3.
In dem Dorfe Nahensen im Braunschweigischen Amte Greene bestimmte (verlôwete) ein sterbender Mann den Armen des Dorfes ein Malter Roggen, welches unter diese vertheilt werden sollte. Als die Erben diese Bestimmung nicht ausführten, ging der Todte in seinem Hause um. Um nun befreit zu werden, ließen ihn die Leute im Hause durch einen Mann befragen, weshalb er noch umgehe (»wat he dâ noch te gân dêe«)? Er verlangte von diesem, daß sein letzter Wille erfüllt und das Malter Roggen unter die Armen vertheilt werde; darauf solle er ihm die Hand geben. Doch dieser, welcher wohl wuste, daß man einem wiedererscheinenden Todten die Hand nicht geben darf, stellte sich auf die eine Seite des Wassersteins und faßte diese an, den Todten aber hieß er an die andere Seite desselben fassen. Als der [225] Todte das gethan hatte und darauf verschwunden war, sah man alle fünf Finger seiner Hand in dem Steine abgedrückt.