[49] 108.
Sobald die Taufhandlung in der Kirche oder im Predigerhause beendigt ist, muß der jüngste unter den Pathen1 mit dem Kinde so schnell als möglich nach Hause laufen und das Kind hier der Mutter zuwerfen, weil es dann zeitig2 laufen lernt.3
Allgemein. Vgl. NS. 430, Nr. 260.