105a.

Ist Einer zu Gevatter gebeten und auf dem Wege zur Taufe des Kindes, dann muß er, wenn er das Bedürfniß fühlt den Urin zu lassen, das Geld, das er zum Geschenk für den Täufling bei sich trägt, so lange von sich legen, bis er den Urin gelassen hat. Thut er das nicht, dann wird das Kind ein Bettnässer.


Allgemein. Vgl. WS. 2, 34, Nr. 93.

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