Civilprozeßordnung. Civilprozeßordnung. 1 Inhalt . I. Einführungsgesetz vom 30. Januar 1877. II. Civilprozeßordnung von demselben Tage. Erstes Buch. Allgemeine Bestimmungen . Erster Abschnitt. Gerichte §§. 1— 49. Erster Titel . Sachliche Zuständigkeit der Gerichte §§. 1— 11. Zweiter Titel . Gerichtsstand §§. 12— 37. Dritter Titel . Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte §§. 38— 40. Vierter Titel . Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen §§. 41— 49. Zweiter Abschnitt. Parteien §§. 50—118. Erster Titel . Prozeßfähigkeit §§. 50— 55. Zweiter Titel . Streitgenossenschaft §§. 56— 60. Dritter Titel . Betheiligung Dritter am Rechtsstreite §§. 61— 73. Vierter Titel . Prozeßbevollmächtigte und Beistände §§. 74— 86. Fünfter Titel . Prozeßkosten §§. 87—100. Sechster Titel . Sicherheitsleistung §§. 101—105. Siebenter Titel . Armenrecht §§. 106—118. Dritter Abschnitt. Verfahren §§. 119—229. Erster Titel . Mündliche Verhandlung §§. 119—151. Zweiter Titel . Zustellungen §§. 152—190. Dritter Titel . Ladungen, Termine und Fristen §§. 191—207. Vierter Titel . Folgen der Versäumung, Wiederein- setzung in den vorigen Stand §§. 208—216. Fünster Titel . Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens §§. 217—229. Zweites Buch. Verfahren in erster Instanz. Erster Abschnitt. Verfahren vor den Landgerichten §§. 230—455. Erster Titel . Verfahren bis zum Urtheil §§. 230—271. Zweiter Titel . Urtheil §§. 272—294. Dritter Titel . Versäumnißurtheil §§. 295—312. Vierter Titel . Vorbereitendes Verfahren in Rechnungs- sachen, Auseinandersetzungen und ähnlichen Prozessen §§. 313—319. Fünfter Titel . Allgemeine Bestimmungen über die Beweisaufnahme §§. 320—335. Sechster Titel . Beweis durch Augenschein §§. 336—337. Siebenter Titel . Zeugenbeweis §§. 338—366. Achter Titel . Beweis durch Sachverständige §§. 367—379. Neunter Titel . Beweis durch Urkunden §§. 380—409. Zehnter Titel . Beweis durch Eid §§. 410—439. Elfter Titel . Verfahren bei der Abnahme von Eiden §§. 440—446. Zwölfter Titel . Sicherung des Beweises §§. 447—455. Zweiter Abschnitt. Verfahren vor den Amtsgerichten §§. 456—471. 1* Inhalt . Drittes Buch. Rechtsmittel. Erster Abschnitt. Berufung §§. 472—506. Zweiter Abschnitt. Revision §§. 507—529. Dritter Abschnitt. Beschwerde §§. 530—540. Viertes Buch. Wiederaufnahme des Verfahrens §§. 541—554. Fünftes Buch. Urkunden- und Wechselprozeß §§. 555—567. Sechstes Buch. Ehesachen und Entmündigungssachen. Erster Abschnitt. Verfahren in Ehesachen §§. 568—592. Zweiter Abschnitt. Verfahren in Entmündigungssachen §§. 593—627. Siebentes Buch. Mahnverfahren §§. 628—643. Achtes Buch. Zwangsvollstreckung. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen §§. 644—707. Zweiter Abschnitt. Zwangsvollstreckung wegen Geldforde- rungen §§. 708—768. Erster Titel . Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen §§. 708—754. I. Allgemeine Bestimmungen §§. 708—711. II. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen §§. 712—728. III. Zwangsvollstreckung in Forderungen u. andere Vermögensrechte §§. 729—754. Zweiter Titel . Zwangsvollstreckung in das unbeweg- liche Vermögen §§. 755—757. Dritter Titel . Vertheilungsverfahren §§. 758—768. Dritter Abschnitt. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen §§. 769—779. Vierter Abschnitt. Offenbarungseid und Haft §§. 780—795. Fünfter Abschnitt. Arrest und einstweilige Verfügungen §§. 796—822. Neuntes Buch. Aufgebotsverfahren §§. 823—850. Zehntes Buch. Schiedsrichterliches Verfahren §§. 851—872 Sachregister . Anmerkungen . Einführungsgesetz zur Civilprozeßordnung . Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Die Civilprozeßordnung tritt im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft. §. 2. Das Kostenwesen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird für den ganzen Umfang des Reichs durch eine Gebühren-Ordnung geregelt. §. 3. Die Civilprozeßordnung findet auf alle bürgerlichen Rechts- streitigkeiten Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören. Insoweit die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitig- keiten, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann dieselbe ein abweichendes Verfahren gestatten. §. 4. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für welche nach dem Gegen- stand oder der Art des Anspruchs der Rechtsweg zulässig ist, darf aus dem Grunde, weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Korporation betheiligt ist, der Rechts- weg durch die Landesgesetzgebung nicht ausgeschlossen werden. Civilprozeßordnung. §. 5. In Ansehung der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie der Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern finden die Bestimmungen der Civilprozeß- ordnung nur insoweit Anwendung, als nicht besondere Vorschriften der Hausverfassungen oder der Landesgesetze abweichende Be- stimmungen enthalten. Für vermögensrechtliche Ansprüche Dritter darf jedoch die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht von der Ein- willigung des Landesherrn abhängig gemacht werden. §. 6. Mit Zustimmung des Bundesraths kann durch Kaiserliche Verordnung bestimmt werden: 1. daß die Verletzung von Gesetzen, obgleich deren Geltungs- bereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, die Revision nicht begründe; 2. daß die Verletzung von Gesetzen, obgleich deren Geltungs- bereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, die Revision begründe. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind dem Reichstage bei dessen nächstem Zusammen- treten zur Genehmigung vorzulegen. Dieselben treten, soweit der Reichstag die Genehmigung versagt, für die am Tage des Reichs- tagsbeschlusses noch nicht anhängigen Prozesse außer Kraft. Die genehmigten Verordnungen können nur durch Reichsgesetz geändert oder aufgehoben werden. §. 7. Ist in einem Bundesstaat auf Grund der Bestimmung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze §. 8. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landesgericht errichtet, so wird das Rechtsmittel der Revision bei diesem Gerichte ein- gelegt. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung der Revisions- schrift. Eine Abschrift derselben ist der Gegenpartei von Amts- wegen zuzustellen. Das oberste Landesgericht entscheidet ohne vorgängige münd- liche Verhandlung endgültig über die Zuständigkeit für die Ver- handlung und Entscheidung der Revision. Erklärt es sich für zuständig, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amtswegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. Einführungsgesetz. Erklärt es sich dagegen für unzuständig, weil das Reichsgericht zuständig sei, so sind dem letzteren die Prozeßakten zu über- senden. Die Entscheidung des obersten Landesgerichts über die Zu- ständigkeit ist auch für das Reichsgericht bindend. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Reichsgericht ist von Amts- wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. Die Fristbestimmungen in den §§. 517., 519. der Civilprozeß- ordnung bemessen sich nach dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des Termins zur mündlichen Verhandlung an den Revisionsbeklagten. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf das Rechtsmittel der Beschwerde entsprechende Anwendung. §. 8. Der Bestellung eines bei dem obersten Landesgericht oder bei dem Reichsgerichte zugelassenen Rechtsanwalts bedarf es erst, nachdem das oberste Landesgericht über die Zuständigkeit Ent- scheidung getroffen hat. Für die dieser Entscheidung vorgängigen Handlungen können die Parteien sich auch durch jeden bei einem Land- oder Oberlandesgerichte zugelassenen Rechtsanwalt ver- treten lassen. Die Zustellung der Abschrift der Revisionsschrift an den Revisionsbeklagten und die Bekanntmachung des Termins zur mündlichen Verhandlung an die Parteien erfolgt in Gemäßheit des §. 164. der Civilprozeßordnung. §. 9. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt, falls es sich um die Zuständigkeit solcher Gerichte handelt, welche verschie- denen Bundesstaaten angehören und nicht im Bezirk eines ge- meinschaftlichen Oberlandesgerichts ihren Sitz haben, durch das Reichsgericht auch dann, wenn in einem dieser Bundesstaaten ein oberstes Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten errichtet ist. §. 10. Die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über das Ver- fahren in Entmündigungssachen finden auf die Bestellung eines Beistandes für einen Geistesschwachen oder für einen Verschwen- der, insofern diese Bestellung nach den Vorschriften des bürger- lichen Rechts erforderlich ist, entsprechende Anwendung. Civilprozeßordnung. §. 11. Die Landesgesetze können in anderen als in den durch ein Reichsgesetz bestimmten Fällen die Anwendung der Bestimmungen der Civilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren ausschließen oder diese Bestimmungen durch andere Vorschriften ersetzen, inso- weit nicht §. 849. der Civilprozeßordnung entgegensteht. §. 12. Gesetz im Sinne der Civilprozeßordnung und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm. §. 13. Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze werden durch die Civilprozeßordnung nicht berührt. Aufgehoben werden: 1. §. 2. des Gesetzes, betreffend die Aufhebung der Schuld- haft, vom 29. Mai 1868 1 ); 2. Artikel 34—36., 37 Satz 2., 39., 77., 78., 79 Abs. 2., 488., 494., 889. des Handelsgesetzbuchs; 3. §. 6 des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadensersatze für die bei dem Betriebe von Eisen- bahnen, Bergwerken u. s. w. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 2 ); 4. §. 14 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, insoweit diese Vorschrift die Unterbrechung der Verjährung an die Anmeldung der Klage knüpft 3 ); 5. §. 144 Abs. 4. des Gesetzes, betreffend die Rechtsver- hältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 4 ); 6. §. 78 Abs. 3. des Gesetzes über Beurkundung des Per- sonenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 5 ). Der Artikel 80. der Wechselordnung wird dahin abgeändert, daß die Verjährung auch nach Maßgabe der §§. 190., 254., 461 Abs. 2., 471 Abs. 2. der Civilprozeßordnung unterbrochen wird 6 ). In den Fällen der Artikel 348., 365., 407. des Handels- gesetzbuchs ist das im §. 448. der Civilprozeßordnung bezeichnete Amtsgericht zuständig; auf die Ernennung, Beeidigung und Ver- nehmung der Sachverständigen finden die Vorschriften der Civil- prozeßordnung in dem achten Titel des ersten Abschnitts des zweiten Buchs entsprechende Anwendung. Einführungsgesetz. §. 14. Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Ge- mäßheit des §. 3. nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, soweit nicht in der Civilprozeßordnung auf sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt ist, daß sie nicht be- rührt werden. Außer Kraft treten insbesondere: 1. die Vorschriften über die bindende Kraft des strafgericht- lichen Urtheils für den Civilrichter; 2. die Vorschriften, welche in Ansehung gewisser Rechtsver- hältnisse einzelne Arten von Beweismitteln ausschließen oder nur unter Beschränkungen zulassen; 3. die Vorschriften, nach welchen unter bestimmten Voraus- setzungen eine Thatsache als mehr oder minder wahr- scheinlich anzunehmen ist; 4. die Vorschriften über die Bewilligung von Moratorien, über die Urtheilsfristen und über die Befugnisse des Gerichts, dem Schuldner bei der Verurtheilung Zahlungs- fristen zu gewähren; 5. die Vorschriften, nach welchen eine Nebenforderung als aberkannt gilt, wenn über dieselbe nicht entschieden ist. §. 15. Unberührt bleiben: 1. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Einstellung des Verfahrens für den Fall, daß ein Kompetenzkonflikt zwi- schen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten entsteht; 2. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Fortdauer des Gerichtsstandes einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins nach Auflösung derselben; über das Ver- fahren in Betreff der Sperre der Zahlung abhanden ge- kommener Inhaberpapiere; über das Verfahren bei Strei- tigkeiten, welche die Zwangsenteignung und die Entschädi- gung wegen derselben betreffen; 3. die landesgesetzlichen Vorschriften über das erbschaftliche Liquidationsverfahren; Civilprozeßordnung. 4. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvoll- streckung wegen Geldforderungen gegen den Fiskus, Ge- meinden und andere Kommunalverbände (Provinzial-, Kreis-, Amtsverbände), sowie gegen solche Korporationen, deren Vermögen von Staatsbehörden verwaltet wird, in- soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden; 5. die Vorschriften des französischen und des badischen Rechts über den erwählten Wohnsitz, soweit es sich um Zustel- lungen handelt, und über das Verfahren bei Vermögens- absonderungen unter Eheleuten. Entstehen in einem unter Nr. 3. bezeichneten Verfahren Rechtsstreitigkeiten, welche in einem besonderen Prozesse zu er- ledigen sind, so erfolgt die Erledigung nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung und dieses Gesetzes. §. 16. Unberührt bleiben: 1. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen unter bestimmten Voraussetzungen eine Thatsache unter Ausschließung des Gegenbeweises oder bis zum Beweise des Gegentheils als gewiß anzusehen ist. Insoweit der Beweis des Gegentheils zulässig ist, kann dieser Beweis auch durch Eideszuschiebung nach Maßgabe der §§. 410. ff. der Civilprozeßordnung ge- führt werden. Unberührt bleiben ferner: 2. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Beweis- kraft der Beurkundung des bürgerlichen Standes in An- sehung der Erklärungen, welche über Geburten und Sterbe- fälle von den zur Anzeige gesetzlich verpflichteten Personen abgegeben werden; 3. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Ver- pflichtung zur Leistung des Offenbarungseides; 4. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen in bestimmten Fällen einstweilige Verfügungen erlassen wer- den können; 5. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das Ver- fahren bei Ehescheidungen auf Grund gegenseitiger Ein- willigung; Einführungsgesetz. 6. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die auf einseitigen Antrag eines Ehegatten zu erlassenden gericht- lichen Rückkehr-, Aufnahme- und Besserungsbefehle, sowie über die als Vorbedingung einer Ehescheidung anzuord- nenden Zwangsmaßregeln; 7. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Vor- aussetzungen der böslichen Verlassung, namentlich in An- sehung der Frist, welche seit der Entfernung des Beklagten verstrichen sein muß, sowie in Ansehung der Fälle, welche der böslichen Verlassung gleichgestellt sind; 8. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen eine bösliche Verlassung nicht schon deshalb als festgestellt angenommen werden darf, weil der Beklagte die in dem bürgerlichen Rechte vorgeschriebenen Rückkehrbefehle nicht befolgt hat. §. 17. Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittung ist an den Ablauf einer Zeitfrist nicht gebunden. Abweichende Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die zur Eintragung in das Grund- oder Hypothekenbuch bestimmten Schuldurkunden bleiben unberührt, soweit sie die Verfolgung des dinglichen Rechts betreffen. §. 18. Auf die Erledigung der vor dem Inkrafttreten der Civil- prozeßordnung anhängig gewordenen Prozesse finden bis zur rechts- kräftigen Entscheidung die bisherigen Prozeßgesetze Anwendung. Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, die Civilprozeß- ordnung auf die vor dem Inkrafttreten derselben anhängig ge- wordenen Prozesse für anwendbar zu erklären und zu dem Zwecke Uebergangsbestimmungen zu erlassen. §. 19. Rechtskräftig im Sinne dieses Gesetzes sind Endurtheile, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden können. Als ordentliche Rechtsmittel im Sinne des vorstehenden Ab- satzes sind diejenigen Rechtsmittel anzusehen, welche an eine von dem Tage der Verkündung oder Zustellung des Urtheils laufende Nothfrist gebunden sind. Civilprozeßordnung. §. 20. Gegen Endurtheile, welche vor dem Tage des Inkrafttretens der Civilprozeßordnung die Rechtskraft erlangt haben, sowie gegen Endurtheile, welche in den vor diesem Tage anhängig gewordenen Prozessen nach demselben die Rechtskraft erlangen, finden als außerordentliche Rechtsmittel nur die Nichtigkeitsklage und die Restitutionsklage nach den Bestimmungen der Civilprozeßord- nung statt. Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, zu bestimmen, in welcher Instanz die Klagen gegen solche Endurtheile zu erheben sind. §. 21. Eine vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung anhängig gewordene Zwangsvollstreckung ist nach den bisherigen Prozeß- gesetzen zu erledigen. Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, die Civilprozeß- ordnung auf die vor dem Inkrafttreten derselben anhängig ge- wordenen Zwangsvollstreckungen für anwendbar zu erklären und zu dem Zwecke Uebergangsbestimmungen zu erlassen. §. 22. Aus einer vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung auf- genommenen Urkunde, aus welcher nach den bisherigen Gesetzen die Zwangsvollstreckung zulässig ist, findet dieselbe auch nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung statt, jedoch nur innerhalb des Rechtsgebietes, in welchem die ihre Zulässigkeit bedingenden Gesetze gegolten haben, sofern nicht die Urkunde den Erfordernissen der Civilprozeßordnung entspricht. §. 23. Insoweit Pfand- oder Vorzugsrechte, welche vor dem Inkraft- treten der Civilprozeßordnung auf Grund eines Vertrags, einer letztwilligen Anordnung oder einer richterlichen Verfügung erworben oder in Bankstatuten den Banknoteninhabern rechtsgültig zuge- sichert sind, gegenüber einem Pfandrechte, welches durch eine nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung bewirkte Pfändung be- gründet wird, zufolge des §. 709 Abs. 2. der Civilprozeßordnung ihre Wirksamkeit verlieren würden, kann die Landesgesetzgebung für die Forderung des Berechtigten das bisherige Vorrecht ge- währen. Das Vorrecht kann nicht gewährt werden gegen eine zwei Einführungsgesetz. Jahre nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung bewirkte Pfändung, wenn nicht das Vorrecht dadurch erhalten wird, daß dasselbe bis zum Ablaufe der zwei Jahre zur Eintragung in ein öffentliches Register vorschriftsmäßig angemeldet ist. Der Erlaß von Vorschriften über die Einrichtung solcher Register, sowie über die Anmeldung und Eintragung der Forderungen bleibt der Landes- gesetzgebung vorbehalten. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht der Ehefrau des Schuldners für For- derungen, welche vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung entstanden sind, entsprechende Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 30. Januar 1877. (L. S.) Wilhelm . Fürst v. Bismarck . Civilprozeßordnung. Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Erstes Buch. Allgemeine Bestimmungen. Erster Abschnitt. Gerichte. Erster Titel. Sachliche Zuständigkeit der Gerichte. §. 1. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. §. 2. Insoweit nach dem Gesetze über die Gerichtsverfassung die Zuständigkeit der Gerichte von dem Werthe des Streitgegenstandes abhängt, kommen die nachfolgenden Vorschriften zur Anwendung. §. 3. Der Werth des Streitgegenstandes wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt; dasselbe kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amtswegen die Einnahme des Augen- scheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. I. 1. Abschn. 1. Tit. §. 1—9. §. 4. Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Erhebung der Klage entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. §. 5. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; eine Zusammenrechnung des Gegenstandes der Klage und der Widerklage findet nicht statt. §. 6. Der Werth des Streitgegenstandes wird bestimmt: durch den Werth einer Sache, wenn deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht Gegenstand des Streits ist. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend. §. 7. Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, welchen dieselbe für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen sich der Werth des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt. §. 8. Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mieth- verhältnisses streitig, so ist der Betrag des auf die gesammte streitige Zeit fallenden Zinses und, wenn der fünfundzwanzigfache Betrag des einjährigen Zinses geringer ist, dieser Betrag für die Werthsberechnung entscheidend. §. 9. Der Werth des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem Werthe des einjährigen Bezugs berechnet und zwar: auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige Wegfall des Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist; auf den fünfundzwanzigfachen Betrag, bei unbeschränkter oder bestimmter Dauer des Bezugsrechts. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesammtbetrag der künf- tigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist. Civilprozeßordnung. §. 10. Das Urtheil eines Landgerichts kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts be- gründet gewesen sei. §. 11. Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Be- stimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechts- kräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei welchem die Sache später anhängig wird. Zweiter Titel . Gerichtsstand. §. 12. Das Gericht, bei welchem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen dieselbe zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichts- stand begründet ist. §. 13. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt. §. 14. Militärpersonen haben in Ansehung des Gerichtsstandes ihren Wohnsitz am Garnisonorte. Diese Bestimmung findet auf diejenigen Militärpersonen, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche selbst- ständig einen Wohnsitz nicht begründen können, keine Anwendung. §. 15. Als Wohnsitz der Militärpersonen, welche zu einem Truppen- theile gehören, der im Deutschen Reich keinen Garnisonort hat, gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der letzte deutsche Garnison- ort des Truppentheils. §. 16. Deutsche, welche das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Auslande angestellten Beamten des Reichs oder eines Bundesstaates behalten in Ansehung des Gerichtsstandes den Wohn- sitz, welchen sie in dem Heimathstaate hatten. In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes gilt die Hauptstadt des Heimathstaates I. 1. Abschn. 1. Tit. §. 10. 11. 2. Tit. §. 12—21. als ihr Wohnsitz. Ist die Hauptstadt in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk im Wege der Justizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. Auf Wahlkonsuln finden diese Bestimmungen keine Anwendung. §. 17. Die Ehefrau theilt in Ansehung des Gerichtsstandes den Wohnsitz des Ehemannes, sofern nicht auf immerwährende Tren- nung von Tisch und Bett erkannt ist. Eheliche und diesen gleichgestellte Kinder theilen in Ansehung des Gerichtsstandes den Wohnsitz des Vaters, uneheliche den Wohn- sitz der Mutter. Sie behalten diesen Wohnsitz, bis sie denselben in rechtsgültiger Weise aufgeben. §. 18. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, welche keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Deutschen Reich und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. §. 19. Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korpora- tionen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder an- deren Personenvereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, welche als solche verklagt werden können, wird durch den Sitz derselben bestimmt. Als Sitz gilt, wenn nicht ein Anderes erhellt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gerichte, in dessen Bezirke das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gerichte ihres Amtssitzes. Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen be- stimmten Gerichtsstande ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig. §. 20. Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, welche berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreite zu vertreten. §. 21. Wenn Personen an einem Orte unter Verhältnissen, welche ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hin- Civilprozeßordnung. 2 Civilprozeßordnung. weisen, insbesondere als Dienstboten, Hand- und Fabrikarbeiter, Gewerbegehülfen, Studirende, Schüler oder Lehrlinge sich auf- halten, so ist das Gericht des Aufenthaltsorts für alle Klagen zu- ständig, welche gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden. Diese Bestimmung findet auf Militärpersonen, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche selbständig einen Wohnsitz nicht begründen können, in der Art Anwendung, daß an die Stelle des Gerichts des Aufenthaltsorts das Gericht des Garnisonorts tritt. §. 22. Hat Jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von welcher aus un- mittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, welche auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gerichte des Orts erhoben werden, wo die Nieder- lassung sich befindet. Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, welche ein mit Wohn- und Wirthschafts- gebäuden versehenes Gut als Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter bewirthschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirthschaftung des Guts sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen. §. 23. Das Gericht, bei welchem Gemeinden, Korporationen, Gesell- schaften, Genossenschaften oder andere Personenvereine den allge- meinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, welche von denselben gegen ihre Mitglieder als solche oder von den Mit- gliedern in dieser Eigenschaft gegen einander erhoben werden. §. 24. Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, welche im Deutschen Reich keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich be- findet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderung eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet. I. 1. Abschn. 2. Tit. §. 22—29. §. 25. Für Klagen, durch welche das Eigenthum, eine dingliche Be- lastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Theilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke die Sache belegen ist. Bei den eine Grunddienstbarkeit oder eine Reallast betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks ent- scheidend. §. 26. In dem dinglichen Gerichtsstande kann mit der hypothekari- schen Klage die Schuldklage, mit der Klage auf Löschung einer Hypothek die Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbind- lichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn die verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind. §. 27. In dem dinglichen Gerichtsstande können persönliche Klagen, welche gegen den Eigenthümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solchen gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschä- digung eines Grundstücks oder in Betreff der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden. §. 28. Klagen, welche Erbrechte, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall oder die Theilung der Erbschaft zum Gegenstande haben, können vor dem Gerichte er- hoben werden, bei welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. In dem Gerichtsstande der Erbschaft können auch Klagen der Nachlaßgläubiger aus Ansprüchen an den Erblasser oder die Erben als solche erhoben werden, wenn sich der Nachlaß noch ganz oder theilweise im Bezirke des Gerichts befindet, oder wenn mehrere Erben vorhanden sind und der Nachlaß noch nicht getheilt ist. §. 29. Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrags, auf Erfüllung oder Aufhebung eines solchen sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Er- 2* Civilprozeßordnung. füllung ist das Gericht des Orts zuständig, wo die streitige Ver- pflichtung zu erfüllen ist. §. 30. Für Klagen aus den auf Messen und Märkten, mit Aus- nahme der Jahr- und der Wochenmärkte, geschlossenen Handels- geschäften (Meß- und Marktsachen) ist das Gericht des Meß- oder Marktorts zuständig, wenn die Erhebung der Klage erfolgt, wäh- rend der Beklagte oder ein zur Prozeßführung berechtigter Ver- treter desselben am Orte oder im Bezirke des Gerichts sich aufhält. §. 31. Für Klagen, welche aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Orts zuständig, wo die Verwaltung geführt ist. §. 32. Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke die Handlung begangen ist. §. 33. Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche oder mit den gegen denselben vorgebrachten Vertheidigungsmitteln in Zusammenhang steht. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Zu- ständigkeit des Gerichts für eine Klage wegen des Gegenanspruchs auch durch Vereinbarung nicht würde begründet werden können. §. 34. Für Klagen der Prozeßbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Ge- bühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig. §. 35. Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl. §. 36. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt durch das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder thatsächlich verhindert ist; I. 1. Abschn. 2. Tit. §. 30—37. 3. Tit. §. 38—40. 2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Ge- richtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechts- streit zuständig sei; 3. wenn mehrere Personen, welche bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstande verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Ge- richtsstand nicht begründet ist; 4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstande erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; 5. wenn in einem Rechtsstreite verschiedene Gerichte sich rechts- kräftig für zuständig erklärt haben; 6. wenn verschiedene Gerichte, von welchen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. §. 37. Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zu- ständigen Gerichts kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Eine Anfechtung des Beschlusses, welcher das zuständige Ge- richt bestimmt, findet nicht statt. Dritter Titel . Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte. §. 38. Ein an sich unzuständiges Gericht erster Instanz wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zu- ständig. §. 39. Stillschweigende Vereinbarung ist anzunehmen, wenn der Be- klagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt hat. §. 40. Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß und die aus demselben entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. Civilprozeßordnung. Die Vereinbarung ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft, oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Vierter Titel . Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen. §. 41. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in welchen er selbst Partei ist, oder in An- sehung welcher er zu einer Partei in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflich- tigen steht; 2. in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 3. in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; 4. in Sachen, in welchen er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Ver- treter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder ge- wesen ist; 5. in Sachen, in welchen er als Zeuge oder Sachverstän- diger vernommen ist; 6. in Sachen, in welchen er in einer früheren Instanz oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Thätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. §. 42. Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in welchen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgniß der Befangenheit findet die Ablehnung I. 1. Abschn. 4. Tit. §. 41—46. statt, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das Ablehnungsrecht steht in jedem Falle beiden Parteien zu. §. 43. Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgniß der Be- fangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie bei demselben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Ver- handlung sich eingelassen oder Anträge gestellt hat. §. 44. Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, welchem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaft- machung kann auf das Zeugniß des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. Wird ein Richter, bei welchem die Partei in eine Verhand- lung sich eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, daß der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. §. 45. Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, welchem der Abgelehnte angehört; wenn dasselbe durch Ausscheiden des abgelehnten Mitgliedes beschlußunfähig wird, das im Instanzen- zuge zunächst höhere Gericht. Wird ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet das Landge- richt. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Amtsrichter das Ablehnungsgesuch für begründet hält. §. 46. Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann ohne vor- gängige mündliche Verhandlung erfolgen. Gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt Civilprozeßordnung. §. 47. Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungs- gesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, welche keinen Auf- schub gestatten. §. 48. Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnisse An- zeige macht, welches seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. Die Entscheidung erfolgt ohne vorgängiges Gehör der Parteien. §. 49. Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den Gerichts- schreiber entsprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt durch das Gericht, bei welchem der Gerichtsschreiber angestellt ist. Zweiter Abschnitt. Parteien. Erster Titel. Prozeßfähigkeit. §. 50. Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Ver- tretung nicht prozeßfähiger Parteien durch andere Personen (ge- setzliche Vertreter) und die Nothwendigkeit einer besonderen Er- mächtigung zur Prozeßführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragra- phen abweichende Bestimmungen enthalten. §. 51. Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie sich durch Ver- träge verpflichten kann. Die Prozeßfähigkeit einer großjährigen Person wird dadurch, daß sie unter väterlicher Gewalt steht, die Prozeßfähigkeit einer Frau dadurch, daß sie Ehefrau ist, nicht beschränkt. Die Vorschriften über die Geschlechtsvormundschaft finden auf die Prozeßführung keine Anwendung. I. 1. Abschn. 4. Tit. §. 47—49. 2. Abschn. 1. Tit. §. 50—55. 2. Tit. §. 56. §. 52. Einzelne Prozeßhandlungen, zu welchen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne dieselbe gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozeß- führung im Allgemeinen ertheilt oder die Prozeßführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist. §. 53. Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines Landes die Prozeßfähigkeit mangelt, gilt als prozeßfähig, wenn ihm nach dem Rechte des Prozeßgerichts die Prozeßfähigkeit zusteht. §. 54. Das Gericht hat den Mangel der Prozeßfähigkeit, der Legi- timation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Er- mächtigung zur Prozeßführung von Amtswegen zu berücksichtigen. Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozeß- führung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzuge Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurtheil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist. §. 55. Soll eine nicht prozeßfähige Partei verklagt werden, welche ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat der Vorsitzende des Prozeß- gerichts derselben, falls mit dem Verzuge Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritte des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen. Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des §. 21. eine nicht prozeßfähige Person bei dem Gerichte ihres Aufenthaltsorts oder Garnisonorts verklagt werden soll. Zweiter Titel . Streitgenossenschaft. §. 56. Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie in Ansehung des Streit- gegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, oder wenn sie aus demselben thatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder ver- pflichtet sind. Civilprozeßordnung. §. 57. Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen ge- meinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen thatsächlichen und recht- lichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. §. 58. Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein Anderes er- giebt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, daß die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vortheile noch zum Nachtheile gereichen. §. 59. Kann das streitige Rechtsverhältniß allen Streitgenossen ge- genüber nur einheitlich festgestellt werden, oder ist die Streitge- nossenschaft aus einem sonstigen Grunde eine nothwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen. Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Ver- fahren zuzuziehen. §. 60. Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streit- genossen zu; er muß, wenn er den Gegner zu einem Termine ladet, auch die übrigen Streitgenossen laden. Dritter Titel . Betheiligung Dritter am Rechtsstreite. §. 61. Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Per- sonen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder theilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entschei- dung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei demjenigen Gerichte gel- tend zu machen, vor welchem der Rechtsstreit in erster Instanz anhängig wurde. I. 2. Abschn. 2. Tit. §. 57—60. 3. Tit. §. 61—66. §. 62. Der Hauptprozeß kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden. §. 63. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung desselben, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels erfolgen. §. 64. Der Nebenintervenient muß den Rechtsstreit in der Lage an- nehmen, in welcher sich dieser zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Vertheidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen, inso- weit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. §. 65. Der Nebenintervenient wird im Verhältnisse zu der Haupt- partei mit der Behauptung nicht gehört, daß der Rechtsstreit, wie derselbe dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, daß die Hauptpartei den Rechts- streit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Vertheidigungsmittel, welche ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Ver- schulden nicht geltend gemacht sind. §. 66. Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozesse erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältniß des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des §. 58. als Streitgenosse der Hauptpartei. Civilprozeßordnung. §. 67. Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. Derselbe muß enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits; 2. die bestimmte Angabe des Interesses, welches der Neben- intervenient hat; 3. die Erklärung des Beitritts. Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze Anwendung. §. 68. Ueber den Antrag auf Zurückweisung einer Nebeninter- vention wird nach vorgängiger mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Neben- intervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt. So lange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechts- kräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen. §. 69. Eine Partei, welche für den Fall des ihr ungünstigen Aus- ganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechts- kräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt. §. 70. Die Streitverkündung erfolgt durch Zustellung eines Schrift- satzes, in welchem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Abschrift des Schriftsatzes ist dem Gegner mitzutheilen. §. 71. Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältniß zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. Lehnt der Dritte den Beitritt ab, oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. In allen Fällen dieses Paragraphen kommen gegen den Drit- I. 2. Abschn. 3. Tit. §. 67—73. ten die Vorschriften des §. 65. mit der Abweichung zur Anwen- dung, daß statt der Zeit des Beitritts diejenige Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt in Folge der Streitverkündung möglich war. §. 72. Wird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, welcher die geltend gemachte Forderung für sich in Anspruch nimmt, der Streit verkündet, und tritt der Dritte in den Streit ein, so ist der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung zu Gunsten der streitenden Gläubiger gerichtlich hinterlegt, auf seinen Antrag aus dem Rechtsstreit unter Verurtheilung in die durch seinen unbegründeten Widerspruch veranlaßten Kosten zu entlassen und der Rechtsstreit über die Berechtigung an der Forderung zwischen den streitenden Gläubigern allein fortzusetzen. Dem Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag zuzusprechen und der Unterliegende auch zur Erstattung der dem Beklagten entstandenen, nicht durch dessen unbegründeten Widerspruch veranlaßten Kosten, einschließlich der Kosten der Hinterlegung, zu verurtheilen. §. 73. Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die er im Namen eines Dritten zu besitzen behauptet, kann, wenn er diesem vor der Verhandlung zur Hauptsache den Streit verkündet und ihn unter Benennung an den Kläger zur Erklärung ladet, bis zu dieser Erklärung oder bis zum Schlusse des Termins, in welchem sich der Benannte zu erklären hat, die Verhandlung zur Haupt- sache verweigern. Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich nicht, so ist der Beklagte berechtigt, dem Klagan- trage zu genügen. Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten als richtig anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle den Prozeß zu übernehmen. Die Zu- stimmung des Klägers ist nur insoweit erforderlich, als derselbe Ansprüche geltend macht, welche unabhängig davon sind, daß der Beklagte im Namen eines Dritten besitzt. Hat der Benannte den Prozeß übernommen, so ist der Be- klagte auf seinen Antrag von der Klage zu entbinden. Die Ent- scheidung ist in Ansehung der Sache selbst auch gegen den Be- klagten wirksam und vollstreckbar. Civilprozeßordnung. Vierter Titel . Prozeßbevollmächtigte und Beistände. §. 74. Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten höherer In- stanz müssen die Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeß). Diese Vorschrift findet auf das Verfahren vor einem beauf- tragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozeßhandlungen, welche vor dem Gerichtsschreiber vorgenommen werden können, keine An- wendung. Ein bei dem Prozeßgerichte zugelassener Rechtsanwalt kann sich selbst vertreten. §. 75. Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch jede prozeß- fähige Person als Bevollmächtigten führen. §. 76 Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. Eine Privaturkunde muß auf Verlangen des Gegners gericht- lich oder notariell beglaubigt werden. Bei der Beglaubigung be- darf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls. §. 77. Die Prozeßvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit be- treffenden Prozeßhandlungen, einschließlich derjenigen, welche durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die Zwangsvollstreckung veranlaßt werden; zur Bestellung eines Ver- treters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner zu erstattenden Kosten. §. 78. Die Vollmacht für den Hauptprozeß umfaßt die Vollmacht I. 2. Abschn. 4. Tit. §. 74—83. für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren. §. 79. Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Ver- gleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft. Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozeßhandlungen ertheilt werden. §. 80. Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaft- lich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Be- stimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine recht- liche Wirkung. §. 81. Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhand- lungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen thatsächlichen Erklärungen, insoweit nicht dieselben von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden. §. 82. Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmacht- gebers, noch durch eine Veränderung in Betreff seiner Prozeß- fähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Be- vollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, eine Vollmacht des- selben beizubringen. §. 83. Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Voll- machtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite er- folgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange Civilprozeßordnung. zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat. §. 84. Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amtswegen zu berücksichtigen, insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist. §. 85. Handelt Jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Voll- macht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozeßführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurtheil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abge- laufen ist. Die Partei muß die Prozeßführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht ertheilt oder wenn sie die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. §. 86. Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Partei mit jeder prozeßfähigen Person als Beistand er- scheinen. Das von dem Beistande Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird. Fünfter Titel. Prozeßkosten. §. 87. Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu er- statten, soweit dieselben nach freiem Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung noth- wendig waren. Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegen- den Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines I. 2. Absch. 4. Tit. §. 84—86. 5. Tit. §. 87—92. auswärtigen Rechtsanwalts jedoch nur insoweit, als die Zuziehung nach dem Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechts- verfolgung oder Rechtsvertheidigung nothwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu er- statten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen, oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte. §. 88. Wenn jede Partei theils obsiegt, theils unterliegt, so sind die Kosten gegen einander aufzuheben oder verhältnißmäßig zu theilen. Das Gericht kann der einen Partei die gesammten Prozeß- kosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei eine verhältnißmäßig geringfügige war und keine besonderen Kosten veranlaßt hat, oder wenn der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittelung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war. §. 89. Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeß- kosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. §. 90. Die Partei, welche einen Termin oder eine Frist versäumt, oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Ver- handlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Ver- schulden veranlaßt, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen. §. 91. Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Vertheidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, welche dasselbe geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt. §. 92. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, welche dasselbe eingelegt hat. Die Kosten der Berufungsinstanz können der obsiegenden Partei ganz oder theilweise auferlegt werden, wenn sie auf Grund Civilprozeßordnung. 3 Civilprozeßordnung. eines neuen Vorbringens obsiegt, welches sie nach freiem Ermessen des Gerichts in erster Instanz geltend zu machen im Stande war. Die Kosten der Revisionsinstanz in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, hat auch im Falle des Obsiegens die Reichs- oder die Staatskasse zu tragen, wenn der Werth des Streitgegenstandes die Summe von drei- hundert Mark nicht übersteigt und der Vertreter des Reichs oder des Staates die Revision eingelegt hat. §. 93. Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegen einander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein An- deres vereinbart haben. Dasselbe gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über dieselben be- reits rechtskräftig erkannt ist. §. 94. Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. §. 95. Besteht der unterliegende Theil aus mehreren Personen, so haften dieselben für die Kostenerstattung nach Kopftheilen. Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Betheiligung am Rechtsstreite kann nach dem Ermessen des Gerichts die Betheili- gung zum Maßstabe genommen werden. Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Ver- theidigungsmittel geltend gemacht, so sind die übrigen Streitge- nossen für die durch dasselbe veranlaßten Kosten nicht verhaftet. Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen wird eine nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts begründete Verpflichtung, wegen der Kosten solidarisch zu haften, nicht berührt. §. 96. Die Bestimmungen der §§. 87—93. finden auch auf die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten Anwendung. Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§. 66.), so sind die Vorschriften des §. 95. maßgebend. §. 97. Gerichtsschreiber, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und I. 2. Absch. 5. Tit. §. 93—100. andere Bevollmächtigte sowie Gerichtsvollzieher können durch das Prozeßgericht auch von Amtswegen zur Tragung derjenigen Kosten verurtheilt werden, welche sie durch grobes Verschulden veranlaßt haben. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Vor der Entscheidung ist der Betheiligte zu hören. Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. §. 98. Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Das Gesuch um Festsetzung des zu erstattenden Betrags ist bei dem Gerichte erster Instanz anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. Die Kostenberech- nung, die zur Mittheilung an den Gegner bestimmte Abschrift derselben und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienen- den Belege sind beizufügen. §. 99. Die Entcheidung über das Festsetzungsgesuch kann ohne vor- gängige mündliche Verhandlung erfolgen. Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß derselbe glaubhaft gemacht ist. Gegen den Festsetzungsbeschluß findet sofortige Beschwerde statt. §. 100. Sind die Prozeßkosten ganz oder theilweise nach Quoten ver- theilt, so hat die Partei den Gegner vor Anbringung des Fest- setzungsgesuchs aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer einwöchigen Frist bei dem Gerichte einzureichen. Nach frucht- losem Ablaufe der Frist erfolgt die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, welche durch das nachträgliche Verfahren entstehen. 3* Civilprozeßordnung. Sechster Titel . Sicherheitsleistung. §. 101. Die Bestellung einer prozessualischen Sicherheit ist, sofern nicht die Parteien ein Anderes vereinbart haben oder dieses Ge- setz eine nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmende Sicherheit zuläßt, durch Hinterlegung in baarem Gelde oder in solchen Werthpapieren zu bewirken, welche nach richterlichem Er- messen eine genügende Deckung gewähren. §. 102. Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben dem Beklag- ten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. Diese Verpflichtung tritt nicht ein: 1. wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zur Sicherheits- leistung nicht verpflichtet ist; 2. im Urkunden- oder Wechselprozesse; 3. bei Widerklagen; 4. bei Klagen, welche in Folge einer öffentlichen Auffor- derung angestellt werden; 5. bei Klagen aus Ansprüchen, welche in das Grund- oder Hypothekenbuch einer deutschen Behörde eingetragen sind. §. 103. Der Beklagte kann auch dann Sicherheitsleistung verlangen, wenn im Laufe des Rechtsstreits der Kläger die Eigenschaft eines Deutschen verliert oder die Voraussetzung, unter welcher der Aus- länder von der Sicherheitsleistung befreit war, wegfällt und nicht ein zur Deckung ausreichender Theil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist. §. 104. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt. Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozeßkosten zu Grunde zu legen, welchen der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwach- senden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen. I. 2. Absch. 6. Tit. §. 101—105. 7. Tit. §. 106—107. Ergiebt sich im Laufe des Rechtsstreits, daß die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung aus- reichender Theil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist. §. 105. Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheits- leistung eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten sei. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklag- ten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dasselbe zu verwerfen. Siebenter Titel . Armenrecht. §. 106. Wer außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie nothwendigen Unterhalts die Kosten des Pro- zesses zu bestreiten, hat auf Bewilligung des Armenrechts An- spruch, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverthei- digung nicht muthwillig oder aussichtslos erscheint. Ausländer haben auf das Armenrecht nur insoweit Anspruch, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist. §. 107. Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt die Partei: 1. die einstweilige Befreiung von der Berichtigung der rück- ständigen und künftig erwachsenden Gerichtskosten, ein- schließlich der Gebühren der Beamten, der den Zeugen und den Sachverständigen zu gewährenden Vergütung und der sonstigen baaren Auslagen, sowie der Stempel- steuer; 2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Pro- zeßkosten; 3. das Recht, daß ihr zur vorläufig unentgeltlichen Bewir- kung von Zustellungen und von Vollstreckungshandlungen ein Gerichtsvollzieher und, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, zur vorläufig unentgeltlichen Wahr- nehmung ihrer Rechte ein Rechtsanwalt beigeordnet werde. Civilprozeßordnung. §. 108. Die Bewilligung des Armenrechts hat auf die Verpflichtung zur Erstattung der dem Gegner erwachsenden Kosten keinen Einfluß. §. 109. Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. Dem Gesuch ist ein von der obrigkeitlichen Behörde der Partei ausgestelltes Zeugniß beizufügen, in welchem unter Angabe des Standes oder Gewerbes, der Vermögens- und Familien- verhältnisse der Partei sowie des Betrags der von dieser zu ent- richtenden direkten Staatssteuern das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt wird. Für Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen, kann das Zeugniß auch von der vormundschaftlichen Behörde ausgestellt werden. In dem Gesuche ist das Streitverhältniß unter Angabe der Beweismittel darzulegen. §. 110. Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für jede Instanz besonders, für die erste Instanz einschließlich der Zwangsvoll- streckung. In der höheren Instanz bedarf es des Nachweises des Un- vermögens nicht, wenn das Armenrecht in der vorherigen Instanz bewilligt war. Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, so ist in der höheren Instanz nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung der Partei muthwillig oder aussichtslos erscheint. §. 111. Die Bewilligung des Armenrechts für den Kläger, den Berufungskläger und den Revisionskläger hat zugleich für den Gegner die einstweilige Befreiung von den im §. 107. Nr. 1 be- zeichneten Kosten zur Folge. §. 112. Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden, wenn sich ergiebt, daß eine Voraussetzung der Bewilligung nicht vor- handen war oder nicht mehr vorhanden ist. I. 2. Absch. 7. Tit. §. 108—118. §. 113. Das Armenrecht erlischt mit dem Tode der Person, welcher es bewilligt ist. §. 114. Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung die arme Partei einstweilen befreit ist, können von dem in die Prozeßkosten ver- urtheilten Gegner nach Maßgabe der für die Beitreibung rück- ständiger Gerichtskosten geltenden Vorschriften eingezogen werden. Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung der Gegner der armen Partei einstweilen befreit ist, sind von demselben einzu- ziehen, soweit er in die Prozeßkosten verurtheilt oder der Rechts- streit ohne Urtheil über die Kosten beendigt ist. §. 115. Die für die arme Partei bestellten Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozeßkosten verurtheilten Gegner beizutreiben. Eine Einrede aus der Person der armen Partei ist nur in- soweit zulässig, als die Aufrechnung von Kosten verlangt wird, welche nach der in demselben Rechtsstreite über die Kosten er- lassenen Entscheidung von der armen Partei zu erstatten sind. §. 116. Die zum Armenrechte zugelassene Partei ist zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit war, verpflichtet, sobald sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nothwendigen Unterhalts dazu im Stande ist. Dasselbe gilt in Betreff derjenigen Beträge, von deren Be- richtigung der Gegner einstweilen befreit war, soweit die arme Partei in die Prozeßkosten verurtheilt ist. §. 117. Ueber das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts, über die Entziehung desselben und über die Verpflichtung zur Nach- zahlung der Beträge, von deren Berichtigung die zum Armen- rechte zugelassene Partei oder der Gegner einstweilen befreit ist, kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. §. 118. Gegen den Beschluß, durch welchen das Armenrecht bewilligt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch welchen Civilprozeßordnung. das Armenrecht verweigert oder entzogen oder die Nachzahlung von Kosten angeordnet wird, findet die Beschwerde statt. Dritter Abschnitt. Verfahren. Erster Titel . Mündliche Verhandlung. §. 119. Die Verhandlung der Parteien über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gerichte ist eine mündliche. §. 120. In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet; die Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Rechtsnachtheile in der Sache selbst nicht zur Folge. In anderen Prozessen können vorbereitende Schriftsätze ge- wechselt werden. §. 121. Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Ver- treter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; 2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; 3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden thatsächlichen Verhältnisse; 4. die Erklärung über die thatsächlichen Behauptungen des Gegners; 5. die Bezeichnung der Beweismittel, welcher sich die Partei zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Be- hauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; 6. in Anwaltsprozessen die Unterschrift des Anwalts, in an- deren Prozessen die Unterschrift der Partei selbst oder desjenigen, welcher für dieselbe als Bevollmächtigter oder als Geschäftsführer ohne Auftrag handelt. I. 3. Absch. 1. Tit. §. 119—125. §. 122. Dem vorbereitenden Schriftsatze sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf welche in dem Schriftsatze Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, welcher den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluß, das Datum und die Unterschrift enthält. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfange, so genügt die genaue Bezeichnung derselben mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren. §. 123. Der vorbereitende Schriftsatz, welcher neue Thatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist mindestens eine Woche, wenn er einen Zwischenstreit betrifft, mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Der vorbereitende Schriftsatz, welcher eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Zustellung einer schrift- lichen Gegenerklärung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen Zwischenstreit handelt. §. 124. Die Parteien haben eine für das Prozeßgericht bestimmte Ab- schrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. Diese Niederlegung erfolgt zugleich mit der Ueberreichung der Urschrift, wenn eine Terminsbestimmung oder wenn die Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers erwirkt werden soll, anderenfalls sofort nach erfolgter Zustellung des Schriftsatzes. §. 125. Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, ver- pflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie in einem vorbereitenden Schriftsatze Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Gerichtsschreiberei niederzu- legen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen. Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden. Civilprozeßordnung. §. 126. Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mittheilung von Ur- kunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken. Giebt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Zurück- gabe zu verurtheilen. Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt. §. 127. Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Er ertheilt das Wort und kann es demjenigen, welcher seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. Er hat Sorge zu tragen, daß die Sache erschöpfende Erör- terung finde und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt werde; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fort- setzung der Verhandlung sofort zu bestimmen. Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urtheile und Beschlüsse des Gerichts. §. 128. Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, daß die Parteien ihre Anträge stellen. Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältniß in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen. Eine Bezugnahme auf Schriftstücke statt mündlicher Verhand- lung ist unzulässig. Die Vorlesung von Schriftstücken findet nur insoweit statt, als es auf den wörtlichen Inhalt derselben an- kommt. In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten. §. 129. Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Thatsachen zu erklären. Thatsachen, welche nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. I. 3. Absch. 1. Tit. § 126—134. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Thatsachen zu- lässig, welche weder eigene Handlungen der Partei noch Gegen- stand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. §. 130. Der Vorsitzende hat durch Fragen darauf hinzuwirken, daß unklare Anträge erläutert, ungenügende Angaben der geltend ge- machten Thatsachen ergänzt und die Beweismittel bezeichnet, über- haupt alle für die Feststellung des Sachverhältnisses erheblichen Erklärungen abgegeben werden. Der Vorsitzende hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, welche in Ansehung der von Amtswegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten. Er hat jedem Mitgliede des Gerichts auf Verlangen zu ge- statten, Fragen zu stellen. §. 131. Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichts- mitgliede gestellte Frage von einer bei der Verhandlung betheilig- ten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht. §. 132. Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei zur Aufklärung des Sachverhältnisses anordnen. §. 133. Das Gericht kann anordnen, daß eine Partei die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie sich bezogen hat, sowie Stammbäume, Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen vorlege. Das Gericht kann anordnen, daß die vorgelegten Schriftstücke während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Gerichts- schreiberei verbleiben. Das Gericht kann anordnen, daß von den in fremder Sprache abgefaßten Urkunden eine durch einen beeidigten Dolmetscher an- gefertigte Uebersetzung beigebracht werde. §. 134. Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem Besitze befindlichen Akten vorlegen, soweit dieselben aus Schrift- stücken bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen. Civilprozeßordnung. §. 135. Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins, sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, welche eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begut- achtung durch Sachverständige zum Gegenstande haben. §. 136. Das Gericht kann anordnen, daß mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte eine Gegenforderung vor- gebracht hat, welche mit der in der Klage geltend gemachten For- derung nicht in rechtlichem Zusammenhange steht. §. 137. Das Gericht kann anordnen, daß bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Vertheidi- gungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken ꝛc.) die Verhand- lung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Ver- theidigungsmittel zu beschränken sei. §. 138. Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhän- giger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, welche den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhange stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. §. 139. Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Theil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches den Gegenstand eines an- deren anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungs- behörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. §. 140. Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergiebt, deren Ermittelung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhand- lung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. I. 3. Absch. 1. Tit. §. 135—145. §. 141. Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. §. 142. Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, welche geschlossen war, anordnen. §. 143. Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen, denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrage mangelt, den weiteren Vortrag untersagen. Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. Eine Anfechtung dieser Anordnungen findet nicht statt. Auf Rechtsanwälte finden die Vorschriften dieses Paragraphen keine Anwendung. §. 144. Ist eine bei der Verhandlung betheiligte Person zur Auf- rechthaltung der Ordnung von dem Orte der Verhandlung ent- fernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte. Dasselbe gilt in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen, sofern die Untersagung oder Zurückweisung bereits bei einer früheren Verhandlung geschehen war. §. 145. Ueber die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll enthält: 1. den Ort und den Tag der Verhandlung; 2. die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers und des etwa zugezogenen Dolmetschers; 3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; 4. die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt, oder die Oeffent- lichkeit ausgeschlossen ist. Civilprozeßordnung. §. 146. Der Gang der Verhandlung ist nur im Allgemeinen anzu- geben. Durch Aufnahme in das Protokoll sind festzustellen: 1. die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der geltend gemachte Anspruch ganz oder theil- weise erledigt wird; 2. die Anträge und Erklärungen, deren Feststellung vorge- schrieben ist; 3. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, sofern dieselben früher nicht abgehört waren oder von ihrer früheren Aussage abweichen; 4. das Ergebniß eines Augenscheins; 5. die Entscheidungen (Urtheile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts, sofern sie nicht dem Protokolle schriftlich beigefügt sind; 6. die Verkündung der Entscheidungen. Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, welche dem Protokolle als Anlage beigefügt und als solche in demselben bezeichnet ist. §. 147. Die Feststellung der Aussagen der Zeugen und Sachverstän- digen kann unterbleiben, wenn die Vernehmung vor dem Prozeß- gericht erfolgt und das Endurtheil der Berufung nicht unterliegt. In diesem Falle ist in dem Protokolle nur zu bemerken, daß die Vernehmung stattgefunden habe. §. 148. Das Protokoll ist insoweit, als es die Nr. 1—4. des §. 146. betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokolle ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei oder welche Einwendungen erhoben sind. §. 149. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichts- schreiber zu unterschreiben. Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Im Falle der Verhinderung des Amts- richters genügt die Unterschrift des Gerichtsschreibers. I. 3. Absch. 1. Tit. §. 146—151. 2. Tit. §. 152—155. §. 150. Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorge- schriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt desselben ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig. §. 151. Zu den Verhandlungen, welche außerhalb der Sitzung vor Amtsrichtern oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern statt- finden, ist der Gerichtsschreiber gleichfalls zuzuziehen. Zweiter Titel. Zustellungen. §. 152. Die Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher. In Anwaltsprozessen ist der Gerichtsvollzieher unmittelbar zu beauftragen, in anderen Prozessen nach der Wahl der Partei ent- weder unmittelbar oder unter Vermittelung des Gerichtsschreibers des Prozeßgerichts. §. 153. Die mündliche Erklärung einer Partei genügt, um den Ge- richtsvollzieher zur Vornahme der Zustellung, den Gerichtsschreiber zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Zustellung zu ermächtigen. Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, so wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß die- selbe im Auftrage der Partei erfolgt sei. §. 154. Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung des Gerichts- schreibers zulässig ist, hat dieser einen Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen Zustellung zu beauftragen, sofern nicht die Partei erklärt hat, daß sie selbst einen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle. §. 155. Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Ver- mittelung des Gerichtsschreibers zuzustellen ist, diesem neben der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks eine der Zahl der Per- Civilprozeßordnung. sonen, welchen zuzustellen ist, entsprechende Zahl von Abschriften zu übergeben. Die Zeit der Uebergabe ist auf der Urschrift und den Ab- schriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu be- scheinigen. §. 156. Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in deren Uebergabe, in den übrigen Fällen in der Uebergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schrift- stücks. Die Beglaubigung geschieht durch den Gerichtsvollzieher, bei den auf Betreiben von Rechtsanwälten oder in Anwaltsprozessen zuzustellenden Schriftstücken durch den Anwalt, bei den von Amts- wegen zuzustellenden Schriftstücken durch den Gerichtsschreiber. §. 157. Die Zustellungen, welche an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Personen an die ge- setzlichen Vertreter derselben. Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei Personenvereinen, welche als solche klagen und verklagt werden können, genügt die Zustellung an die Vorsteher. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt die Zustellung an einen derselben. §. 158. Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächst vorgesetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.). §. 159. Die Zustellung erfolgt an den Generalbevollmächtigten, sowie in den durch den Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten an den Prokuristen mit gleicher Wirkung, wie an die Partei selbst. §. 160. Wohnt eine Partei weder am Orte des Prozeßgerichts noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in welchem das Prozeßgericht seinen Sitz hat, so kann das Gericht, falls sie nicht einen in diesem Orte oder Bezirke wohnhaften Prozeßbevollmächtigten be- I. 3. Absch. 2. Tit. §. 156—163. stellt hat, auf Antrag anordnen, daß sie eine daselbst wohnhafte Person zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke bevoll- mächtige. Diese Anordnung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Wohnt die Partei nicht im Deutschen Reiche, so ist sie auch ohne vorgängige Anordnung des Gerichts zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, falls sie nicht einen in dem durch den ersten Absatz bezeichneten Orte oder Bezirke wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat. §. 161. Der Zustellungsbevollmächtigte ist bei der nächsten gericht- lichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem Gegner einen Schriftsatz zustellen läßt, in diesem zu benennen. Geschieht dies nicht, so können alle späteren Zustellungen bis zur nachträg- lichen Benennung in der Art bewirkt werden, daß der Gerichts- vollzieher das zu übergebende Schriftstück unter der Adresse der Partei nach ihrem Wohnorte zur Post giebt. Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen, wenn die Partei es verlangt und zur Zahlung der Mehrkosten sich bereit erklärt. §. 162. Zustellungen, welche in einem anhängigen Rechtsstreite ge- schehen sollen, müssen an den für die Instanz bestellten Prozeß- bevollmächtigten erfolgen. §. 163. Als zu der Instanz gehörig sind im Sinne des vorstehenden Paragraphen auch diejenigen Prozeßhandlungen anzusehen, welche das Verfahren vor dem Instanzgerichte in Folge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urtheils des Instanzgerichts, einer Wieder- aufnahme des Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in der Zwangsvollstreckungsinstanz zum Gegenstande haben. Das Ver- fahren vor dem Vollstreckungsgerichte ist als zur ersten Instanz gehörig anzusehen. Civilprozeßordnung. 4 Civilprozeßordnung. §. 164. Die Zustellung eines Schriftsatzes, durch welche ein Rechts- mittel eingelegt wird, erfolgt an den für die höhere Instanz von dem Gegner bestellten Prozeßbevollmächtigten; wenn ein solcher noch nicht bestellt ist, an den Prozeßbevollmächtigten der zunächst nachgeordneten Instanz; in Ermangelung eines solchen an den Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz. Ist auch kein Prozeßbevollmächtigter erster Instanz vorhan- den, so erfolgt die Zustellung an den von dem Gegner, wenngleich nur für die erste Instanz, bestellten Zustellungsbevollmächtigten; in Ermangelung eines solchen an den Gegner selbst, und zwar an diesen durch Aufgabe zur Post, wenn er einen Zustellungs- bevollmächtigten zu bestellen hatte, die Bestellung aber unter- lassen hat. §. 165. Die Zustellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die Person, welcher zugestellt werden soll, angetroffen wird. Hat die Person an diesem Orte eine Wohnung oder ein Geschäftslokal, so ist die außerhalb der Wohnung oder des Ge- schäftslokals an sie erfolgte Zustellung nur gültig, wenn die An- nahme nicht verweigert ist. §. 166. Wird die Person, welcher zugestellt werden soll, in ihrer Woh- nung nicht angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person erfolgen. Wird eine solche Person nicht angetroffen, so kann die Zu- stellung an den in demselben Hause wohnenden Hauswirth oder Vermiether erfolgen, wenn diese zur Annahme des Schriftstücks bereit sind. §. 167. Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht ausführ- bar, so kann sie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schrift- stück auf der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts, in dessen Be- zirke der Ort der Zustellung gelegen ist, oder an diesem Orte bei der Postanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem Polizei- vorsteher niedergelegt und die Niederlegung sowohl durch eine an der Thür der Wohnung zu befestigende schriftliche Anzeige, als I. 3. Absch. 2. Tit. §. 164—171. auch, soweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei in der Nachbarschaft wohnende Personen bekannt gemacht wird. §. 168. Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes Geschäftslokal haben, kann, wenn sie in dem Geschäftslokale nicht angetroffen werden, die Zustellung an einen darin anwesenden Gewerbege- hülfen erfolgen. Wird ein Rechtsanwalt, welchem zugestellt werden soll, in seinem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung an einen darin anwesenden Gehülfen oder Schreiber erfolgen. §. 169. Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher einer Be- hörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Personen- vereins, welchem zugestellt werden soll, in dem Geschäftslokale während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen, oder ist er an der Annahme verhindert, so kann die Zustellung an einen anderen in dem Geschäftslokale anwesenden Beamten oder Bediensteten bewirkt werden. Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher in seiner Wohnung nicht angetroffen, so finden die Bestimmungen der §§. 166, 167 nur Anwendung, wenn ein besonderes Geschäfts- lokal nicht vorhanden ist. §. 170. Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückzulassen. §. 171. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zu- stellung, sofern sie nicht durch Aufgabe zur Post bewirkt wird, nur mit richterlicher Erlaubniß erfolgen. Die Erlaubniß wird von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts ertheilt; sie kann auch von dem Amtsrichter, in dessen Bezirke die Zustellung erfolgen soll, und in Angelegenheiten, welche durch einen beauftragten oder ersuchten Richter zu erledigen sind, von diesem ertheilt werden. Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, ist bei der Zustellung abschriftlich mitzutheilen. Eine Zustellung, bei welcher die Bestimmungen dieses Para- 4* Civilprozeßordnung. graphen nicht beobachtet sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist. §. 172. Ist bei einer Zustellung an den Vertreter mehrerer Bethei- ligter oder an einen von mehreren Vertretern die Uebergabe der Ausfertigung oder Abschrift eines Schriftstücks erforderlich, so ge- nügt die Uebergabe nur einer Ausfertigung oder Abschrift. Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Betheiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zu übergeben, als Be- theiligte vorhanden sind. §. 173. Ueber die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen. Dieselbe ist auf die Urschrift des zuzustellenden Schrift- stücks oder auf einen mit derselben zu verbindenden Bogen zu setzen. Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu übergebende Schriftstück oder auf einen mit demselben zu verbindenden Bogen zu setzen. Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für welche die Zu- stellung erfolgt, wenn die Zustellung von Amtswegen angeordnet ist, dem Gerichtsschreiber zu übermitteln. §. 174. Die Zustellungsurkunde muß enthalten: 1. Ort und Zeit der Zustellung; 2. die Bezeichnung der Person, für welche zugestellt werden soll; wenn die Zustellung von Amtswegen angeordnet ist, das Gericht, von welchem die Anordnung ausgeht; 3. die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll; 4. die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist; in den Fällen der §§. 166, 168, 169 die Angabe des Grundes, durch welchen die Zustellung an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach §. 167 verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind; 5. im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwäh- nung, daß die Annahme verweigert und das zu über- I. 3. Absch. 2. Tit. §. 172—178. gebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückge- lassen ist; 6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine Ab- schrift des zuzustellenden Schriftstücks und daß eine Ab- schrift der Zustellungsurkunde übergeben ist; 7. die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten. §. 175. Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§. 161) erfolgt, so muß die Zustellungsurkunde den Bestimmungen des vorstehen- den Paragraphen unter Nr. 2, 3, 7 entsprechen und außerdem ergeben, zu welcher Zeit, unter welcher Adresse und bei welcher Postanstalt die Aufgabe geschehen ist. §. 176. Zustellungen können auch durch die Post erfolgen. §. 177. Wird durch die Post zugestellt, so hat der Gerichtsvollzieher einen durch sein Dienstsiegel verschlossenen, mit der Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll, versehenen und mit einer Geschäftsnummer bezeichneten Briefumschlag, in welchem die zu- zustellende Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift des zuzu- stellenden Schriftstücks enthalten ist, der Post mit dem Ersuchen zu übergeben, die Zustellung einem Postboten des Bestimmungs- orts aufzutragen. Daß die Uebergabe in der bezeichneten Art geschehen, ist von dem Gerichtsvollzieher auf der Urschrift des zu- zustellenden Schriftstücks oder auf einem mit derselben zu ver- bindenden Bogen zu bezeugen. §. 178. Die Zustellung durch den Postboten erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen der §§. 165—170. Ueber die Zustellung ist von dem Postboten eine Urkunde aufzunehmen, welche den Bestimmungen des §. 174 Nr. 1, 3 bis 5, 7 entsprechen und außerdem die Uebergabe des seinem Verschlusse, seiner Adresse und seiner Geschäftsnummer nach be- zeichneten Briefumschlags, sowie der Abschrift der Zustellungs- urkunde bezeugen muß. Die Urkunde ist von dem Postboten der Postanstalt und von dieser dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, welcher mit derselben in Gemäßheit der Bestimmung des §. 173 Abs. 4 zu verfahren hat. Civilprozeßordnung. §. 179. Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung des Gerichts- schreibers zulässig ist, kann derselbe unmittelbar die Post um Be- wirkung der Zustellung ersuchen. In diesem Falle finden die Vorschriften der §§. 177, 178 auf den Gerichtsschreiber ent- sprechende Anwendung; die erforderliche Beglaubigung erfolgt durch den Gerichtsschreiber. §. 180. Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, obgleich sie durch die Post hätte erfolgen können, so hat die zur Erstattung der Prozeßkosten verurtheilte Partei die Mehrkosten nicht zu tragen. §. 181. Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann die Zu- stellung von Anwalt zu Anwalt erfolgen. Zum Nachweise der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntniß des Anwalts, welchem zugestellt worden ist. §. 182. Eine im Auslande zu bewirkende Zustellung erfolgt mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder des in diesem Staate residirenden Konsuls oder Gesandten des Reichs. §. 183. Zustellungen an Deutsche, welche das Recht der Exterritoria- lität genießen, erfolgen, wenn dieselben zur Mission des Reichs gehören, mittels Ersuchens des Reichskanzlers; wenn dieselben zur Mission eines Bundesstaates gehören, mittels Ersuchens des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten dieses Bundesstaates. Zustellungen an die Vorsteher der Reichskonsulate erfolgen mittels Ersuchens des Reichskanzlers. §. 184. Zustellungen an Personen, welche zu einem im Auslande befindlichen oder zu einem mobilen Truppentheile oder zur Be- satzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören, können mittels Ersuchens der vorgesetzten Kommandobehörde erfolgen. §. 185. Die erforderlichen Ersuchungsschreiben werden von dem Vor- sitzenden des Prozeßgerichts erlassen. I. 3. Absch. 2. Tit. §. 179—189. Die Zustellung wird durch das schriftliche Zeugniß der er- suchten Behörden oder Beamten, daß die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen. §. 186. Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, so kann die Zu- stellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die öffentliche Zustellung ist auch dann zulässig, wenn bei einer im Auslande zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für diese bestehenden Vorschriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht. §. 187. Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf ein Gesuch der Partei vom Prozeßgerichte bewilligt ist, durch den Gerichts- schreiber von Amtswegen besorgt. Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden. Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung einer be- glaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die Gerichts- tafel. Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem die zweimalige Einrückung eines Auszugs des Schriftstücks in das- jenige Blatt, welches für den Sitz des Prozeßgerichts zur Ver- öffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist, sowie die einmalige Einrückung des Auszugs in den Deutschen Reichs- anzeiger erforderlich. Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug noch in andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde. §. 188. In dem Auszuge des Schriftstücks müssen das Prozeßgericht, die Parteien, der Gegenstand des Prozesses, der Antrag, der Zweck der Ladung und die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll, bezeichnet werden. §. 189. Das eine Ladung enthaltende Schriftstück gilt als an dem Tage zugestellt, an welchem seit der letzten Einrückung des Aus- zugs in die öffentlichen Blätter ein Monat verstrichen ist. Das Prozeßgericht kann bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung den Ablauf einer längeren Frist für erforderlich erklären. Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist dasselbe als Civilprozeßordnung. zugestellt anzusehen, wenn seit der Anheftung des Schriftstücks an die Gerichtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird. §. 190. Wird auf ein Gesuch, welches die Zustellung eines demselben beigefügten Schriftstücks mittels Ersuchens anderer Behörden oder Beamten oder mittels öffentlicher Bekanntmachung betrifft, die Zustellung demnächst bewirkt, so treten, insoweit durch die Zu- stellung eine Frist gewahrt und der Lauf der Verjährung oder einer Frist unterbrochen wird, die Wirkungen der Zustellung bereits mit der Ueberreichung des Gesuchs ein. Dritter Titel . Ladungen, Termine und Fristen. §. 191. Die Ladung zu einem Termin erfolgt durch die Partei, welche über die Hauptsache oder über einen Zwischenstreit münd- lich verhandeln will. Ist mit der Ladung zugleich eine Klageschrift oder ein an- derer Schriftsatz zuzustellen, so ist die Ladung in den Schriftsatz aufzunehmen. §. 192. In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen Ver- handlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt er- folgt, die Aufforderung an den Gegner enthalten, einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. §. 193. Die Ladung ist zum Zwecke der Terminsbestimmung bei dem Gerichtsschreiber einzureichen. Die Bestimmung der Termine erfolgt binnen vierundzwanzig Stunden durch den Vorsitzenden. Auf Sonntage und allgemeine Feiertage sind Termine nur in Nothfällen anzuberaumen. §. 194. Die Frist, welche in einer anhängigen Sache zwischen der I. 3. Absch. 2. Tit. §. 190. 3. Tit. §. 191—200. Zustellung der Ladung und dem Terminstage liegen soll (Ladungs- frist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in an- deren Prozessen mindestens drei Tage, in Meß- und Marktsachen mindestens vierundzwanzig Stunden. §. 195. Zu Terminen, welche in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien nicht erforderlich. §. 196. Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist, welche an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann. Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie die Mitglieder der fürstlichen Familie Hohen- zollern sind nicht verpflichtet, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen. §. 197. Der Termin beginnt mit dem Aufrufe der Sache. Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schlusse desselben nicht verhandelt. §. 198. Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei Festsetzung derselben ein Anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Schriftstücks, in welchem die Frist festgesetzt ist, und wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist. Der Lauf einer gesetzlichen oder richterlichen Frist, deren Beginn von einer Zustellung abhängig ist, beginnt mit dieser auch gegen diejenige Partei, welche die Zustellung hat bewirken lassen. §. 199. Bei der Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt, nach welchem der Anfang der Frist sich richten soll. §. 200. Eine Frist, welche nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endigt mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des Civilprozeßordnung. letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allge- meinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgen- den Werktages. §. 201. Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien gehemmt. Der noch übrige Theil der Frist beginnt mit dem Ende der Fe- rien zu laufen. Fällt der Anfang der Frist in die Ferien, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende derselben. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Nothfristen und Fristen in Feriensachen keine Anwendung. Nothfristen sind nur diejenigen Fristen, welche in diesem Ge- setz als solche bezeichnet werden. §. 202. Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Aus- nahme der Nothfristen, verlängert oder abgekürzt werden. Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abge- kürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders be- stimmten Fällen. Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablaufe der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Falle ein Anderes bestimmt ist. §. 203. Ueber das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach vorgängigem Gehör des Gegners bewilligt werden. Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt. §. 204. Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, welche für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden. I. 3. Absch. 3. Tit. §. 201—207. 4. Tit. §. 208—209. Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß in Folge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann. Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Ab- kürzung ohne vorgängiges Gehör des Gegners und des sonst Be- theiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Betheiligten ab- schriftlich mitzutheilen. §. 205. Die Parteien können die Aufhebung eines Termins verein- baren. Wird die Verlegung eines Termins beantragt, so finden die Bestimmungen über Verlängerung einer Frist entsprechende An- wendung. §. 206. Die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Ver- handlung und die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung kann auch von Amtswegen erfolgen. §. 207. Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu. Vierter Titel . Folgen der Versäumung. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. §. 208. Die Versäumung einer Prozeßhandlung hat zur allgemeinen Folge, daß die Partei mit der vorzunehmenden Prozeßhandlung ausgeschlossen wird. §. 209. Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; dieselben treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachtheils gerichteten Antrag erfordert. Civilprozeßordnung. Im letzteren Falle kann, so lange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über denselben geschlossen ist, die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt werden. §. 210. Auf Grund der den Minderjährigen und den ihnen gleich- gestellten Personen als solchen zustehenden Rechte findet die Auf- hebung der Folgen einer Versäumung nicht statt. Insofern die Aufhebung der Folgen einer unverschuldeten Versäumung zulässig ist, wird eine Versäumung, welche in der Verschuldung eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unver- schuldete nicht angesehen. §. 211. Einer Partei, welche durch Naturereignisse oder andere un- abwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine Nothfrist einzu- halten, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ertheilen. Hat eine Partei die Einspruchsfrist versäumt, so ist ihr die Wiedereinsetzung auch dann zu ertheilen, wenn sie von der Zu- stellung des Versäumnißurtheils ohne ihr Verschulden keine Kennt- niß erlangt hat. §. 212. Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hinder- niß gehoben ist; sie kann durch Vereinbarung der Parteien nicht verlängert werden. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Nothfrist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr be- antragt werden. §. 213. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- säumung einer Nothfrist ist der Partei auf Antrag auch dann zu ertheilen, wenn spätestens am dritten Tage vor Ablauf der Noth- frist das zur Wahrung derselben zuzustellende Schriftstück dem Gerichtsvollzieher oder, insoweit die Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers zulässig ist, dem Gerichtsschreiber zum Zwecke der Zustellung übergeben ist. I. 3. Absch. 4. Tit. §. 210—216. Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer einmonatigen Frist nach Ablauf der versäumten Nothfrist beantragt werden. §. 214. Die Wiedereinsetzung wird durch Zustellung eines Schrift- satzes beantragt. Derselbe muß enthalten: 1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden That- sachen; 2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung; 3. die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung oder, wenn diese bereits nachgeholt ist, die Bezugnahme hierauf. Ist die Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt worden, so wird der Antrag auf Wiedereinsetzung durch Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht gestellt. Die Einreichung kann sowohl bei dem Gerichte, von welchem die angefochtene Entscheidung er- lassen ist, als auch bei dem Beschwerdegericht erfolgen. Im Falle des §. 213 kann die Wiedereinsetzung auch in dem für die mündliche Verhandlung bestimmten Termine ohne vor- gängige Zustellung eines Schriftsatzes beantragt werden, wenn die Zustellung der Ladung zu dem Termin innerhalb der einmona- tigen Frist nach Ablauf der versäumten Nothfrist erfolgt ist. §. 215. Ueber den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, welchem die Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung zusteht. §. 216. Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozeßhandlung zu ver- binden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung finden die Vorschriften An- wendung, welche in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozeß- handlung gelten. Der Partei, welche den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind. Civilprozeßordnung. Fünfter Titel . Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens. §. 217. Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnach- folger ein. Wird die Aufnahme verzögert, so können die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache ge- laden werden. Der die Ladung enthaltende Schriftsatz ist den Rechtsnach- folgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vor- sitzenden bestimmt. Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termine nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzu- nehmen und von dem Gerichte durch Versäumnißurtheil auszu- sprechen, daß das Verfahren von den Rechtsnachfolgern aufge- nommen sei. Eine Verhandlung zur Hauptsache ist erst nach Ablauf der Einspruchsfrist und, wenn innerhalb derselben Ein- spruch eingelegt ist, erst nach dessen Erledigung statthaft. §. 218. Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Konkursmasse be- trifft, unterbrochen, bis dasselbe nach den für den Konkurs gelten- den Bestimmungen aufgenommen oder das Konkursverfahren auf- gehoben wird. §. 219. Verliert eine Partei die Prozeßfähigkeit oder stirbt der gesetz- liche Vertreter einer Partei oder hört die Vertretungsbefugniß desselben auf, ohne daß die Partei prozeßfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gegner Anzeige macht, oder bis der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Vertreter anzeigt. §. 220. Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei für den Nachlaß ein Kurator bestellt, so kommen die Vorschriften des §. 219 und, wenn über den Nachlaß der I. 3. Absch. 5. Tit. §. 217—224. Konkurs eröffnet wird, die Vorschriften des §. 218 in Betreff der Aufnahme des Verfahrens zur Anwendung. §. 221. Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird derselbe unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt von seiner Bestellung dem Gegner Anzeige macht. Wird diese Anzeige verzögert, so kann die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache geladen oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmen- den Frist aufgefordert werden. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen An- walts können alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei, sofern diese weder am Orte des Prozeßgerichts noch inner- halb des Amtsgerichtsbezirks wohnt, in welchem das Prozeßgericht seinen Sitz hat, durch Aufgabe zur Post (§. 161) erfolgen. §. 222. Hört in Folge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Thätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen. §. 223. Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozeß- fähigkeit oder des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters (§§. 217, 219) eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozeß- gericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, im Falle des Todes auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfah- rens anzuordnen. Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richtet sich nach den Vorschriften der §§. 217, 219, 220; im Falle des Todes ist der die Ladung enthaltende Schriftsatz auch dem Bevollmächtigten zuzustellen. §. 224. Befindet sich eine Partei zu Kriegszeiten im Militärdienste oder hält sich eine Partei an einem Orte auf, welcher durch obrig- keitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehre mit dem Prozeßgericht abgeschnitten ist, so kann Civilprozeßordnung. dasselbe auch von Amtswegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen. §. 225. Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhand- lung erfolgen. §. 226. Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, daß der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Be- endigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von Neuem zu laufen beginnt. Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozeßhand- lungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Durch die nach dem Schlusse einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert. §. 227. Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Ver- fahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines Schriftsatzes. §. 228. Die Parteien können vereinbaren, daß das Verfahren ruhen solle. Die Vereinbarung hat auf den Lauf der Nothfristen keinen Einfluß. Erscheinen in einem Termine zur mündlichen Verhandlung beide Parteien nicht, so ruht das Verfahren, bis eine Partei eine neue Ladung zustellen läßt. §. 229. Gegen die Entscheidung, durch welche auf Grund der Vor- schriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Be- stimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder ab- gelehnt wird, findet Beschwerde, im Falle der Ablehnung sofortige Beschwerde statt. I. 3. Absch. 5. Tit. §. 225—229. II. 1. Absch. 1. Tit. §. 230—232. Zweites Buch. Verfahren in erster Instanz . Erster Abschnitt. Verfahren vor den Landgerichten. Erster Titel . Verfahren bis zum Urtheil. §. 230. Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schrift- satzes. Derselbe muß enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; 2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grun- des des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag; 3. die Ladung des Beklagten vor das Prozeßgericht zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits. In der Klageschrift soll ferner der Werth des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Streitgegenstandes angegeben werden, wenn die Zuständigkeit des Gerichts von diesem Werthe abhängt. Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen über die vor- bereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift Anwendung. §. 231. Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Fest- stellung der Unechtheit derselben kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechts- verhältniß oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. §. 232. Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Civilprozeßordnung. 5 Civilprozeßordnung. Klage verbunden werden, wenn für sämmtliche Ansprüche das Prozeßgericht zuständig und dieselbe Prozeßart zulässig ist. Die Besitzklage und die Klage, durch welche das Recht selbst geltend gemacht wird, können nicht in einer Klage verbunden werden. §. 233. Die Klageschrift ist zum Zwecke der Bestimmung des Ter- mins zur mündlichen Verhandlung bei dem Gerichtsschreiber des Prozeßgerichts einzureichen. Nach erfolgter Bestimmung des Termins hat der Kläger für die Zustellung der Klageschrift Sorge zu tragen. §. 234. Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung muß ein Zeitraum von mindestens einem Monate liegen (Einlassungsfrist). In Meß- und Markt- sachen beträgt die Einlassungsfrist mindestens vierundzwanzig Stunden. Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so hat der Vorsitzende bei Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen. §. 235. Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: 1. wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit von einer Partei die Streitsache anderweit anhängig gemacht wird, so kann der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit erheben; 2. die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch eine Ver- änderung der sie begründenden Umstände nicht berührt; 3. der Kläger ist nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Beklagten die Klage zu ändern. §. 236. Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der andern Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu ver- äußern oder den geltend gemachten Anspruch zu zediren. Die Veräußerung oder Zession hat auf den Prozeß keinen Einfluß. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustim- II. 1. Absch. 1. Tit. §. 233—240. mung des Gegners den Prozeß als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so findet der §. 66 keine Anwendung. Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache selbst auch ge- gen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. §. 237. Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, welches für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, welche auf einem Grundstücke ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhän- gig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechts- nachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in welcher er sich befindet, als Haupt- partei zu übernehmen. §. 238. Die Bestimmungen des §. 236 Absatz 3 und des §. 237 kommen insoweit nicht zur Anwendung, als ihnen Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Erwerb beweglicher Sachen, über den Erwerb auf Grund des Grund- oder Hypothekenbuchs und über den Erwerb in gutem Glauben entgegenstehen. In einem solchen Falle kann dem Kläger, welcher veräußert oder zedirt hat, der Einwand der nunmehr mangelnden Sachlegitimation entgegen- gesetzt werden. §. 239. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Diese Wirkun- gen, sowie alle Wirkungen, welche durch die Vorschriften des bürger- lichen Rechts an die Anstellung, Mittheilung oder gerichtliche An- meldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklag- ten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des §. 190 mit der Erhebung der Klage ein. §. 240. Als eine Aenderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Aenderung des Klagegrundes 1. die thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; 5* Civilprozeßordnung. 2. der Klagantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; 3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. §. 241. Die Einwilligung des Beklagten in die Aenderung der Klage ist anzunehmen, wenn derselbe, ohne der Aenderung zu wider- sprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeän- derte Klage eingelassen hat. §. 242. Eine Anfechtung der Entscheidung, daß eine Aenderung der Klage nicht vorliege, findet nicht statt. §. 243. Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginne der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Zustellung eines Schriftsatzes. Abschrift desselben ist sofort nach erfolgter Zustellung auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, daß der Rechts- streit als nicht anhängig geworden anzusehen ist; sie verpflichtet den Kläger, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern nicht über dieselben bereits rechtskräftig erkannt ist. Auf Antrag des Beklagten ist diese Verpflichtung durch Urtheil auszusprechen. Wird die Klage von Neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kostenerstattung erfolgt ist. §. 244. Der Beklagte hat dem Kläger mittels vorbereitenden Schrift- satzes die Klagebeantwortung innerhalb der ersten zwei Drittheile der Zeit, welche zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, zustellen zu lassen. §. 245. Insoweit die Klageschrift und die Klagebeantwortung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nicht genügen, hat jede Partei dem Gegner solche thatsächliche Behauptungen, Beweis- mittel und Anträge, auf welche derselbe voraussichtlich ohne vor- II. 1. Absch. 1. Tit. §. 241—248. hergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor der mündlichen Verhandlung mittels ferneren vorbereitenden Schrift- satzes so zeitig mitzutheilen, daß der Gegner die erforderliche Er- kundigung noch einzuziehen vermag. Tritt eine Vertagung der mündlichen Verhandlung ein, so kann das Gericht die Fristen bestimmen, binnen welcher die noch erforderlichen vorbereitenden Schriftsätze mitzutheilen sind. §. 246. Die mündliche Verhandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften. §. 247. Prozeßhindernde Einreden sind gleichzeitig und vor der Ver- handlung des Beklagten zur Hauptsache vorzubringen. Als solche Einreden sind nur anzusehen: 1. die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts, 2. die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs, 3. die Einrede der Rechtshängigkeit, 4. die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeß- kosten, 5. die Einrede, daß die zur Erneuerung des Rechtsstreits erforderliche Erstattung der Kosten des früheren Ver- fahrens noch nicht erfolgt sei, 6. die Einrede der mangelnden Prozeßfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen Vertretung. Nach dem Beginne der mündlichen Verhandlung des Be- klagten zur Hauptsache können prozeßhindernde Einreden nur gel- tend gemacht werden, wenn dieselben entweder solche sind, auf welche der Beklagte wirksam nicht verzichten kann, oder wenn der Beklagte glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden nicht im Stande gewesen sei, dieselben vor der Verhandlung zur Haupt- sache geltend zu machen. §. 248. Ueber prozeßhindernde Einreden ist besonders zu verhandeln und durch Urtheil zu entscheiden, wenn der Beklagte auf Grund derselben die Verhandlung zur Hauptsache verweigert, oder wenn das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die abge- sonderte Verhandlung anordnet. Civilprozeßordnung. Das Urtheil, durch welches die prozeßhindernde Einrede ver- worfen wird, ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheil an- zusehen; das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, daß zur Hauptsache zu verhandeln sei. §. 249. Wird die Unzuständigkeit des Gerichts auf Grund der Be- stimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ausge- sprochen, so ist zugleich auf Antrag des Klägers der Rechtsstreit an ein bestimmtes Amtsgericht des Bezirks zu verweisen. Ist das Urtheil rechtskräftig, so gilt der Rechtsstreit als bei dem Amtsgerichte anhängig. §. 250. Nach Erledigung der prozeßhindernden Einreden kann das Gericht in Prozessen, welche die Richtigkeit einer Rechnung, eine Vermögensauseinandersetzung oder ähnliche Verhältnisse zum Ge- genstande haben, unter Vertagung der mündlichen Verhandlung ein vorbereitendes Verfahren anordnen. §. 251. Angriffs- und Vertheidigungsmittel (Einreden, Widerklage, Repliken u. s. w.) können bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht werden. Das Gericht kann, wenn durch das nachträgliche Vorbringen eines Angriffs- oder Vertheidigungsmittels die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird, der obsiegenden Partei, welche nach freier richterlicher Ueberzeugung im Stande war, das Angriffs- oder Vertheidigungsmittel zeitiger geltend zu machen, die Prozeß- kosten ganz oder theilweise auferlegen. §. 252. Vertheidigungsmittel, welche von dem Beklagten nachträglich vorgebracht werden, können auf Antrag zurückgewiesen werden, wenn durch deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits ver- zögert werden würde, und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt, daß der Beklagte in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit die Vertheidigungsmittel nicht früher vorgebracht hat. II. 1. Absch. 1. Tit. §. 249—258. §. 253. Bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klagantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage be- antragen, daß ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältniß, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Ent- scheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Theile abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. §. 254. Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses er- hobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird. §. 255. Jede Partei hat unter Bezeichnung der Beweismittel, deren sie sich zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Be- hauptungen bedienen will, den Beweis anzutreten und über die von der Gegenpartei angegebenen Beweismittel sich zu erklären. In Betreff der einzelnen Beweismittel wird die Beweisan- tretung und die Erklärung auf dieselbe durch die Vorschriften des sechsten bis zehnten Titels bestimmt. §. 256. Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil er- geht, geltend gemacht werden. Auf das nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln und Beweiseinreden findet die Vorschrift des §. 251 Abs. 2 ent- sprechende Anwendung. §. 257. Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluß wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. §. 258. Ueber das Ergebniß der Beweisaufnahme haben die Par- teien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln. Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozeßgericht erfolgt, so haben die Parteien das Ergebniß derselben auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen. Civilprozeßordnung. §. 259. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesammten In- halts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Ueberzeugung zu entscheiden, ob eine thatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu er- achten sei. In dem Urtheile sind die Gründe anzugeben, welche für die richterliche Ueberzeugung leitend gewesen sind. An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden. §. 260. Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei, und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Inter- esse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amtswegen die Begutach- tung durch Sachverständige anzuordnen seil, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann anordnen, daß der Beweisführer den Schaden oder das Interesse eidlich schätze. In diesem Falle hat das Gericht zugleich den Betrag zu bestimmen, welchen die eidliche Schätzung nicht übersteigen darf. Die Vorschriften über den Schätzungseid werden aufgehoben. §. 261. Die von einer Partei behaupteten Thatsachen bedürfen inso- weit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokolle eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich. §. 262. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß demselben eine Behauptung hinzugefügt wird, welche ein selbständiges Angriffs- oder Vertheidigungsmittel enthält. Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als ein Geständniß anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffen- heit des einzelnen Falles. II. 1. Absch. 1. Tit. §. 259—267. §. 263. Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Ge- ständnisses nur dann Einfluß, wenn die widerrufende Partei be- weist, daß das Geständniß der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrthum veranlaßt sei. In diesem Falle verliert das Geständniß seine Wirksamkeit. §. 264. Thatsachen, welche bei dem Gericht offenkundig sind, bedür- fen keines Beweises. §. 265. Das in einem anderen Staate geltende Recht, die Gewohn- heitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittelung dieser Rechts- normen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntniß- quellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen. §. 266. Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel, mit Ausnahme der Eideszuschiebung, bedienen, auch zur eidlichen Versicherung der Wahrheit der Be- hauptung zugelassen werden. Eine Beweisaufnahme, welche nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft. §. 267. Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozeßhandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, welche auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in welcher auf dasselbe Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel be- kannt war oder bekannt sein mußte. Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann. Civilprozeßordnung. §. 268. Das Gericht kann in jeder Lage des Rechtsstreits die gütliche Beilegung desselben oder einzelner Streitpunkte versuchen oder die Parteien zum Zwecke des Sühneversuchs vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen. Zum Zwecke des Sühneversuchs kann das persönliche Er- scheinen der Parteien angeordnet werden. §. 269. Die Anträge müssen aus den vorbereitenden Schriftsätzen verlesen werden. Soweit vorbereitende Schriftsätze nicht mitgetheilt oder die An- träge in solchen nicht enthalten sind, muß die Verlesung aus einem dem Protokolle als Anlage beizufügenden Schriftsatze erfolgen. Dasselbe gilt von Anträgen, welche von früher verlesenen in wesentlichen Punkten abweichen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat die Nichtberück- sichtigung der Anträge zur Folge. §. 270. Soweit es sich nicht um Anträge (§. 269) handelt, sind wesent- liche Erklärungen, welche in vorbereitenden Schriftsätzen nicht ent- halten sind, oder wesentliche Abweichungen von dem Inhalte solcher Schriftsätze, mögen die Abweichungen in Zusätzen, Weglassungen oder sonstigen Abänderungen bestehen, auf Antrag durch Schriftsätze, welche dem Protokolle als Anlage beizufügen sind, festzustellen. In gleicher Weise sind auf Antrag auch Geständnisse sowie die Erklärungen über Annahme oder Zurückschiebung zugeschobener Eide festzustellen. §. 271. Die Parteien können von den Prozeßakten Einsicht nehmen und sich aus denselben durch den Gerichtsschreiber Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften ertheilen lassen. Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Ein- willigung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Entwürfe zu Urtheilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zur Vorbereitung derselben gelieferten Arbeiten, sowie die Schriftstücke, welche Abstimmungen oder Strafverfügungen be- treffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgetheilt. II. 1. Absch. 1. Tit. §. 268—271. 2. Tit. §. 272—277. Zweiter Titel . Urtheil. §. 272. Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht dieselbe durch Endurtheil zu erlassen. Dasselbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist. §. 273. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten An- sprüchen nur der eine, oder ist nur ein Theil eines Anspruchs, oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht dieselbe durch End- urtheil (Theilurtheil) zu erlassen. Die Erlassung eines Theilurtheils kann unterbleiben, wenn das Gericht sie nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet. §. 274. Ist von dem Beklagten mittels Einrede eine Gegenforderung geltend gemacht, welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhange steht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Endentschei- dung reif ist, diese unter Trennung der Verhandlungen durch Theilurtheil erfolgen. §. 275. Ist ein einzelnes selbständiges Angriffs- oder Vertheidigungs- mittel oder ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurtheil erfolgen. §. 276. Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. Das Urtheil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für be- gründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln sei. §. 277. Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts Civilprozeßordnung. mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt. §. 278. Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Theil an, so ist sie auf Antrag dem Anerkenntnisse gemäß zu verurtheilen. §. 279. Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. Ueber die Verpflichtung, die Prozeßkosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen. §. 280. Das Urtheil kann nur von denjenigen Richtern gefällt wer- den, welche der dem Urtheile zu Grunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. §. 281. Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termine, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll. §. 282. Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Vorlesung der Urtheilsformel. Versäumnißurtheile können verkündet werden, auch wenn die Urtheilsformel noch nicht schriftlich abgefaßt ist. Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts. §. 283. Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urtheils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, welche den Termin versäumt hat. Die Befugniß einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urtheils das Verfahren fortzusetzen oder von dem Urtheil in an- derer Weise Gebrauch zu machen, ist von der Zustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit nicht dieses Gesetz ein Anderes bestimmt. II. 1. Absch. 2. Tit. §. 278—287. §. 284. Das Urtheil enthält: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Ver- treter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben; 3. eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien unter Hervorhebung der gestellten Anträge (Thatbestand); 4. die Entscheidungsgründe; 5. die von der Darstellung des Thatbestandes und der Ent- scheidungsgründe äußerlich zu sondernde Urtheilsformel. Bei der Darstellung des Thatbestandes ist eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zum Sitzungsprotokoll erfolgten Feststellungen nicht ausgeschlossen. §. 285. Der Thatbestand des Urtheils liefert rücksichtlich des münd- lichen Parteivorbringens Beweis. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. §. 286. Das Urtheil ist von den Richtern, welche bei der Entschei- dung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter ver- hindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urtheile bemerkt. Ein Urtheil, welches bei der Verkündung noch nicht in voll- ständiger Form abgefaßt war, ist vor Ablauf einer Woche, vom Tage der Verkündung an gerechnet, in vollständiger Abfassung dem Gerichtsschreiber zu übergeben. Der Gerichtsschreiber hat auf dem Urtheile den Tag der Verkündung zu bemerken und diese Bemerkung zu unterschreiben. §. 287. Der Gerichtsschreiber hat die verkündeten und unterschriebe- nen Urtheile in ein Verzeichniß zu bringen. Das Verzeichniß wird an bestimmten, von dem Vorsitzenden im voraus festzusetzen- Civilprozeßordnung. den Wochentagen mindestens auf die Dauer einer Woche in der Gerichtsschreiberei ausgehängt. §. 288. Die Zustellung der Urtheile erfolgt auf Betreiben der Parteien. So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften desselben nicht ertheilt werden. Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. §. 289. Das Gericht ist an die Entscheidung, welche in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurtheilen enthalten ist, gebunden. §. 290. Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Un- richtigkeiten, welche in dem Urtheile vorkommen, sind jederzeit von dem Gerichte auch von Amtswegen zu berichtigen. Ueber die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Beschluß, welcher eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfer- tigungen bemerkt. Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Berich- tigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, welcher eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt. §. 291. Enthält der Thatbestand des Urtheils Unrichtigkeiten, welche nicht unter die Bestimmung des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Be- richtigung binnen einer einwöchigen Frist durch Zustellung eines Schriftsatzes beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage des Aushangs des Ver- zeichnisses, in welches das Urtheil eingetragen ist. Der Schriftsatz muß den Antrag auf Berichtigung und die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung enthalten. Das Gericht entscheidet ohne vorgängige Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, welche II. 1. Absch. 2. Tit. §. 288—294. bei dem Urtheil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so giebt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluß, welcher eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfertigungen bemerkt. Die Berichtigung des Thatbestandes hat eine Aenderung des übrigen Theils des Urtheils nicht zur Folge. §. 292. Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträg- lich berichtigten Thatbestande von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch, oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder theilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urtheil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. Die nachträgliche Entscheidung muß binnen einer einwöchigen Frist, welche mit der Zustellung des Urtheils beginnt, durch Zu- stellung eines Schriftsatzes beantragt werden. Der Schriftsatz muß den Antrag auf Ergänzung und die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung enthalten. Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Theil des Rechtsstreits zum Gegenstande. §. 293. Urtheile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer mittels Einrede geltend gemachten Gegenforderung ist der Rechts- kraft fähig, jedoch nur bis zur Höhe desjenigen Betrags, mit welchem aufgerechnet werden soll. §. 294. Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§. 280, 281 finden auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften der §§. 283, 288 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechende Anwendung. Civilprozeßordnung. Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden und eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien von Amtswegen zuzustellen. Dritter Titel . Versäumnißurtheil. §. 295. Erscheint der Kläger im Termine zur mündlichen Verhand- lung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnißurtheil dahin zu er- lassen, daß der Kläger mit der Klage abzuweisen sei. §. 296. Beantragt der Kläger gegen den im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnißurtheil, so ist das thatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zu- gestanden anzunehmen. Soweit dasselbe den Klagantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrage zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen. §. 297. Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Para- graphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist, oder welche zur Fortsetzung derselben vor oder nach dem Erlasse eines Beweisbeschlusses be- stimmt sind. §. 298. Als nicht erschienen ist auch diejenige Partei anzusehen, welche in dem Termine zwar erscheint, aber nicht verhandelt. §. 299. Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch über Thatsachen, Urkunden oder Eideszuschiebungen nicht erklärt, so finden die Vorschriften dieses Titels keine Anwendung. §. 300. Der Antrag auf Erlassung eines Versäumnißurtheils ist zu- rückzuweisen, unbeschadet des Rechts der erschienenen Partei, die Vertagung der mündlichen Verhandlung zu beantragen: II. 1. Absch. 3. Tit. §. 295—305. 1. wenn die erschienene Partei die vom Gerichte wegen eines von Amtswegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag; 2. wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war; 3. wenn der nicht erschienenen Partei ein thatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgetheilt war. Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termine zu laden. §. 301. Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung des Versäumnißurtheils zurückgewiesen wird, findet sofortige Be- schwerde statt. Wird der Beschluß aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termine nicht zu laden. §. 302. Das Gericht kann von Amtswegen die Verhandlung über den Antrag auf Erlassung des Versäumnißurtheils vertagen, wenn es dafür hält, daß die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen, oder daß die Partei durch Naturereignisse oder durch andere unabwendbare Zufälle am Er- scheinen verhindert worden sei. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termine zu laden. §. 303. Der Partei, gegen welche ein Versäumnißurtheil erlassen ist, steht gegen dasselbe der Einspruch zu. §. 304. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Noth- frist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnißurtheils. Muß die Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Be- kanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnißurtheile oder nachträglich durch besonderen Beschluß, welcher ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden kann, zu bestimmen. §. 305. Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. Derselbe muß enthalten: Civilprozeßordnung. 6 Civilprozeßordnung. 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches der Ein- spruch gerichtet wird; 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Einspruch ein- gelegt werde; 3. die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache. Der Schriftsatz soll zugleich dasjenige enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist. §. 306. Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob der Ein- spruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. §. 307. Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor Eintritt der Versäumniß befand. §. 308. Insoweit die Entscheidung, welche auf Grund der neuen Ver- handlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnißurtheil ent- haltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, daß diese Entscheidung aufrecht zu erhalten sei. Insoweit diese Voraus- setzung nicht zutrifft, wird das Versäumnißurtheil in dem neuen Urtheil aufgehoben. §. 309. Ist das Versäumnißurtheil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumniß veranlaßten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn in Folge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird. §. 310. Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in der- jenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht er- scheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Ver- säumnißurtheil, durch welches der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu. II. 1. Absch. 3. Tit. §. 306—312. 4. Tit. §. 313—315. §. 311. In Betreff des Verzichts auf den Einspruch und der Zurück- nahme desselben finden die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über die Zurücknahme derselben entsprechende An- wendung. §. 312. Die Vorschriften dieses Titels finden auf das Verfahren, welches eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrags eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstande hat, entsprechende Anwendung. War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischen- streit bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnißverfahren und das Versäumnißurtheil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits. Die Vorschriften dieses Titels finden entsprechende Anwendung. Vierter Titel . Vorbereitendes Verfahren in Rechnungssachen, Ausein- andersetzungen und ähnlichen Prozessen. §. 313. Stellt sich in Prozessen, welche die Richtigkeit einer Rechnung, eine Vermögensauseinandersetzung oder ähnliche Verhältnisse zum Gegenstande haben, eine erhebliche Zahl von streitigen Ansprüchen oder von streitigen Erinnerungen gegen eine Rechnung oder gegen ein Inventar heraus, so kann das Prozeßgericht ein vorbereitendes Verfahren vor einem beauftragten Richter anordnen. §. 314. Bei der Verkündung des Beschlusses, durch welchen das vor- bereitende Verfahren angeordnet wird, ist durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter zu bezeichnen und der Termin zur Er- ledigung des Beschlusses zu bestimmen. Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter; wird dieser verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vor- sitzende ein anderes Mitglied. §. 315. In dem vorbereitenden Verfahren ist zu Protokoll festzustellen: 1. welche Ansprüche erhoben und welche Angriffs- und Ver- theidigungsmittel geltend gemacht werden; 6* Civilprozeßordnung. 2. welche Ansprüche und welche Angriffs- und Vertheidigungs- mittel streitig oder unstreitig sind; 3. in Ansehung der bestrittenen Ansprüche und der be- strittenen Angriffs- und Vertheidigungsmittel das Sach- verhältniß nebst den von den Parteien bezeichneten Be- weismitteln, den geltend gemachten Beweiseinreden, den abgegebenen Erklärungen über Beweismittel und Be- weiseinreden und den gestellten Anträgen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, welche zur Anwendung kommen würden, wenn der Rechtsstreit vor einem Amtsgerichte anhängig wäre; dasselbe ist fortzusetzen, bis der Rechts- streit selbst oder ein Zwischenstreit zur Erlassung eines Urtheils oder eines Beweisbeschlusses reif erscheint. §. 316. Erscheint eine Partei in einem Termine vor dem beauftragten Richter nicht, so hat dieser das Vorbringen der erschienenen Partei in Gemäßheit der Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen zu Protokoll festzustellen und einen neuen Termin anzuberaumen. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termine unter Mittheilung einer Abschrift des Protokolls zu laden. Erscheint die Partei auch in dem neuen Termine nicht, so gelten die in dem zugestellten Protokolle enthaltenen thatsächlichen Behauptungen des Gegners als zugestanden und ist das vor- bereitende Verfahren bezüglich derselben nicht weiter fortzusetzen. §. 317. Nach dem Schlusse des vorbereitenden Verfahrens ist der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte von Amtswegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. §. 318. Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das Ergebniß des vorbereitenden Verfahrens auf Grund des Pro- tokolls vorzutragen. Ist eine Partei nicht erschienen, so sind Ansprüche, welche sich in dem vorbereitenden Verfahren als unstreitig ergeben haben, durch Theilurtheil zu erledigen. Im übrigen ist auf Antrag ein Versäumnißurtheil zu erlassen. II. 1. Absch. 4. Tit. §. 316—319. 5. Tit. §. 320—323. §. 319. Eine vor dem beauftragten Richter unterbliebene oder ver- weigerte Erklärung über Thatsachen, Urkunden oder Eideszu- schiebungen kann in der mündlichen Verhandlung nicht mehr nach- geholt werden. Erklärungen einer vor dem beauftragten Richter erschienenen Partei sind nur insoweit als unterblieben anzusehen, als die Partei von dem Richter zur Abgabe einer Erklärung auf- gefordert worden ist. Ansprüche, Angriffs- und Vertheidigungsmittel, Beweismittel und Beweiseinreden, welche zum Protokolle des beauftragten Richters nicht festgestellt sind, können in der mündlichen Verhand- lung nur geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß dieselben erst später entstanden oder der Partei bekannt ge- worden seien. Fünfter Titel . Allgemeine Bestimmungen über die Beweisaufnahme. §. 320. Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mit- gliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte zu über- tragen. Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt. §. 321. Steht der Aufnahme des Beweises ein Hinderniß von un- gewisser Dauer entgegen, so ist auf Antrag eine Frist zu be- stimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn dadurch das Verfahren nicht ver- zögert wird. §. 322. Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen. §. 323. Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist dasselbe durch Beweisbeschluß anzuordnen. Civilprozeßordnung. §. 324. Der Beweisbeschluß enthält: 1. die Bezeichnung der streitigen Thatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist; 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen; 3. die Bezeichnung der Partei, welche sich zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen auf das Beweismittel berufen hat; 4. die Eidesnorm, wenn die Abnahme eines zugeschobenen oder zurückgeschobenen Eides angeordnet wird. §. 325. Vor Erledigung des Beweisbeschlusses kann von keiner Partei eine Aenderung desselben auf Grund der früheren Verhandlungen beantragt werden. §. 326. Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozeß- gerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt. Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter; wird derselbe verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied. §. 327. Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen. Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlun- gen werden in Urschrift von dem ersuchten Richter dem Gerichts- schreiber des Prozeßgerichts übersendet, welcher die Parteien von dem Eingange benachrichtigt. §. 328. Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Kann die Beweisaufnahme durch einen Reichskonsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. II. 1. Absch. 5. Tit. §. 324—332. §. 329. Wird eine ausländische Behörde ersucht, den Beweis aufzu- nehmen, so kann das Gericht anordnen, daß der Beweisführer das Ersuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung des Er- suchens zu betreiben habe. Das Gericht kann sich auf die Anordnung beschränken, daß der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden Staates ent- sprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizu- bringen habe. In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschlusse eine Frist zu bestimmen, binnen welcher von dem Beweisführer die Urkunde auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen ist. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist kann die Urkunde nur benutzt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem Orte und der Zeit der Beweisaufnahme so zeitig in Kenntniß zu setzen, daß derselbe seine Rechte in geeigneter Weise wahrzunehmen vermag. Ist die Benachrichtigung unterblieben, so hat das Ge- richt zu ermessen, ob und inwieweit der Beweisführer zur Be- nutzung der Beweisverhandlung berechtigt sei. §. 330. Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Die Parteien sind von dieser Verfügung in Kenntniß zu setzen. §. 331. Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von dessen Erledigung die Fort- setzung der Beweisaufnahme abhängig und zu dessen Entscheidung der Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt die Erledigung durch das Prozeßgericht. Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischen- streit ist von Amtswegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. §. 332. Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien in dem Termine zur Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahme Civilprozeßordnung. gleichwohl insoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sache geschehen kann. Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollständi- gung der Beweisaufnahme ist bis zum Schlusse derjenigen münd- lichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert wird oder wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschul- den außer Stande gewesen sei, in dem früheren Termine zu er- scheinen, und im Falle des Antrags auf Vervollständigung, daß durch ihr Nichterscheinen eine wesentliche Unvollständigkeit der Beweisaufnahme veranlaßt sei. §. 333. Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zur Fort- setzung derselben erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termine nicht erschienen waren, von Amtswegen zu bestimmen. §. 334. Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozeßgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, daß sie nach den ausländischen Gesetzen mangel- haft ist, kein Einwand entnommen werden. §. 335. Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerichte, so ist der Termin, in welchem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt. In dem Beweisbeschlusse, welcher anordnet, daß die Beweis- aufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte bestimmt werden. Ist dies nicht geschehen, so wird nach Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amtswegen bestimmt und den Parteien be- kannt gemacht. II. 1. Absch. 5. Tit. §. 333—335. 6. Tit. §. 336—337. 7. Tit. §. 338—340. Sechster Titel . Beweis durch Augenschein. §. 336. Die Antretung des Beweises durch Augenschein erfolgt durch die Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Thatsachen. §. 337. Das Prozeßgericht kann anordnen, daß bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien. Es kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen. Siebenter Titel. Zeugenbeweis. §. 338. Die Antretung des Zeugenbeweises erfolgt durch die Be- nennung der Zeugen und die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll. §. 339. Die Vernehmung neuer Zeugen, welche nach Erlassung eines Beweisbeschlusses bezüglich der in demselben bezeichneten streitigen Thatsachen benannt werden, ist auf Antrag zurückzuweisen, wenn durch die Vernehmung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt, daß die Partei in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit die Zeugen nicht früher benannt hat. §. 340. Die Aufnahme des Zeugenbeweises kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden: 1. wenn zur Ausmittelung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint; 2. wenn die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht erheb- lichen Schwierigkeiten unterliegen würde; 3. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozeßgerichte zu erscheinen; Civilprozeßordnung. 4. wenn der Zeuge in großer Entfernung von dem Sitze des Prozeßgerichts sich aufhält. Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie die Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern sind durch ein Mitglied des Prozeßgerichts oder durch ein anderes Gericht in ihrer Wohnung zu vernehmen. §. 341. Oeffentliche Beamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind, dürfen über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht zur Amts- verschwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde oder der ihnen zuletzt vorgesetzt ge- wesenen Dienstbehörde vernommen werden. Für den Reichskanzler bedarf es der Genehmigung des Kaisers, für die Minister der Genehmigung des Landesherrn, für die Mitglieder der Senate der freien Hansestädte der Genehmigung des Senats. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Ab- legung des Zeugnisses dem Wohle des Reichs oder eines Bundes- staates Nachtheil bereiten würde. Die Genehmigung ist durch das Prozeßgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen. §. 342. Die Ladung der Zeugen ist von dem Gerichtsschreiber unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluß auszufertigen und von Amts- wegen zuzustellen. Die Ladung muß enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien; 2. die Thatsachen, über welche die Vernehmung erfolgen soll; 3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Ver- meidung der durch das Gesetz angedrohten Strafen in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termine zu erscheinen. §. 343. Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Person des Soldatenstandes als Zeuge erfolgt durch Ersuchen der Militärbehörde. §. 344. Das Gericht kann die Ladung davon abhängig machen, daß der Beweisführer einen Vorschuß zur Deckung der Staatskasse II. 1. Absch. 7. Tit. §. 341—347. wegen der durch die Vernehmung des Zeugen erwachsenden Aus- lagen hinterlegt. Erfolgt die Hinterlegung nicht binnen der bestimmten Frist, so unterbleibt die Ladung, wenn die Hinterlegung nicht so zeitig nachgeholt wird, daß die Vernehmung ohne Verzögerung des Ver- fahrens erfolgen kann. §. 345. Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welcher nicht erscheint, ist, ohne daß es eines Antrags bedarf, in die durch das Aus- bleiben verursachten Kosten sowie zu einer Geldstrafe bis zu drei- hundert Mark und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu ver- urtheilen. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann die Strafe noch einmal erkannt, auch die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden. Gegen diese Beschlüsse findet die Beschwerde statt. Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär- person erfolgt auf Ersuchen durch das Militärgericht, die Vor- führung einer solchen Person durch Ersuchen der Militärbehörde. §. 346. Die Verurtheilung in Strafe und Kosten unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben. Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termine angebracht werden. §. 347. Der Reichskanzler, die Minister eines Bundesstaates, die Mitglieder der Senate der freien Hansestädte, die Vorstände der obersten Reichsbehörden und die Vorstände der Ministerien sind an ihrem Amtssitze oder, wenn sie sich außerhalb desselben auf- halten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen. Die Mitglieder des Bundesrathes sind während ihres Aufent- halts am Sitze des Bundesraths an diesem Sitze, die Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung während der Sitzungs- Civilprozeßordnung. periode und ihres Aufenthalts am Orte der Versammlung an diesem Orte zu vernehmen. Zu einer Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf es: in Betreff des Reichskanzlers der Genehmigung des Kaisers, in Betreff der Minister und der Mitglieder des Bundes- raths der Genehmigung des Landesherrn, in Betreff der Mitglieder der Senate der freien Hansestädte der Genehmigung des Senats, in Betreff der übrigen vorbezeichneten Beamten der Ge- nehmigung ihres unmittelbaren Vorgesetzten, in Betreff der Mitglieder einer gesetzgebenden Versammlung der Genehmigung der letzteren. §. 348. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 1. der Verlobte einer Partei; 2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 3. diejenigen, welche mit einer Partei in gerader Linie ver- wandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; 4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; 5. Personen, welchen kraft ihres Amtes, Standes oder Ge- werbes Thatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch die Natur derselben oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Thatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht. Die unter Nr. 1—3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. Die Vernehmung der Nr. 4, 5 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugniß nicht verweigert wird, auf Thatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, daß ohne Verletzung II. 1. Absch. 7. Tit. §. 348—351. der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugniß nicht abgelegt werden kann. §. 349. Das Zeugniß kann verweigert werden: 1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu welcher derselbe in einem der im §. 348 Nr. 1—3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittel- baren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; 2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem der im §. 348 Nr. 1—3 bezeichneten Angehörigen des- selben zur Unehre gereichen oder die Gefahr strafgericht- licher Verfolgung zuziehen würde; 3. über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimniß zu offen- baren. §. 350. In den Fällen des §. 348 Nr. 1—3 und des §. 349 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugniß nicht verweigern: 1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsge- schäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war; 2. über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle von Familiengliedern; 3. über Thatsachen, welche die durch das Familienverhältniß bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen; 4. über diejenigen auf das streitige Rechtsverhältniß sich beziehenden Handlungen, welche von ihm selbst als Rechts- vorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen. Die im §. 348 Nr. 4, 5 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Ver- schwiegenheit entbunden sind. §. 351. Der Zeuge, welcher das Zeugniß verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers oder in diesem Termine die That- sachen, auf welche er die Weigerung gründet, anzugeben und glaub- haft zu machen. Civilprozeßordnung. Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des §. 348 Nr. 4, 5 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid ab- gegebene Versicherung. Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine zu erscheinen. Von dem Eingange einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokolle hat der Gerichtsschreiber die Parteien zu benachrichtigen. §. 352. Ueber die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozeß- gerichte nach Anhörung der Parteien entschieden. Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt ver- treten zu lassen. Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt. §. 353. Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers erklärt und ist er in dem Termine nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht zu erstatten. §. 354. Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn sie nicht schrift- lich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers abgegeben sind, nebst den Erklärungen der Parteien in das Protokoll aufzunehmen. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte werden der Zeuge und die Parteien von Amtswegen geladen. Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien abge- gebenen Erklärungen hat ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht zu erstatten. Nach dem Vortrage des Berichterstatters können der Zeuge und die Parteien zur Begründung ihrer Anträge das Wort nehmen; neue Thatsachen oder Beweismittel dürfen nicht geltend gemacht werden. §. 355. Wird das Zeugniß oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder, nachdem der vorgeschützte Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt ist, verweigert, so ist der Zeuge, ohne daß es eines Antrags bedarf, in die durch die Weigerung verursachten II. 1. Absch. 7. Tit. §. 352—358. Kosten sowie zu einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen. Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Er- zwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in der Instanz hinaus. Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren finden entsprechende Anwendung. Gegen diese Beschlüsse findet die Beschwerde statt. Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär- person erfolgt auf Ersuchen durch das Militärgericht. §. 356. Jeder Zeuge ist einzeln und vor seiner Vernehmung zu be- eidigen; die Beeidigung kann jedoch aus besonderen Gründen, namentlich wenn Bedenken gegen ihre Zulässigkeit obwalten, bis nach Abschluß der Vernehmung ausgesetzt werden. Die Parteien können auf die Beeidigung verzichten. §. 357. Der vor der Vernehmung zu leistende Eid lautet: daß Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen, nichts verschweigen und nichts hinzusetzen werde; der nach der Vernehmung zu leistende Eid lautet: daß Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit ge- sagt, nichts verschwiegen und nichts hinzugesetzt habe. §. 358. Unbeeidigt sind zu vernehmen: 1. Personen, welche zur Zeit der Vernehmung das sechs- zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangeln- der Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; 2. Personen, welche nach den Bestimmungen der Straf- gesetze unfähig sind, als Zeugen eidlich vernommen zu werden; 3. die nach §. 348 Nr. 1—3 und §. 349 Nr. 1, 2 zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, so- fern sie von diesem Rechte keinen Gebrauch machen, die Civilprozeßordnung. im §. 349 Nr. 1, 2 bezeichneten Personen jedoch nur dann, wenn sie lediglich über solche Thatsachen vorge- schlagen sind, auf welche sich das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses bezieht; 4. Personen, welche bei dem Ausgange des Rechtsstreits unmittelbar betheiligt sind. Das Prozeßgericht kann die nachträgliche Beeidigung der unter den beiden letzten Nummern bezeichneten Personen anordnen. §. 359. Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später ab- zuhörenden Zeugen zu vernehmen. Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden. §. 360. Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vor- namen und Zunamen, Alter, Religionsbekenntniß, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Be- ziehungen zu den Parteien vorzulegen. §. 361. Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstande seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage, so- wie zur Erforschung des Grundes, auf welchem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nöthigenfalls weitere Fragen zu stellen. Der Vorsitzende hat jedem Mitgliede des Gerichts auf Ver- langen zu gestatten, Fragen zu stellen. §. 362. Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, welche sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten, und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten. Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht. II. 1. Absch. 7. Tit. §. 359—366. 8. Tit. §. 367. §. 363. Das Prozeßgericht kann nach seinem Ermessen die wieder- holte Vernehmung eines Zeugen anordnen. Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Verneh- mung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage ver- weigert, so kann das Prozeßgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen. Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher ge- leisteten Eid versichern lassen. §. 364. Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen sie vorgeschlagen hat, verzichten, der Gegner kann aber verlangen, daß der er- schienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, daß dieselbe fortgesetzt werde. §. 365. Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist ermächtigt, im Falle des Nichterscheinens oder der Zeugnißverweigerung die gesetzlichen Verfügungen zu treffen, auch dieselben, soweit dieses überhaupt zulässig ist, selbst nach Erledigung des Auftrags wieder aufzuheben, über die Zulässigkeit einer dem Zeugen vorgelegten Frage vorläufig zu entscheiden und die nochmalige Vernehmung eines Zeugen vorzunehmen. §. 366. Jeder Zeuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung auf Entschädigung für Zeitversäumniß und, wenn sein Erscheinen eine Reise erforderlich macht, auf Erstattung der Kosten Anspruch, welche durch die Reise und den Aufenthalt am Orte der Ver- nehmung verursacht werden. Achter Titel . Beweis durch Sachverständige. §. 367. Auf den Beweis durch Sachverständige finden die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechende Anwendung, insoweit Civilprozeßordnung. 7 Civilprozeßordnung. nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen enthalten sind. §. 368. Die Antretung des Beweises erfolgt durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte. §. 369. Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozeßgericht. Dasselbe kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen be- schränken. Es kann an Stelle der zuerst ernannten Sachver- ständigen andere ernennen. Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu be- zeichnen, welche geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sach- verständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken. §. 370. Das Prozeßgericht kann den mit der Beweisaufnahme be- trauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Derselbe hat in diesem Falle die in dem vorstehenden Paragraphen dem Prozeßgerichte beigelegten Befugnisse auszuüben. §. 371. Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. Das Ablehnungsgesuch ist bei demjenigen Gericht oder Richter, von welchem die Ernennung des Sachverständigen erfolgt ist, vor der Vernehmung desselben, bei schriftlicher Begutachtung vor er- folgter Einreichung des Gutachtens anzubringen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Ablehnungsgrund vorher nicht geltend gemacht werden II. 1. Absch. 8. Tit. §. 368—374. konnte. Das Ablehnungsgesuch kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Die Entscheidung erfolgt von dem im zweiten Absatze be- zeichneten Gericht oder Richter; eine vorgängige mündliche Ver- handlung der Betheiligten ist nicht erforderlich. Gegen den Beschluß, durch welchen die Ablehnung für be- gründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch welchen dieselbe für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt. §. 372. Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntniß Voraussetzung der Begut- achtung ist, öffentlich zum Erwerbe ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, welcher sich zu derselben vor Gericht bereit erklärt hat. §. 373. Dieselben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das Zeug- niß zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Ver- weigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Er- stattung des Gutachtens entbinden. Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachver- ständigen findet nicht statt, wenn die vorgesetzte Behörde des Beamten erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachtheile bereiten würde. §. 374. Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird dieser zum Ersatze der Kosten und zu einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verurtheilt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann noch einmal eine Geldstrafe bis zu sechshundert Mark er- kannt werden. Gegen den Beschluß findet Beschwerde statt. 7* Civilprozeßordnung. Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär- person erfolgt auf Ersuchen durch das Militärgericht. §. 375. Der Sachverständige hat, wenn nicht beide Parteien auf seine Beeidigung verzichten, vor Erstattung des Gutachtens einen Eid dahin zu leisten: daß er das von ihm geforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde. Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Be- rufung auf den geleisteten Eid. §. 376. Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sach- verständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Ge- richtsschreiberei niederzulegen. Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen an- ordnen, damit derselbe das schriftliche Gutachten erläutere. §. 377. Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gut- achten für ungenügend erachtet. Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Er- stattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. §. 378. Der Sachverständige hat nach Maßgabe der Gebührenord- nung auf Entschädigung für Zeitversäumniß, auf Erstattung der ihm verursachten Kosten und außerdem auf angemessene Vergü- tung seiner Mühewaltung Anspruch. §. 379. Insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zu- stände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erfor- derlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung. II. 1. Absch. 8. Tit. §. 375—379. 9. Tit. §. 380—383. Neunter Titel . Beweis durch Urkunden. §. 380. Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Ge- schäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Be- hörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson be- urkundeten Vorganges. Der Beweis, daß der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig. §. 381. Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abge- geben sind. §. 382. Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anord- nung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Ur- kunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts. §. 383. Oeffentliche Urkunden, welche einen anderen als den in den §§. 380, 382 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Thatsachen. Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Thatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken. Beruht das Zeugniß nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so findet die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann Anwendung, wenn sich aus den Landes- gesetzen ergiebt, daß die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist. Civilprozeßordnung. §. 384. Inwiefern Durchstreichungen, Radirungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder theilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Ueberzeugung. §. 385. Die Antretung des Beweises erfolgt durch die Vorlegung der Urkunde. §. 386. Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweis- führers in den Händen des Gegners, so erfolgt die Antretung des Beweises durch den Antrag, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben. §. 387. Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet: 1. wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürger- lichen Rechts die Herausgabe der Urkunde oder deren Vorlegung auch außerhalb des Prozesses verlangen kann; 2. wenn die Urkunde ihrem Inhalte nach eine für den Be- weisführer und den Gegner gemeinschaftliche ist. Als gemeinschaftlich gilt eine Urkunde insbesondere für die Personen, in deren Interesse sie errichtet ist oder deren gegenseitige Rechtsverhältnisse darin beurkundet sind. Als gemeinschaftlich gelten auch die über ein Rechts- geschäft zwischen den Betheiligten oder zwischen einem derselben und dem gemeinsamen Vermittler des Geschäfts gepflogenen schriftlichen Verhandlungen. §. 388. Der Gegner ist auch zur Vorlegung derjenigen in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf welche er im Pro- zesse zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn dieses nur in einem vorbereitenden Schriftsatze geschehen ist. §. 389. Der Antrag soll enthalten: 1. die Bezeichnung der Urkunde; 2. die Bezeichnung der Thatsachen, welche durch die Urkunde bewiesen werden sollen; II. 1. Absch. 9. Tit. §. 384—392. 3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde; 4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitze des Geg- ners befindet; 5. die Bezeichnung des Grundes, welcher die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergiebt. Der Grund ist glaubhaft zu machen. §. 390. Erachtet das Gericht die Thatsache, welche durch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht, daß die Urkunde sich in seinen Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an. §. 391. Bestreitet der Gegner, daß die Urkunde sich in seinem Be- sitze befinde, so hat er einen Eid dahin zu leisten: daß er nach sorgfältiger Nachforschung die Ueberzeugung erlangt habe, daß die Urkunde in seinem Besitze sich nicht befinde, daß er die Urkunde nicht in der Absicht abhan- den gebracht habe, deren Benutzung dem Beweisführer zu entziehen, daß er auch nicht wisse, wo die Urkunde sich befinde. Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Aenderung der vorstehenden Eidesnorm beschließen. Auf die Leistung des Eides durch Streitgenossen, gesetzliche Vertreter, Minderjährige und Verschwender finden die Vorschriften der §§. 434—436 entsprechende Anwendung. Hat eine öffentliche Behörde Urkunden vorzulegen, so wird der Eid von dem Beamten geleistet, welchem die Verwahrung der Urkunden übertragen ist. §. 392. Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen oder den Eid zu leisten, nicht nach, so ist, wenn der Beweisführer eine Abschrift der Urkunde beigebracht hat, diese Abschrift als richtig anzusehen. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beige- bracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Civilprozeßordnung. Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen ange- nommen werden. §. 393. Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweis- führers in den Händen eines Dritten, so erfolgt die Antretung des Beweises durch den Antrag, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen. §. 394. Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genöthigt werden. §. 395. Zur Begründung des nach §. 393 zu stellenden Antrags hat der Beweisführer den Erfordernissen des §. 389 Nr. 1—3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, daß die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde. §. 396. Ist die Thatsache, welche durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich, und der Antrag den Bestimmungen des vorstehen- den Paragraphen entsprechend, so hat das Gericht eine Frist zur Vorlegung der Urkunde in einem von dem Beweisführer zu er- wirkenden Termine zu bestimmen. Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ablaufe der Frist beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder wenn der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozesses oder der Zwangsvollstreckung verzögert. §. 397. Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweis- führers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffent- lichen Beamten, so erfolgt die Antretung des Beweises durch den Antrag, die Behörde oder den Beamten um die Mittheilung der Urkunde zu ersuchen. Diese Vorschrift findet auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen im Stande sind, keine Anwendung. Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mittheilung der Urkunde in Fällen, in welchen eine Verpflichtung zur Vor- II. 1. Absch. 9. Tit. §. 393—402. legung auf §. 387 gestützt wird, so finden die Bestimmungen der §§. 393—396 Anwendung. §. 398. Wird nach Erlassung eines Beweisbeschlusses über die in demselben bezeichneten streitigen Thatsachen Beweis in Gemäßheit der §§. 393, 397 angetreten, so ist die Beweisantretung auf An- trag zurückzuweisen, wenn durch das zur Herbeischaffung der Ur- kunden erforderliche Verfahren die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt, daß die Partei in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit den Beweis nicht früher angetreten hat. §. 399. Wenn die Vorlegung einer Urkunde bei der mündlichen Ver- handlung wegen erheblicher Hindernisse nicht erfolgen kann oder wegen der Wichtigkeit der Urkunde und der Besorgniß des Ver- lustes oder der Beschädigung bedenklich erscheint, so kann das Prozeßgericht anordnen, daß die Vorlegung vor einem seiner Mit- glieder oder vor einem anderen Gerichte geschehe. §. 400. Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer be- glaubigten Abschrift, welche hinsichtlich der Beglaubigung die Er- fordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, daß der Beweisführer die Ur- schrift vorlege oder die Thatsachen angebe und glaubhaft mache, welche ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern. Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier Ueberzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift bei- zulegen sei. §. 401. Der Beweisführer kann nach erfolgter Vorlegung einer Ur- kunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten. §. 402. Urkunden, welche nach Form und Inhalt als von einer öffent- lichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermuthung der Echtheit für sich. Civilprozeßordnung. Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amtswegen die Behörde oder die Person, von welcher die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echt- heit veranlassen. §. 403. Ob eine Urkunde, welche als von einer ausländischen Be- hörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen. Zum Beweise der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Reichs. §. 404. Ueber die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach Vorschrift des §. 129 zu erklären. Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten. Erfolgt die Erklärung nicht, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. §. 405. Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen. Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermuthung der Echtheit für sich. §. 406. Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden. In diesem Falle hat der Beweisführer zur Vergleichung ge- eignete Schriften vorzulegen oder deren Mittheilung in Gemäß- heit der Bestimmung des §. 397 zu beantragen und erforderlichen Falls den Beweis der Echtheit derselben anzutreten. Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. Die Bestimmungen der §§. 386—391 finden entsprechende Anwendung. Kommt der Gegner der An- II. 1. Absch. 9. Tit. §. 403—409. 10. Tit. §. 410—412. ordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen oder den im §. 391 bestimmten Eid zu leisten, nicht nach, so gilt der Echtheitsbeweis als geführt. Macht der Beweisführer glaubhaft, daß in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vor- legung er im Wege der Klage zu erwirken im Stande sei, so finden die Vorschriften des §. 396 entsprechende Anwendung. §. 407. Ueber das Ergebniß der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Ueberzeugung, geeigneten Falls nach Anhörung von Sachverständigen zu entscheiden. §. 408. Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt ver- ändert sein soll, werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf der Gerichtsschreiberei verwahrt, sofern nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. §. 409. Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, deren Be- nutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen an- gesehen werden. Zehnter Titel . Beweis durch Eid. §. 410. Die Eideszuschiebung ist nur über Thatsachen zulässig, welche in Handlungen des Gegners, seiner Rechtsvorgänger oder Ver- treter bestehen oder welche Gegenstand der Wahrnehmung dieser Personen gewesen sind. §. 411. Die Eideszuschiebung über eine Thatsache, deren Gegentheil das Gericht für erwiesen erachtet, ist unzulässig. §. 412. Eine nicht beweispflichtige Partei übernimmt durch Eideszu- schiebung nicht die Beweispflicht. Civilprozeßordnung. §. 413. Die Zurückschiebung des Eides ist nur insofern zulässig, als nach den Bestimmungen des §. 410 die Zuschiebung desselben zu- lässig sein würde. Sie findet nicht statt, wenn die Partei, welcher der Eid zu- geschoben ist, nicht aber die Gegenpartei über ihre eigene Handlung oder Wahrnehmung zu schwören haben würde. §. 414. Der Eid kann nur der Partei, nicht einem Dritten zugeschoben oder zurückgeschoben werden. Die Zuschiebung oder Zurückschiebung an einen Nebenintervenienten findet nur statt, wenn dieser als Streitgenosse der Hauptpartei anzusehen ist (§. 66). §. 415. Das Gericht kann anordnen, daß die in den §§. 410, 413, 414 enthaltenen Beschränkungen für die Zuschiebung und Zurück- schiebung des Eides nicht zur Anwendung kommen sollen, wenn die Parteien in Betreff des zu leistenden Eides einig sind und der Eid sich auf Thatsachen bezieht. §. 416. Die Antretung des Beweises erfolgt durch die Erklärung, daß dem Gegner über die bestimmt zu bezeichnende Thatsache der Eid zugeschoben werde. §. 417. Die Partei, welcher der Eid zugeschoben ist, hat sich zu er- klären, ob sie den Eid annehme oder zurückschiebe, selbst wenn sie Einwendungen in Beziehung auf die Eideszuschiebung vorbringt. Giebt die Partei keine Erklärung ab oder schiebt sie in einem Falle, in welchem die Zurückschiebung unzulässig ist, den Eid zu- rück, ohne denselben bedingt anzunehmen, so wird der Eid als verweigert angesehen. §. 418. Durch die Zuschiebung, Annahme oder Zurückschiebung des Eides wird die Geltendmachung anderer Beweismittel von Seiten der einen oder der anderen Partei nicht ausgeschlossen. Werden andere Beweismittel geltend gemacht, so gilt der Eid nur für den Fall als zugeschoben, daß die Antretung des Beweises durch die anderen Beweismittel erfolglos bleibt. II. 1. Absch. 10. Tit. §. 413—424. §. 419. Werden andere Beweismittel geltend gemacht, so ist die Partei, welcher der Eid zugeschoben wurde, nicht verpflichtet, sich über die Eideszuschiebung früher zu erklären, als bis die Eideszuschiebung nach Aufnahme oder sonstiger Erledigung der anderen Beweis- mittel wiederholt ist. Sind andere Beweise aufgenommen, so kann die vorher ab- gegebene Erklärung widerrufen werden. §. 420. Wegen unterbliebener Erklärung auf eine Eideszuschiebung kann der Eid nur dann als verweigert angesehen werden, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über den Eid aufge- fordert ist. §. 421. Der zurückgeschobene Eid gilt auch ohne ausdrückliche Erklä- rung über die Annahme als von dem Beweisführer angenommen. §. 422. Die Zurückschiebung des Eides kann außer dem Falle des §. 419 Abs. 2 widerrufen werden, wenn der Schwurpflichtige wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Gegner erst nach er- folgter Zurückschiebung des Eides von einer solchen Verurtheilung Kenntniß erlangt habe. §. 423. Die Annahme oder Zurückschiebung des Eides kann außer den Fällen des §. 419 Abs. 2 und des §. 422 nicht widerrufen werden. §. 424. Ueber eine Thatsache, welche in einer Handlung des Schwur- pflichtigen besteht oder Gegenstand seiner Wahrnehmung gewesen ist, wird der Eid dahin geleistet: daß die Thatsache wahr oder nicht wahr sei. Ist eine solche Thatsache vom Gegner des Schwurpflichtigen behauptet und kann dem letzteren nach den Umständen des Falles nicht zugemuthet werden, daß er die Wahrheit oder Nichtwahrheit derselben beschwöre, so kann das Gericht auf Antrag die Leistung des Eides dahin anordnen: Civilprozeßordnung. daß der Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die Ueberzeugung erlangt habe, daß die Thatsache wahr oder nicht wahr sei. Ueber andere Thatsachen wird der Eid dahin geleistet: daß der Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die Ueberzeugung erlangt oder nicht erlangt habe, daß die Thatsache wahr sei. §. 425. Auf die Leistung eines Eides ist durch bedingtes Endurtheil zu erkennen. Die Eidesleistung erfolgt erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urtheils. §. 426. Sind die Parteien über die Erheblichkeit und die Norm des Eides einverstanden oder dient der Eid zur Erledigung eines Zwischenstreits, so kann die Leistung des Eides durch Beweisbe- schluß angeordnet werden. Hängt die Entscheidung über einzelne selbständige Angriffs- und Vertheidigungsmittel von der Leistung eines Eides ab, so kann die Leistung des Eides durch Beweisbeschluß angeordnet oder auf dieselbe durch bedingtes Zwischenurtheil erkannt werden. In dem letzteren Falle erfolgt die Eidesleistung nur dann, wenn durch bedingtes Endurtheil rechtskräftig erkannt ist, daß es auf dieselbe für die Endentscheidung des Rechtsstreits noch ankomme. §. 427. In dem bedingten Urtheil ist die Eidesnorm und die Folge sowohl der Leistung als der Nichtleistung des Eides so genau, als die Lage der Sache dies gestattet, festzustellen. Der Eintritt dieser Folge wird durch Endurtheil ausge- sprochen. §. 428. Durch Leistung des Eides wird voller Beweis der beschwo- renen Thatsache begründet. Der Beweis des Gegentheils findet nur unter denselben Voraussetzungen statt, unter welchen ein rechtskräftiges Urtheil wegen Verletzung der Eidespflicht angefochten werden kann. II. 1. Absch. 10. Tit. §. 425—434. §. 429. Die Erlassung des Eides von Seiten des Gegners hat die- selbe Wirkung, wie die Leistung des Eides. Die Verweigerung der Eidesleistung hat zur Folge, daß das Gegentheil der zu beschwörenden Thatsache als voll bewiesen gilt. §. 430. Erscheint der Schwurpflichtige in dem zur Eidesleistung be- stimmten Termine nicht, so ist auf Antrag ein Versäumnißurtheil dahin zu erlassen, daß der Eid als verweigert anzusehen sei. §. 431. Der Schwurpflichtige, welcher frühere Behauptungen zurück- nimmt oder früher bestrittene Thatsachen zugesteht, kann sich zur Leistung eines beschränkteren Eides erbieten, selbst wenn der Eid bereits durch bedingtes Urtheil auferlegt ist. Auch können uner- hebliche Umstände, welche in die Eidesform aufgenommen sind, berichtigt werden. §. 432. Ist der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt, so kann, auch nach Eintritt der Rechtskraft, die Zuschiebung sowie die Zurück- schiebung des Eides widerrufen werden, wenn der Schwurpflichtige wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verur- theilt oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Gegner erst nach erfolgter Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides von einer solchen Verurtheilung Kenntniß erlangt habe. §. 433. Wenn der Schwurpflichtige stirbt, wenn er zur Leistung des Eides unfähig wird oder wenn er aufhört gesetzlicher Vertreter zu sein, so können beide Parteien in Ansehung der betreffenden Beweisführung alle Rechte ausüben, welche ihnen vor der Zu- schiebung des Eides zustanden. Dasselbe gilt, wenn in Folge der Verurtheilung des Schwur- pflichtigen wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht die Zu- schiebung oder Zurückschiebung des Eides widerrufen wird. Ist der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt, so wird unter Aufhebung des Urtheils in der Sache anderweit erkannt. §. 434. Der Eid über eine Thatsache, welche für ein allen Streit- genossen gegenüber nur einheitlich festzustellendes Rechtsverhältniß Civilprozeßordnung. von Einfluß ist, muß allen Streitgenossen zugeschoben oder zurück- geschoben werden, sofern nicht rücksichtlich einzelner Streitgenossen die Zuschiebung oder Zurückschiebung unzulässig ist. In jedem Falle bedarf es zur Zuschiebung oder zur Zurückschiebung der übereinstimmenden Erklärung aller Streitgenossen. Ueber die Annahme des Eides haben sich nur diejenigen Streitgenossen zu erklären, welchen der Eid zugeschoben ist. Ist der von allen oder von einigen Streitgenossen zu lei- stende Eid von einem oder mehreren derselben, oder ist der von einem Theile der Streitgenossen zu leistende Eid von allen Schwur- pflichtigen verweigert oder als von ihnen verweigert anzusehen, so entscheidet das Gericht nach freier Ueberzeugung, ob die Be- hauptung, deren Beweis durch Eideszuschiebung angetreten ist, für wahr zu erachten sei. Erklären einzelne Streitgenossen, daß sie den Eid nicht leisten werden, so ist in Ansehung der übrigen Streitgenossen die Leistung des Eides nicht anzuordnen oder der Eid nicht abzunehmen, sofern das Gericht denselben für unerheb- lich erachtet. §. 435. Ist eine Partei nicht prozeßfähig, so ist die Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides nur an ihren gesetzlichen Vertreter und nur insoweit zulässig, als die vertretene Partei, wenn sie den Prozeß in Person führte, oder der Vertreter, wenn er selbst Partei wäre, dieselbe zulassen müßte. Minderjährigen, welche das sechzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, oder Verschwendern kann über Thatsachen, welche in Hand- lungen derselben bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, der Eid zugeschoben oder zurückgeschoben werden, sofern dies von dem Gericht auf Antrag des Gegners nach den Umständen des Falles für zulässig erklärt wird. §. 436. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so finden die Vorschriften des §. 434 entsprechende Anwendung. Betrifft der Eid die eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen nur einiger oder eines der Vertreter, so ist er von den übrigen nicht zu leisten. II. 1. Absch. 10. Tit. §. 435—439. 11. Tit. §. 440—441. §. 437. Ist das Ergebniß der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreichend, um die Ueberzeugung des Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Thatsache zu begründen, so kann das Gericht der einen oder der anderen Partei über eine streitige Thatsache einen Eid auferlegen. §. 438. Der richterliche Eid kann allen Streitgenossen oder gesetz- lichen Vertretern, er kann einigen oder einem derselben auferlegt werden. §. 439. Die Bestimmungen der §§. 422—433, 435 finden auf den richterlichen Eid entsprechende Anwendung. Ist der Schwurpflichtige wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt, so ist der Antrag des Gegners, den richterlichen Eid zurückzunehmen, gerechtfertigt, wenngleich der Gegner schon vor der Auferlegung des Eides von dieser Verur- theilung Kenntniß gehabt hat. Der richterliche Eid wird durch bedingtes Urtheil auferlegt. Elfter Titel . Verfahren bei der Abnahme von Eiden. §. 440. Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden. §. 441. Das Prozeßgericht kann anordnen, daß die Eidesleistung vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht erfolge, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert ist oder in großer Entfernung von dem Sitze desselben sich aufhält. Die Eidesleistung der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie der Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern erfolgt in der Wohnung derselben vor einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gerichte. Civilprozeßordnung. 8 Civilprozeßordnung. §. 442. Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwur- pflichtigen in angemessener Weise auf die Bedeutung des Eides hinzuweisen. §. 443. Der Eid beginnt mit den Worten: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissen- den“ und schließt mit den Worten: „So wahr mir Gott helfe“. §. 444. Der Eid wird mittels Nachsprechens oder Ablesens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel geleistet. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. Ist die Eidesnorm von großem Umfange, so genügt die Vor- lesung der Eidesnorm und die Verweisung auf die letztere in der Eidesformel. Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie die Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohen- zollern leisten den Eid mittels Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel. §. 445. Stumme, welche schreiben können, leisten den Eid mittels Abschreibens und Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel. Stumme, welche nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hülfe eines Dolmetschers durch Zeichen. §. 446. Der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wenn ein Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch ge- wisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesell- schaft abgiebt. II. 1. Absch. 11. Tit. §. 442—446. 12. Tit. §. 447—451. Zwölfter Titel . Sicherung des Beweises. §. 447. Die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen kann zur Sicherung des Beweises erfolgen, wenn zu besorgen ist, daß das Beweismittel verloren oder die Benutzung desselben erschwert werde. §. 448. Das Gesuch ist bei dem Gericht anzubringen, vor welchem der Rechtsstreit anhängig ist; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch auch bei dem Amtsgericht angebracht werden, in dessen Bezirke die zu verneh- menden Personen sich aufhalten oder der in Augenschein zu neh- mende Gegenstand sich befindet. Bei dem bezeichneten Amtsgerichte muß das Gesuch ange- bracht werden, wenn der Rechtsstreit noch nicht anhängig ist. §. 449. Das Gesuch muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Gegners; 2. die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Beweis- aufnahme erfolgen soll; 3. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen; 4. die Darlegung des Grundes, welcher die Besorgniß recht- fertigt, daß das Beweismittel verloren oder die Benutzung desselben erschwert werde. Dieser Grund ist glaubhaft zu machen. §. 450. Mit Zustimmung des Gegners kann die beantragte Beweis- aufnahme angeordnet werden, auch wenn die Voraussetzungen des §. 447 nicht vorliegen. §. 451. Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. 8* Civilprozeßordnung. In dem Beschlusse, durch welchen dem Gesuche stattgegeben wird, sind die Thatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. Eine Anfechtung dieses Beschlusses findet nicht statt. §. 452. Der Beweisführer ist verpflichtet, sofern es nach den Um- ständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Gesuchs zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termine den Gegner so zeitig zu laden, daß derselbe in diesem Termine seine Rechte wahrzunehmen vermag. Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisauf- nahme nicht entgegen. §. 453. Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften. Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Ge- richte, welches dieselbe angeordnet hat, aufzubewahren. §. 454. Jede Partei hat das Recht, die Beweisverhandlungen in dem Prozesse zu benutzen. War der Gegner in dem Termine nicht erschienen, in welchem die Beweisaufnahme erfolgte, so ist der Beweisführer zur Be- nutzung der Beweisverhandlungen nur dann berechtigt, wenn der Gegner zu dem Termine rechtzeitig geladen war oder wenn der Beweisführer glaubhaft macht, daß ohne sein Verschulden die Ladung unterblieben oder nicht rechtzeitig erfolgt sei. §. 455. Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, so ist das Gesuch nur dann zulässig, wenn der Beweisführer glaub- haft macht, daß er ohne sein Verschulden außer Stande sei, den Gegner zu bezeichnen. Wird dem Gesuche stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Be- weisaufnahme einen Vertreter bestellen. II. 1. Absch. 12. Tit. §. 452—455. 2. Absch. §. 456—462. Zweiter Abschnitt. Verfahren vor den Amtsgerichten. §. 456. Auf das Verfahren vor den Amtsgerichten finden die Vor- schriften über das Verfahren vor den Landgerichten Anwendung, soweit nicht aus den allgemeinen Bestimmungen des ersten Buchs, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben. §. 457. Die Klage kann bei dem Gerichte schriftlich eingereicht oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers angebracht werden. §. 458. Nach erfolgter Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung hat der Gerichtsschreiber für die Zustellung der Klage Sorge zu tragen, sofern nicht der Kläger erklärt hat, dieses selbst thun zu wollen. §. 459. Die Einlassungsfrist beträgt mindestens drei Tage, wenn die Zustellung im Bezirke des Prozeßgerichts; mindestens eine Woche, wenn sie außerhalb desselben, jedoch im Deutschen Reich erfolgt; in Meß- und Marktsachen mindestens vierundzwanzig Stunden. Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so hat das Gericht bei Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu be- stimmen. §. 460. Die Klage wird durch Zustellung der Klageschrift oder des die Klage enthaltenden Protokolls erhoben. §. 461. An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Ver- handlung des Rechtsstreits ohne Ladung und Terminsbestimmung vor Gericht erscheinen. Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen Vortrag derselben. §. 462. Die Vorschriften der §§. 457, 458 finden entsprechende An- wendung, wenn eine Partei im Laufe des Rechtsstreits zu laden Civilprozeßordnung. ist, insbesondere zur Verhandlung über einen Zwischenstreit, über den Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung eines Urtheils, über den Einspruch, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder über die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens, oder wenn eine Intervention oder Streit- verkündung erfolgen soll. §. 463. Auch wenn eine Partei nicht zu laden ist, können ihr Anträge und Erklärungen, auf welche sie ohne vorgängige Mittheilung voraussichtlich eine Erklärung in einer mündlichen Verhandlung nicht abzugeben vermag, durch Zustellung eines Protokolls des Gerichtsschreibers mitgetheilt werden. Diese Mittheilung kann auch unmittelbar und ohne besondere Form geschehen. §. 464. Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Thatsachen sich voll- ständig erklären und die sachdienlichen Anträge stellen. §. 465. Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen sind, findet nur insoweit Anwendung, als die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend zu machen ist. Ist das Amtsgericht sachlich unzuständig, so hat es vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache denselben auf die Unzuständigkeit aufmerksam zu machen. Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung zur Hauptsache nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgesonderte Verhandlung über diese Einreden auch von Amts- wegen anordnen. §. 466. Wird die Unzuständigkeit des Gerichts auf Grund der Be- stimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ausge- sprochen, so ist zugleich auf Antrag des Klägers der Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen. Ist das Urtheil rechtskräftig, so gilt der Rechtsstreit als bei dem Landgerichte anhängig. II. 2. Absch. §. 463—471. §. 467. Wird in einem bei dem Amtsgericht anhängigen Prozesse durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags (§. 240 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, welcher zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird in Gemäßheit des §. 253 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für welches die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, seine Unzuständigkeit auszusprechen und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen. Ist das Urtheil rechtskräftig, so gilt der Rechtsstreit als bei dem Landgericht anhängig. Die im Verfahren vor dem Amts- gerichte erwachsenen Kosten werden als Theil der bei dem Land- gericht erwachsenen Kosten behandelt. §. 468. Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist. §. 469. Die Vorschriften der §§. 269, 313—319 finden auf das Ver- fahren vor den Amtsgerichten keine Anwendung. §. 470. Anträge und Erklärungen einer Partei sind durch das Sitzungs- protokoll insoweit festzustellen, als das Gericht bei dem Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil oder ein Beweisbeschluß ergeht, die Feststellung für angemessen er- achtet. Geständnisse, sowie die Erklärungen über Annahme oder Zurück- schiebung zugeschobener Eide sind auf Antrag durch das Protokoll festzustellen. §. 471. Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, kann unter Angabe des Gegenstandes seines Anspruchs zum Zwecke eines Sühnever- suchs den Gegner vor das Amtsgericht laden, vor welchem dieser seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Erscheinen beide Parteien, und wird ein Vergleich geschlossen, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so wird auf Antrag beider Parteien der Rechtsstreit Civilprozeßordnung. sofort verhandelt; die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen Vortrag derselben. Ist der Gegner nicht erschienen, oder der Sühneversuch er- folglos geblieben, so werden die erwachsenen Kosten als Theil der Kosten des Rechtsstreits behandelt. Drittes Buch. Rechtsmittel . Erster Abschnitt. Berufung. §. 472. Die Berufung findet gegen die in erster Instanz erlassenen Endurtheile statt. §. 473. Der Beurtheilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, welche dem Endurtheile vorausgegangen sind, sofern nicht dieselben nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar sind. §. 474. Ein Versäumnißurtheil kann von der Partei, gegen welche es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden. Ein Versäumnißurtheil, gegen welches der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung insoweit, als dieselbe darauf gestützt wird, daß der Fall der Versäumung nicht vorge- legen habe. §. 475. Die Wirksamkeit eines nach Erlassung des Urtheils erklärten Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, daß der Gegner die Verzichtleistung angenommen hat. §. 476. Die Zurücknahme der Berufung ist ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten nur bis zum Beginne der mündlichen Ver- handlung des Berufungsbeklagten zulässig. Die Zurücknahme erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Zustellung eines Schriftsatzes, III. 1. Absch. §. 472—480. Abschrift desselben ist sofort nach erfolgter Zustellung auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. Die Zurücknahme hat den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Auf Antrag des Gegners sind diese Wirkungen durch Urtheil auszusprechen. §. 477. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Noth- frist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils. Die Berufung kann gleichzeitig mit der Zustellung des Ur- theils eingelegt werden. Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist wirkungslos. §. 478. Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urtheil in Gemäß- heit des §. 292 durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt, so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urtheil von neuem. Wird gegen beide Urtheile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen mit einander zu verbinden. §. 479. Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. Derselbe muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Berufung gerichtet wird; 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Berufung ein- gelegt werde; 3. die Ladung des Berufungsbeklagten vor das Berufungs- gericht zur mündlichen Verhandlung über die Berufung. §. 480. Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Berufungsschrift Anwendung. Als vorbereitender Schriftsatz soll die Berufungsschrift ins- besondere enthalten: die Erklärung, inwieweit das Urtheil ange- fochten werde und welche Abänderungen desselben beantragt werden (Berufungsanträge), sowie die Angabe derjenigen neuen Thatsachen und Beweismittel, welche die Partei geltend zu machen beabsichtigt. Civilprozeßordnung. §. 481. In Betreff der Frist, welche zwischen der Zustellung der Berufungsschrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die Vorschriften des §. 234 entsprechende An- wendung. §. 482. Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die Berufungsfrist verstrichen ist. Die Vorschriften über die Anfechtung des Versäumnißurtheils durch Berufung finden auch auf die Anfechtung desselben durch Anschließung Anwendung. §. 483. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungsfrist sich der erhobenen Berufung angeschlossen, so wird es so angesehen, als habe er die Berufung selbständig eingelegt. §. 484. Der Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger die Beant- wortung der Berufung innerhalb der ersten zwei Drittheile der Zeit, welche zwischen der Zustellung der Berufungsschrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, mittelst vorbereitenden Schriftsatzes zustellen zu lassen. Der Schriftsatz soll insbesondere die Anträge sowie die An- gabe der neuen Thatsachen und Beweismittel enthalten, welche der Berufungsbeklagte geltend zu machen beabsichtigt. §. 485. Auf das weitere Verfahren finden die in erster Instanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften ent- sprechende Anwendung, soweit nicht Abweichungen aus den Be- stimmungen dieses Abschnitts sich ergeben. §. 486. Die mündliche Verhandlung ist, wenn an dem für dieselbe bestimmten Tage die Berufungsfrist noch nicht verstrichen ist, auf Antrag des Berufungsbeklagten bis zum Ablaufe der Frist, und wenn der Berufungsbeklagte gegen das Urtheil den Einspruch er- III. 1. Absch. §. 481—491. hoben hat, auch von Amtswegen bis zur Erledigung des Ein- spruchs zu vertagen. §. 487. Vor dem Berufungsgerichte wird der Rechtsstreit in den durch die Anträge bestimmten Grenzen von neuem verhandelt. §. 488. Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das durch die Berufung angefochtene Urtheil sowie die dem Urtheile vorausgegangenen Entscheidungen nebst den Entscheidungsgründen und den Beweisverhandlungen insoweit vorzutragen, als dies zum Verständnisse der Berufungsanträge und zur Prüfung der Rich- tigkeit der angefochtenen Entscheidung erforderlich ist. Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Vor- trags hat der Vorsitzende dessen Berichtigung oder Vervollstän- digung, nöthigenfalls unter Wiedereröffnung der Verhandlung zu veranlassen. §. 489. Eine Aenderung der Klage ist selbst mit Einwilligung des Gegners unstatthaft. §. 490. Prozeßhindernde Einreden, auf welche die Partei wirksam verzichten kann, dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden außer Stande gewesen sei, dieselben in erster Instanz vorzubringen. Die Verhandlung zur Hauptsache darf auf Grund prozeß- hindernder Einreden nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgesonderte Verhandlung über solche Einreden auch von Amtswegen anordnen. §. 491. Die Parteien können Angriffs- und Vertheidigungsmittel, welche in erster Instanz nicht geltend gemacht sind, insbesondere neue Thatsachen und Beweismittel vorbringen. Neue Ansprüche dürfen, abgesehen von den Fällen des §. 240 Nr. 2, 3, nur erhoben werden, wenn mit denselben kompensirt werden soll und wenn zugleich glaubhaft gemacht wird, daß die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande gewesen sei, dieselben in erster Instanz geltend zu machen. Civilprozeßordnung. §. 492. Die Verletzung einer das Verfahren erster Instanz betreffen- den Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Bestimmung des §. 267 die Partei das Rügerecht bereits in erster Instanz verloren hat. §. 493. Die in erster Instanz unterbliebenen oder verweigerten Er- klärungen über Thatsachen, Urkunden und Eideszuschiebungen können in der Berufungsinstanz nachgeholt werden. §. 494. Das in erster Instanz abgelegte gerichtliche Geständniß be- hält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz. §. 495. Die in erster Instanz erfolgte Annahme oder Zurückschiebung eines Eides behält ihre Wirksamkeit auch für die Berufungs- instanz. Dasselbe gilt von der Leistung, von der Verweigerung der Leistung und von der Erlassung eines Eides, wenn die Entschei- dung, durch welche die Leistung des Eides angeordnet ist, von dem Berufungsgerichte für gerechtfertigt erachtet wird. §. 496. Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar er- klärtes Urtheil erster Instanz ist, insoweit dasselbe durch die Be- rufungsanträge nicht angefochten wird, auf den im Laufe der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag von dem Berufungs- gerichte für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Eine Anfechtung dieser Entscheidung findet nicht statt. §. 497. Das Berufungsgericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. Mangelt es an einem dieser Erforder- nisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. §. 498. Das Urtheil erster Instanz darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist. §. 499. Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungs- gerichts sind alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch be- III. 1. Absch. §. 492—502. treffenden Streitpunkte, über welche in Gemäßheit der Anträge eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist, selbst wenn über diese Streitpunkte in erster Instanz nicht verhandelt oder nicht entschieden ist. Das Berufungsgericht hat ein von ihm er- lassenes bedingtes Urtheil zu erledigen. Dasselbe kann ein in erster Instanz erlassenes bedingtes Urtheil erledigen, wenn die Berufung zurückgewiesen ist. §. 500. Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern eine weitere Verhandlung derselben erforderlich ist, an das Gericht erster In- stanz zurückzuverweisen: 1. wenn durch das angefochtene Urtheil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist; 2. wenn durch das angefochtene Urtheil nur über prozeß- hindernde Einreden entschieden ist; 3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urtheil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden ist; 4. wenn das angefochtene Urtheil im Urkunden- oder Wechsel- prozesse unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist; 5. wenn das angefochtene Urtheil ein Versäumnißurtheil ist. Im Falle der Nr. 2 hat das Berufungsgericht die sämmt- lichen prozeßhindernden Einreden zu erledigen. §. 501. Leidet das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel, so kann das Berufungsgericht unter Aufhebung des Ur- theils und des Verfahrens, soweit das letztere durch den Mangel betroffen wird, die Sache an das Gericht erster Instanz zurück- verweisen. §. 502. Werden nach Vorschrift des §. 252 Vertheidigungsmittel zu- rückgewiesen, so ist die Geltendmachung derselben dem Beklagten vorzubehalten. Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urtheils nach Vorschrift des §. 292 beantragt werden. Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Geltendmachung von Vertheidigungsmitteln ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurtheil anzusehen. Civilprozeßordnung. §. 503. In Betreff der Vertheidigungsmittel, deren Geltendmachung dem Beklagten vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit in der Be- rufungsinstanz anhängig. Insoweit sich in dem weiteren Verfahren ergiebt, daß der klagend geltend gemachte Anspruch unbegründet war, ist das frühere Urtheil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzu- weisen und auf Antrag zur Erstattung des von dem Beklagten auf Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleisteten zu verurtheilen, sowie über die Kosten anderweit zu entscheiden. §. 504. Die Vorschriften über das Versäumnißverfahren in erster Instanz finden entsprechende Anwendung. Beantragt der Berufungskläger gegen den im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Berufungsbeklagten das Versäumnißurtheil, so ist, soweit das festgestellte Sachverhältniß nicht entgegensteht, das thatsächliche mündliche Vorbringen des Berufungsklägers für zugestanden zu erachten und in Ansehung einer zuverlässigerweise beantragten Beweisaufnahme anzunehmen, daß sie das in Aussicht gestellte Ergebniß gehabt habe. §. 505. Bei der Darstellung des Thatbestandes im Urtheil ist eine Bezugnahme auf das Urtheil voriger Instanz nicht ausgeschlossen. §. 506. Der Gerichtsschreiber des Berufungsgerichts hat innerhalb vierundzwanzig Stunden, nachdem die Berufungsschrift zum Zwecke der Terminsbestimmung eingereicht ist, von dem Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz die Prozeßakten einzufordern. Nach Erledigung der Berufung sind die Akten dem Gerichts- schreiber des Gerichts erster Instanz nebst einer beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen Urtheils zurück- zusenden. III. 1. Absch. §. 503—506. 2. Absch. §. 507—512. Zweiter Abschnitt. Revision. §. 507. Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurtheile statt. §. 508. In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der Revision durch einen den Betrag von fünf- zehnhundert Mark übersteigenden Werth des Beschwerdegegenstandes bedingt. In Betreff des Werths des Beschwerdegegenstandes kommen die Vorschriften der §§. 3—9 zur Anwendung. Der Revisionskläger hat diesen Werth glaubhaft zu machen. Der Eid als Mittel der Glaubhaftmachung ist ausgeschlossen. §. 509. Ohne Rücksicht auf den Werth des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt: 1. insoweit es sich um die Unzuständigkeit des Gerichts oder die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt; 2. in den Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth des Streit- gegenstandes ausschließlich zuständig sind. §. 510. Der Beurtheilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, welche dem Endurtheile vorausgegangen sind, sofern nicht dieselben nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar sind. §. 511. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die Ent- scheidung auf der Verletzung eines Reichsgesetzes oder eines Ge- setzes, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungs- gerichts hinauserstreckt, beruhe. §. 512. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Civilprozeßordnung. §. 513. Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Ge- setzes beruhend anzusehen: 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig be- setzt war; 2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, welcher von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hinderniß mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; 3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich derselbe wegen Besorgniß der Befangenheit ab- gelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet er- klärt war; 4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; 5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeß- führung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; 6. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Ver- handlung ergangen ist, bei welcher die Vorschriften über die Oeffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; 7. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. §. 514. Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Noth- frist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils. Die Revision kann gleichzeitig mit der Zustellung des Urtheils eingelegt werden. Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist wirkungslos. §. 515. Die Einlegung der Revision erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. Derselbe muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Revision gerichtet wird; 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil die Revision ein- gelegt werde; 3. die Ladung des Revisionsbeklagten vor das Revisions- gericht zur mündlichen Verhandlung über die Revision. III. 2. Absch. §. 513—519. §. 516. Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Revisionsschrift Anwendung. Als vorbereitender Schriftsatz soll die Revisionsschrift insbe- sondere die Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge), und zur Begründung der Revisionsanträge enthalten: 1. insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß eine Rechts- norm nicht oder nicht richtig angewendet sei, die Bezeich- nung der Rechtsnorm; 2. insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Ge- setz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Be- zeichnung der Thatsachen, welche den Mangel ergeben; 3. insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß unter Verletzung des Gesetzes Thatsachen festgestellt, übergangen oder als vorgebracht angenommen seien, die Bezeichnung dieser Thatsachen. In der Revisionsschrift soll ferner der Werth des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn die Zulässigkeit der Revision von diesem Werthe abhängt. §. 517. In Betreff der Frist, welche zwischen der Zustellung der Revisionsschrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die Vorschriften des §. 234 entsprechende An- wendung. §. 518. Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Auf diese Anschließung finden die Vorschriften über die Anschlie- ßung des Berufungsbeklagten an die Berufung entsprechende An- wendung. §. 519. Der Revisionsbeklagte hat dem Revisionskläger die Beant- wortung der Revision innerhalb der ersten zwei Drittheile der Zeit, welche zwischen der Zustellung der Revisionsschrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, mittels vorbereiten- den Schriftsatzes zustellen zu lassen. Civilprozeßordnung. 9 Civilprozeßordnung. Der Schriftsatz soll insbesondere die Anträge und im Falle der Anschließung deren Begründung nach Vorschrift des §. 516 enthalten. §. 520. Auf das weitere Verfahren finden die in erster Instanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften ent- sprechende Anwendung, soweit nicht Abweichungen aus den Be- stimmungen dieses Abschnitts sich ergeben. §. 521. Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Bestimmung des §. 267 die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz ver- loren hat. §. 522. Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. §. 523. Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar er- klärtes Urtheil des Berufungsgerichts ist, insoweit dasselbe durch die Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf den im Laufe der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag von dem Revisions- gerichte für vorläufig vollstreckbar zu erklären. §. 524. Für die Entscheidung des Revisionsgerichts sind die in dem angefochtenen Urtheile gerichtlich festgestellten Thatsachen maß- gebend. Außer denselben können nur die im §. 516 Nr. 2, 3 erwähnten Thatsachen berücksichtigt werden. §. 525. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach §. 511 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revi- sion ergehende Entscheidung maßgebend. §. 526. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen. III. 2 Absch. §. 520—529. §. 527. Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urtheil aufzuheben. Erfolgt die Aufhebung des Urtheils wegen eines Mangels des Verfahrens, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzu- heben, als es durch den Mangel betroffen wird. §. 528. Im Falle der Aufhebung des Urtheils ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- gericht zurückzuverweisen. Dasselbe hat die rechtliche Beurtheilnng , welche der Auf- hebung zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu ent- scheiden: 1. wenn die Aufhebung des Urtheils nur wegen Gesetzes- verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festge- stellte Sachverhältniß erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist; 2. wenn die Aufhebung des Urtheils wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs erfolgt. Kommt in den Fällen der Nr. 1 und 2 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach §. 511 nicht gestützt wer- den kann, in Frage, so kann die Sache zur anderweiten Verhand- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. §. 529. Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die An- fechtbarkeit der Versäumnißurtheile, über die Verzichtleistung auf das Rechtsmittel und die Zurücknahme desselben, über die Ver- tagung der mündlichen Verhandlung, über die Verhandlung prozeß- hindernder Einreden, über die Prüfung der Zulässigkeit des Rechts- mittels, über den Vortrag der Parteien bei der mündlichen Ver- handlung und über die Einforderung und Zurücksendung der Prozeßakten finden auf die Revision entsprechende Anwendung. 9* Civilprozeßordnung. Dritter Abschnitt. Beschwerde. §. 530. Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetze besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidun- gen statt, durch welche ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist. §. 531. Ueber die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet, soweit nicht in derselben ein neuer selbständiger Beschwerdegrund ent- halten ist, eine weitere Beschwerde nicht statt. §. 532. Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von welchem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerde- schrift; die Einlegung kann auch durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers erfolgen, wenn der Rechtsstreit bei einem Amtsgericht anhängig ist oder anhängig war, wenn die Beschwerde das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder Sachver- ständigen erhoben wird. §. 533. Die Beschwerde kann auf neue Thatsachen und Beweise ge- stützt werden. §. 534. Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie der- selben abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde vor Ablauf einer Woche dem Beschwerdegerichte vorzulegen. §. 535. Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine der in den §§. 345, 355, 374, 579, 619 erwähn- ten Entscheidungen gerichtet ist. III. 3. Absch. §. 530—540. Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung ange- fochten wird, kann anordnen, daß die Vollziehung derselben aus- zusetzen sei. Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einst- weilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen sei. §. 536. Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann dieselbe in den Fällen, in welchen die Beschwerde zum Protokolle des Gerichtsschreibers eingelegt werden darf, zum Protokolle des Gerichtsschreibers abgegeben werden. §. 537. Das Beschwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. Mangelt es an einem dieser Er- fordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. §. 538. Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es demjenigen Gericht oder Vorsitzenden, von welchem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen. §. 539. Wird die Aenderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers verlangt, so ist die Entscheidung des Prozeßgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Prozeßge- richts statt. Die Bestimmung des ersten Absatzes gilt auch für das Reichs- gericht. §. 540. Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nach- folgenden besonderen Bestimmungen. Die Beschwerde ist binnen einer Nothfrist von zwei Wochen, welche mit der Zustellung, in den Fällen der §§. 301 und 829 Abs. 3 mit der Verkündung der Entscheidung beginnt, einzulegen. Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt zur Wahrung der Civilprozeßordnung. Nothfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutions- klage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Nothfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Nothfristen erhoben werden. Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angegriffenen Verfügung nicht befugt. In den Fällen des §. 539 muß auf dem für die Einlegung der Beschwerde vorgeschriebenen Wege die Entscheidung des Prozeß- gerichts binnen der Nothfrist nachgesucht werden. Das Prozeß- gericht hat das Gesuch, wenn es demselben nicht entsprechen will, dem Beschwerdegerichte vorzulegen. Viertes Buch. Wiederaufnahme des Verfahrens. §. 541. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurtheil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. Werden beide Klagen von derselben Partei oder von ver- schiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Ent- scheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Ent- scheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen. §. 542. Die Nichtigkeitsklage findet statt: 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig be- setzt war; 2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, welcher von der Ausübung des Richteramts kraft des Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hinder- niß mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechts- mittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; 3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich derselbe wegen Besorgniß der Befangenheit ab- gelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet er- klärt war; IV. §. 541—543. 4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeß- führung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. In den Fällen Nr. 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte. §. 543. Die Restitutionsklage findet statt: 1. wenn der Gegner durch Leistung eines Parteieides, auf welche das Urtheil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig ge- macht hat; 2. wenn eine Urkunde, auf welche das Urtheil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; 3. wenn durch Beeidigung eines Zeugnisses oder eines Gut- achtens, auf welche das Urtheil gegründet ist, der Zeuge oder der Sachverständige sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; 4. wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Handlung erwirkt ist, welche mit einer im Wege des gerichtlichen Strafver- fahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist; 5. wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, welcher sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat, sofern diese Verletzung mit einer im Wege des gericht- lichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist; 6. wenn ein strafgerichtliches Urtheil, auf welches das Ur- theil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewor- denes Urtheil aufgehoben ist; 7. wenn die Partei a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urtheil, oder b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, welche eine ihr günstigere Ent- scheidung herbeigeführt haben würde. Civilprozeßordnung. Diese Bestimmung kommt in dem unter b bezeich- neten Falle nicht zur Anwendung, wenn das angefochtene Urtheil darauf beruht, daß auf Grund einer Eidesleistung des Gegners die betreffende Thatsache oder deren Gegen- theil für bewiesen erachtet ist. §. 544. In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nr. 1—5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der strafbaren Handlung eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus an- deren Gründen, als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Der Beweis der Thatsachen, welche die Restitutionsklage be- gründen, kann durch Eideszuschiebung nicht geführt werden. §. 545. Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung geltend zu machen. §. 546. Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch welche eine dem angefochtenen Urtheile vorausgegangene Entscheidung dersel- ben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urtheil auf dieser Entscheidung beruht. §. 547. Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, welches in erster Instanz erkannt hat; wenn das angefochtene Ur- theil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urtheilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde, oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund des §. 543 Nr. 1—3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund der §§. 542, 543 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht. Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbefehl gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Amtsgericht, welches den Befehl erlassen hat; wenn der Anspruch nicht zur Zuständigkeit IV. §. 544—551. der Amtsgerichte gehört, vor das für den Rechtsstreit über den Anspruch zuständige Gericht. §. 548. Auf die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren finden die allgemeinen Vorschriften entsprechende Anwendung, so- fern nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes sich eine Ab- weichung ergiebt. §. 549. Die Klagen sind vor Ablauf der Nothfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urtheils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urtheils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft. Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung keine Anwendung; die Frist für Erhebung der Klage läuft von dem Tage, an welchem der Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit dem gesetzlichen Vertreter derselben das Urtheil zugestellt ist. §. 550. In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben werde, enthalten sein. §. 551. Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten: 1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes; 2. die Angabe der Beweismittel für die Thatsachen, welche den Grund und die Einhaltung der Nothfrist ergeben; 3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urtheils und welche andere Entscheidung in der Haupt- sache beantragt werde. Dem Schriftsatze, durch welchen eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf welche dieselbe gestützt wird, in Ur- schrift oder in Abschrift beizufügen. Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen Herbeischaffung derselben zu stellen beabsichtigt. Civilprozeßordnung. §. 552. Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen. Die Thatsachen, welche ergeben, daß die Klage vor Ablauf der Nothfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen. §. 553. Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungs- grunde betroffen ist, von neuem verhandelt. Das Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung und Ent- scheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolge. In diesem Falle ist die Verhandlung über die Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen. Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht hat die Ver- handlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese Erledigung von der Feststellung und Würdigung bestrittener Thatsachen abhängig ist. §. 554. Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entschei- dungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt statt- finden. Fünftes Buch. Urkunden- und Wechselprozeß. §. 555. Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geld- summe oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer ver- tretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstande hat, kann im Urkundenprozesse geltend gemacht werden, wenn die sämmtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Thatsachen durch Ur- kunden bewiesen werden können. IV. §. 552—554. V. §. 555—561. §. 556. Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkunden- prozesse geklagt werde. Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage beigefügt werden. §. 557. Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhand- lung zur Hauptsache nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgesonderte Verhandlung über diese Einreden auch von Amtswegen anordnen. §. 558. Widerklagen sind nicht statthaft. Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde, sowie bezüglich anderer als der im §. 555 erwähn- ten Thatsachen nur Urkunden und Eideszuschiebung zulässig. Die Antretung des Urkundenbeweises kann nur durch Vor- legung der Urkunden erfolgen. Die Leistung eines Eides ist durch Beweisbeschluß anzuordnen. §. 559. Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung des Be- klagten bedarf, bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozesse in der Weise abstehen, daß der Rechts- streit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt. §. 560. Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder in Folge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruche abzuweisen. Ist der Urkundenprozeß unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozesse zu- lässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termine zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, welche rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozesse unstatt- haft sind. §. 561. Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis derselben nicht mit den im Urkundenprozesse Civilprozeßordnung. zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweis- mitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozesse un- statthaft zurückzuweisen. §. 562. Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruche widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurtheilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urtheils nach Vorschrift des §. 292 beantragt werden. Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als End- urtheil anzusehen. §. 563. Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbe- halten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren an- hängig. Insoweit sich in diesem Verfahren ergiebt, daß der klagend geltend gemachte Anspruch unbegründet war, ist das frühere Ur- theil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruche abzuweisen und zur vollen oder theilweisen Erstattung der verursachten Kosten, sowie auf Antrag zur Erstattung des von dem Beklagten auf Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleisteten zu verurtheilen. Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so finden die Vorschriften über das Versäumnißurtheil entsprechende An- wendung. §. 564. Die Vorschriften der §§. 502, 503 finden im Urkundenprozesse keine Anwendung. §. 565. Werden im Urkundenprozesse Ansprüche aus Wechseln im Sinne der Wechselordnung geltend gemacht (Wechselprozeß), so kommen die nachfolgenden besonderen Vorschriften zur Anwendung. §. 566. Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungs- orts als bei dem Gericht angestellt werden, bei welchem der Be- klagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gerichte des Zahlungsorts jedes Gericht V. §. 562—567. VI. 1. Absch. §. 568—569. zuständig, bei welchem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. §. 567. Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Wechsel- prozesse geklagt werde. Die Einlassungsfrist beträgt, wenn die Klage am Sitze des Gerichts zugestellt wird, mindestens vierundzwanzig Stunden; wenn sie an einem anderen Orte im Bezirke des Gerichts zugestellt wird, mindestens drei Tage; wenn sie an einem anderen deutschen Orte zugestellt wird, mindestens eine Woche. Sechstes Buch. Ehesachen und Entmündigungssachen. Erster Abschnitt. Verfahren in Ehesachen. §. 568. Für die Rechtsstreitigkeiten, welche die Trennung, Ungültig- keit oder Nichtigkeit einer Ehe oder die Herstellung des ehelichen Lebens zum Gegenstande haben (Ehesachen), ist das Landgericht, bei welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig. Gegen den Ehemann, welcher seine Frau verlassen und seinen Wohnsitz nur im Auslande hat, kann von der Ehefrau die Klage bei dem Landgerichte seines letzten Wohnsitzes im Deutschen Reiche erhoben werden, sofern der Beklagte zur Zeit, als er die Klägerin verließ, ein Deutscher war. §. 569. In Ehesachen ist die Staatsanwaltschaft zur Mitwirkung befugt. Der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte sowie vor einem beauftragten oder ersuchten Richter kann der Staatsanwalt beiwohnen. Er ist von allen Terminen von Amtswegen in Kennt- niß zu setzen. Er kann sich über die zu erlassende Entscheidung gutachtlich Civilprozeßordnung. äußern und, sofern es sich um die Aufrechterhaltung einer Ehe handelt, neue Thatsachen und Beweismittel vorbringen. Im Sitzungsprotokoll ist der Name des Staatsanwalts an- zugeben, auch sind in dasselbe die von dem Staatsanwalte gestellten Anträge aufzunehmen. §. 570. Der Vorsitzende darf den Termin zur mündlichen Verhand- lung über eine Ehescheidungsklage oder über eine Klage auf Her- stellung des ehelichen Lebens erst festsetzen, wenn den nachfolgen- den Vorschriften über den Sühneversuch genügt ist. §. 571. Der Kläger hat bei dem Amtsgerichte, vor welchem der Ehe- mann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Anberaumung eines Sühnetermins zu beantragen und zu diesem Termine den Beklagten zu laden. Durch die Zustellung der Ladung wird die Verjährung unter- brochen. §. 572. Die Parteien müssen in dem Sühnetermine persönlich er- scheinen; Beistände können zurückgewiesen werden. Erscheint der Kläger oder erscheinen beide Parteien in dem Sühnetermine nicht, so verliert die Ladung ihre Wirkung. Er- scheint der Kläger, aber nicht der Beklagte, so ist der Sühne- versuch als mißlungen anzusehen. §. 573. Der Sühneversuch ist nicht erforderlich, wenn der Aufent- halt des Beklagten unbekannt oder im Auslande ist, wenn dem Sühneversuche ein anderes schwer zu beseitigendes Hinderniß ent- gegensteht, welches von dem Kläger nicht verschuldet ist, oder wenn die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs mit Bestimmtheit vorauszusehen ist. Ueber das Vorhandensein dieser Voraussetzungen entscheidet der Vorsitzende des Landgerichts ohne vorgängiges Gehör des Beklagten. §. 574. Bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, können andere als die in der Klage vorgebrachten Klagegründe geltend gemacht werden. VI. 1. Absch. §. 570—578. Das neue Vorbringen und die Erhebung einer Widerklage ist von einem Sühneversuche nicht abhängig. §. 575. Die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens, die Ehe- scheidungsklage und die Ungültigkeitsklage können verbunden werden. Die Verbindung einer anderen Klage mit den erwähnten Klagen sowie die Erhebung einer Widerklage anderer Art ist unstatthaft. §. 576. Der mit einer Ehescheidungsklage oder einer Ungültigkeits- klage abgewiesene Kläger kann Thatsachen, welche er in dem früheren Rechtsstreit oder welche er durch Verbindung der Klagen hätte geltend machen können, als selbständigen Klagegrund nicht mehr geltend machen. Ein gleiches gilt für den Beklagten in Ansehung der Thatsachen, auf welche er eine Widerklage zu grün- den im Stande war. §. 577. Die Vorschriften über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Thatsachen oder über die Echtheit von Urkunden, die Vorschriften über den Verzicht der Parteien auf die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen, sowie die Vorschriften über die Wirkungen eines Anerkenntnisses, eines gerichtlichen Geständnisses und die Erlassung eines Eides kommen nicht zur Anwendung. Die Eideszuschiebung und der Antrag, dem Gegner die Vor- legung einer Urkunde aufzugeben, sind nicht zulässig, soweit es sich um Thatsachen handelt, welche die Trennung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Ehe begründen sollen. §. 578. Erscheint der Beklagte in dem auf die Klage zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termine nicht, so kann erst in einem neuen, auf Antrag des Klägers zu bestimmenden Termine ver- handelt werden. Der Beklagte ist zu jedem Termine, welcher nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Be- klagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist. Civilprozeßordnung Ein Versäumnißurtheil gegen den Beklagten ist nur in dem Falle zu erlassen, wenn der Beklagte in dem zur Leistung eines richterlichen Eides bestimmten Termine nicht erscheint. Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf den Wider- beklagten entsprechende Anwendung. §. 579. Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei anordnen und dieselbe über die von ihr, von dem Gegner oder von dem Staatsanwalte behaupteten Thatsachen vernehmen. Ist die zu vernehmende Partei am Erscheinen vor dem Pro- zeßgerichte verhindert oder hält sie sich in großer Entfernung von dem Sitze desselben auf, so kann die Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. Gegen die nicht erschienene Partei ist wie gegen einen im Vernehmungstermine nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; auf Haft darf nicht erkannt werden. §. 580. Das Gericht kann die Aussetzung des Verfahrens über eine Ehescheidungsklage oder über eine Klage auf Herstellung des ehe- lichen Lebens von Amtswegen anordnen, wenn es die Aussöhnung der Parteien für nicht unwahrscheinlich erachtet. Auf Grund dieser Bestimmung darf die Aussetzung im Laufe des Rechtsstreits nur einmal und höchstens auf ein Jahr ange- ordnet werden. Die Aussetzung findet nicht statt, wenn die Ehescheidung auf Grund eines Ehebruchs beantragt ist. §. 581. Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe kann das Gericht Thatsachen, welche von den Parteien nicht vorgebracht sind, berück- sichtigen und die Aufnahme von Beweisen von Amtswegen an- ordnen. Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören. §. 582. Urtheile, durch welche auf Trennung, Ungültigkeit oder Nich- tigkeit der Ehe erkannt ist, sind den Parteien von Amtswegen zu- zustellen. §. 583. Die Vorschrift des §. 252 findet in der Berufungsinstanz keine Anwendung. VI. 1. Absch. §. 579—590. §. 584. In Betreff einstweiliger Verfügungen, insbesondere in den Fällen, wenn ein Ehegatte die Gestattung der vorläufigen Tren- nung und die Entrichtung von Alimenten beantragt, kommen die Bestimmungen der §§. 815—822 zur Anwendung. §. 585. Für die Nichtigkeitsklage gelten die in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen besonderen Vorschriften. §. 586. Die Klage kann auch von der Staatsanwaltschaft erhoben werden. Inwiefern zur Erhebung der Klage ein Ehegatte oder ein Dritter befugt ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die von dem Staatsanwalt oder einem Dritten erhobene Klage ist gegen beide Ehegatten, die von einem Ehegatten er- hobene Klage ist gegen den anderen Ehegatten zu richten. §. 587. Mit der Nichtigkeitsklage kann eine andere Klage nicht ver- bunden werden. Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine Nichtigkeits- klage ist. §. 588. So lange die Ehegatten leben, kann die Nichtigkeit einer Ehe aus einem Grunde, welcher auch von Amtswegen geltend gemacht werden kann, nur auf Grund einer Nichtigkeitsklage ausgesprochen werden. §. 589. Der Staatsanwalt kann, auch wenn er die Klage nicht er- hoben hat, den Rechtsstreit betreiben, insbesondere selbständig Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. §. 590. Wird ein Rechtsmittel von dem Staatsanwalt oder einer Privatpartei eingelegt, so sind im ersteren Falle die Privatpar- teien, im letzteren Falle die übrigen Privatparteien und der Staatsanwalt, sofern derselbe Partei ist, für das Rechtsmittel- verfahren als die Gegner anzusehen. Civilprozeßordnung. 10 Civilprozeßordnung. §. 591. In den Fällen, in welchen der als Partei auftretende Staats- anwalt unterliegt, ist die Staatskasse zur Erstattung der dem ob- siegenden Gegner erwachsenen Kosten in Gemäßheit der Bestim- mungen des fünften Titels des zweiten Abschnitts des ersten Buchs zu verurtheilen. §. 592. Im Sinne dieses Abschnitts ist unter Ehescheidungsklage zu verstehen die Klage auf Auflösung des Bandes der Ehe oder auf zeitweilige Trennung von Tisch und Bett; unter Ungültigkeits- klage die Klage auf Anfechtung einer Ehe aus irgend einem Grunde, welcher nicht von Amtswegen geltend gemacht werden kann; unter Nichtigkeitsklage die Klage auf Anfechtung einer Ehe aus einem Grunde, welcher auch von Amtswegen geltend gemacht werden kann. Zweiter Abschnitt. Verfahren in Entmündigungssachen. §. 593. Eine Person kann für geisteskrank (wahnsinnig, blödsinnig u. s. w.) nur durch Beschluß des Amtsgerichts erklärt werden. Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen. §. 594. Das Amtsgericht, bei welchem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist ausschließlich zuständig. Gegen einen Deutschen, welcher seinen Wohnsitz nur im Auslande hat, kann der Antrag bei dem Amtsgerichte seines letz- ten Wohnsitzes im Deutschen Reich gestellt werden. §. 595. Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem Verwandten oder dem Vormunde des zu Entmündigenden gestellt werden. Gegen eine Ehefrau kann nur von dem Ehemanne, gegen eine Person, welche unter väterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, nur von dem Vater oder dem Vormunde der Antrag ge- stellt werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, nach welchen noch andere Personen den Antrag stellen können, bleiben unberührt. VI. 1. Absch. §. 591—592. 2. Absch. §. 593—600. In allen Fällen ist auch der Staatsanwalt bei dem vorge- setzten Landgerichte zur Stellung des Antrags befugt. §. 596. Der Antrag kann bei dem Gerichte schriftlich eingereicht oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers angebracht werden. Er soll eine Angabe der ihn begründenden Thatsachen und die Bezeich- nung der Beweismittel enthalten. §. 597. Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag an- gegebenen Thatsachen und Beweismittel von Amtswegen die zur Feststellung des Geisteszustandes erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweismittel aufzu- nehmen. Das Gericht kann vor Einleitung des Verfahrens die Bei- bringung eines ärztlichen Zeugnisses anordnen. Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das Verfahren durch Stellung von Anträgen betreiben. Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sach- verständigen kommen die Bestimmungen im siebenten und achten Titel des ersten Abschnitts des zweiten Buchs zur Anwendung. Die Anordnung der Haft im Falle des §. 355 kann von Amts- wegen erfolgen. §. 598. Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen zu vernehmen. Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten Richter erfolgen. Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn sie nach Ansicht des Gerichts schwer ausführbar oder für die Entscheidung uner- heblich oder für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden nachtheilig ist. §. 599. Die Entmündigung darf nicht ausgesprochen werden, bevor das Gericht einen oder mehrere Sachverständige über den Geistes- zustand des zu Entmündigenden gehört hat. §. 600. Sobald das Gericht die Anordnung einer Fürsorge für die Person oder das Vermögen des zu Entmündigenden für erforder- 10* Civilprozeßordnung. lich hält, ist der Vormundschaftsbehörde zum Zwecke dieser An- ordnung Mittheilung zu machen. §. 601. Die Kosten des Verfahrens sind, wenn die Entmündigung erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von der Staatskasse zu tragen. Insoweit einen der im §. 595 Abs. 1 bezeichneten Antrag- steller bei Stellung des Antrags nach dem Ermessen des Gerichts ein Verschulden trifft, können demselben die Kosten ganz oder theil- weise zur Last gelegt werden. §. 602. Der über die Entmündigung zu erlassende Beschluß ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalte von Amtswegen zuzustellen. §. 603. Der die Entmündigung aussprechende Beschluß ist von Amts- wegen der Vormundschaftsbehörde und, wenn eine gesetzliche Vor- mundschaft stattfindet, auch dem gesetzlichen Vormunde mitzutheilen. Mit der Mittheilung des Beschlusses an die Vormundschafts- behörde tritt die Entmündigung in Wirksamkeit. §. 604. Gegen den Beschluß, durch welchen die Entmündigung abge- lehnt wird, steht dem Antragsteller und dem Staatsanwalte die sofortige Beschwerde zu. In dem Verfahren vor dem Beschwerdegerichte finden die Vorschriften des §. 597 entsprechende Anwendung. §. 605. Der die Entmündigung aussprechende Beschluß kann im Wege der Klage binnen der Frist eines Monats angefochten werden. Das Recht zur Erhebung der Klage steht dem Entmündigten selbst, dem Vormunde desselben und den im §. 595 bezeichneten Personen zu. Die Frist beginnt für den Entmündigten mit dem Tage, an welchem er von der Entmündigung Kenntniß erhalten hat, für die übrigen Personen mit der Bestellung des Vormundes und im Fall einer gesetzlichen Vormundschaft mit der Mittheilung des Beschlusses an den gesetzlichen Vormund. VI. 2. Absch. §. 601—612. §. 606. Für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirke das Amtsgericht seinen Sitz hat, ausschließlich zuständig. §. 607. Die Klage ist gegen den Staatsanwalt zu richten. Erhebt der Staatsanwalt die Klage, so ist dieselbe gegen den Vormund des Entmündigten als Vertreter desselben zu richten. Hat eine der im §. 595 Abs. 1 bezeichneten Personen die Entmündigung beantragt, so ist dieselbe unter Mittheilung der Klage zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die- selbe gilt im Falle des Beitritts im Sinne des §. 59 als Streit- genosse der Hauptpartei. §. 608. Mit der die Entmündigung anfechtenden Klage kann eine andere Klage nicht verbunden werden. Eine Widerklage ist unzulässig. §. 609. Will der Entmündigte die Klage erheben, so ist ihm auf seinen Antrag von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts ein Rechts- anwalt als Vertreter beizuordnen. §. 610. Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien die Ergebnisse der bei dem Amtsgerichte stattgehabten Sachuntersuchung, soweit es zur Prüfung der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erforderlich ist, vollständig vorzutragen. Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Vortrags hat der Vorsitzende dessen Berichtigung oder Vervollständigung, nöthigenfalls unter Wiedereröffnung der Verhandlung, zu ver- anlassen. §. 611. Die Vorschriften der §§. 577, 578 finden entsprechende An- wendung. Der Parteieid ist ausgeschlossen. §. 612. Die Bestimmungen der §§. 598, 599 finden in dem Verfah- ren über die Anfechtungsklage entsprechende Anwendung. Von der Vernehmung Sachverständiger darf das Gericht Ab- Civilprozeßordnung. stand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene Gut- achten für genügend erachtet. §. 613. Wird die Anfechtungsklage für begründet erachtet, so ist der die Entmündigung aussprechende Beschluß aufzuheben. Die Auf- hebung tritt erst mit der Rechtskraft des Urtheils in Wirksamkeit. Auf Antrag können jedoch zum Schutze der Person oder des Ver- mögens des Entmündigten einstweilige Verfügungen nach Maß- gabe der §§. 815—822 getroffen werden. Die Aufhebung hat zur Folge, daß die Gültigkeit der bis- herigen Handlungen des Entmündigten auf Grund des Beschlusses, welcher die Entmündigung ausgesprochen hatte, nicht in Frage ge- stellt werden kann. Auf die Gültigkeit der bisherigen Handlungen des bestellten oder gesetzlichen Vormundes hat die Aufhebung keinen Einfluß. §. 614. Unterliegt der Staatsanwalt, so ist die Staatskasse zur Er- stattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenen Kosten in Ge- mäßheit der Bestimmungen des fünften Titels des zweiten Ab- schnitts des ersten Buchs zu verurtheilen. Ist die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so hat die Staatskasse in allen Fällen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. §. 615. Das Prozeßgericht hat der Vormundschaftsbehörde und dem Amtsgerichte von jedem in der Sache erlassenen Endurtheile Mit- theilung zu machen. §. 616. Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des Entmündigten oder seines Vormundes oder des Staatsanwalts durch Beschluß des Amtsgerichts. §. 617. Für die Wiederaufhebung der Entmündigung ist das Amts- gericht ausschließlich zuständig, bei welchem der Entmündigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ist der Entmündigte ein Deutscher und hat er seinen Wohn- sitz nur im Auslande, so kann der Antrag bei dem Amtsgerichte seines letzten Wohnsitzes im Deutschen Reiche gestellt werden, so- fern die Entmündigung von einem deutschen Gericht ausgesprochen ist. VI. 2. Absch. §. 613—622. Die Bestimmungen der §§. 596—599 finden entsprechende Anwendung. §. 618. Die Kosten des Verfahrens sind von dem Entmündigten, wenn das Verfahren von dem Staatsanwalt ohne Erfolg bean- tragt ist, von der Staatskasse zu tragen. §. 619. Der über die Wiederaufhebung der Entmündigung zu erlassende Beschluß ist dem Antragsteller und im Falle der Wiederaufhebung dem Entmündigten sowie dem Staatsanwalte von Amtswegen zuzustellen. Gegen den Beschluß, durch welchen die Entmündigung aufge- hoben wird, steht dem Staatsanwalte die sofortige Beschwerde zu. Die rechtskräftig erfolgte Wiederaufhebung ist der Vormund- schaftsbehörde mitzutheilen. §. 620. Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsge- richt abgelehnt, so kann dieselbe im Wege der Klage beantragt werden. Zur Erhebung der Klage ist der dem Entmündigten bestellte Vormund und der Staatsanwalt befugt. Will der Vormund die Klage nicht erheben, so kann der Vor- sitzende des Prozeßgerichts dem Entmündigten einen Rechtsanwalt als Vertreter beiordnen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 606—615 entsprechende Anwendung. §. 621. Eine Person kann für einen Verschwender nur durch Beschluß des Amtsgerichts erklärt werden. Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 594, 595 Abs. 1, der §§. 596, 597 Abs. 1, 4 und des §. 604 entsprechende Anwendung. Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt. §. 622. Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens sind, wenn die Entmündigung erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von dem Antragsteller zu tragen. Civilprozeßordnung. §. 623. Der über die Entmündigung zu erlassende Beschluß ist dem Antragsteller und dem zu Entmündigenden von Amtswegen zuzu- stellen. Der die Entmündigung aussprechende Beschluß tritt mit der Zustellung an den Entmündigten in Wirksamkeit. Der Vormund- schaftsbehörde ist ein solcher Beschluß von Amtswegen mitzutheilen. §. 624. Der die Entmündigung aussprechende Beschluß kann binnen der Frist eines Monats von dem Entmündigten im Wege der Klage angefochten werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten. Die Klage ist gegen denjenigen, welcher die Entmündigung beantragt hatte, falls aber dieser verstorben, oder sein Aufenthalt unbekannt oder im Auslande ist, gegen den Staatsanwalt zu richten. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 606, 608, 610, 611, 613—615 entsprechende Anwendung. §. 625. Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des Entmündigten oder seines Vormundes unter entsprechender An- wendung der Vorschriften der §§. 616—619. Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen die Entmün- digung aufgehoben wird, findet nicht statt. §. 626. Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsgericht abgelehnt, so kann dieselbe im Wege der Klage beantragt werden. Zur Erhebung der Klage ist der Vormund des Entmündigten befugt. Will dieser die Klage nicht erheben, so kann der Vor- sitzende des Prozeßgerichts dem Entmündigten einen Rechtsanwalt als Vertreter beiordnen. Die Klage ist gegen denjenigen, welcher die Entmündigung beantragt hatte, falls aber dieser verstorben, oder sein Aufenthalt unbekannt oder im Auslande ist, gegen den Staatsanwalt zu richten. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 606, 608, 610, 611, 614, 615 entsprechende Anwendung. VI. 2. Absch. §. 623—627. VII. §. 628—631. §. 627. Die Entmündigung einer Person wegen Verschwendung, so- wie die Wiederaufhebung einer solchen Entmündigung ist von dem Amtsgericht öffentlich bekannt zu machen. Siebentes Buch. Mahnverfahren . §. 628. Wegen eines Anspruchs, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstande hat, ist auf Gesuch des Gläubigers ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen. Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn nach Inhalt des Gesuchs die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erfolgten Gegenleistung abhängig ist oder wenn die Zustellung des Zahlungsbefehls im Auslande oder durch öffentliche Bekannt- machung erfolgen müßte §. 629. Die Zahlungsbefehle werden von den Amtsgerichten erlassen. Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei welchem der allgemeine persönliche Gerichtsstand oder der dingliche Gerichts- stand für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage begründet sein würde, wenn die Amtsgerichte in erster Instanz sachlich un- beschränkt zuständig wären. §. 630. Das Gesuch muß enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort; 2. die Bezeichnung des Gerichts; 3. die bestimmte Angabe des Betrags oder Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs; 4. das Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls. §. 631. Entspricht das Gesuch nicht den Bestimmungen der vorstehen- den Paragraphen oder ergiebt sich aus dem Inhalte des Gesuchs, daß der Anspruch überhaupt oder zur Zeit nicht begründet ist, so wird dasselbe zurückgewiesen. Civilprozeßordnung. Das Gesuch ist auch dann zurückzuweisen, wenn der Zahlungs- befehl nur in Ansehung eines Theils des Anspruchs nicht erlassen werden kann. Eine Anfechtung der zurückweisenden Verfügung findet nicht statt. §. 632. Der Zahlungsbefehl enthält die im §. 630 Nr. 1—3 bezeich- neten Erfordernisse des Gesuchs und außerdem den Befehl an den Schuldner, binnen einer vom Tage der Zustellung laufenden Frist von zwei Wochen bei Vermeidung sofortiger Zwangsvollstreckung den Gläubiger wegen des Anspruchs nebst den dem Betrage nach zu bezeichnenden Kosten des Verfahrens und den geforderten Zinsen zu befriedigen oder bei dem Gerichte Widerspruch zu er- heben. §. 633. Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner treten die Wirkungen der Rechtshängigkeit ein. §. 634. Der Schuldner kann gegen den Anspruch oder einen Theil desselben Widerspruch erheben, so lange der Vollstreckungsbefehl nicht verfügt ist. Das Gericht hat den Gläubiger von dem rechtzeitig erhobenen Widerspruche in Kenntniß zu setzen und dem Schuldner auf Ver- langen eine Bescheinigung darüber zu ertheilen, daß er rechtzeitig Widerspruch erhoben habe. Einer Zurückweisung des nicht rechtzeitig erhobenen Wider- spruchs bedarf es nicht. §. 635. Durch die rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs gegen den Anspruch oder einen Theil desselben verliert der Zahlungsbefehl seine Kraft. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. §. 636. Gehört eine wegen des Anspruchs zu erhebende Klage vor die Amtsgerichte, so wird, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben ist, die Klage als mit der Zustellung des Zahlungsbefehls bei dem Amtsgericht erhoben angesehen, welches den Befehl erlassen hat. Jede Partei kann den Gegner zur mündlichen Verhandlung laden; die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage. VII. §. 632—641. §. 637. Gehört eine wegen des Anspruchs zu erhebende Klage vor die Landgerichte, so erlöschen die Wirkungen der Rechtshängigkeit, wenn nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, welche von dem Tage der Benachrichtigung von der Erhebung des Widerspruchs läuft, die Klage bei dem zuständigen Gericht erhoben wird. §. 638. Die Kosten des Mahnverfahrens sind im Falle der recht- zeitigen Erhebung des Widerspruchs als ein Theil der Kosten des entstehenden Rechtsstreits anzusehen. Wird im Falle des §. 637 die Klage nicht binnen der be- stimmten Frist erhoben, so hat der Gläubiger die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen. §. 639. Der Zahlungsbefehl ist nach Ablauf der darin bestimmten Frist auf Gesuch des Gläubigers für vorläufig vollstreckbar zu er- klären, sofern nicht vor der Vollstreckbarkeitserklärung von dem Schuldner Widerspruch erhoben ist. Die Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt durch einen auf den Zahlungsbefehl zu setzenden Voll- streckungsbefehl. In den Vollstreckungsbefehl sind die von dem Gläubiger zu berechnenden Kosten des bisherigen Verfahrens auf- zunehmen. Gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch des Gläubigers zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. §. 640. Der Vollstreckungsbefehl steht einem für vorläufig vollstreck- bar erklärten auf Versäumniß erlassenen Endurtheile gleich. Ge- gen denselben findet der Einspruch nach den Vorschriften der §§. 303—311 statt. Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsge- richte, so wird bei dem Amtsgerichte nur darüber verhandelt und entschieden, ob der Einspruch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. Die im §. 637 bestimmte Frist beginnt in diesem Falle mit der Rechtskraft des Urtheils, durch welches der Einspruch für zulässig erklärt ist. §. 641. Wird in dem Falle, wenn Widerspruch nicht erhoben ist, die Erlassung des Vollstreckungsbefehls nicht binnen einer sechs- monatigen Frist, welche mit Ablauf der im Zahlungsbefehle be- Civilprozeßordnung. stimmten Frist beginnt, nachgesucht, so verliert der Zahlungsbefehl dergestalt seine Kraft, daß auch die Wirkungen der Rechtshängig- keit erlöschen. Dasselbe gilt, wenn die Erlassung des Voll- streckungsbefehls rechtzeitig nachgesucht ist, das Gesuch aber zurück- gewiesen wird. §. 642. Das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls oder eines Vollstreckungsbefehls, sowie die Erhebung eines Widerspruchs werden der anderen Partei abschriftlich nicht mitgetheilt; im Falle ihrer mündlichen Anbringung ist die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich. §. 643. Des Nachweises einer Vollmacht bedarf es nicht, wenn für den Gläubiger die Erlassung eines Zahlungsbefehls nachgesucht oder für den Schuldner Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl erhoben wird. Achtes Buch. Zwangsvollstreckung . Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. §. 644. Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurtheilen, welche rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Urtheile in Ehesachen dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. §. 645. Die Rechtskraft der Urtheile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Ein- spruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Ein- spruchs gehemmt. §. 646. Zeugnisse über die Rechtskraft der Urtheile sind auf Grund der Prozeßakten vom Gerichtsschreiber erster Instanz und, so lange der Rechtsstreit in einer höheren Instanz anhängig ist, von dem Gerichtsschreiber dieser Instanz zu ertheilen. VII. §. 642—643. VIII. 1. Absch. §. 644—649. Insoweit die Ertheilung des Zeugnisses davon abhängt, daß gegen das Urtheil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugniß des Gerichtsschreibers des für das Rechtsmittel zustän- digen Gerichts, daß innerhalb der Nothfrist ein Schriftsatz zum Zwecke der Terminsbestimmung nicht eingereicht sei. §. 647. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde, und daß die erfolgten Voll- streckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde. Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhand- lung erfolgen. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. §. 648. Auch ohne Antrag sind für vorläufig vollstreckbar zu er- klären: 1. Urtheile, welche auf Grund eines Anerkenntnisses eine Verurtheilung aussprechen (§. 278); 2. Urtheile, welche den Eintritt der in einem bedingten End- urtheile ausgedrückten Folgen aussprechen; 3. ein zweites oder ferneres in derselben Instanz gegen die- selbe Partei zur Hauptsache erlassenes Versäumnißur- theil; 4. Urtheile, welche im Urkunden- oder Wechselprozesse er- lassen werden; 5. Urtheile, durch welche Arreste oder einstweilige Verfü- gungen aufgehoben werden; 6. Urtheile, welche die Verpflichtung zur Entrichtung von Alimenten aussprechen, soweit die Alimente für die Zeit nach der Erhebung der Klage und für das diesem Zeit- punkte vorausgehende letzte Vierteljahr zu entrichten sind. §. 649. Urtheile sind auf Antrag für vorläufig vollstreckbar zu er- klären, wenn sie betreffen: Civilprozeßordnung. 1. Streitigkeiten zwischen Vermiethern und Miethern von Wohnungs- und anderen Räumen wegen Ueberlassung, Benutzung und Räumung derselben sowie wegen Zurück- haltung der vom Miether in die Miethsräume einge- brachten Sachen; 2. Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwi- schen Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst- und Arbeitsverhältnisses, sowie die im §. 108 der Ge- werbeordnung bezeichneten Streitigkeiten, insofern dieselben während der Dauer des Dienst-, Arbeits- oder Lehrver- hältnisses entstehen; 3. Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhr- leuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, welche über Wirthszechen, Fuhrlohn, Ueberfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, welche aus Anlaß der Reise entstanden sind; 4. andere vermögensrechtliche Ansprüche, sofern der Gegen- stand der Verurtheilung an Geld oder Geldeswerth die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt; in Be- treff des Werthes des Gegenstandes kommen die Vor- schriften der §§. 3—9 zur Anwendung. §. 650. Urtheile sind auf Antrag für vorläufig vollstreckbar zu er- klären, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder einen schwer zu ermittelnden Nachtheil bringen würde, oder wenn sich der Gläubiger erbietet, vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten. §. 651. Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung des Urtheils dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde, so ist in den Fällen des §. 648 auf Antrag des Schuldners aus- zusprechen, das dasselbe nicht vorläufig vollstreckbar sei; in den Fällen der §§. 649, 650 ist der Antrag des Gläubigers zurück- zuweisen. VIII. 1. Absch. §. 650—657. §. 652. Das Gericht kann auf Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer vorgängigen Sicherheitsleistung abhängig machen. Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner nachzulassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger sich erbietet, vor der Voll- streckung Sicherheit zu leisten. §. 653. Die in den §§. 649—652 erwähnten Anträge sind vor dem Schlusse der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das Urtheil ergeht. §. 654. Ist der Antrag, das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, übergangen oder ist in Fällen, in welchen ein Urtheil ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist, eine Ent- scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht erfolgt, so kommen wegen Ergänzung des Urtheils die Vorschriften des §. 292 zur Anwendung. §. 655. Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urtheils, welches die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung erfolgt. Soweit ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil auf- gehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleisteten zu verurtheilen. §. 656. In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreck- barkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entscheiden. Die Bestimmung des §. 486 über die Vertagung der münd- lichen Verhandlung findet in diesem Falle keine Anwendung. Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vor- läufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt. §. 657. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil der Einspruch oder ein Rechtsmittel eingelegt, so finden die Vor- schriften des §. 647 entsprechende Anwendung. Civilprozeßordnung. §. 658. Ist auf Bewirkung einer Eintragung im Grund- oder Hy- pothekenbuche erkannt, so darf das für vorläufig vollstreckbar er- klärte Urtheil nur in der Weise vollzogen werden, daß die Ein- tragung in der zur Sicherstellung eines Anspruchs auf Eintragung vorgeschriebenen Form (Vormerkung, Protestation, arrestatorische Verfügung, Dispositionsbeschränkung u. s. w.) erfolgt. §. 659. Ist in Gemäßheit des §. 652 Abs. 2 dem Schuldner nach- gelassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen. §. 660. Aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist. Für die Klage auf Erlassung desselben ist das Amtsgericht oder Landgericht, bei welchem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amts- gericht oder Landgericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit des §. 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. §. 661. Das Vollstreckungsurtheil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßig- keit der Entscheidung zu erlassen. Dasselbe ist nicht zu erlassen: 1. wenn das Urtheil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Rechte die Rechtskraft noch nicht erlangt hat; 2. wenn durch die Vollstreckung eine Handlung erzwungen werden würde, welche nach dem Rechte des über die Zu- lässigkeit der Zwangsvollstreckung urtheilenden deutschen Richters nicht erzwungen werden darf; 3. wenn nach dem Rechte des über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung urtheilenden deutschen Richters die Gerichte desjenigen Staates nicht zuständig waren, wel- chem das ausländische Gericht angehört; 4. wenn der verurtheilte Schuldner ein Deutscher ist und sich auf den Prozeß nicht eingelassen hat, sofern die den VIII. 1. Absch. §. 658—665. Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder in dem Staate des Prozeßgerichts in Person noch durch Gewährung der Rechtshülfe im Deutschen Reiche zu- gestellt ist; 5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. §. 662. Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urtheils (voll- streckbare Ausfertigung). Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Gerichtsschreiber dieses Gerichts ertheilt. §. 663. Die Vollstreckungsklausel: „Vorstehende Ausfertigung wird dem u. s. w. (Be- zeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvoll- streckung ertheilt.“ ist der Ausfertigung des Urtheils am Schlusse beizufügen, von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. §. 664. Von Urtheilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalte von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Thatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur ertheilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche Urkunden geführt wird. §. 665. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Gläubigers sowie gegen die allge- meinen Rechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Schuldners und unter Berücksichtigung der §§. 236, 238 gegen denjenigen Rechtsnachfolger dieses Schuldners ertheilt werden, an welchen die in Streit befangene Sache während der Rechtshängigkeit oder nach Beendigung des Rechtsstreits veräußert ist, sofern die Rechtsnach- folge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird. Civilprozeßordnung. 11 Civilprozeßordnung. Ist die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen. §. 666. In den Fällen der §§. 664, 665 darf die vollstreckbare Aus- fertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt werden. Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört werden. Die Anordnung ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen. §. 667. Kann der nach den §§. 664, 665 erforderliche Nachweis durch öffentliche Urkunden nicht geführt werden, so hat der Kläger bei dem Prozeßgericht erster Instanz aus dem Urtheil auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben. §. 668. Ueber Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Gerichtsschreiber die Vollstreckungsklausel ertheilt ist. Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige An- ordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangs- vollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzu- stellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei. §. 669. Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung darf derselben Partei, sofern nicht die zuerst ertheilte Ausfertigung zurückgegeben wird, nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt werden. Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört werden. Der Gerichtsschreiber hat von der Ertheilung der weiteren Ausfertigung, wenn die Entscheidung, durch welche dieselbe ange- ordnet wird, nicht verkündet ist, den Gegner in Kenntniß zu setzen. Die weitere Ausfertigung ist als solche unter Erwähnung der Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen. §. 670. Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urtheils zu bemerken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung ertheilt ist. §. 671. Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Per- sonen, für und gegen welche sie stattfinden soll, in dem Urtheil VIII. 1. Absch. §. 666—674. oder in der demselben beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich be- zeichnet sind und das Urtheil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Hängt die Vollstreckung eines Urtheils seinem Inhalte nach von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer That- sache ab oder handelt es sich um die Vollstreckung eines Urtheils für die Rechtsnachfolger des in demselben bezeichneten Gläubigers oder gegen die Rechtsnachfolger des in demselben bezeichneten Schuldners, so muß außer dem zu vollstreckenden Urtheil auch die demselben beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Voll- streckungsklausel auf Grund öffentlicher Urkunden ertheilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvoll- streckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit Beginn derselben zu- gestellt werden. §. 672. Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur be- ginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist. Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf der Beginn der Zwangsvollstreckung nur erfolgen, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. §. 673. Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine an- gehörende Militärperson darf die Zwangsvollstreckung erst be- ginnen, nachdem von derselben die vorgesetzte Militärbehörde An- zeige erhalten hat. Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige von der Militärbehörde zu bescheinigen. §. 674. Die Zwangsvollstreckung erfolgt, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher, welche dieselbe im Auftrage des Gläubigers zu bewirken haben. Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung des Gerichtsschreibers in Anspruch nehmen. Der von dem Gerichtsschreiber beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt. 11* Civilprozeßordnung. §. 675. In dem schriftlichen oder mündlichen Auftrage zur Zwangs- vollstreckung in Verbindung mit der Uebergabe der vollstreckbaren Ausfertigung liegt die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirksam zu quittiren und dem Schuldner, wenn dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare Aus- fertigung auszuliefern. §. 676. Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichts- vollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der im §. 675 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreck- baren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschrän- kung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden. §. 677. Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei theilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu bemerken und dem Schuldner Quittung zu er- theilen. Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Bestimmungen nicht berührt. §. 678. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Be- hältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Er ist befugt, die verschlossenen Hausthüren, Zimmerthüren und Behältnisse öffnen zu lassen. Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Ge- walt befugt und kann zu diesem Zwecke die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen. Ist militärische Hülfe erforderlich, so hat er sich an das Vollstreckungsgericht zu wenden. §. 679. Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners erfolgendeu Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zur Familie VIII. 1. Absch. §. 675—683. desselben gehörige oder in dieser Familie dienende erwachsene Person gegenwärtig, so hat der Gerichtsvollzieher zwei großjährige Männer oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen. §. 680. Jeder Person, welche bei dem Vollstreckungsverfahren be- theiligt ist, muß auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichts- vollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke ertheilt werden. §. 681. Zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen und allgemeinen Feier- tagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit Erlaubniß des Amtsrichters erfolgen, in dessen Bezirke die Handlung vorgenom- men werden soll. Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen. Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April bis 30. September die Stunden von neun Uhr Abends bis vier Uhr Morgens und in dem Zeitraume vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von neun Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens. §. 682. Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muß enthalten: 1. Ort und Zeit der Aufnahme; 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; 3. die Namen der Personen, mit welchen verhandelt ist; 4. die Unterschrift dieser Personen und die Bemerkung, daß die Unterzeichnung nach vorgängiger Vorlesung oder Vor- legung zur Durchsicht und nach vorgängiger Genehmigung erfolgt sei; 5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben. §. 683. Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, welche zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvoll- Civilprozeßordnung. zieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll auf- zunehmen. Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so ist eine Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung der §§. 158, 166—170 zuzustellen oder, wenn demjenigen, an welchen die Aufforderung oder Mittheilung zu richten ist, am Orte der Zwangsvollstreckung nicht zugestellt werden kann, durch die Post zu übersenden. Die Befolgung dieser Vorschrift muß zum Pro- tokolle bemerkt werden. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt. §. 684. Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungs- handlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte. Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein an- deres Amtsgericht bezeichnet, dasjenige Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirke das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. §. 685. Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei derselben vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren betreffen, ent- scheidet das Vollstreckungsgericht. Dasselbe ist befugt, die im §. 668 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauf- trag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auf- trage gemäß auszuführen, oder wenn in Ansehung der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen er- hoben werden. §. 686. Einwendungen, welche den durch das Urtheil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht erster Instanz geltend zu machen. Dieselben sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, in welcher Einwendungen in Gemäßheit der Be- VIII. 1. Absch. §. 684—689. stimmungen dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht wer- den müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Der Schuldner muß in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, welche er zur Zeit der Erhe- bung der Klage geltend zu machen im Stande war. §. 687. Die Bestimmungen des §. 686 Abs. 1, 3 finden entsprechende Anwendung, wenn in den Fällen der §§. 664, 665 der Schuldner den bei Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen ange- nommenen Eintritt der Thatsache, von welcher das Urtheil die Vollstreckung abhängig macht, oder die als eingetreten angenom- mene Rechtsnachfolge bestreitet, unbeschadet der Befugniß des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässig- keit der Vollstreckungsklausel in Gemäßheit des §. 668 zu erheben. §. 688. Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß bis zur Erlassung des Urtheils über die in den §§. 686, 687 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicher- heitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortge- setzt werde und daß die erfolgten Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die thatsächlichen Behaup- tungen, welche den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, inner- halb welcher die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt. Die Entscheidung über diese Anträge kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. §. 689. Das Prozeßgericht kann in dem Urtheile, durch welches über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Pa- ragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits er- lassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. In Betreff der Anfechtung einer solchen Entscheidung finden die Vor- schriften des §. 656 entsprechende Anwendung. Civilprozeßordnung. §. 690. Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem Gegenstande der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zu- stehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu machen, in dessen Bezirke die Zwangsvollstreckung erfolgt. Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen. Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhe- bung der bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln finden die Vor- schriften der §§. 688, 689 entsprechende Anwendung. Die Auf- hebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheits- leistung zulässig. §. 691. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken: 1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus welcher sich ergiebt, daß das zu voll- streckende Urtheil oder dessen vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben, oder daß die Zwangsvollstreckung für unzu- lässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet ist; 2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus welcher sich ergiebt, daß die einst- weilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Voll- streckungsmaßregel angeordnet ist; 3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus welcher sich ergiebt, daß die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung er- folgt ist; 4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläu- biger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus wel- cher sich ergiebt, daß der Gläubiger nach Erlassung des zu vollstreckenden Urtheils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; 5. wenn ein Postschein vorgelegt wird, aus welchem sich er- giebt, daß nach Erlassung des Urtheils die zur Be- friedigung des Gläubigers erforderliche Summe zur Auszahlung an den letzteren bei der Post eingezahlt ist. VIII 1. Absch. §. 690—696. §. 692. In den Fällen des §. 691 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nr. 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nr. 2, sofern nicht durch die betreffende Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungs- handlungen angeordnet ist. §. 693. Eine Zwangsvollstreckung, welche zur Zeit des Todes des Schuldners gegen diesen bereits begonnen hatte, wird in den Nach- laß desselben fortgesetzt. Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nöthig, so hat bei ruhender Erbschaft oder wenn der Erbe oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, das Vollstreckungsge- richt auf Antrag des Gläubigers dem Nachlasse oder dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. §. 694. Ist der Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung ge- storben, so hat bei ruhender Erbschaft oder wenn der Erbe oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, das nach den Landesgesetzen zu- ständige Nachlaßgericht auf Antrag des Gläubigers dem Nachlasse oder dem Erben einen Kurator zu bestellen. §. 695. Der als Erbe des Schuldners verurtheilte Beklagte kann die Rechtswohlthat des Inventars nur geltend machen, wenn ihm die- selbe im Urtheile vorbehalten ist. §. 696. Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner, welcher als Benefizialerbe oder als Erbe unter Vorbehalt der Rechtswohl- that des Inventars verurtheilt ist, oder gegen welchen als Erben des verurtheilten Schuldners die Zwangsvollstreckung begonnen hat, bleibt die Rechtswohlthat unberücksichtigt, bis auf Grund der- selben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden. Inwieweit der Benefizialerbe berechtigt ist, auf Grund der Rechtswohlthat die Aussetzung, Aufhebung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung zu verlangen, bestimmt sich nach den Vor- schriften des bürgerlichen Rechts. Civilprozeßordnung. Die Erledigung der Einwendungen erfolgt nach den Be- stimmungen der §§. 686 688, 689. §. 697. Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie noth- wendig waren (§. 87), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche beizutreiben. Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urtheil, aus welchem dieselbe erfolgt ist, auf- gehoben wird. §. 698. Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen. §. 699. Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Person des Soldatenstandes in Kasernen und anderen militärischen Dienstgebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen erfolgen, so hat auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht die zuständige Militärbehörde um die Zwangs- vollstreckung zu ersuchen. Die gepfändeten Gegenstände sind einem von dem Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu übergeben. §. 700. Soll die Zwangsvollstreckung in einem ausländischen Staate erfolgen, dessen Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile deutscher Gerichte vollstrecken, so hat auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht erster Instanz die zuständige Behörde des Aus- landes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. Kann die Vollstreckung durch einen Reichskonsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. §. 701. Gegen Entscheidungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet sofortige Beschwerde statt. §. 702. Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt: 1. aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfange nach VIII. 1. Absch. §. 697—704. oder in Betreff eines Theils des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht abgeschlossen sind; 2. aus Vergleichen, welche im Falle des §. 471 vor dem Amtsgericht abgeschlossen sind; 3. aus Entscheidungen, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; 4. aus Vollstreckungsbefehlen; 5. aus Urkunden, welche von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufge- nommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, welcher die Zahlung einer bestimmten Geld- summe oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegen- stande hat, und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. §. 703. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in dem vorstehenden Paragraphen erwähnten Schuldtiteln finden die Bestimmungen der §§. 662—701 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§. 704, 705 abweichende Vorschriften enthalten sind. §. 704. Vollstreckungsbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur in dem Falle, wenn nach Erlassung der Befehle eine Rechtsnach- folge auf Seiten des Gläubigers oder des Schuldners einge- treten ist. Einwendungen, welche den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbefehls entstanden sind. Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Ein- wendungen geltend gemacht werden oder die bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als eingetreten angenommene Rechtsnach- folge bestritten wird, ist das Amtsgericht zuständig, welches den Vollstreckungsbefehl erlassen hat. Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, so sind die Klagen bei dem zuständigen Land- gerichte zu erheben. Civilprozeßordnung. §. 705. Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird von dem Gerichtsschreiber des Gerichts ertheilt, welches die Ur- kunde aufgenommen hat. Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird von dem Notar ertheilt, welcher die Urkunde verwahrt. Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung einer Behörde, so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu ertheilen. Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, sowie die Entscheidung über Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt bei gerichtlichen Urkunden von dem im ersten Absatze bezeichneten Gerichte, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgerichte, in dessen Bezirke der im zweiten Absatze bezeichnete Notar oder die daselbst bezeichnete Behörde den Amtssitz hat. Auf die Geltendmachung von Einwendungen, welche den An- spruch selbst betreffen, findet die beschränkende Vorschrift des §. 686 Abs. 2 keine Anwendung. Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Ein- wendungen geltend gemacht werden oder der bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Thatsache, von welcher die Vollstreckung aus der Urkunde abhängt, oder die als eingetreten angenommene Rechtsnachfolge bestritten wird, ist das Gericht, bei welchem der Schuldner im Deutschen Reiche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Gericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit des §. 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. §. 706. Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund an- derer als der in den §§. 644, 702 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit abweichende Vorschriften von den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Zwangsvollstreckung zu treffen. Die vorstehende Bestimmung findet auch auf Hypotheken- urkunden (Hypothekenschuldbriefe, Hypothekenscheine u. s. w.) An- wendung. VIII. 1. Absch. §. 705—707. 2. Absch. 1. Tit. §. 708—710. §. 707. Die in diesem Buche angeordneten Gerichtsstände sind aus- schließliche. Zweiter Abschnitt. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. Erster Titel . Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. I. Allgemeine Bestimmungen. §. 708. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Ver- werthung der zu pfändenden Gegenstände ein Ueberschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten läßt. §. 709. Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältniß zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag er- worbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, welche für den Fall eines Konkurses den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind. Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, welches durch eine spätere Pfändung begründet wird. §. 710. Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, welcher sich nicht im Besitze der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht. Civilprozeßordnung. Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgerichte zu erheben, in dessen Bezirke das Voll- streckungsgericht seinen Sitz hat. Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen. Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Die Vorschriften der §§. 688, 689 finden hierbei entsprechende Anwendung. §. 711. Hat die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt oder macht dieser glaubhaft, daß er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne, so ist der Schuldner auf Antrag verpflichtet, ein Verzeichniß seines Vermögens vorzulegen, in Betreff seiner Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, sowie den Offenbarungseid dahin zu leisten: daß er sein Vermögen vollständig angegeben und wissent- lich nichts verschwiegen habe. II. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen. §. 712. Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befind- lichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Gerichts- vollzieher dieselben in Besitz nimmt. Im Gewahrsam des Schuldners sind die Sachen nur, wenn der Gläubiger einwilligt oder wenn ein anderes Verfahren mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, zu belassen. In dem- selben Falle ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, daß durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der geschehenen Pfändung in Kenntniß zu setzen. §. 713. Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende An- wendung auf die Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahr- sam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden. VIII. 2. Absch. 1. Tit. §. 711—715. §. 714. Früchte können, auch bevor sie von dem Boden getrennt sind, gepfändet werden. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. §. 715. Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen: 1. die Kleidungsstücke, die Betten, das Haus- und Küchen- geräth, insbesondere die Heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde unentbehrlich sind; 2. die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf zwei Wochen erforderlichen Nahrungs- und Feuerungs- mittel; 3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer solchen zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst dem zum Unterhalt und zur Streu für dieselben auf zwei Wochen erforderlichen Futter und Stroh, sofern die be- zeichneten Thiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie und seines Gesindes unentbehrlich sind; 4. bei Künstlern, Handwerkern, Hand- und Fabrikarbeitern, sowie bei Hebammen die zur persönlichen Ausübung des Berufs unentbehrlichen Gegenstände; 5. bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum Wirthschaftsbetriebe unentbehrliche Geräth, Vieh- und Feldinventarium nebst dem nöthigen Dünger, sowie die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, welche zur Fortsetzung der Wirthschaft bis zur nächsten Ernte unentbehrlich sind; 6. bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten, Rechtsan- wälten, Notaren und Aerzten die zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufs erforderlichen Gegen- stände, sowie anständige Kleidung; 7. bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unter- worfenen Theile des Diensteinkommens oder der Pension für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Termine der Gehalts- oder Pensionszahlung gleichkommt; Civilprozeßordnung. 8. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und Waaren; 9. Orden und Ehrenzeichen; 10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule bestimmt sind. §. 716. Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffent- lich zu versteigern, Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen. Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. Die Weg- nahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachge- lassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden. §. 717. Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere Ver- steigerung sich einigen oder dieselbe erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Werthsverringerung der zu versteigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnißmäßige Kosten einer längeren Aufbewahrung zu vermeiden. Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die Pfändung geschehen ist, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über einen anderen Ort sich einigen. Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Be- zeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen. §. 718. Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt nach dreimaligem Aufrufe. Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen baare Zahlung geschehen. Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbe- dingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schlusse des Versteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweit versteigert. Der Meistbietende wird zu einem VIII. 2. Absch. 1. Tit. §. 716—725. weiteren Gebote nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch. §. 719. Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Be- friedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht. §. 720. Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden. §. 721. Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwerthe zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag ge- stattendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirken, welcher den Gold- oder Silberwerth erreicht. §. 722. Gepfändete Werthpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurse zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern. §. 723. Lautet ein Werthpapier auf Namen, so kann der Gerichts- vollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners ab- zugeben. §. 724. Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der Gerichts- vollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Er- klärungen an Stelle des Schuldners abzugeben. §. 725. Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor Civilprozeßordnung. 12 Civilprozeßordnung. oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Falle hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen. §. 726. Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, daß die Verwerthung einer ge- pfändeten Sache in anderer Weise oder an einem anderen Orte, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, stattzufinden habe oder daß die Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher vorzunehmen sei. §. 727. Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen wird durch die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, daß er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände, bewirkt. Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen. Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kennt- niß zu setzen. §. 728. Auf den Gerichtsvollzieher, von welchem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines be- theiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, daß die Ver- richtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu über- nehmen seien. Die Versteigerung erfolgt für alle betheiligten Gläubiger. Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hin- terlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Schriftstücke beizufügen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist. VIII. 2. Absch. 1. Tit. §. 726—732. III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. §. 729. Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstande haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht. Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei welchem der Schuldner im Deutschen Reiche seinen allgemeinen Gerichts- stand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht zu- ständig, bei welchem in Gemäßheit des §. 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. §. 730. Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Ge- richt dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu er- lassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung derselben zu enthalten. Der Gläubiger hat den Beschluß dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluß mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. Ist die Zustellung an den Drittschuldner auf unmittelbares Ersuchen des Gerichtsschreibers durch die Post erfolgt, so hat der Gerichts- schreiber für die Zustellung an den Schuldner in gleicher Weise Sorge zu tragen. An Stelle einer an den Schuldner im Aus- lande zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Auf- gabe zur Post. Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. §. 731. Inwieweit die Pfändung einer Forderung in das Hypotheken- buch einzutragen und wie eine solche Eintragung zu erwirken ist, bestimmt sich nach den Landesgesetzen. §. 732. Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt. 12* Civilprozeßordnung. §. 733. Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehalts- forderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. §. 734. Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das- jenige Einkommen betroffen, welches der Schuldner in Folge der Versetzung in ein anderes Amt, der Uebertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Diese Bestimmung findet auf den Fall der Aenderung des Dienstherrn keine Anwendung. §. 735. Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungs- gesuch nicht zu hören. §. 736. Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zum Nennwerthe zu überweisen. Im letzteren Falle geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, daß derselbe, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzu- sehen ist. Die Bestimmungen des §. 730 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. §. 737. Die Ueberweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von welchen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung ab- hängig ist. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Heraus- gabe kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden. §. 738. Ist in Gemäßheit des §. 652 Abs. 2 dem Schuldner nachge- lassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Voll- streckung abzuwenden, so findet die Ueberweisung gepfändeter Geld- VIII. 2. Absch. 1. Tit. §. 733—742. forderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, daß der Drittschuldner den Schuldbetrag hinterlege. §. 739. Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an ge- rechnet, dem Gläubiger zu erklären: 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet aner- kenne und Zahlung zu leisten bereit sei; 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die For- derung machen; 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muß in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Ver- pflichtung entstehenden Schaden. Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatze be- stimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im ersteren Falle sind dieselben in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben. §. 740. Der Gläubiger, welcher die Forderung einklagt, ist ver- pflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. §. 741. Der Gläubiger, welcher die Beitreibung einer ihm zur Ein- ziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden. §. 742. Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Ueber- weisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen. Civilprozeßordnung. §. 743. Ist die gepfändete Forderung eine bedingte oder eine betagte, oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegen- leistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbun- den, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Ueberweisung eine andere Art der Verwerthung anordnen. Vor dem Beschlusse, durch welchen dem Antrage stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. §. 744. Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung derselben zu enthalten. Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§. 810), sofern die Pfändung der Forderung inner- halb drei Wochen bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Benachrichtigung zugestellt ist. §. 745. Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Heraus- gabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§. 730—744 unter Berücksich- tigung der nachfolgenden Bestimmungen. §. 746. Bei der Pfändung eines Anspruchs, welcher eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszu- geben sei. Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorschriften über die Verwerthung gepfändeter Sachen Anwendung. §. 747. Bei Pfändung eines Anspruchs, welcher eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen auf An- trag des Gläubigers vom Amtsgerichte der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei. VIII. 2. Absch. 1. Tit. §. 743—749. Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt. §. 748. Eine Ueberweisung der im §. 745 bezeichneten Ansprüche an Zahlungsstatt ist unzulässig. §. 749. Der Pfändung sind nicht unterworfen: 1. der Arbeits- oder Dienstlohn nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63); 2. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenfor- derungen; 3. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Frei- gebigkeit eines Dritten bezieht, insoweit der Schuldner zur Bestreitung des nothdürftigen Unterhalts für sich, seine Ehefrau und seine noch unversorgten Kinder dieser Einkünfte bedarf; 4. die aus Kranken-, Hülfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschafts- vereine zu beziehenden Hebungen; 5. der Sold und die Invalidenpension der Unteroffiziere und der Soldaten; 6. das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören; 7. die Pensionen der Wittwen und Waisen und die densel- ben aus Wittwen- und Waisenkassen zukommenden Be- züge, die Erziehungsgelder und die Studienstipendien, sowie die Pensionen invalider Arbeiter; 8. das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere, der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten; die Pension dieser Personen nach deren Versetzung in einstweiligen oder dauernden Ruhestand, sowie der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe- oder Gnaden- gehalt. Civilprozeßordnung. Uebersteigen in den Fällen Nr. 7 und 8 das Diensteinkom- men, die Pension oder die sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr, so ist der dritte Theil des Mehrbetrags der Pfändung unterworfen. Der Gehalt und die Dienstbezüge der im Privatdienste dauernd angestellten Personen (§. 4 Nr. 4 des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869) sind nur soweit der Pfändung unterworfen, als der Gesammtbetrag die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr übersteigt. In den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze ist die Pfändung ohne Rücksicht auf den Betrag zulässig, wenn sie zur Befriedigung der Ehefrau und der ehelichen Kinder des Schuldners wegen solcher Alimente beantragt wird, welche für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das diesem Zeitpunkte vorausgehende letzte Vierteljahr zu entrichten sind. Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind, und der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten sind weder der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Diensteinkom- men der Pfändung unterliege, zu berechnen. §. 750. Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, welchem die Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluß ihm zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen. §. 751. Ist ein Anspruch, welcher eine bewegliche körperliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, welchem der An- spruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Be- schlüsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, welcher nach dem ihm zuerst zugestellten Beschlusse zur Empfangnahme der Sache ermächtigt ist. Hat der Gläubiger einen solchen Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so erfolgt dessen Ernennung auf Antrag des Dritt- VIII. 2. Absch. 1. Tit. §. 750—753. schuldners von dem Amtsgerichte des Orts, wo die Sache heraus- zugeben ist. Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen be- theiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der Reihen- folge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen Beschluß dem Drittschuldner zuerst zugestellt ist. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Schriftstücke beizufügen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist. §. 752. Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, welchem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zu- gestellten Beschlüsse an den von dem Amtsgerichte der belegenen Sache ernannten oder auf seinen Antrag zu ernennenden Sequester herauszugeben. §. 753. Jeder Gläubiger, welchem der Anspruch überwiesen wurde, ist berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der nach den Bestimmungen der §§. 750—752 diesem obliegenden Verpflichtungen zu erheben. Jeder Gläubiger, für welchen der Anspruch gepfändet ist, kann sich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits als Streitgenosse anschließen. Der Drittschuldner hat die Gläubiger, welche die Klage nicht erhoben und dem Kläger sich nicht angeschlossen haben, zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Entscheidung, welche in dem Rechtsstreite über den in der Klage erhobenen Anspruch erlassen wird, ist für und gegen sämmtliche Gläubiger wirksam. Gegen einen Gläubiger, welcher nicht zum Termine zur münd- lichen Verhandlung geladen ist, obgleich er von dem Drittschuldner hätte geladen werden sollen, kann der Drittschuldner sich auf die ihm günstige Entscheidung nicht berufen. Civilprozeßordnung. §. 754. Auf die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbeweg- liche Vermögen sind, finden die vorstehenden Bestimmungen ent- sprechende Anwendung. Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zu- gestellt ist. Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in Rechte, welche nur in Ansehung der Ausübung veräußerlich sind, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangs- vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen. In diesem Falle wird die Pfändung durch Uebergabe der zu benutzen- den Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zu- stellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist. Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden. Zweiter Titel . Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. §. 755. Für die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück ist als Voll- streckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist. Die Zwangsvollstreckung wird von diesem Gericht auf Antrag angeordnet. §. 756. Ist es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Amtsge- richtsbezirke ungewiß, welches Amtsgericht zuständig sei, oder ist das Grundstück in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen, so ist auf Antrag eines Betheiligten von dem zunächst höheren Gericht unter Berücksichtigung der im §. 36 enthaltenen Vor- schriften eines dieser Gerichte zum Vollstreckungsgerichte zu be- stellen. VIII. 2. Absch. 1. Tit. §. 754. 2. Tit. §. 755—757. 3. Tit. 758—760. Dieselbe Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangs- vollstreckung in mehrere Grundstücke desselben Schuldners, welche in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken belegen sind, beantragt wird. §. 757. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein- schließlich des mit derselben verbundenen Aufgebots- und Ver- theilungsverfahrens bestimmt sich nach den Landesgesetzen. Nach den Landesgesetzen bestimmt sich insbesondere auch, welche Sachen und Rechte in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören, inwiefern der Gläubiger berechtigt ist, seine Forderung in das Hypothekenbuch eintragen zu lassen, und wie die Eintragung zu bewirken ist. Entstehen in dem die Zwangsvollstreckung betreffenden Ver- fahren Rechtsstreitigkeiten, welche in einem besonderen Prozesse zu erledigen sind, so erfolgt die Erledigung nach den Bestim- mungen dieses Gesetzes. Auf Vertheilungsstreitigkeiten finden die §§. 765—768 entsprechende Anwendung. Dritter Titel . Vertheilungsverfahren. §. 758. Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangs- vollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinter- legt ist, welcher zur Befriedigung der betheiligten Gläubiger nicht hinreicht. §. 759. Das zuständige Amtsgericht (§§. 728, 750—752) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der betheiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und son- stigen Nebenforderungen einzureichen. §. 760. Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Theilungsplan angefertigt. Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Be- stande der Masse vorweg in Abzug zu bringen. Civilprozeßordnung. Die Forderung eines Gläubigers, welcher bis zur Anferti- gung des Theilungsplans der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige und deren Unter- lagen berechnet. Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung findet nicht statt. §. 761. Das Gericht hat zur Erklärung über den Theilungsplan so- wie zur Ausführung der Vertheilung einen Termin zu bestimmen. Der Theilungsplan muß spätestens drei Tage vor dem Termine auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten nieder- gelegt werden. Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erfor- derlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffent- liche Zustellung erfolgen müßte. §. 762. Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder bei demselben betheiligte Gläubiger sofort zu erklären. Wird der Widerspruch von den Betheiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zu Stande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so erfolgt die Ausführung des Plans insoweit, als der Plan durch den Widerspruch nicht be- troffen wird. §. 763. Gegen einen Gläubiger, welcher in dem Termine weder er- schienen ist noch vor dem Termine bei dem Gerichte Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, daß er mit der Ausführung des Plans einverstanden sei. Ist ein in dem Termine nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruche betheiligt, welchen ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, daß er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne. §. 764. Der widersprechende Gläubiger muß ohne vorherige Auf- forderung binnen einer Frist von einem Monate, welche mit dem Terminstage beginnt, dem Gerichte nachweisen, daß er gegen die betheiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem VIII. 2. Absch. 3. Tit. §. 761—768. Ablaufe dieser Frist wird die Ausführung des Plans ohne Rück- sicht auf den Widerspruch angeordnet. Die Befugniß des Gläubigers, welcher dem Plane wider- sprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, welcher einen Geldbetrag nach dem Plane erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Plans nicht ausgeschlossen. §. 765. Die Klage ist bei dem Vertheilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgerichte zu erheben, in dessen Bezirke das Verthei- lungsgericht seinen Sitz hat. Das Landgericht ist für sämmtliche Klagen zuständig, wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalte der erhobenen und in dem Termine nicht zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur in Betreff einer Klage begründet ist, sofern nicht die sämmtlichen be- theiligten Gläubiger vereinbaren, daß das Vertheilungsgericht über alle Widersprüche entscheiden solle. §. 766. In dem Urtheile, durch welches über einen erhobenen Wider- spruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Theil der Masse auszuzahlen sei. Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Plans und ein anderweites Verthei- lungsverfahren in dem Urtheile anzuordnen. §. 767. Das Versäumnißurtheil gegen einen widersprechenden Gläu- biger ist dahin zu erlassen, daß der Widerspruch als zurückgenom- men anzusehen sei. §. 768. Auf Grund des erlassenen Urtheils wird die Auszahlung oder das anderweite Vertheilungsverfahren von dem Vertheilungs- gericht angeordnet. Civilprozeßordnung. Dritter Abschnitt. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen. §. 769. Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder von bestimmten beweglichen Sachen eine Quantität herauszugeben, so sind die- selben von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers den Offen- barungseid dahin zu leisten: daß er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Aenderung der vorstehenden Eidesnorm beschließen. §. 770. Hat der Schuldner eine bestimmte Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zu leisten, so findet die Vorschrift des §. 769 Abs. 1 entsprechende Anwendung. §. 771. Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein bewohn- tes Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitze zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenstand der Zwangs- vollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Be- vollmächtigten desselben oder einer zur Familie des Schuldners gehörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt. Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder anderweit in Ver- wahrung zu bringen. VIII. 3. Absch. §. 769—775. Verzögert der Schuldner die Abforderung, so kann das Voll- streckungsgericht den Verkauf der Sachen und die Hinterlegung des Erlöses anordnen. §. 772. Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der An- spruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vor- schriften zu überweisen, welche die Pfändung einer Geldforderung betreffen. §. 773. Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozeßgericht erster Instanz auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurtheilen, welche durch die Vor- nahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht. Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. §. 774. Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuld- ners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgericht erster Instanz zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Geldstrafen bis zum Gesammtbetrage von fünfzehnhundert Mark oder durch Haft anzuhalten sei. Diese Bestimmung kommt im Falle der Verurtheilung zur Eingehung einer Ehe nicht und im Falle der Verurtheilung zur Herstellung des ehelichen Lebens nur insoweit zur Anwendung, als die Landesgesetze die Erzwingung der Herstellung des ehelichen Lebens für zulässig erklären. §. 775. Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Hand- lung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, Civilprozeßordnung. so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht erster Instanz zu einer Geld- strafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder zur Strafe der Haft bis zu sechs Monaten zu verurtheilen. Das Maß der Gesammtstrafe darf zwei Jahre Haft nicht übersteigen. Der Verurtheilung muß eine Strafandrohung vorausgehen, welche, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urtheile nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozeßgericht erster In- stanz erlassen wird. Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlung entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurtheilt werden. §. 776. Die in Gemäßheit der §§. 773—775 zu erlassenden Ent- scheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung er- folgen. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. §. 777. Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, welche er nach den Bestimmungen der §§. 773, 775 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Wider- standes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, welcher nach den Be- stimmungen des §. 678 Abs. 3 zu verfahren hat. §. 778. Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesse zu ver- langen. Den Anspruch auf Leistung des Interesse hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht erster Instanz geltend zu machen. §. 779. Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung ver- urtheilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urtheil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, so- bald nach den Bestimmungen der §§. 664, 666 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urtheils ertheilt ist. Die Vorschrift des ersten Absatzes kommt im Falle der Ver- urtheilung zur Eingehung einer Ehe nicht zur Anwendung. VIII. 3. Absch. §. 776—779. 4. Absch. §. 780—785. Vierter Abschnitt. Offenbarungseid und Haft. §. 780. Für die Abnahme des Offenbarungseides ist das Amtsge- richt, in dessen Bezirke der Schuldner im Deutschen Reiche seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalts- ort hat, als Vollstreckungsgericht zuständig. §. 781. Das Verfahren beginnt mit der Ladung des Schuldners zur Leistung des Offenbarungseides. Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Leistung des Eides, so ist von dem Gerichte durch Urtheil über den Wider- spruch zu entscheiden. Die Eidesleistung erfolgt erst nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urtheils. §. 782. Gegen den Schuldner, welcher in dem zur Leistung des Offenbarungseides bestimmten Termine nicht erscheint oder die Leistung des Eides ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Eidesleistung auf Antrag die Haft anzuordnen. §. 783. Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amts- gerichte des Haftorts beantragen, ihm den Eid abzunehmen. Dem Antrag ist ohne Verzug stattzugeben. Nach Leistung des Eides wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß gesetzt. §. 784. Ein Schuldner, welcher den im §. 711 erwähnten Offen- barungseid geleistet hat, ist zur nochmaligen Leistung des Eides auch einem anderen Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß er später Vermögen erworben habe. §. 785. Die Haft ist unstatthaft: 1. gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Ver- sammlung während der Sitzungsperiode, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt; Civilprozeßordnung. 13 Civilprozeßordnung. 2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppen- theil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegs- fahrzeuges gehören; 3. gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen, wenn das Schiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist. §. 786. Die Haft wird unterbrochen: 1. gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versamm- lung für die Dauer der Sitzungsperiode, wenn die Ver- sammlung die Freilassung verlangt; 2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppen- theil oder auf ein in Dienst gestelltes Kriegsfahrzeug ein- berufen werden, für die Dauer dieser Verhältnisse. §. 787. Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Voll- streckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt wird, darf, so lange dieser Zustand dauert, die Haft nicht voll- streckt werden. §. 788. Die Haft wird in einem Raume vollstreckt, in welchem nicht zugleich Untersuchungs- oder Strafgefangene sich befinden. §. 789. Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen Haftbefehl zu erlassen, in welchem der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind. §. 790. Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichts- vollzieher. Der Haftbefehl muß bei der Verhaftung dem Schuldner vorgezeigt und auf Begehren abschriftlich mitgetheilt werden. §. 791. Vor der Verhaftung eines Beamten, eines Geistlichen oder eines Lehrers an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist der vorge- setzten Dienstbehörde von dem Gerichtsvollzieher Anzeige zu machen. Die Verhaftung darf erst erfolgen, nachdem die vorgesetzte Behörde für die dienstliche Vertretung des Schuldners gesorgt hat. Die Be- hörde ist verpflichtet, ohne Verzug die erforderlichen Anordnungen zu treffen und den Gerichtsvollzieher hiervon in Kenntniß zu setzen. VIII. 4. Absch. §. 786—795. 5. Absch. §. 796. §. 792. Der Gläubiger hat die Kosten, welche durch die Haft entstehen, einschließlich der Verpflegungskosten von Monat zu Monat voraus- zuzahlen. Die Aufnahme des Schuldners in das Gefängniß ist unstatthaft, wenn nicht mindestens für einen Monat die Zahlung geleistet ist. Wird die Zahlung nicht spätestens bis zum Mittage des letzten Tages erneuert, für welchen sie geleistet ist, so wird der Schuldner von Amtswegen aus der Haft entlassen. Gegen den Schuldner, welcher aus diesem Grunde oder ohne sein Zuthun auf Antrag des Gläubigers entlassen ist, findet auf Antrag des- selben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt. §. 793. Soll die Haft gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson vollstreckt werden, so hat das Ge- richt die vorgesetzte Militärbehörde um die Vollstreckung zu ersuchen. §. 794. Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht über- steigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amtswegen aus der Haft entlassen. §. 795. Ein Schuldner, gegen welchen wegen Verweigerung des im §. 711 erwähnten Offenbarungseides eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann auch auf Antrag eines anderen Gläubigers von neuem zur Leistung dieses Eides durch Haft nur angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben habe. Fünfter Abschnitt. Arrest und einstweilige Verfügungen. §. 796. Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geld- forderung oder wegen eines Anspruchs statt, welcher in eine Geld- forderung übergehen kann. Die Zulässigkeit des Arrestes wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Anspruch ein betagter ist. 13* Civilprozeßordnung. §. 797. Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urtheils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urtheil im Auslande vollstreckt werden müßte. §. 798. Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern. §. 799. Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet. §. 800. Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter An- gabe des Geldbetrags oder des Geldwerths sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. Das Gesuch kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll er- klärt werden. §. 801. Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhand- lung erfolgen. Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrest- grund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachtheile eine nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer solchen Sicherheitsleistung ab- hängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind. §. 802. Die Entscheidung über das Gesuch erfolgt im Falle einer vorgängigen mündlichen Verhandlung durch Endurtheil, anderen- falls durch Beschluß. Den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, welche den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen. VIII. 5. Absch. §. 797—807. Der Beschluß, durch welchen das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorgängige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzutheilen. §. 803. In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird. §. 804. Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt. Die widersprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung der Gründe, welche sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will, zur mündlichen Verhandlung zu laden. Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. §. 805. Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurtheil zu entscheiden. Das Gericht kann den Arrest ganz oder theilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicher- heitsleistung abhängig machen. §. 806. Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne vorgängige mündliche Verhandlung anzuordnen, daß die Partei, welche den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf An- trag die Aufhebung des Arrestes durch Endurtheil auszusprechen. §. 807. Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen verän- derter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrun- des oder auf Grund des Erbietens zu einer nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden. Civilprozeßordnung. Die Entscheidung ist durch Endurtheil zu erlassen; sie erfolgt durch das Gericht, welches den Arrest angeordnet hat, und, wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache. §. 808. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechende Anwendung, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen enthalten. §. 809. Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur in dem Falle, wenn nach Erlassung der Befehle eine Rechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers oder des Schuldners eingetreten ist. Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch derselbe erging, zugestellt ist, zwei Wochen ver- strichen sind. §. 810. Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfand- recht mit den im §. 709 bestimmten Wirkungen. Für die Pfän- dung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsge- richt zuständig. Gepfändetes Geld und ein im Vertheilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, daß eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer be- trächtlichen Werthsverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Auf- bewahrung unverhältnißmäßige Kosten verursachen würde, verstei- gert und der Erlös hinterlegt werde. §. 811. Die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen be- stimmt sich nach den Landesgesetzen. §. 812. Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§. 785—794 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der per- sönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgerichte zu treffenden VIII. 5. Absch. §. 808—817. besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend sind. §. 813. Die Aufhebung eines vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung des in dem Arrestbefehle festgestellten Geldbetrags erfolgt von dem Vollstreckungsgerichte. Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen er- fordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nöthigen Geldbetrag nicht vorschießt. Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Gegen den Beschluß, durch welchen der Arrest aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt. §. 814. Einstweilige Verfügungen in Beziehung auf den Streitgegen- stand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch eine Verän- derung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. §. 815. Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das wei- tere Verfahren finden die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechende Anwendung, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vor- schriften enthalten. §. 816. Für die Erlassung einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Die Entscheidung kann in dringenden Fällen ohne vorgän- gige mündliche Verhandlung erfolgen. §. 817. Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anord- nungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, daß dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks untersagt wird. Civilprozeßordnung. §. 818. Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden. §. 819. Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechts- verhältniß zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dau- ernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachtheile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Grün- den nöthig erscheint. §. 820. In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Be- zirke sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb welcher der Gegner zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung vor das Gericht der Hauptsache zu laden ist. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag die erlassene Verfügung aufzuheben. Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen des Amtsgerichts können ohne vorgängige mündliche Verhandlung er- folgen. §. 821. Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Bestimmungen dieses Abschnitts ist das Gericht erster Instanz und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungs- gericht anzusehen. §. 822. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine vor- gängige mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Ge- richts entscheiden. VIII. 5. Absch. §. 818—822. IX. §. 823—827. Neuntes Buch. Aufgebotsverfahren . §. 823. Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, daß die Unter- lassung der Anmeldung einen Rechtsnachtheil zur Folge hat, nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen statt. Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das Gesetz be- stimmte Gericht zuständig. §. 824. Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokolle des Gerichts- schreibers gestellt werden. Die Entscheidung kann ohne vorgän- gige mündliche Verhandlung erfolgen. Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In dasselbe ist insbesondere aufzunehmen: 1. die Bezeichnung des Antragstellers; 2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermine anzumelden; 3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt; 4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins. §. 825. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger, außerdem aber, sofern nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat, nach den im §. 187 für Ladungen gegebenen Vorschriften. §. 826. Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt ist oder wenn im Falle wieder- holter Bekanntmachung die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind. §. 827. Zwischen dem Tage, an welchem die Einrückung oder die erste Einrückung des Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger Civilprozeßordnung. erfolgt ist, und dem Aufgebotstermine muß, sofern das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen. §. 828. Eine Anmeldung, welche nach dem Schlusse des Aufgebots- termins, jedoch vor Erlassung des Ausschlußurtheils erfolgt, ist als eine rechtzeitige anzusehen. §. 829. Das Ausschlußurtheil ist in öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlassen. Vor Erlassung des Urtheils kann eine nähere Ermittelung, insbesondere die eidliche Versicherung der Wahrheit einer Behaup- tung des Antragstellers angeordnet werden. Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung des Ausschlußurtheils zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschrän- kungen und Vorbehalte, welche dem Ausschlußurtheile beigefügt sind, findet sofortige Beschwerde statt. §. 830. Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem Antrag- steller zur Begründung des Antrags behauptete Recht bestritten wird, so ist nach Beschaffenheit des Falles entweder das Aufge- botsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das ange- meldete Recht auszusetzen, oder in dem Ausschlußurtheile das an- gemeldete Recht vorzubehalten. §. 831. Ist der Antragsteller in dem Aufgebotstermine nicht erschie- nen, so ist auf seinen Antrag ein neuer Termin zu bestimmen. Der Antrag ist nur binnen einer vom Tage des Aufgebotstermins laufenden Frist von sechs Monaten zulässig. §. 832. Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein neuer Termin bestimmt, so ist eine öffentliche Bekanntmachung des Termins nicht erforderlich. §. 833. Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesent- lichen Inhalts des Ausschlußurtheils durch einmalige Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger anordnen. IX. §. 828—837. §. 834. Gegen das Ausschlußurtheil findet ein Rechtsmittel nicht statt. Das Ausschlußurtheil kann bei dem Landgerichte, in dessen Bezirke das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mittels einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage angefochten werden: 1. wenn ein Fall nicht vorlag, in welchem das Gesetz das Aufgebotsverfahren zuläßt; 2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots oder eine in dem Gesetze vorgeschriebene Art der Bekannt- machung unterblieben ist; 3. wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht gewahrt ist; 4. wenn der erkennende Richter von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war; 5. wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der erfolgten Anmeldung nicht dem Gesetze gemäß in dem Urtheile be- rücksichtigt ist; 6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen die Restitutionsklage wegen einer strafbaren Handlung statt- findet. §. 835. Die Anfechtungsklage ist binnen der Nothfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Kläger Kenntniß von dem Ausschlußurtheile erhalten hat, in dem Falle jedoch, wenn die Klage auf einem der im §. 834 Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgründe beruht und dieser Grund an jenem Tage noch nicht zur Kenntniß des Klägers gelangt war, erst mit dem Tage, an welchem der Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt geworden ist. Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Verkün- dung des Ausschlußurtheils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft. §. 836. Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote an- ordnen, auch wenn die Voraussetzungen des §. 138 nicht vor- liegen. §. 837. Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklä- rung (Amortisation) abhanden gekommener oder vernichteter Wechsel und der in den Artikeln 301, 302 des Handelsgesetzbuchs bezeich- Civilprozeßordnung. neten Urkunden gelten die nachfolgenden besonderen Bestim- mungen. Die Bestimmungen finden in Betreff anderer Urkunden, be- züglich welcher das Gesetz das Aufgebotsverfahren zuläßt, insoweit Anwendung, als in dem Gesetze nicht besondere Vorschriften ent- halten sind. §. 838. Bei Papieren, welche auf den Inhaber lauten oder welche durch Indossament übertragen werden können und mit einem Blankoindossamente versehen sind, ist der letzte Inhaber berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen. Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem Antrage berech- tigt, welcher das Recht aus der Urkunde geltend machen kann. §. 839. Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht des Orts zu- ständig, welchen die Urkunde als den Erfüllungsort bezeichnet. Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung nicht, so ist das Ge- richt zuständig, bei welchem der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen Gerichts das- jenige, bei welchem der Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. Ist der Anspruch, über welchen die Urkunde ausgestellt ist, in einem Grund- oder Hypothekenbuche eingetragen, so ist das Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig. §. 840. Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags: 1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen, oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzuge- ben, was zur vollständigen Erkennbarkeit derselben erfor- derlich ist; 2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Thatsachen glaubhaft zu machen, von welchen seine Berechtigung ab- hängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen; 3. sich zur eidlichen Versicherung der Wahrheit seiner An- gaben zu erbieten. §. 841. In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern, spätestens im Aufgebotstermine seine Rechte bei dem Gericht an- IX. §. 838—844. zumelden und die Urkunde vorzulegen. Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen, daß die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen werde. §. 842. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und in dem Lokale der Börse, wenn eine solche am Sitze des Aufgebotsgerichts besteht, sowie durch dreimalige Einrückung in die im §. 187 Abs. 2 bezeichneten Blätter. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge. §. 843. Bei Werthpapieren, für welche von Zeit zu Zeit Zinsscheine oder Gewinnantheilscheine ausgegeben werden, ist der Aufgebots- termin so zu bestimmen, daß bis zu demselben der erste einer seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ausgegebenen Reihe von Zinsscheinen oder Gewinnantheilscheinen fällig geworden ist und seit der Fälligkeit desselben sechs Monate abgelaufen sind. Vor Erlassung des Ausschlußurtheils hat der Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugniß der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beizubringen, daß die Urkunde seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ihr zur Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt sei und daß die neuen Scheine an einen Anderen als den Antragsteller nicht ausgegeben seien. §. 844. Bei Werthpapieren, für welche Zinsscheine oder Gewinnan- theilscheine zuletzt für einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben sind, genügt es, wenn der Aufgebotstermin so be- stimmt wird, daß bis zu demselben seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes von den zuletzt ausgegebenen Scheinen solche für vier Jahre fällig geworden und seit der Fälligkeit des letzten derselben sechs Monate abgelaufen sind. Scheine für Zeitabschnitte, für welche keine Zinsen oder Gewinnantheile bezahlt werden, kom- men nicht in Betracht. Vor Erlassung des Ausschlußurtheils hat der Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugniß der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beizubringen, daß die für die bezeichneten vier Jahre und später etwa fällig gewordenen Civilprozeßordnung. Scheine ihr von einem Anderen als dem Antragsteller nicht vor- gelegt seien. Hat in der Zeit seit dem Erlasse des Aufgebots eine Ausgabe neuer Scheine stattgefunden, so muß das Zeugniß auch die im §. 843 Abs. 2 bezeichneten Angaben enthalten. §. 845. Bei Werthpapieren, für welche Zinsscheine oder Gewinnan- theilscheine ausgegeben sind, aber nicht mehr ausgegeben werden, ist, wenn nicht die Voraussetzungen der §§. 843, 844 vorhanden sind, der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß bis zu demselben seit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines sechs Monate abgelaufen sind. §. 846. Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, welche zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraus- setzungen der §§. 843—845 nicht vorhanden, so ist der Aufgebots- termin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltage sechs Monate abgelaufen sind. §. 847. Zwischen dem Tage, an welchem die erste Einrückung des Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermine muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen. §. 848. In dem Ausschlußurtheil ist die Urkunde für kraftlos zu er- klären. Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen. In gleicher Weise hat nach eingetretener Rechtskraft die Be- kanntmachung des auf die Anfechtungsklage ergangenen Urtheils, soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, zu erfolgen. §. 849. Die Vorschriften der §§. 843—848 finden auch auf das Auf- gebot anderer als der im §. 837 Abs. 1 bezeichneten Urkunden, welche auf den Inhaber lauten oder durch Indossament übertrag- bar und mit einem Blankoindossament versehen sind, Anwendung, insoweit nicht der Anspruch, über welchen die Urkunde ausgestellt ist, in einem Grund- oder Hypothekenbuche eingetragen ist. IX. §. 845—850. X. §. 851—855. Durch diese Bestimmung werden Vorschriften, welche für das Aufgebotsverfahren noch andere oder schwerere Voraussetzungen aufstellen, nicht berührt. §. 850. Derjenige, welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, ist dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen. Zehntes Buch. Schiedsrichterliches Verfahren. §. 851. Die Vereinbarung, daß die Entscheidung einer Rechtsstreitig- keit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle, hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen. §. 852. Ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten hat keine rechtliche Wirkung, wenn er nicht auf ein bestimmtes Rechtsver- hältniß und die aus demselben entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. §. 853. Ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ein mündlich geschlossener Schiedsvertrag gültig, so kann jede Partei die Errichtung einer schriftlichen Urkunde über den Vertrag ver- langen. §. 854. Ist in dem Schiedsvertrag eine Bestimmung über die Er- nennung der Schiedsrichter nicht enthalten, so wird von jeder Partei ein Schiedsrichter ernannt. §. 855. Steht beiden Parteien die Ernennung von Schiedsrichtern zu, so hat die betreibende Partei dem Gegner den Schiedsrichter schriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen, binnen einer ein- wöchigen Frist seinerseits ein Gleiches zu thun. Civilprozeßordnung. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird auf Antrag der be- treibenden Partei der Schiedsrichter von dem zuständigen Gericht ernannt. §. 856. Eine Partei ist an die durch sie erfolgte Ernennung eines Schiedsrichters dem Gegner gegenüber gebunden, sobald derselbe die Anzeige von der Ernennung erhalten hat. §. 857. Wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schieds- richter stirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder die Uebernahme oder die Ausführung des Schiedsrichteramts ver- weigert, so hat die Partei, welche ihn ernannt hat, auf Auf- forderung des Gegners binnen einer einwöchigen Frist einen anderen Schiedsrichter zu bestellen. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird auf Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem zuständigen Gericht ernannt. §. 858. Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter die Erfüllung seiner Pflichten ungebührlich verzögert. Frauen, Minderjährige, Taube, Stumme und Personen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, können abge- lehnt werden. §. 859. Der Schiedsvertrag tritt außer Kraft, sofern nicht für den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorsorge getroffen ist: 1. wenn bestimmte Personen in dem Vertrage zu Schieds- richtern ernannt sind und ein Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder die Uebernahme des Schiedsrichteramts verweigert oder von dem mit ihm geschlossenen Vertrage zurücktritt oder die Erfüllung seiner Pflichten ungebührlich verzögert; 2. wenn die Schiedsrichter den Parteien anzeigen, daß unter ihnen Stimmengleichheit sich ergeben habe. X. §. 856—864. §. 860. Die Schiedsrichter haben vor Erlassung des Schiedsspruchs die Parteien zu hören und das dem Streite zu Grunde liegende Sachverhältniß zu ermitteln, soweit sie die Ermittelung für er- forderlich erachten. In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien über das Verfahren wird dasselbe von den Schiedsrichtern nach freiem Er- messen bestimmt. §. 861. Die Schiedsrichter können Zeugen und Sachverständige ver- nehmen, welche freiwillig vor ihnen erscheinen. Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverständigen und zur Abnahme eines Parteieides sind die Schiedsrichter nicht befugt. §. 862. Eine von den Schiedsrichtern für erforderlich erachtete richter- liche Handlung, zu deren Vornahme dieselben nicht befugt sind, ist auf Antrag einer Partei, sofern der Antrag für zulässig er- achtet wird, von dem zuständigen Gerichte vorzunehmen. Dem Gerichte, welches die Vernehmung oder Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverständigen angeordnet hat, stehen auch die Entscheidungen zu, welche im Falle der Verweigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens erforderlich werden. §. 863. Die Schiedsrichter können das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch erlassen, auch wenn die Unzulässigkeit des schieds- richterlichen Verfahrens behauptet, insbesondere wenn geltend ge- macht wird, daß ein rechtsgültiger Schiedsvertrag nicht bestehe, daß der Schiedsvertrag sich auf den zu entscheidenden Streit nicht beziehe oder daß ein Schiedsrichter zu den schiedsrichterlichen Ver- richtungen nicht befugt sei. §. 864. Ist der Schiedsspruch von mehreren Schiedsrichtern zu er- lassen, so ist die absolute Mehrheit der Stimmen entscheidend, sofern nicht der Schiedsvertrag ein Anderes bestimmt. Civilprozeßordnung. 14 Civilprozeßordnung. §. 865. Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages der Ab- fassung von den Schiedsrichtern zu unterschreiben, den Parteien in einer von den Schiedsrichtern unterschriebenen Ausfertigung zuzustellen und unter Beifügung der Beurkundung der Zustellung auf der Gerichtsschreiberei des zuständigen Gerichts niederzu- legen. §. 866. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urtheils. §. 867. Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt werden: 1. wenn das Verfahren unzulässig war; 2. wenn der Schiedsspruch eine Partei zu einer Handlung verurtheilt, deren Vornahme verboten ist; 3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vor- schrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; 4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war; 5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist; 6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen in den Fällen der Nr. 1—6 des §. 543 die Restitutions- klage stattfindet. Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus den unter Nr. 4, 5 erwähnten Gründen nicht statt, wenn die Parteien ein Anderes vereinbart haben. §. 868. Aus dem Schiedsspruche findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil aus- gesprochen ist. Das Vollstreckungsurtheil ist nicht zu erlassen, wenn ein Grund vorliegt, aus welchem die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt werden kann. X. §. 865—872. §. 869. Nach Erlassung des Vollstreckungsurtheils kann die Auf- hebung des Schiedsspruchs nur aus den im §. 867 Nr. 6 be- zeichneten Gründen und nur dann beantragt werden, wenn glaub- haft gemacht wird, daß die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande gewesen sei, den Aufhebungsgrund in dem früheren Ver- fahren geltend zu machen. §. 870 Die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist im Falle des vorstehenden Paragraphen binnen der Nothfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von dem Aufhebungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Vollstreckungsurtheils. Nach Ab- lauf von zehn Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Ur- theils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft. Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist zugleich die Auf- hebung des Vollstreckungsurtheils auszusprechen. §. 871. Für die Klagen, welche die Ernennung oder Ablehnung eines Schiedsrichters, das Erlöschen eines Schiedsvertrags, die Unzu- lässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens, die Aufhebung eines Schiedsspruchs oder die Erlassung des Vollstreckungsurtheils zum Gegenstande haben, ist das Amtsgericht oder das Landgericht zu- ständig, welches in einem schriftlichen Schiedsvertrag als solches bezeichnet ist, und, in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung, das Amtsgericht oder das Landgericht, welches für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig sein würde. Unter mehreren hiernach zuständigen Gerichten ist und bleibt dasjenige zuständig, an welches sich zuerst eine Partei oder das Schiedsgericht (§. 865) gewendet hat. §. 872. Auf Schiedsgerichte, welche in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende 14* Civilprozeßordnung. Verfügungen angeordnet werden, finden die Bestimmungen dieses Buchs entsprechende Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 30. Januar 1877. (L. S.) Wilhelm . Fürst v. Bismarck . Sachregister. Die Zahlen bedeuten die §§. A. Abgeordnete (Landtagsabgeordnete, Reichstagsabgeordnete), Vernehmung der- selben als Zeugen 347 . Haft zur Erzwingung des Offenbarungseides 785 Nr. 1; 786 Nr. 1. Ablehnung eines Richters 41 — 48 ; 513 Nr. 3; 542 Nr. 3; eines Gerichts- schreibers 49 ; eines Sachverständigen 371 ; eines Schiedsrichters 858 . 871 . Abschätzung gepfändeter Sachen 716 . Abschriften, beglaubigte 156 . 173 . 177 . 187 . 400 . 506 . Adoptiveltern s. Eltern. Adoptivkinder s. Kinder. Aenderung der Klage 235 Nr. 3; 240 — 242 . 489 . Aerzte, Verweigerung des Zeugnisses vergl. 348 Nr. 5. Pfändung 715 Nr. 6. Aerztliches Zeugniß zur Feststellung des Geisteszustandes einer Person 597 . Akten, Einsicht der Prozeßakten 271 ; der Akten des Gerichtsvollziehers 690 . Vorlegung der Akten der Parteien 134 . Einforderung und Zurücksendung der Prozeßakten in der Berufungsinstanz 506 ; desgl. in der Revisions- instanz 529 . Alimente in Ehelcheidungssachen 584 . Verpflichtung zur Entrichtung von Alimenten 648 Nr. 6. Alimentenforderungen sind der Pfändung nicht unterworfen 749 Nr. 2. Pfändung des Schuldners wegen Alimente 749 Abs. 4. Amortisation, s. Kraftloserklärung. Amtsgerichte, Verfahren vor denselben 456 — 471 . Zuständigkeit derselben 10 . 249 . 448 ; insbesondere in Entmündigungssachen 593 — 627 ; in Wechselsachen Einf. -G. § 13 Schlußsatz; in Vollstreckungssachen 547 . 660 . 684 . 704 . 705 . 710 . 729 . 751 . 752 . 755 . 756 . 759 ; in schieds- richterlichen Angelegenheiten 871 ; ferner zum Erlaß von Zahlungsbe- fehlen 629 . 636 . 640 ; von einstweiligen Verfügungen 820 ; zur Ab- nahme des Offenbarungseides 780 . Amtsgerichtsbezirk 160 . 167 . 171 . 221 . 755 . Amtsrichter, Ablehnung desselben 45 . Verhinderung 149 . Verhandlungen außerhalb der Sitzung 151 . Zustellungen an Sonn- und Feiertagen 171 . Vollstreckungen 871 . Amtsverbände, Zwangsvollstreckung gegen dieselben Einf.-G. § 15 Nr. 4. Amtsverschwiegenheit, Verweigerung des Zeugnisses 341 . Anerkennung (Anerkenntniß) eines Anspruchs durch den Bevollmächtigten Sach-Register. 77 . 79 . Anerkennung einer Urkunde 231 . 404 . 468 . Feststellung des Anerkenntnisses durch das Protokoll 146 Nr. 1. Verurtheilung auf Grund des Anerkenntnisses 278 . 577 . 648 Nr. 1. Kostentragung 89 . Anfechtung eines Urtheils 10 ; durch Berufung 472 ; durch Revision 507 . Anfechtung eines Versäumnißurtheils 482 . 529 ; eines Ausschlußurtheils 834 . 835 . Anfechtung von Entscheidungen 216 ; findet nicht statt in den Fällen 94 . 242 . 496 . 656 . 689 . Anfechtung von Beschlüssen findet nicht statt in den Fällen 37 . 143 . 160 . 203 . 291 . 320 . 451 . 625 . 647 . Anfechtung von Verfügungen und Anordnungen findet nicht statt in den Fällen 143 . 631 . Anfechtungsklage gegen die Entmündigung 605 — 615 . 620 . 624 . 626 ; gegen das Ausschlußurtheil 834 . 835 . — s. auch Klage. Angriffsmittel, d. h. Klagegründe, Einreden, Replik ꝛc. 137 . Vergl. ferner 64 . 65 . 91 . 95 . 137 . 251 . 262 . 275 . 315 . 319 . 426 . 491 . — s. auch Vertheidigungsmittel. Anheftung an die Gerichtstafel 187 . 189 . 825 . 826 . 842 ; im Lokal der Börse 842 . Anschließung an die Berufung 482 . 483 ; an die Revision 518 . 519 ; an die Pfändung 753 . Ansprüche, streitige 276 . 500 Nr. 3. 491 . 509 Nr. 2; in Rechnungssachen ꝛc. 313 . 315 . 318 ; im Urkundenprozeß 555 . 560 . 563 ; im Mahnverfahren 628 ; bei der Pfändung und Vollstreckung 710 . 745 — 748 . 751 — 753 . 772 . Anstalten, Gerichtsstand derselben 19 . Anträge, Stellung derselben 464 ; in den vorbereitenden Schriftsätzen 121 Nr. 2; 269 . 270 . 469 ; in Entmündigungssachen 593 — 597 . 621 ; in Pfändungs- und Vollstreckungssachen 647 — 654 . 656 . 685 . 688 . 755 . Auch ohne Antrag ist zu entscheiden 279 . 648 . — s. auch Klageantrag. Anwälte, Vertretung der Parteien durch Anwälte 75 . 79 . 83 . 84 . 86 . 107 . 121 . 128 . 156 . 181 . 192 . 221 . 352 . 362 . — s. Rechtsanwälte. Anwaltsprozesse 74 . 83 . 120 . 121 Nr. 6; 128 . 152 . 192 . 194 . 221 . Apotheke, Pfändung 715 Nr. 8. Arbeiter, Gerichtsstand derselben 21 . Streitigkeiten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern 649 Nr. 2. Pensionen invalider Arbeiter sind der Pfändung nicht unterworfen 749 Nr. 7. Arbeitslohn, ist der Pfändung nicht unterworfen 749 Nr. 1. Armenrecht, Bewilligung und Wirkungen desselben 106 — 118 . Beschwerden, welche das Armenrecht betreffen 532 . Arrest, Zuständigkeit und Verfahren 796 — 813 . 815 . 822 . Dinglicher Arrest 797 ; persönlicher 798 . 799 . 812 Einf.-G. § 13 Nr. 1. Vollmacht 78 . Urtheile, durch welche Arreste aufgehoben werden 848 Nr. 5. Eintragung in’s Hypothekenbuch 658 . Arrest auf Forderungen 744 . Aufeuthalt, Verfahren, wenn der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist 186 . 573 . 626 . 694 . Aufenthaltsort, Gerichtsstand desselben 18 . 21 . 55 . Aufgebotsverfahren, 823 — 850 . 757 Einf.-G. § 11. Aufruf der Sache 197 . Augenschein, Beweis durch Augenschein 336 . 337 . Einnahme des Augen- scheins 135 . 196 ; insbes. zur Feststellung des Werthes des Streitgegen- standes 3 ; desgl. zur Sicherung des Beweises 447 . 448 . Aufnahme des Ergebnisses in das Protokoll 146 Nr. 4. Auseinandersetzung des Vermögens ꝛc. 313 — 319 . 469 . Ausfertigung, Zustellung derselben 156 . 172 . 174 Nr. 6. 177 . Ertheilung von Ausfertigungen durch den Gerichtsschreiber 271 . 288 . Berichtigung Sach-Register. derselben 290 . 291 . Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen 691 . Nr. 1. 2 ; 692 ; gerichtlicher und notarieller Urkunden 705 . Vollstreckbare Aus- fertigungen 662 — 666 . 669 . 670 . 675 — 677 . 691 Nr. 1. 692 . 705 . Aushang des Urtheilsverzeichnisses in der Gerichtsschreiberei 287 . 291 . Auslagen des Gerichtsschreibers und Gerichtsvollziehers 34 . 115 ; des Rechts- anwalts 87 . 115 . Vorschuß zur Deckung der Auslagen 344 . Befreiung von der Berichtigung der Auslagen durch das Armenrecht 107 Nr. 1. Ausland, Gerichtsstand der im Auslande angestellten Beamten 16 . Zu- stellungen im Auslande 182 — 184 . 186 . 234 . 304 . 459 . 628 . 730 . 740 . 743 . 761 . Beweisaufnahme im Auslande 328 . 329 . 334 . Zwangs- vollftreckung 700 . Arrest 797 . Ehescheidungsklage gegen den im Auslande wohnenden Ehemann 568 . 573 . Entmündigung eines im Auslande befindlichen Deutschen 594 . 617 . 624 . 626 . Urkunden ausländischer Behörden 403 . Zwangsvollstreckung aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts 660 . 661 Nr. 1. Ausländer, Prozeßfähigkeit 53 . Pflicht zur Sicherheitsleistung 102 . 103 . Anspruch auf Armenrecht 106 . Ausschließlicher Gerichtsstand 12 . 25 . 40 . 92 . 629 . 707 . Ausschließung eines Richters von der Ausübung des Richteramts 41 . 42 . 48 . Anfechtung des Urtheils wenn ein solcher Richter dabei mitgewirkt hat 513 Nr. 2; 542 Nr. 2; 834 Nr. 4. Ausschließung des Gerichtsschreibers 49 . Ausschlußurtheil bei dem Aufgebotsverfahren 828 — 830 . 833 — 835 . 843 . 844 . 848 . 850 . Aussetzung der Verhandlung 140 . 141 ; des Prozeßverfahrens 223 — 229 . 462 . Auswanderungsexpedienten, Streitigkeiten der Reisenden mit denselben 649 Nr. 3. Auszug aus einer Urkunde 122 . Auszüge aus den Prozeßakten 271 ; aus dem Urtheil 288 . B. Bauknoten, Pfand- und Vorzugsrechte derselben Einf.-G. § 23. Beamte im Auslande, Gerichtsstand 16 . Gebühren der Beamten 107 Nr. 1. Zustellungen 169 . 174 Nr. 7. 185 . 190 . Vernehmung der Beamten als Zeugen 341 ; als Sachverständige 373 . Mittheilung von Urkunden 397 . Pfändung bei Beamten 715 Nr. 6. 7 ; 749 Nr. 8. Verhaftung derselben zur Leistung des Offenbarungseides 791 . Beeidigung der Zeugen 356 — 358 . 577 ; im schiedsrichterlichen Verfahren 861 . 862 . — s. auch Eidesleistung. Befangenheit, Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit 42 — 44 . An- fechtung des Urtheils, wenn ein solcher Richter dabei mitgewirkt hat 513 Nr. 3; 542 Nr. 3. Beglaubigung einer Vollmacht 76 ; einer Urkunde 400 . 405 . Zustellung be- glaubigter Abschriften 156 . 179 . Behörden, Gerichtsstand derselben 19 . Zustellungen an Behörden 157 . 169 . Urkunden öffentlicher Behörden 380 . 382 . 383 . 400 . 402 ; Verfahren, wenn eine Behörde eine Urkunde vorzulegen hat 391 Schlußsatz. 397 . Vollstreckungen der Behörden 698 . Ertheilung vollstreckbarer Ausferti- gungen 705 . Zustellungen durch ausländische Behörden 182 . Beweisaufnahmen 328 . 329 . 334 . Urkunden ausländischer Behörden 403 . Beistände der Parteien 86 . 143 . 145 Nr. 4; in Ehesachen 572 ; in Ent- mündigungssachen Einf.-G. § 10. Wer Beistand einer Partei gewesen ist, kann in derselben Sache nicht Richter fein 41 Nr. 4. Klagen der Beistände wegen ihrer Gebühren und Auslagen 34 . Sach-Register. Bekanntmachung, Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung 186 — 190 , 304 . 628 . Oeffentliche Bekanntmachung der Entmündigung 627 ; des Auf- gebots 825 — 827 . 832 . 834 Nr. 2; 842 ; des Ausschlußurtheils 833 . 848 . Beklagter 26 . 30 . 39 . 72 . 73 . 89 . 102 — 104 . 136 . 230 . 232 . 235 . 239 . 241 . 243 . 244 . 252 . 253 . 274 . 277 . 296 . Belastung, Zuständigkeit für Klagen wegen dinglicher Belastung 25 . Benefizialerbe 695 . 696 . — s. Erbe. Bergwerk, Gerichtsstand der Gewerkschaft 19 . Schadensersatz für die bei Bergwerken vorkommenden Tödtungen und Körperverletzungen Einf.-G. § 13 Nr. 3. Berichtigung eines Urtheils 290 . 291 . 462 . Berufung, Rechtsmittel 472 — 506 . Verhandlung über die vorläufige Voll- ftreckbarkeit des Urtheils in der Berufungsinstanz 656 . Kosten der Be- rufungsinstanz 92 . Berufung auf den Diensteid 351 ; desgl. auf einen früher geleisteten Eid 375 . Beschluß des Gerichts 304 . 802 . Verkündung desselben 127 Schlußsatz. 294 . 314 . Aufnahme desselben in’s Protokoll 146 Nr. 5. Entwürse zu Be- schlüssen werden den Parteien nicht zur Einsicht vorgelegt 271 Schluß- satz. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt in den Fällen 37 . 160 . 203 . 291 . 320 . Ein Rechtsmittel findet nicht statt in den Fällen 46 . 118 . 290 . Beschwerde ist zulässig in 46 . 118 . 301 . 345 . 355 . 374 . — s. auch Entscheidungen. Beschwerde gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Gerichte, allgemeine Bestimmungen 530 — 540 . 473 . 510 . Einf.-G. § 7 Schlußsatz. Die Be- schwerde ist zulässig in den Fällen 118 . 229 . 345 . 355 . 374 . Sofortige Beschwerde, allgemeine Vorschrift 540 ; findet statt in den Fällen 46 . 68 . 97 . 99 . 126 . 214 . 229 . 290 . 301 . 352 . 371 Schlußsatz. 540 . 604 . 619 . 639 . 701 . 813 . 829 . Besitzer einer Sache, Streitverkündigung 73 . Klagen gegen den Besitzer einer unbeweglichen Sache 27 ; gegen den Rechtsnachfolger 237 . Besitzklage 25 . 232 . Besondere Gerichte, Einf.-G. §§ 3. Besonderer Gerichtsstand 36 Nr. 3. Be- sonderer Prozeß Einf.-G. § 15 Schlußsatz. Betheiligung Dritter am Rechtsstreite 61 — 73 . Die bei dem Rechtsstreite betheiligten Zeugen sind unbeeidigt zu vernehmen 358 Nr. 4. Betheuerungsformel statt des Eides 446 . Betten, Pfändung 715 Nr. 1. Benrkundung des Personenstandes Einf.-G. § 13 Nr. 6; § 16 Nr. 2. Bevollmächtigter zum Prozeß, allgemeine Bestimmungen 74 — 86 . 97 . 143 . 145 Nr. 4; 223 . Wer Bevollmächtigter einer Partei gewesen ist, kann in derselben Sache nicht Richter sein 41 Nr. 4. Zustellungen an Bevoll- mächtigte 34 . 159 . 160 . 162 . 164 . 172 . Klagen derselben wegen ihrer Gebühren und Auslagen 34 . — s. auch Vertreter. Bewegliches Vermögen, Zwangsvollstreckung in dasselbe 703 — 754 . Arrest 810 . Bewegliche Sachen, Zwangsvollstreckung 712 — 728 . 769 — 772 . Beweis durch Augenschein 336 . 337 ; durch Zeugen 338 — 366 ; durch Sach- verständige 367 — 379 ; durch Urkunden 380 — 409 . 664 . 665 ; durch Eid 410 — 439 . Sicherung des Beweises 447 — 455 . Antretung desselben 255 . Welche Thatsachen keines Beweises bedürfen 261 . 264 . Beweis der in einem anderen Staate geltenden Rechtsnormen 285 . Voller Beweis 380 — 383 . 428 . Der Thatbestand des Urtheils liefert Beweis 285 . Beweisaufnahme, allgemeine Bestimmungen 320 — 335 . 257 — 260 . 266 . 291 . 365 . 370 . 437 . Beweisaufnahme über den Werth des Streitgegenstandes 3 ; desgl. zur Sicherung des Beweises 450 — 455 ; desgl. in Ehesachen 581 . Sach-Register. Beweisbeschluß 257 . 297 . 315 . 323 — 326 . 329 . 335 . 339 . 342 . 398 . 426 . 470 . 558 . Beweiseinreden 256 . 315 Nr. 3; 319 . Beweiskraft einer Urkunde 383 . 384 . 400 . Einf.-G. § 16 Nr. 2; eines Schuldscheins oder einer Quittung Einf.-G. § 17. Beweismittel, Bezeichnung derselben vor der mündlichen Verhandlung 121 Nr. 5; 130 . 245 . 255 . 256 . 266 . 315 Nr. 3; in der mündlichen Ver- handlung 319 ; im Beweisbeschluß 324 Nr. 2. Benutzung derselben 321 . Neue Beweismittel 354 . 491 . 533 . Sicherung der Beweismittel 447 . 449 Nr. 3. 4 . Welche Beweismittel im Urkundenprozeß zulässig sind 558 . 560 . 561 . Ausschließung oder Beschränkung einzelner Arten von Be- weismitteln Einf.-G. § 14 Nr. 2. Beweisregeln 259 . 380 — 384 . 428 . Blödfinnigkeitserklärung 593 — 627 . Börse, öffentliches Aufgebot, Anheftung im Lokal der Börse 842 . Botschafter, s. Mission, Gesandter. Bücher, Pfändung 815 Nr. 10. Bundesrath, Vernehmung der Mitglieder desselben als Zeugen 347 . Bundesstaat, Gerichtsstand der im Auslande angeftellten Beamten 16 . Zu- ftellungen an Deutsche, welche zur Mission eines Bundesstaats gehören 183 . Vernehmung der Minister eines Bundesstaats als Zeugen 347 . C. Cession des Streitgegenstandes 236 . 238 . Civilprozeßordnung, Anwendung derselben Einf.-G. §§ 1. 3 . 5 . 10 . 14 . 18 . 21 — 23 . Comparation literarum, s. Schriftvergleichung. D. Deckoffiziere, Pfändung bei denselben 715 Nr. 6. 7 ; 749 Nr. 8. Deutsche, Gerichtsstand der Deutschen, welche das Recht der Exterritorialität genießen 16 . Zustellungen an dieselben 183 . Sicherheitsleistung des Klägers, wenn er die Eigenschaft eines Deutschen verliert 103 . Ehe- scheidungsklage 568 . Dienstboten, Gerichtsstand derselben 21 . Zustellung an dieselben 166 . s. Ge- sinde. Diensteid, Berufung auf denselben 351 . Diensteinkommen, Pfändung desselben 734 . 749 Nr. 8. Dienstherrschaft, Streitigkeiten mit dem Gesinde 649 Nr. 2. Dienstlohn, ist der Pfändung nicht unterworfen 749 Nr. 1. Dinglicher Gerichtsstand 26 . 27 . 36 Nr. 4. Dinglicher Arrest 797 . Dolmetscher, Uebersetzung einer Urkunde 133 Zuziehung bei der Eides- leistung eines Stummen 445 . Aufnahme in das Protokoll 145 Nr. 2. Dritter, Betheiligung Dritter am Rechtsstreite 61 — 73 . Verfahren, wenn eine Beweisurkunde in den Händen eines Dritten sich befindet 393 — 396 . Rechte Dritter an dem Gegenstande der Zwangsvollstreckung 690 . Rechte und Pflichten des Drittschuldners bei der Pfändung von Geldforderun- gen 730 . 739 . 744 . 753 . 754 . Ueberweisung der im Gewahrsam eines Dritten befindlichen Sache an den Gläubiger 772 . Vornahme einer Handlung im Zwangsverfahren durch einen Dritten 773 . Dünger, Pfändung 715 Nr. 5. Dunkelheiten im Urtheil 291 . Duplik 137 . 251 . Sach-Register. Durchstreichungen in Urkunden 384 . Durchsuchung der Wohnung und der Behältnisse des Schuldners 678 . E. Editiouseid, s. Urkundeneid. Ehe, Aufrechterhaltung der Ehe 569 . 581 . Verurtheilung zur Eingehung einer Ehe 774 . 779 . Herstellung des ehelichen Lebens 568 . 570 . 575 . 580 . Verurtheilung dazu 774 . Ehefran, Gerichtsstand derselben 17 . Ausschließung des Richters vom Richter- amte in Sachen seiner Ehefrau 41 Nr. 2. Prozeßfähigkeit derselben 51 . Die Ehefrau ist zur Verweigerung des Zeugnisses in Sachen ihres Ehe- gatten berechtigt 348 Nr. 2. Entmündigung einer Ehefrau 595 . Pfand- und Vorzugsrechte der Ehefrau Einf.-G. § 23 Schlußsatz. Ehemann, Gerichtsstand desselben in Ehesachen 568 . 571 ; kann auf Ent- mündigung feiner Ehefrau antragen 595 . 605 . 607 ; ist zur Verweigerung des Zeugnisses in Sachen seiner Ehegattin berechtigt 348 Nr. 2. Ehesachen, Antrag und Verfahren über Trennung, Ungültigkeit oder Nichtig- keit einer Ehe ꝛc. 568 — 592 . Einf.-G. § 13 Nr. 6. Urtheile in Ehesachen dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden 644 . Verurtheilung zur Eingehung einer Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens 774 . 779 . Vermögensabsonderungen unter Eheleuten Einf.-G. § 15 Nr. 5. Ehescheidungsklagen 568 — 580 . 582 . 592 . Einf.-G. § 16 Nr. 5— 8 . Ehrenrechte, Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, können als Schiedsrichter abgelehnt werden 858 . Ehrenzeichen sind der Pfändung nicht unterworfen 715 Nr. 9. Eid, Beweis durch Eid, Eideszuschiebung 410 — 436 ; in Ehesachen 577 ; in Entmündigungssachen 611 . Auferlegung eines richterlichen Eides 437 bis 439 . Verfahren bei Abnahme des Eides 440 — 446 ; der Zeugen 357 ; der Sachverständigen 375 . Offenbarungseid 780 — 795 . Schätzungs- eid 260 . Urkundeneid 391 . 392 . 406 . Der Eid als Mittel zur Glaubhaftmachung ist ausgeschlossen bei der Ablehnung eines Richters 44 ; eines Sachverständigen 371 ; bei Angabe des Werthes in der Revisionsinstanz 508 . Schiedsrichter sind zur Ab- nahme von Eiden nicht befugt 861 . Eidesformel für Zeugen 357 ; für Sachverständige 375 ; für erkannte Eide 424 ; für den Urkundeneid 391 ; für den Offenbarungseid 711 . Anfang und Schluß der Eidesformel 443 . Nachsprechen oder Ablesung derselben 444 ; bei Stummen 445 . Eidesleistung, Verfahren bei Eidesleistungen 440 — 446 ; insbes. bei Leistung gerichtlich erkannter Eide 425 — 429 ; desgl. bei Leistung des Offenbarungs- eides 781 — 783 . Eidesleistung im Urkundenprozeße 558 . Verweigerung der Eidesleistung 355 . 392 . 406 . 417 . 420 . 429 . 434 . 495 . 782 Nicht- erscheinen des Schwurpflichtigen 430 . 578 Abs. 4. — s. auch Beeidigung. Eidesnorm 324 Nr. 4; 424 . 426 . 427 . 444 . Eidespflicht, Anfechtung eines Urtheils wegen Verletzung der Eidespflicht 428 . Widerruf der Eideszuschiebung oder Zurückschiebung aus demselben Grunde 422 . 432 . 433 . Antrag auf Zurücknahme des richterlichen Eides 439 . Restitutionsklage wegen Verletzung der Eidespflicht 543 Nr. 1. 3 . Eideszuschiebung und Zurückschiebung 410 — 436 . 266 . 270 . 299 . 319 . 470 . Einf.-G. § 16 Nr. 1; in der Berufungsinstanz 495 ; bei Wiederaufnahme des Verfahrens 544 ; im Urkundenprozeß 558 ; in Ehesachen 577 . Eidliche Versicherung, s. Versicherung. Eigenthum, Gerichtsstand für Eigenthumsklagen 25 . Sach-Register. Eigenthümer, dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen gegen den Eigen- thümer 27 . Einlassung des Beklagten 239 . 241 . Verweigerung derselben 243 . Einlassungsfristen 204 . 234 . 302 . 459 . 567 . Einreden, prozeßhindernde 247 . 248 . 250 . 465 . 490 . 500 Nr. 2 und Schluß- satz. 529 . 557 . Sonstige Einreden 115 . 137 . 235 . 251 . 274 . 293 ; im Urkundenprozeß 560 . — s. auch Einwendungen. Einschaltungen bei Urkunden 384 . Einspruch, gegen ein Versäumnißurtheil 303 — 311 . 217 . 474 . Sonstige Be- stimmungen 163 . 216 . 462 . 545 . 686 ; für die Berufungsinstanz 486 . 500 Nr. 1. Einspruch gegen einen Vollstreckungsakt 640 ; desgl. gegen ein vorläufig vollstreckbares Urtheil 657 . — s. auch Einreden, Ein- wendungen. Einspruchsfrist 211 . 217 . 304 . Einstweilige Verfügungen, s. Verfügungen. Einwendungen gegen das Protokoll 148 . Einwendungen im Urkundenprozeß 560 . 561 ; im Vollstreckungsverfahren 668 . 685 — 689 . 696 . 704 . 705 . Eisenbahuen, Schadensersatz für die bei Eisenbahnen vorkommenden Tödtungen und Körperverletzungen Einf.-G. § 13 Nr. 3. Eltern (Großeltern, Schwiegereltern, Adoptiveltern), Ausschließung eines Richters vom Richteramt in Sachen feiner Eltern 41 Nr. 3. Eltern sind zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt 348 Nr. 3. — s. auch Vater. Endentscheidung 272 — 274 . 292 . 426 528 . — s. auch Entscheidung. Endurtheil, allgemeine Bestimmungen 54 . 85 . 147 . 248 . 273 . 276 . Be- dingtes Endurtheil 425 — 427 . 648 Nr. 2. Berufung gegen Endurtheile 472 . 502 . Revision 507 . 510 . Wiederaufnahme des Verfahrens 541 . Endurtheil im Urkundenprozeß 562 ; im Entmündigungsverfahren 615 ; in Arrestsachen 802 . 805 — 807 . Rechtskraft der Endurtheile Einf.-G. §§. 19. 20. Zwangsvollstreckung aus Endurtheilen 644 . — s. auch Urtheil. Enteignung eines Grundstücks, Gerichtsstand 27 . Entschädigungsklagen Einf.-G. § 15 Nr. 2. Entfernung einer Person vom Orte der Verhandlung 144 . Entmündigungssachen, Verfahren gegen Geisteskranke, Wahn- und Blöd- sinnige 593 — 627 ; gegen Verschwender 621 — 627 Einf.-G. § 10. Entschädigungsklagen, Gerichtsstand 27 . 29 . Entschädigung für Zwangs- enteignung Einf.-G. § 15 Nr. 2. Entscheidungen der Gerichte über die Zuständigkeit 37 ; über Ablehnungsge- suche 45 — 49 ; über den Kostenpunkt 94 . 97 . 99 . 100 ; in Vollstreckungs- angelegenheiten 668 . 669 . 684 . 685 . 688 . 701 . 705 . 753 Abs. 4; in Arrestsachen 801 . 802 . 813 . 816 . 820 ; im Aufgebotsverfahren 824 . Sonstige Entscheidungen 131 . 248 . 253 . 352 . 362 . 539 . Die Gerichte haben nach ihrer freien Ueberzeugung zu entscheiden 259 . 260 . 289 . 434 . — s. auch Ermessen. Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung 37 . 46 . 99 . 117 . 187 . 203 . 225 . 290 . 304 . 371 . 451 . 536 . 647 . 668 . 684 . 688 . 701 . 776 . 801 . 813 . 816 . 820 . 824 ; ohne Beweis- aufnahme 291 . Beschwerde gegen Entscheidungen 530 — 540 . — s. Beschwerde. Be- rufung gegen Entscheidungen 473 . Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt in den Fällen 94 . 242 . 496 . 656 . 689 . — s. auch Beschluß, Urtheil. Entscheidungsgründe, müssen im Urtheil enthalten sein 284 Nr. 5; 526 . Folgen, wenn dies unterblieben ist 513 Nr. 7; 867 Nr. 5. Verkündung der Entscheidungsgründe 282 . Entschuldigung eines Zeugen wegen Nichterscheinens im Termin 346 . Erben, Zwangsvollstreckung gegen die Erben eines Schuldners 693 — 696 . Sach-Register. Erbschaft (Erbrecht), Gerichtsstand für Erbschaftsklagen 28 . Erbschaftliches Liquidationsverfahren Einf.-G. § 15 Nr. 3, Ergänzung eines Urtheils 292 . 462 . 478 . 502 . 562 . 654 . Erinnerungen gegen eine Rechnung 313 . Ermächtigung zur Prozeßführung 50 . 54 ; zu einzelnen Prozeßhandlungen 52 ; durch Prozeßvollmacht 77 . Ermächtigung des Gerichtsschreibers und Gerichtsvollziehers zu Zustellungen 153 . Ermessen, freies Ermessen des Gerichts 3 . 87 . 88 . 92 . 95 . 101 . 104 . 211 . 260 . 329 . 403 . 801 . 805 . 807 . 817 . Erscheinen, das persönliche Erscheinen einer Partei kann vom Gericht ange- ordnet werden in den Fällen 132 . 268 . 579 . Erziehungsgelder sind der Pfändung nicht unterworfen 749 Nr. 7. Exterritorialität, Recht derselben 16 . 183 . F. Fabrik, Gerichtsstand für Klagen aus der Niederlassung einer Fabrik 22 . Fabrikarbeiter, Gerichtsstand derselben 21 . Pfändung 715 Nr. 4. Fälschung eines Protokolls 150 . Restitutionsklage wegen Fälschung einer Urkunde 543 Nr. 2. Feiertage, Zustellung an Feiertagen 171 . Termine 193 . Vollstreckungs- handlungen 681 . Berechnung der Frist, wenn das Ende derselben auf einen Feiertag fällt 200 . Feldinventarium, Pfändung 715 Nr. 5. Feriensachen, Berechnung der Frist 201 . Feuerungsmittel, Pfändung 715 . Nr. 2. Fiskns, Gerichtsstand desselben 20 . Zulässigkeit des Rechtsweges gegen den Fiskus Einf.-G. § 4. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Fiskus Einf.-G. § 15 Nr. 4. Flösser, Streitigkeiten zwischen Reisenden und Flössern 649 Nr. 3. Forderungen, Zwangsvollstreckung in Forderungen 729 — 754 . Werth des Streitgegenstandes 6 . Zuständigkeit für Klagen wegen Forderungen 24 . Streitverkündung, wenn ein Dritter die eingeklagte Forderung in Anspruch nimmt 72 . Anbringung von Gegenforderungen 136 . 274 . Pfändung einer Forderung 743 . 810 . — s. auch Geldforderung. Fragen, Stellung von Fragen an die Parteien 130 . 131 ; desgl. an die Zeugen 360 — 363 . 365 . Frauen, können als Schiedsrichter abgelehnt werden 858 . Fristen, allgemeine Bestimmungen über Beginn, Dauer und Berechnung derselben 194 . 198 — 204 . 207 . Versäumung einer Frist 59 . 90 . Auf- hören derselben 226 . Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ver- fäumte Fristen 211 — 216 . 462 . 647 . Frist für Kostenrechnungen 100 ; für Sicherheitsleistung 105 ; für vor- bereitende Schriftsätze 123 ; für die Einsicht und Mittheilung von Ur- kunden 125 . 126 ; für die Herbeischaffung und Vorlegung derselben 393 . 396 ; für öffentliche Zustellungen 189 . 190 ; für die Berichtigung oder Ergänzung eines Urtheils 291 . 292 ; für den Einspruch 304 ; für die Beweisaufnahme 321 . 329 ; für die Berufung 477 . 478 . 481 — 483 . 486 . 497 ; für die Revision 514 . 517 Einf.-G. § 7 Abs. 4; für Beschwerden 534 . 537 . 540 ; für die Wiederaufnahme des Verfahrens 549 . 552 ; für Entmündigungen 605 . 624 . Fristen im Mahnverfahren 632 . 637 . 638 . 640 . 641 ; bei Pfändung einer Forderung 744 ; bei Arrestbefehlen 809 ; bei einstweiligen Ver- fügungen 820 ; im Aufgebotsverfahren 826 . 827 . 831 . 834 Nr. 3; 843 . 847 ; im schiedsrichterlichen Verfahren 855 . 870 . Urtheils- und Zahlungs- Sach-Register. fristen Einf.-G. § 14 Nr. 4. — s. auch Einlassungsfristen, Lade- fristen, Rothfristen. Früchte, bleiben unberücksichtigt bei der Werthberechnung des Streitgegen- standes 4 ; dürfen einer Partei nicht zugesprochen werden, wenn nicht darauf angetragen ist 279 . Pfändung von Früchten 714 . Versteigerung derselben 725 . Fuhrlente, Streitigkeiten der Reisenden mit Fuhrleuten wegen des Fuhrlohns 649 Nr. 3. Futter, Abpfändung 715 Nr. 3 u. 6 . G. Gebühren der Rechtsanwälte 87 ; der Zeugen 366 ; der Sachverständigen 378 . Klagen der Beistände, Bevollmächtigten und Gerichtsvollzieher wegen ihrer Gebühren 34 . Befreiung von Gebühren durch Bewilligung des Armenrechts 107 . — s. auch Kosten. Gebührenordnung 366 . 378 . Einf.-G. § 2. Geburten, über Geburten darf das Zeugniß nicht verweigert werden 350 Nr. 2. Beweiskraft der darauf bezüglichen Erklärungen Einf.-G. § 16 Nr. 2. Gefängniß, Verpflegung des Schuldners im Gefängniß 792 . Gegenforderungen (Gegenanspruch) 33 . 136 . 274 . 293 . Gegenseitigkeit bei Ausländern 106 . 661 Nr. 5. Gegenüberstellung der Zeugen 359 . Gehalt, Pfändung einer Gehaltsforderung 733 . Gehülfe, Zustellungen an Gehülfen 168 . 683 . Streitigkeiten zwischen Ge- werbetreibenden und ihren Gehülfen 649 Nr. 2. Geisteskranke, Entmündigungsverfahren 593 — 620 . Einf.-G. § 10. — s. auch Verstandesschwache. Geisteszustand, Feststellung desselben 597 . 599 . Geistliche, Verweigerung des Zeugnisses 348 Nr. 4. Pfändung 715 Nr. 6 u. 7 ; 749 Nr. 8. Verhaftung 791 . Geld, gepfändetes Geld 716 . 810 . Geldforderungen, Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen 708 — 768 ; insbes. gegen den Fiskus, Gemeinden und Korporationen Einf.-G. § 15 Nr. 4. Arrest wegen Geldforderungen 796 . Pfändung einer Geldforderung 730 . Ueberweisung derselben 736 . 738 . 750 . Geldstrafe, gegen Zeugen, welche nicht erscheinen 345 ; welche das Zeugniß oder die Eidesleistung verweigern 355 . Geldstrafe gegen Sachverständige 374 . Geldstrafe zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen in der Zwangsvollstreckung 774 . 775 . Gemeinden, Gerichtsstand derselben 19 . 24 . Zustellungen an Gemeinden 147 . Rechtsweg gegen Gemeinden Einf.-G. § 4. Zwangsvollstreckung gegen dieselbe Einf.-G. § 15 Nr. 4. Gemeindevorsteher (Gemeindebeamte), Mitwirkung derselben bei Zustellungen 167 ; desgl. bei Zwangsvollstreckungen 679 . 683 . Geueralbevollmächtigter, Zustellung an denselben 159 . Genossenschaften, Gerichtsstand derselben 19 . 23 . Einf.-G. § 15 Nr. 2. Gericht, Befugnisse desselben 131 — 143 . 160 . 207 . 216 . 250 . 251 . 260 . 265 . 268 . 276 . 279 . 302 . 329 . 344 . 373 . 376 . 408 . 415 . 437 . 441 . 490 . Die Gerichte haben nach ihrer freien Ueberzeugung zu entscheiden 259 . 260 . 289 . 434 . Zuständigkeit derselben s. Zuständigkeit. Gerichtsferien 201 . Gerichtskosten 107 Nr. 1; 111 . 114 . — s. Kosten. Gerichtspersonen, Ausschließung und Ablehnung derselben 39 — 49 . Sach-Register. Gerichtsschreiber, Ablehnung desselben 49 . Tragung der durch seine Schuld verursachten Kosten 97 . Erklärungen zu Protokoll vor dem Gerichts- schreiber 44 . 98 . 109 . 225 . 346 . 351 . 354 . 371 . 448 . 457 . 463 . 532 . 536 . 596 . 800 . 824 . Prozeßhandlungen vor demselben 74 . Geschäste desselben bei Zustellungen 124 . 152 — 156 . 173 . 179 . 187 . 458 . 730 . Das Protokoll über die mündliche Verhandlung muß den Namen des Gerichtsschreibers enthalten 145 Nr. 2; und von ihm unterschrieben wer- den 149 . Zuziehung desselben bei den Verhandlungen vor dem Amts- richter 151 . Ladung zur mündlichen Verhandlung 193 . Einreichung der Klageschrift 233 . Ertheilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften 271 . 288 . Geschäfte des Gerichtsvollziehers bei Abfassung des Urtheils 286 — 288 ; bei der Beweisaufnahme 327 . Ladung der Zeugen 342 . Gerichtsschreiber des Berufungsgerichts 506 . Beschwerde gegen die An- ordnungen des Gerichtsschreibers 539 . Zeugniß desselben über die Rechts- kraft des Urtheils 646 . Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigungen 662 . 663 . 668 . 669 . 705 . Mitwirkung bei der Zwangsvollstreckung 674 . Gerichtsschreiberei, Niederlegung von Schriftsätzen und Urkunden auf der Gerichtsschreiberei 124 . 125 . 133 . 167 . 243 . 329 . 376 . 408 . 476 . 761 . 865 . Aushang des Urtheilsverzeichnisses daselbst 287 . Gerichtssiegel 288 . 663 . Gerichtsstand, 12 — 37 . Allgemeiner Gerichtsstand 13 — 23 . 28 . 36 Nr. 3; 471 . 566 . 629 . 729 . 839 Einf.-G. § 15 Nr. 2. Dinglicher 26 . 27 . 36 Nr. 4; 629 . Ausschließlicher 12 . 25 . 40 . 629 . 707 . Besonderer 36 Nr. 3. Gerichtsstand in Ehesachen 568 . 571 ; in Entmündigungssachen 594 . 617 . Gerichtsstelle, Abhaltung der Termine 196 . Gerichtstafel, Anheftung an dieselbe 187 . 189 . 825 . 826 . 842 . Gerichtstage bei den Amtsgerichten 461 . Gerichtsverfassungsgesetz, Bestimmungen desselben über die Zuständigkeit der Gerichte 1 . 2 . Inkrafttretung desselben Einf.-G. § 1. Gerichtsvollzieher, Klagen derselben wegen ihrer Gebühren und Auslagen 34 . Tragung der durch ihre Schuld verursachten Kosten 97 . Zuordnung eines Gerichtsvollziehers für arme Parteien 107 Nr. 3. Geschäfte der Gerichtsvollzieher bei Zustellungen 152 — 156 . 161 . 173 . 177 . 178 . 180 ; bei Zwangsvollstreckungen 674 — 683 . 685 . 699 ; insbes. bei Pfändungen 712 . 716 — 728 . 730 . 732 . 744 . 746 . 751 ; bei der Herausgabe von Sachen 769 . 771 . 777 ; bei der Verhaftung des Schuldners 790 . 791 . Gesandte, Zustellungen im Auslande durch den Gesandten 182 . Zustellungen an deutsche Gesandte 183 . Legalisation einer Urkunde durch den Ge- fandten 403 . Gesangbücher, sind der Pfändung nicht unterworfen 715 Nr. 10. Geschäftsführer, Zulassung derselben als Vertreter 85 . 121 Nr. 6. Geschäftslokal, Zustellungen in demselben 165 . 168 . 169 . 683 . Geschlechtsvormundschaft, findet auf die Prozeßführung keine Anwendung 51 . Gesellen, Streitigkeiten zwischen Handwerkern und Gesellen 649 Nr. 2. Gesellschaften, Gerichtsstand derselben 19 . 23 Einf.-G. § 15 Nr. 2. Gesetz ist jede Rechtsnorm Einf.-G. § 12. Verletzung des Gesetzes, Begriff 512 . Zulässigkeit der Revision wegen Verletzung eines Gesetzes 511 . 516 Nr. 2; 525 . 526 . 528 Nr. 1 Einf.-G. § 6. Einzelne Fälle der Gesetzesverletzung 513 . Ausländische Gesetze 334 . Gesetzgebende Versammlung, Vernehmung der Mitglieder derselben als Zeugen 347 . Verhaftung derselben zur Erzwingung des Offenbarungseides 785 Nr. 1; 786 Nr. 1. Gesinde, Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde 649 Nr. 2. — s. auch Dienstboten. Sach-Register. Geständnisse des Bevollmächtigten 81 . Feststellung des Geständnisses durch Schriftsätze 270 ; durch das Sitzungsprotokoll 470 . Wirksamkeit gericht- licher Geständnisse 261 — 263 . 494 ; in Ehesachen 577 . Gewerbe, Gerichtsstand für Klagen aus der Niederlassung zum Betriebe eines Gewerbes 22 . Gewerbegehülfen, Gerichtsstand derselben 21 . Zustellung an den Gewerbe- gehülfen 168 . 683 . Gewerbetreibende, Streitigkeiten derselben mit ihren Gesellen, Lehrlingen und Gehülfen 649 Nr. 2. Gewerkschaften, Gerichtsstand derselben 19 . Gewohnheitsrechte, in welchen Fällen der Beweis derselben erforderlich ist 265 . Glaubhaftmachung, von Thatsachen, Behauptungen ꝛc. 99 . 214 . 247 . 266 . 271 . 332 . 351 . 389 . 395 . 400 . 406 . 422 . 432 . 491 . 552 . Der Eid als Mittel zur Glaubhaftmachung ist ausgeschloffen in den Fällen 44 . 371 . 508 . Glaubhaftmachung eines Anspruchs 710 ; eines Interesse 68 . Gnadengehalt, ist der Pfändung nicht unterworfen 749 Nr. 8. Goldsachen, Versteigerung derselben 721 . Grenzscheidungsklagen, Zuständigkeit 25 . Großeltern, s. Eltern; Großvater, s. Vater. Großjährige Personen, Prozeßfähigkeit derselben 51 . Grundbuch, Klagen aus eingetragenen Ansprüchen 102 . Einf.-G. § 17. Er- werb eingetragener Rechte 238 . Aufgebot derselben 839 . 849 . Voll- ftreckung einer Eintragung in das Grundbuch 658 . — s. Hypothek. Grunddienstbarkeit, Bestimmung des Werthes 7 . Gerichtsstand für Klagen über eine Grunddienstbarkeit 25 . Grundstück, Feststellung des Werthes 7 . Klagen wegen Beschädigung oder Enteignung eines Grundstücks 27 . Rechtsstreit über ein Grundstück 237 . 238 . Zwangsvollstreckung in ein Grundstück 755 . 756 . Einstweilige Verfügungen über ein Grundstück 817 . — s. auch Unbewegliche Sachen. Gutachten der Sachverständigen 135 . 260 . 369 . 372 — 377 ; insbes. über den Werth des Streitgegenstandes 3 . Gutsbesitzer, Gerichtsstand derselben 22 . H. Haft zur Erzwingung des Offenbarungseides 782 — 795 ; gegen Zeugen, welche nicht erscheinen 345 ; welche ihr Zeugniß oder die Eidesleistung verwei- gern 355 . 597 Schlußsatz. Haft gegen die nicht erschienene Partei 579 Schlußsatz desgl. gegen den Schuldner zur Erwirkung einer Handlung oder Unterlassung 774 . 775 ; zur Vollziehung des persönlichen Sicher- heitsarrestes 812 . Haftbefehl 789 . 790 . Handarbeiter, Gerichtsstand derselben 21 . Pfändung 715 Nr. 4. Handelsgesetzbuch, Aufhebung einiger Bestimmungen desselben Einf.-G. § 13 Nr. 2 und Schlußsatz. Handlung (kaufmännische), Gerichtsstand für die bezüglichen Klagen 22 . Handlungen, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen 773 — 779 . 661 Nr. 2; 817 . Klagen aus unerlaubten Handlungen, Zuständigkeit des Gerichts 32 . Strafbare Handlungen 140 . Handwerker, Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern 649 Nr. 3. Pfändung 715 Nr. 4. Hansestädte, Vernehmung der Mitglieder des Senats als Zeugen 341 . 347 . Hausgeräth, ist der Pfändung nicht unterworfen 715 Nr. 1. Hausverfassung der Landesherren Einf.-G. § 5. Sach-Register. Hauswirth (Hausgenossen), Zustellung an dieselben 166 . 683 . Hebammen, Pfändung bei denselben 715 Nr. 4. Heirath, über Verheirathungen darf das Zeugniß nicht verweigert werden 350 Nr. 2. Herausgabe von Sachen im Wege der Zwangsvollstreckung 769 — 773 . Hinterlegung 72 . 101 ; im Zwangsvollstreckungsverfahren 716 . 771 Schluß- satz. 813 . Hohenzollern, besondere Bestimmungen für die Mitglieder der Fürstlichen Familie Einf.-G. § 5; hinsichtlich ihrer Vernehmung als Parteien 196 ; als Zeugen 340 ; hinsichtlich der Eidesleistung 441 . 444 . Hülfskaffen, Hebungen aus denselben sind der Pfändung nicht unterworfen 749 Nr. 4. Hypothek (Hypothekenbuch), hypothekarische Klagen 26 ; der Ausländer 102 Nr. 5. Erwerb einer Hypothek 238 . Eintragung einer Forderung in das Hypothekenbuch 658 . 706 . 757 . Einf.-G. § 17. Eintragung einer Pfändung 731 . Aufgebot eines hypothekarischen Anspruchs 839 . 849 . — s. auch Grundbuch. I. Jahrmärkte, s. Marktsachen. Inhaberpapiere, Pfändung derselben 724 . 732 . Aufgebot 838 . 849 . Abhan- den gekommene Papiere Einf.-G. § 15 Nr. 2. — s. auch Werthpapiere. Instanz, Verfahren in erster Instanz 230 — 455 ; vor den Amtsgerichten 456 — 471 . Verfahren in der höheren Instanz 472 — 540 . 74 . 77 . 110 . 164 . Interesse an einer Sache oder einem Rechtsstreit 67 Nr. 2; 68 . 240 Nr. 3; 260 . 778 . Rechtliches Interesse 63 . 231 . 271 . Intervention 61 — 68 . 462 . Hauptintervention 61 . 62 . 78 . 236 . Neben- intervention 62 — 68 . 71 . 96 . 236 . 414 . Invalidenpension, ist der Pfändung nicht unterworfen 749 Nr. 5. Inventar, Erinnerungen gegen das Inventar 313 . 469 . Rechtswohlthat des Inventars 695 . 696 . Irrthum im Geftändniß 263 . Jugendliche Personen, sind als Zeugen unbeeidigt zu vernehmen 358 Nr. 1. K. Kaiser, Genehmigung des Kaisers zur Vernehmung des Reichskanzlers als Zeugen 341 . 347 . Kaiserliche Verordnung Einf.-G. § 6. Kasernen, Zwangsvollstreckung in denselben 699 . Kinder (Enkel, Schwiegerkinder, Adoptivkinder), Gerichtsstand derselben 17 . Kinder und Enkel können nicht Richter in Sachen ihrer Eltern oder Großeltern sein 41 Nr. 3; können in solchen Sachen das Zeugniß ver- weigern 348 Nr. 3. Klage, Erhebung und Zustellung derselben 56 . 230 — 235 . 239 . 457 . 458 . 461 . Aenderung der Klage 235 Nr. 3; 240 — 242 . 489 . Zurücknahme 243 . Hypothekarische Klagen 26 . Anfechtungsklage gegen die Entmün- digung 605 — 615 . 620 . 624 . 626 ; gegen das Ausschlußurtheil 834 . 835 . Klage in Ehesachen 575 . 580 . 587 ; in Vollstreckungssachen 660 . 686 . 690 . 704 . 705 Schlußsatz. 710 ; Klage auf Aufhebung des Schieds- fpruches 870 . Klageantrag 230 Nr. 2; 240 . 296 . Erweiterung desselben 253 . 467 . — s. auch Antrag. Klagebeantwortung 244 . 245 . Sach-Register. Klagegründe 137 . 230 . 240 ; in Ehesachen 574 . 576 . Kläger 35 . 73 . 89 . 102 . 103 . 105 . 111 . 231 — 233 . 235 . 238 . 244 . 249 . 253 . 276 . 295 . Klageschrift 191 . 130 . 233 . 234 . 244 . 245 . 460 . Kleidungsstücke, Pfändung 715 Nr. 1. 6 . Knappschaftskassen, Hebungen aus denselben sind der Pfändung nicht unter- worfen 749 Nr. 4. Kochofen, ist der Pfändung nicht unterworfen 715 Nr. 1. Kommunalverbände, Zwangsvollstreckung gegen die selben Einf.-G. § 15 Nr. 4. Kompenfation der Prozeßkosten 88 . 93 . Kompetenzkouflikte Einf.-G. § 15 Nr. 1. Konfrontation, s. Gegenüberstellung. Konkurs, Unterbrechung des Prozeßverfahrens durch Eröffnung des Konkurses 218 . 220 . Vorrechte des durch Pfändung erworbenen Pfandrechts 709 . Konsuln, Gerichtsstand derselben 16 . Zustellungen im Auslande durch den Reichs-Konsul 182 . 183 . Beweisaufnahme durch denselben 328 . Lega- lisation einer Urkunde 403 . Zwangsvollstreckung 700 . Kontumazialverfahren, s. Versäumnißurtheil. Körperliche Sachen, Zwangsvollstreckung in dieselben 712 — 728 . Körperverletzungen, Schadensersatz Einf.-G. § 13 Nr. 3. Korporationen, Gerichtsstand derselben 19 . 23 . Zustellungen an dieselben 157 . 169 . Zulässigkeit des Rechtsweges gegen dieselben Einf.-G. § 4. Zwangsvollstreckung Einf.-G. § 15 Nr. 4. Kostbarkeiten, Abschätzung und Versteigerung gepfändeter Kostbarkeiten 716 . Kosten (Prozeßkosten), des Kostenwesen soll durch eine Gebührenordnung ge- regelt werden Einf.-G. § 2. Allgemeine Bestimmungen über Tragung und Erstattung der Prozeßkosten 87 — 100 . 247 Nr. 5; 279 . 292 . Be- freiung von den Prozeßkosten durch Bewilligung des Armenrechts 106 — 118 . Kosten im Fall der Streitverkündigung 72 . Die Prozeßvoll- macht ermächtigt zum Empfange der von dem Gegner zu erstattenden Kosten 77 Schlußsatz. Sicherheitsleistung für die Kosten 85 . 102 . 104 . 247 Nr. 4. Tragung der Kosten bei Zurücknahme der Klage 243 ; bei Zurücknahme der Berufung 476 . Tragung, wenn die Partei im Termine nicht erscheint 90 . 309 . 471 ; wenn der Zeuge nicht erscheint 345 ; oder das Zeugniß und die Eidesleistung verweigert 355 ; desgl. der Sachverständige 374 . Tragung der Kosten im Urkundenprozeß 563 ; in Ehesachen 591 ; in Entmündigungssachen 601 . 614 . 618 . 622 ; im Mahnverfahren 632 . 638 . 639 ; im Vertheilungsverfahren 760 ; für die Zwangsvollstreckung zur Er- wirkung einer Handlung 773 . Kosten der Haft und Verpflegung 792 . Sonstige Bestimmungen über Kosten 180 . 251 . 467 Nr. 2. 503 . — s. auch Gebühren. Kostenrechnung 98 . Kostenpunkt, Entscheidung darüber 94 . 292 . Kraftloserklärung (Amortisation) abhanden gekommener Wechsel und Urkunden 837 . 841 . 848 . Krankenkassen, Hebungen aus denselben sind der Pfändung nicht unter- worfen 749 Nr. 4. Krankheit, hindert die Vollstreckung der Haft 787 . Kreisverbände, Zwangsvollstreckung gegen dieselben Einf.-G. § 15 Nr. 4. Krieg, Aussetzung des Prozeßverfahrens 222 . 224 . Kriegsfahrzeug, Zustellungen an die darauf befindlichen Militairpersonen 184 . Zwangsvollstreckung 699 . Pfändung des Diensteinkommens 749 Nr. 6. Verhaftung 785 Nr. 2; 786 Nr. 2. Civilprozeßordnung. 15 Sach-Register. Küchengeräth, Pfändung 715 Nr. 1. Kuh, Pfändung 715 Nr. 3. Kumulation der Klagen, s. Mehrere. Kündigung der Prozeßvollmacht 83 . Künstler, Pfändung 715 Nr. 4. Kurator des Nachlasses 220 . 694 . L. Ladung der Parteien zum Termine 60 . 191 — 195 . 214 Schlußsatz. 221 . 223 . 228 . 230 Nr. 3; 291 . 300 Schlußsatz. 301 . 302 . 305 Nr. 3; 354 . 454 . 461 . 462 . Ladung der Zeugen 342 — 344 . 354 . Ladung des Rechts- nachfolgers 217 ; des Revisionsbeklagten 515 . Ladung zum Sühne- termine in Ehesachen 571 . Ladung durch öffentliche Zustellung 187 — 189 . Folgen einer nicht rechtzeitigen Ladung 300 Nr. 2. Ladungsfrist 194 . 204 . 217 . 302 . 636 . Landesherren, besondere Bestimmungen für die Landesherren und die Mit- glieder der landesherrlichen Familie Einf.-G. § 5; hinsichtlich ihrer Ver- nehmung als Parteien 196 ; als Zeugen 340 ; hinsichtlich der Eides- leistung 441 . 444 . Genehmigung der Landesherren zur Vernehmung ihrer Minister als Zeugen 341 . 347 . Landgerichte, Verfahren vor denselben 230 — 455 . Vertretung der Parteien durch Bevollmächtigte 74 . Anfechtung des Urtheils 10 . Entscheidung über die Ablehnung eines Amtsrichters 10 . Verweisung des Rechtsstreites an das Landgericht 466 . 467 . Zuständigkeit desselben in Ehesachen 568 ; in Entmündigungssachen 606 ; zum Erlaß eines Vollstreckungsbefehls 660 ; in Pfändungssachen 710 . Landtagsabgeordnete, s. Abgeordnete. Landwirthschaft, Pfändung 715 Nr. 5. Legalisation einer ausländischen Urkunde 403 . Legitimation des gesetzlichen Vertreters 54 . Lehrer, Pfändung bei denselben 715 Nr. 6. 7 ; 749 Nr. 8. Verhaftung eines Lehrers 791 . Lehrlinge, Gerichtsstand derselben 21 . Streitigkeiten mit ihrem Lehrherrn 649 Nr. 2. Leistungen, Werth des Rechts auf wiederkehrende Leistungen 9 . Klage auf rückständige Leistungen 26 . Zwangsvollstreckung zur Leistung von Sachen 745 . 773 . — s. auch Eidesleistung. Litisdenunziation, s. Streitverkündung. Löschung einer Hypothek, Klage 26 . M. Mahnverfahren (Mandatsprozeß), 628 — 643 . Manifestationseid, s. Offenbarungseid. Marine, Zustellung an eine der aktiven Marine angehörende Militairperson 158 . 184 . 683 . Ladung derselben als Zeugen 343 . Festsetzung und Vollstreckung von Geldstrafen 345 . 355 . 374 . Vollstreckung der Haft 345 . 355 . 785 Nr. 2; 786 Nr. 2; 793 . Zwangsvollstreckung 673 . 699 . Pfändung 749 Nr. 6. Marktsachen 30 . 194 . 234 . 459 . Mehrere Ansprüche 5 . 136 . 232 . 273 . Klagen 232 . Prozesse 138 . 272 . Aufgebote 836 . Mehrere Gerichte 35 . 36 Nr. 5. 6 ; 871 . Schiedsrichter 864 . Mehrere Personen 36 Nr. 3; 95 . Parteien 56 . 57 . 138 . 172 . Sach-Register. 566 . Gläubiger 751 . Bevollmächtigte 80 . Vertreter 157 . 172 . 436 . Mehrere Rechtsmittel 87 . Angriffs- und Vertheidigungsmittel 137 . Mehrkosten 100 . 161 . 180 . — s. Kosten. Meineid, s. Eidespflicht. Meistgebot, Zuschlag an den Meistbietenden bei Versteigerungen 718 . Meßsachen 30 . 194 . 234 . 459 . Miethsstreitigkeiten 649 Nr. 1. Berechnung des Werthes 8 . Militairärzte, Pfändung bei denselben 715 Nr. 7; 749 Nr. 8 und Abs. 2; der Servis derselben ist der Pfändung nicht unterworfen 749 Schlußsatz. Militairbeamte, der Servis derselben ist der Pfändung nicht unterworfen 749 Schlußsatz. — s. auch Beamte. Militairdienstgebäude, Zwangsvollstreckung in denselben 699 . Militairische Hülfe, bei Zwangsvollstreckungen 678 . Militairpersonen, Gerichtsstand derselben 14 . 15 . 21 . Zustellungen an die- selben 158 . 683 . Ladung als Zeugen 343 . Festsetzung und Vollstreckung von Geldstrafen 345 . 355 . 374 . Vollstreckung der Haft 345 . 355 . 785 Nr. 2; 786 Nr. 2; 793 . Zwangsvollstreckung 673 . 699 . Pfändung 749 Nr. 6. Minderjährige, Folgen der Versäumniß 210 . Leistung des Urkundeneides 391 Abs. 3. Eideszuschiebung und Zurückschiebung an Minderjährige 435 . Minderjährige können als Schiedsrichter abgelehnt werden 858 . Minister, Vernehmung derselben als Zeugen 341 . 347 . Vorstände der Ministerien desgleichen 347 . Mission, Zustellung an Deutsche, welche zur Mission des Reichs gehören 183 . — s. auch Gesandte, Konsuln. Monat, Berechnung einer Frist nach Monaten 200 . Moratorien Einf.-G. § 14 Nr. 4. Mündliche Verhandlung, allgemeine Bestimmungen über das Verfahren 119 bis 151 . 246 . 247 Schlußsatz. 251 . 253 . 277 . 281 . 292 Schlußsatz. 294 . 318 . 464 . Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung 233 . 234 . 317 . 331 . 335 Einf.-G. § 7. Ladung zur mündlichen Verhandlung 192 . 217 . 305 Nr. 3. Verfahren, wenn eine oder beide Parteien im Termin nicht erscheinen 217 . 228 . 295 — 298 . 318 . Folgen der münd- lichen Verhandlung 39 . 241 . 267 . 299 . Mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz 486 . 488 ; in der Revisionsinstanz 515 Nr. 3; 529 ; im Entmündigungsverfahren 610 ; im Mahnverfahren 636 ; im Zwangsvollstreckungsverfahren 653 ; in Arrest- sachen 804 . Entscheidungen, Beschlüsse und Anordnungen der Gerichte ohne münd- liche Verhandlung 37 . 46 . 99 . 117 . 160 . 187 . 203 . 225 . 290 . 304 . 371 . 451 . 536 . 647 . 668 . 684 . 688 . 776 . 801 . 806 . 813 . 816 . 820 . 824 Einf.-G. § 7. N. Nachfolger im Rechtsstreit, s. Rechtsnachfolger. Nachlaß, Klagen der Nachlaßgläubiger 28 . Bestellung eines Nachlaßkurators 220 . 694 . Zwangsvollstreckung in einen Nachlaß 693 — 696 . Nachtzeit, Zwangsvollstreckungshandlungen zur Nachtzeit 681 . Nahrungsmittel, Pfändung derselben 715 Nr. 2. Naturereiguisse, als Hinderungsgrund 211 . 302 . Nebenforderungen (Nebenansprüche) 4 . 279 . 292 . Einf.-G. § 14 Nr. 5. Nebenintervention, s. Intervention. Nichterscheineu einer Partei im Termin 217 . 228 . 295 . 296 . 298 . 300 bis 302 . 310 . 316 . 318 . 332 . 454 . 471 ; in der Berufungsinstanz 504 ; im 15* Sach-Register. Urkundenprozeß 560 . 563 ; in Ehesachen 572 . 578 . 579 ; im Aufgebots- verfahren 831 . Nichterscheinen des Zeugen 345 . 365 ; des Sachverständigen 374 ; des Schwurpflichtigen 430 . 578 Abs. 4; des Gläubigers im Vertheilungs- verfahren 763 . Nichtigkeitsklage, Zulässigkeit und Verfahren 541 . 542 . 546 — 554 . Einf.-G. § 20; insbes. in Ehesachen 568 . 582 . 585 — 591 . 592 . Niederlassung einer Fabrik, einer Handlung oder eines Gewerbes, Gerichts- ftand 22 . Notar, Beglaubigung der Vollmacht durch einen Notar 76 . Zwangsvoll- streckung aus notariellen Urkunden 702 Nr. 5. Vollstreckbare Aus- fertigung derselben 705 . Pfändung bei einem Notar 715 Nr. 6. Nothfristen 201 . 202 . 211 . 212 . 214 . 228 . 304 . 477 . 501 . 540 . 549 . 551 . 552 . 646 . 835 . 870 . Nutzungen, Berechnung des Werthes 4 . 9 . Zwangsvollstreckung in Nutzungs- rechte 754 . O. Oberlandesgerichte, Vertretung der Parteien durch Bevollmächtigte 74 . Rechts- mittel der Revision gegen Endurtheile der Oberlandesgerichte 507 . Oeffentliche Bekanntmachung, s. Bekanntmachung. Oeffentliche Zustellungen, finden statt in den Fällen 186 — 190 . 578 Abs. 3. 683 . 730 . 740 . 743 . 761 . Oeffentlichkeit der Verhandlung, Aufnahme in das Protokoll 145 Nr. 5. Verletzung der Vorschriften über die Oeffentlichkeit 513 Nr. 6. Ofen, Pfändung 715 Nr. 1. Offenbarungseid, Leistung und Erzwingung desselben 780 — 795 . Einf.-G. § 16 Nr. 3. Eidesnorm 711 . 769 . Offiziere, Pfändung bei denselben 715 Nr. 6. 7; 749 Nr. 8 und Schlußsatz. Orden, sind der Pfändung nicht unterworfen 715 Nr. 9. Ordnung, Aufrechterhaltung derselben bei den gerichtlichen Verhandlungen 144 . P. Pächter, Gerichtsstand desselben 22 . Pachtstreitigkeiten 8 . Papiere, s. Inhaberpapiere, Werthpapiere. Parteien, Prozeßfähigkeit derselben ꝛc. 50 — 118 . Verhandlungen derselben vor dem erkennenden Gericht 119 — 134 . 143 . 144 . Pflicht zum persön- lichen Erscheinen 132 . 268 . 579 . Einsicht der Prozeßakten 271 . Fragen an die Zeugen 362 . 363 . Bezeichnung der Parteien im Urtheil 284 Nr. 1. Ausschließung des Richters vom Richteramte in Sachen, in welchen er selbst Partei ist 41 Nr. 1. Der Parteieneid ist in Ent- mündigungssachen ausgeschlossen 611 . Pension, Pfändung derselben 749 Nr. 7. 8 ; 783 . Personalarrest, persönlicher Sicherheitsarrest 798 . 799 . 812 . Einf.-G. § 13 Nr. 1. Personenftand, Einf.-G. § 13 Nr. 6. Personenvereine, s. Verein. Pfandlokal, Beförderung von Sachen in dasselbe 771 Abs. 3. Pfandrecht, Berechnung des Werthes 6 . Erwerb des Pfandrechts durch Pfändung, Vorrechte desselben 709 . 733 . 810 . Einf.-G. § 23. Pfändung, allgemeine Bestimmungen 708 — 711 . Einf.-G. § 23. Pfändung körperlicher Sachen 712 — 728 . 810 . Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten 730 — 754 . — s. auch Pfandrecht. Sach-Register. Polizeibeamte (Polizeivorsteher), Mitwirkung derselben bei Zustellungen 167 . 683 ; desgl. bei Zwangsvollstreckungen 678 . 679 . Post, Zustellungen durch die Post 161 . 164 . 167 . 171 . 175 — 180 . 221 . 683 . 730 . Postschein, als Nachweis der erfolgten Zahlung 691 Nr. 5; 692 . Postverwaltung, Ansprüche an dieselbe Einf.-G. § 13 Nr. 4. Privatdienst, Pfändung des Gehalts und der Dienstbezüge 749 Abs. 3. Privaturkunden, Beweiskraft derselben 381 . Beweis der Echtheit 404 . 405 . Prokurist, Zustellung an denselben 159 . Protestation, Eintragung einer hypothekarischen Protestation 658 . Protokoll über die mündliche Verhandlung 145 — 150 . Sitzungsprotokoll 285 . 470 . Protokoll in Rechnungssachen, Auseinandersetzungen ꝛc. 315 bis 319 . Aufnahme eines Protokolls über die Verweigerung des Zeug- nisses 354 ; über die Beweisaufnahme 453 ; über einen Vergleich 471 . Aufnahme von Klagen 460 ; von Gesuchen 642 . Protokoll über Voll- streckungshandlungen 682 . 683 . 727 . Erklärung zu Protokoll vor dem Gerichtsschreiber 44 . 98 . 109 . 225 . 346 . 351 . 354 . 371 . 448 . 457 . 463 . 532 . 536 . 596 . 800 . 824 . Provinzialverbände, Zwangsvollstreckung gegen dieselben Einf.-G § 15 Nr. 4. Prozeßakten, s. Akten. Prozeßbevollmächtigter, s. Bevollmächtigter. Prozeßfähigkeit der Parteien 50 — 55 . 82 . Verlust derselben 219 . 223 . Mangel derselben 54 . 55 . 157 . 247 . Nr. 6; 435 . 549 . Prozeßfähige Personen 75 . 86 . Prozeßkosten, s. Kosten. Prozeßvollmacht, 76 — 85 . 643 . Q. Quittung des Gerichtsvollziehers bei Vollstreckungen 677 . Beweiskraft einer Quittung Einf.-G. § 17. R. Radirungen in Urkunden 384 . Reallasten, Gerichtsstand für die darauf bezüglichen Klagen 25 . 26 . Rechnungsfehler im Urtheil, Berichtigung derselben 290 . Rechnungssachen, Verfahren 250 . 313 — 319 . 469 . Recht, bürgerliches Recht 50 . 52 . 58 . 66 . 95 . 238 . 239 . 387 . 586 . 595 . 853 . Recht in einem andern Staate 265 . Rechtsanwalt, Vertretung der Parteien durch einen Rechtsanwalt 74 ; insbes. in der mündlichen Verhandlung 143 Schlußsatz. Bestellung eines Rechts- anwalts bei dem obersten Landesgericht oder Reichsgericht Einf.-G. § 8. Zuordnung eines Rechtsanwalts an eine arme Partei 107 Nr. 3; desgl. an einen Entmündigten 609 . 620 . 626 . Gebühren und Auslagen der Rechtsanwalte 87 . Tragung der durch ihre Schuld verursachten Kosten 97 . Mittheilung von Urkunden zwischen den Rechtsanwalten 126 . Zu- stellungen an Rechtsanwalte 168 . 181 . 192 . Beglaubigung der Schrift- stücke 156 . Verfahren, wenn der Rechtsanwalt im Laufe des Prozesses stirbt 221 . Befugniß der Rechtsanwalte, in gewissen Fällen das Zeug- niß zu verweigern 348 Nr. 5; desgl. Fragen an die Zeugen zu richten 362 . Pfändung bei Rechtsanwalten 715 Nr. 6. — s. auch Anwälte. Rechtshängigkeit, Eintritt und Wirkungen derselben 235 — 239 . 254 ; insbes. im Mahnverfahren 633 . 635 . 637 . 641 ; desgl. im Zwangsvollstreckungs- Sach-Register. verfahren 665 . Einrede der Rechtshängigkeit ist prozeßhindernd 247 Nr. 3. Rechtshülfe zur Zwangsvollstreckung im Auslande 700 . Rechtskraft, des Urtheils 293 . 645 . Zeugniß über die Rechtskraft 646 . Vollstreckung aus rechtskräftigen Urtheilen 644 . 661 Nr. 2. Verurtheilung zu einer Willenserklärung 779 . Die Leistung eines zugeschobenen Eides erfolgt erst nach der Rechtskraft des Urtheils 425 ; eben so die Leistung des Offenbarungseides 781 . Besondere Bestimmungen für Interventionen 66 ; für die Wiederaufnahme des Verfahrens 549 ; für Entmündigungs- sachen 613 . Rechtsmittel der Berufung, Revision und Beschwerde 472 — 540 . Allgemeine Bestimmungen 63 . 94 . 105 . 110 . 164 . 645 . Ordentliche Rechtsmittel Einf.-G. § 19. Außerordentliche Einf.-G. § 20. Rechtsmittel bei Wieder- aufnahme des Verfahrens 554 . Befugniß des Staatsanwalts, in Ehe- sachen Rechtsmittel einzulegen 589 . 590 . Rechtsmittel gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil 657 . Kosten eines Rechtsmittels 92 . Kein Rechtsmittel findet statt in den Fällen 46 . 118 . 248 . 276 . 290 . 371 Schlußsatz. 562 . 834 . Rechtsnachfolge, im Fall des Todes einer Partei 217 ; in Folge Veräußerung oder Cession der streitigen Sache 236 — 238 . Zwangsvollstreckung gegen den Rechtsnachfolger 665 . 671 . 687 . 704 . 705 Schlußsatz. Arrestbefehl 809 . Rechtsnorm, Begriff Einf.-G. § 12. Ermittelung und Nachweis der Rechts- normen in einem fremden Staate 265 . Verfahren, wenn eine Rechts- norm nicht, oder nicht richtig angewendet worden ist 512 . 516 Nr. 1. Rechtsstreit, Betheiligung Dritter an demselben 61 — 73 . Rechtsweg, Zulässigkeit desselben Einf.-G. §§ 4. 5 . Einrede der Unzulässig- keit 247 Nr. 2. Entscheidung in der Revisionsinstanz 509 Nr. 1; 528 Nr. 2. Rechtswohlthat des Inventars 695 . 696 . Register für Pfand- und Vorzugsrechte Einf.-G. § 23. Reichsanzeiger, Einrückungen in denselben 187 ; beim Aufgebot 825 . 827 . 838 . 847 . 848 . — s. auch Zeitungen. Reichsbeamte, Gerichtsstand der im Auslande angestellten Reichsbeamten 16 . Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten Einf.-G. § 13 Nr. 5. Reichsbehörden, Vernehmung der Vorstände als Zeugen 347 . Reichsgericht, Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte 74 . Einf.-G. § 8. Entscheidung des Reichsgerichts über Beschwerden 539 ; desgl. über das Rechtsmittel der Revision Einf.-G. § 7. Reichskanzler, Zustellungen durch denselben 187 . Vernehmung des Reichs- kanzlers als Zeugen 341 . 347 . Reichskousuln, s. Konsuln. Reichstagsabgeordnete, s. Abgeordnete. Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts 87 . Reisekosten der Zeugen 366 . Reisende, Streitigkeiten derselben mit Fuhrleuten, Wirthen, Handwerkern ꝛc. 649 Nr. 3. Rente, Erwerb des Pfandrechts durch Pfändung derselben 733 . Replik, 137 . 251 . Restitutionsklage 541 . 547 — 554 . Einf.-G. § 20. Anfechtung des Aus- schlußurtheils 834 Nr. 6. Aufhebung des Schiedsspruchs 867 Nr. 6. Revision, Rechtsmittel 507 — 529 . Einf.-G. § 6. 7 . Kosten der Revisionsin- stanz 92 . Richter, Ausschließung desselben vom Richteramt 41 . 42 . 48 . Ablehnung desselben 42 — 48 . Anfechtung des Urtheils, bei welchem ein solcher Sach-Register. Richter mitgewirkt hat 513 Nr. 2. 3 ; 542 Nr. 2. 3 ; 834 Nr. 4; desgl. wenn der Richter sich einer Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat 543 Nr. 5. Richteramt, Verhinderung des Gerichts an der Ausübung desselben 36 Nr. 1. Ausschließung eines Richters von der Ausübung des Richteramts 41 . 42 . 513 Nr. 2; 542 Nr. 2; 834 Nr. 4. Richterlicher Eid 437 — 439 . — s. Eid. S. Sachen, Werth einer Sache 6 . Erwerb einer beweglichen Sache 238 . Zwangs- vollstreckung in körperliche Sachen, Pfändung derselben 712 — 728 . 746 . 810 . Herausgabe derselben 745 . 769 — 772 . — s. auch Unbewegliche Sachen. Sachverhältniß, Aufklärung und Feststellung desselben 130 . 132 . 315 . Sachverständige, Auswahl, Vernehmung und Beeidigung derselben 367 bis 379 . 324 Nr. 2; 447 . 449 . 451 . 577 ; insbes in Entmündigungssachen 597 — 599 . 612 ; desgl. im schiedsrichterlichen Verfahren 861 . 862 . Fest- stellung der Aussagen der Sachverständigen im Protokoll 146 Nr. 3; 147 . Zuziehung der Sachverständigen zur Festsetzung des Werthes des Streitgegenstandes 3 ; zur Abschätzung eines Schadens 260 ; zur Ab- schätzung von Kostbarkeiten 716 ; zur Einnahme des Augenscheins 135 . 337 . 447 ; zur Schriftvergleichung 407 . Wer als Sachverständiger ver- nommen ist, kann in derselben Sache nicht Richter sein 41 Nr. 5. Be- schwerde eines Sachverständigen 352 . Gebühren desselben bei Bewilligung des Armenrechts 107 Nr. 1. Schaden, Sicherheitsleistung des Geschäftsführers für Schäden und Kosten 85 . Entscheidung über Schadensersatz 260 ; insbes. für Tödtungen und Köperverletzungen auf Eisenbahnen ꝛc. Einf.-G. § 13 Nr. 3. Schafe, Pfändung derselben 715 Nr. 3. Schätzungseid, 260 Schlußsatz. Schiedsrichterliches Verfahren, 851 — 872 . Wer in einem solchen Verfahren mitgewirkt hat, kann in derselben Sache nicht Richter sein 41 Nr. 6. Schiff, Herausgabe eines bewohnten Schiffes 771 . — s. auch Kriegsfahrzeug. Schiffer (Schiffsmannschaft), Streitigkeiten zwischen Reisenden und Schiffern 649 Nr. 3. Haft gegen den Schiffer und die Schiffsmannschaft zur Er- zwingung des Offenbarungseides 785 Nr. 3. Schreibfehler im Urtheil, Berichtigung derselben 290 . Schriftsatz, Zustellung eines Schriftsatzes 67 . 70 . 161 . 164 . 191 . 214 . 217 . 223 . 227 . 230 . 243 . 291 . 292 . 300 Nr. 3; 469 ; in der Berufungsinstanz 479 ; in der Revisionsinstanz 515 . Vorbereitende Schriftsätze 120 — 125 . 204 . 230 Schlußsatz. 244 . 245 . 269 . 270 . 284 Schlußsatz. 388 . 469 . 480 . 484 . 516 . 519 . 551 . Schriftstücke, Vorlesung derselben 128 . Riederlegung in der Gerichtsschreiberei 133 . Vorlegung 134 . 271 . Zustellung 155 . 156 . 160 . 161 . 166 . 167 . 170 . 172 — 174 . 177 . 190 . 213 . Oeffentliche Zustellung eines Schrift- stückes 187 . 189 . 190 . Schriftvergleichung 406 . 407 . Schulbücher, sind der Pfändung nicht unterworfen 715 Nr. 10. Schuldhaft, Aufhebung des § 2 des Gesetzes vom 29 . Mai 1868 über die Schuldhaft Einf.-G. § 13 Nr. 1. Schuldschein, Beweiskraft desselben Einf.-G. § 17. Schüler, Gerichtsstand derselben 21 . Schwägerschaft, als Grund der Ausschließung eines Richters vom Richteramt 41 Nr. 3. Verweigerung des Zeugnisses 348 Nr. 3. Schwiegereltern (Schwiegerkinder), s. Eltern, Kinder. Sach-Register. Senat, Vernehmung der Mitglieder des Senats der freien Hansestädte als Zeugen 341 . 347 . Sequestration unbeweglicher Sachen 747 . 752 . 817 . Servis der Offiziere, Militairärzte und Militairbeamten ist der Pfändung nicht unterworfen 749 Schlußsatz. Servitut, s. Grunddienstbarkeit. Sicherheit, Bestellung einer Sicherheit für die Prozeßkosten 85 . 101 — 105 . Die Bewilligung des Armenrechts befreit davon 107 Nr. 2. Einrede der mangelnden Sicherheit 247 Nr. 4. Sicherheitsleistung im Zwangsvollstreckungsverfahren 647 . 650 . 652 . 653 . 659 . 664 . 666 . 672 . 690 . 691 Nr. 3; insbes. bei der Pfändung 716 . 720 . 738 ; desgl. zur Erwirkung von Handlungen und Unter- lassungen 775 ; beim Arrest 801 . 805 . 807 ; zur Aufhebung einer einst- weiligen Verfügung 818 . Sicherheitsarrest 798 . 799 . 812 . Sicherstellung einer Forderung, Berechnung des Werthes 6 . Sicherstellung eines Anspruchs durch Eintragung in das Hypothekenbuch 658 . Sicherung des Beweises 447 — 455 . Siegel, Anlegung von Siegeln bei der Pfändung 712 . — s. auch Ge- richtssiegel. Silbersachen, Versteigerung derselben 721 . Sitzungsprotokoll 285 . 470 . 569 . Soldaten, s. Militairpersonen. Sonntag, Zustellungen an Sonntagen 171 . Termine 193 . Vollstreckungs- handlungen 681 . Berechnung der Frist, wenn das Ende derselben auf einen Sonntag fällt 200 . Staatsanwaltschaft, Mitwirkung derselben in Ehesachen 569 . 579 . 586 . 589 — 591 ; desgl. in Entmündigungssachen 595 . 597 . 602 . 604 . 605 . 607 . 614 . 616 . 618 — 620 . 621 Schlußsatz. 624 . 626 Abs. 3. Stammbaum, Vorlegung desselben 133 . Statuten, Feststellung des Gerichtsstandes durch Statut 19 . Beweis der in einem fremden Statte geltenden Statuten 265 . Stempelstener, Befreiung von derselben durch Bewilligung des Armenrechts 107 Nr. 1. Sterbefälle, Zeugniß über Sterbefälle 350 Nr. 2; Einf.-G. § 16 Nr. 2. Sterbegehalt, ist der Pfändung nicht unterworfen 749 Nr. 8. Sterbekassen, Hebungen aus denselben sind der Pfändung nicht unterworfen 749 Nr. 4. Stiftungen, Gerichtsstand derselben 19 . Pfändung der Einkünfte aus Stif- tungen 749 Nr. 3. Stipendien zum Studium sind der Pfändung nicht unterworfen 749 Nr. 7. Strafbare Handlungen, Ermittelung derselben im Laufe des Prozesses 140 . Restitutionsklage wegen strafbarer Handlungen 543 Nr. 4. 5 ; 544 . Strafe, s. Geldstrafe, Haft. Strafurtheil, bindende Kraft derselben für den Civilrichter Einf.-G. § 14 Nr. 1. Restitutionsklage wegen Aufhebung eines strafgerichtlichen Urtheils 543 Nr. 6. Streitgegenstand, Werth desselben 2 — 9 . Verzicht auf den Streitgegenstand 77 . 79 . Einstweilige Verfügungen 814 . Streitgenossenschaft, 56 — 60 . 66 . Bestimmung des zuständigen Gerichts 36 Nr. 3. Haftung eines Streitgenossen für die Kosten 95 Abs. 3; 96 . Leistung des Urkundeneides 391 Abs. 3. Zuschiebung oder Zurückschie- bung eines Eides 414 . 434 . Auferlegung eines richterlichen Eides 438 . Streitgenossenschaft in Entmündigungssachen 607 ; in Vollstreckungs- sachen 690 ; bei Pfändungen 710 Abs. 3; 753 Abs. 2. Sach-Register. Streitverkündung, 69 — 73 ; bei den Amtsgerichten 462 ; bei Einklagung einer überwiesenen Forderung 740 . Stroh, Pfändung desselben 715 Nr. 3. Studienstipendien, s. Stipendien. Studirende, Gerichtsstand derselben 21 . Stumme Personen, Eidesleistung derselben 445 . Stumme können als Schieds- richter abgelehnt werden 858 . — s. auch Minderjährige. Sühneversuch, persönliches Erscheinen der Parteien 268 . Sühneversuch vor dem Amtsgericht 471 ; in Ehesachen 570 — 574 . T. Tage, Berechnung einer Frist nach Tagen 199 . Zwangsvollstreckung mit dem Eintritt eines Kalendertages 672 . Taube Personen können als Schiedsrichter abgelehnt werden 858 . — s. auch Minderjährige. Termin, Anberaumung eines Termins 90 . 206 . Aufhebung 205 . Verle- gung 90 . 205 . 206 . Bestimmung des Termins 124 . 193 . 204 . 207 . 314 ; zur mündlichen Verhandlung 233 . 234 . 295 . 297 . 312 . 317 . 331 . 335 Einf.-G. § 7. — s. auch Mündliche Verhandlung. Ladung zum Termin 191 — 195 . 217 . 300 Schlußsatz. 301 . 302 . 316 . 452 . Ab- haltung des Termins an der Gerichtsstelle 196 . 197 . Verhandlung im Termine 299 . Versäumung des Termins 59 . 90 . 197 . 283 . — s. auch Nichterscheinen. Termin zur Verkündung des Urtheils 281 ; zur Beweisaufnahme 326 . 333 . 452 . 454 ; zur Vernehmung der Zeugen 342 . 346 . 351 . Termin in der Berufungsinstanz 481 . 484 . 504 ; in der Revisionsinstanz 519 ; in Ehesachen 570 . 578 ; in Entmündigungssachen 607 . Thatbestand des Urtheils 284 Nr. 3; 285 . 291 . 292 . 505 . Thatsachen, Erklärung über die von dem Gegner behaupteten Thatsachen 129 . 130 . 319 ; in der Berufungsinstanz 493 ; in Ehesachen 577 . An- führung neuer Thatsachen 123 ; in der Berufungsinstanz 491 ; in der Revisionsinstanz 516 Nr. 3. 524 ; in der Beschwerdeinstanz 533 ; bei Wiederaufnahme des Verfahrens 553 . Beweis der Thatsachen 261 . 264 . 324 Nr. 1 Einf.-G. § 14 Nr. 3; § 16 Nr. 1; durch Zeugen 338 . 339 ; durch Sachverständige 379 ; durch Urkunden 390 . 396 . 398 ; durch den Eid 410 . 411 . 424 . 434 . 437 . Einf.-G. § 16 Nr. 1. Glaubhaftmachung einer Thatsache 266 . Theilungsklagen 25 . Theilungsplan im Vertheilungsverfahren 761 — 765 . Theilurtheil 273 . 274 . 318 . Tod, Unterbrechung des Prozeßverfahrens durch den Tod einer Partei 217 . 220 . 223 ; desgl. durch den Tod ihres gesetzlichen Vertreters 219 . 223 . Tod des Vollmachtgebers 82 ; des Schwurpflichtigen 433 . Das Armen- recht erlischt mit dem Tode der armen Person 113 . Tödtungen, Schadensersatz für Tödtungen auf den Eisenbahnen ꝛc. Einf.-G. § 13 Nr. 3. U. Uebersetzung einer Urkunde 133 . Ueberweisung gepfändeter Geldforderungen 736 — 738 . 742 . 750 — 753 . Ueberweisung eines Anspruchs an Zahlungsstatt 748 ; desgl. eines An- spruchs auf Herausgabe einer Sache 772 . Sach-Register. Ueberzeugung, Entscheidung des Gerichts nach freier Ueberzeugung 251 . 252 . 259 . 260 . 339 . 384 . 398 . 400 . 407 . 437 . Unbewegliche Sachen, Gerichtsstand 25 . 27 . Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache 747 . 752 . Herausgabe einer unbeweglichen Sache 771 . — s. auch Grundstück. Unbewegliches Vermögen, Zwangsvollstreckung in dasselbe 755 — 757 . Arrest 811 . — s. auch Grundstück. Uneheliche Kinder, Gerichtsstand derselben 17 . Unerlaubte Handlungen, Gerichtsstand für Klagen aus unerlaubten Hand- lungen 32 . Unfähigkeit zum Zeugniß 358 Nr. 2; zur Eidesleistung 433 . Ungültigkeitsklage in Ehesachen, Begriff 592 . Weitere Bestimmungen 568 . 575 . 576 . 582 . Unterbrechung des Prozeßverfahrens 217 — 222 . 226 . 227 . 462 . Unter- brechung der Verjährung 190 . 571 . Einf.-G. § 13 Nr. 4 und Abs. 3. Unterlassung, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung derselben 775 . Unteroffizier, Zustellungen an denselben 158 . 683 . Sold und Invaliden- pension derselben sind der Pfändung nicht unterworfen 749 Nr. 5. Unterschrift der Partei 121 Nr. 6; 122 ; des Anwalts 121 Nr. 6; 181 ; des Zustellungsbeamten 174 Nr. 7; des Gerichtsschreibers 149 . 288 ; des Richters 149 . 286 . Unzuständigkeit des Gerichts, 10 . 11 . 36 Nr. 6; 38 . 39 . 247 Nr. 1; 249 . 465 — 467 . 509 Nr. 1; 513 Nr. 4; 528 Nr. 2; Einf.-G. § 7. — s. auch Zuständigkeit. Urkunden, Beifügung derselben zu den vorbereitenden Schriftsätzen 122 . Niederlegung derselben auf der Gerichtsschreiberei 125 . Gegenseitige Mittheilungen der Urkunden unter den Rechtsanwälten 126 . Vorlegung der Urkunden 133 . 385 — 401 . Erklärung darüber 299 . 319 . 468 . An- erkennung einer Urkunde 231 . Feststellung der Echtheit oder Unechtheit 231 . 402 — 408 . Urkunde einer ausländischen Behörde über die Beweis- aufnahme 329 . Zustellungsurkunde 173 . 178 . Oeffentliche Urkunden 329 . 380 . 382 . 383 . 400 . Privaturkunden 381 . 404 . 405 . Restitutionsklage wegen Fälschung einer Urkunde 543 Nr. 2; desgl. wegen Auffindung einer anderen Urkunde 543 Nr. 7 lit. b; 551 . Ur- kunden in Ehesachen 577 ; im Vollstreckungsverfahren 691 Nr. 3. 4 ; 692 . 702 Nr. 5; 705 Einf.-G. § 22. Aufgebot und Amortisation derselben 837 — 841 . 849 . Urkundenbeweis 380 — 409 ; im Urkundenprozeß 556 . 558 ; im Vollstreckungs- verfahren 664 . 665 . 667 . 672 . Urkundeneid 391 . 392 . 406 . Urkundenprozeß 555 — 564 . Sicherheitsleistung der Ausländer 102 Nr. 2. Zurückverweisung des Prozesses an das Gericht erster Instanz 500 Nr. 4. Vollstreckbarkeitserklärung des Urtheils 648 Nr. 4. Urtheil, Verfahren bis zum Urtheil 230 — 271 . Abfassung und Verkündung des Urtheils 272 — 294 . Zustellung desselben 283 . 288 . 304 . 477 . 514 . Endurtheil 54 . 85 . 147 . 248 . 273 . 276 . Bedingtes Urtheil 425 bis 427 . 431 — 433 . 439 Schlußsatz. 499 . 648 Nr. 2. Theilurtheil 273 . 274 . 318 . Zwischenurtheil 68 . 126 . 275 . 352 . 426 . Vorläufig vollstreckbare Urtheile 496 . 523 . 644 . 648 — 650 . 652 . 654 . 655 . Versäumnißurtheil 295 — 312 . Urtheil über prozeßhindernde Einreden 248 . Berichtigung eines Urtheils 290 . 291 . 462 . Ergänzung desselben 292 . 462 . 478 . 502 . 562 . Auf- nahme des Urtheils in das Protokoll 146 Nr. 5. Rechtskraft des Urtheils 66 . 293 . 425 . 549 . 613 . 644 — 646 . 661 Nr. 2; 779 . 781 . Einf.-G. §§ 19. 20 . Sach-Register. Berufung gegen Urtheile 472 . 476 . 498 . 501 . 503 . 505 . Rechtsmittel der Revision 507 . 523 . 527 . 528 . Anfechtung der Urtheile des Land- gerichts wegen Unzuständigkeit 10 . Urtheile im Urkunden- und Wechselprozeß 562 . 648 ; in Ehesachen 582 . 644 ; in Entmündigungssachen 615 ; im Vertheilungsverfahren 768 ; in Arrestsachen 802 . 805 . 807 . Zwangsvollstreckung aus Urtheilen 644 . 660 . 706 . — s. auch Entscheidungen, Endurtheil. Urtheilsformel 282 . 284 Nr. 5. Urtheilsverzeichniß 287 . 291 . V. Vater, Ausschließung vom Richteramte in Sachen seiner Eltern und Kinder 41 Nr. 3. Antrag auf Entmündigung 595 . 605 . — s. auch Eltern. Väterliche Gewalt, Prozeßfähigkeit 51 . Entmündigung 595 . 605 . Veräußerung des Streitgegenstandes 236 — 238 . Veräußerung eines Rechts im Vollstreckungsverfahren 754 . Vereinbarung über die Zuständigkeit 38 — 40 . 33 ; über die Kosten eines Vergleichs 93 ; über die Sicherheitsleistung 101 ; über Verlängerung oder Abkürzung der Fristen 202 . 212 ; über die Aufhebung eines Termins 205 ; über die Aussetzung des Verfahrens 228 . Vereinbarungen im schieds- richterlichen Verfahren 851 . 859 . 860 . 872 . Vereine, Gerichtsstand der Personenvereine 19 . 23 . Einf.-G. § 15 Nr. 2. Zu- stellungen 157 . 169 . Verfahren, in erster Instanz 230 — 471 ; vor den Landgerichten 230 — 455 . 485 ; bis zum Urtheil 230 — 271 . Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens 217 — 229 . 462 . 580 . Vorbereitendes Verfahren 250 ; in Rechnungssachen ꝛc. 313 — 319 . Verfahren vor den Amtsgerichten 456 bis 471 . Wiederaufnahme des Verfahrens 541 — 554 . Mahnverfahren 628 — 643 . Vertheilungsverfahren 758 — 768 . Aufgebotsverfahren 823 bis 850 . Schiedsrichterliches Verfahren 851 — 872 . Verfügungen des Gerichts 146 Nr. 5; 171 . 204 . 271 . 330 . 382 . Verkündung und Zustellung derselben 294 . Einstweilige Verfügungen 78 . 814 bis 822 . Einf.-G. § 16 Nr. 4; in Ehesachen 584 ; in Entmündigungssachen 613 . 648 Nr. 5. Letztwillige Verfügungen 28 . 872 . Vergleich, die Prozeßvollmacht ermächtigt zum Abschluß eines Vergleichs 77 . 79 . Kosten 93 . Protokoll über den Vergleich 146 Nr. 1; 471 . Zwangs- vollstreckung aus einem Vergleich 702 Nr. 1. 2 . Verhaftung, zur Erzwingung des Offenbarungseides 790 . 791 . Verhandlung vor Gericht, Gang der Verhandlung 146 . Fortsetzung derselben 90 . 206 . 297 . 335 . Verhandlung mit einer zum Erscheinen vor Gericht verhinderten Person 196 . Verhandlung über einen Zwischenstreit 312 . Vertagung der Verhandlung 90 . 206 . 245 . 250 . 297 . 300 . 486 . 529 . 656 . Mündliche Verhandlung, s. diese. Verhandlungstermin, 297 . Verjährung, Unterbrechung derselben durch Zustellung 190 ; insbes. in Ehe- sachen 571 ; in Postangelegenheiten Einf.-G. § 13 Nr. 4; in Wechsel- sachen Einf.-G. § 13 Abs. 3. Verkündung des Urtheils 127 Schlußsatz. 281 — 283 . 286 . Verkündung der Beschlüsse und Entscheidungen 127 Schlußsatz. 146 Nr. 6; 226 Schluß- satz. 294 . 314 . 326 . Verlassung, bösliche Verlassung eines Ehegatten Einf.-G. § 16 Nr. 7. 8 . Verlesung der Anträge 269 . 469 . Vorlesung der Schriftsätze 128 ; der Ur- theilsformel 282 . Verletzung des Gesetzes, Begriff 512 . Zulässigkeit der Revision wegen Ver- Sach-Register. letzung des Gesetzes 511 . 513 . 516 Nr. 2; 525 . 526 . 528 Nr. 1; Einf.-G. § 6 Verletzung von Prozeßvorschriften 267 . 492 . 521 . Verlobte einer Partei, Verweigerung des Zeugnisses 348 Nr. 1. Vermächtnisse, Ansprüche aus Vermächtnissen 28 . Vermiether, Zustellung an denselben 166 . Streitigkeiten mit dem Miether 649 Nr. 1. Vermögen, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen 708 — 753 . 796 . 810 ; in das unbewegliche Vermögen 755 — 757 . 796 . 811 ; in andere Vermögensrechte 754 . Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche 24 ; aus einer Vermögensverwaltung 31 . Vermögensauseinandersetzung, Prozeße darüber 250 . 313 . 469 . Vermögens- absonderung unter Eheleuten Einf.-G. § 15 Nr. 5. Vermögensmassen, Gerichtsstand derselben. 19 . Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen 147 . 359 — 364 . Verpflegungskosten im Gefängniß 792 . Versammlung, s. Gesetzgebende. Versäumnißkosten der Zeugen 366 ; der Sachverständigen 378 . Versäumnißnrtheil 295 — 312 . 211 . 217 . 282 . 318 . 430 ; in der Berufungs- instanz 474 . 482 . 500 Nr. 5; 504 ; in der Revisionsinstanz 529 ; im Urkundenprozeß 563 ; in Ehesachen 578 Abs. 4; im Mahnverfahren 640 ; in der Zwangsvollstreckung 648 Nr. 3; im Vertheilungsverfahren 767 . Versäumnißverfahren 312 . 504 . Versänmung eines Termins oder einer Prozeßhandlung 208 — 216 . 197 . Kostentragung 90 . 309 . Verschwender, Erklärung für einen Verschwender 621 — 627 . Leistung des Urkundeneides durch einen Verschwender 391 . Eideszuschiebung an einen Verschwender 435 . Bestellung eines Beistandes für denselben Einf.-G. § 10. Verschwiegenheit, Verweigerung des Zeugnisses wegen Verpflichtung zur Verschwiegenheit 348 Nr. 5; 350 Schlußsatz. Versicherung, eidliche 266 . 829 . 840 Nr. 3; auf den Diensteid 351 ; auf einen früher geleisteten Eid, bei Zeugen 363 Schlußsatz bei Sachver- ständigen 375 . Verstandesschwache, sind als Zeugen unbeeidigt zu vernehmen 358 Nr. 1. — s. auch Geisteskranke. Versteigerung gepfändeter Sachen 716 — 719 . 725 . 726 . 728 . 810 . Vertagung einer Verhandlung 90 . 206 . 245 . 250 . 297 . 300 . 486 . 529 . 656 . Vertheidigungsmittel d. h. Klagegründe, Einreden, Replik ꝛc. 137 . Vergl. ferner 33 . 64 . 65 . 91 . 95 . 137 . 251 . 252 . 262 . 275 . 315 . 319 . 426 . 491 . 502 . 503 . 564 . 583 . — s. auch Angriffsmittel. Vertheilungsverfahren 758 — 768 . 757 . 810 . Vertrag, Zuständigkeit für Klagen auf Erfüllung ꝛc. von Verträgen 29 . Vertreter einer Partei, gesetzlicher Vertreter 50 . 54 . 55 . 82 . 97 . 121 Nr. 1; 145 . 157 . 169 . 219 . 223 . 247 Nr. 6; 284 Nr. 1; 391 . Der gesetzliche Vertreter einer Partei kann in derselben Sache nicht Richter sein 41 Nr. 4. Die Prozeßvollmacht ermächtigt zur Bestellung eines Vertreters 77 . Zu- stellungen an denselben 172 . Verschuldung eines Vertreters 210 . Eides- zuschiebung über Handlungen desselben 410 . Vertreter eines unbekannten Gegners 455 . Restitutionsklage wegen strafbarer Handlungen des Ver- treters 543 Nr. 4. Vertreter in Entmündigungssachen 607 . 609 . 620 . 626 . Vertreter eines Nachlasses bei Vollstreckungen 693 . — s. auch Bevollmächtigter. Vertretung einer nicht prozeßfähigen Partei 50 . Fälle, in denen die Vertre- tung durch einen Bevollmächtigten geboten ist 74 . 107 Nr. 3; 221 . Ver- Sach-Register. fahren, wenn sie nicht geboten ist 75 . 79 . 84 . 86 . 352 . Vertretung im Fall des Todes einer Partei 223 . Gesetzliche Vertretung 82 . Einrede der mangelnden gesetzlichen Ver- tretung 247 Nr. 6. Verletzung des Gesetzes wegen mangelnder Vertre- tung 513 Nr. 5. Nichtigkeitsklage aus demselben Grunde 542 Nr. 4. 649 . Verurtheilung in die Kosten 72 . 97 ; in Strafe und Kosten bei Zeugen 346 . Verurtheilung wegen Verletzung der Eidespflicht 422 . 432 . 433 . 439 . Verwalter, Klagen gegen Verwalter eines Vermögens 31 . Bestellung eines Verwalters bei Zwangsvollstreckungen 754 . Verwaltungsbehörde, Entscheidung derselben 139 . Kompetenz-Conflikte zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden Einf.-G. § 15 Nr. 1. Verwaltungsgerichte, Kompetenz-Conflikt Einf.-G. § 15 Nr. 1. Verwandte einer Partei, Verweigerung des Zeugnisses 348 Nr. 3. Antrag auf Entmündigung 595 . 601 . 605 . 607 . Verwandtschaft, Ausschließung des Richters vom Richteramte wegen Ver- wandtschaft 41 Nr. 3. Verweigerung des Zeugnisses 348 Nr. 3. Verweigerung des Zeugnisses 348 — 355 . 358 Nr. 3; 365 . 862 ; der Eides- leistung 355 . 392 . 406 . 417 . 420 . 429 . 434 . 495 ; des Offenbarungs- eides 782 . Verweigerung des Gutachtens 373 . 374 . 862 ; der Zustel- lung 170 ; der Mittheilung einer Urkunde 397 ; der Uebernahme des Schiedsrichteramtes 857 . 859 Nr. 1. Verweisung des Rechtsstreits an ein Amtsgericht 249 ; an das Landgericht 466 . 467 . Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz 500 . 501 ; an das Berufungsgericht 528 . Verzichtleistung, die Prozeßvollmacht ermächtigt zur Verzichtleistung auf den Streitgegenstand 477 . 479 . Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch 277 . 742 ; auf den Einspruch 311 ; auf einen vorgeschlagenen Zeugen 364 ; auf eine Urkunde 401 ; auf ein Rechtsmittel 475 . 482 . 529 . Viehinventarinm, Pfändung 715 Nr. 5. Vollmacht, s. Prozeßvollmacht. Vollstreckbarkeit, Erklärung eines Urtheils für vorläufig vollstreckbar 496 . 523 . 639 . 640 . 644 . 648 — 659 . Vollstreckbare Ausfertigung 662 — 666 . 669 . 670 . 675 — 677 . 691 Nr. 1; 692 . 705 . Vollstreckung der Geldstrafe oder Haft gegen Zeugen 345 . 355 . — s. auch Zwangsvollstreckung. Vollstreckungsbefehl, Erlassung desselben 639 — 642 . 634 . 704 . Klage gegen denselben 547 . Zwangsvollstreckung aus demselben 702 Nr. 4. Vollstreckungsgericht, Zuständigkeit desselben 684 . 710 . 755 . 756 . 780 . 810 . Sonstige Befugnisse 678 Schlußsatz. 685 . 688 . 693 . 699 . 723 . 724 . 726 . 728 . 729 . 771 Schlußsatz. 813 . Verfahren vor demselben 163 . Vollstreckungshandlungen, an Sonn- und Feiertagen 681 ; zur Nachtzeit 681 ; für arme Parteien 107 Nr. 3. Aufnahme in das Protokoll 683 . Widerstand gegen den Beamten 679 . Vollstreckungsklausel 662 — 668 . 671 . 687 . 704 . 705 ; bei Arrestbefehlen 809 . Vollstreckungsurtheil 660 . 661 ; im schiedsrichterlichen Verfahren 868 — 871 . Vollstreckungsverfahren 680 . 684 . Vorbereitendes Verfahren in Rechnungssachen, Auseinandersetzungen ꝛc. 313 — 319 . 250 . 469 . Vorbereitung der Verhandlung über die Haupt- sache 305 Schlußsatz. Vorbringen von Thatsachen Seitens einer Partei 92 . 123 . 296 . 300 . 491 . Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen 345 . Vorlesung, s. Verlesung. Vormerkung im Grundbuch 658 . Vormund, Befugnisse desselben in Entmündigungssachen 595 . 603 . 605 . 607 . 613 . 616 . 620 . 625 . 626 . Sach-Register. Vormundschaft, Personen, welche unter Vormundschaft stehen 109 . 595 . 603 . Vormundschaftsbehörde in Entmündigungssachen 600 . 603 . 615 . 619 . 623 . Vorschutz für die Auslagen des Zeugen 344 . Vorsitzende des Gerichts, Rechte und Pflichten desselben 55 . 127 . 130 . 131 . 149 . 171 . 185 . 193 . 204 . 207 . 217 . 221 . 234 . 286 . 287 . 291 . 294 . 314 . 326 — 328 . 361 . 362 . 488 . 532 . 534 . 535 . 538 ; in Ehesachen 570 . 573 Schlußsatz in Entmündigungssachen 610 . 620 . Ertheilung voll- streckbarer Ausfertigungen 666 . 669 . Entscheidung in Arrestsachen, einst- weilige Verfügungen 822 . Vorstand des Gerichts, Befugniß desselben 271 . Vorstände der Ministerien und Reichsbehörden 347 . Zustellungen an die Vorsteher der Behörden, Korporationen und Gemeinden 157 . 169 . Vortrag der Parteien in der mündlichen Verhandlung 128 . 284 . 529 . Vorzugsrecht des Pfandrechts im Konkurse 709 Einf.-G. § 23. W. Wahlkonsuln 16 . — s. Konsuln. Wahnsinnigkeitserklärung 593 — 620 . Waisen, Pensionen und Erziehungsgelder sind der Pfändung nicht unter- worfen 749 Nr. 7. Wechsel, Amortisation derselben 837 . Wechselforderungen, Pfändung derselben 732 . Wechselprozeß 565 — 567 . 102 Nr. 2; 500 Nr. 4; 648 Nr. 4. Weigerung, s. Verweigerung. Werth des Streitgegenstandes 2 — 9 . 92 . 230 .; in der Revisionsinstanz 508 . 509 . 516 Schlußsatz; bei vollstreckbaren Urtheilen 649 Nr. 4. Werthpapiere, Sicherheitsleistung in Werthpapieren 101 . Gepfändete Werth- papiere 722 — 724 . Zwangsvollstreckung zur Leistung von Werthpapieren 770 . Aufgebot abhanden gekommener Werthpapiere 843 — 845 . — s. auch Inhaberpapiere. Widerklage 5 . 33 . 77 . 102 Nr. 3; 104 . 251 . 253 . 273 . 293 . 312 . 467 ; im Urkundenprozeß 558 ; in Ehesachen 574 . 575 . 578 Schlußsatz. 587 . Widerruf von Geständnissen und Erklärungen 81 . 86 . 263 . Widerspruch des Schuldners im Mahnverfahren 632 . 634 — 636 . 638 . 642 . 643 ; gegen den Offenbarungseid 781 . Widerspruch Dritter gegen die Zwangsvollstreckung 690 . Widerspruch im Vertheilungsverfahren gegen den Theilungsplan 762 — 768 ; gegen den Arrest 804 . 805 . Kosten des unbegründeten Widerspruchs 72 . 216 . 309 . Widersprüche im Urtheil 291 . Widerstand gegen Vollstreckungshandlungen 678 . 679 ; gegen die Vornahme einer Handlung 777 . Wiederaufnahme des Verfahrens 541 — 554 . 77 . 163 . 647 . Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 211 — 216 . 462 . 647 . Willenserklärung, Verurtheilung des Schuldners zur Abgabe einer Willens- erklärung 779 . Wirthe, Streitigkeiten mit den Reisenden 649 Nr. 3. Wirthschaftsgeräth, Pfändung desselben 715 Nr. 5. Wittwen, Pensionen und Unterstützungen derselben sind der Pfändung nicht unterworfen 749 Nr. 7. Wochen, Berechnung der Fristen nach Wochen 200 . Wochenmärkte, s. Marktsachen. Wohnort der Parteien 123 . 161 . 284 . Wohnsitz der Parteien 13 — 18 . 24 . 780 Einf.-G. § 15 Nr. 5; im Auslande 568 . 594 . 617 . Wohnung, Zustellungen in der Wohnung 165 — 167 . 683 . Durchsuchung Sach-Register. derselben bei Vollstreckungen 678 . Zeugenvernehmung in der Wohnung 340 . Z. Zahlungsbefehl im Mahnverfahren 628 . 629 . 632 . 633 . 635 . 639 . 642 . Zahlungsfristen, Gewährung derselben Einf.-G. § 14 Nr. 4. Zahlungsstatt, s. Ueberweisung. Zeitung, öffentliche Zustellungen durch die Zeitung 187 . 189 . Bekanntmachung des Aufgebots 842 — s. auch Reichsanzeiger. Zeugen, Ladung, Vernehmung und Beeidigung derselben 338 — 366 . 447 ; insbes. in Ehesachen 577 ; in Entmündigungssachen 597 ; im schieds- richterlichen Verfahren 861 . 862 . Benennung der Zeugen 324 Nr. 2; 338 . 449 Nr. 2; 451 . Aussagen der Zeugen, Aufnahme derselben in das Protokoll 146 Nr. 3; 147 . Beschwerde der Zeugen 532 . Gebühren derselben 107 Nr. 1; 366 . Wer als Zeuge vernommen ist, kann in derselben Sache nicht Richter sein 41 Nr. 5. Zeugenbeweis 338 — 366 . Zeugniß einer Behörde 383 ; ärztliches Zeugniß im Entmündigungsverfahren 597 . Zeugniß zur Erlangung des Armenrechts 109 . Zeugniß über die Rechtskraft eines Urtheils 646 . Verweigerung des Zeugnisses von Seiten eines Zeugen 348 — 355 . 365 . Ziegen, Pfändung derselben 715 Nr. 3. Zinsen, Zusprechung von Zinsen 279 . Zufall, unabwendbare Zufälle als Hinderungsgrund 211 . 224 . 302 . Zurücknahme der Klage 243 ; des Einspruchs 311 ; der Berufung 476 ; der Revision 529 . Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz 500 . 501 ; an das Berufungs- gericht 528 . Zuschlag der gepfändeten Sachen bei der Versteigerung 718 ; insbes. der Gold- und Silbersachen 721 . Zuständigkeit der Gerichte, sachliche 1 — 11 ; nach Maaßgabe des Gerichts- standes 12 — 35 . Vereinbarung über die Zuständigkeit 38 — 40 . Aus- schließliche Zuständigkeit 12 . 25 . 92 . 629 . Bestimmung derselben durch höhere Instanz 36 . 37 . Zuständigkeit zur Entscheidung über die Ab- lehnung eines Richters 45 . 48 ; eines Gerichtsschreibers 49 . Einfluß der Rechtshängigkeit auf die Zuständigkeit 235 Nr. 2. Verfahren, wenn ein Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat 513 Nr. 4. Entscheidung über die Zuständigkeit in Revisions- und Beschwerdesachen Einf.-G. §§ 7— 9 . Zuständigkeit bei der Wiederaufnahme des Verfahrens 547 ; bei Wechsel- klagen 566 ; in Handelssachen Einf.-G. § 13 Schlußsatz; in Ehesachen 568 ; in Entmündigungssachen 593 . 594 . 606 . 617 ; im Mahnverfahren 629 ; bei Zwangsvollstreckungen 660 . 704 . 729 . 755 — 759 ; im Ver- theilungsverfahren 765 ; zur Abnahme des Offenbarungseides 780 ; in Arrestsachen 799 . 810 ; zu einstweiligen Verfügungen 816 ; im Aufgebots- verfahren 823 . 829 ; im schiedsrichterlichen Verfahren 871 . — s. auch Unzuständigkeit. Zustellung, allgemeine Bestimmungen 152 — 190 . 123 . 124 . 204 . 227 . 230 . 233 . 234 . 243 . 294 . 305 ; an Militairpersonen 158 . 683 ; durch die Post 161 . 164 . 167 . 171 . 175 — 180 . 221 . 683 . 730 ; an Sonn- und Feiertagen 171 . Ort der Zustellung 167 . 170 . 174 . Zustellung im Auslande 182 — 186 . 234 . 304 . 459 . 628 . 730 . 740 . 743 . 761 . Oeffent- liche Zustellung 186 — 190 . 578 Abs. 3; 683 . 730 . 740 . 743 . 761 . Zu- stellung des Urtheils 283 . 288 . 304 . 477 . 514 . Sach-Register. Zustellungsbevollmächtigter 34 . 160 . 161 . 164 . 172 . Zustellungsurkunde 173 — 175 . 178 . 730 . Zwangsvollstreckung, allgemeine Bestimmungen 644 — 707 . 77 . 163 . 502 . 562 . 822 . 868 Einf.-G. §§ 21. 22 . Zwangsvollstreckung in das beweg- liche Vermögen 708 — 754 ; insbes. in körperliche Sachen 721 — 728 ; in Forderungen und andere Vermögensrechte 729 — 754 Einf.-G. § 15 Nr. 4; ferner in das unbewegliche Vermögen 755 — 757 ; desgl. zur Herausgabe von Sachen 769 — 772 . 778 . 779 ; zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen 773 — 778 ; zur Abgabe einer Willenserklärung 779 . Zwangsvollstreckung gegen Zeugen 355 ; gegen Militairpersonen 673 . 699 ; gegen Erben 696 ; in einem ausländischen Staate 700 . Wider- stand gegen die Zwangsvollstreckung 674 . Widerspruch Dritter 690 . Erstattung der Kosten im Wege der Zwangsvollstreckung 98 . — s. auch Vollstreckung. Zwischenstreit, vorbereitender Schriftsatz 123 . Ladung zum Termin 191 . 462 . Verhandlung 312 . 331 . Eidesleistung 426 . Entscheidung 275 . 315 Schlußsatz. Zwischenurtheil, Entscheidung durch Zwischenurtheil 68 . 126 . 275 . 289 . 352 . 426 . In den Fällen 68 . 126 . 352 findet sofortige Beschwerde statt. Anmerkungen. Zum Einführungsgesetz. 1) Zu § 13 Nr. 1. Der § 2 des Bundesgesetzes vom 29. Mai 1868 (Bund.-Ges.-Bl. S. 237 ) lautet: Die gesetzlichen Vorschriften, welche den Personalarrest gestatten, um die Einleitung oder Fortsetzung des Prozeßverfahrens, oder die gefährdete Exekution in das Vermögen des Schuldners zu sichern (Sicherungsarrest), bleiben unberührt. 2) Zu § 13 Nr. 3. Der § 6 des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1871 (Reichs-Ges.-Bl. S. 207 ) lautet: Das Gericht hat über die Wahrheit der thatsächlichen Be- hauptungen unter Berücksichtigung des gesammten Inhalts der Verhandlungen nach freier Ueberzeugung zu entscheiden. Die Vorschriften der Landesgesetze über den Beweis durch Eid, sowie über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher Geständnisse bleiben unberührt. Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer that- sächlichen Behauptung noch ein Eid aufzulegen, sowie ob und in- wieweit über die Höhe des Schadens eine beantragte Beweisauf- nahme anzuordnen oder Sachverständige mit ihrem Gutachten zu hören, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. 3) Zu § 13 Nr. 4. Der § 14 des Reichsgesetzes vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Ges.-Bl. S. 347 ) lautet: Der Anspruch auf Entschädigung an die Postverwaltung er- lischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung oder vom Tage der Beschädigung des Reisenden an gerechnet. Diese Verjährung wird nicht allein durch Anmeldung der Klage, sondern auch durch Anbringung der Reklamation bei der kompetenten Postbehörde (§ 13) unterbrochen. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährung, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. Civilprozeßordnung. 16 Anmerkungen. 4) Zu § 13 Nr. 5. Der § 144 Abs. 4 des Reichsgesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Ges.-Bl. S. 87 ) lautet: Die Vorschriften der Landesgesetze über den Beweis durch Eid, sowie über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher Geständnisse bleiben unberührt. 5) Zu § 13 Nr. 6. Der § 78 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 (Reichs-Ges.-Bl. S. 23 ) lautet: Das Verfahren in streitigen Ehesachen richtet sich in Bayern in den rechtsrheinischen Gebietstheilen nach den Bestimmungen des Hauptstückes XXVI. der genannten Prozeßordnung, in der Pfalz nach den Bestimmungen des Artikels 69 des Gesetzes über die Ein- führung dieser Prozeßordnung. 6) Zu § 13 Abs. 3. Der § 80 der Wechselordnung lautet: Die Verjährung (Art. 77—79) wird nur durch Behändigung der Klage unterbrochen, und nur in Beziehung auf denjenigen, gegen welchen die Klage gerichtet ist. Jedoch vertritt in dieser Hinsicht die von dem Verklagten geschehene Streitverkündigung die Stelle der Klage. Zur Civilprozeßordnung. 7) Zu § 649 Nr. 2. Der § 108 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bund.-Ges.-Bl. S. 245 ) lautet: Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehülfen oder Lehrlingen, die sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen während der Dauer desselben oder auf die Ertheilung oder den Inhalt der in den §§ 113 und 124 erwähnten Zeugnisse beziehen, sind, soweit für diese Angelegenheiten besondere Behörden bestehen, bei diesen zur Entscheidung zu bringen. Insoweit solche besonderen Behörden nicht bestehen, erfolgt die Entscheidung durch die Gemeinde-Behörde. Gegen die Entscheidung der Gemeinde-Behörde steht den Bethei- ligten eine Berufung auf den Rechtsweg binnen zehn Tagen prä- klusivischer Frist offen; die vorläufige Vollstreckung wird aber hier- durch nicht aufgehalten. Durch Ortsstatut (§ 142) können an Stelle der gegenwärtig hierfür bestimmten Behörden Schiedsgerichte mit der Entscheidung betraut werden. Dieselben sind durch die Gemeinde-Behörde unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu bilden. Konkursordnung. 1