Bundessozialhifegesetz (BSHG)
Vom 30. Juni 1961
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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe
- (1) Die Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen.
- (2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muß er nach seinen Kräften mitwirken.
§ 2
Nachrang der Sozialhilfe
- (1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
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§ 8
Formen der Sozialhilfe
- (1) Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe, Geldleistung oder Sachleistung.
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Unterabschnitt 3
Form und Maß der Leistungen
§ 21
Laufende und einmalige Leistungen, Taschengeld
- (1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und einmalige Leistungen gewährt werden.
- (2) Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren, wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann.
- (3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung umfaßt auch ein angemessenes Taschengeld, es sei denn, daß dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für den Hilfeempfänger nicht möglich ist.
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Unterabschnitt 7
Eingliederungshilfe für Behinderte
§ 39
Personenkreis und Aufgabe
- (1) Eingliederungshilfe ist zu gewähren
- 1. Körperbehinderten oder von einer Körperbehinderung bedrohten Personen,
- 2. Blinden, von Blindheit bedrohten oder nicht nur vorübergehend hochgradig sehschwachen Personen,
- 3. Personen, die durch eine Beeinträchtigung der Hörfähigkeit nicht nur vorübergehend wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind,
- 4. Personen, die durch eine Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit nicht nur vorübergehend wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind,
- 5. Personen, deren geistige Kräfte schwach entwickelt sind.
Körperbehinderte im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind Personen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung ihres Stütz- oder Bewegungssytems nicht nur vorübergehend wesentlich behindert sind oder bei denen wesentliche Spaltbildungen des Gesichts oder des Rumpfes bestehen.1 - (2) Anderen Personen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann Eingliederungshilfe gewährt werden.
- (3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und dabei dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn wenigstens unabhängig von Pflege zu machen.
§ 40
Maßnahmen der Hilfe
- (1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem
- 1. ambulante oder stationäre Behandlung oder sonstige ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahme zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung,
- 2. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln,
- 3. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, mindestens im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, falls erforderlich auch darüber hinaus; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,
- 4. Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
- 5. Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesem verwandten Beruf oder zur Umschulung für einen angemessenen Beruf oder eine sonstige angemessene Tätigkeit; Hilfe kann auch zum Aufstieg im Berufsleben gewährt werden, wenn die Besonderheit des Einzelfalles dies rechtfertigt,
- 6. Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben,
- 7. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen oder ärztlich verordneten Maßnahmen und zur Sicherung der Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben.
- (2) Behinderten, bei denen wegen der Schwere ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen nach Absatz 1 nicht möglich sind, soll nach Möglichkeit Gelegenheit zur Ausübung einer der Behinderung entsprechenden Tätigkeit gegeben werden.
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Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfolrderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1950.
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzler
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Inneren
Dr. Schröder