197.

Nach dem ältesten Rotweiler Rechtsbuche wurde einem, der mit Handanlegen den Frieden überfuhr, ohne Gnade die rechte Hand abgehauen1.

Fußnoten

1 Ruckgaber, Rotw. Gesch. I. 161. Anmerk. 204. Vgl. Grimm, R.A. 705 ff.

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