Uebersetzung ist dieses Werk auf dem Ti-
tel nicht genannt, obgleich es zuerst in fran-
zösischer Sprache erschien, unter folgendem
Titel:
Ein Schriftsteller übersetzt sich nicht, wenn er
dieselben Ideen in verschiedenen Sprachen öffent-
lich mittheilt. Die Gründe, warum es in der
genannten Sprache erschien, sind in der Vorrede
zu der französischen Ausgabe angegeben. Der Ver-
fasser ahnte damals nicht, daſs eine teutsche Aus-
[[4]] gabe nöthig seyn werde. Er ward, von verschiede-
nen hohen Schulen Teutschlands her, des Gegen-
theils belehrt. Er läſst es daher nun auch in teut-
scher Sprache erscheinen; um so williger, da er,
nach Pflicht und Neigung, der edlen teutschen Na-
tion zunächst angehört und stets angehören will.
Er giebt es selbst, weil jeder Andere nur eine Ue-
bersetzung hätte liefern können. Daſs manches
Neue hinzugekommen sey, wird hier einer Er-
wähnung kaum bedürfen. *)
Als der Verfasser dieses Werk begonn, durfte
er vielleicht hoffen, etliche Gegenstände der eu-
ropäischen VölkerrechtsWissenschaft in neues
Licht zu stellen, ihr System zu vereinfachen,
sie mit manchen Notizen und Bemerkungen zu
bereichern, die dem Scharfblick seiner Vorgän-
ger entgangen waren, und hinzuzufügen, was
nach ihnen Erfahrung und Umstände darbieten
konnten; doch hatte er einen mehr noch em-
pfehlungswerthen und dringenderen Beweggrund.
Er glaubte, in Hinsicht auf Diplomatie, das Ver-
dienst verschiedener von seinen Landsleuten er-
höhen zu können, wenn er sich bestrebte, zu
dem Studium des positiven Völkerrechtes vor-
züglich diejenigen seiner Zeitgenossen zu er-
[6]Vorrede.
muntern, die in dem Fall seyn möchten, sich
einst Staatsgeschäften zu widmen. Zum wenig-
sten schien ihm nicht überflüssig, in diesem
Augenblick die Rechtsgelehrten eben so wohl
als die Politiker auf die Nothwendigkeit die-
ses Theils des Unterrichtes aufmerksam zu ma-
chen.
So viel möglich das Ganze der Wissen-
schaft zu umfassen, ihre Grundsätze klar und
bestimmt zu entwickeln, sie zu erläutern durch
historische sowohl als literärische Notizen, nütz-
lich insbesondere denen, die einem tiefer ein-
dringenden Studium sich widmen wollen, das
war seine Absicht bei diesem Werk.
Das natürliche Völkerrecht war hiebei von
grossem Gewicht. Da es einem System des unter
den Staaten durch ausdrückliche oder stillschwei-
gende Verträge festgesetzten Rechtes zur Grund-
lage dienen soll, so kommt es hier zweifach
in Betracht. Es füllt die Lücken aus, die nur
zu oft in einem System des positiven Völker-
rechtes sich zeigen, und so weit ist sein Ge-
brauch wesentlich. Überdieſs dient es demsel-
ben System als Bindemittel, indem nach ihm
[7]Vorrede.
die Grundsätze geordnet und an einander ge-
reihet werden.
Wer dem Studium des heutigen europäi-
schen Völkerrechtes sich widmet, würde verge-
bens mit der Hoffnung sich schmeicheln, von
jedem freien Volk, das diesen Theil des Erd-
balls bewohnt, jeglichen Satz, er sey rechtlich
oder geschichtlich, den die Theorie aufzustel-
len oder zu bewahren nicht verfehlen darf, an-
erkannt zu sehen. Der Verfasser eines Werkes
wie dieses, ist oft verpflichtet sich schlechthin
an Abstractionen zu halten, die aus sorgfältiger
und unparteyischer Betrachtung des natürlichen
Völkerrechtes, aus gewissen Verträgen, und aus
manchen Gewohnheiten hervorgehen, die, wenn
nicht von allen, doch von den meisten euro-
päischen Staaten angenommen sind. Die aus
einer solchen Vergleichung sich bildende allge-
meine Theorie, kann daher in einem einzel-
nen Fall nur so weit Anwendung finden, als
sie hier mit dessen besondern Umständen sich
verträgt. Da diese Theorie nie in der Art ge-
gründet ist, daſs durch sie die besondern Be-
ziehungen zurückgesetzt würden, die auf That-
sachen oder particuläre Rechtsquellen sich stü-
[8]Vorrede.
tzen, so muſs ein Staatsmann überall zuerst die
besondern Verhältnisse in das Auge fassen, wel-
che zwischen den in Betracht kommenden Mäch-
ten bestehen. Dieser Grundwahrheit ungeach-
tet, sind die allgemeinen Grundsätze von gröſs-
ter Wichtigkeit, und zu keiner Zeit sollte das
Studium derselben, von denen, welche die di-
plomatische Laufbahn wählen, vernachlässigt
werden.
Unstreitig kann hier die Rede nur davon
seyn, was, dem Rechtsgesetz zufolge, unter
freien Völkern beobachtet werden soll. Aber
verhelen kann man sich nicht, daſs es Fälle
giebt, wo Uebermacht eines oder mehrerer
Staaten, oder ausserordentliche Ereignisse, ge-
bieterisch Schritte begünstigt haben, wofür man
einen zureichenden Grund in dem Völkerrecht
vergebens suchen würde. Indeſs ist darum
nicht minder wichtig, die Rechte der Nationen
zu kennen; denn was wirklich recht ist, wird
zuverlässig einst als solches anerkannt werden;
und überdieſs vermag keine Macht, durch will-
kührliches Benehmen, der Würde des Völker-
rechtes etwas zu vergeben. Dem Unrecht hul-
digen, die zerstörenden Maximen einer solchen
[9]Vorrede.
Macht, gleichviel aus welchem Beweggrund,
zu Grundsätzen erheben wollen, wovon man
nur zu oft, vorzüglich bei neueren Schrift-
stellern, Beispiele gesehen hat, würde in
schwere Verantwortung gegen die Menschheit
bringen.
Die Erschütterungen, welche unlängst den
europäischen Staaten ein ViertelJahrhundert
lang widerfahren sind, werden höchstwahr-
scheinlich manche Aenderungen oder Modifica-
tionen in den Grundsätzen des positiven Völ-
kerrechtes zur Folge haben, deren Festsetzung
man vergebens schon von dem wiener Congreſs
erwartet hatte; doch hat man alle Ursache zu
glauben, daſs diese Aenderungen weder so
zahlreich noch so nah seyn werden, daſs dar-
um die Bekanntmachung dieses Werkes zu ver-
schieben wäre. Möge es dazu beitragen, den
Zeitpunct ihres Daseyns zu beschleunigen, der
nie so nah seyn wird, als der Vortheil der
Menschheit und der Staaten es gebietet; viel-
leicht irret der Verfasser, doch möchte er hof-
fen dürfen, daſs dieses Werk hiezu als Einlei-
tung dienen könne. Auch geschah es haupt-
sächlich unter diesem Gesichtpunct, daſs sich
[10]Vorrede.
derselbe bestrebt hat, dem Seerecht, vorzüg-
lich demjenigen der Neutralen, eine Entwi-
ckelung und eine Aufmerksamkeit zu widmen,
die seiner dermaligen Wichtigkeit angemes-
sen ist.
Findet man den Verfasser, wie er ange-
legentlich wünscht, untadelhaft in Hinsicht auf
Wahrhaftigkeit, so werden Manche vielleicht
stärkere Farben, einen minder didactischen
Ton vermissen. Er gesteht, daſs ihn die Hoff-
nung verläſst von diesen freigesprochen zu
werden, wenn nicht die für einen Lehrbegriff
so nothwendige Gedrängtheit, die Menge der
Gegenstände, die mit dem geringsten Wort-
aufwand abzuhandeln, und auf einem mög-
lichst kleinen Raum zu entwickeln waren,
vor ihren Augen ihn Entschuldigung finden
lassen.
Nur allein die Erwägung einer sich weiter
verbreitenden Nützlichkeit, hat den Verfasser
veranlassen können sich einer Sprache zu be-
dienen, die weder die seinige, noch diejenige
seines Vaterlandes ist, und es nie seyn soll.
Er bedient sich dieser Sprache, nicht sowohl
[11]Vorrede.
wie derjenigen der Franzosen, als vielmehr
darum, weil nicht nur seine wissenschaftlich
gebildeten Landsleute, sondern auch die mei-
sten Diplomaten der übrigen zu Beobachtung
des Völkerrechtes ebenmäsig verpflichteten eu-
ropäischen Nationen, mit derselben vertraut
sind. Dieses Geständniſs, diese Absicht, werden
ihn entschuldigen, und ihm einiges Recht auf
die Nachsicht derer geben, die jener Sprache
mächtiger sind als er.
Eine grosse Anzahl literärischer Notizen
ist hinzugefügt, viele Controversen der Publi-
cisten sind angeführt worden. Wie ungern
auch der Verfasserr hiezu sich entschloſs, so
hat er doch geglaubt, sich dessen nicht über-
heben zu dürfen, in einem Werk, das zu-
gleich bestimmt ist dem Unterricht in einer
Wissenschaft zur Grundlage zu dienen, in wel-
cher es von hoher Wichtigkeit ist, die ver-
schiedenen Meinungen und auch die Schriften
zu kennen, aus denen man sein Wissen berei-
chern kann. Dieser festen Ueberzeugung un-
geachtet, bekennt er jedoch, daſs er des
gröſsten Theils dieser Noten und Citationen
sich würde enthalten haben, wenn er sich
[12]Vorrede.
bloſs Leser französischen Ursprungs gedacht
hätte.
Er hat überdieſs geglaubt, als Anhang
eine auserlesene Bibliothek für das Völker-
recht hinzufügen zu müssen, um auf die ge-
schwindeste und bequemste Art den bibliogra-
phischen Bedürfnissen nicht nur der Anfän-
ger, sondern auch der übrigen zu Hülfe zu
kommen. Das alphabetische Verzeichniſs der
Schriftsteller, am Schluſs des Buches, wird
den Gebrauch dieser Bibliothek erleichtern.
Unabhängige Staaten führen als moralische
Personen, in ihrem gegenseitigen Verhältniſs, den
Namen freie Völker a). Der Inbegriff ihrer
wechselseitigen vollkommenen Rechte, das Recht
der Staaten im Verhältniſs zu einander, heiſst
Völkerrecht (jus gentium, droit des gens, Staa-
tenrecht, jus civitatum inter se). So weit diese
Rechte aus der Natur ihrer gegenseitigen Verhält-
nisse fliessen, ist das Völkerrecht natürliches oder
allgemeines (jus gentium naturale s. universale):
positives b) (jus gentium positivum, so fern es
sich gründet auf Uebereinkunft, ausdrückliche
[16]Einleitung. Vorbereitender Theil.
oder stillschweigende c). Wissenschaftlich kann
das positive Völkerrecht, sowohl eines einzelnen
Staates, als auch mehrerer Staaten zusammen,
namentlich der europäischend), abgehandelt
werden. Obgleich weder alle Völker einen allge-
meinen Weltstaat (§§. 15, 24 u. f.), noch die eu-
ropäischen insbesondere eine VölkerRepublik
bilden, so ist doch gewiſs, daſs die letzten einan-
der einen gewissen Inbegriff von Rechten einräu-
men, und daſs sie, in dieser Hinsicht, sich in
einer bestimmten Rechtsgemeinschaft befinden.
Es ist also das Daseyn eines europäischen Völker-
rechtes eben so einleuchtend, als die Nothwen-
digkeit und Nützlichkeit seiner wissenschaftlichen
Bearbeitung e).
I) Jede obligatorische Beziehung eines Staates,
in dieser Eigenschaft, entweder zu andern Staa-
ten, oder zu seinen Bürgern, heiſst eine öf-
fentliche. Der Inbegriff aller dieser obliga-
torischen Beziehungen, bildet das öffentliche
Klüber’s Europ. Völkerr. I. 2
[18]Einleitung. Vorbereitender Theil.
Recht überhaupt. Daher ist das Völkerrecht, auch
das natürliche, ein Theil des öffentlichen Rech-
tes a). Das natürliche Völkerrecht, das Recht der
Einzelnen im Stande der Natur, zweckmäsig an-
gewandt auf das Verhältniſs der Staaten unter
sich b), gehört zu dem allgemeinen oder natürlichen
öffentlichen Recht. Das wechselseitige obligato-
rische Verhältniſs zwischen dem Staat, als solchem,
und seinen Bürgern, wird bestimmt durch das
Staatsrecht: dasjenige zwischen dem Staat, als
solchem, und einzelnen Menschen ausserhalb
derselben Staatsverbindung, durch das Privat-
recht c). II) Das Völkerrecht begreift nur Zwang-
rechte unter sich. Es fordert nur Legalität,
nicht Moralität, nicht Schicklichkeit, nicht Klug-
heit, nicht blosse Gebräuche ohne moralische
Nothwendigkeit. Es ist also wesentlich ver-
schieden, von Völker Moral d) (droit interne),
deren Beobachtung ein Staat nur sich selbst schul-
dig ist, von Convenienz (decorum gentium, règles
de convenance), von Staatsklugheit e) (Politik),
von Völkergebrauch (usus gentium, simple usa-
ge); wiewohl diese in dem Völkerrecht nicht sel-
ten erläuternd, immer wissenswerth sind.
Die Quellen des Völkerrechtes der europäi-
schen Staaten, sind folgende. I) Verträge der
Staaten unter sich, sowohl ausdrückliche a) als
auch stillschweigende b). Die letzten gründen
[20]Einleitung. Vorbereitender Theil.
sich auf sprechende Handlungen der Interessen-
ten c). Beide Arten von Verträgen, begründen
zusammen das eigentlich so genannte Vertrag-
recht der Völker. Ausdrückliche allgemeine Ver-
träge der europäischen Staaten, giebt es nicht;
aber oft ist wichtig, bald die Gleichheit, bald
die Aehnlichkeit der Grundsätze wahrzunehmen,
von welchen die Mächte bei ihren Verträgen aus-
gegangen sind. Erst die neueste Zeit hat etliche
Beispiele von Verträgen geliefert, zu deren Beob-
achtung fast alle europäischen Staaten ausdrück-
lich sich verpflichtet haben d). Rechte der Völ-
ker, welche sich gründen auf stillschweigende
Verträge oder Rechtsgewohnheiten, werden auch
Herkommen oder Gewohnheitsrecht der Völker
(jus gentium consuetudinarium) genannt. In dem
Völkerrecht unterscheidet sich dieses nicht von
Observanz, wohl aber von blossem Völkerge-
brauch (§. 34 f.), womit ein Zwangrecht nicht
verbunden ist e). Blosse Vermuthung kann un-
ter unabhängigen Staaten kein Recht begründen,
also auch keinen Vertrag f). Eben so wenig eine
Fiction g), so fern ihr nicht durch Vertrag eine
solche Wirkung beigelegt ist.
II) Eine zweite Quelle ist die Analogie;
eine aus positiven völkerrechtlichen Bestimmun-
gen, für ähnliche oder für entgegengesetzte Fälle
(durch Argumente a simili aut a contrario, von
Harmonie oder Disharmonie völkerrechtlicher Be-
stimmungen), abgeleitete Handlungsvorschrift a).
Nur subsidiarisch, wenn es an unzweifelhaften
vertragmäsigen Bestimmungen fehlt, ist sie an-
wendbar. Durch Analogie können nicht nur man-
gelhafte, oder unvollständige vertragmäsige Be-
stimmungen ergänzt, sondern sogar neue begrün-
det werden. Auch kann sie als Auslegungsregel
dienen b).
III) So oft weder Verträge noch Analogie
für das Rechtsverhältniſs unter unabhängigen
Staaten hinlängliche Bestimmung liefern, muſs
dieselbe aus dem natürlichen Völkerrecht a)
genommen werden. Auch ist dieses ein wichti-
[23]I. Cap. Begriff, Abtheilung, Quellen, u. s. w.
ges Hülfsmittel für Theorie und Lehrvortrag des
positiven Völkerrechtes, und bei Anwendung des-
selben.
Verjahrung, ein Erzeugniſs des positiven
Privatrechtes, findet, ohne vertragmäsige Be-
stimmung, unter unabhängigen Staaten nicht
statt a). Wohl aber ist der Besitzstand (uti pos-
sidetis, favor possessionis) zu achten b), bis man
rechtmäsig zu den Waffen geschritten, oder der
Streit auf völkerrechtliche Art beendigt ist. Blos-
ser Staatsvortheil (StaatsInteresse, intérêt de l’é-
tat), so genanntes ConvenienzRecht (droit de con-
venance), hat nur politisches Gewicht c). Auch
das Gleichgewicht d), das politische, eine unbe-
stimmte Idee unter augenblicklichem Einfluſs der
Convenienz, hat nicht die Natur einer völker-
rechtlichen Entscheidungsquelle.
Das Völkerrecht, als Wissenschaft betrach-
tet, ist ein Theil der Diplomatie, eines Inbe-
griffs wissenschaftlich geordneter Kenntnisse und
Grundsätze, für richtige und geschickte Betreibung
öffentlicher Geschäfte unter Staaten a). Man lernt
die Diplomatie bei dem Studium der so genann-
ten politischen oder Staatswissenschaften, der Staa-
tengeschichte b), besonders der drei letzten Jahr-
hunderte, der Politik c), der Statistik d), der Staats-
wirthschaft und National Oekonomie oder Gewerb-
kunde e), der Kriegskunde f), sowohl Heerkunst
(Taktik) als auch Heerleitung (Strategie), vorzüg-
lich aber des Staats- und Völkerrechtes g), des na-
türlichen und positiven, der politischen Negocia-
tionsKunst h), und der StaatsPraxis i), mit In-
begriff der Geheimschreibekunst k) (Chiffrir- und
DechiffrirKunst). Fast allen diesen Wissenschaft-
ten liegt die Geschichte zum Grunde, so viel das
[25]I. Cap. Begriff, Abtheilung, Quellen, u. s. w.
Empirische betrifft; dann die Wissenschaft von
dem Staat, dieser als Idee betrachtet. Alle bezie-
hen sich entweder auf Rechtmäsigkeit, oder auf
Zweckmäsigkeit.
Hülfwissenschaften sind: Erdbeschreibung a)
(Geographie), Urkundenlehre b) (Diplomatik),
nebst der urkundlichen Zeitkunde c) (Chronolo-
gie), Wappenkunde d) (Heraldik), Geschlecht-
kunde e) (Genealogie), Auslegungskunst f) (Her-
meneutik). Auch sind wichtig für den Diploma-
ten: die fleisige Lesung politischer Zeitschrif-
ten g), die Beobachtung der Staatsvorfälle, der
Umgang mit Staatsbeamten, auch mit andern
unterrichteten und ausgezeichneten Personen.
In dem Lehrvortrag des Völkerrechtes der
europäischen Staaten, sind die Grundsätze nach
einem einfachen systematischen Plan, aus Ver-
trägen, ausdrücklichen und stillschweigenden,
aus der Analogie, und aus der Natur der wech-
selseitigen Staatenverhältnisse, kurz, bestimmt,
und leicht faſslich zu entwickeln, und aus der Ge-
schichte, so weit möglich, zu erläutern; beides
[28]Einleitung. Vorbereitender Theil.
ohne Vorurtheil, Hypothesensucht, Partei- und
Sectengeist, ohne Miſsbrauch rationaler Formen
und metaphysischer Speculationen. Die dogma-
tisch-historische LehrMethode verdient den Vor-
zug vor der bloſs dogmatischen, mehr noch
vor der bloſs historischen, am meisten vor der
bloſs raisonnirenden a). Reine Wahrheitsliebe,
Unbefangenheit, Nüchternheit des Urtheils, ver-
bunden mit edler, anständiger Freimüthigkeit,
müssen überall vorherrschen. Controversen b)
und Erläuterung durch merkwürdige Staatsvor-
fälle c), bleiben hauptsächlich dem mündlichen
Vortrag vorbehalten.
Bei den wichtigsten Gegenständen des Völ-
kerrechtes, bei Rechtsverletzungen, Kriegen,
Bündnissen, Absendung eigener, Aufnahme und
Behandlung fremder Gesandten, war in der alten
Welt, so weit man die Ereignisse nach Ursa-
chen und Zusammenhang zu ergründen vermag,
die Handlungsweise der Staaten so verschieden,
so ungleich, daſs man weder in Fällen des
Rechtsverhaltens auf ein deutliches Bewuſstseyn
von Grundsätzen des Völkerrechtes, noch bei
Rechtsverletzungen auf ein wider besseres Wis-
sen begangenes Unrecht, immer mit Sicherheit
schliessen kann. So wird dem Tadel der Israe-
liten, wegen mancher Kriege und Erbfeindschaft,
hauptsächlich die erhaltene höhere Vorschrift ent-
gegengesetzt a). Aus klarer Einsicht des Rechtes
und des wohlverstandenen Staatsvortheils, scheint
das Rechtsverhalten der griechischen Staaten, in
ihrem auswärtigen Verhältniſs, geflossen zu
[30]Einleitung. Vorbereitender Theil.
seyn b). Doch verräth wenigstens noch grössere
Aufmerksamkeit auf das Völkerrecht, bei den
Römern, zur Zeit der freien Republik, die An-
ordnung eines eigenen Departements der aus-
wärtigen Angelegenheiten, des Collegii der Fe-
cialen; ein Ruhm, der durch die nachherige
Handlungsweise der Regierung, schon während
der innern bürgerlichen Kriege, mehr noch spä-
ter durch Annahme eines Eroberungs- und Un-
terjochungsSystems, sehr verdunkelt ward c).
Die Staatsereignisse in dem Zeitraum der
Völkerwanderungen, verriethen eben so viel Un-
kunde des Völkerrechtes, als rechtwidrigen Wil-
len. In dem eigentlich so genannten Mittelal-
ter, läſst das gegenseitige Benehmen der euro-
päischen Völker, auf einen verminderten Grad
von Rohheit und Rechtwidrigkeit sehliessen.
Sehr wahrscheinlich, hat man dieses grossentheils
dem Einfluſs der christlichen Religion auf Den-
kungsart der Machthaber und auf öffentliche Mei-
nung a) zu danken; zum Theil auch dem da-
[31]II. Cap. CulturGeschichte und Literatur.
maligen Ansehen der Päpste, und ihrem hierar-
chischen System. Weniger mag, in dieser Hin-
sicht, die lang und weit verbreitete Idee von
einem allgemeinen Staatenbunde der christlichen
Mächte b), gewirkt haben, da sie zunächst auf
Unfrieden mit nichtchristlichen Staaten, haupt-
sächlich in dem Zeitraum der Kreuzzüge, sich
bezog.
Die Unterdrückung der päpstlichen Anmas-
sungen über die weltlichen Regenten, haupt-
sächlich seit der baseler Kirchenversammlung,
kann für die AnfangsEpoche des positiven Völ-
kerrechtes der europäischen Staaten gelten. Seit
dem Anfang des XVI. Jahrhunderts, ward der
politische Verkehr der europäischen Staaten leb-
hafter. Ereignisse, besonders in der Regierungs-
zeit Carls V. und Heinrichs IV., und vorherr-
schende Klugheit, veranlaſsten Staatsverträge.
Die christlich-kirchliche Spaltung, das Handels-
Interesse, die stehenden Kriegsheere, der lange,
[32]Einleitung. Vorbereitender Theil.
stark besuchte westphälische FriedensCongreſs,
die beständigen Gesandschaften, die durch den
häufigen Gebrauch der Buchdruckerkunst ver-
mehrte Oeffentlichkeit der Staatsverhandlungen,
weckten und unterhielten die Aufmerksamkeit
der Cabinete auf die europäischen Staatenver-
hältnisse. Folgen hievon waren: fast immer-
währende Unterhandlungen, häufige und reich-
haltige Staatsverträge, allgemeinere Anerken-
nung des natürlichen Völkerrechtes, laute, mit
Rechtsgründen unterstützte Beschwerden der Ver-
letzten und Unterdrückten, öffentliche Verthei-
digung dawider von Seite ihrer Gegner, die
eben dadurch, daſs sie wenigstens den Schein
des Rechtes für sich in Anspruch nahmen, das
Daseyn eines Völkerrechtes anerkannten, und
die durch Heurathen entstandene Verwandschaft
fast aller Regentenhäuser in Europa, die sie
fast alle gleichsam zu einer Familie vereinigt.
Die französische Revolution, mit ihren Folgen,
lieferte reichen Stoff zu Beobachtungen, Beleh-
rung, Besorgnissen und Maasnehmungen. Die
letzten Resultate dieses ereigniſsvollen Zeitraums,
scheinen der Folgezeit vorbehalten zu seyn a).
Was vor Grotius für die Völkerrechts Wis-
senschaft geschah, war Stückwerk, und auch
dieses meist ohne feste Begründung. Aristoteles
und Plato beschäftigten sich einigermaſsen mit
dem rechtlichen Verhältniſs der Staaten. Die
griechischen Geschichtschreiber, die römischen
Philosophen, Rechtsgelehrten, Gesetzgeber, lie-
fern wenige, zerstreute Bemerkungen darüber a).
Sehr ungünstig für wissenschaftliche Ausbildung
des Völkerrechtes, waren in dem Mittelalter,
das Ansehen der unpassenden Aussprüche der
Kirchenväter b), die überwiegende politische
Wichtigkeit der Päpste, die abentheuerliche Grille
von einem Dominio mundi und Imperio christia-
Klübers Europ. Völkerr. I. 3
[34]Einleitung. Vorbereitender Theil.
nitatis der römischen Kaiser, die Alleinherrschaft
der scholastischen Philosophie c), der Mangel
allgemeiner wissenschaftlicher Cultur und der
Buchdruckerkunst, das Faustrecht. Einige Licht-
funken für die Wissenschaft des Völkerrechtes,
besonders für deren Befreiung aus dem Joch
der Päpste, sprangen aus Reibungen zwischen
der päpstlichen und weltlichen Macht; mehr
noch, späterhin, aus Luther’s und Zwingli’s
Reformation d). Doch nahm man, in streitigen
Fällen, noch oft Zuflucht zu Grundsätzen des
römischen und canonisch-päpstlichen Rechtes,
zu Gutachten der Legisten und Decretisten, und
selbst der Gottesgelehrten. Zwar erschienen et-
liche gedruckte Schriften für das Völkerrecht,
aber die Verfasser giengen von unrichtigen Be-
griffen und Vordersätzen aus; wie Oldendorp
(1539), Vasquez oder Vasquius (1572), und
Winckler (1615), theils entwickelten, und ver-
folgten sie ihre richtigen Ansichten nicht genug,
wie Albericus Gentilis (1598) und Suarez
(1613) e).
Die eigentliche Schöpfung dieser Wissen-
schaft war dem scharfsinnigen, weltkundigen,
gelehrten Hugo Grotius (de Groot) vorbehalten.
In seinem Werk „de jure belli et pacis“ (1625),
handelte er nicht nur das natürliche Völker-
recht in seinem Zusammenhang gründlich ab,
sondern er sammelte auch für das positive Völ-
kerrecht, zu Erläuterung seiner Lehrsätze, viele
Beispiele aus der ältern Zeit a). Weit verbrei-
tete sich der Ruhm dieses Werkes; auch durch
Uebersetzungen, Auszüge, compendiarische Dar-
stellungen, Tabellen, und Commentare b). Das
erste Lehrbuch des Völkerrechtes, nach seinem
ganzen Umfang, lieferte (1650) Zouchaeus (Zou-
chy), in gedrängter Kürze c); um dieselbe Zeit,
wo sein Landsmann Hobbes eine besondere Be-
arbeitung des Völkerrechtes für überflüssig er-
klärte. Obgleich mittelbar, doch bedeutend,
nützte dem Völkerrecht Samuel Freiherr von Pu-
fendorf, durch seine treffliche, dreifache Bear-
beitung des Naturrechtes der einzelnen Menschen
(1660, 1672, 1673). Während er die Identität
des letzten mit dem natürlichen Völkerrecht be-
hauptete, bestritt er wenigstens das formale Da-
[36]Einleitung. Vorbereitender Theil.
seyn eines positiven Völkerrechtes. Die Gewohn-
heiten der europäischen Völker, in Absicht auf
Kriegsmanier und Unverletzbarkeit der Gesand-
ten, erklärte er für willkührlich, und die in
Völkerverträgen enthaltenen Stipulationen zwar
für verbindlich, aber doch grossentheils für tem-
porär oder vorübergehend; Recht oder Gesetz
könnten diese Stipulationen nicht genannt wer-
den, da sie vielmehr der Geschichte angehör-
ten d). Dessen ungeachtet widmete er eigene
Abschnitte dem Rechte des Kriegs, der Kriegs-
verträge, der Friedensschlüsse, der Bündnisse.
Seine Eigenheiten entgiengen nicht dem Wider-
spruch anderer Gelehrten e), fanden aber auch
Vertheidiger und Anhänger f). Eine Reihe von
Lehr- und Handbüchern g), welche seitdem in
dieser Periode erschienen, beweisen die immer
steigende Theilnahme an dem Studium der Völ-
kerrechtsWissenschaft. Für das positive Völker-
recht, erschienen vorerst Sammlungen von Staats-
verträgen und andern schriftlichen Staatsverhand-
lungen h), nebst historischer Darstellung der
Staatsverträge i).
Die Bahn war gebrochen, zu vollständiger
und systematischer Bearbeitung des gesammten
Völkerrechtes. Dem natürlichen Völkerrecht
ward diese, lichtvoll, zu Theil von dem ord-
nenden Forschungsgeist des berühmten Christian
Freiherrn von Wolffa) (1749 u. 1750). Da
er auf vermuthete Einwilligung der Völker, und
sogar auf die Fiction eines allgemeinen oder
[38]Einleitung. Vorbereitender Theil.
gröſsten Welt- oder Völkerstaates, Zwangrechte
freier Völker gründen wollte, so wird das Be-
dauern gemindert, daſs er nicht auch dem posi-
tiven Völkerrecht seine schriftstellerische Thä-
tigkeit gewidmet hat. Desto fleissiger sorgte
für dieses, abgesondert von dem natürlichen,
der emsige und geradsinnige Joh. Jacob Moser,
in mehreren Schriften, während seiner langen
literärischen Laufbahn (1732 — 1781). Mehr
einfach und deutlich als systematisch, mehr hi-
storisch als philosophisch, aber ohne Rückhalt,
trachtete er auch diesem Theil des öffentlichen
Rechtes nützlich zu werden b). Neben und
nach ihm, ward von Andern, besonders von
dem scharfsinnigen Kantc), überzeugend be-
wiesen, wie sehr positives Völkerrecht, bei der
Unzulänglichkeit des natürlichen, dem Interesse
der Staaten gemäſs sey.
Nach Moser, erwarb sich, seit 1785, aus-
gezeichnete Verdienste um das positive euro-
[39]Cap. II. Cultur Geschichte und Literatur.
päische Völkerrecht, Georg Friedrich von Mar-
tens, durch Lehrbücher und andere Schriften,
durch Sammlungen von Staatsverträgen und
Staatsgrundgesetzen, und durch Lehrvorträge a).
Sehr bereichert ward das Völkerrecht in diesem
Zeitraum, durch Lehrbücher b) und ausführli-
chere Werke c), durch Sammlungen von Staats-
verträgen d), welche in mehreren Staaten, auch
einzeln, bald nach ihrer Abschliessung in offi-
ciellen Abdrücken erscheinen, durch Sammlun-
gen von Staatsschriften, durch gesandschaftliche
Memoires, und durch einzelne Abhandlungen,
besonders über See- und Handelsrecht, über
das Recht der Neutralen, über Gesandschaft-
recht. Auch ward gesorgt für Casuistik e), und
für den historischen Theil des positiven Völker-
rechtes der europäischen Staaten, durch eigene
Werke, worin die neuern Welthändel erzählt
und erläutert sind f), und durch politische Zeit-
schriften. Es erschienen eigene Repertorien über
die Staatsverträge g). Das gesammte Völker-
recht erhielt (1785) eine eigene, sehr schätz-
bare Literatur von Died. Heinr. Ludw. Frei-
herrn von Ompteda, wozu im Jahr 1817, C. A.
von Kamptz eine reichhaltige Ergänzung und
Fortsetzung lieferte.
Auf ihren jetzigen Standpunct ward die
VölkerrechtsWissenschaft erhoben, durch die Sit-
[41]II. Cap CulturGeschichte und Literatur.
tenverfeinerung und den zunehmenden Verkehr
der europäischen Staaten, durch den Einfluſs
der neuern Kriegskunst auf das gegenseitige Ver-
hältniſs derselben, durch vermehrte Thätigkeit
der Machthaber, durch Vervielfältigung der po-
litischen Unterhandlungen, insbesondere mittelst
beständiger Gesandschaften, durch Cultur der
Wissenschaften überhaupt, insonderheit des na-
türlichen Völkerrechtes, der Staatengeschichte,
und der übrigen verwandten und Hülfwissen-
schaften, durch literärische Fruchtbarkeit rechts-
und geschichtkundiger Männer, politischer Ge-
schäftmänner, Beobachter und Sammler a), durch
Begünstigung der Preſsfreiheit in mehreren Staa-
ten, durch allgemeinere Theilnahme an Staats-
vorfällen, durch akademischen Lehrvortrag.
Wie die Kraft der Ereignisse Seyn und Nicht-
seyn der Staaten unwiderstehlich bestimmt, also
wirkt mächtig der Geist der Zeit, die öffentli-
che Meinung, auf Ausbildung und Anwendung
völkerrechtlicher Grundsätze.
Zahlreich, gehaltvoll, unentbehrlich, sind
schon jetzt die literärischen Hülfsmittel zu dem
[42]Einleitung. Vorbereitender Theil.
Völkerrecht. Mehr noch werden sie es werden,
mit neuen Staatsvorfällen und vertragmäsigen
Bestimmungen, mit fortschreitender wissenschaft-
licher Cultur und literärischer Thätigkeit. Wich-
tig ist und bleibt demnach, die Bibliographie
oder Bücherkunde dieses Theils der Rechtswis-
senschaft a). Ganz vorzüglich dient, zu Beur-
theilung völkerrechtlicher Schriften, die Biogra-
phie oder Schriftstellerkunde b). Sie entwickelt
die innern und äussern Umstände, welche auf
Grundsätze und Aeusserungen der Schriftsteller
können eingewirkt haben, ihre Talente, Cha-
rakter, Religion, Erziehung, wissenschaftliche
Bildung, Vaterland, Wohnort, Dienstverhältniſs,
den Schauplatz ihrer practischen Thätigkeit.
Der Büchervorrath für das Völkerrecht
läſst sich auf folgende Art ordnen a). I) Ge-
schichte des Völkerrechtes; literärische und bio-
graphische Hülfsmittel; verwandte und Hülfwis-
senschaften. II) Quellen, Staatsverträge und
StaatsActen. III) Lehrbücher, und Handbücher
oder ausführlichere systematische Werke, über
das Völkerrecht, auch das teutsche. IV) Werke
[43]Cap. II. CulturGeschichte und Literatur.
über einzelne Haupttheile des Völkerrechtes.
V) Sammlungen von Aufsätzen über verschiedene
Materien. VI) Monographien (Dissertationen
und Tractate). VII) Deductionen, Gutachten,
und Rechtsfälle. VIII) Lexicographische Werke.
IX) Schriften für Geschichte und Erläuterung
der Staatsverträge. X) Gesandschaftliche und
andere historische Memorires. XI) Werke für
die Geschichte der neueren Welthändel, und
politische Zeitschriften.
Bilden einzelne Menschen und Familien,
auf einem bestimmten Landesbezirk, eine bür-
gerliche Gesellschaft, unter gemeinschaftlicher
Obergewalt, zu allseitiger Sicherheit, so heiſst
ihre Verbindung Staat a). In dieser Vereini-
gung, werden sie als moralische Person betrach-
tet, und Volk (Nation) genannt b); dieses auch,
nebst ihrem Oberhaupt, im Verhältniſs zu an-
dern Staaten (§. 1). Die Staatsgesellschaft, eine
Schutzanstalt, entsteht, rechtlich betrachtet, nur
durch Verträge, ausdrückliche oder stillschwei-
gende c), wozu die moralische Nothwendigkeit
eines Sicherheitsbundes antreibt.
Staatshoheit oder Souverainetät a) in dem
weitern Sinn, ist der Inbegriff aller Rechte,
welche einem unabhängigen Staat in Hinsicht
auf den Staatszweck zustehen. Hierunter sind
begriffen: 1) die politische Unabhängigkeit (Sou-
verainetät im engern Sinn), das Recht politischer
Persönlichkeit oder Selbstständigkeit, im Ver-
hältniſs zu jedem andern Subject; 2) die Staats-
gewalt (im engern Sinn), die Gewalt zu dem
Zweck des Staates. — In dem engern oder völ-
kerrechtlichen Sinn, versteht man unter Souve-
rainetät bloſs die Unabhängigkeit eines Staates
von dem Willen anderer Staaten. In diesem
Sinn, heiſst souverainer Staat derjenige, welcher,
wie auch seine innere Verfassung seyn mag, für
sich selbst und ohne fremden Einfluſs die Staats-
hoheitsrechte auszuüben berechtigt ist b). Selbst-
ständigkeit solcher Art fordert das Völkerrecht
[46]I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ.
von einem Staat, der, als moralische unabhän-
gige Person, im Verhältniſs zu andern Staaten
auf die Rechte politischer Persönlichkeit oder
Unabhängigkeit Anspruch macht c). — Unmit-
telbar bezieht sich die Souverainetät auf den
Staat, mittelbar auf das regierende Subject,
welchem von dem Staat die Ausübung derselben
übertragen ist. Wer zur Vertretung und Ver-
waltung eines unabhängigen Staates berufen ist,
heiſst Souverain. Ihm gebührt die Majestät,
die erhabenste Würde, die Vertretung des Staa-
tes, in dessen Verhältniſs nach Aussen, die
Staatsregierung, die Ausübung der Staatsgewalt
im Innern für den Zweck des Staates. So fern
entweder in der Vertretung oder in der Regie-
rung des Staates, oder in beiden, dem Staats-
oberhaupt positive Schranken gesetzt sind, heiſst
dieses ein verfassungsmäsiger (constitutioneller)
Souverain.
Da die völkerrechtliche Souverainetät eines
Staates, einzig bestimmt wird durch dessen Un-
abhängigkeit von dem Willen eines jeden Aus-
wärtigen in Ausübung seiner Hoheitsrechte; so
ist die Berechtigung dazu nicht abhängig von
dem Alter des Staates, von der Art seiner Grund-
verfassung oder Staatsform, von seiner Verwal-
tungsart, von dem Maas seiner politischen
Macht a), von der Art der Thronfolge, von
dem Titel des Staates oder seines Regenten, von
dem FamilienVerhältniſs des Staatsoberhauptes,
von dem Umfang des Staatsgebietes, von der
Grösse seiner Bevölkerung, von dem Stand der
inländischen Cultur in jeder Beziehung, von
Religion, Gewerbe und Verkehr der Bewohner.
Aus demselben Grund wird die Souverainetät
[48]I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ.
nicht aufgehoben, durch Verhältnisse, worin der
Staat etwa zu andern Staaten steht in Hinsicht auf
Kirchengewalt, Vermittlung b), Gewährleistung c)
(Garantie), Bündnisse (Allianzen und Staatenbund),
Schutzverhältniſs d), Lehnpflicht e), Zinspflicht,
Subsidien, und selbst in Hinsicht auf Stiftung f)
oder ConstitutionsVerleihung g). Auch Dienst- h)
und untergeordnete Besitzverhältnisse, worin
etwa der Regent eines souverainen Staates für
seine Person, oder dessen Familie, zu einem
andern souverainen Staat sich befindet, sind
ohne Nachtheil für die Unabhängigkeit desjeni-
gen Staates, welchem er vorsteht.
Erworben wird die Souverainetät von einem
Staat, entweder ursprünglich, bei der ersten
Gründung des Staates, oder nachher, durch
rechtmäsige Aufhebung der bisherigen Unterwür-
figkeit a). Zu ihrer rechtlichen Gültigkeit bedarf
es, bei untadelhaftem Besitz, weder einer Aner-
kennung noch einer Garantie von Seite anderer
Mächte. Doch kann der Klugheit gemäſs seyn,
sich Anerkennung b), ausdrückliche c) oder still-
schweigende d), und Garantie e) zu verschaffen.
Dagegen ist Anerkennung, nicht bloſs des einst-
weiligen Besitzstandes, sondern der Unabhängig-
Klüber’s Europ. Völkerr. I. 4
[50]I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb.
keit eines in widerrechtlicher Empörung begriffe-
nen Volkes, oder eines Usurpators, Beleidigung
des rechtmäsigen Souverains, so lang dieser seine
Oberherrschaft über jenes nicht aufgegeben hat,
oder dieselbe rechtlich als aufgegeben muſs be-
trachtet werden f). Die Souverainetät erreicht
ihr Ende, durch Untergang des Staatsgebietes,
durch Auflösung der Staatsverbindung, durch
Einverleibung oder unterwürfige Vereinigung
des Staates, oder eines Theils desselben, mit
einem andern Staat g).
Ist ein Staat in der Ausübung eines oder
mehrerer wesentlicher Hoheitsrechte abhängig von
der Obergewalt eines andern Staates, in Anse-
hung der übrigen wesentlichen Hoheitsrechte
aber unabhängig, so wird er, in Hinsicht auf
jene Art von Unterordnung, in dem Völkerrecht
bezeichnet mit dem Namen abhängiger oder
halbsouverainer Staat, état mi-souverain a).
[52]I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb.
Das Maas und die Art der Abhängigkeit eines sol-
chen Staates, ist zu beurtheilen nach den vertragmä-
sigen Bestimmungen des concreten Falles. Meist
bezieht sich die Abhängigkeit auf die äussern Ho-
heitsrechte, deren Ausübung dem andern Staat
ganz oder zum Theil gebührt.
Wie weit einem halbsouverainen Staat die
Ausübung völkerrechtlicher Befugnisse, nament-
lich des Gesandschaftrechtes, zustehe, im Ver-
hältniſs nicht nur zu demjenigen Staat, dessen
Obergewalt er in gewisser Art anzuerkennen hat,
sondern auch zu andern Staaten, hängt ab theils
von dem Maas und der Art seiner Unabhängig-
keit, theils von besonderer Uebereinkunft. In
dem europäischen Völkerrecht kommen abhän-
gige Staaten unmittelbar nur so weit in Betracht,
als ihnen im Verhältniſs zu andern Staaten das
Recht politischer Persönlichkeit, und vermöge
derselben das Recht zusteht zu unmittelbaren
Verhandlungen mit souverainen oder halbsouve-
rainen Staaten a). — Ist die Souverainetät eines
Staates streitig b), so entscheidet, bis zu ausge-
machter Sache, bei denen Staaten, welche an
dem Streit nicht Theil nehmen, meist der Be-
sitzstand.
Bloſs privilegirten Provinzen und Städten
eines Staates, welchen, unter der Hoheit des letz-
ten a), nur die Ausübung bestimmter Vorrechte
und Regierungsrechte zukommt, fehlt politische
Persönlichkeit oder Selbstständigkeit, im Ver-
hältniſs zu souverainen Staaten; selbst dann,
wenn der Inbegriff ihrer privilegirten Rechte
den Namen einer untergeordneten Landeshoheit
(jus territorii subordinati s. subalterni, superio-
ritas territorialis subalterna s. pactitia) verdiente,
oder führte b). Sie sind daher nicht befugt zu
unmittelbarem Gebrauch des Völkerrechtes c).
Mehrere Staaten können vereinigt seyn a)
(unio civitatum), auf zweifache Art: entweder
unter gemeinschaftlicher Oberherrschaft, oder
durch Gesellschaftrecht zu einem StaatenSystem b).
Die nähere Bestimmung und der Rechtsgrund
ergeben sich aus dem Vereinigungsvertrag (pac-
tum unionis).
Die Vereinigung unter gemeinschaftlicher
Oberherrschaft hebt die individuelle Unabhän-
gigkeit der vereinigten Staaten nicht auf, wenn
sie nur persönlich ist c), d. h. beschränkt auf die
Person des gemeinschaftlichen Regenten, es sey
temporär oder immerwährend; desgleichen, wenn
sie dinglich ist, d. h. die Staaten selbst unter sich,
und zwar nach gleichem Recht (coordinirt) ver-
einigt sind d). Anders, wenn die Vereinigung
[55]I. Cap. Begriff, SouverainetätsVerhältnisse, u. s. w.
dinglich mit so ungleichem e) Rechte ist, daſs
sie entweder den einen Staat der Oberherrschaft
des andern unterordnet, oder gar für den einen
Staat eine Einverleibung (Incorporation) in sich
schlieſst, d. h. den einen Staat, mit Vernichtung
jeder Art von politischer Selbstständigkeit, in ei-
nen Bestandtheil des andern verwandelt (unio in-
aequalis incorporativa). Da indeſs die Vereini-
gung nach ungleichem Recht, Grade zuläſst, so
ist denkbar, daſs dem einen der ungleich verei-
nigten Staaten nicht alle Souverainetät entzogen
sey, so daſs er z. B. noch zu der Classe der so
genannten halbsouverainen Staaten (§. 24) gerech-
net werden könne.
Die dingliche Vereinigung, begründet die
Eintheilung der Staaten, in einfache und zusam-
mengesetzte. Sie unterscheidet sich wesentlich
von der Zusammenschmelzung oder Verwandlung
mehrerer Staaten in einen f).
Sind souveraine Staaten durch Gesellschaft-
recht, nicht unter gemeinschaftlicher Obergewalt,
für einen bestimmten Zweck bleibend vereinigt,
so bilden sie ein StaatenSystem a), einen Staa-
tenbund (StaatenSocietät, System vereinigter oder
verbündeter Staaten, Systema civitatum foederata-
rum seu achaicarum). Wenn gleich so vereinigte
Staaten, andern mit ihnen nicht vereinigten Staa-
ten gegenüber, zusammen in das Verhältniſs ei-
ner unabhängigen moralischen Person, einer völ-
[58]I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb.
kerrechtlichen GesammtMacht, treten, so ge-
schieht dieses doch unbeschadet der individuel-
len Souverainetät jedes einzelnen, und es kann
ihre Vereinigung, wie auch die Gemeinschaft in
ihrem Innern eingerichtet seyn mag, nicht be-
trachtet werden wie ein Societäts-, Völker- oder
Bundesstaat b). — Demnach kommt bei einem
StaatenSystem in Betracht, die völkerrechtliche
Beziehung, 1) des Staatenbundes, und zwar so-
wohl gegen die Bundesstaaten, als auch gegen
fremde Staaten und StaatenSysteme; 2) der einzel-
nen Bundesstaaten, und zwar theils zu dem Bund,
theils unter sich ausserhalb der Bundesverhält-
nisse, theils gegen fremde (zu diesem Staatenbund
nicht gehörige) Staaten und StaatenSysteme.
Die Zahl der souverainen Staaten von Euro-
pa, das Staatsgebiet, die Volksmenge, die politi-
sche Macht derselben, ist von jeher grossen Ver-
änderungen unterworfen gewesen; in der neuern
Zeit am meisten am Ende des achtzehnten und am
Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. Jetzt ist
der ganze, einer Beherrschung fähige Flächenin-
halt von Europa, unter folgende souveraine Staa-
ten, theils monarchische theils republikanische,
vertheilt. I) Monarchische Staaten, nach alphabe-
tischer Ordnung: 1) Kaiserthümer: Oestreich a),
Ruſsland, Türkei oder ottomanische Pforte;
2) Königreiche: Baiern, Dänemark, Frankreich,
das vereinigte Reich Groſsbritannien und Irland
(le royaume-uni de la Grande-Bretagne et de
l’Irlande), Hannover, das Königreich der Nieder-
lande, das vereinigte Königreich Portugal, (Brasi-
lien) und der beiden Algarbien b), Polen, Preus-
sen, Sachsen, Sardinien, Schweden und Norwe-
gen, das Königreich beider Sicilien, Spanien, Wir-
temberg; 3) Groſsherzogthümer: Baden, Hes-
sen, Luxemburg, MecklenburgSchwerin, Mecklen-
burgStrelitz, Sachsen WeimarEisenach, Toscana;
4) Kurfürstenthum: Hessen; 5) Herzogthü-
[60]I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb.
mer: AnhaltBernburg, AnhaltCöthen, AnhaltDes-
sau, Braunschweig, Holstein (-Glückstadt) und
Lauenburg, HolsteinOldenburg c), Lucca, Mo-
dena nebst Reggio und Mirandola, Massa nebst
dem Fürstenthum Carrara, Nassau, Parma nebst
Piacenza und Guastalla, SachsenCoburg, Sachsen-
Gotha, SachsenHildburghausen, SachsenMeinin-
gen; 6) Fürstenthümer: HohenzollernHechingen,
HohenzollernSigmaringen, Lichtenstein, Lippe-
(-Detmold), Schaumburg (-Lippe), ReuſsGreitz,
ReuſsSchleitz, ReuſsLobenstein, ReuſsEbersdorf,
SchwarzburgRudolstadt, SchwarzburgSondershau-
sen, Waldeck, HessenHomburg; 7) der Kirchen-
staat (Statto della Chiesa, patrimonium Petri) d).
II) Republikanische Staaten: die schweizer Canto-
ne, die freien Hansestädte Hamburg, Bremen,
Lübeck, die freie Stadt Frankfurt, die freie Stadt
Cracau nebst ihrem Gebiet e), die kleine sehr alte
Republik San Marino f).
Die Staatsform der vorhin genannten souve-
rainen Staaten ist verschieden a). Alle monarchi-
schen Staaten, den Kirchenstaat ausgenommen,
sind jetzt Erbstaaten (regna hereditaria, états hé-
réditaires ou successifs), Staaten, in welchen erbliche
Thronfolge staatsgrundgesetzlich festgesetzt ist b).
Mit Ausnahme des Kirchenstaates, giebt es in Eu-
ropa keine souveraine Wahlstaaten mehr, wie
ehehin das teutsche Reich, Polen, die Insel Malta,
[62]I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb.
bis in das Jahr 1798 Sitz des Groſsmeisters des
JohanniterOrdens, und in dem teutschen Reich
die (halbsouverainen) geistlichen Wahlstaaten c),
Staaten, deren Wahlregent verfassungsmäsig ein
Geistlicher war. Auch besteht kein monarchischer
Ernennungsstaat (état monarchique nominatif)
mehr, welches von 1806 bis in das Jahr 1810 der
fürstlich-primatische Staat, von 1810 bis in das
Jahr 1815 das Groſsherzogthum Frankfurt war d).
Ein Erbwahlreich ist der türkische Staat e). Ein
Theil der monarchischen Staaten, hat land- oder
reichsständische Verfassung. Die jetzigen repu-
blikanischen Staaten (§. 29) sind Demokratieen,
theils reine, theils repräsentative. Ein Theil der
oben genannten souverainen Staaten ist vereinigt
zu zwei StaatenSystemen (§. 28); dem teutschen
Bund f) (confédération germanique), der aus
monarchischen Staaten und freien Städten, und
der schweizerischen Eidgenossenschaft g) (confé-
dération suisse), welche aus republikanischen
Staaten besteht, nur mit Ausnahme des Fürsten-
thums Neufchatel h).
Lehnbar ist jetzt a) keiner der oben genann-
ten souverainen Staaten. Dagegen stehen manche
derselben in eigener Beziehung zu andern Staaten,
durch Bundes- oder ProtectionsVerhältnisse, durch
das Recht der Eroberung, durch Stiftung, oder
durch ConstitutionsVerleihung. Nicht alle ge-
nies-
[65]II. Cap. Die europ. Staaten.
sen königliche Ehren b) (honneurs royaux). Aber
in allen monarchischen Staaten, den Kirchenstaat
ausgenommen, ist der Titel und die Würde des
Staates (dignitas realis) dem persönlichen Titel
und der Würde des Regenten gleich. Die Staats-
gebiete sind fast durchgehends geschlossene (ter-
ritoria clausa). Der StaatsReligionsCharakter,
das Verhältniſs der in dem Staat angenommenen
kirchlichen Lehrbegriffe und ihrer Bekenner c),
hat jetzt selten mehr völkerrechtliche Beziehung,
es sey denn vermöge der mit dem päpstlichen
Stuhl von verschiedenen Staaten geschlossenen
Concordate d), oder der in manchen Staatsver-
trägen in Beziehung auf eine bestimmte Religions-
Partei enthaltenen Stipulationen e). Die Eigen-
schaft eines PatrimonialStaates, das heiſst, daſs
der Regent nach Eigenthumsrecht über den Staat
verfügen könne, ist in Europa durch Staatsgrund-
gesetze nirgend festgesetzt f).
In völkerrechtlichem Sinn, ist kein Unterschied
zwischen grossen und kleinen a), oder zwischen
mächtigen und mindermächtigen souverainen
Staaten. Wohl aber kommt die Verschiedenheit
der Machtverhältnisse, besonders der militairi-
schen, sehr in Betracht, wenn von politischer
Wichtigkeit der einzelnen Staaten die Rede ist.
Doch fehlt es auch hier an gehöriger Grundlage
zu einer festen und durchgreifenden Abtheilung
der Staaten; gewiſs ist die oben angeführte, so wie
die von einigen gewählte, in Staaten der ersten, zwei-
ten, dritten und vierten Ordnung b), ganz will-
kührlich und unbestimmt. — Die Kriegsmacht
der meisten souverainen Staaten von Europa, ist
bloſs für Landkriege eingerichtet; bei verschiede-
nen jedoch für Land- und Seekriege. Die ersten
sind blosse Landmächte, die letzten sind Land-
und Seemächte zugleich. Diese werden auch vor-
zugweise Seemächte genannt, wenn ihre Haupt-
macht auf den Seekrieg sich bezieht c). Souve-
[68]I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb.
raine Staaten, die zwar an die See grenzen, aber
keine Kriegsflotte, sondern etwa nur einzelne
Kriegsschiffe, Fregatten, oder Galeeren, zu Be-
schützung ihrer Küsten und Handelsschiffe, unter-
halten, sind bloſs Land- und Seestaaten. — Nur
auf geographische und nachbarliche Verhältnisse,
bezieht sich die Abtheilung in östliche, südliche,
westliche und nordische Mächte.
Die vormaligen abhängigen oder halbsouve-
rainen Staaten in Teutschland und in Italien a),
haben sich theils in souveraine Staaten verwandelt,
theils sind sie souverainen Staaten einverleibt oder
gänzlich untergeordnet worden. Das letzte gilt
[69]II. Cap. Die europäischen Staaten.
auch von den Herzogthümern Curland und Sem-
gallen, welche unter russischen Scepter gekom-
men sind b). Die völkerrechtlichen Verhältnisse
der Hospodare in den Fürstenthümern Moldau
und Wallachei c) scheinen noch nicht vollständig
festgesetzt zu seyn. So war es auch, bis in das
Jahr 1814, mit den im Jahr 1806 von Napoleon
neu constituirten Fürstenthümern Lucca und
Piombino, Neufchatel, Benevento, und Ponte-
corvo. Lucca und Piombino waren als franzö-
sische Reichsmannlehen verliehen, aber mit aller
Proprietät, und so daſs der Besitzer dem Kaiser
von Frankreich die Pflichten eines guten und
treuen Unterthans (d’un bon et fidèle sujet) eid-
lich versprechen muſste d). Dasselbe galt von
Neufchatel, von Benevento, und von Ponte-corvo.
Alle drei waren zwar mit aller Proprietät und
Souverainetät („en toute propriété et souverai-
neté“), und die beiden letzten überdem als un-
mittelbare Lehen der Krone Frankreich („comme
fiefs immédiats de la couronne“) verliehen, es
sollte aber der jedesmalige Besitzer eines dieser
drei Fürstenthümer schwören, „dem Kaiser der
„Franzosen als guter und treuer Unterthan (en
„bon et loyal sujet) zu dienen“ e). Einen wah-
ren halbsouverainen Staat bilden, seit 1815, die
Vereinigten Staaten der jonischen Inseln, wegen
der Schutz- und SouverainetätsRechte, welche
Groſsbritannien über sie auszuüben hat f).
Das gegenseitige politische Verhältniſs der
souverainen Staaten von Europa, beruht nicht auf
einer Vereinigung zu einem StaatenSystem, auch
nicht zu einer so genannten VölkerRepublik a),
noch weniger zu einem grossen Weltstaat b), über-
haupt nicht auf allgemeinen ausdrücklichen Ver-
trägen. Für die christlichen Staaten ward, in
dem Mittelalter, nähere Theilnahme an ihrem
wechselseitigen politischen Verhältniſs veranlaſst,
durch die Einheit des kirchlichen Lehrbegriffs
[72]I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb.
und Rituals, durch die Anerkennung eines ge-
meinschaftlichen geistlichen Oberhauptes der Kir-
che und des von diesem ausgegangenen allgemei-
nen hierarchischen Systems, durch den gemein-
schaftlichen Unfrieden gegen die nichtchristlichen
Staaten, und die in dieser Beziehung dem römisch-
teutschen Kaiser eingeräumte weltliche Oberge-
walt, hauptsächlich in dem Zeitraum der Kreuz-
züge, auch durch die Blutsfreundschaft und Ver-
schwägerung der RegentenFamilien.
Ungeachtet der eingetretenen kirchlichen
Trennung, ward jene nähere Theilnahme den-
noch unterhalten und vermehrt, durch allseiti-
ges Aufstreben zu höherer, geistiger und geselli-
ger Cultur, durch vermehrtes Handels- und
FamilienInteresse, durch östere Kriege, durch
fast immerwährende Kriegsrüstung, durch von
Zeit zu Zeit sichtbar gewordene Vergrösserungs-
Absicht einzelner Machthaber, und durch das
[73]II. Cap. Die europäischen Staaten.
hieraus entstandene fast allgemeine System der
Eifersucht und des Miſstrauens, verbunden mit
sorgsamem Streben, in dem politischen Verkehr
nicht aus den Schranken des äussern Anstandes
und der Humanität zu treten, noch ungestraft
treten zu lassen. Nicht nur hat dieses Anlaſs
gegeben zu Bildung gewisser politischen Theo-
rien, welche nicht immer ohne Einfluſs auf die
Ereignisse geblieben sind a), sondern es hat sich
auch nicht selten eine Macht festgesetzt b); ja
es hat sich, wie verabredet, allmählig, unter
den europäischen Staaten von christlichem Glau-
bensbekenntniſs eine ziemlich allgemeine Ueber-
einstimmung gebildet, nicht nur in der öffent-
lichen Handlungsweise, sondern auch in gewis-
sen VertragStipulationen. Fast allgemein wird
jetzt diese Uebereinstimmung, wenn auch nicht
durchgehends als strenges Recht c), doch als
europäische Völkersitte, zuweilen mit der Kraft
moralischer Nothwendigkeit, betrachtet, und un-
ter manchen Staaten ist sie selbst der Form nach
in strenges Recht übergegangen, so weit man sie
durch ausdrückliche oder stillschweigende Ver-
träge sanctionirt hat. Auf solche Weise von un-
sichtbaren Banden umschlungen, betrachten sich
die christlichen Mächte von Europa jetzt wie Ge-
nossen eines sittlichen Vereins d), dem sich nun
auch der einzige nichtchristliche Staat in Europa,
die osmanische Pforte, einigermasen nähern zu
[74]I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb.
wollen scheint e). Selbst einige aussereuropäi-
sche Staaten, wie die Vereinigten Staaten von
Nordamerika, haben sich, durch die That und
ausdrücklich, für den Beitritt zu dieser Genossen-
schaft erklärt f). Ueberall ist jedoch von jener
Völkersitte, das natürliche und positive völker-
rechtliche Verhältniſs der einzelnen Staaten zu
unterscheiden (§. 2, 3 u. 31).
Es giebt Rechte, welche jedem Staat im
Verhältniſs zu andern Staaten schon darum zu-
stehen, weil er Staat ist, das heiſst, vermöge
seiner freien moralischen Persönlichkeit. Der
Inbegriff dieser Urrechte des Staates, ist das
unbedingte oder absolute (thetische) Völkerrecht
(I. Titel). Andere Rechte gebühren ihm nur
unter Voraussetzung gewisser Verhältnisse (II. Ti-
tel), entweder freundschaftlicher (1. Abschnitt),
oder feindlicher (2. Abschnitt). Diese Rechte, de-
ren Daseyn einen besondern Entstehungsgrund
[76]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
voraussetzt, sind Gegenstand des bedingten oder
hypothetischen Völkerrechtes. Beide Arten von
Rechten sind Bedingungen der Individualität des
Staates, und er ist befugt dieselben durch Zwang
zu vertheidigen. Sie hören nicht auf, bei einer
Veränderung der Mitglieder des Staates a); denn
die Gesammtheit der Staatsbürger ist das Sub-
ject dieser Rechte, nicht ein Einzelner.
Ein Staat ist eine Gesellschaft; eine freie
Gesellschaft, weil er aus einzelnen Personen und
Familien besteht, welche ohne die Staatsverbin-
dung in natürlicher Freiheit leben würden, und
welche in dieser sich selbst ihren Zweck gesetzt
haben. Er ist also, im Verhältniſs zu jedem
andern Staat, eine moralische Person in natür-
licher Freiheit. Da dieses von jedem Staat gilt, so
verhalten sich alle Staaten in ihrem Recht zu ein-
ander, wie physische Personen in dem Stande na-
türlicher Freiheit. Sonach stehen dieselben Rech-
te, welche das Vernunftgesetz dem Einzelnen gegen
den Einzelnen einräumt, auch dem Staat gegen
den Staat zu. Da indeſs der Staat, als moralische
Person, von dem Einzelnen, als einer physischen
Person, specifisch verschieden ist, so bedingt
der unterscheidende Begriff des Staates noch
[77]I. Cap. Recht der Selbsterhaltung.
besondere Rechte für den Staat, als Zusatz zu
den allgemeinen Rechten des Einzelnen gegen
den Einzelnen.
Demnach hat jeder Staat, wie der einzelne
freie Mensch, ein vollkommenes Recht auf Selbst-
erhaltung a). Es bezieht sich dieses Recht 1) auf
rechtlichen Fortbestand des Staates, nach Ver-
fassung, nach Verwaltung, und nach dem gan-
zen Inbegriff seiner Mitglieder, vereinigt und
einzeln; 2) auf den Erwerb äusserer Gegenstände;
3) auf den Gebrauch jeder Art natürlicher und
erworbener Rechte, des Staates sowohl, als auch
seiner Mitglieder; 4) auf guten Namen, auf
Anerkennung seiner Rechtlichkeit.
Vermöge des Rechtes auf Selbsterhaltung,
ist jeder Staat befugt, gerechte Sicherheitsmittel
jeder Art, zu dem Schutz seiner Rechte anzu-
schaffen, in Bereitschaft zu halten, und anzu-
wenden, nicht nur vertheidigungsweise, sondern
auch zu Abwendung möglicher Rechtsverletzun-
gen, und zu Genugthuung wegen erlittener.
Dahin gehört 1) die Verhütung der Entvölke-
rung des Staatsgebietes, insbesondere durch Ver-
[78]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
hinderung der Auswanderung a), und der An-
nehmung fremder Staatsdienste b). Das Recht
hiezu hann jedoch beschränkt seyn, im Verhält-
niſs zu den eigenen Unterthanen durch das Staats-
recht c), im Verhältniſs zu andern Staaten durch
Verträge d).
Zu den Sicherheitsmitteln, welche auf Selbst-
erhaltung abzwecken, gehört vorzüglich 2) die
Ausübung des Wehr- und Waffenrechtes, so weit
dasselbe nicht durch Verträge beschränkt ist a).
[79]I. Cap. Recht der Selbsterhaltung.
Vermöge dieses Rechtes, ist ein Staat befugt zu
Kriegsrüstung aller Art, namentlich zu Anschaf-
fung, Einrichtung und Unterhaltung von Kriegs-
mannschaft, Kriegsflotten, Geschütz und ande-
rem Waffenvorrath, zu Befestigung sowohl im
Innern des Landes, als auch an den Grenzen, zu
Heerschau, Heerlager, und Volksbewaffnung, zu
SubsidienTractaten und andern Kriegsbündnis-
sen. Ungeachtet keinem Staat eine Zwangpflicht
obliegt, in Absicht auf Bereitung und Gebrauch
solcher Sicherheitsmittel einem andern Rede
zu stehen b), so kann doch das eigene StaatsInter-
esse die moralische Pflicht auflegen, einer andern
Macht, von ihr gefragt oder ungefragt, deſshalb
Erklärung zu geben. Die Verweigerung einer
solchen, oder die Ertheilung einer zweideutigen,
oder selbstgenügsamen, auf anständige Anfrage,
hat gewöhnlich Miſstrauen und Gegenrüstungen,
wo nicht Thätlichkeiten und Krieg, zur Folge.
In der Regel (in thesi), gehört zu den er-
laubten Sicherheitsmitteln nicht, die Verhinde-
rung des gerechten Anwachsens der Macht eines
andern Staates a). Nur unter der, aus den je-
desmaligen Umständen (in hypothesi) zu beur-
theilenden, Voraussetzung einer daher drohen-
den Rechtsverletzung, kann sie ausnahmweise
gerechtfertigt werden b). Wird bei dem Aus-
bruch eines Kriegs darauf sich bezogen, so muſs
hienach beurtheilt werden, ob sie als wirklich
rechtfertigende, (justa belli causa, raison justifi-
cative), oder als bloſs anrathende Ursache des
Kriegs (causa belli suasoria, simple motif) gel-
ten könne. Die Geschichte, vergleichen mit der
Rechtstheorie, stellt sie meist in der letzten Ei-
genschaft dar c).
Schon darum hat das so genannte System
des Gleichgewichtes a) (bilanx s. trutina gentium,
balance du pouvoir, équilibre politique, systême
de contre-poids), ohne Verträge keinen völker-
rechtlichen Grund b). Unterschieden von dem
rechtlichen Gleichgewicht, dem Suum cuique, ist
dieses vermeintliche System des politischen Gleich-
gewichtes gebaut auf die Idee von Macht und
Uebermacht. Da aber hiebei nicht bloſs die je-
desmalige Kriegsmacht und Volksmenge, son-
dern auch NationalCharakter, Cultur und Reich-
thum, Lage und Umfang des Staatsgebietes, Men-
ge und Stärke der Allianzen, Staatsform und Per-
sönlichkeit des Regenten, überhaupt der ganze
Inbegriff der geistigen und körperlichen Kräfte
der Staaten in Betrachtung kommt, und eine
gleiche Vertheilung der Länder nach ihrem po-
litischem Gewicht (lex agraria gentium) nie er-
folgt, oder zu hoffen ist, so bleibt jenes so ge-
nannte System, rechtlich und politisch betrach-
set, eine unbestimmte Idee c). Dessen ungeach-
tet haben Eifersucht, Miſstrauen und Convenienz
schon mehrmal Staatsregierungen veranlaſst, in
einzelnen Fällen die Behauptung aufzustellen,
von Erhaltung oder Herstellung eines Gleichge-
wichtes in Europa, im Norden, im Westen, im
Orient, in Teutschland, in Italien, zur See, auf
Klüber’s Europ. Völkerr. I. 6
[82]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
dem festen Lande, in der Schiffahrt und Hand-
lung. Theoretiker sogar, haben das Austreten
aus demselben, als gerechte Ursache zum Krieg
betrachtet d). Dagegen ist ausser Zweifel, daſs
jede Macht befugt sey, sich jedem ungerechten
Streben nach Oberherrschaft, Vergrösserung, Ue-
bermacht oder UniversalMonarchie e) zu wider-
setzen.
Ein Staat ist berechtigt, jede Rechtsverle-
tzung, unmittelbare oder mittelbare, welche ihm
droht in Absicht auf seine Selbsterhaltung, auf
Fortbestand, Erwerb äusserer Gegenstände, Ge-
brauch seiner Rechte, und guten Namen, abzu-
wenden, und wegen erlittener Verletzung dieser
Rechte sich vollständige Genugthuung zu ver-
schaffen. In dieser Hinsicht werden bisweilen
öffentliche Gerüchte, geschriebene und gedruckte
Aeusserungen und Thathandlungen, welche der
Ehre eines andern Staates oder der Person sei-
nes Regenten nachtheilig sind, von den Staats-
regierungen, bald aus eigener Bewegung, bald
auf deſshalb geführte Beschwerde, öffentlich
miſsbilligt, und gegen die Urheber, Theilneh-
mer und Verbreiter geahndet a), eben so als
wären sie gegen den eigenen Staat oder Regen-
ten gerichtet b), auch werden deſshalb dem
beleidigten Staat miſsbilligende und entschuldi-
gende Erklärungen gemacht.
Da die Pflicht der Selbsterhaltung für den
[85]I. Cap. Recht der Selbsterhaltung.
Verpflichteten höher ist als jede andere, so kann
als Rechtsverletzung nicht geahndet werden,
wenn bei evidenter, dringender Noth des Staa-
tes, in dem Fall unvermeidlicher Collision zwi-
schen vollkommenen Pflichten gegen andere
Staaten und seiner Selbsterhaltung (status gen-
tis extraordinarius, casus extremae necessitatis),
eine Staatsregierung, sich für entbunden haltend
von dem strengen Rechtsgesetz, die letzte vor-
zieht, und so von der Nothgunst (favor neces-
sitatis, ratio status scil. extraordinarii, raison
d’état) Gebrauch macht a), die von einigen so-
gar Nothrecht (jus necessitatis) genannt wird.
Dieser Fall des Nothgebrauchs unterscheidet sich
wesentlich von dem übel so benannten Conve-
nienzRecht b), das auf bloſse Vortheile oder Be-
quemlichkeit gegründet wird. Nicht nur muſs
das Nothrecht mit äusserster Schonung ausge-
übt werden, sondern es gebührt auch dem Staat,
der darunter leidet, nach Möglichkeit Entschä-
digung c).
Als freie moralische Person (§. 57) ist je-
der Staat sich selbst Zweck, nicht Mittel für
Zwecke anderer Staaten. Hieraus folgt für jeden
Staat das Recht der Unabhängigkeit von frem-
dem Willen, ein Recht politischer Persönlich-
keit oder Selbstständigkeit, oder das Recht für
und durch sich selbst zu bestehen. Ihn gerecht
nur nach eigenem Willen handeln zu lassen,
kann er von jedem andern Staat mit Zwang
fordern. Die Anerkennung dieser Selbstbestim-
mung des Willens, kann nur dann mit Recht
verweigert werden, wenn der Staat noch kein
rechtmäſsiges Daseyn erlangt hat a). Doch ist
hievon unterschieden die Weigerung, ein be-
stimmtes Individuum als rechtmäsigen Regenten
eines unstreitig souverainen Staates anzuerken-
nen, welche auf besondern Gründen beruhen
kann.
Vermöge seiner Unabhängigkeit, ist einStaat
berechtigt zu allen Handlungen, welche nach
[87]II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
einem Grundsatz geschehen, mit dessen allge-
meiner practischen Gültigkeit die Unabhängig-
keit aller andern Staaten bestehen kann a). Diese
Befugniſs des Staates zu rechtlicher Wirksam-
keit, kann von ihm benutzt werden zu Grün-
dung, zu Erhaltung, und zu Erweiterung sei-
ner eigenen Rechte und der Rechte anderer
Staaten. Insbesondere kann er sich derselben
bedienen zu Vervollkommnung seines Zustan-
des, durch Vermehrung der geistigen, sittlichen
und wirthschastlichen Cultur seiner Einwohner,
durch erlaubte Vergrösserung seines Gebietes b),
durch Vermehrung der Volksmenge.
Aus dem Rechte der Unabhängigkeit oder
politischen Selbstständigkeit, flieſst für jeden Staat
das Recht, die Niemand gehörigen Sachen oder
Dinge auf dem Erdboden nicht nur zu gebrau-
chen, und zwar eben sowohl zur Nothdurft und
Bequemlichkeit, als zum Vergnügen, sondern
auch dieselben für sich aufzubewahren und sich
ausschliessend zuzueignen, so fern ein Alleinbe-
[88]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
sitz derselben physisch möglich ist a). So weit
dieser unmöglich, oder nicht wirklich ist, be-
steht noch jetzt unter den europäischen Staaten
die dem allseitigen Recht entsprechende allsei-
tige Pflicht, keinen Staat in dem Gebrauch die-
ses Urrechtes zu hindern; eine Pflicht, welche
einige, ohne Noth b), haben gründen wollen,
nicht auf ein Recht das allen Staaten gemein
ist, sondern auf eine ursprüngliche Gemein-
schaft der Dinge (communio primaeva), die
bald als eine wirkliche, oder positive c), bald
als eine negative d), bald als eine privative e),
dargestellt worden ist.
Die Unabhängigkeit des Staates kommt auch
der Person seines Repräsentanten, dem Regen-
[89]II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
ten, zu statten. Daher ist, in Hinsicht auf
auswärtige Verhältnisse, die Rechtmäsigkeit sei-
ner Regentenwürde nicht abhängig von einer
Inauguration, von einer Krönung a), oder von
der Anerkennung anderer Staaten (§. 23). Noch
weniger gebührt diesen, ohne besondern Rechts-
titel, ein Entscheidungsrecht bei streitiger Thron-
folge in Erbreichen b), oder die Besetzung des
Throns in Wahlreichen c). Doch ist in Erb-
reichen die Bestimmung der streitigen Thron-
folge, in der neuern Zeit oft ein Gegenstand
von Verträgen bald desjenigen Staates, den es zu-
nächst betrifft, mit andern Mächten, bald gar nur
dritter Mächte unter sich, gewesen d). Auch sind
in Wahlreichen, die Regentenwahlen nicht sel-
ten ein Gegenstand mittelbarer oder unmittel-
barer Einmischung fremder Mächte gewesen e).
Die Meldung (Notification) des Regierungs-
antritts eines neuen Regenten an andere Staaten,
und der letzten Glückwunsch oder GegenCom-
pliment hierauf, beides entweder bloſs schrift-
lich, oder zugleich durch einen oder mehrere
Gesandte, ist europäische Völkersitte, aber nicht
nothwendig a). Das letzte gilt auch von der
Exterritorialität oder Unabhängigkeit des wirk-
lichen Regenten eines souverainen Staates, wel-
cher als solcher in einem fremden Staatsgebiet
friedlich sich aufhält b), für ihn c), sein Gefolge,
seine Wohnung und Mobilien. Er ist für sich
und sein Gefolge befreit von der Gerichtbarkeit
des inländischen Staates, und man gestattet ihm
daselbst die Ausübung der CivilGerichtbarkeit
über sein Gefolge d), Befreiung von Wege-,
Thor- und Brückengeld, von der Zollfreiheit
der für seinen, auch wohl seiner Familie, Ge-
brauch bestimmten Waaren e). Besitzungen ei-
nes Regenten in fremdem Staatsgebiet, sind da-
selbst, in der Regel, der inländischen Staatsho-
heit unterworfen f).
Ueber dingliche PrivatStreitigkeiten souve-
rainer Regenten unter sich a), ist die Gericht-
barkeit der gehörigen richtenden Staatsbehörde
(z. B. das forum rei sitae, hereditatis, arresti)
gegründet, so fern beide Theile hier nur als
Privatpersonen in Betrachtung kommen; es wer-
den aber Streitigkeiten dieser Art nicht selten
als völkerrechtliche behandelt b). Das letzte gilt
auch von PrivatStreitigkeiten der Verwandten
eines Souverains, die als Regenten, oder durch
Vermählung c), Aufenthalt, Gutsbesitz, oder An-
sprüche, in besonderem Verhältniſs zu einem
andern Staat sich befinden; wiewohl der Staat
keine Verwandten hat, und hier, ausser dem
Rechte der Fürsprache, dem Staat nur dann
eine Einmischung gebührt, wenn eine wahre
völkerrechtliche Verletzung droht, oder einge-
treten ist. Die Privat Verwandtschaft- und Höf-
lichkeitsverhältnisse eines Regenten zu andern
Staaten oder deren Regenten, können, ihrer Na-
tur nach, die politische Unabhängigkeit eines
Staates oder seines Regenten weder mindern
noch aufheben.
Unabhängig ist ein Staat, in Absicht auf
ursprüngliche Bestimmung und nachherige Aen-
derung seiner Verfassung (StaatsConstitution),
sowohl Staatsform als auch Regierungs- oder
Verwaltungsform. Einmischung eines andern
Staates in dergleichen Angelegenheiten a), so
bald sie mehr in sich schlieſst, als Anbietung
seiner guten Dienste oder Vermittlung, ist nur
dann zulässig, wenn sie sich gründet auf ein
von ihm erworbenes Recht, oder durch den
Nothgebrauch entschuldigt werden kann (§. 44).
Sogar von einer Partei bei innern Streitigkeiten
über die Staatsverfassung zu Hülfe gerufen, darf
ein fremder Staat sich nicht einmischen, ohne
[94]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
besondere Gründe dieser Art b); wohin inson-
derheit der Fall einer geleisteten Garantie der
Staatsverfassung gehört c).
Am wenigsten begründen eine Einmischung
des einen Staates in die Angelegenheiten des an-
dern, blosse Nachbarschaft, Freundschaft, Ver-
wandschaft der beiderseitigen Regenten, Conve-
nienz. Unruhestiftung zwischen dem Regenten
und den Unterthanen, Anstiftung oder Begünsti-
gung einer rechtwidrigen Empörung, wären gro-
[95]II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
be Beleidigung a). Dagegen ist, in dem Fall
eines Zwistes, und noch mehr einer Revolution,
einer Aufkündigung des Gehorsams von Seite ei-
nes Landestheils, oder einer Entthronung des
Regenten, einstweilige Anerkennung des Besitz-
standes nicht Beleidigung des andern Theils,
auf jeden Fall unverfänglich für dessen Rechte b).
Sind die streitenden Theile ausgesöhnt, etwa
durch Verzichtleistung des einen, oder durch
dessen Anerkennung der Rechte des andern Theils,
oder hört der Streit auf durch den Tod des
Prätendenten c), so sind fremde Staaten schul-
dig, die Resultate der Beilegung des Streites
anzuerkennen.
Dieselbe Unabhängigkeit gebührt jedem Staat
in Absicht auf die Staatsregierung oder Ausübung
der Staatsgewalt, das heiſst, des Inbegriffs der in-
nern Hoheitsrechte in dem ganzen Staatsgebiet,
und über alle Unterthanen, beständige und tem-
poräre. Die höchste Oberaufsicht, das Recht
fortwährender Aufmerksamkeit auf Alles, was
[96]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
auf den Zweck des Staates Einfluſs haben
kann, welches beobachtend jeder Anordnung und
Vorschrift vorausgehen, und deren Vollziehung
und Erfolg begleiten muſs, gebührt jedem Staat,
auch in Beziehung auf das, was fremde Staa-
ten oder deren Unterthanen in Beziehung auf
ihn und seine Angehörigen unternehmen; doch
innerhalb der gehörigen Schranken a).
Die Gesetze des Staates sind anwendbar
auch auf Unterthanen anderer Staaten, so weit
sie in dem diesseitigen Staatsgebiet sich aufhal-
ten, oder Handlungen, insbesondere Rechtsge-
schäfte vornehmen a), oder Vermögen besitzen;
es sey denn, daſs Staatsverträge ihnen in dieser
Hinsicht Befreiung von der persönlichen oder
dinglichen Unterthänigkeit einräumen b). Blosse
Verschiedenheit des Privatrechtes der beidersei-
tigen Staaten, berechtigt nicht zu einer Befrei-
ung dieser Art. Wohl aber begründet eine un-
gleiche beschwerende Behandlung fremder Un-
terthanen, im Verhältniſs zu einheimischen, z. B.
bei Concursen, Erbschaften u. d., die Retorsion
dieser Behandlung von Seite des andern Staa-
tes c). Auch Privilegien für eigene oder fremde
Unterthanen, müssen Fremde in dem Staatsge-
biete des Ertheilers achten d).
Selbst in fremdem Staatsgebiet können,
unter gewissen Voraussetzungen, Staatsgesetze
wirksam seyn. So fern nicht verbietende Gesetze
des fremden Staates entgegen stehen, ist dieses
der Fall, 1) bei Gesetzen über die Form der
in dem diesseitigen Staatsgebiet vorgenommenen
Rechtsgeschäfte, z. B. der Testamente, Verträge,
Klüber’s Europ. Völkerr. I. 7
[98]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
der gerichtlichen Verhandlungen, so weit davon
Gültigkeit der Handlung abhängt, und diese
auch in fremdem Gebiet Wirkung haben soll a);
2) bei Gesetzen über den Stand, die Fähigkeit
oder Unfähigkeit diesseitiger Unterthanen zu
Rechtsgeschäften, z. B. ihre Volljährigkeit, Con-
tract- und Testamentfähigkeit, Eidesmündigkeit,
Adelstand u. d., welche auch dort, wo der Han-
delnde als Fremder zu betrachten ist, seine Hand-
lungsfähigkeit oder seinen Stand bestimmen b);
3) wenn fremden Staatsunterthanen durch Ver-
träge, Gesetze, oder Privilegien das Recht ver-
liehen ist, nach den Gesetzen ihres oder eines
andern fremden Landes auch in dem diesseiti-
gen Staate gerichtet zu werden c); 4) wenn die
Interessenten, ohne Ueberschreitung der Gren-
zen ihrer Autonomie, durch ausdrücklichen oder
stillschweigenden Vertrag fremden Staatsgesetzen
sich unterworfen haben, in welchem Fall diese
die Natur einesVertragrechtes annehmen d); 5) bei
Kriegsschiffen in fremdem Seegebiet, welchen
nach allgemeinem Herkommen die Ausübung der
Gerichtbarkeit nach den Gesetzen ihres Staates
über ihre Gerichtpflichtigen zukommt e); 6) wenn
ein Staat eigene Unterthanen aus Auftrag ei-
nes auswärtigen Staates bestraft, wegen in des-
sen Staatsgebiet begangener Verbrechen (§. 63
u. f.).
Die höchste vollziehende oder ExecutivGe-
walt des Staates, die Befugniſs, zu Ausführung
und Anwendung der, dem Staatszweck gemäſs
festgesetzten Normen, die nöthige Anordnung zu
machen a), müssen auch fremde Staaten und de-
[100]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
ren Angehörige in so weit sich gefallen lassen,
als ihre Verhältnisse eine oberherrliche Einwirkung
des andern Staates begründen, und ihnen durch
Verträge keine Ausnahme eingeräumt ist.
Unabhängig von andern Staaten, ist ein sou-
verainer Staat auch in Ansehung der Justizho-
heit a). Die Befugniſs zu gesetzmäſsiger Ver-
fahrungsweise in allen Angelegenheiten der so
genannten freiwilligen Gerichtbarkeit oder Ge-
richtbarkeit in nichtstreitigen Sachen (Rechts-
Polizei, jurisdictio civilis voluntaria), gebührt
ihm in dem ganzen Staatsgebiet, über Güter und
Personen; doch über fremde Personen nur so
weit, als sich dieselbe bloſs auf obrigkeitliche Be-
glaubigung ihrer Rechtsgeschäfte bezieht b). Wie-
wohl kein Staat diese Gerichtbarkeit ausserhalb
seines Gebietes gültigerweise auszuüben ver-
mag c), so werden doch die innerhalb dessel-
ben von seinen Staatsbehörden gesetzmäsig vor-
genommenen, dahin gehörigen Handlungen, we-
nigstens der Form nach, fast allgemein auch in
dem Ausland für gültig betrachtet, so fern nicht
daselbst Staatsgesetze die Autorität einer inlän-
[101]II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
dischen Behörde zur nothwendigen Bedingung
ihrer Gültigkeit machen d).
Zu der bürgerlichen Gerichtbarkeit in strei-
tigen Rechtsachen (jurisdictio civilis contentiosa),
ist ein Staat gegen Unterthanen fremder Staaten
dann nicht berechtigt, wenn zugleich der frem-
de Staat, als solcher, bei der Rechtsache ein
unmittelbares Interesse hat, mithin dieselbe aus
dem inländischen Privat- oder Staatsrecht nicht
zu entscheiden ist a). Eben so, wenn den Frem-
den Exterritorialität in dem Staatsgebiet einge-
räumt ist, wie fremden Souverainen, Gesandten,
und ihrem Gefolge, und fremden Truppen, oder
wenn ihnen unter sich eigene Richter ihrer Na-
tion bewilligt sind, wie die Consuln, nach man-
[102]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
chen Handelsverträgen b). Dagegen ist jene Ge-
richtbarkeit gegründet in Rechtshändeln fremder
Unterthanen, als Kläger oder Wiederbeklagter,
gegen Einheimische c). Zu einem Vorzug in
dem Rechtsverfahren oder Gerichtstand, sind die
Fremden in diesem Fall nicht berechtigt d), so
fern nicht Staatsverträge oder Privilegien einen
solchen festsetzen e): wohl aber zu völlig unpar-
teyischer, unverzögerter Rechtspflege, deren Ver-
weigerung ihren Staat zu Intercession, Retorsion,
und selbst zu Gewaltthätigkeiten berechtigen
würde f).
Die Justizhoheit eines Staates, mithin auch
die Wirksamkeit der bei seinen Gerichten er-
[103]II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
gangenen Decrete und Rechtsprüche, schränkt
sich ein auf die Grenzen seines Gebietes. Aber
die Rechtshängigkeit einer Streitsache, wenn
solche durch Klage des Fremden, oder durch
dessen befugte Einlassung auf die wider ihn
erhobene Klage vor dem gehörigen Richter be-
gründet ist, und eben so die Wirksamkeit in
einer solchen Rechtsache ergangener rechtskräf-
tiger Erkenntnisse des gehörigen Richters, sollte,
wie diejenige rechtsgültiger Verträge, insbeson-
dere eines Compromisses auf Schiedsrichter, in
jedem andern Staat anerkannt werden. In sol-
chem Fall, sollte also auch auswärts die Ein-
rede des schon rechtshängigen oder rechtskräf-
tig entschiedenen Rechtstreites wirksam seyn a),
und die Vollziehung des rechtskräftigen Erkennt-
nisses nicht verweigert werden b). Es wird
dieses von mehrern Staaten anerkannt c), zum
Theil vermöge besonderer Verträge d). Dage-
gen enthalten manche Staatsgesetze e) andere
Bestimmungen; und auch ohne solche, hat man
hie und da entgegengesetzte Grundsätze beob-
achtet f).
Die CriminalGewalt, ein Theil der Justizhoheit
im weitern Sinn, das Recht, nicht nur peinliche Straf-
gesetze zu geben, sondern auch die Strafgerech-
[105]II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
tigkeitspflege anzuordnen und auszuüben, steht
jedem Staat zu, aber nur in dem eigenen Staats-
gebiet. Die gerichtliche oder polizeiliche Ver-
folgung peinlicher Incu [...]ten oder Verbrecher,
mit bewaffneter (Nacheile) oder unbewaffne-
ter Hand, in fremdem Staatsgebiet a), die Er-
greifung und Verhaftung derselben in solchem b),
ihre bewaffnete Durchführung c), überhaupt ir-
gend eine Handlung der peinlichen Gerichtbar-
keit in fremdem Staatsgebiet, auch das Strei-
fen d), kann ohne besondere Erlaubniſs, oder
ohne allgemeine Bewilligung der dortigen Re-
gierung mittelst Staatsvertrags, nicht statt fin-
den e).
In der Regel ist [e]in Staat befugt, Verbre-
chen zu strafen, die ausserhalb seines Gebietes
sind begangen worden a), noch zu fordern, daſs
andere Staaten solches thun sollen. In dieser
Hinsicht sind jedoch folgende Fälle zu unterschei-
den. I) Ist eine Rechtsverletzung begangen aus-
serhalb eines Staatsgebietes, das heiſst, an einem
Ort, wo keine Staatsgewalt herrscht, z. B. von
einem Seeräuber auf offener See, so ist kein Staat
dieselbe als Verbrechen zu bestrafen befugt;
denn es ist hier kein Verhältniſs der Handlung zu
den Gesetzen irgend eines Staates. Wohl aber
kann der Staat, welcher selbst, oder dessen Un-
terthan dadurch beleidigt ist, sich deſshalb Ge-
nugthuung nehmen b), wenn er Gelegenheit dazu
findet an einem Ort, wo keine Staatsgewalt, oder
seine eigene herrscht. Zu einer Genugthuung ist
aber hier derjenige Staat nicht berechtigt, welcher
selbst, oder dessen Unterthan nicht beleidigt ist.
II) Rechtsverletzungen, welche innerhalb
unsers Staatsgebietes sind begangen worden, von
Einheimischen oder Fremden, 1) gegen Unter-
thanen anderer Staaten, ist unser Staat nach sei-
nen Strafgesetzen zu bestrafen befugt und ver-
pflichtet; denn der Beleidigte stand unter seinem
Schutz, und der Verbrecher als temporärer Un-
terthan unter seinen Strafgesetzen. Ohne Ver-
stoſs wider die Unabhängigkeit unsers Staates,
kann ein anderer Staat, gleichviel ob ihm der
Verbrecher angehört oder nicht, dessen Ausliese-
rung zur Bestrafung nicht verlangen. Ist die Rechts-
verletzung 2) gegen einen andern Staat, als solchen,
begangen, z. B. durch Nachprägung seiner Münzen,
Verschwörung, Schmähschriften, ehrenrührige bild-
liche Darstellungen u. d., so ist unser Staat ver-
pflichtet, demselben, auf Verlangen, Genug-
thuung zu verschaffen, so weit eine solche mög-
lich ist: Strafe kann er aber deſshalb, da der Be-
leidigte nicht unter seinem Schutz steht, nur dann
verfügen, wenn seine Strafgesetze auch wider
diese Art von Vergehen gerichtet sind, und wenn
darin eine solche Verletzung der durch das Völ-
kerrecht garantirten Sicherheit, als Verbrechen
wider den eigenen Staat betrachtet wird a).
III) Ist die Rechtsverletzung in einem frem-
den Staatsgebiet begangen, von Auswärtigen oder
von Unterthanen unsers Staates, 1) gegen Aus-
wärtige, oder gegen Unterthanen unsers Staates,
so ist unser Staat verpflichtet, dem Beleidigten,
auf Verlangen, Entschädigung zu verschaffen, so
weit es rechtlich in seiner Macht steht: zu Bestra-
fung ist er aber, weil der Beleidigte an dem Or-
te der Rechtsverletzung nicht unter seinem Schutz,
und der Beleidiger nicht unter seinen Strafgese-
tzen stand, nicht berechtigt a). Ausnahmweise
kann er den Beleidiger, der sein Unterthan ist,
und in dem fremden Staatsgebiet bloſs unter der
Strafgewalt des dortigen Staates steht, nur in zwei
Fällen strafen; entweder aus Auftrag dieses Staa-
tes, und dann nach dessen Gesetzen, oder kraft
eigener Strafgesetze b), wenn dergleichen wider
auswärts begangene Rechtsverletzungen dieser Art
[109]II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
gegeben sind c). Ist die Rechtsverletzung in frem-
dem Staatsgebiet 2) gegen unsern Staat, als sol-
chen, begangen, so kann dieser Genugthuung
fordern von dem Beleidiger, nicht nur in jedem
andern, sondern auch in dem eigenen Staatsge-
biet; Strafe kann er aber gegen ihn, wenn er
nicht sein eigener Unterthan und ein eigenes
Strafgesetz für den Fall vorhanden ist, nicht ver-
fügen, noch anderswo ohne besondere dortige
Strafgesetze für diesen Fall verlangen, da er nicht
unter dem Schutz des fremden Staates steht, ob-
gleich er die natürlichen Rechte des Beleidigten
gegen den Beleidiger ausüben darf, sowohl in sei-
nem Staatsgebiet, als auch an solchen Orten, wo
keine Staatsgewalt herrscht. IV) Ist die Rechts-
verletzung auf der Staatsgrenze begangen, so ist
die Gerichtbarkeit beider Staaten begründet, und
es gilt die Prävention d).
I) Ohne Verträge ist kein Staat berechtigt,
von einem andern Staate zu fordern, daſs dieser
ausserhalb seines Gebietes begangene Verbrechen
bestrafe. Daher kann auch der Staat, in dessen
Gebiet ein Verbrechen begangen ward, wenn er
den ihm zur Auslieferung angebotenen Verbre-
cher von demjenigen Staat, in dessen Gebiet
derselbe ergriffen ward, nicht annehmen will,
von diesem Staat nicht verlangen, daſs derselbe
den Verbrecher bestrafe a). II) Ist dasselbe
Verbrechen in mehrern Staatsgebieten strafbar,
so verpflichtet die in dem einen Staat erfolgte
Abolition, Begnadigung, oder Bestrafung b),
den andern Staat nicht, das Verbrechen unun-
tersucht oder ungestraft zu lassen.
III) Nur offenbare Schuldlosigkeit des An-
geschuldigten, offenbare Incompetenz der Ge-
richte des andern Staates, übertriebene Härte,
oder wahre Nichtigkeit ihres Verfahrens, kann
[111]I. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
einen andern Staat berechtigen, sich solcher
Angeschuldigten, die auf seinen Schutz Anspruch
haben, durch gütliche Vorstellung, allenfalls
auch mit Zwang, anzunehmen. IV) Unwirk-
sam in dem eigenen Staatsgebiet, sind die von
Gerichten eines fremden Staates gesprochenen
CriminalUrtheile, in Absicht auf Person, Ver-
mögen und bürgerliche Ehre des Verurtheilten,
Namentlich gilt dieses von der erkannten Ver-
mögensConfiscation und Verbannung; und auch
der erkannte Verlust der Titel, Ehrenzeichen,
und andern Ehrenvorzüge, beschränkt sich auf
die von dem verurtheilenden Staat verliehenen oder
hestätigten.
V) Ohne Verträge, ist kein Staat verpflichtet
zu Auslieferung eigener Unterthanen an fremde
Gerichte, zu dem Zweck der Untersuchung und
Bestrafung, wegen ausserhalb oder innerhalb sei-
nes Staatsgebietes begangenerVerbrechen a); selbst
dann nicht, wenn schon die Untersuchung dort
angefangen, oder das Urtheil gesprochen wäre.
In manchen Staaten ist die Auslieferung sogar durch
Gesetze verboten b). Eben so wenig ist ein Staat
ohne Verträge schuldig, Fremde, wegen in seinem,
oder in fremdem Gebiet begangener Verbrechen, ei-
nem andern Staat auszuliefern c). Aber durch Ver-
träge haben manche Staaten sich dazu verpflichtet d),
vorzüglich durch Cartel in Ansehung der Deserteure
[112]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
und entflohenen Milizpflichtigen, auch wohl der
Schleichhändler e). Und selbst ohne Verträge, sind
manche Staaten hierin sehr willfährig, besonders
kleinere im Verhältniſs zu grössern f). In Ab-
sicht auf Landstreicher (Vagabunden), ist eine
Verpflichtung zu wechselseitiger Uebernahme der-
selben bisweilen durch Verträge festgesetzt g).
Ohne Verträge, ist kein Staat berechtigt,
für
[113]II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
für seine Unterthanen, in Hinsicht auf ihren
Aufenthalt, ihr Gewerbe, oder ihr Vermögen in
dem Gebiet eines andern Staates, Befreiung von
dessen Polizeigewalt zu verlangen. Den allge-
meinen PolizeiVerfügungen sind daher auch Frem-
de während ihres Aufenthaltes und für ihr Ge-
werbe oder Vermögen in dem Staatsgebiet, un-
terworfen a). Obgleich in einem Uebertretungs-
fall, von einer inländischen Staatsbehörde wider
solche Fremde, welchen Exterritorialität bewilligt
ist, wie den Gesandten, Strafe nicht verfügt wer-
den darf, so berechtigt doch bestimmte, zumal
beharrliche Weigerung des Fremden, durch po-
lizeigemäses Verhalten die innere Sicherheit, Ruhe
und Ordnung zu befördern, nicht nur zu Beschwer-
deführung bei der Regierung des Exterritorialen,
sondern auch zu Aufkündigung der Exterritoria-
lität.
Dieselbe Unabhängigkeit genieſst jeder Staat
auch in Ansehung der Finanzhoheit. Daher müs-
sen Unterthanen eines fremden Staates, in Absicht
Klüber’s Europ. Völkerr. I. 8
[114]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
auf ihren Aufenthalt, Gewerbe, oder Vermögen
in einem andern Staat, sich dessen Finanzverfü-
gungen gefallen lassen. Sie sind daselbst, für den
ihnen zu gut kommenden Staatsschutz, nach ih-
rem Verhältniſs in dem fremden Staatsgebiet, der
Besteuerung unterworfen, den ordentlichen und
ausserordentlichen, directen und indirecten, Per-
sonal- und RealSteuern. Doch geniessen in man-
chen Staaten die Fremden, entweder gesetz- oder
vertragmäsig, auf gewisse Zeit Befreiung von be-
stimmten Steuern. Auch ist in den meisten Han-
delsverträgen, den Unterthanen des einen Staates
in dem Gebiete des andern, Abgabengleichheit
entweder mit den eigenen Unterthanen, oder mit
den Angehörigen der am meisten begünstigten
Nation bewilligt. Ausserdem wäre eine Ungleich-
heit nicht wider das Völkerrecht; wiewohl dieselbe
Anlaſs zu Retorsion geben könnte. Die auswärti-
gen Güterbesitzer (Forenses) sollten überall in dem
Lande wo sie bloſs Güter besitzen, mit Personal-
Steuern, und in dem Lande, wo sie ihren Wohn-
sitz haben, in Ansehung ihrer auswärtigen Grund-
besitzungen mit RealSteuern verschont werden a).
Die Unabhängigkeit des Staates begründet den
[115]II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
freien Gebrauch des Strassen- und GeleiteRegals,
und des CommerzRegals a), des Rechtes auf Lei-
tung und Benutzung aller Arten des Handels zu
dem Staatszweck. Kein Staat ist befugt zu hin-
dern, daſs ein anderer Staat in seinem Land- und
Seegebiet durch Einrichtungen und gesetzliche Be-
stimmungen zweckmäsig wirke für Leitung und
Beförderung des Handels, auch des ausländischen,
so daſs bei diesem, wo möglich, die Bilanz zum
Vortheil des Inlandes ausfalle. Hiezu sollen un-
ter anderem dienen: die Ausübung der Handels-
Polizei, Gesetzgebung und Gerichtbarkeit, die
Schliessung vortheilhafter Handels- und Schiffahrt-
verträge mit andern Staaten b), Bestimmungen
über Ein-, Aus- und Durchfuhr der Handelswaa-
ren, der Land- und Wasserzoll von ein-, aus-
und durchgehenden Waaren, sowohl Producten
als auch Manufacturen, Messen und Märkte, Han-
delsPrivilegien (jus emporii) für Gemeinheiten,
Gesellschaften und Einzelne, der Vorkauf (jus
propolii), die Lagerhaus- oder Niederlagegerech-
tigkeit, die Wagegerechtigkeit, das Kranrecht,
die Stapelgerechtigkeit zu gezwungener temporärer
Feilbietung aller, oder bestimmter Waaren, der
Strassenzwang, der Umschlag oder das Stationen-
recht c) (droit de relâche et d’échelle), das Recht
des Alleinhandels (Monopolien), die Errichtung
der Kaufmannsgilden und Krämerinnungen, der
Giro-, Deposital- oder UmsatzBanken, der Zet-
[116]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
tel-, Wechsel- oder CirculationsBanken, der Cre-
ditCassen, der Pfand- oder Leihhäuser (Lom-
bards), die Aufsicht und Gesetzgebung über das
Assecuranz-, Bodmerei- und GroſsAventüreWesen
(contrats à la grosse aventure), die Bestimmung
des Verhältniſses der Fremden in Hinsicht auf den
inländischen Handel d), die Begünstigung einer
Nation vor der andern e), die Erwerbung eigener
Staatsdienstbarkeiten zum Vortheil des Handels f),
u. d. m.
Diese Handelsberechtigung eines unabhängi-
gen Staates erstreckt sich auf jede Art des Handels;
auf öffentlichen und PrivatHandel; auf Land- und
Seehandel a); auf Groſs- und Kleinhandel; auf
ProductenHandel, Fabrik- und ManufacturHan-
[118]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
del, Geld- und Wechselhandel, Assecuranz-,
GroſsAventüre- und BodmereiHandel; auf Han-
del für eigene Rechnung (PropreHandel) und
für Fremde, wie der Commissions-, Speditions-
und Frachthandel; auf inländischen Handel,
TransitoHandel und Handel nach dem Ausland,
es sey dieser ökonomischer (mit inländischen
Materialien) oder Zwischenhandel; endlich auch
auf den Handel mit Nebenländern und mit den
Colonien eines europäischen Staates in fremden
Welttheilen, so weit diese Colonien zu seinem
Land- und Seegebiet gehören b). Den meisten
Colonien wird der Handel nur mit dem Haupt-
staat c), bisweilen nur mit einer von diesem
octroirten grossen Handelsgesellschaft d), etli-
chen auch mit aussereuropäischen Völkern, we-
nigen mit etlichen oder allen europäischen Staa-
ten gestattet e). Auch der TransitoHandel durch
das Colonialgebiet, kann jedem andern Staat,
der nicht durch Vertrag dazu berechtigt ist, ver-
sagt werden f).
Ausser dem, daſs jeder Staat in seinem Land-
und Seegebiet über den Handel zu verfügen hat,
steht demselben auch die natürliche Handelsfreiheit
zu, das Recht mit andern Staaten und deren Un-
terthanen, selbst oder durch seine Unterthanen,
nach beiderseitigem Willen Handel zu treiben.
Diesem Recht steht gegenüber die Pflicht eines
jeden dritten Staates, die gegenseitig Handel trei-
benden Staaten in der Ausübung dieses Rechtes
nicht zu stören, so fern er durch solche an seinen
Hoheits- oder Vertragrechten nicht gekränkt wird.
Namentlich gilt dieses von dem Handel und der
Handelsschifffahrt nach fremden Welttheilen, ins-
besondere nach Indien a). Auch sind die ehema-
ligen ungegründeten Ansprüche auf Alleinhandel,
von Seite Portugals nach Ostindien, von Seite Spa-
niens nach Westindien b), nunmehr wenigstens
stillschweigend aufgegeben. Dagegen ist jeder
Staat befugt, durch Verträge seiner natürlichen
Handelsfreiheit auch hier Schranken zu setzen.
So haben zuweilen europäische Mächte, zum Vor-
theil anderer europäischen Staaten, auf den Han-
del nach Indien ganz oder zum Theil verzichtet c);
[121]II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
und bisweilen hat ein aussereuropäischer Staat sich
gegen eine europäische Macht zu ausschliessendem
Handel mit derselben verpflichtet d). — Von
dem Handel, besonders dem Seehandel der Neu-
tralen, in Kriegszeiten, wird unten gehandelt
(Th. II, Tit. 2, Abschn. 2, Cap. 1 u. 2); und
eben so von Handelsverträgen (Th. II, Tit. 2,
Abschn. 1, Cap. 2).
In Gemäſsheit des pariser Friedens von
1814 a), beschäftigten auf dem wiener Congreſs
die acht Mächte, welche diesen Frieden unter-
zeichnet hatten, sich eifrig mit Maasregeln zu
vollständiger und allgemeiner Abschaffung des af-
rikanischen Sclaven- oder Negerhandels b) (traite
des nègres d’ Afrique). In dem pariser Tractat
vom 20 Nov. 1815 c), verpflichteten sich hierauf
Oestreich, Ruſsland, Groſsbritannien, Preussen
und Frankreich, nachdem sie allerseits schon,
jeder in seinen Staaten, ihren Unterthanen und
Colonien jede Theilnahme an dem Negerhandel
ohne Einschränkung verboten hatten, ihre Bemü-
hungen abermal dahin zu vereinigen, daſs den
von ihnen auf dem wiener Congreſs ausgespro-
chenen Grundsätzen ein endlicher Erfolg zu Theil
werde. Zu dem Ende machten sie sich anhei-
schig, durch ihre Gesandten an den Höfen von
London und Paris, ohne Zeitverlust die wirksam-
sten Maasregeln zu verabreden, um die gänzli-
che und definitive Abschaffung eines so gehässigen,
durch die Gesetze der Religion und der Natur so
laut gemiſsbilligten Gewerbes zu bewirken. Hier-
auf wurden Verträge geschlossen, wegen gänzli-
cher und definitiver Abschaffung des Negerhan-
dels d).
Dieselbe Unabhängigkeit der Staaten findet
statt bei dem Regal der Münze. Bei Bestimmung
des inländischen Münzfusses und des Zahlwerthes
auswärtiger Münzen, bei dem gänzlichen Verbot
der letzten in den öffentlichen Cassen und in dem
inländischen Verkehr, so auch der Ausfuhr inlän-
[124]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
discher Münzen und des rohen Goldes und Silbers,
kann jeder Staat bloſs auf eigenes Interesse Rück-
sicht nehmen a), wenn nicht etwa Verträge Aus-
nahmen in Ansehung der Fremden festsetzen b),
oder man sich, bei ungleicher beschwerender
Behandlung der Auswärtigen im Verhältniſs zu
Einheimischen, der Retorsion aussetzen will. Ta-
lion, Repressalien, und andere gewaltsame Maas-
regeln müſste der Staat sich gefallen lassen, wenn
er sich eine Rechtsverletzung anderer Staaten
oder ihrer Unterthanen erlaubte, durch Nach-
prägung ihrer Münze, oder Prägung geringhalti-
ger Münze unter ihrem Stempel c), durch ver-
tragwidrige Nöthigung fremder Staaten oder ihrer
Unterthanen, geringhaltige Münzen, Papiergeld
und andere Münzzeichen nach ihrem vollen Nenn-
werth (al Pari) anstatt vollwichtiger Metallmünze
anzunehmen d), und durch Verfügung anderer
unrechtlicher Finanzoperationen e). In Staatsver-
trägen wird, in dieser Hinsicht, die Enthaltung
von Recht [...]verletzung fremder Unterthanen, bis-
weilen ausdrücklich bedungen f).
Das Institut der Posten, dieses unschätzba-
re Verkehrmittel aller civilisirten Nationen, ob-
gleich an sich unabhängig von andern Staaten,
wird von benachbarten Staaten für ihr gemein-
schaftliches Interesse an den Grenzen in Verbindung
gesetzt, [durch] Combinations- u. a. Postverträge a).
Da der Zweck Einheit der Anstalt auf einem gros-
sen Raum gebietet, so überlassen gewöhnlich klei-
nere Staasen dieselbe durch Verträge, unter ih-
rer Aufsicht, Gesetzgebung, Polizei und Gericht-
barkeit, entweder benachbarten grössern Staaten,
oder einem PrivatUnternehmer der Post in meh-
[126]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
rern angrenzenden Staatsgebieten b). Selten hat
jetzt ein Staat das Postrecht als Staatsdienstbarkeit
in fremdem Gebiet c). Durch Annehmung der
Briefe, Packete, und Effecten auf die Post, auch
von und nach dem Ausland, verpflichtet sich die
Post, und mit ihr der Staat, unter dessen Au-
ctorität dieselbe betrieben wird, zu Handhabung
des Briefgeheimnisses, der Unverletzbarkeit der
der Post anvertrauten Briefe, Packete und Ef-
fecten d), dem geraden Gegentheil des so genann-
ten Postgeheimnisses (secret de la poste), der
heimlichen Eröffnung derselben ausserhalb des
dringenden Nothfalles e). Bei erlittenem Schaden
durch gewaltsame Beraubung der Posten, oder
durch Schuld der Postbeamten, können fremde
Staaten oder deren Unterthanen auf gleiche Genug-
thuung und Entschädigung Anspruch machen, wie
die eigenen f).
Das Recht der Bergwerke, an sich unabhän-
gig von dem Willen fremder Staaten, wird auch
unterirdisch begrenzt durch die Staatsgrenze auf
der Erdoberfläche. Es kann in einem bestimmten
Bezirk mehrern Staaten gemeinschaftlich a), und
einem Staat in dem Gebiet des andern als Staats-
dienstbarkeit b) zustehen. Das letzte gilt auch
von dem Forst- und JagdRegal c). In mehrern
Staaten bestehen gesetzliche Einschränkungen oder
[128]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
Verbote des Holzverkaufs ausser Landes, in Ab-
sicht auf Brenn- und Nutzholz, namentlich zu
dem Schiffbau. Die Wildfolge, die Verfolgung
des angeschossenen Wildes in fremdes Gebiet oder
Jagdrevier, kann nur durch Verträge gerechtfertigt
werden d),
Ganz vorzüglich bewährt sich die Unabhän-
gigkeit der Staaten in dem freien, ausschliessen-
den Gebrauch des WasserRegals; nach seinem
ganzen Umfang a), in dem eigenen See- und Fluſs-
gebiet (§. 129 f.), so fern nicht durch Vertrag ei-
nem andern Staat ein Recht auf dessen völligen
oder theilweisen Nichtgebrauch b), ausschliessen-
den Gebrauch oder Mitgebrarch c) eingeräumt
ist.
[129]II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
ist. Nicht widerrechtlich wäre selbst das gänz-
liche Verbot der Durchfahrt fremder Schiffe auf
inländischen Strömen, Flüssen, Seen und Canälen,
der Durchfahrt auf dem Meer unterhalb der
Canonen, des Einlaufens und Aufenthaltes in den
Häfen und auf der Rhede des Staates. Doch wird
alles dieses den Schiffen freundschaftlicher Mächte,
ausserhalb der geschlossenen Häfen, jetzt nicht
leicht versagt, gegen Entrichtung der eingeführten
Zölle d) des Hafengeldes für den Aufenthalt in
dem Hafen, des Grundgeldes (groundage) für auf
den Strand gesegelte Schiffe, des Tonnengeldes e),
und anderer Abgaben, auch mit Beobachtung des
etwa geltenden Stapelrechtes und Umschlags oder
Stationenrechtes (§. 69); nur bedürfen Kriegs-
schiffe, den Fall der Noth oder eines Vertrags aus-
genommen, an den meisten Orten jedesmal beson-
derer Erlaubniſs. Gemildert oder aufgehoben
sind meist die in dem Mittelalter so häufigen,
strengen Verbote, Fremden Schiffe zu bauen oder
zu verkaufen f).
Ein so genanntes Strandrecht a) (Grundruhr,
jus littoris, droit de varech), ein Recht, die schiff-
brüchigen, oder aus Noth über Bord geworfenen
Güter sich zuzueignen, wäre wider das natürliche
Völkerrecht; denn jene Güter werden, durch
den Schiffbruch oder das Auswerfen zu Erleich-
terung des Schiffes, nicht verlassenes oder Nie-
mand gehöriges Gut (res derelictae aut nullius).
Auch wird ein solches Recht jetzt nur noch aus-
geübt gegen Seeräuber, Schleichhändler, und
Schiffer in verbotenen Fluſs- oder Seegegenden,
an den dänischen Ufern der Elbe b), und retor-
sionsweise. Durch Gesetze und Staatsverträge c)
ist es vielfältig ausdrücklich abgeschafft. Dage-
gen ist an den meisten Orten durch Gesetze und
Verträge das Recht der Bergung (jus bona nau-
fragorum colligendi, droit de sauvement) ein-
geführt und bestimmt; nach welchem die geret-
teten, geworfenen oder schiffbrüchigen, Güter
gewisse Zeit, meist Jahr und Tag, aufzubewah-
ren, und den unterdessen sich meldenden Eigen-
thümern herauszugeben sind, gegen Entrichtung
des Bergegeldes (Bergelohn, pecunia servaticia),
welches gewöhnlich besteht in einem verhältniſs-
mäsigen Theil des Werthes der geretteten Gü-
ter d).
Bei Ausübung des Regals der IndustrieCon-
cessionen für nützliche Unternehmungen, Gewer-
[133]II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
be, Handlungen und Befugnisse, die wegen des
[StaatsInteresse] der Willkühr eines Jeden nicht
überlassen werden a), kann ein Staat ausschlies-
send die Inländer begünstigen, oder den Aus-
wärtigen und Fremden minder vortheilhafte Be-
dingungen bewilligen. Den Inländern kann er
verbieten, von andern Staaten Concessionen die-
ser Art anzunehmen, solche zu unterstützen,
oder auf irgend eine Art daran Theil zu neh-
men, z. B. in ausländische Handels- und an-
dere Gesellschaften zu treten, für auswärtige
Zahlen- oder Classenlotterien und WettComtoire
zu sammeln, oder darein zu setzen b); aus-
wärts Fabriken anzulegen und zu betreiben,
u. d.
In Absicht auf das LandesschutzRegal, darf,
ohne Verträge, kein Staat den andern beschrän-
ken in Festsetzung und Ausübung seines Wil-
lens, ob und welchen Auswärtigen, und unter
welchen Bedingungen, er das Indigenat, die
Aufnahme zu Landesunterthanen, und das Staats-
bürgerrecht bewilligen a), ob und unter wel-
chen Bedingungen er Auswärtigen inländischen,
und Inländern ausländischen Gutsbesitz b), oder
anderes auswärtiges unterthanschaftliches Ver-
[134]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
hältniſs c) gestatten, ob und wie weit er Frem-
den, durchreisenden und andern, die sich für
bestimmte oder unbestimmte Zeit erlaubterweise
in dem Staatsgebiet aufhalten, für die Zeit ihres
Aufenthaltes den temporären Landesschutz erthei-
len will d).
Durch Aufnahme fremder Staatsangehörigen zu
Unterthanen, handelt ein Staat nicht widerrecht-
lich, so fern Anlockung oder Verleitung derselben
zur Auswanderung a), gegen das Verbot ihres
Staates, oder gar gewaltsame Wegnehmung der-
selben b), damit nicht verbunden ist. Wenn
dagegen einem Staat unverwehrt ist, seine in
fremden Staaten befindlichen Unterthanen, welche
ihrer Unterthanpflicht noch nicht entlassen, oder
widerrechtlich ausgewandert sind, zur Rückkehr
aufzufordern, so ist derselbe doch nicht befugt,
öffentliche Bekanntmachung seiner Avocatorien
in andern Staaten, oder Auslieferung jener Un-
terthanen zu verlangen, am wenigsten aber
dieselben mit Gewalt aus dem fremden Staats-
gebiet abzuholen, gleichviel ob sie daselbst schon
naturalisirt sind, oder nicht c).
Vermöge des LandesdienstRegals ist jeder
Staat befugt, von seinen Unterthanen ausschlies-
send Staatsdienste, dem Staatszweck gemäſs, zu
[136]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
verlangen. Von seinem Willen hängt daher ab,
ob und wie fern seine Unterthanen in einem
andern Staat Hof-, Civil- oder MilitärDienste
leisten dürfen. Manche Staaten setzen hierin
der natürlichen Freiheit ihrer Unterthanen keine
positiven Grenzen; doch bleibt ihnen, und üben
sie die Befugniſs aus, in dem Nothfall dieselben
zurückzurufen, vorzüglich in Kriegszeiten aus den
MilitärDiensten der feindlichen Macht. Andere
gestatten ihren Unterthanen nicht, ohne ihre
besondere Erlaubniſs in fremde Staatsdienste zu
treten, oder darin zu bleiben a); eine Einschrän-
kung, welche jedoch aufhört mit einer recht-
mäsigen gänzlichen Trennung des Unterthans von
dem Staat.
In dem Mittelalter übte der Fiscus allgemein a)
[137]II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
das Heimfallsrecht (Fremdlingsrecht, jus albina-
gii, droit d’aubaine) aus, das Recht, nach wel-
chem der ganze inländische Nachlaſs der im
Lande verstorbenen Fremden, dem Fiscus heim-
fällt, mit Ausschluſs aller Testament- und Ver-
tragerben und der auswärtigen Intestaterben b).
In der neuern Zeit ward es fast überall aufge-
hoben, durch Gesetze oder Herkommen, häufig
auch durch Staatsverträge, besonders mit Frank-
reich c). Die französische NationalVersammlung
erklärte dasselbe für eine Schande der Mensch-
heit, und schaffte es allgemein ab d). Seitdem
gilt, so viel man weiſs, in allen europäischen
Staaten der Grundsatz, daſs das Heimfallsrecht
nur retorsionsweise von dem StaatsFiscus gegen
diejenigen Staaten auszuüben sey, welche sich
desselben gegen den eigenen Staat bedienen
würden e). Bei dem Nachlaſs solcher Frem-
den, welchen der Staat Naturalisation bewilligt
hat, sollte es da, wo es etwa noch besteht, nicht
ausgeübt werden f); ausgenommen als Retorsion
gegen solche Staaten, die sich desselben auch
in diesem Fall bedienen.
Von inländischem Vermögen, welches in
das Ausland geschafft wird, erhebt der Fiscus a)
nicht selten eine letzte Steuer, in zwei verschie-
denen Fällen: 1) die Nachsteuer (Nachschoſs,
gabella s. census emigrationis, droit de retraite
ou gabelle d’émigration), welche von dem, bei
oder nach der freiwilligen Auswanderung eines
Unterthans aus dem Staatsgebiet gezogenen Ver-
mögen desselben zu bezahlen ist, und 2) das
Abzugsgeld (Abschoſs, census hereditatis vel legati,
droit de détraction), welches von dem aus dem
Nachlaſs eines Unterthans durch Erbrecht in das
Ausland kommenden Vermögen, nach einem be-
stimmten Verhältniſs zu entrichten ist b). Beide,
[140]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
auch bisweilen zusammen unter dem Namen
Detract (jus detractus) begriffen, sind in der
neuern Zeit in manchen Staaten durch Gesetze
allgemein abgeschafft c), in vielen sind sie ent-
weder allgemein auf Retorsion beschränkt d), oder
mit einzelnen Staaten durch Verträge gegenseitig
aufgehoben, wenigstens beschränkt e). Dagegen
kann die Verfügung einer VermögensConfisca-
tion f), auf auswärtiges Vermögen nicht gezogen
werden (§. 65).
Die Selbstbestimmung seines Willens gebührt
jedem Staat auch bei Ausübung des Rechtes,
Aemter, Titel, Ehrenzeichen, Rang und Stan-
deserhöhung zu ertheilen. Namentlich gilt die-
ses nicht nur von der Zulassung oder Ausschlies-
sung fremder Unterthanen, in Absicht auf die
genannten Vortheile a), sondern auch von der
Ernennung zu Hof- und Staatsämtern, von der
Versetzung, Zuruhesetzung, Suspension, Dienst-
entlassung und Cassation der Hof- und Staats-
diener. Doch können Gründe der Politik eine
Staatsregierung bestimmen, von ihren eigenen
Maasnehmungen dieser Art andern Höfen Nach-
richt zu ertheilen b), oder wohl gar von diesen
positive oder negative Handlungen bei ihrer Ausü-
bung oben gedachter Rechte zu begehren c),
deren Verweigerung jedoch als Rechtsverletzung
in der Regel nicht zu betrachten ist. Auch können
in manchen, wenn gleich souverainen Staaten,
[142]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
Gebrauch, Politik, und politische Machtverhält-
nisse gewisse Schranken setzen, bei Ertheilung
wirklicher und TitularChargen, der Decoratio-
nen und Standeserhöhungen; zumal wenn man
Rücksicht nimmt auf öffentliche Achtung und Hof-
Etiquette, auch eigene Rangverhältnisse mit an-
dern Staaten d).
Seinen eigenen Unterthanen kann jeder Staat
verbieten, unbedingt, oder ohne seine besondere
Bewilligung, Vortheile der vorhin genannten
Art, und Pensionen a) von andern Staaten an-
zunehmen b) (§. 81). Auch wäre derselbe nach
natürlichem Völkerrecht nicht verpflichtet, die
an solche Personen, welche nicht in unterthan-
schaftlichem Verhältniſs zu ihm stehen, von an-
dern Staaten verliehenen Aemter, Titel, Deco-
rationen, Rang und Standeserhöhung in seinem
Staatsgebiet anzuerkennen c). Aber die Erwä-
gung des eigenen StaatsInteresse, hat diese An-
erkennung zu europäischer Völkersitte erhoben,
wovon nur in solchen Fällen Ausnahmen vor-
kommen, wo nothwendige Voraussetzungen in
[143]II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
dem Recht der Ertheilung d) oder Annehmung
streitig sind.
In Absicht auf das Erziehungs- und Unter-
richtRegal a) steht es in dem freien Willen
eines jeden Staates, ob und wie weit er Aus
wärtige an inländischen, und Inländer an aus-
wärtigen Erziehungs- und Unterrichtanstalten b),
Industrie-, Kunst- und gelehrten Gesellschaften
will Theil nehmen lassen, auch die in dem
Ausland ertheilten akademischen Würden in sei-
nem Staatsgebiet anerkennen, und die Einfuhr
auswärtiger Druckschriften gestatten will c).
Vermöge der Unabhängigkeit seiner Kir-
chenhoheit, ist kein Staat verpflichtet, sich von
einem andern irgend einen kirchlichen Lehrbe-
griff, die Duldung einer bestimmten Glaubens-
partei, oder die äussere Religionsübung (ausser der
einfachen Hausandacht) für die in seinem Staats-
gebiet sich aufhaltenden Unterthanen des andern
Staates aufdringen zu lassen. Selbst das in der
römisch-katholischen Kirche, nach dem darin
angenommenen Grundsatz der Einheit (des Pon-
tificats), regierende Oberhaupt, ist in seiner
kirchlichen Wirksamkeit von Rechtswegen überall
der Staatsgewalt untergeordnet a), so weit nicht
Concordate (§. 31) Ausnahmen festsetzen. Da-
gegen ist auch, in der Regel, kein Staat be-
rechtigt, der Religionsbeschwerden einer Glau-
benspartei in dem Gebiet eines andern Staates
sich zwangweise anzunehmen b), oder in frem-
dem
[145]II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
dem Staatsgebiet gelegenes Kirchengut sich zu-
zueignen c).
Jedem Staat gebührt die Lehnhoheit, auch
über die in seinem Staatsgebiet befindlichen Activ-
und Passiv-Lehen anderer Staaten, so fern diesen
nicht, ganz oder zum Theil, Befreiung davon,
durch Vertrag bewilligt ist. Befindet der Vassall
selbst, in Absicht auf das Lehn sich in dem
Besitz der Souverainetät überhaupt, so gebührt
ihm auch die Lehnhoheit a). In dem Wehr-
und Waffenrecht b), namentlich in Absicht auf
Gestattung des TruppenDurchmarsches c) und
der Werbung (§. 272) in seinem Gebiet, und
in dem Gebrauch des äussersten Rechtes (jus
eminens s. ratio status scil. extraordinarii), selbst
Klüber’s europ. Völkerr. I. 10
[146]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte der europ. Staaten.
gegen die Person und das Eigenthum auswärtiger
Staatsunterthanen d), ist kein Staat schuldig, sich
von andern Staaten willkührliche Einschränkungen
gefallen zu lassen.
Die natürliche Gleichheit der Staaten, eine
Folge ihrer Unabhängigkeit, ist das dritte Ur-
recht derselben. Sie besteht in dem Recht eines
jeden Staates, zu fordern, daſs die Rechte an-
derer Staaten nicht gröſser, die Pflichten der-
selben nicht geringer seyen, als die seinigen,
in ihrem gegenseitigen Verhältniſs. Weil in
diesem Verhältniss alle Staaten das Recht der
freien moralischen Persönlichkeit geniessen, so
[147] muſs jeder von ihnen alle Rechte haben, welche
unbedingt daraus fliessen. Es gebühren also
von Natur allen Staaten gleiche Rechte, die
rechtliche Gleichheit. Da das natürliche gegen-
seitige Verhältniſs der Staaten überall dasselbe,
mithin wesentlich ist, so wird jene Gleichheit
durch zufällige Eigenschaften eines Staates nicht
gemindert, noch aufgehoben; nicht durch Ver-
hältnisse des Alters, der Volksmenge, des Staats-
gebietes, der Macht, der Staatsform, des Re-
gentenTitels, der Cultur jeder Art a), des An-
sehens, der von andern Staaten erhaltenen Eh-
renbezeugungen, u. d. Insbesondere gestattet
die rechtliche Gleichheit nicht die Anmassung
eines Vorranges, einer Oberherrschaft, der Gericht-
barkeit, des Strafrechtes, gegen andere Staaten.
Die rechtliche Gleichheit äussert ihre Wir-
kung in der Regel auch in dem Ceremoniel der
Staaten unter sich, das heiſst, in dem Inbegriff
der Förmlichkeiten bei ihrem gegenseitigen Be-
[148]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
nehmen. Dieses Ceremoniel findet statt, theils
bei körperlicher Gegenwart der Souveraine und
ihrer Stellvertreter, theils in ihrer Abwesenheit,
wo in schriftlichen Verhandlungen das Canzlei-
Ceremoniel der Souveraine, ihrer Staatsbehörden
und Gesandten, in Betracht kommt. Besondere
Arten von beiden, sind das Schiff- oder See-
Ceremoniel, und das KriegsCeremoniel. Nur
ein kleiner Theil des Ceremoniels beruht auf
vertragmäsiger Uebereinkunft, das meiste hinge-
gen entweder auf blosser Willkühr, oder auf
blossem Gebrauch a). Das letzte, wie sorgfältig
auch darüber pflegt gehalten zu werden, ist kein
eigentlicher Gegenstand des Völkerrechtes b).
Von weit geringerem Umfang, als das Ceremo-
nielWesen überhaupt, ist daher das Ceremoniel-
Recht der Staaten unter sich, wiewohl das letzte
in Schriften c) gewöhnlich nicht streng genug
abgesondert wird von dem übrigen Ceremoniel.
Das gesandschaftliche oder diplomatische Cere-
monielRecht kommt unten vor, bei dem Gesand-
schaftrecht, aber das übrige Völker- oder Staa-
tenCeremoniel findet hier seine Stelle, so weit
eine Gleichheit oder Ungleichheit darin erscheint.
Durch freie Uebereinkunft kann selbst ein
souverainer Staat, im Verhältniſs zu einem oder
mehreren andern, der ursprünglichen Gleichheit
der Rechte zum Theil entsagen. Nicht selten
geschieht dieses in Hinsicht auf Vorzug, Rang,
Staats- und RegentenTitel, und andere Gegen-
stände des Völker- oder StaatenCeremoniels. So
haben manche europäische Staaten andern gewisse
Vorzüge (Prärogative) eingeräumt, Auszeichnun-
[150]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
gen vor ihnen. Besonders gehören hieher die
königlichen Ehren (honores regii, honneurs
royaux), ein Inbegriff conventioneller Ehrenbe-
zeugungen, welche in Europa als die höchsten
betrachtet werden, die ein Staat von einem an-
dern empfangen kann a). Nicht bloſs der Rang
vor allen andern unabhängigen Staaten, denen
königliche Ehren nicht zustehen, und manche
Ceremonielrechte, z. B. die Königskrone, der
Brudertitel, sondern auch das Recht Gesandte
vom ersten Range (Botschafter, Ambassadeurs)
zu schicken, wird dahin gerechnet. Nicht allein
kaiserliche und königliche Staaten, auch groſs-
herzogliche, die ehemaligen kurfürstlichen des
teutschen Reichs, und verschiedene grössere Re-
publiken b), geniessen königliche Ehren; doch
die letzten meist mit gewissen Einschränkungen.
Zu den Vorzügen, wodurch ein Theil der
natürlichen Gleichheit freiwillig aufgegeben wird,
gehört auch die Einräumung des Vorranges,
(Präcedenz, Proëdria, Protostasia, Précédence,
Pas, Préséance), eines Vorzugs in der von meh-
reren zu beobachtenden Ordnung a). Aus der
Natur des gegenseitigen Verhältnisses freier Staaten,
ist eine bestimmte Rangordnung derselben nicht
abzuleiten b), vielmehr ist nach der Natur die-
ser Verhältnisse jede Stelle oben, das heiſst,
es giebt in persönlichen und schriftlichen Ver-
handlungen keine obere und keine untere Stelle,
keinen vorzüglichen oder Ehrenplatz. Nur durch
Verträge, ausdrückliche oder stillschweigende,
kann unter freien Staaten eine Rangordnung
festgesetzt werden c).
Daher können Streitigkeiten über den Vor-
rang, oder über die Gleichheit in dem Rang, nur
auf dieselbe Art, wie jeder andere Streit unter
freien Völkern, beigelegt werden a); doch sollte
während des Streites, überall dem fehlerfreien
Besitzstand Achtung widerfahren b). Verwerf-
lich aber ist, was man hie und da als Entschei-
dungsgründe des Vorranges angeführt hat c):
Alter der Unabhängigkeit des Staates, Alter des
Regentenhauses, oder der königlichen Würde,
frühere Annahme des Christenthums, grössere
Macht oder Uebermacht des Staates, Zahl und
Grösse der zu einem Staat vereinigten Länder,
Staats- und Regierungsform, höhere Staats- und
Regenten Titel, Vielheit und Grösse der Kriegs-
thaten, höhere geistige und sittliche Cultur,
Schutz-, Lehn- oder Zinsverhältnisse über an-
dere unabhängige Staaten, hohe Würde der an-
[153]III. Cap. Recht der Gleichheit.
gehörigen Vassallen, Verdienste um den Papst
und die katholische Kirche, u. d. m.
Eine allgemeine Rangordnung der euro-
päischen Staaten hat nie bestanden a). Die
verschiedenen päpstlichen Rangordnungen für
die katholischen Staaten, vorzüglich diejenige
des Papstes Julius II. von 1504 b), eine An-
massung der Päpste, wobei meist der Besitz-
stand auf den Kirchenversammlungen, dem ehe-
maligen Mittelpunct der Rangverhältnisse christ-
licher Staaten, zum Grunde gelegt ward, sind
nie allgemein anerkannt worden, nicht einmal
auf den Concilien und in der päpstlichen Ca-
pelle. Eben so wenig kam die auf dem wiener
Congreſs beabsichtigte Bestimmung des Ranges
unter den europäischen Mächten, zu Stande c).
Wohl aber haben hin und wieder vertragmäsige
[154]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
Bestimmungen statt gehabt, in Absicht auf
den individuellen Rang einzelner europäischen
Staaten.
So haben 1) die katholischen Souveraine,
selbst der römisch-teutsche Kaiser, geglaubt,
dem Papst, als dem (angeblichen) Statthalter
Christi und dem geistlichen Oberhaupt der ka-
tholischen Kirche, den persönlichen Vorrang,
[155]III. Cap. Recht der Gleichheit.
ohne Nachtheil ihrer weltlichen Rechte, einräu-
men zu müssen a). Als weltlicher souverainer
Regent, befand sich der Papst auch gegen man-
che evangelische Souveraine, vorzüglich solche,
denen königliche Ehren nicht zustehen, in dem
Besitz des Vorranges: nie aber gegen Ruſsland
und die Pforte. 2) Dem römisch-teutschen
Kaiser, ward von allen christlichen Mächten
in Europa der Vorrang eingeräumt b). Da-
gegen hatte derselbe, auch als Beherrscher sei-
ner Erbstaaten (seit 1804 Kaiser von Oestreich),
mit der osmanischen Pforte völlige Ranggleich-
heit festgesetzt c).
Die meisten jetzigen gekrönten Häupter
von Europa behaupten, in der Regel, die
Gleichheit des Ranges unter sich a); und wenn
einige, vorzüglich Frankreich b), Spanien c),
und in der neuern Zeit Ruſsland d), wahr-
scheinlich jetzt auch Oestreich e), einen durch-
gängigen Vorrang, vor allen oder einzelnen,
[156]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
in Anspruch genommen haben f), so hat es
selten an Widerspruch gefehlt. Doch hatte
Frankreich, unter Napoleon’s Regierung, von
mehreren Königen, besonders solchen, die durch
seine Bemühung die Königswürde erlangt hatten,
willige Anerkennung des von ihm behaupteten
Vorranges erlangt. Einige dringen zwar auf
allgemeine Gleichheit, besonders in schriftlichen
Auſsätzen, räumen jedoch ausnahmweise bei ge-
wissen Gelegenheiten einigen Mächten den Vor-
rang ein, wie Portugal und Sardinien den Kro-
nen Frankreich, Spanien und Groſsbritannien g),
und Dänemark der Krone Frankreich h).
Von der Pforte liessen für ihre Gesandten
bei derselben, sich den Rang versprechen, Frank-
reich für seine Botschafter vor den Botschaftern
Spaniens und der andern Könige a), und nach-
her Ruſsland für seine Gesandten der zweiten
Classe unmittelbar nach dem Gesandten des rö-
misch-teutschen Kaisers, wenn dieser ebenfalls
von der zweiten Classe ist, wenn er aber von
einer höhern oder niedern Classe wäre, unmit-
telbar nach dem Botschafter von Holland, und,
[158]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
in dessen Abwesenheit, von Venedig b). Für
das teutsche Bundesverhältniſs, sind in der Bun-
desActe c) die Könige in folgender Ordnung
genannt: Baiern, Sachsen d), Hannover e), Wir-
temberg.
1) Diejenigen monarchischen Souveraine mit
königlichen Ehren, welche weder den kaiser-
lichen noch den königlichen Titel führen, räu-
men allen Kaisern und Königen den Vorrang
ein a). In der teutschen BundesActe b), ist
der Rang der Groſsherzoge und des Kurfürsten
von Hessen definitiv noch nicht bestimmt, ins-
besondere ausserhalb der Bundesversammlung.
2) Die monarchischen Souveraine ohne könig-
liche Ehren, weichen im Rang denen, welche
[159]III. Cap. Recht der Gleichheit.
solche Ehren geniessen. Der Rang derer, wel-
che Mitglieder des teutschen Bundes sind, soll
von der Bundesversammlung definitiv festgesetzt
werden, jedoch nur in Hinsicht auf ihre Stimm-
ordnung in derselben, ohne Einfluſs auf ihren
Rang überhaupt und auf ihren Vortritt ausser
den Verhältnissen der Bundesversammlung c).
3) Halbsouveraine oder abhängige Staaten ste-
hen, in der Regel, den ganz souverainen in dem
Range nach d).
1) Die Republiken räumen, in der Regel,
den wirklichen Kaisern und Königen den Vor-
rang ein a); aber in Ansehung der meisten übri-
gen monarchischen Souveraine, ist ihr Rangver-
hältniſs weniger bestimmt b). 2) Auf Friedens-
und andern Congressen, geniessen gewöhnlich
die Gesandten der vermittelnden Mächte den
Vorrang vor denjenigen der streitenden Theile,
selbst dann, wenn sie von geringerer Classe sind.
[160]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
3) Bei wechselseitigen Besuchen der Souveraine,
giebt gewöhnlich der Wirth dem Gast den Vor-
rang, wenn beide von gleicher Rangclasse sind c).
Dasselbe gilt in der Regel auch von Besuchen
der Gesandten d).
Für diejenigen Staaten, unter welchen ein
bestimmter Rang festgesetzt ist, hat der Gebrauch
nach und nach eine gewisse Ordnung der Rang-
plätze eingeführt. I) In schriftlichen Aufsätzen,
besonders in Staatsverträgen, wenn eine Ordnung
unter mehreren benannten Staaten oder deren
Stell-
[161]III. Cap. Recht der Gleichheit.
Stellvertretern in Betrachtung kommt, hat 1) in
dem Context, vorzüglich in dem Eingang, der
zuerst genannte Staat den ersten, der nächstfol-
gende den zweiten, der weiter folgende den drit-
ten Platz, u. s. w. 2) Die Unterschrift geschieht
nicht selten auf zwei Columnen a). Auf der he-
raldisch rechten Columne (dem Leser zur Linken),
ist die oberste Stelle der erste Platz; auf der he-
raldisch linken Columne, ist die oberste Stelle der
zweite Platz; auf der rechten, ist die zweite Stelle
der dritte Platz; auf der linken, ist die zweite Stelle
der vierte Platz, u. s. w.
II) Bei persönlicher Zusammenkunft, z. B.
Besuchen, Conserenzen, Congressen, Processio-
nen, unterscheidet man zuvörderst 1) in dem
Sitzen, die Oberstelle oder den Ehrenplatz (la
place d’honneur), und nach diesem den Vorsitz
(la préséance). An einer viereckigen, oder run-
den, auf allen Seiten besetzten Tafel, sind im-
mer die letzten Plätze dem ersten gegenüber, der
erste wird aber meist dem Eingang gegenüber ge-
wählt. Dann wechselt die Sitzordnung, von dem
ersten Platz an gerechnet, immer von der Rech-
ten zur Linken a). In dem Gehen und Stehen,
ist die Oberhand (la main ou main d’honneur)
Klüber’s Europ. Völkerr. I. 11
[162]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
die rechte Hand, wenn der Geehrtere dem Andern
zur Rechten b) geht oder steht, und der Vortritt
oder Vorrang (le pas), wenn der Geehrtere einen
Schritt vor dem Andern, der ihm links zur Seite
geht, die Treppe hinauf und in die Zimmer
geht c).
Sodann ist 3) in der LinealOrdnung, d. h.
wenn Einer sich hinter dem Andern befindet, bald
der vorderste Platz der erste, der folgende der
zweite, u. s. w. a); bald ist der hinterste Platz
der erste, der nächste vor diesem der zweite b),
u. s. w.; bald ist a) unter zweien der vordere
Platz der erste; b) unter dreien der mittlere Platz
der erste, der vordere der zweite, der hintere der
dritte; c) unter vieren der vorderste Platz der vierte,
der folgende der zweite, der auf diesen folgende der
erste, und der hintere der dritte; d) unter fünfen der
mittlere der erste, vor diesem der zweite, hinter
ihm der dritte, der vorderste der vierte, der hin-
terste der fünfte; e) unter sechsen und mehreren
eben so, nach Verhältniſs.
4) In der Seiten- oder LateralOrdnung a),
d. h. wenn in gerader Linie, immer Einer an der
Seite des Andern sich befindet, ist bald der äus-
serste Platz, auf der rechten oder linken Seite
der erste, der folgende der zweite b), u. s. w.;
bald ist a) unter zweien die Stelle zur rechten Hand
die erste; b) unter dreien die mittlere die er-
ste, die zur Rechten die zweite, die zur Lin-
ken die dritte; c) unter vieren der entfernteste
Platz rechter Hand der zweite, der folgende
der erste, diesem zur Linken zuerst der dritte,
dann der vierte; d) unter fünfen ist der erste
in der Mitte, diesem zunächst auf der Rechten
der zweite, auf der Linken der dritte, dann
weiter auf der Rechten der vierte, auf der Lin-
ken der fünfte; e) unter sechsen und mehreren
eben so, abwechselnd nach der Entfernung von
dem mittlern oder Ehrenplatz c).
Ist der Rang der Staaten gleich, oder strei-
tig, so finden, wenn die Gelegenheit wo Rang
in Frage kommt unvermeidlich ist, verschiedene
Auswege statt, bei welchen die Rechte und An-
sprüche der Interessenten auf ihrem Werth oder
Unwerth beruhen. Dahin gehören folgende Fälle.
1) Die Interessenten erklären, daſs jede Stelle
als die obere anzusehen, und der augenblickliche
Vorgang für ihre allseitigen Rechte und Ansprüche
unverfänglich sey. 2) Es wird irgend eine Ab-
wechslung festgesetzt. Diese kann statt finden,
in einzelnen Fällen, nach der Zeit, nach dem
persönlichen oder Regierungsalter der Souveraine,
nach den verschiedenen Theilen des Ceremoniels,
nach dem Loos a), u. d. In Staatsverträgen pfle-
gen die grössern Mächte, und so auch unter sich
die minder grossen, zu Behauptung ihrer Rang-
gleichheit, in der Benennung der Paciscenten
in dem Eingang und Inhalt, und in der Unter-
schrift zu wechseln (das „Alternat“); so daſs jede
von ihnen in demjenigen Exemplar, welches für
sie bestimmt, und in ihrer Canzlei ausgefertigt
ist, den ersten Platz einnimmt b). Indeſs sind
auch wegen dieser Abwechslung oder Nichtab-
wechslung bisweilen beruhigende, vorbehaltende,
verwahrende, oder widersprechende Erklärungen
erfolgt c); oder es hat jeder Theil dem andern
[165]III. Cap. Recht der Gleichheit.
eine von ihm allein unterzeichnete Urkunde zu-
gestellt d).
Zu den erwähnten Auswegen gehören ferner.
3) Beobachtung des Incognito, durch Anneh-
mung eines geringeren Titels a). 4) Beobach-
tung gewisser Förmlichkeiten, bei welchen der
Rang unentschieden bleibt b). 5) Gleichförmig-
keit c), oder 6) Aufhebung d) des Ceremoniels
für sämmtliche Interessenten. 7) Nachgeben,
mit Verwahrung seiner Rechte, oder gegen Em-
pfang eines Reverses. 8) In Absicht auf Gesandte,
[166]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
giebt es überdieſs noch verschiedene andere Aus-
wege e), z. B. a) Sendung eines Gesandten von
einer andern Classe als der Classe desjenigen,
mit welchem der Rangstreit vorwaltet; b) Aus-
bleiben oder Abwechslung in dem Erscheinen bei
solchen Gelegenheiten, wo der Rang in Betrach-
tung kommt f); c) gleichzeitiger Einzug von ver-
schiedenen Seiten her, und AudienzErtheilung an
verschiedenen Tagen; d) schriftliche Unterhand-
lung, mit Vermeidung förmlicher Zusammen-
künfte; e) Bestimmung der Rangordnung durch
die Zeit der Ankunft in dem Ort, oder in dem
ConferenzSaal g).
9) Auf dem wiener Congreſs (1815) unter-
warfen, bei Unterzeichnung feierlicher Urkunden,
der Friedensschlüsse und anderer Staatsverträge,
die Bevollmächtigten von Oestreich, Russland,
Frankreich, Spanien, Groſsbritannien, Schweden,
Dänemark und Preussen, sich mehrmal derjeni-
gen Ordnung, welche der Zufall des französischen
Alphabetes ihren Staaten angewiesen hatte a). In
dem auf diesem Congreſs errichteten Rang Regle-
ment für die diplomatischen Agenten gekrönter
Häupter, Art. 7, ist festgesetzt, daſs in Urkunden
und Verträgen zwischen mehreren (mehr als zwei)
Mächten, unter welchen Abwechslung (das Alternat)
gilt (§. 104), das Loos unter den Gesandten über die
Ordnung entscheiden soll, welche in den Unter-
zeichnungen zu befolgen sey b). Damit ist je-
doch der Gebrauch nicht aufgehoben, daſs jeder
Theil, in den von ihm selbst ausgefertigten Exem-
plaren, sich selbst zuerst nennt, und auch zuerst
unterzeichnet c). Nur für die Unterzeichnung
der übrigen Theile, wenn mehr als zwei Contra-
henten sind, in jenen Exemplaren, und in sol-
[168]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
chen Fällen, wo nur eine Urkunde (documen-
tum unicum) von mehreren Mächten gemein-
schaftlich ausgefertigt wird, soll das Loos entschei-
den d).
Vermöge der natürlichen Gleichheit der Staa-
ten, begründet der Titel oder die Würde, welche
ein Staat sich selbst, oder seinem Regenten, oder
beiden beilegt, an sich keinen Vorzug vor andern
Staaten. So wenig ein Staat, nach seiner natürli-
chen Freiheit, in der Wahl eines solchen Titels
eingeschränkt ist, eben so wenig ist derselbe be-
fugt, von andern Staaten zu fordern, daſs sie den
von ihm gewählten Titel anerkennen, oder ihm
geben sollen a). Wohl aber kann eine Einschrän-
kung jener, oder eine Befugniſs dieser Art, durch
Verträge festgesetzt werden. Daher ist bei An-
nehmung eines höhern Titels, gewöhnlich die er-
ste Sorge der Souveraine, dessen Anerkennung
bei andern Mächten, wo nicht schon vorher b),
doch unmittelbar nachher c) zu erwirken. Diese
[169]III. Cap. Recht der Gleichheit.
Anerkennung geschieht bisweilen unter der aus-
drücklichen Bedingung, daſs damit kein Vorrang
eingeräumt werde d), Auch wird die Unverfäng-
lichkeit des Gebrauchs oder Nichtgebrauchs ge-
wisser Titel, zu Zeiten ausdrücklich festgesezt e).
Der KaiserTitel ward von jeher für den höch-
sten gehalten. Doch betrachten jetzt die Könige
solchen, an sich, nicht als einen gültigen Grund
zu Behauptung irgend eines Vorzugs a). Den
KaiserTitel (Imperator, Caesar) führten zuerst
die alten römischen, nach ihnen die byzantini-
schen und die römisch-teutschen Kaiser. Der
Sultan der Osmanen legte diesen Titel (Padi-
schah) sich ebenfalls bei b). Desgleichen Ruſs-
land 1721 c), Frankreich 1804 d), und Oest-
reich 1804 e). Auch haben noch in der neuern
Zeit manche Könige, bei gewissen Gelegenheiten,
sich des KaiserTitels bedient f).
Nach dem kaiserlichen, wird der KönigsTi-
tel allgemein als der höchste betrachtet. Die Kö-
nigswürde ertheilten ehehin die alten römischen,
die byzantinischen und die römisch-teutschen Kai-
ser a), auch der Papst b). Aber nicht nur schon
in dem Mittelalter c), sondern auch vorzüglich
in der neuern Zeit, nahmen mehrere souveraine
Fürsten den KönigsTitel aus eigener Macht an,
und krönten sich mit eigener Hand d). Mit der
Anerkennung des Kaiser- und KönigsTitels, ist
gemeiniglich auch die Bewilligung des Majestäts-
Titels verbunden. Diesen Titel erhielten ehehin
die römisch-teutschen Kaiser ausschliessend, seit
dem Ende des funfzehnten Jahrhunderts aber nach
und nach alle Könige, nicht nur von Geringern,
sondern auch von Kaisern und Königen e). Dem
türkischen Kaiser, geben die meisten von ihnen
nur den Titel Hoheit f) (Hautesse). Einem ExKö-
nig wird, von freundschaftlichen Mächten, die fort-
währende Anerkennung seines Königs- und Maje-
stätsTitels nicht versagt; doch in der Regel nur
in der Eigenschaft eines Titular Königs g). Die
GroſsHerzoge und der Kurfürst von Hessen (§.
[173]III. Cap. Recht der Gleichheit.
29), obgleich sie königliche Ehren geniessen (§.
91), erhalten nicht den MajestätsTitel (§. 110),
man nennt sie Königliche Hoheit (Altesse Royale.)
Das Prädicat Kaiserliche Hoheit (Altesse im-
périale) erhalten Prinzen und Prinzessinnen von
kaiserlicher Abkunft a), Das Prädicat Königliche
Hoheit (Altesse royale) geniessen jezt nicht nur
Prinzen und Prinzessinnen von königlichem Ge-
blüte, sondern auch die Groſsherzoge b). Auch
der Kurfürst von Hessen, der einzige, welcher
den KurfürstenTitel fortführt, hat dasselbe ange-
nommen. Dagegen erhalten jetzt die von Groſs-
herzogen abstammenden Prinzen und Prinzessin-
nen, so wie auch manche Prinzen und Prinzes-
sinnen, die zwar aus dem Hause eines jetzigen
Königs, aber nicht von einem König abstam-
men c), den Titel Hoheit d) (Altesse). — Durch-
laucht (Altesse Sérénissime) werden die souverai-
nen Herzoge und Fürsten titulirt. — Die Repu-
bliken werden, von monarchischen Souverainen,
in dem Context bloſs Sie, Vos oder Vous angere-
det e). — Alle gekrönten Häupter geben einan-
der den Bruder Titel (mon frère, notre oder vo-
[175]III. Cap. Recht der Gleichheit.
tre bon frère), und auch die Groſsherzoge erhal-
ten solchen von ihnen f). Auch die Titel Freund,
Allürter und Nachbar (ami, allié, voisin), des-
gleichen die Verwandschaft Titel (titres de paren-
té), z. B. Vater, Mutter, Bruder, Schwester,
Oheim, Muhme, Neffe, Vetter, Schwager, im
Teutschen auch Gevatter und Gevatterin, so wie
Ew. Liebden, sind unter Souverainen in der Cour-
toisie nicht ungewöhnlich g). — Der Papst er-
hält, wenigstens von katholischen Souverainen,
die Titel Heiligster Vater (Sanctissime Pater,
tres-saint Père) und Ew. Heiligkeit (vestra Sanc-
titas, votre Sainteté). — Die Pforte heiſst die
erhabene h) (la sublime Porte, la fulgida Porta).
— Der malteser Groſsmeister erhielt von andern
Souverainen gewöhnlich den Titel Altesse Éminen-
tissime, von seinen Unterthanen, Éminence Séré-
nissime, von den Malteser-Rittern Éminence.
Den Titel von Gottes Gnaden (Dei gratia,
par la grâce de Dieu) führen alle monarchischen
Souveraine, in feierlichen Auſsätzen von offener
Form, und in Staats- oder Canzleischreiben a).
Desgleichen das Prädicat Wir (Nos, Nous), des-
sen im Französischen auch die Gesandten und
Kriegsbefehlhaber, in den unter ihrem Namen aus-
gefertigten Pässen und andern offenen Schriften,
sich bedienen b). — Theils durch altes Herkom-
men, theils durch päpstliche Verleihung, führen
etliche gekrönte Häupter noch anerkannte religiö-
se Titel c). So heissen: der König von Frank-
reich
[177]III. Cap. Recht der Gleichheit.
reich allerchristlichste Majestät (Rex christianissi-
mus, Roi très-chrétien, Sa M. T. C.), der König
von Spanien seit 1496, katholische Majestät (Rex
catholicus, Roi catholique, M. C.), der König von
Portugal seit 1748 allergetreueste, oder vielmehr
allergläubigste Majestät (Rex fidelissimus, Roi très-
fidèle), der König von Ungarn seit 1758 aposto-
lische Majestät (Rex apostolicus, Roi apostoli-
que); doch nur so, daſs diese Titel ihnen von
Andern gegeben werden. Den Titel Beschützer
des Glaubens (Defensor fidei) führt der König
von Groſsbritannien, seit 1521, in seinem grossen
Titel. — Der römisch-teutsche Kaiser nannte sich
Semper augustus oder — im Teutschen, nach fal-
scher Uebersetzung — allzeit Mehrer des Reichs d).
— Manche Souveraine führen, ausser den, bis-
weilen sehr reichhaltigen, wirklichen Länder-
und FamilienTiteln, auch Prätensions Titel, des-
gleichen Titel von ehemaligen Besitzungen, wenn
gleich sie auf solche keinen Anspruch mehr ma-
chen e) (Gedächtniſstitel), welches bisweilen Wi-
derspruch und verwahrende Erklärungen veran-
laſst. — In manchen Staaten führen die vermuth-
lichen Thronfolger, die Kron- und Erbprinzen,
eigene Titel f).
In dem diplomatischen CanzleiStyl a) (Style
diplomatique) sind manche Regeln und Verschie-
denheiten eingeführt, welche auf das angenomme-
ne Titel- und Rangverhältniss der Staaten sich be-
ziehen, und deren Vernachlässigung in dem Fall
unterbleibender oder nicht hinlänglicher Entschul-
digung oder Verbesserung, wenigstens als Canz-
leifehler selten ohne Folge ist b). Sie zeigen sich,
mehr oder weniger, in jeder Art diplomatischer
Aufsätze oder Staatsschriften c) (actes diplomati-
ques); nicht nur in solchen Aufsätzen, die wenig-
stens ihrer Form nach bloſs für die zunächst in-
teressirten Mächte oder Personen bestimmt sind,
wie theils die förmlichen Schreiben d), die Staats-
oder CanzleiSchreiben (lettres de conseil ou de
chancellerie), die Cabinet- oder Handschreiben
(lettres de cabinet), die eigenhändigen Schreiben
(lettres de main propre) e), theils die nicht in
[179]III. Cap. Recht der Gleichheit.
Briefform abgefaſsten Erlasse, die blossen Pro-
Memoria f), Denkschreiben oder Mémoires, No-
ten, VerbalNoten, CircularNoten, Memoriale,
Berichte oder Rapports, Rescripte, Decrete, Sig-
naturen, Resolutionen, Instructionen, Vollmach-
ten, Protestationen, u. d.; sondern auch in den-
jenigen Aufsätzen, die gewöhnlich schon ihrer
Form nach zugleich für das Publicum bestimmt
sind, wie Staatsverträge oder Traités, Deductio-
nen, Exposés des motifs, Mémoires raisonnés,
Manifeste, Patente (lettres patentes), Pässe, Sau-
vegarden, und andere Staatsaufsätze (actes publics)
dieser Art.
Das Recht der Gleichheit erstreckt sich auch
auf die Sprache, welcher die Staaten in ihren ge-
genseitigen Verhandlungen sich bedienen a). Oh-
ne Zweifel ist jeder Staat berechtigt zu ausschlies-
sendem, activem und passivem Gebrauch der sei-
nigen, und jeder andern Sprache, nicht nur in
dem mündlichen b), sondern auch in dem schrift-
lichen Verkehr mit andern Staaten. Wollen, in
dem Fall einer Verschiedenheit der Sprachen, die
interessirten Staaten über den gemeinschaftlichen
[181]III. Cap. Recht der Gleichheit.
Gebrauch einer Sprache sich nicht vereinigen, so
bedient jeder sich seiner eigenen, oder einer an-
dern beliebigen Sprache, mit oder ohne Ueberse-
tzung in der Sprache des andern, oder in einer
dritten, z. B. der lateinischen c). Die Verträge
werden dann urschriftlich in mehreren Sprachen
abgefaſst d).
Dieser Unbequemlichkeit auszuweichen, hat
man nicht selten eine dritte Sprache gewählt.
Bis auf das achtzehnte Jahrhundert diente gewöhn-
[183]III. Cap. Recht der Gleichheit.
lich hiezu die lateinische a), seitdem meist die
französische, deren Gebrauch ohnedieſs in der
neuern Zeit, an Höfen und in diplomatischen Ver-
handlungen, in Europa ziemlich allgemein gewor-
den ist b). Sogar Staaten von gleicher Landes-
sprache, haben sich schon der französischen in
Verträgen unter sich bedient c). In neuern Zei-
ten hat man bei alleinigem Gebrauch der franzö-
sischen Sprache in einem Staatsvertrag, einer nach-
theiligen Schluſsfolge bisweilen durch eine verwah-
rende Clausel vorzubeugen gesucht d). Da die
osmanische Pforte durch einen Vertrag sich nur
dann für vollkommen verpflichtet erachtet, wenn
derselbe in ihrer Gemeinsprache abgefaſst ist, und
die andern Staaten zu dem Gebrauch der türki-
schen Sprache sich nicht bequemen wollen, so
werden die Verträge der Pforte mit europäischen
Staaten, immer in mehreren Sprachen aufgesezt e).
Zu Bezeugung der Achtung, Höflichkeit,
Freundschaft oder Zuneigung gegen andere Staa-
ten, deren Regenten und ihre Familien, sind un-
ter den christlichen Staaten von Europa verschie-
dene Handlungen üblich, welche in der Regel
zwar auf Willkühr beruhen, wozu aber doch
Staatsklugheit und VölkerMoral nicht selten ver-
pflichten a). Dahin gehören: 1) die Benachrich-
tigung (Notification) von dem RegierungsAntritt
(§. 49), von Vermählung, Schwangerschaft, Ge-
burts- und Todesfällen in der RegentenFamilie,
und von andern erfreulichen oder unangenehmen
Staats- und FamilienBegebenheiten; und die da-
rauf erfolgten Glückwünsche oder Bezeugungen
des Beileids b) (Condolenz). 2) Feierlicher Em-
pfang, festliche Unterhaltung und Bewirthung
besuchender Souveraine, oder ihrer Verwandten,
vorzüglich sofern sie nicht das Incognito beobach-
ten c). 3) Begrüssung und Bewirthung durch-
oder vorbeireisender Souveraine d). 4) Oeffent-
liche Freudenbezeugung bei angenehmen, und
Trauer bei unangenehmen Ereignissen e), wohin
selbst gewisse religiöse Höflichkeit gehört, z. B.
Absingung des Te Deum, feierliche Exequien,
Fürbitte in der Kirche oder Einschliessung in das
Kirchengebet f). 5) Das Gevatterbitten g).
6) Die Geschenke a) sind unter Staaten und
ihren Regenten theils ganz willkührlich, theils üb-
lich, entweder zu bestimmter Zeit b), oder bei
gewissen Gelegenheiten, z. B. bei Vermählungen,
Schwangerschaft, Entbindung, Gevatterschaft, Be-
suchen c), auch die Gegengeschenke d), insonder-
heit nach Empfang eines Ritterordens, die Ueber-
sendung des eigenen Ritterordens. Die bedunge-
nen oder vertragmäsigen Geschenke und Gegenge-
schenke, welche besonders in Verträgen mit der
Pforte und afrikanischen Staaten vorkommen e),
sind Leistungen aus Zwangpflicht, mithin keine
wahren Geschenke. 7) Selbst die Vermählungen
[187]III. Cap. Recht der Gleichheit.
der Souveraine, nebst den dabei üblichen Ceremo-
nien, gehören in so weit hieher, als Staatsursa-
chen die vorzüglichen Bestimmungsgründe sind,
wofern sie nicht gar durch Verträge bedungen wer-
den f). In der Regel gilt jedoch auch hier freie
Selbstbestimmung des Willens, namentlich auch
in Absicht auf den Stand des von dem Souverain
gewählten Ehegatten, so daſs hier von einer Miſs-
heurath und ihren Folgen, besonders in Ansehung
der Ebenbürtigkeit und SuccessionsFähigkeit der
Rinder, die Rede nicht seyn kann g), so fern
nicht eine rechtmäsige Bestimmung entgegen-
steht h).
Das SeeCeremoniel (cérémonial maritime) be-
steht in bestimmten Ehrenbezeugungen, welche
auf der See fahrende oder stationirte Schiffe an-
dern Schiffen von bestimmter Art, oder in der
Nähe befindlichen Häfen, Festungen, Schanzen,
Batterien, Schlössern, oder Personen von hohem
Rang erweisen, und welches ihnen zum Theil
erwiedert wird. Es gilt bald als Merkmal der
Unterwerfung, bald als Anerkennung der Ober-
herrschaft über das Schiff oder den Seebezirk,
[189]III. Cap. Recht der Gleichheit.
bald nur als Bezeugung freiwilliger, conventio-
neller, oder gesetzlich vorgeschriebener Höflich-
keit a). Verletzung dieses Ceremoniels hat bis-
weilen Gewaltthätigkeiten, und selbst Krieg ver-
anlaſst b).
In dieser dreifachen Beziehung, sind fol-
gende Arten des Schiffgruſses (salut en mer) üb-
lich. 1) Das Flaggenstreichen (salut du pavil-
lon), indem man, als Merkmal der Anerken-
nung der Oberherrschaft, die Flagge umfaſst und
an ihren Stab zieht, daſs sie nicht mehr wehen
kann, oder wenn man dieselbe herunterneigt,
oder, zum Zeichen der Unterwerfung, ganz ab-
nimmt; der höchste Grad des SeeCeremoniels a).
[190]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
2) Das Segelstreichen (die Losung, salut des voi-
les), das Heranziehen der MarsSegel, vorzüglich
des groſsen, an ihre Masten b). 3) Die Lösung
der Canonen (salut du canon), der ordentliche
oder eigentlich so genannte Schiffgruſs, eine be-
stimmte Anzahl Canonenschüsse, mehr oder we-
niger, mit losem Kraut oder scharf geladen (salut
sans boulet ou à boulet, das letzte meist nur gegen
gekrönte Häupter), je nach dem Grade der Ehren-
bezeugung. Kriegsschiffe grüssen gewöhnlich in
ungleicher Zahl der Schüsse — 5, 7, 9, u. s. w.
auſs höchste 21 c) —, Ruderschiffe oder Galee-
ren in gleicher Zahl. In Betrachtung kommt
hier, in welcher Entfernung, von wem, und mit
wieviel EhrenSchüssen gegrüſst, ob und mit wie-
viel geantwortet werden muſs. Die Antwort ge-
schieht, in der bestimmten Anzahl Schüsse, ent-
weder Schuſs um Schuſs d), oder erst nach geen-
digtem Gruſs.
Ausserdem gehört noch hieher 4) das Vivat-
rufen (salut de la voix), durch ein ein-, drei-, fünf-
oder siebenmaliges Lebehoch (vive le ....);
es erfolgt nach Lösung der Canonen, oder auch
wenn diese nicht statt haben kann oder darf a).
5) Das Abfeuern des kleinen Gewehrs (salut de
la mousqueterie), indem man eine oder drei
Salven aus dem kleinen Gewehr giebt. Es ist
üblich bei gewissen Festen und Feierlichkeiten,
und geschieht vor Lösung der Canonen. 6) Aus-
serdem sind noch Merkmale der Höflichkeit,
daſs das Schiff sich unter den Wind legt, daſs
es einen oder mehrere Offiziere an Bord des
andern sendet, oder unter dessen Flagge kommt b).
Erwiedert werden, kann der Gruſs nur durch
Canonenschüsse c) und Vivatrufen; doch antwor-
tet zuweilen eine Festung auch durch das Auf-
stecken eines Wimpels (flamme).
Jede Macht ist, vermöge ihrer Unabhängig-
keit, berechtigt das SeeCeremoniel zu bestimmen,
welches 1) die ihr angehörigen Schiffe, sowohl
in ihrem Seegebiet als auch auf offener See, na-
mentlich auch gegen fremde Schiffe, beobachten
sollen, und welchem 2) fremde Schiffe gegen
die einheimischen, und die Schiffe dritter Mäch-
te sich unterwerfen müssen, wenn sie sich in
derselben Seegebiet einfinden wollen a), gleich-
viel ob sie Handelsschiffe sind, oder Kriegsschif-
fe, und in diesem Fall Linienschiffe oder Fre-
gatten, einzeln oder vereinigt in Escadren oder
Flotten. In dieser zweifachen Hinsicht erfolgt
die Bestimmung theils durch gesetzliche Vor-
schrift oder besondere Instructionen b), theils
durch Verträge c). In dem zweiten Fall ver-
langt man meist den Gruſs durch Canonenschüs-
se und Flaggenstreichen gegen die eigenen Kriegs-
schiffe, Häfen, Festungen und Schlösser; worauf
in der Regel mit Canonenschüssen geantwortet
wird. Bei streitiger Oberherrschaft über einen
Seebezirk, wie in den vier Meeren, welche
Groſsbritannien umgeben d), wird auch die Ver-
pflich-
[193]II. Cap. Recht der Gleichheit.
pflichtung zu dem Seegruſs bestritten. Auch
verlangen zuweilen groſse Seemächte gegen min-
dermächtige, wenigstens für ihre Admiralschiffe,
Befreiung vom Seegruſs, oder auf das Mindeste,
daſs man diese zuerst grüſse e). Einem Sou-
verain, Prinzen vom Geblüte, Botschafter, Ad-
miral u. d. werden, wenn er in dem Hafen er-
scheint oder vorüberfährt, desgleichen bei dem
Leichenbegängniſs des Souverains, Admirals u. s. w.
(honneurs funèbres), und bei Freudenfesten, be-
stimmte Ehrenbezeugungen erwiesen f).
Auf offener See, befinden sich die Schiffe
Klüber’s Europ. Völkerr. I. 13
[194]II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
aller Mächte gegenseitig in dem Zustand natür-
licher Unabhängigkeit und Gleichheit. Daher
ist, ohne Verträge, keine Macht berechtigt, von
fremden Schiffen für die ihrigen irgend eine Eh-
renbezeugung daselbst zu fordern a). Dem zu-
folge haben mehrere Mächte sogar durch Ver-
träge den Schiffgruſs auf offener See, entweder
ganz b) oder zum Theil c), abgeschafft. Ande-
re hingegen beharren auch hier fest bei der äl-
tern Sitte des Salutirens, zum Theil so streng,
daſs sie dessen Weigerung oder unvollständige
Bewirkung, nach fruchtloser Aufforderung durch
einen Schuſs mit losem Kraut, mit Scharfschüs-
sen ahnden.
Wenn Verträge a) nichts bestimmen über
das Ceremoniel auf offener See, so wird meist
folgender Gebrauch befolgt. Kauffartheischiffe
geben Kriegsschiffen den Gruſs durch Canonen-
schüsse, Segelstreichen und Flaggenstreichen;
doch wird ihnen, wenn sie in vollem Lauf sind,
[195]III. Cap. Recht der Gleichheit.
zuweilen ein Theil dieses Gruſses erlassen. Was
Kriegsschiffe betrifft, so wird 1) wenn sie von
gleichem Rang sind, entweder die Begrüssung
ganz unterlassen, oder es grüſst dasjenige zu-
erst, welches sich unter dem Winde befindet b).
2) Das von niederem Rang, giebt dem von hö-
herem den Gruſs. 3) So auch ein einzelnes
Kriegsschiff, der ihm begegnenden Escadre oder
Flotte, und eine HülfsEscadre der Hauptflotte.
In allen diesen Fällen, erfolgt die Erwiederung
oder der Gegengruſs durch Canonenschüsse.
Einige grosse Seemächte, besonders Groſsbritan-
nien, fordern für ihre Admiralschiffe von Kriegs-
schiffen anderer Mächte den Gruſs nicht nur
durch Ehrenschüsse, sondern auch durch Flag-
genstreichen. Dieselbe Forderung machten, bis
auf die neueste Zeit, alle Kriegsschiffe gekrön-
ter Häupter an die Kriegsschiffe der Republi-
ken c).
Als freie moralische Person hat jeder Staat,
gleich einzelnen Personen in natürlicher Frei-
heit, im Verhältniſs zu andern Staaten, auch
bedingte oder hypothetische Rechte (§. 36).
Diese sind, 1) in friedlicher Hinsicht: die Rech-
te des Eigenthums, der Verträge, insonderheit
in Beziehung auf den Handel, und der Unter-
handlung mit andern Staaten, insbesondere durch
Gesandte (1. Abschnitt); 2) in Absicht auf erlit-
tene Rechtsverletzung oder Beleidigung, von Sei-
te anderer Staaten: das Recht, sich Genug-
thuung zu verschaffen durch Selbsthülfe, im äus-
[197]I. Cap. Recht des Staatseigenthums.
sersten Fall durch Krieg, und so, daſs die strei-
tigen Verhältnisse beigelegt werden, in dem We-
ge der Gewalt, des Rechtes, oder der Güte,
und das Recht, bei Streitigkeiten anderer Mäch-
te, neutral zu bleiben (2. Abschnitt).
Jeder Staat hat nicht nur das Recht der
Oberherrschaft (imperium s. potestas publica),
den Inbegriff der oberherrlichen Rechte zu
dem Zweck des Staates a), sondern er ist auch
fähig, Eigenthum zu erwerben und zu besitzen
(capax dominii, §. 47). Staatseigenthumsrecht
(jus in patrimonium reip.) ist die Befugniſs des
Staates, alle Auswärtigen (Staaten und Einzel-
ne) von der Zueignung und dem Gebrauch des
Staatsgebietes und der darin befindlichen Sachen
auszuschliessen b). Gegenstände dieses Staats-
eigenthumsrechtes sind: nicht nur 1) das Ver-
mögen der staatsbürgerlichen Gesammtheit, das
Staatsvermögen oder Staatsgut in dem eigentli-
chen Sinn c) (patrimonium reip. publicum), ein
Inbegriff von Sachen, deren Eigenthum dem
Staat zusteht, so daſs ihr eigenthümlicher Ge-
brauch, nach Art des Privateigenthums, aus-
schliessend für den Staatszweck bestimmt ist;
sondern auch 2) das Vermögen der Privatperso-
nen, als solcher, das Privatvermögen (patrimo-
nium privatum), welches als mögliches Mittel für
[198]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
den Staatszweck, unter dem Schutz des Staates,
auch gegen Auswärtige, steht d); und 3) selbst die
innerhalb des Staatsgebietes befindlichen herren-
losen Sachen (adespota). Die letzten sind als
nicht occupirt anzusehen, nur in Ansehung des
Staates und seiner Bürger: in Hinsicht auf alle
Auswärtigen, sind sie fremd oder occupirt e).
Ein Staat erwirbt, Niemand gehörige Sachen
(res nullius) durch Occupation oder Bemächti-
gung (originarie): Sachen eines andern durch
[199]I. Cap. Recht des Staatseigenthums.
Vertrag (derivative), nicht aber durch Verjäh-
rung gegen solche, welche diese anzuerkennen
durch positive Bestimmungen nicht verpflichtet
sind. Zu der rechtlichen Occupation wird er-
fordert, daſs die Sache eines ausschliessenden
Besitzes fähig, und Niemand gehörig sey a),
daſs der Staat die Absicht habe ihr Eigenthum
zu erwerben, und daſs er wirklich Besitz da-
von ergreife, d. h. dieselbe, mit Ausschlies-
sung Anderer, in seine physische Gewalt bringe.
Das letzte geschieht durch eine solche Einwir-
kung mit seinen Kräften auf die Sache, daſs sie
ihm nicht mehr kann entzogen werden, ohne
ihm zugleich das Product seiner rechtlichen
Kraftäusserung zu entziehen b).
Die blosse Absicht zur Occupation, der blos-
se Ideal- oder MentalBesitz, ist nicht hinrei-
chend; also auch nicht die frühere Erklärung
jener Absicht a), sondern nur die frühere wirk-
liche Ausübung des Erwerbungsrechtes, welche
[200]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
jedem Andern die Pflicht auflegt, sich des Ge-
brauchs der occupirten Sache zu enthalten b).
Die Occupation eines unbewohnten, Niemand
gehörigen Theils des Erdbodens, erstreckt sich
daher weiter nicht, als die geschehene eigenthüm-
liche Besitznehmung klar ist. Als Zeichen die-
ser Besitzergreifung und der Fortdauer des ei-
genthümlichen Besitzes, dienen alle äussern Merk-
male, wodurch einem Andern die schon gesche-
hene Zueignung der Sache, und deren Fort-
dauer c), bekannt werden kann.
Die rechtlichen Wirkungen des Eigenthums
stehen auch einem Staat über sein Staatsvermö-
gen zu; also ausschliessend nicht nur das ei-
genthümliche Besitz- und Genuſsrecht, sondern
auch das Verfügungs- oder ProprietätsRecht.
Unabhängig von andern Staaten, kann er dar-
über verfügen, durch Einrichtungen für eigene
Zwecke, durch jede Art von Uebereinkunft mit
Einheimischen oder Auswärtigen, durch Ver-
pfändung, Veräusserung, oder Aufgebung (De-
reliction). Auch findet sich bei ihm die recht-
liche Möglichkeit, durch Accession zu erwerben.
Das Staatseigenthumsrecht bezieht sich auf
das ganze Staatsgebiet (Territorium), auf den-
jenigen Theil des Erdbodens nebst Zugehör,
worüber dem Staat das Recht der Oberherr-
schaft mit unabhängiger ausschliessender Wirk-
samkeit zusteht. Der Regent des Staates heiſst
darum, weil er als Oberherr über diesen Lan-
desbezirk zu gebieten hat, regierender Herr
oder Landesherr (dominus territorii). Nicht
bloſs das Staats- und Privatvermögen, sondern
auch die herrenlosen Sachen (adespota) inner-
[203]I. Cap. Recht des Staatseigenthums.
halb dieses Bezirkes (§. 124), stehen physisch
und moralisch zur ausschliessenden oberherr-
lichen Verfügung desselben Staates. Da nun alle
Sachen in dem Staatsgebiet zu einer von diesen
drei Arten der Sachen gehören, so gilt die Re-
gel, daſs jede in dem Gebiet eines Staates be-
findliche Sache, auch der Oberherrschaft dessel-
ben unterworfen sey (quicquid est in territorio,
etiam est de territorio), bis das Gegentheil er-
wiesen ist a). Demnach gehört zu dem Staats-
gebiet nicht bloſs derjenige Bezirk, welchen das
Volk wirklich bewohnt, sondern auch der ganze
Land- und Wasserbezirk, welcher von der Staats-
grenze umschlossen ist, mit Allem was darin sich
befindet, es sey von Natur, oder durch mensch-
lichen Fleiſs, oder durch Zufall.
Das Gebiet eines Staates besteht theils aus
festem Lande (Landgebiet), theils aus Wasser
(Wassergebiet). Beide zusammen können als
Haupt- und Nebenland unterschieden seyn, je nach-
[204]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
dem sie als Hauptwohnsitz des Staates betrachtet
werden, oder nicht. Fehlt gleich dem Haupt- und
Nebenland gewöhnlich der geographische Zusam-
menhang, so sind doch, im Verhältniſs zu Aus-
wärtigen, die Rechte des Staates in Ansehung
beider der Regel nach dieselben a). Auch lie-
gen bisweilen, als Zugehörungen (Pertinenzen)
des Staatsgebietes, einzelne TerritorialStücke in
fremdem Staatsgebiet b). In Hinsicht auf das
in dem Staatsgebiet befindliche Wasser, gehören
zu dem Fluſsgebiet, alle Ströme, Flüsse, Bäche
und Canäle c), auch die Grenzflüsse, ganz oder
zum Theil (§. 133), wenn nicht schon das dies-
seitige Ufer die Staatsgrenze macht. Bei Ver-
änderung des Fluſslaufs, bleibt das Eigenthum
oder Miteigenthum des verlassenen Fluſsbettes,
wie vor der Veränderung d).
Zu dem Seegebiet eines Staates gehören die-
jenigen Seebezirke, welche eines ausschliessen-
den Besitzes fähig sind, und über welche der
Staat die Oberherrschaft durch Occupation oder
Vertrag erworben und beibehalten hat. Von
dieser Art sind: 1) diejenigen Theile des Welt-
[205]I. Cap. Recht des Staatseigenthums.
meeres, welche an das eigene Landgebiet gren-
zen, wenigstens (der jetzt fast allgemein an-
genommenen Meinung nach) so weit, als sie
mit Canonenschüssen von der Küste aus kön-
nen bestrichen werden a) (nächstangrenzendes
Meer, mare proximum s. vicinum); 2) die-
jenigen Theile des Weltmeeres, welche sich in
das eigene Landgebiet hinein ausbreiten, so
weit sie von beiden Ufern mit Canonen können
bestrichen, oder der Eingang den Schiffen kann
verwehrt werden b) (Meerbusen, Bay, Bucht,
Golfo, Sinus); 3) diejenigen Theile des Welt-
meeres, wo das Meerwasser zwischen zwei Län-
dern durchflieſst und zwei Meere verbindet, so
weit jene Theile vom Ufer aus mit Canonen
sich bestreichen lassen, oder die Ein- und Aus-
fahrt den Schiffen kann verwehrt werden (Meer-
enge, Canal, Strasse, Sund, Bosporus).
Von der angezeigten Art sind ferner: 4) die-
jenigen grössern Meerbusen, Meerengen und
angrenzenden Meere, welche, obgleich sie von
dem Ufer aus mit Canonen nicht ganz können
bestrichen werden, dennoch als beherrscht von
andern Staaten anerkannt sind a) (mare clau-
sum); 5) diejenigen Theile des Weltmeeres an
dem Landgebiet, wo den Schiffen durch die
Natur oder Kunst mehr oder weniger Sicher-
heit gegen Sturm verschafft wird, so weit man
den Schiffen nach Willkühr den Eingang oder
Aufenthalt wehren kann b) (Rheden, Hafen);
[207]I. Cap. Recht des Staatseigenthums.
6) die von dem Staatsgebiet umgebenen Seen
(Landseen, lacus), so fern nicht auch der Be-
herrscher eines andern daran grenzenden Land-
gebietes Theil daran hat c), nebst den kleineren
Seen, Teichen und Lachen.
Von den genannten occupirten Meeren oder
Abtheilungen des Meeres, den so genannten Par-
ticular Meeren, ist zu unterscheiden die offene
See, das offene, weite oder grosse Weltmeer,
der Ocean (Mare exterum s. universum, Ocea-
nus), welcher die verschiedenen Welttheile des
Erdbodens mit einander verbindet, und idea-
lisch in vier grosse oder Hauptmeere getheilt
wird, in das Eismeer, den indischen Ocean,
den amerikanischen oder westlichen Ocean, das
Süd- oder stille Meer (Mare pacificum oder Mar
del Zur); von welchen das erste und dritte die
Küsten von Europa berühren. Die physische Un-
möglichkeit, sich der offenen See mit Ausschlies-
sung
[209]I. Cap. Recht des Staatseigenthums.
sung Anderer fortwährend zu bemächtigen, und
dieselbe mit einem, die Fortdauer des erlangten
eigenthümlichen Besitzes aussprechenden Merk-
mal zu versehen, verbunden mit der völker-
rechtlichen Unwirksamkeit eines blossen Mental-
oder Ideal Besitzes (§. 126), legt allen Staaten
die Pflicht auf, die offene See für unbesitzbar,
mithin fortdauernd als Niemand gehörig, und
eben darum für frei von Eigenthum und Ober-
herrschaft (mare liberum) anzuerkennen a).
Sie sind folglich gegenseitig verpflichtet, ein-
ander an dem Gebrauch derselben nicht zu hin-
dern b). Wenn es indeſs an sich jedem Staat
wie an Macht, also auch an Recht fehlt, Ei-
genthum und Oberherrschaft über die offene
See zu behaupten, so wäre doch deren Einräu-
mung durch Vertrag, von Seite der Interessen-
ten, aller oder einzelner, ganz oder theilweise,
denkbar c). Doch würde dieses nur die Ein-
willigenden verpflichten, und auch diese nur
gegen den andern contrahirenden Theil.
Ein Staatsgebiet hat meist bestimmte Gren-
zen. Man unterscheidet bei diesen, die natür-
lichen (limites naturales s. occupatorii), z. B.
Wasser, das Ufer, der Thalweg, oder auch die
Mitte eines Flusses, Gebirge, Thäler, wüste
Plätze, Steppen, Klippen, Felsen, Küsten, Sand-
bänke, Inseln, und die künstlichen (limites ar-
tificiales), z. B. Steine, Pfähle, Säulen, Ge-
bäude, Brücken, gezeichnete Bäume oder Fel-
sen, Strassen, Erdhaufen, Landgraben und
Landwehren, befestigte schwimmende Tonnen,
u. d. a). Auf dem Meer ist eine vertragmäsige
ungefähre Raumbestimmung nach Graden der
Länge und Breite denkbar, mittelst der mathe-
matischen Geographie, in Verbindung mit der
Sternkunde. Bisweilen ist dieselbe festgesetzt
[212]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
nach CanonenSchuſsweite, oder nach einer be-
stimmten Anzahl Seemeilen, von einer Insel oder
Küste an gerechnet b). Auf Grenzflüssen und
Landseen ist, wenn auch das entgegengesetzte
Ufer occupirt ist, im Zweifel die Mitte dersel-
ben, mit Einschluſs der von der Mitte durch-
schnittenen Inseln, die Staatsgrenze c). Statt
dessen hat man in neuerer Zeit auf Flüssen bis-
weilen den Thalweg zur Grenzbestimmung ge-
wählt d), das heiſst, die (wandelbare) Fahr-
bahn der thal- oder abwärtsfahrenden Schiffer,
oder vielmehr die Mitte dieser Fahrbahn; des-
gleichen auf Brücken, die Mitte derselben. Nicht
selten werden die Staatsgrenzen durch eigene
Verträge (foedera finium, traités de limites ou
de barrière) genau bestimmt e), und darüber ei-
gene GrenzCharten errichtet f). Zu Verhütung
oder Beilegung der Grenzirrungen, so auch zu
Veränderung der Grenzen, dienen Grenzbesich-
tigungen und GrenzCommissionen g), auch Beweis-
führung durch Zeugen und Urkunden jeder Art h).
Vermöge des Staatseigenthumsrechtes steht
dem Staat, mit Ausschluſs aller Auswärtigen,
die Befugniſs zu, das Staatsgebiet nicht nur
zu besitzen und zu gebrauchen, sondern auch
darüber zu verfügen, und dasselbe durch Ac-
cession zu vermehren. Der Staat ist dem-
nach berechtigt, 1) Sachen, welche durch äus-
serlich wirkende Ursachen zu dem Staatsgebiet
hinzukommen (Accessionen), mit demselben als
Staatseigenthum zu verbinden; gleichviel, ob
der Zuwachs erfolgt durch Anspülung (alluvio),
oder durch Anwurf (appulsio, coalitio), oder
durch Bildung einer Insel in seinem Wasser-
gebiet a). Der Staat hat 2) das Recht, das
[215]I. Cap. Recht des Staatseigenthums.
Staatsgebiet für eigene Zwecke einzurichten, na-
mentlich durch Anlegung von Festungen, Hä-
fen, Brücken und Straſsen, durch Leitung oder
Aenderung des Lauſs der Flüsse, u. d., selbst
dann, wenn solches in seinen Folgen nachthei-
lig seyn könnte für andere Staaten b).
Aus dem unabhängigen Staatseigenthums-
recht, flieſst ferner 3) die Befugniſs, alle Aus-
wärtigen, namentlich fremde Staaten und de-
ren Angehörige, nicht nur von der Occupa-
tion herrnloser Sachen (adespotorum) in dem
Staatsgebiet (§. 124), und von dem Nothge-
brauch des letzten a), sondern auch von jeder
Art seines unschädlichen Gebrauchs b), von
Durchreise, Aufenthalt, Verkehr, Erwerb und
Niederlassung in demselben c) auszuschliessen,
oder solche nur unter gewissen Bedingungen
oder Einschränkungen zu erlauben, insbeson-
dere gegen Legitimation und bestimmte Ab-
gaben, und daſs ein Auswärtiger bei einem
vorübergehenden Aufenthalt in dem Lande als
[216]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
temporärer Unterthan zu behandeln, den in-
ländischen Staatsgesetzen unterworfen, auch ge-
gen seinen Nachlaſs daselbst das Heimfalls- oder
Fremdlingsrecht auszuüben sey. Wenn in ein-
zelnen Staaten Politik, StaatsInteresse, oder Hu-
manität, in der Ausübung dieser Befugnisse
Nachsicht oder Ungleichheit gegen manche Aus-
wärtige veranlassen, so kann solches als Recht
von diesen, und eine gleiche Behandlung von
Andern, ohne Vertrag nicht in Anspruch ge-
nommen werden d), selbst nicht aus dem Grunde
der Nachbarschaft e). Gewaltsam angemaſster
Gebrauch, wäre Verletzung des Territoriums,
und könnte als Rechtsverletzung geahndet wer-
den f).
Nach der jetzigen Praxis der europäischen
Staaten, wird 1) in friedlichen Verhältnissen
des Staates, unverdächtigen Fremden der Ein-
laſs in das Staatsgebiet, für Durchreise und an-
dern temporären Aufenthalt, nicht leicht er-
schwert a); doch oft unter Beobachtung mehr
oder minder strenger Förmlichkeiten b), und
unter der Bedingung, daſs sie der PolizeiAuf-
sicht und den auf sie anwendbaren Gesetzen des
Landes unterworfen seyen. 2) Dagegen werden
TruppenDurchmärsche, Ein- u. Durchfahrt der
Militär Transportschiffe, und Durchführung der
Verbrecher mit bewaffneter Escorte, anders nicht
[218]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
erlaubt, als nach vorhergegangener Requisition
und Bewilligung c). 3) Auch werden, nach der
eigenen Meinung von dem StaatsBedürfniſs oder
Vortheil, bald Freiheit bald Einschränkungen
des Verkehrs, insbesondere Handelssperre oder
Freiheit, ganz oder theilweise, active oder pas-
sive, verfügt, auch wohl durch Staatsverträge
bedungen d). Namentlich gilt dieses von der
Zulassung fremder Post- und Handelsschiffe, wel-
che überall leichter eingelassen werden, als Kriegs-
schiffe, die ausser offenbarer Seegefahr entweder
gar nicht, oder nur in geringer Anzahl in das
Seegebiet einlaufen dürfen e). 4) In Absicht auf
inländischen Gütererwerb und Güterbesitz, wer-
den Auswärtige bald gar nicht, bald mehr oder
weniger eingeschränkt f), am meisten da wo
strenge IndigenatGesetze gelten (§. 79). 5) End-
lich wird fremden Souverainen, während ihres
temporären Aufenthaltes im Lande, meist Ex-
territorialität eingeräumt g).
Auch ist 4) jeder Staat befugt, in seinem
Gebiet StaatsServituten zum Vortheil anderer
Staaten zu übernehmen. StaatsServitut a) heiſst
ein, auf besondern Rechtstitel gegründetes Recht
eines Staates, oder Staatenbundes, wodurch zu
dessen Vortheil, die Freiheit eines andern Staa-
tes oder Staatenbundes, in desselben Gebiet, un-
abhängig von seiner Staats- oder Bundeshoheit
eingeschränkt wird. Activ ist diejenige, welche
der eine Theil in dem Gebiet des andern aus-
zuüben, passiv diejenige, welche er in seinem
[220]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
Gebiet von dem andern zu dulden hat b). Eine
solche Dienstbarkeit kann einem europäischen
Staat gegen einen Staat in oder ausser Europa,
und umgekehrt, zustehen. Es fehlt weder an
ältern noch an neuern Beispielen von StaatsSer-
vituten c).
1) Bei StaatsServituten, müssen beide Theile
unabhängige Staaten seyn a). 2) Die Unab-
hängigkeit des Berechtigten, in Ansehung sei-
ner Befugniſs, von dem belasteten Staate, ist
wesentlicher Charakter einer StaatsServitut b).
3) Alle Staatsdienstbarkeiten sind, auf beiden
Seiten, dinglich c). 4) Nicht nur Hoheitsrech-
te, sondern auch Privatrechte, verbunden mit
der Staatshoheit darüber, können Gegenstand der
StaatsServituten seyn d). Hingegen sind bloſse
Privatrechte, wenn sie gleich einem auswärtigen
Regenten, oder einer fremden landesherrlichen
Kammer zustehen, z. B. Grundeigenthum, Ren-
ten, Triftgerechtigkeit, unterworfen der inlän-
dischen Staatshoheit, nie StaatsServitut e). 5) Rech-
te, auch hoheitliche, und Befreiungen, welche
das Staatsrecht eines einzelnen Staates, einzelnen
Unterthanen, oder einer gewissen PersonenClas-
se, in dem Staatsgebiet beilegt, gehören nicht
in die Reihe der StaatsServituten f).
6) Eine StaatsServitut muſs immer auf ei-
nen besondern Rechtstitel gegründet seyn a). Da-
her ist die Regel oder Rechtsvermuthung jedes-
mal für den einheimischen Staat b). 7) Und
jede StaatsServitut ist, als Ausnahme von der
Regel, einschränkend zu erklären c). 8) Sie
erreicht ihr Ende, durch aufhebende Verträge,
Untergang der Sache, Consolidation, Ablauf der
festgesetzten Zeit d).
Aus dem Staatseigenthumsrecht flieſst ferner,
5) die Befugniſs, nicht nur das ganze Eigen-
thum über einen Landestheil, sondern auch ein
besonderes in dem Eigenthum begriffenes Recht
zu veräussern, oder auch 6) einen Theil seines
Staatseigenthums einem andern Staat zu verpfän-
den. So fern endlich 7) ein Staat einen Theil
seines Staatseigenthums, z. B. eine Insel, auf-
giebt oder verläſst (Dereliction), hört solcher
auf ein Theil seines Staatsgebietes zu seyn, und
wird Niemand gehörig (res nullius). Ein an-
derer Staat kann hierauf solchen durch Occupa-
tion sich eigenthümlich zueignen, und seiner
Oberherrschaft unterwerfen a). Doch wird zu
Aufhebung des Staatseigenthums eine deutliche,
ausdrückliche oder stillschweigende, Erklärung
erfordert. Da blosse Vermuthung des Einen,
für Willenserklärung des Andern nicht gelten
kann, so könnte jene eine Dereliction, einen
Verlust des Staatseigenthums, nicht begründen,
am wenigsten einen Verlust durch Verjährung b).
Vermöge der Unabhängigkeit seines Wil-
lens, ist ein Staat befugt, seinen Urrechten und
erworbenen Rechten nach Willkühr zu entsagen,
oder Einschränkungen zu setzen. Die auf sol-
che Art gegründeten Rechte und Pflichten, heis-
sen willkührliche oder positive. Ihre einzige
Quelle sind freie, wirkliche Willenserklärungen,
ausdrückliche oder stillschweigende, schriftliche
oder mündliche a). Blosse Vermuthungen oder
Muthmassungen können unter Staaten nur Wahr-
Klüber’s Europ. Völkerr. I. 15
[226]II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
scheinlichkeit, nie Gewiſsheit, am wenigsten
Zwangrechte begründen; und erdichtete Einwil-
ligung (consensus fictus) ist nach dem Völker-
recht nicht denkbar.
Will ein Staat, aus der an ihn gerichte-
ten versprechenden Willenserklärung eines andern
Staates, ein Recht erwerben, so muſs er die Er-
klärung annehmen. In solchem Fall entsteht,
durch die wechselseitig erklärte Einwilligung über
denselben Gegenstand, zwischen beiden ein Ver-
trag b), ein Völkervertrag (pactum gentium
publicum, traité public des gens), so und auch
Staatsvertrag im weitern Sinn benannt, weil die
Contrahenten freie Völker oder Staaten sind c).
So werden gegenseitig, unter unabhängi-
gen Staaten, positive Rechte und Pflichten fest-
gesetzt. Halbsouveraine oder abhängige Staaten
(§. 33), haben meist ein eingeschränktes Recht,
Staatsverträge zu schliessen d); und selbst un-
abhängige Staaten können ihrer Befugniſs, Ver-
träge zu schliessen, durch Bündnisse mit ein-
zelnen Mächten Schranken setzen. Einer Staats-
regierung untergeordnete Individuen und Cor-
porationen, z. B. Städte, und selbst Land- oder
Reichsstände, können mit auswärtigen Staaten
nur Privatverträge schliessen, unter Aufsicht ih-
res Staates e).
Rechtsgültig werden Völkerverträge geschlos-
sen, 1) nur von dem Stellvertreter des Staates
gegen Auswärtige a) (welches in der Regel das
regierende Subject ist), von ihm unmittelbar
oder durch Bevollmächtigte, und 2) nur auf eine
der Staatsgrundverfassung angemessene Weise b).
Der von einem Bevollmächtigten geschlossene
[228]II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
Staatsvertrag ist gültig, wenn jener die Grenzen
seiner offenen c) Vollmacht nicht überschritten
hat. Einer nachfolgenden Genehmigung (Ra-
tification) bedarf ein solcher Vertrag nur dann,
wenn sie in der offenen Vollmacht, oder in
dem Vertrag vorbehalten ist; welches letzte
jetzt in der Regel zu geschehen pflegt d), nur
Kriegsverträge der Kriegsbefehlhaber (arrangemens
militaires) und andere durch augenblickliches
Bedürfniſs gebotene Verträge ausgenommen. Die
von dem einen Theil erfolgte Genehmigung,
verpflichtet den andern nicht, auch von seiner
Seite zu ratificiren e). Der Tag der Unter-
zeichnung des Vertrags, auch wenn die vor-
behaltene Genehmigung später erfolgt wäre f),
bestimmt im Zweifel den Anfangspunct seiner
Gültigkeit. Eine blosse Sponsion, ein ausserhalb
der Grenzen seiner Macht von Jemand, wäre er
auch der Stellvertreter des Staates oder dessen
Bevollmächtigter, für den Staat gegebenes Ver-
sprechen, bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der
Genehmigung des Staates g). Sehr streitig ist,
ob und unter welchen Umständen ein von dem
Regenten mit dem Feind, während er sich in
dessen Gefangenschaft befand, für den Staat ge-
schlossener Vertrag, für diesen unverbindlich, oder
höchstens als Sponsion zu betrachten sey h)?
Auch gehört zur Gültigkeit eines Völker-
[231]II. Cap. Recht der Verträge.
vertrags wechselseitige, freie Einwilligung der
dabei wesentlich interessirten Staaten, ausdrück-
liche oder stillschweigende (§. 3). Blosse Un-
terhandlungen (Tractaten), vorbereitende ge-
genseitige Erklärungen über Bestimmungen eines
zu schliessenden Vertrags, sind, ihrer Natur
nach, unverbindlich. Auch fehlt wahre Ein-
willigung in dem Fall eines wesentlichen Irr-
thums eines oder beider Contrahenten, oder des
Betrugs eines von beiden, so fern dadurch allein
die Willenserklärung des andern bestimmt wor-
den ist; nicht aber bei einer Verletzung wegen
Ungleichheit des Geldwerthes der ausgetauschten
Gegenstände a). — Wechselseitig ist die Ein-
willigung, so bald das Versprechen des einen
Theils von dem andern angenommen ist. Form
und Zeit dieser Annahme sind gleichgültig, wenn
sie nicht durch den Inhalt des Vertrags besonders
bedingt sind b). Die Annahme kann geschehen
vor und nach dem Versprechen, nur nicht nach
dessen rechtsgültiger Zurücknahme; ferner, in
der Form einer gemeinschaftlich entworfenen
und unterzeichneten Urkunde, einer Erklärung
und Gegenerklärung c), eines Reverses, eines
nach Uebereinkunft an Staatsunterthanen erlas-
senen Edictes, Befehls, Patentes, Verordnung d),
u. d. — Für frei gilt jede Einwilligung, wel-
che nicht durch unrechtmäsigen Zwang abgenö-
thigt worden ist; also auch diejenige, welche
erwirkt ward durch solchen Zwang, der zum
[232]II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
Schutz eines angegriffenen Rechtes, so weit es
nöthig, angewandt ward e). Der ungerechte
Zwang, wodurch ein Dritter den versprechen-
den Staat einzuwilligen nöthigte, macht den Ver-
trag nur dann ungültig, wenn der das Ver-
sprechen annehmende Theil zu der unrechtmä-
sigen Handlung des Dritten wissentlich mitgewirkt
hat f).
Endlich gehört noch zur Gültigkeit eines
Vertrags, die Möglichkeit der Erfüllung des
gegebenen Versprechens a). Nach physischen
und nach Rechtsgesetzen, muſs die zugesagte
Leistung möglich seyn. Jenen wäre ein Ver-
sprechen zuwider, zu dessen Erfüllung die phy-
sische Macht des Versprechenden in jeder Hin-
sicht nicht hinreicht. Rechtlich unmöglich hin-
gegen wäre eine Leistung, welche zu verspre-
chen ein Staat darum nicht befugt ist, weil
durch sie die Rechte eines Dritten würden ver-
letzt werden b). Wohl aber ist ein Staat be-
fugt, seine Dienstleistung (bona officia) zu ver-
sprechen, daſs eine dritte Macht sich zu be-
stimmten Leistungen verstehe. Bei einer Un-
möglichkeit der versprochenen Leistung, ist der
versprechende Theil dem andern zur Entschädi-
gung verpflichtet, wenn die Unmöglichkeit die-
sem, nicht aber jenem, zur Zeit des geschlos-
senen Vertrags unbekannt war c); so auch, wenn
sie nachher von dem Versprechenden veranlaſst
worden ist. Für eine rechtliche Unmöglichkeit
der Leistung, kann der offenbare Nachtheil al-
lein nicht gelten, welcher durch die Leistung
dem versprechenden Staat zuwachsen würde;
selbst dann nicht, wenn sie ihn mit Umsturz
seines politischen Daseyns, seiner Unabhängig-
[234]II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
keit, oder seiner Verfassung, bedrohte d). Nicht
erst durch eine wirkliche Leistung, erhält ein
Vertrag seine Rechtsgültigkeit.
Der Staatszweck eines jeden Volkes fordert,
unter gewissen Umständen, Verträge mit andern
Staaten. Völkerverträge sind demnach rechtlich
nothwendig. Da nun vernünftigerweise kein Staat
geneigt seyn könnte, mit andern Staaten Ver-
träge zu schliessen, folglich kein Vertrag mög-
lich wäre, wenn jedem Staat rechtsgültig frei
stünde, sein vertragmäsig gegebenes Versprechen
[235]II. Cap. Recht der Verträge.
nach einseitigem Willen zurückzunehmen; so
muſs die Heiligkeit a), die unverbrüchliche Hal-
tung der Völkerverträge (sanctitas pactorum gen-
tium publicorum), durch den Staatszweck ge-
botener Grundsatz eines jeden Volkes seyn b).
Heilig sind sie für den Staat, für den ganzen
Staat; denn im Namen des ganzen Staates wer-
den sie geschlossen. Nur mit dem ganzen Staat
hört demnach, im Zweifel, ihre Verbindlichkeit
auf (pacta aeterna et realia); nicht mit der gleich-
zeitigen Staatsverfassung oder Person des regie-
renden Subjectes. Der ewige Staat spricht durch
jeden Regenten c). Wer behauptet, daſs die
Verbindlichkeit eines einzelnen Völkervertrags,
oder einer einzelnen Stipulation desselben, ein-
geschränkt sey auf die physische Person des Re-
genten (pactum personale), oder auf die Regen-
ten aus einem bestimmten Stamm d), oder auf
eine bestimmte Staatsverfassung, muſs den Be-
weis der von ihm behaupteten Einschränkung
übernehmen e).
Gegenstand der Völkerverträge kann Alles
seyn, Handlung oder Sache, worüber ein Staat
zu verfügen hat. Die Art und die Bedingungen
der Verfügung, hängen von dem Willen der Con-
trahenten ab. Die Verträge können daher sehr
verschieden seyn. Sie können geschlossen wer-
den, von den Regenten persönlich, wie im Jahr
1815 die heilige Allianz a), oder von ihren Be-
vollmächtigten, ausdrücklich oder stillschweigend,
unbedingt oder (resolutiv oder suspensiv) bedingt,
[237]II. Cap. Recht der Verträge.
mit Zweckbestimmung (sub modo), mit Zeitbe-
stimmung (ex die, oder in diem), mit einseitig
oder gegenseitig versprochener Leistung, unent-
geltlich oder gegen Vergeltung b), wiederruflich
oder unwiederruflich, welches letzte im Zwei-
fel zu vermuthen ist. Auch unterscheidet man
Haupt- und Nebenverträge (pacta principalia et
minus principalia, accessoria, adjecta, subsidia-
ria); desgleichen Präliminär- (Interims-, vorläu-
fige oder provisorische, conventiones praeparato-
riae s. praeliminares) und DefinitivVerträge c).
Enthält ein Vertrag mehrere Versprechen
(zusammengesetzter Vertrag, pactum composi-
tum), so pflegen solche in mehrere Artikel ver-
theilt zu werden, die unter sich bald in mate-
riellem Zusammenhang stehen, bald nicht (ar-
ticuli connexi, vel non connexi). Manche die-
ser Artikel enthalten Hauptbestimmungen (Haupt-
Artikel, articuli principales); der Inhalt anderer
besteht aus Nebenbestimmungen (NebenArtikel,
articuli accessorii s. minus principales). Alle
diese verschiedenen Artikel können dem Haupt-
Instrument theils eingerückt, theils als Zusatz
oder Anhang beigefügt seyn, bald in der Form
eines Nebenvertrags (convention additionnelle),
bald als abgesonderte oder Separat Artikel a).
[239]II. Cap. Recht der Verträge.
Für den Inhalt mancher Völkerverträge, oder
mancher SeparatArtikel, wird bisweilen eine, we-
nigstens temporäre Geheimhaltung festgesetzt (ge-
heime Verträge, traités séparés et secrets, gehei-
me und SeparatArtikel b), articles secrets). Diese
werden offene Artikel (articles patents), so bald
die Zeit der Geheimhaltung abgelaufen ist.
In manchen Völkerverträgen, werden bloſs
vorübergehende (transitorische) Leistungen ver-
sprochen. Diese heissen daher im eingeschränk-
tern Sinn Verträge (accords, conventions, pactes,
arrangemens). In andern sind die versprochenen
Leistungen fortdauernd. Diese werden über-
haupt Bündnisse a) (foedera, alliances, ligues)
genannt, weil die contrahirenden Theile sich
zu einem gemeinschaftlichen Zweck verbinden,
mithin ein Gesellschaftvertrag (pactum sociale)
[240]II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
zum Grunde liegt. Die Bündnisse sind bald
immerwährende (perpetua, auch aeterna), bald
temporäre (temporaria), je nachdem die Lei-
stungen für immer, wenigstens auf unbestimmte
Zeit, oder nur für bestimmte Zeit zugesagt sind.
Ungleich ist ein Bündniſs (foedus inaequale),
wenn dadurch ein Bundesgenoſs, und nur die-
ser, zum Vortheil des andern, in der Ausübung
eines oder mehrerer Rechte seiner Unabhängig-
keit eingeschränkt wird b).
Nach Verschiedenheit des Zwecks, führen
die Bündnisse besondere Benennungen. Sie sind
theils FriedensBündnisse, theils KriegsBündnisse.
Zu den ersten gehören die so genannten Freund-
schaftBündnisse (traités d’amitié), wodurch nicht
nur gewissenhafte Erfüllung aller Zwangpflich-
ten zugesagt oder bekräftigt wird, sondern auch
die auf gegenseitiges freundliches Benehmen sich
be-
[241]II. Cap. Recht der Verträge.
beziehenden Humanitäts Pflichten zu Zwangpflich-
ten erhoben werden, und die HandelsBündnisse,
wodurch die Handelsverhältnisse gegenseitig be-
stimmt werden, nebst den MünzConventionen,
wodurch vorzüglich die Beobachtung eines be-
stimmten Münzfusses festgesetzt wird. Durch
KriegsBündnisse wird Beistand versprochen ge-
gen äussere Feinde. Sie heissen im engsten Sinn
Allianzen a); zu gemeinschaftlicher Vertheidigung
gegen feindliche Angriffe, SchutzBündnisse oder
DefensivAllianzen; zu dem Zweck eines gemein-
schaftlichen Angriffs, TrutzBündnisse oder Of-
fensivAllianzen b); NeutralitätsVerträge, wenn
für den Fall eines Kriegs Neutralität, einseitig
oder gegenseitig, bedungen wird, entweder zwi-
schen dritten nicht kriegführenden Mächten, oder
zwischen einer oder mehreren kriegführenden
und einer oder mehreren nicht kriegführenden
Mächten; SubsidienTractate, wenn einem Contra-
henten für den Kriegszweck Beistand, eingeschränkt
auf bestimmte Quantität und Qualität, von dem
andern versprochen wird; GrenzBündnisse (foe-
dera limitum custodiendorum, traités de bar-
rière), wenn die Bewachung und Vertheidigung
der Staatsgrenzen der Gegenstand ist c).
Zu Sicherung, Erweiterung, oder Ein-
schränkung der natürlichen Handelsfreiheit der
Völker, werden, besonders seit dem XVI. Jahr-
hundert, nicht selten Handelsverträge a) von eu-
ropäischen Staaten geschlossen, theils unter sich,
theils mit aussereuropäischen Mächten. Der ge-
wöhnliche Zweck dieser Verträge ist: Freiheit,
Sicherheit, und Leichtigkeit des Handels und
der seinetwegen zu treibenden Schiffahrt. Bald
[243]II. Cap. Recht der Verträge.
wird darin gesorgt für Freiheit und Beschützung
des Handels der Angehörigen eines bestimmten
Staates; bald werden gewisse Leistungen fest-
gesetzt, wodurch die natürliche Freiheit einge-
schränkt oder erweitert wird. Einige Handels-
verträge haben das Ansehen von gesellschaftlichen
Verbindungen, wie der ehemalige hanseatische
Bund; andere sind im Grund anders nichts als
eine Art von Freundschaftverträgen. Die bei-
den Hauptgesichtpuncte der neuern Handelsver-
träge betreffen den Handel unter friedlichen und
feindlichen Verhältnissen, und zwar die letzten
theils unter den Contrahenten selbst, theils zwi-
schen einem von ihnen und einer dritten Macht,
theils zwischen dritten Mächten.
In Absicht auf friedliche Verhältnisse, be-
treffen die Hauptbestimmungen der Handelsver-
träge die Aus-, Ein- und Durchfuhr der Han-
delswaaren und ihrer verschiedenen Arten, die
Handelsabgaben, insbesondere die Zölle, die
Rechte, Freiheiten und Pflichten der Staatsange-
hörigen, welche des Handels wegen in dem Ge-
biet des andern Staates sich aufhalten, in An-
sehung ihres Gewerbes und Gerichtstandes, ih-
rer Religionsübung, Abgaben, Arrest-, Nach-
steuer- und Abzugsgeldfreiheit, der Rechte ihres
Nachlasses, des Strandrechtes, u. d. m. Ueber
Sinn und Umfang der nicht selten vorkommen-
den Clausel, „daſs die handelnden Angehörigen
„des einen contrahirenden Staates, in dem Ge-
„biete des andern den eigenen Unterthanen“,
oder „den Angehörigen der am meisten begün-
„stigten Nation sollen gleich gehalten werden“,
ist hin und wieder gestritten worden a).
Für den Fall eintretender feindlicher Ver-
hältnisse a), und zwar unter den Contrahenten,
pflegt bestimmt zu werden: die Freiheit des
fortwährenden Aufenthaltes der wechselseitigen
handelnden Staatsangehörigen in dem feindlichen
Staatsgebiet, oder die Nothwendigkeit ihres Ab-
zugs innerhalb bestimmter Frist, von einem ge-
wissen Zeitpunct an gerechnet, und die Bedin-
gungen beider, die Rechte in Ansehung der Be-
schlagnehmung ihrer Güter, u. d. Für den Fall
des Kriegs eines der Contrahenten mit einer
dritten Macht, pflegen die NeutralitätsRechte des
Handels der Staatsangehörigen des andern Con-
trahenten bestimmt zu werden, besonders wel-
che Waaren als neutral, und welche als Kriegs-
Contrebande behandelt werden sollen, ob, wann,
und wie die Handelsschiffe des neutralen Con-
trahenten auf offener See der Visitation der
Kriegsschiffe des kriegführenden Contrahenten
sollen unterworfen seyn, unter welchen Bedin-
gungen sie in dessen Seegebiet von Embargo
frei seyn sollen, das Verhalten des neutralen
Contrahenten in eigenem Seegebiet, gegen die
Schiffe nicht nur des kriegführenden Contrahen-
ten, sondern auch seines Feindes, u. d. m. b)
[246]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
Selbst für den Fall eines Kriegs zwischen drit-
ten Mächten, werden bisweilen durch Vertrag
gewisse Grundsätze festgestellt, nach welchen
die Contrahenten die Freiheit und Neutralität
des Handels ihrer Staatsangehörigen auf offener
See, allenfalls mit bewaffneter Macht, behaupten
wollen.
Ein an sich gültiger Vertrag, begründet
für den Contrahenten ein Zwangrecht, nicht
nur von seinem Mitcontrahenten vollständige Er-
füllung des Versprechens, sondern auch von je-
dem zu Widerspruch nicht befugtem Dritten zu
fordern, daſs er die Erfüllung des Vertrags nicht
hindere. Zu Ausübung dieses Zwangrechtes, be-
darf es weder einer Bestätigung, noch einer Er-
neuerung, Wiederherstellung, oder Verstärkung
des Vertrags. Nützlich kann jedoch die Bestä-
tigung eines Vertrags seyn, wenn über dessen
Gültigkeit, oder über die Fortdauer derselben,
Streit oder Zweifel vorwaltet, oder zu besorgen
wäre a). Die Versicherung, welche monarchi-
sche Regenten nach ihrer Thronbesteigung an-
[247]II. Cap. Recht der Verträge.
dern Mächten oft zu ertheilen pflegen, daſs sie
die mit ihren Staaten bestehenden Verträge ge-
hörig erfüllen würden, ist eine Förmlichkeit,
welche wenigstens einer allgemeinen Freund-
schaftversicherung gleich zu achten ist. Bis-
weilen liegt bei der Bestätigung eines ältern
Vertrags, bloſs die Absicht zum Grunde, seine
fortdauernde Gültigkeit bei den jetzigen Contra-
henten in frischem Andenken zu erhalten. Ist
ein Vertrag in einem spätern so bestätigt, „als
„ob er von Wort zu Wort dem neuen Vertrag
„eingerückt wäre b)“, so wird darum jener noch
nicht nach seinem ganzen Inhalt ein Theil des
letzten, sondern es wird dadurch, im Zweifel,
die Anerkennung der Gültigkeit des ersten, bloſs
für die Contrahenten des letzten eine Vertrag-
bedingung c).
Die Erneuerung der Verträge (renovatio
pactorum) ist eine Verlängerung ihrer Gültig-
keit über denjenigen Zeitpunct hinaus, mit wel-
chem diese ihr Ende erreichen würde a). Bei
der Erneuerung treten dieselben Erfordernisse
ein, wie bei der ursprünglichen Errichtung des
Vertrags. Vermuthet wird sie nie, aber sie
kann nicht nur ausdrücklich geschehen, sondern
auch stillschweigend, durch wissentliche Fort-
setzung der Leistung und Annahme der Ver-
tragpflichten über den gedachten Zeitpunct hin-
aus b). Sie kann sich beziehen auf den ganzen
Vertrag, oder nur auf einzelne Artikel oder Sti-
pulationen desselben c). — Soll ein Vertrag,
dessen Gültigkeit schon aufgehört hat, wieder
Kraft erhalten, so ist eine Wiederherstellung (re-
stitutio) desselben nöthig. Diese, von einigen
auch Erneuerung benannt, geschieht nicht selten
in Friedensschlüssen bei solchen Verträgen, die
durch den Krieg ihr Ende erreicht hatten d).
Soll die Erneuerung oder die Wiederherstellung
nicht bloſs die HauptContrahenten, sondern auch
die NebenContrahenten, z. B. die Garants, ver-
pflichten, so wird auch deren Einwilligung er-
fordert.
Zu möglichster Entfernung der Besorgniſs
einer Nichterfüllung, kann auch ein Völkerver-
trag Verstärkung (Corroboration) erhalten durch
Sicherungsverträge (pacta cautionis), welche, als
hinzukommende Nebenverträge, für den Fall ei-
ner Verletzung des Vertragrechtes ein Hülfs-
recht begründen a). Die Sicherheit wird ge-
leistet, entweder von Contrahenten selbst, oder
von einer dritten Macht. Die gewöhnlichsten
Sicherungsverträge sind jetzt: Pfand, Geisel, Ga-
rantie. Die Verstärkung durch Versprechungs-
Eide der Contrahenten, ist seit dem siebenzehn-
ten Jahrhundert kaum Einmal vorgekommen b).
Conventionelle Geldstrafe und Bürgschaft werden
bei Verträgen der Staaten unter sich, jetzt nicht
[250]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
leicht vorkommen, und die ehemaligen Con-
servatoren (warrant, guarandi), angesehene Un-
terthanen, Schutzverwandte oder Vassallen, wel-
che durch Zusage ihres bewaffneten Beistandes
gegen ihren eigenen contrahirenden Regenten,
Schutz- oder Lehnherrn, für dessen Versprechen
Gewähr leisteten c), sind seit dem Ende des
Mittelalters ausser Gebrauch d). Dasselbe gilt
von der Verpflichtung zu dem Kirchenbann e)
(excommunicatio major), zu dem Einlager (ob-
stagium), zu Schelmschelten, Schandgemälden,
und andern veralteten ConventionalStrafen f).
Zur Sicherheit völkerrechtlicher Stipulatio-
nen, dient bisweilen ein Pfand a), welches der
versprechende Theil einsetzt. Es besteht meist
in Landestheilen b), verbunden mit Uebergabe
an den andern Contrahenten (eigentliches Pfand,
Faustpfand), und mit eingeräumtem, mehr oder
[252]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
weniger eingeschränktem Gebrauch desselben.
Einräumung eines Pfandrechtes ohne Uebergabe
(Hypothek), ist selten c). — Geissel (obsides),
Staatsangehörige, die zu Sicherung eines Ver-
tragrechtes einem andern Staat in Verwahrung
gegeben, oder zum Zweck des Kriegs gewaltsam
genommen werden d), sind von jeher üblich
gewesen. Die gewaltsame Nehmung pflegt nur
im Kriege zu geschehen e), und wird nicht sel-
ten Anlaſs, daſs Repressalien gebraucht, insbe-
sondere daſs Gegengeissel genommen werden.
Die freiwillige Gebung, kommt am meisten vor
bei Kriegsverträgen und Friedensschlüssen f).
Strengeres Verfahren gegen sie, als der Zweck
der Verwahrung fordert, wäre widerrechtlich g);
nur mit ihrer Freiheit haften sie.
Ein sehr gewöhnlicher Sicherungsvertrag ist
die Garantie a), in dem engern Sinn; ein Völ-
kervertrag, wodurch ein Staat verspricht, einem
andern Staat Hülfe zu leisten, auf den Fall,
wenn diesem eine Rechtsverletzung der bestimm-
ten Art b) von einer dritten Macht drohen, oder
zugefügt würde. Die Garantie wird geleistet,
immer in Beziehung auf eine dritte Macht, von
deren Seite eine Rechtsverletzung möglich wäre.
Denkbar ist sie demnach als Sicherheitsmittel für
jedes Rechtsverhältniſs, in welchem zwei oder
mehrere Mächte, ausser dem Garant, unter sich
stehen können c), namentlich in Ansehung ih-
rer TerritorialBesitzungen, ihrer Souverainetät
und Unabhängigkeit, der Staatsverfassung, der
Thronfolge, u. d. d). Am häufigsten findet sie
sich bei Friedensschlüssen e). Die Schliessung
des GarantieVertrags beruht auf freiem Willen
des Garants und derjenigen Macht, welcher sie
versprochen wird. Versprochen kann sie wer-
[254]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
den, nicht nur derjenigen Macht, deren Rechts-
verhältniſs garantirt wird, sondern auch für diese
einer dritten Macht f). Auch kann die Pflicht,
mit jener Macht auf ihr Verlangen den Garantie-
Vertrag zu schliessen, Gegenstand eines Vertrags
des Garants mit einer dritten Macht seyn. Ein-
willigung desjenigen, wider welchen Garantie
versprochen wird, ist nicht nöthig; doch kann
nützlich seyn, daſs die Garantie ihm bekannt
werde.
Ist der GarantieVertrag bestimmt zu der
Sicherung eines Vertrags, so ist derselbe stets
ein Hülf- oder Nebenvertrag (pactum accesso-
rium), selbst wenn er dem Hauptvertrag ein-
verleibt wäre a). Dann kann die Garantie ge-
[256]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
leistet werden, nicht nur von einer dritten Macht
ausser den HauptContrahenten, sondern auch von
einem HauptContrahenten dem andern, gegen
einen oder mehrere ihrer MitContrahenten b).
In dem letzten Fall, ist die Garantie entweder
einseitig, oder wechselseitig c). Die wechsel-
seitige ist gleich oder ungleich; das letzte, wenn
die von dem einen Theil geleistete Garantie,
von grösserem Umfang ist als diejenige des an-
dern Theils d).
Die Garantien sind bald allgemein, bald
particulär, je nachdem alle Rechte der be-
stimmten Art, oder alle Besitzungen eines Staa-
tes, so auch alle Stipulationen eines Vertrags,
garantirt werden, oder nur ein Theil dersel-
ben a). Einige werden für beständig, andere
nur auf gewisse Zeit übernommen b). In dem
Fall einer drohenden oder wirklichen Verletzung
des garantirten Gegenstandes, ist der Garant,
auf erhaltene Aufforderung c), verpflichtet, die
versprochene Hülfe zu leisten d); doch nur so
weit, als der die Garantie anrufende Theil zur
Selbsthülfe berechtigt ist e), und in jedem Fall
ohne Nachtheil der Rechte eines Dritten f) (salvo
jure tertii). Zu mehr als der versprochenen
Hülfleistung, ist der Garant weder berechtigt
noch verpflichtet. Vermag er durch Leistung
der versprochenen Hülfe, den Verlust des ga-
rantirten Gegenstandes nicht abzuwenden, so ist
er, da Garantie keine Bürgschaft in sich schlieſst,
zu Entschädigung nicht verpflichtet g). Eben
so wenig ist er berechtigt, einer Aufhebung,
Erweiterung, oder Aenderung des garantirten
Vertrags, durch Einwilligung beider, sich zu
widersetzen; er ist aber nach einer Abänderung,
so weit diese den garantirten Gegenstand we-
sentlich berührt, zur vorigen Garantie fernerhin
Klüber’s Europ. Völkerr. I. 17
[258]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
nicht verbunden, und auch auf spätere Zusätze
des Vertrags erstreckt sich seine Garantie im
Zweifel nicht. Die Garantie erreicht ihr Ende,
auf dieselbe Art wie andere Völkerverträge h).
Der garantieberechtigte Staat hat ein pflichtmäsiges
Verhalten zu beobachten, dafern er der durch
die Garantie erlangten Rechte nicht verlustig wer-
den will i).
Ausser den genannten SicherungsVerträgen,
[259]II. Cap. Recht der Verträge.
concurriren dritte Mächte bisweilen noch auf an-
dere Weise bei Schliessung der Völkerverträge.
Eine dritte Macht kann 1) zu Schliessung eines
Vertrags, insbesondere zu Eröffnung der Unter-
handlungen, bei den interessirten Mächten sich
verwenden, mittelst Anwendung so genannter gu-
ter Dienste (bona officia, bons offices). Diese
werden geleistet, aus eigenem Antrieb, auf Er-
suchen eines oder beider Theile, oder in Folge
eines gegebenen Versprechens a). Ihre Annah-
me kann, wenn sie aus eigenem Antrieb an-
gewandt oder angeboten werden, allerseits ver-
weigert werden; doch nicht, wenn die Annah-
me durch Vertrag zugesagt ist b). Ihre Er-
bittung oder Annahme, giebt noch kein Recht
auf Vermittlung c). 2) Mittler (mediator, pa-
rarius, médiateur) ist diejenige Macht, wel-
che in der Unterhandlung eines Vertrags bei-
den Theilen durch Rath und That Beistand lei-
stet d). Obgleich die Mediation sowohl durch
eigenen Antrieb, als auch durch Ersuchen eines
oder beider Theile, und selbst einer dritten
Macht, veranlaſst werden kann, so findet sie
doch anders nicht statt, als mit Einwilligung
beider Theile und des Mittlers. Nach allerseits
angenommener Mediation, ist unparteyisches
Wohlwollen die erste Pflicht des Mittlers e).
In der Regel wird ihm das Recht eingeräumt,
den Conferenzen beider Theile beizuwohnen,
und sich eben so wohl mit Nachdruck, als mit
[260]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
Glimpf zweckmäsig zu verwenden. Aber die
Vermittlung giebt ihm kein Recht, seine An-
träge mit Gewalt durchzusetzen. Zu einer Ga-
rantie des vermittelten Vertrags, giebt die Ver-
mittlung weder Recht noch Pflicht f).
Zuweilen wird dritten Mächten Theilneh-
mung an einem Völkervertrag, als Haupt- oder
Neben Contrahenten, gestattet, oder wenigstens
bedungen a). Erklärt sich die dritte Macht be-
reit zu der Theilnahme, so geschieht dieses
entweder in dem Vertrag selbst, oder nachher
[261]II. Cap. Recht der Verträge.
in der Form eines Beitritts (Accession). In
dem letzten Fall, pflegt eine Beitritt- oder Ac-
cessionsActe von der einen, und eine Acceptations-
Urkunde von der andern Seite ausgesertigt zu
werden b). In beiden Fällen wird zu der Theil-
nehmung die Einwilligung oder Genehmigung
der dritten Macht erfordert; es sey nun daſs
solche zu den Stipulationen, zu allen oder ein-
zelnen, nothwendig war, oder daſs die Theil-
nehmung bloſs aus Gründen der Politik erbeten
und angenommen ward c). Zwang zu dem Bei-
tritt d), könnte nur statt finden, sofern er recht-
mäsig wäre.
Auch erfolgt zu Zeiten die Einschliessung
einer dritten Macht a), besonders einer alliir-
ten, in einen Vertrag, namentlich in einen Frie-
densschluſs, indem derselbe für gemeinschaftlich
mit ihr erklärt wird b); selbst ohne vorher-
gegangene oder nachfolgende, ausdrückliche Er-
klärung ihrer Einwilligung c), und ohne einen
von ihr einem oder beiden Paciscenten zu dieser
Einschliessung gegebenen Auftrag d). — Der
Widerspruch einer Macht gegen einen von an-
dern Mächten, und vielleicht von ihr selbst ge-
schlossenen Vertrag, geschieht bisweilen durch
eine feierliche Verwahrungs- oder Protestations-
Urkunde, auf welche meist eine GegenProtesta-
tion folgt e). Die rechtliche Wirkung solcher
Erklärungen, hängt ab von dem rechtlichen
Grund oder Ungrund des Widerspruchs.
Der zweifelhafte Sinn eines Völkervertrags
kann authentische Auslegung erhalten, nur durch
übereinstimmende Erklärung der Contrahenten,
oder, an ihrer Stelle, von dem, welchem sie
das Recht der Auslegung durch Compromiss über-
[264]II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
tragen haben. Selbst die Entscheidung der strei-
tigen Vorfrage, ob der Sinn zweifelhaft sey?
kann nur auf demselben Weg der Güte oder
des conventionellen Rechtes erlangt werden. Die
unmittelbare Auslegung der Contrahenten, kann
in jeder Form statt haben, in welche ein Völ-
kervertrag eingekleidet seyn darf, insbesondere
in einem NachReceſs oder ErläuterungsVertrag a).
Ein Dritter, welchem die Auslegung nach Grün-
den des Rechtes, von beiden Theilen übertragen
ist, hat die allgemeinen Regeln der Wissenschaft
von grammatischer und logischer Auslegung an-
zuwenden b).
Die rechtliche Wirksamkeit der Völkerver-
träge hört auf a): 1) durch wechselseitige Ein-
willigung der Interessenten b); 2) nach einsei-
tigem, voraus bedungenem Wiederruf c); 3) bei
einer Zeitbestimmung, nach Ablauf des festge-
setzten Zeitraums d); 4) bei einer Zweckbe-
stimmung, nach Erreichung des Zwecks; 5) bei
einer auflösenden Bedingung, nach dem Eintritt
[265]II. Cap. Recht der Verträge.
derselben; 6) bei eintretender physischer oder
moralischer Unmöglichkeit der Wirksamkeit des
Vertrags e).
Auch hört die rechtliche Wirksamkeit der
Völkerverträge auf, 7) bei wesentlicher Ver-
änderung solcher Umstände, deren Daseyn für
die Wirksamkeit des Vertrags, nach dem Wil-
len beider Theile, als nothwendig vorausgesetzt
war a) (clausula rebus sic stantibus); gleichviel,
ob die Voraussetzung ausdrücklich, oder ver-
möge der Natur des Vertrags stillschweigend
gemacht war b). 8) Durch Treulosigkeit des
[267]II. Cap. Recht der Verträge.
einen Theils, wenn er die Erfüllung dieses oder
eines andern Vertrags verweigert, wird der an-
dere Theil frei von der Verbindlichkeit zur Ge-
genleistung c). Hat dieser, in Hinsicht auf die
Erfüllung des Vertrags, schon Leistungen ge-
macht, oder Anstalten dazu entweder getroffen
oder unterlassen, so gebührt ihm auch deſshalb
Schadenersatz. 9) Durch vollständige, von den
Contrahenten beabsichtigte Erfüllung der vertrag-
mäsigen Verbindlichkeiten, erreicht der Vertrag
zwar sein Ende, aber die durch ihn bestimm-
ten Folgen dauern, in Hinsicht auf die Con-
trahenten unter sich, rechtsgültig fort, unabhän-
gig von etwa späterhin eintretenden Veränderun-
gen der Umstände.
Das Interesse eines jeden Staates erfordert,
von Zeit zu Zeit, mit andern Staaten Unter-
handlungen (Negociationen) zu pflegen, nicht
bloſs um Verträge vorzubereiten und zu schlies-
sen, sondern auch um über die rechtlichen
und politischen Verhältnisse zu andern Staaten
zu wachen. Das Recht eines Staates zu sol-
chen Unterhandlungen, ist begründet durch
seine Unabhängigkeit (§. 46). Die Ausübung
desselben gebührt dem Stellvertreter des Staates
gegen Auswärtige; wiewohl dieser hiebei, in
dem Verhältniſs zu dem eigenen Staat, durch
dessen Grundverfassung zu gewissen Einschrän-
kungen verpflichtet seyn kann.
Dieses Recht zu unterhandeln kann aus-
[270]II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
geübt werden, sowohl mündlich bei persönlicher
Zusammenkunft, als auch schriftlich, mit Beob-
achtung des diplomatischen CanzleiStyls (§. 112).
Die mündlichen und die schriftlichen Unter-
handlungen können statt haben, entweder un-
mittelbar zwischen den Stellvertretern der bei-
derseitigen Staaten gegen Auswärtige, oder mit-
telbar durch Bevollmächtigte derselben. Die
letzten können Staatsbehörden seyn, welche mit
fortwährendem oder besonderem Auftrag für die
in Frage stehenden Unterhandlungen versehen
sind, oder auch einzelne Personen, bevollmäch-
tigt von dem Regenten für Unterhandlungen mit
andern Staaten, als Gesandte oder diplomatische
Agenten a). — Der Ort der Unterhandlungen
ist, in dem Fall einer Zusammenkunft, bald in
dem Gebiet einer der unterhandelnden Mächte,
es sey nun in der Haupt- oder ResidenzStadt,
oder an einem andern Ort, bald auf der Grenze
beider Staaten b), bald in dem Gebiet einer
dritten Macht.
Abgesehen von den Zwangpflichten, welche
[271]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
einem politischen Unterhändler obliegen, und
davon, daſs es sehr oft nicht in seiner Macht
steht, über die Umstände Meister zu wer-
den, ist auch in diplomatischen Unterhandlun-
gen die Ueberlegenheit nicht zu verkennen, wel-
che Genie, Wissenschaft, Geschäft- und Men-
schenkenntniſs, Klugheit, Geistesgegenwart, Ge-
wandtheit, Weltbildung, persönliches Ansehen,
und Liebenswürdigkeit verschaffen a). Vernunft
und Erfahrung dienen vereinigt zu Bildung ge-
wisser Regeln, theils in Hinsicht auf die per-
sönlichen Eigenschaften, welche man bei einem
geschickten Unterhändler vorauszusetzen berech-
tigt ist, theils in Ansehung seines Verhaltens in
dem Lauf der Unterhandlungen. Mittelst Zu-
sammenstellung dieser Regeln, läſst sich eine
Art von System der politischen Unterhandlungs-
kunst b) darstellen.
Gesandter (legatus, ministre public, envoyé,
agent politique ou diplomatique, agent de re-
lations extérieures) heiſst ein Staatsbeamter, wel-
cher zu Verhandlungen des Staates mit einem
andern Staat bevollmächtigt ist a). Der In-
begriff der Rechte, welche in Hinsicht auf ge-
sandschaftliche Verhandlungen einem Staat zu-
stehen,
[273]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
stehen, heiſst Gesandschaftrecht b) (jus legationum,
droit de légation ou d’ambassade).
In Hinsicht auf den Staat, welcher ihn sen-
det, vereinigt ein Gesandter in seiner Person
zwei Eigenschaften. Er ist Staatsbeamter (of-
ficialis publicus, administer reip., fonctionnaire
public) des Staates, welcher ihn sendet, und
dessen Mandatar in Ansehung des ihm ertheilten
[275]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
gesandschaftlichen Auftrags. In der letzten Ei-
genschaft handelt er, im Namen des Staates,
mit demjenigen an welchen er gesendet ist a).
Die erste Eigenschaft wird, in der Regel, als
fortwährend betrachtet, die andere, ein beson-
derer Auftrag, als vorübergehend. Daher sind
die gesandschaftliche Würde und Function, selbst
diejenigen eines ordentlichen Gesandten, nebst
dem damit verbundenen Gehalt b), wiederruf-
lich.
Ein Gesandter unterscheidet sich von einem
Commissär, welchem der Regent einen Auftrag
für nicht ‒ diplomatische Geschäfte ertheilt hat,
z. B. für inländische Staatsgeschäfte, für Streit-
gegenstände, für Grenz-, Schiffahrt-, Liquida-
tions- u. d. g. Angelegenheiten a). Desgleichen,
von Deputirten, welche von Unterthanen, in-
sonderheit Gemeinheiten, abgeordnet werden,
an ihren Regenten, oder an inländische Staats-
behörden, unter ausserordentlichen Umständen
auch wohl an Auswärtige. Agenten für Privat-
geschäfte eines Staates, oder seines Regenten,
wenn gleich mit dem Titel Resident oder Le-
gationsrath bekleidet, können auf die Rechte
diplomatischer Agenten keinen Anspruch machen,
namentlich nicht auf gesandschaftliche Vorrechte,
Befreiungen, und Ceremoniel b).
Noch mehr gilt dieses von geheimen Ab-
gesandten (émissaires cachés ou secrets), die ein
Staat in das Gebiet eines andern Staates schickt;
denn nicht nur führen sie daselbst keinen öf-
fentlichen gesandschaftlichen Charakter, sondern
es wird sogar die Thatsache ihrer Sendung und
deren Absicht allgemein verheimlicht a). Zu
Zeiten werden aber auch Unterhändler von ei-
ner Staatsregierung ingeheim an einen Souverain
oder dessen Ministerium abgeordnet, und bei
ihm accreditirt b) (envoyés confidentiels, né-
gociateurs secrets). Diese nehmen bisweilen in
dem Fortgang der Unterhandlung einen öffent-
lichen gesandschaftlichen Charakter an c). —
Von einem Gesandten in dem eigentlichen Sinn,
unterscheidet sich auch der Abgesandte, wel-
chen ein Staat an einen andern Staat zwar mit
Aufträgen in Staatsgeschäften, aber ohne gesand-
schaftlichen Charakter sendet, wenn gleich die
Thatsache der Sendung nicht verheimlicht wird d).
Man wählt hiezu nicht nur hohe und niedere
[278]II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
Staatsbeamte, z. B. Staatsminister, Admirale,
Generale, Räthe jeder Classe, LegationsSecretäre
ohne Gesandschaft, sondern auch Prinzen vom
Regentenhause, und andere Personen von hohem
Stande e).
Auch die Consuln haben in der Regel nicht
[279]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
gesandschaftlichen, wenn gleich öffentlichen Cha-
rakter. Doch fehlt es nicht an Beispielen, daſs
ihnen zugleich gesandschaftliche Angelegenheiten
übertragen, und sie zu dem Ende accreditirt
worden sind, es sey nun interimistisch oder für
beständig a). Ihrer eigentlichen Bestimmung
nach sind sie HandelsAgenten, welche ein Staat b)
in fremden Handelsplätzen oder Seehäfen be-
stellt, um daselbst sein HandelsInteresse zu wah-
ren, insbesondere den Handelsleuten und Schif-
fern ihrer Nation Beistand zu leisten c). Es
giebt Consuln (ParticulärConsuln), in Seestäd-
ten zuweilen auch Commissaires de la marine
genannt, ViceConsuln, welche den Consuln bei-
gegeben sind, und GeneralConsuln, diese für
mehrere Handelsplätze, und mit Auſsicht über
die Consuln und ViceConsuln d) ihres Bezirks
(Consuls ‒ particuliers, Vice ‒ consuls, Consuls-
généraux). Zu diesen Stellen wählt man Un-
terthanen des eigenen, oder eines dritten, oder
selbst desjenigen Staates, in dessen Gebiet das
Consulat zu verwalten ist. Ausser dem letzten
Fall, werden die daselbst sich aufhaltenden frem-
den Consuln in der Regel als temporäre Unter-
thanen dieses Staates betrachtet e).
Der Umfang der persönlichen und amtlichen
Rechte und Freiheiten der Consuln, wird meist
durch Verträge oder Herkommen, zum Theil auch
durch Verordnungen und Decrete ihrer Staaten
bestimmt a). Wie verschieden auch die hierüber
sprechenden Bestimmungen seyn mögen, so kom-
men solche doch darin überein, daſs die Consuln
in Angelegenheiten ihres Amtes einzig von dem
Staat, der sie bestellt hat, abhängen, und daſs
sie besondern völkerrechtlichen Schutz geniessen b).
In streitigen Handelssachen der Unterthanen ihrer
Nation unter sich, ist ihnen wohl nirgend ver-
wehrt, das Amt eines erwählten Schiedsrichters zu
verwalten. Ob sie aber in jenen und andern Streit-
sachen unter Angehörigen ihrer Nation, die Civil-
Gerichtbarkeit ausüben dürfen, hängt von Ver-
trägen und Concessionen ab. Oefterer ist ihnen
Gerichtbarkeit in nicht streitigen Sachen einge-
räumt. Das meiste Ansehen und die ausgedehn-
testen Gerechtsame, fast ganz wie Gesandte, ge-
niessen die Consuln europäischer Staaten in der
Levante und in Afrika c). Auch werden sie dort
förmlich accreditirt.
Gesandte vertreten die Stelle des Staates bei
andern Staaten. Es steht daher das Recht Ge-
sandte zu schicken, als ein Majestätsrecht, nur
einem Staat zu, der demjenigen Staat gegenüber,
an welchen der Gesandte geschickt wird, das Recht
der politischen Unabhängigkeit zu behaupten be-
fugt ist a). Abhängigen oder halbsouverainen
[283]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Staaten gebührt es nur so weit, als durch dessen
Ausübung das festgesetzte Maas ihrer Abhängigkeit
von einem andern Staat, nicht überschritten wird,
namentlich so weit, als Verträge, oder Vorschrif-
ten des Staates, von welchem sie abhängen, ihnen
dasselbe einräumen b). Einer Staatsregierung völ-
lig untergeordnete Personen und Gemeinheiten,
wie hoch auch ihr Rang und Stand seyn mag,
sind von diesem Recht ausgeschlossen c); auch
sie werden, gleich andern Unterthanen, von dem
Souverain gegen Auswärtige repräsentirt. So fern
bei dem activen Gesandschaftrecht eines Subjectes
politisches Bedenken vorwaltet, oder der Aus-
übung desselben politische Hindernisse oder Be-
denklichkeiten auf einer oder beiden Seiten im
Wege stehen, wird bisweilen ein Agent ohne öf-
fentlichen gesandschaftlichen Charakter gesendet
und angenommen d). Die Ausübung des Ge-
sandschaftrechtes hat der Stellvertreter des Staates
gegen Auswärtige, der jedoch hierin auf verschie-
dene Art durch die Grundverfassung des Staates
eingeschränkt seyn kann e). Eine Zwangpflicht,
Gesandte zu schicken, liegt keinem Staat ob, es
sey denn kraft eines Vertrags. Die Absicht, einen
Gesandten, oder statt des bisherigen einen andern,
an einen Hof zu schicken, pflegt diesem, mit Be-
nennung der Person, vorher eröffnet zu werden.
Jeder unabhängige Staat hat ein unbeschränk-
tes Recht Gesandte anzunehmen a), so fern er
nicht durch Vertrag sich zu Einschränkungen ver-
pflichtet hat. Abhängige Staaten sind nicht be-
rechtigt Gesandte anzunehmen, oder es ist we-
nigstens ihre Befugniſs hiezu auf irgend eine Art
beschränkt. Steht ihnen actives Gesandschaftrecht
zu, so gilt hievon noch kein Schluſs auf passives,
und eben so wenig auf ein harmonisches Verhält-
niſs zwischen den Graden beider. — Ohne Ver-
trag, hat ein zu Annehmung der Gesandten be-
rechtigter Staat keine Zwangpflicht, einen Gesand-
ten anzunehmen b), oder einem Gesandten Auf-
enthalt oder Durchreise zu gestatten c). In dem
Fall freiwilliger Annahme, oder Gestattung der
Durchreise eines Gesandten, ist der Staat berech-
tigt Bedingungen derselben festzusetzen. Persön-
[286]II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
liche Sicherheit ist das wenigste, worauf dann der
Gesandte Anspruch zu machen hat d). Es fehlt
nicht an Beispielen von Weigerung, eine bestimmte
Person als Gesandten anzunehmen, mit oder ohne
Anführung von Gründen der Ablehnung (§. 187).
Die Gesandten sind von verschiedener Art.
1) Die Macht, welche einem Gesandten für den
ihm übertragenen Geschäftkreis in der offenen Voll-
macht eingeräumt ist, kann eingeschränkt, oder
uneingeschränkt seyn. In dem letzten Fall ist er
Plenipotentiär a) (plena potestate munitus), so
fern diese Benennung nicht ein blosser Titel ist;
in welchem letzten Fall er gewöhnlich Am-
bassadeur oder Ministre plénipotentiaire heiſst.
2) In Ansehung der voraus bestimmten wahr-
scheinlichen Dauer der gesandschaftlichen Eigen-
schaft oder Sendung, unterscheidet man ordent-
liche und ausserordentliche Gesandte. Den ersten
ist die gesandschaftliche Eigenschaft für beständig
verliehen b), Wiederruf vorbehalten. Bei den
andern ist sie im Voraus auf einen mehr oder
weniger bestimmten Zeitraum eingeschränkt, wie
in dem Fall eines übertragenen vorübergehenden
(transitorischen) Geschäftes c). Auf diese Ver-
schiedenheit beziehen sich die Benennungen Am-
bassadeur oder Envoyé ordinaire und extraordi-
naire, ausserordentlicher Botschafter oder Gesand-
ter. Doch haben diejenigen, welche die Titel
Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire
(§. 181, Note b) zusammen führen, in der Re-
gel die Bestimmung, für gewöhnlich bei dem frem-
[288]II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
den Souverain zu residiren. Zuweilen wird ein
Gesandter ausdrücklich nur zu einem einstweiligen
oder InterimsGesandten ernannt, für die Zeit ei-
ner Vacanz in dem Gesandschaftposten, oder der
Abwesenheit des ordentlichen Gesandten d).
3) Auch die Natur der dem Gesandten über-
tragenen Geschäfte, begründet eine Verschiedenheit.
Ist dem Gesandten die Betreibung eigentlicher Staats-
geschäfte, für Bestimmung oder Erhaltung gegen-
seitiger Rechtsverhältnisse, vorzugweise übertragen,
so ist er GeschäftGesandter (Ministre négociateur).
Ist
[289]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Ist der Gesandte zunächst für einen Gegenstand
des Staats- oder landesherrlichen Familien-Cere-
moniels a) abgeordnet, so ist er Ceremoniel-
oder EhrenGesandter (Ministre d’étiquette, de
cérémonie, ou figurant). Ein unabhängiger grös-
serer Staat ertheilt einem solchen, an einen ähn-
lichen Staat abgeordneten Gesandten, in der Re-
gel, den Rang eines Botschafters. Er wählt da-
zu gewöhnlich eine Person von hohem Rang,
welches von dem andern Staat, bei Sendung ei-
nes Gegengesandten, erwiedert zu werden pflegt b).
Ein blosser CeremonielGesandter, ist fast immer
ein ausserordentlicher. Beide Arten von Auf-
trägen, können auch einer Person übertragen
werden.
In Beziehung auf die verschiedenen Grade
des Ceremoniels, haben die europäischen Staaten,
nach und nach, einen Unterschied der Gesandten
nach Rangclassen festgesetzt. Ungefähr seit dem
Ausgang des XV. Jahrhunderts unterschied man
zwei a) Classen; seit dem Anfang des XVIII. Jahr-
hunderts drei b). Dieser letzte Gebrauch ward
bestätigt, in dem Reglement über den Rang der
diplomatischen Agenten c), welches auf dem wiener
Congreſs die Bevollmächtigten der acht Mächte, die
den pariser Frieden von 1814 unterzeichnet haben,
errichteten, mit Einladung an die übrigen gekrönten
Häupter, dasselbe ebenfalls anzunehmen d). End-
lich beschlossen, im Jahr 1818, in den Conferenzen
zu Aachen e), die daselbst versammelten fünf
Mächte (Oestreich, Preussen, Ruſsland, Groſs-
britannien, und Frankreich), daſs die bei ihnen
accreditirten MinisterResidenten (ministres ‒ rési-
dens), in Hinsicht auf Rang, eine Mittelclasse zwi-
schen den Gesandten vom zweiten Rang und den
Geschäftträgern (chargés-d’affaires) bilden sollten.
Nach diesem Beschluſs bestehen demnach, bei den
genannten fünf Mächten, vier Classen von Ge-
sandten. — Von diesen Eintheilungen der di-
plomatischen Agenten in gewisse Classen, unter
scheidet sich diejenige Abtheilung der Angestellten,
welche eine Regierung etwa bei sich, in dem Dienst
[291]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
ihres Departements der auswärtigen Angelegen-
heiten, für die Partie der auswärtigen Agentschaf-
ten verordnet hat f).
Die erste Rangclasse der Gesandten besteht
jetzt aus denen, welchen von ihrem Staat, ohne
Widerrede des annehmenden Staates, der höchste
[292]II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
Grad des CeremonielCharakters beigelegt ist a).
Dahin gehören die Botschafter oder Groſsbot-
schafter b) (Ambassadeurs, Embaxadores, Am-
basciatores, Magni legati, Oratores), ordentliche
und ausserordentliche; desgleichen diejenigen Ge-
sandten des Papstes, welche den Titel Legati (dati
s. missi) a latere oder de latere führen c), und
die päpstlichen Nuncien d), ordentliche und aus-
serordentliche e).
Zu der zweiten Rangclasse der Gesandten a)
gehören, die Envoyés b) (Ablegati, Prolegati,
Inviati), sowohl die ordinaires als auch die extra-
ordinaires, sodann die eigentlich so genannten
bevollmächtigten Gesandten oder Minister c) (Mi-
nistres plénipotentiaires), auch der kaiserlich-öst-
reichische Internuncius zu Constantinopel, und
die päpstlichen Internuncien d). Oft sind aus
dieser Classe auch die einstweiligen oder Interims-
Gesandten (§. 177); doch können diese zu einer
andern Classe gehören. — Das auf dem wiener Con-
greſs errichtete Reglement e) (§. 179) setzt in diese
Classe die Envoyés, Ministres, und andern Ge-
sandten, welche (gleich den Botschaftern, Legaten
und Nuncien) bei den Souverainen selbst accreditirt
werden.
Gesandte vom dritten Rang sind: die eigent-
lich so genannten Minister a), die MinisterRe-
sidenten b) (ministres-résidens), die Ministres
chargés-d’affaires c), die Residenten d) (Rési-
dents, agentes in rebus), die Geschäftträger oder
Geschäftbetrauten (Chargés-d’affaires), die ei-
gentlich so genannten diplomatischen Agenten e)
(Agens diplomatiques), auch die Consuln, so fern
ihnen gesandschaftlicher Charakter beigelegt ist
(§. 173). Die Geschäftträger oder Chargés-d’af-
faires werden entweder unmittelbar von ihrem
Souverain oder seinem Minister der auswärtigen
Angelegenheiten accreditirt, oder nur interimistisch
von seinem, an demselben Hofe residirenden, or-
dentlichen Gesandten, für die Zeit seiner Abwesen-
heit f). In dem ersten Fall, bringen sie ein ei-
genes Beglaubigungsschreiben, wenigstens an den
Chef des auswärtigen Departements; in dem an-
dern Fall, giebt ihnen bei diesem Chef der Ge-
sandte eine schriftliche oder mündliche Legitima-
tion. — Das auf dem wiener Congreſs errichtete
Reglement g) (§. 179), setzt in diese dritte Classe
[295]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
nur die Chargés ‒ d’affaires, die bloſs bei dem
Chef des Departements der auswärtigen Angele-
genheiten accreditirt werden. — Nach dem oben
(§. 179) angeführten Beschluſs der im J. 1818 zu
Aachen versammelten fünf Mächte, sollen die bei
ihnen accreditirten Minister Residenten eine Mittel-
classe bilden, zwischen den Gesandten vom zwei-
ten Rang und den Geschäftträgern (chargés-d’af-
faires).
In der Regel kann ein Staat nach eigenem
Willen die Rangclasse bestimmen, zu welcher
seine Gesandten gehören sollen. Doch kann die
Freiheit dieser Bestimmung beschränkt seyn, weil
die Verschiedenheit der Rangclassen auf die ver-
schiedenen Grade des gesandschaftlichen Ceremo-
niels sich bezieht, und in dem Rechte des Ceremo-
niels manche Ungleichheit unter den europäischen
Staaten selbst festgesetzt ist, auch jedem Staat in
der Regel frei steht, mit welchem CeremonielCha-
rakter er von einem andern Staat einen Gesandten
bei sich annehmen will. Gesandte vom ersten
Rang zu schicken, wird keinem Staat, an dessen
Spitze ein anerkanntes gekröntes Haupt, oder
ein anderer Regent mit königlichen Ehren. (§. 91)
steht, und keiner der grössern Republiken ver-
weigert a). Einigen andern Fürsten ward die-
ses Recht nur nicht allgemein eingeräumt, wie
dem vormaligen Groſsmeister des malteser Or-
dens b), und verschiedenen ehemaligen halb-
souverainen Fürsten mit königlichen Ehren c).
Den souverainen Fürsten ohne königliche
Ehren, den kleineren Republiken, den jetzigen
halbsouverainen Staaten, wird das Recht, Ge-
sandte vom ersten Rang zu schicken, von Staa-
ten mit königlichen Ehren allgemein versagt a).
Doch hindert dieses nicht, daſs jene Staaten
einander Gesandte vom ersten Rang schicken
können. Bestreitet ein Staat das Recht, Gesandte
vom ersten Rang zu schicken, einem andern
Staat, so sendet er diesem auch keinen Ge-
[298]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
sandten erster Classe. Erwiedert ein Staat die
Sendung eines Gesandten gegen einen andern
Staat, so giebt er gewöhnlich seinem Gesandten
denselben Grad des Ranges, von welchem der
an ihn gesendete ist. Zuweilen wird ein Ge-
sandter in dem Laufe seiner Gesandschaft zu
einer höheren Rangstufe erhoben, namentlich
zu dem Rang des Botschafters; es sey für be-
ständig, oder nur für einige Zeit, oder für ein
bestimmtes Geschäft. Auch geschieht zu Zeiten,
daſs ein ordentlicher Gesandter in einen ausser-
ordentlichen verwandelt wird, eine Ceremoniel-
Gesandschaft in eine GeschäftGesandschaft, und
umgekehrt, ein Botschafter in einen Gesandten
vom zweiten Rang b).
Von der Willkühr eines jeden Staates hängt
in der Regel ab, wieviel Gesandte er zu glei-
cher Zeit bei einem andern Staat accreditiren
will; es sey für verschiedene, oder für diesel-
ben Geschäfte, und im letzten Fall ob mit der
[299]III. Cap. Recht d. Unterhandl. ins. durch Gesandte.
Clausel sammt oder sonders, oder ohne diesel-
be, so daſs dann die mehreren anders nicht als
gemeinschaftlich handeln können. Eben so steht
in der Willkühr des absendenden Staates, ob
die mehreren Gesandten von gleicher a), oder
von verschiedener Rangelasse seyn sollen. Da-
her geschieht zuweilen, daſs ein Staat nicht nur
mehrere Gesandte zu gleicher Zeit an denselben
Ort sendet b), sondern auch daſs er die schon
bestehende Gesandschaft vermehrt, durch Hin-
zufügung eines zweiten oder dritten Gesandten;
namentlich daſs einem ordentlichen Gesandten
ein ausserordentlicher, einem Gesandten vom
zweiten oder dritten Rang ein Gesandter der er-
sten oder zweiten Classe beigefügt wird c). Doch
hat man Beispiele, nicht nur daſs gleichzeitige
Annahme oder Anerkennung mehrerer Gesandten
vom ersten Rang verweigert d), sondern auch
daſs für gewisse CeremonielGesandschaften Mehr-
heit der Gesandten begehrt oder bedungen wor-
den ist e). — Auch werden, vorzüglich in
Teutschland, zuweilen einem Gesandten mehrere
Gesandschaftposten, in verschiedenen Staaten, an-
vertraut f), oder auch an einen Souverain meh-
rere Gesandte geschickt, etwa nach seinen verschie-
denen Eigenschaften g). — Sogar fehlt es nicht
an Beispielen, daſs mehrere Souveraine einen ge-
meinschaftlichen Gesandten gehabt haben h).
In Absicht auf die Wahl der Person des
[301]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesundte.
Gesandten, ist ein Staat ohne Verträge rechtlich
nicht eingeschränkt a); namentlich nicht in
Hinsicht auf Vaterland, Religion, Alter, Unter-
thanschaft, Dienstverhältnisse, Rang, Stand, Ge-
burt, Geschlecht. Vorzugweise werden gewählt,
eigene Unterthanen, und Staats- oder Hofdiener,
männlichen Geschlechtes. Sehr selten ist die
Sendung eines Frauenzimmers, mit öffentlichem
gesandschaftlichem Charakter b). Manche Staa-
ten haben oder hatten den Grundsatz aufgestellt,
keinen ihrer gebohrnen Unterthanen als Ge-
sandten von einer fremden Macht anzuneh-
men c).
Etliche katholische Souveraine haben nie
andere als Katholiken zu Gesandten gewählt,
[303]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
und katholische geistliche Fürsten, wenigstens
zu den ersten Gesandschaftstellen, fast immer
nur Geistliche a). Es fehlt nicht ganz an Bei-
spielen, daſs ein bestimmter Stand für gewisse
Gesandte erforderlich war b). Desto häufiger
sind Beispiele, daſs Nichtadeliche, besonders
MilitärPersonen und Gelehrte, auch Geistliche,
die ersten und wichtigsten Gesandschaftposten
bekleidet haben c). GesandschaftSecretäre wer-
den zuweilen an demselben Ort, wo sie bisher
standen, oder an einem andern, zu Gesandten
ernannt, doch in der Regel anfangs nur zu Ge-
sandten der dritten Classe. — Die Annehmung
eines Gesandten, dessen Person dem Staat, an
welchen er soll gesendet werden, unangenehm
ist, wird zuweilen von diesem abgelehnt d),
mit oder ohne Anführung von Gründen der Ab-
lehnung.
Jeder Gesandter hat ein mehr oder minder
zahl-
[305]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
zahlreiches Gefolge a); eine Anzahl Personen,
welche theils für den Dienst der Gesandschaft
angestellt sind, theils bloſs bei der Person des
Gesandten, als Familienglieder oder in Dienst-
verbindung, sich befinden. Alle diese Personen,
werden als Angehörige der Gesandschaft be-
trachtet; gleichviel ob ihre Verbindung mit der-
selben nothwendig, oder nützlich für solche,
oder nur zufällig ist b). Zu den wichtigsten
Personen bei einer Gesandschaft gehören die
Gesandschaft- oder LegationsSecretäre (secré-
taires de légation), bei Gesandschaften der er-
sten Classe BotschaftSecretäre (secrétaires d’am-
bassade) genannt c), zuweilen auch mit dem
Titel Legationsrath bekleidet. Sie sind in der
Regel Staatsdiener, und werden daher von dem
Staat ernannt und besoldet; zuweilen in mehr-
facher Zahl. Ihre Bestimmung ist, Unter-
stützung des Gesandten in Besorgung der ge-
sandschaftlichen Angelegenheiten, nicht nur der
schriftlichen, sondern auch der mündlichen,
z. B. bei mündlichen Geschäft- und Ceremoniel-
Erklärungen, Visiten und Festins, bei Entwer-
fung der gesandschaftlichen Auſsätze aller Art,
bei dem Chiffriren und Dechiffriren, bei Ver-
wahrung und Verwaltung des Archivs, u. d. d).
In Abwesenheit oder Verhinderung des Gesand-
ten, dienen sie nicht selten als Geschäftträger e)
(chargés-d’affaires).
Bei manchen Gesandschaften sind, ausser
den LegationsSecretären, von dem Staat ange-
stellt: ein GesandschaftCanzler, Gesandschaft-
[307]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
CanzleiDirector, Gesandschaft- oder Legationsräthe
(beiGesandschaften der ersten Classe Botschafträthe,
conseillers d’ambassade, benannt), ein Ueber-
setzer oder secrétaire-interprète, Déchiffreur,
GesandschaftCommis (employés), Practikanten,
Attachés, Canzlisten a) (zuweilen mit dem Titel
Secretär), ein Zahlmeister, GesandschaftFourier,
Canzleidiener. Dolmetscher (drogmans, drago-
mans, truchemans) werden jetzt fast nur noch
bei Missionen an der osmanischen Pforte und
in asiatischen und afrikanischen Staaten, so wie
bei den von diesen Staaten an europäische Mächte
geschickten Gesandten, gebraucht b). — Aus-
schliessend für die CeremonielPartie, für Eh-
rendienste, sind bestimmt, der Gesandschaft-
Marschall, die GesandschaftCavaliere (gentils-
hommes d’ambassade), die Edelknaben oder Pa-
gen, wo etwa dergleichen, und zwar Marschall
und Pagen nur bei Botschaftern, angestellt sind c).
GesandschaftGeistliche (aumôniers-d’ambassade)
sind da noch üblich, wo die Gesandschaft eine
eigene Hauscapelle unterhält d). Noch seltener
sind eigene Gesandschaftärzte. Militärisches Ge-
folge ist nicht mehr üblich, etwa einige Schwei-
zer, Heiducken, oder Kammerhusaren bei Bot-
schaftern ausgenommen e). — Manche Personen
gehören nicht sowohl zu dem Gefolge eines Ge-
sandten, als vielmehr unter dessen Schutz (Pro-
tection) f).
Für Sendung der Depeschen, von und an
Gesandschaften, sind bei diesen zuweilen eigene
Eilboten oder Couriere (Feldjäger) angestellt.
Sie und die übrigen Staats- oder CabinetsCou-
riere a), sind bisweilen ausgezeichnet durch ei-
[309]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
gene Amtskleidung, wenigstens durch einen Brust-
schild (SchildCouriere). Doch werden auch an-
dere Staatsdiener vom Civil- und MilitärStand,
desgleichen Hofbeamte, Privatdiener, und ausser
Dienst stehende Personen, als Couriere gesendet.
In den Gebieten aller europäischen Mächte,
welche mit ihrem Staat nicht in Krieg ver-
wickelt sind, geniessen die StaatsCouriere, auf
amtlichen Land- und Seereisen, wenn sie sich
in jener Eigenschaft angeben und legitimiren,
nicht nur vorzüglich geschwinde Beförderung,
sondern auch den höchsten Grad der Unverletz-
barkeit b), meist auch Befreiung von Durch-
suchung (Visitation) ihres Gepäckes c), hie und
da sogar von gewöhnlichen Abgaben der Rei-
senden, z. B. Weg-, Thor-, Sperr- und Brücken-
geld. Die Verletzung ihrer Sicherheit, wird als
Verletzung des Völkerrechtes geahndet d). Selbst
unter kriegführenden Mächten, wird die Unver-
letzlichkeit derjenigen Couriere, welche beide
Theile einander, oder zu und von dem Frie-
densCongreſs senden, geachtet, und bisweilen
noch besonders durch Verträge, Pässe, oder
Escorte gesichert e).
Endlich gehören auch zu dem Gefolge eines
Gesandten, die bei ihm befindlichen Mitglieder
seiner Familie, und seine Privatdiener. Zu den
letzten gehören, der eigene PrivatArzt des Ge-
sandten, sein PrivatSecretär, sein Hauslehrer,
seine HausOfficianten (z. B. Haushofmeister, Be-
reiter, Kammerdiener, Kellner, Portier) und
LivreeDiener, Laufer, Köche, Kutscher, Postil-
lon, Stallknechte, u. d. a). Alle stehen, gleich
dem übrigen Gefolge, unter dem besondern
Schutz des Völkerrechtes, und sind der Hoheit
des Staates, bei welchem der Gesandte accre-
ditirt ist, nicht unterworfen b). — Die meiste
[311]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Auszeichnung genieſst die Gemahlin des Gesand-
ten, vorzüglich diejenige eines Botschafters c).
Doch ist die Etiquette der Höfe hierin sehr ver-
schieden d), z. B. in Ansehung der Ehre des
Tabourets bei der Kaiserin oder Königin e), des
Empfangs bei ihrer ersten und letzten Audienz
oder Präsentation, ihres Ranges, und des übrigen
Ceremoniels f). Auf eigenen Hausgottesdienst,
hat sie in der Regel keinen Anspruch, selbst dann
nicht, wenn ihre Religionsgenossen weder an
demselben Ort, noch in der Nähe, das Recht der
öffentlichen oder PrivatReligionsübung haben g).
Sie nimmt Theil an der Unabhängigkeit ihres
Gemahls, und sie hat, gleich ihm, ein beson-
deres Recht auf den Schutz des Staates, an wel-
chen er gesendet ist h).
Für den Gesandten und sein Gefolge, ist eine
[312]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
angemessene Wohnung nöthig, ein Gesandschaft-
Quartier a) (hôtel de légation ou d’ambassade).
Da jetzt selten ein Staat eigene Gesandschaft-
gebäude, mit oder ohne Mobilien, in den Haupt-
und Residenzstädten anderer Staaten eigenthüm-
lich besitzt b), so sind die meisten Gesandten
in dem Fall, Miethwohnungen zu beziehen,
und sich darin gehörig einzurichten; wofür
ihnen, in der Regel, eine bestimmte Summe
als Entschädigung bewilligt wird c) (à titre
de frais de premier établissement, ou d’in-
demnité). Nur ausserordentliche Gesandschaften
für kurze Zeit, erhalten zuweilen Quartier von
dem Staat, an welchen sie gesendet sind d).
— Fast allgemein ist die Sitte, daſs Gesandte
das Wappen ihres Staates an ihrem Quartier
aufhängen lassen e); doch wird solches den
Gesandten vom dritten Rang nicht überall ge-
stattet f). — Vorzüglich von einem Gesandten
der ersten Classe, erwartet man ein gewisses
Gepränge, namentlich Pracht in seiner Gar-
derobe, in dem Geräthe, z. B. SilberService,
in Livreen, Staatswagen, Pferden g), bei sei-
nen Gastmahlen, und in Allem, was sich auf
äussern Glanz bezieht.
Soll ein Gesandter Stellvertreter eines Staa-
tes bei einem andern Staat seyn, so muſs er
von jenem hiezu die Macht erhalten haben, und
diesem, daſs solches geschehen, glaubwürdig
bekannt seyn. Zu dem Ende wird ihm von
jenem eine Vollmacht (mandatum procurato-
rium, pouvoirs, Creditiv, litterae fidei s. cre-
dentiales, lettres de créance) ertheilt, welche
er bei diesem oder dessen Stellvertreter vor-
zuzeigen hat, und woraus (wenigstens im All-
gemeinen) erhellet, daſs und wozu er als Ge-
sandter bevollmächtigt sey a). Die Vollmacht
kann eingeschränkt seyn auf ein bestimmtes
Geschäft, oder nur auf Besorgung einzelner
Handlungen in demselben, (SpecialVollmacht):
sie kann aber auch überhaupt für Verhandlungen
[314]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
mit dem andern Staat Macht ertheilen (allgemeine
oder GeneralVollmacht); in beiden Fällen, ent-
weder beschränkt (mandatum limitatum) oder un-
beschränkt b) (mandatum illimitatum s. cum li-
bera sive plenipotentia, plein-pouvoir). In der
Regel, lautet jede Vollmacht auf Verhandlun-
gen mit einem oder mehreren benannten Staa-
ten c).
Ohne angenommene hinlängliche Vollmacht,
kann der Gesendete auf die Rechte eines Gesand-
ten nicht Anspruch machen; ohne sie, kann mit
ihm mit Sicherheit nicht unterhandelt wer-
den d). So weit die Vollmacht den Gesandten
für den Stellvertreter seines Staates bei dem
andern Staat erklärt, sind die derselben gemäſs
bei diesem unternommenen Handlungen, nament-
lich die mit ihm geschlossenen Verträge, ver-
bindlich für seinen Staat; auch dann, wenn sie
der geheimen Instruction des Gesandten zuwider
wären e), der in solchem Fall bloſs seinem
Staat zu Schadenersatz und Strafe verpflichtet
ist f).
Die Form der Vollmacht, ist in der Regel will-
kührlich. Sie kann aus einem offenen Brief (in for-
ma patente) bestehen; dann heiſst sie Vollmacht
(mandatum procuratorium, pouvoirs) im engern
Sinn. Sie kann aber auch in ein versiegeltes
Schreiben (in forma litterarum) eingekleidet
seyn a); in welchem Fall sie BeglaubigungsSchreiben
(Creditiv, lettres de créance) im engern Sinn genannt
wird b). Zuweilen wird beides einem Gesand-
ten mitgegeben c). Erhält er nur eines von bei-
den, so wählt man gemeiniglich die erste Form,
wenn er bei einem Congreſs von Gesandten ac-
creditirt ist, z. B. bei einem FriedensCongreſs;
die zweite, wenn er bei dem Souverain eines an-
dern Staates accreditirt ist d). Bei der letzten
[316]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
bedient man sich gewöhnlich eines CanzleiSchrei-
bens (lettre de conseil), obwohl ein CabinetSchrei-
ben (lettre de cabinet) eben so gültig, und nur
minder feierlich ist. — Der Inhalt des Creditivs
muſs vor dessen feierlicher Ueberreichung dem,
welchem es überreicht werden soll, glaubwür-
dig bekannt seyn, damit dieser zu dessen An-
nahme sich entschliessen, und das dem Gesand-
ten zu bewilligende Ceremoniel bestimmen kön-
ne. Zu dem Ende wird das Creditiv, wenn es
in offener Form, oder sub sigillo volante aus-
gesertigt ist, im Original, ausserdem in beglau-
bigter Abschrift, vor der feierlichen Ueberrei-
chung vorgezeigt e). Eine Verschiedenheit der
Beziehungen, in welchen ein Gesandter accre-
ditirt ist, kann mehrere Creditive nothwendig
machen f).
Ausser dem Creditiv, bringt ein Gesandter
zuweilen noch EmpfehlungsSchreiben (lettres de
recommandation) seines Souverains oder dessen
Stellvertreters, an ausgezeichnete Mitglieder der Fa-
milie oder an Staatsdiener desjenigen Souverains,
bei welchem er accreditirt wird, an einzelne
Mitglieder der Regierung eines republikanischen
Staates, an LocalAutoritäten auf einem Congreſs,
u. d. a). — Ein Abgeordneter ohne gesandschaft-
lichen Charakter, bringt kein förmliches Creditiv,
sondern meist ein so genanntes AdreſsSchreiben b).
Jeder Gesandter empfängt von seinem Macht-
[318]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
geber, über die Art der Betreibung und Vollen-
dung des ihm übertragenen Geschäftes, und über
sein Verhalten während seiner Sendung, eine
Vorschrift, Instruction a). Dieselbe ist ent-
weder allgemein oder speciell, mündlich oder
schriftlich. Sie kann ihm bei dem Anfang seiner
Sendung (HauptInstruction), und auch nachher
von Zeit zu Zeit ertheilt werden; das erste meist
in einem eigenen Aufsatz, das andere gewöhnlich
in den an ihn abgehenden Depeschen b). In der
Regel ist die Instruction geheim zu halten, und
nur nach erklärtem Willen des Machtgebers darf
sie vorgezeigt werden c). Für den letzten Fall
wird nicht selten doppelte Instruction ertheilt,
eine geheime (secrète) und eine vorzeigbare
(ostensible).
Die gesandschaftlichen Handlungen eines Ge-
sandten, beziehen sich theils auf seine Geschäft-
ordnung, theils auf den Verkehr mit seiner Staats-
regierung und deren Behörden, theils auf seine
Verhandlungen mit der Staatsregierung oder Ver-
sammlung, an welche er gesendet ist, oder mit
andern fremden Gesandten an dem Ort seiner
Sendung. Zu der ersten gehört die zweckmäsige
Bearbeitung und Betreibung der ihm übertra-
genen Geschäfte, die Concipirung der nöthigen
schriftlichen Aufsätze, die Revision der Concepte,
die Ausfertigung, Unterzeichnung, Besieglung
und Bestellung derselben, die Aufsicht über die
Führung des gesandschaftlichen Tagebuchs, über
die gehörige Verwaltung der Canzlei und Re-
gistratur, die Wahrung der gesandschaftlichen
Gerechtsame, die Aufsicht und Ausübung der ihm
übertragenen Gerichtbarkeit über das Gefolge a),
die Ertheilung der Reisepässe, der Lebenszeug-
nisse, u. d. m. b). Unterthanen seines Sou-
verains, die in dem Lande seines gesandschaft-
[320]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
lichen Aufenthaltes sich befinden, muſs er schir-
men und vertheidigen wider völkerrechtwidrige
Anfechtung. Er kann und muſs Urkunden über
Rechtsgeschäfte legalisiren, wenn solches nöthig
ist, um davon bei Behörden seines Landes Ge-
brauch machen zu können c).
Die Verhandlungen eines Gesandten mit sei-
nem eigenen Staat, erfolgen theils mündlich,
theils, und zwar mehrentheils, schriftlich. Sie
haben statt, bald unmittelbar mit dem Souverain,
bald mit dem Departement der auswärtigen An-
gelegenheiten, mit dem Minister StaatsSecretär,
mit andern Staatsbehörden, auch wohl mit ein-
zelnen Mitgliedern des Regentenhauses, mit Per-
sonen am Hofe, und mit Abgeordneten. Die
wichtigste und häufigste Beschäftigung, welche
dem Gesandten in dieser Hinsicht obliegt, ist die
Erstattung gesandschaftlicher Berichte a). Diese
wer-
[321]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
werden regelmäsig zu bestimmter Zeit, und auch
ausserdem so oft etwas Erhebliches vorfällt, er-
stattet, nicht nur über Hauptgegenstände der
Unterhandlung, sondern auch über Incident-
und Nebensachen, über alle politisch wichtigen
Ereignisse, welche auf dem Schauplatz des Ge-
sandten sich zutragen, besonders auch über die
innern und äussern Verhältnisse des Staates und
des Hofes wo der Gesandte residirt b). Nütz-
lich ist die Erstattung eines Hauptberichtes, am
Schluſs einer jeden Unterhandlung oder Gesand-
schaft, wie in der Republik Venedig gewöhn-
lich war.
Diejenigen Depeschen des Gesandten oder
seiner Regierung, deren besondere Geheim-
haltung das wesentliche Interesse seines Staates
erfordert, müssen nicht nur, wie alle andern,
wohl eingepackt und versiegelt, sondern auch
in zuverlässige Geheimschrift (Chiffre) eingehüllt
werden a), so oft es an einem völlig sichern
Weg der Uebersendung fehlt. Die Uebersen-
dung geschieht mit der ordentlichen Post, mit
Klüber’s Europ. Völkerr. I. 21
[322]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
einer Landkutsche oder einem ordentlichen Bo-
ten, durch Estafette, durch Couriere, durch
Reisende, durch Einschluſs an dritte Personen,
auch wohl unter fingirter Adresse, bald ein-
fach, bald mehrfach (in Duplicaten, Triplicaten,
u. s. w.), auf verschiedenen Wegen, je nach-
dem Umstände und Gelegenheit solches erfor-
dern oder zulassen b). Um das Geheimniſs
desto besser zu verhüllen, werden auch wohl
unächte, oder mit dem Zeichen des Widersin-
nes (contre-sens) versehene Depeschen der Post
oder einer andern unsichern Gelegenheit über-
geben, wenn man deren Eröffnung wünscht oder
besorgt c).
Mit demjenigen, an welchen der Gesandte
abgeordnet ist, haben die gesandschaftlichen
Verhandlungen theils unmittelbar statt, theils
mittelbar a). Mittelbar erfolgen sie, mit Staats-
ministern, Commissarien, Deputirten, oder auch,
[323]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
auf Friedens- und andern Congressen, mit Ge-
sandten eines oder mehrerer anderer Staaten,
zuweilen auch durch dritte Staaten, oder deren
Gesandte, z. B. durch Vermittler. Die mittel-
baren und die unmittelbaren Verhandlungen ge-
schehen entweder schriftlich, durch Schreiben,
Memoiren, Noten, VerbalNoten (notes verba-
les), oder mündlich, in Audienzen oder Con-
ferenzen b). Kein Staat ist in der Regel voll-
kommen berechtigt, einen andern zu einer be-
stimmten Art von Verhandlungen zu nöthigen;
indeſs giebt es doch Beispiele, daſs Staaten den
Grundsatz aufgestellt haben, nur auf erhaltene
schriftliche Mittheilung, Erklärung oder Anfrage,
zu berathschlagen oder zu antworten c). Da-
gegen kann es in gesandschaftlichen Verhand-
lungen der Klugheit gemäſs seyn, dasjenige,
was man mündlich vorgetragen, oder von dem
andern Theil vernommen hat, diesem schriftlich
zu wiederholen (note verbale, aperçu de con-
versation), um die Thatsache der mündlichen
Erklärung, so viel möglich, glaubwürdig in An-
denken zu erhalten. Auch ist zuweilen räthlich,
von dem Inhalt eines schriftlichen Aufsatzes, wel-
chen der Gesandte in einer Audienz dem Sou-
verain überreichen will, vorher den Minister
der auswärtigen Angelegenheiten in Kenntniſs zu
setzen.
Unmittelbare Verhandlung mit dem Sou-
verain, kann in der Regel von dem Gesandten
als Zwangpflicht nicht verlangt werden a). Ob-
gleich eine solche selten, und gemeiniglich nur
ausnahmweise statt hat, so pflegt sie doch auch
nicht leicht ganz verweigert zu werden. An
manchen Höfen, wird den Gesandten regelmäsig
an bestimmten Tagen Audienz ertheilt, und aus-
serdem werden einzelnen von ihnen, nach den
Umständen, auch ausserordentliche Audienzen be-
willigt, bald öffentliche, bald PrivatAudienzen b).
Das Wenigste, wozu jeder Gesandter vom er-
sten oder zweiten Rang bei einem Hof mit kö-
niglichen Ehren sich Hoffnung machen darf, ist
eine Antritt- und eine AbschiedsAudienz bei der
Person des Regenten. Beide werden den Bot-
schaftern, in der Regel, öffentlich und mit gros-
[325]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
sem Gepränge ertheilt c); bei Gesandten vom
zweiten Rang hingegen, ist es nicht immer eine
öffentliche, und bei denen vom dritten Rang,
wenn sie bei dem Souverain selbst accreditirt
sind, stets eine PrivatAudienz d).
In dem Verhältniſs zu dem Staat, bei wel-
chem der Gesandte accreditirt ist, unterscheidet
man in seiner gesandschaftlichen Person, kraft
seiner Bestellung und Annehmung, eine zwei-
fache Eigenschaft (Charakter). In Hinsicht auf
die ihm übertragenen gesandschaftlichen Ge-
schäfte, wird er als unmittelbarer Stellvertre-
ter seines Souverains betrachtet; er hat also ei-
nen stellvertretenden oder RepräsentativCharak-
ter. Diese Eigenschaft ist wesentlich, und bei
allen Gesandten dieselbe a), gleichviel von wel-
chem Rang sie sind. — Eine andere Eigen-
schaft des Gesandten geht hervor aus dem In-
begriff von Ehrenvorzügen, welche ihm, in Hin-
[326]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
sicht auf seine achtbare Sendung in dem Ge-
biete des Staates, an welchen er abgeordnet ist,
eingeräumt werden; sie heiſst der Ceremoniel-
Charakter. Diese Eigenschaft ist zufällig, und
läſst als Nebensache willkührliche Abstufungen
zu b). — In dem zweiten Artikel des auf dem
wiener Congreſs errichteten Reglements über den
Rang der diplomatischen Agenten (§. 179), ist
festgesetzt, daſs nur allein die Botschafter und
die Nuncien RepräsentativCharakter haben sol-
len; worunter der CeremonielCharakter erster
Classe verstanden ward. — Im übrigen sind in
den europäischen Staaten jetzt drei verschiedene
gesandschaftliche CeremonielGrade angenommen,
nach welchen die Gesandten in drei (in etlichen,
seit 1818, in vier) Rangelassen eingetheilt wer-
den (§. 179 u. ff.) Die nähere Bestimmung
des einer jeden Classe gebührenden Ceremo-
niels, ist nicht in allen Staaten dieselbe. Das
oben erwähnte wiener Reglement (Art. 5) will,
daſs in jedem Staat eine gleichförmige Vorschrift
für den Empfang der diplomatischen Agenten
jeder Classe errichtet werde.
Den Gesandten räumt theils das natürliche
Völkerrecht, theils das positive der europäischen
Staaten, besondere Vorrechte ein a). Eines der
wichtigsten ist die Unverletzbarkeit. So bald ein
Gesandter von der Regierung des Staates, wohin
[328]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
er geschickt ist, als unmittelbarer Stellvertreter
seines Souverains öffentliche Anerkennung er-
halten hat, ist, im Fall einer ihm in seiner ge-
sandschaftlichen Eigenschaft b) daselbst wider-
fahrnen Rechtsverletzung, anzunehmen, daſs sein
Staat in der Person des Gesandten sey beleidigt
worden. Für jenen Staat unmittelbar, ist Ge-
fahr und Nachtheil aus solchen Rechtsverletzun-
gen zu besorgen. Daher gebietet sein Interesse,
dieselben innerhalb der Grenzen seines recht-
mäsigen Wirkungskreises nicht nur möglichst zu
verhüten, sondern auch als Staatsverbrechen mit
besonderer Strenge zu ahnden, und noch viel
mehr sich selbst derselben gänzlich zu enthal-
ten. Der hieraus für den Gesandten entsprin-
gende Zustand höherer Sicherheit, heiſst dessen
Unverletzbarkeit (inviolabilitas) in dem völker-
rechtlichen oder eminenten Sinn c), auch Hei-
ligkeit (sanctitas) genannt, weil das gemein-
schaftliche Interesse der Staaten jenen Sicher-
heitszustand heilig zu halten gebietet. Diese
Unverletzbarkeit, dieser auszeichnende Staats-
schutz, gebührt den Gesandten jeder Classe d).
Sie erstreckt sich auf Alles, was als Bedingung
der gesandschaftlichen Wirksamkeit zu betrach-
ten ist, ganz vorzüglich auf Verrichtung der
gesandschaftlichen Geschäfte e), auf sicheres Ge-
leite während der Her-, Rück- und Durchreise,
und auf die ganze Dauer des gesandschaftlichen
Aufenthaltes in dem Staatsgebiet f), selbst bei
[329]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Ausbruch eines Kriegs zwischen beiden Staa-
ten g).
So bald der Staat, an welchen der Gesandte
geschickt ist, denselben als einen solchen an-
erkannt hat, welcher die Person eines andern
Staates in der seinigen unmittelbar darstellt, so
gebührt dem Gesandten schon als stillschwei-
gende Bedingung seiner Sendung und Annahme,
in dem Gebiet jenes Staates dasselbe Recht der
Unabhängigkeit, welches dem ihn absendenden
Staat zusteht, so weit eine Einschränkung hierin
durch Uebereinkunft nicht festgesetzt ist a). Er
ist daher, als Gesandter, frei von der Ober-
herrschaft oder TerritorialHoheit jenes Staates.
[331]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Diese Befreiung heiſst Exterritorialität oder Un-
abhängigkeit des Gesandten b). Da solche der
Person desselben zusteht, so muſs sie auch auf
alles dasjenige bezogen werden, was als zu sei-
ner Person gehörig zu betrachten ist; auf sein
Gefolge, GesandschaftQuartier, und Fahrniſs c)
(suite, hôtel, équipages, mobilier). Dieselbe
Exterritorialität gebührt dem Gesandten auch,
wenn ihm, als einem Gesandten d), in frem-
dem Staatsgebiet bloſs temporärer Aufenthalt,
insbesondere Durchreise, gestattet ist. Immer
beruht die Exterritorialität auf einer ausdrück-
lichen oder stillschweigenden Willenserklärung
desjenigen Staates, welcher sie bewilligt. Dafür
gilt, nach europäischer Völkersitte, schon die
Ertheilung eines Reisepasses, worin die Reise
in oder durch das Staatsgebiet, mit Anzeige der
gesandschaftlichen Eigenschaft des Reisenden, be-
willigt wird e). — Während seiner Abwesen-
heit, hört ein Minister nicht auf seinem Lande
anzugehören. Er behält daselbst, im recht-
lichen Sinn, seinen Wohnsitz f), und er muſs
daselbst vor dem competenten Richter Recht ge-
ben g), wie lang auch seine Abwesenheit dauern
möge.
Zufolge der Exterritorialität, gebührt den
Gesandten Befreiung von allen persönlichen
Staatsauflagen, welche Oberherrschaft des ei-
nen, und Unterthanschaft des andern Theils
voraussetzen, wie die Kopfsteuer. Dieselbe Be-
freiung kommt ihnen in der Regel zu, in An-
sehung indirecter Steuern, wie Zoll, Accise und
andere ConsumtionsAbgaben, so fern ein Ge-
sandter Gegenstände derselben a) unmittelbar von
dem Ausland, unter eigenem Namen, zu seinem
und der Seinigen Gebrauch, bezieht: nicht so,
[333]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
wenn die Abgabe bloſs von dem Verkäufer in
dem Inland entrichtet, und von demselben bei
Bestimmung des Kaufpreises darauf Rücksicht
genommen wird b). Zollfreiheit in dem Gebiet
eines dritten Staates, kann von Gesandten ohne
Verträge nicht begehrt werden; doch wird sie
zuweilen aus Höflichkeit bewilligt c).
Befreiung kann ein Gesandter nicht be-
gehren von solchen Abgaben, welche bei dem
Genuſs individueller Vortheile, zunächst als un-
mittelbarer Ersatz für den von dem Staat, von
Gemeinheiten oder Privatpersonen deſshalb ge-
machten Aufwand zu betrachten sind, wie Weg-
und Brückengeld, Postgeld, u. d. m. a). Auch
nicht von dinglichen Abgaben, wie die Grund-
steuer, von Handels- und andern Gewerbe Ab-
gaben b), von Gemeinheits- und Societäts Bei-
trägen, so fern der Gesandte als Gemeinde-
[334]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
oder GesellschaftMitglied zu betrachten ist. Aus
Gefälligkeit, oder durch Verträge, wird Ge-
sandten bisweilen grössere Abgabenfreiheit ein-
geräumt, als das natürliche Völkerrecht fordert.
Dagegen ist in andern Staaten die völkerrecht-
liche Abgabenfreiheit der Gesandten eingeschränkt,
umgangen, oder aufgehoben, oder es wird be-
stimmte Vergütung dafür gegeben c). Wo bei
gewissen Abgaben die Verpflichtung des Gesand-
ten zweifelhaft, oder sie anzuerkennen für ihn
bedenklich ist, dient in manchen Fällen die Dar-
bringung freiwilliger, unbestimmter Beiträge,
z. B. zu den Armen- und LaternenCassen des
Ortes, als Auskunftmittel. Alles dieses gilt auch
von durchreisenden Gesandten, wenn ihnen Ex-
territorialität eingeräumt ist d). Durchsuchung
seiner Effecten, ist ein Gesandter wenigstens in
seiner Wohnung zu leiden nicht verbunden, und
auch anderswo nur da, wo ihm nicht gestattet
ist, zu eigenem Gebrauch, verbotene Waaren,
oder unverbotene, zoll- und accisefrei einzu-
führen e).
Eine zweite Folge der Exterritorialität der
Gesandten, ist die Quartier Freiheit (l’indépen-
dance, l’immunité ou la franchise de l’hôtel, jus
franchisiae s. franchitiarum). So heiſst die Un-
abhängigkeit des GesandschaftQuartiers von der
Oberherrschaft des Staates, bei welchem der Ge-
sandte accreditirt ist, etwa nur mit Ausnahme
der dinglichen Steuerpflicht und RealGerichtbar-
keit a). Diese QuartierFreiheit wird jetzt in
Europa überall anerkannt. — Nicht so die Aus-
dehnung derselben auf die übrigen Häuser des-
selben Bezirks oder Quartiers der Stadt, welche
die Gesandten deſswegen mit dem Wappen ihres
Souverains zu bezeichnen pflegten. Die Quar-
tierfreiheit in diesem ausgedehnten Sinn, das
[336]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
so genannte jus quarteriorum, auch jus franchi-
siae s. franchitiarum, franchise des quartiers,
hatte ehedem an verschiedenen Orten statt, be-
sonders in Rom, Venedig und Madrid, auch
in Frankfurt am Main während der Convente
für Kaiserwahl und Krönung b). Jetzt wird sie
nicht mehr anerkannt.
Von jener QuartierFreiheit unterscheidet
sich das gesandschaftliche AsylRecht, Recht der
Freiung oder Freistätte (jus asyli, droit d’asile),
das Recht, zu dem Gefolge des Gesandten nicht
gehörigen Verbrechern oder eines Verbrechens
Verdächtigen, welche sich in das Gesandschaft-
Quartier geflüchtet haben, daselbst Schutz zu
geben gegen die verfolgende Ortsobrigkeit a).
Dieses zu Begünstigung der Verbrecher oft miſs-
brauchte Recht, ist in den europäischen Staaten
fast allgemein aufgehoben, mit der Einschrän-
kung, daſs dem Gesandten das Recht und die
Pflicht der Auslieferung, nach vorhergegangener
Requisition, zukommt b). Die Ortsobrigkeiten
sind berechtigt, nicht nur zu schleunigen Sicher-
heitsmaasregeln von Aussen, daſs der Verbrecher
oder Verdächtige aus dem GesandschaftQuartier
nicht entkomme, sondern auch, in dem Fall
verweigerter Auslieferung, zu gewaltsamer Ab-
holung desselben c). So wenig ein Souverain
berechtigt wäre, den straffälligen Gesandten eines
andern Staates, unter dem Vorwand, daſs er in
seinem Staatsgebiet sich befinde, dem Richter-
stuhl seines Souverains zu entziehen, eben so
Klüber’s Europ. Völkerr. I. 22
[338]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
wenig ist ein Gesandter befugt, Verbrechern,
deren Bestrafung dem Richter des Landes, wo
er residirt, zukommt, in seinem Hôtel eine
Freistätte gegen den Arm der inländischen Ge-
rechtigkeit zu geben.
Die Exterritorialität des Gesandten begrün-
det ferner für ihn, als solchen, die Befreiung
von den Gesetzen, von der Polizei und Gericht-
barkeit a) des Staates, in dessen Gebiet er als
Gesandter sich aushält. Doch wird die Beob-
achtung gewisser Polizeivorschriften, besonders
solcher, welche auf Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit abzwecken, jetzt fast allgemein, we-
nigstens stillschweigend, zur Bedingung der An-
nahme eines Gesandten gemacht b). Befreiung
von der CivilGerichtbarkeit, in streitigen und
nicht streitigen Sachen, gebührt dem Gesandten
[340]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
in dem ganzen Gebiete des Staates, bei welchem
er accreditirt ist, so weit er, sein Gefolge c),
und seine Effecten, daselbst bloſs in gesand-
schaftlicher Hinsicht in Betrachtung kommen d).
In nichtstreitigen Sachen, in Sachen der so ge-
nannten freiwilligen Gerichtbarkeit (jurisdictio
civilis voluntaria) oder Rechtspolizei, kann auch
ein Gesandter der Autorität der Gerichte oder
Notarien des Landes, zu Beglaubigung solcher
Rechtsgeschäfte sich bedienen, zu welchen die
Interessenten irgendwo eine gerichtliche Behörde
oder einen Notar nach Willkühr wählen kön-
nen, z. B. zu Beglaubigung einer Abschrift,
oder einer Erklärung, zu Hinterlegung eines Te-
stamentes e), oder einer andern Sache. So bald
aber diese Wahl nicht statt findet, sondern ein
obrigkeitlicher oder Gerichtszwang eintritt, ist
jede Staatsbehörde des Landes für den Gesandten
und sein Gefolge, so fern sie bloſs in gesand-
schaftlicher Eigenschaft in Betrachtung kommen,
incompetent, namentlich in Hinsicht auf Versie-
gelung und Inventur der Effecten, Erbvertheilung
und Bevormundung nach einem Todesfall. Nach
dem Ableben eines Gesandten, gebührt die Ob-
signatur dem LegationsSecretär, oder einem an-
dern Gesandten oder Diener desselben Staates;
in deren Ermanglung, der Gesandschaft eines
freundschaftlichen Hofes, der durch Vertrag oder
Ersuchen dazu ermächtigt ist; subsidiarisch einer
[341]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Gerichtsbehörde des Landes, doch ohne Einsicht
der gesandschaftlichen Papiere f).
Da Befreiung von der CivilGerichtbarkeit
des Landes, dem Gesandten, für ihn, seine Ef-
fecten und Gefolge, nur so weit zusteht, als er
daselbst bloſs in gesandschaftlicher Hinsicht zu
betrachten ist (§. 209), so tritt eine solche Be-
freiung in streitigen Rechtsachen (in caussis ju-
risdictionis contentiosae) nicht ein, bei Immo-
bilien, welche er oder Jemand von seinem Ge-
folge, in dem Lande, wo er Gesandter ist, be-
sitzt, und bei allen andern in dieser Hinsicht
ihn oder die Seinigen betreffenden Rechtsachen.
Dasselbe gilt bei solcher Fahrniſs (Mobilien),
die er in anderer als gesandschaftlicher Eigen-
schaft besitzt, z. B. als Fabrikant, als Kauf-
mann a), als Gutsbesitzer, als Verwalter frem-
der Geschäfte, u. d. Endlich steht ihm auch
die genannte Befreiung nicht zu, wenn er zu-
gleich Staatsdiener, oder in anderer Hinsicht Un-
terthan desjenigen Staates ist, bei welchem er
als Gesandter steht b), oder wenn er die Ge-
richtbarkeit eines inländischen, nicht gehörigen
Richters erlaubterweise prorogirt hat c). In al-
len diesen Fällen kann von den Landesgerichten
nach den Gesetzen wider ihn verfahren, und
selbst Arrest wider seine Person und Güter ge-
setzmäsig verfügt werden d). Hingegen findet
Arrest gegen ihn und seine Sachen nicht statt,
[343]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
so oft und so weit er bloſs als Gesandter eines
auswärtigen Staates in Betrachtung kommt e).
In manchen Staaten ist, in solchem Fall, jede
ArrestVerfügung durch Landesgesetze ausdrück-
lich verboten f). — Das Recht, für den Ge-
brauch der Gesandschaft, eine eigene Buch-
druckerei zu haben, folgt aus der Exterritoria-
lität des Gesandten g).
So fern nur gesandschaftliche Verhältnisse
bestehen, zwischen der Person eines Gesandten,
nebst Gefolge, und dem Staat, bei welchem er
residirt, ist der Gesandte der CriminalGericht-
barkeit des letzten nicht unterworfen a). In so
weit, gebührt also einem Richter dieses Staates,
wider den Gesandten und dessen Angehörige b),
wegen Verbrechen, weder Verhaftnehmung noch
Untersuchung und Verurtheilung zu Strafe und
Privatgenugthuung c). Dagegen können Privat-
Verbrechen ein Begehren dieses Staates bei dem
sendenden Staat, um Zurückrufung d) und Be-
strafung, ja, im Fall beharrlicher Weigerung,
[345]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
sogar eigenmächtige Ausschaffung und Anhaltung
zu Privatgenugthuung begründen. Handlungen
des Gesandten oder seiner Angehörigen gegen
die Sicherheit jenes Staates, berechtigen diesen,
sich der Person augenblicklich zu versichern,
und überhaupt alle Maasregeln zu ergreifen, wel-
che die Noth gebietet. Ist die Gefahr vorüber,
so kann die Staatsregierung von dem sendenden
Staat Untersuchung und Verurtheilung zu Strafe
und Genugthuung fordern. Wird solche verwei-
gert, so kann dieselbe gegen den Beleidiger als
einen Feind verfahren, um Entschädigung und
Sicherheit zu erlangen e). Denn Exterritorialität
kann für eingeräumt nur so weit erachtet wer-
den, als sie mit Selbsterhaltung und öffentlicher
Sicherheit bestehen kann, auf welche eine Ver-
zichtleistung von einem Staat nie zu vermuthen
ist; sie kann also nicht dienen zum Deckmantel
feindlicher Handlungen des Gesandten oder seiner
Angehörigen f).
Da einem Gesandten im Zweifel volle Ex-
territorialität gebührt, für ihn und sein Gefolge
(§. 204), so kann dem Staat, an welchen er ge-
sendet ist, irgend eine Aufsicht und Gerichtbar-
keit über Personen des gesandschaftlichen Gefol-
ges, als solche, in der Regel nicht zustehen a).
In Ansehung der CivilGerichtbarkeit, in streitigen
und nicht streitigen Sachen, wird dieser Grund-
satz in Europa fast allgemein anerkannt. Die
Aufnahme und Hinterlegung der Testamente von
Personen die zu dem Gefolge gehören, und auch
von andern Unterthanen des absendenden Staa-
tes, steht dem mit Gerichtbarkeit von seinem
Hof ausgestatteten Gesandten unstreitig zu. So
auch die Errichtung oder Hinterlegung seines
eigenen letzten Willens, in der Gesandschaft-
Canzlei b). Beides jedoch nach der in den Ge-
setzen seines Landes vorgeschriebenen Form.
Ist ein Zeugniſs von Personen aus dem Gefolge,
bei den Gerichten des Landes nöthig, so pflegt
an den Gesandten durch das Departement der
auswärtigen Angelegenheiten ein Ersuchungsschrei-
ben zu ergehen, daſs er den Zeugen entweder
zur Abhörung stelle, oder ihn bei der Gesand-
schaft gesetzmäsig abhören lasse, und das Pro-
[348]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
tocoll über das Zeugenverhör mittheile c). Rei-
sepässe kann ein Gesandter ertheilen, nicht nur
Personen von seinem Gefolge, sondern auch an-
dern Unterthanen seines Staates, ja sogar Unter-
thanen jedes andern Staates, wenn sie in das
Gebiet seines Souverains reisen. Dasselbe gilt
von Aufsetzung des Visa auf ihm vorgezeigte
Pässe.
Bei Civil- und PolizeiVergehen der An-
[349]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
gehörigen einer Gesandschaft, folgt man meist
dem oben erwähnten Grundsatz der Exterrito-
rialität, so daſs sogar der ausserhalb des Gesand-
schaftQuartiers ergriffene Uebertreter von dem
Gefolge, dem Gesandten gewöhnlich ohne Schwie-
rigkeit zur Untersuchung und Bestrafung aus-
geliefert wird a). — Dieselbe Befreiung gilt,
so viel die CriminalGerichtbarkeit betrifft, von
allen innerhalb des GesandschaftQuartiers von
oder an Personen des Gefolges begangenen Ver-
brechen, wenn der Thäter daselbst ist ergriffen
worden, in welchem Fall es einer Auslieferung
desselben an den Gesandten nicht bedarf b).
Nicht so, wenn der zu dem Gefolge gehörige
CriminalVerbrecher ausserhalb des Gesandschaft-
Quartiers ergriffen ist, gleichviel, ob das Ver-
brechen innerhalb oder ausserhalb dieses Quar-
tiers begangen ward c). Hier finden überhaupt
die oben (§. 64 u. f.) vorgetragenen Grundsätze,
von Auslieferung der Verbrecher und von Be-
strafung auswärts begangener Verbrechen, An-
wendung d). Doch wird dann die Auslieferung
am ehesten bewilligt, wenn der Verbrecher auch
ohne seine Dienstverbindung Unterthan dessel-
ben Staates ist, welchem die Gesandschaft an-
gehört e).
Ob, wie, und wie weit der Gesandte, in den
gehörigen Fällen, die Gerichtbarkeit über das Ge-
folge auszuüben, oder streitige Civil- und Cri-
minalSachen an die Gerichte seines Souverains zu
verweisen habe? hängt von der Bestimmung sei-
nes Constituenten ab a). Meist ist ihm eine ein-
geschränkte Polizeigewalt und CivilGerichtbarkeit,
in streitigen und nicht streitigen Sachen, ein-
geräumt; doch einem Gesandten vom dritten
Rang oft weniger als den übrigen. Bei Criminal-
Verbrechen, muſs gewöhnlich der Verbrecher in
das Gebiet seines Souverains gebracht werden, zu
vollständiger Untersuchung und Bestrafung b).
Aus dem Begriff der Exterritorialität, flieſst
das Recht eines Gesandten, in seinem Gesand-
schaftQuartier für sich und sein Gefolge eigene
Haus- oder Privat Religionsübung (sacra privata
s. devotio domestica qualificata) zu unterhalten,
eine GesandschaftCapelle, zwar mit Zuziehung
eines eigenen Geistlichen (aumônier) und anderer
Kirchendiener, doch ohne Form und Recht einer,
über die zu der Gesandschaft gehörigen Personen
und das GesandschaftQuartier hinaus sich er-
streckenden Kirchengemeinde a). Seit der Kir-
chentrennung in dem XVI. Jahrhundert, räumen
die europäischen Mächte den Gesandten dieses
Recht wenigstens dann ein b), wenn an dem
Ort ihrer Residenz weder öffentliche noch Privat-
Uebung ihrer Religion statt hat c), oder nicht
schon ein anderer Gesandter desselben Hofes da-
selbst eine HausCapelle für dieselbe Religion un-
terhält.
Alle ParochialHandlungen desselben Cultus,
sind dem GesandschaftGeistlichen in der gesand-
schaftlichen Capelle für die gehörigen Personen
erlaubt a). In neuern Zeiten wird nicht selten
durch Verträge oder Connivenz gestattet, daſs
auch andere als zu dem Gefolge der Gesandschaft
gehörige Personen, selbst Unterthanen des ein-
heimischen Staates, die HausCapelle eines Ge-
sandten besuchen b), daſs auch während der tem-
porären Abwesenheit eines Gesandten, ja selbst
Klüber’s europ. Völkerr. I. 23
[354]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
während einer Vacanz in dem Gesandschaftposten,
und nach dem Tode des Constituenten bis zu
der Ueberreichung eines neuen Creditivs, die
Gottesverehrung in der GesandschaftCapelle ihren
Fortgang habe c).
Seit Einführung beständiger Gesandschaften,
und seit den grossen FriedensCongressen, dem
westphälischen und denjenigen von Nimwegen
und Ryswik, welche von so vielen, an Würde
und Macht verschiedenen Staaten beschickt wur-
den, hat sich das gesandschaftliche Ceremoniel-
Recht nach und nach ausgebildet. So groſs auch
die Verschiedenheit ist, welche darin herrscht,
theils nach dem Rang der Staaten und den Rang-
classen der Gesandten, theils nach Verträgen,
[355]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
nach dem Gebrauch und der Willkühr einzelner
Regenten, bei welchen die Gesandten accreditirt
sind a), so ist es doch in mehrern Puncten
nicht nur zu festen Grundsätzen, sondern auch
zu einer gewissen Gleichförmigkeit, wenigstens
in mehreren Staaten, gekommen. Das auf dem
wiener Congreſs errichtete Reglement (§. 179)
fordert ausdrücklich, daſs in jedem Staat eine
gleichförmige Vorschrift, für den Empfang der
diplomatischen Agenten jeder Classe, errichtet
werde (§. 202).
Das EhrenPrädicat Excellenz a), womit ehe-
hin selbst Kaiser, Könige und andere regierende
Fürsten beehrt wurden, gebührt den Gesandten
vom ersten Rang, als solchen, in dem schrift-
lichen und mündlichen Verkehr, zwar nicht von
dem Souverain, bei welchem sie accreditirt sind,
aber doch von allen seinen Staatsdienern und
andern Unterthanen, auch von allen andern Ge-
sandten jeden Ranges b). Ein höheres Prädicat
wird ihnen, selbst wenn sie von fürstlicher Ge-
burt wären, nicht gegeben, so oft sie als Ge-
sandte auftreten c). Diese gesandschaftliche oder
diplomatische Excellenz unterscheidet sich von
[356]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
der Staats-, Hof- und militärischen Excellenz,
auch von der ehemaligen akademischen und Schul-
Excellenz d). In der neuern Zeit erhalten oft
auch Gesandte vom zweiten Rang, zwar nicht
von denjenigen vom ersten Rang, doch aber selbst
von StaatsMinistern des Hofes wo sie residiren,
und von andern Gesandten vom zweiten Rang,
wenigstens aus Höflichkeit oder Politik, die Ex-
cellenz e). Zuweilen gebührt einem Gesandten,
der auf die diplomatische Excellenz keinen An-
spruch machen kann, dieses Prädicat aus einem
andern Grund, z. B. vermöge eines andern Staats-
amtes welches er zugleich bekleidet, oder kraft
eines Privilegiums.
Der Rang der Gesandten unter sich, in
demjenigen Lande wo sie accreditirt sind, erhält
seine Bestimmung, I) unter Gesandten eines Staa-
tes, durch die Vorschrift ihres Souverains a).
II) Unter Gesandten verschiedener Staaten b), wird
der Rang bestimmt, zuvörderst 1) durch die
Rangclasse zu welcher sie gehören, so daſs in
der Regel alle Gesandten der ersten Classe denen
der zweiten, alle Gesandten der zweiten Classe
denen der dritten vorgehen, ohne Rücksicht auf
den gegenseitigen Rang ihrer Souveraine c); so-
dann 2) in jeder Rangclasse der Gesandten, theils
durch den Rang welcher ihren Constituenten ge-
genseitig, nach Anerkennung des die Gesandten
annehmenden Staates zukommt, theils durch die
Rangvorschrift dieses Staates für die verschiedenen
Arten der bei ihm residirenden Gesandten dersel-
ben Classe d). In dem vierten Artikel des auf
dem wiener Congreſs errichteten Reglements (§.
179), ist festgesetzt, daſs die diplomatischen Agen-
ten unter sich, in jeder Rangclasse den Rang
nehmen sollen nach dem Datum der amtlichen
Bekanntmachung ihrer Ankunft; doch solle diese
Vorschrift in Absicht auf die Repräsentanten des
Papstes keine Neuerung veranlassen. Nach dem
oben (§. 179) angeführten Beschluſs der im J.
[358]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
1818 zu Aachen versammelten fünf Mächte, sol-
len die bei ihnen accreditirten MinisterResidenten,
den Rang haben zwischen den Gesandten der
zweiten Classe und den Geschäftträgern.
Die Vorschriften der verschiedenen Sou-
veraine entscheiden, z. B. ob und wie fern der
ausserordentliche Gesandte eines Hofes von nie-
derem Rang, dem ordentlichen Gesandten des-
selben Grades, welchen ein Hof von höherem
Rang sendet, vorgehe? ob und wie fern über-
haupt Gesandte der zweiten Classe denen der
dritten vorgehen? ob ein Envoyé extraordinaire
einem Ministre plénipotentiaire, und dieser einem
blossen Envoyé vorgehe? ob und wie fern ein
Resident einem Geschäftträger, und dieser einem
mit gesandschaftlichem Charakter bekleideten Con-
sul vorgehe? Das oben (§. 179) erwähnte Re-
glement des wiener Congresses, setzt in dieser
Hinsicht fest, daſs in ausserordentlicher Sendung
sich befindende diplomatische Agenten, darum
keinen höheren Rang haben sollen (Art. 3), und
[360]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
daſs eben so wenig verwandschaftliche Verhält-
nisse oder FamilienVerbindungen der Souveraine,
ihren diplomatischen Angestellten einen höheren
Rang geben sollen. Fehlt es an dergleichen, von
seinem Staat anerkannten Rangbestimmungen, so
muſs der Gesandte trachten, die Rechte seines
Staates, so weit solche auf die natürliche Gleich-
heit, auf Verträge oder Besitzstand sich gründen,
aufrecht zu erhalten, und zwar, wo möglich, auf
solche Art, daſs der Fortgang der Unterhandlun-
gen und das gute Vernehmen der Höfe nicht ge-
stört werde, und daſs der Humanität und Sitten-
feinheit ihr Recht widerfahre a).
Vorstehendes gilt von dem Zusammentreffen
der Gesandten an einem dritten Ort (in loco
tertio). In dem eigenen Hause räumt, bei Ce-
remonielBesuchen, jeder Gesandter einem andern
Gesandten derselben Classe den Vorrang ein, mit-
hin auch die rechte Hand, ohne Rücksicht auf
das Rangverhältniſs, welches unter ihren Sou-
verainen statt findet a). Auch Gesandte der zwei-
ten Classe pflegen dieses gegen Gesandte der drit-
ten Classe um so eher zu beobachten, da unter
[361]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
ihnen nur minder feierliche Besuche üblich sind.
Hingegen Gesandte der ersten Classe, räumen
selbst in dem eigenen Hause, einem Gesandten
der zweiten und dritten Classe, bei feierlichen
Besuchen, die rechte Hand oder irgend einen an-
dern Rangvorzug nicht ein b).
Das Rangverhältniſs der Gesandten zu dritten
Personen, wird bestimmt entweder durch Staats-
verträge, oder durch Rangvorschriften des Sou-
verains an welchen sie gesendet sind. In dem
letzten Fall, oder wenn es überhaupt an einer
positiven Vorschrift ermangelt, hat es selten an
Rangstreitigkeiten gefehlt. Gesandte der ersten
Classe, fordern den Rang unmittelbar nach den
Prinzen von kaiserlichem oder königlichem Ge-
blüt a). Sie fordern den Rang vor allen den-
jenigen Fürsten in Person, welche nicht von hö-
herem oder gleichem Stande sind mit ihrem Sou-
verain b), und vor den Cardinälen, als sol-
chen c). Gesandte der zweiten, und oft auch
die von der dritten Classe, beziehen sich bei
[362]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
ihren Rangforderungen nicht bloſs auf ihren ge-
sandschaftlichen Charakter, sondern auch auf
das Rangverhältniſs ihres Souverains überhaupt,
und zu demjenigen Souverain an welchen sie
gesendet sind. Auf das letzte berufen sich, bei
ihren höheren Rangforderungen, vorzüglich kai-
serliche und königliche Gesandte der zweiten
Classe bei Groſsherzogen, Herzogen, und Für-
sten, auch bei Republiken. Wegen solcher Rang-
streitigkeiten, ist nicht selten nöthig, zu einem
der oben (§. 104 u. ff.) angezeigten Auskunft-
mittel Zuflucht zu nehmen.
In der diplomatischen Etiquette herrscht
grosse Verschiedenheit, theils nach dem Rang
der Gesandten, theils nach Verträgen, Vorschrif-
ten, und Gebräuchen a). Den Gesandten vom
ersten Rang, besonders den CeremonielGesand-
[363]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
ten, werden bei ihrer Ankunft auszeichnende Eh-
renbezeugungen bewilligt, oft schon auf der Rei-
se, noch mehr aber bei ihrem Eintritt in die
Residenz oder den Congreſsort, wo sie zuweilen
einen feierlichen Einzug halten b). Nach ge-
höriger Notification seiner Ankunft bei dem Vor-
steher des auswärtigen Departements oder einem
Oberhofbeamten, und nach erhaltenem Gegen-
Compliment, erhält ein solcher Gesandter von
dem Souverain eine feierliche oder Ceremoniel-
Audienz c), zuweilen eine öffentliche, zu Ueber-
reichung seines Creditivs; bei Gesandschaften an
oder von der Pforte, werden hier zugleich Ge-
schenke übergeben d). In Republiken, ist das
Ceremoniel zum Theil anders. Zuweilen wird
auch zu dem Antritt nur eine minder feier-
liche oder PrivatAudienz bewilligt, oder be-
gehrt e), wie sie nachher und in dem Laufe
der Sendung von Zeit zu Zeit statt hat. Nach
einer feierlichen Audienz, begiebt sich der Bot-
schafter meist auch zu einer Audienz bei der
Gemahlin des Souverains, bei dem Kronprinzen,
auch wohl bei andern Prinzen und Prinzessin-
nen vom Hause f). — Ein Gesandter vom zwei-
ten Rang erhält nicht leicht öffentliche, sondern
PrivatAudienz; hier wird er von dem Souverain
in seinem Zimmer, stehend, meist in Beiseyn
eines Staatsministers oder Oberhofbeamten, em-
pfangen. Gesandte der dritten Classe, erhalten
bei ihrer Ankunft und Rückkehr entweder nur
[364]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
PrivatAudienz, oder sie überreichen ihre Be-
glaubigungs- und ZurückberufungsSchreiben bloſs
dem Vorsteher des auswärtigen Departements, je
nachdem es der Staat, an welchen sie gesendet
sind, allgemein oder gegen einzelne Staaten fest-
gesetzt hat g).
CeremonielMerkwürdigkeiten der feierlichen
Antritt- oder AbschiedAudienz eines Botschaf-
ters a), sind: der feierliche Hin- und Rückzug
des Botschafters, die militärischen und HofEhren-
bezeugungen, welche ihm zu Theil werden, die
Staats- und Hofpracht, womit der Souverain sich
umgiebt, die Anrede des Botschafters an diesen,
in der eigenen Staatssprache, oder in der fran-
zösischen (§. 113 u. f.), und die darauf erfol-
gende Antwort, die Ueberreichung des Creditivs
während seiner Rede, die Bedeckung des Haup-
tes, welche dem Botschafter vor dem mit bedeck-
tem Haupt anwesenden Souverain zukommt b),
u. d. m. Zu den in solchem Fall üblichen Eh-
renbezeugungen gehört: Abholung und Rückfahrt
in einem sechsspännigen HofStaatswagen, nebst
Hofbegleitung, in feierlichem Zug mit mehreren
eigenen sechsspännigen Wagen, militärische Be-
grüssung von der Haupt- und Schloſswache, Ein-
[366]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
fahren in das Schloſs oder den innern Schloſshof
(l’entrée du Louvre), oder vor das HauptPortal
des Schlosses, feierlicher Empfang von Hofbeam-
ten c), Eingang über die grosse Schloſstreppe
(escalier des ambassadeurs), in den HauptAudienz-
saal, bei Eröffnung beider Flügelthüren (des
deux battans), zu dem unter einem Baldachin
stehenden oder sitzenden Souverain in glänzender
Umgebung, dem er, begleitet von etlichen Per-
sonen seines Gefolges, mit drei Verbeugungen
sich nähert, und der ihn mit Abnehmung des
Hutes begrüſst, und durch ein Zeichen zu ei-
gener Bedeckung des Hauptes einladet, u. d. m.
Begleitung hiebei von andern fremden Gesandten,
kommt selten mehr vor.
Bei Staatsfeierlichkeiten, z. B. in dem Fall
[367]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
einer Huldigung oder Krönung, eines Einzugs
oder Begräbnisses, auch bei öffentlichen Ver-
sammlungen der Reichs- oder Landstände, und
in der Hofkirche, u. d., wird dem diplomati-
schen Corps ein Ehrenplatz (place distinguée)
angewiesen. Auch geniessen die Gesandten am
Hofe, nicht nur in den gewöhnlichen Hofver-
sammlungen, sondern auch an GalaTagen und
Hoffesten, Zutritt a), und zum Theil Auszeich-
nung. Die Ehrenvorzüge, welche ihnen bei
Conferenzen mit Staatsdienern des Landes wo
sie residiren, und auf Congressen zu Theil
werden, richten sich nach dem wechselseitigen
Staats- und gesandschaftlichen Standesverhältniſs.
Dasselbe gilt von militärischen Ehrenbezeugun-
gen, welche gewöhnlich durch eigene Vorschrif-
ten bestimmt sind, z. B. in Ansehung des An-
ziehens oder Präsentirens des Gewehrs von den
Schildwachen, des Herausrufens der Hauptwache,
der Rührung der Trommel oder des Spiels, der
Aufstellung einer Ehrenwache b). Als Auszeich-
nung gebührt den Botschaftern das Recht, mit
sechs Pferden c), die mit Staatsquasten oder
Fiocchi d) geziert sind, zu fahren, und in ih-
rem Hauptsaal einen Baldachin oder Thronhim-
mel (dais) zu haben e). Gewöhnlich erhalten
die Gesandten bei ihrem Abschied, mache auch
bei ihrer Ankunft, Geschenke f).
Ausser den PrivatBesuchen a), hat ein Ge-
sandter manche Staats- oder Ceremoniel Besuche b)
zu machen und zu empfangen. In der Ordnung
dieser Besuche und Gegenbesuche, herrscht grosse
Verschiedenheit, in Beziehung nicht nur auf die
Rangclassen der Gesandten, sondern auch auf das
gegenseitige Rangverhältniſs ihrer Constituenten,
und selbst auf LocalEtiquette. Daher auch man-
che Streitigkeiten. Erst nachdem die Ehrenbesuche
und Gegenbesuche zu beiderseitiger Zufriedenheit
ab-
[369]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
abgelegt sind, oder man wegen eines Auskunft-
mittels übereingekommen ist c), erkennen Ge-
sandte verschiedener Staaten, welche an dem-
selben Ort residiren, einander in dieser Eigen-
schaft an. Jene Besuche haben eher nicht statt,
als nach gehörig geschehener Legitimation des
neuangekommenen Gesandten.
Botschafter erwarten, nach gegebener No-
tification ihrer Ankunft durch einen Gesandschaft-
Cavalier oder LegationsSecretär, von allen früher
legitimirten Botschaftern, die erste Ceremoniel-
Visite a), und erwiedern solche hierauf b).
Von den Gesandten der zweiten und dritten
Classe, begehren sie gleichfalls die erste Visite,
sie pflegen diesen aber die Notification nicht
immer auf dieselbe Art wie ihres Gleichen zu
geben. Auch erwarten sie von denselben, daſs
diese sich die Bestimmung der Stunde der er-
sten Visite von ihnen erbitten; und den Gegen-
besuch machen sie bei ihnen bloſs durch ein
VisitenBillet (par carte). — Anlangend die Ge-
Klüber’s Europ. Völkerr. I. 24
[370]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
sandten der zweiten und dritten Classe, so giebt
der zuletzt legitimirte dieser Classen, allen frü-
her legitimirten Gesandten jeder Classe die erste
Visite, den Botschaftern in Person, zu der von
diesen bestimmten Stunde, den Gesandten der
andern Classen zu beliebiger Zeit durch Vor-
fahren und Visitenkarten; worauf er von allen
den Gegenbesuch durch Vorfahren und par carte
empfängt. — Der Rang und die Etiquette der
Gesandten bei CeremonielGastmahlen und Ver-
sammlungen, sowohl in dem eigenen Hause,
als auch bei andern Gesandten, bei Staats- und
Privatpersonen, ist ebenfalls nach den oben vor-
getragenen Grundsätzen und Gebräuchen zu be-
urtheilen.
Der Auftrag eines Gesandten hört auf:
1) durch Ablauf der festgesetzten Zeit, z. B.
bei InterimsGesandten nach Ankunft oder Rück-
kehr des ordentlichen Gesandten a); 2) durch
Beendigung des übertragenen Geschäftes, z. B.
bei Ceremoniel-, Wahl- und Krönungs-, Frie-
densgesandschaften, u. d.; 3) durch Zurück-
berufung des Gesandten (rappel); 4) durch den
Tod desselben; 5) durch den Tod, physischen
oder moralischen b), sowohl des Machtgebers,
als auch 6) desjenigen Souverains, bei welchem
der Gesandte accreditirt war c); 7) durch Auf-
kündigung (Resignation) von Seite des Gesand-
ten; 8) durch Erklärung des Gesandten, aus-
drückliche oder stillschweigende, daſs seine Ge-
sandschaft als beendigt anzusehen sey, z. B. we-
gen grober Verletzung des Völkerrechtes, we-
gen erheblicher Hindernisse in der Unterhand-
lung, u. d.; 9) durch Zurückschickung (Aus-
weisung oder Ausschaffung) des Gesandten d). —
Gewisse Ereignisse können die gesandschaftliche
Thätigkeit (fonctions) eines Gesandten suspendi-
ren e). Während dieser Suspension, dauert die
Unverletzbarkeit und Exterritorialität des Ge-
sandten fort. So auch, in der Regel, nach dem
[372]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
Ende der Gesandschaft, wenigstens auf so lange
Zeit als der Gesandte bedarf, um sich anständig
aus dem Staatsgebiet hinwegzubegeben f). —
Auch kann mit einem Gesandten eine Verände-
rung sich ereignen, in Absicht auf die Rang-
classe, zu welcher er gehört (§. 184).
Wird ein Gesandter zurückberufen, so über-
reicht er gewöhnlich in einer eigenen, mehr
oder minder feierlichen Audienz, ein Zurück-
berufungsSchreiben (lettres de rappel), verab-
schiedet sich, und empfängt ein Recreditiv (let-
tres de récréance), ein Geschenk, und Reise-
pässe für sich und sein Gefolge a). Er stattet
die gewöhnlichen Abschiedbesuche ab, empfängt
Gegenbesuche, und reiset sodann ab b), zuwei-
len unter militärischer Begleitung c). In der
AbschiedAudienz pflegt er zugleich seinen Nach-
folger, oder den für die Zwischenzeit (par in-
térim) ernannten Gesandten oder Geschäftträger
vorzustellen, wenn ein solcher schon anwesend
ist. Empfängt er, nach erhaltenem Rappel und
Recreditiv, Befehl, sich noch länger an dem-
selben Ort in gesandschaftlicher Eigenschaft auf-
zuhalten, so wird hiezu, in der Regel, ein
[374]II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
neues Creditiv erfordert d). Zuweilen ist er
genöthigt, während seiner Abwesenheit das Zu-
rückberufungsSchreiben dem Souverain, bei wel-
chem er accreditirt war, zu übersenden. In
diesem Fall nimmt er zugleich schriftlich Ab-
schied von demselben e). In dem Fall eines
Miſsverhältnisses zwischen beiden Staaten, erhält
er bisweilen Befehl, ohne Abschied und Recre-
ditiv zurückzureisen f).
Stirbt ein Gesandter in dem Staatsgebiet,
worin er residirt, so ist zuvörderst für gehörige
Versiegelung seiner Amtspapiere, und auch, wenn
es nöthig, seiner Effecten, Sorge zu tragen (§. 209).
Es gebührt ihm ein seinem Verhältniſs angemessenes
Leichenbegängniſs und Begräbniſs; es sey nun an
dem Ort seiner gewöhnlichen Residenz, oder sei-
nes Todes, oder an einem dritten Ort, etwa weil
an jenen beiden seine Religionsverwandten keine
[375]III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
öffentliche Religionsübung haben a). Zuweilen
wird der Leichnam abgeführt in das Gebiet
seines Souverains, gemeiniglich mit Befreiung
von den sonst bei der Durchfuhr üblichen Stol-
gebühren b). — Der Witwe c), den andern
Familien Angehörigen und dem übrigen Gefolge
des Gesandten, gebühren die vorhin genossenen
gesandschaftlichen Vorrechte bis zu ihrer nahen,
bequemen Abreise und Verlassung des Staats-
gebietes. Hiezu kann, wenn es nöthig, eine
Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf sie die
inländische Staatshoheit über sich anerkennen
müssen. — Die Inventur geschieht, wenn sie
nöthig ist, von einer gesandschaftlichen, oder
von einer andern durch den absendenden Staat
dazu bestimmten Behörde. Die Erbfolge in
den, in dem Gebiet des annehmenden Staa-
tes befindlichen MobiliarNachlaſs des Gesandten,
richtet sich in der Regel nach den Gesetzen des
sendenden Staates d), und dieser Nachlaſs ist
frei von jeder Art von Erbschaftsteuer, so wie
von dem Heimfallsrecht e) (droit d’aubaine).