Das Recht der Übersetzung bleibt vorbehalten.
Pierer’sche Hofbuchdruckerei. Stephan Geibel \& Co. in Altenburg.
AA. SS = Acta Sanctorum Bollandistarum, Bruxellis 1643 ff. nach Monat, Band
und Seite citiert.
Annales Bertiniani recensuit G. Waitz, 1883.
Annales Fuldenses sive annales regni Francorum orientalis recognovit Frid.
Kurze, 1891.
Apollinaris Sidonii epistulae et carmina recensuit Christ. Luetjohann 1887
(Auctores antiquissimi VIII).
Arbeos Vita Corbiniani in der ursprünglichen Fassung herausgegeben von
Sigmund Riezler 1888, aus den Abhandl. der königl. bayer. Akad. der
Wissensch., 3. Cl. XVIII. Bd., 1. Abteilung.
Bergh = van den Bergh, Oorkondenboek van Holland en Zeeland, 2 Bde. 1866 ff.
Birch = De Gray Birch, Cartularium Saxonicum I, II (bis 947), 1885. 1887.
Britton, the french text revised … by Francis Morgan Nichols 1865.
Brunetti, Codice diplomatico Toscano, Firenze 1806 ff.
Cartulaire de Beaulieu publ. par Deloche in der Collection des documents
inédits, 1849.
Cartulaire de S. Bertin publ. par Guérard, 1850.
Cartulaire de Redon en Bretagne publ. par Aurélien de Courson, 1863.
Cartulaire de l’Yonne publ. par Quantin, 1854 ff.
Cassiodori Senatoris Variae recensuit Th. Mommsen 1891 (Auctores anti-
quissimi X).
Codex Laureshamensis diplomaticus. Mannhemii 1768.
Concilia (LL oder MG) = Concilia aevi Merovingici in den Monumenta Ger-
maniae historica. Die Ausgabe war mir nur zum Teile in den Aus-
hängebogen zugänglich.
Constantinus Porphyrogenitus, De cerimoniis aulae Byzantinae e rec.
J. J. Reiskii, 1829 ff. (Corpus scriptorum hist. Byz.).
Coutume du Franc de Bruges, par Gilliodts van Severen, 3 Bde. 1879 ff.
Coutumes des petites villes et seigneuries enclavées (du quartier de Bruges),
par Gilliodts van Severen, 4 Bde. 1890 ff.
Dronke, Codex diplomaticus Fuldensis, 1850.
Eriks Sællandske Lov udgivet af det nordiske Litteratursamfund ved
P. G. Thorsen, 1852.
Fantuzzi, Monumenti Ravennati, Venezia 1801.
Germer Durand, Cartulaire de l’église de Notre-Dame de Nimes, 1874.
Grágás I = Grágás, Islændernes Lovbog i fristatens tid, udgivet efter det kon-
gelige Bibliotheks Haandskrift … af Vilhjálmur Finsen, 1852. Ia =
förste Del, Text I. Ib = Anden Del, Text II.
Grágás II = Grágás efter det Arnamagnæanske Haandskrift Nr. 334 fol.,
Stadarhólsbók, udgivet af Komissionen for det Arnamagnæanske Legat, 1879.
Grandidier, Histoire de l’église … de Strasbourg, 1776 ff.
Hincmari Opp. = Hincmari Opera edidit Sirmond, Paris 1645. An einzelnen
Stellen nach Migne, Patrologia lat. to. CXXV. CXXVI citiert.
Hincmar, De ordine palatii, texte latin traduit et annoté par Maurice Prou,
1885. Bibliothèque de l’école des hautes études, fasc. 58.
H. = Gerichtsurkunden der fränkischen Zeit, verzeichnet von Rudolf Hübner.
Erste Abteilung: Die Gerichtsurkunden aus Deutschland und Frankreich
bis zum Jahre 1000. Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte,
Bd. XII, germanistische Abtheilung.
Hundt = Graf Hundt: Über die bayrischen Urkunden aus der Zeit der Agilol-
finger, Abhandl. der histor. Klasse der königl. bayer. Akad. der Wissen-
schaften, XII, 1. Abt., S. 145 ff. Derselbe, Die Urkunden des Bis-
tums Freising aus der Zeit der Karolinger, Nachträge, Erörterungen,
Berichtigungen, in den genannten Abhandl. XIII, 1. Abt., S. 1 ff.
Jaffé, Bibliotheca rerum Germanicarum, 6 Bde., 1864 ff.
Jaffé, Regesta pontificum Romanorum ed. 2. cur. S. Loewenfeld, F. Kalten-
brunner, P. Ewald, 1885 ff.
Jydske Lov, Valdemar den andens Jydske Lov … udgiv. … ved P.G. Thorsen, 1853.
Leges Henrici primi bei Schmid, Gesetze der Angelsachsen, Appendix XXI,
S. 432 ff.
Liber diurnus romanorum pontificum edid. Th. e. ab Sickel, 1889.
Liber pontificalis ed. L. Duchesne in der Bibliothèque des écoles françaises
d’Athène et de Rome, 2ème série, 1886.
Mabillon A A = Acta Sanctorum ordinis S. Benedicti, 1668 ff.
Magnin, Geschiedkundig overzigt van de besturen … in Drenthe, 1838 ff.
Marca = Marca Hispanica sive Limes Hispanicus auctore Petro de Marca, 1688.
Martène et Durand, Veterum scriptorum et monumentorum amplissima collectio,
1724 ff.
Memorie e documenti per servire all’ istoria del ducato di Lucca, 1813.
Monumenta Boica, 1763 ff.
Mühlbacher = Die Regesten des Kaiserreichs unter den Karolingern 751—918.
Nach J. Fr. Böhmer neu bearbeitet von Engelbert Mühlbacher. Erster
Band, 1889. Die Zahl bedeutet die Nummer des Urkundenregestes.
NA = Neues Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde.
Pérard, Recueil de plusieurs pièces curieuses servant à l’histoire de Bourgogne
Paris 1664.
Pertz, Dipl. = Monum. Germ. hist. Diplomatum tom. I ed. G. H. Pertz, 1872.
Die Urkunden der Merowinger sind mit M, die der Arnulfinger mit A
und mit der Nummer der Urkunde citiert.
Pufendorf, Observationes iuris universi … Adiecta est appendix variorum
statutorum et jurium. Ed. altera revisa, 1757 ff., 4 Bde.
Reginonis abbatis Prumiensis Chronicon recogn. Frid. Kurze, 1890.
Regino, Libri duo de synodalibus causis et disciplinis ecclesiasticis recens.
Waſserschleben, 1840.
Reinaert = Willems Gedicht van den vos Reinaerde und die Umarbeitung und
Fortsetzung Reinaerts Historie, herausgeg. von E. Martin, 1874.
Salvioli, Annali Bolognesi, vol. I, 1784.
Schmitz, Die Buſsbücher und die Buſsdisziplin der Kirche, 1883.
Schöpflin, Alsatia … diplomatica, 1772 ff.
Skånelagen, Codex iuris scanici, … utgifven af Schlyter in dessen Corpus
iuris Sueo-Gotorum antiqui, IX (1859) 1 ff.
Spangenberg, Juris romani tabulae negotiorum sollemnium, 1822.
Stallaert, Glossarium van verouderde rechtstermen, kunstwoorden en andere
uitdrukkingen, 1890 ff.
Thévenin, Textes rélatifs aux institutions privées et publiques aux époques méro-
vingienne et carolingienne. Institutions privées, 1887.
UBOE = Urkundenbuch des Landes ob der Enns, 1852 ff.
Valdemars Sællandske Lov … udgiv. af det nordiske Litteratursamfund
ved P. G. Thorsen, 1852.
Verslagen en Mededeelingen der Vereeniging tot uitgave der bronnen van
het oude vaderlandsche recht, ’s Gravenhage, 1885 ff.
Waſserschleben, Die Buſsordnungen der abendländischen Kirche, 1851.
Im übrigen siehe Band I, S. VII ff.
S. 45, Z. 7 v. u. lies: des „westlichen“ statt des „östlichen Schleswig“.
S. 89, Z. 16 v. o. „Mündelgut“ statt „Mündesgut“.
S. 117, Anm. 18, Z. 2 ist der Satz: „Seltener ist die Bezeichnung nach Flüssen wie
in Eitrahuntal“ zu streichen. Siehe II 146 Anm. 26.
S. 168, Anm. 13, Z. 3: Scamara ist als Spion zu deuten. Siehe II 580, Anm. 30.
S. 206, Z. 5 v. o. lies: „Eigenleuten“ statt „Eigentum“.
S. 219, Anm. 14. Über die delatura in Lex Sal. Herold 79 siehe II 624 f.
S. 227, Z. 4 v. u. Was von der Zurücksetzung des freien Römers hinsichtlich des
Wergeldes gesagt ist, wird in II 614, Anm. 7 berichtigt.
S. 244, Z. 5 v. o. Aus Greg. Tur. Hist. Franc. X 9 (S. 417) ergiebt sich, daſs die
Wachskerze als Form der Freilassung zum cerarius rechtliche Bedeutung
hatte. Vermutlich reichte der Herr dem freizulassenden Knechte eine
Wachskerze und bot sie dieser der Kirche dar, welcher er durch die
Freilassung wachszinsig werden sollte.
S. 252, Z. 11 v. o. „Königsdienst“ statt „Kriegsdienst“.
S. 260, Z. 13. 14 v. o. lies: „zwischen Burgundern und Römern“ statt „zwischen
Langobarden und Römern“.
S. 364, Zeile 9 v. o. streiche den Satz: Ehen sind nur mit homines des Bischofs
gestattet, und die dazu gehörige Anm. 11.
S. 377, Z. 15 v. o. lies: „Capitulum“ statt „Capitulare“.
S. 380, Z. 15 v. o. „volksrechtliche“ statt „volkstümliche“.
S. 405, Z. 13 v. o. lies: „des achten“ statt „des siebenten Jahrhunderts“.
S. 411, Z. 16 v. o. lies: „Freising“ statt „Freiburg“.
S. 35, Anm. 10 lies: „I 305. 306, Anm. 11“ statt „Anm. 1“.
S. 61, Anm. 23. Das bei Pertz, LL I 518 mit den Worten: generale omnium
fidelium überschriebene Stück gehört zu den Eiden von Pavia und Ponthion
v. J. 876, wie V. Krause in der Fortsetzung des zweiten Kapitularien-
bandes ausführen wird.
S. 63, Z. 11 v. o. lies: „Landes- und Hochverrat“ statt „Landesverrat“.
S. 163, Anm. 12, Z. 3 v. o. lies: „Apollinaris“ statt „Appollinaris“.
S. 177, Anm. 20 hätten auch die S. 309, Anm. 45 erwähnten praepositi in Lex
Burg. 49, 1; 89, 6 angeführt werden sollen.
S. 188, Z. 1 des Textes v. u. lies: „poto, boto“ statt „pôto, bôte“ und eine Zeile
tiefer in der Anm. 15: „wîzinari“ statt wizinari.
S. 218, Z. 5 des Textes v. u. ist unter dem laufenden Jahre das Jahr 1890 ver-
standen.
S. 285, Anm. 45, Z. 3 v. u. lies: „occidentalischen“ statt „occidentlischen“.
S. 316, Anm. 14. Über die Verwandtschaft des Clotharschen Ediktes mit ost-
römischen Kirchengesetzen handelt ein aus dem Nachlasse Niſsls ver-
öffentlichter Aufsatz: Zur Geschichte des Clotharschen Edikts von 614
in den Mitth. des Instit. für österr. Geschichtsforschung, 3. Ergänzungs-
band (1892) S. 365 ff.
S. 331, Z. 2 v. o. Zu den Worten ‘heidnische Formen des Kesselfangs’ siehe
S. 676, Anm. 28.
S. 406, Anm. 28. Siehe noch V. Krause im NA XVII 325.
S. 407, Z. 6 v. o. ff. Siehe S. 676, Anm. 28.
S. 421, Anm. 5 lies: „S. 394“ statt „§ 394“.
S. 426, Z. 5 v. o. lies: „zwischen der Anfechtung“ statt „die Anfechtung“.
S. 429, Anm. 31 lies: „H. 374“ statt „H. 375“.
S. 450, Anm. 28: „Jydske Lov II 59“ statt „II 58“.
S. 470, Anm. 15 lies: „I 91, Anm. 46“ und statt „Anm. 15“ „Anm. 12“.
S. 546, Anm. 10 lies: Ed. Chilp. c. 6.
S. 552, Anm. 9 lies: Ed. Chilp. c. 6.
S. 576, Z. 11 und Z. 20 lies: „Begünstiger“ statt „Begünstigten“.
S. 588, Anm. 5, Z. 7 v. o. Die aus Cap. Carisiac. v. J. 873 c. 7 angeführte Stelle
findet sich schon in Synodus Mettensis v. J. 859, c. 8, Pertz, LL 1 460
und geht auf Cyprian, Tractat. de XII abusionibus saeculi c. 9 zurück.
Siehe Cap. II.
Der gröſsere Teil des Manuskriptes für Band II ging zu Anfang des
Jahres 1891 in die Druckerei. Das Wort- und Sachregister hat Herr Dr. Victor
Krause in Berlin ausgearbeitet. Ihm sowie Herrn Dr. Erich Liesegang und
Herrn Professor Dr. Karl Zeumer habe ich für freundliche Unterstützung auf-
richtigen Dank zu sagen.
Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte II, III, IV. Derselbe, Das alte Recht
der salischen Franken, 1846. Paul Roth, Feudalität und Unterthanverband, 1863.
Sohm, Die Fränkische Reichs- und Gerichtsverfassung, 1871. Dahn, Urgeschichte
der germanischen und romanischen Völker IV (1889). Derselbe, Deutsche Ge-
schichte II 418 ff. Wilhelm Sickel, Entstehung der fränkischen Monarchie,
Westdeutsche Z f. Gesch. und Kunst IV 231, 313 ff. Derselbe, Zum Ursprung des
mittelalterlichen Staates, Mittheil. des Instituts für österr. Geschichtsforschung,
2. Ergänzungsband S. 198 ff. R. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte S. 105 ff. —
Lehuërou, Histoire des institutions Mérovingiennes, 1842. Derselbe, Histoire
des institutions Carolingiennes, 1843. Jules Tardif, Études sur les institutions poli-
tiques de l’ancienne France, 1881. Glasson, Histoire du droit et des institutions
de la France, tome II (1888). Fustel de Coulanges, Histoire des institutions
politiques de l’ancienne France. La monarchie franque, 1888. Wilhelm Sickel
in den Göttingischen gel. Anzeigen 1888, S. 433 ff. 1890, S. 209 ff. 563 ff. Van-
derkindere, Introduction à l’histoire des institutions de la Belgique au moyen
âge, 1890. Viollet, Histoire des institutions politiques et administratives de la
France I (1890).
Die Bevölkerung des fränkischen Reiches war zu ungefähr gleichen
Hälften eine germanische und eine romanische. Beide umfing ein
gemeinsames Staatsrecht. Unrichtig wäre es, wenn man etwa glaubte,
dass Franken und Römer nach durchaus verschiedenen Rechtssätzen
regiert worden seien, daſs etwa die Merowinger über die einen als
germanische Volkskönige, über die anderen nach Art der römischen
Imperatoren geherrscht hätten. Dennoch war das fränkische Staats-
recht, insbesondere das Verwaltungsrecht, nicht frei von erheblichen
örtlichen Verschiedenheiten. Längere Zeit hindurch erhielten sich auf
gallo-römischem Boden verkümmernde Reste der römischen Staats-
ordnung; so z. B. die Überbleibsel des römischen Steuerwesens, ver-
einzelte Trümmer der römischen Munizipalverfassung. Den Gegenden
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 1
[2]§ 59. Einleitung.
mit deutscher Bevölkerung blieben diese Einrichtungen fremd, wogegen
hinwiederum die fränkische Hundertschaft in manchen Strichen Galliens
erst spät oder gar nicht Wurzel faſste. Verschieden gestaltete sich auch
das Ämterwesen in den verschiedenen Teilen des Reiches 1. Stellung
und Kompetenz des merowingischen Grafen, mochte er nun ein Franke
oder ein Römer sein, war eine andere, je nachdem er z. B. den pagus
Turonicus oder den Gau der Bataver zu verwalten hatte.
Sehen wir von solchen örtlichen Verschiedenheiten ab, die man
nicht unterschätzen darf, weil sie im Lauf der Entwicklung mehr und
mehr ausgeglichen wurden, fassen wir also nur das einheitliche frän-
kische Staatsrecht ins Auge, so stellt es sich als das Ergebnis einer
Mischung von Rechtssätzen germanischer und römischer Herkunft dar.
Darüber herrscht so ziemlich allgemeine Übereinstimmung 2, und in der
That kann man im Ernste nicht daran zweifeln, daſs etwa das frän-
kische Zoll-, Münz- und Kanzleiwesen römische Einflüsse aufweist,
daſs andererseits z. B. Heerwesen und Gerichtsdienst auf germanischer
Grundlage beruhen. Bestritten ist aber der verhältnismäſsige Anteil,
der jedem der beiden geschichtlichen Elemente des fränkischen Staats-
rechts zuzumessen sei. Denn die einen betrachten das germanische 3,
die anderen das römische Recht als den Hauptfaktor 4; manche unter-
lassen es, die Bilanz zu ziehen, oder finden gleiches Gewicht der ver-
glichenen Gröſsen 5, wogegen eine in jüngster Zeit einseitig verfochtene
Ansicht das Problem durch die Behauptung zu lösen glaubt, das fränkische
Staatsrecht stelle im Verhältnis zu seinen geschichtlichen Vorläufern
[3]§ 59. Einleitung.
etwas vollständig Neues dar, sei von den merowingischen Königen
gewissermaſsen aus flacher Hand geschaffen worden 6.
Vergleichen wir die fränkische Verfassung und Verwaltung mit
den spätrömischen Ordnungen, so fällt eine Anzahl erheblicher Gegen-
sätze zu Ungunsten der römischen Wagschale ins Gewicht. Das
städtische Verwaltungsprincip, welches das Wesen der antiken Staats-
verfassungen bildete, ist durch die Gau- und Grafschaftsverfassung
beseitigt 7. Die der spätrömischen Administration eigentümliche Tren-
nung der Civil- und Militärgewalt, wie sie uns noch als römisches
Erbstück im ostgotischen Staatswesen begegnet, wird von den Franken
grundsätzlich ignoriert. Das eigentliche Rückgrat des römischen Ver-
waltungskörpers war sein zahlreiches und geschultes Subalternbeamten-
tum, das die bureaukratische Technik und Routine bewahrte. Im
fränkischen Reiche ist das römische officium so gut wie spurlos ver-
schwunden. Das höhere Beamtentum weist zwar zum Teil römische
Titel und römische Züge auf; allein seine Stellung zum König deutet
auf den Ursprung aus der königlichen Gefolgschaft hin, wie es denn
auch schlieſslich im Lehnwesen mündet. Das spätrömische Reich ist
undenkbar ohne jenes ausgebildete System von kaum erschwinglichen
Steuern und Abgaben, welche die Mittel lieferten, um ein gewaltiges
Heer und ein zahlreiches Beamtentum zu besolden. Dagegen zehrt
die fränkische Verwaltung von dem germanischen Grundsatz, daſs die
freien Leute dem Gemeinwesen unmittelbar und unentgeltlich zu leisten
haben, was es bedarf. Der wunde Punkt des fränkischen Staats-
rechtes war eben der Mangel einer geordneten Finanzverfassung; denn
was örtlich von römischen Steuern überblieb, hat früh genug den
Charakter staatsrechtlicher Leistungen verloren und den von privat-
rechtlichen Lasten angenommen. Nicht römisch, sondern deutsch ist
die Heerverfassung und ist die Gerichtsverfassung, soweit sie im Laufe
der Zeit eine einheitliche wurde. Deutscher Herkunft ist vor allem
der Mittelpunkt des fränkischen Staatsrechtes, das Königtum, ein der
römischen Reichsverfassung völlig fremder Begriff. So sehr und so rasch
auch der fränkische Herrscher über die dem germanischen Volkskönig
gezogenen Schranken hinauswuchs, so viel er auch von Befugnissen
der römischen Staatsgewalt in sich aufsog, die germanische Auf-
fassung der zwischen Königtum und Volkstum bestehenden rechtlichen
Einheit, den Gedanken, daſs der König Repräsentant des Volkes sei,
haben die Franken niemals verloren. Einer der Grundzüge des
1*
[4]§ 59. Einleitung.
älteren deutschen Rechtes, jener Formalismus, wie er sich namentlich
in der Geschichte des Rechtsganges und des Strafrechtes äuſsert, tritt
uns in keiner der staatsrechtlichen Institutionen so merklich entgegen,
wie in der des Königtums. Es ist ein durchaus unrömischer Zug,
daſs die Franken ein Königtum, welches weder die Macht noch den
Inhalt, sondern nur noch die Form des Königtums bewahrt hatte,
etwa ein Jahrhundert hindurch trugen und ertrugen, bis ihnen der
römische Pontifex sagte, daſs es besser sei, wenn der König heiſse,
der die Macht besitzt.
Auch wenn der unmittelbare Einfluſs der römischen Ordnungen
noch erheblich weiter gegangen sein sollte, als er bisher im einzelnen
nachgewiesen werden kann, selbst wenn wir absehen von der Möglich-
keit, daſs in den spätrömischen Zuständen schon manches germanisch
sein dürfte, was römisch aussieht 8, werden wir den Grundtypus des
fränkischen Staatsrechtes als deutsch bezeichnen müssen. Er ist es,
durch den das fränkische Reich sich in voller Schärfe abhebt von den
Zwitterstaaten, welche die Ostgermanen auf römischer Erde gegründet
hatten. Damit soll nicht geleugnet werden, daſs die spätrömischen
Zustände eine tiefgreifende und nachhaltige Einwirkung auf die Ent-
wicklung des fränkischen Staatsrechtes ausübten. Allein der Schwer-
punkt dieser Einwirkung ist nicht dort zu suchen, wo man ihn in
der Regel sucht, nicht unter den Faktoren, welche Staaten bilden und
erhalten, sondern unter den zersetzenden und auflösenden Kräften.
Die Behauptung klingt paradox. Um sie zu begründen, gilt es, von
einer rückwärts schauenden Betrachtung auszugehen.
Die Erscheinungen, die dem allgemeinen historischen Bewuſstsein
der Gegenwart das deutsche Mittelalter hauptsächlich kennzeichnen,
ein kirchlich gefärbtes Kaisertum, dessen Macht seinen universalen
Aufgaben nicht gewachsen ist, eine Kirche, welche die Staatsgewalt
fast ohne Unterbrechung bekämpft oder untergräbt, endlich das Ge-
menge jener Einrichtungen, die man unter dem Schlagworte Feudalis-
mus zusammenfaſst, stellen sich als die verhängnisvolle Erbschaft dar,
die das heilige römische Reich deutscher Nation aus dem Nachlaſs
der fränkischen Monarchie übernommen hatte.
Die abendländische Kaiserkrone war Karl dem Groſsen zu teil
geworden als der staatsrechtliche Ausdruck jener Verquickung von
Kirche und Staat, welche sich seit den Anfängen der karolingischen
Zeit vollzogen hatte und nachmals unablässige Reibungen zwischen
beiden Gewalten herbeiführte. Jene Verquickung geht aber zurück
[5]§ 59. Einleitung.
auf Maſsregeln, durch welche die Karolinger die Restauration der in
Auflösung begriffenen Staatsgewalt und die Sicherung des Reiches
gegen äuſsere Feinde bewerkstelligten. Die Mittel dazu gewährte das
Aufgebot von Kräften, über die das merowingische Königtum noch
nicht oder doch nicht in diesem Umfange verfügt hatte, die Heranziehung
des Kirchengutes und der Kirche zu den unmittelbaren Staatsaufgaben
und die ausgedehnte politische Verwertung der Keime des Lehn-
wesens, der Vassallität und der Benefizienverleihung, umwälzende
Ereignisse, die, wie die folgende Darstellung ergeben wird, in ihrem
Beginn und in ihrer Entwicklung aufs innigste zusammenhängen.
Die geschichtliche Betrachtung darf sich nicht damit begnügen,
die Anfänge des mittelalterlichen Lehnsstaates bis in die karolingische
Zeit zurückzuverfolgen und etwa die karolingischen Hausmeier ver-
antwortlich zu machen für Siechtum und Ohnmacht des römischen
Reiches deutscher Nation. Forscht man nach den Ursachen der
politischen Lage, welche die kräftigen Karolinger veranlaſste jene
Geister zu Hülfe zu rufen, die ihre schwächeren Nachfolger nicht
mehr zu bändigen vermochten, so ist man zurückzudringen genötigt
bis zu den staatsrechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Zuständen
des spätrömischen Kaiserreiches.
Die Weltgeschichte arbeitet mit alten Gedanken und prägt sie
in neue Form. Das mittelalterliche Kaisertum war bekanntlich eine
Nachahmung des spätrömischen Kaisertums, eine Kopie, die freilich
minder genau ausfiel, als sein Begründer, Karl der Groſse, gewollt
hatte. Die mittelalterliche Auffassung betrachtete es gewissermaſsen
als ein vom Papste restituiertes Fideikommiſs des römischen Welt-
reiches. Daſs diesem die Organisation der römischkatholischen Kirche
entstammt, ist allbekannt und sagt schon ihr Name. Aber auch ein-
zelne charakteristische Züge des Lehnsstaates und des sogenannten
Feudalismus finden in den spätrömischen Zuständen ein auffallendes
Seitenstück oder Vorbild. Das römische Kaiserreich hat eine mächtige
Beamtenaristokratie, nicht frei von Anwandlungen des Strebens nach
territorialer Selbständigkeit. Es kennt die neuerdings wissenschaft-
lich aufgehellte Institution berittener Privatsoldaten, die ihrem Herrn
einen Treueid schwören 9. Angesiedelte Grenztruppen, die sogenannten
milites castellani, besitzen unveräuſserliche Grundstücke, die mit der
[6]§ 59. Einleitung.
Dienstpflicht auf die Söhne übergehen 10 und den davon völlig unab-
hängigen Benefizien der fränkischen Vassallen fast so ähnlich sehen, wie
diese den spätrömischen Privatsoldaten. Das römische Gallien zeigt zur
Zeit der fränkischen Eroberung ausgebildete Patronats- oder Schutzver-
hältnisse und eine mit Patrimonialgerichtsbarkeit verbundene Grundherr-
schaft der groſsen Grundbesitzer, der sogenannten potentes, die über
zahlreiche Hintersassen gebieten. Nimmt man zu alledem die oben
I 229 besprochene Erscheinung erblich gebundener Berufsstände hinzu,
so darf man die Behauptung wagen, daſs nahezu alles, was am deut-
schen Mittelalter unser heutiges Empfinden als fremdartig abstöſst,
in spätrömischen Verhältnissen entweder seinen geschichtlichen An-
knüpfungspunkt oder doch sein geschichtliches Analogon finde. Die
skandinavischen Gemeinwesen, die den Einwirkungen der römischen
Kultur nicht, oder doch nur sehr spät und nur mittelbar ausgesetzt
waren, haben ein Mittelalter im eigentlichen Sinne nicht aufzuweisen,
und fast ohne Übergang haben sich in ihnen Altertum und Neuzeit
abgelöst.
Jene reichlich vorhandenen Elemente politischer Zersetzung und
Auflösung, die das römische Reich in sich barg, wurden niedergehalten
durch einen kunstvollen Verwaltungsapparat und ein zum gröſsten
Teile aus Ausländern gebildetes Heer. Denken wir uns diesen Druck
hinweg, so würde sich ein Wirrwarr und eine Anarchie ergeben haben,
gegen welche die schlimmsten Zeiten des Mittelalters sich als ein
Zustand von Zucht und Ordnung abheben müssten.
Der merowingische Staat wurde begründet und erhalten ohne das
volksfremde Militärwesen und ohne die komplizierte römische Ver-
waltungsmaschine und lieſs die römische Finanz- und Steuerverfassung
verfallen, aus deren Erträgnissen Heer und Bureaukratie bezahlt wor-
den waren. Was diese geleistet hatten, leisteten reichlich so gut eine
vereinfachte Verwaltung und die unentgeltliche Dienstpflicht der Unter-
thanen. Aber so wenig wie die römische Bevölkerung wurden die in
deren Lebensverhältnissen liegenden Keime politischer Zersetzung und
Auflösung ausgerottet. Die Ungleichartigkeit der Besitzverhältnisse
blieb bestehen und griff weiter um sich, ebenso die Abhängigkeit
zahlreicher kleiner Leute von Grundherren, Schutzherren und Dienst-
herren. Noch waren nicht zwei Jahrhunderte seit der Gründung des
Reiches verflossen, so war die geistliche und weltliche Aristokratie der
Staatsgewalt über den Kopf gewachsen. Als der Islam die Pyrenäen
überschritt, schien das fränkische Reich das Schicksal des westgotischen
[7]§ 60. Die königliche Gewalt.
teilen zu sollen. Da zur Wiederherstellung des Reichs und zum
Kampf gegen die inneren und äuſseren Feinde die Kräfte nicht aus-
reichten, welche der allgemeine Unterthanenverband damals noch zur
Verfügung stellen konnte, haben die Karolinger die groſsen Grund-
herren und ihren Anhang durch Rechtsformen, die im wesentlichen
germanischen Ursprungs waren, nämlich durch Vassallität und Bene-
fizialwesen, in persönliche Abhängigkeit gebracht und zu gesteigertem
Dienste gewonnen. In diesem Lichte betrachtet, stellt sich die Ent-
stehung und Ausbreitung des Lehnwesens als ein Prozeſs der Ger-
manisierung und politischen Anpassung dar, durch welchen die in den
sozialen Zuständen vorhandenen Elemente der Auflösung zu leistungs-
fähigen Werkzeugen der Staatsgewalt umgestaltet wurden. Daſs es
sich bei dieser Assimilierung um Verhältnisse handelt, die auf den
Nachlaſs des römischen Reiches zurückgehen, weil sie darin ihren
fruchtbarsten Nährboden fanden, zeigt schon der Umstand, dass das
Lehnwesen gerade in den westlichen und südlichen Teilen des Reiches
sich am raschesten und wirksamsten entwickelte. Eine ähnliche
Funktion wie das Lehnwesen erfüllte hinsichtlich der Patrimonial-
gerichtsbarkeit gallo-römischer Herkunft die Immunität und erfüllte
hinsichtlich der katholischen Hierarchie das Staatskirchentum der
Karolinger.
Aber schon früh und zwar zuerst in Westfrancien lockerte sich
das Band, welches die neuen oder neu organisierten politischen Mächte
in Abhängigkeit vom Königtum erhielt. Gegen Ende der karolingischen
Zeit ist das fränkische Reich schwächer als unter den Merowingern.
Den Untergang des merowingischen Königsgeschlechtes hatte es zu
überdauern vermocht. Unter den Karolingern ging es in Trümmer,
obwohl die Dynastie das Reich überlebte.
Siehe die Litteratur zu § 59. v. Sybel, Entstehung des deutschen Königthums,
2. Aufl. 1881. v. Amira, Abschnitt: Recht in Pauls Grundriss der germanischen
Philologie II 2, S. 125 ff. W. Sickel, Die Reiche der Völkerwanderung, West-
deutsche Z. f. Gesch. und Kunst IX 245 ff. Pontus Fahlbeck, La royauté et
le droit royal francs, 1883, Übersetzung und Umarbeitung seines älteren schwe-
disch geschriebenen Werkes: Kritiska studier öfver det Frankiska rikets äldsta sum-
fundsskik, 1880. Siehe hierüber Sohm in der Berliner Litteraturzeitung vom
19. Juni 1884 und Zeumer in den Gött. gel. Anzeigen 1885, S. 97 ff.
Das Kleinkönigtum, das die Salfranken vor der Reichsgründung
[8]§ 60. Die königliche Gewalt.
hatten 1, war vermutlich ein durch die Landesgemeinde beschränktes
Völkerschaftskönigtum mit einer in der Dauer der Kriegswirren und
unter römischen Einflüssen etwas gesteigerten Machtfülle.
Eine tiefgreifende Umwandlung erfuhr das salische Königtum
durch die Gründung des fränkischen Reiches. Im wesentlichen das
Werk seines Impulses, erhob sie den merowingischen Kleinkönig zum
König über den gesamten Stamm der Franken und schuf in den
gallischen Eroberungen eine territoriale Herrschaft, die über den
Rahmen eines fränkischen Stammeskönigtums weit hinausgriff. In
Folge der Reichsgründung trat denn auch eine erheblich gröſsere
Steigerung der königlichen Gewalt ein, als sie durchschnittlich mit
der Entstehung des germanischen Groſskönigtums verbunden war.
Der fränkische König gewann in der gallo-römischen Bevölkerung eine
Klasse von Unterthanen, welche den Druck der römischen Verwaltung
und ein unbeschränktes Imperium gewohnt waren. Das wirkte auf
die Stellung der Franken nicht bloſs in den neuen Erwerbungen, son-
dern auch in den fränkischen Stammlanden zurück; denn die könig-
liche Gewalt gestaltete sich mehr und mehr als eine einheitliche über
sämtliche Unterthanen. Mit politischem Takte verstanden es Chlodo-
vech und seine nächsten Nachfolger sich den gallischen Klerus füg-
sam zu machen und zu erhalten und eine dem Königtum untergeordnete
fränkische Reichskirche zu organisieren. Vertrug sich mit dem Christen-
tum nicht mehr der heidnische Mythus von der sakralen Bedeutung
des Königsgeschlechtes, so machte dafür die Kirche die alttestament-
lichen Anschauungen über die Heiligkeit des von Gott eingesetzten
Königtums geltend. Aus dem römischen Steuerwesen herstammende
Abgaben, welche in Gallien erhoben wurden, füllten den königlichen
Schatz. Die gewaltige Vermehrung des Krongutes, insbesondere der
ausgedehnte Grundbesitz, den der König in Folge der Eroberungen
erwarb 2, setzte ihn in die Lage, Gefolgschaft und Beamtentum zu ver-
mehren und umfassende Landschenkungen vorzunehmen. Erheblich
fällt auch der Machtzuwachs ins Gewicht, den das Königtum erlangte,
indem es einzelne in Gallien bestehende römische Einrichtungen über-
nahm und mehr oder minder umgestaltet und den neuen Verhältnissen
angepaſst zur allgemeinen Anwendung brachte. Auf solcher Ent-
lehnung und Anpassung beruhen die königliche Kanzlei, Zoll- und
Münzwesen, die Sonderstellung der königlichen Domänen und ihrer
[9]§ 60. Die königliche Gewalt.
Hintersassen, eine Anzahl öffentlicher Frondienste der Unterthanen,
die Anwendung des königlichen Ehebefehls, die Ausdehnung, die der
Begriff des Hochverrats durch das römische crimen laesae maiestatis
erfuhr und wohl auch die allgemeine Huldigung der Unterthanen und
die kräftigere Ausgestaltung der königlichen Billigkeitsjustiz.
Trotz der gewaltigen Steigerung der Königsmacht ist es eine arge
Übertreibung, zu behaupten, daſs die Verfassungsform des fränkischen
Reiches ein königlicher Absolutismus gewesen sei, der nicht nur das
öffentliche Recht, sondern auch Leben, Freiheit und Privatrechte der
Unterthanen dem Willen des Königs schrankenlos preisgab 3. Aller-
dings ergiebt sich aus den historischen Quellen, namentlich aus Gregor
von Tours, daſs das Königtum in der Zeit der Söhne Chlothars I.,
als seine Gewalt am straffsten gespannt war, sich Akte despotischer Will-
kür erlaubte. Das war aber nicht sein verfassungsmäſsiges Recht,
sondern Rechtsbruch, nicht Anwendung, sondern Miſsbrauch der könig-
lichen Gewalt. Zudem beruht manches, was Gregor erzählt, auf
persönlichem Hasse gegen König Chilperich; anderes bringt er in
schiefem Lichte, weil ihm genügendes Verständnis des fränkischen
Rechtes fehlte, wie ihm denn überhaupt die Anschauungen über Sünde
und göttliche Strafe und über die Empfindlichkeit und den mächtigen
Zorn seiner Heiligen den Begriff des Rechtes verdunkelten 4. Nicht
selten mag, wo wir bei Gregor Gewaltthat und grausame Willkür
sehen, in Wahrheit nur ein Akt erlaubter Rache oder Vollstreckung
der Friedlosigkeit an handhaften, geständigen oder flüchtigen Ver-
brechern vorgelegen haben. Rechtswidrigkeiten werden vom Volke
als solche empfunden; es reagiert dagegen, oder der Nachfolger schafft
Remedur, wie denn z. B. Eingriffe Chilperichs und seiner Anhänger
[10]§ 60. Die königliche Gewalt.
in Privatrechte der Unterthanen nach dessen Tode von König Gunt-
chram im Rechtswege gesühnt wurden 5.
Auch in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts war die Gewalt
des Königs keine rechtlich unbeschränkte. Den Bann sollte der König
nur im Rahmen des geltenden Rechtes (legibus) ausüben 6. Der Unter-
than war ihm nur gemäſs dem bestehenden Rechte Gehorsam schuldig.
Wo die Rechtsprechung der Volksgerichte durch die Gerichtsgemein-
den erfolgte, stand es dem König nicht zu, darauf unmittelbaren Ein-
fluſs zu üben, noch vermochte er im Wege einseitiger Gesetzgebung
neues Volksrecht zu schaffen 7. In den Tagen seiner höchsten Macht-
fülle war das Königtum nicht imstande, in Fragen der Besteuerung
den Widerstand auch nur der römischen Bevölkerung zu brechen.
Sogar in Sachen der Heergewalt muſste es nicht selten seinen Willen
vor dem des versammelten Heeres beugen.
Der übermäſsigen Spannung folgte als Rückschlag eine dauernde
Schwächung der königlichen Gewalt. Den Wendepunkt bezeichnet
das Edikt Chlothars II. vom Jahre 614. Unter dem Drucke der Amts-
aristokratie, die im Königsdienste groſsgeworden war, sah sich der
König damals veranlaſst, eine Reihe von Konzessionen zu gewährleisten
und die Abschaffung von Miſsbräuchen zu versprechen. Nicht mit Un-
recht hat man das Edikt Chlothars als die fränkische Magna Charta
Libertatum bezeichnet, mit der es auch in sachlichen Einzelheiten
zufällig übereinstimmt 8. Vier bis fünf Generationen waren vergangen
nach einer vom Herrscher des erobernden Volkes eingeleiteten Erobe-
rung, als das Königtum in der englischen Magna Charta wie im frän-
kischen Edikt von 614 eine Beschränkung der als Frucht der Erobe-
rung gewonnenen Machtfülle zugestehen muſste, weil die von ihm
groſsgezogene Amtsaristokratie es inzwischen gelernt hatte, sich als
selbständige Gewalt im Staate zu fühlen.
Die Reihe der Thatsachen und Vorgänge, durch welche die Haus-
meier zuerst als Führer, dann als Gegner und endlich als Herren der
Aristokratie die Befugnisse des Königtums an sich zogen, bedeutete
in ihrem schlieſslichen Ergebnis nicht die Aufhebung, sondern die
Wiederherstellung der königlichen Gewalt. Unter den Karolingern
haben die Heranziehung der Kirche zu den unmittelbaren Staats-
aufgaben und die Ausdehnung des Benifizialwesens und der Vassallität
zunächst eine fortschreitende Stärkung der königlichen Gewalt in die
[11]§ 60. Die königliche Gewalt.
Wege geleitet. Die Stärkung hielt aber nur solange vor, als die neuen
Kräfte, die das Königtum in seinen Dienst stellte, noch konkurrierten
mit denjenigen, über die einst die Merowinger geboten hatten, näm-
lich mit den Leistungen des Unterthanenverbands und eines nicht
feudalisierten Beamtentums. Es liegt in der Natur des Lehnsbandes,
daſs es auf die Dauer desto mehr zerschlissen und verbraucht wird,
je mehr das Lehnwesen sich ausbreitet. Wo jedes Grundeigentum
sich in Lehn verwandelt, wird das Lehn, wie die Entwicklung des
englischen Rechtes zeigt, schlieſslich zum Begriff des Grundeigentums.
Je mehr die Zahl der Vassallen wächst, desto mehr hört ihre Treue
auf, eine besondere Treue, ihr Dienst, ein Sonderdienst zu sein. In
der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts ist der politische Nach-
laſs der merowingischen Zeit in Westfrancien fast völlig aufgezehrt,
die Lehnstreue verflacht, die Unterordnung der Kirche unter das
Königtum in Frage gestellt, dagegen das durch Kirche und Vassallen
beschränkte Lehnskönigtum in rascher Ausbildung begriffen, während
es im ostfränkischen Reiche, wo das Lehnwesen in bedeutend lang-
samerem Tempo um sich griff, erst in der nachfränkischen Zeit zur
Entfaltung gelangt.
Trotz des Aufschwungs und des Niedergangs der königlichen Ge-
walt, wie sie zuerst in merowingischer, dann in karolingischer Zeit
stattfanden, blieb der theoretische Inhalt der königlichen Rechte im
wesentlichen derselbe, nur daſs sich im Laufe der Entwicklung eine
Differenzierung und insofern eine Vermehrung der königlichen Rechte
bemerkbar macht.
Der König hat gegen alle Unterthanen die Banngewalt, das Recht,
bei Strafe zu gebieten und zu verbieten. Auf der Banngewalt fuſsen
zum guten Teile die königliche Verordnungsgewalt und die Ausbildung
des dem Volksrecht zur Seite tretenden Königsrechtes 9.
Der König ist oberstes Organ der Friedensbewahrung und hat als
solches die höchste Polizeigewalt. Der allgemeine Friede erscheint
als Königsfriede. Alle, die diesen Frieden genieſsen, stehen im Schutze
des Königs. Neben dem gemeinen Frieden giebt es einen Sonder-
frieden, neben dem gemeinen Königsschutz einen besonderen mit recht-
lich höheren Wirkungen.
Wie das Reich das Reich des Königs ist, sind die Unterthanen
Leute des Königs, seine leudes 10, homines; sie schulden ihm Treue,
[12]§ 60. Die königliche Gewalt.
heiſsen daher auch seine fideles und bekräftigen ihre Treupflicht
durch einen Treueid.
Der König ist Eigentümer des gesamten Fiskalgutes, von welchem
sein persönliches Vermögen nicht geschieden wird. Vielfach bevor-
rechtet, trägt das Königsgut die finanziellen Lasten der Staatsverwal-
tung, soweit sich solche neben den unmittelbaren Leistungen der
Unterthanen ergeben.
Der König vertritt das Reich nach auſsen hin, empfängt und
sendet Gesandte, schlieſst Bündnisse ab und entscheidet über Krieg
und Frieden 11. Er hat die Heergewalt, hält Heerschau ab und be-
stimmt, in welchem Maſse die Heerpflichtigen zum Heerdienst heran-
gezogen werden sollen. Er besitzt die oberste Gerichtsbarkeit, ver-
waltet sie in Person am Königsgericht und hat das Recht der Billig-
keitsjustiz. Der König empfängt herkömmlich jährliche Geschenke
der Unterthanen, kann gewisse öffentliche Frondienste in Anspruch
nehmen, läſst Zölle und Verkehrsabgaben erheben, übt das Münzrecht
und hat ein örtlich beschränktes Recht auf herkömmliche Steuern und
Zinse. Dagegen fehlt ihm ein allgemeines Besteuerungsrecht.
Der König hat die Amtshoheit. Die Geschichte der königlichen
Amtshoheit ist im wesentlichen die Geschichte des fränkischen König-
tums, dessen jeweilige Machtstellung von dem Maſse der Herrschaft
abhing, die es über das Beamtentum ausübte. Die strenge Abhängig-
keit, in der sich die königlichen Beamten anfänglich befanden, hat
sich seit dem siebenten Jahrhundert mehr und mehr gelockert. Seit
dieser Zeit geriet das Königtum in Abhängigkeit von seinen Beamten,
und schlieſslich ist es einem ursprünglichen Hofbeamten gelungen, die
Ausübung der königlichen Befugnisse an sich zu ziehen, das mero-
wingische Königsgeschlecht zu entthronen und sich selbst zum König
zu erheben. Das von den Karolingern wieder in seine Schranken
zurückgewiesene Beamtentum hat eine ähnliche Entwicklung durch-
gemacht, wie das merowingische. Nur ist es nicht das Hofbeamten-
10
[13]§ 60. Die königliche Gewalt.
tum, sondern ausschlieſslich das Provinzialbeamtentum, von welchem
die sich vollziehende Einschränkung der königlichen Gewalt ausgeht.
Gewitzigt durch die Erfolge ihres eigenen Geschlechtes, lieſsen die
ersten Karolinger keines von den Ämtern der Centralverwaltung zu
hervorragender Macht gelangen, eine Politik, deren Kehrseite war, daſs
das Beamtentum der Provinzialverwaltung nicht wie in merowingischer
Zeit in dem des Hofes ein wirksames Gegengewicht fand. Vereinzelte
Ansätze, ein solches auszubilden, blieben ohne Erfolg. Bernhard von
Septimanien, der als Kämmerer unter Ludwig I., Liutward, der als
Kanzler unter Karl III. zur Macht gelangte, wurden von der Amts-
aristokratie gestürzt. So kam es denn auch, daſs es das territoriale
Beamtentum war, welches die Einheit des Reiches zertrümmerte. Aus
ihm waren die Gewalten hervorgegangen, welchen bei der Auflösung
der fränkischen Monarchie in Burgund, Italien und Westfrancien das
Königtum zur Beute ward.
Der König übt Regierungsrechte in kirchlichen Angelegenheiten
aus, insbesondere das Recht der Berufung von Synoden und der Be-
setzung der Bistümer. Ein eingreifendes Kirchenregiment handhabten
die ersten Karolinger. Damals traten die Bischöfe in die Reihe der
königlichen Beamten ein, was denn freilich zur Folge hatte, daſs die
seit Ludwig I. wachsende Selbständigkeit der Bischöfe auf das welt-
liche Beamtentum zurückwirkte.
Der König hat ein unbeschränktes Recht, Privilegien zu verleihen
und von der Erfüllung öffentlicher Pflichten zu dispensieren. Beson-
dere Befugnisse des Königs ergaben sich aus den Verhältnissen der
königlichen Gefolgschaft, des höheren Königsschutzes, der königlichen
Benefizien und der Vassallität.
Das fränkische Recht hatte den Grundsatz: der König lügt nicht.
Sein Wort besaſs erhöhte Glaubwürdigkeit 12. Sein schriftliches und
sein mündliches Zeugnis durfte im Rechtsgang bei Verwirkung des
Lebens nicht angefochten werden 13. Wird im Namen des Königs
Klage erhoben, so ist sein Vertreter in Fällen, in welchen sonst der
Kläger seine Klage durch einen Voreid zu bekräftigen hat, vom Vor-
eide befreit 14.
Havet, Questions Mérovingiennes, 1885. Th. Sickel, Lehre von den Urkunden
der ersten Karolinger, 1867, S. 208 ff. Grimm, Rechtsalterthümer, S. 239 ff.
Waitz, VG II 1, S. 174; III 64, 249 ff. W. Sickel, Göttinger gel. Anzeigen
1889, S. 963 ff. v. Amira, Abschnitt: Recht in Pauls Grundriſs der germ. Philo-
logie II 2, S. 126. Martène, De antiquis ecclesiae ritibus ed. 2. 1736, II 563 ff.
Maskell, Monumenta ritualia ecclesiae anglicanae, 1882, vol. II. preliminary dis-
sertation. Waitz, Die Formeln der deutschen Königs- und der römischen Kaiser-
krönung vom 10. bis zum 12. Jahrhundert, 1873 (Abh. der Götting. Ges. der Wiss.).
Der merowingische König führte den Titel rex Francorum 1 und
zwar auch dann, wenn er nur über ein Teilreich regierte und dieses
etwa überwiegend romanische Bevölkerung hatte. Das Reich war
eben ein regnum Francorum trotz seiner verschiedenartig zusammen-
gesetzten Bevölkerung, und durch sein Königsgeschlecht herrschte der
Stamm der Franken in allen Teilen des Reiches.
Die Kanzlei der Karolinger 2 fügte jenem Titel das Prädikat vir
inluster 3 hinzu, bis es Karl der Groſse 776 endgiltig aufgab. Seit der
Unterwerfung der Langobarden (774) nannte sich Karl rex Francorum
et Langobardorum. Der 774 gleichfalls aufgenommene Zusatz: ac
patricius Romanorum, weicht nach der Kaiserkrönung dem Kaisertitel.
Dieser lautet unter Karl: serenissimus augustus a Deo coronatus
magnus pacificus imperator, Romanum gubernans imperium, qui et
per misericordiam Dei rex Francorum et Langobardorum. Ludwig I.
führte den kürzeren Titel imperator augustus ein.
Eine Neuerung Karls des Groſsen war es, daſs er, höchst wahr-
scheinlich nach angelsächsischem Vorbilde 4, seit 768 die Demutsformel
gratia Dei gebrauchte 5, welche in der Folge auch durch synonyme
Wendungen ersetzt wurde 6. Sie entspricht der seit Pippin aufgekom-
menen Salbung und führt die Würde des gottgesalbten Königs auf
göttliche Fügung zurück. Übrigens war die Formel nicht auf das
Königtum beschränkt; vielmehr wurde sie schon früher gelegentlich
von geistlichen, nachmals auch von weltlichen Beamten gebraucht 7.
Von den Söhnen Karls des Groſsen nannte sich bei Lebzeiten des
Vaters Pippin rex Langobardorum oder gentis Langobardorum, Ludwig
rex Aquitanorum. Bernhard, der Neffe Ludwigs I., urkundet als rex
Langobardorum, Ludwig der Deutsche 830 —833 als rex Baioariorum,
[16]§ 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt.
später nur noch als rex, womit sich auch seine Nachfolger begnügen,
soweit sie nicht den Kaisertitel führen.
Wie man sieht, erscheinen nur Volks-, nicht Ländernamen im
Königstitel. Eine nähere Bezeichnung des Königtums durch das
beherrschte Landgebiet ist dem amtlichen Sprachgebrauche der fränki-
schen Zeit fremd.
Wahrzeichen der königlichen Gewalt war in der Zeit der Mero-
winger der königliche Speer. Mittelst des Speeres übertrug König
Guntchram sein Reich seinem Neffen Childebert 8. Den germanischen
Charakter dieser Symbolik bezeugt die langobardische Rechtssitte, dem
neuen König bei der Erhebung den Speer zu überreichen 9. Sinnbild
des Königtums ist ferner der königliche Hochsitz, cathedra, solium
regni 10. Auf seinen Hochsitz setzt Guntchram seinen Neffen Childe-
bert, als er ihm sein Reich von Todes wegen vergabt 11. Wallendes
Haupthaar bildete ein Kennzeichen nicht nur des Königs, sondern des
ganzen königlichen Geschlechtes. Als reges criniti führt Gregor von
Tours die ältesten Merowinger in die Geschichte ein. Comatus et
pulcher et inclytus heiſst Chlodovech in einem der Texte des älteren
Prologs zur Lex Salica. Soll ein Merowinger unfähig gemacht werden
zur Herrschaft, so wird ihm das Haupthaar geschoren. Das war auch
das Schicksal des letzten Merowingers, Childerichs III., als Pippin die
Dynastie entsetzte. Aus dem Heidentum stammte der altertümliche
Brauch, daſs der merowingische König bei feierlichen Gelegenheiten
[17]§ 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt.
auf rinderbespanntem Wagen fuhr. Als die Fülle der königlichen
Gewalt auf die Hausmeier übergegangen war, blieben den Merowingern
nur die königlichen Ehrenzeichen und die äuſserliche Vertretung der
königlichen Gewalt 12.
Als Insignien der karolingischen Könige 13 erscheinen in den
Quellen Krone und Scepter 14 (mit einem Kreuz an der Spitze), da-
neben das Schwert, damals noch Sinnbild der Heergewalt 15, der
Stab 16, das gemein-germanische Symbol der Gerichtsgewalt, und wie
bei den Merowingern der Königsstuhl oder Thron 17. Daſs die Lanze
ihre die Königsherrschaft symbolisierende Bedeutung nicht verloren
hatte 18, daſs das uralte Wahrzeichen der Heergewalt, die dem König
vorangetragene Heerfahne (gundfano 19), in fränkischer Zeit nicht in
Vergessenheit gerathen war, wird durch jüngere Quellen sichergestellt.
Das Kreuz ist vermutlich erst in karolingischer Zeit königliches Wahr-
zeichen geworden 20.
Mit der Bedeutung der königlichen Ehrenzeichen hängen die
Förmlichkeiten zusammen, unter welchen der Antritt der Regierung
erfolgte. Entsprechend der germanischen Sitte, nach welcher der Erbe
von der Erbschaft feierlich Besitz ergreift, indem er sich auf den
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 2
[18]§ 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt.
Hochsitz seines Vorgängers setzt 21, im Geiste der Rechtssätze, welche
bei der Übereignung von Grundstücken unter Umständen sogar ein
dreitägiges Besitzen verlangten, fand unter den Merowingern eine
feierliche Thronbesteigung statt 22, durch welche der König den Antritt
der Herrschaft zu förmlichem Ausdruck brachte Die Handlung hatte
ursprünglich nicht die staatsrechtliche Bedeutung, daſs etwa erst durch
sie die königliche Gewalt auf den neuen König übergegangen wäre,
sondern sollte nur, wie etwa nachmals die karolingische Königskrönung,
den Übergang der Herrschaft in sichtlicher Weise constatieren. Wie
unter den privatrechtlichen Formen des Erwerbs von Grundstücken
eine feierliche Grenzbegehung vorkommt, so pflegte der merowingische
König zum Zeichen förmlicher Besitzergreifung eine Umfahrt im Reiche
zu halten 23. Für das ältere merowingische Königtum ist es sicher-
lich bezeichnend, daſs es eine Form des Regierungsantrittes kennt,
welche sich mit der Apprehensionssymbolik begnügt und die Tradi-
tionssymbolik vermissen kann.
War der Thronerbe unmündig, so erfolgte eine feierliche Thron-
erhebung sublimare, sollemniter sublimare, elevare, stabilire in regnum,
regem instituere, statuere 24. Ursprünglich hielten sich die Oheime
für berufen, den unmündigen Neffen in die Herrschaft einzusetzen.
[19]§ 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt.
Aber schon früh begannen die Groſsen des erledigten Reiches, den
unmündigen Thronerben auf den Thron zu erheben. Wahrscheinlich stets
mit einer Huldigung und mit der Übergabe der königlichen Insignien
verbunden 25, erscheint die Thronerhebung als eine Handlung, bei
welcher die aktive Hauptrolle nicht vom König, sondern von den-
jenigen gespielt wird, die ihn erheben. Seit der zweiten Hälfte des
siebenten Jahrhunderts wird die feierliche elevatio die Form, in welcher
die Groſsen das von ihnen erkorene Mitglied des merowingischen
Hauses zum König bestellen. Sie bleibt nicht auf unmündige Könige
beschränkt und ist geradezu staatsrechtlicher Akt der Thronbesetzung.
Die elevatio fand in der hergebrachten Weise auch 751 bei Pippin
und 768 bei dessen Söhnen ihre Anwendung 26. Doch trat sie seitdem
regelmäſsig mit neuen Formen in Verbindung, welche die karolingische
Zeit für die feierliche Einsetzung in das Königtum zur Ausbildung
brachte.
Unter den Karolingern ist nämlich zuerst die kirchliche Salbung,
dann auch die Krönung des neuen Königs üblich geworden. Den
Merowingern waren beide Förmlichkeiten fremd. Die Salbung, auf
altjüdisches Vorbild zurückgehend 27, ist von Hause aus ein Monopol
der Geistlichkeit. Im fränkischen Reiche ist sie vermutlich nach
angelsächsischem Muster 28 eingebürgert worden. Zuerst wurde Pippin
24
2*
[20]§ 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt.
751 und zwar mit Zustimmung des Papstes von den Bischöfen, dann
754 samt seinen Söhnen Karlmann und Karl vom Papste gesalbt 29.
Bei Antritt ihrer Regierung (768) haben diese die Salbung aufs neue
empfangen. Als Karl 771 das Reich Karlmanns in Besitz nahm, lieſs
er sich abermals salben. Der Gesalbte galt für von Gott gesalbt 30.
Die Salbung wird auch Konsekration genannt 31. Als Karl der Kahle
869 in Metz durch Hinkmar von Reims gesalbt wurde, wagte es
dieser, sein Auftreten in Metz u. a. durch die Erfindung zu begründen,
daſs schon Chlodovech durch den heiligen Remigius gesalbt und ge-
weiht worden sei mit einem vom Himmel gekommenen Salböl, von
welchem die Reimser Kirche annoch besitze 32.
Erst im neunten Jahrhundert trat der Salbung eine Krönung des
Königs zur Seite 33. Zuerst fand die Krönung ihre Anwendung bei
der Erhebung Karls des Groſsen zur Kaiserwürde. Sie entstammt
dem Brauche des byzantinischen Kaiserhofes, wo sie seit langer Zeit
bekannt war, während eine kirchliche Salbung der oströmischen Kaiser
nicht erfolgte 34. Wie im oströmischen Reiche, so findet sich auch bei
28
[21]§ 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt.
den karolingischen Kaisern die Krönung entweder in der Form eines
weltlichen oder in der Form eines kirchlichen Aktes 35. Nach dem
Vorbilde der abendländischen Kaiserkrönung entwickelte sich eine frän-
kische Königskrönung. Auch diese konnte, und zwar unabhängig von
der Salbung, als ein weltlicher Akt vollzogen werden 36. So wurde
Karl der Kahle 838 aus Anlaſs der Wehrhaftmachung von seinem
Vater gekrönt 37. Aber in der Regel gestaltete sich die Königskrönung
als ein kirchlicher Akt und wurde sie derart mit der Salbung ver-
bunden, daſs diese vorausging. So lieſs sich Karl der Kahle 848 zu
Orléans, 869 zu Metz zuerst salben, dann von bischöflicher Hand
die Krone reichen 38. Die Förmlichkeiten der Salbung und Krönung
sind uns durch Aktenstücke der Jahre 869 und 877 überliefert 39.
Sie lassen ersehen, daſs dafür im westfränkischen Reich bereits ein
festes Rituale bestand. Der Krönung folgte die förmliche Übergabe
des Scepters. Wahrscheinlich ist es, daſs die Feierlichkeit stets mit
der Thronerhebung abschloſs.
Weder die Salbung noch die Krönung haben staatsrechtliche Be-
deutung. Die Führung des Königstitels, die Erlangung königlicher
Gewalt sind davon unabhängig 40. Allerdings wird gemäſs dem Sprach-
gebrauche des alten Testamentes die priesterliche Salbung in den
Quellen als ein konstitutiver Akt bezeichnet, als ein solcher, der die
Königswürde begründet 41. Wer die Salbung empfängt, wird in regem,
34
[22]§ 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt.
ad regem gesalbt, zum König konsekriert 42. Für das fränkische
Staatsrecht blieb diese biblische Ausdrucksweise ohne Bedeutung.
Auch hütete sich die Kirche zunächst, die Konsequenzen des Sprach-
gebrauchs zu ziehen, wie schon die wiederholte Salbung Pippins be-
weist. Mehr als eine kirchliche Anerkennung und Heiligung des
Königtums ist die Salbung in fränkischer Zeit nicht geworden 43.
Die Krönung durch die Geistlichkeit stellt sich in ihrer Symbolik als
eine Tradition der Krone dar, die der Gesalbte nach der Auffassung
der Zeit und nach dem Wortlaut der Krönungsgebete von Gott
empfängt 44. Trotzdem hat sie den ihrer Form entsprechenden recht-
lichen Charakter in fränkischer Zeit nicht erlangt. Um die Mitte des
neunten Jahrhunderts gilt sie gewissermaſsen für ein Beiwerk der Sal-
bung, auf welche das höhere Gewicht gelegt wird 45.
Daſs die Erlangung der Königswürde von Salbung und Krönung
unabhängig geblieben, zeigt sich in der Thatsache, dass im neunten
Jahrhundert durchaus nicht jeder karolingische König gesalbt und
gekrönt worden ist. Von einer Salbung und Krönung Bernhards von
Italien ist uns nichts berichtet. Ludwig der Deutsche und seine Söhne
empfingen sie nicht. Das westfränkische Reich ist mit der festen
Einbürgerung jener Sitte dem ostfränkischen vorausgeeilt, zumal Karl
der Kahle auf derlei Förmlichkeiten übermäſsigen Wert legte. Noch
Arnulf wurde 887 König in der Form einer Thronerhebung, bei
welcher weder eine Salbung noch eine Krönung erwähnt wird 46.
Erst bei Ludwig dem Kinde taucht die Königskrönung in der ost-
fränkischen Linie der Karolinger auf 47.
Die Thronerhebung, elevatio, wie sie die merowingische Zeit der
karolingischen überliefert hatte, besaſs noch unter den ersten Karo-
lingern staatsrechtliche Bedeutung. Sowohl Pippin als Karl und wahr-
[23]§ 62. Die Thronfolge.
scheinlich auch Karlmann datieren die Regierungsjahre seit der Thron-
erhebung 48. Im neunten Jahrhundert hat sie den staatsrechtlichen
Charakter vorübergehend eingebüſst, ohne daſs dieser auf die Salbung
oder auf die Krönung übergegangen wäre.
Waitz, VG II 1 S. 140 ff. III 273 ff. Viollet, Histoire I 239. Fustel de
Coulanges, Monarchie franque S. 33 ff. v. Amira, Recht in Pauls Grundriſs
S. 128 ff. Phillips, Über Erb- und Wahlrecht mit bes. Beziehung auf das König-
tum der germ. Völker, 1824. Hermann Schulze, Gesch. Entwicklung der fürst-
lichen Hausverfassung im deutschen Mittelalter. Thronfolge und Familienrecht
der ältesten germ. Königsgeschlechter, Z. f. RG VII 323 ff. Derselbe, De testa-
menti Genserici Comment., 1859. Kemble, Saxons II 215 ff. Stubbs, Constitu-
tional History of England, 1874, I 135. v. Pflugk-Harttung, Die Thronfolge im
Langobardenreich, Z.2 f. RG VIII 66 ff. Derselbe, Die Thronfolge im Reiche der
Ostgoten, Z.2 f. RG X 203 ff. Derselbe, Zur Thronfolge in den germanischen
Stammesstaaten, Z.2 f. RG XI 177 ff. Hubrich, Fränkisches Wahl- und Erb-
königtum zur Merowingerzeit, 1889. Dazu W. Sickel in den Götting. gel. An-
zeigen 1889, S. 944 ff. Mommsen, Ostgotische Studien, Neues Archiv XIV 540.
Die eigentümliche Verbindung von Wahl und Erbgang, welche
die Nachfolge in das germanische Volkskönigtum bestimmte, hat nach
der Völkerwanderung bei manchen Stämmen dem entschiedenen Über-
gewichte des Wahlprinzips, bei anderen dem Siege des Erbprinzips
Platz gemacht. Erhebliche Schwankungen blieben in dieser Ent-
wicklung nicht aus. Die Wahl diente als kaum entbehrliche Ergänzung
des Erbrechts, wenn bei dem Vorhandensein mehrerer Geschlechts-
folger die Teilung des Reiches und der Reichsverwaltung vermieden
werden sollte, oder wenn kein oder doch kein tauglicher Geschlechts-
folger vorhanden war. Eine feste Successionsordnung, welche im
ersteren Falle die Nachfolge eines Einzigen gesichert hätte, ist in
keinem der germanischen Staaten Rechtens geworden, ausgenommen
im vandalischen Reiche, wo König Genserich die Nachfolge nach dem
sogen. Senioratsprinzip ordnete, das den jeweils ältesten Agnaten
des verstorbenen Königs zur Herrschaft beruft 1. Ein anderes Aus-
kunftsmittel hätte die Nachahmung des römischen Brauches geboten,
nach welchem der Imperator seinen Nachfolger designierte oder bei
[24]§ 62. Die Thronfolge.
Lebzeiten einen Mitregenten bestellte. Die Berufung zur Mitherrschaft
haben gelegentlich auch germanische, namentlich westgotische Könige 2
angewendet, um Thronstreitigkeiten vorzubeugen 3. Aber feste Praxis
wurde sie nicht, sondern blieb Ausnahme von der Regel. Als solche
behauptete sich im allgemeinen die Wahl von Seite des Volkes, welche
in den Reichen, die den Grundsatz der Teilbarkeit nicht aufkommen
lieſsen, schlieſslich über das Erbrecht siegte. Am entschiedensten
war das im Reiche der Westgoten der Fall, wo Konzilienschlüsse des
siebenten Jahrhunderts (seit 633) ein völlig unbeschränktes Wahlrecht
voraussetzen, das im wesentlichen durch die hohe Geistlichkeit und
den gotischen Adel ausgeübt wird 4. Ähnlich war die Entwicklung
bei den Langobarden nach vorübergehenden Ansätzen zur Erblichkeit,
die 661 zu einem völlig vereinzelten Falle einer Erbteilung geführt
hatten 5. Auch das Königtum der Ostgoten ist zuletzt ein reines
Wahlkönigtum geworden.
Bei verschiedenen Stämmen hat sich die Teilbarkeit der Herr-
schergewalt durchgesetzt. Die Teilung schloſs zwar die Wahl oder
Anerkennung durch das Volk nicht grundsätzlich aus, konnte sie aber
entbehrlich machen und lieſs daher eine soweit gehende Steigerung
des Erbprinzips zu, daſs die Volkswahl nur noch ausnahmsweise, ins-
besondere bei dem Aussterben des Herrschergeschlechtes, praktisch
wurde. Die Teilbarkeit findet sich bei den Burgundern bis auf Gun-
dobad 6, bei den Thüringern 7, im alemannischen 8 und im bairischen
Herzogsgeschlechte 9, insbesondere aber bei den Franken.
Die Salier standen vor der Reichsgründung unter einer Mehrheit
[25]§ 62. Die Thronfolge.
von Königen, die aus dem Geschlechte der Merowinger gewählt wurden.
Indem er sich zum König wählen lieſs, dehnte Chlodovech seine Herr-
schaft auf die Ribuarier aus, nachdem er das ribuarische Königs-
geschlecht ausgerottet hatte. Es war auf längere Zeit hinaus der
letzte Fall einer Königswahl. Denn seit Chlodovech nimmt das fränki-
sche Reich den Charakter eines reinen Erbreiches an und verschwindet
das Wahlrecht des Volkes. Erbberechtigt ist nur der Mannesstamm
des Königshauses. Dem verstorbenen König folgen zunächst seine
Söhne ohne Unterscheidung ehelicher und unehelicher Geburt 10. In
Ermangelung von Söhnen erben die Brüder und wahrscheinlich von
Rechtswegen erst nach diesen die Neffen 11. Für die entferntere Ver-
wandtschaft läſst sich eine feste Successionsordnung schlechterdings
nicht herstellen. Mehrere gleich nahe Erben succedierten gemein-
schaftlich, indem sie die erledigte Herrschaft vertragsmäſsig teilten,
sofern nicht bereits der Erblasser die Teile bestimmt hatte. Starb
ein Teilkönig, so gelang es nicht selten seinen regierenden Brüdern,
die minderjährigen Söhne des Verstorbenen von der Nachfolge auszu-
schlieſsen. Mitunter kam es vor, daſs der Vater schon bei Lebzeiten
einem Sohne die Regierung eines Reichsteiles übertrug, indem er ihn
als Unterkönig bestellte. Der kinderlose König hatte die Befugnis,
ein Mitglied des Königsgeschlechtes durch Vergabung von Todeswegen
zum Erben seines Reiches zu machen. Die fränkische Vergabung von
Todeswegen war Adoption. Mehrmals sind Neffen von ihren Oheimen
zum Zweck solcher Vergabung adoptiert worden 12.
Die merowingischen Erbteilungen waren grundsätzlich Teilungen
zu gleichen Teilen 13, wobei denn freilich nicht nur Umfang und Be-
[26]§ 62. Die Thronfolge.
völkerungszahl, sondern auch politische Bedeutung, Ertragsfähigkeit
und geschichtliche Zusammengehörigkeit der Teilgebiete ins Gewicht
fielen. Sie waren ferner Teilungen zu gleichem Rechte, indem keiner
der Teilkönige eine Oberhoheit über die anderen erhielt. Die Teilungen
waren endlich genau genommen nicht Teilungen des Reiches, sondern
Teilungen der Reichsverwaltung, so daſs theoretisch eine Gesamtherr-
schaft bestand und der Gedanke der Reichseinheit lebendig blieb.
Begrifflich war und blieb das Königtum ein Recht des merowingischen
Königsgeschlechtes, gewissermaſsen ein Familiengut, insofern den Gan-
erbschaften des jüngeren deutschen Rechtes vergleichbar, bei welchen
zwar eine Teilung der Nutzungen, eine sogen. Mutschierung, nicht
aber eine Teilung des Eigentums, eine sogen. Totteilung, also keine
völlige Aufhebung der Gemeinschaft zulässig war. Jeder der Teil-
könige war rex Francorum. Jeder datierte seine Urkunden schlecht-
weg „anno regni nostri“, ohne die Bezeichnung des Teilreiches hinzu-
zufügen. Succedierte ein Teilkönig in das Reich eines anderen, so
zählte man in dem neu erworbenen Gebiete die Regierungsjahre nicht
seit der Zeit, da er in diesem, sondern seit der Zeit, da er in seinem
ursprünglichen Anteil König geworden war 14. Der Anteil des Ein-
zelnen hieſs sors oder pars und bildete nicht immer einen zusammen-
hängenden Komplex. Einzelne Städte oder Gebiete blieben mitunter
in gemeinschaftlichem Besitze 15. Gemeinsam traten die Teilregenten
nach auſsen hin auf, gemeinsam führten sie Kriege und nahmen Unter-
werfungen entgegen 16. Kämpfe, die unter ihnen stattfanden, hieſsen
Bürgerkriege 17. Der Unterthan eines Teilreiches galt in einem anderen
rechtlich nicht als ein Fremder, der auf den Königsschutz angewiesen
war; sein Personalrecht blieb anerkannt. Die Teilungen schloſsen
gemeinsame Satzungen nicht aus. Auch konnten gemeinschaftliche
Versammlungen von den Groſsen und gemeinschaftliche Synoden von
den Bischöfen der Teilreiche abgehalten werden 18.
Seit dem siebenten Jahrhundert, seit dem Siege, welchen die
fränkische Aristokratie durch die Erhebung Chlothars II. zur Allein-
herrschaft über Brunhilde errungen hatte, geriet die Thronfolge
[27]§ 62. Die Thronfolge.
unter den steigenden Einfluſs der Groſsen des Reiches 19. Sie üben
die Befugnis, den neuen König durch feierliche Thronerhebung (ele-
vatio) in die Herrschaft einzusetzen, und gewinnen, indem sie die her-
gebrachte Sitte der Erbteilungen auſser Acht lassen, das Recht, den
erledigten Thron durch das von ihnen ausgewählte Mitglied des Königs-
geschlechtes zu besetzen 20. Sache des Hausmeiers war es, bei Un-
mündigkeit des Königs die Groſsen zur Thronerhebung einzuberufen 21.
Ein rechtlich erheblicher Wahlakt scheint nicht stattgefunden zu haben.
Die formlos verabredete Wahl fand ihren Ausdruck in der elevatio.
Schlieſslich wich das Recht der Groſsen dem Rechte der Hausmeier,
den König nach Gutdünken aus dem Geschlechte der Merowinger zu
ernennen und zu erheben 22. Da der eigentliche Gegenstand der
Teilungen von je die Reichsverwaltung war, so wurde in der Zeit der
Hausmeier nicht mehr das dekorative Königtum, sondern die erblich
gewordene Hausmeierwürde geteilt 23.
Die Erhebung Pippins zum König war zugleich die Erhebung
seines Hauses zum fränkischen Königsgeschlechte 24. Um die Aus-
schlieſsung der Söhne seines Bruders Karlmann von der Thronfolge
sicherzustellen 25, lieſs Pippin die fränkischen Groſsen vom Papste 754
ausdrücklich verpflichten, daſs sie sich niemals aus der Nachkommen-
schaft eines anderen einen König setzen würden. In dem neuen
Königshause wurde die Reichsverwaltung zunächst ebenfalls zu gleichen
Teilen und zu gleichem Rechte geteilt. In dieser Weise teilte sie
Pippin 768 zwischen seinen Söhnen Karl und Karlmann.
Die Erneuerung des abendländischen Kaisertums führte zu Kon-
sequenzen, mit welchen sich das hergebrachte Teilungsprinzip nicht
vertrug. Denn die Universalmonarchie, wie sie das Kaisertum dar-
stellen sollte, verlangte die Individualsuccession. Karl der Groſse hatte,
solange er mehrere Söhne besaſs, nicht die Absicht, mit dem Teilungs-
grundsatze zu brechen. Er verfügte 806 eine Teilung zwar zu un-
[28]§ 62. Die Thronfolge.
gleichen Teilen, aber zu gleichem Rechte, indem er seinem ältesten
Sohne Karl den gröſsten Anteil zuwies 26. Falls dieser stürbe, sollten
seine zwei jüngeren Söhne, Pippin und Ludwig, das Reich in derselben
Weise teilen, wie es 768 geteilt worden war. Von einer Oberhoheit
des Ältesten, von der Kaiserwürde, war damals nicht die Rede. Erst
als er seine zwei älteren Söhne verloren und 812 die Anerkennung
seiner Kaiserwürde vom byzantinischen Hofe erwirkt hatte, zog Karl
der Groſse die Konsequenz des Kaisertums, indem er 813, sachlich
und formell byzantinisches Vorbild nachahmend, Ludwig zum Mit-
kaiser krönte und zum Nachfolger im Reiche bestimmte, während
Pippins auſserehelicher Sohn, Bernhard, Italien als Unterkönigtum
erhielt 27, wie es sein Vater besessen hatte. Auf denselben staats-
rechtlichen Gedanken beruhte die ordinatio imperii 28, durch welche
Ludwig I. im Jahre 817 die Thronfolge ordnete. Er erhob und krönte
seinen ältesten Sohn Lothar zum Mitkaiser und Mitregenten und be-
stellte ihn als Nachfolger im ganzen Reiche. Die jüngeren Söhne
wurden auf die Stellung von Unterkönigen beschränkt. Pippin sollte
Aquitanien, Ludwig Baiern mit königlichem Namen verwalten. Jähr-
lich sollen sie sich bei Lothar einfinden und mit ihm Regierungs-
angelegenheiten beraten. Sie bedürfen der Zustimmung Lothars, um
sich zu verheiraten, um Kriege zu führen, Frieden zu schlieſsen und
mit Gesandten auswärtiger Mächte zu verhandeln. Hatte im Jahre 813
nur das Bedürfnis vorgelegen, dem Gedanken der ungeteilten Reichs-
verwaltung die Rücksichtnahme auf einen Enkel unterzuordnen, der
nicht aus echter Ehe stammte, so galt es 817, zu Gunsten der kaiser-
lichen Stellung Lothars das Recht der zwei jüngeren Söhne Ludwigs I.
abzuschwächen. Der Sachlage hätte das Vorbild des Jahres 806 ent-
sprochen. Allein die ordinatio von 817 ahmte die Entscheidung des
Jahres 813 nach. Die Kaiseridee hatte inzwischen unter kirchlichem
Einfluſs festeren Boden gewonnen. Damit die Kirche nicht Schaden
leide, sagt die Ordnung von 817, dürfe die Einheit des Reiches nicht
aus Familienrücksichten durch Teilung zerrissen werden 29. Das Kom-
[29]§ 62. Die Thronfolge.
promiſs zwischen dem Erfordernis der Reichseinheit und dem Haus-
rechte des fränkischen Königtums wurde in der Institution des Unter-
königtums gefunden, nur daſs Pippin und Ludwig hinsichtlich des
Umfangs und der Bedeutung ihrer Gebiete schlechter gestellt wurden
als Bernhard im Jahre 813. Die Thronfolgeordnung vom Jahre 817
gelangte bekanntlich nicht zur Ausführung. Das Kriegsgeschick und
der Vertrag von Verdun entschieden für die fränkische Teilungssitte.
Die Teilung von Verdun, die man ohne durchschlagenden Grund
als den Akt der Auflösung des fränkischen Reiches betrachtet, schloſs
ebensowenig wie die älteren Teilungen eine gemeinsame Behandlung
gemeinsamer Angelegenheiten aus. Mehrfach fanden zu diesem Zwecke
Zusammenkünfte der Teilregenten statt; so z. B. 847 und 851 zu
Meersen bei Maastricht, wo sie gegenseitige Unterstützung, gemeinsame
Verfolgung und Bestrafung der Friedensbrecher und den Schutz der
Kirchen verabredeten. Trotz der Teilungen galt das fränkische Reich
nach wie vor als gemeinschaftliches Besitztum des karolingischen
Hauses 30.
Mit dem Erbrechte der Karolinger konkurrierte von Anfang an
die Teilnahme des Volkes, insbesondere der Groſsen, an der Besetzung
des Thrones und an den Reichsteilungen. Durch die Wahl der Franken
wurde Pippin 751 zum König erhoben 31. Als 754 der Papst den
[30]§ 62. Die Thronfolge.
Franken bei Kirchenbann verbot, sich aus einem anderen als aus
Pippins Geschlecht einen König zu wählen, setzte er damit ihr Wahl-
recht als gegeben voraus. Mit Zustimmung der Franken teilte Pippin
die Herrschaft unter seine Söhne Karl und Karlmann, die nach seinem
Tode von den Groſsen der Teilreiche feierlich anerkannt und auf den
Thron erhoben wurden, indem sie die königlichen Insignien empfingen 32.
Als Karlmann 771 starb, erlangte Karl consensu omnium Francorum
die Nachfolge in dessen Reichsteil mit Ausschlieſsung der unmündigen
Söhne Karlmanns 33. Die divisio von 806 lieſs Karl von den Groſsen
des Reiches eidlich bekräftigen. Sie bestimmte u. a., daſs, wenn einer
der Teilkönige einen Sohn hinterlasse, welchen das Volk zum Nach-
folger wählen wolle, die Oheime es nicht verhindern sollen, eine Vor-
schrift, die es einerseits von der Wahl des Volkes abhängig machte,
ob ein Sohn des verstorbenen Teilkönigs oder seine Brüder succe-
dieren sollen, und andererseits der Volkswahl anheimstellte, weitere
Teilung zu vermeiden 34. Noch kräftiger wird das Wahlprinzip in der
Thronfolgeordnung von 817 betont. Lothar sei, so sagt sie, durch
des Kaisers und des ganzen Volkes Wahl erhoben worden. Verstürbe
er, ohne echte Kinder zu hinterlassen, so solle das Volk einen seiner
Brüder zum Nachfolger wählen in der Weise, wie Lothar gewählt
worden sei. Jeder der Anteile, die den drei Söhnen Ludwigs I.
damals zugewiesen wurden, solle nicht weiter geteilt werden, sondern
die Wahl des Volkes unter den Söhnen des verstorbenen Herrschers
den Nachfolger bestimmen.
Der Vertrag von Verdun kam unter wesentlicher Teilnahme der
31
[31]§ 63. Der unmündige König.
Groſsen zustande und wurde von ihnen beschworen 35. Als Karl III.
das gesamte Reich wieder vereinigte, verdankte er dies dem Entschluſs
der westfränkischen Groſsen, die ihn mit Umgehung eines unmündigen
Thronerben zur Herrschaft in Westfranken beriefen. Andererseits war
ein Wahlakt, die Erhebung Arnulfs durch die ostrheinischen Stämme,
der Anlaſs zur Auflösung der fränkischen Monarchie.
So ist der Sieg, welchen das Erbrecht seit Chlodovech über das
Wahlprinzip errungen und lange Zeit hindurch behauptet hatte, im
Verlauf der fränkischen Geschichte wiederum gründlich abgeschwächt
worden. Erbrecht und Wahlrecht ergänzen sich in spätkarolingischer
etwa wie in germanischer Zeit, nur daſs die Wahl zwar formell
dem Volke, aber thatsächlich den Groſsen zusteht. Die Geschichte
der fränkischen Thronfolge endigt ohne reine Lösung der Gegensätze.
Es blieb der folgenden Periode vorbehalten, im deutschen Reiche das
Wahlprinzip, im westfränkischen das Erbrecht, und hier wie dort die
Unteilbarkeit des Reiches zur vollen Geltung zu bringen.
Waitz, VG II 1, S. 172. Pardessus, Loi Salique S. 452. Kraut, Die Vor-
mundschaft nach den Grundsätzen des deutschen Rechts III (1859) 113 f. Her-
mann Schulze, Z. f. RG VII 368. Schröder, Z2 f. RG II 41 f. Derselbe,
RG S. 112. W. Sickel in den Götting. gel. Anzeigen 1889, S. 996.
Mündigkeit oder Waffenfähigkeit war keine rechtliche Voraus-
setzung der Thronfolge. Auch der unmündige, der noch nicht wehr-
hafte Sprosse des Königsgeschlechtes succedierte in die Herrschaft.
Doch war das Alter maſsgebend für die Übernahme der selbständigen
Regierung.
Die Merowinger lebten nach salischem Rechte. Der Mündigkeits-
termin des salischen Rechtes war das zwölfte Lebensjahr. Allein es
finden sich Anhaltspunkte, daſs im Hause der Merowinger ein von
dem privatrechtlichen abweichender staatsrechtlicher Mündigkeitstermin
bestand, welcher durch die Wehrhaftmachung bestimmt wurde, und
daſs diese erst nach vollendetem fünfzehnten Lebensjahre stattzufinden
pflegte. So war Childebert II. fünfzehn Jahre alt, als sein Oheim
Guntchram ihn feierlich für regierungsfähig erklärte und ihm das Symbol
[32]§ 63. Der unmündige König.
der Herrschaft, den Speer, tradierte 1. Ebenso ergiebt ein Diplom
Sigiberts II., welches mit Bezug auf das Erfordernis der legitima aetas
nur die seit dem vierzehnten Regierungsjahre vollzogenen Veräuſse-
rungen von Fiskalgut für rechtsbeständig gelten läſst, daſs er erst
nach Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres zur Mündigkeit und zur
Selbstregierung gelangte 2. Bei der Bedeutung, welche gerade die
Heergewalt für das Königtum hatte, kann es nicht Wunder nehmen,
daſs die staatsrechtliche Mündigkeit nicht schlechtweg mit der privat-
rechtlichen zusammenfiel. Freilich war die Wehrhaftmachung nicht
an die Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres gebunden. Allein
für die Wahl dieses Termins muſste es ins Gewicht fallen, daſs so-
wohl nach ribuarischem als nach burgundischem Rechte die privat-
rechtliche Mündigkeit mit dem vollendeten fünfzehnten Jahre eintrat 3.
Die Wehrhaftmachung war mit einer Thronbesteigung, als dem feier-
lichen Antritt der Selbstregierung, verbunden 4.
Im Hause der Karolinger, welches nach ribuarischem Rechte lebte,
fiel der staatsrechtliche Mündigkeitstermin mit dem privatrechtlichen
zusammen. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das ribuarische
Volksrecht bestimmte die Thronfolgeordnung von 817, daſs der Thron-
erbe bis zur erreichten Mündigkeit unter Vormundschaft gehalten
werden solle 5. War wie bei Ludwig I. die Wehrhaftmachung schon
vor der Mündigkeit erfolgt, so kam jene nicht weiter in Frage. Da-
gegen empfing Karl der Kahle erst nach seinem sechzehnten Geburts-
tage von seinem Vater die Wehrhaftmachung und die Herrschaft über
einen Teil von Neustrien 6.
Unter den Merowingern fehlte es an festen Rechtssätzen über die
vormundschaftliche Regierung. Länger als die übrigen Stammesrechte
hielt das salische Recht an der Gesamtvormundschaft der Sippe fest.
Da diese für eine interimistische Verwaltung des Königtums durchaus
unbrauchbar war, ein Anspruch eines geborenen Vormunds aber nicht
bestand, so muſste in anderer Weise Fürsorge getroffen werden. Die
Regierungshandlungen erfolgten im Namen des Unmündigen; auch
die Königsurkunden wurden auf seinen Namen ausgestellt. That-
sächlich führten aber die Groſsen des Reiches die interimistische Re-
gierung, etwa nach Art eines Familienrats. Mitunter räumten sie der
Mutter des unmündigen Königs einen Anteil an der Verwaltung ein
oder beriefen sie wohl auch zur formellen Mitregierung 7. Von der inter-
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 3
[34]§ 64. Der Königsbann.
imistischen Reichsverwaltung ist das persönliche Schutzverhältnis zu
unterscheiden, in welches der unmündige König von dem nächsten
männlichen Verwandten aufgenommen werden konnte 8, und ebenso
die Pflegschaft, in welche der Mündel seiner Mutter oder einem beson-
deren Erzieher übergeben war 9.
Als die Hausmeier die Führung der fränkischen Aristokratie
gewonnen hatten, waren sie es, welche während der Unmündigkeit des
Königs das Reich verwalteten. Schlieſslich wurde die Verwaltung des
Reiches durch den Hausmeier auch auf die Zeit der Mündigkeit des
Königs ausgedehnt. Der Ausgang der merowingischen Periode kenn-
zeichnet sich dadurch, daſs der König thatsächlich niemals mündig
wird, das Königtum als solches ein unmündiges bleibt. Denn der
König ist auf jene Funktionen beschränkt, wie sie der Unmündige
leistet, auf die äuſserliche Repräsentation des Königtums, während die
Regierung ohne Rücksicht auf das Alter des Königs vom Hausmeier
geführt wird 10.
Im Hause der Karolinger stand die interimistische Reichsver-
waltung und die Vormundschaft über die Person des Mündels dem
nächsten Schwertmagen zu.
Waitz, VG II 1, S. 210. 286; III 113. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung
S. 103. v. Amira, Recht in Pauls Grundriss II 2, S. 180. v. Woringen, Bei-
träge zur Geschichte des deutsch. Strafrechts S. 124 ff. Wilda, Strafrecht S. 469.
Derselbe, Artikel Bann in Weiske’s Rechtslexicon. W. Sickel, Zur Geschichte
des Bannes, Marburg 1886. Ficker, Forschungen I 62.
Bann, bannus, in seiner Grundbedeutung feierliches Wort 1, ist
der obrigkeitliche Befehl 2. Bann heiſst zweitens die Buſse 3, welche
7
[35]§ 64. Der Königsbann.
auf den Bannbruch, d. h. auf die Übertretung des Befehles, gesetzt
ist 4. Bann vermag aber drittens auch einen Rechtszustand zu be-
zeichnen, welcher durch den Befehl herbeigeführt werden soll; so
einerseits den durch Friedensbann gewirkten Frieden 5, andererseits den
Unfrieden, in welchen der Friedlose gebannt wird 6. Jünger und erst
in der folgenden Periode nachweisbar ist das Wort Bann im Sinne
der Banngewalt, als des Rechtes, bei Strafe zu gebieten und zu ver-
bieten.
Die Banngewalt, „das imperium der deutschen Verfassung“ 7,
erscheint als das Merkmal der Obrigkeit. Sie ist eine verschiedene,
je nach der Höhe der Strafe, die sie auf den Ungehorsam zu setzen
vermag. Die höchste Banngewalt hat der König. Aber auch sie ist
keine schrankenlose. Soweit nicht königliches Amt oder Gefolgs-
genossenschaft ein näheres Verhältnis zum König begründen oder die
militärische Strafgewalt eingreift 8, trifft den Übertreter des königlichen
Befehls nur eine Vermögensstrafe. Schon früh müssen sich für be-
stimmte Bannfälle feste Bannbuſsen ausgebildet haben. Denn bereits
in der Lex Salica ist die Buſse für Miſsachtung gewisser königlicher
Befehle rechtlich fixiert 9. Noch im sechsten Jahrhundert begegnet
uns zunächst in Austrasien die Sechzigschillingbuſse als königliche
Bannbuſse. Sie erscheint zuerst in dem zweiten Teile der Lex
Ribuaria 10, bald darauf in einem Gesetze Childeberts II. von 596 11.
3
3*
[36]§ 64. Der Königsbann.
Ganz allgemein bestimmt dann ein jüngerer Teil der Lex Ribuaria,
welcher wahrscheinlich der Zeit Dagoberts angehört, daſs der Vollfreie
60, der Halbfreie 30 Schillinge für Übertretung des königlichen Be-
fehles zu zahlen habe 12. Karolingische Kapitularien gaben der Sechzig-
schillingbuſse ausgedehnte Anwendung 13 und führten sie in den ver-
schiedenen Gebieten des Reiches als die normale königliche Bannbuſse
(bannus dominicus) ein. Bei Unfreien wurde die Bannbuſse durch
körperliche Züchtigung ersetzt 14, sofern nicht der Herr für jene
haftete.
Die fränkische Verfassung schlieſst eine Erhöhung des normalen 15
Königsbannes nicht aus. Doch muſs sie besonders angedroht werden.
Und solche Androhung ist in karolingischer Zeit an die Voraussetzungen
der Capitula legibus addenda gebunden. So finden wir gelegentlich
eine Verdopplung 16 und eine Verdreifachung 17 des einfachen Bannes.
In einem Kapitular für Sachsen behielt sich Karl der Groſse aus-
drücklich vor, im Bedürfnisfalle mit Zustimmung des Volkes einen
höheren Bann zu setzen, die Bannbuſse zu verdoppeln, sie auf 100,
ja bis auf 1000 Schillinge zu erhöhen 18. Ludwig I. lieſs sich ermäch-
tigen, wegen Miſsachtung seines schriftlichen Befehles im einzelnen
Falle eine arbiträre Strafe zu verhängen 19.
Die Banngewalt des Königs war in ihrer Anwendung an bestimmte
Schranken gebunden, und es stand nicht in der Willkür des Königs,
jeden beliebigen Inhalt in seinen Befehl aufzunehmen. Die Lex
Ribuaria macht die Verwirkung der Bannbuſse davon abhängig, daſs
der Übertreter des königlichen Befehles vom König rechtmäſsig „legibus“
und zum Nutzen des Gemeinwesens gebannt worden sei. Die Grenzen
der Banngewalt wurden also bestimmt durch das Herkommen und
durch die allgemeine Rechtsanschauung, die in Bezug auf die Bedürf-
nisse des Gemeinwesens, wie sie der König zu bestimmen hatte, ob-
waltete. Allerdings sind diese Grenzen dehnbar; allein das ist bei
Handhabung obrigkeitlicher Gewalt allenthalben und zu allen Zeiten
nicht anders gewesen.
Die in ihrer Mannigfaltigkeit fast unerschöpflichen Bannfälle lassen
sich in drei Hauptgruppen bringen, nämlich in die des Friedensbannes,
des Verwaltungsbannes und des Verordnungsbannes.
Der Friedensbann dient dazu, um Personen oder Sachen einen
höheren Frieden zu wirken. Er stellt wohl die älteste Anwendung
des Bannes dar; denn auf ihm beruht der Dingfriede. Auf den
höheren Frieden, den der König einzelnen Personen oder ganzen
Klassen von Unterthanen bannt, geht der besondere Königsschutz des
fränkischen Rechtes zurück. Schon Chlodovech hat während des west-
gotischen Krieges die katholischen Kirchen, den Klerus und ihre
Angehörigen durch Friedensbann in seinen Schutz (pax) aufgenommen 20.
Der Friedensbann scheint auch der älteste nachweisbare Ausgangspunkt
der Sechzigschillingbuſse zu sein 21. In karolingischer Zeit stehen
[38]§ 64. Der Königsbann.
Kirchen, Witwen, Waisen und „homines minus potentes“ allgemein
unter dem Sonderfrieden des Königs 22 und ist auf jeden an ihnen
begangenen Friedensbruch die königliche Bannbuſse gesetzt. Unab-
hängig von dem Königsfrieden, welcher einer Person und damit auch
ihrem Vermögen durch den Königsbann gewirkt ist, kann durch
ihn einzelnen Vermögensobjekten, insbesondere Grundstücken, ein
höherer Friede zu teil werden. In rein dinglicher Anwendung findet
sich der Königsbann auch bei der Fronung unbeweglichen Gutes 23,
bei dem Rechtsstreit um Liegenschaften 24 und in nachfränkischer Zeit
bei der Übereignung von Grundstücken im Wege gerichtlicher Auf-
lassung. Unter den Gesichtspunkt des dinglichen Friedensbannes fällt
ferner der Wildbann, die Einforstung von Wäldern und Gewässern, die
sie in Bannwälder und Bannwässer verwandelt, in welchen zu jagen
oder zu fischen dritten bei Bannbuſse verboten ist 25. Ebenso gehört
in gewissem Sinne der höhere Friede hierher, durch den in karolingi-
scher Zeit die kirchliche Immunität gegen Verletzungen geschützt
wird 26.
Der Verwaltungsbann ist der Durchführung der Rechtsord-
nung, sowie der Aufrechthaltung und Förderung des Gemeinwohls
gewidmet; insbesondere hat er die Verbindlichkeit der Unterthanen
zur Erfüllung öffentlicher Pflichten im Einzelfalle festzustellen, aufzu-
erlegen und die Pflichterfüllung zu erzwingen, das Versäumnis zu be-
strafen. Dabei fällt ins Gewicht, daſs die öffentliche Pflicht durch den
Bann im Einzelfalle nicht erst geschaffen wird, sondern bereits durch
allgemeinen Rechtssatz gegeben ist. So bestand z. B. nach Volksrecht
die allgemeine Heerpflicht, während das Banngebot des Königs be-
stimmte, ob und wann der einzelne Unterthan sie zu erfüllen habe.
Nach den drei Hauptgebieten der Verwaltung: Heerwesen, Gerichts-
21
[39]§ 64. Der Königsbann.
wesen und Polizei, lassen sich als die drei Hauptarten des Verwaltungs-
bannes der Heerbann, der Gerichtsbann und der Polizeibann unter-
scheiden. Sie werden unten bei Darstellung der Unterthanenpflichten
zur Erörterung gelangen 27.
Den Verordnungsbann handhabt der König, um allgemein
verbindliche Gebote und Verbote zu erlassen 28, deren Übertretung die
Verwirkung der Bannbuſse nach sich zieht. Die Stellung des Ver-
ordnungsbannes zum Volksrechte ist eine zweifache. Bei Bannstrafe
werden Handlungen und Unterlassungen verboten, die nach Volksrecht
erlaubt oder doch straflos sind. So verfällt der Bannbuſse, wer
Unfreie in das Ausland verkauft 29, ferner in Sachsen und in Italien,
wer auſsergerichtlich pfändet 30, in Sachsen, wer es versäumt, seine
Kinder vor Ablauf eines Jahres taufen zu lassen 31. Während nach
Volksrecht die Teilnahme am Verbrechen und der Versuch als solcher
im allgemeinen straflos sind, bietet der Königsbann eine Handhabe,
um den Teilnehmer und die Versuchshandlung zu treffen. Andrerseits
wird aber der Verordnungsbann auch verwendet, um dieselben recht-
lichen Thatbestände unter Strafe zu stellen, die bereits das Volksrecht
verpönt. So hat Karl der Groſse den Frauenraub, die Brandstiftung
und die Heimsuchung als besonders gefährliche Friedensbrüche unter
die Bannbuſse gestellt, auch soweit sie bereits nach Volksrecht strafbar
waren. So bedrohte Karl der Kahle u. a. Raub, Hausbruch und ver-
messentlichen Todschlag mit der Bannstrafe 32. In solchen Fällen trat
der bannus in Konkurrenz mit dem fredus, der nach Volksrecht an
die öffentliche Gewalt zu zahlen war. Da aber bannus und fredus
von der Obrigkeit nicht wegen desselben Thatbestandes erhoben werden
konnten, so schloſs der bannus den fredus aus 33. Den fredus durch
[40]§ 64. Der Königsbann.
den bannus zu ersetzen, hatte den praktischen Wert, daſs damit die
dem Fiskus zufallende Strafsumme erhöht wurde 34. Drohte bereits
nach Volksrecht ein Friedensgeld, welches erheblich 35 höher war, als
der bannus, so lieſs man im Interesse des Fiskus die volksrechtliche
Satzung in Kraft bleiben, indem es vermieden wurde, den betreffenden
Thatbestand unter die Bannfälle aufzunehmen 36.
Die Kapitularien Karls des Groſsen heben aus der Masse der
Bannfälle acht heraus, welche als die octo banni oder octo capitula
zusammengefaſst und nicht nur in den capitula missorum mehrfach
eingeschärft, sondern nachweislich bei den Sachsen und Baiern, teil-
weise auch bei den Langobarden und Thüringern in das Volksrecht
eingefügt wurden 37, wie dies vermutlich schon früher bei den Franken
geschehen war 38. Es sind vier Fälle des Friedensbannes, nämlich
der Friedensbruch an Kirchen, Witwen, Waisen und homines minus
33
[41]§ 64. Der Königsbann.
potentes 39, drei Fälle des Verordnungsbannes, nämlich Frauenraub,
Heimsuchung und Brandstiftung, und ein Fall des Verwaltungsbannes,
nämlich das Versäumnis des Heerdienstes. In diesem Vorgehen Karls
des Groſsen lag nicht etwa ein Verzicht des Königtums, die Bann-
gewalt auch in anderen Fällen geltend zu machen; vielmehr behielt
Karl sich in einem Kapitular für Baiern ausdrücklich vor, noch
sonstige Fälle zu bezeichnen, in welchen die Bannsumme zu bezahlen
sei 40.
Für die Geltendmachung des Bannbruchs war die öffentliche
Gewalt im Allgemeinen nicht auf die Formen des Gerichtsverfahrens
und auf den ordentlichen Rechtsgang angewiesen. Die Bannbuſse
konnte im Verwaltungswege beigetrieben werden, wie uns dies von
der Heerbannbuſse ausdrücklich bezeugt ist 41. Gegen den Säumigen
stand dem Fiskus eine administrative Auspfändung und die Fronung
des Vermögens zu Gebote. War der Bannbruch zugleich Friedens-
bruch, so muſste die Missethat, wenn sie geleugnet wurde und nicht
handhaft war, sicherlich im Wege gerichtlichen Beweisverfahrens kon-
statiert werden, ehe die Bannbuſse beigetrieben werden durfte. Dies-
falls konnte der Fiskus die Bannbuſse durch gerichtliches Urteil aus-
sprechen lassen 42, vorausgesetzt, daſs der betreffende Bannfall in das
Volksrecht aufgenommen war.
Die Bedeutung, welche die Banngewalt des Königs für die Aus-
bildung des Königsrechtes besaſs, ist schon erörtert worden 43. Die
Banngewalt der königlichen Beamten wird bei Darstellung des Ämter-
wesens zur Sprache kommen.
Wilda, Strafrecht S. 253 ff. Schmid, Gesetze der Angelsachsen S. 584. Karl
Lehmann, Der Königsfriede der Nordgermanen 1886. Sohm, Die Entstehung
des deutschen Städtewesens 1890, S. 34 ff.
Die Auffassung, daſs der gemeine Friede Königsfriede sei, reicht
bei den Franken in hohes Altertum zurück 1. Schon die Lex Salica
bezeichnet die Friedloslegung, welche im Ungehorsamsverfahren durch
den König erfolgt, als extra sermonem regis, extra sermonem domini-
cum ponere 2, eine Wendung, in welcher das Wort sermo Frieden be-
deutet 3. Die Stellung des Königs zum Landfrieden beruht auf Volks-
recht, nicht auf Königsrecht. Das heiſst, der gemeine Friede ist
Königsfriede nicht etwa in dem Sinne als ob er durch ein vom Volks-
rechte sich abhebendes besonderes Königsrecht geschützt würde, son-
dern der König handelt in Bewahrung des Friedens und bei der
Friedloslegung nur als volksrechtliches Organ der Friedens- und
Rechtsgenossenschaft. Als solches bezieht er auch die Friedensgelder
und hat er den Anspruch auf das eingezogene Gut des Friedlosen.
Nicht bei allen Stämmen des fränkischen Reiches war der Land-
friede Königsfriede in der gedachten Bedeutung. In Schwaben und
Baiern war zur Zeit des Stammesherzogtums nicht der König, son-
dern der Herzog Träger des gemeinen Friedens. Die Gerichtsverfas-
sung der unterworfenen Sachsen kannte zur Zeit Karls des Groſsen
eine Erledigung der Rechtshändel durch die Gerichtsgemeinden, von
[43]§ 65. Königsfriede.
welcher nicht der König, sondern die Gerichtsgemeinde das Friedens-
geld bezog. Ferner durften die sächsischen Volksgerichte gegen die
Ungehorsamen mit der Ausübung des Brandrechtes einschreiten 4, ohne
daſs eine Friedloslegung von Seite des Königs oder des königlichen
Beamten vorausgegangen wäre. Besondere Verhältnisse scheinen zu
Anfang des neunten Jahrhunderts auch im Gebiete des Bischofs von
Chur bestanden zu haben, und überhaupt mögen sich Reste eines vom
Königtum unabhängigen Volksfriedens in verschiedenen Teilen des
Reiches erhalten haben, ohne daſs wir Kunde davon besitzen.
Im allgemeinen wurde die Handhabung des Landfriedens mehr
und mehr in den Händen des Königs und seines Beamtentums con-
centriert, indem sie zum Zwecke der Friedensbewahrung Funktionen
an sich zogen, die früher dem Verletzten und seiner Sippe oder den
Volksgemeinden und ihren Beamten überlassen waren. Diese Ent-
wicklung äuſsert sich einerseits in der Beschränkung der Selbsthilfe
und des Rechtes der Fehde und Rache, andrerseits bei der Ver-
hängung und Geltendmachung der Acht, ihrer Spielarten und Ab-
spaltungen, insbesondere der Todesstrafen 5. War es z. B. einstens
Recht und Pflicht der Volksgenossen gewesen, den Verbrecher bei
handhafter That zu verfolgen und zu töten, so haben sie jetzt nur
noch die Pflicht und das Recht, ihn zu binden und vor den Richter
zu bringen, dem es obliegt, den Missethäter zu justificieren 6. Friede
und Friedlosigkeit werden so sehr auf die Person des Königs bezogen,
daſs die Verhängung der eigentlichen Acht sich bei den Franken zu
einem Sonderrechte des Königs gestaltete und daſs die Verwirkung des
Friedens unter den Gesichtspunkt der Infidelität gebracht wurde 7.
Weil der Friede Königsfriede ist, hat der König die Befugnis, im ein-
zelnen Falle die Konsequenzen der Friedlosigkeit zu bestimmen, ihren
Inhalt abzuschwächen, auf eine der in ihr enthaltenen Straffolgen zu
erkennen. Darum vermag der König dem Missethäter das Leben zu
schenken, das er verwirkt hat, die Todesstrafe in Verlust des Ver-
mögens, in Verbannung, in eine Leibes- oder Vermögensstrafe um-
zuwandeln 8. Darum vermag der König die Bestrafung von Personen
[44]§ 65. Königsfriede.
höheren Standes oder von bestimmten Verbrechen sich vorzubehalten
oder vor sein Forum zu ziehen 9. Eine Sonderstellung hatten auch
in dieser Beziehung die Sachsen. Wer bei ihnen das Leben verwirkt
hatte, konnte vom König nur mit ihrer Zustimmung und nur in der
Weise begnadigt werden, daſs er ihn mit Weib und Kind auſserhalb
der Heimat internierte, während er in Sachsen als rechtlich tot zu
betrachten war 10.
Neben dem gemeinen Königsfrieden giebt es einen höheren Sonder-
frieden, welcher entweder im Volksrechte oder in der königlichen
Banngewalt seine Grundlage hat.
Das Volksrecht selbst kennt einen höheren Sonderfrieden, in
welchem die Person des Königs und sein Vermögen steht. Die Un-
that gegen die Person des fränkischen Königs ist ein politisches und
todeswürdiges Verbrechen und fällt unter den Begriff des Hochver-
rats 11. Das Gut des Königs wird durch eine höhere Buſse geschützt,
deren Verhältnis zur normalen Buſse in den verschiedenen Zeiten ein
verschiedenes war. Im älteren salischen Rechte betrug sie wie bei
den Langobarden 12 nur das Doppelte der gewöhnlichen Buſse, soweit
Stücke des beweglichen Vermögens in Frage kamen 13. Sie wurde
aber, wie es scheint noch im sechsten Jahrhundert, derart erhöht,
daſs sie auf das Dreifache stieg 14. Vorsätzliche und bewuſste Ein-
[45]§ 65. Königsfriede.
griffe in das unbewegliche Gut des Königs stellte Karl der Groſse
unter den Gesichtspunkt des Treubruchs15, eine Auffassung, deren Keime
wohl schon in die merowingische Zeit zurückreichen16. Im übrigen
ist der königliche Grundbesitz im neunten Jahrhundert durch die
königliche Bannbuſse gefriedet17.
Ein volksrechtlicher Sonderfriede ist bei den meisten germanischen
Stämmen der höhere Friede, welcher in der Pfalz und in der Um-
gebung des Königs herrscht. Er mag mit der priesterlichen und
religiösen Bedeutung zusammenhängen, die das Königtum einst in heid-
nischer Zeit besessen hatte. Nach den Rechten der Langobarden18,
der Angelsachsen19 und nach nordischen Rechten20 gilt derjenige,
der in Gegenwart oder in der Burg des Königs durch gewisse Un-
thaten21 den Frieden bricht, für friedlos und steht es im Ermessen
des Königs, ob er ihm gestatten wolle, daſs er Leben und Frieden
erkaufe.
Nach einer angelsächsischen Rechtsaufzeichnung erstreckt sich
der örtliche Sonderfriede des Königs von der Burg, wo er sitzt, auf
drei Meilen und drei Ackerlängen und drei Ackerbreiten und neun
Fuſs und neun Handbreiten und neun Gerstenkörner22. Auch bei
den Langobarden wirkt der Friede, den die Person des Königs aus-
strahlt, in die Ferne, aber mit schwächerer Wirkung. Wer nämlich in
der Stadt, wo der König sich aufhält, aber auſserhalb seiner Pfalz,
den Frieden bricht, hat nur ein bestimmtes Friedensgeld zu bezahlen23.
Ebenso dehnte das jüngere norwegische Recht den Königsfrieden auf
die Stadt, das jütische auf die Hundertschaft, das schonische auf das
Land aus, wo der König sich aufhält.
Es fällt auf, daſs die fränkischen Volksrechte von jenem örtlichen
Königsfrieden schweigen. Nichtsdestoweniger muſs er vorhanden ge-
wesen sein. Denn wir finden als Abglanz solchen Königsfriedens einen
Herzogsfrieden im alemannischen, baierischen und friesischen Volks-
rechte, einen Bischofsfrieden im Rechte von Churrätien. Das drei-
fache Wergeld verwirkt nach alemannischem Rechte24, das neunfache
Wergeldsimplum und neunfaches Friedensgeld nach friesischem Rechte25,
wer am Hofe des Herzogs einen Todschlag begeht. Auf Erregung
von Streit im Hause des Herzogs setzt die Lex Alamannorum und die
Lex Baiuwariorum den fredus von 40 Solidi, auſserdem die erstere
auf jede dort zugefügte Verletzung dreifache Buſse26. Diebstahl in
curte ducis wird nach dem schwäbischen Volksrechte mit der doppelten
Buſse gesühnt27, nach baierischem28 Rechte mit der dreifachen, quia
[47]§ 65. Königsfriede.
domus ducis domus publica est. Höheren Frieden genieſsen in Chur-
rätien die Stadt, die Burg und das Haus, wo der Bischof sich gerade auf-
hält. Wer daselbst einen Todschlag verübt, hat neben dem Wergeld
eine Brüche von 60 Solidi zu zahlen. Wer in Gegenwart des Bischofs
das Schwert zückt, verliert die Hand; wer es thut in der Stadt oder
in dem Hause, wo der Bischof sich aufhält, aber nicht in dessen
Gegenwart, wird ausgestäupt29.
Das alemannische Recht dehnt den Frieden der herzoglichen Pfalz
und die dreifache compositio auf den Herzogsweg aus, ut unusquisque
homo pacem habeat ad dominum suum veniendo et de illum rever-
tendo30. Daſs auch der Weg zum fränkischen König und von ihm
zurück durch dreifache Buſse geschützt war, bezeugt uns eine Vor-
schrift des sächsischen Volksrechtes, welche selbstverständlich nur
unter fränkischem Einfluſs entstanden sein kann31. Der Sonderfriede
des Königsweges läſst auf einen analogen Sonderfrieden des fränkischen
Königshofes zurückschlieſsen.
Deutlich wird der fränkische Pfalzfriede in einem Kapitular Karl-
manns von 884 vorausgesetzt, nach welchem alle, die in der Pfalz
des Königs wohnen oder von auswärts dahin gelangen, in Frieden
leben sollen. Bricht jemand den Frieden durch Raub, so hat er seine
Missethat dreifach zu büſsen und den Königsbann zu bezahlen32.
Wohl eine Nachbildung des fränkischen Pfalzfriedens war der örtliche
Kirchenfriede, welcher sich nach einem Kapitular Ludwigs I. darin
äuſserte, daſs der in der Kirche begangene Todschlag mit dem Leben,
unter Umständen mit 600 Solidi und dem Königsbanne, die in der
Kirche an Klerikern verübte Verwundung mit dreifacher compositio
und der Bannbuſse gesühnt werden muſste33. Wahrscheinlich hatte
nach älterem fränkischen Rechte auf Todschlag im Hause oder in der
Nähe des Königs Friedlosigkeit, also Verwirkung des Lebens, gestan-
den, während leichtere Missethaten mit mehrfacher Buſse und mit
dem Königsbanne gebüſst wurden.
Nicht auf dem Volksrechte, sondern auf speziellem königlichen
Friedensbanne beruht der höhere Friede, welcher mit dem beson-
deren Königsschutze verbunden ist.
Theodor Sickel, Beiträge zur Diplomatik III: Die Mundbriefe, Immunitäten und
Privilegien der ersten Karolinger bis zum Jahre 840, 1864 und in Wiener SB
XLVII 175 ff. Mühlbacher, Die Urkunden Karls III., Wiener SB XCII 443 ff.
Waitz, VG II 1, S. 330 ff.; III 323 ff.; IV 234 ff. Roth, Feudalität und Unter-
thanverband S. 266 ff. H. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis der karoling.
Zeit, 1866, S. 51 ff. Derselbe, Mithio und Sperantes, Festgabe für Beseler, 1885,
S. 6 ff. Ehrenberg, Commendation und Huldigung nach fränkischem Recht,
1877, S. 68—85. E. Loening, Kirchenrecht II 386. Heusler, Institutionen
I 109 ff. Jacques Flach, Les origines de l’ancienne France I (1886) S. 79 ff.
Dem gemeinen Königsfrieden entspricht der Gedanke eines all-
gemeinen Königsschutzes, welcher sämtliche Unterthanen des frän-
kischen Reiches1 umfaſst und sich auch auf die Fremden erstreckt, die
keinen besonderen Schutzherrn haben2. Allerdings ist in den frän-
kischen Quellen nicht von einer Munt, einem mundiburdium des Königs
über alle Unterthanen die Rede.3 Allein schon die Lex Salica bietet
in einer Anzahl von Rechtssätzen logische Konsequenzen des allge-
meinen Königsschutzes dar, die sich geltend machen, wo es an dem
Schutze der Sippe gebricht4, ohne daſs eine Aufnahme in den beson-
deren Schutz des Königs vorausgegangen wäre.
Neben dem allgemeinen Königsschutze, der sich über alle Unter-
thanen erstreckte, gab es im fränkischen Reiche einen besonderen
Königsschutz, durch welchen der König den Schützling aus dem Kreise
der Rechtsgenossen heraushob, um ihn gewisser Vorrechte, insbesondere
eines höheren Friedens, teilhaftig werden zu lassen. Die dem Ver-
hältnis zu Grunde liegende Idee ist germanisch; doch weist es formell
[49]§ 66. Königsschutz.
und sachlich Anklänge an die besondere tuitio des spätrömischen und
des ostgotischen Reiches auf. Es sind einzelne Kirchen, Geistliche,
freie wehrhafte Männer, Frauen, Unmündige, Kaufleute, Juden, die
des Königs Sonderschutz erlangen können. Die Wirkungen des
Schutzes sind teils dieselben, wie sie nach Volksrecht jedes zwischen
Unterthanen eingegangene Schutzverhältnis herbeiführt, teils solche,
welche dem Königsschutze eigentümlich sind. Im allgemeinen gilt
jeder Schutzherr für berufen, Vergeltung zu suchen für die Verletzung
des Schützlings, sein Wergeld, wenn er getötet wird, einzuklagen und
zu empfangen5. Für den Schutz, den er genieſst, hat der Schützling
dem Herrn regelmäſsig Dienste zu leisten oder Abgaben zu zahlen,
welche bei Eingehung des Verhältnisses vertragsmäſsig bestimmt wer-
den. Frauen dürfen ohne Zustimmung ihres Schutzherrn nicht ver-
heiratet werden, weil die Ehe sie der Schutzgewalt entzieht6. All
dies findet sich auch bei dem Sonderschutze des Königs. Die an den
König zu leistenden Dienste und Abgaben waren, wie es scheint, bei
gewissen Arten von Schutzverhältnissen, so bei denen der Kaufleute
und Juden7, durch festes Herkommen bestimmt.
Eigentümlichkeiten bietet der Sonderschutz des Königs nach
zwei Richtungen dar. Schutzverhältnisse setzen den Schützling in
die Lage, sich vor Gericht von seinem Herrn vertreten zu lassen8.
Waltet der König als Schutzherr, so tritt eine Abweichung ein. Der
König wird niemals in Person als Prozeſsvertreter thätig. Wohl aber
vermag er für die Rechtshändel, die sein Schützling im Volksgerichte
auszufechten hat, diesem einen besonderen Vertreter zu bestellen9. Und
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 4
[50]§ 66. Königsschutz.
im Bedürfnisfalle darf der Schützling oder sein Vertreter die Streit-
sache vor die Person des Königs bringen. Dann befaſst sich der
König damit nicht als Stellvertreter, sondern als oberster Richter10.
Sie wird im Königsgerichte verhandelt, wo sie im Gegensatz zum
strengen Volksrechte nach Grundsätzen der Billigkeit erledigt werden
kann. Dieses Recht des Schützlings seine Rechtshändel an den Hof
des Königs zu dingen11 ist das ‘ius reclamandi ad regis definitivam
sententiam’. Um es auf eine kurze Formel zu bringen, darf man es als
Reklamationsrecht bezeichnen. Sein praktischer Wert lag hauptsäch-
lich darin, daſs es dem, der es genoſs, den Weg zur königlichen
Billigkeitsjustiz eröffnete.
Der Sonderschutz des Königs gewährt dem Schützling ferner
einen höheren Sonderfrieden. Der König wirkt ihm diesen Frieden
bei der Aufnahme in den Sonderschutz vermittelst des Bannes, indem
er Verletzungen des Schützlings und seiner Rechtssphäre verbietet.
Der Friede schlieſst nicht bloſs die Person, sondern auch das Ver-
mögen des Befriedeten in sich und auſserdem die von ihm abhängigen
Leute, für die er Haftung oder Vertretung schuldet.
In älterer Zeit scheint der Königsschutz regelmäſsig in der Weise
verliehen worden zu sein, daſs der König den Schützling zwar durch
Friedensbann in seinen Sonderschutz aufnahm, ihm aber gleichzeitig
für Handhabung des Schutzes einen besonderen Mundwalt ernannte.
So stellte nach einer Marculfschen Formel12 und nach einer Urkunde
9
[51]§ 66. Königsschutz.
Pippins von 76013 der König ein Kloster in seinen Friedensschutz,
sub sermone tuitionis nostrae, wogegen er die Beschützung der Kirche,
mundeburdis, defensio, im ersteren Falle dem Majordomus, im zweiten
seinem Sohne Karl übertrug. Diese Art der Verleihung des Königs-
schutzes, die unter Pippin verschwindet, darf wohl für die ursprüngliche
gelten14; denn ihr steht die ostgotische Form der Schutzverleihung
am nächsten. Wer sich in seiner Sicherheit gefährdet fühlte, konnte
im ostgotischen Reiche sich vom König besonderen Schutz, tuitionem,
erbitten. Der König gewährte ihm diesen und bestellte ihm in der
Regel einen seiner Sajonen als Defensor, als Schutzmann, oder wohl
auch zwei Defensores, einen gegen die Goten, den anderen gegen die
Römer15. Der Defensor16 empfing für den gewährten Beistand Spor-
teln von dem Schützling17. Das ostgotische Verhältnis hat seinerseits
einen Anknüpfungspunkt in den Zuständen des römischen Reiches,
wo man sich im Bedürfnisfalle vom Gerichte besonderen Schutz, tui-
tionis praesidium, auxilium, erbitten konnte und von ihm einen der
apparitores als Beistand zugewiesen erhielt18.
Für die Eingehung von Schutzverhältnissen verlangte das frän-
kische Volksrecht eine rechtsförmliche Handlung, Kommendation ge-
nannt. Sie bestand in dem symbolischen Akte der Handreichung und
wird als manibus oder in manus se commendare, tradere bezeichnet,
findet sich übrigens auch in anderer Anwendung als ein Zeichen der
Hingabe in die Gewalt desjenigen, in dessen Hände man die eigenen
Hände legt. In den karolingischen Schutzbriefen wird bis auf Lud-
wig I. die Kommendation regelmäſsig erwähnt, dagegen unter den
Merowingern nicht. Ob sie trotzdem zur Anwendung kam19, ist nicht
völlig sicher. Jedenfalls stand es in der Macht des Königs, einen
Unterthan auch ohne Kommendation in seinen Schutz aufzunehmen20.
Über die Aufnahme in den Königsschutz kann der Schützling
sich eine Königsurkunde geben lassen, carta de mundeburde21, carta
mundburalis22. Entsprechend den Wirkungen des königlichen Mun-
diums enthält das Formular des Schutzbriefs drei Klauseln, nämlich
1. die Schutzklausel, worin der König erklärt, daſs er den Schutz-
suchenden in seinen Schutz aufgenommen habe, 2. die Friedensbann-
klausel, welche jede Verletzung des Schützlings verbietet, und 3. die
Reklamationsklausel, die dem Schützling das Recht gewährt, seine
Streitsachen an den Königshof zu dingen.
Eine bedeutsame Rolle spielt die Verleihung von Mundbriefen
an Klöster23. Von Hause aus hatten den besonderen Königsschutz
die Klöster, die sich im Eigentum des Königs (in dominio regis) be-
fanden24, das heiſst jene, die aus Krongut gestiftet oder dem König,
um der Kirche die rechtliche Stellung des Königsgutes zu verschaffen,
übereignet worden waren25. Der ihnen gebührende Königsschutz
wurde mitunter durch Mundbriefe besonders bestätigt. Nichtkönig-
liche Klöster konnten den besonderen Königsschutz durch königliche
Verleihung erlangen. Sofern sie von der Kommendation abhing,
muſste der Abt des Klosters sie vornehmen und muſste die Kommen-
dation bei Thronfall, und wenn der Abt wechselte, wiederholt werden.
Da das Schutzverhältnis eine persönliche Abhängigkeit des Schütz-
lings vom Schutzherrn herbeiführte, drohte der Eintritt von Kirchen
und von Klerikern in Schutzverhältnisse zu Laien dem festen Gefüge
der fränkischen Kirchenverfassung gefährlich zu werden. Darum findet
[53]§ 66. Königsschutz.
sich nicht nur kein Beispiel, daſs ein Bischof sich kommendiert hätte,
um für sich und sein Bistum den Sonderschutz des Königs zu er-
langen, sondern der Episkopat bekämpfte auch die Kommendation
von Klerikern schlechtweg als dem kirchlichen Interesse zuwiderlaufend.
Auch die Aufnahme von Klöstern in den besonderen Königsschutz
sahen die fränkischen Bischöfe mit scheelen Augen an, weil sie die
Unterordnung der Klöster unter die bischöfliche Gewalt erschwerte.
Fränkische Konzilien des siebenten Jahrhunderts verboten den Ein-
tritt eines Klerikers in ein Schutzverhältnis, sofern nicht sein Bischof
einwillige. Äbten und Mönchen, Priestern und anderen Klerikern26
wurde insbesondere untersagt, sich eigenmächtig zum König oder zu
einem Mächtigen zu begeben, um sich in dessen Schutz aufnehmen
zu lassen27. Chlothar II. sanktionierte dieses kirchliche Verbot in
seinem Edikte von 614, aber nur mit dem Zusatz, daſs der Kleriker,
der mit des Königs Brief zum Bischof zurückkehre, für entschuldigt
gelten solle28.
Andererseits suchte die Kirche die Eingehung von Schutzverhält-
nissen entbehrlich zu machen und die Vorteile des besonderen Königs-
schutzes auf anderem Wege zu erlangen. Ihr Ziel war die volle
rechtliche Gleichstellung des Kirchengutes mit dem Königsgute. Wenn
sie es auch nicht erreichte, weil ihre Bemühungen an dem Wider-
stande der Laienaristokratie scheiterten29, so ist es ihr doch gelungen,
eine Reihe von erheblichen Konzessionen einzuheimsen.
Schon das ribuarische und das alamannische Volksrecht setzen
auf Raub und Diebstahl an Sachen der Kirche die dreifache Buſse,
wie sie um diese Zeit der Fahrnis des Königs gebührte30. Allge-
meines Reichsrecht ist dieser Satz nicht geworden. In Italien blieb
die doppelte Buſse des Fiskalgutes auf die königlichen Eigenklöster
beschränkt31. Dagegen gab Karl der Groſse vermittelst des Königs-
bannes allen Kirchen höheren Frieden32. Verletzungen desselben
sollten, wenn möglich, vor dem Kaiser selbst zur gerichtlichen Sühne
gelangen, nötigenfalls von den kaiserlichen Missi untersucht werden33,
eine Bestimmung, die, solange sie beachtet wurde, in derartigen Rechts-
sachen das Reklamationsrecht einigermaſsen ersetzte.
Die Kirche erwirkte unter Ludwig I., daſs die Kirchengebäude
einen örtlichen Sonderfrieden nach Art des Pfalzfriedens erhielten34.
Sie setzte es ferner durch, daſs mit der Immunität35, einem Vor-
rechte, welches schlieſslich fast allen gröſseren Kirchen zu teil ward,
der Gedanke eines Sonderfriedens verbunden wurde, sodaſs auf jede
Verletzung des Kirchengutes oder doch wenigstens der räumlich ein-
gefriedeten Besitzungen die hohe Buſse von 600 Solidi stand.
Im Anschluſs an diese Errungenschaft macht sich seit Ludwig I.
eine zweifache Neuerung bemerkbar. Mit Rücksicht auf den allge-
meinen Schutz des Besitzstandes, den nunmehr die Immunität ge-
währte, wurde in der königlichen Kanzlei das Formular der Immunitäts-
briefe neu redigiert und in dasselbe die Klausel aufgenommen, daſs
der König die Kirche sub sua protectione et immunitatis defensione
29
[55]§ 66. Königsschutz.
oder sub sua defensione et immunitatis tuitione gestellt habe, daſs der
Kirchenvorstand die Güter der Kirche quieto ordine oder sub tuitionis
atque immunitatis suae defensione quieto ordine besitzen solle. Solchen
Schutz des Besitztums, der keinerlei persönliche Abhängigkeit in sich
schloſs, lieſsen sich auch die Bischöfe für ihre Kirchen und für ihren
Privatbesitz gefallen36. Er wird von nun ab bei Verleihungen und
Bestätigungen der Immunität regelmäſsig ausgesprochen und, weil
durch allgemeinen Rechtssatz mit der Immunität verbunden, als selbst-
verständliche Konsequenz früher verliehener Immunität angesehen37.
Auſserdem werden für Kirchen seit Ludwig I. Mundbriefe, in
welchen der Schutz des Besitzstandes Ausfluſs des die Person und
ihre Rechtssphäre befriedenden Mundiums ist, nur noch sehr selten
ausgestellt38. Die unter Ludwig I. verfaſste Sammlung der formulae
imperiales enthält kein einziges Beispiel eines Mundbriefes für eine
Kirche, eine Thatsache, welche auf die starke Abneigung der kirch-
lichen Kreise gegen die Gewährung derartiger Schutzbriefe helles
Licht wirft. Unrichtig ist es dagegen, daſs der besondere Königsschutz,
den die Mundbriefe gewährt hatten, in die Immunität aufgegangen
oder constant mit ihr vereinigt worden sei39. Vielmehr ist an Stelle
des dem Episkopat unwillkommenen persönlichen Schutzverhältnisses
ein davon unabhängiger Schutz des Besitzstandes, ein dinglicher Schutz
getreten, welcher mit der Immunität als solcher verbunden war40.
Gelegentlich wird solcher Schutz des Besitzstandes selbständig ohne
[56]§ 66. Königsschutz.
die übrigen Wirkungen der Immunität verliehen41, während es anderer-
seits vorkommt, daſs das Reklamationsrecht ohne die Voraussetzungen
und sonstigen Wirkungen des besonderen Königsschutzes gewährt wird.
Daſs einzelne Kleriker sich persönlich in den Schutz des Königs
begeben oder von ihren Kirchenoberen dem König kommendiert wer-
den42, findet sich in karolingischer Zeit vor und nach Ludwig I. Seit
die Vassallität begonnen hatte das Ämterwesen zu durchdringen, wurde
es Brauch, daſs Geistliche, die im Dienste des Königs standen, ja so-
gar Bischöfe sich dem König unter Treueid kommendierten43, wo-
gegen die Kirche einen nachhaltigen Kampf eröffnete, der sich in die
nachfränkische Periode hineinzieht.
Frauen, die im Sonderschutze des Königs standen, durften nur
mit seiner Einwilligung in die Ehe gegeben werden44. Mit dieser
in germanischen Rechtsanschauungen begründeten Beschränkung kon-
kurrierte eine schändliche Unsitte, die aus den Zuständen des sinken-
den römischen Reiches stammte, wo nicht selten der Princeps und
höhere Beamte einen miſsbräuchlichen Heiratszwang ausübten und freie
Mädchen und Witwen nach Gutdünken in die Ehe gaben, indem das
von dem Freier erwirkte Ehepräcept die Zustimmung der Braut und
ihrer Eltern ersetzte45. Wie von den Westgotenkönigen46 wurde der
römische Heiratszwang auch von den Merowingern geübt47. Allein
die Willkürlichkeiten, die sich das Königtum dabei erlaubte, führten
[57]§ 67. Königstreue und Huldigung.
zu einer Reaktion gegen jenen privilegierten Frauenraub. Chlothar II.
muſste 614 ausdrücklich verbieten, daſs irgend jemand eine Witwe
oder ein Mädchen per auctoritatem regiam zur Ehe begehre48.
Zwischen dem allgemeinen Königsschutze, den sämtliche Unter-
thanen kraft Volksrechts genieſsen, und dem besonderen Königsschutz,
wie er durch Kommendation und Mundbrief erworben wurde, steht
der Königsschutz, welchen Kirchen, Witwen, Waisen und Arme (oder
Pilger) kraft allgemeinen königlichen Friedensbannes49 beanspruchen
durften50. Von dem Anteile, den der Sonderschutz des Königs
an dem Rechtsinstitut der Vassallität hatte, wird noch unten die
Rede sein.
P. Roth, Beneficialwesen S. 109 ff. 128 ff. 388 ff. Waitz, VG II 1, S. 206, III
290 ff. Ehrenberg, Commendation und Huldigung S. 105 ff. Derselbe, Die
Treue als Rechtspflicht in der Deutschen Rundschau X, 7. Gierke, Die deutsche
Genossenschaft I (1868) S. 111. Sohm in der Jenaer Litteraturzeitung 1879,
Sp. 299. W. Sickel in den Götting. gel. Anzeigen vom 15. März 1890, S. 212 ff.
Dippe, Gefolgschaft und Huldigung im Reiche der Merowinger, 1889, S. 27.
Dahn, Deutsche Geschichte II 538. Derselbe, Könige der Germanen VI 527.
Köpke, Anfänge des Königthums bei den Gothen S. 194. Stubbs, Constitutional
History of England I, ch. 6, § 62; ch. 7, § 71.
Untreue gegen das Gemeinwesen straft schon das germanische
Recht als unsühnbare That mit Friedlosigkeit und Opfertod. Im
fränkischen Reiche erscheint die Treue zum Gemeinwesen als Treue
zum Träger der Reichsgewalt, als Königstreue. Wer sie bricht, hat
[58]§ 67. Königstreue und Huldigung.
nach Volksrecht wegen Infidelität Leben und Gut verwirkt 1. Die
fränkischen Rechtsquellen der merowingischen Zeit unterlassen es die
‘infidelitas’ näher zu bestimmen. Jedenfalls fügen sich Angriffe und
Anschläge gegen die Person des Königs und sein Haus, Empörung,
Landesverrat, Heerflucht und Landesflucht unter diesen etwas dehn-
baren Begriff 2.
Von der durch das Volksrecht gebotenen Treue ist die besondere
Diensttreue zu unterscheiden, wie sie die Gefolgsgenossen, später die
Vassallen kraft freiwillig eingegangener Verpflichtung auf Grundlage
eines dem König abgelegten Treueides schuldeten. Sie verlangte volle
Hingebung der eigenen Persönlichkeit an den König und allseitige
Wahrnehmung seiner Interessen.
Neben dem Treueid bei Dienstverhältnissen kennt das fränkische
Staatsrecht einen Treueid, den die Unterthanen als solche dem König
zu leisten haben. Dieser allgemeine Unterthaneneid findet sich auch
bei den Ostgoten 3 und Westgoten 4, bei den Langobarden 5 und Angel-
sachsen 6; er soll der Treupflicht eine festere Unterlage geben und
ist namentlich dort von praktischer Bedeutung, wo staatsrechtlich der
Grundsatz der Absetzbarkeit des Königs besteht, gegen welche jener
eine Sicherstellung gewähren soll 7. Im Reiche der Merowinger er-
scheint die Huldigung der Unterthanen seit dem sechsten Jahrhundert
als festes Herkommen 8. Der König pflegte sie aus Anlaſs des Regie-
rungsantrittes entgegenzunehmen und zwar von den Groſsen, die bei
der Erhebung am Hofe anwesend waren, indem sie bei diesem Akte
persönlich huldigten, von den übrigen Unterthanen, indem er seine
Umfahrt durch das Reich machte oder von seinen Missi das durch die
[59]§ 67. Königstreue und Huldigung.
Grafen aufgebotene Volk vereidigen lieſs 9. Der Eid wurde auch ver-
langt, wenn der König seine Herrschaft auf ein Gebiet ausdehnte,
dessen Bewohner sich ihm noch nicht eidlich verpflichtet hatten.
Unter den letzten Merowingern scheint die allgemeine Huldigung
auſser Gebrauch gekommen zu sein, zumal die Hausmeier kein Inter-
esse hatten, die Unterthanen für den König in Eid und Pflicht zu
nehmen. Auch von einem Treueid, den Pippin sich nach seiner Er-
hebung hätte leisten lassen, wird in den Quellen nichts erwähnt. Und
Karl der Groſse hatte bereits geraume Zeit regiert, als er die Ab-
nahme des Unterthaneneides wieder einführte. Sie wurde im Jahre
789, und zwar wahrscheinlich damals zuerst, von ihm angeordnet 10.
Eine abermalige Beeidigung aller Unterthanen befahl er aus An-
laſs der Erwerbung der Kaiserwürde im Jahre 802 11, dann wieder
806 mit Rücksicht auf die damals beschlossene Reichsteilung 12 und
schlieſslich gegen Ende seiner Regierung 812 oder 813 vermutlich,
weil nach dem Ableben seiner Söhne Pippin und Karl († 4. Dez. 811)
die Thronfolgeordnung von 806 hinfällig geworden war 13.
Bei diesen Huldigungen schwuren die geistlichen und weltlichen
Beamten, alle freien Leute, die das zwölfte Lebensjahr vollendet
hatten, die Hintersassen des Fiskus, der Kirchen und der weltlichen
Groſsen, ja auch die Unfreien, welche Benefizien oder Ämter besaſsen
oder als Vassallen dienten und zum Reiterdienste fähig waren. Zur
Ergänzung der allgemeinen Huldigung wurde der Treueid gelegent-
lich der eben herangewachsenen Jugend abgenommen, die den Eid bis
dahin noch nicht hatte leisten können 14.
Die Nachfolger Karls des Groſsen verloren in der Häufung der
Vereidigungen nicht nur das politische, sondern auch das sittliche Maſs.
Im Jahre 833 muſste Ludwig I. bei seiner Absetzung den Vorwurf
erdulden, daſs er durch die Forderung widersprechender Treueide
Anlaſs zu Meineiden gegeben habe 15. Die verschiedenen Reichs-
teilungen und Teilungsprojekte, die zahlreichen Gebietsveränderungen
der Teilreiche dienten als Vorwand, den Eid immer aufs neue zu ver-
langen. Natürlich konnte der Erfolg kein anderer sein, als daſs das
Staatsgefühl geschwächt und die Treue, je öfter beschworen, um so
weniger gehalten wurde.
Eine Formel des Treueides hat uns die merowingische Zeit nicht
überliefert. Doch ist sicher bezeugt, daſs die Merowinger sich von
den Unterthanen Treue und Mannschaft ‚fidelitatem et leudesamio’
versprechen lieſsen 16. Aus karolingischer Zeit sind uns die Eides-
formeln von 789, 802 17, 854, 858 und 872 überliefert. Die von 789
lautet: ich verspreche dem König Karl und seinen Söhnen, daſs ich
treu bin und sein werde Zeit meines Lebens ohne Trug und Hinter-
halt 18. Nach dem etwas ausführlicheren Formular von 802 verspricht
der Schwörende so treu zu sein, als von Rechts wegen der Mann dem
Herrn sein soll 19. Karl dem Kahlen wurde 854 geschworen: fidelis
[61]§ 67. Königstreue und Huldigung.
ero secundum meum savirum 20, sicut Francus homo per rectum esse
debet regi suo 21. Die Eide, welche Karl der Kahle 858 und 872
von den Groſsen verlangte, gingen in der Hauptsache dahin, dem
König in Rat und That ein treuer Helfer zu sein zur Aufrechterhal-
tung und Verteidigung seiner Herrschaft 22, ihm treu und gehorsam zu
sein und nichts gegen die Ruhe und den Bestand seiner Herrschaft
zu unternehmen 23.
Ein ursprüngliches Recht des germanischen Königtums ist der
allgemeine Unterthaneneid sicherlich nicht gewesen. Er scheint viel-
mehr bei den Franken ebenso wie bei den Goten und Langobarden 24
auf römisches Vorbild zurückzugehen 25. Ein Treueid, den nicht bloſs
Soldaten und Beamte, sondern auch die übrigen Unterthanen dem
Princeps leisteten 26, ist uns als römische Sitte bezeugt 27. Wurde
[62]§ 67. Königstreue und Huldigung.
diese von den Franken übernommen, so dürfte dagegen die Form
der fränkischen Huldigung eine Nachbildung des Diensteides gewesen
sein, den bei den Franken die Gefolgsleute und Beamten, später
die Vassallen zu schwören pflegten 28. Schon das Wort leudesamio
im merowingischen Unterthaneneid, welches sich nur mit hominium,
Mannschaft, übersetzen läſst, deutet auf Verhältnisse zurück, wie sie
bei engeren persönlichen Beziehungen zum König obwalteten 29. Von
den karolingischen Formeln sind die von 802 und 854 schlechtweg
mit einem Vassalleneide identisch 30. In der Formel von 789 fehlt
allerdings der Zusatz, der auf die Treue hinweist, welche der Mann
seinem Herrn schuldet. Doch darf kein entscheidendes Gewicht dar-
auf gelegt werden 31, da er mitunter auch in den jüngeren Lehnseiden
vermiſst wird 32 und ebenso in den Eiden, die sich Karl der Kahle
858 und 872 zu Kiersy und Gondreville von den Groſsen leisten lieſs,
und von welchen der erstere so wenig von einem wahren Unter-
thaneneide an sich hatte, daſs er mit geringfügigen Änderungen ebenso-
gut bei Abschluſs eines völkerrechtlichen Bündnisses hätte gebraucht
werden können 33. Der angelsächsische Unterthaneneid enthält einen
merklichen Anklang an die fränkischen Eide von 802 und 854 und
ist im übrigen ein Abklatsch des angelsächsischen Gefolgseides 34.
Bei der Forderung des allgemeinen Treueides war es den frän-
kischen Königen darum zu thun, die nach Volksrecht bestehende Treu-
pflicht nicht nur eidlich bekräftigen zu lassen, sondern auch zu erwei-
tern und zu steigern. Dies zeigt schon die Verwandtschaft der
Eidesformeln mit dem dienstlichen Treueid. Besonders deutlich geht
aber jene Absicht aus der ausführlichen Belehrung hervor, welche
Karl der Groſse 802 über die durch den Treueid auferlegten Pflichten
gab 35. Irrig sei die von vielen behauptete Meinung, daſs der Eid
nur für die Lebenszeit des Kaisers verbinde (eine Auffassung, die
allerdings für den vassallitischen Eid berechtigt war). Irrig ebenso
die Ansicht, daſs der Treueid nur zur Vermeidung von Landesverrat
verpflichte. Er schlieſse vielmehr in sich die Erfüllung der religiösen
Pflichten, die Beachtung des besonderen Friedens, in welchem Kirchen,
Witwen, Waisen und Pilger stehen, die Pflicht, das Recht nicht zu
verkehren und die Gerechtigkeit zu fördern, die Vermeidung von Ein-
griffen in das Fiskalgut und die Pflicht, kaiserliche Benefizien nicht in
Eigengut zu verwandeln, endlich den Gehorsam gegen den Bann des
Königs, insbesondere die Erfüllung des Heerbannes.
Die aus dem Treueid abgeleiteten Pflichten blieben nicht be-
schränkt auf solche, über die das Volk vor der Huldigung belehrt
worden war. Die Unterthanen muſsten auch nachträglich noch ein-
zelne Pflichten auf den früher geleisteten Treueid übernehmen. Ein
Kapitular von 853 verpflichtet die Unterthanen bei ihrem Treueide,
Diebe und Räuber anzuzeigen und bei ihrer Verfolgung zu helfen 36.
Im Rügeverfahren und bei Aufnahme eines Inquisitionsbeweises, na-
mentlich in Fiskalsachen, werden die aufgebotenen Zeugen nicht selten
bei ihrem Treueide verpflichtet, die Wahrheit auszusagen 37.
Ein staatsmännischer Gedanke war die ungemessene Ausdehnung
der Treupflicht sicherlich nicht, weil sie dem Unterthanenverbande
durch die Hereinziehung religiöser und sittlicher Pflichten jede ju-
ristische Grundlage entzog. Die Verletzung einer derartig verflachten
34
[64]§ 67. Königstreue und Huldigung.
Treupflicht mit den Strafen zu belegen, welche das Volksrecht auf
Infidelität setzte, war in Theorie und Praxis unmöglich. Ungehorsam
gegen den Bann des Königs wurde nach wie vor zunächst mit der
Bannbuſse bestraft. Und nur wenn sich in fortgesetztem und hart-
näckigem Widerstreben gegen den Willen des Königs eine feindselige
Absicht äuſserte, mochte der Gesichtspunkt der Infidelität in Frage
kommen 38. Soweit der Treubruch als solcher faſsbar war — wobei
natürlich von den religiösen und sittlichen Pflichten abzusehen ist —, be-
gründete er eine arbiträre Strafgewalt des Königs, deren äuſserste Grenze
durch die Friedlosigkeit gegeben war. Die vollen Konsequenzen der
Friedlosigkeit, nämlich Tötung und Einziehung des ganzen Vermögens,
kamen nur in den schwereren Fällen der Infidelität zur Anwendung 39,
falls nicht der König die Verwirkung des Lebens in eine verstüm-
melnde Leibesstrafe, etwa in Blendung, verwandelte 40. In minder
schweren Fällen begnügte sich der König, Verbannung und Fronung
des Vermögens oder nur jene zu verhängen 41. Noch häufiger greift
nur die Fronung Platz, sodaſs es scheint, alles habe sich in dieser
Beziehung eine feste Praxis gebildet 42. Die leichtesten Fälle wurden
wohl mit einer den Umständen angepaſsten Geldbuſse geahndet.
Aus einzelnen Anlässen hat das fränkische Königtum ausdrücklich
seine Befugnis betont, wegen Infidelität secundum suam voluntatem
et potestatem zu strafen. So wird in einem Kapitular von 818/9 der
Eingriff in das Königsgut als Infidelität mit arbiträrer Strafe bedroht 43.
[65]§ 67. Königstreue und Huldigung.
So sagt Karl der Kahle in einem Privileg für S. Vedast von 876,
wer es verletze, solle wegen Infidelität nach dem Ermessen des Königs
bestraft werden. Denn zu seinem Seelenheile habe Karl die Kirche
begnadet. Es könne aber keine gröſsere Untreue geben, als wenn je-
mand, indem er jener Verfügung zuwiderhandele, das gegenwärtige
und das zukünftige Heil des Königs beeinträchtige 44. Auf den Ge-
sichtspunkt der Infidelität geht es wohl auch zurück, wenn in ein-
zelnen Fällen von Ungehorsam gegen einen königlichen Befehl die
feste Bannbuſse durch eine arbiträre Strafe ersetzt wird. So, wenn
Ludwig I. die Miſsachtung des Königsbriefs nach seinem Belieben zu
ahnden droht 45 und wegen Verweigerung der anbefohlenen Gastung
eine Einquartierung verhängen will, die solange dauern soll, bis der
Verächter des königlichen Befehls animo nostro satisfactum habeat 46.
Da die Friedlosigkeit begrifflich Feindschaft des Königs und allen
Volkes war und der König sich als Vertreter des Volkes betrachtete,
lag es nahe, daſs einzelne Fälle der alten Friedlosigkeit, Friedens-
brüche, die an sich nichts mit der Königstreue zu thun hatten, unter
den Rahmen der Infidelität gespannt wurden. Der Verbrecher war
Feind des Königs und darum infidelis. So nannte schon Karl der
Groſse den Dieb infidelis noster et Francorum. Feind des Königs und in-
fidelis war aber auch, wer den Verbrecher beherbergte oder begünstigte 47.
Das Verbot, den Friedlosen zu hausen und zu hofen, kleidete sich daher
in das Verbot, einem infidelis Obdach und Unterstützung zu ge-
währen 48. So sehen wir im fränkischen Reiche die Anfänge einer
Entwicklung ähnlich derjenigen, die nachmals in England den Begriff
43
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 5
[66]§ 67. Königstreue und Huldigung.
der Felonie, der gebrochenen Lehnstreue, zum Grundpfeiler des pein-
lichen Rechtes gestaltete.
Dem Schuldigen, der sich der Verantwortung nicht entzieht und
die Schuld bekennt, sichern westfränkische Kapitularien die Gewäh-
rung einer rationabilis indulgentia, die Anwendung einer rationabilis
misericordia zu 49. Nachmals haben fränkische Tochterrechte diesen
Begriff in eigenartiger Ausgestaltung weiter entwickelt. Die flan-
drischen, französischen, normannischen und anglo-normannischen Quel-
len sagen von dem, dessen Bestrafung im Ermessen des obersten
Gerichtsherrn steht, er befinde sich in potestate, misericordia regis,
ducis, en merci du roi. Den Schuldigen traf in der Regel eine Ver-
mögensstrafe, deren höchstes Ausmaſs in dem Verlust des beweglichen
oder des ganzen Vermögens bestand. Das anglo-normannische Recht
bezeichnete solche Strafen als amerciamenta. Allmählich bildete die
Praxis für bestimmte Arten von Straffällen einen festen Tarif abge-
stufter Buſsen aus 50. Sie waren ursprünglich nichts anderes gewesen,
als der Preis, um den die königliche misericordia im Einzelfalle er-
kauft werden muſste.
Mit der arbiträren Strafgewalt, die der König in Sachen der In-
fidelität ausübte, vermengte sich noch in fränkischer Zeit der Begriff
der königlichen Unhuld oder Ungnade. Rechtliche Bedeutung hatte
der Verlust der königlichen Huld oder Gnade zunächst nur im Ver-
hältnis des Königs zu den Gefolgsleuten und Beamten 51. Aber in
karolingischer Zeit wurde er auch auf Fälle von infidelitas angewendet 52.
Unhold bedeutete auch feindlich. Und die Unhuld des Königs durfte
für die Folge der Infidelität gelten, wenn man nicht sowohl die Feind-
schaft des infidelis gegen den König, als die des Königs gegen den
infidelis betonen wollte. Nachmals wurde der Begriff der königlichen
Ungnade auf verschiedenartige Fälle arbiträrer Strafgewalt ausgedehnt,
deren Strenge durch Zahlung von Buſsen abgewendet werden konnte,
mit welchen man die Huld des Herrn erkaufte 53.
Waitz, VG II 1, S. 182. II 2, S. 246 ff. IV 3 ff. v. Sybel, Entstehung des
deutschen Königtums S. 409 ff. v. Daniels, Handbuch I 526 ff. Sohm, Reichs-
und Gerichtsverfassung S. 27 ff. L. v. Maurer, Geschichte der Frohnhöfe
I (1862) 121 ff. 212 f. 229 ff. v. Inama Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgeschichte
I 321 ff. Heusler, Institutionen I 308 ff. R. Schröder, RG S. 181. Viollet,
Histoire des institutions politiques I 318 ff. Fustel de Coulanges, Monarchie
franque, ch. 11. Pückert, Die sogen. Notitia (Constitutio Hludovici Pii) de servitio
monasteriorum, Berichte der königl. sächs. Gesellsch. der Wiss. vom 19. Juli 1890.
Macht und Ansehen des germanischen Volkskönigs beruhten
einst vornehmlich auf dem persönlichen Einflusse, den er auf seine
Umgebung und auf sein Volk auszuüben verstand. Dieser Einfluſs
hing aber zum guten Teile von dem Reichtum ab, über den der König
verfügte. Der Königshort 1 ist darum von dem Begriff des germanischen
Königtums geradezu untrennbar. Geschichte und Sage legen auf ihn
das gröſste Gewicht. Er liefert die Mittel, ein stattliches und ansehn-
liches Gefolge zu unterhalten; er birgt nicht bloſs gemünztes Gold,
sondern auch die Ringe und Spangen, die Ehrenwaffen und Kleider,
mit welchen der König treue Dienste und wackere Thaten belohnt.
Auch in merowingischer Zeit üben die schimmernden Schätze des
königlichen Hortes noch ihre zauberhafte Macht. ‘Fast nicht weniger
als das Reich gilt der Schatz’ 2. Hort und Reich gewinnen heiſst die
Herrschaft ergreifen. Bei den Reichsteilungen wird wie das Reich
auch der Hort geteilt. In kritischen Momenten werden die Schätze
des königlichen Hortes geflüchtet oder verteilt, um in der Not des
Augenblicks festen Anhang zu gewinnen. Als Lothar 842 vor seinen
Brüdern von Aachen fliehen muſste, raffte er die Kostbarkeiten des
Hortes zusammen; einen kunstvoll gearbeiteten silbernen Tisch aus
dem Erbe Karls des Groſsen lieſs er in Stücke zerschlagen und ver-
teilen, um die schwankend gewordene Treue seiner Anhänger zu be-
festigen 3.
Mit Tresekammer (Schatzkammer) übersetzen alte Glossen das
Wort fiscus 4. Zum Fiskus gehörte aber nicht bloſs der eigentliche
Hort, sondern das ganze Vermögen, insbesondere auch der Grund-
5*
[68]§ 68. Königshort und Königsgut.
besitz des Königs 5. Schon die Lex Salica kennt den fiscus als einen
der wenigen Begriffe und Ausdrücke, die sie dem römischen Rechts-
leben entlehnte.
Es bildet einen der bezeichnendsten Züge der fränkischen Reichs-
verfassung, daſs in vermögensrechtlicher Beziehung König, Königshaus
und Reich nicht getrennte Rechtssubjekte sind, Privatgut des Königs,
Hausgut des Geschlechtes, Krongut und Staatsgut nicht gesondert
werden, weder im Erbgang, noch hinsichtlich der Verfügungsgewalt,
noch in der Verwendung, sondern in dem Begriffe eines ungeteilten
Fiskus zusammenflieſsen, dessen Eigentümer der König ist. Bei der
festen Vererblichkeit des Thrones fehlte der Anlaſs zu Unterscheidungen,
wie sie für den königlichen Nachlaſs seit der Mitte des siebenten Jahr-
hunderts im westgotischen Wahlreiche zur Ausbildung gelangten 6. Der
Frankenkönig verfügte einseitig über alle Bestandteile des Fiskus, über
die Einkünfte wie über die Einkommensquellen, ohne daſs er der
Zustimmung des Volkes oder der Groſsen bedurft hätte, wie der angel-
sächsische König bei der Verfügung über das Volkland 7, oder der
Mitwirkung von Erben, wie sie bei Veräuſserung von Grundbesitz in
deutschen Stammesgebieten rechtlich notwendig oder herkömmlich
war. Da die Einkünfte des Reiches Einkünfte des königlichen Fiskus
waren, trug dieser nicht nur die Kosten der königlichen Hausverwaltung,
sondern auch die der Reichsverwaltung, so daſs z. B. aus dem Königs-
gute einerseits die Aussteuer der Königstochter, andererseits der Unter-
halt und die Dotierung der öffentlichen Beamten bestritten wurden.
Die Einkünfte des fränkischen Königs knüpfen zum Teil an die
Rechte des germanischen Volkskönigs an; zum Teil flieſsen sie aus
Quellen, welche erst nach der Reichsgründung eröffnet wurden.
Aus germanischer Zeit stammte die Sitte, dem König alljährlich
Geschenke, dona annualia, darzubringen. Die passende Gelegenheit,
sie abzuliefern, boten unter den Merowingern das Märzfeld 8, unter
den Karolingern zuerst das Maifeld, dann namentlich die im Frühjahr
[69]§ 68. Königshort und Königsgut.
abgehaltenen Reichsversammlungen 9, wo sie der König persönlich
entgegennahm. Im Laufe der Zeit änderten die ursprünglich frei-
willigen Gaben ihren rechtlichen Charakter. Sie wurden unter amt-
liche Kontrolle gestellt, und es wurden Vorschriften erlassen, um die
Kontrolle zu erleichtern 10. Unter Karl dem Groſsen galten die Jahres-
abgaben der Kirchen und wohl auch aller derjenigen, die zum Besuch
der Reichstage verpflichtet waren, bereits für pflichtmäſsige Leistungen 11.
Die Kirchen muſsten sie in fixierter Höhe nach Herkommen 12 an den
Königshof abliefern. Sie hieſsen geradezu vectigalia 13 und zählten
als Gegenleistung für den königlichen Sonderschutz, den die Kirchen
insgemein genossen. Eine bei den italienischen Kirchen eingetretene
Erhöhung der Jahresgaben machte Karl wieder rückgängig, indem er
diese auf das früher herkömmliche Maſs beschränkte 14. Daſs die kirch-
lichen dona annualia nicht mehr freiwillige Geschenke, sondern eine
fühlbare Last waren, zeigen die Befreiungen, die einzelne Kirchen
durch königliche Privilegien erwirkten 15. Unter Ludwig I. wurde
[70]§ 68. Königshort und Königsgut.
(wahrscheinlich im J. 818) das servitium der Klöster geregelt, so daſs
Jahresabgabe und Kriegsdienst oder letzterer allein zu Gunsten der
ärmeren ermäſsigt oder erlassen wurden. Ein im Anschluſs an diese
Maſsregel entstandenes, aber nur in verfälschter Form vorliegendes
Verzeichnis von Klöstern unterscheidet solche, die Kriegsdienst und
Gaben, solche, die nur Gaben, und solche, die keines von beiden zu
leisten haben 16.
Abgesehen von den Jahresgaben wurden dem König auch bei
gewissen auſserordentlichen Gelegenheiten Geschenke dargebracht. Als
Chilperich I. seine Tochter Rigunthis vermählte, trug von den Franken
jeder zur Aussteuer bei 17. Die aus solchem Anlaſs üblich gewordenen
Geschenke sind der geschichtliche Ausgangspunkt für die später sogen.
Prinzessinnensteuer, die bekanntlich in einzelnen deutschen Staaten noch
heute theoretisch zu Recht besteht. Auch die Steuer, welche nach-
mals bei der Wehrhaftmachung des Herrschersohnes erhoben wird,
scheint auf eine schon der fränkischen Zeit nicht unbekannte Sitte 18
freiwilliger Gaben zurückzugehen 19.
In den Schatz des Königs flieſsen, wie schon in germanischer Zeit,
die Friedensgelder, und zwar mit Ausnahme des Anteils, den der
königliche Beamte bezieht. Dazu kommen die Bannbuſsen, die Be-
[71]§ 68. Königshort und Königsgut.
träge, durch welche öffentliche Strafen geledigt werden, der Friedlose
des Königs Frieden, der in Ungnade Gefallene des Königs Huld
erkauft, und die Anteile, die bei Rechtsgeschäften dem Fiskus für
den Fall des Vertragsbruches an der vereinbarten Strafsumme zu-
gesichert worden waren 20. Als Erbteilungsgebühr bezieht der König
einen Erbschaftszehnten, wenn die Erbteilung auf Wunsch der Erben,
die sich untereinander nicht einigen können, durch den König oder
durch seinen Missus erledigt wird 21.
Eigen des Königs wird das Gut des Friedlosen, das Vermögen
des zum Tod verurteilten Verbrechers sowie dasjenige, welches aus
sonstigen rechtlichen Gründen der Fronung verfällt. Der König
nimmt erbloses Gut 22, das Wergeld sippeloser und aus ihrer Sippe
ausgeschiedener Personen 23; er nimmt nach salischem Rechte in Er-
mangelung empfangsberechtigter Magen gewisse Gebühren, die bei Ver-
heiratung einer Witwe zu zahlen sind 24. Er empfängt Erbe und Wer-
geld der Fremden 25 und der Freigelassenen, welche durch Schatzwurf
die Freiheit erlangt hatten, sowie der cartularii, die keinen anderen
Schutzherrn besaſsen 26. Ebenso werden ihm die Schutzzinse und Lei-
stungen zu teil, die für den besonderen Königsschutz bezahlt werden
müssen 27, seit karolingischer Zeit die servitia der Schutzjuden 28.
Die erheblichsten Einkünfte zog der Fiskus aus dem königlichen
Grundbesitz. Schon oben ist ausgeführt worden, wie der Umfang des
Krongutes infolge der Eroberungen anschwoll 29. Die Landschenkungen
an Kirchen und Groſse haben dann zwar den Bestand des merowingi-
schen Krongutes arg geschmälert. Allein der Übergang der Königs-
würde auf die Karolinger brachte der Krone das reiche Besitztum
dieses Hauses ein, welches nunmehr als Königsgut erscheint. Dazu
kamen das Amts- und Hausgut der beseitigten Stammesherzoge, das
[72]§ 68. Königshort und Königsgut.
den Charakter herzoglichen Fiskalgutes angenommen hatte, das lango-
bardische Krongut, der ausgedehnte Grundbesitz, der in Sachsen durch
Konfiskationen, vielleicht auch als ehemaliges Volkland, und derjenige,
der durch die Errichtung neuer Reichsmarken gewonnen wurde.
Karl der Groſse verlegte den Schwerpunkt des ganzen Finanz-
wesens in die Verwaltung der königlichen Domänen 30. In hausväter-
licher Weise kümmerte er sich um die Einzelheiten der Bewirt-
schaftung; er selbst wollte entscheiden, ob ein altgewordener Hengst
unter das Zugvieh einzustellen sei, ob die Gutsfrüchte, die nicht an
die Pfalzen abgeliefert oder verbraucht worden waren, aufbewahrt oder
verkauft werden sollen; er verlangte jährlichen Bericht über die Zahl
der erlegten Wölfe. Ein umfangreiches Kapitular Karls des Groſsen,
das Capitulare de villis 31, regelt die Details der Domänenverwaltung
und bietet uns einen in rechtsgeschichtlicher wie in kulturgeschicht-
licher Beziehung lehrreichen Einblick in den Wirtschaftsbetrieb der
königlichen Güter.
Nicht alles im Eigentum des Königs stehende Land befand sich
in königlicher Verwaltung. Abgesehen von dem nicht occupierten
Lande, welches zur Verfügung des Königs stand, wurden die könig-
lichen Ländereien unterschieden in solche, die ad opus regis habentur,
und in solche, die zwar nicht ad opus, aber ad partem regis habentur.
Erstere sind das in königlicher Verwaltung befindliche Gut mit Ein-
schluſs der königlichen Forste 32. Zu letzteren gehören die fiskalischen
Amtsgüter 33, seit der Entstehung des Benefizialwesens die königlichen
Benefizien, die Güter der im Eigentum des Königs befindlichen Kirchen
sowie die Höfe, die an Hintersassen zu selbständiger Bewirtschaftung
ausgethan sind 34.
Der fiskalische Grundbesitz hatte eine rechtliche Sonderstellung.
Seine Behandlung bildete in administrativer Hinsicht eine Ausnahme
von der sonst hervortretenden Tendenz, König und Staat zu identifi-
cieren. Wie nämlich schon im römischen Reiche die kaiserlichen
Domänen nicht unter den ordentlichen Provinzialbeamten standen,
[73]§ 68. Königshort und Königsgut.
sondern ihren besonderen Verwaltungsapparat besaſsen, so war auch
im fränkischen Reiche die Verwaltung der Krongüter von der öffent-
lichen Verwaltung getrennt. Als der fränkische König in die Rechte
des römischen Domänenfiskus succedierte, lag es in seinem Interesse,
das römische Vorbild beizubehalten, zumal es die Freiheit des Kron-
gutes und seiner Hintersassen von fiskalischen Hebungen und Lasten,
welche die ordentliche Grafschaftsverwaltung von den Unterthanen in
Anspruch nahm, am einfachsten sicherstellte.
Auch in proceſsrechtlicher und privatrechtlicher Beziehung war
das Krongut mit gewissen Vorrechten ausgestattet. Allerdings erweist
sich die Behauptung, daſs der fränkische Fiskus nicht gerichtlich belangt
werden konnte, sondern der Unterthan bei Ansprüchen an den Fiskus
auf den Weg der Petition und der königlichen Gnade angewiesen
war 35, nach Lage der Quellen als ein Irrtum. Vielmehr beruhte
gerade darauf, daſs der Rechtsweg nicht ausgeschlossen war, der
Fiskus vor Gericht klagen und beklagt werden konnte, jene prozeſs-
rechtliche Sonderstellung des Königsgutes, welche in der Geschichte
des Rechtsgangs den Anstoſs gab zur Ausbildung bedeutsamer königs-
rechtlicher Proceſsinstitutionen: so der gerichtlichen Stellvertretung,
des Reklamationsrechtes, des Inquisitionsbeweises.
Der König hatte in Fiskalsachen die Befugnis, sich in unbe-
schränkter Weise vertreten zu lassen 36, während sonst die processuali-
sche Stellvertretung im allgemeinen unstatthaft war. Wurde die Sache
im Volksgerichte anhängig, so konnte der Vertreter des Fiskus sie
jederzeit an den Hof des Königs dingen, das Reklamationsrecht aus-
üben 37. In jedem Gerichte, in welchem eine Fiskalsache verhandelt
wurde, war der Fiskus in beweisrechtlicher Beziehung begünstigt,
indem er das ius inquisitionis, das Vorrecht des Inquisitionsbeweises
geltend machen konnte 38.
Mitunter kam es vor, daſs der König anordnete, es sollten Fiskal-
prozesse von vorneherein vor dem Königsgerichte angebracht werden.
Doch ist das nicht immer geschehen; vielmehr war die Praxis in dieser
Beziehung eine verschiedene 39. So weit es geschah, lag darin nichts
[74]§ 68. Königshort und Königsgut.
besonderes; denn der König war befugt, jeden Rechtsstreit vor das
Königsgericht zu ziehen, mochte er daran beteiligt sein oder nicht.
Das Urteil konnte sowohl im Königsgerichte als auch in jedem
anderen Gerichte gegen den Fiskus ausfallen. Siegte der Prozeſs-
gegner des Königs, so trat eine Besonderheit ein. Der König erklärte
sich nicht für sachfällig, wie eine andere unterliegende Prozeſspartei,
sondern erlieſs einen Restitutionsbefehl zu Gunsten des Siegers, sofern
nicht etwa schon der Vertreter des Fiskus zur eventuellen Restitution
ermächtigt war 40. Dagegen war eine gerichtliche Zwangsvollstreckung
in das fiskalische Besitztum ebensowenig denkbar, als die Verhängung
der Friedlosigkeit gegen den König. Wie der König sich nicht selbst
friedlos legen konnte, so gab es auch keine Execution in das Königs-
gut; denn die Zwangsvollstreckung in Liegenschaften erfolgte als
missio in bannum regis, hätte also das aberkannte Gut dem König
aufs neue zugeführt.
Im neunten Jahrhundert begegnet uns der Rechtssatz, daſs fiska-
lische Grundstücke nur durch schriftliches praeceptum des Königs
restituiert und übereignet werden können 41. Die Königsurkunde galt
für ein unerläſsliches Erfordernis der vollen Entäuſserung. Übergabe
des Besitzes oder rechtsförmliche Auflassung hätten nicht genügt.
Zu den genannten Vorrechten des Königsgutes kommt hinzu der
erhöhte strafrechtliche Schutz, den es vermöge seines Sonderfriedens
genoſs 42, und die verfassungsgeschichtlich hochwichtige Immunität,
[75]§ 68. Königshort und Königsgut.
deren Bedeutung und Entwicklung weiter unten zur zusammenhän-
genden Darstellung gelangen soll 43.
An all dem Lande, welches keinen Herrn hatte, besaſs der König
das Aneignungsrecht. Die wüstliegenden Strecken und die ausgedehnten
Wälder, die nicht Sondereigentum waren und nicht nachweislich zu
einer gemeinen Mark gehörten, standen daher zur Verfügung des
Königs 44. Solches Land konnte zu königlichen Domänen gezogen oder
in solche umgewandelt oder an Unterthanen zur Rodung überlassen
werden, die davon ein servitium regale bezahlten, wenn es ihnen nicht
etwa zinsfrei verliehen worden war 45. An königlichen Waldungen und
Weideländereien erhielten die Anwohner häufig entgeltliche Nutzungs-
rechte, indem ihnen gegen Entrichtung eines Zehnten 46 gestattet wurde,
ihr Vieh auf die Weide, ihre Schweine zur Mast in den Wald zu
treiben.
Waldungen, welche im Eigentum des Königs standen, und solche,
an denen er sich das Aneignungsrecht beilegte, konnten mittelst des
Königsbannes eingeforstet, zu Forsten (forestae, forestes) erklärt wer-
den 47, indem der König sich die Nutzung, insbesondere die Jagd, aus-
schlieſslich vorbehielt und jeden Eingriff in sein Recht bei Strafe des
Königsbannes untersagte. Auch Gewässer wurden hinsichtlich der
Fischerei und sonstiger Wassernutzungen eingeforstet und dadurch zu
Bannwässern umgewandelt 48. Den Frieden, welchen der Forstbann
wirkte, konnte der König auch solchen Waldungen zu teil werden
lassen, die sich im Privateigentum befanden.
Das Berg- und Salzregal, wie es in Deutschland seit dem elften
[76]§ 68. Königshort und Königsgut.
Jahrhundert auftaucht 49, läſst sich für die fränkische Zeit nicht mit
Sicherheit nachweisen. Doch dürften die Bergwerke und Solquellen
ähnlich behandelt worden sein wie die Waldungen. Der König hand-
habte vermutlich das Aneignungsrecht an Metallen und das Recht der
Salzgewinnung, soweit Bergwerke, Wäschereien und Solquellen nicht
in hergebrachter Gewere von Unterthanen standen und soweit sie nicht
auf gemeinem Markboden zum Nutzen der Markgenossen gehörten.
Der Ausbildung des nachmaligen Bergregals mag bereits damals
die Anwendung des Königbanns vorgearbeitet haben. Wie schon in
römischer Zeit, standen wohl auch im fränkischen Reiche alle wich-
tigeren Bergwerke und ergiebigeren Solquellen im Eigentum des Königs.
Denn ohne Zweifel hatte sich die Succession des Königs in das römische
Fiskalgut auch auf die ärarischen Bergwerke erstreckt 50. In Baiern übten
die agilolfingischen Herzoge in der Zeit ihrer relativen Selbständigkeit
die fiskalischen Rechte aus. Blei- und Salzzehnten werden schon in
fränkischer Zeit erwähnt. Neben den fiskalischen Werken finden sich
solche, die im Besitze von Unterthanen, insbesondere von Kirchen
waren, zum Teil aus königlicher Schenkung oder Verleihung her-
rührten. Der Betrieb geschah durch Arbeiter, operatores, welche unter
maiores und magistri standen, auf Leihegütern in der Nähe des Werkes
angesiedelt waren und einen Teil der gewonnenen Produkte entweder
als Lohn empfingen oder an den Herrn abliefern muſsten, der sie
im übrigen für ihre eigene Rechnung arbeiten lieſs 51.
Als Eigentum des Königs wurde das an den Reichsgrenzen den
Feinden abgenommene Gebiet angesehen. Vielleicht ist so die Ent-
stehung des groſsen Grundbesitzes zu erklären, welchen der fränkische
König in der den Alemannen entrissenen Wetterau besaſs 52. Sicher
steht, daſs die den Arabern, Avaren und Slaven abgewonnenen Marken
als Königseigen behandelt wurden. Die alte Bevölkerung ist hier,
soweit sie nicht auswanderte, in fiskalische Hörigkeit und Zinspflicht
versetzt worden 53.
Der König hatte einen Anteil an der Kriegsbeute, der ihm auch
dann zustand, wenn er an dem Kriege nicht persönlich Teil genommen
hatte. Die Befugnis, die Verteilung der Kriegsbeute zu bestimmen,
besaſs der König ursprünglich nicht; doch hat er sie in karolingischer
Zeit ausgeübt 54.
Ungeteilt flossen dem königlichen Fiskus die Tribute fremder
Staaten und abhängiger Völkerschaften zu. Tributpflichtig waren eine
Zeit lang die Könige der Burgunder und die der Langobarden. Ein
Teil der Sachsen zahlte in merowingischer Zeit eine Abgabe von
500 Kühen (vaccae inferendales). König Pippin belastete sie mit einem
Zins von 300 Pferden 55. Als tributpflichtig erscheinen auch slavische
Völkerschaften. Selbst innerhalb des fränkischen Reiches sind einzelne
Landschaften und Stämme zu Leistungen oder Zahlungen verpflichtet,
die nicht durch direkte Umlage von den Einzelnen erhoben, sondern
als Tribut von der Gesamtheit dargebracht wurden. Ohne Zweifel
gehören hierher die Abgaben, welche vorübergehend das Herzogtum
Aquitanien und welche das Herzogtum Benevent zu zahlen hatte.
Aber auch der Königszins (census regis), den die Bretonen schul-
deten 56, scheint diesen Charakter gehabt zu haben und ebenso der
Schweinezins der Thüringer, von welchem jüngere Quellen erzählen,
daſs er ihnen von König Theuderich auferlegt worden sei 57.
Dem römischen Rechte entstammen die Einkünfte des Königs aus
dem Münzrechte, aus den Zöllen und Verkehrsabgaben und aus den
Steuern, die sich aus der römischen Zeit her in Gallien erhalten hatten.
Von ihnen sowie von einigen Abgaben zweifelhafter Bedeutung, die
sich in deutschen Gegenden vorfinden, wird in § 90 die Rede sein.
Waitz, VG II I, S. 197. III 326. II 2, S. 119 ff. III 408 f. Fustel de Cou-
langes, Monarchie franque S. 210 ff.
Das Beamtentum des fränkischen Reiches war teils öffentliches,
teils Privatbeamtentum, das öffentliche entweder Volks- oder könig-
liches Beamtentum. Auch der Volksbeamte war dem König unter-
geordnet; seine Unterordnung wurde aber nicht durch die Grundsätze
des Königsdienstes, sondern durch das Volksrecht bestimmt. Darum
[78]§ 69. Die Amtshoheit.
entbehrte er gewisse Vorrechte der königlichen Beamten, insbesondere
das höhere Wergeld, durch das diese geschützt waren. Im Laufe der
fränkischen Zeit wurde das Volksbeamtentum, wie die Darstellung der
Ämterverfassung ergeben wird, zuerst in seinen oberen, dann in einem
groſsen Teile des Reiches auch in seinen unteren Schichten von dem
königlichen Beamtentum aufgesogen 1.
Die königlichen Beamten befanden sich ursprünglich in strengster
Unterordnung unter den König. Königliche Eigenleute bildeten einen
wesentlichen Bestandteil selbst des höheren Beamtentums. Dieses
ergänzte sich hauptsächlich aus den freien und unfreien Kreisen des
königlichen Gefolges. Gleich dem Gefolgsmann war der königliche
Beamte dem Könige zu besonderer Treue und besonderem Gehorsam
verpflichtet. Ungehorsam gegen königliche Befehle wurde als Bruch der
Diensttreue und als Auflehnung mit Tod oder Verstümmlung und Ein-
ziehung des Vermögens bestraft. Doch konnte die Strafe wenigstens
in bestimmten Fällen durch Zahlung des Wergeldes abgekauft werden.
Wie schon die Lex Salica wegen verweigerter oder unrechtmäſsiger
Pfändung dem Grafen Verwirkung oder Lösung des Lebens an-
drohte 2, so pflegten die Merowinger Befehle, auf deren prompte Aus-
führung sie Gewicht legten, den Beamten in der Weise einzuschärfen,
daſs sie ihnen für den Fall der Übertretung Friedlosigkeit oder Todes-
strafe in Aussicht stellten 3. Es war nicht besondere Grausamkeit,
sondern nur eine Milderung jener Strenge, wenn Chilperich seinen
Befehlen die Klausel hinzufügte, daſs der sie miſsachtende Beamte mit
Blendung bestraft werden solle 4. Noch der Karolinger Lothar I. be-
drohte die Beamten Istriens für den Fall hartnäckigen Ungehorsams
[79]§ 69. Die Amtshoheit.
mit Todesstrafe 5. Eine gelindere Art der Ahndung war der Verlust
der königlichen Huld oder Gnade, wie er in merowingischer und in
karolingischer Zeit durch die Formel: si gratia nostra optatis (desi-
deratis) habere, angedroht wurde 6. Ursprünglich wohl innerhalb der
königlichen Gefolgschaft ausgebildet, hatte die königliche Ungnade die
Entfernung aus der Gefolgsgenossenschaft, Verbannung vom Hofe und
aus der Umgebung des Königs und den Verlust der vom König ver-
liehenen Ämter und Güter zur Folge. Der Verlust der Königshuld,
der etwa wie eine abgeschwächte Friedlosigkeit wirkte, wurde auf die
königlichen Beamten und selbst auf die Bischöfe ausgedehnt. Ihr
wesentlich praktischer Inhalt ist bei den weltlichen Beamten Ver-
wirkung des Amtes und des vom König stammenden Gutes 7. In karo-
lingischer Zeit schärft auch der Graf seinem Vikar ein, die Amtspflichten
zu beachten, sofern seine Huld ihm lieb sei 8.
Das Amt 9 heiſst accio (so auch der Amtsbezirk), officium, militia,
honor, dignitas, in karolingischer Zeit wohl auch actus, ministerium.
Die Beamten werden als agentes, actores, unter den Karolingern auch
als actionarii, ministeriales zusammengefaſst. Seit dem Ende des
siebenten Jahrhunderts bestand ein vorübergehender Sprachgebrauch,
der die höheren Beamten als principes bezeichnete 10.
Die höheren Beamten der merowingischen Provinzialverwaltung
wurden in den neustrisch-romanischen Gebieten durch königlichen Be-
stallungsbrief ernannt. Markulfs Formelsammlung überliefert uns
das Formular des Patentes, durch welches patricius, dux und comes
bestellt wurden 11. Auf die austrasischen Beamten hat sich die Sitte
[80]§ 69. Die Amtshoheit.
schriftlicher Bestallung schwerlich erstreckt. Jedenfalls ist sie im
neunten Jahrhundert nicht mehr Brauch. Die Sammlung der kaiser-
lichen Kanzleiformeln aus der Zeit Ludwigs I. hat kein Formular
eines derartigen Ernennungspatentes.
Die Dauer des Königsamtes hing ursprünglich vom Belieben des
Königs ab. Er konnte nach Gutdünken den Beamten des Amtes ent-
heben, ihm einen anderen Amtssprengel, einen anders gearteten Wir-
kungskreis anweisen. Übrigens erfolgte im sechsten Jahrhundert
die Ernennung wenigstens zu gewissen Ämtern innerhalb eines Teiles
von Neustrien nur auf bestimmte Frist, nämlich in der Art, daſs der
Beamte das Amt abgeben muſste, wenn nicht eine Verlängerung der
Amtszeit erfolgte. Die befristete Ernennung stammt ebenso wie die
schriftliche Bestallung aus den Ordnungen des römischen Reichs 12.
Feststeht, daſs neustrische comites nur auf Zeit ernannt waren 13.
Wir lesen bei Gregor von Tours, daſs ein comes abgeht officio com-
pleto 14, daſs ein Graf, um die Verlängerung der Amtszeit zu erwirken
(ad renovandam actionem), dem Könige durch seinen Sohn Geschenke
übersendet, die dieser dazu miſsbraucht, um sich selbst zum Grafen
ernennen zu lassen 15. Wir sehen, wie in Tours ein Graf auf Wunsch
des Volkes eingesetzt wird, ohne daſs sein Vorgänger vorher abgesetzt
worden war 16. Auf römische Sitte führt es auch zurück, daſs der
Beamte, der nach vollendeter Amtszeit abging, Rang und Titel bei-
behielt, indem er als ex comite 17, ex domestico, ex vicario, ex referen-
11
[81]§ 69. Die Amtshoheit.
dario bezeichnet wurde 18. Ihm verblieben diesfalls, wie nach den
römischen Ordnungen, die äuſserlichen Ehrenzeichen des Amtes 19.
Im siebenten Jahrhundert ist die befristete Ernennung verschwun-
den 20 und beginnt die hohe Amtsaristokratie sich gegen die Absetz-
barkeit sicherzustellen. Schon 613 lieſs sich ein Hausmeier vom König
die Unabsetzbarkeit geloben 21. Im Jahre 642 erwirkten die Herzoge
und Bischöfe Burgunds von dem damaligen Machthaber, dem Haus-
meier Flachoad, das schriftliche und eidliche Versprechen, daſs er jedem
von ihnen Amt und Würde auf die Dauer belassen werde 22. Gegen
Ausgang des siebenten und zu Anfang des achten Jahrhunderts war
einerseits das wichtigste Amt der Centralverwaltung, das Hausmeier-
tum, andererseits in verschiedenen Teilen des Reiches das höchste
Amt der Provinzialverwaltung, das Herzogtum, zu staatsrechtlich an-
erkannter Erblichkeit gelangt.
Die Karolinger bewerkstelligten eine Reform des unter den Mero-
wingern völlig verwilderten Beamtentums. Als eines der Mittel stren-
gerer Unterordnung diente ihnen die Maſsregel, daſs sie die höheren
Ämter zum Teil mit ihren Vassallen besetzten und den Eintritt von
höheren Beamten in die Vassallität beförderten oder veranlaſsten.
Schon Karl Martell suchte seine Herrschaft in Burgund dadurch zu
befestigen, daſs er Vassallen als Beamte einsetzte 23. Tassilo hat als
Herzog von Baiern mehrfach den Vassalleneid geleistet 24. Im neunten
Jahrhundert griff die Feudalisierung des Ämterwesens zunächst in
Westfrancien rasch um sich 25. Auſserdem haben es die ersten Karolinger
verstanden, das Beamtentum unter scharfe Kontrolle zu stellen. Nament-
lich wirksam war in dieser Beziehung das missatische Institut. Doch
ist die Zucht, in der Karl der Groſse seine Beamten hielt, schon in
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 6
[82]§ 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum
seinen letzten Regierungsjahren eine schlaffere geworden 26. Unter
Ludwig I. begann dann das Provinzialbeamtentum üppig auszuwuchern.
In einem öffentlichen Aktenstücke anerkannte Ludwig I., daſs die öffent-
liche Gewalt zwischen Königtum und Beamtentum, und zwar kraft
göttlichen und weltlichen Rechtes, geteilt sei 27. Dem ursprünglichen
Charakter des vom König verliehenen Amtes widersprechend, kenn-
zeichnet diese Auffassung die im Zuge begriffene Umwandlung des
Amtes in ein Lehen, welche die Amtsbefugnisse zu einem Eigenrechte
des Beamten gestaltete. Den Anstoſs zu dieser Entwicklung gab die
Ausdehnung der Vassallität auf das höhere Beamtentum, eine Maſs-
regel, die zwar anfänglich ihren ursprünglichen Zweck, nämlich eine
gröſsere Abhängigkeit des Beamten herbeizuführen, erfüllte, aber in
ihrem schlieſslichen Ergebnisse das Gegenteil bewirkte.
Die Verleihung des Amtes erfolgte in karolingischer Zeit für
Lebenszeit des Verleihers und des Beamten, wodurch nicht aus-
geschlossen war, daſs der Beamte sein Amt durch die Art der Amts-
führung verwirkte. Andererseits kam es häufig vor, daſs das Amt bei
Thronwechsel dem Inhaber verblieb, und nach dem Tode des Inhabers
einem seiner Nachkommen zu teil wurde, eine Praxis, welche zu-
nächst in Westfrancien eine thatsächliche Vererbung gewisser höherer
Ämter der Provinzialverwaltung zur Folge hatte.
Neben den ordentlichen Beamten gab es von je auſserordentliche,
die nicht mit einem ständigen Amte, sondern nur mit einem vorüber-
gehenden Kommissorium betraut waren. Solche auſserordentliche Be-
amte faſst der Name der königlichen Missi zusammen. Als das Haus-
meieramt mit Anbruch, das Herzogsamt im Laufe der karolingischen
Zeit verschwunden war, diente die von Karl dem Groſsen organisierte
Einrichtung der Missi als wesentliches Mittel die Verwaltung im Sinne
des Königs zu lenken und den Miſsbräuchen und Übergriffen der
ordentlichen Beamten zu steuern. Unter Ludwig I. und seinen Nach-
folgern verfiel die segensreiche Neuerung und haben nicht selten
[83]und als römischer Kaiser.
mächtige Beamte der Provinzialverwaltung die Stellung ständiger Missi
erlangt. Da ein kräftig ausgestaltetes Hofamt fehlte, das vom Cen-
trum des Reiches aus hätte wirksam eingreifen können, blieb von nun
ab der König darauf angewiesen, in unmittelbarem Ringen mit dem
aufstrebenden Provinzialbeamtentum seine Macht zu behaupten, eine
verhängnisvolle Nachwirkung der eindringlichen Lehre, die das König-
tum aus der Geschichte des merowingischen Hausmeieramtes empfangen
hatte 28.
Veltmann, De Karoli Martelli patriciatu qui vocatur sive consulatu romano,
Monasterii 1863. L. v. Heinemann, Der Patriciat der deutschen Könige, Wolfen-
büttel (o. J.). Döllinger, Das Kaiserthum Karls des Groſsen und seiner Nachfolger,
Münchener hist. Jahrbuch 1865, S. 299 ff. Waitz, VG III 83. 180. 218 ff. Ficker,
Forschungen II 329 ff. III 447 ff. Martens, Neue Erörterungen über die römische
Frage unter Pippin und Karl dem Groſsen, 1882. v. Sybel, Die Schenkungen
der Karolinger an die Päpste in dessen histor. Z. N. F. VIII 47 ff. Th. Sickel,
Das Privilegium Otto I. für die römische Kirche, 1883. Scheffer-Boichorst,
Mitth. des Instit. f. österr. Gf. V 193. Richter u. Kohl, Annalen der d. Gesch.
II 3. 12. 556. 674. Dahn, Urgeschichte III 819. 865. 1047. 1071 ff. Mühl-
bacher, Deutsche Geschichte unter den Karolingern (Bibl. deutscher Geschichte)
S. 58 ff. Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands II (1890) 14 ff. 67 ff. 435 ff.
Weiland, Die Constantinische Schenkung in Doves Z. für KR XXII 200 ff.
H. Brunner, Das Constitutum Constantini in H. Brunner und K. Zeumer, Die
Constantinische Schenkungsurkunde, 1888, S. 26 ff. Charles Diehl, Etudes sur
l’administration byzantine dans l’exarchat de Ravenne (568—751), 1888. Ludo
Hartmann, Untersuchungen zur Geschichte der byzantinischen Verwaltung in Ita-
lien (540—750), 1889. Hugo Cohn, Die Stellung der byzantinischen Statthalter
in Ober- und Mittelitalien (540—751), 1889.
Das Wesen des fränkischen Königtums, wie es sich diesseits der
Alpen ausgebildet hatte, erfuhr eine Abwandlung durch die Beziehungen,
in welche die Karolinger zu Italien und zum römischen Bischof traten.
Sie hatten zur Folge, daſs mit dem fränkischen das langobardische
Königtum und auſserdem zuerst der römische Patriciat und dann das
Kaisertum verbunden wurden.
Nach dem Sturze der ostgotischen Herrschaft war der Papst
unmittelbarer Unterthan des oströmischen Kaisers. Dieser wurde in
Italien durch einen zu Ravenna residierenden Exarchen vertreten,
welcher den Titel eines Patricius 1 führte und spätestens seit 686 das
6*
[84]§ 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum
Recht übte, die Papstwahlen zu prüfen und zu genehmigen2. Vom
letzten Viertel des sechsten Jahrhunderts ab zerfiel das byzantinische
Italien in Verwaltungssprengel, an deren Spitze ein dux stand. Der
dux besaſs Militär- und Civilgewalt. Er hatte regelmäſsig den Konsul-
titel und im Laufe der Zeit wurde es herkömmlich, ihn als Konsul
zu bezeichnen3. Unter einem solchen dux stand auch das Gebiet von
Rom und Umgebung, seit dem achten Jahrhundert ducatus Romanus
genannt4.
Da dem oströmischen Kaisertum und seinen Organen die
Macht fehlte, die byzantinischen Gebiete Mittelitaliens gegen die vor-
dringenden Langobarden auf die Dauer mit Erfolg zu verteidigen, da
zudem der Hof von Konstantinopel durch den Kampf gegen die Bilder-
verehrung sich in Widerspruch setzte zu den religiösen Gefühlen der
italischen Unterthanen, gelang es den Päpsten die thatsächliche Leitung
und Vertretung der römischen Bevölkerung zu gewinnen.
Vom Langobardenkönig Liutprand bedrängt, wandte sich Papst
Gregor III. im J. 739 um Hülfe an den fränkischen Hausmeier Karl
Martell, übersendete ihm die Schlüssel vom Grabe des heiligen
Petrus und bot ihm an, vom oströmischen Kaiser abzufallen und sich
samt dem römischen Volke durch Übertragung des römischen Kon-
sulats (des Dukats) der Herrschaft Karl Martells zu unterwerfen5. Der
1
[85]und als römischer Kaiser.
fränkische Hausmeier scheint die Versuchung standhaft abgelehnt zu
haben. Jedenfalls unterlieſs er es, die gegen die Langobarden erbetene
Hülfe zu leisten. Besseren Erfolg hatte vierzehn Jahre darnach Papst
Stefan II. bei Pippin. Als Aistulf den Exarchat6 erobert hatte und
Rom bedrohte, ging Stefan II. über die Alpen und erlangte im Januar
754 zu Ponthion von Pippin das Versprechen, daſs der Exarchat sowie
die Rechte und Ortschaften der ‘res publica’ herausgegeben werden soll-
ten7. Im April desselben Jahres wurde zu Kiersy eine Verabredung ge-
troffen, deren letzter Zweck wohl zunächst geheim gehalten wurde, um
die Byzantiner nicht in das Lager der Langobarden zu treiben. Pippin
und seine Söhne unterzeichneten damals eine Urkunde, auf welche
sich seitdem das Papstum berief, um die von ihm erhobenen und im
Laufe der Zeit gesteigerten Herrschaftsansprüche geltend zu machen8.
Sie scheint das Versprechen enthalten zu haben, daſs der Exarchat und
der Dukat nicht der unmittelbaren Herrschaft des rechtmäſsigen Herrn,
des oströmischen Kaisers, sondern der römischen Kirche zugewendet
werden sollten. Nachdem Aistulf, durch zwei Feldzüge Pippins ge-
zwungen, seine Eroberungen herausgegeben hatte, überwies sie dieser
5
[86]§ 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum
durch eine Vergabungsurkunde der römischen Kirche9, das heiſst jenem
politischen Embryo, dessen staatsrechtlicher Begriff und Umfang unter
dem Namen res publica beati Petri oder Romanorum wohl nicht ohne
Absicht im Unklaren gehalten wurde10. Das Versprechen von Kiersy
hat dann Karl der Groſse 774 auf seinem ersten italienischen Feld-
zuge bestätigt und erneuert11. Von Ludwig I. erhielt die römische
Kirche 817 eine Bestätigung ihres Besitzstandes durch das sogenannte
pactum Hludowici, das nur in Abschriften vorliegt, in welchen der
Text der echten Vorlage verfälscht ist12.
Um König Pippin als Schirmherrn der römischen Kirche zu ge-
winnen, machte ihn Stefan II. 754 zum Patricius Romanorum. Der
neue Patriciat war nicht als bloſser Excellenztitel gemeint, wie ihn
die byzantinischen Kaiser zu verleihen pflegten13, sondern sollte seinem
Inhaber eine Stellung übertragen, für welche die des früheren Exarchen
von Ravenna als Vorbild gedacht war. Er war nicht Rang-, sondern
Amtstitel. Der Patriciat verhält sich zum Kaisertum, dem er als Vor-
stufe diente, etwa so wie das Hausmeiertum zum Königtum des karo-
[87]und als römischer Kaiser.
lingischen Hauses. Allerdings scheint Pippin eigentliche Regierungs-
rechte im römischen Gebiete nicht ausgeübt zu haben, wie er sich
denn auch amtlich nie als Patricius bezeichnete14. Praktische staats-
rechtliche Bedeutung konnte der Patriciat erst erlangen, nachdem die
Unterwerfung des Langobardenreiches eine unmittelbare dauernde
Einwirkung des fränkischen Königs auf innere Verhältnisse des römi-
schen Gebietes ermöglicht hatte. Schon als Karl im Frühjahr 774
nach Rom kam, lieſs er sich vom Papste mit den Ehren empfangen,
welche bei Empfang eines Exarchen oder Patricius herkömmlich waren15.
Im Juli 774 nahm er den Patricius Romanorum in seinen Titel auf.
Als solcher behandelte er das römische Gebiet wie einen Teil seines
Reiches, lieſs sich von den Römern und im Exarchat den Treueid
schwören und übte Akte der Gerichtsbarkeit. Die Abhängigkeit Roms
vom griechischen Kaiser, wie sie bis dahin wenigstens in Formalien
festgehalten worden war, verschwand nunmehr in ihren letzten Resten,
ebenso der Begriff der respublica Romanorum. Seit Leo III. (795 bis
816) datierte die Kurie ihre Aktenstücke nach den Regierungsjahren
Karls des Groſsen16. Als Leo III. seine Wahl dem fränkischen König
anzeigte, gelobte er ihm Treue17, sendete ihm die Schlüssel vom Grabe
des heiligen Petrus und das Banner der Stadt Rom und bat ihn
um Absendung eines Missus, der dem römischen Volke den Eid der
Treue und Unterthanschaft abnehme18. Karl erklärte vom Papste zu
erwarten, daſs er thue, was zur Festigung des Patriciates erforderlich
sei. Er nahm Anklagen gegen den Papst entgegen und waltete als
Richter in Sachen des Papstes. Verfassungsmäſsig stellte sich das
päpstliche Gebiet als eine mit umfassenden Hoheits- und Immunitäts-
[88]§ 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum
rechten ausgestattete geistliche Herrschaft dar, welche innerhalb des
fränkischen Reiches lag19.
An Stelle des Patriciats trat im Jahre 800 die höhere Würde des
römischen Kaisers. Schon an Karls Hofe, in dessen gelehrter Um-
gebung, war die Auffassung entstanden, daſs Karl eine kaiserliche
Herrschaft ausübe und zur Kaiserwürde berufen sei. Dem selbstän-
digen Ausreifen dieses Gedankens kam der Papst zuvor. Zu Weih-
nachten 800, als Karl in der Peterskirche sein Gebet verrichtete, setzte
ihm Leo III. die Kaiserkrone auf. Die anwesenden Römer accla-
mierten ihn als Augustus a Deo coronatus magnus et pacificus impe-
rator Romanorum20. Daraufhin begrüſste ihn der Papst als Kaiser
und huldigte ihm seinerseits als Unterthan, indem er ihn adorierte,
wie die Imperatoren adoriert zu werden pflegten. Wenn eine Salbung
stattfand, so ist sie jedenfalls erst nach dem Krönungsakte vollzogen
worden21.
Karl war durch die Übertragung der Kaiserwürde überrascht
worden. Nach einem durchaus glaubwürdigen Berichte äuſserte er
sich, er wäre trotz des hohen Festtages nicht zur Kirche gegangen,
wenn er um den Plan gewuſst hätte22. Wahrscheinlich wäre es seine
Absicht gewesen, die Kaiserwürde auf dem Wege der Verhandlung mit
Byzanz und in anderer Form zu erwerben.
Anfangs scheint Karl das Kaisertum nur als eine persönliche
Würde angesehen zu haben, wie er es denn in der divisio von 806
auffällig ignorierte23. Erst nachdem seine Kaiserwürde die Aner-
kennung des griechischen Kaisers gefunden hatte24, ging Karl ans
Werk, das Kaisertum für die Zukunft mit seinem Reiche und mit
[89]und als römischer Kaiser.
seinem Geschlechte zu verbinden. Dabei schwebte ihm nicht etwa
jenes Pfaffenkaisertum vor Augen, wie es nachmals die Kurie auszu-
gestalten versuchte, sondern, weit davon entfernt, den Papst als Kon-
ferenten der Kaiserkrone zu betrachten, nahm er für die Bestimmung
der Nachfolge in das Kaisertum die weltliche Kaiserkrönung des byzan-
tinischen Hofes zum Muster25. Mit Zustimmung der fränkischen
Groſsen erhob er 813 seinen Sohn Ludwig I. zum Mitkaiser, indem
er ihm befahl, die auf dem Altar liegende Kaiserkrone zu ergreifen
und sich auf das Haupt zu setzen26. Ebenso empfing Lothar I. die
Kaiserkrone von der Hand seines Vaters, Ludwigs I., als dieser ihn
zum Mitregenten ernannte27. Das Kaisertum galt als Annex, oder
wenn man will als Potenzierung des fränkischen Königtums. Weil die
Krönung für dieses nur formelle, nicht staatsrechtliche Bedeutung
hatte, datieren weder Ludwig I. noch Lothar I. ihre Regierungsjahre
nach dem Tage der Kaiserkrönung28.
So war es trotz des Vorgangs vom Jahre 800 unzweifelhafter
Rechtssatz geworden, daſs das Kaisertum sich aus sich selbst heraus,
ohne Mitwirkung des Papstes, erneuern könne. Die Päpste selbst haben
ihn nicht nur nicht bestritten, sondern anerkannt29. Nichtsdestoweniger
verfolgten sie unentwegt das Ziel, die Erhebung des Kaisers zu einem
päpstlichen Monopol zu gestalten. Zunächst muſsten sie sich darauf
beschränken, der väterlichen Krönung eine päpstliche folgen zu lassen.
Stefan IV. ging 816 über die Alpen, um Ludwig I. in Reims zu
salben und zu krönen. Es war die erste Kaiserkrönung, der die
Salbung vorausging. Die Krönung geschah mit einer vom Papste mit-
gebrachten Krone, und zwar nach der Nachricht eines Zeitgenossen
[90]§ 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum
mit der angeblichen Krone Konstantins30, das heiſst mit jener Krone,
welche nach einer berüchtigten Fälschung, nach dem sogen. Consti-
tutum Constantini, Kaiser Konstantin dem Papste Silvester geschenkt
haben soll, als er ihm und seinen Nachfolgern die kaiserliche Würde
und die Herrschaft über das Abendland übertrug31. Wahrscheinlich
war es von päpstlicher Seite darauf abgesehen, die wiederholte Krönung
zu motivieren und wurde zu diesem Zwecke die Fabel des Constitu-
tum Constantini verwertet. Wie Ludwig I., ist auch sein Sohn
Lothar nachträglich, nämlich 823, von Papst Paschalis I. gekrönt wor-
den. Auch diesmal ging die Initiative vom Papste aus. Der Papst
war es, der Lothar I. gebeten hatte, nach Rom zu kommen32.
Erst um die Mitte des neunten Jahrhunderts macht sich die be-
zeichnende Wendung geltend, welche die Kreation des Kaisers in den
päpstlichen Weiheakt verlegt. Als die konstitutive Handlung gilt aber
vorerst nicht die Krönung, sondern die Salbung, bei welcher der Papst
keine Konkurrenz der kaiserlichen Väter zu besorgen hatte. Lud-
wig II., den sein Vater Lothar I. zum Kaiser ernannt hatte, wurde
[91]und als römischer Kaiser.
850 als solcher vom Papste gesalbt33. In einem Schreiben an den
oströmischen Kaiser Basilius führt Ludwig II. seine Kaiserwürde auf
die päpstliche Salbung zurück. Kaiser würden, so schreibt er, die-
jenigen genannt, die vom römischen Pontifex mit dem heiligen Öle
gesalbt worden seien34. Nach dem Tode Ludwigs II. gelangte durch
einen Rechtsbruch Johanns VIII. nicht die berechtigte Linie Ludwigs
des Deutschen, sondern Karl II. zur Kaiserwürde, indem er 875 vom
Papste gesalbt und gekrönt wurde. Auch damals sah man auf kaiser-
licher und päpstlicher Seite in der Salbung den die Kaiserwürde
konstituierenden Akt35. Als Karl III. (881), Wido (891), Lambert
(892) und Arnulf (896) das Kaisertum erlangten, empfingen sie es
gleichfalls aus der Hand des Papstes. Daſs auch in diesen Fällen
nach der officiellen Auffassung der kirchlichen Kreise die Salbung als
maſsgebend angesehen wurde, zeigen die Akten eines römischen Kon-
zils von 898, welches die vom Papst Formosus vollzogene Salbung
Lamberts für ewige Zeiten bestätigt, dagegen die Salbung Arnulfs
verwirft36. Doch hat allerdings in den Augen von Zeitgenossen die
Krönung bereits eine der Salbung mindestens ebenbürtige Bedeutung37.
So war es in der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts Dank
den im karolingischen Hause eingetretenen Spaltungen der römischen
Kurie gelungen, die Prätension, daſs die Kaiserwürde nur durch die
Hand des Papstes erworben werden könne38, zur Anerkennung zu
[92]§ 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum
bringen39. Eine andere Neuerung knüpfte sich an die Erhebung
Karls II. an. Nach dem Herkommen hätte damals das Kaisertum der
älteren karolingischen Linie gebührt. Zudem hatte Ludwig II. selbst
seinen Vetter Karlmann, den ältesten Sohn Ludwigs des Deutschen,
zum Nachfolger auserkoren40. Indem Johann VIII. trotzdem Karl II.
erhob, maſste er sich die Befugnis an, den Kaiser nach freier Wahl
zu bestimmen, wie denn auch von beiden Seiten betont wurde, daſs
Karl durch die Wahl des Papstes Kaiser geworden sei41. Das Papst-
tum fühlte sich nicht einmal an das karolingische Geschlecht gebunden.
Auf Karl III., der die Kaiserwürde als sein Recht in Anspruch ge-
nommen und erlangt hatte, folgten Wido und Lambert von Spoleto,
welche dem karolingischen Hause nicht angehörten.
Die Rechte, die das Kaisertum dem fränkischen König ursprüng-
lich gewährte, decken sich im wesentlichen mit den Rechten, welche
Karl der Groſse als Patricius ausgeübt hatte, indem er es gleich
seinen Vorfahren, den Hausmeiern, verstand, Machtbefugnisse ohne
den entsprechenden Titel geltend zu machen. Das Kaisertum gab das
Recht und die Pflicht, die römische Kirche zu schützen; es gewährte
die Oberhoheit in dem römischen Gebiete. Kaiserliche Regierungs-
rechte haben daselbst Karl der Groſse, Ludwig I., Lothar I. und
Ludwig II. teils in Person teils durch ihre Missi ausgeübt42. Herr-
schaftsrechte des Kaisers in Rom ergeben sich aus dem Zusatz in
38
[93]und als römischer Kaiser.
Karls Kaisertitel: romanum gubernans imperium. Noch Ludwig II.
schreibt 871 an Basilius, er nenne sich imperator Romanorum, weil
sein Kaisertum die Herrschaft über Rom in sich begreife. In wirk-
samster Weise machte Lothar innerhalb des römischen Gebietes die
kaiserlichen Rechte geltend, indem er 824 in seiner Constitutio Ro-
mana die römischen Verhältnisse durch Satzungen regelte, die ihm
unter anderem die Kontrolle über die ordentlichen Beamten Roms
vorbehielten43, und indem er mit Eugen II. ein Paktum abschloſs44,
das die kaiserlichen Hoheitsrechte feststellte. Allerdings gab Karl II.
anläſslich der Erwerbung des Kaisertums wesentliche Rechte desselben
preis45. Doch haben nach ihm noch Wido und insbesondere Lambert
die kaiserliche Autorität in Rom kräftig zur Geltung gebracht, wie
denn überhaupt nach Lage der Dinge der kaiserliche Einfluſs daselbst
mehr von den jeweiligen Machtverhältnissen der konkurrierenden Ge-
walten als von Rechtssätzen abhing.
Der neu gewählte Papst muſste, wie früher dem Patricius, so
nunmehr dem Kaiser die Anzeige seiner ordnungsmäſsig erfolgten
Wahl erstatten46. Seit 824 durfte die Konsekration des Gewählten
nicht stattfinden, ehe er nicht vor einem kaiserlichen Missus einen Eid
geschworen hatte47. Der kaiserliche Missus war befugt zu unter-
suchen, ob die Wahl eine rechtmäſsige gewesen sei48.
Die universale Bedeutung des Kaisertums ging über den Rahmen
des Patriciats weit hinaus. Es gehörte zu den idealen Aufgaben des
Kaisertums, die katholische Christenheit und den rechten Glauben all-
überall zu beschützen und zur Geltung zu bringen. Das Kaisertum
sollte nicht nur den Vorrang, sondern [auch] eine Art von Oberhoheit
[94]§ 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum etc.
über andere Herrscher gewähren. Mit Erfolg hat Karl in die inneren
kirchlichen Angelegenheiten fremder Reiche eingegriffen49. Totius or-
bis domini nennt einer der Päpste die Kaiser; alle Königreiche
seien ihnen unterthan50. Ob und wie weit diese Prätensionen, die sich
mit der zunehmenden Schwäche des Kaisertums steigerten, verwirk-
licht werden konnten, blieb eine Machtfrage. Sie war zu Ungunsten
des Kaisertums entschieden, seit die Kaiseridee im Vertrage von Ver-
dun ihre entscheidende Niederlage erlitten hatte. Was von dem groſs-
artigen Inhalt, den Karl der Groſse dem Kaisertum gegeben hatte,
noch etwa zu retten war, hat das Vorgehen Karls des Kahlen gründ-
lich vergeudet. War das Kaisertum Karls des Groſsen nur der Aus-
druck für seine thatsächliche Herrschaft über das Abendland gewesen,
so wurde es noch vor Ablauf eines Jahrhunderts der Zankapfel und
die Beute des italienischen Kleinfürstentums.
Das Kaisertum wirkte auf das fränkische Königtum ein, aus dem
es hervorgegangen war, indem es insbesondere eine Steigerung des
theokratischen Charakters herbeiführte, den die Karolinger in das
Königtum hineingetragen hatten. Ein Kapitular Karls des Groſsen
von 802, welches gewissermaſsen als Programm des kaiserlichen König-
tums gelten darf, ist unter dem Impuls der jüngst erworbenen Kaiser-
würde entstanden und läſst die Absicht einer erhöhten Regierungs-
thätigkeit deutlich erkennen. Die kaiserliche Gewalt wurde nicht als
eine von der königlichen verschiedene gedacht. Die königlichen Rechte
waren kaiserliche geworden. Der Treueid, wie er früher dem König
geleistet wurde, heiſst jetzt imperiale sacramentum. Das Kaisertum
ist gewissermaſsen nur das potenzierte Königtum. Dies zeigt sich
unter anderem darin, daſs neben der Erhebung Ludwigs und Lothars
zur Kaiserwürde eine besondere Erhebung zum König nicht stattfindet.
Der Erwerb des Kaisertums erschien in beiden Fällen zugleich als
der Erwerb des Königtums, welches jenes in sich schloſs51.
Das Kaisertum war begrifflich das römische Kaisertum. Die oben
erwähnte Fälschung, das Constitutum Constantini, bot die Handhabe
dar, durch das Mittelglied des Papsttums eine Rechtskontinuität
zwischen dem Reiche der römischen Imperatoren und dem neuen
Kaisertum herzustellen, eine Auffassung, die nachmals für die Re-
ception des römischen Rechtes maſsgebende Bedeutung erlangte. In
fränkischer Zeit hat man die Konsequenz vom römischen Kaisertum
[95]§ 71. Hof und Hofstaat.
auf die Anwendung des römischen Rechtes noch nicht gezogen. Doch
findet sich in der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts in kirch-
lichen Kreisen bereits die Ansicht, die später der mächtigste Hebel
für die Aufnahme des römischen Rechtes werden sollte, daſs die Lex
Romana ein Gesetz sei, welches die Vorgänger der Karolinger, die
römischen Imperatoren, gegeben hätten52 und welches daher für die
Nachfolger verbindliche Kraft besitze.
Waitz, VG II 2, S. 69 ff. III 493. Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der
Stände in Deutschland, 1830, S. 77 ff. Phillips, Deutsche Geschichte I 479.
Maurer, Fronhöfe I 189. Schröder, RG S. 135 ff. Dahn, Urgeschichte IV
63 ff. Digot, Histoire d’Austrasie II 186 ff. Guérard, Polyptique d’Irminon
I 436 ff. Viollet, Histoire S. 228. Glasson II 297. Fustel de Coulanges,
Monarchie franque S. 135. Deloche, La Trustis et l’Antrustion royal sous les
deux premières races 1873. H. Brunner, Zur Geschichte des Gefolgswesens, Z2
f. RG IX 210 ff. Vgl. unten die Litteratur zu § 92.
Eine ständige Residenz hatte weder der merowingische noch der
karolingische König. Ebensowenig gab es eine eigentliche Hauptstadt
des Reiches. Ein dauernder städtischer Mittelpunkt hätte dem ganzen
Zuschnitt der fränkischen Reichsverwaltung widersprochen. Ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt nahmen die Könige auf den Pfalzen, die sich
in verschiedenen Gebieten des Reiches auf königlichen Besitzungen
befanden. In merowingischer Zeit hatten zwar Paris und Soissons,
bei den austrasischen Königen Reims und Metz als Königssitze be-
sondere Bedeutung. Allein die Mehrzahl der merowingischen Königs-
urkunden ist in kleineren königlichen Pfalzen ausgestellt. Karl der
Groſse verweilte mit Vorliebe in den Pfalzen zu Heristal, Worms,
Ingelheim und zu Aachen, welches in seinen späteren Regierungs-
jahren und unter Ludwig I. als Hauptsitz des fränkischen Reiches galt.
Der Hof des Königs heiſst domus, palatium, aula regis. Gegen
Ende der karolingischen Zeit findet sich vereinzelt auch schon curia
[96]§ 71. Hof und Hofstaat.
regis1. Da die Fäden der Reichsverwaltung in der Hand des Königs
zusammenlaufen, ist sein Hof der Brennpunkt der Reichsregierung und
konnte es kommen, daſs ursprüngliche Beamte der Hofverwaltung die
wichtigsten Organe der Reichsverwaltung wurden.
Über die Ordnung der Hofverwaltung haben wir aus merowin-
gischer Zeit nur ziemlich spärliche Nachrichten. Dagegen wurde sie
unter den Karolingern Gegenstand einer bedeutsamen litterarischen
Arbeit. Einer der Räte Karls des Groſsen, ein Verwandter des karo-
lingischen Hauses, Adalhard, Abt von Corbie2, schrieb einen libellus
de ordine palatii. Diese Schrift, welche uns leider nicht überliefert
ist, hat Erzbischof Hinkmar von Reims einer epistola de ordine pa-
latii zu Grunde gelegt, die er 882 verfaſste, um Karlmann, dem
Sohne Ludwigs des Stammlers, und seinen Räten ein Bild der
Hofverwaltung aus der glänzendsten Zeit des fränkischen Reiches vor
Augen zu führen3. Nicht ohne Tendenz geschrieben wie fast alles,
was aus der Feder dieses ehrgeizigen und wenig gewissenhaften Prä-
laten stammt, trug Hinkmars Darstellung in die von ihm verarbeitete
Schrift4 fremdartige Züge hinein, indem sie den Einfluſs einzelner
Hofämter und die Stellung der geistlichen Hofleute wahrheitswidrig
erhöhte und wohl auch von Adalhards Ausführungen manches unter-
drückte, was zu Hinkmars hierarchischen Bestrebungen und zu der
Haltung nicht zu passen schien, die er zu den damaligen Verhält-
nissen des westfränkischen Hofes einnahm5.
Für den Hofstaat, d. h. die Gesamtheit der im Hofdienst be-
findlichen und in die domus regia aufgenommenen Personen, finden
sich die Bezeichnungen aulici6, palatini und wohl auch domestici7.
[97]§ 71. Hof und Hofstaat.
In karolingischen Quellen wird der Hofstaat comitatus genannt, ein
Ausdruck, der auf das königliche Hoflager als solches angewendet
wird 8. Dem lateinischen comitatus entsprechend können wir die Per-
sonen des Hofstaates als Gefolge des Königs zusammenfassen, wobei
denn freilich nicht etwa ausschlieſslich an germanische Gefolgsgenossen
im Sinne des Tacitus gedacht werden darf. Vielmehr gehören zum
königlichen Gefolge nicht nur weltliche, sondern auch geistliche Per-
sonen, Deutsche und Romanen, Freie, Liten und Knechte. Nur ein-
zelne von ihnen haben ein bestimmtes Amt, welches entweder dem
inneren Hofdienste gewidmet ist oder aber in die Reichsverwaltung
hineinragt. Die übrigen stehen zur Disposition des Königs. Die Vor-
nehmsten unter den Hofleuten werden als proceres, principes, opti-
mates, seniores, priores palatii hervorgehoben 9. Einzelne Hofleute,
die nicht ein bestimmtes Amt versehen, scheinen den Titel comes als
Rangtitel geführt zu haben. So dürften sich zum Teil die comites
erklären, die uns am Königshofe genannt werden 10.
Eine hervorragende Klasse des königlichen Gefolges bilden in
merowingischer Zeit die Antrustionen des Königs, antrustiones domi-
nici 11. Das Wort kommt von trustis, protectio, adiutorium 12, auch
7
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 7
[98]§ 71. Hof und Hofstaat.
Gefolgschaft, Schar. Der Antrustio schwört dem König, wenn er in
den Dienst aufgenommen wird, trustem et fidelitatem 13. Hat er so-
nach seinen Namen nicht sowohl von der trustis, die er vom König
empfängt, als von der trustis, die er ihm zu leisten verpflichtet ist,
so ist protector, adiutor die Grundbedeutung des Wortes. Die An-
trustionen bildeten eben ursprünglich die königliche Garde, eine be-
rittene, militärisch organisierte Gefolgschaft, welche der Person des
Königs und seinem Hause zum Schutze diente 14. In Anlehnung an
römisch-byzantinischen Sprachgebrauch fassen merowingische Quellen
sie als schola, scholares zusammen 15. Die Bezeichnung antrustio scheint
im Volksmunde nicht üblich gewesen zu sein, da sie bei den Schrift-
stellern und in den Urkunden der merowingischen Zeit nicht gebraucht
wird 16. Im gewöhnlichen Sprachgebrauch hat man die Antrustionen
12
[99]§ 71. Hof und Hofstaat.
wahrscheinlich des Königs degane, Degen, genannt. Denn ein mero-
wingisches Heiligenleben erzählt uns, daſs die scholares der Griechen
bei den Franken bellatores hieſsen, was füglich für Übersetzung von
degane gelten darf 17. Vielleicht ist der Ausdruck Antrustionen in
Anlehnung an die Bezeichnung der Nobelgarde des römischen Kaisers
entstanden, welche corpus, schola protectorum hieſs und ihrerseits auf
Einflüsse des germanischen Gefolgswesen zurückgehen dürfte 18.
Die Antrustionen stehen im siebenten Jahrhundert unter der Füh-
rung des Hausmeiers 19. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen gelten
besondere Grundsätze des Rechtsganges 20. Der unter ihnen waltende
Korpsgeist kommt u. a. in dem Rechtssatze zum Ausdruck, daſs der
Antrustio buſsfällig wird, der gegen einen Genossen als Zeuge
schwört 21.
Antrustionen konnten nicht nur Freie, sondern auch Liten und
Knechte sein 22. Sie hatten das dreifache Wergeld ihrer Geburt.
Während die Lex Salica den freien Römer, den der König zu seinem
Tischgenossen erhob, noch von der königlichen trustis ausscheidet 23, ken-
nen jüngere Quellen des salischen Rechtes auch den Romanus in truste
7*
[100]§ 71. Hof und Hofstaat.
dominica 24. Zur Zeit, da der älteste Bestandteil der Lex Ribuaria ent-
stand, hatte die Stellung der Antrustionen sich so sehr gehoben, daſs
Liten und Knechte nicht mehr unter ihnen vertreten sind, da sie
sämtlich das dreifache Wergeld und die dreifache Buſse des vollfreien
Franken genieſsen 25.
Die Antrustionen spielen eine bedeutsame Rolle im Rate des
Königs, nehmen insbesondere an der Beratung von Satzungen teil 26.
Sie werden zu wichtigen Reichsgeschäften, namentlich zu Gesandt-
schaften, verwendet 27. Es gab verheiratete Antrustionen 28 und solche,
die sich im Besitz von Haus und Hof befanden 29. Diese waren
wenigstens für die Regel aus dem königlichen Hofstaat ausgeschieden,
um während der Friedenszeit auf ihren Besitzungen zu leben.
Wie der König, hatte auch die Königin eine eingeschworene
trustis 30.
Im achten Jahrhundert hören wir nichts mehr von Antrustionen.
Auf den dürftigen Meierhöfen, auf welchen die letzten Merowinger
hausten, war kein Raum für eine Gefolgschaft von der Bedeutung des
alten Antrustionats. An Stelle der Antrustionen, die schon in mero-
wingischer Zeit wohl zum gröſsten Teile vom Hofe abgeschichtet wor-
den waren, erscheint unter den Karolingern eine jüngere Schichtung
der königlichen Gefolgschaft. Für den Hofstaat kommen davon haupt-
sächlich die am Hofe lebenden Vassallen in Betracht. Da die Be-
deutung der Vassallität weit über die des Hofstaates hinausreicht,
wird sie unten § 92 im Zusammenhange erörtert werden. Hier ist
zunächst nur von Belang, daſs für jeden Vassallen die Pflicht der
Hoffolge bestand, d. h. die Pflicht, an den Hof zu kommen, sobald der
Herr es gebot, und daſs es zahlreiche königliche Vassallen gab, die
am Hofe ihren ständigen Aufenthalt hatten und zu Hofdienst ver-
bunden waren 31. In italienischen Kapitularien erscheinen letztere
[101]§ 71. Hof und Hofstaat.
unter dem Namen austaldi 32. Die eigentlichen Leibwächter des Königs
werden in der Zeit Karls des Groſsen als satellites zusammengefaſst 33
oder heiſsen wohl auch milites 34, viri militares 35. Sie scheinen aus
Vassallen, zum Teil wohl auch aus unfreien Ministerialen bestanden
zu haben.
Die vier germanischen Hausämter des Truchseſs, des Marschalls,
des Schenken und des Kämmerers 36 finden sich auch am Hofe des
fränkischen Königs. Der Truchseſs wird in merowingischer Zeit nicht
genannt. Vermutlich war mit seinem Amte die Oberaufsicht über den
Hofhalt verbunden, und erscheint er deshalb als Seneschalk 37, vor-
übergehend auch als maior domus. In karolingischer Zeit wird er
gelegentlich als regiae mensae praepositus, als infertor oder als prin-
ceps coquorum, seit dem letzten Viertel des neunten Jahrhunderts
auch als dapifer bezeichnet 38. Der merowingische Kämmerer heiſst
thesaurarius oder cubicularius. Er hat die Aufsicht über den Hort
des Königs. Durch seine Hand gehen Geschenke, die der König
daraus spendet. Er hat Unterbeamte, camararii genannt 39. Im karo-
lingischen Sprachgebrauch ist umgekehrt der camerarius der oberste
Schatzbeamte 40, während cubicularii, saccelarii und dispensatores 41 seine
Unterbeamten sind. Der Marschall tritt am Hofe des Königs unter
dem römischen Titel comes stabuli, constabulus auf, wogegen mare-
scalcus für die niederen Stalldiener gebraucht wird 42. Gelegentlich
wird er als Heerführer verwendet. Doch reicht seine Bedeutung nicht
31
[102]§ 71. Hof und Hofstaat.
an die des Seneschalls und des Kämmerers hinan. Zu eigentlichen
Staatsgeschäften wird er nicht zugezogen. Ebensowenig der oberste
Schenke, der princeps pincernarum, in karolingischer Zeit auch buti-
cularius, dem mehrere pincernae untergeben sind. Die genannten
vier Hausämter waren häufig mehrfach besetzt. Die Karolinger
nahmen bei der Besetzung darauf Rücksicht, daſs in den einzelnen
Hofämtern verschiedene Reichsteile vertreten seien, auf daſs deren Be-
wohner, wenn sie bei Hofe zu thun hätten, leichtere Anknüpfung
fänden 43.
Am karolingischen Hofe gab es einen summus ostiarius oder
magister ostiariorum, einen obersten Thürwart, der als Ceremonien-
meister fungierte 44, und einen mansionarius, einen Quartiermeister, der
den Empfang und Unterhalt des Königs und seines Gefolges vor-
zubereiten hatte, so oft er die Pfalz wechselte oder sich sonst auf
Reisen begab 45.
Auſserdem findet sich am fränkischen Hofe das Amt eines Schwert-
trägers, spatarius 46. Als Hofdiener untergeordneter Bedeutung sind
dann noch zu nennen die Jäger und Falkner, die Köche, die Thür-
steher, ostiarii, die Läufer, cursores, der Leibarzt und der karolin-
gische bibliothecarius 47.
Einer besonderen Erörterung bedürfen jene Beamten des Königs-
hofes, deren Bedeutung vorwiegend auf dem Gebiete der Reichs-
verwaltung liegt, der major domus, der Pfalzgraf und die Beamten
der königlichen Kanzlei. Ebenso soll den königlichen Domänen-
beamten eine gesonderte Darstellung gewidmet werden. Von der
Hofgeistlichkeit wird im Anschluſs an das Kanzleiwesen die Rede sein.
Vorzugsweise mit den Spitzen des Hofstaates pflegte sich der
König über Angelegenheiten der Reichs- und Hofverwaltung zu be-
raten 48. In dieser Funktion heiſsen sie consiliarii, einmal auch con-
[103]§ 71. Hof und Hofstaat.
sistorium principis 49, ohne daſs dabei ein besonderes Amt oder ein
geschlossener Beamtenkörper gemeint wäre. Der König fragte viel-
mehr, wen er wollte oder nicht umgehen zu dürfen glaubte. Doch
gab es schon am merowingischen Hofe berufsmäſsige Räte des Königs,
welche den Amtstitel consiliarii führten und auf die Dauer bestellt
waren 50. Der Amtstitel entstammt der römischen Ämterverfassung 51
und begegnet uns auch im Reiche der Burgunder 52. Ständige
consiliarii finden sich ebenso unter den Karolingern, unter welchen sie
noch deutlicher hervortreten 53. Sie heiſsen wohl auch consules, sena-
tores 54, consiliarii a secretis 55. Der König wählt sie entweder aus seiner
ständigen Umgebung oder zieht sie von auswärts an seinen Hof. Manch-
mal ist das Amt des consiliarius mit irgend einem der bedeutenderen
Hofämter verbunden 56. Seit Ludwig I. kommt es vor, daſs einer der
kaiserlichen Räte am Hofe überragenden Einfluſs gewinnt. In solcher
Stellung heiſst er wohl summus consiliarius, maximus consiliator 57.
Als erster Berater Karls II. nennt sich Herzog Boso i. J. 876 sacri
palatii archiminister.
Zur feineren Erziehung und höheren Ausbildung pflegten junge
Männer, namentlich Söhne der Groſsen, an den Hof gebracht zu wer-
den 58. Nicht selten wurden sie vom Vater dem Könige förmlich com-
mendiert und dadurch in ein dauerndes Schutz- und Dienstverhältnis
gestellt. Zur Zeit Karls des Groſsen entstand eine besondere Hof-
schule für den Unterricht der pueri palatini. Da der König aus den
Kreisen der am Hof erzogenen Jugend mit Vorliebe die geistlichen
und weltlichen Ämter besetzte, wurde der Hof die Pflanzschule für
den kirchlichen und politischen Beruf. In der guten karolingischen
Zeit war er dauernder Brennpunkt der Reformideen, durch welche
das Königtum die Einheit und Gröſse des Reiches zu fördern und zu
festigen suchte.
Pertz, Geschichte der merowingischen Hausmeier 1819. Zinkeisen, Comm. de
Francorum maiore domus 1826. Schoene, Die Amtsgewalt der fränkischen ma-
iores domus 1856. Bonnell, De dignitate maioris domus Francorum a Romano
sacri cubiculi praeposito ducenda 1858. E. Hermann, Das Hausmeieramt ein
echt germanisches Amt 1880 in Gierke’s Untersuchungen IX. Waitz, VG II 2,
S. 83 ff. v. Daniels, Handbuch I 487. Fustel de Coulanges, Monarchie
franque, S. 166 ff. W. Sickel in den Gött. gel. Anzeigen 1890, 15. März, S. 232.
Viollet, Histoire S. 232 f. Schröder, RG S. 137. Dahn, Urgeschichte IV 67 f.
Maior, maior domus hieſs ursprünglich der Oberste des unfreien
Hausgesindes, der Seneschalk oder Altknecht. In diesem Sinne kennt
ihn noch ein Text der Lex Salica, der ihm eine maiorissa in dem
Kreise des weiblichen Gesindes zur Seite stellt 1. Am Hofe des Königs,
wo die Hausämter von freien und häufig von vornehmen Leuten des
Gefolges versehen wurden, war der maior domus der oberste Haus-
beamte, der die Aufsicht über das ganze Hauswesen und über den
Hofstaat des Königs führte. Er heiſst wohl auch princeps, rector,
praefectus palatii. Maiores domus regiae finden sich nicht nur bei den
Franken, sondern auch bei den Ostgoten 2, Burgundern 3, Vandalen 4,
Langobarden 5 und Angelsachsen 6. Wenn gleichzeitig eine Mehrzahl
von königlichen maiores domus genannt wird 7, so ist dies wohl so zu
erklären, daſs die Inhaber verschiedener Hausämter im Range amt-
lich gleichgestellt waren, wie vermutlich bei den Burgundern und
[105]§ 72. Der Hausmeier.
Ostgoten 8, oder daſs sie gelegentlich, wie in fränkischen Quellen, von
den übrigen Dienern der domus regia als die maiores hervorgehoben
werden sollten 9.
Am merowingischen Königshofe ist der Hausmeier zuerst unter
den Enkeln Chlodovechs bezeugt 10. Nicht nur der König, auch die
Königin, königliche Prinzen und Prinzessinnen hatten Hausmeier.
Seit das Amt am Hofe des Königs politische Bedeutung gewonnen
hatte, wird der Hausmeiertitel auf dieses beschränkt. War das Reich
unter mehrere Könige geteilt, so hatte jedes Teilreich seinen Major-
domus, so daſs es einen neustrischen, einen austrasischen, einen bur-
gundischen und etwa auch einen aquitanischen Hausmeier gab.
Von vornherein griff die Amtsthätigkeit des königlichen Haus-
meiers über das rein hauswirtschaftliche Gebiet hinaus. Wahrschein-
lich von Anfang an, jedenfalls seit der Wende des sechsten und
siebenten Jahrhunderts, sind die Hausmeier die Anführer der könig-
lichen Antrustionen 11. Als solche nennt ein merowingisches Heiligen-
leben die Hausmeier Landerich und Gundeland aus der Zeit Chlo-
thars II. und Dagoberts I. 12. Von dieser Stellung aus muſste es dem
Majordomus ein Leichtes werden, sich zum Vertreter und Leiter der
fränkischen Aristokratie aufzuschwingen, deren kriegerischen Kern die
Antrustionen bildeten. Sicherlich war er bei der Vergabung von
Krongütern an Antrustionen beteiligt, dann wohl überhaupt bei Ver-
fügungen des Königs über seine Domänen 13, während er schlieſslich
die Oberaufsicht über das gesamte Domänenwesen gewann 14. Ein-
zelne Königsurkunden, die über Königsgut oder fiskalische Rechte
verfügen, heben in tironischen Noten die Mitwirkung des Hausmeiers
hervor 15. Seit dem Ausgange des siebenten Jahrhunderts erscheint
[106]§ 72. Der Hausmeier.
der Hausmeier als erster weltlicher Beisitzer im Königsgericht 16.
Während der Minderjährigkeit des Königs gewinnt er die Leitung der
interimistischen Regierung 17.
Solange das Königtum die Kraft besaſs, die fränkische Aristokratie
im Zaume zu halten, wuſste es auch die Hausmeier als gefügsame
Diener zu lenken. Der Wendepunkt in der Entwicklung des Amtes
liegt in den Ereignissen, welche den Sturz der Königin Brunhildis und
die Vereinigung Austrasiens und Burgunds mit dem Reiche Chlo-
thars II. herbeiführten. Die Wirkungen des Sieges, durch den die
austrasischen und burgundischen Groſsen dem Regiment Brunhildens
ein Ende machten, bezeichnen eine neue Epoche nicht nur in der
Geschichte des merowingischen Königtums, sondern auch in der des
Hausmeiertums, welches die Interessen der Aristokratie gegen den
König vertrat. Als Chlothar II. im Jahre 613 in Burgund den Major-
domus Warnachar einsetzte, muſste er ihm eidlich versprechen, daſs
er ihn niemals seines Amtes entheben werde 18. Ein unabsetzbarer
Hausmeier war eine politische Macht, über welche der König nicht
mehr gebieten, mit welcher er nur verhandeln und paktieren konnte.
Aus einem ursprünglichen Hofamte war das Hausmeiertum (gegen
Ausgang der merowingischen Zeit maiorum domatus genannt) ein
Staatsamt geworden 19. Die Veränderung zeigt sich darin, daſs Neu-
strien, Austrasien und Burgund besondere Hausmeier hatten, obzwar
durch die Vereinigung der Teilreiche die Zahl der Hofhaltungen 613
auf eine beschränkt worden war. Während der Majordomus zuerst
nur ein Seneschalk gewesen war, sind seit der Veränderung, die
den Schwerpunkt des Amtes in die Reichsverwaltung legte, die haus-
wirtschaftlichen Funktionen davon abgezweigt und besonderen Sene-
schalken übertragen 20.
Anfänglich wurde der Hausmeier gleich den übrigen Hofbeamten
vom Könige bestellt. Seit der König auf den Willen der Groſsen
Rücksicht nehmen muſste, gewannen diese entscheidenden Einfluſs auf
[107]§ 72. Der Hausmeier.
die Ernennung des Hausmeiers und haben ihn wohl geradezu ge-
wählt 21. Gegen Ende der merowingischen Zeit treten an die Stelle
der früher unter den Teilkönigen ausgefochtenen Thronstreitigkeiten
die Kämpfe um die Hausmeierwürde. Nach dem Siege von Tertri,
durch den Pippin, der Herzog von Austrasien, im Jahre 687 den
neustrischen Hausmeier Berchar überwand, behandelten die Arnul-
finger das Hausmeieramt als Erbgut ihres Geschlechtes. So ernannte
Pippin nach dem Tode seines Sohnes, des Hausmeiers Grimoald (714),
einen unmündigen und unehelichen Sohn desselben zum Nachfolger
in Neustrien. Karl Martell teilte 741 mit Zustimmung der Groſsen
die Hausmeierwürde über das Reich und damit die Reichsverwaltung
unter seine beiden ehelichen Söhne, indem Karlmann, der ältere,
Austrasien, Schwaben und Thüringen, Pippin, der jüngere, Neustrien,
Burgund und die Provence erhielt 22.
Die weltgeschichtliche Bedeutung, die das Hausmeiertum erlangte,
erwuchs aus seiner Verbindung mit dem austrasischen Dukat der
Arnulfinger. Wie die Geschichte der burgundischen und der neustri-
schen Hausmeier zeigt, wären die Hausmeier mit den Machtmitteln
ihres Amtes kaum imstande gewesen, sich die fränkischen Groſsen
völlig zu unterwerfen, während hinwiederum das austrasische Herzog-
tum als eine bloſs territoriale Gewalt seinen Inhabern keinen Rechts-
titel gewährt hätte, sich über die anderen territorialen Gewalten des
Reiches emporzuheben. Erst als die Arnulfinger mit dem Dukat das
Hausmeiertum vereinigten, hatten sie einerseits die Macht, andererseits
das Recht, die Reichseinheit und die Staatsgewalt wiederherzustellen.
Das Hausmeiertum ist in seiner letzten Zeit nicht mehr ein Amt,
sondern die Form der Reichsregierung. Es heiſst von den Haus-
meiern, daſs sie den Hof und das Reich regieren. Als principes
Francorum, als subreguli werden sie bezeichnet 23. Vom achten Jahr-
hundert ab führen sie an Stelle des Königs den Vorsitz im Hof-
gerichte 24. Sie schenken und verleihen Fiskalgut, stellen Schutz-
und Immunitätsbriefe aus und üben das Recht der Ämterbesetzung 25.
[108]§ 73. Die Pfalzgrafen.
Hatte früher der König den Hausmeier ernannt, so setzt jetzt der
Hausmeier den König ein. In einer Urkunde von 744 nennt Childe-
rich III. seinen Hausmeier Karlmann rector palatio nostro, qui nobis
in solium regni instituit 26. Karl Martell und seine Söhne regierten
eine Zeitlang ohne jeden König. Sie übten die Verordnungsgewalt 27,
sprachen von Bischöfen und Groſsen als von ihren fideles; Pippin
und Karlmann stellten ihre Diplome in der Form der Königsurkun-
den aus 28.
Mit der Erhebung Pippins zum König der Franken erlosch die
Würde des Hausmeiers und kehrten die königlichen Rechte, die sie
aufgesogen hatte, wieder an das Königtum zurück.
Alfred Pernice, De comitibus palatii commentatio 1863. Th. Sickel, Acta
regum et imperatorum Karolinorum I 360 ff. 1867. H. Brunner, Das Gerichts-
zeugniss und die fränkische Königsurkunde in den Festgaben für Heffter 1873,
S. 166 ff. Barchewitz, Das Königsgericht zur Zeit der Merowinger und Karo-
linger 1882, S. 37 ff. Waitz, VG II 2, S. 76 ff., 191; III 510; IV 485 ff. Ficker,
Forschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens I 312 ff.
Die Pfalzgrafen, comites palatii 1, waren Hofbeamte, welche den
König in seiner richterlichen Thätigkeit unterstützten oder vertraten.
Wurden sie auch, wie die übrigen Hofbeamten, zu den verschieden-
artigsten Geschäften verwendet, so beruhten doch ihre kennzeichnen-
den Funktionen in der Wirksamkeit, die sie im Königsgerichte und
im Anschluſs an die Rechtspflege des Königsgerichtes ausübten.
Unter den Merowingern erscheint der Pfalzgraf als notwendiger
[109]§ 73. Die Pfalzgrafen.
Beisitzer im Königsgericht. Seine Anwesenheit ist erforderlich, weil
er Zeugnis abzustatten hat über die am Königshofe vorgenommenen
gerichtlichen Handlungen. Er bezeugt die Ableistung eines Parteieides 2,
die Durchführung eines Zeugenbeweises 3, das konstatierte Ausbleiben
(die Solsadierung) einer Prozeſspartei 4, das Ergebnis einer Gerichts-
verhandlung 5. Sache des Pfalzgrafen ist es insbesondere, durch sein
Zeugnis die Ausstellung der königlichen Placita zu vermitteln 6. Diese
lag in merowingischer Zeit nicht dem Pfalzgrafen ob, sondern dem
königlichen Kanzleibeamten, dem Referendar. Er fertigte die Placita
aus auf Grund eines mündlichen, vom Pfalzgrafen erstatteten Referats.
Da der Pfalzgraf und nicht der Kanzleibeamte für die Richtigkeit der
in der Urkunde berichteten Thatsachen verantwortlich war, so wird in
den Placita auf sein Zeugnis ausdrücklich Bezug genommen durch die
typische Klausel: in quantum comes palatii nostri testimoniavit 7. An
das bezeugte Ergebnis des prozessualischen Vorgangs schlieſst sich
dann mit dem Worte iubemus oder decrevimus das Rechtsgebot des
Königs an 8.
Aus dieser referierenden Thätigkeit können wir schlieſsen, daſs
der Pfalzgraf auch an der Verhandlung im Königsgerichte hervor-
ragenden Anteil nahm. Ob er etwa den Urteilsvorschlag machte, ob
er das gefundene Urteil einbrachte, bleibt nach Lage der Quellen un-
sicher. Wahrscheinlicher ist, daſs er bei Verkündigung des Rechts-
gebotes und sonst als Vorsprecher des Königs fungierte. Wenigstens
würde sich so am ehesten erklären, daſs in merowingischen Urkunden
Könige als Vorsitzende im Königsgerichte genannt werden, welche
noch unmündig waren und wohl nur passive Gegenwart leisten konn-
ten9. Auch würde in solcher Thätigkeit die richterliche Stellung, die
der karolingische Pfalzgraf besitzt, einen sehr viel näher liegenden
Ausgangspunkt haben, als in einer dem merowingischen Pfalzgrafen
eigentümlichen Urteilerfunktion.
War der Pfalzgraf verhindert, so konnte er vertreten werden ent-
weder in der Teilnahme an der königsgerichtlichen Verhandlung10
oder in der testimoniatio11 oder in beiden Beziehungen12. Das Amt
des Pfalzgrafen war schon in merowingischer Zeit öfter mehrfach be-
setzt. Im Jahre 710 erscheinen zum Beispiel drei Pfalzgrafen auf
einmal13.
In der Zeit der Karolinger ist die Stellung der Pfalzgrafen in
folgenden Punkten eine andere.
Erstens sind nunmehr die gerichtlichen Kanzleigeschäfte dem
Pfalzgrafen zugewiesen. Die Ausfertigung aller auf die gerichtliche
Thätigkeit des Königshofes bezüglichen Schriftstücke fällt nicht mehr
der königlichen Kanzlei zu, sondern es besteht dafür unter der Lei-
tung des Pfalzgrafen eine besondere Gerichtsschreiberei14. Für den
8
[111]§ 73. Die Pfalzgrafen.
Inhalt der von pfalzgräflichen Notaren geschriebenen Placita trägt der
Pfalzgraf als Vorgesetzter die selbstverständliche Verantwortung. Die
Klausel über das testimonium comitis palatii ist daher zwecklos ge-
worden. Sie verschwindet schon in den Placita der merowingischen
Hausmeier und findet sich in keiner Gerichtsurkunde oder Formel
der karolingischen Zeit.
Zweitens gelangt der Pfalzgraf in Vertretung des Königs zu
selbständigem richterlichem Vorsitz15. Sachen geringerer Leute sind
ihm ein für allemal zugewiesen; dagegen soll er Angelegenheiten der
Groſsen nicht ohne besonderen Auftrag des Königs erledigen16. So
zweigt sich von dem Königsgerichte, das unter dem Vorsitz des
Königs und nach wie vor unter dem Beisitz des Pfalzgrafen gehalten
wird, ein besonderes Gericht des Pfalzgrafen ab, welches er ex auctori-
tate regia und mit den auſserordentlichen Machtmitteln der königlichen
Gerichtsgewalt, insbesondere mit dem Rechte der königlichen Billig-
keitsjustiz leitet17. Rechtsfälle, für die es an einer Entscheidungs-
norm fehlte, und neu auftauchende Anlässe einer Kollision zwischen
strengem Volksrechte und den Grundsätzen der Billigkeit hatte der
Pfalzgraf an den König zu bringen, unter dessen Vorsitz dann die
Sache entschieden wurde. Soweit ein Herkommen oder auch nur ein
Präjudiz des Königsgerichtes vorlag, konnte der Pfalzgraf ohne Be-
fragung des Königs die Sache ex aequitate erledigen lassen.
Drittens erhält der Pfalzgraf bei dem Könige die Stellung eines
14
[112]§ 73. Die Pfalzgrafen.
vortragenden Ministers. Seine Aufgabe ist es, jede weltliche An-
gelegenheit, welche ein Unterthan vor den König bringen will, darauf-
hin zu prüfen, ob es nötig sei den König damit zu behelligen. Ebenso
hat er in Geheimsachen Audienzen vor dem Könige zu vermitteln18.
Der König verwendet die Pfalzgrafen auſserdem zu verschieden-
artigen Geschäften, z. B. als Gesandte, als Heerführer, zur Kund-
machung königlicher Anordnungen, wie es eben das momentane Be-
dürfnis verlangt19. Wegen seiner Rechtskunde wurde der Pfalzgraf
mitunter auch um die Entscheidung von Rechtshändeln angegangen,
die nicht vor das königliche oder pfalzgräfliche Gericht gehörten20.
Bei der Fülle der pfalzgräflichen Geschäfte ergab sich die Not-
wendigkeit, mehrere Pfalzgrafen zu bestellen. Es scheint dabei auf
die Verschiedenheit der Stämme und der Stammesrechte in der Weise
Rücksicht genommen worden zu sein, daſs die wichtigsten Reichsteile
am Hofe durch besondere Pfalzgrafen vertreten waren21. Wie sich
das gegenseitige Verhältnis der verschiedenen gleichzeitigen Pfalz-
grafen gestaltete, ist nicht ganz klar. Wahrscheinlich hat unter ihnen
eine Rangordnung bestanden und der siegelführende Pfalzgraf den
höchsten Rang eingenommen22. Als Pippin, der Sohn Karls des
Groſsen, Italien verwaltete, hatte er einen besonderen Pfalzgrafen23.
Ebenso Pippin, der Sohn Ludwigs I., als Unterkönig von Aquitanien24.
Einen italienischen Pfalzgrafen gab es auch unter Bernhard, Lothar I.,
Ludwig II. und Karl III. 25 und zwar vermutlich selbst dann, wenn
eine besondere Hofhaltung in Italien fehlte, so daſs sich hier das
Amt während längerer Abwesenheit des Königs erhielt und die Hof-
pfalzgrafschaft allmählich zur Landespfalzgrafschaft wurde, ein Vorbild
der Stammespfalzgrafschaften, welche uns in der deutschen Reichs-
verfassung der Ottonenzeit begegnen werden.
Waitz, VG II 2, S. 80 f. III 512 ff. Th. Sickel, Acta regum et imperatorum
Karol. I 72. 215. 320. Derselbe, Beiträge zur Diplomatik I, II, VII (Wiener
Sitzungsberichte XXXVI, XXXIX, XCIII). Mühlbacher, Die Regesten des Kaiser-
reichs unter den Karolingern I (1889), Vorbemerkungen p. LXXXV ff. Derselbe,
Die Urkunden Karls III. (Wiener Sitzungsberichte XCII). Stumpf, Historische
Zeitschr. XXIX 343 ff. Harry Breſslau, Handbuch der Urkundenlehre für
Deutschland und Italien I (1889), S. 259 ff. Gerhard Seeliger, Erzkanzler und
Reichskanzleien 1889. Mommsen, Ostgothische Studien, Neues Archiv XIV 478 f.
482. Schupfer, Istituzioni politiche Langob. 1863, S. 258 ff. Chroust, Unter-
suchungen über die langobardischen Königs- und Herzogsurkunden 1888.
Das königliche Kanzleiwesen stand in merowingischer Zeit unter
Hofbeamten, welche Referendare hieſsen. Titel und Amt, auch den
Ostgoten1 und Langobarden bekannt, stammen aus den Ordnungen des
römischen Reiches, wo der Referendar zuerst 427 genannt wird2 und
die Funktion hat, dem Kaiser über die einlaufenden Bittgesuche zu
referieren und dessen Bescheide mitzuteilen3.
Der fränkische Referendar hatte für die Ausfertigung der Königs-
urkunden zu sorgen. Doch pflegte er die Urkunde nicht selbst nieder-
zuschreiben, sondern höchstens den Wortlaut zu diktieren. Vor der
Ausfertigung hatte er das Schriftstück zu prüfen und dann unter Bei-
fügung seines Namens mit einem Vermerk zu versehen, durch den er
konstatierte, daſs er die Verantwortlichkeit für den Wortlaut der Ur-
kunde übernehme und für deren Echtheit einstehe, die er, wenn be-
stritten, erhärten muſste. Urkunden, welche der König unterzeich-
nete, legte ihm jener zur Unterzeichnung vor, indem er sie mit der
Formel ‘obtulit’ kontrasignierte. Der Vermerk ‘obtulit’ wurde aber
schlieſslich durch den Vermerk ‘recognovit’ verdrängt4, der anfänglich
nur bei den vom König nicht unterzeichneten Urkunden zur Anwen-
dung gekommen war5.
Der Referendar bewahrte den königlichen Siegelring und hatte
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 8
[114]§ 74. Die königliche Kanzlei.
damit die königlichen Urkunden zu siegeln oder siegeln zu lassen6.
Die Übergabe des Siegels erscheint schon in merowingischer Zeit als
Form der Übertragung des Amtes7.
Den Referendaren war für die Schreiberarbeiten und andere Kanzlei-
geschäfte eine Anzahl von Kanzleibeamten untergeordnet, welche unter
den römischen Titulaturen cancellarii, notarii, commentarienses er-
scheinen, ohne daſs sich ihr Wirkungskreis mit dem der entsprechen-
den römischen Ämter deckt. Gegen Ausgang der merowingischen
Zeit kommt es vor, daſs sich der Referendar als Rekognoscent von
einem Unterbeamten vertreten läſst8.
Regelmäſsig gab es am Hofe des Königs eine Mehrzahl von Re-
ferendaren9. Unter ihnen scheint der siegelbewahrende den anderen
übergeordnet gewesen zu sein. Auch die Königinnen hatten Re-
ferendare10.
Das Amt war Laienamt. Dem Range nach standen die Referen-
dare wahrscheinlich über den Inhabern der germanischen Hausämter.
In ihrer Eigenschaft vornehmer Hofdiener fungierten sie als Bei-
sitzer im Königsgerichte. Auch zu Geschäften, die ihrem Wirkungs-
kreise sehr ferne lagen, wurden sie verwendet. Unter Dagobert I.
trat ein Referendar als Heerführer auf. Nicht selten geschah es,
daſs die Referendare nach längerem Dienst ihr Amt niederlegten, um
durch Übertritt in den Klerus eine höhere Kirchenwürde zu erlangen.
Unter den Karolingern bildet die königliche Kanzlei das Spiegelbild
der damals eintretenden Verquickung von Staat und Kirche. Sie ist
nicht mehr wie in merowingischer Zeit Laienkanzlei, sondern trotz
des weltlichen Geschäftskreises mit Geistlichen besetzt. Entspricht
diese Neuerung einem Grundzuge der karolingischen Verwaltung, so
bot sie zugleich die Möglichkeit, die Kanzleibeamten noch während
ihrer amtlichen Zugehörigkeit zur Kanzlei mit geistlichen Pfründen
zu versorgen und so die Kosten der Kanzleiverwaltung zu vermin-
dern. Übrigens pflegten die Arnulfinger bereits als austrasische Her-
[115]§ 74. Die königliche Kanzlei.
zoge gleich den alamannischen und bairischen Herzogen Geistliche als
Kanzleibeamte zu verwenden11. Auch war das karolingische König-
tum wenigstens in seinen Anfängen vorzugsweise auf Geistliche an-
gewiesen, wenn es die Vertrauensposten der Kanzlei nicht mit Ro-
manen, sondern mit unverwälschten Deutschen besetzen wollte12. Mit
jener Änderung geht eine andere Hand in Hand, welche der könig-
lichen Kanzlei die Ausstellung der Gerichtsurkunden entzieht und
einer besonderen Gerichtsschreiberei überweist13. Diese steht unter
der Leitung des Pfalzgrafen14 und wird wenigstens teilweise mit Laien
besetzt15.
Die von der Gerichtsschreiberei entlastete Verwaltungskanzlei er-
hielt unter Pippin eine einheitliche Organisation. Während in mero-
wingischer Zeit jeder einzelne Referendar berechtigt war, Königs-
urkunden im eigenen Namen zu rekognoscieren, und auch in Pippins
erster Königszeit mehrere selbständige Rekognoscenten nebeneinander
thätig waren, fungiert seit 760 einer der Kanzleibeamten als Kanzlei-
vorstand, welcher ausschlieſslich ermächtigt ist, im eigenen Namen zu
rekognoscieren. Die übrigen haben nur Vertretungsvollmacht und
rekognoscieren ad vicem, an Stelle ihres Vorgesetzten, der im Ver-
hältnis zu ihnen magister heiſst.
Der Titel Referendar ist in karolingischer Zeit verschwunden.
Der Kanzleivorstand wird amtlich cancellarius16, unter den ersten
8*
[116]§ 74. Die königliche Kanzlei.
Karolingern gelegentlich auch notarius genannt. Unter Ludwig I. be-
schränkt sich die offizielle Anwendung des Wortes Notar auf jene
Kanzleibeamten, die unter dem Kanzler stehen und befugt sind, ihn
als Rekognoscenten zu vertreten. Daneben giebt es Schreiber, welche
diese Vollmacht nicht besitzen.
Seit 819 wird die Stellung des Kanzlers eine vornehmere. Da-
mals erhielt Fridugis, ein adliger Angelsachse, das Kanzleramt, und
seitdem sind es nur noch angesehene Männer, denen es verliehen
wird. Früher hatte der Kanzler regelmäſsig im eigenen Namen re-
kognosciert, nur im Bedürfnisfalle sich vertreten lassen und wohl auch
selbst den Kontext einer Urkunde geschrieben. Seit 819 begnügt sich
der Kanzler mit der Oberleitung der Kanzlei, giebt den Befehl zur
Ausfertigung der Urkunde17 und läſst sich in der Rekognoscierung,
die in seinem Namen erfolgt, stets von einem der untergeordneten
Notare vertreten. Mit der Entlastung des Kanzlers von den eigent-
lichen Kanzleigeschäften hängt es zusammen, daſs er noch unter Lud-
wig I. die auszeichnenden Titel summus cancellarius, archinotarius,
summus notarius erhält.
Unter Ludwig dem Deutschen wurde 856 die Oberleitung der
Kanzlei mit dem Amte des obersten Hofkaplans, des archicapellanus,
vereinigt. Dieser war Vorsteher der Hofkapelle, übte die Aufsicht
und geistliche Zucht über die am Hofe lebenden Geistlichen mit Ein-
schluſs des Kanzleipersonals und hatte dem König in kirchlichen An-
gelegenheiten Vortrag zu halten18. Solange das Amt des Kanzlers
auf die Kanzlei beschränkt war, vermochte er keinen nennenswerten
Einfluſs auf die politischen Angelegenheiten des Reiches zu gewinnen,
während andererseits das Kanzleipersonal auch in Zeiten politischen
Umschwungs stabil blieb. Das änderte sich, seit der Leiter der Kanzlei
zugleich Haupt der Hofklerisei und geistlicher Minister geworden war.
Im Jahre 870 wurde Erzbischof Liutbert von Mainz Erzkanzler.
Unter Karl III. schwang sich dessen Günstling Liutward zum Leiter
der Kanzlei und zum Erzkaplan auf. Unter ihm bürgerte sich der
Titel archicancellarius, Erzkanzler, ein. Der des Erzkaplans tritt da-
16
[117]§ 75. Die Beamten der Domänenverwaltung.
neben zurück. Als Liutwards unheilvolles Regiment 887 zum Sturze
kam, ging das Amt des Erzkanzlers und Erzkaplans wieder auf Liut-
bert von Mainz über. Damit war die Verbindung des Erzkanzler-
amtes mit dem Erzbistum Mainz angebahnt, wie sie sich endgiltig
in der folgenden Periode unter den Ottonen vollzog.
Da der Arbeitsanteil des Kanzleivorstehers immer geringer wurde,
je mehr das Amt sich zur Reichswürde ausbildete, so ergab sich die
Notwendigkeit für die eigentliche Geschäftsführung neben dem nomi-
nellen einen wirklichen Leiter zu bestellen, der nunmehr den Titel
Kanzler führt und die Urkunden im Namen des Erzkanzlers, aus-
nahmsweise auch im eigenen Namen, rekognosciert oder rekogno-
scieren läſst19.
Für ihre Privatkorrespondenz haben die Karolinger die Kanzlei
in der Regel nicht benutzt. Vielmehr verwendeten sie dafür ge-
wöhnlich besondere Sekretäre, welche sie aus Personen des Hof-
staates auswählten, die ihr besonderes Vertrauen genossen.
Zur Aufbewahrung von Urkunden und Aktenstücken diente in
der merowingischen Zeit die königliche Schatzkammer. Unter den
Karolingern gab es ein besonderes Pfalzarchiv, welches dem Kanzler
untergeordnet war. Da aber eine ständige Residenz fehlte und ein-
zelne Archivbestände füglich dem wandernden König von Pfalz zu
Pfalz folgen muſsten, so fehlte viel an einer ordentlichen Archivverwal-
tung und sind zahlreiche Urkunden und Aktenstücke verschleudert
worden und in Verlust geraten20.
Du Cange (Henschel), Gloss. II 902 ff. s. v. domesticus. Wachter, Artikel
‘Domesticus’ in Ersch u. Gruber, Encyklopädie der Wissenschaften, Erste Section,
XXVI 404 ff. Sohm, Reichs- und Gerichtsverf. I 13. Waitz, VG II 2, S. 45;
IV 141 ff. Loebell, Gregor von Tours, 2. A., S. 141. v. Sybel, Entstehung
des deutschen Königthums S. 484 ff. Hermann, Das Hausmeieramt 1880, An-
hang 2: Über die fränkischen domestici S. 103 ff. Alfred Pernice, Artikel ‘Graf’
in Ersch und Gruber, Encykl. der Wissensch. Erste Sect. LXXVIII 136. Fahl-
beck, Royauté S. 317, Annexe V: le domesticus. Maurer, Fronhöfe I 229 ff.
v. Inama-Sternegg, Wirtschaftsgeschichte I 321. Derselbe, Die Ausbil-
dung der groſsen Grundherrschaften 1878, S. 26. Lamprecht, Wirtschafts-
leben I 719. 804. Guérard, Explication du Capit. de villis 1853. Nitzsch,
Geschichte des deutschen Volkes I 214. R. Schröder, RG S. 190. Glasson,
Histoire II 353 ff.
Das Wort domesticus verwenden die fränkischen Quellen in zwei-
facher Bedeutung. Entweder bezeichnet es wie im römischen Sprach-
gebrauch den Hausgenossen im allgemeinen1, oder es wird als Amts-
titel gebraucht für einen bestimmten Beamten mit bestimmten Funk-
tionen2, dessen rechtliche Stellung nach Lage der Quellen noch manche
Zweifel offen läſst.
Der fränkische domesticus war Domänenbeamter3. An alle domestici
ergeht der Befehl, zur Feier der Geburt eines Königssohnes in jeder
königlichen Villa drei Knechte freizulassen4. In dem Formular des
Freibriefs, den der domesticus daraufhin ausstellt, nennt er sich do-
mesticus super villas illas5. Gelegentlich wird einem domesticus auf-
getragen, mit dem königlichen Förster einen Forst auszumessen und
abzugrenzen, den der König einem Kloster zuwendet6. Ein andermal
erscheint ein domesticus als custos saltuum villarumque regalium7.
Die domestici ziehen Schätze und Güter ein, die dem König anheim-
fallen8; an sie richtet sich die Anweisung des Königs, eine Verfügung
über eingezogenes oder heimgefallenes Gut zur Ausführung zu bringen.
Ein domesticus läſst das Gold, das als öffentliche Abgabe eingelaufen
ist, in einer königlichen Villa einschmelzen9.
Neben den domestici, die wir uns als Beamte der Provinzial-
domänenverwaltung zu denken haben, gab es in merowingischer Zeit
[119]§ 75. Die Beamten der Domänenverwaltung.
einen domesticus oder mehrere am Hofe des Königs. Es waren zum
Teil sehr angesehene Männer, die dieses Amt verwalteten: so der von
Fortunat besungene Conda10, so Arnulf, der Ahnherr des karolin-
gischen Hauses11, so seine Söhne Chlodulf und Ansegisel, der Vater
Pippins12. Als Childebert II. seinen Sohn Theudebert absendet, um
eine Provinz zu regieren, werden ihm domestici mitgegeben nebst
anderen Dienern, die nötig sind, um den Königsdienst zu versehen13.
Domestici erscheinen als Beisitzer im merowingischen Königs-
gerichte.
Der domesticus des Königshofes hatte die Oberaufsicht über die
Verwaltung der königlichen Domänen. Gab es am Hofe mehrere
domestici, so war vermutlich jedem eine Anzahl von Domestikats-
sprengeln unterstellt. Zudem hatte der Hofdomestikus oder einer von
mehreren über gewisse, etwa über die zu einer Pfalz gehörigen Güter
die direkte Verwaltung gleich dem Provinzialdomestikus. An einen
solchen höheren domesticus richtet der König in einer Marculfschen
Formel den Befehl, daſs in jeder Villa drei Knechte freizulassen
seien und zwar sowohl in den Villen, die in dem unmittelbaren Amts-
gebiete des Adressaten, als auch in denen, die in den Amtsgebieten
aller übrigen domestici des ganzen Reiches gelegen sind. Der Befehl
geht in dieser allgemeinen Fassung an den Adressaten, weil er
den übrigen domestici übergeordnet ist14. Sache des Adressaten, des
Hofdomestikus, ist es dann, die Freilassungen in seinem unmittelbaren
[120]§ 75. Die Beamten der Domänenverwaltung.
Amtssprengel vorzunehmen und den Befehl des Königs den übrigen
domestici kundzugeben.
Der domesticus der Provinzialverwaltung steht in unverkennbaren
Beziehungen zum dux. Verfügungen über Königsgut sind mitunter
gleichzeitig an einen dux und an einen domesticus adressiert15 oder
erfolgen nach dem Rate von duces und domestici16. Die Urkunde
eines dux ist von einem domesticus unterzeichnet17. Duces und do-
mestici werden in auffälligem Zusammenhange erwähnt18. Bei Kon-
fiskation der Schätze des Rebellen Mummolus nennt Gregor von Tours
einen dux, Fredegar einen domesticus als ausführendes Organ19.
Eine Nachricht aus dem Leben des heiligen Arnulf spricht von sechs
Provinzen, in welchen ebensoviel domestici walteten20. Provincia be-
deutete aber gewöhnlich den Amtssprengel des dux. Nach alledem
ist es wahrscheinlich, daſs dem dux ein domesticus zur Wahrnehmung
der Interessen der Domänenverwaltung an die Seite gestellt war, etwa
in ähnlicher Weise wie nachmals im deutschen Reiche neben dem
Stammesherzog ein Pfalzgraf stand. Da der Dukat keine durchgrei-
fende Einrichtung des Reiches war, kann es keine gleichmäſsige Ein-
teilung desselben in Domestikatssprengel gegeben haben. In den zahl-
reichen Grafschaften, die nicht unter Herzogen standen, mögen die
Verwaltungssprengel der einzelnen domestici mit Rücksicht auf den
vorhandenen Bestand von Domänen einen verschiedenartigen Umfang
besessen haben.
Der Rang, welchen die domestici in den Aufzählungen verschie-
dener Beamtenkategorieen einnehmen, ist ein wechselnder. Meistens
[121]§ 75. Die Beamten der Domänenverwaltung.
stehen sie nach den comites21, manchmal auch nach den grafiones22,
oft zwischen comites und grafiones23. Dagegen führt die Lex Ribua-
ria in Titel 88 den domesticus vor comes und gravio an. Sie scheint
dabei den Oberdomestikus am Hofe des Königs im Auge zu haben24.
Einmal rückt ein Referendar zum domesticus25, ein andermal ein ex
domestico zum dux auf26. Von Conda erzählt uns Fortunat, daſs er
zuerst comes, dann domesticus und zwar Hofdomestikus geworden sei.
Und aus Marculf I 39 ersehen wir, daſs ein Hofdomestikus als comes
bezeichnet wurde27. Sicherlich hat Conda als domesticus den Comes-
titel weiter geführt, da er den Titel domesticus mit dem im Rang
unter dem comes stehenden Provinzialdomestikus teilte. An einen
solchen zum Hofdomestikus ernannten comes ist wohl auch in der
Marculfschen Formel zu denken. Daraus, daſs es domestici gab,
welche den Comestitel führten, mag sich die Ausbildung des Formu-
lars erklären, welches die domestici zwischen comites und grafiones
einschob.
Wie die Stellung des fränkischen Königsgutes sich überhaupt eng
an die römische Ordnung des Domänenwesens anschlieſst, so dürften
auch Amt und Titel des domesticus aus den römischen Verhältnissen
herzuleiten sein28.
An der Spitze der kaiserlichen Domänen stand im römischen
Reiche, als die Franken Gallien eroberten, der comes rerum priva-
tarum, der vormals rationalis privatae29 oder magister rei summae
privatae hieſs. Die Domänen der einzelnen Provinzen hatten Provin-
zialprokuratoren, welche als rationales, procuratores und praepositi
rei privatae erscheinen und dem comes rerum privatarum unter-
geordnet waren30. Sache der rationales in singulis quibusque provin-
[122]§ 75. Die Beamten der Domänenverwaltung.
ciis conmorantes war es u. a., die dem Krongut anheimfallenden Güter
zu incorporieren31. Der comes rerum privatarum besaſs ein officium,
ein Bureau von Subalternbeamten, dessen Chef primicerius hieſs32.
Officia hatten auch die Provinzialdomänenverwalter33.
Der princeps officii oder primicerius erhielt in spätrömischer Zeit
bei verschiedenen Magistraturen die Bezeichnung domesticus34. Seine
Stellung wurde ministerium, officium domestici oder domesticatus genannt.
Domesticus hieſs nicht nur der Bureauchef des höheren Offiziers und
des princeps der agentes in rebus, sondern auch, wenigstens in der
für die vorliegende Frage maſsgebenden Zeit, der princeps officii des
Provinzialstatthalters35. Es ist nicht unwahrscheinlich, daſs auch bei
Beamten der Domänenverwaltung der Bureauchef als domesticus be-
zeichnet wurde.
Die Stellung des domesticus oder primicerius ist bei einzelnen
Ämtern im Laufe der Zeit sehr gestiegen. Einige Primiceriate ver-
wandelten sich in hohe Hofämter. Unter dem Ostgoten Theodahat ist
ein Patrizier domesticus. Auch die burgundischen domestici, deren
Bedeutung im übrigen unbekannt bleibt, hatten hohen Rang.
Der fränkische Hofdomestikus entspricht ungefähr dem römischen
comes rerum privatarum. Die fränkischen Provinzialdomestici haben
etwa die Stellung der in den römischen Provinzen angestellten ratio-
nales, nur daſs die Verwaltungsbezirke, wie das im fränkischen Ämter-
wesen durchweg der Fall ist, kleiner sind als im römischen. Der
domesticus am fränkischen Königshofe entlehnte seinen Namen wahr-
[123]§ 75. Die Beamten der Domänenverwaltung.
scheinlich dem einstigen Bureauvorsteher des rationalis, und ebenso
ist dessen vermutlicher Titel auf die Domänenbeamten der fränkischen
Provinzialverwaltung übergegangen.
Das Amt des Hofdomestikus fehlt dem karolingischen Ämter-
wesen. Noch in merowingischer Zeit hatte die steigende Gewalt des
maior domus die Funktionen des Hofdomestikus an sich gezogen 36.
Vom Hofe aus sind unter den Karolingern, soweit nicht der König
oder die Königin direkt eingreift, besonders der Seneschall und der
Schenke an der Domänenverwaltung beteiligt 37. Die Domestici der
Dukate scheinen mit den Herzogtümern beseitigt worden zu sein.
Wie die karolingische Verfassung die Herzoge in gewissem Sinne durch
die Missi ersetzt, so steht auch die Domänenverwaltung unter der
Aufsicht und Kontrolle der Missi. Der Name domestici wird zwar bei
Aufzählungen der Beamtenklassen noch fortgeführt; aber im allgemeinen
werden die Domänenbeamten unter den Karolingern actores do-
minici genannt oder auch actores schlechtweg. Als actores be-
gegnen schon in merowingischer Zeit 38 königliche Gutsverwalter, die,
wie es scheint, über einen einzelnen Fiskus, d. h. über einen könig-
lichen Gutskomplex mit selbständigem und einheitlichem Wirtschafts-
betrieb, gesetzt waren. Die actores dominici oder actores finden sich
auch bei den Westgoten 39, Burgundern 40 und Langobarden 41 und
entstammen der römischen Terminologie, welche so u. a. auch die ra-
tionales bezeichnete 42.
Der karolingische actor dominicus heiſst auch iudex (fisci), pro-
[124]§ 75. Die Beamten der Domänenverwaltung.
curator regis 43, villicus 44. Ein oberdeutscher Ausdruck für den Guts-
verwalter ist uns in der latinisierten Form castaldus, castaldius er-
halten. Sie taucht gelegentlich in alamannischen und bairischen Ur-
kunden auf 45 und deckt sich sprachlich mit dem langobardischen
gastaldio, der als Domänenbeamter des Königs dem dux zur Seite
steht. Unter den actores wurden wohl verschiedenartige Domänen-
beamte zusammengefaſst, solche, die gleich den merowingischen do-
mestici einen gröſseren Domänenbezirk unter sich hatten, solche, die
einen einzelnen Fiskus oder eine einzelne Villa verwalteten.
Es konnte vorkommen, daſs der Graf die Verwaltung des in
seiner Grafschaft befindlichen Krongutes hatte 46. Die Regel war dies
aber durchaus nicht 47. Dagegen wurde selbstverständlicherweise das
Königsgut, welches Amtsgut, Dotation der Grafschaft war und in
[125]§ 76. Volksversammlungen und Hoftage.
spätkarolingischer Zeit als Lehen des Grafen behandelt wurde, nicht
von einem königlichen actor, sondern vom Grafen selbst verwaltet.
Der einzelne Fiskus ist je nach seiner Gröſse in eine Anzahl
ministeria eingeteilt, deren jedes einem Unterbeamten des actor, Na-
mens maior, zugewiesen ist. Der Umfang des Meieramtes soll nach
den karolingischen Ordnungen nur so groſs sein, daſs es der Meier
im Laufe eines Tages inspicieren kann. Die einzelnen Höfe werden
als Haupt- und Nebenhöfe, villae capitaneae und villae mansioniles 48,
unterschieden. Letztere verwaltet entweder ein fiskalischer Unter-
beamter, oder sie sind mit Zinsbauern besetzt. Sämtliche Unterbeamte
des actor werden als dessen iuniores oder ministeriales zusammen-
gefaſst. Zu ihnen gehören auch die decani, welche einen als decania
bezeichneten Komplex von Höfen unter sich haben 49.
Eichhorn, D. Staats- und Rechtsgeschichte §§ 121 f. 133. 161. 162. Daniels,
Handbuch I 578 ff. Waitz, VG II 2, S. 213. 225 ff.; III 554 ff. R. Schröder,
RG S. 143 ff. Dahn, Deutsche Geschichte II 563 ff. Viollet, Historie I 199 ff.
Glasson, Historie II 324 ff. Fustel de Coulanges, Monarchie franque S. 63 ff.
598 ff. Joachim, Geschichte der teutschen Reichstäge 1762. Runde, Ab-
handlung vom Ursprung der Reichsstandschaft der Bischöfe und Äbte 1775.
F. W. Unger, Geschichte d. deutschen Landstände 1844. Ahrens, Über Namen
und Zeit des campus Martius der alten Franken 1872. Waitz, Der frän-
kische campus Martius, Forschungen XIII 489 ff. Prou, Hincmar de ordine pa-
latii 1885, S. 71 ff. Wilhelm Sickel, Zur Geschichte des deutschen Reichs-
tags, Mitth. des Instituts für österr. Geschichtsforschung, 1. Ergänzungsband 1885,
S. 220 f. Derselbe, Die merowingische Volksversammlung, a. O. 2. Ergänzungs-
band 1888, S. 295. Derselbe, in den Götting. gel. Anzeigen vom 15. März 1890,
S. 214 ff. Adelb. Prenzel, Beiträge zur Geschichte der Kriegsverfassung unter
den Karolingern 1887, S. 93 f. (die Heerversammlung).
Neben der in der Person und am Hofe des Königs concentrierten
Reichsregierung bot die fränkische Reichsverfassung keinen Raum für
Volksversammlungen des Reiches von der selbständigen politischen
Bedeutung, wie sie die altgermanische Landesversammlung besaſs.
Allerdings lassen sich allgemeine Versammlungen bis in die karolin-
gische Zeit hinein verfolgen; allein sie treten nicht aus eigenem
Rechte zusammen, sind in den Dienst des Königs gestellt, der sie
[126]§ 76. Volksversammlungen und Hoftage.
beruft, und sinken allmählich zur Bedeutungslosigkeit herab. Auch
beruht es meistens auf einer Fiktion, wenn bei solchen Versammlungen
von dem gesamten Volke des Reiches oder Stammes die Rede ist.
Denn selbst wenn die Versammlung Heeresversammlung war, bestand
sie eben nur aus dem Aufgebote des betreffenden Jahres. Nicht
selten lieſs man das Volk als beteiligt erscheinen, wenn auſser den
Groſsen des Reiches oder Stammes noch eine Anzahl von Freien zu-
gegen war, die nicht zu jenen gerechnet wurden. Die Mitregierung,
die einst die Landesgemeinde ausgeübt hatte, beginnen unter veränderten
Verhältnissen die Hoftage zu erwerben, kleinere Versammlungen, zu
welchen der König die Groſsen berief, um ihren Rat zu hören. Doch
macht sich diese Entwickelung nicht plötzlich und nicht allenthalben
in gleicher Stärke geltend. Es ist kein Zufall, daſs sie zuerst in den
Reichsteilen mit überwiegend romanischer Bevölkerung einsetzt, wo
die Franken verhältnismäſsig am meisten als Aristokratie vertreten
waren, also ihren Einfluſs weit mehr auf Optimatentagen als auf all-
gemeinen Versammlungen ausüben konnten.
An Stelle der alten Völkerschaftskonzilien müssen bei den Fran-
ken ebenso wie bei den Oberdeutschen zunächst umfassendere Ver-
sammlungen, Landes- oder Stammesversammlungen getreten sein.
Ehe Chlodovech sämtliche Franken unter seiner Herrschaft vereinigte,
hatte vermutlich jedes der salischen Königreiche und hatte der Stamm
der Ribuarier ein allgemeines Volksding. Auf solche Versammlungen
weisen die Nachrichten über die ältesten Königswahlen bei den Sa-
liern und über die Abfassung der Lex Salica zurück. In einer
Stammesversammlung der Ribuarier wurde Chlodovech von ihnen zum
König erhoben.
Die alte Landesgemeinde war Heerversammlung gewesen und
hatte als Heerschau gedient. Als bald nach der Reichsgründung die
Romanen zum Heerdienst herangezogen wurden, verlor das Heer die
nationale Geschlossenheit und damit die Fähigkeit, nationales Wollen
geltend zu machen. Unter Chlodovech lebt die alte Volksversamm-
lung formell noch als Heerversammlung fort. Das Heer faſst Be-
schlüsse, die eine Versammlung voraussetzen, in der es seinen Willen
kundgiebt. Sache des Heeres ist die Verteilung der Kriegsbeute 1. Ein
überliefertes Schreiben Chlodovechs nimmt Bezug auf eine Forderung,
die sein Heer hinsichtlich der Freilassung von Gefangenen stellt 2.
[127]§ 76. Volksversammlungen und Hoftage.
Noch sucht der König für auſserordentliche Entschlüsse die Zustim-
mung des Heeres zu gewinnen: so damals, als er es zum Kampfe
gegen die Westgoten aufruft 3. Noch kennt die fränkische Reichs-
verfassung eine ordentliche Heerversammlung, die als Heerschau dient
und, weil sie im Monat März zusammentritt, wie vermutlich einst die
entsprechende Landesgemeinde der Franken, Märzfeld, campus Mar-
tius heiſst 4. Unter Chlodovechs Nachfolgern liegen die Verhältnisse
verschieden in den südwestlichen und in den nordöstlichen Reichs-
teilen. Wo die Heere ausschlieſslich oder fast ausschlieſslich aus
Deutschen bestehen, regen sich populare Strömungen, auf die das
Königtum Rücksicht nehmen muſs. So ruft Theuderich seine Franken
zusammen, um sie zum Kriege gegen die Thüringer zu bewegen 5.
Als er die Teilnahme an dem Feldzuge gegen Burgund ablehnt,
drohen die Franken von ihm abzufallen. Erst als der König ihnen
einen Beutezug in die Auvergne verheiſst, versprechen sie seinen
Willen zu erfüllen 6. Chlothar I. fordert an der sächsischen Grenze
sein Heer mehrmals auf, sich auf den von den Sachsen angebotenen
Frieden einzulassen, wird aber gegen seinen Willen zum Kampfe ge-
zwungen 7. Als die Arnulfinger von Austrasien aus die Reichsgewalt
wiederhergestellt hatten, zogen sie das Volk bei wichtigen Anlässen
zur Entscheidung über Krieg und Frieden heran. Die Antwort,
die Karl Martell auf den Hilferuf des Papstes gab, war von ihm und
dem Volke beschlossen 8. Nach Beratung des Volkes begann Pippin
den Kampf gegen Waifar von Aquitanien. Nach dem Rate der Fran-
ken und seiner Groſsen wies er 764 Waifars Friedensantrag zurück 9.
In den Jahren 754 und 773 erfolgten die Unternehmungen gegen die
Langobarden nach Befragung des Volkes.
Das Märzfeld fiel in Neustrien und Burgund nach dem Tode
Chlodovechs hinweg 10. Dagegen lebte es in Austrasien fort. Es
nahm hier teil an der Satzung des Rechtes, wie die Märzfeldbeschlüsse
beweisen, aus welchen 596 die decretio Childeberti II. entstand 11.
Auf dem Märzfeld wurden dem König die üblichen Jahresgeschenke
dargebracht 12. Gegen Ende des siebenten Jahrhunderts haben die
Arnulfinger das Märzfeld von Austrasien aus, wo es als hergebrachter
Brauch erscheint, auf das ganze Reich ausgedehnt 13. König Pippin
verlegte im Jahre 755 die Heerschau in den Mai 14. Diese Verlegung
geschah aus militärischen Gründen. Mit Rücksicht auf die eingetretene
Vermehrung der Reiterei muſsten die Heerfahrten etliche Monate
später beginnen, weil erst um diese Zeit das für den Pferdebestand
erforderliche Gras auf den Wiesen und Weiden zu finden war, wäh-
rend es andererseits füglich nicht anging, das im März zur Heerschau
versammelte Heer auseinandergehen zu lassen, um es binnen kurzer
Zeit aufs neue zur Heerfahrt einzuberufen. Seit jener Maſsregel heiſst
die Versammlung Maifeld, campus Madius, Magiscampus. Sie be-
hält diesen Namen, obwohl sie unter Karl dem Groſsen nicht selten
in den Hochsommer fällt. Verhandlungen oder Beschluſsfassungen
kommen in den karolingischen Heerversammlungen höchstens bei auſser-
ordentlichen Gelegenheiten vor 15. Doch werden sie auſser zur Heer-
[129]§ 76. Volksversammlungen und Hoftage.
schau noch benutzt, um dem Heere Beschlüsse des Königs und seiner
Groſsen zu verkündigen und etwa akklamieren zu lassen. Seit Lud-
wig I. verschwindet das Maifeld, eine Thatsache, die wohl mit der
fortschreitenden Feudalisierung des Heeres zusammenhängt. Die
Heeres- und Volksversammlungen, von welchen noch die Rede ist,
erscheinen nunmehr als ein Anhängsel, als eine gelegentliche Erwei-
terung des vom König mit den Groſsen des Reiches abgehaltenen
Hoftages.
Von dem Anteil, welcher den fränkischen Stämmen grundsätzlich
bei der Änderung des Volksrechtes gebührte, und von den Versamm-
lungen, auf welchen das Volk seine Zustimmung gewährte, ist schon
oben die Rede gewesen 16. Ebenso von dem Einfluſs, den das Volk
seit der Erhebung Pippins auf die Thronfolge und auf die Reichs-
teilungen gewann und eine Zeit lang behauptete 17. Sowohl in mero-
wingischer als in karolingischer Zeit kam es vor, daſs das Königs-
gericht sich zu einer allgemeineren Versammlung erweiterte, um einer
gerichtlichen Entscheidung das Vollwort des Heeres oder des an-
wesenden Volkes zu verschaffen 18.
Alamannen, Baiern und Thüringer hatten in der Zeit, da sie unter
Stammesherzogen standen, selbständige Stammesversammlungen 19.
Auf einer alamannischen Stammesversammlung kam die Satzung der
Lex Alamannorum, wahrscheinlich auf einer bairischen die des bai-
rischen Volksrechtes zustande. Übrigens scheint die alamannische
Stammesversammlung ein Märzfeld gewesen zu sein 20 gleich der frän-
kischen Heeresversammlung und gleich der Volksversammlung der
Langobarden 21, eine Übereinstimmung, die für den Ursprung des
Märzfeldes ein hohes, in die germanische Zeit hinaufreichendes Alter-
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 9
[130]§ 76. Volksversammlungen und Hoftage.
tum erschlieſsen läſst 22. Mit der Beseitigung der Stammesherzog-
tümer sind die Stammesversammlungen, mit dem Sturz des nationalen
Königtums die Volksversammlungen der Langobarden verschwunden.
Den unterworfenen Sachsen wurde von Karl dem Groſsen ausdrück-
lich verboten, allgemeine Versammlungen abzuhalten 23.
Öffentliche Angelegenheiten pflegte der König mit den Groſsen
des Reiches und des Hofes zu beraten, solchen, die sich dauernd am
Hofe aufhielten, und solchen, die dazu an den Hof entboten wurden.
Wir können diese Versammlungen, welche den rechtsgeschichtlichen
Keim der ständischen und parlamentarischen Vertretungskörper in sich
schlieſsen, als Hof- oder Reichstage bezeichnen, als Reichstage dann,
wenn sie zahlreicher besucht waren, so daſs die verschiedenen Teile
des Reiches und die verschiedenen Gruppen der Amtsaristokratie an-
gemessen vertreten waren. Aus Gründen der Zweckmäſsigkeit empfahl
es sich, die Versammlung im Anschluſs an die vom König berufenen
Landeskonzilien der Geistlichkeit abzuhalten 24, welche die Gelegen-
heit boten, die Bischöfe mit den weltlichen Groſsen zusammentreten
zu lassen 25. In Neustrien und Burgund ersetzten solche Reichstage
gewissermaſsen das daselbst fehlende Märzfeld und konnten sich zu
Volksversammlungen erweitern, wenn die Berufung nicht bloſs an die
Groſsen erging 26. Die Arnulfinger hielten den Reichstag in Verbin-
dung mit dem Märzfelde ab 27, indem sie hierin wohl einem Vorbilde
der austrasischen Merowinger folgten, wie ja auch der germanischen
Landesgemeinde eine Vorberatung in engerem Kreise vorausging 28.
Unter König Pippin bestimmte eine kirchliche Synode von 755, daſs
jährlich zwei Synoden stattfinden sollten 29, die eine im März 30 in
[131]§ 76. Volksversammlungen und Hoftage.
Gegenwart des Königs dort, wohin er sie beruft, die zweite Anfang
Oktober an dem Orte, den die Bischöfe im März vereinbaren. Ver-
mutlich in Anlehnung an die damals vorgeschriebenen beiden Synoden
bildete sich der Brauch aus, alljährlich zwei Hoftage abzuhalten. Hof-
tage, auf welchen sich die geistlichen und weltlichen Groſsen des
Landes zusammenfanden, haben nachweislich auch bei den Herzogen
der Baiern stattgefunden.
Näheren Einblick haben wir in die Formen, in denen die Hof-
tage der glänzendsten karolingischen Zeit sich bewegten. Nach der Dar-
stellung, welche uns Hinkmar von Reims im Anschluſs an Adalhard
von der karolingischen Hofordnung giebt, fanden zur Beratung der
Reichsangelegenheiten jährlich zwei Versammlungen statt, eine gröſsere
und eine kleinere. Die gröſsere, placitum generale, conventus genera-
lis, synodus, concilium 31, fiel in das Frühjahr, war ein Reichstag, da
sie aus der Gesamtheit der geistlichen und weltlichen Groſsen be-
stand, und diente zur Beratung und Ordnung der Sachen des laufen-
den Jahres. Die kleinere, zu welcher nur die angesehensten und
vertrautesten Räte zugezogen wurden, trat im Herbste zusammen, um
dringende Sachen zu erledigen und unter dem Siegel des Geheim-
nisses über die Vorlagen zu beraten, die vor die Frühlingsversamm-
lung des nächsten Jahres gebracht werden sollen 32.
Die Frühlingsversammlung fiel mit dem Maifelde zusammen, wenn
und solange ein solches stattfand. In den Quellen ist sie unter dem
Maifelde inbegriffen und wird sie geradezu Maifeld genannt. Die
Groſsen werden nicht zum Reichstag und auſserdem zum Maifeld,
sondern nur ad campum Madium oder ad placitum generale geladen,
30
9*
[132]§ 76. Volksversammlungen und Hoftage.
weil man eben beides als zusammengehörig betrachtete 33. Trotzdem
fallen Reichstag und Maifeld begrifflich auseinander 34, weil der Be-
ratungskörper des Reichstages nur aus den Groſsen bestand, weil die
Verhandlungen des Reichstages nur einen Teil der aus Anlaſs des
Maifeldes pro utilitate regni entwickelten Thätigkeit bildeten, und
weil ein Reichstag ohne Heerversammlung stattfinden konnte.
Die Teilnahme an den Reichstagen galt nicht sowohl für ein
Recht, als für eine Pflicht. Der Reichstagsdienst war Königsdienst
und zwar Hofdienst. In merowingischer Zeit erschienen auſser den
höheren Hofbeamten und den Antrustionen Bischöfe, Herzoge, Grafen
und domestici. Zu ihnen traten unter den Karolingern die Äbte hinzu,
während die domestici ausfielen und die Antrustionen durch die könig-
lichen Vassallen ersetzt wurden, für welche, soweit sie nicht am Hofe
des Königs lebten, die Pflicht der Hoffahrt bestand. Nach der Dar-
stellung Hinkmars von Reims teilte sich der Reichstag in zwei Ku-
rien, in eine geistliche und in eine weltliche, welche gesondert be-
rieten, aber, wenn es passend schien, zu gemeinschaftlicher Beratung
zusammentraten. Mitunter trennte sich die geistliche Kurie mit Rück-
sicht auf die Verschiedenheit der Beratungsgegenstände in zwei Ab-
teilungen, die der Bischöfe und die der Äbte 35. Die Grundlage der
Verhandlungen bildeten die vom König vorgelegten Fragen. Ein
Recht, aus eigener Initiative Verhandlungspunkte anzuregen, besaſs der
Reichstag nicht. Waren die Beratungen zu Ende und die Geschäfte
des Reichstages erledigt, so wurden die versammelten Groſsen vom
König durch Verabschiedung des Reichstages entlassen. Die Ver-
kündigung von Reichstagsbeschlüssen, welche zur allgemeinen Kennt-
nis gelangen sollten, erfolgte öffentlich, häufig so, daſs der Eintritt in
den Versammlungsraum allem am Orte des Reichstages anwesenden
Volke gestattet wurde 36, so weit es Platz fand.
Verfassungsmäſsig war der König nicht verpflichtet, die Groſsen
auf den Reichstagen um ihren Rat zu fragen. Er mochte ohne, er
mochte gegen ihren Rat seine Entscheidung treffen. Doch war es
feststehende Sitte, sie zur Beratung heranzuziehen. Selbst Karl der
Groſse wich davon nicht ab. Ludwig I. ging bereits soweit, daſs er
den Groſsen versprach, nichts ohne ihren Rat thun zu wollen 37. Auf
dem Tage zu Meersen von 851 versicherten die Söhne Ludwigs I.,
daſs sie dem gemeinsamen Rate ihrer Getreuen ihre Zustimmung
nicht vorenthalten würden 38. Ludwig der Deutsche und Karl der
Kahle bekannten sich 865 zu dem Grundsatz, daſs der König Kirche
und Reich mit dem Rate und mit der Hülfe seiner Getreuen zu
regieren habe 39. In den Verhandlungen des Wormser Reichstages
vom Jahre 829 muſste der König davon abstehen, eine Konzession
zu Gunsten der Kirchen durchzusetzen, die er kurz vorher bereits
provisorisch bewilligt hatte 40. So mehren sich seit Ludwig I. die
Anzeichen, daſs die Sitte, die Groſsen zum Beirate zu versammeln,
bereits angefangen hatte, sich zu einer rechtlichen Beschränkung des
Königtums zu verdichten.
Waitz, VG II 2, S. 183 ff. IV 472 ff. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung
I 166 f. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozess IV 435 ff. V 18. 28. H. Brun-
ner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 49 f. Derselbe, Entstehung der Schwur-
gerichte S. 70 ff. Derselbe, Die absichtslose Missethat im altdeutschen Straf-
rechte, Berliner Sitzungsberichte 1890, XXXV 819 ff. Barchewitz, Das Königs-
gericht zur Zeit der Merowinger und Karolinger 1882. Beauchet, Historie de
l’organisation judiciaire en France, époque franque 1886, S. 47. 327 ff. Esmein,
La chose jugée dans le droit de la monarchie franque, Nouvelle Revue histor. de
droit français XI 545 ff. (1887).
Waren von den militärischen und politischen Funktionen der ger-
manischen Landesgemeinde wenigstens einzelne Reste auf das frän-
36
[134]§ 77. Das Königsgericht.
kische Märzfeld übergegangen, so ist dagegen die Gerichtsbarkeit, die
einst das Volk in der Landesgemeinde ausübte, schlechtweg ver-
schwunden und erscheint als deren Ersatz vom Anbeginn der frän-
kischen Zeit das Königsgericht.
Das Königsgericht, in merowingischer Zeit mallus 1, stappulum
regis 2 genannt, tagt unter dem Vorsitz des Königs. Darum begegnen
dafür auch die Wendungen ante regem, ante regis praesentiam, ad
palatium. Gegen Ausgang der merowingischen Zeit führt an Stelle
des Königs der Hausmeier den Vorsitz. Notwendig ist dem Königs-
gerichte die Anwesenheit des Pfalzgrafen oder seines Vertreters 3. Im
übrigen fehlt ein ständiges Personal von Beisitzern oder Urteilfindern.
Als solche fungieren die kraft ihres Amtes oder aus Anlaſs eines Hof-
tages oder zufällig bei Hof anwesenden Groſsen, insbesondere die Hof-
beamten. Urkunden und Formeln der merowingischen Zeit 4 nennen
Bischöfe, Herzoge und Patrizier, den Majordomus, Referendare, Sene-
schalke, Schatzmeister, comites, domestici und grafiones, auſserdem
allgemein optimates und fideles. Im karolingischen Königsgerichte
werden regelmäſsig nur comites und Vassallen als Beisitzer erwähnt,
gelegentlich aber auch Bischöfe 5, mitunter für den besonderen Fall
zugezogene Schöffen 6. Neben den namentlich angeführten Urteilern
bildete die übrige am Hof anwesende Menge 7, zur Zeit einer Heeres-
versammlung wohl auch die Masse des Heeres, den Umstand. Eine
rein persönliche Rechtsprechung, wie sie von manchen miſsverständlich
behauptet wird, hat der König nicht ausgeübt; eine solche widerstreitet
den Grundsätzen der fränkischen Gerichtsverfassung 8.
Ständigen Sitz hatte das Königsgericht nicht. Es tagte an dem
Orte, wo der König sich gerade aufhielt. Da dieser, schon aus Rück-
sicht auf die Naturalverpflegung des Hofstaates, von einer Pfalz zur
anderen wandern muſste, war das Königsgericht von Hause aus ein
wanderndes Gericht.
Die Sitzungen des Königsgerichtes wurden in merowingischer Zeit
mit dreitägiger Dauer zu Anfang jedes Monats abgehalten 9. Unter
den Karolingern tagte das Königsgericht nach Bedürfnis und Lage der
Sache, ohne sich an jenen ständigen Sitzungstermin zu binden 10.
Ludwig I. und Lothar I. versprachen, allwöchentlich Gericht zu halten.
Der König ist als Richter mit auſserordentlicher Gerichtsgewalt
ausgerüstet. Das Königsgericht ist in seinen Entscheidungen nicht
an die strengen Grundsätze des Volksrechtes gebunden. Denn der
König kann Billigkeit walten und die Streitsache ex aequitate ent-
scheiden lassen. Als Billigkeitsgerichtshof wird uns schon das mero-
wingische Königsgericht durch die oben besprochene Reklamations-
klausel der Mundbriefe bezeugt 11. Für die karolingische Zeit haben
wir in Hinkmars Schrift über die Hofordnung die bestimmte Nach-
richt, daſs Streitsachen propter aequitatis iudicium an den Hof ge-
langten und daſs Rechtsfälle, für welche das Volksrecht zu strenge
war, zur Milderung (moderatio) vor den König gebracht wurden 12.
8
[136]§ 77. Das Königsgericht.
Aus einem Kapitular Karls des Groſsen ergiebt sich, daſs die könig-
liche Billigkeitsjustiz als Auskunftsmittel diente, um die Haftung des
Herrn für Missethaten seines Knechtes zu ermäſsigen, sofern sie das
Wergeld des freien Mannes überschreiten sollte 13. Und aus den
Quellen der fränkischen Tochterrechte können wir mit Sicherheit
zurückschlieſsen 14, daſs die strafrechtliche Behandlung absichtsloser
Missethaten auf königliche Milderung des strengen Rechtes zugeschnitten
war 15. Endlich hat sich hinsichtlich des Rechtsganges im Königs-
gerichte eine Anzahl von Prozeſsinstitutionen ausgebildet, welche im
Verhältnis zum volksgerichtlichen Verfahren den Charakter eines ius
aequum an sich tragen 16. Auf die Billigkeitsjustiz des fränkischen
Königsgerichtes mag der Umstand eingewirkt haben, daſs das spät-
römische Recht die Anwendung der aequitas dem consistorium prin-
cipis vorbehielt 17. Nichtsdestoweniger geht sie auf germanische Grund-
lagen zurück; denn die Milderung des strengen Rechtes begegnet uns
als ein Vorrecht des Königs auch bei den Angelsachsen, die dafür die
Bezeichnung líhting (moderatio) haben 18, und auch die nordischen
Rechte zeigen verwandte Erscheinungen 19.
Das Königsgericht übt eine mit den Volksgerichten konkurrie-
rende Gerichtsbarkeit aus. Der König konnte nämlich jede Streit-
sache mit Umgehung des Volksgerichtes an seinen Hof ziehen, so daſs
das nachmals sogenannte ius evocandi der deutschen Reichsgerichte zwar
nicht dem Namen, aber der Sache nach schon in der fränkischen Zeit
vorhanden war. Als juristischer Hebel der Evocation dient ein be-
dingter königlicher Befehl. Ist über eine Rechtsverletzung vor dem
Könige Klage oder Beschwerde erhoben worden, so kann der König
dem Petenten in der Weise willfahren, daſs er ihm einen sogenannten
indiculus commonitorius 20 aushändigen läſst 21. Dieser enthält den
an den Beklagten gerichteten Befehl des Königs, den vom Kläger er-
hobenen Anspruch zu erfüllen. Falls er sich nicht dazu verstände,
solle er sich an einem bestimmten Tage vor dem König einfinden, um
sich in der Sache zu verantworten 22. Die Vorladung wird also durch
die Nichtbeachtung des königlichen Befehls begründet. Der Befehl,
den Kläger zu befriedigen, ist aber nur ein hypothetischer. Kann
der Beklagte die Nichterfüllung des klägerischen Anspruchs verant-
worten, weil dieser sich als unbegründet erweist, so bleibt er un-
behelligt. Der fränkische indiculus commonitorius schlieſst sich sach-
lich, teilweise auch in der Fassung, an spätrömische Vorbilder an 23.
19
[138]§ 77. Das Königsgericht.
Statt den Beklagten in bedingter Weise vorzuladen, mag der König
die Sache auch an den zunächst kompetenten Richter verweisen, in-
dem er ihn mittelst indiculus 24 auffordert, dem Kläger zu seinem
Rechte zu verhelfen oder aber, wenn er die Sache nicht erledigen
könne, den Beklagten vor das Königsgericht bringen zu lassen 25.
Das Königsgericht konnte ferner im Wege der reclamatio an-
gegangen werden. Personen und Kirchen, die im besonderen Schutze
des Königs standen 26, insbesondere auch die Vassallen des Königs 27,
durften ihre Rechtssachen durch Ausübung des Reklamationsrechtes
an den König dingen; ebenso die Vertreter des Fiskus und die In-
haber königlicher Benefizien 28 den das Königsgut betreffenden Prozeſs.
Die reclamatio konnte in jedem Stadium des Rechtsstreites angebracht
werden. Hatte der Reklamant die Rolle des Angeschuldigten, so
muſste er anläſslich der Reklamation sein Erscheinen im Königsgerichte
angeloben, wadiare 29. Wurde die reclamatio erst geltend gemacht,
nachdem das Volksgericht das Urteil gefällt hatte, so sollte nach einer
Anordnung Karls des Groſsen der Richter den Verurteilten unter Ge-
wahrsam an den Hof des Königs bringen lassen 30.
Das Königsgericht urteilt in gewissen Fällen als Zuggericht.
Chilperichs Edikt und die Lex Ribuaria kennen einen Rechtszug an
das Königsgericht gegen die Durchführung einer exekutiven Pfändung,
deren Rechtmäſsigkeit bestritten wird 31. Kapitularien Pippins und
23
[139]§ 77. Das Königsgericht.
Karls des Groſsen gestatten im Fall der Urteilschelte das gescholtene
Urteil an den König zu ziehen, vor welchem durch ein neues Urteil
über die Frage entschieden wird, ob die Schelte begründet war 32.
Rechtssachen gelangen ferner an den König in Fällen der Justiz-
verweigerung und Justizverzögerung 33, wenn die Rachimburgen es
nicht wagen ein Urteil zu finden 34, oder wenn die Sache aus irgend
einem Grunde in den ordentlichen Gerichten oder in den Gerichten
der königlichen Missi nicht erledigt werden kann 35.
Das Königsgericht ist endlich in bestimmten Fällen Spezialgerichts-
hof. Gewisse Strafen kann nur der König verhängen; so die Acht im
Ungehorsamsverfahren der fränkischen Volksrechte, die Todesstrafe
über Personen höheren Standes. Dazu kommen die in karolingischer
Zeit immer zahlreicher werdenden Fälle, in welchen die Strafe dem
Ermessen des Königs anheimgestellt ist 36. Gewisse Rechtsgeschäfte
fordern die Gegenwart des Königs; so die Freilassung durch Schatz-
wurf. Gewisse Missethaten werden durch Kapitularien Karls des
Groſsen und Ludwigs I. der Ahndung im Königsgerichte vorbehalten;
so Heeresflucht, Verweigerung des Treueides, parteiliche Rechtspflege
der Schöffen, wissentliche Vorführung meineidiger Zeugen, wieder-
holter Friedensbruch 37. Endlich sollten die Rechtssachen gewisser
[140]§ 77. Das Königsgericht.
Personenklassen vor das Königsgericht gelangen. Einen eigentlichen
privilegierten Gerichtsstand vor dem Könige kennt zwar das fränkische
Reichsrecht nicht. Auch die geistlichen und weltlichen Groſsen waren
den ordentlichen Gerichten unterworfen 38, ausgenommen eigentliche
Kriminalsachen der Bischöfe, in welchen das Strafurteil vom Königs-
gerichte ausgesprochen wurde 39. Doch sollten nach einer Instruktion
Karls des Groſsen Rechtshändel, welche Bischöfe, Äbte, Grafen und
Groſse untereinander haben, an das Königsgericht verwiesen werden,
damit die Wirksamkeit der ordentlichen Gerichte nicht zum Nachteil
der kleinen Leute durch die Streitigkeiten der Groſsen zu sehr in
Anspruch genommen werde 40. Auſserdem verordnete Karl ganz all-
gemein, daſs homines boni generis wegen Verbrechen oder Vergehen
vor den König gebracht werden sollen, um durch ihn ihre Strafe zu
empfangen 41. Unter Ludwig I. finden sich dann bereits die deut-
lichen Anfänge eines privilegierten Gerichtsstandes. Es wird der
Grundsatz ausgesprochen, daſs Bischöfe, Äbte und Grafen um Straf-
sachen im weiteren Sinne des Wortes stets vor dem Könige gerichtet
werden müssen 42. Einzelne Kirchen oder Personen erhalten vom
Könige das Privilegium, daſs sie in Sachen ihres Grundbesitzes 43 oder
schlechtweg nur im Königsgerichte verurteilt werden dürfen 44.
So zeigen uns die Quellen der fränkischen Zeit das Königsgericht
in weitreichender und einschneidender Thätigkeit. Es bildet den
Schluſsstein der ganzen Gerichtsverwaltung des Reiches, die es regu-
[141]§ 78. Die Verwaltungsbezirke.
liert und ergänzt. Durch die Entfaltung der Billigkeitsjustiz ver-
mittelt es die zeitgemäſse praktische Fortbildung des Rechtes. Wie
die Geschichte des Rechtsgangs darlegen wird, ist das fränkische
Königsgericht der Ausgangspunkt für eine Anzahl wichtiger Prozeſs-
rechtsinstitute, die zum Teil in ihrer weiteren Entwickelung univer-
sale rechtsgeschichtliche Bedeutung erlangten.
Der ausgedehnte Wirkungskreis des Königsgerichtes drängte zu
Maſsregeln, die einer Überbürdung vorbeugen sollten. Es war ver-
boten, das Königsgericht anzugehen, ehe man den ordentlichen Rechts-
weg beschritten hatte 45. Schon Chilperich I. setzte den Verlust der
Streitsache auf Umgehung des Volksgerichtes 46. Pippin bedrohte sie
mit arbiträrer Strafe bei maiores personae, bei anderen mit Prügel-
strafe 47, ein italienisches Kapitular mit Verwirkung des Wergeldes 48.
Der Pfalzgraf soll Sorge tragen, daſs die Beschwerdeführer, von wel-
chen es bei Hofe wimmelte, die Pfalz verlassen, nachdem sie die er-
betenen Indiculi empfangen haben 49. Zur Entlastung des Königs wurde
in karolingischer Zeit vom Königsgericht das besondere Gericht des
Pfalzgrafen abgezweigt, welchem minder wichtige Angelegenheiten ein-
für allemal zugewiesen waren 50.
Waitz, VG II 1, S. 384 ff. III 341. V 120. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfas-
sung I 181 ff. Arnold, Deutsche Geschichte II 2, S. 175. Schröder, RG
S. 120 ff. Dahn, Deutsche Geschichte II 418 ff. v. Amira, Recht in Pauls Grund-
riſs II 2, S. 104 ff. Glasson, Histoire II 331 ff. Fustel de Coulanges, Mon-
archie franque S. 183. Eichhorn, Über die ursprüngliche Einrichtung der Pro-
vinzialverwaltung im fränk. Reich, Z. f. gesch. RW VIII (1835). Wachter, Gau in
Ersch und Grubers Encykl. d. Wiss. Erste Section LIV 405. Thudichum, Gau-
und Markverfassung 1860. Schröder in der Z2 f. RG IV 87 f. Guérard, Essai
sur le système des divisions territoriales de la Gaule 1837. Jacobs, Géographie
de Grégoire de Tours, de Frédégaire et de leurs continuateurs 2. ed. 1862.
Longnon, Géographie de la Gaule, VIe siècle, 1878, S. 1 ff. 24 ff. 190. Der-
selbe, Études sur les pagi de la Gaule in der Bibl. de l’école des hautes études,
2e. 11e. fasc. Wersebe, Beschreibung der Gaue zwischen Elbe, Saale und Un-
[142]§ 78. Die Verwaltungsbezirke.
strut, Weser und Werra 1829. G. Landau, Beschreibung der deutschen Gaue
2 Bde. 1855. 1857. Gaukarten in Spruner und Menke, Hist.-geograph. Handatlas,
3. Aufl. 1880.
Das gesamte fränkische Reich heiſst regnum Francorum, gelegent-
lich auch Francia, ein Ausdruck, der aber auch in engerer, vielfach
schwankender Anwendung gebraucht wird.
Da die Reichsteilungen begrifflich nur Teilungen der Reichs-
verwaltung waren, so bedeutete in den Zeiten der Teilherrschaft, die
nach dem Tode Clodovechs fast Regel wurde, das einzelne Teilreich
staatsrechtlich einen groſsen Verwaltungsbezirk. In der Geschichte der
Teilungen stehen sich in erster Linie Austrasien (Auster, Austria, Austra-
sia), der germanische Osten, und Neustrien (Neuster, dann auch Neu-
stria 1), der überwiegend romanische Westen, als gegensätzliche Reichs-
hälften gegenüber 2. Ihnen gesellt sich als ein dritter Hauptteil
Burgund hinzu. Die administrative Absonderung dieser drei Reichs-
teile steigert sich in merowingischer Zeit so weit, daſs sie ihre be-
sonderen Hausmeier haben, auch wenn das Gesamtreich unter einem
Könige steht. Nachdem die Arnulfinger von Austrasien aus die Selb-
ständigkeit Neustriens gebrochen hatten, tritt der Gegensatz von Ost
und West auf längere Zeit zurück, um unter Ludwigs Söhnen wie-
derum kräftiger aufzuleben, bis er in dem Zerfall des fränkischen
Reiches seine Lösung findet. Für das Herrschaftsgebiet Ludwigs des
Deutschen bürgerte sich die Bezeichnung Ostfranken, Francia orien-
talis, ein. Seit 833 datierte Ludwig der Deutsche seine Urkunden
nach den Jahren seiner Regierung in orientali Francia. Bei der Auf-
lösung der fränkischen Monarchie trat das deutsche Reich zunächst
als ostfränkisches Reich in die Geschichte ein.
Als besondere Verwaltungsbezirke dürfen auch die Unterkönig-
reiche angesehen werden, welche Mitgliedern des Königshauses, nament-
lich Söhnen des regierenden Königs, mit gröſserer oder geringerer
Selbständigkeit zugewiesen wurden. In dieser Form kommt unter den
Karolingern namentlich die durch die geschichtlichen Verhältnisse
hergebrachte Sonderstellung Italiens, Aquitaniens und Baierns zum
Ausdruck.
Von den eigentlichen Amtssprengeln waren die gröſsten in mero-
wingischer Zeit die Herzogtümer oder Dukate, auch Provinzen ge-
[143]§ 78. Die Verwaltungsbezirke.
nannt 3. Doch wurde niemals das gesamte Reich in Dukate durch-
geteilt. Auch war der Umfang der Dukate ein sehr verschiedener.
Es gab solche, die nur aus zwei oder drei Gauen oder Grafschaften be-
standen 4, wogegen nach einer Notiz des achten Jahrhunderts
zwölf Grafschaften ein Herzogtum gebildet hätten 5. In Austrasien
fielen die Herzogtümer im groſsen und ganzen mit den Stammes-
gebieten zusammen, die gleich den neustrischen Dukaten als provin-
ciae bezeichnet werden 6. So erscheinen als Herzogtümer Baiern und
Alamannien mit dem davon abgezweigten elsässischen Dukat, Thü-
ringen und Ribuarien, welches in weiterem Sinne auch den chama-
vischen Dukat in sich schlieſst. Für Gebiete, die durch längere
Zeit als ein Herzogtum miteinander verbunden waren, hat sich nicht
selten die Bezeichnung Dukat erhalten, auch nachdem jene Ver-
bindung sich gelöst hatte 7. Die einstige Zusammengehörigkeit lebte
dann nicht bloſs als geographischer Begriff, sondern mitunter auch in
Rechtssätzen fort, die sich auf den Umfang des alten Dukats be-
zogen 8. Die Karolinger haben das Herzogtum als besonderen Ver-
waltungsbezirk beseitigt 9.
Die einzige durchgreifende politische Gliederung des fränkischen
Reiches war die in Grafschaften oder Gaue, genauer Grafschaftsgaue.
Der Bezirk der Grafschaft heiſst pagus 10, Gau, in Neustrien ins-
besondere civitas, auch terminus, territorium, mitunter auch regio 11
oder provincia 12. Nach jüngerem Sprachgebrauch, aber noch in mero-
wingischer Zeit, wird der Grafschaftsgau, wie das Amt des Grafen
comitatus 13, grafia genannt. Eine Kapitularienübersetzung verdeutscht
ihn als grafsceffi. In Gallien schloſs sich der pagus, der Grafschafts-
gau, mittelbar an die alte keltische civitas an, die unter der römischen
Herrschaft meistens den Charakter des Stadtbezirkes angenommen
hatte. Die Stadt bildete den politischen Mittelpunkt des gallo-fränkischen
Gaues, der regelmäſsig nach ihr benannt war. Auch in den deutschen
Gegenden läſst sich vielfach ein Zusammenhang der Gaueinteilung
mit alten politischen Gliederungen nachweisen. Manche Gaue stellen
sich durch ihre Bezeichnung nach Weltgegenden als uralte Grenzgaue
eines Stammes oder einer Völkerschaft dar. So finden wir bei den
Baiern einen Nordgau, einen Westergau und einen Sunder-(Süd-)gau,
von welchen dieser seinen Namen erhalten haben muſs, ehe der
Stamm der Baiern nach Süden hin die Alpen überschritten hatte 14.
In Mittelfriesland liegen nebeneinander ein Wester-, Oster- und
Suthergo 15. Nord- und Sundgau erscheinen im Elsaſs, Wester- und
Ostergau in Thüringen 16. In zahlreichen Gaunamen tauchen alte
germanische Völkerschaftsnamen auf. So begegnen uns die Bataver
in dem pagus Batua, die Chattuarier in dem pagus Hattuaria, die
Chamaven im Hamalande, die friesischen Tuihanti in dem Gau Tui-
hanti oder Twente. Die Erinnerung an die Langobarden hält der
Bardengau, an die Brukterer der pagus Boroctra, an die Charudes
der Hardagau fest. Der Name der Angeln kehrt in dem pagus En-
gili, der Warnen im Werinofeld, der Alamanni Lentienses im Linz-
[145]§ 78. Die Verwaltungsbezirke.
gau wieder. Dabei ist zu beachten, daſs der Name des Stammes oder
der Völkerschaft regelmäſsig nur an einem einzelnen Gaue haften
blieb. So gab es einen Hassegau, einen pagus Westfala und Ostfala,
einen pagus Thuringorum (Nordthuringgo). Sehr viele Gaunamen
sind nach Flüssen, Gebirgen oder Wäldern gebildet. In Gegenden,
wo in römischer Zeit namhafte Städte entstanden waren, haben diese
den Gaunamen abgegeben 17.
An Stelle des Wortes Gau treten hie und da andere gleich-
wertige Ausdrücke auf; so Bant 18 und Land 19 bei Niederfranken und
Friesen, so Para 20, Bar bei den Alamannen 21, Eiba 22 und Feld 23
bei Franken und Thüringern.
Nur im allgemeinen trifft es zu, daſs Gau und Grafschaft sich
decken, Gau oder pagus einen Grafschaftsgau bezeichnet und die Graf-
schaft Gaugrafschaft ist. Mag es schon von Anfang an vorgekommen
sein, daſs die Grafschaft nicht an den alten Gau angeschlossen wurde,
so ist die ursprünglich vorhandene Identität im Laufe der Zeit vielfach
hinweggefallen. Gröſsere Gaue wurden unter mehrere Grafen verteilt;
Abteilungen des Gaues, etwa gröſsere Hundertschaften, erhoben sich
zu Grafschaften und wurden nunmehr selbst als Gaue bezeichnet.
Auch geschah es, daſs ein Graf über mehrere Gaue gesetzt wurde 24.
In solchen Fällen erhielt sich der Gauname, um einen geographischen,
nicht einen politischen Bezirk zu bezeichnen. Andererseits wurde das
Wort pagus auch in umfassenderem Sinne, so in dem von provincia,
ducatus, gebraucht, während es auch auf kleinere Bezirke innerhalb
der Grafschaft Anwendung fand. Dasselbe gilt von der Bezeich-
nung Gau.
In karolingischer Zeit bildeten einige Grenzgrafschaften mit der
ihnen vorgelagerten Militärgrenze einen gröſseren, den Umfang einer
normalen Grafschaft überschreitenden Verwaltungsbezirk, der unter
einem Markgrafen stand.
Der Grafschaftsgau zerfiel in räumliche Unterabteilungen. Bei
den Franken sind dies die Hundertschaften, Centenen, welche sich aus
persönlichen Verbänden zu Verwaltungsbezirken umgewandelt hatten 25.
Als Hundertschaftsbezirk findet sich in dieser Zeit die centena oder
huntari auch bei den Alamannen 26. Dagegen fehlt sie bei den Lango-
barden, Friesen, Sachsen und Baiern. Die Unterbezirke, die bei diesen
Stämmen nachmals oder schon in fränkischer Zeit erscheinen, haben
andere Namen und andere Bedeutung 27.
Was Gallien anbelangt, so tritt uns erst in karolingischer Zeit
eine durchgreifende Einteilung der Grafschaftsgaue in kleinere Amts-
bezirke entgegen, welche im südwestlichen Gallien als vicariae 28, sonst
als vicariae oder centenae bezeichnet werden. Dagegen scheinen in
merowingischer Zeit die Verhältnisse in den verschiedenen Teilen
Neustriens verschieden gewesen zu sein. Gregor von Tours braucht
pagus 29 häufig für eine Unterabteilung der civitas, des Grafschafts-
gaues. Im westlichen und nordwestlichen Gallien begegnet uns seit
dem siebenten Jahrhundert der Ausdruck condita 30. Er ist vermut-
lich keltischer Herkunft, scheint sich sprachlich als Hundertschaft zu
[147]§ 78. Die Verwaltungsbezirke.
erklären 31 und wird in karolingischer Zeit als gleichbedeutend mit
centena und vicaria gebraucht 32. In Burgund bezeichnen ager und
finis, in der Auvergne, Rovergue und in Septimanien bedeutet das
Wort aicis 33 einen Unterbezirk des Gaues.
Nichts ist unwahrscheinlicher, als daſs die fränkische Staatsgewalt
in ganz Gallien sofort nach der Eroberung die fränkische Hundert-
schaftsverfassung eingeführt habe. Im Südwesten des Landes ist sie
auch später nicht heimisch geworden. Das Friedensgesetz Chlothars I.
und Childeberts I. von 511—558 läſst ersehen, daſs damals den ro-
manischen Gebieten beider Könige die Hundertschaftsverfassung fremd
war 34. Denn das Gesetz ordnet die Errichtung von Centenen 35 und
die Wahl von Centenaren 36 als Vorstehern dieser Verbände an, wel-
chen die Verfolgung von Dieben und die Haftung für Diebstähle auf-
erlegt wird 37. Ob die Polizei- und Haftungsbezirke, die das Gesetz
ebenso wie den persönlichen Verband der Haftenden als Centenen
10*
[148]§ 78. Die Verwaltungsbezirke.
bezeichnet, damals neugebildet oder an bereits vorhandene Gliede-
rungen angelehnt wurden, bleibt zweifelhaft. Vermutlich waren da-
für die örtlichen Verhältnisse entscheidend. Wo Centenen im frän-
kischen Sinne bereits bestanden, hätte es genügt, die Ersatzpflicht der
Centene auszusprechen und das Versäumnis des Aufgebotes zur Ver-
folgung unter Strafe zu stellen 38, wie dies im Jahre 596 für Austra-
sien in der decretio Childeberti II. geschah 39. Soweit das Friedens-
gesetz Chlothars I. und Childeberts I. die Bildung neuer Centenen ver-
anlaſste, hatten diese nur den Charakter von Polizeibezirken, nicht auch
die übrigen Funktionen der Hundertschaft.
Schon im Laufe der fränkischen Periode macht sich eine mehr
und mehr zunehmende Verkleinerung der Verwaltungsbezirke geltend 40.
Gröſsere Grafschaften und Gaue spalten sich in mehrere kleinere;
gröſsere Hundertschaften und Vikarien zerfallen in eine Anzahl von
Unterbezirken, die nunmehr centenae oder vicariae heiſsen, während
der gröſsere Bezirk zum comitatus aufrückt.
Von den Markgenossenschaften, Dorfschaften und Bauerschaften
ist hier abzusehen. Sie waren wirtschaftliche Verbände und sind als
solche schon oben besprochen worden. Dagegen fehlte ihnen der
Charakter politischer Verwaltungsbezirke. Als solche sind im Sinne
der fränkischen Reichsverfassung auch die Städte nicht anzusehen;
denn sie waren den Gauen und ihren Unterbezirken eingegliedert.
Doch haben sich in den Städten der romanischen Gebiete desorgani-
sierte Reste des römischen Städtewesens erhalten, durch welche sich
jene ein beschränktes Maſs von Selbstverwaltung bewahrten 41.
Waitz, Das alte Recht der salischen Franken 1846, S. 134 ff. Derselbe, VG
I 265. 360. II 1, S. 97. II 2, S. 12. 131. 165. Sohm, Reichs- und Gerichts-
verfassung I 67 ff. Geppert, Beiträge zur Lehre von der Gerichtsverfassung der
Lex Salica 1878. Hermann, Über die Entwicklung des altdeutschen Schöffen-
gerichts 1881, S. 135 ff. H. O. Lehmann, Der Rechtsschutz gegenüber Eingriffen
von Staatsbeamten nach altfränkischem Recht 1883. Wilhelm Sickel in den
Mitth. des Instituts für österr. Geschichtsforschung IV 624. Thonissen, L’organi-
sation judiciaire .. de la loi Salique 1881, S. 32 ff. Beauchet, Histoire de l’or-
ganisation judiciaire en France, époque franque 1886, S. 9 ff. Platon, Le mal-
lus ante theoda vel thunginum et le mallus legitimus, 1889. H. Brunner in Z2
f. RG XI 206. Kögel, Sagibaro, in der Z. f. DA 1889, XXXIII 13 ff.
Die Lex Salica zeigt uns ein Ämterwesen, das sich in wesent-
lichen Zügen von demjenigen abhebt, welches uns seit dem sechsten
Jahrhundert im fränkischen Reiche vor Augen tritt. Sie kennt als
Volksbeamte den Thungin und den Centenar, als königliche Beamte
den Sacebaro und den Grafen. Von ihnen sind zwei, der Thungin
und der Sacebaro, nachmals verschwunden. Der Graf, später der
ordentliche Richter der fränkischen Gerichtsverfassung, entbehrt in der
Lex Salica noch der eigentlich richterlichen Funktionen. Er ist nur
Verwaltungsbeamter; die richterliche Stellung, die er später hat, nimmt
noch der Thungin ein. Der Centenar der Lex, dessen deutsche Be-
nennung vermutlich hunno lautete 1, ist der vom Volke bestellte
Hundertschaftsbeamte, dessen richterliche Thätigkeit sich zu der des
Thungins in ähnlicher Weise verhält wie später zu der des Grafen.
Das Amt des Grafen und das des Centenars sollen unten im Zu-
sammenhange ihrer geschichtlichen Entwickelung besprochen werden 2.
Hier haben wir es zunächst mit den der Lex Salica eigentümlichen
Beamten, mit dem Thungin und dem Sacebaro, zu thun.
Den Thungin, thunginus, thunzinus, thuncginus, tunchinus, nennt
die Lex Salica an vier Stellen als Richter 3. Die vielfach gesuchte
Grundbedeutung 4 des Wortes ist wahrscheinlich placitator im Sinne
[150]§ 79. Das Ämterwesen der Lex Salica.
von iudex, Abhalter des placitum, thunchinium 5, *thunc, mhd. dunk 6,
so daſs die alte Form eigentlich Thunkino oder Thunkina wäre. Der
Thungin sagt den Mallus an, ist Vorsitzender desselben, stellt die
Hegungsfragen und spricht auf Verlangen des Gläubigers die Pfänd-
barkeit des Schuldners, die in jüngeren fränkischen Rechtsquellen so-
genannte Anpfändung, aus 7. Ein erhöhtes Wergeld, wie es den könig-
lichen Beamten kennzeichnet, hat er nicht. Er muſs daher ein
Volksbeamter gewesen sein.
Die herrschende Ansicht betrachtet den Thungin als Vorsteher
der Hundertschaft. Allerdings sagt die Lex Salica an Stellen, wo vom
gebotenen Ding die Rede ist: thunginus aut centenarius 8. Doch ist
es unstatthaft, das ‘aut’ hier anders als disjunctiv zu nehmen 9 und beide
Bezeichnungen auf denselben Beamten zu beziehen. In einer anderen
Stelle wird dort, wo das echte Ding, der mallus legitimus, in Frage
kommt, nur des Thungins, nicht auch des Centenars gedacht 10. Ebenso
4
[151]§ 79. Das Ämterwesen der Lex Salica.
bei der Anpfändung 11 und in den älteren Texten der Lex bei der
Entsippung 12. Der volksgerichtliche mallus der Lex Salica ist ent-
weder der mallus legitimus, dem der Thungin vorsitzt, oder das ge-
botene Ding, welches einerseits der Thungin, andererseits der Cente-
nar anzusagen und zu leiten befugt sind. Wäre der Thungin der
Hundertschaftsbeamte gewesen, so hätte es zur Zeit der Entstehung
der Lex Salica auſser dem Könige nur Richter gegeben, von welchen
jeder einzelne in seiner Thätigkeit auf den Bezirk seiner Hundert-
schaft beschränkt war. Das wäre ein Rechtszustand gewesen, der sich
ebenso sehr unterschiede von der Art, wie später die Grafen die
Rechtspflege ausübten, indem sie als Richter des ganzen Gaues die
einzelnen Hundertschaften bereisten, um daselbst Gericht zu halten,
als von der wandernden Rechtspflege der germanischen Gaufürsten 13.
Müssen wir nach alledem annehmen, daſs Thungin und Centenar von
Hause aus verschiedene Beamte waren, so ergiebt sich als nächst-
liegende Konsequenz, daſs der Thungin wie später der Graf die Ge-
richtsbarkeit im ganzen Gau ausübte und nur in den gebotenen Dingen
von dem Centenar, dem Vorsteher der Hundertschaft, vertreten wer-
den konnte. In die richterlichen Funktionen des vom Volke wohl
meistens aus bestimmten Familien gewählten Thungins sind nachmals
die vom König ernannten Grafen getreten, denen es auch im Laufe
der Zeit regelmäſsig gelang, den Centenar zu ihrem Unterbeamten
herabzudrücken.
Dunkel ist die Stellung des Beamten, den die Lex Salica als
sacebaro 14 bezeichnet. Sie sagt, daſs der sacebarones an einem Mal-
berg nicht mehr als drei sein sollen. Der Sacebaro kann puer regis
sein und hat das dreifache Wergeld seiner Geburt, eine Bestimmung,
die ihn als königlichen Beamten auſser Zweifel setzt. Die Sacebarone
haben eine Wirksamkeit, welche mit der des Grafen konkurrieren
kann; denn sie nehmen Zahlungen entgegen in Sachen, welche dann
der Graf nicht mehr geltend machen darf 15.
Die Versuche, den Sacebaro mit unserem sonstigen Wissen über
die fränkische Gerichtsverfassung in Einklang zu bringen, sind bislang
ohne festes Ergebnis geblieben 16, und nicht viel glücklicher waren
die Bemühungen, das Wort etymologisch zu erklären 17. Am nächsten
scheinen die salischen Sacebarone den pueri regis der Lex Burgun-
dionum zu stehen, qui multam per pagos exigunt 18, denselben, welche
auch als wittiscalci bezeichnet werden und gleichfalls durch dreifache
Buſse gegen Verletzungen geschützt sind 19. Wie die Wittiskalke
sind die Sacebarone regelmäſsig, ursprünglich wohl immer, pueri regis
gewesen 20.
Halten wir die Analogie der Wittiskalke des burgundischen Kö-
nigs fest, qui multam per pagos exigunt, so kann der Sacebaro nicht
für eine einzelne Hundertschaft, auch nicht für einen einzelnen Gau
ernannt worden sein. Im Verhältnis zum Volksgericht war er sicher-
lich befugt, in jedem beliebigen mallus zu erscheinen. Doch band ihn
der Auftrag des Königs, der den Umfang seiner Wirksamkeit be-
stimmte. Wahrscheinlich ernannte der König eine gröſsere Zahl von
Sacebaronen für ein gewisses Gebiet, ohne die räumliche Kompetenz
der einzelnen fest zu begrenzen. Sie hatten die Stellung fiskalischer
Missi; ihr Amt bestand in der Geltendmachung der königlichen Rechte,
insbesondere auf Buſsen und Gerichtsgefälle. Vielleicht hatten sie
auch für die Vollstreckung königsgerichtlicher Urteile und königlicher
Befehle zu sorgen. Sei es nun, um das Zusammenwirken der könig-
lichen Kommissäre zu regulieren, oder um den einzelnen mallus vor
allzu groſsem Andrang derselben sicherzustellen, bestimmte die Lex
Salica, daſs ihrer nicht mehr als drei auf derselben Gerichtsstätte auf-
treten sollen.
Es muſs eine Zeit gegeben haben, da die ordentlichen Beamten
der Gau- und Hundertschaftsverwaltung noch sämtlich vom König un-
abhängig waren und der König, soweit er nicht persönlich eingriff, nur
eine kommissarische Verwaltung ausübte, so daſs es auſserhalb des
Hofes und der königlichen Domänen nur königliche Beamte mit dem
Charakter von missi (agentes in rebus) gab 21. Damals schickte der
König zunächst wohl seine pueri, dann auch freie Leute aus seiner
Umgebung an die Malstätten der Volksgerichte, um die ihm gebühren-
den Strafgelder einzutreiben und königliche Rechte geltend zu machen.
Neben die Sacebarone, als die älteste Schicht des königlichen Be-
amtentums, trat dann der Graf, der erste königliche Beamte der ört-
lichen Verwaltung, der eine nicht bloſs kommissarische Stellung hatte.
Solange Sacebarone und Graf nebeneinander wirkten, stellte das Ein-
greifen jener innerhalb ihrer Kompetenz die Thätigkeit des Grafen
still. Als der Graf ordentlicher Richter des Gaues geworden war,
konnten die Sacebarone als regelmäſsige Einrichtung hinwegfallen:
sie waren neben dem königlichen Richter überflüssig geworden. Im
Bedürfnisfalle mochte der König durch einen vom Hof entsendeten
Missus eingreifen. Ob und in welcher Bedeutung das Wort sacebaro
fortlebte, ist zweifelhaft 22.
Waitz, VG II 2, S. 49 ff. 365 ff. III 364. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung
S. 455 ff. v. Daniels, Handbuch I 574. Eichhorn, Zeitschr. f. gesch. RW
VIII 302. Alfred Pernice, Art. Graf in Ersch u. Grubers Encyklop. d. Wiss.
Erste Sektion LXXVIII 137 ff. Dönniges, Staatsrecht S. 96. Beauchet, Hi-
stoire de l’organisation judiciaire en France 1886, S. 43 ff. Glasson, Histoire
II 346. Bornhak, Das Stammesherzogtum im fränk. Reich, Forschungen XXIII
167. Wilhelm Sickel, Das Wesen des Volksherzogtums, Hist. Z. NF. XVI 407,
und Götting. gel. Anzeigen v. 1. Juni 1888, S. 441. H. Brunner, Alter der Lex
Alamannorum, Berliner SB 1885, I 168 ff. Wittmann, Über die Stellung der Agi-
lolf. Herzoge, Abhandl. der bayr. Akad. hist. Kl. VIII 1. Perroud, Les origines
du duché d’Aquitaine 1882.
Die Stellung, welche die Herzoge in dem Verwaltungsorganismus
des fränkischen Reiches einnahmen 1, war eine verschiedene zu den
verschiedenen Zeiten und in den verschiedenen Teilen des Reiches.
Will man die Ausgestaltungen, die das Herzogtum im fränkischen
Reiche erfuhr, auf bestimmte Typen bringen, so kann man Amts-
herzoge, Stammesherzoge und Titularherzoge unterscheiden.
Das Amtsherzogtum, ducatus, accio, potestas ducatus, gehört der
merowingischen Zeit an. Der Herzog ist ein vom König nach ört-
22
[155]§ 80. Das Herzogtum.
lichem Bedürfnis eingesetzter Beamter, welcher die militärischen Kräfte
mehrerer Grafschaftsgaue zum Zweck der Landesverteidigung und der
Friedensbewahrung und aus Anlaſs von Reichskriegen unter seinem
Befehle vereinigt 2. Trotz des römischen Titels ist das Amt nicht den
Ordnungen des römischen Reiches entlehnt. Der Dukat erscheint
nicht sofort nach der Erwerbung Galliens. Erst unter Chlodovechs
Söhnen sehen wir ihn in einigen Teilen des Reiches und zwar zuerst
in der Auvergne aus militärischem Bedürfnis entstehen. Gegen den
römischen Ursprung des Amtes spricht auch das Herzogtum der Ala-
mannen und Baiern, welches zunächst mit dem Dukat in Neustrien
staatsrechtlich identisch war. Rasch wächst die Zahl der Dukate in
der Zeit der Bürgerkriege, als es gilt, die verschiedenen Gebiete der
sich befehdenden Teilreiche gegen Landraub militärisch zu sichern 3.
Bald ist der gröſsere Teil des fränkischen Reiches unter Herzoge auf-
geteilt. Die Zahl derselben muſs namentlich in Neustrien und Bur-
gund zu Zeiten eine recht erhebliche gewesen sein. Ein im burgun-
dischen Reiche 4 aufgebotenes Heer, welches Dagobert I. gegen die
aufständischen Waskonier verwendet, hat zehn Herzoge 5. Zwanzig
schickt Childebert II. gegen die Langobarden 6. Mehr als dreiſsig er-
wähnt neben etwa 70 Grafen eine Notiz unsicheren Ursprungs, die
in den Prolog der Lex Alamannorum geraten ist 7.
Die einzelnen Gaue, aus welchen sich der Amtssprengel des Her-
zogs zusammensetzte, hatten regelmäſsig ihre besonderen Grafen. Doch
konnte es vorkommen, daſs der Herzog in einem Gau seines Dukats
oder in mehreren das Grafenamt selbst versah. Das Herzogtum war
nicht wie die Grafschaft eine allgemeine Einrichtung des ganzen
[156]§ 80. Das Herzogtum.
Reiches, noch hat es sich zu einem wesentlichen Bestandteil der frän-
kischen Ämterverfassung ausgelebt. Es gab zahlreiche Grafen, die
nicht unter einem Herzog standen 8. Und wo Dukate vorhanden waren,
konnte der Organismus der Reichsverwaltung die Wiederbesetzung
des erledigten Herzogsamtes entbehren und mochte es der König unter-
lassen, dem abgehenden Herzog einen Nachfolger zu geben.
Der Herzog hat die Regierung über die Einwohner seines Du-
kats 9; er hat Gerichtsgewalt und sitzt zu Gericht 10. Doch ist es un-
klar, wie seine Gerichtsbarkeit sich zu der des Grafen verhält 11.
Der Herzog schreitet ein, wo die eigene Macht des Grafen nicht aus-
reicht. Er ist an der Erhebung fiskalischer Einkünfte beteiligt. Er
führt im Kriege den Oberbefehl über die Grafen seines Dukats. In
der Zeit, da das Königtum noch Saft und Kraft hat, steht das Herzog-
tum in strenger Abhängigkeit, und sehr oft übt der König das Recht,
den von ihm ernannten dux des Amtes zu entsetzen 12. Das Bestal-
lungsformular war dasselbe für den Herzog wie für den Grafen 13.
Ein Herzog mit auszeichnendem Titel ist der Patricius 14. Er
kommt namentlich in Burgund vor und in der Provence, welche von
Patriciern ohne untergeordnete Grafen 15 verwaltet wird. Auch das
[157]§ 80. Das Herzogtum.
ribuarische Volksrecht kennt den Patricius. Im Range geht er dem
Herzoge vor. Der Titel bildet eine Reminiscenz aus römischer und
ostgotischer Zeit 16, ist aber nicht Rangtitel geblieben, sondern Amts-
titel geworden. Es giebt eine accio patriciatus, wie es eine accio
ducatus und comitiae giebt 17.
Seit dem siebenten Jahrhundert lockert sich die straffe Unter-
ordnung des Herzogtums unter die königliche Gewalt. Wo der Ab-
sonderungstrieb der Stämme den Unabhängigkeitsgelüsten der Herzoge
zu statten kam, vermochten sie eine rechtlich anerkannte Selbständig-
keit zu gewinnen, die sie über die Stellung von königlichen Beamten
emporhob, ohne die Oberhoheit des Königs völlig zu beseitigen. Man
kann die herzogliche Gewalt, welche die Schranken des Amtes ge-
sprengt hat, als Stammesherzogtum bezeichnen.
In der zweiten Hälfte des siebenten und zu Anfang des achten Jahr-
hunderts finden wir das Stammesherzogtum bei allen austrasischen
Stämmen. Zuerst erscheint es bei den Thüringern, welchen König
Dagobert I. den Herzog Radulf vorgesetzt hatte. Nach glücklichen
Kämpfen gegen die Wenden empörte sich Radulf gegen König Sigi-
bert II., besiegte ihn 641 und herrschte von da ab, als wenn er König
wäre, obwohl er die nominelle Oberhoheit des Merowingers noch an-
erkannte 18. Seine Nachkommen dehnten ihre Herrschaft nach Süden
über das Maingebiet aus; sie residierten zu Würzburg im Besitz einer
erblichen Gewalt 19. An der Auflehnung Radulfs hatten auch die
Baiern sich beteiligt 20. Von dieser Zeit dürfte wohl die gröſsere
Unabhängigkeit des bairischen Herzogtums zu datieren sein, das im
Geschlechte der Agilolfinger erblich war. Bei den Schwaben be-
gründete Herzog Godofrid in den letzten Jahrzehnten des siebenten
Jahrhunderts das erbliche Stammesherzogtum, indem er wie die übrigen
15
[158]§ 80. Das Herzogtum.
Herzoge zwar die Oberhoheit des fränkischen Königs anerkannte,
aber der aufstrebenden Macht der arnulfingischen Hausmeier Wider-
stand leistete 21. Bei den austrasischen Franken erwuchs der ribua-
rische Dukat zu einem wahren Stammesherzogtum, welches im Hause
der Arnulfinger vererbte 22. Seit sich damit die Hausmeierwürde ver-
band, wirkte die herzogliche Gewalt der austrasischen Franken nicht
im Gegensatz, sondern zu Gunsten der Reichseinheit, die sie wieder-
herstellte.
Den austrasischen Herzogtümern kann in Neustrien das Herzog-
tum Aquitanien an die Seite gestellt werden, welches nach dem Tode
Childerichs II. während der Kämpfe der neustrischen Hausmeier mit
Austrasien seine Abhängigkeit lockerte 23 und in der ersten Hälfte
des achten Jahrhunderts die Stellung eines tributpflichtigen 24 Neben-
landes mit weitgehender Selbständigkeit genoſs. Ähnlicher Bildungen
scheinen in Neustrien und Burgund noch mehrere im Zuge gewesen
zu sein, ohne aber zum vollen Stammesherzogtum auszureifen, ehe
hier Karl Martell die territorialen Gewalten niederwarf.
Über die Stellung der oberdeutschen Herzoge geben uns das
alamannische und das bairische Volksrecht näheren Aufschluſs, von
welchen jenes zur Zeit der gröſsten Unabhängigkeit, dieses zu einer
Zeit abgefaſst wurde, da das Stammesherzogtum bereits eine Ein-
schränkung seiner Machtfülle erlitten hatte. Das Herzogtum ist ein
Recht des Geschlechtes; doch wahrt die Lex Baiuwariorum das for-
melle Ernennungsrecht des Königs 25. Der Herzog hat das Recht der
Kriegführung, schuldet aber dem Könige Heerfolge. Er hält Stammes-
versammlungen und Landtage ab, übt mit den Groſsen und dem Volke
das Recht der Satzung. Die herzogliche Pfalz genieſst einen höheren
Sonderfrieden. Das herzogliche Gericht ist oberstes Gericht des Stam-
mes und hat eine ähnliche Stellung wie das fränkische Königsgericht.
[159]§ 80. Das Herzogtum.
Der Herzog nimmt die Friedensgelder, gefrontes und erbloses Gut; er
übt den Fremdenschutz, entscheidet über Verhängung der Todesstrafe
und Verbannung und hat die Befugnis der Strafmilderung. Wahr-
scheinlich ernannte er die Grafen; sicher ist, daſs er in Schwaben die
iudices bestellte 26. Das Kirchenregiment, das er früher in Baiern
geübt hatte 27, ist zur Zeit der Entstehung der bairischen Lex ein be-
schränktes; denn die Bischöfe werden vom König eingesetzt, und die
Tötung des Bischofs wird dem Könige gebüſst. Es giebt einen herzog-
lichen Fiskus und herzogliche Domänen. Den Landschenkungen der
Merowinger entsprechen herzogliche Landschenkungen, die von den
Beschenkten nicht ohne Konsens des Herzogs veräuſsert werden dür-
fen 28. Die fränkische Freilassung durch Schatzwurf hat in Baiern
ein Analogon in einer Freilassung durch die Hand des Herzogs. Stellt
sich nach alledem das Stammesherzogtum, welches bei den Ober-
deutschen geradezu regnum genannt wird 29, als eine Art von Unter-
königtum dar, so ist es doch ein verhängnisvoller Irrtum, den Ur-
sprung desselben in Gegensatz zu bringen zu dem des Amtsherzog-
tums, es etwa gar als Überbleibsel eines alten vorfränkischen Volks-
königtums zu erklären. In Schwaben und Baiern, wo es sich am
selbständigsten entwickelt hat, zeigt das Herzogtum bis in die Zeit
Dagoberts I. Spuren strengster Abhängigkeit 30. Wie anderwärts, ist
es auch hier erst seit der Erschlaffung der Centralgewalt zum Stammes-
herzogtum geworden.
Indem die Arnulfinger zuerst als Hausmeier und austrasische
Herzoge, dann als Könige der Franken sich die volle Wiederherstel-
lung der Reichseinheit zum Ziele setzten, sahen sie sich gezwungen,
das Stammesherzogtum allenthalben zu zertrümmern. In Schwaben
erlosch es mit Herzog Lantfrid, welcher im Jahre 730 von Karl
Martell bekriegt wurde und starb. Nach seinem Tode hat es in
Schwaben keinen von Reichswegen anerkannten Herzog mehr gegeben.
Wie das Herzogtum in Thüringen verschwand, wissen wir nicht.
Jedenfalls stand Thüringen bereits 741 unter der unmittelbaren Herr-
[160]§ 80. Das Herzogtum.
schaft Karl Martells. Denn er wies es in diesem Jahre aus Anlaſs
der Reichsteilung ebenso wie Alamannien seinem Sohne Karlmann zu.
Als Pippin sich 751 zum Könige der Franken erheben lieſs, ging die
austrasische Herzogsgewalt in das Königtum auf. Das aquitanische
Herzogtum fand nach langem und hartnäckigem Widerstande im Jahre
768 sein Ende. Als Karl der Groſse 788 den Baiernherzog Tassilo III.
absetzte, beseitigte er das letzte der alten Stammesherzogtümer.
Der Zuschnitt der karolingischen Verfassung, insbesondere die
Einrichtung der missatischen Sprengel, war darauf angelegt, für das
Emporkommen neuer herzoglicher Gewalten keinen Raum zu lassen 31.
Ein Dukat findet sich daher als ein ständiges Amt nicht mehr. Doch
ist die Bezeichnung dux üblich geblieben. Duces heiſsen unter Karl
dem Groſsen und seinen Nachfolgern bei den Annalisten und Ge-
schichtschreibern die höheren Befehlshaber im Heere 32. Auſser-
dem wird dux zunächst in nicht amtlichen Schriftstücken als aus-
zeichnender Titel für einzelne Grafen, insbesondere für Markgrafen
gebraucht, ohne daſs ihnen eine besondere herzogliche Gewalt zu-
gestanden hätte. Unter Karl dem Groſsen und Ludwig I. wird dieser
Sprachgebrauch in amtlichen Aktenstücken noch vermieden 33. Doch
dringt er unter den Söhnen Ludwigs I. auch in die Kanzleisprache
ein 34. Das karolingische Herzogtum ist ein Titularherzogtum.
Ein neues Herzogtum entstand gegen Ausgang des neunten und
zu Anfang des zehnten Jahrhunderts im ostfränkischen Reiche haupt-
sächlich auf Grund der militärischen Führung, die es bei einzelnen
deutschen Stämmen erlangte. Seine Wurzeln reichen zwar in die
fränkische Zeit zurück; doch bleibt die Geschichte des deutschen
Stammesherzogtums füglich der Darstellung der folgenden Periode
vorbehalten.
Waitz, VG II 2, S. 21 ff. III 378 ff. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung
I 74. 146 ff. Eichhorn, Z. f. gesch. RW VIII 281 ff. Savigny, Gesch. des
röm. Rechts I 267 ff. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 412 ff. Schröder,
RG S. 128 ff. Dahn, Deutsche Geschichte II 596. Alfred Pernice, Artikel
Graf in Ersch und Grubers Encyklopädie der Wiss. 1. Section. LXXVIII 132 ff.
W. Sickel, Götting. gel. Anzeigen 1888, S. 440. Digot, Histoire d’Austrasie II
219 ff. Beauchet, Histoire de l’organisation judiciaire en France 1886, S. 9,
160 ff. Fustel de Coulanges, Monarchie franque S. 196. — Über die Mark-
grafen: Stenzel, De marchionum in Germania origine et officio publico 1824.
Dümmler, Über die südöstlichen Marken des fränkischen Reiches unter den
Karolingern 1853 (Archiv für österr. Gesch. X). v. Daniels, Handbuch I 545.
Waitz, VG III 369 f. — Über den Vicecomes: Waitz, VG III 397, VII 34.
Sohm S. 516. v. Daniels I 551. Pernice, Graf S. 140. Eichhorn, Z. f.
gesch. RW VIII 315. Beauchet S. 192 ff. Ficker, Forschungen II 35, III 217.
Der ordentliche Beamte der Gauverwaltung hieſs Graf oder comes.
Herkunft und Bedeutung des Wortes Graf, grafio, garafio 1 sind streitig
und unsicher. Vermutlich gehört es zu ahd. rôva 2, Zahl, und be-
deutete Graf ursprünglich den militärischen Befehlshaber 3, den Führer
des numerus, d. h. der Mannschaft, welche der dem Begriff der
Tausendschaft entwachsene Gau stellte 4. Der Graf hätte dann seinen
Namen ebenso von der Schar, die er führte, wie der Hunno oder
Centenar von der unter seiner Führung stehenden Hundertschaft. Der
Comestitel entstammt den Ordnungen des römischen Reiches. Nach
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 11
[162]§ 81. Die Grafen.
diesen 5 war er ein Rangtitel, der im Anschluſs an die Gliederung des
kaiserlichen Gefolges sich in drei Rangklassen, ordines, abstufte und
entweder persönlich verliehen oder dauernd mit bestimmten Ämtern
verbunden wurde. Bei gewissen Amtskategorieen diente er als Amts-
titel oder genauer gesagt als Bestandteil des Amtstitels 6. Das frän-
kische Ämterwesen verwendet den Comestitel zur Charakterisierung
gewisser Hofämter: so des comes stabuli, der comites palatii; es scheint
auſserdem Titulargrafen am Hofe zu kennen 7. Comes schlechtweg
bedeutet aber regelmäſsig einen Bezirksbeamten, den Vorsteher des
Grafschaftsgaues, einen Grafen.
Die Lex Salica kennt nur den grafio 8, Gregor von Tours nur
den comes. Werden nachmals beide Bezeichnungen als gleichwertig
gebraucht, so sind sie es doch ursprünglich nicht gewesen. In amt-
lichen Aktenstücken werden bei Aufzählung verschiedener Beamten-
klassen comites und grafiones unterschieden 9 und zwar so, daſs letz-
[163]§ 81. Die Grafen.
tere nachstehen oder wohl auch die domestici vor ihnen eingeschoben
werden 10. Auch in den Novellen zur Lex Salica, in welchen der
comes zuerst erscheint, wird man die Wendung iudex, hoc est comes
aut grafio, so verstehen müssen, daſs ein Beamter gemeint sei, der
entweder comes oder aber grafio heiſst 11.
An ein römisches Amt läſst sich das Amt des fränkischen comes
nicht unmittelbar anknüpfen. Doch kommt in Betracht, daſs die spät-
römische Zeit örtliche Truppenbefehlshaber kannte, die den Comes-
titel führten und ein Kommando hatten, welches sich über den ganzen
Bezirk einer civitas erstreckt zu haben scheint 12. Diese Klasse von
römischen comites mag vorbildlich gewesen sein für den Titel der
westgotischen 13, burgundischen 14 und fränkischen comites civitatum
11*
[164]§ 81. Die Grafen.
oder pagorum. Doch haben die germanischen comites Galliens eine
andere Stellung und anderen Wirkungskreis als jene römischen, u. a.
schon deshalb, weil das Amt als solches Civil- und Militärgewalt ver-
eint. Das Amt des fränkischen comes ist deutschen Ursprungs; es
ist das des Grafen, hat aber in Gallien zum Teil durch Anschluſs an
römische Einrichtungen Umwandlungen erfahren, die es daselbst als
eine Neuschöpfung erscheinen lassen und es notwendig machen, für
die merowingische Zeit den neufränkischen und den altfränkischen
Grafen auseinanderzuhalten.
Der neufränkische Graf führt ausnahmelos den Comestitel und
hat für den Umfang seines Amtssprengels eine richterliche Kompe-
tenz, welche sich mit der des römischen Provinzialstatthalters deckt 15.
Wie dieser, mochte er nun consularis, rector oder praeses provinciae
sein, als iudex, iudex ordinarius bezeichnet wurde 16, so heiſst auch
der fränkische comes sehr häufig iudex, gelegentlich auch praeses oder
praefectus 17, und bedeutet iudex schlechtweg in merowingischer Zeit
regelmäſsig den Grafen 18. Auch die Form der schriftlichen Bestallung
und die befristete Amtsdauer des neufränkischen Grafen hängen mit
den Einrichtungen des spätrömischen Ämterwesens zusammen 19.
Der altfränkische Graf hat die Stellung des ordentlichen Rich-
ters nicht von Anfang an besessen. Die Lex Salica kennt ihn noch
nicht als Vorsitzenden des Mallus. Er fungiert aber als Exekutiv-
beamter, nimmt die Auspfändung vor, treibt den Ansiedler aus, gegen
dessen Niederlassung Widerspruch erhoben wurde. Erst im sechsten
Jahrhundert trat der Graf als ordentlicher Richter an die Stelle des
Thungins, eine Änderung, die in den ältesten Zusätzen zur Lex Salica
und in der Lex Ribuaria als fertiges Ergebnis vorliegt. Damit hängt
es zusammen, daſs der Ausdruck iudex oder iudex fiscalis auch auf
den altländischen Grafen Anwendung findet. Die ihm vorbehaltene
richterliche Kompetenz deckt sich jedoch im Verhältnis zu den Unter-
richtern nicht mit der des neufränkischen Grafen. Dieser hat sie
eben dem römischen Provinzialstatthalter, jener dem salischen Thungin
14
[165]§ 81. Die Grafen.
entlehnt. Erst Karl der Groſse beseitigte die Verschiedenheit 20.
Den Comestitel haben wohl auch altfränkische Grafen frühzeitig
geführt. Vermutlich wurde er in einzelnen Grafschaften dauernd
mit dem Grafenamte verbunden. Grundsätzliche Gleichstellung von
comes und grafio muſs schon im achten Jahrhundert vorhanden ge-
wesen sein. Denn die oberdeutschen und die karolingischen Volks-
rechte sprechen nur vom comes. Andererseits wird uns berichtet,
daſs die Baiern den comes gravio nannten 21.
Der Graf oder comes hat militärische Gewalt. Vermutlich liegt
in ihr der Ausgangspunkt des Amtes 22. Er hebt die Wehrpflichtigen
aus, führt sie dem Heere zu und befehligt sie im Kriege. In karo-
lingischer Zeit übt er die Befugnis, eine bestimmte Zahl von Wehr-
pflichtigen von der Heerpflicht zu dispensieren. Schlieſslich erlangte
er auch das Recht, die Beisteuer zu bestimmen und zu erheben,
welche nach den karolingischen Ordnungen unter gewissen Voraus-
setzungen den persönlichen Heerdienst ersetzte 23. Ursprünglich trieb
er die durch Versäumnis des Heerdienstes verwirkten Bannbuſsen
ein 24. Wohl um den Miſsbräuchen zu steuern, die sich die Grafen
dabei zu Schulden kommen lieſsen, entzog ihnen Karl die Eintreibung
der Heerbannbuſsen, um sie königlichen Missi zu übertragen 25, eine
Neuerung, welche die erste Hälfte des neunten Jahrhunderts sicher-
lich nicht überlebte.
Der Graf hat die Stellung des Richters im Gau und ist als sol-
cher Vorsitzender des echten Dinges. Doch fehlt ihm die auſser-
ordentliche Gerichtsgewalt des Königs und der königlichen Missi, ins-
besondere auch das Recht der Billigkeitsjustiz und die arbiträre
Strafgewalt. Er entbehrt das Recht der Begnadigung 26. Gefangene
Verbrecher freizulassen ist ihm bei schwerer Ahndung untersagt 27.
[166]§ 81. Die Grafen.
Wohl schon in merowingischer Zeit gewann der Graf die Befugnis, Ver-
brecher provisorisch zu ächten, forbannire, und, wenn sie Sühne boten,
die Acht wieder aufzuheben. Der Graf ist verpflichtet, wegen ge-
wisser Friedensbrüche von Amtswegen einzuschreiten, und wacht über
die Vollstreckung öffentlicher Strafen 28. Er nimmt die gerichtliche
Pfändung der Fahrhabe, in karolingischer Zeit die gerichtliche Fro-
nung der Grundstücke vor. Ihm sind Verbrecher aus den Immuni-
tätsbezirken 29, ihm ist der bei handhafter That ertappte Missethäter
auszuliefern.
Der Graf hat Polizeigewalt. Er übt die Sicherheitspolizei und
verfolgt flüchtige Verbrecher und Geächtete. Er handhabt die Ver-
kehrspolizei, bannt zum Bau von Straſsen, Wegen und Brücken und
gewinnt die Aufsicht über das Marktwesen 30. Der Graf soll dafür
sorgen, daſs die Unterthanen dem König den schuldigen Treueid
leisten, indem er die Gauleute selbst vereidigt 31 oder sie zusammen-
ruft, um vor einem königlichen Missus zu schwören 32. Ein west-
fränkisches Capitular schärft ihm ein, darauf zu achten, daſs solche
Gauleute, die dem König noch nicht die Treue gelobt haben, den
Eid ablegen und daſs niemand in der Grafschaft weile oder Grund-
eigentum besitze, der nicht Treue geschworen hat 33.
Der Graf ist königlicher Finanzbeamter, zieht die Friedensgelder
und Bannbuſsen ein, erhebt die Steuern und Abgaben, wo solche
herkömmlich sind. Durch seine Hände geht das Erträgnis der Ver-
kehrsabgaben, die er wie die übrigen fiskalischen Einkünfte an die
königliche Kammer abliefert 34.
Der Bann, bei welchem der Graf gebietet, ist regelmäſsig nie-
driger als der normale Königsbann und verschieden bei den verschie-
denen Stämmen 35. Die Buſse für Miſsachtung des Grafenbannes be-
[167]§ 81. Die Grafen.
trug bei den Franken im allgemeinen fünfzehn Schillinge 36, bei den
Chamaven nur vier 37. Nach den Stammesrechten, die nicht beweg-
liche, sondern feste Friedensgelder hatten, scheint das kleinere Frie-
densgeld von zwölf Solidi oder eine Quote desselben den Grafenbann
gebildet zu haben. So kannten die Schwaben neben einem Herzogs-
bann von zwölf einen Grafenbann von sechs Solidi 38. Der bairische
Grafenbann dürfte ursprünglich zwölf Solidi betragen haben, später
aber unter fränkischem Einfluſs auf fünfzehn erhöht worden sein 39.
Umgekehrt wurde bei den Sachsen zunächst die fränkische Bannbuſse
von fünfzehn Solidi eingeführt 40, griff man aber bald darnach auf das
ständisch abgestufte Friedensgeld der Sachsen von 12, 6 und 4 Solidi
zurück, welches 797 zum sächsischen Grafenbann erhoben wurde 41.
Die Existenz eines besonderen Grafenbannes läſst ersehen, daſs dem
Grafen die allgemeine Vollmacht fehlte, den Königsbann zu hand-
haben. Aber abgesehen von vereinzelten Fällen, in welchen das
fränkische Reichsrecht eine Verdoppelung des Grafenbannes eintreten
lieſs 42, stand dem Grafen ausnahmsweise auch der Sechzigschillings-
bann zu Gebote. Er hatte ihn auf Grund königlichen Spezialmandats 43;
auſserdem war er in gewissen Angelegenheiten bevollmächtigt, im
Namen des Königs zu gebieten. Er erhielt das Recht, bei Königs-
bann Frieden zu wirken 44, Grundstücke zu fronen 45, zur Verfolgung
von Verbrechern aufzubieten 46, ein Rügeverfahren einzuleiten, fiska-
[168]§ 81. Die Grafen.
lische Interessen wahrzunehmen 47. Weitergehende Befugnis erlangten
die sächsischen Grafen. Ihnen wurde allgemeine Vollmacht gewährt,
zur Unterdrückung von Fehden und schlechtweg in causae maiores
bei sechzig Schillingen zu bannen 48.
Die in der gräflichen Gewalt enthaltenen Rechte vermag der
König jederzeit persönlich oder durch Stellvertreter auszuüben. Es
steht bei ihm, Eingesessene der Grafschaft von der gräflichen Gewalt
zu eximieren, dem Grafen einzelne Amtsbefugnisse zu entziehen und
sie auf andere Organe zu übertragen. Doch wird bei allgemeinen
Maſsregeln dieser Art schon von Karl dem Groſsen darauf gesehen,
daſs dadurch die Einkünfte des Grafen nicht geschmälert werden 49.
Ein festes Amtsgehalt war den Grafen nicht ausgesetzt. Dafür
bezogen sie einen Teil der fiskalischen Grafschaftseinkünfte, jedenfalls
ein Drittel der Friedensgelder und der Bannbuſsen, die sie für den könig-
lichen Fiskus erhoben hatten 50. Auf ihren Dienstreisen innerhalb
der Grafschaft konnten sie von den Gauleuten Beherbergung, Beför-
derung und Spanndienste beanspruchen. Auſserdem waren den Grafen
wohl regelmäſsig Nutzungen von königlichen Gütern zugewiesen, die
sich innerhalb der Grafschaft befanden 51. Solches Land wurde bei
dem Wechsel der Amtsinhaber nicht selten dem Nachfolger zur
Nutzung überlassen, sodaſs es schlieſslich den Charakter eines mit
dem Grafschaftsamte als solchem verbundenen Amtsgutes annahm.
Die Besitzungen, mit welchen die Grafschaft ausgestattet ist, heiſsen
[169]§ 81. Die Grafen.
in karolingischer Zeit res comitatus 52, pertinentia comitatus 53 oder
fiscus comitialis 54. Seit der Ausbildung des Benefizialwesens und der
Vassallität werden sie nach den Rechtsgrundsätzen des vassallitischen
Benefiziums behandelt und bilden sie den Ausgangspunkt für die Um-
wandlung des Grafenamtes in ein königliches Lehen. Zur Ausstattung
des Grafenamtes gehört schon in merowingischer Zeit eine Anzahl
fiskalischer Eigenleute, welche dem Grafen zu Zwecken der Graf-
schaftsverwaltung dienen 55, gewissermaſsen Vorläufer der späteren
Grafschaftsministerialen.
Der Graf hat als königlicher Diener das dreifache Wergeld seiner
Geburt 56. Vorübergehend war in Sachsen auf Tötung des Grafen
Einziehung des ganzen Vermögens gesetzt, eine Vorschrift, die bald
wieder auſser Kraft trat 57.
Das Grafenamt (accio comitiae, comitatus) wurde durch könig-
liche Ernennung übertragen. Von der Form der Ernennung und von
der ursprünglich befristeten Amtsdauer der gallischen Grafen ist schon
oben die Rede gewesen 58. In der Auswahl der Personen hatte der
König ursprünglich völlig freie Hand. Franken und Romanen, Freie,
Liten und Freigelassene, ja selbst Unfreie wurden von den Mero-
wingern zu Grafen ernannt 59. Bis in das siebente Jahrhundert gingen
die Grafen hauptsächlich aus dem königlichen Hofstaate hervor 60.
Aber schon Chlothar II. muſste 614 versprechen, es solle fürderhin
kein iudex de aliis provinciis aut regionibus eingesetzt werden, damit
sich an dem Besitztum des Richters erholen könne, wer durch Amts-
miſsbrauch desselben Schaden erlitten habe 61. Die Ausführung dieses
[170]§ 81. Die Grafen.
Versprechens nötigte den König, die Grafen aus den Grundbesitzern
des Grafschaftsgaues zu bestellen, und machte es ihm unmöglich, den
Grafen aus einer Grafschaft in die andere zu versetzen 62. Damit
wurde die Erblichkeit des Grafenamtes angebahnt, für die schon in
merowingischer Zeit sich vereinzelte Ansätze finden 63. Karl der Groſse
machte zwar sein unbeschränktes Ernennungsrecht geltend; ja, er wagte
es sogar, freigelassene Fiskalknechte als Grafen zu bestellen 64. Doch
finden wir in deutschen Stammesgebieten alten Stammesadel im Be-
sitze von Grafschaften, so in Schwaben Nachkommen des alten Her-
zogsgeschlechtes 65, und hat Karl bei Neuordnung der langobardischen
und sächsischen Verwaltung in den unterworfenen Gebieten neben
Franken auch Einheimische zu Grafen ernannt 66. Unter Ludwig I.
und seinen Nachfolgern wurde durch die Schwäche des Königtums
der Weg zur Erblichkeit der Grafschaft wieder frei 67. Die Verleihung
geschah nach lehnrechtlichen Grundsätzen, sodaſs das Amt für Lebens-
zeit des Empfängers und Verleihers übertragen wurde. Doch hat man
bei Thronwechsel das Amt dem Inhaber regelmäſsig belassen und ging
es auſserdem häufig vom Vater auf den Sohn, manchmal auch auf Seiten-
verwandte und Schwiegersöhne über. In Westfrancien, welches hierin
dem ostfränkischen Reiche 68 vorauseilte, setzte sich noch unter Karl
dem Kahlen eine thatsächliche Vererbung der Grafschaft auf den Sohn
[171]§ 81. Die Grafen.
des verstorbenen Inhabers durch. In den Akten des Reichstages, wel-
chen Karl II. 877 zu Kiersy abhielt, wird der Übergang der Graf-
schaft vom Vater auf den Sohn als Regel vorausgesetzt 69. Zur Aus-
bildung der rechtlichen Erblichkeit ist das Grafenamt erst in nach-
fränkischer Zeit durchgedrungen.
Die Macht der Grafen entwickelt sich während der fränkischen
Periode in merklich aufsteigender Linie. Es ist ein weiter Schritt
von dem grafio der Lex Salica, der es mit dem Leben büſst, wenn
er die verlangte Auspfändung unterläſst, von dem puer regis der Lex
Ribuaria, den die Huld des Königs zum Grafen erhob, von dem comes
der Zeiten Gregors von Tours, dessen Ungehorsam der König mit
Tod oder Verstümmelung bestraft, bis zu dem westfränkischen Grafen
der letzten Karolinger, der sich Dei gratia comes nennt, auf groſsen
Grundbesitz und zahlreiche freie und unfreie Vassallen eine wohl-
begründete Hausmacht stützt und wie ein angestammter Häuptling
des Gaues die von den Vorfahren besessene Amtsgewalt erwirbt,
deren Verleihung der König füglich nicht verweigern kann, weil er
sich die mächtige Sippe nicht verfeinden darf und die Stimmung des
Gauvolkes, sowie das Standesgefühl der Amtsaristokratie schonen
muſs. Offenbar ist die von den Karolingern durchgeführte Beseitigung
des Herzogtums schlieſslich der Grafengewalt zu statten gekommen,
als die einschneidende Wirksamkeit, welche die Missi Karls des Groſsen
ausgeübt hatten, unter Ludwig I. und seinen Nachfolgern erlahmte.
Um eine wirksame Verteidigung und Überwachung gefährdeter
Reichsgrenzen herzustellen, ergab sich nach Beseitigung des Herzogtums
die Notwendigkeit, hier eine gröſsere Macht in die Hand eines ein-
zelnen Grafen zu legen. Die zur Organisierung des Grenzschutzes
bestimmten Gebiete bildeten eine Mark in staatsrechtlichem Sinne
(marca, limes). Sie war ein den Feinden abgewonnenes, durch Burgen
geschütztes und mit Militärposten besetztes Vorland, in welchem die
ordentlichen Einrichtungen der fränkischen Verwaltung nicht durch-
geführt waren, und wurde daher nicht als ein eigentlicher Bestandteil,
sondern als ein Zubehör des Reiches angesehen. Die Mark war regel-
mäſsig dem Grafen eines benachbarten Grafschaftsgaues unterstellt.
Der Grund und Boden der Mark gilt in der folgenden Periode als
Eigentum des Königs, soweit dieser nicht zu Gunsten anderer dar-
über verfügt hat 70, ein Grundsatz, der schon in fränkischer Zeit be-
[172]§ 81. Die Grafen.
standen haben muſs, da wir den König in ausgedehntem Maſs zum
Zweck der Kolonisation über den Markboden schalten sehen 71. Neben
den Grenzgrafschaften mit Marken gab es auch solche, mit welchen
keine Mark im angedeuteten Sinne verbunden war. Der über eine
Grenzgrafschaft und das eigentliche Markgebiet gesetzte Graf heiſst
praefectus, custos limitis, marcae, comes marcae, marchio, marchisus 72,
gelegentlich auch dux 73. Der entsprechende deutsche Ausdruck ist
Markgraf. In amtlichen Aktenstücken der älteren karolingischen Zeit
wird er gewöhnlich schlechtweg comes genannt. Andererseits ge-
braucht man marchio und marchisus wohl auch für einfache Grenz-
grafen 74. Auf die Grenzgrafschaften überhaupt scheint sich die Nach-
richt zu beziehen, daſs Karl der Groſse mit Rücksicht auf den Schutz
der Grenzen von seinem Grundsatz abgewichen sei, einem Grafen
nicht mehr als eine Grafschaft zu übertragen 75, einer Vorsichtsmaſs-
regel, die seine Nachfolger vernachlässigten, wie denn schon Karl
auch sonst davon gelegentliche Ausnahmen machte 76.
Überblicken wir die staatsrechtlichen Gewalten, welche die Ver-
fassungsgeschichte des deutschen Volkes von den Tagen Chlodovechs
bis zur Gegenwart bestimmten, so drängt sich die Wahrnehmung auf,
daſs von allen Einrichtungen des fränkischen Staatsrechtes keine eine
zähere Lebenskraft und eine gröſsere Entwicklungsfähigkeit aufzu-
weisen hat, als die gräfliche Gewalt. Von den Beamten, welche die
Lex Salica neben dem grafio kennt, sind Thungin und Sacebaro früh
verschwunden und ist der Centenar regelmäſsig Unterbeamter des
Grafen geworden. Mit Anbruch der karolingischen Zeit fallen Major-
domus und königlicher Referendar hinweg, bald darnach das Herzog-
tum. Das Amt der Missi verliert noch unter Ludwig I. seine Be-
deutung. Den Pfalzgrafen des Königshofes stöſst die nachfränkische
Zeit ab. Das Kanzleramt lebt sich im deutschen Reiche aus. Da-
gegen vermag die gräfliche Gewalt nicht nur den Untergang der
[173]§ 81. Die Grafen.
fränkischen Monarchie zu überdauern, sondern durch fortgesetzte Auf-
saugung königlicher Rechte das Königtum lahmzulegen und den
Kern für die Entstehung der Landeshoheit abzugeben. Von den Adels-
titeln, die aus Amtstiteln hervorgegangen sind, führen nicht weniger
als drei — Graf, Marquis, Vicomte — auf das Grafschaftsamt
zurück.
In Westfrancien und in Italien taucht unter den Karolingern ein
Beamter auf, welcher vicecomes genannt wird 77. Derselbe Beamte
heiſst in Septimanien und in der spanischen Mark auch vicedominus 78.
Er wurde zunächst in einzelnen Grafschaften eingesetzt, in welchen sich
das Bedürfnis umfassenderer, ständiger Vertretung des Grafen heraus-
stellte, ein Bedürfnis, welches sich namentlich dann ergeben muſste,
wenn ein Graf mehrere Grafschaften in seiner Hand vereinigte. Unter
Karl II. ist der Vicecomes im westfränkischen Reiche regelmäſsig vor-
handen 79. Er waltet als Vertreter des Grafen für den ganzen Be-
zirk der Grafschaft oder doch für einen gröſseren Teil derselben 80.
Seine Vollmacht erstreckt sich auch auf causae maiores. In beiden
Beziehungen unterscheidet er sich von dem später zu erörternden
Vikar der karolingischen Zeit, welcher mit beschränkter Kompetenz
für die Vikarie, einen der Unterbezirke der Grafschaft, bestellt ist 81.
Der Vicecomes konnte ursprünglich wohl nur mit Zustimmung des
Königs vom Grafen ernannt werden. Gegen Ausgang der karolin-
gischen Zeit wurde das Amt vermutlich nach lehnrechtlichen Grund-
sätzen vom Grafen verliehen.
Den deutschen Gebieten des fränkischen Reiches blieb der Vice-
[174]§ 82. Centenar und Vikar.
comes fremd. Auch nachmals ist er hier, mit Ausnahme Lothringens,
nicht heimisch geworden. Ein Beamter, der im ostfränkischen Reiche
dem vicecomes der westfränkischen Ämterverfassung ungefähr ent-
spricht, fällt daselbst unter die Kategorie der Grafen 82.
Waitz, VG II 2, S. 13. 41. 131. III 391. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung
I 213 ff. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 414, V 10 ff. Schröder, RG
S. 126. Dahn, Deutsche Geschichte II 591. Beauchet, Histoire de l’organisa-
tion judiciaire en France 1886, S. 11 ff. 217 ff. Fustel de Coulanges, Recher-
ches sur quelques problèmes d’histoire 1885, S. 404. Derselbe, Monarchie
franque S. 220. Wilhelm Sickel, Mittheilungen des Instit. f. österr. Geschichts-
forsch. IV 623 ff. Derselbe in den Götting. gel. Anzeigen 1886, S. 559 ff.;
1890, S. 576.
Centenar und Vikar sind anfangs grundsätzlich verschiedene Be-
amte. Ihre Stellung ist eine andere in merowingischer als in karo-
lingischer Zeit.
Der Centenar 1 oder Hunne stand als Volksbeamter an der Spitze
der Hundertschaft. Neben der militärischen Stellung, die er als
Führer der Hundertschaft besaſs 2, hatte er richterliche und polizei-
liche 3 Funktionen. Der Centenar der Lex Salica vertritt den Thungin
im gebotenen Gericht 4. Als Vorsitzenden eines Mallus kennt ihn
auch das ribuarische Volksrecht 5. Ein Gesetz Childeberts II. zählt
ihn zu den iudices 6. Auch der Centenar oder Centurio der Lex Ala-
mannorum fungiert als Richter 7 und bestimmt als solcher den Ge-
[175]§ 82. Centenar und Vikar.
richtstag. Er hat das Recht des richterlichen Zwanges, das ius distrin-
gendi und einen Bann von drei Solidi8.
Im Laufe der merowingischen Periode muſs es dem Grafen viel-
fach gelungen sein, den Centenar in einen gräflichen Unterbeamten,
in einen centenarius comitis zu verwandeln. Denn als solcher be-
gegnet er uns in karolingischer Zeit9. Die Änderung mag in der
Weise erfolgt sein, daſs der Graf, der bei den Saliern in die Stellung
des Thungins eingerückt war, für gerichtliche und administrative An-
gelegenheiten den Vorsteher der Hundertschaft als seinen missus ver-
wendete. Seit die stellvertretende Thätigkeit des Centenars an Bedeu-
tung gewonnen hatte, seit etwa die Gegenleistungen, die er als Hilfs-
organ des Grafen empfing, die mit dem Hunnenamte verbundenen
Einkünfte überwogen, gewann der Graf das Recht, den Centenar zu
ernennen. Doch hat das Volk nicht allen Anteil an der Bestellung
des Centenars verloren. Der Graf soll sein Ernennungsrecht unter
Beteiligung des Volkes ausüben10. Andererseits wahrt sich der König
das Recht, untaugliche Centenare durch seine Missi abzusetzen. Ent-
sprechend der beginnenden Feudalisierung des Ämterwesens werden
seit der Zeit Ludwigs I. die Centenare vielfach zu Vassallen des
Grafen11.
Jene Entwicklung ist übrigens nicht allgemein eingetreten. In
einigen Gegenden Deutschlands erscheint nachmals der Centenar als
Volksbeamter und Richter über kleinere Bezirke und mit etwas ein-
geschrumpfter Kompetenz. Wir treffen nämlich einen Obmann der
Hundertschaften oder Honschaften unter dem Namen Hunne, Hun,
Hundt am Niederrhein, an der Mosel und Saar, insbesondere in der
Eifel12. Eine Stellung, welche der des altfränkischen Centenars ver-
7
[176]§ 82. Centenar und Vikar.
wandt ist, hat bei den Sachsen in nachfränkischer Zeit ein von der
Gemeinde des Gos13 gewählter Richter, der Gograf (gogreve)14. Noch
heute bewahren Namen und Amt des Hunnen die aus Niederfranken
stammenden Siebenbürger Sachsen15.
In den romanischen Gebieten Galliens ist nach der Eroberung
das Amt des Centenars ebensowenig eingeführt worden wie das des
Thungins16. Dagegen kennen sie einen Unterbeamten des Grafen,
der den Namen vicarius führt17. Er ist der eigentliche minister
comitis, ein Hilfsbeamter, den der Graf sich selbst bestellt18. Vom
Grafen hing es wohl auch ab, ob er den Vikar für die ganze Graf-
schaft oder, was wohl die Regel war, nur für einen Unterbezirk der-
selben ernannte. Der Vikar hatte richterliche Stellung19. Formeln
aus dem Beginn der karolingischen Zeit zeigen ihn als vorsitzenden
Richter des mallus publicus und zwar u. a. auch in Liegenschafts-
und Freiheitsprozessen. Hie und da begegnet uns ein Unterbeamter,
12
[177]§ 82. Centenar und Vikar.
welcher praepositus heiſst, niedere Gerichtsbarkeit ausübt und dem
Anscheine nach ein Unterrichter des Grafen ist20.
Unter den Karolingern tritt uns eine durchgreifende Einteilung
der westfränkischen Reichsteile in Vikarien entgegen. Jede Grafschaft
zerfällt in mehrere Vikarien. Der Vikar ist Unterbeamter des Grafen
für den Bezirk der Vikarie und bildet nunmehr, was in merowingi-
scher Zeit noch nicht der Fall war, ein wesentliches Glied der frän-
kischen Ämterverfassung. Mit dieser Neuerung geht Hand in Hand,
daſs die vicaria mit der centena, der Vikar mit dem zum Unter-
beamten des Grafen gewordenen Centenar identificiert wird21.
Der Centenar oder Vikar erscheint als Hilfsorgan des Grafen
bei Aufbietung des Heeres22, bei der Verwahrung und Hinrichtung
von Verbrechern23, bei der Eintreibung von Abgaben und Bann-
buſsen24, bei der Einziehung erblosen oder sonst dem Fiskus ver-
fallenden Gutes25, bei den Vorbereitungen für den Empfang der könig-
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 12
[178]§ 82. Centenar und Vikar.
lichen Missi26 und im Mallus27, wo er als Beisitzer des Grafen
fungiert28.
Der Centenar oder Vikar ist auſserdem als selbständiger Richter
thätig. Und zwar wird seit dem Beginn des neunten Jahrhunderts
seine richterliche Kompetenz im Verhältnis zu der des Grafen in fester
Weise abgegrenzt. Es wird nämlich bestimmt, daſs in den Gerichten
der Centenare oder Vikare keine peinliche Klage, d. h. keine Klage,
die an das Leben geht, ferner keine Streitsache über Grundeigentum,
Freiheit oder Eigenleute erhoben und entschieden werden, sondern
die Kompetenz in solchen Angelegenheiten dem Grafen und den könig-
lichen Missi vorbehalten sein solle29.
Diese Bestimmungen enthielten eine Neuerung gegenüber der
richterlichen Kompetenz, die der neufränkische Graf bis zum Ausgang
des achten Jahrhunderts hatte. Zwar waren nach wie vor die causae
maiores dem Grafen vorbehalten; allein der Umfang dieses Begriffes
ist seit dem neunten Jahrhundert für den neufränkischen Grafen ein
weiterer, als er vorher war. Wie bereits bemerkt worden, succedierte
der Graf in Gallien in die Kompetenz des römischen Provinzialstatt-
halters. Dieser war ausschlieſslich zuständig in causae maiores, ins-
besondere in schweren Kriminalsachen, nämlich in solchen, welche nach
römischem Rechte eine Inscriptio30 des Klägers erforderten, während
andere Angelegenheiten vor die mediocres iudices (defensores und
assertores pacis) gelangten31. Zu den causae minores zählte u. a.
auch der Streit um ein Grundstück von mäſsigem Umfang und die
Vindikation eines Knechtes. Der Kompetenz des römischen Statt-
halters entspricht es, wenn nach den merowingischen Formelsamm-
lungen der Graf über homicidium richtet32 und über Angelegenheiten,
[179]§ 82. Centenar und Vikar.
bei welchen eine Inscription des Klägers erfolgt33, wogegen in causae
minores, u. a. in einem Rechtsstreit um ein Grundstück und bei
Vindikation eines Knechtes, niedere Richter thätig sind34. Ebenso
findet sich in Formelsammlungen aus der zweiten Hälfte des achten
Jahrhunderts, daſs Rechtssachen, welche die Kapitularien des neunten
Jahrhunderts dem Grafen zuweisen, vor einem Vikar verhandelt wer-
den: so Freiheitsprozesse, Streitigkeiten um Grundstücke und Eigen-
leute35.
Anders war die Grenzlinie für die Kompetenz des altländischen
Grafen gezogen. Als Nachfolger des Thungins hatte der Graf den
Vorsitz im echten Dinge und die Gerichtsbarkeit in allen Angelegen-
heiten, welche das echte Ding erforderten. So muſste über Tod-
schlag36, über die Freiheit37 vor dem Grafen verhandelt werden, die
Vergabung von Todeswegen38 vor ihm stattfinden. War nach alle-
dem der altländische Centenar von Anfang an auf Rechtssachen be-
schränkt, für die bei den Franken das gebotene Ding ausreichte, so
sind die Maſsregeln, durch welche die Kompetenz des Vikars nor-
miert wurde, nur für die neufränkischen Grafschaften eine Neuerung
gewesen und zwar eine Neuerung, welche die Grenzlinie zwischen causae
maiores und causae minores nach dem Vorbilde der altländischen Ge-
richtsverfassung normierte.
Hand in Hand damit ging eine Reform des Gerichtswesens, welche
die allgemeine Dingpflicht für die gebotenen Dinge beseitigte, also
für jene Gerichtsversammlungen, die unter dem Vorsitz des Centenars
oder Vikars abgehalten werden konnten.
Wie der Graf den Vikar oder Centenar zum Unterbeamten hat,
so kann dieser seinerseits wieder Unterbeamte haben, die als ministri,
missi, vicarii des Centenars oder als subvicarii, als vicarii des Vikars
erscheinen39.
Waitz, VG II 2, S. 4 ff. III 397. 404. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung
I 230 ff. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 416. Eichhorn in der Z. f.
gesch. RW VIII 314 f. Fustel de Coulanges, Monarchie franque S. 222 f.
Wilhelm Sickel in den Mittheilungen des Instituts für österr. Geschichts-
forschung IV 625. Derselbe in den Götting. gel. Anzeigen 1890, S. 577.
Zu den Beamtennamen des fränkischen Reiches, welche auf rö-
mische Militärämter zurückführen, zählt auch der Name des Tribunus1.
Tribunus hieſs nach der spätrömischen Militärverfassung der Offizier,
welcher die als numerus bezeichnete Truppenabteilung führte2. Ein-
zelnen Beamten wurde die Würde des Tribuns als Rangtitel ver-
liehen3. Im fränkischen Reiche scheint die Stellung der Beamten,
an welchen der Name des Tribuns haften blieb, eine örtlich ver-
schiedenartige gewesen zu sein. In rein militärischer Bedeutung findet
sich der Tribun noch in Quellen der karolingischen Zeit4. Aus der
engen Verwandtschaft der militärischen und polizeilichen Funktionen
mag es sich erklären, daſs uns in merowingischen Heiligenleben ein
Polizeioffizier begegnet, welcher den Titel Tribunus hat5. Er überwacht
die Gefängnisse, leitet die Vollstreckung der Todesstrafe, führt eine
bewaffnete Mannschaft6, welche militärisch organisiert ist, und heiſst
[181]§ 83. Tribunus und Schultheiſs.
deshalb auch tribunus militum7. Gregor von Tours erwähnt einen
tribunus, welcher Abgaben an die Königin abliefert8. Für wahrschein-
lich darf es gelten, daſs der König die Würde des Tribunats verlieh9.
Gelegentlich werden Tribunen bei Aufzählung verschiedener Amts-
kategorieen genannt10. Nähere Nachrichten fehlen. Vollständige Klar-
heit über die Bedeutung des westfränkischen Tribuns ist bei der
Dürftigkeit der Quellen kaum zu erwarten11.
In Alamannien, im Elsaſs und in Rhätien erscheint seit dem
achten Jahrhundert ein örtlicher Beamter, welcher den Namen tribu-
nus12 oder Schultheiſs13 führt. Beide Ausdrücke bezeichnen dasselbe
Amt14. Sicherlich war bei den Alamannen Schultheiſs die technische
Bezeichnung des Beamten, der von der römischen Bevölkerung des
oberen Rheinthales und am Bodensee tribunus genannt wurde. Vom
Centenar wird der Tribun oder Schultheiſs ursprünglich unterschieden15.
6
[182]§ 83. Tribunus und Schultheiſs.
Der Name tribunus führt hier wohl auf den römischen Militär-
beamten dieses Titels zurück, der in diesen Gegenden vermutlich
ebenso wie nachmals in Istrien und im byzantinischen Italien mit
seiner militärischen Stellung die Civilgewalt vereinigte16.
Hilfsorgane, durch welche der Graf sich vertreten läſst, begegnen
uns schon in merowingischer Zeit unter dem Namen missi comitis.
Durch seinen missus kann der Graf der Lex Salica die Auspfändung
vornehmen lassen17. Der missus comitis der Lex Alamannorum
unterstützt18 und vertritt den Grafen in der Gerichtsversammlung.
Nach der Lex Chamavorum ergehen Vorladungen in causae maiores
durch den Grafen oder seinen missus19. Der Ausdruck missi comitis
kann auch Funktionäre des Grafen in sich schlieſsen, welche örtlich
zu ständigen Gehilfen und Vertretern des Grafen geworden waren,
wohl auch besondere, örtlich verschiedene Amtsnamen führten, wäh-
rend die Reichs- oder Landesverfassung sie nicht als organische Glie-
der der von ihr anerkannten Beamtenhierarchie behandelte, sodaſs sie
offiziell nur als missi comitis bezeichnet wurden. Unter diese missi
comitis ist auch der rhätisch-alamannische Tribun oder Schultheiſs zu
zählen. Ein Aufsatz des Reichenauer Abtes Walahfrid Strabo20 († 849)
vergleicht die missi comitis mit den Chorbischöfen, die Centenare oder
Vikare mit den Priestern der einzelnen Taufkirchen. Jene seien
für minder wichtige Angelegenheiten21 über die ganze Grafschaft oder
15
[183]§ 83. Tribunus und Schultheiſs.
einen gröſseren Untergau derselben, diese über die einzelnen Hundert-
schaften gesetzt22. Wie nicht alle Bischöfe Chorbischöfe haben, so
hätten auch nicht alle Grafen missi der gedachten Art.
Einen solchen missus comitis werden wir in Austrasien fast
allenthalben vermuten dürfen, wo sich der Centenar als ein ordent-
licher Distriktsbeamter nicht vorfand und wo er dem Grafen gegen-
über die Stellung des Volksbeamten ungeschmälert behauptete. In
Baiern findet sich in diesem Sinne der Schultheiſs23. Als Vertreter
des Grafen kann der Schultheiſs oder Tribun auch Vikar genannt
werden24. Als der Centenar Unterbeamter des Grafen wurde, ging
mindestens ein Teil der Amtsgeschäfte, für welche dem Grafen ur-
sprünglich nur seine Missi zu Gebote standen, auf den Centenar über.
Seitdem vermag sich ein Sprachgebrauch zu bilden, der die Aus-
drücke Centenar oder Vikar einerseits, Schultheiſs oder Tribun anderer-
seits als gleichwertig behandelt25.
Das Wort Schultheiſs, sculdasius, sculthaisus, wie die spätere
Entwicklung darthut, unter den deutschen Beamtennamen der-
jenige, welcher im Volke die weiteste Verbreitung genoſs, kommt
21
[184]§ 83. Tribunus und Schultheiſs.
in mannigfaltiger Anwendung vor, sodaſs dadurch das Amt nur im
allgemeinen als ein Unteramt mit exekutiver Thätigkeit gekennzeichnet
wird und im einzelnen Falle nicht selten dunkel bleibt, welcher Be-
amte damit gemeint sei.
Schultheiſs26 bezeichnet wörtlich den, der die Schuldigkeit zu
leisten befiehlt, die Schuld eintreibt, den exactor27, quaestionarius28.
Der Schultheiſs ist von Hause aus Vollzugsorgan einer Obrigkeit.
Diese Obrigkeit kann aber eine sehr verschiedenartige und der Schult-
heiſs ein königlicher, ein herzoglicher, ein gräflicher, ein immunitäts-
herrlicher oder ein grundherrlicher Schultheiſs sein. Am frühesten
erscheint der Schultheiſs bei den Langobarden und zwar regelmäſsig
als Unterbeamter des Dux29. Er verwaltet den langobardischen Unter-
bezirk des Dukats, die sculdasia, und hat richterliche, fiskalische,
polizeiliche und militärische Funktionen. Nach der Unterwerfung
des Langobardenreiches wird er dem fränkischen Centenar gleich-
gestellt. Ein königlicher Schultheiſs ist der in Baiern30 gelegentlich
vorkommende vicarius dominicus31, vicarius regis32, centenarius do-
mini imperatoris33. Als ein herzoglicher Schultheiſs läſst sich im
Sinne des deutschen Rechts ein Tribun des Herzogs von Schwaben
auffassen, den eine Quelle des achten Jahrhunderts erwähnt34. Den
[185]§ 84. Der Gerichtschreiber. Das Amtsgesinde.
gräflichen Schultheiſs haben wir bereits kennen gelernt. Soweit er
vor Gericht dem Grafen zur Seite stand, scheint es wenigstens in
Schwaben seine Sache gewesen zu sein, daſs er die Personen, die vor
Gericht zu thun hatten, öffentlich aufrief35. Schultheiſse hat zu An-
fang des neunten Jahrhunderts als Immunitätsherr der Bischof von
Chur36. Den grundherrlichen Schultheiſs, wie er uns nachmals so
häufig begegnet, bezeugt uns eine Evangelienharmonie des neunten
Jahrhunderts37. Weil der Schultheiſs Vollzugsbeamter ist und wohl
auch, weil er in den höheren Gerichten Funktionen wahrnimmt, die
sonst dem Weibel zufielen, vermögen althochdeutsche Glossen praeco
(Gerichtsbüttel) und commentariensis (den Namen eines römischen
Subalternbeamten) mit Schultheiſs zu übersetzen38.
Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I 525 ff. H. Brunner, Das Gerichts-
zeugnis, Festgabe für Heffter, S. 171. Derselbe, Zur Rechtsgeschichte der röm.
und germ. Urkunde I 235. 240. 251 f. Harry Breſslau, Urkundenbeweis und
Urkundenschreiber im älteren deutschen Recht, Forschungen XXVI 29 ff. 56.
Derselbe, Handbuch der Urkundenlehre für Deutschland und Italien I (1889)
S. 444 ff. R. Schröder, RG I 171.
Das altsalische Recht entbehrte des amtlichen Gerichtschreibers.
Wenn man Urkunden über gerichtliche Akte aufnehmen lieſs, so war
die Person des Schreibers rechtlich gleichgültig. Die Schreiber, die
an salischen Malstätten Urkunden schrieben, waren Privat-, nicht
Amtspersonen, auch der Notar, den sich etwa der Graf selbst für
seine Amtsgeschäfte hielt. Einen amtlichen Gerichtschreiber kennt
dagegen das ribuarische Recht. Die Lex Ribuaria setzt die regel-
mäſsige Anwesenheit eines cancellarius im Mallus voraus, welcher da-
selbst die öffentliche Vollziehung von Urkunden besorgt1. Die ribua-
rische Einrichtung drang auch in das salische und in das alamannische
[186]§ 84. Der Gerichtschreiber. Das Amtsgesinde.
Rechtsgebiet ein, wo nunmehr gleichfalls Gerichtschreiber als notarii,
ammanuenses oder cancellarii erscheinen.
Das Amt des Gerichtschreibers war ein ständiges. Es bezieht
sich auf alle Malstätten der Grafschaft. Über Grundstücke seines
Amtssprengels konnte er auch auſserhalb desselben Urkunden voll-
ziehen2. Bei der Bestellung des Gerichtschreibers, der mitunter ein
begüterter und angesehener Mann, häufig ein Geistlicher war, sollte
auf die Stimme des Gauvolkes Rücksicht genommen werden3. Karl
der Groſse legte die Ernennung der Gerichtschreiber in die Hand
der königlichen Missi4 und schärfte ein, daſs jeder Bischof, Abt und
Graf einen Schreiber haben solle5.
Die Urkunden, die der Gerichtschreiber herstellt, betreffen ent-
weder Rechtsgeschäfte, die vor Gericht abgeschlossen wurden, oder
sie sind Beweisurkunden (notitiae) über Gerichtsverhandlungen. Als
Aussteller erscheint bei diesen nicht das Gericht, sondern die Partei,
die ein Interesse hatte, eine Urkunde zu erhalten. Das Gericht stellte
ihr zu diesem Zwecke den Gerichtschreiber und die Handfestung der
Urkunde von seite des Richters und der Urteilfinder zur Verfügung6.
Die Gebühr, welche für Herstellung der Notitia entrichtet wurde,
teilten Gerichtschreiber, Richter und Schöffen. Ihre Höhe schwankte
nach örtlichem Herkommen7.
Der Gerichtschreiber konnte die Herstellung der Urkunde durch
einen Vertreter besorgen lassen, indem entweder er selbst oder der
Vertreter die Reinschrift unterschrieb, letzterer so, daſs er sich in
der Unterschrift der Formel vice cancellarii bedienen mochte8.
Das Amt des Gerichtschreibers fehlte nachweislich in Baiern,
wahrscheinlich auch in Thüringen, Sachsen und Friesland9. Aber
[187]§ 84. Der Gerichtschreiber. Das Amtsgesinde.
auch in Schwaben und in den fränkischen Stammlanden geriet es
seit der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts in Verfall. Die
regelmäſsige Ernennung von Gerichtschreibern, wie sie Karl der Groſse
den königlichen Missi übertragen hatte, nahm mit der Auflösung des
missatischen Institutes ein Ende. Dazu kam der allgemeine Rückgang
des deutschen Urkundenwesens10, der auf einer nationalen Reaction
gegen das durch die Kirche in Schwung gebrachte Beweismittel der
Urkunde beruhte. Die eigenartige Ausgestaltung der kirchlichen
Vogtei, wie sie im Laufe des neunten Jahrhunderts eintrat, legte die
Verteidigung des kirchlichen Besitzstandes in die Hände weltlicher
Vögte, die als Laien die Abneigung gegen das Urkundenwesen teilten
und den Urkundenbeweis im Vertrauen auf die rein germanischen
Beweismittel geringschätzten.
Anders verlief die Entwicklung in Italien, welches von altersher
ein ausgebildetes Notariatswesen besaſs. Die karolingische Verwal-
tung führte in Italien die Einsetzung amtlicher und ständiger Schrei-
ber der Grafschaftsgerichte durch. Diese erhielt sich hier und be-
förderte oder veranlaſste11 die Entstehung eines öffentlichen Notariats.
Noch im neunten Jahrhundert erlangten in Italien die amtlich bestellten
und vereidigten Notare das Monopol, beweiskräftige Urkunden zu
schreiben12. Der Gerichtschreiber war als solcher hier nicht für die
Partei, sondern für das Gericht vorhanden. Er schrieb und vollzog
die Gerichtsurkunden im Auftrage des Gerichtes, das als Aussteller
der Gerichtsurkunde erscheint13. Zu den Aufgaben der Gerichts-
notare gehörte es, Verzeichnisse der vor Gericht angebrachten und
erledigten Klagen anzulegen14.
Die spätrömische Verwaltung zeichnete sich durch ein festgeglie-
dertes und zahlreiches Subalternbeamtentum aus. Die Subalternen, die
dem römischen Beamten als Hilfspersonal dienten, bildeten dessen
officium. Dieses faſste bestimmte, für die einzelnen Beamtenkategorieen
genau geordnete Subalternämter in sich, deren Bezeichnungen mei-
stens dem Militärwesen entlehnt waren. Das spätrömische officium
mit seinen festen Rang- und Gehaltsstufen, mit seinen ausgeklügelten
Normen über Dienstalter und Beförderung war der eigentliche Träger
der Geschäftsroutine und der Verwaltungstechnik, zugleich aber das
Schwergewicht des finanziellen Verwaltungsdruckes, der den Provin-
[188]§ 84. Der Gerichtschreiber. Das Amtsgesinde.
zialen die römische Herrschaft so unleidlich machte, daſs sie sich
nach dem Regimente der Germanen sehnten.
Es ist eine bezeichnende Erscheinung, daſs die römische Organi-
sation des subalternen Ämterwesens der fränkischen Reichsverfassung
vollständig fehlt. Beamtennamen, die dem officium entstammen, fin-
den wir in anderer Bedeutung: so den domesticus, wie zuletzt der
princeps officii genannt wurde, den cancellarius, den commentariensis.
Das fränkische Verwaltungsrecht entbehrt überhaupt ein eigentliches
Subalternbeamtentum. In der Grafschaftsverwaltung ist es ersetzt
durch das Gesinde des Grafen, welches aus pueri, fiskalischen, zum
Teil wohl auch gräflichen Knechten besteht oder aus Freien, die sich
in Privatdienst des Grafen begeben haben. Solche pueri sind die
custodes, lictores 15, satellites oder milites und apparitores 16, die ge-
legentlich in den Quellen der merowingischen Zeit erwähnt werden 17.
Das spätrömische Verwaltungssystem sah sich durch den steigen-
den Einfluſs der Subalternen veranlaſst, die Verantwortlicheit für die
Verwaltung der Magistratur mehr und mehr den einfluſsreichsten Offi-
zialen aufzulasten. Das hatte zur Folge, daſs sich deren Stellung
zusehends hob und daſs man schlieſslich bei gewissen Ämtern, um
einen in Wahrheit selbstverantwortlichen Chef zu haben, ihn mit dem
Titel des ursprünglichen Subalternbeamten einsetzte, wie dies in Gal-
lien nach der oben S. 122 f. ausgesprochenen Vermutung bei dem
domesticus des rationalis der Fall gewesen sein dürfte. Die gallo-
fränkische Verwaltung zeigt uns in jenem Punkte das strikte Gegen-
bild der römischen. Sie sucht die Bürgschaften gegen Miſsbräuche
nicht in der Haftung von Offizialen, sondern mutet dem Beamten die
volle und ungeteilte Verantwortung zu, auch die für sein zum Teil
unfreies Amtsgesinde, das seinerseits nur ihm verantwortlich ist.
Unter den Karolingern werden alle Untergebenen des Grafen
als dessen iuniores oder ministri zusammengefaſst. Von den deut-
schen Ausdrücken, die uns für subalterne, im Privatdienst, nach-
mals auch für öffentlich angestellte Organe des Richters begegnen 18,
reichen ahd. putil, butil, ags. bydel 19, der Büttel, und der für die
Alamannen bezeugte Weibel 20 (der Läufer) sicherlich in die fränkische
Zeit zurück. Missus, pôto, bôte, ags. boda vermag auch einen Diener
[189]§ 85. Die königlichen Missi.
des Richters zu bezeichnen. Gelegentlich heiſst ein solcher auch
scario, Scherge 21. In den Gebieten westgotischen Rechtes erhielt sich
unter fränkischer Herrschaft der westgotische sagio 22 oder sajo, ein
Büttel, welcher freier Mann ist, aber in einem Privatdienstverhältnis
zum Richter steht 23.
Fr. de Roye, De missis dominicis, eorum officio et potestate 1744. Bürde, De
missis dominicis 1853. Dobbert, Über das Wesen und den Geschäftskreis der
missi dominici 1861. v. Daniels, Handbuch I 586. Waitz, VG II 2, S. 115 ff.
III 441 ff. Victor Krause, Geschichte des Institutes der missi dominici 1890,
Abdruck aus den Mitth. d. Inst. für österr. Geschichtsforschung XI 193 ff. Sohm,
R u. GV I 479 ff. Ficker, Forschungen zur R u. RG Italiens II 1 ff. 118 ff.
Schroeder, RG S. 133. Beauchet, Histoire de l’org. jud. S. 293.
In den Wirkungskreis seiner ordentlichen Beamten konnte der
König jederzeit nicht nur persönlich, sondern auch durch Bevoll-
mächtigte eingreifen, welchen er einzelne Geschäfte übertrug, die er
jenen nicht überlassen wollte. Personen, die, mit besonderer Voll-
macht versehen, vom König in Angelegenheiten der inneren oder
äuſseren Verwaltung oder in seinen persönlichen Angelegenheiten ver-
wendet werden, heiſsen missi, in merowingischer Zeit auch legatarii 1.
Missus ist allgemeine Bezeichnung des Bevollmächtigten. Einen mis-
sus kann auch der Herzog 2, der Graf 3, der Centenar 4 haben. Wan-
dernde missi (missi discursores) verwenden auf ihren Besitzungen die
Bischöfe und die Groſsen der merowingischen Zeit 5. Um die missi
des Königs von den missi anderer zu unterscheiden, werden sie missi
regis, missi dominici, regales, fiscales 6 genannt. Eine ausreichende
Zahl geeigneter Kräfte, die der König im Fall des Bedürfnisses als
missi bestellen konnte, boten ihm die königliche Gefolgschaft und das
[190]§ 85. Die königlichen Missi.
Beamtentum dar 7. Werden höhere Hofbeamte, wie z. B. Referen-
dare oder Pfalzgrafen, vom König in Geschäften abgesendet, die nicht
zu ihrer Kompetenz gehören, sondern eine besondere Vollmacht vor-
aussetzen, so sind sie sachlich als Missi aufzufassen, wenn auch diese
Bezeichnung in den Quellen vermieden wird 8.
Die altdeutsche Übersetzung eines Kapitularienfragments über-
setzt missus mit bodo 9. Demgemäſs kann man den missus regis
Königsboten 10 nennen; nur muſs man sich vor Augen halten, daſs er
im Rechtssinne nicht ein bloſser Bote, sondern ein Bevollmächtigter
ist. Will man das Moment der Vollmacht zum Ausdruck bringen,
welches in dem Wort Bote an sich nicht enthalten ist, so spricht man
besser von königlichen Machtboten oder Gewaltboten 11. Im Gegen-
satz zu den ordentlichen Missi, welche uns in der karolingischen Zeit
begegnen, kann man die merowingischen Machtboten des Königs, deren
Vollmacht nur für den Einzelfall bestimmt war, als missi ad hoc oder
auſserordentliche Missi bezeichnen.
Der königliche Missus hat dreifaches Wergeld, solange er in
seinem Wirkungskreise thätig ist, ein Vorrecht, welches auch die
stammesherzoglichen Missi genieſsen 12. Missi, die der König als Ge-
sandte verwendete, wurden, um ihre Unverletzbarkeit zu sichern, in
merowingischer Zeit mit Stäben ausgerüstet, die nach ‘fränkischer’,
offenbar heidnischer Sitte geweiht worden waren 13.
Die auf Beseitigung des Stammesherzogtums gerichtete Politik
der Karolinger konnte auf die Dauer nur durchgeführt werden, wenn
als Ersatz des Herzogtums eine andere, zwischen Königtum und Graf-
schaft stehende Gewalt geschaffen wurde 14. Die Karolinger schufen
diesen Ersatz durch eine groſsartig angelegte Weiterbildung des In-
stitutes der Missi, nämlich durch Einführung der ordentlichen Missi,
deren umfangreiche Gewalt, solange sie weder eine territoriale, noch
eine ständige war, dem Königtum nicht gefährlich werden konnte.
Das Wesen der Neuerung, deren Anfänge sich bis auf Karl Martell
zurückverfolgen lassen 15, bestand darin, daſs Missi mit allgemeiner
Vollmacht ausgesendet wurden, um die Thätigkeit der ordentlichen
geistlichen und weltlichen Beamten zu kontrollieren und zu ergänzen.
Schon bald nach seinem Regierungsantritt scheint Karl der Groſse
mit der regelmäſsig jährlichen Absendung von Missi begonnen zu
haben. Bereits das Jahr 789 überliefert uns ein Edictum legationis
kirchlichen und weltlichen Inhalts, welches alle Merkmale des Capitu-
lare missorum aufweist. Wie Pippin 768 in das eroberte Aquitanien
Missi abgesendet hatte, so verwendete sie auch Karl zur Ordnung der
Zustände in Sachsen und Italien. Unter dem Impulse der Kaiser-
krönung nahm dann Karl im Jahre 802 eine bessere Organisierung
des missatischen Institutes vor, welche ein kräftigeres und gleich-
mäſsiges Eingreifen desselben in die Verwaltung des gesamten Reiches
ermöglichen sollte. War es früher eine Vorsichtsmaſsregel gewesen,
minder angesehene Hofvassallen als Missi zu bestellen, so fühlt sich
Karl jetzt stark genug, mit dieser Tradition zu brechen und die Missi
im Interesse einer durchgreifenderen Wirksamkeit aus den hohen
Reichsbeamten, aus den angesehensten Optimaten zu wählen 16. Auſser-
dem erstreckt sich von nun ab die jährliche Absendung von Missi
auf das ganze Reich 17. Dieses wurde in eine gröſsere Anzahl missa-
[192]§ 85. Die königlichen Missi.
tischer Sprengel (missatica, legationes) eingeteilt, deren jeder mehreren
Missi zugewiesen wurde. Meistens wurden für jeden Reisebezirk
zwei Missi ernannt, ein geistlicher und ein weltlicher. Unter den
geistlichen erscheinen am häufigsten Erzbischöfe, Bischöfe und Äbte,
unter den weltlichen Grafen und königliche Vassallen. Mitunter
treten in einem Sprengel nur geistliche oder nur weltliche Missi auf 18.
Zahl und Umfang der Reisebezirke wechselten. Ein Kapitular Lud-
wigs I. zählt zehn Missatica auf, die sich den Erzdiözesen anschlieſsen 19.
Die Stellung der Missi war keine ständige. Meist wurden jährlich
für jeden Reisebezirk neue Missi ernannt. Doch war wiederholte Er-
nennung derselben Persönlichkeiten nicht grundsätzlich ausgeschlossen 20.
Die Vollmacht der Missi wurde bei ihrer Absendung vom Hofe
durch mündliche oder schriftliche Instruktion bestimmt. Im allgemei-
nen lassen sich die zahlreichen Aufgaben der Missi, welche in der
Blütezeit des Institutes mehr und mehr erweitert wurden, in zwei
Hauptgruppen scheiden, jenachdem sie die Kontrolle oder die Ergän-
zung der Provinzialverwaltung zum Zweck haben. Die kontrollierende
Thätigkeit der Missi bezieht sich einerseits auf das Verhalten der
kirchlichen Würdenträger, den Wandel des Klerus, den Zustand der
Klöster und Kirchengüter, andererseits auf das Gebahren der welt-
lichen Beamten, der Grafen und Centenare, der Vögte des Fiskus,
der Kirchen und der weltlichen Immunitätsherren. Ludwig I. be-
stimmte, daſs die Missi in ihrem Reisebezirk Mitte Mai eine allgemeine
Versammlung einberufen sollten, welche aus örtlichen Gründen auch
in zwei oder mehrere Versammlungen zerlegt werden durfte 21. Hier
sollen die Bischöfe und Äbte, die Grafen mit ihren Unterbeamten und
etlichen Schöffen, die Vassallen und Vögte des Königs erscheinen 22
und soll Untersuchung geführt werden über etwaige Miſsbräuche, die
[193]§ 85. Die königlichen Missi.
sich die ordentlichen Beamten hatten zu Schulden kommen lassen 23.
Höhere Beamte müssen sich wegen der Vergehen, deren man sie be-
zichtigt, vor dem Könige verantworten. Centenare, Schöffen und
Vögte werden, wenn schuldig befunden, von den Missi abgesetzt 24.
Abgesehen von diesen Versammlungen, welche zur Kontrolle der
Verwaltung dienen und als Landtage 25 bezeichnet werden können,
halten die Missi besondere Gerichtstage ab, um die Rechtspflege der
ordentlichen Beamten zu ergänzen. Sie sind bestellt ‘ad iustitias
faciendas’. Die missatischen Gerichte stellen sich als Abspaltungen
des Königsgerichtes dar 26. Wie das Königsgericht zu seiner Besetzung
nicht das Gerichtsvolk eines bestimmten Gerichtsbezirkes verlangte,
war auch das missatische Gericht nicht an die ordentliche Dingfolge
der Gerichtspflichtigen einer bestimmten Malstätte gebunden. Allent-
halben mochten sich die Missi aus den öffentlichen Beamten, aus den
königlichen Vassallen, aus den Schöffen oder Rechtsprechern die er-
forderliche Zahl von Urteilfindern verschaffen. Doch konnten die
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 13
[194]§ 85. Die königlichen Missi.
Missi auch an Stelle des Grafen im echten Ding als Richter fungieren
und die Gerichtsgemeinden der Volksgerichte in den Dienst des
missatischen Gerichtes stellen.
Kompetent waren die missatischen Gerichte in Sachen der Justiz-
verweigerung und Justizverzögerung, in Sachen, welche der ordent-
liche Richter nicht erledigen konnte 27, in delegierten Streitfällen, die
eine reklamationsberechtigte Partei an den Königshof gedungen hatte 28,
in Angelegenheiten, welche ihnen durch königliches Spezialmandat zur
Entscheidung oder zur Untersuchung überwiesen worden waren. Die
Missi hatten das Recht, Streitigkeiten aus dem Volksgerichte zu evo-
cieren. Auſserdem konkurrierten sie mit den Grafen in der Ausübung
der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Doch sollte auch in dieser Beziehung
ihre Wirksamkeit die der Grafen grundsätzlich nur ergänzen. Darum
ist ihnen vorgeschrieben, nur dort längere Zeit zu verweilen, wo die
ordentliche Rechtspflege eine lässige und unzulängliche ist, dagegen in
einer Grafschaft, deren Graf sich als tüchtiger Richter bewährt,
nur kurzen Aufenthalt zu nehmen 29. Damit sie die Gerichtsbarkeit
der Grafen nicht lahmlegen, sollen sie nach einem Kapitular Karls
des Groſsen ihre Gerichtstage nur in vier Monaten des Jahres abhalten,
nämlich im Januar, im April, im Juli und im Oktober, während die
übrigen Monate für die gräflichen Gerichte frei bleiben sollen 30. In
richterlicher Eigenschaft hatten die Missi den Königsbann, allgemeine
Inquisitionsvollmacht 31, das Recht der Billigkeitsjustiz 32 und einen
Anteil an den Bannbuſsen, die in ihren Gerichten fällig wurden 33.
Hinsichtlich der Verwaltung im engeren Sinne geht die Vollmacht
der Missi im allgemeinen dahin, zu verbessern, was sie verbesserungs-
bedürftig fänden 34. Insbesondere liegt ihnen ob, die Kirchen, Wit-
wen, Waisen und die kleinen Leute zu schützen. Die Missi verkün-
den dem Volke Anordnungen des Königs, nehmen den Unterthanen
den Treueid ab. Sie sollen den Bestand des Königsgutes in Evidenz
halten, sowohl desjenigen, welches unmittelbar für den König ver-
waltet wird, als auch desjenigen, welches als Benefizium verliehen
ist 35, darüber Inventare nach festem Schema aufnehmen und an
den Hof einsenden 36. Überdies ist es ihre Pflicht, den Eingang und
die Verrechnung der fiskalischen Einkünfte zu kontrollieren.
Neben den ordentlichen Missi verwendet der König nach wie
vor für einzelne Bedürfnisse der Reichsverwaltung auſserordentliche
Missi. Sie erledigen Angelegenheiten, die nicht in den Geschäftskreis
der ordentlichen Missi fallen, fungieren als politische Gesandte, als
Führer von Heeresabteilungen, setzen Grafen ein und ab, vertreten
den Fiskus als Prozeſspartei und bei Rechtsgeschäften. Aber auch
solche Angelegenheiten, die zur Kompetenz der ordentlichen Missi ge-
hörten, pflegte der König mitunter einem auſserordentlichen Missus zu-
zuweisen. Zeitweilig wurde die Vollmacht zur Eintreibung der Heer-
bannbuſsen nicht den ordentlichen Missi eingeräumt, sondern einer
besonderen Art auſserordentlicher Missi übertragen, welche als hari-
bannatores bezeichnet werden 37.
Schärfer als jede andere Einrichtung kennzeichnet das missatische
Institut den Geist der karolingischen Verfassung. Als des Königs
unmittelbare Stellvertreter brachten die Missi in Staat und Kirche die
Reformgedanken des Königtums zur Geltung und machten sie eine
Centralisation der Verwaltung möglich, wie sie kein germanischer
Staat des Mittelalters aufzuweisen hat, mit Ausnahme der normanni-
schen Staatsbildungen, die auf fränkischer Grundlage erwuchsen. Die
lange dauernde Nachwirkung, welche die fränkische Rechtsentwicklung
nach Auflösung der Monarchie in den daraus hervorgegangenen Reichen
hinterlieſs, beruht zum guten Teile auf dem tiefgreifenden Einflusse,
den der fränkische König durch seine Missi auf die Provinzialverwal-
tung ausübte.
Seit Ludwig I. begann die Einrichtung zu entarten und zu ver-
fallen. Zunächst gewannen die Reichstage maſsgebenden Einfluſs auf
die Absendung und Bestellung der Missi 38. Hatte Karl der Groſse
die hohen Reichsbeamten als Missi regelmäſsig nur in Sprengeln ver-
wendet, in welchen sie fremd waren, so wurden seit Ludwig I. nach
dem Willen der Groſsen die einzelnen missatischen Bezirke gerade
solchen Persönlichkeiten zugewiesen, die darin als hohe Reichsbeamte
ihren ständigen Amtssitz hatten 39, sodaſs territoriale Gewalten zu
missatischer Stellung gelangten 40. Die herkömmliche Absendung von
Missi geschah nur noch für Gebiete, wo besondere örtliche Bedürf-
nisse vorlagen. Dagegen erschien es bereits als eine auſserordentliche
Thatsache, wenn noch Missi in das ganze Reich geschickt wurden.
So hörte die Einrichtung auf, das zu sein, was Karl der Groſse aus
ihr gemacht hatte, ein organisches Glied der Reichsverwaltung.
In Italien und im westfränkischen Reiche fand die Abordnung
von ordentlichen wandernden Missi gelegentlich noch in der zweiten
Hälfte des neunten Jahrhunderts als allgemeine Maſsregel statt.
Daneben entwickelte sich aus der Übertragung der missatischen
Befugnisse an die Ortsgewalten die Einrichtung ständiger Missi 41.
In Kapitularien aus den Jahren 853 und 873 setzt sie Karl II. als
vorhanden voraus 42; denn er rechnet mit dem Falle, daſs ein Verbrecher,
den ein Missus gebannt hat, in ein anderes Missaticum flieht, und
befiehlt dem Missus, die Namen der von ihm gebannten Verbrecher
den übrigen (den benachbarten) Missi mitzuteilen, damit sie jene er-
greifen und einliefern können, Vorschriften, die nur auf ständige Missi
passen. Den italienischen Bischöfen machte Karl II. i. J. 876 sogar die
Konzession, daſs jeder Bischof in seinem Bistum missatische Gewalt
haben solle 43. Ordentliche, wie es scheint, ständige Missi werden in
[197]§ 86. Reste der römischen Städteverfassung.
Westfrancien noch 884 44, in Italien 923 45 genannt. Missi ad hoc
lassen sich in dem gesamten Gebiete des fränkischen Reiches bis zu
dessen Auflösung nachweisen. Im ostfränkischen Reiche kommen
auſser ihnen nur ständige Missi vor 46. Die ordentlichen wandern-
den Missi sind hier schon unter Ludwig dem Deutschen für immer in
Abgang geraten.
Die Gestaltung, welche das missatische Institut der nachfrän-
kischen Zeit in Italien aufweist, schlieſst sich an die karolingischen
Einrichtungen an 47. Daſs diese auch im westfränkischen Reiche nicht
auf die Dauer untergingen, sondern einer Wiederbelebung fähig blie-
ben und teilhaftig wurden, bezeugen die reisenden Richter der nor-
mannischen und der anglo-normannischen Gerichtsverfassung, die in den
fränkischen Missi ihr deutlich erkennbares Vorbild haben 48. Von den
spurenhaften Nachwirkungen, welche die Institution der Missi in der
Verfassung des deutschen Reiches erkennen läſst, wird in einem fol-
genden Bande dieses Handbuches zu handeln sein.
Savigny, Geschichte des röm. Rechts I 38. 105. 301 ff., 310 ff. Karlowa, Röm.
RG I 896. Mommsen, Ostgoth. Studien NA XIV 494. Raynouard, Hist. du
droit municipal en France 1829. Klimrath, Travaux sur l’histoire du droit
français 1843, I 443. Glasson, Histoire II 381. Viollet, Histoire I 315.
Hegel, Städteverfassung von Italien I 136 ff. Diehl, L’administration byzantine
S. 93 ff. Ludo Hartmann, Untersuchungen zur Gesch. der byzant. Verwaltung
in Italien 1889, S. 45 f. Dahn, Könige VI 301 ff. H. Brunner, RG der Ur-
kunde I 139 f. und Z2 f. RG V 74. Chénon, Étude historique sur le defensor
civitatis, Nouv. Revue histor. de droit français 1889, S. 321 ff. 515 ff.
Die spätrömische Provinzialstadt hatte einen Quasisenat, curia
43
[198]§ 86. Reste der römischen Städteverfassung.
genannt, dessen Mitglieder curiales hieſsen. Der Oberste der Curialen
führte den Titel principalis, eine Bezeichnung, die mitunter auch einer
Mehrzahl von Curialen nach dem Vorrang des Dienstalters zukam.
Als ursprünglich kaiserliche Beamte walteten in den Städten der
Curator, welcher mit der Finanzkontrolle betraut war, und der De-
fensor, der schlieſslich an die Spitze der Kurie trat und Leiter der
Stadtverwaltung wurde. Die eigentlich städtischen Magistrate, die so-
genannten duumviri oder quatuorviri, waren nicht in allen Städten
Galliens, sondern vornehmlich im Süden vorhanden.
In fränkischer Zeit stehen die Städte wie das flache Land unter
der Verwaltung des Grafen und seiner Unterbeamten; die duumviri
und quatuorviri sind, wo es solche früher gegeben hatte, verschwun-
den. Die Kurie wird nur noch erwähnt bei Akten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, nämlich bei Aufnahme von Protokollen (gesta muni-
cipalia) über gewisse Rechtsgeschäfte, wie Schenkungen und Testa-
mente, und bei dem Verfahren zum Ersatz verlorener Urkunden. Bei
solchen Gelegenheiten lassen fränkische Formelsammlungen und ver-
einzelte Urkunden 1 den ganzen Pomp des curialen Verwaltungs-
apparates auftreten, den Defensor, den Curator, einen principalis
oder mehrere, die laudabiles curiales oder den ordo curiae, die curia
publica, die honorati 2 und den Schreiber der Kurie 3, der als amma-
nuensis oder auch als professor erscheint. Allein Quellenstellen dieser
Art sind keine sicheren Zeugnisse für den dauernden Fortbestand der
städtischen Ämterverfassung. Vielmehr dürften den Ausgang der mero-
wingischen Zeit höchstens kümmerliche Reste der römischen Stadt-
kurien erlebt haben. Für die karolingische Periode liegt der sichere Be-
weis vor, daſs die Kurie längst aufgehört hatte zu existieren, als sie
in den Urkunden über gesta municipalia noch ihr Scheinleben fort-
fristete. Noch im Jahre 922 tritt zu Anduse im südlichen Frankreich
ein Defensor (defensator) nebst honorati auf 4. Allein diese sind das
[199]§ 86. Reste der römischen Städteverfassung.
Gericht, und der Defensor ist der Missus des Grafen 5. Im Jahre 804
erscheinen zu Angers der Defensor vel cuncta curia 6. Aber in den
Unterschriften des Aktes werden der Comes und zwei Centenare genannt
und entpuppt sich der Defensor als ein vicedominus 7. Zudem zeigen
schon die ältesten fränkischen Formelsammlungen bedenkliche Miſs-
verständnisse des überlieferten römischen Formulars 8, und bereits eine
der formulae Andegavenses verrät die Tendenz, das Gericht als Re-
präsentanten der Kurie zu betrachten 9. Läſst sich zwar für das sechste
und siebente Jahrhundert der örtliche Fortbestand der Kurie nicht
bestreiten, so muſs doch damals der Verfall der Einrichtung schon
begonnen haben 10. Wie lange sie in wirklicher Existenz fortlebte,
bleibt zweifelhaft. Wahrscheinlich war die Entwicklung in den ver-
schiedenen Gegenden des Frankenreiches eine verschiedene. In Chur-
rhätien versteht die Lex Romana Curiensis unter den Curialen ent-
weder Zinsbauern oder Beamte der Hofverfassung 11. Was Gallien
betrifft, so war wohl schon die Kurie der Formeln des achten Jahr-
hunderts mitunter nichts anderes als eine Gerichtsversammlung unter
Vorsitz eines Richters, der ad hoc sich defensor nannte 12.
Das Amt des Defensors war im Jahre 364 von Valentinian I.
eingeführt worden, um die Plebs gegen die Mächtigen zu schützen.
Noch in römischer Zeit machte es Abwandlungen durch, auf welche
einzugehen hier nicht der Ort ist. In Gallien hatte der Defensor
nicht nur Anteil an der freiwilligen, sondern auch an der streitigen
Gerichtsbarkeit; er übte nämlich die Civil- und Kriminaljurisdiktion,
soweit sie nicht dem Provinzialstatthalter als dem iudex ordinarius
vorbehalten war 13. Bei schweren Verbrechen konnte er den Schul-
digen verhaften, muſste ihn aber sofort dem Provinzialstatthalter aus-
liefern. Im ostgotischen Reiche hatte der Defensor u. a. die Regelung
des Marktverkehrs und die Sorge für Einhaltung der Preistaxen 14. Nach
kaiserlichen Konstitutionen von 387, 409 und 458 wurden die Defen-
soren gewählt unter Vorbehalt der Bestätigung von Seite des Prä-
fekten oder des Kaisers 15. Laut eines Erlasses vom Jahre 409 ge-
schah die Wahl durch Bischof, Klerus und Volk 16, ein Wahlmodus,
welcher bei dem notorischen Einfluſs der Bischöfe die Bestellung des
Defensors thatsächlich in ihre Hände legte und im westgotischen
Reiche in nachweislicher Übung blieb 17.
Das Amt des Defensors erhielt sich bei den Westgoten, im bur-
12
[201]§ 86. Reste der römischen Städteverfassung.
gundischen und im fränkischen Gallien. In der westgotischen Inter-
pretatio erscheint er als einer der mediocres iudices18 und gehört er zu
den iudices, quibus civitates vel loca commissa sunt19. Im westgoti-
schen und im burgundischen Reiche fungiert er als Richter bei der
restitutio in integrum20. Abgesehen von den Formeln und Urkunden
über gesta municipalia wird er in den fränkischen Quellen der mero-
wingischen Zeit mehrfach genannt21. Dagegen lassen die karolin-
gischen Quellen eine von den gesta unabhängige Erwähnung des De-
fensor civitatis vermissen22, während die Lex Romana Curiensis den
Defensor civitatis ihrer Vorlage durch iudex ersetzt23.
Die Jurisdiktion, die der Defensor civitatis in Gallien hatte,
scheint er zunächst behalten zu haben. Auffallend ist aber, daſs die
ihm zukommende Gerichtsbarkeit schon nach den Formeln von Angers
Namens einer Kirche durch einen Abt oder kirchlichen agens aus-
geübt wurde. Fast scheint es, als ob in manchen Städten der Defensor
infolge des Einflusses, welchen Bischof und Klerus auf seine Be-
stellung ausübten, zum Beamten der Kirche herabgedrückt worden
sei, auf welche die gerichtliche Kompetenz des Amtes überging. So-
fern das der Fall gewesen sein sollte, fiel sie schlieſslich unter den
Rahmen der Immunitätsgerichtsbarkeit und wurde sie in karolingi-
scher Zeit wohl regelmäſsig auf die Kompetenz des Centenars und Vi-
kars beschränkt. Anderwärts muſs es dem Grafen gelungen sein, den
Defensor zu seinem Unterbeamten, etwa zum Vikar oder Centenar.
umzuwandeln24. Jedenfalls ist ein Teil der Funktionen des Defensors
auf ihn übergegangen. Die öffentliche Gewalt in Sachen des Markt-
wesens fiel dem Grafen zu. Vereinzelt begegnet uns unter Karl dem
Kahlen ein iudex fori, ein Richter in Marktstreitigkeiten25.
Waitz, VG II 2, S. 205 ff. IV 531 ff. Roth, Benefizialwesen S. 169 ff. 392 ff.
Derselbe, Feudalität und Unterthanverband S. 322 ff. Schröder, RG S. 148.
381. Alfred Boretius, Beiträge zur Kapitularienkritik 1874, S. 71 ff. Balda-
mus, Das Heerwesen unter den späteren Karolingern, 1879, in Gierke’s Unter-
suchungen IV. Baltzer, Zur Geschichte des deutschen Kriegswesens in der Zeit
von den letzten Karolingern bis auf Kaiser Friedrich II., 1877. H. Brunner,
Der Reiterdienst und die Anfänge des Lehnwesens, Z2 f. RG VIII 1. A. Pren-
zel, Beiträge zur Gesch. der Kriegsverfassung unter den Karolingern von der
Mitte des 8. bis zum Ende des 9. Jahrhunderts 1887. Boutaric, Institutions mili-
taires de la France avant les armées permanentes 1863. Viollet, Histoire I 436 ff.
W. Sickel in den Gött. gel. Anzeigen 1890, S. 246. 590 ff.
Der germanische Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht aller
freien und wehrhaften Volksgenossen behielt im fränkischen Reiche
seine Geltung. Da eine verfassungsmäſsige Aufhebung der allgemeinen
Wehrpflicht nicht erfolgte, hat sie theoretisch bis zur Auflösung der
fränkischen Monarchie bestanden. Nichtsdestoweniger vollzog sich in
den vier Jahrhunderten, welche die Geschichte des fränkischen Reiches
ausfüllen, eine folgenschwere Umwandlung des Heerwesens, die man
mit dem Schlagworte ‘Feudalisierung’ bezeichnen darf. Mit Volks-
heeren, die als Fuſstruppen ausgerüstet waren, vollbrachten die Sal-
franken die Gründung des Reiches. Die letzten Schlachten der Franken-
könige wurden von Heeren geschlagen, deren Kern aus berittenen
Vassallen bestand. Die Ursachen des Übergangs vom Volksheer zum
Lehnsheer lagen in der zunehmenden Dienstunfähigkeit der Frei-
bauern, in der veränderten Technik der Kriegführung und in dem
Bedürfnis, den sogenannten Seniorat für die Zwecke des Heerwesens
zu verwerten.
Das fränkische Reichsrecht nahm bei der Geltendmachung der
allgemeinen Wehrpflicht keine Rücksicht auf den Unterschied der
Nationalität. Die Franken standen den römischen Provinzialen nicht
wie die Ostgoten und Vandalen als ein stammfremder Wehrstand
gegenüber, sondern die römische Bevölkerung wurde, sobald einiger-
maſsen geordnete Zustände eingetreten waren, spätestens unter den
Söhnen Chlodovechs, in das fränkische Heer eingereiht1.
Die Wehrpflicht war im fränkischen Reiche nicht auf die freien
Grundeigentümer beschränkt. Schon in merowingischer Zeit erstreckte
sie sich nachweislich auch auf freie Hintersassen und Freigelassene2.
Dabei war natürlich nicht ausgeschlossen, daſs das Aufgebot im ein-
zelnen Falle nur den Hofbesitzer und nicht auch seine wehrhaften
Haussöhne ins Feld rief3. Für die karolingische Zeit steht es auſser
Zweifel, daſs grundbesitzlose Personen, die ein gewisses Vermögen
besaſsen, dem Heerdienste genügen muſsten. Auch schloſs der Unter-
thaneneid nach der Auslegung, die ihm Karl der Groſse gab, das Ver-
sprechen in sich, dem Heerbann jederzeit Folge zu leisten4.
Die Grundsätze, nach welchen im Falle des einzelnen Aufgebotes
die Wehrpflichtigen heranzuziehen seien, bestimmte der König. Natür-
lich wurde nicht jedesmal die Gesamtheit der freien und wehrhaften
Unterthanen aufgeboten, sondern der Umfang des Aufgebotes richtete
sich nach der Stärke des Gegners, den es zu überwinden galt, nach
der Lage des voraussichtlichen Kriegsschauplatzes und nach der
Leistungsfähigkeit der Unterthanen. Wegen der Kämpfe in Gallien
wurden unter Chlodovechs Nachfolgern austrasische Völker nur selten
aufgeboten. Zog man solche in dringenden Notfällen heran, so heben
es die Quellen als auſserordentliche Maſsregel hervor. Aus den Nach-
richten über die Feldzüge Karls des Groſsen ergiebt sich, daſs die
Aufgebote sehr oft nur einzelne Volksstämme aufriefen und bei-
spielsweise die Langobarden in der Regel diesseits der Alpen nicht ver-
wendet wurden5. Von den Sachsen verlangt ein karolingisches Ka-
pitular6 für Kriege in Spanien und Avarien nur den sechsten, bei
Kriegen in Böhmen nur den dritten Mann, während bei Einfällen der
Sorben alle ausrücken sollen.
Was die Leistungsfähigkeit der Unterthanen betrifft, so fiel es
schwer ins Gewicht, daſs der Kriegsdienst nach wie vor ein unent-
geltlicher war und der Wehrpflichtige sich nicht nur selbst ausrüsten,
sondern auch für seinen Unterhalt sorgen muſste. Plündern und
Beutemachen war innerhalb der Reichsgrenzen grundsätzlich verboten,
wenn es auch zu Zeiten kaum möglich war, dieses Verbot durch-
zuführen. Bei solcher Sachlage wäre es widersinnig gewesen, den
Heerdienst von dem Vermögenslosen zu verlangen. Er war als dienst-
unfähig von dem Aufgebote ebenso selbstverständlich ausgeschlossen,
wie der körperlich untaugliche Mann.
Über das Vermögensmaſs, welches der Heerfolge im Einzelfalle
zu Grunde gelegt wurde, fehlt es an Nachrichten aus merowingischer
Zeit. Vermutlich war, wie in späterer karolingischer Zeit, die Be-
urteilung der Dienstfähigkeit im wesentlichen den königlichen Beamten
überlassen, welche die Wehrpflichtigen aushoben. In jenen Teilen
des Reiches, wo die Naturalwirtschaft ausschlieſslich herrschte, also
Vermögen ohne Grundeigentum oder Leihegut kaum vorhanden war,
fiel der Besitz fahrender Habe als Maſsstab der Leistungsfähigkeit
aus. Hier war also der Grundbesitz, sei es nun als Eigen- oder als
Leihebesitz, eine Voraussetzung zwar nicht der Dienstpflicht, aber der
Dienstfähigkeit.
Genaueren Einblick in die Praxis der fränkischen Mobilmachungen
gewähren die Kapitularien Karls des Groſsen. Aus ihnen erhellt, daſs
die Masse der Gemeinfreien die Last des Kriegsdienstes als schweren
Druck zu empfinden begann. Die Kriegszüge waren häufiger und
groſsartiger, die Manneszucht eine strengere7, der Verwaltungsapparat
zur Heranziehung der Wehrpflichtigen ein schneidigerer geworden.
Darum häuften sich einerseits die Maſsregeln gegen die Versuche,
dem Kriegsdienste auszuweichen, und muſste andererseits Fürsorge ge-
troffen werden, um die Wehrpflicht den minder bemittelten Freien
[205]§ 87. Wehrpflicht und Heerwesen.
wirksam zu erleichtern. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit blieb
in der Regel nicht dem Ermessen der Aushebungsbehörde überlassen,
sondern der persönliche Heerdienst wurde unter der Kontrolle der
königlichen Missi nur von denjenigen verlangt, deren Vermögen eine be-
stimmte Vermögensgrenze erreichte, während man die minder Bemittelten
sich zu Gruppen vereinigen lieſs, welche einen aus ihrer Mitte zum Feld-
dienste ausrüsten muſsten. Der persönliche Heerdienst der Reicheren
sollte also durch genossenschaftlichen Heerdienst der Ärmeren ergänzt
werden. Als Maſsstab der Dienstfähigkeit setzte Karl der Groſse eine
bestimmte Vermögenseinheit fest, deren Gröſse bei den einzelnen Auf-
geboten auf- und niederschwankte. Nach einem Aufgebot v. J. 8078,
welches für die Gebiete südlich und westlich der Seine erlassen ward,
verpflichtete ein Grundbesitz von drei Hufen Landes zu persönlichem
Heerdienst. Von den kleineren Grundeigentümern sollten so viele
zu einer Gruppe zusammentreten, daſs ihr Gesamtbesitz mindestens
drei Hufen Landes betrug. Bei denjenigen, die nur bewegliches Ver-
mögen hatten, galt der dem Werte von drei Hufen entsprechende
Besitz von 600 Solidi für das Einheitsmaſs des Heerdienstes9. Die
nur 100 Schillinge hatten, sollten zu sechs eine Genossenschaft bilden,
in welcher fünf den sechsten ausrüsteten, indem sie ihm eine Bei-
steuer von (je) fünf Solidi10 gaben. Die Inhaber von Benefizien
wurden damals ohne Beschränkung aufgeboten. Eine Mobilmachung,
die vermutlich i. J. 808 durch einen Feldzug gegen Dänen und Sla-
ven veranlaſst wurde, setzte für Eigen- und Leihebesitz die Ver-
mögenseinheit auf vier Hufen fest, ohne die grundbesitzlosen Leute
zu erwähnen11. Vor einem Feldzuge gegen Benevent nahm Lud-
wig II. zum Maſsstab der persönlichen Dienstfähigkeit den Besitz des
Wergeldes in beweglichem Vermögen12.
Andere Aufgebote lassen eine von vornherein fixierte Vermögens-
grenze vermissen. Schon Karl der Groſse bot gelegentlich bei den
Friesen nur diejenigen zu persönlichem Heerdienste auf, die ein Streit-
roſs hatten, während von den übrigen je sechs einen siebenten aus-
rüsten sollten13. Ebenso rief Karl II. i. J. 864 von den ‘pagenses
Franci’ nur jene ins Feld, die Pferde hatten oder haben konnten14.
Ein Aufgebot Lothars v. J. 825 teilte die Gemeinfreien ein in solche, die
persönlich zu dienen vermochten, in liberi secundi ordinis, deren zwei,
drei, vier oder mehrere einen aus ihrer Mitte ausrüsten, und in solche,
die nicht einmal eine Beisteuer zahlen konnten. Dabei wurde die
Höhe der Beisteuer in das Ermessen der Grafen gestellt15. Ein
Kapitular Ludwigs I. von 829 trug den Missi auf, Stammrollen der
dienstfähigen Leute anzulegen und darin jene zu verzeichnen, die
persönlich ausziehen, sowie jene, von welchen zwei bis sechs je einen
Mann stellen können16. Den Maſsstab der Dienstfähigkeit scheint da-
mals der Besitz eines Kriegspferdes gebildet zu haben17.
Eine endgültige Regelung der Heerfolge war durch keine der
einzelnen Mobilisierungsordres beabsichtigt. Das Dauernde im Wechsel
blieb die Beschränkung des persönlichen Dienstes auf die Reicheren
und die Heranziehung der Minderbemittelten zur Zahlung einer Bei-
steuer, adiutorium, coniectus. Die Bildung der Gruppen war ursprüng-
lich wohl auf freiwilliges Zusammentreten der Genossen berechnet,
die einen aus ihrer Mitte auswählen und durch Zahlung der Beisteuer
ausrüsten sollten. Allein von dem genossenschaftlichen Heerdienst
blieb schlieſslich nichts übrig, als eine Kriegssteuer derjenigen, die
den persönlichen Heerdienst nicht leisten konnten. Das Interesse des
Heerwesens verlangte, daſs der Graf prüfe, wer von mehreren der
tauglichste sei. Schon Lothar stellte 825 die Auswahl des Wehr-
manns schlechtweg der ‘fidelitas’ des Grafen anheim18, der auch die
12
[207]§ 87. Wehrpflicht und Heerwesen.
Höhe der Beisteuer bestimmen sollte. Der Zug der thatsächlichen
Verhältnisse führte dann dahin, daſs der Graf einen tauglichen Mann
stellte und ihn mittelst der Beisteuern ausrüstete, welche er den Da-
heimbleibenden auferlegte. Dabei war es ihm sicherlich nicht ver-
wehrt, den Wehrmann aus seinen abhängigen Leuten zu nehmen.
Während die Heerverwaltung sich genötigt sah, die Last der
Heerfahrt zu Gunsten der kleineren Leute zu erleichtern, wurde der
Kriegsdienst, den diese noch zu leisten vermochten, durch eine Ände-
rung in der Technik des Heerwesens mehr und mehr entwertet19.
Die fränkischen Krieger der merowingischen Zeit kämpften fast aus-
nahmelos zu Fuſs. Im sechsten Jahrhundert waren bei den Franken
nur die Gefolgsleute der Heerführer beritten und mit Lanzen aus-
gerüstet, während die Fuſstruppen Schwert, Schild und Streitaxt (bi-
pennis, francisca) trugen. Noch pflegte man in jener keilförmigen
Schlachtordnung anzugreifen, wie sie von Alters her dem germanischen
Fuſsvolk eigentümlich, dagegen für Reiterheere schlechterdings un-
brauchbar war. Im achten Jahrhundert verschiebt sich das her-
gebrachte Verhältnis zwischen Fuſsvolk und Reiterei. Diese gewinnt
das Übergewicht. Die Änderung setzt im äuſsersten Südwesten der
Monarchie ein. Zuerst läſst sich das Reiterwesen bei den Westgoten
und Aquitaniern nachweisen. Langsam rückt es nach Osten vor. Den
Anstoſs zur Umwandlung des Kriegsdienstes gaben wahrscheinlich die
Einfälle der Araber, die nur durch eine schlagfertige Reiterei auf die
Dauer abgewehrt werden konnten. Die Anfänge der Reform reichen
bis in das letzte Jahrzehnt Karl Martells zurück und hängen enge
mit den Maſsregeln zusammen, durch welche dieser und seine Söhne
einen groſsen Teil des Kirchengutes militärischen Zwecken dienstbar
machten. Da nämlich die erforderliche Reiterei nicht durch plötz-
liche Umformung der allgemeinen Wehrpflicht zu schaffen war, wur-
den zahlreiche Kirchengüter an fränkische Groſse verliehen20, die
18
[208]§ 87. Wehrpflicht und Heerwesen.
dann durch weitere Vergabungen kleine Vassallen in den Stand setzten,
sich reitermäſsig auszurüsten.
Den Wendepunkt in der Geschichte des fränkischen Heerwesens
bezeichnet die Thatsache, daſs Pippin 755 mit Rücksicht auf die Rei-
terei das Märzfeld in ein Maifeld verwandelte21. Die Heere Karls
des Groſsen waren zum guten Teile Reiterheere. Die Schlachten, in
welchen die Söhne und Nachfolger Ludwigs I. ihre Kräfte maſsen,
waren im wesentlichen Reiterschlachten. Gegen Ausgang des neunten
Jahrhunderts sind die Franken des Fuſskampfes so sehr entwöhnt,
daſs es die Zeitgenossen etwas Auſserordentliches dünkt, als Arnulf
891 ein normannisches Lager von seinen Franken, nachdem sie ab-
gesessen, zu Fuſs erstürmen lieſs, weil die feindliche Stellung einen
Reiterangriff unmöglich machte. Hat Karl der Groſse sicherlich noch
Fuſstruppen in gröſserer Zahl verwendet, so scheint Ludwig I. für
einzelne Feldzüge, Karl II. in der Regel nur berittene Mannschaften
aufgeboten zu haben. Länger hielten die ostrheinischen Stämme den
Fuſsdienst fest. Bei ihnen ist das Reiterwesen erst in der nachfrän-
kischen Zeit völlig durchgedrungen.
Mit der Veränderung der militärischen Technik wurde die Aus-
rüstung des Wehrmanns eine andere. Sie wurde eine kostspieligere.
In karolingischer Zeit hören wir nichts mehr von den altnationalen
Waffen der Franken, wie denn auch die keilförmige Schlachtordnung
der germanischen Infanterieheere verschwindet22. Die altfränkische
Streitaxt, die unter der geringschätzigen Bezeichnung fustis, baculus
noch im gerichtlichen Zweikampfe eine Rolle spielte23, durfte, wie es
scheint, zur Ausrüstung nicht mehr verwendet werden. Denn sie ist
wohl inbegriffen, wenn Karl der Groſse verbietet, mit einem baculus
20
[209]§ 87. Wehrpflicht und Heerwesen.
ins Feld zu ziehen24. Eine Werttaxe der gebräuchlichen Waffen-
stücke, welche in karolingischer Zeit der Lex Ribuaria eingefügt
wurde, nennt von Angriffswaffen nur das Schwert und die Lanze25.
Karl der Groſse regelte die Ausrüstung durch eine Verordnung, die
uns leider nicht überliefert ist. Eine Ergänzung dieses verlorenen
Kapitulars bestimmt, daſs jeder Besitzer von zwölf Hufen mit einer
Brünne — einem Ring- oder Schuppenpanzer, wie er der schwer-
gerüsteten Reiterei eigentümlich war — bewehrt sein solle26. Von
den leichten Reitern, caballarii, wird verlangt, daſs sie mit Lanze und
Schild, Schwert und Halbschwert, Bogen, Köcher und Pfeilen aus-
gerüstet seien27. Schild, Lanze, Bogen mit zwei Sehnen und zwölf
Pfeile sind das Minimum der Ausrüstung, die jeder Wehrmann haben
soll28. Ein Kapitular Ludwigs I. von 828 fordert wie etwas Her-
kömmliches von den Dienstpflichtigen, daſs sie mit Pferden, Waffen
und Kleidern versehen seien29. Auch Karl II. bot 864 nur noch
Reiter auf, während die Ärmeren zum Wachtdienste verwendet wurden.
Der Ausfall, welchen das fränkische Heer durch die Abnahme
der leistungsfähigen freien Grundeigentümer erlitt, wurde ersetzt
durch die militärische Bedeutung, die der sogenannte Seniorat er-
langte. Seniorat ist das Verhältnis des Herrn (senior) zu den von
ihm abhängigen Leuten, zu seinen homines. Von den Verhältnissen,
die zum homo machen, kommen für die Heerverfassung die Anfänge
des Lehnwesens und die Grundherrlichkeit in Betracht. An sich hat
es keinen Einfluſs auf die allgemeine Wehrpflicht, wenn ein freier
Mann Vassall oder Hintersasse eines Grundherrn wird. Er bleibt
wehrpflichtig, wie er es früher war. Wenn aber ein freier Mann, der,
weil er kein genügendes Vermögen hat, von Hause aus dienstunfähig
ist, als Vassall ein Benefizium, als Hintersasse ein Zinsgut erhält,
das ihn zum Heerdienst befähigt, so hat das Heer an ihm einen dienst-
fähigen Streiter gewonnen. Die Verleihung von Zinsgütern verfolgte
wirtschaftliche Zwecke und hat daher für das Heerwesen bloſs neben-
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 14
[210]§ 87. Wehrpflicht und Heerwesen.
sächliche Bedeutung, zumal diese wohl nur in selteneren Fällen groſs
genug gewesen sein mögen, um zu persönlichem Heerdienst zu be-
fähigen. Dagegen geschieht die Verleihung von Benefizien an Vas-
sallen regelmäſsig in der Tendenz, einen Berufssoldaten zu schaffen
oder wirtschaftlich selbständig zu machen30.
Der Vassall ist dem Herrn zu kriegerischem Dienste verpflichtet,
wenn ihn und wie ihn der Herr von ihm verlangt. Wird er dazu
herangezogen, so erscheint er als Privatsoldat. Mit der Dienstpflicht
des Privatsoldaten kann aber die allgemeine Wehrpflicht in Konkur-
renz treten.
Für die Vassallen des Königs hält sich die allgemeine Wehrpflicht
im Rahmen des vassallitischen Dienstes, da es dort wie hier der
König ist, dem sie dienen. Was die Vassallen der geistlichen und
weltlichen Groſsen betrifft, so haben sie dem Aufgebot zum Reichs-
heer nur zu folgen, wenn sie ein Benefizium oder Eigengut oder
sonstiges Vermögen haben, welches sie nach dem allgemeinen Maſs-
stabe der Dienstfähigkeit zum Auszuge verpflichtet31. Das war aber
bei den Vassallen wohl meistens der Fall. Denn der entscheidende
Aufschwung der Vassallität war aus dem Bedürfnis des Reiterwesens
hervorgegangen. Stattete man Vassallen mit Benefizien aus, so ge-
schah es hauptsächlich, um sie zum Reiterdienste zu befähigen. Die
vassallitischen Benefizien waren also in aller Regel solche, welche den
Inhaber in den Stand setzten, persönlichen Kriegsdienst und zwar
Reiterdienst zu leisten. In Kapitularien Karls des Groſsen werden
daher die Vassallen, welche Benefizien haben, oder die vassalli casati
allgemein als persönlich dienstpflichtig bezeichnet32. Mobilmachungen,
welche den Besitz eines Pferdes oder die Fähigkeit, ein solches zu
halten, dem persönlichen Dienste zu Grunde legen, riefen die groſse
Masse der Vassallen ins Feld, nämlich alle, die reitermäſsig aus-
gerüstet waren oder Benefizien hatten, von denen sie die Ausrüstung
bestreiten konnten. Gröſsere, nämlich vassallitische Benefizien sind
gemeint (nicht kleine Prekarien), wenn Karl der Groſse 807 alle
[211]§ 87. Wehrpflicht und Heerwesen.
Benefizieninhaber aufbietet33, reitermäſsig ausgerüstete oder mit Bene-
fizien ausgestattete Vassallen, wenn schlechtweg von der Dienstpflicht
der vassalli oder homines die Rede ist34.
Die Vassallen waren, wie weiter unten dargethan werden soll,
teils freie, teils unfreie Leute. Auch unfreie Vassallen erhielten Bene-
fizien und wurden von ihren Herren kriegerisch ausgerüstet. Auf
solche dehnte das karolingische Königtum die allgemeine Wehrpflicht
aus35 trotz des hergebrachten Grundsatzes, daſs der Unfreie nicht
wehrpflichtig sei. Wahrscheinlich nahm der König seine eigenen un-
freien Vassallen mit ins Heer und verlangte er zunächst von seinen
unmittelbaren groſsen Vassallen auf Grund ihrer Vassallenpflicht, daſs
auch sie ihre unfreien Privatsoldaten dem Heere zuführten. Schlieſs-
lich wurde dann das Aufgebot auf alle unfreien, mit Benefizien aus-
gestatteten Vassallen ausgedehnt.
Der Seniorat erlangte amtliche Funktionen in Sachen der Heeres-
verwaltung und wurde ein Organ des öffentlichen Heerwesens, indem
er für Aufgebot und Führung der Mannschaften verwertet, für Aus-
hebung, Ausrüstung und Manneszucht verantwortlich gemacht wurde.
Das Aufgebot36 war ein Recht des Königs und wurde von ihm
nach Lage des Falles durch besondere Boten und Schreiben oder
durch missi ad hoc oder durch die ordentlichen Missi verkündigt.
Hatte der König das Aufgebot auf einer Reichsversammlung beschlos-
sen, so brauchte es den Anwesenden nicht erst nachträglich mitgeteilt
14*
[212]§ 87. Wehrpflicht und Heerwesen.
zu werden. Das königliche Aufgebot richtete sich zunächst an die
öffentlichen Beamten, die für seine Ausführung zu sorgen hatten,
also an die Herzoge und an die Grafen. Doch tauchte in karolin-
gischer Zeit die Neuerung auf, daſs geistliche und wohl auch welt-
liche Groſse vom König oder von dem königlichen Missus die Mittei-
lung direkt erhielten37.
Innerhalb der Grafschaft hat der Graf im Namen des Königs die
Wehrpflichtigen zu bannen und das Aufgebot zu mustern38. Vassallen
und Hintersassen werden in karolingischer Zeit nicht vom Grafen,
sondern in Ausführung des königlichen Befehls von ihren Senioren
oder deren Vögten zu den Waffen gerufen.
Für die Ausrüstung und Verpflegung der abhängigen Leute traten
die Senioren ein; ebenso die königliche Domänenverwaltung hinsicht-
lich der auf den Fiskalgütern ausgehobenen Mannschaft. Andererseits
erhoben aber der Fiskus und die Senioren von den abhängigen Höfen
Leistungen für den Kriegsbedarf, Abgaben, welche als hostilitium,
hostilense und carnaticum erscheinen39. Sie beziehen sich auf die
Lieferung von Wagen, Zugvieh und Kleinvieh. Als Ersatz der Na-
turallieferung findet sich mitunter eine Geldabgabe, die als heribannus
bezeichnet wird40 und nicht mit der Heerbannbuſse verwechselt wer-
den darf41. Anfangs nur für den Fall der Heerfahrt erhoben, sind
jene Abgaben allmählich ständige Grundlasten geworden.
Zieht der Senior ins Feld, so rücken seine Leute mit ihm aus;
anderenfalls folgen sie dem Grafen42.
Im Heere steht die Mannschaft des Grafschaftsgaues unter dem
Befehle des Grafen. Unter ihm fungieren die Centenare als Führer
der Hundertschaften, die Dekane als Führer der Zehntschaften. Die
[213]§ 87. Wehrpflicht und Heerwesen.
höheren militärischen Befehlshaber bestimmte der König. Wie die
Leute der Senioren der Einteilung des Heeres eingegliedert wurden,
hing wohl von der Stärke der Mannschaft ab, die der einzelne Senior
stellte. Kleinere Senioren fochten samt ihren Leuten sicherlich unter
dem Befehle des Grafen, während gröſsere Senioren, die eine dem
gräflichen Aufgebot überlegene oder ebenbürtige Mannschaft lieferten,
diese selbständig führten. Aus einem Kapitular Karls II. von 865
ist zu ersehen, daſs die von den Bischöfen und Abteien gestellten
Streitkräfte besondere Bannerträger, guntfanonarii, hatten43.
Wer die vom König angeordnete Heerfahrt versäumte, wettete die
Bannbuſse von sechzig Schillingen. Karl der Groſse sah sich ver-
anlaſst, die Eintreibung der Heerbannbuſsen wiederholt einzuschärfen;
jedoch schwanken seine Vorschriften zwischen dem Bestreben, durch
strenge Handhabung des Bannstrafrechtes die Erfüllung der Heer-
pflicht sicherzustellen, und der Absicht, die Dienstfähigkeit der Heer-
pflichtigen dadurch nicht vollends zu vernichten. Während er einer-
seits dem Säumigen, der die Bannbuſse nicht zahlen kann, fiskalische
Schuldknechtschaft androht44, wird andererseits den Armen gelegent-
lich die Bannbuſse völlig erlassen45 und von den Minderbemittelten
nur ein Bruchteil erhoben, damit sie im Stande bleiben, sich für den
nächsten Feldzug auszurüsten46, und wird der Fall der Insolvenz der
persönlichen Entscheidung des Königs vorbehalten47. Ein langobar-
disches Kapitular Lothars I. v. J. 825 unterscheidet den ersten, zweiten
und dritten Fall der Versäumnis48. Das erste Ausbleiben soll nach
langobardischem Volksrecht (mit zwanzig Schillingen49), das zweite
mit der fränkischen Bannbuſse, das dritte (als Infidelität) mit Verlust
des gesamten Vermögens oder Verbannung bestraft werden50.
Die Eintreibung der Heerbannbuſsen wurde von Karl dem Groſsen
dem Grafen, welchem sie früher zugestanden hatte, entzogen und den
[214]§ 87. Wehrpflicht und Heerwesen.
ordentlichen Missi oder besonderen haribannatores übertragen 51. Der
Senior verwirkt ebenso wie der Graf die Heerbannbuſse, wenn er
einen Dienstfähigen rechtswidriger Weise vom Aufgebote enthebt 52.
Nach einem Kapitular von 811 wetten Senior und Graf den Königs-
bann für jeden Mann, den sie daheim bleiben lieſsen 53. Die Haftung
des Seniors ist, wie man sieht, der Haftung des Grafen völlig gleich-
gestellt.
Der Senior haftet auch für das Verhalten seiner Leute während
der Heerfahrt. Er hat Rechenschaft zu leisten für Friedensbrüche,
die seine Leute (qui in suo obsequio pergunt) auf der Heerfahrt be-
gehen 54. Der Senior muſs Buſse zahlen und Strafe leiden, wenn er
es versäumt, dafür zu sorgen, daſs Raub und Plünderung gebüſst und
geahndet werde, die seine Leute auf der Heerfahrt sich zu Schulden
kommen lassen. Demnach hatten die Senioren zur Aufrechthaltung
der Manneszucht militärische Strafgewalt, wie sie über die freien Gau-
leute des Heeres der Graf besaſs 55.
Vom Heerdienst waren die Geistlichen befreit, weil ihnen kano-
nische Satzung verbot, Waffen zu tragen 56. Dieser Grundsatz fand
aber nur auf Priester und Mönche unbeschränkte Anwendung, dagegen
nicht auf Bischöfe und Äbte. Schon in merowingischer Zeit nahmen
Bischöfe an Feldzügen, ja auch am Schlachtengetümmel teil. Im
[215]§ 87. Wehrpflicht und Heerwesen.
achten Jahrhundert war es geradezu Regel, daſs die Bischöfe ihre
Hintersassen ins Feld führten. Eine Verordnung v. J. 744, die wenig-
stens die Äbte von der Heerfahrt ausschloſs, wurde nicht auf die
Dauer festgehalten. Unter den karolingischen Königen beruhte es
auf besonderem königlichem Privilegium, wenn ein Kloster vom Heer-
dienst befreit war 57, was dann nicht bloſs für den Abt, sondern auch
für die Zinsbauern der gefreiten Kirche galt 58. Auch einzelne welt-
liche Personen erhielten durch Königsbrief die Freiheit vom Heer-
dienste zugesichert. Wurde ein solcher wegen körperlicher Untaug-
lichkeit gewährt, so befreite er vom Beweise echter Not und schützte
gegen Willkürhandlungen des Grafen. Dispensiert waren die Vassallen,
deren der König zu seinem persönlichen Dienste bedurfte. Ein be-
schränktes Dispensationsrecht hatten Senioren und Grafen, welche im
Interesse der Hauswirtschaft und des Amtes eine bestimmte Zahl
von Wehrpflichtigen des Auszuges entbinden konnten 59.
Zur Verteidigung des Landes gegen feindliche Einfälle waren alle
verpflichtet, selbst die Geistlichen nicht ausgenommen 60. In solchem
Falle konnte das Heer von einem Missus des Königs oder vom Grafen
aufgeboten werden. Das Massenaufgebot hieſs lantwêri, Landwehr.
So wird es zuerst in einem Kapitular von 847 genannt. Demjenigen,
der sich der Landwehr entzog, drohte der Verlust des Lebens 61.
Auf eigenmächtiges Verlassen des Heeres, herisliz, stand nach
[216]§ 88. Dingpflicht und Gerichtswesen.
altem Volksrecht Friedlosigkeit, die sich im fränkischen Reichs-
rechte als Verwirkung des Lebens und Konfiskation des Vermögens
äuſserte 62.
Der Heerdienst befreite von jedem anderen öffentlichen Dienste,
auch von der Pflicht, der Vorladung vor Gericht Folge zu leisten.
Er gewährte jedem Heergenossen höheren Sonderfrieden. Kehrte nach
beendigtem Kriegszuge die Heeresabteilung heim, so fand die Nieder-
legung der Waffen, scaftlegi, statt. Damit trat der Heerbann auſser
Kraft 63. Aber noch vierzig Nächte darnach dauerte jene Befreiung
und wohl auch der höhere Friede 64.
L. Maurer, Gesch. des altgerm. Gerichtsverfahrens 1824. W. Unger, Die alt-
deutsche Gerichtsverfassung 1842. Waitz, VG I 342; II 2, S. 135; IV 367 ff.
526. Thudichum, Gau- und Markverfassung S. 83. Sohm, Reichs- und Ge-
richtsverfassung, das für diese Materie hauptsächlich in Betracht kommende Werk.
Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV, V. Wetzell, System des ordentl. Civil-
prozesses, 3. A. 1878. S. 353 ff. Schröder, RG S. 160 ff. Hermann, Über die
Entwicklung des altdeutschen Schöffengerichts 1881. W. Sickel, Die Ent-
stehung des Schöffengerichts, Z2 f. RG VI 1 ff. Derselbe in den Götting. gel.
Anzeigen 1890, S. 580 ff. H. Brunner, Die Herkunft der Schöffen, Mitth. des
Inst. f. österr. Gf. VIII 177 ff. v. Schenk zu Schweinsberg, Die Grafschafts-
gerichtsstätten Maden und Rucheslo, ein Beitrag zur Frage, ob die drei generalia
placita Gau- oder Hundertschaftsversammlungen waren, Z. f. hessische Gesch. und
Landeskunde, Neue Folge V 210. v. Amira, Recht §§ 83. 84. Thonissen,
L’organisation judiciaire .. de la Loi Salique 2. éd. 1882. Fustel de Cou-
langes, Recherches sur quelques problèmes d’histoire 1885, S. 357 ff. Der-
selbe, Monarchie franque S. 304 ff. L. Beauchet, Histoire de l’organisation
judiciaire en France 1886. Ed. Beaudouin, La participation des hommes
libres au jugement dans le droit franc, Nouv. Revue historique de droit français 1887,
S. 450 ff., 557 ff.
Die allgemeine Dingpflicht 1 zwang die freien Volksgenossen, die
Gerichtsversammlungen zu besuchen und daselbst an der öffentlichen
[217]§ 88. Dingpflicht und Gerichtswesen.
Rechtsprechung teil zu nehmen. Hinsichtlich der Gerichtsbezirke,
welche den Gerichtsversammlungen zu Grunde lagen und die Ding-
pflicht der Eingesessenen bestimmten, herrschte eine weitgehende
stammesrechtliche und örtliche Verschiedenheit, die auch durch die
Gesetzgebung und Verwaltung der Karolinger nicht völlig beseitigt
wurde.
Bei den Franken lag der Schwerpunkt der Rechtspflege in den
Gerichtsversammlungen der Hundertschaften. Das echte Ding wurde
an den Malstätten der einzelnen Hundertschaften vom Richter des
Gaues und zwar bei den Saliern mit dreitägiger Dauer abgehalten.
Die echten Dinge folgten sich in der Weise, daſs zwischen zweien
eine sechswöchentliche Frist verstrich 2, die als Frist von 40 oder 42
1
[218]§ 88. Dingpflicht und Gerichtswesen.
Nächten 3 bezeichnet wird. Die Ribuarier kannten neben dieser Frist
vielleicht auch eine kürzere von 14 Nächten für die Wiederkehr eines
echten Dinges 4. Bekanntlich war den Germanen die Mondzeit be-
stimmend für die Festsetzung der Gerichtstage. Sie hielten ihre Ver-
sammlungen, wie schon Tacitus berichtet, bei Vollmond oder Neu-
mond ab. Die Dingzeit hatte religiöse Bedeutung. Ob es Dinges
Zeit sei, war eine der stehenden, ursprünglich wohl an die Priester
gerichteten Hegungsfragen 5. Die Franken scheinen ihre echten
Dinge in der Weise umgelegt zu haben, daſs auf das Vollmondding
ein Neumondding, auf dieses wieder ein Vollmondding folgen muſste.
Setzte man nun das nächste Ding auf den zweitfolgenden Neumond
(bezw. Vollmond), so ergab sich eine Frist von sechs Mondwochen,
welche kalendarisch einen mittleren Wert von 44,3 Tagen darstellen 6.
Den Anfangspunkt der Frist bestimmte die feierliche Enthegung des drei-
tägigen echten Dinges; sie lief ‘post banno resiso’, placito levato 7. Ziehen
wir die drei Tage von den sechs Mondwochen ab, so schiebt sich zwischen
den Schluſspunkt des Vollmonddings und den Anfangspunkt des Neu-
monddings bei dem Schwanken des Intervalls zwischen Vollmond und
Neumond, welches beispielsweise im laufenden Jahre reichlich 1½ Tage
beträgt 8, eine Frist von 40 bis 42 Nächten ein 9. Konnte schon die
nächste entgegengesetzte Mondphase maſsgebend sein, so kam man
zu einer Frist von 14 Nächten. Dagegen waren Fristen von acht
Tagen, von drei, vier und fünf Wochen für die Wiederkehr eines echten
[219]§ 88. Dingpflicht und Gerichtswesen.
Dinges durch das Erfordernis der entgegengesetzten Mondphase aus-
geschlossen. Als Anfangstag des echten Dinges pflegte man bei den
Salfranken den Montag oder den Donnerstag zu wählen 10.
Wenn der Richter des Gaues, ursprünglich der Thungin, dann
der Graf alle 6 Wochen sein echtes Ding abhielt, so entfielen auf den
ganzen Gau acht bis neun echte Dinge im Jahre 11. Das echte Ding
nahm nur die allgemeine Dingpflicht einer Hundertschaft in Anspruch,
war aber für Streitigkeiten aus dem ganzen Gau kompetent. Die in
dem Mallus einer Hundertschaft begonnene Verhandlung konnte in
dem Mallus jeder anderen Hundertschaft desselben Gaues fortgesetzt
und erledigt werden.
Neben dem echten Ding gab es bei den Franken gebotene Dinge,
die vom Thungin, bezw. vom Grafen oder vom Centenar, berufen wer-
den konnten. Der Besuch des gebotenen Dinges war nur für die-
jenigen Pflicht, die der Richter dazu bannte. Wahrscheinlich kam es
schon in merowingischer Zeit vor, daſs der Richter nicht sämtliche
Gerichtspflichtigen, sondern nur eine ausreichende Anzahl in das ge-
botene Ding berief.
Unbekannt war der Gegensatz der echten und der gebotenen
Dinge dem alamannischen und dem bairischen Rechte. Ebenso war ihnen
das After- oder Nachding fremd, welches wir nachmals bei Friesen
und Sachsen finden. Bei den Saliern ersetzte die dreitägige Dauer
des echten Dinges die Ansetzung besonderer Nachdinge.
Nach dem Volksrechte der Alamannen sollte in jeder Hundert-
schaft gemäſs alter Gewohnheit alle vierzehn Tage, wenn der Friede
schwach war im Lande, alle acht Tage, und zwar regelmäſsig Sonn-
[220]§ 88. Dingpflicht und Gerichtswesen.
abends, Gericht gehalten werden. Was in einem Dinge nicht zu Ende
gebracht wurde, sollte im nächsten seine Erledigung finden 12.
Bei den Baiern waren die Gerichtsversammlungen Grafschafts-
dinge. Sie fanden alle Monate, im Bedürfnisfalle alle vierzehn Tage
statt. Jeder Freie, der in der Grafschaft wohnte, war verpflichtet zu
erscheinen, sofern und wohin der Richter ihn entbot 13.
Als Urteilfinder fungierten bei den Franken die Rachineburgen 14,
deren, wie es scheint, gewöhnlich mindestens sieben waren 15. Man
nahm sie aus den angesehensten, erfahrensten und kundigsten Män-
nern der Gerichtsgemeinde. Als Rachineburgen bezeichnen die Quellen
gelegentlich auch Personen, welche die für den Rachineburgen ver-
langten Eigenschaften hatten, auch wenn sie im einzelnen Falle nicht
als Urteilfinder bestellt waren 16. Was den ständigen Urteilfinder der
Oberdeutschen und Friesen betrifft, so genügt es, hier auf die Aus-
führungen oben Band I, S. 150 f. zu verweisen.
Nicht lange nach dem Regierungsantritte Karls des Groſsen fand
eine Regelung der Dingpflicht und die allgemeine Einführung des
Instituts der Schöffen statt, Neuerungen, welche zunächst auf das frän-
[221]§ 88. Dingpflicht und Gerichtswesen.
kische und fränkisch-romanische Rechtsgebiet berechnet waren und
wie die meisten Maſsregeln Karls im wesentlichen an bereits be-
stehende Verhältnisse anknüpften. Diese lassen zwei Kapitularien aus
den ersten Jahren seiner Regierungszeit erkennen. Ein Kapitular,
welches im Jahre 769 oder bald darnach entstanden ist, bestimmt,
daſs niemand es versäume, zweimal zum Mallus zu kommen, das erste-
mal im Sommer, das zweitemal im Winter. Die übrigen Dinge, die
im Bedürfnisfall oder kraft königlichen Gebotes ausgelegt werden,
besuche, wer dazu aufgeboten wird 17. Eine andere Verordnung Karls,
die noch auf dem Boden der alten Gerichtsverfassung steht, aber be-
reits die leitenden Gedanken der späteren Reform erkennen läſst,
verbietet, die Dingpflicht der Armen öfter als zwei- oder dreimal durch
Vollgerichte (placita generalia) in Anspruch zu nehmen, während die
übrigen Gerichtstage von den Centenaren nur mit den maiores natu
abgehalten werden sollen 18. Wer zu den maiores natu gehöre und
wie viele davon erscheinen sollen, blieb dem Ermessen des Richters
überlassen.
Karls Reformgesetz ist uns nicht erhalten. Vermutlich entstand
es in dem Jahrzehnt von 770 bis 780. Seinen Inhalt können wir
aus Kapitularien des neunten Jahrhunderts erschlieſsen, welche die
Reform als gegeben voraussetzen. Karl verfolgte dabei die soziale
Tendenz, die Dingpflicht der ärmeren Freien zu erleichtern. Grafen
und Centenare hatten das Recht besessen, zu den gebotenen Dingen
jeden Freien zu bannen. Dies Recht war vielfach miſsbraucht wor-
den. Mitunter verleitete den Richter der Anteil an den Buſsen, die
er von den Ausbleibenden erhob, geflissentlich viele Placita anzusagen
und dafür die allgemeine Dingpflicht geltend zu machen.
Karls Reform beschränkte die allgemeine Dingpflicht auf drei
jährliche placita generalia. Um diese Beschränkung durchzuführen,
bedurfte es keiner Änderung des Volksrechtes, sondern es genügte,
daſs der König den Grafen und Centenaren verbot, die allgemeine
Dingpflicht öfter als dreimal jährlich in Anspruch zu nehmen. Nur
dort, wo der Centenar oder der ihm entsprechende Richter Volks-
beamter war, hätte seine Befugnis, zum Ding zu bannen, vom König
nicht ohne Änderung des Volksrechtes beschränkt werden können.
So erklärt es sich, daſs die Befreiung von der Pflicht, das gebotene
Ding zu suchen, bei den Sachsen nicht durchdrang, deren Gograf die
Stellung eines Volksbeamten behauptet hatte 19.
Hinsichtlich der drei Vollgerichte, placita generalia, schwebt die
Streitfrage, ob sie sämtlich oder nur zum Teil als echte Dinge, ob
sie als Versammlungen der Hundertschaft oder der ganzen Grafschaft
zu denken seien. Vermutlich beabsichtigte Karl nicht, in diesen Be-
ziehungen eine Neuerung durchzuführen, und hat er vielmehr der be-
stehenden Verschiedenheit der Verhältnisse und Bedürfnisse Rechnung
getragen. Wo die Grafschaft so viele Hundertschaften hatte, daſs der
Turnus der echten Dinge die einzelne Hundertschaft nicht öfter als
zweimal im Jahre traf, blieb Spielraum vorhanden, daneben noch ein
gebotenes Vollgericht, entweder der Hundertschaft oder der ganzen
Grafschaft, zu berufen. Allgemeine Grafschafts- oder Gauversamm-
lungen mögen schon vor der Reform Karls des Groſsen nicht bloſs
bei den Baiern vorhanden gewesen sein. Quellen des neunten Jahr-
hunderts setzen die Existenz solcher Versammlungen voraus 20. Nach-
mals finden sich bei den Franken, wie bei anderen Stämmen Gau-
oder Landesdinge, die von den Gerichtspflichtigen des ganzen Gau-
oder Landdistriktes besucht werden muſsten 21.
Hand in Hand ging mit der Beschränkung der allgemeinen Ding-
pflicht die Einführung des Schöffentums. Scabinus, altniederdeutsch
scepino, ist ein Wort von fränkischer Herkunft 22. Es begegnet uns
zuerst in Formeln, welche dem salischen Rechtsgebiete angehören und
aus den Jahren 770—775 stammen 23. Die Schöffen sind ständige
Rachineburgen. Thatsächlich mochte sich schon vor Karl dem Groſsen
wenigstens in einzelnen Gegenden des fränkischen Rechtsgebietes eine
gewisse Stätigkeit der Urteilfinderfunktion ausgebildet haben, indem
die Auswahl zum Rachineburgen sich auf einen engen Kreis geeigneter
Persönlichkeiten beschränkte. Die Schöffen fungierten als Urteil-
finder in den Vollgerichten, wo ihr Urteil durch das Vollwort des
Umstandes gestätigt wurde. Sie konnten als ausschlieſsliche Urteiler
in den gebotenen Gerichten fungieren, in welchen auſser den Parteien
und Zeugen nur der Richter und die Schöffen erscheinen muſsten 24.
Auch diese Neuerung Karls konnte ohne Eingriff in das Volksrecht
auf dem Wege der Verordnung und Verwaltung durchgeführt werden.
War die Besetzung der Urteilfinderbank und die Auswahl der Ding-
leute für die gebotenen Dinge von jeher ein Recht des Richters,
so bedurfte es nur einer Anweisung des Königs an seine Beamten,
um an Stelle der ad hoc ausgewählten Urteilfinder und der ad hoc
berufenen Dingleute ständige Schöffen zu setzen.
Das Schöffentum war ein ‘ministerium’ 25, ein dauerndes und zwar
[224]§ 88. Dingpflicht und Gerichtswesen.
ein lebenslängliches Amt. Die Schöffen wurden von den königlichen
Missi unter Mitwirkung des Grafen und des Volkes aus den ‘melio-
res’, regelmäſsig wohl aus den Grundeigentümern ausgewählt. Die
Ernannten schwuren einen Amtseid, worin sie versprachen, gerecht
zu urteilen. Wegen schlechter Amtsführung konnten sie von den
Missi abgesetzt werden 26. Das Schöffenamt bezog sich auf die ge-
samte Grafschaft; jeder Schöffe konnte in jedem Gerichte der Graf-
schaft verwendet werden. Regelmäſsig waren sieben Schöffen als
Urteilfinder thätig 27. Sehr viel mehr als zwölf Schöffen scheint die
einzelne Grafschaft kaum gehabt zu haben. Denn eine Verordnung
Ludwigs I. verlangt, daſs der Graf zu einer missatischen Versamm-
lung zwölf Schöffen mitbringe, wenn er so viele habe 28. Die Schöffen
heiſsen auch iudices, auditores, legum latores, legum magistri, legis
doctores. Mitunter werden sie auch Rachineburgen genannt, während
andererseits der Ausdruck scabini auch für nicht ständige Urteil-
finder, z. B. für Urteilfinder des Königsgerichtes, gebraucht wird 29.
Das Schöffengericht blieb nicht auf das fränkische und fränkisch-
romanische Rechtsgebiet beschränkt, ist aber mit nichten eine all-
gemeine Einrichtung des fränkischen Reiches geworden. Die Friesen
lehnten es völlig ab und hielten an ihrem einheimischen Asega fest.
Bei den Baiern und Alamannen vermochte es in fränkischer Zeit
wahrscheinlich nur in die missatischen Gerichte einzudringen. Da
andererseits bei den Oberdeutschen der einheimische Rechtsprecher
verschwand, lebte bei ihnen vermutlich wieder das Recht des Rich-
ters auf, beliebige Personen der Gerichtsgemeinde um das Urteil zu
fragen. Was die Sachsen anbelangt, so treten nachmals die Schöffen
nur in den echten Dingen, also in gräflichen Gerichten auf, dagegen
nicht in den gebotenen Dingen, in welchen die gesamte Gerichts-
gemeinde unter Vorsitz des Gografen thätig ist. In Italien begegnen
uns scabini zwar schon gegen Ende des achten Jahrhunderts, aber
zunächst als urteilende Richter. Erst im Laufe des neunten Jahr-
hunderts machte sich hier die dem langobardischen Rechte fremdartige
Unterscheidung zwischen Richtern und Urteilern geltend 30. Diese ist
auch bei der romanischen Bevölkerung Galliens durchgedrungen, sicher-
lich nicht sofort nach der Eroberung, sondern erst nach einem län-
[225]§ 88. Dingpflicht und Gerichtswesen.
geren Übergangsstadium, in welchem das Urteilen nach römischer
Weise ausschlieſslich oder doch noch hauptsächlich dem Richter zu-
fiel, der sich dabei des Rates von weltlichen und geistlichen Bei-
sitzern bediente 31.
Wo die fränkische Gerichtsverfassung zur Herrschaft gelangte,
ist die Findung des Urteils nicht Sache des Richters, sondern der
Rachineburgen, bezw. der Schöffen. Die Urteilfinder werden nach
den fränkischen Volksrechten aufgefordert zu sagen, was Rechtens ist,
und verfallen in eine Buſse, wenn sie den Urteilsvorschlag verweigern
oder wenn sich infolge einer Urteilschelte ergiebt, daſs sie ein un-
gerechtes Urteil gefunden 32. Der Richter ist auf das dem Urteil
entsprechende Rechtsgebot beschränkt, welches er aber verweigern
kann und bei seiner Verantwortlichkeit verweigern muſs, wenn er das
Urteil für rechtswidrig hält 33. Soweit die Schöffenverfassung durch-
geführt war, gilt daher schon für die fränkische Zeit der Ausspruch
einer jüngeren niederländischen Rechtsquelle, die das Gericht definiert
als eine Stätte, wo Richter, Schöffentum und Parteien versammelt
sind und wo der Richter Gebote thut, die durch Schöffenurteile vor-
her gefestigt worden waren 34. In den Urkunden und Formeln der
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 15
[226]§ 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden.
fränkischen Periode, die sich eines genaueren Sprachgebrauches be-
fleiſsigen, werden Urteil und Rechtsgebot deutlich unterschieden 35.
Daneben findet sich allerdings ein laxerer Sprachgebrauch, der die
Thätigkeit der Urteiler und des Richters unter dem Ausdruck iudi-
care zusammenfaſst 36.
Zöpfl, D. RG II 60 f. 200. 208. 234. H. Brunner, Abspaltungen der Fried-
losigkeit, Z2 f. RG XI 62 ff. W. Sickel, Zum Ursprung des mittelalterlichen
Staats, Mitth. des Inst. f. österr. Gf., Ergänzungsband II 226. Waitz, VG II 2,
S. 295 ff., IV 15 ff. v. Inama Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgesch. I 441 ff.
Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben I 809 ff. Post, Über das Fodrum,
Beitrag zur Gesch. des ital. und des Reichssteuerwesens im Mittelalter 1880.
K. Lehmann, Abhandl. zur germanischen, insbes. nordischen Rechtsgesch. 1888,
I: die Gastung der germ. Könige. v. Amira in den Götting. gel. Anzeigen 1889,
S. 266 ff. Guérard, Poliptyque de l’abbé Irminon I 793 ff.
Wer durch ein Verbrechen oder durch dauernden Ungehorsam
gegen das Gericht den allgemeinen Frieden verwirkt hatte, war nach
germanischer Rechtsanschauung Feind des gesamten Volkes und seiner
Götter. Den Ächter, den Verbrecher zu verfolgen und die Fried-
losigkeit an ihm zu vollstrecken, erschien daher als allgemeine Pflicht
der Volksgenossen. Wie der Freie zum Heerdienst gegen die äuſseren,
so war er zum Polizeidienst gegen die inneren Feinde des Volks-
friedens, gegen die Verbrecher, berufen und verpflichtet. Da dem
Gemeinwesen eine organisierte Polizeimannschaft fehlte, fungierte jeder
einzelne Volksgenosse als Organ der öffentlichen Polizei 1.
Die Pflicht der Verfolgung ging nicht soweit, daſs dem einzelnen
zugemutet wurde, den Verbrecher mit augenscheinlicher Gefährdung
34
[227]§ 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden.
des eigenen Lebens anzugreifen, sondern setzte Verhältnisse voraus,
unter welchen der Erfolg einigermaſsen sicher war 2. Andernfalls ge-
nügte es, die Verfolgung des Missethäters durch Erhebung des Ge-
rüftes einzuleiten. Wer auch das versäumte, machte sich buſsfällig 3.
Die Rechte, welche Haus und Hof des Missethäters der sogen.
Wüstung, d. h. der Zerstörung durch Bruch oder Brand, preisgeben,
betrachten es als öffentliche Pflicht, an der Wüstung teilzunehmen.
In flandrischen Rechten ist es nachmals strafbar, wenn jemand aus-
bleibt, falls das Haus des Verbrechers niedergerissen werden soll 4.
Wie im Lauf der Zeit die Vollstreckung der Friedlosigkeit und
ihrer Abspaltungen, hier früher und dort später, Sache des öffentlichen
Beamtentums wurde, soll in der Geschichte des Rechtsgangs und des
Strafrechtes dargestellt werden. Abgesehen von bestimmten Aus-
nahmefällen, schwächte sich der Zweck der allgemeinen Verfolgungs-
pflicht dahin ab, daſs es zunächst nur galt, den Verbrecher dingfest
zu machen und dem Richter zu überliefern.
In merowingischer Zeit wurde bei Diebstahlsfällen die allgemeine
Verfolgungspflicht zu einer Haftung der Gemeindegenossen erweitert.
Die Centene muſste für den Diebstahl Ersatz leisten, konnte sich aber
einerseits erholen, wenn sie den Dieb fing, andererseits die Haftung
abwälzen, wenn sie nachwies, daſs die Spur des Diebstahls in eine
fremde Centene führe 5.
Aus den deutschen Stammesrechten übernahm das fränkische
Reichsrecht die allgemeine Pflicht der Gerüftsfolge und der Landfolge.
Gerüfte ist der landesübliche Ruf, der die Nachbarn auffordert,
zur Bewältigung oder Verfolgung des Verbrechers herbeizueilen 6. Ihm
nachzukommen, ist Pflicht eines jeden, der ihn vernimmt. Buſsfällig
wird, wer das Gerüfte versitzt 7.
Als Pflicht der Landfolge bezeichnen Quellen der nachfränkischen
Zeit 8 die allgemeine Pflicht, dem Aufgebote in Sachen der Friedens-
polizei Folge zu leisten. Der öffentliche Beamte konnte die Leute
seines Amtsbezirkes zur Verfolgung von Verbrechern bannen. Wer
die Teilnahme an der Verfolgung verweigerte, verwirkte eine Buſse,
die nach dem Friedensgesetz Childeberts I. und Chlothars I. fünf
Solidi, aber schon nach einem Gesetze Childeberts II. und ebenso
nach spätkarolingischen Kapitularien den Königsbann betrug 9. Ein
Kapitular von 853 führt die Pflicht der Hülfeleistung auf den Treu-
eid der Unterthanen zurück 10. Der Richter konnte die Gauleute
ferner als Wächter und Geleitsmänner (fideiussores) zur Verwahrung
und zum Transporte von Gefangenen und Angeschuldigten aufbieten 11,
ebenso zum Wachtdienste 12.
Neben dem öffentlichen Polizeidienst bestand eine Anzahl von
Unterthanenpflichten, die sich füglich unter dem Gesichtspunkte öffent-
licher Fronden zusammenfassen lassen 13. Sie sind teils deutschen,
teils römischen Ursprungs.
Wohl schon aus der Zeit vor der Reichsgründung stammt das
Recht des Königs auf Gastung, nämlich das Recht, auf Reisen samt
dem Gefolge von den Unterthanen beherbergt und bewirtet zu wer-
7
[229]§ 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden.
den 14. Wie es in der Natur der Verhältnisse lag, beanspruchte der
König die Gastung nur von den geistlichen und weltlichen Groſsen
und nicht von kleinen Leuten, denen es ja unmöglich gewesen wäre,
den König und sein Gefolge in geziemender Weise aufzunehmen. Die
Beherbergung und Bewirtung wurde nicht als Gastfreundschaft, son-
dern als Unterthanenpflicht gefordert und geleistet. Die daraus ent-
stehenden Kosten wälzten die Groſsen wenigstens zum Teil auf die
Hintersassen ab, indem sie ‘in adventu regis’ von ihnen gewisse Na-
turalabgaben erhoben 15. Einzelne Kirchen — die Fälle sind selten —
wurden durch königliches Privilegium von der Gastungspflicht be-
freit 16. Im Lauf der Zeit scheint sich für die Gastung oder als Er-
satz derselben ein bestimmtes herkömmliches Maſs von Leistungen
ausgebildet zu haben, die als pastus bezeichnet werden 17. Die Nah-
rungsmittel, die zu liefern waren, faſst der Ausdruck fodrum zusam-
men 18. Ohne Zweifel hatte der König auch Anspruch auf Stellung
von Pferden (paravereda) zur Weiterbeförderung 19. Doch wurden
dafür in erster Linie die Fiskalgüter in Anspruch genommen 20. Zieht
man die nordischen und die angelsächsischen Verhältnisse zur Ver-
gleichung heran, so wird es wahrscheinlich, daſs im fränkischen Reiche
ein altfränkisches Königsrecht in Verbindung trat mit Unterthanen-
pflichten, die sich in Gallien als Reste des römischen Postwesens er-
halten hatten.
Mit diesen hängen aufs engste die Fronden zusammen, welche
die Unterthanen den königlichen Beamten und den vom Könige pri-
vilegierten Personen in Bezug auf Einquartierung, Verpflegung und
Reisebeförderung zu leisten hatten.
Das römische Postwesen 21 war das Kehrbild des heutigen. Die
[230]§ 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden.
Post bestand nicht für den allgemeinen Verkehr, sondern nur für den
Princeps, höhere Beamte, Offiziere und für die Zwecke der Militär-
verwaltung. Die Unterthanen durften sie nicht benutzen, muſsten sie
aber durch Frondienste im Betrieb erhalten. Diese zählten zu den
lästigsten Bürden, mit welchen das römische Reich seine schwer ge-
plagten Bürger belastete. Man unterschied die Beförderung zu Pferde,
cursus publici, und die Beförderung zu Wagen, angariae, ein durch
Vermittlung des Griechischen aus dem Persischen entlehntes Wort.
Auſser den Pferden (veredi), auf die der Reisende Anspruch hatte,
konnte unter Umständen auch ein Beipferd, paraveredus, verlangt
werden. Neben den angariae kannte man auſsergewöhnliche Spann-
dienste, parangariae. In einzelnen Provinzen hatten die Unterthanen
die Kosten des Postwesens vollständig zu tragen 22, in anderen nur
subsidiär, nämlich nur soweit, als auf den Poststationen die not-
wendigen Beförderungsmittel nicht vorhanden waren 23. Zur Beher-
bergung der Reisenden waren regelmäſsig besondere Höfe (mansiones)
vorhanden. Das Recht auf Beförderung (evectio) hatten auſser dem
Princeps und den Beamten auch diejenigen, die der Princeps rief oder
schickte. Privatpersonen konnten die Post benutzen auf Grund eines
Diploms, welches evectio hieſs und sich als ein vom Princeps oder
von einem der höchsten Staatsbeamten bewilligtes Postbillet darstellt.
Von der ‘evectio’ wird die tractoria 24 unterschieden, eine Urkunde,
die entweder nur die Art der Beförderung normiert oder als tractoria
cum necessariis nicht bloſs den Anspruch auf evectio, sondern auch
den auf Verpflegung (humanitas) gewährt 25.
Im fränkischen Reiche hatten die königlichen Missi, fremde Ge-
sandte und alle, die im Dienste des Königs reisten, Anspruch auf
21
[231]§ 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden.
hospitium 26 und evectio 27. Wer sie verweigerte, verwirkte den Königs-
bann. Die Leistungen, die der Reisende verlangen konnte, entlehnten
ihre Bezeichnungen der Terminologie des römischen Postwesens;
so die Beherbergung (mansiones, mansionaticum), die Bewirtung (hu-
manitas 28, auch pastus, paratas facere), die Stellung von Pferden
(veredi und paraveredi 29), die Spanndienste (angariae et parangariae).
Der Berechtigte erhielt einen Königsbrief, der, wie in römischer Zeit,
tractoria heiſst und, ein ‘wahrer Traktierbrief’, die gebührenden Reich-
nisse im einzelnen aufzählt 30. Ohne tractoria konnte der Graf inner-
halb seiner Grafschaft auf Dienstreisen das Recht auf mansionaticum,
paravereda und auf Spanndienste geltend machen 31.
Die genaue Fixierung der Reichnisse nahm ihnen den Charakter
der Bewirtung und gab ihnen den von Naturalabgaben, die im ein-
zelnen Falle auf eine Mehrheit von Haushaltungen umgelegt werden
konnten. Die Abgaben hieſsen in karolingischer Zeit vom Standpunkt
des Verpflichteten coniectus 32, vom Standpunkt des Berechtigten stipen-
dia 33. Eine Vorschrift Karls des Groſsen verlangte, daſs die Missi,
welche die Heerbannbuſsen einziehen sollten, den coniectus von den-
jenigen erhöben, die sie verwirkt und damit den Anlaſs zur Absen-
dung der Missi gegeben hätten 34.
Die Beförderung und Verpflegung der übrigen königlichen Missi
[232]§ 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden.
war unter den Karolingern in erster Linie Sache der ordentlichen Be-
amten, insbesondere der Grafen, welche die erforderlichen Leistungen
von den Verpflichteten eintrieben 35. Karl der Groſse und Ludwig I.
errichteten hie und da besondere Herbergen und Pferdestationen, die
unter ständigen Aufsehern standen 36. Früher scheinen an einzelnen
Orten bestimmte Hofbesitzer von alters her mit der Sorge für die
Missi betraut gewesen zu sein 37, vielleicht so, daſs diese Pflicht die
Gegenleistung für ein vom Fiskus erworbenes Leihegut bildete. Wo
solche Einrichtungen existierten, wurden die öffentlichen Fronden nur
subsidiär in Anspruch genommen.
Die Beherbergung, Verpflegung und Beförderung der Grafen
dürfte seit Ludwig I. nicht mehr eine allgemeine Pflicht der Gau-
leute, sondern eine Reallast einzelner Grundstücke gewesen sein 38.
Denselben Charakter haben wenigstens örtlich die Lieferungen von
Pferden und Naturalabgaben für die Missi angenommen 39.
In karolingischen Privilegien erscheint unter den Unterthanen-
pflichten auch das ‘scaram facere’ 40. Wahrscheinlich sind Botendienste
damit gemeint, die zu Pferde oder zu Fuſs geleistet werden muſsten.
Die Verpflichtung, welche hauptsächlich in Grundherrschaften vor-
kommt, dürfte ursprünglich eine Ergänzung der die paravereda be-
treffenden Fronden gewesen sein, indem der Botendienst als Ersatz
der Beistellung von Pferden angesehen wurde 41.
Zu den aus den römischen Ordnungen überkommenen Fronden
zählt die Beihülfe, die bei dem Bau von öffentlichen Wegen (stratae
publicae 42) und von Brücken zu leisten war. Während der Wegbau
sich schon ziemlich früh zu einer Grundlast der Anwohner und Inter-
essenten gestaltete, wird der Brückenbau noch in den Quellen der
karolingischen Zeit oft und deutlich als allgemeine Unterthanenpflicht
hervorgehoben 43. Wie zum Brückenbau, konnten die Unterthanen
auch zum Bau von Schleuſsen bei Bannstrafe aufgefordert werden 44.
An den Seeküsten bestand eine Pflicht der Hülfeleistung, wenn
es galt, die Küste gegen die See zu schützen. Wer sie verabsäumte,
verwirkte eine Buſse, die zur Hälfte an die Gemeinde, zur Hälfte als
Friedensgeld an den Fiskus verfiel 45.
Allenthalben luden die geistlichen und weltlichen Grundherren
die öffentlichen Frondienste ihren Hintersassen auf. Als dann zahl-
reiche Grundherrschaften durch Erwerbung der Immunität davon be-
freit wurden, behielten sie die früher öffentlichen Frondienste im In-
teresse der Gutswirtschaft als grundherrliche Fronden bei.
Roth, Beneficialwesen S. 85 ff. Waitz, VG II 2, S. 254 ff., 299 ff.; IV 52. 101 ff.
v. Daniels, Handbuch I 528 ff. Schröder, RG S. 181 ff. Falke, Geschichte
des deutschen Zollwesens 1869. Th. Sickel, Beiträge zur Diplomatik V 40 ff.
Rathgen, Entstehung der Märkte in Deutschland 1881. W. Sickel, Zum
ältesten deutschen Zollstrafrecht, Z. f. d. ges. Strafrechtswissenschaft VII 505 ff.
Giraud, Essai sur l’histoire du droit français I 93 ff. Fustel de Coulanges,
Monarchie franque S. 243 ff. Viollet, Histoire I 322. Hüllmann, Deutsche
[234]§ 90. Das Finanzwesen.
Finanzgeschichte des Mittelalters 1805. Ilse, Geschichte des deutschen Steuer-
wesens I (1844). Birnbaum, Die rechtl. Natur des Zehnten 1831. Guérard,
Des impositions publiques dans les Gaules, Bibliothèque de l’école des chartes
I 336. Vuitry, Études sur le régime financier de la France 1878.
Einem Gemeinwesen, das die öffentlichen Bedürfnisse durch die
persönlichen Dienstleistungen der Volksgenossen deckt, fehlt der Trieb,
eine geordnete Finanzverfassung auszubilden oder, wo es sie vor-
findet, festzuhalten. So erklärt es sich, daſs die fränkische Verwal-
tung auf dem Gebiete des Finanzwesens in Gallien nur Rückschritte
zu verzeichnen hat.
Eine allgemeine Steuerpflicht der Unterthanen war der frän-
kischen Verfassung unbekannt. Als die Franken Gallien eroberten,
fanden sie daselbst das römische Steuerwesen vor 1. Die römische
Verwaltung erhob von den Grundbesitzern eine Grundsteuer (capitatio
terrena, iugatio), von der landlosen Bevölkerung 2 eine Kopfsteuer
(capitatio plebeia). Die Grundbesitzer waren auſserdem zu Natural-
lieferungen (functiones annonariae) verpflichtet, welche in den meisten
Provinzen zur Verpflegung des Heeres bestimmt waren 3.
Das fränkische Königtum hatte den besten Willen, die römische
Steuerverfassung im Verhältnis zu den Provinzialen beizubehalten.
Allein die Technik des römischen Steuerwesens kam den Verwaltungs-
organen mehr und mehr abhanden. Man verstand es nicht, die
Steuerschraube in Bewegung zu erhalten, sodaſs die überlieferte
Steuerverfassung erstarrte und die ihr eigentümlichen Abgaben den
Charakter wahrer Steuern verloren 4.
Die Kopfsteuer blieb nicht überall auf die landlose Bevölkerung
beschränkt, sondern wurde in einzelnen Gegenden auch auf die Grund-
besitzer ausgedehnt 5. Doch scheiterten derartige Neuerungen häufig
an dem Widerstande der Bevölkerung und der für sie eintretenden
Geistlichkeit. Auch wird uns von einzelnen Beamten berichtet, die
es versuchten, sogar freie Franken der Steuer zu unterwerfen. Aber
das waren rechtswidrige Übergriffe, für welche die Rache der Opfer
nicht auszubleiben pflegte 6.
Das Fortleben der Grundsteuer wird uns vielfach bezeugt. Ob
freie Franken, die in Gallien Grundbesitz erwarben, dazu heran-
gezogen wurden, ist Gegenstand einer Streitfrage. Sie darf nicht
schlechtweg verneint werden. Soweit der Erwerbstitel in könig-
licher Schenkung beruhte, blieb das Land regelmäſsig steuerfrei. Da-
gegen hat in einzelnen Teilen Galliens, namentlich im Süden und
Westen, die römische Grundsteuer den Charakter einer gemeinen Last
des Grundbesitzes beibehalten. Wo und solange dies der Fall war,
wurde ihr auch das von Franken erworbene Land unterworfen 7.
Das Steuersoll pflegte die fränkische Verwaltung nicht wie die
römische nach Maſsgabe des wechselnden Bedürfnisses auszuschreiben,
sondern das Quantum der aufzubringenden Steuer (tributum, census,
inferenda) wurde ein unwandelbares. Von Chilperich wird erzählt,
daſs er von einer beabsichtigten Erneuerung der Steuerrollen Abstand
nahm und sich schlieſslich mit der unter Chlothar I. aufgebrachten
Steuer begnügte 8. Den Einwohnern von Tours schwur Charibert,
daſs er ihnen keine neuen Lasten auferlegen wolle 9. Allgemein ver-
sprach Chlothar II. die Beseitigung neuer Steuern, gegen welche das
Volk reklamieren werde 10. Nach den Nachrichten, die uns über die
Opposition gegen angeblich unbillige Steuerforderungen erhalten sind,
machte die Bevölkerung Galliens im ganzen nicht ohne Erfolg den
Standpunkt geltend, daſs die Steuer nur in dem hergebrachten Be-
trage, nur dort, wo sie nicht auſser Gebrauch gekommen, und nur
von Personen und Grundstücken zu zahlen sei, die ihr von alters her
unterworfen waren. Da es nicht gelang, den Widerstand der vom
Klerus geführten Provinzialen gegen Änderungen des Steuerbetrages
und der Steuerpflicht zu überwinden, verwandelte sich die Kopfsteuer
in einen auf bestimmte Familien beschränkten erblichen Kopfzins, die
Grundsteuer in eine Reallast, die in unveränderlicher Höhe von den
belasteten Grundstücken erhoben wurde 11.
Zweifelhaft sind Ursprung und Bedeutung eigenartiger Abgaben,
die uns unter verschiedenen Bezeichnungen in deutschen und slavi-
schen Gebieten begegnen. So erscheint bei den Ostfranken, nament-
lich in den Maingegenden, eine alljährlich zu Ostern fällige Abgabe
unter dem Namen steora (Steuer) oder ostarstuopha 12, welche am
Main in Honig und Kleidern, anderwärts in Ferkeln, Hühnern, Eiern,
Holz oder Geld (ostergelt 13) entrichtet wird. Als stofa, stuafa be-
gegnet eine Abgabe unbekannten Inhalts im Elsaſs, in Speier, in
Lothringen bei Metz und in den Vogesen 14, als stuofkorn ein Ge-
treidezins bei Worms 15. In die karolingische Zeit reicht eine speci-
fisch fränkische Abgabe hinauf, die zuerst i. J. 902 als medema agro-
rum 16, nachmals als Medem, Meidem in den Moselgegenden, in Hessen
und Nassau erwähnt wird 17 und unter diesem Namen noch jetzt den
Siebenbürger Sachsen bekannt ist 18. Sie bestand in der siebenten
Garbe und wurde hauptsächlich von Rottland bezahlt. Eine ziemlich
ausgedehnte Zinspflicht scheint auch bei den Alamannen bestanden zu
haben. Bei ihnen findet sich nämlich ein Hufenzins, der dem Fiskus
von freien Leuten entrichtet wird 19. Zahlreiche, dem Fiskus zin-
sende Güter gab es in Churrhätien, wo der betreffende Zins selbst
fiscus hieſs 20.
Von der Osterstufa vermutet man nicht ohne Grund, daſs sie aus
den üblichen Jahresgeschenken hervorgegangen sei. Die übrigen ge-
nannten Abgaben dürften meistenteils in den Rechten des Königs über
öffentliches und herrenloses Land und über den Markboden 21 ihren Aus-
gangspunkt haben. Insbesondere der Medem läſst sich daraus er-
klären, daſs wüstliegende Strecken und Wald Einzelnen oder ganzen
Dorf- und Markgemeinden 22 zur Urbarmachung gegen Königszins
überlassen worden waren. Ursprünglich eine Abgabe von Rottland, ist
der Medem dann auch Bezeichnung eines analogen Zehnten geworden,
der in vertragsmäſsigen Leiheverhältnissen begründet war. Unter den
Zinsgütern der Lex Romana Curiensis sind zweifelsohne Fiskallände-
reien gemeint, die zu veräuſserlichem und vererblichem Zinsgut aus-
gethan waren 23. Aus derartigen Erbpacht- oder Erbzinsgütern rührt
wohl auch die Zinspflicht im südlichen Alamannien her und nicht aus
der Radicierung ursprünglich römischer Grundsteuern.
Dagegen ist die Ansicht abzulehnen, welche eine allgemeine
Steuerpflicht des Grundbesitzes behauptet und diese aus einem Boden-
regal oder Obereigentum des Königs an allem Grund und Boden her-
leitet. Schon die Kennzeichnung zinspflichtigen Landes als terra tri-
butaria 24, zinspflichtiger Eigentümer als tributarii 25, ergiebt, daſs wir
es da mit Ausnahmen von der allgemeinen Regel zu thun haben.
Schenkungen zinspflichtiger Grundstücke unterlagen rechtlichen Be-
schränkungen. Nach einem Kapitular Karls des Groſsen soll solches
Gut zurückerstattet oder der Königszins von dem Erwerber bezahlt
werden 26. Besonderer königlicher Verfügung bedarf es, damit die
beschenkte Kirche von der Zinspflicht befreit werde 27. Karl II. be-
[238]§ 90. Das Finanzwesen.
fiehlt 864 den Grafen und Vikaren, Veräuſserungen zinspflichtigen
Landes an die Kirche nicht zu genehmigen und sie bei Bannstrafe zu
untersagen 28. Vergleichen wir mit diesen Beschränkungen die zahl-
losen Traditionsurkunden, in welchen den Kirchen, insbesondere sol-
chen, die für ihr gegenwärtiges und zukünftiges Besitztum die Im-
munität und damit die Steuerfreiheit erworben hatten, Eigengüter
übertragen werden, ohne daſs eine Zustimmung des Königs oder seiner
Beamten erwähnt wird, vergleichen wir damit die Bestimmungen der
Kapitularien, welche die Vergabungen an Kirchen normieren, ohne
jener Vorbehalte zu gedenken 29, so ist die Folgerung nicht abzuweisen,
daſs die groſse Masse des freien Besitztums einem Königszinse nicht
unterworfen war.
Während das römische Steuerwesen unter der Herrschaft der
Franken entartete und abstarb, hat das Zollwesen 30, wie es in Gal-
lien zur Zeit der Eroberung bestand, seine Lebensfähigkeit bewahrt,
aber in Einzelheiten eine eigenartige Umwandlung und Fortbildung
erfahren. Die Anlegung öffentlicher Zollstätten und die Erhebung
öffentlicher Zölle war ein Recht des Königs. Die Zölle waren ent-
weder Durchgangszölle oder Marktzölle. Durchgangszölle, transiturae,
trasturae, wurden nicht bloſs an den Reichsgrenzen, sondern auch
innerhalb des Reiches an allen bedeutenden Durchgangspunkten des
Verkehrs erhoben. Sie finden sich als Wasserzölle und als Landzölle,
wurden nach Schiffs- oder Wagenladungen oder nach Saumlasten be-
rechnet und gewöhnlich nicht in Geld, sondern in Waren, meist in
einer Quote der verzollbaren Waren, mitunter in fixem Betrage er-
hoben. Nur Handelswaren galten für zollpflichtig; der eigene Kon-
sum war frei 31. Für die einzelnen Arten von Zöllen begegnet uns
eine groſse Mannigfaltigkeit technischer Bezeichnungen, an welchen
namentlich die gefälschten oder verunechteten Zollprivilegien reich
[239]§ 90. Das Finanzwesen.
sind. Eine echte Urkunde Theuderichs III. v. J. 681 32 nennt pul-
veraticus, Straſsengeld, pontaticus, Brückengeld, portaticus, Thorgeld,
rotaticus, Radgeld, salutaticus, Anmeldungsgebühr 33, cispitaticus,
Rasengeld, eine Abgabe unsicherer Bedeutung 34. Die Fluſszölle er-
scheinen unter dem Namen ripatici. Sonst werden als Zölle u. a.
noch genannt: saumaticus, Saumgeld von jedem Saumtier, passionati-
cus, Passagegeld, temonaticus, Deichselgeld, volutaticus, Rollgeld. In
den Quellen der karolingischen Zeit tritt eine Fülle anderer Ausdrücke
hinzu, die zum Teil nicht aufgeklärt sind. In Baiern begegnet uns
für die Zollabgabe, die hier vornehmlich in Salz zu leisten ist, das
Wort Maut, muta 35.
Märkte haben sich aus römischer Zeit her in Gallien erhalten 36;
neue traten hinzu, wo religiöse Festlichkeiten oder Gerichtsversamm-
lungen gröſsere Menschenmassen zu bestimmten Zeiten vereinigten.
Die Errichtung neuer, die Verlegung bestehender Märkte war ein
Recht des Königs. Soweit nämlich die Abhaltung von Märkten nicht
auf nachweisbares Herkommen gestützt werden konnte, setzte sie könig-
liche Bewilligung 37, Verleihung des Marktrechtes voraus. Diese ge-
währte die Aufrichtung höheren Friedens während der Marktzeit und
[240]§ 90. Das Finanzwesen.
die Erlaubnis zur Handhabung des Zollbannrechts 38. Die öffentliche
Gewalt übte in Sachen des Marktwesens der Graf, auſser wenn der
Markt auf Immunitätsboden abgehalten wurde. Schon in fränkischer
Zeit bestand eine besondere Marktgerichtsbarkeit; denn es existierte
ein besonderer Marktrichter, iudex fori 39, vermutlich ein Unterbeamter
des Grafen, bezw. des Immunitätsherrn. Aus Anlaſs der Märkte wur-
den Zölle von den marktgängigen Waren erhoben 40, entweder als
Quoten oder als feste Marktzölle 41, auſserdem wohl auch wie im römi-
schen Reiche ein Standzoll für Verkaufsplätze 42.
Auf Zolldefraudationen stand Konfiskation der Ware und des
Fahrzeuges 43 oder die königliche Bannbuſse von sechzig Schillingen 44.
Sie wurden nicht im Wege des Gerichtsverfahrens, sondern im Ver-
waltungswege geahndet. Rechtswidrige Erhebung von Zöllen wurde
gleichfalls mit sechzig Solidi gebüſst 45.
In merowingischer Zeit kämpfte die Amtsaristokratie gegen miſs-
liebige Neuerungen des Königtums in Zollsachen. Chlothar II. muſste
i. J. 614 versprechen, daſs es hinsichtlich der Zollstätten und der
zollpflichtigen Waren bei dem älteren Herkommen bleiben solle 46.
Die Karolinger sahen sich veranlaſst, wiederholt einzuschärfen, daſs
Zölle nur nach alter Gewohnheit erhoben würden, und gegen Miſs-
bräuche einzuschreiten, welche öffentliche Beamte oder Immunitäts-
herren sich durch Erhöhung der Zölle oder Anlegung neuer Zollstätten
zu Schulden kommen lieſsen 47. Aus Anlaſs zahlreicher Beschwerden
[241]§ 90. Das Finanzwesen.
fand unter Ludwig IV. (dem Kinde) um das Jahr 904 eine amt-
liche Untersuchung über die Zölle des Donauverkehrs statt. Damals
wurde zu Raffelstetten, unweit Enns, ein Zollweistum aufgenommen,
welches die Durchgangs- und Marktzölle, namentlich des Salz- und
Sklavenhandels, feststellte, wie sie an der Donau von den Zeiten
Ludwigs des Deutschen bis auf Arnulf erhoben worden waren 48.
Durch königliche Privilegien gelangten zahlreiche Zölle in die
Hände von Unterthanen und wurden zahlreiche Befreiungen von der
Zollpflicht erteilt. Manche Durchgangszölle durften von vornherein
auch Privatpersonen erheben; so die Brückenzölle an Brücken, die je-
mand auf eigene Kosten hergestellt hatte und in stand hielt, während
andererseits diejenigen, deren Dienste für den Bau von öffentlichen
Brücken in Anspruch genommen wurden, an ihnen keinen Brücken-
zoll zu entrichten brauchten 49. Die Zollprivilegien des Königs besaſsen
zwiefachen Charakter. Entweder eximierten sie den Privilegierten
und seine Leute von der Entrichtung der Zölle an allen oder an ge-
wissen Zollstätten, für eine bestimmte Quantität von Waren oder
auch schlechtweg. Solche Befreiungen erhielten nicht bloſs Kirchen,
sondern auch Kaufleute und königliche Schutzjuden 50. Oder aber
das Zollprivilegium verlieh das Erträgnis einer öffentlichen Zollstätte
ganz oder teilweise einer Kirche. Solche Vergünstigung wurde
nicht selten mit der Gewährung der Immunität verbunden 51. Die
Verleihung des Marktzolles geschah entweder so, daſs die Einkünfte,
welche der Zoll eines bereits bestehenden Marktes abwarf, ganz oder
teilweise übertragen wurden, oder daſs das Recht der Erhebung von
Marktzöllen mit dem Rechte der Anlegung eines neuen Marktes ge-
währt wurde. In beiden Fällen schloſs das Privilegium die öffent-
liche Gewalt des Grafen in Sachen des Marktwesens und des Markt-
zolles nicht aus, falls nicht etwa der Marktort Immunitätsgebiet war.
Den Ordnungen des römischen Reiches entstammt auch das Münz-
recht des fränkischen Königs. Die ältesten Merowinger verwendeten
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 16
[242]§ 91. Das Benefizialwesen.
noch die römischen Münzstempel. Auf eigenen Namen lieſs zuerst
König Theudebert Münzen schlagen. Übrigens tragen von den Münzen
der merowingischen Könige manche nicht den Namen des Königs,
sondern des Münzers; etliche lauten auf die schola (der Antrustionen) 52.
Die Ausmünzung war nicht auf einzelne feste Prägstätten beschränkt,
sondern die Münzer hatten fliegende Münzstätten und zogen umher,
um Münzen zu schlagen, wo sich ein Bedürfnis darnach einzustellen
versprach, wie auf den Märkten und Malstätten zur Markt- und Ge-
richtszeit. Mit der Einführung der Silberwährung hört das Schlagen
von Münzen ohne den Namen des Königs auf. Die Ausprägung ist
unter den Karolingern auf eine geringe Zahl fester Prägstätten be-
schränkt. Ein Kapitulare Ludwigs I., welches die Ausmünzung regelt 53,
aber leider nicht vollständig erhalten ist, verbietet den Münzern,
auſserhalb der ihnen zugewiesenen Prägstätte Münzen zu schlagen.
Verleihungen des Münzrechtes sind aus merowingischer Zeit nicht
nachzuweisen. Doch kam es wenigstens hinsichtlich der Silbermünzen
vor, daſs einzelne Groſse das Münzrecht thatsächlich usurpierten. In
karolingischer Zeit besaſsen es der Herzog von Benevent und der rö-
mische Bischof 54, auſserdem jene, denen es der König ausdrücklich ver-
liehen hatte. Solche Verleihungen, die sich zuerst unter Ludwig I.
finden, wurden Kirchen und Klöstern, namentlich im Zusammenhang
mit der Verleihung des Marktrechtes, zuteil 55.
P. Roth, Die Krongutsverleihungen unter den Merowingern 1848. Derselbe,
Geschichte des Beneficialwesens 1850. Derselbe, Feudalität und Unterthanver-
band 1863. Derselbe, Die Säkularisation des Kirchengutes unter den Caro-
lingern 1864. Waitz, VG II 1, S. 309, III 13 ff., IV 176 ff. Derselbe, Die
Anfänge des Lehnwesens in der histor. Z. 1865. v. Daniels, Handbuch I 499.
Breysig, Jahrb. des fränk. Reichs. Die Zeit Karl Martells S. 123. Hahn,
Jahrb. d. fränk. Reichs, 742—751, Exkurs II, S. 178. Oelsner, Jahrb. d. fränk.
Reichs unter König Pippin S. 478 ff. Kaufmann, Die Säkularisation des Kirchen-
guts durch die Söhne Karl Martells, Jahrb. für Nationalök. u. Statistik XXII 73 ff.
Ribbeck, Die sogen. Divisio des fränk. Kirchengutes 1883. H. Brunner,
Die Landschenkungen der Merowinger und der Agilolfinger, Berliner SB 1885,
S. 1173 ff. Derselbe, Der Reiterdienst und die Anfänge des Lehnwesens Z2 f.
[243]§ 91. Das Benefizialwesen.
RG VIII 7. 29 ff. Derselbe, Zur Geschichte des Gefolgswesens, Z2 f. RG IX
213 f. Viktor Menzel, Die Entstehung des Lehnwesens 1890. Mühlbacher,
Deutsche Geschichte unter den Karolingern S. 45 ff. — Beugnot, Sur la spolia-
tion des biens du clergé attribuée à Charles Martell, Mém. de l’Institut, Acad. des
inscriptions XIX 2 ff., 360 ff. Garsonnet, Histoire des locations perpétuelles
1879, S. 225. Fustel de Coulanges, Histoire des institutions politiques de
l’ancienne France. Les origines du système féodal. Le Bénéfice et le Patronat
pendant l’époque mérovingienne 1890.
Mit der Erörterung des Benefizialwesens treten wir an das be-
deutsame Problem der Entstehung des Lehenwesens. Als sicheres
Ergebnis der wissenschaftlichen Forschung steht fest, daſs das Lehen-
wesen aus der Verschmelzung zweier begrifflich zu sondernder Rechts-
institute hervorging, des Benefizialwesens und der Vassallität. Allein
der Ursprung der beiden geschichtlichen Faktoren des Lehens ist streitig
und bildet den Gegenstand einer lebhaften, bis heute unerledigten
Kontroverse 1. Sie hat ihren Ausgangspunkt in dem rechtlichen Cha-
rakter der merowingischen Landschenkungen.
Bekanntlich gelangte ein groſser Teil des Grundbesitzes, den das
merowingische Königtum erworben hatte, durch königliche Schenkung
in die Hände von Kirchen und Laien. Das Recht, welches die Ver-
gabung gewährte, konnte nach dem Willen des Schenkers ein ver-
schiedenartiges sein. Mitunter erfolgte die Schenkung nach dem For-
mular der römischen Schenkungsurkunde und mit der ausdrücklich
ausgesprochenen Absicht 2, daſs der Beschenkte ein frei veräuſser-
liches und, wenn er ein Laie war, auch frei vererbliches Eigentum
haben solle. Daneben griffen aber auch Vergabungen Platz — sie
scheinen die Hauptmasse der Schenkungen an Laien gebildet zu
haben —, welche im Einklange mit dem germanischen Schenkungs-
16*
[244]§ 91. Das Benefizialwesen.
begriffe dem Bedachten nur ein beschränktes Eigentum übertrugen.
Das ältere germanische Recht ging nämlich bei der Eigentumsschen-
kung von dem Gedanken aus, daſs es im Zweifel die Absicht des
Schenkers sei, ein geschenktes Grundstück zwar dem Beschenkten,
aber nicht einem dritten zukommen zu lassen 3. Hielt man die Vor-
aussetzung fest, daſs das Objekt der Schenkung der Person des Be-
schenkten gewidmet sei, so muſste jede Veräuſserung ohne Zustim-
mung des Schenkers als unzulässig erscheinen 4. Der Schenkungs-
wille wurde ferner dahin ausgelegt, daſs sich nur eine beschränkte
Vererblichkeit der Schenkung ergab. Starb der Beschenkte ohne
Kinder oder ohne Nachkommen, so ging das vergabte Gut nicht auf
die Erben des Verstorbenen über, sondern fiel an den Schenker zu-
rück. Wo der Mannsstamm bei der Erbfolge in Grundbesitz bevor-
zugt war, trat der Heimfall im Zweifel schon bei dem Mangel männ-
licher Nachkommen ein.
Auch bei den Franken fehlt es nicht an vereinzelten Nachrichten,
aus welchen auf die Unveräuſserlichkeit geschenkten Grundbesitzes
geschlossen werden darf 5, wie sie im älteren schwedischen, im bur-
[245]§ 91. Das Benefizialwesen.
gundischen und bairischen Rechte bezeugt ist 6. Ebenso finden sich
deutliche Spuren beschränkter Vererblichkeit königlicher Landschen-
kungen 7. Da das ältere salische Volksrecht die weiblichen Nach-
kommen vom Grundbesitz ausschloſs, ist es höchst wahrscheinlich,
daſs die merowingische Landschenkung nur auf die männlichen Nach-
kommen des Beschenkten vererbte 8. Das Eigentum, welches durch
die Schenkung übertragen wurde, war nicht nur ein beschränktes,
sondern regelmäſsig auch ein bedingtes, bedingt nämlich durch den
Vorbehalt besonderer Treue gegen den Schenker 9. Bei Schenkungen,
die aus Anlaſs eines Dienst- oder Abhängigkeitsverhältnisses erfolgten,
kennen das langobardische, das angelsächsische und das westgotische
Recht den Grundsatz, daſs die Gabe, mag sie nun in beweglichen
oder unbeweglichen Sachen bestehen, mit der Auflösung jenes Ver-
hältnisses an den Geber zurückfällt 10. Vermutlich war dieser Vor-
behalt auch der merowingischen Landschenkung an königliche Ge-
folgsgenossen und Beamte nicht fremd 11.
Das Recht des Beschenkten wurde nicht als ein Leiherecht, nicht
als Nieſsbrauch, sondern als Eigentum, proprietas, aufgefaſst. Der
Beschenkte hatte die rechtliche Vertretung des Gutes und nahm, wenn
eine vom Schenker erlaubte Veräuſserung vollzogen werden sollte,
die Übereignung vor. Im Anschluſs an spätrömischen Sprachgebrauch
wurde die Schenkung als munus, munificentia, largitas 12 bezeichnet.
Andererseits behielt das vom König vergabte Gut auch in den Händen
des Beschenkten die Bezeichnung fiscus bei 13.
Im römischen Reiche war es Sitte, daſs die kaiserlichen Bene-
fizien, welche schlieſslich ein veräuſserliches und vererbliches Recht
des Beschenkten begründeten 14, aus Anlaſs des Regierungswechsels
vom Princeps bestätigt wurden 15. Als Nachklang dieser römischen
Übung dürfte es sich erklären, daſs auch die fränkischen Könige ge-
legentlich die Schenkungen ihrer Vorgänger allgemein bestätigten und
zwar ohne Rücksicht auf die Rechtswirkung der einzelnen Schenkung 16.
Eine politische Maſsregel, zu welcher die Hausmeier, Karl Martell
und seine Söhne, sich gedrängt sahen, wurde der Anlaſs, die Land-
vergabungen unter den rechtlichen Gesichtspunkt der Precarien zu
stellen, mit welchen sie in ihrer praktischen Bedeutung von jeher
vieles gemein hatten. In der Geschichte des Heerwesens ergab sich,
daſs die Schöpfung einer leistungsfähigen Reiterei, wie sie die Kriege
jener Zeit verlangten, den Hausmeiern nur möglich wurde, wenn sie
sich in die Lage setzten, Landverleihungen in groſsem Stile vor-
zunehmen. Da die erschöpften Krongüter dazu nicht ausgereicht
hätten, hielten sie sich an das Kirchengut, welches ja zum guten Teil
auf ursprünglichem Krongute beruhte 17. Karl Martell, unter dem
[247]§ 91. Das Benefizialwesen.
die Staatsnot am gröſsten und Eile am nötigsten war, griff ziemlich
rücksichtslos durch und nahm das Kirchengut, wo es zu finden war.
Er zog Kirchengüter ein, um sie selbst zu vergaben, besetzte Bis-
tümer und Abteien mit Laien oder willfährigen Klerikern, die dann
auf seine Weisung hin Güter der Kirche vergabten; er duldete es,
daſs seine Anhänger und Günstlinge Kirchengüter an sich rissen.
Das Verfahren Karl Martells brachte nicht nur einen groſsen
Teil des Kirchengutes in weltliche Hände, sondern drohte auch, durch
sein System der Besetzung der Kirchenämter die Kirchenzucht voll-
ständig aufzulösen. Aus der Kirche heraus erhob sich daher eine
Reaktion, zu deren Trägern Bonifatius gehörte. Als Pippin und Karl-
mann nach dem Tode ihres Vaters die Reichsregierung übernahmen,
kam es zu einer friedlichen Auseinandersetzung zwischen Staatsgewalt
und Klerus. Im Gegensatz zu der Methode Karl Martells wurde die
Einsetzung rechtmäſsiger, d. h. dem kanonischen Recht entsprechen-
der Bischöfe gewährleistet und allmählich durchgeführt. Hinsichtlich
der Kirchengüter war der Weg, den die beiden Brüder einschlugen,
nicht genau derselbe. Karlmann anerkannte 742 das Eigentum der
Kirchen an den ihnen entfremdeten Gütern 18. Im folgenden Jahre
oder bald darnach hielt er zu Estinnes im Hennegau eine Reichs-
versammlung ab, in der mit Rücksicht auf die bevorstehenden Kriegs-
läufte unter Zustimmung der Kirche beschlossen wurde, daſs ein
Teil des Kirchenvermögens als Precarium in Laienhänden verbleibe.
Nur sofern es einer Kirche an dem notwendigen Unterhalte fehle,
solle deren Besitztum restituiert werden 19. In dem Reichsteile Pip-
pins, wo für die Staatsgewalt weit mehr auf dem Spiele stand als in
Austrasien, wurde auf einer im Jahre 744 zu Soissons abgehaltenen
17
[248]§ 91. Das Benefizialwesen.
Versammlung nur versprochen, daſs den Klöstern das Notdürftige
zurückerstattet, von dem übrigen Kirchengute ein Leihezins an die
Kirche bezahlt werden solle 20.
Die praktische Ausführung jener Versprechungen stieſs auf
Schwierigkeiten, da das Bedürfnis der Heeresverwaltung neue Ein-
ziehungen von Kirchengut nötig machte, geschweige denn das ein-
gezogene entbehren konnte. War bei den früheren Maſsregeln das
Gut mancher Kirchen völlig in Laienhand geraten, während andere
verschont blieben, so lief die in Aussicht gestellte Restitution that-
sächlich darauf hinaus, daſs das Opfer, welches die Kirche zu bringen
gezwungen war, in billiger und gerechter Weise planmäſsig auf die
einzelnen Kirchen verteilt wurde. Einige Zeit nachdem Karlmann
abdiciert hatte, in den Jahren 750 und 751, lieſs Pippin ein Verzeich-
nis des kirchlichen Grundbesitzes aufnehmen und führte eine Teilung
(divisio 21) desselben in der Weise durch, daſs einzelnen Kirchen ein
Teil ihres Gutes restituiert, anderen, was sie entbehren konnten, ge-
nommen wurde 22. Die ganze Maſsregel, die sich als eine unter Karl
Martell beginnende, unter seinen Söhnen fortdauernde, von Pippin
systematisch geregelte Einziehung des Kirchenguts für militärische
Zwecke darstellt, traf hauptsächlich die neustrischen Kirchen, in ge-
ringerem Grade die Kirchen Austrasiens, wo es zu jener Zeit noch
verhältnismäſsig weniges Kirchengut gab, das der Einziehung hätte
verfallen können. Zudem war es ja gerade die südwestliche Grenze
des Reiches, die es galt durch Vermehrung der Reiterei zu schützen
und wiederzugewinnen, sodaſs das Bedürfnis umfassender Landver-
leihungen sich hauptsächlich in Neustrien geltend machen muſste.
Da nach katholischem Kirchenrecht das Eigentum am Kirchen-
gute unveräuſserlich war, konnte aus Anlaſs der Vergabungen, zu welchen
die Kirchengüter dienen muſsten, nur ein Leiherecht des Empfängers,
ein ius in re aliena, anerkannt werden, sodaſs der Kirche das Eigen-
tum gewahrt blieb. Damit war es natürlich unvereinbar, dem Be-
schenkten eine beschränkte proprietas zuzuschreiben wie bei den
[249]§ 91. Das Benefizialwesen.
merowingischen Landschenkungen. Das Recht des Besitzers wurde
daher nach dem Vorbilde der Precarien, welche die Kirche von alters
her freiwillig ausgethan hatte, als precarium oder beneficium be-
zeichnet.
Für die Nutzung des Gutes hatte der Besitzer an die Kirche
einen Zins zu zahlen. Karlmann setzte als solchen zu Estinnes einen
Solidus von der Hufe fest 23. Später erfuhr der Zins eine Verände-
rung. Ein Kapitular Karls des Groſsen v. J. 779 schreibt die Zah-
lung eines doppelten Zehenten (decima et nona) vor, in dem der all-
gemeine Kirchenzehent inbegriffen war 24. Auſserdem soll ein Zins
bezahlt werden, der bei Gütern, von denen bis dahin noch nicht ge-
zinst wurde, so niedrig gegriffen war, daſs er nur die Bedeutung
eines Rekognitionszinses besaſs, bei anderen durch das Herkommen
bestimmt wurde 25. Die Entrichtung der nonae et decimae muſs im
allgemeinen eine unpünktliche gewesen sein; denn Karl und seine
Nachfolger sahen sich wiederholt veranlaſst, sie aufs neue einzuschärfen.
Wie jeder, der ein kirchliches Benefizium innehatte, muſste auch der
Inhaber eines königlichen Benefiziums aus Kirchengut zu den Kirchen-
baulasten beitragen, sofern es sich nicht um den Bau von neuen
Kirchen handelte 26.
Von Rechts wegen sollte nach dem Tode des Beliehenen das
Gut der Kirche heimfallen. Aber schon Karlmann machte zu Estin-
nes den Vorbehalt, das Gut im Notfall aufs neue zu verleihen, und
nur selten scheint aus Anlaſs des Heimfalls eine Restitution statt-
gefunden zu haben 27, sodaſs die Vergabungen der Kirchengüter that-
sächlich auf eine Säkularisation hinausliefen 28.
Die aus Kirchengütern erfolgten Landvergabungen der Karolinger
werden als precariae verbo dominico, verbo regis bezeichnet. Die
Verleihungsurkunde 29 (precaria) sollte im Namen der Kirche von ihrem
Vorsteher ausgestellt und bei Wiederverleihung heimfallenden Gutes
erneuert werden 30. Ausdrücklich werden die precariae verbo regis von
jenen Precarien unterschieden, die eine Kirche freiwillig verliehen
hatte.
Auf den Einfluſs der von der Staatsgewalt aus Kirchengut ver-
liehenen Precarien geht es zurück, daſs auch bei den Vergabungen
aus Krongut das Recht des Beschenkten nicht mehr als proprietas,
sondern als Leiherecht, beneficium, behandelt wird. Die Anfänge der-
artiger Verleihungen finden sich schon in der Zeit Karl Martells 31.
26
[251]§ 91. Das Benefizialwesen.
Gleich dem Könige haben auch Kirchen, und zwar aus eigenem Antriebe,
Benefizien verliehen. Ebenso erscheinen schon früh weltliche Groſse,
Grafen und andere Beamte, ja selbst einfache Freie als Verleiher
von Benefizien 32. Der Inhaber eines Benefiziums hatte das Recht,
es ganz oder zum Teile in die Afterleihe zu geben. Schon die Ein-
ziehung von Kirchengut, wie sie zu militärischen Zwecken unter den
Hausmeiern stattfand, war eben darauf berechnet, daſs der unmittel-
bare Empfänger des Gutes davon seinerseits an kleinere Vassallen ab-
gab, die sich daraus reitermäſsig ausrüsten konnten.
Bei den königlichen Benefizien wurde der Ausdruck precaria ver-
mieden 33. Man unterschied sie von den königlichen Zinsgütern, so-
wohl solchen, die im Wege der Güterleihe vergeben 34, als auch solchen,
die im Wege der ordentlichen Domänenverwaltung mit Hörigen oder
Knechten besetzt wurden 35. Dagegen machte man bei verliehenen
Kirchengütern zwischen Benefizien und Precarien ursprünglich keinen
terminologischen Unterschied. Das Wort precaria wird auſserhalb
des Kreises der Krongutsverleihungen in so umfassendem Sinne ge-
braucht, daſs es auch das eigentliche Benefizium in sich schlieſst,
während andererseits der Ausdruck beneficium auch gröſsere, als Pre-
carium verliehene Güter und abhängige Höfe, zinsbares Bauernfeld 36
bezeichnen kann. Dennoch finden sich schon in karolingischer Zeit
die Anfänge eines Sprachgebrauchs, der zwischen beneficium und pre-
caria unterscheidet 37, indem das Wort beneficium auf Leihegüter be-
schränkt wird, welche die Leistung des Heerdienstes, und zwar des
Reiterdienstes, gestatteten und keine wirtschaftliche Abhängigkeit des
Beliehenen von einem Herrnhofe 38 herbeiführten, während zugleich die
[252]§ 91. Das Benefizialwesen.
Inhaber von Benefizien als beneficiarii von den zinspflichtigen Hinter-
sassen, homines commanentes oder tributarii, geschieden werden 39.
Eine althochdeutsche Glosse bezeichnet das Benefizium als lehan,
Lehen 40. Im Gegensatz dazu heiſst der Eigenbesitz Alod 41.
Das Benefizium begründet nur ein zeitlich beschränktes Recht
des Beliehenen. Die Verleihung gilt im Gegensatz zur erblichen
Landschenkung der merowingischen Zeit nur für die Lebenszeit des
Empfängers. Nach seinem Tode fällt das Gut an den Verleiher zu-
rück (Mannfall). Soll es der Sohn oder Erbe des verstorbenen Be-
sitzers erhalten, so muſs es ihm auſs neue verliehen werden 42. Stirbt
der Verleiher, so wird das Benefizium dem Nachfolger ledig 43. Man
nennt diesen Heimfall Herrenfall oder, wenn der Verleiher der König
ist, Thronfall. Der Herrenfall scheint ursprünglich nur bei Benefizien
Platz gegriffen zu haben, welche an Vassallen oder Beamte verliehen
waren 44. Das Benefizium war bei diesen nur auf die Dauer des Dienst-
38
[253]§ 91. Das Benefizialwesen.
verhältnisses berechnet. Starb der Verleiher, so erlosch das Dienst-
verhältnis und damit das Leiherecht des Beliehenen. Schon die von
Karlmann versprochene Restitution der Kirchengüter setzte begrifflich
die Anwendung des Herrenfalles voraus45. Von den vassallitischen
Benefizien dürfte dann der Herrenfall auf andere Benefizien aus-
gedehnt worden sein in der Weise, daſs er eintrat, wenn nichts an-
deres verabredet war. Übrigens konnte der Verleihungsvertrag den
Herrenfall oder den Mannfall ausschlieſsen. Ersterer galt für aus-
geschlossen, wenn das Benefizium für die Lebenszeit des Empfängers,
letzterer, wenn es für die Lebenszeit des Verleihers begründet wor-
den war.
Das Benefizium gewährt dem Besitzer nur ein unveräuſserliches
Nutzungsrecht. Die merowingische Landschenkung konnte mit ein-
geholter Zustimmung des Schenkers der Besitzer selbst veräuſsern
und übereignen. Dagegen wird das zu Benefizium verliehene Gut
niemals46, auch dann nicht, wenn der Verleiher der Veräuſserung zu-
stimmt, vom Beliehenen, sondern stets nur vom Leiheherrn über-
eignet47. Soll der Erwerber nicht bloſs die nuda proprietas, son-
dern auch die Nutzung des Gutes erhalten, so darf es der Leihe-
herr nur mit dem Willen des Besitzers veräuſsern48. Der Über-
gang des Benefiziums auf einen anderen Benefiziar setzte wohl schon
damals voraus, daſs der Leiheherr den neuen Erwerber belieh.
Das Recht des Benefizieninhabers ist an die Bedingung der Treue
gegen den Leiheherrn geknüpft49. Wegen Verletzung dieser Treu-
pflicht kann das Benefizium entzogen werden, ebenso wegen Miſswirt-
schaft des Besitzers, die das Leihegut verschlechtert50.
Karolingische Kapitularien drohen den Verlust der Benefizien an,
um die Erfüllung allgemeiner Unterthanenpflichten und die Beachtung
königlicher Befehle zu erzwingen. Wer sich weigert, Diebe und Räuber
an die öffentliche Gewalt auszuliefern51, wer sich beharrlicher Rechts-
verweigerung schuldig macht52, wer einen schriftlichen Befehl des
Königs miſsachtet53, wer seine Brünne nicht zur Heerfahrt mitbringt54,
soll zur Strafe sein Benefizium verlieren. Ebenso verwirkt man das
Benefizium durch unkriegerisches Verhalten im Felde55 und wenn
man den von einem Genossen gegen Widersacher des Königs er-
betenen Beistand versagt56. Dagegen haben die Karolinger es grund-
sätzlich vermieden, auf das Versäumnis der Heerpflicht den Verlust
des Benefiziums zu setzen, sondern sich diesfalls mit der allgemeinen
Heerbannbuſse begnügt, vermutlich, weil sie sich scheuten, durch Ent-
ziehung des Benefiziums einen dienstpflichtigen Reiter auf die Dauer
zu verlieren57.
Das königliche Benefizium gewährt, weil Eigentum des Königs,
dem Inhaber den Genuſs der Vorrechte, welche das Königsgut ge-
nieſst, den höheren Sonderfrieden, das Reklamationsrecht und die
Immunität58.
Gegenstand des Benefiziums waren in erster Linie Grundstücke
samt Zubehör mit Einschluſs der auf den abhängigen Hufen an-
gesiedelten Knechte und Hörigen. Wurden abhängige Höfe zu Bene-
fizium verliehen, so äuſserte sich dieses in den Zinsen und Diensten,
welche deren Besitzer dem Benefiziar zu leisten hatten. Auch Kirchen
und Klöster, insbesondere königliche Klöster, gelangten als Benefizien
in die Hände geistlicher oder weltlicher Personen. Allmählich nahmen
auch Reichsämter den Charakter des Benefiziums an. Vermittelt
wurde diese Veränderung dadurch, daſs der König höhere Ämter mit
50
[255]§ 91. Das Benefizialwesen.
Personen besetzte, die schon vor Übertragung des Amtes seine Vas-
sallen geworden waren59, und daſs andererseits höhere Beamte mehr
und mehr in die königliche Vassallität eintraten. Die Folge davon
war zunächst, daſs das Amtsgut, insbesondere das des Grafen, als ein
dem Amtsinhaber verliehenes Benefizium angesehen wurde. Unter
den Nachfolgern Karls des Groſsen gilt das Amt selbst, namentlich
die Grafschaft, für ein königliches Benefizium und wird der Ausdruck
honor, der ursprünglich das Amt bedeutet, schlechtweg zur Bezeich-
nung angesehenerer Benefizien verwendet60. In Westfrancien, das be-
kanntlich in der Feudalisierung des Ämterwesens den übrigen Reichs-
teilen voranging, sind seit der zweiten Hälfte des neunten Jahrhun-
derts die Grafschaften bereits in Lehen verwandelt61.
Schon früh zeigen sich Ansätze zur Erblichkeit des Benefiziums
oder vielmehr zur Ausbildung eines rechtlichen Leihezwanges bei
Herren- und Mannfall62. Die Führung haben auch hier — wie über-
haupt bei der technischen Ausgestaltung des Lehnwesens — die vom
König verliehenen vassallitischen Benefizien63. Es kam nicht häufig
vor, daſs sie bei Thronfall eingezogen wurden. Denn regelmäſsig ge-
bot die Rücksicht auf die Erhaltung der Wehrkraft, sie in den Hän-
den der Inhaber zu belassen. Als Ludwig I. starb, beeilte sich Lothar
zu versichern, daſs er jedermann die vom Vater verliehenen Bene-
fizien (honores) belassen werde64. Ähnliche Versprechungen gaben
Karl II. i. J. 843 und Ludwig II. i. J. 85565. Auch aus Anlaſs des
[256]§ 91. Das Benefizialwesen.
Mannfalls unterblieb nicht selten die Geltendmachung des Heimfall-
rechtes, indem das Benefizium dem Sohne oder einem sonstigen Erben
des Verstorbenen aufs neue verliehen wurde. So war z. B. die Villa
Persy bei Autun ein Benefizium, welches seit den Tagen Karl Mar-
tells fast hundert Jahre hindurch im Besitz derselben Familie blieb66.
Im Jahre 883 zog Karl III. Benefizien ein, welche seit den Urgroſs-
vätern in den Familien der Besitzer gewesen waren67. Den Nach-
kommen flüchtiger Spanier, die von Karl dem Groſsen Güter zu
Benefizium erhalten hatten, sicherte Karl II. ausdrücklich das Recht
zu, sie ihrerseits auf ihre Nachkommen zu vererben68. Karls II.
Kapitulare von Kiersy aus dem Jahre 877 setzt den Übergang des
Benefiziums vom Vater auf den Sohn als etwas Herkömmliches vor-
aus69. Doch ist der Rechtssatz der Erblichkeit der Benefizien in der
fränkischen Zeit noch nicht zur Ausbildung gelangt.
Eine Mittelstellung zwischen der alten Landschenkung und dem
königlichen Benefizium nimmt das ius aprisionis ein, welches Karl
der Groſse und seine Nachfolger in Septimanien und in der spanischen
Mark spanischen Flüchtlingen an urbar gemachtem Ödlande zinsfrei
verliehen70. Das Aprisionsgut gilt als Eigentum, proprietas des
Königs71. Doch fehlt ihm eines der Merkmale des Benefiziums, näm-
lich der Mannfall; denn es vererbt wie die Landschenkung und zwar
nur auf die männliche Nachkommenschaft des Besitzers72. Wie das
[257]§ 91. Das Benefizialwesen.
Benefizium, ist die Aprisio an die Bedingung der Treue geknüpft73;
wie das Benefizium, kann sie nicht veräuſsert, wohl aber zu Bene-
fizium weiter verliehen und an Hintersassen ausgethan werden74. Der
Thronfall griff bei der Aprisio nicht Platz; doch pflegten die Inhaber
aus Anlaſs des Thronwechsels die Erneuerung ihrer Privilegien nach-
zusuchen75. Nicht selten wurde Aprisionsgut durch königliches Privi-
legium in freies Eigentum des Beliehenen verwandelt, der dadurch
das Recht freier Veräuſserung und unbeschränkter Vererbung er-
langte76.
Findet sich so im äuſsersten Südwesten des Reiches ein Besitz-
recht, das in merowingischer Zeit sicherlich als proprietas des Be-
sitzers bezeichnet worden wäre und sich von der alten Landschen-
kung nur durch die theoretische Festhaltung des königlichen Eigentums
abhebt, so begegnen uns seit der Mitte des neunten Jahrhunderts in
den ostfränkischen Reichsteilen, namentlich in Baiern, Vergabungen,
in welchen die der merowingischen Landschenkung zu Grunde liegende
Rechtsauffassung fortlebt. Es handelt sich dabei um Schenkungen,
durch die der König dem Beschenkten das lebenslängliche Eigentum
an einem Grundstücke überträgt77. Das Recht des Beschenkten heiſst
proprietas. Es ist unvererblich und unveräuſserlich. Für den Todes-
fall des Beschenkten wird der Heimfall des Gutes an den König aus-
drücklich vorbehalten. Gestattet der König die Veräuſserung des
Gutes, so erfolgt die Übereignung durch die Hand des Besitzers.
Solche lebenslänglichen proprietates werden mitunter auch von Kirchen,
72
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 17
[258]§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
insbesondere von bairischen Kirchen, vergabt78. Den Unterschied
vom Benefizium kennzeichnet die Thatsache, daſs gelegentlich Bene-
fizien in lebenslängliche Proprietät umgewandelt werden79. Anderer-
seits kam es auch vor, daſs eine lebenslängliche proprietas zu un-
beschränktem Eigentum erhoben wurde, indem der König Veräuſse-
rungsfreiheit gewährte und sein Heimfallrecht aufgab80.
Siehe die Litteratur zu § 91. Waitz, VG IV 234 ff. Derselbe, Über die An-
fänge der Vassallität 1856 (Abhandl. der Gött. Ges. d. Wissensch.). Kaufmann,
Die Entstehung der Vassallität in d. Jb. f. Nationalökonomie und Statistik XXIII 105.
Ehrenberg, Commendation und Huldigung nach fränkischem Recht 1877. Dazu
Sohm in der Jenaer Litteraturzeitung v. 31. Mai 1879. Oskar Dippe, Gefolg-
schaft und Huldigung im Reiche der Merowinger, ein Beitrag zur Frage über die
Entstehung des Lehnwesens 1889. Schröder, RG S. 153. 381. v. Amira, Recht
S. 114. 132. 148. 189. Garsonnet, La recommandation et les bénéfices à
l’époque franque, Nouv. Revue histor. de droit français II 443. Viollet, Précis
de l’historie du droit français S. 533. Boutaric, Des origines du rêgime féodal
et particulièrement de l’immunité (Revue des questions historiques) 1875. Beau-
douin, Étude sur les origines du régime féodal. La recommandation et la justice
seigneuriale 1889 (Annales de l’enseignement supérieur de Grenoble). — Pabst,
Gesch. des langob. Herzogthums, Anhang 2: Das langob. Gesinde, Forschungen
II 502. — Konrad Maurer, Kr. Ü. II 388 ff.
Auch die Herkunft der Vassallität ist Gegenstand einer wissen-
schaftlichen Streitfrage. Diese spitzt sich dahin zu, ob und wiefern
die Vassallität im germanischen Gefolgswesen oder in davon unab-
hängigen Schutz- und Dienstverhältnissen gallo-römischen Ursprungs
ihre Keime getrieben habe. Die Lösung des Problems wird sich er-
geben, wenn wir vor Darstellung der Vassallität die Ausgestaltungen
ins Auge fassen, die das Gefolgswesen im fränkischen Reiche auf-
zuweisen hat.
Als eine berittene Gefolgschaft des merowingischen Königs haben
wir bereits oben S. 98 die Antrustionen kennen gelernt. Die dort
betonte Thatsache, daſs es Antrustionen gab, die nicht mehr am
Königshofe lebten, erklärt sich am einfachsten daraus, daſs sie nach
längerem Hofdienst durch Landschenkungen abgeschichtet wurden oder
[259]§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
ihre Erbgüter übernahmen und die Rechte der Antrustionen beibehielten,
während man ihre Dienste nur bei auſserordentlichen Anlässen, schlieſs-
lich nur bei Kriegen, in Anspruch nahm. Gegen Ausgang der mero-
wingischen Zeit hatten sich die abgeschichteten Antrustionen wahrschein-
lich in einen Stand bevorrechteter Grundbesitzer umgewandelt1, wo-
gegen die Antrustionen am Königshofe völlig verschwunden sind. Eine
ähnliche Entwickelung finden wir bei den Angelsachsen. Die älteste
Schicht der königlichen Gefolgschaft bilden hier die gesíđas2. Aber
schon in den älteren Rechtsquellen erscheint es als Regel, daſs sie
Haus und Hof besitzen3. Und frühzeitig muſs sich aus den gesíđas
ein erblicher Stand gebildet haben, wie die Bezeichnung gesíđcund
und das höhere Wergeld für Personen von ‘gesithkundem Geschlechte’
ergeben4. König Aelfred braucht gesíđas für comites und versteht
darunter angesehene Männer mit ausgedehntem Grundbesitz5. Ebenso
sind im zehnten Jahrhundert die Thane (þ̵egnas), die am angelsäch-
sischen Königshofe als kriegerisches Gefolge an Stelle der gesíđas
getreten waren, zu einem erblichen Stande von Groſsgrundbesitzern
geworden. Dieselbe Umwandlung weisen die Witherlagsmänner des
dänischen Königtums auf6.
Antrustionen hatte als Gefolgsgenossen im fränkischen Reiche nur
der König und die Königin. Daneben gab es noch andere Klassen
17*
[260]§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
königlicher Gefolgsleute, zumal wenn wir das Wort in dem weiteren
Sinne nehmen, in dem es nach germanischem Sprachgebrauche Haus-
diener in sich schlieſst.7. Auch Unterthanen des Königs konnten ein Ge-
folge haben. Für Gefolgsleute von solchen begegnet uns in fränkischen
Rechtsdenkmälern der Ausdruck gasindus8. Die Gasinden sind homines
ihres Herrn. Er haftet für sie und kann sie vor Gericht vertreten.
Es giebt Gasinden, die den Herrn begleiten, und solche, die auf ihren
Gütern sitzen. Der Herr schenkt ihnen für bewiesene Treue und ge-
leistete Dienste Grundstücke zu lebenslänglichem oder vererblichem
Rechte, entweder als Eigentum oder als geliehenes Zinsgut9. Gasinden
hatten u. a. die karolingischen Hausmeier und die Herzoge von Aquita-
nien10. Gasinden waren es, in deren Hände nach einer burgundischen
Quelle die unter Karl Martell zu militärischen Zwecken entfremdeten
Kirchengüter vergabt wurden11. Als gasindiones, gasindii begegnen
uns Gefolgsleute auch bei den Langobarden. So heiſsen hier nicht
nur die Gefolgsleute der duces12 und der iudices13 überhaupt,
sondern auch die des Königs14 und der Königin15. Das Dienst-
verhältnis kann von dem Gasind beliebig gelöst werden; doch muſs
er diesfalls die von dem Herrn empfangenen Geschenke zurück-
erstatten16. Er steht unter dem Schutze seines Herrn. Der Gasind
des Königs hat höheres Wergeld17 und genieſst gewisse Prozeſsprivi-
[261]§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
legien18. Es gab verheiratete Gasinden des Königs, die ausgedehnten
Grundbesitz hatten19 und freie Leute in ihren Dienst aufnahmen20.
Gasinden oder eine höhere Klasse von solchen kann auch der Aus-
druck amici21 bezeichnen, welcher, den gallo-römischen Patronats-
verhältnissen entstammend, zugleich die Übersetzung eines germani-
schen Wortes für Gefolgsgenossen darstellt, die auch Freunde, winî,
genannt werden22.
Seit dem achten Jahrhundert wird für dieselbe Klasse von Per-
sonen, die sonst auch gasindi heiſsen23, im fränkischen Reiche der
Ausdruck vassi, vassalli gebraucht, der jenen allmählich vollständig
verdrängt. Die Landvergabungen aus Kirchengut erfolgten an vassi
oder gasindi, die als Reiter dienen sollten24. Gasinden kennt in Ita-
lien noch die fränkische Gesetzgebung, ohne daſs unter ihnen etwas
anderes verstanden werden kann als Vassallen25. Offenbar ist die
Stellung der Gasinden mit der der Vassallen identisch geworden, sind
sie in die Vassallen aufgegangen, nachdem diese eine Spielart der
germanischen Gefolgschaft geworden waren. Vassus bezeichnet ur-
[262]§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
sprünglich wie ministerialis einen höheren Knecht, nämlich einen
solchen, der im Hause, in der Umgebung des Herrn dient26. Vassi
oder pueri pflegten im merowingischen Gallien die Groſsen als krie-
gerisches Gefolge auszurüsten und zu verwenden. Dieser Rest des
gallo-römischen Privatsoldatentums27 ist der germanischen Gefolgschaft
angeglichen worden. Seit dem achten Jahrhundert finden sich freie
Vassen28 neben den unfreien29 und wird das Wort vassus vorzugs-
weise auf ein höheres Schutz- und Dienstverhältnis bezogen, welches
wir Vassallität nennen. Diese stellt sich als eine Fortbildung der
Gefolgschaft dar. In Neustrien entstanden, ist sie nicht vollständig
frei von Merkmalen, die, dem germanischen Gefolgswesen fremd, auf
gallo-römische Einflüsse zurückführen.
Im Kreise der königlichen Gefolgschaft sind es die Vassallen,
durch welche die Antrustionen ersetzt wurden. In den Antrustionen
löste sich vom Königshof eine ältere Schicht der Gefolgschaft ab,
die für wirklichen Gefolgsdienst zu vornehm geworden und durch
Abschichtung und ständische Abschlieſsung ihrem ursprünglichen Be-
ruf entwachsen war. An ihre Stelle trat mit der Vassallität eine
Schicht der Gefolgschaft, die aus der eigentlichen Hausdienerschaft
hervorgegangen war. Frappante Analogien dieses Vorganges bietet
die Entwickelung des angelsächsischen Gefolgswesens dar. Bei den
Angelsachsen wird der Gesith durch den Thegn abgelöst. Den Thegn
kennzeichnet aber ursprünglich ein bestimmtes Amt, ministerium, im
[263]§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
Hause des Herrn. Seit die gesíđas vom Hofe verschwinden, hört das
Amt auf, ein Merkmal des Thegn zu bilden, und sind die Thegnas
schlechthin milites und Gefolgsgenossen. Der Thegn oder Than ent-
spricht in der Entwickelungsreihe des angelsächsischen Gefolgswesens
dem fränkischen Vassallen, wie er denn auch in Urkunden des zehnten
Jahrhunderts gelegentlich vassallus genannt wird30. Als dann auch
die Thane ein erblicher Stand von Grundbesitzern geworden31, taucht
für die Gefolgsleute des Königs und der Privatherren das Wort cniht,
Knecht, auf32. Der Knight ist das Seitenstück zum Ministerialen des
deutschen Ständewesens, der bekanntlich in nachfränkischer Zeit am
Hofe des Herrn den Vassallen ablöste.
Der rechtsgeschichtliche Zusammenhang zwischen Vassallität und
Gefolgschaft ergiebt sich aus der Gemeinsamkeit der wesentlichen
Merkmale.
Die Vassallität ist ein Schutzverhältnis. Wie dem Gefolgsmanne,
schuldet der Herr dem Vassallen Schutz, defensio33. Der Vassall
darf ihn verlassen, wenn jener es daran fehlen läſst34. Wie der Ge-
folgsmann, genieſst der Vassall des Königs ein höheres Wergeld.
Läſst es sich zwar nicht aus direkten Aussprüchen der Quellen er-
weisen35, so liegt doch ein bisher vermiſster zwingender Beleg in den
Capitula des Bischofs Remedius von Chur vor. Nach diesen ist das
Wergeld des freien bischöflichen Vassallen um die Hälfte höher als
das Wergeld des freien Mannes, das Wergeld des unfreien Vassallen
das doppelte von dem des Knechtes. Der Vassall, der ein höheres
[264]§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
Ministerium hat, wird zweimal so hoch gebüſst als der gewöhnliche
Freie36. Wie der bischöfliche, muſs auch der königliche Vassall ein
höheres Wergeld gehabt haben. Dafür spricht u. a. die Identifizie-
rung der königlichen Vassallen mit den königlichen Gasinden Italiens,
deren höheres Wergeld auſser Zweifel steht. Wahrscheinlich war das
Wergeld der fränkischen Königsvassallen, wie einst das der Antrustio-
nen, das dreifache ihres Geburtswergeldes37.
Eine Konsequenz des Schutzverhältnisses ist es, daſs der Herr
das Wergeld des getöteten Vassallen einklagt, daſs er im Wege der
Fehde Vergeltung übt für die Tötung des Vassallen38, daſs er den
Vassallen in Rechtssachen vertreten kann39.
Zu einer besonderen Gerichtsbarkeit des Herrn über den Vas-
sallen hat sich das Schutzverhältnis im allgemeinen nicht ausgebildet.
Die Vassallität begründete keinen besonderen Gerichtsstand des Vas-
sallen40, an dessen öffentlichen Pflichten sie überhaupt nichts änderte.
Freie Vassallen, auch die des Königs, hatten vor dem Grafen Recht
zu nehmen und sich zu verantworten41. Doch genossen königliche
Vassallen gewisse Prozeſsvorrechte. Sie waren befugt, sich im Verhinde-
rungsfalle vertreten zu lassen42; sie hatten das Reklamationsrecht43;
sie erhielten das Privilegium, daſs sie Eide nicht persönlich aus-
zuschwören brauchten, sondern durch die angesehensten ihrer eigenen
[265]§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
Vassallen ablegen durften44. Wie von vornehmen Personen über-
haupt, galt auch von den Königsvassallen, daſs sie in Strafsachen vor
den König gebracht45 werden sollten. Zum mindesten muſste der König
vor Verhängung des Strafzwangs benachrichtigt werden46. Für un-
freie Vassallen haftete der Herr ebenso wie für andere Unfreie. Hin-
sichtlich der freien Vassallen, die im Hause des Herrn lebten, griffen
die Grundsätze ein, welche die Haftung des Herrn für freie Haus-
genossen47 und die Zuchtgewalt bestimmten, die er über sie besaſs.
Im westlichen Teile des Frankenreiches wurde es Sitte, daſs man
bei Rechtsansprüchen gegen Vassallen zunächst die Vermittelung des
Herrn nachsuchte, um auf auſsergerichtlichem Wege zu seinem Rechte
zu kommen48. Und es war wohl nur eine Anwendung westfrän-
kischen Herkommens, wenn Lothar I. für Italien in Bezug auf seine
Aftervassallen bestimmte, daſs man sich zunächst an ihren Senior zu
wenden habe, um gegen sie Recht zu erlangen49. Westfränkische
Kapitularien aus der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts sta-
tuieren sogar eine Pflicht des Herrn, den Vassallen, der durch Raub
den Landfrieden brach, vor Gericht zu stellen (praesentare) oder für
ihn zu büſsen50. Mit jenem Vermittelungsrechte und mit dieser
Präsentationspflicht des Herrn, wie sie in Westfrancien bestanden,
[266]§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
dürfte die Thatsache zusammenhängen, daſs später in Frankreich
der Vassall der Jurisdiktion seines Herrn in allen Rechtssachen unter-
worfen ist, wenn und soweit dieser überhaupt Jurisdiktion besitzt.
In Deutschland und Italien trat eine derartige Entwickelung nachmals
nicht ein. Abgesehen von der Strafgewalt im Heere51), war hier die
Jurisdiktion des Herrn über die Vassallen auf eigentliche Lehnssachen
beschränkt. Für deren Erledigung entstanden die besonderen Lehns-
gerichte, die hinwiederum dem altfranzösischen Rechte fremd blieben,
weil sie bei der allgemeinen Gerichtsbarkeit der gröſseren Lehns-
herren entbehrlich waren52).
Wie dem Gefolgsmann, schuldet der Herr auch dem Vassallen
den Unterhalt und die Ausrüstung für den Dienst, den er von ihm
begehrt. Dem Gefolgsgenossen gewährte das Haus des Herrn den
Lebensunterhalt. Und wenn es auch von alters her abgeschichtete
und auf Land angesiedelte Gefolgsleute gab, so pflegte doch der Ge-
folgsdienst stets im Hause des Herrn zu beginnen. Dagegen um-
faſst die Vassallität von vornherein zwei Arten von Vassallen,
solche die im Hause des Herrn leben53), und solche, bei denen das
nicht der Fall ist. Jene bilden etwa seit der Mitte des achten Jahr-
hunderts die entschiedene Minderheit. Die meisten Vassallen haben
nämlich Benefizien von ihrem Herrn, die ihnen den Unterhalt ge-
währen und sie befähigen, sich für den Heerdienst auszurüsten.
Die Sitte, Vassallen durch Landvergabung zu gewinnen oder abzu-
schichten, reicht bis in die Zeiten zurück, da wir zum erstenmal von
freien Vassallen hören54). Seit den Maſsregeln, durch welche Karl
Martell und seine Söhne mit Hilfe der Vassallität und der Benefizien-
verleihung das fränkische Reiterwesen schufen, bilden die belehnten
Vassallen den Kern der Vassallität, die vassallitischen Benefizien den
maſsgebenden Typus des Benefizialwesens. Aber trotz der wirtschaft-
lichen Selbständigkeit der meisten Vassallen haben sich für die Vassallität
schlechtweg einzelne Rechtssitten und Rechtsgrundsätze erhalten, die
auf den hausgenossenschaftlichen Ursprung des Institutes zurückweisen:
so die Strafe des Fastens, welche die Königsvassallen trifft, wenn sie
[267]§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
zu spät zur angesagten Heerfahrt erscheinen55); so die Sitte, daſs der
Vassall bei dem Eintritt in die Vassallität Rosse und Waffen vom
Herrn empfängt56).
Die Pflichten des Vassallen entsprechen im wesentlichen den
Pflichten des Gefolgsmannes. Wie der Gefolgsmann, ist der Vassall
dem Herrn Treue schuldig; wie jener, verspricht er sie durch beson-
deren Treueid. Während die Gefolgsleute, soweit sie nicht etwa be-
urlaubt oder abgeschichtet waren, im Hause und in der Umgebung
des Herrn weilen muſsten, besteht diese Pflicht uneingeschränkt nur
für jene Gruppe von Vassallen, die am Hofe des Herrn dient. Für
diese begegnet in italienischen Kapitularien57) des neunten Jahrhun-
derts der Name Austalden58), sprachlich identisch mit dem Hagustalt
im altsächsischen Heliand, der darunter den Gefolgsgenossen ver-
steht59). Den Langobarden ursprünglich fremd, scheint das Wort
54)
[268]§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
durch fränkischen Einfluſs in Italien eingedrungen zu sein. Zu den
Austalden sind am fränkischen Königshofe diejenigen Vassallen zu
rechnen, die als des Königs Leibwächter, als dessen satellites, milites,
scholares aulae60) dienen. Für die groſse Masse der Vassallen, die
nicht am Hofe lebt, besteht als Überrest der ursprünglichen Pflicht
der Hausgenossenschaft die Verpflichtung der Hoffahrt. Jeder Vas-
sall ist nämlich verpflichtet, an den Hof zu kommen, wenn der Herr
ihn entbietet. Es ist ein Grund der Entziehung des Benefiziums,
wenn der Vassall es hartnäckig verschmäht, den Hof des Herrn zu
suchen.
Wie der Gefolgsmann, ist der Vassall dem Herrn zu kriegerischem
Dienste verpflichtet61) und zwar zum Reiterdienste, wenn der Herr ihn
dazu ausrüstet oder ihm ein Benefizium giebt, von dem er sich als
Reiter ausrüsten kann. Da eins von beiden regelmäſsig geschah, sind die
meisten Vassallen als Reiter zu denken, die ihren Herrn in Krieg und
Fehden begleiten. Sowohl der rechtsgeschichtliche als der politische
Schwerpunkt der Vassallität liegt in der kriegerischen Dienstpflicht
der Vassallen. Wer sie bestreitet62), bemüht sich vergebens, die Aus-
bildung und Verbreitung der ganzen Institution zu erklären. Neben
dem Privatdienst bestand der allgemeine Heerdienst63) gegenüber der
Staatsgewalt und zwar für freie Vassallen, welche Benefizien oder
sonstiges dem Maſsstab der Dienstfähigkeit entsprechendes Vermögen
besaſsen, auſserdem aber im Gegensatz zu den allgemeinen Rechts-
grundsätzen auch für unfreie Vassallen, bei welchen jene Voraus-
setzungen zutrafen. Dabei kommt in Betracht, daſs die Aufgebote,
welche den Besitz eines Kriegspferdes oder die Fähigkeit, ein solches
zu halten, der persönlichen Dienstpflicht zu Grunde legen, speziell
darauf berechnet sind, die Vassallen zum Reichswehrdienste heran-
zuziehen64), und daſs den Senioren oder doch gewissen Klassen von
Senioren zur Pflicht gemacht wurde, ihre Vassallen soweit als möglich
zum Dienste des schweren Reiters, des Panzerreiters, auszurüsten65).
Neben Hofdienst und Kriegsdienst bestehen noch andere vassalli-
tische Pflichten. Hat der Herr richterliche Stellung, so müssen seine
freien Vassallen seine placita und die seiner richterlichen Beamten
besuchen66). Königliche Vassallen erscheinen daher häufig als Urteil-
finder im Königsgerichte und in den Gerichten der königlichen Missi.
Dazu kommen Dienste, die der Herr innerhalb des Herkommens von
Fall zu Fall bestimmt. Häufig werden Vassallen als Missi ihres Herrn
verwendet67). Vassallen schwören Eide für ihren Herrn. Der Herr
kann dem Vassallen ein bestimmtes Amt, ministerium, übertragen.
Die verschiedenen Pflichten des Vassallen fassen die Ausdrücke servi-
tium und obsequium zusammen68). Der freie Vassall schuldet sie
kraft des Vassallitätsvertrages, der unfreie kraft seiner Geburt.
Die Dienstpflicht der Vassallen konnte in Konflikt treten mit den
öffentlichen Unterthanenpflichten. So, wenn der Herr an der vom
König angesagten Heerfahrt nicht teilnahm69), während der Vassall
verpflichtet war, seinem Herrn gewärtig zu sein, in utilitatibus eius
cum eo pergere. So, wenn der Herr zwar ins Feld zog, aber zum
Schutze seines Hauses und seines Besitztums mehrere Vassallen da-
heim bleiben hieſs. In solchen Kollisionsfällen machte das Königtum
die Ansprüche des öffentlichen Dienstes geltend mit der Ausnahme,
daſs es den Senioren ein sehr beschränktes Dispensationsrecht ein-
räumte70).
Die Begründung des Vassallenverhältnisses zeigt wenigstens in
einzelnen Punkten nachweisbare Verwandtschaft mit der Begründung
des Gefolgsverhältnisses. Freie Personen treten in die Vassallität ein
durch Abschluſs eines Vertrages, welchem ein Treueid nachfolgt. Der
Vertrag wird von beiden Seiten rechtsförmlich geschlossen. Die Form
besteht auf Seite des Vassallen in der Kommendation, auf Seite des
Herrn in der Darreichung einer Gabe. Die Kommendation71) ist Hand-
reichung und erfolgt in der Weise, daſs der Vassall seine gefalteten
Hände in die Hände des Herrn legt, manibus, manibus iunctis se
tradit, in manus (domini) se commendat, manus suas mittit inter ma-
nus domini.
Die Handreichung, wie sie die vassallitische Kommendation kenn-
zeichnet, ist ein deutschrechtlicher Formalakt, der die Unterwerfung,
die Ergebung in die Gewalt eines anderen zum Ausdruck bringt. Sie
findet sich in verschiedenartiger Anwendung.
Angelsächsische Glossen überliefern für deditio, traditio und ma-
nus impositio den Ausdruck handgang, handgong72). Sich in die Ge-
walt eines anderen begeben, heiſst in den angelsächsischen Gesetzen
on hand gán, to honda gán73). Das westnordische Recht nennt die Ge-
folgsleute (Hauskerle) nachmals74) handgengnir menn75). Der Name
stammt von der Form des Eintritts in das Gefolge (hird), dem ganga
a hönd, ein Ausdruck, der mitunter auch von sonstiger Unter-
werfung gebraucht wird76). Im Niederdeutschen ist uns aus dem
[271]§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
fünfzehnten Jahrhundert die den nordischen handgengnir menn ent-
sprechende Bezeichnung: hantgange mannen, überliefert77).
Im Kreise der fränkisch-italischen Quellen wird die Wendung
manibus se tradere gelegentlich für die Ergebung in die Hörigkeit78)
und für die Vermönchung79) gebraucht. Manus dare sagen die Ge-
schichtschreiber, um die Unterwerfung unter den Sieger zu bezeich-
nen80). Manibus oder in manu, in manus se commendare bedeutet
den Eintritt in Schutzverhältnisse und Dienstverhältnisse81).
Commendare hat die spätrömische Terminologie für die Ergebung
in das patrocinium82). Doch fehlt dem Akte die Handreichung; viel-
mehr scheint es Sitte gewesen zu sein, daſs der Klient eine Urkunde
ausstellte83). Commendare verwendet das älteste westgotische Rechts-
denkmal für den Eintritt in das Dienstverhältnis des bucellarius84),
der Edictus Rotharis für die Hingabe in das Mundium85), eine Titel-
rubrik der Lex Ribuaria für den Akt, durch welchen ein freier Mann
sich in das obsequium eines anderen begiebt86). Commendare schlecht-
76)
[272]§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
weg heiſst endlich die Handlung, durch die man in das mundiburdium
oder in das vassaticum eintritt.
Nach alledem ist von der vassallitischen Kommendation zwar
der Ausdruck commendare römisch, dagegen nicht die Form der
Handreichung. Allerdings findet sich diese in weiterer Anwendung
u. a. bei Eingehung von Schutzverhältnissen. Allein ein solches war
auch die Gefolgschaft. Der Gefolgsmann stand unter dem Schutze
des Gefolgsherrn. Und der Eintritt in die Gefolgschaft war mit einem
Akte der Unterwerfung unter den Willen des Herrn verbunden87).
Wenn es sich auch nicht nachweisen läſst, ist es doch wahrscheinlich,
daſs unter ihren Formen von je auch irgend ein Akt der Hand-
reichung eine Rolle spielte88).
Auf die Handreichung folgte bei Begründung der Vassallität das
eidliche Treuversprechen89) des Vassallen, ein Akt, den die Vassallität
bekanntlich mit der germanischen Gefolgschaft gemein hat.
Bei Abschluſs des Vassallitätsvertrages kommen andererseits die
Verpflichtungen, die der Herr übernimmt, zu rechtsförmlichem Aus-
druck, die Aufnahme in den Schutz, indem er die Handreichung ent-
gegennimmt90), die Gewährung des Unterhalts und der Ausrüstung,
indem er dem Vassallen eine Gabe reicht, z. B. Roſs und Waffen,
oder wohl auch eine Wadia, ein Verpflichtungssymbol. Seit und so-
weit der Unterhalt im Hause des Herrn durch Einräumung eines
86)
[273]§ 92. Gefolgschaft und Vassalität.
Benefiziums ersetzt wurde, gestaltete sich der Akt der Gabe zum
Akt der Leihe. Wie es scheint, ist es die alte Wadia, die nunmehr
den Charakter des Leihe-, des Investitursymbols hat91).
Ein der germanischen Gefolgschaft fremdartiges Merkmal der
Vassallität ist die Unkündbarkeit. Das Dienstverhältnis, wie es einst
der Gefolgsmann einging, war kein lebenslängliches. Er konnte es
einseitig auflösen; nur durfte dies nicht zur Unzeit geschehen und fiel
bei der Auflösung die Gabe, beziehungsweise das empfangene Land,
an den Herrn zurück92). Dagegen wird die Vassallität für Lebenszeit
des Vassallen und des Herrn eingegangen und ist die einseitige Lös-
barkeit eine rechtlich beschränkte. Der Vassall darf den Herrn nicht
aus beliebigen, sondern nur aus bestimmten gesetzlichen93) Gründen
verlassen94). Die Beschränkung der Kündbarkeit beruht wahrschein-
lich auf einer Einwirkung der gallo-römischen Patronatsverhältnisse,
die auf Lebenszeit eingegangen wurden95), wie sich denn überhaupt
daraus die strengere Ausgestaltung erklären dürfte, die das Lehn-
wesen in Frankreich erfuhr96). Da die Staatsgewalt aus militärischen
Gründen ein Interesse hatte, das Band der Vassallität zu festigen,
trat sie zu Gunsten der Unkündbarkeit in die Schranken97). Geringer
war jenes Interesse, wenn nur ein Wechsel des Seniors in Frage stand.
Wenigstens verlangt ein westfränkisches Kapitular von 856 für diesen
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 18
[274]§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
Fall nur, daſs der Vassall bei seinem Herrn die Entlassung nachsuche,
die ihm dieser nicht verweigern werde98). Nachmals haben das deutsche
und das langobardische Lehnrecht die Unkündbarkeit der Vassallität
nicht aufzuweisen. Beide Lehnrechte sind in diesem Punkte zu den
Grundsätzen des germanischen Gefolgswesens zurückgekehrt. Der
Vassall gilt nämlich für befugt, unter Rückgabe des Lehns das Dienst-
verhältnis aufzusagen, ein Rechtssatz, der dem französischen Lehn-
rechte in dieser Allgemeinheit fremd blieb99).
Das mittelalterliche Lehnwesen charakterisiert sich durch die Ver-
bindung von Benefizialwesen und Vassallität100). Nennen wir Lehn
ein Benefizium, das mit der Verpflichtung vassallitischer Treue
und vassallitischer Dienste verliehen ist, so hat es Lehen schon im
achten Jahrhundert gegeben, und stellen sich die Vergabungen, welche
die Hausmeier zu Zwecken des Reiterwesens vornahmen, als der
historische Durchbruchspunkt des Lehnwesens dar. Dem Einfluſs der
Vassallität verdankt das Benefizialwesen die Anwendung des Thron-
falls, dem Bedürfnis nach Erneuerung der Vassallität die früh auf-
tretende Tendenz zur Erblichkeit. Die Ergebung der Beamten in die
Vassallität und die Besetzung der höheren Ämter mit königlichen
Vassallen hatte die Umwandlung des Amtsgutes und schlieſslich des
Amtes in ein Benefizium zur Folge. So erscheint die Vassallität als
der treibende Faktor in der Geschichte des Lehnwesens. Doch ist
es zu einer völligen Durchdringung von Vassallität und Benefizial-
wesen in der fränkischen Zeit noch nicht gekommen. Dafür fällt
wenig ins Gewicht, daſs es auch Benefizien giebt, die nicht an Vas-
sallen verliehen sind; denn noch die Zeit des ausgebildeten Lehn-
wesens kennt Lehen ohne Mannschaft. Allein durchschlagend ist,
daſs noch Vassallen ohne Benefizien dienen und daſs uns noch unfreie
Vassallen begegnen. Noch erscheinen ministeriales im späteren Sinne
des deutschen Rechtes unter den Vassallen. Dienstmann und Lehns-
mann, Ministerialität und Vassallität sind in der fränkischen Periode
nicht grundsätzlich geschieden.
L. Maurer, Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung
in Deutschland 1862 ff. Roth, Feudalität S. 205 ff. Waitz, VG II 2, S. 377 ff.,
IV 459. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 442, V 40 ff. Wetzell, System
des ordentl. Civilprozesses 1878, S. 359 ff. Schröder, RG S. 174 ff. Georg
Meyer, Die Gerichtsbarkeit über Unfreie und Hintersassen, Z2 f. RG II 83 ff.,
III 102 ff. Heinrich Brunner, Mithio and Sperantes in der Festgabe für Be-
seler 1885. Derselbe, Die Erbpacht der Formelsammlungen von Angers und
Tours, Z2 f. RG V 73 ff. E. Hermann, Noch ein Wort über Mithio, eine rechts-
geschichtliche Studie 1890. Wilhelm Sickel, Zum Ursprung des mittelalter-
lichen Staats, Mitth. des Instit. f. österr. GF, 2. Ergänzungsband, S. 203 ff. Mar-
quardsen, Haft und Bürgschaft bei den Angelsachsen 1852. Konrad Maurer,
Kr. Ü. II 56 f. Salvioli, La giurisdizione patrimoniale e la giurisdizione delle
chiese in Italia 1884. Flach, Les origines de l’ancienne France I 1886. Beau-
chet, Histoire de l’organisation judiciaire en France 1886, S. 74 ff. 474 ff. Le-
seur, Les Conséquences du délit de l’esclave dans les Leges Barbarorum et dans
les Capitulaires, Revue histor. de droit français 1888, S. 576. 657 ff. Beaudouin,
Etude sur les origines du régime féodal, La recommandation et la justice seigneu-
riale 1889 (Annales de l’enseignement supérieur de Grenoble).
Der Grundherr übte hinsichtlich gewisser Klassen der auf seinem
Grund und Boden ansässigen Leute Befugnisse aus, die im Laufe der
Zeit öffentlich rechtliche Bedeutung gewannen. Insofern erscheint
die Grundherrlichkeit — wie wir die Summe der dem Grundherrn
über die Grundholden zustehenden Rechte bezeichnen dürfen — als
einer der Faktoren, welche mitwirkten an der Umbildung der Ver-
fassungszustände, als einer der Grundsteine, auf welchen der Lehns-
staat sich aufbaute. Soweit die Grundherrlichkeit auf Leiheverhält-
nissen beruht, kommen nur diejenigen in Betracht, die wir oben
I 209 als Leiheverhältnisse niederer Ordnung kennen gelernt haben.
Sie betreffen Güter, die in wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen und
sich als Zubehör eines Herrenhofes darstellen. Ausgeschlossen sind die
Lehen im engeren Sinne, ausgeschlossen auch gröſsere Zinsgüter,
Precarien, die in voller Selbständigkeit bewirtschaftet werden.
Was die Entstehung der Grundherrlichkeit betrifft, so haben wir
für das fränkische Reich deutschrechtliche und römischrechtliche Grund-
herrlichkeit zu unterscheiden. Der Ausgangspunkt der ersteren ist
die Haftung des Grundherrn für seine Leute.
Nach germanischem Rechte haftete, wie schon oben I 71 bemerkt
wurde, der Hausherr Dritten gegenüber für die Angehörigen des
18*
[276]§ 93. Die Grundherrlichkeit.
Hauses. Diese Haftung erstreckte sich nicht nur auf die Knechte1),
sondern auch auf halbfreie und freie Leute. Hielt ein freier, grund-
besitzloser Mann sich durch längere Zeit im Hause eines anderen
auf, so trat er damit an sich in ein Abhängigkeitsverhältnis, welches
eine Haftung des Hausherrn begründete. Nach angelsächsischem Rechte
haftete man für den Gast, den man in seinem Hause drei Nächte be-
herbergte2). Eine jüngere friesische Rechtsquelle überliefert uns den
Rechtssatz, daſs wer einen Ausheimischen haust oder hoft oder auf
seinen Werf setzt, einstehen soll für das, was dieser verbricht3). Auch
der fränkischen Zeit ist jener Grundsatz nicht unbekannt. Denn es
ist nur eine Anwendung desselben, wenn ein karolingisches Kapitular
bestimmt4), daſs besitzlose Personen von jenem, bei dem sie wohnen,
gestellt oder verantwortet werden sollen, und wenn Ludwig I. vor-
schreibt5), daſs jeder, der in der Pfalz zu Aachen einen von auswärts
kommenden Mann bei sich aufnehme, für ihn zu haften habe6).
Die Haftung äuſsert sich darin, daſs der Herr für die Haus-
angehörigen Verantwortung schuldet. Die Personen, für die er haftet,
werden in der älteren fränkischen Rechtssprache als diejenigen zu-
sammengefaſst, unde mithio redebit7). Mithio bedeutet aber in diesem
Zusammenhange soviel wie Erwiderung, Antwort8). Der Haftung des
[277]§ 93. Die Grundherrlichkeit.
Herrn entspricht dessen Befugnis, seine Leute bei Geltendmachung
von Rechtsansprüchen zu vertreten, für die ihnen zugefügte Rechts-
verletzung Vergeltung zu suchen. Die Personen, welche solchen
Schutz, solche Vertretung zu erwarten haben, heiſsen im Verhältnis
zum Herrn sperantes oder qui per eum sperare videntur9). In den
königlichen Schutzbriefen wird der Schutz, den der König dem Schütz-
ling zusichert, regelmäſsig auf die sperantes ausgedehnt und auf jene,
für die der Schützling Mithio schuldet, wie denn auch das Reklama-
tionsrecht des Schützlings sich auf die Rechtssachen seiner Leute
erstreckt10).
Die prozessualische Lage des Herrn ist eine verschiedene im
Verhältnis zu Knechten, Halbfreien und Freien. Sein Schutzrecht
und seine Haftung blieben nicht beschränkt auf Hausangehörige im
eigentlichen Sinne. Die Ausdehnung, die sie erfuhren, war eine ver-
schiedene bei den verschiedenen Klassen der Untergebenen.
Für Unthaten des Knechtes trägt der Herr ursprünglich Dritten
gegenüber die volle Verantwortung. Er hat als Prozeſspartei sie zu
vertreten und zu sühnen. Diese unbeschränkte Haftung des Herrn
wurde aber nur für den Fall der Mitwissenschaft aufrecht erhalten.
Im übrigen konnte der Herr sich derart stellen, daſs er die That nur
als absichtslose That, als Ungefährwerk zu vertreten brauchte11). Da-
bei war in gewissen Fällen der Knecht auszuliefern, entweder zum
Zweck der Rache oder zur Verhängung von Lebens- oder von Leibes-
8)
[278]§ 93. Die Grundherrlichkeit.
strafen. Mit den Lebens- und Leibesstrafen konkurrierte ein System
von Sklavenbuſsen, welche hinter den entsprechenden Freienbuſsen
zurückstehen und sich entweder als Lösungsbuſsen oder als Buſsen
für Ungefährwerk des Herrn darstellen. Die prozessualische Behand-
lung von Unthaten der Knechte gestaltete sich nach fränkischem Rechte
derart, daſs zwar die Klage im öffentlichen Gerichte gegen den Herrn
erhoben wurde, dieser aber die Wahl hatte, die That des Knechtes
zu verantworten (pro eo respondere) oder ihn vor das öffentliche Ge-
richt zu bringen. Doch wurde bei gewissen Missethaten im Interesse
der öffentlichen Friedensbewahrung das Wahlrecht des Herrn beseitigt
und ihm schlechterdings zur Pflicht gemacht, den Knecht vor den
öffentlichen Richter zu stellen (praesentare, repraesentare)12). In karo-
lingischer Zeit besteht solche Präsentationspflicht bei Diebstahl, Raub, In-
fidelität und wohl überhaupt in den Fällen, in welchen öffentliche Strafen
von Amtswegen verhängt werden13). Verweigert der Herr die Präsenta-
tion des Knechtes, so kann ihn der öffentliche Beamte durch amtliche
districtio, z. B. durch Fronung seines Besitztums, dazu zwingen14).
Den auf handhafter That betroffenen Knecht, der seiner Jurisdiktion
verfallen ist, darf der öffentliche Richter ergreifen und zwar, um in
der Sprache der späteren Weistümer zu sprechen, so, wie ihn der
Gürtel umfängt15), d. h. so, daſs nur das Gewand, das der Knecht an
sich trägt, dem Richter16), das gestohlene Gut dem Bestohlenen zu
[279]§ 93. Die Grundherrlichkeit.
teil wird, aber das sonstige Vermögen des Knechtes der Herrschaft
verbleibt, eine Bestimmung, die nachmals bei der Abgrenzung der
öffentlichrechtlichen und der hofrechtlichen Kompetenz häufig wieder-
kehrt.
Die Haftung des Herrn erstreckt sich von je nicht bloſs auf
Knechte, die im Hause des Herrn leben, sondern auch auf angesiedelte
Knechte, auch auf auswärts befindliche, so lange der Herr sein Eigen-
tum festhält und nicht durch Aufnahme des Knechtes die Haftung
eines Dritten begründet wird. Erhebt ein Dritter wegen der Un-
that des Knechtes einen Anspruch gegen den Herrn, so kann der
Herr die Sache auſsergerichtlich untersuchen oder untersuchen lassen
und die Angelegenheit auſsergerichtlich erledigen, indem er dem
Dritten Genugthuung verschafft (in gewissen Fällen durch Ausliefe-
rung des Knechtes) oder ihn von der Unschuld seines Knechtes über-
zeugt. Dieser Weg ist ihm abgeschnitten, wenn es sich um Fälle
der vom Staate geltend gemachten Präsentationspflicht handelt.
Rechtsverletzungen, welche Dritte an dem Unfreien begingen,
machte der Herr ursprünglich aus eigenem Rechte geltend. Erst als
sich eine beschränkte Rechtsfähigkeit der Knechte ausgebildet hatte,
nahm für deren Bereich die Stellung des Herrn den Charakter der
Vertretung an.
Was ein Knecht gegen einen anderen Knecht seines eigenen
Herrn verbricht, ist eine gegen letzteren begangene Unthat. Kraft
seines Eigentums am Knechte hat der Herr die Befugnis, ihn zu
züchtigen, ihn zur Strafe zu töten 17. Für das Vorgehen gegen den
angeschuldigten Knecht dürfte sich schon früh ein bestimmtes Ver-
fahren ausgebildet haben, welches seine Formen zum Teil dem
öffentlichen Rechtsgang entlehnte. In den Quellen der karolingischen
Zeit erscheint das Recht des Herrn, Unthaten seiner Knechte zu ahn-
den, unter dem Gesichtspunkte der Rechtspflege. Die Handhabung
jenes Rechtes wird als iustitiam facere des Leibherrn dem iustitiam
facere des öffentlichen Beamten entgegengesetzt 18.
Ziemlich dürftig sind die Nachrichten der Quellen über die Stel-
lung des Herrn hinsichtlich der Liten. Der Herr haftet unbedingt,
wenn die Unthat des Liten auf seinen Befehl geschah 19. Den ohne
[280]§ 93. Die Grundherrlichkeit.
sein Wissen vom Liten begangenen Todschlag hat der Herr nur als
Ungefährwerk zu vertreten; doch muſs er diesfalls den Liten aus-
liefern 20 oder preisgeben 21. Nach chamavischem Rechte mag der
Herr wegen des Liten direkt belangt werden und ist er verpflichtet,
ihn vor Gericht zu stellen 22. Andererseits hat der Lite personam
standi in iudicio: er kann ohne den Herrn vor Gericht auftreten und
kann Eide schwören 23. Sicherlich hatten Schutzrecht und Haftung
des Herrn hinsichtlich des Liten, mochte er nun im Hause des Herrn
leben oder als Hintersasse angesiedelt sein, keinen geringeren Um-
fang als hinsichtlich des in Schutzhörigkeit befindlichen Freien.
Die Haftung des Herrn für freie Personen erstreckte sich jeden-
falls auf diejenigen, welche in seinem Hause lebten 24, Gasinden oder
Vassallen nicht ausgeschlossen 25. Zweifelhaft ist es, wie weit sie über
den Kreis der eigentlichen Hausgenossen hinausging. Auf freie Vas-
sallen, die auſserhalb des Herrenhofes lebten, war sie jedenfalls nicht
ausgedehnt. Auch begründete die Verleihung eines Zinsgutes an sich
keine Haftung des Herrn für den Zinsmann. Ein Freier, der neben
dem Zinsgut sonstigen Grundbesitz hatte, welcher zur Zwangsvoll-
streckung dienen und wo er manniert werden konnte, befand sich
der öffentlichen Gewalt und Dritten gegenüber in gleicher Lage, wie
jeder andere freie Grundbesitzer. Dasselbe darf unbedenklich für
den Fall der precaria oblata behauptet werden 26. Überhaupt scheint
eine Haftung des Herrn nur eingetreten zu sein, wenn der freie
Hintersasse sich in die Schutzgewalt und in das obsequium des Grund-
herrn begab. Ursprünglich mag dabei Kommendation nötig gewesen
sein. Doch ist seit Ausbildung der Hofverfassung die Haftung mit
[281]§ 93. Die Grundherrlichkeit.
der Ansiedlung auf einem wirtschaftlich abhängigen Hofe gegeben.
Solche Höfe galten für Zubehör des Herrenhofes; der Hintersasse
konnte daher nach germanischer Rechtsauffassung als zum Hause des
Herrn gehörig betrachtet werden: er zählte zu den homines perti-
nentes, commanentes. Andererseits begründete die wirtschaftliche Ab-
hängigkeit, wie sie die Hofverfassung voraussetzt 27, an sich ein obse-
quium gegenüber dem Herrn. Allem Anscheine nach ist in karo-
lingischer Zeit die Ausdehnung der Grundherrlichkeit über die freien
Hintersassen bereits als vollendete Thatsache zu betrachten 28.
Die Haftung äuſsert sich als Pflicht des Herrn, die Unthat des
Freien zu verantworten. Doch kann er sich jeder Verantwortlich-
keit entschlagen, indem er den Angeschuldigten vor das öffentliche
Gericht stellt. Diesfalls braucht der Herr die Handlung seines homo
auch nicht etwa als Ungefährwerk zu büſsen. Das Recht des Herrn,
zwischen Übernahme der Verantwortung und Präsentation des An-
geschuldigten zu wählen, verschwand in allen Fällen, in welchen die
Staatsgewalt eine Präsentationspflicht geltend machte 29. Die Haftung
des Herrn und dessen Präsentationspflicht schlossen an sich nicht aus,
daſs der homo direkt vorgeladen wurde, und ebensowenig, daſs sich
der Richter seiner ohne Vermittlung des Herrn bemächtigte. Doch
kam es im Laufe der Zeit dahin, daſs wenigstens hinsichtlich gewisser
Klassen von abhängigen Leuten die Umgehung des Herrn verboten
wurde. Nach der Lex Romana Curiensis hat zwar der Richter über
abhängige Leute unmittelbare Distriktionsgewalt; doch darf er nicht
über sie richten, ehe er dem Herrn Anzeige erstattet, offenbar damit
dieser in die Lage komme, sein Vertretungsrecht auszuüben 30. Ein
italienisches Capitular bestimmt, daſs wegen Unthaten von homines
libellarii 31 der Kirchen zunächst der Bischof anzugehen sei 32, der
[282]§ 93. Die Grundherrlichkeit.
dann durch seinen Vogt dafür sorgen lasse, daſs geschehe was Rech-
tens ist (iustitiam faciat). Allgemein ordnete Ludwig II. i. J. 856
an, daſs freie Hintersassen nur durch Vermittlung ihres Herrn vor
das öffentliche Gericht gezogen werden sollen 33.
Mit Rücksicht auf die Haftung des Herrn wurde es Sitte, daſs
man sich bei Ansprüchen an Freie in obsequio ebenso an den Herrn
wendete, wie man es wegen Handlungen von Unfreien zu thun ge-
wohnt war. Der Herr konnte dann die Untersuchung der Angelegen-
heit selbst in die Hand nehmen oder durch seinen Vogt durchführen
lassen und eventuell seinen homo anhalten, daſs er dem Dritten die
rechtmäſsige Genugthuung zu teil werden lasse. Ausgeschlossen war
diese interne Erledigung der Streitsache in Fällen, in welchen auf
die That des Mannes eine Leibes- oder Lebensstrafe stand, da dem
Herrn eine Strafgewalt dieses Inhalts nicht zustand 34. Handelte es
sich um eine That, die das Recht der Rache begründete, so konnte
der Herr die Auslieferung oder Preisgabe des Thäters nur dadurch
vermeiden, daſs er eine Sühne vermittelte, falls er nicht etwa die
That selbst vertreten wollte.
Bei Streitigkeiten freier Hintersassen untereinander war eine ge-
richtliche Kompetenz des Herrn, auch eine schiedsrichterliche, nicht
begründet. Causae maiores, die sich unter ihnen ergaben, gehörten
vor das echte Ding. In anderen Angelegenheiten konnten die freien
Hintersassen auf die schiedsrichterliche Entscheidung des Herrn oder
seines Beamten kompromittieren. Über die Hausangehörigen besaſs
der Hausherr eine in der Hausgenossenschaft begründete Disciplinar-
gewalt, welche in abgeschwächtem Maſse thatsächlich auch auf Hinter-
sassen Anwendung finden mochte. Denn wie in der Ausstoſsung aus
dem Dienste gegen den freien Hausdiener, hatte der Herr in der Ent-
32
[283]§ 93. Die Grundherrlichkeit.
ziehung des Landes gegen den ungehorsamen Hintersassen ein äuſserstes
Zwangsmittel, um ihn zum Rechte anzuhalten. Überdies scheint es
nicht selten geschehen zu sein, daſs bei der Landleihe die Unter-
werfung unter die Gerichtsbarkeit des Grundherrn vertragsmäſsig be-
dungen wurde. Schon eine Precarienformel der westgotischen Formel-
sammlung enthält eine dahin gehende Klausel 35. In Italien begegnen
uns urkundliche Beispiele solcher Verträge seit Ludwig I. 36.
In Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte durften freie Leute
in obsequio vor dem öffentlichen Richter von dem Herrn oder seinem
Beamten vertreten oder verbeistandet werden. Auch freie Leute waren
‘sperantes’. Selbstverständlich konnte davon keine Rede sein bei
Streitigkeiten unter freien sperantes desselben Herrn. Sollte sich
der Herr damit befassen, so muſste die Vertretung durch seine Ent-
scheidung ersetzt werden.
Die interne Erledigung von Rechtssachen der Hintersassen ist der
Ausgangspunkt der grundherrlichen Gerichtsbarkeit. Da sie sich in
den Formen der öffentlichen Rechtspflege bewegte, war mit ihr der
Keim eines grundherrlichen Gerichtes gegeben. Öffentlichrechtliche
Anerkennung fand die grundherrliche Gerichtsbarkeit erst dadurch,
daſs die Staatsgewalt es Dritten zur Pflicht machte, sich zunächst an
das Gericht des Grundherrn zu wenden, während die Jurisdiktion der
öffentlichen Gerichte auf den Fall der Justizverweigerung und des
Rechtszuges beschränkt wurde. Dazu ist es aber während der frän-
kischen Zeit im allgemeinen nicht gekommen.
Besondere Vorrechte und zwar solche, welche von der Verleihung
der Immunität unabhängig waren, erlangten die fränkischen Kirchen in
Ansehung aller Schutzhörigen oder doch gewisser Klassen 37. Das
Edikt Chlothars II. von 614 bestimmte, daſs Streithändel zwischen
homines ecclesiae und dritten Personen vor dem öffentlichen Richter
unter richterlicher Mitwirkung des Kirchenbeamten entschieden wer-
den sollen 38. Doch ist die Einrichtung solcher sog. gemischter Gerichte
nicht lange in Kraft geblieben; sie wich augenscheinlich der Sitte,
[284]§ 93. Die Grundherrlichkeit.
daſs der Dritte zunächst bei der Kirche die interne Erledigung der
Angelegenheit nachsuchte und erst, wenn dies vergeblich war, sich an
das öffentliche Gericht wendete, in welchem der Kirchenbeamte, weil
nunmehr Partei, eine richterliche Funktion füglich nicht ausüben
konnte. In einer Formel bei Marculf fordert der König, bei dem ein
Dritter über einen homo (oder Kleriker) eines Bischofs Beschwerde ge-
führt hatte, den Bischof durch einen indiculus auf, daſs er seinen
Untergebenen anhalte, dem Kläger Genugthuung zu leisten, oder
aber jenen vor das Königsgericht bringen lasse 39. Hinsichtlich der
tabularii 40 bestimmte das in die Lex Ribuaria eingeschobene Königs-
gesetz 41, daſs sie bei der Kirche, die ihre Freilassung vermittelte,
ihren Mallus, d. h. ihren Gerichtsstand, haben sollen, ein Rechtssatz,
der eine Vorladung der tabularii vor den öffentlichen Richter aus-
schloſs. Das alamannische Volksrecht gewährte dem Bischof im Ver-
hältnis zu den freien Hintersassen der Kirche, den coloni liberi, einen
Bann von zwölf, seinem iudex einen solchen von sechs Solidi 42. In
Italien erscheint die Sonderstellung der homines libellarii zuerst auf
Kirchengütern 43. Hier galt ferner für die Hintersassen der Kirchen
der Grundsatz, daſs sie zum Brückenbau und ähnlichen öffentlichen
Fronden nur durch Vermittlung des Kirchenvorstandes herangezogen
[285]§ 93. Die Grundherrlichkeit.
werden durften 44. Derartige Sonderrechte der Kirchen hat in karo-
lingischer Zeit die kirchliche Immunität in sich aufgenommen.
Ein völlig anderes Antlitz als die deutschrechtlichen Anfänge der
Grundherrlichkeit zeigen uns die eigentümlichen Jurisdiktionsverhält-
nisse, die sich aus römischer Zeit auf den Gütern einzelner Kirchen
und gröſserer Grundherren (homines potentes) erhalten haben. Die
auf diesen Gütern (potestates) ansässigen Leute standen nämlich,
jedenfalls wenn sie untereinander prozessierten, vor ihrem Grund-
herrn oder vor einem seiner Beamten, also vor einem iudex privatus,
zu Recht, sofern nicht Kapitalstrafen in Frage kamen, welche die
Auslieferung des Verbrechers an den öffentlichen Richter nötig machten.
Die Entstehung dieser unorganischen Jurisdiktion läſst sich vielleicht
daraus erklären, daſs in römischer Zeit gröſsere Grundbesitzer regel-
mäſsig zu sogenannten assertores pacis bestellt wurden 45. Der asser-
[286]§ 93. Die Grundherrlichkeit.
tor pacis war zuletzt ein Friedensrichter mit der Kompetenz in cau-
sae minores, wie sie der defensor civitatis besaſs. Die Stellung des
assertor pacis und die ihm zukommende Gerichtsbarkeit scheinen die
homines potentes nach der Eroberung Galliens im Verhältnis zu ihren
Leuten längere Zeit behauptet zu haben, während für einzelne Kirchen
auſserdem noch die Möglichkeit in Betracht kommt, daſs sie den De-
fensor zu einem kirchlichen Beamten erniedrigten 46. In Angers
wird die volle Gerichtsbarkeit, wie sie dem assertor pacis und dem
defensor civitatis nach spätrömischem Rechte zustand, zu Anfang des
siebenten Jahrhunderts von Beamten der Kirche ausgeübt 47. Auch
scheint das Edikt Chlothars II. v. J. 614 eine Gerichtsbarkeit von
Kirchen und homines potentes über deren Leute vorauszusetzen in
Angelegenheiten, die nicht Kriminalsachen sind 48. Auf spätrömischen
Ursprung mag auch die ziemlich ausgedehnte Privatjurisdiktion der
Kirche zurückgehen, welche uns in den churrhätischen Quellen, in
der Lex Romana Curiensis und in den Capitula Remedii begegnet 49.
Im Verlaufe der fränkischen Zeit ist die grundherrliche Gerichts-
barkeit römischrechtlichen Ursprungs entweder auf das Niveau der
deutschrechtlichen herabgedrückt worden oder in die Immunität auf-
gegangen 50, deren verfassungsgeschichtliche Bedeutung zum Teile
darin besteht, daſs sie Reste unorganischer Gerichtsbarkeit notdürftig
in den Rahmen der fränkischen Gerichtsverfassung einfügte.
Siehe die Litteratur zu § 93. Montag, Geschichte der d. staatsbürgerlichen Frey-
heit oder der Rechte des gemeinen Freyen, des Adels und der Kirchen Deutsch-
lands 1812. Eichhorn, Über den Ursprung der städtischen Verfassungen in
Deutschland, Z. f. gesch. RW I 191 ff. Roth, Beneficialwesen S. 118 f. Waitz,
VG II 2, S. 336; IV 287; VII 227. v. Sybel, Entstehung des deutschen König-
thums S. 474 ff. v. Bethmann-Hollweg, Civilproceſs IV 438, V 32 ff. Wetzell,
System des ordentlichen Civilprocesses, 3. A. 1878, S. 359 ff. Theod. Sickel,
Beiträge zur Diplomatik III, V. Edg. Loening, Kirchenrecht II 724 ff. von
Wickede, Die Vogtei in den geistlichen Stiftern des fränkischen Reiches 1886.
Wilhelm Sickel in den Götting. gel. Anzeigen 1890, S. 584 f. Pardessus,
Loi Salique S. 588 ff. Fustel de Coulanges, Étude sur l’immunité méro-
vingienne, Revue historique XXII 249, XXIII 1 ff. Prost, L’immunité in der
Nouv. Revue hist. de droit français 1882, S. 113. 262 ff. Beauchet, Histoire de
l’organisation judiciaire S. 418 ff. Viollet, Histoire I 328 ff. 400 ff. Pertile,
Storia del diritto italiano I 182. Salvioli, Storia delle immunità .. in Italia
1889. — Konrad Maurer, Kritische Überschau II 58.
Die Immunität des fränkischen Reichsrechtes hat ihren Ausgangs-
punkt in der rechtlichen Stellung des fränkischen Königsgutes. Diese
geht aber ihrerseits auf die Immunität des römischen Rechtes zurück,
welche daher zunächst ins Auge zu fassen ist.
Im römischen Reiche bezeichnete das Wort ‘immunitas’ die Frei-
heit von Steuern und öffentlichen Fronden 1.
Immunität genossen in spätrömischer Zeit die kaiserlichen Do-
mänen. Sie waren befreit von auſserordentlichen Steuern und von
den sogenannten munera sordida 2, das heiſst von gewissen Fronden,
besonders solchen, die in Hand- und Spanndiensten und in Natural-
lieferungen bestanden 3, eine Befreiung, welche auch den Pächtern und
Kolonen der kaiserlichen Güter zu statten kam. Im fünften Jahr-
hundert erstreckte sich die Immunität auch auf die ordentlichen Ab-
gaben, onera canonica. Eine Konstitution Valentinians III. v. J. 431
setzt sie in diesem Umfange als herkömmlich voraus 4.
Durch kaiserliche Privilegien wurde beschränkte oder unbeschränkte
Immunität auf Besitzungen von Unterthanen übertragen. Insbesondere
kam es vor, daſs Grundeigentümer ihr Besitztum mit Vorbehalt des
Nieſsbrauchs dem princeps oder einem seiner nächsten Angehörigen
übereigneten und dadurch der Immunität teilhaftig wurden 5. Grund-
stücke, die der Kaiser schenkte, behielten mitunter durch besondere
Vergünstigung in den Händen des Beschenkten die Immunität des
Krongutes.
Die Freiheit von auſserordentlichen Abgaben und munera sordida
genossen kraft allgemeinen Rechtssatzes bis 441 sämtliche Kirchen-
güter 6. Doch wurde sie unter dem Druck des damaligen Notstandes
von Valentinian III. auſser Kraft gesetzt 7 und scheint innerhalb des
Abendlandes erst unter Justinian im Bereiche seines Herrschafts-
gebietes wieder aufgelebt zu sein 8. Vereinzelte Kirchen erlangten
durch kaiserliches Privilegium allgemeine Steuerbefreiung: so Thessa-
lonich 9 i. J. 424.
Die auf den kaiserlichen Domänen 10 ansässigen Pächter und Ko-
lonen hatten in Sachen der Gerichtsbarkeit eine Sonderstellung, die
zu verschiedenen Zeiten eine verschiedene war. Augenscheinlich be-
stand in dieser Beziehung ein dauernder Zwiespalt zwischen den
Interessen und Organen der ordentlichen Provinzialverwaltung einer-
seits, der Hof- und Domänenverwaltung andererseits, ein Zwiespalt,
der in dem Schwanken der Gesetzgebung zum Ausdrucke gelangte.
In Kriminalsachen waren die Domänenbeamten verpflichtet, den In-
sassen der Domäne vor den Provinzialstatthalter zu stellen 11. Dieser
4
[289]§ 94. Die Immunität.
konnte die ‘repraesentatio’ des Angeschuldigten verlangen 12. Anderer-
seits hatte der Domänenbeamte das Recht, der Verhandlung bei-
zuwohnen und den Angeschuldigten zu verteidigen 13. Da aber die
Domänenbeamten ihre Stellung miſsbrauchten, um Verbrecher dem
Arme der Gerechtigkeit zu entziehen, bestimmte Honorius i. J. 398,
daſs der Statthalter bei Verfolgung von Verbrechern die Vermittlung
des Domänenbeamten nicht abzuwarten habe, sondern von Amtswegen
zugreifen dürfe 14. An der Präsentationspflicht der Gutsbeamten
wurde dadurch nichts geändert, sondern nur dem Statthalter die Voll-
macht gegeben, ihren etwaigen Widerstand zu überwinden. Die Juris-
diktion des Statthalters scheint sich nur auf die, seiner Kompetenz
vorbehaltenen schweren oder eigentlichen Kriminalfälle bezogen zu
haben 15. Leichtere Unthaten wurden wohl ebenso wie Civilsachen,
die zwischen den Domänenbauern anhängig waren, von den Organen
der Domänenverwaltung erledigt 16, während Klagen Dritter unter An-
wesenheit eines Vertreters der Domänen vor dem öffentlichen Richter
zur Verhandlung kamen 17.
Als Freiheit von öffentlichen Abgaben und Leistungen erscheint
auch im fränkischen Reiche die Immunität oder, wie der Ausdruck
in den älteren Denkmälern lautet, die emunitas. Während aber im
römischen Reiche die gerichtliche Sonderstellung der Hintersassen
nicht in die Immunität als solche eingeschlossen ist, wird sie im frän-
kischen Reiche soweit hineingezogen, als die Gerichtsbarkeit einen
finanziellen Charakter besitzt, also die von den Hintersassen ver-
wirkten Friedensgelder und Bannbuſsen in Frage kommen.
Allgemein stand die Immunität dem Königsgute zu. Der König
11
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 19
[290]§ 94. Die Immunität.
zog es eben vor, die ‘finanziellen Beziehungen zu seinen Hintersassen
in jeder Hinsicht durch den dem Gutsinteresse dienenden Domänen-
beamten’ und nicht durch den öffentlichen Beamten wahrnehmen zu
lassen 18. Allerdings fehlen uns für die merowingische Zeit direkte
Aussprüche der Quellen über die Immunität des Königsgutes. Allein
sie ergiebt sich aus Formeln und Urkunden über Schenkungen könig-
licher Güter, die der König so, wie sie der Fiskus besessen, ‘cum
emunitate nostra’ oder ‘in integra immunitate’ oder ‘sub emunitatis
nomine’ 19 oder in einer Wortfassung zu schenken erklärt, die den
Erwerb der Immunität als Succession in die Rechte des Fiskus er-
scheinen läſst 20. Dazu kommt, daſs in karolingischer Zeit die Im-
munität des Königsgutes auſser allem Zweifel steht 21 und die den
Kirchen verliehene Immunität mitunter ausdrücklich als Nachbildung
derjenigen bezeichnet wird, die dem Königsgute eigentümlich ist 22.
Die Immunität blieb nicht auf das Königsgut beschränkt. Ins-
besondere haben sie seit den Tagen Chlodovechs zahlreiche Kirchen
zu erwerben gewuſst. Nach fränkischem Reichsrecht waren die Be-
[291]§ 94. Die Immunität.
sitzungen der Kirche und waren die auf ihren Gütern angesiedelten
Leute den gewöhnlichen Staatslasten und der öffentlichen Gerichtsbar-
keit unterworfen. Ein allgemeiner Rechtssatz, durch den die Kirchen,
wie zeitweise im römischen Reiche, sei es auch nur von gewissen
Arten öffentlicher Lasten befreit gewesen wären, hat im fränkischen
Reiche nicht bestanden 23. Wohl aber konnte jede einzelne Kirche
die Immunität dadurch erlangen, daſs sie ihr vom König als beson-
dere Vergünstigung verliehen wurde. Die Verleihung geschah durch
ein königliches Diplom. Beschränkte sich sein wesentlicher Inhalt
auf die Zuwendung der Immunität, so hieſs es praeceptio, praeceptum
immunitatis, oder wohl auch schlechtweg emunitas, immunitas regia,
imperialis 24. Nicht selten war aber die Gewährung der Immunität
nur eine accessorische, indem sie im Anschluſs an die Schenkung eines
einzelnen Gutes — gewöhnlich in kürzerer Fassung — oder in Ver-
bindung mit anderen Privilegien ausgesprochen wurde. Die Immunität
wurde an Kirchen so häufig verliehen, daſs sie unter Ludwig I. be-
reits den meisten gröſseren Kirchen zustand. Einzelne Immunitäts-
briefe verweisen geradezu auf die Immunität, wie sie die Kirchen
des fränkischen Reiches besäſsen 25, und die geistlichen Herrschaften
werden mitunter schlechthin immunitates genannt.
Auch Laien gelangten in den Besitz der Immunität. Schon in
merowingischer Zeit kann die immunitas potentum nicht selten ge-
wesen sein 26.
Die Übereignung von Königsgut, mochte sie nun an Kirchen
oder Laien erfolgen, hatte die Zuwendung der Immunität an sich
noch nicht zur Folge, sondern nur dann, wenn diese als mitverliehen
erklärt wurde27. Dagegen behielt das Königsgut, welches zu Leihe-
recht, insbesondere zu Benefizium vergabt wurde28, in der Hand des
Beliehenen die fiskalischen Immunitätsrechte. Es verblieb ja im
Eigentum des Königs, war sonach im Rechtssinne noch Fiskus.
Das Formular der Immunitätsbriefe, wie wir es mit Sicherheit
bis in die Zeit Dagoberts I.29 zurückverfolgen können, blieb während
der Dauer des fränkischen Reiches in seinen wesentlichen Bestand-
teilen ziemlich konstant. Zudem läſst die Gesetzgebung Chlothars II.
erschlieſsen, daſs die Immunität schon seit seinem Groſsvater Chlo-
thar I.30 in der Hauptsache denselben Inhalt hatte31 wie in der ersten
26
[293]§ 94. Die Immunität.
Hälfte des neunten Jahrhunderts. Und die ältesten, bis auf Chlodo-
vech zurückreichenden Nachrichten über Immunitätsverleihungen stellen
als deren Wirkung wenigstens die Freiheit von gewissen öffentlich-
rechtlichen Leistungen auſser Zweifel32.
Der Immunitätsbrief kehrt seine Spitze gegen die öffentlichen
Beamten, deren amtliche Wirksamkeit zu Gunsten des Privilegierten
beschränkt wird. Der König verbietet ihnen zunächst, die gefreiten
Besitzungen zur Vornahme von Amtshandlungen zu betreten33. Das
Verbot des ‘introitus’ erscheint so sehr als der Schwerpunkt der Im-
munität, daſs sie manchmal in der abgekürzten Fassung: ‘absque in-
troitu iudicum’, ohne nähere Ausführung verliehen wird34. Ist die
Freiung nicht auf ein bestimmtes Grundstück beschränkt, so erstreckt
sich das Verbot des introitus auf den gesamten Besitz des Privile-
gierten, auch auf den zukünftigen Erwerb. Durch die Verleihung der
Immunität beabsichtigt der König nur die Amtsbefugnisse seiner Be-
amten, dagegen nicht seine eigene, die königliche Gewalt, einzuengen35.
Die Immunität schlieſst daher den Zutritt der öffentlichen Beamten
aus Anlaſs eines königlichen Spezialbefehles nicht aus, der in einzel-
31
[294]§ 94. Die Immunität.
nen Immunitätsbriefen sogar ausdrücklich vorbehalten wird36. Auſserdem
nennen die Kapitularien eine Anzahl bestimmter Fälle, in welchen die
Immunität dem amtlichen Einschreiten der öffentlichen Beamten aus-
nahmsweise nicht im Wege stehen soll37.
Die Immunität verwehrt dem öffentlichen Beamten, auf dem ge-
freiten Gebiete Gerichtstage abzuhalten, Friedensgelder zu erheben
und Bürgen zu nehmen. Er soll, so heiſst es, das Gut nicht betreten
ad causas audiendas, ad freda exigenda, ad fideiussores tollendos38.
Sie verbietet ihm ferner die Geltendmachung öffentlicher Leistungen
(exactiones), in deren Aufzählung die Urkunden mehr oder minder
ausführlich sind39, wenn es nicht etwa schlechtweg heiſst, daſs es
nicht gestattet sei, ullas redhibitiones oder functiones publicas zu ver-
langen40.
Schlieſslich wird den öffentlichen Beamten untersagt, gegen die
auf den gefreiten Gütern seſshaften Leute des Immunitätsherrn eine
amtliche Zwangsgewalt geltend zu machen (homines distringere). Das
Verbot der districtio schlieſst jede unmittelbare Vorladung, die Zwangs-
vollstreckung und das richterliche Einlager aus.
Die Immunität befreit nicht von allen öffentlichen Leistungen.
Sie giebt nicht die Freiheit vom Brücken- und Wegebau41. Schon
[295]§ 94. Die Immunität.
das spätrömische Recht zählte Brücken- und Wegebau nicht zu jenen
Fronden, sordida munera, von welchen die Immunität eximierte. Viel-
mehr muſsten sie selbst von den kaiserlichen Domänen aus geleistet
werden42. Die übereinstimmende Ausnahme liefert einen schlagenden
Beleg für den geschichtlichen Zusammenhang der römischen und der
fränkischen Immunität. Die Immunität enthebt die Hintersassen des
gefreiten Gutes nicht vom Heer- und Wachtdienst43, sie berührt nicht
die Pflicht der Jahresgaben und entlastet nicht von Zöllen, die auſser-
halb des immunen Gebietes erhoben werden. Zu den öffentlichen
Pflichten, welche die Immunitätsleute trotz der Immunität zu tragen
hatten, wurden sie durch Vermittlung des Immunitätsherrn und seiner
Beamten herangezogen44.
Die Immunität hat nicht bloſs einen negativen, sondern auch
einen positiven Inhalt. Schon nach dem Wortlaut der ältesten Im-
munitätsbriefe erwirbt die gefreite Kirche das Recht des Fiskus auf
Friedensgelder und sonstige Hebungen45. Wie vor der Freiung der
41
[296]§ 94. Die Immunität.
öffentliche Beamte, kann sie nunmehr der Immunitätsherr von den
Hintersassen, die sie verwirken, einfordern und beitreiben. Die Ein-
künfte, auf welche der Fiskus verzichtet, fallen an den Immunitäts-
herrn46. Die Zuweisung der Friedensgelder setzt, wie sich noch
weiter unten ergeben wird, die Anerkennung oder Übertragung der
niederen Gerichtsbarkeit über die freien Hintersassen der Immunitäts-
herrschaft voraus.
Seit dem neunten Jahrhundert nimmt die kirchliche Immunität
das Vorrecht eines territorialen Sonderfriedens in sich auf47. An sich
ist der Immunität der Begriff eines höheren Friedens fremd. Da die
königlichen Verbote, die sie enthält, an die öffentlichen Beamten
gerichtet sind, vermag nur ein solcher, nicht ein beliebiger Dritter,
die Immunität zu verletzen und auch der Beamte nur durch eine
der verbotenen Amtshandlungen, nicht aber durch eine Unthat, die
sich als gewöhnlicher Friedensbruch, z. B. als Landraub, darstellt.
Gegen derartige Verletzungen schützte nicht die Immunität, sondern
der allgemeine Kirchenfriede, die im Sonderschutz des Königs befind-
lichen Kirchen der höhere Friede, wie ihn der königliche Schutzbrief
gewährte. Nun war es aber in den allgemeinen Verhältnissen des
fränkischen Reiches begründet, daſs Beeinträchtigungen des kirchlichen
Besitzstandes vorzugsweise von königlichen Beamten ausgingen. Sie
vor allen hatten die Macht, sich Eingriffe zu erlauben. Vieles Kirchen-
gut stammte aus Krongut, und die königlichen Beamten waren geneigt,
solches Gut zum Fiskus oder zum Amtsgute zu ziehen oder zur Ge-
winnung von Vassallen zu verwenden, etwa unter dem Vorgeben, im
Interesse des Königs zu handeln. Darum richtete sich der Schutz-
brief, wo er das iniuriare und inquietare zu Gunsten des Schützlings
verbietet, in erster Linie an die königlichen Beamten48. Andererseits
nahmen aber die Immunitätsbriefe Klauseln auf, die sich auf den
Schutz des kirchlichen Besitzstandes beziehen, indem sie einschärfen,
daſs keiner der Beamten oder sonst irgend jemand der Kirche etwas
45
[297]§ 94. Die Immunität.
von ihren Gütern entziehe49. Da lag denn die Auffassung nahe, daſs
die Immunität als solche einen höheren, weil unmittelbar vom König
gewirkten Frieden gewähre50. Er erhielt höhere rechtliche Sanktion,
als Karl der Groſse zuerst in vereinzelten Immunitätsbriefen51, dann
i. J. 803 durch allgemeinen Rechtssatz52 jedermann, der die Im-
munität verletzen würde, die Buſse von sechshundert Solidi androhte53.
Nur eine Konsequenz dieser Neuerung war es, daſs seit Ludwig I.
die Immunitätsurkunden ausdrücklich die königliche defensio des
kirchlichen Besitzstandes zusicherten54. Aus dem Umstande, daſs nur
[298]§ 94. Die Immunität.
die kirchliche Immunität, nicht auch die der Laien die Bedeutung
eines territorialen Sonderfriedens erlangte, dürfte sich das Aufkom-
men eines Sprachgebrauches erklären, der das Wort immunitates
auf die geistlichen Herrschaften einschränkte.
Von alters her schloſs die Immunität eine Gerichtsbarkeit des
geistlichen oder weltlichen Immunitätsherrn in sich55. Zwar wird sie
in den meisten Immunitätsbriefen nicht direkt ausgesprochen. Allein
sie ergiebt sich mit genügender Sicherheit aus einer Anzahl ver-
einzelter Belege. Immunitätsbriefe aus merowingischer und vom An-
fang der karolingischen Zeit56 sagen von den Immunitätsleuten, daſs
sie dem Immunitätsherrn Mithio schulden, das heiſst, daſs sie ver-
pflichtet sind, sich vor ihm zu verantworten57. Die Immunität war
ja, wie Chlothars II. Edikt sich ausdrückt, vom König gegeben pro
pace atque disciplina facienda, eine Aufgabe, die ohne Mithiopflicht
der Eingesessenen nicht erfüllt werden konnte. Von Karl dem Groſsen
erhielten die Kirchen von Trier und von Metz in den Jahren 772
und 775 zwei nahezu gleichlautende Immunitätsprivilegien58, nach
welchen die Hintersassen nicht in den mallus der öffentlichen Be-
amten geladen, sondern vor den Beamten der Kirchen, auf deren
privaten Gerichtstagen, gerichtet werden sollten59. Im neunten Jahr-
54
[299]§ 94. Die Immunität.
hunderte mehren sich die Beispiele von Urkunden, welche die der
gefreiten Kirche zustehende Gerichtsbarkeit ausdrücklich erwähnen60.
Auf den Fiskalgütern, die ja das Vorbild der durch Verleihung be-
gründeten Immunität abgeben, sind es die Domänenbeamten, welche
die Gerichtsbarkeit ausüben und in ihren Amtsbezirken Gerichtstage
abhalten61. Unter den Gesichtspunkt der Immunität fällt auch die
Jurisdiktion, welche die in Septimanien und in der spanischen
Mark angesiedelten Spanier auf Grund königlichen Privilegs über ihre
Hintersassen handhabten62.
Sicherlich ist es kein Zufall, daſs die Immunitätsbriefe, die
eine Gerichtsbarkeit der Kirche oder ihres Vogtes erwähnen, nicht
den gallo-römischen Gegenden, sondern den Gebieten mit germani-
scher Bevölkerung oder Italien angehören. Die immerhin auffallende
Erscheinung, daſs die älteren Immunitätsbriefe von einer eigentlichen
Gerichtsbarkeit des Immunitätsherrn schweigen und nur die negative
Seite der Immunität oder höchstens die Übertragung der Gefälle her-
vorkehren, dürfte sich aus den thatsächlichen Verhältnissen erklären,
in welchen sich die gröſseren gallischen Kirchen vor den Immunitäts-
59
[300]§ 94. Die Immunität.
verleihungen befanden. Schon oben S. 285 wurde ausgeführt, wie
diese wohl aus römischer Zeit her Privatgerichtsbarkeit besaſsen
und wie die Rechte der Kirchen hinsichtlich der Hintersassen viel-
fach über die normalen Befugnisse der deutschrechtlichen Grundherr-
lichkeit hinausgingen. Diesen Zuständen gegenüber hatte die Im-
munität an neuem jurisdiktionellem Inhalte zu wenig zu bieten, als
daſs es erforderlich gewesen wäre, die Eigengerichtsbarkeit in das
Formular des Immunitätsbriefes aufzunehmen, wie es im fränkischen
Reiche zuerst für die Bedürfnisse der gallischen Kirchen zugeschnitten
werden muſste. Für sie war die Immunität in Sachen der Gerichts-
barkeit nur der Rahmen, durch den die bestehenden Privatgerichte
der fränkischen Reichsverfassung eingegliedert und deren Verhältnis
zu den öffentlichen Beamten geregelt wurde.
Die Immunitätsgerichtsbarkeit reicht nur soweit, als die öffent-
liche Gerichtsbarkeit finanziellen Charakter hat: sie gilt nur für den
Bereich der Rechtsfälle, in welchen Friedensgeld oder Bannbuſse be-
zahlt wird. Sie ist daher ausgeschlossen für das Gebiet der Kriminal-
sachen. In Fällen, in welchen der Richter von Amtswegen vorgeht,
also insbesondere bei handhaften Kriminalfällen, muſs ihm der Im-
munitätsherr den Missethäter ausliefern63. Will ein Dritter eine
Kriminalklage gegen Immunitätsleute erheben, so ist die Ladung an
den Herrn zu richten und hat dieser den Angeschuldigten durch seinen
Vogt vor das Grafengericht zu stellen64. Ebenso müssen Kriminal-
fälle, die sich unter freien Immunitätsleuten ereignen, vor das öffent-
liche Gericht gebracht werden, da nur hier Lebens- und Leibesstrafen
gegen sie ausgesprochen werden können. Um Missethaten, welche
Knechte gegeneinander begingen, konnte der Immunitätsherr als Leib-
herr Vergeltung üben. Doch war es diesfalls geistlichen Immunitäts-
herren aus Gründen des kanonischen Rechtes versagt, Bluturteile voll-
strecken zu lassen65.
Freiheitsprozesse, durch welche die Freiheit eines Hintersassen,
sei es nun vom Immunitätsherrn selbst oder von einem der Immuni-
tätsleute oder von einem Dritten, in Frage gestellt wurde, muſsten
im Grafengerichte erledigt werden66, mindestens seit sie der Kompe-
tenz des Unterrichters entzogen worden waren67. Zu Streitigkeiten
um echtes Grundeigentum war bei Hintersassen selbstverständlich kein
Anlaſs vorhanden.
Causae minores, die unter Immunitätsleuten vorkamen, entschied
das Immunitätsgericht. Gegen Dritte muſsten dahin gehörige An-
sprüche von den Immunitätsleuten im öffentlichen Gerichte verfolgt
werden, wobei sie die Vertretung des herrschaftlichen Vogtes in An-
spruch nehmen konnten. Bestritten ist es, wie es bei Klagen Dritter
gegen Immunitätsleute gehalten wurde. Manche meinen, daſs der Be-
langte mit dem Vogte der Immunität vor dem öffentlichen Richter zu
Recht stehen muſste68, während nach einer anderen Ansicht der Dritte
sich zunächst an den Immunitätsherrn oder dessen Vogt zu wenden
hatte, der dann die Sache im Immunitätsgerichte verhandeln lieſs69.
Mag erstere Meinung für die ältere Zeit zutreffend sein, so findet sich
doch schon in der zweiten Hälfte des achten Jahrhunderts, daſs der
Dritte verpflichtet ist, zunächst den Immunitätsherrn oder dessen Vogt
anzugehen70. Spätestens seit dem neunten Jahrhundert war dies all-
gemeiner Grundsatz. Erst wenn der Dritte mit der Erledigung, welche
die Sache im Immunitätsgerichte fand, unzufrieden war oder wenn
65
[302]§ 95. Die Vögte.
die Erledigung verweigert oder verzögert wurde, mochte er sich an
das öffentliche Gericht wenden. Doch stand ihm hier als Beklagter
nicht der Hintersasse, sondern nur der Immunitätsherr oder dessen
Vogt gegenüber, der sich wegen Rechtsverweigerung oder ungerechter
Erledigung der Sache zu verantworten hatte71.
Die Gerichtsbarkeit, die dem Immunitätsherrn fehlte, deckte
sich im wesentlichen mit derjenigen, die dem Grafen im Verhältnis
zum Vikar oder Centenar vorbehalten war. Demnach beschränkte sich
die Immunitätsgerichtsbarkeit im ganzen auf den Umfang der dem
Vikar oder Centenar zustehenden Kompetenz. Als zu Anfang des
neunten Jahrhunderts der Wirkungskreis des Vikars eingeengt wurde72,
hat diese Neuerung die bereits bestehenden Immunitätsgerichte wohl
nicht überall beeinfluſst, sodaſs Ausnahmen bestehen blieben, welche
sich aus dem Fortleben der hergebrachten Kompetenzverhältnisse er-
klären73.
Muratori, Dissertatio de advocatis et vicedominis in Antiquitates Italiae vol.
V 273. Pfeffinger, Corpus iuris publici (1759) I 1152 (I 15, § 8). Montag,
Geschichte der d. staatsbürgerlichen Freyheit 1812, I 244. Waitz, VG II 2, S. 20.
378, IV 463 ff. v. Daniels, Handbuch I 570. v. Bethmann-Hollweg, Civil-
prozeſs V 48 ff. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I 254. Derselbe, Z.
f. Kirchenrecht IX 226. Edg. Loening, Kirchenrecht II 534, Anm. 3; 724.
Schröder, RG S. 193 ff. v. Wickede, Die Vogtei in den geistlichen Stiftern
des fränkischen Reiches 1886. Wilhelm Sickel in den Götting. gel. Anzeigen
1890, S. 589. Ficker, Forschungen II 20. Viollet, Histoire I 372. Beau-
chet, Histoire de l’organisation judiciaire S. 451 ff.
Grundherren und Immunitätsherren bestellten besondere Privat-
beamte, welche die herrschaftlichen Befugnisse gegen Grundholden und
[303]§ 95. Die Vögte.
Immunitätsleute auszuüben und deren Beziehungen zum öffentlichen
Gericht und zur öffentlichen Gewalt zu vermitteln hatten. Diese Be-
amten, die unter verschiedenen Bezeichnungen erscheinen, lassen sich
unter dem Namen Vögte zusammenfassen.
Für die Kirchen hatte die Vogtei noch eine andere bedeutsame
Funktion, nämlich die Vertretung der Kirche nach auſsen in weltlichen
Händeln. Da in der Geschichte der Vogtei zuerst diese vertretende
Thätigkeit der kirchlichen Vögte auftaucht, mag sie im folgenden vor-
weg erledigt werden.
Die ältesten Nachrichten über die kirchliche Vogtei reichen in
die römische Zeit zurück und betreffen die afrikanischen Kirchen.
Ein Konzil von Karthago v. J. 407 erbat vom Kaiser die Erlaubnis,
defensores der Kirchen aus dem Kollegium der Advokaten1 bestellen
zu dürfen, die das Recht des unmittelbaren Zutritts zu den Beamten
haben sollten2. Eine Konstitution desselben Jahres gestattete den
Kirchen, sich in der erbetenen Weise durch advocati ihrer Wahl ver-
treten zu lassen3. In Italien begegnen uns seit Ende des fünften
Jahrhunderts die Vertreter der Kirchen als defensores ecclesiae4. Mit
Rücksicht auf die Aufgaben des Defensors5 durfte nach einem Schrei-
ben des Papstes Pelagius I. ein Mönch dazu nicht ernannt werden6.
Gregor I. beschränkte das Amt auf Kleriker und schuf die Einrich-
tung der defensores regionarii, welche die Stellung von Regionar-
geistlichen erhielten7. Ihre Aufgabe war der Schutz der Armen, Witwen
und Waisen und die Vertretung der kirchlichen Rechte und Güter.
[304]§ 95. Die Vögte.
Auſserdem wurde ihnen die Verwaltung der Patrimonien der römi-
schen Kirche und u. a. auch die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten
übertragen.
Im fränkischen Reiche erscheinen die prozessualischen Ver-
treter der Kirchen unter den Namen agentes8, advocati9, vocati10,
defensores11 oder auch als causidici12, mandatarii13, assertores14. Doch
sehen wir unter den Merowingern ebenso wie im langobardischen Italien
die Kirchenoberen die Angelegenheiten ihrer Kirchen vor Gericht
nicht selten persönlich verfechten. Auch stand nicht allen Kirchen-
oberen ohne weiteres die Befugnis zu, sich in Rechtssachen ihrer
Kirche durch einen Vogt vertreten zu lassen. Lebte der Kirchenobere
nach römischem Rechte, so war er allerdings, wenigstens in Gegenden
mit römischer Bevölkerung, gleich jeder anderen Prozeſspartei befugt,
in Civilsachen einen Vertreter der Kirche zu bestellen15. Dagegen
bedurfte es nach fränkischen Rechtsgrundsätzen — falls die Bischöfe
in dieser Beziehung ein allgemeines Privilegium gehabt haben
sollten — mindestens für Äbte der königlichen Erlaubnis, um in
Sachen ihrer Kirche durch einen Vertreter zu prozessieren16. Solche
[305]§ 95. Die Vögte.
Erlaubnis wurde durch königliches Privilegium gewährt 17. Bei Klö-
stern, die sich in besonderem Königsschutze befanden, vermittelte das
Schutzverhältnis die Gewährung eines Vertreters 18.
Unter den Karolingern erfuhr die kirchliche Vogtei eine grund-
sätzliche Ausdehnung. Im Einklang mit den kirchlichen Bestrebungen,
nach welchen die Geistlichen sich von weltlichen Geschäften fern-
halten sollten, schrieb ihnen der König vor, — wie es gelegentlich
heiſst pro ecclesiastico honore et pro sacerdotum reverentia —, daſs sie
Vögte haben sollen 19. Hatte eine Kirche Besitztümer in mehreren
Grafschaften, so muſste sie für jede dieser Grafschaften einen besonderen
Vogt bestellen 20. Mit dem allgemeinen Vogtzwang war selbstverständ-
lich das allgemeine Recht der Vertretung gegeben. Der gedachten
Neuerung entspricht es, daſs seit Karl dem Groſsen die Vögte der
Kirche sehr viel häufiger bezeugt sind als zuvor 21.
Die Vertretung der Kirche in Rechtsstreitigkeiten und Rechts-
geschäften bildete noch nicht, wie später, den Gegenstand eines lebens-
länglichen oder gar eines vererblichen Amtes 22. Auch war es nicht
ausgeschlossen, einen Vertreter ad hoc zu bestellen 23, wozu nament-
lich der Abschluſs von Rechtsgeschäften häufigen Anlaſs gab. Die
Entstehung der ständigen Schirmvogtei, deren Wurzel in der prozes-
sualischen Vertretung beruht, fällt erst in die nachfränkische Zeit.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 20
[306]§ 95. Die Vögte.
Doch kommt es allerdings schon im neunten Jahrhundert vor, daſs
die Vertretung einer Kirche vom Stifter als eine erbliche vorbehalten
wird 24.
Bei Rechtsstreitigkeiten tritt der Vogt als Vertreter der Kirche
entweder allein oder neben dem Kirchenoberen auf. Gericht-
liche Auflassungen, die in Erfüllung eines Urteils erfolgen müssen,
geschehen zu Handen, bezw. durch die Hand des Vogtes oder des
Vogtes und des Kirchenvorstandes. Der Vogt schwört Eide für die
Kirche 25 und unterzieht sich dem gerichtlichen Zweikampfe 26. Das
Vertretungsprivilegium 27 haben Bischöfe, Äbte, Äbtissinnen nicht bloſs
für ihre Kirchen, sondern auch in ihren persönlichen Rechtsbeziehungen,
seit Ludwig I. allgemein auch die Priester, in Italien alle Kleriker 28.
Der Vogt fungiert ferner als Vertreter oder als Beistand bei gericht-
lichen oder auſsergerichtlichen Rechtsgeschäften der Kirche 29.
Der Fiskus wird in seinen Rechtsstreitigkeiten entweder durch
den Inhaber des Amtes, in dessen Kompetenz die Vertretung des
streitigen Rechtes fällt, oder durch den betreffenden Gutsverwalter
oder aber durch besonders bestellte Vögte 30 vertreten 31.
Weltlichen Personen war es im allgemeinen nicht gestattet, sich
durch einen bestellten Vogt vertreten zu lassen, ein Punkt, der noch
in der Darstellung des Rechtsganges zur Sprache kommen wird. Eine
Ausnahme machte der Fall, wenn das römische Personalrecht die
[307]§ 95. Die Vögte.
Vertretung der Prozeſspartei erlaubte, eine Ausnahme machten die
Grafen 32 und die unmittelbaren königlichen Vassallen 33, welchen für
den Fall der Verhinderung gestattet war, sich vertreten zu lassen.
Verfassungsgeschichtlich wichtiger ist für die fränkische Zeit der
Vogt als grund- und immunitätsherrlicher Beamter. Die Grundherren,
sowohl geistliche als weltliche, hatten gleich dem Fiskus auf ihren
Gütern von jeher besondere Amtleute, die als iudices, iudices pri-
vati 34, agentes 35, actores, vicedomini, prepositi 36 vorkommen. Zu
diesen Amtleuten zählen auch die advocati. Den Namen advocati
verdanken sie den Beziehungen der Immunitäts- oder Grundherrschaft
zum Staate. Als deren Vertreter, als deren advocati im eigentlichen
Sinne des Wortes, erscheinen sie nämlich nur im Verhältnis zur öffent-
lichen Gewalt 37. Für den Herrn sind sie innerhalb des Herrschafts-
gebietes die iudices, die er über seine Leute gesetzt hat, und etwa zu-
gleich auch Gutsverwalter oder mit anderen Funktionen 38 betraute
Privatbeamte. Die Bezeichnung der gedachten Amtleute als advocati
dringt denn auch erst in karolingischer Zeit allgemein durch, Dank
der Energie, mit der Karl der Groſse das Verhältnis der öffentlichen
Gewalt zu den Immunitäts- und Grundherren regelte. Der offizielle
Sprachgebrauch der merowingischen Zeit bezeichnete die Amtleute noch
als iudices oder agentes 39; die Stellung zur Staatsgewalt wurde eben
noch nicht so accentuiert, daſs sie in dem Namen des herrschaftlichen
Beamten ihren Ausdruck gefunden hätte.
In dem Verhältnis des Vogtes zu den Leuten der Herrschaft ist
dessen äuſsere und innere Rolle zu unterscheiden. Nach auſsen hin
vermittelt der Vogt die Erfüllung gewisser Pflichten gegenüber der
Staatsgewalt. Er muſs die Verbrecher unter den Grundholden und Im-
munitätsleuten an den öffentlichen Beamten ausliefern; er hat diese
auf Klage eines Dritten im öffentlichen Gerichte zu stellen, zu ver-
treten oder zu verbeistanden, sofern der Rechtsfall über die Kompe-
tenz seiner Herrschaft hinausgeht. Er soll andererseits die Rechte
der homines im öffentlichen Gerichte gegen Dritte wahrnehmen.
Soweit die Hintersassen zum Heerdienst verpflichtet sind, hat der
Vogt sie auszuheben 40. In allen diesen Beziehungen vertritt er den
Grund- oder Immunitätsherrn nach auſsen in den Pflichten und Rech-
ten, die dieser hinsichtlich seiner Hintersassen hat.
Innerhalb der Herrschaft ist er iudex, Amtmann mit gerichtlichen
und polizeilichen Funktionen. Er verwaltet die dem Herrn über
seine Leute zustehende Gerichtsbarkeit, beziehungsweise jene grund-
herrlichen Befugnisse, die sich zur eigentlichen Gerichtsbarkeit noch
nicht verdichtet haben. Insbesondere hat er im Namen seines Herrn,
wenn Dritte Ansprüche gegen Hintersassen erheben, dafür zu sorgen,
daſs jenen rechtliche Genugthuung zu teil werde. Da die Gerichts-
gewalt des Immunitätsherrn auf causae minores beschränkt ist und
somit der des Centenars gleichsteht, wird der Vogt, der sie ausübt,
gelegentlich auch centenarius 41 genannt.
Mit der Stellung des Vogtes konnte ein Amt von rein wirtschaft-
lichen Funktionen verbunden sein. Doch war es natürlich nicht aus-
geschlossen, daſs keiner der Gutsverwalter oder Wirtschaftsbeamten
mit der Vogtei betraut war, diese vielmehr ein selbständiges Amt
bildete. Den weltlichen Grund- und Immunitätsherren stand es frei,
sowohl die Vertretung ihrer Leute im öffentlichen Gerichte als auch
die innere Gerichtsbarkeit persönlich auszuüben 42. Bei den geist-
lichen Grund- und Immunitätsherren war seit karolingischer Zeit die
Vertretung der Leute durch den Vogt vorgeschrieben. Dagegen mochte
die innere Jurisdiktion von dem Bischofe 43 oder Abte selbst oder von
[309]§ 95. Die Vögte.
einem seiner kirchlichen oder weltlichen Verwaltungsbeamten 44 ge-
handhabt werden. Diese Funktion hatte in den Klöstern mitunter der
praepositus 45. Ebenso konnte der vicedominus, von Hause aus ein
Wirtschaftsbeamter, zugleich Gerichtshalter sein 46. Doch kam es auch
vor, daſs diesem die volle Stellung des kirchlichen Vogtes, also auch
die Vertretung nach auſsen, überwiesen war. Dann war er eben ein
Vogt, der vicedominus oder vicedominus et advocatus hieſs 47.
Die Vertretung der Kirche in Rechtsstreitigkeiten und Rechts-
geschäften wurde seit karolingischer Zeit regelmäſsig mit der Hand-
habung der inneren Jurisdiktion und der Vertretung hinsichtlich der
Hintersassen verbunden, sodaſs beide Arten der Vogtei in einer Hand
vereinigt waren. Hatte eine Kirche innerhalb derselben Grafschaft
mehrere Gerichtsvögte 48, so mochte die prozessualische Vertretung
der Kirche nur einem von ihnen übertragen sein, ein Vorbild der
später begegnenden Sonderung von Schirmvogtei und Gerichtsvogtei.
Mit dem Amte des Vogtes war häufig ein vom Herrn verliehenes
Benefizium als Amtsgut verbunden 49. Auch scheint die später allent-
halben auftretende Sitte, daſs der Vogt als Gerichtshalter ein Drittel
der Gerichtsgefälle erhielt, in die fränkische Zeit zurückzureichen 50.
Zu kirchlichen Vögten muſsten nicht gerade Laien ernannt wer-
den. Wenigstens setzt ein italienisches Kapitular des achten Jahr-
43
[310]§ 95. Die Vögte.
hunderts noch den Fall, daſs der Vogt ein Kleriker sei 51. Doch
waren die Vögte wohl von Anfang an regelmäſsig, schlieſslich durch-
aus Laien, eine Eigenschaft, die deshalb nötig wurde, weil der Kle-
riker unfähig gewesen wäre, die Rechte der Kirche in gerichtlichem
Zweikampfe geltend zu machen.
Seit Karl dem Groſsen gewinnt die Staatsgewalt maſsgebenden
Einfluſs auf die Bestellung der Vögte. Die Ernennung der kirchlichen
Vögte gilt an sich für ein Recht des Königs, welches er gelegentlich
selbst oder durch seine Missi ausübt 52. Durch königliches Privileg
wird einzelnen Klöstern das Recht der freien Vogtwahl eingeräumt 53.
Sofern der König sein Ernennungsrecht nicht ausübt, muſs die Be-
stellung des Vogtes vor dem Grafen stattfinden 54, eine Vorschrift, die
auch für weltliche Grund- und Immunitätsherren gilt. Die Vögte der
Kirchen sollen in der Grafschaft, in welcher sie die Kirche vertreten,
Grundeigentum haben 55; sie können also nicht aus den Hintersassen ge-
nommen werden 56. Dem Grafen und dem öffentlichrechtlichen Centenar
ist es untersagt, Funktionen eines Vogtes auszuüben 57. Insbesondere
wird es verboten, letzteren geradezu als Vogt einzusetzen 58, weil die
Pflichten des öffentlichen Richters und die eines Parteivertreters sich
nicht mit einander vertragen.
Die Vögte werden in den Kapitularien vielfach den öffentlichen
Beamten des Königs zur Seite gestellt. Mit ihnen schwören sie dem
[311]§ 96. Die Kirche.
Könige den Treueid 59, mit ihnen erscheinen sie auf den missatischen Ver-
sammlungen 60. Die Entfernung untauglicher und schlechter Vögte ist
der Fürsorge der Missi empfohlen 61. Andererseits genieſsen die kirch-
lichen Vögte mitunter Befreiungen von öffentlichen Pflichten. Lo-
thar I. erlieſs i. J. 825 je zwei Vögten der Bischöfe und Äbte den
Kriegsdienst. Einzelnen Kirchen wurde die Befreiung der Vögte vom
Heerdienst oder auch von allen öffentlichen Pflichten 62 durch könig-
liches Privilegium verliehen 63.
Bei der nachhaltigen Einwirkung, welche das Regierungsprogramm
Karls des Groſsen auf die Vogtei in Aussicht nahm und durchführte,
wird man die unter ihm erfolgende Ausdehnung der Immunität nicht
als eine Einbuſse der königlichen Gewalt auffassen dürfen. Als solche
machte sie sich erst geltend, als unter seinen schwächeren Nachfolgern
die Staatsverwaltung und damit die stramme Unterordnung der
Vogtei unter das Königtum erschlaffte.
Edg. Loening, Geschichte d. deutschen Kirchenrechts II. Hinschius, Kirchen-
recht II 517. 522 ff. III 539. 547. 699. 702. IV 2, S. 849 ff. Rettberg, Kirchen-
geschichte Deutschlands 1846 ff., 2 Bde. Friedrich, Kirchengeschichte Deutsch-
lands, 1867 ff., 2 Bde. Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands I (1887). II
(1890). v. Daniels, Handbuch I 392 ff. 399 ff. Waitz, VG II 2, S. 57 ff.
243. III 12. 27. 161. 178. 228 ff. IV 442 ff. Schröder, RG S. 139 ff. Dove,
De iurisdictionis ecclesiasticae apud Germanos Gallosque progressu 1855. Sohm,
Die geistliche Gerichtsbarkeit im fränkischen Reich Z. f. Kirchenrecht IX 193,
247. Niſsl, Der Gerichtsstand des Clerus im fränkischen Reiche, 1886. Rich.
Weyl, Das fränkische Staatskirchenrecht zur Zeit der Merowinger in Gierkes
Untersuchungen XXVII, 1888. Glasson, Histoire III 588 ff. Viollet, Histoire
I 335 ff. Fustel de Coulanges, Monarchie franque S. 507 ff. Beauchet
[312]§ 96. Die Kirche.
Origines de la juridiction ecclésiastique, Nouv. Revue hist. de droit français 1883,
S. 387. 503. Derselbe, Hist. de l’organisation judiciaire S. 87. 354 ff. Salvioli,
La giurisdizione patrimoniale et la giurisdizione delle chiese in Italia 1884, S. 84 ff.
Der einfluſsreiche Bundesgenosse, den das fränkische Königtum
seit Chlodovech an der katholischen Hierarchie gewonnen hatte, blieb
fügsam und in seiner Fügsamkeit dem Königtum ungefährlich, so lange
er der Hülfe des Staats bedurfte, um die Konkurrenz konfessioneller und
religiöser Gegensätze zu bekämpfen und zu überwinden. Als mit dem
Absterben des Arianismus der einzige, damals maſsgebende Neben-
buhler beseitigt war, begann die gallische Kirche das Interesse an
der Machtfülle des merowingischen Königtums zu verlieren. An den
Einschränkungen der Königsgewalt, die Chlothar II. sich abringen
lieſs, hatte sich der Episkopat in hervorragender Weise beteiligt.
Im achten Jahrhundert war die Kirche veranlaſst, sich eng an
das Haus der Karolinger anzuschlieſsen. Der Kampf, den dieses gegen
den Islam führte, wurde nicht nur für das fränkische Reich, sondern
auch für den Katholicismus ausgefochten. Seit die Hausmeier, um
gegen diesen Feind die Wehrkraft des Reiches zu erhöhen, zahlreiches
Kirchengut in Leihe gegeben hatten, welches dazu dienen muſste, das
Heer durch eine schlagfertige Reiterei zu verstärken, bildet kirch-
licher Grundbesitz die ökonomische Basis des fränkischen Heerwesens.
Damit war jene unlösliche Verflechtung von Staat und Kirche an-
gebahnt, welche die karolingische Periode kennzeichnet und in der
Wiederherstellung des abendländischen Kaisertums ihre staatsrecht-
liche Formel fand. Zunächst gehen beide Mächte den Weg der
gleichen Interessen. Die ostrheinischen Stämme werden dem Christen-
tum unterworfen. Das gesalbte Königtum rettet den Papst vor den
Langobarden und erwirbt die Kaiserwürde. Als aber die Karolinger
die Arbeit, die sie zu Gunsten der Kirche ohne eigene Schädigung zu
leisten vermochten, im wesentlichen vollbracht hatten, begann das Ver-
hältnis der beiden Gewalten sich zu verändern. Die Kirche verfolgt
nunmehr ihre Interessen im Gegensatz zum Königtum und entpuppt
sich als eine der zersetzenden Kräfte, welche Staatsgewalt und Reich
der Auflösung entgegentreiben.
Unter den Merowingern war die fränkische Kirche im wesent-
lichen unabhängige Landeskirche. Allerdings wird der Papst als erster
Bischof der Christenheit anerkannt und benimmt sich als sein Vikar
bis in das siebente Jahrhundert der Bischof von Arles 1. Allerdings
[313]§ 96. Die Kirche.
kommt es gelegentlich vor, daſs die fränkischen Könige sich von Rom
Reliquien schicken lassen, daſs sie die päpstliche Verleihung des Pal-
liums an einen ihrer Bischöfe gestatten oder erwirken und daſs sie
in kirchlichen Fragen den Rat des Papstes hören. Allein dem Papste
fehlt jede wirkliche Oberhoheit in kirchlichen Dingen; nicht einmal
der päpstliche Vikariat des Bischofs von Arles gelangt zu praktischer
Anerkennung. Unstatthaft ist ohne königliche Genehmigung jedes
Eingreifen des Papstes in die kirchlichen Verhältnisse des Reiches.
Insbesondere ist ihm das Recht der Gesetzgebung und der Juris-
diktion in kirchlichen Angelegenheiten versagt.
Organ der kirchlichen Gesetzgebung sind die Nationalkonzilien,
die der König beruft oder nur mit seiner Erlaubnis zusammentreten
läſst. Ihre Beschlüsse bedürfen der königlichen Sanktion, um für das
weltliche Recht bindend zu werden. Im übrigen hat der König ein
Recht des Veto, abgesehen von Glaubenssachen, in welchen die Kirche
sich selbst überlassen ist 2. Andererseits übt der König in kirchen-
politischen Angelegenheiten ein einseitiges Gesetzgebungsrecht aus, das
von den Beschlüssen des Nationalkonzils unabhängig ist.
Die Besetzung der Bistümer bestimmte der Wille des Königs.
Zwar galt der Grundsatz des kanonischen Rechtes, daſs der Bischof
durch Klerus und Gemeinde gewählt werden solle; aber der Gewählte
bedurfte der königlichen Bestätigung 3 und konnte erst, wenn diese
erfolgt war, konsekriert werden. Häufig kam es vor, daſs der König
die zu wählende Persönlichkeit designierte und die Wahl nur formelle
Bedeutung hatte, oder daſs er den Bischof geradezu einseitig er-
nannte 4. Das letzte wurde so sehr zur Regel, daſs Karl Martell Bis-
tümer sogar an Laien vergeben konnte.
Die Bischöfe sind dem Könige zur Hoffahrt und zum Gesandt-
schaftsdienste 5 verpflichtet. Kein Bischof darf ohne königliche Ge-
nehmigung das Land verlassen.
Der Eintritt in den geistlichen Stand setzte die Erlaubnis des
Königs oder des Grafen voraus 6.
Zu Reibungen mit der Kirche kam schon das merowingische
Königtum in Sachen der weltlichen Gerichtsbarkeit über den Klerus,
deren Beschränkung sich die kirchlichen Konzilien des fränkischen
Reiches seit dem sechsten Jahrhundert zum Ziele setzten. Das Er-
gebnis der Auseinandersetzung, welche auf diesem Gebiete zwischen
Staat und Kirche stattfand, war ein verschiedenes hinsichtlich der
Bischöfe und des übrigen Klerus.
Die Bischöfe blieben grundsätzlich der weltlichen Gerichtsbarkeit
in vollem Umfange unterworfen, genossen aber eine Sonderstellung in
eigentlichen Kriminalsachen, das heiſst in solchen Straffällen, die das
weltliche Recht als Verwirkung des Lebens mit der Acht oder einer
ihrer Abspaltungen bedrohte. In solchen sollte dem Strafurteil des
Königsgerichts, welches diesfalls bei Bischöfen ausschlieſslich kom-
petent war, ein Verfahren vor einer kirchlichen Synode vorausgehen,
durch das der Angeklagte für schuldig erkannt und seiner kirchlichen
Würde entsetzt wurde. Über den degradierten Bischof lieſs dann der
König, der in dem ganzen Verfahren als Ankläger fungierte, im Königs-
gerichte das weltliche Strafurteil aussprechen. Der Anklage vor der
Synode konnte ein auſserprozessualisches Informationsverfahren vor-
ausgehen, durch das der König sich instruierte, ob genügender Anlaſs
zur Erhebung der Anklage vorliege. Der Spruch der Synode war für
das weltliche Verfahren insofern maſsgebend, als er die Schuld oder
Unschuld des Angeklagten feststellte. Sprach die Synode frei, so war
die Sache auch für das weltliche Verfahren erledigt. Eine Ausnahme,
welche auf dem vom römischen Rechte abweichenden Standpunkte
des germanischen Rechtes beruht, bildet der Fall der handhaften
That, dem der des Geständnisses als gleichwertige prozessualische
Lage zur Seite tritt. Wie der weltliche Rechtsgang sich dabei mit
einem summarischen Verfahren begnügte, das von rechtsförmlicher
Klage und Überführung absah, so legte der König sich das Recht
bei, gegen den durch handhafte That oder eigenes Geständnis über-
führten Bischof ohne vorausgehende Absetzung 7, ja sogar ohne Ein-
leitung eines Synodalverfahrens 8 vorzugehen, wogegen die Kirche die
6
[315]§ 96. Die Kirche.
vollständige Übergehung der Synode als rechtswidrigen Gewaltakt
ansah.
Was die übrigen Kleriker anbelangt, so stellten die kirchlichen
Synoden die Forderung auf, daſs gegen sie kein weltlicher Richter
seine Zwangs- oder Strafgewalt ohne Vorwissen 9 des Bischofs geltend
mache. Das Edikt Chlothars II. v. J. 614, welches die darüber ent-
standenen Streitpunkte erledigte, hebt in einer schwer verständlichen
Stelle unter den weltlichen Rechtssachen die Kriminalfälle im Sinne
von causae maiores heraus 10. In solchen hielt der Staat seine
Strafgewalt fest. Gegen niedere Kleriker blieb nämlich dem weltlichen
Richter das Strafverfahren ohne Beschränkung vorbehalten, wenn hand-
hafte That oder eine gleichwertige prozessualische Lage, wie Geständ-
nis des Schuldigen, vorhanden war 11. Abgesehen davon durfte sie der
8
[316]§ 96. Die Kirche.
Richter nicht ohne Benehmen mit dem Bischof justifizieren 12. Dem
Bischof sollte dadurch die Möglichkeit gegeben sein, disciplinarisch
gegen den Kleriker vorzugehen, ihn vor dem öffentlichen Richter zu
unterstützen, auf Ledigung der Strafe hinzuwirken. Eine Ausnahme
macht das Edikt bei schweren Verbrechen von Priestern und Diakonen.
Gegen diese soll in allen Fällen, auch im Fall der handhaften That,
nach der Überführung, aber vor Verhängung der weltlichen Strafe,
ein kirchliches Disziplinarverfahren platzgreifen, welches dem geist-
lichen Forum, dem Bischof oder der Synode, die Möglichkeit gewährt,
die Absetzung auszusprechen. Doch hatte die kirchliche Entscheidung,
auch wenn sie etwa auf Freisprechung lautete, für den weltlichen
Richter keine bindende Kraft 13.
In causae minores der Priester, Diakonen und übrigen Kleriker
durfte nach dem Wortlaute des Ediktes der öffentliche Richter seine Di-
striktionsgewalt nicht ohne Benehmen mit dem Bischof geltend machen 14.
Damit war die unmittelbare Vorladung des Klerikers vor den öffent-
lichen Richter ausgeschlossen und dem Bischof die Gelegenheit ge-
geben, den Streitfall wie der Immunitätsherr durch interne Verhand-
lung zu erledigen 15. Fehlte ihm die Macht oder der Wille, dem Kläger
zu seinem Rechte zu verhelfen, so stand es bei dem öffentlichen
Richter, mit unmittelbarem Zwange einzuschreiten.
In Grundbesitzstreitigkeiten und bei Statusprozessen, die sich als
causae maiores darstellen, hatten weder Bischöfe noch Kleriker eine
rechtliche Sonderstellung, abgesehen von dem bereits oben S. 304 er-
örterten, ihnen unter gewissen Voraussetzungen zustehenden Rechte,
sich im öffentlichen Gerichte vertreten zu lassen.
Die gegenseitige Durchdringung von Staat und Kirche, wie sie
unter den Karolingern eintrat, äuſserte sich zunächst in einer Macht-
steigerung des Königtums, das mit der Leitung des Staates die Lei-
11
[317]§ 96. Die Kirche.
tung der Kirche verband. Auf den Grundlagen, die seine Vorfahren
geschaffen hatten, gewann Karl der Groſse eine Herrschaft über die in-
neren Angelegenheiten der Kirche, wie sie vor ihm kein germanischer
König ausgeübt hatte. Während einerseits die Staatsgewalt sich be-
rufen fühlte, die Aufgaben der Kirche durchzuführen, war anderer-
seits die Kirche genötigt, ihre volle Kraft dem Staate darzuleihen,
ein Darlehen, das sie sich allerdings später mit Wucherzinsen zurück-
zahlen lieſs.
Gegen Ausgang der merowingischen Zeit war in der fränkischen
Kirche eine Verwilderung eingerissen, die eine Kirchenreform zum
dringenden Bedürfnis machte. Diese wurde von den arnulfingischen
Hausmeiern mit Hülfe des päpstlichen Legaten Bonifatius durchgeführt
und zwar in der Weise, daſs die fränkische Kirche die Unabhängig-
keit einbüſste, die sie dem Papste und zum Teil auch dem Könige
gegenüber besessen hatte. Der rechtliche Einfluſs, den der Papst ge-
winnt, ist aber zunächst nur ein mittelbarer. Er reicht nicht weiter,
als der König bestimmt oder gestattet. Die Verbindung der frän-
kischen Kirche mit Rom beruht im wesentlichen nur auf der zuerst
thatsächlichen, dann rechtlichen Abhängigkeit, in der sich der Papst
gegenüber den Karolingern, den Inhabern des obersten Kirchenregi-
mentes, befindet.
Mit der verhältnismäſsig selbständigen Stellung, welche die frän-
kischen Nationalkonzilien unter den Merowingern genossen, hatte es
nunmehr ein Ende. Die Gesetzgebung in kirchlichen Angelegenheiten
hat der König. Die auf der Synode versammelte Geistlichkeit ist
ihm nur beratendes Organ 16. Die Synode geht formell im Reichstage
auf, wenn ein solcher gleichzeitig stattfindet. Wird sie unabhängig
von einem Reichstage berufen 17, so erscheint sie vom Standpunkte
des fränkischen Staatsrechtes, falls sie in Gegenwart oder am Hofe
des Königs tagt, als ein mit geistlichen Groſsen in Kirchensachen ab-
gehaltener Hoftag. Andererseits wird der Reichstag (vergleiche oben
S. 130) zur Synode, sofern er sich mit kirchlichen Angelegen-
heiten befaſst. Wenn auch die Beratung meist in abgesonderten
Versammlungen der geistlichen Mitglieder des Reichstages stattfand,
[318]§ 96. Die Kirche.
so nahmen doch auch die weltlichen Groſsen an der Beschluſsfassung
teil. Wie jeder Beschluſs der Reichsversammlungen, bedürfen die
Synodalbeschlüsse der königlichen Sanktion. Doch ist der König
befugt, ohne Reichstag und Synode kirchliche Normen zu setzen. Die
kirchliche Gesetzgebung ist Königsrecht; ihre wichtigste Quelle bil-
den die capitula ecclesiastica18. Ob und wie weit das kirchliche Recht
die weltlichen Kreise binden soll, hängt von der Anordnung des Königs
ab. Fehlt eine solche Anordnung, so gilt es nur für den Bereich der
Kirche. Vereinzelt sind Vorschriften kirchlichen Inhalts durch die
Aufnahme in die capitula legibus addenda Volksrecht geworden.
Das Recht der Besetzung der Bistümer19, wie sie es als Haus-
meier geübt und bei Durchführung der Kirchenreform mit Zustim-
mung der Kirche gehandhabt hatten20, hielten die Karolinger auch als
Könige fest, indem sie ihm eine noch schärfere Ausprägung gaben.
Die Wahl des Bischofs durch Klerus und Volk bildet die Ausnahme
und greift Platz, wenn die betreffende Kirche ein Wahlprivilegium des
Königs besitzt oder wenn der König für den Einzelfall eine Wahl
gestattet und anordnet. Aber auch diesfalls bestimmt der König die
Wahlkommissäre und ist seine Bestätigung erforderlich. Verweigert
er sie, so tritt sein einseitiges Ernennungsrecht in Kraft. Schon unter
Ludwig dem Deutschen wird es als hergebrachte Übung bezeichnet,
daſs der König das Bistum durch Darreichung des Bischofsstabes über-
trägt21, sodaſs die ersten Anfänge jener Investiturform, die nachmals
den bekannten Investiturstreit veranlaſste, bis in die karolingische
Zeit zurückreichen.
Bischöfe und Äbte gelten für königliche Beamte22 und sind in
[319]§ 96. Die Kirche.
ihrer Amtsthätigkeit gleich den weltlichen Beamten der missatischen
Kontrolle unterworfen. Auſserdem gewinnen sie für die weltlichen
Angelegenheiten des Reiches steigende Bedeutung, für die Reichs-
gesetzgebung durch die ständige Teilnahme an den Reichstagen, für
Gerichtswesen und Verwaltung als königliche Missi, als Beisitzer des
Königsgerichtes und durch die Ausdehnung der Immunität, für das
Heerwesen durch den regelmäſsig persönlich geleisteten Kriegsdienst
und als Senioren zahlreicher Vassallen und Hintersassen.
Die Strafgewalt des Staates gegen die Bischöfe wird nicht nur
festgehalten, sondern es fehlt auch nicht an königlichen Strafsatzungen,
welche die Bischöfe wie die übrigen Kleriker wegen kirchlicher Ver-
gehen mit dem Verluste des Amtes oder mit der Bannbuſse bedrohen23.
In Kriminalsachen geht, wie in merowingischer Zeit, dem Strafvollzug
die Absetzung des Bischofs durch eine Synode voraus. Allein die
Änderung in dem Charakter der Synode macht sich auch in ihrer
Disciplinargerichtsbarkeit geltend. Sie bildet, namentlich als Bestand-
teil des Reichstags, gewissermaſsen ein Königsgericht, dessen geistliche
Beisitzer den Spruch fällen24. Der Schuldige erscheint, um sich
zu verantworten vor König und Synode25. Der Spruch der Synode
bedarf der königlichen Bestätigung26.
Bei Kriminalsachen von Priestern und Diakonen hat die karo-
lingische Zeit das Strafverfahren in der Weise der Kirche überwiesen,
daſs der Angeschuldigte vor dem Bischof27 processiert und auf Grund
[320]§ 96. Die Kirche.
des kirchlichen Schuldspruches das weltliche Strafurteil gefällt und
vollstreckt wurde28.
Das vor dem kirchlichen Richter in causae minores der Äbte,
Priester, Diakonen und Kleriker stattfindende Verfahren wird in karo-
lingischer Zeit schlechtweg als Gerichtsbarkeit der Bischöfe an-
erkannt29.
In weltlichen Streitsachen nicht krimineller Natur sind nunmehr
alle Bischöfe, Äbte und seit Ludwig I. auch die Priester, in Italien
sämtliche Kleriker berechtigt und verpflichtet, sich durch Vögte ver-
treten zu lassen30. Bei Grundbesitzprozessen unter Klerikern soll
dem weltlichen Verfahren ein Vermittelungsversuch der kirchlichen
Stelle vorausgehen. Wird der Rechtsstreit zwischen Laien und Geist-
lichen geführt, so steht es dem Bischof frei, an der Gerichtsverhand-
lung des Grafen teil zu nehmen31.
Unabhängig von einem rechtsförmlichen Gerichtsverfahren, sei es
nun vor dem weltlichen oder vor dem kirchlichen Forum, ist die
Geltendmachung der von Klerikern verwirkten Bannbuſsen32.
In geistlichen Angelegenheiten übte die Kirche gegen Geistliche
und Laien ihre Straf- und Zuchtmittel völlig unabhängig und selb-
ständig aus. Ihr dafür den weltlichen Arm zu leihen, hatte sich der
merowingische Staat weder verpflichtet noch berufen gefühlt. Anders
das theokratisch gefärbte Königtum der Karolinger. Diesem war es
Regierungsprogramm, der Kirche bei Durchführung ihrer Aufgaben mit
dem Apparat der weltlichen Zwangsgewalt zur Seite zu stehen. Aus
der Fülle der dahin gehörigen Thatsachen genügt es hier nur einzelne
Beispiele anzuführen. Der Graf und eventuell der König helfen den
Bischöfen u. a. den Gehorsam der Äbte, Priester und übrigen Kleriker
erzwingen33. Exkommunizierte, die es verweigern sich zu fügen und
Buſse zu thun, werden mit Kerker und Verbannung bedroht34. Wenn
der Bischof die Diöcese bereist, um gewisse kirchliche Vergehen zu
erforschen und mit geistlichen Strafen zu ahnden35, soll der Graf oder
sein Unterbeamter ihn unterstützen36. Der Graf soll als ‘defensor
ecclesiae’ dem Bischof zur Seite stehen, um heidnischen Brauch und
Aberglauben zu unterdrücken37. In Sachsen wird u. a. die Ver-
schmähung der Taufe, das Übertreten des Fastengebotes, die Leichen-
verbrennung mit dem Tode bestraft. Königliche Anordnungen regeln
die Kirchenbaulast und die Dotierung vermögensloser Kirchen. Die
allgemeine Zehntpflicht wird zu Gunsten der Kirche in gröſserem Um-
fange durchgeführt, wiederholt eingeschärft und für die Eintreibung
des Zehnten das weltliche Beamtentum zur Verfügung gestellt38. Im
allgemeinen weist der König die kirchlichen Organe und die welt-
lichen Beamten an, sich in Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig zu
unterstützen und gegenseitig zu kontrollieren39. Durch Königsbann
erhalten die Kirchen einen höheren Frieden. Das Wergeld der
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 21
[322]§ 96. Die Kirche.
Geistlichen wird erhöht40. Die kirchliche Immunität erfährt eine fort-
schreitende Ausdehnung.
Wie einerseits weltlicher Zwang und weltliche Strafe eintraten,
um einzelne rein kirchliche Vergehen zu ahnden, wurde andererseits
die Kirchengewalt in Anspruch genommen gegen Verbrechen, die das
weltliche Recht verpönte. So überlieſsen die Karolinger die Ahndung
des Incestes, den die merowingische Zeit in das weltliche Strafrecht
aufgenommen hatte, in erster Linie der Kirche, während der weltliche
Arm nur subsidiär eingriff41. Das wurde auch auf Fälle von adul-
terium42 und auf Verwandtenmord43 ausgedehnt. Nachmals nahm
Karl II. sogar für Münzfälschung und Anwendung falschen Maſses
neben der weltlichen Strafe kirchliche Buſse in Anspruch44. Eine
Gerichtsbarkeit in Ehesachen hat die Kirche in fränkischer Zeit noch
nicht erworben. Zwar stand die weltliche Ehegesetzgebung unter
kirchlichem Einfluſs. Allein die Nichtigkeit der Ehe erkannten, die
Trennung der Verbundenen verfügten die weltlichen Richter45.
Als nach dem Tode Karls des Groſsen sein in Aquitanien ver-
wälschter Sohn zur Regierung gelangte, begann das Verhältnis zwischen
Staat und Kirche sich allmählich zu verschieben. Weil unter der
Schwäche des Königtums die Kirche arg zu leiden hatte, bildete sich
eine kirchliche Partei, welche die Heilung der Schäden von der Be-
seitigung des Einflusses erwartete, den die Staatsgewalt in kirchlichen
Angelegenheiten von Rechts wegen und thatsächlich besaſs. Da die
Anhänger dieser Richtung die unentbehrliche Stütze und die unermeſs-
lichen Vorteile nicht aufgeben wollten und konnten, die der Staat
der Kirche gewährte, lieſs sich das gesteckte Ziel nur durch Unter-
ordnung der weltlichen Gewalt unter die kirchliche erreichen. Die
Wirren, welche die Frage der Thronfolge verursachte, die Schwäche
Ludwigs I. und die gegenseitige Eifersucht, die zwischen seinen Nach-
folgern herrschte, gaben der Hierarchie reichliche Gelegenheit, die
Lage des Reiches und der Dynastie in ihrem Sinne auszunutzen.
Schon 829 sprechen die fränkischen Bischöfe auf der Pariser
Synode und in einem Schreiben an Ludwig I., wenn auch in vor-
sichtiger Form, den Gedanken aus, daſs die geistliche Gewalt den
Vorrang vor der weltlichen besitze46. Die groſsen Fälschungen aus
der Mitte des neunten Jahrhunderts, Benedictus und Pseudoisidor, ar-
beiten in dieser Richtung. Zielbewuſst verfolgt sie im Streben nach
Erweiterung der päpstlichen Machtfülle Nikolaus I. (858—867). In
den politischen Ereignissen des Jahres 833, die Ludwig I. unter
den Willen seiner Söhne beugten, erscheint der Papst als die ent-
scheidende Macht47. Die hohe fränkische Geistlichkeit ist es, welche
Ludwig I. exauctoriert und ihn 834 wieder formell in die Königswürde
einsetzt. Wie schon oben ausgeführt worden ist, gelingt es seit der
zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts die Salbung und Krönung
durch den Papst zu rechtlich wirksamer Übertragung der Kaiser-
würde zu gestalten48. Auch die Symbolik der königlichen Salbung
und Krönung dient als Mittel, um die Überordnung der kirchlichen
Gewalt zu accentuieren. Karl II. anerkennt 859 theoretisch das Recht
der Bischöfe, die ihn zum Könige geweiht hätten, ihn durch ihren
Urteilsspruch wieder abzusetzen49.
Das königliche Gesetzgebungsrecht in kirchlichen Angelegenheiten
erlitt zunächst im westfränkischen Reiche eine grundsätzliche Be-
schränkung. Die kirchenrechtlichen Fälschungen verfochten das Prinzip,
daſs Gesetze der weltlichen Gewalt nichtig seien, wenn sie den Ka-
nones oder den Dekreten der römischen oder anderen Bischöfe wider-
sprächen. Dementsprechend erklärte Nikolaus I., daſs die kirchlichen
Normen den kaiserlichen Gesetzen und Anordnungen vorgehen50.
Karl II. sah sich veranlaſst, ein oberstes Gesetzgebungsrecht des
21*
[324]§ 96. Die Kirche.
Papstes anzuerkennen51, wogegen er allerdings geltend machte, daſs
auch der Papst sich über die Gesetze der Kaiser nicht hinwegsetzen
dürfe52.
Die Reichssynoden gerieten in Abhängigkeit vom Papste, wäh-
rend sie im Verhältnis zum Könige selbständiger wurden. Unter Lud-
wig I. machte sich zunächst eine zunehmende Sonderung von Synode
und Reichstag geltend. Unter seinen Nachfolgern nahm der Papst
das Recht der Einberufung in Anspruch. Nikolaus I. erklärte, daſs
die Autorität der Konzilien der Mitwirkung oder der Bestätigung des
Papstes bedürfe53.
Das Recht der Besetzung der Bistümer wuſste das Königtum
trotz vereinzelter Schwankungen im ganzen mit Erfolg zu wahren.
Ein Versprechen Ludwigs I., daſs die Bistümer nach kanonischer
Wahl besetzt werden sollen, wollte die königliche Mitwirkung nicht
ausschlieſsen54. Das Bestätigungsrecht des Königs wagten selbst die
kirchlichen Gewalten nicht zu bestreiten, und das äuſserste, was
die kirchliche Reformpartei unter Benutzung günstiger Verhältnisse
durchzusetzen sich bemühte, war eine der königlichen Ernennung
vorausgehende Bischofswahl55.
In dem Depositionsverfahren gegen angeschuldigte Bischöfe eman-
cipierte sich die kirchliche Synode von dem Einflusse des Königtums,
um unter den des Papsttums zu geraten. Dem Papste wurde das
Recht zugestanden, den Spruch der Synode zu bestätigen, wogegen
jener noch weiter ging und die Befugnis beanspruchte, den an-
geklagten Bischof allein zu richten und eventuell abzusetzen56.
Die in merowingischer Zeit geltende Vorschrift, daſs der Eintritt
in den Klerus die Genehmigung der Staatsgewalt erfordere, war noch
[325]§ 96. Die Kirche.
von Karl dem Groſsen aufs neue eingeschärft worden, kam aber unter
seinen Nachfolgern auſser Gebrauch. Erzbischof Hinkmar von Reims
schrieb dreist an Karl den Kahlen i. J. 868, Karl der Groſse habe
jenes Verbot aufgehoben57. Ein westfränkisches Kapitular v. J. 877
setzt die Entbehrlichkeit der königlichen Erlaubnis zum Eintritt in
den geistlichen Stand voraus58.
Je mehr die Kirche ihre Abhängigkeit vom Königtum lockerte,
desto rücksichtsloser nahm sie ihrerseits das brachium seculare für ihre
Zwecke in Anspruch. Die Synode von Meaux-Paris v. J. 845/6 ver-
langte, daſs der König unter Brief und Siegel jedem Bischof eine Voll-
macht gebe, welche ihm ganz allgemein auf sein jeweiliges Verlangen
das weltliche Beamtentum zur Verfügung stelle59. Dazu hat sich
denn freilich selbst Karl der Kahle nicht herbeigelassen, wenn er auch
so weit ging, wenigstens in Italien jedem Bischof für seinen Sprengel
die Gewalt eines ständigen königlichen Missus zu verleihen60, und die
Grafen und Vassallen allgemein anwies, wo sie irgend können, die
Bischöfe in ihrer amtlichen Thätigkeit zu unterstützen61. Ein Kapi-
tular unbestimmten Ursprungs, welches wohl der spätkarolingischen Zeit
und Westfrancien angehört, läſst die Missi und die Bischöfe dafür
sorgen, daſs dem Volke die Kunst, zu beten und das Kreuz zu
schlagen, durch Prügel und Fasten beigebracht werde. Darin soll der
Graf den Bischof unterstützen, sofern ihm die Huld des Königs
lieb sei62.
Extensiv und intensiv entwickelte sich die kirchliche Disziplinar-
und Gerichtsgewalt über Laien wegen Sünden und kirchlicher Ver-
gehen63. In Anlehnung an das weltliche Rügeverfahren entstand im
fränkischen Reiche das eigenartige Verfahren der geistlichen Send-
gerichte, wie es uns um die Wende des neunten und zehnten Jahr-
hunderts in voller Ausbildung quellenmäſsig vorliegt. Um das Er-
scheinen vor dem geistlichen Richter und die Erfüllung der auferlegten
[326]§ 96. Die Kirche.
Buſsen zu erzwingen, hatte die Kirche die Staatsgewalt und ihre Or-
gane zur Verfügung64.
Die Auswucherung der kirchlichen, insbesondere der päpst-
lichen Gewalt machte sich zunächst in Westfrancien geltend, also in
der Brutstätte der groſsen Fälschungen, die sich die Erhöhung der
kirchlichen Macht zum Ziele gesetzt hatten. Erst in zweiter Linie
folgt Italien. Verhältnismäſsig am besten wurden die Traditionen der
guten karolingischen Zeit im ostfränkischen Reiche gewahrt.
Die oben I 177 zu § 23 verzeichneten Darstellungen des älteren Gerichtsverfahrens
behandeln sämtlich auch das der fränkischen Zeit. Daneben sind hier zu nennen:
Die inhaltvolle Übersicht bei v. Amira, Recht in Pauls Grundriſs der germ. Philol.
II 2, S. 182 ff. Die Ausführungen bei Waitz, VG II 2, S. 169, IV 365 ff.
v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs V (vom achten bis elften Jahrhundert).
Schröder, RG § 13. 37. Glasson, Histoire du droit et des institutions de
la France III (1889) S. 391 ff. Pertile, Storia del diritto italiano VI (1887).
Laughlin, The Anglo-Saxon Legal Procedure in den Essays in Anglo-Saxon
Law S. 183. Brandt, Forelæsninger II 157 ff.
Vornehmlich aus den Quellen der fränkischen Periode wurden
die allgemeinen Grundzüge des germanischen Rechtsgangs gewonnen,
wie sie oben I 178 ff. geschildert sind. Hier gilt es, auf Grund
derselben Rechtsdenkmäler das Gerichtsverfahren der fränkischen
Zeit und seine Entwickelung darzustellen, wobei natürlich mehr auf
Einzelheiten einzugehen ist, als dies in jener auf Rückschlüssen be-
ruhenden Skizze statthaft war. Soweit uns die gleichzeitigen Quellen
näheren Einblick in den Rechtsgang gewähren, zeigen die einzelnen
Stammesrechte nicht unerhebliche Verschiedenheiten. Doch reichen
die Nachrichten leider nicht aus, für jedes Stammesrecht ein einiger-
maſsen abgerundetes Bild seines Gerichtsverfahrens zu zeichnen. Ver-
hältnismäſsig am klarsten liegt uns die Gestaltung des fränkischen
Prozeſsrechtes vor Augen. Aber auch aus einem anderen Grunde
steht dieses im Mittelpunkte der Geschichte des Gerichtsverfahrens.
Durch den Einfluſs des Königsgerichtes, der königlichen Missi, der
Provinzialbeamten fränkischen Ursprungs und zum Teil auch der
christlichen Kirche, die den fränkischen Rechtsgang als den zuerst
christianisierten füglich begünstigen muſste, drangen specifisch frän-
kische Prozeſseinrichtungen und prozessualische Rechtsausdrücke der
[328]§ 97. Einleitung zu Teil II.
Franken bei den übrigen deutschen Stämmen ein, auch die Lango-
barden nicht ausgenommen, die Dank ihrem Notariat und ihrer
Jurisprudenz die gröſste Zahl von Gerichtsurkunden und Prozeſsformeln
aufzuweisen haben.
Die folgende Darstellung unterscheidet das ordentliche Gerichts-
verfahren und die besonderen Arten des Rechtsgangs. Mit jenem ist
das Verfahren gemeint, das, mit Ladung oder Streitgedinge be-
ginnend, vor Gericht durch Erhebung der Klage eröffnet wird und
dem Beklagten die Möglichkeit kontradiktorischer Verhandlung ge-
währt1. Den direkten Gegensatz zu dem ordentlichen Verfahren
bildet das Verfahren bei handhafter That, welches sich aus dem Ver-
fahren gegen einen Friedlosen entwickelt hat und ebenso der rechts-
förmlichen Klage, wie der rechtsförmlichen Antwort entbehrt. Eine
Zwischenstellung nimmt als ein teilweise auſsergerichtlicher Rechtsgang
der sogen. Anefangsprozeſs um Fahrhabe ein. Gewisse Eigentümlich-
keiten weist auch der Rechtsstreit um Liegenschaften auf, welchem
deshalb, obwohl er sich regelmäſsig im Rahmen des ordentlichen Ver-
fahrens bewegt, eine gesonderte Darstellung gewidmet werden soll.
Als selbständige Arten des Rechtsgangs stellen sich endlich das Rüge-
verfahren und das Betreibungsverfahren dar.
Unzutreffend ist für das ältere Prozeſsrecht die Einteilung der
Klagen in Klagen um Schuld, Klagen um Gut oder dingliche Klagen
und Klagen um Ungericht oder Deliktsklagen2. Diese Einteilung
trägt in das ältere Prozeſsrecht jüngere Rechtsanschauungen hinein,
die ihm noch fremd sind. Denn anfänglich war jede Klage eine De-
liktsklage, eine Klage um strafbares Unrecht. So wurde das Verfahren
um Schuldforderungen bei Säumnis des Schuldners zu einem Ver-
fahren um eine Deliktsbuſse, nämlich um die Buſse wegen Verzugs,
der sich als rechtswidrige Vorenthaltung darstellte und z. B. im norwegi-
schen Rechte eine Klage wegen rán (wörtlich Raub) begründete. So
war die Anefangsklage um Fahrnis eine Klage um eine gestohlene
oder geraubte Sache, die Liegenschaftsklage, wenigstens ursprünglich
eine Klage um rechtswidrige Landnahme, um Landraub. Dagegen
[329]§ 97. Einleitung zu Teil II.
läſst sich allerdings innerhalb des Kreises der Deliktsklagen zwischen
Buſssachen und Achtsachen unterscheiden, wobei unter diesen ein
solches Unrecht zu verstehen ist, welches die Acht oder eine ihrer
Abspaltungen mit Einschluſs der Todesstrafen und der verstümmeln-
den Leibesstrafen zur rechtlichen Folge hatte. Allein dieser Gegen-
satz erlitt unter dem Einfluſs des Christentums eine wesentliche Ab-
schwächung durch die grundsätzliche Ausdehnung des Buſssystems.
Er tritt daher gerade in den Volksrechten der merowingischen Zeit
so sehr zurück, daſs wir über das Verfahren in Achtsachen — ab-
gesehen von dem Falle der handhaften That — nur verhältnismäſsig
dürftige Kunde haben. Schon darum empfiehlt es sich nicht, jenen
Gegensatz, der uns noch in der Geschichte des Strafrechts beschäftigen
wird, der Darstellung des Rechtsgangs zu Grunde zu legen. Auſser-
dem kommt noch in Betracht, daſs im Laufe der fränkischen Zeit sich
eine neue Differenzierung der Delikte und der Deliktsklagen geltend
macht, u. a. insofern, als gewisse Verbrechen von Amts wegen verfolgt
und bestraft werden.
Wenn fränkische Rechtsquellen nicht selten schwere Verbrechen
(causae maiores) als crimina schlechtweg3, die deshalb erhobenen
Klagen als actiones criminales bezeichnen, so liegt diesen Ausdrücken
nicht etwa eine durchgreifende Unterscheidung der Rechtsstreitig-
keiten in causae criminales und causae civiles zu Grunde. Vielmehr
ist der Begriff der Civilsache und der Civilklage im heutigen Sinne
der deutschen Rechtsanschauung der fränkischen Zeit unbekannt ge-
blieben4, auch als sie in einzelnen Fällen sachlich bereits vor-
handen waren.
Die Geschichte des Rechtsgangs der fränkischen Zeit soll zunächst
und zwar mit vorwiegender Berücksichtigung der fränkischen Quellen
den ordentlichen Rechtsgang zur Darstellung bringen. Dann folgen
die besonderen Arten des Verfahrens. Im ordentlichen Rechtsgang
[330]§ 97. Einleitung zu Teil II.
unterscheiden wir vier Abschnitte, das einleitende Verfahren, das Ver-
fahren im Ding, das Beweisverfahren, welches eine Erörterung des
gesamten Beweisrechtes notwendig macht, und endlich das Befrie-
digungs-, Zwangs- und Vollstreckungsverfahren.
Die Geschichte der einzelnen Institutionen des Rechtsgangs muſs
der Fortbildung gerecht werden, die sie im Laufe der fränkischen
Periode erfuhren. Um dafür einen Ausgangspunkt zu gewinnen, ist
es nötig, den Rechtszustand ins Auge zu fassen, mit welchem die
einzelnen Stammesrechte in die fränkische Periode eintraten. Die
Fortbildung geschah zum Teil als eine volksrechtliche auf dem Wege
des Gewohnheitsrechtes und der Satzung; zum Teil beruhte sie auf
Königsrecht, nämlich auf königlicher Verordnung oder auf der in der
Rechtspflege geltend gemachten Banngewalt des Königs und seiner
Beamten5. Wichtige Neuerungen nahmen ihren Ursprung im Königs-
gerichte und wurden von hier aus auf die Volksgerichte ausgedehnt.
Doch blieben manche von ihnen auf das königsgerichtliche Verfahren
beschränkt, sodaſs eine besondere Ausführung über dessen Eigentüm-
lichkeiten als angemessen erscheint.
Die Änderungen, die in dem Verfahren der Volksgerichte Platz
griffen, lassen sich in allgemeinen Grundzügen nach folgenden Ge-
sichtspunkten gruppieren:
1. Der Übertritt der deutschen Stämme zum Christentum hatte
die Christianisierung des prozessualischen Formalismus zur Folge.
Denn der Rechtsgang war so sehr mit heidnisch-religiösen Vorstel-
lungen und Formen verwachsen, daſs er sich in der hergebrachten
Ausgestaltung mit dem Christentum schlechterdings nicht vertragen
hätte. Die Umwandlung vollzog sich in der Art, daſs manches Stück
Heidentum zum Teil unter ziemlich durchsichtiger christlicher Um-
hüllung fortlebte, wie z. B. in den Formen des Eides, in den Gottes-
urteilen und in der Art des Acht- und Strafvollzuges. Von ausdrück-
lichen Verboten hören wir wenig und verhältnismäſsig spät. Ein
Dekret Tassilos III. verbietet den Baiern das Stabsagen als heidnische
Reminiszenz6. Heidnischer Brauch — vermutlich der Dinghegung —
dürfte gemeint sein, wenn ein Gesetz Childeberts II. eine als farfa-
lius bezeichnete Handlung bei Verwirkung des Wergeldes verbietet
und den Richter, der sie ausdrücklich gestattet oder unter seinem
[331]§ 97. Einleitung zu Teil II.
Vorsitze duldet, mit Todesstrafe bedroht7. Eine Novelle der Lex
Salica scheint heidnische Formen des Kesselfangs, ein Kapitular Lud-
wigs I. kirchlich anstöſsige Arten der Wasserprobe zu verbieten8.
2. Die Selbstthätigkeit der Parteien erlitt eine wesentliche Ein-
schränkung, während die richterliche Autorität erhöht und das Ge-
richtsverfahren auf Fälle und Stadien auſsergerichtlichen Rechtsgangs
ausgedehnt wurde. Soweit man die Sühne im Wege der Selbst-
hilfe suchte, wurde diese in engere Grenzen gewiesen, wie die
Fehde zum Zweck der Rache, oder an richterliche Erlaubnis gebun-
den, wie die Selbstpfändung um gelobte Schuld. Das Verfahren um
handhafte Missethat gestaltete sich zu einem Rechtsverfahren, das
wenigstens zum Teil des Richters nicht mehr entbehren durfte. Das
Beweisverfahren, ursprünglich in Buſssachen ein auſsergerichtliches,
wurde in das gerichtliche Verfahren hineingezogen. Auch die Ein-
leitung des Rechtsstreites und das Verfahren im Ding erfuhren eine
Änderung, indem der unmittelbare Verkehr der Parteien und indem
gewisse Parteihandlungen durch richterliche Befehle ersetzt wurden.
Hand in Hand mit der Steigerung der richterlichen Gewalt ging die
Abschwächung des prozessualischen Formalismus. Den Zwang, welchen
nach älterem Rechte die Form ausgeübt hatte, handhabte nunmehr
der Richter mit Hilfe des Bannes. Seitdem der Fortgang des Rechts-
streites auf seinen Bann angewiesen war, erlangte der Richter das
Recht der Prozeſsleitung. Ganz allgemein finden wir die Befugnis
des Richters, in das Gerichtsverfahren nach Bedarf einzugreifen, durch
ein Kapitular Ludwigs I. anerkannt, welches bestimmt: ut comes
potestatem habeat, in placito suo facere, quae debet, nemine contra-
dicente9.
3. Eine Gruppe bedeutsamer Neuerungen bezieht sich auf das
Beweisverfahren. Die von Alters hergebrachten Beweismittel wurden
zum Teile reformiert, um ihnen eine gröſsere Garantie materieller
Wahrheit zu geben. Neue Beweismittel kamen in Übung; so der
Urkundenbeweis und, wenn auch vorübergehend, ein neues Ordal.
Andere, so das Gerichtszeugnis und der Inquisitionsbeweis, erlangten
wenigstens eine beschränkte Anwendbarkeit.
4. Während dem älteren Rechte eine gerichtliche Zwangsvoll-
streckung fremd war10, wird in fränkischer Zeit zunächst bei gelobter
[332]§ 98. Ladung und Streitgedinge.
Buſsschuld, dann auch im Ungehorsamsverfahren eine richterliche
Pfändung zulässig, die das bewegliche Vermögen des Schuldners er-
faſst. Unter den Karolingern erscheinen dann die Anfänge einer das
ganze, auch das unbewegliche Vermögen ergreifenden Fronung mit
exekutivem Charakter. Die Geltendmachung der Friedlosigkeit war
ursprünglich kein Monopol des Richters. Aber im Lauf der fränkischen
Periode haben sich von der Acht Strafen an Leib und Leben abge-
spalten, deren Vollzug nach manchen Rechten wenigstens in gewissen
Fällen Sache des Richters und seiner Organe geworden ist.
Grimm, RA S. 842. Waitz, Das alte Recht der sal. Franken S. 154 ff. Der-
selbe, VG IV 383 ff. Siegel, Geschichte des deutschen GV S. 63. Sohm, Pro-
zeſs der Lex Salica S. 126. Derselbe, Reichs- und Gerichtsverfassung I 113 ff.
v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 169. 242. 377. 497. V 111. 335. Von
Amira, Recht in Pauls Grundriſs II 2, S. 190. Glasson, Histoire III 403.
Heinze, Zur Geschichte der Sicherheitsstellung im german. Strafverfahren Z. f.
RG X 450 f. Arthur Schmidt, Echte Not 1888. H. O. Lehmann, Der Rechts-
schutz gegenüber Eingriffen von Staatsbeamten nach altfränk. Recht 1883, S. 32 ff.
Opet, Geschichte der Prozeſseinleitungsformen I: Die Zeit der Volksrechte 1891.
Dazu Ernst Mayer in den Götting. gel. Anz. 1891, S. 345 ff. Liebermann
in der Deutschen Z. f. GW VI 173. — Laughlin in den Essays in Anglo-Saxon
Law S. 192. Marquardsen, Haft und Bürgschaft bei den Ags. 1852, S. 14 ff. —
Pertile, Storia del diritto VI 507. — v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 242 ff.
Stjernhöök, De iure Sueonum I, c. 6. K. Lehmann, Königsfriede der Nord-
germanen S. 14. 93. 111. Vgl. oben I 179. 280. 379.
Die regelmäſsige Einleitung des Gerichtsverfahrens bestand in der
Ladung1. Älteste Art der Ladung war die Ladung durch die Partei.
In eigener Person muſste sich der Kläger mit Zeugen in die Wohnung2
des Gegners begeben, um sein Recht von ihm zu verlangen und ihn
in rechtmäſsiger Form vor Gericht zu laden. Traf er den Gegner
nicht daheim, so mochte er die Ladung der Frau oder einem Haus-
genossen verkünden. Der Akt der Parteiladung hieſs den Franken
[333]§ 98. Ladung und Streitgedinge.
*manjan, ahd. manôn, latinisiert mannire, mannitio3, gelegentlich auch
admallare, admonere, commonere4. Die Parteiladung findet sich nicht
nur im salischen und im ribuarischen Volksrechte5, sondern auch in
der Lex Burgundionum und in einem sächsischen Kapitulare6.
Auch bei den Friesen7 und in den angelsächsischen Gesetzen8 ist sie
als die regelmäſsige Form der Einleitung des Rechtsstreites voraus-
gesetzt. Im Norden heiſst die Handlung, durch die der Gegner vor
Gericht berufen wird, stefna, wenn sie in dessen Wohnung erfolgt,
heimstefna. Wohl unter dänischem Einfluſs ist jener Ausdruck in
der Bedeutung von Vorladung bei den Angelsachsen eingedrungen9.
Auch den Nordfriesen ist er bekannt.10
Die Mannitio war eine auf den ansässigen Mann berechnete Ladungs-
form11. Daneben hat schon das salische Recht subsidiäre Ladungs-
formen entwickelt. Eine solche erscheint als Einleitung des Rechts-
streites zwischen Antrustionen unter dem Namen rogatio. Der An-
trustio kann von seinem Genossen durch rogatio vorgeladen werden
überall, wo dieser ihn antrifft. Sich gegenseitig zu mannieren, ist den
Antrustionen, denen in älterer Zeit regelmäſsig ein eigenes Heim fehlte,
bei Buſse verboten12. Auſserdem scheint das salische Recht eine Ladung
nicht ansässiger Personen (nuntiare) entwickelt zu haben, welche in
der Kirche oder im Ding stattfand. Wenigstens kann eine schwerver-
ständliche Stelle im Edikte Chilperichs dahin ausgelegt werden, daſs
sie eine in der Kirche übliche Ladung durch die Ladung im Ding
ersetzt13. Auch die nordischen Rechte kannten eine Ladung im Ding14.
Die fränkische Mannitio verkündet dem Gegner den Streit und
setzt ihm eine bestimmte Frist, die für seine Pflicht, vor Gericht zu
[335]§ 98. Ladung und Streitgedinge.
erscheinen, maſsgebend ist. Die Fristen sind durch das Volksrecht
fixiert. Sie betragen regelmäſsig 7, 14, 40 (42) Nächte15. Gelegentlich
finden sich auch Fristen von 21 und von 80 (84) Nächten. Die recht-
liche Bedeutung der Ladungsfrist besteht darin, daſs der Vorgeladene
auf dem nächsten, nach Ablauf der Frist stattfindenden mallus er-
scheinen muſs. Nachmals ist es eine Eigentümlichkeit der fränkischen
Tochterrechte, insbesondere des nordfranzösischen Rechtes, daſs sie
sich vor allen westgermanischen Rechten durch eine strenge und
technisch durchgebildete Theorie der Ladungsfristen auszeichnen16.
Die Wurzeln des Gegensatzes, in den sie sich dadurch zu den ober-
deutschen und zu den übrigen niederdeutschen Stammesrechten stellen,
reichen in die Zeit der Volksrechte zurück.
Die rechtliche Wirkung der Parteiladung äuſsert sich darin, daſs
der Vorgeladene, wenn er trotz der Ladung nicht vor Gericht erscheint
um Rede zu stehen, in eine Buſse verfällt17. Sie beträgt 15 Solidi
(mit Einschluſs des fredus) bei den salischen und ribuarischen Franken,
6 bei den Burgundern, noch weniger bei anderen Stämmen18. Die
Buſse von 15 Solidi verwirkt nach fränkischem Rechte auch der Kläger,
der am festgesetzten Gerichtstage nicht erscheint oder eine rechts-
widrige Mannitio vornimmt. Rechtswidrig ist die formwidrige Man-
nitio, rechtswidrig die Mannitio, die ein Antrustio gegen einen An-
trustio anbringt, ebenso die Vorladung eines Gegners, der zur Zeit
im Königsdienste beschäftigt ist19.
Das Ausbleiben des Gegners gilt für entschuldigt, wenn er durch
echte Not, Sunne20, sunnis, sonia, verhindert ist, vor Gericht zu er-
[336]§ 98. Ladung und Streitgedinge.
scheinen.21 Doch steht es nicht etwa im Ermessen des Gerichtes, zu
entscheiden, ob im einzelnen Falle ein rechtfertigender Hinderungs-
grund, eine echte Not vorliege. Vielmehr sind die einzelnen Gründe
der Sunnis durch das Volksrecht festgestellt. Das salische Recht kennt
als solche Feuersbrunst, Krankheit, Tod eines verwandten Hausgenossen
und Königsdienst (zur Zeit des festgesetzten Gerichtstages)22. Die
Rechtsfolgen der Dingversäumnis vermeidet der Ausbleibende nur dann,
wenn er die echte Not gehörig ankündigt (sonia nuntiare)23. Die An-
kündigung geschieht durch Absendung eines Boten24, der uns unter
dem Namen sunniboto begegnet25. War die echte Not nicht offen-
kundig, so muſste sie auf Verlangen des Gegners bewiesen werden,
entweder durch den Eid des Sunneboten oder indem der Ausgebliebene
nach Behebung der Sunnis nachwies, daſs sie vorhanden gewesen war26.
Wurde eine Sunnis nicht angemeldet, so verlangte der fränkische
Rechtsgang, daſs das Ausbleiben des Gegners durch rechtsförmlichen
Abwesenheitsprotest konstatiert werde. Die anwesende Partei muſste
nämlich, nachdem sie ihren Gegner bis Sonnenuntergang ausgewartet
hatte, feststellen, daſs die Sonne untergehe, ohne daſs jener erschienen
wäre. Diese Handlung wird in den fränkischen Quellen als solsatire,
solsacire27, solsadia, sulsadina, solem collocare bezeichnet28. Um den
Beweis der solsadia zu sichern, zog man Zeugen unter den vor Ge-
richt anwesenden Personen29.
Der Vorgeladene hat ein Recht auf mehrmalige Frist, das heiſst,
er kann nicht sofort, nachdem er auf die Ladung ausgeblieben, in der
Sache selbst verurteilt, oder dem Zugriff auf sein Vermögen ausgesetzt
oder friedlos gelegt werden, sondern es ist eine wiederholte Ladung
erforderlich. Das ältere salische Recht verlangt vier Ladungen30,
während das jüngere wie die meisten übrigen Rechte sich mit drei
Ladungen begnügt31. Nach ribuarischem Rechte muſste der richter-
lichen Pfändung sogar eine siebenmalige Ladung vorausgegangen sein32.
Die Parteihandlung der Mannitio wurde bei den Franken im Laufe
der fränkischen Zeit ersetzt durch die richterliche Ladung, durch ein
richterliches Fürgebot. Den Ausgangspunkt dieser Umwandlung bildete
vielleicht das Verfahren des Königsgerichtes, welches, wie schon oben
S. 137 bemerkt wurde, eine Ladung durch königlichen Befehl zur
Anwendung brachte33. Im Anschluſs an die königliche Ladung mag
sich in den Volksgerichten die Ladung durch richterlichen Befehl
eingebürgert haben. Weil auf dem Banne des Richters beruhend,
29
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 22
[338]§ 98. Ladung und Streitgedinge.
hieſs der Akt bannire, bannitio. Abgesehen von den Fällen, in welchen
der Richter von Amtswegen vorging, stand es zunächst im Belieben
des Klägers, ob er den Weg der rechtsförmlichen Mannitio beschreiten
oder die richterliche Bannitio herbeiführen wollte. Nur in Streitig-
keiten um Freiheit und Grundeigentum wurde die volksrechtliche Form
der Ladung vor das echte Ding noch als Erfordernis aufrechterhalten34;
im übrigen war die Mannitio der überlegenen Konkurrenz der dem
Kläger minder gefährlichen und minder beschwerlichen Bannitio preis-
gegeben, die denn auch jene schlieſslich schlechthin verdrängte35.
Auf die Bannitio sind zum Teile die Rechtssätze übergegangen,
welche für die Mannitio galten. Die richterliche Vorladung ansässiger
Leute muſste ebenso wie die mannitio in deren Behausung erfolgen36.
Sie geschah in der Weise, daſs der Bote des Richters oder der Richter
selbst mit Zeugen die Ladung vornahm37. Der Bote lud unter Vor-
weisung des Richterzeichens oder eines Ladungsbriefes38. Die Ladung
nannte den Prozeſsgegner und den Klaggrund; sie setzte wie die Man-
nitio dem Vorgeladenen die gesetzliche Frist39. Die Buſse, welche
der Ausbleibende verwirkte, fiel aber nicht wie aus Anlaſs der ver-
geblichen Mannitio (mit Abzug des fredus) an den Prozeſsgegner,
sondern als bannus an die öffentliche Gewalt40. Ihre Höhe war ver-
[339]§ 98. Ladung und Streitgedinge.
schieden je nach der Banngewalt des bannierenden Richters41. Seit
dem Aufkommen der richterlichen Ladung muſs die Solsadierung des
Abwesenden allmählich auſser Gebrauch gekommen sein. An Stelle
der Parteihandlung trat vermutlich mehrmaliges Ausrufen des Ausge-
bliebenen durch den Weibel oder Büttel des Richters42. Auch die
durch Bannitio vorgeladene Partei hatte Anspruch auf wiederholte
Tagung. Doch erhielt die Bannitio insofern eine schärfere Wirkung,
als Kapitularien Ludwigs I. (in Fällen, in denen es sich nicht um
Freiheit oder Grundeigeutum handelte) dem Grafen gestatteten, schon
nach der zweiten vergeblichen Ladung gegen den Ausbleibenden die
missio in bannum regis zu verhängen, eine provisorische Einziehung
des Vermögens, die ihn zwingen sollte, im dritten Termin zu erscheinen43.
Ist die richterliche Bannitio als amtsrechtliche Vorladung von der
volksrechtlichen mannitio begrifflich strenge zu scheiden, so wird doch
in der Sprache der Rechtsquellen der Ausdruck mannire auch für die
Ladung durch richterlichen Befehl gebraucht44.
Die Verdrängung der Parteiladung durch die richterliche Ladung,
wie wir sie bei den Franken an der Hand der Quellen verfolgen können,
hatte sich bei anderen germanischen Stämmen bereits so früh vollzogen,
daſs uns ihre Rechtsquellen nur die jüngere Form der Ladung bezeugen.
Das gilt von den Westgoten45 und von den Langobarden46. Die Lex
Burgundionum und das bairische Volksrecht kennen eine subsidiäre
richterliche Ladung. Sie tritt bei den Burgundern ein, wenn der
Kläger den Beklagten zweimal vergeblich vorgeladen47, bei den
Baiern, nachdem die Partei ihren Gegner fruchtlos aufgefordert hatte,
40
22*
[340]§ 98. Ladung und Streitgedinge.
daſs er entweder ihren Anspruch erfülle oder verspreche, vor Gericht
zu kommen. Weigert er beides, so geht jene mit den Zeugen zum
Richter, der dann dem Beklagten befiehlt, vor Gericht zu erscheinen,
wo er verurteilt wird, seine Rechtsverweigerung mit 12 Solidi zu
büſsen48. Richterliche Ladung war auch den Alamannen bekannt49.
Neben der Ladung gab es noch andere Arten der Einleitung des
Rechtsganges. Allenthalben war es zulässig, daſs beide Teile ein
auſsergerichtliches Gedinge abschlossen, durch das sie sich verpflichteten,
vor Gericht zu erscheinen und daselbst ihre Sache zum Austrag zu
bringen. Wesentlich war solchem Streitgedinge, daſs der Beklagte ge-
lobte, zu Recht zu stehen. Bei den Franken hieſs dieses Versprechen
placitum adramire, se ad praesentiam (iudicis), ante iudicem adramire50,
gelegentlich auch wadiare51. Das adramire, dessen Bedeutung uns
noch unten in § 102 beschäftigen wird, konnte auch im Anschluſs an
eine Mannitio erfolgen52. In bestimmten Fällen war nach fränkischem
Rechte eine Partei verpflichtet, ihr Erscheinen vor Gericht zu ver-
sprechen und zugleich durch Bürgschaft sicherzustellen. Bürgschaft
konnte verlangt werden von nicht ansässigen Personen, sofern nicht
[341]§ 98. Ladung und Streitgedinge.
ein Dritter für sie haftete53. Unter gewissen Voraussetzungen muſste
ferner das Erscheinen im Königsgerichte verbürgt werden54. Bei
Kriminalsachen, die von Amtswegen verfolgt wurden, erlangte der
Richter die Befugnis, Bürgen zu begehren, wenn der Verdächtige ver-
mögenslos war und die vorsorgliche Haft vermeiden wollte55, welche
im allgemeinen als Ersatz mangelnder Bürgschaft diente56.
Das bairische Volksrecht scheint das Streitgedinge als die regel-
mäſsige Einleitung des Rechtsganges vorauszusetzen. Wenn das Ge-
dinge verweigert wird, greift Buſsfälligkeit und richterliche Ladung
Platz. Nach burgundischem Rechte soll der Vorgeladene aus Anlaſs
der admonitio des Klägers sein Erscheinen verbürgen57; aber nur,
wenn er weder erscheint noch Bürgen gestellt hat, tritt richterlicher
Zwang ein. Streitgedinge mit Verbürgung kannte auch das kentische
Recht58.
Von der Mannitio unterscheidet sich das Streitgedinge dadurch,
daſs jene als ein einseitiger Akt des Klägers ihre rechtliche Wirksam-
keit äuſsert, während dieses ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist. Da-
her gilt der Beklagte, der trotz des Streitgedinges nicht vor Ge-
richt erscheint, für vertragsbrüchig. Die Mannitio muſs dem Gegner
die gesetzliche Minimalfrist gewähren. Bei dem Streitgedinge können
die Parteien eine beliebige Frist vereinbaren.
Jüngere Quellen gestatten dem Kläger, ohne vorausgegangene
Ladung eine Klage im Ding zu erheben mit der Wirkung, daſs der
vor Gericht gegenwärtige Beklagte sofort oder binnen bestimmter Frist
zu antworten verpflichtet ist59. Von den Volksrechten des fränkischen
Reiches bezeugt uns nur die Lex Alamannorum die unmittelbare Er-
hebung der Klage gegen den im Ding anwesenden Gegner60.
Andere Formen der Einleitung eines Rechtsstreites werden uns
noch in dem Abschnitte über die besonderen Arten des Rechtsganges
begegnen.
Siegel, Gerichtsverfahren S. 109 ff. Sohm, Prozeſs der Lex Salica S. 143 ff.
v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 67. 492. 501; V 118. Schröder, RG
S. 81. 353 f. — Köstlin, Wendepunkt des deutschen Strafverfahrens 1849, S. 312.
Rich. Loening, Der Reinigungseid bei Ungerichtsklagen 1880, S. 302 ff.: An-
hang 4: Der Widereid oder Voreid im deutschen Recht. E. Kannengieſser,
Die prozeſshindernde Einrede 1878, S. 39 ff. 64 f. Bennecke, Zur Geschichte
des deutschen Strafprozesses, das Strafverfahren nach den holländischen und flan-
drischen Rechten des 12. und 13. Jahrhunderts, 1886, S. 40. Pertile, Storia
VI 549. Ficker, Forschungen I 56, III 377 f. Laughlin, Essays S. 287 ff.
v. Amira, Götting. gel. Anzeigen 1885, S. 161 ff. K. Maurer, Kritische Über-
schau V 348 f.
Vor Gericht bewegen sich die Verhandlungen der Parteien in un-
mittelbarer gegenseitiger Wechselrede. Kläger und Beklagter wenden
sich in ihren Vorträgen nicht etwa zunächst an den Richter, sondern
die Partei spricht ihren Widersacher (fränk. gasakjo1) in direkter Rede
an. Diese Struktur zeigt das Verfahren im Ding bei allen deutschen
Stämmen, über deren Rechtsgang die Quellen in dieser Beziehung Auf-
schluſs geben, bei den Franken2 sowohl als bei den Baiern3, Ala-
mannen4, Friesen5, Langobarden6 und Angelsachsen7. Dasselbe gilt
für die nordischen Rechte.
Das Verfahren im Ding beginnt mit Erhebung der Klage, in den
Volksrechten und Urkunden mallare, admallare, interpellare, appellare,
pulsare genannt8. Der heidnische Klagformalismus, nach welchem
der Kläger die Klage unter Anrufung der Heidengötter erhob, wurde
in fränkischer Zeit durch christliche Klagformen ersetzt. Bei den
Baiern verbot eine Satzung Tassilos III. den heidnischen Brauch des
Stabsagens; dafür sollten die Parteien zur Beteuerung von Klage und
Antwort unter Anrufung Gottes die rechte Hand zum Himmel er-
heben9. Das ribuarische Volksrecht kennt den Brauch, daſs der
Kläger die Klagworte vor dem Altar aufsagt10. Nachmals findet sich
als weitverbreitete Sitte, daſs der Kläger seine Klage vor Gott und den
Heiligen erhebt11.
An Stelle der heidnischen Klagbeteuerung trat bei manchen
Stämmen, namentlich bei Franken, Sachsen, Langobarden und Angel-
sachsen, ein Voreid des Klägers oder das Anbieten des Voreides12.
Der Voreid, bei den Franken Widereid, wedredus, bei den Angel-
7
[344]§ 99. Klage und Antwort.
sachsen foreáđ, foráđ, anteiuramentum, praeiuramentum, ostnordisch
assvaru eþ̵er (schwedisch assöres eþ̵er)13, wird entweder als Eineid
oder mit Helfern geschworen. Jenen können wir den schlichten, diesen
den verstärkten Voreid nennen. Im allgemeinen hat der Voreid den
Charakter des Gefährdeeides. Der Kläger schwört, daſs er nicht aus
Haſs, Mutwillen oder Gewinnes halber die Klage erhebe, sondern
weil er genügende Verdachtsgründe habe14. Der Voreid war nach
manchen Rechten nur nötig, wenn der Gegner ihn verlangte, er war
nur nötig, wenn es an Beweiszeichen des Thatbestandes und sonstigen
sichtlichen Verdachtsmomenten fehlte und die Klage ohne Beweismittel
erhoben wurde. Dagegen war er entbehrlich, wenn der Kläger die
Spurfolge für sich hatte15, wenn er die eigene Wunde16, wenn er
den Leichnam des Erschlagenen vorweisen konnte17, wenn er sich auf
Urkunden oder auf Zeugen berief. Der fränkische König genoſs das
Vorrecht, daſs er und seine Vertreter als Kläger vom Voreide be-
freit waren18. Laut der Synode von Tribur v. J. 895, c. 21 wurde es
[345]§ 99. Klage und Antwort.
den Priestern gestattet, den Voreid durch eine auf ihre Weihen ab-
gegebene Aussage zu ersetzen, weil sie ex levi causa nicht schwören
sollten. Mit Helfern geschworen, hatte der Voreid die Wirkung,
den Beklagten zu einem schwierigeren Beweise seiner Unschuld zu
zwingen. In dieser Funktion, durch die er in das Beweisrecht hinüber-
spielt, kennt ihn eine Novelle der Lex Salica im Antrustionenprozeſs19
und kennt ihn die Lex Ribuaria in Streitigkeiten um Freiheit und
Erbe20. Der schlichte Voreid konnte, wo er nicht schlechtweg vom
Verlangen des Beklagten abhing oder wenn er freiwillig angeboten
worden war, vom Prozeſsgegner erlassen werden21. Das geschah, wie
es scheint, ziemlich oft, vielleicht um den Kläger nicht zur Schelte
des Reinigungseides zu provocieren22.
Besondere Förmlichkeiten waren zu beobachten, wenn eine An-
sprache mit der Aufforderung zum Zweikampf oder zum Kesselfang
oder mit dem Anbieten des Zeugenbeweises erhoben wurde.
Läſst sich der Beklagte auf die Klage ein und giebt er den An-
spruch des Klägers nicht ohne weiteres zu23, so nimmt das Verfahren
seinen rechtsförmlichen Fortgang, indem der Kläger den Beklagten
auffordert, die Antwort auf die Klage abzugeben. Diese Aufforderung
geschieht nach altfränkischem Rechtsgang in bestimmter Form, nämlich
durch das oben I 180 besprochene tanganare. Das Tangano drängt
18
[346]§ 99. Klage und Antwort.
den Beklagten zu einer Antwort in technischem Sinne. Als solche
erscheint nur eine Erklärung, welche formell und inhaltlich den vollen
Wortlaut der Klage zugiebt oder bestreitet. Sie kann sachlich, wie
später die friesische Rechtssprache sagt, nur iechtword oder sekword,
Bekennen oder Leugnen, sein. Leugnet der Beklagte, so muſs seine
Erwiderung die Klage Wort für Wort negieren. Eine Antwort dieser
Art scheint die Lex Ribuaria unter dem ihr eigentümlichen Ausdruck
alsaccia zu verstehen24, der sprachlich als vollständige Bestreitung25
erklärt werden darf26. Das Erfordernis rechtsförmlicher Antwort schloſs
Einreden in eigentlichem Sinne aus, da deren Inhalt sich zur Klage
nicht als ein Ja oder Nein, sondern als ein Aber gestellt hätte.
Der Beklagte konnte dem Tangano und damit dem Zwange rechts-
förmlicher Antwort zuvorkommen, indem er erklärte, daſs er nicht
verpflichtet sei, zu antworten. Unter den Gesichtspunkt rechtmäſsiger
Verweigerung der Antwort fallen die Einreden, soweit solche zuge-
lassen sind. Wer die Antwort verwehrt, macht geltend, daſs er auf
Grund einer bestimmten Einredethatsache nicht antworten wolle. So
bestimmt die Lex Ribuaria, daſs der Beklagte, der eine Urkunde besitze,
auf die Klage wegen rechtswidriger Landnahme ohne den Zwang des
Tangano erwidern dürfe: non malo ordine, sed per testamentum hoc
teneo27. Nach einer langobardischen Formel lautet für solchen Fall
die Erwiderung des Beklagten: non tibi respondeo, quia ecce carta,
quam tu mihi fecisti aut pater tuus28. Wird Klage erhoben wegen
der Missethat eines Knechtes, so mag der Herr ohne den Zwang des
Tangano erklären, daſs er nicht wisse, ob sein Knecht schuldig
sei, daſs er ihn aber über 14 Nächten zum Ordal des Kesselfanges
vorführen werde29. Kann er ihn, weil er flüchtig geworden, nicht
[347]§ 99. Klage und Antwort.
stellen, so muſs der Herr des Knechtes ‘in rem respondere’30. Seit die
dreiſsigjährige Ersitzung von Grundstücken anerkannt ist, erklärt der
Beklagte, er brauche nicht zu antworten, weil er das Streitobjekt er-
sessen habe31. Ebenso mag der Beklagte die Antwort wehren, weil
er, zum Tode verurteilt, die Gerichtsfähigkeit verloren habe32 oder
weil Kläger ein Unfreier33 oder weil Kläger zum Tode verurteilt
worden sei34.
Reden und Gegenreden der Parteien sind gemäſs dem Forma-
lismus des Rechtsganges an rechtliche Formen gebunden. Die Er-
klärungen müssen bestimmte formelhafte Stichworte in sich aufnehmen;
sie müssen cum verborum contemplatione35 abgegeben werden. Alles
Vorbringen der Parteien wird nach dem Principe strenger Wort-
[348]§ 99. Klage und Antwort.
interpretation behandelt. Für die Parteireden gilt der Rechtssatz, den
nachmals die Sprichwörter: ein Mann, ein Wort, un homme d’honneur
n’a que sa parole, zum Ausdruck bringen; d. h. die Partei ist an das
gesprochene Wort gebunden. Hat sie eine fehlerhafte Erklärung ab-
gegeben (ahd. missasprechan36, altfranz. mesparler, mesdire, isländ.
miskvida, ags. miskenninga37, niederländ. wantale38), so darf sie ihre
Rede nicht verbessern39. Der Gegner oder unter Umständen das
Gericht konnten sie beim Worte nehmen.
Der Formalismus, der die Parteiverhandlungen im Ding be-
herrschte, erlitt noch in fränkischer Zeit eine Abschwächung, die sich
derart vollzog, daſs der Formenzwang teilweise durch die Steigerung
der richterlichen Autorität ersetzt wurde. Das Tangano des Klägers,
welches noch der Lex Ribuaria bekannt ist, verschwindet. Dagegen
taucht die Neuerung auf, daſs nicht mehr der Kläger den Beklagten
zur Erwiderung auffordert, sondern das Gericht ihn fragt, was er auf
die Klage zu antworten habe40, und daſs mitunter durch förmliches
Urteil auf richterlichen Antwortbefehl erkannt wird41.
Wenn wir von dem Falle der Einrede absehen, sind die Wechsel-
reden der Parteien regelmäſsig mit Klage und Antwort erledigt.
Doch kann die Antwort den Anlaſs zu einem Beweisangebot und damit
zu weiteren Verhandlungen der Parteien ergeben.
Rechtswidriges Vorenthalten der Antwort, mag sie nun der Kläger
oder der Richter begehrt haben, wurde ebenso wie die Miſsachtung
der Ladung zunächst mit einer Buſse geahndet, die nach fränkischem
[349]§ 100. Vorsprecher und Anwälte.
Rechte 15 Solidi betrug42. Bei fortgesetzter Verweigerung kamen die
schwereren Rechtsnachteile zur Anwendung, über die das Ungehor-
samsverfahren gebot43.
Nietzsche, Commentatio de prolocutoribus 1831. Siegel, Die Erholung und
Wandelung 1863. H. Brunner, Wort und Form im altfranzösischen Prozeſs 1868
(übersetzt in der Revue critique de législation et de jurisprudence XXI, 1871/2).
L. Maurer, Gerichtsverfahren S. 24 f. 73 f. Roth, Zur Geschichte d. bayrischen
Volksrechtes (1869) S. 19 ff. Merkel, Z. f. RG I 149 ff. H. Brunner, Die Zu-
lässigkeit der Anwaltschaft im franz., normann. und engl. Rechte des Mittelalters,
Z. für vergleichende RW I 321. Laſs, Die Anwaltschaft im Zeitalter der Volks-
rechte und Kapitularien 1891 (in Gierke’s Untersuchungen XXXIX). Ficker,
Forschungen II 23, III 97 ff. Theophil Wolff, Zur Geschichte der Stellvertre-
tung vor Gericht nach nordischem Rechte, Z. für vergleichende RW VI 1. von
Amira, Nordgerm. Obligationenrecht I 359 f. II 317. 369 ff. 375.
Der Formalismus des Verfahrens, insbesondere die Unwandelbar-
keit des vor Gericht gesprochenen Wortes muſsten frühzeitig bei den
Parteien das Bedürfnis erzeugen, sich im Worte vertreten zu lassen.
Allerdings erscheinen in den Formeln und Urkunden der fränkischen
Zeit die Parteien oder ihre Gewalthaber fast durchgängig als eigene
Wortführer. Doch kann daraus ein sicherer Schluſs auf den Mangel
der Vertretung im Worte nicht gezogen werden, da es für das Er-
gebnis des Rechtsstreites und dessen Beurkundung rechtlich gleich-
gültig war, ob die Partei ihr Wort mit eigenem Munde oder durch
den ihres Vorsprechers gesprochen hatte, und somit diesfalls kein An-
laſs vorlag, von dem hergebrachten Beurkundungsformular abzuweichen.
Zudem ist uns der Gebrauch der Vorsprecher schon für die fränkische
Zeit bezeugt, wenn auch durch Nachrichten, die so dürftig sind, daſs
sie erst durch Vergleichurg des Vorsprecherwesens verständlich werden,
wie es uns in den Quellen der folgenden Periode entgegentritt1.
Der Vorsprecher2, nachmals prolocutor, narrator, orator, causi-
dicus, ahd. furisprecho3, fries. forspreka, ags. forespeca4, isl. forspracki,
[350]§ 100. Vorsprecher und Anwälte.
niederl. talman, isl. talsmađr, altfranz. avantparlier, anglo-norman-
nisch conteur, steht als Hilfsperson neben der Partei vor Gericht,
um ihr Wort zu sprechen. In Bezug auf seine rechtliche Stellung
zeigen die deutschen, die langobardischen und die französisch-norman-
nischen Quellen eine so weit gehende Übereinstimmung, daſs schon
daraus eine mindestens in die fränkische Zeit zurückreichende gemein-
same Grundlage erschlossen werden darf. Der Vorsprecher hat nur
Vollmacht, das Wort der Partei zu sprechen, wie es ihm aufgetragen
worden. Das Wort des Vorsprechers gilt daher als Wort der Partei
erst dann, wenn sie es als das ihrige anerkannt hat. Darum wird die
Partei nach jeder Rede des Vorsprechers gefragt, ob sie dessen Wort
für ihr eigenes Wort gelten lasse. Hat der Vorsprecher missege-
sprochen, so mag die Partei erklären, daſs sie ihn zu solcher Rede
nicht beauftragt habe, und dann eine bessere Erklärung abgeben. So
gelangte man mit strenger Festhaltung des Grundsatzes ‘ein Mann ein
Wort’ durch Bestellung eines, auf den Auftrag der Partei beschränkten
Vorsprechers zum Rechte der Besserung des vor Gericht gesprochenen
Wortes (nachmals Recht der Erholung und Wandelung, droit d’amen-
dement). Der von der Partei desavouierte Vorsprecher hatte jedoch
weil er nicht das Wort der Partei, sondern sein eigenes Wort ge-
sprochen, eine Buſse zu zahlen, wie nach einem schon in Quellen der
merowingischen Zeit bezeugten Rechtssatze jeder, der in fremder Sache
ohne das Recht der Rede vor Gericht gesprochen hatte5. Der Vor-
sprecher muſste sich die Erlaubnis, das Wort der Partei zu sprechen,
vom Gerichte erteilen lassen; er muſste sich als Vorsprecher ein-
dingen6. Mit Rücksicht auf die formelle Unselbständigkeit des Vor-
4
[351]§ 100. Vorsprecher und Anwälte.
sprechers, der nur gemäſs dem Auftrage der Partei sprechen durfte,
war es zulässig, ihn aus der Reihe der Urteilfinder zu nehmen, und
blieb einem solchen unverwehrt, sich nach Erledigung seiner Für-
sprechthätigkeit an der Findung des Urteils zu beteiligen.
Die regelmäſsige Anwendung von Vorsprechern erhellt am frühesten
in den langobardischen Rechtsquellen. Die zahlreichen Gerichtsformeln
des Liber Papiensis sind auf den Gebrauch von Vorsprechern zuge-
schnitten7. Ein Formular eines Rechtsstreites, das im elften Jahr-
hundert entstanden ist8, läſst ersehen, wie ein langobardischer iudex
als Vorsprecher des Klägers, ein anderer als Vorsprecher des Beklagten
fungierte und daſs nach der Rede des Vorsprechers die Partei befragt
wurde, ob dies ihr Wort sei9. In einer Formel des Cartularium Lango-
bardicum10 heiſst der Vorsprecher orator. Seit dem elften Jahrhundert
begegnen uns die langobardischen Vorsprecher als legis doctores, legis-
periti, iurisperiti, causidici11. Sie bezeichnen ihre Thätigkeit als
orare12. Häufig sind es iudices, die als oratores auftreten. In Baiern
sind nachmals die Funktionen des Vorsprechers und die des Urteilfinders
sehr oft verbunden13. Ein Bericht über einen Rechtsstreit aus den Jahren
994 bis 1023 nennt einen iudex, der von den Parteien vielfach als
Vorsprecher gesucht wurde14.
Legum magistri, legis doctores sind aber auch schon im neunten
Jahrhundert als Vorsprecher bezeugt. So in einer Erzählung über
einen Rechtsstreit, welcher in der Zeit Ludwigs I. zwischen den Kirchen
von Fleury und Saint Denis entbrannt war15. Auf verschiedenen
Gerichtstagen brachten damals beide Parteien zahlreiche legum magistri
et iudices mit, um ihre Sachen zu führen16. Auf Seite des Vogtes von
S. Denis erscheint ein legis doctor, der auch legislator und iudex
genannt wird und einen vom Vicecomes und schlieſslich von der ganzen
Gerichtsversammlung gebilligten Urteilsvorschlag einbringt17. Es
handelt sich da um Vorsprecher, die, weil sie als Dingleute oder
Schöffen an der Urteilfindung teil nehmen, u. a. iudices heiſsen.
Ein Kapitular Ludwigs I. von 818/9 weist den Grafen an, Witwen,
Mündeln und Armen, die des Rechtes nicht kundig sind, von Amts-
wegen einen Vorsprecher zu geben18.
Schon Karl der Groſse hatte Anlaſs, gegen Miſsbräuche zu kämpfen,
die sich im Vorsprecherwesen eingeschlichen hatten. Er erklärt es für
eine Verletzung der Treupflicht, wenn jemand gewohnheitsmäſsig das
Wort für andere führt, um das Recht zu verkehren und Parteien, die
des gerichtlichen Wortes minder kundig sind, zu unterdrücken19.
[353]§ 100. Vorsprecher und Anwälte.
Schwachen und Unkundigen soll das Gericht aus seiner Mitte einen
Wortführer bestellen. Im Bedürfnisfall kann mit Erlaubnis des Ge-
richtes ein vertrauenswürdiger und sachkundiger Mann als Vorsprecher
bestellt werden20.
Für das achte Jahrhundert ist uns der Vorsprecher durch eine
ahd. Glosse bezeugt, welche orator mit furisprecho wiedergiebt21. Bis
in das sechste Jahrhundert führt uns eine Novelle zur Lex Salica hin-
auf, die den Rechtssatz enthält, daſs niemand in fremder Sache ohne
Auftrag der Partei das Wort führen (causam dicere) solle22.
Nach alledem darf als feststehend betrachtet werden, daſs die
Verwendung von Vorsprechern, das Eindingen des Vorsprechers, d. h.
seine Bestellung mit Erlaubnis des Gerichtes, die Beschränkung des
Vorsprechers auf den Auftrag der Partei und die Buſsfälligkeit des
von der Partei desavouierten Vorsprechers in die fränkische Zeit
zurückreichen. Ein Stand gewerbmäſsiger Vorsprecher war damals zwar
sicherlich noch nicht vorhanden. Doch deutet die Vorschrift Karls
des Groſsen von 802 darauf hin, daſs die von ihm bekämpften Anfänge
gewohnheitsmäſsiger Fürsprechthätigkeit sich bereits fühlbar zu machen
begannen.
Von dem Vorsprecher, der die vor Gericht anwesende Partei im
Worte vertritt, ist der Anwalt, muntporo, advocatus, mandatarius,
wohl auch missus23 zu unterscheiden, welcher an Stelle der Partei
vor Gericht erscheint, um deren Sache zu führen.
Das volksgerichtliche Verfahren schloſs in der fränkischen Zeit
die gerichtliche Stellvertretung aus24. Noch galt der germanische
Grundsatz: Selbst soll jeder seine Sache verfolgen25. Ohne Zustim-
19
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 23
[354]§ 100. Vorsprecher und Anwälte.
mung des Gegners war nach Volksrecht eine gerichtliche Stellver-
tretung nur erreichbar im Wege dauernder Vormundschaft, die bei
selbmündigen Personen die Unterwerfung unter die Schutzherrschaft
eines Herrn voraussetzte.
Doch war es möglich, durch königliches Privilegium zur Bestellung
eines gerichtlichen Stellvertreters zu gelangen26. Die Bestellung des
Vertreters geschah vor dem König in rechtsförmlicher Weise, entweder
für einen bestimmten Rechtsstreit oder generell für alle Rechtssachen
des Privilegierten, indem dieser dem Vertreter die Anwaltschaft durch
Zuwerfen oder Darreichen der festuca, eines Stabes oder Halmes über-
trug (laisowerpitio27). Über die königliche Erlaubnis und die erfolgte
Bestellung des Vertreters (muntporo) wurde ein königliches praeceptum
ausgefertigt28. Solche Übertragung der Anwaltschaft begründete nicht
etwa ein unwiderrufliches Vertretungsverhältnis, sondern dieses sollte
nur dauern, quamdiu amborum decreverit voluntas.
Ueber das Recht und die Pflicht der Kirchen und Geistlichen,
sich durch Vögte vertreten zu lassen, und über die Vertretungsprivi-
legien der Grafen und Königsvassallen ist oben § 95 gehandelt worden.
Von der Vertretung im Königsgerichte wird noch unten die Rede sein.
Der Vogt oder Anwalt pflegte sich, als ein in gerichtlicher Rede
[355]§ 101. Urteil und Urteilschelte.
bewanderter Mann, keinen Vorsprecher zu bestellen, sondern das Wort
selbst zu führen. Er hieſs daher auch causidicus29, und seine Thätig-
keit konnte wie die des Vorsprechers als causam alienam dicere be-
zeichnet werden30.
Rogge, Gerichtswesen S. 66 ff. Siegel, Gerichtsverfahren S. 147 ff. Sohm,
Prozeſs der Lex Salica S. 141. 151. 180. Derselbe, Reichs- und Gerichts-
verfassung S. 64. 124. 386. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 513, V 122 ff.
169 ff. Schröder, RG S. 363. v. Amira, Recht S. 184 f. 187. Cohn, Die Justiz-
verweigerung im altd. Recht 1876. Heinrich Otto Lehmann, Der Rechts-
schutz gegenüber Eingriffen von Staatsbeamten nach altfränkischem Recht 1883.
Skedl, Die Nichtigkeitsbeschwerde in ihrer geschichtlichen Entwicklung 1886.
S. 7 ff. Thonissen, L’organisation judiciaire 1881, S. 301. Beaudouin, Parti-
cipation des hommes libres au jugement S. 48 ff. Esmein, La chose jugée dans
le droit de la monarchie franque, Nouv. Revue historique de droit français 1887,
S. 545 ff. Fournier, Essai sur l’histoire du droit d’appel 1881, S. 95 ff.
Nach altfränkischem Rechte fordert die Partei die Rachineburgen
auf, zu sagen, was Rechtens sei. Diese Aufforderung kann schon nach
der Lex Salica zunächst in formloser Weise geschehen. Ist sie er-
folglos, so wird sie in rechtsförmlicher Weise erhoben, indem die
Partei den Zwang des Tangano geltend macht. Nach der Lex Salica
verlangt diesfalls der Kläger das Urteil mit den Worten: hic ego
vos tangano, ut legem dicatis secundum legem Salicam1. Nur wenn
das Tangano vorausgegangen, treten Rechtsfolgen für die Urteilfinder
ein, die es unterlassen, zu sagen, was Rechtens ist. Verweigern sie
es überhaupt, ein Urteil zu finden, so verfällt jeder von ihnen (aber
nicht mehr als sieben) in eine Buſse von je drei Solidi an die tanga-
nierende Partei. Die Zahlung der Buſse müssen sie vor Sonnenunter-
gang rechtsförmlich versprechen, widrigenfalls die Buſse sich auf
15 Solidi erhöht2.
Wer mit dem gefundenen Urteil unzufrieden ist, kann es an-
23*
[356]§ 101. Urteil und Urteilschelte.
fechten oder schelten3. Die fränkischen Quellen haben dafür contra-
dicere4, blasphemare5, renuere6 und das Substantivum lacina7, welchem
nachmals die in niederländischen Quellen für die Schelte gebrauchten
Ausdrücke laken, laecken, belaken8 und das friesische lakia, lackia,
leckia, lakinge, bileckinghe9 entsprechen. Die Angelsachsen sagten:
dóm forsacan10 (iudicium contradicere) und nannten die Schelte auch
wemming11. Die altfranzösischen Quellen verwenden fausser, cha-
longer, niederländische wohl auch lachtern12, wederseggen, weder-
spreken, deutsche Quellen schelten, beschelten, werfen, verwerfen,
stoſsen, strafen13, berufen.
Die Schelte erhebt gegen die Urteilfinder den Vorwurf, daſs sie
durch ihren Urteilsvorschlag der Aufforderung, zu sagen, was Rechtens
ist, nicht entsprochen hätten, daſs sie nicht Recht, sondern Unrecht
gefunden hätten. Sie ist nicht sowohl gegen die Ansicht, als gegen
die Absicht der Urteilfinder gerichtet; sie behauptet nicht etwa, daſs
diese das Recht nicht kannten, sondern sie geht davon aus, daſs die
[357]§ 101. Urteil und Urteilschelte.
Urteiler das Recht nicht sagen wollten14 und somit wissentlich ihre
Pflicht verletzt hätten15.
Nach altfränkischem Rechte fällt der nach Ansicht der Partei un-
gerechte Urteilsvorschlag unter den Gesichtspunkt der Verweigerung
eines gerechten Urteils. Da eine Verweigerung des Urteils im Rechts-
sinne erst vorliegt, nachdem die Urteilfinder vergeblich tanganiert
worden waren, so kann nach altfränkischem Rechte nur ein tanga-
niertes Urteil gescholten werden. Haben die Rachineburgen auf die
formlose Aufforderung hin ein Urteil gefunden, so muſs die Partei,
die damit unzufrieden ist, die Urteilfinder zunächst tanganieren, ut
legem dicant. Erst wenn das auf Tangano hin gefundene Urteil dem
Rechte nicht entspricht, kann die Partei die förmliche Schelte ein-
bringen16.
Zahlreiche Quellen der folgenden Periode stimmen darin überein,
daſs die Schelte sofort, daſs sie unverwandten oder unverrückten
Fuſses17, oder ehe der Scheltende das Angesicht von dem Richter weg-
kehrte18, eingebracht werden müsse. Nach manchen Rechten ist die
Schelte versäumt, sobald das Urteil das Vollwort erhalten hat oder
sobald eine bestimmte Zahl von Urteilfindern dem Urteil Folge gethan
hat. Andere Quellen gestatten die Schelte noch nach der Folge; doch
hat dann der Scheltende alle diejenigen zu Gegnern, welche vor der
Schelte dem Urteil gefolgt sind19. Das Erfordernis sofortiger Schelte
reicht jedenfalls in die fränkische Zeit zurück. Sicherlich war die
Schelte nicht mehr zulässig, sobald das Rechtsgebot des Richters er-
[358]§ 101. Urteil und Urteilschelte.
gangen, ja wohl auch dann nicht mehr, nachdem das Urteil das Voll-
wort des Umstandes erhalten 20.
Der Scheltende darf sich nicht auf den Widerspruch gegen das
gescholtene Urteil beschränken, sondern muſs seinerseits ein Gegen-
urteil 21 als ein nach seiner Ansicht besseres Urteil einbringen 22. Er
bringt es ein als Mitglied der Gerichtsgemeinde. Seinem Gegenurteil
kann von anderen Dingleuten Folge gethan werden.
Nicht bloſs die beschwerte Partei, sondern jeder Dingmann kann
das Urteil schelten 23 und ein besseres einbringen 24. Auch der Richter
ist dazu befugt; wenigstens kann nach flandrischen Quellen das Urteil
auch vom Richter oder von seinem Unterbeamten gescholten werden 25.
Die Schelte des Urteils veranlaſst einen Rechtsstreit zwischen
dem Scheltenden und den Gescholtenen. Der Widersacher desjenigen,
zu dessen Ungunsten das Urteil ausfiel, ist an dem Scheltungsver-
fahren nicht beteiligt. Nur die Finder des Urteils und des Gegen-
urteils haben für die Rechtmäſsigkeit ihrer Urteile einzustehen. Mit
der Appellation des römisch-kanonistischen Prozeſsrechtes hat sonach
die Urteilschelte nichts gemein 26.
Das Verfahren, durch das die Urteilschelte entschieden wird,
ist für die fränkische Zeit nicht völlig klargestellt. Nach Quellen der
folgenden Periode erfolgte die Entscheidung durch gerichtlichen Zwei-
kampf 27, so daſs die Schelte Anfechtung im buchstäblichen Sinne
[359]§ 101. Urteil und Urteilschelte.
war. Vereinzelt findet sich aber auch der Eid mit Eidhelfern als
Beweismittel im Scheltungsverfahren 28. Die fränkischen Volksrechte
sprechen sich nicht darüber aus, wie festzustellen sei, ob das Urteil
oder das Gegenurteil dem Rechte entspreche 29. Sie setzen nur den
Fall, daſs es dem Scheltenden gelingt, die Scheltungsklage zu be-
weisen, die Gescholtenen zu überführen 30. Daraus ergiebt sich aber
jedenfalls, daſs es sich um einen nach den Grundsätzen der Verhand-
lungsmaxime zu führenden Parteibeweis handelte, für welchen nur die
üblichen formalen Beweismittel zu Gebot standen. Eine erneute
Prüfung des Rechtsstreites, wie sie bei unserer Appellation stattfindet,
empfahl sich schon darum nicht, weil bei der Entscheidung über die
Schelte nur in Frage stand, ob das Gegenurteil besser sei als das ge-
scholtene Urteil. Daſs bereits nach den fränkischen Volksrechten die
Scheltungsklage stets eine kampfbedürftige Klage war, darf bezweifelt
werden. Auch Eid mit Helfern und das Ordal des Kesselfangs mochten
als Beweismittel dienen. Der Eid durfte freilich wieder gescholten
werden. Und aus der Eidesschelte mag sich das Scheltungsverfahren
mit Zweikampf als ein obligatorisches entwickelt haben, wie es uns
in jüngeren Quellen begegnet 31.
Werden die Urteiler überführt, ein ungerechtes Urteil gefunden
zu haben, so verfällt jeder von ihnen (aber nicht mehr als sieben) in
die Buſse der Rechtsverweigerung, nämlich in die Buſse von 15 Solidi,
27
[360]§ 101. Urteil und Urteilschelte.
die an den Sieger zu zahlen ist 32. Ebensoviel verwirkt der Schel-
tende an jeden der gescholtenen Rachineburgen (bis zu sieben), wenn
er mit seinem Gegenurteil im Scheltungsprozesse unterliegt. Daſs die
Absicht der Rechtswidrigkeit bei dem Unterliegenden ohne weiteres
vorausgesetzt und insbesondere den Urteilfindern nicht etwa die
Einrede nachgelassen wird, nach bestem Wissen und Gewissen geur-
teilt zu haben, ist nur eine vereinzelte Anwendung eines das ger-
manische Strafrecht beherrschenden Grundsatzes. Dieses schlieſst
nämlich aus dem entsprechenden objektiven Thatbestande ohne weiteres
auf das Vorhandensein des rechtswidrigen Willens und behandelt —
von typischen Ausnahmefällen abgesehen, die hier nicht in Betracht
kommen — absichtslose Missethaten gleich den absichtlichen, ohne
den Beweis der Absichtslosigkeit zuzulassen 33.
Die Rechte der Westgoten, der Baiern und Alamannen, der Angel-
sachsen und Nordgermanen stehen hinsichtlich der Urteilschelte bereits
auf einem jüngeren Standpunkte der Entwicklung. Sie setzen bei dem
überführten Urteiler nicht wie die fränkischen Volksrechte den Willen
der Rechtsbeugung ohne weiteres voraus, sondern unterscheiden, ob
das erfolgreich angefochtene Urteil mit rechtswidriger Absicht oder aus
Irrtum gefunden worden war. Im Falle des Irrtums ist zwar das
Urteil kraftlos; doch bleibt der Urteiler nach den meisten Rechten frei
von Ahndung. Nach den Rechten der Westgoten 34, der Angelsachsen 35
und nach nordischen Rechten 36 erhärtet er durch seinen Eid, daſs er
das Urteil nicht besser wuſste. Bei den Langobarden wird ihm
der Reinigungseid nur verstattet, wenn es sich um eine Rechtssache
handelt, die nicht nach dem Wortlaute des Edictus Langobardorum,
sondern ex arbitrio zu entscheiden war 37. Das burgundische Recht
legt dem Richter im Falle der Rechtsunkenntnis oder der Nachlässig-
keit stets eine dem Fiscus verfallende Buſse auf, weil ihm bei Rechts-
fragen, die in dem Liber constitutionum nicht vorgesehen sind, vor-
[361]§ 101. Urteil und Urteilschelte.
geschrieben ist, an den König zu berichten 38. Die Folgen der ab-
sichtlichen Rechtsbeugung sind in den verschiedenen Rechten ver-
schieden normiert. Bei den Westgoten hat der iudex der Partei
doppelt zu erstatten, was er ihr auf Grund seines Urteils hat weg-
nehmen lassen. Der baierische iudex zahlt doppelten Schadenersatz
und ein Friedensgeld von 40 Solidi 39. Nach dem Rechte der Ala-
mannen verwirkt der iudex einfachen Ersatz und eine Buſse von
12 Solidi 40. Dieselbe Buſse schuldet die Partei, die ein gerechtes Ur-
teil schalt 41.
Das Scheltungsverfahren gewann noch im Laufe der fränkischen
Periode die Form eines Rechtszuges, kraft dessen über die Schelte
von einem anderen Gerichte entschieden wurde. So bei den Ala-
mannen, wo nach einer Satzung des Herzogs Lantfrid, die in diesem
Punkte ein älteres uns unbekanntes Verfahren beseitigte, von einer
Versammlung anderer Judices über das berufene Urteil erkannt wer-
den sollte. In karolingischer Zeit finden wir, daſs die Schelte an das
Königsgericht gebracht werden darf 42. Damit war zwar ein anderes
als das volksgerichtliche Beweisverfahren nicht mit Notwendigkeit ge-
geben. Allein da das Königsgericht nicht an die strengen Formen des
Volksrechtes gebunden war, so konnte auch eine freie Untersuchung
der Streitfrage Platz greifen. Eine nicht ganz deutliche Vorschrift
Karls des Groſsen bestimmt, daſs derjenige, der sich weigert, das Urteil
der Schöffen entweder anzuerkennen oder rechtsförmlich zu schelten,
so lange in Haft gesetzt werden soll, bis er sich zu einem von beiden
entschlossen hat 43.
An Stelle der von der Partei an die Urteilfinder gerichteten Auf-
forderung, zu sagen, was Rechtens sei, trat wohl noch in fränkischer
Zeit wenigstens hie und da die vom Richter gestellte Urteilsfrage, der
eine von der Partei an den Richter gerichtete Urteilsbitte vorausging.
Die Form des Urteils wurde durch seinen Inhalt bestimmt. Es
entschied entweder nur die Beweisfrage oder nur die Rechtsfrage oder
jene und diese und war demgemäſs entweder Beweisurteil oder End-
urteil oder beides zugleich. Hatte der Beklagte dem Klagvorwurf
nicht widersprochen, so erging ein die Rechtsfrage entscheidendes
Endurteil. In solchen Fällen, in welchen das Recht als Sühne der
Rechtsverletzung eine Leistung des Sachfälligen verlangte, lautete dann
das Urteil auf Angelöbnis der schuldigen Leistung, z. B. auf das An-
gelöbnis der Zahlung von Buſse und Friedensgeld 44. Trat als Rechts-
folge der Unthat die Acht oder eine ihrer Abspaltungen ein, so sprach
das Urteil jene Rechtsfolge geradezu aus und lautete etwa auf Tod 45
und Einziehung des Vermögens. Ein facere quod lex est und ein
Angelöbnis eines solchen facere stand ja in solchem Falle nicht in
Frage. Hatte der Beklagte dem Klagvorwurf rechtsförmlichen Wider-
spruch entgegengesetzt, so bedurfte es noch eines Beweisverfahrens
und daher eines Urteils, das die Beweisfrage regelte. In Acht-
sachen war diesfalls das Urteil nur Beweisurteil. Dann muſste aber
dem Ausgang des Beweisverfahrens ein zweites Urteil als Endurteil
folgen, um die Rechtsfrage zu erledigen. Handelte es sich dagegen
um eine Leistung des Beklagten, so wurden Beweisfrage und Rechts-
frage bei den Westgermanen ursprünglich in einem alternativ gefaſsten
Urteil entschieden und zwar regelmäſsig in der Weise, daſs dem Be-
klagten durch das Urteil ein alternatives Gelöbnis auferlegt wurde,
das Gelöbnis nämlich, daſs er entweder beweisen oder leisten werde 46.
43
[363]§ 101. Urteil und Urteilschelte.
Ein derartiges Urteil darf im Anschluſs an einen neuerdings eindrin-
genden Sprachgebrauch der Germanisten als ein zweizüngiges be-
zeichnet werden im Gegensatz zum einzüngigen, welches entweder nur
Beweisurteil oder Endurteil ist.
Hinsichtlich der Fassung des Urteils macht sich schon in mero-
wingischer Zeit insofern eine Änderung geltend, als es oft nicht mehr
ausdrücklich auf das Gelöbnis, sondern unmittelbar auf die Leistung 47,
beziehungsweise auf Beweis oder Leistung lautet 48. Der Beklagte
wird z. B. verurteilt, daſs er schwöre oder zahle, iuret aut componat.
Der Unterschied ist zunächst wohl nur ein Unterschied in der Form
und nicht in der Sache. Denn solange eine eigentliche Exekution nur
um gelobte Schuld zulässig war, muſste das Urteil in der Sache auf
ein Angelöbnis gehen 49. Erst mit der Ausbildung eines gegen den
Ungehorsamen zulässigen Exekutionsverfahrens konnte hierin eine sach-
liche Änderung eintreten.
Liegt der Streitfall derart, daſs der Kläger zu beweisen hat, so
lautet das Urteil, soweit es Beweisurteil, auf den Beweis des Klägers 50.
Über das Ergebnis des Beweisverfahrens kann die obsiegende
Partei sich Zeugen ziehen oder eine Notitia ausstellen lassen. Sie
[364]§ 101. Urteil und Urteilschelte.
mag aber auch ein deklaratorisches Urteil des Gerichtes erwirken, das
den Ausgang des Rechtsstreites konstatiert 51.
Das zweizüngige Urteil konnte, wie urkundliche Beispiele er-
geben, die Entscheidung der Rechtsfrage offen lassen, indem es be-
stimmte, daſs die Partei entweder beweise oder thue, was Rechtens ist.
Dann erwartete das Urteil ein Gelöbnis, zu beweisen oder zu thun,
was Rechtens ist 52, und muſste bei negativem Beweisergebnis ein neues
Urteil sagen, was Rechtens sei, falls die Parteien darüber nicht einig
waren.
Die nordischen Rechte lassen die Kombination von Beweis- und
Endurteil vermissen 53; sie muſsten sie entbehren, solange das End-
urteil auf unsühnbare oder sühnbare Friedlosigkeit lautete 54.
Das ältere langobardische Recht verwendet, so viel aus den Ur-
kunden zu ersehen ist, einzüngige Beweisurteile und einzüngige End-
urteile 55, was mit der freieren Stellung zusammenhängen dürfte, die
der langobardische Richter dem Beweis-, insbesondere dem Zeugen-
verfahren gegenüber einnimmt. Doch findet sich, daſs der Partei, der
das Urteil einen Beweis auferlegt, für den Fall des Gelingens das
Streitobjekt zugesprochen wird 56, und kommt es gelegentlich vor, daſs
die Partei aus Anlaſs der Beweiswette mit Bürgschaft gelobt, das
[365]§ 102. Die Wette im Rechtsgang.
Streitobjekt herauszugeben, falls sie den Beweis nicht führen werde 57.
Die praktische Bedeutung solchen Versprechens lag nur in der Be-
fugnis und Pflicht der Bürgen, an Stelle der beweisfälligen Partei den
Sieger in den Besitz des Streitgegenstandes zu setzen, sofern ein neues
richterliches Urteil es ihnen befahl. Regel war aber, daſs die beweis-
pflichtige Partei gemäſs dem einzüngigen Beweisurteil nur den Beweis,
nicht auch die eventuelle Befriedigung ausdrücklich gelobte, da diese
erst durch ein Endurteil bestimmt wurde. Handelte es sich um einen
Parteieid, so lautete das Beweisgelöbnis schlechtweg dahin, den Eid in
der auferlegten Weise zu schwören. Die jüngere langobardische Juris-
prudenz nahm im Geiste ihrer Buchstabeninterpretation sittlichen An-
stoſs an dem unbedingten Versprechen des Eides; sie faſste daher das
Gelöbnis des Beweispflichtigen alternativ und lieſs ihn versprechen,
daſs er, falls er zum Bewuſstsein seines Unrechts gelange, Sühne
leisten, anderenfalls aber den Eid schwören werde 58.
Siegel, GV S. 219. Sohm, Proceſs der Lex Salica S. 163. Derselbe, Das
Recht der Eheschlieſsung 1875, S. 37 ff. Val de Liévre, Launegild und
Wadia 1877, S. 134. Franken, Das französische Pfandrecht des Mittelalters
1879, S. 220. Rich. Loening, Der Vertragsbruch im deutschen Recht 1876,
S. 9. 33. 121 ff. Heusler, Institutionen II 230. Esmein, Études sur les con-
trats dans le très ancien droit français 1883, S. 71 ff.
Ist das Urteil rechtsgültig zu stande gekommen und nicht ge-
scholten worden, so schlieſsen die Parteien vor Gericht einen Vertrag,
der dem Inhalte des Urteils entspricht. Dieser Vertrag besteht darin,
daſs die Partei das durch das Urteil verlangte Gelöbnis abgiebt, ihr
Widersacher es entgegennimmt. Der Sachfällige verspricht die Befrie-
digung des Gegners, wenn das Urteil Endurteil war und auf Sühne
lautete. War es nur Beweisurteil, so gelobt jener Teil, dem die Beweis-
[366]§ 102. Die Wette im Rechtsgang.
rolle zufällt, die Durchführung des Beweises. War es Beweis- und
Endurteil zugleich, so legt er das Versprechen ab, entweder zu be-
weisen oder zu thun, was Rechtens ist. Indem der Gegner das Ge-
löbnis empfängt, wird dieses zum Vertrag und jener zum Gläubiger
einer einfachen oder alternativen Vertragsschuld, die den Beweis oder
die Befriedigung zum Gegenstande hat. Die durch Urteil auferlegten
Beweis- und Befriedigungsverträge fügen sich unter den weiteren Be-
griff des prozessualischen Vertrags. Sie sind prozessualische Verträge,
die, vor Gericht abgeschlossen, den Rechtsstreit zum Austrag bringen
sollen. Der altdeutsche Rechtsgang kennt aber noch andere, nämlich
solche, die den Rechtsstreit einzuleiten, fortzusetzen oder in eine andere
prozessualische Lage hinüberzuleiten bestimmt sind und auſsergerichtlich
oder vor Gericht zu stande kommen.
Als ein prozessualischer Vertrag stellt sich das Streitgedinge dar,
das bereits oben S. 340 f. besprochen worden ist. Auch die Ver-
tagung eines begonnenen Rechtsstreites, das Versprechen, einen Ge-
währsmann oder einen Vertreter beizubringen, einen Knecht oder einen
abhängigen Mann zu stellen, können Anlaſs zu Prozeſsverträgen geben.
Der prozessualische Vertrag ist rechtsförmlicher Vertrag. Er wird
durch Hingabe einer Wadia 1, Wette, als Wettvertrag (wadiatio) ge-
schlossen 2. Man kann ihn daher auch Wette, soweit er Beweisver-
trag ist, Beweiswette nennen. Nach dem Sprachgebrauch der fränki-
schen Quellen fällt er unter den Begriff der fides facta, des fidem
facere. Als Wadia diente den Franken ein Stab, festuca, der dargereicht
oder zugeworfen wurde 3. Für das rechtsförmliche Versprechen, daſs
man einen Beweis führen 4 oder daſs man selbst oder daſs ein Dritter
vor Gericht erscheinen werde 5, hat die fränkische Rechtssprache den
[367]§ 102. Die Wette im Rechtsgang.
Ausdruck adchramire, adrhamire, adramire, aframire 6, was festmachen,
rechtsförmlich zusagen bedeutet.
Die Wadia wird nach älterem Rechte dem Vertragsgegner über-
geben oder zugeworfen. So nach langobardischem 7, sächsischem 8,
angelsächsischem 9 und fränkischem Rechte 10. Nach der Lex Alaman-
norum ist es der Richter oder sein missus, der die Wadia, wie es
scheint, als Treuhänder entgegennimmt 11. Kampfverträge werden als
zweischichtige Verträge geschlossen 12; Wadia (Kampfpfand) wird hier von
beiden Seiten gegeben und genommen, ein Vorgang, welchem der ge-
richtliche Zweikampf nachmals im Sprachgebrauch des altfranzösischen
Rechts die Bezeichnung gages de bataille verdankt. Nach ala-
mannischem Rechte hoben die Parteien bei Grenzstreitigkeiten aus dem
streitigen Gebiet eine Erdscholle aus und übergaben sie dem Richter,
der sie von einem Dritten aufbewahren lieſs. Dann wurde der Zwei-
kampf gewettet, vor dessen Beginn beide Teile die Kampfeide schwuren,
indem sie die Erdscholle mit den Schwertspitzen berührten 13.
Da der Beweis dem Gegner gewettet und geschuldet wird, hat
dieser das Recht, ihn dem Beweisführer zu erlassen 14 oder unter ge-
wissen Beschränkungen, die den Anspruch des Fiskus auf den fredus
zu schützen bestimmt sind, ein Beweisgedinge abzuschlieſsen, welches
[368]§ 102. Die Wette im Rechtsgang.
an Stelle einer schwierigeren Beweisform eine minder schwierige setzt 15.
Ist ein Kampfvertrag gewettet, so steht es den Parteien noch während
des Kampfes frei, sich zu vergleichen. Doch macht sich schon in
fränkischer Zeit vereinzelt die Auffassung geltend, daſs der gewettete
Beweis nicht nur dem Gegner, sondern auch dem Gerichte geschuldet
werde 16.
Das Beweisversprechen wird nach manchen Rechten verbürgt und
zwar in der Form, daſs der Gläubiger die Wadia, nachdem er sie vom
Schuldner empfangen, dem Bürgen übergiebt 17. Nach langobardischem
Rechte muſs die Wadia stets durch Bürgenstellung ausgelöst werden.
Die Verbürgung des Beweis- und Befriedigungsversprechens finden
wir als Regel auch bei den Alamannen 18 und Angelsachsen 19. Die
Franken scheinen die Bürgenstellung 20 ursprünglich nur in bestimmten
Fällen, so bei der Wette des Kesselfangs, verlangt zu haben, und auch
hierbei konnte sie im Notfalle, nämlich wenn es an Bürgen gebrach,
durch Selbstbürgschaft ersetzt werden 21.
Die Partei, die ihr Erscheinen vor Gericht oder zum Beweis-
termin angelobt hat und nicht erscheint oder den angelobten Beweis
nicht erbringt, gilt nach der fränkischen Rechtssprache für iectivus 22,
iactivus, geitivus, iectus, iectitus, adiectivus oder abiactivus 23. Der Aus-
druck bezeichnet im allgemeinen den, der ein rechtsförmliches Verspre-
chen abgegeben hatte und vertragsbrüchig geworden ist 24. Doch macht
[369]§ 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle.
der Wortbruch an sich noch nicht zum iactivus, sondern nur dann,
wenn ihn der Gegner rechtsförmlich konstatiert hat. Dieses Konsta-
tieren des Wortbruches hieſs abiectire 25, iactare 26, iectiscere 27, iectitio 28
und war eine formelle Handlung, die vermutlich darin bestand,
daſs der Gegner des Säumigen oder des Beweisfälligen die festuca,
durch welche dieser das Gelöbnis gegeben hatte, öffentlich vorwies und
die Nichterfüllung des Versprechens kundgab, indem er die festuca
von sich warf (daher iactare, iectitio). Über den Akt der iectitio
konnte eine Urkunde aufgenommen 29 werden, auf Grund der iectitio
ein Urteil ergehen.
Zur Geschichte des Beweisrechtes sind neben den allgemeinen Darstellungen der
Geschichte des Rechtsganges (Sohm, Prozeſs der Lex Salica schlieſst es aus)
hauptsächlich hervorzuheben: Konrad Maurer, Beweisverfahren nach deutschen
Rechten, Kr. Ü. V 180. 332. Sachſse, Das Beweisverfahren nach deutschem, mit
Berücksichtigung verwandter Rechte des Mittelalters 1855. Zorn, Das Beweis-
verfahren nach langobard. Rechte 1872. Richard Loening, Der Reinigungseid
bei Ungerichtsklagen 1880. Federico Patetta, Le ordalie, Studio di storia
del diritto e scienza del diritto comparato 1890, S. 219 ff.
So weit das Urteil Beweisurteil ist, bestimmt es, wer zu beweisen
habe, was und wie zu beweisen sei, und nennt es wohl auch den Be-
weistermin und den Beweisort, wenn diese nicht als bekannt und fest-
stehend vorausgesetzt werden.
Die Beweisrolle fällt im Allgemeinen dem Beklagten zu. Diese
Regel erleidet in gewissen Fällen eine Ausnahme mit Rücksicht auf die
Lage der Wahrscheinlichkeit und bei gegnerischem Angebot stärkerer
Beweismittel. Abgesehen davon, hat der Beklagte das Recht und die
Pflicht, sich von dem in der Klage erhobenen Vorwurfe zu reinigen.
Einzelne Rechtsquellen, so die der Langobarden, der Burgunder, der
Angelsachsen, heben den Grundsatz, daſs der Beklagte näher zum Be-
weise sei, ausdrücklich hervor 1. Lassen andere Volksrechte eine
entsprechende Formulierung vermissen, so ergiebt sich doch das ihrem Be-
weisrechte zu Grunde liegende Prinzip aus der typischen Fassung der
einzelnen Rechtssätze, wie sie der Lex Ribuaria, dem Pactus Alaman-
norum, dem sächsischen, dem friesischen und dem anglowarnischen
Volksrechte eigentümlich ist. So heiſst es z. B. in Lex Rib. 7 von
dem, der einen freien Ribuarier getödtet hat: 200 solidos culpabilis
iudicetur; aut si negaverit, cum 12 iuret 2. Häufig läſst die Satzung
das ‘si negaverit’ als selbstverständliche Voraussetzung des Unschulds-
beweises hinweg, so daſs der Rechtssatz nach dem Schema: si quis …
fecerit, culpabilis iudicetur aut .. iuret, abgefaſst ist 3. Diese an sich
unlogische und auffallende Ausdrucksweise ging aus dem Bestreben
hervor, die Satzung dem Urteile anzupassen, das als ein zwei-
züngiges die Rechtsfrage und die Beweisfrage gleichzeitig entschied,
nach Art der Formel iuret aut componat 4.
Von der Verteilung der Beweisrolle, wie sie die meisten deutschen
Volksrechte deutlich erkennen lassen und wie sie uns in zahlreichen
[371]§ 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle.
Quellen der folgenden Periode bezeugt ist 5, macht die Lex Salica
keine grundsätzliche Ausnahme. Auch sie zeigt das Bestreben, die
Beweisfrage in die Fassung ihrer Rechtssätze hineinzuziehen und diese
der Form des zweizüngigen Urteils anzupassen, verwendet aber dabei
die mehrdeutige Formel: si quis .. fecerit et ei fuerit adprobatum 6.
Damit soll nicht etwa eine Beweispflicht des Klägers ausgesprochen
werden; denn die Formel ist so dehnbar, daſs sie jede Art der Ver-
teilung der Beweisrolle in sich schlieſst. Der Beklagte gilt für ad-
probatus einerseits, wenn ihm der Unschuldsbeweis miſslingt 7, anderer-
seits aber auch, wenn der Kläger ihn durch Zeugen überführt 8, oder
den Klagvorwurf durch ein Ordal beweist 9 und ebenso wenn handhafte
That vorliegt 10. Der Knecht ist probatus, wenn er im Loosordal fällt
und wenn er bei der Folter gesteht 11. Auch ein freiwilliges, vor Gericht
abgelegtes Geständnis, der Mangel der rechtsförmlichen Verteidigung,
ein nicht überschworener Voreid des Klägers 12 und das Ausbleiben
des Beklagten im Beweistermin fallen, wie die allgemeine Fassung
24*
[372]§ 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle.
der Buſssätze ergiebt, regelmäſsig unter den Begriff der adprobatio
oder convictio. Dagegen setzt allerdings die Formel: si … fuerit
adprobatum, in einzelnen Stellen voraus, daſs der Beklagte seine That
nicht freiwillig bekannt hat, sondern im Wege des Rechtsstreites über-
führt worden ist. Es handelt sich dabei um Fälle, in welchen freiwillige
Verklarung der That eine strengere Haftung ausgeschlossen hätte 13,
in welchen aus dem Leugnen der dolus des Beklagten gefolgert 14 und
in welchen mit Rücksicht auf die langen Beweisfristen des salischen
Rechtes der Ersatzanspruch des Klägers gesteigert wird 15. Giebt
uns die Fassung: ‘si (oder cui) fuerit adprobatum’, keinen direkten
Aufschluſs über die Verteilung der Beweisrolle, so ist zwar eine Sonder-
gestaltung des salischen Beweisrechtes immerhin nicht ausgeschlossen;
sie beruht aber nicht auf einer grundsätzlichen Bevorzugung des
Klägers, sondern, wie sich aus der Darstellung der einzelnen Beweis-
mittel ergeben wird, auf der Besonderheit, daſs der Zeugenbeweis in
ausgedehnterem Maſse zugelassen wird und daſs von vornherein auf
Kesselfang geklagt werden darf 16.
Das gewonnene Ergebnis wird als Grundregel des Beweisrechtes
nicht umgestoſsen durch das Verfahren bei handhafter That, bei welchem
nicht der Beklagte, sondern der Kläger zum Beweise gelangt. Denn
die Behandlung des handhaften Missethäters hat sich aus dem Ver-
fahren gegen den Friedlosen entwickelt und auch, als es ein Gerichts-
verfahren geworden, den Grundsatz beibehalten, daſs der Missethäter
gleich einem Friedlosen weder antworten noch einen Eid schwören
könne. Da das Verfahren bei handhafter That, wie unten dargethan
werden soll 17, keine Klage im Rechtssinne und daher auch keinen
Beklagten kennt, kann es selbstverständlich nicht maſsgebend sein für
[373]§ 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle.
die Regeln, nach welchen die Beweisrolle zwischen Kläger und Be-
klagtem verteilt wurde 18.
Unendlich oft ist die Frage aufgeworfen worden, wie so denn
das deutsche Recht dazu gelangte, die Beweisrolle grundsätzlich dem
Beklagten zuzuteilen. Sie darf hier nicht umgangen werden, findet
aber ihre Antwort nicht in spekulativen Erklärungsversuchen, sondern
in Erwägungen, welche die Quellen selbst an die Hand geben. Daſs
man von dem Beklagten auf die Klage hin deren Entkräftung ver-
langte, hört auf zu befremden, wenn wir erwägen, daſs die Klage unter
Anrufung der Götter, in christlicher Zeit bei Voreid des Klägers oder
bei Vorhandensein bestimmter Verdachtsgründe erhoben wurde 19. Daſs
man aber, vor die Wahl gestellt zwischen dem Beweise des Klägers
und dem des Beklagten, ceteris paribus den letzteren entscheiden
lieſs, beruht auf einem Grunde, der auch für die Wahl der Eidhelfer
aus der Sippe des Beweisführers maſsgebend war, nämlich darauf, daſs
man bei ihm und seiner Sippe die bessere Wissenschaft der beweis-
bedürftigen Thatsache voraussetzen durfte 20.
Der Beweis, durch den der Beklagte den Klagvorwurf zu ent-
kräften hat, ist regelmäſsig Eid mit Eidhelfern oder ohne Helfer. Allein
der Eid des Beklagten kann in bestimmten Fällen durch den Zeugenbeweis
des Klägers ausgeschlossen werden. Stimmen hierin die verschiedenen
Rechte überein, so gehen sie doch, hinsichtlich des Spielraumes, den
sie dem Zeugenbeweise des Klägers einräumen, weit auseinander. Die
entgegengesetzten Pole bilden in dieser Beziehung das Recht der Lex
Salica und das sächsische Recht, wie es uns in den sächsischen Rechts-
büchern entgegentritt. Jenes zieht dem Zeugenbeweise des Klägers die
weitesten, dieses die engsten Grenzen. Die übrigen deutschen Stammes-
rechte halten zwischen beiden die Mitte. Falls beide Streitteile sich
auf Zeugenbeweis berufen, so gehen gemäſs der allgemeinen Regel die
Zeugen des Beklagten vor.
Parteieide und Zeugeneide können vom Gegner des Beweisfüh-
rers gescholten werden unter Voraussetzungen, die herbeizuführen
wenigstens bei wichtigeren Streitsachen regelmäſsig in der Hand des
[374]§ 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle.
Klägers liegt. Die Eidesschelte wird durch Gottesurteil entschieden.
Der Kläger kann aber dem Beklagten von vornherein die Möglichkeit,
sich durch Eid des Klagvorwurfes zu entreden, dadurch abschneiden,
daſs er eine Form der Klage wählt, welche diese zu einer ordalbe-
dürftigen erhebt. In gewissen Fällen ist dem Beklagten ohne Rücksicht
auf die Form der Klage nur die Reinigung durch ein Gottesurteil ge-
stattet. Maſsgebend ist dafür die Missethat, um die geklagt wird,
mitunter auch ein Verdachtsgrund. So ist nach alamannischem Rechte
die Klage, die wegen eines todeswürdigen Verbrechens vor dem
König oder Herzog erhoben wird, mit Ausschluſs des Reinigungseides
durch Zweikampf zurückzuweisen 21. So verlangen das jüngere bai-
rische und das salische Recht, daſs man von dem Vorwurf der Gift-
mischerei und der Zauberei 22 durch ein Ordal sich reinige. So muſs bei
den Ostfriesen der Beklagte, der behauptet, daſs ihn der Kläger rechts-
widrig und arglistig als Dieb ergriffen und beschuldigt habe, in den
wallenden Kessel greifen. Das Gottesurteil, das die ordalbedürftige
Klage verlangt, ist nach den meisten Rechten der gerichtliche Zwei-
kampf. Dagegen kommen die sogenannten einseitigen Ordalien im
Rechtsstreite freier und unbescholtener Männer regelmäſsig nur zu
subsidiärer Anwendung, nämlich dann, wenn ihnen der Reinigungseid
unzugänglich ist, weil sie die erforderliche Zahl von Helfern nicht
aufbringen können. Ebenso ist denjenigen, die das Eidesrecht nicht
besitzen, weil sie es von Geburt an entbehren oder weil sie es ver-
loren haben, sowie denen, die zum gerichtlichen Zweikampfe körperlich
nicht fähig sind und keinen Vertreter stellen können oder dürfen, ein
einseitiges Ordal das zu Gebote stehende Reinigungsmittel.
Eine andere Stellung nimmt hinsichtlich der einseitigen Ordalien
die Lex Salica und das ältere salische Recht ein. Sie kennen eine
Klage, die den Beklagten von vornherein zum Kesselfang provo-
cierte 23 und die vermutlich mit verstärktem Voreide erhoben wurde;
sie verlangen bei gewissen Missethaten die Reinigung durch Kesselfang 24
und lassen eine Scheltungsklage zu, bei welcher der Kläger sich seiner-
seits zu Kesselfang erbietet 25. Als altes ursprüngliches Frankenrecht
sind die Besonderheiten des salischen Beweisrechtes kaum zu be-
[375]§ 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle.
trachten. Vielmehr scheint die Ausdehnung des Kesselfangs auf eine
bewuſste Abänderung älteren Rechtes hinzudeuten, welche den gericht-
lichen Zweikampf zurückzudrängen bestrebt war. Dem Kesselfang
muſs die katholische Kirche Galliens schon früh ein christliches Rituale
zur Verfügung gestellt haben, während sie dem Zweikampf abhold
war. So mag die Satzung der Lex Salica darauf angelegt worden sein,
daſs den christianisierten Saliern nicht zugemutet werden sollte, eine
Beweisform zu wählen, die in den Zeiten des Übergangs zum Christen-
tum noch unlösbar mit heidnischen Vorstellungen verknüpft war. Je
mehr die Christianisierung der Salfranken sich vollendete, desto mehr
ist die Sonderstellung des salischen Beweisrechtes verschwunden.
Die Grundsätze über die Verteilung der Beweisrolle erleiden in
einzelnen typisch gestalteten Fällen eine Veränderung durch die Beweis-
lage. So finden wir in langobardischen Quellen die Regel ausge-
sprochen, daſs derjenige, der auf Grund einer Urkunde oder einer
Wadia klagt, das Recht des Eides habe 26. So finden wir, daſs für
ein Beweisthema, dessen Wissenschaft auf Seite des Beklagten nicht
vorausgesetzt werden durfte, die Beweisrolle dem Kläger zuerteilt
wurde 27. Man darf insofern sagen, daſs die Abwägung von Wahr-
scheinlichkeiten für die Verteilung der Beweisrolle maſsgebend war.
Nur lag die Bestimmung nicht etwa für den Einzelfall in dem Er-
messen des Gerichtes, sondern es bestanden in dieser Beziehung volks-
rechtlich feststehende Grundsätze, die nach den verschiedenen Rechten
verschieden waren. Wie das ältere Recht überhaupt, hatte auch das
Beweisrecht einen typischen Zuschnitt, sodaſs es auf die Lage der
Wahrscheinlichkeit im konkreten Falle keine Rücksicht nahm.
Das Beweisthema wird durch das Beweisurteil gemäſs den Wechsel-
reden der Parteien bestimmt. Bei einfachster Gestaltung des Rechts-
streites stellt es die Antwort des Beklagten oder den Vorwurf des
Klägers zum Beweise. Dabei ist es nicht etwa Aufgabe des Gerichtes,
aus den Parteireden die nackten Thatsachen herauszuschälen und die
der rechtlichen Beurteilung anheimfallenden Bestandteile der Partei-
erklärungen seiner eigenen Entscheidung vorzubehalten, sondern
das Beweisthema greift oft in ausgedehntem Maſse in das Gebiet der
Rechtsfragen hinüber. Nicht selten wird geradezu die Frage des
besseren Rechtes zum Beweise gestellt. Das geschieht selbst dann,
wenn die Thatsache, aus der es erschlossen werden muſs, in dem
Beweisthema mitenthalten ist. So haben im Freiheitsprozesse die vom
Kläger producierten Zeugen zu schwören, daſs der Beklagte dricto
[376]§ 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle.
plus debet esse servus .. quam ingenuus 28. In einem Rechtsstreit
um eine Mühle, die der Beklagte als Erbschaft seines Vaters ver-
teidigt, liegt ihm ob, zu schwören, quod suus debet esse molinus pro
ereditate patris sui (plus) quam Gualtario 29. Berief sich der Beklagte
auf dreiſsigjährigen Besitz, so lautete das Thema seines Eides, daſs
er das Grundstück mit seinen Vorfahren durch dreiſsig Jahre besessen
et secundum legem plus est mihi debita habendi quam ipsi homini
reddendi 30.
Zu den Beweismitteln der germanischen Zeit, den Eiden und
Ordalien, tritt in der fränkischen Periode ein neues, die Urkunde,
hinzu. Als privilegierte, dem Königsgerichte und der Anordnung des
Königs vorbehaltene Beweismittel erscheinen das Gerichtszeugnis und
der Inquisitionsbeweis.
Das Beweismittel, wie es auf Grund der Rechtsordnung der Prozeſs-
partei nachgelassen ist, heiſst lex, lag, Recht. Diese Bezeichnung, die
uns nachmals insbesondere in den Quellen des normannischen Rechtes
begegnet 31, ist schon in fränkischer Zeit für einzelne Beweismittel
beglaubigt. Lex 32, lex Dei 33 bedeutet den Zweikampf, lex wohl
auch den Kesselfang 34 und den Eid des Beklagten 35. Jüngere
Quellen nennen den Eid schlechtweg Recht, rechtlos den, der das
Eidesrecht entbehrt, und das Gottesurteil Gottesrecht.
Der auferlegte Beweis ist ‘ad diem statutum’, binnen volksrechtlich
normierter Frist, zu erbringen, welche nach den verschiedenen Rechten
sich verchieden gestaltet. Das salische Recht giebt für Eid, Ordal,
Zeugen- und Urkundenbeweis eine Beweisfrist von 40 36 oder 42 37
Nächten, die Lex Ribuaria eine Eidesfrist von 14 38, das langobardische
Recht eine solche von 12 Nächten 39, während bei den Alamannen
Eide im nächsten Mallus zu schwören sind 40. Kürzer sind die Fristen
der fränkischen Rechte, wenn der Herr einen Knecht zum Beweisver-
fahren stellen soll. Auch steht es allerwege den Parteien frei, einen
früheren Beweistermin zu verabreden 41. Ist der Beweis in der Gerichts-
versammlung, im mallus, zu führen, so stellt sich die nach Nächten
berechnete Beweisfrist als Minimalfrist dar und bestimmt sich der
Beweistermin durch den nach Ablauf der Frist stattfindenden Mallus 42.
Rogge, Gerichtswesen S. 136 ff. Siegel, Gerichtsverfahren S. 176. 225 ff.
v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 29. 379. K. Maurer, Kr. Ü. V 197 ff.
v. Amira, Recht S. 193. Grimm, RA S. 859. 892. Noordewier, Regtsoud-
heden S. 405. 423. Gemeiner, Über Eideshülfe und Eideshelfer des ält. d. R.
1848. Schildener, Über die religiöse Gemeinschaft der alten Mitschwörenden
untereinander und mit dem Prinzipal 1833, Nachtrag 1835. R. Zimmermann,
Der Glaubenseid 1863. Gallinger, Der Offenbarungseid des Schuldners … nach
seiner gesch. Entwickelung 1884, S. 97 f. R. Loening, Reinigungseid. Morpurgo,
Sui coniuratores del diritto Germanico 1874. v. Amira, Über salfränkische Eideshilfe,
Germania XX 53. Konrad Cosack, Die Eidhelfer des Beklagten 1885. Ho-
[378]§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
meyer, Richtsteig Landr. 1857, S. 462 ff. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung
S. 575. Schmid, Ges. der Ags. S. 532. 564. 620 (s. v. lâd). Kolderup-
Rosenvinge, Dissertationes de usu iuramenti in litibus probandis et decidendis
iuxta leges Daniae antiquas 1815. 1817. Hertzberg, Grundtrækkene i den ældste
norske proces 1874, S. 238. Svend Grundtvig, Om de gotiske folks Våbenéd
1871. Brandt, Forelæsninger II 252 ff.
Das Wort Eid, got. aiþs, ahd. eid, as. êth, ags. áđ, nord. eiđr,
eþer, hat die Grundbedeutung ligamen 1. Der Eid wurde geschworen
d. h. in mystischer, einen Zauber bindender Rede und formelhaft ge-
sprochen. Schwören got. svaran, ahd. swarjan, ags. swerian, an. sverja
bedeutete ursprünglich solch geheimnisvolles Hersagen mystischer
Formeln 2. Weil der Eid im Beweisrechte meistens feierliche Beteue-
rung der Antwort war, gehen einerseits uralte Ausdrücke, welche Ant-
wort, Verantwortung bedeuten, auf die Wurzel von schwören zurück 3
und wird andererseits entreden, entseggen, exdicere 4, excondicere 5, alt-
franz. escondire, ags. andsæc, Antwort 6, für den Eidschwur des Be-
klagten gebraucht.
Der Parteieid war regelmäſsig ein Eid mit Helfern, sacramentales,
consacramentales, iuratores, coniuratores, gelegentlich auch testes, testi-
monia 7, das heiſst ein Eid, den die Partei, der Hauptmann, in der
[379]§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
Weise ablegte, daſs sich seinem Eide ein ‘Folgeeid’ der Helfer 8, die
Eideshilfe (ags. áđfultum), anschloſs. Der Helfereid kam als Beweis-
eid und als Voreid, jener als Eid des Beklagten und als Eid des
Klägers, als Reinigungs- (Leugnungs)eid und als Überführungseid zur
Anwendung. Einzelne Rechte kannten auch einen Zeugeneid, der mit
Helfern geschworen wurde.
Ursprünglich war der Eid mit Helfern Geschlechtseid, nämlich ein
Eid, durch den die Magschaft des Schwörenden in den Fluch des
Meineides verstrickt werden sollte 9. In der fränkischen Zeit ist
zwar die Eideshilfe über den Geschlechtseid hinausgewachsen, sodaſs
dieser nur noch eine — allerdings sehr bedeutsame — Unterart des
Eides mit Helfern bildet; doch weisen noch deutliche Spuren auf den
einstigen Ausgangspunkt zurück. Dahin gehört insbesondere der als
Überrest einer einst allgemeinen Rechtssitte auftretende Rechtszwang,
die Eidhelfer der Magschaft des Hauptmanns zu entnehmen 10.
Das burgundische Recht hält wenigstens für den Reinigungseid
schlechtweg an dem Erfordernis verwandter Eidhelfer fest 11. Nach
langobardischem Rechte hat der Kläger dem Beklagten die Hälfte der
Eidhelfer in der Weise zu ernennen, daſs er sie aus dessen nächsten
Verwandten auswählt 12. Der Sippegenosse gilt für verpflichtet,
die Eideshilfe zu leisten, wenn er sie mit gutem Gewissen leisten
kann, und wird schadenersatzpflichtig, wenn er sie ohne stichhaltigen
Grund verweigert 13.
Die angelsächsischen Quellen heben das Erfordernis der Verwandt-
schaft nur in einzelnen Fällen, so insbesondere in Todschlagssachen,
hervor 14. Wie weit es sonst bestand, bleibt zweifelhaft. Das bairische
Recht begehrt von dem, der um erheblich groſsen Diebstahl belangt
ist, daſs er sich reinige mit zwölf Helfern seiner Sippe, consacramen-
tales de leude sua 15; von dem, der ein Verlöbnis brach, daſs er mit
zwölf Helfern seines Geschlechtes schwöre, das Verlöbnis nicht wegen
einer Schuld seiner Braut und nicht in böser Absicht gegen deren
Sippe aufgelöst zu haben 16.
Was das friesische Recht betrifft, so spricht zwar die Lex Frisio-
num den Rechtssatz, daſs die Eidhelfer Magen des Hauptmanns sein
sollen, nirgends aus; allein die jüngeren friesischen Quellen lassen er-
sehen, daſs entweder in bestimmten Fällen 17 oder schlechtweg die
Verwandtschaft der Eidhelfer gefordert wurde. So finden wir nach-
mals bei den Südfriesen, daſs Eide zu leisten sind mit 72 Helfern aus
vier bestimmten Gruppen der Magschaft des Schwöreneden 18, mit acht
Vater- und vier Muttermagen 19, mit Vettern vom dritten Knie der
Magschaft 20. Die Nordfriesen schwören den Zwölfereid mit Männern
[381]§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
der nächsten Freundschaft 21. Bei den Dietmarschen begegnet uns
später die sogen. Nemede 22, eine Schaar ernannter Eidhelfer. Sie
ist, sofern sie nicht der Bauerschaft oder dem Kirchspiel entnommen
werden muſs, entweder eine Nemede aus der Slacht oder aus der
Kluft, während in bestimmten Fällen die Eidhelfer aus dem Sippeblut
zu wählen sind 23.
Von den nordischen Rechten halten manche den Eid mit Magen
als eine schwierigere Form des Eides fest. Diese Bedeutung hat der
jütische Zwölfereid mit Kjönsnäfn, d. h. mit Eidhelfern, die der Gegner
aus den Sippegenossen des Schwörenden auswählt 24. Das norwegische
Recht verlangt, daſs bei dem Zwölfereide wenigstens ein Bruchteil der
Helfer aus den nächsten Verwandten bestehe 25.
Die Quellen des fränkischen Rechtes äuſsern sich über unsere
Frage nur hinsichtlich des Freiheitsbeweises und zwar erst in karo-
lingischer Zeit. Dieser zeichnete sich dadurch aus, daſs bestimmte
Verwandte (proximiores 26), und zwar Vater- und Muttermagen, nach
bestimmtem Verhältnis zur Eideshilfe geleitet werden muſsten. Macht
der Gegner des Beweisführers unfreie Abstammung von väterlicher
Seite geltend, so hat dieser mit acht Vater- und vier Muttermagen
den Beweis seiner Freiheit zu führen. Wird unfreie Abstammung von
der Mutterseite behauptet, so sind acht Mutter- und vier Vatermagen
erforderlich. Jüngeres Recht verlangt solchen Beweis nur dann, wenn
der Kläger einen verstärkten Voreid angeboten hatte 27. Fehlt es an
[382]§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
der nötigen Zahl von Magen, so genügt die Eideshilfe von freien
Franken 28. Die Besonderheit dieser Bestimmungen liegt darin, daſs
die Eidhelfer nicht zu gleichen Teilen von der Vater- und von
der Mutterseite zu nehmen sind. Auch dies gilt nur, wenn der Gegner
des Beweisführers die Unfreiheit bloſs von einer Seite der Vorfahren
des in Anspruch genommenen Knechtes behauptet. Macht er sie für
beide Seiten geltend, so greift die allgemeine Regel Platz, welche wir
nach den salischen Rechtssätzen über die Stellung der Sippe erwarten
müssen, d. h. es sind die Eidhelfer zu gleichen Hälften aus den Vater-
und Muttermagen zu wählen 29. Eine Singularität ist es ferner, wenn
nicht Verwandte schlechtweg, sondern die nächsten als Helfer dienen
müssen. Abgesehen vom Freiheitsbeweise muſs es auch sonst noch
Rechtens oder Brauch gewesen sein, daſs man die Eide mit Magen
schwur 30. Jüngere Quellen des fränkischen Rechtskreises betonen
häufig genug, daſs die Helfer der Sippe zu entnehmen seien 31.
Auf den ursprünglichen Geschlechtseid weisen auch die Auskunfts-
mittel zurück, durch die nach verschiedenen Rechten das Erfordernis
verwandter Eidhelfer ersetzt werden konnte.
Bei den Langobarden hatte die Anbrüderung (affratatio) 32 u. a.
den Zweck, sich der gegenseitigen Eideshilfe zu versichern. Aus-
drücklich gestattet Rothari, die Eidhelfer aus den gamahali oder confa-
bulati zu nehmen 33. Dem entspricht es, daſs nachmals Gildebrüder
zur Eideshilfe zugelassen, beziehungsweise gefordert werden.
Mit Rücksicht auf den geschichtlichen Zusammenhang, der zwischen
der Niederlassung agnatisch organisierter Sippeverbände und der
Nachbarschaft besteht, ist es kein Argument gegen die Erklärung der
Eideshilfe aus dem Geschlechtseide, wenn verschiedene Rechte die
Auswahl von Eidhelfern aus der Nachbarschaft geradezu fordern,
wie z. B. in bestimmten Fällen das angelsächsische Recht und nor-
dische Rechte 34, andere die Nachbarn als Eidhelfer zulassen, wie
z. B. das fränkische Recht 35.
Die Personen, die als Eidhelfer fungieren sollen, werden ent-
weder vom Gegner des Beweisführers ernannt oder vom Beweisführer
selbst ausgewählt. Die fränkischen Quellen nennen die vom Gegner
des Beweisführers ernannten Eidhelfer electi 36. Denselben Sprach-
gebrauch hat der Pactus Alamannorum 37, der ihnen die vom Beweis-
führer gewählten als ‘quales invenire poterit’ gegenüberstellt, wo-
gegen die Lex Alamannorum die electi des Pactus regelmäſsig als
nominati, die vom Beweisführer gewählten als advocati 38 oder auch
als electi bezeichnet 39. Vom Gegner ernannte Helfer sind auch die
nominati der Lex Baiuwariorum 40. Ihnen entspricht in Norwegen der
Begriff des nefndarvitni, ihrem Gegensatze der des fángavitni 41. Die
Angelsachsen unterscheiden zwischen dem Ernennen der Eidhelfer durch
den Gegner, namian oder nemnan 42, und der Auswahl des Schwören-
den, niman 43. Der Eid mit Ernannten heiſst ihnen Küreid (cyreáđ),
der mit selbstgewählten Helfern ungekorener Eid (ungecoren áđ) 44.
[384]§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
Allenthalben gilt jener für schwieriger als der Eid mit selbstgewählten
Helfern; denn der ernannte Helfer hat mindestens den zweifachen
Beweiswert des nicht ernannten 45. Die Eidhelfer werden entweder
sämtlich vom Gegner ernannt oder sämtlich vom Schwörenden aus-
gewählt, oder es wird ein Teil ernannt, ein Teil gewählt. Den Saliern,
Alamannen und Langobarden ist bei dieser Combination die Halb-
teilung geläufig (Eid mit medii electi). Wohl ein Erzeugnis jüngerer
Rechtsbildung ist eine derartige Verbindung von Ernennung und Wahl,
daſs der Gegner eine gröſsere als die zum Eide erforderliche Zahl
von Personen vorschlägt, von welchen dann der Beweisführer eine be-
stimmte Zahl ablehnt oder sich auswählt. Anwendungsfälle dieser
Methode, die namentlich bei den Nordgermanen und Angelsachsen zu
teilweise gekünstelter Ausbildung gelangte, kennen schon das frän-
kische 46 und das alamannische Recht 47. Die Angelsachsen verwenden
für die Bestimmung der Eidhelfer auch das Loos.
Die erforderliche Zahl der Helfer ist in den einzelnen Anwen-
dungsfällen der Eideshilfe verschieden; verschieden auch das System,
das die einzelnen Rechte für die Eidhelferzahlen ausgebildet haben.
Die Grundzahl des Eides bildet bei den West- und Ostgermanen die
Zahl zwölf. Die Lex Saxonum nennt den Zwölfereid plenum sacra-
mentum 48, was jüngere Quellen mit Volleid wiedergeben 49. Im Norden
heiſst er tylftareidr, tyltæreþ. Manche Rechte, so das altburgundische,
das jütische, kennen nur den Zwölfereid. Der Volleid kann verviel-
fältigt werden zu einem Eid von 24 50, 36 51, 48 52, 72 53 Schwurgenossen.
44
[385]§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
Ja, die Dietmarschen verwenden nachmals sogar eine Häufung von
30 Volleiden 54. Der Volleid wird geteilt zum halben mit sechs
(nordisch settareiđr oder hálfréttiseiđr), zum Viertelseid mit drei
Schwörenden (nordisch lyritareiđr). Auſserdem giebt es noch selbander
geschworene Eide. Um die Hälfte erhöht wird der Volleid zu einem
Eide mit achtzehn Eidmannen 55, der halbe Eid zu einem halbneunt 56
geschworenen Eide 57.
In der Angabe der Eidesgröſsen schwankt die Ausdrucksweise der
Quellen, indem manchmal die Summe der Schwörenden mit Einschluſs
des Hauptmannes, manchmal die Summe der Eidhelfer mit Ausschluſs
des Hauptmannes gemeint ist. Unter dem Zwölfereide (dem Eide, den
man sibi duodecimus, duodecima manu schwört) wird entweder ein
Eid mit zwölf oder ein Eid mit eilf Helfern verstanden. Den halben
Eid (septima oder sexta manu) schwören manche Stämme mit sechs,
andere mit fünf Helfern. Der selbdritt (sibi tertius) geschworene
Eid fordert bald drei, bald zwei Helfer 58. Die Methode der Berech-
nung ist in dieser Beziehung nicht nur in den verschiedenen Stammes-
rechten, sondern mitunter auch innerhalb desselben Quellenkreises
eine verschiedene.
Auf die Eidhelferzahlen und deren Berechnung scheint der ursprüng-
liche Charakter der Eideshilfe als eines Geschlechtseides von Einfluſs
gewesen zu sein. Wenn bei den Friesen die 72 Eidhelfer aus den
vier Vierteln der Sippe entnommen werden muſsten, wenn in gewissen
Fällen Vater- und Muttermagen in bestimmtem Verhältnis vertreten
sein sollten, wenn endlich nach einer angelsächsischen Quelle der
Angeschuldigte sich reinigen konnte mit den Magen, die mit ihm
die Fehde zu tragen oder zu büſsen hatten, so liegt es nahe, zu ver-
muten, daſs bei dem Zwölfereid, seinen Vervielfältigungen und Spal-
tungen ursprünglich eine Vertretung verschiedener Teile der Sippe in
Frage kam 59. Zählte man den Beweisführer selbst als Vertreter der
53
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 25
[386]§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
Sippe, so wurde der Zwölfereid von ihm mit eilf Helfern, andernfalls
mit zwölf geschworen. Jene Methode war wohl die ältere.
Die Lex Salica hebt gelegentlich unter den Eidhelfern drei heraus,
die im Falle des Meineides erhöhte Buſse zahlen 60. In einer Novelle
der Lex Salica erscheinen sie als tres seniores 61. Wahrscheinlich
erklären sie sich als die ältesten Verwandten bestimmter im Eide ver-
tretener Gruppen der Magschaft. Ihre Meineidsbuſse ist gleich der
des Hauptmannes. Mit ihnen darf man wohl die tres aloarius, aloariae
identificieren, die uns in einer fränkischen Formelsammlung begegnen 62.
Das Wort ist als Allwahr (alawâri, unser albern) zu deuten. Die drei
Allwahren schwören nach dem Beweisführer, mit ihnen zwölf collau-
dantes. Jene haben sonach innerhalb der Gesamtheit der Eidhelfer
eine führende Rolle. Wo die Allwahren in die Zahl der Eidhelfer
nicht eingerechnet wurden, erhöhte sich der Zwölfereid zu einem Eide
mit 15 Helfern 63.
Eine bei der Eideshilfe vertretene Abteilung der Sippe scheint
die räthselhafte angelsächsische hynden gewesen zu sein 64.
Die Gröſse des Eides hing in erster Linie von der Bedeutung der
Streitsache ab. Die Quellen drücken sich dahin aus, daſs die Zahl
der Helfer sich abstufe secundum qualitatem pecuniae 65, nach der Höhe
des Schadens, den es zu bessern gilt, pro qualitate damni 66, oder nach
der Höhe der in Frage stehenden Buſse 67. Doch sind die Zahlen der
Eidhelfer minder mannigfaltig als die Buſszahlen, weil der unbe-
schränkten Verminderung und Erhöhung des Volleides die hergebrachte
Rücksicht auf die Gliederung der Sippe im Wege stand. Das bairische
Volksrecht verlangt bei Diebstahl einer Saiga einen Eineid, darüber
hinaus bis zu einem Solidus einen Eid mit einem Helfer, bis zu zwölf
Solidi einen Sechsereid, über zwölf Solidi einen Zwölfereid 68. Ein Zu-
satz zum alamannischen Volksrecht fordert einen ernannten Helfer bei
einem Streitobjekt bis zu 3 Solidi, zwei ernannte bis zu 6 Solidi, 5
darüber hinaus 69. Rotharis Edikt hat die Skala von zwei, fünf und
eilf Helfern, je nachdem die Streitsache weniger als zwölf oder zwölf
bis zwanzig oder mehr als zwanzig Solidi beträgt 70. Schematischer
verfährt das jüngere Recht. Ein Vertrag Lothars I. mit Venedig
v. J. 840 rechnet auf je ein Pfund einen Eidhelfer: ‘quantae sint
librae, tanti sint etiam iuratores’. Doch geht die Zahl der Helfer
nicht über zwölf hinaus 71. Einen Eid vom Werte eines Pfundes kennt
das angelsächsische Recht 72.
Die Gröſse des Eides gestaltete sich ferner verschieden je nach
der Art, wie die Schaar der Eidhelfer aufgebracht wurde, sofern das
Stammesrecht in dieser Beziehung dem Schwörenden freien Spielraum
offen lieſs. Wer mit ernannten Helfern schwur, brauchte eine geringere
Zahl von Schwurgenossen, da der ernannte zwei oder mehr nicht er-
nannte aufwog.
Auch die Beweislage des einzelnen Falles konnte maſsgebend
werden für die Gröſse des Eides. Bot der Kläger einen verstärkten
Voreid an, so zwang er damit den Beklagten, wenn dieser die Beweis-
25*
[388]§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
rolle behaupten wollte, einen gröſseren als den an sich dem Streit-
objekte entsprechenden Eid zu schwören.
Einzelne Rechte, so das friesische, das altsächsische und das angel-
sächsische Recht, stufen die Gröſse des Eides nach dem Stande der
beteiligten Personen ab 73, ausgehend von der Auffassung, daſs dem
höheren Stande des Schwöreneden ein höherer Wert seines Eides ent-
spreche. Am konsequentesten brachte das friesische Volksrecht die
Abstufungen der ständischen Eideswerte zur Geltung. Die normale
Zahl der Eidhelfer, die jemand braucht, der sich gegen einen Genossen
reinigt, mindert sich, wenn er einen Ungenossen, sie steigert sich,
wenn er einen Übergenossen zum Gegner hat. In gewissen Fällen hat
der Übergenosse mit Ungenossen zu schwören 74.
Von den Eidhelfern verlangte das Volksrecht bestimmte gesetz-
liche Eigenschaften. Sie muſsten im Allgemeinen freie Männer 75, sie
muſsten Stammes- 76 und Standesgenossen 77 des Beweisführers sein
und durften das Eidesrecht nicht verloren haben. Daſs sie Grund-
besitz oder ein bestimmtes Maſs von Vermögen aufwiesen, war nicht
vorgeschrieben 78. Das Erfordernis der Blutsverwandtschaft mit dem
Hauptmann, wie es ursprünglich gegolten, hielt die fränkische Zeit
nicht mehr schlechtweg aufrecht. Soweit ernannte Eidhelfer in Frage
kamen, blieb es als Regel bestehen. Im übrigen wurde es nur in ge-
wissen Ausnahmefällen geltend gemacht, die bereits oben besprochen
[389]§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
worden sind. Stets aber konnte, wenn Verwandte nicht vorhanden
waren, mit nicht verwandten Eidhelfern geschworen werden. Bei den
Voreiden des Klägers legte man wohl nur ausnahmsweise Gewicht auf
die Verwandtschaft der Helfer; so z. B. bei dem Voreide der Todschlags-
klage auf die Verwandtschaft mit dem Erschlagenen. Schlechtweg
ausgeschlossen war das Bedürfnis verwandter Helfer in dem Verfahren
um handhafte That.
Als ein selbständiges Erfordernis findet sich in einzelnen Rechten,
insbesondere bei den Angelsachsen und im Norden, das der Nachbar-
schaft, nach welchem die Eidhelfer entweder sämtlich oder zu einem
bestimmten Teile aus den Nachbarn des Schwörenden genommen
werden müssen. Mitunter dient die Nachbarschaft als Ersatz der Mag-
schaft. Im Verfahren um handhafte That begegnet uns die Verwendung
von Eidhelfern, die als Nachbarn auf das Gerüfte hin herbeigeeilt
waren und den Thatbestand wahrgenommen hatten 79.
Indem die Helfer die Wahrheit des Parteieides beschwören, machen
sie sich dafür verantwortlich. Stellt sich der Parteieid hinterher als
ein Meineid heraus, so sind auch die Eidhelfer des Meineides schuldig.
Die ältere Zeit nahm dabei auf den guten Glauben des einzelnen Eid-
helfers keinerlei Rücksicht gemäſs ihrem allgemeinen Strafrechtsprinzip,
welches mit dem objektiven Thatbestande des Verbrechens die rechts-
widrige Absicht ohne weiteres als gegeben betrachtete. Das salische
Volksrecht behandelte den Meineid der Eidhelfer nach Art des Banden-
verbrechens. Es strafte die drei ersten Helfer mit je fünfzehn, die
übrigen mit je fünf Solidi 80. Nach ribuarischem Rechte verwirkte
jeder Helfer 15 Solidi, dieselbe Buſse, die auch den Hauptmann traf 81.
Bei den Friesen bezahlte der Eidhelfer das Wergeldsimplum, halb so
viel als der Hauptmann 82. Die weitere Entwicklung zeigt die Tendenz,
einerseits die Meineidsstrafen zu verschärfen, andererseits aber zwischen
wissentlichem und unwissentlichem Meineide zu unterscheiden. Schon
fränkische Buſsbücher setzen verschiedene kirchliche Buſse auf wissent-
lichen, fahrlässigen und gutgläubigen Falscheid 83. In das weltliche
[390]§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
Recht ist diese Unterscheidung in fränkischer Zeit nicht sofort einge-
drungen. Erst eine langobardische Bearbeitung eines karolingischen
Kapitulars gestattet dem Eidhelfer, die Einrede der Unwissenheit durch
Gottesurteil zu beweisen und sich dadurch von dem Verluste der
Schwurhand zu befreien 84.
Der Beweis mit Helfern teilt zwar den streng formalen Charakter
der übrigen Beweismittel des Volksrechtes. Da aber der Eidhelfer
den Meineid des Hauptmannes nicht nur mit göttlicher, sondern auch
mit weltlicher Strafe büſsen muſs, so hat er dringenden Anlaſs, sich
vor Ableistung der Eideshilfe über den Thatbestand zu erkundigen
und die Zuverlässigkeit des Hauptmannes zu erwägen. Mit Rücksicht
darauf war die Eideshilfe eine Beweisform, welche geeignet war,
materielle Beweismomente in der ausgiebigsten Weise zur Verwertung
zu bringen, nur daſs diese freilich nach auſsen hin latent blieben.
Der Eineid ist ein Eid ohne Eidesfolge. Er findet sich nur bei
gewissen Stämmen. Am häufigsten verwenden ihn Langobarden und
Baiern. Aber auch die Sachsen und Friesen kennen ihn. Denn nur
eine besondere Form, eine Abart des Eineides ist der Eid, der mit
Berührung eines Genossen, des nächsten Verwandten (in manu proximi)
oder eines Liten (in manu liti) geschworen wird 85. Der proximus,
der Lite schwört nicht; er bleibt passiv, etwa wie die Waffe, auf die
man Eide leistet, er ist, weil kein Eidhelfer, für den Meineid von
Rechtswegen nicht verantwortlich.
Gewisse Personen entbehren schlechtweg das Recht des Eides.
Es fehlt dem Knechte 86, sofern nicht, wie nach ribuarischem Rechte,
die Knechte des Königs und der Kirchen durch königliches Privileg
die Befugnis erhalten haben, in eigenen Angelegenheiten zu schwören 87.
Die Eidesfähigkeit entbehren ferner Personen, die zum Tode 88 ver-
urteilt sind (Friedlose), Meineidige 89, nach fränkischen Quellen vom
[391]§ 105. Der Zeugeneid.
Ausgang des neunten Jahrhunderts und aus jüngerer Zeit auch über-
führte Diebe 90.
Grimm, RA S. 143. 856 ff. Rogge S. 96 ff. Siegel S. 194 ff. K. Maurer,
Kr. Ü. V 185 ff. v. Bethmann-Hollweg IV 33. 381. 494. 502 ff. V 139 ff.
H. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis der karolingischen Zeit 1866. Der-
selbe, Entstehung der Schwurgerichte 1872, S. 50. 66 ff. Derselbe, Das Ge-
richtszeugnis und die fränk. Königsurkunde, Festgaben für Heffter 1873, S. 133 ff.
Glasson, Histoire III 481 ff. Zorn, Beweisverfahren nach langob. Recht 1872,
S. 43 ff. Laughlin, Essays S. 187 ff. v. Amira, Nordgerm. Obligationenrecht
I 281, II 320. Derselbe, Recht in Pauls Grundriſs S. 195. Hertzberg, Grund-
trækkene S. 1 ff. 234 ff. Brandt, Forelæsninger II 228. K. Maurer, Das Ver-
dachtszeugnis des altnordischen Rechtes. Münch. SB 1883, S. 548.
Der Zeuge heiſst gemeingermanisch Wissender, ahd. giwizo 1, alts.
gewito 2, ags. wita, gewita, nord. vitni, westgermanisch auch Verkün-
der, ahd. urchundo, chundeo, as. urcundeo, ags. cyđere 3, fries. or-
kunda, orken, eine Bezeichnung, der dem Sinne nach der nordische
Ausdruck váttr entspricht. Zeuge läſst sich altdeutsch nicht nach-
weisen; erst im mitteldeutschen treten die Formen giziug, getüch,
ghetuich, tiuga auf. Die lateinisch geschriebenen Quellen der frän-
kischen Zeit brauchen testimonium 4 oder testis, was mitunter auch
den Eidhelfer bezeichnet.
Die Anwendung der Wissenden ist im älteren Rechtsgang eine
89
[392]§ 105. Der Zeugeneid.
beschränkte. Es giebt nur zwei Arten von Wissenden, nämlich Zeugen
im eigentlichen Sinne, d. h. Wissende, die zur Stätigung einer beweis-
bedürftigen Thatsache zugezogen wurden 5, und Gemeindezeugen, denen
dieses Merkmal fehlt.
Die Zeugenziehung ist nach manchen Stammesrechten eine rechts-
förmliche. Aus der altarischen Rechtssitte, die Wissenden, wenn man
sie zu Zeugen machen wollte, am Ohre zu ziehen, war bei einzelnen
Stämmen eine bindende Rechtsvorschrift geworden; so bei den Bur-
gundern 6 und insbesondere bei den Baiern, wo die testes per aures
tracti als solche in den Urkunden bis in das dreizehnte Jahrhundert
erwähnt werden 7. Nicht die Bedeutung einer Rechtsförmlichkeit,
sondern eines in der Natur der Sache liegenden Brauches hat die all-
gemein vorkommende Übung, den zugezogenen jugendlichen Zeugen
durch Backenstreiche oder Ohrzupfen das Gedächtnis zu schärfen 8.
Sicherlich uralt ist die Gewohnheit, die Zeugen zu bewirten oder ihnen
kleine Geschenke zu geben 9.
Die Zeugenziehung ist ein zwischen dem Ziehenden und dem
Gezogenen abgeschlossener Vertrag, durch den dieser verpflichtet
wird, über die gestätigte Thatsache im Bedürfnisfalle Zeugnis zu
geben.
Die gezogenen Zeugen sind entweder Geschäftszeugen oder Öffent-
lichkeitszeugen. Das Geschäftszeugnis erfordert ein Beweisgedinge,
das unter den Kontrahenten abgeschlossen wird, um den zukünf-
tigen Beweis des Rechtsgeschäftes sicherzustellen. Der Gegner der
beweisbedürftigen Vertragspartei zieht den Zeugen und verpflichtet
sich damit, dessen Zeugnis eventuell gegen sich zu dulden 10. Anderer-
seits verpflichtet er den Gezogenen zu Gunsten der beweisbedürftigen
Vertragspartei 11.
Öffentlichkeitszeugen können wir diejenigen nennen, welche ge-
zogen werden, um die Offenkundigkeit gewisser Vorgänge zu konsta-
tieren oder gewisse Vorgänge offenkundig zu machen 12. Der Kreis der
Thatsachen, die ein Öffentlichkeitszeugnis dulden, ist in den verschie-
denen Rechten mehr oder minder enge begrenzt. Allenthalben zieht
man solche Zeugen zur Stätigung prozessualischer Akte; so über die
Vorladung, über Vorgänge vor Gericht, z. B. über das Urteil, über
das Erfüllungsgelöbnis, über die Solsadierung des Gegners, ferner über
das Ergebnis einer Beweisführung, über Schuldmahnung 13. Vereinzelt
findet die Zeugenziehung auch statt über Begebenheiten, die nicht als
Rechtsakte erscheinen, z. B. über das Auffinden eines Leichnams 14,
über das Leben eines bald nach der Geburt verstorbenen Kindes 15.
Das Öffentlichkeitszeugnis wird von dem beweisbedürftigen Zieher ein-
seitig gezogen. Es unterscheidet sich also vom Geschäftszeugnis durch
den Mangel des Beweisgedinges und dadurch, daſs der Zeuge vom
Beweisbedürftigen selbst, nicht von dessen Gegner gezogen wird.
Gemeindezeugen sind Wissende, die auf Grund ihrer Lebens-
stellung, insbesondere in ihrer Eigenschaft als Nachbarn und Gemeinde-
genossen, über orts- oder gemeindekundige Verhältnisse und Thatsachen
Zeugnis geben. Bei dem Gemeindezeugen fehlt sowol das Beweis-
gedinge als auch der Akt der Zeugenziehung. Eine Verpflichtung, als
Zeuge aufzutreten, besteht für ihn nicht, sondern es hängt von seinem
guten Willen ab, sich als Zeugen verwenden zu lassen. Das Volks-
[394]§ 105. Der Zeugeneid.
recht bietet weder der zeugenbedürftigen Partei noch dem Gerichte
ein Mittel dar, jemand zum Gemeindezeugnis zu zwingen.
Unbekannt war dem älteren Rechte das Gerichtszeugnis, ein
prozessualisch ausgezeichnetes, weil unanfechtbares Zeugnis, welches
vom Gerichte als solchem oder von der Partei mit den Dingmannen
erbracht wurde. Von den deutschen Volksrechten kennt es nur das
langobardische Recht und zwar mindestens seit dem achten Jahr-
hundert 16. Nach den übrigen deutschen Stammesrechten müssen ge-
richtliche Akte, wenn sie hinterher bestritten werden, von der Partei,
die sich darauf beruft, mit den gewöhnlichen Beweismitteln des Volks-
rechts, mit den von ihr gezogenen Zeugen (per testes collectos) oder
durch Eid mit Helfern, eventuell durch Zweikampf oder einseitiges
Ordal bewiesen werden 17. Doch ist dem fränkischen Königsgerichte
als eines seiner Vorrechte die Anwendung eines eigentlichen Gerichts-
zeugnisses geläufig.
Unzulässig war im allgemeinen das Zeugnis auf Grund zufälliger
Wahrnehmung 18. Nur das ältere salische Recht nahm in dieser Be-
ziehung einen anderen Standpunkt ein als die übrigen Volksrechte
und gab dem Zeugenbeweise eine weitere Ausdehnung, indem es dem
Kläger in gewissen Fällen gestattete, den Beklagten durch Zeugen zu
überführen. Dabei handelt es sich namentlich um Thatbestände, bei
[395]§ 105. Der Zeugeneid.
welchen ein Wissen oder ein besseres Wissen des Beklagten nicht vor-
ausgesetzt werden durfte 19. Das Beweisthema war in Fällen der letzt-
gedachten Art ein solches, daſs die Zeugen sich nicht unter den Begriff
der gezogenen Zeugen oder der Gemeindezeugen bringen lassen 20.
Dagegen darf, wie bereits oben S. 371 ausgeführt worden ist, aus
der Fassung der Rechtssätze der Lex Salica ein allgemeines Recht
des Klägers, den Beklagten seiner Schuld durch Zeugenbeweis zu über-
führen, nicht gefolgert werden. Sowohl die Novellen zur Lex Salica 21
als auch die fränkischen Formelsammlungen zeigen uns, daſs der Be-
klagte sich durch Eid mit Eidhelfern reinigte 22. Die vereinzelte Aus-
dehnung des Zeugenbeweises auf zufällig wahrgenommene Thatbestände,
die sich nach Lage der Quellen in ihrem vollen Umfange nicht genau
übersehen läſst, dürfte auf fremdrechtliche Einflüsse zurückgehen, zumal
sie dem ribuarischen Rechte fremd ist. Das salische Recht scheint
übrigens im weiteren Verlaufe seiner Entwickelung jene Singularität
wenigstens örtlich abgestreift zu haben. Denn salische Tochterrechte
zeigen eine auffallend strenge Einschränkung des Zeugenbeweises 23.
Die Eigenschaften, die das Recht von den Zeugen verlangt, sind
verschieden bei den verschiedenen Arten von Zeugen. Schlechtweg
gilt das Erfordernis der Freiheit 24. Knechte sind ausgeschlossen 25, sofern
ihnen nicht eine privilegierte Zeugnisfähigkeit verliehen ist 26. Frei-
gelassene werden bei den Burgundern nur subsidiär 27, bei den Franken
wenigstens nicht gegen Freie zugelassen 28. Ausgeschlossen sind Weiber
und Unmündige 29, eidesunwürdige 30, bescholtene 31 und rechtlose 32
Personen. Weiter gehen die Erfordernisse bei dem Gemeindezeugnis.
Von den Gemeindezeugen wird Gaugenossenschaft und Nachbarschaft 33
verlangt, auſserdem aber auch der Besitz eines bestimmten Vermögens.
Das Recht der Baiern und der Langobarden fordert den Nachweis
eines der Zeugenbuſse entsprechenden Vermögens, zwölf Solidi bei
den Baiern, die Wergeldsumme bei den Langobarden 34. Das fränkische
Reichsrecht läſst den Gemeindezeugen nur zu, wenn er Grundeigentum
hat 35. Jüngere friesische Quellen setzen bei dem Zeugnis über un-
23
[397]§ 105. Der Zeugeneid.
bewegliches Gut ein liegendes Erbe, bei dem Zeugnis um Fahrhabe
ein ihrem Werte gleichkommendes Vermögen voraus 36.
Die Zahl der Zeugen, die zu einem Zeugenbeweise erforderlich
sind, schwankt in den verschiedenen Rechten. Das salische 37, das ribua-
rische 38 und das burgundische 39 Recht begehren bei der Beweisführung
durch Geschäftszeugnis und durch Öffentlichkeitszeugnis mindestens drei.
Das bairische 40, das sächsische 41 und langobardische Recht 42 begnügen
sich zur Not mit zweien. Dagegen wurde bei dem Gemeindezeugnis
eine gröſsere Zahl von Zeugen verlangt, nach fränkischem Rechte, wie
es scheint, mindestens sieben 43, nach einem italienischen Kapitularien-
fragment fünf bis sieben 44.
Der Zeuge hebt sich scharf vom Eidhelfer ab. Das Merkmal des
Zeugen ist Wissenschaft, Kenntnis des Beweisthemas und zwar Wissen-
schaft, die auf eigener Wahrnehmung beruht. Solche kann allerdings
unter Umständen der Eidhelfer haben; doch ist sie diesem nicht
wesentlich. Andererseits bleiben bei der Eideshilfe die Gründe der Über-
zeugung von der Wahrheit des Parteieides latent, wogegen dem Zeugen
charakteristisch ist, daſs er als Augen- und Ohrenzeuge schwört, indem
er sich auf die Wahrnehmung des Beweisthemas beruft 45. Der Zeugen-
eid ist nicht ein Folgeeid wie der der Helfer: er beteuert nicht die
Wahrheit des Parteieides, sondern das unmittelbare Beweisthema. Die
Eidesschelte trifft bei dem Eide mit Helfern den Hauptmann, nicht
den Helfer, bei dem Zeugnis dagegen den Zeugen, nicht den Zeugen-
[398]§ 105. Der Zeugeneid.
führer. Die Meineidsbuſse der Zeugen ist mindestens nach salischem
und friesischem Rechte eine andere als die der Helfer 46. Verschieden
sind die Eigenschaften, die bei dem Helfer und die bei dem Zeugen
vorausgesetzt werden. Soweit eine Verpflichtung zu Eideshilfe und
Zeugnis besteht, beruht sie bei dem Helfer auf Blutsverwandtschaft
oder Schwurbrüderschaft, bei dem gezogenen Zeugen auf der Zeugen-
ziehung.
Der Zeugeneid war wie der Parteieid mit Helfern ein einseitiges
Beweismittel. Die producierten Zeugen konnten das eidliche Zeugnis
verweigern 47; aber wenn sie schwuren, vermochten sie nicht etwa zu
Gunsten des Gegners eidlich auszusagen, sondern nur das dem Beweis-
führer durch Urteil festgestellte Beweisthema zu erhärten.
Nordische Rechte kennen ein Beweisverfahren, welches Zeugen
und Eidhelfer kombiniert 48. Von den deutschen Volksrechten bietet
nur das bairische ein Analogon dar in einem Zeugeneide mit Eidhelfern,
nämlich in einem Eide, den ein Zeuge mit einem Helfer oder mit
mehreren Helfern schwört 49. Allem Anscheine nach handelt es sich
dabei um einen Zeugenbeweis, bei dem von mehreren Zeugen nur
einer den Zeugeneid schwur, während ihm die übrigen Eideshilfe
leisteten 50.
Eine scheinbare Mittelstellung zwischen Zeugen und Eidhelfern
nehmen die nachmals sogen. Schreimannen ein, Eidhelfer im Verfahren
um handhafte That. Es sind Nachbarn, die das Gerüfte vernommen
haben und ihm gefolgt sind. Sie schwuren aber nicht einen Zeugen-,
sondern einen Helfereid, zu dem sie als ‘visores et cognitores’ zuge-
lassen wurden 51, und erscheinen sonach als Helfer, von denen sich aus
der Sachlage ergab, daſs ihnen der Thatbestand durch Wahrnehmung
bekannt sei. Da ihr Eid sich nicht auf eigene Wahrnehmung beruft,
unterscheiden sie sich grundsätzlich nicht von anderen Eidhelfern.
Daſs sie visores et cognitores sind, legitimiert sie als Eidhelfer, wie
andere Eidhelfer die Blutsverwandtschaft, die Nachbarschaft legitimiert,
weil bei den Verwandten, bei den Nachbarn die beste Kunde der
Vorgänge und Verhältnisse vorausgesetzt wird, die dem Beweisthema
zu Grunde liegen. Sachlich stehen allerdings die Helfer im Verfahren
um handhafte That den Zeugen am nächsten, wie sie denn auch in
der folgenden Periode wahre Zeugen geworden sind und sich nachmals
aus dieser Art von Eideshilfe ein materielles Beweisverfahren in Straf-
sachen ausgebildet hat.
Siehe die Litteratur zu § 23 oben I 177 f. Dreyer, Versuch einer Abhandlung
von dem Nutzen der heidnischen Gottesgelahrtheit in dessen Vermischten Abh.
II 828 ff. Grimm, RA S. 908 ff. 119. Noordewier S. 435. v. Amira, Recht
S. 197. Konrad Maurer, Kr. Ü. V 213 ff. Phillips, Vermischte Schriften
1856, I 122. 467. Glasson, Histoire III 505. Henry Lee, Superstition and
Force, Essays on the wager of law, the wager of battle, the ordeal, torture, Phila-
delphia 1866, eine sorgfältige Arbeit, die es nicht verdient, allgemein übersehen
zu werden. Federico Patetta, Le ordalie, Studio di storia del diritto e scienza
del diritto comparato, Torino 1890, eine vortreffliche, den Gegenstand gründlich
erörternde Monographie. Kaegi, Alter und Herkunft des germanischen Gottes-
urteils 1887. Kohler, Studien über die Ordalien der Naturvölker, Z. f. vergl.
RW V 368. Derselbe, Altindisches Prozeſsrecht 1891, S. 40 f. Zorn, Beweis-
verfahren nach langob. Recht S. 39. Schmid, Ges. der Ags. S. 639. Ficker,
Über gothisch-spanisches .. Recht in den Mitth. des Instituts für österr. Gf., Er-
50
[400]§ 106. Die Gottesurteile.
gänzungsband II 493 ff. Derselbe, Erbenfolge der ostgermanischen Rechte 1891,
S. 163. 167. Brandt, Forelæsninger II 271. Hertzberg, Grundtrækkene
S. 269 f. v. Amira, Altnorweg. Vollstreckungsverfahren S. 290 ff. Steenstrup
Normannerne IV 218 (1882). Pappenheim, Die altdänischen Schutzgilden 1885,
S. 22 ff. Proost, Recherches sur la législation des jugements de Dieu, principale-
ment en Belgique 1864. Hildenbrand, Die purgatio canonica und vulgaris 1841.
Müllenhoff, Über altdeutsche Loosung und Weissagung 1852. Baist, Der ge-
richtliche Zweikampf nach seinem Ursprung und im Rolandslied 1890. Barret,
L’épreuve de l’eau froide en Normandie, Alençon 1886.
Die Gottesurteile, deren Gebrauch sich für die fränkische Zeit
entweder quellenmäſsig nachweisen oder durch Rückschlüsse aus den
Rechtszuständen der folgenden Periode feststellen läſst, sind die in
der Befragung der Elemente bestehenden Feuer- und Wasserordalien,
das Bahrrecht, der Probebissen, das Loosordal, der Zweikampf und
die Kreuzprobe. Man kann sie in einseitige und zweiseitige Ordalien
einteilen, je nachdem nur der Beweisführer oder aber die beiden
gegnerischen Parteien die maſsgebende Ordalhandlung vornehmen.
Zweiseitig sind ihrem Wesen nach der Zweikampf und die Kreuzprobe,
einseitig die übrigen, von welchen nur das Loosordal neben der ein-
seitigen auch eine zweiseitige Anwendung duldet 1.
Auf arischer Grundlage erwachsen, waren die Gottesurteile einst
eine gemeingermanische Institution 2. Nichtsdestoweniger weisen die
Rechte der fränkischen und der nachfränkischen Zeit hinsichtlich der
Ordalien weitgehende Verschiedenheiten auf. Man glaubt deshalb
ihren germanischen Ursprung bestreiten oder bezweifeln zu müssen 3.
Mit Unrecht. Denn die Verschiedenheiten erklären sich zum groſsen
[401]§ 106. Die Gottesurteile.
Teile aus der Haltung, welche die christliche Kirche zu den Ordalien
bei den einzelnen Stämmen nach deren Bekehrung einnahm; sie erklären
sich ferner aus der verschiedenen Art und Weise, in welcher das Ver-
fahren wegen Missethaten von Knechten durch das Volksrecht geregelt
war; sie erklären sich endlich aus dem verschiedenen Verhältnis, das
dem Zweikampf zum eigentlichen Gerichtsverfahren angewiesen war.
Die fränkische Kirche hat nach der Bekehrung der Salfranken
das Feuerordal des Kesselfangs christianisiert und mit kirchlichem
Ritual ausgestattet, dagegen den Zweikampf angefochten und das Loos-
ordal mindestens abgelehnt. Dieser Miſsgunst verdankt es der Zwei-
kampf, daſs ihn die Lex Salica nicht erwähnt und dafür den Kessel-
fang unter freien Leuten zu ausgedehnter Anwendung bringt, verdankt
es das Loosordal, daſs es in dem Beweisverfahren über Sklavendelikte
der Folter weichen muſste. In der Zeit nach Abfassung der Lex
Salica ist auch für die übrigen Elementordale und für das Loosordal
ein christlicher Formalismus geschaffen worden. Auſserdem kommt
im sechsten Jahrhundert auch der Zweikampf wieder zu gesetzlicher
Anerkennung. Zwar wurde unter Karl dem Groſsen der Versuch
gemacht, ihm durch die Kreuzprobe Konkurrenz zu machen. Allein
dieser Versuch blieb auf die Dauer erfolglos. Ebenso die litterarische
Fehde, die Bischof Agobard von Lyon gegen das Duell erhob. Im
Einklang mit dem Verhalten der Kirche trat das fränkische Königtum
für den Glauben an die Untrüglichkeit der Gottesurteile in die
Schranken 4, die es zur Überführung und Verhütung von Meineiden
nicht glaubte entbehren zu können, ein Motiv, das selbst zu Gunsten
des Zweikampfes geltend gemacht wurde 5.
Anders verfuhr die arianische, die angelsächsische und wohl auch
die irische Geistlichkeit, indem sie die offizielle Ausbildung eines kirch-
lichen Ordalienritus unterlieſs. In Folge dieser Haltung erlitt die
Anwendung der Ordalien eine, je nach der Stärke des kirchlichen Ein-
flusses mehr oder minder weitgehende Beschränkung, welche namentlich
die Elementordale treffen muſste, weil diese den religiösen Formalismus
am wenigsten vermissen konnten.
Die einseitigen Ordalien waren hauptsächlich ein Bedürfnis bei
Personen, die das Eidesrecht und das Kampfrecht entbehrten, also
insbesondere bei Knechten. Wir wissen z. B., daſs in dem Verfahren
gegen Knechte bei einzelnen Stämmen einseitige Ordalien zur An-
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 26
[402]§ 106. Die Gottesurteile.
wendung kamen, die sich bei Freien gleichzeitig nicht nachweisen lassen;
so das Loosordal im jüngeren salischen Rechte, so der Kesselfang bei
den Langobarden. Nun haben zwar manche Stämme, so die Westgoten,
die Burgunder, Franken und Baiern, bei Klagen Dritter um Misse-
thaten von Knechten ein volksrechtlich normiertes Beweisverfahren.
Allein das ältere Recht, wie es bei den meisten übrigen Stämmen in
Kraft blieb, rechnet bei solchen Klagen nur mit dem Herrn, der auch
hinsichtlich des Beweisverfahrens vor dem öffentlichen Richter für den
Knecht einstehen muſs. Wo das Recht noch diesen Standpunkt ein-
nimmt, hat die Satzung keinen unmittelbaren Anlaſs, sich über spezi-
fisch knechtische Ordalien auszusprechen.
Das wichtigste Gottesurteil der freien Leute war der Zweikampf.
Wo wir ihn finden, steht er entweder innerhalb des Gerichtsverfahrens,
dem er als Beweismittel organisch eingegliedert ist, sodaſs durch
Urteil darauf erkannt werden kann, oder er steht auſserhalb des-
selben und bildet als dessen Ersatz einen Rechtsgang für sich. Der
Zweikampf war ein gerichtlicher im angegebenen Sinne bei den West-
germanen und Burgundern, dagegen ein auſsergerichtlicher bei den
Nordgermanen 6 und wahrscheinlich auch bei den Goten 7. Der gericht-
liche Zweikampf war wieder bei manchen deutschen Stämmen, so bei
den Baiern und Langobarden, derart geregelt, daſs ihn anstatt der
Parteien besonders bestellte Kämpen ausfechten durften. Selbstverständ-
lich mochte man hier die einseitigen Ordalien leichter entbehren,
da der Zweikampf auch solchen freien Leuten zu Gebote stand, die
körperlich nicht in der Lage waren, sich ihm zu unterziehen.
Die Wirkung, welche die kirchliche Ablehnung der Ordalien hatte,
ging am weitesten bei den Angelsachsen. Die ältere angelsächsische
Gesetzgebung läſst die Gottesurteile vollständig vermissen bei Freien
wie bei Knechten, sowohl den Zweikampf als die übrigen Ordalien 8.
Frühestens gegen Ende des neunten Jahrhunderts tauchen einseitige
Ordalien auf 9. Allgemeiner wird ihre Anwendung erst im zehnten
[403]§ 106. Die Gottesurteile.
Jahrhundert. Insbesondere begegnen sie uns in der sog. Danelag, d. h.
in den Rechtsnormen, die für die eingewanderte dänische Bevölke-
rung bestimmt waren. Die angelsächsischen Ordalienformeln, wie sie
uns seit dem zehnten Jahrhundert überliefert sind, zeigen engsten An-
schluſs an ältere Formeln, die uns den fränkischen Ordalienformalismus
darstellen 10. Allem Anscheine nach fehlten im älteren Rechte der Angel-
sachsen die Ordalien, weil es an einem kirchlichen Rituale gebrach.
Als man ein solches unter fränkischem Einfluſse kennen lernte, stand
einer amtlichen Anwendung der Ordalien nichts mehr im Wege, und
man hatte um so mehr Anlaſs, die fränkischen, kirchlich approbierten
Formen zu entlehnen, als die neubekehrte dänische Bevölkerung ihre
heidnischen Ordalien kaum vergessen haben mochte. Aus der
Rezeption der fränkischen Ordalien erklärt sich auch die An-
wendung und Bedeutung, die das Wort Ordal bei den Angelsachsen
und im Anschluſs an den angelsächsischen Sprachgebrauch in der
germanistischen Litteratur gefunden hat 11. Die Angelsachsen brauchen
das Wort Ordal niemals für das gewöhnliche Urteil (dóm), sondern
nur für das Gottesurteil 12. Das ist kein bloſser Zufall 13; sie haben
das Wort eben aus dem Fränkischen aufgenommen und zwar nur in
der Anwendung auf das von ihnen rezipierte Gottesgericht, während
Ordel im Fränkischen 14 und Friesischen 15 sowohl das iudicium Dei
als das gewöhnliche Urteil (dôm) bedeutet. Der gerichtliche Zwei-
kampf wurde den Angelsachsen erst durch die westfränkischen Nor-
mannen übermittelt, ohne aber bei ihnen besonders beliebt zu werden.
Die Lex Wisigothorum ignoriert in ihren älteren Redaktionen
sämtliche Ordalien, wendet dagegen bei Freien und Unfreien die Folter
als Beweismittel an. Doch taucht in einem Gesetze, welches kurz vor
dem Ende des Reiches entstand und wahrscheinlich dem König Egica
angehört, in überraschender Weise die Kesselprobe auf, die dann auch
in jüngeren Quellen für die verschiedensten Teile Spaniens in z. T.
26*
[404]§ 106. Die Gottesurteile.
eigenartiger Anwendung bezeugt ist 16. Auf westgotischen Ursprung
geht der Zweikampf zu Roſs zurück, der unter Ludwig I. als eine
neue Rechtsform des Kampfordals erscheint 17.
Eine zweite Gruppe von Rechten entbehrt die einseitigen Ordalien
entweder schlechtweg oder doch in Fällen, in welchen andere Rechte
sie aufweisen. So kennt das burgundische Recht von den Ordalien
nur den gerichtlichen Zweikampf. Dieser ist auch in der Lex Baiu-
wariorum das einzige selbständige Gottesurteil. In dem Verfahren
gegen Knechte verwenden beide Rechte die Folter. Die Leges der
Alamannen erwähnen im Rechtsstreite freier Männer nur das Kampf-
ordal. Ebenso der Edictus Langobardorum, der es zudem mit sicht-
lichem Miſstrauen behandelt, wie denn König Liutprand ausdrücklich
bemerkt, daſs er den Zweikampf noch dulde, weil er die eingewurzelte
Rechtssitte des Volkes nicht ausrotten könne 18.
Die übrigen deutschen Rechte kennen neben dem Zweikampfe auch
einseitige Ordalien, sei es nun in selbständiger Anwendung oder als
Surrogat des Zweikampfes oder in dem Verfahren gegen Knechte.
Die ablehnende Haltung, welche Kirche und Staatsgewalt gegen
alle oder einzelne Ordalien einnahmen, vermochte sie wohl aus dem
offiziellen Rechtsleben, aus der Gesetzgebung und aus dem öffentlichen
Gerichtsverfahren zu verdrängen, hinderte aber nicht, daſs sie trotzdem
im Volke fortlebten. Sie kamen zur Anwendung nicht auf Grund
eines gerichtlichen Beweisurteils, sondern als gewillkürte oder schieds-
richterlich auferlegte Beweisformen unter freien Leuten 19, als gebotene
und erzwingbare Untersuchungsmittel und Beweisformen bei Knechten 20,
[405]§ 106. Die Gottesurteile.
denen der Herr befahl, sich einem Ordal zu unterziehen. Ja, man
griff zum Ordal, ohne daſs ein Rechtsstreit dazu den Anlaſs gab, um
sich oder die öffentliche Meinung von der Güte eines Rechtsanspruchs
zu überzeugen 21, die Wahrheit einer angezweifelten oder dem Zweifel
ausgesetzten Thatsache auſser Zweifel zu stellen 22, um die Aufrichtig-
keit einer Behauptung oder eines Versprechens zu bekräftigen.
Auf solch auſseramtliches Fortleben scheinbar verschwundener Or-
dalien läſst uns die Thatsache zurückschlieſsen, daſs uns Gottes-
urteile, welchen die vergleichende Rechtsgeschichte hohes Altertum
beimiſst, in unseren Rechtsquellen verhältnismäſsig spät begegnen; so
das Ordal des geweihten Bissens, so insbesondere das Bahrrecht, das
erst in einer Rechtsquelle des vierzehnten Jahrhunderts als ein vor
Gericht angewendetes Ordal erscheint 23. Bei den Westgoten sind
Kesselfang und Zweikampf trotz der Lex Reccessuinthiana in auſser-
gerichtlichem Gebrauche geblieben; denn ihr nachmaliges überraschendes
Auftreten läſst sich nicht durch Entlehnung von auswärts erklären.
Verschiedene Ordalien, über welche die Rechtsquellen sich ausschweigen,
insbesondere der Probebissen 24, scheinen als Sklavenproben in Privat-
gebrauch gewesen zu sein. Das Verfahren gegen Knechte war mei-
stens eine interne Angelegenheit des Herrn, nach manchen Rechten
dann, wenn nicht eine rechtsförmliche Klage eines Dritten vorlag, nach
anderen auch bei Klagen Dritter. Um sich zu vergewissern, ob der Knecht
schuldig sei, mochte ihn der Herr einem Ordal unterwerfen oder dem
verletzten Dritten anheimstellen, daſs er die Probe vornehme. Nur
durch einen Zufall erfahren wir aus einem Gesetze Liutprands, daſs
der Kesselfang bei den Langobarden ein Beweismittel war, welches
[406]§ 106. Die Gottesurteile.
gegen Knechte auſsergerichtlich mit Zustimmung des Herrn ange-
wendet wurde 25. Daſs einzelne Ordalien in fränkischer Zeit trotz des
geschriebenen Rechtes fortlebten, findet ein Analogon in der fort-
dauernden Übung, in der die Ordalien sich noch erhielten, nach-
dem sie die Kirche 1215 verboten und das kirchliche Verbot im welt-
lichen Rechte Anerkennung gefunden hatte 26.
Nach diesen Erörterungen mag auf die einzelnen Ordalien ein-
gegangen werden, deren Betrachtung uns für den Rechtsgang der
fränkischen Zeit obliegt.
1. Der Kesselfang oder Kesselgriff, iudicium aquae ferventis,
aenei (aheni), caldariae, friesisch ketelfong, nordisch ketilfang, ketil-
tak. Die Ordalhandlung bestand darin, daſs Wasser in einem Kessel 27
zum Sieden gebracht wurde und der Beweisführer mit entblöſstem
Arm hineingriff, um einen Ring oder Stein herauszulangen. Erschienen
nach Ablauf einer bestimmten Frist Hand und Arm als heil, so war
das Ordal gelungen. Der Kesselfang zählt zu den Feuerordalien; denn
es ist die Wirkung des Feuers, die den Schuldigen überführt; auch
wird in den kirchlichen Beschwörungsformeln, die bei dem Kesselfang
gebraucht werden, häufig auf das Wunder hingewiesen, das die drei
Jünglinge im Feuerofen errettete 28.
Der Kesselfang ist das spezifische Ordal der Lex Salica. Sie
kennt ihn als prinzipales Beweismittel des Beklagten, wenn der Kläger
die Klage als eine ordalbedürftige einbringt (ad ineum admallare 29),
als subsidiäres Beweismittel des Beklagten, wenn er die erforderliche
Zahl von Helfern nicht aufbringen kann 30, als prinzipales Beweismittel
[407]§ 106. Die Gottesurteile.
des Klägers bei der Zeugenschelte 31, vielleicht auch bei Urteilschelte
und Eidesschelte überhaupt. Hat der Beklagte sich durch Kesselfang
zu reinigen, so ist den Parteien nichtsdestoweniger ein Beweisgedinge
gestattet, welches das Ordal durch Eid mit Helfern ersetzt. Der Be-
klagte kann dafür dem Kläger eine Ablösungsgebühr entrichten, die
aber nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehen darf 32. Neben
der bereits früh eingeführten christlichen Form des Kesselfangs mögen
die Salier noch eine Zeit lang auch eine an das Heidentum erinnernde
Form miſsbräuchlich angewendet haben; denn eine Novelle zur Lex
Salica setzt eine Buſse, wie es scheint auf den Fall, daſs man jemand
zu einer anderen als der vom König vorgeschriebenen Art der Kessel-
probe auffordert 33.
Kein besonderes Ordal des Flammengriffs, sondern der Kesselfang
ist das Feuerordal der Lex Ribuaria, das manum in igneum mittere 34.
[408]§ 106. Die Gottesurteile.
Sie wendet es nur subsidiär an bei Freien, die, weil nicht zum ribua-
rischen Stamme gehörig, keine Eidhelfer finden können, und bei
Knechten, für die der Herr nicht schwören will 35. Kesselfang ist
wahrscheinlich auch das Ordal, durch welches nach chamavischem
Rechte der Mann sich von der Mordklage reinigt, wenn sein Herr
ihn nicht freischwört 36. Auf dem Standpunkte des ribuarischen Rechts
stehen die karolingischen Kapitularien und die jüngeren fränkischen
Rechtsquellen. Der Kesselfang erscheint hier hauptsächlich als Reini-
gungsmittel der Knechte 37. Freie Leute greifen höchstens dann in den
Kessel, wenn sie das Eidesrecht nicht ausüben können, weil ihnen Eid-
helfer fehlen 38, oder wenn sie das Eidesrecht verwirkt hatten 39.
Nur als Sklavenprobe ist uns der Kesselgriff überliefert bei den
Sachsen 40, Mittelfriesen 41 und Langobarden 42. Die Westfriesen
wenden ihn auſserdem an, um unter mehreren, die gleichzeitig um
Todschlag belangt worden sind, den Schuldigen zu ermitteln, nachdem
jeder selbzwölft einen Unschuldseid geschworen hat 43. Die Ostfriesen
gestatten den Kesselfang dem Beklagten, der, wegen angeblichen Dieb-
stahls ergriffen, eine absichtlich unwahre Anklage behauptet, verlangen
aber, wenn im angegebenen Falle der Beklagte das Ordal bestanden,
daſs der Kläger sich gleichfalls durch Kesselfang von dem Vorwurf
der arglistig falschen Anklage reinige 44. Bei den Westgoten erscheint
34
[409]§ 106. Die Gottesurteile.
der Kesselfang ziemlich spät, aber in eigentümlicher Anwendung. Das
oben erwähnte Königsgesetz schreibt ihn vor, um zu entscheiden, ob
ein freier Mann der Tortur unterworfen werden solle, und um die
Glaubwürdigkeit verdächtiger Zeugen zu prüfen 45. Jüngere spanische
Quellen verlangen den Kesselfang oder das Ordal des Handeisens als
Beweismittel der Vaterschaftsklage 46.
Von dem Ordal des Kesselfangs hat sich ein besonderes Ordal
des hängenden Kessels abgezweigt, das uns zwar nicht in gericht-
licher Anwendung, aber durch Ordalienformeln bezeugt ist. Der Kessel
wurde für den Kesselfang über dem Feuer aufgehängt. Begann er,
während das Wasser wallte, sich zu drehen, so war dies natürlich
eine Erschwerung des Ordals, galt für ein schlimmes Omen und mochte
wol den Beweisführer veranlassen, vom Ordal abzustehen. Das führte
schlieſslich dahin, daſs man das Verhalten des schwebenden Kessels
an sich als selbständiges Ordal verwendete 47.
2. Die Eisenprobe, das Ordal des glühenden Eisens, ferri
igniti, candentis, ferventis, ags. ýsen-ordál 48. Es findet sich in zwei
Formen. Erstens, und das ist seine regelmäſsige Bedeutung, als Ordal
des Handeisens, darin bestehend, daſs eine geglühte Eisenmasse von
bestimmtem Gewicht auf eine bestimmte Entfernung (neun Schritte
weit 49) mit bloſser Hand getragen werden muſste. Nachmals ist es,
namentlich bei den Angelsachsen, Süd- und Nordfriesen im Schwange.
Zweitens als Pflugscharengang, examen vomerum ignitorum. Neun
geglühte Eisen, Pflugscharen, wurden in der Entfernung je eines
Schrittes nebeneinander gelegt, und der Beweisführer muſste nackten
Fuſses darüber schreiten. Die Eisenordale finden sich als Reinigungs-
mittel für Knechte und Bescholtene 50. Ein Kapitular Karls des
Groſsen verlangt den Pflugscharengang im Freiheitsprozeſs, wenn der-
44
[410]§ 106. Die Gottesurteile.
jenige, dessen Freiheit in Frage steht, beschuldigt wird, seine Ver-
wandten getödtet zu haben, um den Beweis der Knechtschaft zu er-
schweren 51. Die Lex Angliorum gestattet der Witwe, die beschuldigt
wird, ihren Mann durch Gift getötet zu haben, den Pflugscharen-
gang, wenn sie keinen Vertreter im Zweikampf finden kann 52. Eine
altbairische Synode schreibt das heiſse Eisen als Unschuldsprobe für
Giftmischer und Zauberer vor 53. Als Reinigungsmittel der Rügezeugen
gegen begründeten Verdacht des Meineids kennt es das kirchliche
Sendgerichtsverfahren 54.
3. Die Wasserprobe, examen aquae frigidae. Der Beweis-
führer wurde mit gebundenen Händen, ein Seil um den Leib, auf
den Wasserspiegel gelegt 55. Blieb er schweben, verweigerte die reine
Flut, ihn aufzunehmen, so galt er für schuldig; sank er unter,
so galt er für schuldlos 56. Das Wasserordal ist nachmals insbesondere
als Hexenprobe im Gebrauch. Eine solche kennt aber schon der
Pactus Alamannorum 57; wahrscheinlich war sie das Wasserordal. Aus
[411]§ 106. Die Gottesurteile.
den fränkischen Rechtsquellen erfahren wir von der Anwendung der
Wasserprobe erst durch ein Kapitular Ludwigs I., v. J. 829, welches
die Wasserprobe, die man bisher geübt hatte, verbietet 58. Sie sollte
damit nicht schlechtweg abgeschafft werden 59, sondern nur in der früher
üblichen Form nicht mehr zulässig sein. Das Verbot hängt vermutlich
mit einer Nachricht zusammen, welche die überlieferten Formeln des
Wasserordals regelmäſsig an ihre Spitze stellen. Darnach sei das
Ritual der Wasserprobe von Papst Eugen II. festgestellt und von
Ludwig I. acceptiert worden 60. Wahrscheinlich war eine autorisierte
christliche Form des Wasserordals nicht vorhanden oder haben die
vorhandenen Formen Bedenken veranlaſst. Ludwig mag sich deshalb
an den Papst Eugen II. (824 bis 827) gewendet haben. Als ein päpst-
lich autorisiertes Ritual vorhanden war, erfolgte 829 das Verbot der
älteren Formen 61.
4. Das Bahrgericht62, Bahrrecht, Scheines 63 Recht, Schein-
gehen, über den Todten gehen auf Gottes Erbarmen, eine Probe,
die aus Anlaſs eines Todschlags den Todschläger zu überführen
bestimmt war. Sie setzte ursprünglich nicht den Glauben an das Wissen
und Walten göttlicher Mächte voraus, sondern ging aus der von
der Ausbildung jenes Glaubens unabhängigen Auffassung hervor,
daſs in dem menschlichen Leichnam die Seele noch fortlebe und die
übernatürliche Macht habe, den Todschläger kundzugeben. Insofern
[412]§ 106. Die Gottesurteile.
hat die Bahrprobe von Hause nicht den Charakter des echten Gottes-
urteils. Doch ist sie ein solches jedenfalls im Laufe der Zeit geworden 64.
Der Vorgang des Bahrgerichts bestand darin, daſs der Leichnam zu-
nächst aufgebahrt, bei gerichtlicher Anwendung des Ordals vor Gericht
gebracht wurde 65. Der Beweisführer muſste nackt, wie ihn Gott er-
schaffen, nur die Scham bekleidet 66, an die Bahre treten, niederknieen 67,
einen Unschuldseid schwören 68 und den Leichnam berühren, ‘antasten‘69
durch Auflegung der Finger, nach einer bairischen Quelle durch Kuſs.
Die Handlung soll nach manchen Rechten in ihren einzelnen Teilen
dreimal erfolgen. Fangen die Wunden des Leichnams an zu bluten,
‘verkehren sie sich‘, so ist der Beweisführer schuldig, dagegen schuld-
los, wenn ‘das Schein’ kein Zeichen giebt. Das Bahrrecht diente nicht
etwa bloſs als Untersuchungsmittel 70, sondern als wahres Beweis-
mittel 71.
5. Das Ordal des Probebissens, iudicium panis et casei, frie-
sisch corbita (Kurbissen), angelsächsisch corsnǽd (Kurschnitt), iudicium
offae. Dem Beweisführer wird ein Stück trockenen Gerstenbrotes und
dürren Käses von bestimmtem Gewicht in den Mund gesteckt. Er
gilt für schuldlos, wenn er den Imbiſs ohne Anstand verschlingen kann,
[413]§ 106. Die Gottesurteile.
für schuldig, wenn er ihm im Halse stecken bleibt oder wenn er ihn
von sich geben muſs. Für die Franken ist uns der Probebissen nur
durch liturgische Formeln sicher bezeugt 72 und zwar namentlich als
Diebesprobe 73. In ausgedehnterer Anwendung kannten ihn die Angel-
sachsen und, wie es scheint, auch die Friesen. Als Nebenordal hat
sich nach Analogie des hängenden Kessels ein Ordal des hängenden
Brotes abgezweigt 74.
6. Das Loosordal, eine Verwendung des sonst noch in mannig-
faltigen Funktionen vorkommenden Looses als Beweismittel im Rechts-
gang. Bei den Saliern begegnet uns das Loosordal zuerst in den
Novellen zur Lex Salica bei Überführung von Knechten und Liten 75.
In dem Friedensgesetz Chlothars I. dient es auch Freien als Beweismittel
an Stelle des Kesselfangs 76. Die Wahl zwischen Loos und Kesselfang
giebt die Lex Ribuaria dem Stammesfremden, der keine Eidhelfer finden
kann 77. Die Lex Salica selbst hat bei Klagen Dritter um Misse-
thaten von Knechten nur ein Torturverfahren, welches dem des west-
gotischen Rechts z. T. nachgebildet ist und darin besteht, daſs der
Sklave geprügelt wird, um ihn zum Geständnis zu bringen 78. Daſs
[414]§ 106. Die Gottesurteile.
das Beweisverfahren gegen Knechte gesetzlich geregelt wurde, war
eine Neuerung gegenüber dem älteren Rechte, nach welchem der
Herr die That des Knechtes zu büſsen oder ihn freizuschwören hatte,
während herkömmlich Loosordal oder Geiſselung gegen den Knecht
zur privaten auſserprozessualischen Anwendung gelangen mochten.
Daſs die Lex Salica, als sie das Beweisverfahren gegen den Knecht ge-
setzlich normierte, das Loosordal nicht übernahm, kann nur auf kirch-
lichem Einfluſs beruhen. Denn fränkische Konzilien des sechsten Jahr-
hunderts reprobieren das Loosen als heidnischen Aberglauben 79. Nichts-
destoweniger muſs sich das Loosordal neben der Tortur mindestens in
auſserprozessualischem Gebrauche erhalten haben, weil es in den
Novellen zur Lex Salica plötzlich auftaucht. Eine Art des Loosordals
begegnet uns in einer Ordalienformel als examen in mensuris 80. In
Friesland hat die christliche Kirche eine eigenartige Form des Loos-
ordals ausgebildet, die uns in dem für die Mittelfriesen bestimmten
Teile der Lex Frisionum anschaulich beschrieben wird 81. Das bairische
Volksrecht erwähnt das Loos nicht als selbständiges Ordal, sondern nur
bei der Vorbereitung des gerichtlichen Zweikampfs.
7. Das Kampfordal, iudicium pugnae, campus, ahd. camph, andd.
camp, in einer bairischen Satzung auch chamfwich 82, in westfränkischen
Urkunden batalium, batalia 83. Näher bezeichnet heiſst der Kampf
entweder Einzelkampf, ahd. einwîg, ags. ánvíg, nord. einwígi 84, singu-
[415]§ 106. Die Gottesurteile.
lare certamen, monomachia, oder aber Zweikampf, pugna duorum 85.
Gelegentlich wird der Kampf auch ding 86, wëhading 87, campding 88
genannt. Er war das verbreitetste und das vornehmste, weil dem Freien
vorbehaltene Gottesurteil und wird bei den meisten Stämmen erwähnt 89.
Nur die angelsächsischen und westgotischen Gesetze schweigen dar-
über 90. Der Kampf ist Gottesurteil, wenn er von beiden Seiten mit
der Absicht vorgenommen wird, ihn zu einem solchen zu gestalten,
d. h. die Einwirkung der Gottheit auf den Ausgang herbeizuführen.
Prozessualisch muſs diese Absicht in bestimmten Formen zum Aus-
drucke gelangen. Den Quellen der fränkischen Zeit ist der Zweikampf
im Rechtsgang nicht etwa eine rechtlich geregelte Form der Selbst-
hilfe, sondern Gottesurteil 91 und als solches Beweismittel. Sie nennen
ihn nicht nur iudicium Dei 92, sondern sprechen auch deutlich genug
die Auffassung aus, daſs Gott der Wahrheit und dem Rechte den Sieg
verleihen werde 93. Für diese Auffassung fällt namentlich ins Gewicht,
daſs einzelne Rechte von Alters her einen Zweikampf kennen, der
nicht von den Prozeſsparteien, sondern von besonderen Kämpen aus-
gefochten wird 94, und daſs die Kämpen nach bairischem Rechte vor
[416]§ 106. Die Gottesurteile.
Beginn des Kampfes den Parteien durch das Loos zugewiesen werden.
Daſs der Zweikampf schon in heidnischer Zeit als Gottesurteil ange-
sehen und nicht erst durch das Christentum dazu umgeschaffen wurde,
ist um so wahrscheinlicher, als Religion und Kampf den Germanen auf’s
innigste zusammenhingen 95, als der Kriegsgott Tius zugleich der Gott
des Gerichtes war und der Zweikampf nachweislich als Orakel ver-
wendet wurde. Auch die Anwendung von Zaubersprüchen und Zauber-
mitteln, die man in christlicher Zeit als Vorbereitung zum Zweikampf
zu verhindern und zu verbieten genötigt ist, weist auf heidnisch sakrale
Behandlung des Zweikampfs zurück.
Obwohl in der Lex Salica ignoriert, ist uns der Zweikampf schon
im sechsten Jahrhundert bei den Saliern bezeugt 96 und tritt er uns
auch in einer Novelle zur Lex Salica entgegen 97. In jüngeren salischen
Quellen erscheint er an Stelle ursprünglichen Kesselfangs 98. Für die
Auffassung, daſs es sich dabei nicht um eine Neuerung, sondern um
ein Wiederaufleben einer zeitweilig zurückgedrängten Einrichtung
handelt, spricht die eigentümliche und altertümliche Form, die seit
karolingischer Zeit für den salischen Zweikampf überliefert ist 99. Die
ribuarischen Franken, die Alamannen und die übrigen Stämme fochten
das Kampfordal mit dem Langschwerte 100 aus. Dagegen kämpften die
Salier mit Schild und Kampfstock 101, scuto et baculo, scuto et fustibus 102.
Karolingische Kapitularien führten diese Sitte bei Ribuariern und Lango-
[417]§ 106. Die Gottesurteile.
barden ein und suchten sie als reichsrechtliche Form des Zweikampfs
in Geltung zu bringen 103. Wir finden sie später in den salischen
Tochterrechten, in den Niederlanden 104, im altfranzösischen, norman-
nischen und anglo-normannischen Rechte, und zwar erscheint als Angriffs-
waffe ein baculus cornutus, ein Stock mit einem Aufsatz in der Form
eines in Spitzen zulaufenden Doppelbeils 105. Aber schon der baculus,
fustis 106 der Salier war sicherlich kein gewöhnlicher Stock oder Knüppel,
sondern wahrscheinlich nichts anderes als die altfränkische Volkswaffe,
die francisca, bipennis 107.
Mit Ludwig I. dringt als neue Form des gerichtlichen Zweikampfs
der Kampf zu Roſs und mit den Reiterwaffen Schild und Lanze ein.
Zuerst kämpfen so zwei Goten i. J. 820 zu Aachen vor Ludwig I. 108
secundum legem propriam (Gothorum). Doch bleibt er auf die höheren
Klassen der Bevölkerung beschränkt. Nachmals erscheint er als ein
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 27
[418]§ 106. Die Gottesurteile.
Vorrecht des Adels und des Rittertums, während die übrigen Leute
und insbesondere die Vertreter im Zweikampf, die Kämpen, Schild
und Kampfstock führen 109.
Der Hauptfall, in welchem das Ordal des Zweikampfs zur An-
wendung gelangt, ist die Schelte und zwar die Schelte des Urteils
und die Schelte des Eides, sowol des Parteieides als des Zeugeneides.
Der Kampf greift auſserdem Platz, wenn die Klage gewissermaſsen
als eine antizipierte Eidesschelte von vornherein als Kampfklage er-
hoben wird. Manche Rechte gestatteten den Zweikampf nur in Fällen,
in welchen der Beklagte sich durch vollen Eid entreden sollte 110,
andere nur, wenn das Streitobjekt einen bestimmten Betrag über-
schritt 111.
8. Das Kreuzordal, iudicium crucis, stare ad crucem, ein spezi-
fisch christliches Ordal, das nur vorübergehende Bedeutung erlangte.
Es bestand darin, daſs die Prozeſsgegner oder deren Vertreter mit
ausgestreckten Armen an einem Kreuze standen. Während sie standen,
wurde gebetet. Wer zuerst zusammenbrach oder die Arme sinken lieſs,
war beweisfällig. Die Kreuzprobe, vermutlich klösterlichen Ursprungs 112,
erscheint zuerst in einem Kapitular Pippins als Beweismittel in einer
Streitsache zwischen Mann und Frau 113. Karl der Groſse schrieb sie 779
als allgemeines Beweismittel der Meineidschelte vor 114; doch stand sie
seit dem 9. Jahrhundert zur Wahl mit dem Zweikampf 115; schlieſslich
galt sie nur noch als Notbehelf für furchtsame und schwächliche Leute,
die nicht kämpfen wollen oder können, und für Streitsachen der Kirchen 116,
bis sie endlich Ludwig I. in den Jahren 818/9 als Entheiligung des
Leidens Christi verbot 117. Offenbar war der Versuch, durch die Kreuz-
[419]§ 106. Die Gottesurteile.
probe den Zweikampf zu verdrängen, in der Praxis kläglich ge-
scheitert. Vom Klerus erfunden, ist jenes Ordal, das in der Volks-
anschauung keine Wurzel faſste, sofort abgestorben, seit die Gesetz-
gebung es hatte fallen lassen 118.
Ein eigenartiges Ordal ist dem Norden bekannt, der Rasen-
gang, ganga undir jardarmen 119. Ein längerer Streifen grasbewach-
sener Erde wurde derart aufgeschnitten, daſs er an den Enden hän-
gen blieb. Wenn der Beweisführer unter dem Erdstreifen hindurchging,
ohne daſs dieser über ihm zusammenstürzte, so galter für gereinigt 120.
Der Rasengang wurde, wie uns berichtet wird, als Ordal in heidnischer
Zeit angewendet 121. Auſserdem kam er in anderer Bedeutung bei
Eingehung der Blutsbrüderschaft vor 122. Von den Feuer- und Wasser-
ordalien ist es streitig, ob sie in den nordischen Rechten bodenständig
gewesen oder erst unter christlich westgermanischen Einflüssen auf-
genommen worden seien. Auſserprozessualische Anwendung wird für
die heidnische Zeit durch die Lage der Quellen nicht schlechtweg aus-
geschlossen.
v. Bethmann-Hollweg, Civilproceſs IV 381. 493, V 157. H. Brunner, Das
Gerichtszeugnis und die fränkische Königsurkunde 1873 (Festgaben für Heffter)
S. 143 ff. Derselbe, Carta und Notitia 1877 (Commentationes philologae in ho-
norem Mommseni) S. 583 ff. Derselbe, Entstehung der Schwurgerichte S. 64 ff.
Derselbe, Zur Rechtsgeschichte der röm. u. germ. Urkunde I 203 ff. (über angel-
sächsischen Urkundenbeweis). Zorn, Beweisverfahren nach langob. Rechte S. 51 ff.
Pertile, Storia VI 425 ff. Breſslau, Urkundenbeweis und Urkundenschreiber,
Forschungen XXVI 1. Derselbe, Handbuch der Urkundenlehre für Deutschland
und Italien I 476 ff. (1889). Gerhard Seeliger, Kanzleistudien in Mitth. des
Instit. f. österr. GF XI 396 ff.
Die deutschen Stämme, die in den Kreis der römischen Kultur
eintraten, lernten in der geschriebenen Urkunde ein neues Beweis-
mittel kennen. Sie wurde als solches mit Ablehnung der römischen
Rechtssätze über den Urkundenbeweis dem heimischen Beweisrechte
eingefügt, in das sie nicht sonderlich hineinpaſste. Die Einglie-
derung, wie sie auf Betreiben der Kirche erfolgte, blieb denn auch
eine äuſserliche und unvollkommene, und nur in sehr beschränktem
Sinne können wir für die fränkische Zeit von einem eigentlichen
Urkundenbeweise sprechen.
Einen selbständigen und vollkommenen Urkundenbeweis lieferte
im fränkischen Reiche nur die Königsurkunde. Sie war unanfechtbar.
Wer eine Königsurkunde der Lüge zieh, verwirkte das Leben. Der
Grundsatz der Unanfechtbarkeit wurde nach älterem Rechte selbst
dann aufrechterhalten, wenn beide Prozeſsparteien Königsurkunden
vorlegten, die sich gegenseitig widersprachen. Dieser Konflikt wurde
nämlich durch Teilung des Streitgegenstandes gelöst, von welchem der
Besitzer der älteren Urkunde zwei Drittel erhielt 1. Erst Chlothar II.
bestimmte, daſs die ältere Urkunde durch die jüngere nicht beein-
trächtigt werde und eine bei dem König erschlichene, rechtswidrige
Urkunde kraftlos sein solle 2. Die Unanfechtbarkeit der Königsurkunde
schloſs den Einwand nicht aus, daſs die vom Gegner producierte
Urkunde nicht vom König herrühre, also gefälscht sei. Dann ent-
schied die Aussage des verantwortlichen Kanzleibeamten, in mero-
wingischer Zeit des Referendars, dessen Unterschrift die Urkunde trug 3.
Im langobardischen Rechte wurde die Gerichtsurkunde, nämlich
[421]§ 107. Die Urkunde.
die Notitia, die auf Grund eines gerichtlichen Urkundungsbefehles aus-
gefertigt worden war, gleich der Königsurkunde als unscheltbare
Urkunde behandelt 4, eine Besonderheit, die mit der frühzeitigen Aus-
bildung eines unanfechtbaren Gerichtszeugnisses zusammenhängt 5.
Im Gegensatze zur Königsurkunde (und zur langobardischen Ge-
richtsurkunde) besaſs die Privaturkunde keine selbständige Beweis-
kraft. Allerdings galt, wenn der Gegner des Urkundenproducenten
die Urkunde als carta bona, vera, idonea anerkannte, ihr Inhalt für
bewiesen. Allein man konnte ihr den Glauben versagen, die Urkunde
anfechten, schelten. Dann galt es, die Wahrheit der gescholtenen
Urkunde zu erhärten, werire 6, idoneare, adverare, langobardisch
hardire, ardire. Form und Wirkung der Schelte waren verschieden
nach den verschiedenen Stammesrechten.
Die beiden fränkischen Rechte kennen zwei Arten der Urkunden-
schelte 7, eine schlichte und eine rechtsförmliche, zweien sich aber
hinsichtlich ihrer Wirkungen. Gegen die schlichte Schelte verteidigt
sich nach salischem Rechte der Producent der Urkunde, indem er die
Wahrheit des Inhalts, den die Schelte in Frage stellt, mit zwölf
Eidhelfern beschwört 8. Will es der Scheltende auf diesen Eid nicht
ankommen lassen, so muſs er eine förmliche Schelte einbringen, die
darin besteht, daſs er vor Gericht die Urkunde durchstöſst 9 (trans-
[422]§ 107. Die Urkunde.
forare, transpungere, perforare). Diesfalls muſs der Producent die
Zeugen der Urkunde vorführen. Der Scheltende stellt jedem von ihnen
seinerseits sieben testes entgegen, um zu beweisen, daſs er die Ur-
kunde mit Recht als eine falsche, lügenhafte Urkunde durchstoſsen
habe. Der Producent mag gegen diesen Beweis auf Zweikampf pro-
vocieren 10.
Während das salische Recht den Schreiber der Urkunde als
solchen nicht in das Scheltungsverfahren hineinzieht, sondern die Ver-
teidigung der Urkunde dem Producenten allein überläſst, verlangt
das ribuarische Recht, daſs die Erhärtung der gescholtenen Urkunde
unter Teilnahme des Urkundenschreibers erfolge. Wenn der Gegner
des Beweisführers der Urkunde durch schlichte Anfechtung den Glauben
versagt, ohne den Vorwurf des falsum zu erheben, treten der Schrei-
ber und die Zeugen zunächst in vorläufige Aktion, indem sie die be-
urkundete Handlung bezeugen 11. Erst wenn sich der Scheltende da-
bei nicht beruhigt, nimmt er die förmliche Schelte, die perforatio, vor.
Daraufhin muſs der Schreiber, und zwar mit Eidhelfern, und müssen
die Zeugen die Wahrheit des Urkundeninhalts beschwören 12. Der
Eid des Schreibers kann gescholten werden. Dann entscheidet gericht-
licher Zweikampf zwischen dem Scheltenden und dem Schreiber 13.
Wegen rechtswidriger perforatio zahlt der Scheltende Buſse an den
Schreiber und an jeden Zeugen der Urkunde 14. Gelingt die Schelte,
so hat jeder der Zeugen eine Buſse von 15 Solidi, der Schreiber aber
den Daumen der rechten Hand verwirkt 15. Bei Urkunden, die ein
öffentlicher Gerichtschreiber (cancellarius) geschrieben, tritt, wenn dieser
nicht mehr lebt, Schriftvergleichung ein. Der Producent der ge-
scholtenen Urkunde soll nämlich diesfalls zwei andere Urkunden von
9
[423]§ 107. Die Urkunde.
der Hand desselben cancellarius vorlegen und erlangt damit das Recht,
an dessen Stelle den Wahrheitsbeweis zu erbringen, indem er mit
Eidhelfern schwört und auſserdem die Zeugen den Zeugeneid leisten 16.
Dieser Eid des Producenten darf nicht gescholten werden, so daſs in
solchem Falle der Zweikampf ausgeschlossen ist. Wenn der Aus-
steller der gescholtenen Urkunde oder sein Erbe noch am Leben ist,
so haben sie als Gewährsmänner an Stelle des verstorbenen cancellarius
die Verteidigung zu führen.
Mit dem ribuarischen Rechte stimmt, wie es scheint, das alaman-
nische insofern überein, als es zur Erhärtung der Urkunde die Zeugen
und als Zeugen auch den Schreiber der Urkunde heranzieht 17. Das
[424]§ 107. Die Urkunde.
bairische Recht dürfte nur von den Urkundszeugen verlangt haben,
daſs sie, und zwar gemäſs den Grundsätzen über die testes per aures
tracti, die Wahrheit der Urkunde beschwören18.
Auf dem Standpunkte des salischen Rechtes stehen das angel-
sächsiche, das langobardische und churrätische Recht, indem sie bei
Anfechtung der Urkunde zunächst den Producenten zum Eide rufen.
Nach dem Rechte der Angelsachsen schwört sich der Producent der
Urkunde, wenn ihr der Gegner den Glauben versagt, zu seinem
Rechte. Er ist näher zum Eide als der Gegner19. Das ältere lango-
bardische Recht läſst den Producenten der Urkunde die Wahrheit ihres
Inhaltes mit seinem Eide bekräftigen20, ein Grundsatz, der sich in
Benevent auch während der karolingischen Zeit erhalten hat21 und
uns für Schuldurkunden in dem Vertrage Karls III. mit Venedig
v. J. 880 begegnet22. Gleich dem langobardischen Rechte legt die
17
[425]§ 107. Die Urkunde.
Lex Romana Curiensis dem Producenten die Pflicht auf, die Urkunde
eidlich zu erhärten, und zwar wenn das Gericht es durch Urteil
verlangt23.
Das ribuarische Verfahren, welches die Verteidigung der Urkunde
durch Schreiber und Zeugen erfolgen läſst, ist im Laufe der Zeit
mehr und mehr auch in Neustrien eingedrungen, selbst in Gebiete
westgotischen Rechtes24 und namentlich in Burgund, wo Schreiber
und Zeugen, um der Pflicht der Verteidigung zu entgehen, sich bei
dem Urkundungsakte nicht selten vom Aussteller versprechen lassen,
daſs er für die Urkunde im Fall der Anfechtung persönlich eintreten
werde25. Doch machen es im salischen Freiheitsprozesse, wenn eine
Freilassungsurkunde produciert wurde, noch karolingische Kapitularien
dem Scheltenden zur Pflicht, seinerseits den Beweis der Unwahrheit
der Urkunde zu führen26. In Italien ist es in der Zeit der fränkischen
Herrschaft das ribuarische Prinzip, welches das heimische, das lango-
bardische Recht umgestaltet. Ein Kapitular Ludwigs II. bestimmt27,
daſs Notar und Zeugen, oder, falls diese verstorben sind, der Notar mit
zwölf Eidhelfern die angefochtene Urkunde erhärten sollen. Nach
einem Gesetze Widos schwört der Scheltende zunächst einen Voreid.
Die Verteidigung führen der Notar selbzwölft und die Zeugen durch
ihren Eid. Auſserdem schwört aber auch der Producent einen Zwölfer-
eid. Ist der Notar gestorben, so tritt Schriftvergleichung mit zwei
22
[426]§ 108. Das Beweisverfahren.
Urkunden desselben Notars ein und darf dann der Producent selb-
zwölft und mit den Zeugen die Wahrheit der gescholtenen Urkunde
beschwören28.
Eigentümlich ist dem Scheltungsverfahren der verschiedenen Rechte,
daſs die Unterscheidung zwischen die Anfechtung der formellen Echt-
heit und der materiellen Wahrheit der Privaturkunde äuſserlich nicht
zu Tage tritt. Der Scheltende erklärt nur, daſs der Inhalt der Ur-
kunde nicht wahr sei. Die Frage der formellen Echtheit erledigt
sich durch das Verhalten des Schreibers und der Zeugen. Sie ist be-
wiesen, wenn diese dafür eintreten29. Der Streit kann sich dann
nur noch um die materielle Wahrheit des Urkundeninhaltes drehen.
Aus den Quellen gewinnt man den Eindruck, daſs Satzung und
Praxis von einer gewissen Unsicherheit in der Behandlung des Ur-
kundenbeweises nicht freizusprechen sind. Am meisten wurde dem
Wesen der Urkunde noch das ribuarische System gerecht. Seit aber
die Bestellung von Grafschaftsschreibern, wie sie die Lex Ribuaria
voraussetzt, mehr und mehr in Abgang kam, löste sich der Urkunden-
beweis schlechtweg in einen Zeugenbeweis auf. Da man sich diesen
auch durch privatim erfolgende Aufzeichnung der Zeugennamen
sichern konnte, geriet seit der zweiten Hälfte des neunten Jahr-
hunderts das Urkundenwesen, soweit es sich um Privaturkunden
handelt, allmählich in Verfall30.
Siehe die Litteratur zu § 103 ff. Grimm, RA S. 892 ff. Auſserdem Dreyer, Ver-
mischte Abhandlungen I 173 ff.: Anmerkung von der in Holstein ehedessen üb-
lichen Gewohnheit, die Eyde an der Klinge des Degens abzulegen. Svend Grundt-
vig, Om de gotiske folks våbenéd 1871. Müllenhoff, Eidring in Z. f. DA
XVII 428. F. Buitenrust Hettema, Fresiska, De Fia-eth, Tijdschrift voor
Nederlandsche Taal en Letterkunde, Leiden IX 1, S 307 (1890).
Sind beide Parteien zum Beweistermin erschienen, so gestaltet
sich das Verfahren verschieden mit Rücksicht auf das Beweismittel,
das der Beweisführer im Anschluſs an das Urteil angelobt hatte.
Dem Eidgang1 war wesentlich das Sprechen des Eides, nieder-
ländisch und nordisch Eidspiel2 genannt, und das Antasten des Gegen-
standes, auf den geschworen wurde. Das Sprechen des Eides ist an
bestimmte Worte gebunden. Der Eid wird geleistet cum verborum
contemplatione3. Regelmäſsig nimmt ihn dem Schwörenden der
Gegner (später der Richter) ab, indem er einen Stab in der Hand
hält und die Eidesformel vorsagt, pronunciat4. Das Abnehmen des
Eides heiſst daher auch Eid staben, ein solcher Eid gestabter Eid,
die Eidesleistung und die Eidesformel Eidstab5. Der gestabte Eid
wird wohl auch gestellter Eid6 oder geteilter Eid7, im altfranzösischen
und normannischen Rechte iuramentum escariatum8, in England angel-
sächsich Reimeid, rímáđ9, anglo-normannisch iuramentum fractum oder
frangens10 genannt. Denn in einzelne Absätze geteilt, muſs die Eides-
formel vorgesagt (‘gegeben’) und nachgesprochen werden. Den Gegensatz
zum gestabten Eide bildet der mit schlichten Worten geschworene, der
ungestabte Eid, nachmals als iuramentum planum, lex plana be-
zeichnet11.
‘Der Schwörende muſste beim Eide einen Gegenstand berühren,
welcher sich auf die angerufenen Götter und Heiligen oder auf die
dem Meineid folgende Strafe bezog’12, oder auf das für den Fall des
Meineides eingesetzte Gut13. Diese Berührung war es, welche die über-
natürliche Bindung des Eidwortes herstellte und dem Eide seine ge-
heimnisvolle Kraft verlieh. Mit Rücksicht auf den Gegenstand der
Berührung unterscheiden sich verschiedene Formen des Eides14.
In höchstes Altertum reicht der Waffeneid15 hinauf, abgelegt unter
Berührung oder Emporheben der Waffe, die dem Schwörenden für
den Fall des Meineids Verderben bringen soll. Er ist uns für die
alten Quaden16, für Sachsen17 und Angelsachsen18, Nordgermanen19
und Franken20 als nationale Eidesform bezeugt. Nach der Christiani-
sierung der deutschen Stämme erhielt sich der Waffeneid entweder als
ein minderwertiger Eid, wie bei den Langobarden21 und Sachsen22,
oder als ein Eid, der nur noch in bestimmten Fällen angewendet wurde,
wie bei den Franken23, Alamannen24, Baiern25 und Angelsachsen26.
11
[429]§ 108. Das Beweisverfahren.
Ein Waffeneid von höherer Kraft war es, wenn die Waffe, bei der
man schwur, vorher geweiht worden war.
Den feierlichsten Eid leistete man in heidnischer Zeit auf einen Ring,
der in das Blut des Opfertiers getaucht war. So legten nachweislich
Goten und Nordgermanen Eide auf den Eidring des Heidenpriesters,
des Goden, auf heilige Bauge (armilla sacra) ab27. Spuren vom
Gebrauch des Eidrings finden sich aber auch bei den Franken28. Auf
solchen scheint die Sitte zurückzuweisen, Eide auf den Ring abzu-
legen, der als Griff der Kirchenthüre29 diente (in armilla ianuae).
Die Lex Ribuaria30 kennt einen Eid in circlo et in collore oder, wie
es in anderen Texten heiſst, in circlo et in hasla, hoc est in ramo.
Die hasla, corylus, colloris war ein Haselstab31, den der Gegner des
Schwörenden bei dem Staben des Eides in der Hand hielt und den
der Schwörende antasten muſste32. Der circulus war aber wahrschein-
lich nicht ein in die Erde geritzter Kreis, in welchem der Schwörende
stehen muſste33, sondern nichts anderes als ein Eidring34, so daſs
[430]§ 108. Das Beweisverfahren.
der Eid in circulo et in hasla als ein Eid auf Ring und Stab auf-
zufassen sein dürfte.
Aus heidnischer Zeit haben die Friesen als einen geringeren
Eid den in der Lex Frisionum genannten Eid in vestimento vel
pecunia bewahrt35. Jener erscheint in jüngeren Quellen des friesischen
Rechtes als Vieheid, fiaêth, und stellt sich hier als ein Eid dar, durch
den der Schwörende für den Fall des Meineids sein Gewand und
all sein Gut verflucht. Abgelegt wurde der Vieheid, indem der
Schwörende den Schoſs seines Kleides mit der linken Hand erfaſste
und mit den Schwurfingern der rechten Hand berührte36. Sachlich und
34
[431]§ 108. Das Beweisverfahren.
wohl auch formell identisch mit dem Eide in vestimento war der Eid
in pecunia. Vermutlich wurde der mit Berührung des Gewandes ab-
gelegte Eid schon zur Zeit der Abfassung der Lex Frisionum Vieheid
genannt, so daſs die Worte vel pecunia nur zur Erklärung des Ge-
wandeides dienen sollen. Andernfalls wäre am ehesten an einen mit
Berührung eines Viehhauptes abgeschworenen Eid zu denken, der
sachlich mit dem Gewandeide zusammenfiel37, indem er wie dieser das
Vermögen des Schwörenden für die Wahrheit des Eides einsetzte.
Baiern, Langobarden und Friesen kennen einen minderwertigen
Eid, der mit Berührung der Hand eines Sippegenossen38 in der Weise
abgelegt wird, daſs dessen Heil den Einsatz des Eides bildet39. Dagegen
scheint der Eid, der bei den Sachsen in die Hand des Liten40, bei den
Franken in die Hand des Richters41 als ein dem Waffeneid gleich-
wertiger Eid geschworen wird, die Bedeutung gehabt zu haben, daſs
die berührte Hand dem Meineidigen Verderben bringen solle. Ein
fränkisches Konzil verdammt als heidnische Sitte den Eid mit Be-
36
[432]§ 108. Das Beweisverfahren.
rührung eines Tierhauptes unter Anrufung der heidnischen Götter42.
Frauen schwören unter Berührung der Brust43 oder wohl auch
des Zopfes, in der erstgedachten Form auch Geistliche.
Über die alten, zum Teil oberflächlich christianisierten Formen
des Eides gewinnen neue specifisch christliche Formen mehr und mehr
das Übergewicht. Als solche erscheinen der Eid auf die Reliquien
von Heiligen44, auf den Altar, der Eid auf die Evangelien45, auf ein
geweihtes Kreuz. Der ribuarische Eid auf Ring und Stab verschwand
in karolingischer Zeit; ein Capitular von 803 bestimmte in Abänderung
der Lex Ribuaria, daſs jeder Eid in der Kirche oder auf die Reliquien
zu leisten sei46.
Der Eidespflichtige hat sich zum Eidestermin an dem bestimmten
Eidesorte47 einzufinden. Ist ein Eid mit Eidhelfern zu leisten, so
muſs der Beweisführer die erforderlichen Eidhelfer mitbringen. Er
hat die Eidhelfer zum Eide zu leiten (ahd. leitjan, as. lêdjan, friesisch
lêda). Der Eid mit Helfern heiſst daher bei den Angelsachsen lád,
[433]§ 108. Das Beweisverfahren.
bei den Friesen lâde, lêde, Leite oder lêdêth, die Reinigung ags.
ládian48.
Für die Ablegung des Eides bestand strenger Formenzwang. Ein
Fehler im Worte, eine unrichtige Bewegung, z. B. vorzeitiges Senken
oder Wegziehen der Schwurhand, machte beweisfällig. Der Eid war
dann kein idoneum sacramentum, wie die Partei es dem Gegner
schuldete. Der miſslungene Eid machte nach älterem Rechte den
Hauptmann und die Eidhelfer buſsfällig gleich dem Meineid49.
Die Form der Eideshilfe bringt die Gemeinschaft und Solidarität
des Eides zu deutlichem Ausdruck. Die Eidhelfer sind mit dem Haupt-
mann durch Handreichung oder Handberührung verbunden. Althoch-
deutsche Glossen übersetzen coniuratio durch hantreichida, con-
iurare durch gahantreichan50. Nach einem Zusatz zur Lex Alaman-
norum legen die Helfer insgesamt die Schwurhände auf die Reliquien,
während der Schwörende seine Hand auf ihre Hände legt51. In Hol-
stein müssen noch im siebzehnten Jahrhundert bei dem selbzwölft ge-
schworenen Waffeneide der Hauptmann und sämtliche Helfer die
Finger auf das Schwert legen52.
Haben die Schwörenden die erforderliche Haltung und Stellung
eingenommen, so findet die Eidstabung statt. Zuerst schwört der
Hauptmann. Dann leisten die Eidhelfer den Folgeeid. Sie leisten ihn
nach älterem Rechte mit gesamtem Munde, indem sie gemeinsam die
Formel des Folgeeides sprechen, deren Schluſswort: sie Deus nos ad-
juvet, sie als Gesamtheit zusammenfaſst. Die in den Quellen der
fränkischen Zeit überlieferten Formeln des Folgeeides stellen sich als
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 28
[434]§ 108. Das Beweisverfahren.
Umschreibungen der gemeingermanischen Formel dar, daſs der Eid des
Hauptmanns ‘rein und unmein sei’53. Wahrscheinlich unter kirchlichem
Einfluſs kam im fränkischen Reiche hie und da der Brauch in Geltung,
daſs die Eidhelfer einzeln, nicht mehr mit gesamtem Munde schwuren54,
eine Neuerung, die dem einzelnen Helfer seine Verantwortlichkeit
stärker zum Bewuſstsein bringen und Meineiden entgegenwirken sollte.
Für Italien schrieb ein Gesetz Lothars I. v. J. 825 ausdrücklich vor,
daſs die Helfer einzeln schwören sollten55.
Der Schwörende darf nach gesprochenem Eidesworte seine Hal-
tung und Stellung nicht verändern, insbesondere die Schwurhand
nicht wegziehen oder senken, bevor es der Eidstaber gestattet. Die
Pause, welche somit nach dem Eidspiel eintritt, ehe der Eid für ge-
lungen gilt, geht wohl auf die Auffassung zurück, daſs der Meineid
sich an dem Schwörenden sofort rächen, dem Meineidigen sofort ein
Unglück zustoſsen könne56.
Der Eidgang durfte dem Beweisführer von seinem Gegner durch
Eidesschelte verlegt werden. Diese war eine rechtsförmliche Handlung,
die nach fränkischem Rechte entweder darin bestand, daſs der
Scheltende sein Schwert vor die Thüre der Kirche legte, in welcher
der Eid zu leisten war, und so dem Schwörenden den Zutritt zu dem
Heiligtum verwehrte, oder darin, daſs er dem Schwörenden die Hand
von den Reliquien oder überhaupt von dem Gegenstande hinwegzog,
der beim Eide berührt werden sollte57. Die Verlegung des Eides
[435]§ 108. Das Beweisverfahren.
muſste erfolgen, ehe die Eidhelfer geschworen hatten, nach burgundischem
Rechte, ehe die zur Anhörung des Eides abgeordneten auditores die
Kirche betraten58. Bei den Ribuariern scheint kraft einer in ihr
Volksrecht aufgenommenen Novelle die Schelte des Eides nicht mehr
gestattet worden zu sein, nachdem der Gegner des Beweisführers die
festuca angenommen hatte, durch die der Eid versprochen wurde59.
Ist ein Zeugenbeweis angelobt worden, so muſs der Zeugenführer
die erforderlichen Zeugen zum Beweistermine vorführen. Gegen Ge-
schäfts- und Öffentlichkeitszeugen hatte er, um sie vor Gericht zu bringen,
die mannitio zur Verfügung. Auf rechtswidrige Verweigerung des
Zeugnisses stand nach fränkischem Rechte dieselbe Buſse wie auf
falsches Zeugnis60.
Der producierte Zeuge kann vom Gegner abgelehnt werden, weil
ihm die zum Zeugnis erforderlichen Eigenschaften fehlen; der Ge-
schäfts- und Öffentlichkeitszeuge, weil er nicht als solcher gezogen
worden sei. Nach langobardischem Rechte muſs das Vorhandensein
der Zeugnisfähigkeit durch besondere Gewährsmänner ‘laudatores’
konstatiert werden.
Ein richterliches Zeugenverhör kennt das volksrechtliche Ver-
fahren nicht. Die Zeugen beschwören vielmehr, ohne befragt zu
werden, das durch das Urteil festgestellte Beweisthema; sie be-
schwören es durch einen assertorischen Eid, der von ihnen mit ge-
samtem Munde geleistet wird61.
Ausnahmen und Besonderheiten weisen einzelne Stammesrechte
auf. Bei den Ribuariern und wohl schon in fränkischer Zeit bei den
Sachsen schwört auch der Zeugenführer62. Ebenso bei den Lango-
barden, nachdem die Zeugen ihre Aussage mit oder ohne Eid ge-
28*
[436]§ 108. Das Beweisverfahren.
geben hatten. In Baiern war es bei Abfassung der Lex Baiuwari-
orum unter den iudices streitig, ob der Zeugenführer zu schwören
habe63. Wahrscheinlich herrschte in dieser Beziehung in den bairischen
Volksgerichten ein örtlich verschiedener Brauch.
Bei den Baiern schwört von mehreren Zeugen nur einer und
zwar derjenige, den das Loos bestimmt. Er schwört in die Hand
seines nächsten Verwandten oder mit Helfern64. Ebenso legt nach
isländischem Rechte nur ein Zeuge das Zeugnis ab, während die
übrigen ihre Zustimmung erklären65. Nach langobardischem66 und
wie es scheint auch nach norwegischem Rechte67 gaben die Zeugen
ursprünglich ihr Zeugnis ohne Eidschwur ab. Doch konnte bei den
Langobarden der Richter, wenn er die Wahrheit der Aussage be-
zweifelte oder wenn der Gegner es verlangte, eidliche Bekräftigung
der Zeugenaussage anordnen, vorausgesetzt, daſs die Zeugen nicht
sogenannte homines credentes waren, d. h. freie und unbescholtene
Grundbesitzer.
Der Gegner des Zeugenführers war nach manchen Stammesrechten
in der Lage, dem Zeugen den Weg zum Eide durch rechtzeitige
Zeugenschelte zu verlegen, welche durch Zweikampf zwischen dem
Scheltenden und einem der Zeugen erledigt wurde. So nach bur-
gundischem, nach ribuarischem und nach sächsischem Rechte68. Doch
muſste das Zeugnis des Geschäftszeugen, der als solcher anerkannt
worden war, auf Grund des vorausgegangenen Beweisgedinges ge-
duldet werden. Nach bairischem Rechte war daher die Schelte des
Geschäftszeugen nur in der Weise möglich, daſs der Gegner des
Zeugenführers bestritt, diesen Zeugen gezogen zu haben.
Sind die Zeugeneide geschworen, so kann das Beweisergebnis für
die schwebende Streitsache nicht mehr angefochten werden. Doch
[437]§ 108. Das Beweisverfahren.
mag der Sachfällige nachträglich gegen die Zeugen eine Meineids-
und Ersatzklage erheben 69.
Die karolingischen Kapitularien haben hinsichtlich des Zeugenver-
fahrens eine Anzahl von Reformen durchgeführt 70, welche jedoch den
formalen Charakter des Beweismittels nicht beseitigten. Um sich der
Glaubwürdigkeit der Zeugen zu versichern, sollte der Richter nach
einer mehrfach eingeschärften Neuerung Karls des Groſsen mit den
Zeugen vor dem Eidgange ein Verhör vornehmen, discussio testium
genannt. Dieses Verhör lief darauf hinaus, daſs dem Zeugeneide
eine formlose Zeugenaussage vorausging, welche feststellen sollte, ob der
Zeuge überhaupt etwas wisse von der Sache, über die er zu schwören
gedachte. In Fällen des Gemeindezeugnisses gestattete man dem Gegner
des Beweisführers, Gegenzeugen vorzuführen. Widersprachen sich die
eidlosen Aussagen der beiden Zeugenreihen, so wurde aus jeder
Reihe je ein Zeuge auserwählt, um zu schwören und durch gericht-
lichen Zweikampf zu entscheiden, wer wahr geschworen habe.
War der Beweisführer ein freier Mann, so ging der Ordalhandlung
ein Eid voraus, dessen Wahrheit jener durch das Ordal erhärten
sollte. Das galt nicht nur bei der Meineidsklage und bei der Eides-,
Zeugen- und Urkundenschelte, sondern auch dann, wenn es zu einem
Eide oder Eidgelöbnisse noch nicht gekommen war. Den Eid des
Beweisführers finden wir in konstanter Anwendung bei dem Zwei-
kampf 71, aber auch bei den Feuerordalien 72, bei dem Loosordal 73,
bei dem Probebissen 74, bei der Bahrprobe und häufig auch bei dem
Wasserordal 75, obwohl dieses laut der Legende von Ludwig I. ein-
[438]§ 108. Das Beweisverfahren.
geführt wurde, um Meineide zu verhüten 76. Bei zweiseitigen Ordalien
schwuren beide Teile. Was das einseitige Ordal betrifft, so war ent-
weder dem Beweisvertrage ein vom Gegner des Beweisführers ab-
gelegter Voreid nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vorausgegangen 77,
oder es wurde wohl auch ein Voreid unmittelbar vor der Ordalhand-
lung geleistet 78. Der Eid des Beweisführers fiel selbstverständlich
aus, wenn Knechte, für die der Herr nicht schwören wollte, oder freie
Leute, denen das Eidesrecht fehlte, sich durch ein Ordal zu reinigen
hatten.
Die liturgischen Formeln, die uns für die Elementordalien über-
liefert sind, haben alle ein ziemlich gleichartiges Gepräge. Der Vor-
nahme des Ordals ging regelmäſsig eine kirchliche Messe voraus, bei
welcher der Beweisführer das Abendmahl nahm. Aus der Fülle von
Gebeten und Ceremonien, die bei dem Ordal zur Anwendung kamen,
ragen als rechtsgeschichtlich bedeutsam drei Handlungen des dem
Ordal assistierenden Geistlichen hervor. Erstens: die adiuratio hominis,
durch die der Beweisführer beschworen wird, die Schuld zu ge-
stehen, wenn er sich schuldig wisse. Zweitens: der Exorcismus, welcher
die bösen Geister und die ‘Trugnis der Teufel’ aus den Elementen
vertreibt, ein Vorgang, der die Ansicht von dem heidnischen Ursprung
der Ordalien unterstützt, da es die nach heidnischer Auffassung in
den Elementen wirksamen, durch das Christentum zu Teufeln de-
gradierten Heidengötter waren, die durch den Exorcismus aus-
getrieben werden muſsten. Drittens: die benedictio und coniuratio,
darin bestehend, daſs die Elemente, beim Kesselfang der Kessel, ge-
segnet, mit Weihwasser besprengt und mit Weihrauch eingeräuchert
wurden und Gott angerufen ward, durch sie die Schuld oder die
Unschuld an den Tag zu bringen.
Bei der Ordalhandlung ist der Gegner des Beweisführers nicht
nur persönlich gegenwärtig und zwar begleitet von Genossen, deren
Zahl manche Rechte beschränken 79, sondern er hat nach älterem Rechte
wenigstens bei den Feuerordalien das Ordal vorzubereiten. So ist es
[439]§ 108. Das Beweisverfahren.
nach älterem salischem Rechte seine Sache, den Kessel zu heizen, der
zum Kesselfang dient 80. Hat der Beweisführer die dem Feuerordal
eigentümliche Ordalhandlung vorgenommen, so wird sein Arm, bezw.
seine Hand, oder werden seine Füſse verbunden und der Verband
versiegelt 81. Erst nach Ablauf von drei Tagen öffnete man den
Verband und entschied sich die Probe 82. Bei dem Wasserordal
sollen Kläger und Beklagte ihr Antlitz gegen Osten richten, den
Sunnestab in der Hand 83. Der Körper des Beweisführers muſs bis
zu einer bestimmten Tiefe in das Wasser tauchen 84. Sinkt er
soweit, so wird er an dem Stricke wieder heraufgezogen, an dem er
befestigt ist, und das Ordal gilt für gelungen. Bei dem Loosordal
verwendete man Stäbchen, welche mit Zeichen versehen und bei den
Friesen in weiſse Wolle gehüllt 85 wurden. Nach dem Edikte König
Chilperichs hat der Gegner des Beweisführers das Recht, mit sechs
Genossen gegenwärtig zu sein 86. Das Friedensgesetz Chlothars I. ver-
langt, daſs von beiden Seiten je drei Personen ausgewählt werden, um
das Loosordal zu beaufsichtigen 87.
Der gerichtliche Zweikampf findet nach den deutschen Rechten
[440]§ 108. Das Beweisverfahren.
in presentia populi und unter Beisein von Kampfrichtern statt 88. Er
dauert nicht länger als bis zum Untergang der Sonne 89. Ist es bis
dahin dem Herausfordernden nicht gelungen, den Gegner zu besiegen,
so hat dieser das Ordal bestanden 90. Der Kampf ist entschieden, so-
bald einer der Kämpfenden sich für besiegt erklärt (sibi concrediderit) 91
oder getötet worden ist 92, oder sobald die Kampfrichter bei zweifel-
losem Siege das Zeichen zur Beendigung des Kampfes gegeben haben 93.
Das bairische und das langobardische Recht gestatten regelmäſsig
die Durchführung des Zweikampfes durch Kämpen. Nur bei Mord-
anschlag gegen den Herzog schlieſst das bairische Recht sie aus 94.
In Baiern werden die Kämpen verloost 95, ausgenommen beim Grenz-
streit 96. Bei den Friesen begegnet uns der Zweikampf durch ge-
dungene Kämpen nur in einem vereinzelten Falle 97. Nach dem Rechte
der Franken scheint die Vertretung nur zulässig gewesen zu sein, wenn
der König sie erlaubte 98. Doch finden wir sie ohne diese Voraus-
setzung in nachfränkischer Zeit wenigstens bei Civilsachen 99.
Vor Beginn des Kampfes müssen die Kämpfenden schwören,
daſs sie keine Zaubermittel an sich tragen 100. Damit der Ausgang
des Zweikampfes nicht durch Zaubersprüche und Zauberkünste von den
Prozeſsparteien beeinfluſst werden könne, befahl Herzog Tassilo III.
[441]§ 109. Die gutwillige Befriedigung.
von Baiern, daſs die Verlosung der Kämpen erst stattfinden solle,
wenn sie zum Kampfe bereit sind 101.
Beruft sich einer der beiden Streitteile auf eine Urkunde, so
kann er sie sofort im Anschluſs an die Klage oder an die Einrede
producieren. Hat der Beklagte die Urkunde in Händen, so ist er
nach fränkischem Rechte von dem Formalismus der Antwort befreit.
Ohne daſs ihn der Kläger tanganieren darf, mag er auf die Klage
erwidern, daſs er auf Grund der Urkunde besitze. Hat sich eine der
beiden Parteien auf eine Urkunde berufen, ohne sie sofort vorzulegen,
so wird durch Beweisurteil auf Produktion des Dokumentes erkannt
und diese in den Rechtsformen des Beweisgelöbnisses zum Beweis-
termin versprochen 102.
Die producierte Urkunde wird vor Gericht verlesen. Der Gegner
mag dann eine der bereits oben S. 421 f. besprochenen Arten der
Urkundenschelte einbringen. Producieren beide Teile Urkunden, die
das Streitobjekt betreffen, so wird die ältere als maſsgebend aner-
kannt 103. Das fränkische Königsgericht half sich, wenn Urkunden
beider Teile vorlagen und Zweifel offen blieben, durch Anordnung
eines Ordals 104 oder durch Aufnahme einer Inquisitio 105.
Siegel, Gerichtsverfahren S. 240. Korn, De obnoxiatione et wadio antiquissimi
iuris germanici 1863. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I 550. Die Bemer-
kungen bei Mommsen, Festgabe für Beseler S. 266 f. H. Brunner in Z2 f.
RG XI 97 f.
Hatte der Beklagte die Befriedigung des Klägers rechtsförmlich
[442]§ 109. Die gutwillige Befriedigung.
angelobt und lautete das Urteil auf Zahlung einer Geldsumme —
was bei Buſs- und Wergeldschulden jetzt stets der Fall war —, so
stand dem Schuldner eine rechtlich normierte Zahlungsfrist zu Gebote,
die bei den Salfranken wie die Beweisfrist regelmäſsig vierzig Nächte
betrug. Längere Fristen und eine Mehrheit von Zahlungsterminen
kennen die meisten Rechte bei Entrichtung des Wergeldes 1.
Auch wenn Urteil und Wette auf eine Geldsumme lauteten, er-
folgte die Zahlung meistens nicht in Geld, sondern in Geldeswert,
in Knechten, Vieh, Waffen und sonstigen Stücken beweglicher Habe 2.
Darum setzt die Lex Salica voraus, daſs der Gläubiger, der sich von
dem Schuldner die Zahlung holen will, von Schätzungsleuten be-
gleitet sei 3. In karolingischer Zeit wurden für die Gegenstände, die
man in Zahlung zu geben pflegte, besondere Werttaxen aufgestellt 4.
Doch war die Taxe nicht schlechtweg bindend; denn der Schuldner
durfte schwören, daſs der Gegenstand, den er in Zahlung gebe, einen
höheren als den gesetzlich taxierten Wert habe 5.
Wie der Schuldner durch Hingabe eines Knechtes den seinem
Werte entsprechenden Teil der Schuld tilgen konnte, so mochte er, wenn
und soweit es an anderen Zahlungsmitteln gebrach, sich selbst oder
sich und die seinigen für die Schuld oder einen Schuldrest verknechten.
Die Selbstverknechtung geschah als ein rechtsförmlicher Akt 6, indem
der Schuldner Hände und Haupt in die Hand des Herrn legte, sich
von ihm an den Haaren ergreifen lieſs, den Gürtel oder den Arm des
Herrn auf seinen Nacken setzte 7. In Neustrien wurde über den Akt
[443]§ 109. Die gutwillige Befriedigung.
der Selbstverknechtung nicht selten eine Urkunde ausgestellt, die sich
als venditio oder als obnoxiatio bezeichnet 8. Die Selbstverknechtung
machte den Gläubiger zum Eigentümer des Schuldknechtes wie irgend
eines Kaufsklaven 9. Jener war nicht verpflichtet, ihn gegen nach-
trägliche Zahlung aus der Knechtschaft zu entlassen, er hatte das
Recht, ihn einem beliebigen Dritten zu verkaufen 10.
Unter dem Einflusse der Kirche 11 und begünstigt durch die welt-
liche Gesetzgebung bildete sich im fränkischen Reiche eine neue Art
der Selbstverknechtung aus, die nicht Selbstverkauf, sondern Selbst-
verpfändung war. Der Schuldner gab sich dabei nur pro wadio
hin, stand loco wadii und muſste dem Gläubiger knechtische Dienste
leisten, bis er durch Zahlung der Schuld ausgelöst wurde 12. Karo-
lingische Kapitularien erhoben die Hingabe in pfandrechtliche Schuld-
knechtschaft zu einem Rechte des Schuldners 13, so daſs der Gläubiger
sie nicht etwa ablehnen und endgültigen Selbstverkauf verlangen konnte.
Bei Klagen um Gut hat der Sachfällige auſser der verwirkten
7
[444]§ 109. Die gutwillige Befriedigung.
Buſse den Streitgegenstand herauszugeben. Die Fahrhabe muſs dem
sieghaften Kläger sofort ausgehändigt, das Grundstück, das er er-
stritten, vor Gericht prozessualisch aufgelassen werden 14. Wenn im
Freiheitsprozesse diejenige Partei, die ihre Freiheit behauptete, unterlag,
wurde sie vom Richter dem Gegner durch handhafte Tradition über-
geben 15.
Der Beklagte, der den Kläger befriedigt, hat Anspruch auf ein
Sicherheitsgelöbnis des Klägers. Ein solches kann dem Kläger auch
abverlangt werden, wenn er mit dem erhobenen Klaganspruche nicht
durchgedrungen ist. In beiden Fällen verpflichtet sich der Kläger,
und zwar regelmäſsig unter Festsetzung eines Strafgedinges, den Be-
klagten wegen des erhobenen Anspruches niemals wiederum zu be-
helligen. Das Sicherheitsgelöbnis kann mittelst Hingabe einer Ur-
kunde geleistet werden, welche in den fränkischen Formelsammlungen
als securitas bezeichnet wird 16. Der Beklagte ist in der Lage, ein
förmliches Urteil des Gerichtes zu erbitten, das dem Kläger die Aus-
stellung einer ‘securitas’ auferlegt 17. Wird die Urkunde in Folge
der Befriedigung des Klägers ausgestellt, so dient sie zugleich als
Quittung 18. Neben der schriftlichen securitas kennt das fränkische
Recht eine ältere volksrechtliche Form des Sicherheitsgelöbnisses, darin
bestehend, daſs der befriedigte und ebenso der sachfällige Kläger auf
den erhobenen Anspruch rechtsförmlich — durch exfestucatio — ver-
zichtet, indem er die festuca von sich wirft und eine entsprechende
mündliche Erklärung abgiebt 19. In Todschlagssachen und ursprüng-
[445]§ 110. Die auſsergerichtliche Pfandnahme.
lich wohl in allen Fällen, in welchen die Fehde zulässig gewesen
wäre, muſs der Kläger und müssen die übrigen Vertreter der aus-
gesöhnten Sippe nach Empfang des Sühngeldes feierliche Urfehde
schwören 20.
Siegel, Gerichtsverfahren S. 35 ff. Sohm, Prozeſs der Lex Salica S. 18 ff.
v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 366, 473 ff. V 90. Schröder, RG
S. 365 ff. v. Amira, Recht S. 163. Stobbe, Deutsches Privatrecht I 588.
Heusler, Institutionen II 205. 241. Wilda, Das Pfändungsrecht Z. f. DR
I 172 ff. v. Meibom, Das deutsche Pfandrecht 1867, S. 190 ff. Richard
Loening, Der Vertragsbruch im deutschen Recht 1876, S. 1 ff. 26 ff. Cohn,
Die Justizverweigerung im altdeutschen Recht 1876, S. 61 ff. Nägeli, Das ger-
manische Selbstpfändungsrecht in seiner historischen Entwickelung mit besonderer
Rücksicht auf die Schweiz 1876. Samuelsohn, Wirkungen der Privatpfändung
nach deutschem Rechte 1878. Esmein, Études sur les contrats dans le très an-
cien droit français 1883, S. 90 ff. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden
1863, S. 132. 142. Wach, Der italienische Arrestprozeſs 1868. Pertile, Storia
del diritto italiano IV 498 ff. Nani, Studii di diritto longobardo II (1878), S. 72
(il pignoramento privato). v. Amira, Nordgermanisches Obligationenrecht I 109.
161. 234 ff. Karl Lehmann, Königsfriede S. 18. 113. Matzen, Den danske
panterets historie 1869. V. A. Secher, Om vitterlighed og vidnebewis i den
ældre danske proces I (1885) S. 168 ff.
Wenn die sachfällige Partei die Befriedigung verweigerte oder
versäumte, so gebrach es, wie bereits oben I 183 bemerkt wurde,
dem älteren Rechte an einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung.
Gegen den Ungehorsam stand nur entweder die Acht oder die auſser-
gerichtliche Pfandnahme zur Verfügung. Diese war ein Akt er-
laubter und rechtlich geregelter Selbsthilfe, der sich zur vermögens-
rechtlichen Vollstreckung der Acht ebenso verhielt, wie die Fehde
gegen den Missethäter zur personenrechtlichen Wirkung der Fried-
losigkeit. Wie bei der Fehde nur dem Verletzten und nicht jeder-
mann der Angriff gegen die Person des faidosus freistand, so war bei
der Pfandnahme nur dem Gläubiger (bezw. dem Bürgen) der Zugriff
gegen das Vermögen des Schuldners gestattet.
Pfand, ahd. phant, fant, ist ein Wort von dunkler Herkunft; zu-
erst erscheint es für das genommene Pfand als pant in der Lex
Frisionum 1. Ein anderer Ausdruck, der nachmals gelegentlich in
19
[446]§ 110. Die auſsergerichtliche Pfandnahme.
in deutschen Rechtsquellen begegnet, ist Nahme, nâme, nome von
nehmen 2. Ihm entspricht das im Norden technische Wort nam,
das die Normannen in der Normandie, die Dänen und Normannen in
England eingebürgert haben 3. Die Angelsachsen sagten für pfänden
und Pfand bádian und bád (nýd-bád), Bezeichnungen, welchen gotisch
baidjan, zwingen, ahd. peitjan, peitan 4, Gewalt anthun, poscere, urgere,
entspricht. Jüngere friesische Quellen haben für das genommene Pfand
râf, Raub, für pfänden râvia 5.
Die auſsergerichtliche Pfändung war ursprünglich allgemein zu-
lässig um gewettete Schuld, mochte nun die Wette gerichtlich oder
auſsergerichtlich eingegangen worden sein. Hier haben wir es nur
mit dem Fall der Prozeſswette zu thun. Auch das Streitgedinge dürfte
die Wirkung gehabt haben, daſs die Urteilschuld zur Pfandnahme
berechtigte, da es eine vertragsmäſsige Unterwerfung unter den an-
gerufenen Spruch des Gerichtes in sich schloſs.
Nach den meisten Rechten ist die auſsergerichtliche Pfandnahme
nur auf Grund richterlicher Erlaubnis gestattet. Ursprünglich galt
dieses Erfordernis nicht. Das langobardische Recht sieht davon ab 6.
Auf derselben Stufe der Entwickelung begegnen uns nachmals noch
schwedische Rechte 7, und ebenso scheint es im achten Jahrhundert das
sächsische Recht gehalten zu haben. Die richterliche Erlaubnis ver-
langen dagegen das burgundische 8, das altwestgotische 9, das fränki-
1
[447]§ 110. Die auſsergerichtliche Pfandnahme.
sche 10, das bairische 11, vermutlich auch das alamannische 12 und das
friesische Recht 13, das angelsächsische 14 und das dänische Recht 15.
Der Pfandnahme muſs allenthalben ein volksrechtlich normierter
Rechtsgang, insbesondere eine gehörige Mahnung und zwar regel-
mäſsig eine dreimalige Mahnung vorausgehen 16. In der Lex Salica
sind die Voraussetzungen der Pfändung folgendermaſsen geregelt.
Der Gläubiger, dem eine Schuld gerichtlich oder auſsergerichtlich ge-
wettet worden ist, soll zunächst mit Zeugen in des Schuldners Woh-
nung gehen, um die Leistung zu holen. Zahlt der Schuldner nicht,
so verfällt er in die Verzugsbuſse von 15 Solidi. Daraufhin manniert
ihn der Gläubiger in den mallus des Thungins 17 und begehrt von diesem
die Anpfändung des Schuldners. Er begehrt sie mit der Formel:
ut nexti (nesti) chantigius gasacio meo 18. Der Thungin spricht das
begehrte nexti chantigio aus, worauf der Gläubiger den Schuldner
auffordert (testat), keinem Dritten Zahlung zu leisten oder Pfand zu
[448]§ 110. Die auſsergerichtliche Pfandnahme.
geben, ehe die Schuld bezahlt sei 19. Dann hat der Gläubiger den
Schuldner dreimal von Woche zu Woche zu mahnen. Mit jeder ver-
geblichen Mahnung steigt die Schuld um drei Solidi. Ist die letzte
Wochenfrist verstrichen, so darf der Gläubiger zur auſsergerichtlichen
Pfandnahme schreiten 20.
Das Recht der Pfandnahme steht nicht nur dem Gläubiger, son-
dern auch dem Bürgen zu, der seinerseits wiederum von dem Gläu-
biger gepfändet werden darf. Einst scheint es erlaubt gewesen zu
sein, nicht nur den eigentlichen Schuldner, sondern auch gewisse
Sippegenossen desselben zu pfänden, so daſs die Sippe, wie der Fehde,
auch der Pfändung ausgesetzt war. Denn die Volksrechte sehen sich
veranlaſst, besondere Buſse zu setzen, si quis alterum pro altero
pignoraverit 21, und ausdrücklich gestattet Rotharis Edikt, des Schuld-
ners gafand, das heiſst, nächsten wartberechtigten Anerben, zu
pfänden 22.
Gewisse Gegenstände sind nach manchen Rechten entweder aus
wirtschaftlichen Gründen oder um des Landfriedens willen von der
Pfändung schlechtweg ausgeschlossen oder dürfen nur subsidiär, näm-
lich in Ermangelung anderer Pfändungsobjekte, gepfändet werden; so
Zugtiere und Zinshöfe bei den Langobarden 23, Ochsen bei den Bur-
gundern 24, gewisse Viehherden bei Alamannen 25, Baiern 26 und
Langobarden 27.
Verboten ist es, sich der rechtmäſsigen Pfandnahme zu wider-
setzen (Pfandwehrung), verboten, die gepfändeten Gegenstände gewalt-
sam zurückzunehmen (Pfandkehrung), verboten, den Pfandnehmer
zur Vergeltung zu pfänden (Gegenpfändung). Andererseits wird ver-
frühte, übermäſsige und rechtswidrige Pfandnahme entweder als Raub
oder Diebstahl oder als selbständiges Delikt unter Buſse gestellt 28.
Der Pfandnehmer darf nach manchen Rechten mehr nehmen als
den Betrag der pfändbaren Schuld. Nach burgundischem Rechte 29
mag er z. B. ein Drittel mehr pfänden, nach langobardischem
Rechte 30 das Doppelte und zwar in zwei successiven Pfändungen,
wenn die erste Pfändung keinen genügenden Zwang auf den Schuldner
ausgeübt hatte, um ihn zur Zahlung der Schuld zu bewegen. Nach
den fränkischen Volksrechten erhöhte sich die pfändbare Schuld um
feste Buſsbeträge.
Die auſsergerichtliche Pfändung diente zunächst nur als Zwangs-
und Sicherungsmittel. Der Gläubiger erlangte durch die Pfändung nicht
etwa Eigentum an dem Pfande, sondern nur ein Zurückbehaltungsrecht
mit pfandrechtlichen Wirkungen, die entweder dem gesetzten Nutzungs-
oder dem gesetzten Verfallspfande entsprechen. Nach langobardischem
Rechte darf der Gläubiger das genommene Pfand während einer be-
stimmten Frist 31 nicht einmal gebrauchen, sondern nur zurückbehalten.
Während dieser Frist trägt er die Gefahr des Zufalls und soll der
Schuldner das Pfand einlösen. Nach Ablauf der Frist geht die Ge-
fahr auf den Schuldner über und erlangt der Gläubiger das Gebrauchs-
und Nutzungsrecht. Die Befugnis des Schuldners, das Pfand ein-
zulösen, ist nach Rotharis Edikt noch eine zeitlich unbeschränkte.
Erst Liutprand setzte fest, daſs das Pfand binnen 30 oder 60 Tagen
nach der Pfandnahme dem Gläubiger zu Eigentum verfalle 32. Mit
dem altlangobardischen Rechte stimmen hinsichtlich der Wirkung der
Pfandnahme die ostnordischen Rechte grundsätzlich überein 33. Auf
28
[451]§ 110. Die auſsergerichtliche Pfandnahme.
gleichem Standpunkte steht das altwestgotische Recht 34. Bei den
Burgundern war das genommene Pfand Verfallspfand, und zwar ver-
fiel es, wenn der Gepfändete es nicht binnen drei Monaten durch
Zahlung der Schuld einlöste 35. Hinsichtlich der übrigen Stammes-
rechte fehlt es an Nachrichten über die rechtlichen Wirkungen der
Pfändung. Doch galt sicherlich gleichfalls der Grundsatz, daſs der
Gläubiger pfändete, nicht um sich bezahlt zu machen, sondern damit
der Schuldner zahle.
Die Pfandnahme mit richterlicher Erlaubnis hat sich bei den
meisten deutschen Stämmen über die fränkische Periode hinaus er-
halten. So setzt sie u. a. ein Reichslandfriede Heinrichs VII. als zu-
lässige Art der Pfändung voraus 36. Wir finden sie insbesondere auch
in jüngeren niederfränkischen Quellen 37.
Bei den Sachsen hat Karl der Groſse die eigenmächtige Pfän-
dung schlechtweg verboten 38. Dagegen erhielt sie sich bei den Lango-
barden über die fränkische Zeit hinaus. Ein Kapitular Pippins v. J.
787, das sie bei Bannstrafe untersagte, hatte jedenfalls nur eine vor-
übergehende Wirkung 39.
Siegel, Gerichtsverfahren S. 245. Sohm, Proceſs der Lex Salica S. 163. 199.
Derselbe, Reichs- und Gerichtsverfassung S. 80. 117 ff. v. Bethmann-Holl-
weg, Civilprozeſs IV 515, V 173. Schröder, RG S. 365 ff. Waitz, Das alte
Recht der salischen Franken S. 179 ff. v. Meibom, Pfandrecht S. 39 ff. Beh-
rend, Zum Prozeſs der Lex Salica in den Festgaben für Heffter S. 68 ff. Die
zu § 110 angeführten Schriften von Wilda, R. Loening und Cohn. Seerp
Gratama, Een Bijdrage tot de rechtsgeschiedenis van Drenthe 1883, S. 258 ff.
v. Amira, Recht S. 199. Derselbe, Norwegisches Vollstreckungsverfahren S. 256 ff.
280. Derselbe, Nordgermanisches Obligationenrecht I 109 ff. II 140.
Neben der auſsergerichtlichen Pfändung durch den Gläubiger oder
als Ersatz dafür hat sich bei den germanischen Stämmen im Laufe
der Zeit hier früher, dort später eine gerichtliche oder richterliche
Pfändung ausgebildet. Ihr geschichtlicher Ausgangspunkt ist ein ver-
schiedener. Entweder entwickelte sie sich als ein wahres Exekutions-
verfahren aus der vermögensrechtlichen Geltendmachung der Fried-
losigkeit, oder sie entstand im Anschluſs an die Privatpfändung, indem
der Richter oder der Fronbote dem Gläubiger als Organ der Pfän-
dung zur Verfügung gestellt wurde.
Die Friedlosigkeit erfaſste, wie bereits oben I 168 ausgeführt
worden ist, Person und Vermögen des Friedlosen. Eine Abspaltung
der vermögensrechtlichen Wirkung der Friedlosigkeit ist die richter-
liche oder gerichtliche Auspfändung, wie sie uns bei manchen Stäm-
men begegnet. Den Übergang zeigen deutlich das angelsächsische
Recht und nordische Rechte. Wenn jemand sich hartnäckig weigert,
zu Recht zu stehen, so sollen nach dem Rechte der Angelsachsen 1
die Vornehmsten aus der Gerichtsversammlung zu ihm reiten und
ihm nehmen was er hat. Kann er keinen Bürgen finden, so bemäch-
tigt man sich seiner Person. Von dem Vermögen nimmt der Kläger
sein Ersatzgeld, dann die Hälfte der König, die Hälfte die Hundert-
schaft. Im Falle des Widerstandes ist straflose Tötung gestattet. Gemäſs
39
[453]§ 111. Die gerichtliche Auspfändung.
dem uralten Grundsatze, daſs die Vollstreckung der Friedlosigkeit
allgemeine Pflicht sei, verwirkt jeder, der den Ritt verweigert, eine
Buſse von 120 Schillingen. Das norwegische Recht kennt eine Aus-
pfändung des säumigen Schuldners, Zufahrt (atför) oder Heimritt
(heimreiđ) genannt 2. Hat der Schuldner auf wiederholte Mahnung
hin nicht gezahlt, so fordert nach den Gulaþíngslög der Kläger die
Thingleute auf (den Amtmann des Königs und der Bauern so viele,
als ihm nötig scheinen), zuzufahren und aus dem Vermögen des
Schuldners das Doppelte der Forderung und des Königs Brüche zu
nehmen. Friedlos fällt, wer Widerstand leistet; buſsfällig wird von
den Thingleuten, wer die Zufahrt verweigert 3. Im schwedischen Öst-
götaland entstand gegen Ausgang des zwölften Jahrhunderts eine
Exekution, welche durch die Hundertschaft ausgeführt wurde und sich
als ein gesetzlicher ‘Raub’ darstellt, der an dem Vermögen des Schuld-
ners zur Befriedigung des Gläubigers vorgenommen wurde 4. Den
Charakter einer von der Acht abgezweigten Konfiskation hat in Däne-
mark die im dreizehnten Jahrhundert durch Königsrecht eingeführte
Zwangsvollstreckung mit Königsbriefen 5.
Aus dem Gedanken einer auf das Vermögen beschränkten Acht
scheint auch die richterliche Pfändung des fränkischen Rechtes hervor-
gegangen zu sein. Die Franken hatten dafür den Ausdruck *strud,
dessen Wortsinn Raub ist 6. Strudes legitima sagt die Lex Ribuaria,
exstrudere 7 das Edikt Chilperichs. Ohne Zweifel war nach ältestem
fränkischem Rechte der Gläubiger, dem der Schuldner die Zahlung
der gewetteten Schuld verweigerte, berechtigt, von der auſsergericht-
lichen Pfändung abzusehen und die Friedloslegung des Schuldners zu
erwirken. Eine Stelle der Lex Salica, die vermutlich auf ein
salisches Königsgesetz zurückgeht und wohl erst nachträglich in den
[454]§ 111. Die gerichtliche Auspfändung.
Titel 50 der Lex eingeschoben worden ist, stellt dem Gläubiger unter
gewissen Voraussetzungen die Auspfändung des Schuldners durch den
königlichen Grafen zur Wahl 8. Statt selbst zu pfänden, mag der
Gläubiger den Grafen zur Pfändung auffordern, indem er die Festuca
wirft und erklärt, daſs er den Schuldner rechtmäſsig zu Falle gebracht
und ausgeklagt habe, wie es salisches Recht sei, und indem er seine
Person und sein Vermögen für die Rechtmäſsigkeit der Pfändung
einsetzt. Der Graf muſs sich dann, begleitet von sieben Rachine-
burgen, die eine Gerichtsversammlung darstellen, in die Wohnung
des Schuldners begeben. Wenn der Schuldner auf das Verlangen
des Grafen hin nicht freiwillig zahlt oder abwesend ist, wird zur Aus-
pfändung geschritten. Der Graf nimmt sie vor, indem er die zu
pfändenden Gegenstände anweist und von den Rachineburgen ab-
schätzen läſst. Seine Thätigkeit wird in Texten der Lex Salica tol-
lere, infiscare, confiscare 9 genannt. Die genommenen Gegenstände
erhält bis zu zwei Dritteln ihres Wertes der Gläubiger, ein Drittel
nimmt der Graf als fredus.
Der Gläubiger, der den Grafen zur Auspfändung veranlaſst, ehe
die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, verwirkt nach der Lex
Salica sein Wergeld 10. Der Graf aber, der, ohne einen rechtmäſsigen
[455]§ 111. Die gerichtliche Auspfändung.
Hinderungsgrund zu haben, die Auspfändung weder selbst vornimmt,
noch durch seinen Missus vornehmen läſst, büſst mit dem Leben oder
mit seinem Wergelde. Dieselbe Ahndung tritt ein, wenn er mehr
pfändet, als rechtlich erlaubt ist 11.
Das Verfahren, wie es sich durch die Verbindung volksrechtlicher
Anpfändung und königsrechtlicher Auspfändung bei den Salfranken
gestaltete, nachdem die Funktionen des Thungins auf den Grafen
übergegangen waren, dürfte dem Pfändungsverfahren ziemlich nahe
stehen, welches uns seit dem fünfzehnten Jahrhundert in der Land-
schaft Drente begegnet. Das Drenter Recht unterscheidet aenpan-
dinghe und uitpandinghe. Jene geschieht durch den Schultheiſs und
muſs der Bauerschaft bekanntgegeben werden. Erst drei Wochen
nach der Anpfändung erfolgt die Auspfändung, die der Schultheiſs mit
zwei erbgesessenen Bauern als Schätzleuten vornimmt 12.
Die fränkische Strud gab dem Gläubiger an den genommenen
Gegenständen sofortiges Eigentum 13. Sie wurden ihm an Zahlungs-
statt überwiesen. In gleicher Weise ist die den nordischen Rechten
bekannte Exekution eine solche, welche Eigentum begründet.
Wie die auſsergerichtliche Pfandnahme, so war auch die als Ersatz
derselben zulässige gräfliche Auspfändung bei den Franken anfäng-
lich auf den Fall beschränkt, daſs rechtsförmliche fides facta vorlag.
Hatte der Beklagte es verweigert, die Erfüllung des Urteils zu ver-
sprechen, so konnte nur die Friedloslegung Platz greifen. Auf diesem
Standpunkte steht auch noch die Novelle zur Lex Salica, welche den
10
[456]§ 111. Die gerichtliche Auspfändung.
Rechtsgang der königlichen Antrustionen ordnet 14. In der zweiten
Hälfte des sechsten Jahrhundert dringt aber die richterliche Aus-
pfändung auch in das Ungehorsamsverfahren ein 15. Wenn der Ver-
urteilte trotz mehrmaliger Fristsetzung 16 das Urteil nicht erfüllt, noch
die Erfüllung versprochen hat, so fordert der Kläger im Mallus den
Grafen zur Auspfändung (strudes) auf, die dieser mit sieben Rachine-
burgen vollzieht. Das nexti chantigio des Richters fällt im Ungehor-
samsverfahren aus. Nach ribuarischem Rechte muſste der Kläger,
der die Auspfändung begehrte, mit sieben Rachineburgen schwören,
daſs er den Gegner auf gesetzlichen Raub ausgeklagt habe (quod eum
ad strude legitima admallatum habet).
Bei den Salfranken kann der Beklagte, wenn die Pfändung
erfolgt, eine Klage wegen unrechtmäſsiger Pfändung erheben, die an
das Königsgericht geht, aber den Fortgang der Pfändung nicht zu
hindern vermag. Stellt sich diese vor dem König als eine unrecht-
mäſsige heraus, so sind die Pfänder dem Gepfändeten zurückzuerstatten
und hat der Kläger die Buſse für unrechtmäſsige Pfändung, nämlich
sein Wergeld, verwirkt. Dagegen kennt die Lex Ribuaria eine recht-
mäſsige Pfandwehrung 17, welche die Vornahme der Pfändung ver-
hindert und in der Weise erfolgt, daſs der Beklagte das gezogene
Schwert vor seine Hausthüre legt. Die Pfandwehrung geht an das
Königsgericht, wo die Frage ihrer Rechtmäſsigkeit durch gerichtlichen
Zweikampf 18 zwischen dem Kläger und dem Beklagten entschieden
wird 19.
Das langobardische und das ältere westgotische Recht bieten uns
eine richterliche Pfändung dar, die der auſsergerichtlichen Pfand-
nahme des Gläubigers nachgebildet ist und mit ihr gemein hat, daſs
der Gläubiger das Pfand nicht zu Eigentum erhält. Nach altlango-
bardischem Rechte erwirbt er an dem vom Schultheiſs genommenen
Pfande den Besitz, bezw. das Gebrauchs- und Nutzungsrecht, bis der
Schuldner es durch Zahlung der Schuld einlöst 20. Nach den west-
gotischen Fragmenten der Provence überweist der Sagio das Pfand
dem Gläubiger, damit er es solange behalte, bis die Schuld bezahlt
wird 21.
Das fränkische Verwaltungsrecht kennt eine administrative Aus-
pfändung, durch welche Bannbuſsen, Steuern und andere fiskalische
Gefälle beigetrieben wurden. Sie war nicht von einer vorausgegan-
genen fides facta abhängig und nicht an die rechtlichen Voraussetzungen
der gerichtlichen Pfändung gebunden 22. Gleichen Charakter hatte
wohl auch die der Lex Baiuwariorum bekannte Pfändung auf Grund
herzoglichen Befehls 23.
v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs V 177. v. Meibom, Pfandrecht S. 97 ff.
Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I 117 ff. Z2 f. RG IV 240. Waitz,
VG IV 516 ff. Esmein, Études sur les contrats dans le très ancien droit français
1882, S. 157. Ficker, Forschungen I 33 ff.
Sowohl die auſsergerichtliche Pfandnahme als auch die gericht-
liche Auspfändung erstreckten sich nach älterem Rechte nur auf die
Fahrhabe. Eine Zwangsvollstreckung in Liegenschaften war ihm un-
bekannt 1. Solche konnten dem Eigentümer nur im Wege des Acht-
19
[458]§ 112. Die Fronung.
verfahrens entzogen werden, sofern sie nicht der Wüstung verfielen.
Erst aus der Konfiskation im Achtverfahren hat sich, wie bereits oben
I 279 bemerkt wurde, eine Exekution entwickelt, welche auch die
Liegenschaften ergreift. Wir können sie, dem Sprachgebrauche jün-
gerer Quellen folgend, Fronung nennen 2. In den fränkischen Rechts-
denkmälern begegnet sie als missio in forbannum, in bannum regis,
als proscriptio confiscandi 3 und zwar zuerst in einem sächsischen
Kapitular von vermutlich 782 für den Fall, daſs der Schuldner die
Zahlung der Schuld nicht verbürgen kann 4. Ein Capitulare misso-
rum v. J. 802 ordnete sie als Zwangsmaſsregel an, um die Zahlung
des Sühngeldes und die Leistung kirchlicher Buſsen zu erzwingen 5.
Ein Zusatz zur Lex Ribuariorum v. J. 803 schrieb sie vor, falls
der Beklagte vier Ladungen miſsachtet hatte 6, und setzte damit die
gerichtliche Auspfändung der Fahrhabe, die ja erst nach sieben La-
dungen und auf Gefahr des Klägers Platz griff, thatsächlich auſser
Konkurrenz. Kapitularien Ludwigs I. haben dann die Fronung als
reichsrechtliches Exekutionsmittel in ihren Einzelheiten geregelt und
dem Gerichtsverfahren organisch eingegliedert 7. Erst dadurch wurde
es möglich, daſs ein Urteil der Schöffen auf Fronung erkannte 8.
Die missio in bannum regis ist Einziehung des Vermögens, so-
wohl des beweglichen als des unbeweglichen, und wirkt zunächst nur
als provisorische Beschlagnahme. Der Besitzer wird dabei aus dem
Besitz des gefronten Grundstückes gewiesen. Er darf es nicht mehr
1
[459]§ 112. Die Fronung.
betreten, ohne buſsfällig zu werden 9, und ist nicht mehr in der Lage,
darüber rechtlich zu verfügen. Die Fronung wurde auf dem Grund-
stücke durch Aufstecken eines Merkzeichens kenntlich gemacht 10.
Ein solches Merkzeichen, welches das Betreten eines Grundstückes
untersagte, hieſs wîfa 11, wîffa, niederd. wîp, im fünfzehnten Jahrhun-
dert weiffen, oberdeutsch auch Schaub, Bannschaub, Pfandschaub 12.
Als wiffa diente u. a. ein Strohwisch 13 oder ein Handschuh 14. Die
wiffatio konnte von dem Eigentümer selbst vorgenommen werden, der
das Betreten eines Grundstücks durch andere verhindern wollte 15.
Bei den Langobarden steckte die wifa der Kläger auf, der ein Grund-
stück im Wege des Anefangs in Anspruch nahm 16, und diente die
wiffatio schon in vorfränkischer Zeit als Akt fiskalischer Beschlag-
nahme 17.
Der durch die missio in bannum regis Betroffene ist berechtigt,
sein Gut binnen Jahr und Tag aus dem Banne zu lösen, indem er
leistet was Rechtens ist. Dann muſs der Richter den von ihm über
das Grundstück verhängten Bann aufheben, res foras bannum mit-
tere 18. Nach Ablauf jener Frist ist dagegen das gefronte Gut von
Rechtswegen endgültig verfallen. Noch im Jahre 803 war bestimmt
worden, daſs diesfalls bei dem Könige anzufragen sei, was mit dem
[460]§ 112. Die Fronung.
gefronten Gute geschehen solle. Erst Ludwigs I. Kapitularien sahen
davon ab, daſs der König im einzelnen Falle entscheide, indem sie
anordneten, daſs der Kläger zunächst aus der gefronten Fahrhabe,
sofern diese nicht ausreiche, aus den Liegenschaften zu befriedigen
sei, während den Rest der Fiskus behält 19. Kläger, bezw. Fiskus er-
werben Eigentum. Falls das Grundstück, welches wegen Ungehor-
sams gefront wurde, den Gegenstand der Klage bildete, wird es dem
Kläger zu Eigentum überwiesen. Die Übereignung erfordert aber,
weil es durch die Fronung Eigentum des Fiskus geworden war, ein
königliches Präceptum, entsprechend dem Grundsatze, daſs nur auf
diesem Wege Eigentum des Fiskus auf einen anderen übertragen
werden kann 20.
Die endgültige Fronung stellt sich, soweit das gefronte Gut dem
Kläger übereignet wird, als Befriedigungsmittel, soweit es der Fiskus
nimmt, als Strafe des Ungehorsams dar. Solange die missio in ban-
num regis nur provisorisch wirkt, dient sie als Zwangsmittel und zur
Sicherstellung. Als Zwangsmittel kommt sie nicht nur im gericht-
lichen, sondern auch im administrativen Ungehorsamsverfahren zur
Anwendung 21, in welchem sie die administrative Pfändung ersetzt 22.
Die Fronung dient als Sicherungsmittel; so in Sachsen, wenn der
Sachfällige keinen Bürgen findet 23, so in Italien, wenn jemand durch
Hinterziehung von Pfändern eine bevorstehende Auspfändung ver-
eitelt 24, so nach einem Kapitular Karls des Groſsen, um die Strafe
sicherzustellen, die der König selbst gegen den Meineidigen ver-
hängen will 25.
Waitz, VG IV 518. Roth, Beneficialwesen S. 141. Grimm, RA S. 731 f.
Wilda, Strafrecht S. 281. Siegel, Gerichtsverfahren S. 76 f. Sohm, Prozeſs
der Lex Salica S. 155 ff. 180 ff. Derselbe, Reichs- u. Gerichtsverfassung S. 162
und in LL V 266. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 518 ff. V 176 f.
v. Amira, Recht S. 176. Hugo Meyer, Das Strafverfahren gegen Abwesende
1869, S. 48 ff. Frensdorff, Recht und Rede in den historischen Aufsätzen für
Waitz S. 460 ff. Beauchet, Histoire de l’organisation judiciaire S. 179. Es-
mein, Histoire de procédure criminelle en France 1882, S. 60 ff.
Der prozessualische Ungehorsam kann Ungehorsam gegen die
Ladung und Ungehorsam gegen das Urteil sein. Ungehorsam gegen
die Ladung liegt nicht vor, wenn der Beklagte sein Erscheinen vor
Gericht versprochen oder etwa verbürgt hatte. Da das Versprechen,
zu Recht zu stehen, von vornherein eine Unterwerfung unter das
Urteil des Gerichtes bedeutet, kann gegen denjenigen, der trotz vor-
ausgegangenen Streitgedinges nicht erscheint, als gegen einen iectivus
ein Urteil ergehen, das ihm auferlegt, den vom Kläger erhobenen An-
spruch zu erfüllen. Derartige Urteile sind uns auf Grund konsta-
tierter fideiussio oder wadiatio insbesondere im königsgerichtlichen
Verfahren frühzeitig bezeugt 1. Ebensowenig ist es Ungehorsam gegen
das Urteil, wenn die Partei dessen Erfüllung zwar angelobt, aber
nicht ausführt. Sie hat dann ihr Versprechen, die fides facta, ge-
brochen, ist dem Zugriff auf ihr Vermögen und auf ihre Person aus-
gesetzt, mag gepfändet und der Gewalt des Siegers übergeben werden.
Wer auf die Ladung hin unentschuldigt ausbleibt, verwirkt, wie
bereits oben S. 335 bemerkt worden ist, zunächst eine Buſse, auf die
durch Urteil erkannt wird. Ist die Zahl der gesetzlichen Ladungs-
fristen vergeblich verstrichen, so ist ein Urteil auf Beweis oder Er-
füllung des Klagebegehrens nicht möglich 2; vielmehr kann nach
[462]§ 113. Ungehorsamsverfahren, Acht und Vorbann.
älterem Rechte nur auf Acht, nach jüngerem auch auf eine ihrer im
Gebiete der Exekution liegenden Abspaltungen erkannt werden. War
die Ladung um eine Achtsache ergangen, so trifft den Ungehorsamen
in der Acht eine Strafe, welche begrifflich derjenigen gleichsteht,
die über ihn verhängt worden wäre, wenn er vor Gericht seine Misse-
that bekannt hätte. Auf dieser Grundlage konnte sich nachmals im
langobardischen Rechte, nach welchem der Bann binnen bestimmter
Frist ein unlösbarer wurde, der bekannte prozessualische Grundsatz
ausbilden: absens pro confesso habetur 3. Steht eine Leistung des
Ausgebliebenen in Frage, so wird noch nach dem Rechte der Lex
Salica nicht etwa durch Urteil auf die Leistung erkannt, sondern es er-
übrigt nur das Achtverfahren 4. Erst als sich aus der Acht beson-
dere Formen richterlicher Zwangsvollstreckung, die richterliche Aus-
pfändung und die missio in bannum, entwickelt hatten, erging ein
Urteil in der Sache selbst, das für die exekutive Befriedigung des
Klägers maſsgebend war 5. Dagegen lautete in Fällen, in welchen dem
Beklagten eine peinliche Strafe, d. h. eine Leibes- oder Lebensstrafe,
drohte, mochte sie nun unablösbar oder ablösbar sein, das Urteil
auch fernerhin auf Acht (Vorbann) 6.
Der Ungehorsam gegen das Urteil ist Verweigerung des durch
2
[463]§ 113. Ungehorsamsverfahren, Acht und Vorbann.
das Urteil auferlegten fidem facere. Das ältere Recht hat auch gegen
diese Art von Contumaz nur die Acht zur Verfügung 7. Doch beginnt
schon in merowingischer Zeit eine Entwickelung, welche die Acht in
zweite Linie rückt, um zunächst minder strenge Folgen des Ungehor-
sams zu verhängen, die aus der Acht sich abgelöst hatten. So
schieben sich noch im sechsten Jahrhundert die richterliche Auspfän-
dung und im Fall ihrer Ergebnislosigkeit der Zugriff gegen die Per-
son des Schuldners ein, während in karolingischer Zeit zu den vor-
handenen Ungehorsamsfolgen die Fronung durch missio in bannum
hinzutritt.
Die Acht scheint in einer vor der Lex Salica liegenden Zeit auch
im Ungehorsamsverfahren durch das Volksgericht verhängt worden
zu sein. In der Lex Salica zog sie der König an sich und zwar in
der Weise, daſs ihr eine vergebliche Ladung des Ungehorsamen vor
den König vorausgegangen sein muſs 8. Nach einer Satzung Chilpe-
richs fällt das Erfordernis solcher Ladung aus, wenn der Missethäter
flüchtig ist. Die vom König verhängte Acht bedeutet die Verwirkung
des Lebens und des Vermögens. Dieses wird zum Fiskus eingezogen.
Der Ächter selbst ist dem Tode verfallen 9. Die königliche Fried-
loslegung spricht zugleich das Verbot aus, den Ächter zu hausen
und zu hofen und ihm Nahrung zu gewähren. Wer es übertritt, ver-
wirkt nach älterem salischem Rechte fünfzehn Solidi, nach dem ribua-
rischen, welches Reichsrecht wurde, den Königsbann 10. Jüngere west-
fränkische Kapitularien behandeln den, der einen Gebannten aufnimmt,
als friedlos 11. Die vom König im Ungehorsamsverfahren verhängte
[464]§ 113. Ungehorsamsverfahren, Acht und Vorbann.
Acht ist eine sühnbare Acht. Sie dauert nur so lange, bis der Ächter
leistet was Rechtens ist, donec omnia, quae ei legibus inpotatur, con-
ponat. Damit ist die Lösung des verwirkten Lebens und die Befriedi-
gung des Klägers gemeint. Der Ächter kann sich also nicht etwa da-
durch aus der Acht ziehen, daſs er sich erbietet, vor Gericht Rede
zu stehen, wie er auf die Ladung hin gesollt hätte, oder daſs er den
Beweis gelobt und antritt, auf welchen das Urteil gelautet hatte, dessen
Nichterfüllung ihm die Acht eintrug. Über die Frage, ob das Recht
des Ächters, sich aus der Acht herauszuziehen, ein zeitlich unbe-
schränktes war, geben die fränkischen Quellen keinen Aufschluſs.
Immerhin darf es für wahrscheinlich gelten, daſs schon in merowin-
gischer Zeit eine Frist von Jahr und Tag bestand 12.
Soweit die Acht noch als Folge des Verbrechens eintrat und
nicht wegen Contumaz verhängt wurde, blieb die Verhängung auch
nach salischem Rechte Sache der Volksgerichte 13. Ebenso das Neh-
men des Friedens, das mit der Verurteilung zu Lebens- und Leibes-
strafen verbunden war, sofern nicht der König sich in vereinzelten
Fällen oder für bestimmte Personenklassen das Strafurteil vorbehalten
hatte. Aber abgesehen davon, muſs schon in merowingischer Zeit den
Volksgerichten die Verhängung einer provisorischen Acht mit ab-
geschwächten Wirkungen zugestanden haben. Das Edikt Chilperichs
gestattet dem Grafen, sich nach ergebnisloser Auspfändung der Person
des säumigen Schuldners zu bemächtigen, der dann dreimal den Ver-
wandten zur Auslösung angeboten wird, während der König sich nur
die schlieſsliche Überantwortung der Person des Schuldners in die
Gewalt des Verletzten vorbehält. Gegen den flüchtigen Verbrecher,
der kein Vermögen hat und sich im Walde birgt, will Chilperich die
Friedloslegung erst dann aussprechen, wenn es weder dem Beamten
noch den Verwandten (des Verletzten) gelungen ist, ihn dingfest zu
machen. Der Zugriff auf die Person setzt aber voraus, daſs ihr vor-
her der Genuſs des vollen Friedens, wie das altdänische Recht sagen
würde, die Mannheiligkeit, genommen worden war. Nach alledem kann
nur die strenge Ungehorsamsacht, jene, welche die Volksgenossen zur
Tötung aufforderte, ausschlieſsliches Vorrecht des merowingischen
Königs gewesen sein.
Seit karolingischer Zeit begegnet uns eine provisorische Acht
unter dem Namen bannus, forisbannitio, Vorbann 14. Sie wird von
dem Grafen oder von dem königlichen Missus durch Rechtsgebot über
den Ungehorsamen ausgesprochen, nachdem durch ein Urteil darauf
erkannt worden war 15. Der Vorbann entspricht in seinen Wirkungen
ungefähr der Verfestung der sächsischen Rechtsbücher. Der for-
bannitus kann von jedermann ergriffen und dem Richter ausgeliefert
werden; doch ist er nicht, wie der, den die Königsacht getroffen hat,
der buſslosen Tötung ausgesetzt, es sei denn, daſs er der Festnahme
Widerstand leistet. Wie die Königsacht, schlieſst der Vorbann das
Verbot in sich, den Gebannten bei sich aufzunehmen 16 und ihm Nah-
rung zu gewähren, eine Wirkung, von der er die Bezeichnung mezi-
ban 17, Nahrungsbann, erhielt. Als Bruch gräflichen Bannes hat die
Übertretung des Verbotes die Buſse von fünfzehn Solidi zur Folge
Mit dem Vorbann war die provisorische Einziehung des Vermögens
verknüpft, wenn nicht etwa schon vorher die Fronung in der Form
der missio in bannum regis verhängt worden war 18. Die Tochter-
rechte des salischen Rechtes verbinden mit dem Forbannissement ent-
weder die Einziehung des ganzen Vermögens oder die der Fahrhabe
und die Wüstung des unbeweglichen Gutes 19. Der Gebannte konnte
sich aus dem Banne ziehen, indem er sich freiwillig stellte, um sich
entweder zu reinigen oder die Unthat gegen den Verletzten und gegen
den Richter zu büſsen 20.
Die Anwendung der forbannitio wurde noch in karolingischer
Zeit auf Kriminalsachen eingeschränkt. Latrones, malefactores und
infideles sind nach dem Kapitular von Kiersy aus dem J. 873 die
Personen, die bei Ungehorsam dem Vorbanne verfallen.
Ihre vollen Wirkungen übt die forbannitio nur in dem Sprengel
des Grafen oder des Missus aus, der sie verhängt. Doch sollen die
Nachbargrafen den Gebannten in ihre Bezirke nicht aufnehmen, und
wird deshalb der Graf, der den Vorbann verhängt, angewiesen, seinen
Nachbargrafen davon Anzeige zu erstatten 21. Das erwähnte Kapitular
von Kiersy geht noch weiter, indem es bestimmt, daſs der Missus
oder Graf, in dessen Gebiet der Gebannte flieht, ihn ergreifen und
dem Vorbannrichter ausliefern soll 22. Auch dem Könige muſs über
die verhängte forbannitio berichtet werden, damit er thun könne, was
seines Amtes ist, falls etwa der Gebannte an den Hof kommt 23. Das
deutsche Reichsrecht bietet uns nachmals eine Reichsacht dar, welche
die Wirkungen der in einem einzelnen Gerichtssprengel verhängten
Verfestung auf das ganze Reich ausdehnt. Dem fränkischen Reichs-
rechte war diese Einrichtung fremd, wie wir aus den Vorschriften
über die Mitteilung der Bezirksacht an die Nachbargrafen und an
den König erschlieſsen können.
Die Verhängung jener Acht, die den Ungehorsamen nicht nur
der Festnahme, sondern der allgemeinen Tötung preisgab, war, wie
in merowingischer, wohl auch in karolingischer Zeit ein Vorrecht des
Königs 24.
Soweit das Nehmen des Friedens im Volksgerichte stattfand, er-
folgte es in feierlicher Rechtsform 25. Die Handlung hieſs ahd. fir-
20
[467]§ 114. Acht- und Strafvollzug.
zellan, alts. fartelljan, mhd. verzellen 26. Sie geschah nach nordischen
Rechten durch Waffenschlag 27, im Gebiete des sächsischen Rechtes
‘mit Fingern und Zungen’, durch Aufstippen, Aufrecken der Finger,
nach fränkischen Rechten, indem der Richter eine Fackel schwang 28
oder den Stab zerbrach 29.
Wilda, Strafrecht S. 281 ff. 484 ff. H. Brunner, Abspaltungen der Friedlosig-
keit Z2 f. RG XI 62. v. Amira, Recht S. 175. 199. Grimm, RA S. 882.
v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 164. Dreyer, Nebenstunden S. 177. Der-
selbe, Antiquarische Anmerkungen über einige … in Teutschland und im Norden
üblich gewesene Lebens-, Leibes- und Ehrenstrafen 1792. Sam. Fr. Boehmer,
De executionis poenarum capitalium honestate 1745.
Der Achtvollzug war ursprünglich im allgemeinen Sache der Ge-
samtheit, die den Ächter als ihren gemeinsamen Feind betrachtete
und behandelte. Ihn zu verfolgen, zu töten oder doch wenigstens
festzunehmen, war nicht nur Recht, sondern auch Pflicht der Volks-
genossen. Ebenso waren sie verpflichtet, bei der vermögensrechtlichen
Vollstreckung der Friedlosigkeit dem Aufgebot zur Wüstung des An-
wesens, zum Zugriff auf das Vermögen Folge zu leisten 1.
Jene allgemeine Verfolgungspflicht schloſs nicht aus, daſs der
öffentliche Beamte selbst gegen den Ächter einschritt oder Organe
bestellte, um ihn aufzuspüren und zu töten, oder daſs er im einzelnen
Falle die Gerichtsgemeinde zur Achtvollstreckung bannte. Auch gab
30*
[468]§ 114. Acht- und Strafvollzug.
es Arten der Acht, bei denen die Tötung des Ächters seiner eigenen
Sippe, einem Gewalthaber, dem Verletzten oder dessen Sippe oder
endlich dem Richter vorbehalten war, so daſs die Acht sich Dritten
gegenüber nur in dem Verbote der Unterstützung oder hierin und in
dem Gebote der Festnahme äuſserte. Wenn sich der Verbrecher
wegen einer Achtsache in Gewahrsam oder Bürgschaft befand, fiel
natürlich das Bedürfnis hinweg, ihn durch rechtsförmliche Verkün-
digung der Acht der allgemeinen Verfolgung preiszugeben, Beher-
bergung und Speisung zu verbieten; vielmehr äuſserte sich diesfalls
die Acht nur in der Entziehung des Lebens und des Vermögens, so-
fern nicht etwa eine Abschwächung oder Milderung der Achtfolgen
eintrat.
Als eine besondere Art des Achtvollzugs haben wir die Todes-
strafen des germanischen Heidentums kennen gelernt, die in ritueller
Weise als Menschenopfer vollstreckt wurden. Sollte ein Verbrechen
im Namen der Götter geahndet werden, so war es in germanischer
Zeit der Heidenpriester, der die Hinrichtung als Kultushandlung aus-
führte, nachdem durch Ordal erkundet worden war, daſs das Opfer
den Göttern genehm sei 2. Doch war die Hinrichtung nicht etwa
[469]§ 114. Acht- und Strafvollzug.
schlechtweg ein priesterliches Monopol, zumal der Ritus kein Priester-
geheimnis war. Volksgenossen, die den handhaften oder geächteten
Missethäter ergriffen, mochten ihn ohne Priester in der Form des
Menschenopfers justifizieren. Der Friedlose, der dem Verletzten oder
dessen Sippe übergeben worden war, der faidosus, den seine Mag-
schaft, der schuldige Knecht, den sein Herr ausgeliefert hatte, konnte
der Rache nach dem Ritus des Opfertodes verfallen.
Die Annahme des Christentums hatte zur Folge, daſs die dem
Gemeingefühle und den heidnisch religiösen Vorstellungen entspringen-
den Antriebe der popularen Achtvollstreckung abgeschwächt wurden.
Hie und da sah sich deshalb die Staatsgewalt veranlaſst, auf den
Kopf des Friedlosen einen Preis zu setzen 3; anderwärts suchte sie die
Verfolgung gewisser Arten von Friedlosen, insbesondere von Dieben
und Räubern, durch Versäumnisbuſsen oder durch eine Haftpflicht der
Gemeindegenossen sicherzustellen. Wenn auch in Fällen förmlicher
Friedloslegung des flüchtigen Missethäters die Rechtsordnung für den
Achtvollzug noch auf die Volksgenossen rechnen muſste, wurde dieser
doch mehr und mehr Sache des öffentlichen Beamten 4.
Als Abarten oder Abspaltungen der Acht und des Achtvollzugs
stellen auch die peinlichen Strafen, insbesondere die sogenannten
Todesstrafen der fränkischen Zeit sich dar, wenn wir sie vom Stand-
punkte der rechtsgeschichtlichen Konstruktion aus betrachten. Ihr
Verhältnis zur Acht klarzustellen, bleibt der Geschichte des Straf-
rechtes vorbehalten. Im folgenden haben wir es nur mit den Organen
der Strafvollstreckung zu thun und mit dem Zusammenhange, der in
dieser Beziehung zwischen Achtvollzug und Todesstrafe obwaltet.
Den Gedanken der durch die Gesamtheit vollstreckbaren Acht
spiegeln deutlich jene Todesstrafen, bei welchen die Hinrichtung des
Verbrechers mit gesamter Hand erfolgte, eine Rechtssitte, deren zähes
Fortleben sich zum Teil daraus erklärt, daſs die Beteiligung der Ge-
samtheit jeden einzelnen gegen die Rache der Verwandten des Hin-
gerichteten schützte. Eine Todesstrafe zu gesamter Hand war ihrer
Natur nach die Steinigung 5. Franken und Altsachsen vollzogen sie
in der Weise, daſs man den Verbrecher vorerst an einen Pfahl band 6.
[470]§ 114. Acht- und Strafvollzug.
In Norwegen wurde dem Missethäter das Haupt geschoren, mit Theer
bestrichen 7 und mit Federn bestreut 8. So muſste der Pechvogel die
Gasse laufen. Jeder sollte mit Steinen und Pflöcken nach ihm werfen.
Wer nicht warf, wurde buſsfällig 9. Die Angelsachsen kennen als
Strafen zu gesamter Hand das Steinigen und das Verbrennen. Stiehlt
ein Knecht, so sollen nach einer Satzung Aethelstans achtzig Knechte
hinausgehen und den Dieb steinigen 10. Wer den Wurf dreimal ver-
fehlt, wird dreimal gestäupt. Stiehlt eine Magd, so sollen achtzig
Mägde je drei Hölzer herbeitragen und die Diebin verbrennen 11.
Bonifatius berichtet über eine bei den Altsachsen von Frauen an einer
Entehrten mit gesamter Hand vollzogene Strafe 12. Nach deutschen
Weistümern, nach schleswigschem und jütischem Rechtsbrauch erfolgte
sogar die Strafe des Hängens mit gesamter Hand, indem von den
Genossen der Gerichtsgemeinde jeder einzelne den Strick anfassen
muſste 13. Von Hinrichtungen, die das fränkische Heer oder Volk an
Verbrechern vollstreckte, erzählt uns Gregor von Tours 14.
Als Vollzugsorgan einer in den Quellen genannten Todesstrafe
erscheint mitunter die Sippe oder der Ehemann. Es handelt sich da-
bei um Ausübung einer Strafgewalt, die der Sippe gegen ihre Mit-
glieder, dem Ehemann gegen die schuldige Ehefrau zusteht. So sind
es die Verwandten, welche die Entehrte am Leben strafen 15, welche
[471]§ 114. Acht- und Strafvollzug.
das freie Weib töten, das sich mit einem Knechte verbunden hat 16.
So ist es der Ehemann oder sind es die Magen, die den Ehebruch an
der Ehebrecherin ahnden.
Nicht selten liegt in Fällen, bei denen die Quellen von einer
Todesstrafe zu sprechen scheinen, nur ein Akt erlaubter Rache vor,
welche die beleidigte Sippe in der Form einer Privathinrichtung an
dem Missethäter nimmt, nachdem er als friedloser Mann ihrer Will-
kür ausgeliefert oder von ihr ergriffen worden war 17. Diesen Cha-
rakter hat die in der Lex Salica erwähnte Tötung des Wergeld-
schuldners, der die Schuld nicht zahlen kann und vergeblich zur Aus-
lösung aufgeboten worden war 18, und hat wohl auch nicht selten das
Verbrennen wegen Giftmordes oder Zauberei 19. Die Tötung des Ver-
brechers stellt sich diesfalls nicht als Vollzug einer öffentlichen Strafe,
sondern als Rache an einem Friedlosen dar, auf deren Ausübung der
Verletzte verzichten 20 kann, wobei denn freilich in Betracht kommt,
daſs nach den die Christianisierung überdauernden Vorstellungen des
Heidentums die Verschonung des Todschlägers religiöse Bedenken er-
regte. Nicht Pflicht, sondern nur Recht des Verletzten war ursprüng-
lich auch die Bestrafung des schuldigen Knechtes, den sein Herr aus-
geliefert hatte 21.
Noch in fränkischer Zeit muſs das Recht des Verletzten wenig-
stens in gewissen Fällen zur Pflicht gesteigert worden sein, so daſs die
15
[472]§ 114. Acht- und Strafvollzug.
Tötung den Charakter der Privathinrichtung verlor 22. In Quellen der
nachfränkischen Zeit begegnet in weiter Verbreitung der Grundsatz,
daſs der Verletzte die Strafe vollstrecken müsse 23. Als eine ver-
einzelte Anwendung dieses Grundsatzes erscheint unter Karl dem
Groſsen die Vorschrift, daſs die Partei, die eine durch Urteil erledigte
Sache wiederum einklagt, fünfzehn Schillinge zahlen oder von den
Schöffen, deren Urteil sie ignorierte, fünfzehn Hiebe erhalten solle 24.
Mitunter muſsten die Missethäter selbst als Organe der Strafvoll-
streckung dienen. So nach einem Kapitular Karls des Groſsen, welches
befiehlt, daſs Verschworene, die an einem Verbrechen teil genommen,
sich gegenseitig ausstäupen und die Nasen abschneiden sollen 25.
Nach manchen Rechten werden bestimmte Unthaten, deren Ahn-
dung zunächst dem Verletzten oder der Sippe oder dem Leibherrn
zusteht, subsidiär, wenn nämlich jene sie unterlassen, von den amt-
lichen Organen der Staatsgewalt geahndet. So wird nach der Lex
Burgundionum die Freie, die sich mit einem Knechte verbunden hat,
dem Fiskus verknechtet, wenn die Verwandten sie nicht töten 26. Das-
selbe geschieht in solchem Falle bei den Langobarden, wenn die Sippe
es versäumt, die gesetzliche Vergeltung zu üben 27. Hat eine Freie
mit einem Freien Unzucht getrieben, so verfällt sie nach einer Satzung
Rotharis subsidiär der arbiträren Bestrafung des Königs 28. Der die-
bische Knecht soll bei den Langobarden zunächst von seinem Herrn,
eventuell von dem, der ihn fing, getötet werden. Sonst nimmt ihn
der Fiskus und wird mit ihm verfahren, wie der König befiehlt 29.
Innerhalb des fränkischen Reiches erscheint es mindestens in
Neustrien regelmäſsig als unmittelbare Aufgabe des Richters, öffentliche
Strafen von Amtswegen zu vollstrecken. Zu diesem Zwecke hat er
[473]§ 114. Acht- und Strafvollzug.
seine Schergen, lictores. Schon in merowingischer Zeit ist es im all-
gemeinen der Graf, der die Exekution von Lebens- und Leibesstrafen
befiehlt 30. Childebert II. macht es dem iudex zur Pflicht, den Frauen-
räuber zu verfolgen und zu töten, den Dieb in seiner Behausung zu
fahnden, zu binden und ihn, wenn er geringeren Standes ist, zu hän-
gen 31. Amtliche Hinrichtung setzt Chlothars Edikt v. J. 614 voraus,
indem es dem Richter untersagt, den Missethäter, der nicht bei hand-
haftem Diebstahl ergriffen worden ist, ungehört zu töten 32. Ganz
allgemein befiehlt Karl der Groſse, daſs die iudices und die Vikare
Galgen haben sollen 33. Er versichert die Grafen, daſs sie laut dem
Zeugnisse der Bischöfe ohne Sünde vor Gott Räuber und Diebe pein-
lich bestrafen können 34; er verbietet den Vikaren, zu gestatten, daſs
der Dieb die zuerkannte Strafe durch Selbstverknechtung ablöse 35.
Nichtsdestoweniger muſs für den Strafvollzug durch auſseramt-
liche Organe in fränkischer Zeit noch ein ausgedehnter Spielraum
übrig geblieben sein. Namentlich in den ostrheinischen Gebieten mag
die Vollstreckung vielfach den Gerichtsgemeinden obgelegen haben.
Häufig lieſs wohl auch der Richter den zum Tode verurteilten Ver-
brecher dem Verletzten übergeben, damit er die Strafe an ihm voll-
ziehe, oder er übergab ihn einem Mitgliede der Gerichtsgemeinde,
das ad hoc als Henker bestellt, etwa als solcher gedungen wurde 36.
Nachmals findet sich mitunter eine subsidiäre Vollstreckungspflicht
der Gemeinden, während hie und da den Gemeindegenossen wenig-
stens noch obliegt, bei der amtlichen Hinrichtung gegenwärtig zu sein 37.
Achtvollzug und Hinrichtung entehrten denjenigen nicht, der sie
ausführte. Die Volksanschauung, daſs der Henker ehrlos oder an-
rüchig sei, war der fränkischen Zeit noch vollständig fremd und ent-
stand erst später nicht ohne Einwirkung der Kirche. Ältester Henker
des germanischen Rechtes war der Heidenpriester gewesen. Noch
[474]§ 114. Acht- und Strafvollzug.
viel zu sehr wirkte bis zur Auflösung des Frankenreiches die sakrale
Bedeutung der Todesstrafe nach, als daſs auf deren Vollstreckung
durch Laienhand ein Schatten von Unehre hätte fallen können.
Die Art der Todesstrafe wird in den Volksrechten und in den
Kapitularien in aller Regel nicht näher bestimmt. Wo sie die Ver-
wirkung des Lebens androhen, beschränken sie sich fast ausnahmelos
auf Ausdrücke wie: moriatur, occidatur, morte puniatur, vitae culpa-
bilis iudicetur, de vita componat, animae suae incurrat periculum,
eine auffallende Erscheinung, die sich daraus erklärt, daſs die Acht,
in der die Todesstrafen dieser Zeit begrifflich enthalten sind, alle
Tötungsarten, formlose und rituelle Tötung, in sich schlieſst. Was von
der Satzung gilt, trifft auch für das Urteil zu. Wie oben S. 370 f.
bemerkt wurde, nahm der Wortlaut der Satzung Rücksicht auf den
Wortlaut des Urteils, das auf Grund der Satzung gefällt werden
sollte. Aus den über einzelne Todesurteile überlieferten Nachrichten
ist zu ersehen, daſs das Urteil gleich der Satzung schlechtweg auf
Tod lautete, oder den Verbrecher für ‘morte dignus’ erklärte, ohne
die Art der Todesstrafe auszusprechen 38.
Sofern Urteil oder Satzung die Art der Tötung nicht vorschrieb,
war es Sache des Richters oder der sonstigen Vollstreckungsorgane,
sie zu bestimmen. Die Exekution der Todesstrafe konnte daher durch-
aus formlos sein. Ein bezeichnendes Beispiel liefert die Hinrichtung
des heiligen Leodegar. Zum Tode verurteilt, wurde er zunächst dem
Pfalzgrafen Chrodebert übergeben. Als dann vom Hofe der Befehl
kam, daſs Leodegar nicht länger leben dürfe, lieſs ihn Chrodebert von
vier Dienern in einen Wald führen, wo ihm einer von ihnen das
[475]§ 114. Acht- und Strafvollzug.
Haupt abschlug 39. Neben der formlosen gab es eine rituelle Hin-
richtung, die als ein Überrest des Opfertodes in der Rechtssitte
ein weites Anwendungsgebiet behauptet hatte. Die Vollstreckungs-
organe hielten sich eben bei Bestimmung der Todesart regelmäſsig
an das alte Herkommen. So erklärt es sich, daſs in den fränkischen
Rechtsquellen der Galgentod als die selbstverständliche Todesstrafe
des Diebstahls vorausgesetzt wird.
Am zähesten scheinen sich die rituellen Tötungsarten in der
Strafjustiz des Hauses und der Sippe, bei Ausübung der Rache und
bei Ahndung handhafter That erhalten zu haben. Wo die Quellen
eine rituelle Todesstrafe erwähnen, ist häufig eine dem Hausherrn,
der Sippe oder dem Bluträcher zustehende Privathinrichtung gemeint.
Wenn nach burgundischem Rechte die Ehebrecherin im Schlamme
begraben werden soll 40, haben wir uns den Ehemann und seine Sippe
als Rächer ihrer Ehre zu denken. Nach einer Erzählung Gregors von
Tours wurde eine Entehrte von ihrer Magschaft verbrannt 41. Das
in der Lex Salica angedrohte Rädern des Knechtes, mit dem die
Herrin sich ehelich verbunden hatte, war sicherlich eine That der
beleidigten Sippe, die auch das Recht hatte, dem schuldigen Weibe
das Leben zu nehmen. Der Feuertod der Giftmörderin wurde von
der Verwandtschaft des Vergifteten exequiert 42.
Ein Akt der Rache gegen geständige Hexen war es, dass Frede-
gunde sie teils ertränken, teils rädern, teils verbrennen lieſs, weil sie
den Tod des Königssohnes verursacht hatten 43. Um Racheakte der
Sippe handelt es sich, wenn uns von den Sachsen erzählt wird, daſs
sie den Verführer über dem Grabe der Verführten aufknüpften 44, und
wenn nach einer Satzung Rotharis 45 zur Sühne begangenen Mordes
der Königsknecht über dem Grabe des Ermordeten aufgehängt wurde 46.
Das Fortleben von Förmlichkeiten der Hinrichtung, die auf heid-
nischen Vorstellungen und Kultusgebräuchen beruhen, wird uns zum
Teil durch gleichzeitige, zum Teil durch jüngere Quellen bezeugt.
Aus dem Heidentum stammt die Sitte, den Verbrecher so aufzuhängen,
daſs der Tod nicht sofort erfolgte 47 und daſs sein Antlitz nach Mitter-
nacht gekehrt war 48; heidnisch ist das Versagen des ehrlichen Be-
gräbnisses 49. Rein heidnische Arten der Hinrichtung haben sich mit
dem ausgesprochenen Charakter des Opfertodes namentlich bei der
gegen handhafte Verbrecher geübten Volks- und Lynchjustiz erhalten 50.
Ein deutlicher Überrest des alten Opfergedankens lebt noch
heute in dem Aberglauben fort, der sich an die glückbringende Kraft
von Reliquien der Hingerichteten knüpft. Das den Göttern geweihte
und dargebrachte Opfer galt für eine Quelle des Heiles. Daher ist
heilbringend, was von einem Hingerichteten stammt 51. Ein Finger-
glied, unter der Schwelle vergraben, schafft beständigen Haussegen 52.
Ein Kopfbein des gehängten Diebes, in den Thürstock geklemmt,
sichert gegen Diebstahl 53. Gegen das schwerste Siechtum hilft es,
wenn man das Blut des Hingerichteten trinkt.
Waitz, Altes Recht S. 177. v. Amira, Recht S. 164. 200. H. Brunner, Ab-
spaltungen der Friedlosigkeit in Z2 f. RG XI 88 ff. Grimm, RA S. 613 ff.
Waitz, VG II 1, S. 246, IV 338. 520. Schröder, RG S. 255. Esmein, Étu-
des sur les contrats S. 154. R. Loening, Vertragsbruch S. 193 ff. Osenbrüg-
gen, Strafrecht der Langobarden S. 30. Schmid, Gesetze der Angelsachsen
S. 657. 679. Kohler, Shakespeare vor dem Forum der Jurisprudenz 1883, S. 20 ff.
Kolderup Rosenvinge, Grundrids af den danske Retshistorie II 204. Konrad
Maurer, Die Schuldknechtschaft nach altnordischem Rechte, Münchener SB 1874.
v. Amira, Altnorwegisches Vollstreckungsverfahren S. 262. Derselbe, Nord-
germanisches Obligationenrecht I 125. 155. 480, II 154 ff.
Unter gewissen Voraussetzungen erfolgt ein Zugriff auf die Per-
son des Schuldigen und wird diese dem Verletzten preisgegeben. Der
Ausgangspunkt der Preisgabe ist entweder Friedlosigkeit schlecht-
weg oder eine durch das Racherecht modifizierte Friedlosigkeit. Wenn
der Verletzte in Fällen des Fehderechtes die Selbsthilfe verschmäht
und Wergeld oder Buſse einklagt, so ist der Missethäter verpflichtet,
Sühne zu leisten. Will oder kann er sie nicht leisten, so verfällt er
der Friedlosigkeit. Die Friedlosigkeit erleidet aber diesfalls die Mo-
difikation, daſs der Missethäter dem Verletzten ausgeliefert oder über-
lassen wird. Aus der Auslieferung hat sich in verschiedenen Rechten
eine Personalexekution herausgebildet.
Ist eine Wergeldschuld angelobt worden und sind der Schuldner
und seine beitragspflichtige Magschaft insolvent, so wird jener nach
der Lex Salica dem Gläubiger überantwortet und sodann in vier auf-
einanderfolgenden Gerichtstagen aufgeboten, ob ihn nicht ein Dritter
durch Zahlung der Schuld auslöse. Nach vergeblichem Aufgebots-
verfahren ist sein Leben dem Gläubiger verfallen 1. Ein ähnliches
Aufgebotsverfahren greift nach dem Edikte Chilperichs Platz, wenn
ein Leistungsversprechen des Buſsschuldners nicht erfolgt war. Dies-
falls schreitet der Graf zunächst zur Auspfändung. Ist sie erfolglos,
so kommt es zum Zugriff auf die Person des Schuldners 2. Er wird
[478]§ 115. Preisgabe und Verknechtung.
an drei Gerichtstagen ausgeboten. Den vierten mallus zieht der König
an sich. Graf und Gläubiger sollen den Buſsschuldner vor den König
bringen, der ihn der Willkür des Gläubigers anheimgiebt, indem er
anordnet, daſs der Schuldner diesem überliefert werde, damit er nach
Belieben mit ihm verfahre. Nos ordinamus, sagt Chilperich, cui ma-
lum fecit, tradatur in manu et faciant exinde quod voluerint 3. Nach
dem Friedensgesetze Childeberts I. soll der überführte Dieb, der sein
Leben nicht selbst auszulösen vermag, an drei Gerichtstagen den Ver-
wandten angeboten und, wenn ihn niemand auslöst, hingerichtet wer-
den 4. Da nach Chilperich die Königsacht nur ausgesprochen wird,
wenn man des Verbrechers nicht habhaft werden kann, so ist es ge-
stattet anzunehmen, daſs bei allen Buſsschulden und sühnbaren Misse-
thaten ein Aufgebotsverfahren stattfand und der Schuldige dem Ver-
letzten überantwortet wurde, sofern nicht ein Verbrechen vorlag, das
im Interesse des allgemeinen Friedens von Amtswegen verfolgt oder
bestraft wurde.
Aus Anlaſs des Aufgebotsverfahrens durfte ein Verwandter oder
ein beliebiger Dritter den Schuldigen auslösen, indem sie entweder
die verfallene Buſsschuld oder einen mit dem Gläubiger vereinbarten
Preis 5 bezahlten oder durch Entrichtung der Lösungssumme die zu-
erkannte öffentliche Strafe ledigten. Die redemptio mochte in der
Weise erfolgen, daſs der Losgekaufte seine Freiheit behielt, oder so,
daſs der Schuldner sich dem Dritten verkaufte 6 oder verpfändete 7.
Die Rechtsordnung konnte in dieser Beziehung dem Dritten keine Be-
dingungen vorschreiben, sondern nur bei Bannstrafe verbieten, daſs
der ausgelöste Schuldner als Knecht in das Ausland verkauft werde 8.
Doch wirkte die Kirche darauf ein, daſs von dem unbedingten Selbst-
verkauf in dauernde Knechtschaft abgesehen werde, eine Forderung,
welche die weltliche Macht als christliche Ermahnung hinzustellen
sich bescheiden muſste 9.
Die diskretionäre Gewalt, die der Gläubiger über die Person des
Schuldners bei ergebnislosem Aufgebotsverfahren erlangte, erfuhr im
[479]§ 115. Preisgabe und Verknechtung.
fränkischen Rechte eine allmähliche Abschwächung, abgesehen von den
Fällen, in welche die Blutrache hineinspielte. Wahrscheinlich wurde
der Schuldner dem Gläubiger nur noch an Pfandesstatt übergeben,
so daſs er ihn weder töten, noch verstümmeln, noch verkaufen, wohl
aber in strenger Haft halten und miſshandeln konnte. Im Laufe der
weiteren Entwickelung bildete sich aus der exekutiven Hingabe der
Person eine Schuldhaft heraus. Das Los, welches dem Buſsschuldner
im Fall der Personalexekution bevorstand, war immerhin ein der-
artiges, daſs er es milderte, wenn er sich freiwillig in Schuldknecht-
schaft begab. Dann durfte er erwarten, wie ein gewöhnlicher Knecht
behandelt zu werden, während im Fall der Privathaft der Gläubiger
ihn nicht nur in Banden halten, sondern auch seinen Unterhalt auf
das Notdürftigste beschränken konnte. Wie bereits oben bemerkt wurde,
galt die Selbstverknechtung in karolingischer Zeit für ein Recht des
Schuldners. Dagegen war sie nicht imstande, zur Ablösung einer öffent-
lichen peinlichen Strafe zu dienen. Ausdrücklich verbot Karl der Groſse,
daſs der Richter dem Verbrecher gestatte, für die Lösungssumme, die
er nicht bezahlen kann, sich in Knechtschaft zu begeben; vielmehr
müsse an einem solchen die peinliche Strafe vollzogen werden 10.
Eine exekutive Verknechtung ist dem fränkischen Rechte fremd ge-
blieben.
Andere Rechte verhängen die Preisgabe des Schuldigen nicht erst
im Fall der Säumnis oder Insolvenz, sondern überliefern ihn, ohne
daſs auf Buſse erkannt worden ist, sofort der diskretionären Gewalt
des Verletzten. Sie behandeln sonach die Hingabe des Schuldigen
als prinzipale Strafe 11.
Das westgotische Recht stellt zu der Zeit, da der Herr noch das
Recht über das Leben des Knechtes besaſs, die Hingabe in die Will-
kür des Verletzten (tradere in potestate) unter den Gesichtspunkt der
Verknechtung. Diese trat entweder sekundär, nämlich bei Insolvenz
des Buſs- und Vertragsschuldners, oder als prinzipale Strafe oder als
Ersatz der Todesstrafe ein. In einzelnen Fällen war das Tötungs-
recht des Herrn ausgeschlossen. Die Auslieferung geschah in der
Form der richterlichen addictio. Seit die Gewalt des Herrn über die
Knechte nicht mehr eine schrankenlose war und ein Gesetz Chinda-
suinths dem Herrn das Recht der willkürlichen Tötung genommen
hatte, wurde die Hingabe in unbedingte Willkür nicht mehr als Ver-
[480]§ 115. Preisgabe und Verknechtung.
knechtung aufgefaſst, sondern als härtere Maſsregel davon unter-
schieden.
Die übrigen auſserfränkischen Rechte sonderten von vornherein
die unbedingte Preisgabe und die Verknechtung, indem sie dem Be-
griff der Verknechtung die normale Behandlung der Knechte zu Grunde
legten, die nach der guten Sitte Handlungen ausschloſs, wie sie sich
der Rächer an dem ausgelieferten Missethäter erlauben durfte. Die
Verknechtung war entweder durch Rechtssatz als Strafe gewisser Un-
thaten ausgesprochen (Strafknechtschaft), oder sie trat als Folge der
Exekution bei erwiesener Insolvenz des Schuldners ein (exekutive Ver-
knechtung). In beiden Fällen erscheint die Verknechtung als eine
Abschwächung der Friedlosigkeit, die den drohenden Verlust des Le-
bens durch den Verlust der Freiheit ersetzt. Die Strafknechtschaft
ist in gewissen Fällen den Burgundern, Langobarden, Angelsachsen,
den Alamannen und Baiern, dem westgotischen Rechte und nordischen
Rechten bekannt 12. Exekutive Verknechtung tritt uns in deutlicher
Entwickelung bei den Langobarden entgegen. Den Ausgangspunkt
bildet hier der Rechtszustand, in welchem der Missethäter mit seinem
Leben dem Verletzten verfallen, ihm als fegangi 13, als Feind preis-
gegeben ist. Die Gesetzgebung gestattete in solchen Fällen dem Ver-
brecher, sich durch Zahlung einer bestimmten Summe freizukaufen.
Unterblieb die Lösung, so mochte der Verletzte ihn töten. Nach einer
Satzung Liutprands soll der Dieb, der dem Bestohlenen verfiel, diesem
übergeben werden et ipse de eo faciat quod voluerit. Solche Hingabe
trat auch ein, wenn der Schuldige die eigentliche Diebstahlsbuſse nicht
zu zahlen vermochte. Ein jüngeres Gesetz Liutprands verfügt schlecht-
weg, daſs der Missethäter, der sich nicht auslösen oder die verwirkte
Buſse nicht zahlen kann, dem Verletzten als Knecht übergeben werde.
Die Verknechtung soll eine dauernde sein, wenn die compositio mehr
als 20 Solidi beträgt, eine zeitlich beschränkte, wenn sie geringer ist;
denn dann wird der Schuldner dem Gläubiger nur übergeben, um
ihm so lange zu dienen, bis er sich um den Buſsbetrag auslösen kann.
So hat sich bei den Langobarden die ursprünglich als prinzipale oder
subsidiäre Strafe eintretende Verknechtung in exekutive Schuldknecht-
schaft verwandelt 14.
Grimm, RA S. 876. Noordewier, Regtsoudheden S. 414. Siegel, Gerichts-
verfahren S. 78. Sohm, Prozeſs der Lex Salica S. 134. Konrad Maurer,
Beweisverfahren Kr.Ü. V 338. R. Loening, Reinigungseid S. 24. 80 ff. Thonis-
sen, L’organisation judiciaire .. de la loi Salique 1881, S. 285 ff. Schröder,
RG S. 85. v. Amira, Recht S. 184. 191. H. Brunner, Abspaltungen der Fried-
losigkeit, Z2 f. RG XI 76 ff. Esmein, Histoire de la procédure criminelle en
France 1882, S. 49. Bennecke, Zur Geschichte des deutschen Strafprozesses
1886, S. 81 ff. Schmid, Gesetze der Angelsachsen S. 556 ff. Laughlin in den
Essays in Anglo-Saxon Law S. 285 ff. Petersen in den Forschungen zur deutschen
Geschichte VI 233 ff. Glasson, Étude historique sur la clameur de haro, Nouv.
Revue hist. de droit français 1882, S. 397. 517.
Handhafte That liegt vor, wenn der Thäter auf frischer That
oder auf der Flucht nach der That ergriffen wird. Handhaft heiſst die
That nicht, weil sie gewissermaſsen mit Händen zu greifen ist, son-
dern weil der Thäter, während er ergriffen wird, die Spuren der That
in der Hand trägt; so etwa der Dieb die gestohlene Sache, der Tot-
schläger die blutige Waffe, der Brandstifter die Fackel, welche Dach
und Wände des Hauses leckt, das er anzünden will. Um die hand-
hafte That zu bezeichnen, bedienen sich die Volksrechte in der Regel
umschreibender Ausdrücke. Erst in den Rechtsdenkmälern der nach-
fränkischen Zeit begegnet uns jenes Wort als ein technisches. Die
angelsächsischen Quellen sagen von dem handhaften Missethäter, er
sei gefangen æt hæbbendre handa 1, und nennen ihn handhabbenda
(handhabendus) 2.
Die Geltendmachung der handhaften That verlangt, daſs diese
offenkundig gemacht werde. Wer die That wahrnimmt, soll einen
lauten Ruf erheben, der die Nachbarn auffordert, herbeizueilen, das
sogenannte Gerüfte oder Gerüchte 3. Die angelsächsische Rechtssprache
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 31
[482]§ 116. Das Verfahren um handhafte That.
bezeichnet es als hréam 4, die anglo-normannische als hutesium, hue-
sium 5. Ausrufungen, die als Gerüfte üblich waren, überliefern uns
zwar erst jüngere Quellen. Doch reichen sie zum Teil in höchstes
Altertum zurück. An die Nachbarn gerichtet, die herbeigerufen wer-
den, haben manche die Bedeutung: kommt heraus, kommt hierher!
so das niederdeutsche tiodûte, das friesische tianût, das hochdeutsche
zêtar, zêter, wovon der Ausdruck Zetergeschrei herstammt, das fran-
zösisch-normannische haro, harou, hare, hareu 6. Diesem würde latei-
nisch huc entsprechen, wovon das mittellateinische huccus, Ruf, das
altfranzösische hucher, rufen, gebildet ist 7. Auf ein altfränkisches
hûz, foras, geht vielleicht das altfranzösische und anglo-normannische
hus, hue zurück 8, das aber auch Naturlaut sein könnte. Andere For-
men des Gerüftes sind der besonderen Veranlassung entlehnt; so dibio,
mordio, feuerio, feindio. Hilfe begehren die Interjektionen hilfio,
wapenio, wafenio, heilalle, wovon das Gerüfte auch Waffenruf, Heil-
allgeschrei heiſst 9.
Das Verfahren um handhafte That ist ein Verfahren gegen einen
Friedlosen. War die That handhaft und durch Gerüfte verlautbart,
so bedurfte es nicht erst einer Friedloslegung. Der Thäter hatte sich
[483]§ 116. Das Verfahren um handhafte That.
durch die Missethat, wie eine jüngere Rechtsquelle sagt, selbst fried-
los gemacht 10. Er konnte daher angesichts der Nachbarn, die auf
das Gerüfte hin herbeigeeilt waren, von jedermann, nicht bloſs von
dem Verletzten, getötet werden. Die Tötung war Achtvollzug. Sie
konnte in der Form ritueller Hinrichtung geschehen. Um sie zu be-
schlieſsen, mochten sich die Verfolger als ein Notgericht konstituieren.
Bei Verbrechen, die nicht allgemeine Friedlosigkeit, sondern nur ein
Fehde- und Racherecht des Verletzten und seiner Sippe begründeten,
hatten auch im Fall der handhaften That nur diese das Recht der
Tötung.
Im Laufe der Zeit gestaltete sich das Verfahren um handhafte
That mehr und mehr zum Rechtsverfahren. Die alte Volksjusitz —
vom Standpunkte heutiger Gesittung aus könnte man sie etwa Lynch-
justiz nennen — wurde regelmäſsig durch amtliche Justiz ersetzt, die
allgemeine Befugnis der Tötung zur Befugnis der Festnahme ein-
geschränkt. Nur für bestimmte Ausnahmefälle erhielt sich das alte
Recht. So wird bei manchen Stämmen noch die Tötung jedes hand-
haften Diebes 11, oder doch des nächtlichen Diebes gestattet 12, oder
auch des Diebes, der sich unterhalb des Hauses durchzugraben ver-
sucht 13. Den handhaften Brandstifter zu töten, erlauben friesische
und nordische Quellen 14. Handhaften Tempelraub bestraften die Ost-
friesen noch in karolingischer Zeit in der Form des heidnischen
Menschenopfers. Der Tempelräuber wurde, wie ein Zusatz zur Lex
Frisionum berichtet, an den Strand des Meeres geführt, wo man ihm
die Ohren schlitzte, ihn entmannte und den Göttern opferte, deren
Heiligtum er geschändet hatte 15. Allgemein erhielt sich in Fällen
31*
[484]§ 116. Das Verfahren um handhafte That.
der Blutrache, nach den meisten Rechten auch bei Ehebruch die Befug-
nis des Verletzten, den handhaften Missethäter ums Leben zu bringen.
Soweit die Tötung nicht mehr erlaubt war, lebte nichtsdestoweniger
das alte Recht allenthalben wieder auf, wenn der Missethäter sich der
Festnahme widersetzte oder durch Flucht entziehen wollte 16. Die
erfolgte Tötung muſste ersichtlich gemacht und verlautbart werden 17.
Einzelne Rechte stellten noch weitergehende Pflichten auf. So ver-
langten das angelsächsische und das anglo-warnische Recht, daſs die
Tötung als eine rechtmäſsige bewiesen werde, wenn die Magen des
Getöteten dessen Unschuld behaupteten 18. Nach fränkischem Rechte
war der Urheber der Tötung verpflichtet, vor den Richter zu gehen
und mit Eidhelfern einen auſserprozessualischen Gefährdeeid zu
schwören 19.
Soweit das Recht der Tötung beseitigt ist, darf der Missethäter
festgehalten und gebunden 20 werden. Diese Befugnis hat nicht nur
der Verletzte, sondern jedermann aus dem Volke, falls es sich um
allgemein friedlosmachende Missethaten handelt. Aus der Überein-
stimmung jüngerer Quellen läſst sich mit Sicherheit erschlieſsen, daſs
es uralte Rechtssitte war, dem handhaften Diebe die gestohlene Sache
auf den Rücken zu binden oder um den Hals zu hängen 21. Buſs-
fällig macht sich, wer einen Unschuldigen bindet 22, ebenso derjenige,
15
[485]§ 116. Das Verfahren um handhafte That.
der einen Verbrecher bindet und nachträglich freiläſst 23, falls eine
Unthat vorliegt, bei der die Taidigung, d. h. die auſsergerichtliche
Abfindung des Missethäters mit dem Verletzten, ausgeschlossen ist.
Seit die handhafte That regelmäſsig nicht mehr wie die strenge
Acht, sondern nur noch wie der fränkische Vorbann, die Verfestung
wirkt, muſs der Gebundene dem Richter zur Justifizierung ausgeliefert
werden 24. Bis diese erfolgte, mochte der Richter, wo es an Gefäng-
nissen fehlte, den Missethäter irgend einem freien Manne in Verwah-
rung geben, der bei Buſse dafür haftete, daſs jener nicht entfliehe 25.
Das Verfahren, welches gegen den Verbrecher Platz griff, hat im Ver-
gleich zum ordentlichen Rechtsgang den Charakter einer verhältnis-
mäſsig formlosen und summarischen Strafjustiz und läſst deutlich er-
kennen, daſs es aus der Geltendmachung der Friedlosigkeit erwachsen
ist. Es fordert nicht das echte Ding, ja nicht einmal ein gebotenes;
denn unter Umständen genügt ein Notgericht. Es ist frei von Formal-
akten, die dem ordentlichen Rechtsgange wesentlich sind. Die Förm-
lichkeit der Ladung fällt natürlich aus, aber ebenso das Erfordernis
rechtsförmlicher Klage. Der Sprachgebrauch der fränkischen Rechts-
quellen stellt das ligare oder capere des handhaften Diebes in Gegen-
satz zu dem inculpare oder accusare wegen Diebstahls 26 und unter-
scheidet die über den handhaften Missethäter verhängte disciplina von
der discussio, die hinsichtlich des Angeklagten stattfindet 27. Da es
keiner rechtsförmlichen Klage bedurfte, war dem Verbrecher auch der
22
[486]§ 116. Das Verfahren um handhafte That.
Weg zur rechtsförmlichen Antwort und damit zum Beweise der Un-
schuld verschlossen 28. Der Gefangene mochte immerhin die Schuld
leugnen; aber zum Reinigungseide, zur excusatio, wurde er nicht
zugelassen 29. Vielmehr hatte der Urheber der Festnahme die
Pflicht und das Recht, den Leugnenden zu überführen und damit
die Rechtmäſsigkeit der Festnahme zu erhärten. Nach salischem
Rechte muſste er mit zwölf 30, nach ribuarischem Rechte mit sechs 31
Eidhelfern die Schuld des Gefangenen beschwören. Als Eidhelfer
wurden höchst wahrscheinlich schon in fränkischer Zeit nur die auf das
Gerüfte hin herbeigeeilten Nachbarn, die später sogenannten Schrei-
mannen verwendet 32. Den Angelpunkt des ganzen Verfahrens bilden
die ligatio und der Beweis, daſs sie eine rechtmäſsige war. Diese ist
aber bereits ein Teil der Vollstreckung jener Friedlosigkeit, die sich
der Verbrecher durch die Missethat zugezogen hat, während der ab-
schlieſsende Rest der öffentlichen Gewalt vorbehalten wird. Die Über-
führung des Gefangenen, der die Schuld leugnet, bezweckt die Recht-
fertigung der ligatio.
War die Festnahme keine öffentliche, ist sie ohne Erhebung des
Gerüftes und ohne Herbeiziehung der Nachbarn erfolgt, so liegt nicht
eigentlich handhafte That vor. Derjenige, den jemand nur mit Hilfe
seiner Diener gebunden, gelangt nach einer Bestimmung der Lex Ri-
buaria zum Reinigungseide, wenn er die That bestreitet. Auch mag
sein nächster Mage selbsiebent schwören, daſs jener unrechtmäſsig ge-
bunden worden sei 33. Nach einem sächsischen Kapitulare darf der
[487]§ 116. Das Verfahren um handhafte That.
Angeschuldigte, der ohne die gestohlene Sache angeblich als Dieb
von jemand gefangen wurde, sich durch Kampf- oder Kreuzordal oder
mit Eidhelfern reinigen 34. Eine ähnliche Sachlage setzt auch ein
das ostfriesische Recht betreffender Zusatz der Lex Frisionum voraus,
nach welchem der ‘deprehensus’ die That bestreiten, arglistige An-
schuldigung behaupten und sich durch Kesselfang befreien kann 35.
In allen Fällen, in welchen der Gefangene zur Reinigung gelangte,
muſste er selbstverständlicherweise der Bande entledigt worden sein,
in denen man ihn vor den Richter gebracht hatte. Führte er den
Beweis der Unschuld, so war die Bindung eine rechtswidrige und
verfiel deren Urheber in die entsprechende Buſse. Das ostfriesische
Recht gestattete dem sachfälligen Kläger, durch Kesselfang den Vor-
wurf der wissentlich falschen Anschuldigung zu entkräften.
Liegt handhafte That vor, ist der Überführungsbeweis gelungen
oder die Rechtmäſsigkeit der Bindung nicht bestritten worden, so geht
der Richter von Amtswegen vor und verhängt die Strafe, ohne daſs
ein wahrer Kläger da ist, der sie verlangt. Der Schuldige verfällt der
Todesstrafe auch um Verbrechen, die sonst nicht mit dem Leben,
sondern in anderer Weise, etwa durch Buſszahlung, gesühnt werden,
eine Besonderheit, die sich daraus erklärt, daſs die handhafte That
als solche friedlos machte und die Bestrafung des Thäters sich als
eine Vollstreckung der Friedlosigkeit darstellt. Der Richter mag die
Todesstrafe, indem er die Art der Hinrichtung bestimmt, von sich aus
ohne Urteil der Gerichtsgemeinde anordnen. Die Quellen sprechen
diesfalls nicht selten von einem condemnare, von einem iudicium des
Richters 36, Stellen, die nicht auf einen in Wahrheit selbsturteilenden
Richter gedeutet werden dürfen, da es sich im Grunde genommen
nicht um ein wahres Urteil, sondern nur um die Hinrichtung eines
Friedlosen, eines exlex handelt, der bereits durch die That sich selbst
das Urteil gesprochen hatte 37. Die Lösung des verwirkten Lebens
war in Fällen handhafter That nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Wie jeder aus dem Volke konnte auch der Richter und konnten
[488]§ 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren.
dessen Organe den handhaften Verbrecher festnehmen und binden.
Die Festnahme war auf Seite der öffentlichen Beamten nicht bloſs
allgemeine Unterthanenpflicht, sondern Amtspflicht. Da der Über-
führungsbeweis die Rechtmäſsigkeit der Festnahme dem Richter dar-
zuthun hatte — von einem Anspruch des Gefangenen, daſs sie ihm
bewiesen werde, kann dabei keine Rede sein —, so mochte in den
Fällen, in welchen der Richter selbst die Festnahme veranlaſst oder
etwa auf das Gerüfte hin herbeigeeilt war, von einem Überführungs-
beweise vollständig abgesehen werden. Dieser konnte auch als ent-
behrlich erscheinen, wenn auſser der öffentlichen Festnahme hin-
reichende Verdachtsgründe gegen den handhaften Missethäter vor-
lagen, während bei Geständnis von vornherein eine Überführung über-
flüssig war 38.
Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 511, V 97. Siegel RG § 183. Schröder,
RG S. 356. 369. Fustel de Coulanges, Recherches sur quelques problèmes,
1885, S. 455 Von Daniels, Ursprung und Wert der Geschwornenanstalt 1848,
S. 28 ff. Dove, Untersuchungen über die Sendgerichte in der Z. f. DR XIX 321.
Derselbe, Die fränkischen Sendgerichte in Doves und Friedbergs Z. f. KR IV 1 ff.
V 1 ff. Biener, Beiträge zu der Geschichte des Inquisitionsprozesses und der Ge-
schwornengerichte 1827 S. 129. H. Brunner, Entstehung der Schwurgerichte
1872, S. 458 ff. Beaudouin, La participation des hommes libres au jugement
1888, S. 252 ff. Siegel, Das pflichtmäſsige Rügen auf den Jahrdingen 1891
(Wiener SB 125).
Der Steigerung der Staatsgewalt, wie sie sich seit Beginn der
fränkischen Monarchie geltend macht, entspricht die schärfere Aus-
prägung und strengere Durchführung des Gedankens, daſs der Staat
als solcher berufen sei, die Missethat zu bestrafen. Folgesätze dieser
Idee treten uns nicht nur in der Geschichte des Strafrechtes, sondern
auch in der des Strafverfahrens entgegen. Die überlieferten Formen
des Rechtsganges reichten aus, die Handhabung der Strafjustiz sicher-
zustellen, sofern eine Anklage erhoben wurde oder handhafte That vor-
lag. An der Erhebung von Privatklagen hatte der Staat schon wegen
der Friedensgelder ein fiskalisches Interesse. Ihm zu Liebe wurden
[489]§ 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren.
die Taidigungen oder Richtungen 1 beschränkt und der Abschluſs von
Beweisgedingen erschwert, welche die Reinigung des Beklagten er-
leichterten 2. Handhafte That konnte, wie bereits bemerkt worden ist,
der öffentliche Beamte von jeher verfolgen. Zudem war es ihm ge-
stattet, wegen gewisser Verbrechen eine Klage von Amtswegen in Form
der Fiskalklage zu erheben oder erheben zu lassen 3. In dieser
Form klagte er auch wegen Todschlags in allen Fällen, in welchen
der Fiskus das Wergeld des Getöteten beanspruchen konnte.
Eine empfindliche Lücke wies aber die Strafjustiz auf, sofern das
Einschreiten wegen Missethaten in Frage stand, die nicht handhaft
waren und nicht zu einer Klage geführt hatten. Auf bloſsen Verdacht
hin war ein Officialverfahren durch den Zuschnitt des ordentlichen
Rechtsganges ausgeschlossen.
Vereinzelte Auskunftsmittel, die zur Ausfüllung der Lücke dienen
sollten, begegnen uns schon in den Quellen der merowingischen Zeit.
Ist ein Mensch von unbekannter Hand getötet worden, so soll der
Graf die Genossen des Dorfes, in deren Feldmark die Leiche gefunden
wurde, vor den nächsten Mallus laden. Hier wird ihnen auferlegt,
mit einer bestimmten Zahl von Helfern zu schwören, daſs sie den
Todschlag weder selbst verübt haben, noch den Todschläger kennen 4.
Der zweite Teil dieses Eides hat die Pflicht, den Todschläger anzugeben,
zur selbstverständlichen Voraussetzung. Eine auſserordentliche Maſs-
regel zur Bestrafung schädlicher Leute ordnete ein Gesetz Childe-
berts II. an. Derjenige, den fünf oder sieben unbescholtene Männer
eidlich als Dieb oder Missethäter bezeichnen, soll ohne rechtsförm-
liches Verfahren getötet werden. Quomodo, sagt das Gesetz, sine lege
involavit, sine lege moriatur 5. Die rechtliche Tragweite dieser Neue-
rung zu bestimmen, macht Schwierigkeiten. Um eigentlich handhafte
That handelt es sich kaum, sondern vermutlich um notorische Misse-
[490]§ 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren.
thäter, um Personen, die als homines criminosi bekannt waren. All-
gemein ist jenes summarische Verfahren nicht geworden. Nur in
Bezug auf Diebe, Zauberer und Hexen begegnet uns in karolingischen
Kapitularien eine verwandte Vorschrift 6. So viel sich ersehen läſst,
geht das jüngere Recht gegen Verbrecher, die nicht auf handhafter
That ertappt oder rechtsförmlich angeklagt worden sind, regelmäſsig
im Wege des Rügeverfahrens vor.
Das Rügeverfahren 7 ist ein amtliches Verfahren gegen verdächtige
Leute (famosi, clamodici), die es auf Grund richterlicher Untersuchung
in die Zwangslage versetzt, sich entweder durch eines der volksrecht-
lichen Beweismittel zu reinigen, oder amtliche Bestrafung zu dulden.
Die Anfänge der Einrichtung liegen im Dunklen. So praktisch be-
deutsam die Rolle gewesen sein muſs, die das Rügeverfahren im
Rechtsleben der fränkischen Zeit spielte, sind doch die Nachrichten
der Quellen auſserordentlich dürftig. Das oben geschilderte Verfahren,
welches nach salischem Rechte bei Todschlagsverdacht Platz griff,
darf nur als Vorstufe des Rügeverfahrens betrachtet werden. Dieses
tritt uns zuerst in karolingischen Kapitularien für Italien, und zwar als
eine nach fränkischem Vorbilde von oben her eingeführte Neuerung
entgegen. Sind auch die Zeugnisse des eigentlich fränkischen Quellen-
kreises jünger und spärlicher, so läſst doch die spätere Entwicklung
und Ausbreitung des Rügeverfahrens keinen Zweifel offen, daſs das
fränkische Stammesgebiet seine ursprüngliche Heimat war.
Das Rügeverfahren beginnt damit, daſs der Richter die glaub-
würdigsten und angesehensten Männer des Untersuchungsbezirkes vor-
ladet und ihnen einen Eid abnimmt, daſs sie bestimmte von vorn-
herein genannte Verbrechen rügen werden, oder daſs sie schlechtweg
die Wahrheit aussagen werden über das, was der Richter sie fragen
werde 8. Eine uns überlieferte westfränkische Formel des Eides über
Rüge von Raub und Diebstahl enthält zugleich das Gelöbnis des
[491]§ 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren.
Schwörenden, diese Verbrechen nicht begehen noch daran teil nehmen
zu wollen 9. Die Stelle des Rügeeides kann im einzelnen Falle die
Berufung auf den dem Könige geleisteten Treueid vertreten 10. Aus-
wahl und Anzahl der Rügezeugen stehen im Ermessen des Richters.
Eine kirchenrechtliche Quelle vom Anfang des zehnten Jahrhunderts
nennt sie iuratores 11, ein Ausdruck, den wir unbedenklich als
Rügegeschworene wiedergeben dürfen. Ihr Dienst ist öffentliche Pflicht 12.
Das Rügeverfahren stellt sich als eine der Strafrechtspflege eigentüm-
liche Art des Frageverfahrens dar, welches in den lateinisch ge-
schriebenen Quellen als inquisitio bezeichnet wird. Die inquisitio be-
steht bei dem Rügeverfahren darin, daſs der öffentliche Beamte die
Rügegeschworenen befragt, ob in dem Untersuchungsbezirke gewisse
Verbrechen begangen worden seien und wer der That für verdächtig
gelte. Die Unthaten, um die gefragt wird, sind solche, deren Be-
strafung von Amtswegen zulässig ist. Ein Kapitular für Italien nennt
Todschlag, Diebstahl, Unzuchtsverbrechen und Incest 13. In den west-
fränkischen Quellen erscheinen hauptsächlich Raub und Diebstahl 14,
gelegentlich auch Zauberei 15, als Anlaſs des Rügeverfahrens. Diesen
Verbrechen stellen sich Forstfrevel in Königforsten 16, sonstige Wald-
frevel 17 und Amtsmiſsbräuche der kirchlichen und weltlichen Beamten 18
als Gegenstand besonderer Arten des Rügeverfahrens zur Seite.
Wer durch die Aussage der Rügegeschworenen eines Verbrechens
bezichtigt wird, ist rechtlich in ähnlicher Lage, als wäre gegen ihn
eine rechtsförmliche Klage erhoben worden. Leugnet er, so muſs er
sich von dem durch die Rüge ausgesprochenen Verdachte reinigen.
Der unbescholtene freie Mann schwört regelmäſsig einen Unschulds-
eid mit Helfern; handelt es sich um geringe Vergehen wie um
Waldfrevel, so genügt der Eineid. Die Rüge um gewisse Verbrechen,
z. B. um Zauberei, verlangt stets ein Gottesurteil. Dieses ist im
übrigen nur Reinigungsmittel bescholtener Personen, solcher, die nicht
die erforderliche Zahl von Helfern finden, und Unfreier, sofern nicht
ihr Herr für sie schwören darf und will 19. Gerichtlicher Zweikampf
war, da es an einem Kläger gebrach, selbstverständlich ausgeschlossen 20.
Doch konnte der Klagberechtigte, wenn er durch das Rügeverfahren
den mutmaſslichen Thäter kennen lernte, eine rechtsförmliche Anklage
gegen ihn erheben, und erhielt, wie es scheint, in Westfrancien der
Richter die Befugnis, Personen, die gewisser gemeinschädlicher Ver-
brechen bezichtigt waren, seinerseits durch Zeugen zu überführen 21.
Der Rügegeschworene, der eine falsche Aussage macht, verfällt
der Strafe des Meineids 22. Als infidelis wird er behandelt, wenn die
Rüge auf den Treueid hin abgegeben werden sollte 23. Ein italienisches
[493]§ 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren.
Kapitular setzt als Buſse der Meinrüge bei Geistlichen den doppelten
Königsbann, bei Laien das Wergeld 24. Die Verfolgung der Mein-
rüge tritt von Amtswegen ein. Der Beschuldigte muſs sich durch
Gottesurteil reinigen 25.
Die Fragegewalt, die der Anwendung des Rügeverfahrens zu
Grunde liegt, war in der Kompetenz des ordentlichen Richters nicht
enthalten, sondern setzte königliche Vollmacht voraus 26. Solche haben
die ordentlichen Missi des Königs wohl allgemein besessen 27. In
Italien waren auch die Grafen vom König bevollmächtigt und beauf-
tragt, Rügegerichte zu veranstalten 28. Nachmals erscheint die Frage-
gewalt vielfach als Vorrecht des Landesherrn 29. Ständige Rügegerichte
waren in fränkischer Zeit noch nicht vorhanden. Ebensowenig gab es
ständige Rügegeschworene. Man scheint vielmehr nur von Zeit zu
Zeit nicht ohne Kampf gegen das Widerstreben des Volkes, bei dem
die Einrichtung unbeliebt war, Rügegerichte angeordnet zu haben,
wenn die Zahl der schädlichen Leute sich in bedenklicher Weise ver-
mehrt hatte und sich ein dringendes Bedürfnis einstellte, das Land
davon zu säubern.
Seit der Mitte des neunten Jahrhunderts drang das Rügeverfahren
in das Verfahren der kirchlichen Sendgerichte des fränkischen Reiches
ein 30. Synodalschlüsse und die weltliche Gesetzgebung verpflichteten
den Bischof, seine Diöcese zu bereisen, bestimmte Verbrechen zu er-
forschen und mit kirchlichen Strafen zu ahnden. Der Graf sollte ihn
begleiten und unterstützen 31. Aus der Mitwirkung der weltlichen
[494]§ 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren.
Gewalt und aus der inquisitorischen Thätigkeit, welche die Bischöfe
nicht selten als königliche Missi in weltlichen Angelegenheiten ent-
falten muſsten, mag es sich erklären, daſs die fränkische Kirche in
ihren Sendgerichten das Rügeverfahren recipierte. Anfangs auf einen
ziemlich eng begrenzten Kreis von Übelthaten beschränkt, hat sich all-
mählich die Fragegewalt des kirchlichen Richters merklich erweitert.
In nachfränkischer Zeit gelangte das weltliche Rügeverfahren zu
ausgedehnter Anwendung. Wir finden es bei allen deutschen Stämmen
zum Teil unter eigenartigen Bezeichnungen; so z. B. in Oesterreich
als Geräunen, Landfrage 32 oder Rüegat, in Baiern als Rügung 33, bei
den Friesen als wroginge, in holländischen, flandrischen und nord-
französischen Keuren und Coutumes als stille, als durchgehende Wahr-
heit, coye verité, franche verité, commune verité 34. Auf das fränkische
Rügeverfahren führt im wesentlichen das eigenartige Strafverfahren der
westfälischen Vehmgerichte zurück, ebenso die Einrichtung der An-
klagejury, wie sie in England unter normannischem Einfluſs erwuchs 35.
Auf deutscher Erde sind die letzten geschichtlichen Ausläufer des Rüge-
verfahrens in den Feld- und Forstrügegerichten des Herzogtums Anhalt
erst kürzlich verschwunden 36.
Grimm RA S. 588 ff. Noordewier, Regtsoudheden S. 253. v. Amira, Recht
S. 160 f. — Bruns, Recht des Besitzes im Mittelalter und in der Gegenwart
1848, S. 285 ff. Siegel, Gerichtsverfahren S. 42. 86 ff. Kühns, De intertiatione
1855. Sohm, Prozeſs der Lex Salica S. 55. v. Bethmann-Hollweg, Civil-
prozeſs IV 40 ff. 385. 479 ff. V 129. Stobbe, Deutsches Privatrecht II2 611 ff.
Heusler, Institutionen II 6. 215. London, Die Anefangsklage in ihrer ursprüng-
lichen Bedeutung 1886. Hermann, Die Grundelemente der altgermanischen Mo-
biliarvindication 1886 in Gierkes Untersuchungen XX. Schröder, RG S. 346 ff.
— Jobbé-Duval, Étude historique sur la revendication des meubles en droit
français 1880. Del Vecchio, Sulla rivendicazione dei beni mobili nell’ antico
diritto germanico 1878. Fruin, De anefang en de slichte clage um varende
have, Verhandelingen van de k. Acad. v. Wetenschappen, Letterkunde 1871.
Telting, Schets van het oud-Friesche privaatregt in der Themis, Regtskundig
Tijdschrift D. XXXIV 2. St. (1873), S. 263 ff. Fockema Andreae, Tekstver-
klaring van oud- nederlandsche rechtsbronnen, Rechtsgeleerd Magazijn 1888, S. 507.
Nortier, Bijdrage tot de kennis van het burgerlijk proces .. binnen de stad Leiden
1874, S. 25. v. Planck, Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter I 824 ff.
Schmid, Ges. der Angelsachsen S. 526. 660. Laughlin in den Essays in Anglo-
Saxon Law S. 205 ff. Holmes, The Common Law, Boston, 1881, S. 164 ff.
Dahn, Westgotische Studien 1874, S. 91 ff. v. Amira, Altnorw. Vollstreckungs-
verf. S. 208 ff. Derselbe, Nordgerm. Obligationenrecht I 559 ff. Stemann,
Den danske Retshistorie S. 483 ff. Steenstrup, Normannerne IV 365 ff.
Wer den Gewahrsam einer beweglichen Sache durch Diebstahl
oder Raub verloren hatte, konnte gegen den mutmaſslichen Thäter
mit der Klage um Diebstahl oder Raub vorgehen. Diese muſste gegen
den Widersacher den unmittelbaren Vorwurf erheben, daſs er die
Sache gestohlen oder geraubt habe. Drang der Kläger mit seiner
Klage nicht durch, so war er nicht mehr in der Lage, etwa auf Grund
seines Eigentums von demselben Beklagten noch die Herausgabe der
Sache zu begehren 1.
Neben dem Rechtsgange, der den subjektiven Thatbestand des
Raubes oder des Diebstahls voranstellt, kennt das germanische Recht
ein Verfahren, das den objektiven Thatbestand des Verbrechens zu
Grunde legt, ohne gegen den Widersacher den direkten Vorwurf der
Missethat zu erheben. Während die Diebstahlsklage den Dieb an-
[496]§ 118. Spurfolge und Anefang.
greift, um die Diebstahlsbuſse und die gestohlene Sache oder deren
Wert zu erlangen, ist hier das Verfahren in erster Linie auf Verfol-
gung der Sache gerichtet, um in dem Besitzer oder durch dessen
Vermittelung den Dieb zu finden 2. Diesem Zwecke dient das Ver-
fahren der Spurfolge und das des Anefangs.
Wenn der Beschädigte seinen Schaden früh genug wahrnahm,
mochte er die Spur des Diebstahls stracks verfolgen, in den fränki-
schen Quellen vestigium minare, angelsächsisch trod (Spur) bedrífan 3.
Die Spurfolge pflegte er in der Weise vorzunehmen, daſs er sich an
die Spitze einer aus Hausgenossen und Nachbarn gebildeten Schaar
stellte, welche bei den Franken trustis hieſs 4. Leitete die Spur in
ein Haus, so hatten die Spurfolger das Recht, eine Haussuchung vor-
zunehmen, scrutinium, inquisitio, ahd. hûssuacha 5, bairisch salisuochan 6,
nordisch rannsókn oder ransak 7. Die Haussuchung muſste in alt-
hergebrachten Formen stattfinden, deren Verwandtschaft mit griechi-
schen, römischen, slawischen und keltischen Rechtsbräuchen auf uralte
arische Grundlage zurückschlieſsen läſst 8. Mit greifenden Armen,
sagt eine jüngere friesische Rechtsquelle 9, ungegürtet, unbehost und
barfuſs sollen die Suchenden das Haus betreten, auf daſs keiner im-
stande sei, die angeblich gesuchte Sache in das Haus hineinzutragen
und so den Hausherrn in den Verdacht des Diebstahls zu bringen.
[497]§ 118. Spurfolge und Anefang.
Die Buſse der Lebensgefährdung droht das salische Volksrecht dem
firinbero 10, das heiſst demjenigen, der eine gestohlene Sache in ein
fremdes Haus ohne Wissen des Hausherrn hineinträgt 11. Der Haus-
herr, der die rechtmäſsige Haussuchung verwehrt, wird als Dieb an-
gesehen 12. Ebenso, ohne daſs es eines weiteren Beweises bedarf, der-
jenige, bei dem die Sache in schloſsfestem Raume gefunden wird 13.
Nach den oberdeutschen Stammesrechten darf der Verfolger mit Ge-
walt in das Haus eindringen, verwirkt aber eine Buſse, wenn die
Haussuchung kein Ergebnis hat 14.
Findet der Bestohlene nach ununterbrochener Spurfolge die ver-
miſste Sache im Besitze eines andern binnen einer bestimmten Frist,
die bei den Franken drei Nächte beträgt, so ist er berechtigt, sich
der Sache ohne weitere Förmlichkeit zu bemächtigen 15. Nur wenn der
Besitzer sich diesfalls auf einen Gewährsmann beruft, von dem er
die Sache erhalten habe, kann sie der Spurfolger erst in Besitz
nehmen, nachdem er zuvor mittelst Bürgschaft gelobt hat, daſs er sie
gegen den angerufenen Gewährsmann vertreten werde 16. Ein pro-
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 32
[498]§ 118. Spurfolge und Anefang.
zessualischer Zwang, gegen den Besitzer, beziehungsweise gegen den
Gewährsmann, mit der Diebstahlsklage vorzugehen, lag in diesen
Fällen nicht vor. Mit andern Worten: Die Besitznahme der eigenen
Sache im Weg erlaubter Selbsthilfe galt nicht für eine Form der Ein-
leitung des Rechtsstreites. Vielmehr hing es von der Sachlage des
einzelnen Falles ab, ob der Spurfolger es wagen durfte, das Gerüfte zu
erheben und den Besitzer als handhaften Dieb zu behandeln, oder
etwa gegen ihn, eventuell gegen den Gewährsmann, mit einer Dieb-
stahlsklage vorzugehen.
Anders gestaltet sich das Verfahren, wenn der Bestohlene die
Sache ohne Spurfolge oder wenn er sie nach Ablauf der gesetz-
lichen Frist im Besitze eines Dritten findet. Dann darf er die Sache
nicht an sich nehmen, sondern es greift ein besonderer Rechtsgang
Platz, der damit beginnt, daſs der Bestohlene die Sache in rechts-
förmlicher Weise anfaſst. Diese Handlung heiſst ahd. anafangjan 17 oder
furifangôn 18, ags. befón, ætfón, ætbefón 19, forefong 20; jüngere nieder-
ländische und sächsische Quellen nennen sie aenfang, anefang (ein
Wort, das in der germanistischen Litteratur das Bürgerrecht erworben
hat), oberdeutsche furfang 21, verfang 22, verfahen, verfangen 23. Ein alt-
bairisches Rechtsdenkmal bietet dafür das Substantivum hantalôd 24.
Die fränkische versio latina bezeichnet den Anefang ursprünglich als
rem in tertiam manum mittere; doch ist schon im sechsten Jahr-
hundert dafür das Wort intertiare technisch geworden. Dieser Ausdruck,
dessen Deutung streitig ist 25, erklärt sich aus der Tendenz des Ane-
16
[499]§ 118. Spurfolge und Anefang.
fangs. Wer ihn vornimmt, schlägt die Hand an die Sache 26, mittit
manum super rem 27, weil sie ihm gestohlen oder geraubt worden sei.
Da er es aber vermeidet, den Besitzer selbst des Diebstahls zu be-
schuldigen, ergiebt sich die logische Konsequenz, daſs, wenn nicht
dieser, ein Dritter die Sache gestohlen habe. Der Anefang schlieſst
daher stets die an den Besitzer gerichtete Frage in sich: Von wem
hast du die Sache? Er findet statt, damit die Streitsache an die
dritte Hand getrieben, geschoben, der Besitzer zum Zug auf den Ge-
währsmann veranlaſst werde 28.
Der Anefang durfte an beweglichen Sachen nur vorgenommen
werden, wenn sie derart beschaffen waren, daſs an ihnen ein Iden-
titätsnachweis geführt werden konnte. Dem Nachweis, daſs die an-
geschlagene Sache mit der abhanden gekommenen identisch sei,
dienten bei Tieren und lebloser Fahrhabe jene Marken und Zeichen,
welche die Germanen von alters her auf allen wirtschaftlich belang-
reichen Gegenständen der Fahrhabe anzubringen pflegten 29. So wissen
wir z. B. aus der Lex Salica, daſs die Salfranken ihr Vieh kenn-
zeichneten, indem sie ein Ohr des Tieres durchlochten 30. So erfahren
wir aus einer Stelle des langobardischen Ediktes, daſs der Eigentümer,
der jemanden beauftragte, ein verlorenes Tier zn suchen, ihm zu
diesem Zwecke die signa des Tieres angab 31. Seinem formalen Zu-
schnitt entsprechend gestattete das ältere Recht, abgesehen von Sklaven,
den Identitätsnachweis nur durch Zeichen und Marken 32, ein Er-
fordernis, das den Anefang an Kleidern und anderen ungezeich-
neten Gegenständen schlechtweg abschnitt 33.
Das Anschlagen der Sache geschah in rechtsförmlicher Weise.
Für den Anefang an Vieh tauchen in jüngeren Rechtsquellen bestimmte
Formen auf, die aber sicherlich in hohes Altertum zurückreichen,
zumal sie uns auch im gälischen Rechte begegnen. Regel war, daſs
die linke Hand (die Rechte blieb frei zum Schwur) das rechte, ver-
mutlich das gezeichnete Ohr des Tieres anfaſste, während der rechte
Fuſs auf das Vorderbein des Tieres trat. Mit dieser Handlung ver-
band sich eine mündliche Erklärung, durch die der Kläger behauptete,
daſs ihm das Tier gestohlen oder geraubt worden sei, und den Be-
sitzer aufforderte, sich über den Erwerb auszuweisen 34.
Eine Satzung Childeberts II. schloſs den Anefang aus gegen jeden,
der die Sache zehn Jahre (inter praesentes) besessen hatte 35.
Der Anefang war nicht nur eine auſsergerichtliche Einleitung des
Rechtsgangs, welche die ordentliche Mahnung ersetzte, sondern mehr
als das; er war zugleich, wie jüngere Rechtsquellen sagen, der Klage
Beginn. Denn er zwang den Besitzer zur sofortigen rechtmäſsigen
Erwiderung und berechtigte den Kläger 36, falls sie ausblieb, die an-
geschlagene Sache an sich zu nehmen, als hätte er sie im Wege der
Spurfolge rechtzeitig gefunden 37.
Als regelmäſsige Erwiderung des Besitzers setzen die Quellen den
Zug auf den Gewährsmann voraus, die Berufung des Besitzers auf die
dritte Hand, aus der er die Sache erhalten habe. Für den Gewährs-
mann hat die Lex Ribuaria das Wort fordro, Vormann. Althoch-
deutsch hieſs er *wërênto, von dem Verbum wërên, auf welches friesisch
werand, sächsisch warend, niederl. waerande und die romanischen
Formen: ital. warento, franz. garant, provenz. guiren, zurückführen 38.
Stammverwandt sind wër, wërer, gewër, wërman. Das Oberdeutsche
nennt den Gewähren auch Schub, ein Wort, das zunächst den Ge-
währszug bedeutet, durch den ja die Sache der dritten Hand zuge-
schoben wurde 39. Bei den Angelsachsen hieſs jener getéama von téam
Zug 40, im Norden heimildarmađr, hemulsman 41, hiemmel, bei den
Dänen auch skot, skotæ, skjöde.
Beruft sich der Besitzer auf einen Gewähren, so leisten — wenig-
stens nach manchen Rechten — Kläger und Beklagter einen Eid und
zwar nach der Lex Ribuaria einen Waffeneid, indem jeder die Sache
mit der Linken anfaſst und mit der bewehrten Rechten schwört, der
Kläger, daſs die Sache seine Sache sei, der Beklagte, daſs er sie an
jene Hand ziehe, von der er sie erhielt 42.
Nach fränkischem, oberdeutschem, westgotischem und burgundi-
schem Rechte war der Besitzer verpflichtet, den Gewähren binnen be-
stimmter Frist vor Gericht zu stellen 43. Demgemäſs muſste er im
Anschluſs an den Anefang die Vorführung des Gewähren rechtsförm-
lich geloben (agramire) oder verbürgen 44. Dagegen hatte bei Lango-
barden 45 und Sachsen 46 der Besitzer den Gewähren nicht vor Ge-
richt zu stellen, sondern den Kläger zum Gewähren zu führen. Eine
Verbindung beider Methoden kannte das ältere angelsächsische Recht,
nach welchem die drei ersten Gewährsmänner gestellt wurden, während
vom vierten Gewährszug ab der Kläger zum Gewähren geführt wurde,
eine Ausnahme, die unter König Aethelred aufgehoben wurde 47. Das
sächsich-langobardische Verfahren scheint älter zu sein, als das gotisch-
fränkische. Auch bei den Angelsachsen dürfte es einst für jeden
Gewährszug gegolten haben 48.
Der angerufene Gewährsmann kann sich seinerseits wieder auf
einen Vormann berufen, der zweite Vormann auf einen dritten u. s. w.
Doch ist nach verschiedenen Rechten der Gewährszug beschränkt,
meist so, daſs er nicht über den dritten Mann hinausgehen darf. So
nach dänischen Rechten, die unter dem dritten Mann den zweiten
Gewähren verstehen 49, so nach den schwedischen Götarechten, nach
welchen der Zug bei dem dritten Gewährsmann stillsteht 50, so wahr-
scheinlich von alters her bei den Langobarden, bei welchen der dritte
42
[503]§ 118. Spurfolge und Anefang.
Gewähre nicht weiter schieben durfte, sondern, wenn er sich nicht
als originären Erwerber auswies, die Sache herausgeben muſste, aber
sich vom Verdachte des Diebstahls freischwören konnte 51. Bei den
Angelsachsen ist die Beschränkung auf drei Gewähren vermutlich unter
nordischem Einfluſs eingedrungen 52. Wir finden sie ferner im Rechte
der westfränkischen Normannen 53, vereinzelt auch in französischen Cou-
tumes 54 und in jüngeren sächsischen Stadtrechten 55. Daneben giebt es
Rechte, die den Gewährszug bei dem fünften oder sechsten 56 oder sieben-
ten 57 Manne abschneiden. Die Begrenzung des Zuges will den Kläger
gegen Chikane und gegen übermäſsige Belästigung schützen, wie sie ihm
daraus erwuchs, daſs jeder Gewähre Frist zur Ladung des Vormannes
erhielt, oder daraus, daſs er jedem Gewährsmanne zu seinem Vor-
manne folgen muſste. Übrigens war es sicherlich zulässig, daſs der
Gewährsmann auf auſsergerichtlichem Wege den etwaigen originären
Erwerber suchte und diesen mit Überspringung unmittelbarer Vor-
männer als Auctor stellte, so daſs die erlaubte Zahl der Schübe nur
im Verhältnis zum Kläger nicht überschritten wurde 58.
Die fränkischen Volksrechte gestatten unbeschränkten Gewährs-
zug 59 Doch müssen nach salischem Rechte zum ersten Termin, den
der Besitzer erhält, sämtliche Gewährsmänner erscheinen, nachdem
[504]§ 118. Spurfolge und Anefang.
jeder Nachmann seinen Vormann geladen hatte 60. Die Lex Ribuaria
verlangt zum ersten Termin nur die Stellung des unmittelbaren Vor-
manns 61. War aber ein Knecht Gegenstand des Anefangs, so hatte
der Besitzer sämtliche Gewährsmänner binnen einer einzigen Frist
beizubringen 62.
Bleibt der vorgeladene Gewährsmann aus, so kann sich der Be-
sitzer von dem Verdachte des Diebstahls reinigen, indem er nach
salischem Rechte mit je drei Zeugen, nach ribuarischem selbsiebent
beweist, erstens, daſs er den Vormann gehörig manniert, zweitens, daſs
er die Sache von ihm erworben habe 63. Diese ist dann an den
Kläger herauszugeben. Die Lex Ribuaria gewährt dem Beklagten,
nachdem er jenen Eid geschworen, neue Frist, damit er vor Zeugen
von dem Vormanne den Kaufpreis oder doch einen Teil davon 64 em-
pfange. Den Empfang hat er dem Kläger nachzuweisen, der dann
gegen den Vormann mit der Diebstahlsklage vorgehen mag.
Ist der Gewähre vor Gericht erschienen, um Gewährschaft zu
leisten, so wird ihm die streitige Fahrhabe übergeben 65, zugeschoben,
zu Handen geleitet; er empfängt, wie jüngere Quellen sagen, den
Schub, d. h. die als gestohlen bezichtigte Sache. Bei mehrfachem
Gewährszug wandert sie von Hand zu Hand den Weg zurück, ‘den
sie früher durch Rechtsgeschäft vorwärts gegangen ist’ 66. Die Rück-
[505]§ 118. Spurfolge und Anefang.
gabe der Sache befreit den Besitzer endgiltig von dem Diebstahlsver-
dachte 67 und setzt den Vormann in die Lage, prozessualisch für die
Sache einzustehen. Jener scheidet formell aus dem Rechtsstreite aus,
und zwar, da ein Klagvorwurf gegen seine Person nicht erhoben
worden war, in der Weise, daſs ein freisprechendes Urteil nicht zu
ergehen braucht 68. Beklagter ist nur noch der Gewährsmann, als
solcher führt er im Verhältnis zum Kläger den Rechtsstreit im eigenen
Namen durch. Andererseits hat aber die Retradition der Sache in
die Hand des Gewähren nicht etwa die Bedeutung, das zwischen ihm
und seinem Nachmann abgeschlossene Geschäft aufzulösen 69. Der Ge-
währe hat vielmehr im Verhältnis zu demjenigen, dem er Gewährschaft
leistet, während des Rechtsstreites nur die Stellung eines Treuhänders,
eines Salmanns 70. Obsiegt er gegen den Kläger, so muſs er die im
Rechtsstreite behauptete Sache an den früheren Besitzer herausgeben.
Die Rückgabe der Sache ist unerläſslich für die prozessualische
Durchführung des Gewährszuges. Falls ein Tier nach dem Anefang
verendet, muſs dem Vormanne wenigstens die Haut des Tieres über-
[506]§ 118. Spurfolge und Anefang.
geben werden 71. Den Knecht, der nach dem Anefang gemeinen Todes
stirbt, soll nach ribuarischem Rechte der Besitzer öffentlich an einem
Kreuzwege begraben, indem er an den Fuſs des Leichnams eine Weiden-
ruthe bindet, die über das Grab hinausragt 72. Nachdem der Besitzer
selbsiebent geschworen, daſs der Knecht gemeinen Todes gestorben, hier
begraben liege und die Ruthe an ihm befestigt sei, wird diese zunächst
dem ersten Gewährsmann eingehändigt, der sie dann seinem Vormann
übergiebt u. s. w., bis sie in die Hand des letzten Gewähren gelangt 73.
Wenn der Gewähre vor Gericht erschien, aber die Annahme des
Schubs verweigerte, so galt nach älterem Rechte der Besitzer, der sich
vergeblich auf ihn berufen hatte, für sachfällig 74. Doch konnte er sich
wegen des Bruches der Gewährschaft gegen den Gewähren erholen, in-
dem er ihn durch Zeugen überführte, daſs er die Sache von ihm er-
worben habe 75. Das jüngere Recht, wie es ein Kapitular von 803
enthält, schob den Streit des Nachmanns mit dem leugnenden Ge-
währen in den Anefangsprozeſs als ein Incidentverfahren ein, das
durch gerichtlichen Zweikampf oder durch Kreuzprobe erledigt wurde 76.
Ward der Gewähre durch das Ordal des Gewährschaftsbruches über-
führt, so durfte er nicht etwa nachträglich als Partei in den Anefangs-
proceſs eintreten, sondern büſste ohne weiteres als Dieb 77.
Der Gewähre, der seiner Gewährschaftspflicht nicht nachkommt,
sei es nun, daſs er nicht erscheint, oder die Annahme des Schubs
verweigert, oder im Anefangsprozeſs unterliegt, hat den Bruch der
Gewährschaft gegen seinen Nachmann zu sühnen. Dafür ist in
erster Linie das bei Abschluſs des Rechtsgeschäftes für den Gewähr-
schaftsbruch verabredete Strafgedinge maſsgebend. Fehlt es daran, so
bestimmt das Volksrecht die eintretenden Rechtsfolgen. Nach den
fränkischen Rechten zahlt der vertragsbrüchige Gewähre den Kauf-
preis zurück und auſserdem eine gesetzliche Buſse. Nach bairischem
Rechte tritt die poena dupli ein 78.
Vermag der Besitzer, nachdem er aus Anlaſs des Anefangs
seinen Gewährsmann angegeben hatte, diesen nicht aufzufinden, so be-
handeln ihn die fränkischen Rechte als sachfällig 79. Wenn er dagegen
sofort nach dem Anefang erklärt, daſs er seinen Vormann oder dessen
Wohnsitz nicht kenne, so darf er dies selbsiebent beschwören und be-
freit sich durch Herausgabe der Sache von weiterem Schaden 80. West-
gotisches und bairisches Recht gestatten dem Besitzer, der seinen
Gewähren nicht findet, seine Unschuld durch Eid oder Zeugen zu be-
weisen. Dann braucht er die Sache nur gegen Ersatz des halben
Kaufpreises herauszugeben, muſs aber bestrebt sein, den Gewähren
nachträglich aufzutreiben 81.
Weitgehende Begünstigungen des rechtsgeschäftlichen Erwerbes
kennen in bestimmten Fällen das altkentische und das westgotische
Recht. Nach jenem braucht ein Kenter das Vieh, das er in London
vor Zeugen gekauft hat, dem Anefangskläger nur gegen den Kaufpreis
herauszugeben 82. Das westgotische Recht schützt den gutgläubigen
Erwerb der Ware, die man von einem überseeischen Händler gekauft
hat, auch wenn sie eine gestohlene ist 83.
Der Besitzer der angeschlagenen Sache, bezw. sein Vormann, kann
gegen die Anefangsklage die Einrede erheben, daſs er die Sache er-
erbt habe. Nach einer Novelle zur Lex Salica soll er dann durch
Zeugen beweisen, daſs er die Sache im Nachlasse seines Erblassers
gefunden und wie sie dieser erworben habe. Die Durchführung
[508]§ 118. Spurfolge und Anefang.
beider Beweise schützt ihn im Besitze der Sache. Kann er den zweiten
Beweis nicht führen, so giebt er sie ohne Diebstahlsbuſse heraus.
Dagegen hat er auch diese zu zahlen, wenn er nicht einmal nach-
weisen kann, daſs die Sache aus dem Nachlasse stamme 84.
Berief sich der Besitzer oder sein Gewähre weder auf Erbgang
noch auf Erwerb von einem Dritten, so ergab sich aus der Thatsache
des Anefangs, der ja die Behauptung des unfreiwilligen Verlustes in
sich schloſs, die unvermeidliche Konsequenz, daſs der Kläger gegen
den Besitzer den Vorwurf des Diebstahls oder des Raubes erhob.
Der Beklagte mochte der Diebstahlsklage die volle Negation des Klag-
inhaltes entgegensetzen. Dagegen scheint es, daſs ihm nach älterem
Rechte die Einrede des originären Erwerbes, z. B. daſs das Vieh in
seinem Gewahrsam geboren worden sei 85, noch nicht gestattet wurde,
sondern der Beklagte zu einer Antwort in technischem Sinne ver-
pflichtet war, ohne zum Beweise der genannten Einredethatsache zu
gelangen, wie dies nach den jüngeren Quellen allenthalben der Fall ist.
Der Besitzer, bezw. der Gewährsmann, der im Anefangsprozeſs
unterliegt, wird als Dieb behandelt und muſs nicht nur die Sache
herausgeben, sondern auch die Diebstahlsbuſse 86 zahlen. Anderer-
[509]§ 118. Spurfolge und Anefang.
seits hat der Anefangskläger, wenn er sachfällig wird, eine Buſse wegen
unrechten Anefangs verwirkt, die bei den Franken fünfzehn Schillinge 87,
bei den Burgundern den zweifachen Wert der angeschlagenen Sache
betrug 88. Ist es zum persönlichen Vorwurf des Diebstahls gekommen,
so treffen den sachfälligen Kläger die Rechtsfolgen der falschen An-
klage.
Die Anefangsklage war nicht sowohl eine Klage des Eigentümers
als vielmehr desjenigen, der die Sache in Gewahrsam hatte, ehe sie ihm
durch Raub oder Diebstahl abhanden kam. Wurde die Sache nicht
dem Eigentümer, sondern einer treuen Hand gestohlen, in die er sie
gelegt hatte, so war nur diese in der Lage, den Anefang durchzuführen
und die Diebstahlsbuſse in Anspruch zu nehmen. Ausdrücklich ist
dies im langobardischen Edikte bestimmt worden zu einer Zeit, als
die Anefangsklage vermutlich unter dem Einfluſs römischer Rechts-
anschauungen die Tendenz zeigen mochte, sich zu einer Klage des
Eigentümers als solchen auszugestalten 89. Für das ribuarische Volks-
recht ergiebt sich jener Rechtssatz, dessen Geltung auch bei den West-
goten bezeugt ist, aus der Vorschrift, daſs der Besitzer der ange-
schlagenen Sache, wenn sie ihm nach dem Anefang gestohlen wird,
schlechtweg die Diebstahlsbuſse zu zahlen hat 90, augenscheinlich des-
halb, weil einerseits der Gewährszug unmöglich geworden ist, anderer-
seits der Beklagte, dem ein Dritter die Sache nach dem Anefang ge-
stohlen hatte, sich an diesem erholen und an der Sache, wenn er sie
fand, den Anefang vornehmen konnte 91.
Bei Unterschlagung geliehener und anvertrauter Sachen war dem
Beschädigten die Anefangsklage versagt. Er konnte sich dann nicht an
den dritten Besitzer, sondern nur an die untreue Hand halten 92, auch
an diese nicht in der Form des Anefangs 93. Der Grund der Beschrän-
kung liegt darin, daſs der Schub die Sache an den Kläger zurückge-
leitet hätte, auch der Thäter nicht erst gesucht zu werden brauchte und
seine That nicht unter die deutschrechtlichen Begriffe von Raub und
Diebstahl fiel 94. Hatte also der Beschädigte selbst die Sache aus seiner
Hand gegeben 95, so war ein Verfahren nicht am Platze, welches, wie
der Anefang, durch Verfolgung der abhanden gekommenen Sache den
Dieb oder Räuber zu finden bezweckte.
Eine Sonderstellung nahm das westgotische Recht ein, indem es
eine Klage zulieſs, durch die der Eigentümer, abgesehen von dem Fall
des Diebstahls, eine Sache, die durch inlicita venditio in dritte Hand
gekommen war, gegen jeden Besitzer verfolgen konnte. Dieser war
verpflichtet, die Sache an den Eigentümer herauszugeben, während
der Veräuſserer jenem den Preis, dem Eigentümer den zweifachen
Wert der Sache zu zahlen hatte 96.
Die Lex Baiuwariorum gab — vermutlich unter dem Einfluſs ihrer
westgotischen Vorlage — dem Eigentümer im angegebenen Falle
zwar eine Klage gegen den dritten Besitzer, aber nicht ohne deren
Wirkung in einschneidender Weise zu beschränken. Klagte der Eigen-
tümer gegen den Besitzer, so berief sich dieser auf seinen Gewährs-
mann, von dem er die firmatio verlangen konnte 97. Die firmatio, das
firmare, bairisch swirôn 98 (bestätigen), bestand in einer Wiederholung
des Traditionsaktes. Sie ist zwar nach der Lex Baiuwariorum eine
rechtmäſsige nur dann, wenn der Gewährsmann sich auf originären
Erwerb 99 oder auf Gabe des Herzogs berufen kann. Aber auch im
Falle unrechtmäſsiger firmatio, d. h. wenn der Gewährsmann im
Streite mit dem Kläger unterliegt, braucht der Käufer die Sache nicht
[511]§ 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften.
an den Eigentümer herauszugeben 100; vielmehr kann dieser nur von
dem Veräuſserer Schadloshaltung verlangen. Verweigert der Ver-
äuſserer dem Besitzer die firmatio, so muſs jener diesem nicht nur
den Kaufpreis zurückerstatten, sondern ihm auch eine Sache liefern,
gleichartig und gleichwertig derjenigen, die der Besitzer an den
Kläger herauszugeben hat. Der Verkäufer einer fremden Sache, die
dem Eigentümer nicht wider Willen abhanden gekommen war, stand
sonach vor der Wahl, entweder sofort den Bruch der Gewährschaft
zu wagen oder die Verurteilung wegen inlicita venditio zu erwarten.
Wie das unrechtmäſsige Verkaufen wurde auch das unrechtmäſsige Ver-
schenken der Sache behandelt 101.
Walter, RG II 351 ff. v. Bethmann-Hollweg, Civilproceſs IV 26. 53 ff. 236.
387 f. 488 ff. V 100. 131 f. Heusler, Die Gewere 1872, S. 28 ff. 71 ff. Der-
selbe, Institutionen I 384. Schröder, RG S. 352. v. Amira, Recht S. 160.
J. Merkel, Das Firmare des bairischen Volksrechtes, Z. f. RG II 109 ff.
H. Brunner, Zur Rechtsgeschichte der Urkunde I 266. 275. 292. Kannen-
gieſser, Die prozeſshindernde Einrede, ein Beitrag zur Lehre von der nominatio
auctoris 1878. Behrend, Anevang und Erbengewere 1885. — Pertile, Storia
del diritto ital. IV 248 ff. Laughlin in den Essays in Anglo-Saxon Law S. 227 ff.
— Eine monographische Darstellung des Liegenschaftsprozesses der fränkischen
Zeit gedenkt Rudolf Hübner zu liefern.
Verhältnismäſsig spät und spärlich tauchen in den deutschen
Quellen vereinzelte Rechtssätze über den Rechtsgang um Liegen-
[512]§ 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften.
schaften auf, eine Erscheinung, die man nicht ohne Grund mit den
Nachwirkungen der Feldgemeinschaft in Zusammenhang bringt.
Die älteste Liegenschaftsklage war Klage um rechtswidrige Land-
nahme. Rán, Raub, jorþ-rán 1, Landraub nennt man im Norden
die widerrechtliche Okkupation und Bearbeitung eines fremden Grund-
stückes 2. Londrâf 3 heiſst das Delikt bei den Friesen, réaflác (Raub)
bei den Angelsachsen 4. Nach den deutschen Rechten äuſsert sich
jene Auffassung u. a. in der Klagformel, durch die der Kläger be-
hauptet, daſs der Beklagte das streitige Grundstück widerrechtlich an sich
gerissen habe, malo ordine oder injuste invasisset, pervasisset, tulisset,
tulisset vel abstraxisset, proprisisset, introisset, usurpasset 5.
Etwas jünger dürfte die Klagformel sein, die dem Besitzer vor-
wirft, daſs er dem Kläger das Grundstück rechtswidrig vorenthalte,
malo ordine oder injuste retineret, contradiceret, detineret, possi-
deret, haberet, suprasederet 6. Sie scheint zunächst für die Klage um
anvertrautes Gut entstanden zu sein, nämlich für den Fall, daſs der
Besitzer mit Bestreitung des gegnerischen Rechtes sich weigerte, den
durch Leihe oder Satzung erworbenen Besitz zu räumen 7, wurde aber
schon früh auf andere Fälle des Liegenschaftsprozesses ausgedehnt und
schlieſslich geradezu als gleichwertig statt des Vorwurfs der invasio
gebraucht.
Die Klage um Liegenschaften hatte demnach ebenso wie die Fahr-
nisklage ursprünglich den Charakter einer Deliktsklage. Unterlag der
[513]§ 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften.
Beklagte, so hatte er nicht nur das Grundstück herauszugeben, sondern
auch für die rechtswidrige Besitznahme oder Vorenthaltung Buſse und
Friedensgeld zu zahlen 8.
Eingeleitet wurde der Rechtsstreit um Grundstücke regelmäſsig
durch rechtsförmliche Ladung, nach fränkischen Rechten durch mannitio.
Und zwar blieb, wie bereits oben S. 338 bemerkt wurde, die Partei-
ladung für den Liegenschaftsprozeſs rechtliches Erfordernis noch zu
einer Zeit, da im übrigen bereits die bannitio zulässig war. Die
Ladung konnte durch ein Streitgedinge ersetzt werden.
Auſser der Ladung und dem Streitgedinge bestand wenig-
stens bei den Franken und Langobarden noch eine andere dem
Fahrnisprozeſs entsprechende Form der Einleitung des Rechtsstreites
um [Grundstücke, der Anefang. Jüngere niederrheinische Urkunden
kennen eine interciatio von Grundstücken und verdeutschen diesen
Ausdruck durch vorcůmber oder clank 9. Niederländische Quellen
haben dafür das Wort aenvanc, aenvaerdinge, sächsische Quellen aus
dem Kreise des magdeburgischen und halleschen Stadtrechtes anevangen
oder anegripen 10. Der Anefang ist rechtsförmliche Besitzergreifung
und geschieht regelmäſsig durch Anfassen des Thürpfostens. Durch
Anefang nimmt der Erbe als solcher ein Grundstück in Anspruch.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 33
[514]§ 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften.
An sich gegen keinen bestimmten Gegner gerichtet, vermag der Anefang
einen Rechtstreit einzuleiten, wenn jemand Widerspruch erhebt und
mit einem Gegenanefang antwortet, indem er seinerseits die Hand an
das Grundstück schlägt. Dringt der Anefangskläger nicht durch, so
hat er wegen unrechten Anefangs eine Buſse verwirkt.
Der Anefang von Liegenschaften ist altfränkischer Rechtsbrauch.
Denn schon die decretio Childeberts II. v. J. 596 setzt ihn voraus,
indem sie bei einer Buſse von 15 Schillingen das interciare auch in
Bezug auf Grundstücke verbietet, die der Besitzer inter praesentes zehn
Jahre hindurch besessen hatte 11.
Bei den Langobarden diente als Anefangsform die auſsergericht-
liche wiffatio, das Aufstecken einer wiffa 12, eines Strohwisches oder
sonstigen Zeichens. Wenn derjenige, der durch die wiffatio ein
Grundstück in Anspruch genommen hatte, in dem darüber entstan-
denen Rechtsstreite unterlag, so muſste er wegen rechtswidriger wiffatio
eine Buſse von sechs Solidi zahlen 13.
Kam es zur gerichtlichen Klage, so gestaltete sich die Klagformel
unabhängig von der Art der Einleitung des Rechtsstreites, über welche
denn auch die Gerichtsurkunden, weil sie sich auf die Darstellung der
gerichtlichen Vorgänge beschränken, meistens mit Stillschweigen hin-
weggehen. Ein Voreid des Klägers ist uns wenigstens für gewisse
Fälle bei den Franken 14 und in ausgedehnterer Anwendung bei den
Sachsen beglaubigt 15.
Auf die Klage hin mag der Beklagte, ehe er sich auf den Rechts-
streit einläſst, Feststellung des Streitobjektes und seiner Grenzen ver-
langen. Zu diesem Zwecke kann er eine Frist begehren, binnen
[515]§ 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften.
welcher der Kläger mit ihm das Grundstück besichtigt und das
streitige Gebiet bezeichnet16, eine Rechtshandlung, die uns nachmals
im altfranzösischen und anglo-normannischen Rechte als vue de terre,
visus terrae begegnet.
In der Einlassung kann sich der Beklagte auf die Negation des
Klagvorwurfes beschränken, indem er die rechtswidrige Besitznahme
oder Vorenthaltung leugnet, ohne seinerseits das Grundstück in An-
spruch zu nehmen. Dann muſs er es auf alle Fälle dem Kläger über-
lassen, bleibt aber frei von Buſse, er müſste denn durch den Ausgang
des Beweisverfahrens der Landnahme überführt werden17.
Will der Beklagte das Grundstück behalten, so reicht dazu
jene Negation nicht aus; vielmehr muſs er in der Antwort sein Be-
sitzrecht geltend machen (rem vindicare). Stützt sich der Kläger auf
älteren Besitz, so liegt dem Beklagten ob, die klägerische Behauptung
zu widerlegen18 oder sein Recht durch Angabe der causa possessionis
zu begründen. Er mag sich auf originären Erwerb berufen, indem er
behauptet, das Land als Neubruch eingefangen zu haben19. Schützt er
abgeleiteten Erwerb vor, so erklärt er entweder, das Gut von einem
Dritten erworben oder aber es ererbt zu haben.
Der Beklagte, der sich auf einen Gewährsmann zieht, ist ver-
pflichtet, ihn binnen bestimmter Frist vor Gericht zu stellen20. Er-
scheint der Gewährsmann, um die Gewährschaft zu übernehmen, so
tritt er an Stelle des Beklagten in den Rechtsstreit ein, den er in
eigenem Namen nach Art eines Salmanns durchführt21. Dem Be-
33*
[516]§ 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften.
klagten selbst ist es nicht gestattet, das Recht seines Auctors zu er-
weisen. Vielmehr bedarf er nach fränkischem Rechte eines besonderen
königlichen Privilegs, um den Streit ohne den Auctor oder, genauer ge-
sagt, als prozessualischer Stellvertreter des Auctors auszufechten22. In
Italien, wo nach langobardischem Rechte das stare loco auctoris in
fränkischer Zeit und darüber hinaus an sich nicht gestattet war,
läſst sich laut Urkunden des 10. Jahrhunderts der Erwerber eines
Grundstücks von dem Veräuſserer bereits in der Erwerbsurkunde durch
Ernennung zum Bevollmächtigten das Recht der defensio vice auctoris
gewähren23.
Das Erfordernis, den Auctor zu stellen, und die Rolle, die ihm
bei Durchführung der Gewährschaft zugewiesen ist, erklären sich aus
dem ursprünglich strafrechtlichen Charakter der Liegenschaftsklage.
Da diese den Vorwurf des Deliktes erhob, muſste der Urheber des
Deliktes, der Auctor, als Prozeſspartei den Rechtsstreit übernehmen.
Wie die Fahrnis im Anefangsverfahren dem Gewährsmann ein-
gehändigt wurde, so übertrug nach manchen Rechten auch im Liegen-
schaftsprozeſs der Besitzer dem Auctor zum Zwecke der Gewährschaft
die Gewere des Gutes24. Das bairische Recht kennt eine Form der
Gewährleistung, welche nach Analogie des im Rechtsgang um Fahrnis
geltenden Firmationsverfahrens, nämlich in der Weise erfolgt, daſs der
Gewährsmann zunächst dem Beklagten gegenüber die Vestitur des
Gutes wiederholt (firmare) und sich dann gegen den vom Kläger er-
hobenen Vorwurf rechtswidriger Veräuſserung verteidigt25. Unterlag
er, so muſste er — die Vestitur hatte als Vergabung einer fremden
[517]§ 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften.
Liegenschaft dem Besitzer kein Eigentum übertragen — das Grundstück
dem Kläger herausgeben und seinem Nachmanne Ersatz leisten26.
Vermag der Beklagte eine Urkunde vorzuweisen, so ist er nach
fränkischem Rechte in seiner Antwort von dem Zwange des Antwort-
formalismus befreit. Er mag erwidern: non malo ordine, sed per testa-
mentum hoc teneo27. Eine Buſse wegen rechtswidriger invasio kommt
dann nicht mehr in Frage. Wird die Urkunde angefochten, so darf
der Inhaber selbst den Beweis ihrer Wahrheit führen. Doch steht dem
Kläger frei, geltend zu machen, daſs der in der Urkunde angegebene
Auctor den Besitz des Grundstücks in rechtswidriger Weise er-
worben habe. Kommt es somit auf das Recht des Auctors an, so
muſs der Beklagte ihn stellen.
Vermag der Besitzer dreiſsigjährigen unangefochtenen Besitz ein-
zuwenden, so schlieſst er damit nach fränkischem, wie nach west-
gotischem und burgundischem Rechte jeden Anspruch des Klägers
aus28. Das langobardische Recht giebt dem Beklagten diesfalls die Be-
fugnis, sich mit seinem Eide zu verteidigen, ohne daſs dem Kläger ein
Urkundenbeweis oder Berufung auf den Zweikampf nachgelassen
wird29. Fünfjähriger ruhiger Besitz enthebt nach langobardischem
Rechte der Pflicht, den Auctor zu stellen. Der Besitzer mag sich
selbst durch Eid oder Zweikampf wehren30.
Besondere Grundsätze gelten nach fränkischem Rechte für den
Fall, daſs der Beklagte erklärt, das streitige Grundstück als Erbgut zu
[518]§ 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften.
besitzen. Er ist dann nicht etwa verpflichtet, den Gewährsmann
seines Erblassers anzugeben, sondern behält das Gut mit dem Eide,
daſs es der Erblasser ihm hinterlassen habe und daſs es ihm von
Rechtswegen gebühre. Während sonst gemäſs den allgemeinen Grund-
sätzen des Beweisrechtes der Kläger durch Angebot des Zeugen-
beweises dem Beklagten den Weg zum Eide verlegt, braucht dieser
in Sachen seines Erbgutes einen Zeugenbeweis des Klägers nicht zu
dulden, eine Eigentümlichkeit, die der Rechtsstreit um Erbgut nach
salischem Rechte mit dem Freiheitsprozesse gemein hat31. Eine Aus-
nahme von diesem Grundsatze galt zu Gunsten des Fiskus und nach
einem westfränkischen Kapitular Karls II. auch zu Gunsten der Kirche,
wenn feststand, daſs der Fiskus oder die Kirche das streitige Gut
einstmals besessen habe32. Dann soll nämlich der Beklagte nicht
nur darthun, daſs er es von dem Vorfahren ererbt, sondern auch den
Nachweis erbringen, daſs es dieser rechtmäſsig erworben habe33.
Eine weitere Besonderheit des Streites um Erbgut war nach salischem
Rechte, daſs ein Unmündiger sich auf die Klage erst nach erreichter
Mündigkeit einzulassen brauchte34.
Der sachfällige Besitzer muſs den Streitgegenstand herausgeben
und auſserdem die Buſse (fränkisch: legis beneficium) wegen rechts-
widriger invasio oder retentio bezahlen. Die Restitution des Grund-
stücks findet zuerst im königsgerichtlichen, dann auch im volks-
gerichtlichen Verfahren unmittelbar nach dem Urteil noch im Mallus
mittelst prozessualischer Auflassung statt. Der Sachfällige sagt sich
[519]§ 120. Das Betreibungsverfahren.
von dem Grundstücke los, indem er den Besitz zu räumen erklärt, per
festucam se exinde exitum dicit, und überträgt es durch symbolischen
Investiturakt dem Sieger, eine Handlung, die in den Quellen als per
wadium reddere, revestire bezeichnet wird35. Eine davon unabhängige
Rolle spielen wadia und festuca bei dem Gelöbnis der verwirkten
Buſse36 und bei dem Versprechen, den Sieger wegen des erstrittenen
Gutes in Zukunft nicht behelligen zu wollen37. Ist keine Buſse ver-
wirkt oder wird sie aus Gründen der Billigkeit erlassen, so giebt der
Besitzer das Streitobjekt, wie es gelegentlich in den Quellen heiſst, mit
heiler Hand ‘sana manu’ heraus38.
Sohm, Prozeſs der Lex Salica S. 11 ff. 163 ff. Behrend, Zum Prozeſs der Lex
Salica, Festgaben für Heffter 1873, S. 59 ff. R. Loening, Vertragsbruch S. 3 ff.
51 ff. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 473. Schröder, RG S. 79.
86. 346. 352. 365. Skedl, Das Mahnverfahren 1891, S. 3 ff. — Konr. Maurer,
KrV XVI 97 f. XVIII 64. v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 230. Derselbe,
Nordgerm. Obligationenrecht I 65 ff. II 89 ff.
Rein privatrechtliche Ansprüche waren im ältesten Rechte nicht
unmittelbarer Gegenstand einer gerichtlichen Klage. Klagbar waren
nur Rechtsverletzungen pönalen Charakters, d. h. solche, wegen deren
[520]§ 120. Das Betreibungsverfahren.
auf Friedlosigkeit oder auf Buſse erkannt werden konnte. Wie jene
setzte auch diese ein straf bares Unrecht voraus; denn auch die Buſse
trug ein pönales Moment in sich. Ein Gerichtsverfahren, welches
keine direkte Zwangsvollstreckung kannte, sondern gegen den sach-
fälligen Beklagten nur die Friedloslegung zur Verfügung hatte, war
zur Geltendmachung von Civilsachen nicht geeignet. Vielmehr war
der Berechtigte dafür in ältester Zeit auf den ausschlieſslichen Weg
der rechtlich geregelten Selbsthilfe angewiesen. Sollte ein privat-
rechtlicher, insbesondere ein vermögensrechtlicher Anspruch zur ge-
richtlichen Verfolgung reif werden, so muſste der Gegner vorher in
strafbares Unrecht versetzt werden, das ihn buſsfällig machte. Diesen
Zweck erfüllt das Betreibungs- oder Mahnverfahren, wie es uns in
den fränkischen Volksrechten, namentlich in der Lex Salica, und in
verwandter Ausgestaltung in den nordgermanischen Quellen begegnet.
Ursprünglich ein rein auſsergerichtlicher Rechtsgang1 kann es im fränki-
schen Rechte, um gegen einen widersetzlichen Gegner zum Abschluſs zu
gelangen, der Anrufung des Richters auch bei liquiden Ansprüchen
nicht mehr entbehren.
Die Lex Salica kennt ein Betreibungs- oder Mahnverfahren aus
drei Anlässen, nämlich das Verfahren ex fide facta, d. h. die
Geltendmachung eines rechtsförmlichen Schuldversprechens, mag es nun
gerichtlich oder auſsergerichtlich abgegeben worden sein, ferner das
Verfahren ex re praestita2, d. h. die Durchführung des Anspruches auf
Rückerstattung der geliehenen Sache, und endlich das Verfahren gegen
den homo migrans, d. h. die Austreibung des Ausmärkers, der sich in
der Dorfmark niedergelassen hatte. Doch läſst sich nicht bezweifeln,
daſs das Betreibungsverfahren auch bei anderen privatrechtlichen An-
sprüchen Platz griff, die nicht von einer Gegenleistung abhängig waren;
so z. B. bei Ansprüchen auf Rückgabe anvertrauten Gutes oder auf
Herausgabe einer Liegenschaft3.
Wesentlich ist dem Betreibungsverfahren eine auſsergerichtliche
Mahnung, die in Gegenwart von Zeugen an den Verpflichteten ge-
richtet wird, ein Akt, welcher testare, contestare, admonere heiſst.
Das testare hat die rechtliche Wirkung, daſs der Gegner, der in Ver-
zug gesetzt ist, eine Buſse wegen rechtswidriger Vorenthaltung der
[521]§ 120. Das Betreibungsverfahren.
Sache oder der Leistung verwirkt. Der Berechtigte gewinnt nicht
etwa durch den Verzug einen Anspruch auf Schadenersatz, sondern
einen Anspruch auf Sühne des durch die Weigerung erlittenen Un-
rechts4. Dieses Unrecht ist es, welches ihn in den Stand setzt, sein
Recht im Wege der gerichtlichen Klage geltend zu machen.
Bei dem Verfahren aus der fides facta5 fordert der Gläubiger
zunächst zur Zahlungszeit den Schuldner mit Zeugen auſsergerichtlich
auf, daſs er zahle. Durch den Verzug verwirkt der Schuldner eine
Buſse von 15 Schillingen. Unterläſst er es des weiteren, die Schuld
samt Verzugsbuſse zu zahlen, so ladet ihn der Kläger in den Mallus
vor den Thungin. Hier wird vermutlich das Urteil auf jene Buſse
ausgesprochen und der Thungin zur Anpfändung aufgefordert, worauf.
wie dies bereits oben S. 447 f. dargestellt worden ist, ein dreimaliges
rogare folgt, um den Anspruch pfändbar zu machen.
Etwas anders gestaltet sich das Verfahren um res praestita6,
Der Verpflichtete muſs zunächst dreimal von Woche zu Woche mit
Zeugen gemahnt werden. Die vergebliche Mahnung wird durch rechts-
förmlichen Protest (solsadia) constatiert. Bei jeder Solsadierung er-
höht sich die Schuld um je drei Solidi. Bei weiterer Säumnis ver-
wirkt der Säumige eine Buſse von fünfzehn Solidi. Diese sowie die
ursprüngliche Schuld und die neun Solidi, die ihr aus Anlaſs des drei-
maligen testare zugewachsen sind, mag dann der Berechtigte vor Ge-
richt einklagen.
In dem Rechtsgange gegen den homo migrans7 fordert der Dorf-
genosse, der gegen die Ansiedelung des Ausmärkers Widerspruch erhebt,
diesen zunächst durch dreimaliges testare auf, die Dorfmark binnen
zehn Tagen zu räumen. Wenn er trotzdem bleibt, so verwirkt er
wegen Widersetzlichkeit (widrisittolo in der malbergischen Glosse)
eine Buſse von dreiſsig Solidi. Der Gegner mag ihn dann vor Gericht
laden, wo er dem Klagbegehren gemäſs verurteilt wird. Daraufhin
kann bei dem Grafen die Austreibung des Ausmärkers und, wie wir
ergänzen dürfen, dessen Auspfändung wegen der verwirkten Buſse be-
gehrt werden.
In allen Fällen des salischen Betreibungsverfahrens geht der
Anwendung des Zwanges, mag sie eine Parteihandlung oder ein gräf-
licher Akt sein, eine Ladung des Säumigen in den volksgerichtlichen
[522]§ 121. Das königsgerichtliche Verfahren.
Mallus voraus. Die Ladung giebt ihm Gelegenheit, den vom Kläger er-
hobenen Anspruch zu bestreiten. Thut er das, so wird die Sache in
den Weg eines kontradiktorischen Verfahrens geleitet.
Nach langobardischem Rechte8 konnte der Gläubiger die gewettete
Schuld in einem rein auſsergerichtlichen Mahnverfahren betreiben
und nach fruchtloser Mahnung den Schuldner auſsergerichtlich pfänden,
ohne daſs der Pfandnahme eine Ladung vor den Richter vorauszugehen
brauchte9. Nur wenn der gemahnte Schuldner bestritt, das von dem
Gläubiger behauptete Schuldversprechen gegeben zu haben, wurde ein
gerichtliches Incidentverfahren erforderlich, welches die Beweisfrage
zu erledigen bestimmt war10.
Siehe die Litteratur zu § 77 oben S. 133.
Das Verfahren des Königsgerichtes richtet sich im allgemeinen
nach den Grundsätzen des volksgerichtlichen Verfahrens. Es ist ein
Rechtsverfahren1, nicht ein Verwaltungsverfahren. Insbesondere spricht
wie das Volksgericht auch das Königsgericht rechtskräftige Urteile2.
[523]§ 121. Das königsgerichtliche Verfahren.
Die verfassungsmäſsige Sonderstellung des Königsgerichtes, die Billig-
keitsjustiz, die es auszuüben befugt war, sind bereits oben dargestellt
worden. Ebenso die Prozeſseinrichtungen, die zwar dem königsgericht-
lichen Verfahren ihre Entstehung verdanken, aber im Laufe der Zeit
auch in den Rechtsgang der Volksgerichte eingedrungen sind. So er-
übrigt denn nur, hier jene Institutionen zu besprechen, die dem Königs-
gerichte und seinen Emanationen, dem Gerichte des Pfalzgrafen und
den missatischen Gerichten vorbehalten, dagegen den Volksgerichten
versagt blieben, soweit nicht eine Prozeſspartei vom König in dieser
Beziehung besonders privilegiert war, oder ein besonderer Auftrag des
Königs vorlag.
Die Ladung vor das Königsgericht geschah durch die oben S. 137
erörterten indiculi; daneben kam auch unbedingte Ladung durch
Königsbrief oder durch Vermittlung der königlichen Beamten vor3,
insbesondere in Fällen, die von vornherein dem Königsgerichte vor-
behalten waren, so daſs es einer Evokation nicht bedurfte. Sehr
häufig erscheinen die Parteien im Königsgerichte, nachdem sie ein
Streitgedinge abgeschlossen und verbürgt haben4.
Eigentümlich war dem Königsgerichte, daſs es im Bedürfnisfalle
die prozessualische Stellvertretung zulassen konnte, auch wenn die
Partei, die sich vertreten lieſs, ein königliches Vertretungsprivilegium
nicht aufzuweisen hatte.
Eine praktisch bedeutsame Besonderheit des königsgerichtlichen
Verfahrens war ferner die Anwendung eines unanfechtbaren Gerichts-
zeugnisses5. Berief sich im Volksgerichte die Partei wegen eines ge-
richtlichen Aktes auf das Zeugnis von Personen, die sie darüber zu
Zeugen gezogen hatte, so waren diese, wie jeder Zeuge, der Zeugen-
schelte ausgesetzt. Dagegen kannte das Königsgericht und zwar schon
in merowingischer Zeit ein unscheltbares Gerichtszeugnis, als dessen
Organ der Pfalzgraf diente. Wurde im Königsgericht ein Nach-
weis über gerichtliche Akte erforderlich, die im Volksgerichte statt-
gefunden hatten, so war jenes in der Lage, von einem rechtsförmlichen
2
[524]§ 121. Das königsgerichtliche Verfahren.
Beweise abzusehen und seiner Entscheidung ein Zeugnis des betreffen-
den Richters zu Grunde zu legen. Für einzelne volksgerichtliche
Akte, die zu einer Verhandlung im Königsgerichte Anlaſs gaben, war
die Art und Weise, wie sie daselbst beglaubigt werden sollten, durch
besondere Bestimmungen geregelt. So normiert z. B. schon das Edikt
Chilperichs für den Fall, daſs gegen die gräfliche Auspfändung Wider-
spruch erhoben wurde, den von den Rachineburgen über die Recht-
mäſsigksit der Pfändung im Königsgerichte zu erbringenden Zeugen-
beweis.
Ein Vorrecht des Königsgerichtes war endlich die Aufnahme eines
Inquisitionsbeweises, eine Anwendung des Frageverfahrens in Civil-
sachen. Der Inquisitionsbeweis war ein ex regia auctoritate erhobener
Beweis. Im Gegensatze zu den formalen volksrechtlichen Beweismitteln
stellt er sich als Ergebnis einer amtlichen Beweisaufnahme dar. Gegen-
ständlich war seine Anwendbarkeit eine ziemlich beschränkte. Man
verwertete ihn fast nur in Streitigkeiten um Grundstücke, um Gefälle
und nutzbare Rechte dauernden Inhalts, um Eigenleute und in Status-
prozessen6.
Den Inquisitionsbeweis lieferte die Aussage, die eine Anzahl von
Umsassen und Gemeindegenossen über das Beweisthema abgab. Die
Zahl schwankte in den einzelnen Anwendungsfällen. Regelmäſsig
waren es mehr als sechs, nicht selten mehr als zwölf. Die In-
quisitionszeugen wurden nicht wie die Zeugen des volksrechtlichen
Zeugenverfahrens von der Partei produciert, sondern vom Richter aus
den glaubwürdigsten und angesehensten Personen ausgewählt, bei
welchen die Kenntnis der streitigen Thatsache vorausgesetzt werden
durfte. Nachdem sie der Richter und zwar bei Königsbann vorge-
laden hatte, verpflichtete er sie, die Wahrheit auszusagen, indem er
ihnen ein Wahrheitsversprechen abnahm, das sie entweder durch einen
promissorischen Eid oder auf ihren Unterthaneneid hin leisteten. Dann
legte ihnen der Richter die Beweisfrage vor mit der Aufforderung zu
sagen, was ihnen darüber bekannt sei. Die Antwort der Geschworenen
erfolgte entweder als ein Spruch, den sie auf Grund vorausgehender
Beratung gemeinschaftlich — mit gesamtem Munde — abgaben, oder
so, daſs jeder einzelne für sich aussagte, was er wuſste, eine Methode,
die namentlich in Italien und im südlichen Gallien heimisch war.
Die Aussage pflegte die vorgelegte Beweisfrage direkt zu erledigen, ohne
auf die verschiedenen Wahrnehmungen zurückzugreifen, die dem Verdikt
[525]§ 121. Das königsgerichtliche Verfahren.
zu Grunde lagen. Doch findet sich gelegentlich auch, daſs das Zeug-
nis kein fertiges Beweisergebnis liefert, sondern sich auf die einzelnen
von den Geschworenen unmittelbar wahrgenommenen Thatsachen be-
schränkt, die für die Entscheidung der Beweisfrage maſsgebend sein
konnten.
Der Inquisitionsbeweis war ein zweiseitiges Beweismittel. Der
Spruch der Geschworenen konnte ebensogut zu Gunsten des Klägers
als des Beklagten lauten. Keine der beiden Parteien war berechtigt,
ihn anzufechten, etwa wie im volksrechtlichen Zeugenverfahren auf
Zweikampf zu provocieren. Doch konnten die Geschworenen, wenn
der Verdacht einer wahrheitswidrigen Aussage vorlag, von Amtswegen
angehalten werden, sich durch ein Gottesurteil zu reinigen. Lieferte
das Frageverfahren kein Beweisergebnis, so durfte es mit anderen
Umsassen ein zweites Mal vorgenommen werden. Blieb es auch dann
erfolglos, so trat volksrechtliches Beweisverfahren ein.
Einen Inquisitionsbeweis anzuordnen, war nur der König befugt
oder derjenige, dem er hiezu Vollmacht oder Auftrag erteilt hatte.
Allgemeine Vollmacht hatte der Pfalzgraf in seiner Eigenschaft als
Richter und hatten die ordentlichen Missi des Königs, welchen ins-
besondere empfohlen war, in Sachen von Witwen, Waisen und
homines minus potentes davon Gebrauch zu machen. Im übrigen be-
durfte die Anwendung des Inquisitionsbeweises — sofern nicht eine
Prozeſspartei ein besonderes Privilegium besaſs — eines königlichen
Mandats, welches in schriftlicher Form durch einen sogenannten in-
diculus (breve) inquisitionis erteilt zu werden pflegte. Das Mandat
ging entweder dahin, die Inquisitio vorzunehmen und über ihr Er-
gebnis an den König zu berichten (mandatum ad referendum), oder
auf Grund der Inquisitio die streitige Rechtssache zur gerichtlichen
Entscheidung zu bringen (mandatum ad definiendum).
Gewisse Prozeſsparteien hatten das ‘ius inquisitionis’, d. h. die
Befugnis, in ihren Rechtssachen von jedem Richter, vor dem diese zur
Verhandlung gelangten, die Anwendung der Inquisitio zu begehren,
so daſs sie nicht vom Ermessen des Richters abhing und ein könig-
liches Mandat nicht erforderlich war. Privilegiert war in dieser Weise
der königliche Fiskus, vermutlich in Anschluſs an Rechtsgrundsätze,
die schon in römischer Zeit für Fiskalprozesse gegolten hatten7. Das
fiskalische Inquisitionsrecht erstreckte sich auf sämtliche Krongüter
[526]§ 121. Das königsgerichtliche Verfahren.
mit Einschluſs der königlichen Benefizien und Eigenklöster, auf ver-
mögensrechtliche Amtsbefugnisse, Gefälle und Nutzungsrechte der
Krone. Durch königliche Privilegien wurde das ius inquisitionis könig-
lichen Eigenklöstern bestätigt, auſserdem zahlreichen anderen Kirchen
verliehen. Unter Ludwig I. versuchte die fränkische Geistlichkeit die
gesetzliche Ausdehnung des Inquisitionsrechtes auf sämtliches Kirchen-
gut zu erwirken. Doch drang sie mit diesem Streben nicht durch,
sondern erreichte auf dem Wormser Reichstage nur, daſs jede Kirche,
wenn sie sich auf dreiſsigjährigen Besitz des Streitgutes berief, diesen
durch Inquisitio feststellen lassen durfte8. In Privilegien für könig-
liche Schutzjuden wird diesen zwar nicht schlechtweg das ius inquisi-
tionis verliehen, aber dem Grafen Vollmacht und Auftrag erteilt, in
Prozessen zwischen Christen und Juden zur Inquisitio zu schreiten,
wenn die Zeugen mit Rücksicht auf die gegenseitige nationale Ab-
neigung sich weigern sollten, gegen ihren Volksgenossen Zeugnis zu
leisten.
Die praktischen Vorteile, die der Inquisitionsbeweis gewährte,
beruhten darin, daſs er der Partei den Beweis ihres Rechtes er-
möglichte, wenn sie nicht in der Lage war, Gemeindezeugen zu ge-
winnen, ferner darin, daſs das Ergebnis der Inquisitio von keinem der
beiden Streitteile durch Herausforderung zum Zweikampfe angefochten
werden konnte.
Bei der Bevölkerung des fränkischen Reiches war das neue Be-
weisverfahren, das unter den Karolingern eine gesteigerte Anwendung
erfuhr, in hohem Maſse unbeliebt. Karl der Groſse sah sich veranlaſst,
seinen Missi den Schutz und die Sicherheit der Geschworenen ans
Herz zu legen, die in Fiskalsachen zu Ungunsten von Gaugenossen
die Rechte der Krone bezeugt hatten9. Die urkundliche Bestätigung
des Inquisitionsrechtes, wie es die königlichen Kirchen als solche be-
saſsen, wird gelegentlich damit motiviert, daſs ihm die Gaugenossen
die Anerkennung verweigerten. Als Ludwig II. über Italien herrschte,
beschwerten sich seine Unterthanen, daſs sie in seinen und seines
Vaters Tagen durch überflüssige Inquisitionen gequält worden seien,
und muſste ihnen der König versprechen, daſs die Inquisitio nur in
dem Umfang, wie unter Karl dem Groſsen und Ludwig I., zur An-
wendung kommen sollte10.
Nachmals von den westfränkischen Normannen nach England ver-
pflanzt, erlangte der Inquisitionsbeweis universalgeschichtliche Be-
deutung, indem aus ihm zunächst die Beweisjury, dann die Urteiljury
erwuchs.
Siehe die Litteratur zu § 21 oben I 156. Auſserdem Waitz, VG IV 507 ff.
Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I 104. R. Loening, Der Vertragsbruch
1876, S. 132 ff. Huberti, Gottesfrieden und Landfrieden I: Die Friedensordnungen
in Frankreich (1892) S. 90 ff.
Die Selbsthilfe erscheint als auſsergerichtlicher Rechtsgang in der
Form der Fehde und in der Form der Pfändung. Trotz der Er-
starkung der Staatsgewalt hat sich die Fehde zum Zwecke der Rache
erhalten und die fränkische Zeit überdauert. Volksrechte und Kapi-
tularien setzen ihre grundsätzliche Zulässigkeit voraus1. Auch fehlt
es nicht an Zeugnissen, daſs die rechtmäſsige Ausübung der Blutrache
für straflos galt2. Den deutlichsten Beleg aber für das Fortleben
des Fehderechtes liefern die rechtlichen Beschränkungen, die es er-
fuhr, und liefern die Versuche der Karolinger, es mit Hilfe der Bann-
gewalt einzudämmen.
Quellen der fränkischen Zeit dehnen einzelne Arten höheren Sonder-
friedens auf den homo faidosus aus. Sie verbieten, ihn im eigenen
Hause zu töten3. Er soll Frieden haben in der Kirche, auf dem
[528]§ 122. Die Fehde.
Kirchwege, auf dem Dingwege 4, auf dem Königswege 5, nach Kapitu-
larien aus der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts auch auf dem
Heerwege 6, während ihn im Ding, im Heer und in der Nähe des
Königs schon von altersher ein volksrechtlicher Sonderfriede vor
seinen Feinden geschützt hatte 7.
Die Ausübung der Fehde erlitt ferner eine Einschränkung durch
das Verbot gewisser Racheakte. Der Fehde war nicht nur die Person
des faidosus, sondern auch sein Vermögen ausgesetzt. Unter Um-
ständen plünderte und verbrannte man sein Haus, erschlug seine
Knechte und trieb sein Vieh hinweg 8. In karolingischer Zeit wurden
Heimsuchung und Brandstiftung auch bei gerechter Fehde für strafbar
erklärt 9. Dagegen wurde die Tötung des faidosus nicht, wie manche
behaupten, schlechtweg verboten. Eine dahin gedeutete Stelle eines
Kapitulars v. J. 789 hält sich im Rahmen einer christlichen Ermahnung 10.
Eingeengt wurde der Kreis der Verwandten, die der Fehde aus-
gesetzt waren, und eingeengt der Kreis der Missethaten, die den Ver-
letzten zur Fehde berechtigten 11.
Das fränkische Königtum und die Kirche erkannten ohne Zweifel
das Bedürfnis und hatten den guten Willen, das Recht der Fehde
völlig zu beseitigen. Zwei Wege boten sich dar, um jenem Ziele
näher zu kommen. Der eine bestand darin, daſs der Staat die Fehde
überflüssig machte, indem er entweder die Missethaten, aus denen sie
erwachsen konnte, mit strengen öffentlichen Strafen belegte, die das
Rachebedürfnis des Verletzten befriedigten, oder den Missethäter
als schlechtweg friedlosen Mann von Amtswegen der Willkür des Ver-
letzten preisgeben lieſs. Allein dieser Weg öffnete sich selbstverständ-
licher Weise erst dann, wenn zunächst die Befugnis des Missethäters,
auf gerichtliche Klage hin die Unthat mit Wergeld und Buſse zu
sühnen, aufgehoben oder doch beschränkt wurde. Am weitesten sind
in dieser Richtung das westgotische und das burgundische Recht vor-
geschritten, jene Rechte, die es denn auch daraufhin wagen konnten, die
Fehde grundsätzlich auszuschlieſsen 12. Im fränkischen Reiche, wo die
katholische Kirche in ihrem bekannten horror sanguinis die Todes-
strafe bekämpfte und die unblutige Sühne des Verbrechens begünstigte,
finden sich nur schwache Ansätze von Satzungen verwandter Tendenz.
Eine solche begegnet in der decretio Childeberts II. v. J. 596.
Childebert II. hielt es unter dem Gesichtspunkte der Talion für das
Richtige, daſs derjenige ‘qui novit occidere, discat morire’. Damit war
die Sühne des Todschlags durch Wergeldzahlung nicht vereinbar.
Darum sollte der vermessentliche Todschläger als ein friedloser Mann
dem Tode verfallen 13, indem ihm zugleich durch das Verbot jeder
Beihilfe der Sippegenossen die auſsergerichtliche Sühne unmöglich ge-
macht oder erschwert wurde.
Den entgegengesetzten Weg schlugen die Karolinger ein. Weit
10
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 34
[530]§ 122. Die Fehde.
davon entfernt, die Geldsühne des Todschlags zu erschweren, suchten
sie im Einklang mit den kirchlichen Anschauungen den Sühnevertrag
zu erzwingen 14, um damit die Fehde zu beseitigen. Nicht die Fehde
als solche, sondern die Verweigerung der Sühne sollte geahndet
werden. Falls ein Teil oder beide Teile dem Abschluſs des Sühne-
vertrages widerstrebten, wurde es zunächst dem königlichen Beamten
zur Pflicht gemacht, ihn zu erzwingen. Wer sich hartnäckig sträubte,
Sühne zu geben oder zu empfangen, sollte vor den König gebracht
werden, der dann den Widerspenstigen exilierte (internierte). Die
Dauer des Exils stand im Ermessen des Königs. Sicherlich wurde
dem Internierten die Rückkehr in die Heimat nur gestattet, wenn er
Urfehde schwur. Gegen den Todschläger, der sich weigerte, das Wer-
geld zu zahlen, verhängte eine Vorschrift Karls des Groſsen vorläufige
Einziehung des Vermögens 15. Ludwig I. setzte auf vermessentlichen
Todschlag von vornherein neben Zahlung des Wergeldes die Exi-
lierung des Missethäters auf so lange, als es der König für gut hielt 16.
Nachhaltigen Erfolg hätten die auf Erzwingung der Sühne ge-
richteten Maſsregeln der Karolinger nur herbeiführen können, wenn die
Verwaltung überall und auf die Dauer stramm und schneidig genug ge-
wesen wäre, um der Fehde zu steuern. Aber auf eine weitreichende
Wirksamkeit war die Neuerung schon deshalb nicht angelegt, weil die
Verweigerung der Sühne an den König gebracht werden muſste und nur
von ihm die Internierung des Ungehorsamen verhängt werden konnte.
In den ostrheinischen Gebieten mag das Gebot des Sühnezwangs im
Ganzen wenig genützt haben, zumal wohl die meisten Grafen die An-
schauungen des Volkes teilend an der Fehde zum Zwecke der Rache
keinen sittlichen Anstoſs nahmen. Aber auch in Westfrancien standen
die Vorschriften über Unterdrückung der Fehde seit Ausgang der
Regierung Ludwigs I. nicht mehr in lebendiger Übung. Die west-
fränkischen Kapitularien aus der zweiten Hälfte des neunten Jahr-
hunderts halten sich in Beschränkung der Fehde auf einem weit be-
[531]§ 123. Die Schüttung.
scheideneren Standpunkte, als Karl der Groſse und sein Sohn. Die
späteren Karolinger begnügen sich nämlich damit, die Fehde wegen
rechtmäſsiger Tötung von Verbrechern durch persönliches Einschreiten
gegen Fehdeversuche zu verhindern 17.
Wilda, Das Pfändungsrecht Z f. DR I 229. v. Meibom, Das deutsche Pfand-
recht S. 198 ff. Nägeli, Das germanische Selbstpfändungsrecht in seiner histor.
Entwickelung 1876. Samuelsohn, Die Wirkung der Privatpfändung nach d.
R. 1878. Stobbe, Deutsches Privatrecht I 590 ff. Heusler, Institutionen II 205.
Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 132. 146. Dahn, Westgotische
Studien S. 84. v. Amira, Nordgerm. Obligationenrecht I 242 ff. II 256 ff. Der-
selbe, Altnorwegische Vollstreckungsverfahren S. 216. 317. Derselbe, Thier-
strafen in den Mitth. des Instituts f. österr. Gf. XII 593.
Eine Art der Selbsthilfe, die nur das Vermögen oder gewisse
Vermögensstücke des Gegners in ihren Bereich zieht, ist die eigen-
mächtige Pfändung. Soweit die Pfändung bei rechtsförmlichem Schuld-
versprechen nach vorausgegangenem Betreibungsverfahren ursprüng-
lich aus Eigenmacht, dann in der Regel nur auf richterliche Erlaub-
nis hin, Platz greifen konnte, ist sie schon oben S. 445. 520 er-
örtert worden. Hier erübrigt nur noch, die dem Grundbesitzer zu-
stehende Befugnis der Viehschüttung und anhangsweise das Recht der
heute sogenannten Personalpfändung zu besprechen.
Wenn fremdes Vieh auf Kulturland, insbesondere auf umhegten
Grund und Boden übertrat, war der Beschädigte 1 befugt, zur Selbst-
hilfe zu schreiten. Nach der ältesten Rechtsanschauung, die im Ge-
biete des bäuerlichen Rechtes sich noch lange über die fränkische
Zeit hinaus erhielt, verfiel das Tier der Rache des Beschädigten und
konnte von ihm getötet werden 2. Die Volksrechte schlieſsen bereits
34*
[532]§ 123. Die Schüttung.
im allgemeinen die Tötungsbefugnis aus. Doch tritt das Verbot nicht
selten in einer Form auf, die ein Fortleben der ursprünglichen Rechts-
anschauung erschlieſsen läſst 3. Auch blieb in Ausnahmefällen die
Tötung noch gestattet. So durfte nach einer angelsächsischen Satzung
das Rind erschlagen werden, das den Zaun durchbrochen hatte 4, eben-
so nach norwegischem Rechte fremdes Vieh im zweiten Betretungsfalle 5.
Burgundisches und langobardisches Recht gestatteten dem Beschädigten,
eines von mehreren Schweinen zu töten 6. Ziemlich allgemein findet
sich nachmals das Tötungsrecht in Bezug auf Gänse, Enten und
Hühner, von denen das Rechtssprichwort sagt, daſs sie auf fremdem
Graslande keinen Frieden haben 7. Auch begegnet die sicherlich in alte
Zeit zurückreichende Rechtssitte, das Tier in der Form der Hinrich-
tung zu töten, indem man es etwa an einem ‘Galgen’ aufhängt, ein
Brauch, der zugleich als Verlautbarung des Racheaktes dient 8.
In der Regel durfte der Beschädigte die Tiere nicht mehr töten,
sondern war er nur noch befugt, sie in Haft zu nehmen und einzu-
schlieſsen 9, in clausuram, in parcum minare, includere, niederdeutsch
schütten 10, wovon der Akt der Beschlagnahme den Namen Schüttung,
schuttinge, niederl. geschut, schut, schot erhalten hat. Auch das ge-
[533]§ 123. Die Schüttung.
schüttete Vieh heiſst Schüttung, geschut, schut oder schot 11, ein Wort,
das in dieser Anwendung schon die malbergische Glosse zur Lex
Salica zu kennen scheint 12. Eine angelsächsische Satzung hat dafür
wed 13, eine niederfränkische Quelle schutroef, Schutraub 14. Nachmals
wird das eingetriebene Vieh insgemein als Pfand, die Beschlagnahme
als Pfändung bezeichnet.
Pfandwehrung und Pfandkehrung sind bei der Schüttung wie bei
anderer rechtmäſsiger Pfändung verboten und machen buſsfällig 15.
Doch darf das Recht der Schüttung gegen die Tiere nur bei hand-
hafter That ausgeübt werden.
Die Schüttung bezweckt einerseits ein Beweiszeichen des Schadens
herzustellen 16, andererseits auf den Eigentümer des Tieres einen
Druck auszuüben, auf daſs er es auslöse. Hat er die Tiere absicht-
lich in das fremde Grundstück hineingetrieben, so haftet er für den
Schaden, als hätte er ihn selbst angerichtet. Sonst aber wird die
Übelthat des Tieres dem Herrn nur als absichtslose Missethat zu-
gerechnet. Er muſs den Schaden ersetzen, nach salischem Rechte
überdies ein Pfandgeld von zehn Denaren entrichten, mitunter eine
feste, den Ersatz in sich schlieſsende Buſse zahlen.
Der Pfandnehmer ist verpflichtet, die Schüttung dem Eigentümer
des Tieres anzuzeigen, wenn dieser unbekannt, den Nachbarn zu ver-
10
[534]§ 123. Die Schüttung.
lautbaren. Versäumt er dies, so trägt er die Gefahr des Schadens,
der dem Tiere zustöſst, und verwirkt auſserdem die Diebstahlsbuſse 17.
Meldet sich der Eigentümer, so sind ihm die gepfändeten Tiere
herauszugeben, sobald er sie durch Erstattung des abgeschätzten
Schadens auslöst, oder die Zahlung der Lösungssumme gelobt 18. Bis
zum Ablauf der Einlösungsfrist muſs der Pfandnehmer das fremde
Vieh wie sein eigenes warten und füttern.
Unterlieſs es der Eigentümer trotz der Anzeige für den Schaden
einzustehen, so wurde dies nach älterem Rechte vermutlich als Preis-
gabe aufgefaſst, während das Tier nach jenen Volksrechten, die
sich ausdrücklich äuſsern, einer näher bestimmten Art der Vergeltung
verfiel. Bei den Langobarden und ebenso nach jüngeren deutschen
Rechtsquellen durfte der Pfandnehmer Genugthuung nehmen, indem
er das Tier hungern lieſs. Er konnte es in befristeter Haft behalten,
ohne es zu füttern 19. Bei den Westgoten steigerte sich die Ersatz-
pflicht des Tiereigentümers auf das Doppelte, wogegen der Pfand-
nehmer die Tiere drei Tage lang fasten lassen durfte und dann aus-
treiben sollte 20. Nach der Lex Burgundionum muſste schweifendes
Vieh, welches Schaden angerichtet hatte, drei Tage nach vergeblichem
Aufgebot über die Grenze gejagt werden 21. Im jüngeren Rechte
haftet das geschüttete Vieh regelmäſsig nach Art eines Pfandes, aus
dem der Gläubiger seine Befriedigung suchen darf 22. Dagegen wissen
die Volksrechte noch nichts von einer solchen dinglichen Haftung.
Nach ihnen dient, so viel sich ersehen läſst, die Schüttung nicht zur
vermögensrechtlichen Befriedigung des Beschädigten, sondern sie er-
scheint, abgesehen von dem Beweiszwecke, als ein Zwangsverfahren,
welches sich in der Vorenthaltung der Tiere, in der Befreiung des
[535]§ 123. Die Schüttung.
Pfandnehmers von der Fürsorge und in dem Übergange der Gefahr
auf den säumigen Eigentümer äuſsert.
Das deutsche Recht läſst auch eine Pfandnahme gegen Personen
zu, die fremden Grund und Boden betreten und da Schaden anrichten.
Sicherlich hat es schon in fränkischer Zeit die Personalpfändung all-
gemein gekannt, obwohl nur das langobardische Edikt und die Lex
Wisigothorum sie gelegentlich erwähnen 23. Das genommene Pfand ist
durch Buſszahlung einzulösen 24. Doch erfolgte die Personalpfändung
in erster Linie wahrscheinlich zur Sicherung des Beweises, die auch
in den nordischen Rechtsquellen als ihr hauptsächlicher Zweck er-
scheint 25.
Siehe die Litteratur zu § 21. 22 oben I 156. 166, insbes. Wilda, Strafrecht der
Germanen. Dazu Grimm, RA S. 623 ff. Gengler, Grundriſs S. 359. Waitz,
VG I 418, IV 505 ff. Schröder, RG S. 71 ff. 330 ff. v. Amira, Recht S. 173 ff.
Osenbrüggen, Das alamann. Strafrecht 1860. Pertile, Storia del diritto ital.
V (diritto penale), 1876. K. Maurer, Kr. Ü. III 33 ff. Dahn, Westgot. Studien
S. 141 ff. — Dubois, Histoire du droit criminel des peuples européens 2. éd.
1865. Glasson, Histoire du droit III 523 ff.
Die lateinisch geschriebenen Quellen der fränkischen Zeit nennen
die Missethat scelus, crimen, culpa, malum factum ohne Rücksicht
auf das Vorhandensein oder auf den Stärkegrad des verbrecherischen
Willens. Die Volkssprache bezeichnet das Verbrechen als missitât,
fratât oder ubiltât 1. Ubil 2 bedeutete schlecht, böse, ubili Schlechtig-
keit, woraus sich erklären dürfte, daſs in den fränkischen Quellen der
Verbrecher so oft als malus, malus homo, malefactor, das Verbrechen
als malum factum erscheint 3. Für niederträchtige Verbrechen, solche,
die aus gemeiner Gesinnung zu entspringen pflegen, unehrliche Thaten
[537]§ 124. Begriff und Arten der Missethat.
im Sinne der oberdeutschen Quellen des jüngeren Mittelalters 4, dienten
die Ausdrücke firintât, firina 5 und mein (ein Neutrum), altsächs. mên,
ags. mân, auch meintât, meinwerk 6, meinvolle That 7, während das
Nordische sie als Neidingswerke, Thaten eines níđing, eines hassens-
werten Menschen, kennzeichnet.
Missethat wird begangen durch rechtswidrige Zufügung eines
Übels. Der Begriff der Missethat setzt daher ursprünglich einen
schädlichen Erfolg 8 voraus. ‘Die That tötet den Mann’. ‘Le fait
juge l’homme’. Auch wer im einzelnen Falle das Übel ohne Absicht
und ohne Fahrlässigkeit zugefügt hat, ist einer Missethat schuldig ge-
worden. Dabei geht aber das germanische Strafrecht nicht etwa
davon aus, strafen zu wollen, wo es keinen Willen, keine Schuld
sieht; es hat vielmehr die Tendenz, in der Missethat den verbrecherischen
Willen zu strafen. Jedoch verlangt und betrachtet das Recht den
schädlichen Erfolg der That als den sinnlichen Ausdruck des ver-
brecherischen Willens. Weil es in der That den Willen sieht,
verhängt es keine Strafe, wo ein Übel nicht verursacht wurde.
‘Man kann falschen Mut nicht sehen, die That sei denn dabei’ 9.
Andererseits wird aus dem zugefügten Übel mit schroffer Konsequenz
ohne Untersuchung des individuellen Falles auf das Dasein des ver-
brecherischen Willens geschlossen. Das Strafrecht hat einen formellen,
einen typischen Zuschnitt. Wie der Rechtsgang am Worte, klebt das
Strafrecht an der That. Wie jener aus Worten, folgert dieses aus
Werken den Willen. Soweit Ausnahmen sich Bahn brechen, sind sie
typisch gestaltet. Im Gewande des Ungefährwerkes wandert die ab-
sichtslose Schädigung aus dem Bereiche des Strafrechtes hinaus; mit
dem Gepräge des Versuchsverbrechens zieht der unschädlich gebliebene
Deliktswille in das Strafrecht ein.
Die Missethaten werden unterschieden mit Rücksicht auf die
Rechtsfolge, die sie herbeiführen. Schon oben in der Darstellung des
ältesten Strafrechts haben wir die Missethaten gesondert in solche, die
dem Missethäter die Feindschaft der Gesamtheit, und solche, die ihm
nur die Feindschaft des Verletzten und seiner Sippe zuziehen. Auch
den Quellen der fränkischen Zeit ist der Begriff der Missethaten, unde
faida crescere potest, noch geläufig, obwohl deren Kreis eine merk-
liche Einschränkung erfahren hatte. Sachlich vorhanden war, wenn
er auch in unseren Quellen nur selten hervorgehoben wird, der
Unterschied von Achtsachen und Buſssachen, von welchen jene
mit der Acht oder mit einer von ihr abgespaltenen Strafe geahndet
wurden, während diese in erster Linie nur einen Buſsanspruch be-
gründeten. Der dem älteren Rechte bekannte Gegensatz von sühn-
baren und unsühnbaren Thaten ist durch kirchliche Einflüsse bei den
Stämmen des fränkischen Reiches in merowingischer Zeit fast völlig
beseitigt worden, da die Kirche grundsätzlich für die Sühnbarkeit
jeglicher Missethat eintrat. Dieselbe Erscheinung begegnet uns bei
den Angelsachsen 10. Wie aber bei diesen seit dem Ausgange des
neunten Jahrhunderts die uralte Unterscheidung unter Einwirkung des
anglo-dänischen Rechtes wieder auflebt, so mehren sich auch in den
deutschen Stammesrechten des Festlandes und im fränkischen Reichs-
rechte die Fälle, in welchen dem Missethäter ein Rechtsanspruch auf
Ledigung von Lebens- und Leibesstrafen versagt wird.
Die Art der Strafe bestimmt auch den Begriff des crimen, der
causa criminalis, Ausdrücke, die unter römischem Einfluss in die
fränkische Rechtssprache eindrangen, ohne aber im römischen Sinne
genommen zu werden. Im Gegensatz zum spätrömischen Sprach-
gebrauch verstand man nämlich unter causae criminales nur die causae
maiores 11, so daſs ihnen die minder strafbaren Missethaten als causae
minores oder leviores gegenübergestellt werden. Im Sinne der causa
maior begegnet uns das negotium criminale im Edikte Chlothars II.
v. J. 614 12, die causa oder actio criminalis in Kapitularien und Im-
munitätsbriefen, die sie der Kompetenz des Centenars oder des Im-
munitätsherrn vorenthalten, das crimen mortale im alamannischen
[539]§ 124. Begriff und Arten der Missethat.
Volksrechte und in der Capitulatio de partibus Saxoniae 13. Eine er-
schöpfende Aufzählung der causae maiores findet sich nirgends, auch
nicht in den Stellen, die von der niederen Gerichtsbarkeit gewisse
Kriminalfälle ausnehmen, um sie der Kompetenz des Grafen zuzu-
weisen 14. Denn auch diesfalls fehlen die der Entscheidung des Königs
vorbehaltenen Strafsachen 15, die ausdrücklich aufzuzählen aus jenem
Anlasse nicht erforderlich war. Gelegentlich werden als causae maiores
genannt: homicidia, raptus (Frauenraub), incendia, depraedationes, mem-
brorum amputationes, furta, latrocinia 16. Im Wesentlichen dürften
sich die causae criminales mit den Achtsachen und Fehdesachen ge-
deckt haben. Unter Achtsachen sind die schwereren Strafsachen, die
causae mortales oder capitales 17 zu verstehen. Sie umfassen das An-
wendungsgebiet der Strafen, welchen der Gedanke der Verwirkung des
Lebens zu Grunde liegt, der Acht und gewisser davon abgespaltener
Strafen, namentlich der Todesstrafe, der Verstümmelung, Exilierung
und Verknechtung 18. Fehdesachen waren die Missethaten, durch die
man der Fehde und Rache verfiel 19.
Nicht die Strafe, sondern die Beschaffenheit des bösen Willens
war maſsgebend für den Begriff der bereits erwähnten Meinwerke.
[540]§ 124. Begriff und Arten der Missethat.
Ein Merkmal der niedrigen Gesinnung, durch die das Meinwerk sich
kennzeichnete, sah man in der Heimlichkeit, die aber wiederum typisch
gefaſst wurde, so daſs z. B. gewisse Verbrechen, wenn sie bei Nacht
begangen worden, schlechtweg für heimliche Verbrechen galten. Be-
stimmten Missethaten war die Heimlichkeit wesentlich; sie qualfizierte
den Mord, Diebstahl 20, Mordbrand und die Zauberei. Zu den Meinwerken
zählen ferner als Bruch von Treuverhältnissen Landes- und Hochver-
rat mit Einschluſs der Heeresflucht, Tötung des Herrn, Tötung von
Geiseln 21 und von Verwandten, auſserdem Verletzung der Urfehde, Eid-
bruch und Meineid 22.
Die Missethat gilt entweder für eine absichtliche oder für eine
absichtslose, ein Gegensatz, der im § 125 zur Sprache gelangen soll.
Bei gewissen Verbrechen wird unterschieden, ob sie ohne jede
oder ohne dringende Veranlassung begangen worden sind, oder ob der
Missethäter durch das Verhalten des Verletzten dazu gereizt worden ist 23.
Der Rückfall begann unter steigendem kirchlichem Einfluſs 24 für
die Schwere der Missethat mehr ins Gewicht zu fallen. Am weitesten
gingen in der Berücksichtigung des Rückfalls die unter kirchlicher
Herrschaft entstandenen Strafsatzungen der Capitula Remedii. Aber
schon das ältere weltliche Recht dürfte den rückfälligen Dieb, der aus
Anlaſs früheren Diebstahls durch körperliche Verstümmelung gekenn-
zeichnet worden war, strenger bestraft haben, als jenen, der zum
erstemal gestohlen hatte 25.
Von maſsgebender Bedeutung für den Grad der Missethat war das
Übel, das sie verursacht hatte. Je höher der Wert des geschädigten
Gutes, desto höher die Vergeltung der That, ein Grundsatz, der im
Gebiete des Buſssystemes zur konsequentesten Anwendung kommt.
Darum wird allenthalben zwischen groſsem und kleinem Diebstahl
unterschieden und bei der Sühne des Todschlags auf den Stand des
Getöteten Rücksicht genommen, wird nach manchen Rechten der Pfeil-
[541]§ 124. Begriff und Arten der Missethat.
finger höher, als die anderen Finger, das gebärfähige Weib höher denn
ein anderes Weib, das Auge des Einäugigen höher als das des Zwei-
äugigen, bei den Friesen die Hand des Harfenkünstlers, des Gold-
schmiedes und der Friesspinnerin um ein Viertel höher als eine andere
Hand gebüſst 26.
Das Verbrechen erfährt eine Steigerung durch Bruch eines höheren
Friedens, der gewisse Orte oder Personen auf die Dauer oder auf be-
stimmte Zeit zu schützen bestimmt ist. Von der strafrechtlichen Be-
deutung der Sonderfrieden soll in § 130 gehandelt werden.
Dieselbe Missethat kann mehrere Güter verletzen. An demselben
Objekte kann eine Mehrheit von Missethaten, sei es durch eine Hand-
lung, sei es durch mehrere Handlungen, begangen werden. König
Liutprand stellt aus Anlaſs eines einzelnen Falles (es handelt sich um
Diebstahl mit Bruch fremder Were) den Grundsatz auf: non possumus
in unam causam duas calumnias inponere 27. Eine nordische Rechts-
quelle sagt, daſs derjenige, an dem mehrere strafbare Handlungen
verübt wurden, als Kläger wählen müsse, welche von ihnen er ver-
golten wissen wolle 28, ausgenommen bei Verwundungen, deren Buſsen
sich bis zu einer gewissen Grenze aufsummen, und ausgenommen die
Konkurrenz von Tötung und Beraubung des Getöteten. Wo die ein-
zelne Missethat, wie dies ja in den nordischen Rechten grundsätzlich
der Fall war, zunächst die Friedlosigkeit nach sich zog, lag die Auf-
fassung nahe, daſs von mehreren Verbrechen nur eines zu strafen
sei und nur ausnahmsweise eine Absorption nicht stattfinde. Auf
eine andere Behandlung waren dagegen jene Rechte angewiesen,
in denen das Buſssystem derart vorherrschte, daſs in erster Linie auf
Buſse erkannt wurde. Sie bevorzugten das von den heutigen Krimi-
nalisten sogenannte Kumulationsprinzip. Bei dem Schwergewichte,
welches allenthalben das Strafrecht auf den schädlichen Erfolg zu
legen pflegte, bestand von vornherein die Tendenz, eine Handlung,
die gleichzeitig mehrere Güter verletzte, in eine Mehrheit von Ver-
brechen zu spalten. Wer eine schwangere Frau tötet 29, zahlt nicht nur
[542]§ 124. Begriff und Arten der Missethat.
das Wergeld der Frau, sondern auch das des ungeborenen Kindes;
denn das sind, wie die isländische Grágás, in diesem Punkte mit den
deutschen Volksrechten übereinstimmend, sich ausdrückt, zwei Tod-
schlagssachen 30. Ähnlich wird aber mitunter auch eine That behandelt,
die bei unteilbarem Erfolge nur ein Gut, aber mehrere Rechtsnormen
verletzt. Nach fränkischem Rechte konnte es sogar vorkommen,
daſs wegen derselben That Buſse und peinliche Strafe nebeneinander
verhängt wurden. Wer den Gegner trotz geschworener Urfehde tötete,
zahlte das Wergeld wegen des Todschlags, verlor die Schwurhand
wegen des Meineids und verwirkte den Königsbann wegen des Un-
gehorsams gegen das königliche Verbot 31.
Die Kumulierung von Buſsen und sonstigen Strafen hatte aber
ihre Grenzen. Brachte jemand einem andern mehrere Wunden oder
Schläge bei, so wurde zunächst jede Wunde, jeder Schlag be-
sonders gebüſst. Allein in der Regel ging die Addition über eine be-
stimmte Zahl von Wunden oder Schlägen nicht hinaus. So wurden
nach fränkischem Rechte nicht mehr als drei trockene (unblutige)
Schläge berechnet, mochten ihrer noch so viele gewesen sein 32. Das
langobardische Recht summierte die Buſsen bei Freien bis zu drei,
bei Aldien und Knechten nur bis zu zwei Wunden 33. Wenn aus einer
Kopfwunde einzelne Knochensplitter heraustraten oder herausgenommen
werden muſsten, so hatte jeder Splitter seine Buſse. Allein nach sali-
schem Rechte wurden nur drei Knochensplitter gebüſst 34, ebensoviele
nach langobardischem Rechte bei Freien, während Aldien und Knechte
stets mit der einfachen Buſse des Knochenbruchs abgefunden wurden 35.
Eine feinere Methode hat für solchen Fall das ribuarische Recht.
Auf den ersten klingenden Knochen, d. h. auf einen Knochen, der so
groſs ist, daſs er, über zwölf Fuſs Entfernung auf einen Schild ge-
worfen, diesen ertönen macht, steht eine Buſse von 36 Schillingen 36.
Jeder weitere wird nur mit einer Zusatzbuſse von je einem Schilling
bezahlt. Manche Rechte setzen die Grenze der Kumulierung in dem
Gesamtbetrage der Buſssumme fest. So soll nach dem Rechte von
Schonen für eine Mehrheit von Wunden nie mehr als 5 Mark, nach
west- und ostfriesischem Rechte laut einem Zusatz der Lex Frisionum
[543]§ 125. Absicht und Ungefähr.
nie mehr als das Wergeldsimplum (53⅓ Solidi) bezahlt werden 37.
Handelt es sich um eine Mehrheit von Gliederverstümmelungen, so
darf die Gesamtbuſse, wie in nordischen Rechtsquellen ausdrücklich
bestimmt ist, nicht über das Wergeld des Verstümmelten hinausgehen 38.
Neben dem durch eine Maximalgrenze beschränkten Kumulations-
prinzip findet sich gelegentlich ein beschränktes Absorptionsprinzip.
Die Mittelfriesen berechneten die Gröſse der Wundbuſsen nach der
Länge der Wunden. Schlug jemand einem andern durch drei oder
mehr Schläge drei oder mehr Wunden, so wurde nur die längste ge-
messen und gebüſst 39.
Ein eigentümlich gemischtes System hat die Lex Salica bei den
Diebstahlsbuſsen. Stiehlt jemand zwei Schweine, so zahlt er nur
15 Solidi, ebensoviel als wenn er nur ein Schwein gestohlen hätte.
Stiehlt er drei oder mehr, so zahlt er 35; stiehlt er fünfzig oder mehr,
so zahlt er 62½ Solidi 40. Dagegen greift in solchen Fällen nach all
den Rechten, nach denen der Diebstahl, sofern er nicht todeswürdig ist,
durch mehrfachen Ersatz des Gestohlenen gesühnt wird, unbeschränkte
Kumulierung Platz 41.
War auf eine durch das Volksrecht verpönte Missethat die könig-
liche Bannbuſse gesetzt, so pflegte diese das volksrechtliche Friedens-
geld zu absorbieren.
Hepp, Die Zurechnung auf dem Gebiete des Civilrechts, insbes. die Lehre von
den Unglücksfällen nach den Grundsätzen des römischen und deutschen Rechts
und den neueren Legislationen 1838, S. 121 ff. Grimm, RA S. 624. Wilda,
Strafrecht S. 544 ff. Schröder, RG S. 59. 285. 344. v. Amira, Recht S. 171 ff.
Stobbe, Deutsches Privatrecht III 377 ff. Derselbe, Zur Geschichte des deut-
[544]§ 125. Absicht und Ungefähr.
schen Vertragsrechts S. 209 ff. Kraut, Vormundschaft I 339 ff. v. Bar, Hand-
buch des deutschen Strafrechts I 62 f. Arthur Benno Schmidt, Die Grund-
sätze über den Schadensersatz in den Volksrechten in Gierkes Untersuchungen XVIII
31 ff. (1885). H. Brunner, Über absichtslose Missethat im altdeutschen Straf-
rechte, Berliner SB 1890, S. 815 ff., eine Untersuchung, die der folgenden Dar-
stellung zu Grunde liegt. M. Frank, Die kasuelle Tötung in den Volksrechten
1890. — Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden 1863, S. 32 f. Pertile,
Storia del diritto italiano V 61. Nani, Studii di diritto longobardo 1877/8,
S. 38 ff. Holmes, The Common Law 1881, S. 17 ff. Dahn, Westgotische Stu-
dien S. 141 ff. v. Amira, Obligationenrecht I 373 ff. 706 ff. Kolderup Rosen-
vinge, Grundrids af den danske Retshistorie II 49 ff. 63 f. Brandt, Fore-
læsninger II 38 ff.
Das ältere deutsche Strafrecht unterläſst es, im einzelnen Falle
zu fragen, ob die That, die den schädlichen Erfolg herbeiführte, auf
dolus, culpa oder casus beruhe. Weil es in dem zugefügten Übel den
sinnlichen Ausdruck des verbrecherischen Willens sieht, so straft es
den Thäter auch dann, wenn ihm weder Absicht noch Fahrlässigkeit
zur Last fällt. Es giebt auch absichtslose, ungewollte, unverschuldete
Missethat. Götter- und Heldensage, sowie vereinzelte Aussprüche der
Quellen stellen es auſser Zweifel, daſs ungewollte That nach uralter
Rechtsüberzeugung des Volkes als gewollte Missethat zugerechnet und
gebüſst, daſs beispielsweise die Tötung oder Verwundung, die ein ab-
irrender Pfeil verursachte, gleich der absichtlichen Tötung oder Ver-
wundung geahndet wurde 1.
Trotz alledem wurde der Unterschied zwischen gewollter und un-
gewollter That nicht schlechtweg übersehen. Die Volkssprache weiſs
sie scharf auseinanderzuhalten. Die rechtswidrige Absicht bezeichnen
im Althochdeutschen die Substantiva fâra, fârida, wovon unser Wort
Gefährde stammt, das Verbum fârên, intendere, insidiari, das noch in
der Zusammensetzung willfahren fortlebt 2, die Adjektiva fâri, gifâri,
fârig. Den Dolus bezeichnen auch ahd. inwit, faihan, ags. fácen. Die
lateinisch geschriebenen Rechtsquellen sagen: per malum ingenium, per
ingenium, voluntate, per invidiam, inimicitiam, per iram, iniquo,
irato animo, de asto 3. Den Gegensatz bildet das Ungefährwerk, die
[545]§ 125. Absicht und Ungefähr.
ân gevaere, ân gevaerde, die ohngefähr begangene, die unfährliche 4
That, das, was nolens, non volens, extra voluntatem, casu, casu faci-
ente, negligentia 5 geschehen ist. Die Friesen nennen solche Thaten
unweldich, urwalda deda; die Angelsachsen unterscheiden was un-
gewealdes oder unwilles, was gewealdes oder willes verübt wurde,
während die Nordgermanen das Ungefährwerk als vaþaverk dem vilia-
verk oder valdsverk gegenüberstellen.
Im Begriffe des Ohngefähr gingen Zufall und Fahrlässigkeit unter-
schiedslos auf. Denn eine ausgebildete Theorie der Fahrlässigkeit 6 be-
saſs das altdeutsche Recht ebensowenig, als das griechische und alt-
römische sie besessen hatten.
Strafrechtlich kam die Berücksichtigung der fâra und ihres
Gegensatzes dadurch zur Geltung, daſs erstens bei gewissen Verbrechen
die Äuſserung der bösen Absicht ein wesentliches Merkmal des That-
bestandes bildete 7 und daſs zweitens gewisse Thatbestände, bei welchen
die Volksanschauung das Vorhandensein der bösen Absicht von vorn-
herein ausschloſs, als Ungefährwerke behandelt wurden. Zwischen
beiden Gruppen von Ausnahmefällen lagerte die breite Masse der
Übelthaten, bei welchen aus dem schädigenden Thatbestande ohne
weiteres auf das Dasein des verbrecherischen Willens geschlossen
wurde.
Jene Ausnahmen waren auf bestimmte Typen zugeschnitten. Wo
die Absicht wesentlich war, muſste sie in der That, oder in dem Be-
3
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 35
[546]§ 125. Absicht und Ungefähr.
nehmen des Thäters nach der That zum Ausdrucke gelangt sein. So
gehörte es zur Brandstiftung, daſs der Thäter Feuer setzte, oder auch,
daſs er ins Feuer blies. So gehörte es nach älterem Rechte zum
Morde, daſs der Todschläger die That zu verdunkeln suchte, indem er
den Leichnam verbarg.
Andererseits galten für Ungefährwerke nur bestimmte typische
Thatbestände, die derart gestaltet waren, daſs in aller Regel eine böse
Absicht nicht vorhanden war. Darum hielt man es für Ungefähr,
wenn bei dem Fällen eines Baumes ein Mensch erschlagen wurde,
wenn jemand eine Tierfalle gelegt hatte, die den Tod eines Menschen
verursachte, wenn die aufgehängte Waffe herabfiel und einen Menschen
tötete, oder wenn dies durch ein Geschoſs geschah, das von einem
Steine abprallte. Darum wurde die Unthat eines Unmündigen als
Ungefährwerk behandelt 8.
Bei dieser formalen Behandlung des subjektiven Momentes konnte
es geschehen, daſs im einzelnen Falle die Absicht fehlte, obwohl der
Typus der Absichtlichkeit vorlag, und ebenso daſs eine Missethat die
Form des Ungefährwerkes an sich trug, obwohl sie absichtlich be-
gangen worden war. Um zu verhüten, daſs böse Absicht durch den
Typus des Ungefährs gedeckt werde, nahm das ältere Recht in den
Thatbestand des Ungefährwerkes oder doch gewisser Ungefährwerke
das Erfordernis der Verklarung auf, d. h. einer Handlung, durch
welche der Thäter den Unfall als Ungefähr konstatierte. Die Ver-
klarung muſste erfolgen, ehe die Sache klagbar wurde. Gleichzeitig
sollte der Thäter aus freien Stücken anbieten oder leisten, was er zu
leisten schuldig war. Die Verklarung verlangte einen auſserprozes-
sualischen Gefährdeeid (schwedisch vaþ̵aeþer), durch den der Thäter die
Absichtslosigkeit beschwor 9. So konnte nach salischem Rechte der
Herr, dessen Knecht oder Haustier einen Menschen getötet hatte, sich
durch Gefährdeeid und Preisgabe des Knechtes oder Tieres von weiterer
Verantwortung befreien 10. Anders als in den nordischen Rechten hat
[547]§ 125. Absicht und Ungefähr.
sich in den deutschen die sofortige eidliche Verklarung nur für wenige
Fälle als ein Merkmal des Ungefährwerkes erhalten. In der Regel
durfte der auſserprozessualische Eid durch einen prozessualischen er-
setzt werden, indem man dem Verantwortlichen bei Ungefährwerken,
die als solche beschworen werden muſsten, gestattete, auch nach er-
hobener Klage den Mangel der bösen Absicht geltend zu machen und
eidlich zu erhärten 11.
Auch Ungefährwerk muſste vergolten werden. Doch war die
Vergeltung, obzwar noch eine strafrechtliche, milder, als wenn die That
absichtlich begangen worden. Im einzelnen gehen die verschiedenen
Rechte weit auseinander. Allenthalben wird das Ungefährwerk
nicht als Friedensbruch angesehen, so daſs Rache und Fehde sowie die
Zahlung von Friedensgeld ausgeschlossen sind. Trotzdem ist nach
älterem Rechte der Verantwortliche regelmäſsig verpflichtet, das zuge-
fügte Übel durch Zahlung des vollen Wergeldes, der vollen Buſse zu
vergelten. Aber schon in fränkischer Zeit zeigt sich das Bestreben,
die Ungefährbuſsen möglichst auf den Schadenersatz einzuschränken.
Diese Einschränkung erfolgt zunächst dadurch, daſs die Ungefährbuſse
auf die Hälfte, auf zwei oder ein Drittel, kurz auf einen Bruchteil
des vollen Wergeldes oder der vollen Buſse herabgesetzt wird. Da
dieser Bruchteil jener Kompositionsquote gleichkommt, die den
Charakter des Schadenersatzes hat, so stellt sich eine derartige Un-
gefährbuſse thatsächlich als eine gesetzlich limitierte Entschädigung
dar. Ein noch jüngeres Stadium der Entwicklung ist es, wenn mit-
unter das Recht nicht mehr die den zugefügten Schaden darstellende
Quote der compositio, sondern schlechtweg die Besserung des im kon-
kreten Falle erlittenen Schadens verlangt. Bei gewissen Ungefähr-
werken (siehe § 126) konnte durch Abwälzung der Verantwortlichkeit
die Haftung gemindert, ja auf eine bloſse Sachhaftung reduziert werden.
Der Fortschritt, den die Geschichte des Strafrechts in der fränki-
schen Zeit zu verzeichnen hat, zeigt sich in der gesteigerten Geltend-
machung des subjektiven Thatbestandes. Sie äuſsert sich darin, daſs
der Kreis der Verbrechen, für die der dolus begriffliches Merkmal ist,
eine Erweiterung erfährt — ein Beispiel bietet der wissentliche Mein-
eid — und daſs die Zahl der typischen Ungefährwerke vermehrt wird,
indem sie zugleich eine abstraktere Ausprägung erfahren und durch
35*
[548]§ 125. Absicht und Ungefähr.
fortschreitende Umwandlung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in
eine civilrechtliche aus dem Strafrechte ausscheiden. Zudem beginnen
einzelne Rechte die Fahrlässigkeit vom Zufall zu scheiden, wobei der
Begriff der Fahrlässigkeit wiederum typisch nämlich als Versäumnis
der vorgeschriebenen pflichtmäſsigen Obsorge gefaſst wird. So ist es
Fahrlässigkeit, wenn jemand den Zaun so niedrig macht, daſs ihn
fremde Tiere überspringen und sich dabei verletzen können, oder wenn
er ihn so anlegt, daſs spitze Pfähle und Äste des Zaunes nach auſsen
starren 12, wenn ein Mann seine Waffe derart trägt, daſs vor seinen
Augen sich ein anderer daran spieſst 13, wenn Brunnen oder Gräben
in gemeingefährlicher Weise angebracht, Schlingen oder Tierfallen
ohne die üblichen Vorsichtsmaſsregeln gelegt werden. War Fahr-
lässigkeit in diesem Sinne vorhanden, so wird der Unfall nicht oder
nur unter Voraussetzung des Gefährdeeides als Ungefährwerk be-
handelt, oder er wird strenger gebüſst als bei mangelnder Fahrlässig-
keit 14, oder es greift nur bei obwaltender Fahrlässigkeit Haftung des
Urhebers ein, während sie andernfalls schlechtweg ausgeschlossen ist 15.
Das Tempo, in welchem sich jene Fortschritte der Entwicklung
des Strafrechtes vollzogen, war ein verhältnismäſsig langsames, ver-
schieden in den einzelnen Stammesrechten und ungleichartig bei den
einzelnen Missethaten. Mitunter stellten sich Rückschläge ein, weil
das Volksbewuſstsein, zumal in Fällen, in denen die Blutrache eine
Rolle spielte, der modernisierenden Theorie des Gesetzgebers nicht zu
folgen vermochte 16. Weniger, als man erwarten sollte, wirkte die
Kirche auf freiere Behandlung der absichtslosen Missethaten ein; viel-
mehr zeigt sich umgekehrt, daſs das kirchliche Recht die typische
Auffassung der Ungefährwerke dem deutschen Rechte entlehnte und
den kirchlichen Buſsbestimmungen zu Grunde legte 17.
Soweit das strenge Recht bei absichtslosen Missethaten noch fest-
gehalten wurde, diente im fränkischen Reiche das königliche Recht
[549]§ 125. Absicht und Ungefähr.
der Billigkeitsjustiz als Auskunftsmittel 18. Anderwärts blieb der
Thäter darauf angewiesen, sofort nach der That an das Billigkeitsgefühl
des Verletzten zu appellieren, damit er gestatte, daſs die That als
Ungefährwerk gebüſst werde 19. Vereinzelte Rechtsquellen halten das
strenge Recht zwar theoretisch aufrecht, stumpfen es aber praktisch
dadurch ab, daſs sie dem Berechtigten durch kaum erfüllbare Be-
dingungen die Anwendung verleiden. So giebt der Pactus Alamannorum,
falls jemand von dem Hunde eines andern totgebissen wurde, dem
Bluträcher einen unbedingten Anspruch nur auf das halbe Wergeld.
Verlangt er das ganze, so soll er es haben, wenn er duldet, daſs ihm
der Hund über der Schwelle der Eingangsthüre seines Hauses aufge-
hängt werde und dort so lange hängen bleibe, bis er abgefault ist 20.
Für Schaden haftete nach der Strenge des alten Rechtes nicht nur
wer ihn ohne Absicht verursacht, sondern auch wer ihn mittelbar ver-
anlaſst hatte, ja unter Umständen jemand, der nur in sehr entfernter
Beziehung zu dem schädigenden Ereignisse stand. Das alte Recht kennt
keinen Zufall, sondern sucht stets nach einem Verantwortlichen und
greift ihn bei kaum wahrnehmbarem Kausalnexus aus den Bedingungen
des schädigenden Ereignisses heraus. Die Grenzen der Verantwort-
lichkeit waren daher soweit gezogen, daſs sich eine ausgedehnte Haftung
des einzelnen für jegliches Ungefähr ergab, dessen Ursache mit seiner
Lebenssphäre irgendwie verkettet war. Abgesehen von den Haftungs-
verhältnissen, die in dem Verbande der Sippe, in der Stellung des Vor-
munds, in der Hausangehörigkeit freier Leute, in der Grundherrlichkeit
begründet waren, abgesehen von der Haftung der Hundertschaften und
Gemeinden bei Unbekanntschaft des Thäters, war nach älterem Rechte
der Eigentümer für den Schaden verantwortlich, den seine Knechte,
seine Haustiere, ja sogar leblose Gegenstände seines Eigentums ver-
ursacht hatten.
Zudem bestand eine ausgedehnte Haftung des Geschäfts- und
Dienstherrn für Unfälle, die den von ihm gedungenen Leuten in Aus-
übung ihrer Dienstverrichtungen zustieſsen. Der Dienstherr schuldete
das Wergeld des Arbeiters, wenn dieser im Dienste das Leben ver-
lor, und die entsprechende compositio, wenn er beschädigt wurde, so-
fern die Schädigung nicht einem Dritten zugerechnet werden konnte,
für den der Arbeitgeber, der auch für das Verschulden seiner Leute
[550]§ 125. Absicht und Ungefähr.
einstehen muſste, nicht verantwortlich war 21. Wenn jemand im Dienste
eines anderen durch einen Baum oder durch Feuer oder Wasser von
Ungefähr das Leben verlor, so wurde der Unfall dem Dienstherrn als
homicidium zugerechnet 22. Wenn jemand in seinen Geschäften einen
anderen absendete oder zu sich beschied und dieser in Vollziehung
des Auftrages das Leben verlor, so galt jener für die causa mortis 23.
Bei gemeinschaftlich unternommenem Werke bestand genossenschaft-
liche Haftung der Unternehmer. Wenn Zimmerleute gemeinschaftlich
einen Bau auf Gedinge ausführten, wenn mehrere gemeinschaftlich
einen Baum fällten und einer von ihnen durch einen Stein oder Balken
oder durch den Baum erschlagen wurde, so muſsten die übrigen
sein Wergeld bezahlen, wobei aber die Quote abgezogen wurde, die
nach der Markzahl auf den Erschlagenen entfiel 24.
So sehr die ausgedehnte Haftung für Ungefähr in ihren Kon-
sequenzen unserem heutigen Rechtsgefühle widerstreitet, so führte sie
doch einerseits zu dem unserer Rechtsordnung leider fremden Ergeb-
nisse, daſs der Eigentümer, wie er das commodum seiner Sache genoſs,
auch das damnum tragen muſste, das Dritte davon hatten, während
sie andererseits zu Gunsten der Dienst- und Arbeitsleute wirtschaft-
liche Aufgaben erfüllte, welchen erst unsere jüngste Reichsgesetzgebung
durch die Regelung der Haftpflicht und der Unfallversicherung ge-
recht zu werden vermochte 25.
Siehe die Litteratur zu § 125. Dazu Georg Meyer, Die Gerichtsbarkeit über
Unfreie und Hintersassen, Z2 f. RG II 90 ff. Konrad Maurer, Kr.Ü. II 31 ff.
Jastrow, Zur strafrechtlichen Stellung der Sklaven bei Deutschen und Angel-
sachsen in Gierkes Untersuchungen II. Leseur, Des conséquences du délit de
l’esclave dans les Leges Barbarorum et dans les Capitulaires in der Nouv. Revue
hist. de droit français 1888, S. 576. 657 ff. — v. Amira, Zweck und Mittel S. 56.
Osenbrüggen, Studien zur deutschen u. schweizer. RG 1868, S. 139 ff. Gierke,
Humor im deutschen Recht S. 45 ff. v. Amira, Thierstrafen und Thierprozesse,
Mitth. des Instituts f. österr. Geschichtsforschung XII 545 ff., wo S. 547 ff. ältere
Litteratur über dieses Thema verzeichnet wird.
Die Haftung des Eigentümers für Missethaten der Knechte und
für Unfälle, die durch Haustiere und leblose Gegenstände verursacht
wurden, ging in vorhistorischer Zeit vermutlich so weit, daſs der
Eigentümer Dritten gegenüber die volle Verantwortung trug. Aber
schon früh ist ihm gestattet worden, diese ausgedehnte Haftung ganz
oder teilweise dadurch von sich abzuwälzen, daſs er sich von seinem
Eigentum lossagte und den unmittelbaren auctor criminis preisgab.
Hinsichtlich der Missethaten von Knechten läſst sich der älteste
Rechtszustand noch aus einzelnen Volksrechten quellenmäſsig belegen.
Der Herr hatte die Unthat als eigene prozessualisch zu vertreten und
zu büſsen 1 und war, wenn es sich um Fehdesachen handelte, der
Fehde des Verletzten ausgesetzt. Kam es zur Sühne, so mochte wohl
in aller Regel die verletzte Sippe die Auslieferung des Knechtes ver-
langen, damit durch dessen Opfertod die Seele des Erschlagenen ihre
Ruhe finde. In den meisten Rechten ist aber die volle Verantwort-
lichkeit des Herrn bereits auf den Fall der Mitwissenschaft beschränkt 2,
während er anderenfalls — ursprünglich wohl nur nach freiwillig an-
gebotenem Gefährdeeid — erreichen konnte, daſs ihm die That des
Sklaven als ein Ungefährwerk zugerechnet wurde. Diese Abschwächung
seiner Haftpflicht setzte aber voraus, daſs er den Knecht dem Ver-
letzten auslieferte oder preisgab. Damit war der Ausgangspunkt einer
[552]§ 126. Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere u. s. w.
Entwicklung gegeben, die aus der Missethat des Knechtes mehr und
mehr dessen eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit herausarbeitete
und die Haftung des Herrn schlieſslich auf eine bloſse Sachhaftung be-
schränkte.
Zunächst trat für den Herrn, der die Unthat des Knechtes als
eigenes Ungefähr büſste, nur die Erleichterung ein, daſs er der Fehde
nicht ausgesetzt war und kein Friedensgeld zu entrichten brauchte.
Dagegen hatte er dem Verletzten die volle compositio zu zahlen, wie
sie in gleichem Falle ein freier Mann als unmittelbarer Thäter ver-
wirkt hätte, wovon freilich der Wert des ausgelieferten Knechtes ab-
gezogen wurde. Diesen Standpunkt nimmt in Todschlagsachen u. a.
das altlangobardische Recht 3, hinsichtlich verwirkten Wergeldes das
bairische 4 und bei Missethaten der Knechte schlechtweg das anglo-
warnische Recht ein 5. Andere Rechte legen dem Herrn bei Tötungen
nur eine Quote jener Compositio auf, die dem Verletzten gebühren
würde, wenn ein Freier die Missethat begangen hätte; so zwei Drittel
des Wergeldes das mittel- und westfriesische Recht 6, die Hälfte das
alamannische Recht 7 und die Lex Salica, nach der man die Zahlung
der anderen Hälfte durch Auslieferung des Unfreien ersetzte 8. Doch
wurde es bei den Salfranken dem Herrn gestattet, sich mittelst Ge-
fährdeeides und mittelst Auslieferung oder Preisgabe des Knechtes von
jeder Haftung zu befreien 9. Manche Rechte verlangen nicht gerade-
zu die Auslieferung des Unfreien, sondern begnügen sich mit einem
einseitigen Entäuſserungsakte (dimittere), durch den der Herr den
[553]§ 126. Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere u. s. w.
Eigenmann aufgiebt, so in gewissen Fällen das sächsische und das
angelsächsische Recht 10, wogegen die fränkische Gesetzgebung im In-
teresse der Strafjustiz und des Landfriedens solchen einseitigen Abandon
verbot 11.
Die Auslieferung des Knechtes geschah in Fehdesachen zum
Zwecke der Rache, ad occidendum, ad interficiendum, ad penam, quam
meruit, luendam 12. Das Schicksal des ausgelieferten und ebenso des
preisgegebenen Knechtes lag in der Hand der beleidigten Sippe, die
wohl regelmäſsig in der Form der Hinrichtung Rache nahm 13.
Eine eigentümliche Bestimmung enthält die Lex Salica für den
Fall, daſs ein Knecht durch einen fremden Knecht erschlagen wird.
Der Herr des Todschlägers soll dann seinen Knecht zur Hälfte auf-
geben, so daſs er ihm und dem Herrn des getöteten Knechtes gemein-
schaftlich wird und sie sich beide in seine Dienste zu teilen haben 14.
Altfränkisches Recht scheint der Satz nicht zu sein. Die Lex Ribuaria
setzt für diesen Fall eine Buſse von 36 Solidi, wie sie auch der Freie
für Tötung eines Knechtes zahlen muſste, während eine Novelle zur
Lex Salica bei Tötung einer Magd durch einen Knecht neben dem
Wertersatz eine Buſse von 15 Solidi auferlegt 15. Jene Vorschrift
über Teilung des Eigentums am Todschläger dürfte daher auf fremd-
rechtlichem Einflusse beruhen 16.
Die Behandlung der einzelnen Sklavendelikte ist in den ver-
schiedenen Rechten von einer fast verwirrenden Mannigfaltigkeit. Viel-
fach werden in demselben Rechte die einzelnen Verbrechen nach ver-
[554]§ 126. Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere u. s. w.
schiedenen Grundsätzen behandelt, welche älteren oder jüngeren Ent-
wicklungsstufen der strafrechtlichen Ahndung der Missethat des Knechtes
angehören.
Einzelne Rechte, so insbesondere das ribuarische und das lango-
bardische Recht, haben ein ausgebildetes System von Sklavenbuſsen,
die ihre Grenze nach oben in dem Betrage finden, um welchen der
dem Tode verfallene Sklave vom Herrn ausgelöst werden kann 17. So-
lange das Vermögen des Sklaven grundsätzlich noch Eigentum des
Herrn ist, erscheinen jene Buſsen in ihrem Effekte als Buſsen des
Herrn. Im einzelnen Falle sind sie rechtsgeschichtlich entweder als
Ungefährbuſsen des Herrn zu erklären, die einen Bruchteil der ent-
sprechenden Freienbuſse bilden, oder als Buſsen, durch die der Herr
den Sklaven von der ihm drohenden Leibes- oder Lebensstrafe loskauft.
Das System der Leibes- und Lebensstrafen hat sich aus der Rache
herausgebildet, die der Verletzte am Sklaven zu nehmen befugt war.
Die Rechtsordnung setzte an Stelle der Willkür des Rächers eine feste
Skala von Strafen; sie gab den Knecht in den schwersten Fällen dem
Tode, in leichteren einer verstümmelnden Leibesstrafe (z. B. der
Entmannung) oder einer Prügelstrafe preis, ein System, das nament-
lich in der Lex Salica vertreten ist. Die Strafe konnte um Geld oder
Geldeswert abgelöst werden und zwar durch eine von der öffentlichen
Gewalt unabhängige Vereinbarung des Verletzten mit dem Knechte,
bezw. dessen Herrn 18. Die ältesten knechtischen Strafen stellen sich
daher als Privatstrafen dar, deren Maximum die Rechtsordnung
normiert.
Der weitere Verlauf der Entwicklung ging dahin, daſs öffentliche
Sklavenstrafen ausgebildet wurden. Schon die merowingische Gesetz-
gebung macht es dem Herrn bei gewissen Verbrechen, so bei Raub
und Diebstahl, zur unbedingten Pflicht, den Knecht an die öffentliche
Gewalt auszuliefern 19, die dann das Verbrechen von Amtswegen be-
straft oder bestrafen läſst. Soweit dabei der Strafvollzug noch dem
Verletzten überlassen wird, handelt er als Organ der öffentlichen Ge-
walt. Das langobardische Recht verbietet in gewissen Fällen, daſs der
Herr den auszuliefernden Knecht einlöse 20, während es in anderen,
wenn die Ahndung unterbleibt, den schuldigen Knecht der öffentlichen
Gewalt verfallen läſst 21.
Auch die Entwicklung, welche die Haftung des Eigentümers für
Übelthaten der Haustiere durchmachte, weist auf einen ältesten Rechts-
zustand zurück, nach dem der Eigentümer gleich einem Urheber da-
für einzustehen hatte. Allein früher als bei der Missethat des Knechtes
dringt bei der des Haustieres die Auffassung durch, daſs sie dem
Eigentümer nur als Ungefährwerk anzurechnen sei. Stärker als bei
dem Unfreien spricht bei dem Haustiere die Vermutung für die Ab-
sichtslosigkeit des Herrn; das Tier ist ja ein redeloser Wicht,
wie eine schwedische Rechtsquelle sagt, eine muta res, wie das lango-
bardische Edikt, beste mue, wie ein altfranzösischer Jurist es nennt 22.
Als Ungefährwerk des Herrn ist die Unthat des Tieres mit Wer-
geld oder Buſse oder mit einer nach den verschiedenen Rechten und
zu verschiedenen Zeiten verschiedenen Quote der Compositio zu
büſsen 23. Dagegen soll daraus keine Fehde erwachsen und kein
Friedensgeld verwirkt sein. Vieh verbricht kein Gewette 24. Andererseits
schuldet aber der Eigentümer einen Gefährdeeid, der die Wissenschaft
um die schädliche Eigenschaft des Tieres negiert, und hat er bei
Übelthaten, die als absichtliche eine Fehde erzeugen könnten, also ins-
besondere bei Tötungen, dem Verletzten das Tier auszuliefern, dessen
Wert von der Compositio abgezogen wird. Nach den beiden fränki-
schen Volksrechten ersetzte die Auslieferung des Tieres die Hälfte des
Wergeldes, so daſs der Eigentümer nur noch die andere zu zahlen
brauchte. Der Gefährdeeid wurde daneben nicht mehr gefordert, wie
er denn überhaupt sich bei den Westgermanen schon früh in einen
prozessualischen Reinigungseid verwandelte, der nur noch Platz griff,
wenn der Widersacher die That als absichtliche zugerechnet wissen
wollte. Neueres salisches Recht, das in Einschiebseln der Lex Salica
erscheint, gestattet dem Herrn des Tieres gleich dem des Knechtes, sich
durch freiwillige Auslieferung des Todschlägers und durch Gefährde-
eid jeder persönlichen Haftung zu entledigen 25.
Jüngere Rechtsquellen bezeugen uns eine wahrscheinlich in die
fränkische Zeit hinaufreichende Rechtssitte, nach welcher der Eigen-
tümer des Tieres nicht zur förmlichen Auslieferung verbunden ist,
sondern sich durch einseitigen Akt das Tier von der Hand sagen
kann, indem er ihm Unterkunft und Nahrung verweigert, wogegen er
nach den Grundsätzen der Begünstigung eines Friedlosen haftet, wenn
er das Tier füttert, nachdem er das von diesem angestiftete Unheil
erfahren hat. Das Preisgeben geschieht zu Gunsten des Verletzten,
der sich des Tieres bemächtigen oder es bei dem Eigentümer holen
kann 26.
An dem ausgelieferten oder preisgegebenen Tiere können die
Verwandten des Getöteten Rache nehmen, indem sie es umbringen.
Diesen Zweck verfolgt in erster Linie das Verlangen der Auslieferung
oder Preisgabe. Schon in fränkischer Zeit kam es vor, daſs die Rache
in der Form ritueller Hinrichtung genommen wurde, wie man denn
z. B. den bissigen Hund aufzuhängen pflegte. Aus diesen an Tieren
vollzogenen Privatstrafen sind nachmals dort, wo das Offizialverfahren
zu voller Ausbildung gelangt war und gleichzeitig noch die alte naive
Volksanschauung über die Bestrafung der Tiere fortlebte 27, öffentliche
Tierstrafen geworden, nicht ohne Einfluſs bekannter Stellen der Bibel,
auf die man ein derartiges Vorgehen stützen konnte 28.
Als Ungefährwerke werden dem Eigentümer auch Unglücksfälle
zugerechnet, die durch leblose Gegenstände veranlaſst worden sind.
So haftete z. B. der freie Mann nicht nur wegen der Wunde, welche
die Waffe in seiner Hand, welche die entgleitende oder abirrende
Waffe, sondern auch wegen des Unheils, das seine Waffe in der Hand
eines Dritten schlug, oder das sie ohne jede führende Hand einem
lebenden Wesen zufügte. So haftete der Eigentümer, wenn in seinem
Brunnen, in seiner Grube, durch seinen Zaun, in seiner Tierfalle, durch
[557]§ 126. Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere u. s. w.
sein Mühlrad, durch seinen Balken, oder durch irgend eine mit der
Hand hergestellte Sache Mensch oder Haustier verunglückten. Es
ist bereits eine Milderung des alten strengen Rechtes, wenn in ein-
zelnen Quellen die Haftung des Eigentümers mit schärferer Betonung
des Causalnexus durch die Haftung des Herstellers der Anlage ersetzt 29
oder auf Fälle typischer Fahrlässigkeit eingeschränkt wird. Während
der Verantwortliche, wie bei anderem Ungefährwerk, ursprünglich die
volle Compositio (mit Ausschluſs des fredus), dann nur eine Quote
oder Schadenersatz zu zahlen hatte, ist für eine Anzahl hierher-
gehöriger Unglücksfälle die Haftung schon früh zu einer bloſsen Sach-
haftung abgeschwächt worden. Der Eigentümer brauchte nämlich den
Schaden weder ganz noch teilweise zu vergüten, wenn er den eigent-
lichen Urheber des Übels auslieferte oder preisgab 30.
Nach ribuarischem Volksrechte ist kein Wergeld verwirkt, wenn
durch einen Balken oder durch irgend eine mit der Hand hergestellte
Sache (manufactile) ein Mensch getötet wird. Falls aber jemand
den auctor interfectionis in Gebrauch nimmt, so büſst er den Tod-
schlag (ohne Friedensgeld zu zahlen) 31. Bei den Angelsachsen gilt die
Waffe oder das Werkzeug, womit ungebüſstes Blut vergossen worden ist,
für nicht ‘gesund’, d. h. für unrein. Dem, dessen Waffe in fremde
Hände gelangt, wird daher geraten, darauf zu achten, daſs sie in omni
calumnia munda sit, ehe er sie wieder in Empfang nimmt 32. Wird
ein Schwert einem Schwertfeger, ein Werkzeug einem Schmiede zur
Bearbeitung oder Ausbesserung übergeben, so soll er es ‘gesund’, wie
er es erhielt, zurückliefern. Ist es nicht mehr rein von Blutschuld,
[558]§ 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen.
so haftet er dem Eigentümer für Ersatz, da dieser die Annahme des
nicht ‘gesunden’ Schwertes oder Werkzeuges verweigern kann. Um
solche Ersatzpflicht auszuschlieſsen, kam es bei den Angelsachsen vor,
daſs Schwertfeger und Schmiede Waffen und Werkzeuge nur unter
Vorbehalt haftungsfreier Aufbewahrung in Arbeit nahmen 33. Der Ge-
danke, daſs den Unfall büſsen müsse, wer das leblose Werkzeug be-
nutzt, das ihn herbeigeführt, geht auf heidnisch-religiöse Anschauungen
zurück und berührt sich mit einem in Norwegen bestehenden, sicher-
lich uralten Aberglauben, welcher verlangt, daſs derartige Gegenstände
nicht in Gebrauch genommen, sondern gleich Götzenbildern aufbe-
wahrt werden, während man ihnen andererseits eine besondere Heil-
kraft zuschreibt 34.
Sucht man nach einem gemeinsamen Ausgangspunkt für die Aus-
lieferung des Knechtes, des Haustieres und lebloser Gegenstände, so
liegt die Vermutung nahe, daſs ihr die Idee eines Opfers zu Grunde
liege, welches in Todschlagsfällen der Seele des Getöteten dargebracht
werden sollte.
Wilda, Strafrecht S. 598. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 36 ff.
Derselbe, Alamannisches Strafrecht S. 144. Dahn, Westgoth. Studien S. 148.
Pertile, Storia del diritto ital. V. 75. H. Luden, Abhandlungen aus dem ge-
meinen deutschen Strafrechte I (1836) S. 302 ff. Zachariae, Die Lehre vom Ver-
suche der Verbrechen 1836, S. 164 ff. Brandt, Forelæsninger II 55.
Der Strafbarkeit ungewollter Missethat entspricht die grundsätz-
liche Straflosigkeit des Versuches. Eine Rechtsordnung, die in dem zuge-
fügten Übel den Ausdruck des verbrecherischen Willens zu sehen
pflegte, muſste weit davon entfernt sein, die unvollendete oder miſs-
lungene Missethat nach Analogie des vollendeten und gelungenen Ver-
brechens zu strafen. Sämtliche deutschen Volksrechte lassen in der
Fülle ihrer strafrechtlichen Satzungen den allgemeinen Begriff des
strafbaren Versuches vermissen. Wie aber Thatbestände, bei welchen
man das Fehlen der Absicht präsumierte, nicht als Friedensbrüche,
[559]§ 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen.
sondern als Ungefährwerke behandelt wurden, so hob andererseits das
Recht aus der Masse der Versuchshandlungen bestimmte Typen heraus,
um sie unter Strafe zu stellen.
Für die Bestrafung des Versuchs fällt zunächst ins Gewicht, daſs
bei einzelnen Verbrechen gewisse nächste Versuchshandlungen, solche,
die unsere ältere kriminalistische Theorie als conatus proximus oder
propinquus aufgefaſst hätte, wenn sie handhaft wurden, gleich dem
vollendeten Verbrechen geahndet werden konnten. So durfte man den
Dieb töten, der sich unterhalb des Hauses durchzugraben versuchte
oder des Nachts in ein Haus einbrach 1. So verfiel buſsloser
Tötung der Brandstifter, den man betraf, als er die Fackel in der
Hand hielt, die eben Dach oder Wand des Hauses leckte 2. In
beiden Fällen handelt es sich um gehinderten Versuch und hand-
hafte That.
Gewisse Handlungen, in denen der typische Thatbestand eines
Versuches zu äuſserlich wahrnehmbarem Ausdrucke gelangte, wurden
als delicta sui generis, als in sich vollendete Verbrechen geringerer
Strafbarkeit geahndet. Man darf diese Missethaten Versuchsdelikte
oder Versuchsverbrechen nennen, weil ihnen im einzelnen Falle die
zum Versuch erforderliche Absicht zu Grunde liegen konnte und die
Rechtsordnung bei Formulierung und Ahndung des Deliktes mit dieser
Möglichkeit rechnete. Freilich war nicht jedes konkrete Versuchs-
delikt notwendig ein Deliktsversuch, da es mit feststehender Buſse be-
straft wurde, auch wenn der Thäter gar nicht die Absicht hatte, über
den bewirkten Thatbestand hinauszugehen, ja selbst dann, wenn er ab-
sichtslos handelte. Das Versuchsdelikt trägt eben den typischen Zu-
schnitt des damaligen Strafrechts. Es bildet den historischen Durch-
bruchspunkt in der Geschichte des Versuchsbegriffes, der im Wege
fortschreitender Abstraktion aus den Versuchsverbrechen herausge-
arbeitet wurde. Diese Entwicklung, in der das salische und das
langobardische Recht den übrigen deutschen Stammesrechten voran-
eilten, läſst sich am frühesten und am deutlichsten bei den Versuchs-
handlungen des Todschlags wahrnehmen.
Ein dahin gehöriges Versuchsdelikt ist die Wassertauche, in jüngeren
fränkischen und friesischen Quellen wapeldrink 3, wapeldrank, wapuldê-
[560]§ 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen.
pene 4 genannt. Sie besteht darin, daſs jemand einen anderen in einen
Brunnen, Fluſs oder Wasserpfuhl oder ins Meer stöſst oder wirft, ohne
daſs dieser den Tod findet. Unerheblich ist, ob die That in der Absicht
der Tötung oder in anderer Absicht oder absichtslos verübt worden ist,
maſsgebend aber die Lebensgefahr, in die der Beschädigte geriet. Mit
Rücksicht auf die Gröſse der Gefahr unterscheiden einzelne Rechte
mehrere Grade der Wassertauche. So kennt das friesische Volksrecht
eine einfache Wassertauche, die mit vier, später mit zwölf Solidi ge-
büſst wird, und eine gefährlichere, mit dreifacher Buſse bedrohte
Wassertauche, bei welcher der Verletzte mit den Füſsen keinen Grund
findet und sich nur durch Schwimmen retten kann 5. Das sächsische
Volksrecht unterscheidet Hineinstoſsen und Hineinwerfen und bestraft
dieses mit höherer Buſse, offenbar weil es die feindselige Absicht zu
schärferem typischem Ausdruck bringt 6. Andere Rechte wissen nur
von einem Grade der Wassertauche; so das ältere salische Recht und die
Lex Baiuwariorum. Jenes setzt als Buſse das halbe Wergeld 7, diese
nur zwölf Schillinge 8. Im salischen Rechte läſst sich zudem eine fort-
schreitende Erweiterung des Thatbestandes wahrnehmen. Der ältere
Text der Lex Salica erwähnt nur den Fall, daſs jemand in einen
Brunnen geworfen wird; einzelne Handschriften fügen das Meer hinzu,
während die Lex Salica emendata die Buſse der Wassertauche auf
jedes Herabstürzen von lebensgefährlicher Höhe ausdehnt 9. Eine
Novelle zur Lex Salica hebt dann aus diesem Thatbestande einen
qualifizierten Mordversuch heraus. Sie verlangt nämlich ein Drittel
der Mordbuſse, also das volle Wergeld, wenn jemand einen anderen
in der Absicht, ihn zu töten, in einen Brunnen oder in eine Grube
wirft und dieser nicht aus eigener Kraft sich befreien kann, sondern
durch einen Dritten gerettet wird, der ihn etwa zufällig entdeckt 10.
Wer einen anderen zu töten versucht, aber ihm nur eine Wunde
beibringt, wird nicht wegen versuchten Todschlags, sondern nur wegen
Verwundung zur entsprechenden Wundbuſse verurteilt. Wenn der
Angriff auf die Person nicht zur Vollendung gelangt oder schlechtweg
miſslingt, so ist nur in typischen Ausnahmefällen eine Buſse verwirkt.
Als Versuchsdelikt minderer Strafbarkeit erscheint in den Volks-
rechten das Messer- und Schwertzücken 11. Mit voller Buſse ahndet
das alamannische Volksrecht den Fehlschlag, der dem Reiter zugedacht
war und dessen Roſs traf 12. Weiter geht die Lex Salica, nach der
nicht nur der Schuſs mit vergiftetem Pfeile, der sein Ziel verfehlt 13,
sondern auch der mit Tötungsabsicht geführte Fehlschlag 14 die Buſse
von 62½ Solidi nach sich zieht, somit unter höherer Strafe steht, als
der Schlag, der eine leichte Wunde schlug. Da die Lex dabei die
Absicht der Tötung ausdrücklich hervorhebt, liegt nicht mehr ein
Versuchsdelikt vor, sondern strafbarer Tötungsversuch, ein auffallend
frühes Beispiel einer verhältnismäſsig modernen Auffassung, durch die
sich das Strafrecht für einen bestimmten Fall von der vorwiegenden
Berücksichtigung des äuſseren Erfolges befreite.
Versuch des Giftmordes stellt sich nach einzelnen Leges unter
Umständen als Delikt des Giftgebens und dieses wieder als eine Unter-
art der Zauberei dar. Die Lex Salica verpönt es mit einer Buſse von
62½ Solidi 15, die Lex Ribuaria mit dem halben Wergelde. Doch
verlangt diese halben Erfolg, darin bestehend, daſs das Gift eine nach-
weisbare leibliche Schwächung oder Veränderung bewirkte 16. Das
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 36
[562]§ 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen.
langobardische Edikt unterscheidet das Giftgeben als näheren, das
Giftmischen als entfernteren Versuch und straft jenen mit dem halben
Wergelde, diesen mit einer Buſse von zwanzig Solidi 17.
Eine Anzahl von Versuchsverbrechen, beziehungsweise Versuchs-
handlungen des Todschlags, fassen das salische und das bairische Recht
unter dem Gesichtspunkte der Lebensgefährdung zusammen. Die Lex
Salica setzt darauf die konstante Buſse von 62½ Solidi 18, die in der
malbergschen Glosse nach dem Delikte, das sie bestraft 19, als seolandefa
bezeichnet wird 20. Unter die Lebensgefährdung (seolandefa) werden ge-
zählt Fehlschlag und Fehlschuſs mit Tötungsabsicht, Anzünden eines
Hauses, wo Menschen schlafen, falsche Anklage vor dem Könige, Gift-
geben, Gedinge über Tötung, das nicht zur Ausführung gelangt 21. Auch
das Verbergen gestohlener Sachen in fremder Were dürfte dahin gehören,
obzwar in Lex Salica 34,4 nur die Buſse von 62½ Solidi, aber nicht die
Glosse seolandefa erscheint 22. Nach bairischem Rechte ist es Merk-
mal der Lebensgefährdung, daſs der Gefährdete in eine Lage gebracht
wurde, in der er Grund hatte für sein Leben zu fürchten und in
Verzweiflung am Leben, ‘unwân’ 23, desperationem vitae zu geraten.
Die Buſse des Baiernrechtes beträgt in Fällen von unwân nur 12 Solidi.
Die Lex zählt als solche auf die Wassertauche, den Schuſs mit ver-
giftetem Pfeil, wenn Blut flieſst, den Fall, daſs man jemand ins Feuer
stöſst, ihm die Leiter wegzieht, das Giftgeben, die von den Bewohnern
des Hauses vereitelte Brandstiftung 24.
Am weitesten ging in der Abstraktion das langobardische Recht,
das bis zu einem allgemeinen Begriffe der Lebensnachstellung, des
consilium mortis, vorgedrungen ist 25. Er umfaſst einerseits Vorbereitungs-
[563]§ 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen.
handlungen, wie z. B. die Giftmischerei, andererseits den beendeten Ver-
such. Auf consilium mortis steht ohne Rücksicht auf das Wergeld des
Gefährdeten die Buſse von zwanzig Schillingen 26, ausgenommen den
Anschlag gegen des Königs Leben, der mit Tod und Verlust des Ver-
mögens bedroht wird 27.
Eine mit peinlicher Genauigkeit abgestufte Skala von Versuchs-
delikten stellen manche Volksrechte bei Handlungen auf, die sich als
näherer oder entfernterer Versuch rechtswidrigen Beischlafs darstellen
können. So hat die Lex Baiuwariorum eine Buſse von sechs Schillingen
für unzüchtiges Anfassen (hôrcrift), von zwölf für Auflösen der Haar-
tracht (walcwurf), für unzüchtiges Zerren der Kleider (himilzorunga),
für Beschreiten fremden Ehebettes uno pede, während der vollendete
Ehebruch mit dem Wergelde, die Vergewaltigung einer Jungfrau mit
vierzig Solidi gebüſst wird 28.
Versuch des Diebstahls wurde, sofern er nicht unter den Begriff
der handhaften That fiel, als Bruch fremder Were (effractura) 29, oder als
unbefugtes Eindringen in fremden Garten, in fremdes Gehege, oder als
Beschädigung fremden Zaunes mit selbständiger Strafe geahndet. Zum
allgemeinen Begriff des Diebstahlsversuches hat keines der Volksrechte
sich aufgeschwungen. Raubversuch muſste unter Umständen als Weg-
wehrung, Wegsperre, fränk. viae lacina 30, alam. wegalauga 31, fries.
weiwendene 32, langob. wegwori 33, angels. forsteal 34 gebüſst werden.
Frauen gegenüber konnte die Wegsperre u. a. Versuch eines Sittlich-
keitsverbrechens sein. Aber auch die Absicht, einen Feind anzugreifen
36*
[564]§ 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen.
oder zu demütigen, eine Pfändung zu verhindern, mochte ihr zu Grunde
liegen. Räuberischen Überfall, dem das Opfer trotz thätlichen An-
griffs entkommt, bestraft die Lex Salica mit der Buſse der Lebensge-
fährdung 35.
In der scharfen Ahndung des Versuchsdeliktes und der Versuchs-
handlung zeichnet sich das Volksrecht der Salfranken vor allen anderen
aus. Die Lex Salica hat dafür die verhältnismäſsig strengsten Strafen,
wenn wir von dem Anschlag gegen das Leben des Königs bei Lango-
barden und Angelsachsen absehen. Die salischen Buſsen der Lebens-
gefährdung sind Quoten des Wergeldes, stufen sich daher nach dem
Stande des Gefährdeten ab 36. Dagegen verfügt das langobardische Recht
bei consilium mortis nur über den festen und verhältnismäſsig niedrigen
Satz von zwanzig Solidi, der in ähnlicher Weise wie die entsprechende
Unwahnsbuſse des bairischen Rechtes eine Art von Injurienbuſse dar-
stellt 37.
Gemeinsam ist dem salischen und dem langobardischen Rechte,
daſs sie in bestimmten Fällen, jenes bei Fehlschuſs und Fehlschlag
und bei der als Mordversuch qualifizierten Wassertauche, dieses bei
dem consilium mortis überhaupt, über die Schranken des typischen
Versuchsdeliktes hinausgedrungen sind, indem sie im Einzelfalle die
Absicht der Tötung verlangten. Dahingestellt möge bleiben, wie weit
das Rechtsleben, insbesondere das salische, in dieser Beziehung die
fortgeschrittene Theorie des Gesetzgebers verwirklichte.
Daſs der fränkische Königsbann ein Mittel darbot, um eine nach
Volksrecht straflose Versuchshandlung unter Strafe zu stellen, ist schon
oben S. 39 bemerkt worden. Ein Beispiel solcher Anwendung des
Bannes bietet die Lex Saxonum dar, nach welcher den bannus ver-
wirkt, wer einem Kirchgänger nachstellt, ohne ihn zu töten 38.
Grimm, RA S. 626. Wilda, Strafrecht S. 609 ff. Osenbrüggen, Strafrecht
der Langobarden S. 38 ff. Derselbe, Die Theilnahme am Verbrechen nach dem
altdeutschen Rechte Z f. DR XVIII 82. Derselbe, Alamannisches Strafrecht
S. 165 ff. v. Amira, Recht. S. 174 f. Derselbe, Nordgerm. Obligationenrecht
I 178 ff. 711, II 208. Brandt, Forelæsninger II 57.
Wie der Versuch war nach älterem Rechte auch die Teilnahme
im engeren Sinne straflos. Beging ein Freier eine Missethat, so trug
er die volle Verantwortung, und nur wo ein solcher als unmittelbarer
Thäter fehlte, ergab sich das Bedürfnis, die Haftung über den
eigentlichen auctor criminis hinaus soweit auszudehnen, daſs ein Freier
als verantwortlich in Anspruch genommen werden konnte. Waren an
einem Verbrechen mehrere Freie beteiligt, so zog das ältere Strafrecht
nur jene, die es etwa unmittelbar und gemeinschaftlich verübt hatten,
zur Verantwortung, dagegen nicht die Teilnehmer im eigentlichen
Sinne der heutigen Strafrechtsdoktrin, weil diese durch die Haftung des
Thäters oder der Mitthäter gedeckt wurden.
Über die strafrechtliche Behandlung der Mitthäterschaft gewähren
uns die Quellen der fränkischen Zeit nur dürftige Aufschlüsse. Höchst
wahrscheinlich wurde dabei zwischen den Missethaten unterschieden,
die mit Wergeld oder Buſse gesühnt, und solchen, welche als Acht-
sachen bestraft wurden. In Bezug auf jene galt der Grundsatz, daſs durch
ein Verbrechen nur eine Buſse verwirkt sei, und mithin war es dem
Kläger verwehrt, von jedem Mitthäter die volle Buſse in Anspruch zu
nehmen 1. Vermutlich hafteten die Mitthäter solidarisch, indem es dem
Verletzten gestattet war, seinen Angriff gegen alle oder gegen einen
zu richten, der dann seinerseits den Rückgriff gegen die Genossen
hatte 2. Die Regel, daſs Wergeld und Buſse nur einmal zu zahlen
seien, ist in den Volksrechten gelegentlich bezeugt. Im salischen
Rechte folgt sie aus den Vorschriften der Lex Salica über die Haftung
für den bei einem Zechgelage verübten Todschlag 3. Falls die Zech-
genossen den Todschläger nicht nennen, müssen sie die That als ge-
meinschaftliche verantworten und das Wergeld gemeinschaftlich, aber
[566]§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme.
nur einmal erlegen 4. Ebenso ist nach der Lex Alamannorum der an
dem Faidosus in unmittelbarer Verfolgung mit Bruch des Hausfriedens
verübte Todschlag von den Mitthätern nur einfach zu büſsen 5. Aus-
drücklich bestimmt das langobardische Edikt, daſs mehrere Personen,
die gemeinschaftlich einen Todschlag oder Diebstahl begingen, sich
zur Zahlung des Wergeldes oder der Buſse vereinigen können. Will
sich ein einzelner der Haftung entziehen, indem er seine Mitwirkung
leugnet, so wird er im Falle der Überführung verurteilt, die Missethat
zu büſsen, als ob er allein sie begangen hätte 6.
War auf das Verbrechen Acht, bezw. Lebens- oder Leibesstrafe,
gesetzt, so hatte von den Mitthätern wohl insgemein jeder die Strafe
zu leiden oder abzulösen 7. Von da aus ist dann der Grundsatz
selbständiger Vollhaftung jedes Mitthäters auf einzelne, primär mit
Buſse bedrohte Verbrechen übergegangen. Ein Beispiel bietet die
Behandlung schwerer Diebstähle, insbesondere des Heerdendiebstahls,
im ribuarischen Rechte 8. Waren nämlich daran mehrere Freie be-
[567]§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme.
teiligt, so sollte nach einer in die Lex Ribuaria aufgenommenen könig-
lichen Satzung jeder von ihnen die volle Diebstahlsbuſse, bei Heerden-
diebstahl 600 Solidi büſsen. Waren es mehrere Knechte, so hatte jeder
von ihnen 36 Solidi verwirkt. Die Buſse von 600 Solidi dürfte aus
dem Preise für erschwerte Lösung der Acht, die von 36 Solidi aus der
Summe hervorgegangen sein, um die der Herr das verwirkte Leben des
Knechtes erkaufte 9.
Von der Mitthäterschaft wird die Teilnahme, sowohl die intellektuelle
als die physische, grundsätzlich unterschieden.
Die Anstiftung erscheint in den Quellen als consilium, später als
Rat, Ausdrücke, die aber auch andere Fälle intellektueller Teilnahme
in sich schlieſsen. Für bestimmte Arten der Anstiftung wird exponere,
elocare gebraucht. Eine Titelrubrik der Lex Frisionum nennt den
Anstifter forresni 10. In Schweden heiſst der Anstifter eines Todschlags,
derjenige, der einen anderen zu Tode riet, raþsbani. Bei den Angel-
sachsen steht er als rǽdbana dem Thäter, dǽdbana (altsächsisch hand-
bano), gegenüber 11.
Auf die ursprüngliche Straflosigkeit der Anstiftung weisen Quellen-
aussprüche zurück, welche ausnahmsweise eine Haftung des Anstifters
aussprechen. Nach dem friesischen Volksrechte haftet der Anstifter
eines Todschlags nur subsidiär und zwar nur für ein Drittel des Wer-
geldes, in welchem nach friesischem Rechte das Friedensgeld bekannt-
lich nicht einbegriffen ist. Die subsidiäre Haftung tritt ein, wenn der
Todschläger flüchtig geworden ist. Andernfalls müssen sich die Magen
wegen des ganzen Wergeldes an den Todschläger und dessen Sippe
halten und ist der Anstifter nur der Fehde ausgesetzt, während ein
gerichtlicher Anspruch gegen ihn nicht geltend gemacht werden kann.
Dieselben Grundsätze galten in analoger Anwendung für die Verleitung
zum Diebstahl 12. Dass dem fränkischen Volksrechte eine Buſse für
Anstiftung zum Meineide fehlte, läſst eine Verlegenheitsvorschrift Lud-
wigs I. erschlieſsen, wonach der Anstifter vor den König gebracht
werden soll, damit dieser mit seinen Getreuen berate, wie mit ihm
zu verfahren sei 13.
Den weitesten Raum gab der Bestrafung des Anstifters das lango-
bardische Recht. Trotzdem blieb sie auch hier auf einige wenige
Fälle beschränkt. Rothari kannte eine strafbare Anstiftung nur bei
Todschlag 14. Liutprand normierte dann besondere Anstiftungsbuſsen
bei Meineid, Brandstiftung und Frauenraub 15. Sie betrugen 100, 50,
40 Solidi, je nachdem die den Thäter treffenden Buſsen sich auf 900,
300 oder weniger als 300 Solidi beliefen, waren also bedeutend niedri-
ger als diese angesetzt. Dagegen bestimmte eine andere Novelle des-
selben Königs, daſs, wer in eigener Sache, also zu eigenem Vorteil,
einen andern zu falschem Zeugnis oder zur Bekräftigung einer falschen
Urkunde verleitet, gleiche Buſse wie der Thäter, nämlich das eigene
Wergeld, zahlen solle 16.
Das salfränkische Recht kennt nur vereinzelte Anstiftungsdelikte.
Die Lex Salica straft mit der Buſse der Lebensgefährdung denjenigen,
der einen andern gegen Lohn dingt, um einen Todschlag auszuführen,
und ebenso den Gedungenen, der den Lohn angenommen, aber die
That nicht ausgeführt hat 17. Gelangte der Todschlag zur Ausführung,
so büſst der Todschläger das Wergeld, während der Anstifter nach
älterem Rechte nur jene Anstiftungsbuſse, nach jüngerem, wie es
scheint, das halbe Wergeld 18 zu zahlen hat. Die Lex Salica emendata
erwähnt auch ein Gedinge auf Leichenberaubung und legt für diese dem
Anstifter die Zahlung des vollen Wergeldes auf 19. Wer bei einem Ge-
nossen einen Dritten verleumderischer Weise eines Verbrechens be-
[569]§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme.
schuldigt und dadurch dessen Tod herbeiführt, verwirkt nach jüngeren
Texten der Lex Salica das halbe Wergeld, wogegen der Todschläger
die ganze Leudis büſsen muſs. Der Fall ist so zu denken, daſs infolge
der Verleumdung der Angestiftete zu grundloser und daher rechts-
widriger Fehde schreitet und der Verleumdete seiner Rache zum
Opfer fällt 20.
Ähnlich wie in den deutschen hat sich in den skandinavischen
Rechten die Strafbarkeit der Anstiftung erst allmählich und zwar zu-
nächst nur in Bezug auf bestimmte Verbrechen entwickelt. Laut den
Rechtsbüchern der Landschaft Schonen, die aus dem Anfang des drei-
zehnten Jahrhunderts stammen, haftete man wegen Anstiftung nur in
drei bestimmten Fällen, nämlich wenn sie einen Todschlag, eine rechts-
widrige Bindung, oder eine Heimsuchung veranlaſste 21. Nach alt-
schwedischem Rechte hatte der Anstifter eines Todschlags zwar eine
Buſse an die Sippe der toten Hand, aber kein Friedensgeld an die
öffentliche Gewalt zu entrichten 22.
Für die Missethat des Knechtes oder des Liten, die der Herr ihm be-
fohlen oder auch nur wissentlich geduldet hatte, haftete er als Thäter 23.
Ebenso trug, wer einen fremden Knecht veranlaſst hatte, ein Ver-
brechen zu begehen, für dieses die Verantwortung. So verwirkte
nach der Lex Salica, wer einen Knecht seinem Herrn entfremdete,
für das, was der Knecht etwa mitnahm, eine Diebstahlsbuſse 24. So
büſste nach westgotischem und bairischem Rechte der Freie den Dieb-
stahl, zu dem er einen fremden Knecht angestiftet hatte, während der
Herr nicht nur von persönlicher Haftung freiblieb, sondern nicht ein-
mal den schuldigen Knecht auszuliefern brauchte 25. Desgleichen
haftete als Thäter, wer ein fremdes Tier hetzte, so daſs es Menschen
oder Vieh beschädigte 26.
Wie die Anstiftung war auch die Beihilfe im älteren Rechte
straflos. Erst die fortschreitende Rechtsentwicklung schuf einzelne
typische Fälle strafbarer Beihilfe. Typisch gestaltete sie auch die
verschiedenen Grade der Beihilfe, insbesondere den Unterschied hand-
thätiger Teilnahme und bloſser Gefolgschaft.
Für Beihilfe hatte das Althochdeutsche den Ausdruck follust 27,
folleist, alts. fullêsti, fries. fulliste, folste, ags. fylst, wörtlich Vervoll-
ständigung, Ergänzung, Hilfe 28. Die Helfer heiſsen nachmals am
häufigsten Folger, aber auch schon in den Volksrechten gelegentlich
qui secuti sunt 29.
Die Strafbarkeit der Beihilfe entwickelte sich zunächst für die
Teilnahme an gewissen Bandenverbrechen, d. h. an Missethaten, bei
welchen es zum verbrecherischen Thatbestande gehörte, daſs sie von
einer Bande, contubernium, collecta, trustis 30, ags. hlóđ 31, oder von
einem Heere, exercitus, einem Heerschilde, hariscild 32, begangen worden
waren. Da die Teilnahme zu den Merkmalen des Verbrechens ge-
hört, ist der Teilnehmer für die älteste Ausgestaltung der Banden-
delikte begrifflich als Mitthäter aufzufassen; denn er vervollständigt
durch sein Zuthun (folleist) den für das Verbrechen erforderlichen
Thatbestand. Bei der Bande, die ein Verbrechen begeht, wird eine
gewisse militärische Organisation vorausgesetzt, wie denn auch etliche
Ausdrücke, welche die Bande und gewisse Bandenverbrechen bezeichnen,
der Organisation des Heerwesens entlehnt sind 33. Die Quellen kennen
einen Hauptmann 34, qui in capite est, einen prior 35 oder mehrere
priores. Sie verlangen eine bestimmte, in den einzelnen Fällen ver-
schiedene Zahl von Genossen, fünf, sechs, sieben, neun 36 oder mehr.
[571]§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme.
Die Menge der Genossen wirkt ein auf die Strafbarkeit der Missethat.
So wird bei den Angelsachsen die Strafe verschieden bemessen, je
nachdem die Verbrecher eine Bande (7 bis 35 Mann) oder ein Heer
(35 oder mehr) bildeten 37. Da mit der bestimmten Menge die recht-
liche Qualifikation des Bandenverbrechens gegeben war, so bestand die
Tendenz, wenn der Teilnehmer im einzelnen Falle noch mehr waren,
die überschüssige Zahl straflos ausgehen zu lassen.
Bei Bestrafung des Bandenverbrechens werden verschiedene Grade
der Mitwirkung oder Teilnahme unterschieden, welche etwa die Gruppen
der Thäterschaft oder Mitthäterschaft, der handthätigen Teilnahme und
der passiven Gefolgschaft repräsentieren sollen, nur daſs die Sonderung,
dem Geiste des älteren Rechtes gemäſs, eine typische, ja geradezu
eine schematische und ziffermäſsige ist.
Drei Grade der Beteiligung unterscheiden regelmäſsig die fränki-
schen Rechte. Wenn eine Bande einen freien Mann in seinem Hause
überfällt und tötet, so zahlt nach der Lex Salica von den Todschlägern
jeder das dreifache Wergeld. Als solche können aber nur drei Per-
sonen in Anspruch genommen werden, vorausgesetzt, daſs der Leich-
nam des Erschlagenen drei oder mehr Wunden aufweist 38. Von den
übrigen Genossen der Bande büſsen die drei ersten 90 Schillinge,
drei andere 45 Schillinge 39. Wurde der Todschlag auf freiem Felde,
also ohne Verletzung des Hausfriedens, verübt, so haben die drei
Gruppen von Genossen nur den dritten Teil jener Beträge verwirkt,
so daſs die Todschläger nur das einfache Wergeld, drei Genossen
nur dreiſsig, drei andere nur fünfzehn Solidi entrichten müssen 40.
Der von einer Bande verübte Frauenraub wird nach salischem Rechte 41
an dem, der die Frau empfängt, mit 62½ Solidi, an drei handthätigen
Räubern mit je dreiſsig, an den übrigen Genossen mit je fünf Solidi
36
[572]§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme.
geahndet, während jene, die mit Pfeilen zugegen waren 42, nur je drei
Solidi verwirken 43. Die Lex Ribuaria unterscheidet bei Heimsuchung
mit Todschlag den Unternehmer (auctor facti), die Todschläger (effu-
sores sanguinis), die drei ersten Helfer und die übrigen Folger. Der
Unternehmer zahlt das dreifache, der einzelne Todschläger das ein-
fache Wergeld, von den drei priores jeder 90, von den übrigen Folgern
jeder ohne Beschränkung der Zahl 15 Solidi 44. Bei Frauenraub ver-
wirkt der raptor das Wergeld, während von den Genossen drei je
60, die übrigen je 15 Solidi zu büſsen haben 45.
Bei manchen Bandenverbrechen läſst das salische Recht die
Unterscheidung verschiedener Grade der Theilnahme vermissen; so bei
räuberischem Überfall des homo migrans, so bei der Heimsuchung,
Verbrechen, die jeder aus dem contubernium mit 62½ Solidi büſsen
soll 46. Nach einer Novelle zur Lex Salica haben bei der durch ein
contubernium gegen eine Freie verübten Gewaltthat die sämtlichen
Thäter je 200 Solidi zu zahlen. Die Teilnehmer, qui scelus istud
non admisisse noscuntur et tamen ibidem fuerint, büſsen, ob sie nun
mehr oder weniger als drei waren, je 45 Solidi 47.
Das angelsächsische Recht nennt die Bande und ebenso die Teil-
nahme an einem Bandenverbrechen hlóđ, die dadurch verwirkte Buſse
hlóđbót. Der von der Bande verübte Todschlag (das homicidium in
contubernio factum der Lex Salica) heiſst hlóđslyht. Die hlóđbót ist
für alle Genossen, ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Teilnahme, die-
selbe. So zahlt bei hlóđslyht der Todschläger Wette und Wergeld
und jeder Teilnehmer die Bandenbuſse, welche je nach dem Stande
des Getöteten 120, 60 oder 30 Schillinge beträgt 48. Die Teilnahme
an einem Heerzuge (heretéam) büſst jeder mit seinem Wergelde, die
an einer Räuberbande mit 120 Schillingen 49.
In karolingischer Zeit wird bei Bandenverbrechen zwar die Ab-
stufung der dem Verletzten zufallenden Buſsen festgehalten, dagegen
von jedem Genossen der Bande ohne Rücksicht auf den Grad seiner
Mitwirkung und Teilnahme die königliche Bannbuſse oder ein be-
stimmtes Friedensgeld verlangt. So zahlt bei Heimsuchung nach dem
anglo-warnischen Volksrechte von den tres priores jeder 60, von den
übrigen Genossen jeder 10 Solidi als Buſse, auſserdem aber jeder den
vollen Königsbann 50. Die Neuerung entspricht den karolingischen
Kapitularien, welche die Heimsuchung unter die Bannfälle aufnahmen.
Wahrscheinlich galt derselbe Grundsatz bei den verwandten Bann-
fällen des Frauenraubes und der Brandstiftung. Das friesische Volks-
recht läſst bei Heimsuchung den Anführer für Übertretung des könig-
lichen Bannes das friesische Wergeldsimplum, jeden der Folger das
kleine friesische Friedensgeld von 12 Solidi an den König entrichten,
während dem Verletzten nur der Anspruch auf doppelten Ersatz ge-
geben ist 51.
In verwandter Weise wird schon in den oberdeutschen Volksrechten
ein gegen den Herzog gerichtetes Bandenvergehen geahndet. Wer ein
Gefolge sammelt und das Gut des Herzogs heimsucht und plündert,
verwirkt nach der Lex Alamannorum sein Wergeld. Von den Folgern
büſst jeder dem Herzog 40 (alias 60) Schillinge, abgesehen von den
etwa verwirkten Raubbuſsen 52. Das Baiernrecht bedroht den Führer
eines gegen den Herzog gerichteten Aufstandes (carmulus 53) mit einer
Buſse von 600 Solidi, die ihm ebenbürtigen Folger mit einer solchen
von 200 Solidi, während die kleineren Freien (minor populus) nur den
bairischen Fredus von 40 Solidi entrichten müssen 54.
Das langobardische Recht nennt die verbrecherische Zusammen-
rottung von mehr als vier Menschen, die in ein Dorf eindringen, ari-
traib. Der Hauptmann büſst mit dem Leben oder zahlt die lango-
bardische Hochbuſse von 900 Solidi. Jeder Folger verwirkt 80 Solidi,
in die sich der König und der Verletzte teilen. Tötung und Brand-
schaden sind besonders zu büſsen 55.
Nicht bei allen Bandenvergehen werden die Folger buſsfällig.
Z. B. weiſs das Baiernrecht nichts von einer Folgerbuſse bei der Heim-
suchung, die über Umzinglung des Hauses und Ankündigung der Fehde
nicht hinausgegangen ist 56. Nach oberschwedischem Rechte hat bei
[574]§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme.
Todschlag der Todschläger und der handthätige Helfer, der haldbani,
d. h. der das Opfer des Verbrechens festhielt, Buſse zu zahlen, der
haldbani nur an den Kläger, nicht an den König, während die übrigen
Folger buſslos bleiben 57.
Für bestimmte Fälle sehen schon einzelne ältere Rechtsquellen
von dem formalen Begriff des Bandenverbrechens ab, indem sie schlecht-
weg die Strafbarkeit der Teilnahme an gewissen Missethaten aus-
sprechen. So bestimmt der alamannische Pactus, daſs bei der gegen
eine Magd verübten Gewaltthat der Thäter sechs Solidi, der hand-
thätige Helfer (qui super eam manum mittit) drei Solidi, der Helfer,
qui eam non tangit, zwei Solidi verwirke 58. Von denen, die gemein-
schaftlich in eines Mannes Hof eindringen, läſst eine kentische Satzung
den ersten sechs Schillinge, den zweiten drei, jeden folgenden aber
nur einen Schilling büſsen 59. Als ein selbständiges Delikt straft das
Baiernrecht die Beihilfe, die jemand dadurch leistet, daſs er einem
Fliehenden den Weg vertritt, bis seine Feinde sich sammeln und ihn
töten 60. Verwirkung des Lebens und des Vermögens droht eine Novelle
zur Lex Salica den Verwandten an, die als handthätige Helfer, Folger
oder durch intellektuelle Teilnahme an Raub oder Entführung
eines Kindes mitwirken, das ohne den Willen der zustimmungsbe-
rechtigten Magen verheiratet werden soll 61. Als ein Rückfall in uralte
volkstümliche Anschauungen über die Gemeinschädlichkeit des Zauber-
wesens stellt sich eine Vorschrift Karls II. dar, welche befiehlt, daſs
wegen Zauberei nicht nur die auctores, sondern auch Mitwisser und
Teilnehmer (conscii ac complices) der Zauberer und Hexen vertilgt
werden sollen, damit jede Kenntnis so frevelhafter Kunst aus dem
Lande verschwinde 62.
Einzelne Rechte haben besondere Strafsatzungen gegen denjenigen,
der seine Waffe ausleiht, wenn damit ein Mensch getötet oder auch
verwundet wird und der Eigentümer der Waffe sich nicht durch Ge-
fährdeeid oder Unschuldseid zu reinigen vermag. So das langobardische,
das kentische, das angelsächsische und das dänische Recht 63. Es
handelt sich dabei um ein besonderes Überbleibsel des ursprünglich
allgemeinen Grundsatzes, daſs der Eigentümer für das durch seine Waffe
angerichtete Unheil hafte und zwar strafrechtlich hafte, wenn er sich
nicht auf Ungefähr berufen kann. Das langobardische und das angel-
sächsische Recht ahnden den mit der entliehenen Waffe verübten Tod-
schlag als gemeinschaftliche That des Eigentümers und des Tod-
schlägers und lassen beide den Todschlag gemeinschaftlich büſsen.
Das kentische Recht, die Rechte von Schonen, Seeland und Jütland
legen dem Eigentümer selbständige Buſsen auf.
Wilda, Strafrecht S. 308 ff. 635 ff. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden
S. 44. Derselbe, Studien zur deutschen und schweizerischen Rechtsgeschichte
S. 177. 321. Derselbe, Der Hausfrieden, ein Beitrag zur deutschen Rechts-
geschichte, 1857, S. 41. 43. 45. Schmid, Ges. der Ags. S. 574 s. v. feormian.
Günther, Die Idee der Wiedervergeltung I (1889) S. 192 ff.
Völlig anders als die vor oder bei der That geleistete Teilnahme
behandelt das ältere Recht die [Begünstigung], die dem Verbrecher nach
vollbrachter That zu teil wird. Während es den Teilnehmer nur aus-
nahmsweise straft, schreitet es gegen den Begünstiger mit auffallender
Strenge ein. Aus dem Rechtsgedanken, daſs die Missethat an sich
friedlos mache, folgte die grundsätzliche Strafbarkeit der Begünstigung.
Die Strenge, mit der das Strafrecht gegen sie vorgeht, erklärt sich
zum Teil aus heidnisch-religiösen Anschauungen; sie entspricht einer
Rechtsordnung, die auf den allgemeinen Polizeidienst der Volks-
genossen gegen die Verbrecher angewiesen war; sie rechnet mit der
Idee, daſs die Begünstigung des Verbrechers eine Auflehnung gegen
das Gemeinwesen sei, oder sie wurzelt geradezu in dem Grundsatze,
daſs, wer für den Missethäter einstehe, seine Missethat und deren Folgen
der Gesamtheit gegenüber auf sich nehme.
Weil der Ächter Feind des Königs und allen Volkes ist, stellt
sich, wer mit ihm gemeinschaftliche Sache macht, auf Seite des Volks-
[576]§ 129. Die Begünstigung.
feindes und wird daher selbst friedlos 1. Wenn jemand, sagt eine
Satzung Aethelreds 2, für den eintritt, der allem Volke ungetreu ist, so
seien sie beide des gleichen Rechtes wert 3. Denselben Gedanken spricht
in etwas anderer Form Karl der Groſse aus, indem er bestimmt, daſs,
wer einen latro aufnehme, gleich einem latro et infidelis verurteilt
werden solle, weil der latro dem König und den Franken infidelis sei
‘et qui illum suscipit, similis est illi’ 4.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen, die sie auf die Begünstigung eines
Geächteten setzen, scheinen die verschiedenen germanischen Rechts-
quellen weit auseinanderzugehen. Nordische Rechte drohen dem
Begünstigten dieselbe Friedlosigkeit an, die der Begünstigte sich zu-
gezogen 5, oder verhängen die aus der Ablösung der Friedlosigkeit
hervorgegangene Vierzigmarkbuſse 6. Dem entspricht es, wenn nach
angelsächsischem Rechte derjenige, der einem Friedlosen Aufnahme
und Unterkunft gewährt (feormian), den Frieden 7 oder sein oder des
Begünstigten 8 Wergeld verwirkt. Verwandte Bestimmungen weisen
Tochterrechte des fränkischen Rechtes auf. So sagt eine anglo-nor-
mannische Quelle, daſs, wer einen utlagatus wissentlich begünstige,
die Strafe leiden solle, die den Friedlosen treffen würde 9. Das alt-
französische Recht droht dem Begünstigten eine im Ermessen des
Gerichtsherrn stehende Buſse an, auſserdem Gefängnis und Wüstung
seines Hauses. Nach niederländischen Rechten verfällt in die höchste
Buſse, wer einen bannitus aufnimmt 10.
Dagegen wird nach den fränkischen Volksrechten die Beherbergung
und die Beköstigung eines Ächters nur mit einer Brüche geahndet, die
nach der Lex Salica fünfzehn, nach der Lex Ribuaria sechzig Solidi
beträgt 11. Der Gegensatz, in den sie sich dadurch zu den sonst be-
zeugten Strafsätzen stellen, läſst sich nur daraus erklären, daſs es sich
bei jenen Buſsen um eine minder strafbare Art der Begünstigung
handelt. Denn auch das fränkische Recht muſs für Aufnahme eines
[577]§ 129. Die Begünstigung.
Ächters strengere Strafen gekannt haben. Sonst wäre es unmöglich,
die Vorschrift eines Aachener Kapitulars v. J. 809, daſs der Freie,
der einen latro forbannitus aufnimmt, nur fünfzehn Solidi büſsen
solle, mit der oben erwähnten Vorschrift eines ungefähr gleich-
zeitigen Kapitulars zu vereinigen, nach welchem der Begünstiger des
latro gleich diesem bestraft wird 12.
Höchst wahrscheinlich galten jene geringeren Buſsen nur der Über-
tretung des bei der Ächtung ausgesprochenen Verbotes, den Fried-
losen zu hausen und zu hofen, sodaſs sie sich für das fränkische
Recht als Buſsen des Bannbruches darstellen. Sie wurden schon mit
der einmaligen Beherbergung oder Beköstigung des Ächters verwirkt und
waren unabhängig von dem Wissen oder Nichtwissen dessen, der sie
verwirkte. Dagegen wollten die Acht und die sonstigen strengeren Strafen
nur Fälle wissentlicher Begünstigung treffen, durch die der Ächter
der öffentlichen Gewalt und der Gesamtheit vorenthalten oder in be-
wuſster Auflehnung gegen sie gefördert werden sollte 13. Die Grenzen
dieses Deliktes waren in den einzelnen Rechten mehr oder minder
weit gezogen. Mitunter wurde der dolus aus der Dauer des ge-
währten Schutzes gefolgert. Doch war die grundsätzliche Auffassung
wohl allenthalben dieselbe. Besonders lehrreich ist in dieser Be-
ziehung eine altschwedische Rechtsquelle. Nach ostgötischem Rechte
verbricht die Vierzigmarkbuſse, wer den Friedlosen mehr als einmal
speist oder ihm behilflich ist, etwas Unerlaubtes auszuführen, oder ihm
sonst Vorschub leistet. Aber nur drei Mark büſst, wer ihm eine
einzige Mahlzeit giebt oder mit ihm verkehrt 14. Auch für das
fränkische Recht läſst sich unbedenklich behaupten, daſs wissentliche
und fortgesetzte 15 Begünstigung des Geächteten strenger geahndet
wurde, als der einfache Bruch des Ächtungbannes, und daſs beispiels-
weise die widersetzliche Förderung des geächteten Diebes nicht milder
bestraft wurde, als die des nicht geächteten.
Als strafbare Begünstigung behandeln die Quellen den Fall, daſs
man einen Gehängten ohne Erlaubnis des Richters vom Galgen nimmt,
eine Handlung, die in heidnischer Zeit ein delictum sui generis und
zwar ein Verbrechen religiöser Natur gewesen sein muſs. War der
Verbrecher noch am Leben, so büſste der Befreier nach älterem salischem
Rechte das halbe Wergeld 16, wogegen er nach einer jüngeren Novelle
zur Lex Salica sein Leben verlieren oder um das volle Wergeld
einlösen sollte 17. Geringere Buſsen verfielen, wenn der Gehängte
schon tot war 18. Als Begünstiger, fautores, faſst ein italienisches
Kapitular v. J. 850 auch diejenigen auf, welche die Tötung eines Räubers
rächen 19.
Todesstrafe setzt die Lex Salica, wenn jemand den gebundenen
Verbrecher dem Richter entreiſst und dadurch der drohenden Be-
strafung entzieht 20. Todesstrafe trifft nach der Decretio Childeberts II.
den Richter, der den überführten Dieb befreit 21, nach einem Kapi-
tular Karls des Groſsen den gräflichen Unterbeamten, der sich be-
stechen läſst, den vom Grafen zum Tode verurteilten Dieb dem Tode
zu entziehen 22.
Hinsichtlich der Begünstigung von Verbrechern, die weder ge-
ächtet, noch verurteilt, noch vor den Richter gebracht worden sind,
ist zu unterscheiden zwischen Missethaten, bei denen die nachmals
sogenannte Taidigung oder Richtung ausgeschlossen, und solchen, bei
denen sie erlaubt ist. Taidigung oder Richtung bedeutet die auſser-
gerichtliche Abfindung des Missethäters mit dem Verletzten. Das Ver-
bot der Taidigung begegnet uns zuerst bei Diebstahl und Raub,
wurde aber wahrscheinlich auf alle Verbrechen ausgedehnt, die man
von Amts wegen verfolgte 23. Die fränkischen Volksrechte erklären
es für strafbar, wenn jemand den Dieb, den er gebunden hatte, ohne
Erlaubnis des Richters freiläſst oder es versäumt, ihn vor den Richter
[579]§ 129. Die Begünstigung.
zu bringen 24. Der gebundene Dieb gehört nicht dem Bestohlenen,
sondern dem Richter. Wer ihn der Bande, die er ihm angelegt hatte,
entledigt, verwirkt 60 Solidi, gleiche Buſse der Dritte, der ihn ge-
waltsam befreit oder den seiner Bewachung anvertrauten Dieb ent-
weichen läſst. Die merowingische Gesetzgebung ging aber noch weiter.
Sie verbot dem Bestohlenen schlechtweg, sich von dem Diebe, mag
er nun gebunden worden sein oder nicht, durch auſsergerichtliche
Sühne abfinden zu lassen. Die Übertretung des Verbotes galt für
strafbare Begünstigung. Der Abgefundene sollte dieselbe Strafe erleiden
wie der Dieb 25, eine Strafsatzung, die u. a. den Zweck hatte, dem
Fiskus Friedensgeld und Straflösungsgebühr sicherzustellen, die ihm
durch die Taidigung entgangen wären.
Noch andere Fälle der Begünstigung von Dieben werden in den
Quellen ausdrücklich verpönt. Wer einem Diebe wissentlich Unter-
stand gewährt, soll gleich dem Diebe verurteilt werden 26. Das lango-
bardische Recht läſst den Fährmann, der den Dieb samt der ge-
stohlenen Sache befördert, als Diebsgenossen für die Diebstahlsbuſse
haften und legt ihm auſserdem eine Brüche von 20 Solidi auf 27. Der
bekannte Satz, daſs der Hehler so gut wie der Stehler, wird zwar in
den deutschen Volksrechten nicht geradezu ausgesprochen 28, ergab
sich aber praktisch aus den Rechtssätzen über Haussuchung und Ane-
fang. Nach der Lex Baiuwariorum wurde die Hehlerei gelinder als
der Diebstahl bestraft. Doch büſste der Hehler wie der Dieb, wenn
er die Sache ableugnete. In Sachsen haftete der Mitwisser begangenen
Diebstahls gleich dem Thäter 29.
Mit Verlust des Lebens oder mit der Hochbuſse von 900 Solidi
bedroht der Edictus Langobardorum einzelne schwerere Fälle von
37*
[580]§ 130. Die Sonderfrieden.
Begünstigung; so die Begünstigung von Spionen30, so die Verteidigung
des Mannes, der seinen Herrn getötet hatte31. Leben oder Wergeld ver-
wirkt der Fährmann, der einen flüchtigen Freien über den Fluſs setzt
und damit dessen Flucht ins Ausland fördert, eine That, die den Flücht-
ling friedlos machte32.
Wilda, Strafrecht S. 233. v. Amira, Recht S. 174. Gaupp, Das alte Gesetz
der Thüringer S. 388. v. Richthofen, Zur Lex Saxonum S. 229 ff. 251 ff. Osen-
brüggen, Der Hausfrieden, ein Beitrag zur d. RG 1857. Weinhold, Über die
deutschen Fried- und Freistätten 1864. Du Boys, Histoire du droit criminel I 78.
Die höheren Frieden der germanischen Zeit hatten auf religiöser
Grundlage beruht. Ein Sonderfriede sakralen Charakters konnte an
eine bestimmte Friedensstätte, ags. friđhus, friđstól, nord. griđastađr,
geknüpft sein1. Solche Friedensstätten waren den Germanen die
Tempel und Haine ihrer Götter gewesen. Heiliger Gottesfriede hatte
innerhalb des ganzen Volksgebietes in der Zeit der groſsen Götter-
feste geherrscht, ebenso in den Volks- und Gerichtsversammlungen,
die ja unter dem Schutze der Götter tagten, und im Heere, das mit
den Bildern und Symbolen der Gottheit in den Krieg zog. Religiösen
Ursprungs ist der Marktfriede und scheint auch der höhere Friede zu
sein, den die Person des Königs und der Ort genieſst, wo er sich
aufhält.
Im fränkischen Reiche gehen die meisten Sonderfrieden auf das
Königtum zurück, dessen Friedensbann die gesteigerten Frieden reli-
giösen Charakters fast sämtlich und fast allenthalben in sich auf-
genommen hat.
Von den Sonderfrieden, die uns in den Quellen der fränkischen
Zeit begegnen, haben wir bereits oben S. 45 den Frieden des Königs-
sitzes kennen gelernt. Ein höherer Friede schützt seit dem voll-
ständigen Siege des Christentums die Kirchengebäude und zwar nicht
[581]§ 130. Die Sonderfrieden.
nur den Raum innerhalb der geweihten Kirchenthüren, sondern auch
den umschlossenen Vorhof der Kirche und den Friedhof. Doch ist der
Friede auſserhalb der Kirchenthüren nach manchen Quellen schwächer
als in der Kirche selbst2. Als Verbrechen, die bei Verletzung des
Kirchenfriedens strenger geahndet werden, heben die Quellen ins-
besondere hervor: Todschlag, Verwundung und unerlaubten Beischlaf
— es sind solche, welche die kirchliche Auffassung als pollutio ecclesiae
behandelt3 —, auſserdem aber u. a. Raub, Diebstahl und Handgemenge4.
Während nach nordischen Rechten und nach jüngerem angelsächsischem
Rechte der in der Kirche begangene Todschlag als unsühnbare Misse-
that behandelt wird5, nach sächsischem Rechte der Todschläger das
Leben verwirkt, scheint anderwärts der Bruch des Kirchenfriedens
anfänglich milder bestraft worden zu sein. Die Lex Alamannorum setzt
auf Todschlag nur eine Injurienbuſse von 40 Solidi zu Gunsten der
polluierten Kirche6. Diebstahl in der Kirche wird nach dem bairischen
Volksrechte mit dreifacher Buſse7, Raub nach der Lex Alamannorum
mit einer der Kirche verfallenden Buſse von 36 Solidi gesühnt8. Das
Friesenrecht fordert bei Todschlag das neunfache Wergeld9. Aber
erst ein Kapitular Ludwigs I. bedroht die vermessentliche Tötung mit
dem Verluste des Lebens, provocierten Todschlag mit einer Injurien-
buſse von 600 Solidi, die an die Kirche gezahlt wird, und mit der
Strafe des Königsbanns10. Während bei den Sachsen und bei den
Nordgermanen der Kirchenfriede unmittelbar an den heidnischen
Tempelfrieden angeknüpft wurde, stellt sich bei den Oberdeutschen
und bei den Friesen und Franken die Befriedung der Kirche als ein
[582]§ 130. Die Sonderfrieden.
Analogon oder als Ausdehnung des örtlichen Königs- oder Herzogs-
friedens dar. Die bairische Lex begründet sie denn auch damit, daſs
die Kirche wie das Haus des Herzogs eine casa publica sei, die immer-
dar jedermann offen stehe. Eine altdänische Rechtsquelle stellt den
Kirchenfrieden mit dem Hausfrieden zusammen: denn die Kirche solle
jedes Christenmenschen rechte Heimatstätte (heemhus) sein und des-
halb, wenn jemand darin erschlagen wird, durchaus dasselbe gelten,
als wäre er im eigenen Hause getötet worden11.
Unabhängig vom Königtum blieb der Haus- und Heimfriede, der
uralte Friede, den man innerhalb seiner vier Pfähle12 und innerhalb des
Zaunes, nämlich im Hause und im Hofraume, genoſs. Er äuſserte sich
darin, daſs nicht nur Todschlag und Verwundung im Hause des Ver-
letzten begangen als unsühnbare Thaten13 oder mit mehrfacher Buſse14
geahndet wurden, sondern auch gewaltsamer Eintritt in das Haus oder
in den Hofraum gebüſst werden muſste15. Als eine besondere Art der
Verletzung des Hausfriedens stellt sich das Verbrechen der Heim-
suchung dar. Da der Hausherr jedermann den Eintritt verwehren
kann, mag er den Schutz seines Hauses wenigstens vorübergehend
auch Dritten zu teil werden lassen; so dem faidosus, der von seinen
Feinden, dem flüchtigen Knechte, der von seinem Herrn verfolgt wird.
Das Haus kann daher Dritten zur Freistätte werden; fraida heiſst es
bei den Langobarden16, während es im Nordischen schlechtweg als
griđ, Friede, bezeichnet wird.
Durch höheren strafrechtlichen Schutz waren auch die Mühlen17
[583]§ 130. Die Sonderfrieden.
und war wenigstens nach dem Baiernrechte die öffentliche Schmiede
ausgezeichnet18.
Den Dingfrieden haben wir als heiligen Frieden bereits oben I 145
kennen gelernt. Er beruht auf dem bei der Dinghegung ausgesprochenen
Friedensbanne, und wohl, weil er bei dieser Gelegenheit jedesmal aufs
neue geboten wurde, nehmen die Quellen so verhältnismäſsig seltenen
Anlaſs, ihn zu erwähnen19. Dem Dingfrieden galten die karolingischen
Verbote, mit Schild und Speer und mit bewaffnetem Gefolge vor Ge-
richt zu erscheinen20. Der Dingfriede war ein persönlicher Friede;
denn er heiligte die im Ding anwesenden Personen; er war ein räum-
lich und zeitlich beschränkter Friede, beschränkt auf die Dingstätte
und auf die Dauer des Dings.
Dem Dingfrieden nahe verwandt war der Friede des versammel-
ten Heeres. Die fränkischen Volksrechte setzen auf die im Heere be-
gangene Missethat, insbesondere auf Todschlag und Diebstahl, drei-
fache compositio21, eine Rechtsnorm, die in das alamannische und
sächsische Volksrecht22 Eingang fand und in das friesische, wo Wer-
geldsimplum und Friedensgeld sich verneunfachten23. Erregung eines
Streites, der Anlaſs eines Todschlags wird, macht nach der Lex Ala-
mannorum friedlos; nach dem bairirchen Rechte büſst man sie mit
einer Brüche von 600 Solidi24. Bei den Angelsachsen verwirkt
Leben oder Wergeld, wer auf der Heerfahrt den Frieden bricht25.
An den örtlichen Königsfrieden, an den Kirchenfrieden, an den
Ding- und Heerfrieden lehnte sich ein verstärkter Friede des Königs-
weges, des Kirchen-, Ding- und Heerweges an26. Diese Frieden hatten
den Charakter persönlicher Frieden. Wer zum Könige, zur Kirche,
zum Ding oder ins Heer ging und wer davon zurückkehrte, sollte höheren
Frieden haben. Verwandt war der Friede des Hochzeitsweges, der
nach einer Stelle der Lex Salica wenigstens der Braut höheren Rechts-
[584]§. 130. Die Sonderfrieden.
schutz gewährte27. Der Friede des Heerweges, des Ding- und Königs-
weges erlangte im fränkischen Reiche allmählich zweischneidigen
Charakter. Wer auf der Heerfahrt ist, soll nicht nur seinerseits
höheren Frieden haben, sondern muſs auch jeden Friedensbruch, den
er, sei es an Heergenossen, sei es an anderen, begeht, schwerer büſsen.
Schon ein Kapitular Karls des Groſsen setzt auf widerrechtliches
Fouragieren der Kriegsleute die dem Heerfrieden eigentümliche triplex
compositio und den Königsbann28. Kapitularien aus der zweiten
Hälfte des neunten Jahrhunderts betonen den Frieden des Heerweges
gleichfalls zum Schutze der an der Heerfahrt nicht beteiligten Unter-
thanen29, eine Erscheinung, die mit der zunehmenden Feudalisierung
des Heerwesens zusammenhängt, weil die Heerfahrten des berufs-
mäſsigen Reitertums gesteigerte Bedrückungen der friedlichen Unter-
thanen zur Folge hatten. Dreifache Buſse soll die Unterthanen auch
gegen Plünderungen schützen, zu welchen Ding- und Hoffahrt An-
laſs geben können30. Der zweischneidigen Anwendung der genannten
Wegfrieden liegt der Gedanke zu Grunde, daſs der Befriedete den
Frieden, den er genieſst, seinerseits gewähren und daher den Friedens-
bruch, den er begeht, ebenso büſsen soll, als wäre er an ihm be-
gangen worden. An die Heimkehr von der Heerfahrt scheint sich
schon nach fränkischem Rechte ein Nachfriede angeschlossen zu haben,
der die Demobilisierung des Truppenteils vierzig Nächte überdauerte31.
Nachmals begegnet uns in den aus dem fränkischen Reiche er-
wachsenen Staaten und anderwärts auf germanischer Erde ein Markt-
friede, der während der Marktzeit am Marktorte herrschte. Er wurde
bei Beginn des Marktes öffentlich verkündet32 und durch besondere
Wahrzeichen, z. B. durch Aufstecken eines Strohwisches oder durch
Errichtung eines Kreuzes, kenntlich gemacht33. So dürftig die Quellen
sind, fehlt es doch nicht an Spuren34, daſs der Marktfriede (anfänglich
[585]§ 131. Das Strafensystem.
ein Friede heidnisch-religiösen Charakters, dann in einen Königsfrieden
umgewandelt) auch im fränkischen Reiche vorhanden war.
Dauernden Sonderfrieden genoſs der König, genossen die Personen
und Anstalten, die sich in seinem höheren Schutze befanden,
ferner kraft allgemeiner königlicher Anordnung die Kirchen, Witwen,
Waisen und homines minus potentes. Stärkerer Friede schützte die mit
Immunität begnadeten Kirchengüter und jedes Grundstück, dem der
Königsbann gewirkt worden war.
Siehe die Litteratur zu §§ 21. 22. 124. Hugo Boehlau, Novae Constitutiones
domini Alberti 1858, S. 66, Beilage IV: Über die Entwicklung der Strafrechtsidee
bis zum Landfrieden v. J. 1235. Hälschner, Das preuſsische Strafrecht I: Ge-
schichte des brandenburgisch-preuſsischen Strafrechts (1855), S. 14 ff. Günther,
Die Idee der Wiedervergeltung in der Geschichte und Philosophie des Strafrechts
I (1889) S. 163 ff.
Die Vergeltung des Unrechtes hatte im Rechte der Westgermanen
auf Acht, Fehde und Buſse beruht. Da der Anspruch auf Buſse nur
durch die dem Missethäter drohende Acht sichergestellt war, dienten
Acht und Fehde als die eigentlichen Hebel der Vergeltung. Träger
und Organ der Strafgewalt war die Genossenschaft, die der Misse-
thäter sich zum Feinde gemacht hatte, in Achtsachen die Gesamtheit
der Rechtsgenossen, in Fehdesachen die beleidigte Sippe.
Ein anderes Antlitz zeigt das Strafrecht der merowingischen
Volksrechte. In ihnen hat das Buſssystem die unbestrittene Vorherr-
schaft. Es hat sie auf Kosten der Acht und der Fehde gewonnen.
Zunächst steht die Acht noch im Hintergrunde der Buſse. Denn sie
tritt ein, wenn der Buſsschuldner die Zahlung der Schuld verweigert,
und äuſsert sich darin, daſs der Zahlungsunfähige der Willkür des
Verletzten preisgegeben wird. Doch ist im weiteren Verlaufe der
Entwicklung die Geltendmachung des Buſsanspruches von der Acht
unabhängig geworden, indem die Buſse im Wege der Pfändung und
der Fronung beigetrieben werden konnte und die Wirkungen der
Preisgabe auf Schuldhaft oder Schuldknechtschaft beschränkt wurden.
Auſserdem hat das Strafrecht den genossenschaftlichen Zug, den es
34
[586]§ 131. Das Strafensystem.
ursprünglich besessen hatte, zum guten Teile eingebüſst durch die
Einschränkung der Fehde und dadurch, daſs es dem Königtum und
dem Beamtentum gelungen ist, die Strafgewalt und den Strafvollzug
mehr und mehr an sich zu ziehen.
Schon vor der Aufzeichnung der ältesten Volksrechte hatte eine
Differenzierung der Acht begonnen, welche die Entstehung verschiedener
Arten der Friedlosigkeit und die Abspaltung einzelner in der Acht ent-
haltener Straffolgen bewirkte. Diese Zersetzung der Acht machte in
der fränkischen Periode erhebliche Fortschritte und führte zur Aus-
bildung verschiedenartiger Strafen, die begrifflich auf die Acht zurück-
gehen. Auch trat noch während der merowingischen Periode eine
Reaktion gegen die Ausdehnung des Buſssystems ein, indem Ver-
brechen, die nach den Volksrechten in erster Linie durch Zahlung
von Buſse und Friedensgeld gesühnt wurden, in die Reihe der prinzi-
palen Achtsachen einrückten.
Als Achtsachen lassen sich jene Missethaten zusammenfassen, auf
welche die Acht oder eine ihrer Spielarten und Abspaltungen gesetzt war.
Zu diesen gehören vor allem die Lebens- und Leibesstrafen, welche
in den folgenden Ausführungen schlechtweg als die peinlichen Strafen
bezeichnet werden sollen. Ferner das Exil, die Strafhaft und die Ver-
knechtung. Aus der vermögensrechtlichen Vollstreckung der Acht
stammt die Fronung. Nur als Folge von Achtstrafen oder als Neben-
strafen erscheinen in den Rechtsquellen des fränkischen Reiches die
Ehrenstrafen. Jede der vorgenannten Strafen durfte als arbiträre
Strafe vom König im Bereiche seiner arbiträren Strafgewalt verhängt
werden. Zu einer peinlichen Strafe im gedachten Sinne konnte sich
die Preisgabe in ihrer Wirkung gestalten.
Den Gegensatz zu den Achtsachen bilden die Buſssachen, d. h.
jene Missethaten, auf welche Wergeld oder Buſse und Friedensgeld
oder bannus gesetzt waren. Als eine besondere Gruppe erscheinen inner-
halb der Buſssachen die Fehdesachen, nämlich die Missethaten, bei
denen das Volksrecht dem Verletzten die Wahl zwischen Fehde und
Buſse gewährte.
Dieselbe Missethat konnte insofern zugleich Achtsache und Buſs-
sache sein, als sie nur im Falle handhafter That mit peinlicher
Strafe geahndet, sonst aber durch Buſszahlung gesühnt wurde.
Die peinliche Strafe durfte in der Regel in ein Vermögensopfer
umgewandelt werden, indem der Missethäter durch Zahlung einer be-
stimmten Summe Geldes die Lebens- oder Leibesstrafe abkaufte.
Die Strafen waren entweder öffentliche oder Privatstrafen. Als
öffentliche Strafen werden von den Neueren hauptsächlich die pein-
[587]§ 131. Das Strafensystem.
lichen Strafen bezeichnet oder diese nebst den Freiheits- und Ehren-
strafen1. Allein wenn man unter öffentlicher Strafe diejenige ver-
steht, die dem Missethäter im Namen des Gemeinwesens zugefügt
wird, so fallen unter diesen Begriff auch Vermögensstrafen, wie die
Konfiskation, der fredus und der bannus. Andererseits giebt es pein-
liche Strafen, insbesondere Todesstrafen, die nicht den Charakter
der öffentlichen, sondern der Privatstrafe haben, weil sie den Ver-
brecher nicht im Namen des Gemeinwesens treffen. Das Organ, das
die Strafe vollzieht, ist für diesen Gegensatz unerheblich. Die öffent-
liche Gewalt kann die öffentliche Strafe auch von dem Verletzten voll-
strecken lassen, ohne daſs sie sich zur Privatstrafe gestaltet, weil sie
nicht zugleich in den Willen des Verletzten gestellt wird2.
In den Quellen der fränkischen Zeit wird die Aufgabe des Staates,
das Verbrechen zu strafen, in gelegentlichen Wendungen durch An-
gabe verschiedenartiger Strafzwecke motiviert3. Energisch wird mit-
unter der religiöse, schon dem heidnisch-germanischen Strafrechte ge-
läufige Gedanke der Entsühnung des Gemeinwesens in einer dem
Christentum angepassten Auffassung geltend gemacht. Das Verbrechen
soll seine Strafe finden, damit Gottes Zorn versöhnt, gegenwärtiges
Unheil beseitigt, bevorstehendes verhütet werde4. Oder es wird als
Zweck der Strafe die Reinigung des Landes von sündhafter Befleckung
betont und unter diesem Gesichtspunkte die Vertilgung und Aus-
rottung gewisser Missethäter verlangt5. Obzwar die Quellen diesen
[588]§ 131. Das Strafensystem.
Strafzweck im Anschluſs an Stellen der Bibel aussprechen, so beruht
doch der Gedanke der Expiation nicht auf Entlehnung; denn er liegt
bereits der Wüstung der Heimstätte des Verbrechers, dem Verbrennen
der Hexen und ähnlichen Maſsregeln germanischen Ursprungs zu
Grunde, die mit dem Verbrecher die Spuren des Verbrechens von der
Erde vertilgt wissen wollen. Andere Aussprüche, in welchen die Quellen
eine einzelne Strafsatzung oder die Notwendigkeit scharfer Strafjustiz
begründen, entwickeln Anschauungen, die der Abschreckungstheorie6
oder der Besserungstheorie7 oder der Vergeltungstheorie8 entsprechen.
Doch kann aus solchen Äuſserungen ein Schluſs auf die Alleinherr-
schaft oder auch nur auf die Vorherrschaft irgend eines dieser Straf-
rechtsprinzipien umsoweniger gezogen werden, als mitunter in einem
Atem verschiedene Strafzwecke ausgesprochen werden.
Bei Anwendung von Lebens- und Leibesstrafen zeigen Rechtssitte
und Rechtsordnung die Tendenz, in der Art und in dem Vollzug der
Strafe die Missethat, durch welche die Strafe verwirkt wurde, zu
sinnlichem, äuſserlich erkennbarem Ausdrucke zu bringen. Die Strafe
selbst soll sagen, warum sie verhängt wird. Man kann solche Strafen,
5
[589]§ 131. Das Strafensystem.
weil sie das Verbrechen widerspiegeln wollen, als spiegelnde Strafen
bezeichnen9. Wie etwa der Rächer das Haupt des getöteten
Feindes auf einen Pfahl steckte, um anzuzeigen, daſs er ihn in Aus-
übung der Blutrache erschlagen habe, so wollte auch die öffent-
liche Leibes- und Lebensstrafe den Strafgrund ersichtlich machen.
Darauf beruht es, daſs der Missethäter um gewisse Missethaten an dem
Gliede gestraft wird, mit dem er sie begangen hat10, daſs z. B. der
Meineidige die Schwurhand, daſs der Gotteslästerer oder der Verleumder
die Zunge einbüſsen soll, daſs der Knecht wegen gewisser Unzuchts-
verbrechen entmannt wird11. Derselbe Gedanke liegt zu Grunde,
wenn die Franken die Stirne des Falschmünzers mit der Aufschrift
falsator monetae brandmarken12, wenn Karl II. befiehlt, daſs dem, der
eine vollwichtige Münze anzunehmen verweigert, ein erhitzter Denar
auf die Stirne gebrannt werden solle13, und wenn die Angelsachsen
dem schuldigen Münzer die Hand, mit der er das Verbrechen beging,
abschlugen und an die Münzwerkstatt hefteten14. Durch die An-
drohung spiegelnder Strafen entsteht im einzelnen Falle leicht der
Schein einer Talion, die dem germanischen Strafrechte von Hause
aus fremd ist15. Daſs die Rechtssitte in den zahlreichen Fällen, in
welchen Satzung und Urteil keine bestimmte Art der Todesstrafe vor-
schrieb, mit Zähigkeit an den rituellen Strafen festhielt, die einstens
das Heidentum für einzelne Missethaten ausgebildet hatte, erklärt sich
zum Teile aus dem Bestreben, durch Anwendung der herkömmlichen
Strafe das bestrafte Verbrechen kenntlich zu machen.
Siehe die Litteratur zu § 22 oben I 166. v. Amira, Nordgerman. Obligationen-
recht I 141, II 115. Stemann, Den danske Retshistorie S. 608 ff. Wilda, Straf-
recht S. 484 ff. H. Brunner, Abspaltungen der Friedlosigkeit Z2. f. RG XI 62 ff.
Die Acht oder Friedlosigkeit ergriff die Person und das Ver-
mögen des Ächters. Sie war eine sühnbare oder unsühnbare, je nach-
dem der Ächter den in der Rechtsordnung begründeten Anspruch
hatte, den Frieden zu erkaufen oder nicht. Doch schloſs auch die
unsühnbare Friedlosigkeit nicht aus, daſs Staatsgewalt und Verletzter
den Frieden gewährten, wenn der Ächter bat, ihn erkaufen zu dürfen.
Für die Person des Missethäters bedeutete die Acht die Verwirkung
des Lebens. Die Ächtung hatte insofern den Charakter der sententia
capitalis. Nach der vermögensrechtlichen Seite hin äuſserte sich die
Acht als Verwirkung des Vermögens, das gewüstet oder gefront wurde1.
Da die Missethat als solche aus dem Frieden setzte, war bei
handhafter That das Recht des Achtvollzugs ohne vorausgehende
Ächtung gegeben. In den nicht handhaften Fällen war eine Ab-
erkennung des Friedens erforderlich. Gegen den Missethäter, dessen
man nicht habhaft war, bedurfte es einer förmlichen Friedloslegung,
die in der herkömmlichen Ächtungsformel das Verbot der Beherber-
gung und den Matbann aussprach und den Verbrecher der allgemeinen
Verfolgung preisgab. Gegen den dingfesten Missethäter genügte ein
Urteil, das ihm Leben und Vermögen absprach, während jene Ächtungs-
formel entbehrlich war2. Bei den Franken scheint der Aberkennung
des Lebens stets eine förmliche Aberkennung des Friedens voraus-
gegangen zu sein3. War dies anderwärts nicht der Fall, so setzte
doch allenthalben die Lebensstrafe den Verlust des Friedens voraus.
Begrifflich ist die Strafe dieselbe, mag sie nun gegen den anwesenden
oder gegen den abwesenden Missethäter ausgesprochen werden. Dieser
[591]§ 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen.
ist ebenso wie jener capitis damnatus, auch wenn der formelle Unter-
schied obwaltet, daſs er durch die Ächtungsformel ausdrücklich für jeder-
mann in den Unfrieden gebannt wird. Wo die Quellen auf ein Ver-
brechen den Verlust des Lebens setzen, schlieſsen sie auch den Fall
in sich, daſs gegen den abwesenden Missethäter ein Contumacialurteil
mit Unfriedensbann ausgesprochen werden muſs4.
Im Laufe der Zeit hat die Friedlosigkeit für bestimmte Fälle
eine Abschwächung erfahren und haben sich einzelne der in der Fried-
losigkeit enthaltenen Rechtsfolgen und einzelne Arten gemilderter
Acht als selbständige Strafen abgezweigt.
Nur eine Spielart der Acht war es, wenn nach manchen Rechten
dem Verbrecher, der sich vor Gericht gestellt hat und überführt
worden ist, Zeit zur Flucht gegönnt wurde, wie dies nach den nordi-
schen Rechten regelmäſsig geschah5. Man gab hier solche Frist, damit
der Beklagte sich nicht scheue, vor Gericht zu erscheinen und sich zu
verantworten. Die Möglichkeit der Flucht wurde dadurch vermittelt,
daſs das Urteil in seinem vollen Inhalte nicht sofort wirksam oder
daſs es nicht sofort nach der Überführung gefällt wurde. So sollte
nach der isländischen Grágás der Verurteilte erst nach Schluſs
der Dingversammlung dem Tode verfallen sein6, während das norwe-
gische Recht ihm eine fünfnächtige Fluchtfrist gewährte7. So hatte
nach dem Rechte von Schonen der Dieb, der bei dem Ordal des
glühenden Eisens unterlag, einen Tag Frist zu fliehen, da er erst nach
diesem Tage friedlos und zum Galgen verurteilt werden konnte8.
Flüchtete der Verbrecher, so wirkte die Friedlosigkeit gegen ihn als
Verbannung. Die sühnbare Acht des isländischen Rechtes, die zum
[592]§ 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen.
sogenannten fjörbaugsmađr machte, war geradezu auf Landesverweisung
angelegt, hielt sich aber begrifflich und formell innerhalb des Rahmens
der Friedlosigkeit9. Verwandte Erscheinungen begegnen in jüngeren
deutschen Rechtsquellen. So soll z. B. nach dem Wiener Stadtrechte
v. J. 1221 der ansässige Bürger, der wegen Todschlags belangt vor
Gericht erscheint, aber sich nicht zu reinigen vermag, Tag und Nacht
Urlaub haben zu fliehen und dann vom Richter geächtet werden10.
Eine Friedloslegung mit induciae libertatis scheint schon das wargus
sit der Lex Salica zu bedeuten, das im Falle des Leichenraubes aus-
gesprochen wird11.
Spielarten der Acht sind ferner der Vorbann und der Matbann,
die bereits oben S. 465 erörtert worden sind, ebenso jene Formen der
Acht, die den Missethäter nicht der Tötung durch jedermann preis-
geben, sondern das Recht des Achtvollzugs einem bestimmten Personen-
kreise vorbehalten. Einen dahin gehörigen Fall erwähnt die Lex
Salica, indem sie die Freie, die sich mit ihrem Knechte verbunden
hatte, nur der Tötung durch ihre Verwandten preisgiebt, während
Dritten bei Buſse verboten wird, sie zu beherbergen und zu speisen12.
Nicht mehr Spielarten, sondern Abspaltungen der Acht sind die Ver-
bannung und der Verlust der Freiheit. Läſst sich aber der Verbannte
in der Heimat betreffen, so treten die Wirkungen der Friedlosigkeit
ein; er ist der Verfolgung und Tötung preisgegeben, straf bar macht
sich, wer ihn aufnimmt13.
Nach dem Sprachgebrauche der fränkischen Quellen fällt die Ver-
bannung unter den weiteren Begriff des exilium (ahd. elilenti), welches
die Landesverweisung, die Internierung, die Einsperrung in ein Kloster
und Fälle der Straf haft in sich schlieſst14. Die Exilierung wird ent-
weder im Verwaltungswege insbesondere als Ersatz der Todesstrafe
verfügt15, oder sie ist von vornherein als prinzipale Strafe auf ge-
wisse Missethaten gesetzt. Sie wird neben vermögensrechtlicher Fried-
losigkeit16 oder ohne solche17 verhängt. Das Exil ist entweder ein
lebenslängliches, oder seine Dauer steht im Ermessen des Königs.
Gemeinsam ist den verschiedenen Arten des Exils, daſs dem Exilierten
der Aufenthalt in seinem Domicil versagt ist. Häufig wird ihm ein
bestimmter Teil des Reiches oder ein bestimmter Ort zum Aufenthalt
angewiesen, so daſs das Exil den Charakter der Internierung erhält18.
Als Exil bezeichnen die Quellen aber auch die Einsperrung in ein
Kloster, die gegen Kleriker oder gegen Laien vom weltlichen Richter
angeordnet wird19, ja sogar die Haft in einem Turme20.
Neben dem Exil kommen als Arten des Freiheitsverlustes die Straf-
knechtschaft und die Einkerkerung in Betracht. Gleich jenem er-
scheinen sie als Abschwächungen der Acht. Schon in heidnischer Zeit
dürfte es vorgekommen sein, daſs der überführte Missethäter, den das
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 38
[594]§ 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen.
Ordal von dem drohenden Opfertode errettete21, in die Knechtschaft
verkauft oder dem Tempel des Gottes verknechtet wurde, dem er sonst
wäre geopfert worden22. In Verknechtung wandeln manche Rechte die
Verwirkung des Lebens um, wenn der Verbrecher den Schutz des Asyls
gewonnen hatte23. Auch vermag der König als Milderung der Todes-
strafe dauernde Knechtschaft zu verhängen24. Die Verknechtung
findet sich aber auch als prinzipale Strafe25 bei den Westgoten und
Burgundern, im langobardischen und vermutlich auch im sächsischen
Rechte26, bei den Angelsachsen, die den Straf knecht wíteþéow nennen,
bei den Oberdeutschen, im norwegischen, isländischen und dänischen
Rechte27. Sie steht hauptsächlich auf Missethaten religiöser Färbung,
wie Blutschande28 und Entheiligung des Sonntags29, und auf Misse-
haten von Frauen30. Der Strafknecht wird Knecht des Fiskus oder
des Verletzten oder dessen, den ihm der Träger der Staatsgewalt
als Herrn bestimmt31. Den Franken ist die Verknechtung als
prinzipale Strafe unbekannt. Dagegen hat das fränkische Recht,
wie es statt der executiven Verknechtung die Keime der Schuldhaft
entwickelte, statt der Strafknechtschaft die Straf haft ausgebildet. Sie
findet sich als eine der Formen des Exils und als Einkerkerung, die
mitunter als Strafe von arbiträrer Dauer angedroht wird32.
Abspaltungen der Acht sind die oben S. 477 ff. erörterte Hingabe
des Missethäters in die Gewalt des Verletzten und die aus der Acht
hervorgegangenen, über freie Leute verhängten Lebens- und Leibes-
strafen, die in §§ 133, 134 besprochen werden sollen.
Als selbständige Strafe hat sich ferner die Verwirkung des Ver-
mögens von der Acht abgezweigt. Abgesehen von den Formen der
Zwangsvollstreckung, die aus der vermögensrechtlichen Acht heraus-
wuchsen33, kommt bei den Franken und Oberdeutschen der Verlust
des Vermögens als Strafe gewisser Missethaten vor, indem es entweder
vom Fiskus eingezogen, gefront wird34, oder indem es dem nächsten
Erben35 des Missethäters verfällt.
Auf grundsätzlicher Friedlosigkeit beruhen die Strafen, die das
Recht bei gewissen, an sich todeswürdigen Missethaten in das Ermessen
des Königs stellt. Als oberstes Organ der Friedensbewahrung war
der König befugt, dem Missethäter den verwirkten Frieden zu gewähren,
auch wenn dieser keinen Rechtsanspruch hatte, sich in den Frieden
einzukaufen36. Ebenso stand es dem Könige zu, die Folgen der Acht
im einzelnen Falle abzuschwächen. Mitunter stellte das Volksrecht die
Ahndung einer Missethat von vornherein in das Ermessen des Königs37.
Im weitesten Umfange behielt sich der fränkische König die Be-
32
38*
[596]§ 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen.
strafung gewisser Verbrechen und gewisser Personenklassen vor, nicht
ohne dabei über den Kreis der grundsätzlichen Achtsachen hinaus-
zugehen und in den der Bannfälle hinüberzugreifen38. Wie ins-
besondere die Ausdehnung der Treupflicht und die Ablösung der
königlichen Unhuld zu einem System arbiträrer Strafen führte, ist
oben S. 64 ff. dargelegt worden. Einer näheren Erörterung bedarf
hier nur noch der Ausdruck harmscara, unter welchem seit dem neunten
Jahrhundert arbiträre Strafen gelegentlich angedroht werden39.
Harmschar bedeutet, was zur Qual auferlegt wird, die Strafe
überhaupt40; daſs diese arbiträr sei, liegt nicht im Begriffe des Wortes41.
Ludwig I. und seine Nachfolger drohen nicht selten eine Harmschar
an, deren nähere Bestimmung sie sich vorbehalten. Weil im Ermessen
des Königs stehend, erscheint sie als Gegensatz der Strafe, die durch
königsgerichtliches Urteil auferlegt wird42. Obwohl sie an sich auch
Vermögensstrafe sein kann43, wird sie doch regelmäſsig neben der
compositio44 oder neben der Bannbuſse45 verhängt. Seit der zweiten
Hälfte des neunten Jahrhunderts scheint man nur noch eine Leibes-
oder Ehrenstrafe so genannt zu haben. Als Ehrenstrafe begegnet in
einem italienischen Kapitular v. J. 866 neben der compositio das
später als Reiterstrafe allgemein übliche Satteltragen46. In der spät-
[597]§ 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen.
karolingischen Zeit sind es hauptsächlich volksrechtlich verpönte Ver-
brechen, wie Raub, Diebstahl, Frauenraub, Aufruhr, Verschwörung,
Eingriffe in Kirchengut, durch welche neben der compositio eine Harm-
schar als Zusatzstrafe verwirkt wird. Als solche hat sie die praktische
Bedeutung, daſs sie den Reichen ebenso hart oder noch härter trifft,
als den Armen, so daſs sie die in der Natur des Buſssystems liegende
strafrechtliche Privilegierung des Reichtums bis zu einem gewissen
Grade auszugleichen vermag.
Quellen der nachfränkischen Zeit kennen eine sogenannte Recht-
losigkeit, die als Folge der Verurteilung zu Leibes- oder Lebensstrafen
eintritt. Ihre Wirkungen sind der Mangel der normalen Buſse, Eides-
unfähigkeit und Unfähigkeit zu Ämtern und Handlungen, welche volle
Unbescholtenheit der Ehre voraussetzen. So dürftig die fränkischen
Rechtsdenkmäler in diesem Punkte sind, bieten sie uns doch wenigstens
einzelne Spuren jener späteren Rechtlosigkeit47. Kapitularien Karls
des Groſsen v. J. 80948 regeln die rechtliche Stellung derjenigen, die
zum Tode verurteilt das Leben gewonnen haben, und suchen, wie es
scheint, die Strenge des Volksrechts zu ihren Gunsten abzuschwächen.
Wegen Verletzungen, die er nach Ledigung der Todesstrafe erlitten,
soll ein solcher secundum aequitatis ordinem befugt sein, eine Klage
zu erheben49. Neues Vermögen soll er zu erwerben fähig sein; doch
bleibt dasjenige, das er früher besessen hatte, verwirkt. Er darf nicht
Zeuge, Urteilfinder oder Richter sein. Er entbehrt die Eidesfähigkeit
und muſs statt des Eides ein Gottesurteil wählen50. Willfähriger
war Karl der Groſse gegenüber der Härte des sächsischen Volks-
rechtes. Der Sachse, der das Leben verwirkt hat, aber vom Könige
zum Exil begnadigt worden ist, soll in der Heimat fürderhin rechtlich
46
[598]§ 133. Die Lebensstrafen.
als tot betrachtet werden51. Bei der beschränkten Rechtlosigkeit handelt
es sich gewissermaſsen um Reflexwirkungen der Friedlosigkeit52. Diese
führte die volle Aufhebung der Rechtsfähigkeit herbei53. Die Straf-
nachsicht vermochte die eingetretenen Wirkungen nicht vollständig zu
tilgen.
Siehe die Litteratur zu § 114 oben S. 467. Grimm, RA S. 682. Wilda, Straf-
recht S. 495 ff. Geib, Lehrbuch des deutschen Strafrechts I 191. Schröder,
RG S. 71 ff. 330. 338 ff. v. Amira, Recht S. 177. Günther, Wiedervergeltung
I 182 ff. D’Olivecrona, De la peine de mort 1868. Thonissen, Mémoire
sur les peines capitales dans la législation mérovingienne 1877. Derselbe, L’orga-
nisation judiciaire etc. 1881, S. 160 ff. Fustelde Coulanges, Monarchie S. 459 ff.
Glasson, Histoire III 545. Schmid, Gesetze der Angelsachsen S. 656.
Als Lebensstrafe stellt von Hause aus die Acht sich dar, weil sie
die Tötung des Ächters nicht nur duldet, sondern verlangt. Sie ist
aber mehr als Lebensstrafe, schon weil sie auch das Vermögen des
Ächters erfaſst. Am deutlichsten hat die Acht den Charakter der
Lebensstrafe bei der Behandlung des handhaften Missethäters bewahrt.
Aber auch in der Ungehorsamsacht des fränkischen Königs tritt er
noch zu Tage, wogegen er bei den abgeschwächten Formen der Acht
getrübt oder beseitigt ist.
Die über den gerichtlich überführten Missethäter verhängte Todes-
strafe hebt sich von der Ungehorsamsacht und von der Acht mit
Fluchtfrist dadurch ab, daſs sie ohne Unfriedensbann ausgesprochen
wird1. Doch macht sich der begriffliche Zusammenhang von Acht
und Todesstrafe u. a. noch insofern geltend, als regelmäſsig das Ver-
mögen des zum Tode verurteilten Verbrechers vom Fiskus eingezogen
[599]§ 133. Die Lebensstrafen.
wird und sonach die Todesstrafe zugleich den Verlust des Vermögens
bedeutet2. Wie aber einerseits die Verwirkung des Vermögens im
fränkischen Reiche zur selbständigen Strafe geworden ist, so wurde
andererseits in bestimmten Fällen auch die Todesstrafe ohne Kon-
fiskation verhängt. So sprechen die Lex Ribuaria und ein Kapitular
Karls des Groſsen das Vermögen des hingerichteten Diebes den Erben
zu3. Ebenso soll nach einem Kapitular Ludwigs I. das Vermögen des
Missethäters, der wegen eines in der Kirche vermessentlich begangenen
Todschlags zum Tode verurteilt wird, den Erben verbleiben4.
Dem Gedanken der sühnbaren Friedlosigkeit entstammt die Ab-
lösbarkeit der Todesstrafe. Wie der Geächtete kann auch der zum
Tode verurteilte Missethäter sich Frieden und Leben erkaufen5. Die
Lösungssumme ist das einfache oder das mehrfache Wergeld oder eine
für diesen Zweck besonders festgesetzte Taxe6, mitunter ein arbiträr
zu bestimmender Betrag7. Nur sehr ausnahmsweise wird im Bereiche
der [fränkischen] Quellen dem Verurteilten das Recht der Lösung aus-
drücklich versagt8. Sehr viel öfter schlieſst dagegen das langobardische
Recht die Ledigung der Todesstrafe und die Sühnbarkeit der Acht aus9.
In den deutschen Volksrechten des merowingischen Reiches wird
die Todesstrafe auffallend selten erwähnt. Abgesehen von der Königs-
acht des Ungehorsamsverfahrens10 droht die Lex Salica in ihren
älteren Texten den Verlust des Lebens nur dem Unfreien, dem Halb-
freien, dem königlichen Beamten und dem insolventen Wergeldschuldner
[600]§ 133. Die Lebensstrafen.
an11. Das ribuarische Volksrecht behandelt als Verwirkung des Lebens
die Infidelität, die Anfechtung der Königsurkunde und die Bestechlich-
keit des königlichen Beamten12. Die Todeswürdigkeit der Infidelität
war der Lex Salica gegenüber sicherlich keine Neuerung; vielmehr
setzt schon diese sie stillschweigend voraus, was sich daraus erschlieſsen
läſst, daſs der Ungehorsam gegen das königliche Gebot, durch den
der Graf sein Leben verwirkt, rechtlich als Infidelität aufzufassen ist13,
ferner daraus, daſs falsche Anklage vor dem König als Lebensgefährdung
gebüſst wird14. Die Lex Alamannorum verpönt bei Todesstrafe nur
den Mordanschlag gegen den Herzog, den Landesverrat und die Er-
regung eines scandalum in hoste15. Nach ausdrücklicher Vorschrift
der Lex Baiuwariorum soll mit dem Verluste des Lebens nur Hoch-
und Landesverrat geahndet werden16.
Das Zurücktreten der Todesstrafe in der Satzung des Rechtes
bedeutete nicht ihr Verschwinden aus dem Rechtsleben. In den
historischen Quellen, besonders in den Heiligenleben und in Zusätzen
zur Lex Salica spielt die Todesstrafe, namentlich der Galgen, eine er-
heblich gröſsere Rolle, als man nach den gleichzeitigen Satzungen an-
zunehmen geneigt wäre17. Aber auch die durch Satzung angedrohte
Todesstrafe gewinnt in den Novellen und in den jüngeren Texten der
Lex Salica breiteren Raum. Sie lassen insbesondere auch ersehen,
daſs auf handhaften Diebstahl bei den Saliern ebenso wie bei den
Ribuariern von altersher peinliche Strafe stand18. Die karolingischen
Quellen bringen weitere Fälle der Lebensverwirkung, wie denn über-
haupt die Lebens- und Leibesstrafen eine fortschreitende Ausdehnung
erfahren, eine Entwicklung, deren Höhepunkt die zahlreichen Todes-
strafen der Capitulatio de partibus Saxoniae und der Lex Saxonum
bezeichnen.
Die Todesstrafe ist öffentliche oder Privatstrafe. Als Privatstrafe
erscheint sie, wenn sie die Sippe oder der Ehemann auf Grund ihrer
[601]§ 133. Die Lebensstrafen.
Strafgewalt verhängen und wenn sie der Verletzte an dem preis-
gegebenen Missethäter vollstreckt. Privatstrafe kann auch die Tötung
sein, durch die der Leibherr an dem eigenen Knechte Vergeltung nimmt.
Die Art der Todesstrafe pflegte weder durch die Strafsatzung,
noch durch das Todesurteil bestimmt zu werden19, sondern war Sache
des Strafvollzuges. Die Ausnahmen von der Regel betreffen hauptsäch-
lich die Privatstrafen, welche in dieser Beziehung zu normieren noch
am ehesten ein Bedürfnis vorlag20.
Als Vollzugsarten der Todesstrafe nennen die Quellen der fränki-
schen Zeit: 1. das Hängen, ahd. hâhan, hangjan, die Hinrichtung am
Galgen (ahd. galgo, ags. gealgtréow, alts. waragtreo, ahd. wîzipoum,
bargus, furca, patibulum), die häufigste Todesstrafe21, die namentlich
dem Diebe zu Teil wurde und nur bei Männern üblich war22; 2. das
Steinigen, ahd. steinôn, steinum bivellan, ags. hænan, torfung, nord.
grýta, schwedisch stenka, eine Strafe zu gesamter Hand, die nicht
immer auf den Tod des Verbrechers berechnet war23; 3. die Ent-
hauptung mit dem Schwerte, decollare24; 4. das Ersticken im Schlamme
und das Ertränken25, necare, negare, enegare26, hauptsächlich bei
Weibern angewendet; 5. das Verbrennen27; 6. das Rädern, Rade-
[602]§ 133. Die Lebensstrafen.
brechen, rotis innectere, rotae intendere28; 7. das Zerreiſsen durch
Pferde oder zu Tode schleifen29; 8. den Zerstücklungs- oder Ver-
stümmelungstod30. Ein schon öfter erwähnter Zusatz zur Lex Frisio-
num bezeugt uns eine als Menschenopfer am Meeresstrande vollzogene
Hinrichtung, der das Schlitzen der Ohren und die Castration voraus-
gingen31.
Die Acht wirkte über den Tod dss Missethäters hinaus. Auch sein
Leichnam sollte keinen Frieden haben. Das ehrliche Begräbnis blieb ihm
versagt. Darum wird in jüngeren Ächtungsformeln des Ächters Leib und
Fleisch den Tieren des Waldes, den Vögeln der Luft, den Fischen im
Wasser ‘erteilt’32. Was in dieser Beziehung vom Geächteten, galt auch
vom Hingerichteten. Besondere Erlaubnis muſs sich der heilige Eligius
erbitten, um die Körper der Hingerichteten von Galgen und Rad nehmen
und bestatten zu dürfen33. Auf einem Mainzer Concil wurde i. J. 847
von kirchlicher Seite die Frage aufgeworfen, ob den gehängten Ver-
brechern das kirchliche Begräbnis zu gewähren sei, und zu Gunsten
derjenigen bejahet, die vor dem Tode gehörig gebeichtet hatten34.
Nachmals hielt man es für nötig, dem Leichnam des Hingerichteten
vom Richter Frieden wirken zu lassen und dann für ihn den Kirch-
hof zu erbitten35.
Grimm, RA S. 701. Wilda, Strafrecht S. 507. Geib, Lehrbuch des deutschen
Strafrechts I 192. Thonissen, L’organisation judiciaire … de la loi Salique
1881, S. 170. Günther, Wiedervergeltung I 195. Schmid, Gesetze der Angel-
sachsen S. 656.
Die Leibesstrafen zerfallen in zwei Gruppen, nämlich in die ver-
stümmelnden Leibesstrafen (Gliederstrafen) und in die Strafen zu Haut
und Haar.
Die Verstümmelung, detruncatio, sematio, ahd. stumbalôn, kommt
nicht nur als selbständige Strafe, sondern auch als Vorbereitung der
Todesstrafe zur Anwendung; so das Entmannen und Ohrschlitzen bei
dem Tempelschänder, der den Göttern geopfert wird1, das Abhauen
der Hände und Füſse bei Verbrechern, die dem Galgentode ver-
fallen sind2.
Als selbständige Strafen begegnen in den Volksrechten und Kapi-
tularien die Entmannung3, das Abhauen von Hand4 oder Fuſs5, oder
beider Hände und Füſse6, des Daumens7, das Abschneiden der Nase8,
der Ohren9, der Zunge10, der Oberlippe11, das Ausreiſsen des Auges12,
die Blendung13.
Die Verstümmelung kam zur Anwendung als öffentliche Strafe
oder als Racheakt, wenn nämlich der Rächer sich begnügte, den Feind
zu verstümmeln und seinem Schicksale zu überlassen14, oder als
Privatstrafe, die an dem preisgegebenen Missethäter insbesondere dann
vollzogen wurde, wenn die Rechtsordnung dem Verletzten die Tötung
verbot und nur eine verstümmelnde Strafe erlaubte15.
Soweit sie öffentliche Strafe ist, stellt sich die Gliederstrafe
genetisch als eine Abschwächung der Todesstrafe dar. Gleich dem
Rächer konnte auch die Gesamtheit die Tötung des Missethäters
durch Verstümmelung ersetzen. Nach nordischen Rechten hatten in
dieser Beziehung bei gewissen Verbrechen die Dingleute eine arbiträre
Strafgewalt16. Bei den Franken übte in Achtsachen der König das
Recht, die Lebensstrafe durch eine Gliederstrafe zu ersetzen. Doch
hat sich auſserdem für einzelne Missethaten ein System volksrechtlicher
Leibesstrafen ausgebildet und zwar vermutlich schon vor Entstehung
der Lex Salica, da gewisse Arten von Buſsen, die dieses Volksrecht
aufweist, aus der Ablösung von Gliederstrafen entstanden sein dürften17.
Die älteren deutschen Volksrechte sind verhältnismäſsig arm an
verstümmelnden Strafen. Die Lex Salica kennt nur die Entmannung
und auch diese nur bei Unfreien18. Die Volksrechte der Ribuarier
und der Baiern erwähnen Gliederstrafen vorzugsweise bei Knechten,
während sie bei freien Leuten nur angeführt werden, um daneben die
Lösungsbuſse zu nennen19. In den karolingischen Kapitularien tauchen
Verstümmelungsstrafen insbesondere für Diebstahl, Meineid und falsches
Zeugnis auf, Delikte, durch die man nach den merowingischen Quellen
eine Buſse oder das Leben verwirkte.
Die Gliederstrafe war ablösbar und zwar regelmäſsig um den Be-
trag der entsprechenden Gliederbuſse. Nur ausnahmsweise wurde das
Recht der Ledigung versagt20.
Uralt sind die Strafen zu Haut und Haar. Manche von ihnen
haben den Charakter einer gewaltsamen schimpflichen Austreibung.
Schon nach Tacitus züchtigt der Mann die Ehebrecherin, indem er sie
mit abgeschnittenen Haaren und entblöſst aus dem Hause und aus
dem Dorfe peitscht21. Verwandt ist eine Strafsatzung Liutprands, nach
welcher verbrecherische Weiber skalpiert und mit Schlägen durch die
benachbarten Dörfer gejagt werden sollen22. Das norwegische Gassen-
laufen des geschorenen, getheerten und gefederten Diebes wirkte ent-
weder als Tötung oder als Austreibung des Verbrechers in den nächsten
Wald23. Manchmal diente der Verlust von Haut und Haar als Vor-
bereitung der Todesstrafe24, manchmal als Vorspiel der Verbannung25.
Regelmäſsig wird die Strafe zu Haut und Haar selbständig und
zwar bei geringeren Missethaten angedroht. Sie hat ihren Namen
davon, daſs dem Missethäter die Haut zerschlagen und das Haupthaar
genommen wird. Der deutschen Alliteration Haut und Haar, die
nachmals so häufig begegnet, entsprechen in den lateinisch geschriebenen
Quellen die zum Teil schon für die fränkische Zeit bezeugten Wen-
dungen cutis et capilli, corium et capilli, corium et crines, pellis
et pili26.
An die Haut geht die Strafe als Prügelstrafe oder als Geiſselung.
Für beides wird vapulare und flagellare gebraucht. Entweder erfolgt
sie so, daſs man den Missethäter auf eine Bank hinstreckt27, oder daſs
man ihn an einen Stauppfahl (mhd. stûpe) bindet28. Wo die Zahl
[606]§ 134. Die Leibesstrafen.
der Hiebe oder Streiche nicht angegeben ist, scheint der Satz ge-
golten zu haben, verbera non dantur ad mensuram. Anders hält es
die Lex Wisigothorum, deren strafrechtliche Jurisprudenz zum guten
Teile in der Berechnung der Stockhiebe besteht. Die Lex Salica
normiert die Zahl der Prügel, die der Unfreie erhält, nach Groſs-
hunderten 29. In den Kapitularien wird dem Knechte gelegentlich ein
ganzes oder ein halbes Groſshundert von Schlägen angedroht 30. Hiebe
dienen als knechtische Strafe insbesondere in solchen Fällen, in welchen
Freie den Königsbann verwirken. In der Lex Salica steht der Hieb
einem Denar der Buſse gleich; seit Ludwig I. wiegt er einen Soli-
dus auf31.
Mit der Stäupung ist später regelmäſsig der Verlust des Haupt-
haares verbunden. Schon den Quellen der fränkischen Zeit ist diese
Kombination sehr geläufig 32, die wir auch bei den Angelsachsen und
bei den Nordgermanen finden. Sicherlich ist wenigstens bei Knechten
nicht selten die Strafe zu Haut und Haar gemeint, wo nur von Hieben
die Rede ist 33. Das Nehmen des Haupthaares geschieht entweder in
milderer Form, indem das Haupt des Missethäters geschoren wird,
oder aber in gewaltsamer Weise, so daſs er auch die Kopf haut ver-
liert 34, Die härtere Art ist unter dem Ausdruck decalvare, turpiter
decalvare, scalvare und unter dem angelsächsischen hættian gemeint 35.
Nachmals kommt es mitunter vor, daſs das des Haares beraubte
Haupt getheert und gefedert wird 36. Von den Quellen der fränkischen
Zeit erwähnen diese Strafe nur die sogenannten Capitula des Bischofs
Remedius von Chur bei Zauberei, sacrilegium und Meineid 37.
Wegen gewisser Missethaten pflegte man, und zwar manchmal
neben der Strafe zu Haut und Haar, eine Brandmarkung zu vollziehen,
um den Verbrecher zu zeichnen 38. Denselben Zweck verfolgte bei
Dieben, die kleinen Diebstahl begingen, das Abschneiden des kleinen
Fingers 39.
Körperliche Züchtigung kennt schon Tacitus als eine an freien
Germanen im Heere von Priesterhand vollzogene Strafe. Zu Zwecken
der militärischen Disziplin läſst sie auch die Lex Baiuwariorum zu 40.
Im übrigen erscheint die Strafe zu Haut oder Haar in den deutschen
Volksrechten — anders als bei den Westgoten — als eigentlich
knechtische Strafe. Es ist ein Zeichen der sozialen Entwicklung,
durch die der Stand der Gemeinfreien herabgedrückt wurde, daſs
in den Kapitularien die Fälle sich zusehends mehren, in welchen auch
freie Leute mit der Prügelstrafe bedacht werden, wobei denn freilich
in Betracht kommt, daſs man sich um Geld Haut und Haar erkaufen
konnte, wenn sie verwirkt waren.
Wilda, Strafrecht S. 525 ff. v. Holtzendorff, Handbuch des deutschen Straf-
rechts I 20. 41 f. Günther, Wiedervergeltung I 263. Fustel de Coulanges, Re-
cherches sur quelques problèmes d’histoire S. 470 f. Esmein, Mélanges d’histoire
du droit S. 369. Viollet, Histoire S. 381 ff. Über das Asylrecht: Wilda,
Strafrecht S. 537. Grimm, RA S. 886. Gaupp, Recht der alten Sachsen S. 129.
We nhold, Über die deutschen Fried- und Freistätten 1864. Dann, Über den
Ursprung des Asylrechts Z. f. DR III 327. Wachter, in Ersch und Gruber’s
35
[608]§ 135. Die Stellung der Kirche zu den peinlichen Strafen.
Encyklopädie XLIX 94. v. Richthofen, Zur Lex Saxonum S. 184 ff. Frauen-
städt, Blutrache und Todschlagssühne 1881, S. 51 ff. Edgar Loening, Kirchen-
recht II 536. Hinschius, Kirchenrecht IV 380 ff. Fuld, Das Asylrecht Z. f.
vgl. RW. VII 102. Huberti, Gottesfrieden und Landfrieden I 80. Beaurépaire,
Essai sur l’asile religieux in der Bibliothèque de l’école des chartes, 3. Serie, IV
313. 573, V. 151. 331. 380 ff.
Als die Franken Gallien eroberten, herrschte daselbst in der
katholischen Kirche eine idealistische Richtung vor, die im Kampfe
mit den praktischen Bedürfnissen der Staatsgewalt nicht nur die Todes-
strafen, sondern jedes Blutvergieſsen als unchristlich verabscheute 1.
Schon vor dem Beginn des fränkischen Regimentes macht sich in
Gallien ein lebhaftes Bemühen der Geistlichkeit geltend, die Todes-
strafe im einzelnen Falle durch eine compositio zu ersetzen 2. Die
merowingischen Heiligenleben pflegen es als preiswürdigste That ihres
Helden zu feiern, daſs er durch Fürbitte, List oder Wunder einen
Missethäter vom Galgen errettete. Kirchliche Buſse setzen die Buſs-
bücher fest, wenn jemand in gerechtem Kriege eines Fürsten oder im
Kriege des Königs oder bei Verteidigung des Vaterlandes einen
Menschen tötet, oder wenn jemand ein gerichtliches Todesurteil voll-
streckt 3.
Im Verhältnis zu den christianisierten Germanen erfuhr jene
kirchliche Tendenz eine erhebliche Steigerung. Bei dem sacralen
Charakter des germanischen Opfertodes wurde der Kampf gegen die
Todesstrafe zugleich ein Kampf gegen das Heidentum. Andererseits
kamen den Bestrebungen des katholischen Klerus das Buſssystem der
Germanen und der Gedanke der sühnbaren Acht zu statten; denn es
[609]§ 135. Die Stellung der Kirche zu den peinlichen Strafen.
bedurfte nur einer grundsätzlichen Ausdehnung jener Institutionen, um
einen Ersatz der peinlichen Strafen zu gewinnen.
Auf dem Einflusse der Kirche beruhte es, daſs in den merowingischen
Volksrechten des fränkischen Reiches die Lebens- und Leibesstrafen
hinter den Buſsen fast völlig verschwanden. Wenn sie trotzdem,
namentlieh in Fällen der handhaften That und der Insolvenz, zur An-
wendung kamen, so war doch der Geistlichkeit durch das Buſssystem,
durch die Lösungstaxen und durch das öffentliche Ausbieten des dem
Tode verfallenen Missethäters wenigstens die Möglichkeit gegeben, im
einzelnen Falle den Vollzug der peinlichen Strafe auszuschlieſsen.
Seit Ausgang der merowingischen Periode wurde der Eifer, den
die leitenden kirchlichen Kreise gegen die Blutjustiz entwickelten,
merklich schwächer. Er kühlte sich ab, als bei der hohen Geistlich-
keit durch die Teilnahme an der Staatsverwaltung das Gefühl der
Verantwortlichkeit für das Gedeihen des Gemeinwesens und das Inter-
esse an der Friedensbewahrung gestiegen waren. Zur Zeit Karls des
Groſsen ist die Stellung der Kirche zu den peinlichen Strafen eine
andere, als in den Tagen Chlodovechs, Dagoberts, Lantfrids und
Odilos. Im Jahre 779 kann sich Karl der Groſse auf das Zeugnis der
Bischöfe berufen, daſs die Richter keine Sünde begehen, wenn sie in
Ausübung der Rechtspflege Diebe und Räuber an Leib oder Leben
strafen 4. Sicherlich geschah es nicht gegen den Willen der Hierarchie,
als Karl der Groſse in der Capitulatio de partibus Saxoniae und in
der Lex Saxonum zum Schutze der Geistlichen und zur gewaltsamen
Christianisierung der Sachsen von der Androhung des Todes den aus-
giebigsten Gebrauch machte.
Eine ähnliche Entwicklung nehmen wir bei den Angelsachsen
wahr, bei denen laut dem Zeugnis des Königs Alfred nach der Be-
kehrung zum Christentum die Todesstrafe für alle Vergehen — aus-
genommen den Verrat des Herrn und den Rückfall — beseitigt worden
war 5, wogegen seit dem zehnten Jahrhundert das Strafrecht strenger
wurde, die Todesstrafen sich mehrten und der Begriff der buſslosen
That in das angelsächsische Recht eindrang.
Abgesehen von dem grundsätzlichen, mit wechselnder Energie ge-
führten Kampfe gegen die Lebensverwirkung, setzte die Kirche im
fränkischen Reiche durch, daſs es verboten wurde, an Sonntagen pein-
liche Strafen zu erkennen 6. Soweit sie sich mit den Todes- und
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 39
[610]§ 135. Die Stellung der Kirche zu den peinlichen Strafen.
Gliederstrafen notdürftig abgefunden hatte, betrachtete sie deren Ver-
hängung als Monopol der Obrigkeit, indem sie das Blutvergieſsen im
Wege der Rache und der Privatstrafe nach wie vor verurteilte 7.
Auſserdem machte sie von altersher zum Schutze der Verbrecher ihr
Asylrecht geltend.
Den Germanen waren die Tempel und Haine ihrer Götter Friedens-
stätten gewesen. Man durfte sie nicht bewaffnet betreten, niemand
gewaltsam daraus wegführen 8. Die spätrömische Kaisergesetzgebung
sanktionierte ein Asylrecht der christlichen Kirchen, indem sie bei
Todesstrafe verbot, den Flüchtling mit Gewalt dem Asyl zu entreiſsen.
In den germanischen Staaten wurde das von der Kirche beanspruchte
Asylrecht allenthalben innerhalb bestimmter Grenzen anerkannt 9.
Asyl war nicht nur die Kirche, sondern auch der Vorhof, atrium,
frîthof 10. Weil es dem Asylgedanken widerspräche, Bluturteile zu fällen,
verbieten karolingische Kapitularien, daſs auf dem Vorhofe der Kirche
Gericht gehalten werde 11. Auch für die Nebengebäude der Kirche,
für das Haus des Bischofs, schlieſslich auch für die Wohnungen der
Priester machte die Kirche den Asylschutz geltend 12.
Die Heiligkeit des kirchlichen Asyls begründete eine Ausnahme von
dem Rechtssatze, daſs sich strafbarer Begünstigung schuldig mache,
wer einem Verbrecher Unterstand gewährt. Ebenso fand das allgemeine
Recht und die allgemeine Pflicht, den Verbrecher zu verfolgen, eine
Schranke an dem Asyl, weil er darin nicht getötet, nicht mit Gewalt
daraus entfernt werden durfte 13. Das Asyl schützte den Faidosus gegen
[611]§ 135. Die Stellung der Kirche zu den peinlichen Strafen.
die Fehde, den entlaufenen Knecht gegen Ergreifung durch den
Herrn oder dessen Leute. Auſserdem beanspruchte die Kirche, daſs
sie den Geflüchteten nur ‘excusatus’ auszuliefern brauche 14, d. h. gegen
die eidliche Versicherung, daſs er nicht an Leib und Leben gestraft
werden solle. Werde das Versprechen nicht gegeben, so solle der
Geistliche nicht haftbar werden, wenn er den Missethäter entfliehen
lasse. Diese Ansprüche hat die fränkische Staatsgewalt zwar in der
Hauptsache, aber nicht ohne eine Beschränkung zugestanden. Knechte
sollen zwar nur als excusati ausgeliefert werden, aber andererseits der
Geistliche haften, der sie entfliehen läſst 15. Bei Freien, die das Asyl
gewannen, wurde die Verwirkung des Lebens und der Glieder in
compositio, redemptio, Verknechtung oder Exil verwandelt. Nach alle-
dem war der Asylschutz darauf angelegt, dem Klerus die Gelegenheit
zu einer Vermittlung zu bieten, die dem Flüchtling Leib und Leben
gewährleistete.
Strenger wurde das Recht der karolingischen Zeit 16. Es unter-
schied nämlich zwischen verurteilten und nicht verurteilten Misse-
13
39*
[612]§ 136. Die Buſsen.
thätern. Zu Gunsten letzterer wurde der Asylschutz und das Ver-
mittlungsrecht der Kirche anerkannt 17. Dagegen schloſs Karl der
Groſse bei verurteilten Verbrechern das Erfordernis der excusatio aus
und wurden die Konsequenzen der Acht wenigstens soweit geltend
gemacht, daſs es verboten war, dem Flüchtling in der Kirche Nahrung
zu gewähren 18. Nach der Lex Saxonum fand der zum Tode ver-
urteilte Verbrecher nirgends Frieden. Flüchtete er in eine Kirche, so
sollte er ausgeliefert werden 19.
Das angelsächsische Recht zeigt eine ähnliche Abschwächung des
Asylschutzes. Nach den älteren Quellen wurde der Verbrecher durch
das Asyl der Leibes- und Lebensstrafe entzogen 20. Man mochte ihn
das Wergeld zahlen lassen, oder verknechten, oder ins Gefängnis
setzen 21. Dagegen schützte nach jüngerem Rechte das Asyl nur während
einer bestimmten Frist (z. B. drei, sieben oder neun Nächte), während
welcher dem Flüchtling keine Nahrung gereicht werden durfte 22. Nach
Ablauf der Frist sollte das Leben des flüchtigen Diebes nicht mehr
geschont werden 23. Wer ihn länger beherbergte, verwirkte die dem
Diebe drohende Strafe 24.
Wilda, Strafrecht S. 314 ff. v. Woringen, Beiträge zur Geschichte des deutschen
Strafrechts, erster Beitrag: Erläuterungen über das Compositionenwesen 1836.
Gaupp, Germanistische Abhandlungen 1853, I: Über das Wergelds- und Buſsen-
system der alten Lex Frisionum. Gengler, Beiträge zur Rechtsgeschichte Bayerns
I (1889) S. 36. Fustel de Coulanges, Recherches sur quelques problèmes
d’histoire 1885, S. 460 ff. Derselbe, Nouvelles recherches 1891, S. 361 (De
l’inégalité du wergeld, ein Aufsatz v. J. 1876 aus Revue historique II). H. Brunner,
Duodecimalsystem und Decimalsystem in den Buſszahlen der fränkischen Volks-
rechte, Berliner SB 1889, S. 1039 ff. — Osenbrüggen, Strafrecht der Lango-
barden S. 15 ff. Pertile, Storia del diritto italiano V 194 ff. 211. Konrad
[613]§ 136. Die Buſsen.
Maurer, Kr. Ü. III 45. Dahn, Westgothische Studien S. 174 ff. Buſstabellen
der einzelnen Stammesrechte giebt Davoud-Oghlou, Histoire de la législation
des anciens Germains 1845. — Über den fredus handeln Wilda, Strafrecht
S. 438 ff., Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I 107. 170, Schröder, RG.
S. 332, v. Amira, Recht S. 179 f.
Wenn man vom germanischen Compositionen- oder Buſssystem
zu sprechen pflegt, nimmt man das Wort Buſse oder compositio in
so weitem Sinne, daſs es das Wergeld, die Buſse in engerer Bedeutung,
das Friedensgeld und die Bannbuſse in sich schlieſst.
Zu Beginn der fränkischen Zeit erfuhr das Buſssystem eine er-
hebliche Ausdehnung seiner Herrschaft, deren Höhepunkt die mero-
wingischen Volksrechte bezeichnen. So sehr überwiegt seitdem der
Gedanke der compositio, daſs ihm selbst Leibes- und Lebensstrafen
angepaſst werden, daſs z. B. die Verwirkung des Lebens als ein de
vita componere, als ein solvere 1, die Prügelstrafe als ein ‚de dorso
componere’ aufgefaſst wird 2.
Die Grundbedeutung des Wortes Buſse ist zwar emendatio, Besse-
rung, Vergütung 3. Aber auch soweit sie nur dem Verletzten zu Teil
wird, geht ihr rechtliches Wesen nicht in dem Ersatze des durch die
Missethat verursachten Schadens auf. Es giebt Buſsen, die ausschlieſs-
lich pönalen Charakter haben. So die Buſsen für Lebensgefährdung
und für andere Versuchsverbrechen, die ein zu ersetzendes damnum nicht
verursachen. So die salischen Diebstahlsbuſsen, die neben dem so-
genannten capitale, d. h. neben dem gestohlenen Gegenstande oder
dessen Wertersatz, entrichtet wurden. Auch in den Wundbuſsen ist
nach manchen Rechten der Ersatz nicht immer völlig inbegriffen;
so der Arztlohn und der Ersatz der verlorenen Arbeitszeit 4. In der
[614]§ 136. Die Buſsen.
Regel stellen sich die Buſsen als Verbindung von Straf- und Ersatz-
geld dar; so z. B. jene Diebstahlsbuſsen, die in dem mehrfachen Werte
des Gestohlenen bestehen, so die salische Buſse für Tötung eines
Knechtes, die nach Abzug des fredus das zweifache des Sachwertes
bildet 5, so das Wergeld oder Manngeld, das zur Sühne der Tötung
eines Freien bezahlt wird 6.
Wie oben I 225 ausgeführt worden ist, betrug nach den ver-
schiedenen Personalrechten des fränkischen Reiches das Wergeld des
Freien mit Einschluſs des Friedensgeldes zweihundert Solidi oder
nahezu soviel, ausgenommen den freien Römer, der nur mit hundert
Solidi vergolten wurde, weil bei ihm eine an die gemeinen Magen zu
zahlende Magsühne nicht in Frage kam 7. Höheres Wergeld und
höhere Buſse als der Mann besaſs nach manchen Stammesrechten das
Weib. Bei den Alamannen 8 und Baiern genoſs es ohne Rücksicht
auf das Lebensalter den Schutz des zweifachen Wergelds und der
zweifachen Buſse, dum femina cum armis se defendere nequiverit 9.
Das langobardische Recht gab dem Weibe zwar nur einfache com-
positio, gewährte ihm aber auſserdem wegen Tötung, Verwundung,
thätlicher Injurie und Festnahme eine hohe Unehrenbuſse, die in
4
[615]§ 136. Die Buſsen.
den meisten Fällen 900 Solidi betrug 10. Während in den bisher ge-
nannten Rechten die Wehrlosigkeit des Weibes maſsgebend war, gingen
das salische, ribuarische und anglo-warnische Recht von der Erwägung
aus, daſs das Weib in gewissem Alter höheren Rechtsschutzes besonders
bedürftig sei. Franken und Anglowarnen gaben daher den Frauen
gebärfähigen Alters dreifaches 11 Wergeld. Dagegen zeichneten die
Sachsen das Weib, das noch nicht geboren hatte, durch doppeltes Wer-
geld und doppelte Buſse aus 12. Bei den Friesen besaſs das weibliche
Geschlecht die compositio des männlichen 13. Das ungeborene und das
ungetaufte Kind hatte nur einen Bruchteil des Wergeldes 14, dreifaches
dagegen nach salischem Rechte der unmündige und der noch nicht
wehrhaft gemachte Knabe 15. Eine Steigerung des Wergeldes be-
wirkten der Königsdienst, die geistlichen Weihen 16 und der höhere
Sonderfriede.
Das Wergeld des Verletzten wird als Sühne nicht nur des Tod-
schlags, sondern auch anderer Rechtsverletzungen bezahlt; so bei rechts-
widriger Verknechtung eines Freien, bei gewissen Sittlichkeitsverbrechen,
bei Entmannung eines Freien, bei rechtswidriger Freilassung durch
Schatzwurf und in anderen Fällen.
Durch manche Missethaten verwirkt der Verbrecher sein eigenes
Wergeld oder eine Buſse, die dem einfachen oder mehrfachen Wer-
gelde des freien Mannes gleichkommt. Solche Buſse hat den recht-
lichen Charakter der compositio, da sie ganz oder zum entsprechenden
Teile dem Verletzten zufällt.
Dagegen fügen sich nicht mehr unter den Begriff der compositio
die Wergelder und die sonstigen Lösungstaxen, um die der Misse-
thäter eine zuerkannte Lebens- oder Leibesstrafe ablösen darf. Während
bei den Wergeldbuſsen die Strafsatzung in erster Linie auf compositio
lautet und demnach das Urteil darauf erkennt, wird in Fällen der
redemptio vitae (capitis) Verwirkung des Lebens angedroht und dem-
gemäſs im Urteile ausgesprochen, dem Schuldigen aber die Befugnis
gewährt, die Acht oder Lebensstrafe um sein Wergeld zu ledigen 17.
Ähnlich liegt die Sache, wo auf die Missethat nach dem Schema:
manum perdat aut redimat, eine ablösbare Leibesstrafe gesetzt ist. So-
fern die peinliche Strafe den reinen Charakter der öffentlichen Strafe
besaſs, fiel die Lösungstaxe ungeteilt an die öffentliche Gewalt 18. Wenn
sie gesetzlich normierte Privatstrafe war, erhielt wohl der Verletzte
die Lösungssumme oder mindestens einen Anteil. Obzwar von den
Buſsen grundsätzlich verschieden, haben sich doch im laufe der Zeit
ursprüngliche Redemptionstaxen in wahre Buſsen, compositiones, um-
gewandelt 19, ein Vorgang, den wir vereinzelt noch im neunten Jahr-
hundert wahrnehmen können 20.
Die den Volksrechten eigentümlichen Buſsen im engeren Sinne
sind von einer geradezu verwirrenden Mannigfaltigkeit. Nichtdesto-
weniger ergiebt eine nähere Untersuchung, daſs sie ihre Entstehung
nicht willkürlichen Ansätzen verdanken, daſs vielmehr die scheinbar
systemlose und fast unübersehbare Menge von Buſszahlen auf ver-
hältnismäſsig einfachen Grundlagen beruht. Die einzelnen Buſszahlen
stellen sich nämlich als Bruchteile des Wergeldes dar, oder sie führen
auf eine bestimmte Grundbuſse zurück, durch deren Teilung oder Ver-
vielfältigung abgeleitete Buſsansätze entstanden sind.
Wohl bei allen Stämmen haben die ursprünglichen Buſsbeträge
[617]§ 136. Die Buſsen.
eingreifende Veränderungen erfahren. So erzählt uns der Langobarden-
könig Rothari, er habe die Wundbuſsen des freien Mannes erhöht, damit
der Verletzte sich desto eher mit der Sühne begnüge und auf die Fehde
verzichte 21. So wissen wir aus der Entstehungsgeschichte der Lex
Ribuaria, daſs die Ribuarier von einem älteren ribuarischen Buſssystem
zu dem der Salier übergingen 22. Änderungen im Münzwesen führten zu
Änderungen der Buſssätze; so bei den Friesen, bei welchen aus solchem
Anlaſs eine Verdreifachung älterer Buſszahlen stattfand. Zahlreiche
alte Volksbuſsen haben bei Abfassung der Lex Salica mit Rücksicht auf
die kürzlich durchgeführte Neuordnung des salischen Münzwesens eine
Abänderung erlitten. Gleich den übrigen deutschen Stämmen, den
Westgoten und Burgundern, rechneten die Salier ihre Buſsen ursprüng-
lich nach Schillingen. Als aber die Lex Salica abgefaſst wurde, schlug
man die herkömmlichen Schillingsbuſsen in den neuen salischen
Denaren an, deren 40 auf einen Schilling gingen, und rundete dabei,
um eine einfachere, bequemere und leichter faſsliche Rechnung zu
gewinnen, die Buſszahlen in Denarhunderten ab 23. So sind aus den
altfränkischen Buſsen von 18 und 36 Solidi neue Buſsen von 700
(statt 720) und von 1400 (statt 1440) Denaren entstanden, die dann,
da man den Denarbuſsen, um jedes Miſsverständnis über den Denar-
wert auszuschlieſsen, die ihnen entsprechende Summe in Solidi bei-
fügte, in Buſsen von 17½ und 35 Solidi umgerechnet wurden 24.
Soweit die Buſszahlen nicht auf das Wergeld zurückgehen, war
das Buſssystem der Germanen ursprünglich als ein Duodezimalsystem
[618]§ 136. Die Buſsen.
gestaltet und zwar so, daſs die Summe von zwölf Schillingen die
Grundbuſse bildete. Die Zwölfzahl erscheint als Grundzahl des Buſs-
systems bei den Oberdeutschen, bei den Friesen und Sachsen, im
altkentischen Rechte, bei den chamavischen Franken 25 und bei den
Burgundern. Auch das nordgermanische Buſssystem war von Hause
aus Duodezimalsystem 26. Das ribuarische Volksrecht weist zwar die
Grundzahl 18 auf; allein diese reduziert sich, wenn man sie mit den
Grundbuſsen der übrigen Stämme vergleicht, auf zwölf, weil ein Drittel
als fredus abzuziehen ist 27.
Manche germanische Stämme gingen vor oder bei der Aufzeich-
nung ihres Rechtes vom Duodezimalsystem zum Dezimalsystem über.
So die Westgoten hinsichtlich der Gliederbuſsen. Eine Mischung beider
Systeme vollzog sich im langobardischen Rechte. Es behielt für die
Wundbuſsen das Duodezimalsystem bei, wogegen eine erhebliche Zahl
anderer Buſsen auf dem Dezimalsystem aufgebaut ist. Zu den kom-
binierenden Rechten zählt auch das der Angelsachsen, bei denen das
Dezimalsystem neben einem älteren Duodezimalsystem zur Herrschaft
gelangt ist. Das salische Recht hat zwei heterogene Reihen von Buſs-
zahlen, nämlich einerseits die Reihe: 1. 5. 7½. 15. 22½. 30. 45.
75 Solidi, andererseits die Reihe: 1. 3. 6. 9. 17½ (18). 35 (36). 70
(72). 90 Solidi 28. Die erste Reihe beruht auf der Grundzahl von
15 Schillingen 29. Da von diesen 5 Schillinge als fredus an die öffent-
liche Gewalt gezahlt wurden, gelangen wir in Wahrheit zur Grund-
zahl zehn und stellen sich sonach die Buſszahlen der ersten Reihe
als Abkömmlinge des Dezimalsystems dar. Dagegen gehört die zweite
Reihe von Buſsen mit der Grundzahl 18, die nach Abzug des fredus
auf 12 zurückführt, dem Duodezimalsystem an 30. Von beiden Systemen
[619]§ 136. Die Buſsen.
muſs bei den Saliern das auf der Zwölfzahl beruhende das ältere
gewesen sein. Dafür spricht das Duodezimalsystem der übrigen
Stämme, insbesondere das der ribuarischen und chamavischen Franken.
Nicht unwahrsheinlich ist es, daſs der Übergang zum Dezimalsystem
mit der Neuordnung des salischen Münzsystems zusammenhängt. Da-
neben kommt in Betracht, daſs die durch Teilung des Wergeldes ent-
standenen Buſszahlen, die ja auf dem Dezimalsystem beruhten, auf
eine entsprechende Umwandlung anderer Buſszahlen einwirken mochten.
Nach dem Vorbilde der Lex Salica ist auch die jüngere Satzung des
ribuarischen Volksrechtes zum Dezimalsystem übergegangen. Voll-
ständig beherrscht dieses die Buſszahlen des anglo-warnischen Rechtes,
wo es vermutlich als Nachbildung des neuribuarischen Buſssystems
eindrang.
Die auf der Teilung des Wergeldes beruhenden Buſsen31 scheiden
sich in zwei Gruppen, je nachdem ihnen, wie bei den Franken und
Anglowarnen, das Wergeld mit Einschluſs oder, wie bei den übrigen
Stämmen, mit Ausschluſs das Friedensgeldes zu Grunde gelegt wurde.
Innerhalb der ersten Gruppe ergaben sich aus dem Wergelde von
200 Solidi die Buſsen von 100, 50, 25 Solidi, innerhalb der zweiten
bei einem Wergelde von 160 Schillingen die oberdeutschen Buſsen
von 80 und 40 Schillingen, während bei Langobarden und Burgundern
die Halbteilung des Wergeldes zu Buſsen von 75 und 150 Solidi führte.
Auf eine eigenartige Teilung des Wergeldes scheint die rätsel-
hafte salische Buſse von 62½ Solidi oder 2500 Denaren zurückzugehen.
Sie findet sich als Buſse für Verlust des Auges, der Hand und des
Fuſses32, als höchste Diebstahlsbuſse33, als Buſse der Lebensgefähr-
dung34, der Beraubung und Schändung von Leichen35, bei gewissen
Miſsethaten in Bezug auf Frauen36 und in vereinzelten anderen
Fällen37. Was nun zunächst die erwähnten Gliederbuſsen betrifft,
so ergiebt die Vergleichung der übrigen Rechte und lassen verschiedene
[620]§ 136. Die Buſsen.
Texte der Lex Salica ersehen, daſs für den Verlust von Auge, Hand
und Fuſs eine Quote und zwar regelmäſsig die Hälfte des Wergeldes
bezahlt wurde38. Vermutlich ist auch die salische Gliederbuſse von
62½ Solidi aus einer Halbteilung des Wergeldes39 und zwar eines
um die Magsühne verkürzten Wergeldes hervorgegangen. Die daraus
abgeleitete Buſse (66⅔ Sol.) müſste dann freilich einer glatten Denar-
rechnung zu Liebe auf 2500 Denare (62½ Solidi) abgerundet worden
sein40. Aus der Lösung der verwirkten Hand scheint die Buſse der
Lebensgefährdung entstanden zu sein41.
Die alte Rechtssprache liebte es, die Buſsen durch einen kurzen
leicht im Gedächtnisse haftenden Ausdruck zu bezeichnen. Das gilt
nicht nur für das Wergeld, das u. a. als leudi, léod, wer erscheint,
sondern auch für die Buſsen im engeren Sinne. Oft entlehnt die
Buſse ihren Namen der Missethat, auf die sie gesetzt ist. So be-
deutet bei den Franken texaca nicht nur den Diebstahl, sondern auch
die Diebstahlsbuſse, charoëna den Raub und die Raubbuſse, seolandefa
die Lebensgefährdung und deren Sühne. Ebenso wird furtum für die
compositio furti gebraucht42. Bei den Angelsachsen ist burhbryce der
Einbruch in eine fremde Burg und die Einbruchbuſse, mundbryce,
mundbyrd die Verletzung des Mundiums und die Mundbrüche43. Im
Norden heiſst landnám die Buſse für Landnahme, áfang die Buſse für
widerrechtliches Angreifen fremder Sachen, handsalaslit die auf Bruch
des Handgelöbnisses gesetzte Buſse44. Andere Buſsnamen erklären
sich in anderer Weise. So verdanken bannus und mannina ihren
Namen der Aufforderung, deren Nichtbeachtung sie sühnen sollen,
iectitio, iectus der Handlung, die den zu büſsenden Wortbruch kon-
statiert45. Von den fränkischen Buſsbezeichnungen spotten manche
jeder befriedigenden sprachlichen Erklärung; so das salische Wort
leudardi, eine Buſse von 15 Solidi (600 Denaren)46, so die ribuarische
cinu werdunia47.
Zur compositio gehört auch das Friedensgeld. Es ist die com-
positio fisco debita48 und hat in dieser Zeit den Charakter einer
Strafsumme, die wegen Verletzung der Rechtsordnung an die öffent-
liche Gewalt zu zahlen ist. Was das Verhältnis des fredus zur ge-
samten compositio betrifft, so haben wir ein älteres und ein jüngeres
System zu unterscheiden, von welchen jenes den fredus als eine Quote
der compositio erhebt, während dieses die Friedensgelder als fixe Be-
träge neben den Buſsen in Rechnung stellt. Bei den Salfranken und
[622]§ 136. Die Buſsen.
Ribuariern betrug der fredus stets den dritten Teil der Gesamt-
buſse49. In gleicher Weise berechneten die Chamaven den fredus bei
den Wergeldern. Dagegen hatten sie neben kleineren Buſsen einen
festen fredus von vier Solidi, der sich im Verhältnis zur chamavischen
Grundbuſse von 12 Solidi als ein neben ihr erhobenes Drittel dar-
stellt50. Die Langobarden teilten die ganze compositio zu gleichen
Hälften zwischen dem König und dem Verletzten51. Die übrigen
deutschen Stämme hatten das System des unbeweglichen fredus, wobei
zwischen einem kleineren [und] einem gröſseren Friedensgelde unter-
schieden wurde. Das kleinere bestand bei den Alamannen, Baiern,
Anglowarnen, Sachsen, Friesen und Kentern und ebenso bei den
Burgundern in zwölf Solidi52. Da diese Summe die ursprüngliche
Grundbuſse des deutschen Buſssystems war, so dürfte jenes Friedens-
geld aus der Halbteilung einer compositio von 24 Solidi hervor-
gegangen sein, und zwar in der Weise, daſs der Fredus trotz der
Veränderungen, die durch Teilung oder Vervielfältigung der Grund-
buſse im Buſssystem erfolgten, ein stabiler blieb. Als höheren Fredus
kennen die Oberdeutschen den von 40 Schillingen, der bei ihnen mit
der Taxe der Handlösung zusammenhängen dürfte53. Bei den Friesen
[623]§ 136. Die Buſsen.
erscheint als höchstes Friedensgeld das friesische Wergeldsimplum von
53⅓ Solidi, zugleich der Betrag, um den man nach friesischem Rechte
den Verlust der verwirkten Hand abkaufte54. Die Friesen kannten
auſserdem einen fredus von 30 Solidi, den wir auch bei den Angel-
sachsen finden, die ihn in gewissen Fällen verdoppelten und verdrei-
fachten. Das burgundische Recht gewinnt einen höheren Fredus durch
Verdoppelung und Verdreifachung des kleineren. Den zweifachen Be-
trag ihres kleineren Fredus scheinen auch die Sachsen als höheres
Friedensgeld angewendet zu haben55. Einen eigenartigen Fredus
hatten die Anglowarnen neben der Diebstahlsbuſse, die bei ihnen in
dem dreifachem Ersatze des Gestohlenen bestand. Sie setzten dies-
falls den Fredus dem Betrage der dilatura gleich56.
Fredus heiſst in karolingischen Volksrechten und Kapitularien
manchmal auch die Bannbuſse. Über diese ist oben S. 34 ff. ge-
handelt und zugleich bemerkt worden, daſs der bannus, soweit er mit
dem fredus in Konkurrenz trat, sich an dessen Stelle setzte. Auf
Grund dieser Entwicklung sind auch die Franken im Gebiete der
Bannfälle zum System der festen Friedensgelder übergegangen; denn
thatsächlich stellt sich der bannus neben der Buſse als fredus dar,
nur daſs er nicht auf Volksrecht, sondern auf Königsrecht beruht.
Gelegentlich war der Königsbann auch neben einer Leibesstrafe an-
gedroht57. Er steht auſserdem auf zahlreiche Handlungen, die nach
Volksrecht straflos sind, u. a. auf solche, die sich als Versuch, Teil-
nahme oder Fahrlässigkeit darstellen58.
Unfreie und Hörige zahlen weder fredus59 noch bannus, sondern
empfangen körperliche Züchtigung, die seit der Zeit Ludwigs I. auch
freien Leuten angedroht wird, falls sie nicht imstande wären, den
bannus zu entrichten60.
Heineccius, Elementa juris germ. II 20. Grimm, RA S. 655. Derselbe in
Merkels Lex Salica p. LXXXV. v. Woringen, Beiträge S. 74 f. Wilda,
Strafrecht S. 901. Waitz, Altes Recht S. 197 ff. Gaupp, Lex Francorum
Chamavorum S. 77 ff. Gengler, Grundriſs S. 365. v. Richthofen in LL V 130.
Anm. 71. Vanderkindere, La dilatura dans les textes francs, Extrait du tome
XLI des mémoires publ. par l’académie royale de Belgique 1888.
In den Volksrechten der Salier, der Ribuarier, der Chamaven,
der Anglowarnen und in salischen Kapitularien findet sich eine Buſse,
die als dilatura, delatura, dilatio1, wirdria, wirdira bezeichnet wird2.
Die Bedeutung der Buſse ist streitig und zweifelhaft. Man er-
klärt sie als Anzeigelohn3, als Verzugsbuſse4, als Leugnungsbuſse5,
als Ersatz der Gerichtskosten6 oder als Ersatz der entgangenen
Früchte, des lucrum cessans7, oder als ein eigenartiges Strafgeld8.
Dilatura wird nur bei bestimmten Missethaten fällig. Regel-
mäſsig erscheint sie bei Verbrechen gegen das Eigentum, insbesondere
bei Diebstahl, auſserdem bei Raub, Brandstiftung und Vermögens-
beschädigungen. Eine Stelle des Heroldschen Textes der Lex Salica
erwähnt sie auch aus Anlaſs eines Todschlags9. Doch scheint es sich
[625]§ 137. Die Wirdira (dilatura).
dabei um einen Fall sogenannten Blutraubes zu handeln, d. h. um Aus-
plünderung eines Menschen, den man getötet hatte10. Die Lex Salica
und die Lex Ribuaria nennen die dilatura neben dem capitale, die
der Chamaven und der Anglowarnen neben dem mehrfachen Ersatze
der gestohlenen Sache. Aus bloſsem Versuche erwächst keine dilatura,
weil kein capitale zu ersetzen ist11. Dilatura wird nicht verlangt,
wenn das capitale von sehr geringem Werte ist12. Die Lex Salica
bringt sie fast stets im Gefolge der Klausel: si ei adprobatum fuerit.
Ausdrücklich heben die Quellen in einzelnen Fällen hervor, daſs sie
nur derjenige zu zahlen habe, der die That geleugnet habe und über-
führt worden sei. So, wenn jemand fremdes Vieh aus Anlaſs eines
Feldschadens oder absichtslos beschädigt13, wenn jemand auf fremdem
Felde Schaden anrichtet14, wenn jemand einem toten Pferde wider
Willen des Eigentümers das Fell abzieht15, wenn jemand einen nicht
bestatteten menschlichen Leichnam beraubt16. Es handelt sich da um
Fälle, in welchen aus dem Leugnen der dolus des Thäters oder ein
dolus von erhöhter Strafbarkeit erschlossen wird, während bei Be-
kenntnis der That nur Schadenersatz oder doch eine geringere Buſse
zu zahlen ist.
Eine Strafe war die dilatura nicht. Das ergiebt sich aus der
Pflicht der Erben eines gehängten Diebes, capitale und dilatura zu
zahlen17. Die Strafe als solche geht nicht auf die Erben über. Die
dilatura hat vielmehr den Charakter eines Ersatzgeldes, wie denn auch
ein merowingisches Königsgesetz sie als dispendium auffaſst18. Vermutlich
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 40
[626]§ 137. Die Wirdira (dilatura).
sollte sie die Nachteile ersetzen, die dem Verletzten daraus erwuchsen,
daſs er die Sache entbehren, oder auch Zeit, Mühe und Kosten auf-
wenden muſste, um sie wieder zu erlangen. Dem Wortsinne nach
wahrscheinlich Weigerungsbuſse, hatte die Wirdira ihren Grund in der
Entziehung und Weigerung der Sache oder ihres Wertes.
Daſs die Wirdira gerade den fränkischen Rechten eigentümlich
war, dürfte mit deren langen Ladungs- und Beweisfristen zusammen-
hängen19. Einige Verwandtschaft hat mit ihr der Ersatz, der bei Ver-
wundungen neben der Buſse als Arztlohn (pro medicatura), nach
langobardischem Rechte auch für die verlorene Arbeitszeit der Aldien
und der Knechte geleistet wird20.
Die dilatura war ein gesetzlich fixiertes Ersatzgeld. Sie wurde
nicht durch Abschätzung der im Einzelfalle erlittenen vermögensrecht-
lichen Nachteile ermittelt, sondern war von vornherein in festen Be-
trägen angesetzt. Bei den Saliern betrug sie in Diebstahlsfällen
sieben Solidi, in Fällen des Blutraubes, je nachdem er an Freien
oder an Halbfreien begangen wurde, 30 oder 15 Solidi21. Die Lex
Ribuaria schweigt über die Höhe der dilatura. Das Volksrecht der
Anglowarnen schreibt in gewissen Diebstahlsfällen eine dilatura von
7 oder 12 Schillingen vor22. Die Ewa Chamavorum hat bei Dieb-
stählen, die zwischen Chamaven begangen wurden, wenn es sich um
Schweine, Schöpse, Ziegen und Jungvieh handelt, eine Wirdira, die
dem dritten Teile des Wertes des gestohlenen Tieres gleichkommt,
während in anderen Fällen die Wirdira 7 oder 4 oder 2 Solidi be-
trägt23. Wenn dagegen ein Chamave im Maasgau oder im Hamalande
an einem Nichtchamaven einen Diebstahl begeht, so zahlt er zwei
Unzen als Wirdira24.
Grimm, RA S. 625. 628 ff. Wilda, Strafrecht S. 706. 729 ff. Osenbrüggen,
Die Brandstiftung 1854 S. 7 ff. Derselbe, Strafrecht der Langobarden S. 60. 72 ff.
Derselbe, Alamannisches Strafrecht S. 231. Brandt, Forelæsninger II 65. 75.
Stemann, Den danske Retshistorie S. 647. 658 ff. — Allfeld, die Entwicklung
des Begriffes Mord bis zur Carolina 1877, S. 52 ff. Levita, Das Recht der
Nothwehr 1856, S. 85 ff. Geyer, Die Lehre von der Nothwehr 1857 S. 87 ff.
John, Das Strafrecht in Norddeutschland zur Zeit der Rechtsbücher 1858, S. 293 ff.
L. Günther, Ueber die Hauptstadien der geschichtlichen Entwickelung des Ver-
brechens der Körperverletzung und seiner Bestrafung 1874, S. 42 ff.
Unter den Missethaten gegen Leib und Leben ragt als die
schwerste der Mord1 hervor. Mord hieſs die Tötung, die absicht-
lich als eine heimliche geschah. Maſsgebend war für Erkennbarkeit
dieser Absicht dem älteren Rechte das Benehmen des Thäters nach
der That. Der Todschlag galt nämlich für Mord, wenn der Thäter
den Leichnam des Erschlagenen zu verbergen und damit die Spur der
That zu beseitigen suchte, indem er ihn etwa in einen Brunnen oder
ins Wasser warf oder mit Buschwerk bedeckte2. Äuſserlich setzte
40*
[628]§ 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung.
sich sonach der Thatbestand des Mordes in der Regel aus zwei Hand-
lungen zusammen; denn genau genommen war es der Tote, der ge-
mordet wurde. Myrđa dauđan man, den toten Mann morden lautet
ein bezeichnender nordischer Ausdruck3, und deutlich lassen die frän-
kischen Quellen das occidere dem mittere in mordrem, in mordridam
vorausgehen4. Nichtsdestoweniger wurden Tötung und Verbergung
des Leichnams strafrechtlich als einheitliches Delikt des Mordes be-
handelt, indem das Recht aus dem Verbergen auf die Absicht der
heimlichen Tötung zurückschloſs5. Auch gab es Fälle des Mordes, in
welchen die Handlung äuſserlich betrachtet nur eine war; so, wenn
jemand einen Menschen dadurch tötete, daſs er ihn in einen Brunnen
stürzte oder ins Wasser warf6.
Über die streng typische Ausgestaltung des Mordes hat sich unter
den deutschen Volksrechten das langobardische Recht bereits hinaus-
gehoben, indem es schlechtweg die meuchlings verübte, die heimliche
Tötung, das homicidium absconse perpetratum, als Mord behandelte7.
Ebenso ist das westfränkische Recht allmählich zum abstrakten Begriffe
der interfectio furtiva durchgedrungen8, der nachmals auch in den
anglo-normannischen9 und in den deutschen Rechtsquellen10 begegnet.
Mord konnte nicht nur an Freien, sondern auch an Unfreien be-
gangen werden. Westgotisches, bairisches Recht und ostnordische
Rechte kennen auch eine durch Heimlichkeit ausgezeichnete Tötung
fremden Viehes11.
Die alte Sprache beschränkt übrigens den Ausdruck Mord nicht
auf die heimliche Tötung, sondern braucht ihn auch für andere heim-
liche Verbrechen. So wird die heimliche, die nächtliche Brandstiftung
als Mordbrand, Mordnachtbrand bezeichnet. Schlechtweg die heim-
liche, die verborgene Missethat ist gemeint, wenn eine althochdeutsche
Darstellung des jüngsten Gerichtes bei diesem kundbar werden läſst,
was Mordes man unter den Menschen vollbracht habe12.
Die Strafe des Mordes im Sinne heimlicher Tötung war bei
Franken und Friesen das dreifache13, bei Oberdeutschen14 und
Sachsen15 das neunfache des durch Todschlag verwirkten Wergeldes.
Das bairische Recht fügt bei dem an einem Freien begangenen Morde
noch eine Zusatzbuſse von 40 Solidi hinzu, wenn der Mörder den
Leichnam nicht wieder herauszugeben vermag, so daſs dieser eines
würdigen Begräbnisses beraubt ist16. Bei den Langobarden wird der
Mord ohne Rücksicht auf den Stand des Getöteten mit der Hochbuſse
von neunhundert Solidi gebüſst, daneben aber an die Verwandten das
einfache Wergeld, an den Herrn das pretium servi bezahlt17. Die
nordischen Rechte zählen den Mord zu den Neidingswerken und be-
drohen ihn als unsühnbare That mit strenger Friedlosigkeit. Für
buſslos gilt der aufgedeckte Mord auch nach jüngerem angelsächsischem
Rechte18.
Vom Morde hebt sich der Todschlag, homicidium, ahd.
manslahta oder bana19, nord. mandráp, dráp, víg, als die Missethat
der Tötung ab, der die typischen Merkmale der Heimlichkeit fehlen.
Todschläger, bano, ist, wer durch eine Handlung, für die er einstehen
muſs, den Tod eines Menschen verursacht. Es giebt erlaubte Tötungen.
[630]§ 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung.
Nur die unerlaubten sind Missethaten. Absicht der Tötung oder auch
nur feindselige Absicht braucht im Einzelfalle nicht vorzuliegen. Auch
die Tötung von Ungefähr muſs als Todschlag gesühnt werden. Körper-
verletzung mit tötlichem Ausgange ist Todschlag, während Tötungs-
versuch, der eine Körperverletzung zur Folge hat, nur als solche
gebüſst wird. Für den Causalnexus genügt es, wenn der Tod binnen
kritischer Zeit erfolgt, ohne daſs eine andere Todesursache erkenn-
bar ist. Das langobardische Recht und nordische Rechte dehnen die
Zeit auf ein Jahr nach der That aus20.
Unter den unerlaubten Tötungen, die nicht Ungefährwerke sind,
unterscheiden einzelne Quellen der fränkischen Periode solche, die
ausu temerario, dampnabili ausu aut temeritate21, sine causa, nulla
ex causa22, ex levi causa23 oder indiscrete et praesumptiose24 be-
gangen werden, und solche, die der Todschläger se defendendo25 oder
aliqua necessitate cogente26 verübt. In jenem Falle ist der ver-
messentliche Todschlag27 gemeint, d. h. jener, zu dem der Getötete
keinen Anlaſs (causa) gab oder, wie die Quellen gelegentlich sagen,
der Todschlag, den der Todschläger superveniendo, superventu, super
alium ambulando28 verbrach, während das Opfer sich vor der That
simpliciter gradiens, sollemniter sibi ambulans29 befunden hatte. Nicht
das Benehmen des Getöteten war die causa des Todschlags, sondern
nur die feindselige Absicht des Todschlägers30. Den Gegensatz des
vermessentlichen Todschlags, das occidere se defendendo, bildet nicht
die Tötung aus Notwehr, sondern jene, die aus Anlaſs eines Streites
im Affekte erfolgt ist31. Dahin gehört der Fall, daſs der Todschläger,
[631]§ 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung.
von einem Gegner durch Schläge oder Wunden gereizt, diesen ver-
folgt und ‘dolore aut indignatione compulsus’ tötet32. Exzeſs der
Notwehr kann unter Umständen Tötung ‘se defendendo’ sein, füllt
aber den Begriff nicht aus33.
Dem Volksrechte gegenüber war der Gedanke der vermessentlichen
Tötung eine Neuerung. Nach Volksrecht hat nicht nur bei dieser,
sondern auch bei dem homicidium se defendendo die Sippe der toten
Hand das Recht der Fehde und Rache. Kommt es zur Sühne, so
werden beide Arten des Todschlags durch Zahlung des Wergeldes
und des Friedensgeldes gesühnt. Ebenso die casuelle Tötung, die
nicht als typisches Ungefährwerk anerkannt ist. Doch dürfte sich die
Behandlung der vermessentlichen Tötung insofern thatsächlich aus-
gezeichnet haben, als die Sippe der toten Hand minder geneigt war,
sich durch Sühne die Fehde abkaufen zu lassen. Erst die königliche
Gesetzgebung der fränkischen Zeit suchte den Unterschied strafrecht-
lich zu verwerten und eine schärfere Ahndung des vermessentlichen
Todschlags einzuführen. Die Lex Burgundionum bedroht ihn mit dem
Tode, der Langobardenkönig Liutprand mit dem Verluste des Ver-
mögens34. Der Merowinger Childebert II. giebt den Thäter durch Aus-
schlieſsung des Sühneurteils und der Magschaftshilfe dem Rachetode
preis35. Ein Kapitular Ludwigs I. legt ihm die Zahlung des Wer-
geldes auf und verhängt auſserdem die Strafe des Exils36. Karl II.
fügt den volksrechtlichen Folgen der Tötung den Königsbann und
kirchliche Buſse hinzu37. Die Capitula Remedii strafen den rück-
fälligen Todschläger bei dem ersten Rückfalle mit Blendung und geben
ihn bei dem zweiten der Todesstrafe preis38. Den auf der Heer-
fahrt vermessentlich begangenen Todschlag bedroht mit Verlust des
Lebens eine Satzung Ludwigs II.39.
Geminderte Ahndung tritt bei jenen Tötungen ein, die für Unge-
fährwerke gelten.
Buſslos ist die Tötung des Feindes in gerechter Fehde und im
gerichtlichen Zweikampf, die Tötung als erlaubte Privatstrafe, buſslos
die Tötung des Friedlosen, falls sie gehörig verlautbart wird. Buſslos
ist daher auch die in eigentlicher Notwehr verübte Tötung40. Denn
durch den grundlosen Angriff hat der Angreifer den Frieden verwirkt,
so daſs er als friedloser Mann getötet werden darf41. Doch kann
auch die Tötung aus Notwehr sich zu einer sühnbedürftigen Tötung
gestalten, wenn man die rechtlich erforderlichen Leistungen, die Ver-
klarung der That oder den freiwilligen Gefährdeeid oder das Bereden
des toten Mannes versäumt42.
Strenger wird jeder Todschlag bestraft, wenn er einen höheren
Sonderfrieden verletzt. Vermessentlichen Todschlag in der Kirche
bedroht das fränkische Reichsrecht mit der Todesstrafe. Wer darin
einen anderen se defendendo tötet, büſst nach einem Kapitular v. J.
818/9 sechshundert Solidi an die Kirche und den Königsbann, ohne
aber an die Magschaft des Getöteten dessen Wergeld zahlen zu
müssen43. Ein Wormser Kapitular v. J. 829 verlangt Bann und
Wergeld, wenn der Todschläger Urheber des Streites war, der den
Anlaſs der Tötung gegeben hatte, und begnügt sich anderenfalls mit
einer kirchlichen Buſse44.
Als strafrechtlich qualifizierte Tötung wird in den Quellen der
an einem nahen Verwandten begangene Todschlag hervorgehoben.
Der Todschläger verwirkt sein Erbrecht gegen den Getöteten45, ein
Grundsatz, den das jüngere friesische Recht durch das Rechtssprich-
wort ausdrückt: Blutige Hand nimmt kein Erbe46. Im übrigen sind
die Rechtsfolgen nach den verschiedenen Rechten verschieden. Für
[633]§ 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung.
eine strengere Gruppe erscheint die Acht als Ausgangspunkt der
strafrechtlichen Behandlung. Nach westgotischem Recht verfällt der
Thäter dem Tode, nach langobardischem steht sein Leben im Ermessen
des Königs, nach ribuarischem wird er exiliert47. Das norwegische
Recht stellt die Tötung eines nahen Verwandten rechtlich dem Morde
gleich48. Als unsühnbare That erscheint die Tötung des Bruders ur-
sprünglich auch bei den Angelsachsen49. Das Vermögen des Tod-
schlägers fällt nach fränkisch-alamannischem Rechte an den Fiskus50,
nach westgotischem und langobardischem an die nächsten Verwandten
des Erschlagenen51. Völlig verblaſst ist die personenrechtliche Seite
der einstigen Friedlosigkeit im alamannischen Volksrechte und in den
karolingischen Kapitularien52, die den Todschläger einer von der
Kirche angeordneten Kirchenbuſse unterwerfen53. Das friesiche Recht
behandelt die Tötung von Verwandten grundsätzlich gleich der Tötung
anderer Personen. Der Todschläger zahlt das Wergeld des getöteten
Bruders an jene, die diesem näher oder ebenso nahe verwandt sind,
als er selbst, eventuell an den König54.
Über Tötung des Ehegatten geben von den Quellen der frän-
kischen Zeit nur die langobardischen näheren Aufschluſs. Der Mann
hat auf Grund seiner eheherrlichen Strafgewalt ein Tötungsrecht gegen-
über der Frau. Wenn er sie aber ohne Rechtsgrund tötet, so büſst
er die That, wie ein Dritter sie büſsen müſste. Tötet die Frau
[634]§ 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung.
ihren Mann, so hat sie ihr Leben und Vermögen an die Verwandten
des Mannes verwirkt. Stellt sie ihm nach dem Leben, so verfällt sie
samt ihrem Gute der Strafgewalt des Mannes55.
Ausgezeichnete Tötungen waren auſserdem die Tötung des Herrn,
nach langobardischem, sächsischem und angelsächsischem Rechte ein
todeswürdiges Verbrechen56, im Norden ein Neidingswerk; ferner die
Tötung von Geiſseln, die nach friesischem Rechte gleich dem Morde
gesühnt werden muſste; endlich die Tötung mit Bruch der Urfehde,
für deren Folgen in erster Linie das etwa im Sühnvertrage fest-
gesetzte Strafgedinge maſsgebend war57, während ein karolingisches
Kapitular neben der Verwirkung des Wergeldes Verlust der Hand
und den Königsbann androht58.
Unter den Körperverletzungen werden Wunden und trockene
Schläge unterschieden59. Der Begriff der Wunde, wunta, ahd. auch
tolk, fries. dolg60, ags. und nord. ben61, sár62, wird entweder
durch die Art der Verursachung oder durch die Art der Verletzung
näher bestimmt. Wunden werden mit scharfer Waffe geschlagen, mit
‘Ort oder Egge’, Spitze oder Schneide63 beigebracht. Der Wunde
ist die sanguinis effusio64 wesentlich, wobei manche Volksrechte noch
[635]§ 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung.
verlangen, daſs das Blut zur Erde flieſst, sanguis in terra cadat,
terram tangat65.
Die Lex Salica hält debilitationes und vulnera auseinander. Eine
Stelle der Lex Frisionum unterscheidet vulnera, percussiones, manca-
tiones66. Unter debilitatio oder mancatio ist eine Verletzung zu ver-
stehen, die ein Glied vom Körper trennt oder es unbrauchbar macht.
Die jüngere Rechtssprache redet diesfalls von Lähmung, leme,
lemnis67. Diese schlieſst die Verstümmelung, bair. lidiscarti, das am-
putare, truncare, abscindere, mutilare und die Lähmung im heutigen
Sinne in sich. Da sie sowohl mit scharfer Waffe als durch trockenen
Schlag, mit und ohne Blutverlust herbeigeführt werden kann, in bei-
den Fällen aber eine rechtlich ausgezeichnete Körperverletzung ist, so
haben wir im Sinne der deutschen Volksrechte drei Gruppen von
Leibesverletzungen zu unterscheiden.
1. Verstümmelung und Lähmung. Die Verstümmelungs-
buſsen waren als Bruchteile des Wergeldes bestimmt. Und zwar wurde
für Auge, Hand und Fuſs68, minder oft auch für Nase, Zunge und Ge-
hör das halbe Wergeld als Buſse gesetzt, wobei man aber mitunter
vor der Halbteilung des Wergeldes davon den Betrag der Mag-
sühne abzog69. Die Daumenbuſse betrug häufig die Hälfte oder
ein Drittel70 der Handbuſse, oder man pflegte Daumen- und Finger-
buſsen derart zu normieren, daſs ihre Summe der vollen Handbuſse
oder dieser und einem für die Handfläche angesetzten Betrage gleich-
kam. Bei manchen Verstümmelungen stieg die Buſse bis zur Höhe
des Wergeldes; so bei Entmannung71, bei Verlust beider Hände,
[636]§ 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung.
Füſse und Augen72. Wenn das Glied am Körper bleibt, aber ver-
trocknet (membrum sideratum) oder lahm wird (mancum, mancatum,
inutile pependerit), ist die halbe Verstümmelungsbuſse zu zahlen.
2. Blutwunde. Die Wunde, die keine Lähmung, aber Blut-
verlust zur Folge hat, ahd. bluotruns, wird in der Regel mit einer
Buſse gesühnt, die auf die Grundzahl des Buſssystems zurückgeht73.
Ausgezeichnete Wunden sind durchgehende, durchgestochene, zwei-
mündige74 Wunden, die durch den verletzten Körperteil hindurch-
gehen; ferner solche, die, um das Blut zu stillen, gebrannt werden
müssen75; Wunden, die bis an den Knochen gehen oder den Knochen
verletzen (beinschrötige); Kopfwunden, welche die Hirnschale oder die
Hirnhaut bloſslegen oder das Gehirn verletzen; die Leibwunde (hre-
wawunta), die in die inneren Teile des Rumpfes eindringt; Wunden,
die eine dauernde und sichtliche Entstellung (wlitiwam) herbeiführen76.
3. Den trockenen, dürren Schlag, durslac77 oder Beulenschlag,
pûlislac78, colpus, ictus, die Verletzung, die zwar weder Lähmung,
noch Blutverlust zur Folge hat, aber sichtbare Spuren, livor (Blau)
oder eine Anschwellung (tumor, ahd. bûlja, Beule) zurückläſst. Er wird
nach den älteren Volksrechten mit einer verhältnismässig kleinen
Buſse von 1—3 Solidi gesühnt. Die Leges der Sachsen und Anglo-
warnen, die bekanntlich die Buſsen des Adels an die Spitze stellen,
taxieren ihn höher, womit es zusammenhängen dürfte, daſs i. J. 803
die Schlagbuſse für den freien Ribuarier auf 15 Solidi erhöht
wurde79.
Auſserdem erwähnen die Quellen noch verschiedenartige Gewalt-
[637]§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
thätigkeiten und Miſshandlungen, die zwar eine körperliche Verletzung
nicht herbeiführen, aber gleichwohl buſsfällig machen. Dahin gehört,
daſs man einen andern schlägt80, ihm in das Haar greift81, ihn
zur Erde82, ins Wasser83, vom Pferde wirft84. Einzelne dieser
Delikte sind wegen ihres ehrenkränkenden Charakters mit verhältnis-
mäſsig hoher Buſse bedroht85.
Grimm, RA S. 635 ff. Wilda, Strafrecht S. 859. Hälschner, Strafrecht III
396 ff. 494 ff. Reinhold Schmid, De furto secundum leges antiquissimas Ger-
manorum 1829. Cropp, Der Diebstahl nach dem älteren Rechte der freyen Städte
in Hudtwalckers und Trummers criminalistischen Beyträgen II (1825) S. 1. 233 ff.
Köstlin, Der Diebstahl nach dem deutschen Rechte vor der Karolina, Kr. Ü. III
149 ff. 334 ff. Temme, Über den Betrag des Diebstahls 1867, S. 7 ff. v. Richt-
hofen, Zur Lex Saxonum S. 311 ff. Osenbrüggen, Der Nachtschach Z. f. DR
XVII 466. Derselbe, Strafrecht der Langobarden S. 118. 151. Schmid, Ges.
der Ags. S. 555. v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 162 ff. Brandt Fore-
læsninger II 96. 105. Stemann, Den danske Retshistorie S. 677. 671.
Die schimpflichste, eines freien Mannes am wenigsten würdige
Missethat1 ist der Diebstahl, adh. diuba, in der Lex Frisionum thiubda,
ags. þéofđ, þýfđ, nord. þýfi, þýfđ, daneben ahd. stâla, meinstâla, ags.
stálu, alts. stulina, nord. stuldr2, aber auch schon ahd. diupstâl, alt-
fränk. tascaga3, in den lateinisch geschriebenen Quellen furtum oder
latrocinium4. Dieb (fur oder latro) wird, wer eine fremde bewegliche
[638]§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
Sache in der Absicht der Aneignung heimlich aus fremdem Ge-
wahrsam hinwegnimmt.
Regelmäſsig betonen die Volksrechte im Thatbestande des Dieb-
stahls das Wegnehmen, auferre5. Durch das Wegnehmen unterscheidet
sich der Diebstahl vom dieblichen Behalten. Bei handhaftem Diebstahl
braucht das Wegnehmen nicht zur Ausführung gekommen zu sein, da
diesfalls der Versuch gleich dem vollendeten Verbrechen behandelt
wird6. Nur bewegliche Sachen sind Gegenstand des Diebstahls7.
Wesentlich ist dem Diebstahl das Merkmal der Heimlichkeit. Es
liegt schon im Worte. Gotisch thiubjô hat die Bedeutung heimlich.
Weil die Heimlichkeit fehlt, gilt nicht für einen Dieb, wer mit klingen-
der Axt fremde Bäume fällt8, und ist es nach westgotischem und
bairischem Rechte kein Diebstahl, wenn jemand bei einem Brande
unter dem Anschein der Hilfeleistung fremde Habe offen hinwegträgt9.
Durch die Tendenz der Aneignung hebt sich der Diebstahl ab
von der Gebrauchsanmaſsung, dem furtum usus. Doch wird jene
Absicht vermutet, wenn sich nicht aus dem typischen Verhalten des
Thäters ergiebt, daſs sie ihm ferne lag. So ist z. B. kein Dieb, wer
auf fremdem Pferde im Wohnorte des Eigentümers oder in der Nähe
davon herumreitet, wogegen er die Diebstahlsbuſse verwirkt, sobald
der Ritt in die Ferne geht10.
Weil der Diebstahl ein Wegnehmen aus fremdem Gewahrsam er-
fordert11, ist die Aneignung jagdbarer Tiere und von Objekten der
Fischerei nicht Diebstahl, sondern eine selbständige Missethat. Non
hic re possessa, heiſst es in der Lex Ribuaria, sed de venationibus
agitur12. Aus gleichem Grunde fallen Holzfrevel in öffentlichen Wäl-
dern13 und fällt die Aneignung von Waldbienen und Waldvögeln14
nicht unter den Begriff des Diebstahls.
Daſs die Sache gerade dem Gewahrsam des Eigentümers ent-
fremdet werde, ist nicht notwendig. Wird sie dem Nichteigentümer,
z. B. dem Verwahrer, gestohlen, so ist es dieser, dem die Diebstahls-
und die Anefangsklage zusteht15.
An eigener Sache kann man, wie wenigstens für das langobar-
dische Recht feststeht, keinen Diebstahl begehen16. Wer eine fremde
Sache an sich nimmt, weil er sie irrtümlich für die seine hält, haftet
nicht als Dieb, sondern befreit sich durch Gefährdeeid und Rückgabe
der Sache17.
Gegenstand eines Diebstahls können auch Knechte werden. Die
Volksrechte sprechen geradezu von servum furare, ancillam furare18.
Theo-tascaga heiſst der Knechtsdiebstahl bei den Saliern, manþéof, wer
einen Knecht stiehlt, bei den Angelsachsen19. Eine Ausnahme machen
das westgotische und das burgundische Recht und einzelne Stellen
der Lex Salica, die auf jene Missethat die römischen Ausdrücke und
Begriffe der sollicitatio und des plagium anwenden20.
Der Diebstahl ist entweder groſser oder kleiner Diebstahl, eine
Einteilung, die auf den ursprünglichen Gegensatz todeswürdigen und
minder straf baren Diebstahls zurückgehen dürfte. Die Grenze wird
[640]§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
durch den Wert des gestohlenen Gegenstandes bestimmt. Doch gelten
gewisse Viehdiebstähle und gilt der Sklavendiebstahl schlechtweg für
groſsen Diebstahl. Merkwürdig ist, daſs die Ziffern, welche den
groſsen Diebstahl nach unten hin abgrenzen, sich zum Teil viele Jahr-
hunderte hindurch in Geltung erhalten haben. Nach sächsischem
Rechte beginnt der groſse Diebstahl bei einem Werte von drei Schil-
lingen21. Bis zu zwölf angelsächsischen Denaren (drei Solidi) reicht
bei den Angelsachsen der kleine Diebstahl nach einer Satzung Aethel-
stans22. Bei den Langobarden fängt der groſse Diebstahl mit 10 Sili-
quae an23. Die Lex Frisionum stellt dem Diebstahl an einer res
magna die minora furta gegenüber, ohne eine feste Grenze zu nennen24.
In der Lex Salica ist, soweit nicht für zahlreiche Gegenstände feste
Buſsen angesetzt werden, der Betrag von 40 Denaren (1 solidus)
maſsgebend25. Es ist derselbe Betrag, der nachmals im anglo-nor-
mannischen Rechte als untere Grenze des groſsen Diebstahls be-
begegnet26. Daſs die Unterscheidung von groſsem und kleinem Dieb-
stahl den Franken bekannt war, zeigen die fränkischen Buſsbücher,
die im Gegensatz zum furtum capitale ein furare de minoribus kennen
und zu jenem den Diebstahl an quadrupedia und an einer res melior
zählen27. Im deutschen Reichsrechte, in fränkischen, alamannischen,
flandrischen und nordfranzösischen Quellen findet sich nachmals ein
rechtlich erheblicher Ansatz von fünf Schillingen, der sich bis ins
elfte Jahrhundert zurückverfolgen läſst, aber vielleicht noch in die
[641]§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
fränkische Zeit hinaufreicht28. Das burgundische Recht rechnet zum
groſsen Diebstahl das Stehlen von Pferden und Rindvieh, wogegen
Schwein, Schaf, Bienenstand und Ziege als Gegenstand kleinen Dieb-
stahls gedacht sind29. Bei den Bayern ist es todeswürdiger Diebstahl,
wenn Gold, Silber, iumenta oder pecora oder ein Wert von min-
destens zehn Solidi gestohlen wurden30. Im Norden bildet die halbe
Mark die Grenze des groſsen Diebstahls; doch wird Vieh- und
Getreidediebstahl schlechtweg zum groſsen gerechnet31.
Der kleine Diebstahl war nicht nur nach oben, sondern auch
nach unten hin abgegrenzt. Nach salischem Rechte beginnt er bei
einem Werte von zwei Denaren. Auch das norwegische Recht kennt
unter dem Namen hvinnska den Begriff einer unter dem kleinen Dieb-
stahl stehenden Mauserei32. Völlig buſslos bleibt der Mundraub; so
nach Rothari 296 der Fall, wenn jemand in einem fremden Weinberge
sich nicht mehr als drei Trauben aneignet.
In Bezug auf Art und Maſs der Strafe machen die meisten Rechte
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 41
[642]§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
einen durchgreifenden Unterschied zwischen handhaftem oder groſsem
handhaftem und anderem Diebstahl. Der eigentlich handhaften That
wird der Fall gleichgestellt, daſs die gestohlene Sache bei der Haus-
suchung in schloſsfestem Raume gefunden wurde und daſs der be-
troffene Dieb den Diebstahl einräumte.
Die Behandlung des handhaften oder doch des groſsen handhaften
Diebstahls hielt an gewissen Konsequenzen der Friedlosigkeit auch in
jenen Rechten fest, die sie bei nicht handhafter That beseitigt oder
abgeschwächt hatten. Der handhafte Dieb konnte unbedingt oder
wenigstens im Falle des Widerstandes und in Fällen ausgezeichneten
Diebstahls von jedermann getötet werden33. Im übrigen gestaltete
sich seine Bestrafung nach den einzelnen Rechten verschieden.
Nach langobardischem Rechte ist der Dieb bei groſsem Diebstahl
fegangi, er ist dem Tode verfallen, kann aber seit Rothari sein Leben
um 80 Solidi auslösen, indem er damit das Recht gewinnt, den Dieb-
stahl durch neunfachen Ersatz der gestohlenen Sache zu büſsen34.
Bei den Angelsachsen stand nach älterem Rechte auf handhaften Dieb-
stahl lösbare Todesstrafe oder Verknechtung35, wogegen das jüngere
Recht groſsen handhaften Diebstahl als buſslose That stets mit dem
Tode bestraft36. In Baiern wird der Dieb wegen groſsen handhaften
Diebstahls dem Tode überliefert, nachdem aus seinem Vermögen der
Bestohlene sein einfaches Ersatzgeld erhalten hat37. Schwierigkeiten
bieten in dieser Frage die fränkischen Volksrechte dar. Nach ribua-
rischem Rechte verfiel der handhafte Dieb dem Galgentode38, während
der nicht handhafte Diebstahl mit Buſse gesühnt wurde39. Die Lex
Salica erwähnt zwar in den zahlreichen Diebstahlsfällen, die sie zu-
sammenstellt, nur Geldbuſsen; allein die historischen Quellen lassen
ersehen, daſs schon im sechsten Jahrhundert der handhafte Dieb bei den
Salfranken gehängt wurde40, und die salische Novellengesetzgebung
[643]§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
setzt ablösbare Todesstrafe41 als hergebrachtes Recht voraus42. Es
ist darum wahrscheinlich, daſs trotz der Lex Salica der handhafte
Dieb, sofern er nicht dem allgemeinen Tötungsrechte preisgegeben
war, von jeher einer ablösbaren Leibes- oder Lebensstrafe wenigstens
bei groſsem Diebstahl verfiel. Karl der Groſse schrieb i. J. 779 vor,
daſs der Dieb für den ersten Diebstahl nicht mit dem Tode, sondern
mit Verlust eines Auges bestraft werden, bei dem zweiten die Nase
und erst bei dem dritten das Leben verlieren solle43.
Nicht handhafter Diebstahl kann regelmäſsig durch Buſse gesühnt
werden. Hinsichtlich der Diebstahlsbuſsen stehen sich das Recht der
Lex Salica und die übrigen Volksrechte gegenüber. Nach diesen be-
steht die Buſse darin, daſs der Dieb den mehrfachen Wert der ge-
stohlenen Sache ersetzen und auſserdem Friedensgeld bezahlen muſs.
Zweifachen Ersatz verlangen das friesische44 und das angelsächsische
Recht45, dreifachen das altkentische46, das burgundische47, anglo-
warnische48 und wenigstens in gewissen Fällen das ribuarische
40
41*
[644]§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
Recht 49, ebenso die nordischen Rechte 50. Neunfacher Ersatz ist die
Diebstahlsbuſse der Westgoten 51, Laugobarden 52, Alamannen 53,
Baiern 54 und der Chamaven 55. Auch bei den Sachsen wird kleiner
(nicht todeswürdiger) Diebstahl mit dem Neungelde gebüſst 56.
Wenn der Wert der gestohlenen Sache streitig war, hatte der
Beschädigte das Recht, ihn zu beschwören. Doch setzten manche
Volksrechte wenigstens für gewisse Gegenstände, um derartige
Streitigkeiten von vornherein auszuschlieſsen, Werttaxen fest, die ent-
weder nach oben und unten hin 57 oder nur als Maximalgrenze 58
maſsgebend sein sollten. Aus solchen Werttaxen scheinen mitunter
feste Diebstahlsbuſsen hervorgegangen zu sein 59.
Feste Diebstahlsbuſsen begegnen von vornherein in der Lex
Salica neben dem einfachen Ersatze (capitale) des gestohlenen Gegen-
standes 60. Um ursprüngliche Werttaxen kann es sich dabei nicht
handeln; denn die Buſse bleibt trotz Verschiedenheit des Wertes bis
zu einer gewissen Wertgrenze stabil. Die höchste Buſse beträgt
62½ Solidi. Es folgen solche von 45 und 35 Solidi. Letztere greift
bei einem Werte von 40 Denaren Platz. Bei kleinem Diebstahl (von
zwei Denaren ab) wird auf eine Buſse von 15 Solidi erkannt. Unter
den noch geringeren Buſsen ist hauptsächlich die von drei Solidi ver-
treten. Daneben finden sich vereinzelt die Hälfte von 35 und von
15 Solidi, eine Buſse von 30 Solidi und einmal die von 7 Denaren
(⅙ Solidis). Die Buſse von 62½ Solidi, die in Fällen ausgezeich-
neten Diebstahls vorkommt, haben wir oben als vermutliche Redemp-
tionstaxe der Hand, des Fuſses oder des Auges kennen gelernt 61.
[645]§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
Die Buſse des kleinen Diebstahls dürfte sich als Ablösung der Strafe
zu Haut und Haar auffassen lassen. Den Betrag von 45 Solidi finden
wir in mehreren Handschriften der Lex als Buſse der Nase und des
Daumens angegeben. Auch die Summe von 35 Schillingen kommt
gelegentlich als Gliederbuſse vor 62. Gliederstrafen zeigt uns das
Recht der karolingischen Zeit 63 und nachmals das altfranzösische und
das deutsche Recht 64 bei Ahndung des Diebstahls. Es hat daher die
meiste Wahrscheinlichkeit für sich, daſs die Verfasser der Lex Salica
bei Feststellung der Diebstahlsbuſsen zunächst bestimmte Redemptions-
taxen zu Grunde legten und dann innerhalb der damit gewonnenen
Grenzen für gewisse Fälle mit Rücksicht auf den Wert des Diebstahls-
objektes und die Gefährlichkeit des Diebstahls weitere zum Teil will-
kürliche Abstufungen durchführten.
Eine Sonderstellung nimmt unter den deutschen Volksrechten
das sächsische Recht ein, indem es jeden groſsen Diebstahl, mochte
er nun handhaft sein oder nicht, als todeswürdige Missethat behandelt.
In gleicher Weise straft das burgundische Recht den groſsen Diebstahl
als crimen capitale.
Gewisse Diebstähle sind strafrechtlich ausgezeichnet. So nach
fränkischem Rechte der an einer Viehherde, sonesti 65, begangene
Diebstahl 66, nach sächsischem Rechte der Pferdediebstahl 67, nach
[646]§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
friesischem Pferde- und Ochsendiebstahl 68. Eine Steigerung der
Strafe tritt ferner ein, wenn der Diebstahl mit Einbruch verübt wor-
den ist. Die Lex Salica straft die effractura als selbständiges Delikt
ohne Rücksicht auf die Ausführung des Diebstahls 69. Diebstahl mit
effractura wird durch erhöhte Buſse gesühnt 70. Fränkische Buſs-
bücher bezeichnen ihn als furtum capitale 71. Nach dem Rechte der
Chamaven wurde der Einbruchdiebstahl mit Hand, Fuſs oder Auge
oder deren Lösungstaxe, daneben aber der Einbruch als solcher mit
einer Buſse von 12, 8, 4 oder 2 Solidi gebüſst, je nachdem das Haus
eines homo Francus, eines Freien, Liten oder Knechtes erbrochen
worden war 72. Als todeswürdig behandelten Burgunder, Friesen und
Sachsen 73 den Diebstahl mit Einbruch in eine screuna (screona), d. h.
in ein unterirdisches, für Spinnarbeiten der Weiber bestimmtes Ge-
mach 74. Schwerer ahnden manche Rechte den bei Nacht begangenen
Diebstahl. Die Nacht macht bei den Sachsen den Diebstahl eines
Ochsen im Werte von zwei Schillingen und schlechtweg den mit
Hauseinbruch verübten Diebstahl von zwei Solidi zum todeswürdigen
Verbrechen 75.
Höhere Strafe trifft den rückfälligen Dieb. Höchst wahrschein-
lich war es ein alter germanischer Grundsatz, daſs man den Diebstahl,
der an sich nicht groſser oder nicht todeswürdiger Diebstahl war, im
Rückfalle gleich diesem bestrafte. Um einen Anhaltspunkt für den
Nachweis des Rückfalls zu haben, pflegte man den Dieb durch Ver-
stümmelung zu zeichnen. Doch wirkte die Kirche auf die Behandlung
des Rückfalls wenigstens insofern ein, als auf ihr Betreiben hin die
67
[647]§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
Strafen des ersten Diebstahls gemildert und dem rückfälligen Diebe
vorbehalten wurden. Das jüngere langobardische Recht und die frän-
kischen Kapitularien unterscheiden ersten und zweiten Rückfall. Im
ersten wurde der Dieb nach einer Satzung Liutprands an Haut und Haar
gestraft und gebrandmarkt, im zweiten aber ins Ausland verkauft 76.
Das fränkische Recht verhängte im zweiten Rückfalle die Todesstrafe 77.
Auch den Angelsachsen 78 und den Nordgermanen 79 ist die härtere
Bestrafung des rückfälligen Diebes bekannt.
Vom Diebstahl unterscheidet sich der Raub durch den Mangel
der Heimlichkeit. Raub 80, ahd. roub, altsächs. rôf, fries. râf, ags.
réaf, altfränkisch charoëna 81 oder strûd (ags. strúdung 82), nordisch
rán 83, ist das offene Wegnehmen einer Sache ohne Einwilligung des
Besitzers. Darum können auch nâma, numft in der Bedeutung Raub
gebraucht werden. Missethat ist nur der widerrechtliche Raub. Es
giebt aber daneben einen rechtmäſsigen Raub; so die Erbeutung im
Kriege und die erlaubte Pfändung.
Drohung oder Gewalt gehören nicht zu den Merkmalen des
Raubes. Auch an Toten kann Raub begangen werden. Gewaltsamer
Raub ist eine besondere Art des Raubes, wie die Zusammensetzungen
altsächs. nôdrôf, fries. nêdrâf, ahd. nôtnumft, nôtnâma, ags. nýdnǽm,
ahd. scâchroub, fries. scâcrâf ergeben.
Der Ausdruck Raub wird mitunter auf unbewegliche Sachen
ausgedehnt. Man spricht auch von Landraub 84. Doch steht dieser
nach den Quellen der fränkischen Zeit unter selbständiger, und zwar
in der Regel unter geringerer Buſse. Die geraubte bewegliche Sache
braucht keine fremde zu sein. Auch der Eigentümer, der seine Sache
einem anderen ohne Beachtung der für den Anefang geltenden Grund-
sätze hinwegnimmt, verfällt nach salischem Rechte wegen charoëna
in die Raubbuſse 85. Ebenso nach verschiedenen Rechten der Ge-
pfändete wegen Pfandkehrung 86.
Nach den meisten Rechten wird der Raub, sofern er nicht quali-
fizierter Raub ist, milder bestraft als der Diebstahl. Das salische
Recht setzt auf Raub eine Buſse von 30 Solidi 87, wenn das Geraubte
den Wert eines Schillings hat, von 15 Solidi, wenn es weniger wert
ist 88. Das alamannische Recht verlangt bei Raub nur den zweifachen
oder dreifachen, nicht wie bei Diebstahl den neunfachen Ersatz 89. Bei
den Mittel- und Westfriesen wurde der Raub gleich dem Diebstahl
mit dem Zwiegelde vergolten; allein das Friedensgeld betrug ursprüng-
lich nur 12, nicht wie bei Diebstahl 53⅓ Solidi 90. Umgekehrt war
bei den Angelsachsen zwar die Wette des Räubers dieselbe wie die
des Diebes; aber der Ersatz brauchte nur einfach geleistet zu
werden 91. Das ostfriesische Recht verlangte neben einfachem Ersatz
eine Buſse von 24 Solidi, die an den Verletzten, und das Wergeld-
simplum, das als Friedensgeld an den König zu zahlen war 92. Nach
burgundischem Rechte wurde der einfache Raub gleich dem kleinen
Diebstahl mit dem Neungelde gebüſst 93. Das langobardische Recht
scheint dem Räuber ebenso wie dem Diebe neunfachen Ersatz auf-
erlegt zu haben, ohne aber auf handhaften Raub die Grundsätze des
handhaften Diebstahls anzuwenden 94.
Ausgezeichneter Raub war ursprünglich der Raub mit gewalt-
samem Angriff oder Überfall, Schachraub, auch schlechtweg Schach,
ahd. scâh, scâch 95, latinisiert scaccum. Im Bereiche der Rechtsquellen
begegnet das Wort zunächst in westfränkischen Kapitularien. Die Lex
Salica scheint den Begriff durch adsalire oder supervenire wiederzu-
geben. Sie setzt auf Raub mit Überfall eine Buſse von 62½ Solidi 96.
Dieselbe Buſse verwirkt der Räuber, der sein Opfer auf dem Wege
überfällt und thätlich angreift, auch wenn es unberaubt entkommt.
Gelingt der Raub, so wird er daneben mit der Raubbuſse von 30
Solidi gebüſst 97. Die adsalitura kann auch in Überfall von Haus und
Hof bestehen und stellt sich, wenn mit Raub konkurrierend, als eine
qualifizierte Art der Heimsuchung dar. Das langobardische Recht
kennt eine mit ‘walapaus’ verübte Gewaltthat 98. Walapaus ist aber
eine zum Zwecke des Raubes vorgenommene Vermummung 99. Die
in solcher Weise verübte violentia wurde mit 80 Solidi gebüſst. Doch
muſste der gelungene Raub, wie es scheint, daneben noch besonders
mit dem Neungelde gesühnt werden.
Die strafrechtliche Behandlung des Raubes stand in den meisten
Volksrechten der des Diebstahls ziemlich nahe. Hie und da, so bei
den Mittel- und Westfriesen, wurde sie dieser völlig angeglichen. Das
fränkische Königsrecht faſst unter den Ausdrücken latro, latrocinium
Diebstahl und Raub oder wenigstens Diebstahl und einfachen Raub zu-
sammen. Spätkarolingische Kapitularien stellen dem furtum, der tes-
ceia, den Schachraub als scaccum, adsalitura, depraedatio, dem latro
den scachcator gegenüber 100.
Dem Diebstahl verwandt, aber sowohl von diesem als vom Raube
verschieden, ist eine Gruppe von Missethaten, die man als Unter-
schlagung oder als diebliches Behalten zusammenfassen kann. Der
Unterschlagung fehlt das Merkmal der Verletzung fremden Gewahr-
sams. An die Stelle des auferre, wie es den Diebstahl und Raub
charakterisiert, tritt bei der Unterschlagung das Verheimlichen oder
Verleugnen der Sache.
Unterschlagung kann begangen werden, wenn der Thäter den
Besitz der Sache zwar ohne den Willen des Eigentümers, aber doch
ohne strafbare Handlung erlangt hat. So, wenn man eine Sache
findet, aber den Fund verheimlicht und die vorgeschriebene Verlaut-
barung versäumt101; wenn ein flüchtiger Knecht oder ein Tier dem
Nichteigentümer zuläuft und er sie dem Herrn gegenüber verleugnet102
oder sie nicht vorschriftsmäſsig aufbietet103; wenn ein Knecht, der
dem Herrn entflieht, Vermögensstücke einem Dritten anvertraut und
dieser sie dem Herrn ableugnet104; wenn jemand eine fremde Sache
Dieben oder Räubern abjagt und für sich behält105; wenn der Pfand-
nehmer die Pfandnahme dem Eigentümer des gepfändeten Tieres nicht
anzeigt oder, falls er ihm unbekannt ist, die Pfändung nicht verlaut-
bart106; wenn jemand eine Sache irrtümlich als die eigene in Besitz
nimmt und, nachdem er den Irrtum erkannt hat, dem Eigentümer keine
Anzeige erstattet107. Diebliches Behalten wird in den gedachten
Fällen regelmäſsig mit der Diebstahlsbuſse bedroht108. Doch scheinen
die peinlichen Strafen des Diebstahls auf die Unterschlagung nicht
ausgedehnt worden zu sein. In nachfränkischer Zeit ist die Anefangs-
klage gegen jeden Besitzer der dieblich behaltenen Sache zulässig.
Ob und wie weit das bereits in der fränkischen Zeit der Fall war,
bleibt zweifelhaft.
Das westgotische und das bairische Recht rechnen zum dieblichen
Behalten auch den Fall, daſs jemand die Sache durch Vertrag gegen
[651]§ 140. Die Heimsuchung.
die Pflicht der Rückgabe erhalten hat und, statt sie zurückzugeben,
den Besitz ableugnet 109. Ein solcher soll dann gleich einem Diebe
bestraft werden 110. Nach westgotischem Rechte werden Handwerker,
welche von den ihnen zur Bearbeitung oder Verarbeitung übergebenen
Sachen etwas unterschlagen, als Diebe behandelt 111.
Wilda, Strafrecht S. 952. 781. Osenbrüggen, Der Hausfrieden, 1857, S. 60 ff.
Derselbe, Strafrecht der Langobarden S. 139. Schmid, Gesetze d. Angel-
sachsen S. 606. 615. Stemann, Den danske Retshistorie S. 666.
Die Missethat der Heimsuchung 1 war ein strafrechtlich ausge-
zeichneter Bruch des Hausfriedens, nämlich Überfall von Haus und
Hof mit bewaffnetem Gefolge. Ursprünglich zählte sie zu den Banden-
verbrechen. Weil sie eine Bande, ein Heer voraussetzte, hieſs sie
fränkisch harizuht 2, hariraida 3 oder collecta 4, langobardisch hari-
traib 5, altdänisch hærvirki. Nach fränkischem Rechte geschah sie
durch ein contubernium, nach langobardischem Rechte durch min-
destens fünf, nach dänischem durch mindestens sechs Genossen. Das
bairische Recht unterschied heriraita und heimzuht, je nachdem die
Missethat mit wenigstens 42 Schilden oder mit einer geringeren Zahl
verübt wurde 6.
Das fränkische Recht verlangt einen gewaltsamen Angriff, die
Lex Salica ein adsalire 7, wovon die Heimsuchung auch adsalitura,
[652]§ 140. Die Heimsuchung.
assultura genannt wird. Nach einer Aufzeichnung über die karolin-
gischen Bannfälle begeht harizuht, wer Zaun, Thüre oder Haus ge-
waltsam erbricht 8. Mit der Heimsuchung kann andere Gewaltthat
konkurrieren; so Verwundung, Raub, Sachbeschädigung. Nach salischem
Rechte wird dadurch die That zu einer Heimsuchung höherer Straf-
barkeit gesteigert 9. Manche Rechte nehmen solche Gewaltakte geradezu
in den Thatbestand der Heimsuchung auf 10 oder stellen sie wenigstens
nicht unter besondere Buſse 11. Andere endlich strafen sie nach den
Grundsätzen kumulativer Konkurrenz 12. Der aus Anlaſs einer Heim-
suchung begangene Todschlag wird regelmäſsig als qualifizierter Tod-
schlag gebüſst 13.
Eine Gruppe von Rechten sieht das Merkmal der Heimsuchung
schon in der feindseligen Umzingelung des Hauses; so das bairische,
das friesische und anglo-warnische Recht 14. Heimsuchung hat nämlich
schon verbrochen, qui manu collecta hostiliter domum alterius circum-
dederit, hostili manu cinxerit. Gemäſs dem Geiste des alten Rechtes
muſste die feindselige Absicht zu typischem Ausdrucke gelangt sein;
nach dem Baiernrechte dadurch, daſs der Führer der Bande einen
Pfeil oder Speer oder sonst ein Geschoſs in den umzingelten Hof ab-
schoſs 15. Laut den sogenannten Leges Henrici primi genügte ein
gegen die Thüre oder das Haus gerichteter Pfeilschuſs oder Stein-
wurf oder ein demonstrativer Schlag (colpus ostensibilis) 16. Pfeil-
schuſs oder Gerwurf waren Zeichen der Kriegserklärung, symbolische
Handlungen, durch die man in heidnischer Zeit den Feind dem
Kriegsgotte zu weihen pflegte 17.
Schwedisches und jütisches Recht lieſsen bei der Heimsuchung
das Erfordernis der Gefolgschaft fallen, so daſs auch ein einzelner
Heimsuchung oder Heerwerk verüben konnte und dieses Verbrechen
sich nur noch durch das Merkmal schwerer Gewaltthat vom einfachen
Hausfriedensbruche abhob. Dieselbe Entwickelung begegnet nachmals
in deutschen Rechtsquellen. Ein westfränkisches Kapitular unter-
scheidet harizuht und ‘adsalitura in domos’, vermutlich in der Weise,
daſs diese den weiteren Begriff bildete und auch von einem einzelnen
begangen werden konnte 18.
Die Strafe der Heimsuchung ist in den verschiedenen Rechten
eine ungleichartige, was zum Teil mit der Verschiedenheit des vor-
ausgesetzten Thatbestandes zusammenhängt 19. Bei den Langobarden
verwirkt der Unternehmer sein Leben 20, bei den Angelsachsen sein
Vermögen, während sein Leben im Ermessen des Königs steht 21.
Auf grundsätzliche Lebensverwirkung deutet es auch hin, wenn
schwere Heimsuchung nach salischem Rechte vom Anführer mit dem
Wergelde gebüſst wird. Nordische Rechte behandeln die Heimsuchung
oder doch die schwere Heimsuchung als unsühnbare That 22, eine Auf-
fassung, die vermutlich unter dänischem Einfluſse für die als Haus-
bruch ausgezeichnete Heimsuchung 23 auch bei den Angelsachsen ein-
drang.
Die deutschen Volksrechte des fränkischen Reiches setzen auf die
einfache Heimsuchung Buſsen, die niedriger sind als das Wergeld und
mitunter für die Mitglieder der Bande nach dem Maſse der Beteiligung
abgestuft werden 24. Bei den Baiern büſst der Führer die heriraita
mit 40 Solidi und mit einem fredus von gleicher Höhe, die heimzuht
mit Buſse und Brüche von je 12 Solidi 25. Die karolingischen Kapitu-
[654]§ 141. Brandstiftung und Feuerverwahrlosung.
larien bedrohen die Heimsuchung mit der königlichen Bannbuſse, die
von den Teilnehmern jeder zu zahlen hat, während nach friesischem
Volksrechte der Führer das friesische Wergeldsimplum, jeder Genosse
den fredus von 12 Solidi verbricht.
Neben der strafbaren Heimsuchung hatte es ursprünglich auch
eine erlaubte gegeben, die Heimsuchung in gerechter Fehde. Eine
angelsächsische Satzung erörtert den Fall, daſs jemand seinen Feind
in dessen Behausung belagert, nachdem er ihn vergeblich um Recht
gebeten hat. Wenn die Belagerung sieben Nächte lang gedauert und
der Belagerte sich nicht ergeben hat, ist es erlaubt, Gewalt anzu-
wenden 26. Im fränkischen Reiche wurde zunächst die Tötung im
eigenen Hause unter volksrechtliche, dann die Heimsuchung schlecht-
weg unter königsrechtliche Strafe gestellt.
Wilda, Strafrecht S. 940. v. Richthofen, Zur Lex Saxonum S. 305. Osen-
brüggen, Strafrecht der Langobarden S. 154. Derselbe, Die Brandstiftung 1854,
S. 1 ff. Brandt, Forelæsninger II 115.
Neben der Brandstiftung 1 als absichtlicher Branderregung steht
die Feuerverwahrlosung als absichtslose Missethat gleichen Erfolgs.
Mit seltener Übereinstimmung rechnen es die Quellen zum That-
bestande der Brandstiftung, daſs sie volens, voluntarie, asto animo,
per aliquam invidiam vel odium, mit Willen, mit feindlicher Hand
geschehe, oder sie bringen die Absicht durch die Worte focum
mittere, Feuer setzen, durch die Bezeichnung des Brandstifters als
blǽsere (Bläser) zum Ausdruck 2.
Als Gegenstand der Brandstiftung werden nur Gebäude, meistens
Häuser, mitunter auch Kirchen 3, Ställe, Scheunen, Speicher und
Mühlen genannt 4. Anzünden eines Zaunes oder behauenen Holzes
wird nach der Lex Salica als Zerstörung fremden Eigentums mit 15
Solidi gebüſst, derselben Buſse, die z. B. auch auf das Umhauen des
Zaunes gesetzt ist 5. Das Niederbrennen eines Gehölzes, wudabærnet,
straft das angelsächsische Recht gleich dem Niederhauen, aber nicht als
Brandstiftung 6. Das bairische Volksrecht erwähnt auch das Anzünden
einer Miete und eines Schobers, belegt es jedoch mit geringer Buſse.
Eine Gruppe von Quellen sieht ein wesentliches Merkmal der
Brandstiftung an bewohnten Gebäuden darin, daſs sie heimlich oder daſs
sie nächtlich geschehe 7, während die offene Brandstiftung als vorsätz-
liche Sachbeschädigung oder als Fall der Heimsuchung aufgefasst
und bei der hellen Tages erfolgten Brandstiftung unbewohnter Bau-
lichkeiten die Heimlichkeit wohl als selbstverständlich vorausgesetzt
wird. Ergänzend griff in dieser Beziehung das karolingische
Bannstrafrecht ein, indem es die Brandstiftung an Gebäuden schlecht-
weg unter die Bannbuſse stellte. Auf anderem Standpunkte standen
von vornherein das sächsische, das friesische, das langobardische und
das angelsächsische Recht, indem sie gleich nordischen Rechten jenes
Merkmal nicht verlangten. Nachmals wird die heimliche, nächtliche
Brandstiftung als Mordbrand, Nachtbrand oder Mordnachtbrand termino-
logisch und strafrechtlich ausgezeichnet 8 und der gewaltsamen Brand-
stiftung, dem waldbrand oder herebrand, gegenübergestellt 9.
Wer bei Anzündung eines Wohnhauses betroffen wird, darf als
friedloser Mann getötet werden. Zu den buſslosen Tötungen zählt
das friesische Volksrecht die des handhaften Brandstifters10. Ins Feuer
stoſsen mag man nach Östgötalagen den Mordbrenner, wenn beides
zusammen ergriffen wird, Hand und Brand11. Nach altdänischem
Rechte wird der ertappte Brandstifter mit Feuer oder Rad hin-
gerichtet12. Ebenso verfällt nach dem Rechte des schwedischen Up-
landes dem Feuertode, wer gefangen wird mit blasendem Munde und
brennendem Brande13.
Strenge Acht ist, abgesehen von dem Falle der handhaften That,
das Los des Brandstifters nach nordischen Rechten. Friedlos und
unheilig soll er sein und Brandwolf heiſsen laut den norwegischen
Gulaþíngslög14. Lebensverwirkung steht auch im jüngeren angel-
sächsischen15 und im sächsischen16 Rechte auf Brandstiftung17. Die
übrigen deutschen Stammesrechte verlangen entweder eine feste Buſse
oder mehrfachen Ersatz. Nach der Lex Salica ist für Anzünden eines
Gebäudes die Buſse von 62½ Solidi, auſserdem einfacher Schaden-
ersatz und dilatura zu leisten. Wenn Menschen darin schliefen, zahlt
der Brandstifter auſserdem das Wergeld derer, die den Tod fanden,
und an jeden, der zu entrinnen vermochte, die Buſse der Lebens-
gefährdung18. Die Lex Ribuaria erwähnt nur den Fall, daſs in
Folge der Brandstiftung ein Mensch verbrannte. Neben capitale und
dilatura büſst dann der Thäter, wenn er ein freier Mann ist, 600, wenn
ein Unfreier, 36 Solidi19. Bei den Alamannen ist für Brandstiftung
neben einfachem Ersatz eine Buſse von 40, 12, 6 oder 3 Solidi zu
leisten, je nachdem es sich um das Wohnhaus eines Freien oder eines
Knechtes, um Scheunen und Wirtschaftsgebäude oder um Ställe han-
delt20. Wesentlich gleichartige Buſsen hat auſser einfachem Ersatz
9
[657]§ 141. Brandstiftung und Feuerverwahrlosung.
die Lex Baiuwariorum21, daneben aber noch eine besondere Buſse
für jeden Firstfall, d. h. für jeden einstürzenden Giebel. Auſserdem
ist jedem Bewohner des Hauses, welcher unversehrt entkam, die Buſse
der Lebensgefährdung zu zahlen. Dreifachen Ersatz des Brandschadens
legen das langobardische22 und das anglo-warnische23 Recht dem
Brandstifter auf. Doch setzt ein Gesetz Liutprands, wenn das Haus
bewohnt war, eine Buſse von 300 Solidi voraus, was der langobar-
dischen Jurisprudenz zum Anlaſs diente, in solchem Falle dem Be-
schädigten die Wahl zwischen dieser Buſse und dem triplum zu ge-
währen24. Nur das duplum begehrt das friesische Recht. Wenn
man aber den Brand erregte, um den Bewohner des Hauses heraus-
zutreiben und dann zu töten, so ist der Getötete neunfach zu ver-
gelten25.
Sucht man in den zum Teil komplizierten Bestimmungen der
deutschen Volksrechte nach einem strafrechtlichen Grundgedanken, so
wird man ihn darin finden dürfen, daſs der absichtlich herbeigeführte
vermögensrechtliche Brandschaden als eine qualifizierte Eigentums-
zerstörung bestraft wurde und zwar bei den Saliern, Anglowarnen
und Friesen mit Strafsätzen des Diebstahls, bei Sachsen und Angel-
sachsen nach Art todeswürdigen Diebstahls. Soweit die Brandstiftung
das Leben gefährdet, greift nach salischem und bairischem Rechte
die Buſse der Lebensgefährdung ein, während das langobardische dies-
falls statt des dreifachen Ersatzes 300 Solidi, nämlich das Wergeld
(150 Sol.) nebst dem entsprechenden Friedensgelde, verlangt.
Das ältere Recht kannte auch eine erlaubte Brandstiftung.
Sie wurde als Wüstung an dem Hause des Friedlosen vollzogen,
findet sich als selbständiges Zwangsmittel im sächsischen Ungehorsams-
verfahren und hat sich als Brandrecht über die fränkische Zeit hinaus
erhalten. Die Brandstiftung war einstens in gerechter Fehde erlaubt
gewesen. Hauptsächlich um sie in dieser Anwendung zu treffen,
haben sie die Karolinger unter die Bannfälle aufgenommen.
Vereinzelte Aussprüche der Quellen erörtern auch Fälle absichts-
loser Branderregung, um sie dem Urheber entweder als Ungefähr-
werke26 zuzurechnen oder aber jede Haftung auszuschlieſsen. Ersteres
ist der Fall bei typischer Fahrlässigkeit. Wer Feuer im Freien ent-
facht, ist verpflichtet, es wieder auszulöschen. Versäumt er diese
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 42
[658]§ 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande.
pflichtmäſsige Obsorge, so haftet er unter bestimmten Voraussetzungen
für einfachen Ersatz des verursachten Schadens; so nach burgun-
dischem Rechte27, wenn das Feuer nicht etwa vom Winde fortge-
trieben wurde, so nach langobardischem28 und sächsischem29, wenn
es binnen 24 Stunden einen Schaden anrichtete. Einfachen Ersatz
verlangt bei Feuerverwahrlosung auch das westgotische Recht30. Nach
einer Satzung Rotharis ist ersatzpflichtig, wer Feuer 9 Fuſs vom Feuer-
herde wegträgt, wenn daraus ein Schaden entsteht31. Ein in den
Liber Papiensis unter die Satzungen Lothars I. aufgenommenes Kapi-
tular32 setzt auf Erregung eines Brandes im Walde, abgesehen von
der Ersatzpflicht, die königliche Bannbuſse, während die Lex Wisigo-
thorum, gleichfalls unter polizeilichem Gesichtspunkte, das Anzünden
eines Waldes oder einzelner Bäume mit Prügelstrafe bedroht33.
Wilda, Strafrecht S. 809. 821. 849. 855. Walter, RG II 398 f. v. Richthofen,
Zur Lex Saxonum S. 281. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 97.
Dahn, Studien S. 230 f. Rosenthal, Die Rechtsfolgen des Ehebruchs nach
kanonischem und deutschem Recht 1880. Bennecke, Die strafrechtliche Lehre
vom Ehebruch in ihrer historisch-dogmatischen Entwickelung 1884. Sohm, Das
Recht der Eheschlieſsung 1875, S. 76 f. Derselbe, Trauung und Verlobung
1876, S. 2 ff. Edgar Loening, Kirchenrecht II 584. Habicht, Die altdeutsche
Verlobung 1879, S. 51. Koehne, Die Geschlechtsverbindungen der Unfreien im
fränkischen Rechte in Gierkes Untersuchungen XXII 12 ff. Konrad Maurer,
Die Schuldknechtschaft nach altnordischem Rechte, Münchener SB 1874, S. 11 ff.
v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 263 f. Brandt, Forelæsninger II 85 ff.
Man mag über die oft behauptete und oft bezweifelte Sitten-
strenge, die man den Germanen hinsichtlich des geschlechtlichen Um-
gangs nachrühmt, denken wie man will, jedenfalls bleibt es ein
bemerkenswerter Zug des germanischen Strafrechtes, daſs es die
geschlechtliche Entehrung fornicatio oder adulterium1, ahd. farlegani,
[659]§ 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande.
farlegari2, ags. forligere, hǽmed, unriht-hǽmed3 als Missethat be-
handelt.
Strafbar ist die Entehrte, die sich preisgegeben hat. Nach älterem
Rechte fiel sie der Strafgewalt des Hausherrn und der Sippe anheim.
Die Verwandten mochten sie töten oder in die Knechtschaft ver-
kaufen4. Da es sich dabei um Privatstrafen handelte, konnte die
Rechtssitte bei einzelnen Stämmen einschlummern. Das war, nach
einem Briefe des heiligen Bonifatius zu schlieſsen, bei den Angel-
sachsen der Fall, deren Zuständen jener die Strenge der Altsachsen
entgegenstellt5; ebenso bei den Burgundern und Westgoten6.
Als entehrt überlassen der Strafgewalt der Sippe Burgunder und
Langobarden die Freie wegen Buhlschaft mit einem Knechte, indem
sie eine Verbindung mit ihm nicht als Ehe anerkennen7.
Hie und da hat der Staat die Bestrafung der Entehrten oder
wenigstens der Freien, die sich an einen Knecht hing, subsidiär oder
vollständig an sich gezogen. Wenn die Verwandten es unterlassen,
die Freie zu bestrafen, die mit einem Freien Unzucht trieb, so soll
sie nach Rothari der Gastalde oder Schultheiſs zu Handen des Königs
festnehmen, der dann ihr Schicksal bestimmt8. Die Freie, die sich
mit einem Knechte verbindet, wird, wenn die Sippe sie nicht tötet
1
42*
[660]§ 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande.
oder verkauft, bei Langobarden und Burgundern dem Fiskus ver-
knechtet9. Bei den Westgoten wird die Freie von Amtswegen aus-
gepeitscht und verbrannt, wenn sie sich mit dem eigenen Knechte,
ausgepeitscht und im Rückfalle ihrer Sippe preisgegeben, wenn sie sich
mit einem fremden Knechte einläſst10. Nach friesischem Rechte hat
die Adelige und die Freie durch Unzucht ihr Wergeldsimplum an
den König, die Halbfreie an ihren Herrn verwirkt11. In Norwegen
fiel die Freie, die sich geschlechtlich verging, zur Strafe in die Knecht-
schaft des Königs, aus der sie aber um drei Mark ausgelöst werden
konnte12.
Das fränkische Recht kennt keine öffentliche Strafe der weib-
lichen Unzucht, abgesehen davon, daſs die Freie, die sich mit ihrem
eigenen Knechte verbindet, bei den Saliern der Friedlosigkeit ver-
fällt13. Dagegen wird nach den Capitula Remedii der erste Unzuchts-
fall des Weibes mit zwölf Solidi oder mit Prügelstrafe, der zweite
mit Prügelstrafe und Einkerkerung, der dritte mit Prügelstrafe, Ein-
kerkerung und zwölf Solidi gebüſst14.
Hinsichtlich der dem Manne drohenden Unzuchtstrafen ist
zwischen freien und unfreien Männern zu unterscheiden.
Der Freie, der mit einer Freien Unzucht übte, war ursprünglich
der Fehde und Rache ihrer Verwandten ausgesetzt15. Im Falle
frischer That sprechen einzelne Volksrechte den Verwandten oder
doch bestimmten Verwandten das Recht der Tötung zu16. Das is-
[661]§ 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande.
ländische Recht giebt wegen Unzucht dem Vater, dem Sohne und dem
Bruder die Befugnis, den Schuldigen bis zum nächsten Allthing zu
erschlagen17. Als gerichtlich klagbare Sühne setzen die Volksrechte
eine bestimmte Buſse fest, die bei den Baiern 12, bei den Burgundern
15, bei den Saliern 45, bei den Ribuariern 50, bei den Langobarden
100 Solidi beträgt18. Die Capitula Remedii wenden die oben er-
wähnten Unzuchtstrafen an. Buſse setzen auch die nordischen Rechte
fest mit Ausnahme des isländischen, nach welchem die Klage auf
Waldgang geht19.
Die Schwächung einer Unfreien ist mit entsprechend niedrigeren
Buſsen ihrem Herrn zu sühnen, nach fränkischem Rechte mit 15 20,
nach langobardischem mit 20 oder 1221, nach bairischem und friesischem
Rechte mit 4 Solidi22.
Ein Knecht, der mit einer Freien Unzucht begangen, hat das Leben
verwirkt. Ausdrücklich sagt das Baiernrecht, daſs er der Sippe
ad interficiendum ausgeliefert werden solle23. Nach langobardischem
Rechte nimmt ihn der Fiskus in Beschlag, wenn er nicht von dem
eigenen Herrn oder von den Magen des Weibes getötet worden ist24.
Das westgotische Recht verhängt Prügelstrafe und Feuertod25. Der
Knecht, der mit der eigenen Herrin lebt, wird bei den Saliern ge-
rädert26. Auſserehelicher Beischlaf des Knechtes mit einer Magd hat
eine Leibesstrafe zur Folge, die abgekauft werden kann27.
Unzucht der Braut mit einem Dritten wird als Vergehen gegen
ihren Mundwald und ihre Sippe aufgefaſst. Diesen und nicht dem
Bräutigam gebührt die Ahndung. Bei den Langobarden, Sachsen und
Franken konnte sie gleich der unverlobten Jungfrau von den Ihrigen
am Leben gestraft werden28. Bei den Burgundern führte aus Anlaſs
der Entscheidung eines Rechtsfalles König Sigismund öffentliche Todes-
strafe ein29. Die Westgoten behandelten das adulterium der Braut
gleich dem Ehebruch, indem sie die Schuldige dem Bräutigam ver-
knechteten30. Nach angelsächsischem Rechte hatte die verlobte Jung-
frau, die sich verging, eine ihrem Stande entsprechende Buſse an den
Verlobungsbürgen zu zahlen31.
Unzucht mit der Braut eines anderen straft das burgundische
Recht mit dem Tode, das westgotische gleich dem Ehebruch mit Ver-
knechtung. Die übrigen Rechte dürften sie in ähnlicher Weise be-
handelt haben, wie den Brautraub32.
Die Missethat des Ehebruchs schloſs nicht nur den Beischlaf
zwischen einem verheirateten oder nicht verheirateten Manne und
der Ehefrau eines anderen, sondern auch die an einer solchen be-
gangenen Verbrechen der Notzucht und des Frauenraubes in sich.
Dagegen fiel der mit der Frau, mit der verehelichten Tochter oder
Mutter des Herrn verübte Ehebruch auf Seite des Mannes unter den
Begriff des Treubruches.
Strafbaren Ehebruchs konnte sich nur die Ehefrau gegen den
Ehemann, aber nicht umgekehrt der Ehemann gegen die Ehefrau
schuldig machen. Bekanntlich schloſs das altgermanische Recht die
Polygamie nicht schlechtweg aus. Noch in fränkischer Zeit ist es
dem Ehemann nicht verwehrt, sich eine Kebse zu halten. Erst unter
kirchlichem Einflusse suchte das Königsrecht die Neuerung durchzu-
führen, daſs im Verwaltungswege gegen ehebrecherische Verhältnisse
des Ehemanns eingeschritten werde33.
Die Bestrafung der schuldigen Ehefrau ist Sache des Mannes34
und der Magen des Mannes oder der Frau. Er mag sie schimpflich
verstoſsen oder töten35. Bei den Burgundern wird die Frau, die den
Mann verläſst, im Schlamme erstickt36. Nach westgotischem Rechte
soll die Ehebrecherin von Amtswegen der Willkür des Mannes aus-
geliefert werden37; bei den Angelsachsen hat sie Vermögen, Nase
und Ohren verwirkt38.
Den Ehebrecher darf der Mann auf frischer That erschlagen39.
Wahrscheinlich dem römischen Vulgarrechte haben Westgoten und
Burgunder den Rechtssatz entlehnt, daſs die Tötung des Ehebrechers
nur dann straflos ist, wenn der Ehemann gleichzeitig die Ehefrau
tötet40. Abgesehen von dem Falle der frischen That ist der Ehe-
brecher der Fehde und Rache ausgesetzt. Wird er auf eine gericht-
liche Klage hin überführt, so büſst er nach langobardischem Rechte
mit dem Leben41. Bei den Westgoten wird er verknechtet42. Die
meisten Rechte dagegen legen ihm eine Geldsühne auf. Entweder
33
[664]§ 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande.
hat er sein eigenes Wergeld43 oder das der Frau44 oder endlich eine
feste Ehebruchsbuſse45 zu entrichten. Nach kentischem Rechte muſs
er nicht nur das Wergeld der Frau bezahlen, sondern auch die Kosten
der Wiederverheiratung des geschiedenen Ehemannes tragen46.
Die Blutschande (incestus) ist nicht erst seit der Christianisierung
der Germanen in den Kreis ihrer Missethaten aufgenommen worden.
Abgesehen von den selbstverständlich unzulässigen Verbindungen
zwischen Ascendenten und Descendenten galt schon den heidnischen
Germanen, bei welchen der Ansenkultus eingedrungen war, die Ge-
schwisterehe für verboten47. Wahrscheinlich wurde sie mit un-
sühnbarer Friedlosigkeit geahndet48. Schrittweise hat dann das welt-
liche Recht unter dem Einflusse der christlichen Kirche das Verbot
der Verwandtschaftsehe ausgedehnt und das Ehehindernis der Schwäger-
schaft eingeführt. Infolge dieser Ausdehnung des Incestbegriffes wurde
es notwendig, für die leichteren Fälle der Missethat die alte volks-
rechtliche Strafe abzuschwächen, oder die Ahndung wenigstens in erster
Linie auf kirchliche Maſsregelung zu beschränken. So erklärt es
sich, daſs die Blutschande in den einzelnen Rechten uns fast die
[665]§ 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande.
ganze Reihe von Abspaltungen der Acht vor Augen führt. Auf die
schwersten Fälle des Incestes steht die Todesstrafe. Sie für die von
alters her verbotenen Verbindungen anzudrohen, hat die Staatsgewalt
keinen Anlaſs, wie sich denn in den Volksrechten bezeichnenderweise
keine Strafsatzung gegen die Geschwisterehe findet. Childebert II.
setzte den Tod auf die Ehe mit der Stiefmutter49, wogegen gelindere
Fälle dem Einschreiten des Bischofs überlassen blieben50 und nur,
wenn die Schuldigen sich nicht fügen wollten, Verlust des Vermögens
zu Gunsten der Verwandten verhängt wurde. Konfiskation kennen als
Strafe des Incestes die Lex Ribuaria, die auſserdem das Exil an-
droht51, ferner die oberdeutschen Volksrechte52 und die karolingischen
Kapitularien53. Personen, die kein Vermögen oder nur ein bescheidenes
haben, trifft nach alamannischem und bairischem Rechte an Stelle
der Fronung fiskalische Verknechtung, wogegen sie nach einem Kapitular
Pippins eingekerkert werden und über jene, die das blutschänderische
Verhältnis nicht aufgeben, der Matbann verhängt wird54. Exil und
Verwirkung des Vermögens zu Gunsten der Verwandten ist die west-
gotische Strafe des Incestes55. Bei den Burgundern wird die Frau
dem Fiskus56 verknechtet und verwirkt der Mann das Wergeld an
ihren nächsten Verwandten und eine Buſse von 12 Solidi an den
Fiskus. Nach einer angelsächsischen Satzung soll der Blutschänder je
nach dem Verhältnis der Verwandtschaft Were oder Wette zahlen
oder sein ganzes Gut verlieren57.
Nur auf Verbindungen, die im Gegensatz zum altsächsischen
[666]§ 143. Notzucht und Frauenraub.
Volksrechte die Kirche beanstandet, scheint es sich zu beziehen, wenn
die sonst so strenge Capitulatio de partibus Saxoniae verbotene und
unerlaubte Ehen mit dem ständisch abgestuften Königsbanne von 60,
30 und 15 Solidi ahndet58 und wenn ein Zusatz zum friesischen
Volksrechte in erster Linie die Trennung der Verbundenen und nur
im Falle des Ungehorsams das Wergeld festsetzt59. Gleichen Stand-
punkt nehmen karolingische Kapitularien ein, welche zur Ahndung
des Incestes die Organe der Kirche heranziehen60.
Wilda, Strafrecht S. 829. 839. 845. Grimm, RA S. 633. Derselbe, Über die
Notnunft an Frauen in Z. f. DR V 1. Dazu die Bemerkungen von Gözenbach,
Z. f. DR IX 330. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 109.
Die an einer Freien verübte Notzucht1 wird nur in den Quellen
einzelner Stammesrechte als besondere Missethat hervorgehoben. In
anderen flieſst sie mit dem Frauenraube zusammen und wird als
rapere bezeichnet, wie denn auch im altfranzösischen und anglo-nor-
mannischen Rechte die Notzucht als rap, raz, raptus erscheint2. Wahr-
scheinlich fand die Bewältigung eines freien ledigen Weibes, ebenso
wie der Frauenraub, wenn die beleidigte Sippe nicht zur Fehde schritt,
ihre Sühne regelmäſsig in Buſse und Ehe, wogegen bei handhafter
That das Totungsrecht gegeben war und die Notzüchtigung von Ehe-
frauen unter den Begriff des Ehebruches fiel. Als Notzuchtsbuſsen
erscheinen in der Lex Salica 62½3, bei den Alamannen 404, bei
den Angelsachsen 605 Schillinge. Qualifizierte Notzucht war bei den
[667]§ 143. Notzucht und Frauenraub.
Saliern jene, die an einer Braut mit Überfall des Brautzuges verübt
wurde6. Sie muſste mit dem Wergelde des freien Franken gesühnt
werden. Bei den Westgoten wurde der Missethäter nach Empfang
von hundert Hieben der Verletzten verknechtet7. Halbfreie und Un-
freie, welche das Verbrechen an einer Freien begingen, verwirkten
allenthalben ihr Leben8.
Schärfer tritt die Abgrenzung der Notzucht hervor, sofern diese
an halbfreien und unfreien Weibern begangen wird. Sie ist mit einer
Buſse an den Herrn der Bewältigten zu büſsen, die nach den einzelnen
Rechten verschieden ist und sich meistens nach dem Werte des Weibes
abstuft9. Von Knechten an Halbfreien oder an Unfreien verübt,
wurde die Missethat mit Entmannung oder zu Haut und Haar ge-
ahndet, wenn der Herr die Strafe nicht ablöste10.
Quellen der nachfränkischen Zeit verlangen, daſs die Verletzte,
sobald sie vermag, das Gerüfte erhebe, daſs sie mit zerbrochenem
Leibe, flatterndem Haare und zerrissenen Bändern die Unthat verkünde.
Obzwar die deutschen Rechtsdenkmäler der fränkischen Zeit darüber
schweigen, darf doch aus der in den jüngeren Quellen begegnenden
Übereinstimmung auf hohes Alter der Rechtssitte geschlossen werden11.
Weit strenger sind nachmals die Strafen der Notzucht. Sie gilt
für ein todeswürdiges Verbrechen. Das Haus, in welchem sie verübt
worden war, wird zerstört, alles Lebende darin, insbesondere das Vieh,
getötet12.
Frauenraub, raptus13, liegt vor, wenn ein Mann sich eines freien
oder halbfreien Weibes bemächtigt, um sie zur Ehe zu nehmen, ohne
den Willen der Verwandten, die sie zur Ehe zu geben befugt sind14.
[668]§ 143. Notzucht und Frauenraub.
Ihnen wird die Missethat als Beeinträchtigung ihrer Rechte gebüſst.
Von raptus, rapere, raptor wird daher auch gesprochen, wenn der
Raub mit Zustimmung des Weibes stattgefunden hat 15, wodurch natür-
lich nicht ausgeschlossen ist, daſs der Raub verschieden gebüſst wird,
je nachdem er mit oder ohne den Willen der Geraubten begangen
worden war. Die ehebegründende Kraft, die der Frauenraub ursprüng-
lich besaſs, zeigt ihren Einfluſs auch in der strafrechtlichen Behand-
lung der Missethat.
Von den Volksrechten setzen die meisten auf Frauenraub eine
Buſse, der zum Teil nachweislich der Kaufpreis zu Grunde liegt, um
den einst ein freies Mädchen in die Ehe gegeben wurde. Nach älterem
salischem Rechte betrug sie 62½ Solidi 16, vierzig nach alamannischem 17
und bairischem 18 Rechte, fünfzig Schillinge nach kentischem 19, das
neunfache pretium puellae nach burgundischem Rechte 20. Andere
Rechte weisen strengere Strafen auf. Die Langobarden haben die
Hochbuſse von 900 Solidi 21. Das westgotische Recht liefert den
Frauenräuber und sein Vermögen der Geraubten oder ihren Ver-
wandten aus 22. Bei den Ribuariern 23, Anglowarnen 24 und Angel-
sachsen 25 hat der Frauenräuber sein Wergeld verwirkt 26.
In der Gesetzgebung der Merowinger machten sich hinsichtlich
des Frauenraubes Einflüsse des römischen Rechtes geltend; so in einer
Novelle der Lex Salica, welche die Teilnahme von Verwandten und
wohl auch den Frauenraub selbst mit Tod und Verlust des Vermögens
bestraft 27, so in einer Satzung Childeberts II., wonach der Frauen-
räuber und das mit ihm einverstandene Weib Leben und Vermögen
verwirken und von Amtswegen verfolgt und getötet werden sollen 28.
Das karolingische Königsrecht stellte den Frauenraub unter die
Bannfälle.
Die Leges der Westgoten und Burgunder verhängen gelindere
Strafe, wenn die Geraubte incorrupta zu den Ihrigen zurückkehrt 29.
Im friesischen Rechte wird unterschieden, ob der Frauenräuber
die Geraubte zur Ehe nimmt oder nicht. In jenem Falle ist nur
eine Buſse von zwanzig Solidi 30 an den Vormund verwirkt, in diesem,
wenn ein Beischlaf stattgefunden hatte, ihr dreifaches Wergeld, eines
an sie selbst, eines an den Vormund, eines an den König 31.
Das ältere, namentlich das fränkische Recht macht keinen strafrecht-
lichen Unterschied, ob der Frauenraub, den ein Freier beging, mit Ge-
walt gegen die Geraubte oder mit deren Zustimmung ausgeführt worden
ist 32. Den entgegengesetzten Standpunkt nimmt die Lex Saxonum 33
[670]§ 143. Notzucht und Frauenraub.
ein. Hat der Frauenräuber die That gegen ihren Willen begangen,
so hat er eine Buſse von 300 Solidi an die Verwandten 34 und das
sächsische Freienwergeld von 240 Solidi an die Geraubte zu zahlen.
Lieſs sie sich freiwillig rauben, so erhalten die Verwandten zweimal
300 Solidi, einmal als Buſse, einmal als Kaufpreis des Weibes, das
dem Räuber als Ehefrau verbleibt, während es im ersten Falle resti-
tuiert werden muſs. Sicherlich ist die Unterscheidung der Lex Saxo-
num jüngeres Recht und erst unter Karl dem Groſsen in Sachsen
eingedrungen, nachdem sie sich vorher unter dem Einflusse der Kirche
im Frankenreiche eingebürgert hatte.
Ob und unter welchen Voraussetzungen der Frauenräuber die
Geraubte als Ehefrau behält, ist eine Frage des Eherechtes. Wenn
sie ihm verbleibt, hat er nach ausdrücklicher Vorschrift einzelner
Rechtsquellen den für die Kaufehe geltenden Kaufpreis zu zahlen, so
daſs er nach jenen Rechten, welche die Buſse dem Kaufpreise gleich-
stellen, in solchem Falle das duplum entrichten muſs.
Besondere Grundsätze greifen ein, wenn eine Braut geraubt wird.
Manche Rechte verlangen dafür höhere Buſse als bei Frauenraub:
zweihundert Solidi die Lex Alamannorum 35, die doppelte Buſse des
Frauenraubes die Lex Baiuwariorum 36, deren jüngere Texte dafür
das Wergeld des Missethäters einsetzen 37. Das ältere salische Recht
straft den Brautraub gleich dem Frauenraube. Das jüngere fügt eine
Injurienbuſse von 15 Solidi an den Bräutigam hinzu 38. Nach einem
Kapitular Ludwigs I. soll der Schuldige auſserdem die Bannbuſse
zahlen oder auf so lange ins Exil gehen, als der König bestimmt 39.
Bei den Chamaven verwirkt der Brauträuber sein Wergeld 40. Im
sächsischen und im langobardischen Rechte muſs er neben der Buſse,
die der Vormund erhält, an den Bräutigam den Betrag entrichten,
[671]§ 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage.
den dieser von dem Vormunde wegen Nichterfüllung des Verlöbnis-
vertrages hätte beanspruchen können 41.
Eine Gruppe von Volksrechten sondert vom Frauenraube eine
verwandte Missethat, die man als Entführung im germanischen Sinne
bezeichnet 42. Sie verhält sich zum Frauenraube etwa so, wie das dieb-
liche Behalten eines zugelaufenen Tieres zum Viehdiebstahl. Jene
Missethat liegt vor, wenn ein Freier ein Weib, das sich ohne den
Willen der Ihrigen zu ihm begiebt, aufnimmt und behält, um sich
mit ihr zu verbinden. Dagegen verlangt der Frauenraub ein Weg-
nehmen des Weibes aus der Obhut der Ihrigen. Nach burgundischem
Rechte steht auf rechtswidriges Behalten der dreifache Muntschatz 43,
nach langobardischem eine Buſse von 40 Solidi 44.
Wilda, Strafrecht S. 775. 785. 959 ff. Grimm, RA S. 643 ff. Geib, Straf-
recht I 185. Köstlin, Die Ehrenverletzung nach deutschem Rechte Z. f. DR XV
151. 364. Rich. Loening, Vertragsbruch S. 570 f. Günther, Wiedervergeltung
I 141. 190. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 76. Derselbe,
Alamannisches Strafrecht S. 243. Schmid, Gesetze der Angelsachsen S. 563.
Brandt, Forelæsninger II 88. Stemann, Den danske Retshistorie S. 686.
Soweit die Kränkung der Ehre 1 als selbständige Missethat bestraft
wird und nicht in anderen Delikten aufgeht, kann sie sowohl durch
Worte als auch durch Werke geschehen 2. Die Verletzung der Ehre
durch schimpfliches Wort, convicium, improperium, verbum iniuriosum,
ahd. sceltwort, alts. bismersprâca, ags. bismerword, das nachmals bei
den Alamannen sogen. Beschalken wird im Althochdeutschen wohl auch
schlechtweg als scelta, sceltunga, sceltât bezeichnet. Doch schlieſst
das Wort Schelte, welches seit dem Vorgange Grimms und Wildas
dafür gebraucht wird, auch Fälle falscher Anklage in sich.
Die Lex Salica unterscheidet zwei Hauptgruppen von Schelte 3, eine
Schelte von geringerer Strafbarkeit, deren Buſsen sich auf der Grund-
zahl 15 aufbauen, und eine gefährlichere Schelte, die mit der Buſse
der Lebensgefährdung bedroht ist. Die salische Grundbuſse von
15 Solidi steht auf die Worte cinitus 4, falsator, delator (Angeber) und
auf den Vorwurf des Meineids 5. Dreifachen Schutz der weiblichen
Ehre scheint die Buſse von 45 Solidi darzustellen, die man nach älteren
Texten der Lex Salica verwirkt, wenn man ein freies Weib eine Hure
schilt 6. Nur drei Solidi kosten die Schmähworte concacatus und Fuchs
und der Vorwurf, im Felde den Schild weggeworfen oder aus Feigheit
die Flucht ergriffen zu haben. Bei dem Schimpfworte Hase schwanken
die Handschriften zwischen 3, 6 und 15 Solidi. Strafrechtlich aus-
gezeichnet ist der Vorwurf der Zauberei 7. Wer von einem Manne
sagt, daſs er den Hexen den Kessel trage, und es nicht beweisen kann,
zahlt 62½ Solidi. Das dreifache dieser Buſse ist verwirkt, wenn ein
Weib als Hexe, nach jüngeren Texten der Lex auch, wenn sie als
Hure verleumdet wird 8.
Der alamannische Pactus hebt die Schelte nur als Missethat von
Weibern hervor und behandelt sie als buſslos, wenn die weibliche
Zunge in Zank und Streit gesündigt hatte. Abgesehen davon büſst
das Weib zwölf Solidi, die alamannische Grundbuſse, wenn es gegen
[673]§ 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage.
ein Weib den Vorwurf der Hexerei, gegen einen Mann den der Arg-
list oder Falschheit erhebt 9.
Das langobardische Recht unterscheidet bei Kränkung der weib-
lichen Ehre die im Jähzorn ausgesprochene Schmähung, die man zu
widerrufen bereit ist, und die Verleumdung, die man zurückzunehmen
verweigert. Der Vorwurf der Unzucht und das Wort Hexe wurden
als Schmähung mit 20 Solidi, als nicht widerrufene Verleumdung mit
dem Wergelde des Weibes gebüſst 10. Wer einen Mann arga (Feig-
ling) schilt, sühnt den Schimpf mit 12 Solidi 11.
Nach kentischem Rechte verbricht derjenige, der in fremdem Hause
einen andern meineidig nennt oder mit schmählichen Worten lästert,
sechs Schillinge dem Geschmähten, zwölf dem König und einen
Schilling dem Hausherrn 12. Der Wette an den König und der Buſse
an den Hausherrn liegt der Gedanke zu Grunde, daſs durch solche
Schmähung der Hausfriede gefährdet wird. Strenger ist das angel-
sächsische Recht gegen den Urheber einer öffentlich ausgebreiteten
Verleumdung 13, oder einer Verleumdung, die dem Verleumdeten Nach-
teil bringt an Geld und Gut. Wird deren Unwahrheit dargethan, so
soll der Schuldige seine Zunge verlieren oder erkaufen 14. Wer wegen
Schelte belangt wird, ist befugt, die Wahrheit des Vorwurfs zu be-
haupten und darüber ein Beweisverfahren zu provocieren. Nur für
den Fall, si non potuerit adprobare, stellt die Lex Salica die Schelte
unter Buſse. Nach langobardischem Rechte darf der Vorwurf der
Feigheit, der Unzucht und der Zauberei durch gerichtlichen Zweikampf
erhärtet werden.
Will es der Beleidiger nicht auf den Wahrheitsbeweis ankommen
lassen, so soll er eine Ehrenerklärung abgeben, die nach langobardi-
schem Rechte eine eidliche sein muſs. Wenn es sich um den Schimpf
der Feigheit handelt, so schwört er mit einem Eineide, wenn um den
Vorwurf der Zauberei oder der Buhlschaft, so schwört er selbzwölft,
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 43
[674]§ 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage.
daſs er den Vorwurf nicht auf Kenntnis von Thatsachen hin, sondern
aus Jähzorn (per furorem) erhoben habe. Hält er die Behauptung
aufrecht, daſs die Geschmähte eine Hexe oder Hure sei, so steigert
sich sein Delikt zur verleumderischen Anschuldigung. Denn jene ist,
wenn er mit dem Wahrheitsbeweise durchdringt, mit ihrem Leben der
Strafgewalt der Sippe verfallen 15.
Die nordischen Quellen unterscheiden bei der Schelte Vollrechts-
worte und Halbrechtsworte, je nachdem dafür volles oder halbes Recht
(Buſse) zu zahlen ist. Gewisse Schmähungen, so die der Feigheit,
geben dem Gescholtenen nach isländischem Rechte die Befugnis so-
fortiger Tötung und haben, wenn im Rechtswege geltend gemacht,
die Verurteilung zum Waldgange zur Folge. Eine eigenartige Gruppe
von Ehrenkränkungen faſst der Begriff der ýki, der Übertreibung,
zusammen. Es sind Scheltworte, die etwas Unmögliches enthalten,
z. B. daſs ein Mann jede neunte Nacht ein Weib sei, daſs er ein Kind ge-
boren habe. Erwähnt mag hier noch werden, daſs nach dem dritten
Gudrunliede der Edda die Magd Herkia, weil sie die Gudrun bei ihrem
Gatten wegen Ehebruchs verleumdet hatte, im Sumpf erstickt wurde,
nachdem das Gottesurteil des Kesselfangs die wissentlich falsche An-
schuldigung ergeben hatte.
Ein allgemeiner Begriff der Realinjurie war dem älteren Rechte
unbekannt. Das Wort iniuria wird in so weitem Sinne gebraucht,
daſs es nicht nur die Körperverletzung, sondern auch die Tötung
bezeichnen kann 16. Doch äuſsert sich der Schutz gegen Ehrenkrän-
kungen, die nicht durch Worte, sondern durch Werke geschehen, in
mannigfaltiger Weise. Gewisse an sich strafbare Handlungen werden
durch das Merkmal der Ehrenkränkung als Missethaten höherer Straf-
barkeit qualifiziert. Darum wird z. B. bei den Langobarden die Maul-
schelle doppelt so hoch als der Faustschlag 17, der Haargriff bei
den Sachsen so hoch wie Blutrunst gebüſst 18. Das halbe Wergeld
setzt Rothari als Buſse, wenn man mit Gefolge einen freien Mann
überfällt und schmählich durchprügelt 19. Bei Verlöbnisbruch verlangt
das Baiernrecht von dem Schuldigen auſser der Buſse eine eidliche
Ehrenerklärung zu Gunsten der Braut und ihrer Sippe 20. Gewalt-
[675]§ 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage.
thätigkeiten beschimpfenden Charakters können das Gepräge des Ver-
suchsdeliktes haben und demgemäſs geahndet werden; so die Weg-
sperre, die Wassertauche, unzüchtige Handlungen gegen Frauen 21. Rein
kommt der Charakter der Realinjurie nur in vereinzelten typischen
Fällen zum Ausdruck. Dahin gehört, daſs man einem Freien wider
Willen Haar oder Bart schert 22, daſs man ihn entwaffnet 23, über
das Dach des Hauses, in dem der Hausherr oder ein anderer sitzt,
in illius contumeliam einen Stein wirft 24. Die Hochbuſse von 900
Solidi setzt ein Gelegenheitsgesetz Aistulfs, wenn jemand Schmutz-
wasser und Unflat über einen Hochzeitszug ausgieſst. Die Buſse ist
zur Hälfte dem Könige, zur Hälfte dem Vormunde der Braut zu zahlen 25.
Falsche Anklage, die man im Volksgerichte erhob, war nach den
meisten Volksrechten, wie es scheint, nicht schlechtweg, sondern nur
unter gewissen Voraussetzungen, nämlich als Gefährdung der Un-
bescholtenheit, strafbar. Sachlich steht sie der oben erörterten Schelte
sehr viel näher als nach unserer heutigen Auffassung. Ja, gewisse
Arten falscher Anklage fallen selbst im Wortsinne unter den Rahmen
der Schelte; so die Urteilschelte und die prozessualische Eidesschelte.
Allerdings wird in den Quellen dem sachfälligen Kläger gelegent-
lich eine Buſse auferlegt. Allein die allgemeine Strafbarkeit der
falschen Anklage darf daraus nicht gefolgert werden. Die Buſse steht
zum Teil auf Fälle, in welchen eine falsche Anklage im eigentlichen
Sinne nicht vorliegt; so auf unrechten Anefang 26, bei welchem ein per-
sönlicher Vorwurf gegen den Besitzer nicht erhoben, sondern nur be-
hauptet wird, daſs die Sache gestohlen oder geraubt sei. Andererseits
ist die Buſse, die man im Verfahren um handhafte That verwirkt,
wenn man die Schuld des Gebundenen nicht zu beschwören vermag,
die Buſse der unrechtmäſsigen Bindung und nicht die der falschen
Anklage 27.
Dagegen halte ich es für sehr wahrscheinlich, daſs die falsche
Anklage um unehrliche Thaten, um Meinwerke, buſsfällig machte.
Auſser Zweifel steht, daſs das bei der ungerechten Beschuldigung des
Meineids und bei der Eidesschelte der Fall war 28, die nach fränkischem
Rechte mit fünfzehn Solidi gesühnt wurden. Höhere Buſse (45 Solidi)
verwirkte, wer den gescholtenen Urkundenschreiber nicht zu über-
führen vermochte 29. Der Vorwurf der Zauberei wurde, wenn gericht-
lich erhoben, sicherlich nicht minder bestraft als die auſsergerichtliche
Schelte 30. Nach langobardischem Rechte muſste der Ehemann die
Anschuldigung der Ehefrau wegen Ehebruchs und Mordanschlags,
wenn er sie nicht auf bestimmte Verdachtsgründe hin erhoben hatte,
mit dem Wergelde eines ihr ebenbürtigen freien Mannes büſsen 31.
Allenthalben verwirkte, wie es scheint, eine Buſse, wer einen anderen
wegen Diebstahls beschuldigte, zum mindesten dann, wenn er der
wissentlich falschen Anklage überführt werden konnte 32.
Nach spätrömischem Rechte wurde die Kalumnie, die falsche An-
schuldigung wegen eines Verbrechens mit derselben Strafe geahndet,
die auf die vorgeschützte Missethat gesetzt war. Durch Inscriptio
muſste sich der Ankläger schriftlich verpflichten, daſs er, wenn er
sachfällig würde, die dem Angeklagten drohende Strafe erleiden wolle 33.
[677]§ 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage.
Dieser Grundsatz des römischen Rechtes hat sich im westgothischen
und im fränkischen Reiche für die römische Bevölkerung erhalten 34.
Formulare für jene Inscriptionen sind uns aus fränkischer Zeit über-
liefert 35.
Der fremdrechtliche Gedanke ist zuerst in das westgotische
Recht 36, aus diesem für Fälle wissentlich falscher Anklage in die Lex
Baiuwariorum 37 eingedrungen. Für die gegen den Richter wegen
Bestechlichkeit erhobene Anklage hat ihn die Lex Burgundionum auf-
genommen 38. In einem singulären Falle wendet ihn auch eine Satzung
Liutprands an 39.
Mit Unrecht behauptet man, daſs das ältere deutsche Recht die
falsche Anklage nach dem Gesichtspunkte der Talion bestraft habe.
Im Volksgerichte erhoben, machte die falsche Anklage den Ankläger
wahrscheinlich nur strafbar, soweit sie an die Ehre ging. Im übrigen
schützte gegen mutwillige und verleumderische Anklagen der ganze
Zuschnitt des Gerichtsverfahrens, indem der Voreid, der dem Kläger
unbedingt oder auf Verlangen des Gegners oblag, Anlaſs zu einer
Meineidsklage geben konnte, und indem der Kläger, der den Beklagten
zur Reinigung durch ein Gottesurteil zwang, im Falle des Gelingens
den Buſsen der Eidesschelte verfiel.
Unter besonderen Voraussetzungen ist nach salischem Rechte
die falsche Anklage vor dem Könige unter Strafe gestellt. Wenn
jemand einen Unschuldigen in dessen Abwesenheit vor dem Könige
beschuldigt, so büſst er nach den älteren Texten der Lex Salica
62½ Solidi 40. Die Lex denkt dabei wohl hauptsächlich an die Be-
schuldigung der Infidelität. Die Buſse ist nicht Talionbuſse, sondern
Buſse der Lebensgefährdung. Die Lex Ribuaria setzt auf die falsche
Anklage vor dem Könige schlechtweg die Buſse von 60 Solidi 41. Nach
[678]§ 145. Zauberei, Meineid und Walraub.
jüngeren Texten der Lex Salica sind 200 Solidi (das Wergeld des
freien Franken) verwirkt, wenn die Beschuldigung ein todeswürdiges
Verbrechen des Abwesenden, ein crimen, unde mori debuisset, zum
Gegenstande hatte 42; die Buſse von 62½ Solidi wird nur noch auf
die Anschuldigung wegen culpae minores gesetzt. Bei den Lango-
barden büſste sein Wergeld, wer wegen todeswürdigen Verbrechens
vor dem König eine Anklage erhob und im Zweikampfe mit dem
Gegner unterlag 43.
Wilda, Strafrecht S. 961 ff. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 61.
151. 158. 160. Dahn, Studien S. 234 f. Gengler, Die strafrechtliche Lehre
vom Verbrechen der Vergiftung. Erstes Heft 1842, S. 154. Konrad Maurer,
Die Bekehrung des norwegischen Stammes zum Christenthume II 415 ff. v. Liszt,
Meineid und falsches Zeugnis 1876, S. 41 f. L. Freund, Lug und Trug unter
den Germanen S. 1863, 165. Cosack, Eidhelfer S. 65. v. Richthofen, Zur
Lex Saxonum S. 236. Schmid, Gesetze der Angelsachsen S. 631.
In die Zeit der Volksrechte ragen noch Verbrechensbegriffe hinein,
die ursprünglich durch heidnisch-religiöse Vorstellungen bestimmt
wurden, aber seit der Christianisierung der Germanen entweder christ-
liches Gepräge erhielten oder in andere Verbrechensbegriffe aufgingen.
Aus der Gruppe jener Missethaten sind insbesondere hervorzuheben:
In heidnischer Zeit war nicht jede, sondern nur die schädliche
Zauberei strafbar. Die christliche Lehre verpönte die Zauberei schlecht-
weg als ein mit heidnischen oder teuflischen Mächten in Verbindung
stehendes Werk. Allein das ältere Recht strafte die Zauberei nur,
wenn sie schädliche Wirkungen herbeiführte, und etwa noch, wenn sie
als Versuchsdelikt oder Versuchshandlung darauf angelegt war, solche
herbeizuführen 1.
Unter den Begriff der schädlichen Zauberei 2, maleficium, fällt
[679]§ 145. Zauberei, Meineid und Walraub.
die Vergiftung 3. Weil sie aus Kräutern Gifttränke bereitet, heiſst die
Hexe (stria, striga) in den Volksrechten mitunter schlechtweg herbaria,
wie denn auch das Wort veneficium für schädliche Zauberei gebraucht
wird. Tötung durch Gift, in den fränkischen und oberdeutschen
Volksrechten als Unterart der Zauberei behandelt, wird nach diesen
und nach langobardischem Rechte mit dem Wergelde des Getöteten
gesühnt 4. Doch steht im Hintergrunde der compositio der Feuertod
als Privatstrafe oder als Racheakt 5. Jener war wohl auch regelmäſsig
das Los des Unfreien, den der Herr den Verwandten des Vergifteten
ausgeliefert hatte, nach langobardischem Rechte ohne das Recht der
Lösung zur Tötung ausliefern muſste. Andere Rechte behandeln bei
Freien das Verbrechen schlechtweg als ein todeswürdiges; so die
Lex Wisigothorum, die wegen Giftmordes ‘mortem turpissimam’ an-
droht 6, so das angelsächsische und das schwedische Recht 7.
Gleiche Strafen verwirkt, wer durch sonstige Zauberkünste einen
Menschen um das Leben bringt. So setzt eine Stelle der Lex Salica
das Wergeld des Getöteten als Buſse, wenn eine Hexe überführt wird,
einen Menschen verzehrt zu haben 8. Daſs der Aberglaube, eine Hexe
könne einen Menschen verzehren, auch bei Langobarden und Sachsen
noch im Schwange war und daſs man Weiber um solcher Mahlzeit
willen zu verbrennen pflegte, läſst eine Satzung Rotharis ersehen, die
auf das Verbrennen von Hexen hohe Buſse setzt, und ein Kapitular
Karls des Groſsen für Sachsen, worin es bei Todesstrafe ver-
boten wird 9.
Giftgeben und Zauberei, die nicht den Tod des Opfers zur Folge
haben, ahndet das salische Recht mit der Buſse der Lebensgefährdung,
[680]§ 145. Zauberei, Meineid und Walraub.
das ribuarische mit dem halben Wergelde, dieses aber nur dann, wenn
die Missethat an dem Körper des Vergifteten oder Behexten sichtbare
Spuren zurücklieſs 10. Nach bairischem Rechte wird durch erfolg-
loses Giftgeben die Unwahnsbuſse von 12 Solidi verwirkt 11. Das lango-
bardische Recht setzt auf Giftgeben das halbe Wergeld, auf Gift-
mischerei 20 Solidi, die Buſse des gewöhnlichen consilium mortis 12.
Zur Zauberei gehört als eine Art der Vergiftung auch das Dar-
reichen von Tränken, durch die man einer Frau die Fruchtbarkeit
benimmt 13, und die Abtreibung fremder Leibesfrucht, die nach bairischem
Rechte mit Verknechtung, nach westgotischem mit dem Tode be-
straft wird 14.
Von den Hexen glaubte man, daſs sie die Ernte schädigen und
Unwetter erzeugen können. Das Wort Hexe, ahd. hagazussa, ags.
hægtesse, bedeutet ursprünglich die das Feld schädigende 15. Das bai-
rische Volksrecht hat für ein die Ernte gefährdendes Zauberwerk
(aranscarti) die Buſse von 12 Solidi 16, läſst aber auſserdem den Urheber
für jeden Schaden haften, der Haus oder Vieh des Eigentümers binnen
Jahresfrist betrifft 17. Wettermacher werden nach westgotischem Rechte
zu Haut und Haar bestraft und entweder vom Richter durch Ein-
kerkerung oder nach dem Ermessen des Königs unschädlich gemacht 18.
Die Brüche von 40 Solidi droht eine Satzung des Baiernherzogs Tassilo
an, wenn jemand eine gestohlene Sache durch Zauberkünste auſser
Landes bringt 19.
Unter kirchlichem Einflusse nahm das weltliche Recht das Zauber-
wesen mit Einschluſs der Wahrsagerei unter die Missethaten auf,
die von Amtswegen aufgespürt und verfolgt wurden. Bei den Lango-
barden war es Sache des Richters und der Unterbeamten, die Schul-
digen zu entdecken und ins Ausland zu verkaufen. Den Kaufpreis
[681]§ 145. Zauberei, Meineid und Walraub.
erhielten sie als Lohn ihrer Thätigkeit. Eidlich muſsten die Unter-
beamten dem iudex geloben, hierin nichts versäumen zu wollen. Im
fränkischen Reiche wurde seit karolingischer Zeit die Aufdeckung und
Verfolgung von Zauberwerken und heidnischen Gebräuchen in erster
Linie den kirchlichen Organen überlassen. Bei den Sachsen sollten
Zauberer und Wahrsager nach einer Vorschrift Karls des Groſsen, wie
es scheint mit Verlust ihrer Freiheit, den Priestern übergeben werden.
Amtliche Ausrottung der Zauberer, der Hexen und aller, die sie
begünstigen, ordnet ein Kapitular Karls II. an 20. Verwandte Vor-
schriften finden sich im angelsächsischen Rechte 21. Sie stützen sich
auf Stellen der Bibel, nach welchen Zauberinnen und Wahrsager nicht
am Leben bleiben sollen 22.
Der Meineid zählte zwar nach germanischer Volksanschauung zu
den Meinwerken; doch scheint man in älterer Zeit die Bestrafung des
Meineides in erster Linie von den Wirkungen des Fluches erwartet
zu haben, die der Schwörende für den Fall der Unwahrheit auf sich
herabrief 23. Denn die volksrechtlichen Strafen, die uns in den für
das älteste Recht maſsgebenden Quellen begegnen, sind verhältnis-
mäſsig gering. Die fränkischen Volksrechte haben für Meineid die
Buſse von 15 Solidi; ja, der Eidhelfer, der nicht zu den tres seniores
gehört, büſst bei den Saliern nur 5 Solidi 24. In Baiern beträgt
die Meineidsbuſse zwölf Schillinge, in nordischen Rechten drei Mark 25.
Bei den Angelsachsen taucht eine weltliche Meineidstrafe erst in
Knuts Gesetzen auf. Bis dahin scheint man den Meineidigen nur
kirchlicher Buſse unterworfen zu haben 26.
Die Steigerung der Meineidstrafen erfolgte erst unter christlichem
Einfluſs. Dies geht deutlich aus der vielfach übersehenen Thatsache
hervor, daſs die schwereren Meineidstrafen, die in den karolingischen
Volksrechten begegnen, nur den in der Kirche oder auf die Reliquien
der Heiligen geschworenen Eid, also nur die neuen christlichen, nicht
aber die fortlebenden nationalen Formen des Eides betreffen 27.
Am frühesten stellte sich das Bedürfnis, die Meineidstrafen zu
schärfen, bei den Burgundern ein. Die Lex Burgundionum setzte auf
den Meineid der Partei das Neungeld des Streitobjektes, auf falsches
Zeugnis die Buſse von 300 Solidi 28. Wie diese Bestimmungen in
Burgund eine Neuerung waren, so beruhte es auch bei den Langobarden
auf einer Reformsatzung König Liutprands, daſs durch wissentlichen
Meineid das halbe, durch falsches Zeugnis das volle Wergeld des
Schuldigen verwirkt wurde 29.
Die karolingischen Kapitularien führten als reichsrechtliche Strafe
des Meineids den Verlust der Hand 30 oder die Lösungsbuſse der Hand
ein 31. Dem entspricht der Rechtssatz der Lex Chamavorum, daſs der
Meineidige die Hand verlieren oder mit dem vierten Teile des Wer-
geldes erkaufen solle 32. Schärfere Strafen wurden bei den Friesen
und Sachsen auf den in christlicher Form geschworenen Meineid ge-
setzt, wahrscheinlich mit Rücksicht auf das bei ihnen fortlebende
Heidentum, das vor solcher Eidesform geringe Ehrfurcht haben mochte.
Nach der Lex Frisionum büſste man den Meineid auf die Reliquien
mit dem Wergeldsimplum und mit der Lösungsbuſse der Schwurhand,
während der Eidhelfer nur jenes verwirkte 33. In Sachsen galt der
wissentliche Meineid, der in der Kirche geschworen wurde, für todes-
würdig; der unwissentliche fand in der Lösungsbuſse der Hand seine
Sühne. Bei den Angelsachsen ist seit den Tagen des Königs Knut
Verlust der Hand oder deren Lösungsbuſse die Strafe des auf ein
Heiligtum (on háligdóme) abgelegten Meineides 34.
Die Strafe des falschen Zeugnisses ist Meineidstrafe nach jenen
Rechten, nach welchen das Zeugnis erst mit dem Eide gegeben
wurde. Anders lag die Sache bei den Langobarden, weil ihnen der
Zeugeneid für das Zeugnis nicht wesentlich war 35. Eine vom Mein-
27
[683]§ 145. Zauberei, Meineid und Walraub.
eide unabhängige Bestrafung des falschen Zeugnisses kennt das bur-
gundische Recht, da es im Falle der gelungenen Zeugenschelte die
Buſse von 300 Solidi nicht nur jenem Zeugen auferlegt, der vor dem
Zweikampfe geschworen hatte, sondern auch allen Zeugen, qui se pro-
miserant juraturos 36. Als das karolingische Königsrecht die Zeugen
vor dem Eidgange verhören und den Widerspruch zwischen Zeugen
und Gegenzeugen durch Gottesurteil erledigen lieſs, ergab sich eine
Verschiedenheit in der Behandlung des beschworenen und des un-
beschworenen Zeugnisses. Der falsche Zeuge, der als ausgewählter
Kämpe das Zeugnis beschworen hatte, verlor die rechte Hand. Seine
Genossen, die nicht geschworen hatten, zahlten eine compositio, die
der Lösungsbuſse der Hand entsprach 37.
Die Beraubung eines toten Menschen, ahd. walaraupa 38, ags.
wælréaf 39, nord. valrof 40, wurde unter heidnisch-religiösen Gesichts-
punkten als eine eigenartige Missethat behandelt, deren Begriff mit
den Anschauungen über das Fortleben nach dem Tode zusammenhing.
Der Walraub war Blutraub oder Reraub. Blutraub beging man
an einem Menschen, den man selbst getötet hatte, mochte nun der
Todschlag um des Raubes willen verübt worden sein oder nicht. Dem
Getöteten soll man, so sagt eine angelsächsische Quelle aus normanni-
scher Zeit, nichts nehmen, sondern den Leichnam auf den Schild legen,
das Haupt nach Westen, die Füſse nach Osten gerichtet 41. Auf
Blutraub setzen die meisten Rechte eine Buſse, die in Fällen erlaubten
Todschlags selbständig, sonst aber neben der Sühne der rechtswidrigen
Tötung bezahlt wird. Die Lex Salica hat dafür 62½ Solidi, die
Buſse qualifizierten Raubes 42. Nach langobardischem Rechte 43 betrug
[684]§ 145. Zauberei, Meineid und Walraub.
die Buſse des Blutraubes 80, nach altalamannischem 40 Solidi 44,
während die Lex Baiuwariorum zweifachen 45, die Lex Alamannorum
für Beraubung des Ermordeten (nach Analogie des Diebstahls) neun-
fachen Ersatz des Weggenommenen verlangt 46. Die Burgunder straften
die Tötung zum Zwecke des Raubes mit dem Tode und einfachem
Ersatze 47.
Reraub, ahd. hrêroub, langob. rairaub, fries. hrêrâf (von hrêo,
Leichnam), war die Beraubung eines Leichnams ohne Konkurrenz mit
erlaubter oder unerlaubter Tötung. Die strafrechtliche Behandlung
der Missethat gestaltete sich verschieden, je nachdem sie am un-
bestatteten oder am bestatteten Leichnam verübt wurde. Im ersten
Falle verwirkte nach fränkischem Rechte der Thäter 100 Solidi,
das halbe Wergeld (nebst capitale und dilatura) 48. Rothari setzte
dafür wie bei Blutraub die Buſse von 80 Solidi 49, das bairische Recht
die Diebstahlsbuſse 50. Dagegen machte die Beraubung des bestatteten
Leichnams bei den Franken den Thäter friedlos 51. Nach alamannischem
Rechte wurde sie mit neunfachem Ersatz und auſserdem durch eine
Buſse gesühnt, die 40 Solidi betrug, wenn die Leiche eines freien
Mannes, 80 wenn die eines freien Weibes, 12 wenn die eines Knechtes
oder einer Magd beraubt wurde 52. Das bairische und das friesische
Recht behandelten das Verbrechen als Diebstahl 53.
Im norwegischen Rechte wurde Walraub mit strenger Friedlosig-
keit geahndet; er galt für ein Neidingswerk 54; ebenso im jüngeren
angelsächsischen Rechte 55.
Anhangsweise sei noch auf einige andere Verbrechen hingewiesen,
die mit dem heidnischen Kultus zusammenhängen. Ein todeswürdiges
Verbrechen war die Verletzung heidnischer Tempel 56, ein Rechtssatz,
den Karl der Groſse in Sachsen auf die christlichen Kirchen über-
[685]§ 146. Landes- und Hochverrat.
trug 57. Eine Missethat gegen den heidnischen Kultus war es ur-
sprünglich auch, wenn man einen Gehängten lebend oder tot vom
Galgen nahm. Da die rituelle Todesstrafe ursprünglich den Charakter
des Opfertodes hatte, wurde der Gehängte dem Gotte entzogen, dem
er als Opfer dienen sollte. In der Lex Salica begegnet uns das Delikt
bereits unter dem Gesichtspunkte der strafbaren Begünstigung 58.
Religiöse Färbung hatten die Delikte der Leichen- und der Gräber-
schändung und dürften einstens auch die Blutschande und der Ver-
wandtenmord besessen haben.
Wilda, Strafrecht S. 984. Roth, Beneficialwesen S. 128 ff. 388 ff. Waitz, VG.
II 1, S. 195 f. II 2, S. 291, III 307 f. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden
S. 52 ff. Dahn, Westgothische Studien S. 236 ff. v. Amira, Vollstreckungsver-
fahren S. 21. Brandt, Forelæsninger II 130.
Was das neuere Strafrecht als Landesverrat bezeichnet, war im älteren
Rechte Treubruch gegen das Gemeinwesen. Als solchen heben die
Quellen in erster Linie hervor, daſs jemand Feinde in das Land ruft
oder führt, um daselbst zu heeren 1. Nordische Quellen haben dafür
den Ausdruck: den Schild, den feindlichen Schild in das Land, über
des Landes Grenzwald tragen 2. In der Belehrung, die Karl der
Groſse seinen Unterthanen über den Umfang der Treupflichten gab,
setzte er als selbstverständlich und bekannt voraus, daſs es Infideli-
tät sei, wenn man einen Feind in das Reich führe 3. Nach dem
bairischen Rechte ist es auch Landesverrat, wenn man eine Stadt des
Landes dem Feinde verrät 4. Während der Normannennot erklärte ein
westfränkisches Kapitular jeden für einen Verräter des Vaterlandes, der
den Normannen Pferde oder Waffen veräuſsern werde 5. Als Fälle
[686]§ 146. Landes- und Hochverrat.
von Landesverrat erscheinen noch im langobardischen Edikte die eigen-
mächtige Absendung von Boten und Unterhändlern in die Nachbar-
länder, die Übermittlung von Staatsgeheimnissen an das Ausland 6 und
als eine minder strafbare Abart die Begünstigung von feindlichen
Spionen 7.
Die Strafe des Landesverrats war unsühnbare Friedlosigkeit.
Schon nach Tacitus wurden Verräter und Überläufer aufgeknüpft 8.
Der Neidingswerke gröſstes war es nach dem Drönter Rechte, wenn
man Land und Leute ‘unter dem Könige weg verriet’ 9. Die Friesen
führen nachmals den Landesverräter nordwärts an den Strand und
versenken ihn in die See 10. Tod und Einziehung des Vermögens
setzt das langobardische, Tod oder Verbannung nebst Konfiskation das
alamannische Volksrecht auf den Landesverrat. Nach der Lex
Baiuwariorum sind Leben und Gut des Schuldigen dem Herzog ver-
fallen. Unablösbare Todesstrafe und Fronung des Vermögens war bei
den Franken die Strafe solcher Missethat 11.
Als eine Art des Landesverrats, aber in selbständiger typischer
Ausgestaltung, wurde die Landesflucht behandelt. Dem Unterthan war
es verwehrt, ohne Erlaubnis des Königs das Land zu verlassen. Da
jedes der germanischen Reiche mit den unmittelbaren Nachbarn in der
Regel, wenn nicht auf feindlichem, so doch auf gespanntem Fuſse
stand, lag es nahe, den eigenmächtigen Auswanderer als Überläufer,
die Landesflucht als Übergang zu einem gegenwärtigen oder zukünf-
tigen Feinde anzusehen. Westgotisches und langobardisches Recht
behandeln die Landesflucht als Verwirkung des Lebens und des Ver-
mögens 12. Derselbe Rechtssatz galt im fränkischen Reiche, wo man
[687]§ 146. Landes- und Hochverrat.
die Fronung über das Vermögen des Ausgewanderten selbst dann ver-
hängte, wenn er sich in Zeiten geteilter Reichsverwaltung ohne Er-
laubnis seines Königs in ein anderes Teilreich begeben hatte 13.
Treubruch gegen das Gemeinwesen ist auch das Verbrechen
der Heerflucht, der Desertion, des sogenannten Harisliz 14. Heerflüchtig
wird, wer das Heer auf der Heerfahrt oder in der Schlacht oder vor
Beendigung des Feldzuges ohne Erlaubnis des Königs oder des Befehls-
habers verläſst. Das Motiv der Heerflucht ist rechtlich unerheblich.
Nach fränkischem Reichsrechte verwirkt der Heerflüchtige Leben und
Gut 15. Bei den Angelsachsen stand die gleiche Strafe auf Ver-
lassen des Heeres, das der König führte, während sonst nur eine Un-
gehorsamsbuſse von 120 Schillingen zu entrichten war 16. Strenger
Friedlosigkeit verfiel nach norwegischem Rechte der Steuermann, der
bei einem Verteidigungskriege zur See heerflüchtig wurde 17. Flucht aus
Feigheit scheint bei den Franken, wenn sie sich nicht durch eigenmäch-
tige Heimkehr zum Harisliz gestaltete, nicht als politisches, sondern als
militärisches Verbrechen geahndet worden zu sein. Im langobardischen
und im alamannischen Rechte gilt solche Flucht für Verrat am Kriegs-
gefährten. Jenes behandelt sie als friedlos machende That und be-
straft sie demnach mit Verlust des Lebens und des Vermögens 18.
Nach diesem wird die Flucht dem verlassenen Kampfgenossen mit dem
Wergelde gebüſst 19. Nach einer angelsächsischen Satzung soll der
Feigling als Verräter an seinem Herrn oder an seinem Gefährten sein
Leben verlieren und alles, was er hat 20.
Im fränkischen Reiche wurde der König so sehr zum Träger der
Staatspersönlichkeit, daſs der Landesverrat als Treubruch gegen den
König erschien und zwar als eine Art jener schweren Infidelität, die
[688]§ 146. Landes- und Hochverrat.
in fränkischen Quellen crimen maiestatis heiſst und als Hochverrat
bezeichnet werden darf 21.
Auf die Behandlung der schweren Infidelität oder des Hochverrats
hat der römische Begriff des Majestätsverbrechens eingewirkt. Ab-
gesehen von der Aufnahme des römischen Wortes erfuhr der rechtliche
Thatbestand des Hochverrates unter dem fremdrechtlichen Einflusse
eine merkliche Erweiterung.
Hochverrat ist der gegen den König begangene Verrat. In der
Erbmonarchie erstreckt sich der Begriff des Hochverrats nicht nur auf
den König, sondern auch auf das Königshaus. Zu solchem Verrat
gehört in erster Linie Angriff und Anschlag gegen das Leben des
Königs, beziehungsweise seiner Angehörigen. Der Schuldige verwirkt
allenthalben sein Leben und sein Vermögen 22. Daſs dabei der Ver-
such, sogar der entfernteste Versuch gleich dem vollendeten Verbrechen
bestraft wird, auch nach jenen Rechten, in denen er sonst noch eine
streng typische Behandlung erfährt, beruht auf dem Vorbilde des
römischen Rechtes 23. Der Hochverräter hat keinen Anspruch auf
Ledigung der Todesstrafe. Doch rechnen die Lex Alamannorum und
die Lex Baiuwariorum bei dem Anschlage gegen das Leben des Herzogs
mit der Möglichkeit, daſs dem Schuldigen gestattet werde, sein Leben
zu erkaufen. Das angelsächsische Recht kennt sogar ein Wergeld des
Königs. Es zerfällt in zwei Teile, in die eigentliche Were, die
an die Verwandten bezahlt wird und für den König nicht höher an-
gesetzt ist, als für andere Mitglieder der königlichen Familie, und
in die Königsbuſse, cynebót, die in gleicher Höhe mit der Were dem
Volke (tó þám landléod) gebührt 24. Ein Wergeld im Betrage von
900 Solidi spricht die Lex Baiuwariorum dem Herzog zu. Auch das
[689]§ 146. Landes- und Hochverrat.
alamannische Volksrecht setzt ein herzogliches Wergeld voraus 25. Da-
gegen wissen die Franken und Langobarden nichts von einem Wer-
gelde des Königs und der Mitglieder seines Hauses.
Zu den Majestätsreaten zählt das fränkische Recht, auch hierin
römischem Vorbilde folgend 26, die dem König oder seinen Angehörigen
zugefügte Beleidigung 27. Bestimmte Handlungen, die als Beleidigung
oder Miſsachtung des Königs aufgefaſst werden konnten, sind in den
fränkischen Volksrechten bei Verwirkung des Lebens oder des Wer-
geldes verboten, so nach der Lex Ribuaria die Anfechtung der Königs-
urkunde 28, so nach der Lex Salica der Widerspruch gegen die Königs-
urkunde, die einem homo migrans die Ansiedlung in der Dorfmark
gestattet 29.
Als Hochverrat wurden Aufruhr und Empörung gegen die Herr-
schaft des Königs an Rädelsführer und Teilnehmern mit dem Tode und
mit Einziehung des Vermögens bestraft 30. Die Empörung des Sohnes
gegen den herzoglichen Vater bedrohen die beiden oberdeutschen
Volksrechte mit Exil und Verlust des Erbrechts 31. Aufstand gegen
den Herzog muſs nach bairischem Rechte von dem Führer mit 600 Solidi,
von den Teilnehmern mit geringeren Buſsen gesühnt werden 32.
Daſs die wissentliche Begünstigung von Geächteten und gewissen
Verbrechern als schwere Infidelität geahndet werden konnte, ist oben
S. 575 ff. erörtert worden.
Als Infidelität betrachtet es endlich Karl der Groſse ganz allgemein,
wenn jemand der Infidelität eines anderen zustimmt oder sie absicht-
lich verhehlt. Bemerkenswert ist, daſs der König diese Konsequenz
der Treupflicht zu denjenigen zählt, die nach der seines Erachtens
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 44
[690]§ 146. Landes- und Hochverrat.
viel zu engen landläufigen Auffassung sich aus dem Treueide er-
geben 33.
Wenn die Treue, zu welcher der Unterthan als solcher dem
König verpflichtet war, durch allgemeinen Treueid bekräftigt worden
war, stellte sich der Bruch der beschworenen Treue zugleich als Eid-
bruch dar. Als in karolingischer Zeit der Kreis der aus dem Treu-
eide entspringenden Pflichten eine maſslose Erweiterung erfahren hatte,
wurde auch der Begriff der Infidelität ein weiterer. Neben der durch
das Volksrecht mit grundsätzlicher Friedlosigkeit bedrohten Infidelität,
die wir als Landes- und Hochverrat bezeichnen dürfen, gab es nun-
mehr zahlreiche Fälle von Infidelität, die der arbiträren Strafgewalt
des Königs anheimfielen 34, aber sich jenen Begriffen nicht mehr
unterordnen lassen.