Es kommen so vil kelber hewt zu marckt / als kühewt.

Hiedurch wirt bekennet / daß der todt nit ansihet die jugent / oder das alter. Es gilt jm alles gleich / vnd die erfarung gibt es / daß der jungen leut ja so vil / vnd mehr sterben / denn der alten.

Wir brauchen dises worts wider die freche jugent /welche vermeynt lange zeit zuleben / vnnd gedencket sie habe noch lang zeit genůg gůts zuthůn / dz wir jn sagen: Lieber trotz nit auff deine jugent / es kommen eben so vil kelberhewt zum marckt / als ochsenhewt. Item / in den mannlichen erbfellen vnd lehen / leihet ein Fürst oder herr seinem diener einn erbfall eines alten mans / der nicht kinder noch manliche erben hat. Der alt man erfert es / vnd tröstet sich mit disen worten / Wolan / wer weyß / ich kan den noch überleben /dann es kommen eben so vil kelberhewt zum marckt /als ochsen hewt. Es sterben ja so vil junger / als alter.

Der annotierte Datenbestand der Digitalen Bibliothek inklusive Metadaten sowie davon einzeln zugängliche Teile sind eine Abwandlung des Datenbestandes von www.editura.de durch TextGrid und werden unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland Lizenz (by-Nennung TextGrid, www.editura.de) veröffentlicht. Die Lizenz bezieht sich nicht auf die der Annotation zu Grunde liegenden allgemeinfreien Texte (Siehe auch Punkt 2 der Lizenzbestimmungen).

Lizenzvertrag

Eine vereinfachte Zusammenfassung des rechtsverbindlichen Lizenzvertrages in allgemeinverständlicher Sprache

Hinweise zur Lizenz und zur Digitalen Bibliothek