57. Narrengericht.

Eine aus dem Mittelalter überkommene Sitte ist dasNarrengericht. An der Fastnacht war Narrenfreiheit von jeher. So können wir es jezt noch in Rotweil sehen, wo jeder einzelne Narr dem Einzelnen aufsagen darf. Ich sah das Geschäft noch nirgends so derb und ohne alle Schonung treiben. Kein Stand ist ausgenommen. Jedem, sei er aus dem geistlichen oder weltlichen Stande, werden seine Schwachheiten, die er das Jahr über sich zu Schulden kommen ließ, aufgemuzt. Wir Conviktoren freuten uns weidlich, wenn einem der Unsrigen etwas gesagt worden, was er sich beigehen ließ; noch mehr, wenn's in unserer Gegenwart einem Repetenten oder Professor passirte, die oft tüchtig mitgenommen wurden. Manchmal blieben solche, die sich etwas bewußt waren, geradezu daheim. In Saulgau fiel das Narrengericht auch schonungslos aus; ein Ueberbleibsel ist der Schleiferkarren. In Wurmlingen wurde dieses Gericht gehalten in Form von einer Predigt; ebenso in den umliegenden Ortschaften 1.

Fußnoten

1 Berühmt ist das »Stockacher Narrengericht«. In Röders Lexikon von Schwaben II. 747 heißt es (von einem Gegner desselben geschrieben): »Das Zuströmen des Pöbels aus allen Ständen, aus der Nähe und Ferne, war unglaublich groß. Kein Mirakulatorium hätte in so kurzer Zeit dem Städtchen so Vieles eintragen können, als das Narrenfest – und die herbeigeeilten Narren! Es ist daher begreiflich, daß die Einwohner eine saure Miene machten, als diese Posse, Dank sei es der Regierung, vor einiger Zeit abgeschafft und verboten wurde.«

Dr. J. Bader, Fahrten I. S. 27 ff. sagt: »Die Stockachische Narrenzunft zeichnete sich vor andern dadurch aus, daß sie fürstlich gestiftet und gefreit war – durch Herzog Albrecht den Weisen von Oesterreich aus der Erkenntlichkeit für den trefflichen Rat, welchen der Hofnarr Kuni, ein geborner Stockacher, seinem Bruder Leopold ertheilt hatte. So berichtet uns Kolb; worin aber jener Rat bestanden, lesen wir bei Tschudi in der Beschreibung der Schlacht am Morgarten. Herzog Leopold hatte mit seinem Kriegsobersten den Plan bestimmt, wie man den Schweizern in's Land fallen wolle. Nun hatt' er einen kurzwiligen Narren, hieß Kuni von Stocken, der was stäts um ihn und auch darbi, wie der Beschluß geschach; zu dem sprach der Herzog scherzwis:Kuni, wie gfalt dir die Sach? Der Narr gab zur Antwort: Es gfalt mir nit. Ihr hant alle geraten, wie ihr in das Land wöllent kommen; aber keiner hat geraten, wie ihr wieder darus wöllent.«

Das Narrengericht zu Grosselfingen (Hohenzollern-Hechingen), welches bis etwa vor drei Decennien alljährlich am Donnerstag vor der Fastnacht abgehalten wurde. Das Historische dieses Volksspieles erhellt aus Nachstehendem: Ein altes Adelsgeschlecht, welches in Hohenzollern mehrere zerstreut liegende Besitzungen hatte, war das der Edlen von Bubenhofen. Eine halbe Stunde von Grosselfingen auf einem sargförmigen Hügel, bei dem Hofe Niederhomburg, macht sich noch die Ruine einer Burg bemerkbar, und am westlichen Ende von Grosselfingen sieht man zur Zeit noch auf einer mäßigen Anhöhe, nahe einem Weiher, Mauerstücke eines zerfallenen Schlosses, einstens Wohnsitze der Herren von Bubenhofen. In der Zeit, als hier Conrad und Hans von Bubenhofen lebten, grassirte in einem großen Theile Deutschlands eine furchtbare Pest, welche insbesondere auch in Hohenzollern schreckliche Verwüstungen anrichtete, zunächst aber Grosselfingen und die Umgegend arg heimsuchte. Als diese Geißel Gottes auf die grauenvollste Weise wüthete, verließen die Edelherrn, Hans und Conrad, ihren bisherigen Wohnsitz und suchten Sicherheit in der am Meere liegenden Stadt Venedig. Immer noch forderte die Pest zahlreiche Opfer, und als endlich die Verwirrung und Verzweiflung den höchsten Grad erreicht hatte, rieten die Aerzte, die herabgestimmten Gemüther namentlich durch Gesang, Musik und Spiel wieder aufzuheitern und dadurch die Schreckbilder zu verscheuchen. Zu diesem Zwecke führten die von Italien zurückgekehrten Edlen von Bubenhofen das sog. Venetianische oder Narrengericht in Grosselfingen ein. Einer dieser Herren, so lauten die noch vorhandenen alten Urkunden, war selbst Präfekt des Narrengerichtes und leistete dieser Einrichtung jeden möglichen Vorschub. Sie wollten aber keine Feste, wie die heutigen, welche, ohne Halt und Ziel, wie Seifenblasen glänzen und vergehen; darum gaben sie dem Narrengerichte eine religiöse Grundlage. Originalurkunden über die Entstehung und erste Einrichtung des Narrengerichtes sind zwar leider nicht mehr vorhanden, jedoch erneuerte Abschriften, nämlich: die erste vom 16. Febr. 1605, die zweite vom 16. Febr. 1718, und die dritte vom 16. Febr. 1740 mit beigefügter Unterschrift, Facsimile: »H.S. von Bubenhofen.« Die Urkunden sind von dem jeweiligen Pfarrer und Ortsvorsteher unterzeichnet.

Um dem Narrengerichte besondern Werth zu verschaffen und die religiösen Beziehungen zu erhalten, legten die Stifter ein Gründungskapital von 54 Gulden nieder, um alljährlich (am Jahrestage am Montage post dominicam sexagesima oder darauf folgenden Dienstag, sofern keine Hindernisse vorfallen sollten), für alle incorporirten Mitglieder gedachten Narrengerichts (»mit zwei Aembtern: alß Seel- und Lobamt sambt noch einer Nebenmeß«) den Stiftungstag feiern zu können; der Jahrestag wurde aber seit vielen Jahren am Donnerstag vor der Fastnacht (am sog. unseligen Donnerstag) stetsfort feierlich abgehalten. Mitglieder der Bruderschaft sind verbunden, den verstorbenen Bruder bis zum Grabe zu begleiten; auch wird dem Verstorbenen auf Kosten der Bruderkasse eine heilige Messe gelesen.

Das Narrengericht wurde zum ersten Male wieder, nach dreißigjähriger Pause, im Februar 1858, und zwar am Jahrestage, unter großem Zulauf der Bewohner der Nachbargemeinden zu Grosselfingen aufgeführt. Am Tage des Festes wird Morgens halb 9 Uhr ein Gottesdienst in der Pfarrkirche abgehalten. Nach dem Gottesdienste begeben sich die Mitglieder in ihre Wohnungen, um sich je nach ihren Funktionen beim Feste zu costümiren. Ist dieses geschehen, so versammeln sich die Mitspielenden, deren Anzahl mehrere hundert Personen betrifft, vor der Wohnung des Narrenvogtes, um denselben abzuholen und in das Gerichtslokal zu begleiten. Der Zug bewegt sich in folgender Ordnung: Voraus ziehen die Läufer; auf diese folgen der Spielmann, die Zimmerleute, Bergknappen und Reiter, der Stallmeister und Fahnenschmied, die »Butzen« in ihrer höchst komischen Kleidung, die Schützen oder Wegräumer (die Fußgänger hüpfen wie Polkatänzer), der Narrenvogt mit Scepter und Krone, begleitet von Edelknaben, Leibhusaren, Heiduken etc. Darauf folgen die Gerichtspersonen, Fouriere, der Fähndrich, Oberst und Platzcommandant, Grenadiere, Husaren, Jäger, Gärtner, Bäcker und Metzger. Den Zug beschließen die Geiger und Profoße. Die Hanswurste umschwärmen fortwährend den Zug und ergötzen durch ihr komisches Geberdenspiel und ihre witzigen Einfälle. Beim Gerichtslokale oder Wirtshause bleiben Läufer, Schützen, Butzen etc. zurück und Gerichtspersonen nebst den Gerichtsdienern betreten den Gerichtssaal, woselbst dieselben ihre schon bestimmten Plätze einnehmen. Das Narrengericht besteht aus etwa 20 Personen; an der Spitze desselben stehen: der Narrenvogt, der Major, der Ankläger, der Redmann oder Vertheidiger. Die Gruppirung zeichnet die Art der Gerichtsbarkeit des venetianischen Staates, welcher hier das ganze Dorf mit seinem Weichbilde ausmacht. Die komischen Vorstellungen und Handlungen haben die Hauptrolle und dienen den Zuschauern zur Unterhaltung. Jeder Stand hat seinen Anführer; die Ordnung, welche wirklich musterhaft ist, wird jedoch nur von den Mitgliedern des ersten Rangs überwacht. Vor das Gericht kann jede Person geführt werden, welche im venetianischen Gebiete betreten wird. Uebrigens kann man auch einem der vielen herumstreifenden Diener den Wunsch ausdrücken, vorgeladen zu werden. Jeder Vorgeladene wird auf seinem Hin- und Hergange je nach seinem Range von einer größern oder kleinern Mannschaft begleitet. Wer es wagt, zu entspringen, wird verfolgt, und ein sicheres Entkommen ist bei der Schnelligkeit der Gerichtsdiener unmöglich. Die Verhandlungen des Narrengerichtes sind sehr ergötzlich und zeigen deutlich, welch' großer Fond von Scharfsinn im Volke ruht, und wie kräftig und originell der Volkswitz ist. Nie wird es einem der Angeklagten, wie klug und witzig er auch sei, gelingen, sich durch Ausreden und Vorwände frei zu machen. Jede Vertheidigung wird wieder von Seite des Anklägers durch ein wohlbedachtes Schlagwort entkräftet. Wer sich durch besondere Gelehrsamkeit auszeichnen will, wird vor dem Narrengerichte immer eine fatale Rolle spielen, da derselbe unter den Händen des Gerichtsvogtes wider Willen zum Narren gestempelt wird. Während dem Verhöre und der Vertheidigung, sowie beim Ausspruche des Urtheils zeigt das Gerichtspersonal eine wirklich staunenswerthe Ruhe und Feierlichkeit, was Alles, den humoristischen Anklagen und Vertheidigungsreden gegenüber, die Heiterkeit nur noch erhöht. Das Gericht ist befugt, mit 1 bis 1000 Thaler zu bestrafen, sofern der Verurtheilte eine Umwandlung in Geldstrafe verlangt (jedoch fügt hier der Stiftungsbrief hinzu: Ihr mießet Alles vor Thaller an Nehmen, wann's rundt ist und Preg hat und Landeswerung ist). Ungeachtet aller dieser Bestimmungen ist, wie es sich von selbst versteht, die Höhe des Strafgeldes ganz in das Belieben des Bestraften gestellt. Zum Mindesten wird von dem Eingeführten ein Paß gegen Bezahlung verlangt, um ungehindert im venetianischen Garten wandeln zu können. Zuweilen wird auch ein Delinquent mit einer Summe »langer Gulden« bestraft. Derselbe wird auf einen Platz vor dem Gerichtshause geführt, auf eine Bank gelegt und wird ihm dann in Form von Prügeln die direkte Anzahl »langer Gulden« mit einer Peitsche aufgemessen. Während des Aktes gehen die »Butzen« um den Sträfling herum und heulen für denselben bei jedem Streiche. Diese Strafe wird hauptsächlich über diejenigen verfügt, welche einen Diebstahl oder sonst ein grobes Verbrechen im venetianischen Gebiete verübt haben. Während das Gericht, wie schon bemerkt, im Saale die drolligsten und spaßhaftesten Dinge in feierlicher Weise verhandelt und die höchst originellen Strafurtheile zu Zwerchfellserschütterungen nicht wenig beitragen, wird der größte Theil des Publikums vor dem Gerichtshause durch die Hanswurste, Butzen und Geiger unterhalten. Die Leztern haben gewöhnlich nur eine Saite auf ihrem Instrumente und singen allerlei drollige Liedlein, welche sie indessen nie ganz vollenden, da sie immer wieder neue Stückchen beginnen. Den Butzen empfiehlt ein eigenes altes Gesetz: »sie sollen wohl acht haben auf die, so ihre Weiber schlagen; wenn Einer solches hat gethon, wirdt er Empfangen einen Lohn; Er kann sich besinnen wohl, das Angesicht wird ihm bestrichen mit Ruoß und Kohl.« Bei allen Handlungen wechseln die witzigsten Einfälle, Stegreifreime etc. mit einander ab. – Den Schlußtheil des Festes bildet der »Sommervogel«. An dem Geländer der Brücke ist nämlich eine ziemlich hohe Stange angebracht, auf deren Spitze in einem Neste eine weiße Taube sich befindet. Um dieselbe vor Räubern, welche beständig die Brücke umschwärmen, sicher zu halten, sind Diener angestellt, welche mit langen Ruten die Verdächtigen zurücktreiben. Die Schelme wissen jedoch die Wachsamkeit der Diener durch allerlei Spiele und endlich auch durch Getränke zu schwächen und zu stören, so daß es möglich wird, des Sommervogels habhaft zu werden. Die Räuber fliehen und den Wärtern tritt erst jezt der Betrug vor Augen. Die Gerichtspersonen werden von dem »Unglücke« in Kenntniß gesezt. Die Läufer und Diener verfolgen die Räuber nach allen Seiten. Indessen belagern die Hanswurste und »Butzen« die Brücke und den Abhang und geberden sich verzweifelnd unter dem beständigen Klagerufe: »der Sommervogel ist gestohlen, jezt wird's ja nimmer Sommer.« Nun werden unter allgemeinem Jubel die Räuber wieder eingebracht. Der Vogel ist gerettet und kommt wieder an seine Stelle. Ueber die Diebe wird ein besonderes Gericht gehalten und sollen dieselben den Wassertod sterben. Sie werden auf den Richtplatz, und zwar vor den Brunnen des Dorfes geführt, woselbst ihnen das Todesurtheil verkündet und über sie der Stab gebrochen wird. Vor der Exekution wird jedoch das Wasser mittelst eines brennenden Strohwisches gewärmt, worauf dann die Verurtheilten (gewöhnlich zwei) in den Brunnen geworfen werden. Die Gebadeten stellen sich, da der Brunnen nicht tief ist, im Wasser rasch wieder auf und sprengen mit vollen Händen und nach allen Seiten Wasser auf die Nebenstehenden, zum lauten Ergötzen der Zuschauer. – Die Schlußscene bildet die Abnahme des Sommervogels durch den Narrenvogt. Zu diesem Zwecke geht der ganze Zug wie beim Beginne des Festes nach der Brücke, es werden in Reime gefaßte Reden gewechselt, welche sich auf die Natur des Vogels beziehen, der nun abgenommen und vom Narrenvogt in der Hand gehalten wird. Endlich, da es sich erwiesen, daß dieses der ächte und wahre Sommervogel sei, erhält derselbe unter allgemeinem Jubel die Freiheit. Nun wird von sämmtlichen Anwesenden ein Lied gesungen, welches den Zweck des Narrenfestes und alle seine Handlungen zum Inhalte hat. (Aus der Vorzeit Hohenzollerns. Sagen und Erzählungen von Louis Egler. Sigmaringen, Tappen, ohne Jahreszahl, S. 223-229.)

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