Bundesgesetzblatt Ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1956 Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes Vom 6. Juni 1956 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Änderung von Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes Das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) wird wie folgt geändert: 2. § 11 Abs. 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: Die Heilbehandlung umfaßt ärztliche und zahnärztliche Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen, wenn sie unter Überwachung eines Arztes durchgeführt werden, sowie Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln und die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen der Schädigung zu erleichtern. Heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen unter ärztlicher Überwachung können auch als Gruppenbehandlung (Versehrtensport) gewährt werden. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfolrderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn , den 6. Juni 1956 . Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch Der Bundesminister der Finanzen Schäffer