53. Unrecht zu Hofe

Der welcher den vor Freund erkennt, der seinenKnecht
Sich unterthänig nennt; den falsche Gunst verführet,
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Der meide ja den Hof: Wer die Geduld verlieret,
Wenn Unrecht ihm geschicht, dem wiederfährt hierRecht. 1

Fußnoten

1 Dem wiederfährt hier Recht. Zum wenigsten eben so viel, als dem jenigen der ins Wasser gehet, eh' er schwimmen gelernet, und darin ersäuffet; oder dem jenigen, der in Engeland mausen will, eh er das Lesen gelernet, und folgends vor die erste That aufgeknüpfet wird.