Druck von H. Laupp.
Es ſind jetzt mehr als dreißig Jahre verfloſſen, ſeitdem
ich als angehender Lehrer zuerſt eine Vorleſung über Ency-
klopädie der Staatswiſſenſchaften hielt; und mehr als dreißig
mal habe ich, trotz einiger Unterbrechungen meiner akademiſchen
Thätigkeit, dieſen Gegenſtand mündlich behandelt. Erfahrung
und weitere Fortſchritte im Wiſſen haben natürlich in ſo langer
Zeit und bei ſo vielen Wiederholungen manche Veränderungen
in Methode, Ausdehnung des Stoffes und Inhalt der Lehren
veranlaßt; zu einer weſentlich verſchiedenen Auffaſſung der Auf-
gabe habe ich jedoch keine Veranlaſſung gefunden.
Nicht ſelten aufgefordert zu einer Ausarbeitung meiner
Handſchrift für den Druck konnte ich mich doch bisher dazu nicht
entſchließen. Zuerſt war mir der Verſuch nicht reif genug;
ſpäter zogen mich andere wiſſenſchaftliche und ſchriftſtelleriſche
Aufgaben mehr an. Und vielleicht würde ich auch jetzt mich
dieſer Beſchäftigung nicht zugewendet haben, wäre ich nicht
durch einen äußeren Grund dazu veranlaßt worden. Ein
langwieriges Augenleiden nöthigt mich, eine mit dieſem Zuſtande
verträgliche geiſtige Beſchäftigung zu ſuchen. Als eine ſolche
bietet ſich denn nochmaliges Durchdenken und Fertigmachen
vorbereiteter Stoffe dar.
Meine Anſichten über die Aufgabe und meine nicht ge-
ringen Forderungen an die Bearbeitung einer Encyklopädie
der Staatswiſſenſchaften, (dabei auch meine Beurtheilung der
vorhandenen Literatur derſelben,) habe ich wiederholt öffentlich
ausgeſprochen. Zuerſt in der Tübinger Zeitſchrift der Staats-
wiſſenſchaften, Jahrgang 1845, S. 423—480; ſpäter und
vollſtändiger in meiner Geſchichte und Literatur der Staats-
wiſſenſchaften, Bd. I, S. 111—164. Ich kann mich natürlich
nicht beſchweren, wenn ich nun ſelbſt nach dieſem Maßſtabe
gemeſſen werde; unbillig iſt es jedoch wohl nicht, wenn ich
bitte, vor Ausſpruch eines Tadels, ſei es über die Behand-
lungsweiſe ſei es über die Aufnahme oder Weglaſſung einer
beſtimmten Disciplin, erſt die an den eben bezeichneten Orten
näher ausgeführten Gründe für das eingehaltene Verfahren zu
prüfen. Habe ich geirrt, ſo iſt es nicht in Uebereilung und
aus Mangel an Nachdenken geſchehen, ſondern in voller Ueber-
legung. Ein begangener Fehler iſt allerdings unter dieſen Um-
ſtänden um ſo größer; allein es iſt doch wohl zu unterſuchen,
ob ein ſolcher wirklich beſteht.
Heidelberg, 7ten März 1859.
R. Mohl.
Was immer der Zweck, der Inhalt und die Form des
Staates ſein mag: jedenfalls iſt derſelbe ein organiſirtes Zu-
ſammenleben von Menſchen. Es iſt daher, wo nicht
Bedingung ſo doch Erleichterung der richtigen Auffaſſung ſeiner
Eigenthümlichkeit, wenn er in ſeinem Verhältniſſe zu den ſon-
ſtigen Geſtaltungen des menſchlichen Lebens und namentlich des
Zuſammenlebens der Menſchen betrachtet wird.
Eine genauere Umſchau unter den Erſcheinungen des
Daſeins auf der Erde zeigt nun aber, daß ſich jeder Menſch
in mehreren Lebenskreiſen befindet, welche verſchiedene Zwecke
haben, neben einander beſtehen, und ſich zwar gegenſeitig durch-
dringen einander aber weder ausſchließen noch aufheben. Der
Grund hiervon iſt, daß der Menſch zu gleicher Zeit verſchiedene
Lebenszwecke verfolgt, zu deren Verwirklichung je eine andere
Verbindung und Organiſation nothwendig iſt 1).
Dieſe Lebenskreiſe ſind: die Sphäre des einzelnen Indi-
viduums; die Familie; der Stamm; die Geſellſchaft;
der Staat; die Staatenverbindung2). Jeder Blick
1*
[4] in die Wirklichkeit zeigt nämlich, daß derſelbe Menſch zu gleicher
Zeit ſein eigenes Leben lebt, Mitglied einer Familie, Genoſſe
eines Stammes und einer beſondern Volksthümlichkeit, Theil-
nehmer an einer größeren oder kleineren Anzahl von geſellſchaft-
lichen Kreiſen (worunter namentlich kirchliche Verbindungen ſein
können), Bürger eines beſtimmten Staates, mit dieſem aber
Theilnehmer an großen völkerrechtlichen Geſtaltungen iſt. Andere
Beziehungen laſſen ſich nicht denken, oder ſind wenigſtens that-
ſächlich nicht vorhanden 3).
Das beſondere Weſen dieſer menſchlichen Verhältniſſe er-
gibt ſich aus der Stellung eines jeden derſelben in der ganzen
Reihenfolge; und ſo wird namentlich die Eigenthümlichkeit des
Staates erſt durch ſeine Auffaſſung als ein Glied der ganzen
Kette von Geſtaltungen und durch ſeine Vergleichung mit der-
ſelben vollſtändig und allſeitig klar.
Jeder zum Daſein gekommene Menſch hat einen Lebens-
zweck, und zwar ſeinen eigenen. Keiner iſt blos wegen
[6] Anderer da, nur ein Mittel für fremde Zwecke; denn alle
Menſchen ſind mit gleichartigen, wenn ſchon dem Grade nach
verſchiedenen, körperlichen und geiſtigen Kräften ausgeſtattet;
bei allen folgt die Entſtehung, der Lebensverlauf und der Tod
denſelben Geſetzen; und bei allen iſt hinſichtlich des Zuſtandes
nach dem Tode dieſelbe Wahrſcheinlichkeit.
Zur Erreichung dieſes Lebenszweckes iſt der Menſch ſittlich
verpflichtet, alſo auch berechtigt.
Die Erreichung aber iſt bedingt durch die Aneignung der
nöthigen Mittel, das heißt deren Auffindung und Beziehung
auf die eigene Perſon. Soweit dieſe Mittel Sachen ſind, iſt
Erwerb, Beſitz und — weil ſonſt keine Sicherung des Beſitzes
und Gebrauches wäre — ausſchließliches Eigenthum die Folge.
Gegenüber von anderen Menſchen aber, welche zu gleichen
Lebenszwecken berufen und daher in denſelben nicht zu ſtören
ſind, entſteht theils gemeinſchaftliche Erſtrebung desſelben Zweckes,
theils gegenſeitiges Dienen. Dieſe beiden letzten Verhältniſſe
ſind aber wieder theils von der Natur ſelbſt gegeben, theils
ſind ſie freiwillig. In dem einen wie in dem andern Falle
muß jeder Einzelne die Perſönlichkeit aller Betheiligten achten,
d. h. denſelben ebenfalls die Erreichung ihres eigenen Lebens-
zweckes geſtatten.
Die Beſtimmung des Lebenszweckes iſt aus den Bedürf-
niſſen und Anlagen der menſchlichen Natur zu
entnehmen, da keine äußere für alle Menſchen geltende Aucto-
rität ihn feſtſtellt.
Der Menſch iſt nun aber, ſeiner Natur nach, ein ſinn-
lich vernünftiges Weſen.
1. Zwecke und Mittel des Menſchen als ſinnliches
Weſen:
Erhaltung des Körpers durch Nahrung, Kleidung, ſchützende
Wohnung, Bewahrung der Geſundheit. — Die zu dem Ende
[7] dienenden Mittel ſind: Jagd, Fiſchfang, Viehzucht, Ackerbau,
Gewerbe; hiezu dienen aber wieder: Vorrichtungen, Vor-
räthe, d. h. Privateigenthum, Entfernung ſchädlicher Ein-
wirkungen.
Fortpflanzung des Geſchlechtes. — Als Mittel alſo: Ein-
gehung von Geſchlechtsgemeinſchaft, Erziehung der Kinder, in
Folge deſſen erbliches Eigenthum.
Sinnlicher Lebensgenuß. — Zu dem Ende: Beſitz von
Ueberflüſſigem und Verfeinertem.
2. Zwecke und Mittel des vernünftigen Weſens.
Ausbildung des Verſtandes und Erwerbung von Kennt-
niſſen. — Mittel: Mittheilung der Gedanken in verſchiedener
Weiſe, Unterricht und Unterrichtsanſtalten.
Des Sittengefühles. — Mittel: eigene Thätigkeit; aber
Unterſtützung derſelben durch Entfernung von Zwang und Ver-
führung.
Des religiöſen Gefühls und Glaubens. — Somit: Lehre,
gemeinſchaftlicher Gottesdienſt nach der Ueberzeugung der Ein-
zelnen.
Der Einbildungskraft und des Geſchmacks. — Mittel
und Folge: Kunſtſchöpfung und -Uebung.
Unzweifelhaft iſt eine gleichzeitige Befriedigung aller dieſer
Bedürfniſſe und eine harmoniſche Ausbildung aller dieſer Kräfte
das Ideal des menſchlichen Daſeins. Es kann jedoch bei
der unendlichen Mehrzahl der Menſchen nur von einer theil-
weiſen Annäherung die Rede ſein, theils ſchon der ſubjectiven
Unvollkommenheit der natürlichen Anlagen wegen, theils wegen
Ungunſt der äußern Verhältniſſe. Namentlich nimmt die
Erhaltung des phyſiſchen Lebens bei den Meiſten einen allzu-
großen Theil der Zeit und Kraft in Anſpruch, als daß genügende
Verfolgung der geiſtigen Zwecke ſtatthaben könnte. Selbſt ganze
Zeitalter und Völker ſind durch die äußeren Verhältniſſe und
[8] die aus denſelben ſich ergebenden Geſittigungszuſtände zu ein-
ſeitiger Ausbildung verurtheilt. Wo aber nicht das Vollſtändige
erreicht werden kann, iſt es Gebot der Vernunft, das Unerläß-
liche vor dem Unweſentlicheren und die Vorausſetzung vor dem
Bedingten anzuſtreben, bei der Ausführung aber die Verhält-
nißmäßigkeit der Mittel im Auge zu behalten.
Es ergibt ſich hieraus nachſtehende in der großen Mehr-
zahl der Fälle als Norm dienende Reihenfolge der Lebenszwecke:
Erhaltung des eigenen Lebens und der Geſundheit, (als
Bedingung alles Weiteren);
Fortpflanzung des Geſchlechtes, (als Bedingung der Fort-
dauer);
Sittliche und religiöſe Bildung, (als Grundlage des Zu-
ſammenſeins und Richtung für das ganze Leben).
Verſtandesbildung, und zwar der allgemeinen vor der be-
ſonderen wenn auch höheren, (als hauptſächlichſtes Mittel zur
Erreichung der übrigen Aufgaben).
Geſchmacksbildung, (einerſeits weniger nothwendig als die
übrigen geiſtigen Richtungen, andererſeits nur als Blüthe dieſer
gedeihend);
Behaglicher Lebensgenuß, (theils Folge der Erreichung der
bisherigen Aufgaben, theils erſt erlaubt, wenn dieſe vollſtändig
gelöst ſind).
Es iſt vielleicht ein Unglück, aber kein Unrecht, wenn der
einzelne Menſch aus allgemeinen oder beſondern Urſachen dieſe
ganze Reihenfolge der Lebenszwecke durchzuleben nicht vermag;
wohl aber iſt es unvernünftig, und alſo unſittlich, wenn er
das natürliche Verhältniß derſelben verkehrt 1).
Durch die Verfolgung dieſer verſchiedenen Zwecke und
durch die Beibringung der Mittel zu ihrer Erreichung zieht
jeder einzelne Menſch einen Lebenskreis um ſich,
deſſen Mittelpunkt er ſelbſt, deſſen Umkreis aber die ganze
[9] übrige Welt iſt. Durch das Nebeneinanderbeſtehen unzähliger
Menſchen in Raum und Zeit aber wird ein Nebeneinander-
liegen ebenſo vieler gleichartiger Lebenskreiſe hervorgerufen. Der
Umfang und Inhalt dieſer einzelnen Daſeins- und Thätigkeits-
ſphären iſt nach den beſondern Verhältniſſen der Perſönlichkeiten
allerdings ſehr verſchieden; allein gleichmäßig iſt das Weſen
aller, nämlich: erlaubte Selbſtſucht und zurückbe-
ziehen alles Aeußern auf die Perſon. Ebenſo ſind
die Geſetze, welche der Einzelne in ſeinem Kreiſe zu befolgen
hat, für Alle die gleichen.
Dieſe Geſetze haben nicht nur eine verſchiedene Begründung,
ſondern auch einen verſchiedenen Inhalt, je nachdem ſie ein
Verhältniß des Menſchen zu regeln beſtimmt ſind. Sie ſind
religiöſer Art, wenn ſie aus der Glaubenslehre ſtammen
und über das Verhältniß des Menſchen zur Gottheit Vor-
ſchriften geben; ſittlich, wenn ſie von der eigenen Vernunft
des Menſchen vorgeſchrieben ſind und es ſich von rein ver-
nünftiger Pflicht gegen die eigene Perſon und gegen andere
Geſchöpfe handelt; rechtlich, inſoferne ſie die Erwerbung der
zur Erreichung der Lebenszwecke erforderlichen Nothwendigkeiten
auf eine äußerlich erzwingbare Weiſe anordnen; Klugheits-
regeln, welche über die Wahl zwiſchen mehr oder weniger
Zweckmäßigem Vorſchriften geben, und zwar namentlich auch
in wirthſchaftlichen Dingen. Richtig aufgefaßt widerſprechen
ſich dieſe verſchiedenen Gattungen von Geſetzen nicht, und
können ſich nicht widerſprechen, weil die Natur des Menſchen,
aus welcher ſie hervorgehen und auf welche ſie ſich beziehen,
keinen Widerſpruch in ſich zuläßt. Bei unvollkommener Auf-
faſſung freilich mögen Zuſammenſtöße unter ihnen vorkommen.
Sache der verſchiedenen Wiſſenſchaften iſt es, Lehren zu
geben, durch welche ſolche Colliſionen verhütet und beſeitiget
werden 2).
Das egoiſtiſche, das heißt auf ſich ſelbſt bezogene, Leben
der Perſönlichkeit iſt ein nothwendiger und berechtigter Zuſtand,
da der Menſch zunächſt an ſich und für ſich da iſt. Aber der-
[11] ſelbe kann in ſolcher Vereinzelung nicht gedacht werden, und
noch weniger ſo leben; theils weil er ſchon in einer Verbindung
von Menſchen geboren wird und nur in einer ſolchen am
Leben bleibt, theils weil er ſeine Lebenszwecke bei einem ato-
miſtiſchen Verhalten nicht zu erreichen vermag. Ein Natur-
ſtand in dieſem Sinne iſt eine Unmöglichkeit, beſteht nie und
nirgends; und es war daher auch ein vollkommen falſcher und
irreleitender Ausgangspunkt, wenn frühere Staatslehrer (Hobbes,
Rouſſeau, Kant) einen ſolchen ihren Theorieen von dem Weſen
und der Entſtehung des Staates zu Grunde legten. Bleibende
Verbindungen ſind dem Menſchen unbedingt nothwendig, auch
auf den unterſten Stufen der Geſittigung und bei den einfachſten
Lebenszwecken. Allerdings iſt bei dieſen Genoſſenſchaften freier
Wille des Einzelnen nicht ganz ausgeſchloſſen, und es findet
bei allen, mehr oder weniger, ein Zuſammentreffen von Natur-
nothwendigkeit und Willkühr ſtatt; doch iſt die erſtere bei
mehreren ſolcher Verbindungen ſo vorwiegend, daß ſie überall
ſtattfindet.
Die erſte, einfachſte und nothwendigſte dieſer menſchlichen
Verbindungen iſt die Familie1).
Dieſelbe wird gegründet von Einem Mann und einer oder
mehreren Frauen 2). Ihr nächſter Zweck iſt der der Geſchlechts-
gemeinſchaft unter den Stiftern und die Fortpflanzung des
menſchlichen Geſchlechtes; dann aber dient ſie auch zum innigſten
gemüthlichen und verſtändigen Zuſammenleben, ſo wie zum ge-
meinſchaftlichen Erwerbe und Genuſſe der nothwendigen Lebens-
bedürfniſſe.
Im Allgemeinen iſt ihre Entſtehung und Dauer für
die Gründer eine phyſiſche, eine pſychiſche und eine wirthſchaft-
liche Nothwendigkeit; doch kommt in jedem einzelnen Falle
noch freie Wahl dazu und beſtimmt Zeit und Perſonen. Für
die aus der geſchlechtlichen Verbindung der Stifter Entſtehenden
[12] aber iſt ſie eine unfreiwillige Thatſache, was die Geburt in
einer beſtimmten Familie und das Leben in derſelben während
der erſten Jahre betrifft; freiwillig jedoch wird die Fortſetzung
nach erlangter Selbſtſtändigkeit des Kindes. Die Dauer iſt
naturgemäß verſchieden. Für die Gründenden erliſcht ſie
erſt mit dem Leben, indem mit dem Aufhören des einen
Zweckes um ſo mehr Gewohnheit und Hülfsbedürfniß entſteht.
Für die in der Familie Erzeugten tritt der Wille zur Trennung
ein mit dem Bedürfniſſe eine eigene Familie zu gründen und
mit Erwerbung der Mittel hiezu. Im letzteren Falle iſt übrigens
mit der Trennung fortwährende Befreundung gar wohl vereinbar,
und ſogar durch ſittliche Gebote verlangt. Die einzelne Fa-
milie iſt ſomit ein weſentlich vorübergehendes Verhältniß, die
angebliche Fortdauer derſelben Familie durch Jahrhunderte
aber eine Reihenfolge von Familien, welche freilich durch
erbliches Eigenthum, überlieferte Sitten und vielleicht von Ge-
ſchlecht zu Geſchlecht übergehende Eigenſchaften etwas Gemein-
ſchaftliches haben mögen, auch durch poſitives Recht zu einer
künſtlichen Einheit verbunden werden können.
Der um eine Familie ſich bildende Lebenskreis ſchließt
mit ihr ab und wird von ihr ganz ausgefüllt. Die Familie
weist ihrer Natur nach Fremdes ab, ſoweit von ihrem eigenſten
Weſen die Rede iſt. Deßhalb können und müſſen zwar viele
Familien zu gleicher Zeit beſtehen; eine Verbindung derſelben
zu gemeinſchaftlicher Erreichung der Familienzwecke tritt jedoch
nicht ein, ſondern es kann ein weiterer Kreis nur durch Zu-
ziehung eines ferneren Principes zum Behufe einer anderen
höheren Geſtaltung des menſchlichen Zuſammenlebens ſtattfin-
den 3). Die phyſiſche Kraft der Familie iſt deßhab auch klein;
allein ihre ſittlichen, körperlichen und wirthſchaftlichen Wirkungen
für den einzelnen Theilhaber ſind dennoch höchſt bedeutend und
durch nichts Anderes erſetzbar.
Der Egoismus der abſtracten Perſönlichkeit erhält in der
Familie eine weſentliche Veränderung. Allerdings beſteht er
fort bei der Geſammtheit gegenüber von anderen Familien, und
es bezieht auch eine Familie die ganze außer ihr ſtehende Welt
auf ſich zurück und betrachtet ſich als deren Mittelpunkt. Da-
gegen tritt unter den Mitgliedern der Familie ein weitreichendes
Aufgaben der Perſönlichkeit und Selbſtſucht ein, und ſie gehen,
wo nicht ganz ſo doch großentheils, in dem Vereine und gegen-
ſeitig in einander auf. Daher iſt denn auch die Familie die
erſte und die größte Schule der Sittlichkeit; und es fehlt da,
wo das Familienleben ungeſund iſt, an dem weſentlichſten An-
halte und Antriebe zu rein vernünftigem Handeln. Auch die
höheren Geſtaltungen des Zuſammenlebens kränkeln in ſolchem
Falle bemerkbar, weil die Grundlage unſicher und faul iſt 4).
Die Familie ſteht unter denſelben Arten von Geſetzen,
wie das Einzelleben und allerdings jede Geſtaltung des menſch-
lichen Lebens. Es gibt alſo rechtliche, ſittliche, religiöſe und
wirthſchaftliche Regeln für die Familie. Vor Allem werden
die Verhältniſſe der Frauen, als deren ganzes Daſein vorzugs-
weiſe in der Familie ſtattfindet und weit weniger in die anderen
Formen des menſchlichen Zuſammenlebens eingreift oder durch
dieſe bedingt wird, durch die Familie in allen Beziehungen be-
ſtimmt, während ſie wieder ihrerſeits den größten Einfluß auf
Gedeihen oder Verfall derſelben haben 5).
Aus der einzelnen Familie kann ſich allmälig durch immer
fortſchreitende Abzweigung der erwachſenen Kinder und die ſo-
mit in geometriſchem Verhältniſſe zunehmende Anzahl eigener
Familien ein Stamm entwickeln. Derſelbe beſteht alſo aus
lauter näher oder entfernter Verwandten, und läßt ſich, geſchicht-
lich oder wenigſtens mythiſch, auf einen gemeinſamen Stamm-
vater zurückführen 1).
Eine ſolche gemeinſchaftliche Abſtammung hat natürliche und
nothwendige Folgen, und bildet auf gewiſſen Stufen der Ge-
ſittigung und unter geeigneten äußeren Verhältniſſen eine eigen-
thümliche Stufe des organiſchen Zuſammenlebens.
Die natürlichen Folgen ſind eine gemeinſchaftliche Grund-
beſchaffenheit der körperlichen Erſcheinung und der geiſtigen
Anlagen. Damit iſt denn auch eine gemeinſchaftliche Lebens-
weiſe und Lebensauffaſſung gegeben; woraus ſich denn wieder
gleiche Bedürfniſſe, ſowie die Neigung und die Befähigung zu
gleichen Befriedigungsmitteln entwickeln. Dieſe Aehnlichkeit des
eigenen Seins und der äußern Zuſtände ſchließt das Band
[16] um ſo feſter, welches die natürliche Verwandtſchaft und die ge-
ſchichtliche Ueberlieferung zuerſt ſchlingt. Je ſchärfer aber ſich
dieſe Eigenthümlichkeiten ausprägen, im Gegenſatze mit anderen
Stammesgenoſſenſchaften, mit welchen eine Berührung ſtattfindet,
deſto inniger wird das Zuſammenhalten der Verwandten und
deſto ſchroffer und leicht feindſeliger die Trennung von den
Fremden. Auf dieſe Weiſe bilden verwandte Stämme, d. h.
ſolche, welche ſämmtlich Sproſſen aus einer weit tiefer liegenden,
vielleicht geſchichtlich nicht einmal mehr nachweisbaren Wurzel
ſind, ein mehr oder weniger feſtes Ganzes, während der einzelne
dieſer Stämme immerhin wieder ſeine Eigenthümlichkeiten
und ſeine eigenen Intereſſen hat und bewahrt 2). Die Wahl-
verwandtſchaft iſt namentlich dann beſonders groß, wenn Ein
gemeinſchaftlicher religiöſer Glauben geblieben iſt.
Durch das Zuſammenſein der Stammverwandten wird
ein höheres Geſammtleben erzeugt, welches theils die Erreichung
einzelner gemeinſchaftlicher Intereſſen mit gemeinſchaftlichen
Kräften möglich macht, theils eine neue erweiterte Idee der
menſchlichen Verhältniſſe erzeugt. Dieſes Verhältniß iſt kein mit
Freiheit und Bewußtſein gebildetes, ſondern ein naturwüchſiges
im eigentlichen Sinne des Wortes; daher denn auch die Grund-
lage keine rechtliche, ſondern eine geſchichtliche, und vielleicht
eine ſittliche und religiöſe. Das durch den Stamm entſtehende
Geſammtleben iſt keineswegs nothwendig ein organiſirtes, ſondern
zunächſt ein pſychologiſches und phyſiologiſches. Ein Stamm
mag ſich vollkommen als ein Gemeinſchaftliches fühlen und
wiſſen, ohne jemals eine alle Genoſſen umfaſſende gemeinſchaft-
liche Einrichtung gehabt zu haben. Die hauptſächlichſte und
beſte Folge der Gruppirung zu Stämmen beſtet darin, daß die
Eigenthümlichkeiten der Race intenſiv geſteigert, ausgebildet und
befeſtigt werden. Hiedurch entwickelt ſich aber die Verſchiedenheit
in der Einheit des Menſchengeſchlechts und wird die Erreichung
[17] der verſchiedenen möglichen Lebensaufgaben der Menſchheit vor-
bereitet.
Von der Familie unterſcheidet ſich der Stamm weſentlich
dadurch: daß er nicht blos vorübergehend iſt, ſondern ſich immer
wieder durch neue Geburten innerhalb des Geſammtkreiſes fort-
ſetzt; daß keine die ſämmtlichen Genoſſen umfaſſende Gemeinſchaft-
liches der wichtigſten Lebensintereſſen und kein gegenſeitiges ſitt-
lichkeit Ineinanderaufgehen der Mitglieder ſtattfindet, ſondern nur
eine Gleichartigkeit des Daſeins; daß endlich Zuſammenlegung
von Kräften nicht der Mittelpunkt des ganzen Verhältniſſes,
ſondern nur Zufall iſt. Wenn z. B. ein Stamm weſentlich
Viehzucht treibt, ſo kann allerdings gemeinſchaftliches Eigenthum
ſtattfinden, wenigſtens in Beziehung auf die Ausſchließung
Fremder von einem beſtimmten Gebiete; bei einem hauptſächlich
gewerbenden Stamme bleibt dagegen jede einzelne Familie in
ihrem Eigenthume und in ihrer Beſchäftigung ſcharf geſondert.
Ebenſo iſt eine Vereinigung aller verwandter Stämme zu einem
gemeinſamen ſtaatlichen Ganzen weder nothwendig noch auch immer
thatſächlich vorhanden.
Der Stamm iſt ſomit der geſchichtliche Durchgang von der
einzelnen Perſönlichkeit und der Familie zu den höheren menſch-
lichen Lebenskreiſen; an ſich nicht von großer Bedeutung und
Wirkung, wohl aber als die körperliche und geiſtige Grundlage
übereinſtimmender Lebensanſichten und Bedürfniſſe, und ſomit
der Möglichkeit und Nothwendigkeit höherer Forderungen ſo wie
entſprechender Mittel und Organiſationen. Bei ſteigender Ge-
ſittigung und der Bildung größerer Bevölkerungsmaſſen tritt
der Stamm wieder in den Hintergrund zurück, während Perſön-
lichkeit und Familie ihre volle Bedeutung behalten.
Die Erfahrung zeigt, daß ſich bei allen irgend zahlreicheren
und in der Geſittigung vorgeſchritteneren Bevölkerungen manch-
fache gleichförmige Beziehungen und zum Theile bleibende Geſtal-
[19] tungen einzelner Beſtandtheile dieſer Menſchenmenge vorfinden. Der
Mittelpunkt dieſer Verhältniſſe iſt ein bedeutendes fortdauerndes
Intereſſe, welches den ſämmtlichen Betheiligten ein gemeinſchaft-
liches Ziel des Wollens und Handelns gibt, dadurch aber auch
gleiche Sitte und Lebensanſichten, gemeinſchaftliche Einrichtungen,
endlich mehr oder weniger ausgebildete und bewußte Organismen
erzeugt. Durch dieſe Gleichförmigkeit der geiſtigen, körperlichen
und wirthſchaftlichen Richtungen, durch Zuſammenlegung der
Kräfte und, wenigſtens zuweilen, durch Wirkſamkeit der Organi-
ſation können ſolche Lebensgeſtaltungen eine große Macht beſitzen,
und auf ihre Genoſſen und auf Dritte in weiterer oder engerer
Weiſe weſentlich einwirken. Ihre Entſtehung iſt in letztem
Grunde eine ganz naturwüchſige, und ſie ſind keineswegs künſt-
lich, etwa durch Staatsanordnung, erzeugt, ſondern durch die
gemeinſchaftlichen Beziehungen zu einer und derſelben Thatſache
entſtanden. Ihr Umfang und die Zahl ihrer Theilnehmer iſt
äußerſt verſchieden. Oft beſchränken ſie ſich auf eine einzelne
Oertlichkeit, (ſo die Gemeinden), oder iſt nur eine verhältniß-
mäßig kleine Anzahl von Menſchen dabei betheiligt, (z. B. bei
kirchlichen Sekten, gewiſſen Adelsklaſſen); dagegen erſtrecken ſie
ſich aber auch über große Bevölkerungstheile und ſogar über
mehr als Ein Land und Einen Welttheil, (die großen Kirchen,
die Nationalitäten). Die Theilnahme iſt keineswegs in dem
Sinne ausſchließlich, daß derſelbe Menſch nur Mitglied einer
derſelben Genoſſenſchaft ſein könnte; ſondern vielmehr mag
Jeder, je nach ſeiner Betheiligung bei geeigneten Intereſſen,
einer größeren oder kleineren Anzahl zu gleicher Zeit angehören.
(So kann z. B. ein ungariſcher Magnat zu gleicher Zeit in ſeiner
Betheiligung bei dieſem Stande, bei der magyariſchen Nationa-
lität, bei der katholiſchen Kirche, bei den Intereſſen des großen
Grundeigenthumes, vielleicht endlich als Mitglied einer Gemeinde,
erſcheinen, ſich fühlen und handeln).
Dieſe gemeinſchaftlichen Zuſtände und Organismen werden
geſellſchaftliche genannt; die Geſammtheit derſelben in
einem beſtimmten Lande iſt die Geſellſchaft1).
Die Zahl dieſer geſellſchaftlichen Kreiſe iſt weder an ſich
und überhaupt, noch für ein concretes Land von vorne herein
feſtſtellbar, ſondern ſie wird durch das thatſächliche Vorhanden-
ſein der maaßgebenden Intereſſen bei einem concreten Volke
und zu beſtimmter Zeit geordnet. Wo Intereſſen groß und
bleibend ſind, dienen ſie zum Kerne geſellſchaftlicher Kreiſe;
aber auch nur dann. Unbedeutende Verhältniſſe vermögen näm-
lich keine hinreichende Anziehungskraft und keine Nöthigung zu
einem für Alle wirkenden Organismus zu üben; und blos
vorübergehende wenngleich große Intereſſen können keine dauern-
den Geſtaltungen hinterlaſſen. Natürlich iſt hierbei ſehr Vieles
ſubjectiv; und es kann ein Verhältniß zu einer Zeit oder bei
einem Volke von der größten gemeinſchaftlichen Wichtigkeit er-
ſcheinen, während es bei anderen Menſchen und auf anders
geſittigten Stufen wenig beachtet wird. Nichts iſt daher unter
ſich abweichender, als der geſellſchaftliche Zuſtand verſchiedener
Völkerſchaften und ſelbſt deſſelben Volkes zu verſchiedenen Zeiten.
— Bei Völkern der Neuzeit und von europäiſcher Geſittigung
ſind übrigens erfahrungsgemäß folgende 2) Intereſſen auch
Mittelpunkte geſellſchaftlicher Kreiſe:
1. Die Gemeinſchaft der Nationalität und der
Sprache. Wenn verſchiedene Stämme oder gar Racen einem
größern, ſei es geographiſchen ſei es politiſchen, Ganzen ange-
hören, tritt unter den zuſammengezwängten leicht eine Zu-
ſammenſchaarung der Nächſtverwandten und ein Gegenſatz der
Einen gegen die Andern ein; und es iſt dies von um ſo größerer
Bedeutung, als gewöhnlich auch noch Religions-, Stände-, und
Beſitzverhältniſſe mit ins Spiel kommen. Daher denn Abſon-
derung im Raume, oder wenigſtens im Umgange; verſchiedene
[21] Sitten und Bedürfniſſe; oft Haß, Verfolgung und Unterdrückung.
Am ſchärfſten ausgeprägt und am ſchwerſten verſchmelzbar ſind
geſellſchaftliche Kreiſe dieſer Art, wenn ſie durch eine ſchon im
Aeußeren auffallende Raceverſchiedenheit bedingt ſind.
2. Die gemeinſchaftliche Abſtammung von ge-
ſchichtlich ausgezeichneten oder rechtlich bevor-
zugten Familien. Sowohl der Stolz auf eine ſolche Her-
kunft, als die Bemühung zur Erhaltung der Bevorzugung können
zu einem ſehr feſten Bande unter den Betheiligten und zu einer
ſchroffen Abſonderung derſelben von allen Plebejern führen.
Hieran knüpfen ſich dann leicht noch eigene Sitten, vorzugs-
weiſer Betrieb beſtimmter Lebensbeſchäftigungen, vielfache gegen-
ſeitige Verwandtſchaft. Ein ſolcher geſellſchaftlicher Kreis mag
ſich aber über die Grenzen Eines Staates hinaus erſtrecken,
wenn die geſchichtlichen und die beſonderen rechtlichen Verhält-
niſſe in ſolcher Ausdehnung und in weſentlicher Gleichartigkeit
vorliegen, ſomit die Gleichheit der Intereſſen ſowie der geiſtigen
und äußeren Zuſtände eine Solidarität auch unter weit aus-
einander wohnenden Genoſſen erzeugt.
3. Die gemeinſchaftliche perſönliche Bedeutung.
Die durch Bildung, genügenden Beſitz und ſtaatlichen Einfluß
an der Spitze einer Bevölkerung Stehenden haben, auch wenn
keine bevorzugte Geburt dazu kömmt, eine gemeinſame Stellung
und gleiche natürliche Intereſſen gegenüber von der großen
Menge. So die Aufrechterhaltung feinerer Sitte; die Bewah-
rung des natürlichen Einfluſſes für Begabung und Bildung;
das Beſtehen höherer Culturanſtalten, u. ſ. w. Dieſer Mittel-
punkt iſt naturgemäß und berechtigt; allein er iſt weniger feſt
und zu abgeſonderter formeller Geſtaltung lange nicht ſo geeignet,
als z. B. die Geburtsariſtokratie, dieß aber wegen Unbeſtimmtheit
der Gränzen der Genoſſenſchaft und wegen Verſchiedenheit der
Anſprüche. Es ſind alſo die Optimaten, die Gentry, die Hono-
[22] ratioren eines Volkes immerhin eine bemerkliche und wichtige
geſellſchaftliche Geſtaltung, allein doch weit weniger beſonders und
ausgeſchieden, als der Adel, und in der Regel ohne eine eigene
äußere Organiſation. Auch hier geht eine, freilich ziemlich laxe,
Wahlverwandtſchaft durch die Betheiligten aller Völker derſelben
Geſittigungsart.
4. Gleiche Beſchäftigung. Allerdings kann dieſelbe,
wo Mitwerbung beſteht, ſogar ein Grund von Spaltung und
perſönlicher Feindſchaft ſein; allein einmal treten dieſe ſtören-
den Beziehungen thatſächlich nicht immer ein unter Gleichbe-
ſchäftigten, ſodann ſind für Denkende und Leidenſchaftsloſe die
Gründe des Zuſammenſchließens der Genoſſen und der Ab-
ſonderung von Fremden weit überwiegend. Gleiche Beſchäftigung
bringt übereinſtimmende Lebensanſchauungen und Sitten; das
Gedeihen aller Einzelnen hängt vielfach von denſelben äußeren
Umſtänden ab; dieſe bedingen häufig eine gleiche Ordnung des
täglichen Lebens, und geben gemeinſchaftliche Widerſacher und
feindſelige äußere Geſtaltungen. Daher denn eine naturgemäße
Neigung nicht nur zu einem gleichartigen Verhalten gegenüber
von den Umgebungen, ſondern ſelbſt zu einer kräftigen Zuſam-
menlegung der Einzelnkräfte und zu einer beſtimmten Organi-
ſation für gemeinſchaftliche Erſtrebung der von Allen getheilten
Vortheile. Wenn ſich mit dieſen Zuſtänden, wie leicht geſchehen
mag, auch noch Erblichkeit, ſtaatliche Einrichtungen oder religiöſe
Vorſchriften verbinden, ſo wird dieſer geſellſchaftliche Kreis ein
ebenſo feſter als bedeutſamer. Kaum bedarf es dabei der Be-
merkung, daß, je nach dem thatſächlichen Vorhandenſein gemein-
ſamer Arbeiten, verſchiedene einzelne Kreiſe dieſer Art neben
einander beſtehen können, welche unter ſich wieder in den ver-
ſchiedenſten freundlichen oder gegneriſchen Beziehungen ſein
mögen. Beiſpiele feſteſter Ordnung und reichſter Gliederung
dieſer Art ſind die Kaſten Hindoſtans oder Egyptens; ſchon
[23] abgeſchwächt ſind die Zünfte und Gilden; noch loſer endlich
die gemeinſchaftlichen Kreiſe der Bürger und Bauern, der Ge-
werbenden und Kaufleute überhaupt, der Fabrikarbeiter und
Fabrikbeſitzer, u. ſ. f.
5. Gemeinſchaftliche Verhältniſſe des Be-
ſitzes; und zwar in zwei Beziehungen:
a.Größe des Beſitzes. Ungleichheit des Vermögens
gibt in der Regel eine verſchiedene Lebensſtellung, ſowohl was
den Einfluß auf Andere als was die Forderungen an die Ge-
ſammtheit betrifft. Daran knüpfen ſich dann verſchiedene Sitten
und Sympathieen. Zu allen Zeiten haben die Reichen, die
mittelmäßig Begüterten und die Armen ſcharf unterſchiedene
Abtheilungen der Geſellſchaft gebildet, und ihre Intereſſen ſind
häufig, entweder in der Wirklichkeit oder doch in der Meinung
der Betheiligten, ungleichartig und ſelbſt feindſelig geweſen.
Daher denn ein natürliches Zuſammenhalten, beziehungsweiſe
Abſtoßen; nicht ſelten ſogar die furchtbarſten Kämpfe, namentlich
wo der Reichthum der Einen die Urſache der Armuth der Andern
zu ſein ſchien, oder ſonſt das Uebergewicht des Reichthums miß-
braucht wurde. Eine förmliche Organiſation der verſchiedenen
Vermögensklaſſen iſt allerdings nicht immer vorhanden, beſonders
nicht aller zu gleicher Zeit; allein theils beſteht der Einfluß
der verſchiedenen Größe des Beſitzes auch ohne eine äußere Ein-
richtung, und macht ſich in einem Gefühle der Gemeinſchaftlichkeit
und einem Bedürfniße gleichen Handelns geltend, theils kommt
ſelbſt eine Organiſation nicht ſelten vor, entweder als eigene
ſtaatliche Einrichtung (Cenſusklaſſen), oder durch eine Verbindung
mit anderweitigen geſellſchaftlichen Geſtaltungen, z. B. den Ge-
burtsſtänden und den Beſchäftigungsarten. In Fällen der
letzteren Art tritt natürlich das eigenthümliche Intereſſe jeder
Klaſſe ſehr entſchieden hervor und wird feſt von den Genoſſen
geſchützt; freilich wohl auch grimmig angefeindet von den Un-
[24] genoſſen und weniger Begünſtigten. Ein erſt in neuerer Zeit
im Großen entwickelter, in allen ſeinen bedenklichen Folgen noch
nicht einmal ganz überſchaubarer geſellſchaftlicher Kreis dieſer
Gattung iſt der des Proletariates.
b.Art des Beſitzes. Von wenigſtens eben ſo großer
Bedeutung iſt die verſchiedene Beſchaffenheit des Beſitzes, nament-
lich ob derſelbe in Grund und Boden oder in fahrender Habe
beſteht. Die erſtere Art begünſtigt eine Neigung zum Be-
harren und erzeugt in Denen, welche ſelbſt die Bebauung
betreiben, einen kräftigen Menſchenſchlag; außerdem in roheren
Zuſtänden eine trotzige Unabhängigkeit, in verfeinerten aber eine
Abneigung gegen ſtaatliche Aenderungen und gegen vorzugsweiſe
Berückſichtigung der Perſönlichkeit. Der Beſitz fahrender Habe
dagegen, namentlich der von Geldkapitalien, macht eher geneigt
zum Kosmopolitismus in gutem und ſchlechtem Sinne, zu immer
neuen Unternehmungen und zur Beweglichkeit; womit ſich freilich
auch oft eine feige Scheu vor Gewalt und ſelbſt vorübergehender
Unruhe verbindet. Eine ſcharf durchgreifende Sonderung der
beiden Gattungen von Beſitzern iſt freilich inſoferne nicht vor-
handen, als derſelbe Mann Vermögen von beiderlei Art haben
kann; auch pflegt eine förmliche Organiſation nach der Ver-
ſchiedenheit des Beſitzes nicht zu beſtehen: dennoch iſt im großen
Ganzen der Unterſchied und die Wirkung des Grundbeſitzes
und des Reichthumes an fahrender Habe unverkennbar und der
ganze Zuſtand einer Bevölkerung weſentlich ein anderer, je
nachdem dieſelbe überwiegend aus der einen oder der andern Art
von Beſitzenden beſteht.
6. Die Gemeinſchaft der Religion. Ein gemein-
ſchaftlicher Glaube und Cult iſt für die meiſten Menſchen ein
höchſt bedeutendes Intereſſe, und die Beſchaffenheit der Religion
in verſtändiger und ſittlicher Beziehung von dem größten Ein-
fluſſe auf den geſammten geiſtigen, zum Theil auch auf den
[25] wirthſchaftlichen Zuſtand. Das naturgemäße Verhältniß iſt,
wenigſtens bei einem Volke von weſentlich gleichartiger Ge-
ſittigung, Bekenntniß Aller zu derſelben Religion. In dieſem
Falle fällt daſſelbe und ſeine Wirkung zuſammen mit der
Nationalität. Ebenſo iſt es in vielfachen Beziehungen bedeutend
und erſprießlich, wenn der äußeren Abgränzung einer Be-
völkerung auch der Abſchluß ihrer religiöſen Einrichtung ent-
ſpricht. Allein gewöhnlich weicht hiervon freilich die Wirk-
lichkeit ab; und dieß zwar nach zwei entgegenſtehenden Seiten
hin. Einerſeits nämlich ſind ſehr häufig innerhalb derſelben,
in andern Beziehungen eine Einheit bildenden, Bevölkerung
verſchiedene religiöſe Ueberzeugungen, und ſomit auch verſchiedene
kirchliche Organiſationen; andererſeits erſtrecken ſich manche
dieſer Glaubensgemeinſchaften und der denſelben entſprechenden
Kirchen weit über den einzelnen Staat oder das einzelne Volk
hinaus. Die Folgen hiervon ſind nun aber in Beziehung
auf verſchiedene neben und durch einander beſtehende Religio-
nen, wo nicht nothwendigerweiſe ſo doch oft, eine ſcharfe, die
übrigen geſellſchaftlichen Geſtaltungen wunderbar durchſchnei-
dende und zerſetzende Abſonderung der verſchiedenen Gläubigen,
häufig bittere Feindſchaft und Verfolgung, auf die Dauer ver-
ſchiedene Lebensrichtung und Geſittigungsſtufe unter Stammes-
genoſſen und ſonſt Gleichgeſtellten; bei einer Weltausdehnung
einer Kirche dagegen eine Verbindung mit Menſchen, welche
in jeder andern Beziehung unter verſchiedenen Einflüſſen ſtehen
und deren ſonſtige Intereſſen nichts weniger als gleichartig ſind,
überdies möglicherweiſe zwingende Beziehungen zu einem außer-
halb des Landes ſtehenden und von deſſen Einrichtungen und
Gewalten ganz unabhängigen Religionshaupte oder zu ſon-
ſtigem kirchlichen Mittelpunkte. Die Bedeutung dieſer Zu-
ſtände für die verſchiedenen Stufenfolgen des Zuſammenlebens
[26] der Menſchen kann aber, wie leicht einzuſehen, kaum hoch
genug angeſchlagen werden.
7. Das enge räumliche Beiſammenwohnen.
Aus der bloſen Thatſache des örtlichen Zuſammenſeins entſteht
eine Anzahl von Intereſſen, welche von wenigſtens relativer
Bedeutung für die Betheiligten ſind. So die Ordnung von
Weg und Steg, die Reinlichkeit der Straßen und Plätze, die
Beſchaffung von Brunnen und Abzugsleitungen; dann aber
auch die Regelung der Märkte, mancher Gewerbe, die Erhaltung
von Ruhe, Ordnung und Sicherheit bei Tag und Nacht; die
Beſtellung gemeinſchaftlicher Schulen und Kirchen. Alle dieſe
Zwecke erfordern die Gewinnung einer Uebereinſtimmung, Zu-
ſammenlegung der Kräfte, zweckmäßige Anwendung derſelben:
folglich eine Organiſation. Auf dieſe Weiſe bildet ſich die Ge-
meinde als ein durchaus nothwendiger geſellſchaftlicher Kreis
überall, wo Menſchen nahe beiſammen wohnen. Daß der
Staat dieſe Geſtaltung oft auch als kleinſten geographiſchen
Verwaltungsbezirk anſieht, und ihre, für ganz andere weit
näher liegende Zwecke beſtimmte, Organiſation vielfach zur
Durchführung ſeiner eigenen Zwecke gebraucht, iſt ein erſt ſpäter
dazu kommendes Verhältniß, welches allerdings thatſächlich das
Weſen der Gemeinden bedeutend zu ändern pflegt, aber doch
deren geſellſchaftliche Grundlage nicht aufhebt 2).
Das geiſtige und ſtoffliche Ergebniß der zahlreichen ge-
ſellſchaftlichen Kreiſe für das Leben der Menſchen und für die
Erreichung ihrer Zwecke iſt ein höchſt verſchiedenes, je nach-
dem das eine oder das andere Intereſſe in den Vordergrund
tritt; ferner nach dem Verhalten und dem Bildungsgrade der
Betheiligten, ſo wie nach dem Mangel oder der Feſtigkeit einer
Organiſation; endlich je nachdem ſich die verſchiedenen Lebens-
kreiſe durchdringen und zerſetzen, oder nur in Raum und Zeit
neben einander liegen. Die Folgen können ſehr gut, aber auch
[27] ſehr verderblich ſein. Sie mögen mit den Richtungen der übrigen,
einfacheren und zuſammengeſetzteren, Lebenskreiſe des Menſchen
zuſammenfallen und ſie dann ſtärken und ſteigern, oder aber
ſie hemmen, verändern, ganz aufheben; ſie können ihrer Macht
nach vorwiegen und ein Volk vorzugsweiſe in Anſpruch nehmen,
aber auch, bei großer Gleichförmigkeit ſeiner Beſtandtheile und
Intereſſen, zurücktreten, oder vielmehr einfach mit dem Weſen
deſſelben zuſammenfallen. Willkührlich beſtimmbar ſind übrigens
weder die geſellſchaftlichen Kreiſe ſelbſt, noch ihre Folgen;
ſondern beide ſtammen natürlicher und unvermeidlicher Weiſe
aus den Thatſachen. Dieſe letzteren ſind zwar vielleicht, ganz
oder theilweiſe, aus menſchlichem Willen hervorgegangen, oder
können auch wohl mit Bewußtſein abgeändert werden; allein
wenn ſie einmal beſtehen und ſo lange ſie beſtehen, haben ſie
ihren nothwendigen Verlauf und ihre Wirkung.
Damit iſt jedoch nicht geſagt, daß die geſellſchaftlichen
Kreiſe nicht außer ihren natürlichen pſychologiſchen, ſittlichen
und Zweckmäßigkeits-Geſetzen auch bindenden äußeren Normen
zu folgen haben. Einmal ordnet nicht ſelten die poſitive Religion
manche geſellſchaftliche Verhältniſſe. Zweitens aber können
auch für die Geſellſchaft aus allen Quellen, welche überhaupt
Rechte erzeugen[,] Zwangsvorſchriften entſtehen. So aus der
Vernunft ein natürliches Recht, d. h. Feſtſtellung der nothwen-
digen Mittel zur Erreichung der Zwecke; aus Gewohnheit und
allgemeinem Rechtsbewußtſein ein poſitives Recht, oft mit ſehr
empfindlichen Folgen für die Dawiderhandelnden; endlich aus
zuſtändiger äußerer Auctorität ſchriftliches Geſetz 3).
Der Menſch iſt durch Familie, Stamm und Geſellſchaft
weſentlich in ſeinen äußeren und inneren Lebenszwecken geför-
dert. In allen drei Kreiſen wirken die Kräfte Anderer gemein-
ſchaftlich mit den ſeinigen zur Erreichung mannchfachen Nutzens,
welchen er vereinzelt niemals gewonnen hätte. Allerdings hat
er auch Andern ſeinerſeits beizuſtehen; allein der Gewinn eines
jeden Theilhabers iſt immer ohne allen Vergleich größer als
ſeine Einlage, weil die Geſammtheit ſpecifiſch andere Güter
ſchafft, als der Einzelkraft möglich wären ſelbſt bei angeſtreng-
teſter Verwendung, und weil die Genoſſenſchaft jeden Einzelnen
geiſtig entwickelt.
Doch iſt der Zuſtand auch bei voller Entwicklung und
Thätigkeit der bisher beſprochenen Formen des Zuſammenlebens
ein noch gar unvollkommener; und zwar in mehreren Be-
ziehungen.
1. Die Regeln für die verſchiedenen naturwüchſigen
Formen des Zuſammenlebens ſind zum großen Theil nicht
durch eine äußere Auctorität gegeben, ſondern folgen nur aus
der Natur der Sache. Daher ſind ſie denn nicht beſtimmt
genug für alle vorkommenden Einzelheiten; ſie werden keines-
wegs von Allen und unter allen Umſtänden anerkannt; und ſie
ſind, ohne äußeres Beurtheilungszeichen, veränderlich je nach der
[31] wechſelnden Auffaſſung. Daher denn Zweifel, Streit, mög-
licherweiſe Zerrüttung.
2. Es beſteht in den bisher beſprochenen Lebenskreiſen
keineswegs überall eine genügende, immer bereit ſtehende, jeder
unberechtigten Störung überlegene Gewalt. Damit aber iſt
die Erreichung der gerechten Forderungen der Genoſſen und
die Erhaltung des betreffenden Organismus in Frage geſtellt.
3. Im Begriffe der Geſellſchaft liegt, wie bereits bemerkt,
das Merkmal einer beſtimmten räumlichen Begränzung nicht;
und ebenſowenig die Nothwendigkeit einer gleichmäßigen Aus-
dehnung aller geſellſchaftlichen Kreiſe derſelben Art über daſſelbe
Volk. Nun iſt aber doch eine ſcharfe Abſcheidung der ver-
ſchiedenen Abtheilungen des Menſchengeſchlechtes durchaus noth-
wendig zur Ordnung des Zuſammenlebens, weil nur auf dieſe
Weiſe ein beſtimmter Plan für eine Organiſation, eine Be-
rechnung der Maßregeln, eine ſichere Bezeichnung der Be-
rechtigten und Verpflichteten, die Bildung und Anerkennung
einer ausreichenden gemeinſchaftlichen Gewalt denkbar iſt 1).
4. Endlich und hauptſächlich aber hat die Geſellſchaft
nur ein theilweiſes, bruchſtückliches und zufälliges Zuſammen-
leben. Nicht aus innerer, für Alle gleicher Nothwendigkeit,
ſondern je nach den thatſächlichen Verhältniſſen bilden ſich die
einzelnen geſellſchaftlichen Kreiſe; in andern, vielleicht eben ſo
wichtigen, Beziehungen kommt eine geordnete und wirkſame Ge-
noſſenſchaft gar nicht zu Stande, weil das Intereſſe dafür
nicht dauernd, verbreitet oder ſtark genug iſt. Oft finden
ganz analoge Zuſtände eine ganz verſchiedenartige geſellſchaftliche
Organiſation. Selbſt Widerſprüche unter den geſellſchaftlichen
Geſtaltungen und entſchieden falſche Richtungen derſelben ſind
nicht unmöglich.
Soll alſo die Geſammtheit aller menſchlichen Lebenszwecke
genügend, unter ſich übereinſtimmend und unbeſtritten verfolgt
[32] werden; ſoll es ferner an den entſprechenden Mitteln zur Zweck-
erreichung und an dem Gehorſame gegen die Leitung nicht
fehlen: ſo muß für jeden thatſächlich zuſammengehörenden, von
anderen getrennten, und innerhalb eines beſtimmten Theiles der
Erdoberfläche lebenden Theil des Menſchengeſchlechtes ein einheit-
licher und kräftig ausgeſtatteter Organismus beſtehen, welcher
die einzelnen Perſönlichkeiten, die Familien, die Stämme und
die geſellſchaftlichen Kreiſe dieſes Volkes zuſammenfaßt. —
Dieſer Organismus aber iſt der Staat2).
Auch er alſo iſt lediglich ein Mittel zur Erreichung
menſchlicher Zwecke, ſomit von den übrigen Lebenskreiſen wohl
nach Umfang, Ordnung, Macht und ſachlicher Aufgabe ver-
ſchieden, nicht aber in ſeinem letzten Zwecke 3). Er verhält ſich
zu den Verſchiedenheiten der übrigen Geſtaltungen als aus-
gleichende Einheit; zu Widerſpruch und Unvernunft als über-
wältigende Nöthigung; zu Unvollſtändigkeit und maßloſer Aus-
dehnung als Ausfüllung und Begränzung. — Damit ſoll aber
nicht etwa geſagt ſein, daß er nur als eine geſchichtlich ſpäter
eintretende Bildungsform betrachtet werden könne. Die Ent-
ſtehung eines Staates kann zwar mit dem Vorhandenſein ein-
zelner Perſönlichkeiten und weniger Familien nicht zuſammen-
fallen, weil er zahlreiche Theilnehmer und Verhältniſſe, eine
räumliche Ausdehnung und die geiſtigen und ſtofflichen Beſtand-
theile einer Macht vorausſetzt, er auch zur Ordnung ſo ein-
facher und weniger Verhältniſſe gar nicht nöthig wäre; dage-
gen iſt ſeine Entſtehung und Entwickelung an und mit dem
Stamme und mit der Geſellſchaft gar wohl denkbar, und
müſſen dieſe keineswegs in ihrer Entfaltung ihm vorangegan-
gen ſein. Eben ſo wenig hören die ſonſtigen naturwüchſige-
ren Formen des menſchlichen Zuſammenlebens mit der vollen
Wirkſamkeit des Staates auf; vielmehr können alle übrigen
Lebenskreiſe, namentlich auch die Geſellſchaft, ſich in dem
[33] Staate vortrefflich bilden und gedeihen. Er iſt ja nicht ihre
Aufhebung, ſondern ihre Ergänzung; ſie dagegen bilden ſeinen
Zweck und ſeinen ſachlichen Inhalt.
Auch der Staat ſteht unter den verſchiedenen Geſetzen,
welche überhaupt das menſchliche Leben regeln; alſo unter
denen des Rechtes, der Sittlichkeit, der Religion und der
Klugheit. Ihre Ineinanderpaſſung iſt Sache des praktiſchen
Verſtandes und der Wiſſenſchaft.
Allerdings hat jeder einzelne Staat die Aufgabe, das ein-
heitliche Leben ſeines Volkes herzuſtellen, und zwar in allen
Beziehungen und unter Berückſichtigung aller berechtigten Zwecke
der ſämmtlichen in demſelben enthaltenen Lebenskreiſe; und ein
jeder Staat ſoll in dieſer Rückſicht völlig abgeſchloſſen und ge-
nügend ſein. Dennoch iſt die vernünftige Ordnung des menſch-
lichen Zuſammenlebens nicht beendigt mit der vereinzelten Thä-
tigkeit jedes beſonderen Staates. Vielmehr entſtehen über dieſe
hinaus noch dreierlei Aufgaben, damit aber ein noch ſehr erwei-
teter Lebenskreis. Erſtens erzeugt das Nebeneinanderbeſtehen
mehrerer Staaten das Bedürfniß einer Ordnung unter ihnen
und ihren Theilnehmern, und gibt zu gleicher Zeit das Mittel
der Befriedigung. Zweitens kann die Unvollkommenheit einzel-
ner concreter Staaten die Gründung gemeinſchaftlicher Er-
gänzungsanſtalten veranlaſſen. Drittens endlich gewährt das
Zuſammenwirken vieler, im Ideale aller, Staaten die Mög-
lichkeit der Erreichung weiterer bedeutender Vortheile und ſo-
gar der Gründung eines höhern Zuſammenlebens der geſamm-
ten Menſchheit 1).
1. Das Nebeneinanderbeſtehen mehrerer Staaten
[35] erfordert namentlich in folgenden Verhältniſſen ein übereinſtim-
mendes Wollen und Handeln:
Zunächſt hinſichtlich des Verkehres der Einzelnen über
die Grenzen ihres eigenen Staates hinaus, ſei es nun mit fremden
Staaten als ſolchen, ſei es mit den Bürgern derſelben. Die
Gründe zu ſolchem Verkehre ſind mannchfach und nöthigend.
Namentlich: gegenſeitiger Austauſch von Lebensbedürfniſſen
jeder Art, da kein Land und kein Volk einerſeits alles erzeugt,
was es bedarf, andererſeits alles verbraucht, was es hervor-
bringt und was anderen nützlich iſt; Einſammlung von Kennt-
niſſen und Erfahrungen außerhalb der eigenen Landesgränzen;
Geſundheitsrückſichten u. ſ. w. Je geſittigter und vielſeitiger
ein Volk iſt, deſto größer iſt auch das Bedürfniß ſeiner An-
gehörigen nach ſolchem auswärtigen Verkehr (Türken, Hotten-
totten und Botokuden reiſen gar nicht, Spanier nicht viel).
Die immer ſteigende Leichtigkeit des Verkehres ſteigert auch die
Möglichkeit, und die Luſt zu demſelben. Aus ſolchen Be-
ziehungen des Einzelnen zum Auslande ergeben ſich dann aber
auch Verhältniſſe desſelben zu den fremden Staaten als ſolchen
und zu deren Regierungen. So z. B. Verlangen nach Schutz,
Begehren nach Unterſtützung, Forderung von Rechtshilfe, Fol-
gerungen aus Uebertretungen der Geſetze.
Sodann können auch ganze geſellſchaftliche Kreiſe, wenn
ſchon ſeltener und in der Regel verſchwommener, in Beziehun-
gen zu gleichartigen Geſtaltungen innerhalb der Gränzen an-
derer Staaten ſtehen. Dadurch tritt denn aber ebenfalls die
Nothwendigkeit einer Ordnung von Verhältniſſen, ſowohl mit
Einzelnen als mit Regierungen, ein. So z. B. bei gleichen
Kirchen, gleichen Ständen, gleichen Racen.
Endlich kommen die Staaten ſelbſt als Einheiten in viel-
fache Berührungen mit anderen gleichzeitig beſtehenden Staa-
ten. Feſtſtellung der Gränzen, Selbſtändigkeit der Willens-
3*
[36] beſtimmungen und Einrichtungen, Gleichheit der Intereſſen
gegenüber von Dritten, Verſchiedenheit der Lebensrichtung, Ver-
tretung einzelner Angehörigen in deren Beziehung zum Aus-
lande, geben vielfache Veranlaſſung zu Verhandlungen und Ver-
abredungen; wohl aber auch zu Streitigkeiten und Feindſchaft.
Eine vernünftige Ordnung aller dieſer Verhältniſſe iſt
unerläßlich, ſowohl weil eine Unklarheit oder ein in Handlun-
gen übergehender Widerſtreit in den auswärtigen Beziehungen
die inneren Einrichtungen im eigenen Lande ſtören, als weil
Zwieſpalt mit den Nachbarn nicht nur die Beziehungen der
einzelnen Bürger zu denſelben gefährden, ſondern auch die
diesſeitige Geſammtheit in ihren Anſprüchen und vielleicht ſelbſt
in ihrem Daſein bedrohen würde. Dieſe vernünftige Ordnung
der internationalen Verhältniſſe aber kann wieder von verſchie-
denen Geſichtspunkten ausgehen, nämlich vom ſittlichen, reli-
giöſen, rechtlichen, wirthſchaftlichen und von dem der Klugheit.
Am nothwendigſten und ausgiebigſten iſt freilich eine rechtliche
Ordnung; und deßhalb iſt denn auch dieſe (das Völkerrecht),
die bei weitem häufigſte und beſtimmteſte, während eine Feſt-
ſtellung des aus den übrigen Geſichtspunkten ſich ergebenden
Geſammtlebens zum Theil eine höhere Geſittigung verlangt, zu
welcher Völker nur ſeltener ſich aufſchwingen, (wie z. B. die
Ordnung der internationalen Beziehung nach den Geboten des
reinen Sittengeſetzes,) zum Theile ſchwer in beſtimmte und un-
wandelbare Regeln zu bringen iſt, (wie namentlich die Klug-
heitslehre für die auswärtigen Verhältniſſe.)
2. Die Unzulänglichkeit einzelner, beſonders klei-
nerer, Staaten iſt allerdings ein großer Fehler; allein um ſo
nothwendiger iſt eine Ergänzung. Am wenigſten vom Begriffe
eines genügenden Staates entfernt ſind diejenigen, welche zwar
ihren Organismus leidlich zu bewerkſtelligen nnd damit we-
nigſtens den größeren Theil der Aufgaben im Inneren zu
[37] löſen im Stande ſind, welchen aber die Macht zu einer immer
ſicheren Vertheidigung gegen Außen fehlt. Weit weniger ent-
ſprechen gerechten Forderungen ſolche Staaten, welche die ſach-
lichen und geiſtigen Mittel nicht beſitzen, um alle nothwen-
digen Einrichtungen genügend zu treffen, und bei welchen
namentlich ſolche Anſtalten unvollkommen oder ganz unmöglich
ſind, deren Gedeihen durch eine große Anzahl von Theilneh-
mern oder eine ausgedehnte Gebietsſtrecke bedingt iſt. (Oberſte
Gerichte; Hochſchulen; Poſten; Eiſenbahnen; ein Zollſyſtem.)
Im erſten Falle genügt eine Verbindung mehrerer ſchwäche-
rer Staaten zu einem bloß völkerrechtlichen Ganzen, in wel-
chem die innere Selbſtſtändigkeit und Regierung der einzelnen
Genoſſen unangetaſtet bleibt, und nur zur Abwehr gegen
Außen gemeinſchaftliche Verabredungen und Anſtalten getroffen
ſind; alſo ein Staatenbund. Noch ſchwächere und unzu-
reichendere Staaten dagegen müſſen ſich zu ihrer Ergänzung der
Bildung einer gemeinſchaftlichen, über ihnen allen ſtehenden
und Schutz und Hülfe in ausreichendem Maaße gewähren-
den Staatsgewalt unterwerfen, damit aber an dieſe einen
entſprechenden Theil ihrer eigenen Souveränität abtreten. Hier-
durch entſteht ein doppeltes Verhältniß, Bundesſtaat ge-
nannt, deſſen bezeichnende Eigenthümlichkeit das Vorhandenſein
von zwei Gewalten mit entſprechenden Organiſationen iſt. — Bei-
derlei Staatenverbindungen ſind allerdings von mannchfachen
Schwierigkeiten und Mängeln begleitet, und bleiben immer nur
Nothbehelfe im Vergleiche mit großen einheitlichen Staaten;
allein unter gegebenen Umſtänden ſind ſie doch eine unentbehr-
liche und naturgemäße Gliederung des menſchlichen Zuſammen-
lebens. Die Einrichtung beider Vereinigungsarten iſt verſchie-
den. Bei einem bloßen Staatenbunde iſt ein beſtändiges Or-
gan der Geſammtheit nicht eben unerläßlich, und es mag auch
durch nur zeitweiſe Zuſammenkünfte und ſelbſt durch ſchrift-
[38] lichen Verkehr das Gemeinſchaftliche verabredet werden. Doch
wird allerdings auch hier die Ueberwachung der vertragsmäßi-
gen Leiſtungen ſowie der Verkehr unter den Genoſſen erleich-
tert ſein durch einen gemeinſchaftlichen beſtändigen Rath, in
welchem die Mitglieder, vielleicht mit verſchiedenem Stimmrechte
je nach ihrer Bedeutung und Leiſtung, vertreten ſind. Natür-
lich nimmt aber eine ſolche Verſammlung niemals die Eigen-
ſchaften einer Regierung an, ſondern bleibt immer eine Zu-
ſammenkunft von Abgeordneten ſelbſtſtändiger und nur zu
einzelnen Zwecken verbündeter Staaten. Ein Bundesſtaat dage-
gen bedarf einer förmlichen Staatsgewalt, eines eigenen In-
habers derſelben, einer regelmäßigen Organiſation der unter-
geordneten Behörden, kurz einer Verfaſſung und Verwaltung.
Im Uebrigen kann ſowohl der Hauptgedanke eines ſolchen
gemeinſchaftlichen Staates, als die Form der Ausführung
verſchieden ſein, je nach der Art der einzelnen verbundenen
Staaten und nach der Zweckmäßigkeit.
3. Was endlich die Ausbildung eines höhern Geſammt-
lebens der Menſchheit durch Zuſammenwirken der einzelnen
Staaten, oder etwa auch Staatenverbindungen, betrifft, ſo iſt
einleuchtend, daß in derſelben Weiſe, wie die Erreichung der
Lebenszwecke der einzelnen Perſönlichkeit durch Zuſammenlegung
der Kräfte, Theilung der Arbeit und gegenſeitige geiſtige An-
regung vieler Menſchen gefördert wird, ähnliche Vortheile
entſtehen müſſen, wenn ganze ſtaatliche Vereine zu einem orga-
niſchen Wirken zuſammentreten. In einem ſolchen Vereine wäre
nicht nur Rechtsſchutz ausgiebig beſchafft; ſondern es könnten
auch durch großartige Anwendung einer Seits von Mittel-
und Kraft-Zuſammenlegung anderer Seits von örtlicher Ar-
beitstheilung ſachliche und geiſtige Güter geſchaffen werden, zu
deren Erzeugung die Mittel der einzelnen, wenngleich zu den
nächſten Zwecken genügenden, Staaten niemals hinreichen wür-
[39] den; auch könnten bei ſo engem Verbande die irgendwo ge-
machten Verbeſſerungen überall Eingang finden; durch alles
dieſes aber würde dem menſchlichen Daſein ein höheres Ziel ge-
ſteckt, das ganze Leben gehoben werden. Begreiflich gehört jedoch
ſchon zur Auffaſſung eines ſolchen organiſchen Lebens vieler
Staaten, und noch mehr zu der folgerichtigen und vollſtändi-
gen Durchführung, ein hoher Grad von Geſittigung, und müſ-
ſen einem ſolchen Zuſtande viele und lange Ordnungen der
internationalen und der bundesſtaatlichen Verhältniſſe aus nie-
dereren Geſichtspunkten und auf tieferen Stufen vorangehen.
Erſt einer ſpäten Zukunft iſt daher die Erreichung einer ſol-
chen Organiſation der geſammten Menſchheit vorbehalten, wenn
ſie je überhaupt eintritt. Dann werden ſich auch wohl die
hierzu paſſenden Formen finden, deren vorzeitige Erörterung
von keinerlei Nutzen wäre 2). Bis jetzt ſind kaum vereinzelte
und nicht immer bewußte Anfänge zu einer ſolchen höheren
Ausbildung des Zuſammenlebens gemacht, und ſelbſt die Wiſ-
ſenſchaft iſt erſt mit dem Begreifen der Aufgabe beſchäftigt 3).
Alle menſchlichen Verhältniſſe können eine wiſſenſchaftliche
Bearbeitung erhalten, d. h. eine gründliche Erforſchung ihres
Weſens; Auffindung und Formulirung der Geſetze, welchen
ſie folgen, und zwar nach den verſchiedenen möglichen Be-
ziehungen; endlich Darlegung der Folgerungen für Denken
und Handeln. Auch iſt das geſchichtliche Wiſſen zum Bewußt-
ſein zu bringen. Je nach der Verſchiedenheit des Hauptgegen-
ſtandes bilden ſich die großen Wiſſenſchaftskreiſe.
Dieſe Möglichkeit liegt denn namentlich auch vor für die
Organiſationen des Zuſammenlebens der Menſchen; und zwar
ſcheidet ſich die Wiſſenſchaft derſelben nicht nur von den Durch-
denkungen und Darſtellungen der übrigen menſchlichen Be-
ziehungen, z. B. von den Erforſchungen der geiſtigen und
der körperlichen Natur des einzelnen Menſchen oder ſeiner Be-
ziehungen zu der Welt im Ganzen und zu Gott; ſondern ſie
zerfällt auch wieder in ſich in verſchiedene Hauptabtheilungen,
je nachdem eine beſtimmte Art des Zuſammenlebens der Vor-
wurf iſt, alſo das Verhältniß des Einzelnen zum Einzelnen
und, als nothwendige Ergänzung hievon, die Familie, der
[43] Stamm und die Nationalität, die Geſellſchaft, der Staat und
die Staatenverbindung. Jede dieſer Hauptabtheilungen aber be-
ſteht wieder aus geſonderten Syſtemen, welche entſtehen, je
nachdem man vom Geſichtspunkte des Rechtes, der Sittlich-
keit, der Religion, oder der Zweckmäßigkeit ausgeht.
Gewöhnlich ſind allerdings nur die Lebenskreiſe der ein-
zelnen Perſönlichkeit und der Familie, ſowie die des Staates
Gegenſtand ausführlicher und geordneter wiſſenſchaftlicher Be-
handlung. Das Leben des Stammes und der Geſellſchaft iſt
bisher nur ſehr bruchſtückweiſe und gelegentlich berückſichtigt,
und alſo nicht zu einer Geſammtheit von Lehren und Kennt-
niſſen ausgebildet worden; die Beziehungen der Staatenver-
bindungen aber ſind ungetrennt von der Wiſſenſchaft des ein-
zelnen Staates behandelt. Hier iſt folglich noch ein weites
Feld für nothwendige und nützliche geiſtige Thätigkeit offen.
Wenn nämlich etwa auch die Ausarbeitung der Geſammtwiſ-
ſenſchaft des Stammes weniger dringend und fruchtbringend
ſein mag, weil das Stammes-Leben am wenigſten zur Er-
reichung der menſchlichen Lebensaufgaben beiträgt: ſo iſt eine
vollſtändige wiſſenſchaftliche Bearbeitung der Geſellſchaft um
ſo größeres Bedürfniß. Auch wäre ohne Zweifel eine voll-
ſtändige Ausſcheidung der geſammten internationalen Discipli-
nen von den Erörterungen über den einzelnen Staat nicht nur
logiſch richtig, ſondern auch in ſachlicher Beziehung fördernd;
doch mag zugegeben werden, daß bei einer ſolchen Trennung
Wiederholungen ſchwer zu vermeiden wären, und iſt es wahr,
daß in beiden Fällen Staaten Gegenſtand der Betrachtung ſind
und nicht ſpecifiſch verſchiedene menſchliche Verhältniſſe.
Ein richtiges Syſtem der Staatswiſſenſchaften muß unter
allen Umſtänden ſich völlig frei halten von ſolchen einzelnen
Erörterungen und ganzen Disciplinen, deren Gegenſtand nicht
der Staat iſt. Dieſelben ſind für ſie höchſtens Vorkenntniſſe, und
[44] ihre Ergebniſſe für den Staat bloß inſoferne von Bedeutung,
als ſie die Ordnung von Lebenskreiſen erörtern, welche ſach-
lich in dem einheitlichen Organismus des Staates inbegriffen
ſind, und welche der Staat, je nach ihrer relativen Bedeutung,
zu ſchätzen und bei etwaiger Unzureichenheit ihrer eigenen Mit-
tel mit ſeiner größeren Kraft zu fördern hat. Es liegen alſo
außerhalb eines richtig gezogenen Kreiſes nicht nur die Lehren vom
Privatrechte, von dem Glauben und der Sittlichkeit des Einzelnen
und der Familie, die Regeln für die Lebensklugheit der Einzelnen,
(unter welchen beſonders die allgemeinen Sätze der Wirthſchafts-
lehre zu bemerken ſind;) ſondern auch die Wiſſenſchaften von der
Geſellſchaft im Ganzen und von ihren einzelnen Kreiſen 1).
Zu den letztern gehören denn namentlich die Lehren über Recht
und Dogma der Kirche, über Stände und Gemeinden, (inſo-
ferne nicht der Staat ſeinerſeits eine Ordnung derſelben für
nothwendig findet,) von den Organiſationen der Beſchäftigung.
Und nur aus den oben angeführten Gründen mögen dagegen
die Wiſſenſchaften vom Leben des einzelnen Staates und von
den internationalen Gemeinſchaften zuſammen genommen ſein
und ein, natürlich gegliedertes, Ganzes bilden.
Eine richtige Sonderung einerſeits und vollſtändige Ab-
ſchließung andererſeits iſt aber nicht etwa bloß logiſches
Bedürfniß, ſondern ſie hat auch noch den weſentlichen ſachli-
chen Vortheil, daß dem Staate keine Aufgaben ganz verſchie-
dener menſchlicher Lebensordnungen aufgedrängt, ihm ſomit
auch falſche Rechte und Pflichten zugeſchoben werden. Eine
vermeintliche größere Vollſtändigkeit iſt hier eine gefährliche
Verzerrung.
Unter Encyklopädie einer Wiſſenſchaft verſteht man eine voll-
ſtändige Ueberſicht über deren geſammten Umfang und über den
Inhalt aller ihrer Theile. Wenn aber eine ſolche Bearbeitung
nicht eine bloße Zuſammenwürfelung unverbundener Mittheilun-
gen ſein ſoll, ſo hat ſie nach Umfang, Abſicht und Methode
nachſtehende Forderungen zu erfüllen 1):
Dem Umfange nach iſt die Geſammtheit derjenigen
einzelnen Lehren und ganzen Syſteme aufzunehmen, welche
ihren Mittelpunkt in dem Gegenſtande der fraglichen Wiſſen-
ſchaft haben. Fremdartiges iſt auszuſchließen. Mit andern
Worten: es müſſen alle Wiſſenſchaften einer beſtimmten Gat-
tung aufgenommen ſein, und nur dieſe.
Die Aufgabe einer Encyklopädie kann eine dreifache
ſein. — 1. Sie kann dienen zur erſten Einleitung in das
Studium der betreffenden Wiſſenſchaft. In dieſem Falle iſt
die Hauptſache: ſcharfe Bezeichnung der Grundbegriffe; Hervor-
hebung der wichtigſten Sätze und Andeutung der bedeutendſten
Streitfragen; richtige logiſche Ordnung der Haupttheile; ein
Umriß der Ausbildungs-Geſchichte und der Bücherkunde. —
2. Ein anderer Zweck mag ſein, der größeren Leſewelt eine
leichtfaßliche, ſomit nicht tief unter die Oberfläche eindringende
allein gefällige, Ueberſicht über ein wiſſenſchaftliches Geſammt-
[47] gebiet zu geben. Hier handelt es ſich davon, den Gegenſtand,
die hauptſächlichſten Lehren von demſelben und die berühmteſten
Entdecker und Schriftſteller in großen Hauptzügen darzuſtellen
und geſchickt zu gruppiren. Weder eine gelehrte Behandlung
noch eine techniſch ſcharfe Feſtſtellung der Begriffe und Füh-
rung der Beweiſe iſt an der Stelle; wohl aber eine überſicht-
liche Anſchaulichkeit und eine Lebendigkeit der Gedanken. Von
Einzelheiten ſind hauptſächlich die auffallenden, die vielbeſpro-
chenen und die augenblicklich bedeutendſten zu berückſichtigen. —
3. Endlich mag eine Encyklopädie für die mit dem Gegenſtande
bereits im Einzelnen Vertrauten als Kritik des Syſtemes, der
Methode und der hauptſächlichſten Lehrſätze bearbeitet ſein. Bei
dieſer Auffaſſung wird Bekanntſchaft mit dem ganzen Stoffe
und mit den hauptſächlichſten Leiſtungen im Gebiete vorausge-
ſetzt, dagegen hauptſächlich hingeſtrebt auf die genau richtige
Feſtſtellung und Formulirung der Grundwahrheiten, auf die
Andeutung der ſich hieraus für die verſchiedenen Disciplinen
entwickelnden Folgerungen, auf die logiſch richtige Anordnung
und Ineinanderfügung der Geſammtheit und der einzelnen Ab-
theilungen, endlich auf die Richtigſtellung der fruchtbarſten oder
beſtrittenſten Fragen im Geiſte des ganzen Organismus der
Wiſſenſchaft. — Es iſt nicht möglich, dieſe drei verſchiedenen
Aufgaben in demſelben Werke zu verfolgen.
Was endlich die Methode betrifft, ſo iſt bei jeder En-
cyklopädie eine doppelte möglich 2). Entweder begnügt man ſich
mit einer äußeren Ordnung des Stoffes nach Maßgabe der
gewöhnlich bearbeiteten Einzel-Disciplinen, deren jede unter
ihrem herkömmlichen Namen, in ihrem ganzen Umfange, aber
ins Kleine gezeichnet, dargeſtellt wird, und welche nur als Ganze
in eine logiſche Reihenfolge und Verbindung gebracht werden.
Oder aber es wird eine organiſche Darſtellung des Stoffes des
geſammten Wiſſenſchaftskreiſes verſucht, ſo daß die Gegenſtände
[48] nach ihrem innern Zuſammenhange aufgefaßt und vorgeführt
werden, jeder einzelne beſprochene Gegenſtand aber ſeine all-
ſeitige Erledigung, ſomit ſeine Erörterung aus dem Standpunkte
aller einzelnen Disciplinen, erhält 3). — Auch hier ſchließen ſich
beide Methoden gegenſeitig aus, und die Wahl iſt je nach der
Aufgabe zu treffen, welche man ſich bei der ganzen Arbeit ge-
ſetzt hat. Für eine erſte Einleitung in das Studium iſt die
äußerlich ordnende Methode die entſchieden brauchbarere, für
eine wiſſenſchaftliche Kritik dagegen die organiſche Behandlung
vorzuziehen. Eine gemeinfaßliche Ueberſicht für bloße Liebhaber
mag nach Belieben die eine oder die andere Behandlungsweiſe
wählen.
Eine Anwendung dieſer Sätze auf eine Encyklopädie
der Staatswiſſenſchaften führt zu nachſtehenden Sätzen:
Erſtens ſind ſämmtliche ſtaatswiſſenſchaftliche Kenntniſſe und
Lehren zu berückſichtigen, d. h. alle Disciplinen, deren Mittel-
punkt der Staat iſt, ſei es nun, daß ſie das lehren, was der
Staat zu thun hat und was in Beziehung auf ihn beobachtet
werden ſoll, ſei es, daß ſie von den thatſächlichen Zuſtänden
des Staats berichten. Alle anderen, auf den Staat ſich nicht
weſentlich beziehenden Wiſſenſchaften ſind aber auszuſchließen.
Von den aufzunehmenden Fächern verurſachen die über
Thatſachen berichtende keinerlei Schwierigkeit. Offenbar
ſind ihrer zwei, aber auch nur ſo viele. Entweder nämlich
kann erzählt werden, wie ſtaatliches Leben, im Allgemeinen
oder in einzelnen beſtimmten Fällen, in der Zeit verlaufen iſt;
oder aber mag dargeſtellt ſein, wie die ſtaatlichen Zuſtände
in einem beſtimmten Augenblicke ſich geſtaltet haben. Alſo
Staatsgeſchichte und Statiſtik. — Weiter ausgeholt
muß werden zur richtigen Feſtſtellung der lehrenden Staats-
wiſſenſchaften. Und zwar iſt es hier vor Allem nöthig zu un-
terſuchen, welchen Arten von Geſetzen der Menſch hinſichtlich
[49] ſeines Lebens im Staate unterworfen iſt, aus wie vielen
verſchiedenen Standpunkten alſo Forderungen an ihn geſtellt,
Lehren gegeben werden können.
Es laſſen ſich nun aber dreierlei 4) Arten ſolcher Geſetze
unterſcheiden.
Zunächſt Rechtsgeſetze. Vor Allem muß nämlich das
einheitliche Leben im Staate in eine äußere Ordnung gebracht
ſein, welcher ſich jeder Theilnehmer zu unterwerfen hat, und
welche im Nothfalle durch äußeren Zwang aufrecht erhalten
werden kann. In einem Chaos kann der Zweck des Zuſam-
menlebens nicht erreicht werden, und auf ein freiwilliges, ver-
nünftiges Handeln iſt nicht bei Allen und in allen Fällen zu
rechnen; vielmehr muß genau beſtimmt ſein, was die Geſammt-
heit dem Einzelnen zu leiſten und wie ſich dieſer zu ihr und
zu ihren Einrichtungen und Organen zu verhalten hat, ferner,
daß und wie Derjenige, welcher durch Mißverſtändniß oder
üblen Willen ſtören würde, zum Gehorſam gegen das für Alle
Beſtehende und Beſtimmte gezwungen wird. Und zwar muß
dieſe Rechtsordnung ſowohl im inneren Leben des einzelnen
Staates hergeſtellt ſein, als im Verhältniſſe zu [coexiſtirenden]
Staaten. In beiden Beziehungen können aber, wie ſich von
ſelbſt verſteht, die Satzungen nicht willkürlich und von Unbe-
fugten aufgeſtellt werden, ſondern ſie müſſen von einer zu ihrer
Ausſprechung und Aufrechterhaltung befähigten Macht aus-
gehen. Dieſe kann denn nun aber entweder die Wahrheit des
Gedankens ſein, welcher dem Zwecke des concreten Staates
entſpricht, oder eine berechtigte äußere Auctorität.
Durch die Feſtſtellung einer äußeren Nothwendigkeit iſt
die unentbehrliche Grundlage des ſtaatlichen Lebens gewonnen,
und es reicht dieſelbe auch in der Hauptſache aus zu Erreichung
der Zwecke deſſelben. Allein der Menſch ſteht doch auch noch
unter einem höheren Geſetze, als dem der blos äußeren Ord-
v. Mohl, Encyclopädie. 4
[50] nung, und es können nicht alle Leiſtungen des Staates und
alle Handlungen der Einzelnen im Staate, welche an ſich mög-
lich und wünſchenswerth ſind, durch Zwang erreicht werden.
Bei freiem gutem Willen iſt Manches, was über die blos
äußere Ordnung hinausliegt, zu erzielen, und es iſt dieſes
ſogar gerade das Beſte. Da nun der Menſch überhaupt und
in allen ſeinen Lebensbeziehungen unter dem Geſetze der Sitt-
lichkeit ſteht, das heißt, ſchuldig iſt, in allen Fällen nach
Grundſätzen reiner Vernünftigkeit zu handeln: ſo hat er auch
die ſittliche Verpflichtung, im Staatsleben aus freiem Willen
immer und überall, alſo auch da wo er nicht äußerlich ge-
zwungen iſt noch gezwungen werden kann, das Vernünftige
zu wollen und zu thun. Die aus der ſittlichen Aufgabe des
Menſchen im Staate ſich entwickelnden Regeln bilden dann
das Staatsſittengeſetz, die Staatsmoral; und auch ſie
umfaßt ſowohl das innere Leben des einzelnen Staates, als
das Verhältniß zu anderen in Zeit und Raum nebenliegenden
gleichen Geſtaltungen 5).
Endlich leuchtet auch noch ein, daß das geſammte Han-
deln der Menſchen im Staate unter dem Geſetze der Zweck-
mäßigkeit und Klugheit ſteht. Erſt wenn ein an ſich
richtiger Gedanke auf zweckmäßige Weiſe, alſo namentlich mit
Anwendung der richtigen Mittel, ausgeführt iſt, erfüllt er ſeine
Abſicht; und umgekehrt wird auch der beſte und nothwendigſte
Plan ſcheitern, vielleicht zum Schaden ausſchlagen, wenn er
in einer unpaſſenden Weiſe vollzogen wird. Es reicht nicht
hin, das Gerechte und das Gute zu wollen, ſondern es muß
daſſelbe auch auf verſtändige Weiſe geſchehen; und die Be-
folgung der zu einem ſolchen Ergebniſſe führenden Regeln iſt
ebenſo gut Verpflichtung für den Menſchen im Staate, als
die Einhaltung der Forderungen des Rechtes und der Sitt-
lichkeit. Auch die Herrſchaft des Zweckmäßigkeitsgeſetzes er-
[51] ſtreckt ſich aber über alle Theile und Beziehungen des Staats-
lebens, ſo daß es nicht nur für alle Staatsgattungen und -Arten
Politik giebt, ſondern ebenſo gut eine innere, wie eine äußere.
Offenbar verlangt nun eine vollſtändige Ueberſicht über
die wiſſenſchaftliche Bearbeitung des Staatslebens eine Berück-
ſichtigung ſämmtlicher Lehren, welche aus der Anwendung dieſer
drei Arten von Geſetzen auf das einheitliche Zuſammenleben
der Menſchen entſtehen. Dieſe Berückſichtigung kann aber auf
verſchiedene Weiſe vor ſich gehen. Es iſt nämlich hier ebenfalls
an und für ſich möglich, jede einzelne Frage aus allen drei
Geſichtspunkten zu betrachten und ſie auf ſolche Weiſe vollſtän-
dig zu erläutern und umſichtig feſtzuſtellen. Allein wenn, wie
oben ausgeführt wurde, wenigſtens für beſtimmte Zwecke einer
Encyklopädie die äußerliche Ordnung vorzuziehen iſt, ſo mögen
die aus den drei verſchiedenen oberſten Anſchauungen entſtehen-
den Sätze auch in geſchloſſenen Lehrſyſtemen vereinigt gehalten
und in logiſcher Neben- und Unter-Ordnung zu dem beab-
ſichtigten überſichtlichen Ganzen zuſammengeſtellt werden. — In
gegenwärtigem Werke iſt dieſe letztere Anordnung befolgt.
Was aber die aus einer Encyklopädie der Staatswiſſen-
ſchaften auszuſchließenden Fächer betrifft, ſo iſt hier
(vgl. oben, § 8) vor Allen aufmerkſam zu machen auf ſämmt-
liche Wiſſenſchaften der übrigen menſchlichen Lebenskreiſe, und
auf alle blos allgemeinen menſchlichen Vorkenntniſſe. Demge-
mäß ſind denn namentlich zurückzuweiſen: das natürliche
Privatrecht; die geſammten Geſellſchaftswiſſenſchaften; die ganze
Wirthſchaftslehre, mit Ausnahme der polizeilichen Unterſtützung
der Vermögensthätigkeit der Bürger und der Staatshaushal-
tungskunde oder Finanzwiſſenſchaft 6); endlich die Kenntniſſe und
Fertigkeiten, welche einem Staatsmanne ſeine formelle Thä-
tigkeit erleichtern oder ihm Einfluß auf ſeine Umgebung ver-
ſchaffen.
Eine zweite Forderung an eine richtig bearbeitete und zur
erſten Anweiſung des Studiums taugliche Encyklopädie der
Staatswiſſenſchaften geht dahin, daß die einzelnen ſtaatlichen
Disciplinen womöglich ſo dargeſtellt und benannt werden, wie
ſie ſich gewohnheitlich ausgebildet haben. Es iſt alſo ſo-
wohl eine nicht gebräuchliche Spaltung, als eine ungewöhn-
liche Zuſammenfaſſung verſchiedener Lehren zu einem neuen
Ganzen zu vermeiden; und ebenſo hat man es bei den herge-
brachten techniſchen Bezeichnungen zu belaſſen, ſelbſt wenn ſich
richtigere oder ſprachlich reinere finden ließen. Unweſentliche
Aenderungen dieſer Art bringen keinen fühlbaren Nutzen, wäh-
rend ſie leicht die bisher überkommenen Anſchauungen verwirren
und das Bekanntwerden mit der beſtehenden Literatur ſtören.
Freilich iſt damit nicht geſagt, daß logiſche Fehler bei-
behalten oder offenbare Lücken nicht ausgefüllt werden dürfen.
Iſt es auch nicht Aufgabe einer Encyklopädie reformatoriſch
in der Wiſſenſchaft aufzutreten, ſo hat ſie doch Form und
Stoff derſelben in untadelhafter Weiſe darzuſtellen und nicht
zur Verewigung von Fehlern hinzuwirken. — So iſt es
denn im vorliegenden Falle offenbar einer Seits zu tadeln,
wenn das internationale Recht in ein Völkerrecht, ein
Staatenrecht und eine Diplomatie zerlegt, oder wenn eine
eigene Culturwiſſenſchaft aus Theilen der inneren Staatskunſt
gebildet und ſomit deren Inhalt aus dem Zuſammenhange ge-
riſſen wird; wie es andererſeits Mißbilligung verdient, wenn
die allgemeine Staatslehre, alſo die Feſtſtellung der allgemeinen
Begriffe vom Staate, ſeinem Weſen und ſeinen Beziehungen,
mit dem philoſophiſchen Staatsrechte einheitlich verbunden
bleibt.
Hieraus ergiebt ſich denn folgende Umgränzung und Ein-
theilung einer — wohlbemerkt äußerlich geordneten — Ency-
klopädie der Staatswiſſenſchaften als die richtige:
Die Zahl der Schriften, welche eine vollſtändige Ueberſicht
über die Staatswiſſenſchaften zu geben beabſichtigen, iſt ziemlich
groß, namentlich der von Deutſchen verfaßten; allein ein großer
Theil derſelben iſt werthlos, entweder weil ſie gleich von An-
fang an falſch angelegt waren, oder weil ſie durch Weiteraus-
bildung der Wiſſenſchaft ungenügend geworden ſind. Deßhalb
wäre eine bibliographiſch vollſtändige Aufzählung derſelben hier
zwecklos. Es genügt an einer Kenntniß der mehr oder minder
[58] brauchbaren Schriften; unter dieſen aber iſt es billig, die be-
ſonders ausgezeichneten beſonders hervorzuheben.
(vorzüglich zur Ein-
leitung in das Studium beſtimmt).
Schlözer, A. L., Allgemeines Staatsrecht und Staats-
verfaſſungsrecht. Voran: Einleitung in alle Staatswiſſen-
ſchaften. Encyklopädie derſelben. Metapolitik. Göttingen, 1793.
Sehr kurz und nicht vollendet, aber geiſtreich. Hinweiſung auf die
Geſellſchaft.
Röſſig, C. G., Entwurf einer Encyklopädie und Metho-
dologie der St.W. Leipzig, 1797.
Jacob, v., Einleitung in das Studium der Staatswiſſen-
ſchaften. Halle, 1819.
Kronburg, Frh. v., Encyklopädie und Methodologie der
praktiſchen Staatslehre. Dresden, 1821.
Hegel, G. W. F., Grundlinien der Philoſophie des
Rechts, oder Naturrecht und Staatswiſſenſchaft im Grundriſſe.
Berlin 1820; 2. Aufl. von Gans, 1840.
Großartig und gedankenreich; geiſtreich in Unterſcheidung der ver-
ſchiedenen Lebenskreiſe; aber auch manche Mißgriffe und ſchwerfällige
Scholaſtik enthaltend.
Eiſelen, J. F. G., Handbuch des Syſtems der St.W.
Breslau, 1821.
Hegel’ſche Schule, aber ſelbſtſtändig und vielfach klarer. Ebenfalls
ſcholaſtiſche Form.
Pölitz, K. H. L., Grundriß für encyklopädiſche Vorträge
über die geſammten St.W. Leipzig, 1825.
Schön, J., Die Staatswiſſenſchaft, geſchichtsphiloſophiſch
begründet. Breslau, 1831.
Dem Umfange nach unvollſtändig, aber lebensfriſch und gedanken-
reich.
Bülau, F., Encyklopädie der St.W. Leipzig, 1832;
2. Aufl., 1856.
Nach Umfang und Eintheilung richtig; gefällige Darſtellung; doch
ohne tieferes wiſſenſchaftliches Eingehen. Die zweite Auflage iſt ſehr
verbeſſert.
Pölitz, K. H. L., Die St.W. im Lichte unſerer Zeit.
I—V. Leipzig, 1823 u. 24; 2. Aufl., 1827 u. 28.
Dem Umfange nach ziemlich vollſtändig, doch mit Zuziehung nicht
hergehöriger Disciplinen und fehlerhafter Spaltung Anderer; viele
Literatur. Dem Inhalte nach ſeichte und geiſtloſe Breite.
Brougham, Lord H., Political philosophy. I—III.
London, 1844.
Weder vollſtändig noch vollendet; allein von ſtaatsmänniſcher Auf-
faſſung und voll reicher Belehrung, namentlich über poſitive Staats-
einrichtungen.
Ungewitter, F. G., Populäre Staatswiſſenſchaft oder
ſtaatswiſſenſchaftliches Handbuch. Halle, 1845.
Struve, G. v., Grundzüge der Staatswiſſenſchaft.
I—IV. Mannheim, 1847—48.
Réal, G. de, La Science du Gouvernement. I—VIII.
Aix-la-Chapelle, 1751—1764. 4°. — Eine deutſche Ueber-
ſetzung von J. P. Schulin: Die Staatskunſt. I—VI. Frank-
furt, 1761—1767.
Das erſte umfaſſende Werk über den Gegenſtand; inhaltreich und
in einzelnen Theilen jetzt noch brauchbar.
Voß, Ch. D., Handbuch der allgemeinen Staatswiſſen-
ſchaften. I—VI. Leipzig, 1796—1802.
Zachariä, K. S., Vierzig Bücher vom Staate. I—V.
Stuttgart, 1820—1832; 2. Ausg. (völlige Umarbeitung).
I—VII. Heidelberg, 1839—1843.
Wunderliche Anordnung; vielfache Sophiſtik und Spielerei; aber
[60] überreich an Gedanken und Kenntniſſen und dadurch von höchſtem
Werthe für den Sachverſtändigen.
Rotteck, C. v., Lehrbuch des Vernunftrechts und der
Staatswiſſenſchaften. I—IV. Stuttgart, 1829—1835.
Theils zu viel, theils zu wenig dem Umfange nach, auch einſeitig
in der Richtung; allein voll Verſtand, Zweckbewußtſein und kräftigen
Willens.
Eckenthal, D. G. v., Allgemeine Staatslehre. I—III.
Neuſtadt, 1833—1835.
Schmidthenner, F., Zwölf Bücher vom Staate, oder
Syſtematiſche Encyklopädie der Staatswiſſenſchaften. Bd. I. und III.
Gießen, 1839—1843.
Unvollendet und mit nicht zur Sache gehöriger Gelehrſamkeit; aber
gründlich und verſtändlich.
Eiſenhart, H., Philoſophie des Staates oder allgemeine
Socialtheorie. I. II. Leipzig, 1843—44.
Rößling, J. C. H., Die Wiſſenſchaft von dem einzig
richtigen Staatszwecke. Erlangen, 1811.
Lips, A., Die Staatswiſſenſchaftslehre oder Encyklopädie
und Methodologie der Staatswiſſenſchaften. Leipzig und Er-
langen, 1813.
Fritot, A., La Science du publiciste. I—XI. Paris,
1821—23.
Ganz verkehrt.
Hagen, K. H., Von der Staatslehre und von der Vor-
bereitung zum Staatsdienſte. Königsberg, 1839.
Ahrens, H., Die organiſche Staatslehre. I. Wien, 1850.
Noch unvollendet; wichtig hauptſächlich wegen der Geſellſchaftslehre.
Stein, L., Syſtem der Staatswiſſenſchaft. I. II. Stutt-
gart und Tübingen, 1852—57.
Unvollendet, aber kaum mit Glück durchführbar wegen unverſtänd-
licher Scholaſtik.
Morgenſtern, L. v., Menſch, Volksleben und Staat
im natürlichen Zuſammenhange. I. II. Leipzig, 1855.
Geiſt- und kenntnißreich.
Rotteck, C. v., und Welker, C., Staatslexikon oder
Encyklopädie der Staatswiſſenſchaften. 1. Aufl. I—XV. und
Supplem. I—IV. Altona, 1834—1845; 2. Aufl. I—XII.
1845—1848; 3. Aufl. Leipzig, 1857 ff.
Allerdings ungleich, doch mit vielen tüchtigen Abſchnitten; mehr für
das Leben als für die Wiſſenſchaft geſchrieben. Die dritte Auflage
noch lange nicht vollendet.
Dictionnaire politique: Encyclopédie du langage et
de la science politiques. Avec une introduction de Garnier
Pagés. Publ. par E. Duclerc et Pagnerre. 2de éd.
Paris, 1843.
Wiſſenſchaftlich unbedeutend; von ultra-liberaler Richtung.
Political Dictionary, forming a work of universal
reference, both constitutional and legal. I. II. London,
1845—46.
Verſtändig und brauchbar, namentlich für engliſche Einrichtungen
und Anſichten.
Hermann vom Buſche (Baumſtark in Freiburg),
Populäres Staatslexicon. Stuttgart, 1852.
Bluntſchli, J. C. und Brater, K., Deutſches Staats-
wörterbuch. I—IV. Stuttgart und Leipzig, 1856 ff.
Von ernſtem wiſſenſchaftlichem Geiſt und entſprechender Form; ge-
mäßigt-freiſinnige Richtung. Noch lange nicht beendigt, aber in
raſchem Fortſchreiten.
Wagener, H., Staats- und Geſellſchafts-Lexicon. Ber-
lin, 1858.
Im Sinne der reactionären Parthei. Kaum erſt begonnen.
Ueberdies finden ſich theils in der großen Krünitz’ſchen
Oekonomiſchen Encyklopädie, theils in Weiske’s Rechtslexicon,
[62] theils endlich in dem Brockhauſen’ſchen Converſations-
lexicon und deſſen verſchiedenen Fortſetzungen, ſowie den
franzöſiſchen und nordamerikaniſchen Nachahmungen deſſelben,
vielfache und zum Theil vortreffliche Abhandlungen aus dem
Gebiete der Staatswiſſenſchaften 1).
Aus der Entwickelung der verſchiedenen menſchlichen Le-
benskreiſe (ſ. oben, § 1—7) hat ſich die Bedeutung und der
Zweck des Staates im Allgemeinen ergeben. Eine genaue Be-
griffsbeſtimmung iſt denn nun aber folgende:
Der Staat iſt ein dauernder einheitlicher Organismus
derjenigen Einrichtungen, welche, geleitet durch einen Geſammt-
willen ſowie aufrecht erhalten und durchgeführt durch eine Ge-
ſammtkraft, die Aufgabe haben, die erlaubten Lebenszwecke
eines beſtimmten und räumlich abgeſchloſſenen Volkes, und
zwar vom Einzelnen bis zur Geſellſchaft, zu fördern 1).
Erläuterung und Rechtfertigung dieſer Auffaſſung des
Staates ergiebt ſich aus nachſtehenden Bemerkungen.
Der Staat muß eine dauernde Einrichtung ſein,
weil Lebenszwecke beſtehen und Schutz und Hülfe zur Er-
reichung derſelben nothwendig iſt, ſo lange überhaupt Men-
ſchen vorhanden ſind. Das Bedürfniß einer ſtaatlichen Ein-
richtung iſt alſo niemals ganz befriedigt, vielmehr erneuert ſich
dasſelbe in jedem Augenblicke. Bloß vorübergehende Anſtalten
wären alſo durchaus ungenügend; und wenn je ein Staat auf-
hört, ſo muß alsbald ein neuer an deſſen Stelle treten, wenn
v. Mohl, Encyclopädie. 5
[66] nicht eine große Anzahl menſchlicher Verhältniſſe alsbald in
die größte Verwirrung und Noth gerathen ſoll. Inſoferne mag
denn auch der Staat eine „ewige“ Einrichtung genannt wer-
den, obgleich die concrete einzelne Erſcheinung desſelben verän-
derlich iſt, und zwar dieſes nicht bloß thatſächlich und zufällig,
ſondern auch nach ihrem Begriffe und ihrer Berechtigung, in-
dem die verſchiedenen Geſittigungsſtufen der Völker auch ver-
ſchiedene Formen und Leiſtungen des Staates verlangen.
Der Staat muß aber auch ein einheitlicher Orga-
nismus ſein, theils aus den äußeren Gründen der Ordnung,
Sicherheit und Verhältnißmäßigkeit, theils aus innerer Noth-
wendigkeit, damit die Zerfahrenheit und Einſeitigkeit der ein-
zelnen menſchlichen Beſtrebungen ſich zu einem höheren Ganzen
vereinigen. Wie die einzelnen Kräfte und Beſtrebungen des
Individuums in der Perſönlichkeit zu einem organiſchen Ganzen
verbunden ſind: ſo die verſchiedenen Kräfte und Richtungen
eines Volkes im ſtaatlichen Organismus 2).
Zur Bezeichnung des Inhaltes oder der Theile des ſtaat-
lichen Organismus iſt es nothwendig, das weiteſte Wort zu
wählen, weil dieſelben nach Form und Beſtimmung höchſt ver-
ſchiedenartig ſind. Sie müſſen daher als Einrichtungen
bezeichnet ſein, und nicht etwa als Geſetze, Rechtsnormen u. dgl.
Letztere ſind allerdings Beſtandtheile des Staates; aber ſie ſind
es nicht allein.
Wenn der Staat eine organiſche Einheit ſein ſoll, ſo muß
er auch von einem Geſammtwillen geleitet und angewen-
det werden, weil ſich ſonſt Wiederſpruch zwiſchen den einzelnen
Handlungen und Theilen ergeben und Verwirrung entſtehen
würde. Hiermit iſt übrigens nicht geſagt, daß die Leitung der
Staatsthätigkeit nur durch Uebereinſtimmung des Willens aller
einzelnen Theilhaber möglich ſei. Wo immer ein Wille als
zur Leitung des Staates befugt und tauglich erachtet iſt, oder
[67] wo ſich ein ſolcher Wille der Geſammtheit der Theilnehmer bis
zur Unmöglichkeit eines Widerſpruches als maßgebend darſtellt:
da iſt ein Geſammtwille vorhanden. So iſt z. B. ein göttli-
cher Wille, falls von einem Volke eine unmittelbare ſtaatliche
Vorſehung geglaubt wird, der Geſammtwille deſſelben; ebenſo
der Wille eines oder mehrerer Mächtiger, welchen aus innerer
Achtung oder aus Furcht nicht widerſprochen werden will oder
kann: aber allerdings mag auch durch allgemeine Abſtimmung
der Geſammtwille gebildet werden. Das Weſentliche iſt, daß
der Staat durch einen unwiderſprochenen oberſten Willen in
Einheit zuſammengehalten und angewendet wird.
Die Geſammtkraft iſt nöthig im Staatsleben, weil
nur durch eine Zuſammenlegung der einzelnen Kräfte diejenige
Macht gebildet werden kann, welche nothwendig iſt zur Be-
kämpfung der äußeren Hinderniſſe für die menſchlichen Lebens-
zwecke, deren Beſeitigung eben die Kräfte der Einzelnen nicht
gewachſen ſind. Ueberdies iſt zu bedenken, daß nicht alle Theil-
nehmer am Staate beſtändig vernünftig handeln und denken, und
daß nicht ſelten bloße Verſtandesgründe nicht ausreichen, um
ſie zur Anerkennung des auch von ihnen im Allgemeinen ge-
wollten Zweckes des Staates und der zu ſeiner Durchführung
nöthigen Mittel zu bewegen. Der Staat iſt alſo oft in der
traurigen Nothwendigkeit, das logiſch Nothwendige zu erzwin-
gen. Da aber der Umfang eines ſolchen ſtaatswidrigen Ge-
barens möglicherweiſe ſehr groß ſein kann, und doch der Staat
alsbald aufhören würde, wenn ſein Wille nicht der höchſte
bliebe: ſo muß die ihm zu Gebote ſtehende Kraft eine unter
allen Umſtänden überwältigende ſein. Dieſe aber iſt eben nur
die Geſammtkraft.
Daß die vom Staate zu fördernden Lebenszwecke [nur]er-
laubte ſein können, bedarf nicht erſt eines Beweiſes. Eine
Einrichtung zur Durchführung unerlaubter Aufgaben wäre
5*
[68] ſelbſt unerlaubt. Was aber erlaubt ſei, läßt ſich freilich nicht
im Allgemeinen, ſondern nur im einzelnen Staate und Falle
angeben. Hierbei wird denn allerdings von der Anſicht aus-
gegangen, daß mehrere und verſchiedene Lebens-
zwecke denkbar ſeien; zu dieſer Annahme iſt denn aber auch
alle Berechtigung. Die menſchliche Natur iſt ſo reich mit
geiſtigen und körperlichen Kräften ausgeſtattet, und deren be-
ſondere Geltendmachung und Ausfüllung iſt ſo ſehr in den
Willen des Einzelnen geſtellt, oder hängt vielmehr ſo beſtimmt
von der geſammten Entwickelungsſtufe des Volkes ab, daß kei-
neswegs nur ein einzelner beſtimmter Lebenszweck für alle Zei-
ten und Völker geſetzt werden darf. Es kann alſo auch nicht
blos Einer in den Begriff des Staates aufgenommen werden.
Hiermit ſoll natürlich nicht geſagt ſein, daß alle dieſe verſchie-
denen Lebenszwecke gleichbedeutend ſeien und gleich hoch ſtehen.
Vielmehr iſt zuzugeben, daß einzelne nur für Menſchen auf nie-
deren Bildungsſtufen genügen, andere aber ſich entwickeln
und verſtärken mit der allgemeinen geiſtigen Ausbildung. Es
iſt alſo die Anſicht, daß Alles, was ſich folgerichtig aus
der menſchlichen Natur entwickelt, auch berechtigt iſt. Aller-
dings wird mannchfach angenommen, daß die Förderung
einer harmoniſchen Ausbildung der allein richtige Staats-
zweck ſei; dies iſt jedoch ein Irrthum. Eine harmoniſche
Entwickelung des ganzen Weſens iſt allerdings das höchſte
Lebensziel und Ideal menſchlicher Beſchaffenheit; allein es iſt nicht
nur die Erreichung dieſes Zuſtandes, ſondern ſelbſt ſchon ſeine
Begreifung, nur unter der Bedingung höherer Geſittigung möglich.
Minder organiſirte Menſchen und weniger entwickelte ganze
Völker müſſen ſich mit der Auslebung einzelner Kräfte begnügen.
Zu Weiterem ſind ſie gar nicht fähig; alſo kann es auch ihre
Aufgabe und Pflicht nicht ſein. Die Handhabung einer größern
oder kleinern Anzahl einzelner und untergeordneter Kräfte iſt
[69] nun aber nicht etwa nur eine unvollkommene Löſung der Auf-
gabe einer Harmonie, ſondern ſie iſt etwas ſpecifiſch Verſchie-
denes. Daher denn auch die Aufgabe des Staates nicht bloß
für jene letzte und höchſte Stufe geſtellt werden muß, ſondern
ebenſo ſelbſtſtändig und berechtigt auch für die Erreichung der
übrigen natürlichen Zuſtände iſt. Wenn ein ganzes Volk bis zur
Erſtrebung einer harmoniſchen Ausbildung gediehen iſt, ſo iſt
dies freilich um ſo beſſer für dasſelbe, und auch ſein Staat
muß einem ſolchen wünſchenswerthen Zuſtande entſprechen;
allein deßhalb hören andere Zuſtände nicht auf, und auch für
ſie muß geſorgt werden 3). Daß ſich aus dieſer Verſchieden-
heit der Zwecke der Völker verſchiedene Gattungen von Staa-
ten ergeben, wird unten, § 14, nachgewieſen werden; welche
Aufgabe nun aber auch eine ſolche Gattung verfolgt, ein Staat
bleibt ſie immer. Die Beſchränkung des Staatsbegriffes auf
einen einzelnen, dem Beurtheiler etwa beſonders genehmen,
Zweck iſt ſomit ein logiſcher Fehler, und enthält überdies die
Quelle vielfachen und großen Unrechtes.
Unter Volk iſt hier nur eine einheitlich und räumlich
zuſammen wohnende und ſomit von anderen ähnlichen Zuſammen-
ſchaarungen verſchiedene Menſchenmenge verſtanden; nicht aber
eine Einheit, welche jede Beimiſchung fremden Stammes aus-
ſchließt und dagegen alle zur ſelben Nationalität Gehörige umfaßt.
Gleiche Abſtammung der Bevölkerung eines Staates hat aller-
dings große politiſche Vortheile; aber eine nothwendige Be-
dingung des Staatsbegriffes iſt ſie nicht, wie ſich dies aus der
Erfahrung ergibt. (Vergl. übrigens unten, § 16.)
Daß zum Begriffe eines Staates auch ein beſonderes Gebiet
gehört, iſt unzweifelhaft, weil die Ausdehnungsgränze ſeiner
Aufgaben und Mittel beſtimmt und ſeine unbehinderte Wirkſamkeit
innerhalb derſelben geſichert ſein muß; allein es iſt bei der
ſo eben gegebenen Beſtimmung deſſen, was unter Volk ſtaatlich
[70] zu verſtehen iſt, überflüſſig, die räumliche Grundlage noch
einmal beſonders hervorzuheben.
Daß der Staat die Förderung ſämmtlicher Lebens-
kreiſe, welche in ſeiner Bevölkerung ſich thatſächlich vorfinden,
und ſomit ihren Zweck bilden, zur Aufgabe hat, erhellt aus der
Hülfsbedürftigkeit ihrer Aller. Allerdings ſind die Leiſtungen des
Staates von verſchiedenem Umfange, je nachdem die eigene
Kraft der natürlichen Vergeſellſchaftungen größer oder kleiner
iſt, und nach dem Grade der Entwicklung, welche die Ge-
ſittigung dieſen beſonderen Kräften gegeben hat; aber ſelbſt die
größten geſellſchaftlichen Kreiſe und die höchſten Culturzuſtände
können ihrer doch nicht ganz entbehren 4). Eine große Verar-
mung der Wiſſenſchaft und vielfache Verſäumniß und Verkehrt-
heit im Leben iſt dadurch entſtanden, daß lange, und zwar
nicht blos von rechtsphiloſophiſchen Schulen ſondern auch im
gemeinen Bewußtſein, nur die einzelne Perſönlichkeit und ihre
Zwecke in Verbindung mit dem Staate gebracht worden ſind;
und es wäre manche übertriebene Forderung und Feindſelig-
keit gegen den Staat in der Neuzeit vermieden worden,
wenn immer anerkannt geweſen wäre, daß die Geſellſchaft,
wie ſie nun auch immer ſei, einen Anſpruch an den Staat
habe 5).
Endlich iſt nur Förderung, nicht aber vollſtändige
Uebernahme der Lebenszwecke des Volkes vom Staate gefordert.
Es iſt allerdings möglich, daß dieſer ſeine Theilnehmer voll-
ſtändig abſorbirt und er an ihrer Stelle lebt und handelt.
Die Staaten des klaſſiſchen Alterthumes und einzelne Theokra-
tien ſind Belege hiervon. Allein es iſt dieß keineswegs immer
der Fall; und es iſt recht gut, daß dem nicht ſo iſt. Theils
beſchränkt eine ſo weitgehende Thätigkeit des Staates die einzelne
Perſönlichkeit und die ganze Bedeutung ihres Daſeins auf der
Erde allzuſehr; theils kann der Staat nur ſehr ſchwer die
[71] Mittel zu einer ſolchen allumfaſſenden Erſetzung der Selbſt-
beſtimmung der Einzelnen erwerben.
Theils abſichtliche Fehler, theils der Wunſch, beſtimmte
praktiſche Sätze ſchon auf den Begriff des Staates ſelbſt zu
ſtützen, haben eine große Menge abweichender Begriffs-
beſtimmungen vom Staate erzeugt. Eine Nachweiſung der
Unrichtigkeit der bemerkenswertheren dient zur wenigſtens
negativen Befeſtigung der eigenen Auffaſſung und bewahrt vor
durchgreifenden Irrthümern 1).
Es laſſen ſich aber fünf Arten ſolcher unrichtiger Be-
griffsbeſtimmungen unterſcheiden, von welchen jede wieder
mancherlei Spielarten in Worten oder Nebenbeziehungen in ſich
faßt.
1. Der Staat ſoll eine zum allgemeinen Glücke ſeiner
ſämmtlichen Theilhaber beſtimmte Verbindung von Menſchen
ſein. (Baco; Thomaſius; Bentham.) — Dieſe anſcheinend
höchſt wohlwollende und zu den beſten Folgen führende Auf-
faſſung hält eine nähere Prüfung aus mehr als Einem Grunde
nicht aus. — Vor Allem iſt ſie unklar. Es iſt nämlich zweifelhaft,
ob ſubjectives oder objectives Glück verſtanden wird; d. h. der
Zuſtand thatſächlicher allgemeiner Zufriedenheit, oder eine Sach-
lage, mit welcher Jedermann zufrieden ſein ſollte. Daß dieſe
beiden Zuſtände nicht nothwendig dieſelben ſind, leuchtet ein;
[74] und ſomit iſt nicht einmal dem Wortlaute nach unzweifelhaft,
was denn über das Weſen des Staates ausgeſagt werden will.
— Zweitens aber iſt jedes der beiden möglichen Glieder der
Alternative unrichtig. Verſteht man nämlich unter Glück
ſubjectives Wohlbefinden, ſo beſteht jenes in einem individuellen
Urtheile und Gefühle der Staatstheilnehmer. Nach aller Kennt-
niß von den Menſchen aber iſt es geradezu eine Unmöglichkeit,
alle und jede einzelnen Individuen durch dieſelbe Handlungs-
weiſe, durch denſelben Zuſtand zufrieden zu ſtellen. Ueberdies
beſteht gar keine Sicherheit dafür, daß gerade die dem Staate
möglichen Maßregeln ein ſolches Gefühl der Zufriedenheit
hervorrufen können; ja nicht einmal dafür, daß die Vernunft-
mäßigkeit eines Zuſtandes dieſe Wirkung unter allen Umſtänden
hervorbringt. In dieſer Vorausſetzung alſo wird dem Staate
eine unmögliche Aufgabe geſetzt. Wird aber Glück im objectiven
Sinne gewonnen, ſo müßte vor Allem angegeben ſein, welches
denn der Zuſtand ſei, mit welchem Alle zufrieden zu ſein die
Verpflichtung haben. Dies geſchieht nun aber nicht; und ſo
iſt über Aufgabe und Weſen des Staates gar nichts geſagt. —
Drittens iſt es eine falſche Auffaſſung von der Berechtigung
des Menſchen hinſichtlich ſeines irdiſchen Lebens. Derſelbe
hat in ſeinem gegenwärtigen Daſein unzweifelhaft beſtimmte
Aufgaben zu erfüllen; und zu den hierzu nothwendigen Mitteln
iſt er allerdings berechtigt. Unter Aufgaben und Mitteln iſt
nun aber Glück weder aus den geiſtigen noch aus den körper-
lichen Eigenſchaften des Menſchen, und eben ſo wenig aus
ſeiner wahrſcheinlichen künftigen Beſtimmung nachweisbar. Wenn
alſo die Erreichung der Lebensaufgabe und der Beſitz der dazu
dienlichen Mittel den Einzelnen glücklich macht: ſo iſt dies
zwar ein angenehmer Zufall und braucht nicht von der Hand
gewieſen zu werden; allein nicht dadurch erfüllt er ſeinen
Lebenszweck, und nicht dazu werden ihm die für letzteren
[75] nöthigen Mittel gegeben, alſo unter anderen der Staat. Die
Lebensaufgabe bleibt ganz dieſelbe, ob ihre Anſtrebung glücklich
macht, oder nicht. — Viertens endlich iſt die in Frage ſtehende
Begriffsbeſtimmung inſoferne höchſt gefährlich, als dadurch der
vollſtändigſten Unterdrückung der Perſönlichkeit und jeder Art
von Zwingherrſchaft Thüre und Thor geöffnet iſt unter dem
Vorwande, und ſelbſt vielleicht bei der Abſicht, das allgemeine
Glück herzuſtellen 2).
2. Der Staat wird als eine Rechtsanſtalt aufgefaßt.
— Dieſe Begriffsbeſtimmung, ſo lange ſie [auch] die herrſchende
war, geht nicht in das Weſen der Sache ein und iſt eine viel
zu enge. Unzweifelhaft hat der Staat die Aufgabe, das Recht,
ſoweit es dazu ſeiner Hülfe bedarf, zu ſchützen; auch mag
gerne zugegeben werden, daß der Rechtsſchutz die erſte und
unerläßlichſte Bedingung des menſchlichen Zuſammenlebens iſt:
allein damit iſt weder geſagt, daß die Hervorhebung dieſer
Aufgabe den eigentlichen Kern der Sache trifft, noch daß der
Staat ſonſt keine Zwecke zu erfüllen hat. In erſterer Beziehung
iſt nämlich zu bemerken, daß der Rechtsſchutz nicht ſeiner ſelbſt
wegen verlangt wird, ſowie das Recht überhaupt nicht an und
für ſich einen Werth hat, ſondern nur als Bedingung anderer
wünſchenswerther und nothwendiger Zuſtände 3). Um das
eigentliche Weſen des Staates zu erforſchen, muß man alſo
tiefer dringen und den letzten Grund ſeines Beſtehens darlegen;
dieſer iſt nun aber nicht die Herſtellung einer Rechtsordnung,
welche ſelbſt nur ein Mittel iſt, ſondern vielmehr Förderung
menſchlicher Lebenszwecke. Was aber die Enge der Beſtimmung
betrifft, ſo iſt zweierlei klar. Einmal, daß thatſächlich nicht
nur vereinzelte Beiſpiele ſondern ganze große Gattungen von
Staaten beſtehen, deren Inhalt und Richtung in bloßer
Rechtsordnung, ſchon dem erſten Anblicke nach, nicht aufgeht.
So z. B. die Theokratie, der Staat des claſſiſchen Alterthumes,
[76] welcher eine allgemeine Einheit des Volkslebens durchführte,
u. ſ. w. Die fragliche Begriffsbeſtimmung ſchließt alſo einen
weſentlichen Theil der von ihr zu begreifenden Zuſtände aus.
Sodann aber iſt in jedem Staate, welcher Art er immer ſei,
weit mehr zu leiſten, als bloßer Rechtsſchutz. Jeder Blick
ins tägliche Leben zeigt, daß auch noch vielfache Hülfe und
Unterſtützung in ſolchen Beziehungen gefordert und geleiſtet
wird, wo von einem Rechte gar die Rede nicht iſt. So z. B.
Bewahrung gegen ſchädliche Einwirkung der Naturkräfte, Er-
leichterung von Verkehr, Förderung der geſammten geiſtigen
Ausbildung u. ſ. w. Selbſt die vollkommenſte, von Menſchen
gar nie erreichbare, Herſtellung der Rechtsordnung würde den
thatſächlich vorhandenen Bedürfniſſen eines Volkes durchaus
nicht genügen; dieſes alſo auf keiner Geſittigungsſtufe eine
volle Berückſichtigung der Gründe finden, welche einen einheit-
lichen Organismus des Zuſammenlebens nothwendig machen 4).
3. Der Staat wird erklärt als eine Geſellſchaft zur
Herſtellung des Menſchheitszweckes. — So gewiß nun
der Staat eines der Mittel iſt, um die Erreichung menſchlicher
Lebenszwecke zu fördern, ſo darf doch dieſer allgemeinen Dienſt-
leiſtung weder der beſchränkte Sinn unterlegt werden, daß nur
ein einzelner beſtimmter Zweck den Menſchen geſetzt und erlaubt,
und alſo auch nur dieſer die berechtigte Aufgabe des Staates
ſei; noch iſt es richtig, dem Staate die unmittelbare und eigene
Erreichung der menſchlichen Zwecke zu übertragen. — Die
Unzuläſſigkeit der erſteren Annahme iſt bereits nachgewieſen
(ſ. § 2 und 11). Auf welche Weiſe denn alſo auch immer
der Eine Menſchheitszweck beſtimmt würde, immer wäre er
nur theilweiſe wahr, hinſichtlich aller andern Zuſtände aber
würde eine Ungerechtigkeit begangen oder eine Unmöglichkeit
verlangt. Und hieran wird nicht etwa dadurch etwas geändert,
daß der Zweck möglichſt hoch und weit geſteckt würde, oder
[77] daß man ihn in der harmoniſchen Ausbildung aller Kräfte
fände. Weniger entwickelte Völker haben auch ein Recht zu
beſtehen und ihre Einrichtungen nach den Zwecken zu treffen,
welche mit ihrer Bildungsſtufe übereinſtimmen und aus der-
ſelben hervorgehen. Die Aufdringung einer Lebensaufgabe,
welche erſt bei weiterem Verlaufe ihrer Geſchichte und vielleicht
erſt in viel ſpäterer Zeit faßlich und alſo möglich für ſie iſt,
wäre jetzt noch unerreichbar und widerſinnig, und überdies
eine unerlaubte Beeinträchtigung wirklich beſtehender Bedürfniſſe.
Eine ſolche Auffaſſung des Staates iſt ein wahres Prokruſtes-
bett. — Dem Staate aber unmittelbar die Erreichung eines
Lebenszweckes, welcher Art dieſer auch ſei, zu übertragen, heißt
die Lebensaufgabe und Berechtigung des einzelnen Menſchen,
und ſomit auch des ganzen Volkes, beſeitigen. Der Menſch
hat das Recht und die Pflicht, ſein Leben ſelbſt zu leben und
demgemäß auch die Zwecke deſſelben ſelbſt zu erſtreben. Nur da,
wo ihn ſeine Kräfte verlaſſen, ſoll er ſich nach Hülfe, unter
anderem des Staates, umſehen. Wenn aber der Staat ſelbſt
die Verfolgung dieſer Zwecke ausſchließlich in die Hand nimmt,
ſo wird das Verhältniß geradezu umgekehrt. Ueberdieß wird
durch eine ſolche Alles verſchlingende und ſich vordrängende
Thätigkeit desſelben der Bürger zum Mittel ſeines eigenen
Mittels gemacht, und ſo ein widerſinniges Verhältniß erzeugt,
indem der Staat zu ſeinem Handeln Mittel bedarf, er aber
dieſe nur von ſeinen Theilnehmern erhalten kann 5).
4. Ferner wird der Staat als ein irdiſches, allerdings
unvollkommenes, Abbild des allgemeinen Gottes-
reiches erklärt, und ihm dabei die Aufgabe geſtellt, dieſem
letzteren ſo nahe als möglich zu kommen. (F. Schlegel, de
Maiſtre, Stahl.) — Eine ausſchließende religiöſe Lebensauf-
faſſung iſt eine berechtigte; allein ſie iſt nicht die einzig mög-
liche und vernünftige, ſomit auch nicht die allein berechtigte.
[78] Nicht nur iſt ein die übrigen geiſtigen Eigenſchaften und
Bedürfniſſe des Menſchen ebenfalls berückſichtigendes Leben
durchaus, und vielleicht ſelbſt noch in höherem Grade als ein
einſeitig religiöſes, geſtattet; ſondern es kann einem Volke
auch nicht zum Vorwurfe gereichen, wenn es durch ſeine
Geſittigungsſtufe oder durch den Drang der äußeren Verhältniſſe
zu nächſter Berückſichtigung der materiellen Lebensaufgaben
veranlaßt iſt. Wenn alſo auch einem Volke, welches eine
ausſchließlich religiöſe Richtung hat, das Recht nicht beſtritten
werden kann, ſein Leben darnach einzurichten, und alſo auch
den Staat folgerichtig anzupaſſen: ſo folgt daraus noch nicht,
daß andere Völker, oder dasſelbe Volk zu anderer Zeit, dieſe
Lebensanſicht und Staatseinrichtung auch haben müſſen. Die
Theokratie iſt unter Umſtänden eine vollſtändig vertheidigbare
und ſelbſt nothwendige Staatseinrichtung; allein ſie iſt nicht
die einzig denkbare und wirkliche. Alſo iſt eine ſolche Begriffs-
faſſung logiſch zu enge und praktiſch ſehr bedrohlich. Wird
aber gar, wie dieß bei den Anhängern dieſer Lehre in der
Regel, wo nicht immer, der Fall iſt, die religiöſe Lebensauf-
faſſung ausſchließlich auf ein beſtimmtes Dogma geſtützt, ſo
entſteht daraus entweder eine bis zur Verzerrung gehende
Verengerung des Staatsbegriffes, oder folgt ein allgemeiner
Glaubenszwang 6).
5. Wenn aber endlich, der Zweck des Staates in der
Herſtellung einer ſittlichen Einheit des Lebens, in der
Herrſchaft des Sittengeſetzes gefunden wird, (Ariſtoteles, Hegel,
Rößler): ſo iſt hier nur eine negative Wahrheit ausgeſprochen.
Unzweifelhaft ſoll und darf der Menſch, alſo auch die organiſirte
Einheit eines Volkes, keinen unſittlichen Zweck verfolgen und
keine unſittlichen Mittel anwenden; allein hiermit iſt eine
beſtimmte, durch den Staat zu erreichende Aufgabe noch nicht
geſetzt. Die Anſichten darüber, was rein vernünftig, alſo
[79] ſittlich ſei, ſind auf verſchiedenen Geſittigungsſtufen der Ein-
zelnen und ganzer Völker ſehr verſchieden, ſowohl dem Gegen-
ſtande als dem Umfange nach. Offenbar muß, wenn dem
Begriffe des Staates ein Inhalt und ſeinem Handeln ein
beſtimmtes, beurtheilbares Ziel geſetzt werden will, auch die gegen-
ſtändliche Aufgabe des organiſirten Zuſammenlebens beſtimmt
werden. Geſchieht dieß aber, dann laufen auch bald die
Forderungen auseinander je nach den ſubjectiven Auffaſſungen
und den äußeren Verhältniſſen; und es bleibt alſo nichts übrig,
als — wie in der oben, § 11, aufgeſtellten Begriffsbeſtimmung
geſchehen iſt — die Förderung ſämmtlicher nicht unvernünftiger
Lebenszwecke als Aufgabe zu erklären. Wollte aber etwa nur
ein einzelner poſitiver Zuſtand als der ausſchließlich ſittliche
und ſomit erlaubte anerkannt werden, ſo entſtünde daraus
dieſelbe ungerechtfertigte Beſchränkung, wie ſie durch einen
ausſchließlich religiöſen Glauben erzeugt würde. Der verküm-
mernde und ungerechte Zwang weltlicher Philoſophie iſt ebenſo
unerträglich, als der eines religiöſen Dogma’s. Auch darf
nicht überſehen werden, daß eine große Menge ganz und gar
nicht unvernünftiger Lebenszwecke mit der Sittlichkeit un-
mittelbar gar nichts zu thun haben, (ſo namentlich alle Be-
mühungen um eine Herrſchaft über die Naturkräfte,) und doch
unzweifelhaft Gegenſtand der ſtaatlichen Fürſorge ſind. Ent-
weder müßte alſo in Beziehung auf dieſe der Umfang der
ſtaatlichen Aufgabe in unerlaubter und unnützlicher Weiſe
beſchränkt, oder ihre Einbeziehung auf erkünſtelte und unwahre
Art erſchlichen werden. Erſteres iſt practiſch, dieſes aber
wiſſenſchaftlich unzuläſſig.
Noch iſt es übrigens nicht überflüſſig, auch noch ſolche
in der Feſtſtellung des Staatsbegriffes begangene Fehler bemerk-
lich zu machen, welche zwar nur einzelne Merkmale betreffen
und ſomit auf den Kern der Sache nicht eingehen, aber doch,
[80] von bedeutenden Auctoritäten begangen, einen weitreichenden
ſchädlichen Einfluß ausüben könnten.
Hierher gehört vor Allem die, ſchon von Grotius in den
Begriff vom Staate aufgenommene, Beſtimmung, daß derſelbe
eine Geſellſchaft freier Menſchen ſei. Die perſönliche Freiheit
aller Staatstheilnehmer iſt allerdings eine glückliche Frucht
vorgeſchrittener Geſittigung; allein eine unerläßliche Bedingung
des organiſchen einheitlichen Zuſammenlebens iſt ſie nicht.
Auch bei einer theilweiſe perſönlichen Unfreiheit des Volkes iſt
noch ein Staat denkbar. Unzählige Beiſpiele aus allen Welt-
theilen und Zeitaltern beweiſen es.
Sehr häufig und von ganzen rechtsphiloſophiſchen Schu-
len wird das Merkmal der vertragsmäßigen Bildung
und Leitung in den Begriff aufgenommen. Wie immer es
ſich nun auch mit der rechtlichen Entſtehung der Staaten, und
namentlich mit der Begründung derſelben durch einen Vertrag,
verhalten mag: immerhin iſt Doppeltes einleuchtend. Einmal,
daß auch hier die Geſchichte in den meiſten Fällen Anderes
nachweiſt; was denn wieder verbietet, die Begriffsbeſtimmung
ſo zu faſſen, daß die Mehrzahl der thatſächlich vorhandenen
Zuſtände gar nicht darunter paßt. Sodann, daß es überhaupt
ganz venünftige Veranlaſſungen zur Bildung eines Geſammt-
willens gibt, welche weder auf einem Vertrage urſprünglich
beruhen, noch in der Form eines ſolchen ſich ausſprechen. So
z. B. die allgemeine ſittliche Unterwerfung unter ein natürliches
Stammesoberhaupt, die Befolgung eines für wahr erachteten
göttlichen Gebotes u. ſ. w. Mit einem Worte: durch Vertrag
kann vielleicht in beſtimmten Fällen ein Staat entſtehen; aber
es iſt keineswegs die einzige und ſomit nothwendige Weiſe der
Entſtehung, folglich auch kein weſentlicher Beſtandtheil des
Begriffes.
Wenn das Merkmal der Unabhängigkeit, Souverä-
[81] nität, ebenfalls häufig aufgenommen wird: ſo iſt dies in
doppelter Beziehung unrichtig. Einmal zeigt die tägliche Er-
fahrung, daß es politiſche Geſtaltungen gibt, welche in jeder
Beziehung die Aufgabe eines Staates erfüllen und die Rechte
eines ſolchen ausüben, aber doch nicht ganz unabhängig von
einer außer ihnen ſtehenden Gewalt ſind. Solchen Verbin-
duugen iſt die Bezeichnung als Staat niemals verweigert wor-
den. Zweitens aber würde durch die Aufnahme einer ſolchen
Beſtimmung ein für allemal die Möglichkeit vernichtet, die
Staaten einer vorgeſchrittenen Geſittigung zu einer höhern
Geſammteinrichtung zu vereinigen, falls dieſe nicht ſelbſt wieder
ein Staat wäre, was doch nicht durchaus nothwendig und ſelbſt
nicht immer möglich iſt.
Endlich erſcheint es von vorne herein unzuläſſig, daß
Eiſenhart, (Philoſophie des Staats, Bd. I. S. 117 ff.) den
Staat als „arbeitstheiligen“ Verein von Menſchen zu Erreichung
ihrer Zwecke bezeichnet. Arbeitstheilung iſt allerdings eine
wichtige Form der menſchlichen Beſchäftigung jeder Art, und
es mag gerne zugegeben werden, daß in jedem irgend gebilde-
ten Staate nicht nur die Bevölkerung das Geſetz der Arbeits-
theilung zur reichlicheren und beſſeren Erzeugung von Gütern
anwendet, ſondern auch der Staat ſelbſt ſeine Organe nach
dieſem Grundſatze abtheilt und beſchäftigt: allein es trifft dieſe
Zweckmäßigkeitsregel das Weſen des Staates auch nicht ent-
fernt und gibt keinerlei Aufſchluß über ſeine Aufgabe oder über
ſeine Verſchiedenheit von anderen menſchlichen Vereinen. Auch
hier hat die Abſicht, eine beſtimmte Geſtaltung im Leben (und
zwar namentlich verſchieden berechtigte Stände) ſchon auf den
allgemeinſten Begriff des Staates ſelbſt zu ſtützen, die Ver-
fälſchung dieſes letzteren veranlaßt.
Die Geſchichte zeigt, daß die vielen in die Erſcheinung
getretenen Staaten auf ſehr verſchiedene Weiſe entſtanden ſind.
Einige haben ſich ſtille und faſt unmerklich entwickelt aus
kleineren Stämmen und Gutsherrſchaften; andere ſind durch
Religionsſtifter geordnet worden; bei Dritten hat eine mächtige
Perſönlichkeit zum Mittelpunkte einer Kryſtalliſation gedient;
ſehr viele ſind durch Eroberungen und ſonſtige offene Gewalt
entſtanden; einzelne unläugbar durch Vertrag.
Begreiflich entſteht die Frage: ob dieſe Verſchiedenheit der
thatſächlichen Entſtehung von Bedeutung ſei für das Leben
[85] und die Wirkſamkeit der Staaten, namentlich ob ihre Rechts-
beſtändigkeit im Allgemeinen und die Rechtmäßigkeit ihrer
Handlungen dadurch berührt werde?
Allerdings hängt das Weſen eines menſchlichen Zuſtandes
und die Wirkung desſelben für die Betheiligten nicht in jeder
Beziehung von der rechtlichen Form ſeiner Entſtehung ab. Es
kann ein Verhältniß auf eine Weiſe ins Leben treten, welche
vom Standpunkte des Rechtes aus nicht vertheidigt werden
kann, und doch mag es Nutzen ſtiften; und umgekehrt iſt es
möglich, daß ſich gegen die Entſtehung einer Anſtalt oder eines
ſonſtigen menſchlichen Zuſtandes rechtlich gar nichts einwenden
läßt, und daß doch dieſelben ihren Zweck verfehlen oder ſonſt
zu Klagen Veranlaſſung geben. Allein richtig iſt es doch immer,
daß ſowohl eine rechtlich unanfechtbare Fortdauer als eine
Rechtsbeſtändigkeit der einzelnen Handlungen bedingt iſt durch
einen rechtlichen Urſprung, indem wer gar nicht das Recht
hat vorhanden zu ſein, auch das Recht nicht in Anſpruch
nehmen kann fortzubeſtehen, und daß, wer nicht rechtlich exiſtirt,
auch keine rechtlichen Wirkungen erzeugen kann. Selbſt ein
nützlicher Zuſtand iſt ſomit durch einen urſprünglichen Fehler
in der Entſtehung auf eine gefährliche Weiſe in Frage geſtellt
und kann nur durch ſehr günſtige anderweitige Eigenſchaften
Verzeihung finden. Auch hängt die Beantwortung der Frage,
auf welche Weiſe ein beſtehender Zuſtand gültig abgeändert
werden könne, in mannchfachen Beziehungen mit der Art der
Entſtehung zuſammen, indem ein ſchwächeres Recht, als welches
den urſprüngliche Zuſtand erzeugte, eine gültige Veränderung
mit demſelben nicht vornehmen kann.
So denn nun auch im Staate; und es iſt in der That
die Frage nach dem zureichenden Rechtsgrunde ſeines Entſtehens
von großer Bedeutung. Der Inhalt ſeiner Leiſtungen iſt
freilich durch die Art ſeiner Begründung nicht nothwendig
[86] bedingt; auch wird keineswegs bloß eine rechtliche Unangreif-
barkeit ſeiner Zuſtände verlangt: allein da es für die Sicherheit
der menſchlichen Verhältniſſe von großem Werth iſt, daß die
Fortdauer der beſtehenden Staatseinrichtung nicht leicht in
Frage geſtellt, noch die Gültigkeit der einzelnen Handlungen
ſchon aus allgemeinen Gründen in Zweifel geſtellt werden
kann; und da die Unanfechtbarkeit einer für nothwendig erach-
teten Verbeſſerung ſehr wünſchenswerth iſt: ſo müſſen die
Grundſätze über die rechtliche Entſtehung des Staates allerdings
möglichſt klar gemacht und feſtgeſtellt werden.
Die große Meinungsverſchiedenheit in dieſem Punkte 1)
wird aber hauptſächlich von Mangel an Unterſcheidung und an
beſtimmter Stellung der Fragen veranlaßt. Es ſind nämlich
offenbar drei Fragen getrennt aufzuſtellen und zu beantworten:
1. Iſt das Beſtehen von Staaten überhaupt rechtlich erlaubt?
2. Reicht, wenn dem ſo iſt, die allgemeine Berechtigung zu
Entſtehen und Beſtehen ſchon aus für alle thatſächlichen Fälle
einer Staats-Begründung, oder ſind auch noch bei jedem con-
creten Vorkommen nähere rechtliche Bedingungen und Forderungen
zu erfüllen? 3. Welche rechtlich unanfechtbare Begründungs-
arten des Staates gibt es alſo?
Zu 1. Was die allgemeine Frage betrifft, ſo iſt dieſe un-
zweifelhaft und unbedingt zu bejahen. Da nämlich der Menſch
nur in einem Staate die verſchiedenen Kreiſe ſeines Lebens
ſicherſtellen und deren Zwecke erreichen kann, (ſ. oben, § 6):
ſo iſt das Daſein ſolcher Verbindungen unter allen Umſtänden,
zu jeder Zeit und bei jedem Volke erlaubt. Der allgemeine
zureichende Grund, welcher zur rechtlichen Gültigkeit eines jeden
Geſchäftes nothwendig iſt, beſteht hier in völlig genügendem
Maaße. Daß alſo überhaupt Staaten begründet werden und
beſtehen, kann einer rechtlichen Anfechtung nicht unterliegen.
Zu 2. Hiermit iſt aber freilich nicht geſagt, daß wegen
[87] der allgemeinen Zuläſſigkeit von Staatenbildungen die Art und
Weiſe, wie der einzelne Staat ins Leben tritt, rechtlich gleich-
gültig iſt, oder keinen weiteren Bedingungen unterliegt. Wie
zuläſſig und ſelbſt nothwendig ein Verhältniß im Allge-
meinen auch ſei, ſo mögen doch im einzelnen Falle bei der
Zuſtandebringung ſolche, formelle oder ſachliche, Fehler begangen
werden, daß es vom Rechtsſtandpunkte aus gar nicht beſteht.
So iſt z. B. eine durch Zwang oder Täuſchung zu Stande
gebrachte Ehe ungültig, ſo erlaubt die Ehe an ſich iſt; ſo iſt
ferner eine von Verfügungsunfähigen ausgehende Veräußerung
nichtig, obgleich an ſich Eigenthumsübertragung ſtattfindet; und
iſt ein unter dem Einfluſſe weſentlicher Täuſchung zu Stande
gekommener Vertrag nichtig, wenn ſchon aus einer gegenſeitigen
Willenserklärung Rechtsverhältniſſe entſtehen können. Da nun
nicht einzuſehen iſt, warum gerade bei dem Zuſtandekommen
des ſtaatlichen Verhältniſſes andere Principien gelten ſollten,
als die ſonſt im Rechte maaßgebenden; ſo ergeben ſich für
daſſelbe nach zwei Seiten hin unbezweifelbare Sätze. — Einer
Seits ſteht feſt, daß ſämmtliche Grundlagen, aus welchen
überhaupt eine Verpflichtung rechtlich entſtehen und auf welche
ein Verhältniß rechtlich geſtellt werden kann, bei einer Staats-
gründung Anwendung erleiden. Es iſt ſomit eben ſo falſch,
zu behaupten, daß ein Staat nur durch einen allſeitigen
Vertrag der Theilnehmer rechtlich entſtehen könne, als zu
läugnen, daß er auf dieſe Weiſe gar nicht zu begründen
ſei 3). Vorausgeſetzt, daß die Vertragenden ſämmtliche For-
derungen einhalten, welche bei gültiger Eingehung eines Ver-
trages beachtet werden müſſen, mag ein Staat unzweifelhaft
durch eine ausdrückliche Uebereinkunft der Genoſſen errichtet
werden. Allein es iſt dieſe Art der Rechtsbegründung keines-
wegs die einzige mögliche. Neben ihr ſtehen auch noch andere
zureichende Urſachen, und unter dieſen ſolche, welche ſogar
[88] weit leichter angewendet werden können. Auf der anderen
Seite iſt unbeſtreitbar, daß auch bei der Gründung eines
Staates Fehler begangen werden können, welche dem rechtlichen
Beſtande des concreten Zuſtandes zuwider ſind und eine Aner-
kennung desſelben vom Rechtsſtandpunkte aus nicht zulaſſen.
Es iſt nicht wohl thunlich, alle dieſe möglichen Fehler aufzu-
zählen; aber unzweifelhaft gehören namentlich nachſtehende
Fälle hierher:
a) wenn die Gründenden lediglich durch willkürliche Ge-
walt, ſomit ohne Zuſtimmung des Volkes, ohne eine höhere
genügende Auctorität und ohne innere Nothwendigkeit, die
Vereinigung erzwingen und die Formen derſelben feſtſtellen 2);
b) wenn abſichtliche oder unabſichtliche Täuſchung über
das Weſen des zu gründenden Staates oder über hauptſächliche
Formen desſelben obwaltet, ſomit über Zweck und Mittel;
c) wenn Bedingungen geſtellt aber nicht erfüllt werden;
d) endlich wenn in einer neuen Staatseinrichtung die
Lebenszwecke nur eines Theiles des Volkes berückſichtigt, dagegen
die der Uebrigen vollſtändig vernachläſſigt ſind.
Zur näheren Erläuterung iſt dabei noch zweierlei zu
bemerken. — Einmal unterliegt es keinem Anſtande, daß ein
anfänglich unrechtlicher Zuſtand nachträglich verbeſſert und aus
einem nur thatſächlichen in einen rechtlich gültigen verwandelt
werden kann. Namentlich iſt dieß möglich durch eine ſpätere
freie Zuſtimmung zu einem urſprünglich unberechtigt aufer-
legten Staatsverhältniſſe; und zwar kann auch hier die Zu-
ſtimmung nicht bloß durch ausdrückliche Erklärung, ſondern
auch ſtillſchweigend durch beweiſendes, actives oder paſſives,
Benehmen erfolgen. Durch eine ſolche nachfolgende Anerkennung
mag aber nicht blos dies fehlende Recht überhaupt gegeben,
ſondern ſelbſt jede bisher vorgekommene Handlung des betreffen-
den Staates ratihabirt werden; und ein Beweis ſpäterer ſtill-
[89] ſchweigender Zuſtimmung iſt es namentlich, wenn die anfänglich
Widerſprechenden ſich der eingeführten Ordnung nicht blos
ruhig fügen, ſondern ſich derſelben zu ihren eigenen Zwecken
poſitiv bedienen. — Zweitens aber iſt es gut, darauf aufmerk-
ſam zu machen, daß es nicht als ein allgemeiner Grund zur
Verwerfung der Rechtsgültigkeit einer Staatsgründung geltend
gemacht werden kann, wenn die von dem neuen Vereine in
Ausſicht geſtellten Leiſtungen nicht vollkommen gleich für
alle Beſtandtheile der Bevölkerung ſind. Da der
Staat nur ein Mittel zu Erreichung menſchlicher Lebenszwecke
iſt, dieſe aber bei den verſchiedenen Beſtandtheilen desſelben
Volkes verſchieden ſein können; ſo iſt eine Ungleichheit der
Wirkungen rechtfertigbar, im concreten Falle vielleicht ſogar
nothwendig. Und ſelbſt wenn etwa die Unzureichenheit ein-
zelner Einrichtungen, damit aber die theilweiſe Nichtbefriedigung
gewiſſer Theile der Bevölkerung, vorläge, ſo würde daraus nur
die Verpflichtung zu einer Verbeſſerung, nicht aber die Ungül-
tigkeit des ganzen Zuſtandes ſich ergeben, falls nur das Weſen
des Staates dem Lebenszwecke des Volkes im Ganzen ent-
ſpräche.
Zu 3. Aus dem Vorſtehenden erhellt denn aber, daß
namentlich nachſtehende einzelne Arten der Staatenbegründung
als rechtlich, und ſomit als rechtliche Folgen erzeugend, aner-
kannt werden müſſen.
Erſtens, ſämmtliche Begründungen durch Vertrag der
Betheiligten. Hierbei ſind denn aber wieder zwei weſentlich
verſchiedene Unterarten zu unterſcheiden:
die Fälle, in welchen die Geſammtheit der zur Grün-
dung eines Staates Willigen ſich durch eine ausdrückliche
Verabredung Aller mit Allen vereinigt und das Nähere feſt-
ſtellt;
ſodann aber diejenigen Verhältniſſe, in welchen ſich eine
[90] größere oder kleinere Anzahl von Einzelnen oder von Gemein-
ſchaften mittelſt einzelner Verträge einer beſtehenden
Gewalt freiwillig anſchließt und unterordnet, auf dieſe Weiſe
aber durch Anſammlung einzelner Beſtandtheile ein Ganzes
allmälig bildet. Hier können die Verhältniſſe der einzelnen
Zutretenden zu dem gemeinſchaftlichen Mittelpunkte weſentlich
verſchieden ſein; und es entſteht doch rechtsgültig ein Staat,
wenn nur alle Vertragenden frei zuſtimmen und alſo ihre
Befriedigung finden, und wenn ein einheitlicher Gedanke die
Einzelheiten zu einem Organismus bildet 4).
Zweitens die Begründung durch eine berechtigte
Auctorität. Dieſe kann aber ebenfalls wieder von zweierlei
Art ſein.
Vor Allem eine religiöſe Auctorität. Wenn ein Volk
nicht blos an eine göttliche Weltregierung überhaupt, ſondern
an eine beſondere und namentlich nationelle Vorſehung lebendig
glaubt, ſo iſt eine unmittelbare Stiftung des Staates durch
einen göttlichen Befehl eine logiſche Möglichkeit und ein religiöſes
Bedürfniß für dasſelbe 5). Falls nun alſo eine ſolche beſondere
göttliche Anordnung und Fürſorge als thatſächlich erfolgt gelehrt
und geglaubt wird, iſt auch der daraus entſtehende Staat
rechtlich gültig gegründet. Sämmtliche Theilnehmer erkennen
die anordnende Auctorität als unbedingt maßgebend an. Ob
dieſe Religion im Allgemeinen und ihre Lehre von einer un-
mittelbaren göttlichen Staatsgründung insbeſondere von anderen
Völkern ebenfalls für wahr erachtet und getheilt wird oder
nicht, ändert nichts an der ſubjectiven Verbindlichkeit der Be-
theiligten, folglich auch nichts am ojectiven Rechtsſtande.
Sodann kann möglicher Weiſe die ſtaatsgründende Auc-
torität eine väterliche ſein. Wenn ſich nämlich ein Stamm
unter Beibehaltung patriarchaliſcher Sitte und Lebensanſchauung
bis zur Nothwendigkeit eines feſteren und kräftigeren Organismus
[91] entwickelt hat; und wenn die Anſicht von der Zweckmäßigkeit
einer neuen Ordnung auch von dem mit väterlichem Anſehen
bekleideten Stammeshaupte oder den mit gleichem Anſehen aus-
gerüſteten Aelteſten getheilt wird: ſo kann der Staat von dieſen
Perſonen, deren Willen für die Uebrigen aus ſittlichen Gründen
und aus Gewohnheit Geſetz iſt, mit Rechtsverbindlichkeit ein-
ſeitig angeordnet werden.
Endlich iſt aber auch noch, drittens, die Gründung eines
Staates als im concreten Falle rechtlich erfolgt anzuerkennen,
wenn dieſelbe zwar mit Gewalt und unter Widerſpruch Bethei-
ligter erfolgt iſt, ſie aber nachweisbar unter den thatſächlich
gegebenen Umſtänden die einzige Möglichkeit war, der
Geſammtheit des Volkes einen Zuſtand zu verſchaffen, in welchem
es die durch ſeine Geſittigungsſtufe hervorgerufenen Lebenszwecke
erreichen konnte. — Ein ſolcher Fall ſetzt zweierlei Thatſachen
voraus. Einmal das Beſtehen einer phyſiſchen Gewalt, welche
das fragliche Volk bisher verhindert hat und auch künftig zu
verhindern droht, die ſeinen Lebenszwecken entſprechende Staats-
einrichtung zu erlangen; und zwar mag dieſe Gewalt die eines
barbariſchen Gewaltherrſchers, etwa eines Eroberers, die einer
oder mehrerer anarchiſcher Partheien, oder endlich die eines
gegenüber von ſeinen Colonieen ungerechten und dieſelben ſelbſt-
ſüchtigen Abſichten aufopfernden Mutterlandes ſein. Zweitens
die Vergeblichkeit der zur Herſtellung einer entſprechenden
Staatsordnung verſuchten friedlichen und regelmäßigen Schritte.
Hier kann denn nur Gewalt die den angeborenen Verpflich-
tungen und Berechtigungen der menſchlichen Natur feindlich
entgegenſtehende Gewalt beſeitigen; der Staat aber, welcher
durch die für die Menſchheitszwecke ſiegreich kämpfende Macht
hergeſtellt iſt, hat eine vollkommene Berechtigung zu beſtehen,
als das einzige Mittel zur Erreichung einer innerlich und äußer-
lich nothwendigen Aufgabe 6).
Ob nun die eine oder die andere dieſer rechtlich gültigen
Staatsgründungen wirklich vorliegt, iſt in jedem einzelnen
Falle nach den Thatſachen zu entſcheiden, und es iſt natürlich
keine Einwendung gegen die Zuläſſigkeit der einen Begründungs-
art, daß in einem andern Falle eine andere vorliegt und dort
als gültig anerkannt wird. Beide können berechtigt ſein, jede
in ihrer Art und auf ihrer beſonderen Grundlage. Auch darf
nicht überſehen werden, daß möglicher Weiſe bei einem und
demſelben Volke zu verſchiedenen Zeiten neue Begründungen
des Staatsweſens (nicht bloße Verbeſſerungen des Beſtehenden)
vorkommen können, wenn entweder durch innere Unruhen die
bisherigen Einrichtungen völlig zerſtört, durch neue weſentlich
verſchiedene Lebensauffaſſungen völlig andere Zwecke entſtanden,
oder durch äußere Ereigniſſe Veränderungen in Umfang und
Beſtandtheilen herbeigeführt worden ſind. In ſolchen Fällen
kann bei demſelben Volke im [Laufe] der Zeit eine Staatsgründung
auf ganz verſchiedenen Grundlagen und doch gleichmäßig recht-
lich erfolgen.
Da die durch den Staat zu fördernden Volkszwecke nach
Art und Ausdehnung ſehr verſchieden ſein können, und da
die Begründung der Staaten ebenfalls auf mannchfache Weiſe
möglich iſt: ſo iſt eine Verſchiedenheit derſelben nach Inhalt
und Form vorweg zu vermuthen. Und dieſe Vermuthung wird
durch die Erfahrung reichlich beſtätigt. Sowohl die Geſchichte
als die Umſchau in der Gegenwart zeigt große Abweichungen
nicht nur in einzelnen Theilen des Organismus, ſondern auch
in der ganzen Richtung.
Eine untadelhafte und umfaſſende Eintheilung dieſer ver-
ſchiedenartigen Erſcheinungen iſt nicht bloß logiſches Bedürfniß,
ſondern ſie dient auch zur Erleichterung und Richtigkeit in der
Aufſtellung von Grundſätzen jeder Art für das ſtaatliche Leben.
Ihre Feſtſtellung iſt ſomit eine wichtige Aufgabe für die Wiſſen-
ſchaft 1). Dabei verſteht es ſich aber von ſelbſt, daß die
Hauptabtheilung nach den weſentlichen Unterſchieden geſchieht,
und erſt die Unterabtheilungen nach Formen oder Zahlenverhält-
niſſen gemacht werden dürfen. Ein anderes Verfahren reißt
innerlich Zuſammengehörendes auseinander und wirft grund-
ſätzlich Verſchiedenes zuſammen. Auch bedarf es wohl nicht
erſt einer Rechtfertigung, wenn ſich auch die Wiſſenſchaft mit
der Aufzählung und Ordnung derjenigen Staatszuſtände begnügt,
welche bereits in die Crſcheinung getreten ſind, und bloß
denkbare ſtaatliche Geſtaltungen unberückſichtigt bleiben. Die
Zahl ſchon der erſteren iſt groß genug. Staatsgattungen
aber mögen die Hauptabtheilungen genannt werden, welche
je diejenigen Staaten umfaſſen, die aus derſelben weſentlichen
Lebensanſchauung hervorgehen und denſelben Hauptzweck ver-
folgen; Staatsarten dagegen ſind deren Unterabtheilungen,
zuſammengeſtellt je nach der Gleichheit wichtiger Formen.
Hieraus ergibt ſich denn nachſtehende Eintheilung 2):
Erſte Hauptgattung. Staaten, welchen die hausväter-
liche Gewalt zu Grunde liegt und welche die Ordnung eines
Stammeslebens zum Zwecke haben. Dieſelben ſind aller-
dings die niederſte Stufe des einheitlichen Zuſammenſeins auf
begrenztem Raume, und ſie ſtehen den naturwüchſigen Zuſtänden
eines bloß geſellſchaftlichen Zuſtandes noch ſehr nahe; aber ſie
müſſen doch bereits den Staaten zugezählt werden, wenn eine
wirkliche gemeinſame Gewalt anerkannt iſt, und wenigſtens die
nothwendigſten Einrichtungen zur Ordnung und ihrer Hand-
habung getroffen ſind. Patriarchaliſche Staaten.
Zweite Hauptgattung. Staaten, welche auf dem Glauben
an eine unmittelbare göttliche Stiftung und an
eine fortdauernde unmittelbare Leitung der menſchlichen Dinge
durch göttliche Anordnung beruhen; d. h. Theokratieen.
Dieſelben zerfallen in zwei wohl zu unterſcheidende Arten:
In reine Theokratieen, das iſt in ſolche Staaten, in
welchen die Leitung der religiöſen und der politiſchen Dinge
in derſelben Hand liegt, ſomit Kirche und Staat ein und dasſelbe
Ganze bilden, und das geſammte Leben auf der Erde lediglich
in dem Verhältniſſe des Menſchen zur Gottheit aufgefaßt wird.
Nothwendig ſind hier die Prieſter auch die Leiter aller gemein-
ſchaftlichen Angelegenheiten, welcher Art dieſe auch ſein mögen.
Gemiſchte oder dualiſtiſche Theokratieen. Hier wird dem
Erdenleben wenigſtens ſo weit Eigenthümlichkeit und ſelbſtſtän-
diger Werth zugeſchrieben, daß ihm eine von der Beſorgung
der überirdiſchen Beziehungen geſonderte Leitung, übrigens
immer nach Maßgabe göttlicher Gebote und in der von der
Gottheit angeordneten Form, eingeräumt wird. Hier beſteht
alſo eine eigene Laienregierung für die weltlichen Dinge, und
eine beſondere Leitung der religiöſen und kirchlichen Angelegen-
heiten; beide untrennbar verbunden durch dasſelbe göttliche Geſetz,
und beide beruhend auf derſelben göttlichen Auctorität. Nur
darin kann Verſchiedenheit und möglicher Weiſe Streit beſtehen,
ob das Religionshaupt, welches jeden Falles in Sachen des
Glaubens und des Cultes ſelbſtſtändig und die höchſte Macht
iſt, auch eine obere Leitung der weltlichen Dinge hat, ſo daß
das Haupt der letzteren nur ein mittelbarer Statthalter Gottes
iſt; oder ob die beiden Gewalten, jede in ihrem Kreiſe, auf
gleicher Höhe ſtehen und unabhängig von einander den ſie
betreffenden Theil der göttlichen Anordnung vollziehen 3).
Dritte Hauptgattung. Staaten, deren Beſtandtheile ſich
in abgeſonderten Gruppen und Stellungen um eine Macht
7*
[100] ſchaaren, um unter deren Schutz und in der Regel auf deren
Gebiet ihren einzelnen erlaubten Zwecken ſicher nachzugehen.
Sowohl die Leiſtungen der Macht als umgekehrt die Gegen-
leiſtungen und die Unterwerfungsbedingungen der einzelnen
Beſtandtheile mögen hier verſchiedenartig ſein, nur bleibt immer
die Selbſtſtändigkeit und Urſprünglichkeit der den Mittelpunkt
bildenden Macht, und andererſeits der Anſpruch auf Schutz.
Es ſind dies die Patrimonialſtaaten. — Eine eigenthüm-
liche Spielart dieſer Staatsgattung iſt der militäriſche
Lehenſtaat, in welchem die kriegeriſche gegenſeitige Ver-
theidigung der Kern und faſt der ganze Inhalt des Zuſammen-
lebens iſt.
Die vierte Hauptgattung beſteht aus denjenigen Staaten,
welche ſich die möglichſte Innigkeit und Zufriedenſtellung eines
Gemeinlebens aller einzelnen Bürger als Zweck
vorſetzt; ſo zwar, daß der Einzelne in der Geſammtheit ganz
aufgeht und er keine beſonderen nur ihm eigenthümlichen Lebens-
zwecke verfolgt. Jeder Einzelne betrachtet und fühlt ſich hier
nur als ein Beſtandtheil des großen Ganzen, und bringt deſſen
Gedeihen ſeine Perſönlichkeit zum Opfer. Es iſt dies der
claſſiſche oder antike Staat, ſo bezeichnet, weil die
Griechen und Römer dieſe Lebensauffaſſung hatten. Derſelbe
zerfällt übrigens in drei verſchiedene Arten:
erſtens Monarchie, wo die Regierungsgewalt einer
einzelnen Perſon zuſteht, ſei es nun, daß dieſelbe durch Wahl
der Bürger, oder nach erblichem Anſehen und Rechte, oder
auch wohl durch unwiderſtehliche Macht in den Beſitz kömmt;
zweitens, Ariſtokratie, d. h. die Regierung einzelner
Ausgezeichneter, welche entweder durch Abſtammung aus be-
ſtimmten berühmten Familien, durch Verdienſte oder durch
Vermögen zu dieſem Vorzuge berufen ſind;
drittens endlich Demokratie, wenn die Geſammtheit
[101] der Bürger ſich die Leitung der allgemeinen Angelegenheiten
ſelbſt vorbehält, und in voller Verſammlung darüber beſchließt 4).
Fünfte Hauptgattung. Der Rechtsſtaat der Neuzeit.
Derſelbe ſteht in doppeltem Gegenſatze, einerſeits gegen die
Theokratie, andererſeits gegen den antiken Staat. Gegen
jene, inſoferne dem gegenwärtigen Leben auf der Erde ein
Selbſtzweck, und zwar als ſolcher die möglichſt vollſtändige
Ausbildung aller menſchlichen Kräfte, eingeräumt und die Ord-
nung des Zuſammenlebens in dieſem Sinne verlangt, das
Glaubensleben aber nur als eine einzelne Seite dieſer Ent-
wickelung betrachtet und die Organiſation desſelben nur auf
ihren unmittelbaren Bereich und Zweck beſchränkt wird. Gegen
den Staat der alten Völker aber inſoferne, als der Zweck und
Nutzen des Staates nicht erſt in einem gedeihlichen Geſammt-
leben ſondern in der unmittelbaren Befriedigung des Einzelnen
und der beſonderen geſellſchaftlichen Kreiſe geſucht wird. Der
Einzelne geht hier ſo wenig im Ganzen, der Menſch ſo wenig
im Bürger unter, daß vielmehr umgekehrt der Staat ſeine
Leiſtungen nach den ſubjectiven vernünftigen Forderungen der
Einzelnen ausdehnt und zuſammenzieht, und der Einzelne nur
wegen der Erreichung ſeiner menſchlichen Zwecke Bürger iſt. —
Die Arten dieſer großen Staatsgattung ſind in erſter Linie
nach denſelben Beſtimmungsgründen einzutheilen, wie im antiken
Staate; alſo ſind auch hier Fürſtenherrſchaften, Regierungen
der Vornehmen, endlich Volksherrſchaften zu unterſcheiden.
Allein es haben ſich auch einzelne dieſer Arten weiter entwickelt
und abgezweigt; namentlich die Monarchie und die Demokratie.
Es zerfällt nämlich die erſte im neuzeitigen Rechtsſtaate in eine
unbeſchränkte, eine ſtändiſche und eine Fürſtenherrſchaft
mit Volksvertretung, je nachdem die Regierungsgewalt
Einer Perſon ohne äußere Schranken für die Art der Anwen-
dung übertragen iſt, oder aber gewiſſe Claſſen des Volkes
[102] Antheil an der Regierung haben, oder endlich die Geſammtheit
der Bürger eine Anzahl Männer aus ihrer Mitte abordnet
zur Wahrung der allgemeinen Intereſſen und Rechte gegenüber
von etwaiger Mißregierung des Staatsoberhauptes. Die Demo-
kratie des Rechtsſtaates aber iſt entweder eine reine, wenn die
Bürger unmittelbar zu einer Verſammlung zuſammentreten,
oder eine repräſentative, wenn die Regierung des Volkes
durch gewählte Vertreter aus den verſchiedenen Bezirken des
Landes beſorgt wird, welche dann im Auftrage und Namen der
Geſammtheit zuſammentreten und die allgemeinen Geſchäfte
beſorgen.
Sechste Hauptgattung. Despotieen, d. h. Staaten, in
welchen lediglich der Wille des Einen Herrſchers Geſetz
und die von ihm vorgeſchriebene Richtung Zweck der Geſammtheit
iſt. Hier iſt alſo von ſelbſtſtändigen Anſprüchen der Einzelnen
nicht die Rede; überhaupt hat das ganze Zuſammenleben keine
höhere Aufgabe, als die Willkühr des Oberhauptes durchzu-
führen und die Mittel dazu zu liefern. Nur ſoweit es ſein
eigener Vortheil oder ſeine perſönliche Laune und Geſinnung
iſt, findet Schutz und Förderung der Unterthanen Statt. Das
Volk iſt nur der Perſon des Einen wegen vorhanden. Es
liegt in der Natur der Sache, daß keine verſchiedene Arten
dieſer Staatsgattung beſtehen; militäriſche Gewaltherrſchaft iſt
hier die einzige mögliche Form 5).
Nicht zu verwechſeln mit dieſer Verſchiedenheit der Haupt-
aufgaben und der Grundformen der Staaten iſt die, zuerſt von
Montesquieu verſuchte, Aufſtellung verſchiedener Geiſtesrichtun-
gen, welche die einzelnen Staatsarten durchdringen und beleben.
Als ſolche Principien hat er ſelbſt für die Fürſtenherrſchaft die
Ehre, für die Freiſtaaten die Tugend (Vaterlandsliebe), für
die Despotieen die Furcht angegeben; nach ihm aber iſt der
Gedanke vielfach gewendet und zum Theil ins Abentheuerliche
[103] verdreht worden. Ganz richtig iſt nun ohne Zweifel, daß jede
eigenthümliche Lebensanſchauung auch eine entſprechende Sinnes-
weiſe und vorherrſchende Neigungen und Leidenſchaften erzeugt;
ebenſo iſt unläugbar, daß ſich eine ſolche Geiſtesbeſchaffenheit
auch im Staatsleben geltend macht; und es iſt namentlich
Sache der Staatsklugheit, einen ſo bedeutenden Hebel in
jedem einzelnen Falle richtig zu erkennen und geſchickt anzu-
wenden; allein dieſe Gemüthsſtimmungen ſind nicht die Grund-
lagen, ſondern vielmehr die Folgen der weſentlichen Staaten-
verſchiedenheiten, ſie ſagen nichts aus über die zu löſenden
Aufgaben, und ſie begründen keine Rechte und Pflichten. Es
iſt ſomit eine Frage von nur untergeordnetem Intereſſe, ob
die angegebenen Geiſtesrichtungen wahr und ob ſie erſchöpfend
angegeben ſind. Im Uebrigen wäre es wohl am richtigſten,
als vorwiegende Stimmung im patriarchaliſchen Staate naive
Stammesliebe anzunehmen; im Patrimonialſtaate Feſthaltung
des individuellen Rechtes, verbunden mit kriegeriſchem Geiſte
in der beſonderen Form des Lehenſtaats; in der Theokratie
gläubige Frömmigkeit; im antiken Staate Gemeinſinn und
Aufopferungsfähigkeit; im Rechtsſtaate der Neuzeit vielſeitigen
Bildungstrieb, aber auch Selbſtſucht erlaubter und unſittlicher
Art, mit verſchiedenen Abſtufungen je nach den einzelnen
Formen, z. B. in der unbeſchränkten Monarchie als Ehrgeiz,
in der Volksherrſchaft als Unabhängigkeitsſinn, in Erbſtaaten
mit Volksvertretung als Eiferſucht und Mißtrauen; in der
Despotie endlich ſittliche Verworfenheit und Feigheit.
Schon in dem Begriffe des Staates liegt als weſentliches
Merkmal das Vorhandenſein einer befehlenden, ordnenden und
durchführenden Macht. (ſ. oben § 11.) Dieſe iſt die Staats-
gewalt1).
Sie beſteht theils aus der Befugniß, das Erforderliche
zu thun; theils aus den Mitteln der Ausführung und Ge-
horſamserzwingung. Letztere ſind wieder theils menſchliche Kräfte,
und zwar ſowohl geiſtige als körperliche; theils Geld und
Werkzeuge.
Die rechtliche Grundlage der Staatsgewalt iſt die-
ſelbe, auf welcher der Staat ſelbſt ruht, alſo die Lebensan-
ſchauung und das Bedürfniß des Volkes; ſie iſt nur die
Verkörperung dieſes Bedürfniſſes. In einer Theokratie z. B.
beruht die Staatsgewalt auf dem göttlichen Befehle; in einem
Patrimonialſtaate auf der Hausmacht Deſſen, um welchen ſich
die einzelnen Schutzbedürftigen ſammeln; im neuzeitigen Rechts-
ſtaate auf dem gemeinſchaftlichen freien Willen der Theilhaber.
Mit Einem Worte, wer die Berechtigung eines Staates zugibt,
erkennt auch die Berechtigung ſeiner Gewalt.
Die Größe der Staatsgewalt läßt ſich grundſätzlich nur
auf negative Weiſe beſtimmen. Sie darf nämlich nicht zu
ſchwach ſein für ihre Aufgabe; vielmehr muß ſie zu jeder Zeit
jeden möglichen Widerſtand von Menſchen gegen die Ausführung
[108] der Staatszwecke niederſchlagen, und jedes unter den gegebenen
Umſtänden irgend beſiegbare Naturhinderniß beſeitigen können.
Sie iſt alſo, nicht bloß thatſächlich ſondern auch rechtlich, ver-
ſchieden in den verſchiedenen Staatsgattungen und Arten; und
zwar nicht bloß mit Berückſichtigung der Bevölkerung des Ge-
bietes und der Nachbarn, ſondern auch nach der Aufgabe des
einzelnen Staates. Je zahlreicher und bedeutender die Zwecke
eines ſolchen ſind, deſto größer muß auch ſeine Gewalt ſein.
Sie wächst alſo, namentlich auch im Rechtsſtaate der Neuzeit,
mit der Vielſeitigkeit der Ausbildung von Volk und Staat, und
höchſtens mag eine gleichzeitige Steigerung der Sittlichkeit und
des Rechtsgefühles des Volkes einen Abzug geſtatten.
Die Staatsgewalt bedarf zu ihrer Anwendung und Wirk-
ſamkeit eines beſtimmten Trägers oder Inhabers; es kann
aber dieſer kein anderer ſein, als diejenige phyſiſche oder
moraliſche Perſon, welcher die Ordnung und Leitung des
Staatsweſens zuſteht. Alſo das Stammeshaupt, der Landes-
herr, der Fürſt, die Vornehmen, die Volksverſammlung u. ſ. w.
Dieſer Inhaber mag etwa, wo er ſelbſt nicht anweſend und
nicht thätig ſein kann, einen größeren oder kleineren Theil ſeiner
Gewalt an Untergeordnete übertragen; und in ausgebildeten
Staaten iſt eine weite Verzweigung und künſtliche Abſtufung
ſolcher übertragenen Gewalttheile unvermeidlich. Aber niemals
kann von einer völligen Unabhängigkeit der theilweiſen und
untergeordneten Träger die Rede ſein; immer muß über ihnen
der rechtliche Inhaber der geſammten Gewalt und der Urheber
ihres Rechtes ſtehen, ſo daß ſich in ihm die Machtvollkommen-
heit, Souveränität, vereinigt.
Unrichtig iſt der Gedanke, daß der rechtliche Beſitz der
Staatsgewalt immer bei dem geſammten Volke ſei. Es iſt
dies weder wahr hinſichtlich des Urſprungs, (wie denn z. B.
in dem Patrimonialſtaate oder in der Theokratie die Staats-
[109] gewalt durch eine ganz verſchiedene Macht gegründet wird;)
noch iſt dem ſo in Betreff der Innehabung, und zwar nicht
blos in den eben genannten Staatsgattungen, ſondern in allen
Formen des Staates, in welchen ein von der Volksverſamm-
lung oder den wählenden Bürgern verſchiedenes collectives oder
einzelnes Staatsoberhaupt beſteht. Und noch weniger würde
aus einer urſprünglichen Begründung durch das Volk, oder
ſelbſt aus einer anfänglichen Innehabung von Seiten deſſelben
die Befugniß zu einer beliebigen Zurücknahme in eigene Ausübung
folgen 2).
Der Machtvollkommenheit des Staates und ſeines Hauptes
entſpricht natürlich die Verpflichtung zum Gehorſam bei der Ge-
ſammtheit und den Einzelnen, und zwar in der Ausdehnung,
wie ſolche das Weſen des einzelnen Staates, mit anderen Worten
der Zweck deſſelben, erfordert. Ueber dieſe innere Berechtigung
hinaus geht denn aber auch die natürliche Pflicht nicht. Der ſtaats-
bürgerliche Gehorſam iſt ſomit in allen Staaten nur ein bedingter
oder verfaſſungsmäßiger; aber freilich ſind die Bedingungen
und Grenzen ſehr verſchieden. Daß die Grenze im einzelnen
Falle nicht immer leicht zu beſtimmen, in einzelnen Staats-
gattungen, ſo namentlich in der Theokratie und in der unbe-
ſchränkten Fürſtenherrſchaft, ſehr weit hinausgerückt iſt, ändert
an der Wahrheit des Satzes nichts. Je nach dem Grund-
gedanken der einzelnen Staatsgattungen iſt denn auch die Rich-
tigkeit des Satzes, „daß Gott mehr zu gehorchen ſei als
den Menſchen,“ zu beurtheilen. Derſelbe iſt rechtlich nur
wahr in der Theokratie; in den andern Staaten hat er nur
eine ſittliche Bedeutung, und kann nur inſoferne von
Wirkung ſein, als ſich ein Staatsbefehl unvereinbar erzeigt mit
der anerkannten Lebensanſicht des Volkes, alſo mit der letzten
Grundlage des organiſchen Zuſammenlebens.
Der Staatsgewalt kommen folgende Eigenſchaften zu:
1. Sie iſt ausſchließend, und alſo untheilbar.
Mehrere oberſten Gewalten, welchen die Staatsgenoſſen gleichen
Gehorſam ſchuldig wären, würden ſchon dem Begriffe eines
Organismus, d. h. der Einheit in der Vielheit, widerſprechen;
außerdem müßte die unvermeidliche Verſchiedenheit der Befehle
zur Verwirrung und Auflöſung führen. Wo eine ſtaatliche
Geſtaltung inſoferne eine zuſammengeſetzte iſt, als ein Theil
der Staats-Zwecke zunächſt durch eine Anzahl von untergeord-
neten Organismen beſorgt wird, der Reſt aber einem höheren
einheitlichen Ganzen zuſteht, (alſo namentlich in einem Bundes-
ſtaate,) da iſt eine ſcharfe Scheidung der beiderſeitigen Aufgaben,
ſomit auch eine entſprechende Zutheilung von Rechten und von
Macht, unerläßlich 3).
2. Sie iſt ewig, d. h. ſie hört nicht auf durch den
Tod oder den ſonſtigen Wegfall des zeitigen Inhabers; ſondern
geht vielmehr alsbald über auf einen neuen Beſitzer, falls ſich
nicht der Staat zu gleicher Zeit ganz auflöſt 4). Es ſind daher
in allen Gattungen und Arten von Staaten Beſtimmungen
nothwendig, wie es in ſolchem Falle zu halten iſt. Selbſt
wenn der neue Inhaber nur unter Bedingungen eintreten kann,
berührt die Frage nach Erfüllung derſelben zwar die Perſon des
Beanſpruchenden, nicht aber die Dauer und das Weſen der
Staatsgewalt ſelbſt.
3. Sie iſt allumfaſſend, und zwar in dem Sinne,
daß ſie ihre Wirkung auf das ganze Gebiet und auf die ſämmt-
lichen Staatstheilnehmer erſtreckt. Wie weit die einzelnen Hand-
lungen und menſchlichen Verhältniſſe ihr unterworfen ſind, hängt
freilich von dem Weſen und von den einzelnen Geſetzen des
concreten Staates ab.
4. Sie iſt, endlich, keiner Verantwortlichkeit
unterworfen. Dieß iſt ſchon logiſch nothwendig, weil eine
Verantwortlichkeit einen Höheren vorausſetzt, gegen welchen die
[111] Rechtfertigung zu erfolgen und welcher ein Urtheil auszuſprechen
hat. Ein über der Staatsgewalt ſtehender Höherer iſt aber
nicht vorhanden; wäre doch ſonſt eben dieſer der Inhaber der
Staatsgewalt, und dann über ihm Niemand mehr. Außerdem
iſt aber eine Verantwortlichkeit des Inhabers der oberſten Gewalt
eine practiſche Unmöglichkeit, und ſchon der Verſuch einer
Geltendmachung ein großes Unglück. Jenes iſt der Fall,
weil Niemand Den zwingen und einem Befehle unterwerfen
kann, welcher über die geſammte Macht des einheitlich geord-
neten Volkes verfügt; Unglück aber iſt die unvermeidliche Folge
auch nur eines Verſuches, weil ein ſolcher nothwendig einen
erbitterten inneren Kampf hervorrufen muß. Nur eine bereits
geſtürzte und durch eine neue mächtigere erſetzte Staatsgewalt
kann mit Erfolg (wenn ſchon mit Unrecht) zur Verantwortung
gezogen werden; daher iſt auch der Anblick eines ſolchen Vor-
falles von ſo hochtragiſcher Wirkung.
Es iſt möglich, daß der Menſch zu demſelben Verhältniſſe
theils als Berechtigter, theils als Verpflichteter ſteht, und
natürlich hat er dann in beiden Beziehungen verſchiedenen Geſetzen
zu folgen. So denn auch im Staate. Es gibt zwar einzelne
Staatsgattungen, wie z. B. die Despotie und wohl auch die
Theokratie, in welchen das Verhältniß der Verpflichtung faſt
ausſchließlich hervortritt; allein in der großen Mehrzahl der-
ſelben ſind die Theilnehmer ſowohl zu beſtimmten Anſprüchen
v. Mohl, Encyclopädie. 8
[114] an den Organismus der Geſammtheit berechtigt, als anderer-
ſeits zu gewiſſen Leiſtungen verpflichtet. Dies allerdings in
verſchiedenem Maße; und das Urtheil über die Leiſtungen eines
Staates ſo wie über den Grad der von ihm gewährten Freiheit
beſtimmt ſich eben darnach, ob mehr Leiſtungen oder mehr
Berechtigungen vorliegen.
In den meiſten Staatsgattungen alſo findet der Begriff
von Unterthan und von Bürger Anwendung auf jede
Perſon, mit einziger Ausnahme des Staatsoberhauptes. Unter-
than iſt der Staatsgenoſſe inſoferne er zu gehorchen und zu den
Geſammtlaſten beizutragen hat. Als Bürger aber iſt er zu
bezeichnen, inſoferne er die Förderung ſeiner Zwecke vom Staate
zu verlangen befugt iſt; mit beſonderem Nachdruck aber iſt er
ſo genannt, wo und ſoweit er an der Leitung des Staates
ſelbſt, zur Vergewiſſerung dieſer ſeiner Anſprüche, geſetzlichen
Antheil nimmt.
Wenn alle Diejenigen, welche der Staatsgewalt unter-
worfen ſind, als Unterthanen bezeichnet werden müſſen, ſo
ſind auch Solche hiervon nicht ausgenommen, welche eine aus-
nahmsweiſe berechtigte Stellung in anderen Beziehungen haben.
So z. B. in einer Monarchie die ſämmtlichen Prinzen des
Hauſes, vom Thronfolger an; die Regenten früher unabhängiger
Staaten, welche aber jetzt einem größeren einverleibt und ſeiner
Gewalt unterworfen ſind; die Häupter kirchlicher Genoſſen-
ſchaften innerhalb des Staates, welchem ſie nach Wohnort und
ſonſtigen bürgerlichen Verhältniſſen angehören 1). Die Stellung
eines Unterthanen iſt weder rechtlos noch ehrenrührig. Nicht
rechtlos, weil die Verpflichtungen nur geſetzlich beſtimmte ſind,
und weil neben ihrer Leiſtung derſelben Perſon auch Anſprüche,
vielleicht ſogar ſehr weitgehende, zuſtehen, da mit der Unter-
werfung unter den Staatsgedanken und unter deſſen Handhabung
die mannigfachſten Rechte und ein genügender Schutz gegen
[115] Vergewaltigung gar wohl vereinbar ſind. Nicht ehrenrührig
aber, weil die ſittliche Würde des Menſchen unter der Aner-
kennung einer nützlichen und nothwendigen Einrichtung, alſo
auch der Handhabung der Staatsgewalt, nicht leidet.
In der Regel iſt das Unterthanenverhältniß ein bleiben-
des und ausſchließendes. Jenes, weil man dem Staate
im Zweifel für das ganze Leben angehört; dieſes, weil man
naturgemäß nur Angehöriger Eines Volkes und Eines ein-
heitlichen Organismus iſt. Doch ſind Ausnahmen möglich.
Einmal vorübergehend, während des Aufenthaltes in einem
fremden Staate, deſſen Mitglied man allerdings durch das
Betreten ſeiner Grenzen nicht wird, deſſen Geſetzen und Ein-
richtungen aber man während des Aufenthaltes zu folgen hat.
Ein Fremder iſt nicht ſchuldig, zur Aufrechterhaltung des
gaſtlichen Staates poſitiv beizutragen; allein er darf deſſen
Einrichtungen und Geſetze in keiner Weiſe ſtören und iſt in-
ſoferne denſelben unterthan. Sodann kann, zweitens, durch
Anſäſſigkeit in zwei Staaten ein Doppelverhältniß entſtehen,
wo denn in Beziehung auf die ſachlichen Verhältniſſe den beiden
betreffenden Staaten zu gehorchen iſt, in perſönlichen jedem
während der Dauer des Aufenthalts, bei nur einmal möglichen
je nach einer Wahl. Endlich noch drittens, wenn der Unter-
than eines Staates (geſetzliche Erlaubniß vorausgeſetzt) in den
Dienſt eines anderen tritt. Hier iſt er Unterthan des letztern
während der ganzen Dienſtzeit, kann aber mannchfach auch in
Unterthanenverhältniſſen zu dem angebornen Staate bleiben,
und kehrt auch wohl nach Aufhören des beſondern Verhältniſſes
ausſchließlich zu dem letzteren zurück. — Nicht zu verwechſeln
natürlich mit einem ſolchen doppelten Unterthanenverhältniſſe
iſt die Stellung Solcher, welche Theilnehmer an einer colle-
gialiſch geordneten Staatsgewalt ſind, z. B. in einer Ariſtokratie
oder reinen Demokratie. Bei dieſen kommt allerdings zu dem
8*
[116] einfachen Bürgerrechte auch noch das Mitregierungsrecht, und
ſie mögen in Beziehung auf dieſes, und namentlich ſo lange
ſie in ſeiner Ausübung begriffen ſind, beſondere Vorzüge
genießen; allein nur der Geſammtheit einer ſolchen regierenden
Körperſchaft ſteht die Staatsgewalt zu, und das einzelne Mit-
glied iſt Unterthan in allen ſeinen Lebensbeziehungen, mit
einziger Ausnahme dieſer Theilnahme.
Die Berechtigungen des Staatsbürgers als ſolcher zerfallen
in drei Arten. Die eine begreift die Forderungen auf Erfüllung
der allgemeinen Staatszwecke, und ſie beſteht theils in Anſprüchen,
welche durch die poſitiven Geſetze des concreten Staates aus-
drücklich anerkannt ſind, theils aus bloßen Schlußfolgerungen,
welche aus der Natur des Staates überhaupt und der betreffen-
den Staatsgattung insbeſondere folgerichtig abgeleitet werden
können. Eine zweite Art ſind die negativen Freiheitsrechte des
Einzelnen, d. h. die Beſtimmung, welche jedem Staatstheil-
nehmer gegenüber von der Staatsgewalt und ihrem Inhaber
die Erlaubniß zu gewiſſen Handlungen und die Befreiung von
gewiſſen Behandlungen zuſchreibt. Endlich bilden, aber aller-
dings nicht in allen Staatsarten, die Berechtigung zur Theil-
nahme an Regierungshandlungen, eine dritte Kategorie. Wenn
in neuerer Zeit die in der zweiten Abtheilung befindlichen
hauptſächlich ſtaatsbürgerliche Rechte genannt werden, ſo iſt
dieſe Bezeichnung an und für ſich unrichtig, weil zu enge;
ſie beweiſt aber das große Gewicht, welches eben jetzt, ganz
folgerichtig mit der ganzen Lebensauffaſſung auf dieſe negative
Freiheit gelegt wird. Zu anderen Zeiten, z. B. im claſſiſchen
Alterthume, ſtanden die Anſprüche auf Mitregierung, die poli-
tiſchen Rechte, in erſter Reihe. Nichts kann übrigens unter
allen Umſtänden verkehrter ſein, als bei den Beſitzern ausge-
dehnter ſtaatsbürgerlicher Rechte keine Unterthanenſchaft aner-
kennen zu wollen 2).
Es iſt in unſerer Zeit ſehr gewöhnlich, das ganze Ver-
hältniß des Einzelnen zum Staate, und zwar ſowohl die Seite
der Anſprüche als die der Verpflichtungen, lediglich aus dem
Geſichtspunkte des Rechtes aufzufaſſen. Dies iſt inſoferne
begreiflich, als bei dieſer Auffaſſung ſich herausſtellt, wieviel
im Nothfalle mit Gewalt erzwungen werden kann, und als
eine ſolche Gewaltanwendung bei der menſchlichen Unvollkom-
menheit von beſonderem Werthe iſt. Allein eine ſolche Betrach-
tungsweiſe iſt doch eine ganz einſeitige, alſo falſche. Der
Menſch hat auch in dieſen Verhältniſſen des Zuſammenlebens,
wie in allen ſonſtigen, noch anderen Geſetzen zu folgen, als
denen des Rechtes; nämlich denen der Sittlichkeit und der
Klugheit. Wenn ein Unterthan dem Gemeinweſen nur das
leiſtet, wozu er gezwungen werden kann, ſo bleibt er freilich
ſtraffrei und rechtlich unbeſcholten. Allein leicht iſt es möglich,
daß ihm das Sittengeſetz der Sache oder der Form nach viel
weiter Gehendes auflegt; und dann erfüllt er ſeine Pflicht nicht,
und wird das Gemeinweſen ſich nicht gut befinden, wenn er
nicht auch dieſer Auflage Folge leiſtet. Ebenſo iſt damit nicht
Alles gethan, wenn die Leiſtungen des Staates gegen den
Bürger hinter dem ſtrengen Rechtsgeſetze nicht zurückbleiben,
und ſomit Weiteres nicht erzwungen werden kann; ſeine Aufgabe
iſt es auch, die Forderungen der Zweckmäßigkeit und Klugheit
zu beachten, weil nur auf dieſe Weiſe wirklich das erreicht wird,
was unter den gegebenen Umſtänden das Beſte und möglich
iſt. Auch iſt ſicher nicht zu längnen, daß der Inhaber einer
Staatsgewalt ſich mit ſeiner Pflicht und ſeinem Gewiſſen durch
eine ſcharfe Einhaltung der Rechtsvorſchriften noch lange nicht
abfindet; ſondern daß er, falls ſeine Mittel dazu reichen, ſo
weit zu gehen hat, als das Sittengeſetz verlangt. Das Recht
iſt freilich die Grundlage und die Vorbedingung alles Weiteren;
aber es iſt nicht die ganze mögliche Vollendung.
Die Geſammtheit der Theilnehmer des Staats bildet das
Volk oder die Nation.
In dieſem ſtaatlichen Sinne iſt es völlig unrichtig, nur
einzelne Claſſen als Volk zu bezeichnen; ſei es nun, daß man
hierunter nur die untern Schichten der Bevölkerung oder daß
man etwa einen bevorzugten Stamm ſo nennt; und gleichgültig,
ob man für einen ſolchen Theil aus dieſer Benennung Vorrechte
oder Benachtheiligungen ableiten will. Dem Volke gehören die
Vornehmen ſo gut wie die Geringen, die Reichen ſo gut wie
die Armen an; und wenn und ſo lange ein Staat ein Ganzes
iſt, bilden auch die zu dieſem Ganzen vereinigten geſammten
oder bruchſtücklichen Nationalitäten eine Einheit 1).
In ſtaatlicher Beziehung kommen aber beim Volke in
Betracht: die Zahl; die Abſtammung; die Geſetze des menſch-
lichen Lebens; der Grad der Bildung.
1. Die Zahl der Bevölkerung iſt von mannchfacher und
großer Bedeutung, und zwar ſowohl die abſolute Größe
derſelben, d. h. die Geſammtzahl der innerhalb des Staates
lebenden Menſchen, als die relative Größe, d. h. das Ver-
hältniß dieſer Zahl zu dem Flächeninhalte des Landes. — In
erſter Beziehung iſt im Allgemeinen eine große Zahl von günſtigen
Folgen und alſo wünſchenswerth. Sie iſt, wenigſtens in den
meiſten Fällen, die hauptſächlichſte Bedingung der Macht und
der Sicherſtellellung des Staates gegen Außen. Sie ſteigert,
im Innern, das Nationalgefühl; ermöglicht eine mächtige öffent-
[120] liche Meinung; liefert die zu einer ausgebildeten und mit zahl-
reichen Organen verſehenen Verfaſſung und Verwaltung noth-
wendigen geiſtigen Kräfte; macht manche nützliche Einrichtung,
welche zahlreiche Betheiligung vorausſetzt, ausführbar; geſtattet
(was in despotiſchen Staaten von großem Werthe ſein kann)
ein in der Menge verborgenes Leben. — Die relative Größe
einer beſtimmten Bevölkerung aber entſcheidet darüber ob der
Staat im Zuſtande einer Untervölkerung, einer Uebervölkerung
oder in dem einer zwar dichten aber doch durch die vorhandenen
Subſiſtenzmittel genügend zu ernährenden Bevölkerung ſich befin-
det; wovon denn wieder die mannchfaltigſten und wichtigſten
Folgen für allgemeines Wohl und Wehe abhängen, ſo wie
viele und tief einſchneidende Einrichtungen und Geſetze 2).
2. Die Abſtammung. — Das Menſchengeſchlecht
zerfällt in eine Anzahl von Racen, d. h. in Abtheilungen
von weſentlich verſchiedenen und ſich immer gleich bleibenden
Eigenthümlichkeiten der Körper- und Geiſtesbeſchaffenheit; die
Race aber wieder in Stämme, d. h. in gleichbleibende Ab-
ſchattungen derſelben Hauptgattung, mit ebenfalls beſtimmt aus-
geprägten und dauernden beſonderen Eigenſchaften. Der Unter-
ſchied der Racen iſt hauptſächlich phyſiologiſch, und erſcheint
äußerlich in der Hautfarbe und in der Schädelform; die Ver-
ſchiedenheit der Stämme aber iſt mehr pſychologiſch und zeigt
ſich zunächſt in der Sprache. Dieſe Abſtammungsverhältniſſe
ſind aber nicht etwa nur in phyſiologiſcher und pſychologiſcher
Hinſicht merkwürdig, ſondern auch von großer Bedeutung für
alles ſtaatliche Leben. Vor Allem iſt nicht jede Race für
jedes Clima von der Natur beſtimmt. Es gibt Himmelsſtriche
und Oertlichkeiten, welche für die Angehörigen beſtimmter Racen
höchſt nachtheilig ſind, oder ihnen wenigſtens angeſtrengte Arbeit
nicht geſtatten. In ſolchen Gegenden können dieſelben alſo
keinen eingenen Staat gründen, und höchſtens in geringer An-
[121] zahl und als herrſchende Claſſe beſtehen. Sodann erzeugt die
Race- und die Stammeseigenthümlichkeit auch eine entſprechende
Lebensweiſe, damit aber verſchiedene Geſittigung, und folglich
auch verſchiedene Forderungen an das Weſen und an die ein-
zelnen Einrichtungen des Staates. Wenn es auch nicht richtig
iſt, daß beſtimmte Racen und Stämme ſchon von Natur unfähig
zu jeder höheren Entwicklung und zu beſtändiger Dienſtleiſtung
gegen die begabteren Abtheilungen beſtimmt ſeien: ſo iſt doch
eine Verſchiedenheit der Anlagen und ſomit eine bleibende Ver-
ſchiedenheit der ſtaatlichen Forderungen und Leiſtungen unbe-
ſtreitbar. Welche Bedeutung dieſer Umſtand für das Recht und
für die Staatsklugheit hat, fällt in die Augen. Endlich hat
das Nebeneinanderſein der verſchiedenen und ſich mehr oder
weniger abſtoßenden natürlichen Abtheilungen des Menſchen-
geſchlechtes die mannchfachſten und wichtigſten Einflüſſe auf
das Verhalten und auf die Schickſale der Staaten, ſei es nun,
daß Nachbarn verſchiedenen Stammes gegen einander ſtehen,
oder daß gar die Bevölkerung deſſelben Staates aus verſchie-
denartigen Beſtandtheilen zuſammengeſetzt iſt 3).
3. Der Verlauf des menſchlichen Lebens iſt Natur-
geſetzen unterworfen, welche durch die Regelmäßigkeit ihrer
Wirkungen Staunen und faſt Grauen erregen. So namentlich
das Gleichbleiben der Zahlenverhältniſſe zwiſchen beiden Ge-
ſchlechtern, die Fruchtbarkeit der Ehen, die mittlere Dauer des
Lebens, die Regelmäßigkeit der Sterblichkeit in den verſchiedenen
Altersſtufen. Dieſe Geſetze ſind ſo eingerichtet, daß ſie ſich
zwar bei dem einzelnen Menſchen nicht immer fühlbar und
erkennbar machen, wohl aber vollkommen darſtellen ſowohl bei
einer großen Anzahl gleichzeitig Lebender, als in einer längern
Aufeinanderfolge der Fälle, folglich in Raum und in Zeit. Die
klimatiſchen Verhältniſſe, die Lebensweiſe, mannchfache öffentliche
Einrichtungen bringen wohl in den Formeln dieſer Geſetze
[122] einige Abweichungen, ins Günſtige oder Ungünſtige, hervor;
allein theils ſind dieſe Verſchiedenheiten nur von geringer
Bedeutung, theils ſind ſie ebenfalls in beſtimmten Kreiſen und
Oertlichkeiten beſtändig und können ſomit zu praktiſchen An-
wendungen für das Leben in Berechnung genommen werden.
Sowohl ihre Kenntniß im Allgemeinen als die Auffindung der
einzelnen örtlichen Abweichungen iſt alſo eine wichtige Aufgabe
für Wiſſenſchaft und Leben 4). Beiſpiele ihrer Brauchbarkeit
für ſtaatliche Zwecke ſind aber unter anderen folgende:
a. Die Berechnung des wahrſcheinlichen künftigen Ganges
der Bevölkerung; woraus ſich denn höchſt wichtige Schlüſſe
für das richtige Verhalten des Staates in Beziehung auf
Steigerung, Verminderung oder Gleicherhaltung der jetzigen
Menſchenzahl ergeben.
b. Die Kenntniß des Beſtandes der verſchiedenen Alters-
klaſſen; nothwendig zur richtigen Ordnung der für gewiſſe
Altersſtufen zu treffenden Einrichtungen, z. B. der Schulen, der
Verſorgungshäuſer u. ſ. f., ſodann zur Beurtheilung mannch-
facher Leiſtungsmöglichkeiten, wie der Militärpflicht, der Be-
zahlung von Kopfſteuern, der Abgebung von Wahlſtimmen
u. dgl.
c. Die Gewinnung ſicherer thatſächlicher Grundlagen für
zahlreiche Hülfsanſtalten, z. B. der Wittwenkaſſen, Lebensver-
ſicherungen, Penſionsgeſetze, Leibrenten.
d. Die Entdeckung ſchädlicher örtlicher Einwirkungen auf
Geſundheit und Leben der Menſchen, wenn dieſe ſich in abnormer
Weiſe äußern bei beſtimmten Altersſtufen, Beſchäftigungen,
Oertlichkeiten.
e. Der Nachweis regelwidriger Zuſtände in einzelnen
Theilen des geſelligen Lebens, namentlich etwa in der Zahl
der Ehen, der unehelichen Kinder, der Wittwen.
4. Der Grad der Bildung. — Wenn nicht die
[123] ganze bisher feſtgehaltene Auffaſſung von dem Weſen und den
Zwecken des Staates falſch war, ſo bedarf die ſtaatliche Wich-
tigkeit der Geſittigung eines Volkes nicht erſt eines beſonderen
Nachweiſes. Hängt doch ſelbſt, wenigſtens auf die Dauer und
wo keine übermächtige ungerechte Gewalt hindert, die ganze
Verfaſſung und Einrichtung des Staates von derſelben ab.
Außerdem iſt Wiſſen Macht; ſittliche geſunde Bildung die
ſicherſte Grundlage eines gedeihlichen Zuſtandes der Familie
und der Geſellſchaft; endlich die Art und Höhe der religiöſen
Bildung entweder eine große Stütze oder ein ebenſo bedeuten-
des Hinderniß, zuweilen ſelbſt der Mittelpunkt des ſtaatlichen
Lebens.
Das Leben des Menſchen geht auf der Erde vor ſich und
er iſt an dieſe mit allen ſeinen Bedürfniſſen angewieſen. Ohne
[125] einen entſprechenden, mittelbaren oder unmittelbaren, Antheil
an der Erde kann er gar nicht beſtehen; je leichtere und reich-
lichere Gelegenheit zur Befriedigung der Forderungen ſeiner
phyſiſchen Natur geboten iſt, deſto mehr Wohlbehagen findet
ſtatt, und deſto ungeſtörter kann auch zur Erreichung der
geiſtigen Zwecke aufgeſtiegen werden. Daſſelbe iſt der Fall
bei allen zuſammengeſetzten Lebensgeſtaltungen bis hinauf zum
Staate. Ohne den Beſitz eines Landes mag ein Volk eine herum-
ziehende Horde bilden, aber es lebt nicht in einem Staate;
ohne eine entſprechende Beſchaffenheit des Landes kann der Staat
ſeine Aufgabe gar nicht oder nur mit großer Beſchwerlichkeit
löſen. Auch für die Staatswiſſenſchaften ſind daher die Erd-
beziehungen von der höchſten Bedeutung 1).
1. Vor Allem iſt eine Beſtimmtheit des Gebietes,
d. h. eine ſichere Feſtſtellung der Grenzen, nöthig. Ohne
dieſe iſt kein Abſchluß des Staates ſowohl in Beziehung
auf die eigenen Theilnehmer als auf Nichtangehörige; ſomit
beſtändige Gefahr von Streit über den Gehorſam, keine Mög-
lichkeit einer feſten gehörigen Ordnung, Ungewißheit über die
Ausdehnung der Aufgabe und der zu ihrer Erreichung nöthigen
Mittel. Zuweilen iſt die geographiſche Lage eines Landes von
der Art, daß die Natur ſelbſt die Grenzen und damit die Ge-
ſammtheit des zuſammengehörigen Gebietes feſtgeſtellt hat; und
in dieſem Falle iſt jede Abweichung einer Quelle von Hader
und von Unſicherheit. Eine Nichtanerkennung oder Verletzung
der Grenzen von Seiten Dritter iſt nicht bloß ein ſachlicher
Nachtheil, ſondern eine Untergrabung des concreten Daſeins
des Staates.
2. Die vielfachſten Folgen hat die Größe des Gebietes,
und zwar ſowohl die abſolute als die relative, (Letzteres theils
im Verhältniß zur Bevölkerungszahl, theils im Vergleiche mit
anderen Staaten verſtanden). — Die abſolute Größe beſtimmt,
[126] Ausnahmen abgerechnet, die Zahl der Bevölkerung; und iſt von
großer Bedeutung für die Vertheidigungsfähigkeit gegen fremde
Einfälle; entſcheidet über die Möglichkeit der Einführung gewiſſer
Staatsformen, z. B. der reinen Demokratie, einer patriarcha-
liſchen Regierung; gibt oder verweigert eine den Bedürfniſſen
der Bevölkerung entſprechende Verſchiedenheit der Naturerzeug-
niſſe. Im Allgemeinen iſt eine bedeutende Ausdehnung des
Staatsgebietes von Vortheil und, wo möglich, zu erſtreben;
doch bringt die Beſchränktheit der menſchlichen Kräfte und die
große Zahl der aus Raum und Zeit entſtehenden Schwierig-
keiten die Nothwendigkeit einer Begränzung auf das Ueber-
ſchaubare und Erreichbare mit ſich 2). — Inwieferne die Größe
des Gebietes im richtigen Verhältniſſe zur Bevölkerungszahl
ſtehen muß, iſt bereits im vorſtehenden § angedeutet worden.
Im Vergleiche mit anderen, entweder benachbarten oder doch
ſonſt einflußreichen, Staaten aber iſt die Größe des Landes
von Bedeutung, weil ſie, je nach ihrer Ausdehnung, als ein
Element der Kraft und Vertheidigungsfähigkeit oder aber der
Schwäche und Abhängigkeit erſcheint. Hier findet ein beſtimmtes
und bleibendes Maaß natürlich nicht ſtatt, da die wünſchens-
werthe Ausdehnung durch veränderliche fremde Thatſachen be-
ſtimmt iſt.
3. Das telluriſche Verhältniß (die Lage auf dem
Erdballe) hat namentlich zwei Beziehungen zum Staatsleben:
a) Sie bedingt das Klima. Hierdurch wird aber,
wenigſtens zum Theile, weiter beſtimmt: Die Fruchtbarkeit des
Landes; die Lebensweiſe, damit aber auch die Bildung des
Volkes, ſowie ein Theil der Geſetze und Einrichtungen; der
Handelsverkehr je nach Ueberfluß und Bedürfniß; endlich ſogar
[manchmal] die äußere Sicherheit, z. B. durch ungeſunde Hitze,
Sandwüſten, Eis. Im Uebrigen zeigt allerdings vielfache
Erfahrung, daß die Wirkungen des Klima nicht unbedingt
[127] maßgebend ſind, der Menſch vielmehr durch Beharrlichkeit und
Kenntniſſe große Ungunſt deſſelben überwinden kann, und
umgekehrt die günſtigſte Himmelsbeſchaffenheit nicht ſicher ſtellt
gegen Verfall von Volk und Staat, wenn es ihm an den
ſittlichen oder intellectuellen Bedingungen gebricht 3).
b) Von höchſter Wichtigkeit für den friedlichen Verkehr
mit andern Völkern iſt eine Lage des Landes an den großen
Waſſerwegen. — Vor Allem iſt günſtig der Beſitz einer mit
gutem Hafen verſehener Küſte am offenen Weltmeere; (ſchon
weniger natürlich die Lage an einer geſchloſſenen See.) Tief
ins Land einſchneidende Meeresarme ſind Vermittler von Reich-
thum und Bildung; und ein Land, welches keinen Ausweg an
die See hat, wird ſich nie zu einer Weltſtellung erheben. —
Sowohl Bedingung einer vollſtändigen Benützung der Lage am
Meere, als eine große Erleichterung des inneren Verkehres iſt
ſodann, zweitens, der Beſitz eines großen Stromgebietes
mit allen ſeinen Zuflüſſen. Ein ſolches bildet für Gewerbe,
Handel und Geſittigung ein natürliches Ganzes, und der
ſchiffbare Strom iſt die bequemſte und wohlfeilſte Vermittelung
von Einfuhr und Ausfuhr, alſo von Bedürfniß und Ueber-
fluß, bis in das Herz des Landes 4). — Allerdings gewähren
Erfindungen der Neuzeit die Möglichkeit, fehlende Waſſerver-
bindungen durch ebenfalls leicht benützbare und wohlfeile Land-
wege wenigſtens theilweiſe zu erſetzen; doch kann von einer
völligen Gleichſtellung des Nutzens beider Verbindungsarten
nicht die Rede ſein.
4. Ferner iſt die geometriſche Figur eines Staats-
gebietes nichts weniger als gleichgültig, und zwar ſowohl für
die inneren Einrichtungen und die Leichtigkeit aller Verbindungen
unter den Theilen deſſelben Ganzen, als in internationalen
Beziehungen. In der Regel iſt möglichſte Gedrängtheit und
Abrundung der wünſchenswertheſte Zuſtand.
5. Endlich iſt noch die geologiſche Beſchaffenheit
des Staatsgebietes von mannchfachem Einfluſſe auf die wirth-
ſchaftlichen, geſellſchaftlichen, damit aber auch auf die politiſchen
Zuſtände der Menſchen.
a) Von ihr hängt ab die Reichlichkeit, Güte und Ver-
theilung der Quellen, damit denn aber eine der Hauptbe-
dingungen nicht bloß der Landwirthſchaft und der Gewerbe,
ſondern überhaupt des Vorhandenſeins von Menſchen.
b) Die Beſchaffenheit des Bodens bedingt vielfach die Art
und den Reichthum der Vegetation. Nachhülfe durch menſch-
liche Kunſt iſt allerdings möglich, aber doch nur innerhalb
gewiſſer Grenzen.
c) Von größter Bedeutung iſt die Art und die Menge
der im Boden enthaltenen Mineralien. Ob Eiſen, Kohlen,
Gold, Silber u. ſ. w. innerhalb des Staates erſchloſſen werden
oder nicht, beſtimmt weſentlich die Thätigkeit, den Reichthum,
die Macht eines Volkes, wenigſtens wenn es ſich über die
unterſten Bildungsſtufen erhoben hat. Daß aber der Wille
und die Einſicht der Menſchen hier nicht zur Erzeugung des
Fehlenden, ſondern nur zur Auffindung des Vorhandenen
beitragen können, iſt auch in ſtaatlicher Beziehung beach-
tenswerth.
d) Die Beſchaffenheit des Bodens iſt von Einfluß auf die
Zahl und Art der menſchlichen Anſiedelungen, und zwar
ſowohl hinſichtlich der Bevölkerungszahl, als in Beziehung auf
die Vertheilung und Beſchaffenheit der Wohnorte. Beides aber
iſt nicht ohne Wichtigkeit für die Wirthſchaft und überhaupt für
die Geſittigung und das ſtaatliche Leben.
Der Staat bildet allerdings begrifflich ein einheitliches
Ganzes, und ſomit muß denn auch ſeine ganze Einrichtung
eine in ſich übereinſtimmende ſein. Es wäre eben ſo wenig recht,
als logiſch und klug, wenn ein Theil dem andern, oder wenn
die Einzelheit und Ausführung dem höheren Grundſatze wider-
ſprechen würde. Hiermit wohl vereinbar iſt jedoch nicht nur
(was ſich von ſelbſt verſteht) eine Verſchiedenheit des Gegen-
ſtandes und nächſten Zweckes einer ſtaatlichen Thätigkeit, falls
dieſelbe nur innerhalb des gezogenen Kreiſes bleibt; ſondern
auch eine größere oder geringere Bedeutung der einzelnen ſtaat-
lichen Anſtalten und Anordnungen, je nachdem dieſelben ſelbſt-
ſtändig beſtimmen oder nur Gegebenes ausführen, oder nachdem
der von ihnen zu ſchaffende Nutzen ein größerer oder kleinerer
iſt. Und da auch noch inſoferne eine weſentliche Verſchiedenheit
der einzelnen Theile des Staatsorganismus ſtattfindet, als die
einen dauernd und unveränderlich, andere dagegen je nach den
wechſelnden Bedürfniſſen ebenfalls wechſelnd ſind: ſo iſt eine
Abtheilung nach dieſen Rückſichten für die Wiſſenſchaft und das
Leben nicht nur geſtattet, ſondern ſelbſt nützlich und in manchen
Beziehungen nothwendig.
Dieſe Eintheilung nach Beſtändigkeit, Bedeutung und
Beſtimmungskraft iſt nun aber die jetzt ſehr geläufige in Ver-
faſſung und Verwaltung1).
Verfaſſung iſt die Summe der Einrichtungen und Beſtim-
mungen, welche den concreten Staatszweck feſtſtellen, den zu
ſeiner Verwirklichung beſtimmten Organismus in den weſent-
lichen Grundzügen ordnen und erhalten, die zur Durchführung
nöthige Staatsgewalt nach Form, Grenzen und Inhaber bezeich-
nen, endlich die Verhältniſſe zwiſchen den Staatsangehörigen
[131] (Einzelnen ſowohl als geſellſchaftlichen Kreiſen) und der Ge-
ſammtheit grundſätzlich regeln.
Die Verwaltung dagegen iſt die Geſammtheit der Vor-
ſchriften und Handlungen, welche dazu beſtimmt ſind, den
Inhalt der Verfaſſung in allen einzelnen vorkommenden Fällen
zur Anwendung zu bringen und demgemäß das ganze Leben
im Staate einheitlich zu leiten.
Die Verfaſſung iſt alſo die Grundlage, der Grundſatz,
das Ruhende und Feſte; die Verwaltung aber das ſich Bewegende
und Wechſelnde, die Wirkſamkeit und die Anwendung im
Staate 2).
Jeder Staat hat eine Verfaſſung; nur natürlich iſt, bei
der Verſchiedenheit der Staatszwecke und der dadurch bedingten
Einrichtung, eine große und weſentliche Abweichung unter den
Verfaſſungen ſowohl nach Inhalt als nach Form. Auch iſt keines-
wegs nothwendig, daß die Verfaſſungsbeſtimmungen in eigens
dazu beſtimmten Urkunden vollſtändig geſammelt, oder daß ſie
überhaupt ſchriftlich verzeichnet ſeien; die Grundſätze können
an verſchiedenen Orten zerſtreut ausgeſprochen, oder wohl gar
nur in Gewohnheit begründet ſein; da die einzelnen Einrichtungen
aus verſchiedener Zeit ſtammen und von verſchiedenen Auctori-
täten herrühren 3). Endlich iſt eine große Ausführlichkeit der
Verfaſſungsnormen keineswegs eine Bedingung und Sicherſtellung
ihrer Zweckmäßigkeit und Feſtigkeit. Eine ſolche Ausdehnung
iſt oft die zufällige Folge langwieriger Streitigkeiten, deren
Wiederkehr man dadurch zu beſeitigen hofft, oder eines verkehrten
geſetzgeberiſchen Beſtrebens, für alle möglichen Fälle zum Voraus
auch ſchon die Entſcheidung zu geben.
Ganz unrichtig iſt es, die Verfaſſung eines Staates
lediglich als einen Theil der Rechtsordnung aufzufaſſen.
Allerdings hat ſie, und ſelbſt vorwiegend, rechtliche Beziehungen,
theils weil ſie auch für die Rechtsordnung des concreten Staates
9*
[132] die oberſten Grundſätze beſtimmt, theils aber auch, weil die
meiſten ihrer Beſtimmungen entweder eine Befugniß ertheilen
oder einen Gehorſam verlangen, alſo ein Rechtsverhältniß
gründen. Die Entwicklung des Verfaſſungsrechts iſt daher
allerdings eine ſtofflich wichtige Aufgabe und ein weſentlicher
Theil des Landes-Rechtsſyſtems. Allein die Verfaſſung ſteht,
wie jedes menſchliche Verhältniß, auch noch unter den Geſetzen
der Sittlichkeit und der Klugheit, und es iſt Sache der Wiſſen-
ſchaft, auch dieſe Seiten des Verfaſſungslebens zu entwickeln,
ſowohl hinſichtlich der Begründung als der Entwicklung. —
Und noch entſchiedener ſelbſt tritt es bei der Verwaltung hervor,
daß ſie nicht blos Rechtsanſtalt iſt. Allerdings ſoll ſie kein
Unrecht ſein und kein Unrecht begehen, allein die Richtigkeit
einer Ausführung im Einzelnen und die Behandlung von Men-
ſchen und Dingen zum Behufe der Erreichung beſtimmter Zuſtände
ſteht vorzugsweiſe unter dem Geſetze der Zweckmäßigkeit. Eine
Verwaltungseinrichtung kann ganz gerecht und doch ſehr unge-
nügend und ſelbſt ſchädlich, eine Verwaltungshandlung rechtlich
ganz unanfechtbar und doch höchſt verwerflich ſein. Nur eine ganz
einſeitige und dadurch falſche Auffaſſung des ganzen Staatslebens
kann ſich mit bloſer Geſetzmäßigkeit begnügen.
Die Frage nach der rechtlichen Zuſtandebringung einer
Verfaſſung, und die nach der Möglichkeit einer Abänderung
derſelben, bedarf keiner beſonderen Beantwortung. Beides fällt
vollſtändig zuſammen mit der rechtlichen Entſtehung und Abän-
derung des concreten Staates ſelbſt.
Ueber das Verhältniß der Verfaſſung zur Verwaltung ſind
aber nachſtehende Sätze maßgebend:
1. Die Verwaltung muß in Geiſt und Form durchaus
verfaſſungsgemäß ſein. Ein Widerſpruch zwiſchen Grundſatz
und Anwendung, zwiſchen Allgemeinem und Beſonderem, zwi-
ſchen einem Organismus und ſeiner Thätigkeit iſt jedenfalls
[133] gegen die Geſetze des Denkens und der Zweckmäßigkeit, in den
meiſten Fällen überdies gegen die Forderungen des Rechtes und
der Sittlichkeit. Eine mehrfach begründete Nothwendigkeit iſt
es alſo, daß jede concrete Verfaſſungsart auch eine beſondere
ihr eigenthümliche Verwaltungsweiſe hat; und nichts kann
verkehrter ſein, als einzelne Verwaltungstheile ohne Weiteres
in einen fremden Staatsgrundgedanken zu verpflanzen ohne
vorgängige Unterſuchung, ob ſie hier auch verfaſſungsgemäß
und alſo folgerichtig und ausführbar ſind. Nicht nur ſtören
ſie im Verneinungsfalle die innere Einheit, ſondern es iſt höchſt
zweifelhaft, ob auch nur der ſtoffliche Nutzen bei fremden
Umgebungen und Vorausſetzungen erreicht, nicht vielleicht gar
das Gegentheil bewerkſtelligt wird.
2. Die Verwaltung kann ſich keine eigenen Zwecke frei
ſetzen, ſondern hat ſich lediglich an diejenigen zu halten, welche
durch die Verfaſſung gegeben ſind. Verfaſſung und Verwaltung
decken ſich allerdings inſoferne nicht ganz, als mancher Grundſatz,
und ſelbſt manche in die Sinnenwelt tretende Einrichtung der
Verfaſſung zu keiner Thätigkeit und Ausübung unmittelbarer
Veranlaſſung gibt; allein die Verwaltung iſt ganz innerhalb
des Gedankens der Verfaſſung.
3. Da jedoch verſchiedene Mittel zur Erreichung eines
und deſſelben Zweckes dienlich ſein können, und die Zweckmäßig-
keit je nach Zeit und Zweck der Anwendung unter denſelben
welchſelt, ohne daß deßhalb das Ziel ſelbſt im Mindeſten verän-
dert würde oder an Erreichbarkeit verlöre; ſo iſt eine Veränderung
in Verwaltungsſachen noch keineswegs ein Beweis, ſei es vom
Willen ſei es von der Thatſache, eines Verlaſſens der bis-
herigen Verfaſſung. So lange die Abweichungen vom Bisherigen
noch logiſch folgerichtig unter den Verfaſſungsgrundſatz zu
begreifen ſind, iſt dabei nur von einer Frage der Zweckmäßig-
keit die Rede. Auch die Verwaltung ſoll nicht ohne überwiegende
[134] Gründe geändert werden, weil dieß immer Mühe und Koſten
verurſacht, den Bürger ungewiß macht über Rechte und Pflichten,
dem Beamten die Gewohnheit und Sicherheit des Handelns
nimmt, am Ende auch wohl eine gewohnte kleine Unvollkommen-
heit bequemer iſt als eine neue Verbeſſerung. Allein unzweifel-
haft kommen Veränderungen in der Verwaltung häufiger mit
Fug und Recht vor, als dieß in der Verfaſſung der Fall iſt,
welche nur geändert werden darf, wenn eine weſentliche Ver-
änderung in der ganzen Lebensauffaſſung des Volkes erfolgt
iſt, oder mindeſtens der beſtehende allgemeine Organismus ſich
erfahrungsgemäß als untauglich zur Ausführung des Grund-
gedankens erwieſen hat 4).
4. Die Verwaltung hat ſomit die Aufgabe, die wirkſamſten,
die ſicherſten, die einfachſten und die am wenigſten beſchwerlichen
und koſtſpieligen Ausführungsmaßregeln ausfindig zu machen.
Theils kann ſelbſt der Erfolg durch die richtige Wahl der
Mittel bedingt ſein; theils hat der Staat, bei den großen
Forderungen, welche allerſeits an ihn gemacht zu werden pflegen,
alle Urſache, ſeine Mittel zu Rathe zu halten und ſie nicht
nutzlos zu verſchwenden; theils endlich darf er den Bürgern
keine weiteren Beiträge oder ſonſtige Beläſtigungen zur Durch-
führung ſeiner Verwaltung zumuthen als die nothwendigen,
d. h. die den Zweck wirklich erfüllenden. Da nun aber die
Verwaltung nicht ſowohl in Grundſätzen und Einrichtungen,
als hauptſächlich in Handlungen beſteht, ſo genügen bei ihr
keineswegs paſſende allgemeine Befehle, ſondern ſie hat auch
in jedem einzelnen ihr durch die Verfaſſung mittelbar oder
unmittelbar zur Beſorgung geſtellten Falle mit richtiger Per-
ſonen- und Sachkenntniß, umſichtig und klug, aber auch ſchnell,
kräftig und, wenn es ſein muß, muthig zu handeln.
Ein Geſetz iſt eine befehlende Norm, welche von einer
zuſtändigen Auctorität im Staate zur Nachachtung von Seiten
der Betheiligten bekannt gemacht iſt. — Nicht alle Verhältniſſe
des Zuſammenlebens, ja nicht einmal alle Rechtsverhältniſſe,
müſſen gerade durch Geſetze geregelt werden. Es mag auch
Vertrag, Autonomie, d. h. ſelbſtſtändige Berechtigung Einzel-
ner zu einer Gehorſamsforderung, oder endlich Gewohnheits-
recht, d. h. freiwillige, aus gemeinſchaftlicher Rechtsanſchauung
entſtandene Anerkennung von Seiten der Betheiligten, menſchliche
Verhältniſſe bindend ordnen. Aufgabe des Staates iſt es:
theils ſolche Verhältniſſe, welche durch eigene Thätigkeit der
Betheiligten entweder nicht verpflichtend für Dritte, oder nicht
beſtimmt und zweifelhaft genug feſtgeſtellt werden können, ſeiner-
ſeits durch Geſetze zu regeln; theils aber ſeine eigenen Ein-
richtungen und Vorſchriften auf dieſe Weiſe bekannt zu machen
und ſicher zu ſtellen. Da in dem Begriffe des Geſetzes eine
ſtrenge Verbindlichkeit zur Befolgung liegt, ſo können ſelbſtredend
nur ſolche Forderungen durch ein Geſetz aufgeſtellt werden,
deren Ausführung im Nothfalle mit Zwang durchgeſetzt werden
kann 1). Gegegenſtand der Staatsgeſetzgebung ſind alſo: einer-
ſeits Rechtsverhältniſſe der Einzelnen und der verſchiedenen in
der Einheit des Staates begriffenen untergeordneten Lebens-
kreiſe, ſoweit hier ein Bedürfniß nachhelfender Vorſchriften vor-
[138] liegt; andererſeits die Formen und Einrichtungen der Geſammt-
heit, deren Benützung und Befolgung nicht in den freien Willen
der Theilnehmer geſtellt werden ſoll und kann. Wo eine ſolche
Zwangsordnung bei einfachen Intereſſen an der Stelle iſt,
wie namentlich in vielen polizeilichen Dingen, iſt Geſetzgebung
Recht und Pflicht.
Die Geſetze werden nach ihrer Bedeutſamkeit und, was
damit gewöhnlich zuſammenhängt, nach ihrer Beſtändigkeit in
verſchiedene Arten getheilt 2):
Verfaſſungsgeſetze ſind diejenigen, welche — gleich-
gültig ob in gedrängter ſyſtematiſcher Form und als geſchloſſene
Urkunden, oder als einzelne Ausführungen — das Weſen der
Staatsgattung und die häuptſächlichſten Formen der Staatsart
beſtimmen. In der Hauptſache beſchäftigen ſie ſich mit dem
Organismus der Geſammtheit ſoweit dieſer ein beſtändiger
ſein ſoll. Allein inſoferne auch Beziehungen Einzelner, oder
einzelner geſellſchaftlicher Kreiſe zu einander oder zu der Ge-
ſammtheit von ſo großer Wichtigkeit erachtet werden, daß
ihre Feſtſtellung bezeichnend für das Weſen des concreten
Staates erſcheint und ſie vor Aenderungen möglichſt ſicherge-
ſtellt werden ſollen: mögen ſie ebenfalls unter die Verfaſſungs-
geſetze aufgenommen ſein.
Einfache Geſetze ſind diejenigen befehlenden Normen,
welche nur Einzelheiten und Folgerungen betreffen, doch aber
auf eine bleibende und feierliche Weiſe feſtgeſtellt werden wollen.
Sie haben natürlich in ihren Vorſchriften den Geiſt und den
poſitiven Inhalt der Verfaſſungs- oder Grundgeſetze zu beachten
und weiter zu entwickeln. Innerhalb dieſes letzteren Kreiſes
können ſie in geordneter Weiſe geändert werden; doch ſind auch
ſie allerdings zunächſt für die Dauer beſtimmt.
Bloße Verordnungen oder Verfügungen ſind Be-
fehle, welche zwar auch von der Staatsgewalt im Ganzen oder
[139] von einem ausdrücklich dazu ermächtigten Organe deſſelben er-
laſſen werden, und welchen ebenfalls von den Betheiligten Ge-
horſam zu leiſten iſt; welche aber doch nur weitere Ausbildungen
der höheren Gattungen von Geſetzen enthalten, oder unbedeutende
Angelegenheiten ordnen. Natürlich müſſen ſolche Befehle vor
Allem verfaſſungs- und geſetzmäßig ſein.
Bei allen dieſen Gattungen der Geſetze iſt die Allge-
meinheit des Befehles weſentliche Eigenſchaft. Sie ſind alſo
zur künftigen Befolgung für alle Fälle, welche logiſch unter
ihren Gedanken fallen, und für alle Perſonen, welchen die Pflicht
des Gehorſams nach dem Willen des Staates obliegt, gegeben.
Dieſe Allgemeinheit unterſcheidet ſie von den Staatsentſcheidungen
in einzelnen beſtimmten Fällen, (z. B. von Urtheilen,) welche
zwar auch Zwangskraft haben, aber nur für bezeichnete Einzelne
und für die einzelne Frage. Regelung eines beſtimmten Rechts-
falles durch ein beſonderes Geſetz iſt unzuläſſig, ſoweit es ſich
von bereits vollendeten Thatſachen handelt, indem hier die be-
ſtehenden Grundſätze maßgebend ſind.
Die Befugniß zur Erlaſſung von Geſetzen ſteht ausſchließend
dem Staatsoberhaupte zu, indem die Erlaſſung ſolcher allge-
meiner Befehle nur von Einem Punkte ausgehen kann, wenn
nicht unlösliche Verwirrung erfolgen ſoll, und weil die Durch-
führung des Gebotenen ſchließlich von ihm abhängt. Hiermit
wohl vereinbar iſt jedoch die Theilnahme einer größern oder
kleinern Anzahl ſonſtiger Staatstheilnehmer an der Vorbereitung
und Feſtſtellung der Geſetze, oder die Uebertragung des Rechtes
zur Erlaſſung untergeordneter Vorſchriften an beſtimmte Organe
des Staatsoberhauptes. Im erſten Falle geſchieht nichts gegen
den Willen des Staatshauptes und iſt bei ihm immer die letzte
Entſcheidung, ſomit ſeine Stellung ſowie ſeine Mitwirkung zur
Durchführung gewahrt. Bei einer theilweiſen Ueberlaſſung an
Untergeordnete aber mag für innere Einheit der Befehle durch
[140] die Verpflichtung zur Vorlegung an den Höheren und durch
ein Aenderungsrecht desſelben leicht geſorgt werden 3).
Derjenige, welchem das Recht zur Erlaſſung eines Geſetzes
zuſteht, hat ebenfalls die ausſchließende Befugniß zur authen-
tiſchen Auslegung, d. h. zu einer in allen künftigen Fällen
bindenden Erklärung über den eigentlichen Willen des Geſetz-
gebers. Verſchieden hiervon iſt die Anwendung eines Geſetzes
auf den einzelnen Fall durch die zuſtehenden Behörden, ſowie
die doctrinäre Auslegung durch die Wiſſenſchaft. In dieſen
beiden Fällen iſt allerdings auch die wahre Abſicht des Geſetz-
gebers zu erforſchen und das Geſetz in derſelben anzuwenden,
beziehungsweiſe auszulegen: allein die Auffaſſung der unteren
Behörde hat keine Zwangskraft für das Staatsoberhaupt, ſon-
dern erhält erſt durch deſſen ausdrückliche oder ſtillſchweigende
Billigung allgemeine Bedeutung; die blos theoretiſche Auslegung
aber iſt lediglich eine Privatmeinung, welche unmittelbar Nie-
mand verpflichtet, und deren ganze Bedeutung von ihrer logiſchen
Richtigkeit abhängt 4).
Das Geſetzgebungsrecht erſtreckt ſich über alle Theile und
Beziehungen des Staatslebens (nicht etwa blos auf die Rechts-
ordnung); dennoch iſt dieſelbe in ſachlicher Beziehung nach
mehreren Seiten hin beſchränkt 5).
Einmal kann der Geſetzgeber nicht zur Leiſtung von phy-
ſiſch Unmöglichem verpflichten 6). (Ad impossibilia non
datur obligatio).
Zweitens iſt es unerlaubt, ein Geſetz für ganz unab-
änderlich und für alle Zeiten feſtſtehend zu erklären. Die
Gültigkeit der Befehle des Staates beruht in letzter Inſtanz
auf dem concreten Grundgedanken des Vereines, d. h. auf dem
Lebenszwecke des Volkes. Da es nun unmöglich iſt, den letzteren
ein für allemal feſtzuſtellen, einer Veränderung deſſelben aber
auch der Staat mit allen ſeinen Einrichtungen zu folgen hat:
[141] ſo ergiebt ſich die Unmöglichkeit eines ganz unabänderlichen
Geſetzes von ſelbſt. Nicht zu verwechſeln damit ſind Erſchwe-
rungen leichtſinniger und häufiger Aenderungen ohne wirkliches
Bedürfniß. Solche ſind nicht blos erlaubt, ſondern ſelbſt
nützlich.
Sodann darf einem Geſetze keine rückwirkende Kraft
gegeben werden; d. h. es können nur die ſeit der Veröffent-
lichung der neuen Norm entſtehenden Verhältniſſe und Hand-
lungen nach deren Beſtimmungen vorgenommen, beurtheilt und
geregelt werden, die unter der bisher geltenden Geſetzgebung zu
Stande gekommenen dagegen ſind nach der Norm dieſer letzteren
zu behandeln. Der Unterthan hat durch Befolgung der be-
ſtehenden Geſetze ſeine Pflicht erfüllt und ein Recht auf die
durch eine ſolche Handlungsweiſe zu Stande gekommenen Zu-
ſtände und Anſprüche erworben; es wäre offenbare Gewaltthat,
ihn derſelben wieder zu berauben, weil der Geſetzgeber nachträg-
lich ſeinen Willen geändert hat.
Ferner dürfen wohlerworbene Privatrechte nicht durch
ein Geſetz verletzt werden, weil ſonſt die ganze Rechtsordnung
in Frage geſtellt und namentlich ihr Hauptnutzen, die Sicherheit
und Zuverläßigkeit der Zuſtände, zerſtört wird. Ausnahmen
treten nur in ſolchen Fällen ein, wo einer Seits ein großer
allgemeiner Nachtheil aus einer unverletzten Erhaltung des
Rechts Einzelner entſtände, anderer Seits eine Geldentſchädigung
möglich iſt (Zwangsenteignung). — Von einer Unveränderlich-
keit öffentlicher Rechte iſt dagegen keine Rede, weil ſie
nicht ſelbſtſtändiges Eigenthum des damit Beliehenen, ſon-
dern nur ein Ausfluß der allgemeinen Staatszwecke und Ein-
richtungen ſind. Wenn alſo dieſe in gültiger Weiſe durch die
Geſetzgebung geändert werden, ſo erfolgt auch die daraus ſich er-
gebende Veränderung perſönlicher Zuſtände von ſelbſt und ohne
Anſpruch auf Entſchädigung.
Endlich kann der Geſetzgeber keiner ſeiner Normen eine
Gültigkeit gegen eine höhere Art von Geſetzen geben; alſo
nicht einfachen Geſetzen gegen Verfaſſungsgeſetze, oder Verord-
nungen gegen einfache Geſetze. Dieß iſt unabweisbare Forderung
der Logik; und eben ſo unabweisbar iſt denn auch der Schluß,
daß ein Geſetz von unmöglichem Inhalte auch nicht befolgt
werden kann und ſogar nicht befolgt werden darf, ſei es vom
einfachen Bürger, ſei es von den zur Vollziehung der gültigen
Geſetze beſtimmten Behörden 7).
Eine nothwendige Bedingung der Vollziehbarkeit der Ge-
ſetze iſt deren Bekanntmachung an ſämmtliche Betheiligte.
Es kann Gehorſam gegen einen Befehl nicht verlangt werden,
wenn ſelbſt ſein Vorhandenſein nicht bekannt iſt. Nicht nur
iſt ſelbſtredend von einer Straffälligkeit wegen Nichtbeachtung
eines Nichtbekannten keine Rede, ſei es nun für einfache Staats-
bürger oder für untergeordnete Beamte; ſondern es kann ſich
ſogar begeben, daß der Grundſatz des blos verfaſſungsmäßigen
Gehorſames, alſo der Berechtigung zu einem Widerſtande, zur
Anwendung kömmt, falls die Vollziehung des nicht bekannt
gemachten Geſetzes im Widerſpruche ſteht mit dem Inhalte der
bisher beſtehenden Normen, deren Aufhebung nicht angekündigt
iſt. — Die Mittheilung an die zum Gehorſame zu Verpflichtenden
muß, des Zweckes willen, wirklich und nicht blos dem Scheine
nach erfolgen. Sie hat alſo auf eine Weiſe zu geſchehen, welche
eine Bekanntſchaft mit dem neuen Geſetze den Betheiligten wirk-
lich möglich macht. Alſo nicht an einem ungewöhnlichen Orte,
wo die Benachrichtigung nicht geſucht wird; nicht in einer Form,
welche den zwingenden Befehl nicht erkennen läßt; nicht in
einer Weiſe, welche die Gedächtnißeinprägung erſchwert; nicht
in einer unverſtändlichen Sprache 8). (Wo alſo namentlich in
demſelben Reiche von verſchiedenen Stämmen der Geſammt-
[143] bevölkerung verſchiedene Sprachen geſprochen werden, iſt eine
Bekanntmachung der Geſetze in jeder derſelben nothwendig.)
Vielfach ſind die Forderungen, welche an die Tüchtig-
keit einer Geſetzgebung gemacht werden müſſen, und es betreffen
dieſelben ſowohl den Inhalt als die Form 9).
Dem Inhalte nach ſind einer Geſetzgebung nachſtehende
Eigenſchaften nothwendig:
Folgerichtige Durchführung des concreten
Staatsgedankens in allen ſeinen Anwendungen auf das
Zuſammenleben. Wo geradezu ein Widerſpruch mit den oberſten
Beſtimmungen der Verfaſſung ſtattfindet, tritt unmittelbare
Ungültigkeit ein (ſ. oben); allein es ſind auch weniger plumpe
Abweichungen möglich, welche dann den Staat in ſeinem Weſen
verkrüppeln und das Bewußtſein des Bürgers von Recht und
Pflicht trüben, ohne daß ſie unter den Begriff von formalen
Selbſtwiderſprüchen gebracht werden könnten. Auch ſolche ſind
zu vermeiden. Nur wenn das Ganze gleichſam aus Einem
Guſſe iſt, entſteht auch eine Gleichförmigkeit der Wirkungen.
Beſonders genau iſt dieſe Forderung ins Auge zu faſſen nach
der Einführung weſentlicher Neuerungen in der Verfaſſung eines
Staates, damit weder einerſeits Ueberreſte der früheren jetzt
fremdartig gewordenen Zuſtände in entfernteren Theilen des
Staatsorganismus ſtehen bleiben, noch andererſeits Einrichtungen
unterlaſſen werden, welche zu einer vollſtändigen Geltendmachung
des Neuen nöthig wären. Die lange Dauer einer Verfaſſung
und überhaupt einer Geſetzgebung iſt namentlich auch deßhalb
von ſo großem Werthe, weil es dann weder an Zeit noch an
Gelegenheit fehlte, die ſämmtlichen Schlußfolgerungen wirklich
zu ziehen. Und ſehr bedenklich iſt dagegen die Herübernahme der
Geſetzgebung eines fremden Staates, wie vortrefflich dieſe an
ſich und in ihrem Urſprungslande ſein mag, weil eine voll-
[144] ſtändige innere Uebereinſtimmung mit dem diesſeitigen Staats-
gedanken kaum zu erwarten ſteht.
Befriedigung des wirklichen Bedürfniſſes.
Der Staat iſt nicht ſeiner ſelbſt wegen da, ſondern um die
Zwecke des Volkes zu fördern. Hieraus folgt denn, daß auch
die Geſetzgebung lediglich eine entſprechende Ordnung der Dinge
zur Aufgabe hat. Sie ſoll weder mehr noch weniger leiſten,
als zu jeder gegebenen Zeit verlangt wird; und am wenigſten
iſt ſie dazu beſtimmt, etwaigen Liebhabereien der Gewalthaber
zu dienen oder Verſuche anzuſtellen. Die Befriedigung des
wahren Bedürfniſſes ſetzt aber die Erfüllung nachſtehender Be-
dingungen voraus:
Genaue Erforſchung des Thatbeſtandes. Wenn der
Geſetzgeber ſchützen und fördern ſoll, ſo muß er die Wirk-
lichkeit kennen. Befehlende Anordnungen, welche auf fal-
ſchen thatſächlichen Vorausſetzungen beruhen, leiſten beſten
Falles nicht genug, wahrſcheinlicherweiſe aber ſchaden ſie
geradezu. Je genauer alſo ſowohl die Bedürfniſſe nach
Gegenſtand und Umfang bekannt ſind, und je genauer die
Einſicht in die zu ihrer Befriedigung etwa vorhandenen
Mittel iſt: deſto ſicherer und wirkſamer kann der Geſetz-
geber vorgehen. Alle Vorkehrungen, welche zu Verſchaffung
einer ſolchen Umſicht dienen können, müſſen daher je nach
Beſchaffenheit des Falles angewendet werden. Dieſelben ſind
namentlich: Berichte ſachvertrauter Behörden; Abhörung
kundiger Zeugen (Enquêten); ſtatiſtiſche Arbeiten; Einbe-
rufung Sachverſtändiger zur Bearbeitung oder Begutachtung
der Entwürfe; Preßfreiheit; Berathungen in Ständever-
ſammlungen 10).
Berückſichtigung des Standes der Wiſſenſchaft und
fremder Geſetzgebungen. Der Entſchluß, fremden
richtigen Gedanken zu folgen, muß allerdings frei bleiben;
[145] denn es iſt nicht nur eine Erleichterung der Arbeit, das
von Andern bereits Geleiſtete zu benützen, ſondern in der
That eine große ſittliche und politiſche Schuld, Beſſeres
zu unterlaſſen aus Selbſtüberhebung und vermeidbarer
Unwiſſenheit. Mittel: Beiziehung von Männern der Wiſſen-
ſchaft; Bekanntmachung der Entwürfe vor deren ſchließlicher
Feſtſtellung; Aufforderung zur Beurtheilung und Beloh-
nung derſelben; genügende Bücherſammlungen; Reiſen
Sachverſtändiger ins Ausland.
Beſchränkung der Geſetzgebung auf allgemein gefühlte
Bedürfniſſe und auf den richtigen geographiſchen Um-
fang. Eine allzugroße Thätigkeit der Geſetzgebung er-
zeugt leicht Verwirrung in den Befehlen, unſichere Kennt-
niß der Beamten und Bürger, ſchließlich Nichtbeachtung.
Es kann daher auch des Guten zu viel geſchehen, und
dieſes dann in Uebel umſchlagen. Pedantiſch und unge-
recht aber iſt es, Einrichtungen, welche nur einem mehr
oder weniger ausgedehnten örtlichen Bedürfniße entſprechen,
auf Alle auszudehnen, und dieſe dadurch zu beläſtigen.
In großen Reichen ſind Provinzialgeſetzgebungen natur-
gemäß.
Verhältnißmäßigkeit der Mittel. Die Leiſtungen
des Staates ſind ihrem Gegenſtande und Werthe nach ſehr
verſchieden; ebenſo die Mittel zu ihrer Durchführung nach dem
Aufwande an geiſtiger und körperlicher Kraft. Nutzen und
Mittel müſſen ſelbſtredend in jedem einzelnen Falle in richtigem
Verhältniſſe ſtehen. Wenn alſo ein Geſetz nur einem verhält-
nißmäßig geringeren Bedürfniſſe abhelfen, es dagegen weitläufige
Einrichtungen, zahlreiche Beamte, großen Geldaufwand erfordern,
oder den Bürgern viele Zeit koſten würde: ſo wäre ſeine Er-
laſſung unverſtändig, auch wenn an und für ſich gegen den
Inhalt nichts einzuwenden wäre. Namentlich muß darauf ge-
v. Mohl, Encyclopädie. 10
[146] ſehen werden, ob nicht die richtige Vollziehung eines Geſetzes
ein ungewöhnliches Maß von Geiſteskräften erforderte. Da der
Staat über große Männer jeden Falles nicht in bedeutender Zahl
zu verfügen hat, dieſelben auch wohl theuer zu ſtehen kommen
werden, ſo müſſen ſie, ſo weit ſie vorhanden ſind, für die
wichtigſten öffentlichen Angelegenheiten aufgeſpart werden, und
minder Bedeutendes, was aber ohne ihre Hülfe gar nicht zu
Stande kommen könnte oder verkehrt wirken würde, hat zu
unterbleiben. Der allgemeine Stand der Bildung eines Volkes
bedingt die Geſetzgebung deſſelben in doppelter Weiſe: einmal
hinſichtlich der daraus entſtehenden Forderungen an das Leben
und an den Staat; zweitens hinſichtlich der zur Ausführung
bereiten Geiſteskräfte.
Eine gute Form der Geſetze ſetzt folgende Eigenſchaften
voraus:
Beſchränkung auf Grundſätze und Vermeidung klein-
licher Caſuiſtik. Natürlich muß der Geſetzgeber, wenn er ver-
ſchiedene Vorſchriften für verſchiedene Gattungen von Fällen
geben will, dieſes ausdrücken; allein es iſt nicht nur unmöglich,
alle kleineren Abſchattungen der Verhältniſſe aufzufinden und
für jede derſelben eine eigene Entſcheidung zu geben, ſondern
es führt ſchon der Verſuch zu einem ſolchen Eingehen in die
feinſten Unterſchiede zu großen Schwierigkeiten bei der Anwen-
dung, da die Unterordnung der in der Wirklichkeit ſich zu-
tragenden einzelnen Fälle unter einen allgemeinen Satz weit
leichter und weit ſicherer iſt, als die analoge Anpaſſung der
nächſten kleineren Beſtimmung. Für ganz eigenthümliche Fälle,
deren Behandlung nach dem allgemeinen Grundſatze widerſinnig
wäre, mag den Behörden der nöthige Spielraum, dem Staats-
oberhaupte ein Begnadigungs- und Dispenſationsrecht zuſtehen.
Kürze und Einfachheit der Faſſung. Deutliche
Gedanken können immer auch deutlich ausgedrückt werden, und
[147] hoffentlich iſt der Gedanke des Geſetzgebers ein beſtimmter.
Da die Geſetze nicht blos für die Beamten und die Männer
der Wiſſenſchaft, ſondern auch, und zwar zunächſt, für das
Volk beſtimmt ſind, ſo iſt eine Gemeinfaßlichkeit des Ausdrucks
Vortheil und Pflicht. Hiermit iſt Schärfe der Faſſung und,
an der rechten Stelle, der Gebrauch techniſcher (genau erklär-
ter) Ausdrücke gar wohl vereinbar 11).
Eine ſyſtematiſche Zuſammenſtellung der ganzen
Geſetzgebung über einen ganzen Theil des Staatslebens (Codi-
fication) iſt nur da an der Stelle, wo der Gegenſtand voll-
ſtändig durchgearbeitet iſt, und wo alſo vorausſichtlich die zu
gebenden Vorſchriften im Ganzen und im Einzelnen eine längere
Dauer haben werden. Wo aber eine häufige Aenderung der
Befehle des Staates durch den Wechſel der Verhältniſſe und
Bedürfniſſe nöthig iſt; oder wo die Gedanken über die richtige
Ordnung einer Staatsthätigkeit oder eines Verhältniſſes der
Bürger unter ſich noch zu keinem Abſchluſſe gekommen ſind,
ſomit man ſich noch im Zuſtande der Verſuche befindet: da
ſind einzelne Geſetze weit beſſer an der Stelle, weil ſie nach
Bedürfniß geändert werden können, ohne daß Verwirrung und
Unklarheit in die Normen gebracht und das Anſehen des Geſetz-
gebers beeinträchtigt wird. Von der einzelnen Geſetzgebung
und ihrer Verbeſſerung mag zu Conſolidationen ganzer Ab-
ſchnitte, von dieſen aber zur Codification vorgeſchritten werden.
Geſchichte und Kenntniß der Gegenwart zeigen, daß in
manchen Staaten das ganze öffentliche Leben bewegt wird
durch das Ringen verſchiedener Parteien um die Herrſchaft
und um die Durchführung ihrer Auffaſſungen. Zuweilen
dauern dieſe Kämpfe Jahrhunderte lang fort und beſtimmen
das Schickſal der Staaten und der Völker; das Bemühen um
den Sieg artet wohl in blutigen Streit und in vernichtende
Verfolgung Einzelner und ganzer Claſſen aus. Die Parteien
aber ſind in der Regel gebildet aus einflußreichen geſellſchaft-
lichen Kreiſen, beſonders nach den Momenten der Geburt, des Be-
ſitzes und der Religion. — Dieſe Geſtaltung des ſtaatlichen
Lebens iſt jedoch keine nothwendige und allgemeine. Bei anderen
Völkern oder in denſelben Staaten zu anderen Zeiten findet
ſich keine Spur von ſolchem gemeinſchaftlichem Handeln und
ſeinen Folgen 1).
Das häufige Vorkommen und die tiefgreifende Wichtigkeit
der Erſcheinung erfordert eine Erörterung ſchon in der allge-
meinſten Lehre vom Staat.
Was zunächſt den Begriff der Partei betrifft, ſo iſt
dieſelbe wohl zu unterſcheiden von Faction und von Zuſammen-
ſchaarung. — Eine Faction iſt eine Anzahl von eng ver-
bundenen Perſonen, welche einen unerlaubten ſelbſtiſchen Zweck
durch gemeinſchaftliche Anwendung aller zum Ziele führender
Mittel, alſo auch unrechtlicher und unſittlicher, zu erreichen
ſtrebt. Sie iſt ſich ihres Zweckes und ihrer Mittel genau be-
wußt, gegen Außen abgeſchloſſen, im Innern aber feſt gegliedert;
[151] möglicherweiſe hält ſie ihren Bund und ihre Mittel geheim.
Die Dauer der Vereinigung erſtreckt ſich eigentlich nur auf
die Erreichung des Zweckes; doch mag die Sicherſtellung des-
ſelben ein längeres Zuſammenhalten erfordern. — Eine Zu-
ſammenſchaarung dagegen mag es genannt werden, wenn
eine beſtimmte wichtige Frage die Leidenſchaften und Wünſche
der Bürger ſo lebhaft beſchäftigt, daß die eine beſtimmte Art
der Entſcheidung gemeinſchaftlich Wollenden ſich öffentlich an
einander anſchließen und gemeinſchaftliche Schritte thun, dies
jedoch ohne eine beſtimmte Organiſation oder Abgrenzung und
ohne Nothwendigkeit eines Zuſammenhaltens in andern Be-
ziehungen, jedenfalls aber ohne Fortdauer der Gemeinſchaft
nach Erreichung des Zweckes. Die angewendeten Mittel können
möglicherweiſe ungeſetzliche, namentlich gewaltthätige, ſein, nicht
wohl aber unehrliche, als zu welch’ letzteren ſich nicht ſo Viele
und einander bis jetzt ganz Fremde offen zuſammenfinden würden.
— Eine ſtaatliche Partei dagegen iſt die Geſammtheit der-
jenigen, welche der Staatsgewalt aus Ueberzeugung einer recht-
lichen, ſittlichen oder politiſchen Nothwendigkeit eine beſtimmte
Richtung geben, gewiſſe ſtaatliche Einrichtungen und Zuſtände
herſtellen, zu dem Ende aber, je nach der concreten Verfaſſung,
entweder die Regierung ſelbſt auf geſetzliche Weiſe erwerben
oder doch wenigſtens einen beſtimmenden Einfluß auf ſie aus-
üben wollen. Eine Partei hat ein Staatsideal im Auge, von
welchem ſie ſich Wohlergehen für Alle, natürlich alſo auch für
ihre eigenen Mitglieder, verſpricht; nicht aber unmittelbar und
ausſchließlich eine ſelbſtiſche Abſicht. Sie iſt ſich ihres Zweckes
bewußt, bekennt ſich offen zu demſelben und ſucht möglichſt
viele Anhänger zu gewinnen. Jede ausgebildete und lebens-
kräftige Partei hat eine mehr oder weniger ausgeprägte äußere
Geſtaltung und ſelbſtanerkannte Führer 2). Die Mittel mögen
allerdings bei hochgehender Leidenſchaft auch gewaltthätig und
[152] ſelbſt unſittlich ſein; allein im Weſen der Sache liegt dieſes
nicht. Die Dauer einer Partei hängt von dem Beſtande und
von der Thatkraft der ihr zu Grunde liegenden Ueberzeugung
ab. Durch Gewalt kann ſie nur äußerlich unterdrückt werden;
dagegen bringt Ueberzeugung von der Unmöglichkeit oder Un-
richtigkeit des Zieles allmälig Gleichgültigkeit gegen dasſelbe;
oder führt ein neues mächtigeres Intereſſe ein Zurücktreten
der Theilnehmer und vielleicht ein ſchnelles Ende herbei. Nicht
ſelten zerfallen auch Parteien nach erreichtem Siege, ſei es nun
aus perſönlichem Zwieſpalt über die Beute, ſei es aus Mei-
nungsverſchiedenheit über die Art und Ausdehnung der Fol-
gerungen.
Aus Vorſtehendem ergibt ſich nun
1. der Grund, warum Parteien in gewiſſen Staaten
vorhanden ſind, in anderen dagegen fehlen. Parteien ſind
unmöglich in denjenigen Staaten, in welchen die Unterthanen
keinen geſetzlichen Antheil an der Leitung der öffentlichen
Angelegenheiten haben können, oder wo ſie wenigſtens mit
Uebermacht von der Staatsgewalt in gleichmäßigem Gehorſame
gehalten werden. So z. B. in einer reinen Theokratie oder
in einer unbeſchränkten Monarchie. In anderen Staatsformen
liegt eine lebendige und weitverbreitete Theilnahme an den
Staatsangelegenheiten nicht im Geiſte des Zuſammenlebens.
Wenn alſo auch die Bildung von Parteien hier nicht rechtlich
und thatſächlich unmöglich iſt, ſo iſt ſie doch nicht zu er-
warten. Beiſpiele hiervon ſind die Patriarchie und der Patri-
monialſtaat. Endlich mag es ſich auch da, wo ein regeres
öffentliches Leben und Raum für ehrgeiziges Streben iſt, zu-
weilen (freilich wohl nur auf kurze Zeit), begeben, daß entweder
allgemeine Uebereinſtimmung herrſcht, oder eine vollſtändige
Abſpannung gegen alle ſtaatliche Zuſtände gleichgültig macht,
ſo daß alſo keine Meinungsverſchiedenheiten oder keine wün-
[153] ſchenswerthen Ziele vorliegen. — In gewöhnlichen und geſunden
Zeiten beſtehen dagegen Parteien in allen Staaten mit freierer
Bewegung der Bürger und bei Streben nach irgend einer Ent-
wickelung. Nie iſt ein zu erreichender neuer Zuſtand ohne alle
Schattenſeiten, nie der zu verlaſſende ohne alle Vortheile; beides
wenigſtens für Minderheiten. In der Regel können verſchiedene
Wege zu demſelben Ziele eingeſchlagen werden. Oft iſt neben
einer neu auftauchenden Richtung eine frühere noch nicht er-
ſtorben, oder machen ſich verſchiedene mächtige Intereſſen neben
einander in verſchiedenen Theilen der Geſellſchaft geltend. Am
gewiſſeſten ſind Parteien da, wo das Volk ſelbſt geſetzlichen
Antheil an der Regierung hat, und alſo eine Entſcheidung da-
rüber, was mit dem Staate geſchehen ſoll, unmittelbar oder
mittelbar den Maſſen zuſteht. So alſo in beiden Formen der
Volksherrſchaft und in dem Fürſtenſtaate mit Volksvertretung.
2. Es liegt keineswegs im Weſen der Partei, daß ſie
immer der Regierung feindlich gegenüberſtehe; vielmehr muß
jede Partei verſtändigerweiſe dahin ſtreben, die Regierung in
ihrem Sinne zu leiten und alſo dieſelbe mit ihren Anhängern
zu beſetzen. Hat ſie dieſes erreicht, ſo iſt nicht Bekämpfung,
ſondern vielmehr Kräftigung und Aufrechterhaltung der Regierung
ihre Aufgabe. Bei einem ſtaatlich durchgebildeten Volke werden
alſo irgend verſtändige Parteien niemals ſuchen, die Regierung
an ſich unmöglich zu machen, oder Forderungen aufſtellen,
welche keine Verwaltung zu erfüllen im Stande wäre; ſondern
ſie werden nur eine concrete ihren eigenen Auffaſſungen entgegen-
ſtehende, eben jetzt am Ruder befindliche Regierungsweiſe zu
beſeitigen ſuchen, hierbei aber nichts verlangen, was ſie nicht
ſelbſt, falls ſie zur Gewalt kämen, ausführen könnten oder
wollten. Leicht erklärlich iſt daher, warum conſervative Parteien,
wenn ſie im Widerſpruche befindlich ſind, eine richtigere und
[154] ſtaatsmänniſchere Stellung zur beſtehenden Regierung und über-
haupt zu den öffentlichen Dingen einzunehmen pflegen 3).
3. Ganz unklar iſt die oft gehörte Forderung, eine Regie-
rung müſſe ſich frei halten von den Parteien, ein wahrer
Staatsmann über den Parteien ſtehen. Vielmehr hat eine Re-
gierung ſich auf die Partei zu ſtützen, welche mit ihrer Richtung
und Handlungsweiſe übereinſtimmt; ja in einem freieren Staate
wird es die Leitung der öffentlichen Angelegenheiten ſehr er-
leichtern, wenn die Regierung geradezu aus der mächtigſten
Partei ihre hauptſächlichſten Organe nimmt und in deren Sinne
überhaupt den Staat führt. Eine Regierung außerhalb aller
Parteien iſt ein utopiſches Ideal, welches in der Wirklichkeit
leicht in eine bloße Faction umſchlägt und Gefahr läuft, von
allen Seiten als dynaſtiſche Selbſtſucht oder als ſtumpfſinnige
Beamtenherrſchaft gehaßt und angegriffen zu werden. Ebenſo
ſoll der Staatsmann zwar inſoferne über den Parteien ſtehen,
als es ihm gebührt, ihrer aller Weſen genau zu kennen und
ihre Vorzüge und Schwächen zu beurtheilen; aber in der Hand-
habung der öffentlichen Gewalt muß er ſich auf die beſte der-
ſelben ſtützen und ſie in ſeinem Sinne leiten. Nur etwa für
die Perſon des Fürſten iſt die Forderung, ganz außerhalb den
Parteien zu ſtehen, in ſo weit begründet, als er ſich mit keiner
derſelben perſönlich und unauflöslich verbinden ſoll, ſondern ſich
ſo zu allen, an ſich nicht geradezu feindſeligen, zu verhalten hat,
daß er nach Umſtänden und ohne Verläugnung der eigenen
Vergangenheit ſeine Räthe wechſeln kann.
4. Unzweifelhaft iſt ein heftiger Parteikampf, namentlich
bei langer Dauer und abwechſelndem Glücke, alſo bei unge-
fähr gleicher Stärke der Gegner, mannchfach unbehaglich und
ſchädlich. Es wird der ruhige Fortgang der Geſchäfte geſtört,
möglicherweiſe eine tiefe Zerriſſenheit der geſellſchaftlichen Zu-
ſtände bis ins Familienleben herunter erzeugt; die öffentlichen
[155] Männer nützen ſich im leidenſchaftlichen Widerſtreite der Ge-
ſinnungen vor der Zeit und oft unverdient ab; die Maßregeln
der ſiegenden Partei ſind nicht ſelten gehäſſig und ungerecht,
oder ſelbſtſüchtig; im ſchlimmſten Falle kann es zu großer Zer-
rüttung und ſelbſt zum blutigen Bürgerkriege kommen. Allein
der Nutzen eines lebendigen und mehrſeitigen Antheiles am
öffentlichen Weſen iſt doch überwiegend. In ſolchem Zuſtande
iſt Unthätigkeit und ſtumpfe Gleichgültigkeit bei den Inhabern
der Gewalt unmöglich; immer wieder, und zwar auf den ver-
ſchiedenen Seiten, werden bedeutende Männer zu Einfluß empor-
gehoben; ſtrenge Ueberwachung durch Gegner veranlaßt Ver-
meidung grober Fehler; ein Abſchluß der wichtigſten Staats-
fragen und eine billige Ausgleichung in Betreff derſelben iſt
nur nach einer lebendigen Durchkämpfung derſelben möglich;
bürgerliche Freiheit endlich wird nicht geſchenkt noch mit einem
Griffe erhaſcht, ſondern nur im langen Kampfe errungen. Ein
Parteileben alſo kennt Stürme, nicht aber Fäulniß und Still-
ſtand.
5. Eine ungefähr gleiche Macht der Parteien und die
Ermüdung eines unentſchieden gebliebenen Kampfes bringt zu-
weilen eine Uebereinkunft zu gemeinſchaftlicher Leitung des
Staates hervor, Coalitionsminiſterien, Vertheilung der öffent-
lichen Stellen oder des Einfluſſes auf die öffentlichen Ange-
legenheiten unter den Partheien, u. dgl. Dies kann jedoch auf
die Dauer und von Nutzen nur da ſein, wo entweder die Ge-
genſätze nie bedeutend waren, oder wo ſie ſich durch aufrichtiges
gegenſeitiges Nachgeben ausgeglichen haben. Dann mögen auch
mehrere Parteien bleibend zu einer neuen gemeinſchaftlichen ver-
ſchmelzen. In der Regel jedoch iſt eine ſolche Verbindung nur
ein halbe Maßregel und höchſtens ein Waffenſtillſtand. Nach
einer kürzeren oder längeren Zeit gegenſeitigen Mißtrauens,
großer Unthätigkeit in den wichtigſten Geſchäften und oft eines
[156] allſeitigen Verluſtes an Anſehen reißt das Unzuſammengehörige
wieder auseinander und die Spaltung iſt tiefer und bitterer
als vorher. Nur in den oben angedeuteten Fällen iſt daher
zu einem ſolchen Verſuche zu rathen. — Nicht zu verwechſeln
mit ſolchen Verbindungen bisheriger Gegner zu gemeinſamer
Regierung ſind Vereinigungen mehrerer Parteien zu gemein-
ſchaftlicher Bekämpfung eines Gegners; ſolche ſind an ſich
naturgemäß und häufig auch wirkſam. Auf eine Dauer
der Freundſchaft nach erreichtem Siege iſt jedoch nicht zu
rechnen.
6. Gegenſtand der Parteibeſtrebungen kann jede Be-
ziehung des Staatslebens ſein, z. B. Verfaſſungsform, Freiheit
oder ſtraffe Regierung, Religionsübung, Erbfolgerecht, Verhalten
zum Auslande u. ſ. w. Am dauerndſten und wohl auch am
heftigſten ſind diejenigen Parteien, welche auf einer geſellſchaft-
lichen, namentlich auf einer kirchlichen, Grundlage ruhen. In
freien Staaten aber werden zu allen Zeiten zwei Partei-
richtungen ſein; eine auf Befeſtigung und Erweiterung der
negativen Freiheitsrechte gehende, und eine, welche Kraft der
Regierung und Ordnung anſtrebt. Beide können wieder in ſich
geſpalten ſein, je nachdem ſie in Zwecken und Mitteln gemäßigt
oder der rückſichtsloſen Durchführung aller Folgerungen zugeneigt
ſind. In ſolchem Falle mögen dann auch die beiden äußerſten
Parteien ſich in Gewaltthätigkeit ähneln und ſelbſt mehr Vor-
liebe zu einander haben, als zu ihren eigenen milderen Mei-
nungsgenoſſen. Dabei ſind nicht ſelten die Parteien durch
Einfluß der Racen und Stämme, geſchichtlicher Vorgänge, reli-
giöſe Zwiſtigkeiten auf wunderbare Weiſe verquickt und zer-
ſetzt 4). Es iſt unſtaatsmänniſch, irgend einer politiſchen Partei
unbedingt den Vorzug vor allen andern zuzuſprechen; je nach
den wechſelnden Bedürfniſſen der Zeiten und der Bölker, nach
der Perſönlichkeit der Führer, nach den zufälligen Leidenſchaften
[157] und Launen kann Nutzen und Schaden, Lob und Tadel ſehr
Verſchiedenen zufallen.
7. Nicht zu verwechſeln ſchließlich mit den Parteien inner-
halb desſelben Staatsgedankens iſt der Zuſtand, wenn ein
Staat anfängt, der Lebensauffaſſung des Volkes oder eines
namhaften Theiles desſelben überhaupt nicht mehr zu genügen,
und ſich in Folge deſſen bei einer größern oder kleinern Anzahl
der Plan zu einer vollſtändigen und nöhigenfalls gewaltſamen
Umänderung ausbildet. Hier iſt denn kein Ringen mehr um
eine geſetzliche Erwerbung von Einfluß, ſondern vielmehr der
Anfang einer Auflöſung und im günſtigen Falle einer völligen
Neugeſtaltung.
Es kann ſich begeben, daß der Staat ſeinem Zwecke, alſo
der Förderung der concreten Lebensaufgabe des Volkes, nicht
entſpricht. Und zwar ſind hier vier Fälle möglich:
1. Der Staat iſt immer ungenügend geweſen wegen
mangelhafter Grundanlage. Es kann etwa die Staatsgewalt zu
ſchwach angelegt, der zur Erreichung der Aufgaben nöthige
Behördenorganismus nicht beſtellt, eine mit dem Weſen des
beſtimmten Staates unvereinbare Thatſache nicht beſeitigt, eine
dem Geiſte und den Gewohnheiten des Volkes zuwider laufende
Verfaſſungsform gewählt worden ſein 1).
2. Die Staatseinrichtungen ſind allmälig in Verderb-
niß übergegangen, ſo daß ſie nicht mehr zweckgemäß
wirken, vielleicht poſitiv ſchaden 2).
3. Die zur Erhaltung des Staates in ſeiner bisherigen
Weiſe zu bringenden Opfer ſind zu ſchwer geworden, ſei
es wegen Steigerung der Forderungen, ſei es wegen vermin-
derter Leiſtungsfähigkeit 3).
4. Die Lebenszwecke des Volkes haben ſich geändert,
ſo daß z. B. an die Stelle einer gläubig frommen Auffaſſung
eine bloß verſtandesmäßige, an die Stelle eines vegetativen
Stammeslebens eine vielſeitig thätige Entwickelung aller Kräfte
getreten iſt, oder daß ein bisher den Zwecken eines anderen
Landes willenlos dienendes Volk ſeine eigenen Zwecke verfolgen,
ein von der Theilnahme an den öffentlichen Angelegenheiten
ausgeſchloſſenes bei denſelben mitwirken will 4).
Eine Verbeſſerung offenbarer Mißſtände, und namentlich
alſo eines Widerſpruches zwiſchen Mittel und Zweck, iſt logiſch,
rechtlich und ſittlich nothwendig; und jede Beſtimmung, welche
eine Unveränderlichkeit von Staatseinrichtungen unbedingt feſt-
ſtellt, iſt deßhalb widerſinnig und unerlaubt. Nur wer einen,
mit der Geſchichte in vollkommenſtem Widerſpruch ſtehenden,
völligen Stillſtand des ganzen geiſtigen Lebens der Völker, und
zu gleicher Zeit ein Gleichbleiben aller ihrer ſachlichen Bedürf-
niſſe behauptete, könnte dieſes läugnen. Vor Allem aber iſt
die lange Dauer eines ungenügenden ſtaatlichen Zuſtandes kein
[160] Grund der Heiligung deſſelben, vielmehr ein um ſo gerechterer
Grund zu endlicher Verbeſſerung.
Dagegen leuchtet auf der andern Seite ein, daß nicht jede
Art der Abänderung eine erlaubte und wünſchenswerthe iſt.
Vielmehr muß ſie auf eine rechtlich unangreifbare Weiſe vorge-
nommen werden und dem Inhalte nach zweckgemäß ſein 5).
Sinnlos namentlich iſt es, einer Staatsbehörde deßhalb,
weil ſie mit Verbeſſerung der beſtehenden Zuſtände beauftragt
iſt, Befreiung von allen Geſetzen des Rechts, der Sittlichkeit
und der Zweckmäßigkeit, ein Recht zum Unrechte, eine Aufgabe
zur Unvernunft zuzuſchreiben. Sie hat keine andere außer-
gewöhnliche Befugniß, als die der Nichtbeachtung etwaiger
Verbote einer nothwendigen Veränderung 6).
Demgemäß iſt denn,
zu 1, eine gänzliche Veränderung der beſtehenden Ver-
faſſung allerdings unerläßlich, wem dieſelbe ſo verkehrt und
ungenügend iſt, daß von einer bloß theilweiſen Verbeſſerung
Nichts zu hoffen ſteht. Allein ebenſo unzweifelhaft hat man
ſich mit der Ausmärzung nur einzelner ſchlechter Anſtalten zu
begnügen, wenn damit die Herſtellung eines geſunden und
richtig fungirenden Organismus bewerkſtelligt werden kann.
Wenn alſo namentlich ſchon durch Veränderungen in der Ver-
waltung und in der gewöhnlichen Geſetzgebung das Bedürfniß
befriedigt würde, iſt ein Umſturz der Verfaſſung weder zweck-
mäßig noch erlaubt.
Zu 2. Nicht übermäßig ſchwierig iſt die Aufgabe einer
Verbeſſerung, wo bloß entweder Mißbräuche bei einer an ſich
guten Einrichtung oder Verderbniß einzelner Theile des in der
Hauptſache geſunden Ganzen vorliegen. Hier helfen Verbote
und Gebote, neue Ueberwachungen, Austauſche guter Ein-
richtungen mit ſchlechten. Weit ſchwieriger natürlich iſt eine
Verbeſſerung, wenn die Fäulniß bereits den ganzen Organismus
[161] ergriffen hat. Hier wird es eben ſo ſehr am guten Willen
der zu den Verbeſſerungen verfaſſungsmäßig Berufenen, als
wohl auch an den ſachlichen Mitteln zur Hülfe fehlen. Ein
ſolcher Staat geht gewöhnlich ſeinem völligen Untergange
entgegen, und es ſind eigentlich nur zwei Mittel einer Ver-
jüngung vorhanden: ein großes Unglück, welches das Volk bis
zu ſeinen innerſten Tiefen aufrüttelt, dadurch jede noch vor-
handene gute Kraft in Thätigkeit bringt und alles Unhalt-
bare und Faule zerſchmettert; oder aber ein großer Mann,
welcher mit beherrſchender Einſicht und eiſernem Willen den
Augiasſtall ſäubert. Letzterer iſt nun aber nicht nach Belieben
zu haben; und das Heilmittel des Unglücks, welches freilich
auf die Dauer nicht ausbleiben wird, mag leicht auch den
Kranken tödten 7).
Zu 3. Eine Verminderung unerträglich gewordener Laſten
iſt in doppelter Weiſe möglich. Entweder durch Aufgebung
von Staatszwecken, welche zwar an ſich begründet und nützlich
ſind, aber doch nicht den Kern der Aufgabe ausmachen; oder
aber durch Vereinigung mit einem andern Staate, ſo daß eine
Erſparung in den höheren Regierungsausgaben ſtattfindet.
Erſteres Mittel wird bei örtlich beſchränkter Vaterlandsliebe
und bei Eitelkeit und Selbſtſucht der bisher Herrſchenden we-
niger Widerſtand finden, dagegen eine bleibende Verkümmerung
des Staatsnutzens zur Folge haben. Dagegen iſt, wenn die
gänzliche Aufgebung der bisherigen Selbſtſtändigkeit eines Staates
ein allzu großes Opfer erſcheint, durch Gründung eines Bun-
desſtaates wenigſtens ein erklecklicher Theil eigenen Lebens zu
retten 8).
Zu 4. Für eine ganz neue Lebensrichtung kann lediglich
eine entſprechende Umgeſtaltung des Staates in ſeinem ganzen
Weſen Befriedigung verſchaffen. Eine geringere Aenderung
erreicht den Zweck nicht und führt zu großen Folgewidrigkeiten
v. Mohl, Encyclopädie. 11
[162] im Staatsorganismus. Aber allerdings iſt eine ſo durchgreifende
Umgeſtaltung mit großen Schwierigkeiten verbunden, weil ſich
kaum erwarten läßt, daß die neue Lebensauffaſſung alsbald
von Allen einſtimmig angenommen wird, und namentlich die
im bisherigen Staate beſonders Bevorzugten ſich ſchwer zur
freiwilligen Aufgebung ihrer Vortheile entſchließen; daher wird
hier in der Regel nur langer Kampf und Gewaltſamkeit der
Mittel zum Ziele führen.
Verſäumniß rechtzeitiger und ausreichender Verbeſſerungen
iſt nicht nur unſittlich und unrecht, ſondern auch unklug. Die
nächſte Folge iſt ein Kränkeln des Staatslebens, immer weiter
um ſich greifende Unzufriedenheit, ſtaatliche Verſchlechterung
der Bürger und allgemeines Mißbehagen. Bei längerer Fortdauer
aber und in beſonders ſchweren Fällen werden Empörungen
und gewaltſame Umſturzverſuche nicht ausbleiben, deren Folgen
ſodann im beſten Falle vielfaches Unglück Einzelner, auf lange
Zeit wirkende Erſchütterungen der Grundlagen alles geſell-
ſchaftlichen Lebens, endlich unglückliche Uebergangszuſtände ſind,
leicht aber auch blutige Bürgerkriege, ungeheure Verbrechen,
gründliche Zerrüttung des Volkswohlſtandes und fortdauernde
neue Bewegungen ſein können. Genügende und zeitige Ver-
beſſerung auf geſetzlichem Wege iſt alſo das einzige, aber auch
ein ſicheres Vorbeugungsmittel. Natürlich iſt ein ſolches nicht
zu verwechſeln mit feigem und kopfloſem Nachgeben gegen unbe-
rechtigte Forderungen von Minderheiten oder gegen lärmende
Aufwallungen von Pöbelhaufen.
Weder in der Wiſſenſchaft noch im Leben läßt ſich die
ſchwierige und kitzliche Frage umgehen: ob zu einer gewaltſamen
Auflehnung der Bürger und einer gegen den Willen der bis-
herigen Machthaber durchzuführenden Aenderung ein Recht
beſtehe, wenn gewünſchte Umgeſtaltungen des Staates nicht
freiwillig und auf friedlichem, geſetzlichem Wege erfolgen?
[163] Unendlich beſſer iſt es freilich, wenn dieſe Frage nicht zur
praktiſchen Beantwortung geſtellt wird; und Diejenigen, welche
durch Selbſtſucht und Eigenſinn die Nothwendigkeit einer that-
ſächlichen Löſung herbeiführen, machen ſich des größten politi-
ſchen Fehlers und des höchſten ſittlichen Vergehens ſchuldig.
Allein da die Vermeidung einer theoretiſchen Antwort auf die
Frage die im Leben etwa vorkommenden Fälle nicht erledigt,
im Gegentheile eine beſonnene Erörterung Klarheit und ſomit
Nutzen ſchafft: ſo erſcheint die Aufſtellung nachſtehender Sätze
als nöthig.
Vor Allem müſſen diejenigen Verhältniſſe ausgeſchieden
werden, bei welchen unter keinen Umſtänden von einem Rechte
zu einer gewaltſamen Umgeſtaltung des Staates die Rede ſein
kann. — Zunächſt ſind es alle diejenigen Fälle, in welchen
die gewöhnlichen geſetzlichen Mittel noch nicht vollſtändig erſchöpft
ſind. Ein Nothfall iſt ja nicht vorhanden, wo noch regel-
mäßige Hülfe angerufen werden kann. Von ſelbſt ergibt ſich
dabei, wie wohlthätig auch in vorliegender Beziehung Staats-
einrichtungen ſind, welche der Stimme des Volkes in geord-
neter Weiſe Gehör verſchaffen. — Ebenſowenig beſteht ein
Recht zu irgend einem gewaltthätigen Schritte, wenn das
Bedürfniß der Umgeſtaltung noch kein allgemeines iſt.
Der Staat iſt zur Förderung der Lebenszwecke des ganzen
Volkes beſtimmt, nicht aber für die abweichenden Auffaſſungen
einer Minderheit; und ganz gleichgültig iſt es hierbei, ob eine
Minderzahl geiſtig weiter fortgeſchritten zu ſein glaubt als die
Maſſe. In letzterer Vorausſetzung mag ſie die Geſammtheit
durch Belehrung nach ſich zu ziehen ſuchen; allein bis zur
Erreichung dieſes Zieles hat ſie keine Befugniß zur Aufdrängung
ihrer vereinzelten Plane. Je folgeſchwerer jeder Verſuch einer
gewaltſamen Auflehnung gegen das Beſtehende iſt, und je
leichter er fehlgeſchlagen und dann die Uebel nur noch ver-
11*
[164] ſchlimmern kann: deſto unerlaubter und unkluger iſt jede
Uebereilung, und alſo namentlich jeder Plan, welchem nicht
vorausſichtlich die überwiegende Mehrheit des Volkes zuſtimmen
wird. — Endlich noch iſt kein Grund zur Umgeſtaltung des
Staates, wenn dieſer, falls er verfaſſungsmäßig regiert wird,
den Bedürfniſſen und Wünſchen des Volkes entſpricht, und
nur zufällig eben jetzt der zeitige Inhaber der Staatsgewalt
(ſei dieſer eine phyſiſche oder moraliſche Perſon) ungeſetzlich
und tyranniſch verfährt. Hier mag es ſich von der Entfernung
des Schuldigen aus der von ihm mißbrauchten Stellung han-
deln; nicht aber von einer Aenderung der Staatseinrichtungen.
Vielmehr tritt, wenn jene perſönliche Beſeitigung thatſächlich
und rechtlich durchgeführt iſt, der nach den beſtehenden Geſetzen
Nächſtberechtigte an die Stelle des Vertriebenen ein, mit dem
Auftrage und mit der Warnung, die verletzte Verfaſſung wieder
herzuſtellen und ſelbſt zu achten.
Es bleibt alſo für eine erlaubte Revolution nur der einzige
Fall, wenn nach Erſchöpfung aller verfaſſungsmäßigen Mittel
zur Abhülfe oder, was dem gleich kommt, bei geſetzwidriger
Verſchließung derſelben die von der Geſammtheit des Volkes
zur Befriedigung einer neuen Lebensrichtung als nothwendig
angeſehene Einrichtung mit Gewalt vorenthalten wird. Hier
tritt offenbar ein Nothrecht des Volkes ein; und zwar ein um
ſo entſchiedeneres, als die Erreichung höherer menſchlicher Lebens-
zwecke in Frage ſteht. Ein Recht zur Bewahrung des unge-
nügend gewordenen Zuſtandes kann für Niemand beſtehen, da
ein Staat, welcher den concreten Lebenszecken des Volkes im
Wege iſt, keine Berechtigung hat; und die Stellung, welche
der zu ſolcher Vertheidigung Geneigte in dem unerlaubt gewor-
denen Staate etwa einnimmt, macht keinerlei Unterſchied in
dem Mangel an Berechtigung. Mag es etwa auch, aus
Mangel an poſitivem Geſetze, kein rechtliches Verbrechen ſein,
[165] der neuen Lebensauffaſſung und ihren Folgen zu widerſtehen:
ſo verdient eine ſolche Haltung doch ſittlich und vom Stand-
punkte der Zweckmäßigkeit aus den härteſten Tadel. Ebenſo
bedarf es nicht erſt der Bemerkung, daß die Art des abzuän-
dernden Staates keinerlei Unterſchied in dem Rechte ihn zu
verändern macht. Eine Theokratie z. B., welche den Glauben
des Volkes verloren hat, iſt ſo wenig berechtigt weiter zu beſtehen,
als ein patriarchaliſcher Staat, deſſen geringe Leiſtungen erwei-
terten Lebensanforderungen nicht mehr entſprechen.
Dies die Antwort vom rechtlichen Standpunkte aus; allein
nicht aus den Augen dürfen die großen Schwierigkeiten gelaſſen
werden, welche ſich bei der Durchführung ſolcher außergeſetz-
licher Schritte ergeben. Schon der Umſtand, daß zu gewalt-
ſamen Maßregeln gegriffen werden muß, beweiſt, daß ernſtlicher
Widerſtand, ſei es von bisherigen Gewalthabern ſei es von
einer Minderzahl, in Ausſicht ſteht. Vielleicht, und ſelbſt
wahrſcheinlich, miſchen ſich auch fremde Staaten aus Beſorgniß
der Anſteckung oder aus Luſt in der Verwirrung zu gewinnen,
in den Streit. Leicht alſo möglich, daß viele Jahre erbitterten
und verheerenden Kampfes die Folge einer ſolchen Bewegung
ſind. Der Nationalwohlſtand und die Geſittigung können in
einem Meere von Blut untergehen; Verfolgungen, Hinrichtungen
und Vertreibungen Einzelner und ganzer Parteien Glück und
Leben von Tauſenden vernichten. Dabei iſt ein guter Erfolg
nichts weniger als ſicher, wäre es auch nur deßhalb, weil der
Erſchöpfung und Verzweiflung oft auch eine verhaßte und dem
urſprünglichen Bemühen noch ſo entfernte Herrſchaft als einen
Rettungsanker erſcheint. Vielleicht iſt ſogar der aus den
Fugen gebrachte Staat nicht wieder in irgend eine bleibende
Ordnung zu bringen. Die verſchiedenen Beſtandtheile des
Volkes treten feindſelig auseinander und bekämpfen ſich, da keiner
übermächtig iſt, mit abwechſelndem Glücke, und führen durch
[166] eine Reihenfolge immer neuer Umwälzungen eine gänzliche
Auflöſung von Staat und Geſellſchaft herbei. Endlich noch iſt
es außerordentlich ſchwierig, vor dem Eintritte der Thatſachen
den wahren Stand der Volksgeſinnung zu kennen und alſo
die Rechtmäßigkeit und die Räthlichkeit von Gewaltmaßregeln
zu beurtheilen. Aeußerungen Einzelner, und wären ſie noch
ſo laut und noch ſo entſchieden, geben keinen Maßſtab. Selbſt
eine anſcheinend allgemeine Volksſtimmung mag nur augenblick-
liche Regung auf der äußerſten Oberfläche ſein; über die
Nachhaltigkeit ſelbſt einer tiefer gehenden Bewegung liegt keine
Gewißheit vor. Auf ſolche Weiſe iſt ein Mißlingen ſehr wohl
möglich; ein ſolches aber führt nicht nur über die Urheber und
ihre hauptſächlichſten Genoſſen ſchweres Unglück, ſondern ſtürzt
auch noch ungezählte Andere in Elend und Verſchlechterung
ihrer bisherigen Zuſtände. — Aus all dem ergibt ſich nun,
daß es eine gleichmäßige Forderung des Rechtes, der Sittlich-
keit und der Klugheit iſt, keine gewaltſamen Aenderungen im
Staate zu unternehmen, wo irgend ein Zweifel über das allge-
meine Bedürfniß und irgend eine Möglichkeit der Zufrieden-
ſtellung mit dem Bisherigen vorhanden iſt. Es iſt nicht blos
feige Folgewidrigkeit und Geſinnungsloſigkeit, welche bei Revo-
lutionen nach dem Erfolge urtheilt; ſondern in der That gibt
hier nur der Sieg auch das Recht, weil nur aus jenem auf
das Vorhandenſein der Bedingungen des letzteren geſchloſſen
werden kann 9).
Das philoſophiſche Staatsrecht iſt das Syſtem
derjenigen Rechtsſätze, welche die Befugniſſe und Verpflich-
tungen ſämmtlicher Staats-Theilnahme, als ſolcher, feſtſtellen,
[inſoferne] ſich dieſe Sätze einerſeits auf das innere Leben des
einzelnen Staates beziehen, andererſeits aus dem Weſen des
Staates überhaupt und ſeiner einzelnen Gattung und Art ins-
beſondere mit logiſcher Nothwendigkeit folgen.
Es verdienen alſo hauptſächlich vier Punkte eine nähere
Betrachtung.
1. Die Feſtſtellung eines Staatsbegriffes und die allge-
meine Wahl einer paſſenden Form für denſelben reicht zur
Ordnung des Zuſammenlebens lange nicht aus. Soll der
Zweck erreicht werden, ſo muß der concrete Organismus in
allen ſeinen Theilen in Wirkſamkeit treten und müſſen alle
einzelnen im Staatsleben vorkommenden Fälle des Handelns der
Staatsgewalt unterworfen werden. Dies darf aber natürlich
[171] nicht willkührlich und grundſatzlos geſchehen, ſondern nach logiſch
richtigen Regeln.
2. Das Staatsrecht umfaßt die Rechtsverhältniſſe ſämmt-
licher Staatstheilnehmer als ſolcher. Die richtige Abgrenzung
des Gegenſtandes erfordert eine doppelte Rückſicht: einerſeits
Ausdehnung auf alle Rechte und Verbindlichkeiten, welche ſo-
wohl Einzelne als ganze Claſſen und geſellſchaftliche Kreiſe in
Beziehung auf das Zuſammenleben im Staate haben; anderer-
ſeits die Beſchränkung auf Sätze, welche ſtaatliche Verhältniſſe
regeln. Demgemäß zerfällt der Inhalt des Staatsrechtes vom
Standpunkte der dadurch betroffenen Perſonen aus in zwei
große Abtheilungen:
3. Das Staatsrecht beſchäftigt ſich lediglich mit dem
innern Staatsleben. Es wird alſo der Staat grundſätzlich
als etwas in ſich Abgeſchloſſenes betrachtet; nur das Leben
innerhalb der phyſiſchen Grenzen des Gebietes und der beſon-
deren Aufgabe des concreten Staatsgedankens wird geregelt
und nach ſeiner rechtlichen Seite feſtgeſtellt. Dabei iſt denn
freilich wohl zu beachten, daß in jedem Staate, weil er nun
doch thatſächlich nicht allein in Raum und Zeit beſteht, ſchon
bei ſeiner inneren Organiſation das Vorhandenſein fremder
Staaten nicht unberückſichtigt bleiben kann, damit für Nothfälle
die Mittel zur Erlangung des diesſeitigen Rechtes bereit ſeien,
und weil die Verhältniſſe einzelner Staatstheilnehmer, ſelbſt im
inneren Leben, durch Beziehungen zum Auslande auf eine die
Thätigkeit des Staates in Anſpruch nehmende Weiſe berührt
werden können. Die hierdurch veranlaßten Einrichtungen und
Grundſätze berückſichtigen alſo zwar wohl die Thatſache ander-
weitiger Staaten; allein ſie machen doch einen Theil des innern
Organismus aus, und ſie ſind daher auch bei der wiſſenſchaft-
lichen Darlegung der rechtlichen Grundſätze für das Innere
zu beachten. Nöthig iſt dabei freilich, wenn Verwirrung der
[173] Grenzen vermieden werden ſoll, eine ſcharfe Unterſcheidung
zwiſchen der im innern Staatsleben zur Erſcheinung kommenden
Bedingungen oder Folgen einer Regelung der auswärtigen Ver-
hältniſſe, und dieſen ſelbſt, welche dem Völkerrechte anheim-
fallen 1).
4. Die Ableitung der Rechtsſätze aus dem Weſen des
Staates überhaupt und der Gattungen und Arten deſſelben
insbeſondere iſt das Bezeichnende des philoſophiſchen Staats-
rechtes, im Gegenſatze des poſitiven. Ein Geſetz kann beſtehen,
entweder weil es von einer äußeren, mit entſprechender Macht
begleiteten Auctorität ausgeht; oder aber weil es ſich aus einer
inneren Nothwendigkeit ergiebt, ſomit ohne äußeren Zwang
und Befehl. Ein Widerſpruch zwiſchen beiden Arten von Ge-
ſetzen iſt an und für ſich nicht nothwendig, weil das poſitiv
vorgeſchriebene auch an ſich vernünftig ſein kann und ſogar
ſein ſoll. Allein nicht nur kann das poſitive Geſetz beſtimmter
und in den Einzelnheiten ausführlicher ſein, während dagegen
das aus innerer Nothwendigkeit rührende in der Regel um-
faſſender und durchgreifender iſt; ſondern es ſind allerdings
ſelbſt Widerſprüche nicht unmöglich. Wenn nämlich die poſitive
Auctorität entweder eine falſche Auffaſſung von ihrer Aufgabe
hat, oder wenn ſie glaubt, wegen thatſächlicher Verhältniſſe
eine vollkommene Durchführung des Vernünftigen nicht anordnen
zu können: ſo mag allerdings zwiſchen dem philoſophiſchen und
dem poſitiven Rechte ein größerer oder kleinerer Unterſchied ſein.
In dieſem Falle gilt jedes der beiden verſchiedenen Geſetze auf
ſeinem Gebiete, und keines wird durch das Beſtehen und die
relative Richtigkeit des andern beeinträchtigt. Welche Anwendung
im Leben ſodann ſolche von einander abweichende Geſetze finden,
iſt eine andere, hier nicht weiter zu beſprechende Frage.
Der letzte Grund der Gültigkeit des philoſophiſchen Rechtes
iſt ſeine logiſche Nothwendigkeit zu Erreichung des concreten,
[174] vernünftigen Lebenszweckes, und es hat ſomit auf dieſem Stand-
punkte keine Bedeutung, was entweder nicht nothwendig als
Mittel oder nicht vernünftig nach ſeinem Zwecke iſt. Eben
aber weil aus dem Weſen des Staates und ſeiner Arten das
philoſophiſche Recht herfließt, iſt dasſelbe aus zwei weſentlich
verſchiedenen Beſtandtheilen zuſammengeſetzt: nämlich aus Sätzen,
welche ſich aus dem allgemeinſten Weſen des Staates überhaupt
ergeben, und welche daher gleichmäßig gültig ſind für alle ein-
zelnen Staatsgattungen und deren Formen; und aus ſolchen,
welche nur die Folgen der beſonderen Abſchattungen des Staats-
gedankens ſind und nur für dieſen beſonderen Kreis gelten.
Mit anderen Worten: das philoſophiſche Staatsrecht zerfällt
in ein allgemeines und in ein beſonderes der einzelnen
von der Vernunft anerkannten Gattungen und Arten von
Staaten.
Die wiſſenſchaftliche Bearbeitung des philoſophiſchen Staats-
rechtes zerfällt in die drei Abſchnitte des Alterthums, des Mittel-
alters und der neueren Zeit, deren jeder durch eine ganz ver-
ſchiedene Auffaſſung des Staates bezeichnet iſt.
Die hauptſächlichſten Bearbeiter auch dieſes Zweiges der
[175] Philoſophie waren die Griechen; die Römer ſchloſſen ſich nur
als Schüler und Nachfolger an. Ein günſtiges Geſchick hat
die Hauptſchriften beider Völker erhalten, nämlich Platon’s
beide Werke „vom Staate“ und „von den Geſetzen“; die „Po-
litik“ des Ariſtoteles; endlich Cicero’s „Abhandlung über
den Staat,“ (letztere freilich nur verſtümmelt.) Es iſt ſomit
eine Kenntniß und Beurtheilung der Leiſtungen des claſſiſchen
Alterthums in dieſem Fache wohl möglich.
Wie dies zu jeder Zeit geſchieht und wie es auch gar nicht
anders wünſchenswerth iſt, geht das philoſophiſche Staatsrecht
der Griechen und Römer nicht etwa von einer rein ſubjectiven
Auffaſſung des einzelnen Schriftſtellers und von einer indi-
viduellen Lebensanſchauung aus; ſondern es ruht weſentlich
auf der herrſchenden Volksanſicht von Leben und Staat, und
ſucht nur dieſe zu verallgemeinern und wiſſenſchaftlich zu be-
gründen. Zum Verſtändniße der Literatur iſt daher ein Begreifen
jener Anſicht nothwendig. Es ſind nun aber hauptſächlich
zwei Punkte der helleniſchen Lebensanſchauung maßgebend.
Der erſte iſt der Mangel einer Achtung des Menſchen als
ſolchen. Nur der Bürger, inſoferne und weil er an der Leitung
des Geſammtweſens Antheil nimmt, hat einen Werth; dieſem
Verhältniſſe aber wird ſowohl die Individualität und das an-
geborene Recht des Berufenen ſelbſt, als, wenn es nöthig iſt,
das Recht Anderer zum Opfer gebracht. Bei dem Bürger geht
der Menſch ganz auf im Staatstheilnehmer; Fremde aber ſind
rechtlos, die arbeitenden Claſſen bloſe Werkzeuge, Sclaven einer
Nothwendigkeit. Der andere Punkt iſt die Auffaſſung des
Staates nicht als einer Ordnung des Zuſammenlebens, ſondern
als ein Geſammtleben. Der einzelne Bürger verfolgt im Staate
keine eigenen und ſelbſtſtändigen Zwecke, ſondern er iſt ein or-
ganiſcher Beſtandtheil des Ganzen und lebt nur für die Zwecke
und in den Zwecken desſelben. Das Wohl des Ganzen iſt
[176] inſoferne auch ſein eigenes, als es ſich auf ihn, den Beſtandtheil,
reflektirt. Der Staat iſt nicht ſeinetwillen da, ſondern umgekehrt
er für den Staat, und dieſer letztere muß als ein lebendiger
Organismus, welcher hoch über dem einzelnen Menſchen nicht
nur an Macht, ſondern auch an Recht ſteht, betrachtet werden.
— Hierzu kommt noch, daß wenigſtens bei den Griechen Recht
und Sittlichkeit nicht ſcharf genug getrennt wurden, und daher,
wenn irgend ein Zuſtand vernünftig erſchien, die formelle Be-
fugniß zu ſeiner Herſtellung nicht bezweifelt wurde.
Mitten in dieſer Anſchauung ſtehen nun die beiden Plato-
niſchen Werke, und ſie ſind, als deren geiſtreicher und uner-
ſchrocken durchgeführter Ausdruck, von hoher culturgeſchichtlicher
Bedeutung. Im Uebrigen ſind ſie allerdings unter ſich wieder
ſehr verſchieden. In den Büchern vom „Staate“ wird das volle
Platoniſche Ideal dargeſtellt, und der Idee des an ſich Guten
(der Gerechtigkeit) Ausführung verſchafft. Das Ergebniß iſt
eine vollſtändige Verwendung eines jeden Einzelnen für die
Geſammtheit, und zwar gerade in der Weiſe, wie er hierzu
paßt. Weder Körper, noch Geiſt, noch Vermögen gehören dem
Einzelnen, aber es wird ihm das höchſte menſchliche Glück da-
durch zu Theil, daß das Ganze in vollſter Blüthe iſt. — Von
dieſem Ideal ſteigt Platon in den „Geſetzen“ bedeutend herab,
indem er ſeine Forderungen nach der Leiſtungsfähigkeit der
Menſchen beſchränkt. Allein ſelbſt hier iſt von angeborenem Rechte
des Menſchen keine Rede, Nicht nur ſind Sclaverei, Zurück-
ſetzung der Kaufleute und aller Gewerbenden beibehalten; ſondern
es ſoll auch das Leben des freien, d. h. mitregierenden, Bürgers
bis in das Innerſte ſeines häuslichen Lebens hinein nach dem
vermeintlichen Nutzen der Geſammtheit geregelt ſein.
Ganz anders iſt die Behandlungsweiſe des Ariſtoteles;
deßhalb aber ſeine Grundanſicht keineswegs eine verſchiedene.
Er ſchafft kein Ideal, ſondern verhält ſich kritiſch zu dem
[177] Beſtehenden. Seine Hauptaufgabe iſt, die Eigenthümlichkeiten der
ihm bekannten Formen des Staates je nach ihrer Bedeutung
für das allgemeine Wohl zu unterſuchen und hieran Rathſchläge
zu knüpfen; allein auch er geht von dem Gedanken eines Ge-
ſammtlebens aus und bemißt darnach die Rechte und Pflichten
des Einzelnen.
Cicero’s Werk iſt von weit geringerer Selbſtſtändigkeit
und Bedeutung, und ſchließt ſich vielfach an Ariſtoteles an.
Die in der chriſtlichen Religion begründete Werthſchätzung
des Menſchen als ſolchen und der dem antiken Leben völlig
fremde Sinn einer werkthätigen Bruderliebe gaben dem Zu-
ſammenleben eine ganz andere Richtung und Bedeutung, ſobald
das Chriſtenthum die allgemeine Lebensauffaſſung beſtimmte.
Schon hierin lag die Nothwendigkeit einer neuen Staatsphilo-
ſophie; das Leben der Menſchen hatte einen Selbſtzweck be-
kommen, und jeder Einzelne hatte für ſich und für Andere
eine von Gott ſelbſt gegebene Beſtimmung. Hierzu kam aber
noch, daß ſich eine ganz neue Anſicht von dem Zuſammenleben
im Staate bildete. Die neue chriſtliche Weltanſchauung glaubte
an eine höchſte Leitung der menſchlichen Angelegenheiten durch
die Gottheit ſelbſt. Ein die geſammte Chriſtenheit umfaſſender
Weltſtaat, von welchem die einzelnen Länder nur unterge-
ordnete Theile ausmachten, erſchien ihr aber das befohlene Mittel.
Daß ſie die Regierung dieſes heiligen römiſchen Reiches der Chri-
ſtenheit zwiſchen einem geiſtlichen und einem weltlichen Haupte
theilte, brachte hierin keine weſentliche Aenderung. Der Zweck,
nämlich die Pflegung eines gottgefälligen chriſtlichen Lebens, war
derſelbe auf den beiden Seiten des Gottesreiches, der geiſtlichen
und der weltlichen, nur mit verſchiedenen Formen und Mitteln.
Das Jahrtauſend nach Zerſtörung des römiſchen Reiches
v. Mohl, Encyclopädie. 12
[178] war wiſſenſchaftlich wenig thätig; daher denn auch die Zahl
der Schriften über philoſophiſches Staatsrecht aus der ganzen
Zeit des Mittelalters eine gar geringe iſt. Dennoch fehlt es
nicht ganz an Darſtellung des Staatsgedankens; ja ſie zerfallen
ſogar in mehrere wohl zu unterſcheidende Abtheilungen.
Einmal nämlich begab ſich, daß die eben angedeutete chriſt-
liche Lebensanſicht gerade von den Gebildeten häufig nicht ge-
theilt wurde, indem dieſe das geringe Maß ihres Wiſſens aus
den Schriften der antiken Völker ſchöpften, damit aber auch eine
heidniſche Lebensphiloſophie einſaugten. So entſtanden zwei im
Grunde verſchiedene Behandlungen der allgemeinen Fragen über
den Staat. Die eine war der richtige Ausdruck der allgemeinen
Volksanſicht, alſo eine chriſtlich theokratiſche; die andere dagegen
ſchloß ſich an die Philoſophie der Alten, namentlich an die
ariſtoteliſche, ſoweit ſie dieſelbe verſtand, an. Letztere war zwar
eine Pflanze aus anderem Himmelsſtriche und hatte nur ein
kränkliches Leben, da ſie des geſunden Bodens einer lebendigen
Volksanſchauung entbehrte; allein ſie erſchien leicht als die vor-
nehmere, weil die gelehrte. Auf die Wirklichkeit freilich hatte
ſie nicht den mindeſten Einfluß.
Ein anderer Unterſchied beſtand darin, daß innerhalb der
chriſtlichen Staatsauffaſſung wieder ein ſcharfer Zwieſpalt war.
Wie ſchon im Leben Streit zwiſchen den Kaiſern und den
Päpſten, den Welfen und den Ghibellinen um die Herrſchaft
war; und wie hier einerſeits für den Papſt, als den geiſtlichen
Statthalter Gottes auf Erden, das Recht der Oberherrſchaft
auch in weltlichen Angelegenheiten verlangt, auf der andern
Seite für den Kaiſer, als den ebenfalls gotteingeſetzten Träger
des weltlichen Schwertes, Unabhängigkeit in den Dingen dieſer
Erde gefordert ward: ſo fanden beide Anſichten ihre Vertretung
auch in Schriften. Es gab ein welfiſches und ein ghibel-
liniſches philoſophiſches Staatsrecht.
Unter den Schriften des Mittelalters ſind denn namentlich
folgende bezeichnende Beiſpiele dieſer drei Richtungen:
Chriſtlich-theokratiſch mit Begünſtigung des geiſtlichen Ober-
hauptes ſind: Thomas von Aquino, (De rebus publicis
et principum institutione;) und Iſidorus Iſolanus,
(De regum principumque institutis.)
Auf chriſtlicher Grundanſchauung mit ghibelliniſcher Rich-
tung ſtehen z. B.: Dante, (De monarchia;) Marſilius,
(De translatione imperii;) P. von Andlo, (De imperio
romano-germanico.)
Von den an die Griechen und Römer ſich Anſchließenden
ſind vorzugsweiſe zu nennen: Egidius Romanus, Engel-
bertus Admontenſis, F. Patricius, vor Allen aber
Macchiavelli in ſeinen Abhandlungen über Livius.
Völlig mundgerecht für unſere wiſſenſchaftlichen Bedürfniſſe
und Formen ſind dieſe Theorien freilich erſt gemacht worden
von J. H. Majer, F. K. Eichhorn und Stahl.
Die ſcholaſtiſch-theokratiſche Philoſophie des Mittelalters
wurde durch ein doppeltes Ereigniß zerſtört. Eines Theiles durch
eine Umwandlung der Wiſſenſchaft, welche ihrerſeits wieder
theils von dem allgemeinen Wiedererwachen der klaſſiſchen Bil-
dung, theils von Bacon’s neuer Methode der Unterſuchung her-
rührte; anderen Theiles durch die Reformation, mit welcher die
Lehre von dem Einen chriſtlichen Weltſtaate unvereinbar war, und
welche überhaupt zu verſtändigem Prüfen auf allen geiſtigen
Gebieten den Anſtoß gab. Die Wirkung trat jedoch erſt lang-
ſam ein, da zunächſt kirchliche Streitigkeiten die allgemeine Theil-
nahme feſſelten.
Als Gründer einer neuen Staatsrechtsphiloſophie trat Hugo
Grotius auf, welchen ſein Bemühen, ein philoſophiſches Recht
12*
[180] für die gegenſeitigen Verhältniſſe der Völker zu finden, zu einer
allgemeinen Unterſuchung der letzten vernünftigen Quellen des
Rechtes überhaupt und des Staatsrechts insbeſondere führte.
Er war es, welcher die rechtliche Entſtehung der Staaten auf
einen allgemeinen Vertrag aller Theilnehmer gründete, und als
Urſache der Eingehung ſolcher Verträge lediglich das Bedürfniß
eines geordneten Zuſammenlebens annahm. Völlige Unbe-
ſchränktheit des Einzelnen war ihm der urſprüngliche rechtliche
Zuſtand; möglichſt geringe Beſchränkung auch im Staate For-
derung des Rechtes und der Zweckmäßigkeit. Unter den ver-
ſchiedenen Einrichtungen eines Staates ließ er die Wahl lediglich
nach Gründen der Nützlichkeit.
Dieſer rationaliſtiſche Grundgedanke fand allſeitigen Anklang,
bildete ſich jedoch bei den verſchiedenen europäiſchen Völkern in
abweichender Art weiter aus, je nachdem äußere Bedürfniſſe
und Erfahrungen oder die Eigenthümlichkeiten der geiſtigen Auf-
faſſung Einfluß übten.
Zuerſt wurde die neue Vertragstheorie vom Staate in
England aufgefaßt und weiter durchgebildet. Hier legte der
große Kampf der Stuarts gegen die Volsfreiheit das Bedürfniß
nahe, eine allgemeine Grundlage zur Vertheidigung der An-
ſtrebungen im Leben zu haben. Und zwar ſtützten ſich ſowohl
die Anhänger der Stuarts als ihre Gegner auf die Lehre von
der Entſtehung der Staatsgewalt durch freien Vertrag. An der
Spitze der Erſteren ſtützte Th. Hobbes (in ſeinen beiden
Werken: De cive, und Leviathan) die unbeſchränkte Fülle der
königlichen Gewalt auf eine unwiderrufliche Uebertragung,
zu welcher die Furcht vor allgemeiner Rechtloſigkeit dränge.
Ihm gegenüber leiteten die Verantwortlichkeit der oberſten Ge-
walt Locke und A. Sidney ebenfalls aus der Gründung
durch Vertrag ab. Die Revolution von 1688 enſchied zuerſt
thatſächlich den Sieg der letzteren Auffaſſung; allmälig,
[181] wenngleich langſam, wurde auch in der Wiſſenſchaft die Lehre
vom unbedingten Gehorſam in England verlaſſen. Große Beiträge
zu ſeiner Ausbildung hat das philoſophiſche Staasrecht ſpäter
in dieſem Lande nicht erhalten. De Lolme führte in ge-
mäßigtem Sinne und als wiſſenſchaftliche Grundlage der Ein-
herrſchaft mit Volksvertretung die Lehre vom Rechtsſtaate mit
franzöſiſcher Färbung weiter aus. Godwin und Bentham
bildeten ſie in republikaniſchem Sinne durch; Burke machte die
Bedeutung der fürſtlichen Gewalt und der vornehmen Geſell-
ſchaftsklaſſen geltend; Bowyer (Commentaries on universal
public law, 1854) ſucht endlich itzt die verſtändige Grundlage
mit einer poſitiv religiöſen zu verbinden.
Auch in Holland mußte ſich die Lehre vom Rechtsſtaate
gegen Vertheidiger der unbeſchränkten und auf göttlicher Grün-
dung ruhenden Regierungsgewalt durchkämpfen. Als Vertreter
der erſteren Anſicht haben ſich Th. Graswinkel und J. F.
Horn einen Namen gemacht; ihnen gegenüber ſteht vor Allem
U. Huber (De jure civitatis, 1705), namentlich dadurch
ausgezeichnet, daß er die Gründung des Staates durch Vertrag
nicht blos auf die Furcht vor äußerer Gewaltigung, ſondern
hauptſächlich auf das geſellſchaftliche und ſittliche Weſen des
Menſchen ſtützt. Nachdem die großartige Erſcheinung B.
Spinoza’s auf dem ſtaatsrechtlichen Gebiete ohne merklichen
Einfluß vorübergegangen war, haben ſich in viel ſpäterer Zeit
den Tex und De Wal im Geiſte der deutſchen Rechtsphilo-
ſophie der Vertragslehre wieder entſchieden zugewendet.
In Frankreich kam eine Ausbildung des philoſophiſchen
Staatsrechtes erſt durch Montesquieu und J. J. Rouſſeau
in wiſſenſchaftliche Blüthe. Der Erſte ſetzte ſich allerdings in
ſeinem weltberühmten Werke „über den Geiſt der Geſetze“
(1748, überarbeitet 1757) nicht blos eine rechtliche Theorie
zum Ziele; allein er fügte den bisherigen Auffaſſungen weſentlich
[182] Neues bei. Theils machte er darauf aufmerkſam, daß die
phyſiſche Beſchaffenheit des Wohnortes von beſtimmendem Ein-
fluſſe auf die geiſtigen Eigenſchaften der Völker ſei, ſomit auch
auf ihre ſtaatlichen Bedürfniſſe und Leiſtungsfähigkeiten; theils
ſuchte er für die verſchiedenen Staatsformen die entſprechende
Sinnesweiſe der Völker auf; theils endlich lehrte er die Staats-
gewalt ſpalten und jede ihrer Wirkungsarten, zum Schutze
des Rechtes und der Freiheit, abgeſonderten Perſonen übertragen.
Auch war er es, welcher die Verbindung einer Volksvertretung
mit dem erblichen Königthume als die beſte Form des neuzei-
tigen Staates anpries, und dadurch zu ihrer Verbreitung mehr
als irgend ein Anderer beitrug. — Rouſſeau dagegen (haupt-
ſächlich in ſeiner Schrift Du contrat social, 1752) führte die
Lehre von der urſprünglichen Freiheit und Gleichheit der Menſchen
und von der Gründung des Staates durch Vertrag mit Bered-
ſamkeit und anſcheinend ſcharfer Logik bis zu ihren äußerſten
Folgeſätzen durch. Ihm iſt der Zweck des Staates das gleiche
Wohl Aller, das Recht des Volkes auf Freiheit aber unver-
äußerlich. — Die Wirkung beider Schriftſteller war eben ſo
tief als anhaltend, und ſie zeigt ſich namentlich ſehr deutlich
in der zahlreichen Literatur, welche die große franzöſiſche
Staatsumwälzung gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts
hervorrief. Die Wortführer der gemäßigteren Anſicht, wie z. B.
Necker, Mounier, Malouet, ſchloſſen ſich weſentlich an
Montesquieu an; die Anhänger des völligen Umſturzes und
der Republik dagegen an Rouſſeau, ſo namentlich Sieyes,
Condorcet, Target, Gudin. Unter dem Kaiſerreiche war
eine Entwickelung des philoſophiſchen Staatsrechtes aus äußeren
Gründen nicht möglich; wohl aber brachte die Rückkehr der
Bourbonen einen großen Aufſchwung, und zwar nach zwei
verſchiedenen Seiten hin. Einmal nämlich entſtand eine wiſſen-
ſchaftlich weit ernſtere, politiſch umſichtigere und namentlich in
[183] der Lehre von der Volksvertretung für das ganze Feſtland
maßgebende Schule von Anhängern des Rechtsſtaates. So
namentlich B. Conſtant, Roſſi, Guizot u. A. Dann
aber trat auch eine neue theokratiſche Auffaſſung und eine heftige
Bekämpfung des neuzeitigen Staates auf, am beſten vertreten
durch de Maiſtre, Bonald und Ballanche.
In Deutſchland knüpft ſich die Behandlung des phi-
loſophiſchen Staatsrechtes ganz unmittelbar an H. Grotius an.
Pufendorf war der Erſte, welcher deſſen Lehre auf den hohen
Schulen verkündete. Ihm folgte Thomaſius und ſpäter
Wolf; ſämmtlich Anhänger der Vertragstheorie und des Rechts-
ſtaates, wenn ſchon in etwas verſchiedener Anffaſſung und
Ausführung. Die formell beſte Begründung aber, die rein-
lichſte Erörterung und die weiteſte Verbreitung erhielt dieſe
Auffaſſung vom Staate durch Kant (Metaphyſiſche Anfangs-
gründe der Rechtslehre, 1798). Die Zahl der Schriftſteller
beläuft ſich allein in Deutſchland in die Hunderte, und unter
dieſen ſind viele berühmte und tüchtige Männer. So unter
Anderen Hoffbauer, Bauer, Krug, Gros, Rotteck,
namentlich aber auch Martini, deſſen Lehrbuch Jahrzehnte
lang in Oeſterreich vom Staate geradezu anerkannt war. —
Später hat ſich allerdings größere Selbſtſtändigkeit gezeigt und
es beſteht in Deutſchland jetzt eine weit größere Anzahl
von rechtsphiloſopiſchen Schulen als in irgend einem andern
Lande. Als die bedeudenteren derſelben erſcheinen die Her-
bart’ſche, die Krauſe’ſche, jetzt vorzüglich vertreten durch
H. Ahrens, endlich die Hegel’ſche. Davon nicht zu reden,
daß auch in Deutſchland ein theils berechtigter, theils unbe-
rechtigter Rückſchlag gegen die atomiſtiſche Vereinzelung der
Menſchen, gegen die Auffaſſung des Staates als einer bloßen
Rechtsanſtalt und gegen ſeine Begründung durch Vertrag ein-
getreten iſt. Dies aber nach zwei Seiten hin. Einerſeits haben
[184] K. L. v. Haller und Jarke die fürſtliche Gewalt wieder
auf ſelbſtſtändiges Recht zu ſtellen verſucht; andererſeits wollen
A. Müller, Stahl und Krauß der Staatsgewalt einen gött-
lichen Urſprung geben, freilich in weſentlich unter ſich verſchiedener
Weiſe. — Ein natürliches Bedürfniß drängt daher gerade in
Deutſchland und eben jetzt zu einer Staatsrechtsphiloſophie,
welche den verſchiedenen möglichen und berechtigten Auffaſſungen
vom Staate und ſeinen Zwecken gleichmäßig gerecht wird, das
heißt eine jede derſelben in ihrer relativen Wahrheit, aber auch
nur in dieſer, anerkennt. Den beſten Verſuch dieſer Art hat
Bluntſchli gemacht, (Allgemeines Staatsrecht, 2. Aufl., 1857.)
Da in Italien von jeher die äußeren Zuſtände einer freien
Entwickelung der Lehre vom Staate wenig günſtig waren, ſo iſt
nicht ſowohl zu wundern, daß von dem begabten Volke hier nicht
ſo viel geſchah, wie in anderen Ländern, als vielmehr, daß
noch ſo Vieles geleiſtet iſt. Freilich finden ſich erſt gegen der
Mitte des achtzehnten Jahrhunderts einſchlagende Schriften; ſeit
dieſer Zeit aber nicht wenige. Die Mehrzahl der Italiener
bekennt ſich zu der Rechtsſtaatsphiloſophie, namentlich nach der
Auffaſſung Kant’s, welche über Oeſterreich zu ihnen drang;
und es gehören hierher, außer dem ſchon ältern Lampredi,
namentlich Baroli, Rinaldini, Tolomei und Soria
di Crispan. Eine andere Anzahl folgt der Krauße’ſchen
Lehre, namentlich Melchiorre, Ambroſoli und Bon-
compagni. Ganz ſelbſtſtändig, höchſt gedankenreich, aber
auch von ungenießbarer Form ſind die Werke Romagnoſi’s.
Endlich ſind auch noch die Werke zu erwähnen, welche in
den Vereinigten Staaten von Nordamerika erſchie-
nen ſind. Daß hier bloß Anhänger des Rechtsſtaates ſind,
bedarf nicht erſt der Bemerkung; ſolcher aber enthält dieſe junge
Literatur ſchon mehrere von bemerkenswerther Bedeutung. Ab-
geſehen von Denjenigen, welche ſich die Vertheidigung der
[185] Lostrennung von [England] zur Aufgabe geſtellt hatten, (wie
Payne, J. Adams und Livingſtone,) ſind namentlich zu nennen
die berühmten Verfaſſer des Föderaliſten: A. Hamilton,
Jay und Madiſon; außerdem aber auch, mehr oder weniger,
die Ausleger der poſitiven Geſetze des Landes, alſo Marſhal,
Story, und vor allen der geiſtreiche Vertheidiger des Südens
und der Sklaverei Calhoun.
Der im Leben ſtehende und wirkende Staat bedarf bei der
Unvollkommenheit der menſchlichen Bildung eines poſitiven Rech-
tes, d. h. eines von einer anerkannten Auetorität ausgehenden,
von Allen ohne Weiteres anerkannten und von der Geſammt-
Gewalt gehandhabten Befehles. Die aus dem Weſen des Staates
mittelſt geregelten Denkens entwickelte Lehre, alſo das philo-
ſophiſche Staatsrecht, hat nun eine ſolche äußere Kraft
nicht; ſondern führt nur eine logiſche, aber keine thatſächliche
Nothwendigkeit mit ſich. Dennoch hat ein Syſtem ſolcher rein
[186] aus der Vernunft entwickelten und nur auf ihre innere Wahr-
heit geſtüzten Sätze nicht nur eine Wichtigkeit für die Wiſſen-
ſchaft; ſondern ſie iſt auch von unmittelbarer Bedeutung für
das Leben, bei richtiger Anwendung und innerhalb beſtimmter
Schranken 1).
Wiſſenſchaftlich, d. h. zur allſeitigen Aufklärung des
Menſchen über ſich ſelbſt und die Welt, iſt das philoſophiſche
Staatsrecht in doppelter Richtung bedeutſam. — Einmal iſt es
immerhin von großem Intereſſe, zu wiſſen, welche Zwangs-
verbindlichkeiten für den Menſchen aus ſeinem Leben in einer
beſtimmten Staatsgattung ſchon mit innerer Nothwendigkeit
entſtehen; mit andern Worten, welche Beſchränkungen an Freiheit
und Selbſtbeſtimmung den Menſchen unvermeidlich treffen, weil
er überhaupt nicht außerhalb des Staates leben kann, und der
ſogar in beſtimmten ſtaatlichen Zuſtänden je nach ſeiner Ge-
ſittigungsſtufe leben ſoll. Die Vergleichung der Vortheile des
ſtaatlichen Zuſammenlebens mit den zu ſeiner Durchführung
nöthigen Opfern iſt immer ein ſehr wichtiger Beitrag zum
Begreifen des irrdiſchen Daſeins, ſei es nun, daß die Waag-
ſchaale nach der einen oder der andern Seite ſich ſenke. — Zweitens
gibt das philoſophiſche Staatsrecht einen unentbehrlichen Beitrag
zur Beurtheilung der concreten Zuſtände jedes Volkes und zu
jeder Zeit. Es gibt nämlich daſſelbe einen Maßſtab an die
Hand, inwieferne in jedem einzelnen Falle der vorliegende
Staatsgedanke vollſtändig ausgeführt iſt, und er namentlich die
berechtigten Forderungen der Theilnehmer erfüllen kann; ferner
ob in der beſondern Wirklichkeit nicht zwangsweiſe Laſten auf-
gelegt ſind, welche ſich aus der Natur der Sache allein nicht
rechtfertigen laſſen. Allerdings iſt es möglich, daß auch noch
andere unbeſeitigbare Umſtände von Einfluß waren auf die
Ausdehnung und Höhe der poſitiven Verpflichtung; allein jeden-
falls iſt eine Kenntniß des an ſich Nothwendigen zur Beur-
[187] theilung erforderlich. Für Geſchichte und Statiſtik iſt die
Feſtſtellung eines ſolchen Maßſtabes geradezu unerläßlich.
Von noch vielfacherem Werthe iſt das philoſophiſche Staats-
recht für das Leben. — Völlig verkehrt wäre es freilich,
einem, wenn auch noch ſo richtigen, rechtsphiloſophiſchen Satze
eine Zwangskraft im einzelnen Falle einzuräumen. Noch weit
weniger kann davon die Rede ſein, daß ein ſolcher Satz einem
unzweifelhaft poſitiven Geſetze vorgezogen werde; das publicirte
Geſetz bleibt verbindlich für den Bürger, ſo lange es nicht auf
ordnungsmäßigem Wege abgeändert iſt, (abgeſehen jetzt von
den ſeltenen Ausnahmsfällen, welche etwa eine gewaltſame
Auflehnung gegen die poſitive Auctorität rechtfertigen). Es
liegt dies ſowohl im Begriffe des Rechts, als es von der
Staatsklugheit angerathen wird. Wohl aber iſt das philo-
ſophiſche Staatsrecht zu nachſtehenden Zwecken im Leben ver-
wendbar:
Einmal kann ein vollſtändiges Syſtem deſſelben zur
Entdeckung von Lücken in einer beſtehenden Geſetzgebung
hinführen, auch ehe ſich dieſer Mangel durch Nachtheile im
Leben auf empfindliche Weiſe bemerklich gemacht hat. Wenn
dieſe Einſicht in die Unvollkommenheit des Beſtehenden recht-
zeitig benützt wird, ſo mag dadurch manchem Leiden oder
mancher Schwäche ganz vorgebeugt werden.
Zweitens dient das philoſophiſche Recht zur ſachlichen
Kritik der beſtehenden poſitiven Geſetzgebung, und gibt ſomit
nicht nur Veranlaſſung zur Vornahme von Verbeſſerungen,
ſondern ſelbſt den Inhalt dieſer letztern 2). Daß dabei auch
noch manche andere Verhältniſſe zu erwägen ſind, ſo z. B.
geſchichtliche Begründung von Zuſtänden, an welche ſich vielfache
Intereſſen oder theuer gewordene Gewohnheiten knüpfen, unver-
hältnißmäßiger Aufwand, auswärtige Beziehungen, Forderungen
des Sittengeſetzes u. ſ. w., verſteht ſich freilich von ſelbſt. Das
[188] abſtracte Recht iſt nicht das einzige Geſetz, unter welchem die
menſchlichen Lebensverhältniſſe ſtehen; und der Menſch muß
ſich nur allzu häufig mit relativ Gutem begnügen 3).
Drittens mag das philoſophiſche Recht nicht ſelten mit
Nutzen verwendet werden zur Auslegung zweifelhafter Stellen
der Geſetze. Wenn es ſich nämlich davon handelt, den wahr-
ſcheinlichen Willen des Geſetzgebers zu erforſchen, und wenn
weder ſprachliche noch geſchichtliche Nothwendigkeit zu einer
beſtimmten Auslegung drängt: ſo iſt die Annahme, daß die
aus der Natur des concreten Rechtsinſtitutes ſtammende Be-
ſtimmung auch wirklich vom Geſetzgeber gewollt worden ſei, der
naturgemäße Weg zur richtigen Erkenntniß; und es beſteht
ſogar zu dieſer Auffaſſung, bis zu etwa geführtem Gegenbeweiſe,
eine Verpflichtung, weil folgerichtiges Denken und bewußte
Abſicht beim Geſetzgeber vorausgeſetzt werden müſſen. — Dieſe
Benützung des philoſophiſchen Staatsrechtes iſt namentlich in
den neuzeitlichen Rechtsſtaaten von häufiger Anwendung, weil
es hier ausgeſprochen und von allen Seiten anerkannt iſt, daß
der Staat in der Wirklichkeit die aus ſeinem innerſten Weſen
hervorgehenden Forderungen ſo viel als möglich zu erfüllen
habe.
Viertens endlich hat die Entwickelung von Rechtsſätzen
aus der Natur des Staates den Nutzen, daß ſie das Rechts-
bewußtſein ſtärkt und entwickelt. Der Bürger erfährt auf
dieſe Weiſe, was an ſich ſein ſollte, und er bekommt einen
höheren Maßſtab für ſeine Forderungen an ſich und Andere.
Wenn ein ſolcher Geiſt die Maſſe durchdringt, ſo iſt eine Ver-
fehlung des Staatszweckes durch gedankenloſes Halten am Her-
vorgebrachten oder durch ſchlechte Regierung weit ſchwieriger.
In allen menſchlichen Verhältniſſen iſt wahr, daß „Wiſſen
Macht iſt.“
Nicht erſt bemerkt braucht zu werden, daß alle dieſe
[189] nützlichen Anwendungen des philoſophiſchen Staatsrechtes durch-
aus bedingt ſind durch das Aufſtellen einer richtigen Lehre.
Falſche Theorieen führen gerade zu entgegengeſetzten Ergebniſſen.
Namentlich deßhalb iſt es denn auch von höchſter Bedeutung,
daß die weſentliche Verſchiedenheit der Staatsgattungen und
ihrer Arten begriffen wird, indem allerdings nichts nach-
theiliger für Benützung in der Wiſſenſchaft und im Leben ſein
kann, als das Durcheinanderwerfen verſchiedenartiger Begriffe
und ihrer Folgerungen.
Außer der Grenzbeſtimmung zwiſchen Staatsrecht einerſeits
und Staatsſittenlehre und Politik andererſeits, iſt auch noch
gegenüber von anderen geiſtigen Gebieten eine ſcharfe Abgrenzung
des erſteren nothwendig, und zwar iſt namentlich Sorge zu
tragen, daß ſich die rechtliche Auffaſſung des Staates nicht
verlaufe in das Recht anderweitiger menſchlicher Zuſtände,
welche dem Staate mehr oder weniger naheſtehen. Es wäre
dies nicht blos eine Störung formaler wiſſenſchaftlicher Grenzen,
ſondern es müßte auch zu ſachlich unrichtigen Sätzen führen,
weil die verſchiedenen menſchlichen Lebenskreiſe, je nach ihren
beſonderen Zwecken, verſchiedene Geſetze der Nothwendigkeit
anerkennen.
1. Unterſchied vom Staats- und Privatrecht. Im
Allgemeinen iſt hier die Grenze klar gezogen, indem feſtſteht,
daß alle diejenigen Rechtsnormen und Anſtalten, welche die
Verhältniſſe des Einzelnen und der Familie (als der
nothwendigen Ergänzung der Perſönlichkeit) gegenüber von
anderen Einzelnen und Familien regeln, Gegenſtand des
Privatrechtes; dagegen die Vorſchriften über die organiſirte
Einheit des Volkslebens und über die von der Geſammtheit
[192] ausgehende Ergänzungshülfe, ſowie über die zur Durchführung
nöthigen Anſtalten und Mittel Sache des Staatsrechtes ſind 1).
Doch iſt es nöthig, das gegenſeitige Verhältniß in einigen
Beziehungen ſchärfer ins Auge zu faſſen. — Einmal nämlich
hat der Staat, obgleich die Ordnung der Privatrechts-Sphären
zunächſt nicht ſeine Aufgabe iſt, doch die Pflicht, und alſo auch
das Recht, die objectiven Grundſätze für Regelung des Privat-
rechtes durch befehlende Normen feſtzuſtellen, ſoweit nicht Ge-
wohnheitsrecht oder Autonomie für einen ſolchen Anhalt geſorgt
haben. Theils nämlich müſſen allgemein anerkannte Grundſätze
vorhanden ſein, wenn und wo gar kein oder kein ſicher erkenn-
barer Einzelwille vorliegt. Theils ſind den Privaten ſolche
Beſtimmungen über ihre Angelegenheiten, welche dem öffentlichen
Wohle entſchieden zuwider laufen, ganz zu verbieten. Theils
endlich macht der nur allzu wahrſcheinliche unrechtliche Wille
oder der Starrſinn Einzelner weitläufige und verbreitete Ein-
richtungen nothwendig zur Abwehr künftiger Störungen im
Privatrechte (bürgerliche Rechtspolizei), zur Aufſtellung eines
genügenden Gerichtsweſens, endlich zur Vollziehung der geſproche-
nen Urtheile. Die Befugniß zu allen dieſen Anordnungen,
ſowie deren formelle Feſtſtellung iſt nun Theil des Staats-
rechtes, während die Rechtsordnung ſelbſt, welche dadurch
bewerkſtelligt wird, Gegenſtand des Privatrechtes bleibt. —
Sodann aber ſind einzelne Perſönlichkeiten mit dem Staate
weſentlich verbunden und unentbehrliche Organe deſſelben, geben
aber doch ihre Perſönlichkeit nicht auf; ſie ſind weder Sklaven
des Staates noch bloße Gedankenweſen. Dieſe ſtehen alſo in
doppelten Rechtsbeziehungen. In ſtaatsrechtlichen, inſoferne ſie
Beſtandtheile des Staatsorganismus ſind und er und ſie gegen-
ſeitig auf einander einwirken; in privatrechtlichen, inſoferne ſie
außerhalb dieſer ſtaatlichen Stellung leben und zu Menſchen
und Sachen in Verhältniß ſtehen. Eine Sonderung dieſer
[193] beiden Beziehungen iſt nun zwar nicht unmöglich, aber ſie iſt
ſchwierig; und es muß in jedem einzelnen Falle immer unter-
ſucht werden, ob ein concretes Rechtsverhältniß eine Folge der
Stellung im Staatsorganismus oder der rein menſchlichen
Verhältniſſe iſt. Aus praktiſchen Gründen kann allerdings
eine ungetrennte Behandlung beider Seiten zweckmäßig ſcheinen,
und dann iſt es Sache der freien Wahl, welchem von beiden
großen Rechtsgebieten die Darſtellung eingefügt werden will.
So z. B. das Privatfürſtenrecht, die Rechte der Beamten,
Volksvertreter u. ſ. w. — Endlich ſteht der Staat ſelbſt inſo-
ferne in privatrechtlichen Beziehungen, als er, zur Durchführung
der ihm obliegenden Leiſtungen, im Beſitze von Eigenthum und
anderen nutzbaren Rechten iſt; mit anderen Worten, als Fiscus.
Es wäre nun allerdings nicht unmöglich und nicht grund-
ſätzlich ungerecht, für dieſe Vermögensverhältniſſe des Staates
andere Grundſätze feſtzuſtellen, als für die gleichnamigen Eigen-
thumsverhältniſſe von Privaten; und es würde dann eine ſolche
beſondere Geſetzgebung ohne Zweifel logiſch richtig in das
Gebiet des Staatsrechtes fallen: allein es iſt (freilich mit nicht
unbeachtenswerthen Ausnahmen im römiſchen Rechte) für nütz-
licher und anſtändiger erachtet worden, den Vermögen beſitzenden
Staat den für die Privaten geltenden Grundſätze unterzuordnen.
Damit wird nun ein Theil der Rechtsſphäre des Staates in
das Privatrecht gerückt und die Grenze zwiſchen beiden ver-
ſchoben, was denn aber, wie geſagt, nicht in der Natur der
Sache liegt, ſondern die Folge poſitiv rechtlicher Beſtimmungen
iſt, welche in den einzelnen Staaten nach Belieben geordnet
ſein mögen 2).
2. Unterſchied von Staatsrecht und Geſellſchafts-
recht. — Die Anerkennung der Geſellſchaft, als eines eigen-
thümlichen, vom Staate einerſeits und von den Beziehungen der
Perſönlichkeit andererſeits verſchiedenen Lebenskreiſes bringt
v. Mohl, Encyclopädie. 13
[194] die Nothwendigkeit einer Trennung der betreffenden Rechtsſyſteme
mit ſich; erleichtert ſie aber auch. Früher war hier große
Verwirrung und ein unlösbarer, weil ein unlogiſcher, Streit
über die Zutheilung. So z. B. bei dem Rechte der Gemeinden,
der Zünfte, der Kirchen, des Adels, welche alle bald dem
Privat-, bald dem Staatsrechte angefügt wurden, und ſomit
manchmal eine unnöthige doppelte, zu anderen Malen gar keine
Berückſichtigung fanden 3). Die richtige Abtheilung zwiſchen
Staatsrecht und Geſellſchaftsrecht iſt leicht zu finden, indem
es nicht wohl zweifelhaft ſein kann, zu welchem von beiden
Gebieten ein beſtimmter Lebenskreis gehört; ob er nämlich ein
Theil des bewußten ſtaatlichen Organismus, oder ob er ein
naturwüchſiges Ergebniß eines menſchlichen Intereſſes iſt. Doch
iſt auch hier ein Zuſammentreffen beider Gebiete in zwei Punkten
bemerkbar. Einmal wird der Staat in der Regel in der Lage
ſein, die volle Feiheit des einzelnen geſellſchaftlichen Kreiſes
inſoweit beſchränken zu müſſen, als zur Erhaltung der Einheit
des Geſammtorganismus nöthig iſt. Ein ſolches Eingreifen
kann denn aber im Gebieten und Verbieten, in Abwehr und
in poſitiver Einrichtung beſtehen. Zweitens hat der Staat bei
allen oder doch bei den meiſten geſellſchaftlichen Kreiſen ergän-
zend und unterſtützend aufzutreten, wo deren eigene Kräfte zur
Erreichung des nützlichen Zweckes nicht genügen. Hier findet
leicht eine mannchfache Betheiligung bei den Einrichtungen
und Handlungen eines ſolchen Kreiſes ſtatt, und ſomit alſo auch
ein Zuſammentreffen von Rechten. In beiden Fällen muß die
Grenze zwiſchen den beiden Rechtsgebieten ſo gezogen werden,
daß jedem derſelben diejenigen Sätze und Lehren zufallen, in
deſſen Weſen ſie ihre oberſte Begründung finden. Alſo gehört
z. B. eine etwaige Geſetzgebung über die Organiſation der
Zünfte, über deren Abſcheidung von einander, über politiſche
oder gerichtliche Vorrechte ihrer Mitglieder u. dgl. in das
[195] Staatsrecht; während Rechtsverhältniſſe der verſchiedenen Claſſen
von Zunftgenoſſen zu einander, die Anſprüche der Mitglie-
der an die Geſellſchaftskaſſen, die innere Disciplin der Ge-
noſſenſchaften Theile des Geſellſchaftsrechtes ſind. Oder es ſind
die landſtändiſchen Rechte des Adels im Staatsrechte, ſeine
Corporationseinrichtungen im Geſellſchaftsrechte zu behandeln.
Kirchenpragmatiken, Concordate, Staatsaufſichtsbehörden über
die Kirche gehören in das Staatsrecht; die Organiſation der
Kirche, die Zuſtändigkeit der kirchlichen Behörden, die Gewalt
über die Laien in das Geſellſchaftsrecht. — Daß bei dieſer
Eintheilung der bisherige Schematismus der Rechtswiſſenſchaft
geändert werden muß, iſt beſchwerlich, bringt aber nützliche
Folgen.
3) Verhältniß des Staatsrechtes zu dem Strafrechte und
zu den Proceſſen. — Strenge genommen ſind die Anord-
nungen des Staates über die äußeren Mittel und Einrichtungen
zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung und zur Ertheilung
von Rechtsſprüchen organiſche Theile des Staatsrechtes 4). Allein
die große geſetzgeberiſche, wiſſenſchaftliche und praktiſche Thätigkeit
in dieſen Beziehungen hat eine Ausſcheidung des Strafrechtes
und der beiden Proceſſe herbeigeführt, und die Lehren darüber
zu ſelbſtſtändigen juriſtiſchen Disciplinen ausgebildet. So wenig
ſyſtematiſch dies nun auch iſt, ſo mag es aus Zweckmäßig-
keitsgründen doch ſein Bewenden dabei behalten; nur iſt freilich
kaum zu vermeiden, daß einzelne Punkte, bei welchen der
Staat oder das Staatsoberhaupt nicht blos als befehlende
Gewalten, ſondern auch als die Gegenſtände von Rechtsbeſtim-
mungen erſcheinen, oder wo es ſich von allgemeinen ſtaats-
bürgerlichen Rechten handelt, im Staatsrechte entweder aus-
ſchließlich, oder wenigſtens gleichmäßig behandelt werden. Fälle
dieſer Folgewidrigkeit ſind: das Begnadigungs- und Aboli-
tionsrecht, die Majeſtäts- und Hochverrathsverbrechen, die
13*
[196] Miniſterverantwortlichkeit; ferner die Beſtimmung über Gleichheit
vor dem Geſetze, über Bewahrung vor ungerechtfertigtem Ver-
hafte, das Verbot von Vermögenseinziehung.
Die aus dem Weſen des Staates entwickelten Rechts-
Grundſätze zerfallen ihrem Gegenſtande und ihrer Bedeutung
nach in mehrere Gattungen, deren Verſchiedenheit auch im
Syſteme berückſichtigt werden muß.
Zunächſt nämlich ſind die Lehren entweder allgemeine,
das heißt jeden Staat ohne weitere Unterſcheidung der Gattung
[198] und der Art betreffende; oder beſondere, welche nur das
Weſen einer beſtimmten einzelnen Staatsgattung oder Staatsart
darlegen. — Das philoſophiſche Staatsrecht zerfällt demgemäß
in ein allgemeines und in eine Anzahl von beſonderen 1).
Eine zweite Verſchiedenheit der Lehrſätze aber iſt die
Abtheilung in Verfaſſungs- und in Verwaltungsrecht,
(ſ. oben, § 19.) — Auch die philoſophiſche Rechtslehre vom
Staate unterſcheidet zwiſchen den Grundgedanken des Staates
und den einzelnen Ausführungsmitteln, wenn es ſchon in der
Natur der Sache liegt, daß der aus allgemeinen Vernunfts-
grundſätzen abgeleiteten Lehren der zweiten Gattung wenigere
ſind, als derer, welche die Verfaſſung regeln. Die Ausführung
ſteht allerdings auch unter dem Rechtsgeſetze; allein die Haupt-
ſache iſt doch auf allgemeinem Standpunkte die Zweckmäßigkeit.
Beim poſitiven Staatsrechte iſt das Verhältniß des Umfanges
beider Theile gerade das umgekehrte.
Daß dagegen eine Eintheilung des Staatsrechtes in ein
inneres und ein äußeres weder als zweckmäßig noch als
logiſch erkannt werden kann, iſt bereits erörtert worden 2).
Die Handhabung und Anwendung der zur Aufrechter-
haltung des Staates und zu Erreichung ſeiner Zwecke beſtimmten
Gewalt muß einer phyſiſchen oder moraliſchen Perſon 1) zuſtehen.
Dieſe iſt das Staatsoberhaupt, welches ſomit als Ver-
körperung der Staatsgewalt und als Vertreter des concreten
Staates erſcheint 2).
In allen Staaten, in welchen dieſe Stellung einer phy-
ſiſchen Perſon oder einer kleinen Anzahl von Perſonen ge-
bührt, iſt das Staatsoberhaupt ununterbrochen in Wirkſam-
keit. Wo aber eine zahlreiche Verſammlung an der Spitze
des Staates ſteht, tritt dieſelbe nur in kürzern oder längern
Zwiſchenräumen zuſammen, und es iſt ſomit nur während dieſer
Zeit die Möglichkeit einer Ausübung von Rechten und Pflichten
vorhanden. Nothwendig iſt alſo in ſolchen Fällen, daß ein
Beauftragter des Staatsoberhauptes, (welcher ebenfalls wieder
eine phyſiſche oder moraliſche Perſon ſein kann,) beſtändig
vorhanden ſei, theils zur Ausführung des vom Staasoberhaupte
Beſchloſſenen, theils zur Beobachtung und zur Vorbereitung
der Geſchäfte für die regelmäßigen Verſammlungen der oberſten
Behörde, theils endlich zur Ergreifung der in unvorhergeſehenen
dringenden Fällen nothwendigen Maßregeln. Am verwickeltſten
iſt das Verhältniß in einer repräſentativen Demokratie, in
welcher der rechtliche Inhaber der Staatsgewalt, nämlich die
Geſammtheit der ſtimmberechtigten Bürger, in ſichtbarer Einheit
niemals erſcheint, ſondern nur durch Wahlen und vielleicht
durch Abſtimmungen in Bezirksverſammlungen ſeinen Willen
[200] kund thut, während der größte Theil der Aufgabe eines Staats-
oberhauptes durch dazu beſtimmte Stellvertreter beſorgt wird,
ſeien dieſe nun Verſammlungen von Abgeordneten oder oberſte
ausübende Beamte. — In einer Theokratie mag die Gott-
heit ſelbſt theoretiſch als das Staatsoberhaupt angenommen
ſein, und dann auch ihren Willen durch Orakel, Inſpirationen
u. ſ. w. mittheilen, wenn nicht gar in menſchlicher Geſtalt als
Incarnation ſichtbar ſein; in der Regel wird jedoch ein Statt-
halter die Stelle des Staatsoberhauptes hier vollſtändig ver-
treten.
Von der höchſten Bedeutung ſind natürlich die Beſtim-
mungen über die Bezeichnung der Perſon des Staatsoberhauptes
und über das ihr auf die Leitung der Staatsgeſchäfte zuſtehende
Recht. Dieſelben ſind aber ſehr verſchieden in den verſchiedenen
Gattungen und Arten des Staates. Zum Theile ſind ſie durch
die beſondere Natur der einzelnen Staatsart ein für allemal
gegeben; zum Theile aber ſteht eine Wahl unter verſchiedenen
Möglichkeiten offen. In dem letztern Falle ſind die den Aus-
ſchlag gebenden Erwägungen großentheils politiſcher Art, d. h.
ſie fließen aus Zweckmäßigkeitserwägungen, und es iſt daher
auch ihre nähere Auseinanderſetzung der Staatskunſt vorzube-
halten. (S. dieſelben unten, § 94.) Die feſtſtehenden Beſtim-
rechtlicher Art ſind aber folgende:
1. Perſönliche Befähigung. — In keiner einzigen
Staatsgattung iſt jedes menſchliche Individuum zum alleinigen
oder getheilten Beſitze und zur Ausübung der Staatsgewalt
rechtlich befähigt. Unter allen Umſtänden müſſen die zur
Beſorgung ernſter Geſchäfte nothwendigen geiſtigen und kör-
perlichen Eigenſchaften vorhanden ſein; dann aber liegt auch
noch die Erfüllung beſonderer Bedingungen in dem Weſen ſehr
vieler Staatsarten. Selbſt in der Volksherrſchaft ſteht der
Mitbeſitz der Staatsgewalt nur einer Minderzahl zu; und in
[201] den meiſten Staaten ſind ſogar nur ganz Wenige, vielleicht zu
jeder Zeit immer nur Einer, vollſtändig befähigt. Wie immer
aber die poſitiven und die negativen Beſtimmungen geſtellt ſein
mögen, niemals kann ein Mangel an denſelben durch noch ſo
bedeutende anderweitige Eigenſchaften oder Verdienſte erſetzt
werden; und ſelbſt wenn durch Irrthum oder Täuſchung eine
Beſitzergreifung bereits vor ſich gegangen wäre, würde dieſelbe
wieder vernichtet durch Entdeckung der Wahrheit. Ebenſowenig
kann durch eine Privatübereinkunft unter blos einem Theile
der näher oder entfernter Berufenen die Ordnung des Anrechtes
geändet oder der Mangel einer nothwendigen Eigenſchaft nach-
geſehen werden. Einer ſolchen Abweichung müßte jeden Falles
erſt eine in gültiger Weiſe vorgenommene Abänderung des
beſtehenden Rechtes vorangehen.
Die am häufigſten verlangten Eigenſchaften ſind denn aber
nachſtehende:
2. Rechtliche Erwerbung. — Der bloſe Beſitz ge-
wiſſer Eigenſchaften reicht zum Beſitze oder Mitbeſitze der
Staatsgewalt höchſtens in der Ariſtokratie und in der Demo-
kratie aus, vorausgeſetzt daß auch hier nicht etwa nur eine be-
ſtimmte Zahl Berechtigter beſteht, und nicht wenigſtens die
wirkliche Ausübung durch die Erfüllung gewiſſer Formen, z. B.
Leiſtung eines Eides, Nachweis der Wehrhaftigkeit u. ſ. f. be-
dingt iſt. In allen andern Fällen muß die Staatsgewalt noch
beſonders erworben werden, um rechtlich im Beſitze zu ſein.
Dies aber ſetzt Doppeltes voraus: nicht-rechtswidriges Offenſtehen
der in Frage befindlichen Stelle, alſo Erledigung durch Tod, frei-
willigen Rücktritt, geſetzliche Entfernung u. ſ. f.; zweitens aber
rechtmäßiger Uebergang gerade an den Betheiligten, alſo nach
den Beſtimmungen der Erbfolgeordnung bei erblichem Rechte,
durch geſetzliche Wahl oder Ernennung, durch rechtsgültige Er-
werbung der Herrſchaft in einem Patrimonialſtaate. — Eine
Erwerbung, bei welcher dieſe Bedingungen fehlen, iſt Uſur-
pation; eine ſolche gibt kein Recht, ſondern iſt nur ein that-
ſächliches Verhältniß, in der Mehrzahl der Fälle ſogar ein
Verbrechen 4). Ob durch ſpätere Handlungen der anfängliche
Fehler geheilt werden kann, hängt davon ab, ob die im einzelnen
Falle erforderlichen Eigenſchaften von dem Betreffenden erworben
werden können, und ob der zum Beſitze eigentlich Berechtigte
auf eine gültige Weiſe beſeitigt iſt, überhaupt kein näher Be-
rechtigter beſteht. Reſtauration iſt der nach einer unrecht-
[206] lichen Unterbrechung erfolgende Wiedereintritt des Berechtigten.
Die Regierung eines unrechtmäßigen Zwiſchenherrſchers erzeugt
zwar für dieſen ſelbſt niemals Rechte; wohl aber können für
Dritte aus dem anfänglich blos thatſächlichen Zuſtande mannch-
fache Rechtsverhältniſſe entſtehen, wenn der eigentlich Berechtigte
verſtändigerweiſe keine Hoffnung auf Wiederlangung ſeines Be-
ſitzes mehr hat. Die höchſte Nothwendigkeit iſt nämlich Fort-
dauer des Staates, und es iſt nicht unerlaubt ſich zu Demjenigen
in Verhältniſſe zu ſetzen, welcher unter den gegebenen Umſtänden
dieſelbe allein gewährt. Auch kann Derjenige, welcher nicht im
Stande iſt den Schutz der Staatsgewalt zu gewähren, nicht
verlangen, daß ihm die rechtlichen Folgen dieſer ſchützenden
Macht zu gute kommen.
3. Dauer des Beſitzes der Staatsgewalt. —
Die Staatsgewalt ſelbſt dauert ſo lange als der Staat; der
Inhaber derſelben aber wechſelt, und zwar ſowohl durch Been-
digung des Lebens des Berechtigten, als durch Aufhören der
Berechtigung. In dem letzteren Falle iſt eine Beibehaltung
der Stellung über die Dauer des Rechtes hinaus Uſurpation,
und erzeugt alle Folgen einer ſolchen für den unberechtigt
gewordenen Beſitzer und für Dritte. Die Gründe der Been-
digung ſind nachſtehende:
4. Anerkennung der Regentenhandlungen der
Vorgänger. — Durch den Wechſel der Perſon wird die
Staatsgewalt ſelbſt nicht geändert, und ihre Handlungen haben
nicht deßhalb eine Gültigkeit, weil ſie von einem beſtimmten
Menſchen vorgenommen ſind, ſondern weil ſie von dem recht-
lichen Inhaber auf formell untadelhafte Weiſe und innerhalb
ſeiner Zuſtändigkeit erfolgten. Somit hängt denn auch die
Dauer ihrer rechtlichen Kraft nicht davon ab, ob der ſie Ver-
anlaſſende perſönlich noch im Beſitze der Macht iſt, ſondern
davon, ob aus ſachlichen oder formellen Gründen eine Ver-
änderung eintrat. Ein Nachfolger kann daher Regierungs-
handlungen ſeiner Vorgänger nur ſoweit aufheben, als er
berechtigt iſt, ſeine eigenen früheren Handlungen einſeitig zu
ändern. Die Form der Regierung und die etwaige Zahl der
Theilnehmer an der Staatsgewalt macht hier keinen Unter-
ſchied, und vorſtehende Sätze gelten nicht bloß in einer Für-
ſtenherrſchaft 5).
Das Staatsoberhaupt hat die Aufgabe, den Staat in allen
einzelnen dazu geeigneten Fällen in Thätigkeit treten zu laſſen,
das heißt zu regieren. Natürlich iſt ſowohl der Umfang als
die Richtung der Regierungsthätigkeit und der dazu erforder-
lichen Rechte je nach dem Zwecke der Staatsgattungen ver-
ſchieden; und folgerichtig müſſen auch die einzelnen Einrich-
tungen und Formen hiernach verſchieden beſtimmt ſein. Allein,
was innerhalb dieſer Aufgabe liegt, darf und ſoll, mittelbar
oder unmittelbar, allein oder unter Theilnahme von Seiten der
Unterthanen 1), von dem Staatsoberhaupte geſchehen; und was
außerhalb dieſes Zweckes iſt oder gar mit demſelben im Wi-
derſpruche ſteht, muß unterbleiben. Die Frage über die Be-
rechtigung und Verpflichtung im einzelnen Falle iſt zunächſt
nach den Geſetzen des beſtimmten Staates zu entſcheiden;
in Ermangelung ſolcher aber muß die Antwort aus dem
Weſen des Staates überhaupt und der beſondern Gattung
und Art deſſelben im Einzelnen abgeleitet werden. Der bloſe
Mangel einer ausdrücklichen Hervorhebung eines Rechtes iſt
noch kein Grund, daſſelbe ganz in Abrede zu ſtellen; die Ent-
ſcheidung richtet ſich darnach, ob daſſelbe ein nothwendiges
Mittel zur Erreichung eines unzweifelhaften und verfaſſungs-
mäßigen Staatszweckes iſt 2). Wenn es ſich aber von der
Erhaltung und Rettung des Staates bei plötzlich einbrechender
Gefahr handelt, und keine Zeit oder Möglichkeit einer Abhülfe
v. Mohl, Encyclopädie. 14
[210] im ordentlichen geſetzlichen Wege iſt, da ſteht dem Staatsober-
haupte ſogar das Recht zu, mit Verletzung beſtehender Einrich-
tungen und Rechte das Nothwendige vorläufig vorzukehren 3).
Wegen der Verſchiedenheit der Zwecke und der aus ihnen
hervorgehenden Formen der Staaten kann, wie bemerkt, von
einer völligen Uebereinſtimmung der Hoheits- oder Regierungs-
rechte nicht die Rede ſein; doch mögen etwa nachſtehende als in
allen Gattungen und Formen des Zuſammenlebens beſtehend
betrachtet werden:
1. In Beziehung auf das innere Staatsleben.
2. In Beziehung auf die auswärtigen Verhältniſſe
des Staates.
Es iſt nicht bloß Grundſatz des poſitiven Völkerrechtes,
ſondern es liegt in dem innerſten Weſen der Sache, daß der
Staat in allen ſeinen Beziehungen zu anderen gleichzeitigen
Staaten ausſchließlich durch ſein Oberhaupt vertreten iſt, und
daß nur dieſes (natürlich möglicherweiſe auch durch einen Beauf-
tragten) rechtsgültig für die Geſammtheit fordern, entſcheiden und
handeln kann. Gegenüber von anderen Staaten nämlich erſcheint
der Staat als eine Einheit; der Wille deſſelben kann nur durch
die phyſiſche oder moraliſche Perſon ausgeſprochen und gehand-
habt werden, welche an der Spitze ſteht und über die geſammte
Macht deſſelben gebietet, auch im Innern den Gehorſam gegen
Verabredungen und Beſchlüſſe erzwingt. Jede ſelbſtändige
Thätigkeit von nur untergeordneten und nur theilweiſen Orga-
nen würde zur Verwirrung führen und das Ganze weder
berechtigen noch verpflichten. Daher ſteht dem Staatsober-
haupte hier zu:
3. Zur Ansführung ſämmtlicher Aufgaben des Staates
iſt die Aufbringung und Verwendung entſprechender Mittel
unerläßlich. Auch ſie iſt grundſätzlich dem Staatsoberhaupte
überlaſſen. Die zur Durchführung erforderlichen Mittel beſte-
hen aber hauptſächlich in der erforderlichen Anzahl und Art
von untergeordneten Beamten; in gewaffneter Macht;
und in Geld oder Gut.
Unzweifelhaft kann ein Inhaber der Staatsgewalt Fehler
begehen in ſeiner Leitung der Staatsgeſchäfte, ja ſelbſt ſchwere
Rechtsverletzungen.
Ebenſo unzweifelhaft iſt, daß ſolche Handlungen ſittlichen
Tadel verdienen; und bei unerträglichen Mißbräuchen mag ein
[219] Recht zum Widerſtande und ſelbſt zur Entfernung des Tyran-
nen von der mißbrauchten Regierung eintreten.
Eine rechtliche Verantwortlichkeit des Staats-
oberhauptes und eine Beſtrafung desſelben wegen der von ihm
begangenen Geſetzesverletzungen findet jedoch nicht ſtatt. Theils
wäre eine ſolche Verantwortlichkeit ein Widerſpruch in ſich.
Verantwortlich kann man nur gegen einen Höheren ſein; ein
Staatsoberhaupt hat aber Niemand über ſich. Theils aber
wäre eine Anordnung hierzu nicht ausführbar gegen den Ueber-
mächtigen; überdieß ſchon der Verſuch höchſt gefährlich, weil
er leicht zu noch weiterem Unrechte und zu gänzlichem Geſetzes-
umſturze anreizen, dadurch aber zu innerem Kampfe und viel-
leicht zur völligen Unterjochung führen würde. Hier iſt nur
die Wahl zwiſchen zwei Uebeln; Unverantwortlichkeit und Straf-
loſigkeit iſt aber das geringere 1). — Dieſer Satz gilt ſowohl
von phyſiſchen als von moraliſchen Perſonen, welche im Be-
ſitze der Staatsgewalt ſind.
Die rechtlichen Folgen dieſes Verhältniſſes ſind aber nach-
ſtehende:
Gegen einen ſchließlichen Ausſpruch des Staatsoberhauptes
oder eine vollendete Handlung deſſelben findet eine Berufung
nicht ſtatt. Dieſelbe iſt gültig, wenn ſie innerhalb der Zuſtän-
digkeit, in den geſetzlich vorgeſchriebenen Formen und ohne
Verletzung einer ausdrücklich verbietenden oder gebietenden
Grundbeſtimmung erfolgt iſt, auch wenn ſie offenbar unſittlich
oder ſchädlich wäre. In wieferne eine rechtsverletzende Regie-
rungshandlung von den zunächſt dadurch Betroffenen zu achten
iſt, ergibt ſich aus den Grundſätzen über den bloß verfaſſungs-
mäßigen Gehorſam; jedenfalls ſind die dagegen anzuwendenden
Schutzmittel bloße Thatſachen und keine formal gültigen Rechts-
handlungen. Es iſt ein Zuſtand der Nothwehr und kein Prozeß.
Eine Wiederaufhebung einer ſchädlichen oder rechtswidrigen
[220] Regentenhandlung iſt allerdings eine ſittliche Pflicht des Staats-
oberhauptes; es ſteht jedoch zu deren Herbeiführung (die eben
angedeuteten höchſten Nothfälle abgerechnet) den Unterthanen
kein anderes Mittel zu, als Herbeiführung einer beſſeren Ein-
ſicht und eines richtigeren Willens durch Bitten und Vorſtel-
lungen. Möglicherweiſe iſt ſogar die Wiederaufhebung nicht
mehr möglich, wenn nämlich bereits von Dritten Rechte daraus
erworben worden ſind. In ſolchem Falle kann nur von Ent-
ſchädigung die Rede ſein; und auch dieſe iſt nur billig, nicht
aber ſtrenges Recht, ſoweit die in Frage ſtehende Handlung
formell gültig war.
Die Nichtverantwortlichkeit erſtreckt ſich nicht weiter, als
auf die Perſon des Staatsoberhauptes. Bei allen übrigen
Staatstheilnehmern, und ſtänden ſie demſelben noch ſo nahe,
beſteht weder die logiſche Unmöglichkeit noch die politiſche Be-
denklichkeit einer Anklage und eines Richterſpruches. Auch darf
die Erwägung nicht abhalten, daß ein mitſchuldiges Staatsober-
haupt ungeſtraft bliebe; die übrigen Schuldigen können immer-
hin für den ihnen zur Laſt fallenden Antheil an dem Unrechte
zur Verantwortung gezogen werden, und das Strafrecht ver-
langt keineswegs, daß entweder ſämmtliche Schuldige beſtraft
werden, oder alle ſtraffrei ausgehen. — Die in den Repräſen-
tativ-Verfaſſungen ausgeſprochene Verantwortlichkeit der Miniſter
iſt alſo weder eine Eigenthümlichkeit dieſer Staatsgattung, noch
eine, rechtlich tadelnswerthe, Unterſchiebung eines Unſchuldigen
für den nicht erreichbaren Schuldigen, ſelbſt nicht bloß eine
politiſche Warnungsmaßregel; ſondern nur ein genauer feſtge-
ſtellter Fall eines ganz allgemeinen Verhältniſſes 2).
Nicht zu verwechſeln mit der ſtaatsrechtlichen Unverant-
wortlichkeit iſt der höhere Schutz, welcher dem Staats-
oberhaupte zukömmt, und welcher ſich darin äußert, daß Ver-
letzungen der ſtaatlichen Stellung deſſelben mit abſolut hohen
[221] Strafen bedroht ſind, Vergehen gegen die Perſönlichkeit deſſel-
ben aber mit ſtrengeren Strafen, als wenn dieſelben Hand-
lungen gegen eine Privatperſon begangen worden wären. Es
können ſogar Handlungen, welche vollkommen ſtraflos ſind
gegenüber von Unterthanen, zu Verbrechen erklärt ſein, falls
ſie in Beziehung auf das Staatsoberhaupt begangen werden.
Hochverrath iſt die Antaſtung der Regierungsrechte, wenn ſie
in einer Anmaßung derſelben von Seiten eines Unterthanen
oder in der gewaltſamen Verhinderung des Staatsoberhauptes
an der Ausübung ſeiner Rechte beſteht. Ebenſo jeder Angriff
auf Leib und Leben des Regenten und auf ſeine perſönliche
Freiheit. Majeſtätsverbrechen aber iſt eine Ehrenbeleidigung
deſſelben. — Die Rechtfertigung dieſer Sätze und Einrichtun-
gen liegt in Doppeltem. Einmal ſteht nach der geſammten
Auffaſſung gewiſſer Staatsgattungen dem Oberhaupte eine
beſondere ſittliche oder religiöſe Würde und Bedeutung zu,
deren Verletzung alſo auch ein beſonders ſchweres Vergehen iſt.
So z. B. in der Patriarchie, in welcher Kindespflicht gegen
das Stammeshaupt zu bewahren iſt; in der Theokratie, deren
Oberhaupt wo nicht die verkörperte Gottheit ſelbſt doch jeden-
falls ein von ihr beſonders Begnadigter und dadurch Gehei-
ligter iſt; nach den, feierlich unklaren, Anſchauungen Vieler
auch der Fürſt eines Rechtsſtaates oder einer Hausherrſchaft,
als welcher durch beſondere göttliche Gnade zu dieſer Stellung
berufen ſei. Zweitens aber muß, und zwar durchaus in jeder
Staatsgattung und Staatsform und auch bei ausſchließend
verſtändiger Anſchauung, das Recht und die Perſon des Ober-
hauptes aus Zweckmäßigkeitsgründen gegen Vergewaltigungen
möglichſt geſichert werden. Je größer die Gefahr iſt, welcher
ein Theilnehmer am Staate und gar ein Organ deſſelben aus-
geſetzt iſt, deſto entſchiedener muß auch der ihm gewährte
Rechtsſchutz ſein. Eine beſondere Bedrohung findet aber bei
[222] dem Staatsoberhaupte vor allen Anderen ſtatt, weil er berufen
iſt, dem ungeſetzlichen Willen und den ſelbſtiſchen Leidenſchaften
überall entgegenzutreten, und er ſomit der Rache und dem Jäh-
zorne ganz beſonders blosgeſtellt wird. Auch kommt in Betracht,
daß ſich Ehrgeiz durch die Antaſtung ſeiner Rechte Bahn zu
zu brechen verſuchen könnte, dadurch aber die Staatsordnung
den bedenklichſten Gefahren ausgeſetzt wäre 3).
Den Rechten des Staatsoberhauptes entſprechen natürlich
die Verpflichtungen der Unterthanen vollkommen,
beide Begriffe decken ſich gegenſeitig. Wo immer alſo und wie-
weit das Staatsoberhaupt zu handeln und zu befehlen berechtigt
iſt, da haben die Unterthanen zu gehorchen; und zwar, je nach
der Art des Falles, entweder durch einfaches Unterlaſſen oder
durch thätige Leiſtung. Im Falle des Ungehorſames wird die
Staatsgewalt gegen ſie angewendet, und erfolgt entweder eine
der Schwere des Falles angemeſſene Strafe oder ein unmittel-
barer Zwang durch Anwendung von Uebergewalt 1). Je größer
und ausgedehnter die Zwecke einer Staatsgattung ſind, deſto
weiter gehen auch die Verpflichtungen der Staatsangehörigen;
und es ſteht die negative Freiheit im umgekehrten Verhältniſſe
zur Geſittigung 2). Aber ganz aus denſelben Gründen hört
auch die Pflicht des Unterthanen mit der Berechtigung des
Staates und ſeines Oberhauptes auf. Einem Befehle, zu deſſen
Ertheilung kein Recht beſteht, iſt offenbar Niemand Folgſamkeit
ſchuldig. Auch dies ſind Correlate; und der Grundſatz des blos
verfaſſungsmäßigen Gehorſames gilt durchaus in allen Staats-
gattungen. Der einzige Unterſchied zwiſchen den Staaten iſt
hier nur der, daß das Recht zu befehlen nach dem Weſen und
der Verfaſſung des einen weiter geht, oder weniger ſcharf for-
mulirt iſt, als bei anderen.
Ebenſo ſtehen natürlich den Verpflichtungen und Aufgaben
des Staatsoberhauptes die Rechte der Unterthanen gegenüber 3).
[224] Es ſind aber dieſelben doppelter Art, je nachdem den Unter-
thanen als Folge des beſondern Weſens der Staatsart eine
Mitwirkung bei der Ordnung und Leitung der öffentlichen Angele-
genheiten zuſteht, oder ſie Leiſtungen des Staates für ihre perſön-
lichen und geſelligen Verhältniſſe zwar zu verlangen aber dieſel-
ben paſſiv zu empfangen haben. Erſteres ſind die politiſchen
Rechte; im letzteren Falle beſtehen [ſtaatsbürgerliche]
Rechte im engern Sinne. Beide zuſammen werden wohl auch,
freilich nicht beſtimmt genug, mit dem Namen der verfaſſungs-
mäßigen oder der Grundrechte bezeichnet. Staatsbürgerliche
Rechte ſtehen in jeder Gattung und Art des Staates den
Unterthanen zu; politiſche Rechte ſind eine Zugabe in nur ein-
zelnen Staaten. Beide aber ſind natürlich nicht zu verwechſeln
mit privatrechtlichen Anſprüchen, welche ein Bürger etwa, in
Folge beſonderer Beziehungen zum Staate, beſitzen mag, und
welche mit dem Weſen und der Allgemeinheit des gegenſeitigen
Verhältniſſes nichts zu thun haben 4).
1. Staatsbürgerliche Rechte im engern Sinne.
Die Anſprüche, welche der einzelne Unterthan ſchon als
Theilnehmer an der Staatsverbindung für ſeine Perſon zu machen
berechtigt iſt, ſind ihrem Inhalte nach ſehr verſchieden nach der
Gattung, d. h. nach dem Zwecke, der Staaten. Im allgemeinen
philoſophiſchen Staatsrechte können ſie nur formell oder ihrer
Richtung nach bezeichnet werden.
a) Das Recht einer bleibenden Theilnahme am
Staate. Der Staat iſt eine nothwendige Anſtalt zur Er-
reichung des Lebenszweckes; und zwar iſt die Theilnahme ge-
rade an einem beſtimmten Staate ein Bedürfniß für die concrete
Geſittigung und für die äußeren Verhältniſſe der Meiſten.
Da nun nicht die Menſchen des Staates wegen, ſondern viel-
mehr der Staat der Menſchen wegen vorhanden iſt; da ferner
die Regierung des Staates ſich den Umfang und die Gegen-
[225] ſtände ihrer Thätigkeit nicht nach ihrem Belieben zu wählen,
ſondern vielmehr die thatſächlich vorhandenen anzuerkennen und
zu beſorgen hat, ſo beſteht kein Recht, Solche, welche auf recht-
liche Weiſe Mitglieder des Staatsverbandes geworden ſind, aus
demſelben zu verweiſen, und ſie gegen ihren Willen entweder
einem beſtimmten anderen Staate zuzutheilen, oder zur Auf-
ſuchung irgend einer neuen Verbindung zu zwingen. Wer
einem Volke angehört, hat das Recht in demſelben zu leben
und zu ſterben und die für dasſelbe beſtehenden Anſtalten mit
zu genießen. Somit können denn namentlich Abtretungen von
Gebietstheilen ſammt ihren Bewohnern oder Austauſchungen
ſolcher mit anderen Staaten blos mit der Zuſtimmung der Be-
theiligten geſchehen. Nur, wenn ein Staatsangehöriger eine
mit dem Zwecke des concreten Staates und mit ſeinen Ein-
richtungen durchaus unvereinbare Geſinnung thatſächlich und nach-
haltig erwieſen hat, mag eine Ausſcheidung desſelben zur Strafe
und als Vorbeugungsmaßregel rechtlich angeordnet werden. Es
ſteht aber eine ſolche Verfügung der Todesſtrafe zunächſt, weil
ſie ebenfalls die ganze Lebensbeſtimmung ändert und alle bis-
herigen Verbindungen des Zuſammenſeins abbricht; ihre An-
ordnung muß daher im einzelnen Falle durch analoge, wenn
ſchon etwas ſchwächere, Gründe gerechtfertigt ſein, wie ſie die
Zuerkennung einer Lebensberaubung erfordert. — Dagegen
ſteht dem Unterthanen ein Recht auf freiwillige Verlaſſung des
Staates, alſo ein Auswanderungsrecht, unbedenklich zu. Ein
Menſch, welcher in ſeinem bisherigen Staatsverbande ſeine
weſentlichen Lebenszwecke nicht erreichen kann, hat nicht nur
die Befugniß ſondern ſogar die ſittliche Pflicht, denſelben zu
verlaſſen und ſich einen geeigneteren zu ſuchen. Ob ſein Weg-
zug die geiſtigen und ſachlichen Kräfte des bisherigen Staates
vermindert, iſt gleichgültig, da nicht der Menſch ein Mittel für
den Staat, ſondern dieſer ein Mittel für den Menſchen iſt.
v. Mohl, Encyclopädie. 15
[226] Nur verſteht ſich, daß der zu einer Auswanderung Luſttragende
durch ſeine freiwillige Handlung nicht von der Erfüllung bereits
eingegangener Verpflichtungen befreit wird, mag er dieſe nun
gegen die Geſammtheit oder gegen Einzelne eingegangen haben. Je
nach der Art dieſer Verpflichtungen kann er daher entweder bis
zur vollſtändigen Leiſtung zurückgehalten oder zur Beſtellung
genügender Sicherheitsleiſtung genöthigt werden. Auch werden
die privatrechtlichen Beziehungen, welche Verpflichtungen in
der Wahl des Aufenthaltsortes auflegen und die Willkür
brechen, durch die Luſt auszuwandern nicht aufgehoben 5).
b) Recht auf Gewährung der Vortheile, welche die
betreffende Staatsart jedem einzelnen Theilnehmer in
Ausſicht ſtellt. Eine willkürliche Verkürzung Einzelner oder
ganzer Claſſen geht gegen den oberſten Staatsgedanken und
iſt das höchſte mögliche Unrecht von Seiten des Staates.
Die Gewährung iſt alſo nicht eine Gnade, welche auch nach
Belieben entzogen werden kann; ſondern ſie iſt förmliche
Rechtspflicht von Seiten des Staates und ſeines Oberhauptes,
deren eigenes Vorhandenſein durch dieſe Leiſtung bedingt iſt.
Bei einer nachweisbaren und nicht zu beſeitigenden Unzuläng-
lichkeit der Mittel muß wenigſtens das Geſetz der Verhältniß-
mäßigkeit beobachtet werden. Vor Allem iſt alſo wenigſtens
das zur Erhaltung des Daſeins Unentbehrliche zu leiſten, na-
mentlich der Rechtsſchutz. Ueber das Weitere entſcheidet die
Wichtigkeit, dieſe nach dem Durchſchnitte verſtändiger menſchlicher
Schätzung berechnet. Es muß alſo insbeſondere die Bedingung
vor dem dadurch Bedingten hergeſtellt werden; ferner geht das
für Viele bedeutende dem vor, was nur für eine kleinere An-
zahl von Wichtigkeit iſt. Schwierig allerdings iſt eine untadelige
Abwägung der geiſtigen und der ſachlichen Güter. Endlich iſt
noch zu bemerken, daß die Lebenszwecke des gerade beſtehenden
Geſchlechtes den größeren Vortheilen der zukünftigen Gene-
[227] rationen nicht zum Opfer gebracht, aber ebenſowenig den Nach-
kommen das Daſein und die volle Auslebung deſſelben durch Vor-
wegnahme der ihnen unentbehrlichen Mittel erſchwert werden darf.
c) Das Recht ungeſtörter Entwickelung der Per-
ſönlichkeit und der geſellſchaftlichen Verhältniſſe,
ſoweit nicht die Zwecke und Einrichtungen des beſonderen
Staates im Wege ſtehen. Allerdings iſt hier eine große Ver-
ſchiedenheit unter den Staaten. Während einzelne Gattungen,
wie z. B. der klaſſiſche Staat und die Theokratie, einen großen
Theil des ganzen Menſchen für ſich in Beſchlag nehmen, wird
im hausherrlichen Staate die Eigenthümlichkeit der Perſon und
der geſellſchaftlichen Klaſſe kaum nennenswerth berührt, und
bleibt auch im Rechtsſtaate die einzelne Perſönlichkeit grundſätz-
lich ſehr ſelbſtſtändig, wennſchon hier der große Umfang der
Anſprüche an den Staat eine gleiche Größe der Forderungen
ſeinerſeits zur Folge hat. Nirgends iſt jedoch eine vollſtändige
Aufhebung der einzelnen Perſönlichkeit und ihrer Zwecke durch
den concreten Staatszweck gegeben. — Als die am weiteſten
verbreiteten Anſprüche erſcheinen aber folgende: das Recht freier
ungefährlicher Beſchäftigung und der Uebung ſowohl geiſtiger
als körperlicher Kräfte, ſomit vor Allem Befreiung von Sklaverei
und Hörigkeit 6); das Recht, die eigene Wirthſchaft nach Gut-
dünken einzurichten; das Recht der freien Gedankenäußerung
und der Bekanntſchaft mit fremden Gedanken; Religionsfreiheit 7);
das Recht, mit Anderen in freiwillige Vereinigung zur gemein-
ſchaftlichen Betreibung erlaubter Privatangelegenheiten zu treten.
— Im Uebrigen ergibt ſich aus demſelben Grunde, aus welchem
überhaupt die Beſchränkung und Einfügung der Privatrechte
für die Staatseinheit nothwendig iſt, auch die Befugniß des
Staates, eine im Allgemeinen der freien Auslebung überlaſſene
Thätigkeit zu beſchränken, wenn die volle Freiheit eine große
Störung des Staates zur Folge hätte.
d) Der Anſpruch auf gerechtes und ſchonendes Verfahren
der Staatsbehörden in Beziehung auf Verhaftung, Haus-
ſuchung und Beſchlagnahme von Briefen. Solche
Beſchränkungen der perſönlichen Freiheit ſind allerdings nicht
ganz zu vermeiden, namentlich als Mittel zur Entdeckung und
Beſtrafung von Verbrechen; allein der Bürger kann mit Recht
verlangen, daß ſie nur in den durch eine Staatsnothwendig-
keit gebotenen Fällen und in dem mit der Erreichung des
Zweckes vereinbarlichen mildeſten Grade vorgenommen werden.
Deßhalb iſt denn auch eine eigene geſetzliche Feſtſtellung der zu
einer Verhaftung u. ſ. w. berechtigenden Veranlaſſungen und
die Einräumung ſchützender Formen gegen einen Mißbrauch
der obrigkeitlichen Gewalt (Habeas-Corpus-Acte) wo nicht unbe-
dingt nothwendig, ſo doch höchſt nützlich.
e) Das Recht auf Schutz des Eigenthumes gegen
willkürliche und ungerechte Beeinträchtigungen von Seiten des
Staates und ſeiner Behörden. Es iſt kaum ein Staat denkbar,
in jedem Falle kein irgend entwickelter, welcher nicht Beiträge
aus dem Vermögen der Bürger verlangen müßte, als Mittel
zu Erreichung ſeiner Aufgabe; allein dieß muß nach Geſetz
und Recht geſchehen, alſo nur nach allgemeinen Normen, mit
ſtrenger Einhaltung der Verhältnißmäßigkeit, unter Entſchädigung
für außerordentliche, aus öffentlichen Gründen nicht zu ver-
meidende Eingriffe in das Eigenthum nur Einzelner (Zwangs-
enteignung).
f) Recht der Beſchwerde wegen Nichterfüllung gerechter
Anſprüche oder bei Erduldung poſitiven Unrechtes. Das ganze
Recht des Staates iſt ſchließlich auf ſeine Förderung der menſch-
lichen Lebenszwecke gegründet; und nur um dieſe zu erreichen
lebt der Menſch im Staate. Nun iſt allerdings Irrthum und
lückenhafte Erfüllung der Aufgabe möglich, in Folge der Un-
vollkommenheit der menſchlichen Natur; aber eben wegen dieſer
[229] Möglichkeit muß auch ein Recht aufmerkſam zu machen und
Beſſerung zu verlangen für den Nichtbefriedigten beſtehen.
Daher denn die Verpflichtung des Staates, nicht blos ein
Recht der Beſchwerde und Bitte einzuräumen, ſondern auch
Anſtalten zur Herbeiführung einer gründlichen Unterſuchung
und, eintretenden Falles, einer Abſtellung der Beſchwerden zu
treffen.
2. Politiſche Rechte der Unterthanen.
Die Theilnahme der Unterthanen an den Staatsangelegen-
heiten verhält ſich zu den verſchiedenen Gattungen und Arten
von Staaten auf ſehr verſchiedene Weiſe. In einigen derſelben,
ſo namentlich in der Theokratie, in der unbeſchränkten Fürſten-
herrſchaft und auch wohl in der Ariſtokratie, iſt eine ſolche ſelbſt
ſchon dem Begriffe des concreten Zuſammenlebens zuwider. In
anderen Gattungen und Arten dagegen liegt dieſe Theilnahme
in dem beſonderen Gedanken, und bildet wohl ſelbſt deſſen Eigen-
thümlichkeit. So in der Fürſtenherrſchaft mit Ständen oder
mit Volksvertretung. In dritten Staatsarten mag eine ſolche
Theilnahme beſtehen oder auch nicht, ohne daß der beſondere
Begriff und Zweck durch das Vorhandenſein einer größeren
oder kleineren Mitwirkung der Bürger weſentlich ausgebildet,
oder er durch die Abweſenheit derſelben beeinträchtigt wäre.
Dies iſt der Fall in den hausväterlichen und hausherrlichen
Staaten.
Die Theilnahme der Unterthanen kann aber eine dreifache
ſein. — Einmal nämlich mag ihnen eine geſetzliche Mitwirkung
zu beſtimmten Handlungen der Staatsgewalt zuſtehen, ſei es
nun, daß ſie das Recht in ihrer Geſammtheit, oder daß ſie es
durch Stellvertreter oder Beauftragte auszuüben haben. Dies
kann der Fall ſein bei der Geſetzgebung, bei der Feſtſtellung
der Einnahmen und Ausgaben des Staates, bei auswärtigen
Verträgen, bei Krieg und Frieden. — Zweitens iſt eine Befugniß
[230] denkbar, die Regierungshandlungen in irgend einer beſtimmten
Form zu überwachen und ſich dadurch gegen Nachläßigkeit, üblen
Willen oder Geſetzwidrigkeit zu ſchützen, wobei wieder die Be-
zeichnung der zur Einſchreitung geeigneten Fälle entweder eine
genau begrenzte ſein oder ganz allgemein die Rechte und In-
tereſſen des Volkes begreifen kann. — Drittens endlich kann
eine ausſchließliche Beſorgung gewiſſer Staatsgeſchäfte angeordnet
ſein, ſei es für die Geſammtheit der Unterthanen, ſei es für
einzelne Abtheilungen derſelben oder allenfalls für Stellver-
treter. So z. B. bei gewiſſen Theilen der Provinzialverwaltung,
bei der Rechtspflege (durch Geſchworene), beim Armenweſen,
bei einzelnen Unterrichtsanſtalten u. ſ. w.
In welchen Beziehungen dieſe verſchiedenen Arten von
Theilnahme Platz zu greifen haben, unterliegt nicht ſowohl
einer Entſcheidung des Rechtes als der Staatsklugheit. Sehr
viel hängt namentlich von dem Stande der Geſittigung des
Volkes ab, ſowohl der allgemeinen als der ſtaatlichen insbe-
ſondere. Je höher die erſte ſteht, deſto umfaſſendere Anſprüche
an die Leitung der Staatsangelegenheiten werden gemacht werden;
und je entwickelter die letztere iſt, deſto unbedenklicher mag ein
Theil der öffentlichen Geſchäfte vom Volke ſelbſt beſorgt werden.
Eine Hauptregel iſt aber unter allen Umſtänden, daß jede Ver-
änderung von beſtehenden Rechten, ſei es nun durch neue Ge-
ſetze ſei es durch thatſächliches Gebaren, einer Mitwirkung der
Betheiligten unterſtellt werden muß.
Die rechtlichen Folgerungen aus der Einräumung politiſcher
Rechte ſind im Allgemeinen nachſtehende:
Vor Allem können ſolche Regierungshandlungen, welche
der Inhaber der Staatsgewalt entweder nicht einſeitig oder gar
nicht vornehmen ſoll, nur unter der Vorausſetzung der wirk-
lichen Ausübung des betreffenden Rechtes der Unterthanen
rechtsgültig zu Stande kommen. Eine Unterlaſſung der Bei-
[231] ziehung der Bürger hat alſo jedenfalls Ungültigkeit des Ange-
ordneten zur Folge, möglicherweiſe auch Verantwortlichkeit und
Beſtrafung der Schuldigen (nur nicht des Staatsoberhauptes
ſelbſt.) Ob in dringenden Nothfällen und bei einer Unmög-
lichkeit die geſetzliche Mitwirkung rechtzeitig zu beſchaffen ein
vorläufiges einſeitiges Vorgehen des Staatsoberhauptes und
eine erſt nachträgliche Gutheißung der Berechtigten ſtattfinden
kann, hängt zunächſt von poſitiven Beſtimmungen ab; rechtlich
erlaubt, und ſelbſt nothwendig, iſt aber ein formell ungeſetzliches
Verfahren, wenn aus dem Einhalten der Regel Gefahr für
den Staat ſelbſt entſtünde. (S. oben, § 29.)
Ebenſo iſt es Sache der poſitiven Geſetzgebung feſtzuſtellen,
ob der erſte Anſtoß zu gemeinſchaftlich vorzunehmenden Hand-
lungen von der einen oder von der andern Seite zu geſchehen
hat; füglich mag dabei nach Zweckmäßigkeitsgründen verfahren
werden. Im Allgemeinen iſt wohl eine beiden Theilen zuſtehende
Berechtigung das Richtige.
Die zur verſtändigen Ausübung eines politiſchen Rechtes
nothwendigen Bedingungen und vorbereitenden Handlungen
müſſen den Berechtigten zuſtehen, etwa unter Feſtſtellung ſolcher
Formen und Grenzen, daß Störung der öffentlichen Ordnung,
des regelmäßigen Ganges der Regierung und der dem Staats-
oberhaupte verbleibenden Rechte vermieden bleibt. Hierher ge-
hören namentlich die Befugniſſe der Berechtigten, ſich zur recht-
zeitigen Vornahme ihrer Aufgaben zu verſammeln, Verſtän-
digungen über bevorſtehende Wahlen zu treffen, ungeſtörte Ver-
bindung mit den bei einer beſtimmten Handlung beſonders Be-
theiligten zu pflegen, Mittheilungen an Gewaltgeber oder Inte-
reſſenten über Thätigkeit und Erfolg derſelben zu machen 8).
In dem Begriffe des Rechtes der Mitwirkung liegt es
ſchon ſelbſt, daß die zu einer ſolchen Berufenen perſönlich keine
Verantwortlichkeit oder Unbill wegen des Inhaltes oder der
[232] Form ihrer Thähigkeit ausgeſetzt ſein können, vorausgeſetzt daß
ſie ſich in den Schranken ihrer Zuſtändigkeit halten und nicht
ihrerſeits die Rechte des Staatsoberhauptes und ſeiner Organe
beeinträchtigen. Sache der Staatsklugheit iſt es, die Beſtim-
mungen über begründete Verantwortlichkeit ſo zu treffen, daß
ſie nicht zu einer Einſchüchterung und thatſächlichen Aufhebung
des freien Mitwirkungsrechtes mißbraucht werden können.
Im Falle einer Nichtübereinſtimmung zwiſchen der Staats-
gewalt und den zur Mitwirkung berechtigten Beſtandtheilen des
Volkes tritt zunächſt mit rechtlicher Nothwendigkeit eine Unter-
laſſung der in Frage ſtehenden Staatshandlungen ein. Die
Einheit des Staatsorganismus iſt jedoch nicht hergeſtellt, noch
den Bedürfniſſen des Lebens Rechnung getragen, wenn nicht
für die Fälle unausgleichbarer Meinungsverſchiedenheit eine
geſetzliche Entſcheidung angeordnet iſt 9).
Dasſelbe gilt von denjenigen Beſtimmungen, in welchen
den Unterthanen nur eine Controle bereits geſchehener Regie-
rungshandlungen zuſteht, falls ſich ein entſchiedener Widerſpruch
über den Rechtspunkt ergibt. Bis zu einer ſolchen höheren
Entſcheidung oder in Ermangelung einer ſolchen, iſt das ange-
fochtene Recht der Regierung vollkommen eben ſo gut, als das
der Widerſprechenden, und ſie iſt nicht ſchuldig dem gegenthei-
ligen Verlangen ſich zu fügen, blos weil es geſtellt iſt.
Wie immer aber ein Streit zwiſchen dem Staatsoberhaupte
und mitberechtigten Beſtandtheilen des Volkes geartet ſein mag,
in keinem Falle ſteht den zu einer Theilnahme Berechtigten
die Befugniß zu, ſolche Handlungen zur Wahrung ihrer Stellung
vorzunehmen, welche mit dem Beſtehen des Staates unvereinbar
ſind. Ein etwaiges Ueberſchreiten von der einen Seite er-
mächtigt nicht anderer Seits zu einer Auflöſung des Staates
und zur eigenen Nichterfüllung von Verpflichtungen. Daher
denn namentlich eine zur Erzwingung von Rechtsſchutz von
[233] Seite einer Ständeverſammlung beſchloſſene allgemeinen Steuer-
verweigerung ein durchaus unerlaubter Schritt iſt. Die Ver-
ſammlung mag alle ihre ungerechtfertigt erſcheinenden Ausgaben
verweigern, ebenſo die ihr ſchädlich oder unrechtlich dünkenden
Einnahmearten verwerfen; es ſteht ihr ferner zu, Beſchwerden
und, vielleicht, gerichtliche Klagen gegen verfaſſungswidrig han-
delnde untergeordnete Organe des Staatswillens vorzubringen:
aber ſie kann nicht dem Staate die geſammten zu ſeinem Beſtande
und zur Erfüllung ſeiner Rechtspflicht nothwendigen Mittel
verweigern 10).
Die nach Vorgängen in Nordamerika und in Frankreich
vielfach unternommene Zuſammenſtellung der ſtaatsbürgerlichen
und politiſchen Rechte in kurzen Sätzen, (Erklärungen der
Menſchen und Bürgerrechte, Grundrechte u. ſ. w.,) iſt ein be-
denkliches Unternehmen, welches eine ſehr richtige formelle Be-
handlung und eine verſtändige Handhabung verlangt, wenn es
nicht mannchfaches Uebel erzeugen ſoll. Auf der einen Seite
mögen nämlich ſolche allgemeine Grundſätze allerdings einen
Wendepunkt in der ganzen Staatsrichtung bezeichnen und feſt-
ſtellen, auch für die Geſetzgebung eine Norm zu baldiger Weiter-
ausführung abgeben. Auf der andern Seite aber kann leicht eine
allzuweite Faſſung große Verlegenheiten für verſtändige Einzel-
beſtimmungen bereiten und, bis überhaupt eine Ausbildung erfolgt
iſt, ſchwere Verwirrung in dem beſtehenden Rechte und große
Mißverſtändniſſe veranlaſſen 11). Eine geſetzliche Verkündigung
ſolcher allgemeinſter Sätze iſt daher nur dann räthlich, wenn
dadurch eine weſentliche Veränderung in dem Staate ſcharf be-
zeichnet und der Ausgangspunkt für eine neue Geſetzgebung
bleibend feſtgeſtellt werden ſoll, überdieß eine baldige Entwicklung
durch einzelne und unmittelbar ausführbare Geſetze in Ausſicht
ſteht. Auch iſt die überlegteſte Faſſung nach Inhalt und Form
dringend nothwendig; und es bleibt wohl immer das räthlichſte,
[234] dieſen kurzen Sätzen ausdrücklich nur eine Verbindlichkeit für
den Geſetzgeber zuzuſchreiben, bis zu deren Erfüllung aber das
beſtehende Recht als fortdauernd zu erklären.
In manchen Staatsarten gehört eine Vertretung allgemei-
ner Rechte des Volkes oder einer ſeiner Theile durch eine dazu
beſtimmte kleinere Anzahl zum Weſen der Verfaſſung und
zwar ſowohl als Wahrung ſtaatsbürgerlicher, wie als Aus-
übung politiſcher Rechte. So vor Allem in der repräſentativen
Demokratie, in der repräſentativen Monarchie und in der Mo-
narchie mit Ständen; möglicherweiſe und nicht grundſätzlich,
ſondern mehr zufällig, auch in einzelnen Fällen des hausherr-
lichen Staates. Der Zweck iſt, Schutz gegen Mißregierung
zu erlangen, ohne die Verwirrung, die Geſchäftsverzögerung
und die Leidenſchaftlichkeit, welche unmittelbare Mitwirkung der
Menge herbeiführen könnte; ferner der, in großen Gebieten und
bei zahlreichen Bevölkerungen wenigſtens eine mittelbare Theil-
nahme ſämmtlicher Bürger zu ermöglichen 1).
Ausübung politiſcher und Vertheidigung allgemeiner ſtaats-
bürgerlicher Rechte durch Stellvertreter iſt zuerſt in den ger-
maniſchen Staaten des Mittelalters vorgekommen 2). Dem
claſſiſchen Staate war der Gedanke unbekannt, und er iſt auch
in der That nicht verträglich mit deſſen Weſen, nämlich dem
Aufgehen des Einzelnen in der Geſammtheit, und mit der daraus
folgenden unmittelbaren Theilnahme an den öffentlichen Ange-
legenheiten. Hier konnte wohl eine Beſchränkung des einen
Staatsorganes durch ein anderes (z. B. des Senates durch die
Volkstribunen) ſtattfinden; nicht aber eine Gegenüberſtellung
des Volkes und der Staatsgewalt und die Uebertragung des
höchſten Ehrenrechtes Vieler auf einen Einzigen. Unzweifelhaft
iſt eine Beſorgung der im Staatsleben zuſtehenden Rechte durch
Vertreter eine große Abſchwächung der dem Einzelnen zuſtehen-
den Befugniß, und unter Umſtänden faſt nur noch eine Fiction
[239] derſelben. Allein in den großen Staaten der Neuzeit iſt dieſe
Einrichtung doch eben die einzige Möglichkeit einer Theilnahme
der Menge; und daß ſie Allen Schutz gewähren kann, beweiſt
die Erfahrung.
Die weſentlichſte Frage bei dem ganzen Verhältniſſe iſt:
ob die Vertreter nach einem bindenden Mandate zu handeln
haben; oder ob ihnen nur eine allgemeine geſetzliche Zuſtän-
digkeit als Richtſchnur gegeben iſt, innerhalb deren ſie ſich nach
eigener Ueberzeugung bewegen? Vom Standpuncte des Rech-
tes aus iſt allerdings wohl ein Mandats-Verhältniß das natür-
lichſte; jedoch auch ein freierer Auftrag keine innere Unmöglich-
keit. Aus Zweckmäßigkeitsgründen muß dem letzteren unbedingt
der Vorzug gegeben werden, indem bei feſtſtehenden Aufträgen
der einzelnen Bevollmächtigten weder eine Uebereinſtimmung
unter dieſen ſelbſt leicht möglich wäre, noch auch eine Verhand-
lung mit der Regierung Nutzen ſchaffen könnte. Alle that-
ſächlichen Berichtigungen oder beſſere Gründe wären wirkungslos;
eine noch ſo feſte neue Ueberzeugung der Vertreter hätte kei-
nerlei Wirkung; und eine Meinungsverſchiedenheit zwiſchen
dieſen und der Regierung könnte nicht etwa durch gegenſeitiges
Nachgeben ausgeglichen werden, ſondern müßte immer mit einem
vollſtändigen Scheitern des Planes endigen, wenn ſich nicht
das Staatsoberhaupt unbedingt fügen wollte. Allerdings iſt
bei ſolcher Unabhängigkeit der Abgeordneten eine ernſtliche Mei-
nungsverſchiedenheit zwiſchen ihnen und den Vertretenen möglich;
und es kann ſelbſt eine abſichtliche Täuſchung oder eine Selbſt-
täuſchung der Wähler über die ſtaatlichen Anſichten und über die
perſönlichen Zwecke des Gewählten ſtattfinden. Allein dieß iſt
in ſo ferne von geringer Bedeutung, als dadurch die Handlun-
gen des Vertreters nicht ungültig werden, vielmehr ſeine im
Namen und im allgemeinen Auftrage der Vertretenen abgegebene
Erklärungen verbindlich für dieſe bleiben. Dem ſittlichen und poli-
[240] tiſchen Uebelſtande der Meinungsverſchiedenheit kann nach Ablauf
der geſetzlichen Vertretungszeit durch eine neue Wahl abgeholfen
werden, während die indeſſen auflaufenden Nachtheile reichlich
durch die Vortheile der freien Stellung überwogen ſind. —
Eine nothwendige Folge hiervon iſt denn aber, daß es den zur
Abordnung eines Vertreters Berechtigten nicht geſtattet ſein kann,
demſelben während der Dauer ſeiner Dienſtzeit einen förmlichen
Auftrag zu geben, oder ihn etwa zur vorzeitigen Niederlegung
ſeiner Stelle aufzufordern. Auch Letzteres wäre nichts Anderes,
als ein mittelbarer Zwang. Und eben ſo wenig entſpricht es
dem Syſteme, wenn der ſich um eine Abordnung Bewerbende zum
Voraus ins Einzelne gehende Zuſicherungen über den Inhalt ſeiner
künftigen Erklärungen und über die Art ſeiner Handlungen gibt.
Ein ſolches Verſprechen wäre zwar nicht rechtlich, wohl aber ſittlich
vollſtändig bindend; und doch ebenfalls abgelegt vor näherer
Kenntniß der Gründe Anderer, namentlich der Regierung,
häufig vor vollſtändiger Bekanntſchaft mit den Thatſachen,
endlich ohne Rückſicht auf die im Augenblicke des einſtigen
Handelns obwaltenden Verhältniſſe und Schwierigkeiten 3).
Ueber das Recht an der Beſtellung eines Vertreters An-
theil zu nehmen, actives Wahlrecht, entſcheidet die Beant-
wortung der Vorfrage: ob man die Mitwirkung zu Staatsgeſchäften
aus dem Geſichtspuncte eines dem einzelnen Befugten zuſte-
henden Rechtes, oder ob man es als einen zu Erreichung all-
gemeinen Nutzens dienenden Auftrag aufzufaſſen hat? — Im
erſten Falle kann man ſich der Folgerung nicht entziehen, daß
jeder durch ſeine allgemeine Stellung bei den zu beſorgenden
Geſchäften irgendwie perſönlich Betheiligte ohne alle weitere
Berückſichtigung ſonſtiger Eigenſchaften, falls nur Verfügungs-
fähigkeit vorhanden iſt, auch die Befugniß habe, zu der Beſtel-
lung des gemeinſchaftlichen Stimmführers mitzuwirken. Nur
wird verlangt werden müſſen, daß das Recht der Betheiligung
[241] bei der Ernennung im Verhältniſſe der Betheiligung bei den
zu vertretenden Intereſſen und Rechten abgeſtuft ſei. Es wird
alſo bei der Wahl der Vertreter allgemeiner Rechte auch das
allgemeinſte Stimmrecht, zur Vertretung beſonderer Kategorieen
von Rechten aber ein dem Umfange nach beſchränktes und der
Betheiligung nach abgeſtuftes Wahlrecht ſtattfinden. — Bei der
anderen Vorausſetzung dagegen muß es nicht nur die haupt-
ſächlichſte, ſondern ſogar die einzige Rückſicht ſein, zwar die
ſämmtlichen mit dem erforderlichen Verſtändniſſe der vorzuneh-
menden Handlung ausgerüſteten Bürger, aber auch nur ſolche,
zur Mitwirkung bei der Wahl aufzufinden. Alsdann iſt eine
beliebige Bezeichnung von wünſchenswerthen geiſtigen oder ding-
lichen Eigenſchaften, eine gänzliche Ausſchließung aller ſittlich
Unzuverläſſigen oder intellectuell Unbrauchbaren, endlich wohl
ſelbſt eine Herbeiziehung perſönlich zwar nicht Betheiligter,
aber zur Vornahme einer tauglichen Wahl beſonders Geeigneter,
folgerichtig und zweckmäßig. — Offenbar iſt nun die letztere
Auffaſſung die richtigere. Sie verſpricht einerſeits eine Be-
rückſichtigung des allgemeinen Staatsgedankens und des geſamm-
ten Organismus, auf der anderen Seite aber eine möglichſt
wirkſame Vertretung der beſonderen in Frage ſtehenden Rechte
und Intereſſen; mit einem Worte: gute Wahlen. Bei der
Ueberlaſſung der Ernennungen an die Berechtigten dagegen
beſteht keinerlei Gewähr, daß dieſelben in der That ihre Auf-
gabe richtig begreifen, und daß ſie nicht in einem ſelbſtiſchen,
ſtaatsfeindlichen Sinne vorgehen. Da ein Geſetz nur allge-
meine Vorſchriften zu geben, nicht aber die Eigenſchaften einzelner
beſtimmter Menſchen zu beurtheilen vermag, ſo kann natürlich die
Bezeichnung der zu Wahlen beſonders Befähigten nicht anders
als nach Kategorieen geſchehen. Wenn ſich nun auch hierbei
in einzelnen Fällen das thatſächliche Vorhandenſein der an-
genommenen Eigenſchaften nicht erwahren wird: ſo iſt dieſe
v. Mohl, Encyclopädie. 16
[242] unvermeidliche Folge der Unvollkommenheit menſchlicher Einrich-
tungen doch weit weniger nachtheilig, als wenn kurzweg und
ganz im Allgemeinen von der Betheiligung bei einem Rechte
auf eine ſittliche und geiſtige Befähigung zur Vornahme einer
ſchwierigen Handlung geſchloſſen würde 4).
Eben ſo fallen die Beſtimmungen hinſichtlich des paſſiven
Wahlrechtes, d. h. hinſichtlich der Berechtigung die angetra-
gene Vertretung gewiſſer Rechte und Intereſſen anzunehmen,
verſchieden aus, je nachdem die Gewählten als der Ausdruck des
perſönlichen Anſpruches oder als die Erkorenen der Einſich-
tigen betrachtet werden. — Im erſten Falle iſt nur eine Wahl
aus der Mitte der Vollberechtigten ſelbſt folgerichtig. Die
Inhaber eines beſtimmten Rechtes haben, in dieſer Voraus-
ſetzung, einen gewiſſen Antheil an den Staatsgeſchäften;
eine unmittelbare Ausübung durch Alle iſt unthunlich, und
muß auf einzelne im Namen Aller Handelnde beſchränkt
werden. Dieſe Stellvertreter ſind alſo ein Ausſchuß der
Berechtigten, und müſſen aus ihrer Mitte genommen ſein.
Mit anderen Worten: hier deckt ſich das paſſive und das
active Wahlrecht; und wie die Befugniß zur Theilnahme
überhaupt von dem Beſitze eines Rechtes abhängig gemacht iſt,
ſo muß letzterer auch als genügende Sicherheit für die zur
Handhabung der fraglichen Stellung erforderliche Befähigung
gelten. — Iſt dagegen die Wahl beſonders Befähigten übertra-
gen, ſo liegt die Bezeichnung der zu Ernennenden je nach ihrer
Tauglichkeit gleichfalls im weiteren Verfolge deſſelben Gedankens.
Hier kann denn alſo ein weit ausgedehnteres und ſelbſt ein nach
weſentlich verſchiedenen Eigenſchaften bemeſſenes paſſives Wahl-
recht gar wohl ſtattfinden. Je mehr man ſich bemüht hat,
einſichtsvolle Wähler zu erhalten, deſto freiere Wahlen können
ihnen überlaſſen ſein. — Daß erbliches Recht zur Rechtsver-
tretung gegenüber von der Regierung nur mit der erſteren
[243] Anſicht vereinbar iſt, verſteht ſich von ſelbſt. Hier hat ſie denn
aber auch bei einem ungewöhnlich großen und in ſeiner Fort-
dauer erblich geſicherten Maße von Rechtsbeſitz lediglich nichts
Auffallendes oder Widerſprechendes. Ebenſo mag hier die Be-
kleidung gewiſſer Aemter, mit welchen entſprechende Rechte
verbunden ſind, als genügende Berechtigung und Befähigung
betrachtet werden.
Wenn es Aufgabe der Verwaltung iſt, den geſammten
Inhalt der Verfaſſung in allen einzelnen vorkommenden Fällen
zur Geltung zu bringen; wenn ſie zu dieſem Zwecke vollſtän-
dig verfaſſungsgemäß und überdieß zweckmäßig und ausreichend
ſein muß (ſ. oben, § 10): ſo zerfällt ihre Thätigkeit in zwei
Hauptabtheilungen.
Erſtens hat ſie die Mittel aufzufinden, zu ordnen und
bereit zu halten, um allen vorkommenden Fällen quantitativ
und qualitativ gewachſen zu ſein; mit anderen Worten, es
müſſen die für die verſchiedenen Richtungen ihrer möglichen
Thätigkeit erforderlichen Behörden beſtellt, mit Amtsanweiſungen
[245] verſehen und mit den entſprechenden ſachlichen Mitteln aus-
gerüſtet ſein.
Zweitens aber hat die Verwaltung wirklich zu handeln,
wo und wie es ſich gebührt.
Die rechtlichen Folgen dieſer Aufgabe ſind aber nach-
ſtehende:
1. Die Zahl der Verwaltungsbehörden ſowie
der einer jeden derſelben zugetheilten Perſonen muß ſo groß
ſein, daß dieſelben überhaupt im Stande ſind, die ihnen zufal-
lenden Geſchäfte rechtzeitig und doch überlegt und gründlich
zu erledigen. Je geſittigter ein Volk iſt, deſto größer und
und verſchiedenartiger ſind auch die Anſprüche an Anſtalten
und Hülfen, welche nur durch vereinigte Kräfte beſchafft werden
können. Allerdings mag die geſellſchaftliche und ſtaatliche Bil-
dung eines ſolchen vorangeſchrittenen Volkes die Richtung nach
einer immer freieren Entfaltung der Privatkraft und nament-
lech nach der Befriedigung möglichſt vieler Bedürfniſſe durch
freiwillige Vereinigung und außerſtaatliche Organiſation der
Einzelnkräfte (selfgovernment) nehmen, dadurch aber auch dem
Staate manche Leiſtungen erſparen; allein theils tritt dieſe Rich-
tung keineswegs nothwendig ein bei ſteigender Geſittigung und
bei einer aus ihr folgenden Steigerung der Unterſtützungsan-
ſprüche, theils bleiben auch bei dem ſelbſtthätigſten Volke immer-
hin Bedürfniſſe, zu deren genügender Befriedigung die Kräfte der
Einzelnen nicht ausreichen. Im allgemeinen iſt alſo der Satz
wahr, daß mit dem Steigen der Geſittigung auch die Anfor-
derungen an den Staat ſich vermehren. Mit ihrem Steigen
aber muß die Ausdehnung der Behörden ebenfalls wachſen 1). —
Eine Einrichtung der Behörden nach dem Grundſatze der Ar-
beitstheilung wird zur Förderung der Geſchäfte vorzungsweiſe
beitragen. Nothwendig iſt auch die Möglichkeit einer außer-
ordentlichen Hülfe bei einem ungewöhnlichen Geſchäftsandrange.
2. Dagegen iſt jeder Ueberfluß an Stellen oder
Perſonen verwerflich; und zwar nicht bloß als ein Hemmniß
raſcher Erledigung und als eine Verſchwendung von geiſtigen
Kräften, endlich als eine Veranlaſſung zum Vielregieren; ſon-
dern namentlich auch als ein Unrecht gegen den ſteuerpflichtigen
Bürger. Möglichſte Einfachheit der Formen, Vermeidung pe-
dantiſcher und zweckloſer Controlen, endlich, wo es nur immer
die Rechtsſicherheit und das Bedürfniß allſeitiger Erwägung ge-
ſtattet, Uebertragung der Geſchäfte an Einzelne anſtatt an
Kollegien, ſind die hauptſächlichſten Mittel zur Beſchränkung der
Verwaltungsorgane auf den wirlichen Bedarf.
3. Eine Verzögerung der ſchließlichen Entſcheidung
des Staates über die Zeit hinaus, welche eine gründtiche Bear-
beitung und die Möglichkeit einer Berufung an höhere und
daher vorausſichtlich einſichtsvollere und unparteiiſchere Behör-
den erfordert, iſt ebenfalls ein Unrecht gegen die Unterthanen.
Daher denn gefordert werden muß, daß Verſchleppungen durch
den böſen Willen der einen Partei vorgebeugt ſei; daß die
Beamten ihre volle Kraft auf die Erledigung der vorliegenden
Fälle verwenden; endlich daß gründliche, häufige und unver-
muthete Unterſuchungen durch Vorgeſetzte Kenntniß vom Stande
der Geſchäfte geben und das Auflaufen von Rückſtänden ver-
hindern.
4. Die Verpflichtung der Verwaltung zum Handeln iſt
eine verſchiedene, je nachdem ein Fall vorliegt, in welchem der
Staat nur auf beſonderes Anrufen des Betheiligten einzuſchrei-
ten hat, oder er ſchon aus allgemeinen Gründen und ohne
beſondere Aufforderung Einzelner thätig ſein ſoll. Das Erſtere
findet ſtatt theils in allen bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten, wo
ein Richter nur iſt, wo ein Kläger auftritt; theils in denjeni-
gen Fällen polizeilicher Unterſtützung, in welchen der Zweck
der Staatseinrichtung auch dann erreicht wird, wenn ſie nicht
[247] mit Zwang allgemein durchgeführt iſt, ſondern ſie nur dem
Einzelnen einer Nachhülfe Bedürftigen zur Verfügung geſtellt
zu ſein braucht. Aus eigenem Antriebe dagegen hat der Staat
zu handeln einerſeits in der ganzen Präventivjuſtiz, ſowie da,
wo die Beſtrafung einer Rechtswidrigkeit die Aufgabe iſt;
andererſeits wo die polizeiliche Unterſtützung ein ſo allgemeines
Bedürfniß iſt, daß ihr unaufgefordertes Eintreten als überall
und immer erwünſcht erachtet werden kann; drittens endlich
überall, wo von der Aufrechterhaltung und Durchführung des
Staatsorganismus, einzelner Verfaſſungsbeſtimmungen oder
von der Beſchaffung der Staatsmittel die Rede iſt 2). Sowohl
ein unzeitiges und unverlangtes Handeln, als ein nachläſſiges
oder böswilliges Stilleſitzen der Verwaltung iſt ein Unrecht,
wenn das Gegentheil Pflicht war.
5. Wenn der Unterthan durch ein ungerechtfertigtes Ein-
ſchreiten oder ein unrichtiges Unterlaſſen der Verwaltung in
Schaden gekommen iſt, ſo iſt er zu einer Entſchädigungs-
forderung berechtigt. Ob die Klage zunächſt gegen den
fehlenden Beamten oder gegen den geſammten Staat zu richten
ſei, hängt davon ab, ob die fragliche Handlung nach geſetzlichen
Vorſchriften ſelbſtſtändig von den Beamten vorzunehmen war,
(wie namentlich gerichtliche Handlungen von einem Richter,)
oder ob ſie von einer zuſtändigen höheren Gewalt, wenn auch
nur im Allgemeinen, angeordnet wurde. Auch in dem erſteren
Falle hat übrigens der Staat ſubſidiariſch zu haften, wenn der
Beamte nicht zahlungsfähig iſt, weil jeden Falles der Bürger
durch den Staat genöthigt war, ſich gerade an den beſtimmten
Beamten zu halten und deſſen Amtshandlung als eine Aeuße-
rung des Staatswillens anzuerkennen. Von ſelbſt verſteht ſich,
daß nicht bloß Begehungen, ſondern auch Unterlaſſungen zu
einer Entſchädigung berechtigen, wenn die Verletzung durch eine
[248] richtige Ausübung des Aufſichtsrechtes von Seiten der Staats-
gewalt hätte verhütet werden können 3).
6. Die Wohlfeilheit der Staatsverwaltung iſt zwar
nicht die oberſte Rückſicht, vielmehr muß vor Allem der Zweck
erreicht und das hierzu erforderliche Maß von Mitteln aufge-
wendet werden; allein es iſt allerdings rechtliche Pflicht gegen
den Bürger, ihm nur die unvermeidlichen Laſten aufzuladen.
Somit muß Alles unterlaſſen werden, was zu Erreichung der
Zwecke nicht nothwendig iſt, beſtehe dieſes nun in überflüſſigen
Einrichtungen und Perſonen, oder in einer luxuriöſen Ausſtat-
tung der Verwaltung. Namentlich ſind größere Beamtengehalte,
als nothwendig iſt zur Gewinnung der enſprechenden geiſtigen
Kräfte oder zur Bewahrung der Ehrlichkeit in Geldſachen, durch-
aus verwerflich 4).
Von ſelbſt leuchtet ein, daß ſogar in dem kleinſten Staate
das Staatsoberhaupt die Geſammtgewalt nicht ſelbſt und nicht
[250] allein anwenden kann zur Erfüllung der Zwecke des Zuſam-
menlebens und zur Handhabung der hierzu beſtehenden und
nothwendigen Rechte, ſondern daß ihm hierzu eine den Leiſtun-
gen quantitativ, qualitativ und örtlich entſprechende Anzahl von
Organen zu Gebote ſtehen muß, mit anderen Worten, daß
Staatsdiener verſchiedener Art nothwendig ſind 1). Ebenſo
iſt klar, daß ſowohl die Ordnung und die Sicherung der Dienſt-
leiſtung, als die Verpflichtung der Unterthanen zum Gehorſam
gegen die Beauftragten der Staatsgewalt eine unzweifelhafte
und ausſchließliche Bezeichnung Derjenigen verlangt, welche
das Recht und die Obliegenheit zur Beſorgung beſtimmter Ge-
ſchäfte haben.
Eine ſolche Einrichtung iſt natürlich der Grund und der
Gegenſtand vielfacher Rechtsverhältniſſe. Zwar hat die Ver-
ſchiedenheit der Staaten nicht unbedeutenden Einfluß auf letztere;
doch laſſen ſich nachſtehende allgemein gültige Grundſätze auf-
ſtellen 2):
Im Weſentlichen muß es dem Staatsoberhaupte zuſtehen,
Diejenigen zu bezeichnen, welche als ſeine untergeordneten Ge-
hülfen und unter ſeinen Befehlen die Regierungshandlungen
beſorgen. Die Organe des oberſten Inhabers der Staats-
gewalt müſſen, wenn nicht innere Zerrüttung und vielfaches
Hemmniß folgen ſoll, desſelben Geiſtes ſein, wie er ſelbſt. Der
nöthige Gehorſam erfordert, daß dieſelben von ihm abhängig
ſeien; endlich kann die Erkundung nach den Tauglichſten und
die Bekanntſchaft mit bereits erworbenen Verdienſten am leich-
teſten von Dem geſchehen, welcher an der Spitze aller Geſchäfte
ſteht und von allem im Staate Vorgehenden Bericht erlangen
kann. Daher iſt denn allgemeine Regel, daß die Beamten in
den verſchiedenen Zweigen des Staatsdienſtes in Einherrſchaften
vom Staatsoberhaupte ernannt, von regierenden moraliſchen
[251] Perſonen aber gewählt werden. — Die einzigen Ausnahmen
ſind folgende:
1. In großen Staaten mögen untergeordnete Aemter
von näher gerückten höheren Behörden beſetzt werden, damit
das Staatsoberhaupt nicht bedeutenderen Geſchäften dadurch
entzogen werde, wohl auch zur Vermeidung von Verſchleppung.
In ſehr ausgedehnten Reichen, oder wo ganze Provinzen ent-
fernt von dem Mutterlande durch Statthalter regiert werden,
muß dieſe Uebertragung der Ernennung bis zu hohen Poſten
heraufgehen. Ebenſo iſt in Kriegszeiten das Recht, Beförde-
rungen augenblicklich vorzunehmen, für den Befehlshaber eines
entfernt von dem Staatsoberhaupte gegen den Feind ſtehenden
Heeres wo nicht unerläßlich, doch wenigſtens höchſt räthlich,
ſowohl zur Erweckung höchſten Eifers, als zu beſtändiger
Inſtandhaltung der Organiſation der Truppen 3).
2. Wo die Verwaltung eines Geſchäftes unter der allei-
nigen Verantwortlichkeit des vorgeſetzten Beamten geſchieht, (wie
z. B. bei einem Kaſſenamte), iſt es gerecht, dieſem einen weſent-
lichen Einfluß auf die Ernennung der ihm untergeordneten
Gehülfen einzuräumen.
3. Zuweilen mag auch die Beſetzung von Stellen den Un-
terthanen überlaſſen ſein, entweder um einem demokratiſchen
oder ariſtokratiſchen Beſtandtheile einige Rechnung zu tragen,
oder im Vertrauen auf den Geiſt beſtimmter Klaſſen. Letzteres
mag dann ſelbſt in ganz unbeſchränkten Fürſtenherrſchaften vor-
kommen, wie z. B. in Rußland bei den Adelswahlen 4).
Die Beſetzung der einzelnen Stellen kann, ohne Rechts-
beeinträchtigung, auf mehr als Eine Weiſe geſchehen.
1. Durch Reihedienſt, ſo alſo, daß die Verſehung
beſtimmter Geſchäfte nach einer beſtimmten Reihenfolge unter
[252] den Bürgern abwechſelt, und in der Regel nur auf kürzere
Zeit von jedem verſehen wird.
2. Durch Zwangsauswahl, alſo durch Bezeichnung
Einzelner, welche auch gegen ihren Willen, aber als vollſtän-
dige rechtliche Pflicht, eine beſtimmte Stelle auf beſtimmte Zeit
zu übernehmen haben. Natürlich dürfen auch in ſolchem Falle
nur Taugliche ausgewählt werden, und möglicherweiſe iſt es
deßhalb nothwendig, und dann auch gerechtfertigt, die Bevöl-
kerung in Abtheilungen zu bringen.
3. Durch freien Vertrag mit dem Staate. Ent-
weder mag der Staat unter Anbietung gewiſſer Vortheile und
unter Feſtſtellung gewiſſer Befähigungsbedingungen dazu auf-
fordern; oder aber kann auch das Anerbieten zur Uebernahme
eines Amtes von dem Bewerber ausgehen. Die Feſtſtellung
allgemeiner geſetzlicher Normen über Befähigungsbedingungen
einerſeits und Leiſtungen des Staates andererſeits ändert an
dem rechtlichen Verhältniſſe einer freien Uebereinkunft im ein-
zelnen Falle lediglich nichts ab, ſondern dient nur zur Abkür-
zung und zur größeren Beſtimmtheit der Verhandlungen. Mög-
licherweiſe kann das Anerbieten ſowohl von der einen als von
der anderen Seite auf ganze Gattungen von Aemtern ſich
erſtrecken, oder auch nur beſtimmte einzelne Aemter betreffen 5).
4. Durch Vertrag mit dem Inhaber der Stelle.
Vorausgeſetzt, daß beſtimmte Aemter nach dem poſitiven Rechte
eines Staates als Gegenſtand privatrechtlichen Beſitzes erklärt
ſind, und daß dem Inhaber eine Abtretung ſeines Eigenthumes
an Dritte ebenfalls auf privatrechtlichem Wege geſtattet iſt, (eine
Einrichtung, gegen welche ſich vom politiſchen Standpuncte aus
Viel einwenden laſſen mag, die aber keine rechtliche Unmöglich-
keit enthält:) kann die Erwerbung eines Amtes durch jegliche
Art von Verträgen unter Privaten geſchehen. So namentlich
durch Kauf. Wenn hierbei der Staat eine Aufſicht führt oder
[253] gewiſſe Bedingungen vorſchreibt, um ſeine Intereſſen möglichſt
zu wahren, ſo ändert dieß nichts an der privatrechtlichen Natur
des Geſchäftes 6).
5. Durch Erbgang nach beſtimmtem Erbfolgerecht oder
Erbfolgeordnung. Natürlich auch nur unter Vorausſetzung
einer beſtimmten geſetzlichen oder rechtlichen Verleihung eines
erblichen Rechtes.
Die Wahl unter dieſen verſchiedenen Mitteln iſt weſentlich
eine Frage der Zweckmäßigkeit. Vom rechtlichen Standpuncte
aus iſt nur ſoviel zu bemerken, daß zu einem Zwange keine
Nothwendigkeit und ſomit auch kein Recht vorhanden iſt, ſo
lange die nöthige Anzahl Freiwilliger ohne allzugroße Opfer
für den Staat zu gewinnen iſt; ferner, daß die Unter-
thanen ein förmliches Recht auf eine tüchtige Beſorgung der
öffentlichen Geſchäfte haben, und daß ſomit diejenigen Beſetzungs-
arten der öffentlichen Aemter, welche nicht einmal einen Verſuch
zur Beſchaffung der nöthigen Eigenſchaften machen, nicht bloß
unzweckmäßig, ſondern auch rechtlich verwerflich ſind; drittens
endlich, daß bei einer zwangsmäßigen außerordentlichen Ueber-
tragung, bei welcher nicht alle Befähigten gleichmäßig in An-
ſpruch genommen werden, den über ihren perſönlichen Antheil
hinaus Beigezogenen eine Entſchädigung für ihre Zuvielleiſtung
gebührt 7). Unter Berückſichtigung dieſer Sätze und bei Zu-
rathehaltung der Nützlichkeitsrückſichten ergeben ſich denn fol-
gende Regeln:
Eine Reihenfolge in der Auflegung von Dienſtlei-
ſtungen iſt an ſich gerecht, und der Unterſchied des Vermögens
namentlich iſt kein Grund zu einer Ungleichheit. Die verſchie-
dene Größe des Beſitzes rechtfertigt eine verhältnißmäßige
Stufenfolge der ſachlichen Leiſtungen an den Staat, da dieſer
ſeinerſeits in gleicher Verſchiedenheit das Vermögen ſchützt und
fördert; dagegen verhält ſich der Staat zur Perſon der Bürger
[254] auf gleiche Weiſe, und ſo haben denn auch Alle gleichmäßig
mit der Perſon einzuſtehen, wo dieß überhaupt nöthig iſt.
Es fällt jedoch in die Augen, daß der Mangel an Vorberei-
tung für die beſondere Dienſtleiſtung, die geringe perſönliche
Befähigung vieler der bloßen Reihe nach Aufzufordernder, end-
lich der durch eine gleiche Vertheilung der Laſt erzeugte häufige
Wechſel der Dienſtleiſtenden nur bei ganz wenigen öffentlichen
Geſchäften eine Verſehung nach Reihenfolge zuläßt; namentlich
etwa bei einigen Sicherheitsdienſten, bei gewiſſen einfachen Ge-
ſchäften der Rechtspflege u. ſ. w. In allen anderen Fällen
wäre eine Beſetzung öffentlicher Aemter nach der Reihenfolge
nicht nur unzweckmäßig, ſondern ſelbſt ein förmliches Unrecht
gegen die Unterthanen, deren Anſprüche an den Staat auf
ſolche Weiſe gar nicht befriedigt werden können.
Eine Zwangsauswahl hat, außer bedeutenden recht-
lichen Bedenken, namentlich auch das gegen ſich, daß bei allen
Dienſtleiſtungen, welche eigene geiſtige oder ſittliche Anſtren-
gung von Seiten jedes einzelnen Ausführenden verlangen, auf
eine ſolche bei Gezwungenen nicht zu rechnen iſt. Es können
alſo nur ſolche Geſchäfte durch Unfreiwillige beſorgt werden,
deren pünktliche Verſehung durch Aufſicht und Strenge erzwun-
gen werden kann. Dies iſt denn hauptſächlich der Fall
bei gewöhnlichem Kriegs- oder Seedienſte; möglicherweiſe,
namentlich wenn nur Gebildetere beigezogen werden, bei einigen
Dienſtleiſtungen zu örtlichen Rechts- oder Polizeizwecken,
z. B. zur Dienſtleiſtung als Geſchworne, Sachverſtändige
und dgl. 8).
Da nun Uebertragung der Staatsgeſchäfte in Erbrecht
oder durch Privatvertrag ſowohl wegen möglicher völliger
Untauglichkeit, als aus vielen weiteren Zweckmäßigkeitsgründen
außer Frage iſt: ſo bleibt als Regel die Beſetzung der Aemter
durch freien Vertrag.
Unzweifelhaft liegt eine möglichſt gute Beſetzung der Staats-
ämter im eigenen wahren Intereſſe des Regenten oder der ſonſt
zur Verleihung Berechtigten. Eine ſittliche und rechtliche Pflicht
iſt ſie ohnedem. Schlechte Gründe verſchiedener Art können
jedoch, auch erfahrungsgemäß, Neigung zur Bevorzugung min-
der Tauglicher erwecken; daher ſind denn folgende Beſtimmun-
gen, deren Zweck eine Nöthigung zur Wahl des Beſten und
jedenfalls zur Entfernung Untauglicher iſt, gerecht und zweck-
mäßig:
1. Bezeichnung der zum Staatsdienſte unter allen Um-
ſtänden überhaupt Unfähigen; alſo namentlich der Weiber,
der Entmündigten, der Verbrecher, der Fremden (mit Vorbe-
halt der Befähigung durch Aufnahme in das Staatsbürger-
recht). Ungerechtigkeit dagegen iſt der Ausſchluß Solcher, welche
ein Amt während einer beſtimmten Zeit bisher bekleideten.
Solche können leicht die einzig Tauglichen ſein, und ein leben-
diger öffentlicher Geiſt mag eine ſtumpfe Gewohnheit unpaſſen-
der Wiedererwählung beſeitigen.
2. Formelle Aufſtellung des Grundſatzes, daß immer der
beziehungsweiſe Tüchtigſte zu nehmen ſei. Als Durch-
führungsmittel aber bieten ſich dar:
Es iſt ein ganz verkehrter Scharfſinn, das Staatsdienſt-
verhältniß unter irgend eine der privatrechtlichen Vertragsarten
bringen und darnach die rechtlichen Eigenſchaften deſſelben be-
meſſen zu wollen. Theils iſt überhaupt von Vertrag bei allen
öffentlichen Dienſten, welche der Reihenfolge nach oder durch
Zwangsaushebung auferlegt ſind, gar keine Rede, und doch
finden natürlich auch hier Rechtsſätze Anwendung. Theils iſt
ſelbſt da, wo wirklich ein Vertrag vorliegt, dieſer kein privat-
rechtliches, ſondern ein dem öffentlichen Rechte angehöriges
Verhältniß eigenthümlicher Art, welches einfach nach den in der
Sache liegenden Grundſätzen zu bemeſſen und nach ſeinem Ge-
genſtande zu bezeichnen iſt. Die rechtlichen Folgerungen aus
dem Staatsdienſtverhältniſſe ſind denn aber hauptſächlich nach-
ſtehende:
1. Verpflichtung zur vollſtändigen Beſorgung des
Dienſtes. Die Vollziehung der übertragenen und übernom-
menen Aufgabe iſt gegenüber von den Unterthanen ein Recht,
gegenüber vom Staatsoberhaupte eine Pflicht, und ſie kann
daher keineswegs nach Belieben geleiſtet oder unterlaſſen wer-
den, ſondern muß vielmehr vollſtändig, ſoweit eine geiſtige und
körperliche Möglichkeit vorliegt und es vom Staate verlangt
wird 10), geſchehen. Doch liegt es nicht in der allgemeinen
Natur des Dienſtverhältniſſes, daß der Staat über die ganze
Zeit eines öffentlichen Dieners verfügen kann, auch über die
[257] Beſorgung des beſonderen Dienſtes deſſelben hinaus. Solches
mag nur dann verlangt werden, wenn es im Vertrage zur
ausdrücklichen Bedingung gemacht iſt, oder es ſich aus der be-
ſonderen Natur eines zwangsweiſe übertragenen Dienſtes ergibt,
z. B. beim Kriegsdienſte. Ebenſo bringt die Uebernahme eines
Amtes noch keineswegs die Verpflichtung mit ſich, jede ander-
weitige Stelle und jeden andern vom Staate anzuweiſenden
Aufenthaltsort anzunehmen. Dieß kann nur etwa gefordert
werden, wenn allgemeine Bedingungen einer Dienſtpragmatik
jedem Dienſtverhältniſſe zu Grunde liegen und dieſe der Regie-
rung ein ſolches Recht zuſprechen.
2. Gehorſam gegen die Dienſtbefehle der Vorgeſetzten,
welche dagegen die Verantwortlichkeit zu übernehmen haben.
Nur bei Aufträgen, welche ein offenbares Verbrechen enthalten,
iſt Berechtigung zur Zurückweiſung. — Eine eigenthümliche
Ausnahme von dieſer Verpflichtung zum Gehorſam in Dienſt-
ſachen beſteht in den Einherrſchaften mit Volksvertretung, indem
hier die Befehle des Staatsoberhauptes der Gegenzeichnung
eines Miniſters bedürfen, welche dann ihrerſeits die volle Ver-
antwortlichkeit dafür übernehmen. Für ſie iſt nämlich keine unbe-
dingte Verpflichtung zur Uebernahme der Gegenzeichnung, ſondern
immer die Wahl zwiſchen dieſer und der Niederlegung des Amtes.
3. Verantwortlichkeit wegen Mißbrauch des
Amtes, und zwar nach zwei Richtungen. — Einerſeits gegen-
über von dem Staatsoberhaupte. Das übertragene Amt
darf nur zum öffentlichen Nutzen, nicht aber zum Privatvor-
theile des Dieners, noch viel weniger zu Begehung von Rechts-
widrigkeiten angewendet werden. Ebenſo iſt die möglichſt voll-
ſtändige Vollziehung der ertheilten Aufgabe und die Vermeidung
jeder Nachläſſigkeit im Dienſte Rechtspflicht. In beiden Fällen
erfolgt Strafe nach den allgemeinen oder nach beſonderen Ge-
ſetzen, und es iſt das Recht und die Pflicht des Staatsober-
v. Mohl, Encyclopädie. 17
[258] hauptes, die Vornahme des betreffenden Rechtsverfahrens zu
veranlaſſen. Es iſt kein Grund vorhanden, für dieſe Verant-
wortlichkeit gegen das Staatsoberhaupt andere Behörden und
Formen anzuwenden als die gewöhnlichen richterlichen. —
Andererſeits gegen die Unterthanen oder deren Vertre-
ter. Wenn ein öffentlicher Diener durch rechtswidrige Hand-
lung oder Unterlaſſung die Rechte eines Bürgers oder der Ge-
ſammtheit derſelben verletzt, ſo iſt er ſtaffällig und, je nach den
Umſtänden, zum Erſatze verpflichtet. Im Zweifel hat der Ver-
letzte ſelbſt den Richter anzugehen, und ſind die gewöhnlichen
Gerichte zuſtändig. Doch ſind zuweilen eigene Behörden be-
ſtimmt zur Uebernahme der Ueberwachung und zur Anſtellung
der Klagen; ebenſowohl beſondere Gerichte zuſtändig, ſei es für
gewiſſe Gattungen von Beamten, ſei es für beſtimmte Arten
von Vergehen. So z. B. die Volkstribune in Rom, der Juſtiza
major in Aragon und die volksvertretenden Verſammlungen der
Neuzeit, als Kläger; die Pairskammern und die Staatsgerichts-
höfe, als Richter. — Ueber die ſubſidiäre Verpflichtung des
Staates zur Entſchädigung, ſ. § 33, S. 247.
4. Verſchwiegenheit in Amtsſachen. Es iſt
wünſchenswerth, daß die Verwaltung im Ganzen möglichſt öffent-
lich ſei; allein ſehr verſchieden hiervon iſt ein Ausplaudern der
dem einzelnen Beamten durch ſein Amt, und nur durch dasſelbe,
zur Kunde kommenden Geheimniſſe des Staates oder Einzelner,
namentlich wenn daraus Schaden entſteht. Hier iſt Verletzung
eines anvertrauten Gutes.
5. Dagegen hat der Beamte ſeinerſeits vom Staate zu
verlangen:
a) den geſetzlichen oder beſonders verſprochenen Gehalt
ſeiner Stelle;
b)beſondern Schutz gegen Vergewaltigungen im
Amte oder wegen deſſelben;
c)Vertretung durch den Staat in ſämmtlichen durch
allgemeine oder beſondere Dienſtanweiſungen angeordneten amt-
lichen Handlungen.
Eine eigene Dienſtpragmatik, welche die Pflichten und die
Rechte der Staatsdiener ausdrücklich und ausführlich feſtſtellt,
gibt beiden Theilen eine ſichere Grundlage, vermeidet Zweifel
bei der Entſcheidung von Rechtsfragen, und erſpart ausführliche
Verhandlungen und Verabredungen bei der Uebertragung des
einzelnen Amtes.
Zur Vermeidung von Willkür, welche zum Schaden des
einzelnen Dieners eine ihm gegen ſeinen Willen aufgetragene
Verpflichtung ungebührlich verlängern, oder ein freiwillig über-
nommenes Amt gegen Wunſch und Vortheil des Bekleidenden,
und vielleicht der Geſammtheit, vor der Zeit entziehen möchte,
iſt eine geſetzliche Feſtſtellung der Dauer des Staatsdienſtes
unerläßlich. Dieſes Geſetz muß aber eine doppelte Richtung
einhalten. Bei den Reihedienſten und den Zwangsübertragungen
iſt eine Beſchränkung auf das geringſte mit der tüchtigen Ver-
ſehung vereinbare Zeitmaß eine rechtliche Forderung des Unter-
thanen. Bei den durch Vertrag beſtellten Aemtern aber iſt eine
Fortſetzung des Verhältniſſes während der vollen Leiſtungsfähig-
keit der richtige Grundgedanke. Häufiger Wechſel der Beamten
hat vielfache Nachtheile hinſichtlich der Geſchäftsgewandtheit und
Sachkenntniß, der Ausführung weitausſehender Plane, der Folge-
richtigkeit der Staatsverwaltung, endlich der Thatkraft gegen
das Ende der Amtszeit; überdieß führt eine Unſicherheit
hinſichtlich der Dauer der Aemter nicht ſelten zu einer ver-
brecheriſchen Ausbeutung derſelben als Erſatz für das bald
wieder wegfallende Einkommen. Auch kann der Staat mit
Billigkeit und namentlich mit Erfolg nur dann bedeutende Be-
dingungen hinſichtlich gründlicher Vorbereitung zum Dienſte
17*
[260] ſtellen, wenn er ſeinerſeits nicht blos eine vortheilhafte und
ehrenvolle, ſondern auch eine ſichere Stellung gewährt. Als
Regel muß daher gelten, daß ein Beamter lediglich nur durch
Urtheil und Recht von ſeiner Stelle entlaſſen werden kann 11);
und daß ihm, wenn der Staat etwa ſeiner Dienſtleiſtung nicht
mehr bedarf oder dieſelbe nicht länger wünſchenswerth erſcheint,
wenigſtens ſein Gehalt und ſein durch das Amt erworbener
Rang unverkürzt verbleibt. Nur bei denjenigen Aemtern, welche
unentgeltlich von Freiwilligen verſehen werden, und deren Be-
kleidung ſomit keine ernährende Lebensſtellung, ſondern vielmehr
ein Opfer iſt, mag ein häufigerer und ſelbſt ein unfreiwilliger
Wechſel ohne Schaden und ohne Unbilligkeit ſtattfinden. Ebenſo
treffen die Gründe für Erſchwerung der Entlaßbarkeit wenigſtens
nicht in ihrer vollen Stärke bei ſolchen Dienern zu, von welchen
nur mechaniſche Arbeiten verlangt werden. — Die Ertheilung
von Ruhegehalten bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder
Alters, ferner die Unterſtützung von Wittwen und Waiſen iſt
keine rechtlich nothwendige Folge des Staatsdienſtvertrages;
ſondern vielmehr Sache der Berechnung, ob auf dieſe Weiſe,
oder durch die Gewährung höherer, einen Ueberſchuß laſſender
Gehalte die natürlichen Forderungen jedes Dienſtkandidaten in
dieſen Beziehungen am beſten für den Staat und für die Be-
amten erfüllt werden.
Die Aufgabe des Staates, eine feſte Rechtsordnung her-
zuſtellen und zu erhalten, iſt nur dann erfüllt, wenn ſowohl
die Vorbeugung von Rechtsſtörungen als die Wiederherſtellung
des geſtörten Rechts ins Auge gefaßt und in beiden Beziehungen
das für menſchliche Kräfte Mögliche geleiſtet iſt. Zu dem
Zwecke iſt dann aber die Berückſichtigung der nachſtehenden
Forderungen nothwendig:
I. Die Sorge für Abwehr erſt drohender Rechtsſtörungen,
Präventivjuſtiz, — auch wohl, aber unpaſſend, „Rechts-
polizei“ und zum Theil „freiwillige Gerichtsbarkeit“ genannt
— iſt naturgemäß der erſte Theil der Leiſtung. Es entſpricht
beſſer der Idee einer feſten und allgemeinen Rechtsordnung und
iſt für die Betreffenden weit zuträglicher, wenn Rechtsſtörungen
gar nicht vorkommen, als wenn ſie, vielleicht ſpät und unvoll-
kommen, wieder verbeſſert werden. Die Vorſorge muß ſich
aber auf alle Arten von Rechten erſtrecken, welches immer die
Gegenſtände und die Träger derſelben ſeien, und ob es ſich
von einer gewaltſamen verbrecheriſchen Verletzung oder von einer
unbegründeten Anzweiflung des Rechtes handle. Mit andern
Worten, die Präventivjuſtiz hat ſowohl den Staat als die
Privaten zu ſchützen und hat ſowohl Verbrechen als unbegründete
[265] bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten zu verhindern. Die Grenze ihrer
Aufgabe iſt lediglich einerſeits die Beſchränktheit der menſchlichen
geiſtigen und körperlichen Kraft überhaupt, andererſeits die dem
Bürger zur Erreichung ſeiner erlaubten Zwecke zuzugeſtehende
perſönliche Freiheit. Theils aus letzterem Grunde, theils weil
eine Rechtsſtörung durch bloße Abläugnung eines andererſeits
behaupteten Anſpruches eine minder gefährliche Handlung iſt,
als ein gewaltſamer Eingriff, ſind daher auch die Aufgaben der
vorbeugenden Rechtspflege enger geſteckt in bürgerlichen als in
Strafſachen. — Im Uebrigen verſteht ſich, daß dieſem Theile
der Rechtspflege nur diejenigen Einrichtungen und Handlungen
des Staates zuzuzählen ſind, welche ausdrücklich und aus-
ſchließlich die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung zum
Gegenſtande haben. Allerdings hat jede Vorkehrung oder Ein-
wirkung, welche eine größere Geſittigung erzeugt, auch eine
erhöhte Achtung vor dem Rechte zur Folge. Und ebenſo wird
eine ſtracke Wiederherſtellung bereits geſtörter Rechte für Viele
ein Grund zu gänzlicher Unterlaſſung einer Störung ſein, weil
ihnen eine ſolche anſtatt eines Vortheiles nur Strafe oder
wenigſtens Zurückweiſung und Unannehmlichkeiten bringt. Allein
dieſe guten Folgen treten doch nur nebenbei ein, und die ſie
erzeugenden Staatseinrichtungen haben zunächſt und hauptſächlich
andere Zwecke, welchen gemäß ſie auch einzurichten ſind. Nicht
nur richtige Logik, ſondern auch Berückſichtigung der ſachlichen
Aufgaben erfordert daher ihre völlige Ausſcheidung aus dem
Syſteme der Präventivjuſtiz.
Der ſelbſtſtändige Zweck und die eigenthümliche Beſchaffen-
heit der zur Abwehr von Unrecht beſtimmten Staatseinrichtungen
erfordert die Aufſtellung eigener, nur für dieſen Theil der
Staatsthätigkeit berechneter Grundſätze. Die weſentlichſten der-
ſelben ſind aber folgende:
1. Keinerlei Gattung von möglichen Rechtsſtörungen iſt
[266] grundſätzlich ausgenommen von der Thätigkeit der Präventiv-
juſtiz. Die bei ſtrafbaren Handlungen, namentlich aber bei
bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten etwa eintretenden Unterlaſſungen
von Vorbeugungsmaßregeln ſind Ausnahmen, welche nur aus
Gründen der Zweckmäßigkeit gemacht werden, und ſomit auf
die Fälle von überwiegendem Nutzen der freien Willkür be-
ſchränkt werden müſſen.
2. Nur Rechtsverletzungen ſind Gegenſtand der Präven-
tivjuſtiz; nicht alſo auch Verletzungen von Intereſſen durch
Dritte, unſittliche Handlungen, oder ſchädliche Unternehmungen
des Menſchen gegen ſich ſelbſt.
3. Dagegen darf dieſelbe ihre Thätigkeit nicht verſagen,
wenn eine unrechtliche Handlung zwar bereits begonnen hat, aber
vielleicht Fortſetzung und Beendigung der Rechtsſtörung verhindert
werden kann. Natürlich bleibt die Strafe für den bereits
begangenen Theil des Unrechtes den Gerichten vorbehalten.
4. Die Präventivjuſtiz iſt zum Handeln berechtigt, ſobald
eine Wahrſcheinlichkeit vorhanden iſt, daß die Rechtsordnung
geſtört werden will. Dieſe Wahrſcheinlichkeit muß, zur Ver-
meidung von Willkür und Mißgriffen, ſowohl eine objective
als eine ſubjektive ſein, wobei in letzterer Beziehung ganze
Kategorieen von Perſonen unter ſtehende Normen gebracht werden
können; aber die Grundſätze über Beweis, ſei es im bürger-
lichen ſei es im ſtrafrechtlichen Verfahren, finden keine An-
wendung, da die Aufgabe der Vorbeugung nicht iſt, eine
beſtimmte Thatſache unter einen allgemeinen Grundſatz zu ſtellen,
wozu natürlich vor Allem erſt das Vorhandenſein der That-
ſache feſtſtehen muß; ſondern vielmehr die Beurtheilung der
Frage: ob eine künftige, alſo eine noch gar nicht vorhandene
Thatſache vorausſichtlich einzutreten drohe, aber noch verhindert
werden könne? Jene Beweisgrundſätze ſind aber blos auf den
Nachweis bereits vollendeter Thatſachen berechnet.
5. Der Staat wartet nicht auf eine Klage, um einem
bedrohtem Rechte ſeinen vorbeugenden Schutz angedeihen zu
laſſen; vielmehr handelt er, ſobald ihm aus zureichenden
Gründen die Wahrſcheinlichkeit einer künftigen Rechtsverletzung
vorliegt.
6. Je wichtiger das bedrohte Recht iſt, und je weniger
der bereits Verletzte wieder in den vorigen Stand verſetzt oder
vollſtändig entſchädigt werden kann, deſto kräftiger und um-
faſſender müſſen die Abwendungsmaßregeln ſein. — Daſſelbe
gilt von beſonders frechen oder ſehr häufigen Störungen.
7. Beſchränkungen in der präventiven Thätigkeit des Staates
treten ein:
a) Wenn ſachliche und geiſtige Unmöglichkeit oder auch nur
große Unwahrſcheinlichkeit des Gelingens von Vorbeugungs-
maßregeln vorliegt. Nicht nur würde in ſolchem Falle die Kraft
des Staates zwecklos verſchwendet, ſondern auch ſein Anſehen
geſchwächt; überdies die natürliche Freiheit ohne entgegenſtehenden
Gewinn beſchränkt.
b) Eine Staatshülfe unterbleibt, wo und ſoweit der Ein-
zelne durch Anwendung eigener Kraft und Vorſicht und inner-
halb der geſetzlichen Ordnung ſich ſelbſt zu ſchützen vermag.
Auch bei dieſer Schutzaufgabe darf und will der Staat nicht
an der Stelle des Einzelnen handeln und ſo wenig deſſen Frei-
heit verkümmern als die Pflichten deſſelben auf ſich nehmen;
ſondern er tritt nur ein, wo eine Geſammtkraft nöthig iſt.
c) Eine Beſchränkung bereits beſtehender Rechte Einzelner
darf als Vorbeugungsmittel nur da gebraucht werden, wo andere
Mittel nicht ausreichen, und wo das zu ſchützende Recht dem
des Schutzes wegen zu beſchränkenden an Bedeutung wenigſtens
gleichſteht. Ueberhaupt iſt die Anwendung unverhältnißmäßiger
Mittel unerlaubt.
d) Eine Entſchädigung für eine zugefügte Beſchränkung
[268] iſt zwar nicht dem zu Beſchützenden ſelbſt, wohl aber Dritten,
welche in der Durchführung der Schutzmittel in ihrem Beſitze
gekränkt werden, zu gewähren.
II. Die wiederherſtellende Rechtspflege zerfällt
in zwei weſentlich verſchiedene Abtheilungen: in die bürger-
liche Rechtspflege (Civiljuſtiz), und in die Strafrechtspflege
(Criminaljuſtiz).
1. Die bürgerliche Rechtspflege hat die Aufgabe,
alle Streitigkeiten unter Staatsangehörigen zu ſchlichten, welche
über das Vorhandenſein oder über die Grenzen und Bedingungen
eines Privatrechtes entſtanden ſind, und hat die Herſtellung
der geſetzlichen Rechtsordnung in dem beſonderen Falle zu be-
wirken. Es muß dabei immer auf das Anrufen eines der
Betheiligten gewartet werden, weil bei einer freiwilligen Nach-
giebigkeit des in Anſpruch Genommenen oder in ſeiner Forderung
Zurückgewieſenen gar keine Rechtsſtörung vorliegt, indem es
Jedem freiſteht, ſeine Anſprüche nach Gutdünken zu beſchränken
oder aufzugeben. — Die zur Schlichtung des Streites dienen-
den Normen, ſind entweder die beſonderen für den concreten
Fall getroffenen Verabredungen und rechtlich befugten einſeitigen
Feſtſtellungen; oder aber das allgemeine Recht des Landes
(Geſetz oder Gewohnheit), wo ſolches entweder in Ermangelung
beſonderer Beſtimmung zur Anwendung kömmt, oder wenn es
ſolche grundſätzlich ausſchließt. — Zwei Gattungen von Rechts-
ſtreitigkeiten erfordern beſondere Berückſichtigung. Einmal ſolche,
bei welchen die Rechtsordnung des Staates mit einem aus-
wärtigen Verhältniſſe in Berührung kommt. Alſo wenn ein dem
Staate Fremder an einen dieſſeitigen Unterthanen eine For-
derung ſtellt; wenn ein im Staatsgebiete gelegenes Gut Gegen-
ſtand des Streites unter Fremden iſt; endlich wenn für eine
unter der Herrſchaft eines fremden Geſetzes zu Stande gekom-
mene Handlung dieſſeits Gültigkeit in Anſpruch genommen
[269] wird. Zweitens diejenigen Fälle, bei welchen ein Streit wegen
angeblich verletzten Rechtes zwiſchen einem Unterthan als ſolchen
und dem Staate als befehlender Macht obwaltet. Für die
erſtgenannten Fälle (des internationalen Privatrechtes) bedarf
es nicht ſowohl eigener Behörden oder eines beſonderen Ver-
fahrens, als vielmehr der Aufſtellung ausreichender und den
Forderungen des Völkerrechts gemäßer geſetzlicher Beſtimmungen.
In der andern Beziehung aber muß vor Allem beſtimmt werden,
ob die ſtreitende Staatsgewalt einfach als Partei vor die ge-
wöhnlichen Gerichte zu treten hat, oder ob hier eigene Behörden,
etwa unter Anwendung eines beſonderen Verfahrens, das Urtheil
fällen. Die letztere Einrichtung erſcheint, trotz vielfachen Wi-
derſpruches, das Richtige, ſowohl wenn die Stellung der Staats-
gewalt zum Unterthanen, als wenn die hier nothwendige genaue
Kenntniß der Verwaltungsgeſetze und Zwecke ins Auge gefaßt
wird.
2. Die Strafrechtspflege beruht auf der allgemeinen
Ueberzeugung, daß einem Unterthanen ein entſprechendes Uebel
zuzufügen ſei, wenn er gegen ein ausdrückliches Gebot oder
Verbot des Staates, alſo mit beſonderem Ungehorſame und
gewaltthätig oder hinterliſtig, ein Recht der Geſammtheit oder
Einzelner verletzt habe. Dieſe Ueberzeugung wird allerdings
von Verſchiedenen auf verſchiedene Weiſe rechtlich begründet;
und es iſt auch nicht ohne wichtige Folgen, ob Abſchreckung,
Wiedervergeltung, Vertheidigung der Rechtsordnung, Wieder-
ausſöhnung mit derſelben, oder irgend eine andere Begründung
des Strafrechtes angenommen wird: allein über die Berechtigung
zu einer Beſtrafung und über die Nothwendigkeit derſelben iſt
vollkommene Uebereinſtimmung. Ebenſo iſt darüber bei Niemand
ein Zweifel, daß eine Strafe nur da eintreten darf, wo der
Staat ausdrücklich bei einer Uebertretung ein Uebel angedroht
hat; ferner, daß eine Strafe nur dann zuerkannt und voll-
[270] zogen werden darf, wenn genügend nachgewieſen iſt, daß die
verbotene Handlung wirklich und daß ſie von einer beſtimmten
Perſon begangen wurde; endlich, daß der Thäter zurechnungs-
fähig, auch nicht etwa in gerechter Nothwehr begriffen war.
Die vom Geſetze anzudrohenden Strafübel müſſen verhältniß-
mäßig, d. h. mit der Wichtigkeit des verletzten Rechtes ſteigend
oder fallend ſein; ſie dürfen keine zweckloſen, unberechenbaren
und das Gefühl empörenden, alſo auch Dritte entſittlichenden
Leiden zufügen; vielmehr ſollen ſie ſowohl den Geſtraften als
Dritte, welche von der Sache Kunde erhalten, rechtlich zu
beſſern geeignet ſein.
3. Beide Arten der wiederherſtellenden Rechtspflege geben
im Uebrigen noch zu folgenden Forderungen vom Rechtsſtand-
punkte aus Veranlaſſung:
Vor Allem iſt das Bedürfniß einer ſehr ausgedehnten
Geſetzgebung einleuchtend. Wenn auch Gewohnheitsrecht
und vielleicht, je nach der Verfaſſung des Staates, autono-
miſche Beſtimmungen in größerem oder kleinerem Maße beſtehen
ſollten, ſo verlangt doch ſowohl die Strafrechtspflege eine aus-
führliche Feſtſtellung aller verbotenen Handlungen und der darauf
geſetzten Strafen, alſo auch die Regelung der privatrechtlichen
Verhältniſſe ein wohlgeordnetes und höchſt umfangreiches Syſtem
von Regeln. In beiden Beziehungen machen die Veränderungen
in den Lebenseinrichtungen und in der Geſittigungsſtufe der
Völker von Zeit zu Zeit Umgeſtaltungen nothwendig. Auch
das Verfahren ſowohl in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten als
in Straffällen muß ſtrenge durch Geſetz geregelt ſein, damit
nicht im einzelnen Falle Streit und Verzögerung entſtehe, Jeder
die ihm zur Seite ſtehenden Rechtsgründe vorzubringen vermöge,
und jede Willkür von Seiten der Rechtsbeamten des Staates
unmöglich ſei.
Die Gründe, warum die zur Beſorgung der Rechtspflege
[271] zu beſtellenden Behörden hinſichtlich der Behandlung und der
Entſcheidung des einzelnen Falles unabhängig, d. h. keinen
Befehlen des Staatsoberhauptes oder eines Beamten deſſelben
ausgeſetzt ſein dürfen, ſind bereits im Allgemeinen erörtert.
(S. oben, § 29, Anmerk. 4) Eine nähere Betrachtung des
Gegenſtandes [führt] denn nun aber noch zu nachſtehenden
Sätzen:
Einer Seits iſt wohl zu bemerken, daß die zu Zwecken
der Unabhängigkeit geforderte Ausnahmeſtellung nur den Ge-
richten, und auch dieſen nur inſoferne ſie beſtimmte einzelne
Rechtsſachen leiten und entſcheiden, zukommt. Es haben alſo,
erſtens, die zur allgemeinen Beaufſichtigung und Inganghaltung
der Rechtspflege beſtimmten Behörden, wie namentlich das
Juſtizminiſterium und die Staatsanwaltſchaft, keine ſolche
Stellung in Anſpruch zu nehmen. Sodann ſind auch die rich-
terlichen Behörden hinſichtlich der ihnen etwa aufgetragenen
anderweitigen Geſchäfte oder in Betreff des rein formellen
Theiles ihrer richterlichen Thätigkeit von den Befehlen des
Staatsoberhauptes keineswegs ausgenommen. In ſolchen Be-
ziehungen verhalten ſie ſich wie alle übrigen Staatsbeamten.
Endlich iſt kein zureichender Grund, der geſammten Präventiv-
juſtiz eine ſolche Unabhängigkeit einzuräumen. Allerdings dürfen
auch ihre Geſchäfte, wo es ſich von wohlerworbenen Rechten
der Bürger handelt, nur nach Vorſchrift der Geſetze vor ſich
gehen, und können auch hier keine willkürlichen allgemeinen
oder beſonderen Anordnungen der Regierungsgewalt Platz greifen;
allein abgeſehen hiervon muß der Staatsgewalt, zur ſichern
Abwendung von Uebeln, die Erlaſſung von Befehlen und die
Anordnung von Vollzugsmaßregeln zuſtehen.
Anderer Seits erfordert die Erreichung des Zweckes der
gerichtlichen Unabhängigkeit, nämlich der Fernehaltung perſön-
lichen Einfluſſes der Staatsgewalt auf die einzelne Rechtsſache,
[272] daß nicht blos eine Ertheilung von Befehlen an den mit einem
Proceſſe beſchäftigten Richter unterſagt iſt, ſondern auch die
Zuſtändigkeit nicht willkürlich beſtimmt werden kann, vielmehr
ein für allemal geſetzlich geregelt wird. Nur dann nämlich iſt
es unmöglich gemacht, an der Stelle eines vorausſichlich ge-
wiſſenhaften und Einflüſterungen unzugänglichen Richters einen
gefügigeren aufzuſtellen. Es muß alſo der Grundſatz gelten,
daß Niemand ſeinem natürlichen Richter entzogen werden
darf, nämlich dem durch die Gerichtsordnung des Staates ein
für allemal für zuſtändig über Perſon oder Gegenſtand erklär-
ten. Es findet alſo weder Verweiſung an einen in dem con-
creten Proceſſe nicht zuſtändigen Richter, noch gar die Nieder-
ſetzung eigener Ausnahmegerichte für eine größere oder kleinere
Anzahl beſtimmter Fälle ſtatt. — Ausnahmen ſind nur gerecht-
fertigt entweder durch einen genügenden Recuſationsgrund oder
in dringender Noth, wenn die Erhaltung des Staates vorüber-
gehend außerordentliche Maaßregeln, und namentlich auch eine
ſchnellere und mit wenigeren techniſchen Schwierigkeiten umgebene
Rechtspflege erfordert 6).
Endlich iſt noch darauf aufmerkſam zu machen, daß weil
ſowohl die bürgerliche als die Strafrechtspflege für die Aufrecht-
erhaltung der Rechtsordnung im ganzen Umfange des Staats-
gebietes und bei allen der Staatsgewalt bleibend oder vorüber-
gehend Unterworfenen zu ſorgen hat, Niemand der Zutritt
zum Richter verſchloſſen werden darf. Sache des Letz-
teren iſt es, Verlangen zurückzuweiſen, welche nicht für die
Thätigkeit der Gerichte geeignet ſind; allein von einer ſubjec-
tiven Rechtloſigkeit kann bei Niemand die Rede ſein, auch nicht
bei dem Verbrecher oder dem Fremden.
Der Staat hat nicht bloß Rechtsordnung im Volke zu
erhalten, ſondern er ſoll auch unmittelbar durch Anwendung
der Geſammtkraft die Lebenszwecke der Bürger, alſo ihre
Intereſſen, möglichſt fördern. Der Umfang dieſer Thätig-
keit iſt allerdings in den verſchiedenen Staaten ein ſehr abwei-
chender, je nach der Geſittigungsſtufe des betreffenden Volkes
und nach der Größe der dem Staate zu Gebote ſtehenden
Mittel. Allein ſelbſt in den unentwickeltſten Volkszuſtänden
und in den einfachſten Staatsgattungen kann dieſe Wirkſam-
keit nicht ganz fehlen, und ihre Bedeutung ſteht in geradem
Verhältniſſe zur geiſtigen und ſachlichen Entwickelung.
Die wiſſenſchaftliche Geſammtbezeichnung dieſer Thätigkeit
[275] iſt Polizei1). Die Regeln aber, welche der Staat auf die-
ſem weiten Felde ſeiner Thätigkeit zu befolgen hat, ſind dop-
pelter Art; einerſeits Sätze der Zweckmäßigkeit, wie nämlich
die gewünſchte einzelne Nachhülfe am ſicherſten, am leichteſten
und am wohlfeilſten zu bewerkſtelligen ſei, andererſeits Rechts-
grundſätze, indem auch bei der Förderung der Intereſſen dem
Rechte wenigſtens nicht entgegengehandelt werden darf, wenn
auch deſſen Pflege nicht unmittelbar beabſichtigt iſt. Die erſtere
Gattung der Regeln iſt weſentlich poſitiven Inhaltes und bil-
det den bezeichnenden Theil der wiſſenſchaftlichen Bearbeitung
der Polizei; die Rechtsregeln dagegen ſind mehr negativ, indem
ſie nur lehren was zu vermeiden iſt, und etwa nach beſtimmter
Seite hin die Grenzen der Staatsthätigkeit feſtſtellen 2). —
Nur die letzteren können hier im Staatsrechte Berückſichtigung
finden.
Der Staat hat die rechtliche Pflicht, polizeiliche Maßregeln
zu treffen, beſtehen dieſe nun aus bleibenden Einrichtungen oder
aus einzelnen Handlungen, wenn ſich in Beziehung auf ein
Intereſſe der Bürger nachſtehende Umſtände vereinigen:
1. Rechtliche und geſetzliche Erlaubtheit des
Zweckes. Die Polizei hat, wie eben bemerkt, zwar nicht für
die Rechtsordnung im Staate zu ſorgen; allein dennoch kann
ſie die Aufgabe nicht haben, den Bürger zu unterſtützen, wenn
ſein Intereſſe dem Inhalte nach oder in der Ausführung unver-
einbar mit dem Rechte wäre. Nicht nur würde der Staat
durch eine ſolche Hülfe mit ſich ſelbſt in Widerſpruch gerathen,
indem er einerſeits das Recht förderte, andererſeits es ſelbſt
ſtörte; ſondern es bleibt überhaupt die Aufrechthaltung der
Rechtsordnung die erſte Aufgabe des Staates, weil ſie die Er-
reichung aller übrigen ermöglicht.
2. Sittliche Untadelhaftigkeit des Intereſſes und
der zur Ausführung erforderlichen Mittel. Die eigene Thätig-
18*
[276] keit des Staates zur poſitiven Förderung der Sittlichkeit des
Volkes iſt allerdings in den verſchiedenen Staatsgattungen eine
ſehr verſchiedene, und iſt in manchen derſelben, ſo namentlich im
Rechtsſtaate, eine ſolche vielleicht gar nicht vorhanden. Allein
ſelbſt gegen die Sittlichkeit zu handeln oder die Unſittlichkeit
beim Volke durch Anwendung der allgemeinen Kraft zu fördern,
kann natürlich unter keinen Umſtänden ſein Recht und ſeine
Pflicht ſein. Nicht weil er der Sittlichkeit feindſelig iſt, be-
ſchäftigt er ſich mit ihr nicht; ſondern weil man (gleichgültig
jetzt mit welcher Richtigkeit) der Anſicht iſt, daß nur das
eigene innere Wollen des Menſchen Sittlichkeit ſei und Sitt-
lichkeit erzeuge, dieſes Wollen aber vom Staate weder abhänge
noch ausgehe.
3. Unzweifelhafte und zwar allgemeinere Nützlichkeit
des Zweckes. Daß nutzloſes Treiben nicht durch Verwendung
der Staatskraft, alſo auf Koſten der einzelnen Bürger, geför-
dert werden dürfe, iſt ein Verlangen des geſunden Menſchen-
verſtandes; doppelt aber ſo, weil in der Regel die Forderungen
an Staatshülfe umfaſſender ſein werden, als die dem Staate
zu Gebote ſtehenden Mittel, ſomit die Förderung von nutz-
loſen Verlangen eine Unmöglichkeit der Unterſtützung von nütz-
lichen Zwecken zur ſicheren Folge hatte. — Die Forderung
einer allgemeinen Nützlichkeit des zu unterſtützenden Zweckes
iſt allerdings nicht im Weſen der Sache ſelbſt begründet; viel-
mehr iſt ein menſchlicher Lebenszweck deßhalb keineswegs uner-
laubt oder auch nur unwichtig, weil nur Einzelne ihn verfol-
gen; und es wäre ſicherlich ſehr wünſchenswerth, wenn der
Staat im Stande wäre, auch ganz vereinzelte aber an ſich
vernünftige Zwecke zu fördern. Allein die Unzureichenheit der
Mittel nöthigt hier zu einer Beſchränkung; und da es ohne
Zweifel verſtändiger und gerechter iſt, das Bedürfniß Vieler
dem Wunſche Weniger oder ganz Einzelner vorzuziehen, ſo
[277] kann über die Richtung, in welcher die Grenze zu ziehen iſt,
kein Zweifel obwalten.
4. Unzureichenheit der Privatkraft. Der Staat
hat nicht unmittelbar für die Erreichung ſämmtlicher Lebens-
zwecke aller ſeiner einzelnen Theilnehmer zu ſorgen, ſondern nur
Schutz und Hülfe da zu gewähren, wo die Kräfte der Einzel-
nen nicht ausreichen. Es iſt ſowohl das Recht, als die Pflicht,
und endlich der Nutzen der Unterthanen, in Verfolgung ihrer
Zwecke bis zu der äußerſten Grenze der ihnen ſelbſt zu Gebote
ſtehenden Mittel zu gehen; und zwar gilt dieß nicht etwa nur
von dem vereinzelten Individuum, ſondern die Selbſtſtändigkeit
hat auch da einzutreten, wo Geſammtkräfte, ſei es von frei-
willigen Vereinen ſei es von geſellſchaftlichen Kreiſen, die Mittel
liefern. Jede Hülfsthätigkeit des Staates in Fällen, wo Pri-
vatkräfte ausgereicht hätten, iſt einerſeits eine Beeinträchtigung
der zur Bildung der Staatsgewalt und zur Lieferung der von
ihr benöthigten Mittel verpflichteten Bürger, andererſeits der
natürlichen Freiheit der zunächſt Betheiligten. Ueberdieß wer-
den in der Regel die letzteren ihre Bedürfniſſe und die Befrie-
digungsmittel ſelbſt am beſten kennen, wird ferner ihre Thatkraft
und Geſchicklichkeit durch eigene Uebung geſteigert, und hat
endlich die Gewährung einer unnöthigen Staatshülfe einen
Mangel an Mitteln zur Leiſtung nöthiger Unterſtützung zur
Folge. Nur durch folgerichtigſte Feſthaltung dieſer Grenzlinie
zwiſchen der Thätigkeit des Staates und der Privaten iſt ſtören-
des und ſachlich nachtheiliges Schwanken in Geſetzgebung und
Verwaltung zu vermeiden. — Von höchſter Bedeutung für die
polizeiliche Wirkſamkeit des Staates iſt daher die fröhlichſte
Ausbildung des Vereinsweſens und eine kräftige Organiſation
der dazu geeigneten geſellſchaftlichen Kreiſe. Die mit Recht
beklagte übergroße polizeiliche Thätigkeit unſerer Zeit iſt zu
einem nicht unbedeutenden Theile die nothwendige Folge der
[278] atomiſtiſchen Auflöſung des Volkslebens, welche die von dem
Mittelalter ſich losringende Geſittigung bezeichnet. Freilich zum
Theile auch eine vermeidliche Folge der Angſt des böſen Ge-
wiſſens vor allem Vereinsweſen und der übergroßen Luſt zu
regieren. — Natürlich ſteht es übrigens dem Staate zu, poli-
zeilich zu handeln, wenn die Privatkräfte zwar wohl Einiges
aber Ungenügendes zu Stande zu bringen vermöchten. Ebenſo
hat der Staat das Ganze zu übernehmen, wenn die Bethei-
ligten wohl einen Theil der fraglichen Maßregeln genügend
beſorgen könnten, allein die doch nicht zu entbehrende ergän-
zende Staatshülfe nur bei vollſtändigem Zuſammenhange und
Ineinandergreifen ihrer Einrichtungen das Gewünſchte zu lei-
ſten vermag.
Im Weſen der polizeilichen Unterſtützung des Staates
liegt die freiwillige Benützung derſelben durch die Bürger;
dennoch treten freilich auch viele Fälle ein, in welchen der
Staat Zwang eintreten läßt. Dieß iſt namentlich in drei
Fällen unvermeidlich. Vorerſt, wenn die Maßregel überhaupt
den beabſichtigten Zweck nur erfüllen kann, falls ſie ganz allge-
mein geachtet und durchgeführt iſt. Zweitens, um bei einer
vom Staate getroffenen Einrichtung Ordnung und Ueberſicht
zu erhalten; wo es denn immerhin dem Einzelnen freiſtehen
mag, von der ganzen Anſtalt Gebrauch zu machen oder nicht,
er jedoch, wenn er ſie in Anſpruch nimmt, ſie in beſtimmter
Weiſe gebrauchen muß. Drittens endlich zur Strafe, wenn
der Bürger eine Staatseinrichtung beeinträchtigen und ihren
Nutzen für Dritte verhindern würde 3). — Erſt in zweiter
Linie ſteht die Frage, ob die Polizeibehörden des Staates zur
Ausführung des Zwanges ſelbſt berechtigt ſind, oder ob ſie die
Hülfe anderer Zweige der Staatsthätigkeit in Anſpruch zu
nehmen haben. Im Allgemeinen kann an der eigenen Zuſtän-
digkeit kein Zweifel ſein, da bei einer richtigen Organiſation
[279] der Staatsgewalt jeder Theil derſelben auch mit den Mitteln
ausgerüſtet iſt, ſich zu erhalten und ſeine Zwecke zu erreichen.
Es muß daher namentlich auch der Polizei das Recht zuſtehen,
in den erforderlichen Fällen den Gehorſam durch unmittelbare
Nöthigung der Widerſpenſtigen zu erzwingen; und es iſt auch,
wenn der Zwang in Strafen beſteht, an ſich kein Grund vorhan-
den, den Polizeibehörden die Zuerkennung derſelben zu entzie-
hen. Doch mag immerhin die Rückſicht auf das bedächtigere
Verfahren der Gerichte und auf ihre größere Uebung in Er-
wägung von Rechtsſätzen zu der Ausnahme bewegen, daß bei
hochgehenden Strafen die Polizei nur als Klägerin auftritt,
ein Gericht aber die Unterſuchung und Urtheilsfällung über-
nimmt 4).
Die noch unvollkommene Geſittigung der Völker und ihrer
Oberhäupter nöthigt alle Staaten, zur Vertheidigung gegen
Außen nach Kräften gerüſtet zu ſein. Auch läßt die Möglich-
keit ausgedehnter oder hartnäckiger Auflehnungen gegen die
Staatsgewalt im Innern die Bereithaltung einer bewaffneten
Macht als Bedürfniß erſcheinen. Die Einrichtung dieſes gewal-
tigen und große Opfer erfordernden Mittels iſt ein wichtiger
Theil der Verwaltung, und auch hier die Einhaltung mancher
Rechtsforderungen zu verlangen 1).
Wenn Vertheidigung der Geſammtheit und ihres Orga-
nismus nöthig iſt, ſo folgt mit logiſcher Nothwendigkeit, daß
jeder Bürger die Verpflichtung hat, dazu beizutragen; und zwar
ſowohl, wenn es verlangt wird, durch perſönliche Leiſtungen,
als durch Beiſchaffung der Geldmittel. — Der perſönliche Dienſt
mag auf verſchiedene Weiſe eingerichtet ſein. Vor Allem kann
allgemeine Verpflichtung aller (verſteht ſich waffenfähiger) Männer
[281] ſtattfinden; dieſer aber wieder in der Form eines Reihedien-
ſtes, als allgemeine Bürgerwehr, oder endlich durch Zwangs-
aushebung Einzelner; und es unterliegt keinem Zweifel, daß
wenn eine dieſer Leiſtungsarten von den zuſtändigen Factoren
des Staatswillens als die nothwendige oder auch nur als die
zweckmäßigſte Form der Rüſtung erkannt iſt, ſie von den da-
durch Betroffenen übernommen werden muß 2). Doch iſt eine
ſolche allgemeine Dienſtpflicht nicht die einzige Möglichkeit, eine
bewaffnete Macht zu bilden. Dieſelbe läßt ſich auch durch
Anwerbung einzelner Freiwilliger, welchen entſprechende Vor-
theile in Ausſicht geſtellt werden, zu Stande bringen; oder
durch die Annahme fremder Miethtruppen in geſchloſſener und
eingeübter Organiſation; endlich iſt noch die Bildung von
Militärcolonieen oder die Ausſcheidung eigener Kriegerſtämme
denkbar. Vom Standpuncte des Rechtes iſt keines dieſer Rü-
ſtungsmittel zu beanſtanden, keines aber auch entſchieden zu
bevorzugen; die Wahl unter denſelben, — falls ſie überhaupt
einer allgemeinen Dienſtpflicht der Bürger vorgezogen werden,
— beziehungsweiſe eine geſchickte Verbindung, iſt ſomit Sache
der Geſetzgebung. Dieſe muß dann einerſeits die Zweckmäßigkeit,
d. h. die Gewinnung einer ausreichenden bewaffneten Macht beach-
ten; andererſeits das Recht des Bürgers, weder in perſönlichen
noch in Geldleiſtungen über das Nothwendige hinaus in Anſpruch
genommen zu werden, ſo wie die möglichſte Sicherſtellung gegen
Mißbrauch des Heeres zu verfaſſungs- und geſetzwidrigen Un-
ternehmungen im Inlande 3) berückſichtigen. — Sodann aber
handelt es ſich auch noch neben der Beſchaffung der Mann-
ſchaft, um die übrigen Theile der Kriegsrüſtung, und iſt die
Beibringung der Mittel hierzu Pflicht der Unterthanen. So
alſo um Feſtungen, Waffenvorräthe, Kaſernen, Sold u. ſ. w.
Da die Aufgabe eine dauernde iſt, ſo erſcheint natürlich auch
die Leiſtung als eine regelmäßige. Wenn aber auch zur Her-
[282] ſtellung der Waffenrüſtung ausnahmsweiſe ein außerordentlicher
Eingriff in das Eigenthum des Einzelnen unvermeidlich iſt,
mag er ebenfalls vollzogen werden, unter Beobachtung der allge-
meinen Vorſchriften für geſetzliche Enteignung und gegen genü-
gende Entſchädigung. So z. B. bei der Abtretung von Grund-
ſtücken zu Befeſtigungswerken, oder von kriegstauglichen Pferden.
Den Grundſatz der Gleichheit vor dem Geſetze auch in
dieſen Dingen aufrecht zu erhalten, iſt von der höchſten Wich-
tigkeit, da es ſich von ſo großen Laſten und ſo tief eingreifenden
Opfern, ſelbſt der Perſönlichkeit, handelt. Und zwar gilt die
Forderung nicht etwa bloß von Geldabgaben und von der per-
ſönlichen Verpflichtung zum Waffendienſte im Großen und
Ganzen, ſondern auch von der Ordnung innerhalb deſſelben
und von manchen anderweitigen Anſprüchen, welche zu mili-
täriſchen Zwecken geſtellt zu werden pflegen. — Aus dieſem
Geſichtspuncte iſt namentlich die Bildung beſonders begünſtig-
ter und beſſer gehaltener Abtheilungen im Heere (Garden und
dergleichen) auch rechtlich zu verwerfen, wenn eine ſolche Ein-
richtung nur als Zierrath und Spielerei dient, und nicht zur
Belohnung beſonderer Tapferkeit und zur Bildung eines zu-
verläſſigen Rückhaltes. — Ferner muß, aus demſelben Rechts-
grunde, eine Einquartierung von Soldaten in den Häuſern der
Bürger wo möglich vermieden, jedenfalls aber eine vollſtändige
Entſchädigung gewährt werden 4). — Endlich mag zwar unter
Umſtänden die Ausſchreibung von Lieferungen an Lebensmitteln
oder ſonſtigen Bedürfniſſen, oder die Stellung von Pferden
und Fuhrwerken zur Fortbringung von Heergeräthſchaften nicht
zu vermeiden ſein: allein eine vollſtändige Ausgleichung muß
ſchnell erfolgen.
Von größter Wichtigkeit ſowohl für das Recht als für die
Brauchbarkeit des Heeres ſind die Beſtimmungen über die Be-
fehlshaberſtellen. Hier macht aber die Verſchiedenheit der
[283] Staatsgattungen und der Zuſammenſetzung der Heere einen
ſehr weſentlichen Unterſchied. Während der Befehl in Lehen-
ſtaaten den Vaſallen je nach ihrer Abſtufung von Rechtswegen
und in Folge des Lehenvertrages gebührt; er in Ariſtokratieen
ein weſentliches Recht der jüngeren Mitglieder der herrſchenden
Geſchlechter iſt; bei Miethtruppen vielleicht dem eine beſtimmte
Mannſchaftszahl Stellenden der Befehl über dieſelbe zufällt:
muß bei einem aus allen Klaſſen der Bevölkerung gebildeten
Heere einzig die Brauchbarkeit und das Verdienſt zu den An-
führerſtellen befähigen. Eine Bevorzugung der Geburt oder
eine Beförderung von bloßen Günſtlingen iſt nicht nur ein
großer Fehler, weil dabei der Sporn zu Auszeichnungen weg-
genommen wird und Talent ſowie Erfahrungen unbenützt blei-
ben, ſondern es iſt auch ein ſchreiendes Unrecht.
Die Aufgabe einer Regierung hinſichtlich der Verhältniſſe
zu anderen Staaten iſt eine doppelte. Zunächſt hat ſie die
Rechte und die Intereſſen der Geſammtheit im Auslande zu
zu wahren, dagegen aber auch die Pflichten derſelben gegen
fremde Staaten zur Ausführung zu bringen. Zweitens aber
iſt es auch ihre Pflicht, einer Seits die Rechtsanſprüche und
den erlaubten Vortheil ihrer einzelnen Unterthanen zu vertreten
und ſie in deren Verfolgung zu unterſtützen, wenn fremde
Staaten denſelben nicht gerecht werden wollen und die eigenen
Bemühungen der Privaten zur Gewinnung eines richtigen Ver-
ſtändniſſes nicht ausreichen; anderer Seits die Einzelnen abzu-
halten, die Rechte fremder Staten und deren Bürger vom dies-
ſeitigen Gebiete aus zu verletzen. Die Veranlaſſung der Thä-
tigkeit iſt dabei, je nach der Veranlaſſung, eine verſchiedene.
In allgemeinen Angelegenheiten wird von Amtswegen gehan-
delt, ſobald irgendwie ſichere Kunde von der Nothwendigkeit
eines Einſchreitens vorliegt. Unterſtützung der Privaten wird
[285] gewährt auf Anfuchen derſelben und nach genügendem Nach-
weiſe ihres Rechtes. Eine Ueberwachung und Nöthigung der
Einzelnen endlich erfolgt, ſowohl wenn fremde Staaten Schutz
verlangen und den Beweis liefern, als wenn die eigene Auf-
ſichtsführung Kenntniß von begangenen oder beabſichtigten
Rechtsverletzungen bringt.
Die Ausführung dieſer verſchiedenen Regierungsaufgaben
findet allerdings in der Hauptſache gegenüber von fremden
Staaten und im Auslande ſtatt, und gehört daher auch die
Erörterung ihrer rechtlichen Seiten dem Völkerrechte und nicht
dem Staatsrechte an. Dennoch fällt auch ein Theil derſelben
in das Gebiet der inneren Verwaltung und ihres Rechtes.
Einmal nämtich iſt die Beſtellung der Behörden zur Beſorgung
der auswärtigen Angelegenheiten und die Ernennung der ein-
zelnen dabei verwendeten Beamten lediglich Sache des inneren
Rechtes, und nur in denjenigen Fällen, in welchen einzelne
dieſer Beamten in das Ausland geſchickt werden und außer-
halb des Staatsgebietes amtliche Handlungen vorzunehmen
haben, kommen völkerrechtliche Beſtimmungen und Gewohnheiten
zur Anwendung. Sodann aber hat der Staat, beziehungsweiſe
das Staatsoberhaupt, auch gegenüber von den eigenen Unter-
thanen rechtliche Verpflichtungen hinſichtlich der Verhältniſſe
zum Auslande zu erfüllen, deren Feſtſtellung und Einhaltung
denn lediglich Gegenſtand des inneren Landesrechtes und deren
Handhabung Theil der Verwaltung iſt 1).
Was zuerſt die zur Beſorgung internationaler Geſchäfte
beſtimmten Behörden und Beamten betrifft, ſo ſind die-
ſelben theils und hauptſächlich eigens dazu beſtellt; theils aber
haben auch die dem inneren Dienſt zunächſt gewidmeten Be-
hörden in manchen Fällen zu wirken. Von den Beamten der
erſteren Art iſt der kleinere Theil im Inlande mit der Leitung
und Zuſammenfaſſung der Geſchäfte beauftragt, der andere
[286] Theil befindet ſich in verſchiedenen völkerrechtlichen Stellungen
(als Geſandte, Conſuln, Hülfsbeamte, Commiſſäre u. ſ. w.) im
Auslande, um hier im Namen und mit dem Gewichte des
Staates die oben angedeuteten Aufgaben zu löſen. Es iſt kein
Grund vorhanden, in Beziehung auf dieſe Beamten, ihre Er-
nennung, ihre Dienſtrechte ſowie Dienſtverpflichtungen andere
Grundſätze anzunehmen, als die überhaupt für die Staatsdiener
beſtehenden. Nur mag (freilich vielleicht nicht ganz zweckmäßig)
bei Conſuln der Fall eintreten, daß ſie dem Staate gar nicht
als Unterthanen angehören und ſich auch durch Uebernahme
des beſtimmten Amtes nicht in dieſes Verhältniß begeben wol-
len, ſondern in allen den übernommenen Dienſt nicht betreffen-
den Beziehungen Angehörige ihres heimathlichen Staates und
allen Geſetzen deſſelben unterworfen bleiben. In Beziehung
auf das Amt freilich ſtehen ſie unter den durch den beſonderen
Dienſtvertrag oder durch eine allgemeine Dienſtpragmatik aus-
geſprochenen Rechtspflichten.
Als eine gegenüber von den Bürgern beſtehende rechtliche
Pflicht der Regierung kann aber die genügende Vornahme nach-
ſtehender, die auswärtigen Angelegenheiten betreffenden Hand-
lungen verlangt werden:
Einziehung möglichſt genauer und vollſtändiger Nachrich-
ten über den Stand der Rechte und Intereſſen des Staates
und ſeiner Angehörigen im Auslande. Ganz begründet iſt
hierbei die Forderung, daß die im Auslande beſtellten Agenten
auch ſolche Verhältniſſe ins Auge zu faſſen haben, welche zwar
nicht unmittelbar den Staat als Macht oder die Regierung
betreffen, allein deren Kenntniß für die geiſtige Bildung oder
für die Gewerbe und den Handel des Landes von Nutzen ſein
können. — Demgemäß iſt denn auch die Auswahl dieſer Beam-
ten zu treffen.
Rechtzeitige und kräftige Eröffnung von Unterhand-
[287] lungen mit fremden Staaten, wo eine Uebereinkunft mit den-
ſelben zur Sicherung eines Rechtes oder zur Gewinnung eines
Vortheiles nöthig iſt. Auch dürfen die betreffenden Behörden
nicht außer Augen laſſen, daß der Staat nicht ſeiner ſelbſt
wegen beſteht, ſondern zur Förderung der Lebenszwecke ſeiner
Angehörigen; ſodann, daß eine Regierung der allgemeinen Ge-
ſittigung oder Wohlfahrt auch ſeine Macht vermehrt.
Abſchluß von Verträgen oder, je nach der Beſchaffen-
heit des Falles, einſeitige Feſtſtellung von Grundſätzen,
durch welche das richtige Verhältniß zum Auslande hergeſtellt
und die höhere Aufgabe des Zuſammenlebens der Völker beför-
dert wird. — In wieferne die Unterthanen, namentlich vermit-
telſt ihrer Vertreter, einen Antheil an der Abſchließung ſolcher
Verträge und der Feſtſtellung ſolcher Grundſätze haben, hängt
von der Verfaſſung des einzelnen Staates ab. Die rechtliche
Natur deſſelben im Verhältniſſe zum Auslande wird übrigens
jeden Falles durch die Art, wie der Staatswille im Innern
zu Stande kömmt, nicht geändert.
Strengſte Einhaltung der allgemeinen rechtlichen und der
durch beſondere Verabredung feſtgeſtellten Rechtsverpflich-
tungen gegen fremde Staaten, wobei namentlich zwei Gegen-
ſtände beſonders zu erwähnen ſind. Einmal, Sorge dafür,
daß die diesſeitigen Unterthanen die Rechte Fremder, und zwar
ſowohl ganzer Staaten als einzelner Angehöriger derſelben,
nicht auf eine ſtrafbare Weiſe verletzen. Zweitens, umfaſſende
Feſtſtellung derjenigen Rechtsſätze, welche der Staat, namentlich
auch durch ſeine Gerichte, in denjenigen Fällen zur Anwen-
dung bringt, in welchen ſeine Mithülfe zur Rechtsſicherung
Dritter nöthig iſt.
Schon die Ausführung der Verfaſſung, noch mehr aber
die Inſtandhaltung der bisher geſchilderten Verwaltungszweige
erfordert einen ſehr beträchtlichen Aufwand von materiellen
Mitteln, alſo von Geld und Geldeswerth. Daß dieſelben
von dem Volke, welches den Staat bildet und deſſen Vortheile
genießt, beigeſchaft werden müſſen, iſt eine logiſche Nothwendig-
keit. Wer den Zweck will muß auch die Mittel wollen. Und
ebenſo unzweifelhaft iſt, daß die rechtzeitige Betreibung, die
Bereithaltung und Bewahrung, endlich die ſachgemäße Ver-
wendung dieſer Mittel eine Aufgabe der Regierung iſt 1).
Möglicherweiſe mag in ſolchen Staaten, deren Verfaſſung einen
Schutz der Unterthanen gegen Mißregierung erlaubt und ver-
langt, bei der Feſtſtellung von Einnahmen und Ausgaben und
zur Ausübung einer Controle über die wirkliche Ausführung
des Beſchloſſenen eine Theilnahme der Staatsbürger in irgend
einer Weiſe ſtattfinden; allein die Ausführung und ſomit die
eigentliche Handhabung des ganzen Staatshaushaltes ſteht immer
der Regierung zu, und bildet einen Haupttheil der Verwal-
tung 2). Eine grundſätzliche Ausnahme in dieſen allgemeinſten
Lehren macht nur der Patrimonialſtaat, in welchem die Beſtrei-
tung der Regierungskoſten in erſter Linie Sache des Staats-
oberhauptes iſt, und wo die Unterthanen, wenigſtens ſo weit
[289] es ſich von urſprünglicher rechtlicher Verpflichtung handelt, nur
beſtimmte Leiſtungen und zwar an den Fürſten zu tragen haben 3).
Die Beibringung der für die Staatsausgaben erforderlichen
Mittel kann auf verſchiedene rechtlich gleich erlaubte Weiſe ge-
ſchehen. Die zwei hauptſächlichſten Syſteme ſind aber: Aus-
ſcheidung eines eigenen Staatsgutes aus dem geſammten Natio-
nalvermögen, damit aus deſſen Einkünften die Staatsbedürfniſſe
beſtritten werden; oder aber Einforderung von Beiträgen un-
mittelbar aus dem Vermögen der Staatsbürger. Das Staats-
gut kann denn aber wieder aus verſchiedenen Arten von ein-
träglichem Beſitze beſtehen, namentlich aus Grundeigenthum,
aus Gewerben und aus Kapitalen; und bei den beiden erſten
Arten mag wieder entweder zufälliger, das heißt nach den all-
gemeinen Regeln des Privatrechtes erwerbbarer, Beſitz ſein, oder
aber ausſchließliches, nur dem Staate rechtlich mögliches Eigen-
thum, Monopol oder Regal. Natürlich können beide Haupt-
ſyſteme auch verbunden werden, ſo daß der aus einem unzu-
reichenden Staatsgute nicht zu deckende Theil der Staatsbedürf-
niſſe von den Unterthanen zugeſchoſſen wird.
Vom rechtlichen Standpunkte aus ſind beide Syſteme gleich
unanfechtbar, und es iſt daher nur eine Frage der Zweckmäßig-
keit und der thatſächlichen Verhältniſſe, ob und wieweit das
eine oder das andere ergriffen werden will und kann. Ebenſo
ſind ſämmtliche Arten des Staatsbeſitzes an ſich rechtlich zuläßig.
Selbſt Monopole können, wenn ſie nur dem Staate ein ent-
ſprechendes Einkommen gewähren, vertheidigt werden, obgleich
ſie allerdings vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit und Klug-
heit mehr als Einer Anfechtung ausgeſetzt ſind. Nur mag im
Allgemeinen bemerkt ſein, daß bei einer großen wirthſchaftlichen
Ausbildung des Volkes das Staatsgut, namentlich inſoferne es
aus Gewerben beſteht, einen entſchieden höhern Ertrag geben
wird, wenn es in die Hände Einzelner übergeht und von dieſen
v. Mohl, Encyclopädie. 19
[290] bewirthſchaftet wird, und daß alſo in ſolchen Verhältniſſen deſſen
Veräußerung volkswirthſchaftlich zweckmäßig iſt. Ebenſo mag
es ſich wohl begeben, daß ein dem Staate zuſtehendes Monopol
ſo viele Hemmniſſe bereitet, daß ſein mittelbarer Nachtheil den
Nutzen für die Staatskaſſe überwiegt. Ob aber nicht auch dann
rechtliche Gründe zu ihrer Beibehaltung nöthigen können, iſt
eine andere, lediglich nach den Verhältniſſen des concreten Falles
zu beantwortende Frage.
Im Einzelnen ſind hinſichtlich der Aufbringung des Staats-
bedarfes folgende rechtliche Sätze zu bemerken:
Das Volk iſt ſchuldig, die zur Erreichung der Staatszwecke
erforderlichen Mittel beizubringen; allein dieſe Verpflichtung
erſtreckt ſich nur auf das wirklich Nothwendige. Weder
zur Betreibung von bloßen Liebhabereien, noch zur luxuriöſen
Ausſtattung der öffentlichen Anſtalten und Beamten, noch end-
lich gar zu Unſittlichkeiten und Thorheiten des Staatsoberhauptes
oder Anderer hat es die Pflicht, Abzüge an ſeinem Vermögen
zu machen. — Zu dem Nothwendigen gehört übrigens —
außer den rechtlichen Verbindlichkeiten — nicht blos die Sorge
für die ſachlichen Lebensgüter, ſondern auch, entſprechend der
Geſittigungsſtufe des Volkes, die Förderung der geiſtigen
Bildung 3).
Eine nothwendige Ausgabe iſt die ſtandesmäßige
Unterhaltung des Staatsoberhauptes. Selbſt in
ſolchen Staaten, in welchen die Ausübung der Staatsgewalt
einer moraliſchen Perſon zuſteht, können Ausgaben für dieſen
Zweck nöthig ſein; jedenfalls aber in allen einheitlich regierten
Staaten. Lediglich der Patrimonialſtaat macht hier grundſätzlich
eine Ausnahme, als in welchem die ganze Regierung ein Pri-
vatrecht und eine Folge des Privatbeſitzes eines großen eigenen
Vermögens iſt. — Auch dieſe Ausgabe für das Staatsoberhaupt
findet aber ihre Grenze in dem wirklich Nothwendigen. Und
[291] nur eine Zweckmäßigkeitsfrage iſt es, ob die Ausſtattung des
Staatsoberhauptes ein für allemal, etwa durch Ueberlaſſung
entſprechender Domänen, oder ob ſie von Zeit zu Zeit und bei
paſſenden Gelegenheiten geſchieht. Natürlich kann das einmal
Feſtgeſtellte und Angenommene nur mit allſeitiger Zuſtimmung
wieder geändert werden. Widrigen Streit wird es vermeiden,
wenn genau feſtgeſtellt iſt, welcherlei Ausgaben als perſönliche
und ſomit vom Staatsoberhaupte zu tragende gelten ſollen,
welche andere aber der Staatskaſſe, als für die Geſammtheit
gemacht, zur Laſt fallen.
Die Verwaltung des Staatsgutes ſteht, wie jede
andere Regierungsaufgabe, unter der oberſten Leitung des
Staatsoberhauptes. Dieſelbe darf jedoch zu keinem andern
Zwecke geſchehen, als um der Staatskaſſe den größtmöglichen
nachhaltigen Ertrag zu verſchaffen. Das Staatsgut hat nament-
lich nicht den Zweck, dem perſönlichen Vergnügen des Staats-
oberhauptes zu dienen, oder begünſtigten Beamten, Pächtern
oder Günſtlingen ein unverhältnißmäßiges Einkommen zu ge-
währen. Eine Benützung dieſer Art iſt unmittelbares Unrecht
gegen die ſteuerpflichtigen Unterthanen. Nur da, wo ein Stück
des Staatsgutes auch noch zur Erreichung anderer öffentlicher
Zwecke verwendet wird, mag der direkte Ertrag in den Hinter-
grund treten 4).
Hinſichtlich der von den Unterthanen zu leiſtenden Bei-
träge iſt zu unterſcheiden zwiſchen dem Ertrage der Hoheits-
rechte (Regalien) und den Steuern. Bei beiden iſt aller-
dings ſtrenge Gerechtigkeit zu beobachten, und der oberſte Grund-
ſatz muß verhältnißmäßige Gleichheit der Beiträge ſein. (Eine
abſolute Gleichheit wäre, bei der großen Verſchiedenheit der
Forderungen aus Regalien und der ſteuerbaren Vermögen, weder
thatſächlich möglich, noch wäre ſie gerecht, da die Staatsanſtalten
von Verſchiedenen in ſehr verſchiedenem Maaßſtabe in An-
19*
[292] ſpruch genommen, auch der Reichere mehr geſchützt und er in
Bedeutenderem gefördert wird.) Im Uebrigen ſind die bei
beiden Erträgnißarten zu befolgenden rechtlichen Grundſätze ver-
ſchieden. — Die Hoheitsrechte, Regalien, beſtehen in Ein-
nahmen, welche aus Veranlaſſung der Ausübung eines Rechtes
des Staatsoberhauptes verlangt werden. So z. B. der Ertrag
von Geldſtrafen, von Taxen und Sporteln für Conceſſionen
und Gnadenbezeugungen, die Einnahme für Abtretung des
Bergregals an Unterthanen u. ſ. w. Die Erhebung muß na-
türlich auf einem Geſetze oder auf einem Gewohnheitsrechte be-
ruhen, und darf nur nach den feſtgeſtellten Größenverhältniſſen
geſchehen. Der Einzug zur Staatskaſſe aber kann keinem
Zweifel unterliegen, auch wenn die Zahlungspflicht in unmittel-
barem Zuſammenhange mit einer Handlung des Staatsober-
hauptes ſteht, da dieſer nicht für ſeine Perſon, ſondern
als Regent eine ſolche Handlung vornimmt. Der eigentliche
Grund zu Forderungen dieſer Art mag ein ſehr verſchiedener
ſein. Theils hängen ſie mit geſchichtlichen Verhältniſſen zuſam-
men, theils ſoll dadurch auch wohl mißbräuchliche Benützung
der Staatsanſtalten verhindert werden. Im Uebrigen iſt es
allerdings nicht zu billigen, wenn ſolche Regierungshandlungen,
auf welche der Unterthan ein förmliches Recht hat, ihm erſt
noch beſonders verkauft werden; noch zu rechtfertigen, wenn
an ſich nachtheilige Maßregeln gegen eine Taxe verwilligt werden,
oder überhaupt etwas des Geldes wegen geſchieht, was ohne
eine ſolche Einnahme aus Gründen des öffentlichen Wohles
unterblieben wäre. — Die Steuern werden unmittelbar aus
dem Vermögen der Bürger und lediglich auf den Grund hin
erhoben, daß er zur Erhaltung des Staates eventuell einzu-
ſtehen hat. Ohne Zweifel entſpricht den Forderungen des
Rechtes eine allgemeine Einkommenſteuer am meiſten. Wenn
aber dieſe ohne allzu große Schwierigkeiten nicht erhoben werden
[293] kann, ſo ſteht eine Vermögensſteuer vom Rechtsſtandpunkte aus
ihr am nächſten. Nur unvollkommene und plumpe Nothbehelfe
ſind die Belaſtung einzelner Gattungen von Vermögen oder
Einkommen oder gar die Beſteuerung einzelner Handlungen,
welche auf den Beſitz von Vermögen oder Einkommen ſchließen
laſſen. Das auf den erſten Anblick durchaus gerecht erſcheinende
Syſtem einer verhältnißmäßigen Bezahlung für jede Dienſt-
leiſtung des Staates in der Form von Taxen und Sporteln,
hält wenigſtens als ausſchließendes und auf die Beiſchaffung
des geſammten Staatsaufwandes berechnetes Syſtem eine nähere
Prüfung nicht aus. Theils erforderte es unerträgliche Schrei-
berei und Kontrole; theils wäre es in der Wirklichkeit unge-
recht, weil Diejenigen, welche zufällig in unmittelbarer Berührung
mit dem Staate kämen, z. B. Rechtsſchutz von ihm verlangten,
auch für alle Diejenigen bezahlen müßten, welche einen zwar
nur indirekten allein vielleicht höchſt bedeutenden Nutzen vom
Beſtehen des Staates und ſeiner Anſtalten hätten 5).
Die Befreiung von einer ſonſt allgemeinen Beitrags-
pflicht iſt nur da gerechtfertigt, wo die ſtracke Durchführung
des Grundſatzes unbillig oder widerſinnig wäre; oder etwa
als beſondere Belohnung und zur Aufmunterung bei Unter-
nehmungen von öffentlichem Nutzen. Dagegen iſt eine Steuer-
befreiung ganzer Stände, als ſolcher, eine handgreifliche Unge-
rechtigkeit gegen Diejenigen, welche nun neben ihrem richtigen
Antheile auch noch den Ausfall von den Begünſtigten über-
nehmen müſſen. Doppelt aber iſt dem ſo, wenn die Be-
vorzugten den höheren Ständen angehören, welche ohnedem
thatſächlich den größten Nutzen vom Staate haben.
Da den Unterthanen nur die Verpflichtung obliegt, das für
Staatszwecke wirklich Nothwendige zu liefern, ſo ergibt ſich
eine ſparſame und ehrliche Verwaltung der öffent-
lichen Gelder, und überhaupt des Staatseigenthums, als eine
[294] Rechtspflicht der Regierung. Dieſelbe iſt aber namentlich in
zwei Richtungen zu erfüllen. — Vorerſt muß für die möglichſte
Sparſamkeit bei den Verwaltungskoſten, beſonders
bei dem Steuereinzuge, geſorgt werden. Ohne Verwaltungs-
koſten iſt freilich der Staatshaushalt nicht zu betreiben, und es
kann dabei ſogar, wie im Privathaushalte, eine falſche Sparſam-
keit ſtattfinden; allein es darf doch nie vergeſſen werden, daß
dieſe Koſten immer ein Uebel ſind, welches auf das kleinſte
Maaß beſchränkt werden muß, und daß die Steuerpflichtigen
nur zur Erreichung der auch ihnen zu Gute kommenden Staats-
zwecke Abzüge aus ihrem Vermögen zu dulden haben, nicht aber
um Finanzbeamten, Steuerpächtern u. dgl. ein reichliches Ein-
kommen zu verſchaffen. Jeder Einnahmezweig alſo, welcher
nur eine verhältnißmäßig kleine reine Einnahme in die Staats-
kaſſe liefert, iſt nicht blos unzweckmäßig, ſondern auch ungerecht.
— Zweitens aber iſt zu bedenken, daß nur ſorgfältig be-
wahrtes und redlich verwaltetes Staatsgeld wirklich
ſeinen Zweck erfüllen, nämlich zu öffentlichen Ausgaben ver-
wendet werden kann, durch Betrug oder Diebſtahl entfremdetes
aber, oder durch Nachläßigkeit verſchleudertes den Beitrags-
pflichtigen nutzlos abgenommen iſt, von dieſen ſogar im Zweifel
zum zweitenmale bezahlt werden muß, da die Staatsbedürfniſſe
ungedeckt bleiben. Demnach iſt die ſtrengſte Pünktlichkeit in der
Aufbewahrung und die größte Sparſamkeit in der Verwendung
aller Staatseinnahmen, und überhaupt des Staatsgutes, nicht
blos ein Vortheil für den Haushalt des Staates, ſondern eben-
ſoſehr auch ſtrenge Rechtspflicht. Die Veruntreuung öffentlicher
Gelder muß mit beſonders ſtrengen Strafen bedacht werden,
und iſt die unnachſichtige Vollziehung dieſer Geſetze Rechts- und
Gewiſſenspflicht des Staatsoberhauptes.
Es iſt nicht mehr als billig, daß die jeweil Lebenden
auch die Ausgaben für die von ihnen ſelbſt angeordneten und
[295] ihnen zum Nutzen gereichenden Staatseinrichtungen ſelbſt tragen;
und ſie ſind nicht berechtigt, das, was ſie ſelbſt zu leiſten hätten,
ſpäteren Geſchlechtern aufzubürden. So ergibt es ſich denn
als allgemeiner Grundſatz, daß die Aufnahme von Staats-
ſchulden vom Rechtsſtandpunkte aus zu verwerfen iſt. Nur
wenn ein ebenfalls auf die Nachkommen übergehender Vortheil
von mindeſtens gleicher Bedeutung mittelſt einer Schuld er-
worben wird, findet das Verfahren keinen rechtlichen Anſtand 6).
Wenn aber, wie ſich dies allerdings begeben mag, eine uner-
läßliche Ausgabe nicht aus den laufenden Einnahmen beſtritten
werden kann, z. B. der Aufwand für einen Vertheidigungskrieg,
und ſomit allerdings eine Schuldenaufnahme nicht zu vermeiden
iſt: muß wenigſtens gefordert werden, daß dieſelbe in ſo kurzer
Zeit getilgt werde, daß die Handelnden ſelbſt auch noch die
Folgen tragen.
Wenn ein Volk ſich dem Stammesleben noch nicht ent-
wunden hat, ſomit es weder eine vielfach gegliederte Geſellſchaft,
noch auch eine vorgeſchrittene Entwickelung der wirthſchaftlichen
Verhältniſſe beſitzt; wenn ferner das religiöſe Bedürfniß nicht
ſehr entwickelt iſt: ſo iſt eine patriarchaliſche Regierung
das Naturgemäße 1).
Die Grundlage dieſer Staatsgattung iſt die gemeinſchaft-
liche Art und Lebensauffaſſung von Stammverwandten, die
Ausſchließlichkeit des Bedürfniſſes mit ſolchen und als ſolche
zuſammenzuleben, und die hieraus folgende Freundlichkeit der
der Geſinnungen und Einfachheit der Forderungen. Ein ſolches
Volk iſt zufrieden, wenn die nothwendigſten Grundſätze für
friedliches räumliches Nebeneinanderleben feſtſtehen; wenn für
eine Schlichtung etwaiger Streitigkeiten geſorgt iſt; und wenn
endlich eine Einrichtung zur gemeinſchaftlichen Abwehr äußerer
Feinde beſteht. Zur Erreichung dieſer Zwecke genügen denn
aber wenige und einfache Beſtimmungen. Cs wird die ge-
wünſchte Ordnung weniger durch Recht als durch Sittengeſetz
geleitet; und beſtehen weniger ausdrückliche Verordnungen als
Gewohnheiten.
Selbſt ſo einfache Einrichtungen bedürfen jedoch einer Re-
gierung. In der Natur der Sache liegt es nun aber nicht
gerade, daß dieſe Leitung einem Einzelnen, als dem anerkannten
Haupte des Stammes und Staates, übertragen ſei; möglicher-
weiſe könnte auch eine Verſammlung ſämmtlicher Familienväter,
oder auch ein kleinerer Rath von Aelteſten über die gemeinſchaft-
lichen Angelegenheiten entſcheiden, die wenigen beſtehenden Ein-
[299] richtungen beaufſichtigen und leiten, und erforderlichen Falles
das Zuſammenwirken der Geſammtkraft anordnen. Die Aner-
kennung eines einzigen Hauptes iſt jedoch theils dem Familien-
leben am analogſten, theils für ſo einfache Zuſtände das Ge-
eignetſte.
Auch die nähere Beſtimmung, wer das einheitliche Ober-
haupt ſei, iſt nach Zweckmäßigkeitsgründen zu treffen. Entweder
mag Wahl eintreten, ſei es aus dem ganzen Stamme ſei es
aus einzelnen bevorzugten Geſchlechtern; oder kann ſich nach
Erbrecht die Führung des Stammes bei den unmittelbaren
Nachkommen des anerkannten Gründers erhalten. Letzteres
iſt wohl das Natürlichere. Ueberdies würden ſich die Nach-
theile einer Wahl des Staatsoberhauptes auch in dieſen ur-
ſprünglichen Zuſtänden zuweilen fühlbar machen. — Sehr
wohl verbindbar mit der Beſtellung eines einzelnen Hauptes,
welcher Art daſſelbe immer ſei, iſt jedoch die gelegentliche Be-
rathung mit einer Anzahl von Aelteſten, oder die Einberufung
einer allgemeinen Verſammlung bei einer Lebensfrage für Alle.
Zwei Regierungsaufgaben des Oberhauptes ſtehen in erſter
Linie: das Richteramt und die Anführung im Kriege. Wenn
die Religion des Volkes es erlaubt, ſo iſt auch die Bekleidung
der Stelle eines Oberprieſters naturgemäß, und ſie wird zur
Erhöhung des Anſehens und der Macht des Stammeshauptes
viel beitragen. Wie beſchränkt oder ausgedehnt übrigens die
Aufgabe eines ſolchen Oberhauptes immer ſei, jeden Falles beruht
ſie auf einem mehr ſittlichen Grunde und auf Gewohnheit, als
auf ſcharf ausgeſprochenen und feſtgeſtellten Rechtsverhältniſſen.
Seine Stellung, und auch die ihm obliegenden Leiſtungen ſo wie
die ihm zur Verfügung überlaſſene Mittel, ſind die eines
Hausvaters. Dieß zeigt ſich in dem Maaße und in der von
den Umſtänden beſtimmten Veränderlichkeit ſeiner Handlungen,
in der Art des von ihm verlangten Gehorſams und in dem
[300] Rechte ſo wie der Wahl der Beſtrafung. — Von ſtehenden
untergeordneten Beamten iſt, ſchon aus Mangel an einer ge-
nügenden Beſchäftigung, nicht die Rede. Höchſtens mögen Unter-
anführer im Kriege oder Aufſeher über einzelne beſtimmte ge-
meinſchaftliche Anſtalten oder Intereſſen beſtehen. — Ebenſo iſt
kaum ein Grund zu regelmäßigen Staatsabgaben; wogegen denn
freilich andererſeits der Staat außer einer formalen Ordnung
des Zuſammenlebens nichts leiſtet. Selbſt ein öffentliches Ein-
kommen des Oberhauptes iſt nicht nöthig. Derſelbe lebt, wie
alle Anderen im Stamme, von ſeinem Vermögen, z. B. ſeinen
Heerden; und er lebt wie die Anderen. Für die geringe Mühe
des Regierens iſt er reichlich belohnt durch das größere An-
ſehen und vielleicht durch einen bedeutenderen Antheil an der
Kriegsbeute oder den Geſchenken von Fremden.
Wie das Ganze rein naturwüchſig iſt und auf Herkommen
ruht, ſo beſteht in einem ſolchen Staate auch kaum eine förm-
liche ſchriftliche Geſetzgebung. Das Meiſte iſt Gewohnheits-
recht; und wenn je eine neue beſondere Verabredung zu treffen
iſt, ſo mag ſie ebenfalls dem Gedächtniſſe anvertraut bleiben.
(Daher denn auch der naturgemäße Einfluß der Aelteſten des
Stammes.) Eine Ausnahme findet nur da ſtatt, wo eine
Religionsurkunde zu gleicher Zeit Beſtimmungen über Recht
und Staat enthält.
Eine ſo einfache und ſo wenig kräftige Einrichtung iſt na-
türlich auch nur für die einfachſten Verhältniſſe geeignet. Nicht
nur können blos kleine Völker auf beſchränktem Gebiete durch
eine ſo geringe Gewalt in Ordnung und Zucht gehalten werden;
ſondern es verbietet auch der Mangel an Mitteln die Schaffung
von Einrichtungen zur Forderung irgend höherer Lebenszwecke
oder zu einer kräftigen Unterſtützung ſachlicher Intereſſen. So-
bald ſich ein Volk über die niedrigſte Geſittigungsſtufe erhebt,
kann es mit dem hausväterlichen Staate und deſſen Leiſtungen
[301] nicht mehr zufrieden ſein. Am wenigſten taugt dann aber die
Beibehaltung des Grundſatzes der Patriarchie, nämlich des na-
türlichen Anſehens und Rechtes des Familienhauptes, in Ver-
bindung mit einer großen phyſiſchen Gewalt und mit der
Einrichtung einer künſtlichen Verwaltung. In einem ſolchen
Falle tritt äußerſte und herabwürdigende Gewaltherrſchaft unter
dem Vorwande und unter der Form des väterlichen Rechtes
auf 2).
Das Beſtehen eines Patrimonialſtaates iſt bedingt:
einerſeits durch das Vorhandenſein einer Macht, welche auf
großem Beſitze, (etwa auch auf perſönlichen Eigenſchaften,)
beruht, ſomit an und für ſich beſteht, nicht durch Uebertragung
künſtlich geſchaffen iſt und nicht erſt durch Anerkennung Dritter
Bedeutung erhält; andererſeits durch eine Lebensauffaſſung,
welche Beſitz und Erwerb, ſowie rechtliche Sicherung derſelben
voranſtellt, höhere Forderungen aber nicht macht. In dieſem
Falle begibt es ſich naturgemäß, daß die eines Schutzes ihrer
Perſon und ihrer Habe Bedürftigen ſich um die Gewährung
deſſelben an den Mächtigen wenden, oder von ihm ſeinerſeits
angegangen werden, und ſo durch Vertrag über gegenſeitige
Leiſtungen, oder durch ſtillſchweigende Uebereinkunft und Ge-
wohnheit das gewünſchte Verhältniß zu Stande kömmt. —
Hierbei macht es denn aber keinen weſentlichen Unterſchied,
ob der in Frage ſtehende Mächtige ein Einzelner oder eine
[302] moraliſche Perſon (z. B. eine Stadtgemeinde) iſt. Ebenſo iſt es
keineswegs eine Nothwendigkeit, daß ſämmtliche in das Schutz-
verhältniß Tretende den gleichen Rechtszuſtand erhalten. Je
nach dem Grade ihres Schutzbedürfniſſes und nach ihrer Fähig-
keit zu Gegenleiſtungen mögen vielmehr Einzelne oder ganze
Abtheilungen beſondere Rechte und Verpflichtungen haben 1).
Die Geſittigung eines Volkes, welchem dieſe Staatsgattung
paßt, mag ſchon eine etwas höhere ſein, als die eines im
einfachen Familienleben befangnen Stammes, namentlich mag gar
wohl ſchon Ackerbau und Handwerk im Schutze einer ſolchen
Ordnung betrieben werden. Weniger freilich eignet ſich der
Patrimonialſtaat auch noch zur Befriedigung höherer geiſtiger
Bedürfniſſe oder zur Förderung ſolcher ſachlicher Intereſſen, welche
große und koſtbare Einrichtungen vorausſetzen. Einerſeits würde
es bei den beiderſeits genau bemeſſenen Leiſtungen ſowohl an
Beibringung entſprechender Mittel von Seiten der Schutzge-
noſſen, als an der Verpflichtung von Seiten des Herrn fehlen;
andererſeits kann überhaupt ein höheres geiſtiges Leben nicht
ſtattfinden in einer ſolchen engen privatrechtlichen und privat-
wirthſchaftlichen Auffaſſung, und in einer ſo bruchſtückartigen
und zufälligen Ordnung des Zuſammenlebens.
Der Fürſt übt in dieſem Staate keine blos übertragene
Macht aus, und bekleidet keine ihm unter Bedingungen über-
laſſene Würde. Er iſt nicht blos für die Zwecke des Volkes
vorhanden, und am wenigſten nur deſſen erſter Beamter. Viel-
mehr beſitzt er ſeine Macht aus eignem Rechte und als Privat-
eigenthum; und ebenſo ſind die Folgerungen und die Verab-
redungen ſein perſönliches Recht, das er zu ſeinem Nutzen und
nach ſeinem Belieben übt, ſo lange er nicht gleich guten Rechten
Dritter begegnet. Er iſt nicht vom Volke erwählt und auf
den Thron erhoben worden, ſondern im Gegentheile hat er das
Volk um ſich geſammelt und durch ſeinen Schutz gemeinheitlich
[303] gegründet. — Die Erwerbung der fürſtlichen Macht und ihrer
ſachlichen Grundlage erfolgt auf jegliche Weiſe, durch welche
überhaupt Rechte und Eigenthum erworben werden können:
alſo durch Erbſchaft, Kauf, Tauſch, Heirath, Occupation u. ſ. w.
Namentlich mag Eroberung die Grundlage ſein, wenn nur
dieſelbe ſpäter in ein Recht verwandelt worden iſt, ſei es durch
Anerkennung des bisherigen Beſitzers, durch Verjährung oder
wie immer.
Die Regierung eines Patrimonialſtaates iſt im Weſentlichen
Beſorgung der eigenen Angelegenheiten des Machthabers zu
ſeinen Zwecken und mit ſeinen Mitteln. Die Beſorgung allge-
meiner Angelegenheiten iſt nur eine Folge der beſonderen Ver-
hältniſſe und Verabredungen, welche durch die Ausdehnung des
Schutzes und der Gewalt über die Zugewendeten entſtanden
ſind. Eine Scheidung der Behörden für den Hofhalt und für
die Privatgüter und der für den Staatsdienſt beſtimmten findet
daher hier nicht ſtatt; im Gegentheile ſind die ſämmtlichen Be-
amten im perſönlichen Dienſte des Fürſten und zur Beſorgung
ſeiner Angelegenheiten beſtimmt, in welcherlei Verbindung er
ſie ihnen auftragen mag. — Damit iſt aber keineswegs geſagt,
daß der Fürſt im Verhältniſſe zu ſeinen Vaſallen und Unter-
thanen nach Willkür zu handeln berechtigt ſei. Vielmehr ſind
ganz dieſelben Verbindlichkeiten hier vorhanden, welche über-
haupt den menſchlichen Verkehr regeln. Zunächſt alſo müſſen
ſolche rechtliche Verbindlichkeiten ſtrenge eingehalten werden, welche
durch Verträge, einſeitige Feſtſtellung oder Gewohnheitsrecht
zwiſchen dem Fürſten und den Unterthanen entſtanden ſind, ſei
es nun, daß ſie die Geſammtheit umfaſſen oder nur einzelne
oder Abtheilungen betreffen 2). Sodann aber iſt es ſittliche und
religiöſe Pflicht des Fürſten, ſeine Gewalt, auch wo er nicht
förmlich rechtlich verpflichtet iſt, und darüber hinaus, zum
Wohle ſeiner Nebenmenſchen, zunächſt aber ſeinen Schutzbefohlnen,
[304] nach beſtem Wiſſen und Gewiſſen anzuwenden. Ein Macht-
haber ſolcher Art, welcher nur die feſtſtehenden Rechtsverhält-
niſſe anerkennt und handhabt, gibt allerdings keinen Grund zu
rechtlicher Beſchwerde; allein er erfüllt durch dieſe kahle Be-
ſchränkung auf das äußerlich Erzwingbare ſeine höheren Pflichten
nicht, welche doch um ſo größer ſind, als ihm die Vorſehung
bedeutende Mittel Gutes zu thun zugewieſen hat.
Unter dieſen Umſtänden iſt denn die Stellung der Unter-
thanen trotz der weſentlich ſelbſtiſchen Stellung des Herrn durch-
aus keine rechtloſe; im Gegentheile mögen Allen oder wenigſtens
Einzelnen ſogar bedeutende Anſprüche an den Fürſten zuſtehen.
Aber dieſe Rechte ſtehen lediglich auf einer poſitiven Grundlage,
und es kann nichts aus allgemeinen Sätzen und aus dem
Weſen eines nach irgend einem Ideale geordneten Zuſammen-
lebens verlangt werden. Die zur Erreichung von Lebenszwecken
über die feſtgeſtellten Leiſtungen des Fürſten hinaus erforder-
lichen Anſtalten ſind von den Betreffenden durch Anwendung
ihrer eigenen Kräfte zu bewerkſtelligen; woran ſie denn aber
auch vom Fürſten in keiner Weiſe gehindert werden dürfen.
Leicht zu begreifen iſt daher auch, daß ſich gerade in Patrimo-
nialſtaaten die Organiſation der Geſellſchaft entwickelt.
Es widerſpricht dem Verhältniſſe zwiſchen dem urſprünglich
Mächtigen und den unter Bedingungen in ſeinen Schutz Ein-
getretenen nicht, — wenn es ſchon auch nicht unbedingt noth-
wendig iſt, — daß den Unterthanen, als den Schwächeren,
eigene Sicherleiſtungen für die unverkürzte Gewährung der
ihnen zuſtehenden Rechte, ſowie zur Verhinderung einer unbe-
fugten Ueberſpannung der von ihrer Seite ſchuldigen Leiſtungen
zuſtehen. Nur verſteht ſich von ſelbſt, daß durch eine ſolche
Einrichtung das Weſen der geſicherten Rechte nicht verändert
wird. Weder erhalten dieſelben eine andere Grundlage, noch
eine Ausdehnung über die urſprüngliche Abſicht und Beſtimmung
[305] mung hinaus. — Dieſe Gewährleiſtungen können nun aber
ſehr verſchiedener Art ſein. Eine ſittliche Sicherung ſollen Eide,
etwa beim Regierungsantritte, oder feierliche Erneuerungen der
ausgeſtellten Urkunden und dgl. geben. Durch Beſtellung eines
Gerichtes kann Klagen auf ſtreng rechtlicher Grundlage abge-
holfen werden, (wo dann freilich die Befugniß und die Macht zur
Vollſtreckung des Urtheiles ſchwierig zu ordnen iſt.) Endlich
können Verſammlungen, ſei es der einzelnen Berechtigten ſei es
von Stimmführern und Vertretern ganzer Gattungen, mit dem
Rechte einer Beſchwerdeführung verſehen ſein, dieſem aber Nach-
druck geben dürfen durch Verweigerung ordentlicher oder außer-
ordentlicher Leiſtungen. Es widerſtrebt ſogar dem Weſen dieſer
Staatsgattung nicht, wenn zur vollſtändigen Sicherung von
Unterthanenrechten dieſen eine Mitwirkung bei Regierungshand-
lungen eingeräumt iſt. Da die Regierung Privatrecht iſt, ſo
mag der Beſitzer deſſelben Antheil an ihr nehmen laſſen, gleich-
ſam Dienſtbarkeiten einräumen, ohne daß aus allgemeinen ſtaat-
lichen Gründen eine Grenze hier nachgewieſen werden könnte 3).
Aber eben ſo gewiß können andererſeits die Berechtigten keine
nicht ausdrücklich eingeräumte Befugniſſe aus allgemeinen ide-
ellen Auffaſſungen des Staatslebens ableiten. Soweit Brief
und Siegel gehen, ſo weit geht auch ihr Recht; aber nicht ein
Haar breit weiter. Und ebenſo iſt die Bildung ihrer Verſamm-
lungen theils nach den beſtimmten Verabredungen, theils nach
der etwaigen Verſchiedenheit der zu vertretenden Rechte geregelt,
nicht aber nach allgemeinen Gedanken von Rechtsgleichheit u. dgl.
Die Ausdehnung der Verwaltung eines Patrimonialſtaates
hängt lediglich ab von den in jedem einzelnen Falle beſtimmten
gegenſeitigen Leiſtungen. Allgemein gültige Sätze ſind in dieſer
Beziehung nicht zu bilden; doch mögen nachſtehende als im
Durchſchnitt anwendbar betrachtet werden. — Einer häufigeren
und ausgeführteren ſchriftlichen Geſetzgebung ſteht hier nichts
v. Mohl, Encyclopädie. 20
[306] im Wege. Im Gegentheil erfordert die unzweifelhafte Feſt-
ſtellung der Leiſtungen von beiden Seiten, ſowie die Ordnung
der Sicherungsanſtalten eine genaue Aufzeichnung; und an ſie
ſchließt ſich denn von ſelbſt die gleiche Feſtſtellung der übrigen
Rechte und Verhältniſſe an. — Die Gerichtsbarkeit, und ſomit
die Errichtung und Beſetzung von Gerichten, iſt zwar keine
unbedingt nothwendige Aufgabe des Patrimonialſtaates, indem
möglicherweiſe die Unterthanen ſelbſt Einrichtungen zur Auf-
rechterhaltung der Rechtsordnung unter ſich treffen können;
allein weitaus in den meiſten Fällen wird allerdings gerade
die Sicherſtellung des Rechtes die Hauptgrundlage des ganzen
gemeinſchaftlichen Verhältniſſes ſein, und deßhalb die Beſtellung
der hierzu nothwendigen Anſtalten dem Staatsoberhaupte ob-
liegen. Hiermit ſind dann aber Ausnahmsgerichte, befreite Ge-
richtsbarkeit, Theilnahme der Stände an der Gerichtsbeſetzung
u. ſ. w. gar wohl vereinbar. — Von nur geringer Bedeu-
tung pflegen die polizeilichen Anſtalten in einem Patrimonial-
ſtaate zu ſein. Die ganze Geſittigungsſtufe, und namentlich
auch der volkswirthſchaftliche Zuſtand, welche in dieſer Staats-
gattung ihre Befriedigung finden, erfordern eine größere Aus-
dehnung ſolcher Hülfeleiſtung noch nicht. Ueberdies ſind die
Beiträge der Unterthanen zu den allgemeinen Laſten in der
Regel nicht von ſolcher Bedeutung, daß ſie große Ausgaben ge-
ſtatteten. — Grundſätzlich ſollte der Staatshaushalt im Patri-
monialſtaate ein ſehr einfacher ſein, indem die von den Unter-
thanen in Folge der Aufnahme in das Schutzverhältniß zu
machenden Leiſtungen in die Kaſſe des Fürſten fallen, und hier
mit der Hauptſache, dem Vermögen des Landesherrn ſelbſt, von
denſelben Beamten und nach den gleichen Grundſätzen verwaltet
werden. Allein theils die zur Sicherſtellung gegen Mißbräuche
auch in wirthſchaftlichen Dingen getroffenen Anſtalten, theils
die den Unterthanen im Ganzen oder einzelnen Abtheilungen
[307] derſelben unmittelbar verbleibenden Einrichtungen und Ausgaben
bringen doch gewöhnlich eine weit verwickeltere Form der Haus-
haltung zuwege. Es beſtehen getrennt neben einander eine
Finanzverwaltung des Fürſten und eine des Landes, nicht ſelten
ſelbſt nach Vermögensverwaltungen einzelner Stände; jede mit
verſchiedenen Einnahmen, Ausgaben, Verrechnungen und viel-
leicht Schulden. Die Verbindung zwiſchen dieſen verſchiedenen
Haushaltungen findet aber theils durch Bezahlung beſtimmter
verabredeter Summen von der einen an die andere, theils durch
Zuſammenlegung von beiden Seiten zu gemeinſchaftlichen Aus-
gaben ſtatt. Von ſelbſt verſteht ſich, daß Schulden des Fürſten
von den Unterthanen ſo wenig zu tragen ſind, als umgekehrt
die ihrigen von ihm. Nur wenn eine urſprüngliche oder nach-
trägliche Uebernahme erfolgt, tritt eine Verbindlichkeit zur Be-
zahlung einer urſprünglich fremden Verpflichtung ein, gegen
welche dann nicht ſelten ſtaatliche Rechte verſchiedener Art ein-
geräumt werden müſſen 4). — Auch die Verpflichtung zum
Kriegsdienſte iſt hier nicht nach allgemeinen Grundſätzen feſtgeſtellt,
ſondern beſtimmt ſich nach den beſonderen Verabredungen des
Schutzverhältniſſes, und es mögen die Leiſtungen der einzelnen
Stände hier ſehr verſchieden ſein, ohne daß von einem Unrechte
die Rede ſein könnte. Weitergehende Leiſtungen an perſönlichem
Dienſte und an Geld müſſen freiwillig von den Unterthanen
übernommen werden, und es findet daher auch, ſoweit von außer-
ordentlichen Beiträgen die Rede iſt, eine Mitberathung und
Zuſtimmung zum Kriege ſelbſt ſtatt. Aus eignen Mitteln, mit
den regelmäßig Verpflichteten oder mit Geworbenen mag da-
gegen der Fürſt nach Belieben Krieg führen.
Im Uebrigen ſind dreierlei verſchiedene Formen des Pa-
trimonialſtaates zu unterſcheiden: der hausherrliche Staat,
bei welchem ein großer fürſtlicher Grundbeſitz den Mittelpunkt
gibt; die militäriſche Lehensmonarchie, in welcher ein
20*
[308] Eroberer ein Land unter ſeine Getreuen vertheilte mit der
Bedingung gegenſeitigen gewaffneten Schutzes; endlich eine herr-
ſchende Stadtgemeinde, welche unterworfenen Landſchaften
Schutz gewährt und befiehlt. Im letzteren Falle kann jede Art
der Volksherrſchaft oder der Regierung bevorzugter Geſchlechter
in der herrſchenden Gemeinde beſtehen, ohne daß hierdurch
etwas Weſentliches im Verhältniſſe zu den Unterthanen geän-
dert wäre.
Nicht wenige Religionen lehren, daß das Leben der Men-
ſchen von einer göttlichen Macht unmittelbar geleitet werde,
und daß ſich dieſe namentlich auch die Anordnung und Leitung
der ſtaatlichen Zuſtände vorbehalte. Bald iſt dieſe Fürſorge
auf ein beſtimmtes einzelnes Volk beſchränkt, welches dadurch als
Liebling der Gottheit erklärt iſt; bald ſpricht eine Weltreligion
dieß für Alle aus. Wo der Glaube an eine ſolche Lehre maßge-
bend iſt für das ganze Leben eines Volkes, da erzeugt er denn auch
einen entſprechenden Staat, welcher in ſeinem innerſten Weſen,
[310] und damit auch in allen ſeinen Einrichtungen, weſentlich verſchie-
den von anderen Organiſationen des Zuſammenlebens iſt 1).
Die rechtliche Begründung dieſer Staatsgattung hat nicht
die mindeſte Schwierigkeit. Die Verpflichtung der Gläubigen, ſich
allen aus einem göttlichen Befehle folgenden Einrichtungen
und Geſetzen zu unterwerfen, unterliegt natürlich weder Zweifel
noch Bedingung; und es mag auch den Vorſchriften, welcher
Art ſie ſein mögen, mit Vertrauen und Freudigkeit gefolgt
werden, da ſie von der höchſten Weisheit herrühren und nur
zeitliches und ewiges Wohl der Menſchen bezwecken. Selbſt
anſcheinend ſchädliche Einrichtungen ſind ohne Kritik aufzuneh-
men, da ihnen ein höherer verborgener oder entfernter Nutzen
zuzuſchreiben iſt. Aber natürlich iſt der volle Glaube an die
betreffende Religion unerläßliche Vorausſetzung. Wo dieſer
wankt, iſt auch der ganze Staat in Zweifel geſtellt; und wenn
eine andere religiöſe [Ueberzeugung] poſitiv eingetreten iſt, hat
auch der bisher geglaubte Staat weder Sinn noch Berechtigung
mehr. Im Uebrigen iſt der Inhalt der zur Grundlage die-
nenden Religion von keiner weſentlichen Bedeutung. Auch irr-
thümliche Lehren vermögen einen Staat zu gründen, falls nur
überhaupt eine unmittelbare Einwirkung der Gottheit auf menſch-
liche Angelegenheiten mit ihrem Weſen vereinbar iſt, und wenn
und in ſo ferne ſie Glauben bei einem Volke finden 2).
Ein Staat, welcher auf ſolche unmittelbare Anordnung
der Gottheit gegründet iſt, und (nach dem Glauben ſeiner An-
gehörigen) unter unmittelbarer Leitung einer göttlichen Macht
ſteht, iſt eine Theokratie3). Die Annahme einer ſolchen
Staatsgattung hat aber nicht nur für den religiöſen Glauben
nichts Unmögliches, ſondern es kann ſich auch das vernünftige
Denken dieſelbe aneignen, falls nur überhaupt eine unmittel-
bare Einwirkung der Gottheit als eine ſittliche und logiſche
Möglichkeit angenommen iſt. Da ein Syſtem von richtigen
[311] Schlußfolgerungen auf dieſer Grundlage errichtet werden kann,
ſo gibt es auch ein philoſophiſches Staatsrecht der Theokratie.
Die Glaubenslehre über die Art des göttlichen Eingreifens
in die ſtaatlichen Angelegenheiten und über die Mittheilung des
göttlichen Willens, kann eine ſehr verſchiedene ſein, ohne daß
hieraus ein weſentlicher Unterſchied für die rechtliche Natur
des Staates entſtünde. Ob eine Incarnation der Gottheit,
oder eine Verkündung ihres Willens durch Inſpiration, Orakel
und Ausfluß eines heiligen Geiſtes, oder ob endlich eine blei-
bende Uebertragung an eine gotterleuchtete und heilige Prieſter-
ſchaft als die Form der göttlichen Regierung gelehrt und geglaubt
wird, iſt in Beziehung auf die Staatsleitung an ſich gleichgültig,
da in allen dieſen Fällen der letzte Grund des Rechtes und
der Rechtspflicht in einem unzweifelhaften göttlichen Befehle
beſteht 4). — Von weſentlicherer Bedeutung iſt dagegen der
Unterſchied, ob in einer Theokratie das religiöſe und das welt-
liche Leben als untrennbar verbunden und ſich gegenſeitig voll-
kommen durchdringend angenommen, danach denn auch kein
Unterſchied zwiſchen Staat und Kirche aufgeſtellt wird, ſondern
nur Eine allgemeine Lebensordnung beſteht, deren Haupt und
Lenker ein regierender oberſter Prieſter iſt; oder ob die Ordnung
der irdiſchen Angelegenheiten zwar immer nach dem unmittel-
baren Befehle der Gottheit, aber doch als ein getrennter Orga-
nismus beſteht, und neben ihr, aber nur für die religiöſen
Dinge und für das Leben über die Erde hinaus, als zweite
Anſtalt die Kirche eingerichtet iſt, wo denn ein weltliches und
ein religiöſes Haupt neben einander beſteht. Die erſtere, offen-
bar folgerichtigere, Auffaſſung und Anordnung mag die reine
oder ungetheilte Theokratie genannt werden; die andere iſt
als dualiſtiſch zu bezeichnen. Beide Formen haben allerdings
die wichtigſten Grundlagen mit einander gemein, allein die
Folgerungen im Einzelnen ſind verſchieden.
Zunächſt von den in ſämmtlichen Glaubensſtaaten gleich-
mäßig beſtehenden oberſten Principien.
In jedem Staate dieſer ganzen Gattung iſt die Reli-
gionslehre die Hauptſache. Dieſelbe enthält nämlich nicht
nur die Glaubensſätze über das Verhältniß des einzelnen Men-
ſchen zu Gott und zu der Welt, die Vorſchriften über den
Cultus und über die Stellung und die geiſtige Macht der
Prieſter, ferner etwa ſittliche Vorſchriften; ſondern auch die
Rechtsgrundlagen für den Staat, für die Regierungsbefugniſſe
des Staatsoberhauptes, endlich für die Einrichtung des Zu-
ſammenlebens. Die Erhaltung des allgemeinſten und vollſten
Glaubens an dieſe Religionslehre iſt daher auch die wichtigſte
Aufgabe des Staates. Unduldſamkeit gegen Ungläubige oder
Andersgläubige iſt in der Theokratie keine Härte und Rechts-
verletzung, ſondern lediglich Selbſtvertheidigung des Staates.
Ein Angriff auf einen Glaubensſatz iſt nicht blos Gottloſigkeit,
ſondern zu gleicher Zeit Hochverrath.
In jeder Form der Theokratie iſt ferner eine Einrichtung
unentbehrlich, welche als eine unmittelbare Einholung des
Willens der Gottheit gilt und als ſolche geglaubt wird,
weil ſelbſt in einer noch ſo ausführlichen Verfaſſung und Geſetz-
gebung doch unmöglich für alle im Laufe der Zeit vorkommenden
Fragen ſchon zum Voraus eine Antwort und für alle allmälig ent-
ſtehenden Bedürfniſſe ſchon eine Befriedigung enthalten ſein kann.
In welcher Form und unter welchen Vorausſetzungen dieſe
Einholung des geſetzgeberiſchen und oberſten verwaltenden Willens
der Gottheit ſtattfindet, iſt rechtlich gleichgültig; nur verlangt
der Zweck Zugänglichkeit zu jeder Zeit, und darf die Entſchei-
dung keiner der regelmäßigen Leitung des Staates ferner
ſtehenden Gewalt anvertraut ſein, damit kein Widerſpruch ent-
ſtehe. Von ſelbſt verſteht ſich ein unbedingter Gehorſam aller
Gläubigen gegen eine ſolche höchſte Entſcheidung; und eine
[313] Theilnahme der Unterthanen und Laien an ſolchen oberſten
Ausſprüchen des Staatswillens, oder gar ein Recht zur Kritik
und zum Widerſpruche, iſt geradezu undenkbar. Höchſtens mag
eine Theilnahme der Unterthanen an der Geſetzgebung und
Regierung in der dualiſtiſchen Theokratie bei denjenigen Be-
ziehungen ſtattfinden, welche weſentlich dem weltlichen Staate an-
gehören und unter der Leitung des weltlichen Oberhauptes ſtehen.
Da die Einheit und die Feſtigkeit des Glaubens, welche
für die Theokratie Lebensbedingung iſt, durch die ganze Bildung
des Volkes bedingt iſt, ſo muß in jeder Theokratie nicht nur
die geſammte Erziehung ſondern auch die Wiſſenſchaft
und Literatur ausſchließlich und vollſtändig in den Händen
der Prieſterſchaft ſein. Lehren, welche, und wäre es auch erſt
in entfernterer Folge, nicht zuſammenſtimmen mit den Religions-
ſatzungen, können in dieſer Staatsgattung keine Berechtigung oder
auch nur Duldung haben. Namentlich iſt eine freie Erörterung
der Wahrheit der Staatsreligion, eine ſubjektive Auslegung der
heiligen Schriften und eine kritiſche Unterſuchung der geſchichtlichen
Thatſachen in denſelben ganz außer Frage. Selbſt Wiſſen-
ſchaften, welche ſich mit entfernter liegenden Gegenſtänden be-
ſchäftigen, dürfen zu keinen Ergebniſſen gelangen, welche mit
der kirchlich beſtehenden Lehre unvereinbar ſind. Ein daraus
entſtehender ſachlicher oder intellektueller Schaden kann dabei
vom Standpunkte des Staates nicht in Betracht kommen; nur
um dieſen Preis erhält ſich eine Theokratie auf die Dauer.
Fängt ein Volk an, eine freie Bildung und eine ungefeſſelte
Forſchung nach Wahrheit höher anzuſchlagen, als die Bewahrung
ſeines Glaubens, dann iſt eine Umwandlung der bisherigen
Staatsgattung in irgend eine andere nahe bei der Hand; freilich
auch durchaus berechtigt, weil dann der Glaubensſtaat der
Lebensauffaſſung und den daraus ſich ergebenden Lebenszwecken
nicht mehr entſpricht 5).
Gleichheit der Staatstheilnehmer vor dem Geſetze iſt in
der Theokratie nicht möglich. Wenn auch ſämmtliche Laien,
hoch oder nieder, in gleicher Unterordnung unter der geiſtigen
Gewalt in Religionsſachen ſtehen, ſo muß doch jedenfalls für
die Prieſter ein beſonderes Recht beſtehen. Ihnen, als den
Gottgeweihten und der Gottheit Näherſtehenden, gebühren Vor-
rechte vor den Laien; namentlich können ſie ihren Gerichtsſtand
nur bei ihren eigenen Oberen haben.
Von höchſter Bedeutung für die Theokratie iſt die Beſtim-
mung über die Erwerbung der Prieſterwürde. Es gibt
aber nur zwei folgerichtige Erwerbungsarten: entweder Geburt
aus einer erblichen Prieſterkaſte, oder Aufnahme durch eine
heilige und unerlöſchliche Weihe. Im letzteren Falle iſt Ehe-
loſigkeit der Prieſter unerläßlich, damit nicht Unheiliges von
Heiligen entſtehe, und der Prieſter nicht nähere Verhältniſſe
habe, als die zu ſeinem Stande, der Kirche und dem Staate.
Endlich noch gilt für jede Theokratie die Forderung, daß
die Prieſterſchaft und überhaupt die ganze religiöſe Einrichtung
wirthſchaftlich ſelbſtſtändig und von dem guten Willen der
Laien unabhängig ſei. Daher denn namentlich der Grundſatz
der Unantaſtbarkeit und Unveräußerlichkeit alles Grundeigen-
thumes der Kirche.
Die äußere Einrichtung einer Theokratie iſt dagegen aller-
dings ſehr verſchieden, je nachdem dieſelbe eine reine oder eine
dualiſtiſche iſt. Natürlich iſt die erſtere Art weit leichter zu
organiſiren, als die verwickeltere Verbindung von Prieſter-
und Laien-Regiment.
In der reinen Theokratie ſteht an der Spitze der Ver-
einigung von Staat und Kirche die Perſonifikation oder der
Statthalter Gottes. Er iſt der Leiter aller geiſtlichen und welt-
lichen Angelegenheiten; zu ſeiner Berathung und, wenn es
nöthig ſein ſollte, zu ſeiner Beſchränkung ſteht ihm eine Ver-
[315] ſammlung von Oberſten der Prieſterſchaft zur Seite. Unter
ihm bereitet ſich eine wohlgeordnete Hierarchie von Prieſtern
über den ganzen Staat aus, zu gemeinſchaftlicher Beſorgung
der religiöſen Aufgaben und der verſchiedenen Staatsgeſchäfte
Als Verfaſſungsurkunde dienen die heiligen Schriften; die Kirchen-
geſetze aber enthalten die weitere Ausführung. Paſſend werden
die Tempel zu Gerichtshöfen und zu ſonſtigen öffentlichen Ge-
ſchäften verwendet. Eine ſtrenge Ceremonialgeſetzgebung dringt
bis in das Innerſte des täglichen und häuslichen Lebens, da-
mit die ungetrennte Verbindung von Kirche und Staat, Re-
ligion und Geſetz immer vor Augen bleibe und der Prieſter
alle Lebensverhältniſſe beherrſche. — Nur die Ordnung der
bewaffneten Macht bietet hier eine ernſte Schwierigkeit. Es
iſt zwar möglich, daß die Religion eine kriegeriſche ſei, und
dann mögen die Prieſter des Kriegsgottes auch in den Waffen
geübt und die Anführer des Heeres ſein; allein in der Regel
widerſtreitet das Weſen der religiöſen Lehre einer ſolchen Ein-
richtung. Dann bleibt nur die für das Beſtehen der Verfaſ-
ſung gleich gefährliche Wahl der Bildung eines eigenen zwar
ſehr bevorzugten aber doch untergeordneten Kriegerſtammes,
oder die Uebertragung der Vertheidigung an Miethtruppen und
deren Anführer 6).
Bei einer dualiſtiſchen Theokratie iſt die Abtheilung
der Geſchäfte zwiſchen dem geiſtlichen und dem weltlichen Ober-
haupte die höchſte Aufgabe, von deren glücklicher Löſung alles
weitere Recht und das Schickſal des Staates abhängt. Im
Allgemeinen iſt natürlich kein Zweifel darüber, daß dem geiſt-
lichen Haupte die Leitung aller religiöſen Angelegenheiten ge-
bührt; allein im Einzelnen entſtehen darüber nothwendig Schwie-
rigkeiten, was von den blos mittelbaren Unterſtützungsanſtalten
der Kirche überwieſen werden ſoll; und hauptſächlich iſt es eine
ſchwere Aufgabe, Einrichtungen zu treffen, welche die Ueber-
[316] einſtimmung zwiſchen beiden Gewalten erhalten beziehungsweiſe
wiederherſtellen können, ohne daß die eine derſelben ihre Selbſt-
ſtändigkeit in dem ihr gebührenden Kreiſe verliere. Die Erfah-
rung zeigt, daß kirchliche Erziehung des Laienfürſten, Verwen-
dung der Prieſter zu den gelehrteren Staatsgeſchäften und die
Furcht vor Kirchenſtrafen und Bann nicht immer hinreichen,
um dem oberſten Prieſter beſtimmenden Einfluß zu verſchaffen.
Große Stetigkeit und lange Dauer iſt im Weſen der Theo-
kratie begründet; und ſie ſteht auf doppelt feſter Grundlage,
weil ſie neben dem weltlichen auch ein geiſtiges Schwert führt.
Doch beſteht ſie nur unter der Vorausſetzung eines feſten und
allgemeinen Glaubens. Weder iſt ſie alſo der Staat für Völker,
welche überhaupt keine weſentlich religiöſe Auffaſſung vom Leben
haben, noch hat ſie das Recht und die Kraft zu beſtehen, wenn
eine neue Entwickelung der Geſittigung den bisherigen Glauben
des Volkes lockert oder ganz ändert. Entweder verwandelt ſie
ſich dann, im Kampfe um ihre Erhaltung, in die härteſte
Zwingherrſchaft, welche Leib und Seele grauſam in Feſſeln
hält, oder ſie geht über in eine andere Staatsgattung.
Vollkommen verſchieden von allen anderen Auffaſſungen
des organiſchen Zuſammenlebens war die der klaſſiſchen Völker
des Alterthums, d. h. der Griechen und Römer. Da dieſelbe
aber eine vernünftige Grundlage hat, ſo iſt ſie nicht etwa blos
bei einer vollſtändigen Ueberſicht der geſchichtlich ins Leben ge-
tretenen Staatseinrichtungen ins Auge zu faſſen, ſondern ſie
kann und muß auch in ihrer wiſſenſchaftlichen Allgemeinheit
behandelt werden und bildet ſo, unter der Benennung des
klaſſiſchen (oder des antiken) Staates einen Theil des
philoſophiſchen Staatsrechts 1).
Der Grundgedanke dieſer Staatsgattung iſt ein möglichſt
vollkommenes Gemeinleben, in welchem die einzelne
Perſönlichkeit ihre Befriedigung findet, aber auch vollkommen
aufgeht. Im Uebrigen mag die Richtung dieſes Gemeinlebens,
und der Zweck, welchen ſich daſſelbe ſetzt, je nach der Ge-
ſittigung und den äußeren Verhältniſſen des Volkes verſchieden
ſein: Krieg und Herrſchaft; Wiſſenſchaft und Kunſt; Gewerbe
und Handel.
Weiter entwickelt ergibt denn nun aber die Grundanſchauung
des vollkommenen Gemeinlebens folgende weſentliche Sätze:
Der einzelne Menſch kann nur in ausnahmsloſer und inniger
Verbindung mit ſeinem ganzen Stamme ſeine vollendete Aus-
bildung und Ergänzung erhalten.
Das Weſen der Geſammtheit ſtrömt auf jeden Beſtand-
theil zurück, und ſo iſt deren Blüthe und Glück zu gleicher
Zeit auch die Lebenserfüllung des Einzelnen. Die rechtlich
nothwendige Folge hiervon iſt, daß jeder Einzelne ſeine beſon-
deren Zwecke entweder ganz aufgeben, oder ſie jedenfalls denen
der Geſammtheit unterordnen und zu deren Unterſtützung dienen
laſſen muß. Es kann dies, wenn es für zweckmäßig erachtet
wird, bis zur Aufgebung des Privateigenthums, des abgeſon-
derten Familienlebens, ſelbſt des ausſchließlichen ehelichen Rechtes
gehen. Nicht einmal auf das Leben iſt ein unbedingtes Recht,
wenn daſſelbe im Widerſpruche mit dem öffentlichen Nutzen
ſteht; ſo ſind z. B. ſchwächliche Kinder auszuſetzen. Ueber die
Lebensbeſchäftigung des Einzelnen beſtimmt, — wenigſtens kann
dies theoretiſch verlangt werden, — nicht er ſelbſt, ſondern der
Staat je nach den Anlagen. Gemeinſchaftliche öffentliche Er-
ziehung iſt ohnedem unerläßliches Mittel. Die Verfolgung
einer geiſtigen Richtung, welche mit der der Geſammtheit nicht
übereinſtimmt, wäre ein ſchweres Vergehen, und mag alſo
verboten und beſtraft werden. Selbſt Erfindungen oder neue
Gewohnheiten können Gegenſtand von Verbot und Verfolgung
ſein, wenn ſie den Kern der beſtehenden Volkseigenthümlichkeit
zu ändern drohen. Daß jeder Bürger dem Heere eines ſolchen
Staates angehört, verſteht ſich ebenſoſehr von ſelbſt, als daß
er überhaupt Aemter, Aufträge und Laſten zu übernehmen hat,
zu welchen er beſonders tauglich erfunden wird.
Dagegen nimmt aber auch der Bürger vollen Antheil an
dem Staatsleben. Er bringt ſeine Zeit auf dem öffentlichen
[320] Platze oder in verfaſſungsmäßigen Verſammlungen und Ge-
ſchäften zu; er hat Anſpruch an den Genuß aller Güter und
Vortheile, welche dem Staate gehören; er kann vollſtändigen
Unterhalt vom Staate verlangen, wenn ſeine eignen Mittel
nicht ausreichen; ein Schutz im Auslande gebührt ihm als
einem integrirenden Theile des Staates. Die härteſte Strafe
nach der Lebensberaubung iſt Verbannung, als welche von
allen Gewohnheiten und Zwecken des ganzen Daſeins aus-
ſchließt.
Der weſentliche Unterſchied zwiſchen dieſer Lebens- und
Staatsauffaſſung und der aller neueren Völker fällt in die
Augen. Bei den Alten dient der Einzelne dem Staate und
findet in deſſen Wohl mittelbar auch die Befriedigung ſeiner
Zwecke; bei den Neuen iſt der Staat für alle Einzelnen da,
und er findet ſeinen Ruhm in dem Wohle der Bürger. Dort
beſteht die Freiheit in der Theilnahme an der Regierung, hier
im möglichſt wenig regirt werden. Im antiken Staate ſind
die Leiſtungen des Bürgers ein Ausleben ſeiner Perſönlichkeit,
im neuzeitlichen eine Beſchränkung derſelben. Bei den Griechen
und Römern war die Volksherrſchaft, bei uns iſt fürſtliche
Regierung der richtigſte Ausdruck des Staatsgedankens 2).
In ein ſolches feſtgeſchloſſenes und in ſich durchaus einiges
Ganzes können Fremde keine Aufnahme erhalten. Wenn ſie,
aus Nützlichkeitsgründen, geduldet werden, ſo bilden ſie eine
vollkommen geſonderte Klaſſe, welche von allem eigentlichen
ſtaatlichen Rechte ausgeſchloſſen iſt, und deren Nachkommen
erſt, vielleicht nach mehrern Geſchlechtern, wenn ſie ſich voll-
ſtändig eingelebt haben, als Bürger aufgenommen werden können.
Daſſelbe gilt von Unfreien und Freigelaſſenen; und es iſt ein
Beweis von ſchon weit vorgeſchrittener Zerſetzung und Fäulniß,
wenn ſolche ſchnell und in ganzen Maſſen aufgenommen werden.
— Hausſklaverei iſt ein kaum vermeidlicher Zuſtand in einem
[321] ſolchen Staate, damit der Bürger, während Andere für ihn
arbeiten, den Staatsgeſchäften und überhaupt dem öffentlichen
Leben ſich widmen kann.
Der möglichen Formen dieſer Staatsgattung ſind
es drei.
Eigentlich iſt nur die reine Volksherrſchaft ganz
folgerichtig, und zwar in der Weiſe, daß jeder Bürger un-
mittelbar an den Staatsangelegenheiten Antheil nimmt, und
ſeine Stimme dabei zählt. Nicht blos vereinbar damit, ſon-
dern die allein richtige Ausführung iſt es freilich, wenn der
Stimmantheil eines Jeden nicht blos nach der Kopfzahl, ſondern
nach ſeiner Bedeutung für das Gemeinweſen und Gemeinleben
bemeſſen wird. Es mögen daher immerhin die Reicheren, welche
mehr ſteuern und koſtſpieligen Waffengattungen angehören, ein
ausgiebigeres Stimmrecht beſitzen; oder können geſchichtlich aus-
gezeichnete Geſchlechter, deren Gewohnheiten und Haltung das
Weſen des gemeinſchaftlichen Lebens beſtimmen, auch beſonders
gehört werden. Von einer bloßen Stellvertretung der geringeren
Bürger kann jedoch keine Rede ſein. Der ganze Gedanke iſt
unvereinbar mit dieſer Staatsauffaſſung und dem Verhältniſſe
des Einzelnen zu der Geſammtheit; der Einfluß des perſönlich
weniger Bedeutenden mag ein geringerer ſein; aber ſein Antheil
am Staate iſt unter allen Umſtänden ein unmittelbarer. —
Zur Vorbereitung der Geſchäfte einerſeits, namentlich zur Ver-
hinderung unüberlegter oder factiöſer Beſchlüſſe, und zur Aus-
führung des Beſchloſſenen andererſeits ſind natürlich Vorkeh-
rungen erforderlich, welche die Ruhe und Handlungsfähigkeit
Weniger mit Gefahrloſigkeit für das Recht der Geſammtheit
verbinden. Dieſe beſtehen weſentlich in der Wahl eines klei-
neren Senates, welchem die Prüfung und vorläufige Billigung
der Anträge an die Volksverſammlung, ſo wie die Ueberwachung
und Vollſtreckung zuſteht; in der Beſtellung von öffentlichen
v. Mohl, Encyclopädie. 21
[322] Rednern, welche die Gründe und Gegengründe der Vorſchläge
vor dem verſammelten Volke zu erörtern haben; in der, übrigens
nur auf kurze Zeit und vielleicht ſelbſt durch bloſes Loos zu
vollziehenden, Wahl der nöthigen Beamten; endlich in der Be-
drohung mit Strafen für ſchädliche Anträge an die Verſamm-
lung. Zur Gewältigung außerordentlicher Gefahren mag noch
eine Uebertragung der geſammten Staatsmacht auf einzelne
Wenige ſtattfinden; aber nur auf kurze Zeit und unter ſtrenger
Verantwortlichkeit; und iſt ſogar wohl ein Oſtracismus, alſo
die zeitweile Beſeitigung eines durch ſeine hervorragende Per-
ſönlichkeit und durch ſeine Verdienſte der Gemeinfreiheit gefähr-
lichen Bürgers, unvermeidlich.
Aber auch eine ariſtokratiſche Regierungsform iſt ver-
einbar mit dem Grundgedanken des klaſſiſchen Staates, jedoch
allerdings mittelſt einer etwas künſtlicheren Auslegung. Wenn
nämlich davon ausgegangen wird, daß Jeder nach ſeinen Fähig-
keiten zu dem Geſammtleben beizutragen habe, und daß es das
natürliche Recht und die vernünftige Pflicht der Beſten ſei, zu
regieren; wenn ferner als Erfahrungsſatz angenommen wird,
daß höhere Eigenſchaften bei denjenigen Bürgern vorausgeſetzt
werden können, welche in beſtimmten äußeren Stellungen ſich
befinden, alſo entweder von geſchichtlich ausgezeichneten Ge-
ſchlechtern abſtammen, oder im Beſitze großen, namentlich an-
geerbten Reichthumes ſind; wenn endlich der Maſſe der Bürger
ein Antheil an dem öffentlichen Leben, wenn auch nicht an
der Regierung, unverkümmert erhalten wird: ſo läßt ſich eine
Uebertragung der oberſten Leitung an die vermuthlich Beſten
zur Noth vereinigen mit der Aufrechterhaltung eines allgemeinen
Geſammtlebens. Ja, es haben Männer von hervorragender gei-
ſtiger Kraft und ſolche, welche unter den Nachtheilen einer
Volksregierung zu leiden hatten, ſelbſt im Alterthume die ari-
ſtokratiſche Regierungsweiſe für die vorzüglichſte erklärt 3). Am
[323] ſtärkſten iſt natürlich unter ſolchen Umſtänden die Ariſtokratie
da, wo ſie ſich mit dem Prieſterthume verbindet. — Gegen
Mißbrauch der Gewalt auf Koſten der Menge ſind immerhin
Einrichtungen möglich und räthlich. So z. B. die Beſtellung
von Volkstribunen, deren Zuſtimmung zu den Geſetzen noth-
wendig iſt.
Am wenigſten paßt für den klaſſiſchen Staat die beſtändige
Regierung eines Einzelnen, weil hier ein ſtaatliches
Gemeinleben doch kaum noch etwas Anderes als eine bloße
Dichtung iſt, und namentlich die Zwecke und Intereſſen des
Einen, nicht aber die Bedürfniſſe und Anſchauungen der Ge-
ſammtheit den Ausſchlag geben. Am leidlichſten iſt dieſe Re-
gierungsart in der Form einer bloßen Magiſtratur; allein auch
ſo muß ſie gefürchtet und gehaßt ſein, daher auch in der Regel
ſchnell wieder ein Ende finden 4).
Ganz auf den Boden der nüchternen Verſtändigkeit ſtellt
ſich der Menſch, wenn er einerſeits dem Leben auf der Erde
einen ſelbſtſtändigen und unmittelbaren Zweck beimißt, anderer-
ſeits aber die Entwickelung ſeiner ſämmtlichen Kräfte zunächſt
als vereinzelte Perſönlichkeit und als rein individuelle Aufgabe
zu erreichen ſtrebt. Bei dieſer Lebensauffaſſung ſetzt er ſich ein
bewußtes und höheres Ziel, ſucht dieſes aber weder in einer
ausſchließlich religiöſen Entwickelung, noch in einem vollſtän-
digen Aufgehen in einer größeren Gemeinſchaft; ſondern vielmehr
in einer möglichſt allſeitigen Auslebung ſeines ganzen Weſens.
Dieſe Begreifung des Daſeins auf der Erde hat großen
Einfluß auf jede Ordnung des Zuſammenſeins von Menſchen.
In erſter Linie ſteht bei ſolcher Auffaſſung allerdings die ver-
einzelte Perſönlichkeit ſelbſt und die Familie mit ihren erlaubt-
egoiſtiſchen Zwecken, und mit dem Rechte und der Pflicht zur
Verfolgung derſelben durch eigene Kräfte, ſoweit dieſe reichen.
Aber natürlich iſt auch hier das Bedürfniß einer Verbindung
[325] mit Anderen, namentlich einer geſellſchaftlichen Gliederung und
eines einheitlichen Staates. Zu geſellſchaftlichen Kreiſen treten
Diejenigen zuſammen, welche ein ihnen allen gemeinſchaftliches
Intereſſe einzeln nicht erreichen können und daher zu einer frei-
willigen Verbindung zuſammentreten, oder auch ohne beſtimmte
bewußte Abſicht durch gleiche Lage der Verhältniſſe eine größere
Gemeinſchaft bilden. Die Vereinzelung bleibt ſomit die Regel;
der geſellſchaftliche Kreis aber iſt eine Ergänzung aus Noth-
wendigkeit. Und ebenſo verhält es ſich um eine Stufe höher
mit dem Staate. Nur die Unzureichenheit der geſellſchaftlichen
Verbindungen, und das Bedürfniß einer Ordnung und Rechts-
erhaltung unter denſelben drängt zu einem allumfaſſenden und
einheitlichen Staate. Grundſatz bleibt auch hier, die Selbſt-
thätigkeit des Einzelnen und in zweiter Reihe die der geſell-
ſchaftlichen Kreiſe; beides jedoch wird ergänzt und geordnet
durch den einheitlichen Gedanken und die Geſammtmacht des
Staates.
Es iſt aber die Aufgabe des letzteren eine doppelte. Er-
ſtens, Aufrechterhaltung der Rechtsordnung im ganzen Bereiche
der Staatskraft, als ein Bedürfniß und ein Gut an ſich und
als die Bedingung alles Weiteren. Zweitens, die Unterſtützung
vernünftiger menſchlicher Zwecke, wo und inſoweit die eigenen
Mittel der einzelnen oder bereits zu kleineren Kreiſen ver-
einigten, Betheiligten nicht ausreichen. — Hierbei iſt alſo weder
von einem das ganze Leben durchdringenden frommen Glauben,
noch von höher oder niederer geſpannten gemüthlichen Regungen
die Rede, ſondern lediglich von einer klaren und berechnenden
Verſtandesanſicht. Das dadurch entſtehende Verhältniß iſt ohne
Zweifel wegen der Verbindung von Selbſtbeſtimmung und von
kräftiger Unterſtützung zur Ausbildung aller dem Menſchen
verliehenen Kräfte ein weſentlicher Fortſchritt in der Entwicke-
lung des Menſchengeſchlechtes; ob es aber deſſen höchſte und
[326] letzte Vollendung iſt, wie Manche eitel wähnen, unterliegt
nicht geringen Bedenken. Wenn aber dieſer Staatsgattung der
Name Rechtsſtaat gegeben worden iſt, ſo iſt die Bezeichnung
in mehr als Einer Beziehung keine glückliche, namentlich keine
vollſtändige; allein es ſcheint doch beſſer, die weit verbreitete
beizuhalten, um keine Verwirrung zu veranlaſſen 1).
Das Zuſtandekommen des Rechtsſtaates mag allmählig und
auf geſchichtlichem Wege erfolgen, wenn ſich ein Volk von einer
anderen Geſittigungsſtufe, anfänglich vielleicht langſam und un-
bewußt, zu der blos verſtändigen Lebensauffaſſung entwickelt.
Es iſt aber ebenſowohl möglich, daß eine Gründung und Ein-
richtung mit klaren Bewußtſein der Betheiligten und durch
förmliche Verabredung unter denſelben zu Stande kömmt. —
Eine beſtimmte Regierungsform iſt bei dieſer Staatsgattung
nicht aus innerer Nothwendigkeit geboten oder aus äußeren
Gründen allein möglich. Vielmehr mag jede Ordnung der
Staatsgewalt Anwendung erleiden, welche nur überhaupt die
vollſtändige Erreichung der oben bezeichneten beiden Hauptauf-
gaben in Ausſicht ſtellt. Namentlich iſt die unmittelbare Theil-
nahme aller Genoſſen an der Regierung nur eine Frage der
Zweckmäßigkeit, und ihre Ausführung weſentlich bedingt theils
durch den Umfang des Volkes und Gebietes, theils durch den
Bildungsgrad der Menge.
In allen Formen des Rechtsſtaates ſind jedoch, als un-
mittelbare Folgerungen aus dem Grundgedanken, beſtimmte Rechte
der einheitlichen Gewalt, und ebenſo gewiſſe Anſprüche der
einzelnen Theilnehmer und der thatſächlich beſtehenden geſell-
ſchaftlichen Kreiſe vorhanden 2).
1. Die eigenthümlichen Rechte der Staatsgewalt
ſind folgende:
Anſpruch auf gleichen verfaſſungsmäßigen Gehor-
ſam ſämmtlicher Theilnehmer am Staate, ſei es in ihrer per-
[327] ſönlichen Eigenſchaft, ſei es als Mitglieder von Korporationen
oder geſellſchaftlichen Kreiſen. Da der Rechtsſtaat die Lebens-
zwecke aller ſeiner Bürger gleichmäßig zu fördern beabſichtigt,
ſo haben alle auch gleiche Verpflichtung gegen ihn, und eine
Ausnahme oder Begünſtigung Einzelner in Beziehung auf Lei-
ſtung und Gehorſam iſt unvereinbar mit dem Weſen dieſer
Staatsgattung, überdieß eine Ungerechtigkeit, mindeſtens eine
unbillige Ungleichheit, gegenüber von den zur vollen Verflich-
tung Angehaltenen.
Berechtigung zur Vornahme aller Maßregeln,
welche zur Erreichung des Staatszweckes erforderlich ſind. Für
gewöhnlich ſind natürlich die regelmäßigen Vorſchriften und
Formen der Verfaſſung einzuhalten; allein in außerordentlichen
Fällen muß auch ein Recht zu entſprechenden ungewöhnlichen
Handlungen in Anſpruch genommen werden, ſelbſt wenn die
Geſetzgebung die Befugniß nicht ausdrücklich ausſpricht. Ein
ſolches Recht ſteht allerdings, verſtändigerweiſe, der Regierung
jedes Staates zu, welcher Gattung dieſe immer angehöre; allein
im Rechtsſtaate iſt es beſonders hervorzuheben, da einer Seits
derſelbe bei ſeiner weiten Aufgabe leichter in den Fall kommt,
es zu gebrauchen, anderer Seits die Vereinigung einer ſolchen
außerordentlichen Befugniß mit den Verfaſſungsformen mehrerer
Arten des Rechtsſtaates ſchwer zu bewerkſtelligen iſt. Die Auf-
gabe des Staates iſt hier nicht, wie im Patrimonialſtaate, auf
einzelne genau umgrenzte Fälle beſchränkt; und die Staats-
gewalt kann nicht, wie etwa in einer Theokratie, die ihr feh-
lende Macht von einer außer und über ihr ſtehenden, in ihrer
Berechtigung unanfechtbaren Gewalt erhalten: ſondern man
muß in der rein verſtändigen, zur Umfaſſung des ganzen
menſchlichen Lebens beſtimmten und ein geſchloſſenes Ganzes
bildenden Einrichtung ſich einfach auf den logiſchen Satz ſtützen,
daß wer den Zweck will, auch die Mittel wollen muß; und es
[328] iſt der Muth und die Einſicht erforderlich, in Nothfällen die
nur für die gewöhnlichen Zuſtände berechnenden Schranken
durchbrechen zu laſſen. Hiermit iſt, je nach der beſondern Form
eines Rechtsſtaates, immerhin im einzelnen Falle eine Verant-
wortlichkeit vereinbar, welche die beſondere Dringlichkeit einer
Hülfe und die Unzureichenheit der gewöhnlichen Mittel nach-
zuweiſen nöthigen kann.
Entſcheidung darüber, ob bei dem einzelnen Anſpruche
auf Unterſtützung ein Intereſſe von hinreichender Wichtig-
keit und Allgemeinheit vorliege, um eine Verwendung der Ge-
ſammtkraft zu rechtfertigen. Unzweifelhaft hat im Rechtsſtaate
jeder Einzelne das Recht, die Förderung ſeiner ſubjectiven Le-
benszwecke vom Staate zu verlangen. Allein ebenſo unzweifel-
haft iſt, daß die Möglichkeit dieſer Hilfe ihre Gränze findet
in den dem Staate zu Gebote ſtehenden Mitteln, und daß es
vernünftig iſt, in einem Colliſionsfalle dem allgemeineren Nutzen
einen beſchränkteren vorzuziehen (S. oben, § 36, S. 276).
Die Entſcheidung nun aber, welches Intereſſe den Vorzug ver-
diene, kann nicht der Schätzung des einzelnen nach Förderung
Begehrenden überlaſſen ſein, ſondern muß dem Staatsoberhaupte
als dem Vertreter des Ganzen und dem, welcher die Ueberſicht
über alle Bedürfniſſe und Mittel hat, zuſtehen, wenn nicht
die Verwirklichung der Staatszwecke und ſelbſt der Beſtand des
Staates der Selbſtſucht, dem Eigenſinne, der Unkenntniß Ein-
zelner preiß gegeben ſein ſoll.
Recht des Staatsoberhauptes auf entſprechendes Ein-
kommen aus dem Volksvermögen, indem die betreffende phy-
ſiſche oder moraliſche Perſon die Regierung nicht als eine
Privatſache und zu Erreichung perſönlicher Zwecke führt, ſon-
dern ſie nur die Perſonification der Staatsgewalt iſt und die
Zwecke des Volkes anzuſtreben hat. — Nur in der reinen
Demokratie findet wohl, wenn auch nicht ſtreng rechtlich ſo
[329] doch aus überwiegenden Zweckmäßigkeitsgründen, eine Aus-
nahme ſtatt, weil jeder vollberechtigte Bürger Mitglied der
regierenden Volksverſammlung iſt, und alſo ſchließlich jeder ſich
ſelbſt bezahlen würde, oder, bei Vertheilung der Steuern nach
dem Vermögen, der ärmere Bürger von dem reicheren unter-
halten werden müßte, was mit der Gleichheit und der Gleich-
berechtigung nach beiden Seiten hin ſchwer vereinbar wäre.
2. Als allgemeine Rechte der Staatsgenoſſen im
Rechtsſtaate ergeben ſich aber nachſtehende Anſprüche 3):
Vorerſt Gleichheit vor dem Geſetze, d. h. Berück-
ſichtigung der Lebenszwecke Aller ohne Unterſchied auf perſön-
liche Verhältniſſe, und objektive Anwendung der allgemeinen
Norm ohne Rückſicht auf Rang, Stand u. ſ. w. des Einzelnen.
Zweitens, nicht nur Berechtigung zur Verfolgung jedes an und
für ſich erlaubten Lebenszweckes, ſondern auch Unter-
ſtützung in den dazu geeigneten Fällen. Als erlaubt aber iſt
anzuerkennen, was weder mit unzweifelhaften Rechten Dritter
im Widerſpruche iſt, noch die beſtehende Staatseinrichtung und
die von dem Staate obliegende Erfüllung der allgemeinen Zwecke
ſtört. Die einzigen gerechtfertigten Ausnahmen ſind ſolche Be-
ſchäftigungen, deren ungefährlicher Betrieb durch gewiſſe nicht
näher aufzuweiſende Eigenſchaften bedingt iſt; ſodann, vielleicht
Beſchränkungen, welche die Laſt der öffentlichen Armenverſor-
gung und das Heranwachſen eines Proletariates nicht allzu
groß werden laſſen. — Drittens, gleicher Anſpruch aller Be-
fähigten auf Antheil an öffentlichen Geſchäften, ſo-
weit eine ſolche nach der beſonderen Art des Staates den Unter-
thanen überhaupt zuſteht, ſei es nun als Bekleidung von Aemtern,
als unmittelbares Stimmrecht, oder als aktive und paſſive Betheili-
gung bei einer Vertretung. Eine unerläßliche Bedingung hierbei
iſt jedoch die Befähigung, indem vernünftigerweiſe die Ausübung
eines Rechtes einem dazu nicht Befähigten nicht zuſtehen kann.
[330] Es verſteht ſich, daß die Befähigung theils durch perſönlichen
Nachweis, theils aber, und zwar in den meiſten Fällen, durch
die Erfüllung gewiſſer geſetzlicher und allgemeiner Bedingungen
geliefert wird. — Viertens, perſönliche Freiheit, indem
die Unterwerfung eines Staatsgenoſſen unter einen andern
durch Sklaverei, Leibeigenſchaft oder Hörigkeit irgend einer
Art jenem die Verfolgung ſeiner Lebenszwecke rechtlich nicht
geſtattet, was im geraden Widerſpruche mit dem Grundgedanken
des Rechtsſtaates iſt. — Fünftens, Freiheit der Gedanken-
äußerung in jeder Form, als welche ein unentbehrliches
Mittel iſt zur allſeitigen geiſtigen Ausbildung, auf welchen die
Bürger des Rechtsſtaates einen unbeſchränkten Anſpruch haben.
Von ſelbſt verſteht ſich jedoch, daß durch Form und Inhalt
einer Gedankenäußerung keine Rechte verletzt werden dürfen,
und daß hiergegen ſowohl Strafen als vorbeugende Maßregeln
vorzukehren ſind, letztere ſoweit es ohne Beinträchtigung des
ganzen Anſpruches geſchehen kann. — Sechstens, freie Re-
ligionsübung, ſoweit nicht dem Rechte Einzelner oder der
Geſammtheit dadurch Eintrag gethan oder die Verfaſſung und
der einheitliche Organismus des Staates dadurch geſtört wird.
Ein Bürger, deſſen religiöſe Ueberzeugungen unvereinbar ſind
mit dem rechtlich beſtehenden Staate, kann wegen dieſer ſub-
jektiven Auffaſſung weder eine Veränderung des der Geſammt-
heit paſſenden Staatsgedankens verlangen, noch ſtraflos unge-
horſam ſein. Ihm bleibt nichts übrig, als den Staat zu ver-
laſſen. Und auch ein ganzer religiöſer Verein (Kirche oder
Secte), deſſen Lehre oder äußere Einrichtung unvereinbar iſt
mit dem Gedanken des Rechtsſtaates oder mit der Verfaſſung
im concreten Falle, hat ſo wenig ein Recht ſich aufzudrängen,
als irgend eine andere geſellſchaftliche mit den Staatszwecken
unvereinbare Geſtaltung. Hat er ſo großen Umfang und ſo
tiefen Einfluß, daß er eine ſeiner Auffaſſungen gemäßere
[331] Staatsgattung herbeizuführen im Stande iſt, ſo mag er dafür
auf geſetzlichem Wege wirken; bis dahin aber hat ſich die Min-
derzahl zu fügen, und der ſittliche Grund der abweichenden
Anſicht giebt keine Berechtigung zum Ungehorſam gegen das
beſtehende Geſetz 4). — Siebentens, Recht der Ortsverände-
rung. Der Bürger eines Rechtsſtaates gehört demſelben nicht
blos an, inſoferne er Mitglied einer beſtimmten Genoſſenſchaft
iſt, ſondern er iſt ein Theil des großen Ganzen, und das
ganze Staatsgebiet iſt ſein Vaterland. Wo er alſo innerhalb
deſſelben ſeine Zwecke am beſten erreichen kann, mag er ſich
aufhalten. Hiermit ſind Beſtimmungen über beſondere Be-
dingungen zur Erwerbung von Korporationsrechten und aus-
nahmsweiſe Vorſchriften über gezwungene Eingrenzung oder
Ausweiſung von Verdächtigen und über Unterſtützung Bedürf-
tiger wohl vereinbar. — Achtens endlich, die Befugniß zur Bil-
dung freiwilliger Vereine zu gemeinſchaftlicher Verfol-
gung erlaubter, d. h. nicht unrechtlicher und nicht gemeinſchäd-
licher Zwecke. Inwieferne auch ſtaatliche Aufgaben durch ſolche
Vereine erſtrebt werden dürfen, hängt von der Verfaſſungsart
ab. Wo das Volk grundſätzlich von der eigenen Theilnahme
an den öffentlichen Angelegenheiten ganz ausgeſchloſſen iſt, da
hätten freiwillige Vereine zur Erlangung eines ſolchen Ein-
fluſſes keinen erlaubten Zweck, und wären im Widerſpruche
mit dem Gedanken der Verfaſſung. Dagegen ſind ſie an der
Stelle, wo und inwieweit ſie die Ausübung politiſcher Rechte
durch die Bürger vorbereiten und erleichtern.
Der Zweck des Rechtsſtaates hat keineswegs eine beſtimmte
Form der Regierung zur nothwendigen Folge; vielmehr kann
jede Geſtaltung der Staatsgewalt, welche eine Förderung der
ſämmtlichen menſchlichen Lebenszwecke erlaubt und in Ausſicht
ſtellt, rechtlich ſtattfinden. Nur eine Frage der Zweckmäßigkeit
iſt es ſomit, welche von den verſchiedenen möglichen Formen
den Vorzug verdiene, und es iſt auch die Reihe der rechtlich
möglichen Arten noch keineswegs als für immer abgeſchloſſen
zu betrachten.
Bis jetzt ſind drei verſchiedene Hauptarten von Einrich-
tungen 1) aufgefunden worden, von welchen zwei wieder in
Unterarten zerfallen. Entweder nämlich ſteht die Staatsgewalt
dem Volke, d. h. den ſämmtlichen zur Ausübung politiſcher
Rechte nach den Geſetzen des concreten Staates befähigten
Staatsbürgern, zu; wobei denn wieder der wichtige Unterſchied
ſtattfindet, daß in der reinen Demokratie die Berechtigten in
einer großen Verſammlung zuſammentreten, zu Berathungen
und Beſchlußnahmen, in der Volksherrſchaft mit Vertretung
dagegen die Bürger zunächſt aus ihrer Mitte eine verhältniß-
mäßig kleine Anzahl von Stellvertretern wählen, welchen ſo-
dann die Ausübung der dem Volke zuſtehenden Rechte über-
laſſen wird. — Oder aber ſteht die höchſte Gewalt einer klei-
neren Anzahl von ausſchließlich berechtigten Geſchlechtern zu,
welche dieſelbe gemeinſchaftlich führen. Der Grund dieſer Be-
rechtigung kann ein verſchiedener ſein, z. B. Abſtammung von
beſtimmten Vorältern, oder Beſitz einer bezeichneten Art und
Größe von Vermögen; aber der Gedanke der ausſchließlichen
Bevorzugung iſt immer derſelbe 2). — Oder endlich iſt der In-
haber der Staatsgewalt ein, ſei es durch Wahl ſei es durch
[334] Erbrecht dazu bernfener Einzelner. Hierbei iſt denn aber wieder
eine dreifache Möglichkeit. Zunächſt kann das Staatsoberhaupt
die Gewalt unumſchränkt beſitzen, d. h. ohne daß dem Ge-
brauche derſelben äußere Schranken geſetzt oder irgend Jemand
Mitberechtigungen eingeräumt wären. Sodann iſt eine Theil-
nahme der verſchiedenen Stände an beſtimmten Regierungs-
rechten möglich, theils zur Schätzung der Unterthanenrechte,
theils zur Verſtärkung der Einſicht und der Kraft der Regie-
rung. Endlich mögen Vertreter des ganzen Volkes
die Befugniß haben, den Inhaber der Staatsgewalt von Aus-
ſchreitungen und Mißbräuchen abzuhalten, hierzu aber theils
mit dem Rechte der Theilnahme an beſtimmten Geſchäften,
theils mit einem Klagerechte ausgerüſtet ſein.
So wichtig nun auch die Wahl unter den verſchiedenen
möglichen Arten des Rechtsſtaates iſt, ſo werden doch die recht-
lichen Grundlagen der ganzen Staatsgattung durch dieſe Ver-
ſchiedenheit der Form der Staatsgewalt nicht geändert. Na-
mentlich gibt die unbeſchränkte Handhabung derſelben der regie-
renden Verſammlung Bevorzugter, oder einem Einzelherrſcher
keineswegs das Recht, ganz nach ihrem Belieben zu verfahren
und die allgemeinen Zwecke des Rechtsſtaates abzuändern oder
zu verſtümmeln. Der ganze Unterſchied beſteht nur darin, daß
ſolche Staatsoberhäupter in der [Auffaſſung] und Ausführung
an Niemands Zuſtimmung oder Mitwirkung gebunden, ſondern
lediglich an die Achtung des Rechtes durch ſittliche und reli-
giöſe Gründe gewieſen ſind. (Despotie iſt eine ganz andere
Staatsgattung, nicht aber etwa nur eine hart angewendete un-
beſchränkte Einherrſchaft im Rechtsſtaate). — Hiermit iſt aber
natürlich nicht geſagt, daß die allgemeinen Gründe, welche ein
Volk überhaupt zu einer Aenderung des Staates berechtigen,
nicht auch ihre Anwendung finden auf die Wahl unter den
verſchiedenen Unterarten des Rechtsſtaates. Da vielmehr die
[335] Eigenthümlichkeit jeder dieſer Formen von großer Wichtigkeit
für die Erreichung der Zwecke des Volkes im Rechtsſtaate iſt,
je nach der concreten Geſittigungsſtufe und nach den äußern
Umſtänden, ſo findet die Lehre von Verbeſſerungen im Staate
und nöthigenfalls von gewaltſamen Aenderungen (ſ. oben, § 22)
auch im Innern dieſer einzelnen Staatsgattung ihre volle An-
wendung.
Die Volksherrſchaft, und zwar in ihren beiden Formen,
beruht auf dem doppelten Satze: daß es ein natürliches Recht
jedes ſelbſtſtändigen und urtheilsfähigen Menſchen ſei, ſeine
eigenen Angelegenheiten ſelbſt zu beſorgen, und ſomit denn auch
das Recht der geſammten Bürger, die ſtaatlichen Geſchäfte zu
ordnen; ſodann, daß immer die Minderzahl ſich der Mehrzahl
bei Beſchlüſſen über gemeinſchaftliche Rechte und Intereſſen zu
fügen habe 1). Durch den erſten Satz wird die Regierung eines
Einzelnen oder Einzelner, ſei es nun aus eigenem oder aus
übertragenem Rechte, grundſätzlich ausgeſchloſſen. Der zweite
Satz aber iſt die unerläßliche Bedingung der Ordnung und
[336] Handlungsfähigkeit bei jeder Vielheit von Perſonen. Eines be-
ſonderen rechtlichen Beweiſes bedarf die Berechtigung aller per-
ſönlich Befähigten zur Theilnahme an den gemeinſchaftlichen
Angelegenheiten bei der rationaliſtiſchen und egoiſtiſch atomi-
ſtiſchen Lebensauffaſſung, welche dem Rechtsſtaate zu Grunde
liegt, allerdings nicht. Es iſt die gemeinſchaftliche Beſorgung
zwar nicht die einzige rechtlich mögliche Art 2), (und in dieſer
Beziehung wird nicht ſelten die demokratiſche Anſicht über die
Gebühr ausgedehnt;) allein es iſt einleuchtend daß ſie berechtigt
iſt, ſobald keine höhere, vom Willen des einzelnen Menſchen
unabhängige Macht als Grundlage des Staates angenommen
wird. Nicht ſo einfach iſt eine rechtliche Begründung der Herr-
ſchaft der Mehrheit. So begreiflich ſie nämlich auch dann iſt,
wenn der Grundſatz durch allgemeine Zuſtimmung für künftige
Fälle feſtgeſtellt iſt: ſo wenig verſteht ſich an und für ſich, daß
ein Menſch ſeine Lebenszwecke und ſeine Ueberzeugung von der
beſten Durchführungsweiſe aufzugeben hat, weil Andere ver-
ſchiedener Anſicht ſind. Die einzige, aber freilich auch durch-
ſchlagende, wirkliche Rechtfertigung iſt die praktiſche Nothwen-
digkeit der Sache. Wenn nicht der Staat in jedem Augenblicke
auseinanderfallen ſoll, ſo muß nach einer beſtimmten und nach
einer einheitlichen Norm gehandelt werden, auch wo Meinungs-
verſchiedenheit beſteht. Da nun weder nach Recht, noch nach
Billigkeit gefordert werden kann, daß die Vielen ſich den We-
nigen fügen; auch nicht anzunehmen iſt, daß ſich die Wahrheit
vorzugsweiſe bei der Minderzahl befinde: ſo bleibt nichts übrig,
als die Anſicht der Mehrzahl auszuführen. Daneben hat die
Minderzahl immer das Recht, durch alle erlaubten Mittel die
Ueberzeugung für ſich zu gewinnen und dadurch früher oder
ſpäter die Mehrheit zu erlangen; auch mögen immerhin Ein-
richtungen getroffen ſein, welche die Minderzahl gegen Willkür
und Unterdrückung, wenigſtens in beſtimmten Beziehungen
[337] und in bereits feſtgeſtellten Verhältniſſen, zu ſichern geeignet
ſind 3).
In jeder Volksherrſchaft ſind die Beſtimmungen über die
Erwerbung des Bürgerrechtes, und ſomit über die
Theilnahme an den Staatsangelegenheiten, von der höchſten Be-
deutung, indem ſie über die Eigenſchaften der regierenden Ge-
walt entſcheiden. Hier iſt denn einerſeits jede Ausſchließung
ſelbſtſtändiger und zur Mitbeſorgung der allgemeinen Angelegen-
heiten intellectuell und ſittlich befähigter Staatsgenoſſen unzwei-
felhaft ein Unrecht. Andererſeits aber iſt eben ſo klar, daß Solche,
bei welchen eine Unfähigkeit zur Beſorgung der Geſchäfte er-
wieſenermaßen vorliegt, oder deren Verhältniſſe vernünftiger-
weiſe keine Selbſtſtändigkeit der Entſcheidung annehmen laſſen,
beſeitigt werden müſſen. Daher denn mit Recht Weiber und
Kinder als geiſtig unbefähigt, Verbrecher und tolle Verſchwender
als ſittlich unzuverläſſig, in Privatdienſten Stehende, Haus-
ſöhne und der öffentlichen Armenunterſtützung Verfallene als
unſelbſtſtändig ausgeſchloſſen werden. Auch mag es wohl ge-
rechtfertigt werden, wenn Fremde entweder gar nie oder beſten
Falles erſt nach langjährigem Aufenthalte zur Theilnahme zu-
gelaſſen werden, weil bei ihnen eine verſchiedene Grundan-
ſchauung in ſtaatlichen Fragen und eine ungenügende Kenntniß
von Perſonen und Dingen mit Recht zu vermuthen ſteht 4).
Da der Staat regiert werden muß, und da es in der
Demokratie von höchſtem Intereſſe iſt, daß dieſes in der That
nach dem Sinne der Mehrzahl des Volkes geſchehe: ſo kann
füglich die Theilnahme des Einzelnen an den öffentlichen Ge-
ſchäften nicht bloß als Recht, ſondern als Pflicht aufgefaßt,
und ſomit im Nothfalle erzwungen werden.
Die in jeder der beiden Arten der Volksherrſchaft beſon-
ders geltenden Sätze ſind nachſtehende:
I. Die reine (autokratiſche) Demokratie.
Die Gründung und Erhaltung eines Staates, welcher
durch eine Volksverſammlung regiert werden ſoll, iſt keines-
wegs blos Sache des Willens, ſondern ſie iſt vielmehr bedingt
durch mehrfache äußere Verhältniſſe, ohne deren gleichzeitiges
Vorhandenſein eine ſolche Regierungsform thatſächlich unaus-
führbar, dann aber auch rechtlich unerlaubt iſt, weil etwas
Unmögliches nicht Recht ſein kann. Dieſe Bedingungen ſind
aber:
1. Beſchränkung des Gebietes und der Volks-
zahl auf ein ſo geringes Maß, daß die geſammten Bürger
ſich, nach Bedürfniß der Geſchäfte, häufig und ſchnell genug
verſammeln können, und daß die Größe der von ihnen gebil-
deten Verſammlung die Möglichkeit der Ausfüllung durch eine
menſchliche Stimme nicht überſchreitet.
2. Möglichkeit, die vorkommenden Geſchäfte ohne Hin-
derniß durch klimatiſche Verhältniſſe in offener Ver-
ſammlung zu beſorgen; alſo entweder ein beſtändig milder Him-
melsſtrich, oder eine ſolche Einfachheit der ganzen Staatsver-
hältniſſe, daß die nöthigen Beſchlüſſe in jedem Jahre zu günſtiger
Zeit getroffen werden können.
3. Wirthſchaftliche Befähigung der Bürger, den
Staatsgeſchäften die nöthige Zeit zu widmen. Dies iſt für die
Maſſe, falls man nicht zu dem unerlaubten und vielfach ver-
derblichen Mittel der Hausſklaverei greifen will, kaum anders
möglich, als bei ſehr einfachem gewerblichem oder landwirth-
ſchaftlichem Betriebe und bei wenigſtens leidlicher allgemeiner
Wohlhabenheit.
Außerdem muß faſt noch in gleiche Reihe mit dieſen
Grundbedingungen die Abweſenheit bedeutender und
bleibender Verſchiedenheiten in der Zuſammen-
ſetzung des Volkes geſtellt werden. Wenn die Mitglieder
der Volksverſammlung in Beziehung auf weſentliche Eigen-
[339] ſchaften nicht etwa blos individuell, ſondern in ganzen Maſſen
verſchiedenartiger Beſchaffenheit ſind, ſo wird theils eine häufige
Abweichung in den Anſchauungen und Forderungen, theils eine
gegenſeitige Abneigung daraus hervorgehen. Dieß kann nur
nachtheiligen Einfluß auf die Ruhe und Gegenſtändlichkeit der
Berathungen in der Verſammlung äußern, und zerſtört die
Gemeinſchaft des Ausgangspunktes für Beſchlüſſe und Hand-
lungen. Fälle dieſer Art ſind z. B. Verſchiedenheit des Stammes
oder gar der Race und Religionsverſchiedenheit.
Da dieſe Bedingungen bei der großen Mehrzahl der gegen-
wärtigen geſittigten Völker und der beſtehenden Staaten nicht
vorhanden ſind, ſo iſt denn auch an eine Einführung und Auf-
rechterhaltung der reinen Demokratie in der Regel nicht zu
denken, und alle dahin gerichteten Beſtrebungen erſcheinen als
ſinnlos und unberechtigt 5).
In den ausnahmsweiſe für eine reine Volksherrſchaft ge-
eigneten Fällen iſt nun aber vor Allem eine Abtheilung unter
den öffentlichen Geſchäften in der Richtung zu machen, daß
zwar grundſätzlich alle Entſcheidungen, welche dem Staatsober-
haupte zuſtehen, der Verſammlung vorbehalten bleiben,
diejenigen Handlungen aber, welche zu der Berathung und Be-
ſchlußnahme einer großen Menge ungeeignet ſind, oder welche
wenigſtens einer ſolchen vorangehen und nachfolgen müſſen,
für die Behandlung eines Ausſchuſſes ausgeſchieden werden.
Hierher gehören denn: als ungeeignet an ſich für eine größere
Verſammlung, die ganze laufende Verwaltung, jede unmittel-
bare Aufſicht und alles wirkliche Handeln; als einer Vorberei-
tung bedürftig, wichtige Anträge; endlich als der Ausführung
angehörig, die Entwerfung der Vollziehungsanweiſungen und die
Einwirkung auf den einzelnen Fall oder Menſchen, ſowie die
wirkliche Herbeiſchaffung der Mittel. Auch die Entziehung jeg-
licher Rechtspflege, und zwar in bürgerlichen wie in ſtaatlichen
22*
[340] Sachen, und deren Ueberlaſſung an eigene ſelbſtſtändige Ge-
richte iſt im höchſten Grade räthlich, da die ſämmtlichen Gründe,
welche ſchon in Einherrſchaften die Nichteinmiſchung des Staats-
oberhauptes in die einzelne Rechtsſache als zweckmäßig erſchei-
nen laſſen, in noch weit höherem Grade bei einer Volksregierung
eintreten 6).
Demgemäß bleibt denn für die regierende Volksverſamm-
lung: die Feſtſtellung der, anderwärts vorbereiteten, Geſetze
jeder Art; die Beſchlußfaſſung über Krieg und Frieden, ſowie
über Verträge mit dem Auslande; die Anordnung der Ab-
gaben und der perſönlichen Dienſtleiſtungen der Bürger; die
Wahl der höheren Beamten; die Anklage (aber nicht das Ur-
theil) wegen Amtsvergehen und Staatsverbrechen, ſowie anderer-
ſeits die Zuerkennung von öffentlichen Belohnungen. — Sehr
nothwendig iſt die Feſtſtellung einer ſtrengen und die Geſchäfte
fördernden Verſammlungsordnung. Das Recht eine Stimme
abzugeben in Staatsangelegenheiten iſt nicht nothwendig gleich-
bedeutend mit dem Rechte als Redner in der Verſammlung
aufzutreten. Räthlich iſt ferner eine Berechtigung und Ver-
pflichtung gewiſſer Beamter zur Einberufung außerordentlicher
Volksverſammlungen; ſowie das Beſtehen einer geſetzlichen Form
zur Uebertragung außerordentlicher Berechtigungen an Einzelne
in Fällen dringender Gefahr und großer Verwicklung.
Bei der Beſtellung des kleineren Rathes oder Senates iſt
allerdings die Berechtigung eines der Volksherrſchaft fremden
Elementes ſorgfältig zu vermeiden; dagegen iſt es ſehr zweck-
mäßig, wenn derſelbe die beſten Staatsmänner der Republik
in ſich begreift. Es wird alſo zwar Wahl vom Volke und aus
dem Volke die einzige Art der Beſetzung ſein, allein längerer
und höherer Dienſt in Staatsämtern, ſo wie reiferes Alter
paſſend als Eintrittsbedingung vorgeſchrieben ſein. Häufige Neu-
wahlen haben die Uebereinſtimmung der ſtaatlichen Richtung
[341] zwiſchen der großen Verſammlung und dem Senate und die
Verbindung der einzelnen Mitglieder der letzteren mit ihren
Mitbürgern ſicher zu ſtellen. Daß die hauptſächlichſten Beamten
im kleineren Rathe ſitzen, verſteht ſich von ſelbſt. Im Uebrigen
kann die Wahl aller Beamten immer nur auf eine beſtimmte
kurze Zeit ſtattfinden, damit dieſelben nicht durch den Einfluß
des Amtes ſich den Weg zu verfaſſungswidriger Gewalt bahnen.
Die Beſchäftigungen aller Bürger mit Staatsangelegenheiten
und die, wenigſtens regelmäßige, größere Einfachheit der Ein-
richtungen und Verhältniſſe in einer Volksherrſchaft vermindern
die Nachtheile einer ſolchen Beſetzung der Stellen.
Von den ſtaatsbürgerlichen Rechten iſt in einer
Volksherrſchaft das Recht der freien Gedankenäußerung und das
Recht zu Verſammlungen und Vereinen von beſonderem Werthe;
ebenſo eine möglichſt freie Gemeindeverfaſſung, theils als folge-
richtige Anwendung des Gedankens der Volksherrſchaft, theils
als unerläßliche Uebung in der Selbſtregierung. Dagegen
laſſen ſich in dieſer Staatsgattung ſtrenge Sittengeſetze zur
Aufrechterhaltung der Volkseigenthümlichkeit, und ſelbſt tief
einſchneidende Beſtimmungen zur Verhinderung ſowohl über-
mäßigen Reichthums als unabhängig machender Armuth zur
Erhaltung der Gleichheit unter den Bürgern rechtfertigen.
II. Die Volksherrſchaft durch Vertretung (re-
präſentative Demokratie).
Das Nichteintreten der oben angedeuteten ſachlichen Be-
dingungen einer reinen Volksherrſchaft mittelſt allgemeiner Ver-
ſammlung, verbunden mit der Abneigung gegen eine Beherrſchung
durch einen Einzelnen oder durch Wenige, haben unter den
Völkern der Neuzeit den Gedanken erzeugt, ſich zwar volksthümlich
aber doch nur mittelſt Abgeordneter aus der Mitte
der Bürger zu regieren. In den meiſten Fällen, doch nicht
in allen und nicht nothwendig, kam hierzu noch die Ueber-
[342] zeugung von der Nothwendigkeit der Gewaltentheilung zum ver-
meintlichen Schutze des Rechtes und der Freiheit. Es iſt ein-
leuchtend, daß dieſe Staatsform auch für die zahlreichſten
Völker, bei ausgedehntem Gebiete, in jedem Klima und bei
verwickelten und vielfachen Staatsaufgaben Anwendung erleidet.
Die einzige thatſächliche Vorausſetzung, nicht ſowohl der Ein-
führung als des Beſtandes und Gedeihens, iſt das Vorhandenſein
einer allgemein regen Theilnahme an den öffentlichen Ange-
legenheiten.
Das wichtigſte Geſetz in einer Volksherrſchaft durch Ver-
tretung iſt die Beſtimmung über die Wahl der Vertreter.
Da es in dem Begriffe einer Volksherrſchaft liegt, allen
ſelbſtſtändigen und nicht aus einem beſonderen Unfähigkeits-
grunde ausgeſchloſſenen Bürgern Antheil an der Leitung des
Staates zu geben; ſo muß in der vorliegenden Staatsform die
Betheiligung an den Wahlen der Vertreter als ein Recht und
nicht als ein Auftrag betrachtet werden. Es kann ſomit nicht etwa
nur beſonders befähigten Bürgern das aktive Wahlrecht einge-
räumt ſein; auch widerſpricht der in der Volksherrſchaft unbe-
dingt geltende Grundſatz der Rechtsgleichheit einer Abtheilung
der Wähler nach Ständen, Intereſſen u. ſ. w. Etwaige Nach-
theile einer ſo weit ausgedehnten Betheiligung ſind als unver-
meidliche Folgen der Verfaſſungsart zu tragen 7). Dagegen
iſt es keineswegs dem Gedanken einer Volksregierung zuwider,
wenn die, natürlich hier doppelt nothwendige, Tüchtigkeit der
Gewählten, durch Beſchränkungen des Paſſivwahlrechtes geſichert
werden will; alſo z. B. durch mittelbare Wahlen oder durch Be-
dingungen vorangegangener Dienſtleiſtungen und reiferen Alters.
Auch beſteht kein rechtliches Hinderniß, die Vertreter des Vol-
kes, wenn dieß für zweckmäßig erachtet werden ſollte, in ver-
ſchiedene Abtheilungen mit abweichenden Rechten zu bringen,
und dieſe dann auch auf verſchiedene Weiſe wählen zu laſſen.
Die Stellung der vertretenden Körperſchaft
iſt im Allgemeinen die einer allgemeinen Volksverſammlung,
da ihr die Rechte der Geſammtheit verfaſſungsmäßig übertragen
ſind. Doch bedarf es nicht erſt eines Beweiſes, daß ſich das
Volk auch, wenn und ſo weit es dies für nothwendig oder
paſſend erachtet, einzelne Gegenſtände ſeiner ſchließlichen Ge-
nehmigung oder Verwerfung (in Bezirksverſammlungen und
mit Zuſammenzählung aller abgegebenen Stimmen) vorbehalten
kann. Bei Beſchlüſſen über Verfaſſungsfragen und gar über
Verfaſſungsänderungen iſt ein ſolches Veto des geſammten
Volkes ſelbſt als rechtlich nothwendig zu verlangen 8). — Im
Uebrigen macht es allerdings in den Befugniſſen und Geſchäften
der Verſammlung einen großen Unterſchied, ob die Beſorgung
der Verwaltung einer von der Verſammlung getrennten phy-
ſiſchen oder moraliſchen Perſon anvertraut iſt oder ob auch ſie
durch die Körperſchaft geſchieht 9). — Im erſteren Falle be-
ſchränkt ſich der Auftrag der Verſammlung auf die Feſtſtellung
der allgemeinen Normen, alſo auf Geſetzgebung, Feſtſtellung
der Abgaben und Dienſte, und auf Genehmigung der Staats-
verträge; ſodann auf die Ueberwachung der handelnden Regierung.
Die zur Verwaltung beſtimmte Perſon aber hat die Hand-
habung der Staatsgewalt, ſoweit dies zu dem Zwecke der
Ausführung der Staatszwecke nothwendig iſt. Sie unter-
ſcheidet ſich jedoch, namentlich in zwei Punkten, von einem aus
eigenem Rechte Regierenden. Einmal ſtehen ihr nur die beſtimmt
übertragenen Rechte und Geſchäfte zu, und ſie kann, ſelbſt in
dringenden Fällen, dieſe nicht aus der Natur der Staatsauf-
gabe ergänzen, ſondern es iſt Sache des Volkes, durch den
Beſchluß einer Verfaſſungsergänzung oder einer außerordent-
lichen Maßregel nachzuhelfen. Zweitens aber iſt ſie verant-
wortlich für die Ausübung der ihr anvertrauten Gewalt; grund-
ſätzlich dem geſammten Volke als dem rechtlichen Inhaber der
[344] Staatsgewalt, nach poſitiven Beſtimmungen aber möglicherweiſe
beſonders dazu Berechtigten, etwa der vertretenden Verſammlung
oder einem Theile derſelben. — Iſt dagegen die Verſammlung
der vom Volke gewählten Vertreter verfaſſungsgemäß auch mit
der Leitung der Verwaltung beauftragt, ſo erweitert ſich der
Kreis ihrer Thätigkeit ſehr bedeutend. Natürlich kann ſie nur
in den wichtigeren Fällen ſelbſt die Anordnungen treffen;
allein ſie mag allerdings durch Ausſchüſſe aus ihrer Mitte
oder nach Berichterſtattung oberſter Beamten die Zügel der
Regierung führen. Eine nothwendige Folge der Einrichtung iſt
ſelbſtredend die beſtändige Anweſenheit der ganzen Verſamm-
lung, indem zwar wohl Geſetzgebung und ſelbſt Ausübung einer
Ueberwachung von Zeit zu Zeit unterbrochen werden mag, nie-
mals aber die oberſte Leitung der Verwaltung, welche in jedem
Augenblicke zum Handeln bereit ſein muß.
Die Beantwortung der Frage, ob eine von der vertretenden
Körperſchaft verſchiedene Regierung zu beſtellen ſei, iſt nun aber
aus Zweckmäßigkeitsgründen, nicht aber aus rechtlicher Noth-
wendigkeit zu geben, da jene Verſammlung wie eben bemerkt,
den Auftrag, die Verwaltung zu beſorgen, von dem eigentlichen
Inhaber der Staatsgewalt immerhin erhalten kann, und ſie
keineswegs unbedingt unfähig zu ſeiner Erfüllung iſt. In
Abrede iſt freilich nicht zu ziehen, daß die unzweifelhaft weit
zweckmäßigere Einrichtung einer abgeſonderten Verwaltungs-
behörde dem Weſen der Staatsart keineswegs widerſpricht, viel-
mehr dieſelbe, wenn beſchloſſen, nach allen Regeln der Ver-
waltungspolitik durchgeführt werden mag. Ob dabei die oberſte
Leitung der Geſchäfte einem Einzelnen oder einigen Wenigen,
alſo einem Directorium, überlaſſen werden will, iſt zwar keine
unbedeutende, doch aber nur eine untergeordnete Frage. In
allen Fällen freilich müſſen die Betreffenden von dem Volke
gewählt ſein.
Die ſtaatsbürgerlichen Rechte der Einzelnen erfor-
dern in der repräſentativen Demokratie keine eigenthümlichen
Beſtimmungen aus Grund des beſondern Staatsgedankens; nur
verſteht ſich, daß ſie auch in dieſer Volksherrſchaft möglichſt
weit ausgedehnt ſein müſſen.
Die Ariſtokratie iſt diejenige Form des Rechtsſtaates,
in welcher die Staatsgewalt von verhältnißmäßig We-
nigen beſeſſen und ausgeübt wird, und zwar aus eigenem
Rechte. — Eine beſtimmte Verhältnißzahl iſt nicht anzu-
geben; nur müſſen allerdings, wenn der Begriff aufrecht erhal-
ten ſein ſoll, die Regierenden in entſchiedener Minderheit
gegenüber von der Geſammtmenge des Volkes ſein. Der Beſitz
der Gewalt aus eignem Rechte aber iſt nothwendig, weil offenbar
Derjenige oder Diejenigen, welchen eine Ernennung der Re-
gierenden und eine Uebertragung der Staatsgewalt zuſtünde,
die eigentlichen Inhaber der letzteren wären, und ſomit die
Ariſtokratie gar keine eigenthümliche Staatsart, ſondern nur
eine mehr oder weniger zweckmäßig eingerichtete Form entweder
der Monarchie oder der repräſentativen Demokratie bildete.
Wahl-Ariſtokratie iſt ein Widerſpruch in ſich ſelbſt 1).
Im poſitiven Rechte mag die Erwerbung der Gewalt von
Seiten einer Minderzahl auf verſchiedene Weiſe vor ſich gehen;
ſoll aber die Ariſtokratie im Syſteme des philoſophiſchen Staats-
rechtes eine Stelle einnehmen, ſo muß ein zureichender Grund
für dieſe Bevorzugung nachgewieſen werden können. In Er-
mangelung einer unbedingten logiſchen Nothwendigkeit reicht
freilich auch hier zu einem berechtigten Daſein eine entſchiedene
Tauglichkeit zur Erreichung des Zweckes des Rechtsſtaates aus.
Auf den erſten Blick bieten ſich zweierlei Gründe einer
ſolchen Tauglichkeit beſtimmter Weniger dar: ein entſchiedener
thatſächlicher Einfluß auf die Geſellſchaft und das Volk; und
der Beſitz ausgezeichneter Eigenſchaften zu einer guten Regierung.
In dem erſten Falle beſitzt nämlich die regierende Minderheit
die Mittel, die aus ihrem Willen hervorgegangenen Staats-
[349] einrichtungen ohne Widerſtand durchzuſetzen; im andern Falle
werden die zur Leitung der allgemeinen Angelegenheiten Be-
fugten das Beſte wollen und vollbringen. — Eine nähere
Prüfung zeigt jedoch, daß der Beſitz großen Einfluſſes an ſich
noch keine rationelle Begründung eines ausſchließenden Regie-
rungsrechtes iſt. Perſönlicher Einfluß der Inhaber der Staats-
gewalt ſtellt zwar die Herſtellung von Ordnung und Gehorſam,
alſo allerdings große Vortheile in Ausſicht; er gibt jedoch
keineswegs Sicherheit für eine den gerechten Forderungen des
Volkes entſprechende Regierungsweiſe. Im Gegentheile iſt eher
eine Ausbeutung des Staates für die abgeſonderten mit mate-
rieller Macht durchzuſetzenden Zwecke der Minderzahl zu erwarten.
Unzweifelhaft haben große Intereſſen Anſpruch auf genügende
Berückſichtigung im Staate, und es iſt gute Politik für jede
Regierungsgewalt, ſich wo möglich auf Einzelne oder Partheien
zu ſtützen, welche einen großen Einfluß haben. Dieß iſt jedoch
keineswegs gleichbedeutend mit einer ausſchließlichen Ueberlaſſung
der Staatsgewalt an Diejenigen, welche in der Lage ſind, mächtig
auf ihre Umgebungen einzuwirken, ſei es nun durch ungewöhn-
lichen Beſitz, ſei es durch eine geiſtige Suprematie. Macht
alſo iſt kein verſtändiger Grund zur ausſchließlichen Ueber-
tragung von weiterer Gewalt und zu ausſchließenden Rechten
auf Beherrſchung Dritter. — Anders allerdings der Beſitz
ausgezeichneter Eigenſchaften zu guter Beſorgung der Staats-
geſchäfte. Auch dieſer Vorzug gibt zwar ſtrenge genommen
noch kein Recht; allein es iſt wenigſtens vernünftig, Denjenigen
die Beſorgung der gemeinſchaftlichen Angelegenheiten zu über-
tragen, welche ſie vorausſichtlich beſſer als Andere beſorgen
werden. Auch mag ohne Anſtand zugegeben werden, daß ſolche
beſondere Tauglichkeit immer nur bei einer verhältnißmäßig
unbedeutenden Minderheit vorhanden iſt. Wenn ſich alſo ein
ſicheres Mittel findet, die zur Regierung vorzugsweiſe taugliche
[350] Minderzahl zu bezeichnen, ſo iſt eine Ariſtokratie als rationell
begründet und rechtlich erlaubt zu erklären.
In dieſem enſcheidenden Punkte gebricht es nun freilich an
vollſtändiger Sicherheit, und iſt man auf das Feld der Mög-
lichkeiten und Wahrſcheinlichkeiten geſtellt. Eine geſellſchaftliche
oder ſtaatliche Minderheit, deren ſämmtlichen einzelnen Ange-
hörigen höhere Tüchtigkeit zu Staatsgeſchäften mit innerer
Nothwendigkeit zuſtände, iſt um ſo weniger aufzufinden,
als eine Wahl, wie bereits bemerkt, nicht verträglich iſt mit
den Grundgedanken der concreten Staatsform. Es bleibt alſo
nur übrig, ſolche Verhältniſſe aufzuſuchen, in welchen we-
nigſtens mit Wahrſcheinlichkeit eine beſondere Taug-
lichkeit zu erwarten ſteht. Als die einzigen Zuſtände dieſer
Art bieten ſich denn nun aber dar die Abſtammung von
beſtimmten Geſchlechtern, welche ſich in den öffentlichen An-
gelegenheiten erfahrungsgemäß ausgezeichnet haben, und der
Beſitz großer Reichthümer. Allerdings haben beide That-
ſachen keine nothwendige und unmittelbare Beziehung zur
Fähigkeit und zum Willen, gut zu regieren; allein Wahrſchein-
lichkeitsſchlüſſe laſſen ſich doch ziehen. Die Abſtammung von
tüchtigen und berühmten Vorfahren erweckt bei guter Erziehung
und leidlicher eigener Anlage den Entſchluß, nicht nachſtehen zu
wollen; frühe Vorbereitung zu öffentlichen Geſchäften gibt
Kenntniſſe und Uebung; ehrenhafte Ueberlieferung in der Familie
erweckt Selbſtgefühl und vornehme Geſinnung. Der Beſitz
großen Vermögens aber gewährt alle Mittel zu höherer Aus-
bildung, hält Noth und deren erniedrigende Folgen im Wollen
und Handeln ferne, reizt wohl zur Auszeichnung auch in an-
dern Beziehungen. Dieſe Vermuthungen ſind an ſich nicht
unverſtändig; unglücklicherweiſe ſtehen ihnen aber auch weniger
günſtige Wahrſcheinlichkeiten und ſogar entſchiedene Nachtheile
zur Seite. Nicht in Abrede kann nämlich geſtellt werden, daß
[351] möglicherweiſe die Abſtammung von bevorzugten Geſchlechtern
und der Beſitz großen Vermögens auch üble und namentlich
einer guten Regierung ungünſtige [Eigenſchaften] entwickelt; jener
vorzugsweiſe Hochmuth, ſelbſtſüchtiger Kaſtengeiſt, Abneigung
gegen ernſte Arbeit, dieſer aber widrigen Geldſtolz, banauſiſche
Geſinnung, Verweichlichung. Und jeden Falles iſt einleuchtend,
daß die auf die eine oder die andere Weiſe Ausgeſchiedenen
nicht alle ſtaatliche Tüchtigkeit des ganzen Volkes in ſich be-
greifen und ſomit ihre Alleinberechtigung das gemeine Weſen
brauchbarer Kräfte beraubt; ferner, daß die völlige Aus-
ſchließung der Mehrheit bei Vielen, und zwar bei den Kräftigſten
und Ehrgeizigſten am meiſten, Neid und Haß erzeugen kann.
Die Frage iſt alſo: ob die in Ausſicht zu nehmende Re-
gierungs-Tüchtigkeit als ſo bedeutend, ihr thatſächliches Ein-
treten als ſo ſicher, und ihr Vorwiegen über die ungünſtigen
Umſtände als ſo entſchieden angenommen werden kann, daß die
Uebetragung der Staatsgewalt als vernünftig begründet erſcheint?
— Dieſe Frage iſt hinſichtlich einer Vermögensariſtokratie zu
verneinen. Die guten Eigenſchaften einer ſolchen ſind weder
von entſcheidendem Belange noch hinreichend zuläſſig; und die
nur möglichen ſo wie die jeden Falles zu erwartenden Nach-
theile ſo beträchtlich, daß ſich die Gründung einer Regierung
auf ſie nicht rechtfertigen läßt. Mehr ſpricht für die Geburts-
ariſtokratie, da ihre ſpecifiſchen Eigenſchaften eine unmittel-
bare Beziehung zur Handhabung von Staatsgeſchäften haben,
ihre vermuthlichen Fehler weniger nachtheilig erſcheinen, ihre
Ausſchließlichkeit durch Aufnahme einzelner hervorragender Kräfte
außerhalb ihres Kreiſes nützlich gebrochen werden kann, und ſie
ſogar, erfahrungsgemäß, geringeren Widerwillen erweckt, als die
Bevorzugung großen Reichthums. Reicht dies nun auch nicht
hin, um der Ariſtokratie eine ganz unanfechtbare rationelle
Begründung zu geben, ſo rechtfertigt es doch wohl, wenn dieſe
[352] Staatsform nicht ganz aus Philoſophie des Rechtsſtaates ver-
wieſen wird.
Ihre Zulaſſung nun aber angenommen, ſo erfordern nach-
ſtehende einzelne Sätze eine nähere Betrachtung.
Unzweifelhaft die wichtigſte Beſtimmung in einer Ariſtokratie
iſt die Beſtimmung der Geſchlechter, welchen das
Recht zur Regierung zuſtehen ſoll. Nicht nur darf über dieſe
Berechtigten an ſich kein Zweifel obwalten, ſondern es muß
auch genaue Beſtimmung über die Familienrechte, namentlich
über das Eherecht, getroffen ſein. — Eine unbedingte Abge-
ſchloſſenheit der Zahl der regierungsbefugten Geſchlechter iſt
nicht nur keine rechtliche Nothwendigkeit, ſondern ſie iſt ſogar
ein großer politiſcher Fehler, weil ſie dem Verdienſte und Ehr-
geize keine geſetzliche Bahn eröffnet, und weil ſie ausgeſtorbene
Familien zu erſetzen nicht geſtattet. Eine, wenngleich ſeltene,
Eröffnung des „Goldenen Buches“ muß daher möglich ſein, und
eine entſprechende geſetzliche Einrichtung dafür beſtehen.
In dem Gedanken der Ariſtokratie iſt kein Grund aufzu-
finden, welcher eine Verſchiedenheit der Berechtigung
im Schooße derſelben ausſchlöſſe. Vielmehr iſt, wenn thatſäch-
lich bei einem Theile der Geſchlechter ein minderer Anſpruch auf
Bevorzugung vorliegt, auch eine nur theilweiſe Einräumung
von Rechten angezeigt 2). — Ebenſo verträgt es ſich mit dem
Weſen der Einrichtung gar wohl, und muß ſogar aus Zweck-
mäßigkeitsgründen gefordert werden, daß perſönlich Unbe-
fähigte ausgeſchloſſen ſind; ja, daß alle auf den Zutritt zu
Staatsgeſchäften Anſpruch machende Mitglieder geſetzliche Beweiſe
ihrer Brauchbarkeit liefern und, vielleicht, eine beſtimmte Dienſt-
laufbahn in untergeordneter Stelle erſt durchlaufen müſſen, ehe
ſie in die regierende Körperſchaft aufgenommen werden 3).
Je nach der Zahl der Berechtigten mag in einer Ariſto-
kratie entweder die Geſammtheit derſelben in Einer Verſammlung
[353] die Regierung führen; oder aber kann es nothwendig werden,
eine Eintheilung in einen großen und in einen engeren
Rath zu machen. In dieſem Falle fällt dem letzteren die Vor-
bereitung der Geſchäfte, die Ueberwachung und die höchſte Ver-
waltung, vielleicht die Beſorgung der geheim zu haltenden
Angelegenheiten zu; der vollen Verſammlung aber die Geſetz-
gebung, die Beſchlußnahme in beſonders wichtigen Fällen des
inneren und des äußeren Staatslebens, endlich wohl auch die
Aemterbeſetzung.
Theils die Uebung in Staatsgeſchäften, theils die Noth-
wendigkeit einer politiſchen Zuverläſſigkeit erfordert die Beſetzung
aller irgend wichtigen Aemter im Staate durch Mitglieder
der Geſchlechter; kluges Mißtrauen gegen die eigenen Genoſſen
aber macht einen häufigen Wechſel in den Stellen räthlich 4).
Falls es für zweckmäßig erachtet wird, zum Vorſitze in der
regierenden Verſammlung und etwa an die Spitze der Ver-
waltungsbehörden einen einzelnen Mann bleibend zu ſtellen, ſo
kann dies doch nur ein formeller Vorzug ſein, eine ſichtbare
Perſonifikation der Staatsgewalt; alle wirklichen Regierungs-
rechte müſſen den Verſammlungen der geſammten Berechtigten
vorbehalten bleiben. Am wenigſten verträgt ſich die Erblichkeit
einer ſolchen Stellung mit der Sicherheit der Geſchlechter-
herrſchaft.
Abgeſehen von der ſtaatlichen Stellung und alſo im Privat-
leben iſt das einzelne Mitglied der Ariſtokratie Unterthan
und den Geſetzen Gehorſam ſchuldig. Bevorzugungen auch im
Privatrechte ſind allerdings nicht unverträglich mit den oberſten
Grundſätzen; allein ebenſo wenig auch die Auflegung beſonderer
Beſchränkungen oder Verbindlichkeiten, falls dieſe aus allge-
meinen Gründen zur Erhaltung des Anſehens oder der Sicher-
heit der Ariſtokratie für nothwendig erachtet werden 5).
Zu eigenthümlichen Grundſätzen hinſichtlich der Rechtsver-
v. Mohl, Encyclopädie. 23
[354] hältniſſe der Staatsbürger iſt kein Grund vorhanden; die ge-
wöhnlichen Forderungen des Rechtsſtaates genügen, ſind aber auch
vollſtändig ausführbar. Eine Vertretung der Unterthanen gegen-
über von der Regierung iſt zwar keine logiſche und rechtliche
Unmöglichkeit; allein es ſprechen ſehr gewichtige Klugheitsgründe
dagegen, indem jede Einrichtung ſolcher Art zu einem beſtän-
digen Kampfe zwiſchen dem ariſtokratiſchen und demokratiſchen
Elemente führt, hierbei aber die Menge leicht den Sieg auf die
Dauer davon trägt 6).
Der Beſitz der geſammten Staatsgewalt eines Rechtsſtaates
durch ein einzelnes menſchliches Individuum, und ſomit die
Aufgabe deſſelben, die zahlloſen und ſchwierigen Anwendungen zu
den Zwecken dieſer Staatsgattung anzuordnen und zu leiten,
ſcheint allen Forderungen der Vernunft zu widerſprechen, ſowohl
wenn man das Maß der menſchlichen Fähigkeiten, als wenn
man die Möglichkeit einer vollſtändigen Unbrauchbarkeit des
Berechtigten, oder endlich das Recht und die Würde aller
übrigen Staatstheilnehmer ins Auge faßt. Die Geſchichte zeigt
jedoch nicht nur, daß die meiſten, ſondern daß namentlich auch
die größten und gebildetſten Völker dieſe Regierungsform haben,
ſondern auch, daß ſie im Ganzen beſſere Ergebniſſe liefert, als
die übrigen anſcheinend vernünftigen Einrichtungen. Ein ge-
naueres Nachdenken läßt aber die Gründe einſehen.
Das häufige Beſtehen der Einherrſchaft im Rechtsſtaate
erklärt ſich leicht daraus, daß es thatſächlich gar manche mögliche
Ausgangspunkte für dieſe Form der Regierung gibt. Der
Beſitz der oberſten Gewalt kann nämlich geſchichtlich ange-
bahnt ſein durch die bereits bedeutende Stellung eines Indivi-
duums in einer anderen Staatsgattung, wenn ſich dieſe in einen
Rechtsſtaat verwandeln will; oder ſie mag die Folge des Glanzes
und der Leiſtungen einer großen Perſönlichkeit ſein, welche nach
23*
[356] übereinſtimmender Anerkennung hoch über Allen ſteht und Jeg-
liches beſſer vermag als Andere; ferner iſt auch bei Völkern,
welche zu einem Rechtsſtaate reif ſind, die Thatſache des Beſitzes
einer großen Macht ſchon oft hinreichender Grund zu wider-
ſpruchsloſer Unterwerfung und zur Erwartung von Schutz und
Hülfe geweſen; endlich mag ein klares Bewußtſein der Vortheile
der Einherrſchaft zu freiwilliger Einführung derſelben bewegen. —
Was aber die Gründe der wenigſtens vergleichungs-
mäßigen Vorzüglichkeit der Leiſtungen betrifft, ſo
beſtehen ſie in der hier obwaltenden ſtarken Zuſammenfaſſung
der Staatsgewalt; in der Einheit und Stetigkeit der von einem
Einzelnen ausgehenden Regierungsplane; in der möglichen
Schnelligkeit der Entſchließung und des Befehls; in der Fähig-
keit zu einer Ortsveränderung und einer perſönlichen Anweſenheit
des Staatsoberhauptes, da wo dieſe noth thut; endlich in der
über die Intereſſen und Leidenſchaften der Einzelnen und
der Parteieen emporragenden Stellung des Fürſten. Aller-
dings iſt die Einrichtung eine gewagte, indem das Schickſal des
Staates und des Volkes auf eine einzelne Perſönlichkeit geſtellt
iſt, keine der möglichen Bezeichnungen dieſer Perſon aber eine
Sicherheit gewährt, daß dieſelbe in Geſinnung, Verſtand und
Thatkraft wirklich die nöthige Höhe habe; und weil ſogar in
der eigenthümlichen Stellung eines ſolchen Herrſchers nur zu
viele Gründe beſonderer Verderbniß liegen. Allein hieraus folgt
keineswegs die vernünftige Nothwendigkeit einer Verwerfung
des ganzen Gedankens, ſondern nur die Zweckmäßigkeit der
Aufſuchung von Einrichtungen, welche die ſchwachen Seiten zu
verbeſſern geeignet ſind ohne die eigenthümlichen Vortheile zu
zerſtören 1).
Es beſteht eine doppelte rechtliche Möglichkeit zur Er-
werbung der Fürſtenwürde im Rechtsſtaate. Entweder
Wahl durch Solche, welchen im einzelnen Staate das Recht
[357] hiezu zuſteht; oder Erbgang nach beſtimmten Grundſätzen.
Die Entſcheidung zwiſchen dieſen beiden Arten den Thron zu
beſetzen iſt allerdings von der höchſten Wichtigkeit für das
Schickſal von Volk und Staat; allein ſie iſt nicht ſowohl aus
Rechts-, denn aus Zweckmäßigkeitsgründen zu treffen, und daher
auch ihre Erwägung der Staatskunſt zuzuweiſen. (S. unten,
§ 94.) Auf dem Standpunkte des Rechtes ſind nur wenige
Sätze hervorzuheben.
In Fürſtenthümern, welche nach dem Grundſatze der Erb-
lichkeit beſetzt werden, iſt die genaueſte, jeden Zweifel und
jeden ungerechtfertigten Anſpruch unmöglich machende Bezeich-
nung der mit einem Erbrechte Verſehenen das oberſte und das
wichtigſte Staatsgeſetz. Daſſelbe hat denn aber nicht blos die
Bedingungen der Berechtigung überhaupt feſtzuſtellen, ſondern
mit eben ſo großer Unzweifelhaftigkeit die Reihenfolge des An-
ſpruches unter den im Allgemeinen Berechtigten. Es muß alſo
ſowohl das Erbfolgerecht als die Erbfolgeordnung, und
zwar letztere unter allen überhaupt möglichen Vorausſetzungen 2),
geregelt werden, ſo daß in jedem Augenblicke ſowohl die Frage,
wer überhaupt einen Anſpruch auf die Regierung zu machen
hat, als die, wer von den Berechtigten itzt gerade der Nächſt-
berechtigte iſt, klar entſchieden vorliegt. Zu dem Ende ſind
Beſtimmungen zu treffen: über das Erbrecht der Weiber; über
die Ehen in der fürſtlichen Familie 3); über die Geſtaltung
oder Unmöglichkeit von Adoptionen; über die einen Ausſchluß
nach ſich ziehenden perſönlichen Mängel; über den Fall des
Ausſterbens aller geſetzlich Berechtigten.
Im Falle einer Wahl-Monarchie dagegen muß das
aktive und paſſive Wahlrecht, die Form der Vornahme, endlich
die Verweſung des Reiches während der Erledigung geordnet
ſein. Im Weſen des Rechtsſtaates im Allgemeinen oder ſeiner
monarchiſchen Form insbeſondere, ferner in dem Gedanken die
[358] Regierung durch Wahl zu übertragen, liegen keine Gründe an
ſich, gerade dieſe oder jene Form des Verfahrens, oder eine
beſtimmte Ausdehnung und Beſchränkung der activen und der
paſſiven Rechte vorzuſchreiben; eine richtige Ordnung der ſchwie-
rigen Angelegenheit iſt lediglich Sache der Staatsklugheit. Doch
mag ſchon aus Rechtsgründen verlangt werden, daß nur die
Befähigung zur Vornahme einer richtigen Wahl und die zur
Führung einer tüchtigen Regierung einen Anſpruch gebe, und
daß alſo von einem allgemeinen Rechte des Volkes zur Vor-
nahme der Wahl und von einer rechtlichen Fähigkeit eines jeden
Bürgers, gewählt zu werden, keine Rede ſei. Auch liegt es
ſchon in dem rechtlichen Verhältniſſe des Einzelnen zur Ver-
faſſung und in den zu einer Abänderung derſelben vorgeſchriebenen
Formen, daß Verabredungen zwiſchen Wählern und einem
Bewerber über Beſchränkung ſeiner Regierungsrechte, Gewährung
ungeſetzlicher Begünſtigungen, Aufhebung mißliebiger Geſetze
von keinerlei Verbindlichkeit ſind und keinen begründeten Anſpruch
geben können.
Erfahrungsgemäß ſind drei Arten der Einherrſchaft im
Rechtsſtaate vorhanden. Dieſelben finden aber ſämmtlich auch
im philoſophiſchen Staatsrechte eine Stelle, indem ihre Eigen-
thümlichkeiten auf verſtändigen Gründen beruhen. Die eine
berückſichtigt nämlich vor Allem die Vortheile der einheitlichen
Gewalt, während die beiden andern den Beſorgniſſen vor Miß-
brauch und Unfähigkeit Rechnung tragen 4).
1. In der unbeſchränkten Einherrſchaft (abſoluten
Monarchie) ſteht dem Regenten die ganze Staatsgewalt ohne
alle äußere Beſchränkung und ohne alle Theilnahme der Unter-
thanen zu. Allerdings ſoll er dieſelbe lediglich zur Voll-
ziehung der Zwecke des Rechtsſtaates gebrauchen, namentlich
jedes Unrechtes und jeder Willkür ſich enthalten; auch gilt der
Grundſatz des blos verfaſſungsmäßigen Gehorſames der Unter-
[359] thanen vollkommen. Allein die Einhaltung jener Aufgabe iſt
nur dem eigenen Rechtsgefühle und dem Gewiſſen des Fürſten
übertragen; und für die ſichere und ruhige Anwendung des den
Unterthanen zuſtehenden Widerſtandsrechtes iſt keine Form
gegeben. Dieſe Regierungsform ſichert ſomit im vollſten Maße
die freie Verwendung der Geſammtkraft zu den dem Staats-
oberhaupte als nützlich und nothwendig erſcheinenden Zwecken;
allein ſie gibt keinerlei Gewährleiſtung dafür, daß nur öffent-
liche Zwecke von ihm verfolgt werden, und ſie läßt die
Möglichkeit offen, daß einer Seits die gerechten Forderungen
der Bürger nicht erfüllt, anderer Seits dieſe aber mit Laſten
überbürdet oder in ihren Rechten gekränkt werden.
Die Frage, ob in der unbeſchränkten Einherrſchaft eine
Verfaſſungs-Urkunde oder eine Anzahl von Grundgeſetzen mög-
lich oder nützlich ſei, iſt eine ziemlich müßige. Nichts hindert
allerdings die Bezeichnung einzelner Geſetze mit ſolchen Namen;
auch iſt es mit dem Weſen der Staatsform vereinbar, denſelben
eine beſondere Bedeutung beizulegen, eine vorzugsweiſe ſtrenge
Einhaltung derſelben auch von Seiten des Staatsoberhauptes
zu verlangen, und ſie von ihm, etwa bei der Krönung, ver-
ſprechen zu laſſen: allein ein beſonderer Nutzen wird dadurch
kaum erreicht. Weder iſt durch die Verſtärkung der ſittlichen
Pflicht die wirkliche Beachtung geſichert, noch auch nur der
unbeſchränkte Geſetzgeber gehindert, Aenderungen, Zuſätze oder
auch völlige Zurücknahmen anzuordnen.
In ähnlicher Weiſe verhält es ſich denn auch mit der
gewöhnlichen Geſetzgebung. Unzweifelhaft iſt es Pflicht des
Staatsoberhauptes, dahin zu wirken, daß dieſelbe genügend
dem Umfange nach und möglichſt gut in Form und Inhalt ſei.
Auch iſt es wohl möglich, Einrichtungen zu treffen, welche eine
gute Vorbereitung und Ausarbeitung herbeizuführen geeignet
ſind, etwa vorgängige Anhörung eines Rathes und dergl.
[360] Allein ſchließlich bildet doch eben der ausgeſprochene Wille des
Fürſten ſelbſt die befehlende Norm. — Natürlich kann übrigens
auch hier Gehorſam nur verlangt werden, wenn der Befehl
unzweifelhaft und wenn er den zur Befolgung Verpflichteten
eröffnet iſt. Es ſind alſo über die Form der Geſetzgebung und
über die Art der Bekanntmachung feſtſtehende Regeln noth-
wendig; und wenn ſich der Fürſt dabei Bedingungen auflegt,
z. B. die Einhaltung gewiſſer Formen der Befehle, ſo hat eine
Verſäumniß derſelben formelle Ungültigkeit im einzelnen Falle
zur Folge.
Die öffentlichen Beamten ſind keine Privatdiener des Fürſten,
ſondern deſſen untergeordnete Gehülfen bei der Staatsleitung;
allein ſelbſtverſtändlich haben ſie in Staatsgeſchäften keinen von
ſeinem Befehle unabhängigen Willen und kein Recht zu einem
endgültigen Widerſpruche, ſondern es iſt ihre Pflicht, den Auf-
trag des unbeſchränkten Oberhauptes auszuführen. Eine andere
ſtaatsrechtliche Verantwortlichkeit, als die gegen den Fürſten,
beſteht für ſie nicht. Nur eine Unabhängigkeit der Gerichte iſt
auch hier an der Stelle; ja hier doppelt nothwendig.
Die Rechte der Unterthanen ſind übrigens die allgemein
im Rechtsſtaate beſtehenden; nur können ſie keinerlei politiſches
Recht in Anſpruch nehmen, welches mittelbar oder unmittelbar
eine Theilnahme an der Regierung oder eine Beſchränkung des
fürſtlichen Willens gewähren würde 5).
2. Die durch Stände beſchränkte Monarchie.
Da weder ſittliche Gründe, noch die Furcht vor thatſäch-
lichem Widerſtand erfahrungsgemäß den Inhaber der Staats-
gewalt immer abhalten von Mißbrauch derſelben, und ſomit
Rechte ſowohl als Intereſſen der Unterthanen durch den Regenten
ſelbſt Noth leiden können: ſo liegt der Gedanke nahe, dadurch
Schutz zu gewähren, daß den Unterthanen ſelbſt ein Regelmäßiger
Einfluß auf die Regierung eingeräumt werde. Dieſer kann nun
[361] zunächſt in einem Rechte zu Beſchwerden und nöthigenfalls
zu förmlichen Klagen beſtehen; wird aber zweckmäßigerweiſe in
beſtimmten Fällen auch auf eine Mitwirkung bei Regierungs-
handlungen ausgedehnt. Weil nämlich in manchen und gerade
in den wichtigſten Fällen, ſo z. B. bei der Geſetzgebung, im
Staatshaushalte, bei Verträgen mit Auswärtigen u. ſ. w., die
Wiedergutmachung eines bereits zugefügten Unrechtes oder
Schadens durch eine ſpätere Beſchwerde ſchwer und ſogar un-
möglich iſt, ſo erſcheint eine vorbeugende Maßregel als weit
vorzüglicher. Eine ſolche iſt denn aber in einer Betheiligung
der Unterthanen ſelbſt zu finden, weil mit Recht angenommen
werden darf, daß ſie mit Willen zu ihrer eigenen Beſchädigung
nicht zuſtimmen werden, Unkunde der Verhältniſſe und falſche
Beurtheilung derſelben aber durch Auswahl tüchtiger Männer
und durch zweckmäßige Verhandlung beſeitigt werden kann.
Allerdings verliert das Staatsoberhaupt durch eine ſolche Ein-
richtung an Selbſtſtändigkeit und an Macht zur Durchſetzung
ſeiner Auffaſſungen; allein es gewinnt dagegen reichlich an
Verminderung ſeiner ſittlichen Verantwortlichkeit, an Beruhigung
der öffentlichen Meinung und an wünſchenswerthem Zuſtande
der Angelegenheiten 6). — Dieſe Einwirkung der Unterthanen
kann denn nun aber auf verſchiedene Weiſe organiſirt ſein.
Eine dieſer Arten, welche auch in ihren Grundzügen vielfache
geſchichtliche Anwendung gefunden hat, beruht auf dem Grund-
gedanken, den beabſichtigten Einfluß auf die Regierungshand-
lungen je immer denjenigen Abtheilungen des Volkes einzu-
räumen, deren Rechte und Intereſſen zunächſt in Frage ſtehen.
Es wird alſo das Volk in ſeine geſellſchaftliche Klaſſen oder
in Stände zerlegt und dieſen je in den ſie betreffenden Ange-
legenheiten Aufſicht, Klagerecht und ausnahmsweiſe Mitwirkung
eingeräumt. Bei ganz allgemeinen, d. h. die Geſammtheit des
[362] Volkes betreffenden, Fällen können dann auch alle Stände zu-
ſammen wirken 7).
Hierbei iſt dann aber hauptſächlich auf dreierlei zu ſehen.
Vorerſt darauf, wer die berechtigten Klaſſen ſein
ſollen, und wer den Willen derſelben auszuſprechen
hat. — Verſtändigerweiſe läßt ſich der erſte Punkt nicht von
vornherein beſtimmen, ſondern es iſt auf die concreten Ver-
hältniſſe jedes einzelnen Staates Rückſicht zu nehmen. Die
geſchichtliche Ausbildung der Geſellſchaft muß zur Grundlage
dienen, und die Erreichung des Zweckes verlangt ebenſo auf
der einen Seite, daß neu entſtehende, mit eigenthümlichen
Rechten und Intereſſen verſehene geſellſchaftliche Klaſſen be-
rückſichtigt, als andererſeits, daß ſolche Stände, welche im
Laufe der Zeit ihre Bedeutung verloren haben, ausgeſchieden
werden. Aus dieſen Gründen iſt denn namentlich die, in
früheren geſchichtlichen Zuſtänden allerdings begründet geweſene,
Eintheilung des Volkes in Geiſtlichkeit, Adel und Städte keines-
wegs eine unveränderliche, oder auch nur eine thatſächlich jetzt
noch genügende. Je ausgebildeter das Leben eines Volkes iſt,
deſto zahlreichere Abtheilungen werden ſich unterſcheiden laſſen.
— Die Geltendmachung der Rechte des einzelnen Standes aber
kann aus leicht begreiflichen Gründen nur ſelten durch die
Geſammtheit aller ſeiner Mitglieder unmittelbar ſtattfinden;
ſondern es müſſen berechtigte Stimmführer beſtellt werden,
welche ſowohl gegenüber der Regierung als Bevollmächtigte
ihrer Genoſſen auftreten, als dieſe letzteren ſelbſt durch ihre
Handlungen verpflichten. In vielen Fällen, namentlich bei
nicht förmlich organiſirten und zahlreichen geſellſchaftlichen Klaſſen,
wird die Einrichtung eigens dazu beſtimmter Wahlen das natür-
liche und richtige Mittel ſein. Wo jedoch ein Stand ohnedem
ſchon zur Beſorgung ſeiner Angelegenheiten berechtigte Vorſteher
und Organe hat, ſind dieſe ohne Zweifel auch gegenüber von
[363] der Regierung die richtigen Vertreter. Wahlen ſind jedoch keine
nothwendige Form der Theilnehmer an den öffentlichen Ange-
legenheiten. Bei minder zahlreichen und durch ihre äußern
Verhältniſſe auch zu einem Zeit- und Geldaufwande befähigten
Ständen mag ohne Anſtand die Geſammtheit perſönlich erſchei-
nen; nur darf daraus kein Uebergewicht der Stimmen gegen-
über von den andern Ständen abgeleitet werden.
Zweitens müſſen die rechtlichen Formen und Folgen einer
Ausübung des Beſchwerderechtes feſtgeſtellt ſein. Die
Hauptſache iſt hier natürlich die Auffindung eines paſſenden,
d. h. in Staatsſachen verſtändigen und nach allen Seiten hin
unabhängigen, Richters. Nur die eigene Zuſammenſetzung eines
Staatsgerichtshofes wird hier allen Forderungen entſprechen,
übrigens auch ſie ſchwierig ſein. 8).
Drittens endlich müſſen die Fälle genau beſtimmt ſein, in
welchen die ausnahmsweiſe Mitwirkung der Stände bei
der Vornahme von Regierungshandlungen ſtattfindet. Die
Hauptrückſicht hierbei iſt die Schwierigkeit oder gar Unmög-
lichkeit einen gemachten Fehler wieder vollſtändig gut zu machen.
Wo in einer bedeutenden Beziehung ſolches klar vorliegt, iſt
vorgängige Mitberathung und Zuſtimmung an der Stelle.
Dabei darf aber auch auf der andern Seite das Bedürfniß
nicht überſchritten werden, damit nicht der weſentliche Vorzug
der Einherrſchaft, nämlich die Leichtigkeit und Schnelligkeit des
Entſchluſſes und der Ausführung, allzu oft und ohne über-
wiegenden Grund verloren gehen. Es iſt demnach nicht räthlich,
daß die Theilnahme der Unterthanen-Korporationen über die
wichtigeren Fälle der Geſetzgebung, die Ordnung des Staats-
haushaltes und namentlich des Steuerweſens, endlich etwa über
Verträge mit dem Auslande, welche die Rechte und Intereſſen
der Unterthanen berühren, hinausgehe. Dafür muß freilich
geſorgt ſein, daß die Einräumung der Rechte nicht vereitelt
[364] werde durch Verhinderung der geſetzlichen Thätigkeit der Stände.
Es ſind alſo beſtimmte Zeitpunkte für regelmäßige Verſamm-
lungen derſelben feſtzuſtellen, und muß außerdem noch der Fürſt
das Recht und die Pflicht zu außerordentlichen Einberufungen
in dringenden Fällen haben.
Eine Zuſammenſtellung aller geſetzlichen Beſtimmungen
über dieſe Verhältniſſe in einer Urkunde iſt zwar nicht
nothwendig, aber ganz zweckmäßig. Jedenfalls müſſen dieſelben
ſicher geſtellt ſein gegen willkürliche und leichtſinnige Verände-
rungen, was namentlich durch Erſchwerung der Abänderungs-
formen bewerkſtelligt werden kann.
3. Die Einherrſchaft mit Volksvertretung.
Der bisher erörterte Gedanke der Sicherſtellung mag aber auch
auf die Weiſe aufgefaßt und ausgeführt werden, daß nicht den
einzelnen Beſtandtheilen des Volkes, ſondern ſeiner Geſammtheit
ein Recht zur Vertheidigung und Mitwirkung gegenüber von
dem Staatsoberhaupte eingeräumt iſt. Es erſcheinen alſo hier
nicht Stimmführer der wichtigeren geſellſchaftlichen Kreiſe,
ſondern Vertreter der Geſammtheit. Dieſe mögen allerdings
auch die Rechte und die Intereſſen Einzelner wahren, weil dieſe
Beſtandtheile des Ganzen ſind; allein ihre Aufgabe beſteht doch
zunächſt in der Vertretung der Geſammtheit als ſolcher. Es
iſt alſo hier nicht der geſellſchaftliche Inhalt und die natürliche
Gliederung des Volkes berückſichtigt, ſondern die im Staate
ſich darſtellende Einheit deſſelben; und es ſoll allgemeine Rechts-
ſicherheit und Wohlfahrt nicht durch Fürſorge im Einzelnen be-
werkſtelligt, ſondern umgekehrt der Zuſtand der Einzelnen durch
die Wahrung der Geſammtanſprüche in zufriedenſtellender Weiſe
geordnet werden. Regierung, als ſolche, und Unterthanen,
ebenfalls als ſolche, ſtehen einander gegenüber, ſich gegenſeitig
beſchränkend und ſcharfe Wache haltend 9).
Die Bezeichnung der Berechtigten und verbindlich machenden
[365] Stimmführer mag an ſich auf verſchiedene Weiſe geſchehen;
ſo durch Wahl nach der Kopfzahl und in gleichmäßigen geo-
graphiſchen Wahlbezirken, oder durch erbliche Uebertragung an
beſtimmte Geſchlechter, ſelbſt durch Ernennung des Fürſten u. ſ. w.;
allein logiſch richtig und zu gleicher Zeit ſtaatlich zweckmäßig
iſt nur eine ſolche Bezeichnung, welche Sicherheit gewährt für
thätige Ausübung des Auftrages und für wirkliche Ueberein-
ſtimmung mit der allgemeinen Anſchauung des Volkes. Dies
iſt denn aber doch nur weſentlich der Fall bei einer von Zeit
zu Zeit ſich wiederholenden Wahl. Die Theilnahme an dieſer
muß einerſeits ſo weit ausgedehnt ſein, daß ſie wirklich ein
Ausdruck der allgemeinen Stimmung iſt; andererſeits iſt es
geradezu unverſtändig die Theilnahme daran auf Solche aus-
zudehnen, welchen vorausſichtlich die Einſicht oder der Wille
zur Vornahme einer guten Wahl abgeht. Nicht aus dem Ge-
ſichtspunkte eines allgemeinen Bürger- oder gar Menſchenrechtes,
ſondern aus dem eines wichtigen ſtaatlichen Auftrages an die
dazu Befähigten iſt hier die Wahl aufzufaſſen 10).
Die Berechtigung des ganzen Volkes in ſeiner Einheit
gegenüber von der Regierung erfordert folgerichtig die Bildung
nur Einer Verſammlung von Vertretern; und wenn
etwa zur Gewinnung eines vollſtändigen Ausdruckes aller
in Folge vorhandenen Auffaſſungen und Kräfte noch eine andere
Bezeichnung von Vertretern neben den allgemeinen Wahlen
nach Kopfzahl für nöthig erachtet ſein ſollte, ſo wäre auch
deren Eintritt in die gemeinſchaftliche Verſammlung das zu-
nächſt Richtige. Nur aus überwiegenden Gründen der Zweck-
mäßigkeit kann daher eine Abtheilung in mehrere Verſamm-
lungen gutgeheißen werden; und wenn denn auch ſolche Gründe,
namentlich in der mehrfachen Berathung und in der gegen-
ſeitigen Mäßigung, aufzufinden ſind, ſo bleibt doch die Ein-
[366] richtung immerhin von zweifelhaftem Rechte und kann leicht zu
einer Verfälſchung der Volksſtimme führen.
Das oben, bei der durch Stände beſchränkten Monarchie,
hinſichtlich des Beſchwerderechtes und der Mitwirkung
Bemerkte findet bei einer allgemeinen Volksvertretung ebenfalls
Anwendung. Auch hier iſt die Theilnahme an Regierungshand-
lungen nur Ausnahme; grundſätzlich bleibt die ganze Staats-
gewalt und deren Anwendung dem Fürſten, und iſt im Zweifel
eine Regierungshandlung derer vorläufigen Zuſtimmung der
Volksvertretung nicht bedürftig, wohl aber nachträglich einer
Beſchwerde oder Klage ausgeſetzt. Es bedarf alſo in der reprä-
ſentativen Monarchie ebenfalls einer genaueren Bezeichnung der
Regierungshandlungen, bei welchen die Volksvertretung das
Recht der Mitwirkung in Anſpruch zu nehmen hat; nur ver-
ſteht es ſich von ſelbſt, daß dieſe Beſtimmungen ganze Katego-
rieen begreifen können, und daß alsdann die Verſammlung
in jeden einzelnen logiſch unter derer Begriff kommende Fälle
zuſtändig iſt.
Von beſonderer Bedeutung iſt die Sicherſtellung der
Volksvertreter gegen Störungen in der Ausübung ihres
Auftrages, ſei es nun, daß eine ſolche durch Einſchüchterung
und Beeinträchtigung beſonders thätiger oder mißliebiger Mit-
glieder, oder durch eine Verhinderung des Zuſammentrittes der
ganzen Verſammlung von der Regierung verſucht werden möchte.
Mag etwa auch in erſterer Beziehung in einem Lande mit feſt-
gewurzeltem Rechts- und Freiheitsſinne und mit unerſchütter-
licher Selbſtſtändigkeit der Gerichte auf beſondere Einrichtungen
verzichtet werden können, ſo muß in weniger rechtsfeſten Zu-
ſtänden eine unbedingte Unantaſtbarkeit der Volksvertreter wegen
Anträgen und Abſtimmungen in der Verſammlung und ein
Schutz gegen hinterliſtige und ſtörende Anklagen wegen angeb-
licher Privatvergehen feſtgeſtellt ſein 11). Gegen Unterlaſſungen
[367] der Einberufung der ganzen Verſammlung und gegen vorzeitige
Auflöſungen derſelben ſchützt aber, außer der geſetzlichen Feſt-
ſtellung einer regelmäßigen Einberufungsfriſt, die Verwilligung
der Staatseinnahmen und Ausgaben auf eine nur mäßige Zeit,
alſo eine Maaßregel, welche ohnedem ſchon durch die Unmög-
lichkeit einer Vorausſicht auf lange Zeit geboten iſt 12).
Höchſt wünſchenswerth wäre eine Anſtalt, durch welche
ein ernſtliches Zerwürfniß zwiſchen Regierung und Volksver-
tretern und die daraus hervorgehende Stockung in den Staats-
geſchäften mit Einſicht und Unparteilichkeit geſchlichtet werden
könnte. Da nun aber höchſtens in einem Staatenbunde für
die halb ſouverainen Gliederſtaaten deſſelben, nicht aber auch
für ganz unabhängige und vereinzelt ſtehende Staaten eine
höhere Macht dieſer Art aufzufinden iſt: ſo bleibt zunächſt nur
das unſichere und ungenügende Mittel einer Auflöſung und
Neuwahl der Volksvertretung als geſetzlicher Verſuch zur Wieder-
herſtellung der Einhelligkeit. — Durch allſeitige Anerkennung
und aufrichtige Handhabung des parlamentariſchen Sy-
ſtemes, nämlich der Wahl des Miniſteriums im Sinne der
Mehrheit der Volksvertretung, wird freilich thatſächlich das
Eintreten unlöslicher Verwirrungen zum größten Theile ver-
hindert. Aber dieſes Syſtem läßt ſich nicht durch Geſetz be-
fehlen, ſondern ſetzt ein ſtaatlich ſehr durchgebildetes Volk und
namentlich große, feſte und genau formulirte Parteien voraus;
ferner die Einwilligung des Fürſten, ſeine perſönlichen An-
ſichten den politiſchen Nothwendigkeiten zu unterordnen und
von ſeinem Einfluſſe auf die Staatsangelegenheiten Vieles an
ſeine oberſten Räthe abzugeben. Beide Vorausſetzungen ſind
aber der theuer erkaufte Preis langen und entſchieden durch-
gekämpften ſtaatlichen Ringens, und laſſen ſich nicht durch bloße
Beſchlüſſe oder durch das Verlangen Einzelner verwirklichen 13).
Die Despotie, Zwangsherrſchaft, iſt diejenige Staats-
gattung, in welcher die geſammte Staatsgewalt in den Händen
eines Einzelnen ruht, dieſem aber keine außer ſeiner eigenen
Willkür liegende Aufgabe geſtellt iſt, und wo ſomit das Staats-
oberhaupt bloß Rechte und keine Pflichten, das geſammte Volk
aber nur Pflichten und keine Rechte hat.
Die Despotie iſt demgemäß weder zu verwechſeln mit un-
beſchränktem Königthume, noch mit Tyrannei. — Allerdings
ſind dem abſoluten Monarchen ebenfalls äußere Schranken in
der Ausübung der Staatsgewalt nicht gezogen; allein er hat
dieſe Gewalt lediglich zur Erfüllung der Zwecke derjenigen
Staatsgattung anzuwenden, welcher das concrete Volk ange-
hört. Dieſes hat ein Recht hierauf, (wenn ſchon kein gehörig
geſchütztes;) und die Richtung ſowohl als die Art der Regie-
rung iſt eine Pflicht für den Fürſten, (wenn gleich keine Vor-
kehrungen beſtehen zu regelmäßiger Erzwingung der Erfüllung.)
[371] Der Despot dagegen hat grundſätzlich für keinen Lebenszweck
des Volkes zu ſorgen; ſein augenblicklicher Wille iſt für ihn
und für Andere der einzige Gegenſtand des organiſirten Zu-
ſammenlebens. — Tyrannei dagegen iſt jede ungerechte Gewalt-
ausübung. Sie iſt kein normaler und grundſätzlicher Zuſtand,
wie die Despotie, ſondern vielmehr immer die Verletzung eines
ſolchen. Dem tyranniſch Behandelten ſtehen Geſetze und Rechte
zu, allein ſie werden thatſächlich verletzt; während in der Des-
potie gar kein Geſetz und kein Recht beſteht, als das des Herr-
ſchers. Tyranniſche Regierung kann bei ungünſtiger Geſtaltung
der Verhältniſſe und bei rechtswidrigem Willen einflußreicher
Perſonen in jeder Staatsgattung und Staatsform vorübergehend
vorkommen, ſelbſt in der Demokratie; die Despotie iſt eine be-
ſtimmte Form des ſtaatlichen Daſeins. Ein Despot kann un-
zweifelhaft in jedem Augenblicke herb und ungerecht und ſomit
tyranniſch handeln, allein es iſt auch ein gerechtes und ſelbſt
mildes Verfahren von ſeiner Seite möglich, ohne daß deßhalb
das Weſen ſeiner Stellung und der Staatsart ſich änderte 1).
Despotieen haben, laut Ausweis der Geſchichte, zu allen
Zeiten beſtanden; und faſt ſcheint es ſogar, als ob dieſe, einem
geſittigten Volke allerdings unbegreifliche und unerträgliche,
Staatsart gewiſſen Himmelsſtrichen und Menſchenracen an-
gemeſſen ſei. In andern Fällen iſt ſittlich ganz zu Grunde
gerichteten oder von Barbaren unterjochten Völkern ein ſolcher
Zuſtand auferlegt worden 2). Wie dem nun aber auch ſein
mag, und wie immer ſich die Erſcheinung erklären läßt: jeden
Falles fordert eine vollſtändige wiſſenſchaftliche Behandlung des
Staates die Erörterung auch dieſer Gattung deſſelben; und un-
[zweifelhaft] haben nicht nur die geſchichtlichen Disciplinen den
Beſtand und die Entwicklung der Thatſachen darzulegen, ſondern
auch die dogmatiſchen Wiſſenſchaften das Weſen der beſondern
Geſtaltung zu erörtern und die daraus ſich ergebenden Schluß-
24*
[372] folgerungen zu ziehen. Am lohnendſten iſt dabei offenbar die
Aufgabe der Staatsſittenlehre, indem ihr in erſter Linie ob-
liegt, das Unvernünftige und Unerlaubte einer ſolchen Lebens-
auffaſſung nachzuweiſen und auf Beſeitigung des ganzen Zu-
ſtandes zu dringen; ſie aber auch noch eventuell dadurch Nutzen
ſtiften kann, daß ſie dem Despoten, während des Beſtandes
der Zwangsherrſchaft, eine wohlthätige Anwendung ſeiner unge-
meſſenen Gewalt als Gewiſſenspflicht empfiehlt. Weniger erfreu-
lich iſt ſchon, was der Staatskunſt zufällt. Zwar mag es immer
den kalten Scharfſinn reizen, die Mittel anzugeben, durch welche
die rein ſubjektive Gewaltherrſchaft eines Einzelnen feſt be-
gründet und gegen innere und äußere Feinde geſchützt werden
kann; und es zeigt ein weltberühmtes Beiſpiel, daß hier ſelbſt
ein wiſſenſchaftliches Meiſterwerk geliefert werden mag 3); allein
es widerſpricht doch eine ſolche Unterſuchung dem ſittlichen Ge-
bote, und ſie erſcheint dem natürlichen Gefühle als ein fluch-
würdiger Mißbrauch von Wiſſen und Nachdenken. Weniger
haſſenswerth weil weniger gefährlich, aber auch geiſtig in weit
geringerem Maaße anſprechend iſt endlich die Bearbeitung der
Despotie vom Standpunkte des philoſophiſchen Staatsrechtes.
Daſſelbe hat allerdings nicht die Aufgabe, die rechtliche Seite
idealer Staatszuſtände zu entwickeln, vielmehr wird nur von
ihm verlangt, daß es die Rechtsſätze aufſtelle, welche ſich
aus dem Begriffe und dem Weſen der verſchiedenen Staats-
formen ergeben, und in ſo ferne iſt auch die Despotie ein mög-
licherweiſe von ihm zu beſprechender Gegenſtand. Aber nicht
nur iſt ein Zuſtand unbedingter Berechtigung auf der einen,
und abſoluten Mangels an Rechtsforderungen auf der andern
Seite ein magerer Stoff für wiſſenſchaftliche Erörterungen;
ſondern hauptſächlich iſt es widrig, ſich mit einer ſo tief ſtehenden
und verächtlichen Lebensanſchauung zu beſchäftigen. Doch ver-
ſteht ſich von ſelbſt, daß auch hier die richtige Behandlung nicht
[373] in einer Verſchleierung und künſtlichen Abwendung der mit lo-
giſcher Nothwendigkeit ſich ergebenden Folgerungen, ſondern
vielmehr in deren Auffindung und Nachweiſung beſteht.
So ſteht denn an der Spitze der Grundſatz, daß die Wil-
lensäußerung des Staatsoberhauptes verbindliche
Norm, alſo Geſetz, iſt, ſobald ſie ausgeſprochen ward und ſo
lange ſie aufrecht erhalten werden will. Weder iſt eine be-
ſtimmte Form der Mittheilung oder Bekanntmachung nothwendig,
noch kann der Inhalt, ſo ungerecht oder verderblich er ſein mag,
als ein Grund der Ungültigkeit geltend gemacht werden. Zwar
mögen auch hier beſtimmte Anordnungen als bleibende Vor-
ſchriften angeſehen werden und bekannt gemacht ſeyn; und es
iſt ſogar möglich, einzelnen derſelben eine beſondere Bedeutung
als Grundgeſetzen beizumeſſen: allein auch ſolche ſind nicht nur
im einzelnen Falle einer Verletzung durch einen beſonderen
Befehl ausgeſetzt, ſondern ſie können in jedem Augenblicke
durch eine neue Anordnung des Staatsoberhauptes zurückge-
nommen oder geändert werden. So lange die Geſetze und ihre
verſchiedenen Arten beſtehen, gelten auch in der Despotie ſowohl
für Beamte als für Unterthanen Regeln über ihr gegenſeitiges
Verhältniß, ihre Auslegung und Anwendung; aber es iſt keine
Sicherheit ihres Beſtandes, und die Erlaubniß der zur Geltend-
machung im einzelnen Falle kann nach Belieben genommen
werden. — Die einzige Gattung von Vorſchriften, welche der
Willkühr des Staatsoberhauptes entgegen geſtellt ſein mögen, ſind
Religionsgeſetze. Nicht nur iſt deren Beſtand ſeinem Belieben
entzogen; ſondern es iſt auch gefährlich für ihn, ſie bei einzelnen
Gelegenheiten zu mißachten. In ihnen allein mag ſich alſo ein,
freilich nicht dem Staat zu verdankender, Schutz finden 4).
Die Beamten ſind die perſönlichen Diener und Begün-
ſtigten des Herrſchers; einen andern Willen und Auftrag, als
die blinde Vollſtreckung ſeiner Befehle haben ſie nicht. Von
[374] Erfüllung geſetzlicher Bedingungen zu Bekleidung eines Amtes
iſt ſo wenig die Rede, als von einem Rechte auf daſſelbe; die
Ernennung ſteht lediglich in dem Belieben des Herrn; ebenſo
die Erlaſſung oder Verſetzung auf eine andere Stelle. Abthei-
lung nach Geſchäftsgegenſtänden iſt natürlich auch hier erfor-
derlich; doch erſcheint Vereinigung von bürgerlicher und mili-
täriſcher Amtsgewalt durch alle Stufen der Verwaltung als
das beſte Mittel zur ſtrackeſten Handhabung des Gehorſams.
Verantwortlichkeit von Beamten findet nur ſtatt gegenüber vom
Staatsoberhaupte; folgerichtigerweiſe in dem von ihm jedesmal
beliebten Maaße und mit den von ihm ausgeſprochenen Folgen.
Falls der Despot die Handhabung ſeiner Gewalt ganz oder
theilweiſe an einen einzigen Günſtling (Weſir) übertragen will,
ſo ſteht ihm dieß nach Belieben frei, und ebenſo das Ausmaaß
der einem ſolchen überlaſſenen Rechte. Je weiter dieſe Stell-
vertretung geht, deſto ungeſtörter mag ſich der Herr ſelbſt dem
Genuſſe und dem Müſſiggange überlaſſen. Doch verſteht ſich
von ſelbſt, das auch gegenüber von einem ſolchen Träger der
Gewalt dem Staatsoberhaupte Abſetzung und Beſtrafung oder
gelegentliches eigenes Handeln völlig frei ſteht 5). — Unab-
hängigkeit der Gerichte beſteht nicht, indem ſowohl in Straf-
als in bürgerlichen Sachen der Ausſpruch des Staatsober-
hauptes formales Recht iſt, wenn und wie er erfolgt. Auch
Untergeordneten mag ein ſolches Recht willkürlicher Rechts-
ſprechung in beliebiger Ausdehnung und Abſtufung übertragen
ſein. Hiermit ſind übrigens ſelbſt volksthümliche Formen der
Rechtspflege in den gewöhnlichen Fällen wohl vereinbar. Es
ſind dieß Angelegenheiten, bei welchen der Herrſcher perſönlich
nicht intereſirt iſt.
Das einzige Regierungsmittel der Despotie iſt phyſiſche
Gewalt, und Furcht der einzige Beweggrund für die Unter-
thanen, Gehorſam zu leiſten. Die Ordnung und Getreuerhal-
[375] tung einer zur Niederhaltung jeder Widerſetzlichkeit vollkommen
genügenden bewaffneten Macht iſt daher die wichtigſte Aufgabe
der Staatsgewalt. Das Heer mag, je nach den geſchichtlichen
und geſellſchaftlichen Verhältniſſen des einzelnen Staates, aus
den Abkömmlingen des erobernden Stammes, aus Miethtruppen
oder aus zwangsweiſe Ausgehobenen beſtehen; jeden Falles haben
die Unterthanen alles zu leiſten, was zur Erhaltung und Zu-
friedenſtellung derſelben für nöthig erachtet wird.
Von Rechten der Unterthanen iſt ſchon begrifflich
keine Rede. In jedem Augenblicke kann das Staatsoberhaupt
und jeder ſeiner Diener, ſo weit ein ſolcher die Befugniß dazu
erhalten hat, über Leib und Leben, Ehre und Gut ver-
fügen. Ob Einrichtungen zur Anbringung von Beſchwerden
und Bitten beſtehen, iſt Sache der Willkür und Gnade; jeden
Falles iſt eine Suſpenſivkraft für eingelegte Rechtsmittel nicht
im Geiſte der Deſpotie. Was etwa zur Förderung von In-
terreſſen der Unterthanen geſchieht, z. B. für Unterrichtszwecke,
Verkehrsförderung, öffentliche Geſundheitspflege u. ſ. w., iſt lediglich
Geſchmack und Sache der Gnade, ſei es nun daß Eitelkeit,
Liebhaberei oder natürlich ſittliches Pflichtgefühl die Anordnung
veranlaſſen mag. — Falls das Staatsoberhaupt es für nützlich
erachtet, mögen immerhin Verſammlungen von Unterthanen ein-
berufen werden, ſei es zur Berathung des Herrſchers ſelbſt, ſei
es, örtlich, um untergeordneten Beamten mit Rath und That
zur Hand zu ſein; allein von einem ſelbſtſtändigen Rechte zur
Mitwirkung, von einer Verhinderung des nicht für gerecht oder
dienlich Erachteten iſt keine Rede. Auch in dieſem Verhältniſſe
bleibt der mittelbar oder unmittelbar geltend gemachte Wille
des Oberhauptes die einzige gültige Norm und das einzige
Recht.
Nicht blos die aus dem Weſen des Staates und aus den
verſchiedenen möglichen Auffaſſungen des Grundgedankens mittelſt
logiſcher Schlußfolgerungen abzuleitenden Rechtsſätze laſſen eine
wiſſenſchaftliche Behandlung zu und erfordern eine ſolche; ſondern
es iſt dies auch der Fall hinſichtlich derjenigen Normen, welche
in einem beſtimmten einzelnen Staate zur Regelung
deſſelben von einer zuſtändigen Auctorität ausge-
ſprochen ſind. Für die Ordnung des wirklichen Lebens genügen
die Sätze des philoſophiſchen Staatsrechtes nicht. Theils ſind
ſie nicht immer zweifellos; theils ſteigen ſie nicht in alle Ein-
zelheiten der täglichen Vorfälle herab; theils und hauptſächlich
aber haben ſie nur eine logiſche Wahrheit, aber keine zwingende
äußere Gewalt. Es bedarf alſo eines beſtimmt ausgeſprochenen,
ausführlichen und äußerlich gültigen Rechtes. Auch dieſes kann
und muß denn aber wiſſenſchaftlich bearbeitet werden, d. h. es
ſind deſſen oberſte Grundſätze und leitende Regeln aufzufinden,
die Folgeſätze aus denſelben zu ziehen, und iſt das Ganze in
eine ſyſtematiſche Ordnung zu bringen. Eine ſolche Behandlung
ergibt denn aber eine eigene Abtheilung der Staatswiſſenſchaften,
das poſitive Staatsrecht, welches folglich iſt: die ſyſte-
matiſche Darſtellung ſämmtlicher das innere Leben eines, einiger
oder aller in der Wirklichkeit beſtehenden Staaten ordnen-
den, von einer zuſtändigen Auctorität ausgehenden Rechtsſätze.
Die Beſchäftigung mit dem poſitiven Staatsrechte mag in
ſehr verſchiedenem Umfange geſchehen; entweder nämlich nur
ſo, daß das öffentliche Recht eines einzelnen beſtimmten Staates
wiſſenſchaftlich dargeſtellt wird, oder aber in umfaſſenderer Weiſe,
und zwar in letzter Vollendung als Darſtellung des geſammten
poſitiven Staatsrechtes, ſo weit von demſelben überhaupt ge-
nügende geſchichtliche Kenntniß vorhanden iſt. Das poſitive
Staatsrecht iſt alſo ein allgemeines oder ein beſonderes;
jenes aber wieder in ſehr verſchiedener Ausdehnung, je nach-
dem eine größere oder kleinere Anzahl von Staaten gemein-
ſchaftlich berückſichtigt iſt. Von ſelbſt verſteht ſich, daß eine
Gleichartigkeit unter ſolchen Staaten vorhanden ſein muß,
welche eine gemeinſchaftliche Darſtellung erhalten ſollen, ſei nun
dieſe Verwandtſchaft eine geſchichtliche und nationale, oder eine
innere auf gleicher Lebensauffaſſung beruhende 1). Nicht ſowohl
im Weſen der beiden Darſtellungsweiſen, als vielmehr in den
Bedürfniſſen für das Leben und in den äußeren Darſtellungs-
möglichkeiten liegt es aber, wenn das Recht eines einzelnen
Staates weit ausführlicher erörtert zu werden pflegt, als dies
bei den Zuſammenfaſſungen einer größern Anzahl geſchieht.
Daß die ſämmtlichen Sätze eines poſitiven Rechtes zu
behandeln ſind, alſo nicht blos ſolche, welche die Verfaſſung
betreffen, ſondern auch die die Verwaltung ordnenden, iſt durch
den Begriff eines wiſſenſchaftlichen Syſtemes geboten. Wenn
etwa auch einzelne Abtheilungen der letzteren durch eigene Gat-
tungsnamen bezeichnet werden, wie z. B. Polizeirecht, Finanz-
recht u. dgl., ſo treten ſie dadurch aus ihrer Verbindung mit
dem Ganzen und aus ihrer logiſchen Unterordnung unter das-
ſelbe nicht heraus 2). Aufgabe einer geſchickten Bearbeitung iſt
es, bei untergeordneterem nicht in allzu große Einzelheiten ein-
zugehen, (falls nicht gerade die Darſtellung der letzteren die
Aufgabe einer monographiſchen Arbeit iſt.)
Auch die im poſitiven Staatsrechte zu behandelnden Rechts-
ſätze betreffen ſämmtlich das innere Leben der Staaten. In-
ſoferne ſie die Verhältniſſe von Staat zu Staat regeln, ſind
ſie Gegenſtand des Völkerrechtes. Nur wenn eine Norm auf
der Grenze zwiſchen beiden Gebieten liegt, alſo zwar das Ver-
hältniß zu fremden Staaten betrifft, aber innerhalb der eigenen
Grenzen ihre Ausführung findet und ſomit einen Theil des
eigenen Staatsorganismus ausmacht, (z. B. eine Beſtimmung
über die bei Ratificationen von völkerrechtlichen Verträgen ein-
zuhaltenden Formen, oder eine Feſtſtellung über das ſogenannte
internationale Privatrecht:) mag ſie, je nach dem Bedürfniſſe,
auch in den Kreis des Staatsrechtes gezogen werden.
Die zuſtändige Auctorität, welche Rechtsſätze für
das innere Staatsleben aufſtellen darf, iſt nach der Gattung
des einzelnen Staates ſehr verſchieden; die entſcheidende Frage
iſt, ob ſie im beſtimmten einzelnen Falle als Quelle der Rechts-
bildung und Geſetzgebung anerkannt iſt. Es mag alſo mit
gleicher Gültigkeit für das poſitive Recht und als gleich ſichere
Grundlage für eine wiſſenſchaftliche Bearbeitung deſſelben der
Befehl ausgehen von Gott ſelbſt oder einem von ihm geſetzten
Statthalter; von dem geſammten Volke; von einem aus eigenem
Rechte und mit ſelbſtſtändiger Macht regierenden Fürſten u. ſ. w.
Je nach der Verfaſſung iſt vielleicht die Zuſtimmung mehrerer
Factoren nothwendig. Keinem Zweifel unterliegt dabei, daß
auch im Staatsrechte Gewohnheitsrecht gültig ſein kann, ſobald
nur die in der betreffenden Staatsart zur Bildung eines Rechts-
ſatzes regelmäßige beauftragte Autorität die allgemeine Ueber-
zeugung von der Nothwendigkeit eines Satzes ausdrücklich oder
ſtillſchweigend theilt.
Zweck der wiſſenſchafttichen Bearbeitung eines poſitiven
Staatsrechtes iſt die Auffindung und Begründung derjenigen
Maßregeln, durch welche die allgemeine Aufgabe des concreten
[380] Staates, ſomit ſeine Gattung und ſeine Art, feſtgeſtellt iſt,
welche die Befugniſſe und Pflichten der Staatsgewalt einerſeits
und die Unterthanen andererſeits ordnen, welche endlich ſich an
den Organismus und an die Formen der Behörden knüpfen.
Die Aufgabe iſt alſo nicht erſchöpft, wenn nur diejenigen Sätze
aufgeführt und behandelt werden, welche ausdrücklich in einem
Geſetze enthalten ſind; ſondern es müſſen vielmehr einerſeits
die leitenden Grundſätze aus den vielleicht zunächſt nur Einzel-
nes und Untergeordnetes beſtimmenden poſitiven Normen aus-
gezogen, und andererſeits die weiteren Folgerungen aus den
ausdrücklich aufgeſtellten Sätzen entwickelt werden. Namentlich
iſt im Falle einer Unklarheit das Geſetz richtig auszulegen, und
im Falle eines inneren Widerſpruches dieſer darzulegen und
möglichſt zu beſeitigen. Eine Lücke in dem poſitiven Rechte iſt
anzuzeigen und, bis zur Ausfüllung, anzugeben, wie vorkom-
menden Falles eine Entſcheidung nach Analogie, alſo nach dem
muthmaßlichen folgerichtigen Willen des Geſetzgebers gefunden
werden kann. Kritik des beſtehenden Rechtes iſt keine weſentliche
Aufgabe; aber da ſie zum richtigen Verſtändniſſe und zur Be-
richtigung etwaiger Fehler des Beſtehenden dient, erſcheint ſie
als nützliche Zugabe, vorausgeſetzt, daß der wirkliche Beſtand
des Rechtes nicht nach bloſen Wünſchen verdreht und abgeän-
dert, ſondern er vor Allem in ſeiner Wahrheit dargelegt und
daran erſt Urtheil und Verbeſſerungsvorſchlag geknüpft wird.
Der Nutzen einer tüchtigen wiſſenſchaftlichen Darſtellung
eines poſitiven öffentlichen Rechtes iſt eben ſo vielſeitig als
groß. Für die Angehörigen des betreffenden Landes ſelbſt gibt ſie
eine ſichere und geordnete Belehrung über ihre Rechte und Pflich-
ten hinſichtlich des ſtaatlichen Zuſammenlebens; und dieß zwar für
alle Arten von Theilnehmern, alſo für das Staatsoberhaupt ſelbſt,
für die verſchiedenen ihm untergeordneten Beamten und Organe,
für die Unterthanen im Ganzen und für deren einzelne Klaſſen,
[381] endlich, vorkommenden Falles, für die zur Vertretung der Unter-
thanenrechte beſtimmten Corporationen und einzelnen Perſonen.
Jedem wird mitgetheilt, was er zu leiſten und was er zu for-
dern hat; ſelbſt für ſchwierige und ſeltene Fälle mögen die
entſcheidenden Grundſätze zum voraus aufgeſucht und bereit
gehalten werden; die ganze rechtliche Folgerung aus einem
Verhältniſſe liegt vor Augen. Allerdings hindert auch die beſte
wiſſenſchaftliche Bearbeitung gelegentliche Uebertretungen von
Geſetz und Recht nicht, indem bloße Lehre üblen Willen, Lei-
denſchaft, Irrthum und Unwiſſenheit nicht zu verhindern ver-
mag; allein ſie erſchwert immerhin die Begehung von ungeſetz-
lichen Handlungen oder die Unterlaſſung von rechtlichen Pflichten,
theils durch Aufklärung der zunächſt Betheiligten, hauptſächlich
aber durch die Verbreitung eines klaren Rechtsbewußtſeins in der
ganzen Menge, welches die ſicherſte Stütze des geſetzlichen Zuſtandes
iſt. Die Kenntniß des Rechtes fremder Staaten dagegen nützt
(abgeſehen von etwaigen Fällen unmittelbaren Gebrauches) durch
die von ihr hervorgerufene Vergleichung mit den eigenen
Zuſtänden. Dieſe werden deutlicher, ſei es daß das Fremde
im Weſentlichen übereinſtimme, ſei es daß es abweiche.
Sehr ſchwer iſt es, in einer Encyklopädie der geſammten
Staatswiſſenſchaften dem poſitiven Staatsrechte eine geeignete
Behandlung angedeihen zu laſſen. Selbſt für ein Werk von
ſehr beträchtlichem Umfange iſt der Stoff überwältigend um-
fangreich, wenn eine Reihenfolge von Darſtellungen des Rechtes
aller bedeutenderen und merkwürdigeren Staaten beabſichtigt
wird. Und es kommt noch dazu einer Seits die große Schwie-
rigkeit, um nicht zu ſagen Unmöglichkeit, für den Darſteller, in
ſo vielen verſchiedenen Rechtsſyſtemen genügend bewandert zu
ſein, anderer Seits das Bedenken, ob nicht die Leſer vor einer
ſo großen Zahl von poſitiven Rechtsſätzen, bei welchen Wider-
holung unvermeidlich und die nur zum geringſten Theile durch
[382] unmittelbare Anwendbarkeit näher gerückt ſind, erſchreckt und
ermüdet zurücktreten werden. In einem gedrängteren encyklo-
pädiſchen Werke dagegen iſt an die Aufnahme von ausführ-
licheren Entwicklungen der einzelnen Rechtsſyſteme gar nicht zu
denken; ſelbſt nicht, wenn von jeder Gattung oder Art auch
nur ein einzelner Staat als Beiſpiel herausgegriffen werden
wollte. Eine bloße ſkizzenhafte Aufzählung aber hat gar
keinen Sinn und Nutzen; erſt durch die ſcharfe und umſichtige
Entwicklung im Einzelnen wird im poſitiven Staatsrechte
wiſſenſchaftlich und für das Leben Vortheil geſchafft; eine ſolche
iſt aber im engen Raume unmöglich. — Unter dieſen Umſtänden
muß denn in jedem einzelnen Falle dem Wiſſen und der Ge-
ſchicklichkeit des Verfaſſers eines umfaſſenden encyklopädiſchen
Werkes die richtige Auswahl und die belehrende Darſtellung
einer Anzahl von poſitiven Staatsrechten anheimgeſtellt werden;
für kürzere Schriften aber bleibt kaum ein anderer verſtändiger
Ausweg offen, als ſich lediglich zu beſchränken auf eine Nach-
weiſung der relativen Bedeutung dieſes Theiles der ſtaatlichen
Disciplinen, auf eine Erörterung der richtigen Behandlungsweiſe
und etwa einen Fingerzeig über die Literatur, Alles mit völliger
Uebergehung der einzelnen Staaten und ihres Rechtes. Mit
anderen Worten, es kann ſich hier nur davon handeln, die
Stellung der beſtimmten Wiſſenſchaft im Geſammtgebiete zu
bezeichnen, nicht aber davon, ihren Inhalt ins Kleine gezeichnet
aufzuweiſen. Jeden Falles wird im Nachſtehenden nur auf
dieſe Weiſe verfahren 3).
Das in einem oder in mehreren Staaten gültige poſitive
Staatsrecht läßt ſich in dreierlei verſchiedenen Weiſen wiſſen-
ſchaftlich behandeln, nämlich: 1. dogmatiſch; 2. geſchichtlich;
3. vergleichend.
1. Eine dogmatiſche Darſtellung gibt ein vollſtändiges
Syſtem der in einem feſtgeſtellten Augenblicke (gewöhnlich in
der Gegenwart) beſtehenden und gültigen Rechtsſätze nach ihrem
gleichzeitigen Inhalte und Umfange. Es ſind alſo vor Allem
die leitenden Grundſätze aufzuſtellen, ſei es nun daß dieſelben
vom Geſetzgeber ausdrücklich ausgeſprochen wurden, ſei es daß
ſie ſich aus der wiſſenſchaftlichen Unterſuchung ergeben. Ihnen
werden die näheren Beſtimmungen über einzelne Theile des
ſtaatlichen Lebens angereiht, welche ihrerſeits aus der Geſchichte,
aus dem Wortlaute der Geſetze, aus nachweisbarem Gewohn-
heitsrechte, endlich aus dem Geiſte des Syſtemes richtig
ausgelegt werden. Ueberall müſſen die Folgeſätze logiſch ent-
[384] wickelt, die Zweifel, Widerſprüche und Lücken gehörigen Ortes
erwähnt und nach Thunlichkeit beſeitigt werden. Der richtig
geſtellte Stoff iſt ſodann nach der Verſchiedenheit der Gegen-
ſtände ſachgemäß einzutheilen; es muß vom Allgemeinen zum
Beſonderen, vom Satze zu den Folgerungen fortgeſchritten
werden. Zum Beweiſe der Richtigkeit des Angeführten und zur
Erleichterung näheren Nachſchlagens ſind die Belege der ein-
zelnen Behauptungen genau zu geben; eine Anführung litera-
riſcher Hülfsmittel und Gewährsmänner iſt wenigſtens nützlich.
— Durchweg iſt alſo hier die Abſicht, das im Augenblicke der
Darſtellung Gültige in ſeinem ganzen Umfange zu lehren; und
natürlich iſt es Pflicht und Ehrenſache, nur die objective Wahr-
heit, dieſe aber ganz zu geben, ohne verfälſchende Begünſtigung
irgend eines Faktors des Staatslebens oder einer eigenen poli-
tiſchen Abſicht. Geſchichtliche Mittheilungen werden nur gemacht,
wo und ſoweit dieſelben unentbehrlich ſind zum Verſtändniſſe
eines neueſten Rechtszuſtandes.
2. Die geſchichtliche Behandlung beſteht in einer Er-
zählung der allmäligen Entwickelung des gegenwärtig gültigen
Rechtsſyſtemes. Wo möglich muß dieſelbe mit den erſten über-
haupt vorhandenen Nachrichten von dem in Frage ſtehenden
Staate, alſo mit den geſchichtlichen Anfängen des Volkes und
ſeines einheitlichen Organismus, beginnen und ununterbrochen
bis zur Gegenwart herablaufen; jedenfalls und wenigſtens aber
von der letzten weſentlichen Umgeſtaltung des jetzigen Staates
ausgehen und, nach Erläuterung der Beſtandtheile dieſes Aus-
gangszuſtandes, auf die eben angeführte Weiſe bis zur Gegen-
wart fortſchreiten. Hierbei ſind denn nicht nur die Haupt-
grundzüge der ganzen Verfaſſung, ſondern auch alle einzelnen
ſtaatsrechtlichen Inſtitute ins Auge zu faſſen. Die Kunſt und
der Nutzen einer richtigen geſchichtlichen Behandlung beſteht
weſentlich in einer Verbindung der Einzelheiten zum Ganzen
[385] und in einer Erläuterung jener durch dieſes. Wo eine weſent-
liche Aenderung im Grundgedanken des Staates oder in den
Formen ſeiner Verfaſſung eingetreten iſt, muß ein Abſchnitt
gemacht und der Gegenſatz des Frühern zu der neuen Geſtaltung
erläutert werden. Von der allgemeinen Geſchichte des Landes
und Volkes, ſowie von der perſönlichen Geſchichte der Regenten
darf nur ſoviel aufgenommen werden, als zum Verſtändniſſe der
ſtaatsrechtlichen Handlungen und Zuſtände unentbehrlich iſt; in
der Hauptſache wird Kenntniß dieſer Seite der Geſchichte voraus-
geſetzt. Von privatrechtlichen Gegenſtänden können nur diejenigen
Berückſichtigung finden, welche untrennbar mit dem öffentlichen
Rechte verbunden ſind oder zur Erläuterung eines Punktes
deſſelben dienen 1). Der letzte Abſchnitt einer ſolchen Rechts-
geſchichte iſt natürlich eine gedrängte Darſtellung des jetzt Be-
ſtehenden. — Aufſuchung und Entſcheidung von Streitfragen
und Ziehung von Folgerungen iſt hier nur dann an der Stelle,
wenn dergleichen ins Leben getreten iſt und zu Thatſachen Ver-
anlaſſung gegeben hat. Dagegen erſcheint es nöthig, auch ſolche
Rechtsanſtalten zu entwickeln, welche ſpäter wieder ganz ver-
ſchwunden ſind, da dieſelben zu ihrer Zeit einen ergänzenden
Beſtandtheil des Rechtes ausmachten. Großes Wiſſen und
geſunder geſchichtlicher Sinn ſind die Hauptbedingungen einer
guten geſchichtlichen Leiſtung, während rechtswiſſenſchaftliche
Durchbildung und ſcharfe Logik als Haupterforderniſſe einer
dogmatiſchen Darſtellung hervortreten.
3. Vergleichende Darſtellung. Weniger zur Ver-
ſtändniß der Einzelheiten eines Rechtsganzen, als zu einer
allgemeinen Ueberſicht theils über die allgemeine Stellung einer
Staatseinrichtung zu dem ſtaatlichen Leben überhaupt, theils
über den relativen Werth der einzelnen Beſtimmungen des
concreten Rechts dient eine Nebeneinanderſtellung des Rechtes
verſchiedener Staaten. Hier iſt denn ſowohl das Gemeinſame
v. Mohl, Encyclopädie. 25
[386] als das Verſchiedenartige hervorzuheben, Verſtändniß und Beur-
theilung aber durch Gegenüberſtellung zu ermitteln. Eine Ver-
gleichung dieſer Art kann übrigens, wenn ſie wirklich ihren
Zweck erreichen, nämlich das beſtehende Recht des beſtimmten
Staates kennen lehren ſoll, nur mit verwandten Zuſtänden
und Rechtsſyſtemen vorgenommen werden. Eine Zuſammen-
ſtellung mit ganz Fremdartigem gibt zwar wohl ſtark in die
Augen fallende Gegenſätze, bietet aber keinerlei Anleitung zur
Erläuterung des dieſſeits beſtehenden Rechtes, zur Ausfüllung
ſeiner Lücken, zur Kritik der einzelnen Sätze und Inſtitute.
Eine richtige Vergleichung kann aber ſowohl gleichzeitige als
gleichartige Staaten umfaſſen; und es iſt an ſich ſowohl eine
Nebeneinanderſtellung verſchiedener ſtofflicher Entwicklungen als
verſchiedener Syſteme denkbar. Die Form der Darſtellung
mag entweder tabellariſch oder nach beſtimmter Reihenfolge
der Gegenſtände angelegt ſein; Auslegung ſchwieriger Stellen
und Weiterführung der Lehre iſt natürlich hier nicht die
Aufgabe.
Jede dieſer drei Behandlungsarten hat ihren eigenthüm-
lichen Werth, welcher durch keine der beiden andern erſetzt
werden kann.
Eine tüchtige dogmatiſche Darſtellung ſetzt ſowohl das
Staatsoberhaupt als die Unterthanen ins Klare über ihre Rechte
und über ihre Pflichten im Staate; gibt den Beamten und den
Volksvertretern Anleitung zur richtigen Auffaſſung ihrer Auf-
gaben und zeichnet ihr Handeln im einzelnen Falle vor; belehrt
den Geſetzgeber über den Stand der Rechtsentwickelung, über
deren Lücken und Widerſprüche, ſo wie über die Folgerungen,
welche die Wiſſenſchaft aus ſeinen Beſtimmungen ziehen muß,
weiſt ihm alſo das Feld und die Richtung neuer Thätigkeit an.
Dadurch, daß die Streitfragen auf eine umſichtige und rein-
wiſſenſchaftliche Weiſe beſprochen und entſchieden ſind, wird bei
[387] gutem Glauben Zank vermieden und eine richtige Behandlung
des einzelnen vorkommenden Falles vorbereitet. Begründete
Ausſtellungen und an rechter Stelle angebrachte Wünſche machen
aufmerkſam und bahnen Verbeſſerungen an. Ein Werk dieſer
Art iſt alſo eine Stütze des Rechtes, eine Veranlaſſung zu
Beſſerem, und ein bequemes Hülfsmittel bei den Vorkommniſſen
des täglichen Lebens. — Dagegen beſteht hier freilich auch die
Gefahr, daß eine falſche aber den Schein der Wahrheit tragende
Darſtellung unrichtige Auslegungen begünſtige, unbegründete
Forderungen hervorrufe oder wenigſtens unterſtütze, bisher
Geſichertes zweifelhaft mache, und überhaupt an die Stelle des
wirklich beſtehenden Rechtes eine nur ſubjective Auffaſſung oder
gar Abſicht ſetze. Jedenfalls iſt der Vortheil für Kritik, Ver-
beſſerung und Zukunft größer, als für Pietät und Erhaltung
des Beſtehenden.
Der bezeichnende und in der That höchſt bedeutende Nutzen
einer guten rechtsgeſchichtlichen Darſtellung iſt das wahre Ver-
ſtändniß des concreten Rechts. Man wird durch Kenntniß des
wirklichen Herganges bewahrt vor falſchen Vorausſetzungen,
wie ſich ſolche aus Unwiſſenheit in der Geſchichte oder aus der
Anwendung fremdartiger und an ſich falſcher Syſteme leicht
ergeben. Durch die Erzählung früherer Verſuche und Fehler
wird gewarnt vor falſchen Schritten, namentlich vor Belebungs-
verſuchen bereits verſtorbener Anſtalten. Ein geſchichtlicher
Sinn bewahrt vor Sprüngen in Aenderungen. — Als nach-
theilig dagegen ergibt ſich, daß eine ſolche Behandlungsweiſe
des Rechtes mehr für das Wiſſen als für die richtige und
ſichere Behandlung des Lebens leiſtet; daß leicht eine Verwechs-
lung von geſchichtlich richtiger Darſtellung mit theoretiſcher und
praktiſcher Löblichkeit entſteht; daß der Blick mehr rückwärts,
als auf Verbeſſerung und Vorſchreiten gerichtet wird. Die
Rechtsgeſchichte iſt eine nothwendige Vorkenntniß für den Staats-
25*
[388] mann und für den Gelehrten; aber für den Bürger und für
den gewöhnlichen Beamten hat ſie geringen Werth, und auch
jene dürfen nicht mit ihr abſchließen.
Die vergleichende Darſtellung endlich iſt weder für das
praktiſche Leben noch für die Wiſſenſchaft gründlich genug oder
zu unmittelbarer Verwendung brauchbar; wohl aber liefert ſie
Stoff zum Nachdenken und lehrt fremde gute Einrichtungen
kennen. Nur allzu häufig freilich begibt ſich, daß ſie in tabel-
lariſche Geiſtloſigkeit oder nutzlos wiederholende Breite ausartet.
Nimmermehr kann ſie den Hauptſtamm der literariſchen Bear-
beitung eines öffentlichen Rechtes bilden, ſondern nur eine
gelegentliche mehr oder weniger nützliche Beigabe.
Das poſitive Staatsrecht nimmt ſeinen Stoff aus ver-
ſchiedenen Quellen.
1. Aus dem geſchriebenen Rechte, d. h. aus den von
einer zuſtändigen geſetzgebenden Gewalt erlaſſenen und in ge-
höriger Weiſe bekannt gemachten Vorſchriften. Wenn auch
nicht in allen Staaten, ſo doch in den meiſten, und wenn nicht
immer mit derſelben Bezeichnung, theilen ſich die geſchriebenen
Geſetze in die Kategorieen der Grund- oder Verfaſſungsgeſetze,
der einfachen Geſetze, endlich der Verordnungen und Erlaſſe.
Man ſehe über dieſe Eintheilung, ihre Bedeutung und ihre
Folgen oben, § 20, S. 138.
2. Aus dem Gewohnheitsrechte, d. h. denjenigen
Rechtsſätzen, welche die Geſammtheit der Staatstheilnehmer,
oder auch wohl eine beſtimmte Gattung derſelben, als ver-
bindlich für ſich anerkennen, obgleich dieſelben nicht von
einer förmlich beſtellten geſetzlichen Gewalt ausgegangen und
bekannt gemacht ſind. Es iſt alſo das allgemeine Rechtsbe-
wußtſein, beſtätigt und nachgewieſen durch wirkliche Uebung,
welches den Grund der Verbindlichkeit enthält, und keinem Be-
theiligten geſtattet, von der beſtimmten Anſicht abzuweichen.
Auch im öffentlichen Rechte ſind ſolche Rechtsgewohnheiten üb-
lich, und hier ſogar vorzugsweiſe nothwendig, indem es nicht
zu allen Zeiten gelingt oder für räthlich erachtet wird, ſchrift-
liche Geſetze über ſtaatsrechtliche Fragen zu erlaſſen, dieſe aber
doch einer feſten Beantwortung bedürfen. Da nur bei Zuſtim-
mung aller Betheiligten ein Gewohnheitsrecht entſteht, ſo leuchet
ein, daß die Gültigkeit eines dem öffentlichen Rechte angehö-
rigen Satzes dieſer Art durch die, ausdrückliche oder ſtillſchwei-
gende, Zuſtimmung des Staatsoberhauptes bedingt iſt. Wo
ſolche fehlt, iſt das allgemeine Rechtsbewußtſein weſentlich mangel-
haft; und überdies würde, falls die Gewohnheit der Einwilli-
gung des Staatsoberhauptes entbehren könnte, dieſes letztere
möglicherweiſe gegen ſeinen entſchiedenen Willen zur Anerken-
nung und wohl ſelbſt zur Ausführung von Grundſätzen und
[390] Einrichtungen genöthigt ſein, was ſchon gegen den Begriff ſeiner
Stellung iſt. Dagegen iſt kein Grund einzuſehen, warum ein
aufrichtigerweiſe zu Stande gekommenes Gewohnheitsrecht nicht
ebenſowohl ein beſtehendes, gebietendes oder verbietendes, Geſetz
ſollte beſeitigen können, als es über eine noch nicht geordnete
Frage Beſtimmungen zu geben vermag. In dem einen wie in
dem andern Falle iſt die allgemeine Ueberzeugung von der recht-
lichen Nothwendigkeit einer beſtimmten Ordnung vorhanden, und
iſt ſie der Grund einer Verpflichtung 1).
3. Aus der Analogie. Da angenommen werden muß,
daß der Geſetzgeber folgerichtig denkt und in Uebereinſtimmung
mit ſich ſelbſt will, ſo iſt auch der Schluß gerechtfertigt, daß
er über einen Punkt, den zu ordnen er thatſächlich unterlaſſen
hat, nach Anleitung der in weſentlich verwandten Fällen von
ihm ſelbſt angewendeten Grundſätze entſchieden haben würde,
wenn er Veranlaſſung gehabt hätte, ſich über ihn auszuſprechen.
In einem ſolchem Falle wird alſo zwar nur ein vermutheter
Wille des Geſetzgebers anerkannt und zur Anwendung gebracht,
allein mit logiſcher innerer Berechtigung; und es gilt dieſelbe
Schlußfolge gleichmäßig vom Urheber eines ſchriftlichen Geſetzes
wie von den Begründern eines Gewohnheitsrechtes. Auch bei
den letzteren muß und kann ein mit ſich einiges Denken voraus-
geſetzt werden; nur iſt allerdings wohl zuweilen der Beweis,
von welchen oberſten Grundſätzen ein Gewohnheitsreicht aus-
gehe, ſchwieriger zu führen. — Natürlich kann übrigens eine
Vermuthung nur dann aufgeſtellt werden, wenn ein ausdrücklich
ausgeſprochener Satz nicht vorhanden iſt, und nur in Beziehung
auf ſolche Gegenſtände, welche in ihren weſentlichen Eigen-
ſchaften denen ähnlich ſind, deren Recht auf ſie angewendet
werden ſoll. Gerade die Vermuthung eines logiſch wichtigen
Denkens und gleichmäßigen Wollens muß ja zu der Annahme
führen, daß der Geſetzgeber einen weſentlich verſchiedenen Fall
[391] auch weſentlich abweichend entſchieden haben würde, wenn er
in der Lage geweſen wäre, ſich auszuſprechen. Noch weniger
bedarf es eines Beweiſes, daß der Wille eines dem Staate
ganz fremden Geſetzgebers, und wäre die Aehnlichkeit der Fälle
noch ſo ſchlagend, kein Recht im diesſeitigen Staate ſchafft.
Von dem Willen einer fremden Staatsgewalt läßt ſich kein lo-
giſch nothwendiger Schluß auf die Anſichten und auf den Willen
des einheimiſchen Geſetzgebers machen. Beiſpiele fremder Staats-
einrichtungen mögen zum Nachdenken und zur Nachahmung er-
muntern, allein eine zwingende Gewalt haben ſie nicht 2).
4. Aus dem philoſophiſchen Staatsrechte. Aller-
dings haben die lediglich aus dem Weſen des Staates über-
haupt abgeleiteten Sätze keine äußerlich zwingende Kraft, und
iſt inſoferne das philoſophiſche Staatsrecht keine Ergänzung,
ſondern vielmehr ein Gegenſatz des poſitiven. Allein wenn in
einem beſtimmten Falle weder ein ſchriftliches oder Gewohnheits-
recht vorliegt, noch auch nur nach Analogie geſchloſſen werden
kann, und doch das thatſächlich vorliegende Verhältniß eine
rechtliche Ordnung, die aufgeworfene Frage eine Antwort ver-
langt: ſo bleibt kein anderes Mittel zu einer Entſcheidung zu
gelangen, als mittelſt einer philoſophiſch rechtlichen Entwickelung
denjenigen Rechtsſatz zu finden, welcher vernünftigerweiſe in
einem Staate der vorliegenden Art und Gattung zu gelten hat.
Nicht alſo, weil einem ſolchen Satze eine äußere Zwangskraft
beiwohnt, ſondern weil, in Ermangelung jedes poſitiven Be-
fehles, es unvernünftig wäre anders zu handeln, iſt er zu be-
folgen. Es kömmt hier ein ähnlicher, nur erweiterter Schluß
von der Folgerichtigkeit des Geſetzgebers zur Anwendung, wie
bei der Analogie. Man hält ſich nämlich hier an den allge-
meinen Staatsgedanken, welchen der Geſetzgeber ausdrücklich
oder ſtillſchweigend zu Grunde gelegt hat, während bei der
Analogie ein beſonderer Ausſpruch Grund der Vermuthung
[392] iſt 3). — Daß nur die philoſophiſch richtige Lehre der be-
ſonderen Staatsgattung, welcher der in Frage ſtehende Staat
angehört, zur Beantwortung benützt werden darf, ſollte unter
dieſen Umſtänden nicht erſt erwähnt werden müſſen.
Es iſt eine räumliche Unmöglichkeit die unermeßliche Li-
teratur des poſitiven Staatsrechtes aller Zeiten und aller Völker
irgendwo gemeinſam und vollſtändig aufzuführen. Die Auf-
[393] zählung der über das öffentliche Recht auch nur eines einzelnen
Staates erſchienenen Schriften füllt, wo ſie unternommen iſt, um-
faſſende Werke 1). Selbſt eine Hervorhebung der ausgezeichneteren
Schriften dieſer Gattung unterliegt großen Schwierigkeiten wegen
der Menge der bearbeiteten Rechte, und weil nicht ſelten ſchon
Monographieen wichtige Beiträge liefern oder wiſſenſchaftlich
vorzüglich gearbeitet ſind.
Auch eine Geſchichte der Bearbeitung des poſitiven Staats-
rechtes aller Völker läßt ſich weder in Kurzem geben, noch iſt
ſie auch nur gehörig vorbereitet. In Beziehung auf die
wenigſten Staaten iſt eine Literatur-Geſchichte dieſer Art vor-
handen 2).
Die einzige Aufgabe der nachſtehenden Bemerkungen kann
daher ſein, wenigſtens diejenigen Bücher zu nennen, deren
Daſein ſchon aus Gründen allgemeiner Bildung nicht unbekannt
bleiben darf, oder welche bei Bearbeitung von poſitiv ſtaats-
rechtlichen Fragen zunächſt unentbehrlich ſind.
I. Werke, welche das poſitive Recht mehrerer Staa-
ten umfaſſen.
1. Sammlungen von Grundgeſetzen. — Aller-
dings ſind nur etwaige Einleitungen und Anmerkungen in
ſolchen Sammlungen Gegenſtand wiſſenſchaftlicher Arbeit; den-
noch darf, weil hier die Grundlagen alles poſitiven Rechts
gegeben werden, Bekanntſchaft mit ihnen nicht fehlen.
Eine größere Anzahl von Staaten verſchiedener Nationalität
und Verfaſſung berückſichtigen: Martens, G. F. von, Samm-
lung der wichtigſten Reichsgrundgeſetze. Band I. Göttingen,
1794. (Sehr brauchbar für ältere Zuſtände.) — De la
Croix, Constitutions des princ. états de l’Europe et de
l’Amerique. Paris, 1791; éd. 3, 1802. I—IV. — Pölitz,
K. H. L., Die Conſtitutionen der europäiſchen Staaten I—III.
Leipz., 1817 u. ff.; 2. Aufl. fortgeſetzt von Bülau. I—IV, 1.
[394] Leipzig, 1832—1848. (Umfaſſend; gute Ueberſetzungen; un-
vollendet abgebrochen.) — Dufau, Duvergier et Guadet,
Collection des constitutions. I—IV. Paris, 1821—30. —
Schubert, F. W., Die Verfaſſungsurkunden und Grund-
geſetze. I. II. Königsb., 1848 u. 1850. (Beſte Bearbeitung,
aber nicht vollendet.) — Rauch, A., Parlamentariſches Taſchen-
buch. I—VII. Erlang., 1848 u. ff. 16. (Umfaſſende aber
ſchlechte Sammlung der neueren Grundgeſetze.)
Nur beſtimmte Staatengruppen berückſichtigen folgende
Sammlungen: 1. Die nordamerikaniſchen Freiſtaaten beſitzen
eine große Anzahl von Schriften, welche die Verfaſſungsurkun-
den der Union und der einzelnen Staaten enthalten. So
z. B. The Constitutions of the U. S. Philad., 1791. —
Bigelow, J. R., The Americans own book, or Constitu-
tions etc. Ed. 2. Newyork, 1848. Eine vergleichende Zu-
ſammenſtellung aber gibt: Smith, Comparative view of the
Constitutions. Ed. 2. 1812. — Die Verfaſſungen der
ſchweizeriſchen Kantone geben: (Uſteri,) Handbuch des ſchwei-
zeriſchen Staatsrechts. 2. Aufl. Aarau, 1821. — Snell, L.,
Handbuch des ſchweizeriſchen Staatsrechts. I. II. Zürich, 1839
und 1844. (Enthält ſehr gute Erläuterungen geſchichtlicher,
ſtatiſtiſcher und literariſcher Art.) — Die deutſchen Verfaſ-
ſungsurkunden gibt am beſten: Zachariä, H. A., Die
deutſchen Verfaſſungsgeſetze der Gegenwart. Gött., 1855.
Erſte Fortſetzung. Gött., 1858 (ſehr vollſtändig.) — Eine
ſyſtematiſche Zuſammenſtellung aber liefert: Zangen, G. L.
von, Die Verfaſſungsgeſetze deutſcher Staaten. I—III. Darmſt.,
1828—36.
2. Bearbeitungen. Es fehlt bis jetzt an einem Werke,
welches auch nur in annähernder Vollſtändigkeit und Brauch-
barkeit das poſitive öffentliche Recht einer Anzahl der wichtigſten
Staaten darſtellte. Noch am meiſten nähert ſich einer Löſung
[395] der Aufgabe das ſchon öfter genannte Werk von Lord Brougham,
Political philosophy. Eine ſehr ungenügende tabellariſche
Darſtellung gibt Biſinger, J. C., Vergleichende Darſtellung
der Staatsverfaſſungen. Wien, 1818. Nicht tief eingehend,
allein einige beachtenswerthe Staaten darſtellend iſt Eiſen-
hart, H., Die gegenwärtige Staatswelt. Bd. I. Lpz., 1856.
II. Unter den wiſſenſchaftlichen Bearbeitungen des Rechtes
einzelner Staaten ſind wieder die rechtsgeſchichtlichen Werke
von den dogmatiſchen zu unterſcheiden.
1. Rechtsgeſchichtliche Werke. — Die Bearbeitung
von Staatsalterthümern und die Erforſchung des geſchichtlichen
Urſprunges einzelner öffentlicher Einrichtungen iſt zu allen
Zeiten Gegenſtand wiſſenſchaftlicher Thätigkeit geweſen. Zum
Beweiſe dienen die berühmten Werke von Pfefinger(Vi-
triarius illustratus),Datt(De pace publica), oder von
Spelman (namentlich ſein Glossarium),Madox (Baronia
Anglica und Geſchichte der Exchequer; von Du Tillet
(Recueil de lois françaises),Limnäus (Notitia regni
Franciae). Erſt in neuerer Zeit jedoch iſt die ganze Ent-
wickelung der Staats- und Rechtseinrichtungen der wichtigſten
Völker mit klarem Bewußtſein des Zweckes, in umfaſſender
Vollſtändigkeit und mit geſchichtlicher Kunſt geſchrieben worden.
Nachdem nämlich in Deutſchland Pütter in der „Hiſtoriſchen
Entwickelung der Staatsverfaſſung“ den Weg, wenn auch nur
theilweiſe, gezeigt hatte, erreichte Eichhorn in ſeiner Deutſchen
Staats- und Rechtsgeſchichte das Ziel auf bewundernswerthe
Weiſe. Neben ihm gab J. Grimm auch für das Staatsrecht
Beiträge mit unerreichter Gelehrſamkeit. Sie haben eine große
Schule gebildet, welche ſelbſtſtändige Werke von bleibendem
Werthe lieferte und weit über die Gränzen Deutſchland’s
hinaus von Eifluß auf die Wiſſenſchaft iſt. Für Deutſchland
gehören hierher die Arbeiten von Zöpfl, Walter, Waitz,
[396]Gengler u. A. In Frankreich hatten ſchon vor der Revo-
lution Viele und nicht ohne Erfolg, allein ſelten mit rein
wiſſenſchaftlicher Abſicht die Verfaſſungsgeſchichte ihres Vater-
landes bearbeitet; zuletzt Fräulein von Lezardière mit großer
Gelehrſamkeit. Einen neuen Anſtoß und ungleich höheren Auf-
ſchwung gaben ſpäter Thierry und Guizot (dieſer namentlich
in der Histoire de la civilisation en France.) Endlich iſt
der Gegenſtand in deutſcher Art und mit deutſcher Rechts-
gelehrſamkeit von Klimrath, von Warnkönig und Stein,
ſodann von Schäffner bearbeitet worden. Für England iſt
die angelſächſiſche Zeit bearbeitet worden von Turner, Phil-
lips, Palgrave und, ganz vortrefflich, von Kemble; die
normanniſche Zeit von Philipps, Thierry; die Geſammt-
heit aber hauptſächlich von Millar, von Lappenberg und
Pauli und vor Allen von Hallam in ſeinen beiden vor-
trefflichen Werken der Geſchichte des Mittelalters und der Ver-
faſſungsgeſchichte von England. Die flanderiſche Rechtsgeſchichte
hat Warnkönig zuerſt aus der Quelle dargeſtellt. Endlich
verdienen noch die ſtaats- und rechtsgeſchichtlichen Arbeiten von
Schweizern über ihr Vaterland alle Anerkennung, ſo namentlich
die von Bluntſchli über Zürich, von Blumer über die
ſämmtlichen kleineren Demokratieen, von Segeſſer über
Luzern. — Die Zahl der ſtaatsgeſchichtlichen Monographieen,
vorab der deutſchen, iſt kaum überſchaubar.
2. Syſtematiſche Werke.
a.Hausherrliche Staaten. — Die einzelnen deutſchen
Territorien waren zwar keine völlig unabhängigen Staaten,
und es ſpielt daher auch auch in der Darſtellung ihres öffent-
lichen Rechtes die Beziehung zu Kaiſer und Reich eine bedeu-
tende Rolle; dennoch mögen die höchſt zahlreichen Arbeiten über
dieſelben immerhin als bezeichnende Beiſpiele von Syſtemen der
Patrimonialregierung gelten. So z. B. Vieles, was J. J.
[397]Moſer in ſeinem großen Werke über allgemeines deutſches
Staatsrecht und in zahlreichen Monographieen dargeſtellt hat;
dann aber namentlich Weiße’s ſächſiſches Staatsrecht, Breyer’s
Elementa j. p. Wirtembergici;Hagemeiſter’s mecklen-
burgiſches Staatsrecht. Außerdem ſind auch die Schriften über
ungariſches Staatsrecht hier von Bedeutung, ſo z. B. von
Roſenmann, Guſtermann, vor Allem aber von Cziraky
(Conspectus j. p. regni Hungariae).
b.Theokatieen. — Leider ſind zuverläſſige und wiſſen-
ſchaftlich tüchtige ſyſtematiſche Darſtellungen des Rechtes von
Theokratieen nicht häufig; doch beſtehen gute Arbeiten über den
jüdiſchen Prieſterſtaat von Michaelis, (Moſaiſches Recht,)
Hüllmann u. A.: von der Verwaltung des Chalifates gibt
Hammer Nachricht; und die Grundſätze des chriſtlichen heiligen
Römiſchen Reiches im Mittelalter ſind ſogar vielfach erörtert
worden, am gelehrteſten von Pütter, am geiſtreichſten von
Majer (die beiden höchſten Würden des H. R. Rs.).
c. Der klaſſiſche Staat. — Die Bearbeitung der
griechiſchen und römiſchen Staatszuſtände war ſchon dadurch
geboten, daß unſere Geſittigung zu einem weſentlichen Theile
auf der Literatur dieſer Völker ruht, bei den Römern überdies
durch der Bedeutung ihres bürgerlichen Rechtes für uns. So
fehlt es denn auch keineswegs an vortrefflichen Schriften über
dieſe Staatsgattung. Das griechiſche Staatsrecht iſt erläutert
durch Schömann, K. F. Herrmann, Göttling, Wachs-
muth; in einzelnen Theilen von O. Müller, Böckh und
Plaß. Das römiſche Staatsrecht aber kennen wir durch
Heineccius, Hugo, vor Allem aber durch Niebuhr’s
unſterbliches Werk, und was dann die Neueren, wie Huſchke
(Servius Tullius),Hopfgarten, Mommſen, Becker
u. A. dazu gethan.
d.Demokratieen des Rechtsſtaates. — Von ein-
[398] fachen Volksherrſchaften der Neuzeit ſind wohl nur die Rechte
der deutſchen freien Städte und einzelner Schweizerkantone
bearbeitet, bald mehr bald weniger ausreichend und wiſſen-
ſchaftlich. So namentlich die Darſtellungen des Hamburger
Staatsrechtes von Bueck und von Weſtphalen; von der
Schweiz aber die kürzeren Darſtellungen bei Simmler und in
Meiſter’s eidgenöſſiſchem Staatsrecht; ausführlicher in Snell’s
Handbuch und in den betreffenden Bänden des „Gemäldes der
Schweiz.“ Eine ſehr anſprechende Monographie über Zug
hat Renaud bearbeitet. — Deſto ausgiebiger iſt die Literatur
über die repräſentative Demokratie. Zwar ſind die hauptſäch-
lichſten Werke dieſer Gattung Darſtellungen von Bundesein-
richtungen, nämlich der Schweiz und der Vereinigten Staaten
von Nordamerika. Dies ändert aber deßhalb im Weſentlichen
nichts, weil auch die Bundeseinrichtungen nach demſelben Grund-
gedanken organiſirt ſind, wie einzeln ſtehende Staaten dieſer Art.
So können denn die Schriften von Bluntſchli und Stett-
ler über die Schweiz, namentlich aber die von R. Mohl,
Rawle, Kent, Walker und vor a. A. von Story für
die ganze Staatsgattung benützt werden. Das letztgenannte
Werk iſt eine Zierde der geſammten Literatur des Staats-
rechtes.
e.Ariſtokratieen. — Am bezeichnendſten für dieſe
Staatsart ſind ohne allen Zweifel die Darſtellungen des vene-
tianiſchen Staates, von welchen denn namentlich Contarini
(De magistratibus et rep. Venetorum),Maier (Beſchreibung
von Venedig), und Curti (Mémoires sur la Rép. de Venice)
ausführliche Mittheilungen enthalten. Auch iſt es wohl erlaubt
die Bearbeitungen des polniſchen Staatsrechtes hierher zu zählen,
z. B. alſo die Schriften von Chewalkowski, Lengnich
und Weiſenhorſt.
f.Unbeſchränkte Einherrſchaften. — Beiſpiele
[399] von Bearbeitungen dieſer Verfaſſungsart ſind die von Perez
Valiente über Spanien; von Liberatore und Bianchini
über Neapel und Sicilien; von Schlegel über Dänemark.
Auch mögen, trotz des theilweiſen Vorhandenſeins unmächtiger
Provinzialſtände, die ſämmtlichen Bearbeitungen des früheren
franzöſiſchen Staatsrechtes hierher gezählt werden, von welchen
(abgeſehen von den, zum Theile vortrefflichen, monographiſchen
Arbeiten) beſonders Fleury und Guizot zu nennen ſind.
Ebenſo, und zwar unter gleicher Nichtberückſichtigung der nur
dem Namen nach beſtehenden Stände, die Schriften über öſter-
reichiſches Staatsrecht, welche freilich größtentheils blos das
Verwaltungsrecht betreffen. So die zahlreichen und ausführ-
lichen Werke von Graf Barth-Barthenheim, Schopf,
Engelmayer u. ſ. w.; aus der jüngſten Zeit aber die,
an Geiſt, Methode und ſtaatswiſſenſchaftlichem Geſichtskreiſe
unendlich höher ſtehenden, Werke von Stubenrauch und
Czörnig.
g.Einherrſchaften mit Volksvertretung. —
Die Zahl der ſyſtematiſchen Bearbeitungen dieſer Art von
öffentlichem Rechte iſt höchſt zahlreich, und unter denſelben
manche meiſterhafte Leiſtungen. Das engliſche Staatsrecht be-
handeln die, zum Theil weltberühmten Werke von Blackſtone
(zuerſt 1765, eine 21ſte Ausgabe vom Jahr 1844, ungerechnet
viele Auszüge, Commentare und Bearbeitungen für Amerika,)
Stephen, Brougham, Homersham Cox und Bowyer.
Von Frankreich handeln unter Anderen Paillet und Lafer-
rière; namentlich aber iſt hier die ebenſo umfangreiche als aus-
gezeichnete Literatur des Verwaltungsrechtes zu bemerken, welche
in einer nirgendwo anders auch nur entfernt erreichten Weiſe
die leitenden Grundſätze feſtſetzt, die Folgerungen ſcharfſinnig
und nach allen Seiten hin zieht, das rechtliche Verfahren in
ſtreitigen Fällen vorzeichnet. Hier glänzen denn die Namen
[400] von Cormenin, Degerando, Dufour, Macarel u.
v. A. Eine Bearbeitung des allen deutſchen Staaten gemein-
ſamen poſitiven Rechtes, namentlich alſo auch des in der großen
Mehrzahl derſelben geltenden Rechtes der Volksvertretung, iſt
ſehr häufig und in berühmt gewordenen Werken mitgetheilt.
So von Klüber, Jordan, Zöpfl, Zachariä, Held.
Von einzelnen deutſchen Staaten aber ſind bearbeitet worden:
Preußen von Simon, Jakobſon und (trefflich) von Rönne;
Bayern von von Cucumus, Moy und namentlich Pözl;
Sachſen (ungenügend und unvollendet) von Bülau und
Milhauſer; Württemberg von R. Mohl; Kurheſſen (wenig
löblich) von F. Murhard; Großherzogthum Heſſen von
Weiß; Sachſen-Weimar von Schweizer. Außerdem beſtehen
in allen dieſen Staaten noch höchſt zahlreiche Monographieen,
namentlich auch über Verwaltungsrecht.
Das Nebeneinanderſein verſchiedener Staaten in Raum
und Zeit erzeugt das Bedürfniß einer Rechtsordnung für ihr
gegenſeitiges Verhältniß. Schon das tägliche Zuſammenleben
verſchiedener Staaten erfordert eine rechtliche Regelung, damit
nicht die mannchfachen Berührungen, in welchen ſie ſowohl mit
Geſammtheiten als mit einzelnen Theilnehmern kommen, zu
beſtändigen Streitigkeiten, damit aber in Ermangelung einer
gemeinſchaftlichen höhern Gewalt zur Selbſthülfe und ſomit zu
einem allgemeinen Zuſtande der Gewalt und der Herrſchaft des
Stärkeren führen. Außerdem muß aber das rechtliche Zuſam-
menſein der coexiſtirenden Staaten auch noch aus dem höheren
Geſichtspunkte betrachtet werden, daß eine friedliche und gegen-
ſeitig freundliche Haltung deſſelben die Bedingung einer höheren
allgemeinen Ausbildung der Menſchen iſt. Viele erlaubte Zwecke
Einzelner und ganzer Völker können innerhalb der engen Grenzen
[403] des beſondern Staates nicht erreicht werden, ſondern erfordern
eine freiere Bewegung auch auswärts und ein Zuſammenwirken
von Kräften verſchiedener Nationalität. Je verbreiteter und
inniger ein ſolcher außerſtaatlicher Verkehr iſt, deſto näher kömmt
er dem Ideale des menſchlichen Geſammtlebens 1). Daß aber
ein ſolches weiteres Ausleben nur unter dem Schutze einer eben
ſo weit verbreiteten und anerkannten Rechtsordnung möglich iſt,
bedarf ebenſowenig eines Beweiſes, als daß dieſe Ordnung auf
allgemeinen innerlich wahren Grundſätzen beruhen muß.
Eine vollſtändige Erfüllung dieſer Forderungen wäre vor-
handen, wenn die Rechtsordnung unter den Staaten ſich mit
allgemeiner Anerkennung über die ganze Erde verbreitete; und
es iſt auch denkbar, daß bei immer weiter fortſchreitender und
ſich ausbreitender Geſittigung derſelben Art eine ſolche allge-
meine Weltrechtsordnung in künftigen Jahrhunderten Möglich-
keit und Bedürfniß wird. Zunächſt aber iſt die Entwickelung
des menſchlichen Geſchlechtes ſo weit noch nicht vorgeſchritten,
und es iſt daher nicht nur dem nächſten praktiſchen Bedürfniſſe
Genüge geleiſtet, ſondern überhaupt alles vernünftig Mögliche
geſchehen, wenn eine gemeinſchaftliche Rechtsordnung je für die-
jenigen Staatengruppen feſtgeſtellt wird, deren Geſittigung eine
weſentlich gleiche iſt, welche alſo dieſelben Grundanſchauungen
von Recht und Sittlichkeit und dieſelben äußerlichen Forde-
rungen haben. Größeres und Weiteres bleibt der Zukunft über-
laſſen, ſowie die Gegenwart bereits Größeres und Weiteres
leiſtet, als die Vergangenheit es vermochte und wollte 2).
Zunächſt iſt alſo bei der Rechtsordnung unter den Staaten
immer nur von der Regelung des Zuſammenlebens der Völker
von europäiſcher Geſittigung die Rede; und zwar nicht etwa
blos, wo es ſich von poſitiven Feſtſtellungen handelt, ſondern eben-
ſogut bei Aufſtellung allgemein vernünftiger Rechtsſätze. Auch die
letzteren ſind nur dann ein gemeinſchaftliches Bedürfniß, und
26*
[404] haben nur dann eine allgemeine Anerkennung zu verlangen,
wenn ſie Mittel zur Erreichung einer weſentlich gleichen Lebens-
aufgabe ſind. Für Völker von ganz anderen Grundanſchauungen
ſind ſie weder verſtändlich noch ein Mittel zu einem Zwecke,
ſomit auch nicht verbindlich. Einer Ausbreitung des europäiſchen
Völkerrechtes muß eine Ausbreitung der europäiſchen Geſittigung
vorangehen 3).
Die gemeinſchaftliche Rechtsordnung unter den dazu ge-
eigneten Staaten kann ebenſogut, wie die Rechtsordnung inner-
halb des einzelnen Staates, von einem doppelten Geſichtspunkte
aufgefaßt und auf einer doppelten Grundlage entwickelt werden.
Einmal nämlich ſo, wie ſich die Forderungen aus dem Ge-
ſichtspunkte der allgemeinen Vernunftmäßigkeit ergeben, ſoweit
ſie an ſich wahr und innerlich ſind; dann aber auch als eine
geordnete Zuſammenſtellung der ausdrücklich verabredeten Grund-
ſätze oder überhaupt auf einer äußeren Auctorität beruhenden
Regeln.
Die Geſammtheit der auf erſterer Grundlage beruhenden
Sätze iſt das philoſophiſche Völkerrecht 4); ſeine Stelle unter
den Staatswiſſenſchaften aber nimmt es ein, wenn es logiſch
richtig begründet und ſyſtematiſch entwickelt iſt. Eine Gültigkeit
im Leben hat es natürlich nur inſoferne in Anſpruch zu nehmen,
als dieſe überhaupt wiſſenſchaftlich begründeten, aber von keiner
äußeren Auctorität aufgenöthigten Sätze zukömmt. Es lehrt
alſo das, auf dem Boden der europäiſchen Geſittigung, an ſich
Wahre; ſteckt für die zuſtändigen Gewalten des wirklichen Le-
bens ein ideales Ziel auf; dient zur Kritik des Beſtehenden
vom allgemeinen menſchlichen Standpunkte; und mag endlich
als die Richtſchnur der Vernunft auch zur unmittelbaren An-
wendung dienen, wenn es an poſitiver Norm fehlt.
Aus dem Vorſtehenden erhellt, daß jedes Völkerrecht zwei
Bedingungen vorausſetzt: das thatſächliche Vorhandenſein ver-
ſchiedener, unabhängiger, unter keiner höhern gemeinſchaftlichen
Gewalt ſtehender Staaten; und das allſeitige Anerkenntniß der
Berechtigung zum beſonderen Beſtehen und zur Verfolgung ge-
wiſſer Lebenszwecke. Da in der europäiſchen Staatengruppe
dieſe beiden Bedingungen nicht zu allen Zeiten vollſtändig vor-
handen waren, ſo erklärt ſich denn auch, daß die Entwickelung
der Wiſſenſchaft des philoſophiſchen Völkerrechtes eine verhält-
nißmäßig ſehr ſpäte war.
Es ſind drei 1) verſchiedene Zeitabſchnitte wohl zu unter-
ſcheiden.
Im klaſſiſchen Alterthume ſind kaum entfernte An-
klänge und Anfänge vorhanden, weil die Geſittigung nicht ſo
weit vorgeſchritten war, um in dem Fremden einen vollſtändig
und gleichmäßig Berechtigten zu erkennen. Eine Rechtsauffaſ-
ſung, welche den Fremden und den Feind mit demſelben Worte
bezeichnete (hostis), und welche alle nicht zu der eigenen Na-
tionalität gehörigen Stämme als rechtloſe Barbaren betrachtete,
war keine Grundlage für ein Völkerrecht. Wenn daher auch,
wie nicht zu läugnen iſt, einige billige und menſchliche Rück-
ſichten in einzelnen Beziehungen unter den Staaten des Alter-
thumes ſtattfanden, wie z. B. hinſichtlich der Herolde, Geſandten,
des Gaſtrechtes u. ſ. w.; und wenn bei beſtimmten Völkern
ſogar von einzelnen völkerrechtlichen Einrichtungen die Rede iſt,
[407] wie z. B. bei den Hellenen von den Amphiktyonen, den ge-
meinſchaftlichen Heiligthümern und Spielen, bei den Römern
aber von einem prieſterlichen Collegium feciale und einem jus
fcciale: ſo beruhten jene Grundſätze nur auf unklaren Ge-
fühlen, welche nicht auf Grundſätze zurückgeführt und nicht in
Folgerungen entwickelt wurden, dieſe Uebungen dagegen auf
vereinzelter und grundſatzloſer Sitte. Ueberdies bezogen ſich
alle dieſe Anklänge an ein Völkerrecht lediglich nur auf die
Kriegsart. Von einer Wiſſenſchaft des Völkerrechtes überhaupt
und von einem philoſophiſchen Völkerrechte insbeſondere war gar
keine Rede; und ſelbſt die ſo meiſterhaft und fein ausgebildete
römiſche Rechtswiſſenſchaft kannte nicht einmal den Begriff, wie
ſich aus der bekannten Eintheilung des Rechtes in jus naturale,
jus gentium und jus civile ergibt, von welchen das jus gentium
nichts weniger als ein Völkerrecht in unſerem Sinne, ſondern
nur die Geſammtheit der bei verſchiedenen Völkern zufällig gleich-
mäßig geltenden Rechtsſätze jeglicher, namentlich auch privat-
rechtlicher, Art iſt. Im Alterthume alſo iſt der Urſprung der
wiſſenſchaftlichen Bearbeitung des philoſophiſchen Völkerrechtes
nicht zu ſuchen 2).
Ebenſowenig kann er aber im Mittelalter gefunden
werden, nur freilich hier aus einem ganz andern Grunde. Der
Begriff eines Völkerrechtes beſtand nämlich auch jetzt nicht; allein
nicht deßhalb, weil ein europäiſches Volk dem andern keine
vollſtändige Berechtigung des Daſeins und überhaupt kein Recht
zugeſtanden hätte, ſondern vielmehr, weil nach der großartigen
Weltanſchauung dieſer Zeit die geſammte Chriſtenheit nur ein
einziges Gottesreich bildete, an deſſen Spitze der Papſt und
der Kaiſer ſtanden, und in welchem die einzelnen National-
ſtaaten nur als untergeordnete Provinzen ihren Platz fanden.
Hier mochte denn nun wohl die chriſtliche Sittenlehre gemein-
ſchaftliche Vorſchriften auch über das Verhalten zu fremden
[408] chriſtlichen Staaten geben, auch das canoniſche Recht einzelne
Vorſchriften für Fürſten und ganze Völker enthalten: allein dies
gab doch nur die Grundlage für eine Staatsmoral oder für
eine kirchliche Pflicht, nicht aber für ein Völkerrecht, dem es
ſchon an der unerläßlichen Vorausſetzung, nämlich dem that-
ſächlichen Vorhandenſein völlig unabhängiger und von einander
getrennter Staaten fehlte. Allerdings war im wirklichen Leben
von der feſten Gliederung des heiligen römiſchen Reiches und
von einem bethätigten Gehorſame ſeiner Gliederſtaaten unter
das gemeinſchaftliche weltliche Haupt nicht viel zu ſehen. Da
aber die ganze Wiſſenſchaft auf der großen Fiction beruhte, ſo
konnten von ihr die thatſächlichen Abweichungen wohl getadelt,
nicht aber zu einem Lehrſyſteme verarbeitet werden 3). Auch die
allgemeine ritterliche Kriegsſitte war kein Ausgangspunkt für
das Völkerrecht, da ſie nicht blos zwiſchen Staat und Staat
geübt wurde, ſondern auch im Staate bei jeder Privatfehde,
und ſomit ein beſonderes Verhältniß zwiſchen Staat und Staat
nicht hervortreten ließ, noch ordnete. Daß aber das Verhältniß
zu den nichtchriſtlichen, namentlich den muhamedaniſchen Staaten,
ebenfalls nicht auf den Begriff und die Nothwendigkeit eines
Völkerrechtes führte, lag in der Nichtanerkennung der Berechti-
gung von Heiden. Mit ſolchen war man wohl in unverſöhn-
lichem Kriege, nicht aber auf der Grundlage gemeinſchaftlicher
Erſtrebung höherer Lebenszwecke 4).
So waren denn erſt in der neueren Zeit die Bedingungen
einer wiſſenſchaftlichen Bildung des Völkerrechtes gegeben. Durch
die Reformation zerfiel das einheitliche chriſtliche Reich auch dem
Gedanken noch, und ſo machte ſich die Nothwendigkeit eines
Rechtes unter den unabhängigen und gleichſtehenden Staaten
immer fühlbarer. Zunächſt freilich ſtand die Rechtsphiloſophie
noch nicht auf der Stufe, um eine unantaſtbare Begründung
und eine tadelloſe Entwickelung zu Stande zu bringen. Die
[409] Anlehnung an das römiſche Recht konnte nur zur Verdunke-
lung der Aufgabe und zu falſcher Methode führen 5). Erſt
Hugo Grotius war es, welcher dieſe Schwierigkeit zu
beſiegen verſtand. Gedrängt durch das Bedürfniß, für die ganz
verwilderten internationalen Zuſtände ſeiner Zeit und namentlich
für die ohne Recht und Sinn unternommenen Kriege eine
rechtliche Norm aufzufinden, entwarf er ſein großes Werk über
das Recht des Kriegs und Friedens; um ſeine Sätze aber auf
eine unerſchütterliche Grundlage zu ſtellen, ſchickte er dem
eigentlich völkerrechtlichen Syſteme eine allgemeine Rechtsphi-
loſophie voraus. Sein Grundgedanke war, die Sätze des
natürlichen Privatrechtes anzuwenden auf die Verhältniſſe unter
den Staaten; als Beweismittel aber brauchte er in bunter
Miſchung ſowohl geſchichtliche Thatſachen als allgemeine recht-
liche Argumentation 6).
Von ihm ab hat das philoſophiſche Völkerrecht eine wiſſen-
ſchaftliche Bearbeitung behalten, und iſt dieſelbe von Zeit zu
Zeit verbeſſert worden. Es gingen nämlich zwei verſchiedene
Richtungen von Grotius aus. Die eine hielt ſich mehr an die
Thatſachen und an das poſitive Recht unter den Staaten, wie
ſich dieſes allmälig ausbildete; die andere aber, von welcher
zunächſt hier die Rede iſt, bemühte ſich das Ideal des Rechts-
verhältniſſes unter den Völkern immer ſicherer zu begründen
und wiſſenſchaftlich vollkommen zu entwickeln. Es laſſen ſich
aber, abgeſehen von den unmittelbaren Nachfolgern und Aus-
legern des Grotius, hauptſächlich drei verſchiedene Richtungen
hierbei unterſcheiden.
Den erſten bedeutenden Schritt zur Vervollkommnung that
der berühmte deutſche Philoſoph Chriſtian Wolf; (wie
denn überhaupt die ganze weitere Entwickelung des philoſo-
phiſchen Völkerrechtes Deutſchen zu danken iſt.) Sein großes
Verdienſt iſt, daß er neben das Princip der Freiheit im Völker-
[410] verkehre d. h. der Unabhängigkeit und der gleichen Berechtigung
derſelben, die Forderung der Ordnung, von ihm civitas maxima
genannt, ſetzte, und dadurch, wenn auch zunächſt noch kein
letztes ſtoffliches Ziel, ſo doch eine zwingende Beſchränkung
und eine Form aufſtellte. Unglücklich freilich war ſeine Methode,
nämlich eine Art von mathematiſcher Beweisführung. — Dieſe
Lehre Wolf’s hat ſehr lange die Wiſſenſchaft beherrſcht, und iſt
ſelbſt jetzt noch vielfach benützt; doch nicht unmittelbar in ſeinem
eigenen Werke, ſondern in der leichteren und geſchmackvolleren,
auch durch die franzöſiſche Sprache verbreiteteren Bearbeitung
des Schweizers Vattel.
Wenigſtens für Deutſchland wurde dann aber gegen das
Ende des 18. Jahrhunderts die Wolf’ſche Schule verdrängt
durch Kant und die große Anzahl ſeiner Anhänger. Dieſe
neue Bearbeitung war jedoch für das Völkerrecht nur inſoferne
eine Verbeſſerung, als eine ſchärfere Beſtimmung des Rechts-
begriffes zu Grunde gelegt ward, und vor Allem die Ent-
wickelung in einer richtigern rechtswiſſenſchaftlichen Weiſe vor
ſich ging. Ein Rückſchritt ſogar hinter Wolf wurde in dem
wichtigen Punkte gemacht, daß man die beſondere Eigenthüm-
lichkeit des Völkerlebens und die Nothwendigkeit einer Aufſtellung
eigener rechtlicher Grundſätze für daſſelbe nicht erkannte, ſondern
einfach zu der Anwendung des natürlichen Privatrechtes auf die
Verhältniſſe zwiſchen Staat und Staat zurückkehrte. Die innere
Falſchheit dieſer Auffaſſung trägt denn auch die Schuld, daß
die zahlreichen Schriften dieſer Schule die Wiſſenſchaft des
philoſophiſchen Völkerrechtes nur wenig gefördert haben und
das Gefühl des Leeren, Erzwungenen und Unvollſtändigen
hinterlaſſen.
Erſt in den letzten Jahren iſt durch eine richtige Material-
kritik ein bedeutender weiterer Schritt geſchehen 7). Durch den
älteren Gagern, Fallati, namentlich aber Kaltenborn
[411] und Laurent iſt das Bedürfniß einer allgemeinen Weltrechts-
ordnung erwieſen und die daraus hervorgehende eigenthümliche
Aufgabe des philoſophiſchen Völkerrechtes begründet und ent-
wickelt worden. Dieſe neue Schule iſt allerdings noch in ihrem
Beginne, allein ſie iſt ohne Zweifel die Lehre der Zukunft.
In weit größerer Ausdehnung und mit bedeutenderem
Erfolge, als in den meiſten übrigen Staatswiſſenſchaften, iſt
die Literatur-Geſchichte des Völkerrechtes bearbeitet, ſei es nun,
daß der noch nicht ungewältigbar angewachſene Stoff zu einer
Beſchäftigung reizte, ſei es, daß die wiſſenſchaftliche Begründung
der Disciplin eine genaue Ueberſchau und Sichtung der ver-
ſchiedenen Auffaſſungen räthlich erſcheinen ließ. Leicht iſt es
alſo, eine genügende Kenntniß von dem, im Verhältniſſe zu
dem noch kurzem Beſtande der Wiſſenſchaft beträchtlichen, Beſtande
der vorhandenen Schriften zu erlangen.
1. Ueber die Geſchichte des philoſophiſchen Völker-
rechtes ſind vor Allem nachzuſehen: Ompteta, H. L. von,
Literatur des Völkerrechts. I. II. Regensburg, 1785; Hin-
richs, H. F. W., Geſchichte des Natur- und Völkerrechtes.
I—III. Leipz., 1848 u. fg., (freilich kaum lesbar;) Kal-
tenborn, in der vorſtehend angeführten Schrift über die
Vorläufer des H. Grotius; Wheaton, H., Histoire du
Droit des Gens. Leipz., 1841, und ſpäter weitere Auflagen,
(mit unerquicklicher Vermengung von politiſcher Geſchichte und
[413] Literatur, ſowie von poſitivem und philoſophiſchem Völkerrechte;)
endlich meine Geſchichte und Literatur der Staatswiſſenſchaften,
Bd. I, S. 337 u. fg.
2. Die neueſte Entwickelung des Staatsrechtes
iſt vorbereitet und als nothwendig nachgewieſen hauptſächlich in
folgenden Schriften: Gagern, H. C. von, Kritik des Völker-
rechtes. Leipz., 1840, (geiſtreiche aber unſyſtematiſche Erör-
terungen); Fallati, J., Geneſis der Völkergeſellſchaft, in der
Tübinger Ztſchr. für St.-W. Bd. I, (auf Hegel’ſcher Grund-
lage, aber in ſelbſtſtändiger Weiterführung von großartiger
Auffaſſung, doch wohl im letzten Ziele verfehlt;) Kalten-
born, K. von, Kritik des Völkerrechtes. Leipz., 1847, (un-
zweifelhaft dem gründlichſten und verſtändigſten Werke dieſer
Art, und dem Beginne eines neuen Abſchnittes der Wiſ-
ſenſchaft.)
3. Der Syſtematik des Völkerrechtes, alſo der
inneren und äußeren Anordnung und die Abrundung des zu
einem vollſtändigen Lehrgebäude gehörigen Stoffes, hat Bul-
merincq (Syſtematik des V.-R’s. Bd. I, Dorp., 1858) ein
ausführliches und von großer Sach- und Bücherkenntniß zeu-
gendes Werk gewidmet. Zunächſt handelt es ſich allerdings
von der richtigen Ordnung des poſitiven Völkerrechtes; allein
da die Gründe für die Beantwortung der Fragen, was im
Völkerrechte zu beſprechen ſei, und unter welchen leitenden
Geſichtspunkten ſo wie in welcher Reihenfolge dieß zu geſchehen
habe, in ihrer tieferen Begründung immer auf das Weſen der
Aufgabe an ſich und den Grundgedanken des ganzen Verhält-
niſſes führen, ſo kommt die Unterſuchung auch weſentlich der
philoſophiſchen Seite des Völkerrechtes zu Gute.
4. Syſtematiſche Werke über das philoſophiſche Staats-
recht beſtehen in großer Anzahl; es genügt jedoch, da nament-
lich die zur Kant’ſchen Schule gehörigen Schriften ſehr große
[414] Aehnlichkeit mit einander haben, von jeder Richtung nur die
hervorragendſten zu nennen.
Die Grundlage des geſammten philoſophiſchen Völkerrechtes
iſt, wie bereits bemerkt, das Werk von Hugo Grotius:
De jure belli et pacis libri tres, erſte Ausgabe Paris,
1625. 4. Daſſelbe hat ſo häufige Auflagen erhalten, als wohl
irgend ein anderes neueres Buch; ſchon Ompteta zählt 45
Ausgaben der lateiniſchen Urſchrift. Ebenſo iſt es in alle
lebende Sprachen überſetzt; zuletzt noch, mit einem Commentar,
1855 von Whewell in Cambridge ins Engliſche 1).
Das völkerrechtliche Syſtem von Wolf bildet einen Theil
ſeines großen Werkes über das philoſophiſche Recht. Der aus-
führliche Titel, welcher zu gleicher Zeit Bericht erſtattet über
die Richtung der Arbeit, lautet: Ch. de Wolf, Jus gentium,
methodo scientifica pertractatum, in quo jus gentium
naturale ab eo, quod voluntarii, pacticii et consuetudinarii
est, accurate distinguitur. — Die ſpätere Bearbeitung,
welche das in jeder Beziehung, mit einziger Ausnahme der
Form, weit beſſere Grundwerk vollkommen verdrängt und eine,
an ſich kaum verdiente, Weltberühmtheit erlangt hat, führt den
Titel: E. de Vattel, Droit des Gens, ou principes de
la loi naturelle, appliqués etc. Die erſte Auflage erſchien
im Jahre 1778; ſeit der Zeit iſt es ſehr häufig neu heraus-
gegeben und in die meiſten lebenden Sprachen überſetzt worden,
und noch immer geht in Europa und Amerika die weitere Ver-
breitung fort. Vergl. hierüber meine Geſchichte der St.-W.
a. a. O., S. 386 u. fg.
Von der Kant’ſchen Schule möchten namentlich folgende
Schriften zu nennen ſein. Unter den Deutſchen: Zachariä,
K. S., Vierzig Bücher vom Staate, Bd. V; von den Italienern
Baroli, P., Diritto naturale privato et publico. I—V.
Crem., 1837; Tolomei, G., Corso di Diritto naturale.
[415] I—III. Padua, 1848; unter den Franzoſen: Rayneval,
G. de, Institutions de Droit de la Nature et des Gens.
Ed. 2. I. II. Paris, 1832; unter den Portugieſen: Pin-
heiro-Ferreira, S., Cours de Droit interne et externe.
I. II. Par., 1830. Im letztern Werke iſt der Atomismus der
Kant’ſchen Rechts- und Staatsanſchauung auf die Spitze getrieben
und zu gleicher Zeit das Völkerrecht von einem radical poli-
tiſchen Standpunkte aufgefaßt 2).
Die neue Auffaſſung der Wiſſenſchaft erwartet noch eine
ſyſtematiſche Ausführung der Grundſätze, welche in ihrer allge-
meinen Berechtigung nachgewieſen ſind.
Sämmtliche Rechtsverhältniſſe zwiſchen unabhängigen Staa-
ten ſind, inſoferne dieſe der europäiſchen Geſittigung angehören,
Folgerungen aus drei Sätzen, deren eigene Richtigkeit kaum
eines Beweiſes bedarf.
1. Grundſatz der Souverainität oder unabhängigen
Perſönlichkeit des einzelnen Staates. Jeder thatſächlich abge-
ſonderte und zu einem organiſchen Ganzen abgeſchloſſene Staat
hat ſein eigenes Daſein, welches der Ausdruck der allgemeinen
Lebensanſchauung ſeines Volkes iſt oder wenigſtens ſein ſoll.
Die aus dieſem beſonderen Daſein hervorgehenden eigenen Zwecke
verfolgt er mit ſeinen eigenen Mitteln. Ueber die Zuläſſigkeit,
weil Vernünftigkeit, ſeiner Zwecke und ſeiner Mittel hat er
[416] nur ſelbſt zu entſcheiden; ein Dritter, ſei dieſer ein Einzelner
oder eine Körperſchaft, iſt nicht berechtigt, ihm Anſchauungen
aufzudrängen, welche ihm fremd ſind, oder ihn zu Handlungen
zu nöthigen, welche mit ſeinen Lebensauffaſſungen im Wider-
ſpruche ſtehen 1). Ob Nicht-Genoſſen ſeine Art zu ſein billigen,
iſt ganz gleichgültig, da die Berechtigung dieſer Lebensgeſtaltung
lediglich auf der eigenen inneren Wahrheit, und nicht auf der
zufälligen Billigung Anderer beruht; ebenſo ſteht ihm die freie
Anwendung aller ihm nothwendig ſcheinenden Mittel zu, ſo
lange deren Beſtand oder Handhabung nicht mit den gleichen
Rechten Dritter in Widerſpruch kömmt. Mit anderen Worten,
jeder ſelbſtſtändige Staat iſt im Zuſtande negativer Freiheit
gegenüber von allen andern Staaten, hat aber auch die gleiche
Freiheit dieſer zu achten.
2. Grundſatz der Verkehrsnothwendigkeit. So-
wohl die einzelnen Menſchen und geſellſchaftlichen Kreiſe, wie
die Staaten als Ganzes, können nicht ſelten ihre Zwecke durch
ein ausſchließlich innerhalb der Grenzen ihres Gebietes gehal-
tenes Leben nicht erreichen, ſondern ſie müſſen zu ihrer vollſtändigen
Auslebung mit fremden Menſchen und Dingen, und hinſichtlich
der erſteren ſowohl mit einzelnen als mit ganzen Staaten, in
Verbindungen treten. — Was nämlich die Staaten betrifft, ſo
haben ſie ſich beſonders mit anderen Staaten zu verſtändigen
über die Grenzen gemeinſchaftlicher Rechte, damit nicht aus der
Ungewißheit Hader und Unrecht entſtehe; ſie können veranlaßt
ſein zur Verabredung gemeinſchaftlicher nützlicher Einrichtungen,
deren Wirkungen entweder über die eigenen Grenzen hinaus-
gehen, oder zu deren Anlage und Unterhaltung der einzelne
Staat zu ſchwach wäre; ſie mögen ſich mit fremden Staaten
zu gemeinſamen Schutzmaßregeln verbinden, wenn ſie von dem-
ſelben Feinde bedroht ſind; ſie werden endlich nicht ſelten eines
ihrer Angehörigen ſich gegenüber von einem andern Staate
[417] anzunehmen haben, wenn jener ſein Recht oder ſeinen erlaubten
Vortheil nicht mit eigener Kraft zu erreichen oder zu ſchützen
vermag. Außerdem kommt ein Staat zu einzelnen Bürgern
fremder Staaten in ein rechtliches Verhältniß, wenn dieſelben
das diesſeitige Gebiet betreten oder innerhalb deſſelben wirkſame
Handlungen vornehmen. Auch iſt dieſes möglich in Beziehung
auf geſellſchaftliche Kreiſe, welche theils auswärts, theils dies-
ſeits Genoſſen, Einrichtungen und Intereſſen haben. — Die
einzelnen Staatsgenoſſen (und geſellſchaftlichen Kreiſe) treten
aber ſowohl mit fremden Staaten als mit den einzelnen Ange-
hörigen mannchfach in Verbindung. Mit den Staaten ſelbſt,
inſoferne ſie das Gebiet derſelben beſuchen zur Verfolgung ihrer
perſönlichen Zwecke, hier nun aber für die Dauer ihres Aufent-
haltes unter der öffentlichen Gewalt und unter den Geſetzen
ſtehen; ſodann hinſichtlich ſolcher Handlungen, welche irgendwie
in dem fremden Gebiete in die Erſcheinung gelangen oder dort
eine Regung oder Hülfe erfordern. Mit fremden Einzelnen
oder geſellſchaftlichen Kreiſen aber kommen ſie in Berührung,
inſoferne die Erreichung irgend eines menſchlichen Zweckes eine
Mitwirkung derſelben erfordert, oder dieſelben auch ohne ihr
Zuthun durch eine Handlung diesſeitiger Bürger in ihren
Rechten oder Intereſſen thatſächlich berührt werden. Es iſt
kaum ein menſchlicher Lebenszweck zu denken, ob er nun die
Perſon, das Vermögen, die geiſtigen oder die leiblichen Ver-
hältniſſe betreffe, welcher nicht zu ſolchen Verhältniſſen im
Auslande Veranlaſſung geben könnte. — Offenbar wäre es
nun eine Verhinderung der Erreichung erlaubter Lebenszwecke,
wenn ſich ein Staat gegen alle Fremde vollkommen abſchließen,
mit denſelben nicht nur ſelbſt keinerlei Verbindungen eingehen,
ſondern ihnen auch keine Betreibung ihrer Angelegenheiten in
ſeinem Gebiete grundſätzlich geſtatten wollte. Ein ſolcher ganz
abgeſperrter Staat würde nicht nur ſeinem eigenen Volke im
v. Mohl, Encyclopädie. 27
[418] Ganzen und im Einzelnen einen Theil der möglichen Förderung
der Lebenszwecke vorenthalten, ja ſie ſogar poſitiv an der eigenen
Verfolgung derſelben hindern; ſondern er würde auch andern
Staaten und deren Bürgern denſelben Nachtheil zufügen.
Anſtatt das Seinige nach Kräften zur beſten Erreichung der
Menſchheitszwecke beizutragen, wäre er ein offenbares Hinderniß.
Daher liegt die Verpflichtung klar vor, daß ein Staat mit
fremden Staaten und deren Angehörigen in gegenſeitigen Ver-
kehr ſelbſt zu treten und den Verkehr anderer zu geſtatten hat.
Nur unter zwei Vorausſetzungen findet eine Ausnahme von
dieſer Verpflichtung ſtatt. Einmal wo und inſoweit der Staat
ſelbſt oder ſeine Angehörigen durch einen ſolchen Verkehr in
ihrem Rechte und erlaubten Vortheile verletzt würden. Zweitens
aber, wo nach der Geſittigungsſtufe oder wenigſtens nach der
concreten Handlungsweiſe eines fremden Staates ein Verkehr
auf gegenſeitig gleicher Grundlage nicht ſtattfinden kann 2).
3. Grundſatz der Ordnung in der Gemeinſchaft.
Das Zuſammenleben in Raum und Zeit und der gegenſeitige
Verkehr bedürfen aber einer rechtlichen Regelung. Einerſeits
muß die Souverainetät mit den aus ihr fließenden Anſprüchen
und Folgerungen gegenſeitig anerkannt ſein. Andererſeits ſind
die Bedingungen und die Formen des Verkehres ſowohl der
Geſammtheiten als der Einzelnen, ſowie die rechtlichen Grenzen
deſſelben feſtzuſtellen. Ohne eine ſolche Ordnung würde häufiger
Streit, Selbſthülfe und vielfache Störung der Lebensaufgaben
nicht vermieden werden können. Die Mittel zu dieſer Ordnung
aber ſind: Anerkennung einer Weltrechtsordnung; beſondere
Verträge; Geſandtſchaften; Mittel zur Schlichtung von Zwiſtig-
keiten, z. B. Schiedsgerichte; endlich Zwangsmittel, alſo Re-
torſion und Krieg. Selbſt im letztern Falle aber iſt eine recht-
liche Ordnung dieſes thatſächlichen Vertheidigungsmittels noth-
wendig, damit Barbarei und unnöthige Leiden vermieden werden.
[419] Das letzte Ziel der Verkehrsordnung unter den Staaten bleibt
immer ein ungeſtörtes Rechtsverhältniß, mit anderen Worten
der ewige Frieden.
Wenn denn aber unzweifelhaft die einzige richtige Syſtematik
einer Wiſſenſchaft diejenige Eintheilung und Reihenfolge des
Stoffes iſt, welche aus dem Weſen der Sache ſelbſt und aus
der zu erfüllenden Aufgabe entſpringt: ſo folgt auch, daß eine
zuerſt getrennte Behandlung dann aber ſchließliche Verbindung
der drei bisher beſprochenen oberſten Grundſätze die formelle
Ordnung des Völkerrechtes zu bilden hat 3).
Das ſelbſtherrliche Daſein eines Staates begreift eine
Reihe von Rechten in ſich, deren vollſtändige Anerkennung und
Achtung von anderen Staaten gefordert und im Nothfalle
erzwungen werden darf.
1) Das Recht auf ein eigenes ſtaatliches Daſein,
d. h. das Recht als ein beſonderer und unabhängiger Staat
zu beſtehen. Weder die Vereinigung einer Anzahl von Men-
ſchen zu einem eigenen Staate, noch die Trennung der bisher
in einem Staate verbunden Geweſenen und die Bildung mehrerer
Staaten aus der bisherigen Einheit darf von Fremden bean-
[421] ſtandet werden. Das Eine und das Andere iſt lediglich nach
Grundſätzen des inneren Staatsrechtes zu beurtheilen und
unterliegt der Entſcheidung Dritter nicht. Sobald ein Staat
thatſächlich beſteht, iſt er auch, eben weil er beſteht, in ſeiner
ganzen Berechtigung von den übrigen Staaten anzuerkennen
und als ebenbürtig zu behandeln. Die, eine neue Geſtaltung
etwa beſtreitenden, Anſprüche bisher Berechtigter heben die
Thatſache des ſelbſtſtändigen Daſeins und die rechtlichen Fol-
gerungen aus demſelben für die übrigen Staaten nicht auf 1).
2) Das Recht, die den concreten Volkszwecken und der
Bildungsſtufe entſprechende Regierungsform zu wählen.
Die Verfaſſung eines jeden Staates iſt lediglich ſeine Ange-
legenheit; und ebenſo iſt die Frage, ob eine Veränderung mit
rechtlicher Gültigkeit vor ſich gegangen ſei, nur nach den
Grundſätzen des poſitiven und beziehungsweiſe allgemeinen
Staatsrechtes zu unterſcheiden, ſomit unter allen Umſtänden
nur von den Staatstheilnehmern ſelbſt. Der einzige Fall einer
Berechtigung zur Einſprache gegen die inneren Einrichtungen
eines fremden Staates iſt, wenn ſich aus denſelben entweder
die Abſicht oder jedenfalls die thatſächliche Folgerung einer
Rechtsverletzung Dritter und die Unmöglichkeit eines geordneten
Nebeneinanderbeſtehens ergiebt. Aber auch dann iſt in erſter
Linie nur die Beſeitigung ſolcher antiſoeialer Grundſätze oder
Einrichtungen zu verlangen 2).
3) Das Recht auf ungeſtörten Gebrauch der
Kräfte innerhalb und außerhalb des eigenen Gebietes, natür-
lich in den Schranken des Rechtes. Kein Staat darf durch
Fremde verhindert werden, in ſeinem Innern die ihm beliebigen
Einrichtungen zur Entwickelung geiſtiger, phyſiſcher nnd wirth-
ſchaftlicher Kräfte, oder zu ſeiner Vertheidigung und zur Ver-
ſtärkung ſeiner öffentlichen Gewalt zu treffen. Ebenſo ſteht es
jedem Staate frei, die ihm zu Gebote ſtehenden Gelegenheiten
[422] zur Ausdehnung ſeines Handelns und ſeiner Schifffahrt zu
benützen oder Kolonieen in herrenloſen Ländern anzulegen. Zu
ſolchen Zwecken ſteht es ihm auch frei, ſeine Geſetze über Ge-
werbthätigkeit, Ein- und Ausfuhr nach ſeinen Bedürfniſſen zu
ordnen, vorausgeſetzt, daß er die allgemeine Verpflichtung zur
Förderung des Verkehres unter den Menſchen beachtet.
4) Das Recht, mit anderen Staaten in Verbindung
zu treten, ſei es zur Verſtärkung der eigenen Sicherheit, ſei
es zur Erreichung von Vortheilen; nur darf natürlich die
Verabredung nicht gegen das Recht und gegen die Unabhängig-
keit Dritter gerichtet ſein. Selbſt das Aufgeben eines größeren
oder kleineren Theiles der eigenen ſtaatsrechtlichen und völker-
rechtlichen Souverainität zum Behufe des Eintrittes in einen
größern Staatenbund oder Bundesſtaat ſteht völkerrechtlich jedem
Staate frei, indem Dritte kein Recht darauf haben, kleine und
unmächtige, weil vereinzelte, Nachbarn zu haben.
5) Das Recht auf Ehre und äußere Achtung.
Nicht nur iſt der Staat eine Vereinigung von Einzelnen und
iſt ſomit eine Verletzung ſeiner Ehre eine Beleidigung jedes
Genoſſen, und ſchon deßhalb ein Unrecht; ſondern er iſt auch, in
ſeiner Einheit und als ſelbſtſtändig betrachtet, eine Geſittigungs-
anſtalt, welche ihres Zweckes wegen Anerkennung und Achtung
verlangt. Dieſe Anerkennung hat ſich aber namentlich zu äußern
gegenüber von dem Staatsoberhaupte, als der Perſonifikation
des Ganzen. Selbſtverſtändig iſt freilich, daß der einzelne
Staat, ſei es nun wegen eines angeblich höhern Zweckes ſeines
ganzen Daſeins ſei es wegen einer ſelbſtgegebenen beſonderen
Würde ſeines Hauptes, keine ungewöhnlichen Ehrenrechte in
Anſpruch nehmen kann. In ſeinem Innern mag er nach Be-
lieben ſeine Selbſtſchätzung durch Formen und durch materielle
Satzungen ausdrücken; aber gegenüber von anderen Staaten,
welche ganz daſſelbe Recht für ihre Zwecke und Formen haben,
[423] ſteht er auf gleichem Boden. Größere Rückſicht auf Mäch-
tigere iſt Sache der Klugheit und Schicklichkeit, nicht aber des
Rechtes.
6) Das Recht auf Vergrößerung, ſoweit dies ohne
Verletzung Anderer geſchehen kann. Die dadurch entſtehende
größere Macht iſt für andere Staaten nur ein Grund zu Vor-
ſicht und etwa zu ſchützenden Vorkehrungen, aber weder ein
Rechtsgrund zu einer Verhinderung des an ſich Erlaubten,
noch eine Befugniß zu einer ungerechten Vergrößerung der eigenen
Macht 3).
Aus dem Rechte, den zu der eigenen Ausbildung und
Auslebung nöthigen und mit gegründeten Anſprüchen Dritter
vereinbaren Verkehr zu pflegen, und aus der Verpflichtung einen
ſolchen zu geſtatten, ergeben ſich nachfolgende Sätze 1):
1) Ein Staat, welcher ſich gegen friedlichen und geord-
neten Verkehr mit andern Staaten vollſtändig und grund-
ſätzlich abſchließt, und zu dem Ende den Eintritt aller
Angehöriger fremder Staaten in ſein Gebiet und den Verkehr
ſeiner Unterthanen mit Auswärtigen verbietet oder thatſächlich
[425] unmöglich macht, ſtellt ſich ganz außerhalb des gemeinſchaft-
lichen Rechtsbodens. Er läugnet die gemeinſchaftliche Aufgabe
der Staaten zur möglichſten Förderung der allgemeinen Ge-
ſittigung, und er hindert Andere, ſoviel an ihm iſt, ihre
Lebenszwecke zu erfüllen. Es iſt daher kein Unrecht, ihn mit
Gewalt zur Aufgebung einer ſolchen Vereinzelung zu zwingen;
und jedenfalls kann er nicht verlangen, daß im Uebrigen die
Regeln des Völkerrechtes, ſoweit ihm dieſelben nützlich und
bequem ſind, auf ihn angewendet werden 2). — Nicht hierher
zu zählen iſt jedoch der Fall, wenn ein Staat den Verkehr mit
beſtimmten fremden Völkern vorzugsweiſe begünſtigt und dieſen
deßhalb poſitive Vorrechte einräumt. Die übrigen können
hierüber nur dann ſich beklagen, wenn ihnen die Rechte verſagt
werden, welche ſich aus den allgemeinen Grundſätzen über
Zulaſſung ergeben. Die Schwierigkeiten einer ungleichen Mit-
werbung müſſen ſie zu überwinden ſuchen. Daß Retorſion
zur Beſeitigung einer ſolchen Verſchiedenheit der Verkehrsrechte
angewendet werden kann, verſteht ſich freilich von ſelbſt.
2) Nicht blos als ein Beweis von Achtung, ſondern als
ein förmliches Recht kann verlangt werden, daß eine Regierung
amtliche Mittheilungen annehme, welche ihr von anderen
Staaten gemacht werden wollen, indem nur unter dieſer Voraus-
ſetzung eine gegenſeitige Auseinanderſetzung der Wünſche und
Anſprüche möglich iſt, durch die Abweiſung einer Mittheilung
aber man ſich in die Unmöglichkeit verſetzt, begangenes Unrecht
auch nur in Erfahrung zu bringen. Einer förmlichen Ab-
ſchließung gleich zu erachten iſt natürlich das Beſtehen auf Ver-
kehrsformen, welche mit der Gleichberechtigung anderer Staaten
nicht vereinbar oder ehrverletzend für dieſelben ſind 3). Nicht
einbegriffen dagegen in die Verpflichtung einer Zugänglichkeit iſt:
a. Die Annahme einer Geſandtſchaft. Mündliche
oder ſchriftliche Verhandlung an Ort und Stelle mit einem
[426] beſonders dazu Abgeordneten iſt kein unumgänglich nothwen-
diges Mittel zur Kenntnißnahme und Verſtändigung; es iſt
alſo kein Recht vorhanden, weiter als ungeſtörte ſchriftliche
Mittheilung zu verlangen. Am wenigſten kann die Annahme
einer ſtehenden Geſandtſchaft oder gar einer beſtimmten Perſon
als Geſandten für eine allgemeine Rechtspflicht erklärt werden.
b. Der Verkehr untergeordneter Behörden mit
fremden Staaten. Nur das Staatsoberhaupt ſelbſt vertritt
den Staat gegen. Außen; nur an ihn alſo oder an die von
ihm ausdrücklich dazu Beſtellten kann eine Eröffnung von einer
fremden Regierung gemacht oder gar ein Verlangen geſtellt
werden. Die Verhandlung eines fremden Staatsoberhauptes
mit einem dieſſeitigen Untergeordneten iſt eine grobe Verletzung,
weil ſie die Nichtanerkennung des übergangenen Staatsober-
hauptes in ſich begreift. Der Verkehr eines Untergeordneten
mit einem Untergeordneten dagegen iſt jedenfalls nutzlos, weil
ihnen doch beiderſeits die Befugniß abgeht, eine Verpflichtung
für ihren Staat zu übernehmen oder zu erwerben; ſie könnte
aber auch leicht eine Mißachtung und eine Störung der fremden
Staatsordnung ſein.
3) Jeder Staat hat die Verpflichtung, ſich zu einer be-
ſtimmten Regelung der Grenzen mit den Nachbarſtaaten
zu vereinigen, indem eine ſolche die erſte Bedingung eines
friedlichen Nebeneinanderſeins und eines geordneten Verkehres iſt.
4) Jeder Staat hat die Verpflichtung, einen ihm unſchäd-
lichen Verkehr fremder Staaten und ihrer Angehörigen auch in
ſeinem Gebiete zu geſtatten und hierzu einen geordneten Ge-
brauch der Land- und Waſſerwege und der ſonſtigen
Verkehrsanſtalten einzuräumen. Zu dem Ende ſind Fremde zur
Betreibung aller an ſich rechtlich erlaubter Zwecke in das
Gebiet zuzulaſſen, und iſt ihnen der erforderliche Aufenthalt zu
geſtatten. Daß ſie keine Rechte in Anſpruch nehmen können,
[427] welche der Einheimiſche ſelbſt nicht genießt, verſteht ſich von
ſelbſt; es iſt vielmehr dem Staate freigeſtellt, ihnen ſolche
Beſchränkungen aufzulegen, welche das Wohl der eigenen
Unterthanen oder die ungeſtörte Erreichung der Staatszwecke
verlangt. So kann z. B. den Fremden Einkauf und Ausfuhr
von Lebensmitteln verboten werden, wenn Mangel im Lande
iſt und man die Maßregel für zweckmäßig zur Erhaltung der
nothwendigen Lebensbedürfniſſe erachtet; oder es mag die Aus-
fuhr von Kriegsbedürfniſſen verboten werden, wenn der Staat
ſelbſt rüſtet. Der Staat mag ſeinem Bürger den Betrieb
beſtimmter Gewerbe vorbehalten, wenn er überhaupt einer
unbedingten Beſchäftigungsfreiheit nicht huldigt, ſondern ſchon
unter ſeinen eigenen Angehörigen Beſchränkung der zu ſelbſt-
ſtändigem Gewerbbetriebe Berechtigten, z. B. durch Zunftein-
richtungen, Conceſſionsſyſteme u. ſ. w., für nöthig erachtet.
Jedenfalls hat der Ausländer während ſeines ganzen Aufent-
haltes innerhalb der Landesgrenzen ſich den Geſetzen im Allge-
meinen und in Beziehung auf den beſonderen Zweck ſeines
Aufenthaltes zu unterwerfen; er iſt in den Beziehungen des
Privatrechtes und des Verkehres zeitweiſer Unterthan und
hat die allgemeine Ordnung des Landes zu achten. Auf Ent-
ſchuldigung wegen Unkenntniß der Geſetze hat er keinen Anſpruch;
es war ſeine Sache, ſich mit denſelben bekannt zu machen.
Vollkommen berechtigt iſt auch der Staat, von dem einzelnen
Fremden, welcher Zulaſſung verlangt, Ausweis über die Ehren-
haftigkeit ſeiner Perſon und über die Erlaubtheit ſeines Aufent-
haltszweckes zu verlangen, Solche aber gänzlich zurückzuweiſen
oder wieder zu entfernen, deren vorgängiges Leben neue Rechts-
verletzungen oder ſonſtige Nachtheile erwarten läßt, welche einen
dieſſeits nicht erlaubten Zweck verfolgen, oder welche bereits ſeit
ihrem Eintritt über die Grenzen Geſetzesverletzungen begangen
haben 4).
4) Aehnlich verhält es ſich mit der bloßen Durchreiſe
der Angehörigen fremder Staaten und mit der Durchfuhr
ihrer Waaren. Beides iſt grundſätzlich zu geſtatten; und
namentlich darf einem rückwärtsliegenden Staate der Bezug der
ihm nothwendigen Lebensmittel und der Rohſtoffe für ſeine Ge-
werbe nicht unterſagt werden. Nur haben ſich natürlich auch
blos durchreiſende Fremde während ihres Aufenthaltes im Lande
nicht nur den örtlichen Rechts- und Polizeigeſetzen zu unter-
werfen und ſind hinſichtlich ihrer innerhalb des Gebietes
begangenen Handlungen nach dieſſeitigen Geſetzen zu beurheilen;
ſondern ſie haben auch in Beziehung auf die Durchfuhr ihrer
Waaren und auf die Benützung der Verkehrswege und Mittel
die beſtehenden Anordnungen zu befolgen und etwa verlangte
billige Entſchädigung für den Gebrauch zu leiſten. Eine Gleich-
ſtellung mit den eigenen Unterthanen des Staates können ſie
rechtlich nicht verlangen.
Die Herſtellung eines rechtlichen Zuſammenlebens unter
europäiſch geſittigten Völkern iſt durch die Befolgung nachſtehender
Grundſätze bedingt:
1) Jeder Staat iſt verpflichtet, in ſeinem Verhalten zu
andern coexiſtirenden Staaten in allen Fällen nach Rechts-
grundſätzen zu verfahren, nicht aber nach Eigennutzen und
gewaltthätig. Mit andern Worten, er hat das Beſtehen eines
Völkerrechtes und die allgemein verpflichtende Kraft deſſelben
anzuerkennen.
2) Der Staat hat nicht blos in den von ihm unmittelbar
ausgehenden Handlungen die Rechte anderer Staaten zu achten,
ſondern er hat auch die Verpflichtung, ſeine Unterthanen
von Verletzungen fremder Staaten und ihrer Angehörigen abzu-
halten; hierzu denn aber theils die entſprechenden geſetzlichen
Normen, ſo weit es nothwendig iſt mit Strafandrohung, an-
zuordnen, theils in den dazu geeigneten Fällen thatſächliche Ver-
hinderung eintreten zu laſſen. Nur wenn er beweiſen kann,
daß er Alles, was in ſeinem Rechte und in ſeiner Macht lag,
zum Schutze der Fremden gethan hat, iſt er frei von Vorwürfen
wegen Fahrläſſigkeit oder gar Mitſchuld. Auszuliefern an einen
beleidigten Staat zur Beſtrafung durch denſelben hat übrigens
der Staat ſeine eigenen Unterthanen nicht, ſondern nur durch
die eigenen Gerichte die eigenen Geſetze gegen ſie anzuwenden.
3) Die Verpflichtung, zur Aufrechterhaltung der
allgemeinen Rechtsordnung beizutragen, legt jedem
Staate eine doppelte Aufgabe auf. Einmal hat er die Regeln
feſtzuſtellen, nach welchen die zwiſchen Fremden und Ein-
heimiſchen entſtandenen Rechtsverhältniſſe zu beurtheilen und zu
[431] entſcheiden ſind. Zweitens muß er ſeine ſtrafende Gerechtigkeit
wirken laſſen, wo es einer Thätigkeit derſelben zur Wieder-
herſtellung eines verletzten fremden Rechtes bedarf. — In erſter
Beziehung iſt auf eine gerechte Weiſe zu beſtimmen, welche
rechtliche Wirkungen fremdländiſchen Formen der Rechtsgeſchäfte
einzuräumen ſeien, ob und wie weit die nach fremdem Geſetze
entſtandenen Statusrechte dieſſeits anerkannt werden, nach
welchem Rechte im Auslande abgeſchloſſene Geſchäfte oder im
Inlande mit Ausländern entſtandene Verhältniſſe ſachlich zu
beurtheilen ſind, welche Zwangskraft einem fremden gerichtlichen
Urtheile dieſſeits zukömmt u. ſ. w. — Eine Forderung an die
ſtrafrechtliche Thätigkeit des Staates oder wenigſtens an eine
Beihülfe zu fremdſtaatlicher Thätigkeit iſt dagegen in ſolchen
Fällen vorhanden, wenn zwar der dieſſeitige Staat und ſeine
Bürger nicht verletzt worden ſind, auch die fragliche Handlung
von einem Ausländer oder im Auslande begangen wurde, der
zunächſt betheiligte Staat aber in thatſächlicher Unmöglichkeit
zur Herſtellung der Rechtsordnung ſich befindet, während dieſſeits
eine Einwirkung auf den Schuldigen möglich iſt. Daher ſind
a. fremde Flüchtige an den Staat auszuliefern, gegen
deſſen Geſetze ſie ſich in ſchwerer Weiſe vergangen haben,
ſobald ihre Schuld nachgewieſen oder wenigſtens überwiegend
wahrſcheinlich gemacht iſt, auch nach den Einrichtungen des
betreffenden fremden Staates eine gerechte und menſchliche Be-
handlung erwartet werden kann. Ausnahmen beſtehen alſo
nicht nur gegenüber von barbariſchen Staaten überhaupt, ſondern
namentlich auch bei angeblich politiſchen Verbrechern, als bei
welchen das Unrecht der Unterliegenden keineswegs immer un-
zweifelhaft iſt, auch nicht immer auf leidenſchaftloſe Gerechtigkeit
gezählt werden kann.
b. Eigene Unterthanen, welche im Auslande ein Ver-
brechen begangen, der Beſtrafung deſſelben aber ſich durch
[432] Rückkehr in die Heimath entzogen haben, ſind nach den dies-
ſeitigen Geſetzen zu beſtrafen, ſobald dies verlangt und die Schuld
der Angeklagten nachgewieſen wird 1).
4) Streitigkeiten zwiſchen fremden Staaten, bei welchen
dieſſeitige Rechte oder Intereſſen nicht betheiligt ſind, ſind von
den Betheiligten ſelbſt zu erledigen und haben ſich Dritte nicht
in dieſelben zu miſchen. Jeder Staat hat alſo das Recht
und die Pflicht der Neutralität bei fremden Kriegen, und
zwar für ſich und für ſeine Unterthanen. Während des Streites
unter den Fremden bleibt der Neutrale in ſeinen bisherigen
Verhältniſſen zu beiden Theilen, und es darf ihm aus der
Fortſetzung ſeiner freundſchaftlichen Beziehungen zu beiden kein
Vorwurf gemacht werden, noch ein Nachtheil zugehen, wogegen
er aber auch ſeinerſeits ſich jeder, ſelbſt blos mittelbaren, Be-
günſtigung eines der Streitenden ſorgfältig zu enthalten hat.
Eine Ausnahme von der Neutralitätspflicht tritt jedoch bei
ſolchen Handlungen ein, welche zwar zunächſt den Staat noch
nicht ſelbſt verletzt haben, allein eine gemeingefährliche Ver-
letzung des Völkerrechtes enthalten. So z. B. bei Anſtrebung
einer allgemeinen Herrſchaft, bei allgemeiner Aufſtellung rechts-
widriger Grundſätze, bei Verletzung eines Geſandten u. dgl. 2).
5) Alle auf einem beſondern Rechtstitel beruhende Ver-
pflichtungen gegen einen fremden Staat ſind ſtrenge
einzuhalten. So alſo zunächſt die aus einem förmlichen Ver-
trage herrührenden; ſodann aber auch die nur gleichſam in
einem Vertrage begründet ſind, (z. B. Rückerſtattung einer Zah-
lung, deren Zweck wegfiel;) endlich die aus einer rechtswidrigen
Handlung (ex delicto) folgenden, wo Entſchädigung und Ent-
ſchuldigung zu leiſten iſt.
6) Zur Verfolgung der Rechte und der Intereſſen gegen-
über von anderen Staaten beſtehen ſowohl friedliche Mittel,
als für den Nothfall gewaltſame. Die letzteren können im
[433] Völkerrechte nicht entbehrt werden, da über unabhängigen Staaten
kein Richter beſteht, ſie ſomit im Falle einer Verletzung oder
Bedrohung ſich alsbald im Zuſtande der Nothwehr befinden.
Natürlich dürfen aber die gewaltſamen Mittel erſt dann ange-
wendet werden, wenn die friedlichen zu keiner Abhülfe geführt
haben oder thatſächlich nicht anwendbar ſind. Auch im Falle
ihrer Anwendung aber ſind nicht nur die allgemeinen Forderungen
der Menſchlichkeit möglichſt zu beachten, ſondern es tritt auch
der Gegner nicht überhaupt in einen Zuſtand der Rechtsloſig-
keit. Somit bleiben alle Rechtsverhältniſſe zwiſchen den Strei-
tenden, welche nicht Gegenſtand des Haders ſind, noch zum
Behufe der Durchführung von Gewaltmaßregeln unterbrochen
werden müſſen, fortwährend beſtehen 3).
7. Es iſt die ſittliche und die rechtliche Pflicht aller
Staaten, ſolchen allgemeinen Maßregeln zuzuſtimmen, welche
eine Schlichtung von internationalen Rechtsſtreitigkeiten in
gerechter, einſichtiger und erfolgreicher Weiſe in Ausſicht ſtellen.
Ewiger Friede bleibt das letzte Ziel des Verhaltens der
Staaten zu einander, wenn ſchon daſſelbe thatſächlich noch weit
entfernt iſt 4).
Die erſte Nothwendigkeit zur Herſtellung und Erhaltung
eines rechtlichen Verhältniſſes zwiſchen Staaten iſt eine gegen-
ſeitige Verſtändigung über Forderungen und Gegenforderungen,
deren Gründe u. ſ. w. Solche Verſtändigungen aber werden,
wo nicht nothwendigerweiſe ſo doch am zweckmäßigſten, durch
mündlichen Verkehr bewerkſtelligt. Da nun die Staatsober-
häupter ſelbſt nur ausnahmsweiſe perſönlich zuſammenkommen
und verhandeln können, ſo iſt die Abordnung von Bevollmäch-
tigten, alſo von Geſandten, eines der häufigſten und unent-
behrlichſten völkerrechtlichen Vorkommniſſe 1).
Ein Geſandter iſt weſentlich ein vom Staatsoberhaupte
zur Beſorgung von Staatsgeſchäften an das Oberhaupt eines
andern Staates abgeordneter Bevollmächtigter. Er hat ſich,
ſelbſtverſtändlich, ſowohl über ſeine Vollmacht im Allgemeinen
als über ſeinen Auftrag zur Beſorgung des beſondern Geſchäftes
auszuweiſen, und ſeine Handlungen haben für den ihn abſen-
denden Regenten perſönlich, ſowie für den Staat nur inſoweit
Verbindlichkeit, als er wirklich Auftrag hatte oder wenigſtens
ſeine freiwillige Geſchäftswaltung nachträglich anerkannt wurde.
Wem ein Staat eine ſolche Bevollmächtigung übertragen will,
iſt ſeine eigene Sache; und nach Grundſätzen des philoſophiſchen
Völkerrechtes beſteht auch kein rechtlicher Unterſchied unter den
Geſandten je nach ihrem ſonſtigen Range im vaterländiſchen
Staatsdienſte oder nach dem Gegenſtande ihres Auftrages.
Die einzige Frage iſt, ob ſie wirklich und gehörig bevollmächt ſind.
Da nur das Staatsoberhaupt den Staat gegenüber von
Außen vertritt, ſo kann ein Geſandter auch nur von ihm ab-
geordnet werden, und kann eine Geſandtſchaft nur an ein
Staatsoberhaupt gerichtet ſein. Untergeordnete Staatsbeamte
wie hoch immer ihre Stelle ſein mag, haben weder aktives noch
paſſives Geſandtſchaftsrecht; höchſtens mag, durch eine aus-
drückliche Erklärung, dem Staathalter einer getrennten und
weit entlegenen Provinz oder Kolonie ein ſolches Recht im
Bereiche ſeiner Amtsthätigkeit eingeräumt ſein 2).
Die Annahme einer Geſandtſchaft iſt nicht unbedingte
Rechtspflicht, da möglicherweiſe Mittheilungen und Verſtän-
digungen auch noch auf andere Weiſe erfolgen können; nur
iſt freilich in der Regel die Ablehnung ein Beweis von ent-
ſchiedener perſönlicher Ungunſt oder von geringer Neigung zur
Ordnung der Verhältniſſe. Noch weniger beſteht eine Ver-
bindlichkeit, mit einer beſtimmten Perſon als Geſandten zu
verkehren; und wenn auch kein Recht in Anſpruch genommen
28*
[436] werden kann, von einem fremden Staate die Abſendung einer
ihm bezeichneten Perſönlichkeit zu verlangen, ſo mag doch die
Wahl zwiſchen blos ſchriftlichem Verkehre und der Bezeichnung
eines nicht widrigen Geſandten gelaſſen werden.
Die Möglichkeit, Geſandte zu ſchicken und mittelſt derſelben
Staatsgeſchäfte zu betreiben, iſt bedingt durch eine vollſtändige
Unverletzlichkeit ihrer Perſon. Theils wäre es unbillig,
einen Abzuſendenden Mißhandlungen von Seiten der beſchickten
Staatsgewalt auszuſetzen, und wäre es unklug einen ſo gefähr-
lichen Auftrag anzunehmen; leicht würde ſich alſo das ganze
Mittel zur Verbindung unter den Staaten unanwendbar er-
weiſen. Theils aber kann der mit einem Geſandten Beſchickte
keine richterliche Gewalt oder Herrſcherbefugniß über denſelben
in Anſpruch nehmen, da dieſer nicht ſein Unterthan iſt und
auch keine Verpflichtung hat, ſeine Handlungen nach dem Ge-
fallen des Beſchickten einzurichten. Die Beſchädigung eines
Geſandten iſt daher, weil ſie ebenſoſehr ein großes Unrecht
als äußerſte Erſchwerung einer Rechtsordnung unter den
Staaten iſt, zu allen Zeiten als eine der größten Verletzungen
des Völkerrechtes und als eine Handlung feiger Barbarei be-
trachtet und wo möglich gerächt worden. — Was aber vom
Geſandten perſönlich gilt, gilt auch von den ihm zur Hülfe
beigegebenen Perſonen, deren Anweſenheit und Mitwirkung für
ihn unentbehrlich iſt; und muß auch, nach Grundſätzen des
philoſophiſchen Rechtes, auf ſein Eigenthum und vor Allem
auf ſeine Briefſchaften ausgedehnt werden.
Zweifelhaft mag ſein, ob es erlaubt iſt, einen Geſandten,
welcher ſich innerhalb der Grenzen des beſchickten Landes eines
Verbrechens ſchuldig macht, oder der ſich weigert, eine innerhalb
deſſelben eingegangene privatrechtliche Verbindlichkeit zu erfüllen,
daſelbſt vor Gericht zu ſtellen und die Geſetze des Landes auf
ihn anzuwenden. Einerſeits nämlich iſt ganz richtig, daß ihn
[437] ſein Auftrag, Staatsgeſchäfte zu betreiben und ſein Recht zu
dem Ende einen Aufenthalt zu machen, nicht befugt zur Be-
gehung einer Geſetzwidrigkeit in dem fremden Gebiete, und daß
er zu ſolchem Zwecke weder geſendet noch angenommen worden
iſt; andererſeits liegt die Möglichkeit eines Mißbrauches der
Gerichtsbarkeit unter dem falſchen Vorwande eines begangenen
Verbrechens ebenfalls klar vor. Wo nicht abſolute Nothwen-
digkeit ſo doch dringende Klugheitsregel iſt daher die Befreiung
fremder Geſandten von jeder Art von Gerichtsbarkeit, ſei es
in bürgerlichen ſei es in Strafſachen; dagegen aber auch ebenſo
unzweifelhaft das Recht des verletzten Staates, einen ſolchen
Geſandten zurückzuſchicken und ſeine gerichtliche Behandlung vom
Heimathſtaate zu verlangen 3).
Polizeiliche Geſetze und ſonſtige Anordnungen allgemeiner
Wohlfahrt hat ein Geſandter inſoweit zu beachten, als ihre
allgemeine unverbrüchliche Haltung Bedingung ihrer Wirkung
iſt. Der Abgeordnete eines fremden Staates hat kein Recht,
durch ſeine Anweſenheit die öffentliche Ordnung des beſchickten
Staates und die Erreichung der Zwecke deſſelben zu hindern.
Wenn jedoch eine Einrichtung nur die Ordnung eines Unter-
thanenverhältniſſes oder die Leiſtung einer ſtaatsbürgerlichen
Pflicht betrifft, iſt er, als Fremder, von ihrer Befolgung aus-
genommen 4).
Wenn ſich auch die gegenſeitigen Rechte der Staaten in
ihren Grundlagen aus dem Weſen der Verhältniſſe entwickeln
laſſen, ſo bleibt doch bei ſolch allgemeiner Ableitung vieles
unbeſtimmt, und es mag auch die Beweisführung von anderer
Seite in Abrede gezogen werden. Schon bei gutem Glauben,
noch mehr aber bei bewußt ſchlimmer Abſicht können daher
leicht Streitigkeiten entſtehen. Ein weſentliches Mittel zur Be-
ſeitigung derſelben iſt die Abſchließung von Verträgen,
durch welche Rechte und Verbindlichkeiten klar feſtgeſtellt, in
allen ihren Einzelheiten verfolgt und von allen Betheiligten
ausdrücklich anerkannt werden. Enthält eine Verabredung auch
noch keine Gewährleiſtung ehrlicher Einhaltung; ſo erſchwert
[439] ſie doch die Begehung offenbaren Unrechtes in mehr als einer
Beziehung 1).
Da durch einen Vertrag mit einer auswärtigen Macht
der ganze Wille des Staates gebunden und die Staatsgewalt
zu ſeiner Einhaltung verpflichtet wird, ſo kann ein gültiger
Abſchluß nur durch das Staatsoberhaupt ſelbſt oder in ſeinem
ausdrücklichen Auftrage und mit ſeiner Genehmigung geſchehen.
Uebrigens iſt die Verabredung auch dann verpflichtend für den
Staat, wenn der Auftrag zwar ein allgemeiner war, er aber
nicht überſchritten wurde; und es bedarf in ſolchem Falle keiner
nochmaligen Genehmigung von Seiten des Staatsoberhauptes 2).
— Natürlich findet die Forderung auf mittelbare oder unmit-
telbare Theilnahme des Staatsoberhauptes in Beziehung auf
ſämmtliche Contrahenten ſtatt. Ein Vertrag, welcher von
einem Staatsoberhaupte einerſeits mit einem Untergeordneten
andererſeits geſchloſſen wäre, hätte nicht nur keine Verbindlich-
keit für die Regierung des Letzteren, ſondern wäre überdies
eine grobe Verletzung der übergegangenen Staatsgewalt. Eine
Ausnahme findet nur da ſtatt, wo und ſoweit ein Statthalter
oder ähnlicher Beamter eine ausgeſprochene und anerkannte
Befugniß zu völkerrechtlicher Selbſtbeſtimmung hat.
Verträge zwiſchen zwei Staatsoberhäuptern, welche rein
perſönliche Angelegenheiten derſelben betreffen, und ſomit
gar keine ſtaatlichen Angelegenheiten ordnen, gehören dem
Völkerrechte nicht an, und können nur durch eine plumpe Ver-
wechſelung oder offenbaren Mißbrauch der Gewalt in den Bereich
deſſelben gezogen und mit den Mitteln deſſelben aufrecht erhalten
werden.
Die Gültigkeit eines Staatsvertrages unterliegt denſel-
ben Bedingungen, welche bei den Verträgen überhaupt einzuhalten
ſind. Es muß alſo der Gegenſtand der völkerrechtlichen Ver-
abredung phyſiſch und rechtlich möglich ſein; die Vertragenden
[440] müſſen dispoſitionsfähig ſein; es darf kein weſentlicher Irr-
thum über Sachen oder Perſonen ſtattfinden; kein Betrug des
einen Vertragenden gegen den andern; keine unmittelbare
Nöthigung zum Eingehen, welche einen freien Entſchluß un-
möglich machte. An einen Vertrag, welchem die nöthigen Be-
dingungen der Gültigkeit fehlen, ſind natürlich beide Partheien
nicht gebunden; es bleiben aber die früheren Anſprüche in
ihrer vollen Gültigkeit, und überdieß ſteht dem durch fremde
Schuld bei der Nichtzuſtandebringung Verletzten ein Anſpruch
auf Schadenerſatz zu. — Im Einzelnen mag noch Folgendes
bemerkt ſein:
Eine die rechtliche Gültigkeit des Vertrages anfechtende
Nöthigung iſt da nicht vorhanden, wo die Nichteingehung
zwar wohl vorausſichtlich einen Nachtheil zur Folge hätte, die
Zuſtimmung jedoch nicht phyſiſch erzwungen, ſondern zwiſchen
ihr und dem Nachtheile die freie Wahl gelaſſen wird 3).
Der Gegenſtand eines Staatsvertrages kann jeder
beliebige Punkt des öffentlichen Lebens ſein, alſo ſowohl die
Ordnung von Rechten als die von Intereſſen, und mag eben-
ſogut das ganze Verhältniß zweier Staaten zu einander, als
nur ganz einzelne Punkte betreffen. Ferner iſt jede Art von
Vertrag, durch welche überhaupt von einer moraliſchen Perſon
ein Recht eingeräumt und erworben werden kann, völkerrechtlich
zuläſſig. Alſo z. B. Kauf-, Schenkungs-, Leihe-, Tauſch-,
Darlehensverträge u. ſ. w. Auch hindert nichts, einem Vertrage
zwiſchen zwei Staaten aufſchiebende oder wiederaufhebende Be-
dingungen, ferner Nebenverabredungen zur Verſtärkung der
Vollziehungsverpflichtung beizufügen; etwa die Leiſtung feier-
licher Verſprechen, Uebergabe von Pfändern, Verabredung von
Conventionalſtrafen.
Die durch einen Vertrag verabredete Leiſtung muß an ſich
rechtlich möglich ſein; und es erhält ein Staatsoberhaupt
[441] namentlich durch ein in einem Vertrage gegebenes Verſprechen
kein Recht zur Begehung einer Handlung, welche ihm an und
für ſich nach der Verfaſſung des Staates nicht zuſteht. Sein
eigener einſeitiger Wille vermag dieſe nicht zu ändern, und der
Inhaber einer fremden Staatsgewalt hat gar keine Zuſtän-
digkeit noch Einräumungsbefugniß. So iſt alſo nach Grund-
ſätzen des philoſophiſchen Völkerrechtes namentlich ein Offenſiv-
bündniß rechtlich ungültig, d. h. ein Vertrag zu gemeinſchaftlicher
kriegeriſcher Bekämpfung eines Dritten, wobei der Zweck nicht
blos Vertheidigung des eigenen Rechtes, ſondern ein freiwilliger
und ſelbſtſtändiger Angriff auf deſſen Daſein oder Selbſtſtän-
digkeit wäre. Ebenſo ein Vertrag auf gemeinſchaftlichen Wider-
ſtand gegen eine gerechte Forderung eines dritten Staates.
Ferner kann ein Staatsoberhaupt durch einen Vertrag mit
einem Auswärtigen kein Recht zur Nichtberückſichtigung eines
verfaſſungsmäßigen Mitwirkungsrechtes der Stände oder zur
Beſeitigung eines Rechtes der Unterthanen erwerben 4).
Die Dauer der völkerrechtlichen Verträge iſt nicht an
die Perſon der abſchließenden Staatsoberhäupter gebunden,
welche nicht als Individuen, ſondern als Träger der fort-
dauernden Staatsgewalt gehandelt, und nicht ihren eigenen
Willen, ſondern den des ganzen Staates gebunden haben.
Weder der Tod eines der abſchließenden Regenten, noch ſelbſt
eine in einem der vertragenden Staaten vorgefallene Ver-
faſſungsveränderung hebt die Gültigkeit der für den Staat
geſchloſſenen Verträge auf; ſondern es gehen die daraus ent-
ſtandenen Rechte und Verbindlichkeiten auch auf den Nachfolger
oder auf die neue Regierung über, wie immer ſie entſtanden
ſein mag. Dagegen iſt es möglich, einen Vertrag nur auf
eine beſtimmte Zeit abzuſchließen, wo denn, falls keine rechts-
zeitige Verlängerung erfolgt, die ganze Verabredung mit Ablauf
der Friſt erliſcht und das urſprüngliche Verhältniß, wie es vor
[442] dem Vertrage war, vollſtändig wieder eintritt. Aus innern
Gründen hört die Gültigkeit eines auf unbeſtimmte Zeit abge-
ſchloſſenen und urſprünglich rechtskräftig geweſenen Vertrages
nur dann auf, wenn eine thatſächliche oder rechtliche Unmög-
lichkeit der Weiterleiſtung eintritt; wobei aber Doppeltes zu
bemerken iſt. Einmal iſt es keinem der Contrahenten geſtattet,
durch eine eigene freiwillige Handlung ſich in die rechtliche
Unmöglichkeit einer Weiterleiſtung zu verſetzen. Zweitens aber
iſt als eine thatſächliche Unmöglichkeit zu erachten, wenn die
Weiterleiſtung mit dem Fortbeſtehen des Staates in Beziehung
auf Unabhängigkeit, Erreichung ſeiner allgemeinen Zwecke oder
Erhaltung der unentbehrlichen Mittel unvereinbar wäre 5).
Nicht blos bei vertragsmäßigen Zuſicherungen, ſondern
überhaupt bei allen Rechtsverhältniſſen zwiſchen Staat und
Staat kann ein Zweifel in den aufrichtigen Willen zur Ein-
haltung des beſtehenden Rechtes obwalten, ſei es nun blos von
Seiten eines der Betheiligten, ſei es gegenſeitig. Es iſt daher
ein natürlicher und ein rechtlich durchaus unanfechtbarer Gedanke,
durch beſondere Vorkehrungen den ſchwachen Willen zu befeſtigen
oder die Verletzung thatſächlich ſchwieriger zu machen. Solche
Vorkehrungen können theils, wie bereits bemerkt, durch Neben-
[444] beſtimmungen der Verträge ſelbſt angeordnet ſein, theils aber
ſelbſtſtändig, wohl ſelbſt von Dritten, ergriffen werden. Nicht
blos die üblichſten, ſondern vorausſichtlich auch die wirkſamſten
Mittel dieſer Art ſind nachſtehende:
1. Die Uebernahme einer Garantie durch einen in
der Hauptſache unbetheiligten Staat 1). Allerdings nicht ein-
ſeitig und unaufgefordert, wohl aber mit Zuſtimmung der
zunächſt Betheiligten, kann ein Dritter die Erklärung abgeben,
für die vollſtändige Aufrechterhaltung eines beſtimmten Rechts-
verhältniſſes in der Art einſtehen zu wollen, daß er ſich ſelbſt,
im Nothfalle mit ſeiner ganzen Macht, gegen denjenigen der
unmittelbar Betheiligten, welcher die ihm zufallende Verpflich-
tung nicht erfülle, wenden und ihn, ſei es allein ſei es mit
den zunächſt Verletzten gemeinſchaftlich, zur vollſtändigen Er-
füllung ſeiner Verpflichtung nöthigen werde. In ſolchem Falle
ſteht dem Garanten ein Recht zur Beurtheilung der gegenſeitigen
Handlungen der Betheiligten zu, und ſomit allerdings auch die
eigene Entſcheidung darüber, ob der Fall einer Einſchreitung
eingetreten ſei. Ueber andere Verhältniſſe der Betheiligten, als
die ausdrücklich als Gegenſtand der Garantie erklärt ſind, ſteht dem
Dazwiſchentretenden keinerlei Einmiſchung zu. — Zu bemerken iſt
hierbei noch, daß eine Garantie auch in Beziehung auf innere
ſtaatsrechtliche Verhältniſſe eines beſtimmten Staates übernom-
men werden kann; ſo z. B. in Betreff der Aufrechterhaltung
einer Verfaſſung, der Beobachtung einer Amneſtie, der Gewäh-
rung von Religionsfreiheit u. dgl. Hierdurch entſteht alſo nur
ein Verhältniß zwiſchen zwei Staaten und zwar in Beziehung
auf ein Verhältniß, welches an und für ſich und abgeſehen von
dem beſonderen Vertrage, der Einwirkung fremder Staaten
ganz entzogen iſt. Eine ſolche Garantie ſichert nicht ein Rechts-
verhältniß zwiſchen Staat und Staat, ſondern zwiſchen Staats-
oberhaupt und Unterthanen. Die Uebernahme kann nur
[445] ſtattfinden, wenn ſämmtliche verfaſſungsmäßige Faktoren des
Staatswillens ihre Zuſtimmung gegeben haben.
2. Die Beſtellung von Unterpfändern. Die Ueber-
gabe von werthvollen Sachen an den zu einer Leiſtung Berech-
tigten mit der Befugniß, dieſelben bis zur völligen Erfüllung
ſeiner Forderung in Beſitz zu behalten, iſt ein ſehr geeignetes
Mittel die Einhaltung und wo möglich die Beſchleunigung der
Leiſtung zu ſichern, weil erſt dann die volle Verfügung über
das eigene Gut zurückkehrt. Doppelt groß iſt die Sicherheits-
leiſtung, wenn der von dem Fordernden eingenommene Beſitz
militäriſche Vortheile gegenüber dem zur Leiſtung Verpflichteten
gewährt, dieſer alſo im äußerſten Falle um ſo leichter mit
Waffengewalt zur Erfüllung ſeiner Verbindlichkeit angehalten
werden kann. Die rechtliche Dauer des Beſitzes eines Unter-
pfandes erſtreckt ſich bis zur vollſtändig erfolgten Leiſtung der
in Frage ſtehenden Verbindlichkeit; auf die Erzwingung ander-
weitiger Rechtsverhältniſſe darf ſie nicht ausgedehnt werden.
Eine blos theilweiſe Erfüllung der Verpflichtung berechtigt zu
einer entſprechend theilweiſen Zurückforderung des Pfandgegen-
ſtandes nur in dem Falle, wenn hierüber ausdrücklich etwas
verabredet iſt. Im Uebrigen kann eine Verpfändung nur im
Wege des Vertrages zwiſchen dem Verpflichteten und dem Be-
rechtigten zu Stande kommen, nicht aber etwa durch ein ein-
ſeitiges Zugreifen des Berechtigten; wenigſtens ſo lange es ſich
von friedlichen Mitteln und nicht von Selbſthülfe handelt.
3. Die Stellung von Geißeln. Wenn Perſonen von
Einfluß und an deren unbeſchädigtem Daſein dem Staate und
ſeinem Oberhaupte viel gelegen ſein muß, einem andern Staate
in Gewahrſam übergeben werden bis zur Erfüllung einer
beſtimmten Verbindlichkeit, ſo mag hierin eine große ſittliche
Nöthigung zur möglichſt vollſtändigen und ſchleunigen Erfüllung
der Leiſtung liegen. In ſolchem Falle hat der zur Forderung
[446] Berechtigte die Befugniß, die Geißeln nach ſeinem Gutdünken
in engem Gewahrſam an dem ihm dazu tauglich ſcheinenden
Orte zu halten, und zwar bis zu vollſtändiger Leiſtung der
Verpflichtung; eine Mißhandlung oder gar Tödtung der Geißeln
ſteht ihm jedoch nicht zu, ſelbſt bei offenbar böswilliger Nicht-
leiſtung des Verſprochenen. Bei der Unſicherheit des Mittels
einerſeits und der Härte deſſelben für Unſchuldige andererſeits
wird übrigens dies Mittel im friedlichen Völkerverkehre wenig
angewendet; eher noch nach ausgebrochenem Kriege zur Sicher-
ſtellung beſtimmter Forderungen oder zur Bewahrung gegen
Hinterliſt.
Wenn Streitigkeiten zwiſchen zwei Staaten durch die unter
ihnen ſelbſt gepflogenen Verhandlungen nicht geſchlichtet werden
können, und doch von beiden Seiten der Wunſch zu einer
friedlichen Beilegung beſteht: ſo iſt immer noch das Mittel
einer für beide Theile freundlich geſinnten und auf Vermeidung
eines gewaltſamen Zuſtandes gerichteten Einmiſchung dritter
Staaten möglich. Die Benützung einer ſolchen Möglichkeit iſt
aber nicht blos ſittliche Pflicht der Streitenden, damit thunlichſt
Uebel vermieden werde; ſondern ſie iſt ſogar eine Forderung
des Rechtes, da zur Selbſthülfe nur geſchritten werden darf,
wenn jedes friedliche Rechtsmittel nutzlos erſchöpft iſt. — Im
Uebrigen kann dieſe Einmiſchung Dritter doppelter Art ſein.
Eine Vermittelung tritt da ein, wo ein dritter bei
dem Streite unbetheiligter Staat ſich anbietet, die Streitpunkte
in einer für beide Theile gleich wohlwollenden Geſinnung mit
denſelben zu beſprechen und einen Ausgleichungsvorſchlag zu
machen. Da von einem ſelbſtſtändigen Rechte der Einmiſchung
in fremde Angelegenheiten nicht die Rede iſt, ſo kann das ganze
Verfahren nur mit freiwilliger Zuſtimmung aller Theile vor
ſich gehen; und wenn der Verſöhnungsverſuch nicht gelingt, ſo
tritt der Vermittler wieder in ſeine unbetheiligte Stellung zurück.
Eine bewaffnete Vermittelung mit der Folge, daß ſich der
Vermittler gegen denjenigen der Streitenden, welcher durch ſeine
Hartnäckigkeit die Schuld des Scheidens trägt, mit Waffen-
gewalt wendet, iſt nach allgemeinen Grundſätzen nur in dem
Falle gerechtfertigt, wenn der Vermittler bei Fortdauer des
Streites ſelbſt gegen ſeinen Willen in derſelben gezogen werden
oder ſonſt Beeinträchtigungen erleiden würde 1).
Ein noch wirkſameres Mittel zur Beilegung völkerrecht-
licher Streitigkeiten iſt die Wahl eines Schiedsrichters,
welcher nach Anhörung beider Theile einen förmlichen Spruch
über die Rechtsfrage ertheilt. Das Eintreten eines ſolchen
Urtheiles kann auf doppelte Weiſe herbeigeführt werden. —
Entweder nämlich haben beſtimmte Staaten überhaupt für
den Eintritt von Streitigkeiten die Unterwerfung unter einen
ſchiedsrichterlichen Ausſpruch verabredet. In dieſem Falle iſt
der Aufruf des Schiedsrichters, die Führung der Sache vor
ihm und die Befolgung ſeines Spruches einfache Vertragspflicht;
und höchſtens mag darüber Zweifel und Streit entſtehen, ob
der Streitfall zu einer beſtimmten Gattung von Meinungsver-
ſchiedenheiten gehöre, wenn nämlich nicht für alle und jede,
ſondern nur für beſtimmte Arten von Streitigkeiten Unterwerfung
unter ein Schiedsgericht verabredet iſt. — Oder aber wird ohne
vorgängige allgemeine Verabredung und ſomit blos für einen
[448] einzelnen bereits ausgebrochenen Streit die Vorlegung des
Rechtspunktes an einen Schiedsrichter verabredet, wo ſich denn
die Zuſtändigkeit des letzteren und eine Verbindlichkeit ſeinen
Spruch anzuerkennen ſtrenge auf den einzelnen verabredeten
Fall beſchränkt. — Da die Uebernahme des Schiedsrichteramtes
dem darum angegangenen Staate Beſchwerde verurſacht, und
er ſogar möglicherweiſe ſelbſt dadurch in Streitigkeiten verwickelt
werden kann: ſo iſt die Uebernahme eines Schiedsgerichtes in
den freien Willen des dazu Aufgeforderten geſtellt. Nur iſt
natürlich eine Thätigkeit im einzelnen Falle Verpflichtung, wenn
das Amt für eine ganze Gattung von Streitigkeiten ein für
allemal übernommen iſt.
Bei einem Vermittelungsverſuche finden beſtimmte Formen
des Verfahrens nicht ſtatt; vielmehr iſt es hier lediglich der
Klugheit des Vermittlers anheimgeſtellt, auf welche Weiſe er
ſeinen Ausgleichungsvorſchlag den beiden ſtreitenden Theilen
am leichteſten eingänglich zu machen glaubt. Dagegen ſind an
ein ſchiedsgerichtliches Verfahren weſentliche rechtliche Forderungen
zu ſtellen. Es müſſen hier vor dem Spruche beide Theile mit
ihren Vorbringen und den Beweiſen für dieſelben gehört werden;
eine unheilbare Unfähigkeit des Schiedsrichters, z. B. wegen
eigener Betheiligung, vernichtet deſſen Zuſtändigkeit; ein auf
nachweisbare Täuſchungen geſtützter Ausſpruch iſt unverbindlich
für den Benachtheiligten; eben ſo der Spruch eines nachweisbar
beſtochenen oder ſonſtwie unehrlichen Richters; endlich hat ein
den verabredeten Zuſtändigkeitskreis des Schiedsgerichtes über-
ſchreitendes Verfahren deſſelben keine verpflichtende Kraft für
die Parteien. Der Schiedsrichter hat zur ordnungsmäßigen
Leitung des Verfahrens und zur Gewinnung einer eigenen
rechtlichen Anſicht die Befugniß, prozeßleitende Decrete und Be-
weisinterlocute zu erlaſſen; freilich ohne daß er eine obrigkeit-
liche Gewalt zu beanſpruchen hätte und eine Nichtbefolgung von
[449] Seiten eines der Streitenden eine andere Folge hätte, als eine
Unterbrechung des ganzen Verfahrens. Für die wirkliche Aus-
führung des gefällten Urtehiles zu ſorgen, iſt weder die Pflicht
noch das Recht des Schiedsrichters, falls nicht ſolches aus-
drücklich verabredet wurde. An ſich hat der ſchiedsrichterliche
Spruch lediglich die rechtliche Bedeutung eines Vergleiches unter
den Streitenden; er iſt alſo endgültig und keiner weitern Be-
rufung fähig, aber er iſt kein Befehl einer über den Parteien
ſtehenden Macht.
Eine immer weitergehende und allmälig zur allgemeinen
Zwangsgewohnheit werdende Benützung von Schiedsgerichten iſt
ohne Zweifel als der nächſte große Fortſchritt zu rechtlicher
Ordnung der internationalen Verhältniſſe zu betrachten. Der-
ſelbe kann jedoch nur durch Ausbildung der allgemeinen
Geſittigung, nicht aber durch eine Zwangsmaßregel bewerk-
ſtelligt werden.
Der Staat iſt zur Vertheidigung ſeiner Rechte befugt;
wenn daher ſämmtliche friedliche Mittel vergeblich verſucht ſind,
ſo befindet er ſich, in Ermangelung einer höheren gemein-
ſchaftlichen Gewalt, im Zuſtande der Nothwehr. In dieſem
Falle mag er ſich denn auch gewaltſamer Mittel zur Verthei-
digung ſeines Rechtes bedienen, wobei nur die Forderung zu
v. Mohl, Encyclopädie. 29
[450] ſtellen iſt, daß dieſelben nicht über das erlaubte Ziel hinaus-
gehen und ihrerſeits ſelbſtſtändige und unnöthige, ſomit nicht
erlaubte Rechtsverletzungen werden.
Das gelindeſte dieſer thatſächlichen Schutzmittel iſt die
Anwendung von Retorſion. Es beſteht aber dieſelbe darin,
daß der Staat gegenüber von einem andern Staate, welcher
ſeine Rechte verletzt hat, unfreundliche und den Intereſſen des-
ſelben nachtheilige Maßregeln ergreift. Der Zweck ſolchen
Verfahrens iſt ein doppelter. Theils ſoll der Gegner auf
die widrigen Folgen eines unbilligen oder geradezu ungerechten
Benehmens aufmerkſam gamacht, dadurch aber zur Zurücknahme
ſeiner beſchwerenden Handlungen veranlaßt werden. Theils
aber ſucht man inſoferne eine beſſere Stellung gegen ihn ein-
zunehmen, als ihm die Zurücknahme der neuen Maßregel als
Gegenleiſtung für die Wiederaufhebung der von ihm ausgehen-
den Verletzung in Ausſicht geſtellt wird. Die Retorſion
erſcheint als gerechtfertigt, inſoferne ſie wirklich die Wieder-
herſtellung der geſtörten Verhältniſſe bewerkſtelligen kann; allein
das Lob der Sicherheit gebührt ihr nicht, weil möglicherweiſe
ein trotziger Gegner ſelbſt noch mehr gereizt und zu neuen
mißliebigen Handlungen veranlaßt werden kann.
Der Gegenſtand einer Retorſion kann jegliches
internationale Verhältniß ſein und braucht mit den vom Gegner
zuerſt vorgenommenen Störungen ſachlich nicht zuſammenzu-
hängen. Der Staat kann alſo, wenn er dieſes zweckmäßig
findet, auf einem ganz andern Felde, als wo er angegriffen iſt,
retorquiren 1). Unter allen Umſtänden aber darf eine Retorſion
kein förmliches Unrecht wider den Gegner enthalten, ſondern
nur in einer ihm widrigen und nachtheiligen Maßregel beſtehen.
Die Erduldung eines Unrechtes befugt zwar zur Beweiſung
eines Unwillens, zur Zurückziehung einer bisher erzeigten
Gunſt und zur Anwendung eines unmittelbaren Zwanges in
[451] Vertheidigung des verletzten Rechtes, aber nicht zur Zufügung
eines ſelbſtſtändigen Unrechtes. — Ob die Regierung eine Re-
torſionsmaßregel in eigner Machtvollkommenheit anordnen kann,
oder ob ſie hierzu der Mitwirkung anderer Faktoren des Staats-
willens, z. B. der Ständeverſammlung, bedarf, hängt von dem
ſachlichen Inhalte der Anordnung ab, und es fällt die Beur-
theilung hierüber lediglich dem Staatsrechte anheim 2).
Weſentlich verſchieden von der Retorſion iſt die Repreſ-
ſalie, welche weſentlich in der Zufügung eines Unrechtes wegen
zuerſt erlittener Beeinträchtigung beſteht 3). Obgleich ſowohl
der Zweck als die Wirkung einer ſolchen Maßregel die gleichen,
wie die einer Retorſion ſind, ſo kann doch, aus den eben
angeführten Gründen, das philoſophiſche Völkerrecht die Zufügung
eines bewußten und ſelbſtſtändigen Unrechtes nicht billigen.
Daß das poſitive europäiſche Völkerrecht Repreſſalien nicht ver-
wirft, ändert in dieſer Auffaſſung nichts; vielmehr muß die
Forderung geſtellt werden, daß dieſe Uebung als ein Reſt unge-
ſittigter Rachſucht aufgegeben werde.
Die beſtändige Verbindung zweier Staaten durch Geſandt-
ſchaften und ſonſtigen regelmäßigen Verkehr iſt theils ein Zeichen
guten Vernehmens, theils gereicht es beiden Staaten zum Vor-
theile in mancherlei Beziehungen. Ein völliges Abbrechen dieſer
Verbindung iſt daher ein zuläſſiges Mittel, um einen ver-
letzenden Gegner, auf welchen andere geringere Maßregeln keinen
Eindruck machten, zur Beſinnung zu bringen. Einerſeits wird
dadurch ein ſtarkes Gefühl der Verletzung und der Entſchluß,
ſich Unrecht nicht weiter gefallen zu laſſen, ausgedrückt, dadurch
aber möglicherweiſe eine Verbeſſerung des gegneriſchen Beneh-
mens hervorgerufen. Sodann aber kann der aus dem Auf-
hören jedes geordneten freundlichen Verkehres entſtehende Nachtheil
eine Veranlaſſung zu einer Wiederannäherung geben, damit der
frühere vortheilhafte Zuſtand wieder zurückkehre 1).
Die Abbrechung des Verkehres darf, wenn ſie nicht ſelbſt
in Rechtsverletzung ausarten ſoll, nicht ausgedehnt werden
auf Verweigerung ſolcher Leiſtungen, welche entweder allgemeine
Rechtspflicht oder durch beſtimmte Verträge feſtgeſtellt ſind;
ſondern es kann in dieſen Beziehungen nur inſoferne der
Gegner beeinträchtigt werden, als alle Erleichterungen wegfallen,
welche durch den regelmäßigen Verkehr dem zu einer Leiſtung
Berechtigten zugehen. Dagegen iſt die Verweigerung jeder nicht
rechtlich zu fordernden Gefälligkeit, ſei es für den Staat ſei
[453] es für Einzelne, eine erlaubte und nothwendige Folge einer
ſolchen unfreundlichen Stellung. Daß dabei der ſich abwendende
Staat ebenfalls Nachtheile erleidet, liegt in der Natur der
Sache, iſt aber kein entſcheidender Grund zur Unterlaſſung,
wenn die Erlangung größerer Vortheile mit Wahrſcheinlichkeit
von der Ergreifung des Mittels erwartet werden kann.
Die Anordnung der in Frage ſtehenden Maßregel iſt
lediglich Sache des Staatsoberhauptes; und es bedarf daſſelbe,
auch in Staaten mit Volksvertretung, keiner Zuſtimmung zu
einem ſolchen Schritte, da die Anknüpfung und Unterhaltung
der Verbindungen mit dem Auslande ganz ihm anheimfällt, und
die übrigen Factoren des Staatswillens, ſelbſt in jenen Staaten,
deren Verfaſſungen hier den Volksrechten die weiteſten Ein-
räumungen machen, erſt da mitzuwirken anfangen, wo es
ſich von der Feſtſtellung einer Verbindlichkeit für den Staat
oder deſſen Angehörige handelt, alſo zur Genehmigung von
Verträgen oder zur Erlaſſung der durch Verabredung mit
Fremden nothwendig gewordenen Geſetze.
Wenn alle friedlichen ſowie die weniger eingreifenden
gewaltſamen Mittel vergeblich angewendet worden ſind, oder wenn
der Staat unmittelbar mit Gewalt überzogen wird: ſo bleibt
[454] zur Vertheidigung des Rechtes ſchließlich nichts übrig als
Krieg, d. h. Abwehr des Unrechtes mit bewaffneter Hand.
Der Staat iſt in ſolchem Falle in der Lage eines in Nothwehr
befindlichen und zur Selbſtvertheidigung zu Ergreifung der
äußerſten Mittel genöthigten, alſo auch berechtigten, Indivi-
duums 1). Das Mittel des Krieges iſt allerdings ein unſicheres,
weil keineswegs mit Nothwendigkeit der Sieg auf Seiten des
Rechtes iſt; er iſt ein gewagtes Mittel, weil im Falle des
Unterliegens nicht nur die beabſichtigte Abwehr des Unrechtes
nicht erreicht, ſondern leicht noch eine weitere und vielleicht
größere Verletzung an Recht und Intereſſen zugefügt wird;
er iſt endlich ein Mittel, welches ſelbſt im beſten Falle mit
den ſchmerzlichſten Opfern erkauft wird und unzähliges menſch-
liches Elend unvermeidlich im Gefolge führt: allein er iſt in
der That die „ultima ratio regum,“ und er iſt unvermeid-
lich, wenn nicht ſchießlich jedes Recht der Gewaltthat blos-
geſtellt ſein ſoll 2).
Daß ein Krieg nur zur Vertheidigung des Rechtes und
zwar nur nach Erſchöpfung aller andern Mittel geführt werden
darf; daß er ferner nur bei einer entſprechenden Größe des
zu ſchützenden Rechtes vernünftiger- und ſittlicherweiſe zu unter-
nehmen iſt; endlich daß er, der mit den Kräften des ganzen
Staates und mit den mannchfachſten Leiden des ganzen Volkes
und einzelner Bürger unternommen wird, ebenfalls nur wegen
allgemeiner ſtaatlicher Rechte und nicht etwa aus perſönlichen
Gründen der Staatsoberhäupter zu führen iſt: liegt in der
Natur der ganzen Maßregel und ihrer ſchweren Folgen. Ein
ohne Nothwendigkeit unternommener Krieg iſt ein ebenſo großes
Unrecht gegen das eigene als gegen das feindliche Volk. Nur
ein Vertheidigungskrieg (im rechtlichen, nicht im ſtrategiſchen
Sinne genommen) iſt rechtlich erlaubt.
Die förmliche Ankündigung eines beabſichtigten Krieges
[455] iſt Rechtspflicht, weil möglicherweiſe der Gegner durch dieſen
Beweis des jetzt zur Ausführung kommenden ernſtlichen Willens
noch im letzten Augenblicke von ſeinem Unrechte zurücktreten,
dadurch aber den ganzen Krieg und alle für denſelben zu bringen-
den Opfer erſparen kann 3).
Da der einzige erlaubte und vernünftige Zweck des Krieges
Vertheidigung des bedrohten Rechtes iſt: ſo iſt auch die er-
laubte Dauer des Krieges durch die Erreichung dieſes
Zweckes bedingt. Wenn alſo die Rechtsſicherung vollſtändig
erreicht iſt, muß Frieden geſchloſſen werden; und eine Weiter-
führung des Krieges, ſei es nun aus Rache ſei es zur Ge-
winnung von Vortheilen, auf welche kein Rechtsanſpruch beſteht,
wäre eine ſelbſtſtändige und ſchwere Rechtsverletzung. Nur
verſteht ſich von ſelbſt, daß in der Rechtsſicherung nicht blos
die Abtreibung des Angriffes im gegenwärtigen Falle begriffen
iſt, ſondern auch die Erwerbung einer Sicherſtellung gegen
ſpätere Wiederholung unrechtlichen Gebarens, ſowie die Er-
langung einer vollſtändigen Entſchädigung für die Koſten und
Uebel des durch gegneriſches Unrecht aufgenöthigten Krieges. —
Auch die Fortſetzung eines Krieges iſt ein Unrecht, wenn durch
die Erfahrung die Unmöglichkeit der Erreichung des Zweckes
erwieſen iſt, alſo die Hoffnung auf eine wirkſame Beſiegung
des Gegners aufgegeben werden muß. Daß in ſolchem Falle
der Streitpunkt nicht erledigt iſt, macht inſoferne keinen Unter-
ſchied, als er erwieſenermaßen auf dieſe Weiſe nicht erledigt
werden kann.
Das Weſen des Krieges beſteht in der Bekämpfung und
in der Vernichtung der Vertheidigungsmittel des Gegners durch
Anwendung von Waffengewalt. Was alſo hierzu dient, iſt
erlaubt; und jede Beſchädigung des Friedens, welche zur
Brechung ſeines Widerſtandes nichts beiträgt, iſt ungerechtfer-
tigt und unter Umſtänden, namentlich gegen Wehrloſe und
[456] Schuldloſe begangen, eine Barbarei. Das philoſophiſche Völ-
kerrecht kennt inſoferne keine unerlaubte Art der Kriegführung,
als es die Anwendung jeder Art von Waffen und jede Weiſe
des Angriffes geſtattet, welche den Widerſtand des Feindes zu
brechen, alſo namentlich ſeine Vertheidiger und ſeine Verthei-
digungsmittel unſchädlich zu machen geeignet iſt. Herkommen
und ritterliche Sitte ſind keine Rechtsverbindlichkeit, wo es zum
Aeußerſten gekommen iſt. Dagegen aber verbietet das natürliche
Recht allerdings die Anwendung ſolcher Kampfarten oder über-
haupt Behandlungen des Feindes, welche zwar Einzelnen
ſchweren Schaden zufügen, allein auf die Macht zum ferneren
Widerſtande und auf den Willen zum Nachgeben von keinem
Einfluſſe ſind.
Bemächtigung oder Zerſtörung des Eigenthumes von ein-
zelnen Bürgern des feindlichen Staates iſt nur dann geſtattet,
wenn dies zu Zwecken der Kriegführung nützlich iſt, wenn
alſo entweder dadurch die Waffenfähigkeit des Feindes beein-
trächtigt oder die eigene Führung des Kriegs erleichtert und
geſichert wird. So können denn alſo unzweifelhaft Gebäude zu
Kriegszwecken zerſtört, die zur Ernährung des feindlichen Heeres
dienenden Lebensmittel weggenommen oder vernichtet, die zur
Erhaltung der eigenen Streitmacht erforderlichen Gegenſtände
benützt und im Nothfalle angeeignet werden 4). Man mag
ſelbſt, als äußerſte Maßregel, zu einer allgemeinen Verheerung
eines Landſtriches ſchreiten, wenn dieſelbe wirklich das einzige
Mittel zur Erreichung eines bedeutenden kriegeriſchen Zweckes
iſt, z. B. zur Deckung eines Rückzuges oder zur Vertreibung des
Feindes aus einer feſten Stellung durch Entziehung der noth-
wendigen Lebensmittel. Aber durchaus unerlaubt, weil von
keinem Einfluſſe auf den Gang des Krieges, iſt die Vernich-
tung oder Verſtümmelung öffentlicher zu friedlichem Gebrauche
dienender Gebäude, Denkmale, Sammlungen u. ſ. w.; ebenſo
[457] die Wegnahme oder Zerſtörung von Privateigenthum, welches
zur Ernährung des Krieges nicht dienen kann, oder deſſen
Vernichtung die Widerſtandskraft des Feindes nicht mindert 5).
Die Tödtung bewaffneter Feinde iſt unvermeidlich, ſolange
dieſelben im Widerſtande verharren. Allein ſie muß aus
Gründen des Rechtes und der Menſchlichkeit beſchränkt werden
auf die unvermeidlichen Fälle. Es iſt alſo nicht nur unerlaubt,
Feinde, welche zur Niederlegung der Waffen und zur Aufgebung
jeder fernern Theilnahme am Kriege bereit ſind, zu tödten;
ſondern es müſſen auch in denjenigen Fällen, in welchen eine
Niederlegung der Waffen auf eine geeignete Vorſtellung hin
erwartet werden kann, der Bekämpfung immer erſt Auffor-
derungen zur Ergebung vorangehen. So z. B. vor der Be-
lagerung und namentlich vor der Erſtürmung einer Feſtung;
ferner an eine vollkommen eingeſchloſſene Abtheilung auf freiem
Felde. Ebenſo iſt zur Erhaltung des Lebens von Gefangenen
und von verwundeten Feinden möglichſte Sorgfalt zu tragen.
Gefangene namentlich dürfen in Sicherheit gebracht und während
der Dauer des ganzen Krieges in Gewahrſam gehalten, nicht
aber mißhandelt oder geſundheitszerſtörenden Entbehrungen aus-
geſetzt werden 6).
Der Zuſtand von Feindſeligkeit zwiſchen zwei Staaten
hebt die gegenſeitige Rechtsfähigkeit und die Verpflichtung
zur gegenſeitigen Einhaltung des Rechtes nicht auf, ſoweit es
ſich nicht von der Bekämpfung ſelbſt und den dazu nothwen-
digen Mitteln handelt. Daher bleibt auch während der Dauer
eines Krieges die Möglichkeit, bindende Verträge mit dem
Feinde zu ſchließen, und die Verpflichtung, dieſelben zu halten.
Ja es iſt ſogar eine beſonders ängſtliche Einhaltung ſolcher
Verabredungen nothwendig, weil nur unter dieſer Vorausſetzung
auf eine Willigkeit des Gegners zur Eingehung gerechnet werden
kann, gerade aber ſolche während der Dauer eines Krieges
[458] geſchloſſene Verträge zur Verminderung der Uebel deſſelben und
zur Anbahnung des Friedens dienlich und nothwendig ſind.
So namentlich Waffenſtillſtandsverträge, Verabredung von De-
markationslinien, Verträge über Auswechſelung von Gefangenen
u. dgl. Ueber die Berechtigung zum Abſchluß eines ſolchen
Vertrages entſcheidet die Art deſſelben. Dasjenige Organ des
Staatswillens, welches zur Vornahme der Handlungen, deren
Arten durch Vertrag geregelt werden ſollen, berechtigt iſt, hat
auch das Recht, dieſen Vertrag zu ſchließen. So alſo kann
ein ſelbſtſtändiger militäriſcher Befehlshaber mit dem ihm gegen-
überſtehenden Feinde jeden Vertrag ſchließen, welcher ſich auf
ihre gegenſeitigen kriegeriſchen Handlungen bezieht, z. B. Capi-
tulationen, örtliche Waffenſtillſtände u. dgl.; allein er darf nicht
über den Bereich ſeines Befehles hinausgehen, ſei es in räum-
licher Beziehung oder hinſichtlich ſolcher Perſonen, welche ihm
nicht untergeordnet ſind, ſei es in rechtlicher Hinſicht, indem
er Angelegenheiten ordnete, welche mit der Kriegsführung nichts
zu thun haben, oder gar ohne Auftrag vom Staatsoberhaupte über
die Weiterführung des Krieges überhaupt entſchiede. Je nach
dem Inhalte eines Vertrages mit dem Feinde kann alſo mög-
licherweiſe eine Genehmigung eines Höheren oder des Staats-
oberhauptes ſelbſt nöthig ſein. Ehrenhaftigkeit und Klugheit
fordern, dem Feinde Nachricht von etwaigen beſonderen Be-
ſchänkungen des Vertragsrechtes eines Befehlshabers zu geben,
damit nicht der in Folge einer ſpäteren Verweigerung etwa
entſtehende Nachtheil einer Hinterliſt und einem Mißbrauche
des Vertrauens zugeſchrieben werde.
Der letzte Zweck des Krieges iſt Wiederherſtellung des
Rechtes und alſo des Friedens. Es dürfen daher die krieg-
führenden Staaten die Möglichkeit nicht abſchneiden, zu dieſem
Ziele zu gelangen. Folglich darf nicht erklärt werden, daß
keinerlei Verbindung mit dem Feinde ſtatthaben, keinerlei Mit-
[459] theilung von demſelben angenommen werden werde, oder daß
der Krieg, ohne alle Rückſicht auf etwaige Beilegungsvorſchläge,
bis zu völliger Vernichtung des Gegners werde geführt werden.
Vielmehr iſt es eine völkerrechtliche Verbindlichkeit, die Mittel
zu einer Ausſöhnung offen zu laſſen und Mittheilungen von
dem Feinde anzunehmen; natürlich unter Vorbehalt aller noth-
wendigen Vorſichtsmaßregeln gegen etwaigen Mißbrauch oder
gegen Ueberliſtung.
Wie im innern Staatsleben eine blos philoſophiſche Ent-
wickelung von Rechtsſätzen nicht genügt, ſo iſt ſie auch, und
zwar ganz aus denſelben Gründen, für die ſichere Ordnung
des Rechtes zwiſchen Staat und Staat nicht ausreichend. Auch
hier bedarf es allgemein anerkannter und von einer zuſtändigen
Auctorität ausgehender und aufrecht erhaltener Sätze 1). Doch
iſt allerdings inſoferne ein weſentlicher Unterſchied zwiſchen dieſen
beiden Arten von poſitivem öffentlichen Recht, als das Staats-
recht von einer unzweifelhaft zuſtändigen, genau umgrenzten
und mit den nothwendigen Ausführungsmitteln genügend ver-
ſehenen höheren Gewalt ausgeht; das poſitive Völkerrecht dagegen,
in Ermangelung einer über den unabhängigen Staaten ſtehenden
geſetzgebenden Gewalt, nur auf der freiwilligen Anerkennung
der Staaten beruhen kann, und auch eine genügende Macht
zur Durchführung im Falle einer Verletzung keineswegs immer
vorhanden iſt.
Eine Folge hiervon iſt denn, daß, namentlich im Falle
blos ſtillſchweigender Zuſtimmung, das thatſächliche Vorhanden-
ſein oder mindeſtens der Umfang der Gültigkeit eines poſitiven
völkerrechtlichen Satzes zweifelhaft ſein mag. Auch iſt erklärlich,
daß ſich die poſitiven Entſcheidungen nicht gleichmäßig über
alle Theile der äußeren Staatenverhältniſſe erſtrecken, ſon-
dern offenbare und empfindliche Lücken beſtehen, deren Aus-
[462] füllung erſt von einer günſtigen Gelegenheit und von einem
Weiterſchreiten der allgemeinen Geſittigung abhängt. Es iſt
ſomit nicht nur ein wiſſenſchaftlicher Fehler, ſondern auch ein
für das bürgerliche Leben bedenkliches Unternehmen, wenn das
Syſtem eines poſitiven Völkerrechtes nicht auf die nachweisbar
vorhandenen Thatſachen beſchränkt, ſondern nach einem logiſchen
Ideale ausgeführt und in ſeinen mangelhaften Theilen mit
willkürlichen Behauptungen oder mit blos philoſophiſch rechtlichen
Sätzen ergänzt wird.
Auch das für die Staaten europäiſcher Geſittigung 2) ge-
genwärtig geltende poſitive Völkerrecht ſteht vollkommen auf
dieſen Grundlagen. Es ſind, dem Bedürfniſſe gemäß, poſitive
Sätze über das gegenſeitige rechtliche Verhalten dieſer Staaten
in größerem Umfange vorhanden; allein ſie beruhen ſämmtlich
nicht auf einer geſetzgebenden Gewalt, ſondern nur auf aus-
drücklichem oder ſtillſchweigendem Uebereinkommen einer größeren
oder kleineren Anzahl von Staaten, ſie ſind alſo hinſichtlich
ihres Beſtands und Umfanges einzeln nachzuweiſen, und keines-
wegs vollſtändig erſchöpfend. Ein entſchiedener Mißgriff iſt es,
wenn ein Satz über ſeine gerechtfertigte Tragweite hinaus ver-
allgemeinert, alſo namentlich eine für einen beſtimmten einzelnen
Fall getroffene Verabredung als eine allgemeine und bleibende,
eine von einigen wenigen Staaten ausgeſprochene Anerkennung
als eine für alle gültige ausgegeben wird.
Die Quellen des poſitiven europäiſchen Völkerrechtes ſind
demgemäß doppelter Art:
1. Ausdrückliche Verträge zwiſchen europäiſchen Staa-
ten. Dieſelben zerfallen wieder in zwei Gattungen von we-
ſentlich verſchiedener Bedeutung für das Recht; nämlich in
allgemeine, welche die ſämmtlichen europäiſchen Staaten
binden, weil ſie ſämmtlich, mittelbar oder unmittelbar, an den-
ſelben Antheil genommen und ſie anerkannt haben; und
[463]beſondere, welche nur zwiſchen einer größern oder geringern
Anzahl von kleinern Staaten zu Stande gekommen ſind. Die
Zahl der erſteren iſt nicht ſo bedeutend 3); deſto größer, ja
völlig unzählbar, iſt dagegen die Menge der beſonderen Ver-
träge. Ihre Bedeutung für ein allgemeines europäiſches
Völkerrecht beruht hauptſächlich auf dem Umſtande, daß ſie,
obgleich völlig unabhängig von einander zu Stande gekommen,
doch über viele Punkte weſentlich Gleichartiges feſtzuſtellen,
welche Uebereinſtimmung denn auf eine gemeinſchaftliche, durch
die Thatſache nachweisbare Grundanſicht vom Völkerrechte
hinweiſt.
2. Gewohnheitsrecht. Auch abgeſehen von den in
ausdrücklichen Verträgen ſchriftlich feſtgeſtellten Sätzen iſt eine
ganz bedeutende Anzahl von Rechtsſätzen unter den europäiſchen
Staaten in Uebung, und zwar nicht blos als freiwillige gegen-
ſeitige Einräumungen und internationale Höflichkeit, ſondern
anerkannt als förmliche Rechtspflicht eines jeden geſitt gten
Staats. Das Daſein eines Gewohnheitsrechtes iſt natürlich in
jedem einzelnen Falle zu erweiſen, was denn geſchehen mag
theils durch Aufzeigung einer thatſächlich beſtändigen Befolgung,
theils aber auch durch den Nachweis ausdrücklicher Behauptung
ihrer Gültigkeit von Seiten maßgebender Staaten. Ihre Ver-
bindung unter einander und mit den vertragsmäßig feſtgeſtell-
ten Sätzen zu einem Ganzen iſt eine ſchwierige, aber keine
unmögliche Aufgabe.
Bei der erſten wiſſenſchaftlichen Bildung des Völkerrechtes
durch Hugo Grotius war philoſophiſches und poſitives
Völkerrecht nicht ſogleich getrennt, und es diente das letztere
hauptſächlich, freilich fälſchlich, als thatſächlicher Beleg für die
Richtigkeit rechtsphiloſophiſcher Sätze. Dennoch läßt ſich von
Grotius an eine Reihe von Schriftſtellern verfolgen, welche das
poſitive Völkerrecht, mehr oder weniger bewußt und mehr oder
weniger ausſchließlich, behandelten, ſo z. B. Zouch (Zuchäus)
1650, S. Rachel, 1676; Textor, 1680. Auch wurden
einzelne Gegenſtände von dieſem Standpunkte aus beſonders bear-
beitet, ſo namentlich z. B. das Geſandtenrecht von Wicque-
fort. Das eigentliche Verdienſt einer ſcharfen Abſonderung
des lediglich auf poſitiven Satzungen beruhenden Rechtes vom
philoſophiſchen ſowie einer umfaſſenden ſyſtematiſchen Bearbeitung
des erſteren gebührt jedoch J. J. Moſer. Schon als jüngerer
Mann hatte er einige, zunächſt wenig beachtete, kleinere Handbücher
verfaßt; dann aber machte er in hohem Alter zwei ſehr umfaſſende
Werke bekannt; ſeinen „Verſuch eines neueſten europäiſchen
Völkerrechtes,“ 12 Bände, 1777—1780, und ſeine „Bei-
träge zum neueſten europäiſchen Völkerrecht,“ 8 Bände, 1778
bis 1780 1).
Dieſe Grundlage ließ freilich in wiſſenſchaftlicher Beziehung,
und zwar ſowohl was den höhern geſchichtlichen Zuſammenhang
der Thatſachen, als was die ſcharfe Formulirung der daraus
abgeleiteten Grundſätze betrifft, zunächſt noch Vieles zu wünſchen
übrig; auf ihr wurde jedoch bald rüſtig weiter gebaut, und die
noch zu ſtellenden Forderungen fanden allmählig Erfüllung.
Zunächſt waren es deutſche Staatsgelehrte, welche ſich Verdienſte
im poſitiven Völkerrechte erwarben, wie beſonders G. F. von
v. Mohl, Encyclopädie. 30
[466]Martens und Klüber; ſpäter nahmen auch andere Völker
lebendigen Antheil an der weiteren Ausbildung, ſo daß itzt nicht
nur von der Alleinherrſchaft der Erſteren auf dieſem Felde keine
Rede mehr iſt, ſondern ſie ſogar allmählig nachſtehen. Die
Zahl ſowohl der Syſteme als der Bearbeitungen einzelner
Theile und Fragen iſt eine ſehr beträchtliche geworden, und es
iſt dieſer Zweig der Rechtswiſſenſchaft mehr als irgend ein
anderer eine Weltliteratur, weil nur das poſitive Völkerrecht
für alle Culturvölker eine gemeinſchaftliche unmittelbare Geltung
hat. Die bis in die jüngſte Gegenwart reichende Thätigkeit
läßt mit Sicherheit auch auf noch fernere Ausbildung und
Vervollſtändigung zählen 2).
Eine weſentlich verſchiedene Behandlung des Stoffes und
ſomit etwa eine Reihenfolge von Schulen iſt bis jetzt nicht
zu unterſcheiden. Die, allerdings vorhandenen, Verſchieden-
heiten der einzelnen Werke beruhen auf der Eigenthümlichkeit
der Verfaſſer und ſind von untergeordneter Bedeutung. Zur
Gewinnung einer Ueberſicht iſt daher eine Abtheilung nach den
Gegenſtänden der Bearbeitung und gelegentlich nach der Natio-
nalität der Verfaſſer zweckmäßig.
Die Geſchichte des poſitiven Völkerrechtes iſt mannchfach
bearbeitet, und zwar ſowohl die Geſchichte der äußeren Er-
ſcheinungen als die der Bearbeitungen derſelben. Vielleicht
wäre eine ſchärfere Trennung der politiſchen und der Literar-
geſchichte zweckmäßig, obgleich allerdings nicht zu läugnen iſt,
daß Thatſachen und Lehren hier vielfach in Wechſelwirkung
ſtehen. Als Hauptwerke in dieſer Beziehung ſind aber namentlich
folgende zu merken. Der Engländer R. Ward gibt in ſeiner
(bereits oben, § 55, angeführten) Enquiry into the history
of the law of nations in Europe, I. II. Lond., 1795,
eine kurze Geſchichte des Völkerrechtes im Alterthume und eine
ausführlichere des Mittelalters. Der Amerikaner H. Wheaton
[467] entwickelt in ſeiner Histoire du progrès du droit des gens
en Europe (zuerſt franzöſiſch erſchienen in Leipzig 1841, ſpäter
in wiederholten franzöſiſchen und engliſchen Auflagen) ſowohl
die Geſchichte der völkerrechtlich wichtigen Ereigniſſe vom weſt-
phäliſchen Frieden bis zum Wiener Congreſſe, als den Verlauf
der wiſſenſchaftlichen Bearbeitung in dieſer Zeit. Vor Allem
aber hat der Belgier F. Laurent in einer Histoire du droit
des gens (Gent, ſeit 1850, bis jetzt 5 Bde.) ein Werk von
der ſtaunenswertheſten Gelehrſamkeit und Vollſtändigkeit geliefert,
welches freilich bis jetzt nur das Morgenland, das klaſſiſche
Alterthum und den Anfang des Mittelalters umfaßt, in dieſer
Ausdehnung aber die Handlungen der Staaten und die Leiſtungen
der Schriftſteller in gleicher Vortrefflichkeit beſpricht.
Die Zahl der Syſteme in allen Sprachen und von
Schriftſtellern der verſchiedenen Völker iſt ſehr beträchtlich. —
Unter den Deutſchen hat Martens (in ſeinem Précis du
droit de gens, zuerſt 1788,) ſich den Ruhm muſterhafter
Klarheit und Beſtimmtheit in den Grundſätzen und richtiger
Methode in der Behandlung des geſchichtlichen Stoffes erworben,
dadurch aber ſeinem Werke während faſt zweier Menſchenalter
eine Herrſchaft über Europa hinaus verſchafft. Später hat
Klüber (Droit des gens moderne, 1819; deutſch: Euro-
päiſches Völkerrecht, 1821) ſeine große Literaturkenntniß auch
in dieſem Fache bewährt, namentlich aber A. W. Heffter
(Das europäiſche Völkerrecht der Gegenwart, zuerſt 1844) ein
durch rechtswiſſenſchaftliche Schärfe und gründliche Erwägung
ausgezeichnetes Handbuch geliefert. — Unter den Engländern
haben ſich in raſcher Reihenfolge Manche neueſter Zeit ausge-
zeichnet. So namentlich Oke Manning (Commentaries,
1839) durch vorzügliche Behandlung der handelsrechtlichen
Fragen; R. Wildman, (Institutes, 1850,) durch Anführung
vieler rechtlich bedeutender Fälle und Beurtheilung derſelben
30*
[468] nach engliſcher Rechtsauffaſſung; R. Phillimore, (Commen-
taries, 1854,) durch vortreffliche juriſtiſche Methode, ächt
wiſſenſchaftlichen Sinn und große Gelehrſamkeit. — Amerika
kann bereits zwei tüchtige ſyſtematiſche Arbeiten aufweiſen.
Kent hat ſeinem berühmten großen Werke über das amerika-
niſche Recht eine zwar gedrängte aber höchſt ſtoffreiche und
trefflich behandelte Ueberſicht über das poſitive Völkerrecht ein-
verleibt; und der bereits genannte Geſandte Wheaton
hat in einem ausführlichen und im Ganzen ſehr beachtenswerthen
Syſteme (Elements, zuerſt engliſch 1836, ſeitdem wiederholt
in franzöſiſchen und engliſchen neuen Auflagen,) den Stoff
mit europäiſcher Gelehrſamkeit aber vom amerikaniſchen Stand-
punkte dargeſtellt. — Von Spaniern haben ſich J. M. de
Pando, (Elementos, 1843,) durch ein tüchtiges und aus-
führliches Syſtem, E. de Ferrater, (Codigo, 1846), und A.
Riquelme (Elementos, 1849,) wenigſtens durch mannchfache
tüchtige Einzelheiten ihrer Arbeiten ausgezeichnet. — In Ruß-
land, welches in jüngſter Zeit die Pflege der Völkerrechtswiſſen-
ſchaft ſehr begünſtigt, hat Kapuſtin eine von der gründ-
lichſten Kenntniß des Gegenſtandes zeugende Ueberſicht begonnen.
— Selbſt von dem Südamerikaner A. Bello, (Principios,
1840,) iſt ein ganz brauchbares Handbuch vorhanden. — Daß
Frankreich gar keine nennenswerthe ſyſtematiſche Darſtellung
der poſitiven völkerrechtlichen Verhältniſſe, welche es im Leben
ſo vortrefflich zu handhaben weiß, geliefert hat, iſt in der That
ſchwer begreiflich.
Unter den Gegenſtänden des poſitiven Völkerrechtes, welche
monographiſch vorzugsweiſe bearbeitet ſind, zeichnen ſich
namentlich nachſtehende aus:
Die Rechtsverhältniſſe der diplomatiſchen Agenten ſind
der Gegenſtand vielfacher Erörterungen; namentlich werden die
Conſuln einer großen Menge von Schriften beſprochen. Das Recht
[469] und die Geſchäfte der Geſandten ſind vor Allem erörtert von
Wicquefort, A. de, L’ambassadeur et ses fonctions. A la
Haye, 1680; J. J. Moſer, Verſuch, Bd. III und IV, und
Verſuche, Bd. III und IV ; Martens, K. von, (Guide
diplomatique, 4. Aufl., 1857); Graf Garden, (Traité de
diplomatie, 1833); und A. Miruss, (Geſandtſchaftsrecht,
1847); von dem Erſteren mit der meiſten Sachkenntniß, von
dem Letzteren mit großer Ausführlichkeit. Unter den Werken
über das Conſulatweſen zeichnen ſich aber namentlich A. von
Miltitz, (Manuel des Consuls, 1837,) durch ſtaunenswerthe
Vollſtändigkeit und Gelehrſamkeit, H. B. Oppenheim,
(Lehrbuch, 1854,) durch den Verſuch eines allgemeinen poſitiven
Conſulatrechtes aus.
Die außerordentlich wichtigen Rechtsverhältniſſe des See-
handels in Krieg und Frieden ſind in einer großen Menge
von Schriften und zum Theil vortrefflich bearbeitet. Von
Franzoſen haben namentlich Th. Ortolan (Règles interna-
tionales, zuerſt 1845,) und G. Maſſé, (Droit commercial,
1844), unter den Deutſchen A. Miruss, (Seerecht,
1838,) und K. von Kaltenborn, (Seerecht, 1851,) den
Gegenſtand in ſeinem ganzen Umfange dargeſtellt. Die Frage
über den Handel der Neutralen in Kriegszeiten, ein
ſeit der Mitte des 18. Jahrhunderts nicht blos für die Literatur,
ſondern auch für das Verhalten der Staaten im Leben unbe-
rechenbar wichtiger Gegenſtand, iſt geſchichtlich, caſuiſtiſch und
doctrinell in einer ganzen Bibliothek erörtert. Glücklicherweiſe
hat ſteigende Geſittigung den früher mit ſo wüthendem gegen-
ſeitigem Eifer geführten Streit über die Unantaſtbarkeit feind-
lichen Gutes in neutralen Schiffen und über die rechtlich erlaubte
Ausdehnung einer Seeblokade zum großen Theile geſchlichtet.
Es legt hiervon die jüngſte Literatur bereits Zeugniß ab; von
Seiten engliſcher Schriftſteller freilich nicht ohne Widerwillen.
Endlich iſt noch der reichen Literatur für das interna-
tionale Privatrecht zu gedenken, welche wenigſtens zur
guten Hälfte ſich mit den poſitiven Beſtimmungen der Staaten
beſchäftigt. S. über dieſelbe oben, § 60.
Selbſtverſtändlich ſind die Sammlungen von völ-
kerrechtlichen Verträgen nicht nur ſtoffliche Grundlagen,
für jede wiſſenſchaftliche Bearbeitung des poſitiven internatio-
nalen Rechtes, ſondern auch unentbehrliche Hülfsmittel für den
im Leben thätigen Staatsmann. Deßhalb iſt denn auch die Zahl
dieſer Zuſamenſtellungen ſehr bedeutend, und es befinden ſich unter
denſelben höchſt umfangreiche Werke. Sie zerfallen in zwei
Gattungen: in allgemeine Vertragsſammlungen, welche die
völkerrechtlichen Verträge einer größeren Anzahl von Staaten
und während eines größeren Zeitabſchnittes umfaſſen, und in
beſondere, welche nur die von einem einzelnen Staate ab-
geſchloſſenen oder die auf einen beſtimmten Gegenſtand ſich
beziehenden Vereinbarungen enthalten. — Für die erſtere Ab-
theilung bleibt Du Mont’s großes Corps universel diplo-
matique, (Amſterdam, 1726 u. fg. mit der Fortſetzung von
Barbeyrac und Rouſſet, 13 Theile in Fol.) für alle
Zeiten eine treffliche Grundlage. Ergänzungen bis in die
neueſte Zeit herunter geben aber Wenck (Codex juris gen-
tium, 1781,) und namentlich Martens, (Recueil des
traités, zuerſt 1790, in verſchiedenen Auflagen und von ver-
ſchiedenen Fortſetzern weiter geführt bis zur Gegenwart). Eine
Auswahl haben getroffen K. von Martens und F. von
Cuſſy, (Recueil manuel,) F. W. Ghillany, (Diploma-
tiſches Handbuch, 1854). — Von den beſonderen Vertragsſamm-
lungen verdienen aber namentlich theils wegen der Wichtigkeit
der betreffenden Staaten, theils wegen der Vollſtändigkeit der
Mittheilung eine beſondere Erwähnung: die Sammlungen der
engliſchen Staatsverträge von Rymer (3. Aufl. 1739,) und
[471] von L. Hertslet, (1827 fg., blos Handelsverträge enthaltend);
die franzöſiſchen Handlungs- und Schifffahrtsverträge von
A. von Hauterive und F. von Cuſſy (vom weſtphäli-
ſchen Frieden an, 1833 u. fg.); die vortreffliche ſpaniſche
Sammlung von Abreu und Capmany, (1740 u. fg.)
und deren Fortſetzung von Del Cantillo (1843); die amt-
liche Sammlung der Verträge des hauſes Savoyen, bear-
beitet von Datta (1836 fg.); die ſehr vollſtändigen Samm-
lungen der Verträge der Vereinigten Staaten von Nordamerika
von Elliot, (1834) und von Minot (1844); endlich die
neueſtens begonnene Sammlung der öſterreichiſchen Verträge
von Neumann (1855).
Das europäiſche Völkerrecht ſtellt eine Reihe von Grund-
ſätzen über das Gebiet der Staaten auf, welche ſich aus
allgemeinen Rechtsbegriffen nicht ableiten laſſen, aber auf be-
ſtimmteſter Gewohnheit beruhen.
Vor Allem iſt zu bemerken, daß das Gebiet eines Staates
nicht blos aus Land-, ſondern auch aus Waſſergebiet beſtehen
[472] kann. Letzteres zerfällt wieder in das Eigenthums- und Sou-
veränitätsrecht an Grenzflüſſen und Landſeen, und in Eigen-
thum an Theilen des Meeres. — Bei Grenzflüſſen und Land-
ſeen geht das Hoheitsrecht der anliegenden Uferſtaaten bis in
die Mitte des Waſſers, falls keine andere Linie ausdrücklich
verabredet iſt. Letzteres iſt aber bei Flüſſen ſehr häufig der
Fall, inſoferne der ſog. Thalweg, d. h. der natürlich tiefſte Rinnſal
des Fluſſes, welchem abwärts ſegelnde Schiffe folgen, als
Grenze feſtgeſtellt zu werden pflegt. — Das Meer dagegen
iſt zwar in ſeinen offenen Theilen keiner Beſitzergreifung durch
einen einzelnen Staat rechtlich fähig, und früher hierauf etwa
erhobene Anſprüche ſind jetzt allgemein als unzuläſſig erkannt.
Dagegen werden folgende beſondere Meeresſtrecken zum Gebiete
der betreffenden Staaten gerechnet: 1. der längs der ganzen
Küſte ſich erſtreckende Streifen des Meeres 1); 2. ein rings vom
Gebiete deſſelben Staates eingeſchloſſenes Meer, deſſen Zufahrt
von Uferfeſtungswerken aus vertheidigt werden kann; 3. Meer-
engen, deren beide Ufer demſelben Staate gehören und deren
Durchfahrt vom Ufer aus beherrſcht wird 2). — Auf ſolchem
Waſſergebiete ſteht dem beſitzenden Staate die ganze Fülle der
Hoheitsrechte zu, wie auf einem Landgebiete. So denn: aus-
ſchließende Gerichtsbarkeit in Civil- und Strafſachen; Erhebung
von Abgaben von Fremden und ihren Waaren, unter Umſtänden
ſelbſt bei bloßer Durchfahrt; das Recht der Ausſchließung
fremder Kriegsſchiffe und Anſpruch auf vollſtändige Neutralität
bei einem Seekriege dritter Mächte; Fiſcherei mit Ausſchluß
der Fremden; Recht auf Anerkennung der Herrſchaft durch
ſymboliſches Cäremoniell beim Schiffsgruße u. dgl.
In völkerrechtlicher Bedeutung iſt Staatseigenthum,
ſomit vom Staate gegen jede fremde Beeinträchtigung vertretbar,
Alles was innerhalb der Grenzen liegt. Es beſteht alſo das-
ſelbe: 1. aus den Staatsdomänen; 2. aus der Geſammtheit
[473] des Privatgrundbeſitzes; 3. aus dem herrenloſen Gute inner-
halb der Grenzen. Quidquid est in territorio est de
territorio.
Von eigentlichen Beſtimmungen über die Erwerbung von
Staatsgebiet ſind namentlich die Grundſätze über Occupation
herrenloſer Länder zu bemerken. Eine ſolche Beſitzergreifung
iſt ein allgemein anzuerkennender Erwerbstitel, und kann nicht
blos bei einem etwa neuentdeckten Lande, ſondern auch bei einem
längſt bekannten aber von keiner völkerrechtlich anerkannten
Macht beſeſſenen Gebiete ſtattfinden. Nur als privatberech-
tigte, nicht aber als völkerrechtlich anzuerkennende Eigen-
thümer werden hierbei (freilich nicht eben zur Ehre der euro-
päiſchen Geſittigung) ſogenannte wilde oder barbariſche Völ-
kerſtämme betrachtet 3). Zu einer, völkerrechtliche Anſprüche
begründenden, Beſitzergreifung gehört jedoch, daß auf dem
Lande ſelbſt irgend ein Hoheitsakt, z. B. Aufſtellung des
Wappens oder einer Flagge, vollzogen und damit die förm-
liche Erklärung einer Beſitzergreifung verbunden worden iſt.
Beſitzerwerbung durch Verjährung findet nach dem
europäiſchen Völkerrechte nicht ſtatt.
Nach europäiſchem Völkerrechte genügt die bloße Thatſache
eines ſelbſtſtändigen Beſtehens nicht, um einem Lande und
ſeinen Bewohnern die Stellung und das Recht eines unab-
hängigen Staates zu verſchaffen. Vielmehr muß ein neuer
Staat von den bisher bereits beſtandenen anerkannt ſein,
wenn er Anſpruch auf Gleichberechtigung, namentlich auf actives
und paſſives Geſandtſchaftsrecht, auf Vertragsrecht und auf
rechtmäßige Kriegführung, machen will. Dieſe Anerkennung
wird oft lange verzögert von Seiten ſolcher Staaten, welche
aus Rechts- oder Vortheilsgründen die Entſtehung des neuen
Staates nicht gerne ſehen, und es iſt die Verweigerung zwar
wohl ein Grund zum Abbrechen jedes Verkehres und zur Be-
zeigung des Mißvergnügens durch unfreundliche Maßregeln,
nicht aber zu einem Kriege. Bei empörten Provinzen oder
Kolonieen erfolgt die Anerkennung von Seiten der meiſten
Staaten erſt dann, wenn die frühere Regierung in die Los-
trennung und ſelbſtſtändige Geſtaltung gewilligt hat. Eine
frühere Anerkennung iſt von Seiten der noch Anſprüche
machenden alten Regierung nicht ſelten als eine Kriegsurſache
behandelt worden 1).
Ebenſo abweichend von den Grundſätzen des philoſophiſchen
Völkerrechtes ſind die Aufſtellungen des poſitiven europäiſchen
[475] Rechtes hinſichtlich der einem Staate zuſtehenden Ausdehnung
ſeines Gebietes und ſeiner Macht. Das Syſtem
des Gleichgewichtes iſt hiernach nicht blos ein politiſcher Wunſch
und ein vortheilhafter Zuſtand, ſondern ein förmliches Rechts-
verhältniß, deſſen Aufrechterhaltung jeder andere Staat ver-
langen und im Nothfalle erzwingen kann, und deſſen Verletzung
ſogar ein Rechtsgrund zu einer allgemeinen Verbindung der
übrigen Staaten gegen die einſeitig vorgehende Macht abgibt. —
Es ſind bei dieſem Syſteme früher nur die Beſitzungen in Europa
ſelbſt und in deſſen nächſter Nähe in Betrachtung gekommen,
Erwerbungen in andern Welttheilen dagegen der Luſt und
Gelegenheit des Einzelnen freigeſtellt geblieben. Ein ähn-
liches, aber allerdings noch in der erſten Entwickelung begriffenes,
Syſtem bildet ſich jedoch allmälig in Amerika, wo wenigſtens von
Seiten der Vereinigten Staaten die Erwerbung neuer Be-
ſitzungen von Seiten europäiſcher Staaten als unerlaubt be-
hauptet wird 2).
Hinſichtlich des Cäremoniells und der Ehrenrechte
erkennt das poſitive Völkerrecht eine Gleichheit unter ſämmt-
lichen Staaten nicht an; vielmehr findet eine beſtimmte Rang-
verſchiedenheit ſtatt. Dieſelbe iſt allerdings weſentlich auf die
Thatſache der Macht gegründet, allein ſie hängt doch auch von
dem verſchiedenen Titel der Staatsoberhäupter und von dem
Alter deſſelben ab. Die Haupteintheilung iſt die in Staaten
königlichen Ranges und in ſolche, welchen dieſer nicht gebührt.
Zu den erſten gehören alle Monarchieen von den Kaiſerthümern
bis zu den Großherzogthümern; auch iſt die Gleichberechti-
gung mächtigen Republiken niemals verſagt worden. — Nicht
zu verwechſeln übrigens mit dieſen Rangbeſtimmungen iſt die
Eintheilung in Großmächte und in Staaten zweiten, dritten
u. ſ. w. Ranges, welche nur ein thatſächliches Machtverhältniß,
nicht aber einen beſtimmten Rang mit daran geknüpften for-
[476] malen Rechten bezeichnet. — Streitigkeiten über die Präcedenz
haben den Frieden von Europa ſchon ſehr ernſtlich bedroht, und
wenn auch in neuerer Zeit dieſelben möglichſt umgangen wer-
den, ſo ſind doch die Anſprüche keineswegs rechtlich aufgegeben,
ſondern es wird nur von ihnen durch gemeinſame Uebereinkunft
und ohne rechtliche Folgerung Umgang genommen 3). — Eine
Folge dieſer Rangverhältniſſe iſt denn auch, daß es einem
Staate zwar wohl freiſteht, in ſeinen innern Beziehungen und
amtlichen Formen ſich nach Belieben Titel und Cäremoniell-
anſprüche beizulegen, eine Aenderung des Herkömmlichen aber
im Verkehre mit dem Auslande nur mit deſſen Zuſtimmung
ſtattfindet 4).
Die Grundſätze über das Einmiſchungsrecht eines
Staates in die inneren Angelegenheiten eines anderen, nament-
lich in ſeine Verfaſſung, haben im europäiſchen Staatenleben
die größten Schwankungen erlitten, und ſind keineswegs als
ſchließlich feſtgeſtellt zu betrachten. Am weiteſten in den Ein-
miſchungsanſprüchen ging die heilige Allianz. Daß aber auch
auf anderer Grundlage und in anderer Richtung ſehr weitgehende
Anſprüche an eine beſtimmte Geſtaltung eines Staates erhoben
werden können, beweiſen die gemeinſchaftlichen Forderungen
der großen chriſtlichen Mächte auf eine völlige Umgeſtaltung
der Verfaſſung des türkiſchen Reiches (im Jahr 1856). —
Eingriffe in die bloße Verwaltung eines fremden Staates wer-
den unbedingt als rechtswidrig betrachtet; und es mag nur im
einzelnen Falle wegen einer vermeintlichen Rechtsverletzung durch
die Behörden eines andern Staates Abhülfe und vielleicht Ent-
ſchädigung verlangt werden.
Das poſitive Völkerrecht hat die Verhältniſſe und Anſprüche
der Geſandten in großer Ausführlichkeit ausgearbeitet und
Mancherlei beſtimmt, was aus allgemeinen Vernunftgrund-
ſätzen nicht abzuleiten iſt 1).
Vor Allem ſind drei weſentlich verſchiedene Gattungen
diplomatiſcher Agenten zu unterſcheiden.
1. Geſandte, d. h. Beamte, welche zur Beſorgung
der politiſchen und der rechtlichen Angelegenheiten zwiſchen
Staat und Staat an eine auswärtige Regierung geſendet wer-
den, ſei es zur Erledigung einer beſtimmten einzelnen Ange-
legenheit ſei es für ſämmtliche zwiſchen beiden Regierungen
zu verhandelnden Geſchäfte. Dieſelben zerfallen wieder in
[478] vier verſchiedene Rangklaſſen, welche jedoch nicht hin-
ſichtlich der eigentlich völkerrechtlichen Stellung, ſondern nur
in Beziehung auf Ehrenrechte und Cäremoniell abgeſtuft ſind.
Es ſind nämlich:
Der völkerrechtliche Schutz, die Berechtigung zur Vornahme
jeder Gattung von Geſchäſten und die Vertretung der ſchickenden
Regierung ſowie ihrer Unterthanen iſt bei allen Arten von
Geſandten gleich; und ebenſo ſind die Handlungen der verſchie-
denen Arten von Geſandten vor dem Rechte gleichbedeutend,
es ſei die Erwerbung von Anſprüchen oder die Uebernahme
von Verbindlichkeiten in Frage. Nicht jeder Staat hat jedoch
das Recht, jede ihm beliebige Art von Geſandten zu ſchicken,
ſondern kleinere Staaten müſſen ſich mit den untergeordneten
Rangſtufen begnügen; immer aber wird gegenſeitige Beſchickung
mit Geſandten gleichen Ranges verlangt.
Nebenperſonen bei Geſandtſchaften, welche zwar nicht das
Recht ſelbſtſtändiger Geſchäftsführung für ihre Regierung, wohl
aber einen Anſpruch auf völkerrechtlichen perſönlichen Schutz
haben, ſind: Geſandtſchaftsräthe, Secretäre, Offiziere, Attachés;
wohl auch Dolmetſcher, Kaplane u. ſ. f.
2. Conſuln, d. h. Beamte zur Wahrung der Handels-
ſowie Schifffahrtsrechte und -Intereſſen in einem fremden Lande.
Mit der Beſorgung allgemeiner politiſcher oder überhaupt anderer
als den Verkehr der einzelnen Unterthanen betreffenden Geſchäfte
ſind ſie grundſätzlich nicht beauftragt; doch finden Ausnahmen
ſtatt, theils in Abweſenheit jeder Art von Geſandtſchaft und
in beſonderem Auftrage, theils aber in der Levante, d. h.
gegenüber von muhamedaniſchen Staaten und von den höheren
örtlichen Beamten derſelben. Namentlich werden Conſuln nicht
ſelten verwendet, wenn die noch nicht vollſtändig geordneten
völkerrechtlichen Verhältniſſe, z. B. die noch nicht förmlich
erfolgte Anerkennung eines neuen Staates, die Abſendung
einer förmlichen Geſandtſchaft nicht geſtatten. Ein Staat kann
Conſuln nicht nur neben ſeiner Geſandtſchaft, ſondern ſogar
eine größere Anzahl derſelben an verſchiedenen Orten des fremden
Landes beſtellen; häufig ſind ſie nicht einmal eigentliche Beamte
[480] des beſtellenden Staates oder auch nur deſſen Unterthanen, ſon-
dern Kaufleute des Landes, in welchem Conſulatgeſchäfte zu
beſorgen ſind. Sie haben keine Beglaubigung bei dem fremden
Staatsoberhaupte, müſſen aber von dieſem anerkannt ſein, (das
Exequatur erhalten,) und es kann ihnen auch die Befugniß
wieder einſeitig von der Landesregierung entzogen werden, wenn
dieſe Urſache hat, mit ihnen unzufrieden zu ſein. Wo ſie nicht,
die Stelle von Geſandten vertreten, haben ſie auch die völker-
rechtliche Unabhängigkeit nicht in Anſpruch zu nehmen. — Im
Uebrigen gibt es drei Claſſen von Conſuln:
3. Außergewöhnliche diplomatiſche Agenten,
d. h. Perſonen, welche zur Beſorgung von Geſchäften mit einem
fremden Staate beauftragt ſind, ohne jedoch förmlich als Ge-
ſandte oder Conſuln beſtellt und anerkannt zu ſein. Sei es
daß eine Miſſion geheim gehalten werden will, ſei es daß nur
ein beſtimmtes Geſchäft von einem beſonders dazu geeigneten
Manne beſorgt werden ſoll, ſei es endlich, daß die Beſtellung
einer förmlichen Geſandtſchaft als überflüſſig erſcheint; kurz
aus verſchiedenen Gründen mag ein Auftrag ertheilt werden,
deſſen Uebernahme weder den vollen völkerrechtlichen Schutz,
noch Anſpruch auf Ehrenrechte, noch endlich eine Befugniß zur
Beſorgung irgendwelcher anderer Geſchäfte verleiht. Fälle dieſer
Art ſind:
Das poſitive Völkerrecht erkennt das Recht eines jeden
Staates, diplomatiſche Agenten jeder Art anzunehmen oder
zurückzuweiſen, ſowie das Recht, deren Sendung auch
wider ihren Willen aufzuheben, in vollem Umfange an. Ebenſo
können beſtimmte Perſonen verbeten werden. Doch iſt eine be-
hutſame Ausübung dieſes Rechtes nicht nur eine Forderung
der Klugheit, ſondern auch Gewohnheit; die Wegſchaffung einer
fremden Geſandtſchaft iſt ein beinahe feindſeliger Schritt, welcher
auch in der Regel der Eröffnung eines Krieges kurz vorangeht.
Nach Gewohnheitsrecht ſind ſowohl zum Beginne einer
Geſandtſchaft, als bei dem freundlichen Aufhören einer ſolchen
gewiſſe Formen und Urkunden unerläßlich. Der neue
Geſandte erhält, namentlich wenn er mit der allgemeinen Be-
ſorgung der Geſchäfte beauftragt iſt, ein allgemeines Beglau-
v. Mohl, Encyclopädie. 31
[482] bigungsſchreiben (Creditiv), welches er in mehr oder weniger
feierlicher Audienz zu übergeben hat; die zu einem Congreſſe,
Bundestage oder zur Erledigung eines einzelnen beſtimmten
Geſchäftes abgeordneten Geſandten werden mit einer Vollmacht
verſehen. Strenge genommen beginnt die Geſandtſchaft ſowie
der volle Genuß der geſandtſchaftlichen Rechte erſt mit der
Entgegennahme dieſer Urkunden. — Beim Aufhören einer Ge-
ſandtſchaft wird ein Abberufungsſchreiben übergeben und erhält
der bisherige Geſandte ein Recreditiv von dem beſchickten Staats-
oberhaupte. — Bei Conſuln finden nur Ernennungsdecrete, bei
Commiſſarien blos Vollmachten ſtatt 3).
Sämmtliche zu den Geſandten im weiteren Sinne gehö-
rigen Perſonen (nicht aber auch Conſuln und diplomatiſche
Agenten ohne Geſandteneigenſchaft) haben Unantaſtbarkeit ihrer
Perſon und vollſtändige Unabhängigkeit von der beſchickten Re-
gierung in großem Maße in Anſpruch zu nehmen. — Die
Unverletzlichkeit der Perſon eines Geſandten findet nicht
blos in Beziehung auf Handlungen ſtatt, welche von der be-
ſchickten Regierung ausgehen möchten, ſondern auch gegenüber
von den einzelnen Unterthanen, welche wegen Verletzung eines
Geſandten ſtrenge zu beſtrafen ſind. Auch die ſämmtlichen
Untergeordneten eines Geſandten, ſeine Familie und ſeine Diener-
ſchaft genießen dieſen völkerrechtlichen Schutz. Weniger gewiſ-
ſenhaft iſt die europäiſche Gewohnheit, nicht eben zu ihrer Ehre,
hinſichtlich des ſchriftlichen Verkehres der Geſandten. — Die
Befreiung von jeder Botmäßigkeit gegen den beſchickten Staat
die ſ. g. Exteritorialität der Geſandten, geht nach poſi-
tivem Völkerrechte ſehr weit, und begreift namentlich folgende
Rechte in ſich:
gänzliche Befreiung von jeder Gerichtsbarkeit, ſei es
in bürgerlichen ſei es in Staatsſachen. Selbſt wegen einer
während der Dauer der Geſandtſchaft begangenen Handlung
[483] kann ein Geſandter nur bei ſeinen einheimiſchen Gerichten be-
langt, und mag höchſtens ſeine Abberufung verlangt werden;
Freiheit des Gottesdienſtes innerhalb der geſandt-
ſchaftlichen Wohnung;
Befreiung von allen Abgaben an den Staat, ſowie von
Einhaltung der Polizeianordnungen, falls nicht deren ausnahmsloſe
Befolgung in der Natur der Sache liegt, wie z. B. bei gewiſſen
[Vorſchriften] der Geſundheits-, der Feuer-, der Reinlichkeits-
polizei;
Aſylrecht, d. h. Unbetretbarkeit der Wohnung des Ge-
ſandten zur Vornahme von Verhaftungen oder ſonſtigen ge-
richtlichen und polizeilichen Handlungen, es müßte denn mit
Zuſtimmung des Geſandten geſchehen. Auch Unterthanen des
beſchickten Staates werden im Gebiete des Geſandten durch
dieſes Recht geſchützt 4).
Der eigenthümlichen Beſtimmungen des europäiſchen Völ-
kerrechtes über das Recht Krieg zu führen und über das bei
einem ſolchen zu beobachtende Verhalten ſind verhältnißmäßig
nicht viele noch bedeutende 1).
Auch hier gilt der Grundſatz, daß nur eine rechtmäßige
Regierung zur Kriegführung befugt iſt. Von nicht aner-
kannten Gewalten angeordnete Feindſeligkeit gelten als Ver-
brechen und werden an den Theilnehmern beſtraft. Ebenſo
gilt der Grundſatz im Allgemeinen, daß nur die nach den
Geſetzen ihres Staates zur Waffenführung Berufenen An-
theil an kriegeriſchen Handlungen nehmen dürfen, ebenfalls bei
Strafe als Anführer oder Räuber behandelt zu werden. Doch be-
ſtehen hier zwei Ausnahmen, von welchen die eine löblich, die
andere dagegen ſehr verwerflich iſt.
Einmal nämlich iſt gewohnheitsrechtlich anerkannt, daß
eine entgegenſtehende bewaffnete Truppe als regelmäßiger und
völkerrechtlich zu behandelter Feind zu betrachten iſt, ſobald
dieſelbe eine förmliche militäriſche Organiſation angenommen
hat und ihrerſeits den Krieg auf herkömmliche Weiſe führt.
Natürlich iſt mit dieſer Anerkennung der Gewaffneten als ehren-
werther Feinde keineswegs auch eine rechtliche Anerkennung ihrer
Sache oder eine Strafloſigkeit der den Gewaltzuſtand hervor-
rufenden und leitenden Perſonen ausgeſprochen 2).
Sehr zu tadeln dagegen iſt die, zwar in den neueſten
Fällen europäiſcher Kriege thatſächlich nicht ausgeübte aber
grundſätzlich noch keineswegs aufgegebene, Theilnahme von Pri-
vatperſonen am Seekriege auf eigene Fauſt und als Gewinn-
unternehmen. Allerderdings erfordert die Ausübung der Ka-
perei die Ausſtellung eines Kaperbriefes für jedes einzelne
dazu beſtimmte Schiff von Seiten einer rechtmäßigen Kriegs-
macht; allein ſolche Briefe werden nicht blos an Einheimiſche
und Fremde gegeben, ſomit auch an Solche, welche in keiner
Art und Weiſe bei der Sache betheiligt ſind; ſondern es wird
auch der ganze Gedanke einer erlaubten Kriegführung, nämlich
der Beſiegung des Gegners durch Staatskräfte, verlaſſen, in-
ſoferne der Angriff hier lediglich aus dem Geſichtspunkte des
Gewinnes von dem ſich freiwillig dazu Meldenden geführt wird.
Ueberdies artet dieſer Privatſeekrieg ſehr leicht in Gewaltthat
und Grauſamkeit aus, ſo daß zur Seeräuberei kaum noch ein
weiterer Schritt iſt 3).
Beim Ausbruche eines Krieges ſind nach poſitivem
Völkerrechte Maßregeln Sitte, welche nicht mit Nothwendigkeit
aus dem Weſen des Zuſtandes folgen. So namentlich die
Abberufung aller Unterthanen aus Civil- und Militärdienſten
des jetzt feindlichen Staates, und zwar bei ſchweren Strafen;
die Zurückberufung ſelbſt der in keiner Verbindung mit der
feindlichen Regierung ſtehenden, in deren Gebiet ſich bisher
aufhaltenden dieſſeitigen Bürger; die Unterbrechung jedes Ver-
kehres, Geſchaftes, ſelbſt Briefwechſels mit Perſonen innerhalb
der feindlichen Grenzen, ebenfalls bei leichteren oder ſchweren
Strafen; endlich wohl auch die Beſchlagnahme des den Unter-
thanen der feindlichen Macht zuſtehenden, im dieſſeitigen Ge-
biete befindlichen Privateigenthumes, bald mit mehr bald mit
weniger Strenge, in der Regel wenigſtens der Schiffe und ihrer
Ladungen. Nachſicht in allen dieſen Dingen wird als ein frei-
[486] williger Beweis milder Geſinnung, nicht aber als Pflicht be-
trachtet.
Hinſichtlich des Verfahrens gegen bewaffnete Feinde
verlangt das poſitive Völkerrecht einige Milderung des allge-
meinen Grundſatzes, daß ſie mit Liſt oder Gewalt vertheidi-
gungsunfähig gemacht, alſo gefangen genommen, verwundet und
getödtet werden dürfen. Es iſt nämlich gewohnheitsrechtlich
nicht erlaubt: einen Preis auf den Kopf eines rechtmäßigen
Gegners zu ſetzen; Meuchelmord gegen Feinde zu üben; Brunnen
und Lebensmittel zu vergiften, oder Gefangene mit anſteckenden
Krankheiten zurückzuſenden; vergiftete oder nutzlos grauſame
Waffen zu gebrauchen. In allen dieſen Fällen ſind nicht nur
Repreſſalien geſtattet, ſondern es wird namentlich auch Todes-
ſtrafe gegen die auf ſolche verbotene Weiſe Kriegführenden ver-
hängt. — Eine Tödtung des Feindes iſt nicht geſtattet, wenn
derſelbe zur Niederlegung der Waffen bereit iſt und um ſein
Leben bittet, vorausgeſetzt daß ein ſolcher ſich vorher keiner
völkerrechtswidrigen Handlung ſelbſt ſchuldig gemacht hat, und
daß Bewachung von Gefangenen mit der eigenen Sicherheit
vereinbar iſt. Zu dem Ende müſſen belagerte Feſtungen vor
dem Sturme zur Ergebung aufgefordert und muß die bedingungs-
loſe Anerbietung zur Gefangengebung angenommen werden.
Die Perſon unbewaffneter Unterthanen des Feindes,
ſelbſt der ſogenannten Nichtſtreitenden beim Heere, darf nicht
muthwillig und abſichtlich verletzt werden; namentlich iſt Ver-
wundung oder Tödtung von Wehrloſen und Gewalt an Frauen
gegen das Völkerrecht. Eine traurige Ausnahme macht freilich
die Behandlung auch der nichtkriegeriſchen Einwohner einer mit
Sturm genommenen Stadt.
Hinſichtlich des Eigenthumes des Feindes gelten nach-
ſtehende beſondere Grundſätze:
Das bewegliche Eigenthum des feindlichen Staates
[487] ſelbſt iſt nach ſtrengem Rechte gute Beute des Siegers. Wenn
dieſes Recht nicht in ſeiner vollen Strenge ausgeübt wird in
Beziehung auf Gegenſtände, welche nicht zur Kriegführung
dienen, ſo iſt dies freiwillige Schonung. Doch gilt muthwillige
Zerſtörung, namentlich wenn es Werke der Geſittigung betrifft,
als roher Mißbrauch der Gewalt, während allerdings die
Wegführung als Siegeszeichen geſtattet iſt. — Das bewegliche
Eigenthum von friedlichen Privatperſonen ſoll grundſätzlich
nicht beſchädigt oder weggenommen werden; doch ſteht es einem
in Feindes Land ſtehenden Heere zu, ſeine Bedürfniſſe durch
Auflegung von unentgeltlichen Lieferungen zu decken. Ebenſo
iſt es einem in Feindes Land ſtehenden Sieger geſtattet, die
von ihm beſetzten Gebietstheile vorläufig zu eigenem Vortheile
zu verwalten und namentlich die Steuern für die Kriegskaſſe
einzuziehen. — Bewegliche Habe von feindlichen Militärper-
ſonen iſt im Falle ihrer Gefangennehmung oder ſonſtigen Be-
mächtigung Beute des Siegers, wenn nicht ausdrücklich eine
Ausnahme durch einen Vertrag bedingt iſt. Zu bemerken iſt
dabei, daß eine ſolche Beute durch vierundzwanzigſtündigen
Beſitz rechtlich in Eigenthum übergeht, ſo daß es, nach Ablauf
dieſer Zeit zurückerobert, von dem frühern Eigenthümer dem
neueſten Beſitzer nicht abverlangt werden kann.
Unbewegliches Eigenthum des Feindes geht für den-
ſelben durch die bloße Thatſache der zeitweiſen Beſitzergreifung
nicht verloren. Privateigenthum dieſer Art bleibt in ſeinem
Rechtstitel durch einen feindlichen Einfall ganz unangetaſtet;
und nur inſoferne kriegeriſche Maßregeln eine augenblickliche
Beſetzung und Benützung erfordern, mag es vorübergehend be-
einträchtigt werden; in dieſem Falle iſt auch gänzliche Umwand-
lung und ſelbſt Zerſtörung deſſelben nicht unerlaubt, auch eine
Entſchädigung dafür nicht üblich. Daſſelbe gilt von Staats-
eigenthum im engeren Sinne. Das völkerrechtliche Eigen-
[488] thum des Staates dagegen, d. h. der ausſchließende Anſpruch
auf ein Gebiet, kann in Folge eines Kriegs verloren gehen,
jedoch rechtlich erſt durch die förmliche Abtretung im Friedens-
ſchluſſe. Bis dahin iſt der Beſitz nur thatſächlich.
Eigenthümliche Grundſätze gelten in Beziehung auf Schiffe
und auf die Ladung derſelben. Nicht nur die Kriegsſchiffe
des Staates, ſondern auch Handelsſchiffe, welche feindlichen
Privatperſonen angehören, ſind im Falle der Wegnahme gute
Beute, und zwar gleichgültig, ob die Wegnahme durch Staats-
ſchiffe, durch Kaper oder vom Ufer aus erfolgt. Uebergang
in das Eigenthum des Wegnehmenden erfolgt jedoch erſt, wenn
Schiff oder Ladung in Sicherheit gebracht iſt, wozu denn aber
auch das Verbringen in den Schutz einer Flotte gehört. Eine
ſpätere Wiedernahme bringt das Schiff dem füheren Eigen-
thümer unter folgenden Modalitäten zurück: wenn die Wieder-
nahme durch ein Kriegsſchiff des Staates in den erſten 24 Stun-
den nach der Wegnahme erfolgt, unentgeltlich, nach Ablauf
dieſer Friſt gegen Vergütung eines Werththeiles; wenn ein
Kaper die Repriſe macht, in den erſten 24 Stunden gegen Er-
legung der Hälfte des Werthes, nach dieſer Zeit gar nicht. —
Uebrigens genügt bei Privatſchiffen die bloße Thatſache der
Wegnahme nicht zur Erwerbung des Eigenthumes, ſondern
ein weggenommenes Schiff dieſer Art muß vor ein Priſengericht
gebracht und von dieſem dem Wegnehmenden zugeſprochen
werden 4).
Die während der Dauer eines Krieges vorkommenden
Verträge zwiſchen den Kriegführenden haben nach poſitivem
Völkerrechte nachſtehende Eigenthümlichkeiten:
Der zu einer Mittheilung an den Feind Abgeſendete
hat ſich demſelben offen, bei Tag und ohne Verkleidung zu
nähern, widrigenfalls er als Spion behandelt werden kann.
Vor Beſchädigung durch Waffen hat er ſich durch Anwendung
[489] beſtimmter Zeichen, zur See namentlich durch Aufſteckung der
Parlamentärsflagge, zu ſchützen. Eine Verletzung deſſelben bei
vollſtändiger Einhaltung der Vorſichtsregeln iſt ein Verbrechen
gegen das Völkerrecht; es ſteht jedoch jedem Kriegführenden
frei, den Ort, die Zahl und die Form feindlicher Annäherungen
nach ſeinem Belieben beſonders zu beſtimmen und davon Nach-
achtung zu verlangen. Im Falle einer Uebertretung der allge-
meinen oder der beſonderen Regeln findet Anwendung von
Waffen rechtlicher Weiſe ſtatt.
Waffenſtillſtände können entweder ganz örtlich ſein,
oder einen größern Kriegsſchauplatz umfaſſen, oder endlich die
ganze Kriegführung zwiſchen den ſtreitenden Mächten einſtellen.
Eine Berechtigung zum Abſchluſſe der beiden erſten Arten ſteht
dem an Ort und Stelle befindliche höchſten militäriſchen
Befehlshaber zu. Abſchluß eines unzweckmäßigen Vertrages
dieſer Art mag den Fehlenden gegenüber von ſeiner eigenen
Regierung verantwortlich machen, allein der Feind erwirbt
jedenfalls ein Recht auf Einhaltung der Verabredung. Allge-
meine Einſtellungen ſämmtlicher Feindſeligkeiten dagegen ſind,
weil ſie auch eine große politiſche Tragweite haben, der Ge-
nehmigung der beiderſeitigen Staatsoberhäupter unterworfen.
Zur Abſchließung von Kapitulationen ſind regelmäßig
die an Ort und Stelle den oberſten Befehl Führenden berechtigt,
und es bedarf zu ihrer rechtlichen Verbindlichkeit keiner Geneh-
migung der Staatsregierung, wenn ſich die Bedingungen nicht
über die militäriſchen Verhältniſſe und etwa über die unmittel-
bare Behandlung der Einwohner einer belagerten Feſtung hinaus
erſtrecken. Außergewöhnliche Beſchränkungen des Befehlenden in
dieſem Rechte und die daraus folgende Nothwendigkeit einer
Ratifikation ſind dem Feinde vor dem Abſchluſſe des Vertrages
zur Nachachtung mitzutheilen 5).
Es iſt wohl nicht löblich, daß nach dem beſtehenden Ge-
wohnheitsrechte bei den Bündniſſen zum Behufe gemein-
ſchaftlicher Kriegführung Mancherlei zugelaſſen wird, was der
Natur der Sache nicht entſpricht.
So iſt es denn nach poſitivem Völkerrechte nicht unerlaubt,
daß Staaten, welche bei einem Streitpunkte unmittelbar gar
nicht betheiligt ſind, ſich doch an einen der Kriegführenden
anſchließen und ebenfalls in das Feld rücken.
Es iſt ferner nach dieſem Rechte nicht verboten, auch
Offenſivallianzen zu ſchließen, und zwar ſogar allgemeine,
d. h. in jedem Falle eines von dem Verbündeten beſchloſſenen
Angriffskrieges geltende, als beſondere, nur auf den gemein-
ſchaftlichen Angriff eines beſtimmten Staates berechnete. Ein
ſolcher Angriff mag die Einmiſchung weiterer Staaten auch auf
der anderen Seite veranlaſſen; aber er gilt nicht als eine
grundſätzliche Verletzung des Völkerrechtes.
Dagegen mag man ſich wohl mit der Eigenthümlichkeit
einverſtanden erklären, daß nach beſtehenden Anſichten der Ver-
bündete eines Feindes nicht unter allen Umſtänden als über-
haupt im Kriege begriffen betrachtet und demgemäß auch
in jeder Beziehung als Feind behandelt wird. Wenn nämlich
[492] ein Staat nur in Folge eines allgemeinen und nicht auf den
vorliegenden Fall beſonders gerichteten Bündniſſes ſich dem in
einen Krieg geratheten Verbündeten anſchließt, dabei aber ſeine
Mitwirkung ſtrenge auf das verabredete Maß von Truppen oder
Geldleiſtungen beſchränkt, ohne anderweitige feindſelige Schritte
zu thun: ſo ſteht dem Gegner die Wahl zu, ob er nur die
wirklich gegen ihn fechtenden Truppen eines ſolchen Verbündeten
feindlich behandeln, im Uebrigen aber friedliche Verhältniſſe
fortdauern laſſen will; oder ob er (wozu er allerdings voll-
kommen berechtigt iſt) die Theilnahme am Kriege als einen
Grund zu allgemeinen Feindſeligkeiten zu betrachten geneigt iſt.
Im erſteren Falle werden die Kriegsübel auf das möglichſt
enge Feld beſchränkt 1).
Mannchfach ſind die Eigenthümlichkeiten, welche das poſi-
tive Völkerrecht in der Lehre über die Neutralität dritter
Staaten während der Dauer eines Krieges darbietet; und kei-
neswegs mögen ſämmtliche Abweichungen von den einfachen
Sätzen des philoſophiſchen Rechtes als gerecht und billig geprie-
ſen werden. Vielmehr iſt auf dieſem Gebiete Mißbrauch der
Gewalt und Selbſtſucht lange grell hervorgetreten.
Schon das Recht und die Verpflichtung zur
Neutralität im Allgemeinen iſt nicht ſo beſtimmt, wie es
[493] ſein ſollte. Zwar ſteht es auch nach poſitivem europäiſchen
Völkerrechte jedem unabhängigen und nicht etwa durch beſondere
Kriegsbündniſſe verpflichteten Staate zu, bei einem Kriege zwiſchen
Dritten neutral zu bleiben; allein eine rechtliche Verpflichtung, ſich
der Theilnahme an fremden Händeln zu enthalten, beſteht grund-
ſätzlich nicht. Hierüber entſcheidet lediglich der Vortheil und die
Klugheit des einzelnen Staates. Wer Theilnahme an einem
ihm dem urſprünglichen Gegenſtande des Streites nach fremden,
Kriege für angemeſſen findet, hat natürlich die thatſächlichen Folgen
zu tragen; aber eine vom europäiſchen Völkerrechte verbotene
Handlung begeht er durch ſeine Einmiſchung nicht. — Eine
bemerkenswerthe Ausnahme hiervon iſt, daß einzelne Staaten
unbedingt und zu einer beſtändigen Neutralität durch allge-
meine europäiſche Beſtimmungen verpflichtet ſind; ſo namentlich
die Schweiz und Belgien, früher Krakau. Auch iſt es eigen-
thümlich, daß einzelne Provinzen der kriegführenden Macht,
natürlich in Folge beſonderer Verabredung zwiſchen den Krieg-
führenden, neutral bleiben können; wie z. B. im Kriege
von 1733 die öſterreichiſchen Niederlande für neutral erklärt
waren.
Was nun aber die einzelnen Rechte und die Pflich-
ten der Neutralen betrifft, ſo beſtehen allerdings im Allge-
meinen keine Beſtimmungen, welche ſich nicht ſchon aus der
Natur der Sache ergäben. Es wird auch nach poſitivem Rechte
verlangt, daß ein neutraler Staat keinem der beiden Krieg-
führenden irgendwelchen Vorſchub bei ſeinen kriegeriſchen Unter-
nehmungen leiſte, dagegen ihm denn auch die Fortdauer jeder
freundlichen Beziehung nach beiden Seiten hin geſtattet 1).
Unter keinen Umſtänden darf ein neutraler Staat in ſeinem
Gebiete, oder mit Benützung deſſelben, kriegeriſche Maßregeln
von der einen oder von der anderen Seite zugeben; und es iſt
eine gegen ſeinen Willen vorgenommene Handlung letzterer Art
[494] eine ſo ſchwere Verletzung ſeiner Rechte, daß er augenblicklich
Krieg deßhalb an den ſeine Unabhängigkeit verletzenden Staat
erklären kann, und er ſogar, wenn ſeine Verhältniſſe es irgend
erlauben, durch ſeine Ehre zu dieſem Schritte genöthigt iſt 2).
— Dagegen bietet das ganze Verhältniß des Handels der
Neutralen zur See große Schwierigkeiten dar. Hier ſind
nämlich die Intereſſen der großen kriegführenden Seemächte in
entſchiedenem Widerſpruche mit denen der gewöhnlich neutral
bleibenden Handelsſtaaten, und zwar in einer ganzen Reihe
von Fällen; und es ſind daher auch die völkerrechtlichen Auf-
ſtellungen über das zu beobachtende Verhalten ſehr verſchieden
je nachdem ſie von einer Seite ausgehen 3), auch hat ihre
Durchführung ſehr gewechſelt, je nachdem die Seemächte, vorab
England, in der Lage waren, ihren Vortheil durchzuführen,
oder ſie ſich des guten Willens der Neutralen durch Nachgiebig-
keit von ihrer Seite zu verſichern hatten. Erfreulich iſt übrigens
allerdings, daß ſich neuerer Zeit auch hier das poſitive Völker-
recht den Forderungen der Humanität ſichtbar nähert; wie
namentlich das Vorgehen in dem ruſſiſchen Kriege von 1854
u. f. beweiſt, wo ſelbſt England, wenn auch noch nicht grund-
ſätzlich und für immer, ſo doch thatſächlich und für jetzt, in
den Hauptpunkten den von ihm früher entſchieden beſtrittenen
Forderungen der Neutralen nachgab 4).
Die weſentlichſten Punkte, um welche es ſich hier handelt,
ſind aber uchſtehende:
Keinem Zweifel unterliegt, daß neutrale Schiffe auch
während eines Seekrieges die Hafen der kriegführenden Mächte
beſuchen und Waaren ein- und ausführen dürfen; jedoch iſt
eben ſo allgemein und im Grundſatze zugegeben, daß Kriegs-
contrebande kein Gegenſtand der Einfuhr ſein darf. Hier-
unter verſteht man alle Gegenſtände, welche der Kriegführung
zu Lande und zur See dienen; allein nicht beſtimmt erledigt iſt
[495] die Frage, welcherlei Waaren hierher zu rechnen ſeien? Wenn
nämlich auch kein Streit iſt über die ſogenannten unmittelbaren
Kriegsbedürfniſſe, alſo Waffen aller Art, Pferde-Rüſtungen,
Kriegsſchiffe, Pferde, Pulver und Geſchoß: ſo iſt über die blos
mittelbaren Kriegsbedürfniſſe, als da ſind Schiffbaumaterialien,
Rohſtoffe zur Verfertigung von Waffen und Pulver, Stein-
kohlen, endlich Lebensmittel, die Meinung verſchieden; und
auch in dem neueſten Falle ſind hier die Forderungen der Neu-
tralen keineswegs vollſtändig anerkannt worden.
Ebenfalls dem Grundſatze nach unzweifelhaft iſt der Satz,
daß Neutrale einen blokirten Seehafen oder Küſtenſtrich
nicht beſuchen dürfen. Allein großer Streit war lange darüber,
unter welchen Vorausſetzungen eine Blokade vorhanden ſei, und
es ſind namentlich drei weſentlich verſchiedene Grundſätze auf-
geſtellt worden. Ein engſter, allein allerdings jetzt allgemein
verlaſſener, Begriff der Blokade erkennt eine ſolche nur da an,
wo ein Schiff unmittelbar beim Einlaufen einer Beſchießung
von Schiffen, welche vor dem Hafen liegen, oder von Strand-
batterieen aus zu beſtehen hätte. Nach einer zweiten Aufſtellung
iſt eine Blokade ſchon dann vorhanden, wenn ein anſegelndes
Schiff offenbar Gefahr läuft, von kreuzenden Kriegsſchiffen
angehalten zu werden. Am weiteſten ging die von England
und Frankreich lange geübte Blokade auf dem Papier, d. h.
die von einer kriegführenden Macht ausgegangene Erklärung,
daß eine beſtimmte friedliche Küſte, möglicherweiſe das ganze
friedliche Land, im Blokadezuſtande ſei, und zwar dieſes ohne
Rückſicht darauf, ob thatſächlich eine entſprechende Seemacht
zur wirklichen Durchführung der Blokade vorhanden war oder
nicht. Es ſcheint jedoch nach den Vorgängen des letzten See-
krieges, daß ſich auch die großen Seemächte zu der Einräumung
entſchloſſen haben, eine Blokade zwar durch Erklärung her-
[496] zuſtellen, dies aber nur zu thun, wo und ſo lange eine der
Durchführung entſprechende Seemacht wirklich abgeſendet iſt.
Ein dritter Streitpunkt iſt die, namentlich in Beziehung
auf den Kolonialhandel ſehr wichtige, Frage, ob die Neutralen
während der Dauer des Krieges eine Art von Handel
mit einer der kriegführenden Mächte treiben dürfen, welcher
ihnen in Friedenszeiten nach den Geſetzen dieſes Staates nicht
zuſteht? Hier ſcheinen allerdings die Seemächte bei ihrer
Verneinung der Frage das volle Recht auf ihrer Seite zu
haben.
Noch wichtiger aber, als alles bisherige, iſt die Beant-
wortung der Frage: ob frei Schiff frei Gut mache? und
unfrei Schiff unfrei Gut? Mit anndern Worten: ob
die in einem neutralen Schiffe befindlichen Waaren eines Feindes
weggenommen werden dürfen, oder ob ſie vielmehr, als auf
neutralem Boden gelegen, nicht anzutaſten ſeien? ſodann: ob die
Waare eines Neutralen, welche auf einem feindlichen Schiffe
gefunden werde, mit dieſem zur guten Priſe werde, oder ob
ſie, als Eigenthum eines Befreundeten, freizugeben ſei? Iſt
auch die letztere Frage, weil ſelten ein Neutraler Waaren
auf Schiffen einer kriegführenden Nation verſendet, nicht von
großer practiſcher Bedeutung, ſo iſt dies um ſo mehr der Fall
in Beziehung auf die erſtere Frage, und zwar nach zwei Seiten
hin. Einmal, weil deren Bejahung auch einer ſchwächeren
Seemacht wenigſtens einen Theil ihres Ausfuhrhandels während
der Dauer des Krieges erhält; ſodann weil dieſelbe den Neu-
tralen einen großen Gewinn durch Frachthandel in Ausſicht
ſtellt. Die älteſten Seegeſetze, namentlich das Consolato del
mar, leugneten, daß frei Schiff frei Gut mache; und während
ſpäter die Neutralen die Freiheit mit größtem Eifer vertheidigten,
hielten die großen Mächte, namentlich England, das Recht
zur Wegnahme feindlicher Waaren von neutralen Schiffen
[497] ebenſo beſtimmt aufrecht. In dem jüngſten Kriege der Weſt-
mächte mit Rußland dagegen haben auch ſie die Freiheit, zunächſt
für dieſen Krieg ſpäter als Grundſatz, anerkannt.
Ein letzter Streitpunkt iſt endlich noch der, ob Handels-
ſchiffe, welche unter dem Schutze eines Kriegsſchiffes ihres
Staates, unter Convoi, ſegeln, von den Kriegsſchiffen der
kriegführenden Mächte angehalten und in Beziehung auf den
Inhalt ihrer Ladungen unterſucht werden dürfen, oder ob das
Wort des convoiirenden Befehlshabers als genügender Beweis
eines rechtlich erlaubten Inhaltes angenommen werden müſſe?
Dieſe Frage, welche zu blutigem Zuſammenſtoße mit Neutralen
geführt hat, verliert freilich ihren Werth großentheils, wenn
der Grundſatz, daß frei Schiff frei Gut mache, beſtehen
bleibt.
Die Verletzung der Grundſätze hinſichtlich des den Neutralen
zuſtehenden Handelsrechtes wird von Seiten der dadurch benach-
theiligten kriegführenden Macht mit Confiscation von Schiff
und Ladung beſtraft, wenn der Fehlende auf der That ertappt
wird. Doch kann dieſe Strafe nur in Folge des Urtheiles
eines Admiralitätsgerichtes eintreten, deſſen Verfahren, wenigſtens
im Weſentlichen, eine gleichtautende europäiſche Gewohnheit
feſtſtellt 5).
Die kategoriſchen Forderungen, welche zum Behufe einer
grundſätzlichen Aufſtellung und Durchführung der Staatsein-
richtungen an ſämmtliche Staatsgenoſſen geſtellt werden, ſind
— wie bereits oben, § 9, S. 49, ausgeführt iſt, — doppelter
Art. Die eine, bisher beſprochene, Gattung betrifft die Her-
ſtellung der äußeren Ordnung und läßt ſich auch durch äußere
Mittel erzwingen; die andere dagegen verlangt einen vernünf-
tigen Willen von jedem Einzelnen in Beziehung auf das Zu-
ſammenleben, und ihre Erfüllung hängt lediglich von dem
Einfluſſe der Betreffenden ab. Die Forderungen der erſteren
Art ſind die des Rechtes, und zwar die des philoſophiſchen,
inſoferne ſie nur aus einer logiſchen Nothwendigkeit hervorgehen,
oder des poſitiven, wenn ſie durch eine zuſtändige Auctorität
als Befehle ausgeſprochen ſind; die der zweiten Art aber ſind
die der Sittlichkeit, und ſie beruhen ausſchließlich auf dem
Gewiſſen des Menſchen.
Das Verhältniß der beiden Syſteme von Forderungen zu
einander liegt klar vor. — Hinſichtlich des Gegenſtandes
ſowohl, als des Umfanges der beabſichtigten Wirkſamkeit
ſtehen ſie völlig gleich. Beide beziehen ſich auf das einheitlich
32*
[500] geordnete Zuſammenleben der Menſchen im Staate, und zwar
in deſſen ſämmlichen Verhältniſſen und Formen. Demnach iſt
das innere und das äußere Leben des Staates, die Verfaſſung
eben ſo gut als die Verwaltung, nach den Forderungen des
Rechtes und nach denen der Sittlichkeit zu ordnen und zu hand-
haben; auch finden beide gleichmäßig ihre Anwendung auf
ſämmtliche Gattungen und Arten von Staaten. Wenn einmal
eine beſtimmte Form des Zuſammenlebens aus der allgemeinen
Geſittigung eines Volkes hervorgegangen iſt, ſo iſt dieſelbe
nicht nur äußerlich zu ordnen, logiſch auszubilden und in allen
Beziehungen aufrecht zu erhalten, ſondern es beſteht auch die
ſittliche Pflicht für ſämmtliche Theilnehmer, das unter dieſen
gegebenen Umſtänden Vernünftige zu wollen und zu vollbringen.
Das Gewiſſen verlangt, daß die naturgemäße und alſo berech-
tigte und ſelbſt nothwendige Geſtaltung des Zuſammenlebens
mit freiem Willen und mit Anwendung aller verfügbaren Kräfte
vollſtändig, ehrlich und möglichſt nützlich durchgeführt werde.
— Eine weſentliche Verſchiedenheit zwiſchen Staatsrecht und
Staatsmoral findet dagegen inſoferne ſtatt, als das erſtere
lediglich die äußere Ordnung, ſo weit dieſe durch ſinnliche, im
Nothfalle erzwingbare Mittel durchgeſetzt werden kann, herzu-
ſtellen hat, die Sittlichkeit dagegen über dieſe, freilich vor Allem
nothwendige aber doch durch die Unvollkommenheit der menſchlichen
Kräfte enger gezogene Grundlage hinausgeht. Theils verlangt
ſie für die erzwingbaren Leiſtungen auch noch eigenen guten
Willen der Betheiligten; theils fordert ſie ſelbſt die Vornahme
ſolcher Handlungen, welche rein vernünftig aber nicht erzwing-
bar ſind, ſei es nun, weil die Nothwendigkeit ihres Eintre-
tens oder wenigſtens ihr Maaß weſentlich von der ſubjectiven
Beurtheilung des Einzelnen abhängt und ſomit eine all-
gemeine und gleichförmig zu handhabende Regel nicht aufgeſtellt
werden kann, ſei es, weil die Handlung Anſtrengungen und
[501] Opfer vorausſetzt, welche über die gemeine, für Alle gültige Regel
hinausgehen und deren Auferlegung alſo von Seiten der Staats-
gewalt die Gleichheit des Rechtes nicht geſtattet. Und zwar verlangt
das Sittengeſetz hierbei von dem Staatsgenoſſen Doppeltes:
einmal, daß er ſelbſt das völlig Vernunftgemäße an-
ſtrebe und ſich dabei von ſeiner ſinnlichen Natur weder zurück-
halten noch über die richtigen Grenzen treiben laſſe;
zweitens, daß er die Zwecke Anderer achte wie die ſeini-
gen, und ſie vorkommenden Falles fördere, ſoweit ſeine Kräfte
gehen und nicht eigene mindeſtens gleich wichtige Zwecke ihn in
Anſpruch nehmen 1).
Von einem grundſätzlichen Widerſpruche zwiſchen
den Forderungen des Rechtes und der Sittlichkeit kann unter
dieſen Umſtänden nicht die Rede ſein; und wenn auch ohne
Zweifel das Recht manche Beſtimmung trifft, welche ſich nicht
ſchon mit logiſcher Nothwendigkeit aus den Geſetzen der reinen
[Vernünftigkeit] ableiten läßt, ſondern mit einem gewiſſen Grade
von Willkür eine zweifelhafte Frage entſcheidet, ſo iſt doch auch
ein ſolcher Theil der Rechtsordnung der Sittlichkeit an ſich
keineswegs zuwider, von ihr vielmehr als ein Theil der uner-
läßlichen äußeren Ordnung zu achten und zu fördern. — Doch
iſt allerdings in Einem Falle ein Zuſammenſtoß möglich. Wenn
nämlich das poſitive Recht, gebietend oder verbietend, eine
Regel aufſtellt oder eine Einrichtung anordnet, welche unver-
einbar iſt mit rein vernünftigem Wollen und Handeln, ſo
widerſpricht einer Seits das Gewiſſen eines jeden mit dem
verfehlten Befehle in Berührung Kommenden einer Vollziehung
deſſelben, und bedroht doch das Recht den Ungehorſam mit
Strafe oder anderen Nachtheilen. Die Erwägung daß das
Recht hier auf falſchem Wege ſei, hilft nicht aus der Klemme.
Einmal beſteht es, und iſt auch bereit ſein Gebot mit Gewalt
durchzuſetzen; ſodann iſt die Aufrechterhaltung der Rechtsord-
[502] nung eine ſo nothwendige Vorbedingung auch des geſitteten
Lebens, daß eine Anerkennung derſelben immer auch eine bedeu-
tende ſittliche Pflicht iſt. Der letztere Grund entſcheidet. Es
muß der Fall als eine Colliſion ſittlicher Pflichten aufgefaßt
und ſomit der Erfüllung der bedeutenderen der Vorzug gege-
ben werden. Welche derſelben höher anzuſchlagen ſei, läßt ſich
immer nur im einzelnen Falle entſcheiden. Im Zweifel wird
aber die Befolgung der Rechtsnorm vorgehen; nicht als ſolche,
ſondern weil die Aufrechterhaltung der geſammten Rechtsord-
nung, wie ſie beſteht, von hoher Bedeutung für das ver-
nünftige Zuſammenleben der Menſchen iſt. Sollte jedoch in
einzelnen Fällen die Gewiſſensforderung eine unter keinen Um-
ſtänden zurückzuſtellende ſein, ſo hat der Betreffende ihr zu
folgen und die daraus ſich ergebenden Nachtheile, namentlich
alſo auch die vom Rechte angedrohten Strafen, als unvermeid-
liche Uebel über ſich ergehen zu laſſen. Sittliche Pflicht der
Staatsgewalt iſt es denn freilich auch, dem Widerkehren ſolch’
unglücklichen Widerſpruches durch ſchleunige Aenderung des
poſitiven Rechtes vorzubeugen, unter Umſtänden auch in dem
bereits thatſächlich vorliegenden Falle der Gewiſſenstreue durch
Begnadigung zu Hülfe zu kommen.
Ueber das Verhältniß der Sittlichkeit und der Staats-
ſittenlehre zur Politik, ſ. unten, § 84.
Kaum erſt eines Beweiſes ſollte es bedürfen, daß auch die
Wiſſenſchaft vom Staate den Standpunkt der Sittlichkeit
nicht vernachläſſigen darf. Nicht nur wird durch eine regel-
gerechte Entwickelung der ſittlichen Staatspflichten das Bewußt-
ſein derſelben geſtärkt, ihr Inhalt klarer gemacht, und dadurch
zu ihrer häufigeren und beſſeren Befolgung Veranlaſſung ge-
geben 2); ſondern es iſt dieſe Beachtung auch ein theoretiſches
Bedürfniß. Nur dann nämlich ſind alle möglichen Seiten des
Lebens der Menſchen im Staate erörtert, und die Geſetze dieſer
[503] verſchiedenen Auffaſſungen durch Gegenſatz und wechſelſeitiges
Eingreifen erläutert, wenn auch die rein vernünftige Auffaſſung
dargelegt und neben das Erzwingbare auch das nur Wün-
ſchenswerthe geſtellt iſt. So gewiß zu einem vollendeten Syſteme
der Staatswiſſenſchaft außer dem kahlen Rechte auch die Lehre der
Klugheit, die Politik, gehört: ebenſo ſicher muß die Moral in ihren
Forderungen gehört werden3) Es iſt alſo weder ein Beweis
von wiſſenſchaftlicher Umſicht, noch von allgemeiner menſchlicher
Geſittigung, daß die Staats-Sittenlehre, die ſchon im Leben
geringere Berückſichtigung findet als das Recht und die Klug-
heit, von der Theorie vollſtändig vernachläſſigt zu ſein pflegt;
noch iſt es eine Entſchuldigung oder ein genügender Erſatz,
wenn die rein philoſophiſchen und die theologiſchen Moralſyſteme
auch die Pflichten des Menſchen im Staate beachten 4).
Auch das ſittliche Leben iſt nach bewußten Grundſätzen,
und nicht blos nach Gefühlen einzurichten. Doppelt ſo im
Staate, wo es in Berührung kömmt mit dem Rechte und mit
der Klugheit, welche beide beſtimmten Regeln folgen und unklare
Gefühlseinwirkungen entweder gar nicht beachten, oder durch
dieſelben in Verwirrung gebracht werden würden. Auch iſt nur
bei der Aufſtellung beſtimmter Grundſätze eine wiſſenſchaftliche
Bearbeitung möglich.
Es ſind nun aber zwei weſentlich verſchiedene Verhältniſſe,
für deren ſittliches Gebaren Grundſätze aufgeſtellt werden
müſſen. — Zuerſt für den Staat ſelbſt, als Geſammtheit
und Einrichtung. Es iſt zwar eine falſche Auffaſſung, den
Staat lediglich als eine ſittliche Anſtalt zu betrachten, und ſo-
mit allen und jeden in die Erſcheinung tretenden Staaten eine
[506] und dieſelbe ſittliche Aufgabe, und zwar dann folgerichtig keine
andere, als die Erſtrebung der höchſten für den Menſchen über-
haupt erreichbaren inneren Vernunftmäßigkeit zuzuweiſen. Der
Staat iſt vielmehr eine durch die Unzureichenheit der übrigen
einfacheren Verbindungen unter den Menſchen hervorgerufenes
Erzeugniß des Bedürfniſſes, und ſein Weſen ſo wie ſeine Auf-
gabe ergibt ſich mit logiſcher Nothwendigkeit aus den, zu ver-
ſchiedenen Zeiten und bei verſchiedenen Völkern weſentlich ver-
ſchiedenen, Zuſtänden der Cultur. Hieraus folgt denn auch,
vom Standpunkte der Sittlichkeit aus, eine eigene Aufgabe
für jede Staatsgattung, und ſelbſt für jede Unterart derſelben,
welche eben darin beſteht, den in ſeiner Eigenthümlichkeit auf-
gefaßten beſonderen Staatszweck mit freiem Willen und mit
Anſtrengung aller Kräfte durchzuführen und ihn bis zu ſeiner
ideellen Volkommenheit zu heben. Reine Vernunftmäßigkeit iſt
nicht da vorhanden, wo etwas erſtrebt wird, was unter den
gegebenen Umſtänden nicht möglich iſt und von den Betreffenden
nicht gewollt werden kann, ſondern da, wo das an ſich erlaubte
Vorhandene redlich und mit Aufopferung ſinnlicher und ſelbſtiſcher
Vortheile gewollt wird. So alſo, wie die Verſchiedenheit der
Staaten eine Verſchiedenheit der oberſten Rechtsgrundſätze er-
zeugt, ſo verlangt ſie auch eine derſelben entſprechende Eigen-
thümlichkeit der ſittlichen Forderungen. — Das zweite ſtaatliche
Verhältniß, für welches ſittliche Grundſätze aufgeſtellt werden
müſſen, iſt das Benehmen des einzelnen Staatstheil-
nehmers im gemeinſchaftlichen Leben und in ſeiner Beziehung
zu dem Staate und deſſen Organen und Einrichtungen. Die
allgemeine Verpflichtung, vernünftig zu wollen und zu handeln
und aus freiem Willen das irgend mögliche Zuträgliche zu
fördern, kann keinem Zweifel unterliegen; in ſtofflicher Beziehung
gehen aber die Forderungen hier ſehr auseinander, einer Seits
je nach der perſönlichen Stellung des Einzelnen zum Staate,
[507] anderer Seits aber je nach der Gattung und Art im Staate
ſelbſt.
Dieſer Verſchiedenheit der Beziehungen unerachtet laſſen
ſich doch wenigſtens einige ganz allgemeine Sätze aufſtellen,
welche den ſittlichen Forderungen an das Staatsleben als oberſte
Anhaltspunkte dienen. Welchen beſondern Zweck nämlich auch
ein beſtimmter Staat verfolge, bleibt er doch unter allen Umſtän-
den eine einheitliche Einrichtung zur Förderung gemeinſchaftlicher
Lebenszwecke eines Volkes; und wie abweichend auch, je nach
den Aufgaben und Formen der verſchiedenen Staatsgattungen
und -Arten die Verhältniſſe der einzelnen Genoſſen ſein mögen,
immer ſind ſie doch, ſei es einflußreiche und herrſchende ſei es
dienende, Mitglieder der Einheit. — Was nun aber
I, zunächſt die für das ſittliche Verhalten der Staaten
ſelbſt aufzufindenden Grundſätze betrifft, ſo iſt offenbar
1. Grundlage für eine vernünftige Geſtaltung der Ein-
richtungen und gleichlaufende Richtung des Handelns die un-
verrückte Feſthaltung des Satzes, daß der Staat nicht zur
Befriedigung der Wünſche und Intereſſen nur Einzelner, ſon-
dern zur Förderung der aus der concreten Geſittigung des
geſammten Volkes ſich ergebenden Lebenszwecke
beſteht, ſo ferne dieſe einer Unterſtützung durch eine einheitliche
Macht und Ordnung bedürfen. Je nach der nothwendigen
oder freigewählten Staatsform können einzelne Perſonen oder
ganze Stände bevorzugt ſein; allein es dürfen dieſe Ausnahms-
ſtellungen nicht zur Hauptſache gemacht werden, ſondern es muß
der Zweck der Geſammtheit in dem freien Willen der Staats-
gewalten allem vorgehen und rückhaltlos verfolgt werden. Die
Behauptung: «l’état, c’est moi» iſt nicht nur eine logiſche
und eine thatſächliche Unwahrheit, ſondern eine grobe Unſitt-
lichkeit, von wem und wo immer ſie aufgeſtellt werden mag.
2. Nicht nur vereinbar hiermit, ſondern ſogar nur
[508] eine weitere Ausführung deſſelben Grundſatzes iſt die For-
derung, daß die beſonderen Gedanken jeder Staats-
gattung und Staatsform in ſeinem innerſten Weſen begriffen
und in allen Beziehungen durchgeführt werden ſoll. Ein Wieder-
ſpruch einzelner Einrichtungen mit dem Principe, rühre er aus
Geiſtesträgheit oder aus Selbſtſucht, ſtört nothwendig die be-
ſtehenden und befugten Lebenszwecke einer größeren oder kleineren
Anzahl, beeinträcht für ſie den aus dem Staate zu ziehenden
Nutzen, iſt ſomit unbillig gegen ſie und unſittlich.
3. So gewiß es ſittliche Pflicht iſt, die beſtehende Staats-
einrichtung mit allen erlaubten Mitteln und mit freiem Willen
aufrecht zu erhalten, ſo lange dieſelbe der Lebensrichtung des
Volkes im Ganzen entſpricht: ebenſo gewiß iſt es Forderung
der Sittlichkeit, die zu jenem Zwecke verliehenen Mittel nicht
länger zu gebrauchen, wenn die veränderte Geſittigung auch
eine andere Staatsaufgabe nothwendig macht. In dem eben
angegebenen Falle iſt Aenderung der Verfaſſung das
einzige Vernünftige, und alſo Gewiſſenspflicht. Natürlich iſt
es denn auch ſittliche Pflicht eines jeden Urtheilsfähigen, und
namentlich der Einflußreichen, ſich von dem wahren Verhalten
der Thatſachen beſtmöglich zu überzeugen und dabei etwaigen
perſönlichen Intereſſen keinen Spielraum zu laſſen.
4. Die Anerkennung der vernünftigen Zwecke Dritter
und deren freiwillige und aufrichtige Förderung, wo eine ſolche
wünſchenswerth iſt und ohne Zurückſetzung eigener gleich wich-
tiger Zwecke geſchehen kann, iſt unzweifelhafte Forderung des
Sittengeſetzes. Dies findet denn auch Anwendung im Ver-
hältniſſe von Staat zu Staat.
II. Hinſichtlich des rein vernünftigen Verhaltens Ein-
zelner im Staate ſind aber nachſtehende allgemeine, ſomit
von etwaigen beſonderen Stellungen und Verhältniſſen abſehende,
Sätze aufzuſtellen:
1. Jeder Menſch hat den Staat, in welchem er im
Weſentlichen ſeinen concreten vernünftigen Lebenszweck erreichen
kann und durch die Geſammteinrichtung gefördert findet, nicht
nur anzuerkennen und unangetaſtet zu laſſen, ſondern er ſoll
auch denſelben poſitiv achten und ihn, wo ihm dieſes nöthig
erſcheint, mit Wort und That fördern und vertheidigen.
Dagegen darf niemand ſich einem Staate anſchließen, in welchem
er ſeinen vernünftigen Lebenszweck nicht zu erreichen vermag.
Entweder muß er einen ſolchen, wenigſtens relativ unſittlichen,
Staat durch erlaubte Mittel zu ändern ſuchen; oder aber er
hat denſelben zu verlaſſen. Nur Letzteres ſteht ihm frei, wenn
die überwiegende Mehrzahl der Bürger ihre vernünftigen Zwecke
im Staate, wie er itzt iſt, erreichen zu können überzeugt iſt.
2. Jeder hat die Befugniß und die Pflicht, die ihm zu-
ſtehenden Rechte ſoweit geltend zu machen, als dies zur Er-
reichung ſeiner vernünftigen Zwecke nöthig iſt. Die Zwecke
Anderer braucht er nicht über die eigenen zu ſtellen, falls ſie
nicht von entſchieden größerer Bedeutung ſind; ja er iſt ſelbſt
ſittlich dazu nicht befugt. Dagegen gehen die vernünftigen
Zwecke der Geſammtheit, oder wenigſtens Vieler, den Zwecken
nur Einzelner vor; und wo gar die Durchführung eines
Anſpruches für den Berechtigten nicht nothwendig, für Andere
dagegen nachtheilig iſt, muß ſie jeden Falles unterlaſſen werden 1).
3. Jede Rechtsverpflichtung gegen Dritte iſt pünktlichſt,
d. h. gutwillig, rechtzeitig, und ohne Beläſtigung
des Berechtigen, einzuhalten. Eine feſte Rechtsordnung
iſt Grundbedingung der Erreichung aller Lebenszwecke; ihre
Achtung und Förderung daher auch wichtige ſittliche Pflicht.
Auch wenn ein Recht nicht die ganze vernünftige Forderung
erfüllt, iſt es zu achten ſo lange es beſteht, und nur durch
erlaubte Mittel kann auf deſſen Verbeſſerung hingewirkt werden.
Ausnahmsweiſe iſt jedoch die Verletzung einer Rechtsforderung
[510] ſittlich erlaubt, wenn ihre Erfüllung unvereinbar wäre mit der
Erreichung eines geiſtig oder ſachlich entſchieden höher ſtehenden
menſchlichen Zweckes; nur muß natürlich von dem Uebertre-
tenden die Folge der Verletzung, z. B. Strafe, getragen werden 2).
4. Das allgemein Nützliche iſt dem Beſonderen,
das Wichtige dem Unbedeutenden vorzuziehen, wo immer
eine Wahl iſt. Im Zweifel aber iſt es Pflicht, dasjenige zu
unternehmen, wozu man die meiſte Befähigung hat, und wo
man alſo am ſicherſten Nutzen zu bewirken im Stande iſt; nicht
aber etwa das Angenehmere oder Glänzendere.
5. Endlich noch ſind die Gebote des Sittengeſetzes nicht
blos auf den Inhalt der Handlungen, ſondern auch hinſichtlich
der Vollziehungsweiſe einzuhalten. Auch bei letzterer
kann eine unnöthige, und ſomit unſittliche, Beeinträchtigung
Dritter ſtattfinden, z. B. durch Verzögerung, Unfreundlichkeit,
Rückſichtsloſigkeit u. ſ. w.
Folgerichtig mit der Behandlung des philoſophiſchen Staats-
rechtes und in Uebereinſtimmung mit den ſo eben, § 76 und
77, erörterten Anſichten über die einer jeden Gattung und Art
der Staaten eigenthümlichen ſittlichen Grundſätze, wäre wohl
die Darſtellung der Staatsſittenlehre zu zerlegen in ſo viele
einzelne in ſich abgeſchloſſene Erörterungen, als es ſolche Be-
ſonderheiten gibt. Da jedoch einer Seits die Wiſſenſchaft bis
itzt zu einer ſolchen Durcharbeitung des Stoffes noch nicht
gelangt iſt 1), anderer Seits die Nebeneinanderſtellung der durch
die Verſchiedenheit der Staaten hervorgerufenen Lehren auch
ihre unzweifelhaften Vortheile darbietet: ſo ſcheint es für die
durch eine Encyklopädie beabſichtigten Ueberſchau zu genügen,
[512] wenn in Beziehung auf hauptſächlichſte ſtaatliche Beziehungen die
Anwendung des Sittengeſetzes nachgewieſen, dabei denn aber
auch die bei den verſchiedenen Staatsformen ſich ergebenden
Eigenthümlichkeiten beſonders hervorgehoben werden.
Hierbei iſt es wohl am Platze zu bemerken, daß bei einer
zweifelhaften und vielleicht von der Theorie noch nicht bearbei-
teten Frage der Staatsſittenlehre namentlich zwei Regeln im
Auge zu behalten ſind:
1) Vor Allem iſt das beſondere Weſen des concreten
Staates, alſo ſeine Gattung und Form, ſcharf aufzufaſſen, damit
die Handlungsweiſe über deren ſittliche Nothwendigkeit man
mit ſich zu Rathe geht, auch wirklich im Einklange mit den
allgemeinen Aufgaben und dem rings um beobachteten Verhalten
ſei. Es iſt nicht blos möglich einen fremdartigen Rechtsſatz
ſtörend in eine für ihn nicht paſſende Staatsart hineinzutragen;
ſondern dieß kann eben ſo gut auch bei ſittlichen Normen ge-
ſchehen, und iſt dann nicht minder verkehrt.
2) Selbſt wenn der zum Handeln Berufene für ſeine
Perſon auf einer andern Geſittigung ſteht, als das übrige
Volk, und ihm ſomit die dem letztern entſprechende und von
ihm aufrecht erhaltene Staatsart nicht genügt: ſo hat er doch
in allen vorkommenden Fällen das für die beſte Durchführung
der beſtehenden Einrichtungen taugliche Verfahren einzuhalten
und dieſe mit freiem Willen ſo wie nach beſten Kräften zu
fördern. Einerſeits können nur auf dieſem Wege die Vortheile
gewonnen werden, welche in der, vielleicht unvollkommenen, Ge-
ſtaltung des Zuſammenlebens möglich ſind. Andern Theiles iſt
dann erſt der Beweis, daß das Volk ſich zu einer andern An-
ſchauung vom Staatszwecke zu erheben und die nöthigen Aen-
derungen vorzunehmen habe, ſchlagend zu führen, wenn das
Beſtehende mit beſtem Wiſſen und Gewiſſen vollzogen wurde
und es dennoch in ſeinen Erfolgen nicht genügt. — Mit einer
[513] ſolchen Anerkennung des Thatſächlichen iſt immerhin das Recht
und die ſittliche Pflicht einer theoretiſchen Aufklärung über
Beſſeres, ſowie die entſchiedene Abweiſung durchaus unvernünf-
tiger, alſo unbedingt unſittlicher, Handlungsweiſen im einzelnen
Falle wohl vereinbar.
Die Verfaſſung eines Staates iſt weder eine Bewahranſtalt
für Alterthümer noch ein Erziehungsmittel, ſondern die Grund-
lage des Zuſammenlebens, wie ſolches aus dem concreten Ge-
ſittigungsſtande des Volkes in der Gegenwart entſpringt. Wenn
nun unzweifelhaft verſchiedene Geſittigungsſtufen der Völker
beſtehen, ſo iſt es eine Forderung der Vernunft, die Verfaſſung
der jemaligen thatſächlich erreichten Stufe anzupaſſen, und es
darf namentlich die Anſicht von der größern Vorzüglichkeit einer
andern Lebensanſchauung nicht dazu verführen, die dieſer letz-
teren entſprechenden Einrichtungen auch einem dazu nicht geeig-
neten Zuſtande aufzudrängen. Mit anderen Worten, es iſt
nicht blos Forderung des Rechtes und der Klugheit, ſondern
auch der reinen Sittlichkeit, nach der relativen und nicht nach
der abſoluten Güte einer Verfaſſung zu ſtreben 1).
Demgemäß ſind vom ſittlichen Standpunkte aus an die
Verfaſſung eines Staates nachſtehende Forderungen zu ſtellen:
1. Dieſelbe muß ſo eingerichtet ſein, daß der geſammte
ſittliche Inhalt des beſtehenden Lebenszweckes ſich im Staate
entwickeln kann und von demſelben, ſoweit dies nöthig iſt
unterſtützt und gefördert wird. Ausnahmen zu Ungunſten
einzelner Volksklaſſen oder erlaubter Lebensrichtungen ſind
unſittlich 2).
2. Unvernünftige einzelne Einrichtungen ſind un-
erlaubt, theils an ſich, theils weil ſie die volle Entwickelung
des vernünftigen und alſo allein ſittlichen Staatszweckes
ſtören 3).
3. Einräumungen von Rechten über das Bedürfniß
hinaus, ſei es daß allgemeine Staatszwecke ſei es daß ein-
[515] zelne an ſich erlaubte Lebenseinrichtungen überflüſſig gefördert
werden, ſind unſittlich, weil dadurch Dritten unnöthige Be-
ſchränkungen und Verpflichtungen auferlegt werden, ſomit
die Entwickelung ihrer Perſönlichkeit ohne Nothwendigkeit ge-
ſtört iſt 4).
4. Eine Verfaſſung welche gar keinen vernünftigen
Lebenszweck des Volkes anerkennt oder vorausſetzt, (wie z. B.
die Despotie,) ſondern daſſelbe lediglich als Mittel für fremde
Zwecke behandelt, iſt unheilbar unſittlich.
5. Jede Verfaſſung mag unbeanſtandet Maßregeln treffen,
welche ihre Aufrechterhaltung und Entwicklung ſicher zu ſtellen
geeignet ſind; allein ſie darf auch nicht unterlaſſen, einen ge-
ſetzlichen und nicht unnöthig erſchwerten Weg zu beſtimmen für
eine etwaige frühere oder ſpätere Ausdehnung des Le-
benszweckes des Volkes, alſo auch für Verfaſſungsäu-
derungen 5).
Unzweifelhaft hat Jeder, welcher auch nur einen kleinen
Antheil an der Leitung der öffentlichen Angelegenheiten hat,
ſittliche Pflichten in dieſer Beziehung; doch treten dieſe vor-
zugsweiſe bei Solchen hervor, welche in Folge der concreten
Staatseinrichtungen als Einzelne mit der Handhabung der
Staatsgewalt betraut ſind.
Von je größerem Einfluſſe ihr perſönliches Benehmen für
die Erreichung der allgemeinen Zwecke, alſo für das Wohl
und Wehe des ganzen Volkes iſt, deſto größer iſt auch ihre
ſittliche Aufgabe, alles in ihren Kräften Stehende zu thun, um
ihre Stelle möglichſt vollſtändig auszufüllen und nützlich zu
machen. Höhe des Rechtes und Ausdehnung der Pflicht ſtehen
in unmittelbarem Verhältniſſe. Und zwar beſteht kein Unter-
ſchied, ob das Staatsoberhaupt durch Bewerbung und Wahl,
oder ob es durch Zufall der Geburt in die ſo einflußreiche und
für ein ganzes Volk wichtige Stellung gelangt. In jenem
Falle iſt es Gewiſſensſache, die abgelegten Verſprechen zu hal-
ten und das gewonnene Vertrauen zu rechtfertigen. Für den
durch Geburt Berufenen aber iſt es Gebot, den vor Tauſenden
Anderer, eben ſo ſehr oder ſelbſt mehr Geeigneter, zuge-
fallenen Vortheil durch Erfüllung der ganzen Aufgabe nach-
träglich möglichſt zu verdienen. — Ebenſo wird das Recht, die
Regierung niederzulegen, zur einleuchtenden Pflicht, wenn Er-
fahrung und Selbſterkenntniß einen Inhaber der Staatsgewalt
von ſeiner Unfähigkeit zur genügenden Ausführung der Stellung
überzeugt haben, oder wenn eine ſpätere Beeinträchtigung der
Kräfte durch ein Unglück eingetreten iſt. So wenig es löblich
und erlaubt iſt, vor bloſen Gefahren und Schwierigkeiten oder
aus Bequemlichkeit zurückzutreten, ſo tadelnswerth iſt eine
[518] Feſthaltung, welche nur zum Unheile für Staat und Volk aus-
ſchlagen kann 1).
Die Verſchiedenheit der Staatsarten iſt natürlich von
großem Einfluſſe auf die beſonderen Forderungen, welche an
das ſittliche, über das erzwingbare Recht hinausgehende, Ver-
halten der zur Leitung der Staatsangelegenheiten Berufenen zu
ſtellen ſind. Je mit dem Zwecke des Staates ändert ſich auch
die Aufgabe für die Leitenden und Ausführenden. — In einer
Patriarchie iſt es Pflicht des Oberhauptes, daß es wirklich von
väterlichen und verwandtſchaftlichen Geſinnungen gegen die
Mitglieder des Stammes durchdrungen ſei und überhaupt das
ganze Verhältniß als ein rein menſchliches auffaſſe. — Ein Patri-
monialſtaat verlangt jeden Falles ſtreng rechtliche Sinnesweiſe,
welche nicht an dem Buchſtaben der Verträge und Satzungen
klebt, noch weniger durch Benützung von Scheingründen und
ſchlauen Ausflüchten Verſprechungen zu umgehen oder Ungebühr-
liches zu erlangen ſtrebt; allein mit Fug kann auch noch von
dem Mächtigen und zur Ertheilung von Wohl und Wehe Be-
fähigten verlangt werden, daß er über das Recht hinaus Billig-
keit übe, freies Wohlwollen zeige und ſeiner Seits bei paſſenden
Gelegenheiten mehr leiſte, als wozu er ſtrenge genommen ge-
nöthigt iſt. Namentlich iſt es in dieſem Verhältniſſe Pflicht,
eine augenblickliche Verlegenheit der Unterthanen, im Ganzen
oder Einzelnen, nicht zu wohlfeiler Erkaufung einer unverhältniß-
mäßigen bleibenden Leiſtung auszubeuten. — In der Theokratie
iſt jeden Falles demüthiges Erkennen der göttlichen Gnade,
ſtreng nach den religiöſen Satzungen eingerichtetes Leben, vor-
wiegendes Streben nach dem Höheren und Geiſtigen Gewiſſens-
pflicht; in einer getheilten Theokratie aber kömmt noch ſowohl für
das geiſtige als für das weltliche Haupt die ſchwierige Aufgabe
hinzu, die Stellung des Mitregenten nicht unnöthig zu er-
ſchweren durch äußerſte Verfolgung des eigenen Rechtes, Frieden
[519] zu erhalten durch Nachgiebigkeit in erlaubten Dingen, die
verfaſſungsmäßige Stellung und Würde aber mit Muth und
Beſtändigkeit aufrecht zu halten. — Wenn erfahrungsgemäß die
ſittlichen Gefahren einer Volksherrſchaft (im klaſſiſchen Staate
ſowohl, als im neuzeitlichen Rechtsſtaate), namentlich Neid und
Undankbarkeit gegen verdiente Männer, Gewaltthätigkeit gegen
Außen, Leichtfertigkeit und Uebereilung in den Beſchlüſſen,
Wankelmuth im Feſthalten ſind: ſo liegen auch die Pflichten
ſehr nahe, welche vor andern in dieſer Staatsform der regie-
renden Gewalt obliegen. — Die Ariſtokratie verlangt dagegen
von jedem Einzelnen der zur Herrſchaft Berufenen vorzugsweiſe
Mäßigung, perſönliche Fähigmachung zum öffentlichen Dienſte,
Aufopferung wo es Noth iſt, vornehmen Sinn. — Die an
den Fürſten im Rechtsſtaate an ſich und wegen des großen und
immer noch wachſenden Umfanges der Aufgaben dieſer Staats-
gattungen zu ſtellenden ſittlichen Forderungen ſind ſo bedeutend,
daß man ſich der Unvollkommenheit der menſchlichen Natur
erinnern muß, um nicht Unmögliches zu verlangen. Bei einem
unbeſchränkten Monarchen tritt namentlich einer Seits die
Pflicht beſtändiger Zurückdrängung ſelbſtiſcher Zwecke und
Neigungen, anderer Seits die Nothwendigkeit angeſtrengteſter
Thätigkeit und Aufmerkſamkeit in allen Theilen des, ſchließlich
von ihm allein beſtimmten, Staatslebens in erſte Linie. Für
Fürſten, welche eine Volksvertretung neben ſich haben, iſt auf-
richtiges Ergeben in die Beſchränkung ihrer perſönlichen Macht
und Bewahrung von Wohlwollen gegen die zur Mitwirkung
Berufenen eine wichtige, leider nicht eben leichte, Aufgabe 2).
Im Uebrigen ſind namentlich nachſtehende einzelne For-
derungen, mit nur untergeordneten Abänderungen, in allen
Arten und Formen des Staates an einzelne Inhaber der
Staatsgewalt zu ſtellen:
1. Ein Staatsoberhaupt hat ſeine wahre ſtaatliche
[520] Aufgabe aufzufaſſen; alſo weder ſich eine Stellung, Würde
oder Berechtigung beizulegen, welche nicht verfaſſungsgemäß
und nothwendig iſt, noch auch einſeitig nur diejenigen Beſchäf-
tigungen herauszugreifen, welche ihm ſubjectiv zuſagen, unan-
genehme aber nothwendige dagegen zu vernachläſſigen 3).
2. Ein Staatsoberhaupt iſt dem Staate ſeine ganze
Zeit und Kraft ſchuldig. Auch bei der angeſtrengteſten
Thätigkeit bleibt doch immer, namentlich in einem größeren
Staate, aus der unermeßlichen Aufgabe Vieles unerreicht; um
ſo unſittlicher iſt daher Trägheit, blos mechaniſche Geſchäfts-
führung, Vergnügenſucht, Hingebung an Spielereien.
3. Der an der Spitze aller Geſchäfte Stehende, von
deſſen perſönlicher Entſcheidung und Richtung ſo Vieles abhängt,
iſt ſittlich verpflichtet, zur Erkundung der Wahrheit
und des Thatbeſtandes der öffentlichen Angelegenheiten. Eine
abſichtliche oder wenigſtens gerne getragene Selbſttäuſchung über
unbefriedigte Bedürfniſſe und begründete Unzufriedenheit, oder
über die Untauglichkeit und den ſchlechten Willen untergeord-
neter Organe iſt nicht nur eine unkluge Verblendung, ſondern
ein ſittlich höchſt tadelnswerthes Hinderniß der Erfüllung von
Regentenpflichten. Daher denn gefordert werden muß: Zugäng-
lichkeit für jeden Hülfeſuchenden; fleißige eigene Einſicht von
wichtigen Verhandlungen ſo wie von den thatſächlichen Zuſtänden
der Staatseinrichtungen und der verſchiedenen Landestheile;
Vermeidung von unbedingtem Vertrauen in Günſtlinge; Aus-
dehnung perſönlicher Bekanntſchaften und Beſprechungen über
einen abgeſchloſſenen Kreis hinaus 4); ſtrenge Beſtrafung von
Täuſchung und amtlicher Lüge; endlich Geſtattung von Preß-
freiheit, wo dieſelbe nur irgend vereinbar iſt mit der Verfaſſung
des Staates. Dagegen iſt es ebenfalls Pflicht, geheime Zu-
trägereien abzuweiſen, namenloſen Anklagen zu mißtrauen, ein
Spionenſyſtem ferne zu halten.
4. Aufrichtigkeit und Ehrlichkeit im ganzen
Regentenleben. Blos heuchleriſche und ſcheinbare Haltung der
Geſetze, Vorſchiebung öffentlicher Zwecke bei ſelbſtiſchen Abſich-
ten, hinterliſtige Abnützung der Perſonen oder Parteien, Un-
aufrichtigkeit gegen die eigenen Beamten, verderben den ganzen
Geiſt des Volkes und der Staatsverwaltung und verhindern
vieles Gute; ſie ſind alſo unſittlich.
5. Da von der Brauchbarkeit und Ehrlichkeit der Beamten
die Wirkſamkeit der Staatseinrichtungen zum großen Theile
abhängt, ſo iſt die beſtmögliche Beſetzung der Aemter
eine der wichtigſten Pflichten des Regenten. Wenn auch nicht
rechtlich, ſo fällt doch ſittlich die ganze Schuld des Uebels,
welches ſchlechte Staatsbeamte verurſachen, auf das Staats-
oberhaupt, welches ſie ernannt hat. Mit Recht muß daher
verlangt werden, daß das Staatsoberhaupt nicht nur ſelbſt den
aufrichtigen Willen habe und die erforderliche Mühe anwende
zur beſtmöglichen Beſetzung aller öffentlichen Stellen; ſondern
daß es auch allgemeine Einrichtungen treffe, welche geeignet
ſind, die Tüchtigſten in jedem einzelnen Falle zu ſeiner Kennt-
niß zu bringen und Unbrauchbare ferne zu halten. Dies kann
aber ſelbſt dann verlangt werden, wenn der freie Wille des
Regenten empfindlich dadurch beſchränkt würde. Unter allen
Umſtänden verwerflich iſt namentlich: ausſchließliche Bevorzugung
einzelner Stände zu gewiſſen Aemtern, weil dadurch einerſeits
Befähigte entfernt, andererſeits Unfähige aufgenöthigt werden;
unverdiente Beförderung perſönlicher Lieblinge; Zurückſetzung
tüchtiger aber perſönlich dem Regenten nicht angenehmer Männer;
Verleihung von Staatsämtern zur Belohnung von [Unſittlich-
keiten], z. B. von politiſchem Verrathe, von Dienſtleiſtungen
unehrenhafter Art u. ſ. f.
6. Ein richtiges Syſtem der Belohnungen und
Strafen iſt einer der wichtigſten Hebel einer guten Verwal-
[522] tung und greift überdies fördernd in das ganze Volksleben ein.
Die ſittliche Pflicht des Regenten iſt, weder ſchlaffe Weichlich-
keit noch leidenſchaftliche Härte bei den Strafen, bei den Be-
lohnungen aber nur Berückſichtigung wahren Verdienſtes obwalten
zu laſſen 5). Perſönliche Beziehungen dürfen weder bei den
Strafen noch bei den Belohnungen eingreifen; namentlich alſo
ſoll das Begnadigungsrecht nur da, wo es in den beim ein-
zelnen Falle obwaltenden Umſtänden begründet iſt, nicht aber
etwa zur Verherrlichung von Familienfeſten oder perſönlichen
erfreulichen Ereigniſſen gebraucht werden.
7. Die Stellung eines Staatsoberhauptes bringt große
Ausgaben mit ſich; entſprechende Einnahmen ſind daher noth-
wendig, und es iſt nicht unſittlich ſie zu verlangen. Wohl
aber iſt es eine Verletzung der ſittlichen Pflicht, die Geldfor-
derungen an den Staat zu den perſönlichen Ausgaben über
das wirkliche Bedürfniß hinaus zu ſteigern, wobei
nicht außer Acht zu laſſen iſt, daß nicht Prunk und Verſchwen-
dung, ſondern im Gegentheile Einfachheit der äußeren Erſcheinung
wahre Größe und Würde iſt, und daß Luxus an der Spitze
allmälig die ganze Geſellſchaft durchdringt und das Volk zur
Verarmung und Entſittlichung führt. Es iſt nicht blos ein
Beweis von kleinlicher Geſinnung und Mangel an wahrer
Bildung, ſondern wahrhaft unſittlich, wenn die großen einem
Staatsoberhaupt perſönlich zur Verfügung geſtellten Mittel auf
eine nichtige Weiſe vergeudet, nicht aber zu bedeutenden und
bleibenden Werken und für höhere Bildung verwendet werden.
8. Wohlwollen und Wohlthätigkeit ſind Pflich-
ten des Hochgeſtellten und des Reichen; um ſo mehr alſo eines
Staatsoberhauptes. Doch iſt nicht blos Härte und Geiz, ſon-
dern auch ſchlaffe Weichheit und Mangel an Unterſcheidung
und Nachdenken hier ein Fehler.
9. Ein muſterhaftes Privatleben iſt bei einem
[523] Staatsoberhaupte nicht blos an und für ſich und perſönlich
eine Pflicht, ſondern es wird deren Vernachläſſigung durch das
weithin ſichtbare Beiſpiel in beſonders hohem Grade tadelns-
werth. Je leichter von ihm ein ſchlechter Lebenswandel geführt
werden kann, deſto größer iſt auch das Verdienſt von Mäßigung
und Entſagung.
10. Endlich muß in auswärtigen Angelegenheiten des
Staates Verträglichkeit und Billigkeit verlangt werden,
damit nicht Zerwürfniſſe mit Fremden ohne Noth entſtehen.
Jeder Krieg hat ſo unendliches Elend und Unglück in ſeinem
Gefolge, daß eine muthwillige Herbeiführung eines ſolchen eine
unverantwortiich ſchwere ſittliche Schuld iſt. Dagegen ſoll
allerdings ein Staatsoberhaupt auch die Rechte und den Vor-
theil ſeines Staates in auswärtigen Beziehungen perſönlichen
Rückſichten nicht zum Opfer bringen, ſondern auch hier Eifer,
Uneigennützigkeit und Muth zeigen.
Es ſind drei weſentlich verſchiedene Zuſtände zu unter-
ſcheiden:
1. wenn der Staat unzweifelhaft der Lebensanſicht des
Volkes entſpricht und auch ſeine Einrichtungen im Weſentlichen
folgerichtig ſind;
2. wenn zwar im Ganzen kein Widerſpruch zwiſchen dem
Gedanken des beſtehenden Staates und der Geſittigung des
Volkes vorhanden iſt, wohl aber im Einzelnen bedeutende Aen-
derungen als nothwendig erſcheinen;
3. wenn der Lebenszweck des Volkes und das Weſen
der beſtehenden Staatseinrichtungen in entſchiedenem Wider-
ſpruche ſteht.
Zu 1. Einem vollſtändig genügenden Staate
hat ſich der Bürger ganz anzuſchließen. Alſo ſoll er denſelben
nicht blos nicht verletzen, ſondern ihn auch, ſoweit er als
[525] Einzelner dazu befähigt iſt, zu fördern und gegen innere und
äußere Angriffe zu vertheidigen ſuchen. Er hat alſo, wenn
dadurch ein Nutzen geſtiftet wird und die Staatsordnung es
zuläßt, auch freiwillige Dienſte zu leiſten, in ſeinem Lebens-
kreiſe Schaden abzuwehren durch Wort und That, ungeſetzlichen
oder gemeinſchädlichen Beſtrebungen Anderer entgegenzutreten,
wenn ein negatives Verhalten von ſeiner Seite die ſchlechten
Bemühungen fördern oder ihnen auch nur den Anſchein einer
allgemeinen Billigung verleihen würde, namentlich aber wenn
die regelmäßige bürgerliche Gewalt nicht ausreichen ſollte 1).
Von ſelbſt verſteht ſich, daß in allen Fällen des gewöhnlichen
Lebens die Geſetze und Einrichtungen eines zu Recht beſtehen-
den Staates von den Unterthanen nicht nur pünktlich und
vollſtändig, ſondern auch freudig und freiwillig zu befolgen
ſind. Auch wo der Zwang der öffentlichen Gewalt nicht hin-
reicht, oder wenn die Entdeckung einer Uebertretung nicht zu
befürchten iſt, muß jede, allgemeine oder beſondere, Verpflich-
tung erfüllt werden; ſo namentlich in gewiſſenhafter Bezahlung
der Abgaben und Leiſtung der perſönlichen Dienſte. Im Falle
einer von der Behörde aus guten Gründen verlangten Auskunft
iſt rückſichtsloſe und unerſchrockene Wahrheit Bürgerpflicht.
Eine, verſteht ſich geſetzlich ausgeſprochene, Strafe ſoll mit
Anerkennung des begangenen Unrechtes und mit dem Entſchluſſe
einer Vermeidung von Rückfällen hingenommen werden. Wenn
aber der Staat einem Einzelnen ein, formelles oder materielles,
Unrecht zufügen will, ſo hat dieſer in erſter Linie nicht nur
das Recht, ſondern ſelbſt (in Rückſicht auf die ebenfalls mittel-
bar bedrohte Geſammtheit) die Pflicht, alle geſetzlichen Mittel
zu der Abwendung der Ungeſetzlichkeit anzuwenden. Gelingt
dieſes nicht, ſo iſt er zu einfachem Nichtgehorchen, ſog. paſſivem
Widerſtande, befugt. Will ihm aber endlich entweder die Be-
jahung einer entſchieden ungeſetzlichen oder unſittlichen Handlung
[526] zugemuthet oder ein unerſetzlicher Verluſt zugefügt werden, ſo
iſt er ſittlich ſelbſt bei einer thätlichen Widerſetzlichkeit nicht zu
tadeln 2). Und was hier von Einzelnen, in ihren individuellen
Rechten Bedrohten und Verletzten gilt, iſt auch Recht und
Pflicht für Alle, wenn die Geſammtheit durch einen Verfaſſungs-
bruch der Staatsgewalt in die Gefahr verſetzt iſt, die ihren
Lebenszwecken entſprechende Einrichtung des Zuſammenlebens
zu verlieren 3). — Dieſe ſämmtlichen Forderungen beſtehen aber
ſelbſt dann, wenn der Staat zwar der vereinzelten ſubjectiven
Anſicht eines Bürgers nicht entſpricht, er aber unzweifelhaft
der Ausdruck der Bedürfniſſe des Volkes im Ganzen iſt.
Zu 2. Wo eine theilweiſe Verbeſſerung ſtaat-
licher Zuſtände wirkliches Bedürfniß iſt, da hat auch der einzelne
Bürger die Pflicht, von ſeinem Standpunkte aus und mit den
ihm zu Gebote ſtehenden Mitteln auf geſetzlichem Wege die
Aenderung anzuſtreben und zu erleichtern. Da hier im We-
ſentlichen eine genügende Staatsordnung vorausgeſetzt iſt, ſo
dürfen allerdings die Aenderungsmittel das Beſtehende nicht in
ſeinem Weſen in Gefahr ſetzen oder erſchüttern; allein die
Mittel zur Verbeſſerung müſſen nach der Kraft des Widerſtandes
bemeſſen werden. Zunächſt iſt es Pflicht, der eigenen Ueber-
zeugung eine allgemeine Verbreitung zu verſchaffen zu ſuchen;
bei eigenſüchtigem Beharren der Feinde des Beſſeren mag dann
zu Verſuchen vorgeſchritten werden, die öffentliche Meinung zu
beleben und durch Einhelligkeit mächtig zu machen; endlich
kann einem geſchloſſenen Widerſpruche auch eine feſte Organi-
ſation der Verbeſſerer und ein entſchiedenes Parteihandeln ent-
gegengeſetzt werden. Doch erfordert nicht blos die Klugheit,
ſondern auch die ſittliche Pflicht große Vorſicht. Vor Allem
muß darauf geſehen werden, daß die Bewegung nicht zu weit
gehe und ſie auch ſolche Theile der Staatsordnung ergreife,
bei welchen eine Veränderung nicht nothwendig und wünſchens-
[527] werth iſt. Es darf daher eine Agitation weder mit ſolchen
Genoſſen begonnen werden, welche vorausſichtlich weitere und
ſchädliche Plane haben, falls man nicht derſelben beſtändig
Herr zu bleiben die Gewißheit hat; noch ſoll ſie in einer Zeit
bereits beſtehender großer Aufregung begonnen werden, damit
nicht die Staatsgewalt ſo großen Bedrängniſſen ganz erliege.
Sodann darf kein Gebrauch von an ſich unſittlichen Parteimitteln
gemacht werden; z. B. alſo von Verleumdung der Gegner,
Beſtechung, gewaltſamer Einſchüchterung Andersdenkender, Be-
ſchützung ſchlechter Parteigenoſſen. Ferner ſind geheime Ver-
bindungen zu vermeiden, weil ſolche ſehr leicht in Förderung
unerlaubter Zwecke und zu Benützung ſchlechter Mittel aus-
arten. Höchſtens mögen geheime Verabredungen dann entſchul-
digt ſein, wenn der offenen Benützung des Rechtes ungerechte
Gewalt entgegengeſetzt wird. — Nicht erſt der Bemerkung bedarf
es, daß es auch ſittliche Pflicht iſt, jeder Bemühung um eine
Aenderung im Staate eine ernſtliche eigene Prüfung der Rich-
tigkeit und Möglichkeit der beabſichtigten Einrichtung voran-
gehen zu laſſen, und daß ein neuer Gedanke nicht ſchon deßhalb
unterſtützt werden darf, weil er von einer gewöhnlich das
Richtige wollenden Partei ausgeht, oder er ſich für freiſinnig
ausgibt. Es gibt auch eine ungeſunde und ſchädliche Huma-
nität; und es iſt widerſinnig, in einer Schwächung der noth-
wendigen Staatsgewalt einen Gewinn für Recht und Freiheit
zu ſehen. Für Diejenigen alſo, welche ſich bei einem Beſtreben
nach einer Staatsveränderung betheiligen wollen, iſt Erwerbung
der Vorausſetzungen eines ſelbſtſtändigen Urtheiles unerläßliche
Aufgabe. — Daß keine Veränderung der allgemeinen ſittlichen
Pflichten des einzelnen Unterthanen gegen die zunächſt noch zu
Recht beſtehende Staatsordnung während des Ganges der Ver-
beſſerungsbemühungen eintritt, bedarf nicht erſt eines Beweiſes 4)
Zu 3. Bei einem der Entwickelungsſtufe des Volkes
[528] durchaus nicht genügenden ſtaatlichen Zuſtande iſt eine
ernſtliche Hinwirkung auf eine weſentliche Aenderung nicht nur
erlaubt, ſondern entſchiedene Pflicht. Auch hier darf die richtige
Reihenfolge der Bemühungen nicht verlaſſen werden; nur mögen
ſich allerdings die Mittel zur Durchſetzung der berechtigten
Forderungen im Nothfalle bis zu thatſächlicher Durchſetzung
ſteigern. Unter welchen Vorausſetzungen und Bedingungen
dieſer äußerſte und in vielen Richtungen höchſt gefährliche
Schritt rechtlich nicht mehr zu tadeln iſt, hat eine Erörterung
bereits gefunden, (ſ. oben, § 22, S. 162 fg.;) daß deren
ſtrengſte Einhaltung auch vom ſittlichen Standpunkte aus Pflicht
iſt, verſteht ſich von ſelbſt 5).
Da eine Revolution nur ein Zuſtand thatſächlichen Wi-
derſtandes gegen ein thatſächliches Unrecht iſt, und da ſie über-
haupt rechtlich und ſittlich nur dann eine Vertheidigung finden
kann, wenn ſie ein beſſeres Recht und eine höhere menſchliche
Geſittigung erſtrebt, ſo ergiebt ſich, daß die zu einem ſolchen
äußerſten Mittel Getriebenen von der Einhaltung der For-
derungen des allgemeinen Rechtes und des Sittengeſetzes keines-
wegs befreit ſind. Eine Revolution iſt nicht an die Formen
des beſtehenden poſitiven Rechts gebunden, eben weil ſie
dieſes ändern will; allein ſie iſt kein Freibrief für jede Gewalt-
that und Schändlichkeit 6).
Auch die dem Staatsoberhaupte untergeordneten
Organe des Staatswillens haben die ſittliche Pflicht, über
die erzwingbare rechtliche Verbindlichkeit hinaus Gutes für den
Staat zu wirken. Die geſetzliche oder vertragsmäßige Ver-
bindlichkeit iſt ein Wenigſtes was geleiſtet werden muß bei
Vermeidung von Vorwürfen und Strafe; wer aber weiter
leiſten kann, iſt dazu ſittlich verpflichtet, weil der Menſch in
allen Verhältniſſen ſo viel Gutes leiſten ſoll, als er vermag.
Manche an ſich ſehr wichtige Leiſtung läßt ſich auch gar nicht
als rechtliche Verbindlichkeit formuliren, weil ſie auf inneren
und freiwilligen Entſchlüſſen beruht und ſomit nicht erzwungen
werden kann.
I. Sittliche Pflichten der Beamten.
Außer der Vollbringung aller vorgeſchriebenen Arbeit in
beſtimmter Menge und Güte, der Reinheit in Geldſachen, der
[531] Verſchwiegenheit im Amte, endlich dem Gehorſame und der
beſondern Treue gegen den Staat und deſſen Oberhaupt,
ſind noch vom rein [ſittlichen] Standpunkte aus nachſtehende
Forderungen an alle in öffentlichen Aemtern Stehende zu
machen:
1. Eigener Eifer für möglichſt gute Erreichung des
Zweckes, für welchen das Amt beſteht. Blos formale Straf-
loſigkeit genügt dem Gewiſſen nicht; vielmehr fordert dieſes:
Nachdenken über Zwecke und Mittel; Arbeit über das vor-
geſchriebene Maß hinaus, wo dies nöthig und nützlich iſt;
Aufmunterung von Genoſſen und Untergeordneten; Anwendung
des perſönlichen Einfluſſes zur Bewerkſtelligung amtlichen
Nutzens. Dies Alles aber auch bei unangenehmen Geſchäften;
eifrige Beſorgung von Liebhabereien iſt noch keine Sittlichkeit.
2. Aufrichtigkeit und Wahrheit gegen oben;
im Nothfalle alſo auch Muth und Verzichtung auf Vortheile,
wenn die Erfüllung dieſer Pflicht mit Ungunſt aufgenommen
wird.
3. Wohlwollen, Mitgefühl und Freundlichkeit nach
unten.
4. Gerechte Würdigung und entſprechende Förderung tüch-
tiger Untergeordneter. Unſchädlichmachung ſchlechter und
Gleichgültigkeit gegen die Verdienſte eines Untergeordneten oder
gar neidiſche und ſelbſtſüchtigtige Verheimlichung derſelben iſt
nicht blos in Beziehung auf den darunter Leidenden verwerflich,
ſondern auch als ein Nachtheil für den Staat, welchem die
Verwendung eines tüchtigen Mannes in einer einflußreicheren
Stelle dadurch entzogen wird. Ebenſo iſt eine Schonung eines
ſchlechten Beamten nach vergeblicher Warnung oder nach grobem
Vergehen entſchieden unſittlich, ſei es nun, daß die Nachſicht
nur aus ſchlaffer Weichlichkeit ſei es daß ſie gar aus eigenen
ſchlechten Abſichten geſchehe.
5. Gewiſſenhaftigkeit in der Verſchaffung
von eigenen Vortheilen. Nicht blos wo ein Gewinn
mittelſt einer rechtlich verbotenen Handlung erworben werden
kann, ſondern auch wo die Erlangung dem Staate oder den
Bürgern nachtheilig wäre, iſt die Nachſuchung und Annahme
ſittlich unerlaubt.
6. Fortbildung in der intellectuellen Befähigung zum
Amte. Ein Stehenbleiben auf dem Standpunkte des jungen
Mannes, welcher dem Staate ſeine Tauglichkeit zum Eintritte
in den öffentlichen Dienſt nachzuweiſen hat, kann für das
ganze Leben um ſo weniger genügen, als theils Vieles von
dem Erlernten unvermeidlich wieder vergeſſen wird, theils die
für einen höheren und wichtigen Wirkungskreis erforderlichen
Kenntniſſe und Gedanken andere ſind, als welche von dem
Anfänger verlangt werden. Ein Beamter thut ſeine Schuldig-
keit nicht, wenn er aus Trägheit in Anſichten und Planen um
ein Menſchenalter zurück iſt 1).
II. Der Volksvertreter.
Man iſt um ſo mehr befugt, entſchiedene ſittliche Anſprüche
an Diejenigen zu ſtellen, welche die Vertretung der Volksrechte
gegenüber der Regierung übernommen haben, weil dieſe Auf-
gabe, wenigſtens bei der großen Mehrzahl, nämlich allen Ge-
wählten, eine ſelbſtgegebene iſt, und Jeder, welcher ſie über-
nimmt, die große Verantwortlichkeit derſelben wohl kennt. Die
beſonderen Forderungen aber ſind:
1. Furchtloſigkeit nach Oben und Unten. Das
Letztere iſt keineswegs das Leichtere von Beiden, indem ein
gewiſſenhaftes Ausſprechen der Wahrheit leicht die Beliebtheit
beim Volke koſten kann, was mannchfache Unannehmlichkeiten
und beſonders ein Verluſt der Stelle bei einer neuen Wahl
zur Folge hat. Allein der Volksvertreter iſt nicht zur blinden
[533] Vertheidigung der jeweiligen öffentlichen Meinung, ſondern zu
der des Rechtes und des öffentlichen Wohles beſtimmt.
2. Verſchmähung ſelbſtiſcher Zwecke, falls dieſe
mit dem öffentlichen Wohle im Widerſpruche ſtehen. Allerdings
rechtlich nicht ſtrafbar, wohl aber ſittlich verwerflich, ſind daher
u. a.: Ränke zum Sturze eines tüchtigen Miniſteriums, um
an deſſen Stelle zu kommen; Befriedigung der Eitelkeit durch
ein Aufſehen machendes, aber ſtörendes oder gar ſchädliches
Auftreten; ungerechtfertigter Widerſpruch gegen Regierungs-
maßregeln aus falſcher Popularitätsſucht; Unterſtützung der
Regierung gegen beſſere eigene Ueberzeugung, um Vortheile für
ſich oder die Seinigen zu erwerben.
3. Treue gegen die Partei, ſolange deren Richtung
im Weſentlichen der eigenen Ueberzeugung entſpricht. Nur
durch eine wohlgeordnete Parteiorganiſation iſt in Staaten mit
Volksvertretung etwas Wirkſames zu erreichen; daher hat ſich
der Einzelne unterzuordnen, ſolange nicht ſeine Ueberzeugung
ſondern nur ſeine Selbſtſchätzung und Eitelkeit in Frage
ſteht 2).
III. Der Geſchworenen.
1. Unparteilichkeit und Gerechtigkeit gegen
jeden Angeklagten. Weder die politiſche Partei, noch das gegen-
ſeitige Bekenntniß, die geſellſchaftliche Stellung des Ange-
klagten, oder endlich die Art des angeſchuldigten Verbrechens
dürfen zu Gunſten oder Ungunſten einen Ausſchlag geben.
2. Muth; und zwar nicht etwa blos gegenüber von
einer ungerechtfertigten Zumuthung der Regierung, ſondern
auch gegenüber von einer aufgeregten und voreingenommenen
öffentlichen Meinung, ſo wie gegenüber von den Drohungen einer
Partei oder der Verbrechensgenoſſen.
3. Angeſtrengte Aufmerkſamkeit auf die Verhand-
lungen ſo wie eigene ſelbſtſtändige Prüfung der Sachlage und der
[534] von beiden Seiten vorgebrachten Beweiſe. Je weniger das
Geſetz den Geſchworenen an ein beſtimmtes Beweisſyſtem bindet,
oder von ihm eine Erklärung über die Gründe ſeines Aus-
ſpruches verlangt: deſto mehr iſt er in ſeinem Gewiſſen gebun-
den, mit Aufwendung ſeiner ganzen Geiſteskraft die Wahrheit
zu erforſchen, um nicht leichtſinnig oder gedankenlos, einen
unſchuldigen Mitbürger zu verurtheilen, oder der Rechtsordnung
im Staate einen Schlag zu verſetzen.
4. Endlich hat der Geſchworene Standhaftigkeit zu
erweiſen in der Feſthaltung des von ihm nach gewiſſenhafter
Prüfung für richtig erachteten Urtheiles. Eine Nachgiebigkeit
aus Schwäche, aus Gleichgültigkeit oder aus Bequemlichkeit
führt ihn entweder zur Theilnahme an einem Juſtizmorde
oder zur Betheiligung bei einer Schwächung des Rechts im
Staate 3).
Es iſt ein häßlicher Flecken in der europäiſchen Geſitti-
gung, daß das Sittengeſetz in den Verhältniſſen von Staat
zu Staat ſo wenig beachtet wird, und daß man ſich ſogar der
Verletzung öffentlich rühmt als eines Beweiſes von Staatsklug-
heit. Nur allzu oft ſind hier Mittel und Zwecke gleich ſchlecht,
und zwar ſelbſt bei Solchen, welche ſich in ihrem Privatleben
einer unehrenhaften Handlung niemals ſchuldig machen würden,
und die ſelbſt im innern Staatsleben vor einer offenbaren Im-
moralität zurückträten. Um ſo entſchiedener iſt die Aufgabe der
Wiſſenſchaft; und allmälig kann ſie doch wohl der beſſern Ge-
ſinnung einen Weg bahnen 1).
Als die gewöhnlichen Unſittlichkeiten im Völkerverkehre er-
ſcheinen hauptſächlich nachſtehende Handlungen:
1. Unterdrückung der Schwächeren; entweder völ-
lige Vernichtung derſelben durch Eroberung, oder doch Dienſt-
barmachung derſelben zu fremden Zwecken, Nichtbeachtung ihrer
gerechten Forderungen u. dgl. — Forderung der Sittlichkeit iſt
aber nicht blos die gleiche Achtung der Rechte Mächtiger und
Unmächtiger, ſondern ſelbſt Unterſtützung und Forthülfe der
Schwächeren und nöthigen Falles Vertheidigung gegen unge-
rechte Angriffe Dritter.
2. Neidiſche und eiferſüchtige Verhinderung
der inneren Entwickelung anderer Staaten, namentlich
in Beziehung auf Verfaſſung, auf Beilegung von kirchlichen
und ſtaatlichen Streitigkeiten, auf Handel und Gewerbe. Der
Fehler iſt ein um ſo größerer, als die Mittel nicht weniger
ſchlecht ſind, wie die Zwecke, da nur zu oft außer offener und
roher Gewalt auch Beſtechung von Beamten, Ränke mit Partei-
häuptern, Aufmunterung und Unterſtützung von Anführern,
[536] abſichtliche Beſtärkung einer fremden Regierung auf einer ſchlechten
Bahn angewendet werden. — Lehre der Sittlichkeit iſt aber
hier: in jedem Falle Erhaltung vor jeder Störung; aber auch
poſitive Unterſtützung, wo dies ohne eigenen Nachtheil ge-
ſchehen kann.
3. Verkennung der Verpflichtung, den Verkehr unter
den Völkern zum Behufe einer möglichſten Steigerung des
materiellen Wohles und der Geſittigung zu fördern. Sei es
aus verkehrter Auffaſſung der eigenen Selbſtſtändigkeit, ſei es
aus Gleichgültigkeit und Trägheit, ſei es endlich zur Erhaltung
untergeordneter und mit den Nutzen einer freieren Bewegung
und eines Zuſammenwirken in gar keinem Verhältniſſe ſtehender
Vortheile werden dem Zutritte Fremder, dem Tauſche von
Waaren, vielleicht ſelbſt dem Wandern der eigenen Bürger ins
Ausland Schwierigkeiten in den Weg gelegt, Anträge zur Er-
leichterung der Verbindungsmittel abgewieſen, gemeinſchaftliches
Wirken zur Erreichung höherer geiſtiger und ſachlicher Zwecke
abgelehnt. Daß gerade entgegengeſetztes Verhalten Forderung
der Civiliſation und des Sittengeſetzes iſt, bedarf keines Be-
weiſes.
4. Anwendung unſittlicher Mittel zur Er-
langung von Kenntniſſen über die Abſichten anderer
Staaten; alſo z. B. heimliche Erbrechung von Briefen, Be-
ſtechungen, Ränke aller, ſelbſt gemeinſter Art, z. B. mit
Buhlerinnen [einflußreicher] Männer u. dgl. — Hier ſind denn
Offenheit, Ehrlichkeit, Ehrenhaftigkeit die Gebote des Sitten-
geſetzes.
5. Kriegführung ohne vorangegangene Erſchöpfung
aller friedlichen Mittel zu gerechter Erledigung der obwaltenden
Streitigkeiten, oder aus unbedeutenden, vielleicht ſelbſt
ungerechten, Gründen. Jeder Krieg iſt ein unermeßliches
Uebel für beide Theile durch Menſchenverluſt, Familienjammer,
[537] Verbreitung von Unſittlichkeit, Zerſtörung von Kapital, Unter-
bleiben von Verbeſſerungen. Ein Krieg iſt alſo ſittlich nur im
äußerſten Nothfalle, und überdieß nur zur Vertheidigung großer
Rechte geſtattet. Vielmehr muß vor Allem Unterlaſſung aller
unbilligen Forderungen und Verträglichkeit in ſämmtlichen Verhält-
niſſen zum Auslande gefordert werden. Kriegführung aus bloßer
Ruhmsliebe, aus Eroberungsluſt oder Habſucht, und ſelbſt
wegen unbedeutender Beſchwerden unternommen, iſt die größte
ſittliche Unthat, welche ein Menſch begehen kann, weil keine
andere ſchlechte Handlung mit ſo weit ausgedehnten und ſelten
eine mit ſo ſchweren Leiden für die Mitmenſchen verbunden iſt;
und auch wenn Krieg aus gerechten Urſachen, alſo zur Verthei-
digung wichtiger Rechte, geführt werden muß, iſt eine vor-
gängige Anwendung aller wirkſamen und ehrenhaften Beile-
gungsmittel unerläßliche Pflicht. Daher ſind nicht nur dem
einzelnen Falle eines entſtehenden Zerwürfniſſes Unterhandlungen
und Vorſchläge zu billiger Beſeitigung des Beſchwerdegrundes
anzuwenden; ſondern es iſt hauptſächlich auch eine hohe ſittliche
Aufgabe für ſämmtliche geſittigte Staaten, auf die allgemeine
Einführung einer friedlichen und gerechten Einrichtung zur
friedlichen Entſcheidung von internationalen Streitigkeiten, (etwa
von Schiedsgerichten,) hinzuwirken und ſich der zu Stande
gebrachten wirklich zu bedienen 2).
6. Duldung unnöthiger Uebelzufügung im Kriege,
z. B. gegen friedliche Einwohner, muthwillige Zerſtörungen von
Eigenthum, Ausſaugung eroberter feindlicher Provinzen über
das Bedürfniß des eigenen Heeres hinaus. — Hier iſt dann
ſtrengſte Mannszucht, Humanität und Mäßigung im Verlangen
Pflicht.
Durch die bisher erörterten Staatswiſſenſchaften wird das
Weſen des Staates nachgewieſen, und wird gezeigt, was vom
Standpunkte des Rechtes aus im innern und äußern Staats-
leben ſein muß, und was nach den Forderungen der Sittlichkeit
ſein ſoll. Dieſe Lehren bilden allerdings die Grundlage des
geordneten theoretiſchen Wiſſens vom Staate; allein ſie erſchöpfen
es nicht. Noch bedarf es nämlich einer Ausfindigmachung und
Ordnung der zweckgemäßen Mittel zur Erreichung der
verſchiedenen Aufgaben des Staates.
Je höher ein Ziel ſteht und aus je verſchiedeneren ein-
zelnen Beſtandtheilen ein Ganzes zuſammengeſetzt iſt, deſto
zahlreicher ſind auch die möglichen Wege zur Erreichung des
Zweckes. Da nun aber dieſelben keineswegs gleich empfehlens-
werth ſind, ein falſch gewähltes Mittel aber beſten Falles un-
nöthigen Aufwand von Kraft und Zeit erfordert, überdies leicht
nur einen Theil der gewünſchten Vortheile verſchafft, möglicher-
weiſe ſogar die ganze Abſicht vereitelt: ſo iſt es Aufgabe der
[540] menſchlichen Weisheit, das beſte Mittel für den beſten Zweck
aufzufinden. Da aber auch dieſe Auswahl am ſicherſten nicht
blos im ſubjectiven und augenblicklichen Falle und nach den
Eingebungen der individuellen Begabung und Erfahrung ge-
troffen wird, ſondern ſich vielmehr allgemeine Grundſätze über
das richtige Verhältniß von Zweck und Mittel überhaupt und
für die beſonderen menſchlichen Aufgaben finden laſſen: ſo iſt
auch hier eine wiſſenſchaftliche Behandlung und eine geordnete
Lehre denkbar und rathſam. Eine Klugheitslehre läßt ſich für
die verſchiedenen Zweige des menſchlichen Handelns entwerfen,
und iſt auch für manche derſelben längſt bearbeitet. So z. B.
für die Wirkſamkeit der Kirche, für die der Schule, für die
gewöhnlichen Verhältniſſe des häuslichen und des Familien-
lebens u. ſ. w.
Der Staat, als eine Einheit ſehr mannchfaltiger Einrich-
tungen und beſtimmt zur Erreichung hoch geſteckter Aufgaben,
bedarf einer richtigen Auswahl zweckmäßiger Mittel mehr, als
jede andere Geſtaltung menſchlicher Dinge. Die Feſtſtellung
der oberſten Grundſätze und das klare Bewußtſein des Zweckes
muß allerdings vorangehen, und iſt maßgebend für die Mittel;
allein die richtige Auswahl unter dieſen iſt Bedingung des Ge-
lingens, eine Auffindung der Regeln hiefür aber weder über-
flüſſig, noch auch nur leicht. — Nicht überflüſſig, weil zwar
allerdings der geſunde Verſtand einzelne allgemeine Regeln für
Zweckmäßigkeit des menſchlichen Handelns überhaupt unſchwer
auffindet und ohne viele wiſſenſchaftliche Entwickelung oder ge-
lehrten Apparat als richtig nachweiſt, allein damit für die Ent-
ſcheidung im einzelnen Falle noch gar wenig gewonnen iſt.
Beſten Falles bleiben nämlich ſolche Regeln ganz im Allge-
meinen ſtehen, und bedürfen alſo immer noch einer ſachlichen
Vermittelung; ſehr häufig aber kann von einer Wahl überhaupt
nur dann die Rede ſein, wenn die verſchiedenen möglichen
[541] Mittel erſt einzeln geprüft und unter den verſchiedenen Voraus-
ſetzungen, welche die Gattung und Art des concreten Staates,
der größere oder kleinere Reichthum, die Zahl und die Eigen-
thümlichkeit des Volkes, oder welche der allgemeine Zuſtand
von Krieg und Frieden mit ſich bringt, erörtert ſind. Mit
Einem Worte, eine allgemeine Zweckmäßigkeit und Klugheits-
lehre reicht nicht aus; es bedarf noch einer beſondern ſtaat-
lichen 1). — Die Bearbeitung einer ſolchen iſt aber auch nicht
leicht, theils wegen der großen Menge von Aufgaben, welche
ein Staat (namentlich ein Rechtsſtaat) zu erreichen hat, wegen
der mannchfachen Hinderniſſe, die ſich theils durch Fehler der
menſchlichen Natur, theils durch die große Koſtſpieligkeit oder
den ſonſtigen Kraftaufwand mancher Staatsanſtalten aufthürmen;
theils wegen der Nothwendigkeit, die neben einander beſtehenden
Anſtalten vor gegenſeitiger Beeinträchtigung und Durchkreuzung
zu bewahren. Die Schwierigkeit ſteigt ſogar mit der Geſittigung
eines Volkes, inſoferne ein ſolches um ſo größere und um ſo
vielſeitigere Forderungen an den Staat ſtellt, als ſeine eigene
geiſtige Natur ſich freier entfaltet und ſeine Verhältniſſe zu der
Außenwelt vielſeitiger und beherrſchender werden.
Wird nun dieſe Lehre von den Staatsmitteln wiſſenſchaftlich
bearbeitet, d. h. in ihren oberſten Grundſätzen erkannt und in
ihren Folgerungen ſyſtematiſch entwickelt, ſo tritt ſie als Staats-
kunſt oder Politik in die Reihe der dogmatiſchen Disciplinen
ein, und mag dann als die Wiſſenſchaft von den
Mitteln, durch welche die Zwecke der Staaten ſo
vollſtändig als möglich in der Wirklichkeit erreicht
werden, bezeichnet ſein 2).
Da der Staat in keiner ſeiner Beziehungen ohne Mittel
beſtehen und wirken kann, ſo erſtreckt ſich auch die Wiſſenſchaft
von dieſen Mitteln über das ganze Gebiet des einheitlichen Zu-
ſammenlebens. Es gibt ſomit eine Verfaſſungs- und eine Ver-
[542] waltungspolitik, eine Politik des inneren und eine des äußeren
Staatslebens; bei jener aber iſt wieder die Lehre vom zweck-
mäßigen formellen Organismus unterſchieden von den Grund-
ſätzen über die ſachlich richtige Beſorgung der einzelnen Auf-
gaben, und es bilden ſich eigene Abtheilungen für die beſte
Einrichtung der Rechtspflege, der Polizei, des Staatshaus-
haltes, der bewaffneten Macht, der friedlichen Verhältniſſe zu
dem Auslande u. ſ. w. — Manche dieſer Abtheilungen haben
ſich unter eigenen Namen zu beſonderen Disciplinen ausge-
bildet, wie z. B. die Finanzwiſſenſchaft, die Polizeiwiſſenſchaft,
die Diplomatie, die Lehre von der Präventivjuſtiz u. ſ. w.
Natürlich iſt dies aber weder ein Grund, die entſprechende
Abtheilung in einem vollſtändigen Syſteme der Staatskunſt zu
übergehen, noch eine Veranlaſſung, dieſelben höher zu ſtellen
als andere ebenbürtige, zufällig bis jetzt mit keiner beſondern
Bearbeitung und einer eigenen Benennung verſehene, Abſchnitte 3).
Es läßt ſich nicht läugnen, daß häufig bei der Beſorgung
von Staatsangelegenheiten Maßregeln ergriffen werden, welche
Vortheile verſprechen, dagegen mit dem Rechte und den Geboten
der Sittlichkeit nicht vereinbar ſind. Auch iſt es eine weitver-
breitete Annahme, daß die wiſſenſchaftliche Politik Rathſchläge
[544] ertheilen könne, welche mit den Grundſätzen der übrigen dog-
matiſchen Staatswiſſenſchaften ſich nicht vereinigen laſſen, ja
daß ſogar ihr Weſen in dieſer Verſchiedenheit der Auffaſſung
beſtehe.
Dies iſt denn ein handgreiflicher Irrthum, und jene that-
ſächliche Handlungsweiſe verdient Tadel, nicht aber Empfehlung.
— Schon logiſch kann von einem Widerſpruche der Lehren der
Politik und des Rechtes und der Moral nicht die Rede ſein.
Wenn nämlich jene die Wiſſenſchaft von den Staatsmitteln iſt,
d. h. wenn ſie anzugeben hat, auf welche Weiſe am zweck-
mäßigſten die feſtſtehenden Aufgaben des Staates erreicht werden
können; wenn ferner dieſe Aufgaben unzweifelhaft durch das
Recht und durch das Sittengeſetz beſtimmt ſind: ſo iſt es ja
ein völliger Widerſpruch in ſich, ſolche Ausführungsmittel als
die zweckmäßigſten zu empfehlen, welche die Aufgaben zerſtören,
zu deren Löſung ſie beſtimmt ſind. Zweckmäßig kann ein
Mittel ſchon nach den Geſetzen des Denkens nur dann ſein,
wenn es nach Geiſt und Richtung mit der Aufgabe überein-
ſtimmt. — Ein Widerſpruch darf aber auch aus dem ferneren
Grunde nicht zugelaſſen werden, weil die Leitung einer ſo ver-
wickelten Anſtalt, wie der Staat iſt, nur dann ohne Verwir-
rung vor ſich gehen kann, wenn eine innere Uebereinſtimmung
zwiſchen den verſchiedenen Theilen und eine Gleichförmigkeit in
der Handlungsweiſe ſtattfindet. Nicht nur würden da, wo in
dem einen Falle das Recht und die Sittlichkeit als die leitenden
Normen aufgeſtellt, in einem anderen Falle aber die Erreichung
von Gewinn mit bewußter Verletzung dieſer Grundſätze verfolgt
wäre, die Leiſtungen des Staatsorganismus ganz unvereinbar
unter ſich ſein, ſondern es müßten auch ſowohl die Beamten
des Staates als die Bürger in eine unlösbare Verwirrung
geſtürzt werden, hinſichtlich deſſen, was ſie zu leiſten und zu
fordern hätten. Wie wollte ſich der Staat auf ſein Recht
[545] berufen und daſſelbe nöthigen Falles mit Gewalt durchführen,
wenn er ſelbſt, da wo es ihm augenblicklich taugte, daſſelbe
mit Füßen träte? Ein ſolcher Widerſpruch in der eigenen Hand-
lungsweiſe könnte nur ſeine Berechtigung in ihren Grund-
lagen ſchwächen, und ein allgemeines Raub- und Betrugſyſtem
an die Stelle der ewigen Ordnung ſetzen. — Endlich bedarf
es nicht erſt eines Beweiſes, daß die allgemeinen Geſetze für
das menſchliche Handeln auch für das Zuſammenleben der
Menſchen gelten, und daß das, was der Einzelne für ſich nicht
thun darf, auch nicht von Mehreren und für Mehrere geſchehen
kann. Vielmehr muß die Anſicht auch in dieſer Frage feſtge-
halten werden, daß das organiſirte Zuſammenleben der Menſchen
dieſelben auf eine höhere Stufe der Entwickelung aller ihrer
Kräfte und Zwecke ſtellt; und wenn alſo je ein Unterſchied in
der Gültigkeit der Rechts- und Sittengeſetze ſtattfindet in dem
Leben des Einzelnen und in dem Geſammtleben des Staates,
ſo kann dieſer nur darin beſtehen, daß an die höhere Stufe des
menſchlichen Daſeins auch noch höhere und rechtliche ſittliche
Forderungen gemacht werden.
Es mag ſich alſo immerhin begeben, daß in einem be-
ſtimmten einzelnen Falle durch Verletzung des Rechtes oder der
Sittlichkeit ein größerer ſachlicher Vortheil erreicht werden könnte,
als durch deren Beobachtung; allein ein ſolches Verfahren iſt
eben unbedingt unerlaubt, und kann daher auch nicht als das
zweckmäßigſte empfohlen werden. Der Unterſchied in der An-
ſtrengung oder im ſchließlichen Gewinne ändern hierin nichts;
und es iſt daher höchſtens noch als ein Nebengrund anzuführen,
daß eine unrechtliche und unſittliche Politik wenigſtens auf die
Dauer und in ihren mittelbaren Folgen auch eine ſchlechte
iſt, nämlich Nachtheile im Gefolge hat, welche den unmittel-
baren Gewinn der Schlechtigkeit überwiegen. Zur richtigen
v. Mohl, Encyclopädie. 35
[546] Einſicht in letzterer Beziehung gehört freilich ein weiterer Ueber-
blick und ein längerer geſchichlicher Verlauf.
Ueber das Verhältniß der von den verſchiedenen dogma-
tiſchen Wiſſenſchaften aufgeſtellten Lehren zu einander ſind
demnach im Einzelnen folgende Sätze gültig 1):
1. Wenn Recht, Sittenlehre und Staatskunſt mit einander
übereinſtimmen, ſo muß die in Frage ſtehende Maßregel unter
allen Umſtänden durchgeführt werden, da eine Beſtätigung aus
ſo verſchiedenen Standpunkten unbedingt für die Richtigkeit und
ſelbſt Nothwendigkeit ſpricht.
2. Wenn eine von der Politik angerathene Handlungs-
weiſe zwar vom Rechte und von der Sittlichkeit nicht verlangt,
ſie aber von ihnen auch nicht verworfen wird, ſo mag ſie
immerhin ausgeführt werden, falls ſie bei näherer Prüfung
wirklich Vortheil verſpricht.
3. Collidirt dagegen ein in ſachlicher Beziehung von der
Klugheitslehre empfohlener Schritt mit dem Rechtsgeſetze, ſo
muß er unterbleiben; und zwar iſt es gleichgültig, ob das
poſitive oder das allgemeine Recht den Widerſpruch erhebt. Im
erſteren Falle iſt allerdings der Beweis des Widerſpruches
leichter zu führen und dieſer ſelbſt für das gemeine Verſtändniß
augenfälliger; allein da Heilighaltung des Rechtes die Grund-
lage allen Zuſammenlebens iſt, ſo darf vom Staate auch nicht
gegen das Weſen des Rechtes gehandelt werden. — Ausnahmen
treten nur in folgenden Fällen ein:
4. Hinſichtlich der Colliſionen zwiſchen Politik und Sit-
tengeſetz iſt zwar richtig, daß das letztere noch von keinem
Staate ausdrücklich als Richtſchnur anerkannt worden iſt; da
aber die Einhaltung deſſelben von Allen und für Alle als
unbedingte menſchliche Pflicht feſtſteht, namentlich ein Beſtehen
der Geſellſchaft ohne Moral undenkbar, jene aber der nächſte
Inhalt des Staates iſt; und da eine Trennung des Staats-
mannes in zwei verſchiedenen Perſonen, von denen die eine,
dem Privatleben angehörige, unter der Herrſchaft des Sitten-
geſetzes ſtünde, die andere, mit öffentlichen Angelegenheiten
beſchäftigte, von demſelben entbunden wäre, als widerſinnig ver-
worfen werden muß 3): ſo ergibt ſich unzweifelhaft das Zurück-
ſtehen politiſcher Rathſchläge gegen die moraliſchen Pflichten
als allgemeiner Grundſatz. Die Größe des augenblicklichen
Vortheiles, welcher durch die Verletzung einer ſittlichen Pflicht
35*
[548] erlangt werden könnte, iſt ſo wenig eine Rechtfertigung einer
ſolchen Handlungsweiſe, daß vielmehr die Ueberwindung der
Verſuchung gerade um ſo entſchiedener verlangt werden muß.
Es bedarf alſo nicht einmal der Beiziehung des an ſich übri-
gens ganz richtigen Grundes, daß ehrliches Benehmen, wenig-
ſtens auf die Dauer, auch die richtigſte Politik ſei 4). — Zur
Vermeidung von Mißverſtändniſſen iſt jedoch hierbei noch eine
doppelte Bemerkung nöthig:
Schon die allgemeine Staatslehre weiſt nach, daß der
Staatsgedanke auf eine weſentlich verſchiedene Weiſe aufgefaßt
werden kann und aufgefaßt wird; mit anderen Worten, daß
die Menſchen ihrem geordneten Zuſammenleben verſchiedene
Zwecke geben und dieſes darnach einrichten. Im Staatsrechte,
dann aber auch in der Staatsſittenlehre, iſt dieſe Verſchieden-
heit näher entwickelt und ſchärfer beſtimmt worden, und es hat
ſich daraus namentlich in der, ausführlicher gehaltenen, Lehre
vom öffentlichen Rechte eine beträchtige Reihe von Staats-
Gattungen und Staatsarten ergeben. Für jede dieſer Gattungen
hat ſich ein beſonderes Recht herausgeſtellt, welches zwar nicht in
allen, aber doch in vielen und wichtigen Punkten abweicht
von dem Rechte der anderen.
Nur in ſehr ſeltenen Fällen hat bis itzt die Wiſſenſchaft
die Bedeutung dieſer Verſchiedenheit der Staaten auch für die
Staatskunſt anerkannt und durchgeführt. Weitaus die meiſten
Bearbeitungen ſehen ganz ab hiervon und ſtellen nur eine
einzige Reihe von Grundſätzen und Rathſchlägen auf, welche
ſomit als für alle Staaten gleich anwendbar erſcheinen 1).
Dieſes Verfahren iſt in der That ſchwer zu begreifen.
[553] Wenn nämlich die Güte einer Maßregel vor Allem davon ab-
hängt, daß ſie mit dem Zwecke der zu fördernden Anſtalt
übereinſtimmt und dieſen begünſtigt; und wenn ferner nur in
ſeltenen Fällen eine und dieſelbe Handlungsweiſe gleich paſſend
für verſchiedene Zwecke iſt: ſo iſt einleuchtend, daß die Ver-
ſchiedenheit des Staatsgedankens und des Staatsrechtes auch
eine ebenſo große Verſchiedenheit der zu ihrer Befeſtigung und
Förderung dienenden Mittel erfordert. Mag man auch zugeben,
daß einzelne Erörterungen und Regeln überall paſſen, weil ſie
entweder überhaupt eine richtige Behandlung der Menſchen lehren,
deren Natur ſtets dieſelbe iſt; oder weil ſie Zuſtände betreffen,
in welchen die Verſchiedenheit des Staatszweckes weniger her-
vortritt, wie z. B. bei den Verhältniſſen zu fremden Staaten;
oder endlich, aber am ſeltenſten, weil eine und dieſelbe Ein-
richtung für alle Staatsformen paßt: ſo bleibt dies Alles doch
immer nur Ausnahme. Je genauer in die Einzelheiten des
Staatslebens eingegangen und für jede derſelben die zweckmäßige
Handlungsweiſe aufgeſucht wird, deſto ſchärfer und unabweis-
barer treten die Folgerungen der urſprünglichen Verſchiedenheit
hervor und deſto weniger kann man ſich dem Wahne überlaſſen,
durch ein einziges Syſtem die Forderungen der Wirklichkeit an
eine richtige Staatskunſt zu erledigen. Weit eher in der That
ließe ſich noch Ein Recht für verſchiedene Staatsarten, als eine
gleich gute Politik für dieſelben denken.
Es iſt daher durchaus nothwendig, daß eine umfaſſende
wiſſenſchaftliche Bearbeitung der Staatskunſt in ſo viele Lehren
zerfalle, als ſich Arten von Staaten unterſcheiden laſſen; wobei
denn allerdings nicht nur die Unterarten einer und derſelben
Gattung in vielen und gerade in den wichtigſten Beziehungen
übereinſtimmen werden, ſondern auch einige allgemeine Grund-
lehren für ſämmtliche Geſtaltungen des Staatsgedankens ſich
ergeben. Die Art und Weiſe der Behandlung mag übrigens
[554] auch hier eine doppelte ſein. Entweder iſt es möglich, jede
einzelne Staatsgattung und Staatsart abgeſondert zu behan-
deln und ſo den Parallelismus auch in der Form vollſtändig
durchzuführen; oder aber es mag nur Ein Lehrgebäude ent-
worfen, hier aber bei jedem einzelnen Punkte eine Verſchieden-
heit von Rathſchlägen gegeben und die Richtigkeit und Noth-
wendigkeit ihrer Anwendung auf die verſchiedenen Arten von
Staaten gezeigt werden.
Die Eigenſchaften dieſer beiden Darſtellungsweiſen verhal-
ten ſich ungefähr wie die Folgen der analogen zweifachen
Behandlung des Staatsrechtes und der Staatsſittenlehre. (Vgl.
oben, § 14, 27 und 78.) Auch in der Politik wird es daher,
wie bei der Staatsmoral, (aber nicht beim Staatsrechte,) den
Bedürfniſſen einer Encyklopädie beſſer entſprechen, wenn die
Entwickelung der Lehrſätze nur einmal ſtatt findet, hierbei
aber nach Bedürfniß Rückſicht auf die verſchiedenen Staatsarten
genommen wird. Selbſtverſtändlich aber iſt wohl dabei, daß
die Grundlage dieſer ſyſtematiſchen Darlegung die zunächſt
ſtehende Staatsgattung, nämlich der Rechtsſtaat der Neuzeit, iſt,
und daß bei dieſem wieder zunächſt die Form der repräſentativen
Monarchie ins Auge gefaßt wird. Was durchaus gemein-
ſchaftlich iſt, z. B. hinſichtlich der ſachlichen Grundlagen des
Staatslebens oder auch einzelner Einrichtungen und Beziehun-
gen, mag leicht als ſolches bezeichnet und etwa vorangeſtellt
werden.
Die Zahl der über Gegenſtände der Staatskunſt geſchrie-
benen Werke iſt außerordentlich groß, weniger jedoch an ganzen
Syſtemen, als an Bearbeitungen einzelner Abtheilungen und
Fragen. An ausführlichen literargeſchichtlichen und bibliogra-
phiſchen Hülfsmitteln gebricht es 1).
Die nachſtehenden Mittheilungen haben den Zweck, die
vorzüglichſten Arbeiten hervorzuheben, jedoch nur ſolche, welche
das geſammte Gebiet der Politik zum Gegenſtande haben. Be-
arbeitungen einzelner Abtheilungen der Staatskunſt werden bei
dieſen ſelbſt angeführt.
1. Auf den Grundlage der antiken Staats-
anſicht.
Zwar ſind lange nicht alle von Griechen und Römern
verfaßte Schriften über Staatskunſt auf uns gekommen; den-
noch vermögen wir uns durch die Schriften Platon’s und
Ariſtoteles’ einen genügenden Begriff von der antiken Be-
handlungsart der Wiſſenſchaft zu machen, und iſt namentlich
in der Politik des Ariſtoteles ein für alle Zeiten gültiges
Meiſterwerk erhalten. Sowohl das Bezeichnende dieſer Arbeiten
[556] an ſich, als ihr Verhältniß zu einander iſt bereits oben (§ 24)
angedeutet worden; es genügt daher hier die Bemerkung, daß
dieſelben für die Politik des antiken Staates nicht weniger als
für das Recht deſſelben von Bedeutung ſind. Zu ihrem Ver-
ſtändniſſe iſt eine durch viele Jahrhunderte ſich hinziehende Reihe
von Commentaren vorhanden. — Unter den Neueren, welche von
dem Standpunkte des antiken Staates aus politiſche Lehren geben,
ragen namentlich zwei hervor: Bodinus, J., De republica libri
VI, zuerſt 1577; und Vollgraff, K., Antike Politik. Gießen,
1828. (Auch als Bd. II. ſeiner Syſteme der praktiſchen Poli-
tik.) Jenes tiefgelehrte Werk iſt ein Nachzügler der Ariſtote-
liſchen Philoſophie des Mittelalters, jedoch ſchon mit beſtimmtem
Hereinſpielen neuzeitlicher Staatsauffaſſung; wie dies in treff-
licher Erläuterung nachweiſt Baudrillart, H., Jean Bodin
et son temps. Par., 1853. Das deutſche Werk faßt das
Weſen des antiken Staates mit Schärfe und Sachkenntniß auf.
Nicht ohne Nutzen mag etwa auch noch K. S. Zachariä’s
Schrift über Cicero’s Werk vom Staate (Heidelb., 1823) be-
nützt werden.
2. Auf der Grundlage religiöſer Weltan-
ſchauung.
Vollſtändige Syſteme der Politik auf religiöſer Grundlage,
alſo mit anderen Worten der Theokratie, haben namentlich
Ad. Müller (Elemente der Staatskunſt. I—III. Berlin,
1809) und K. L. von Haller (Makrobiotik der geiſtlichen
oder Prieſterſtaaten, Bd. V. der Reſtauration) geliefert; Erſterer
geiſtreich, phantaſtiſch, ſpielend mit Gleichniſſen; Letzterer mit
großem Verſtande und vollſtändiger Sachkenntniß. — Noch
ſind aber hier einige andere Arten von Schriften zu merken.
Einerſeits die mehr deſultoriſchen Bemerkungen von F. von
Schlegel (in ſeinen Vorleſungen über die Philoſophie des
Lebens, und über die Philoſophie der Geſchichte) und von
[557]J. De Maistre, Souvenirs de St. Pétersbourg, von welchen
namentlich letztere ein großes politiſches Verſtändniß beweiſen.
Andererſeits aber die in ſyſtematiſche Form gebrachten Auszüge
aus der Bibel; namentlich: Bossuet, Politique tirée des
propres paroles de la Sainte Écriture; und, von einem
Ungenannten, „Die Staatsweisheit der Bibel,“ 2. Aufl., Leipz.,
1849. Der Erſte belegt kurze Aphorismen mit ausführlichen
Bibelſtellen und lehrt unbeſchränkte Fürſtenherrſchaft in unge-
ſchminkteſter Weiſe; der Andere dagegen ſetzt ein vollſtändiges
Syſtem der Politik eines conſtitutionellen Staates aus Bibel-
ſtellen zuſammen, oft mit ſchlagendem, nicht ſelten freilich auch
nur mit gezwungenem Scharfſinne.
3. Auf der Grundlage des modernen Rechts-
ſtaates.
Sowie im philoſophiſchen Staatsrechte, ſo iſt auch in der
Staatskunſt Montesquieu’s großes Werk über den Geiſt
der Geſetze eine Hauptgrundlage; wenn ſchon bei deren mehr auf
Glanz als ruhige Wahrheit der Grundlage berechneter Bearbei-
tung keineswegs immer Richtiges oder gar die volle Staats-
weisheit gelehrt wird. — Nicht tief eindringend und allzu
wortreich, aber voll edlen Eifers für Recht und öffentliches
Wohl, ſowie bewundernswerth in Berückſichtigung des Vater-
landes und der perſönlichen Verhältniſſe des Verfaſſers iſt die
umfaſſende, jedoch nicht vollendete, Arbeit des Neapolitaners
Filangieri (La scienza della legislazione, zuerſt 1780;
in alle europäiſche Sprachen überſetzt. — Auf radikalem
Standpunkte, mannchfach unanwendbar, aber wegen engliſchen
Grundanſchauungen bedeutend, ſind des Schotten Craig,
„Grundzüge der Politik“ (Elements of polit. science, Edin-
burgh, 1814; deutſch, jedoch verſtümmelt, von Hegewiſch). —
Von Deutſchen ſind namentlich die Beiden, freilich nicht vollen-
deten, Schriften von Luden und von Dahlmann zu
[558] bemerken. Erſterer ſuchte durch möglichſte Steigerung der
Staatskräfte und der Regierungsmacht die Mittel zu einem
glücklichen Befreiungskampfe von fremder Uebermacht zu ge-
winnen, und hoffte nach Erreichung dieſes nächſten Zieles auf
Erzielung von Freiheit und Recht im Innern. Bedeutender
durch die Geſinnung und den ſittlichen Eifer als durch ſtaats-
männiſche Ueberlegung gibt das Buch in einer Vergleichung
mit Macchiavelli’s Schrift von Fürſten, welche einen ähnlichen
Zweck verfolgt, einen ſchlagenden Beweis von der Verſchieden-
heit deutſcher und welſcher Volksthümlichkeit und von dem
Vorſchreiten der Geſittigung ſeit dem Mittelalter. Dahlmann’s
Bruchſtück iſt formlos und ſtofflich unzureichend, allein ein
höchſt achtbares Ergebniß tiefer Forſchung und ernſten Nach-
denkens. — Geiſtreich und belehrend endlich iſt des Deutſch-
amerikaners F. Lieber größere Arbeit (Political ethics), die
Anſchauungen zweier Welttheile und europäiſche Gelehrſamkeit
mit amerikaniſchem Freiheitsſinn vereinigend.
4. Umfaſſende Syſteme.
Nur in der deutſchen Literatur finden ſich einige Werke,
welche ſich die Aufgabe ſetzen, die Politik der verſchiedenen
Staatsgattungen gleichmäßig zu bearbeiten; keines hat jedoch
die große Aufgabe vollſtändig gelöſt. Vollgraff’s „Syſteme
der praktiſchen Politik im Abendlande“ (4 Bde., 1828,) ſind
bei weitem nicht vollendet; zeugen aber, ſoweit ſie gehen, von
Verſtändniß der eigenthümlichen Aufgaben der verſchiedenen
Staaten. — K. S. Zachariä’s „Vierzig Bücher vom Staate“
behandeln auch die Staatskunſt in ihrem vollen Umfange. Die
betreffende Abtheilung des Werkes iſt, wie das Ganze, voll
Geiſt und Gedanken, gelehrt und anregend; allein auch wun-
derlich abſpringend und oft ſpielend, Auffallendes und Para-
doxes nicht ſelten der Wahrheit vorziehend.
Sehr groß iſt die Anzahl der Bücher, welche zwar
auf alle Theile der Staatskunſt eingehen, ſich aber keine
ſyſtematiſche Ordnung und regelrechte Ausführung der ein-
zelnen Gegenſtände vorſetzen, ſondern nur beliebige Punkte
hervorheben und dieſe nach den Gedanken und Lebenserfah-
rungen der Verfaſſer beſprechen. Namentlich ſind es Staats-
männer, welche in der Zurückgezogenheit von Geſchäften oder
zur Erholung von denſelben ſolche Bruchſtücke niederzuſchrei-
ben und dadurch richtiges Handeln, jedenfalls Nachſinnen,
zu erwecken ſuchen. Natürlich ſind Schriften dieſer Art nicht
zum ſyſtematiſchen Unterrichte und überhaupt nicht für An-
fänger beſtimmt, wohl aber höchſt belehrend für den Mann
vom Fache, ſei er nun Gelehrter oder zum Handeln berufen.
Es iſt hier nur möglich einzelne Beiſpiele hervorzuheben. —
In erſter Linie, ſowohl nach Zeit als nach Bedeutung, ſtehen
hier immer die unſterblichen Werke Niccolo Macchiavelli’s,
und zwar namentlich ſein „Buch von Fürſten“ und ſeine „Be-
merkungen über die 10 erſten Bücher von J. Livius.“ Im
erſteren ſucht er, ſelbſt vor dem abſcheulichſten Verbrechen nicht
zurücktretend, alle Mittel auf, welche ihm dienlich dazu ſcheinen,
eine gewaltige Regierungsmacht in die Hände eines Einzelnen
zu legen, um ſodann dieſelbe zu großen vaterländiſchen Zwecken
verwenden zu können. Im anderen Werke lehrt M. die Politik
eines freien Volkes und eines freien Staates. In beiden zeigt
ſich der ſcharfſinnigſte Verſtand, und die feinſte Beobachtungs-
gabe, welche je in tiefverderbter Zeit und in einem unglücklichen
Lande einem perſönlich nicht fleckenloſen Menſchen verliehen
worden ſind. — Vielleicht ſittlich nicht beſſer, jedenfalls nicht
größer, aber gebildeter, Gewaltthaten abgeneigt und in der
Atmoſphäre neuzeitlicher und germaniſcher Anſchauungen lebend
war der Schotte J. Hume, welcher, neben ſeinem großen
[560] Geſchichtswerke, auch eine Sammlung politiſcher Abhandlungen
(Essays and treatises) hinterlaſſen hat. Sein Grundgedanke
iſt, daß die beſondere Volksthümlichkeit die Grundlage die Politik
jedes Staates ſein müſſe. — Von tadelloſer Geſinnung, be-
geiſtert für geſetzliche Freiheit, namentlich in der Form des
parlamentariſchen engliſchen Syſtemes iſt Hume’s, ebenfalls als
Geſchichtſchreiber vorzugsweiſe berühmter, Landsmann Mac-
aulay. Seine Abhandlungen (Historical and critical
essays) ſchließen ſich gewöhnlich an eine große geſchichtliche
Geſtalt oder an ein bedeutendes hiſtoriſches Werk an, und
behandeln ſo die verſchiedenſten Fragen der Staatskunſt in künſt-
leriſcher Form wie mit ſtaatsmänniſchem Blicke. — Von
Deutſchen ſind hier vorzugsweiſe zu nennen: Möſer’s patrio-
tiſche Phantaſieen (zuerſt 1774), eine Sammlung einfacher und
unſcheinbarer, nur im kleineren Kreiſe inneren Wohlergehens
ſich bewegender Aufſätze, welche aber von der vortrefflichſten
Geſinnung und von der tiefſten Lebensweisheit erfüllt ſind; —
F. K. von Moſer’s „Moraliſche und politiſche Schriften“
(1763) und deſſen „Politiſche Wahrheiten“ (1796), die bittern
Lebenserfahrungen eines vornehmen und trotzigen Geiſtes, voll
Kenntniß des verrotteten Fürſtenthumes und Hofunweſens zu
Ende des 18. Jahrhunderts, mit Drängen auf Pflichterfüllung;
mehr Diagnoſe als Arznei; — H. C. von Gagern’s „Reſultate
der Sittengeſchichte“ (1808 u. fgg.), geiſtreiche, von Beleſenheit
und Nachdenken erzeugte, aber oft etwas wunderliche Gedanken
eines erfahrenen Weltmannes; — Radowitz’s „Geſpräche
aus der Gegenwart“ (zuerſt 1846) vortreffliche Schilderungen
der Eigenſchaften und Beſtrebungen der politiſchen Parteien der
neueſten Zeit, in höchſt anerkennenswerther Weiſe von an-
fänglich unklareren und ſelbſt phantaſtiſchen Anſchauungen
allmälig fortſchreitend zu bewußter Auffaſſung von geſetzlicher
Freiheit.
Weniger von der ernſten und zunftmäßigen Wiſſenſchaft
beachtet, als ſie es in der That verdienen, ſind jene Bücher,
welche ein frei erſonnenes Gemälde von einem in der Wirklich-
keit nicht beſtehenden Staate geben und dadurch auch das wirk-
liche Leben zu belehren ſuchen. Ohne Zweifel iſt dieſe Form
oft zu bloßer Spielerei und zu den thörichteſten Rath-
ſchlägen mißbraucht worden; allein an und für ſich bietet ſie
den nicht zu verachtenden Vortheil dar, die Folgen einer vor-
geſchlagenen Einrichtung anſchaulich und Eindruck machend
vorzuführen. Und da ſie in der Regel nur von kühnen Neueren
gewählt wird, welche für ihre Aenderungsvorſchläge ſo wenig
Anknüpfung in den beſtehenden Verhältniſſen finden, daß ſie
ſie nur in einem ganz erdichteten Zuſtande glauben vortragen
zu können: ſo iſt das Erſcheinen ſolcher Schriften immerhin
als ein Zeichen der Zeit und nicht ſelten als ein Vorbote von
ernſtlichen Bewegungen zu betrachten. Manche Einrichtung
iſt jetzt allerwärts eingeführt, welche ſich vor einigen Jahr-
hunderten kaum in einem Gedichte zu zeigen wagte. — Im
Uebrigen zerfallen die Staatsromane in zwei weſentlich ver-
ſchiedene Gattungen:
Die erſte derſelben begreift ſolche Schriften, welche be-
ſtehende Staatsformen idealiſiren, dadurch aber auf die gewöhn-
lichen Fehler und Lücken des wirklichen Lebens aufmerkſam
machen wollen. Es gehören hierher z. B. Xenophon’s Cyro-
pädie, Fénélon’s Telemach und mehrere Schriften A. von
Haller’s. Daß dieſe Abtheilung weniger anſprechend und
belehrend iſt, liegt in der Natur der Sache.
Die andere, freiere, Gattung ſchildert lediglich durch Ein-
bildung geſchaffene Staaten und Einrichtungen. Ihre Zahl iſt
ziemlich beträchtlich, und es ſind ebenſo bekannte als merk-
würdige Bücher darunter. So namentlich die „Utopia“ des
v. Mohl, Encyclopädie. 36
[562] engliſchen Staatskanzlers Morus (zuerſt 1516), welche der
ganzen Gattung einen häufig gebrauchten Namen gegeben hat;
die «Civitas Solis» des calabreſiſchen Mönchs Campanella;
die „Reiſe nach Ikarien,“ verfaßt von dem franzöſiſchen Com-
muniſten Cabet (1842) 2).
Schon in der allgemeinen Staatslehre (ſ. oben, § 18,) iſt
vorläufig auf die große Bedeutung hingewieſen worden, welche
das Staatsgebiet nach ſeiner Größe und Beſchaffenheit
für die verſchiedenſten Seiten des menſchlichen Zuſammenlebens
hat. Es bildet im eigentlichſten Sinne des Wortes die Grund-
lage deſſelben; und wenn es denn Aufgabe der Politik iſt, die
Lehren über die richtigen Mittel zu Erreichung der Staats-
zwecke anzugeben, ſo muß vor Allem unterſucht werden, welche
Beziehungen die verſchiedenen Eigenſchaften und Beſchaffenheiten
des Landes zum Staate haben. Dieſelben liefern einen großen
Theil jener Mittel, und eine umfaſſende Sorge für das Staats-
beſte beginnt daher mit ihrer genauen Kenntniß 1). Vortheil-
[563] haft für eine beſtimmte Aufſtellung der leitenden Sätze iſt es
dabei, daß die Verſchiedenheit der Staaten, in der Hauptſache
wenigſtens, hier keine Berückſichtigung verlangt.
1. Zunächſt kommt die Größe des Staatsgebietes in
Betracht. Allerdings mag eine in Beziehung auf Fruchtbarkeit
oder Verkehr beſonders günſtige oder ungünſtige Lage, oder eine
ausgezeichnete geiſtige Beſchaffenheit der Bevölkerung, endlich
ein Verhältniß zu den Nachbarn einen anomalen Einfluß aus-
üben; allein im Allgemeinen ſind nachſtehende Sätze als maß-
gebend zu betrachten:
2. Von großer Bedeutung in ſtaatlicher Beziehung ſind
ſodann die Grenzen des Gebietes. — Die erſte Forderung
in dieſer Beziehung iſt, daß dieſelben genau beſtimmt und ſomit
unzweifelhaft ſeien, damit nicht Streit darüber entſtehe und
überhaupt klar ſei, bis wohin ſich die Rechte und die Pflichten
des Staates räumlich erſtrecken. — Eine zweite und eine hoch-
[565] wichtige Forderung iſt, daß die Grenzen mit den Endpunkten
des naturgemäßen Thätigkeitsgebietes des Volkes zuſammenfallen.
In der Regel iſt dies ein großes Stromgebiet mit allen Neben-
zweigen bis in die Gebirge, oder auch wohl eine Mehrheit von
ſolchen Gebieten; es mag aber eine Einfaſſung durch Meer
oder durch Bergzüge ebenfalls das zuſammengehörige Ganze
bilden 2). — Ferner iſt, da auf beſtändigen Frieden mit den
Nachbarn nicht zu hoffen iſt, zu wünſchen, daß die Grenze
eine leicht vertheidigbare militäriſche Stellung bilde; namentlich
iſt dies da nothwendig, wo ein anliegender Staat beſtändig
feindſelig geſinnt oder barbariſch iſt. — Endlich hat es große
Vortheile, wenn die Grenzen des Gebietes zuſammenfallen mit
denen der Nationalität des Volkes; und es kann dieſer Geſichts-
punkt ſogar eine Abweichung von einem ſonſt natürlichen Grenz-
zuge rechtfertigen.
3. Nicht gleichgültig iſt die vom Staatsgebiete gebildete
geometriſche Figur. Doch ſind hier die Verhältniſſe von
der Art, daß ſich nicht leicht alle Vortheile zu gleicher Zeit
erreichen laſſen, ſie ſich vielmehr zum Theile gegenſeitig aus-
ſchließen.
4. Ein Staat, welcher durch ſeine geographiſche Lage
gehindert iſt an dem Weltverkehre Antheil zu nehmen, bleibt
nothwendig ärmer und unbedeutender, als ſeine ſonſtigen Hülfs-
quellen es mit ſich brächten. Eine ſolche Theilnahme iſt aber
bedingt durch die Erſtreckung des Gebietes bis zum freien
Weltmeere; und ein nur ungenügender Erſatz iſt das Recht
der Benützung einer Stromſchifffahrt bis zum Meere oder die
Theilnahme an guten Verbindungsmitteln zu Lande, alſo
namentlich an ausgedehnten Eiſenbahnſyſtemen. Bedürfniß für
jeden größeren Staat iſt es daher, wenigſtens an Einem aus
dem Inneren zugänglichen Punkte bis zum offenen Meere zu
reichen 5). Eine Ausnahme machen hier höchſtens ganz rohe
und auf die Erzeugung der eigenen nothwendigſten Bedürfniſſe
beſchränkte Völker, welche keinen nennenswerthen auswärtigen
Verkehr haben; ſodann etwa Theokratieeen, als welche ſich
überhaupt ſoviel als möglich vom Verkehre mit Andersgläubigen
abſchließen 6).
5. Sowohl für den Nationalreichthum und für die Zahl
[568] der Bevölkerung, als für die Größe der unmittelbaren Staats-
mittel iſt die Fruchtbarkeit des Gebietes von weſentlicher
Bedeutung. Von einer freien Wahl und einer ins Große
gehenden Beſtimmung kann freilich nur da die Rede ſein, wo
es ſich von der Gründung ganz neuer Staaten oder Kolonieen
handelt; und hier iſt denn auch die Berückſichtigung der natür-
lichen Fruchtbarkeit erſtes Gebot, deſſen Vernachläſſigung ſich
durch große ſpätere Opfer und durch geringeres Gedeihen bitter
rächt. Doch mag immerhin in bereits beſtehenden Staaten Vieles
im Einzelnen zur Verbeſſerung der natürlichen Fruchtbarkeits-
verhältniſſe geſchehen; und es iſt eine wichtige Aufgabe für den
Staat, in den dazu geeigneten Fällen die Geſammtkraft zu
verwenden. Dies findet aber theils ſtatt durch Förderung der
Privat-Unternehmungen, theils durch unmittelbare Anwendung
von Staatsmitteln zur Gewältigung großer Maßregeln, welche
über die Kräfte der einzelnen Bürger oder freiwilliger Vereine
hinausgehen. Es ſind dies aber hauptſächlich Entwäſſerungen,
ſei es durch Abzugskanäle, ſei es durch Eindeichung, ſei es
durch Bodenerhöhung; Bewäſſerungen, und zwar ſowohl mit-
telſt Staatsanlage von Kanälen, als namentlich durch eine
zweckmäßige allgemeine Geſetzgebung über das Waſſerrecht;
endlich Regelung der Feuchtigkeitsverhältniſſe und dadurch der
Temperatur mittelſt richtiger Behandlung des Waldareals 7).
Nicht erſt der Bemerkung bedarf es übrigens, daß der
Beſitz ſämmtlicher im Vorſtehenden angedeuteter natürlicher
Vortheile nur von vorübergehendem Nutzen, ſomit die Bemühung
um Erlangung dieſer Eigenſchaften des Gebietes großentheils
vergeblich iſt, wenn das Vorhandene nicht erhalten und das
Zuſammengebrachte nicht beiſammen gelaſſen wird. Ein Staat
hat keine ſichere Grundlage für Macht und Wohlergehen, wenn
er nicht den natürlichen Vortheilen ſeines Gebietes den Grund-
ſatz der Unveräußerlichkeit und Untheilbarkeit
[569] beifügt. Durch eine Theilung zerſplittert ſich die Macht gegen
Außen und vermindert ſich die Fähigkeit zur Erreichung allge-
meiner Zwecke im Innern bei gleichzeitiger Vermehrung der
Laſten der Unterthanen. Sie iſt ein politiſcher Selbſtmord, welchem
glücklicherweiſe nicht nur das Intereſſe der Unterthanen, ſondern
auch das der Regierenden entgegen iſt. Nur in ſeltenen Fällen kann
aus Zweckmäßigkeitsgründen von der Trennung eines bisher ein-
heitlichen Staates in mehrere von einander unabhängige Länder
die Rede ſein, nämlich wenn ein Reich über die oben angedeuteten
möglichen Grenzen der Ueberſicht und einheitliche Berwaltung hinaus
ausgedehnt iſt; ſodann wenn Kolonieen in Bevölkerung, Wohlſtand
und Selbſtſtändigkeitsſinn weit genug vorgeſchritten ſind, um das
Bedürfniß zur Lostrennung vom Mutterlande lebhaft zu empfin-
den; endlich vielleicht, wenn alle Bemühungen, verſchiedene je
in eigenen Stammlanden anſäſſige Nationalitäten zu einem
einheitlichen Ganzen oder wenigſtens zu einem friedlichen Neben-
einanderbeſtehen zu vereinigen, geſcheitert ſind. — Dafür aller-
dings iſt zu ſorgen, daß nicht eine zweckmäßige Detail-Rege-
lung der Grenzen oder ſonſt vortheilhafte kleinere Abtretungen
und Austauſchungen durch allzu unbedingtes Verbot von Ge-
bietsveräußerung rechtlich unmöglich gemacht werden.
Der lebendige Beſtandtheil des Staates iſt das Volk, und
für das Volk beſteht der Staat. Auch über dieſes Wechſelver-
hältniß iſt in der allgemeinen Einleitungs-Wiſſenſchaft das
zunächſt Bemerkenswerthe angegeben worden. (S. oben, § 17.)
Da jedoch namentlich in der Politik die Beſchaffenheit der
Bevölkerung von großer und mannchfacher Bedeutung und
dieſelbe ſowohl eine hauptſächliche Quelle als der weſentlichſte
Gegenſtand der Staatsmittel iſt: ſo muß ſie auch noch im
Näheren und Einzelnen unterſucht werden.
1. Vor Allem iſt die Zahl der Bevölkerung von Be-
deutung; wobei denn aber wieder zu unterſcheiden iſt zwiſchen
der abſoluten Größe der Bevölkerung und der relativen,
d. h. zwiſchen der Geſammtzahl der im Lande Lebenden, und
dem Verhältniſſe dieſer Zahl zum räumlichen Umfange des
Landes.
Von großer Bedeutung für die ſichere Kenntniß der Staats-
verhältniſſe und für die der öffentlichen Thätigkeit zu gebenden
Richtung iſt daher eine genaue und beſtändig auf dem Laufenden
bleibende Kenntniß aller derjenigen Thatſachen und Naturgeſetze,
welche ſich auf die abſolute und relative Größe der Bevölkerung
[576] beziehen, und aus welchen ſowohl der gegenwärtige Zuſtand
nach allen Seiten hin, als auch die wahrſcheinliche künftige
Entwickelung derſelben erſehen werden mag. Es iſt dieſe
Kenntniß zu einer eigenen Wiſſenſchaft, zu der Bevölkerungs-
wiſſenſchaft, ausgebildet worden, welche zwar nicht ſelbſt
in die Reihen der Staatswiſſenſchaften gehört, aber, etwa wie
die Volkswirthſchaftslehre, zu ihren unentbehrlichſten Voraus-
ſetzungen 4).
2. Ebenfalls von großer politiſcher Wichtigkeit ſind die
Abſtammungsverhältniſſe der Bevölkerung. — Schon
die Race und der Stamm, welchen das Volk angehört, iſt
nichts weniger als gleichgültig. Wenn auch die Behauptung
unrichtig iſt, das einzelne Abtheilungen des Menſchengeſchlechtes
der natürlichen Anlagen zu höherer Geſittigung und zur ſelbſt-
ſtändigen Beſorgung ihrer Angelegenheiten entbehren, alſo jeden
Falles zu jeder ſtaatlichen Einrichtung unfähig ſeien: ſo iſt doch
eine große Verſchiedenheit der Geiſteskräfte und Neigungen
unter den Racen und Stämmen unläugbar. Es iſt alſo Auf-
gabe der Staatskunſt, die angeborenen Eigenſchaften jedes
Volkes genau zu erkunden und nur die denſelben entſprechen-
den ſtaatlichen Einrichtungen anzuſtreben. Rückſichtsloſigkeit
in dieſer Beziehung muß bleibendes Unbehagen, auf die Dauer
Verkümmerung eines Volkes hervorrufen 5). — Es ſind aber
auch noch zwei andere Erwägungen, welche ſchwer in die
Wagſchaale fallen. Erſtens, ob die geſammte Bevölkerung des
Staates einem und demſelben Stamme angehört, oder ob ſie
aus verſchiedenen Nationalitäten zuſammengeſetzt iſt. Zweitens
aber, ob der den Staat bewohnende Stamm vollkommen auch
in ihm aufgeht, oder ob etwa Theile deſſelben in anderen
Staaten leben.
Von großem Vortheile iſt die Stammeseinheit einer Be-
völkerung, inſoferne ſich hier bei gleichen natürlichen Anlagen,
[577] denſelben Sympathieen und Abneigungen, bei gleicher Geſchichte
und Sprache eine homogene Geſittigung bildet, welche über
den einzuhaltenden Staatszweck im Ganzen und über die zu
ſeiner Förderung taugenden Einrichtungen keinen Zweifel läßt,
bei Einheit der Geſinnung auch eine Uebereinſtimmung im
ſtaatlichen Handeln erzeugt, und überhaupt das gleichſam aus
einem Guſſe beſtehende Volk viel leichter regierbar macht. Eine
gemiſchte Bevölkerung gewährt dieſe Vortheile nicht; und es iſt
hier ſogar möglich, daß entweder bei einer großen Verſchieden-
heit der natürlichen Anlagen und Neigungen, damit aber auch
des Grades oder der Art der Geſittigung, eine einheitliche Ge-
ſetzgebung zum Prokruſtesbett wird, oder daß bei entſchiedener
gegenſeitiger Abneigung der zuſammengezwungenen Stämme
tiefe Spaltungen, damit aber große Gefahren im Innern
und gegen Außen beſtehen. Verſchiedenheit der Sprachen,
faſt immer mit verſchiedener Abſtammung verbunden, iſt ein
Grund gegenſeitiger Trennung, erſchwert überdies das gegen-
ſeitige Verſtändniß von Regierung und Unterthanen außer-
ordentlich, und führt leicht zu gewaltſamer Einführung einer
Staatsſprache, welche dann wieder mit äußerſtem Widerwillen
und mit bitterem Gefühle der Unterdrückung von allen anders
redenden Stämmen aufgenommen wird 6). Am ſchlimmſten iſt
es, wenn die Bevölkerung nicht blos aus verſchiedenen Stäm-
men derſelben Menſchenart, ſondern ſogar aus verſchiedenen
Racen beſteht. Und nicht immer kann ſogar auf eine Aus-
gleichung durch die Entſtehung einer Blendlingsbevölkerung
gerechnet werden. Leicht bildet dieſe nur einen neuen ganz
abgeſonderten Beſtandtheil 7). Eine Verſchmelzung verſchiedener
Volksthümlichkeiten iſt zwar unter Umſtänden, nämlich bei nicht
allzugroßer Verſchiedenheit der Stämme, bei ſehr geſchickter
Behandlung und nach langer Zeit möglich; allein da wo kein
v. Mohl, Encyclopädie. 37
[578] überwiegender Stamm als Mittelpunkt vorhanden iſt, wo ganze
große Völkerſchaften neben einander und in geſchiedenen Pro-
vinzen wohnen, wo ein Stamm, deſſen Umwandlung wün-
ſchenswerth wäre, ſchon einen hohen Grad von Geſittigung
erreicht hat und auf dieſen ſtolz iſt, endlich wo nicht blos ver-
ſchiedene Stämme, ſondern verſchiedene Racen ſind, muß ſelbſt
dieſe entfernte Hoffnung aufgegeben werden 8). Die einzige
Staatsform, welche ſich zu dieſen auf die Natur des Menſchen
ſelbſt gegründeten Verhältniſſen anders verhält, iſt diejenige,
in welcher erbliche Kaſten beſtehen; im Zweifel alſo Theokratieen.
Hier nämlich iſt Stamm- und ſelbſt Race-Verſchiedenheit ſo
wenig ein unbeſiegbares Hinderniß, daß ſie vielmehr eine natür-
liche Veranlaſſung und feſte Aufrechterhaltung abgibt.
Die Zerſplitterung Eines Volkes unter verſchiedene Staaten
iſt ein an ſich unnatürlicher Zuſtand und zieht daher auch
viele üble Folgen nach ſich. Es leidet die Kraft und die Höhe
der geiſtigen Entwickelung; die Ausbildung einer beſtimmten
und gleichförmigen Sitte iſt nicht wohl möglich; hauptſäch-
lich aber iſt ſchlimm, daß das Bewußtſein der Nationalität
und das der Staatsangehörigkeit nicht zuſammenfällt. Leicht
entſteht bei einem ſolchen zerſplitterten Volke eine größere An-
hänglichkeit an die Nationalität, als an den beſonderen Staat;
ja es mögen dann die einzelnen Regierungen, welche die ver-
ſchiedenen Bruchſtücke beherrſchen, Gegenſtand tiefer und unheil-
barer Abneigung ſein, weil zunächſt ſie der Vereinigung im
Wege ſtehen. Hieraus entſtehen denn aber wieder, ſowohl in
den innern als in den äußeren Verhältniſſen, unabſehbare und
ſchwer durch irgend eine Staatskunſt zu heilende Gefahren und
ſonſtige Uebelſtände 9). Eine der wichtigſten, freilich aber auch
der ſchwierigſten Aufgaben iſt daher eine Beſeitigung einer
ſolchen Trennung; eines der hauptſächlichſten Mittel aber da,
wo eine einfache Vereinigung nicht möglich iſt, beſteht in der
[579] Errichtung von Bundesſtaaten, welche wenigſtens in manchen
und hauptſächlichen Beziehungen Einheit ſchaffen.
3. Die Art und die Höhe der geiſtigen Bildung
der Bevölkerung iſt von doppelter Bedeutung für die Staats-
kunſt. — Einer Seits wegen des Einfluſſes, welchen dieſelbe
auf die Forderungen hinſichtlich der Geſtaltung des geſammten
Staatsweſens hat. Die Lebenszwecke eines Volkes werden durch
ſeine Geſittigung wo nicht ausſchließlich ſo doch weſentlich
beſtimmt; und es iſt alſo nicht blos Forderung des Rechtes,
die Gattung und die Art der Staatseinrichtung danach zu
ordnen, ſondern ebenſo ſehr eine Aufgabe für die Staatsklug-
heit, einer ſolchen Forderung zur richtigen Zeit und vollſtändig
gerecht zu werden. Ein mit der Bildung der Bevölkerung nicht
im Einklange befindlicher Staatsorganismus iſt eine beſtändige
Quelle bitterer Unzufriedenheit, ſei es nun, daß der Staat in
ſeinen Leiſtungen zurückbleibt hinter den Bedürfniſſen, ſei es
daß er gar von einem weſentlich verſchiedenen Lebensgedanken
ausgeht und dieſen darzuſtellen ſucht. Leicht ſteigert ſich bei
fortgeſetzter Feſthaltung an dem Falſchen und bei Hoffnungs-
loſigkeit, die gerechtfertigten Wünſche erreichen zu können, der
Unmuth bis zu offenem Widerſtande und zu gewaltſamem
Umſturze. Jeden Falles verzehrt die Aufrechterhaltung des
aufgedrungenen Zuſtandes die beſten Kräfte in unfruchtbarem
Kampfe und mit Beeinträchtigung der nothwendigen und nütz-
lichen Leiſtungen. — Sodann aber ſind die vorhandenen geiſtigen
Kräfte und Fähigkeiten unentbehrliche Mittel zu Erreichung
der Staatszwecke. Die ſittliche Bildung iſt die feſteſte Grund-
lage eines geſunden Familienlebens [und] von großer Bedeutung
für die Geſellſchaft; ſomit denn auch für den Staat. Je höher
aber die Staatszwecke geſteckt ſind und je ausgebildeter der
Staatsorganismus iſt, deſto mehr geiſtige Kräfte nimmt er
auch in Anſpruch. Steigerung der Volksbildung und ſtaatliches
37*
[580] Gedeihen ſtehen daher in beſtändiger Wechſelwirkung; und es
iſt vergeblich und thöricht, eine Verfaſſung oder Verwaltung
erſtreben zu wollen, zu welcher die Geſittigung des Volkes die
Vorbedingungen und die ausführenden Kräfte nicht enthält.
4. Ferner iſt auch die körperliche Beſchaffenheit einer
Bevölkerung, alſo ihre Kraft und Geſundheit, von weſentlicher
Bedeutung. Nicht die Zahl der Köpfe, ſondern die Summe
der verfügbaren Kraft iſt die Bedingung des Gelingens, ſowohl
für die Erreichung der Zwecke der Einzelnen, namentlich für
ihren Wohlſtand, als auch, mittelbar und unmittelbar, für
den Staat ſelbſt. Ein kranker oder ſonſt untauglicher Menſch
vermehrt nicht nur die geiſtige oder körperliche Habe des Volkes
und Staates nicht, ſondern zehrt ſogar müßig von derſelben;
ein vor erreichter Leiſtungsfähigkeit in der Jugend Sterbender
hat blos gekoſtet; ein zur Führung der Waffen Unfähiger iſt
eine weitere Aufgabe für die Vertheidigung, alſo eine Schwie-
rigkeit anſtatt eine Hülfe. Alle Mittel alſo, welche die kör-
perliche Kraft der Bevölkerung ſteigern, ſind feſt anzufaſſen
und, wenn nicht etwa höhere Rückſichten entgegenſtehen, mit
Eifer und Nachhaltigkeit anzuwenden. So namentiich eine ſorg-
fältige Medicinalpolizei, kräftigende Volksſitten, Ausdehnung
der Waffenpflicht.
5. Endlich iſt die geſellſchaftliche Gliederung
der Bevölkerung von höchſter politiſcher Bedeutung. Aus ihr
ergibt ſich, wo die Schwerpunkte des ſtaatlichen Lebens liegen;
ſie beſtimmt einen großen Theil der Forderungen an die Staats-
thätigkeit; nach ihr, als nach dem natürlichen Organismus des
Volkes, hat ſich auch die künſtliche Organiſation des Staates
vielfach zu richten. Näheres über dieſe Seite des menſchlichen
Zuſammenlebens iſt jedoch bereits oben, § 2—5, angegeben.
Beſitz von Gütern, d. h. von Dingen, welche zu Er-
reichung menſchlicher Zwecke gebraucht werden, iſt nicht minder
eine Bedingung des Staates, als das abgeſchloſſene Gebiet und
die Bevölkerung. Güter bedarf ſowohl der Einzelne zur Er-
reichung ſeiner Zwecke, als der Staat zur Erfüllung der ihm
geſtellten Aufgaben; und je zahlreicher und größer dieſe Zwecke
ſind, deſto bedeutender müſſen auch die Güter ſein. Es bedarf
aber zweier Gattungen derſelben, einmal der zum unmittelbaren
Gebrauche nöthigen, ſodann der zur Erzeugung neuer Dinge
erforderlichen. (Ohne die entſprechende Zahl und Art der
letzteren würde der Verbrauch bald den ganzen Vorrath auf-
zehren.)
Aus dieſer Unentbehrlichkeit der Güter auch für die
Staatszwecke ergeben ſich aber nachſtehende leitende Grundſätze:
1. Es ſind in Beziehung auf das Güterweſen diejenigen
von Privaten ausgehenden Einrichtungen zu begünſtigen, welche
die leichteſte, reichlichſte und nachhaltigſte Erzeugung der für
menſchlichen Gebrauch nothwendigen Dinge in Ausſicht ſtellen.
2. Der Staat hat für directe Einrichtungen zu ſorgen,
welche die Bewahrung und verſtändige Vermehrung der Güter
ſicherſtellen.
3. Der Einzelne kann kein Recht in Anſpruch nehmen,
welches unvereinbar wäre mit der Beſchaffung, Bewahrung und
vollen Entwicklung des für das Volks- und Staatsleben noth-
wendigen Güterweſens.
4. Die für den Staat, alſo für die Geſammtheit, noth-
wendigen Güter müſſen auf diejenige Weiſe ausgeſondert werden,
welche die richtigen Güterverhältniſſe der Einzelnen am we-
nigſten ſtört.
Hieraus erhellt, daß die Beantwortung der beiden Fragen:
welches rückſichtlich der Gütererzeugung und -Vertheilung der
richtig organiſirte Grundgedanke ſei? und welche Größe des
Nationalvermögens als ſtaatlich wünſchenswerth erſcheine? eine
Vorbedingung für jede Politik iſt.
I. Nach Erfahrung und Geſchichte gibt es zwei weſentlich
verſchiedene Güterſyſteme: das Syſtem der Bevorrechtung,
d. h. Uebertragung der Güterquellen an ausſchließlich Berech-
tigte; und das Syſtem des gemeinen Rechtes, d. h. Aner-
kennung der Perſönlichkeit jedes Menſchen im Verhältniſſe zur
Güterwelt. Beide Syſteme ſind verſchiedener Auffaſſung
fähig 1).
1. Das Syſtem der Bevorrechtung zerfällt in drei
Modifikationen:
2. Das Syſtem des gemeinen Rechtes.
Eine Beurtheilung dieſer verſchiedenen Vermögenſyſteme
[587] iſt zunächſt vom Standpunkte des Rechtes, dann aber auch von
dem der Zweckmäßigkeit vorzunehmen. Wie ſie aber auch
ſchließlich ausfallen mag, jeden Falles darf eine Unterſuchung
nicht unterbleiben. Die Folgen der Entſcheidung für das eine
oder das andere dieſer Syſteme ſind von unüberſehbarer Wich-
tigkeit; und daß das in der Geſellſchaft und dem Staate
der Neuzeit eben Beſtehende auch das Unverbeſſerliche und aus-
ſchließend Richtige ſei, kann doch nicht ohne Weiteres voraus-
geſetzt werden 6).
Das Syſtem der Bevorrechtung, in welcher Form es
auch erſcheinen mag, läßt ſich weder von dem einen noch von
dem andern Standpunkte aus rechtfertigen. — Rechtlich nicht,
weil der Menſch zur Erreichung ſeiner Lebensaufgabe, nämlich
zur Entfaltung ſeiner Perſönlichkeit, ein Recht auf Benützung
der äußeren Dinge in Anſpruch nehmen muß, und zwar ſowohl
zu ſeiner Lebenserhaltung als zur Erreichung ſeiner beſonderen
Zwecke. Allerdings iſt dieſes Recht durch das gleiche Recht
Anderer beſchränkt; ſowie für die zur Erhaltung und Gewinnung
der Güter nothwendigen Maßregeln; allein die rechtliche Mög-
lichkeit zur Aneignung und Benützung jeder Art von Gütern
und zu jeder Art von Kraftübung muß bleiben. — Wirth-
ſchaftlich aber iſt das Syſtem der Bevorrechtung verwerflich,
weil durch die Abhaltung der freien Thätigkeit einerſeits und
durch Zwangsbeſchäftigung andererſeits die dem Einzelnen
paſſendſte und daher auch für die Geſammtheit zuträglichſte
Verwendung von Kapital und Einſicht gehemmt und ſomit
entweder völlige Unthätigkeit oder doch wenigſtens minder vor-
theilhafte Verwendung dieſer Güterquellen erzeugt wird. Außer-
dem fehlt dem ausſchließlich Bevorrechteten der Sporn der
Mitwerbung; er wird alſo ohne Zweifel ſchlechter und theurer,
aus beiden Gründen auch weniger arbeiten. Nicht in Be-
tracht hingegen kommt der etwaige Vortheil einer geſetzlichen
[588] Arbeitstheilung, indem dadurch die freiwillige und ſomit die
dem Bedarf wirklich entſprechende, und damit weit zweckmäßigere
verhindert wird. — Die einzelnen Arten der Bevorrechtung
unterliegen überdies jede noch eigenen und zum Theile ſehr
gewichtigen Ausſtellungen.
Die Syſteme des gemeinen Rechtes ſind unter ſich
höchſt verſchieden, und namentlich ſteht das Syſtem der freien
Mitwerbung dem Sozialismus und Communismus entſchieden
gegenüber.
Das unbeſchränkte perſönliche Eigenthum und die freie
Mitwerbung ſind die Grundlage der jetzigen Zuſtände der
geſittigten Völker mit allen ihren Wundern, aber auch mit häß-
lichen wirthſchaftlichen und ſittlichen Flecken und mit großen
Gefahren. Dieſes Syſtem hat ſich ſehr ſchnell entwickelt, iſt
jedoch mit Ausnahme einiger weniger Länder, noch nicht völlig
durchgeführt; ſehr allgemein werden aber bereits die Nachtheile
und Gefahren der Maſſenarmuth und die Uebel einer über-
mäßigen und unſittlichen Mitwerbung gefühlt. Die hieraus
entſtandene Spannung der geſellſchaftlichen Verhältniſſe iſt
ebenſo unangenehm als bedenklich. Leider ſteht eine Ueberein-
ſtimmung über die Mittel ſobald noch nicht zu erwarten. —
Die unbedingten Anhänger der neuzeitigen Volkswirthſchafts-
lehre ſehen den Grund der Uebel, (welches ſie jedoch nur
theilweiſe zugeben,) lediglich in der noch mangelhaften Aus-
führung des Freiheitsſyſtemes. Sie hoffen von der Aufhebung
aller Beſchränkungen möglichſt große und individuelle Thätig-
keit und die höchſtmögliche Gütererzeugung. Für die Leiden
der Einzelnen haben ſie nur den Rath der Vorſicht und der
Entſagung; der Untergang einzelner Theile der Geſellſchaft in
Folge übermächtiger Mitwerbung erſcheint ihnen theils als
unabwendbar, theils als ſelbſtverſchuldet durch nicht rechtzeitige
Aenderung der Arbeit, jedenfalls nur als ein vorübergehendes
[589] Uebel. Hieran iſt nun allerdings richtig, daß die folgewidrige
Verbindung der neuen Freiheitsforderungen mit den Ueberreſten
früherer Bevorrechtungen ein Gewirre von ſich ſelbſt wider-
ſprechenden Uebeln erzeugt; allein die Freunde der freien
Geſtaltung der Dinge fehlen in dreifacher Beziehung. Einmal,
daß ſie die urſprünglichen Vortheile einer unbedingten Ver-
äußerlichkeit und Theilbarkeit des Grundeigenthums für nach-
haltig erachten, während dieſe nun während einiger Generationen
ungetrübt erſcheinen, dann aber in eine ſchädliche Zerſplitterung
des Bodens übergehen können. Zweitens iſt das leichte Weg-
gehen über die durch Mitwirkung Erdrückten eine harte Gedan-
kenloſigkeit und der den Verunglückten zugeworfene Tadel wegen
angeblich ſtarrſinnigen Feſthaltens an Ueberlebtem häufig ſehr
ungerecht. Endlich iſt es eine kurzſichtige oder abſichtliche Selbſt-
verblendung, wenn die in dem Syſteme der freien Mitwerbung
ſich vielfach geltend machende Herzloſigkeit und Unſittlichkeit
unbeachtet bleibt. Die daraus entſtehende Uebermacht des
Kapitals ſchafft allerdings Güter in Menge; allein ſie hat auch,
menſchlich betrachtet, unſelige Folgen. Der Menſch wird nur
als Maſchine betrachtet, nicht aber als ein Weſen mit Gefühl,
mit geiſtigen und ſittlichen Bedürfniſſen, mit Genußfähigkeit.
Geringe Kraft oder geiſtige Anlage iſt ein Verbrechen, oder
hat wenigſtens die Folgen eines ſolchen; und das ganze Glück
eines Volkes wird lediglich gemeſſen nach der Summe der von
ihm erzeugten Güter. Völlig verkehrt iſt daher der Gedanke,
den Uebeln des beſtehenden Syſtemes entgegenzutreten durch
eine noch freiere Entwickelung deſſelben. — Eine andere Auf-
faſſung von den Uebeln und von den Hülfsmitteln haben die
ſogenannten Humanitarier. Dieſe erkennen die ſchlimmen
Folgen des Concurrenzſyſtemes wohl an und beklagen die aus
demſelben entſtehenden Leiden; allein ſie erachten die Lehren der
Volkswirthſchaft als unangreifbar im Gebiete der Güterwelt,
[590] und ſind daher gegen jede grundſätzliche Beſchränkung der
freieſten Bewegung. Beide Standpunkte ſuchen ſie denn durch
Bemühung um Verbeſſerung des Looſes der Einzelnen zu ver-
einigen, ſei es indem ſie dieſelben zu dem unvermeidlichen
Kampfe möglichſt gut ausrüſten, z. B. durch Erziehung,
Sittlichkeit, Religioſität, Sparſamkeit, ſei es daß ſie beſtimmte
Erſcheinungen der Maſſenarmuth, etwa ſchlechte Wohnungen, ſchäd-
liche Arbeitsplätze, Verfälſchung der Lebensmittel, Hülfloſigkeit
in Krankheit und Alter u. ſ. w. durch Unterſtützung und In-
telligenz wegzuräumen bemüht ſind. Unzweifelhaft ſind alle dieſe
Bemühungen vortrefflich und ſittlich höchſt löblich; allein ſie ſtellen
ſich eine hoffnungsloſe Aufgabe. Wenn das Uebel nicht ſelbſt
angegriffen wird, ſondern nur in ſeinen Folgen, ſo iſt keine
Heilung möglich. Die Aufgabe iſt nicht: reichlich und zweck-
mäßig Almoſen zu geben, ſondern ſie iſt, dafür zu ſorgen,
daß keine eines Almoſens Bedürftigen vorhanden ſeien 7). — Nur
durch eine vollſtändige Umwälzung des ganzen beſtehenden Ver-
mögens- und Wirthſchaftsſyſtemes glauben die Sozialiſten und
Communiſten helfen zu können. An die Stelle der jetzigen
Einrichtungen ſchlagen ſie mannchfache und unter ſich ſehr
verſchiedene Zuſtände vor. So wie nun aber ihre oben bezeich-
neten Angriffe auf das itzt beſtehende Syſtem auf Mißverſtänd-
niſſen und Mißkennen der menſchlichen Natur beruhen, und
wie namentlich die Beſeitigung des perſönlichen Eigenthumes
ganz unmittelbar zur Barbarei und allgemeiner Armuth führen
würde: ſo ſind auch die vorgeſchlagenen Mittel ganz unhaltbar,
entweder lächerliche Hirngeſpinnſte oder Vorſchläge zu der här-
teſten und allgemeinſten Zwangsarbeit. Von dieſer Seite iſt
alſo nicht nur keine Verbeſſerung, ſondern im Gegentheil
Untergang aller Geſittigung und alles Rechtes zu erwarten.
Da ſomit einer Seits die ſämmtlichen Syſteme der Bevor-
rechtung unerlaubt und untauglich ſind, anderer Seits Com-
[591] munismus und Sozialismus vernünftigerweiſe ganz außer Frage
ſtehen, ſo bleibt allerdings nur das Syſtem der freien Mit-
werbung übrig als Grundlage für ein richtiges Verhalten des
Staates. Aber damit iſt nicht geſagt, daß die unläugbaren
und großen Schattenſeiten deſſelben ohne Verſuch einer Ver-
beſſerung gelaſſen oder nur mit den äußerlichen und unzu-
reichenden Vorkehrungen des Wohlwollens bekämpft werden
dürfen. Vielmehr ſind drei Forderungen zu ſtellen: 1. billige
Berückſichtigung der Arbeiter bei der Vertheilung des Gewinnes;
2. erleichterte Ueberlaſſung von Kapital an perſönlich tüchtige
aber zu keiner ſachlichen Sicherheitsleiſtung befähigte Gewerbende;
3. Sorge der Geſammtheit für arbeitsunfähig Gewordene. Die
richtigen Mittel zu Erreichung dieſer Zwecke ſind allerdings noch
nicht gefunden; es iſt ſomit beſſer, die endliche Entdeckung
derſelben abzuwarten, als durch halbe oder verkehrte Maß-
regeln Uebel und Gefahren fortzupflanzen, wo nicht gar zu
erhöhen.
II. Nicht blos das Syſtem des Vermögens, ſondern
auch die Größe deſſelben iſt von politiſcher Bedeutung; und
zwar ſowohl die Größe des Staatsvermögens, als die des
Beſitzes der Einzelnen.
Daß der Staat eine ſeinen Ausgaben entſprechende Ein-
nahme haben muß, bedarf keines Beweiſes. Je nachdem alſo
jene geſtellt ſind, iſt auch für die Beibringung entſprechender
Mittel zu ſorgen. Im Uebrigen iſt allerdings in dieſer Be-
ziehung ein ſehr großer Unterſchied unter den verſchiedenen
Staatsgattungen. Diejenigen derſelben, welche niedereren Ge-
ſittigungsſtufen entſprechen, namentlich alſo die Patriarchie und
der Patrimonialſtaat, haben auch nur Weniges zu leiſten, und
es iſt daher auch kein bedeutendes Staatsvermögen nöthig 8).
Auch in einer Deſpotie verlangt das Weſen der Einrichtung
an ſich nicht mit Nothwendigkeit bedeutende Mittel; doch mag
[592] allerdings Verſchwendung des Fürſten oder eine ſehr reichliche
Bezahlung ſeiner einzigen Stütze, der bewaffneten Macht, For-
derungen erzeugen, welche bis zur Erſchöpfung aller Hülfs-
quellen gehen. Bedeutend dagegen ſind die Bedürfniſſe einer
Theokratie, weil einer Seits der Cultus und eine beherrſchende
Stellung der Prieſter große Summen koſtet, und anderer Seits
der Grundgedanke des Staates wohl verträglich iſt mit der
Befriedigung mancher höheren Lebenszwecke, z. B. mit Pflege
der Kunſt. In dem Gedanken des klaſſiſchen Staates lag ein
Maßſtab des öffentlichen Aufwandes an ſich nicht, ſondern es
wurde die Größe der Ausgaben, und ſomit auch der erforder-
lichen Einnahmen, erſt durch die beſondere Richtung und Ge-
ſittigungsſtufe des gemeinſchaftlich lebenden Volkes beſtimmt.
Bei koſtſpieligen Steigerungen, wie namentlich künſtleriſchen,
konnte die Ausgabe ſehr hoch ſein, während einfacher lebende
und rohere Völker ſich mit Wenigem begnügten. Jeden Falles
am höchſten geſpannt ſind die Anſprüche an die Größe des
Staatseinkommens in dem modernen Rechtsſtaate wegen der
Vielſeitigkeit ſeiner Leiſtungen; und hier mag man wohl den
Satz aufſtellen, daß das Staatsvermögen kaum groß genug
ſein könne. Auch darf hier mit Sicherheit auf ſtetig wachſende
Forderungen gezählt werden. Die ſich, namentlich durch
Staatsförderung, ſteigernde Geſittigung des Volkes verlangt
auch eine entſprechende Zunahme des Staatsvermögens, weil
jede weitere Ausbildung des Menſchen neue Forderungen
von Leiſtungen des Staates zur Folge hat 9). Nur muß aller-
dings vor doppeltem Mißverſtändniſſe gewarnt werden. — Einmal
vor der Verwechſelung, oder wenigſtens Gleichſtellung, des für
die Perſon des Staatsoberhauptes beſtimmten Einkommens mit
dem Staatsvermögen. Jenes hat eine Grenze, über welche
hinaus eine Vermehrung nicht nur nicht nöthig oder zweckmäßig,
ſondern ſogar ſchädlich iſt. — Zweitens aber vor der Erwerbung
[593] von Staatsvermögen durch unerlaubte Mittel, zu welchen denn
nicht nur unrechtliche und unſittliche, ſondern auch unpolitiſche
gehören. Namentlich darf die Thätigkeit und das Erwerbrecht
der Einzelnen nur ſo weit zu Gunſten des Staatsſchatzes be-
ſchränkt werden, als dies unbedingt nothwendig iſt. — Die
Größe der Staatseinnahmen beſtimmt übrigens nichts über die
Art des dem Staate gebührenden Vermögens; vielmehr iſt es
eine wichtige, wenn ſchon erſt in zweiter Linie ſtehende, Frage,
ob das Einkommen des Staates aus den Erträgniſſen eines
eigenen, ihm als Geſammtheit angehörigen, Vermögensſtammes
fließt, oder ob es durch Beiträge aus dem Gute der einzelnen
Bürger zuſammengebracht wird. Die Zweckmäßigkeit eines
eigenen Vermögens und ſeiner Größe hängt einer Seits ab
von der wirthſchaftlichen Ausbildung des Volkes, anderer Seits
aber allerdings, wenigſtens in einigen Fällen, auch von der
Art des Staates. In einem Patrimonialſtaate beruht der
ganze Organismus des Zuſammenlebens auf der Hausmacht
des Fürſten; und hier iſt alſo ein eigenes Vermögen deſſelben
unerläßlich. Auch in einer Theokratie wird es zur Macht der
regierenden Geiſtlichkeit beitragen, wenn die Kirche ſelbſt großes
Vermögen hat. Ein Rechtsſtaat dagegen mag, und zwar in
allen ſeinen Formen, mit und ohne Grundſtaat beſtehen und
es entſcheidet hier lediglich die volkswirthſchaftliche Rückſicht.
Anders wieder ſind die politiſchen Verhältniſſe des Ein-
zelreichthums. Zwar liegen im Allgemeinen die Vortheile
eines bedeutenden und verbreiteten Wohlſtandes der einzelnen
Staatsgenoſſen am Tage, und es wird auch demſelben in der
Regel keine Grenze geſetzt oder gewünſcht; dennoch ſind auch
ſchon mannchfach andere Auffaſſungen vorgetreten, zum Theil
bei Geſetzgebern, welche den Ruf der höchſten Weisheit ge-
nießen. Man hat nämlich, wenigſtens in einzelnen Fällen, das
Eigenthum der Privaten durchweg auf einer niederen Stufe
v. Mohl, Encyclopädie. 38
[594] zu erhalten geſucht, theils durch direkte Verbote des Beſitzes
gewiſſer Sachen oder der Ausübung gewiſſer Erwerbsarten,
theils wenigſtens durch indirekte Erſchwerung oder Verhinderung
von Gewerben. Als Gründe einer ſolchen freiwilligen Be-
ſchränkung hinſichtich der Mittel zu Erreichung der Lebens-
zwecke werden denn aber angegeben: die Verweichlichung und
Verunſittlichung durch den Reichthum; die durch den Beſitz
entſtehende Ungleichheit unter den Bürgern, welche zu innern
Spaltungen, zu Beherrſchung durch die Reichen, oder zu
neidigem Haß der Proletarier führen könne; endlich der
Anreiz fremder Habſucht zu Eroberungen und Ueberfällen.
Dieſe Gründe ſind denn nun aber doch höchſtens in Volks-
herrſchaften ſo triftig, daß im Allgemeinen beſcheidene und
möglichſt gleiche Vermögensverhältniſſe verlangt werden kön-
nen. In allen übrigen Staaten ſind die Vortheile eines
großen Beſitzes bei den Bürgern weit überwiegend; und
es iſt ſomit von Seiten des Staates nicht auf Begrenzung
und Niederhaltung, ſondern im Gegentheile auf Steigerung
hinzuwirken.
Auch abgeſehen davon, daß die rechtliche Begründung
einer Verfaſſung überhaupt bedingt iſt durch das Vorhandenſein
einer beſtimmten Geſittigung und des daraus entſpringenden
Lebenszweckes des Volkes, ſetzt das Beſtehen und Gedeihen
einer Staatseinrichtung noch manche weitere geiſtige und
ſachliche Zuſtände voraus. Die Wahl der Verfaſſung iſt alſo
auch in dieſer Beziehung keineswegs eine unbedingt freie; und
ein Mißgriff rächt ſich zum Mindeſten durch ein ſchwächliches
Leben der nicht indicirten Ordnung, leicht aber ſelbſt durch
förmliches Mißlingen und vielfaches Unglück 1).
Falls die geiſtigen Bedingungen einer beſtimmten Ver-
faſſung nicht vorhanden ſind, wird entweder die Löſung einer
Aufgabe unternommen, für welche keine ausreichenden Kräfte
beſtehen, was nur zu Mißvergnügen und Schaden führen
kann; oder aber wird ein Zuſtand aufgedrungen, welcher der
Neigung und Richtung des Volkes zuwider iſt, wodurch eben-
falls wieder bleibende Unzufriedenheit, bei kräftigen und unab-
[598] hängigen Völkern aber baldige Aenderung wo nicht Umſturz
herbei geführt wird. Eine Verfaſſung mag wohl bei ihrer
Gründung oder Verbeſſerung dem jetzigen Stande der Volks-
Entwickelung voran ſein und dieſe dann allmälig nach ſich
ziehen; allein die Keime des Weiteren und die Mittel zur all-
mäligen Vervollkommung müſſen jedenfalls und von Anfang
an vorliegen.
Sind dagegen die ſachlichen Bedingungen nicht vorhan-
den, ſo läßt ſich auch eine dem Gedanken nach richtige, d. h.
für das Volk an ſich paſſende, Staatsordnung thatſächlich nicht
gründen, jedenfalls auf die Dauer nicht erhalten.
So iſt denn für die Begründung und die Fortdauer eines
hausväterlichen Staates einer Seits wirkliche Stammes-
verwandtſchaft der ganzen Bevölkerung als ſachliche Voraus-
ſetzung erforderlich; anderer Seits iſt deſſen Beſtehen geiſtig
bedingt durch geringe Bedürfniſſe und ſomit eine niedere Bil-
dungsſtufe, ferner durch eine vorherrſchende Vorliebe zum
Stamme (Clan-Eigenſchaft). — Der hausherrliche Staat
erfordert einer Seits eine ſelbſtſtändige, hauptſächlich auf
Grundbeſitz geſtützte Macht des Oberhauptes, anderer Seits
ebenfalls geringere Bildung, dagegen lebendigen Rechtsſinn.
Achtung vor Rangverhältniſſen und geſchichtlichem Herkommen
iſt zwar nicht unbedingt nothwendig, aber doch zuträglich. —
In der Theokratie iſt unbedingter religiöſer Glaube Alles;
Gleichgültigkeit oder gar Schwanken macht dieſe Staatsgattung
völlig unmöglich. Beſtimmte thatſächliche Zuſtände ſind dagegen
hier nicht erforderlich; am eheſten etwa noch abgeſchloſſene von
dem großen Weltverkehre abgewendete Lage. — Die ſämmtlichen
Arten des Rechtsſtaates ſetzen eine Verſtandesanſicht vom
Leben voraus. Ein hoher Grad von Sittlichkeit iſt weniger
Bedürfniß, als Achtung vor dem beſtehenden Rechte. Die
Geſittigungsſtufe mag im Uebrigen eine verſchiedene ſein, indem
[599] dieſe Staatsgattung je nach Bedürfniß oder Verlangen quali-
tativ und quantitativ Verſchiedenes zu leiſten vermag. Als
thatſächliche Grundlage aber iſt (mit Ausnahme einer einzigen
Unterart) ein größerer Umfang und ein anſehnliches Volksver-
mögen erforderlich zur vollen Blüthe. Der an den Rechtsſtaat
geſtellten Forderungen ſind ſo viele und ſie ſind zum Theil ſo
koſtſpielig, überdieß bedarf er ſo zahlreicher und bedeutender
geiſtiger Kräfte, daß in kleinerem Raume und bei weniger und
armer Bevölkerung die Mittel nicht gefunden werden. Außer-
dem ſetzen aber die einzelnen Arten dieſer Staatsgattung noch
mancherlei beſondere Zuſtände voraus. Die Demokratie
namentlich bedarf eines lebendigen Sinnes für die allgemeinen
Angelegenheiten und Hochſtellung der Gleichheit. In ihrer
Form als reine Volksherrſchaft aber iſt ſie insbeſondere und
ausnahmsweiſe nur in einem beſchränkten Gebiete möglich,
ſowie bei vorherrſchender Vermögensgleichheit; während eine
repräſentative Demokratie auch mit großer wirthſchaftlicher
Thätigkeit und ſomit Vermögensungleichheit wohl verträglich iſt,
falls ſich nur die Abneigung gegen bevorzugte Stellung erhält.
Eine Ariſtokratie fordert bei den herrſchenden Geſchlechtern
Kraft, Sittenſtrenge, ſtaatsmänniſche Ausbildung, unabhängiges
Vermögen; bei den Unterthanen jedenfalls unterwürfigen Sinn
und entweder große Neigung zu wirthſchaftlicher Thätigkeit oder
ſittliches Verkommenſein. Eine Monarchie endlich ſetzt Pietät
gegen die Stellung, wo nicht gegen die Perſon des Fürſten
voraus; und es wird Eitelkeit des Volkes und Freude an
Glanz und Auszeichnung mindeſtens zuträglich ſein. Entwickelter
Rechtsſinn iſt hiermit wohl vereinbar, nicht aber vorherrſchen-
des Streben nach Gleichheit. Zur glücklichen Durchführung
der repräſentativen Form dieſer Staatsart aber iſt noch ins-
beſondere erforderlich: eine höhere politiſche Bildung des geſamm-
ten Volkes; eine zahlreiche Bevölkerung, damit es an der
[600] nöthigen Zahl der befähigten Männer nicht fehle; verbreiteter
Wohlſtand zur Gründung von unabhängigen Stellungen;
Mäßigung und ehrenhafte Geſinnung. — Eine Despotie iſt
nur bei einem Volke möglich, welches entweder ſehr roh oder
ſittlich ganz verkommen iſt; freilich erzeugt, in trauriger Wech-
ſelwirkung, ſie ſelbſt ſolche Zuſtände weiter, und trägt ſie daher
auch, erfahrungsgemäß, die Bedingungen einer langen Dauer
in ſich ſelbſt, ſo beklagenswerth und für die Menſchenwürde
demüthigend dies auch iſt.
Geht man von den zwei an ſich klaren Sätzen aus, daß
die einzelnen Theile eines Organismus unter ſich und mit dem
Ganzen nicht im Widerſpruche ſein dürfen, wenn nicht Ver-
[601] wirrung und Auflöſung erfolgen ſoll; ſodann, daß ein Grund-
ſatz erſt dann ſeinen wahren Werth und Nutzen zu beweiſen
im Stande iſt, wenn er in allen ſeinen Folgerungen entwickelt
und zur Anwendung gebracht iſt: ſo ergeben ſich hieraus für
die Verfaſſungspolitik nachſtehende Forderungen:
1. Alle Folgerungen aus einem fremdartigen Staats-
gedanken ſind ferne zu halten. Weder die Aehnlichkeit der
Form noch der Nutzen einer Einrichtung in deren einheitlichem
Zuſammenhange dürfen hierbei irre machen. Erſtere beweiſt
nichts für die innere Uebereinſtimmung; die Erreichung des
gleichen Nutzens aber iſt unter anderen Vorausſetzungen höchſt
zweifelhaft 1).
2. Selbſt wenn eine Einrichtung einer andern Form
derſelben Staatsgattung angehört, iſt vor ihrer An-
nahme wohl zu unterſuchen, ob ſie nicht gerade mit dem ſpe-
cifiſchen Unterſchiede beider Formen zuſammenhängt. Nur
wenn ſie eine Folgerung aus einem beiden Unterarten gemein-
ſchaftlichen Grundgedanken iſt, kann ſie unbeſorgt nachgeahmt
werden; und auch dann noch erfordert es eine Unterſuchung,
ob nicht der zwiſchen den beiden Arten beſtehende Unterſchied
wenigſtens eine Modification erfordert 2).
3. Wenn ein Vortheil, welcher mit dem beſonderen
Weſen einer Staatsart zuſammenhängt, auch in einem fremd-
artigen Staate als wünſchenswerth erſcheint, ſo ſind Mittel
aufzuſuchen, welche in Uebereinſtimmung mit den letzteren ſtehen
und wenigſtens im Weſentlichen die gewünſchte Wirkung haben.
Natürlich ſind hierbei etwaige Nebenwirkungen dieſer neuen
Maßregeln, ein beſonderer Aufwand für dieſelben u. ſ. w., auch
in Berechnung zu nehmen 3).
4. Auf die allgemeine Durchführung eines ober-
ſten Gedankens iſt namentlich in zwei Fällen beſonders zu
achten. Erſtens, wenn ein ganz neuer ſtaatsrechtlicher Zuſtand
[602] eingetreten iſt. Leicht nämlich bleiben in ſolchem Falle folge-
widrige und ſtörend Reſte der frühern Verfaſſung übrig; vor
Allem in der Verwaltung, wenn die Verfaſſung gewechſelt
wurde. Eine ſolche Miſchung ſtört ſowohl die richtige Wür-
digung als die Kräftigung der neuen Einrichtung. Zweitens
aber, wenn allmälig entſtandene thatſächliche Bedürfniſſe oder
weiter entwickelte theoretiſche Grundſätze einen bisher nicht
erprobten Fortbau der Staatseinrichtung nöthig machen. Hier
iſt ebenſowohl rechtzeitige Thätigkeit als genaue Feſthaltung des
Grundgedankens erforderlich 4).
5. Sobald ein Grundſatz als verfaſſungsgemäß anerkannt
iſt, muß auch eine entſprechende Einrichtung für ſeine als-
baldige und vollſtändige Ausführung im Leben
getroffen werden, theils weil er nur auf dieſe Weiſe wirklich
nützt, theils damit keine falſchen Anwendungen gemacht werden,
theils endlich, damit nicht die Zögerung Mißtrauen und Un-
muth errege 5).
Mit dieſen Sätzen ſteht allerdings die häufig und von
großen Auctoritäten geprieſene Lehre im Widerſpruche, daß
eine Miſchung der verſchiedenen Regierungsgrundſätze und
Formen die beſte Politik ſei, indem hierdurch die beſonderen
Nachtheile vermieden, dagegen die Vortheile ſämmtlicher Formen,
vereinigt werden. So wird z. B. eine Miſchung von Mo-
narchie, Ariſtokratie und Demokratie als das ſicherſte Mittel
zur Erreichung von Kraft, zur Befriedigung des Ehrgeizes
und zur Zufriedenſtellung der Menge erklärt, und als ein
Beiſpiel von dieſer Verbindung auf die repräſentative Monarchie
hingewieſen. Hier iſt nun aber der Grundſatz irrig und das
Beiſpiel falſch. Nicht zu verwechſeln nämlich mit der klugen
Beſchränkung einer Kraft, welche mißbraucht werden könnte,
iſt die Miſchung von zwei verſchiedenen Grundſätzen in einer
und derſelben Einrichtung. Jene Maßregel mag zuträglich
[603] ſein, dieſe aber führt nothwendig zu Verwirrung. Die reprä-
ſentative Monarchie aber als eine Miſchung der genannten
drei Staatsformen zu erklären, heißt das Weſen derſelben ver-
kennen und mit Worten ſpielen. Nur in Einem Falle mag
etwa eine wirkliche Miſchung von verſchiedenartigen Gewalten
ſich empfehlen, zwar nicht grundſätzlich und für die Dauer,
aber doch als nächſtes Auskunftsmittel; nämlich als ein
Vergleich nach hartem und unentſchiedenem Kampfe der Par-
teien 6).
Wenn die Staatsgewalt ihren Zweck, die Durchführung
des Staatsgedankens in allen Beziehungen, in allen Fällen
und ſelbſt gegen den größten möglichen Widerſtand, zu er-
reichen im Stande ſein ſoll, ſo bedarf ſie einer entſprechenden
Macht, der Einheit, endlich der allgemeinen Berech-
tigung.
1. Die Macht der Staatsgewalt muß jedenfalls ſo groß
ſein, daß ſie den in den concreten Verhältniſſen möglicher
Weiſe vorkommenden ungeſetzlichen Störungen ſchnell und ent-
ſchieden begegnen kann. Es iſt wünſchenswerth, daß Angriffs-
gelüſten gar keine verſtändige Hoffnung auf Erfolg zur Seite
ſtehe, indem alsdann das doch Unerreichbare nicht einmal ver-
ſucht wird, während bei der Möglichkeit eines Erfolges die
Schwierigkeit der Sache die Vorbereitungen und die Entſchloſſen-
heit der Feinde nur ſteigert. Zu genügender Macht gehört aber
theils ausreichendes Recht 1), theils entſprechende phyſiſche Ge-
walt 2). Um aber auch außergewöhnlichen Gefahren vollkommen
gewachſen zu ſein, ohne daß doch in gewöhnlichen Zeiten eine
Vergendung von Machtmitteln ſtattfände, muß die geſetzliche
Möglichkeit einer außerordentlichen Steigerung auch der Staats-
gewalt beſtehen. Von einer Ausgleichung fehlenden Rechtes
durch überflüſſige Macht, oder umgekehrt, kann nicht die Rede
ſein, weil dadurch entweder, wenn des Rechtes zu wenig iſt,
die Regierung zu ungeſetzlichen Handlungen getrieben wird, alſo
auf einen abſchlüſſigen Pfad kommt, oder aber, wenn die Macht
fehlt, ein offenbarer Bankbruch der Gewalt erfolgt. Vielmehr
[606] muß Recht für die Macht, und Macht für das Recht vorhan-
den ſein 3). Damit iſt denn aber auch von ſelbſt klar, daß
die Größe der Staatsgewalt mit dem Steigen der Bevölkerung
und mit der des Gebietes verhältnißmäßig zunehmen muß;
während eine Vermehrung wegen ſteigenden Wohlſtandes und
größerer Betriebſamkeit eines Volkes weniger nöthig iſt, indem
in ſolchem Falle die größere Bedeutung der Privatkräfte eine
Ueberweiſung mancher bisher von der Regierung beſorgten
Vorkehrungen an die Bürger möglich macht. — Was nun
aber die Mittel zur Herſtellung einer genügenden zwingenden
Macht betrifft, ſo iſt darüber Manches zu bemerken, und nicht
für alle Fragen iſt eine zweifelloſe Antwort bereit. Jeden
Falles müſſen dieſe Mittel doppelter Art ſein: Strafe und
unmittelbare Ueberwältigung. In der Regel genügt aller-
dings die Androhung und Vollziehung von Strafen; allein
dieſe und die unmittelbare Anwendung von Gewalt ſchließen
ſich gegenſeitig nicht aus. Und zwar mag ſowohl, je nach der
Art des Falles, Strafandrohung in erſter Linie ſtehen, bei
Mangel an Erfolg thatſächliches Einſchreiten ſtattfinden; oder
aber iſt vor Allem der Wille des Staates durchzuſetzen, dann
aber Strafe wegen böſer Abſicht und angefangener Ausführung
zu erkennen. — Vom politiſchen Standpunkte aus iſt die Wirk-
ſamkeit des Strafſyſtemes vor Allem zu beachten. Die Strafe
ſoll abſchrecken von Störung der Staatsordnung, und ſie muß
darauf berechnet ſein. Auch wo kein Recht im engern Sinne
des Wortes verletzt wird, iſt daher die Zufügung eines entſpre-
chenden Uebels erlaubt, falls dieſelbe dazu geeignet iſt, die
ſtaatliche Thätigkeit wirklich zu ſichern 4). Dabei verſteht ſich
aber allerdings von ſelbſt, daß auch die Forderungen des
Rechtes an ein Strafſyſtem nicht mißachtet werden dürfen,
indem es immer die erſte Aufgabe des Staates bleibt, für
Erhaltung der Rechtsordnung zu ſorgen, und er ſie alſo am
[607] wenigſten ſelbſt verletzen darf. Die Strafe muß folglich jedenfalls
verhältnißmäßig ſein, darf nicht entſittlichend wirken, und kann
nur nach genügend hergeſtelltem Beweiſe der Schuldhaftigkeit
erkannt werden. Daß nur Gerichte Strafen erkennen dürfen,
iſt zwar in Beziehung auf abzuwendende Rechtsverletzungen
außer Zweifel; dagegen iſt die Zuſtändigkeit von Rechtsbehör-
den keineswegs zuzugeben, wenn es ſich von der Durchführung
anderweitiger Aufgaben des Staates handelt. Möglicher Miß-
brauch und die größere Uebung der Gerichte in Handhabung
der Strafgewalt werden freilich zu einer Uebertragung des
Strafrechtes in allen ſchwereren Fällen rathen. — Die zur
Anwendung unmittelbaren Zwanges dienende Macht muß eine
nach den Bedürfniſſen gegliederte und verſchiedenartige ſein, und
iſt auszuüben durch eigens dazu beſtellte, körperlich und
geiſtig tüchtige Agenten. Durchaus iſt dafür zu ſorgen, daß
ſie dem ihr möglicherweiſe entgegentretenden Ungehorſame ent-
ſchieden überlegen ſei. Dies erfordert denn aber dreierlei Vorkeh-
rungen: eine in jeder einzelnen geſchloſſenen Gemeinde bleibend
befindliche Gewalt, für die ſich hier ereignenden Fälle; eine
bewegliche und ſich beſtändig bewegende Macht zur Beaufſich-
tigung des ganzen Staatsgebietes; endlich einen bedeutenden
Rückhalt für außerordentliche Umſtände. Die regelmäßige ört-
liche Macht wird gebildet durch die Polizeimannſchaft der Ge-
meinden, der Natur der Sache nach in der verſchiedenſten
Abſtufung von einem einzelnen Gemeindediener bis zu einem
kleinen Heere 5). Eine Beiziehung der Bürger zu dieſem
Dienſte kann rechtlich ohne Zweifel vertheidigt werden, und
wird auch in beſondern Fällen angewendet werden müſſen;
allein nur bei einem ſtaatlich ſehr ausgebildeten und dem
Geſetze aus eignem Antriebe gehorſamen Volke kann viel hierauf
gerechnet werden. Die bewegliche Macht des Staates zur
Erzwingung von Gehorſam iſt die Gensdarmerie, welche den
[608] Vortheil allſeitiger Durchſpähung, Eindruck machenden Auftre-
tens und leichter Verſtärkung in Fällen des Bedürfniſſes für
ſich hat; dagegen freilich auch durch große Strenge bei Fehlern
und genaue Amtsanweiſungen von Mißbrauch der Gewalt ab-
gehalten werden muß 6). Als Nachhut in beſonders ſchweren
Fällen kann entweder eine zahlreiche Bürgerwehr oder das ſtehende
Heer gebraucht werden. Eine Verwendung der erſteren wird aller-
dings empfohlen durch die leicht herzuſtellende große Anzahl, den
ſittlichen Einfluß ihres Auftretens, die mögliche Verbreitung der
Anſtalt über das ganze Land, endlich den geringen Aufwand für
die Staatskaſſe; dagegen iſt die Beſchwerlichkeit für die Pflich-
tigen, die große Störung in wirthſchaftlicher Beziehung, haupt-
ſächlich aber der mögliche politiſche Mißbrauch der Volksbe-
waffnung von ſolcher Bedeutung, daß wohl nur bei einem
großen Bedürfniſſe in einem concreten Staate und in beſtimmten
Zeiten für die Errichtung einer Bürgerwehr zu ſtimmen iſt 7).
Bei der Verwendung des ſtehenden Heeres zur Aufrechterhal-
tung der Geſetze und der Regierungsanordnungen muß aller-
dings dafür geſorgt werden, daß der Befehl dieſer Dienſte nur
von den bürgerlichen Behöden ausgehe, und daß der Gebrauch
der bewaffneten Macht weder das Bedürfniß überſchreite noch
die Gerechtigkeit verletze; allein grundſätzlich kann von einer
rechtlichen Untauglichkeit des Heeres zu ſolch einem Dienſte
nicht die Rede ſein. Vielmehr muß, wenn es zu dieſem
Aeußerſten gekommen iſt, mit voller Entſchloſſenheit und Kraft
verfahren werden, damit nicht das letzte Mittel des Staates
ſich unwirkſam erweiſe, damit aber dem Ungehorſame in ſeiner
gefährlichſten Höhe zum Siege verholfen werde, d. h. die
Staatsgewalt als vernichtet, damit aber der Staat als aufge-
löſt erſcheine.
2. Hinſichtlich der nothwendigen Einheit der Staats-
gewalt iſt nicht ſowohl der Grundſatz ſelbſt erſt noch zu beweiſen
[609] (ſ. hierüber oben, § 15), als vielmehr nur auf die Fälle hin-
zuweiſen, in welchen nicht ſelten gegen ihn gefehlt wird. Dies
ereignet ſich aber
3. Die volle Berechtigung der Staatsgewalt iſt
unerläßlich zur Durchführung ihrer Aufgabe. Wenn Perſonen
oder Verhältniſſe innerhalb der Grenzen des Staates ihrem
Bereiche entzogen ſein könnten, ſo wäre für die Einreihung
derſelben in den Staatsorganismus nicht geſorgt, auch wür-
den überdies anderweitige Störungen nicht wohl zu ver-
meiden ſein. Beiſpiele einer ſolchen Entziehung ſind: das
Beſtehen von Aſylen, welchen ſelbſt der Staat flüchtige Ver-
brecher nicht zu entziehen berechtigt iſt; die Verleihung von
Bevorrechtungen an Unterthanen von Seiten einer fremden
Gewalt, namentlich wenn letztere ein bleibendes Schutzrecht in
Anſpruch nimmt 9); eine Uebertreibung der Zuſtändigkeit und
Unabhängigkeit der Gerichte, beſonders durch den Mangel einer
Behörde für Zuſtändigkeitsſtreitigkeiten, ſowie durch den Mangel
einer Verwaltungsrechtspflege.
Die Leitung der Staatsgewalt ſowie die Uebertragung
derſelben an eine beſtimmte Perſon kann, ſowohl was die Zahl
der Berechtigten als was die Art der Bezeichnung betrifft, auf
ſehr verſchiedene Weiſe geſchehen. Es iſt nämlich an ſich mög-
lich, daß ein Einzelner im Beſitze der Staatsgewalt ſei; oder
aber kann es eine, größere oder kleinere, Mehrzahl von Per-
ſonen ſein; und es iſt denkbar, daß die Erwerbung einer
ſolchen Stellung geſchehe nach Erbgang, durch Ernennung
von dazu Berechtigten, oder als geſetzliche Folge beſtimmter
Eigenſchaften. Die Beſtimmungen in dieſen Beziehungen ſind
von großer Bedeutung, indem jede Modalität ihre eigenthüm-
lichen Vortheile und Nachtheile hat, und es iſt eine der wich-
tigſten Aufgaben der wiſſenſchaftlichen Staatskunſt, genaue
Begriffe über die naturgemäßen Eigenſchaften jeder Einrichtung
zu geben.
Damit iſt denn freilich nicht geſagt, daß je nach dem
Ergebniſſe dieſer Prüfung eine freie Wahl unter ſämmtlichen
an ſich möglichen Beſtimmungen ſtattfinde. Die Perſonalfrage
iſt in der Regel, und zwar nach Zahl und Uebertragungsweiſe,
[614] durch die Gattung und Art des concreten Staates ein für
allemal entſchieden, und nur in verhältnißmäßig ſeltenen Fällen
bleibt in der einen oder anderen Beziehung eine Entſcheidung
nach Abwägung von Gründen Für und Wider 1). Allein
theils trägt eine richtige Einſicht in dieſe Verhältniſſe viel bei
zur umſichtigen Beurtheilung der verſchiedenen menſchlichen
Zuſtände im Staate; theils mögen die Vortheile und Nachtheile
der möglichen Beſtimmungen den Ausſchlag geben, wenn es ſich
überhaupt von einer Aenderung der beſtehenden Staatsgattung
oder Staatsart handelt.
Zu einer Entſcheidung vom Standpunkte der Zweckmäßig-
keit iſt denn namentlich die Unterſuchung über eine doppelte
Frage Vorbedingung: einmal, ob die Regierung eines Einzelnen
oder Mehrerer größeren Vortheil verſpricht; zweitens ob bei
einer Einzelnregierung die Bezeichnung des Betreffenden beſſer
durch Erbrecht oder durch Wahl geſchieht?
Hinſichtlich der Zahl der zur Regierung Beſtimmten iſt
allerdings nicht zu läugnen, daß es eben nicht viele Menſchen
gibt, welche die mehrfachen und bedeutenden Eigenſchaften des
Körpers, Verſtandes, der Geſinnung und der Thatkraft beſitzen,
deren Verein erſt zur tüchtigen Leitung der Staatsangelegen-
heiten befähigt. Es iſt ferner einleuchtend, daß die Wahr-
ſcheinlichkeit des Vorhandenſeins dieſer Eigenſchaften eine um
ſo kleinere iſt, als überhaupt die Zahl der rechtlich in Betrach-
tung Kommenden gering iſt. Endlich iſt von ſelbſt klar, daß
der Mangel der nothwendigen Eigenſchaften von höchſt gefähr-
lichen Folgen für das Wohl des Staates und Volkes iſt, weil
keineswegs mit Sicherheit vorausgeſetzt werden darf, daß der eigene
Mangel durch Zuziehung ergänzender Rathgeber und Gehülfen
aus eigenem Antriebe und aus bewußtem Gefühl der Schwäche
erſetzt wird. Dagegen iſt auf der andern Seite ebenſo richtig,
daß die Bezeichnung einer größeren Anzahl von Perſonen zu
[615] gemeinſchaftlicher Regierung ihre eigenthümlichen Nachtheile
darbietet. Zwar iſt zu vermuthen, daß unter Mehreren ſich
die verſchiedenen nöthigen Eigenſchaften bei dem Einen oder
bei dem Andern, vereinzelt oder in Mehrzahl vorfinden. Allein
theils iſt damit noch nicht geſagt, daß der Träger einer ſolchen
Eigenſchaft ſich bei ſeinen Genoſſen den wünſchenswerthen
Einfluß verſchaffen kann; Neid, Parteiung, perſönlicher Wider-
wille können mit mehr oder weniger Bewußtſein ſich widerſetzen.
Theils iſt bei einer Mehrzahl möglich, daß ganz widerſprechende
Eigenſchaften in der Körperſchaft vorhanden ſind, welche ſich
dann gegenſeitig aufheben und gar kein Ergebniß zu Stande
kommen laſſen. Theils endlich hat jede Berathung und Be-
ſchlußnahme durch eine Mehrzahl ihre eigenthümlichen Nachtheile.
Die Billigung ganz neuer und großer Gedanken durch ein
Collegium iſt keineswegs als ſelbſtverſtändlich zu erwarten, da
die Mittelmäßigkeit gewöhnlich in der Mehrheit iſt. Die Ent-
werfung und Ausarbeitung eines verwickelten Planes durch
eine Mehrzahl hat große Schwierigkeiten, und ſelten wird die
innere Folgerichtigkeit und Einheit dabei gewinnen. Die ent-
ſchloſſene Feſthaltung eines Syſtemes oder auch nur eines
einzelnen Vorſatzes wird häufig gefährdet durch die Verſchieden-
heit der Meinungen und durch die Nothwendigkeit, irgend eine
Uebereinkunft zu treffen. Ein Geheimniß iſt weit ſchwieriger zu
bewahren; bei einer großen Anzahl iſt es ſogar ganz außer
Frage. Die Berathungen und Beſchlußnahmen einer Mehrzahl ſind
zeitraubend und können auch nicht in jedem Augenblicke ver-
anſtaltet werden, was bei den gewöhnlichen Geſchäften ſchwer-
fällig, bei dringenden ſogar gefährlich iſt. Unter Mehreren
mag der Eine oder der Andere durch fremde oder durch Par-
teien gewonnen und zum Verrathe, wenigſtens zur Verzögerung
gebraucht werden. Endlich kann ſich eine Verſammlung, na-
mentlich eine größere, nicht an jeden Ort verſetzen, wo die
[616] perſönliche Anweſenheit des Staatsoberhauptes wünſchenswerth
iſt; es iſt ihr eine Einwirkung durch Perſönlichkeit verſagt;
manche Aufgabe eines Staatsoberhauptes, wie z. B. den Befehl
über Streitkräfte, kann ſie unmittelbar gar nicht übernehmen.
— Es ſtehen ſomit die Wahrſcheinlichkeiten der Unvollkommen-
heit und die Möglichkeiten der völligen Unbrauchbarkeit eines
Einzelnen der unbedingten Gewißheit mannchfacher und ſchwerer
Nachtheile einer Geſchäftsbeſorgung durch Mehrere gegenüber.
Leicht alſo mag man da, wo eine vollkommene freie Wahl
zwiſchen beiden Beſetzungsarten offen ſteht, zwiſchen ihnen
ſchwanken; und es werden im einzelnen Falle eher Nebenum-
ſtände die Entſcheidung geben, als allgemein durchſchlagende
Gründe. Bei einem Volke z. B., deſſen große Zahl, höhere
Geſittigungsſtufe, ausgedehnte Gewerbthätigkeit, vielfache und
ſchwierige Beziehungen zum Auslande vorzugsweiſe eine thätige,
ſchnell gefaßte und mit ſich ſelbſt einige Leitung verlangen,
bietet die Regierung eines Einzelnen eine größere Wahrſchein-
lichkeit zufriedenſtellender Führung. Daſſelbe iſt der Fall bei
einem durch Parteien tief zerriſſenen Volke, oder da, wo, aus
welcher Urſache immer, eine große Gleichgültigkeit gegen das
Allgemeine oder eine große Verderbniß ſtattfindet. Dagegen
mag in einfachen Verhältniſſen, bei einem ſtaatlich angeregten
Volke und etwa nach ſehr ſchlechten Erfahrungen in Betreff
von Einzelnregierungen die Uebertragung der Staatsgewalt an
Mehrere immerhin das Richtigere ſein 2).
Wo nun aber eine Regierung durch eine Mehrzahl
beſteht, ſei es, daß ſie durch den Grundgedanken des concreten
Staates unvermeidlich gegeben iſt, wie namentlich in einer
Ariſtokratie und in einer reinen Demokratie, ſei es daß ſie
unter mehreren Möglichkeiten gewählt wurde, da ſind jeden
Falles Vorkehrungen zu treffen, um die bei ſolcher Form mög-
lichen Vortheile nach Thunlichkeit zu genießen, die eigenthüm-
[617] lichen Nachtheile aber ſo weit als möglich zu beſchränken.
Hierbei iſt denn ein Unterſchied zu machen zwiſchen ſolchen
Verſammlungen, deren Zahl ſchon verfaſſungsmäßig und nach
dem Begriffe derſelben beſchränkt iſt, und ſehr zahlreichen Ver-
ſammlungen, welche einer möglichſt großen Betheiligung zugäng-
lich ſein ſollen.
Bei kleineren Verſammlungen iſt zweierlei ins Auge
zu faſſen. Einmal, eine tüchtige Geſchäftsausbildung ſämmt-
licher zur Theilnahme Berufener, wie eine ſolche ſowohl noth-
wendig zur Erreichung einer guten Regierung, als möglich bei
den beſonderen Verhältniſſen der Berechtigten iſt. Zweitens
die Sorge dafür, daß die Zahl der zur Mitregierung Berufenen
nicht allmälig ſich allzu ſehr verringere, was Verluſt von
Kraft und von Befähigung zur Folge hätte. Erſteres mag
denn aber erreicht werden durch eine zweckmäßige Erziehung
ſämmtlicher zur Mitregierung einſt Berufener, ſowie durch
frühe wohlgeordnete und vielſeitige Uebung in Staatsgeſchäften.
Gegen allzu große Verminderung der Zahl hilft bei einer
erblichen Ariſtokratie die Möglichkeit einer Aufnahme neuer
Mitglieder, natürlich mit Verhinderung von Uebermaß; bei
einer Regierung Bevorzugter dagegen, wo das Vermögen den
Ausſchlag gibt, iſt vorübergehende Herabſetzung des Cenſus
räthlich, wenn die unverminderte Aufrechterhaltung der ganzen
Summe die vollſtändige Ergänzung nicht geſtattete.
In reinen Volksherrſchaften kann ſelbſtredend von
einer ſyſtematiſchen Erziehung aller Bürger zur Regierung nicht
die Rede ſein, und braucht man anderer Seits ein Erlöſchen
der Regierungsberechtigten nicht zu fürchten; vielmehr iſt hier
die Aufgabe, durch Ausſchließung der nach ihren Verhältniſſen
wahrſcheinlich Unfähigen eine übergroße Ausdehnung der Volks-
verſammlung zu verhindern und zu gleicher Zeit wenigſtens
eine negative Sicherſtellung der Regierungsbefähigung zu er-
[618] halten. In der Hauptſache wird dies durch Vermögensbeſtim-
mung zu erreichen ſein; allein es mag auch noch durch andere
Mittel nachgeholfen werden, wie z. B. durch Ausſchließung
der im Auslande Geborenen, ſämmtlicher wegen ſchwerer Ver-
gehen bereits Verurtheilter, oder Solcher, welche der Geſammt-
heit die allgemeinen Dienſtleiſtungen verweigert haben.
Weit geringere Zweifel walten ob hinſichtlich der Frage,
ob bei Einzelnregierungen Erbrecht oder Wahl die richtige
Berufungsart ſei? Trotz mannchfacher unläugbarer Unzuträg-
lichkeiten iſt der erblichen Beſetzung unbedingt der Vorzug zu
geben. Allerdings iſt man bei derſelben allen Zufälligkeiten
der natürlichen Anlagen bloßgegeben; auch hat wohl die Aus-
ſicht auf den künftigen Anfall der Regierung und das Ver-
derbniß durch eine ſelbſtſüchtige und niedrig geſinnte Umgebung
des künftigen Thronerben durchſchnittlich größere Nachtheile zur
Folge, als das Vorhandenſein der reichlichſten Bildungsmittel
und das frühe Hineinleben in die Ausnahmsſtellung Vortheile
verſpricht. Allein wenn die Geſchichte in irgend einem Punkte
übereinſtimmende Lehren gibt, ſo iſt dies hinſichtlich der Ver-
derblichkeit eines Wahlreiches. Alle Staaten, welche dieſe
Regierungsform hatten, ſind gerade an ihr zu Grunde gegangen.
Und es iſt dies auch leicht begreiflich. Vor Allem bietet eine
Wahl ſchon an ſich keine viel größere Wahrſcheinlichkeit der
Uebertragung an eine vollkommen taugliche Perſönlichkeit dar,
als der Zufall der Geburt, weil weitaus in der Regel nicht
die Tugenden des Gewählten, ſondern ganz andere Umſtände die
Ernennung beſtimmen werden. Hierzu kommen aber noch als
poſitive weitere Nachtheile: die allmälige Schwächung der noth-
wendigen Regierungsgewalt durch Wahlkapitulationen; die
Gefahr und Unordnung häufiger Interregnen; die Möglichkeit
beſtrittener Wahlen und daraus hervorgehende Bürgerkriege,
Zerreißung des Staates, Einmiſchung Fremder; das immer
[619] neue Aufſtehen hochgeſtellter Familien, welche auf Koſten der
Geſammtheit reich gemacht und begünſtigt werden; das ſich wieder-
holende Erwachen von Factionen, welche ſich um die Ernennung
ihrer Günſtlinge ſtreiten. So wenig verſtändig es nun alſo
auch ſcheinen mag, dem bloßen Zufalle der Geburt die Regie-
rung von Ländern und Völkern zu überlaſſen, und für ſo wenig
würdig man dies auch halten mag: ſo nöthigen doch Erfahrung
und ruhiges Nachdenken zur Bevorzugung dieſer Beſetzung des
Thrones 3).
Der Uebergang der fürſtlichen Gewalt nach Erbrecht iſt
ohne Zweifel das richtige Syſtem; allein es bedarf doch das-
ſelbe noch einer Reihe von näheren Beſtimmungen zur Siche-
[620] rung ſeiner Vorzüge und zur möglichſten Beſeitigung ſeiner
gefährlichen Eigenſchaften. Die bedeutendſten dieſer Maaßregeln
ſind nachſtehende:
1. Ordnung der Ehen in den regierenden Familien. —
Daß nur eheliche Kinder in der Regierung nachfolgen dürfen,
iſt nicht blos eine Berückſichtigung ſittlicher Forderungen, ſon-
dern iſt auch der Unzweifelhaftigkeit der Anſprüche wegen noth-
wendig. Wer von den aus einer Ehe Stammenden der nach
beſtimmten Grundſätzen Nächſtberechtigte iſt, kann nie zweifel-
haft ſein; wohl aber wäre jedem Truge, und ſomit jeder Un-
gewißheit, Thür und Thor geöffnet, wenn auch angebliche
uneheliche Kinder einen Anſpruch geltend machen könnten. Eine
nothwendige Folge hiervon iſt denn namentlich, daß alle ge-
ſetzlichen Vorſchriften, welche die Thatſache und den Zeitpunkt
der Eingehung einer Ehe zu beweiſen beſtimmt ſind., in den
regierenden Familien vorzugsweiſe eingehalten werden müſſen. Es
iſt daher nicht blos vom Standpunkte des poſitiven Rechtes, ſon-
dern weit mehr noch aus dem der Zweckmäßigkeit gegen den
Begriff von Gewiſſensehen u. dgl. in den fürſtlichen Familien
ernſtlichſte Verwahrung einzulegen. Mit der Unzweifelhaftigkeit
der Regierungsberechtigung geht einer der Hauptvortheile der
Erbmonarchie, welcher für manche Schattenſeiten derſelben Ent-
ſchädigung zu gewähren hat, verloren. — Die Staatsklugheit
erfordert aber überdieß noch, daß die Ehen in den fürſtlichen
Familien einer Reihe von ganz eigenthümlichen Beſtimmungen
unterworfen werden, für welche in der Stellung von Privat-
perſonen kein Bedürfniß vorhanden iſt, und welche daher auch
dem gemeinen Rechte des Landes fremd ſein können und ſelbſt
müſſen. Namentlich gehören hierher die beiden Satzungen, daß
die Ehen in den fürſtlichen Familien nur ebenbürtige ſeien,
d. h. nur mit ebenfalls Fürſtenmäßigen abgeſchloſſen werden
können; und daß zu ihrer Gültigkeit die Zuſtimmung des
[621] Familien- und Staatsoberhauptes gehöre. Erſteres iſt nothwendig,
damit nicht die Verbindungen mit ärmeren und tiefer ſtehenden
Familien immer wiederkehrende Veranlaſſungen zu ungerechten
Begünſtigungen ſolcher Verwandter und zu ihrer Bereicherung
abgeben 1). Die beſondere Zuſtimmung aber erſcheint geboten,
weil die Ehe eines zur Thronfolge Berufenen möglicherweiſe
von unmittelbaren ſtaatlichen Folgen iſt, je nachdem ſie eine
Verbindung mit dieſem oder jenem fremden Fürſtenhauſe be-
gründet. Die durch beide Beſtimmungen allerdings entſtehende
ausnahmsweiſe Beſchränkung der Mitglieder fürſtlicher Familien
kann nicht in Betracht kommen gegenüber von dem allgemeinen
Vortheile; und ſie iſt inſoferne nicht einmal unbillig, als die-
ſelben Perſonen auch große Vortheile von ihrer Stellung ha-
ben. Daß die Leichtigkeit, eine Neigungsheirath einzugehen,
keineswegs eine größere Sicherſtellung des ehelichen Glückes
gewährt, iſt überdieß, nach aller Erfahrung, nicht blos von
fürſtlichen Perſonen Erfahrungsſatz.
2. Ausſchließliches Erbrecht der Männer. —
Viele Gründe vereinigen ſich, um das Erbfolgerecht in Fürſten-
thümern lediglich auf die Männer zu beſchränken. Das ganze
geiſtige Weſen der Frau eignet ſich wenig zur Beſorgung von
Regierungsgeſchäften, als welche folgerichtiges Denken, Feſtig-
keit des Vorſatzes und nicht ſelten perſönlichen Muth verlangen.
Ihre Erziehung gibt ihnen nicht die hier erforderlichen Kennt-
niſſe; der zartere Körperbau und mannchfache ihm eigene
Krankheitszuſtände ſtellen viele Unterbrechungen der Thätigkeit
in Ausſicht, und laſſen Anſtrengungen ſchwer ertragen. Ein
Weib kann ſich nicht an die Spitze des Heeres ſtellen, und
überhaupt ſchwer mit perſönlicher Einſicht und Wirkung die
Vertheidigungsanſtalten des Staates überwachen. Einzelne
Beiſpiele von großen Fürſtinnen beweiſen hiergegen nichts, in-
dem Staatseinrichtungen auf die Regel und nicht auf Aus-
[622] nahmen geſtellt ſein müſſen 2). — Die einzige erlaubte Aus-
nahme ergiebt ſich, wenn bei völligem Ausſterben des Manns-
ſtammes nur entweder die Wahl eines ganz neuen regierenden
Hauſes oder die einmalige Uebertragung der Regierung an eine
Frau freiſteht. Hier iſt das Letztere im Allgemeinen weniger
bedenklich; jedoch iſt ein ausſchließendes Erbrecht des Manns-
ſtammes auch in der neu zu gründenden Familie alsbald wieder
Bedürfniß.
3. Bei einer Beſetzung des Thrones nach Erbrecht ſind
mannchfache Fälle möglich, in welchen der durch die Erbfolge-
ordnung zunächſt Berufene zur eigenen Führung der Regie-
rung, ſei es nur vorübergehend ſei es vorausſichtlich bleibend,
perſönlich nicht befähigt iſt. Daß beſtimmte und wohl-
erwogene Regeln über das Verhalten in ſolchen Fällen uner-
läßlich ſind, leuchtet ein; ebenſo aber auch, daß nur der
allgemeine Nutzen, nicht aber der Vortheil oder die Annehm-
lichkeit des zunächſt Betheiligten, die Entſcheidung an die Hand
geben kann. Eine weitere Ausführung dieſer wichtigen Fragen
iſt jedoch an dieſer Stelle nicht nöthig, da der Vortheil hier
mit der, bereits oben, § 28, erörterten Nothwendigkeit einer
genauen Beſtimmung des Rechtes zuſammenfällt.
4. Die Zweckmäßigkeit der Erbfolgeordnung, d. h.
der Beſtimmung, wer unter den im Allgemeinen Berechtigten
der Nächſtberechtigte ſei, iſt hauptſächlich durch deren Be-
ſtimmtheit bedingt, und darauf alſo aller Bedacht zu nehmen.
Jedoch iſt der ſachliche Inhalt dieſer Beſtimmungen auch keines-
wegs gleichgültig. Wenn eine Erbfolgeordnung z. B., wie
dies bei Seniorat und theilweiſe auch bei Majorat der Fall
iſt, regelmäßig nur alte Männer beruft, ſo iſt dies ein Fehler,
theils weil ſchwache Regierungen zu befürchten ſind, theils der
Nachtheile eines häufigen Thronwechſels wegen. Ferner iſt ein
häufiges Springen von einer Linie auf die andere, wie dies
[623] z. B. beim Majorate ſein kann, nicht räthlich, da dies eine
Unſicherheit der Stellung für die einzelnen Mitglieder des
Hauſes, und wohl auch großen Aufwand zur Folge hat.
Am räthlichſten bleibt daher immer noch Primogenitur, wenn-
gleich ſie häufige Erbfolge von Minderjährigen zur Folge haben
kann.
5. Sehr begreiflich iſt der Wunſch in einer Monarchie,
daß die Erziehung des künftigen Regenten, (ſomit eines
jeden Prinzen vom Hauſe, da möglicherweiſe jeder derſelben
zur Regierung berufen ſein kann,) ſorgfältig und zweckmäßig
ſei. Soll nicht auf Koſten des Volkes und Staates eine ver-
meidliche Unfähigkeit ſich geltend machen, ſo muß ein Fürſt bei
ſeinem Regierungsantritte mannchfache theoretiſche Kenntniſſe,
Uebung in Geſchäften, Menſchen- und Landeskenntniß haben.
Leider laſſen ſich hier nur Rathſchläge, aber keine ihre Erfül-
lung erzwingende Anſtalten geben, indem eine geſetzliche Be-
ſchränkung des väterlichen Erziehungsrechtes leicht umgangen wer-
den könnte, dann aber durch Lüge und Verbitterung ſogar Schaden
angerichtet werden müßte 3). Unter den Rathſchlägen aber
möchten die wichtigſten die ſein: daß nicht durch übertriebene
Strenge und Ueberhäufung mit Unterricht die Selbſtſtändigkeit
gebrochen und Widerwille gegen geiſtige Bildung erweckt werde 4);
daß der Nutzen, welchen eine gemeinſchaftliche Erziehung mit
Altersgenoſſen für Lernen und für Charakter hat, dem Fürſten-
ſohne nicht aus Hochmuth und falſcher Etikette entzogen werden
möchte; daß fürſtliche Jünglinge ernſtlich in Staatsgeſchäften
geübt, und nicht zur ausſchließlichen geiſtestödtenden Spielerei
mit dem Soldatenweſen und zur Verliederlichung durch Müßig-
gang verurtheilt werden.
6. Von großer Wichtigkeit, nicht blos aus Gründen des
Sittengeſetzes ſondern auch der politiſchen Zweckmäßigkeit iſt
endlich das Privatleben des Regenten und der Mitglieder
[624] der fürſtlichen Familie. Je nach der Beſchaffenheit deſſelben
wird es Anhänglichkeit und Achtung oder das Gegentheil zu-
ziehen, was denn in beiden Fällen auch in ſtaatlichen Zu-
ſtänden ſchwer in die Waage fallen kann. Ueberdies hat das
Beiſpiel ſo hoch geſtellter Perſonen immer einen großen Einfluß
auf Sitten und Gewohnheiten des Volkes; jedenfalls verſchlechtert
ein ſchlimmes Beiſpiel. Wirkſame und ausführbare geſetzliche
Einrichtungen ſind freilich auch hier nicht vorzuſchlagen, mit
einziger Ausnahme etwa einer hausgeſetzlichen Beſtimmung,
durch welche dem regierenden Fürſten ein weitgehendes Auf-
ſichtsrecht über ſämmtliche Mitglieder des Hauſes eingeräumt
wird; allein die Forderung der Staatskunſt ſteht deßhalb nicht
minder feſt.
Leichter kommt das Staatsrecht darüber ins Reine, welche
Regierungsbefugniſſe einem Staatsoberhaupte zuſtehen, als von
der Staatskunſt die Mittel zur zweckmäßigen Anwendung aus-
findig gemacht werden. Nur von letzteren iſt im Nachſtehenden
die Rede.
1. Die Oberaufſicht. — Eine fleißige und genaue
Unterrichtung über das thatſächliche Verhalten aller ſtaatlichen
Zuſtände und Geſchäfte iſt von der höchſten Bedeutung. Sie
gewährt Kenntniß von den geiſtigen und ſachlichen Verhältniſſen
und Bedürfniſſen des Landes, von dem Gange der Verwaltung,
von der Perſönlichkeit der Beamten, endlich iſt ſie Aufmunte-
rung zur Pflichterfüllung für Viele. Mehr oder weniger kann
eine ſolche Aufſicht in jeder Staatsform ſtattfinden; doch iſt
allerdings die Regierung Einzelner geſchickter zur Ausübung,
theils wegen des geringeren Zeitaufwandes für die Prüfung
und Erledigung der einzelnen Geſchäfte, theils wegen der leich-
v. Mohl, Encyclopädie. 40
[626] teren Möglichkeit einer Unterſuchung an Ort und Stelle. Die
richtigen Mittel ſind übrigens:
2. Die Geſetzgebung. — Eine befehlende Norm mag
(die Abweſenheit bewußt ſchlechter Abſichten angenommen) aus
vier Gründen fehlerhaft ausfallen. Wegen Leidenſchaft des
40*
[628] Befehlenden; wegen Mangels an Urtheil von ſeiner Seite;
wegen Unkennntniß der thatſächlichen Zuſtände und Bedürfniſſe;
endlich wegen ſchlechter Form. — Den drei erſten und haupt-
ſächlichſten Fehlern läßt ſich, ſoweit das Staatsoberhaupt in
Frage ſteht, auf ein und dieſelbe Weiſe begegnen, nämlich
durch Einrichtungen, welche daſſelbe nöthigen, die Anſichten
Anderer erſt zu hören, ehe ſein ſchließlicher Ausſpruch erfolgt.
In dieſem Falle iſt zu erwarten, daß Dritte nicht von
gleicher Leidenſchaft beſeelt ſind, welche doch gewöhnlich etwas
Perſönliches iſt; jeden Falles tritt genauere Ueberlegung ein;
und es iſt wenigſtens wahrſcheinlich, daß durch die Theilnahme
Mehrerer auch eine größere Sachkenntniß erzeugt wird, natürlich
unter Vorausſetzung einer richtigen Bezeichnung der Perſonen.
Das Verfahren hierbei iſt ein weſentlich verſchiedenes, je
nachdem die Staatsgewalt von einem Einzelnen (etwa auch
ganz Wenigen) oder von einer größeren Verſammlung gehand-
habt wird. Im erſten Falle ſind zahlreiche, von dem Staats-
oberhaupte möglichſt unabhängige Männer mit dem Rechte zu
verſehen, ein beabſichtigtes Geſetz vor deſſen Erlaſſung colle-
gialiſch zu berathen und entſprechende Anträge zu ſtellen. Je
nach der Gattung und Art des Staates werden dieſe Räthe
verſchieden ſein, und wird auch, je nach der Ausdehnung ihres
Einſpracherechtes, der Erfolg ſich verſchieden ſtellen; allein an-
wendbar an ſich und mehr oder weniger nützlich iſt die Anſtalt
in jeder Einherrſchaft. In einem hausväterlichen Staate ſind
die Stammesälteſten naturgemäß berufen; im hausherrlichen
Staate die bedeutendſten Vaſallen; der unbeſchränkte Fürſt
mag einen Staatsrath beſtellen; in der conſtitutionellen Mo-
narchie ſind die Mitberathenden vom Volke gewählt. Selbſt
ein Deſpot kann eine Verſammlung ſeiner oberſten Diener
einberufen, wenn er guten Rath verlangt. Jene Staatsformen
dagegen, in welchen die höchſte Gewalt bei einer großen Ver-
[629] ſammlung iſt, müſſen auf eine der Berathung und Beſchluß-
nahme der Vielen vorangehende ruhige Erwägung, auf die
Entwerfung eines folgerichtigen Planes und auf die Zuſammen-
faſſung der auseinanderlaufenden Anſichten denken. Hier alſo
iſt eine Vorberathung von wenigen aber bedeutenden Männern,
und zwar bei geſchloſſenen Thüren, nothwendig. Dies kann
denn nun in einer reinen Volksherrſchaft Aufgabe des Se-
nates, in einer Ariſtokratie die des engeren Rathes ſein;
in der repräſentativen Demokratie übernehmen Ausſchüſſe
gegenüber von der Verſammlung die Vorberathung, die Ver-
ſammlung ſelbſt aber gegenüber vom ganzen Volke, wo dieſes
ein Veto hat. — Was aber die ſchlechte formelle Faſſung
eines Geſetzes betrifft, ſo kann theils durch die bisher be-
ſprochenen Einrichtungen, theils durch Beſtellung einer eigenen
zur formellen Vollendung beſtimmten Behörde geholfen werden,
theils endlich mag von Jedem, welcher einen Aenderungsvor-
ſchlag macht, gefordert ſein, daß er denſelben in vollſtändiger
Ausarbeitung und ſo, daß er unmittelbar als Geſetz eingefügt
werden kann, vorlege.
3. Die Rechtspflege. — Die Gründe, warum dem
Staatsoberhaupte nur eine beſchränkte Thätigkeit bei der Wie-
derherſtellung geſtörter Rechtsverhältniſſe zuſteht, ſind oben,
§ 35, bereits näher erörtert. Von Maßregeln, welche aus
dem Standpunkte der Zweckmäßigkeit zu erörtern wären, kann
daher nur bezüglich des Begnadigungsrechtes die Rede ſein.
Es iſt eben ſo einleuchtend, daß ein ſolches Recht beſtehen
muß zur Beſeitigung unbilliger Härten einer ſtreng logiſchen
Geſetzesanwendung, als dieſes Recht nur dem Staatsober-
haupte ſelbſt zuſtehen kann. Bei der Anwendung dieſes Rechtes
wird nun unvermeidlicherweiſe ſubjektive Auffaſſung immer
einen großen Spielraum haben, weil es ſich von dem Gegen-
ſatze billiger Beurtheilung und ſtrengen Rechtes handelt; den-
[630] noch iſt es wünſchenswerth, daß Einrichtungen getroffen
werden, welche eine möglichſte Sicherung gegen unverdiente
Ausübung der Begnadigung geben. Es ſind hierbei je nach
der Verſchiedenheit der Staaten drei Fälle zu unterſcheiden.
Wenn die Staatsgewalt von einer größeren, ariſtokratiſchen
oder demokratiſchen, Verſammlung ausgeübt wird, iſt eine vor-
läufige Unterſuchung und ein Antrag von einer engeren Be-
hörde nothwendig, zu vorläufiger Feſtſtellung der Thatſachen
und zu überlegterer Abwägung der Gründe. Wenn dagegen
das Begnadigungsrecht einem gewählten Haupte der ausübenden
Gewalt zuſteht, wie namentlich in repräſentativen Demokratieen,
ſo erſcheint die Mitwirkung eines Staatsrathes oder einer
ähnlichen Behörde ſehr an der Stelle, theils damit das Vor-
recht nicht zu perſönlichen und Partei-Zwecken mißbraucht
werde, theils um den Regierungsvorſtand vor Zudringlichkeit
und vielleicht ſelbſt Gewalt zu ſchützen. In Fürſtenthümern
endlich iſt es räthlich, daß eine Ausübung des Begnadigungs-
rechtes wie jede andere Regierungshandlung betrachtet werde,
daher auch nur unter der Verantwortlichkeit eines für Recht
und Zweckmäßigkeit haftenden Rathes der Krone vor ſich gehe.
— Die Ertheilung von maſſenhaften und ohne Unterſuchung
des einzelnen Falles eintretenden Begnadigungen, Amneſtieen,
iſt nur ganz ausnahmsweiſe vereinbar mit einer kräftigen
Rechtspflege und dem Anſehen der Regierung; vor Allem darf
ſie nie in Beziehung geſetzt werden mit perſönlichen Schickſalen
des Staatsoberhauptes 4). Am meiſten iſt zu einer ſolchen
ausgedehnten Begnadigung zu rathen, wenn dadurch nach glück-
licher Beendigung innerer Unruhen eine Verſöhnung der Par-
teien zuwege gebracht werden kann. Nur iſt auch dann als
unerläßliche Bedingung vorauszuſetzen, daß die Gegner voll-
ſtändig beſiegt und zur bedingungsloſen Unterwerfung geneigt
ſind. Eine Begnadigung noch trotziger Feinde wird entweder
[631] als ein Beweis von Schwäche, oder mit Hohn und mit Undank-
barkeit aufgenommen, und bringt dem zur Unzeit Weichherzigen
nur Nachtheil.
4. Bei der Vollziehung der Geſetze im Innern
iſt es eine Hauptaufgabe, das richtige Maß hinſichtlich der dem
Staatsoberhaupte perſönlich zuzuſcheidenden Befehle zu treffen.
Wenn nämlich auch allerdings bei einem regelmäßigen Ferne-
ſtehen deſſelben leicht Willkür der Untergeordneten und Unord-
nung einreißt, ſo verliert anderer Seits ein Staatsoberhaupt
bei einer Ueberhäufung mit Einzelngeſchäften die Ueberſicht.
Während er dann ſich an Unbedeutendem müde arbeitet, mag
leicht in wichtigen Dingen Willkür oder Unbotmäßigkeit der
Diener herrſchen. Je nach der Größe des Staates und nach
der Menge der Geſchäfte muß alſo eine paſſende Ausſcheidung
der Fälle geſchehen, welche zur eigenen Entſcheidung des Staats-
oberhauptes zu gelangen haben. Daß eine collegialiſch einge-
richtete oberſte Behörde nur eine kleinere Anzahl von Geſchäften
zu beſorgen im Stande iſt, bedarf überdieß nicht erſt der
Erwähnung. — Als ſehr unzweckmäßig erſcheint, wenn in
einem monarchiſchen Staate, welcher Art er ſei, das Staats-
oberhaupt nicht perſönlich mit den Vorſtänden der verſchiedenen
Verwaltungszweige arbeitet, ſondern eine Mittelſtufe (Kabinets-
räthe u. dgl.) einſchiebt, deren bequeme Behandlung des for-
mellen Geſchäftsganges durch Unkenntniß des Stofflichen theuer
erkauft wird.
5. Ein mächtiges Mittel zur Förderung des Staatswohles
iſt ein richtiges Syſtem der öffentlichen Belohnungen.
Ueber die ſittliche Pflicht des Regenten in dieſer Beziehung iſt
bereits geſprochen, (ſ. oben, § 80;) es liegen aber auch die
Gründe der Staatskunſt zu einer verſtändigen Handhabung
dieſes Mittels ſehr nahe. Wenn nämlich einer Seits beſondere
Bemühungen und Verdienſte eine ſichere Ausſicht auf Beloh-
[632] nung eröffnen, anderer Seits die vom Staate verliehenen
Belohnungen wirklich auch einen entſprechenden Gewinn ver-
leihen: ſo gereicht dies für Viele zu großer Aufmunterung,
mehr als die erzwingbare Pflicht zu leiſten. Der Beweggrund
iſt allerdings nicht der edelſte und reinſte; allein der durch die
geſteigerten Anſtrengungen erreichte Gewinn bleibt immer er-
worben für den Staat. Warum in republikaniſchen Staaten
öffentliche Belohnungen gar nicht oder nur in ſehr unſcheinbarer
Form und von geringem Werthe ſollten vorkommen können,
wie zuweilen behauptet wird, iſt nicht einzuſehen; nur verſteht
es ſich allerdings, daß keine Rechtsungleichheit und keine Gefahr
für die Gemeinfreiheit durch die Art der Belohnung entſtehen
darf. — Als Belohnungsmittel kann an ſich jeder Gegenſtand
gebraucht werden, welcher dem damit Beliehenen wirklich Ver-
gnügen gewährt und über den der Staat rechtlich und ſittlich
verfügen kann. Die verſchiedenen Geſittigungsſtufen und Ge-
wohnheiten der Völker werden alſo allerdings die Benützung
ſehr abweichender Auszeichnungen und Genußmittel räthlich
machen; jedoch gehört Geld wohl überall darunter, weil es die
Möglichkeit zur Befriedigung der meiſten ſubjectiven Wünſche
gewährt. Ob im einzelnen Falle der Aufwand bei einer hohen
Stellung des zu Belohnenden und bei einem großen Verdienſte
deſſelben nicht ein unerſchwinglicher werden kann, iſt freilich
eine andere Frage. — Was aber immer gegeben werde, Be-
dingung einer richtigen Wirkung iſt, daß die Belohnungen des
Staates weder verſchwendet werden, noch als kaum erreichbar
erſcheinen. Im erſteren Falle fällt die Auszeichnung und damit
ein großer Theil der Belohnung und des Reizes derſelben
weg; eine den gewöhnlichen menſchlichen Kräften nicht erreich-
bare Belohnung aber iſt ſo gut als gar nicht verheißen 5).
6. Der Befehl über die bewaffnete Macht ver-
langt eine weſentlich verſchiedene Einrichtung, je nachdem
[633] Mehrere oder ein Einzelner im Beſitze der Staatsgewalt ſind.
— Im erſtern Falle iſt die Uebertragung an einen Untergeord-
neten unvermeidlich, hierbei aber einer Seits für eine genügende
Gewalt deſſelben über das Heer im Dienſte zu ſorgen, anderer
Seits Vorkehrung zu treffen gegen möglichen ehrgeizigen Miß-
brauch der anvertrauten Macht. Letzteres mag bewerkſtelligt
werden entweder durch häufigen Wechſel im Oberbefehle, was
freilich ſeine ſehr bedenklichen Seiten hat; oder durch Ernennung
eines Fremden, welchem es an Anknüpfungspunkten und An-
hang zu verrätheriſchen Unternehmungen fehlen würde; oder
endlich, und zwar am zweckmäßigſten, durch ſtrenge Ueber-
wachung und Verantwortlichkeit des Ernannten. — In Ein-
herrſchaftem dagegen iſt das Staatsoberhaupt ſelbſt der natürliche
Anführer der bewaffneten Macht; bei perſönlicher Unfähigkeit
oder Abneigung mag er einen Untergeordneten bevollmächtigen.
Selbſt in einer Theokratie iſt die Führung der Waffen dem
Staats- und Religionshaupte nicht unbedingt unmöglich, viel-
mehr hängt dies von dem Geiſte der betreffenden Religion ab.
— Unter allen Umſtänden und in allen Staatsgattungen aber
iſt die Beſtellung eines vom bürgerlichen Staatsoberhaupte
verſchiedenen und von ihm unabhängigen Oberfeldherrn wider-
ſinnig und verderblich.
Selbſt die genaueſte geſetzliche Feſtſtellung der den Unter-
thanen zukommenden Rechte ſchützt dieſelben noch keineswegs
gegen die Gefahr einer Verletzung durch die Regierung
ſelbſt. Es vereinigt ſich vielmehr eine Reihe von Umſtänden
zum Beſtehen einer beſtändigen Gefahr. Nicht ſelten iſt das
Staatsoberhaupt bei ſtrenger Einhaltung eines ſolchen Rechtes in
einem von ihm für nützlich erachteten Plane gehemmt. In an-
deren Fällen iſt gemeinſchädlicher Mißbrauch eines Rechtes
durch den Beſitzer nicht in Abrede zu ziehen. Sodann mag
das Staatsoberhaupt bei Verfolgung ſelbſtiſcher Neigungen
und Leidenſchaften, überhaupt bei verwerflichem Gebrauche
ſeiner Macht auf ſolche Rechte ſtoßen. Endlich und haupt-
ſächlich liegt in jeder Macht ein Reiz, ſie möglichſt auszudeh-
nen und entgegenſtehende Schranken niederzuwerfen. Allerdings
ſind in jeden irgend geordneten Staaten Rechts- und Beſchwerde-
mittel angeordnet, welche auch gegen die einen Unterthanen
verletzende Staatsgewalt angewendet werden mögen. Allein
nicht nur iſt die Nothwendigkeit, Zuflucht zu derſelben nehmen
zu müſſen, immer hart und eine Quelle von Störungen und
Unkoſten; ſondern es reichen auch gegen ſo mächtige Verletzungs-
urſachen die gewöhnliche Befugniße zu Beſchwerden keineswegs
immer aus. Alles aber ſogleich auf das gefähliche Recht des
blos verfaſſungsmäßigen Gehorſams, alſo ſchließlich auf offenen
Widerſtand gegen die ungeſetzlich handelnde Regierung, zu ſtellen,
wäre eben ſo unklug als für den Staat verderblich. Es bedarf
[636] alſo eigener, zum Schutze dieſer Rechte gegenüber von der
Regierung ausdrücklich berechneter Einrichtungen; dies aber in
jeder Art von Staat, die Volksherrſchaften am wenigſten aus-
genommen.
Die zahlreichen Vorkehrungen, welche Geſchichte und
Staatskunde kennen lehren, laſſen ſich unter drei Geſichtspunkte
bringen: ſittliche und religiöſe Einwirkungen auf den Willen
des Staatsoberhauptes; Theilnahme an gewiſſen, beſonders
gefährlichen Regierungshandlungen von Seiten Solcher, welche
bei der Vertheidigung der Bürgerrechte ein Intereſſe haben;
Strafvorkehrungen gegen die Verletzenden oder ihre Gehülfen.
1. Sittlich-religiöſe Einwirkungen laſſen ſich
in doppelter Weiſe verſuchen. Einmal, indem den betreffenden
Geſetzen eine beſondere Heiligkeit beigelegt wird, namentlich
durch Zurückführung derſelben auf göttliche Gebote und reli-
giöſe Dogmen. Zweitens durch Anordnung feierlicher Eides-
leiſtungen des Staatsoberhauptes, ſei es beim Regierungsantritte
ſei es bei andern Gelegenheiten. Das erſte Mittel iſt aller-
dings nicht für alle Staatsgattungen gleich geeignet, namentlich
paßt es für die trockene und ſelbſtiſche Rechtsgrundlage des
Patrimonialſtaates und für die nüchterne Verſtandesauffaſſung
im Rechtsſtaate wenig; doch iſt eine vollſtändige Unanwend-
barkeit, wenigſtens bei einzelnen Geſetzen und Einrichtungen,
auch hier nicht zu behaupten. Eine Eidesleiſtung dagegen iſt
überall anwendbar. — Es wäre jedoch unklug, ſich allzuviel
auf das eine und auf das andere zu verlaſſen. Die Geſchichte
zeigt und die Kenntniß des Menſchen erklärt, daß ſolche Ver-
ſprechen oder heilige Vorſchriften keinen unbedingten Schutz
gegen Mißbrauch der Regierungewalt gewähren. Leidenſchaft,
Leichtſinn, Rohheit und Selbſttäuſchung gehen darüber weg.
Es muß alſo nach Kräftigerem Umſchau gehalten werden.
2. Die ſchützende Theilnahme der Unterthanen
[637] an Regierungshandlungen beruht auf dem doppelten
Gedanken, daß Niemand leicht ſeine Zuſtimmung zur Verletzung
des eigenen Rechtes geben werde; und daß die meiſten und
wichtigſten Rechtsverletzungen gerade bei beſtimmten einzelnen
Handlungen der Regierungen vor ſich gehen. Wenn man ſich
dabei aber, wenigſtens in der unendlichen Mehrzahl der Fälle,
mit einer Theilnahme nur Einzelner begnügt und dieſen die
Vertheidigung auch der Rechte der Uebrigen anvertraut, ſo
geſchieht dies, weil die Erlangung der Zuſtimmung aller Staats-
bürger eine viel zu weit ausſehende und ſchwerfällige Maßregel
wäre. — Auch hier iſt ſicherlich der Gedanke an ſich nicht
unrichtig; doch iſt auch, unmittelbar zunächſt, von Vollkom-
menheit keine Rede. Unläugbar hat die Sache inſoferne große
Bedenken, als einer Seits für einen in allen nöthigen Fällen
eintretenden Schutz wegen Mangels an Einſicht, an Willen
oder an Muth der Berufenen nicht eingeſtanden werden kann,
und doch anderer Seits nothwendig ein Dualismus zwiſchen
Regierung und Volk entſteht, welcher zu großen Hinderniſſen
und Zwiſtigkeiten führen mag. Jedenfalls alſo muß nach der
Auffindung ſolcher Vorkehrungen geſtrebt werden, welche die
Handhabung des Schutzes wirklich wahrſcheinlich machen, und
die doch die Staatsgewalt nicht in ihrem Weſen beſchädigen 1).
Hierzu iſt denn aber nach Erfahrung und Nachdenken, noth-
wendig:
daß die Auswahl der Namens der Geſammtheit Zuſtim-
menden auf eine Weiſe getroffen werde, welche das Vorhan-
denſein der nöthigen geiſtigen Eigenſchaften mit großer
Wahrſcheinlichkeit erwarten läßt;
das die Verhinderung der Regierung im Unrechtthun auf
die nothwendigen und nützlichen Fälle beſchränkt und
namentlich nicht ſo weit ausgedehnt werde, daß der Staat in
Erfüllung ſeiner Rechte und Pflichten gehindert wäre;
daß die Staatsgewalt nicht zerſplittert werde in
mehrere von einander ganz unabhängige Gewalten, die ein-
ander gegenüberſtehen und den Staat innerlich zerreißen;
endlich
daß für Fälle einer ſchleunig nothwendigen Re-
gierungshandlung die nothwendigen Ausnahmen von den ge-
wöhnlichen langſamen Rechtsbeſchränkungen gemacht ſeien.
Die nähere Ausführung des Gedankens unter Einhaltung
dieſer Verbindungen iſt nun aber auf verſchiedene Weiſe mög-
lich; natürlich mit Abſtufungen des Erfolges.
Von dieſen verſchiedenen Mitteln zur ſchützenden Theil-
nahme der Unterthanen an Regierungshandlungen iſt denn aber
nicht in jeder Staatsart gleichmäßiger Gebrauch zu machen.
Die Beſtellung eines einzelnen Volkstribuns iſt an ſich ſowohl
in Monarchieen als in Ariſtokratieen anwendbar; und wenn
ſie auch hauptſächlich im klaſſiſchen Staate üblich war, ſo iſt
ſie doch an und für ſich keineswegs unmöglich auch im Rechts-
ſtaate der Neuzeit. Die Vertretung der einzelnen Stände paßt
zunächſt für den hausherrlichen Staat, in welchem ſie auch
geſchichtlich entſtand; allein wenn der Organismus der Geſell-
ſchaft im neuzeitigen Rechtsſtaate wieder mehr Beachtung ge-
funden haben wird, dann kann, allerdings mit ſehr weſentlichen
Veränderungen, dieſe Form der Vertretung auch itzt wieder
Verwendung finden. Zunächſt jedoch iſt die aus der Ge-
ſammtheit hervorgehende Vertretung der Auffaſſung der jetzigen
Zeit am meiſten angemeſſen; und zwar wird ſie nicht blos in
Fürſtenthümern, ſondern auch in Volksherrſchaften gegenüber
[641] von der ebenfalls gewählten Obrigkeit angewendet. Daß dagegen
nicht nur in einer Deſpotie, ſondern auch in einer abſoluten
Monarchie keine dieſer Anſtalten zur Beſchränkung des Staats-
oberhauptes ſtattfinden kann, liegt ſchon im Begriffe ſolcher
Staaten. Ebenſo iſt einleuchtend, daß Unterthanen-Kritik mit
dem göttlichen Gebote in der Theokratie, auch wenn es durch
Menſchenmund vermittelt wird, nicht wohl verträglich, für den
Gläubigen freilich auch nicht nöthig iſt. In der reinen Volks-
herrſchaft endlich hat das Volk zwar wohl ſeine eigenen Lei-
denſchaften nicht aber ein formelles Unrecht zu fürchten, und
bedarf alſo auch keines Schutzes dagegen.
3. Wie in allen menſchlichen Verhältniſſen, ſo mag auch
hinſichtlich der Wahrung der ſtaatsbürgerlichen Rechte ein richtig
berechnetes Syſtem von Strafen gute Wirkung thun. Daß
es jedoch, außer einer entſprechenden Abſtufung der Strafübel,
vorzugsweiſe eines einſichtsvollen und unerſchrockenen Klägers
und eines ſelbſtſtändigen und mit der gehörigen Macht ausge-
rüſteten Richters bedarf, iſt nicht erſt zu erweiſen; leider iſt
namentlich die letztere Forderung in einer Anwendung auf
ungeſetzliche Regierungshandlungen ſehr ſchwer zu erfüllen. —
Hinſichtlich des Klägers ſteht vor Allem feſt, daß nicht jedem
Einzelnen aus dem Volke eine alsbald gerichtlich weiter zu
verfolgende Klage zuſtehen kann. Eine ſolche Ausdehnung des
Klagerechtes könnte zum ſchreiendſten Mißbrauche führen und
die Bekleidung höherer Staatsämter ganz unmöglich machen,
da auch der tüchtigſte und rechtlichſte Mann aus ſchlechten
Gründen aller Art mit unerträglichem Zeitverluſte und Verdruſſe
überſchüttet werden könnte. Die angebliche Beſchwerde des Ein-
zelnen muß erſt von einer dazu beſtimmten Behörde geprüft
und von derſelben aufgenommen ſein, wenn ſie Wirkung haben
ſoll. Dieſe Behörde mag denn nun aber eigens dazu beſtimmt
ſein, oder kann die zur Vertheidigung der Volksrechte ſonſt
v. Mohl, Encyclopädie. 41
[642] ſchon beſtehende Verſammlung oder Perſon auch dieſes Recht
erhalten. — Um einen Richter zu finden, welcher Rechtskennt-
niß, ſtaatliche Einſicht, Unabhängigkeit und eine Eindruck
machende Stellung mit einander verbinde, ſind der Verſuche
ſchon gar manche gemacht worden, ohne daß auch nur einer
derſelben vor gegründeten Einwendungen geſichert wäre. Ein
Oberhaus z. B., wo ein ſolches beſteht, iſt nicht unbefangen
und nicht unbetheiligt genug; ein gewöhnlicher oberſter Gerichts-
hof bietet keine Sicherheit ſtaatlicher Einſicht; ein eigens für
ſolche Anklagen zuſammengeſetzter Staatsgerichtshof wird leicht
bei ſchwierigen Principienfragen in ſeine verſchiedenartigen
Beſtandtheile zerfallen anſtatt dieſelben zu einem Ganzen zu
verſchmelzen; rechtsgelehrte Richter ſind zu formell, Geſchworene
leicht bewegt durch die augenblickliche Strömung der öffentlichen
Meinung. Hier hat man ſich denn mit dem am wenigſten
Unvollkommenen zufrieden zu ſtellen. Dies iſt denn aber wohl
entweder, falls eine ſolche beſteht, eine zahlreiche Pairskammer
mit einem Zuſatze hochgeſtellter Rechtsgelehrter; oder ein eigens
zuſammengeſetzter Staatsgerichtshof, welcher zu gleichen Theilen
aus einer Anzahl von der Regierung ernannter Mitglieder,
gleichvielen durch eine mittelbare oder unmittelbare Volkswahl
Bezeichneten, endlich aus einem dritten, ſei es durch gemein-
ſchaftliche Wahl ſei es durch Loos oder dergl. zur Ausgleichung
und Verbindung beigefügten, Elemente beſtünde. — Als An-
geklagter aber muß Jeder belangt werden können, welcher
ſelbſtſtändig die Regierungsgewalt zu Verletzungen der Volks-
rechte zu verwenden im Stande iſt; in Monarchieen jedoch mit
Ausnahme des Fürſten ſelbſt, deſſen Antaſtung den Schlußſtein
des ganzen Gebäudes herausreißen würde, überdies ohne
Zweifel ganz verzweifelte Angriffe auf das beſtehende Recht
hervorrufen könnte. — Im Uebrigen mag die ganze Einrich-
tung ſowohl mit einer ſonſtigen Volksvertretung in Verbindung
[643] geſetzt ſein, oder aber für ſich allein beſtehen. Im erſtern
Falle hat das Vorhandenſein anderer Bemühungen um die
Vertheidigung der Bürger keine Strafloſigkeit ſolcher Handlungen
zur Folge, welche nicht verhindert werden konnten; nur darf
natürlich eine Volksvertretung über ſolche Regierungshandlungen
ſpäter keine Klage führen, zu welchen ſie früher ſelbſt ihre
Zuſtimmung gab 4).
Welcherlei Aufgaben immer ein Staat ſich vorſetze, ſo
muß die Einrichtung ſeiner Verwaltung für gehörigen Vollzug
der Befehle, für Vertheilung der Geſchäfte nach einem ver-
ſtändigen Plane, endlich für Tauglichkeit der einzelnen Behörden
zur Beſorgung ihrer Aufgaben ſorgen. Zu dieſem Zwecke iſt
denn eine Verſtändigung über die verſchiedenen Haupt-
ſyſteme des Verwaltungsorganismus nothwendig.
Es ſind aber in dieſer Beziehung dreierlei Verhältniſſe
zu unterſuchen; die Gliederung der einzelnen Behörden und
ihre Zuſammenfügung zu einem mit dem Staatsumfange zu-
ſammenfallenden Ganzen; die den einzelnen Behörden zu gebende
innere Einrichtung; die perſönlichen Beziehungen der Staats-
beamten zum Staate.
1. Der Behördenorganismus eines Staates kann
verſtändigerweiſe nach einem doppelten Grundgedanken geordnet
ſein. — Entweder nämlich wird die ganze vom Staate zu be-
ſorgende Geſchäftenmaſſe nach logiſchen Regeln und alſo mit
Hinſicht auf ihren Gegenſtand vertheilt, und jeder Abtheilung
die den Bedürfniſſen entſprechende Art und Anzahl von Behör-
den angewieſen. Dies iſt das ſogenannte Realſyſtem, wohl
beſſer als logiſches bezeichnet. — Oder aber wird jedem
einzelnen Theile des jetzigen Staates diejenige Verwaltungsein-
richtung erhalten, an welche er von Alters her gewöhnt iſt,
ohne Rückſicht darauf, ob eine Uebereinſtimmung mit dem
Behördenorganismus in anderen Provinzen ſtattfindet. Nur
diejenigen Staatsſtellen und Einrichtungen, ohne deren Gleich-
förmigkeit gar keine Einheit des Staates beſtände, dieſer ſich
[645] vielmehr in mehrere unter demſelben Oberhaupte ſtehende Staa-
ten auflöſen würde, ſind in dieſem Falle gemeinſchaftlich. So
denn namentlich die Verwaltung des Heeres, der auswärtigen
Angelegenheiten, vielleicht, jedoch nicht mit derſelben Nothwen-
digkeit, die oberſte Leitung der Finanzen, der Staatsrath, die
Geſetzgebungsbehörde. Dieſe auf die Erhaltung des Herkömm-
lichen gerichtete Organiſation wird Provinzialſyſtem ge-
nannt, wäre aber wohl bezeichnender als die geſchichtliche
unterſchieden 1).
Bei dem Realſyſteme erſcheint das ganze Staatsgebiet
als eine zuſammengehörige Einheit, welche in allen ihren
Theilen völlig gleichförmig mit denſelben Behörden und denſelben
ſachlichen und formellen Verwaltungseinrichtungen verſehen iſt.
Zu dem Ende werden die Geſchäfte vor Allem in einige große
Maſſen geſchieden, je nach ihrer inneren Verwandtſchaft, alſo
nach den Hauptthätigkeiten des Staates; und zwar bildet die
logiſch richtigſte Eintheilung fünf Maſſen, nämlich zwei für
die Aufgaben im Innern: Rechtspflege und Polizei; zwei für
die Beſorgung der auswärtigen Verhältniſſe: die Diplomatie
und das Heerweſen; endlich noch die Herbeiſchaffung der ſach-
lichen Mittel für alle Zwecke des Staates, die Finanzen. In
ſehr ausgedehnten Staaten, oder wo eine beſtimmte Thätigkeit
aus örtlichen oder zeitlichen Gründen vorzugsweiſe zu berück-
ſichtigen iſt, mögen aber auch einzelne Theile dieſer großen,
weſentlich verſchiedenen Maſſen vom Stamme ausgeſchieden
und zu einer den übrigen coordinirten Hauptabtheilung er-
hoben werden. So z. B. die Marine neben dem Landheere;
die öffentlichen Bauten, die Förderung des Handels und der
Induſtrie neben dem Polizeiminiſterium; eine eigene Verwaltung
der Domänen ausgeſchieden aus dem Staatshaushalte. —
Wie viele ſolche Abtheilungen nun aber gebildet ſein mögen,
immer ſteht über allen dieſen einzelnen Geſchäftszweigen das
[646] Staatsoberhaupt mit gemeinſchaftlicher Oberaufſicht und höchſtem
Befehle, ſo daß alle Fäden des geſammten Gewebes ſchließ-
lich in ſeiner Hand zuſammenlaufen. Unmittelbar unter
ihm befindet ſich an der Spitze einer jeden Hauptabtheilung
(eines Departements oder eines Miniſteriums) eine leitende
Behörde. Dieſer untergeordnet ſind ſodann die zur Ausführung
beſtimmten Staatsſtellen, welche übrigens wieder in verſchiedene
Inſtanzen geordnet ſein können, wobei ſich denn immer die
Zahl der gleichartigen Behörden nach Unten zu vergrößert, mit
anderen Worten, der Umfang der Verwaltungsbezirke immer
verkleinert, je tiefer ſie ſtehen und mit je mehr Einzelheiten
alſo ſie zu thun haben. Da in den großen Hauptabtheilungen
faſt immer noch eine weſentliche Verſchiedenheit der ihnen zu-
getheilten Geſchäfte ſtattfindet, ſo wird, in Verfolgung des
Geſetzes der Arbeitstheilung, in den einzelnen Departements
regelmäßig wieder eine Spaltung nach der näheren Verwandt-
ſchaft vorgenommen, und es zerfällt alſo jedes derſelben wieder
in eine größere oder kleinere Anzahl von Dienſtzweigen. So
z. B. das Departement der Finanzen in die Verwaltung der
Staatsgüter (vielleicht ſogar wieder der Forſten, der Bergwerke
beſonders), der Steuern, des Bauweſens, der Kaſſenverwaltung
und der Rechnungsablage; das des Innern in die Abtheilungen
für Medicinalpolizei, für den Cultus, für Unterrichtsweſen,
für Straßen- und Waſſerbau, für Gemeindeangelegenheiten,
u. ſ. w. Sowohl die äußere Einrichtung und die Art des
Geſchäftsbetriebes, als auch die Zuweiſung eigener geographiſcher
Bezirke an die untergeordneten Stellen geſchieht auf möglichſt
gleichförmige Weiſe, und zwar nicht nur für die Unterabthei-
lungen deſſelben Departements, ſondern auch für die Behörden
der verſchiedenen Hauptabtheilungen. — Auf dieſe Weiſe ent-
ſteht ein ſyſtematiſch eingetheiltes und in allen ſeinen Theilen
übereinſtimmendes Ganzes, welches ſich mit einer mehrſeitigen
[647] in eine Spitze zulaufenden Pyramide vergleichen läßt. Ein-
zelne Ausnahmen von dem Syſteme können durch beſondere
Verhältniſſe geboten ſein, kommen aber gegen die regelmäßige
Ordnung des Ganzen nicht in Betracht.
Ganz anders in einem Staate mit einer nach dem Pro-
vinzialſyſteme eingerichteten Verwaltung. Hier wird weder
auf eine Gleichförmigkeit der Art und der Einrichtung der
Behörden, noch auf eine gleiche Größe der geographiſchen Ver-
waltungsbezirke geſehen; ſondern wie in einem Theile des
Staates eine Einrichtung der Geſchäfte herkömmlich iſt, wird
ſie ihm auch gelaſſen. Die ganze Geſetzgebung der einzelnen
Provinzen kann eine verſchiedene ſein, die Benennung und die
Zuſtändigkeit der Behörden ungleich, die Zahl der Inſtanzen
abweichend; und wenn je eine Uebereinſtimmung oder logiſche
Abtheilung nach dem Geſetze der Arbeitstheilung ſtattfindet, ſo
iſt dies zufällig, im Ergebniſſe nicht weſentlich und nicht durch-
greifend. Von einem ſyſtematiſchen Ganzen iſt alſo hier keine
Rede, ſondern nur von geſchichtlicher Ueberlieferung.
Die Wahl unter dieſen beiden Syſtemen iſt nicht ſo ganz
leicht, als dies bei den formellen theoretiſchen Vorzügen des
Realſyſtemes auf den erſten Blick etwa ſcheinen möchte. Aller-
dings erleichtert das Realſyſtem die oberſte Leitung des Staates
durch ſeine Durchſichtigkeit und Gleichförmigkeit; es iſt aus
denſelben Gründen für die Wirkſamkeit einer Volksvertretung
dienlich; es verſtärkt durch die Uebereinſtimmung und Schnellig-
keit der Ausführung die Kraft der Regierung; es vereinfacht
die Geſetzgebung; macht die Verwendung der Beamten in allen
Theilen des Staates gleich möglich; erhöht endlich durch die
Allgemeinheit ſeiner Wirkungen das nationale Bewußtſein und
die öffentliche Meinung: dagegen iſt es durch Vernichtung alter
Gewohnheiten, wenigſtens anfänglich, verletzend; trägt es den
örtlichen Bedürfniſſen und den Eigenthümlichkeiten der verſchie-
[648] denen Volksſtämme keine Rechnung, erbittert dieſe dadurch
zunächſt und vernichtet ſie allmälig; verallgemeinert es einen
gemachten Mißgriff einer höhern Behörde alsbald über das
ganze Land; häuft es bei den oberſten Stellen, namentlich bei
den Miniſterien ſelbſt, eine kaum bewältigbare Geſchäftenmenge
an; und macht es dieſen eine nähere Kenntniß der Perſonen
und einzelnen Fälle unmöglich. Eine ſo eingerichtete Verwal-
tung iſt eine gewaltige, leicht handbare und regelmäßig wirkende
Macht, aber es iſt große Gefahr, daß ſie in Formalismus
und Mechanismus ausarte. Es gehört Geiſt dazu, ſie zu
organiſiren; allein ſie kann ohne Geiſt und Herz weiter betrieben
werden 2). — Das Provinzialſyſtem hat nahezu die entgegen-
geſetzten Eigenſchaften. Anſtatt eine Nationalität zu ſchaffen
oder eine beſtehende zu ſtärken, erhält ſie kräftigen herkömm-
lichen Sinn und Stammesart; an der Stelle leichten und
gleichförmigen Befehles gewährt ſie Zufriedenheit durch ihre
Berückſichtigung des Gewohnten und durch genauere Bekannt-
ſchaft auch der höheren Stellen mit den Bedürfniſſen des ein-
zelnen Falles; anſtatt der Erleichterung der Geſchäfte durch
logiſche Arbeitstheilung gibt ſie Zweckmäßigkeit derſelben durch
örtliche Zutheilung; ein Fehler bleibt in kleinerem Kreiſe, aber
auch ein Nutzen iſt nur örtlich; ſie fördert Anhänglichkeit an
das Beſtehende, aber keine bewußte Vaterlandsliebe. — Unter
dieſen Umſtänden iſt nun zwar wohl das Realſyſtem in der
Mehrzahl der Fälle das räthliche, allein in Staaten, deren
Bevölkerung aus weſentlich verſchiedenen Nationalitäten mit
ungleichem Geſittigungsſtandpunkte und alſo abweichenden Lebens-
anſichten und Bedürfniſſen beſteht, oder da, wo ein Gebiets-
theil erſt kürzlich und nicht mit voller Zuſtimmung deſſelben
erworben worden iſt, erſcheint die Beibehaltung einer provin-
ziellen Verſchiedenheit der Verwaltung wenigſtens zunächſt noch
als das Richtige.
2. Die Beſorgung jedes Staatsgeſchäftes kann, mit
Ausnahme des wirklichen Handanlegens, einem einzelnen
Beamten oder einer Mehrzahl übertragen ſein 3). Die
durchſchnittlichen Folgen der beiden Beſetzungsarten ſind nach-
folgende:
Da eine Verbindung beider Syſteme zur Beſorgung des-
ſelben Geſchäftskreiſes kaum ausführbar iſt, wenigſtens gerade
für die hauptſächlichſten Geſchäfte das eine oder das andere
gewählt werden muß: ſo iſt es wohl das Gerathenſte, nach
der Art der weſentlichen Aufgaben der Staatsſtellen ihre Be-
ſetzung zu beſtimmen. Wo es ſich alſo von möglichſt allſeitiger
Erwägung, von der Benützung großer Erfahrung, von der
Vermeidung von Einſeitigkeiten und Wagniſſen handelt, wird
die betreffende Behörde collegialiſch zu beſetzen ſein. Wenn
hingegen perſönliche Aufſicht, raſches Handeln, unmittelbares
Auftreten und Bezahlen mit der eigenen Perſon Bedingung
des Gelingens iſt, iſt ein einzelner Beamter mehr an der
Stelle. Die Gefährlichkeit der letzteren Einrichtung iſt ſodann
durch beſonders ſorgfältige Auswahl und durch ſtrenge Verant-
wortlichkeit zu mildern. — Zu der erſten Art von Behörden
gehören namentlich die Gerichte 4), die oberſte berathende Behörde,
die leitenden Stellen der techniſchen Geſchäftszweige; zu den
mit einzelnen Beamten zu beſetzenden aber die ausübenden und
ausführenden Behörden, alſo namentlich, etwa mit Ausnahme
der Gerichte, ſämmtliche Behörden erſter Inſtanz.
3. Von durchgreifender Wichtigkeit iſt endlich noch die
Art der Gewinnung der Beamten für den öffentlichen
Dienſt 5). Es ſind hier an und für ſich viererlei Möglichkeiten:
unter allen Bürgern umgehender Reihendienſt; Zwangsbezeich-
nung Einzelner; Gewinnung unentgeltlich dienender Freiwil-
liger; endlich Uebertragung an bezahlte, zwar freiwillig ſich
meldende, aber nur unter gewiſſen Bedingungen angenommene
Bewerber. Die durchſchnittliche Tüchtigkeit der auf dieſe ver-
ſchiedene Weiſe Gewonnenen iſt eine ſehr verſchiedene. — Wenn
bei einem Reihendienſte etwa auch die Alleruntauglichſten aus-
geſchloſſen werden, ſo kann doch hier nur auf das gewöhnlichſte
Maß der geiſtigen Fähigkeiten und auf ganz elementare Bil-
[651] dung gerechnet werden, und muß ſehr häufig mit den Perſonen
gewechſelt werden, wenn die Anſtalt nicht ihren Charakter ver-
lieren ſoll; dagegen iſt allerdings die Zahl der zu Verwendenden
ſehr groß, der Aufwand für den Staat unbedeutend, wenn
überhaupt einer nöthig iſt, endlich möglicherweiſe allgemeiner
Eifer 6). — Bei der Zwangsaushebung hat man die Wahl
unter den Tauglichſten, und es kann auch der Zahl nach nicht
leicht fehlen; aber dieſe Art der Uebertragung der öffentlichen
Geſchäfte iſt eine große Härte gegen die Betroffenen, welche
ihrer eigenen Lebensbeſtimmung entzogen werden. Auf guten
Willen kann ſomit keineswegs immer gerechnet werden. Auch
iſt ein zeitweiſer Wechſel nothwendig zur Vermeidung allzu
großer Unbilligkeit, damit aber immer neue Anlernung Unge-
übter und anfänglich mangelhafte Beſorgung durch dieſelben
untrennbar verbunden 7). — Solche Männer, welche ſich frei-
willig anerbieten dem Staate unentgeltliche Dienſte zu leiſten,
haben die Vermuthung eines höheren Pflichtgefühles, entſchie-
denen Eifers und entſprechender Kenntniſſe für ſich; ihr Aner-
bieten gibt dem Staate die Möglichkeit bedeutender Erſparniſſe;
das ſittliche und ſtaatliche Anſehen ſolcher Beamten bei dem
Volke wird bedeutend ſein. Auf der andern Seite iſt weder
zu erwarten, daß ſolche Freiwillige überhaupt unangenehme,
untergeordnete und mechaniſche Geſchäfte übernehmen, noch daß
ſie ihre ganze Zeit dem öffentlichen Dienſte zu widmen gedenken.
Mit ſtrengen Formen und großer Verantwortlichkeit würde man
ſie ganz verſcheuchen. Es muß alſo entweder häufiger Wechſel
oder eine große Anzahl gleichzeitiger Beſetzungen ſtattfinden,
und wird überhaupt nur bei einflußreicheren und zu gleicher
Zeit leichter zu führenden Aemtern von ſolchen Freiwilligen
die Rede ſein. Daß aber überhaupt nur bei einem reichen und
mit ſeinen öffentlichen Zuſtänden zufriedenen Volke die ganze
Einrichtung denkbar iſt, bedarf nicht erſt des Beweiſes 8). —
[652] Bei freiwilligen aber um Bezahlung dienenden Bewerbern wird
es, wenn nur die Gehalte entſprechend ſind, nicht leicht an
Auswahl fehlen; der Staat kann jede ihm nothwendig ſcheinende
Bedingung der Befähigung aufſtellen und ihre Einhaltung
ſtrenge fordern, namentlich vollſtändige theoretiſche oder prak-
tiſche Vorbereitung; der innere Dienſt mag lediglich nach Rück-
ſichten der Zweckmäßigkeit und nicht nach den Wünſchen der
Dienſtleiſtenden eingerichtet werden; es bildet ſich eine große
Gewandtheit im formellen Geſchäftsbetriebe, ſowie vollſtändige
Geſchäftskenntniß und reiche Erfahrung bei lebenslänglicher
Uebung aus; endlich entſteht aus den Beamten, welche die
Beſorgung der öffentlichen Geſchäfte zu ihrer Lebensbeſtimmung
gemacht haben, eine eigene Klaſſe der Geſellſchaft, die ſich feſt
an die Regierung anſchließt und von dieſer mit Leichtigkeit
nach den verſchiedenen Bedürfniſſen verwendet wird. Dagegen
iſt freilich anderer Seits dieſe Einrichtung theuer; die Arbeit
nicht ſelten die von Miethlingen; die Geſammtheit der Beamten
den Bedürfniſſen und Anſichten des Volkes mehr oder weniger
entrückt.
Es unterliegt keinem Zweifel, daß von dieſen vier verſchie-
denen Arten der Aemterbeſetzung nur die Anwerbung bezahlter
Freiwilliger vollſtändig durch alle Theile des Staatsdienſtes
durchgeführt werden kann, da ſich bei der großen Verſchieden-
heit der menſchlichen Neigungen, Kräfte und äußeren Verhält-
niſſe erfahrungsgemäß für alle Arten von Geſchäften Bewerber
finden. Dagegen kann von einem Reihendienſte nur zur Be-
ſorgung von ganz einfachen und durch jeden geſunden Menſchen
ſogleich zu beſorgenden Geſchäften die Rede ſein; bei einem
Syſteme des Zwanges nur von ſolchen Dienſten, deren Be-
ſorgung im Nothfalle mit Gewalt erzwungen werden mag, und
deren Einübung nicht allzu lange Zeit in Anſpruch nimmt;
bereits erörtert aber iſt, welcherlei Geſchäfte allein für unent-
[653] geltlich dienende Freiwillige taugen. Daher iſt es denn wohl
das Richtige: ſo viele oder wenige Geſchäfte, als ſich irgend
im concreten Staate dazu eignen, durch Reihedienſt beſorgen
zu laſſen; Freiwillige zu verwenden, wenn die wirthſchaftlichen
und ſtaatlichen Verhältniſſe des Landes es überhaupt möglich
machen, und ſoweit ſolche Beamte verwendbar ſind; den Reſt
aber mit bezahlten Bewerbern zu beſetzen. Eine Zwangsüber-
tragung muß dagegen vermieden werden, ſoweit es nur immer
möglich iſt. Freilich hat die Aufſtellung ungeheurer Heere dieſe
drückende Laſt unvermeidlich gemacht, theils der unerſchwing-
lichen Koſten einer Anwerbung wegen, theils zur regelmäßigen
Gewinnung der Mannſchaftszahl.
Die Verſchiedenheit der Staatsform iſt nur von geringer
Bedeutung in der Lehre von der allgemeinen Organiſation der
Verwaltung. Welcherlei letzte Zwecke der Staat auch zu verfolgen
haben mag, immer müſſen die vorkommenden Geſchäfte gut beſorgt
werden; und immer iſt dies von der Erfüllung derſelben Bedingung
abhängig. Es ſind daher, außer den im Vorſtehenden bereits
eingeflochtenen, nur wenige Bemerkungen in dieſer Beziehung
zu machen. Wenn eine Staatsart eine beſonders ſtracke Voll-
ziehung der ertheilten Befehle und eine ſehr fühlbare Gegenwart
der Staatsgewalt verlangt, ſo ſind Einzelnbeamte beſſer an der
Stelle, als Collegien. Eine Deſpotie z. B. läßt gar keine
andere Einrichtung zu. Wo es ſich dagegen von Mäßigung
der Gewalt handelt, wird der bedächtigere Gang einer Geſchäfts-
beſorgung durch eine Mehrzahl gute Dienſte leiſten. Deshalb
iſt dieſe Einrichtung namentlich in der abſoluten Monarchie
des Rechtsſtaates anzurathen, damit ſie nicht in Gewaltherr-
ſchaft ausarte. Je zahlreichere und verwickeltere Zwecke ein
Staat zu erſtreben hat, deſto nöthiger iſt eine logiſche Ab-
theilung derſelben, während zur Noth dieſelbe Behörde mehrere
einfachere Aufgaben verſchiedener Art beſorgen kann. Daher
[654] denn das Realſyſtem in dem Staate der Neuzeit entſtanden iſt,
während der Patrimonialſtaat mit weit geringerer Spaltung
und Zahl der Stellen beſtehen mochte. Freiwillige Dienſt-
leiſtungen endlich ſetzen einen Staat voraus, in welchem ſich
Vaterlandsliebe, Zufriedenheit und freie Bewegung entfalten
kann; vergeblich wird man alſo in ſtrengen Einherrſchaften auf
ſie rechnen; und in Theokratieen iſt ein Anerbieten Freiwilliger
zur Ausführung der Gebote wohl kaum vereinbar mit dem
Verhältniſſe des Menſchen zu der Gottheit.
Die Forderungen, welche an eine tüchtige Juſtiz aus dem
Geſichtspunkte des Rechtes geſtellt werden müſſen, ſind bereits
erörtert (ſ. oben, § 35, S. 264 fg.); ihre vollſtändige Er-
füllung hängt jedoch vielfach von der Wahl zweckmäßiger Mittel
ab. In dieſer Beziehung ſind dann nun aber vorzugsweiſe
nachſtehende Regeln ins Auge zu faſſen 1):
1. Die erſte Bedingung einer guten Ordnung der Rechts-
pflege iſt ſcharfe Beſtimmung ihres Gebietes, damit
die ſämmtlichen mit irgend einem ihrer Zweige beauftragten
Behörden zu einem Ganzen verbunden und von Fremdartigem
ferne gehalten werden können; und zwar iſt dies nicht etwa
nur in einem Staate mit Realſyſtem logiſch nöthig, ſondern
es iſt überhaupt und bei jeder Organiſation der Verwaltung
Bedürfniß, weil nur dann die rechtlichen Geſchäfte ausſchließ-
lich nach Rechtsgrundſätzen beſorgt werden, ferner die ver-
ſchiedenen Rechtsanſtalten ſich gegenſeitig unterſtützen. Zu
dem Ende muß denn
2. Eine gute Ordnung der Gerichte erfordert vor
Allem
3. Da die Unabhängigkeit der Gerichte nicht
ins Abenteuerliche und Gemeinſchädliche zu übertreiben, ſon-
dern auf die Leitung des einzelnen bürgerlichen oder Straf-
verfahrens und auf die Fällung des dadurch herbeigeführten
Urtheiles, ſodann auf die den Richtern eingeräumten beſondern
Vorrechte im Amte zu beſchränken iſt: ſo hat in allen anderen
Beziehungen ein Juſtizminiſter dieſelbe Aufgabe, wie jeder
andere Vorſtand einer Hauptabtheilung der Verwaltung. Daher
iſt er denn berechtigt, vollſtändigſte Oberaufſicht über alle
Zweige der Rechtspflege zu führen, die Vorkehrungen zu einer
tüchtigen und ausreichenden Beſetzung der richterlichen und
ſonſtigen Stellung in ſeinem Departement zu treffen, endlich
ſelbſt allgemeine ſachliche und formelle Anordnungen, natürlich
innerhalb ſeiner Zuſtändigkeit und des Geſetzes, zur Förderung
der Rechtsordnung zu treffen. Ja ſelbſt hinſichtlich der eigentlich
richterlichen Geſchäfte iſt eine Beaufſichtigung und eine Ein-
richtung, welche die Richter ihrer Seits zur ſtrengen Einhaltung
des Geſetzes auffordert, ganz an der Stelle. Eine gut geglie-
derte und mit tüchtigen Beamten beſetzte Staatsanwaltſchaft,
ohne deren Anweſenheit keine richterliche Handlung vor ſich
gehen kann und welche berechtigt iſt, die Gerichte auf die
beſtehende Geſetzgebung aufmerkſam zu machen auch im Noth-
falle ein Rechtsmittel bei einem höhern Gerichte einzulegen, iſt
daher ſehr zweckmäßig.
Eine Unterſtützung der vernünftigen und allgemeinen
menſchlichen Lebenszwecke durch Staatskräfte iſt nur dann ſach-
lich vollſtändig, wenn ſowohl die phyſiſche Perſönlichkeit der
Bürger, als deren geiſtige Intereſſen und endlich ihr Ver-
hältniß zur Güterwelt ins Auge gefaßt ſind. Der Umfang
der polizeilichen Thätigkeit iſt daher ſehr groß, und je höher
die Geſittigung eines Volkes ſteigt, je verbreiteter und bedeu-
tender demgemäß deſſen Lebensbeziehungen ſind, deſto um-
faſſender werden auch die Anſprüche an den Staat. Wenn
nämlich auch mit ſteigender geiſtiger und wirthſchaftlicher Ent-
wickelung der Bürger die Fähigkeit derſelben, ihre Bedürfniſſe
mit eigenen Mitteln zu erreichen, zunimmt, dadurch aber in
manchen Beziehungen die Nothwendigkeit einer Staatsunterſtützung
aufhört: ſo wächſt doch die Zahl und die Bedeutung der vom
Staate verlangten Anſtalten in noch höherem Maße. Nicht
alle Staatsgattungen verpflichten ſich freilich zu einer ſo weit
gehenden oder überhaupt zu einer Förderung der bloſen Inter-
eſſen der Bürger, (wie z. B. der Patrimonialſtaat oder gar die
[663] Deſpotie;) allein bei der Mehrzahl ſpielt ſie rechtlich und that-
ſächlich eine große Rolle. Eine zweckmäßige Vollziehung iſt
daher auch ein ſehr gefühltes Bedürfniß. — Da bei einem
Volke von moderner europäiſcher Geſittigung die hier in Frage
ſtehenden Forderungen am weiteſten getrieben werden, ſo dient
eine nähere Bezeichnung deſſen, was hier paßt und nöthig iſt,
auch als Fingerzeig für andere Zuſtände und Staaten. Etwas
weniger zu leiſten iſt immer leicht; und für das Uebrigbleibende
dienen die Regeln der vollſtändigeren Leiſtung durchaus.
1. Herſtellung der den Verhältniſſen des Landes ange-
meſſenen Volkszahl. — Weder eine zu dünne Bevölkerung,
noch eine mit der Ernährungsfähigkeit im Mißverhältniſſe
ſtehende Ueberzahl iſt wünſchenswerth für die Einzelnen und für
die Geſammtheit; ſondern als der normale und die Entwicklung gün-
ſtiger Verhältniſſe begünſtigende Zuſtand erſcheint eine bedeutende
und dadurch zu ernſtlicher Arbeit genöthigte, jedoch nicht über
die ſicheren Unterhaltsmittel hinausgewachſene Volkszahl. Vgl.
oben, § 89, S. 573. Da nun bei allen geſittigten Völkern
von ſteigender Entwickelung entſchiedene Gefahr einer Ueber-
völkerung beſteht: ſo wird — ſeltene Ausnahmsfälle abgerechnet
— die Polizei in der Regel die ſchwierige und undankbare
Aufgabe haben, dieſer natürlichen Neigung der Menſchen zur
Vermehrung entgegenzuarbeiten. Die hierzu führenden Mittel
beſtehen zunächſt in einer Auseinanderrückung der zu gleicher
Zeit lebenden Generationen, d. h. in Erſchwerung der Ehen
und häuslichen Niederlaſſung vor vollſtändig begründetem Un-
terhalte einer Familie; dann aber auch in Begünſtigung von
Auswanderung, wo denn freilich die vom Staate zu ergreifen-
den Maßregeln weſentlich verſchiedene ſind, je nachdem der
Menſchenüberfluß in einer dem Staate ſelbſt gehörigen Kolonie
geleitet werden kann, oder aber derſelbe an fremde Staaten
abzulaſſen iſt.
2. Wie immer die Zahl der Bevölkerung beſchaffen ſein
mag, ſo iſt es ein vernünftiger Wunſch aller Einzelnen und
der Vortheil der Geſammtheit, daß jeder Lebende geſund ſei,
und möglichſt lange am Leben bleibe. Allerdings wird
hier ein verſtändiges Verhalten jedes Einzelnen, ſorgfältige
häusliche Pflege in geſunden und kranken Tagen, endlich ver-
breiteter Wohlſtand die Hauptſache ſein; dennoch iſt eine
Nachhülfe des Staates in vielen Fällen unentbehrlich. Die-
ſelbe umfaßt aber zweierlei Gattungen von Maßregeln:
3. Hülfe bei ſchwieriger Befriedigung der
nothwendigen Lebensbedürfniſſe. — Die Berech-
[665] tigung der Forderung iſt einleuchtend; ebenſo die Nothwendig-
keit einer Staatshülfe in vielen Fällen, ſo gewiß es auch die
nächſte Pflicht eines Jeden bleibt, ſich und den Seinigen
das Nothwendige durch Arbeit zu verſchaffen. Auch hier
aber wird der Staat in doppelter Richtung in Anſpruch ge-
nommen.
4. Die Ausbildung der ſämmtlichen geiſtigen Kräfte
des Menſchen erfordert äußere Mittel, welche nur zum geringen
Theile im Bereiche der Einzelnen liegen, oder durch freiwillige
Vereine und geſellſchaftliche Kreiſe beſchafft werden. Daher
denn die Nothwendigkeit einer Staatshülfe. Im Einzelnen
aber bedarf es
5. Die Hülfsaufgabe des Staates hinſichtlich des Gü-
terbeſitzes ſeiner Bürger zerfällt in drei weſentlich verſchie-
dene Abtheilungen. Erſtens muß die Erwerbung von Gütern
jeder Art möglichſt erleichtert werden, damit die Thätigkeit und
Sparſamkeit des Einzelnen keine für ihn unüberwindlichen
Hinderniſſe finde. Zweitens handelt es ſich davon, das bereits
erworbene Vermögen gegen zufällige Wiederzerſtörung zu ſchützen.
Endlich ſind diejenigen übermächtigen Schwierigkeiten zu beſei-
tigen, welche ſich den einzelnen Arten von Wirthſchaftsbetrieb,
alſo der Erzeugung von Rohſtoffen, den Gewerben und dem
Handel entgegenſtellen können. Die dem Staate hier obliegen-
den Maßregeln ſind ſo vielfach, nach den Entwickelungsſtufen
der Völker ſo verſchieden, zum Theil ſo umfaſſend und koſt-
ſpielig, daß an dieſer Stelle nicht ſowohl eine vollſtändige
Aufzählung und Begründung als nur eine beſpielsweiſe Anfüh-
rung verſucht werden kann.
Die finanzielle Thätigkeit des Staates unterſcheidet ſich weſent-
lich von der in den andern Zweigen der Verwaltung hervortretenden,
inſoferne ſie ſich keinen ſelbſtſtändigen Zweck ſetzt, ſondern nur
dazu beſtimmt iſt, die Mittel für die Zwecke des Staates her-
beizuſchaffen. Hieraus folgt denn Zweierlei. Erſtens, daß die
von der Finanzverwaltung herbeizuſchaffenden Mittel ihrer
Größe nach von den übrigen Dienſtzweigen beſtimmt werden;
mit andern Worten, daß ſich, wenigſtens in Beziehung auf
Nothwendiges, die Ausgaben nicht nach den Einnahmen, ſondern
umgekehrt die Einnahmen nach den Ausgaben zu richten haben.
Zweitens aber, daß die Finanzverwaltung zur Herbeiſchaffung
der von ihr zu liefernden Mittel ſich keiner Maßregeln bedienen
darf, welche mit den Zwecken des Staates, alſo namentlich
mit der Aufrechterhaltung einer Rechtsordnung und mit der
polizeilichen Förderung der Lebenszwecke des Volkes, unver-
einbar wären. Es würde nicht nur der logiſche Fehler des
inneren Widerſpruches, ſondern der noch weit größere einer
Vernichtung des Zweckes durch die Mittel begangen. — Die
Verſchiedenheit der Staatsgattung iſt nur in untergeordneten
Dingen beſtimmend für die Regelung des Haushaltes, da die
Verhältniſſe der Menſchen zu der Güterwelt überall dieſel-
ben ſind.
Eine wohlgeordnete Finanzverwaltung hat demgemäß eine
vierfache Aufgabe: erſtens, die von den Leitern der übrigen
Zweige der Staatsthätigkeit beanſpruchten Geldforderungen, ſo
wie die Nachrichten über die zu der Beſtreitung etwa bereit
liegenden Mittel zu ſammeln und ſie zu einem überſichtlichen,
übereinſtimmenden und folgerichtigen Ganzen zuſammenzuſtellen;
zweitens, die zur Deckung dieſer Bedürfniſſe nothwendigen
[677] Mittel aufzuſuchen und herbeizuſchaffen; drittens, die Ausgaben
wirklich zu leiſten, ſei es unmittelbar und im Einzelnen, ſei es
im Großen durch Uebergebung von bedeutenderen Summen an
die deren bedürftigen Verwaltungsbehörden; endlich, in dem
ganzen Haushalte für Ordnung, Ueberſicht und Sicherheit
des vorhandenen Vermögens ſo wie für Rechnungsablegung zu
ſorgen.
Zu 1. Der Nutzen einer vollſtändigen Zuſammen-
faſſung des geſammten Staatshaushaltes in einer klaren,
logiſch angelegten und folgerichtig durchgeführten Ueberſicht iſt
einleuchtend. Ohne eine ſolche iſt jeden Falles Ungewißheit
darüber, was die Staatseinrichtung im Ganzen und in den
einzelnen Zweigen wirklich koſtet, und kann dann auch kein
Schluß auf das Verhältniß des Opfers zur Leiſtung, des
Aufwandes zu dem Nationalvermögen gemacht werden, und
iſt es nicht möglich, die Größe der Ausgaben für beſtimmte
Staatseinrichtungen mit einander zu vergleichen; es mag
ſogar möglicherweiſe der Staat ſeinem wirthſchaftlichen und
politiſchen Untergange zutreiben, ohne daß eine rechtzeitige
Warnung und ein aufrüttelnder Beweis der Thatſache ſtatt-
fände. — Zur Erlangung einer vollſtändigen und zuverläſſigen
Ueberſicht iſt aber mancherlei nöthig.
Zu 2. Unter den Deckungsmitteln des Staates
ſtehen in erſter Reihe die Erträgniſſe des ihm ſelbſt zuſtehenden
Vermögens. Ein ſolches Vermögen kann bei jeder Art
[679] und Form des Staates vorhanden ſein, und es hängt — mit
einziger Ausnahme des Patrimonialſtaates, in welchem ein be-
trächtlicher Beſitz des Staatsoberhauptes Grundlage des Be-
ſtehens iſt, — die Größe deſſelben nicht ſowohl mit den zu
verfolgenden öffentlichen Zwecken, als mit geſchichtlichen Vor-
kommniſſen zuſammen. Ebenſo können Veränderungen in dieſem
Beſitze eintreten, ohne daß dadurch das Weſen des concreten
Staates oder der Umfang und die Art ſeiner Leiſtungen irgend
dadurch berührt würden. Vielmehr iſt die Frage, ob und
welcher Beſitz von eigenem Vermögen und namentlich von
Grundeigenthum des Staates vortheilhaft ſei, ganz verſchieden
zu beantworten je nach der wirthſchaftlichen Ausbildung und
nach der Zahl eines Volkes, und es iſt keineswegs immer ein
Beweis von Verkommen oder nachläſſiger Verwaltung, wenn
ein ſolcher Beſitz allmälig abnimmt. So lange er jedoch be-
ſteht, iſt es Aufgabe der Finanzbehörde, denſelben möglichſt
gut zu verwalten, d. h. den höchſten Reinertrag aus ihm zu
ziehen, welcher nachhaltig und ohne Verletzung anderer ſtaat-
licher Ausgaben daraus gewonnen werden mag. — Das Gleiche
iſt der Fall bei den, in zweiter Linie in Betrachtung kommenden,
Einnahmen aus Hoheitsrechten, welche zwar nicht der
Vermehrung des Staatseinkommens wegen beſtehen, allein
weil und ſo lange ſie aus andern Gründen eingehoben wer-
den, ſorgſam und möglichſt nutzbringend zu verwalten ſind.
— Kommt es aber, drittens, zur Erhebung von Steuern,
(und dieß iſt in keinem Staate mit irgend verzweigten Zwecken
und alſo Ausgaben zu vermeiden,) ſo ſteht eine Wahl zwiſchen
den beiden Hauptgattungen, den directen und den indirecten,
offen, und es iſt nun Sache des umſichtigen Staatswirthes,
diejenigen Auflagen zu wählen, welche einer Seits den größten
und ſicherſten Ertrag gewähren, anderer Seits dem Bürger
das geringſte Opfer und Hemmniß bereiten. Der Geſammt-
[680] Zuſtand der Geſittigung und der Volkswirthſchaft muß hier in
jedem Lande das Nähere an die Hand geben. Unter allen
Umſtänden können freilich directe Steuern ohne unvermeidlichen
Ruin der Pflichtigen das reine Einkommen aus dem Beſteue-
rungsgegenſtande dauernd nicht überſchreiten; und wenn auch
bei indirecten Steuern die höchſte mögliche Grenze weniger be-
ſtimmt nach einem allgemeinen Satze feſtgeſtellt werden kann,
ſo iſt doch durchweg einleuchtend, daß eine große Steigerung
derſelben entweder eine dem ganzen Daſein des Staates zu-
widerlaufende Beeinträchtigung der Lebenszwecke der Bürger zur
Folge hat, oder ſie aber ihre eigene Abſicht verfehlt, inſoferne
natürlich die ſteuerpflichtigen Handlungen möglichſt unterlaſſen
werden. Nicht ſelten wird ſogar beides zu gleicher Zeit ein-
treten. Im Uebrigen ſind noch bei allen Arten von Abgaben
folgende einzelne Zweckmäßigkeits-Regeln zu beachten:
Eine abſolute Größe der dem Staate nöthigen und von
ihm ohne Verderbniß des Volkes einzuziehenden Einnahmen iſt
allerdings nicht anzugeben; doch iſt die Wichtigkeit nachſtehender
Grundſätze einleuchtend. Die Geſammtſumme der Staatsein-
nahmen darf den geſammten Reinertrag der Volkswirthſchaft
nicht überſteigen, weil ein großer Theil der Staatsausgaben
wirthſchaftlich ſteril iſt, ſomit das Volksvermögen ſich um
dieſen Theil vermindert, und zwar beim Gleichbleiben einer
ſolchen Höhe der Forderung in geometriſchem Verhältniſſe; ſie
darf aber nicht einmal regelmäßig ſo hoch ſteigen, weil ſonſt
die durch Zufälle veranlaßten, doch nie ganz ausbleibenden,
Lücken im Volksvermögen nicht ausgefüllt werden könnten, und
ſomit ebenfalls allmälig Verarmung einträte. Je tiefer viel-
mehr die Staatsausgabe unter dieſem Reinertrage bleibt, deſto
beſſer für das Wohlergehen des Volkes und für etwa künftige
vermehrte Bedürfniſſe des Staates ſelbſt. Wenn alſo, auch
bei gewiſſenhafteſter Wirthſchaft, die Mittel für die noth-
wendigen Ausgaben nachhaltig unter dieſer Bedingung nicht
beigebracht werden können, ſo bleibt nur die Wahl zwiſchen
einer weſentlichen Veränderung und Herabſtimmung der Staats-
zwecke oder einer Vereinigung des Staates mit einem größeren
und reicheren. In vorübergehenden außerordentlichen Fällen
dagegen, wenn einerſeits eine Ausgabe durchaus nöthig iſt,
andererſeits aber regelmäßige Deckungsmittel fehlen und ſelbſt
durch eine verſtärkte Beanſpruchung der Steuerkräfte und durch
beſondere Erſparungsmaßregeln nicht beſchafft werden können,
mag zu einer Schuldenaufnahme geſchritten werden. Soferne
durch dieſelbe ein den Zinſen mindeſtens gleichkommender Er-
trag erworben wird, iſt gegen die Maßregel unmittelbar wenig
einzuwenden; doch darf auch hier nicht vergeſſen werden, daß
[682] möglicherweiſe der Ertrag ſich mindern kann, während die
Verpflichtung zur Zahlung von Zinſen und Kapital bleibt, und
daß jedenfalls eine bedeutende Schuldenlaſt die Verwaltung des
Staates erſchwert und ſeinen Credit für künftige Fälle ſchmä-
lert. Wenn aber gar, wie dies gewöhnlich der Fall iſt, die
aufgenommenen Summen auf eine nationalwirthſchaftlich un-
einträgliche Weiſe verbraucht werden, ſo iſt der Schaden ganz
offenbar, und möglicherweiſe wird der ganze Staat durch die
übernommenen Zahlungsverbindlichkeiten zerrüttet und gelähmt.
Die Eingehung von Staatsſchulden ohne zwingende Nothwen-
digkeit iſt daher ein ebenſo großes Unrecht gegen die ſteuer-
pflichtigen Unterthanen, als unklug im Intereſſe des Staates
und der Regierung. Nicht erſt der Bemerkung ſollte es be-
dürfen, daß eine Schuldenaufnahme jedenfalls nur auf die
Weiſe gemacht werden darf, welche der Staatskaſſe die unter
den vorliegenden Umſtänden größtmögliche Einnahme verſchafft.
Ebenſo findet natürlich auch bei dieſer Finanzmaßregel der
Grundſatz Anwendung, daß der Staat niemals unternehmen
darf, was gegen Recht und Sittlichkeit iſt. Somit iſt eine zu
vermeidende Bereicherung von wucheriſchen Unternehmern und
eine derartige formelle Geſtaltung der Staatsſchuldſcheine, daß
ſie zum Gegenſtande hohlen Börſenſpieles dienen können, ein
gleich beklagenswerther Mißgriff.
Zu 3. Bei den Ausgaben iſt für ſtrenge Ordnung
zu ſorgen, damit nicht durch Bezahlung an Unberechtigte, durch
Verwendung zu nicht geſetzlich feſtgeſtellten Ausgaben, durch
Ueberſchreitung genau beſtimmter Koſten, oder endlich durch
Nichtberichtigung fälliger Verpflichtungen die Staatskaſſe in
Schaden oder die Haushaltung in Verwirrung gerathe. Wie
auch die Form der Verfaſſung eines Staates ſei, eine ſtrenge
Einhaltung des Ausgabe-Etats im Ganzen und im Einzelnen
iſt immer dringend nothwendig, und es darf namentlich eine
[683] Abweichung von den durch das Staatsoberhaupt anerkannten
Summen ohne deſſen Einwilligung niemals vorkommen. Daß
in ſtändiſchen und in repräſentativen Staaten auch noch die
Möglichkeit einer Verantwortung gegenüber von der Volksver-
tretung hierzu kömmt, iſt allerdings ein weiterer Grund zu
gewiſſenhafter Pünktlichkeit, erzeugt aber keine eigenthümliche
ſachliche Pflicht. Auch in anderen Staatsarten ſoll ehrlich und
pünktlich gewirthſchaftet werden. — Daß übrigens nicht pe-
dantiſch an der Form gehalten werden darf, wenn die Errei-
chung des Zweckes oder die Gewinnung eines großen Nutzens
eine Abweichung verlangt, verſteht ſich, und zwar ebenfalls
überall, von ſelbſt.
Zu 4. Sowohl die Rückſicht auf die Erreichung der be-
abſichtigten Staatszwecke, als die Verpflichtung zur möglichſten
Schonung der ſteuerpflichtigen Bürger macht es dem Staate
zur Pflicht, daß er bei der Verwaltung des Staatsvermögens
die größte Ordnung und eine unerbittliche Strenge gegen
alle dabei betheiligten Beamten handhabe. Es muß durch Ein-
richtung des ganzen Geſchäftsganges dafür geſorgt werden, daß
alle Einnehmer von Staatsgeldern wirklich ſo viel einziehen,
als ſie beauftragt ſind, und daß alles Eingezogene auch wirklich
abgeliefert wird. Es iſt für die ſorgfältigſte Aufbewahrung
aller Staatsvorräthe an Geld und Geldeswerth Sorge zu treffen;
und daß dieſes wirklich geſchehe und von dem Staatseigenthume
nichts entfremdet werde, durch entſprechende Maßregeln, z. B.
unvermuthete Unterſuchungen, zu erzwingen. Auch wird zweck-
mäßigerweiſe von allen Verwaltern von Staatsgut eine ent-
ſprechende Sicherheitsleiſtung verlangt werden. In beſtimmten,
nicht allzu langen Zeitabſchnitten muß jeder Verwalter von
Staatsgut, und namentlich von Staatsgeldern, regelmäßig
Rechnung ablegen, d. h. aufzählen und mit Beweiſen belegen,
was er thun „ſollte“, was er wirklich gethan „hat“, und womit
[684] er im „Reſte“ geblieben iſt. Dieſe Rechnungen aber ſind von
eigens dazu beſtimmten zuverläſſigen Behörden genau und in
möglichſt kurzer Zeit zu prüfen, aufgefundene Fehler auf das
ſtrengſte zu verfolgen, ſei es bis zu deren Aufklärung und
Wiederherſtellung, ſei es durch Ueberweiſung der Schuldigen
an die ſtrafende Gerechtigkeit. Auch hier iſt Nachſicht gegen
ungetreue oder nachläſſige Verwalter Beeinträchtigung des eigenen
Vortheiles und Unrecht gegen die Bürger, welchen bei einer
Entfremdung von Staatsgeldern entweder pflichtmäßige Lei-
ſtungen des Staates nicht zu Theil werden, oder welche doppelt
bezahlen müſſen zur Erreichung nur Eines Zweckes.
Vertheidigung gegen feindliche Angriffe wird noch für
lange Zeiten, wenn nicht für immer, eine Nothwendigkeit für
alle Staaten ſein; und wenn es ſchon zu bedauern ſein mag,
daß die großen hierauf zu verwendenden Mittel der unmittel-
baren Förderung menſchlicher Lebenszwecke entzogen werden
müſſen, ſo kann doch nur die größte Kurzſichtigkeit oder eine
thörichte Ueberſpanntheit ſie dem Staate verweigern wollen. Je
höher vielmehr eine Geſittigung durch die Einrichtungen des
Zuſammenlebens gefördert iſt, und je entſchiedener man ſie
[685] erhalten und noch zu ſteigern wünſcht: deſto unerläßlicher iſt es,
diejenigen Opfer zu bringen, welche zur Vertheidigung des
Daſeins der bedingenden Einrichtungen erforderlich ſind 1).
Die hierzu führenden Mittel ſind verſchiedener Art, be-
ſtehen aber aus zwei Hauptgattungen, nämlich aus der eigenen
Waffenrüſtung und aus den Verbindungen mit anderen Staaten
zu gemeinſchaftlicher Vertheidigung.
Bei der eigenen Waffenrüſtung iſt ebenfalls wieder
zu unterſcheiden zwiſchen der Vertheidigungsfähigkeit eines Staates,
welche durch zweckmäßige Bildung des Gebietes und der Grenzen
erlangt wird, und der Errichtung einer zur Bekämpfung der
Feinde beſtimmten bewaffneten Macht.
1. Die Vertheidigungsfähigkeit des Staatsge-
bietes hängt theils von ſeiner Größe, theils von ſeiner geome-
triſchen Figur, theils endlich von der Art der Grenzen ab.
Vergl. hierüber das oben § 88, S. 562 fg., Bemerkte. Zugefügt
mag hier noch ſein, daß ein Staat jede von Recht und Sitt-
lichkeit gebilligte Gelegenheit zu ergreifen hat, um die zu ſeiner
Sicherſtellung wünſchenswerthe Geſtaltung des Gebietes zu er-
langen; aber daß es auch ein Fehler iſt, wenn die natürlichen
Verhältniſſe unbeachtet bleiben und der Staat ſich ehrgeizig
über Landſtriche ausdehnt, welche jenſeits der natürlichen
Grenzen liegen und die Vertheidigungskraft eher ſchwächen als
verſtärken. — Wo keine der Kriegskunſt entſprechenden Grenzen
erlangt werden können, muß durch Befeſtigungen das Fehlende
erſetzt werden.
2. Die bewaffnete Macht mag nach drei verſchie-
denen Hauptſyſtemen geordnet werden, von welchen jedes wieder
ſeine Unterabtheilungen hat, deren Werth verſchieden und deren
Annahme oder Verwerfung alſo Bedingung des Urtheiles iſt.
Das Syſtem der allgemeinen Volksbewaffnung
beruht weſentlich auf drei Grundgedanken: auf Erdrückung
[686] des Feindes durch die Menge der ihm Entgegengeſtellten; auf
dem anzunehmenden Eifer der für Haus und Hof Kämpfenden;
endlich auf die möglichſte Erſparung von Koſten in Friedens-
zeiten. Dagegen unterwirft man ſich auch von vornherein den
Nachtheilen einer geringeren Waffenbildung des einzelnen Kriegers,
einer weniger ſicheren Führung von Seiten der Anführer, endlich
tiefen Eingriffen in das bürgerliche und häusliche Leben Aller.
Das geſammte Urtheil iſt ein ſehr abweichendes, je nachdem
eine der drei möglichen Formen des Syſtemes gewählt wird,
nämlich der Landſturm, die Bürgerwehr (Nationalgarde),
oder die Landwehr. Im erſten Falle wird die ganze waf-
fenfähige Bevölkerung, kaum im Roheſten eingetheilt, bewaffnet
und mit Anführern verſehen, ſo wie ohne nennenswerthe Uebung
im Kriegsdienſte dem Feinde entgegengeworfen. Bei einer Bür-
gerwehr ſind zwar ebenfalls alle waffenfähigen Männer dienſt-
pflichtig; allein einerſeits werden ſie ſchon im Frieden, nach
Maßgabe der Oertlichkeiten, zu militäriſchen Ganzen gebildet,
mit Anführern verſehen und wenigſtens nothdürftig in den
Waffen geübt, andererſeits wird hinſichtlich der Verwendungs-
weiſe und der Ausdehnung der Dienſtpflicht ein Unterſchied ge-
macht je nach dem Alter, den Familienverhältniſſen und, viel-
leicht, nach freiwilligen Anerbieten zu beſonderer Ausbildung.
Eine Landwehr endlich beabſichtigt vollſtändige militäriſche Aus-
bildung der geſammten jüngeren Mannſchaft in möglichſt kurzer
Zeit und mit Entlaſſung der hinlänglich Geübten zur Betrei-
bung bürgerlicher Geſchäfte bis zu etwaiger Einberufung unter
die Fahnen. — Hier iſt nun klar, daß ein Landſturm weder
auf lange Zeit im Felde gehalten werden, noch daß er geübten
Feinden unter gewöhnlichen Umſtänden ſiegreichen Widerſtand
leiſten kann. Es kann alſo von dieſer Art der gewaffneten
Macht nur entweder bei einem halbbarbariſchen mit Jagd und
Viehzucht ausſchließlich beſchäftigten Volke, oder in einer von
[687] Natur zur Vertheidigung ſehr geeigneten Gegend, endlich etwa
zur Vornahme eines gewaltigen aber verzweifelten einzelnen
Stoßes die Rede ſein 2). — Schon geeigneter zu längerer und
künſtlicher Kriegführung iſt eine gut geordnete Bürgerwehr;
doch liegen auch hier ſehr bedeutende Bedenken vor. Entweder
nämlich wird die Waffenübung fort und fort mit Ernſt und
Verwendung der nöthigen Zeit getrieben; dann wird der für
die Geſittigung und für die Volkswirthſchaft ſo nothwendige
Grundſatz der Arbeitstheilung in bedeutendem Maße verletzt,
und überdies allen erwachſenen Männern eine fortlaufende
mehr oder weniger empfindliche Ausgabe verurſacht. Oder aber
es wird die Einübung nur mäßig getrieben bis zum Augen-
blicke der Verwendung; dann iſt eine Bürgerwehr nicht viel
beſſer als ein Landſturm. Auch kann unter allen Umſtänden
von einem länger dauernden Dienſte der Familienväter außer-
halb ihres Wohnortes nicht die Rede ſein, und ſind die An-
führer nur zum geringſten Theile ihrer Aufgabe gewachſen.
Nimmt man hierzu noch, daß die gegen einen äußeren Feind
geringe Sicherheit gebende Einrichtung in den inneren Ver-
hältniſſen ſehr gefährlich ſein kann: ſo iſt wohl bei geſittigten
Völkern die Benützung von Bürgerwehr zu Kriegszwecken
von ſehr zweifelhafter Räthlichkeit. Jedenfalls müßte eine Zu-
ſammenziehung der jüngeren und unverheiratheten Mannſchaft,
oder die Bildung freiwillig aus der Menge Hervortretender zu
eigenen Abtheilungen angeſtrebt werden, und nur bei dieſen
eine Verwendung im Felde ſtattfinden 3). — Bei weitem das
beſte militäriſche Ergebniß liefert die Landwehr, und ſie mag
daher ſei es zu einer ordentlichen ſei es zu einer außerordentlichen
Vermehrung anderweitiger regelmäßiger Streitkräfte empfohlen
werden. Doch darf die, auch hier unvermeidliche, Störung
der bürgerlichen Verhältniſſe und die Läſtigkeit der während
vieler Jahre fortbeſtehenden Dienſtpflicht für alle Gewerbenden
[688] nicht überſehen werden; auch verſteht ſich von ſelbſt, daß ſelbſt
eine gut eingerichtete Landwehr doch nur in Verbindung mit
einem ſtehenden Heere (ſei es nun daß die junge Mannſchaft
zur Ausbildung durch dieſes gehe, ſei es daß wenigſtens die
Landwehr ſich an daſſelbe enge anſchließe,) allen Forderungen
der Kriegskunſt entſpricht. Nicht alſo als die an ſich beſte,
ſondern nur als die unter Umſtänden allein anwendbare Ein-
richtung der ſtreitbaren Macht kann daher Landwehr empfohlen
werden 4).
Ein ſtehendes Heer entſpricht vollkommen dem Grund-
ſatze der Arbeitstheilung; es macht eine vollſtändige Ausbildung
jedes einzelnen Beſtandtheiles möglich; geſtattet das Beſtehen
eines eigenen Anführerſtandes, welcher mit dem Waffenwerke
in allen ſeinen Beziehungen vollſtändig vertraut iſt und das-
ſelbe ausſchließlich und gewerbmäßig treibt; es bedarf einer
weit kleineren Anzahl ſo vollſtändig Geübter und geſtattet daher
eine weit größere Schonung der bürgerlichen Intereſſen und
Fortſchritte; eine bewaffnete Macht dieſer Art iſt in jedem
Augenblicke, zu jeder Art von Dienſtleiſtung und überallhin
verwendbar. Dagegen iſt nicht zu läugnen, daß der Aufwand
für die Unterhaltung ſo vieler, jeder Arbeit entrückter Männer
ſehr koſtſpielig iſt und zur unerträglichen Laſt werden kann;
daß ein an blinden Gehorſam gewöhntes und beſtändig ver-
fügbares Heer vom Staatsoberhaupte auch zur Verletzung der
Geſetze und zur Unterdrückung der Freiheit gebraucht werden
mag; daß ſtehende Truppen ehrgeizigen Regierungen die Mög-
lichkeit unnöthiger Kriege und ungerechter Eroberungen gewähren;
daß eine unbeſchäftigte und nach Auszeichnung und Gewinn
verlangende bewaffnete Macht gefährlich für den inneren Frieden
und für die Freiheit der Beſchlüſſe des Staatsoberhauptes ſein
kann. Obgleich alſo ohne allen Zweifel eine ſehr zweckmäßige
Anſtalt zur Vertheidigung, ſind doch die ſtehenden Heere zu
[689] einer der größten Laſten der Völker geworden; und wenn ſie
auch nicht entbehrt werden können, ſo iſt wenigſtens der Wunſch
und der Rath gerechtfertigt, ſie durch eine geſchickte Verbindung
mit einer der übrigen Arten von Waffenrüſtungen in den mög-
lichſt engen Schranken zu halten. — Im Uebrigen wird auch
hier das Urtheil erſt durch die Auswahl unter verſchiedenen
Möglichkeiten der Bildung eines ſtehenden Heeres abgeſchloſſen.
Es kann nämlich ein ſolches beſtehen: aus fremden Sold-
truppen, welche als ein abgeſondertes militäriſches Ganzes
von dem Staate unter gewiſſen Bedingungen angenommen und
während einer beſtimmten Zeit beliebig von ihm verwendet
werden. Oder aber mag ein ſtehendes Heer zuſammengeſetzt
ſein aus einzeln angeworbenen freiwilligen Bürgern,
ſo daß Keiner gegen ſeinen Willen im Heere dient. Endlich
kann das Heer durch Zwangsauswahl (Conſcription) zu-
ſammengebracht ſein, wo denn, in der Regel wenigſtens, nur
die Anführer freiwillig und bleibend die Waffen führen, die
Uebrigen aber durch das Geſetz während einer beſtimmten Zeit
zum Dienſte im Heere beſtimmt ſind. Fremde Miethtruppen
erſparen nun allerdings dem eigenen Volke Zeit- und Arbeits-
verluſt im Frieden, und Menſcheneinbuße im Kriege; auch zeigt
die Erfahrung, daß bei richtiger Behandlung der Einrichtung
vortreffliche Truppen auf dieſe Weiſe gewonnen werden können:
aber ein ſolches Heer kommt ſehr theuer zu ſtehen, weil es ſich
nur gegen gute Anwerbungsgelder und reichlichen Sold ge-
winnen läßt; es fehlt ſodann nicht an Beiſpielen von Treu-
lofigkeit und Unzuverläſſigkeit; endlich können die Miethlinge
jeder Gewaltherrſchaft und Verfaſſungsverletzung zur Stütze
dienen. Mit Recht werden daher fremde Soldtruppen von
freiheitsliebenden Völkern verabſcheut; eine ausſchließende Ver-
wendung derſelben iſt unter allen Umſtänden ſehr gewagt; und
die Nothwendigkeit, zu ihnen ſeine Zuflucht zu nehmen, iſt
v. Mohl, Encyclopädie. 44
[690] ein Beweis von tiefer Krankheit eines Staates oder Regierungs-
ſyſtemes 5). Die Anwerbung einzelner Freiwilliger aus dem
Volke ſelbſt iſt jedenfalls eine Schonung der zu anderen Be-
ſchäftigungen geneigten Bürger; und daß aus ſolchen Freiwil-
ligen ſehr tüchtige Truppen gebildet werden können, zeigt die
Geſchichte ebenfalls. Allein auch hier iſt der zur Anlockung
erforderliche Aufwand groß, das Heer kann nicht mit Sicherheit
und Schnelligkeit auf jede dem Bedürfniſſe entſprechende Höhe
gebracht werden, wenn es aus irgend einem Grunde an Frei-
willigen fehlt; die Angeworbenen gehören, zum großen Theile
wenigſtens, zum Abſchaume der Bevölkerung, können nur durch
eiſerne Zucht in Ordnung erhalten werden, und erfordern eine
eigene Kaſte von Anführern, welche von der Mannſchaft ganz
verſchieden und daher auch mit ihr militäriſch nicht gehörig verbun-
den iſt. Ein reiches Volk mag daher etwa den Kern ſeines
Heeres auf ſolche Weiſe bilden, aber immer wird es ſich auch
zur Anwendung einer der übrigen Arten von Waffenrüſtung
verſtehen müſſen 6). Die Bildung eines [ſtehenden] Heeres
durch Zwangsauswahl gewährt die großen Vortheile, daß dem
Heere eine faſt beliebige Stärke gegeben werden kann; daß es
aus der Blüthe der Nation beſteht und alle Bedingungen tüch-
tiger Ausbildung, guten Verhaltens und intellectueller Anfüh-
rung in ſich vereinigt; daß es verhältnißmäßig wohlfeil iſt.
Aber freilich iſt die gezwungene Einreichung für die dadurch
Betroffenen eine ſchwere Laſt und nicht ſelten eine Zerſtörung
ihres ganzen Lebenszweckes; der volkswirthſchaftliche Nachtheil
einer Unterbrechung der Ausbildung und Arbeit ſo vieler kräf-
tiger junger Männer iſt höchſt empfindlich; vor Allem aber
verführt die Leichtigkeit der Ergänzung oder Steigerung der
Truppenzahl zu einer Uebertreibung der Vertheidigungsbereit-
ſchaft, welche die beſten Kräfte der Völker im Frieden verſchlingt.
Wenn gar keine Ausnahme vom Eintritte geſtattet wird, hat
[691] das Syſtem außerordentlich harte Folgen für die Gebildeten;
werden aber Befreiungen zugelaſſen, ſo entſteht entweder eine
Rechtsungleichheit oder eine Begünſtigung des Reichthums. Dieſe
Art die ſtehenden Heere zu bilden, iſt daher allerdings in mi-
litäriſcher Beziehung von hohem Werthe, dagegen zur kaum
erträglichen Laſt für die meiſten europäiſchen Völker geworden 7).
Endlich mögen noch, freilich in ſeltenen Fällen, Militär-
Kolonieen angelegt werden, deren geſammte männliche Be-
völkerung ſodann während des ganzen dienſttüchtigen Alters zu
den Waffen verpflichtet und auch in deren Führung von Jugend
an geübt und ausgerüſtet iſt. Die unerläßlichen Bedingungen
dieſes Wehrſyſtemes ſind der Beſitz umfaſſender, zuſammen-
hängender und fruchtbarer Staatsländereien, welche noch gar nicht
bevölkert ſind: oder wenigſtens verfügbar gemacht werden können;
ſodann eine gehörige Anzahl von Freiwilligen, welche ſich und
ihre Nachkommen einem ſolchen unablöslichen Soldatenleben
ergeben wollen. Namentlich das erſtere trifft in geſittigten
Staaten nur ſehr ſelten zu, und es iſt daher die Einführung
von Militär-Kolonieen in der Regel ganz außer Frage. Allein
ſelbſt wo ſie möglich iſt, muß die Anlage wohl überdacht und
darf ſie der Ausdehnung nach nicht übertrieben werden. Theils
erfordert die erſte Herſtellung große Ausgaben; theils wird
leicht in dieſer erblichen Soldatenkaſſe ein Prätorianerthum ge-
ſchaffen, welches der Regierung ebenſo gefährlich ſein kann, als
den Rechten des übrigen Volkes; theils endlich würde bei einer
Koloniſirung des ganzen Heeres die übrige Bevölkerung der
Waffen ganz entwöhnt werden, was denn einerſeits deſſen Un-
fähigkeit zur Vertheidigung auch in Nothfällen herbeiführen,
andererſeits die Macht der Militär-Kolonieen um ſo mehr
ſteigern würde. Somit mag dieſes Syſtem zur Vertheidigung
der Grenzen gegen einen unruhigen Nachbar, zur Herrſchaft
in einem eroberten und ungerne gehorchenden Lande, oder endlich
44*
[692] zur nur theilweiſen Bildung der bewaffneten Macht des
Staates angewendet werden; aber nicht als ausſchließliche Ein-
richtung 8).
Seeſtaaten haben außer dieſer Beſchaffung der Ver-
theidigungsmittel zu Lande auch noch für Kriegsſchiffe
zu ſorgen, theils zur Beſchützung ihres Handels auf den
Meeren und in fremden Hafen, theils zur Vertheidigung des
Landes gegen ſeewärts erfolgende Angriffe, theils endlich, um
möglicherweiſe einen durch das Meer getrennten Feind erreichen
und zu gerechtem Frieden zwingen zu können. Die zur Her-
ſtellung einer Seemacht erforderlichen Mittel an Schiffen und
deren Ausrüſtung, an Vorräthen aller Art, an ſicheren und
befeſtigten Kriegshafen, endlich an geübter Mannſchaft ſind
unermeßlich; daher iſt auch die gleichzeitige Herſtellung einer
Land- und einer Seemacht nur großen und mächtigen Reichen,
wenn überhaupt, möglich. Der Mangel an bewaffneten
Schiffen freilich gibt den überſeeiſchen Handel eines Staates
ſchutzlos preis, ſtellt den Staat in Anſehen und Macht
weit tiefer, und zwingt ihm manche Demüthigung und Verle-
genheit auf.
Unzweifelhaft iſt es ſicherer und vortheilhafter, ein Unter-
nehmen ausſchließend mit eigenen Kräften zu machen, als ſich
mit Andern zu gemeinſchaftlicher Ausführung zu verbinden,
denn es iſt ungewiß, ob man ſich mit dem Verbündeten über
[694] die beſte Führung zu vereinigen vermag, ob derſelbe Wort
hält, ob er ausdauert, ob nicht Zwiſtigkeiten über andere
Gegenſtände entſtehen, u. ſ. w. Wenn alſo ein Staat mächtig
genug iſt, um ſich mit ſeinen eigenen Kräften zu vertheidigen,
ſo wird er im Allgemeinen wohl daran thun, dies auf ſeine
Hand zu thun 1). Anders natürlich, wenn der Feind über-
mächtig oder wenigſtens nicht entſchieden ſchwächer iſt. In
dieſem Falle erfordert die Klugheit, daß man das kleinere Uebel
wählt und ſich um Verbündete umſieht, um mit dieſen die
Gefahr gemeinſchaftlich abzuwehren.
Ein fremder Staat kann ſich zu einem gemeinſchaftlichen
Unternehmen aus doppeltem Grunde bereit finden. Entweder,
weil er von dem uns bedrohenden Feinde für ſein eigenes
Daſein oder für ſeine Rechte ebenfalls zu fürchten hat, nament-
lich wenn unſer Untergang den Angriff auf ihn erleichtern
würde. Zweitens aber, wenn wir im Stande ſind, ihm für
ſeine Hülfeleiſtung ſo große Vortheile in Ausſicht zu ſtellen,
daß ſie die Nachtheile und Gefahren eines für ihn nicht noth-
wendigen Krieges überwiegen. Es bedarf keines Beweiſes,
daß Verbindungen der erſtern Art theils ſicherer ſind, theils
weniger Opfer für ihre Zuſtandebringung und Erhaltung er-
fordern. — Ehe jedoch auf ein Bündniß eingegangen und im
Vertrauen auf daſſelbe ein gewagtes Unternehmen gemacht wird,
iſt ſowohl der Umfang und die Nachhaltigkeit der Macht des
zu einem Vertrage Geneigten zu unterſuchen, als deſſen Wil-
lensfeſtigkeit nach Möglichkeit zu erforſchen. Auch verdient es
eine genaue Prüfung, ob nicht derſelbe gegenüber von dem
gemeinſchaftlichen Widerſacher außer dem mit uns gemeinſchaft-
lichen Verhältniſſe auch noch ein beſonderes Intereſſe habe,
durch deſſen Gewährung der Gegner ihn befriedigen und, viel-
leicht zu ſehr bedenklicher Zeit für uns, von dem Bündniſſe
ablöſen könnte. Im letzteren Falle muß auch dieſer Wunſch
[695] von uns ſichergeſtellt werden können, wenn ein verläſſiges Zu-
ſammenwirken ſtattfinden ſoll.
Jedenfalls erfordert es die Klugheit, bei Eingehung eines
Bündniſſes ſowohl den Fall der gegenſeitig zu leiſtenden Hülfe,
(den ſogenannten casus foederis,) als den zu erreichenden Zweck
möglichſt genau feſtzuſtellen. Sodann iſt das beiderſeitige Maß
der Leiſtungen an Mannſchaft, Geld und Rüſtungen bündig
zu beſtimmen, ſowie über Ergänzung und etwa nöthige Stei-
gerung Verabredung zu treffen. Endlich muß die Führung des
Befehles gegen den gemeinſchaftlichen Feind beſtimmt werden.
In letzterer Beziehung iſt das Nebeneinanderſtehen verſchiedener
von einander unabhängiger Befehlshaber ſehr bedenklich, indem
leicht Meinungsverſchiedenheit über die Kriegsführung oder
ſonſtiges Zerwürfniß entſtehen, dadurch aber die Einheit,
Schnelligkeit und Kraft des Handelns gebrochen werden kann.
Noch entſchiedener zu verwerfen iſt aber, nach aller geſchicht-
lichen Erfahrung, die Zuordnung von überwachenden und be-
ſchränkenden Bevollmächtigten bei den höchſten Befehlenden,
wenn die Führung ausſchließend Einer Macht überlaſſen werden
ſoll. Bei einer ſolchen Einrichtung kann Hemmung in den
beſten Planen und innere Zerrüttung des Heeres faſt mit
Sicherheit in Ausſicht genommen werden 2). Die einzig richtige
Maßregel iſt alſo Uebertragung des vollen und unbeſchränkten
Oberbefehles an den Mächtigſten der Verbündeten, oder an
den, welcher unbeſtreitbar den beſten Feldherrn zu ſtellen im
Stande iſt. Wird dies nicht für thunlich erachtet, etwa wegen
entſchiedener Abneigung des Volkes und des Heeres ihr Ge-
ſchick einem Fremden anzuvertrauen, ſo iſt wo möglich eine
getrennte Kriegsführung nach verabredetem gemeinſchaftlichem
Plane dem Nebeneinanderſtehen Gleichberechtigter vorzuziehen.
— Die Bezahlung von Subſidien an einen Verbündeten kann
nöthig und vortheilhaft ſein, wenn es demſelben zwar weder
[696] an Menſchen noch an Kriegsluſt, wohl aber an Geld fehlt.
Nur ſind natürlich die Verabredungen ſo zu treffen, daß nicht
nur die Gegenleiſtungen genau beſtimmt ſind, ſondern der
Zahlende auch berechtigt iſt, ſich von der Einhaltung der Ver-
ſprechen zu überzeugen.
Hinſichtlich der Dauer eines Bündniſſes ſind Verabredungen
von geringer Bedeutung. So lange die Noth oder der Vortheil
gemeinſchaftlich iſt, wird auch das Bündniß halten; fangen aber
die Intereſſen an auseinanderzugehen, ſo ſind Verſprechungen
nur ein ſchwaches Band ferneren Zuſammenſtehens. Doch
mögen allerdings zweierlei Bindemittel zur Verſtärkung des
Vertrages in Anwendung gebracht werden. Einmal die In-
ausſichtſtellung bedeutender Vortheile, und zwar mo möglich
gerade ſolcher, an deren Erlangung dem Verbündeten ſubjektiv
viel gelegen iſt. Mißbrauch eines Verbündeten zum bloßen
Werkzeuge und Unbilligkeit in Vertheilung des erlangten Ge-
winnes ſind ſchlechte Staatskunſt. Zweitens kann für den Bruch
des Bündniſſes ein bedeutender poſitiver Nachtheil angedroht
ſein, zu dem Ende aber eine Verabredung ſtattfinden auf
Ueberlaſſung von Fauſtpfändern, Beſetzung von Feſtungen oder
dergleichen. Freilich kein ſicherer Erſatz für mangelnden Willen
und Muth.
Den zuverläſſigſten Schutz gewährt ein Bündniß, wenn
daſſelbe zu einer über verſchiedene gemeinſchaftliche Beziehungen
ſich erſtreckenden organiſchen Verbindung, und ſomit bis zu we-
nigſtens einer Analogie einheitlicher Macht ausgebildet wird.
Eine ſolche enge Vereinigung mag denn nun aber ein Staa-
tenbund oder ein Bundesſtaat ſein; je nachdem die Ver-
bündeten ſich ihre Souveränetät in inneren und äußeren
Angelegenheiten vorbehalten und nur völkerrechtlich zu gemein-
ſchaftlichem Schutze zuſammentreten wollen, oder ſie ſich im
Gefühle abſoluter Unzuträglichkeit ihrer Macht ſelbſt zu einer
[697] ſtaatsrechtlichen Einordnung in ein einheitliches Ganzes verſtehen.
Vgl. oben, § 7, Seite 34. Als Kriegsanſtalt iſt natürlich
von dieſen beiden Bundesarten die letztere die entſchieden kräf-
tigere und ſchützendere; auch mag ſie außer der Vertheidigung
gegen Fremde noch eine Menge von Bedürfniſſen befriedigen,
welche von den vereinzelten Mitgliedern nicht bewältigt werden
könnten: aber ſie fordert die Aufopferung eines beträchtlichen
Theiles der Selbſtſtändigkeit ſogar in inneren Dingen. Die
Gründung eines Bundesſtaates iſt daher ſelbſt in Republiken
nur nach ſchweren Erfahrungen über die heimiſchen und äußeren
Nachtheile einer Kleinſtaaterei zu erwarten; Fürſtenthümer gar
bewegt erſt die äußerſte Gefahr von Außen oder im Innern
dazu, weil hier zu der überall vorhandenen Abneigung einer
Aufgebung voller ſtaatlicher Perſönlichkeit auch noch ein Abſcheu
der Regierenden und ihrer geſammten Familien gegen ein
herabſteigen in ein Verhältniß des ſtaatlichen Gehorſams
kommt 3).
Jeder ſelbſtſtändige Staat hat allerdings die Aufgabe, die
Zwecke des Zuſammenlebens nach Maßgabe ſeines Grundge-
dankens mit eigenen Kräften zu fördern. Dennoch iſt in einer
nicht unbedeutenden Anzahl von Fällen Mitwirkung des
Auslandes zu einer vollſtändigen Erreichung nothwendig.
Theils nämlich vermögen kleinere Staaten nicht immer alle
Bedürfniſſe zu befriedigen, ſei es aus Mangel an geiſtigen
Kräften, ſei es weil die pecuniären Mittel fehlen, ſei es end-
lich wo eine Anſtalt zu ihrem Gedeihen einer breiten Grundlage
und eines großen Spielraumes bedarf; theils kann überhaupt
der Natur der Sache nach oft Ein Staat einen wünſchens-
werthen Zuſtand einſeitig nicht herſtellen, ſondern es gehört
dazu die Zuſtimmung und Mitwirkung anderer unabhängiger
Staaten. In allen dieſen Fällen muß der Staat, wenn er
nicht ſich ſelbſt und den Seinigen ſchaden will, aus ſeiner
Vereinzelung heraustreten und ſich mit fremden Regierungen
verſtändigen, bald zu einem gemeinſchaftlichen Unternehmen,
bald zur Gewinnung der Erlaubniß, die Einrichtung eines
fremden Staates mit zu benützen, bald wenigſtens zur Erzielung
[699] übereinſtimmender Grundſätze für das im Uebrigen getrennt
bleibende Handeln 1).
Eine vollſtändige Aufzählung der Gegenſtände, in Be-
ziehung auf welche ein ſolcher friedlicher Verkehr wünſchenswerth
oder nothwendig iſt, kann nicht aufgeſtellt werden, da ſowohl
das Bedürfniß, als die Erreichungsmöglichkeit ſehr verſchieden
und durch die örtlichen Verhältniſſe bedingt iſt; wohl aber mag
eine Reihe von Fällen hervorgehoben werden, in welchen
Vereinigungen unter den Staaten beſonders häufig und nütz-
lich ſind.
1. Aus dem Gebiete der Rechtsordnung ſind es
namentlich folgende Verabredungen:
2. Noch weit reichlicher und auch wohl in ihren Folgen
fühlbarer ſind die Veranlaſſungen zu Verabredungen über ge-
meinſchaftliches Verfahren in polizeilichen Dingen. So denn
namentlich folgende:
3. Selbſt in Finanzſachen mögen Verträge mit dem
Auslande zu großem Vortheile gereichen. Abgeſehen von den
Verabredungen in Beziehung auf Zoll und Handel, welche
natürlich auch ihre wichtige finanzielle Seite haben, ſind z. B.
Verträge in Betreff übereinſtimmender Behandlung gewiſſer
Abgaben oder der Erträgniſſe aus Staatsmonopolien nützlich,
ſei es zur Vermeidung von Mißvergnügen in höher beſteuerten
Ländern, ſei es zur Abſchneidung von Schleichhandel 7). So-
dann haben ſchon häufig Verabredungen über Staatsſchulden
ſtattgefunden, entweder zu ihrer Uebernahme oder zur Sicher-
ſtellung derſelben.
Von einem unmittelbaren Zwange gegen einen fremden
Staat zum Behufe der Verwilligung eines Vortheiles für die
dieſſeitigen Angehörigen kann natürlich nicht die Rede ſein.
So ſehr auch die Sittlichkeit und der wohlverſtandene eigene
Vortheil dem Eingehen in ſo wohlthätige gegenſeitige Verhält-
niſſe das Wort reden mögen: ein förmliches Recht auf die
einzelne beſtimmte Einrichtung beſteht nicht. Nur mit freiem
Willen des Nachbars iſt die Verabredung zu Stande zu bringen,
und es iſt alſo Aufgabe der Staatskunſt, eine ſolche Geſinnung
hervorzurufen. Die hierzu dienlichen Mittel ſind nach der
Verſchiedenheit der Perſonen und Verhältniſſe mannchfacher
Art, und eben darin beſteht die Klugheit, den in jedem ein-
zelnen Falle mächtigſten Beweggrund zu erkennen und ſich dienſt-
bar zu machen. Doch laſſen ſich wenigſtens über einige der
hier zur Sprache kommenden Mittel allgemeinere Sätze auf-
ſtellen.
1. Die Ueberzeugung von der Nützlichkeit einer beantrag-
ten Verabredung iſt durch diplomatiſche Unterhand-
lungen anzubahnen und wo möglich zu bewerkſtelligen. Die
Führung derſelben fällt eigenen Beamten, den Geſandten
in ihren verſchiedenen Abſtufungen, regelmäßig zu, und bei
ſtreng techniſchen Gegenſtänden, deren Behandlung genaue
Fachkenntniſſe verlangt, werden wohl auch eigene Commiſſäre
beauftragt. Sache des Geſandten iſt es, einer Seits ſeine
Regierung auf diejenigen Gegenſtände aufmerkſam zu machen,
v. Mohl, Encyclopädie. 45
[706] welche ſich zu einem vortheilhaften Vertrage zu eignen ſcheinen,
anderer Seits nach ſeiner perſönlichen örtlichen Kenntniß den
richtigen Zeitpunkt für die Verhandlung und die vorausſichtlich
zum Ziele führenden Mittel zu bezeichnen 1). Zu einer ſolchen
Kenntniß in juriſtiſchen, polizeilichen und finanziellen Angele-
genheiten bedarf es nun aber freilich anderer Vorbereitungen
und anderer Intereſſen und Gewohnheiten, als blos höfiſche
und ariſtokratiſche Geſandte haben können; und es iſt daher
auch auf regelmäßige und große Erfolge hier nicht zu rechnen,
ſo lange nicht die ganze Bildung und Laufbahn dieſer Gattung
von Staatsbeamten der vollſtändigen Erfüllung ihrer Aufgaben
beſſer angepaßt iſt, als dies jetzt der Fall iſt. Die Schwierig-
keiten einer durchgreifenden Verbeſſerung ſind allerdings groß,
weil ſich die Verwechslung der Perſon der Staatsoberhäupter
und ihrer perſönlichen Intereſſen und Liebhabereien mit den
Aufgaben des Staates und dem Ernſte derſelben nirgends in
dem Grade erhalten hat, als gerade in der auswärtigen Poli-
tik; und ſo denn auch beim Geſandtenweſen. Doch bedarf es
nur einer großartigeren Auffaſſung der Aufgabe und eines
ehrlichen feſten Willens, um auch in dieſem Zweige des öffent-
lichen Dienſtes eine Verbeſſerung einzuführen, wie ſie ander-
wärts ſchon längſt beſteht 2).
2. Von den materiellen Mitteln zur Erwerbung eines
internationalen Vortheiles ſteht die Einräumung eines
Erſatzes in erſter Linie. Wenn das Angebotene einen reinen
Gewinn zu gewähren ſcheint, ſo wird ein Austauſch keine
großen Schwierigkeiten haben. Natürlich kann und ſoll nicht
weiter geboten werden, als der zu erwerbende Vortheil an ſich
werth iſt; allein ſehr häufig trifft es ſich, daß die Abtretung
eines Werthes ein kleineres Opfer für den bisherigen Beſitzer
iſt, als der durch die Erwerbung zu erlangende Vortheil ſich
für den andern Theil geſtaltet oder wenigſtens erſcheint. Na-
[707] türlich muß mit genauer Sachkenntniß nicht nur der unmit-
telbaren ſondern auch der mittelbaren Folgen einer Einräumung
verfahren werden; ebenſo verſteht ſich, daß dem Gegner ein
Vortheil in dem Maße angerechnet wird, in welchem er dem-
ſelben nützt, und nicht danach, wie wenig etwa die Einräu-
mung dieſſeits koſtet: aber nichts iſt verkehrter und dem eige-
nen Vortheile hinderlicher, als wenn mit kleinlichem Neide dem
Gegentheile jeder Vortheil mißgönnt wird, ſelbſt wenn derſelbe
dieſſeits nicht einmal ſchadet. Es darf nie vergeſſen werden,
daß der fremde Staat die von uns gewünſchten Zugeſtändniſſe
nicht unſeres, ſondern vielmehr ſeines eigenen Vortheiles
wegen macht, und daß jedenfalls nur derjenige Vertrag eine
längere Dauer verſpricht, bei welchem beide Theile ihre Rech-
nung finden.
3. Ein allerdings zuweilen zum Ziele führendes, allein
höchſt gefährliches Mittel ſind Retorſionen3). Durch die
Erwiderung einer unfreundlichen und nachtheiligen Handlungs-
weiſe eines fremden Staates mittelſt eines gleichen und ſelbſt
noch einſchneidenderen Betragens von unſerer Seite kann der-
ſelbe vielleicht zur Beſinnung gebracht oder eingeſchüchtert wer-
den, und inſoferne iſt das Mittel nicht unbedingt zu verwerfen;
allein es iſt ebenſo möglich und ſogar wahrſcheinlich, daß der
widerwillig geſinnte Nachbar durch eine Erwiderungsmaßregel
erbittert und nicht blos in ſeinem Benehmen beſtärkt, ſondern
ſogar zu noch weiter gehenden nachtheiligen Schritten veranlaßt
wird. In ſolchem Falle iſt der Schaden aber ein doppelter.
Einer Seits nämlich iſt das Opfer, welches eine Retorſion faſt
immer erfordert umſonſt gebracht; und anderer Seits iſt der
weitere zugefügte Nachtheil eine ſelbſtherbeigeführte Verſchlim-
merung der bisherigen Lage. Aus bloßem Aerger und ohne
genaue Unterſuchung der Verhältniſſe zu retorquiren iſt thöricht,
und überdies unrecht gegen die darunter leidenden eigenen
45*
[708] Angehörigen. — Deshalb iſt denn Retorſion als Mittel zur Er-
langung eines Vortheiles nur in zwei Vorausſetzungen räthlich.
Erſtens wenn mit großer Wahrſcheinlichkeit erwartet werden
kann, daß der Gegner nachgeben wird; was denn wohl der
Fall iſt, wenn ihm entweder durch die dieſſeitige Maßregel
etwas abſolut Nothwendiges entzogen wird, oder wenn ein
mächtiges Intereſſe in ſeinem Lande darunter leidet. Zwei-
tens, wenn die Retorſion von einem bisherigen Opfer befreit,
welches lediglich einem allgemeinen guten Verhältniſſe gebracht
wurde. Hier wird jedenfalls etwas gewonnen, mag nun der
Gegner in dem eigentlichen Streitpunkte nachgeben oder nicht.
Ein vollſtändiges Verſtändniß des ſtaatlichen Lebens er-
fordert neben der theoretiſchen Lehre auch eine Kenntniß der
Thatſachen, und zwar ſowohl ihres Herganges, als ihres letzten
Beſtandes. In der allgemeinen Staatslehre wird der Begriff
des Staates feſtgeſtellt und deſſen Weſen in den hauptſächlich-
ſten Beziehungen erörtert. Die übrigen dogmatiſchen Staats-
wiſſenſchaften zeichnen vor, was mit dem Staate und in dem
Staate zu geſchehen hat, ſei es vom Standpunkte des Rechtes
aus, ſei es von dem der Sittlichkeit, ſei es endlich von dem
der Zweckmäßigkeit. Allein hieraus ergibt ſich noch nicht, wie
das Leben im Staate in der Wirklichkeit war und iſt. Dieſes
wird erſt nachgewieſen durch die beiden geſchichtlichen Staats-
wiſſenſchaften, nämlich durch die Staatsgeſchichte und die
Staatenkunde, deren erſtere die genetiſche Entwickelung des
geſammten ſtaatlichen Lebens, ſo weit unſere Kenntniß reicht,
die andere dagegen eine geordnete und vollſtändige Schilderung
der ſtaatlichen Zuſtände zu einer beſtimmten Zeit, alſo das
thatſächliche Ergebniß jenes Verlaufes mittheilt 1).
Die Nothwendigkeit und Erſprießlichkeit einer ſolchen Kenntniß
der Thatſachen liegt ſehr nahe, und zwar für mehr als ein
Bedürfniß.
Einmal iſt es ſchon in rein menſchlicher Beziehung
Bedürfniß, zu wiſſen, welche Schickſale unſer Geſchlecht in der
[712] hochwichtigen Beziehung ſeines geordneten Zuſammenlebens
durchlaufen hat, und in welchen Zuſtänden demzufolge es ſich
befindet. Dieſe Kenntniß gewährt den ſicherſten Schlüſſel zum
Verſtändniſſe des Zweckes des menſchlichen Lebens und zur Ein-
ſicht in den wahrſcheinlichen weiteren Gang der Begebenheiten
und Zuſtände des ganzen Geſchlechtes. Zu gleicher Zeit iſt
ſie für den, welcher Urſachen und Wirkungen zu erkennen und
ſie zu verbinden weiß, eine eindringliche Belehrung über die
Bedeutung des Rechtes, der Sittlichkeit und der Klugheit, und
über deren verhältnißmäßige Kraft. Das Leben im Staate iſt
allerdings nicht die einzige bedeutſame Seite des Daſeins der
Menſchen auf der Erde; aber es iſt eine der wichtigſten, und
ohne ſeine vollſtändige Berückſichtigung iſt an eine richtige
Beantwortung des Räthſels unſeres Daſeins nicht zu denken.
Dann aber dient, zweitens, Geſchichte und Statiſtik für
den Theoretiker, ſowohl zur Erweiterung und Vervollän-
digung ſeiner Anſchauungen und Gedanken, als zur Prüfung
ſeiner Lehrſätze. — Das wirkliche Leben iſt immer weit reicher
als die thätigſte Einbildungskraft oder das ſchärfſte analytiſche
Denken. Die Thatſachen, welche die Geſchichte oder die Er-
zählung beſtehender Zuſtände kennen lehrt, fordern daher viel-
fach das Nachdenken über Fragen heraus, welche ohne jene
Kenntniß gar nicht aufgeworfen würden, und ſie machen auf
Bedürfniſſe und auf Geſtaltungen des Zuſammenlebens auf-
merkſam, welche dem bloßen theoretiſchen Scharfſinn entgehen
würden, da er ſich von einer Subjectivität doch niemals ganz
frei machen kann. Eine theoretiſche Staatswiſſenſchaft, welche
nicht durch Benützung von Geſchichte und Staatenkunde ſtofflich
vervollſtändigt worden iſt, muß nothwendig immer eine unvoll-
kommene ſein und kann die ganze Fülle der menſchlichen Zu-
ſtände nicht umfaſſen. — Allein eine ohne Berückſichtigung
der in die Erſcheinung getretenen Zuſtände bearbeitete Wiſſen-
[713] ſchaft läuft auch überdies noch Gefahr, ſachlich unrichtige
Grundſätze aufzuſtellen. Leicht nämlich geht eine rein theore-
tiſche Lehre von einem höhern Grundſatze aus, welcher nicht
ganz richtig iſt; oder aber ſie begeht einen Fehler in einer
Schlußfolgerung. In beiden Fällen kommt ſie nothwendig zu
falſchen Sätzen; und wenn denn auch die Entdeckung derſelben
und der Nachweis ihrer Unrichtigkeit durch rein theoretiſches
Verfahren nicht unmöglich iſt, ſo iſt doch die Auffindung auf
dieſem Wege weder leicht noch ſicher, und es iſt namentlich
der Beweis der Unrichtigkeit auch eben ein theoretiſcher, ſomit
ſelbſt wieder möglichen Fehlern derſelben Art unterworfen.
Von höchſter Bedeutung iſt daher eine Probe der Richtigkeit
durch geſchichtliche Thatſachen. Dieſe weiſen auf unbeſtreitbare
Art nach, ob die allgemeinen Vorausſetzungen, von welchen
die Lehre ausgeht, auch der Wirklichkeit entſprechen, oder ob
die Menſchen und Dinge thatſächlich anders ſind, als ſie von
der Wiſſenſchaft angenommen wurden; und ſie zeigen, welche
Folgen die Anwendung eines beſtimmten Satzes, ſei es über-
haupt, ſei es unter gewiſſen Vorausſetzungen, in der That hat.
Wenn nun das Ergebniß, wie häufig genug der Fall ſein
wird, ein anderes iſt, als nach den Sätzen der Lehre zu er-
warten geweſen wäre, ſo entſteht eine nicht abzuweiſende For-
derung, die Gründe dieſer Verſchiedenheit aufzuſuchen, dadurch
aber zur Einſicht der Wahrheit zu gelangen und die Theorie
zu verbeſſern. Die theoretiſchen Staatslehren leiden gar ſehr
unter der Unmöglichkeit, die auf wiſſenſchaftlichem Wege gefun-
denen Sätze durch ausdrücklich angeſtellte Verſuche im Leben
zu erproben, indem in den allerſeltenſten Fällen ein Theore-
tiker in der Lage iſt, die von ihm aufgefundenen und für wahr
erachteten Principien auch unmittelbar an einem wirklichen
Staate zu erproben. Der einzig mögliche Erſatz für dieſen in
der Natur der Sache liegenden Mangel iſt die Aufſuchung von
[714] ſolchen Thatſachen in Vergangenheit oder Gegenwart, welche
die Folgen der Anwendung des in Frage ſtehenden Satzes
oder wenigſtens eines ſehr ähnlichen zu ſein ſcheinen. In Er-
mangelung eigener Verſuche mag der politiſche Theoretiker auf
dieſe Weiſe wenigſtens die von Anderen unwillkürlich angeſtell-
ten Experimente kennen und benützen 2).
Endlich bedarf aber auch der praktiſche Staatsmann
einer Kenntniß der geſchichtlichen Staatswiſſenſchaften. Sie
liefern ihm das, was er vor Allem bedarf, nämlich Erfahrung;
und ſie lehren ihn den Schauplatz kennen, auf welchem er zu
handeln hat, ſo wie die Elemente der Kraft und des Wider-
ſtandes, welche er benützen oder berechnen muß. Mag es
immerhin richtig ſein, daß die durch das eigene Handeln ge-
machte Erfahrung einen klareren und wirkſameren Eindruck
macht, als die von Anderen und an fremden Verhältniſſen
gemachten Erlebniſſe dieſes zu thun vermögen; und gibt es
unzweifelhaft eine unmittelbarere und lebendigere Anſchauung,
wenn ſtaatliche Zuſtände durch eigene Beobachtung und durch
ein in Mitte derſelben zugebrachtes Leben erkannt worden ſind:
ſo liegt es nun einmal in der Natur der Sache, daß ſelbſt
der am günſtigſten Geſtellte nicht ſo Vieles und ſo Verſchieden-
artiges ſelbſt erleben und nicht ſo weit und breit genaue per-
ſönliche Unterſuchungen anſtellen kann, als eine vollendete
ſtaatsmänniſche Ausbildung erfordert. Offenbar liegt alſo die
Alternative nur ſo, daß ſich entweder der Staatsmann hin-
ſichtlich der ſtaatlichen Erfahrungen und Anſchauungen theilweiſe
mit fremden Erlebniſſen und Beobachtungen begnügen muß,
oder daß er ganz leer bleibt. Hier kann denn aber kein Zweifel
über das Beſſere ſein. Wenn aber nicht ſelten, und zwar mit
Recht, die Klage gehört wird, daß die Geſchichte ſo wenig zur
Belehrung und Warnung diene, ſo liegt die Schuld nicht an
der Unbrauchbarkeit der Erfahrung und Erzählungen Anderer,
[715] ſondern vielmehr an der nur allzu häufigen mangelhaften Bildung
der Individuen oder an ihrer Trägheit im Denken und Ver-
gleichen. Große geſchichtliche und ſtatiſtiſche Kenntniſſe befähigen
an ſich noch nicht zum Staatsmanne; allein Unwiſſenheit iſt
noch weit weniger ein Grund vollkommener Größe und Tüch-
tigkeit. Dieſe findet ſich vielmehr nur da, wo Geſinnung und
Geiſt mit theoretiſchem und thatſächlichem Wiſſen verbun-
den ſind.
Die Darſtellung des geſchichtlichen Herganges des Lebens
der Menſchen im Staate zerfällt in zwei Haupttheile: in die
Geſchichte des inneren Staatslebens der verſchiedenen Völker;
und in die Geſchichte des gegenſeitigen Einwirkens coexiſtiren-
der Staaten, d. h. in die Geſchichte der Staatenſyſteme1).
1. Die innere Staatsgeſchichte läßt ſich in ſehr ver-
ſchiedenem Umfange auffaſſen und darſtellen. — Vor Allem in
welthiſtoriſcher Auffaſſung, wobei denn aber ſogleich wie-
der eine doppelte Behandlung möglich iſt. Entweder wird, und
es mag dies als das Jedeal gelten, die Entwicklung des ſtaat-
lichen Lebens aller geſittigten Völker von den erſten Anfängen
beglaubigter Geſchichte an gegeben, und alſo ein vollſtändiges
Bild dieſer Seite der geſammten Menſchheitsgeſchichte gewonnen.
Oder aber kann auch nur ein kürzerer Theil der Geſchichte
zum Gegenſtande genommen werden, dieſer dann aber wieder
in vollſtändiger Umſpannung aller in dieſen Abſchnitt fallenden
Staaten, ihrer Einrichtungen und Begebenheiten. In beiden
Fällen iſt es Aufgabe der hiſtoriſchen Kunſt und eines richtigen Ein-
blickes in die verſchiedenen Haupt- und Nebenarten des Staats-
[717] gedankens den ungeheuren Stoff in natürliche Gruppen und
Unterabtheilungen zu bringen. — In der Regel jedoch begnügt ſich
ſowohl der Darſteller als der Leſer mit weit geringerem Umfange,
indem nur die Staatsgeſchichte eines einzigen Volkes, oder
höchſtens einer einzelnen Gruppe von verwandten Stämmen,
dargelegt wird. Hier wird denn von dem erſten Erſcheinen
des betreffenden Volkes in der Geſchichte bis zur Gegenwart
der Hergang der äußeren, d. h. räumlichen, Bildung des Staa-
tes und die Entwickelung ſeiner einzelnen Anſtalten und Grund-
ſätze in Verfaſſung und Verwaltung dargelegt. Es handelt
ſich davon, ſowohl den Geiſt des Ganzen, als den Verlauf
jeder wichtigeren Inſtitution nachzuweiſen; und begreiflicher
Weiſe dürfen auch ſolche Geſtaltungen des Staatslebens nicht
übergangen werden, welche ſpäter vollſtändig erloſchen ſind,
falls ſie nur zu ihrer Zeit lebenskräftig und wirkſam waren 2).
— Sodann kann aber die innere Staatsgeſchichte auch mono-
graphiſch bearbeitet werden. Hier wird denn die Geſchichte
einer einzelnen Einrichtung oder eines einzelnen Grundſatzes
ausſchließlich erzählt und auf andere Beſtandtheile des Staats-
lebens nur inſoferne Rückſicht genommen, als ſie zur vollſtän-
digen Begreifung des hervorgehobenen Theiles erforderlich ſind.
(So z. B. die Geſchichte des Fürſtenthums, oder der Volks-
vertretung, des blos verfaſſungsmäßigen Gehorſams.) Im
Uebrigen mag eine ſolche Monographie wieder in doppelter
Weiſe angelegt ſein; entweder nämlich als die allgemeine Ge-
ſchichte der fraglichen Inſtitutionen bei allen Völkern, welche
ſie überhaupt kennen, oder aber als Darſtellung des nur in
einem einzelnen Staate Vorgekommenen 3). — Endlich kann
die innere Staatsgeſchichte ſelbſt noch in Form einer Bio-
graphie erzählt werden, wenn nämlich an dem Gebaren eines
ſehr einflußreichen und namentlich weſentliche Umgeſtaltungen
in ſeinem Vaterlande hervorbringenden Staatsmannes der
[718] Verlauf wichtiger ſtaatlicher Ereigniſſe dargelegt wird. Hier
ſpiegeln ſich denn die Ausgangszuſtände, die Aenderungsgründe,
die Mittel und die Hinderniſſe, der Verlauf, endlich der günſtige
oder ungünſtige Erfolg auf dem Hintergrunde einer Perſönlich-
keit ab, zwar ſubjectiv aber ſcharf 4).
Der Unterſchied dieſer verſchiedenen Behandlungsweiſen iſt
hier derſelbe wie in der Geſchichte überhaupt. Eine weltge-
ſchichtliche Auffaſſung gewährt einen großen Ueberblick über
den ganzen bisherigen Verlauf, weiſt jedem einzelnen Staate
und jeder einzelnen Staatsart ihre relative Bedeutung an, und
ermöglicht eine Wahrſcheinlichkeitsrechnung über den weiteren
Verlauf. Die Darſtellung eines engeren Kreiſes kann weit
mehr ins Einzelne gehen, dadurch ein gründlicheres Verſtändniß
ermitteln, und namentlich, wenn die Geſchichte der vaterländiſchen
Einrichtungen erzählt wird, Stoff zu unmittelbarer Verwendung
im Leben geben. Man lernt aus der Entſtehung, dem Her-
gange und der Erprobung das Weſen und den Werth der
verſchiedenen Staatsanſtalten und die Richtigkeit oder Falſchheit
der leitenden Grundſätze kennen; namentlich aber wird man
durch die Einſicht in das, was in der Wirklichkeit beabſichtigt
war und geleiſtet wurde, bewahrt vor einer falſchen, etwa der
Analogie fremder Staatseinrichtungen entnommenen, Auffaſſung.
In noch höherem Grade, aber freilich auf ſehr beſchränktem
Felde, findet dieſes ſtatt bei bloßen Monographieen. Solche
können allerdings keine richtige Einſicht in das ganze Staats-
gebäude gewähren; ſie ſind aber das einzige Mittel, einen
Gegenſtand in allen ſeinen Beziehungen und in allen für das
Leben und für die Wiſſenſchaft nothwendigen Einzelheiten kennen
zu lernen. Es mag zweifelhaft ſein, ob die Thätigkeit des
angehenden Schriftſtellers mit ſolchen Einzelngeſchichten begin-
nen ſoll; jedenfalls muß aber das Studium mit ihnen ſchließen.
Daß endlich die Lebensgeſchichte und Lebensthätigkeit eines
[719] einzelnen Mannes nur ſelten, und zwar wo es beſonders be-
günſtigten Naturen vergönnt iſt in geeigneten Verhältniſſen zu
wirken, zum Träger ſtaatsgeſchichtlicher Mittheilungen gemacht
werden kann, iſt an ſich klar; wo dies aber der Fall iſt, tritt
auch die Belehrung um ſo ſchärfer hervor, und iſt namentlich
die Anwendung auf andere ähnliche Verhältniſſe um ſo leichter,
weil Schwierigkeiten und Hülfsmittel auf eine Perſönlichkeit
bezogen und ſomit auch von anderen Individuen leichter aufge-
faßt und verarbeitet werden können 5).
2. Die Geſchichte der Staatenſyſteme läßt weder
eine dem Umfange nach ſo ausgedehnte und das ganze Leben
des Menſchengeſchlechtes umfaſſende Darſtellung, noch eine ſo
große Verſchiedenheit der Behandlung zu.
Dem Umfange nach iſt ſie nämlich weit beſchränkter und
ſogar weſentlich lückenhaft, weil nicht auf jeder Geſittigungs-
ſtufe ein regelmäßiges und bewußtes Zuſammenleben und
gegenſeitiges Einwirken der coexiſtirenden Staaten vorhanden
iſt. Nicht nur ſind Jahrtauſende vergangen, ehe die in den
verſchiedenen Welttheilen liegenden Staaten irgendwelche Kennt-
niß von einander nahmen und in irgendwelchen Beziehungen
zu einander ſtanden; ſondern die Geſchichte zeigt auch, daß
ſelbſt naheliegende Staaten und ſolche, welche gelegentlich feind-
lich oder freundlich zuſammentraten, während langer Zeitab-
ſchnitte ſich möglichſt getrennt von einander hielten und kein
gemeinſchaftliches größeres Ganzes bildeten. Aufgabe einer
wahrhaftigen Geſchichte iſt es daher, nur da Staatenſyſteme
vorzuführen und den Verlauf ihres gemeinſamen Lebens zu
ſchildern, wo in der That ein regelmäßiges Zuſammenſtehen
und gegenſeitiges grundſätzliches Einwirken ſtattfand. Iſt es
ſomit auch eine zu enge Auffaſſung, wenn nur von einem
Syſteme der europäiſchen Staaten, und auch bei dieſen nur
ſeit der Mitte des 15. Jahrhunderts, die Rede zu ſein pflegt;
[720] und darf namentlich in einer allgemeinen Geſchichte dieſer
äußeren Staatenverhältniſſe das gemeinſchaftliche Leben der
helleniſchen Staaten, darf das Verhältniß Roms zu den all-
mälig von ihm unterjochten übrigen Staaten, endlich das
Syſtem des chriſtlichen mittelalterlichen Weltreiches nicht über-
gangen werden: ſo iſt doch ein umfaſſendes, ſich klar bewußtes,
und nach Grundſätzen gehandhabtes Zuſammenleben von Staa-
ten hauptſächlich nur in Europa ſeit vier Jahrhunderten vor-
handen geweſen, dieſes daher auch der Hauptgegenſtand der
Darſtellung. Die jüngſte Ausdehnung deſſelben auf andere
Welttheile iſt der Beginn eines neuen Abſchnittes dieſer Ver-
hältniſſe, welche alle frühere weit hinter ſich laſſen wird nach
Umfang und ſachlicher Bedeutung; allein hier iſt noch Alles
in der erſten Geſtaltung 6).
Zu einer paſſenden Behandlungsweiſe der äußeren Geſchichte
des Staatenlebens iſt nur ein doppelter Weg. Entweder näm-
lich kann eine allgemeine Darſtellung gewählt, d. h. die
Geſchichte eines ganzen Staatenſyſtemes dargelegt werden; oder
aber mag ein beſtimmter einzelner Staat als Mittel-
punkt genommen und auf ihn das Nebeneinanderbeſtehen und
gegenſeitige Einwirken der übrigen Staaten bezogen werden,
natürlich inſoweit er überhaupt dabei betheiligt iſt. Auf die
eine Art ergibt ſich alſo z. B. die Geſchichte des europäiſchen
Staatenſyſtemes, ſei es in ſeiner Ganzheit ſei es nur in ein-
zelnen Zeitabſchnitten, anderer Seits die Schilderung der Be-
ziehungen Frankreichs, Englands u. ſ. f. zu den Welthändeln.
Durch gute allgemeine Werke erhält man auch hier einen
Ueberblick über den ganzen bisherigen Verlauf, ein Urtheil
über das Betragen und die Bedeutung jedes einzelnen Staates,
einen Ausgangspunkt für wahrſcheinliche Vorausſicht der Zu-
kunft; eine localiſirte Auffaſſung dagegen lehrt die Urſachen
kennen, welche einem beſtimmten wichtigen Staate ſeine Richtung
[721] und ſeine jetzige Stellung gegeben haben, lehrt Fehler mei-
den und Vorzüge nachahmen, gibt endlich ſichere Vermuthung
darüber, weſſen man ſich auch künftig von ihm zu verſehen
hat. Beide Bearbeitungen verhalten ſich alſo wie allgemeine
Welt- und beſondere Menſchenkenntniß.
In welcher Ausdehnung aber immer eine innere oder eine
internationale Staatsgeſchichte gegeben werden will, jeden Falles
v. Mohl, Encyclopädie. 46
[722] hat ſie ſich eine Reihe von beſtimmten Aufgaben zu ſtellen und
darf gewiſſe Forderungen nicht vernachläſſigen.
Vor Allem iſt die urſprüngliche Stammeseigenthüm-
lichkeit des betreffenden Volkes, die daher rührende Geſittigung,
und die aus dieſer wieder entſpringende Gattung des Staates
ſowie deſſen urſprüngliche Aufgabe und Form darzuſtellen.
Dieſe Beſonderheiten bilden die Grundlage der ganzen künftigen
Entwickelung, und in der Regel ziehen ſie ſich als rother
Faden durch alle ſpäteren Aenderungen. Natürlich iſt es eine
Hauptaufgabe, etwaige ſpätere Umgeſtaltungen, ſei es daß ſie
durch den Gang und den Inhalt der Geſittigung, ſei es daß ſie
durch äußere Schickſale entſtehen, ſorgfältig nachzuweiſen und
ihren Einfluß auch auf das ſtaatliche Leben zu zeigen.
Zweitens muß die Entwickelung der Verfaſſung
und Verwaltung des Staates geſchildert werden; natürlich
einer Seits mit vorzüglicher Hervorhebung des Wichtigen und
Bezeichnenden; anderer Seits mit Nachweiſung von Urſachen
und Wirkungen ſo wie im Zuſammenhange mit den äußeren
Ereigniſſen. Von beſonderer Wichtigkeit, aber auch ſchwierig,
iſt hier die Nachweiſung des Einfluſſes fremder Einrichtungen
und Gedanken, wo ſolche herübergenommen und den natur-
wüchſigen Zuſtänden einverleibt werden, ſei es in Folge äußeren
Zwanges, ſei es aus Ueberzeugung von deren Vortrefflichkeit 1).
Nicht ſelten wird in der allmäligen Entwickelung eines Staates
auch die Literatur eine große Rolle ſpielen; und ſo wenig eine
Staatsgeſchichte zur Aufzählung und Beurtheilung des Schrif-
tenthumes im Allgemeinen beſtimmt iſt, ſo iſt doch in ſolchem
Falle eine Ausnahme zu machen 2).
Jedenfalls iſt, drittens, der Geſchichte der Geſellſchaft
ein hauptſächlichſtes Augenmerk zuzuwenden. Allerdings fällt
dieſelbe nicht zuſammen mit der Geſchichte des Staates, ſeiner
Formen und ſeiner Erlebniſſe; allein da die Geſellſchaft das
[723] natürliche Ergebniß der großen im Volke thatſächlich vorhan-
denen Intereſſen und Beziehungen iſt, und da ſie hauptſächlich
als ſtofflicher Inhalt die Formen des Staates füllt, durch ſie
befriedigt wird oder gegen ſie ankämpft: ſo dient eine richtige
und genaue Kenntniß von ihr zum Verſtändniſſe der Forderungen
an den Staat und der daraus entſtehenden inneren oder äußeren
Bewegungen. Ein Staat, deſſen Formen oder deſſen Hand-
lungsweiſen im Widerſpruche ſtehen mit mächtigen Beſtand-
theilen der Geſellſchaft, iſt in einem durchaus unnatürlichen
Zuſtande, aus welchem ſich entweder mächtige und vielleicht
gewaltſame Aenderungen, oder auch möglicherweiſe ungewöhn-
liche, glückliche oder unglückliche, Beſtrebungen zur Stützung
des Beſtehenden und zur gewaltſamen Aufrechterhaltung ſtille
aber gefährlich bedrohter Inſtitutionen allein erklären laſſen.
Viertens müſſen einzelne Begebenheiten oder
Menſchen Gegenſtand ausführlicher Darſtellung ſein, falls
dieſelben entweder von entſchiedenem Einfluſſe auf die Ent-
wickelung der ſtaatlichen Zuſtände waren, oder aber dieſelben
in beſonders bezeichnender Weiſe den Geiſt einer Einrichtung
oder eines Zeitabſchnittes verkörpern.
Endlich ſoll, fünftens, nicht blos das Entſtehen und Blühen
ſtaatlicher Anſtalten oder Richtungen, ſondern auch das allmälige
Verkommen und Abſterben im Ganzen oder Einzelnen
nach dem Zeitpunkte, nach Urſache und Verlauf, endlich in
ſeinen Folgen nachgewieſen werden 3).
Bei der Geſchichte der auswärtigen Verhältniſſe iſt neben
der Erläuterung der von den Regierungen ausgehenden
Handlungen und der ſtaatlichen Intereſſen im engeren Sinne
auch das gegenſeitige Verhalten der Völker zu einander zu
berückſichtigen und in ſeinen Einzelheiten nachzuweiſen. So
alſo namentlich die Aehnlichkeit oder Verſchiedenheit der ganzen
geiſtigen Richtung derſelben in Beziehung auf Religion, ſittliche
46*
[724] Weltanſchauung, Gewohnheiten, Höhe und Richtung der Bil-
dung; ferner das Weſen ihrer wirthſchaftlichen Thätigkeit und
die daraus entſtehenden Intereſſen freundlicher oder feindlicher
Art; die Erinnerungen an früher erfahrene Unbilden und
Kämpfe und die hieraus entſtandenen nationellen Abneigungen
oder Mitgefühle. Alle dieſe zwar nicht in Formen und Ge-
ſetzen ausgedrückten Beſtandtheile des Völkerlebens ſind häufig
von den größten Folgen auch für die Handlungsweiſe der ver-
faſſungsmäßigen Staatsorgane, ſelbſt da, wo eine unmittelbare
Theilnahme an den öffentlichen Angelegenheiten der Maſſe des
Volkes nicht zuſteht, indem die Herrſchenden theils ſelbſt in der
nämlichen geiſtigen Atmoſphäre leben, theils doch Rückſicht zu
nehmen haben auf die Neigungen und auf die Befähigungen
der Bevölkerungen, auf welche ſie ſich ſtützen und durch welche
ſie wirken 4).
Es iſt unmöglich, alle denkbaren Fehler in der Behand-
lung der Staatsgeſchichte einzeln bemerklich zu machen und vor
ihnen zu warnen; doch mögen einige, als beſonders häufig
vorkommend und in der That auch näher liegend, hervorgehoben
werden. Vorerſt iſt die perſönliche Geſchichte der einzelnen
Regenten kein Gegenſtand für die Staatsgeſchichte, in welcher
dieſelben nur inſoferne einen Platz finden können, als ſie bleibende
und weſentliche Veränderungen im Staatsleben hervorgerufen
haben. Wo möglich noch ungehöriger iſt eine ins Einzelne
gehende Geſchichte der Kriege, welche lediglich nur in ihren
Ergebniſſen, falls dieſe von ſtaatlicher Bedeutung ſind, berück-
ſichtigt werden können. Ferner ſind einzelne Ereigniſſe, und
wären ſie in andern Beziehungen noch ſo auffallend und merk-
würdig, nur dann ein gehöriger Stoff zur Beſprechung, wenn
ſie entweder Veranlaſſung zu einer neuen Entwickelung des
ſtaatlichen Lebens waren, oder wenn ſie etwa als beſonders
bezeichnend für den Geiſt concreter ſtaatlicher Zuſtände erſcheinen.
[725] Endlich iſt die Geſchichte anderer Rechtstheile, ſo namentlich
des Privatrechtes, kein Beſtandtheil einer Staatsgeſchichte, außer
wo ſie etwa von Einfluß auch auf die öffentlich-rechtlichen
Zuſtände ſind. Es ſoll nicht in Abrede gezogen werden, daß die
Darſtellung der geſchichtlichen Entwickelung des geſammten Rechts-
lebens eines Volkes eine wiſſenſchaftlich wichtige und fruchtbare
Aufgabe iſt: allein dieſelbe geht weit über den hier zunächſt
vorliegenden Zweck hinaus, und es iſt überhaupt die Verbindung
des Rechtes der Einzelnen und der geſellſchaftlichen Kreiſe mit
dem Staatsrechte von größerer Bedeutung für das richtige
Verſtändniß des erſteren, als für die des letztgenannten 5).
Jedes allgemeine geſchichtliche Werk berückſichtigt natürlich
mehr oder weniger auch den Staat und ſeine Einrichtungen,
ſowie die Verhältniſſe zum Auslande; und bei vielen bilden
dieſe Gegenſtände wenn auch nicht den einzigen ſo doch den
[727] hauptſächlichſten Stoff. Eine ſcharfe Ausſcheidung der nur
der Staatsgeſchichte gewidmeten Schriften aus der unüberſeh-
baren Menge der geſchichtlichen Arbeiten überhaupt iſt daher
nicht leicht zu treffen; und es ſollen auch die im Nachſtehenden
zu nennenden Werke keineswegs eine vollſtändige Aufzählung
bilden, ſondern vielmehr nur als Beiſpiele und zur erſten Zu-
rechtfindung dienen.
Jedenfalls iſt es zweckmäßig, die Geſchichte der äußeren
Verhältniſſe, d. h. der Staatenſyſteme, zu unterſcheiden von
denjenigen, welche nur die innere Geſchichte eines beſtimm-
ten einzelnen Staates oder einer Gruppe von Staaten behandelt.
Die Geſchichte des europäiſchen Staaten-
ſyſtemes iſt mit Bewußtſein des beſonderen Zweckes, d. h.
mit Ausſcheidung aller anderen Seiten des menſchlichen Lebens,
ſchon von der Mitte des 18. Jahrhunderts an, und zwar
namentlich in Deutſchland, behandelt worden. Schon im Jahre
1741 ſchrieb J. J. Schmauß ſeine „Einleitung zu der
Staatswiſſenſchaft,“ welche die gegenſeitigen Verhältniſſe der
europäiſchen Staaten im Ganzen und im Einzelnen von der
Mitte des 15. Jahrhunderts an mit Kenntniß und Einſicht
darſtellte. Ihm folgte bald Achenwall (Geſchichte der euro-
päiſchen Staatshändel. Leipzig, 1756), welcher durch ein ge-
drängtes Lehrbuch dieſe Auffaſſung der Geſchichte zum Gegen-
ſtande des Univerſitätsunterrichtes machte. Großen Ruf erwarb
ſich auf dieſem Felde ſodann Heeren, deſſen „Geſchichte des
europäiſchen Staatenſyſtemes“ (zuerſt 1809) in vielen Auflagen
und Ueberſetzungen eine weite Verbreitung erhielt, und dieſe
auch unzweifelhaft durch richtige Feſthaltung des Gedankens,
verſtändige Eintheilung des Stoffes und reiche Beleſenheit ver-
diente. Wenn hierauf Pölitz durch einige ſeiner markloſen
Arbeiten (Geſchichte des europäiſchen Staatenſyſtemes, als
Band III ſeiner Staatswiſſenſchaften im Lichte unſerer Zeit;
[728] und die Staatenſyſteme Europa’s und Amerika’s, 3 Bände,
1826) zwar die Zahl der Bücher vermehrte, nicht aber die
Wiſſenſchaft förderte: ſo iſt Beſſeres zu rühmen von F. Bü-
lau’s Geſchichte des europäiſchen Staatenſyſtemes (3 Bde.,
1837). Wirklich Bedeutendes iſt aber geleiſtet worden von den
beiden Deutſchfranzoſen Koch (Tableau des révolutions de
l’Europe, ed. 3, 1832, 2 Bde.) und Ancillon (Tableau
des révolutions du système politique, 1823, 4 Bde.) und
iſt vor Allem zu rühmen des Belgiers Laurent großes Werk
über die Geſchichte des Völkerrechtes (ſ. oben, § 69 S. 467),
welches auch in Beziehung auf die Erzählung der äußeren
Ereigniſſe Meiſterhaftes liefert. Außerdem aber ſind die be-
rühmten Werke von Schloſſer über die Geſchichte des 18.
Jahrhunderts, von Thiers über die Geſchichte der franzöſiſchen
Staatsumwälzung und über die des Kaiſerreiches, von Alliſon
über die Zeit der franzöſiſch-engliſchen Kriege endlich Häuſſer’s
Deutſche Geſchichte und Gervinus’ Neue Geſchichte hierher
zu zählen, wenn ſie ſchon nur einen kürzeren Zeitabſchnitt
behandeln und ſie ſich nicht ausſchließlich auf die auswärtigen
Angelegenheiten beſchränkt haben.
Aelter und zahlreicher ſind die Darſtellungen der inneren
Staatsgeſchichte. Allerdings beſteht wohl kein univerſalgeſchicht-
liches Werk, welches den Verlauf der inneren Entwickelung
ſämmtlicher, oder auch nur der bedeutendſten Culturſtaaten zum
ausſchließlichen Gegenſtande hätte, indem immer auch noch
Schickſale von Perſonen und die andere Theile der Geſittigung
betreffenden Ereigniſſe berückſichtigt ſind. Doch iſt eine bedeu-
tende Anzahl von Schriften vorhanden, welche die Geſchichte
des inneren Staatslebens, wenn auch nicht ausſchließlich ſo
wenigſtens genügend, erörtern, zum Theile in weit umſpan-
nender Ausdehnung, hauptſächlich aber mit Beſchränkung auf
beſtimmte Länder.
Unter den umfaſſenderen Werken dieſer Art ſind nament-
lich zu nennen: J. von Müller’s Vierundzwanzig Bücher
allgemeiner Geſchichte und Schloſſer’s Weltgeſchichte; ſodann,
auf kürzere Abſchnitte der Weltgeſchichte beſchränkt, M. Duncker’s
Geſchichte des Alterthums; Spittler’s Geſchichte der euro-
päiſchen Staaten; J. G. Eichhorn’s Geſchichte der drei letzten
Jahrhunderte; Guizot’s Histoire de la civilisation;Rau-
mer’s Geſchichte Europa’s ſeit dem 15. Jahrhundert.
Weit reicher noch iſt die Literatur der Staatsgeſchichte
einzelner Länder 2).
Ueber die Staatsgeſchichte Griechenlands beſtehen,
neben vielen andern, die trefflichen Arbeiten des Engländers
Grote, und der Deutſchen Hermann, Wachsmuth und
neueſtens Curtius.
Aus der faſt überreichen Literatur über Rom’s ſtaatliche
Entwickelung ragen hervor Niebuhr’s großartiges Werk über
die Anfänge, Mommſen’s geiſtreiche Schilderung der Ent-
wickelung, Gibbon’s lebensvolle Darſtellung des Endes.
Für Frankreich beginnen die erſten Anfänge ſchon mit
dem 16. Jahrhundert und gehen in ununterbrochener Folge bis
auf die jüngſte Zeit herunter. Aus der großen Anzahl der
hierher gehörigen Werke ſind namentlich hervorzuheben: Lim-
naeus, Notitia regni Franciae, 1655; Mlle. de Lezar-
dière, Théorie des lois politiques de la monarchie française,
1792, neue Auflage 1844; Laferrière, Histoire du droit
français, bis itzt 5 Bde., 1836; Warnkönig und Stein,
Franzöſiſche Staats- und Rechtsgeſchichte, 1846; Schäffner,
Geſchichte der Rechtsverfaſſung Frankreichs, 1850.
Die Geſchichte des engliſchen Staatslebens iſt zwar
nicht in einem die geſammte Dauer deſſelben umfaſſenden Werke
dargelegt, wohl aber ſind vortreffliche Arbeiten über größere
Abſchnitte derſelben vorhanden, aus welchen unſchwer das Ganze
[730] zuſammengeſetzt werden mag. Die angelſächſiſche Zeit haben
Turner, Palgrave und Kemble, die normanniſche Zeit
Madox und Philipps; die Entſtehung der parlamentariſchen
Verfaſſung bis zu der Revolution vom Jahre 1688 Hallam,
die Geſchichte des 18. Jahrhunderts Lord Mahon geſchrieben
und in glänzendſter Weiſe hat Macaulay die Geſchichte der
Rettung und Befeſtigung der bürgerlichen Freiheit in England
durch Wilhelm III. wenigſtens begonnen.
In Deutſchland hat Möſer durch ſeine Osnabrückiſche
Geſchichte an einem kleinen Lande meiſterhaft gezeigt, wie von
den erſten Urſprüngen an und aus dem Volkscharakter heraus
die innere Entwickelung eines Staates darzuſtellen ſei. Pütter
gab eine ſehr überſichtliche, aber doch in mehr als einer Be-
ziehung höheren geſchichtlichen Forderungen nicht entſprechende
Schilderung der Entſtehung und des Herganges der zu ſeiner
Zeit noch beſtehenden Einrichtungen des Reiches. Endlich aber
ſtiftete Eichhorn durch ſein großes Werk über die deutſche
Staats- und Rechtsgeſchichte eine eigene Schule, welche in
üppiger Blüthe ſteht und eine große Anzahl von umfaſſenden
Werken und von Monographieen, ſowohl über die Einrichtungen
von Geſammt-Deutſchland als über das ſtaatliche Leben einzelner
Landestheile, geliefert hat und noch liefert.
Auf dieſer Grundlage ſtehend haben ſodann Bluntſchli,
Blumer, Segeſſer und Stettler reiche Beiträge zur
geſchichtlichen Kenntniß der Verfaſſung der Schweiz geliefert,
Warnkönig die Rechtsgeſchichte von Flandern bearbeitet,
Macieiowski aber die ſlawiſche Rechtsgeſchichte. Und
ſelbſt für die Vereinigten Staaten von Nordamerika
iſt bereits das Bedürfniß entſtanden, den Urſprung und die
Entwickelung ihrer ſtaatlichen Einrichtungen gründlich feſtzu-
ſtellen und zu entwickeln. Curtis, Reimann und Labou-
laye haben daſſelbe auf eine treffliche Weiſe befriedigt.
Nicht blos die Kenntniß des Werdens, ſondern — und
ſelbſt wohl noch in höherem Grade — die Kenntniß des Ge-
wordenen im Staatsleben iſt nützlich und nöthig. Der neueſte
Zuſtand iſt das Ergebniß aller vorangegangenen, die Folge
aller Urſachen; nur auf das Beſtehende kann eingewirkt werden;
und nur bei einem richtigen und vollſtändigen Begreifen des
Beſtehenden iſt eine zweckmäßige Einwirkung geſichert.
Die Wiſſenſchaft, welche die beſtehenden Zuſtände kennen
lehrt und erklärt, iſt nun die Statiſtik. — Vielfach und
mit Scharfſinn (freilich auch mit verkehrter Spitzfündigkeit) iſt
über die richtige Begriffsbezeichnung derſelben geſtritten worden,
ſo daß eine eigene zahlreiche Literatur über das Weſen und
den Zweck dieſer jüngſten der Staatswiſſenſchaften vorliegt 1).
Wenn man ſich jedoch nicht durch ſeine eigene Gelehrſamkeit
verwirren und durch logiſchen Luxus zu nutzloſen Grübeleien
verführen läßt, ſo iſt die Sache äußerſt einfach. Die Statiſtik
iſt die Wiſſenſchaft der ſtaatlichen und geſellſchaft-
lichen Zuſtände, weit in der Regel die Gegenwart ſchil-
dernd, wohl aber auch befähigt zur Darſtellung eines rückwärts-
[733] liegenden Zuſtandes, wo deſſen Kenntniß wünſchenswerth er-
ſcheint 2).
Es ſind alſo bloße Thatſachen, welche die Statiſtik zu
liefern hat. Die Gründe ihres Entſtehens und Beſtehens ſind
in der Geſchichte zu ſuchen oder werden ſie von den dogmati-
ſchen Staatswiſſenſchaften geliefert. Je reiner ſich die Statiſtik
an das Thatſächliche hält, deſto weniger läuft ſie Gefahr irre zu
gehen, und zu deſto vielfacherem und ſichererem Gebrauche dienen
ihre Mittheilungen. Sie liefert den Stoff zu Beweiſen und
für die Kritik; allein ſie ſelbſt ſoll nichts zu beweiſen ſuchen
und kein Urtheil fällen. Höchſtens mag ſie den unmittelbaren
Zuſammenhang einer Thatſache mit einer anderen angeben,
vorausgeſetzt daß derſelbe ganz klar vorliegt und keinerlei Zweifel
über Urſache und Wirkung beſteht 3). — Auf welche Art die
Thatſache ſich äußert, und in welcher Form dieſelbe am deut-
lichſten auszudrücken iſt, macht keinen Unterſchied. Zuweilen
wird dies am beſten durch Zahlen geſchehen; in anderen Fällen
laſſen ſich Zuſtände durch Erörterungen mittelſt Worten dar-
legen; in dritten, ſelteneren, etwa auch graphiſch. Alle dieſe
Arten von Aufzeigung der Thatſachen ſind gleich zuläſſig,
wenn ſie am gehörigen Orte angewendet ſind; ganz unzuläſſig
iſt es aber, aus den Thatſachen, welche ſich am kürzeſten
und ſchärfſten in Zahlen darſtellen, eine eigene Abtheilung
unter dem Namen der „politiſchen Arithmetik“ zu bilden, die
übrigen aber als „beſchreibende Statiſtik“ zuſammenzufaſſen.
Beides ſind unzertrennliche, beſtändig abwechſelnde und ſich
gegenſeitig ergänzende Theile einer und derſelben Zuſtands-
wiſſenſchaft 4).
Der Umfang einer ſtatiſtiſchen Darſtellung mag höchſt
verſchieden ſein. Es läßt ſich denken, (wennſchon ſchwer dar-
ſtellen,) daß in einer Univerſalſtatiſtik die ſämmtlichen Zuſtände
aller bekannter Staaten in ihren ſämmtlichen Beziehungen dar-
[734] gelegt werden. Allein es iſt ebenſowohl möglich, ein in ſich
vollendetes ſtatiſtiſches Bild von nur einem einzelnen Staate
zu geben, ja nur von einem einzelnen Theile des ſtaatlichen
oder geſellſchaftlichen Lebens. Es beſteht alſo z. B. neben
einer Statiſtik von Europa eine Statiſtik von Frankreich; es
kann aber auch nur eine Statiſtik der Rechtspflege in Frankreich,
oder des Unterrichtsweſens in dieſem Lande gegeben werden,
ferner eine Statiſtik ſeines Ackerbaues, ſeiner Gewerbe, oder
ſelbſt nur einzelner Beſtandtheile derſelben, etwa des Bergbaues
u. dgl. Je beſchränkter der Umfang iſt, deſto leichter läßt ſich
ohne Verwirrung und Ermüdung in große Einzelheiten ein-
gehen. Ob aber die allgemeinere Ueberſicht oder das einzelſte
Wiſſen von größerem Werthe iſt, hängt von dem Gebrauche
in jedem beſonderen Falle ab.
Strenge genommen hat die Statiſtik nur ſtaatliche
Thatſachen zu melden; allein eine Berückſichtigung auch ge-
ſellſchaftlicher Zuſtände dient nicht blos zur Belebung
der Darſtellung und zur Ausdehnung der Kenntniſſe, ſondern
kann auch zur vollſtändigen Erreichung des nächſten Zweckes
nicht wohl entbehrt werden, da die Geſellſchaft die nächſte
Grundlage und der unmittelbare ſtoffliche Inhalt des Staates
und ſomit das richtige Verſtändniß der Einrichtungen des
letztern durch eine Einſicht in jene bedingt iſt. Nur darf die
Berückſichtigung der nicht unmittelbar ſtaatlichen Zuſtände nicht
auf ſolche Seiten des Volkslebens ausgedehnt werden, deren
Regelung keine Aufgabe für den Staat iſt und welche von
keiner Bedeutung für die Schätzung ſeiner geiſtigen oder ſach-
lichen Kräfte ſind. Durch die Schilderung politiſch gleichgül-
tiger Sitten oder bloßer Natur- und Kunſtgegenſtände wird die
Grenzlinie zwiſchen Geographie, Ethnographik und Statiſtik
zur Ueberbürdung und Verflachung der letzteren verrückt 5).
Ein großer Irrthum iſt es übrigens, wenn die Statiſtik
[735] ſich beſchränkt auf die Schilderung der ſachlichen Zuſtände im
Staate. Auch die geiſtigen Verhältniſſe des Volkslebens ſind
von höchſter Bedeutung für den Staat und vom Standpunkte
deſſelben. Daß leichter eine Täuſchung bei ihrer Erkundung
ſtattfindet, als bei zählbaren und wägbaren Gegenſtänden, recht-
fertigt nicht etwa ihre Nichtberückſichtigung, ſondern erfordert
nur eine richtige Methode der Erforſchung und vielleicht eine
andere Art von Darſtellung.
Wenn eine ſtatiſtiſche Schilderung nicht irre führen und
Schaden ſtiften ſoll, anſtatt zu belehren und zur Grundlage
von Staatshandlungen zu dienen, ſo müſſen ihre Angaben
wahr und vollſtändig ſein.
Die Schwierigkeiten einer ſolchen Erkundung der That-
ſachen ſind nun aber groß; theils wegen ihres häufig ſehr
bedeutenden Umfanges und ihrer großen Zahl, theils weil
nicht ſelten der Forſcher keinen Zutritt zu der vollſtändigen
und genauen Wahrheit hat, ſie ihm wohl aus Mißtrauen und
[737] Widerwillen abſichtlich verheimlicht wird; theils endlich weil
viele Arbeit und bedeutendes Geſchick dazu gehört, die ge-
wünſchten Thatſachen abzulöſen von ihren Umgebungen und
Verbindungen. Die Folge hiervon iſt nun aber eine doppelte.
Einmal muß ſehr genau zwiſchen den verſchiedenen Quellen
unterſchieden werden, aus welchen ſtatiſtiſche Angaben gezogen
werden können. Nicht alle ſtehen auf gleicher Stufe der Zu-
verläſſigkeit, ſei es nach dem Umfange ſei es nach der inneren
Wahrheit. Zweitens aber hat ſich begeben, was ſonſt bei
keiner Staatswiſſenſchaft der Fall iſt, daß in vielen Staaten
amtliche Einrichtungen getroffen ſind zur Auffindung und zur
Bearbeitung des ſtatiſtiſchen Stoffes, und daß ſich überhaupt
die Regierungen der Statiſtik in höherem Grade und unmittel-
barer annehmen, als dies bei anderen Kenntniſſen über den
Staat der Fall iſt.
Die Quellen der Statiſtik zerfallen demgemäß in amt-
liche und private. — Die erſteren ſind aber wieder theils
von eigens dazu beſtimmten Behörden, ſtatiſtiſchen Bureaus,
geſammelt und bearbeitet, theils entſtehen ſie bei anderen Re-
gierungsorganen, in der Regel zum Zwecke einer unmittelbaren
Anwendung oder wenigſtens Zurechtfindung in dem aufgetra-
genen Geſchäftskreiſe. Weder die einen noch die andern ſind
nothwendig zur Veröffentlichung beſtimmt; und wenn dieſe auch
bei den Arbeiten der ſtatiſtiſchen Bureaus in größerem Maße
ſtattfindet, ſo pflegt es um ſo weniger bei den ſtatiſtiſchen
Sammlungen der übrigen Behörden der Fall zu ſein. Aller-
dings macht die Stufe der politiſchen Geſittigung hier einen
mächtigen Unterſchied, inſoferne nicht nur überhaupt freiſinni-
gere und ihrer guten Abſichten ſich bewußte Regierungen zu
Mittheilungen geneigter ſind, ſondern namentlich auch die con-
ſtitutionelle Staatsform häufige Veröffentlichungen ſtaatlicher
Zuſtände zur Folge hat. Je größer der Antheil der Bürger
v. Mohl, Encyclopädie. 47
[738] an den öffentlichen Maßregeln, und je mächtiger der Einfluß
einer aufgeklärten öffentlichen Meinung in einem Lande iſt,
deſto vollſtändiger und freiwilliger ſind auch die ſtatiſtiſchen
Mittheilungen von Seiten der Regierung. Beiſpiele hiervon
ſind England, Belgien, Nordamerika. Aber auch Frankreich,
Oeſterreich und Preußen, Bayern, Baden u. A. haben Bedeutendes
zu Tage gefördert 1). — Die von Privaten geſammelten und
verarbeiteten ſtatiſtiſchen Thatſachen ſind natürlich von höchſt
verſchiedenem Umfange und Werthe, je nach den Mitteln zur
Erforſchung der Wahrheit und nach der Abſicht bei der Arbeit.
Die Beobachtungen können blos gelegentlich und bei der Ver-
folgung anderer Zwecke gemacht ſein; oder aber werden die
Forſchungen abſichtlich und ſyſtematiſch angeſtellt. Ferner mag
ein Einzelner ſtatiſtiſche Thatſachen ſammeln und zuſammen-
ſtellen, oder aber ſetzen ſich freiwillige Vereine von Privatper-
ſonen dieſen gemeinſamen Zweck und verfolgen ihn mit zuſam-
mengelegten Mitteln. Einzelne Vereine dieſer letzteren Art
haben Bedeutendes geleiſtet 2).
Nur ſehr ſelten ſind die ſämmtlichen ſtatiſtiſchen Angaben
über die Zuſtände eines ganzen Staates aus einer und der-
ſelben Quelle zu ſchöpfen, indem gewöhnlich nur einzelne Ge-
genſtände von den amtlichen oder freiwilligen Arbeiten ins Auge
gefaßt werden, und ſomit die ſogenannte atomiſtiſche Statiſtik
ſowohl der Maſſe als der Zuverläſſigkeit nach weit vorwiegt
über die ſyſtematiſche und allumfaſſende.
Sache der Wiſſenſchaft iſt es nun, die verſchiedenen
Quellen aufzufinden und zu einem möglichſt befriedigenden und
gleichförmigen Ganzen zu verarbeiten. Scharfſinn und Sach-
kenntniß führen zu richtiger Beurtheilung des Grades der Zu-
verläſſigkeit der einzelnen Quelle und Nachricht; Pflicht der
wiſſenſchaftlichen Wahrhaftigkeit aber iſt es, nichts zu über-
ſchätzen, Lücken nicht willkührlich auszufüllen und die Quellen
[739] der Benachrichtigung anzugeben. Von amtlichen Bearbeitern läßt
ſich mit Recht eine größere Vollſtändigkeit und Ausführlichkeit
verlangen; privatſchriftſtellern wird Unbefangenheit und rück-
ſichtsloſe Aufdeckung der ganzen Wahrheit leichter werden.
Eine vergleichende Statiſtik entſteht, wenn die Mit-
theilungen von den Zuſtänden verſchiedener Staaten neben-
einander geſtellt und daraus denn die Verſchiedenheiten oder
Uebereinſtimmungen derſelben nachgewieſen werden. Eine Quelle
im engeren Sinne iſt eine ſolche Zuſammenſtellung natürlich
nicht; dennoch kann ſie Vieles lehren, was aus einer verein-
zelten Darſtellung nicht hervorgeht oder worauf wenigſtens ohne
ſolchen äußeren Anſtoß die Aufmerkſamkeit nicht leicht fällt.
Natürlich hängt die Möglichkeit einer richtigen Vergleichung
weſentlich davon ab, daß die Mittheilungen über die verſchie-
denen Staaten in Beziehung auf die Zuverläſſigkeit gleich und
daß ſie nach derſelben Methode geſammelt und dargeſtellt ſind.
Auch hier iſt nicht die Wiſſenſchaft, ſondern der Leichtſinn, die
Unwiſſenheit oder die vorgefaßte Abſicht der Benützenden Schuld
daram, wenn Ungleichartiges mit einander verglichen oder auf
verſchiedenen Vorausſetzungen Beruhendes als gleichbeweiſend
angenommen wird.
Die Statiſtik iſt die jüngſte der Staatswiſſenſchaften, in-
dem ſie ein bewußtes Daſein und eine beſtimmte Benennung
erſt ſeit der Mitte des 18. Jahrhunderts hat. Ihren, trotz
ſeiner etymologiſchen Fehlerhaftigkeit, ſchnell in alle europäiſche
Sprachen aufgenommenen Namen hat ſie nämlich erſt von Achen-
wall in Göttingen erhalten.
Dies iſt allerdings nicht ſo zu verſtehen, als ſeien nicht
ſchon in ſehr frühen Zeiten einzelne amtliche ſtatiſtiſche Arbeiten
vorgenommen worden. So iſt z. B. Nachricht von Berichten
über die Zuſtände des perſiſchen Reiches unter den Achämeniden
vorhanden; die Chineſen haben ſchon im Schu-king vielfache
ſtatiſtiſche Nachrichten; in Egypten ſcheint ein Kataſter vorhanden
geweſen zu ſein. Kaiſer Auguſtus ließ das römiſche Weltreich
vermeſſen, die Bevölkerung zählen und vielfache ſonſtige Nach-
richten zuſammentragen; die ſpätere notitia dignitatum iſt auf
uns gekommen. Im Mittelalter ſind frühe Verzeichniſſe der
Lehen und Reichniſſe, Grundbücher und Urbarien entſtanden;
das Domesday book Wilhelm’s des Eroberers iſt noch heute
von praktiſchem Werthe. Die Berichterſtattungen der venetia-
niſchen Geſandten enthalten einen Schatz von Nachrichten über
die Zuſtände vieler europäiſcher Länder während mehrer Jahr-
hunderte.
Ebenſo hat es nicht an ſchriftſtelleriſchen Arbeiten Einzelner
gefehlt, welche mit mehr oder weniger Recht als ſtatiſtiſche be-
zeichnet werden können. Schon unter den Griechen haben ſich
große Schriftſteller, wennſchon wohl nicht mit ſcharfer wiſſen-
[741] ſchaftlicher Abſonderung von Staatsrecht, Politik und Erdbe-
ſchreibung, mit der Schilderung ſtaatlicher und geſellſchaftlicher
Zuſtände beſchäftigt, ſo namentlich Ariſtoteles in ſeinen Poli-
tieen, Herakleides, vor Allem aber Dikaiarchos; leider ſämmtlich
nicht auf uns gekommen. Unter den Römern und Byzantinern
ſind wenigſtens die Verwaltungseinrichtungen des Reiches be-
ſchrieben worden, wie z. B. von Conſtantinos Porphyrogenetes.
Beſonders aber haben die Araber ſich zahlreich mit Erdbeſchrei-
bung und dabei auch mit ſtaatlichen Schilderungen beſchäftigt,
von welchen uns namentlich Abul-Feda, El-Maſſudi, Edriſi,
Ibn-Haukal und Ibn-Batuta bekannt worden ſind. (S.
Wüſtenfeld, Die Literatur der Erdbeſchreibung bei den
Arabern, in Lütte’s Zeitſchr. f. Erdkunde, Heft 1.) Endlich
ſchloſſen ſich noch gegen das Ende des Mittelalters Italiäner
mit bereits bewußteren Arbeiten an; ſo namentlich Aeneas
Silvius Piccolomini (Pius II.), Macchiavelli, namentlich aber
in etwas ſpäterer Zeit Contarini, F. Sanſovino u. G. Botero.
In Frankreich zeichneten ſich alsdann Peter d’Avity und ſeine
Fortſetzer, in Holland die elzeviriſchen Republiken, in Deutſch-
land Sebaſtian Münſter aus.
Jedoch, wie geſagt, erſt gegen das 18. Jahrhundert be-
gannen die wiſſenſchaftlich bewußten Bemühungen. Nachdem
ſchon Herrmann Conring die Staatenkunde zur Univerſitäts-
wiſſenſchaft gemacht hatte, ſtellten namentlich Achenwall und
Gatterer die Grundlagen feſt, ſchrieben Toze, A. Baumann
und Büſching ausführlichere ſtatiſtiſche Werke. Und da ſich
auch allmälig ſeit dem Ende des 17. Jahrhunderts die poli-
tiſche Arithmetik mehr und mehr ausbildete und dadurch na-
mentlich die Bevölkerungskunde eine ſichere Grundlage bekam,
ſo nahm ſowohl die amtliche Beſchäftigung mit dem Zuſtande
der Staaten, als die ſtatiſtiſche Privatſchriftſtellerei einen immer
größern Aufſchwung. Jetzt iſt kein irgendwie geſittigtes Land,
[742] welches nicht, zum Theil in ſehr großer Anzahl, ſtatiſtiſche
Werke in ſeiner Nationalliteratur aufzuzählen hätte 1).
Zu bedauern iſt, daß es keine vollſtändige und auch die
neueſten Erſcheinungen umfaſſende Bibliographie der Statiſtik
gibt 2). Eine bloße Auswahl beſonders bemerkenswerther
Schriften zu treffen iſt aber einerſeits nicht genügend, anderer-
ſeits inſoferne ein vergebliches Unternehmen, als ſtatiſtiſche
Werke die ſchlimme, in der Natur der Sache ſelbſt liegende,
Eigenthümlichkeit haben, daß ſie bald veralten und dem wirk-
lichen Zuſtande der Dinge nicht mehr entſprechen. Eine tüch-
tige ſtatiſtiſche Arbeit mag daher allerdings auf längere Zeit
als Anhaltspunkt und Muſter für erneuerte Darſtellung dienen,
und ſie wird jedenfalls mit der Zeit eine geſchichtliche
Quelle 3); allein immer wieder wird ſie, ſo vortrefflich ſie
ſein mag, durch neue Bedürfniſſe und Darſtellungen ver-
drängt, und immer muß ſich daher der Staatsmann und der
Gelehrte nach neuen Erſcheinungen und nach den jüngſten For-
ſchungen und Darſtellungen umſehen. Die gelehrte Bücher-
kunde in dieſem Fache iſt alſo in beſtändigem Wandel begriffen.
— Doch ſind allerdings einzelne Namen für alle Zeiten feſt-
geſtellt, inſoferne ihre Träger das geleiſtet haben, was zu der
gegebenen Zeit möglich und für dieſe Bedürfniß war. So
denn unter den Deutſchen A. Humboldt, Meuſel, Malchus,
Schubert, J. G. Hoffmann, Diterici, Hermann, Memminger,
Engel, Becher, Czörnig, Rheden; unter den Engländern Sinclair,
Mac-Culloch, Bowring, Mac-Gregor, Porter; unter den Ita-
lienern Balbi, Romagnoſi; unter den Franzoſen Peuchet, Ch.
Dupin, Schnitzler, Legoyt; unter den Belgiern Quetelet,
Heuſchling; unter den Schweizern Franzini, unter den Nord-
amerikanern Warden, Seibert, Morſe.