313a.

Allgemein ist der Gebrauch, daß bei einer Leiche die letzte Stunde vorher, ehe dieselbe nach dem Kirchhofe gebracht wird, ein paar Lichter angezündet werden. Diese Lichter dürfen nicht mit der Lichtscheere ausgelöscht, sondern müssen mit der Hand ausgeschlagen werden, weil dann die Diebe in dem Hause, wo dies geschehen, kein Licht anzünden können.

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