Meinen hochzuverehrenden Herrn Collegen theile ich beiliegend ein Lateinisches Schreiben des Hr. Dr. Schopenhauer an die Facultät nebst einem Deutschen an mich, dessen Curriculum vitae , Diplom und drei Schriften mit, und ersuche Sie, insbesondere aber diejenigen Herren, in deren Fach die genannten Schriften einschlagen, sich über die Zulassungsfähigkeit des Hrn. S. zu erklären. Ungeachtet der nicht geringen Anmaßung und außer- ordentlichen Eitelkeit des Hrn. S. welche aus allem Beiliegenden hervorgeht, halte ich doch dafür, daß in Rücksicht auf die Qualification desselben, nichts gegen seine Habilitation eingewandt werden kann. Auch glaube ich, daß man ihm gestatten kann, daß seine Vorlesungen in den Katalog gesetzt werden, ehe er die mündlichen Prästationen gethan hat, jedoch unter der Bedingung, daß er nicht eher zu lesen anfange, als seine Habilitationsleistungen alle vollendet sind. Auch hierüber, bitte ich, gefällig Ihre Meinungen zu äußern. Berlin d. 8. Januar 1820. Böckh , d. Z. Decan. Ganz einverstanden mit dem Antrag des Herrn Decans insofern der Beschluß von der Facultät abhängt, und die in Bezug auf [+++] [++] den mit circulirenden Extract eines Minist.-Rescr. vom 17. v. M. vor Zulassung zu den Habi- litationsleistungen erforderliche Erklärung des Hn Regie- rungs-Bevollmächtigten eingehohlt seyn wird. Hegel Wenn die Gesetze es nicht ausdrücklich erlauben, kann ich mich um so weniger für die Aufnahme in den Catalog vor beendeter Habilitation erklären, da, ( wenn ich nicht irre ), das Ministerium ein ähnliches Verfahren in Breslau bestimmt gerügt u. untersagt hat. Im Übrigen beistimmend. v Raumer item Erman Ich gestehe, daß mich die ausnehmend große Anmaßlichkeit des H. S. wenig geneigt macht, mich für irgend eine besondere Begünstigung desselben von Seiten der Fakultät zu erklären. Indeß zweifle ich eben so wenig, daß seine Prästationen genügen werden, und wünsche, ohne den Herren Kollegen vorzugreifen, welche dazu mehr Beruf haben als ich, mich nach vollendetem Circular noch etwas näher mit den eingesandten Schriften bekannt zu machen. Weiss Obgleich ich im Ganzen mit S r Specatbilität einverstanden bin, scheint es mir doch auch , als ob die neuerliche Verfügung des Ministeriums die Aufnahme der Lections-Anzeige des Can[di-] daten in den Catalog etwas bedenklich mache. Ich würde deshalb dafür stimmen, daß die Facultät die eingesand[ten] Specimina des Herrn D r S. nebst seinem Gesuch und curr[icu-] lo vitae , x) allenfalls von einem kurzen Gutachten begl[ei-] tet dem Herrn Regierungs Bevollmächtigten vorleg[te] und diesem die Entscheidung überließe. Lichtenstein Ich stimme dem Voto des H. p Lichtenstein bey. 11. Jan. Hermbstaedt - Hirt x) Daß die Sachen zuerst dem Hrn Regierungsbevollmächtigten vorgelegt werden müßten, habe ich als gesetzmäßig stillschweigens vorausgesetzt; es fragte sich nur, was die Facultät , so viel an ihr liegt, thun wollte. Indessen muß allerdings erst des Bevollmächtigten Erklärung eingeholt werden. Böckh