Bundesgesetzblatt

Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1961

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Bundessozialhifegesetz (BSHG)

Vom 30. Juni 1961

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe
§ 2
Nachrang der Sozialhilfe

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§ 8
Formen der Sozialhilfe

Abschnitt 2
Hilfe zum Lebensunterhalt

Unterabschnitt 1
Personenkreis, Gegenstand der Hilfe


§ 11
Personenkreis

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Unterabschnitt 2
Hilfe zur Arbeit

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Unterabschnitt 3
Form und Maß der Leistungen

§ 21
Laufende und einmalige Leistungen, Taschengeld

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Abschnitt 3
Hilfe in besonderen Lebenslagen

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 27
Arten der Hilfe
§ 28
Personenkreis

Unterabschnitt 2
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage

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Unterabschnitt 3
Ausbildungshilfe

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Unterabschnitt 4
Vorbeugende Gesundheitshilfen

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Unterabschnitt 5
Krankenhilfe

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Unterabschnitt 6
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen

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Unterabschnitt 7
Eingliederungshilfe für Behinderte

§ 39
Personenkreis und Aufgabe
§ 40
Maßnahmen der Hilfe
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Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfolrderliche Zustimmung erteilt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Bonn, den 20. Dezember 1950.

Der Bundespräsident
Lübke

Der Stellvertreter des Bundeskanzler
Ludwig Erhard

Der Bundesminister des Inneren
Dr. Schröder

Notes
1
Die Definition von Körperbehinderung ist an das Körperbehindertengesetzvon 1957 angelehnt.

Dieses Werk ist gemeinfrei.