Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Herausgegeben von Adolph Heckert. Berlin , 1847. Verlag von Hermann Schultze. Vorwort. Die wohlwollende Aufnahme, welche das von mir her- ausgegebene „Handbuch der kirchlichen Gesetzgebung Preußens“ (Berlin, 1846. Heymann.) erfahren hat, veran- laßte mich, ein ähnliches Werk über die preuß. Schulgesetzgebung zu bearbeiten. Ungeachtet der jenem Werke zu Theil gewordenen öffentlichen Empfehlungen der hohen Behörden in den Provinzen Brandenburg, Posen und Schlesien ꝛc. und der nicht ungünstigen Beurtheilungen in theologischen Zeitschriften verkenne ich jedoch keineswegs die Fehler jener Bearbeitung. Auch das vorliegende Handbuch, welches ich dem Publicum übergebe, wird von Mängeln wohl nicht frei sein. Es erreicht indessen mehr als zur Hälfte seinen Zweck, wenn es die vorhandene Lücke in diesem Zweige der Literatur einigermaßen auszufüllen, und namentlich den hohen Behörden das zeitraubende Beantworten vielfacher Anfragen zu ersparen vermag. Den Inhalt der einzelnen Abtheilungen giebt das Verzeichniß genau an. Der „Anhang“, auf welchen im Terte durch fort- laufende Nummern hingewiesen ist, enthält die größeren erläu- ternden Verordnungen theils in extenso, theils extractweise. Die Zahl aller in dem Handbuche angeführten Cab.-Ordr., Rescr., Public. ꝛc., welche die Gesetzgebung bis zum Schlusse des Jahres 1846. umfassen, beträgt über 600. Mit aufrichtigem Danke werde ich jeden begründeten Tadel gegen das Werk, welches dem Wohlwollen des Publicums hiermit angelegentlich empfohlen sei, annehmen. Berlin, im Juli 1847. A. H. Inhalts-Verzeichniß. Erste Abtheilung. Von niedern und höhern Schulen. (A. L.-R. Th. II. Tit. 12. nebst Ergänzungen.) Seite Begriff 3 Von Privaterziehungsanstalten 3 Von öffentlichen Schulen 6 Von gemeinen Schulen. Aufsicht und Direction derselben 8 Aeußere Rechte der Schulanstalten 15 Bestellung der Schullehrer 18 Rechte und Pflichten derselben 22 Unterhalt 30 Schulgebäude 34 Pflichten der Schulgemeine zur Herbeiholung neuer Schulmeister 37 Pflichten der Eltern, ihre Kinder zur Schule zu halten 38 Pflichten der Schulaufseher 40 Pflichten des Predigers 46 Schulzucht 46 Von gelehrten Schulen und Gymnasien 46 Von Universitäten. Innere Verfassung 54 Gerichtsbarkeit 55 Rechte der Lehrer 55 Aufnahme der Studirenden 56 Aufsicht über ihre Studien und Lebensart 57 Von der academischen Disciplin 58 Rechte der Studirenden in ihren Privatangelegenheiten 64 Besonders in Ansehung des Schuldenmachens 65 Von academischen Zeugnissen 71 Zweite Abtheilung. Seite Schullehrerseminarien 73 Dritte Abtheilung. I. Allgemeine Bestimmungenüber Unterrichtsgegenstände, Lehrmittel, Schulangelegenheiten ꝛc. 99 II. Verordnungen über Töchterschulen 187 Vierte Abtheilung. Das jüdische Schulwesen 191 Fünfte Abtheilung. I. Die Leitung und Beaufsichtigung des öffentlichen Unterrichtswesens 227 II. Die Aufsicht der Jugend außerhalb der Schule 258 Sechste Abtheilung. I. Das Turnwesen 289 II. Die Waisenhäuser 304 III. Die Taubstummenanstalten 338 Siebente Abtheilung. I. Der Einkauf in die Königl. Allg. Wittwencasse 359 II. Der Einkauf in die allgem. Wittwen-Pensions- und Unterstützungscasse (sogen. Schulenburgsche) 388 III. Provinzielle Bestimmungen über Schullehrer-Witt- wen- und Waisencassen 412 Anhang 415 Sachregister 616 Chronologisches Register 630 Erklärung einiger Abkürzungen. a. a. O. . am angeführten Orte. A. G.-O. . Allgemeine Gerichts-Ordnung. A. L.-R. . . Allgemeines Landrecht. B. . . . Band. betr. . . . betreffend. Bielitz . . Bielitz Commentar zum allgemeinen Landrecht. Cab.-O. . . Cabinets-Ordre. conf. . . conferas. Ergänzungen Ergänzungen und Erläuterungen der preußischen Rechtsbücher von Gräff, Koch ꝛc. G.-S. . . Gesetz-Sammlung. J.-M.-Bl. . Justiz-Ministerial-Blatt. v. K. Ann. . v. Kamptz’s Annalen der preußischen Rechtsverwaltung. v. K. J. . v. Kamptz’s Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung. Mannk. . . Mannkopf’s Allgemeines Landrecht in Verbindung mit den er- gänzenden Verordnungen. M.-Bl. . . Ministerial-Blatt der gesammten innern Verwaltung. N. C. C. . Novum corpus constitutionum (Edictensammlung). Neigebaur . Das Volksschulwesen des preußischen Staats von Neigebaur. R. . . . Rabe’s Sammlung preußischer Gesetze. Rescr. . . Rescript. S. . . . Seite. s. . . . . siehe. Strombeck . Strombeck’s Ergänzungen des Allgemeinen Landrechts. Th. . . . Theil. Tit. . . . Titel. Berichtigungen. Seite 52 Zeile 4 von unten statt „938.“ lies 983. - 71 - 15 - oben - „1816.“ - 1819. Erste Abtheilung. Von niedern und höhern Schulen. A. L.-R. Th. II. Tit. 12. mit den ergänzenden und erläuternden Gesetzen, Verordnungen, Rescripten ꝛc. 1 Von niedern und höhern Schulen. Begriff. §. 1. Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen, welche den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben. 1. Generallandschulen-Reglement v. 12. August 1763. ( N. C. C. S. 255. Nr. 51. de 1763.) (s. Anhang Nr. 24.) 2. Schulordnung für die Elementarschulen der Provinz Preußen v. 11. Decbr. 1845 (G.-S. pro 1846. S. 1.) (s. Anhang Nr. 32.) §. 2. Dergleichen Anstalten sollen nur mit Vorwissen und Ge- nehmigung des Staats errichtet werden. conf. §. 4. 13. 56. 68. d. Tit. Von Privaterziehungsanstalten. §. 3. Wer eine Privaterziehungs- oder sogenannte Pensions- anstalt errichten will, muß bei derjenigen Behörde, welcher die Auf- sicht über das Schul- und Erziehungswesen des Ortes aufgetragen ist, seine Tüchtigkeit zu diesem Geschäfte nachweisen, und seinen Plan, sowohl in Ansehung der Erziehung, als des Unterrichts, zur Genehmi- gung vorlegen. 1. Reglement v. 28. Mai 1812. für Privatlehrer und Erziehungs- anstalten zu Berlin. (Churmärk. Amtsblatt S. 135.) (s. Anhang Nr. 34.) 2. Rescript v. 30. Octbr. 1827. (v. K. Annalen Bd. 11. S. 962.), betr. die Verhältnisse der Hauslehrer und Privatschullehrer zu den Orts- schulen. — Wenn die Königl. Regierung in Ihrem Berichte v. 28. v. M. auf eine genauere Feststellung des Begriffes eines Hauslehrers ꝛc. anträgt, so wird derselben Nachstehendes eröffnet. a. Hauslehrer (Informator) ist derjenige, den eine Familie zum Un- terrichte ihrer Kinder als Mitglied ihres Hausstandes bei sich aufgenommen hat. 1* b. Privatlehrer dagegen ist derjenige, der in Gemäßheit eines Con- tracts, gleichviel zwar, ob mit einer Familie oder mehreren derselben, jedoch nur mit bestimmten einzelnen Familien, die Kinder derselben in ebenfalls festgesetzten Lehrgegenständen unterrichtet, wiederum gleich- viel, ob in seinem eigenen Hause oder in dem einer Familie, nur daß er letzternfalls nicht, wie zu a. bemerkt, Mitglied des Haus- standes ist. c. Privat-Schullehrer endlich ist der, welcher auf seine eigene Rechnung generaliter auf gewisse Bedingungen eine dem Publicum offenstehende Unterrichtsanstalt unterhält. Die Zahl der Theilnehmer an der einen oder andern Anstalt kann ihren, nach vorstehenden Merkmalen sich ergebenden, innern Character niemals ändern. Der Hauslehrer hört nicht auf, Hauslehrer zu sein, wenn auch die Familie, die ihn angenommen hat, die Kinder anderer Familien an ihrem häuslichen Unterrichte mit Theil nehmen läßt, und der zu b. bezeichnete Privatlehrer wird durch die Zahl der, seinen Un- terricht besuchenden, Kinder nicht zum Schullehrer, so lange er in spe- ciellem Contracte mit den Eltern steht, dergestalt, daß er insonderheit ohne deren besondere Zustimmung keine andern, als die in dem Con- tracte eingeschlossenen Kinder an den contractsmäßigen Lehrstunden Theil nehmen lassen darf. Irgend eines der vorbezeichneten Institute im Interesse der gemeinen Ortsschulen zu verbinden, berechtigt kein Gesetz. 3. Cab. -O. v. 10. Juni 1834. (G.-S. S. 135.), betr. die Aufsicht des Staates über Privatanstalten und Privatpersonen, welche sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend beschäftigen. Nach den Vorschriften des Landrechts haben Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend gewerbsweise beschäftigen wollen, bei derjenigen Behörde, welche die Aufsicht über das Schul- und Erziehungs-Wesen des Ortes führt, ihre Tüchtigkeit zu dem Geschäfte zuvor nachzuweisen und das Zeugniß derselben sich auszuwirken. Durch die Bestim- mungen des Gewerbe-Polizei-Gesetzes vom 7. Sept. 1811, §§. 83. bis 86., sind die landrechtlichen Vorschriften zum Theil abgeändert worden; da die Erfahrung jedoch ergeben hat, daß hieraus Miß- bräuche und wesentliche Nachtheile für das Erziehungs- und Unter- richts-Wesen entstehen, so habe Ich Mich bewogen gefunden, die Bestimmungen des Gewerbe-Polizei-Gesetzes, in so weit sie die Vorschriften des Landrechts abändern, wieder aufzuheben, und das Erforderniß der nachzuweisenden Qualification für diejenigen Per- sonen, welche Privatschulen und Pensions-Anstalten errichten, oder ein Gewerbe daraus machen, Lehrstunden in den Häusern zu geben, in Gemäßheit der landrechtlichen Vorschriften §§. 3. und 8., Tit. 12. P. II. herzustellen, und festzusetzen, daß ohne das Zeugniß der ört- lichen Aufsichts-Behörde keine Schul- und Erziehungs-Anstalt errichtet, auch ohne dasselbe Niemand zur Ertheilung von Lehrstunden als einem Gewerbe zugelassen werden darf. Diese Zeugnisse sollen sich nicht auf die Tüchtigkeit zur Unterrichts-Ertheilung in Beziehung auf Kenntnisse beschränken, sondern sich auf Sittlichkeit und Lauter- keit der Gesinnungen in religiöser und politischer Hinsicht erstrecken. Die betreffende Aufsichts-Behörde soll indeß nicht befugt sein, solche Zeugnisse für Ausländer auszufertigen, bevor die Genehmigung des Ministeriums des Innern und der Polizei erfolgt ist. In welcher Art hierbei zu verfahren, haben Sie, die Minister der Geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten und der Polizei, gemeinschaftlich zu berathen, und über die den Local-Behörden zu ertheilende Instruction sich zu vereinigen. Das Staats-Ministerium hat diese für den ganzen Umfang der Monarchie in Anwendung zu bringenden Vorschriften durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 4. Rescr. v. 24. Febr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 997.), betr. die Entlassungsprüfungen der aus Privatschulen abgehenden Schüler. 5. Instruct. des Staatsminist. zur Cab.-O. v. 10. Juni 1834., v. 31. Decbr. 1839., mitgetheilt durch das Circ.-Rescr. v. 18. März 1840. (M.-Bl. S. 94.) (s. Anhang Nr. 31.), betr. die Beaufsichtigung der Privatschulen ꝛc. 6. Rescr. v. 10. Juli 1840. (M.-Bl. S. 97.), denselben Gegenstand betr. 7. Rescr. v. 26. Septbr. 1840 u. v. 30. Januar 1841. (M.-Bl. pro 1840. S. 355. — 1841. S. 64.), denselben Gegenstand betreffend. 8. Rescr. v. 18. Septbr. 1841. (M.-Bl. S. 279.), betr. die Erlaubniß- scheine für Hauslehrer. 9. Circ.-Rescr. v. 12. April 1842. (M.-Bl. S. 119.), betr. die Be- aufsichtigung der Privatschulen ꝛc. 10. Cab. -O. v. 28. Febr. 1842. (Just.-M.-Bl. S. 95.), betr. die Erthei- lung von Gebührenfreiheit an Kleinkinder-Bewahranstalten ꝛc. 11. Rescr. v. 23. Septbr. 1842. (M.-Bl. S. 341.), betr. die Beaufsich- tigung der Unterrichtsanstalten für junge Mädchen in Erlernung weib- licher Handarbeiten. 12. Gewerbegesetz v. 17. Januar 1845. (G.-S. S. 49.) §. 43., daß es hinsichtlich der Unternehmer von Erziehungs- und Unterrichtsanstalten ꝛc. bei den besonderen Vorschriften bewende. §. 4. Auch solche Privat-, Schul- und Erziehungsanstalten sind der Aufsicht der Behörde unterworfen, welche von der Art, wie die Kinder gehalten und verpflegt, wie die physische und moralische Erziehung derselben besorgt, und wie ihnen der erforderliche Unterricht gegeben werde, Kenntniß einzuziehen befugt und verpflichtet ist. §. 5. Schädliche Unordnungen und Mißbräuche, welche sie dabei bemerkt, muß sie der, dem Schul- und Erziehungswesen in der Pro- vinz vorgesetzten, Behörde zur nähern Prüfung und Abstellung an- zeigen. §. 6. Auf dem Lande und in kleinen Städten, wo öffentliche Schulanstalten sind, sollen keine Neben- oder sogenannte Winkelschulen, ohne besondere Erlaubniß, geduldet werden. 1. conf. zu §. 3. d. Tit. 2. Verordn. v. 11. August 1818. (v. K. Ann. B. 3. S. 150.), betr. die Errichtung von Privatschulen und Pensionsanstalten (s. Anhang Nr. 1.) §. 7. Eltern steht es zwar frei, nach den im zweiten Titel ent- haltenen Bestimmungen, den Unterricht und die Erziehung ihrer Kinder auch in ihren Häusern zu besorgen; § 8. Diejenigen aber, welche ein Gewerbe daraus machen, daß sie Lehrstunden in den Häusern geben, müssen sich wegen ihrer Tüchtig- keit dazu bei der §. 3. bezeichneten Behörde ausweisen, und sich von derselben mit einem Zeugnisse darüber versehen lassen. conf. zu §. 3. d. Tit, und II. 2. §. 75. 103. Von öffentlichen Schulen. §. 9. Alle öffentliche Schul- und Erziehungsanstalten stehen unter Aufsicht des Staats, und müssen sich den Prüfungen und Visi- tationen desselben zu allen Zeiten unterwerfen. 1. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 2. §. 74 seq. 2. conf. zu §. 12. 16. 25. 28. 29. 56. d. Tit. und Abtheil. 5. I. 3. Reglement wegen Erhaltung des auf dem platten Lande in Preußen eingerichteten Schulwesens v. 2. Januar 1743. 4. General-Land-Schulreglement v. 12. August 1763. (s. Anhang Nr. 24.) 5. Rescr. v. 14. Juni 1804. (R. B. 8. S. 87.), betr. die Portofreiheit von Rechnungen der Schulen bei ihrer Einsendung an die Regie- rungen ꝛc. 6. Rescr. v. 26. Mai 1819. (v. K. Ann. B. 3. S. 428.), v. 13. Septbr. 1832. (v. K. Ann. B. 17. S. 405.), daß die Consistorien die Schul- programme jährlich im Decbr. an die Königl. Bibliothek zu liefern haben. 7. Rescr. v. 22. April 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 292.), betr. die Schulinspection durch den Superintendenten (s. Anhang Nr. 7.) 8. Rescr. v. 4. Juni 1824. u. 26 Novbr. 1825. (v. K. Ann. B. 8. S. 452. B. 10. S. 92.). Rescr. v. 29. Septbr. 1833. (v. K. Ann. B. 17. S. 658.), betr. die Ferien in den Elementar-, Stadtschulen ꝛc. 9. Rescr. v. 23. August 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 827.) über die Einrichtung der Programme. 10. Rescr. v. 19. Febr. 1825., v. 1. Septbr. 1828., v. 11. Novbr. 1830. u. v. 8. Octbr. 1832. (v. K. Ann. B. 17. S. 402. 403. 404. 406.), denselben Gegenstand betreffend. 11. Rescr. v. 20. Mai 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 396.), betr. die Einrichtung von Schulsocietäten. 12. Rescr. v. 7. März 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 699.), betr. die Lehrpläne der Elementar- u. Stadtschulen. 13. Verf. des Gen. Postamts v. 2. Juni 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 669.), betr. die Portofreiheit der Gymnasien ꝛc., bei Geldsendungen an Königl. Cassen ꝛc. ꝛc. 14. Rescr. v. 8. Januar 1836. (v. K. Ann. B. 20. S. 126.), daß über die Zutheilung eines Gutes an eine Schulsocietät kein Weg Rechtens stattfindet. 15. Rescr. v. 24. April 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 418.), betr. die Einführung neuer Lehrbücher für Volks-, Stadt- und höhere Bürger- schulen. 16. Circ.-Rescr. v. 22. Mai 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 354.), betr. die Erwerbung tüchtiger Candidaten des höhern Schulamts. 17. Circ-Rescr. v. 27. Januar 1844. (M.-Bl. S. 34.), betr. die Ver- wendung der Ueberschüsse bei den Schulgeld-Einnahmen. §. 10. Niemandem soll, wegen Verschiedenheit des Glaubens- bekenntnisses, der Zutritt in öffentlichen Schulen versagt werden. §. 11. Kinder, die in einer andern Religion, als welche in der öffentlichen Schule gelehrt wird, nach den Gesetzen des Staats erzogen werden sollen, können dem Religionsunterrichte in derselben beizu- wohnen nicht angehalten werden. 1. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 2. §. 75—85. 2. Declar. v. 21. Novbr. 1803. ( N. C. C. T. XI. Nr. 62. S. 1931. de 1803.) wegen des den Kindern aus Ehen zwischen Personen ver- schiedenen Glaubensbekenntnisses zu ertheilenden Religionsunterrichts. Höchstdieselben setzen daher hiedurch allgemein fest, daß eheliche Kinder in der Religion des Vaters unterrichtet werden sollen, und daß zu Abweichungen von dieser gesetzlichen Vorschrift kein Ehegatte den andern durch Verträge verpflichten dürfe. Uebrigens verbleibt es auch noch fernerhin bei der Bestimmung des §. 78. Th. II. Tit. 2. A. L.-R., nach welcher Niemand ein Recht hat, den Eltern zu wider- sprechen, so lange selbige über den ihren Kindern zu ertheilenden Religionsunterricht einig sind. — 3. Cab. -Q. v. 17. August 1825. (G.-S. S. 221.) wegen Anwendung dieser Declaration auf die westlichen Provinzen. In den Rheinprovinzen und in Westphalen dauert, wie Ich ver- nehme, der Mißbrauch fort, daß katholische Geistliche von Verlobten verschiedener Confession das Versprechen verlangen, die aus der Ehe zu erwartenden Kinder, ohne Unterschied des Geschlechts, in der kathol. Religion zu erziehen, und darohne die Trauung nicht verrichten zu wollen. Ein solches Versprechen zu fordern, kann so wenig der katholischen, als, im umgekehrten Falle, der evangelischen Geistlich- keit gestattet werden. In den östlichen Provinzen gilt das Gesetz, daß eheliche Kinder ohne Unterschied des Geschlechtes in dem Glau- bensbekenntnisse des Vaters erzogen werden; Declaration v. 21. Novbr. 1803.; in diesen Theilen des Staats sind und werden ebenfalls ge- mischte Ehen geschlossen, und von kathol. Geistlichen eingesegnet, und es waltet kein Grund ob, dasselbe Gesetz nicht auch in den westlichen Provinzen geltend zu machen. Demgemäß verordne Ich hiemit, daß die Declaration vom 21. Novbr. 1803. auch in den Rhein- und westphälischen Provinzen befolgt, und mit dieser Ordre in der G.-S. und in den Amtsblättern der betreffenden Regierungen abgedruckt werden soll. Die zeither von Verlobten dieserhalb einge- gangenen Verpflichtungen sind als unverbindlich anzusehen. (G.-S. S. 221.) 4. Cab. -O. v. 4. Octbr. 1821., mitgetheilt durch das Rescr. v. 27. April 1822. (v. K. Ann. B. 6. S. 381.), betr. die Simultan-Schulen. Die Erfahrung hat gelehrt, daß in Simultanschulen das Hauptele- ment der Erziehung, die Religion, nicht gehörig gepflegt wird, und es liegt in der Natur der Sache, daß dieses nicht geschehen kann. Die Absicht, durch diese Schulen größere Verträglichkeit unter den verschie- denen Glaubensgenossen zu befördern, wird auch selten oder niemals erreicht; vielmehr artet jede Spannung, die unter den Lehrern ver- schiedener Confession, oder zwischen diesen und den Eltern der Schul- jugend ausbricht, gar zu leicht in einen Religionszwist aus, der nicht selten eine ganze Gemeine dahinreißt; anderer Uebel, die mit Simultan- schulen verbunden sind, nicht zu gedenken. Des Königs Majestät haben dieser Ansicht des Ministerii in der Cab.-O. v. 4. Octbr. pr. ausdrücklich beizupflichten geruht. Dergleichen Anstalten können daher nicht Regel sein. Ausnahmen finden statt, wenn entweder die offenbare Noth dazu drängt, oder wenn die Vereinigung das Werk freier Entschließung der von ihren Seelsorgern berathenen Gemeinen ist, und von den höheren, weltlichen und geistlichen Behörden genehmigt wird. 5. Cab. -O. v. 23. März 1829. (Neigebaur S. 70.) über Simultan- schulen. 6. Rescr. v. 16. April 1830. (Neigebaur S. 71.) über den Besuch des öffentlichen Gottesdienstes durch die Schuljugend. Von gemeinen Schulen. Aufsicht und Direction derselben. §. 12. Gemeine Schulen, die dem ersten Unterrichte der Jugend gewidmet sind, stehen unter der Direction der Gerichtsobrigkeit eines jeden Orts, welche dabei die Geistlichkeit der Gemeine, zu welcher die Schule gehört, zuziehen muß. 1. conf. zu A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §. 113. 143 seq. , zu §. 9. d. Tit. und Abthl. 5. I. 2. Städteordnung v. 19. Novbr. 1808. Zur Geschäftsverwaltung in Deputationen sind geeignet: b. Schulsachen. Die Organisation der Behörde zur Besorgung der innern Angelegen- heiten wird besondern Bestimmungen vorbehalten. Die äußern Ange- legenheiten besorgt ein Magistratsmitglied als Obervorsteher mit den nöthigen Vorstehern der Burgerschaft. 3. Rescr. v. 26. Juni 1811. (v. K. Ann. B. 17. S. 661 seq. ) Ver- ordnung für die Schuldeputationen nach der Städteordnung. Nach §. 179. Tit. b. der Städteordnung ist die Organisation der Behörden, welche die Verwaltung der Schulangelegenheiten in den Städten übernehmen sollen, besondern Bestimmungen vorbehalten worden. Diese sind jetzt, durch eine Verordnung des Departements im Ministerio des Innern für den Cultus und öffentlichen Unterricht ergangen, und werden hierdurch zur Ausführung mitgetheilt. I. Organisation der städtischen Schuldeputationen. §. 1. Die Schuldeputationen sollen nach Maaßgabe der Größe der Städte und des Umfanges ihres Schulwesens bestehen 1) aus einem bis höchstens drei Mitgliedern des Magistrats, 2) aus eben so viel Deputirten der Stadtverordneten, 3) einer gleichen Zahl des Schul- und Erziehungswesens kundiger Männer, und 4) aus einem besondern Vertreter derjenigen Schulen, welche, ungeachtet sie nicht städtischen Patronats sind, den Schuldeputationen werden unterge- ordnet werden. In der Regel werden daher in den großen Städten 9, in den mittlern 6, und in den kleinern Städten 3 Personen und die etwaigen Vertreter derjenigen Schulen, welche nicht städtischen Patronats sind, die Schuldeputation bilden. Außerdem sollen in den größern Städten die Superintendenten, in so fern sie nicht schon zu ordentlichen Mitgliedern der Schuldeputation ernannt sind, das Recht haben, ihre Diocesen, so weit diese vor die dasige Schuldepu- tation gehören, vorzutragen und darüber ihre Stimme abzugeben. §. 2. Bei Errichtung der Schulcommission treten in den großen und mittlern Städten zuerst die vom Magistrat und von den Stadt- verordneten gewählten Deputirten zusammen und wählen zu jeder mit sachverständigen Mitgliedern zu besetzenden Stelle (§. 1. Nr. 3.) drei Subjecte. Diese werden vom Magistrate der geistlichen und Schuldeputation vorgeschlagen, welche für jede Stelle eins aushebt, und nebst den übrigen Mitgliedern der städtischen Schuldeputation bestätigt. In den kleinern Städten, welche nicht über 3500 Ein- wohner haben, bedarf es der Wahl eines besondern sachkundigen Mitgliedes nicht, sondern der jedesmalige Superintendent, wenn die Stadt der Sitz einer Superintendentur ist, oder sonst der erste Pre- diger des Orts soll schon von Amtswegen, ohne weitere Wahl als sachverständiges Mitglied eintreten. Sollten irgendwo Gründe vor- handen sein, welche eine Abweichung hievon nöthig machen, so sind diese der Königl. Regierung genau und bestimmt anzuzeigen. Die Vertreter der Schulen, welche nicht städtischen Patronats sind, er- nennt die Regierung ohne vorhergegangene Wahl der städtischen Behörden. §. 3. In den Städten, wo es Schulen verschiedener Confessionen giebt, welche städtischen Patronats sind, ist bei der Zusammensetzung der Schuldeputation hierauf Rücksicht zu nehmen, und das gehörige Verhältniß zu beobachten. §. 4. In Städten, wo es mit der Schuldeputation in Verbin- dung stehende Gelehrtenschulen giebt, wird es zweckmäßig sein, daß unter den sachkundigen Mitgliedern immer ein Rector oder einer der ersten Lehrer bei derselben sich befinde. §. 5. Die mit sachverständigen Mitgliedern zu besetzenden Stellen dürfen zwar nicht ausschließlich Geistlichen, sondern können auch an- dern würdigen und einsichtsvollen Männern übertragen, müssen jedoch so viel als möglich mit Geistlichen besetzt werden. §. 6. Die städtischen Behörden haben bei der Wahl der Mit- glieder der Schuldeputationen dahin zu sehen, daß nur rechtschaffene, verständige, für die gute Sache des Schul- und Erziehungswesens erwärmte und von ihren Mitbürgern geachtete Männer in die Schul- deputationen gesetzt werden. §. 7. Die Verhältnisse der Mitglieder der Schuldeputationen unter einander bestimmen sich nach §. 176. der Städteordnung. §. 8. Die Stellen in den Schuldeputationen werden, gleich den Stellen in den übrigen städtischen Deputationen, nach §. 187. der Städteordnung immer auf 6 Jahre besetzt. Nach Verlauf dieser Zeit werden die Deputationen auf dieselbe Art wie zu Anfang er- neuert, und es können zwar die vorigen Mitglieder wieder deputirt und gewählt, müssen aber sämmtlich der geistlichen und Schuldepu- tation der Regierung aufs Neue zur Bestätigung vorgeschlagen werden. Es steht jedoch jedem Mitgliede frei, nach drei Jahren abzutreten. II. Wirkungskreis und Amtsverwaltung der städtischen Deputationen. §. 9. Die Behörden für die innern und äußern Angelegenheiten des Schulwesens der Städte im Allgemeinen sollen nicht abgesondert von einander bestehen, sondern es soll die städtische Schuldeputation, um das Ganze unter eine einfache und harmonische Leitung zu bringen, nur eine einzige Behörde sowohl für die innern als für die äußern Angelegenheiten des Schulwesens ihrer Stadt bilden. §. 10. Der Wirkungskreis der städtischen Schuldeputation dehnt sich zunächst auf sämmtliche Lehr- und Erziehungsanstalten innerhalb der Städte und deren Vorstädte aus, welche städtischen Patronats sind, ohne Unterschied der Confessionen und der verschiedenen Arten und Grade der Schulen. Die städtischen Waisenhäuser, Armen- und milden Stiftungsschulen sind mit darunter begriffen, und nur in Ansehung der Verwaltung concurrirt bei diesen die Armendirection. Ferner werden sämmtliche Elementarschulen in den Städten, welche nicht städtischen Patronats, und zwar die Königlichen ganz mit Vor- behalt der Vermögens-Verwaltung für die Patronen, imgleichen der Lehrerwahlen überhaupt, (§. 21.) den städtischen Schuldeputationen untergeordnet, desgleichen die Schulen der jüdischen Gemeinen. Schulen gemischten städtischen und fremden Patronats, ohne Unter- schied ihres Grades, werden der Aufsicht der städtischen Schuldepu- tationen ebenfalls übergeben, und nur ein oder zwei Deputirte von Seiten des andern Patrons nach Maaßgabe der Wichtigkeit der Schulen den Deputationen zugeordnet. Ueber alle Privatschulen und Privatinstitute führen unter Leitung der Regierung die Schuldepu- tationen diejenige Aufsicht, welche der Staat in Ansehung derselben ausübt. §. 11. Das den Schuldeputationen zugestandene Recht der Auf- sicht erstreckt sich dahin, daß sie auf genaue Befolgung der Gesetze und Anordnungen des Staats in Ansehung des ihnen untergebnen Schulwesens halten, auf die zweckmäßigste und den Localverhältnissen angemessenste Art sie auszuführen suchen, darauf sehen, daß das Personale derer, die am Schulwesen arbeiten, seine Pflicht thut, und dasselbe dazu anhalten, daß sie das Streben zum Bessern in demselben anzufachen, und endlich einen regelmäßigen und ordent- lichen Schulbesuch sämmtlicher schulfähigen Kinder des Orts zu be- wirken und zu befördern suchen. Sie haben deswegen nicht nur die Befugniß, den Prüfungen und Censuren der Schulen beizuwohnen, sondern sind auch verpflichtet, diese von Zeit zu Zeit außerordentlich zu besuchen und sich aufs genaueste in ununterbrochener Kenntniß ihres ganzen innern und äußern Zustandes zu erhalten. Vorzüglich liegt dieses den sachkundigen Mitgliedern der Schuldeputationen ob. §. 12. In Beziehung auf die Rectoren der größern Schulen müssen aber die Deputationen den Gesichtspunkt fassen, daß diesen innerhalb des durch die Gesetze und Vorschriften des Staats zuge- zogenen und noch zu bestimmenden Geschäftskreises die freieste Wirk- samkeit zu lassen sei, und haben sich daher einer positiven Einmischung in deren amtlichen Wirkungskreis gänzlich zu enthalten. §. 13. Die Specialaufsicht, welche Prediger und Schulvorsteher außer den Deputationen ausüben, wird übrigens durch die Einrich- tung der letztern nicht aufgehoben, sondern nur mit der allgemeinen Oberaufsicht derselben in Verbindung gesetzt. §. 14. Bei der Aufsicht über die Töchterschulen werden die Schul- deputationen die verständigsten und achtbarsten Frauen aus den ver- schiedenen Ständen zu Rathe ziehen, ihnen wesentlichen Antheil an Schulbesuchen, Prüfung und Beurtheilung der Arbeiten, der Erzie- hung und Unterweisung geben, und die Hausmütter des Orts auf alle Weise für die Verbesserung der weiblichen Erziehung zu inter- essiren suchen. Sie dürfen deshalb zu den Schulbesuchen nicht immer dieselben Frauen einladen, sondern können darin abwechseln. Die Specialaufsicht über einzelne Mädchenschulen dürfen sie Frauen, welche vorzüglich Sinn und Eifer für Beförderung einer guten Er- ziehung an den Tag legen, übertragen und sie zu Mitvorsteherinnen derselben ernennen. §. 15. Eben so sehr aber, wie auf Thätigkeit der Schuldepu- tationen in der Aufsicht über das Schulwesen, wird auf ihren Eifer in der Fürsorge für dasselbe, um es in guten Zustand zu bringen und darin es zu erhalten, gerechnet. Sie haben daher dafür zu sorgen, daß jeder Ort die seiner Bevölkerung und seiner Bedeutsam- keit angemessene Anzahl und Art von Schulen erhalte, daß das Ver- mögen, die Gebäude und sonstigen Pertinenzien der Schulen unge- schmälert, in guter Verfassung und in Verlegenheiten ihrer Städte möglichst geschont bleibe, auch daß sie nach den Bedürfnissen ver- mehrt, verbessert, zweckmäßiger eingerichtet und verwaltet werden. Nach den Bedürfnissen der Schulen in Ansehung des Unterrichts und seiner Hülfsmittel haben sie sich sorgfältig zu erkundigen, und so oft sie dergleichen wahrnehmen, oder sie ihnen angezeigt werden, ihnen nach Möglichkeit entweder selbst abzuhelfen, oder den compe- tenten Behörden darüber Anträge zu machen. §. 16. Das Ansehen der Schulen und ihrer Lehrer haben sie aufrecht zu erhalten und dahin zu streben, daß diesen durch eine sorgenfreie Lage die zur Erfüllung der Pflichten ihres verdienstlichen und schweren Berufs nöthige Heiterkeit und Muße erhalten werde. Das Interesse ihrer Mitbürger für das Schulwesen sollen sie zu be- leben und dasselbe zu einem der wichtigsten Gegenstände ihrer Auf- merksamkeit und Pflege zu machen sich bemühen. §. 17. Mit der Fürsorge für die Schulen hängt zusammen die Aufsicht über die Verwaltung ihres Vermögens, welche den Schul- deputationen in Betreff der ihnen uneingeschränkt (§. 10.) übergebenen Schulen zusteht. Wo ein gemeinschaftlicher Schulfonds in den Städten schon existirt oder noch gebildet wird, da steht dieser unter unmittelbarer Administration der Schuldeputationen. So wie diese das Maaß des Schulgeldes für diejenigen Schulen, welche ihnen uneingeschränkt anvertraut worden, nach den Localverhältnissen der geistlichen und Schuldeputationen der Regierung vorschlagen und darauf antragen können, welcher Theil desselben zum allgemeinen Schulfonds zu ziehen, und welcher den Lehrern einer jeden Schule zur Vertheilung nach gewissen Verhältnissen zu lassen sei: so sorgen sie auch anderer Seits für die pünktliche Ausführung der höhern Orts hierüber etwa schon getroffenen oder noch zu treffenden Festsetzungen. §. 18. Auch haben sie die Einrichtung zu treffen, daß das Schul- geld nicht durch die Lehrer, sondern durch die Vorsteher der einzelnen Schulen erhoben und der Schuldeputation nach den in jeder Stadt angenommenen Grundsätzen verrechnet werde. §. 19. Jede Schule behält aber ihr eigenes Vermögen, und nur die Etats sämmtlicher Schulen werden den Deputirten jährlich vor- gelegt, von ihnen revidirt und der geistlichen und Schuldeputation der Regierung zur Vollziehung eingesandt. Auch die sämmtlichen Jahresrechnungen werden den Deputationen vorgelegt, welche sich nach §. 183. der Städteordnung von dem Stadtverordneten-Collegium dechargiren lassen. Im Allgemeinen aber finden auch in Absicht des von den Schuldeputationen zu verwaltenden Vermögens die §§. 2. 183. 184. und 186. der Städteordnung Anwendung. §. 20. Jährlich vor dem Jahresschlusse erstatten sie einen aus- führlichen Bericht über die in dem Schulwesen vorgegangenen Ver- änderungen und über den gegenwärtigen innern und außern Zustand desselben an die vorgesetzte geistliche und Schuldeputation der Regierung. §. 21. Die Lehrerwahlen bleiben bei den Schulen, die rein städti- schen Patronats sind, noch bei den Magistraten, nur daß das Gut- achten der sachverständigen (§. 1. Nr. 3.) Mitglieder der Schuldepu- tation jedesmal eingezogen werden muß. An Schulen gemischten Patronats werden die Lehrer für Stellen, zu denen die Wahl bisher nicht städtischen Behörden zustand, ferner von dieser gewählt, ohne Concurrenz des Magistrats und der Schuldeputation. §. 22. Die Mitglieder der Schuldeputation halten ihre ordent- lichen Zusammenkünfte alle 14 Tage auf dem Rathhause des Orts. Außerdem aber versammeln sie sich, so oft es nöthig ist. Es steht ihnen frei, Geistliche oder andere sachverständige Männer außer den Deputationen in vorkommenden Fällen zuzuziehen, auch bei außer- ordentlichen Veranlassungen größere Versammlungen der Prediger, Lehrer oder Schulvorsteher eines Orts zu veranstalten. Sämmtliche Magistrate werden angewiesen, unverzüglich die Organisation der städtischen Schuldeputationen nach vorstehenden Bestimmungen vorzu- nehmen, die Wahl der von Seiten ihrer eigenen Collegien zur Schul- deputation zu deputirenden Mitglieder zu treffen, die Stadtverord- neten zur Wahl der ihrer Seits zu deputirenden Mitglieder aufzu- fordern, die Gewählten namentlich zur Bestätigung zu präsentiren, und dem einzureichenden Verzeichniß eine vollständige Nachweisung der in ihrem obrigkeitlichen Bezirk vorhandenen Schulen beizufügen und darin diejenigen Schulen, welche fremden Patronats sind, mit der namentlichen Angabe der Patrone, besonders aufzuführen. Die Berichte wollen wir zur definitiven Errichtung und Einweisung der Schuldeputationen spätestens innerhalb acht Wochen erwarten. Den Magistraten, Stadtverordneten und allen denkenden Städtebewohnern wird es einleuchtend sein, daß auch diese Verordnung darauf abzwecke, die heilige Angelegenheit der edleren Bildung des aufwachsenden jungen Geschlechts zu einem Gegenstande allgemeinerer Theilnahme zu machen, die Einsichten, Gedanken und Erfahrungen Mehrerer für die Veredlung des Unterrichts und der Erziehung in den Bil- dungsanstalten zu benutzen, den immer reger werdenden Eifer für die Förderung der guten Sache zu beleben und zu stärken, und dem edleren Schulwesen ein festes Fundament in dem Herzen der Nation selbst zu legen. Es bedarf daher keiner weiteren Aufforderung und keiner Ermunterung, die vorgeschriebenen Maaßregeln mit Ernst und gewissenhafter Sorgfalt zu treffen. Eben so wenig bedarf es aber auch für die Lehrer an den Schulen und für die Vorsteher der Er- ziehungsanstalten irgend einer Aufforderung oder Ermunterung, da es ihnen einleuchten muß, daß die hier erlassene Verordnung auch darauf abzwecke, ihnen in der allgemeinern Theilnahme eine Ermun- terung zu einer freudigen Amtsführung zu verschaffen, die Würde und die Wirksamkeit ihres Amtes zu erhöhen und immer mehr gel- tend zu machen, ihr und ihres Berufs wahres Verhältniß zum Volke und zur Jugend des Volks den Augen und den Herzen des Publi- cums näher zu bringen, und dadurch zwischen ihnen und denen, mit welchen sie es als öffentliche Lehrer im Staate zu thun haben, ein würdevolles und erfreuliches Vernehmen zu vermitteln. 4. Rescr. v. 22. April 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 292.), betr. die von den Superintendenten und Schulinspectoren über die Schulen zu führende Aufsicht. Es ist bisher, wiewohl immer nur als Ausnahme von der Regel, nachgelassen gewesen, daß die Schul-Inspection von den übrigen Geschäften der Superintendentur dergestalt hat dürfen getrennt werden, daß die damit beauftragten Geistlichen hinsichtlich der Schulangelegen- heiten in ein unmittelbares Verhältniß zu der vorgesetzten Behörde sind gebracht worden. Diese Bewilligung ist in einigen Fällen durch Alter oder Schwächlichkeit der Superintendenten, in anderen jedoch dadurch erforderlich geworden, daß nicht immer die Superintendenten mit Richtung, Methode und Fortschritten des Volksschulwesens der neuesten Zeit hinlänglich bekannt waren. Der letzterwähnte Grund kann inskünftige wohl nicht mehr oft stattfinden, da theils von den meisten der jetzigen Superintendenten, denen die Schul-Inspection belassen ist, vorausgesetzt werden darf, daß sie auch diesem Theile ihrer Berufspflichten genügend vorzustehen im Stande sind, theils bei den in der Folge einzusetzenden jederzeit darauf Rücksicht genommen werden soll, daß sie auch das Schulwesen dieses Sprengels zu be- aufsichtigen und zu leiten befähigt sind. Es wird daher von nun an eine solche Trennung der wesentlich zusammen gehörenden Aufsicht auf Kirchen und Schulen nur dann zulässig sein, wenn Alter oder Kränklichkeit des Superintendenten eine Erleichterung seiner Geschäfte nöthig machen. In diesem Falle aber ist kein Grund vorhanden, daß ihm nicht noch diejenige Einwirkung auf das Schulwesen, deren er fähig ist, gelassen, und er nicht wenigstens in fortgesetzter Kenntniß von dem, was darin geschieht, erhalten werde. Es wird daher hier- durch festgesetzt: daß inskünftige, wenn ein Superintendent auf seinen Wuusch wegen hinlänglich befundener Gründe von den eigent- lichen Geschäften der Schul-Inspection dispensirt wird, der oder die alsdann zu bestellenden Schul-Inspectoren nur als seine Vicarien betrachtet werden und verpflichtet sein sollen, ihn in fortwährender Kenntniß der Schul-Angelegenheiten zu erhalten, seines Rathes sich möglichst zu bedienen und ihre Berichte an die vorgesetzten Behörden eben so durch ihn befördern zu lassen, als ihnen wiederum durch denselben die höheren Verfügungen zukommen sollen. Hierdurch soll jedoch nicht verhindert sein, daß in Diöcesen von großem Umfange, oder wo solches durch andere Umstände rathsam wird, einzelne mit dem Schulwesen vorzüglich vertraute und dafür thätige Geistliche als besondere Schulpfleger für gewisse Theile des Sprengels bestellt werden dürfen, nur soll dieses jedesmal unbeschadet der Wirksamkeit des Superintendenten und in einer Art bewerkstelligt werden, wo- durch demselben keinesweges ein Theil seines Einflusses entzogen, sondern vielmehr die Uebersicht und obere Leitung des Ganzen er- leichtert wird. Auch soll die gegenwärtige Verfügung in dem Ver- hältnisse der bis jetzt schon ernannten und bestätigten Schul-Inspectoren bis dahin, daß die Diöces, in welcher sie die Schulaufsicht führen, einen neuen Superintendenten erhalten haben wird, keine Veränderung her- vorbringen, sondern nur für die von jetzt anzustellenden gültig sein. Die Königl. Regierung hat diese Verfügung durch dortige Amts- blätter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 5. Rescr. v. 27. Novbr. 1823. (v. K. Ann. B. 17. S. 659.), betr. die Verwaltung der Schulangelegenheiten und die dafür bestehenden Schul- deputationen in den Städten. (s. Anhang Nr. 2.) 6. Rescr. v. 12. Mai 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 367.), betr. die Verbesserung der Schuleinrichtungen. 7. Rescr. v. 21. Novbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 960.), betr. die Verhältnisse der Superintendenten zu den städtischen Schuldeputationen. (s. Anhang Nr. 3.) 8. Rescr. v. 9. Octbr. 1833. (v. K. Ann. B. 17. S. 963.), daß der bloße Mangel einer vollständigen Schulbildung und der Geübtheit in schriftlichen Vorträgen keine genügende Veranlassung ist, Jemanden von der Zulassung als vorsitzendes Mitglied der städtischen Schulcom- mission auszuschließen; daß vielmehr das technische Mitglied leicht die nöthige Beihülfe darin leisten könne. 9. Rescr. v. 29. Mai 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 398.), daß in den- jenigen Städten, in welchen außer dem Superintendenten nur der Rector der Schule zweiter Geistlicher ist, dem Ersteren die Function als technisches Mitglied der Orts-Schulcommission und auch die Be- aufsichtigung der Ortsschule zu übertragen ist. 10. Rescr. v. 13. Mai 1839. (v. K. Ann. B. 23. S. 111.), betr. die Aufsichtsführung über die Kleinkinderbewahranstalten. 11. Rescr. v. 28. Mai 1845. (M.-Bl. S. 161.), betr. die Mitwirkung der Stadtverordneten bei Anstellung städtischer Schullehrer. §. 13. Die Kirchenvorsteher einer jeden Gemeine, auf dem Lande und in kleinen Städten, sowie in Ermangelung derselben Schulzen und Gerichte, ingleichen die Polizeimagistrate, sind schuldig, unter Direction der Obrigkeit und der Geistlichen, die Aufsicht über die äußere Verfassung der Schulanstalt, und über die Aufrechthaltung der dabei eingeführten Ordnung zu übernehmen. 1. conf. §. 47. 48. d. Tit. 2. Rescr. v. 20. Mai 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 396.), betr. die Einrichtung und Vertheilung der Schulsocietäten. (s. Anhang Nr. 6.) 3. Schulordnung für die Provinz Preußen vom 11. Decbr. 1845. (s. Anhang Nr. 32.) §. 14. Alle dabei bemerkten Mängel, Versäumnisse und Unord- nungen müssen sie der Obrigkeit und dem Geistlichen, zur nähern Unter- suchung und Abstellung, anzeigen. §. 15. Die Obrigkeit und der Geistliche müssen sich nach den vom Staate ertheilten oder genehmigten Schulordnungen richten; und nichts, was denselben zuwider ist, eigenmächtig vornehmen und ein- führen. §. 16. Finden sie bei der Anwendung der ergangenen allgemeinen Vorschriften auf die ihrer Aufsicht anvertraute Schule Zweifel oder Bedenklichkeiten, so muß der geistliche Vorsteher der, dem Schulwesen in der Provinz vorgesetzten, Behörde davon Anzeige machen. 1. Rescr. v. 27. Novbr. 1823. (v. K. Ann. B. 17. S. 659.), betr. die Verwaltung der Schulangelegenheiten und die dafür bestehenden Schul- deputationen in den Städten. (s. Anhang Nr. 2.) 2. Rescr. v. 31. Januar 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 154 seq. ), betr. die Concurrenz der Stadtverordneten bei Feststellung des städtischen Schulcassenetats. (s. Anhang Nr. 4.) 3. Rescr. v. 31. Januar 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 158.), betr. die Befugniß der Regierung zur Einforderung der städtischen Schuletats Behufs der Bestätigung resp. Superrevision. (s. Anhang Nr. 5.) §. 17. Eben dieser Behörde gebührt die Entscheidung, wenn die Obrigkeit sich mit dem geistlichen Schulvorsteher über eine oder die andere bei der Schule zu treffende Anstalt oder Einrichtung nicht ver- einigen kann. 1. conf. zu A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §. 113. 114. 2. Rescr. v. 22. April 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 292.), betr. die von den Superintendenten und Schulinspectoren über die Schulen zu führende Aufsicht. (s. z. §. 12. d. Tit.) Aeußere Rechte der Schulanstalten. §. 18. Schulgebäude genießen eben die Vorrechte, wie die Kirchen- gebäude. (Tit. 11. §. 170 seq. ) 1. conf. §. 34. 57. 58. d. Tit. 2. conf. A. G.-O. Th. I. Tit. 2. §. 108. 3. Rescr. v. 13. August. 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 688.), betr. die Erbauung von Elementarschulhäusern. 4. Rescr. v. 3. Decbr. 1833. (v. K. Ann. B. 18. S. 720.), betr. den Bau von Scheunen Seitens der Gemeine im Interimistico. 5. Rescr. v. 18. Januar. 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 720.), daß die Einholung der Genehmigung des Ministeriums zur Veräußerung von alten Schulhäusern, welche durch neue Schuletablissements ganz ent- behrlich werden, ebenfalls in der Ordnung ist. Die Königl. Regierung kann jedoch in den nach ihrer Ansicht bedenkfreien Fällen, da zumal zu einer Motivirung des Antrages eine Angabe des zu erwartenden Kaufpreises von dergl. zu veräußernden Schulhäusern gehört, das Ge- schäft bis auf Vorbehalt der Genehmigung des Ministeriums sogleich abschließen und in solcher Weise namentlich mit Licitation der fragli- chen Grundstücke verfahren. 6. Verordnung v. 14. Octbr. 1844. §. 13. (G.-S. S. 601.), betr. die anderweite Regulirung der Grundsteuer in der Provinz Posen. §. 19. Auch von den Grundstücken und übrigem Vermögen der Schulen gilt in der Regel alles das, was vom Kirchenvermögen ver- ordnet ist. (Ebend. §. 193. Abschn. 9.) 1. Rescr. v. 20. Juli. 1829., betr. die Eintragung des Besitztitels der Grundstücke einer Kirchengesellschaft oder Schulsocietät (Act. des Justizm. Gen. H. Nr. 22. Vol. 1. fol. 99. — Mannk. a. a. O. S. 381.) 2. Rescr. v. 15. Juni 1840. (M.-Bl. S. 225.), betr. die Zahlung der durch hypothekarische Berichtigung den Pfarr- und Schuläckern erwach- senen Kosten. 3. Bankordnung v. 5. Octbr. 1845. §. 21. 23. 25. 26. (G.-S. 1846. S. 441.), daß die Bank die Schulcapitalien mit 2½ Prozent verzinset. §. 20. Doch sind Vermögen und Grundstücke, die zu einer ge- meinschaftlichen Schule gehören, von der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht ausgenommen. §. 21. Auch sind inländische Schulen, bei Schenkungen und Ver- mächtnissen, den Einschränkungen der Kirchen und geistlichen Gesell- schaften nicht unterworfen. (Th. I. Tit. 11. §. 1075.) 1. conf A. L.-R. Th. I. Tit. II. §. 197—216. 2. Rescr. v. 15. März 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 100.), betr. die Ertheilung der Genehmigung zur Erwerbung oder Veräußerung von Realitäten der kirchlichen und Schulanstalten. 3. Gesetz v. 13. Mai 1833. (G.-S. S. 49.), betr. die Schenkungen an Kirchen und geistliche Gesellschaften, so wie an andere Anstalten und Corporationen. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preu- ßen ꝛc., haben für erforderlich erachtet, die gesetzlichen Bestimmungen über Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an Kirchen und geistliche Gesellschaften, ingleichen an Lehr-, Erziehungs- und Armen- anstalten und Hospitäler, einer Revision zu unterwerfen und auf sämmtliche vom Staate genehmigte Anstalten und solche Gesellschaf- ten auszudehnen, welche Corporationsrechte haben. Wir verordnen demnach für sämmtliche Provinzen Unserer Mo- narchie, mit Aufhebung aller diesen Gegenstand betreffenden gesetz- lichen Vorschriften, auf Antrag Unsers Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unsers Staatsraths, wie folgt: §. 1. Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an inländische öffentliche Anstalten oder Corporationen sollen von deren Vorstehern der vorgesetzten Behörde angezeigt werden. §. 2. Beträgt die Zuwendung mehr als Eintausend Thaler, so ist, zur Gültigkeit derselben ihrem vollen Betrage nach, Unsere lan- desherrliche Genehmigung erforderlich. §. 3. Zuwendungen, welche in fortgesetzt wiederkehrenden Prä- stationen bestehen, werden mit Vier vom Hundert zu Capital be- rechnet. §. 4. Erst mit dem Tage, an welchem die landesherrliche Ge- nehmigung dem Geschenkgeber oder Erben bekannt gemacht worden, nimmt die Verbindlichkeit zur Entrichtung des Geschenks, oder Ver- mächtnisses, so wie zur Uebergabe der Erbschaft, ihren Anfang. Mit der zugewendeten Sache müssen zugleich die davon in dem Zeitraume vom Tage der Schenkung, oder vom Todestage des Erblassers an, wirklich erhobenen Nutzungen verabfolgt werden. §. 5. Unsere landesherrliche Genehmigung ist ohne Unterschied des Betrages der Zuwendung erforderlich, wenn dadurch eine neue öffentliche Anstalt gestiftet, oder einer vorhandenen Anstalt Etwas zu einem andern, als dem bereits genehmigten Zwecke gewidmet werden soll. §. 6. Zuwendungen, die zwar einer öffentlichen Anstalt, oder einer Corporation beschieden, aber zur Vertheilung an Einzelne be- stimmt sind, es mag diese Vertheilung von dem Geber selbst festge- setzt, oder der bedachten moralischen Person übertragen werden, sind unter den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht begriffen. Dahin ge- hört auch dasjenige, was für Seelmessen, die gleich nach dem Tode zu lesen sind, den katholischen Priestern entrichtet wird. §. 7. Die landesherrliche Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte jedes Dritten und ändert daher an sich in den gesetzlichen Vorschriften nichts ab, aus denen Schenkungen und letztwillige Dis- positionen angefochten werden können. §. 8. Würden durch irgend ein Vermächtniß an eine Anstalt oder Corporation Personen, welchen der Erblasser während seines Lebens Alimente zu geben nach den Gesetzen verpflichtet war, wegen Unzulänglichkeit des Nachlasses daran Abbruch erleiden, so sollen die Einkünfte des Vermächtnisses, so weit dieselben dazu erforderlich sind, zur Ergänzung des solchen Personen zukommenden Unterhalts verwendet werden. §. 9. Was vorstehend (§. 8.) von Vermächtnissen vorgeschrieben ist, gilt auch von Schenkungen unter Lebendigen oder von Todes- wegen, insofern überhaupt wegen verkürzten Pflichttheils, oder ge- schmälerter Alimente, Schenkungen widerrufen werden können. §. 10. Vorsteher und Verwalter der §. 1. gedachten Anstalten und Corporationen, welche den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider Geschenke, Erbschaften und Vermächtnisse annehmen, ohne sofort bei der ihnen vorgesetzten Behörde auf die Einholung der erforder- lichen landesherrlichen Genehmigung anzutragen (§. 2.), haben fisca- lische Strafe verwirkt, welche jedoch die Hälfte des angenommenen Betrages nicht übersteigen darf. §. 11. An ausländische öffentliche Anstalten und Corpora- tionen dürfen Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse, ohne Unterschied ihres Betrages, nur mit Unserer unmittelbaren Erlaubniß verabfolgt werden, bei Vermeidung einer nach den Umständen zu bestimmenden Geldstrafe, welche jedoch den doppelten Betrag der Zuwendung nicht übersteigen darf. 4. Cab. -O. v. 10. April 1836. (v. K. J. B. 47. S. 504.), betr. die Erklärung des Gesetzes vom 13. Mai 1833. In Beziehung auf die Zweifel, welche gegen die im §. 2. des Gesetzes vom 13. Mai 1833. über Zuwendungen an Anstalten und Gesellschaften enthaltenen Bestimmungen angeregt sind, trete Ich den hierüber geäußerten Ansichten des Staatsministeriums dahin bei, daß, wenn in einer Schenkungsurkunde oder in letztwilligen Verordnungen Zuwendungen an verschiedene inländische Anstalten oder Corporationen gemacht werden, die unmittelbare landesherrliche Genehmigung nur in Betreff derjenigen Zuwendungen erforderlich ist, welche, einzeln genommen, den Betrag von 1000 Thalern über- steigen, daß es ferner, wenn Jemand zu verschiedenen Zeiten, in ver- schiedenen Urkunden, oder durch verschiedene Handlungen einer und derselben Anstalt oder Corporation Zuwendungen macht, der landes- herrlichen Genehmigung nur insofern bedarf, als eine einzelne Schenkung mehr als 1000 Thaler beträgt, wogegen, wenn in letzt- willigen Verordnungen aus verschiedenen Zeiten und in verschiede- nen Urkunden auf den Todesfall Zuwendungen an Eine und die- 2 selbe Anstalt oder Corporation gemacht sind, diese Zuwendungen als ein Ganzes und als aus Einer Urkunde hervorgegangen anzusehen sind, mithin die Summen, die Einer und derselben Anstalt hinter- lassen worden, zusammenzurechnen sind, um hiernach zu beurtheilen, ob die landesherrliche Genehmigung hinzutreten müsse. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß, wenn mehrere Personen in Einer und derselben Urkunde, z. B. Miterben, Einer und derselben Anstalt oder Corporation Etwas zuwenden, und die Zuwendungen dieser mehrern Personen 1000 Thaler übersteigen, nur der Betrag der Zuwendungen und nicht die Person entscheidet, von welcher solche herkommt. Ich überlasse den betreffenden Ministern, die Provinzial- behörden hiernach über den Sinn der Verordnung zu belehren, da es einer besonderen Declaration nicht bedarf. 5. Rescr. v. 28. Juli 1840. (M.-Bl. S. 290.), betr. die Ertheilung des Consenses zur Erwerbung und Veräußerung von Realitäten kirchlicher und Schulanstalten. 6. Cab. -O. v. 21. Juli 1843. (G.-S. S. 322.) Wir verordnen zur Ergänzung der §§. 1. 2. und 6. des Gesetzes v. 13. Mai 1833. über Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an Anstalten und Gesellschaften, auf den Antrag Unseres Staatsmini- steriums und nach vernommenem Gutachten einer aus Mitgliedern des Staatsrathes ernannten Commission, was folgt: 1. Soll eine Zuwendung, deren Vertheilung an Einzelne der Geber weder ausdrücklich bestimmt noch ausgeschlossen hat, an Einzelne vertheilt werden, so bedarf es, sofern die Zuwendung nicht mehr als tausend Thaler beträgt, der im §. 1. des Gesetzes vom 13. Mai 1833. vorgeschriebenen Anzeige an die vorgesetzte Be- hörde nicht. 2. Uebersteigt die Zuwendung tausend Thaler, so ist auch in diesem Falle zu deren Gültigkeit Unsere landesherrliche Genehmigung erforderlich. 7. Circ.-Rescr. v. 15. Mai 1844. (M.-Bl. S. 144.), betr. die Er- theilung der Staatsgenehmigung zur Erwerbung von Grundstücken für Schulen. Bestellung der Schullehrer. §. 22. Die Bestellung der Schullehrer kommt in der Regel der Gerichtsobrigkeit zu. 1. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §. 568—617. 2. Cab. -O. v. 9. Januar 1812. (G.-S. S. 3.), betr. die ferner nicht zu gestattende Mitveräußerung des Patronatrechtes bei dem Verkaufe der Domainen. 3. Cab. -O. v. 30. Septbr. 1812. (G.-S. S. 185.), betr. das Recht zur Besetzung der kathol. Pfarrschulen in Schlesien. 4. Rescr. v. 12. Novbr. 1812. und v. 18. Januar 1813., betr. die Aus- übung des Patronatrechts auf solchen Gütern, deren Besitzer in Con- curs verfallen ist. (Graevell’s Commentar zu den Credit-Gesetzen B. 2. Beilage S. 56. 59.) 5. Verordnung v. 30. August 1816. (G.-S. S. 207.), wegen Ver- waltung des Patronatrechts über christliche Kirchen auf solchen Gütern, die sich im Besitzthum jüdischer Glaubensgenossen befinden. (s. An- hang Nr. 8.) 6. Rescr. v. 25. Januar 1821. (v. K. Ann. B. 5. S. 79.) und Rescr. v. 2. Juli 1833. (v. K. Ann. B. 7. S. 678.), betr. die Ausübung des Patronatrechtes Seitens der Magistrate. 7. Rescr. v. 22. Juli 1822. (Neigebaur S. 123.), betr. die Besetzung der Küster- und Schullehrerstellen. 8. Circ.-Rescr. v. 3. Novbr. 1824 (v. K. Ann. B. 8. S. 1065.), betr. die Wahl und Bestellung der Schullehrer auf dem Lande. Das Ministerium hat in Erfahrung gebracht, daß in einigen Re- gierungsbezirken, wo solches auf besonderen provinzialrechtlichen Fest- setzungen nicht beruht, den Landgemeinen bei der Wahl und Bestellung der Schullehrer ein Einfluß zugestanden ist, welcher durch die dies- fälligen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nicht gerechtfertigt wird. Das A. L.-R. Thl. II. Tit. 12. §. 22. schreibt vor: „Die Be- stellung der Schullehrer kommt in der Regel der Ge- richtsobrigkeit zu.“ Auf die Befolgung dieser Vorschrift ist hin- sichtlich der Privatpatronatsschulstellen dadurch zu halten, daß, unbe- schadet der Befugniß der Gutsherren, bei der Anstellung des Schul- lehrers die Wünsche der Gemeine auf erlaubte Art zu erforschen und zu berücksichtigen, doch die Vocation nur von der Gutsobrigkeit aus- gestellt und der Königl. Regierung zur Bestätigung eingereicht, in kei- nem Falle aber den Gemeinen verstattet werde, förmliche Contracte, in welchen wohl gar ein Kündigungsrecht vorbehalten wird, mit dem Schullehrer abzuschließen. Hinsichtlich der Schulstellen landesherrlichen Patronats ist genau nach der Dienstinstruction v. 23. Octbr. 1817., §. 18 a. zu verfahren, wonach der Königl. Regierung die Besetzung sämmtlicher dem landesherrlichen Patronate unterworfenen Schulstellen gebührt, und es darf um so mehr erwartet werden, daß keine Abweichung von dieser Vorschrift statt haben werde, als die Königl. Regierung sich dadurch einer Befugniß, in welcher dieselbe zugleich eine Pflicht erkennen muß, begeben würde, welche ihr den wohlthätigsten Einfluß auf wahren Fortschritt in geist- licher und sittlicher Bildung in ihrem Departement sichert, und zu deren Ausübung dieselbe auch die sichersten Mittel in Händen hat, indem ihr sowohl durch die Organe, die Geistlichen, die Superintendenten, Land- räthe und den Schulrath die Bedürfnisse aller einzelnen Gemeinen genau und zuverlässig bekannt werden können, als auch eine mannigfaltige Auswahl unter denjenigen Individuen zu Gebote steht, die dem Lehr- stande gewidmet sind, und von denen sie in jedem einzelnen Falle das- jenige mit Sorgfalt auswählen kann, welches sie, den Localverhält- nissen nach, für das am meisten geeignetste hält. 9. Rescr. v. 17. Januar 1831. (Neigebaur S. 124.), betreffend die will- kührliche Annahme und Entlassung der von katholischen Pfarrern be- rufenen Kirchendiener durch die ersteren. 10. Circ.-Rescr. v. 18. Mai 1840. (M.-Bl. S. 230.) Es sind dem Ministerium mehrere Fälle bekannt geworden, daß das Einkommen der Schulstellen an Gymnasien, höheren Bürger-, Stadt- und Landschulen bei Erledigung willkührlich herabgesetzt und die ge- machte Ersparniß zu andern Zwecken, resp. Verbesserung anderer Lehr- stellen an derselben Schule verwendet worden ist. Da es nun bei einem solchen Verfahren nicht fehlen kann, daß nach und nach die Zahl der besser dotirten Stellen sich sehr vermindern und die Aussicht, ausge- 2* zeichneten und verdienten Schulmännern eine ihren Leistungen ent- sprechende und vor der dringendsten Noth schützende Stellung zu ver- schaffen, ganz verschwinden muß, so fordert das Ministerium die Königl. Regierung auf, mit Aufmerksamkeit darauf zu wachen, daß in ihrem Ressort die Dotationen der Schulstellen erhalten, und Anträge der Privatpatrone, zur Verbesserung anderer Schulstellen sie zu verkürzen, zurückgewiesen werden. §. 23. Durch wen diese Befugniß in Ansehung der auf Domainen- oder andern Königl. Gütern zu bestellenden Schulmeister, ausgeübt werde, ist nach den Verfassungen jeder Provinz bestimmt. 1. Cab. -O. v. 10. Januar 1817. (v. K. Ann. B. 1. Heft 1. S. 157.), betr. die Patronatsberechtigung des Staates über die Schulen. Auf Ihren Antrag vom 26. v. M. setze Ich hiedurch im Allgemeinen fest, daß in allen Fällen, wo der Staat gegen die Schulen die Patronatsverpflichtungen durch stehende Beiträge aus seinen Kassen erfüllt, er auch an den Rechten des Patronats über alle diese Schulen und Erziehungsanstalten Theil nehmen, und dieses Compatronat zunächst durch Commissarien, welche die Patronats- und Curatelcol- legien, mit gehöriger Instruction versehen, von den Regierungen zuzuordnen, und in höherer Instanz aber von den Regierungen selbst wahrgenommen werden soll, ohne jedoch die bisherige Mitwirkung jener Collegien dadurch aufzuheben oder zu vermindern. Hienach ist namentlich dem Gymnasium zu Frankfurt a. O. ein Rath der dor- tigen Regierung als Commissarius zuzuordnen, welcher in dem Curatorio den Vorsitz zu führen und die Geschäfte desselben zu leiten hat. 2. Instruction für die Regierungen v. 23. Octbr. 1817. (G.-S. S. 259.) §. 18 a. (s. Anhang Nr. 9.) 3. conf. zu §. 60. d. Tit. §. 24. Ueberall aber soll kein Schulmeister bestellt und ange- nommen werden, der nicht zuvor, nach angestellter Prüfung, ein Zeugniß der Tüchtigkeit zu einem solchen Amte erhalten hat. §. 25. Es muß aber jeder neu anzunehmende Schullehrer dem Kreisinspector oder Erzpriester angezeigt, und wenn er noch mit keinem Zeugnisse seiner Tüchtigkeit versehen ist, demselben zur Prüfung vor- gestellt werden. 1. Rescr. v. 24. April 1815. (v. K. Ann. B. 19. S. 386.), betr. den Amtseid der Schullehrer und Geistlichen (s. Anhang Nr. 33.) 2. Rescr. v. 20. Mai 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 414.) Extractweise. Nach §. 18 a. der Instruction v. 23. Octbr. 1817. steht den Königl. Regierungen die Prüfung und Bestätigung der von Privat-Patro- naten vocirten Lehrer, insofern solche nicht den Königl. Consistorien gebührt, ohne Einschränkung zu, und da durch gesetzliche Vorschriften nicht bestimmt ist, wie es hinsichtlich einer abermaligen Prüfung der aus andern Regierungsbezirken vocirten, bereits angestellt gewesenen Lehrer gehalten werden soll, so muß es lediglich dem Ermessen einer jeden Regierung überlassen bleiben, in welchen Fällen sie eine solche für erforderlich, oder sie zu erlassen für unbedenklich halten will. Die Frage im Allgemeinen anlangend, ist es indessen rathsam, eine abermalige Prüfung jedesmal vorzunehmen: a. wenn der vocirte Lehrer für eine Schule bestimmt ist, in welcher größere Anforderungen an seine Kenntnisse und Geschicklichkeit, oder Anforderungen anderer Art, als in der bisher von ihm be- kleideten Stelle gemacht werden; und b. wenn die über ihn von seiner bisherigen Behörde eingezogenen Erkundigungen oder andere Umstände einen Zweifel an seiner hinlänglichen Qualification begründen. Dagegen bedarf es bei den noch nicht angestellt gewesenen, aber mit dem Zeugniß unbedingter Anstellungsfähigkeit aus einem Königl. Seminar entlassenen und in den Amtsblättern der betr. Regierungen als wahlfähig bezeichneten Subjecten einer abermaligen Prüfung nicht, wenn solche aus einer Provinz in die andere sich begeben und dort Schulstellen derselben Art, für welche sie unbedingt anstellungs- fähig sind, erhalten sollen. 3. Circ.-Rescr. v. 28. Febr. 1825, mitgeth. durch Publ. v. 22. März 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 109. 386.), über die Verhältnisse der Schulamtscandidaten in Seminarien. (s. Anhang Nr. 10.) 4. Circ.-Rescr. v. 1. Juni 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 358.), betr. die Prüfung und Anstellungsfähigkeit der Schulamtscandidaten und das Verhältniß der Schullehrerseminarien zu dem Schulwesen der Provinz. (s. Anhang Nr. 11.) 5. Circ.-Rescr. v. 1. Juni 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 363.) in derselben Angelegenheit an die Königl. Regierungen. (s. Anhang Nr. 12.) 6. Circ.-Rescr. v. 29. März 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 109.), betr. die Prüfung studirter Lehrer für Bürgerschulen. (s. Anhang Nr. 13.) 7. Rescr. v. 22. März 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 114.), betr. die Mitwirkung der bischöflichen Behörden für die Wahlfähigkeitsprüfungen katholischer Schulamtsbewerber. 8. Rescr. v. 28. Novbr. 1827. u. 14. Febr. 1833. (v. K. Ann. B. 11. S. 918. B. 18. S. 710.), betr. die Anstellung der Schullehrer als Organisten. 9. Rescr. v. 17. Decbr. 1827. (v. K. Ann. 12. S. 97.), betr. die Be- richterstattung über den Ausfall der Prüfung. 10. Rescr. v. 15. Juli 1832. u. 3. Dezbr. 1833. (v. K. Ann. B. 17. S. 956.), daß ausländische Schulamtsbewerber zu den diesseitigen Schulstellen nur dann zuzulassen sind, wenn sie vor einer inländischen Prüfungscommission die Prüfung mit Auszeichnung bestanden haben. 11. Rescr. v. 19. Octbr. 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 932.) betr. die Prüfung und Anstellungsfähigkeit der Schulamtscandidaten. (s. An- hang Nr. 36.) 12. Rescr. v. 12. Juli 1833. (v. K. Ann. B. 17. S. 393.), ob Literaten zur Prüfung zuzulassen sind. 13. Rescr. v. 29. Febr. 1835. (v. K. Ann. B. 20. S. 113.), betr. die Verwendung des Stempelpapiers zu Vereidigungsprotokollen der Geist- lichen und Schullehrer. 14. Rescr. v. 24. April 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 386.), betr. die Normirung des Diensteides der Geistlichen und Schullehrer. 15. conf. zu §. 59. 60. d. Tit. 16. Rescr. v. 4. Septbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 700.), daß Candidaten des höheren Schulamtes sich noch einer Prüfung für die Volksschullehrer- oder Lehrerstellen an den niedern Vürgerschulen, im Falle sie eine Anstellung bei denselben wünschen, unterwerfen müssen. 17. Rescr. v. 6. Novbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 101.), betr. die Anstellung von Ausländern an Elementar- und Bürgerschulen. 18. Rescr. v. 2. Febr. 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 361.) Rescr. v. 21. August 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 722.), betr. die Verwendung des Stempelpapiers zu den Vereidigungsprotocollen der Schullehrer. 19. Rescr. v. 11. Mai 1839. (v. K. Ann. B. 23. S. 10.), betr. die Ur- laubsertheilung für Elementarlehrer. 20. Rescr. v. 14. Decbr. 1839. (M.-Bl. S. 418.), betr. die Prüfung der Schulamtscandidaten in den Naturwissenschaften. 21. Rescr. v. 8. Januar 1840. (M.-Bl. S. 51.), daß die definitive An- stellung der Elementarschulamtscandidaten von ihrer Qualification wäh- der provisor. Anstellung abhängig zu machen. 22. Rescr. v. 2. Decbr. 1842. (M.-Bl. S. 417.), betr. die Prüfung der Schulamtscandidaten in den Naturwissenschaften. 23. Circ.-Rescr. v. 7. April 1843. (M.-Bl. S. 126.), betr. die aber- malige Prüfung der Schulamtscandidaten vor ihrer Anstellung. 24. Circ.-Rescr. v. 24. Juli 1845. (M.-Bl. S. 220.), betr. die Prü- fung und Zulassung von Lehrerinnen. Rechte und Pflichten derselben. I. betr. die Frage, ob Schullehrer als öffentliche Beamte anzusehen sind. 1. Rescr. v. 15. Januar 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 106.), daß Pri- vatschullehrer nicht zu den Staatsdienern gehören. 2. Rescr. v. 4. März 1834. (v. K. J. B. 43. S. 117.), daß Schul- lehrer als öffentliche Beamte anzusehen. 3. Circ.-Rescr. v. 31. Octbr. 1841. (M.-Bl. 1842. S. 15.), betr. die Uebernahme von Staats- und Nebenämtern Seitens der Lehrer. (s. Anhang Nr. 38.) II. betr. die Befreiung der Schullehrer von Communal- lasten, Klassensteuer ꝛc. 1. Cab. -O. v. 13. Septbr. 1815., vom 11. März 1816. u. v. 30. Januar 1817., mitgetheilt durch Rescr. v. 28. Febr. 1817. (v. K. Ann. B. 1. S. 138.) wegen Befreiung der Geistlichen und Schullehrer von Communallasten. Nachdem des Königs Majestät über die Ausführung der Cab.-O. v. 13. Sptbr. 1815. u. 11. März 1816, durch welche die Wiederher- stellung der Geistlichen in die bis zum Jahre 1806 genossenen Im- munitäten befohlen worden, die nähere Bestimmung mittelst einer unterm 30. v. M. an des Herrn Staatskanzlers Excellenz erlassene Cab.-O. zu ertheilen und solche zugleich auf die Schullehrer auszu- dehnen geruht haben; so wird der Königl. Regierung von den des- fallsigen Allerhöchsten Festsetzungen vorerst Folgendes bekannt gemacht: a. Die Geistlichen sollen fernerhin von der Theilnahme an allen Com- munallasten in Ansehung ihrer Amtseinkünfte und Amtswohnun- gen befreit sein. b. Dieses soll, namentlich auf die Vorspannleistung mit dem Zugvieh, welches zur Bewirthschaftung der Dienstgrundstücke gehalten wird, in eben dem Maaße, wie vor dem Jahre 1806, Anwendung finden. c. Die Befreiung der Geistlichen von den Conimunallasten soll sich auf diejenigen Leistungen erstrecken, welche in Folge des Krieges von den Communal- und Provinzialbehörden noch etwa ausge- schrieben werden dürften. d. In denjenigen Provinzen, in denen die Grundsätze des Edicts vom 28. October 1810 wegen der Consumtionssteuer ausgeführt werden, sollen: 1. die Geistlichen, ihre Familien und ihr Gesinde von der Per- sonensteuer frei sein; dagegen soll 2. die Consumtionssteuer zwar von ihnen bezahlt, ihnen solche jedoch nach Sätzen, welche sich dem wirklichen Betrage der Steuer so genau als möglich annähern und von Zeit zu Zeit zum Behuf der Abänderung nach dem jedesmaligen Zustande revidirt werden müssen, aus der Consumtionssteuer vollständig vergütigt werden. e. In den mit der Monarchie wieder vereinigten Provinzen, in welchen seit der Trennung durch die vormalige Regierung eine Besteuerung der Grundstücke der Geistlichkeit eingeführt worden, soll solche, so bald es noch nicht geschehen ist, unverzüglich aufhören; auch den Geistlichen, die nach dem 10. März 1816 die Steuer zu bezahlen noch verpflichtet worden sind, solche erstattet werden. f. Ueberall, wo Personen- und Consumtionssteuern in den wieder vereinigten und in den neuerworbenen Provinzen bis jetzt statt- gefunden haben, soll die Bestimmung unter Nr. d. gleichfalls eintreten. g. Was wegen der Geistlichkeit angeordnet ist, soll auch den Schul- lehrern zu statten kommen. 2. Rescr. v. 14. April 1819. (v. K. Ann. B. 3. S. 324.), betr. die Besteuerung der Grundstücke der Geistlichen und Schullehrer. Das Finanzministerium ist mit der Ansicht der Königl. Regierung im Bericht v. 8. v. M. darüber einverstanden, daß auf diejenigen Grundstücke, welche erst nach dem Jahre 1806 im vormaligen König- reiche Westphalen den Geistlichen und Schullehrern überwiesen, oder von Kirchen, Schulanstalten, milden Stiftungen erworben wor- den, auch wenn sie im Jahre 1806 unbesteuert gewesen sind, die Steuerfreiheit nicht ausgedehnt werden kann, indem die Grundstücke zu der Zeit, als sie überwiesen worden, allgemein der Grundsteuer unterlegen haben, und daher ihr Erwerb nur unter der Voraus- setzung als zulässig erscheint, daß die verfassungsmäßig darauf ruhen- den Lasten und Verbindlichkeiten auf den Erwerber übergehen, durch dessen Stand an und für sich eine Exemtion nicht begründet wird. Es müssen daher besteuerte Grundstücke, welche nach dem Jahre 1806 von Geistlichen, Schullehrern, Kirchen, Schulanstalten und milden Stiftungen erworben sind, nach wie vor von den Erwerbern ver- steuert werden, wie sie zur Zeit der Erwerbung mit Grundsteuer veranlagt waren. Auf diese erstreckt sich also auch nicht die in Absicht der Grund- stücke den Kirchen, milden Stiftungen und Wohlthätigkeitsanstalten bewilligte Stundung der Grundsteuer. 3. Gesetz v. 11. Juli 1822. (G.-S. S. 184.) Von allen directen Bei- trägen zu den Gemeinelasten bleiben befreit: a. die aus Staatskassen zahlbaren Pensionen der Wittwen und die Erziehungsgelder für Waisen ehemaliger Staatsdiener; b. eben dergleichen Pensionen, ingleichen Wartegelder der Staatsdiener selbst, sofern deren jährlicher Betrag die Summe von 250 Thlrn. nicht erreicht; c. die Sterbe- und Gnadenmonate; d. alle diejenigen Dienstemolumente, welche blos als Ersatz baarer Auslagen zu betrachten sind; e. alle Besoldungen und Emolumente der beim stehenden Heer und bei den Landwehrstämmen in Reih und Glied befindlichen activen Militairpersonen, ingleichen der auf Inactivitätsgehalt gesetzten Offiziere, und f. diejenigen der Geistlichen und Schullehrer. 4. Cab. -O. v. 21. April 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 404.), mitge- theilt durch das Circ.-Rescr. v. 28. Mai 1827., betr. die Steuer- immunitäten der Geistlichen und Schullehrer. (s. Anhang Nr. 14.) 5. Gesetz v. 21. Januar 1829. (G.-S. S. 9.) Durch die Bestimmung in §. 10. Buchst a. des Gesetzes v. 11. Juli 1822 sind die aus Staats- kassen zahlbaren Pensionen der Wittwen und die Erziehungsgelder für Waisen ehemaliger Staatsdiener von allen directen Beiträgen zu den Gemeinelasten befreit. Wir finden Uns, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erstattetem Gutachten Unseres Staats- rathes, bewogen, bei völliger Anwendbarkeit der Gründe, weshalb Wir die aus Staatskassen zu erhebenden Wittwenpensionen und Waisen- Erziehungsgelder von solchen Beiträgen entbunden haben, mittelst gegen- wärtiger Declaration dieser Vorschrift, die Befreiung von denselben auf diejenigen Pensionen und Unterstützungen auszudehnen, welche die Witt- wen ünd Waisen ehemaliger öffentlicher Beamten und Diener aus einer der besondern, mit Unserer Genehmigung errichteten, Versorgungs- Anstalten empfangen, wohin namentlich die allgemeine Wittwenver- pflegungsanstalt und die Militairwittwenkasse, so wie sämmtliche An- stalten gehören, die zum Zwecke der Wittwen- und Waisenversorgung für einzelne Classen der öffentlichen Beamten und Diener, beispiels- weise für die Professoren an den Universitäten, für Geistliche und für Schullehrer gebildet sind. 6. Rescr. v. 15. Januar 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 106.), daß der §. 10. des Gesetzes v. 11. Juli 1822. auf Privatschullehrer keine An- wendung findet, da diese nicht zu den Staatsdienern gehören, von welchen jenes Gesetz disponirt. 7. Cab. -O. v. 10. Januar 1837. (G.-S. S. 3. u. 5.), betr. die Ent- schädigung der Geistlichen und Schullehrer wegen des durch die Ver- änderungen in Ansehung der Grundsteuer seit dem Jahre 1806 an ihrem Einkommen erlittenen Verlustes. 8. Rescr. v. 27. Juli 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 861.), daß Geist- liche und Schullehrer als Viehbesitzer zu den Kosten für die Vorkeh- rungen Behufs Abwendung oder Unterdrückung der Viehseuchen bei- zutragen verpflichtet sind. 9. Gesetz v. 21. Januar 1839. §. 8. u. 10. (G.-S. S. 30.) Grund- steuergesetz für die westlichen Provinzen. 10. Cab. -O. v. 28. April 1843. (v. K. J. B. 62. S. 463) Grundsteuer- freiheit der Küster- und Schulstellen in den westlichen Provinzen. 11. Rescr. v. 9. April und 15. Juni 1842. (M.-Bl. S. 109. 258.), betr. die Heranziehung der Küster und Kirchendiener zu den Communalsteuern. 12. Circ.-Rescr. v. 15. Novbr. 1845. (M.-Bl. S. 361.), betr. die Klassensteuerfreiheit der bei öffentl. Lehranstalten beschäftigten Schul- amtscandidaten. III. betr. die Verpflichtung der Schullehrer bei ihrer Verheirathung der allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt beizutreten. (s. Abthl. 7) IV. betr. die Militairverhältnisse der Schulamts- candidaten und Schullehrer. 1. Rescr. v. 21. April 1818. (v. K. Ann. B. 2. S. 547.) 2. Rescr. v. 5. Septbr. 1818. u. 30. März 1819. (v. K. Ann. B. 2. S. 1061.) 3. Rescr. v. 26. Juni 1822. (v. K. Ann. B. 6. S. 439.) 4. Rescr. v. 4. Dec. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 1028.) 5. Circ.-Rescr. v. 5. Januar 1829. (v. K. Ann. B. 13. S. 79.) 6. Rescr. v. 4. u. 20. Febr. 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 162. 191.) 7. Rescr. v. 17. März 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 194.) 8. Rescr. v. 29. März u. 24. April 1831. (v. K. Ann. B. 15. S. 177. 429.) 9. Rescr. v. 7. u. 13. Mai und 10. Juni 1831. (v. K. Ann. B. 15. S. 430. 431.) 10. Rescr. v. 2. Juli und 31. October 1833. (v. K. Ann. B. 17. S. 823. 1105.) 11. Cab. -O. v. 14. Januar u. Rescr. v. 4. Febr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 259 seq. ) 12. Rescr. v. 1. Juli 1840. (M.-Bl. S. 294.) §. 26. Gemeine Schullehrer haben keinen privilegirten Gerichtsstand, sondern sind der ordentlichen Gerichtsobrigkeit des Ortes unterworfen. a. conf. A. G.-O. Anhang §. 11. 27. b. Rescr. v. 9. Novbr. 1801. (Neues Archiv B. 3. S. 106.), betr. den Gerichtsstand der Schullehrer. §. 27. Dieser gebührt, mit Zuziehung des geistlichen Schul- vorstandes, auch die Aufsicht über ihre Amtsführung, und sie hat wegen Ahndung der solchen gemeinen Schullehrern in ihrem Amte zur Last fallenden Vergehungen eben die Rechte, welche in Ansehung der Kirchenbedienten den geistlichen Obern beigelegt sind. §. 28. Dagegen finden auch in Ansehung der Schullehrer, wenn dieselben ihres Amtes entsetzt werden sollen, die Vorschriften des vor- hergehenden Titels Anwendung. 1. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §. 143—151 §. 530 seq. 2. Instruction v. 30. Mai 1820. (G.-S. S. 81.), betr. die Verhält- nisse der vormals unmittelbaren deutschen Reichsstände. Extractweise. §. 52. Das Kirchenpatronat und die Bestellung der Schullehrer haben die Standesherren, insoweit als ihnen das eine oder die andere vor Auflösung des deutschen Reiches zustand und darin mittlerweile weder zu Gunsten einer Privatperson noch der Kirchengemeine eine Veränderung vorgegangen ist. §. 53. Den Standesherren gebührt überdem im ganzen Umfange ihrer standesherrlichen Bezirke die Aufsicht über Kirchen, Schulen, Erziehungsanstalten und milde Stiftungen, insonderheit über ge- wissenhafte Verwaltung der diesen Gegenständen gewidmeten Fonds. Die Aufsicht wird von ihnen durch besondere Geistliche und Schul- inspectoren geübt. Auch ist ihnen erlaubt, durch Vereinigung derselben mit dem Oberbeamten, welcher die Polizeiverwaltung führt und mit einem Mitgliede des standesherrlichen Obergerichts, zu einem collegialen Betrieb der dahin einschlagenden Geschäfte ein besonderes Consisto- rium zu bilden. Letzteres, oder wo ein besonderes Consistorium nicht gebildet wird, der Geistliche und der Schulinspector, darf jedoch a. nichts vornehmen, was nach der Dienstinstr. vom 23. Octbr. 1817. in den Wirkungskreis Unserer Consistorien oder, in kathl. Kirchen- sachen, Unseres Oberpräsidenten gehört. Hierbei können dieselben in Auftrag und auf Anweisung Unseres Consistorii oder des Oberpräsidenten handeln. Der geistliche Inspector vertritt für den standesherrlichen Bezirk die Stelle des Superintendenten. b. Die Befugnisse der Standesherren und ihrer Consistorialbehörden beschränken sich einzig auf die Gegenstände, welche der §. 18. der Regier.-Instr. v. 23. Octbr. 1817 der besonderen Kirchen- und Schulcommission zuweiset. c. Auch hierbei stehen sie unter Aufsicht Unserer Provinzialregierung und der obengedachten Commission, an welche die standesherrliche Consistorialbehörde zu berichten, und von der sie Verfügungen anzunehmen hat. d. Diese Aufsicht trifft besonders darin ein, daß die Besetzung sämmt- licher geistlichen und Schullehrerstellen, desgleichen die Bestätigung der von Privatpersonen dazu erwählten Subjecte, insoweit eine und die andere den Standesherren zusteht, nur unter Zustimmung Unserer verfassungsmäßig dazu geeigneten Oberbehörden geschehen kann. §. 54. In Absicht der Kirchen-, Collegial- und Socialrechte bei evangelischen Kirchengemeinen kommen auch in den standesherrlichen Bezirken die Grundsätze in Anwendung, welche künftig durch die Synodalordnung werden festgesetzt werden. 3. Instruct. für die Consistorien v. 23. Octbr. 1817. (s. Anhang Nr. 15.) 4. Cab. -O. v. 31. Decbr. 1825. (s. Anhang Nr. 16.) 5. Verordnung v. 27. Juni 1845. (s. Anhang Nr. 17.) 6. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 20. §. 504. 7. Circ.-Rescr. v. 18. Febr. 1806. (R. B. 8. S. 475.), daß Geistliche und Schullehrer, welche in gerichtliche Untersuchung gerathen, des ab- solutorischen Erkenntnisses ungeachtet, vom Departementschef entlassen werden können. 8. Circ.-Rescr. v. 24. Novbr. 1809. (R. B. 10. S. 192.), betr. die Befugniß des Minist. des Inn., Geistliche und öffentliche Lehrer ihres Amtes zu entsetzen. 9. Rescr. v. 19. August 1819. (v. K. Ann. B. 3. S. 745.), betr. die Verbindlichkeit der Communen bei Pensionirung der Schullehrer. 10. Cab. -O. v. 12. April 1822. (G.-S. S. 105.), betr. das Verfahren bei Amtsentsetzung der Geistlichen, Lehrer und anderer Staatsbeamten. 11. Circ.-Rescr. v. 27. August 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 784.), denselben Gegenstand betreffend. 12. Cab. -O. v. 8. Decbr. 1824. (G.-S. S. 1825. S. 5.), betr. die Aus- zahlung derjenigen Gehaltsrate, welche bei in Untersuchung gewesenen, aber freigesprochenen öffentlichen Beamten während der Amtssuspension einbehalten worden. 13. Circ.-Rescr. v. 19. Decbr. 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 1058.), betr. die Beaufsichtigung der amtlichen und sittlichen Führung der Kirchen- und Schulbedienten. 14. Rescr. v. 29. Januar 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 99.), betr. die Disposition über das Gehaltseinkommen der vom Amte suspendirten oder desselben entsetzten Geistlichen und Schullehrer. Der Königl. Regierung wird hierneben eine Abschrift des von der Königl. Regierung zu Magdeburg erlassenen Rescripts (sub litt. a.) mit der Aufforderung zugefertigt, anzuzeigen, welches Verfahren von ihr, in den Fällen, wo Geistliche und Schullehrer ihres Amtes ent- setzt worden sind, von der reservirten Hälfte ihres Gehaltes, nach Abzug der Vertretungs- und Untersuchungskosten, noch eine disponible Summe übrig geblieben, bisher beobachtet worden, und welchen Grundsätzen die Königl. Regierung dabei gefolgt ist. a. Wenn auch das Ministerium mit der Königl. Regierung darin übereinstimmt, daß die in der Cb.-O. §. 221 und 222. wegen der Staatsdiener, die in eine Criminal-Untersuchung verfallen, ausge- sprochenen gesetzlichen Bestimmungen, analogisch bei der Suspension der zur Disciplinar-Untersuchung gezogenen Geistlichen und Schul- lehrer angewendet werden können, so theilt es doch die Ansicht nicht, daß ein jeder, der in Folge einer solchen Untersuchung seines Amtes für verlustig erklärt worden, grundsätzlich schon vom Anfange der Untersuchung an, und mit der eingetretenen Suspension den Anspruch auf seinen Gehalt verloren hat. Dasselbe glaubt vielmehr den gerade entgegengesetzten Grundsatz festhalten zu müssen, daß ein jeder Beamte des Staats, mithin auch ein Geistlicher und Schullehrer, in der Regel auf sein Diensteinkommen ein Recht habe, bis er sein Amt niedergelegt hat, oder desselben rechtskräftig entsetzt worden ist, und daß eine Ausnahme davon, wie z. B. die Bestimmung, daß einem Suspendirten, dessen Amtsentsetzung sich voraussehen läßt, nur der nothdürftigste Unterhalt gereicht werden solle, nur auf den Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift anzunehmen sei. Hiernach würde in thesi dem seines Amtes entsetzten Prediger dasjenige, was von der reservirten Hälfte seines vormaligen Diensteinkommens, nach Abzug der Vertretungs- und Untersuchungskosten noch übrig ist, aus- gezahlt werden müssen. Da es jedoch in dem vorliegenden Falle hier nicht übersehen werden kann, ob nicht von Seiten des Pfarr- lehns, des Patrons oder der Gemeine ein Widerspruch gegen diese Maaßregel erhoben wird, so hat die Königl. Regierung die Aus- zahlung der gedachten Summe nur dann erfolgen zu lassen, wenn sie die Ueberzeugung hat, daß ein solcher Widerspruch nicht gemacht werde, weil auf den Fall der Einwendung der Prediger in den Rechtsweg zu verweisen sein wird, wobei das Ministerium vorläufig bemerkt, daß die in §. 852. Th. II. Tit. 11. A. L.-R. gegebene Bemerkung hier keine Anwendung findet, weil die wirkliche Vacanz nicht mit der Suspension der Beamten, sondern mit seiner Ent- lassung eintritt ꝛc. 15. Cab. -O. v. 27. April 1830. (G.-S. S. 81.) wegen unfreiwilliger Emeritirung und Pensionirung in Untersuchung gewesener Geistlichen und Schullehrer. Auf Ihren Bericht v. 31. März er. bestimme Ich, daß gegen Geistliche und Schullehrer, deren Vergehen nach dem Resultate einer, in Gemäßheit Meiner Ordre v. 12. April 1822 geführten Discipli- naruntersuchung nicht mit der Amtsentlassung, sondern nur mit einer Strafversetzung zu ahnden sein würde, wenn letztere wegen höheren Alters oder wegen sonst verminderter Dienstfähigkeit des zu Ver- setzenden nach Ihrem pflichtmäßigen Ermessen für nicht anwendbar zu erachten ist, statt der Strafversetzung deren unfreiwillige Emeri- tirung oder Pensionirung mit einem nach dem Grade ihrer Ver- schuldung abzumessenden geringeren Emeritengehalte oder Pensions- betrage, als denselben außerdem gebühren würde, von Ihnen festge- setzt werden soll. 16. Rescr. v. 21. März 1831. (v. K. Ann. B. 15. S. 47.), betr. das das Disciplinarverfahren gegen Geistliche und Schullehrer. 17. Rescript v. 20. April 1831. (v. K. Ann. B. 15. S. 706.), betr. die Disposition über die Diensteinkünfte eines zur Untersuchung gezogenen Beamten. Mit dem in dem Berichte des Staatsministeriums v. 28. Febr. d. J. motivirten Antrage einverstanden, genehmige Ich, daß die Dienstcinkünfte eines zur gerichtlichen oder Disciplinar-Untersuchung gezogenen und mit Entsetzung oder Entlassung bestraften Beamten, welche während seiner Amts-Suspension gesammelt und nicht zu den Kosten der Stellvertretung und Untersnchung, sowie zum Ersatz des etwa verursachten Schadens verwendet worden sind, zur Verfügung der vorgesetzten obern Dienstbehörde gestellt werden, um sie nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen zum Besten und für das dringende Bedürfniß des Beamten selbst zu verwenden, so daß solche ersparte Diensteinkünfte nur dann der Kasse anheimfallen, wenn die obere Behörde eine Verfügung im Interesse des Beamten der Lage der Sache nicht gemäß findet. 18. Rescr. v. 30. Juli 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 646.), betr. die Disciplinaruntersuchung gegen Kirchen- und Schulbeamte. 19. Rescr. v. 2. Mai 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 393.), betr. die einst- weilige Amtssuspension der in Disciplinaruntersuchung gerathenen Schullehrer. Bei den zur Entscheidung des unterzeichneten Ministerii in der Recursinstanz gelangten Disciplinaruntersuchungen, namentlich gegen Schullehrer, ist verschiedentlich in Bemerkung gekommen, daß unan- gemessener Weise die Denunciaten in der Verwaltung ihres Amts noch während des Disciplinarverfahrens, und selbst nach einer schon auf Entfernung vom Amte lautenden Entscheidung erster Instanz, auch in solchen Fällen gelassen worden sind, wo hieraus nach Be- schaffenheit und Substantiirung der Anklagen, wegen grober Ver- säumniß der Dienstpflichten, unsittlichen Wandels, Trunklasters u. s. w. die Folge einer desto mehreren Benachtheiligung der amtlichen In- teressen und Steigerung des schon gegebenen Aergernisses vorauszu- sehen war, und demnächst auch eingetreten ist. Das Ministerium empfiehlt den Königl. Consistorien, Provinzialschulcollegien und Re- gierungen, die Abwendung solcher Uebelstände durch jedesmalige be- stimmte Prüfung der Frage wegen etwa zu verfügender Amtssuspension bei Einleitung der Disciplinaruntersuchungen in Betracht zu nehmen. Sollte auch zu einer solchen Verfügung die Sachlage bei Anfang der Untersuchung über Anklagen der vorbezeichneten Art sich noch nicht geeignet finden, so sind doch wegen Einbringung der sachge- mäßen Anträge, bei diesfälliger Veränderung der Umstände im Laufe des Verfahrens, die Commissarien und zunächst vorgesetzten Dienst- behörden mit angemessener Instruction zu versehen. Auch ist dem- nächst bei Abfassung der Disciplinarentscheidung erster Instanz die Suspensionsfrage allemal wieder mit in Erwägung und Beschluß zu nehmen, und mit der abschriftlichen Einreichung des Disciplinar- beschlusses an das Ministerium nach der Vorschrift der Circ.-Verf. vom 4. Juli eine jedesmal ausdrückliche Anzeige dessen zu verbinden, was hinsichtlich der Amtssuspension beschlossen und verfügt worden ist. 20. Cab. -O. v. 29. März 1837. (G.-S. S. 70.), betr. die Uebertragung der Entscheidungen im Recursverfahren wider disciplin. bestrafte Elementarschullehrer an die Oberpräsidenten ꝛc. 21. Rescr. v. 8. April 1840. (M.-Bl. S. 135.), nach welchem der Beamte im vollen Genusse der Hälfte seiner Besoldung zu belassen, so lange nicht in erster Instanz auf Cassation erkannt ist. 22. Rescr. v. 10. April 1840. (M.-Bl. S. 156.), betr. die Pensionirung dienstunfähiger Lehrer. 23. Rescr. v. 21. u. 29. Juli 1840. (M.-Bl. S. 288.), betr. die unfrei- willige Emeritirung und Strafversetzung der Geistlichen und Schul- lehrer. Extractweise. a. Auf die an das unterzeichnete Ministerium in der Disciplinar- Untersuchungssache wider den Schullehrer N. erstatteten Berichte der Königl. Regierung v. 16. Mai und 11. Juni d. J., kann das Ministerium im Allgemeinen nur auf dasjenige Bezug nehmen, was Ihr bereits in der Verfügung v. 20. Mai d. J. über den Stand dieser Sache bemerklich gemacht worden ist. Die Gründe, aus welchen die Königl. Regierung eine Straf-Emeritirung des N., wegen der von Ihr angenommenen Unausführbarkeit ferner Versetzung in Antrag bringt, bestätigen einerseits die in der vorerwähnten Verfügung aus- gesprochene Bemerkung des Ministerii, daß der N., wenn man seine oft wiederholten Ungebührnisse nach der Strenge beurtheilt, bereits seine Absetzung vom Amte verdient hätte, sowie andrerseits damit die Entscheidung im Widerspruche steht, welche die Königl. Regierung auf eine Strafversetzung, oder eventuell zu beantragende freiwillige Emeritirung des N. gefaßt hat. Die letztere Maaßregel soll als disciplinarische Verfügung, nach den Bestimmungen der Cab.-Ord. v. 27. April 1830. (G.-S. S. 81.) nur in solchen Fällen gegen Schul- lehrer und Geistliche eintreten, wo das Ergebniß der disciplinarischen Untersuchung, an und für sich betrachtet, keinen strengeren Beschluß, als den einer unfreiwilligen Versetzung des Angeschuldigten motivirt, diese aber wegen hinzutretender anderer Gründe, des bereits vorge- rückten Alters oder sonst nicht mehr zureichenden Dienstfähigkeit des verurtheilten Individuums, sich nicht zur Ausführung bringen läßt. — Auf die disciplinarische Maaßregel der Versetzung kann aber wiederum, mit richtigem Grunde, nur in denjenigen Fällen erkannt werden, wo das aus den Untersuchungs-Resultaten am Tage liegende Hinderniß einer ferneren gedeihlichen Amtsverwaltung des Angeschuldigten sich auf seine derzeitige Dienststellung beschränkt, an einem andern Orte aber von ihm eine wieder zufrieden stellende Verwaltung des geist- lichen oder Schulamtes mit Sicherheit, oder doch mit wohlbegründeter Hoffnung, erwartet werden darf. (v. 21. Juli 1840.) Extractweise. Das Erkennen einer außerordentlichen Strafe wegen unvollstän- digen Beweises über das dem Urtheilsspruche unterliegende Verbrechen gehört allein demjenigen Gebiete der richterlichen Strafjurisdiction an, für welches die dahin bezüglichen gesetzlichen Vorschriften gegeben sind. Strafen hingegen, welche Vergehungen eines Beamten, aus Wahrnehmung der besonderen Interessen seines Amtes, von der ihm vorgesetzten disciplinarischen Instanz verhängt werden sollen, erfordern zu ihrer Motivirung einen allemal vollständigen Beweis ihres ob- jectiven sowohl, als subjectiven Thatbestandes. — Hätten sich aber die Ursachen eines auf dem Denuncianten zurückbleibenden Verdachts nicht in einer ihm zur Verantwortung fallenden eigenen Handlungs- weise, sondern in seinerseits unverschuldeten anderweiten Umständen gefunden, so könnte zwar möglicherweise auch in solchem Falle seine etwa nöthige Entfernung von der Amtsstelle, nach der Bestimmung des §. 531. Tit. 11. Th. II. des Allg. L.-R., in Frage treten, aber es hätte alsdann die diesfällige Verfügung nicht als Strafe, sondern nur als eine Maaßregel der amtlichen Nothwendigkeit und nur unter hiernach abgemessenen Modalitäten der Versetzung oder der bei all- gemeiner Dienstunfähigkeit des Denunciaten etwa anzuordnenden Emeritirung, erfolgen können. (v. Juli 1840.) 24. Rescr. v. 11. Febr. 1841. (M.-Bl. S. 63.), daß die Entlassung interimistisch angestellter Schullehrer ohne vorgängige Disciplinar- untersuchung zulässig ist. 25. Circ.-Rescr. v. 20. Decbr. 1841. (M.-B. 1842. S. 16., betr. die Reeursinstanz in Disciplinaruntersuchungen. 26. Circ. Rescr. v. 11. März 1843. (M.-Bl. S. 75.), daß die Straf- resolute an das geistliche Ministerium einzusenden. 27. Circ.-Rescr. v. 19. Jan. 1844. (M.-Bl. S. 13.), betr. die Pensions- abzüge und die Pensionsberechtigung der bei den Straf- u. Besserungs- anstalten angestellten Geistlichen und Schullehrer. 28. Gesetz v. 29. März 1844. (G.-S. S. 77.), betr. das gerichtliche und Disciplinarverfahren gegen Beamte. (s. Anhang Nr. 18.) 29. Cab. -O. v. 29. März 1844. (G.-S. S. 90.) über das Verfahren bei Pensionirungen. Unterhalt. §. 29. Wo keine Stiftungen für die gemeinen Schulen vorhanden sind, da liegt die Unterhaltung der Lehrer sämmtlichen Hausvätern jedes Ortes, ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder nicht, und ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses ob. 1. conf. Bielitz B. 1. S. 572. 2. Principia regulativa v. 30. Juli 1736. §. 3. (s. Anhang Nr. 25.) 3. Cab. -O. v. 18. Juli 1799. ( N. C. C. T. X. S. 2591. Nr. 42. de 1799.), betr. die Verpflichtung der Freiholzdeputanten, Prediger und Schullehrer, ihren Holzbedarf zur Hälfte in Torf zu nehmen. 4. Rescr. v. 5. März 1801. ( N. C. C. T. XI. S. 117. Nr. 14. de 1801.), denselben Gegenstand betreffend. 5. Cab. -O. v. 28 Septbr. 1810, daß den schlechtern Landschullehrern bei Gemeinheitsauseinandersetzungen in den Domainengütern 1 — 2 Morgen Landes zugetheilt werden sollten. 6. Culturedict v. 14. Septbr. 1811. §. 44. und Cab. -O. v. 5. Novbr. 1812. (G.-S. S. 194.) stellt die Verpflichtung der Gemeinen fest, den Landschullehrern bei Gemeinheitstheilungen eine bestimmte Quantität Landes zu geben. Diese Verpflichtung wird näher festgestellt durch 7. Gemeinheits-Th.-Ordnung v. 7. Juni 1821. §. 101. 102. — Rescr. v. 17. Juli 1822; 11. und 3. Febr., 5. Juni, 31. Juli 1823, 10. Septbr. und 12. Novbr. 1824, 25. Juni 1831 und 29. April 1837. ( conf. Crgänzungen Theil 5. Abthl. 3. S. 100 seq ) 8. Rescr. v. 15. Novbr. 1819. (v. K. Ann. B. 3. S. 934.), daß Schul- lehrer, welche durch die Abschaffung der Zählgelder an ihrem Ein- kommen verlieren, von den Communen zu entschädigen sind, wenn sie in ihren Vocationen auf dieselben angewiesen sind. 9. Rescr. v. 4. August 1826 (v. K. Ann. B. 10. S. 750.), betr. die Be- freiung der Gensd’armerie von den Beiträgen zur Unterhaltung der Ortsschulen, nicht aber von Entrichtung des Schulgeldes. 10. Rescr. v. 22. Septbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 675.), betr. die Communalbeiträge der Judengemeinen zu den Ortsschulen. (s. Abthl. 4.) 11. Rescr. v. 30. Juni 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 417.), dens. Ge- genstand betr. (s. Abthl. 4.) 12. Rescr. v. 30. August 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 555.), daß aus- wärtige Grundbesitzer zur Unterhaltung der Ortsschule beizutragen auch dann nicht verpflichtet sind, wenn jene Beiträge wie Communallasten aufgebracht werden. 13. Rescr. v. 9. Decbr. 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 769.), betr. die Aufbringung der Schulbeiträge und die Heranziehung der Geistlichen bei Repartition derselben. 14. Rescr. v. 18. April 1831. (v. K. Ann. B. 19. S. 700.) und Rescr. v. 24. August 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 705.), betr. die Aufbrin- gung und Repartition der Schulbeiträge. (s. Anhang Nr 19.) 15. Rescr. v. 15. Septbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 707.), betr. die Nichtbefreiung der Geistlichen und Schullehrer zu den Schulbeiträgen. 16. Rescr. v. 28. April 1836. (v. K. Ann. B. 20. S. 377.), Rescr. v. 31. August 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 685.), Rescr. v. 20. Octbr. 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 688.), betreffend die Heranziehung der Königl. Beamten zu den Communal- und Schulbeiträgen. 17. Rescr. v. 29. Juli und 17. Septbr. 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 689 und 661.), Rescr. v. 2. Februar 1843. (M.-Bl. S. 28.), dens. Gegenstand betr. 18. Rescr. v. 13. August 1840. (M.-Bl. S. 293.), betr. die Repartition und Erhebung der Schulunterhaltungskosten. 19. Circ.-Rescr. v. 24. April 1842. (M.-Bl. S. 196.), betr. die Verpflich- tung der Gutsherrschaft, zur Unterhaltung der Ortsschulen beizutragen. 20. Rescr. v. 28. Januar 1842. (M.-Bl. S. 30.), betr. die Verbesse- rung und Dotirung der Landschullehrerstellen. 21. Rescr. v. 24. April 1843. (M.-Bl. S. 179.), betr. die Regulirung einer Landdotation in den dem Domainenfiscus zinspflichtigen Gemeinen. 22. Gesetz v. 3. Januar 1845. §. 5. Nr. 1. (G.-S. S. 25.), betr. die Zertheilung von Grundstücken und die Gründung neuer Ansiedlungen. §. 30. Sind jedoch für die Einwohner verschiedenen Glaubens- bekenntnisses an einem Orte mehrere gemeine Schulen errichtet, so ist jeder Einwohner nur zur Unterhaltung des Schullehrers von seiner Religionspartei beizutragen verbunden. §. 31. Die Beiträge, sie bestehen nun in Gelde oder Naturalien, müssen unter die Hausväter nach Verhältniß ihrer Besitzungen und Nahrungen billig vertheilt und von der Gerichtsobrigkeit ausgeschrieben werden. 1. Rescr . v. 23. August 1814. (v. K. Ann. B. 3. S. 258.) daß die Re- gierungen die ausgeschriebenen Schulabgaben executivisch beitreiben können. 2. Rescr . v. 5. Nov. 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 851.), daß jene Bei- träge auf Anrufen der Schullehrer von den Gerichten eingezogen werden können. 3. Rescr . v. 8. Novbr. 1833. (v. K. Ann. B. 18. S. 1019.), betr. die Schulgeldfreiheit der Lehrer- und Predigersöhne. (s. Anhang Nr. 39.) 4. Cab.-O . v. 18. Juli und Rescr . v. 15. Octbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 711.), betr. die Beitreibung von Schulabgaberückständen. 5. Cab.-O . v. 19. Juni 1836. (G.-S. S. 198.), betr. das Verfahren bei Einziehung der Kirchen- und Schulabgaben. Da bei Einforderung von Kirchen- und Pfarrabgaben sowohl über die Zulässigkeit der Execution ohne vorgängigen Prozeß, als auch darüber, ob die Execution von dem Richter oder der betreffen- den Regierung zu verfügen ist, Zweifel entstanden, auch gleichzeitig über die Einziehung der Forderungen der Medicinalpersonen nähere Bestimmungen in Antrag gebracht worden sind, so verordne Ich hierdurch, nach den Anträgen des Staatsministeriums, auf Ihren Bericht vom 2. d. M.: 1) Alle beständige dingliche oder persönliche Abgaben und Leistungen, welche an Kirchen und öffentliche Schulen, oder an deren Beamte, vermöge einer allgemeinen gesetzlichen, oder auf notorischer Orts- oder Bezirksverfassung beruhenden Verbindlichkeit zu entrichten sind, desgleichen die Forderungen öffentlicher Schul- und Er- ziehungsaustalten an Schul- und Pensionsgeld, unterliegen bei Säumigkeit der Debenten sowohl hinsichtlich der laufenden als der aus den letzten zwei Jahren rückständig verbleibenden Beträge der executivischen Beitreibung durch die betreffende Verwaltungs- behörde. 2) Die executivische Beitreibung wird gehemmt, wenn der in Anspruch Genommene eine Exemtion behauptet und wenigstens seit zwei Jahren, vom letzten Verfalltermine zurückgerechnet, im Besitze der Freiheit sich befindet. 3) Das rechtliche Gehör bleibt nach Vorschrift des §. 79 u. f. Tit. 14. Th. II. des A. L.-R. der Verordnung vom 26. Decbr. 1808, §. 41. und 42., einem Jeden verstattet, der aus besondern Grün- den die Befreiung von einer solchen Abgabe oder Leistung geltend machen will, oder in der Bestimmung seines Antheils, über die Gebühr belastet zu sein, behauptet. 4) In Betreff der, aus besondern Contracten oder testamentarischen Dispositionen auf Grundstücken haftenden jährlichen Abgaben an Kirchen und Schulen (§. 430. Tit. 50. der Prozeßordnung) findet die Execution nicht sofort statt, es muß vielmehr, wenn sie ein- getragen sind, der Mandatsprozeß, und wenn sie nicht eingetragen sind, der Bagatell- oder summarische Prozeß, nach näherer An- leitung der desfallsigen gesetzlichen Bestimmungen, vorausgehen. 5) Wegen aller andern Forderungen der Kirchen- und Schulbedienten findet, wenn sie mit einem Festsetzungsdecrete versehen sind, der Mandatsprozeß, sonst der Bagatell- oder summarische Prozeß, nach Vorschrift der Verordnung vom 1. Juni 1833, statt. 6) Die Forderungen ordnungsmäßig concessionirter Privat-Schul- und Erziehungs-Anstalten an rückständigem, durch ihren Einrich- tungsplan festgesetztem Schul- oder Pensionsgelde aus dem Zeit- raume eines Jahres von Einreichung der Klage zurückgerechnet, dürfen im Wege des Mandatsprozesses eingeklagt werden. 7) Mit gleicher Zeitbeschränkung soll dieses Vorrecht auch den For- derungen der Medizinalpersonen und Apotheker für ihre Besuche, Operationen und Arzneimittel zustehen. Die Liquidationen müssen jedoch von den ärztlichen Personen aller Classen mit specieller Angabe der Dienstleistungen und mit Berechnung einer jeden Dienstleistung nach den Bestimmungen der Medizinaltaxe aufge- stellt, so wie die Rechnungen der Apotheker mit den ärztlichen Recepten und einem Festsetzungsdecrete belegt sein. 6. Rescr . v. 8. Juni 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 638.), betr. die Ver- pflichtung zu Beiträgen für geistliche und Schulbauten. 7. Rescr . v. 17. Septbr. 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 661.), daß die Kosten des Elementarschulwesens keine Communallast, sondern eine Societätslast des Schulbezirkes sind. 8. Circ.-Rescr . v. 8. und 31. August 1842. (M.-Bl. S. 346.), betr. die Aufbringung der Ausgaben ꝛc. bei Gemeinheitstheilungen Seitens der Schulen. 9. Rescr . v. 26. Febr. 1844. (M.-Bl. S. 82.), betr. die Aufbringung der Gemeineabgaben und Lasten. §. 32. Gegen Erlegung dieser Beiträge sind alsdann die Kin- der der Contribuenten von Entrichtung eines Schulgeldes für immer frei. Rescr . v. 14. Juni 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 398.), betr. die Verpflichtung zur Anschaffung von Unterrichtsmitteln für Kinder armer Eltern. (s. Anhang Nr. 20.) §. 33. Gutsherrschaften auf dem Lande sind verpflichtet, ihre Unterthanen, welche zur Aufbringung ihres schuldigen Beitrages ganz oder zum Theil auf eine Zeitlang unvermögend sind, dabei nach Noth- durft zu unterstützen. 1. Die Gutsunterthänigkeit ist durch das Edict v. 9. Octbr. 1807. auf- gehoben. 2. Rescr . v. 18. August 1837., betr. die Verpflichtung der Gutsherr- schaft zur Unterstützung ihrer Tagelöhner rücksichtlich der Schulkosten. (s Anhang Nr. 21.) 3. Rescr . v. 2. Novbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 997.), betr. die Leistungen der Gutsherrschaft zu Schulzwecken. (s. Anhang Nr. 22.) 4. Schreiben des Justiz-Minist. v. 18. August 1837. Die Verpflichtung der Gutsherrschaft zur Unterstützung ihrer Tagelöhner ꝛc. rücksichtlich 3 der Schulkosten ist auch nach aufgehobener Erbunterthänigkeit als bestehend zu erachten. (Just.-Minist. Gen.-A. I. 3025. — Gen. S. fol. 111.) Schulgebäude. §. 34. Auch die Unterhaltung der Schulgebäude und Schul- meisterwohnungen muß, als gemeine Last, von allen zu einer solchen Schule gewiesenen Einwohnern ohne Unterschied getragen werden. 1. Cab.-O . v. 18. Januar und Rescr . v. 28. Febr. 1805. (R. B. 8. S. 267.), betr. die Feststellung und Einziehung der Beiträge der Ein- gepfarrten zu Kirchen- und Schulbauten. 2. Rescr . v. 21. Januar 1817. (v. K. J. B. 9. S. 8.), betr. das Ressort des Interimistici bei Bauten kathol. Kirchen und Schulen. 3. Rescr . v. 18. Januar 1822. (v. K. Ann. B. 6. S. 114.), betr. die Nichtverpflichtung des Fiscus, wo derselbe nicht als Patron zu Kirchen- und Schulbauten beizutragen hat, als Grundeigen- thümer dergleichen Beiträge zu leisten. 4. Rescr . v. 10. Febr. 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 91.) betr. die Bil- dung eines Baufonds für Kirchen- und Schulbauten durch fortlaufende Beiträge der Einwohner. In mehreren Ortschaften der Provinz Pommern entrichten die zu baaren Beiträgen bei kirchlichen Bauten verpflichteten Einwohner eine bei jedem nach Verhältniß seiner Beitragspflicht abgemessene fortlaufende Abgabe, zur beständigen Conservation eines besondern kirchlichen Baufonds, aus welchem demnächst jene Bauten, wo nicht ausschließlich, doch in vorkommenden Fällen nur mit Zuhülfenahme eines mäßigen außerordentlichen Zuschusses bestritten werden. Ab- gesehen von der bedeutenden Erleichterung jener, beim plötzlichen Eintritt eines Hauptbaufalles oft für die Gemeinen sehr drückenden Last durch dergleichen allmälige Aufbringung, gewährt diese zweck- mäßige Einrichtung besonders auch noch den wichtigen Vortheil, daß sie die einmal festgestellten Vertheilungsgrundsätze immer in frischem Andenken erhält, und den sonst häufig darüber entstehenden Streitigkeiten ein- für allemal vorbeugt; und ist also wenigstens da sehr wünschenswerth, wo nicht etwa die Existenz eines bedeutenden Kirchenvermögens die Baulast für die Gemeine in die Ferne stellt. Wenn gleich ihre Generalisirung auf dem Wege gesetzlicher oder allgemeiner administrativer Verfügung manche wohl nicht zu beseiti- gende Schwierigkeiten finden würde, so kann sie doch im Wege freier Uebereinkunft unter den Patronen und Gemeinen an vielen Orten sehr leicht und ohne alles Bedenken eingeführt werden, und das Ministerium empfiehlt demnach der Königl. Regierung angelegentlich, besonders bei Gelegenheit künftig vorfallender kirchlicher, nicht minder auch solcher Schulbau-Regulirungen, wo die örtlichen Verhältnisse ähnliche Vortheile erwarten lassen, auf die Disposition der Inter- essenten zu einer ähnlichen Einrichtung nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. 5. Rescr . v. 25. Mai 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 411.), betr. die Zahlung der Feuersocietätsbeiträge für Kirchen, Schulen ꝛc. 6. Rescr . v. 23. August 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 683.), betr. das Verfahren in Streitfällen über die Beitragspflichtigkeit zu den kirch- lichen und Schulbauten. 7. Rescr . v. 16. Juli 1829. (v. K. Ann. B. 13. S. 522.), daß bei Fest- stellung des Interimistici in Streitfällen wegen solcher Erweiterungen der kirchlichen oder Schulgebäude, für deren Nothwendigkeit sich die Regierung entschieden hat, die Kostenvertheilung in gleicher Weise an- zuordnen sei, wie bei Reparaturen der Gebäude in ihrem bereits be- stehenden Umfange. 8. Rescr . v. 3. Decbr. 1833. (v. K. Ann. B. 18. S. 720.), betr. die Scheunenbauten für die Küster und Schullehrer. 9. Rescr . v. 8. Januar 1836. (v. K. J. B. 47. S. 306.), daß über die Zutheilung eines Gutes zu einer bestimmten Schulsocietat der Weg Rechtens nicht stattfindet. 10. Rescr . v. 25. April 1836. (v. K. J. 47. S. 534. — v. K. Ann. B. 20. S. 355.), betr. die Zulässigkeit des Rechtsweges über die Bei- träge zu Kirchen-, Pfarr- und Schulbauten. 11. Cab.-O . v. 14. Juli 1836. (G.-S. S. 208.) wegen Nichtverpflichtung der Gutsherren, von den bäuerlichen Entschädigungsländereien zu den Unterhaltungskosten der kirchl. und Schulgebäude beizutragen. Wir Friedrich Wilhelm ꝛc. erklären, zur Erledigung erhobener Bedenken, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, für sämmtliche Landes- theile der Monarchie, in welchen das Edict v. 14. Septbr. 1811 über die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse Gesetzeskraft hat: daß, sofern nicht durch Vertrag oder rechtskräftige Entscheidung ein anderes ausdrücklich festgesetzt worden ist, nach richtiger Aus- legung des vorangeführten Edicts, die Gutsherren nicht ver- pflichtet sind, von den ihnen bei der Regulirung zu ihrer Ent- schädigung abgetretenen bäuerlichen Grundstücken zu den Bau- und Unterhaltungskosten der Kirchen-, Pfarr- und Küstergebäude, so wie der Schulhäuser und Schulmeistergebäude, Beiträge zu leisten. 12. Rescr . v. 29. Octbr. 1836. (v. K. Ann. B. 20. S. 814.), betr. das Ressort der Regierungsabtheilungen bei Regulirung eines Insterimistici in Kirchen-, Schul- und Baupolizeiangelegenheiten. 13. Rescr . v. 2. Novbr. 1837. (v. Ann. B. 21. S. 961.) u. v. 26 März 1839. (v. K. Ann. B. 23. S. 100.), betr. die Unterstützung zu Kirchen- und Schulbauten. (s Anhang Nr. 48.) 14. Rescr . v. 6. März 1840. (M.-Bl. S. 350.) wegen der Ressortver- hältnisse in Küsterei- und Schulhausbausachen, sowie die Vermögens- verwaltung der Kirchen und Schulen. 15. Circ.-Rescr . v. 4. Juli 1842. (M.-Bl. S. 306.), betr. die Revision und Superrevision der Kostenanschläge zu Neubauten von Pfarr- und Schulhäusern. 16. Circ.-Rescr . v. 3. April 1843. (M.-Bl. S. 125.) betr. die Ge- währung außerordentlicher Zuschüsse zu dem etatsmäßigen Patronat- baufonds. 17. Rescr . v. 29. Mai 1843. (M.-Bl. S. 190.), betr. die Licitations- termine für Kirchen- und Schulbauten. 18. Circ.-Rescr . v. 26. August 1843. (M.-Bl. S. 283.), betr. die Aus- führung von Schulbauten, für welche Gnadengeschenke bewilligt sind. 3* 19. Rescr . v. 12. Decbr. 1843. (M.-Bl. S. 324.), betr. das Verfahren bei Regulirung des Interimistici in streitigen geistlichen und Schulbauten. 20. Circ.-Rescr . v. 20. Decbr. 1843. (M.-Blatt pro 1844. S. 30.), betr. die Einwirkung der Regierung bei Bauten. 21. Circ.-Rescr . v. 16. Januar 1844. (M.-Bl. S. 30.), betr. die Unter- stützung abgebrannter Kirchen und Schulen. 22. Rescr . v. 3. Febr. 1844. (M.-Bl. S. 32.), betr. die Regulirung des Interimistici bei Schulbauten. 23. Circ.-Rescr . v. 12. Mai 1844. (M.-Bl. S. 151.), betr. die Auf- bringung der Kosten zu Bauten von Schul- und Küsterhäusern. 24. Rescr . v. 24. Mai 1844. (M.-Bl. S. 168.), betr. die Entwürfe zu Restaurationsbauten. 25. Cab.-O . nebst Verordn . v. 11. Novbr. 1844. (G.-S. S. 697.), betr. die Beitragspflicht der Rittergutsbesitzer und anderer Grundbesitzer in den vormals königl. sächsischen Landestheilen der Provinz Sachsen zur Unterhaltung der Kirchen und Schulen. 26. Cab.-O . v. 11. Juli 1845. (G.-S. S. 485.) Nr. 4., betr. die Ver- mögensverwaltung der Kirchen, Pfarren und kirchlichen Stiftungen nach Märkischem Provinzialrechte. 27. Circ.-Rescr . v. 8. März 1846. (M.-Bl. S. 54.), betr. die Ver- wendung der zu Kirchen- und Schulbauten aufkommenden Collectengelder. (s. Anhang Nr. 49.) 28. Specielle Vorschriften in Betreff des Verfahrens der Verwal- tungsbehörden bei Kirchen- und Schulbauten ꝛc. a. für Ostpreußen : Publ. der Reg. zu Königsberg v. 18. Octbr. 1818. (Amtsbl. Beilage Nr. 9.) b. für Westpreußen : Publ. der Reg. zu Marienwerder vom 15. Januar 1818. (Amtsblatt S. 63.) c. für Pommern : Publ. der Reg. zu Stettin v. 4. Juli 1821; 16. Febr. 1823; 19. Decbr. 1823. (v. K. Ann. B. 5. S. 360. — B. 7. S. 75. 832.) d. für das Depart. der Reg. zu Erfurt : Publ. v. 23. Juli 1824. (Amtsblatt S. 169.) e. für die Mark, Schlesien, Sachsen: Rescr . v. 30. Decbr. 1823; v. 18. März 1824. (v. K. Ann. B. 7. S. 831. — B. 8. S. 154.) u. v. 21. Mai 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 348.) u. Verordn . v. 11. April 1846. (G.-S. S. 164.) 29. conf. zu §. 18. 57. d. Tit. §. 35. Doch trägt das Mitglied einer fremden zugeschlagenen Gemeine zur Unterhaltung der Gebäude nur halb so viel bei, als ein Einwohner von gleicher Classe an dem Orte, wo die Schule be- findlich ist. §. 36. Bei Bauen und Reparaturen der Schulgebäude müssen die Magisträte in den Städten, und die Gutsherrschaften auf dem Lande, die auf dem Gute oder Kämmereieigenthume, wo die Schule sich befindet, gewachsenen oder gewonnenen Materialien, soweit selbige hinreichend vorhanden, und zum Baue nothwendig sind, unentgeltlich verabfolgen. 1. Circ-Rescr . v. 27. März 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 40.), betr. die Uebernahme der Kosten für Kirchen- und Schulbauten auf den Patronatsbaufonds. 2. Circ.-Rescr . v. 20. u. 21. Novbr. 1839. (v. K. Ann. B. 23. S. 804. 834.), betr. die Beschaffung des vom Fiscus zu Kirchen- und Schulbauten zu verabreichenden Holzes. 3 conf. zu §. 34. d. Tit. §. 37. Wo das Schulhaus zugleich Küsterwohnung ist, muß in der Regel die Unterhaltung desselben auf eben die Art, wie bei Pfarr- bauen vorgeschrieben ist, besorgt werden. 1. conf. zu §. 34. 36. d. Tit. 2. Rescr . v. 10. Novbr. 1832., v. 6. Mai 1833. und v. 15. März 1838. (v K. Ann. B. 22. S. 346.) wegen Aufbringung von Kosten zum Baue von Küsterhäusern, die zugleich Schulhäuser sind. 3. Rescr . v. 9. Septbr. 1839. (v. K. Ann. B. 23. S. 616.), betr. die Ressortverhältnisse in Küster- und Schulhausbausachen der evangel. Gemeinen. 4. Gesetz v. 21. Juli 1846. (G.-S. S. 392.), betr. den Bau und die Unterhaltung der Schul- und Küsterhäuser. §. 38. Doch kann kein Mitglied der Gemeine, wegen Verschie- denheit des Religionsbekenntnisses, dem Beitrage zur Unterhaltung solcher Gebäude sich entziehen. 1. Verordn . v. 30. Novbr. 1840. (G.-S. 1841. S. 11.), betr. die An- wendbarkeit der princip. regulat. (s. Anhang Nr. 40.) 2. Beschluß des Geh. O.-Trib . v. 9. Mai 1842. (M.-Bl. S. 259.) zu §. 37. ꝛc. A. L.-R. II. 12: Diese gesetzliche Vorschrift findet auch auf einen nur der Schulzwecke wegen nothwendig gewordenen Er- weiterungsbau des Küster- und Schulhauses Anwendung. Pflicht der Schulgemeine zur Herbeiholung neuer Schulmeister. §. 39. Die Gemeinen sind in der Regel verbunden, einen neuen Schulmeister herbeizuholen. 1. Declar . v. 21. Juni 1790. (R. B. 2. S. 46.), aus welcher diese und die nachfolgenden Bestimmungen entnommen sind. 2. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §. 406. 407. §. 40. Diese Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die zur Familie des Schulmeisters gehörenden Personen, und was derselbe an Kleidung, Wäsche, Hausrath und Büchern mitbringt. §. 41. Doch findet dabei in Ansehung der Entfernung eben die Einschränkung auf zwei Tagereisen, wie bei Abholung der Pfarrer durch die Kirchengemeine, statt. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §. 410. 411. §. 42. Auch findet die Vorschrift des eilften Titels §. 525. auf Schulmeister ebenfalls Anwendung. Pflichten der Eltern, ihre Kinder zur Schule zu halten. §. 43. Jeder Einwohner, welcher den nöthigen Unterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann oder will, ist schuldig, dieselben nach zurückgelegtem fünften Jahre in die Schule zu schicken. 1. Circ.-Rescripte v. 1. Januar 1769. u. 15. Januar 1788. (Nei- gebaur S. 63.) wegen des Anhaltens der Eltern, ihre Kinder zur Schule zu schicken. 2. Cab.-O . v. 14. Mai 1825. (G.-S. S. 149.), betr. die Schulzucht in den Provinzen, wo das A. L.-R. noch nicht eingeführt ist. 3. Rescr . v. 19. März 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 112.), daß Leute, die einen Theil des Jahres hindurch wegen Arbeit sich an einem Orte aufhalten, ihre Kinder zur Schule schicken müssen. 4. Rescr . v. 22. Febr. 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 91.), das schul- pflichtige Alter der Kinder betreffend. Auf den Bericht der Königl. Regierung vom 31. v. M., betr. das schulpflichtige Alter der Kinder, wird unter den angezeigten Um- ständen hierdurch genehmigt: ad 1. daß in Städten und geschlossenen Dörfern, wo die Schule nicht über eine Viertelstunde von dem schulpflichtigen Hause entfernt ist, nach dem bestimmten Gesetze im A. L.-R. Th. II. Tit. 12. §. 43. vom beginnenden sechsten Jahre des Kindes auf dessen Schul- besuch gedrungen; ad 2. daß aber in Ansehung der Dorfschaften, welche weiter, als eine Viertelstunde von der Schule entfernt sind, das vollendete sechste Jahr des Kindes, sowohl in dem katholischen, als in dem evan- gelischen Theile des Regierungsbezirks, als der Anfang des schul- pflichtigen Alters betrachtet werde. 5. Rescr . v. 27. April 1827. (v. K. Ann. B. 9. S. 428.), daß in der Cab.-O. v. 14. Mai 1825. ein hinlänglicher Anhalt vorhanden, um den gröbsten Mißbräuchen bei Benutzung der Kinder in den Fabriken zu begegnen. 6. Rescr . v. 24. April 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 413.), daß in Westphalen der Schulbesuch erst mit vollendetem sechsten Jahre beginnt. 7. Circ.-Rescr . v. 23. August 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 690.), betr. die gänzliche Vernachlässigung des Schul- und Religions- unterrichts. 8. Rescr . v. 15. Decbr. 1828. (Neigebaur S. 67.), betr. die Beaufsich- tigung der in den Fabriken arbeitenden Kinder. Das Königl. Polizei-Präsidium ist bereits durch die Verfügung des mitunterzeichneten Ministerii der Geistl., Unterrichts- ꝛc. Ange- legenheiten vom 27. April pr. zur Ausführung derjenigen Maaßregeln veranlaßt worden, welchen gemäß mit Beachtung der angedeuteten Modificationen verfahren werden soll, um die Mißbräuche im Schul- besuche der, in den hiesigen Fabriken arbeitenden Kinder abzustellen. Unter Bezugnahme auf die gedachte Verfügung wird das Königl. Polizei-Präsidium hierdurch aufgefordert: „die Polizei-Beamten an- zuweisen, sämmtliche hiesige Fabriken, Manufakturen und ähnliche Gewerbe-Anstalten von Zeit zu Zeit, wenigstens einmal vierteljährlich, in Hinsicht auf den Schulbesuch der dort arbeitenden Kinder zu revi- diren, und Uebertretungsfälle dem Königl. Polizei-Präsidium zur weitern Veranlassung und Mittheilung an das Königl. Consistorium und Provinzial-Schul-Collegium anzuzeigen.“ 9. Circ.-Rescr . v. 20. Octbr. 1828. (Neigebaur S. 65.), betr. die Verwendung der Schulstrafgelder. 10. Rescr . v. 9. Januar 1831. (Neigebaur S. 65.), betr. die Mitwirkung der Polizei in der Controlle des Schulbesuches. Das Königl. Ministerium der Geistlichen und Unterrichts- ꝛc. An- gelegenheiten hat mir einen Bericht des hiesigen Provinzial-Schul- Collegiums, die polizeiliche Controlle über den Schulbesuch der hie- sigen Jugend betreffend, mit dem Ersuchen mitgetheilt, mich über die Ausführbarkeit des von dem gedachten Collegio gemachten Vorschlags, diese Controlle durch die Polizei-Commissarien ausführen zu lassen, zu äußern. Nachdem ich, in der Voraussetzung, daß dabei nur eine helfende Mitwirkung der Polizei-Commissarien Behufs der Zusammen- stellung richtiger Listen der vorhandenen schulfähigen Kinder bezweckt werde, diese Mitwirkung zugesichert habe, so hat das gedachte Mini- sterium sich mit dem dieserhalb von mir gemachten Vorschlage, „die Polizei-Commissarien nur etwa in der Art in Anspruch zu nehmen, daß sie einmal, höchstens zweimal, jährlich die ihnen zuzustellenden Formulare an die Hauseigenthümer, Behufs der Ausfüllung, ver- theilen, nach erfolgter Ausfüllung wieder einsammeln, und der mit der Zusammenstellung der einzelnen Notizen beauftragten Behörde abliefern, indem sie selbst mit der Abfassung des Haupt-Tableaus sich nicht befassen können“, einverstanden erklärt, auch das Provinzial- Schul-Collegium darnach angewiesen. Indem ich das Königl. Polizei- Präsidium hiervon in Keuntniß setze, beauftrage ich Dasselbe, wegen der Modalitäten sich mit dem Provinzial-Schul-Collegium zu einigen, und dem gemäß die Polizei-Commissarien zu instruiren. 11. Instruction v. 27. Septbr. 1834. zur Ausführung der sich auf den Schulunterricht der Militairkinder beziehenden Bestimmungen der Milit.-Kirch.-Ordn. v. 12. Febr. 1832. (s. Anhang Nr. 37.) 12. Regulativ v. 8. August 1835. (G.-S. S. 244.) §. 14. wegen Schul- besuchs in den von der Cholera befallenen Orten. 13. Rescr . v. 25. Septbr. 1837. (v. K. Ann. B 21. S. 681.), wonach die Schulvorstände auf die Geistlichen und Schullehrer zu wirken haben, daß diese die Eltern von der Nothwendigkeit des Schulzwanges überzeugen. 14. Regulativ v. 9. März und Cab.-O . v. 6. April 1839. (G.-S. S. 156.) über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fa- briken. (s. Anhang Nr. 23.) 15. Rescr . v. 4. April 1841. (M.-Bl. S. 119.), betr. die analoge An- wendung jenes Regulat. auf solche Kinder, welche bei Bauhandwerken Handlangerdienste thun. 16. Instruction v. 6. Febr. 1845. (M.-Bl. S. 62.) über das Ver- fahren bei Bestrafung der Schulversäumnisse in den Elementarschulen der Rheinprovinz. 17. In Betreff des Schulzwangs bei Juden s. Abthl. 4. §. 44. Nur unter Genehmigung der Obrigkeit und des geist- lichen Schulvorstehers kann ein Kind länger von der Schule zurück- behalten, oder der Schulunterricht desselben, wegen vorkommender Hindernisse, für einige Zeit ausgesetzt werden. §. 45. Zum Besten derjenigen Kinder, welche wegen häuslicher Geschäfte die ordinairen Schulstunden, zu gewissen, nothwendiger Arbeit gewidmeten Jahreszeiten, nicht mehr ununterbrochen besuchen können, soll am Sonntage, in den Feierstunden zwischen der Arbeit, und zu andern schicklichen Zeiten, Unterricht gegeben werden. §. 46. Der Schulunterricht muß so lange fortgesetzt werden, bis ein Kind, nach dem Befunde seines Seelsorgers, die einem jeden vernünftigen Menschen seines Standes nothwendigen Kenntnisse ge- faßt hat. Rescr . v. 17. Febr. 1821. (v. K. Ann. B. 5. S. 84.), betr. den Unter- richt der evangel. Jugend im Christenthume als Vorbereitung auf die Confirmation. Es haben dieselben das ganze Jahr hindurch, in so fern nicht örtliche Umstände eine Unterbrechung nothwendig machen, wöchentlich 2 Stunden den gewöhnlichen Unterricht in der Religion, sechs Wochen hindurch aber wöchentlich in 3—4 Stunden den zur Corfirmation vorbereitenden zu ertheilen, während welcher Zeit da, wo die Pfarrer mit Geschäften sehr beladen sind, der gewöhnliche Unterricht aus- fallen kann. Es bleibt jedoch der Beurtheilung des Geistlichen über- lassen, ob eine Absonderung der Geschlechter unter den obwaltenden Umständen erforderlich sein möchte; in diesem Falle sind die Stunden des Unterrichts zu verdoppeln. Kein Kind darf confirmirt werden, welches nicht 2 Semester hin- durch den gewöhnlichen Unterricht des Geistlichen unausgesetzt, und in dem letztern auch den, den Confirmanden besonders zu ertheilenden, Vorbereitungsunterricht genossen hat. Pflichten der Schulaufseher. §. 47. Die Schulaufseher müssen darauf Acht haben, daß der Schullehrer sein Amt mit Treue und Fleiß abwarte. 1. Rescr . v. 22. April 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 292.) [s. zu §. 12. d. Tit.] 2. Circ.-Rescr . v. 22. Mai 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 133.), betr. die Theilnahme der Schullehrer an den sogenannten öffentlichen Musikfesten. 3. Instruct. für die Generalsuperintendenten v. 14. Mai 1829. (v. K. Ann. B. 13. S. 279.) Die segensreiche Thätigkeit, welche von den General-Super- intendenten, nach der von Sr. Majestät dem Könige Allerhöchstselbst ihnen ertheilten Bestimmung erwartet wird, und ihr heilsamer Ein- fluß auf die Angelegenheiten der evangelischen Kirche hängt zwar hauptsächlich davon ab, daß sie, über die äußerliche Seite ihrer Stel- lung sich erhebend, ihren Beruf mit Geist aufzufassen und zu behan- deln wissen, und ergriffen von dem Anerkenntnisse seiner hohen Be- deutung und von dem dankbarsten Gefühle des Allergnädigsten Ver- trauens, dessen sie von Sr. Majestät dem Könige gewürdigt worden, die wichtigen Aufgaben ihres Amtes mit frommer Gewissenhaftigkeit zu lösen bereit sind. Damit jedoch durch eine nähere Bezeichnung und Abgrenzung ihrer amtlichen Befugnisse und Verpflichtungen jeder Unsicherheit ihres Wirkens möglichst begegnet werde, und um ihnen eine übersichtliche Kenntniß der Berufsaufgaben, für deren pünktliche, zweckmäßige und ungesäumte Erledigung sie verantwortlich sind, zu geben, erhalten sie auf Befehl Sr. Majestät des Königs folgende nähere Geschäfts-Anweisung zu ihrer Nachachtung. 1. Die General-Superintendenten sind Geistliche, welche als Vorgesetzte mehrerer Superintendentur-Sprengel, neben den Provin- zial-Consistorien und den Regierungs-Abtheilungen für das Kirchen- und Schulwesen, die Angelegenheiten der evangelischen Kirchen ihres Bezirks persönlich zu beaufsichtigen, und auf sie einzuwirken befugt und verpflichtet sind. 2. Ihre Bestimmung im Allgemeinen ist, sich eine genaue, auf eigene Anschauung gegründete, und aus Erfahrungen an Ort und Stelle gesammelte Kenntniß von der Beschaffenheit des evangelischen Kirchenwesens in ihrem Bezirke zu verschaffen, vornämlich auf dem Wege des persönlichen Verkehrs, wenn auch gleich der Schriftwechsel zur Vervollständigung und Erleichterung dieses persönlichen Einwir- kens nicht ganz ausgeschlossen werden soll, die wahrgenommenen Ge- brechen möglichst schnell zu entfernen, die immer gedeihlichere Ent- wickelung des Beifallswürdigen zu befördern, nach Befinden jene wie dieses zur Kenntniß der geistlichen Behörden zu bringen, und so die denselben übertragene Aufsichtsführung zu erleichtern und wirk- samer zu machen. 3. Sie bilden keine Zwischen-Instanz, sondern sind den geist- lichen Provinzialbehörden beigeordnet, und stehen, wie diese, in ihrer Qualität als Geueral-Superintendenten unmittelbar unter dem Mi- nisterio der geistlichen Angelegenheiten. 4. Sie sind Mitglieder der Consistorien, heißen Directoren, und nehmen in denselben nach den Oberpräsidenten die erste Stelle ein. Auch haben sie, so weit es sich mit ihrer eigenthümlichen, von öftern Reisen abhängigen Wirksamkeit verträgt, den Directorial-Geschäften und der Stellvertretung des Oberpräsidenten in dem Consistorio sich zu unterziehen. 5. Sie haben sich mithin als Organe der geistlichen Obern zu betrachten, und sollen als väterliche Pfleger aller Kräfte, welche in dem ihnen untergebenen Aufsichtskreise für die ehrwürdigen Zwecke der evangelischen Kirche in Thätigkeit gesetzt werden können, bald an- regend, bald nachhelfend, bald vermittelnd auftreten, und durch ihre Belehrung, ihren Rath und ihre Fürsprache beitragen, daß die hier und da wahrgenommenen Bedürfnisse auf die kürzeste und den Local- und Personal-Verhältnissen angemessenste Art ihre Befriedigung finden. 6. Die Gegenstände, auf welche sie ihr Augenmerk vorzüglich zu richten haben, sind: a. die Lehrart der Geistlichen; b. die Aufrechthaltung und Wiederherstellung der Reinheit, Ordnung und Würde des öffentlichen Gottesdienstes, wobei sie insbesondere darüber zu wachen haben, daß in den Kirchen, wo die erneuerte Agende bereits angenommen ist, derselben auch genau Folge ge- leistet werde, und dahin zu wirken, daß die Hindernisse und Ein- wendungen beseitigt werden, die sich noch im Einzelnen der Ein- führung derselben entgegenstellen; c. die Beschaffenheit, der Gebrauch und die Verwaltung der für die kirchlichen Zwecke bei den einzelnen Gemeinden vorhandenen äußer- lichen Mittel; d. der bei den Gemeinden herrschende kirchliche oder unkirchliche Geist, die in ihnen etwa vorkommenden besondern Richtungen, vorzüg- lich in so weit solche auf das kirchliche Verhältniß fördernd oder störend einwirken, und sich von einer Gefahr drohenden Seite zeigen; e. der Wandel der Kirchen-Beamten, ihr häusliches Leben und das Fortschreiten der Geistlichen in ihrer wissenschaftlichen Bildung; ingleichen die Führung der in ihrem Sprengel sich aufhaltenden Candidaten und ihre Vorbereitung zum Predigtamte; f. die Beschaffenheit der Elementar- und niedern Bürgerschulen, als der Vorbereitungs-Anstalten für die Kirche; und g. die religiöse und kirchliche Tendenz der gelehrten Schulen und höhern Bürgerschulen. 7. Zunächst liegt ihnen das Geschäft der Kirchen-Visitationen an denjenigen Orten ob, wo Geistliche angestellt sind, denen die Ver- waltung einer Special-Superintendentur übertragen ist. 8. Bis dahin, wo ihnen über den Gang, den die Verhandlun- gen dabei zu nehmen haben, eine besondere Anweisung zugegangen sein wird, soll ihnen überlassen bleiben, sich nach der in der betreffen- den Provinz eingeführten Kirchen-Visitations-Ordnung zu richten. Eine Revision der Registratur und des Archivs der Superintendentur ist jedoch jedesmal damit zu verbinden. 9. Dafern die Umstände nicht die Aufnahme besonderer förm- licher Protocolle und schlennige Anzeige nöthig machen, kann es hin- reichen, daß sie ihre dabei gemachten Beobachtungen und Erfahrungen nur in das Reise-Journal eintragen, um den Behörden daraus zu seiner Zeit das Erforderliche mündlich, oder vermittelst einzelner Ex- tracte mitzutheilen. 10. In welcher Reihefolge sie diese Visitationen, zu welchen sie keinesweges erst den besondern Auftrag des vorgesetzten Ministeriums oder des Provinzial-Consistoriums zu erwarten haben, vornehmen wollen, ist ihnen ebenfalls freigestellt, doch haben sie sich so einzu- richten, daß der Cyclus derselben in ihrem Bezirke nach Beschaffenheit des Umfangs künftig längstens in einem Zeitraume von 4—6 Jahren vollendet sei. Für den Anfang muß aber, weil es so wichtig ist, daß sie bald die erforderliche Personalkenntniß erlangen, diese Frist so viel als möglich abgekürzt werden. 11. Nächstdem, daß sie über die Qualification der Special- Superintendenten, über die Art und Weise, wie sie ihren Pflichten nachkommen, und über ihre äußere Lage sich die nöthigen Aufschlüsse verschaffen werden, haben sie auch auf die wichtigen Fragen einzu- gehen: in welchem Vernehmen dieselben mit den Kirchenpatronen und den Unterbehörden ihres Sprengels stehen; ob sie von diesen in ihrer amtlichen Wirksamkeit die nöthige Unterstützung erhalten, und ob bei eingetretenen Störungen die persönliche Vermittelung des General- Superintendenten von Nutzen sein könne. 12. Bei diesem regelmäßig wiederkehrenden Visitationsgeschäfte wird sich ihnen von selbst die Gelegenheit darbieten, der Diöcesan- Geistlichkeit näher zu treten, und nicht nur über das, was in dem Aufsichtskreise des Special-Superintendenten nach §. 6. ein Gegen- stand ihrer Aufmerksamkeit sein soll, zuverlässige Erkundigungen ein- zuziehen, sondern auch wohlthätig darauf einzuwirken, und sie haben dieselbe dazu mit Umsicht und Eifer zu benutzen. 13. Sie sind zur Erreichung dieses Zweckes aber auch berechtigt und verpflichtet, einzelne Kirchen- und Schul-Visitationen, die der Special-Superintendent in den Parochien seiner Diöces zu halten pflegt, beizuwohnen, und dergleichen auch selbst vorzunehmen. 14. Ueberdies haben sie neben diesen gewöhnlichen und vorher anzukündigenden Visitationen auch zuweilen außerordentliche und un- vermuthete Untersuchungen an Ort und Stelle sowohl auf Anwei- sung des vorgesetzten Ministeriums und Requisition der geistlichen Provinzial-Behörden, als auch nach eigenem Ermessen zu veran- stalten; doch haben sie davon, so wie überhaupt von allen, in ihrem Bezirke vorzunehmenden Dienstreisen, den Ober-Präsidenten vorher in Kenntniß zu setzen. 15. Zu ihren Obliegenheiten und Befugnissen gehört ferner die persöuliche Einweisung der neu ernannten Superintendenten in ihre Ephoral-Aemter, wozu sie die jedesmalige Veranlassung von dem Provinzial-Consistorio erhalten. Wenn sie von den Königl. Regie- rungen requirirt werden, diese Superintendenten zugleich als Pfarrer bei ihren Gemeinden einzuführen, so haben sie sich auch diesem Ge- schäfte zu unterziehen. 16. Bei diesen Feierlichkeiten werden sie, neben Beobachtung dessen, was das Herkommen und die Wichtigkeit des Gegenstandes sonst mit sich führt, nicht nur die angehenden Superintendenten zu einer pünktlichen und pflichtgetreuen Führung ihres kirchlichen Auf- seher-Amtes in Gegenwart der versammelten Geistlichen und Schul- lehrer des Ephoral-Sprengels auffordern, diese aber zu einem folg- samen und ehrerbietigen Verhalten gegen ihren Vorgesetzten anweisen, sondern sich derselben auch als Veranlassung bedienen, die Bande der brüderlichen Gemeinschaft unter der Diöcesan-Geistlichkeit durch Einführung eines neuen Vermittlers fester zu schlingen, und die nützlichen Einrichtungen, die in ihr entweder noch gar keine Stelle gefunden haben, oder mit Lauigkeit behandelt worden sind, ins Leben zu rufen, und eine eifrigere Theilnahme an ihnen anzuregen. 17. Da es in manchen Superintendentur-Kreisen gewöhnlich ist, jährliche Wittwen-Cassen-Convente, oder andere Versammlungen Behufs wissenschaftlicher Zwecke zu halten, so wird es angemessen sein, wenn sie diesen Zusammenkünften von Zeit zu Zeit beiwohnen, sowohl um mit den vereinigten Mitgliedern in eine genauere Be- kanntschaft zu kommen, und auf dem kürzesten Wege ihre Wünsche und Anträge zu vernehmen, als auch dasjenige zur Sprache zu bringen, was den geistigen Verkehr unter ihnen beleben, und als wechsel- seitiges Förderungsmittel einer würdigen Amtsführung wirken kann, und um überhaupt diese Versammlungen durch ihre Gegenwart be- deutsamer zu machen. 18. Wo solche Versammlungen der Geistlichkeit einzelner Ephoral- Sprengel in der Regel nicht stattfinden, da können sie dieselben, um ihnen beizuwohnen und zu dem im vorstehenden §. angegebenen Zwecke, durch den vorgesetzten Special-Superintendenten veranstalten lassen. Die Leitung der Verhandlungen wird jedoch dem Letztern zu überlassen, und das Nöthige vorher mit ihm zu verabreden sein. 19. Sie führen bei den Berathungen, zu welchen die ganze Geist- lichkeit ihres Bezirks sich versammelt hat, den Vorsitz, und regeln den Geschäftsgang. Zu Veranstaltungen solcher Zusammenkünfte haben sie aber, wenn nicht durch die Provinzial-Kirchen-Verfassung ausdrücklich etwas Anderes festgesetzt ist, jedesmal die Genehmigung des Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten einzuholen. 20. Sie werden als Mitglieder der Consistorien durch ihre Theil- nahme an den Prüfungen der Candidaten in den Stand gesetzt werden, sich von der Tiefe und dem Umfange ihrer wissenschaftlichen Bildung und von dem Charakter ihrer theologischen Richtung eine genaue Kenntniß zu verschaffen, und einen wohlthätigen Einfluß dar- auf zu äußern. Es bleibt aber auch außerdem für sie eine wichtige Pflicht, sich mit dem Bildungsgrade derer, die sich dem evangelischen Predigtamte gewidmet haben, sorgfältig bekannt zu machen und auf ihr zweckmäßiges und unablässiges Weiterstreben auf jede andere Weise hinzuwirken. 21. Auch bei den bereits angestellten Geistlichen müssen sie dar- auf bedacht sein, den Eifer für gründliche Fortbildung anzuregen, zu nähren und zu unterstützen. 22. Zu ihren Befugnissen gehört ferner das Ordinations-Geschäft. 23. Es ist ihre Pflicht, die jährlichen Conduitenlisten über die Geistlichen und Schullehrer ihres Bezirks, welche die Special-Super- intendeuten durch sie an die Provinzial-Behörden einzureichen haben, genau zu prüfen und erforderlichenfalls mit berichtigenden und er- gänzenden Anmerkungen zu versehen. Die dem Ministerio der geist- lichen Angelegenheiten von den Consistorien vorzulegenden Conduiten- Anzeigen über die Superintendenten ihrer Sprengel müssen aber von ihnen nicht nur in der Reinschrift vollzogen, sondern auch im Con- cepte gezeichnet werden, wobei es ihnen freisteht, dasjenige, was sie nach ihrer Personalkenntniß für nöthig halten, beizufügen. 24. Sie sind gehalten, sich der Regulirung streitig gewordener Verhältnisse und der Beseitigung entstandener Unordnungen und Miß- helligkeiten, wenn sich von ihrem persönlichen Einflusse ein günstiger und schneller Erfolg erwarten läßt, auf Requisition der Consistorien und Regierungs-Abtheilungen für das Kirchen- und Schulwesen zu unterziehen, und haben in Folge gleicher Veranlassung ihr schriftliches Gutachten an diese Behörden in den Fällen abzugeben, in welchen die Feststellung der Wahrheit und die darauf zu gründende Entschei- dung hauptsächlich von einer genauen Local- und Personalkenntniß abhängig ist. Es versteht sich jedoch von selbst, daß dieses nur aus- nahmsweise geschehen darf, und daß in der Regel die nöthigen Er- mittelungen durch die Special-Superintendenten geschehen müssen. 25. Sie haben das Recht, den Sitzungen der Regierungs-Ab- theilungen für die Kirchen-Verwaltung und das Schulwesen, wenn sie es für nöthig halten, besonders auch, wenn die von ihnen, in der Eigenschaft als General- Superintendenteu zur Sprache gebrachten Gegenstände zum Vortrage kommen, stimmfähig beizuwohnen, und werden sie den Präsidenten von ihrem diesfälligen Wunsche in Kenntniß setzen. Auch hat dieser sie in wichtigen Angelegenheiten, hauptsächlich wenn allgemeine und organische Maaßregeln erwogen und beschlossen werden sollen, zu den Berathungen einzuladen. Jedenfalls sind sie zu den denselben zuzuziehen, wenn über die gegen Geistliche zu ver- hängende Disciplinar-Untersuchung, oder über deren Remotion und unfreiwillige Versetzung und Emeritirung entschieden wird. 26. Da es den Behörden, welchen das Recht des Vorschlags, oder der Ernennung zu geistlichen Stellen, Königl. Patronates, zu- steht, wichtig sein muß, und auch zur Pflicht gemacht wird, über diejenigen Bewerber, welche sie auf engere Wahl gebracht haben, das Gutachten der General-Superintendenten zu vernehmen, und dieses auch bei Auszeichnungen und Unterstützungen der Geistlichen möglichst berücksichtigt werden soll; so werden sie, in Erwägung, daß das Gewicht ihrer Ansicht in dem Grade sich verstärken muß, in welchem ihre Personalkenntniß an Genauigkeit und Umfang gewinnt, sich dabei der gewissenhaftesten Sorgfalt und Unpartheilichkeit befleißigen, und der Menschenfurcht und Menschengefälligkeit nicht den geringsten Einfluß auf ihr Urtheil gestatten. In allen Fällen, wo sie ihre Stimme als General-Superinten- denten in den Consistorien und Regierungen nach Vorstehendem ab- geben, zählt ihre Stimme nicht nur mit, sondern es wird auch, wenn die Stimmenmehrheit gegen ihre Ansicht und ihren Antrag ausfällt, wenn sie darauf bestehen, die Sache der höhern Entscheidung des Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten vorgelegt. Es wird von ihnen erwartet, daß sie in solchen Fällen ihre Ansicht und Mei- nung einer besonders strengen eigenen Prüfung unterwerfen, und nichts unversucht lassen, sich, so viel es nach Pflicht geschehen kann, zu einem gemeinschaftlichen Beschluß zu vereinigen. 27. Je umsichtiger und pflichtmäßiger sie bei diesem Theile ihrer Berufsthätigkeit verfahren, desto gewisser wird er sich in ein Beför- derungsmittel ihres Ansehens und Einflusses verwandeln, daher sich auch die Art ihrer Einwirknng auf persönliche Rücksprache und Ver- handlung, mündliche oder schriftliche Belehrung, Ermahnung und Zurechtweisung beschränken kann. Was ihnen auf diesem Wege nicht gelingt, das werden sie zur Einleitung eines förmlichen Verfahrens zur Kenntniß der betreffenden geistlichen Provinzial-Behörden bringen. 28. Sie haben in einem jährlichen ausführlichen Verwaltungs- Berichte, der spätestens am Schlusse des Monats Januar an das Ministerium der geistlichen Angelegenheiten einzureichen, und dem auch eine Abschrift des von ihnen geführten Reise-Journals beizu- fügen ist, sowohl ihre wichtigsten Erfahrungen und die vorzüglichsten Resultate ihrer persönlichen Vermittelung, als auch insbesondere das- jenige, was sie der Entscheidung der Behörden haben überlassen müssen, und ob dieselbe erfolgt ist, anzuführen. Dieser Jahresbe- richt ist zuvörderst dem Ober-Präsidenten mitzutheilen, und von diesem fördersamst und urschriftlich an das Ministerium abzusenden. 29. Da sie für den Aufwand, den ihnen das Reisen und die Geschäftsführung verursacht, eine angemessene Entschädigung aus Staatsfonds erhalten werden, so haben sie den Kirchen- und Ge- meinde-Cassen keine sogenannte Kosten- und Gebühren-Zahlung zuzumuthen. 4. conf. Militairkirchenordn . v. 12. Februar 1832. §. 83—92. 5. conf. zu §. 12. d. Tit. und Abth. 5. Nr. I. §. 48. Jhnen liegt es ob, unter Beistand der Obrigkeit, darauf zu sehen, daß alle schulfähige Kinder, nach obigen Bestimmungen (§. 43. seq. ) erforderlichen Falls durch Zwangsmittel und Bestrafung der nachlässigen Eltern, zur Besuchung der Lehrstunden angehalten werden. 1. Rescr . v. 30. Septbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 682.), betr. die Competenz zur Vollstreckung der Schulversäumnißstrafen. 2. Rescr . v. 10. April 1841. (M.-Bl. S. 118.), daß der Schulvorstand bei Schulversänmnissen nach den Ursachen derselben nachforschen soll. 3. conf. zu §. 43. d. Tit. Pflichten des Predigers. §. 49. Der Prediger des Ortes ist schuldig, nicht nur durch Auf- sicht, sondern auch durch eigenen Unterricht des Schulmeisters sowohl als der Kinder, zur Erreichung des Zweckes der Schulanstalt thätig mitzuwirken. General-Landschulreglement v. 1763. (s. Anhang Nr. 24.) Schulzucht. §. 50. Die Schulzucht darf niemals bis zu Mißhandlungen, welche der Gesundheit der Kinder auch nur auf eine entfernte Art schädlich werden könnten, ausgedehnt werden. 1. Cab.-O . v. 14. Mai 1825. (G.-S. S. 149.), betr. die Schulzucht in den Provinzen, wo das A. L.-R. noch nicht eingeführt ist. 2. Rescr . v. 4. März 1834. (v. K. J. B. 43. S. 117.), daß ein von einem öffentlichen Schulbeamten begangener Züchtigungsproceß ein Dienstvergehen ist. 3. Rescr . v. 8. Decbr. 1844. (M.-Bl. 1845. S. 10.), betr. die Ver- hütung der Eingriffe in die Schuldisciplin. §. 51. Glaubt der Schullehrer, daß durch geringere Züchtigun- gen der eingewurzelten Unart des Kindes, oder dem überwiegenden Hange desselben zu Lastern und Ausschweifungen nicht hinlänglich ge- steuert werden könne: so muß er der Obrigkeit und dem geistlichen Schulvorsteher Anzeige davon machen. §. 52. Diese müssen alsdann, mit Zuziehung der Eltern oder Vormünder, die Sache näher prüfen, und zweckmäßige Besserungs- mittel verfügen. §. 53. Aber auch dabei dürfen die der elterlichen Zucht vorge- schriebenen Grenzen nicht überschritten werden. Von gelehrten Schulen und Gymnasien . §. 54. Schulen und Gymnasien, in welchen die Jugend zu höhern Wissenschaften, oder auch zu Künsten und bürgerlichen Ge- werben, durch Beibringung der dabei nöthigen oder nützlichen wissen- schaftlichen Kenntnisse vorbereitet werden soll, haben die äußern Rechte der Corporationen. conf. Hoffmanns Repert. B. 1. Cont. 3. S. 135. u. zu §. 25. d. Tit. §. 55. Diese Rechte werden durch die Schulcollegia, nach der eingeführten Schulordnung jedes Ortes, ausgeübt. §. 56. Dergleichen Schulen stehen unter der nähern Direction der dem Schul- und Erziehungswesen vom Staate vorgesetzten Be- hörde, welche besonders darauf sehen muß, daß der Unterricht zweck- mäßig eingerichtet und die Schule unter beständiger Aufsicht gehalten werde. 1. Instruct. für die Provinzialconsistorien v. 23. Octbr. 1817. §. 5 seq. (s. Anhang Nr. 15.) 2. Cab.-O . v. 31. Decbr. 1825., betr. die veränderte Organisation in den Verwaltungsbehörden. (s. Anhang Nr. 16.) 3. conf. zu §. 9. 54. d. Tit. 4. Rescr . v. 17. Septbr. 1818. (v. K. Ann. B. 2. S. 729.), betr. die Gründung von Vereinen zur Unterstützung hülfsbedürftiger Gym- nasiasten. (s. Anhang Nr. 42.) 5. Rescr . v. 18. März 1824. (v. K. Ann. B. 10. S. 371.), betr. den Rechenunterricht auf Gymnasien. 6. Rescr . v. 11. April 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 1021.), betr. die Privatlectüre auf Gymnasien. 7. Rescr . v. 13. Dcbr. 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 113.), betr. die Dispensation von Erlernung des Griechischen. 8. Rescr . v. 14. April u. 26. Mai 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 1026. 1029.), betr. die philosophische Vorbereitung auf Gymnasien. 9. Rescr . v. 18. März 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 371.) und Rescr . v. 13. Septbr. u. 14. Dcbr. 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 415. 419.), betr. den Unterricht in der Mathematik auf Gymnasien. 10. Circ.-Rescr . v. 2. April 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 417.), betr. die Besetzung der Zeichenlehrerstellen an Gymnasien u. höhern Bürger- schulen. 11. Rescr . v. 11. Dcbr. 1828. (v. K. Ann. B. 13. S. 101.), betr. den Unterricht in der griech. Sprache. 12. Rescr . v. 18. Octbr. 1830. (v. K. Ann. B. 15. S. 54.) theilt eine Instruction bei Anwendung des historischen und geographischen Un- terrichts mit. 13. Rescr . v. 10. Novbr. 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 767.), betr. den Gesangunterricht in den Schulen. 14. Rescr . v. 15. Januar 1831. (v. K. Ann. B. 15. S. 52.), betr. den Unterricht in der hebräischen Sprache auf Gymnasien. 15. Rescr . v. 14. März u. 23. Juni 1833. (v. K. Ann. B. 17. S. 239. 549.), betr. den Militairdienst der Gymnasiasten. 16. Rescr . v. 2. Juli 1833. (v. K. Ann. B. 18. S. 1004.), betr. den Rang der kathol. Religionslehrer. 17. Rescr . v. 8. März 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 421.), betr. den Geschichtsunterricht auf Gymnasien. 18. Rescr . v. 7. Januar 1840. (M.-Bl. S. 50.) daß für die Dirigenten der höhern Bürgerschulen die Dienstinstruction für die Directoren der Gymnasien zur Richtschnur diene. 19. Circ.-Rescr . v. 18. Juni 1844. (M.-Bl. S. 223.), betr. das Ver- hältniß der Mittelschulen zu den Gymnasien. 20. Rescr . v. 20. April 1846. (M.-Bl. S. 56.), betr. die Beförderung der Fortbildungsschulen für die aus Elementarschulen entlassene Jugend. (s. Anhang Nr. 41.) §. 57. Von den Gebäuden, Grundstücken und Vermögen gilt alles, was in Ansehung der Kirchen und deren Vermögen im vorigen Titel verordnet ist. §. 58. Doch sind Gymnasien und Realschulen, in Ansehung der Schenkungen und Vermächtnisse, den Einschränkungen der Kirchen- gesellschaften eben so wenig, wie die gemeinen Schulen unterworfen. 1. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §. 197. seq. 2. Rescr . v. 17. Juli 1806. (R. B. 8. S. 631.), daß der §. 125. des Anhangs sich nicht blos auf kirchliche Anstalten beziehe, sondern auf alle pia corpora überhaupt anzuwenden sei. 3. Rescr . v. 9. Juli 1820. (v. K. Ann. B. 4. S. 534.), betr. die An- nahme v. Schenkungen und Vermächtnissen an milde Stiftungen ꝛc. 4. Gesetz vom 13. Mai 1833. (G.-S. S. 49.), betr. die Schenkungen an Kirchen und geistliche Gesellschaften, sowie an andere Anstalten und Corporationen. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. haben für erforderlich erachtet, die gesetzlichen Bestimmungen über Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an Kirchen und geistliche Gesellschaften, ingleichen an Lehr-, Erziehungs- und Armen- anstalten und Hospitäler, einer Revision zu unterwerfen und auf sämmmtliche vom Staate genehmigte Anstalten und solche Gesell- schaften auszudehnen, welche Corporationsrechte haben. Wir verordnen demnach für sämmtliche Provinzen Unserer Mo- narchie, mit Aufhebung aller diesen Gegenstand betreffenden gesetz- lichen Vorschriften, auf Antrag Unsers Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unsers Staatsraths, wie folgt: §. 1. Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an inländische öffentliche Anstalten oder Corporationen sollen von deren Vorstehern der vorgesetzten Behörde angezeigt werden. §. 2. Beträgt die Zuwendung mehr als Eintausend Thaler, so ist, zur Gültigkeit derselben ihrem vollen Betrage nach, Unsere landes- herrliche Genehmigung erforderlich. §. 3. Zuwendungen, welche in fortgesetzt wiederkehrenden Prä- stationen bestehen, werden mit Vier vom Hundert zu Capital berechnet. §. 4. Erst mit dem Tage, an welchem die landesherrliche Ge- nehmigung dem Geschenkgeber oder Erben bekannt gemacht worden, nimmt die Verbindlichkeit zur Entrichtung des Geschenks, oder Ver- mächtnisses, so wie zur Uebergabe der Erbschaft, ihren Anfang. Mit der zugewendeten Sache müssen zugleich die davon in dem Zeitraume vom Tage der Schenkung, oder vom Todestage des Erb- lassers an, wirklich erhobenen Nutzungen verabfolgt werden. §. 5. Unsere Landesherrliche Genehmigung ist ohne Unterschied des Betrages der Zuwendung erforderlich, wenn dadurch eine neue öffentliche Anstalt gestiftet, oder einer vorhandenen Anstalt Etwas zu einem andern, als dem bereits genehmigten Zwecke gewidmet werden soll. §. 6. Zuwendungen, die zwar einer öffentlichen Anstalt, oder einer Corporation beschieden, aber zur Vertheilung an Einzelne be- stimmt sind, es mag diese Vertheilung von dem Geber selbst fest- gesetzt, oder der bedachten moralischen Person übertragen werden, sind unter den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht begriffen. Dahin gehört auch dasjenige, was für Seelmessen, die gleich nach dem Tode zu lesen sind, den katholischen Priestern entrichtet wird. §. 7. Die landesherrliche Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte jedes Dritten und ändert daher an sich in den gesetzlichen Vorschriften nichts ab, aus denen Schenkungen und letztwillige Dis- positionen angefochten werden können. §. 8. Würden durch irgend ein Vermächtniß an eine Anstalt oder Corporation Personen, welchen der Erblasser während seines Lebens Alimente zu geben nach den Gesetzen verpflichtet war, wegen Unzulänglichkeit des Nachlasses daran Abbruch erleiden, so sollen die Einkünfte des Vermächtnisses, so weit dieselben dazu erforderlich sind, zur Ergänzung des solchen Personen zukommenden Unterhalts verwendet werden. §. 9. Was vorstehend (§. 8.) von Vermächtnissen vorgeschrieben ist, gilt auch von Schenkungen unter Lebendigen oder von Todes- wegen, insofern überhaupt wegen verkürzten Pflichttheils, oder ge- schmälerter Alimente, Schenkungen widerrufen werden können. §. 10. Vorsteher und Verwalter der §. 1. gedachten Anstalten und Corporationen, welche den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider Geschenke, Erbschaften und Vermächtnisse annehmen, ohne sofort bei der ihnen vorgesetzten Behörde auf die Einholung der erforder- lichen landesherrlichen Genehmigung anzutragen (§. 2.), haben fis- calische Strafe verwirkt, welche jedoch die Hälfte des angenommenen Betrages nicht übersteigen darf. §. 11. An ausländische öffentliche Anstalten und Corporationen dürfen Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse, ohne Unterschied ihres Betrages, nur mit Unserer unmittelbaren Erlaubniß verabfolgt werden, bei Vermeidung einer nach den Umständen zu bestimmenden Geldstrafe, welche jedoch den doppelten Betrag der Zuwendung nicht übersteigen darf. 5. Cab.-O . v. 10. April 1836. (v. K. J. B. 47. S. 504.), betr. die Erklä- rung des Gesetzes v. 13. Mai 1833. In Beziehung auf die Zweifel, welche gegen die im §. 2. des Gesetzes vom 13. Mai 1833 über Zuwendungen an Anstalten und Gesellschaften enthaltenen Bestimmungen angeregt sind, trete Ich den hierüber geäußerten Ansichten des Staatsministeriums dahin bei, daß, wenn in einer Schenkungsurkunde oder in letztwilligen Verordnungen Zuwendungen an verschiedene inländische Anstalten oder Corpora- tionen gemacht werden, die unmittelbare landesherrliche Genehmi- gung nur in Betreff derjenigen Zuwendungen erforderlich ist, welche, einzeln genommen, den Betrag von 1000 Thalern übersteigen, daß ferner, wenn Jemand zu verschiedenen Zeiten, in verschiedenen Ur- kunden, oder durch verschiedene Handlungen Einer und derselben 4 Anstalt oder Corporation Zuwendungen macht, der landesherrlichen Genehmigung es nur in sofern bedarf, als eine einzelne Schenkung mehr als die Summe von 1000 Thalern beträgt, wogegen, wenn in letztwilligen Verordnungen aus verschiedenen Zeiten und in ver- schiedenen Urkunden auf den Todesfall Zuwendungen an Eine und dieselbe Anstalt oder Corporation gemacht sind, diese Zuwendungen als ein Ganzes und als aus Einer Urkunde hervorgegangen anzu- sehen sind, mithin die Summen, die Einer und derselben Anstalt oder Corporation hinterlassen worden, zusammenzurechnen sind, um hiernach zu beurtheilen, ob die landesherrliche Genehmigung hinzu- treten müsse. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß, wenn mehrere Personen in Einer und derselben Urkunde, z. B. Miterben Einer und derselben Anstalt oder Corporation Etwas zuwenden, und die Zuwendungen dieser mehrern Personen 1000 Thaler übersteigen, nur der Betrag der Zuwendungen und nicht die Person entscheidet, von welcher solche herkommt. Ich überlasse den betreffenden Ministern, die Provinzialbehörden hiernach über den Sinn der Verordnung zu belehren, da es einer besondern Declaration nicht bedarf. 6. Rescr . v. 9. März 1834., mitgeth. durch das Publ. vom 5. April ej. (v. K. Ann. B. 18. S. 997.), entscheidet, daß das Gesetz v. 13. Mai 1833. über das Ressortverhältniß in Betreff der externa in Kirchen- sachen nichts geändert habe, und daß daher die Anzeige jeder Schenkung oder letztwilligen Zuwendung an eine Kirche oder sonstige geistl. Stelle oder dergl. Institut nach wie vor der Regierung zu erstatten sei. 7. Rescr . v. 20. Octbr. 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 930.), daß unter der vorgesetzten Behörde, welcher nach §. 1. des Gesetzes v. 13. Mai 1833. eine Zuwendung anzuzeigen ist, die der betr. Anstalt oder Cor- poration zunächst vorgesetzte Instanz und zwar, was Kirchen und Schulen sowohl evangelischer als katholischer Seits anbelangt, die Königl. Re- gierung verstanden wird. 8. Rescr . v. 27. Octbr. 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 931.) verordnet, daß das Gesetz v. 13. Mai 1833. wegen der Schenkungen und Ver- mächtnisse an milde Stiftungen ꝛc. in den gesetzlichen Bestimmungen über die Fähigkeit, Verträge abzuschließen, nichts geändert hat, indem der Zweck desselben nur dahin geht, festzustellen, in welchen Fällen die landespolizeiliche Erlaubniß zur Annahme der fraglichen Zuwendungen einzuholen ist. Hieraus folgt von selbst, daß, wenn eine Commune noch der Genehmigung der Regierung, als der ihr hierin zunächst vorgesetzten Behörde, bedarf, diese auch bei Schenkungs-Verträgen, ohne Rücksicht auf den Betrag der geschenkten Summe, eingeholt werden muß. 9. Rescr . v. 22. Decbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 1034.) verordnet, daß durch das Gesetz v. 13. Mai 1833. die Genehmigung des Staats zur Erwerbung von Grundstücken zur todten Hand nicht ausgeschlossen ist. 10. Cab.-O . v. 21. Juli 1843. (G.-S. S. 322.) Wir verordnen zur Ergänzung der §§. 1. 2. und 6. des Gesetzes v. 13. Mai 1833. über Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an Anstalten und Gesellschaften, auf den Antrag Unseres Staats- ministeriums und nach vernommenem Gutachten einer aus Mit- gliedern des Staatsraths ernannten Commission, was folgt: 1. Soll eine Zuwendung, deren Vertheilung an Einzelne der Geber weder ausdrücklich bestimmt, noch ausgeschlossen hat, nach dem Beschlusse der bedachten Anstalt oder Gesellschaft, an Einzelne vertheilt werden, so bedarf es, sofern die Zuwendung nicht mehr als tausend Thaler beträgt, der im §. 1. des Ges. v. 13. Mai 1833. vorgeschriebenen Anzeige an die vorgesetzte Behörde nicht. 2. Uebersteigt die Zuwendung tausend Thaler, so ist auch in diesem Falle zu deren Gültigkeit Unsere landesherrliche Genehmigung erforderlich. 11. Circ.-Rescr . v. 15. Mai 1844. (M.-Bl. S. 144.), betr. die Er- theilung der Staatsgenehmigung zur Erwerbung von Grundstücken für Kirchen und Schulen. 12. conf. Hinschius Wochenschrift 1836. S. 481. §. 59. Wo die Bestellung der Lehrer und Schulaufseher nicht etwa gewissen Personen oder Corporationen, vermöge der Stiftung oder eines besondern Privilegii, zukommt, da gebührt dieselbe dem Staate. 1. Instruction für die Consistorien v. 23. Octbr. 1817. §. 5. 7. Nr. 10. (s. Anhang Nr. 15.) 2. Cab.-O . v. 31. Decbr. 1825. sub B. 8. (s. Anhang Nr. 16.) 3. In Bezug auf die Prüfung der Moralität der Lehrer : a. Rescr . v. 23. März 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 171.), daß vor der Bestätigung beim Polizeiministerio anzufragen, ob die anzustel- lenden Lehrer auf den Universitäten an demagogischen Umtrieben Theil genommen haben. b. Rescr v. 25. Mai 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 435.) Bei Anstellung im Lehrfache ist davon auszugehen, daß öffent- liche Lehranstalten weder durch bloße wissenschaftliche Bildung der Zöglinge, noch dadurch, daß in ihnen nur keine schädlichen und verderblichen Gesinnungen und Richtungen erzeugt werden, ihren Zweck erreichen, sondern daß letzterer neben der wissenschaftlichen Bildung auch darin besteht, in den Zöglingen Gesinnungen der Anhänglichkeit, der Treue und des Gehorsams am Landesherrn und Staat zu erwecken ꝛc. c. Rescr . v. 12. Juli 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 833.), daß Aus- länder, deren Gesinnungen, nicht mit Sicherheit beurtheilt werden können, nicht zu häufig angestellt werden sollen. d. Rescr . v. 20. Juli 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 782.). Einreichung der Listen von Candidaten Seitens der Regierungen. e. Rescr . v. 3. Mai 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 357.), daß die nähere Einwirkung des geistl. Minist. auf die Anstellung des ge- sammten Lehrerpersonals an den gelehrten Schulen und Seminarien erforderlich sei. 4. conf. zu §. 60. d. Tit. §. 60. Auch da, wo die unmittelbare Aufsicht über dergleichen Schulen, oder die Bestellung der Lehrer, gewissen Privatpersonen oder Corporationen überlassen ist, können dennoch, ohne Vorwissen und Genehmigung der dem Schulwesen in der Provinz vorgesetzten Behörde, weder neue Lehrer bestellt, noch wesentliche Veränderungen in der Einrichtung des Schulwesens und der Art des Unterrichts vorgenommen werden. 4* 1. conf. zu §. 25. 56. und 59. d. Tit. 2. Edict v. 12. Juli 1810. (Mathis B. 9. S. 235. Abschn. 1.), betr. die Prüfung der Schulamtscandidaten und der zu Schulämtern vorge- schlagenen Subjecte. (s. Anhang Nr. 26.) 3. Rescr . v. 13. August 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 835.), betr. die Anstellung der Zeichen-, Gesang- und Schreiblehrer bei den Gymnasien. 4. Rescr . v. 21. August 1826. (v. K. Ann. B. 8. S. 1093.), betr. die Prüfung der Schulamtscandidaten in der Philosophie ꝛc. 5. Rescr . v. 24. Septbr. 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 1041.), daß statt der Probelection der Schulamtscandidaten ein einjähriger practischer Unterricht substituirt wird. (s. Anhang Nr. 27.) 6. Rescr . v. 26. März 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 416.), daß die evangelischen Schulamtscandidaten nur zu einer evangelischen, die kathol. nur zu einer kathol. gelehrten, höhern Bürgerschule Behufs ihrer practi- schen Ausbildung zugelassen werden sollen. 7. Circ.-Rescr . v. 29. März 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 109.), betr. die Prüfung studirter Lehrer für Bürgerschulen. (s. Anhang Nr. 28.) 8. Rescr . v. 24. Octbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 931.), betr. den pädagogischen Theil der Prüfungen der evangelischen Candidaten pro ministerio . (s. Anhang Nr. 29.) 9. Rescr . v. 24. Octbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 960.), wodurch die kathol. Erzbischöfe und Bischöfe aufgefordert werden, bei Prüfung kathol. Aspiranten zum geistlichen Stande eine ähnliche Einrichtung (wie die vorstehende) zu treffen. 10. Rescr . v. 26. Octbr. 1829. (v. K. Ann. B. 13. S. 828.), betr. die Anstellung von Schulamtscandidaten, die in der Prüfung pro facult. doe. kein genügendes Zeugniß erhalten. 11. Circ.-Rescr . v. 18. März 1830. u. 8. Mai 1839. (v. K. Ann. B. 22. S. 650. u. B. 23. S. 377.), betr. die Prüfung in den Naturwissenschaften. 12. Reglement wegen einzuführender allgem. Prüfung der Schulamts- candidaten v. 20. April 1831. (v. K Ann. B. 15. S. 311.) 13. Rescr . v. 11. Febr. 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 931.), daß die Directoren den Schulamtscandidaten über das Probejahr ein Attest auszustellen haben. 14. Rescr . v. 19. Mai u. 12. Juli 1833. (v. K. Ann. B. 17. S. 393. B. 18. S. 1005.), betr. die Zulassung von Literaten zur Prüfung. 15. Rescr . v. 3. u. 4. Febr. u. 16. Mai 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 650. 655.), betr. einzelne §§. des Reglem. v. 20. April 1831. 16. Circ.-Rescr . v. 6. April 1839. (v. K. Ann. B. 23. S. 378.), betr. die Prüfung in neuern Sprachen. 17. Circ.-Rescr . v. 21. Decbr. 1841. (M.-Bl. 1842. S. 14.) und v. 28. April 1842. (M.-Bl. S. 194.), betr. die Prüfung der Candidaten der Theol. pro facult. docendi. (s. Anhang Nr. 43.) §. 61. Zu Aufsehern müssen Leute von hinlänglichen Kenntnissen, guten Sitten und richtiger Beurtheilungskraft gewählt werden. Instruct . für die Gymnasien v. 24. Octbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 938.) (s. Anhang Nr. 50.) §. 62. Diese müssen junge Leute, welche sich einer Lebensart, die gelehrte Kenntnisse erfordert, widmen, und zu dem Ende die Uni- versität beziehen wollen, gleichwohl aber sich durch Geistesfähigkeiten und Anlagen zu einer gründlichen Gelehrsamkeit nicht auszeichnen, vom Studiren ernstlich abmahnen, und deren Eltern und Vormünder dahin zu bewegen suchen, daß sie dergleichen mittelmäßige Subjecte zu an- dern nützlichen Gewerben in Zeiten anhalten. 1. Circ.-Rescr . v. 26. Decbr. 1825. (v. K. Ann. B. 12. S. 371.), betr. die Qualification der Schüler zu den höhern Gymnasialstudien. 2. Rescr v. 1., 12. Mai u. 19. August 1840. (M.-Bl. S. 230. 352. 354.) über die den Gymnasialschülern zu ertheilenden Zeugnisse. (s. An- hang Nr. 44.) §. 63. Dagegen sollen junge Leute, welche vorzügliche Fähig- keiten und Anlagen zeigen, zur Fortsetzung ihrer Studien aufgemun- tert und unterstützt werden. §. 64. Kein Landeseingeborner, welcher eine öffentliche Schule besucht hat, soll ohne ein von den Lehrern und Schulaufsehern unter- schriebenes Zeugniß über die Beschaffenheit der erworbenen Kenntnisse und seines sittlichen Verhaltens von der Schule entlassen werden. Die ältern Bestimmungen über die Prüfungen sind abgeändert worden durch: 1. Rescr . v. 8. März 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 104.) v. 28. Juli u. 9. Octbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 722. 1012.), betr. die Abiturientenprüfung an höhern Bürger- u Realschulen. (s. Anh. Nr.47.) 2. Cab.-O . v. 25. Juni 1834. nebst Reglement v. 4. Juni ejusd. (v. K. Ann. B. 18. S. 375.), betr. die Prüfung der zur Universität abgehenden Schüler. (s. Anhang Nr. 30.) 3. Rescr . v. 31. Juli 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 1015.), enthält einige Ergänzungen zu §. 7. 39. 41. des Reglements. 4. Rescr . v. 26. Septbr. 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 412.), betr. die Abiturientenprüfungen. 5. Rescr . v. 18. Septbr. 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 660.) und v. 10 Dcbr. 1840. u. 29. März 1841. (M.-Bl, pro 1840. S. 458. u. 1841. S. 64.), betr. den §. 4. des Reglements v. 8. März 1832. 6. Verordn . v. 9. Decbr. 1842. (G.-S. 1843. S. 1.), betr. die An- stellung der Directoren und Lehrer der Gymnasien. 7. Rescr . v. 9. Octbr. 1844. (M.-Bl. S. 287.), v. 30. August 1845. (M.-Bl. S. 296.), einige §§. des Prüf.-Reglements betreffend. 8. Circ.-Rescr . v. 23. März 1846. (M.-Bl. S. 30.), betr. die Prü- fungscommission für Inländer, welche auf ausländischen Lehranstalten Unterricht genossen haben. (s. Anhang Nr. 45.) 9. Circ.-Rescr . v. 5. Mai 1846. (M.-Bl. S. 81.), betr. die Wieder- holung der Prüfung pro maturitate. 10. Rescr . v. 30. Septbr. 1846. (M.-Bl. S. 199.), betr. die Entlassungs- prüfungen zum einjährigen Militairdienste. §. 65. Die Lehrer bei den Gymnasien und andern höhern Schu- len werden als Beamte des Staates angesehen, und genießen der Regel nach einen privilegirten Gerichtsstand. 1. conf. A. G.-O. Anhangs §. 11. 2. conf. zu §. 26—28. d. Tit. 3. conf. Abthl. 7. 4. Rescr . v. 2. Juli 1833. (v. K. Ann. B. 18. S. 1004.), betr. den Rang der kathol. Religionslehrer. 5. Rescr . v. 27. Febr. 1838. (v. K. Ann B. 22. S. 103.), betr. die Ertheilung des Prädicates „ Oberlehrer “. 6. Rescr . v. 12. Novbr. 1839. (v. K. Ann. B. 23. S. 839.), betr. die Reise- und Umzugskosten für Lehrer an Gymnasien. 7. Rescr . v. 17. März 1840. (M.-Bl. S. 155.), betr. die Titel „ Con- rector, Subrector “. 8. Verordn . v. 28. Mai 1846. (G.-S. S. 214.), betr. die Pensionirung der Lehrer an höheren Unterrichtsanstalten, mit Ausschluß der Univer- sitäten. (s. Anhang Nr. 35.) §. 66. Rückständig gebliebenes Schulgeld, so wie bei gemeinen Schulen der zum Unterhalte des Schullehrers zu leistende Beitrag, genießen, bei einem über das Vermögen der Eltern entstandenen Con- curse, das in der Concnrsordnung näher bestimmte Vorrecht. conf. A. G.-O. Th. I Tit. 50. §. 270 357. 404. 430. 488. Von Universitäten . §. 67. Universitäten haben alle Rechte privilegirter Corporationen. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 6. §. 42 seq. Innere Verfassung. §. 68. Die innere Verfassung derselben, die Rechte des academi- schen Senats, und seines jedesmaligen Vorstehers, in Besorgung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten, sind durch Privi- legien und die vom Staate genehmigten Statuten einer jeden Uni- versität bestimmt. 1. conf. zu §. 28. u. 86. d. Tit. 2. Edict v. 20. Mai 1699. (R. B. 1. Abthl. 7. S. 513.) für die Aca- demie der Künste und Wissenschaften. 3. Reglement v. 26. Febr. 1790. (R. B. 2. S. 3.) für die Academie der bildenden Künste. 4. Verfüg. des Staatsminist . v. 1. Juli 1820. (Strombecks Ergänz- zum A. L.-R. §. 3320. d. e. f. ), betr. die Seminarien zu Braunsberg, Breslau, Cöln, Münster, Paderborn, Trier ꝛc. 5. Rescr . v. 14. u. 21. Januar 1822. (v. K. Ann. B. 6. S. 42. 45.), betr. die Portofreiheit der Universitäten und ihrer Institute. 6. Publ.-Patent v. 31. März 1835., betreffend das Verbot an die Juristen- facultäten, Erkenntnisse in Polizei- und Criminalsachen, die ihnen aus dentschen Bundesstaaten zugesendet werden, abzufassen. 7. Rescr . v. 14. März 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 108.), betr. das Reglem. für die Eleven der Königl. Academie der Künste. Gerichtsbarkeit. §. 69. Zur ausdrücklichen Aufrechthaltung der Ruhe und Ord- nung auf Academien ist dem academischen Senate die Gerichtsbarkeit über alle sowohl lehrende als lernende Mitglieder verliehen. 1. conf. A. G.-O. Th. I. Tit. 2. §. 76. und Anhangs §. 24. 2. Reglement v. 28. Decbr. 1810. (G.-S. S. 142.) wegen Einrich- tung der academischen Gerichtsbarkeit auf den Universitäten. 3. Reglement v. 18. Novbr. 1819. (G.-S. S. 238.), betr. die künftige Verwaltung der academischen Disciplin und Polizeigewalt auf den Universitäten. (s. Anhang Nr. 51.) 4. Für Greifswald die Cab.-O . v. 15. März 1835. (G.-S. S. 41.) 5. Für Bonn das Rescr . v. 1. Febr. 1819. (v. K. Ann. B. 3. S. 130 ꝛc.) u. Cab.-O . v. 31. Decbr. 1836. (v. K. Ann. B. 21. S. 88.) 6. Allerh. Bekanntmachung des Beschlusses der deutschen Bundes- versammlung v. 14. Novbr. 1834., wegen der deutschen Universitäten, v. 5. Decbr. 1835. (G.-S. S. 287.) (s. Anhang Nr. 52.) 7. conf. zu §. 85. 86. d. Tit. §. 70. Diese Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch auf die Officianten der Universität, sowie auf die Familien und das Gesinde aller derer, die für ihre Personen derselben unterworfen sind. §. 71. Sie ist aber nur eine persönliche Gerichtsbarkeit, und kann auf Grundstücke, welche diese Personen besitzen, in der Regel nicht ausgedehnt werden. §. 72. Soll sie auch auf die Grundstücke sich erstrecken, oder sollen noch andere, als die vorbenannten Personen, derselben unter- worfen sein, so muß dergleichen Ausdehnung durch ausdrückliche Privi- legien, oder aus andern Rechtsgründen besonders nachgewiesen werden. Rechte der Lehrer. §. 73. Alle, sowohl ordentliche, als außerordentliche Professoren, Lehrer und Officianten auf Universitäten genießen, außer was den Gerichtsstand betrifft, die Rechte der Königl. Beamten. (Tit. 10. §. 104 seq. ) 1. conf. zu §. 69. d. Tit. 2. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 10. §. 85 seq. 104. ꝛc. 3. Rescr . v. 20. Novbr. 1818. (Rumpf S. 63.) u. Rescr . v. 9. April 1819. (a. a. O. S. 249.), daß die ordentlichen Professoren den Rang der Räthe der Landescollegien, die Rectoren den der Ministerialräthe 2ter Classe haben. 4. Rescr . v. 26. April 1819. (v. K. Ann. B. 3. S. 426.), daß die Universitätslehrer kein Recht auf Steuerfreiheit haben. 5. Hinsichts der Dienstentlassung ꝛc. conf. zu §. 28. d. Tit. Aufnahme der Studirenden. §. 74. Die Aufnahme der Studirenden unter die Mitglieder der Universität geschieht durch das Einschreiben in die Matrikel. 1 conf. ad §. 69. d. Tit. Anmerkung 6. 2. Circ.-Rescr . v. 3. Decbr. 1841. (M.-Bl. S. 326.), betr. die Zu- lassung zu den academischen Vorlesungen. §. 75. Wer einmal eingeschrieben worden, bleibt ein Mitglied der Universität, so lange er sich am Sitze derselben aufhält, und da- selbst keinen besondern Stand oder Lebensart, die ihn einer andern Gerichtsbarkeit unterwerfen, ergriffen hat. §. 76. Wer sich Studirens halber auf eine Universität begiebt, ist schuldig, bei dem Vorsteher des academischen Senates sich zur Einschreibung zu melden. Anhangs §. 132. Sobald Jemand an dem Orte, wo die Universität ihren Sitz hat, Studirens wegen eintrifft, ist er ver- pflichtet, sich immatriculiren zu lassen. Wer dies über acht Tage verschiebt, muß die doppelten Gebühren entrichten. Auch sollen die Vergehungen derer, welche noch nicht einge- schrieben sind, ebenso, wie die der andern Studirenden, von den academischen Gerichten geahndet werden. Auch die Führer und Begleiter der Studirenden, wie auch ihre Bedienten, müssen als Personen, welche unter academischem Gerichtszwange stehen, immatriculirt werden. Wer von derselben oder von einer andern Universität relegirt worden, kann ohne vorgängige Genehmigung der den Universi- täten vorgesetzten Behörden nicht unter die Studirenden aufge- nommen werden. 1. Die Anhangs §§. 132—140. sind aus dem Gesetze v. 23. Febr. 1796. entnommen. (R. B. 3. S. 280.) 2. conf. ad §. 69. d. Tit. §. 77. Der Einzuschreibende muß sein mitgebrachtes Schulzeugniß (§. 64.) vorlegen. §. 78. Wenn er dergleichen, weil er Privatunterricht genosseu , nicht mitgebracht hat, so ist der Rector denselben an die zur Prüfung solcher neuen Ankömmlinge verordnete Commission zu weisen schuldig. Cab.-O . v. 25. Juni 1834. nebst Reglement. ( conf. zu §. 64. d. Tit.) Anhangs §. 133. Inländer müssen entweder ein auf ein vorgängiges Examen sich gründendes Zeugniß, in Rücksicht auf ihre Reife zu den academischen Studien, von der von ihnen besuchten öffentlichen Schule mitbringen, oder falls sie durch Privatunterricht zur Universität vorbereitet worden, oder auch auf der von ihnen bisher besuchten Schule wegen besonderer Umstände nicht geprüft worden (worüber alsdann eine Bescheinigung beizubringen ist, ohne welche sie die Matrikel nicht erhalten können), auf der Universität selbst von der dazu verordneten Commission binnen der ersten Woche nach ihrer Ankunft noch vor der Immatriculation geprüft werden. Wer mit dem Zeugnisse der Unreife die Universität bezieht, kann auf keine Beneficien Ansprüche machen. Ausländer sind von dieser Prüfung ausgenommen. §. 79. Wer bei dieser Prüfung noch nicht reif genug, in Ansehung seiner Vorkenntnisse, befunden wird, muß entweder zurückgewiesen, oder mit der nöthigen Anleitung zur Ergänzung des ihm noch Fehlenden versehen werden. conf. zu §. 64. d. Tit. Anhangs §. 134. Ob der Student bei der vorgeschriebenen Prüfung reif oder unreif zu den academischen Studien befunden worden, muß in dem bei dem Abgange von der Universität einzu- holenden Facultätszeugnisse bemerkt werden. Doch steht es dem abgehenden, der ehedem für unreif erklärt worden, frei, auf eine Prüfung der Facultät, zu welcher er gehört, anzutragen, als in welchem Falle nur allein der Ausfall dieser letztern Prüfung in dem Facultätszeugnisse bemerkt wird. §. 80. Der Rector muß einem jeden ankommenden Studenten die academischen und Polizeigesetze des Orts bekannt machen, und ihn zu deren gehörigen Beachtung anweisen. 1. conf. zu § 85. d. Tit. Anhangs §. 137. Nr. 12. 2. Rescr . v. 19. März 1839. (v. K. Ann. B. 23. S. 104.). Nicht imma- triculirte Inländer sind nicht verpflichtet, ein Abgangszeugniß zu lösen. Aufsicht über ihre Studien und Lebensart. §. 81. Nach geschehener Immatriculation muß der Student seine Matrikel dem Decanus der Facultät vorlegen. §. 82. Bemerkt der Decanus an einem zu seiner Facultät gehö- renden Studenten Unfleiß oder unordentliche Lebensart, so muß er davon dem academischen Senate Anzeige machen. §. 83. Dieser muß den Studirenden durch nachdrückliche Ermah- nungen zu bessern suchen, und wenn dieselben fruchtlos sind, seinen Eltern oder Vormündern, wie denjenigen, von welchen sie Stipendien genießen, davon Nachricht geben. Anhangs §. 135. Wer unter dem Namen eines Studirenden allein seinen Vergnügungen nachgeht, und weder die Collegien be- sucht, noch sonst gelehrte oder doch dem Zwecke der Universität angemessene Geschäfte treibt, soll auf der Universität nicht gelitten werden. Circ.-Rescr . v. 17. April 1844. (M.-Bl. S. 147.), betr. die Ver- anstaltung repetitorischer Uebungen mit Studirenden. (s. Anhang Nr. 46.) Von der academischen Disciplin. §. 84. Alle Studirende müssen den allgemeinen Polizeigesetzen des Landes und Ortes sowohl, als den besondern, die academische Zucht betreffenden Vorschriften und Anordnungen die genaueste Folge leisten. 1. Cab.-O . v. 21. Mai 1824., mitgetheilt durch das Rescript v. 16. Juni 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 440.), betr. die Ertheilung von Pässen an reisende Studenten. 2. Rescr . v. 9. Juni 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 437.), betr. das Ver- bot der Beherbergung reisender Studirenden bei Studenten. 3. Rescr . v. 16. Juni 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 442.) dens. Gegen- stand betr. 4. Rescr . v. 5. August 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 833.) dehnt jene Verordnungen auf Gymnasiasten und Candidaten aus. Anhangs §. 136. So weit die academischen Vorrechte und Gesetze keine Ausnahme machen, sind die Studenten auf den Königl. Universitäten, gleich andern Unterthanen, alle Gesetze des Staates zu beobachten schuldig; doch werden sie in Absicht auf die aus allgemeinen gesellschaftlichen, oder aus Familienverhältnissen entspringenden persönlichen Rechte, besonders in Ansehung der Großjährigkeit und wegen des Erbrechtes auf ihren Nachlaß, nach den Gesetzen ihrer Heimath beurtheilt, wofern sie nicht den Vorsatz, auf der Academie ihren beständigen Wohnsitz zu nehmen, aus- drücklich oder stillschweigend erklärt haben. Auch bei Criminalfällen, besonders in Ansehung der Duelle, sind die Studenten den allgemeinen Landesgesetzen unterworfen, und es wird deshalb ausdrücklich auf das Allgemeine Landrecht verwiesen; doch soll kein Arzt oder Wundarzt verpflichtet sein, der Obrigkeit von einem vorgefallenen, zum Behuf der Cur zu seiner Kenntniß gekommenen Duell, Kenntniß zu geben, vielmehr in solchem Falle ein gewissenhaftes Stillschweigen beobachten, bis daß die Obrigkeit, wenn sie durch andere Mittel die That entdeckt, deren Vernehmung darüber veranlaßt. 1. Gesetz für die preuß. Universitäten v. 23. Octbr. 1796. §. 11. 2. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 20. §. 666 seq. §. 85. Besonders müssen Schlägereien, Schwelgereien und andere zum öffentlichen Aergernisse, oder zur Störung der gemeinen Ruhe und Sicherheit gereichende Excesse der Studenten nachdrücklich geahndet werden. Anhangs §. 137. 1) Studirende müssen sich in jeder Hin- sicht anständiger Sitten befleißigen. Sittenlosigkeit und Unan- ständigkeiten, besonders auch in Ansehung der Kleidung, werden das erste Mal mit ernstlichem Verweise, im Wiederholungsfalle mit Carcer und Verlust der bisher genossenen Wohlthaten und wenn auch dadurch die Besserung nicht bewirkt wird, mit Entfer- nung von der Universität bestraft. Verordn . v. 23. Juli 1798. (R. B. 5. S. 158.) wegen Verhütung und Bestrafung der die öffentliche Ruhe störenden Excesse der Stu- direnden. 2) Das Baden und Schwimmen darf bei Vermeidung einer achttägigen Carcerstrafe nicht anders als an den dazu von der Polizei sicher befundenen Orten geschehen. 3) Wer das Hausrecht verletzt, oder sich in Oerter und Ver- sammlungen, welche nur für gewisse Personen bestimmt sind, namentlich bei Hochzeiten eindrängt, hat dreitägige Carcerstrafe, und, im Falle dabei begangener Ausschweifungen, noch härtere Ahn- dung zu erwarten. Gleiche Strafe trifft diejenigen, welche bei Schulprüfungen des Orts Lärm erregen, und sie durch Unfug stören. 4) Wer auf öffentlichen Plätzen und Straßen in Maske oder sonst verkleidet erscheint, hat eine dreitägige Carcerstrafe verwirkt, und werden hiemit alle Schlittenfahrten in Maske bei gleicher Strafe ernstlich verboten. 5) Noch härtere Strafe trifft den, welcher liederliche Häuser besucht, oder sich eines verdächtigen Umgangs mit liederlichen Weibsbildern schuldig macht. 6) Außer dem Falle einer Reise, wohin bloße Spazierfahrten und Spazierritte nicht zu rechnen sind, sollen Studenten keine Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge bei sich tragen. 7) Gefährliche Rappiere, besonders die nicht mit Leder über- zogenen Haurappiere, sollen nicht gelitten, sondern da, wo sie sich befinden, weggenommen, und diejenigen, welche sie bei sich haben, und sonst davon Gebrauch machen, mit achttägiger Carcer- strafe belegt werden. Cab.-O . v. 7. April 1804. und Verordn . v. 12. Juni 1805. (R. B. 8. S. 303.), betr. das Verbot des Winkelfechtens und die Bestrafung derjenigen, welche dazu ein Local hergeben. 8) Die Studirenden müssen die Accise- und Zoll- wie auch die Polizeigesetze des Orts, bei Vermeidung der darin bestimmten Strafe, genau beobachten, besonders müssen sie sich des schnellen Fahrens und Reitens in den Städten, auf den Brücken, oder wo sonst ein Schade zu besorgen ist, enthalten. Auch müssen sie zur Verhütung des Feuerschadens die vorge- schriebene Vorsicht gebrauchen; besonders durch Vermeidung des Schießens, der Feuerwerke, und des Tabakrauchens an Orten, wo leicht Schaden zu besorgen ist, z. B. in der Nähe von Gebäuden und andern leicht entzündbaren Gegenständen, vornämlich auf den Straßen, es sei in Städten oder Dörfern und Wäldern, wie auch innerhalb der Gebäude in der Nähe der Betten, auf Böden, oder in Ställen. 9) Studenten, welche sich zur Zeit des Tumults oder in größerer Zahl nach Mitternacht auf der Straße finden lassen, haben die Vermuthung böser Absicht, oder eines liederlichen Lebenswandels wider sich; auch muß Niemand nach Zehn Uhr Abends sich in einem Wirthshause antreffen lassen. 10) Wer andere zum Tumultuiren oder zu anderm Unfug auffor- dert oder anreizt, oder sich bei einem Tumulte als Anführer brau- chen läßt, wird, wofern nicht durch den Tumult eine noch härtere Strafe verwirkt worden, wenigstens mit der Relegation bestraft. Alle Theilnehmer an einem Tumulte haben nach dem Verhältnisse, wie sie dabei mitgewirkt, entweder Relegation, oder das consilium abeundi, oder angemessene Carcerstrafe zu erwarten. 11) Oeffentliche Aufzüge, mit oder ohne Musik, zu Wagen, zu Pferde oder zu Fuß, dürfen von Studenten, ohne besondere Er- laubniß der academischen Obrigkeit, bei Vermeidung dreitägiger Carcerstrafe, nicht unternommen werden. Gleiche Bewandtniß hat es mit den Versammlungen auf öffentlichen Plätzen und Straßen, wenn sie nicht nach vorgängiger Warnung der academischen Obrig- keit und ihrer Diener, oder der Wache, wieder auseinander gehen. Auch das Einholen neuer Ankömmlinge, und die Abnöthigung eines Schmauses und anderer unnöthiger Ausgaben, wird aufs ernstlichste verboten, und jede Beschimpfung und Kränkung derselben verschuldet nachdrückliche Bestrafung. 12) Dauernde Gesellschaften und Verbindungen zu einem bestimmten Zwecke können nicht ohne Vorwissen der academischen Obrigkeit errichtet werden, und haben, ohne deren Erlaubniß, die Vermuthung einer gesetzwidrigen Absicht wider sich. Sobald aber eine mit Vorwissen der Obrigkeit bestehende Gesellschaft auf irgend eine Art Andere zum Eintritt, oder zum Beharren in ihr nöthigen wollte, soll die Gesellschaft nicht länger geduldet werden. Auch sind alle diejenigen strafbar, welche Andere zu Collecten nöthigen, besonders werden alle Orden und Landsmannschaften bei Strafe einer immerwährenden Relegation von allen Universitäten in den Königlichen Landen hiemit ernstlich untersagt; wie denn auch durch neuerliche Reichstagsschlüsse die Veranstaltung getroffen wor- den, daß diejenigen, welche deswegen relegirt werden, auf keiner Universität in Deutschland wieder aufgenommen werden. 1. Edict v. 20. Octbr. 1798., betr. das Verbot und die Bestrafung geheimer Gesellschaften und Verbindungen. 2. Verordnung v. 6. Januar 1816., denselben Gegenstand betr. 3. Bekanntmachung v. 18. Octbr. 1819., betr. die Bundesbeschlüsse v. 20. Septbr. 1819. über die in Ansehung der Universitäten zu nehmenden Maaßregeln. (G.-S. S. 218.) 4. Cab.-O . v. 7. Juli 1821. (G.-S. S. 107.), betr. die Bestrafung der Studirenden, welche unerlaubte Verbindungen unterhalten. 5. Cab.-O . v. 21. Mai 1824. (G.-S. S. 122.), betr. die Bestrafung aller ge- heimen, besonders burschenschaftlichen Verbindungen auf den Universitäten. 6. Publ.-Patent v. 25. Septbr. 1832. (G.-S. S. 216.), betr. die Beschlüsse der deutschen Bundesversammlung ꝛc. über die in Ansehung der Universitäten zu ergreifenden Maaßregeln. 7. Cab.-O . v. 12. Januar 1833. (v. K. J. B. 43. S. 636.), betr. die Bestrafung geheimer Studentenverbindungen. 8. Bekanntmachung des Beschlusses der deutschen Bundesversammlung v. 14. Novbr. 1834. wegen der deutschen Universitäten ꝛc. v. 5. Decbr. 1835. (G.-S. S. 287.) 9. Gesetz v. 7. Januar 1838. (G.-S. S. 13.) über die Bestrafung von Studentenverbindungen. 10. Rescr . v. 22. und 31. Mai 1844. (M.-Bl. S. 194.), betr. den §. 4. des Gesetzes v. 7. Januar 1838. 13) Hohe und alle Hazardspiele sind unerlaubt. Welches Spiel für hoch zu achten, bleibt der Beurtheilung der academischen Ge- richte vorbehalten. Wer das erstemal eines zu hohen Spiels schuldig befunden wird, muß ernstlich gewarnt, im Wiederholungs- falle aber mit dreitägiger Carcerstrafe belegt werden. Gleiche Strafe hat der zu erwarten, welcher, obschon das erstemal, sich auf Ha- zardspiele einläßt. Wer Bank macht, hat vierzehntägige Carcer- strafe verwirkt. Verdoppelung der Strafe tritt im Wiederholungs- falle ein. Wer aus dem Spiele ein Gewerbe macht, erhält das consilium abeundi, und hat, wenn er des Betruges überführt wird, schimpfliche Relegation zu erwarten. Aller Gewinn aus unerlaubtem Spiele fällt der Armencasse zu. Auch aus unerlaubtem Spiele und wegen dessen was dazu geliehen worden, findet keine Klage Statt. Hat ein Student dem andern zu Hazardspielen Geld geliehen, so wird er wie ein Spieler bestraft. 14) Des lauten Gesanges, des Knallens mit Peitschen, und des die Ruhe und Ordnung störenden Getöses müssen sich die Stu- denten zu jeder Zeit, besonders in der Nacht, und zur Zeit des Gottesdienstes enthalten, oder vier und zwanzigstündige bis drei- tägige Carcerstrafe gewärtigen. Wer den öffentlichen Gottesdienst auf irgend eine Art stört, wird nach den Landesgesetzen bestraft. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 20. §. 215. 216. 15) Beleidigung der zur Erhaltungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung bestimmten Personen, besonders der Pedelle, wie auch der militärischen, Bürger- und Schaarwache, und der Nacht- wächter, ziehen langwierige Carcer- und nach Bewandniß der Umstände, selbst Festungsstrafe nach sich. 16) Wer die academische Obrigkeit selbst, oder einzelne öffent- liche Lehrer gröblich beleidigt, wird nach ausgestandener Gefängniß- strafe relegirt, oder hat nach Beschaffenheit der Umstände noch härtere Strafe, dem peinlichen Rechte gemäß, zu erwarten. Wer in einem Collegio oder bei einer öffentlichen Rede, Disputation, oder Promotion durch unanständiges Pochen, Scharren, Lachen, oder auf andere Weise absichtlich Unruhe erregt, soll, nach Be- schaffenheit der Umstände, mit Carcer, oder wohl gar mit Rele- gation bestraft werden. 17) Wenn Studirende etwas bei der academischen Obrigkeit nachsuchen, so muß dies mit Bescheidenheit und nicht haufenweise geschehen. Verletzung dieses Gesetzes zieht verhältnißmäßige Carcer- strafe, und im Falle eines dabei gehrauchten Ungestüms, Rele- gation nach sich. 18) Wer den ihm auferlegten weitern Arrest bricht, wird so- fort ins Gefängniß gebracht; und wer dies ohne Erlaubniß der academischen Obrigkeit verläßt, hat eine vierzehntägige Carcer- strafe verwirkt. §. 86. Der Rector oder Prorector ist vorzüglich, und nach ihm der academische Senat, für alle entstandene Unordnungen, welche durch genauere Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätten vermieden werden können, dem Staate verantwortlich. 1. conf. zu §. 85. Anhangs §. 137. Nr. 12. d. Tit. 2. Instruction v. 18. Novbr. 1819. (G-S. S. 233.) für die außer- ordentlichen Regierungsbevollmächtigten bei den Universitäten. 3. Cab .-O. v. 21. Mai 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 419), betr. die academische Disciplin. §. 87. Gefängnißstrafe muß an Studirenden nur zu solchen Zei- ten und Stunden, wo sie dadurch an Besuchen der Collegien nicht verhindert sind, vollzogen werden. Anhangs §. 138. Hierin findet eine Ausnahme dann Statt: 1. wenn die Carcerstrafe bekanntlich unfleißige Studenten trifft; 2. wenn der Student ohnedies schon während der Untersuchung im Gefängnisse gesessen, oder aus Furcht vor der Verhaftung sich während der Zeit, da die Vorlesungen gehalten werden, in oder außer dem Bezirke der Universität verborgen gehalten hat; 3. wenn auf eine längere als vierwöchentliche Carcerstrafe erkannt worden. §. 88. Sie muß mit gänzlicher Entfernung aller Gesellschaft, und Entziehung der gewöhnlichen Bequemlichkeiten des Lebens, ver- bunden sein. Rescr . v. 9. Januar 1813. (v. K. J. B. 2. S. 31.), betr. die Voll- streckung einer wegen gemeiner Vergehen gegen Studirende erkannten Gefängnißstrafe im Carcer. §. 89. Wiederholte grobe Excesse, Widersetzlichkeit gegen den academischen Senat und dessen zur Ausübung der academischen Zucht verordnete Bediente; Aufwiegeleien, Rottenstiftungen und Verführung Anderer müssen mit Relegation bestraft werden. §. 90. Von der erkannten Relegation muß den Eltern oder Vormündern des Straffälligen sofort Nachricht gegeben, er selbst aber so lange in gefänglicher Haft behalten werden, bis dieselben seinetwegen weitere Verfügungen treffen. Anhangs §. 139. Bei jedem consilio abeundi muß ein Gleiches geschehen; auch muß von jeder Relegation jeder andern Königlich Preußischen Universität Nachricht gegeben werden. 1. conf. zu §. 84. d. Tit. 2. Circ.-Rescr . v. 18. Mai 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 86.), betr. das Verfahren gegen relegirte und consiliirte Studenten. §. 91. Von jeder erkannten Relegation muß dem der Universität vorgesetzten Departement, mit Beilegung des Erkenntnisses, Anzeige geschehen, damit dieses, nach Beschaffenheit der Umstände, die übrigen Universitäten gegen die Aufnahme eines solchen Subjects, vor hin- länglich nachgewiesener Besserung, warnen, auch dem Departement, von welchem der Relegirte, nach der Facultät, zu welcher er gehört, eine künftige Beförderung zu erwarten hat, davon Nachricht geben könne. §. 92. Ein Relegirter soll weder am Orte, noch in der Nach- barschaft, unter irgend einem Vorwande geduldet werden. §. 93. Jede angrenzende Gerichtsobrigkeit ist schuldig, ihn auf Requisition des Senates aus ihrer Botmäßigkeit fortzuschaffen. §. 94. Grobe Excesse, wenn sie sich auch noch nicht zur Rele- gation qualificiren, sollen dennoch mit Gefängniß, niemals aber mit bloßer Geldstrafe geahndet werden. Anhangs §. 140. Grobe und wiederholte Ausschweifungeu oder anhaltender Unfleiß eines Beneficianten sollen den Collatoren zur Entziehung der genossenen Vortheile angezeigt werden. §. 95. So wenig die Relegation, als eine nach den Gesetzen verwirkte Gefängnißstrafe, kann mit Gelde abgekauft werden. §. 96. In Ansehung wirklicher Verbrechen der Studirenden hat es bei den Vorschriften der Criminalgesetze sein Bewenden. 1. conf. ad §. 88. d. Tit. 2. Rescr . v. 24. Novbr. 1823. (v. K. Ann. B. 8. S. 416) daß bei Untersuchung wegen Verbrechen die Studirenden unter der gewöhn- lichen Ortsobrigkeit stehen. Rechte der Studirenden in ihren Privatangelegenheiten. §. 97. In ihren Privatangelegenheiten bleiben Studirende der Regel nach den Gesetzen ihres Geburtsortes, oder ihrer Heimath unterworfen. §. 98. So lange Studirende noch unter Eltern oder Vormündern stehen, bleibt es, wegen ihrer Unfähigkeit, für sich allein verbindliche Verträge zu schließen, bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Besonders in Ansehung des Schuldenmachens. §. 99. Kein Studirender, er mag der väterlichen oder vormund- schaftlichen Gewalt noch unterworfen sein, oder nicht, kann, so lange er auf Universitäten ist, ohne Vorwissen und Consens des academischen Gerichts, gültig Schulden contrahiren, oder Bürgschaften übernehmen. conf. zu §. 103. d. Tit. §. 100. Kostgeld, Waschgeld, Perückenmacher- und Barbierlohn soll nicht über einen Monat; Stubenmiethe, Bettzins und Aufwar- tung nicht über ein Vierteljahr; Arzeneien und Arztlohn nicht über ein halbes Jahr; und das Honorar für Collegia höchstens nur bis zum Ende des Collegii geborgt werden. §. 101. Schneider und Schuster können nur auf zehn, sowie Buchhändler nur auf drei Thaler Credit geben; und müssen diesen Credit auf länger als einen Monat nicht ausdehnen. §. 102. Das Honorar für den Unterricht in Sprachen und Leibesübungen darf nicht über drei Monate creditirt werden. §. 103. Alle vorstehend (§. 100. 101. 102.) benannte Gläubiger müssen, wenn die Zahlung mit Ablauf der bestimmten Frist nicht er- folgt, ihre Forderungen längstens binnen acht Tagen, bei Verlust der- selben, gerichtlich einklagen. 1. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 12. §. 98; II. 2. §. 127. 129; I. 5. §. 21; 13. §. 268 seq.; I. 11. §. 862 seq. 2. Bielitz Commentar B. 7. S. 614. 3. Entscheid. der Gesetz.-Commission v. 13. März 1790. (R. B. 2. S. 28.), betr. die Gültigkeit der außer dem Orte der Universität contrahirten Studentenschulden. 4. Verordn . v. 8. Januar 1802. (R. B. 7. S. 5.), betr. die Schulden der Studirenden. Anhangs §. 141. 1) Die Honorare für die Collegia müssen zur Hälfte von den Studirenden vorausbezahlt, die andere Hälfte aber in der Mitte des halben Jahres zu Johannis oder Neujahr entrichtet werden. In Fällen, wo Lehrer bei dem, durch ein ge- richtliches Attest von der Obrigkeit des Geburtsorts bescheinigten, 5 Unvermögen eines Studirenden genöthigt sind, ihm die Honorare für die Collegia so lange zu stunden, bis er durch Beförderung zu einem öffentlichen Amte, oder durch sonstige Verbesserung seiner Vermögensumstände in den Stand gekommen, dieselben zu be- zahlen, verbleibt ihnen bis dahin ihr Anspruch an solchen unge- kränkt. Sie müssen aber dafür besorgt sein, daß beim Abgange des Studirenden der Betrag der Schuld, gleich andern, von dem academischen Gerichte registrirt, und zugleich in dem academischen Zeugnisse notirt wird. 2) Repetenten, welche die von Andern gehaltenen Vorlesungen in dem Zeitraume, in welchem sie gehört worden, mit dem Stu- direnden wiederholen, haben, in Ansehung des Honorars, mit den academischen Lehrern gleiche Rechte, wegen anderer Privatstunden aber sind sie den Sprach- und Exercitienmeistern gleich zu achten. 1. Rescr . v. 4. August 1810. (Mathis B. 9. S. 247. 1. Abschn.) und v. 15. Octbr. 1821. (v. K. J. B. 18. S. 278.), betr. die Sicher- stellung der academischen Lehrer wegen der gestundeten Honorare. 2. Rescr . v. 21. Septbr. 1827. (v. K. J. B. 30. S. 134.), v. 17. Dcbr. 1829. (v. K. J. B. 34. S. 467.), v. 16. Juni 1831. (v. K. J. B. 37. S. 377.), v. 20. Januar 1837. (v. K. J. B. 49. S. 219.), v. 31. Jan. 16. März. u. 4. August 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 88. 679. 673.), dens. Gegenstand betreffend. 3. Cab .-O. v. 5. Febr. 1844. (G.-S. S. 69.) u. v. 26. Septbr. 1845. (G.-S. S. 681.), betr. die Einziehung und Einklagung gestundeter Honorare. 4. Rescr . v. 20. Octbr. 1841. (Just.-M.-Bl. S. 334), betr. die Aus- legung des Anhangs §. 141. 3) Der bisher gestattete Credit von fünf und zwanzig Thalern bei Kaufleuten, welche Materialien zur Kleidung liefern, wird wegen des Mißbrauchs, daß diese Materialien häufig verkauft oder versetzt werden, ganz aufgehoben; dagegen bleibt den Schnei- dern in dem Betracht, daß ein angemessenes, fertig gemachtes Kleid weniger Gelegenheit zum Mißbrauche giebt, bis auf fünf und zwanzig Thaler inclusive der Materialien zu creditiren nachge- lassen. Buchhändler, Schuhmacher, Aufwärter und Aufwärterinnen können nur auf zehn Thaler, Buchbinder nur auf drei Thaler Credit geben, und zwar nicht über ein Vierteljahr. Rescr . v. 17. Mai 1803. ( N. C. C. T. XI. S. 1845. Nr. 35. de 1805.) wonach, Hutmacher und Beutler Studirenden einen Credit von 4 Thlrn. geben können. 4) Kostgeld, Waschgeld, Friseur- und Barbierlohn, Stuben- miethe, Bettzins, Aufwartung, Arzeneien und Arztlohn, auch was für den Unterricht in Sprachen und Leibesübungen zu bezahlen ist, sollen ebenfalls nicht über ein Vierteljahr geborgt werden. 5) Alle diese von 1—4. gültige Schulden behalten das Vor- recht gesetzlicher Schulden nur, wenn sie nach dem Ablaufe des Viertel- jahres, in welchem sie contrahirt sind, in dem unmittelbar darauf folgenden Vierteljahr eingeklagt werden. 6) Wenn also ein solcher privilegirter Gläubiger binnen dieser festgesetzten Frist die Schuld bei dem academischen Gerichte nicht anhängig macht, so kann er damit nicht weiter gehört werden. 7) Sollten die während des letzten Vierteljahres, welches der Studirende sich auf der Universität aufhält, in Gemäßheit der von 1—4. contrahirten Schulden, wegen Abgangs des Stu- direnden, binnen der in Nr. 5. bestimmten Frist nicht eingeklagt werden, so muß der Gläubiger dafür sorgen, daß selbige von dem academischen Gerichte registrirt werden. 8) Zu dem Ende steht es dem Gläubiger frei, die Person oder Sachen eines abgehenden Studirenden so lange mit Arrest zu belegen, bis die Schuld registrirt worden ist. 9) Wenn jedoch der Gläubiger mit dem Schuldner über die Richtigkeit oder die Summe der Schuldforderung sich nicht einigen können, so ist es genug, wenn der Gläubiger solche bestimmt angiebt, und der Schuldner sich darüber erklärt, und soll die Ab- reise durch ausführliche Instruction solcher Schuldsachen nicht aufgehalten werden. 1. Rescr . v. 10. März u. 8. Octbr. 1806. (R. B. 8. S. 492. 683.), betr. die Verjährungsfrist bei dem Creditgeben an Studirende. 2. Indicat des Geh. O.-Trib . v. 22. Dcbr. 1837. (Centralblatt pro 1838. S. 299.), daß es auf die eingetretene Verjährung der Stu- dentenschuld dann nicht weiter ankommen könne, wenn ein späteres rechtsgültiges Anerkenntniß der Schuld vorhanden ist. 3. Gesetz v. 31. März 1838 §. 4. über bie Einführung kürzerer Ver- jährungsfristen, daß ersteres auf den Anhangs §. 141. keinen Einfluß hat. (G.-S. S. 249.) 4. conf. Hinschius Wochenschrift B. 2. S. 89. §. 104. Alle andere Privatschulden eines Studirenden sind nichtig und begründen keine Klage. Entscheid. der Gesetz.-Commission v. 13. März 1790 ( conf. ad §. 103. d. Tit.) 5* §. 105. Auch die Verträge, wodurch Sicherheit oder Bürgschaft dafür bestellt worden, sind unkräftig. conf. A. L.-R. Th. I. Tit. 14. §. 254. 297. 300 seq. §. 106. Die dafür eingelegten Pfänder müssen unentgeldlich zurück- gegeben werden. Anhangs §. 142. Die Pfänder müssen auf jeden Fall zurück- gegeben werden, sie mögen von den Studirenden selbst, oder von einem Dritten, oder auch unter dem Scheine eines Verkaufs den Gläubigern eingehändigt worden sein. Wegen Betten, Wäsche, Kleidungsstücke und Bücher soll die Entschuldigung des Pfand- gläubigers oder Käufers, wie er nicht gewußt habe, daß sie einem Studirenden gehörten, niemals Statt finden. conf. zu §. 76. u. Anhangs §. 132 seq. §. 107. Ist auf eine solche ungültige Schuld von dem Stu- denten etwas bezahlt worden, so können die Eltern oder Vormünder dasselbe unter fiscalischer Assistenz zurückfordern. conf. Bielitz B. 7. S. 615. §. 108. Hat Jemand einem Studirenden Geld oder Geldeswerth zu unnützen Ausgaben, oder gar zur Ueppigkeit oder Schwelgerei ge- liehen, oder sonst creditirt, so soll er, außer dem Verluste der Schuld, auch noch um den ganzen Betrag derselben fiscalisch bestraft werden. §. 109. Hat der Schuldner ein solches Darlehn ganz oder zum Theil bezahlt, so ist der Fiscus, außer der Strafe, auch das Gezahlte von dem Gläubiger beizutreiben berechtigt. Anhangs §. 143. Wer auf Pfänder, Wechsel oder Handschriften den Studirenden Geld leiht, oder Kaufmannswaaren statt baaren Geldes auf Credit giebt, und ihnen auf diese Weise das Verschwen- den und Schuldenmachen erleichtert, hat zu gewärtigen, daß, wenn auch solche Schulden von den Studirenden bezahlt werden, doch das Bezahlte entweder auf Ansuchen der Eltern und Vor- münder, oder wenn diese sich nicht melden, von dem academischen Fiscus wieder eingezogen wird. §. 110. Wenn aber ein Studirender, durch das Ausbleiben der ihm zum Unterhalte ausgesetzten Gelder oder durch andere für ihn unvermeidliche Zufälle in die Nothwendigkeit, ein Darlehn zu seiner Subsistenz aufzunehmen, gesetzt ist, so muß er sich mit seinem Gläu- biger bei dem academischen Gerichte melden, und dessen Einwilligung nachsuchen. conf. zu §. 103. d. Tit. §. 111. Das Gericht muß die angebliche Nothwendigkeit und Bedürfniß des Schuldners, so wie die übrigen Umstände der Sache, genau prüfen, und wenn sich nichts dabei zu erinnern findet, den Consens unter das auszustellende Instrument verzeichnen. §. 112. Besonders muß darauf gesehen werden, daß die Summe des aufzunehmenden Darlehns das wirkliche gegenwärtige Bedürfniß des Schuldners nicht übersteige. §. 113. Der Regel nach darf das academische Gericht für einen Studirenden nicht mehr an Schulden consentiren, als der vierte Theil der ihm zu seinem jährlichen Unterhalte bestimmten Summe beträgt. §. 114. Wenn also ein Studirender dergleichen Consens sucht, muß er zuvörderst glaubhaft angeben, wie viel ihm zu seinem Unter- halte auf der Academie bestimmt worden. §. 115. Findet sich das academische Gericht durch besondere Umstände veranlaßt, den Credit des Studirenden auf ein höheres Quantum zu erstrecken, so muß dieses, und die Gründe davon in dem Consense ausdrücklich bemerkt werden. §. 116. Gleich nach ertheiltem Consense muß das Gericht den Eltern oder Vormündern des Schuldners davon Nachricht geben. §. 117. Der Consens selbst muß allemal nur auf eine gewisse Zeit, und zwar nur auf so lange gegeben werden, als nöthig ist, um den Eltern oder Vormündern zu Treffung der nöthigen Zahlungs- anstalten Raum zu lassen. §. 118. Mit dem Ablaufe dieser Frist muß der Gläubiger, wenn er inzwischen nicht befriedigt worden, es dem academischen Gerichte, bei Verlust seines Rechtes, anzeigen. §. 119. Das Gericht muß alsdann die den Eltern oder Vor- mündern des Schuldners vorgesetzte Obrigkeit, mit Zufertigung des Instruments, requiriren, diese zur Abtragung der Schuld allenfalls executivisch anzuhalten. §. 120. Alle Gerichte in Königlichen Landen sollen gehalten sein, dergleichen Requisitionen, wegen Beitreibung einer gesetzmäßig contrahirten Schuld, ohne Gestattung processualischer Weitläuftigkeit, Folge zu leisten. §. 121. Glauben die Eltern oder Vormünder erhebliche Ein- wendungen gegen die Schuld zu haben, so müssen sie den Betrag bei dem requirirten Gerichte niederlegen, und die Einwendungen gegen den Gläubiger vor dem academischen Gerichte ausführen. §. 122. Gegen diese den consentirten Gläubigern zu verschaffende prompte Rechtshülfe dürfen sie den Schuldner selbst, während des Laufes seiner Studien, mit Executionen nicht beunruhigen. §. 123. Steht der Studirende nicht mehr unter Eltern oder Vormündern, so kann der Gläubiger sich auf die Person und das Ver- mögen des Schuldners selbst der gesetzmäßigen Executionsmittel bedienen. §. 124. Hat ein solcher Schuldner die Universität ohne Befriedi- gung seiner consentirten Gläubiger verlassen, so steht diesen frei, ihn überall, wo er sich betreffen läßt, mit Personalarrest zu verfolgen. Anhangs §. 144. Hat der Schuldner die Universität ohne Befriedigung der nach 1—4. (§. 100—103.) privilegirten, oder von dem academischen Gerichte consentirten Gläubiger verlassen, so bleibt diesen zwar der Weg Rechtens gegen ihren Schuldner unverschränkt; falls sie aber aus seinem Vermögen ihre Befriedi- gung nicht erhalten können, kann gegen ihn zum Personalarrest nicht geschritten werden, sondern die Gläubiger müssen mit der Zahlung so lange in Geduld stehen, bis der Schuldner durch Vermögensanfälle, oder Versorgung zu besserem Vermögen ge- kommen, und in zahlbaren Stand gesetzt worden. §. 125. Für die dem academischen Gerichte in dergleichen An- gelegenheiten zufallenden Bemühungen soll demselben eine billige Be- lohnung in der ihm vorzuschreibenden Sporteltaxe bestimmt werden. §. 126. Dagegen soll aber auch das academische Gericht, wenn es pflichtwidriger Weise in unnütze und übermäßige Schulden gewilligt, oder sonst, durch Collusion mit einem Studirenden, Jemand zum Borgen an denselben verleitet hat, einem solchen Gläubiger für seine Forderung selbst haften. Anhangs §. 145. 1) Wenn ein Studirender eine Wohnung, Stallung oder anderes Gelaß miethet, und kein schriftlicher Ver- trag geschlossen worden, oder der schriftliche Vertrag die Mieth- zeit nicht näher bestimmt, so ist anzunehmen, daß der Mieths- vertrag von Ostern bis Michaelis oder von Michaelis bis Ostern geschlossen worden. 2) Sollte der Miethsvertrag im Johannis- oder Weihnachts- termine seinen Anfang nehmen, so gilt derselbe bis zum nächst- folgenden Michaelis- oder Ostertermine. 3) Die Aufkündigung der Wohnung muß spätestens in den drei ersten Tagen des letzten Vierteljahrs geschehen. 4) Die Wohnung muß beim Ablaufe der Miethszeit inner- halb dreier Tage, nach Ablauf des Termines, wieder geräumt werden. conf. zu A. L.-R. Th. I. Tit. 21. §. 341. 344. Von academischen Zeugnissen. §. 127. Jeder Studirende muß, wenn er die Universität ver- lassen will, bei seinen Lehrern Zeugnisse seines Fleißes und seiner Ordnung in Abwartung der Lehrstunden nachsuchen, und selbige dem Vorsteher des academischen Senates zustellen. 1. Instruction v. 18. Novbr . 1816. (s. zu §. 86. d. Tit.) 2. Rescr . v. 20. Febr. 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 417.), betr. die Ausstellung der Abgangszeugnisse. 3. Rescr . v. 4. Juni 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 432.), daß Inländer bei ihrem Uebergange von inländischen Universitäten zu ausländischen ihr Handgelöbniß abgeben sollen, nicht in unerlaubte Verbindungen zu treten. 4. Cab .-O. v. 16. August 1834. (v. K. J. B. 44. S. 108.), daß die Verbindung zu benennen ist, in welcher der Inhaber des Abgangs- zeugnisses gewesen. 5. Verordn . v. 5. Dcbr. 1835. Art. 12. (s. zu §. 69.) 6. Rescr . v. 26. Aug. 1840. (M.-Bl. S. 293.) verbietet die Ertheilung vorläufiger Abgangszeugnisse an Theologen behufs Meldung zur Prüfung pro licent. concion. 7. Cab .-O. v. 30. Juni 1841. (G.-S. S. 139.), betr. die Verpflichtung diesseitiger Unterthanen, eine Zeit lang auf einer Landesuniversität zu studiren. §. 128. Dieser muß die Richtigkeit derselben unter dem Siegel der Universität bekräftigen, und zugleich bemerken, ob gegen das sitt- liche Betragen des Abgehenden, während seines Aufenthalts auf der Academie, etwas Nachtheiliges bekannt geworden sei. §. 129. Jeder Landeseingeborne, welcher sich zur Uebernehmung eines Amtes, oder sonst zur Ausübung seiner Wissenschaften qualifi- ciren will, muß dergleichen Zeugniß von einer inländischen Academie vorlegen. 1. Cab .-O. v. 13. April 1810. (R.-B. 13. S. 903.), betr. das Be- suchen fremder Schulen und Universitäten. 2. Cab .-O. v. 21. Mai 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 420.), betr. das Verbot des Besuches der Universitäten zu Tübingen und Basel. 3. Cab .-O. v. 20. Mai 1833. (G.-S. S. 35.), daß der Besuch der Universitäten Erlangen, Heidelberg und Würzburg verboten, die andern fremden Universitäten aber nur mit Erlaubniß des Minist. der Unter- richtsangeleg. besucht werden können. 4. Cab .-O. v. 18. Dcbr. 1834. (G.-S. S. 183.) verbietet den Besuch der Universitäten zu Zürich und Bern. 5. Cab .-O. v. 21. Novbr. 1836. (G.-S. S. 312.), betr. die Aufhebung des unbedingten Verbots des Besuchs der Universitäten Erlangen, Würzburg, Heidelberg. 6. Cab .-O. v. 13. Octbr. 1838. (G.-S. S. 501.), betr. die anderweite Modification der Cab.-O. v. 20 Mai 1833. 7. Cab .-O. v. 3. Januar 1842. (G.-S. S. 77.), betr. die Aufhebung des unbedingten Verbots des Besuchs der Universitäten Zürich u. Bern. Zweite Abtheilung . Schullehrerseminarien. Anmerk . Seminarien sind hauptsächlich errichtet in Alt-Döbern, An- gerburg, Berlin, Braunsberg, Breslau, Brühl, Büren, Bunzlau, Coblenz, Cöslin, Erfurt, Gnadenfeldt, Greifs- wald, Jenkau, Königsberg, Langenhorst, Liegnitz, Ma- rienburg, Mörs, Neuwied, Neuzelle, Ober-Glogau, Petershagen, Posen, Potsdam, Siegburg, Söst, Weißen- fels, Zabinen. 1. Rescript vom 29. Decbr. 1824. (Neigebaur S. 334.), betr. die zwischen den Seminaristen und Schulsamtscandidaten zu treffende Wahl als Elementarschullehrer. 2. Circ.-Rescript v. 28. Febr. 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 386.), betr. die Verhältnisse der Schulamtscandidaten in den Königl. Seminarien. Nach den höheren Ortes eingegangenen Berichten mehrer Königl. Regierungen mehren sich die Fälle, wo in Königl. Seminarien ge- bildete Schulamtscandidaten die ihnen angetragenen Schulstellen unter dem Vorwande, daß sie nicht einträglich genug seien, ausschlagen, und als Haus- oder Privatlehrer ihr Unterkommen suchen. Dies ist ganz gegen die Absicht, in welcher sie in die Seminarien aufgenommen werden, und gereicht zum Nachtheil des Schulwesens und auch der jungen Männer selbst, die dadurch demjenigen Stande, für welchen sie eigentlich bestimmt sind, entfremdet, und zum Theil an eine Lebens- weise und an Bedürfnisse gewöhnt werden, welche in der Lage eines Landschullehrers, zu der die meisten dennoch nach einiger Zeit zurück- kehren müssen, keine Befriedigung finden können. Auch liegt es in der Natur der Sache, daß so beträchtliche Aus- gaben, als jährlich zur Erhaltung der Seminarien aus öffentlichen Mitteln gemacht werden, nicht zur Bildung bloßer Familienlehrer aufgewendet werden können. Das Ministerium ꝛc. hat sich hierdurch bewogen gefunden, Folgendes festzusetzen: 1. Jeder Seminarist bleibt drei Jahre hindurch nach seinem Austritt aus der Anstalt zur Disposition der Königl. Regierungen in dem- jenigen Consistorialbezirke, für welchen das Seminar, worin er seine Bildung erhalten hat, errichtet worden, und ist verpflichtet, jede Stelle, zu welcher diese Behörde ihn geeignet findet, anzu- nehmen, auch dies sogleich zu thun, sobald es von ihm gefordert wird. Er muß sich daher enthalten, Bedingungen einzugehen, die ihn an der Erfüllung dieser Pflicht hindern könnten, und die in keinem Falle als Entschuldigung gelten würden. 2. Wer dieser Verbindlichkeit nicht, oder nicht sofort, als es von ihm gefordert wird, nachkommt, muß der Seminaranstalt die auf ihn gewandten Kosten zurückzahlen, nämlich: a. zehn Thaler für jedes Halbjahr seines Aufenthalts im Se- minar und den in dieser Zeit genossenen Unterricht, b. den ganzen Betrag des von ihm genossenen Benefizes. 3. Es soll zwar den Zöglingen frei stehen, Stellen, welche ihnen von dem Director des Seminars in Folge der Aufträge, die ihm wegen Besetzung von der Königl. Regierung gegeben worden, oder in Folge eines Gesuches von Patronen und Schulinspectoren um Nachweisung eines Schullehrers angeboten werden, auszu- schlagen; wenn aber die Königl. Regierung diese Ablehnung nicht gelten läßt, sondern den Zögling für eine bestimmte Stelle Königl. oder Privatpatronats angestellt wissen will, so muß der- selbe sich dieser Verfügung entweder unterwerfen, oder die im Vorstehenden bestimmte Zurückzahlung leisten. 4. Sowohl die künftig aufzunehmenden, als jetzt in der Anstalt befindlichen Seminaristen müssen unter Zustimmung ihrer Eltern und Pfleger sich erklären, dieser Anordnung Folge leisten zu wollen, oder die Anstalt sofort zu verlassen ꝛc. 3. Circ.-Rescr . v. 1. Juni 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 358.), betr. die Prüfung und Anstellungsfähigkeit der Schulamts- candidaten und das Verhältniß der Schullehrerseminare zu dem Schul- wesen der Provinz. Nachdem nunmehr in allen Provinzen der Monarchie für die nöthige Ausbildung guter Schullehrer durch eine Anzahl von Se- minaren, welche dem gegenwärtigen Bedürfnisse nach Maaßgabe der zu Gebote stehenden Hülfsmittel möglichst entspricht, für jetzt aus- reichend gesorgt, auch diesen Anstalten fast sämmtlich sowohl durch die sorgfältigste Auswahl bewährter Vorsteher und tüchtiger Lehrer, als auch durch Feststellung wohlerwogener Lehrpläne, durch äußere Aus- stattung mit Localien und Lehrmitteln und durch angemessene Disci- plinarverfassungen, solche Einrichtungen ertheilt sind, daß sie ihre wichtige Bestimmung nicht unerfüllt lassen können; so bleibt nun noch übrig, sie zu dem gesammten Schulwesen derjenigen Provinzen und Bezirke, für welche zu sorgen sie bestimmt sind, in eine solche nähere Beziehung zu setzen, daß dadurch theils ihr Einfluß auf dasselbe be- festigt und dauernd gesichert, theils ihnen selbst die beständige Rücksicht auf den Zustand und die wahren Bedürfnisse der Volksbildung er- leichtert werden muß. Nachdem durch die Verordnung vom 28. Febr. v. J. die drei- jährige Verbindlichkeit der abgehenden Seminaristen zur Uebernahme eines jeden, ihnen von der Königl. Regierung des betr. Bezirks über- wiesenen Schulamtes festgestellt worden ist, erfordert die Billigkeit, daß ihnen dafür auch ein bevorzugter Anspruch auf Anstellung im Schulfache zugestanden werde. Was in dieser Beziehung heute an sämmtliche Königl. Regie- rungen erlassen worden ist, wird dem Königl. Provinzial-Schul-Collegio hieneben in Abschrift mitgetheilt, um auch seinerseits wegen der darin angeordneten Prüfungen für die nicht in Seminarien vorbereiteten Schulamtsbewerber das Erforderliche an die Seminardirectoren zu erlassen. Außerdem wird hiedurch ferner festgesetzt: 1. Es sollen künftig, wie dies bisher in den meisten Seminarien der Fall gewesen ist, in allen Hauptseminarien der Monarchie kurz vor den zum Austritt der Zöglinge bestimmten Terminen förmliche Prüfungen der abgehenden angestellt werden. 2. Diese sollen gehalten werden von sämmtlichen Lehrern des Se- minars über alle in der Anstalt behandelten Lehrgegenstände in Gegenwart und unter Leitung, auch nach Gutbefinden Theil- nahme eines oder mehrerer von dem Provinzial-Schulcollegio ab- zusendenden Commissarien und unter Zuziehung der Schulräthe der betreffenden Regierungsbezirke. Auch soll den Superinten- denten, Erzpriestern und überhaupt allen Geistlichen die Gegen- wart bei diesen übrigens nicht öffentlichen Prüfungen gestattet sein. 3. Diese Prüfungen sollen sich auch über das bereits erworbene Lehr- geschick der Abgehenden, soweit solches in einer kurzen Probe- lection bewiesen werden kann, erstrecken. 4. Nach dem Ausfalle dieser Prüfungen und vorzüglich nach der von dem Director und sämmtlichen Lehrern des Seminars über die Geprüften noch besonders zu ertheilenden und zu berücksich- tigenden genauen und gewissenhaften Auskunft, soll einem jeden Entlassenen ein Abgangszeugniß von dem Director und den Leh- rern ausgestellt, und von den Königl. Commissarien vollzogen werden. 5. In diesem Abgangszeugnisse soll nicht nur das Maaß der erwor- benen Kenntniß und Geschicklichkeit in allen Gegenständen der Seminar-Unterweisung und für jedes einzelne Object besonders, durch möglichst bestimmte und characterisirende Prädicate bezeichnet, und der Lehrgabe und des Lehrgeschickes ausdrücklich Erwähnung gethan, sondern auch die moralische Befähigung zum Lehramte, das Betragen und die Gemüthsart, so wie die daraus für die künftige Wirksamkeit des Geprüften sich ergebende Erwartung gewissenhaft ausgedrückt, und nach allen Notizen ein allgemeines und zusammenfassendes Urtheil über seine Gesammt-Qualification durch die Ausdrücke Vorzüglich, Gut oder Genügend und durch die ihnen entsprechenden Nummern I., II. oder III. ausge- sprochen werden. 6. Ein solches Abgangszeugniß soll dem Entlassenen zwar die An- stellungsfähigkeit, allein fürs Erste nur auf 3 Jahre ertheilen, nach deren Ablauf der Inhaber sich zu einer abermaligen Prüfung im Seminar zu stellen hat. Wer jedoch bei der Entlassungs- prüfung das Prädicat „Vorzüglich“ und die Nummer I. erhalten hat, und innerhalb der ersten 3 Jahre nach seinem Abgange an einer öffentlichen Schule wirklich angestellt worden ist, soll einer zweiten Prüfung sich in der Regel nicht weiter zu unterziehen haben; alle übrigen hingegen können nur provisorisch ins Amt gesetzt werden. 7. Diese abermaligen Prüfungen sollen nicht mit den Abgangs- prüfungen zugleich, jedoch ebenfalls in Gegenwart und unter Leitung und Theilnahme namentlich der Schulräthe der betr. Regierungen zu einer bei jedem Seminar festzusetzenden Zeit gehalten werden. 8. Wenn aber die Entlassungsprüfungen vorzugsweise darauf zu richten sind, ob die Zöglinge den im Seminar empfangenen Unterricht auch vollständig aufgefaßt, im Zusammenhange inne behalten, richtig verstanden, und soweit solches erwartet werden kann, wohl anzuwenden gelernt haben; so soll dagegen bei den abermaligen Prüfungen nicht unmittelbare Beziehung auf den Gang des früheren Seminarunterrichts genommen, sondern mehr im Allgemeinen Maaß, Zusammenhang und Gründlichkeit der vorhandenen Kenntnisse erforscht, auf eigenthümliche Richtung und Selbstständigkeit der Ansicht gesehen, und ganz besonders die practische Tüchtigkeit und Gewandtheit erprobt werden. 9. Ueber den Ausfall dieser abermaligen Prüfung soll ebenfalls ein Zeugniß ausgestellt, und dem Abgangszeugnisse angehängt, auch in demselben, wiefern die früheren Erwartungen gerechtfertigt oder übertroffen, oder auch nicht erfüllt worden, zwar ausdrücklich bemerkt, jedoch zugleich die gegenwärtige Qualification zum Lehr- amte genau angegeben werden. 10. Zugleich mit diesen abermaligen Prüfungen und ganz nach den für sie gültigen Grundsätzen sollen dann auch die Prüfungen der- jenigen nicht in einem Hauptseminar gebildeten Schulamts- bewerber, welche dazu von der betr. Regierung dem Seminar werden zugewiesen sein, vorgenommen werden, und die Geprüften sollen ebenfalls mit einem Zeugnisse, worin das Maaß ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten im Einzelnen und möglichst genau angegeben, auch ganz besonders der Grad ihrer practischen Tüch- tigkeit bezeichnet ist, versehen werden. 11. Damit aber auch auf die bereits angestellten Schullehrer, welche entweder überall der Nachhülfe bedürfen, oder in ihrer Bildung und Amtsgeschicklichkeit nicht fortschreiten, vielleicht gar zurück- gehen, der wohlthätige Einfluß des Seminars sich verbreite, sollen dergleichen Lehrer auf längere oder kürzere Zeit, je nachdem es ihnen Noth thut, in das Hauptseminar zurückgerufen werden, um entweder einen ganzen methodologischen Cursus durchzumachen, oder sich in einzelnen Lehrfächern nachzuüben, oder auch in ein gewisses Disciplinarverhältniß genommen zu werden, indem sie bei der Uebungsschule des Seminars beschäftigt sind. Wie dieses in dortiger Provinz zu bewerkstelligen und zu erleichtern sein dürfte, darüber erwartet das Ministerium die Vorschläge des Königl. Provinzial-Schul-Collegii nach vorgängigem Benehmen mit den Regierungen der Provinz. 12. Theils um des oben angegebenen Zweckes willen, theils um über- haupt mit der Beschaffenheit und den Bedürfnissen des Schul- wesens ihres Bezirkes genau bekannt zu werden, sollen die Se- minardirectoren alljährlich während der Ferien einen Theil des Regierungsbezirkes oder der Provinz, wofür in ihren Anstalten Lehrer gebildet werden, commissarisch zur Untersuchung der Land- schulen bereisen, und von ihren Beobachtungen und Erfahrungen der betr. Regierung einen Bericht, der auch abschriftlich dem Provinzial-Schul-Collegio einzureichen ist, erstatten, damit danach das Nöthige veranlaßt, und namentlich diejenigen Lehrer, auf welche die Bestimmung im vorigen Abschnitt 11. sich bezieht, in die Seminare einberufen werden können. Für die Kosten dieser commissarischen Reisen sind die Provinzialfonds zur Verbesserung des Elementarunterrichts vorzugsweise anzuwenden, aus denen auch die Einrichtung der methodologischen Curse, soweit solche thunlich ist, bestritten werden kann. Endlich 13. ist es rathsam, daß nach gewissen größeren Kreisen, etwa von 2 oder 3 Provinzen, die Ferien der einzelnen Seminarien so regulirt werden, daß sie anf verschiedene Monate, wozu der Juni, Juli, August und September zu bestimmen sein werden, fallen, damit den Lehrern Gelegenheit gegeben werde, andere Anstalten zu ihrer Instruction zu besuchen, und sie in ihrer Thätigkeit kennen zu lernen. In dieser Beziehung muß jedoch den Pro- vinzial-Schul-Collegien die weitere Communication unter ein- ander überlassen bleiben. 4. Circ.-Rescr . v. 1. Juni 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 365.), dieselbe Angelegenheit betreffend. Die Königl. Regierung erhält hieneben eine Abschrift des Circ.- Rescr., welches unter heutigem dato an sämmtliche Provinzial-Schul- Collegia, wegen Prüfung und Anstellungsfähigkeit der Schulamts candidaten, und wegen des Verhältnisses der Schullehrer-Seminare, zu dem Schulwesen der Provinz erlassen ist, zur Kenntnißnahme und um sich danach, soweit dessen Inhalt auch die Regierung angehet, zu richten. Was den im Eingange des gedachten Rescripts erwähnten, an die in den Hauptseminaren gebildeten Schulamtsbewerber zu er- theilenden bevorzugten Anspruch auf Anstellung anlangt, so wird hier- über Folgendes festgesetzt: 1. Bei allen von der Regierung abhängenden Anstellungen von Schullehrern soll vorzugsweise auf die aus den Hauptseminaren entlassenen und mit Zeugnissen der Anstellungsfähigkeit versehenen Seminaristen Rücksicht genommen, und so lange, als noch der- gleichen für die zu besetzende Stelle qualificirte Individuen vor- handen sind, kein auf andere Weise zum Schulamte vorbereitetes Subject genommen werden. 2. Gleiche Verpflichtung sollen in der Regel diejenigen Gemeinen haben, welchen bei Besetzung von Schulstellen ein Wahl- oder Präsentationsrecht zusteht. 3. Auch den Privatcollatoren soll empfohlen werden, vorzugsweise Seminaristen zu vociren, jedenfalls aber obliegen, nur auf solche Subjecte zu reflectiren, die mit einem Prüfungszeugnisse, wodurch ihre Anstellungsfähigkeit begründet ist, versehen sind. 4. Ein Prüfungszeugniß, wodurch die Anstellungsfähigkeit in einem Schulamte begründet wird, soll jederzeit von dem Director und den Lehrern des Hauptseminars ausgestellt und von den betreffen- den Provinzial-Schulräthen vollzogen sein. 5. Die Prüfungen, auf deren Grund auch an solche, die nicht in einem Hauptseminare gebildet sind, Zeugnisse der Anstellungs- fähigkeit ertheilt werden dürfen, sollen zu gewissen, durch die Amtsblätter bekannt zu machenden Zeiten in den Hauptseminaren in solcher Art vorgenommen werden, wie dies unter Nr. 10 in dem heute an die Prov.-Schulcollegien erlassenen Rescripte be- stimmt worden ist. 6. Diejenigen, welche, ohne in einem Hauptseminar vorbereitet zu sein, für das Schulamt geprüft zu werden wünschen, haben sich deshalb an die Regierung zu wenden, und derselben a . ein ärztliches Zeugniß über ihren Gesundheitszustand, b . einen von ihnen selbst verfaßten Lebenslauf, 6 c . die erforderlichen Nachweise und Zeugnisse über genossene Er- ziehung und Bildung überhaupt und über die Vorbereitung zum Schulamte insbesondere und d . Zeugnisse der Ortsbehörde und des Pfarrers über bisherigen unbescholtenen Lebenswandel und über ihre moralische und religiöse Qualification zum Schulamt einzureichen. 7. Die Regierung hat diese Angaben und Zeugnisse sorgfältig zu prüfen, erforderlichenfalls darüber genauere Nachforschungen anzu- stellen, und nur nach erlangter vollständiger Ueberzeugung, daß gegen die physische und besonders gegen die moralische und reli- giöse Qualification der Aspiranten nichts zu erinnern ist, dem- selben die Erlaubniß und dem Seminar die Anweisung zur Prü- fung zu ertheilen. 8. Die solchergestalt Geprüften und anstellungsfähig Erklärten sollen jedoch, ohne Ausnahme, nur provisorisch auf 1, 2 oder 3 Jahre, und zwar so, daß für die Vorzüglichern die kürzere Zeit bestimmt wird, ins Amt gesetzt werden dürfen, und nach Ablauf dieser Frist eine definitive Anstellung nur alsdann zu gewärtigen haben, wenn von den ihnen vorgesetzten Geistlichen und Schulinspectoren ihre Amtstüchtigkeit bezeugt wird. Ob aber eine abermalige Prüfung erforderlich sei, soll in jedem Falle der Beurtheilung der Re- gierung überlassen bleiben. 9. Jeder geprüfte und anstellungsfähig erklärte Schulamtscandidat, welcher nicht sofort ein Amt antritt, soll der Regierung anzeigen, wo er seinen Aufenthalt zu nehmen gedenkt, und von derselben unter die besondere Aufsicht des betr. Superintendenten oder Schulinspectors dergestalt gestellt werden, daß von diesem regel- mäßige Berichte über Beschäftigung, Fortbildung und Lebenswandel der seiner Aufsicht untergebenen Individuen zu erstatten sind. 10. Wer aus einem Seminare verwiesen ist, oder dasselbe von nun an eigenmächtig und ohne Abgangszeugniß verlassen hat, soll in keinem Falle zur Prüfung, und also noch viel weniger ins Schul- amt zugelassen werden. ꝛc. 5. Circ.-Rescr . v. 24. März 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 412.), betr. die Nachbildung schon angestellter Schullehrer in den Seminarien. In der Circularverfügung an sämmtliche Consistorien und Pro- vinzial-Schulcollegien vom 1. Juni v. J., die Prüfung und Anstellung der Schulamtscandidaten betreffend, ist in Art. 11. angeordnet worden: es sollten, damit auch die bereits angestellten Schullehrer, welche ent- weder überall der Nachhülfe bedürften, oder in ihrer Bildung und Amtsgeschicklichkeit nicht fortschritten, vielleicht gar zurückgingen, der wohlthätige Einfluß des Seminars sich verbreiten möge, solche Schul- lehrer auf längere oder kürzere Zeit, je nachdem es für sie noth- wendig, in das Hauptseminar einberufen werden, um entweder einen ganzen methodologischen Cursus durchzumachen, oder sich in einzelnen Lehrämtern nachzuüben oder auch in ein gewisses Disciplinarverhältniß genommen zu werden, indem sie bei der Uebungsschule des Semi- nars beschäftigt würden. Den Königl. Provinzial-Schulcollegien ist aber überlassen worden, nach vorgängigem Benehmen mit der Regie- rung Vorschläge zu machen, wie dieser Zweck in jeder Provinz zu be- werkstelligen und zu erleichtern sein dürfte. Durch die hierauf eingegangenen Berichte, in denen zum Theil mehrere Bedenken gegen die angeordnete Maaßregel zur Sprache ge- bracht sind, findet sich das Ministerium zu folgenden allgemeinen Er- öffnungen veranlaßt. Daß diese Veranstaltungen zur Nachhülfe in allen Seminarien auf die nämliche Weise und in gleicher Vollständigkeit getroffen werden sollen, hat schon deshalb nicht die Absicht sein können, weil sowohl die Localität dieser Anstalten, als die größere oder geringere Vollzähligkeit des Lehrpersonals eine Verschiedenheit der Einrichtungen begründen müssen. Namentlich werden jetzt nur in wenigen dieser Anstalten ganz vollständige methodologische Lehrcurse, nämlich solche, welche auf sämmtliche Hauptlehrgegenstände der Volksschulen und deren richtige Behandlung sich erstrecken, gehalten werden können; und wo dieses auch möglich sein sollte, wird doch die jährliche Wiederholung eines solchen Cursus den Lehrern nicht wohl angesonnen werden können; endlich aber bleibt auch der Nutzen dieser Lehrcurse sowohl wegen der größeren Zahl der Theilnehmer, als wegen der Menge der gleich- zeitig behandelten Objecte wenigstens im Anfange noch sehr zweifelhaft. Dagegen aber wird es allenthalben dahin gebracht werden können, daß ein kleinerer Concetus von Lehrern auf den Zeitraum von 3 oder 6* 4 Wochen versammelt und mit diesem einer der Unterrichtsgegenstände, z. B. das Rechnen oder der Gesang oder die deutsche Sprachlehre oder auch der Religionsunterricht methodisch durchgegangen wird. Diese Einrichtung gewährt den Vortheil, daß man jedesmal solche Subjecte zusammen einberufen kann, die ungefähr auf gleicher Stufe stehen; daß der Gegenstand selbst gründlicher und vollständiger durch- genommen wird; daß die Einzelnen besser beobachtet und ihren be- sondern Bedürfnissen gemäß behandelt werden können; und daß nicht alle Seminarlehrer zugleich, zum Nachtheil der eigentlichen Zöglinge der Anstalt, sondern immer nur vorzugsweise derjenige, welchem der zu behandelnde Gegenstand auch im Seminar zugetheilt ist, in An- spruch genommen wird. Auf diese Weise wird der regelmäßige Gang des Seminars nicht unterbrochen; mehrere solcher Curse können in dem nämlichen Sommer auf einander folgen, in jedem wird ein anderer Gegenstand vorge- nommen, und jedesmal kommt ein anderer der Semiuarlehrer an die Reihe, welchem nur auf den kurzen Zeitraum von einigen Wochen eine Vermehrung seiner Geschäfte zu Theil wird, die noch dazu ihren Lohn unmittelbar mit sich führt. Wenn dann nach mehreren Jahren alle Unterrichtsgegenstände durchgenommen, wenn die nämlichen Subjecte zu verschiedenen Malen einberufen gewesen sind, dann ist es an der Zeit, einen größeren allge- meinen Lehrcursus zu veranstalten. Und auch dies wird sich dann ohne außerordentliche Belästigung der Lehrer etwa in folgender Art bewerkstelligen lassen. Wenn in demjenigen Jahre, in welchem ein solcher allgemeiner Cursus abgehalten werden soll, der Unterricht in der oberen Klasse des Seminars namentlich in Didactik, Methodik und Pädagogik so eingerichtet wird, daß diese Disciplinen schon etwa 4 Wochen vor dem Schlusse des Seminarlehrganges ganz absolvirt sind, und die noch übrige Zeit nur zur kurzen und zweckmäßigen Wiederholung desselben benutzt werden kann; so werden auch die einberufenen Lehrer zu diesen Wiederholungen hinzugezogen, und auf diese Weise die mit ihnen vorzunehmenden Unterweisungen zugleich mit einem wesentlichen Nutzen für die abgehenden Seminaristen verbunden werden können. Sollte aber auch dies sich nicht in solcher Art bewerkstelligen lassen, so werden alle 3 oder 4 Jahre einmal die Ferien zu einem so nützlichen Zwecke angewendet werden können. Auch will das Mi- nisterium von seiner Seite den Eifer der Seminarlehrer dadurch zu beleben suchen, daß es denjenigen, die eine besondere Thätigkeit dabei beweisen, seine Zufriedenheit durch angemessene Remuneration bezeigen wird, wie denn auch zum Unterhalt der Bedürftigsten unter den ein- berufenen Lehrern, insofern Provinzialfonds dazu nicht ausreichen sollten, von Zeit zu Zeit einige Beihülfe gewährt werden wird. Doch vertraut das Ministerium den Regierungen, daß sie Mittel und Wege finden werden, um für einen Zweck von so wichtiger und wohlthätiger Beschaffenheit auch die erforderliche pecuniaire Hülfe herbeizuschaffen. Werden zugleich die Superintendenten und Schulinspectoren für diese Sache interessirt, so kann auch die Sorge für gehörige Stellvertretung der einberufenen Lehrer keine Schwierigkeit haben. Wo aber auch eine solche in einzelnen Fällen nicht beschafft werden könnte, wird der augenblickliche Nachtheil, daß die Schulkinder 4 Wochen ohne Unter- richt bleiben, hinlänglich durch den Vortheil überwogen, daß der Lehrer an Geschick und Einsicht fortgeschritten ist. Der Hauptnutzen dieser Einrichtung aber wird darin bestehen, daß sich unter den Lehrern selbst Trieb, Eifer und Fortschritt vermehrt, daß sich überhaupt Regsamkeit im Schulwesen verbreitet; daß immer mehr Uebereinstimmung in der Behandlung des Unterrichts durch alle Schulen bewirkt wird; daß das Seminar wirklich der lebendige Mittelpunkt des Gauzen wird; daß die Seminarlehrer mit dem eigentlichen Zu- stande und den wahren Bedürfnissen der Schulen sich vertraut machen, und daß auch in ihnen ein lebendiges Interesse und ein frischer Eifer erhalten wird, und endlich, daß die angehenden Lehrer, nämlich die Zöglinge der Seminare, gleich vom Anfange von dem Gefühle der Wichtigkeit ihres Berufs durchdrungen werden, und den Ernst er- kennen lernen, womit darüber gewacht wird, daß sie dereinst ihre Pflicht redlich erfüllen und nicht lässig befunden werden. 6. Circ.-Rescr . v. 6. Juni 1829. (Neigebaur S. 318.) wegen Ertheilung des Unterrichts in den Seminaren über Wiederbelebung der Scheintodten, Kenntniß der Giftpflanzen, Verhalten bei dem Bisse toller Hunde, Verhütung der Feuersbrünste ꝛc. Das Ministerium findet sich durch manche in den Sanitäts- und andern Berichten der Regierungen erwähnte Unglücksfälle veranlaßt, von dem Provinzialschulcollegium und dem Consistorium Bericht dar- über zu erfordern, ob in den Seminaren seines Bezirkes auch der nöthige Unterricht über Wiederbelebung der Scheintodten, Kenntniß der Giftpflanzen, Verhalten bei dem Bisse toller Hunde, Verhütung der Feuersbrünste und anderer Unglücksfälle ertheilt wird. Das Con- sistorium und Privinzialschulcollegium wird hierdurch aufgefordert, darauf, daß dieses geschehe, mit Ernst zu halten und die Vorsteher und Inspectoren der Seminare darauf ausmerksam zu machen, daß dieser Unterricht recht eigentlich in diese Unterrichtsanstalten gehöre, damit diese gemeinnützlichen Kenntnisse aus denselben in die Elementar- schulen und aus diesen in das Volk übergehen, weshalb denn auch die Seminar- und Schullehrerprüfungen wesentlich und unnachlässig auch auf diesen Gegenstand gerichtet werden müssen. Das Ministerium beabsichtigt, letzterem seine besondere Aufmerksamkeit zu widmen ꝛc. 7. Cab .-O. v. 10. Septbr. 1829. (v. K. Ann. B. 13. S. 831.), betr. die Verbesserung der städtischen Bürgerschulen und den Lehrplan für die Seminarien. Aus Ihrem Berichte vom 31. Juli v. J. habe Ich wohlgefällig ersehen, daß Sie auf die Erweiterung und Verbesserung der Bürger- schulen in den Städten Ihre besondere Vorsorge gerichtet haben, und mit Ihren hierüber entwickelten Ansichten einverstanden, genehmige Ich nicht allein die Errichtung eines Seminars zu Berlin für städtische Schulen, nach dem vorläufig entworfenen Plane, sondern empfehle Ihnen auch dringend, diesem wesentlichen Gegenstande Ihre Wirk- samkeit zuzuwenden, damit nicht allein das Unterrichtswesen, vor- züglich in den mittleren und kleineren Städten verbessert, sondern hiedurch auch der Andrang zu den Gymnasien abgeleitet, und die Er- theilung des höheren wissenschaftlichen Unterrichts in denselben auf solche Zöglinge beschränkt werde, die dessen für ihre künftigen Ver- hältnisse bedürfen. Ich werde daher die baldmögliche Erstattung Ihres vorbehaltenen weitern Berichts erwarten. Was Sie bei dieser Ver- anlassung über den Lehrplan für die Seminarien äußern, hat überall Meinen Beifall, nur wird auch ernstlich dahin zu sehen sein, daß die Grenzen des Unterrichts sowohl in demjenigen, was nach Ihrem Be- richte zur Kenntniß der organischen Einrichtung des Vaterlandes ge- hört, als in demjenigen, was die Kenntnisse der Natur, deren Be- handlung und Benutzung betrifft, mit strenger Berücksichtigung des künftigen Standpunktes der Zöglinge auch fest beobachtet werden ꝛc. 8. Nescr . v. 4. März 1831. (v. K. Ann. B. 15. S. 11.), betr. die Nichtbewilligung von Amtsblatt-Freiexemplaren für Gymnasien und Schullehrerseminarien. 9. Circ.-Rescr . v. 28. Febr. 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 102.), betr. das Verfahren gegen die aus den Schullehrersemina- ren entfernten Zöglinge. In der an die Königl. Regierung über die Prüfung der künftigen Schullehrer erlassenen Verfügung vom 1. Juni 1826. ist sub Nr. 10. bestimmt worden, daß der Seminarist, der aus einem Seminar ver- wiesen ist, oder dasselbe eigenmächtig und ohne Abgangszeugniß ver- lassen hat, in keinem Falle zur Prüfung und also noch weniger ins Schulamt gelassen werden soll. Bei dieser Bestimmung ist es darauf abgesehen gewesen, un- würdige Subjecte von dem Schulstande auszuschließen, und muß die- selbe, insofern unsittliches Betragen und Unfleiß, ungeachtet vorher- gegangener Ermahnungen und Besserungsversuche, die Entfernung eines Präparanden aus dem Seminar nöthig machen, in voller Kraft erhalten werden. Die Erfahrung hat indeß gezeigt, daß einzelne Fälle vorkommen können, wo die Entfernung eines Zöglings aus dem Seminar nicht umgangen werden kann, ohne daß er mit Rücksicht auf sein früheres Betragen, auf seine Anlagen und seinen Fleiß es zu verdienen scheint, für immer vom Schullehrerstande ausgeschlossen zu werden. Für solche Fälle ist es billig, eine Modification eintreten zu lassen, und wird daher das Provinzial-Schulcollegium autorisirt, wenn bei der Beurtheilung der von Seminarien auf Exclusion einzelner Zög- linge gestellten Anträge sich ergeben sollte, daß der mit der Entfer- nung aus dem Seminar zu Bestrafende, hinsichtlich seines früher be- währten Fleißes, seines Betragens und Charakters Berücksichtigung verdient, und Hoffnung vorhanden ist, daß er unter veränderten Ver- hältnissen den Fehltritt vergessen machen werde, zu gestatten, seine Ausbildung zum Lehramt außerhalb des Seminars fortzusetzen, und falls er nach Ablauf einer angemessenen Zeit durch Zeugnisse des Pfarrers und Vorstandes seines Aufenthaltsorts über seinen Fleiß und sein tadelloses Betragen sich gehörig ausweisen kann, sich der vorschriftsmäßigen Prüfung zu unterwerfen. 10. Circ.-Nescripte v. 12. Januar und 22. Mai 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 132. 133.), betr. die Theilnahme der Schul- lehrer an den sogenannten öffentlichen Musikfesten. 11. Circ.-Rescr. des Generalpostmeisters v. 23. Mai 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 376.), betr. verschiedene Postvorschriften und Anordnungen. — 7) Die bisher bestandenen Verordnungen über Portofreiheit in Schulsachen, namentlich der Schulen, Gymnasien und Se- minare, sind bei der jetzigen Schulverfassung nicht mehr aus- reichend. Damit hierunter künftig ein allgemeines gleichmäßiges Ver- fahren beobachtet werde, ist im Einverständnisse mit dem Herrn Minister der Geistlichen ꝛc. Angelegenheiten beschlossen worden, die Portofreiheit der obengedachten Anstalten in Betreff der Cor- respondenz- und Packetsendungen von jetzt an nach denselben Grundsätzen in Anwendung kommen zu lassen, welche mittelst der Circularverfügung vom 14. Januar 1822. hinsichtlich der Portofreiheit der Universitäten und deren Justitute festgestellt worden sind. In Betreff der Geldsendungen in diesen Angelegenheiten soll die Portofreiheit dagegen, außer auf Zahlungen aus Königl. Cassen an die Anstalten, auch auf diejenigen von Communen sich erstrecken, für beide Fälle jedoch nur insofern, als die Gelder für das allgemeine Interesse der Anstalten und nicht für einzelne Individuen bestimmt sind. Sendungen der letzteren Art bleiben der Portopflichtigkeit unterworfen ꝛc. 12. Rescr . v. 10. Januar 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 395.), betr. den Beitritt der Seminar-Schullehrer zur allgemeinen Wittwen- versorgungsanstalt. 13. Rescr . v. 22. Novbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 1019.), betr. die Heranziehung der Seminarien zu den Gemeinelasten. Der Königl. Regierung wird auf den Bericht vom 4ten v. M., die zwischen Ihr und dem Provinzialschulcollegio obwaltende Meinungs- verschiedenheit hinsichtlich der Heranziehung des Seminars zu K. zu den Communallasten betreffend, zu erkennen gegeben, daß die An- wendung des Gesetzes vom 8. Juni 1834. (G.-S. S. 87.) auf den vorliegenden Fall nicht dem geringsten Bedenken unterliegen kann. Dieselbe möge daher hiernach die weiteren Erörterungen anstellen und die nöthigen Festsetzungen treffen, gegen welche sowohl dem Seminar, als der Gemeine der Recurs unbenommen bleibt. 14. Rescr . v. 2. Januar 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 359.), betr. die erste Ausbildung der in den Seminarien gebildeten Elementar- schulamts-Candidaten. Das Königl. Provinzial-Schulcollegium hat angezeigt, daß die Bestimmung der Verordnung vom 18. April 1835, wonach die in den Seminarien vorbereiteten Elementar-Schulamts-Candidaten ihre erste öffentliche Anstellung in irgend einem Regierungsbezirke der Monarchie nur unter Zustimmung derjenigen Regierung erhalten dürfen, in und für deren Bezirk sie als Seminaristen ausgebildet sind, für die Provinz Westphalen nicht ausreichend sei, weil in allen drei Regie- rungsbezirken Seminarien existiren, in welchen die Zöglinge nicht für einen einzelnen Regierungsbezirk, sondern für die ganze Provinz ge- bildet werden. Das Ministerium nimmt hiervon Veranlassung, die Königl. Regierung aufzufordern, vor Ertheilung der von einzelnen Candidaten nachgesuchten Erlaubniß, in eine andere Provinz überzu- gehen, die beiden andern Königl. Regierungen der Provinz, die zu einem gleichen Verfahren von hier aus angewiesen sind, zu befragen, ob etwa in ihrem Interesse das Gesuch zu versagen sei. 15. Instruction v. 31. Decbr. 1839. (M.-Bl. pro 1840. S. 94.), betr. die Beaufsichtigung der Privat-Erziehungsanstalten und Privatlehrer, sowie der Hauslehrer, Erzieher ꝛc., bestimmt, daß die Zöglinge aus den obern Classen der Seminare zum Privatunter- richte für befähigt und befugt zu erachten sind. (s. Anhang Nr. 31.) 16. Circ.-Rescr . v. 11. Mai 1840. (M.-Bl. S. 231.) wegen der von den Kreisphysikern für Schullehrer-Seminar-Aspiranten aus- zustellenden Gesundheitsatteste. 17. Circ.-Rescr . v. 30. August 1840. (M.-Bl. S. 358.), betr. die Bereisung der Landschulen durch die Directoren der Schul- lehrer-Seminare. In der an sämmtliche Königl. Provinzial-Schul-Collegien unter dem 1. Juni 1826. (Annalen S. 358—366.) erlassenen Verfügung, von welcher die Königl. Regierung unter demselben Datum Abschrift erhalten hat, ist sub Nr. 12. bestimmt worden, daß die Seminar- Directoren jährlich während der Ferien einen Theil des Regierungs- bezirks oder der Provinz, wofür in ihren Anstalten Lehrer gebildet werden, commissarisch zur Untersuchung der Landschulen bereisen, und von ihren Beobachtungen und Erfahrungen der betreffenden Königl. Regierung Bericht erstatten sollen. Da diese Bestimmung nicht überall pünktlich zur Ausführung gekommen ist, so sieht das Ministerium sich veranlaßt, die genaue Befolgung derselben um so mehr in Erinnerung zu bringen, als es im wesentlichen Interesse der Königl. Regierungen selbst liegt, daß die Seminar-Directoren fortwährend von dem wirk- lichen Zustande des Elementarschulwesens in Kenntniß erhalten werden und Gelegenheit finden, sich von den Resultaten der Wirksamkeit der Seminare selbst zu überzeugen, damit in diesen, neben der theoretischen Ausbildung der Zöglinge, auch die praktische Fähigkeit derselben stets die erforderliche Berücksichtigung finde. Zur Erreichung dieses Zweckes ist es nicht nothwendig, daß die Seminar-Directoren jedesmal einen größeren Theil des Regierungsbezirks, oder einen ganzen Kreis des- selben bereisen; vielmehr reicht es hin, daß auch nur eine geringere Anzahl von Schulen besucht werde, und daß dies, wenn in dem be- treffenden Seminar für zwei oder drei Regierungsbezirke Schulamts- Candidaten gebildet werden, in jedem der betheiligten Regierungs- bezirke alle zwei oder drei Jahre geschehe. Die Bezeichnung der Schulen, welche von jetzt ab in den einzelnen Regierungen alljährlich, respective alle zwei oder drei Jahre von den Seminar-Directoren zu besuchen sind, soll, wie das Ministerium hierdurch bestimmt, von den Königl. Regierungen selbst, unter angemessener Abwägung der im Hinblick auf den Zweck zu berücksichtigenden Verhältnisse, ausgehen. Die Königl. Regierungen haben darüber den Königl Provinzial-Schul- Collegien zu einer von diesen näher zu bestimmenden Zeit Mittheilung zu machen, damit danach die Seminar-Directoren Anweisung erhalten können. Wegen der von den Directoren zu erstattenden Berichte bleibt es bei der sub Nr. 12. der oben angegebenen Verfügung ent- haltenen Bestimmung. Die Kosten dieser im Auftrage der Regierungen von den Seminar-Directoren unternommenen Reisen sind auf den Diäten- und Fuhrkostenfonds der betreffenden Regierung zu über- nehmen. 18. Cab .-O. v. 20. Mai 1842., publ. durch das Rescr . v. 29. Mai ej ., betr. die Anwendung der deutschen und polnischen Sprache in den Unterrichtsanstalten des Großherzogthums Posen. (M.-Bl. S. 198.) Des Königs Majestät haben die in der anliegenden, von mir vollzogenen Instruction (Anlage b .) über die Anwendung der deutschen und polnischen Sprache in den Unterrichtsanstalten des Großherzog- thums Posen enthaltenen Grundsätze mittelst Allerhöchster Cabinets- Ordre vom 20. d. M. (Anlage a .) zu genehmigen, und mich zugleich zu ermächtigen geruht, die Instruction den Behörden der Provinz zur Befolgung zuzufertigen. Indem ich Ew. Hochgeb. ergebenst ersuche, dieselbe nunmehr sowohl in der Provinz zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, als auch das Königl. Provinzial-Schulcollegium und die Königl. Regierungen zur genauesten Beachtung derselben in dem Maaße, als deren Ausführung bei dem vorhandenen und künftig nach ihren Bestimmungen zu wählenden Lehrerpersonal möglich ist, gefälligst an- zuweisen, bemerke ich zugleich, daß des Königs Majestät meine weiteren Anträge erwarten, insofern die Erfahrung bei Anwendung der In- struction eine Modification einzelner Bestimmungen angemessen er- scheinen lassen sollte. a . Auf Ihren Bericht vom 4. d. M. genehmige Ich die in der zurückerfolgenden Instruction über die Anwendung der deutschen und polnischen Sprache in den Unterrichts-Anstalten des Großherzogthums Posen enthaltenen Grundsätze, und ermächtige Sie, diese Instruction den Behörden der gedachten Provinz zur Befolgung zuzufertigen. Insofern die Erfahrung bei Anwendung der Instruction eine Modi- fication einzelner Bestimmungen angemessen erscheinen lassen sollte, werde Ich hierüber Ihre weiteren Anträge erwarten. Potsdam, den 20. Mai 1842. Friedrich Wilhelm . b . Instruction für das Königl. Provinzial-Schulcollegium und die Königl. Regierungen der Provinz Posen, in Beziehung auf die Anwendung der deutschen und polnischen Sprache in den Unterrichts- Anstalten der Provinz vom 24. Mai 1842. Nachdem des Königs Majestät Allergnädigst zu befehlen geruht haben, daß in den Unterrichts-Anstalten der Provinz Posen bei der Unterweisung der Jugend von der polnischen Sprache neben der deut- schen derjenige Gebrauch gemacht werde, welcher Allerhöchst Ihrer, in dem Landtags-Abschiede für die zum siebenten Posenschen Provinzial- Landtage versammelt gewesenen Stände ausgesprochenen landesväter- lichen Absicht entspreche, so wird mit Allerhöchster Genehmigung dem Königl. Provinzial-Schulcollegium und den Königl. Regierungen der Provinz Posen in Beziehung auf die Anwendung der deutschen und polnischen Sprache in den Unterrichts-Anstalten der Provinz nach- folgende Instruction ertheilt. I . Landschulen . 1) In allen Landschulen, welche sowohl von Kindern deutscher als polnischer Abkunft in bedeutender Anzahl besucht werden, sollen, soweit die erforderliche Anzahl von Schulamtscandidaten vorhanden ist, nur solche Lehrer angestellt werden, welche sich bei dem Unterrichte sowohl des Deutschen, als des Polnischen mit Fertigkeit bedienen können. 2) Die Lehrer müssen in diesen Schulen von beiden Sprachen in der Weise Gebrauch machen, daß jedes Kind den Unterricht in seiner Muttersprache empfängt. 3) In Schulen, welche vorherrschend von polnischen Kindern be- sucht werden, ist die polnische Sprache, und in Schulen, in welchen sich vorherrschend deutsche Kinder befinden, ist die deutsche Sprache Haupt -Unterrichtssprache. 4) Da die Kenntniß der deutschen Sprache den polnischen Ein- wohnern der Provinz in allen Lebensverhältnissen fast unentbehrlich ist, und deshalb in vielen polnischen Gemeinden die Lehrer auch schon bisher auf den Wunsch der Eltern im Deutschen unterrichtet und die Kinder im Deutschsprechen geübt haben; so soll die deutsche Sprache in allen Schulen Unterrichtsgegenstand sein. Ebenso soll auch in vorherrschend deutschen Gemeinden der Lehrer Unterricht im Polnischen ertheilen, wenn es von den Eltern der Kinder gewünscht wird. II . Städtische Schulen . 1) In den städtischen Schulen ist der Gebrauch der Unterrichts- sprache nach der überwiegenden Abstammung und dem Bedürfniß der sie besuchenden Kinder zu bestimmen. Auch bei diesen Schulen sind, so viel als möglich, solche Lehrer anzustellen, welche beide Sprachen verstehen. 2) In den oberen Klassen aller städtischen Schulen muß bei dem hierfür insbesondere sprechenden Bedürfniß des Gewerbe- und Handels- standes der Unterricht in deutscher Sprache ertheilt, und dafür gesorgt werden, daß die Schüler bei dem Abgange von der Schule sich im Deutschen mündlich und schriftlich geläufig ausdrücken können. III . Schullehrer-Seminare . 1) An den Schullehrer-Seminaren sind von jetzt an möglichst nur solche Lehrer anzustellen, welche sich bei dem Unterricht der deut- schen und polnischen Sprache mit Fertigkeit bedienen können. 2) Um für die katholischen Schullehrer-Seminare der Provinz die erforderliche Anzahl beider Sprachen kundiger, geistig und sittlich gehörig vorbereiteter Aspiranten zu gewinnen, sollen geeignete Jüng- linge, welche sich dem Schullehrerberufe widmen wollen, nach ihrer Entlassung aus der Elementarschule, zur Aufnahme in die Schul- lehrer-Seminare von tüchtigen Lehrern vorbereitet werden. Im Falle der Dürftigkeit erhalten dieselben während dieser Zeit eine Unterstützung, die Lehrer aber, welche ihre Ausbildung übernehmen, für ihre Bemühung eine angemessene Entschädigung. 3) Da allen Seminaristen die Kenntniß der deutschen Sprache und eine hinreichende Fertigkeit im mündlichen Gebrauche derselben für ihren Beruf unentbehrlich ist, diese aber von den Seminaristen polnischer Abkunft ohne anhaltende Uebung nicht gewonnen werden kann; so muß der Unterricht in den Seminarien, mit Ausnahme des Unterrichts in der Religionslehre und biblischen Geschichte, welchen jeder Zögling in seiner Muttersprache empfängt, wie bisher in deut- scher Sprache ertheilt werden. Indessen müssen die Lehrer bei allen Unterrichtsgegenständen, welche mittelst der deutschen Sprache ertheilt werden, fortwährend auf das sorgfältigste darauf achten, ob auch alle Zöglinge polnischer Abkunft ihren ganzen Vortrag richtig und voll- ständig verstanden haben. Wo ihnen dies zweifelhaft ist, müssen sie ihren Zöglingen das deutsch Vorgetragene nochmals in polnischer Sprache wiederholen, und sie dann veranlassen, dasselbe sowohl polnisch als deutsch, wie sie es aufgefaßt haben, wiederzugeben. 4) Es ist dahin zu wirken, daß die Lehrbücher, welche bei dem Unterrichte zu Grunde gelegt werden, in deutscher und zugleich in pol- nischer Sprache abgefaßt werden. 5) Die Seminaristen sind zu üben und anzuweisen, den Unterricht in der Uebungsschule des Seminars, je nach dem Bedürfnisse der Kinder, sowohl in polnischer als deutscher Sprache zu ertheilen. 6) Die Seminarlehrer sind zu verpflichten, mit den Seminaristen häufige Wiederholungen in polnischer Sprache abzuhalten, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß diese den deutschen Vortrag richtig aufgefaßt haben, und im Stande sind, das vermittelst der deutschen Sprache Erlernte sowohl in polnischer, als in deutscher Sprache klar und bestimmt wiederzugeben. 7) Mit dem Seminar zu Paradies soll eine kleine Anstalt für Waisen polnischer Abkunft verbunden werden, damit die Zöglinge dieses in völlig deutscher Gegend liegenden Seminars Gelegenheit erhalten, sich vor polnischen Kindern unter Anwendung der polnischen Sprache üben zu können. IV . Gymnasien . 1) Das Friedrich-Wilhelms-Gymnasium zu Posen und das Gym- nasium zu Bromberg, sowie die Realschule zu Meseritz, welche fast nur von Schülern deutscher Abkunft besucht werden, sind in ihrer bis- herigen Verfassung zu belassen. 2) An dem Marien-Gymnasium zu Posen, an dem Gymnasium zu Trzemeszno und an dem für die südlichen Kreise des Großherzog- thums neu zu errichtenden Gymnasium gelten folgende Bestimmungen. a ) Es sind an diesen Anstalten von jetzt an, so weit es möglich ist, und vorzüglich für die vier unteren Klassen solche Lehrer anzu- stellen, welche beider Sprachen in hinreichendem Maaße kundig sind; b ) den Religions-Unterricht erhält jeder Schüler in seiner Mutter- sprache; c ) in allen übrigen Lehrgegenständen bedienen sich die Lehrer in den vier unteren Klassen bei dem Unterrichte vorzugsweise der polnischen Sprache, wenden aber die deutsche Sprache neben jener in dem Maaße an, daß vor allen Dingen der Zweck des Unterrichts, nämlich die klare und bestimmte Auffassung des Vorgetragenen von Seiten jedes Schü- lers, sicher erreicht werde, die Schüler jedoch auch spätestens bis zu ihrem Austritt aus Tertia zu dem leichten und richtigen Verständniß der deutschen Sprache gelangen. d ) Es ist daher in den vier unteren Klassen der Unterricht und die Uebung im Deutschen in der Weise anzuordnen, daß die Schüler nicht durch die Unfähigkeit, dem deutschen Vortrage zu folgen, von dem Aufsteigen in die beiden obersten Klassen zurückgehalten werden. e ) Von der Secunda an tritt die deutsche Sprache als Haupt- Unterrichtssprache ein. Die lateinischen und griechischen Schriftsteller werden jedoch abwechselnd, je nachdem sich die Lehrer dazu eignen, polnisch und deutsch übersetzt, und auch mittelst derselben Sprache erklärt. Beim Unterricht in der polnischen Sprache und Literatur bleibt das Polnische Unterrichtssprache; bei der Mathematik und Physik, sowie beim Unterricht im Französischen, kann dasselbe auch in den oberen Klassen angewendet werden. 3) In wie weit diese Bestimmungen auch auf das Gymnasium zu Lissa und die Kreisschule zu Krotoschin Anwendung finden sollen, dar- über wird die Bestimmung bis dahin vorbehalten, daß die Errichtung des neuen Gymnasiums erfolgt, und der Einfluß erkannt sein wird, den dasselbe auf jene Anstalten äußert. Indeß soll einstweilen auch bei dem Gymnasium zu Lissa und der Kreisschule zu Krotoschin mög- lichst auf die Anstellung beider Sprachen kundiger Lehrer Bedacht ge- nommen werden. Indem die in vorstehender Instruction enthaltenen Bestimmungen von jetzt ab an die Stelle der hierdurch aufgehobenen früher erlassenen Vorschriften über den Gebrauch der deutschen und polnischen Sprache in den Unterrichts-Anstalten der Provinz treten, ist es nicht die Ab- sicht, darin eine für immer unabänderliche Regel hinzustellen; viel- mehr bleibt es vorbehalten, diese Instruction jederzeit nach den bei ihrer Ausführung zu sammelnden Erfahrungen, und nach dem wahren Bedürfniß, wie es die Zeit ergeben wird, im Ganzen oder in einzelnen Theilen aufzuheben oder zu modificiren. 19. Verordnung v. 9. Decbr. 1842. (G.-S. pro 1843. S. 1.), betr. die Anstellung der Directoren und Lehrer an Gymnasien, Seminaren ꝛc. Wir ꝛc. verordnen zur nähern Bestimmung der Vorschriften der Dienstinstruction für die Provinzialconsistorien v. 23. Octbr. 1817. §. 6. und 7., der Regierungsinstruction vom nämlichen Tage §. 18. lit. a und der Ordre v. 31. Decbr. 1825. lit. B. Nr. 8. wegen An- stellung der Directoren und Lehrer der Gymnasien, der Schullehrer- seminare und der zu Entlassungsprüfungen berechtigten höheren Bürger- und Realschulen, unter Aufhebung der bisher bestandenen theilweisen Suspension dieser Vorschriften, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt. §. 1. Das Recht zur Anstellung und Beförderung der Lehrer an den Gymnasien und Schullehrerseminaren, und wo diese Anstalten dem Patronate einer Stadt oder andern Corporation unterworfen sind, das Recht zur Bestätigung der Lehrer steht den Provinzial- Schul-Collegien zu; diese müssen jedoch zur Anstellung, Beförde- rung oder Bestätigung, sofern solche nicht blos einen Hülfslehrer oder einen auf Kündigung angestellten technischen Lehrer betrifft, die Genehmigung des Ministeriums der geistlichen und Unterrichts-An- gelegenheiten einholen. Auch sind dieselben verpflichtet, wenn das Ministerium sich in einzelnen Fällen veranlaßt findet, wegen der An- stellung, Beförderung oder Versetzung eines Lehrers besondere Anwei- sung zu ertheilen, diese Anweisung zu befolgen. Dem Ministerium ist daher von jeder Erledigung einer Lehrerstelle sofort Anzeige zu machen. §. 2. Die Bestimmungen des §. 1. finden auch auf die Anstellung, Be- förderung und Versetzung, ingleichen auf die Bestätigung der Lehrer an den zur Entlassungsprüfung nach der Instruction vom 8. März 1832. berechtigten höhern Bürger- und Realschulen mit der Maaß- gabe Anwendung, daß in Beziehung auf diese Anstalten die Regierung an die Stelle des Provinzial-Schul-Collegiums tritt. §. 3. Die Ernennung der Directoren der in den §§. 1. und 2. er- wähnten Unterrichtsanstalten, ingleichen die Bestätigung der Directoren in den Fällen, wo jene Anstalten dem Patronate einer Stadt oder Corporation unterworfen sind, behalten Wir uns vor. §. 4. In den Rechten der Patrone der gedachten Unterrichtsanstalten zur Wahl der Directoren und Lehrer wird durch die Bestimmungen der §§. 1—3. nichts geändert. 20. Circ.-Rescr . v. 19. März 1843. (M.-Bl. S. 75.), betr. die Dispensirung der Zöglinge des Predigerseminars zu Wittenberg vom Besuche eines Seminars für Elementarschullehrer. 21. Circ.-Rescr . v. 22. März 1844. (M.-Bl. S. 103.), betr. die Ableistung der Militairpflicht Seitens der in dem Seminar zu Gnadenfeldt ausgebildeten Lehrer. 22. Verordnung v. 28. Mai 1846. (G.-S. S. 214.), betr. die Pensionirung der Lehrer an höheren Unterrichtsanstalten, mit Aus- schluß der Universitäten, §. 1. (s. Anhang Nr. 35.) Dritte Abtheilung. 1. Allgemeine Bestimmungen über Unter- richtsgegenstände, Lehrmittel, Schulange- legenheiten etc. 2. Verordnungen über Töchterschulen. 7 I. Allgemeine Bestimmungen über Unterrichtsgegen- stände, Lehrmittel, Schulangelegenheiten etc. 1. Conf. zu §. 9. und §. 56. Abthl. I. 2. Anweisung für die Schullehrer in den Land- und niedern Stadtschulen zu zweckmäßiger Besorgung des Unterrichts der ihnen anvertrauten Jugend. (Neigeb. S. 71.) Einleitung . Jeder christlich gesinnte Unterthan wird aus dem im Jahr 1788 den 9. Juli erschienenen Religions-Edict, und aus den nachmaligen Veranstaltungen, mit freudigem Dank erkannt haben, daß es Seiner Königlichen Majestät, unsers allergnädigsten Herrn, ernstlicher und unabänderlicher Wille ist, so viel Monarchen dazu thun können, in seinem Lande wahre Erkenntniß Gottes in Christo, und ächte Gottseligkeit auszubreiten. Besonders müssen alle christliche Eltern ihren Landesherrn segnen, wenn sie sehen, wie sehr es ihm anliegt, daß ihre Kinder von der zartesten Jugend an, sowohl zu den für ihren Stand und Beruf nöthigen Kenntnissen angeführt, als auch vorzüglich mit der heiligen Schrift und dem in derselben ent- haltenen einzigen Weg zu ihrem wahren Heil hinlänglich bekannt gemacht, und also nicht nur zu nützlichen Gliedern der menschlichen Gesellschaft, sondern auch zu Mitgenossen der durch Christum erwor- benen ewigen Seligkeit erzogen werden. Eben diese wahrhaft landes- väterliche Gesinnung ist es, welche den Monarchen bewogen hat, die hier folgende nähere Anweisung für die Lehrer in sämmtlichen Evan- gelisch-Lutherischen Land- und niedern Stadt-Schulen, zu zweckmäßiger Besorgung des Unterrichts, abfassen zu lassen; in welcher ihnen die- 7* jenigen Mittel an die Hand gegeben werden, die sie anwenden müssen, um die ihnen anvertraute Jugend sowohl sicherer und in kürzerer Zeit zu den nöthigsten Kenntnissen zu bringen, als auch ihre Schule immer in Zucht und guter Ordnung zu halten. Vorläufig aber ist Folgendes zu bemerken: 1) Es ist keinesweges die Absicht, daß durch diese nähere Anweisung das im Jahr 1763 den 12. August erschienene General-Land-Schul-Reglement, als nicht mehr gültig, aufgehoben werden solle. Vielmehr werden sämmtliche Schullehrer auf letzteres, in Absicht alles dessen, was hier nicht entweder im Einzelnen abge- ändert oder doch näher bestimmt worden, hiemit aufs neue ausdrücklich angewiesen, und ihnen vorzüglich die §§. 12. 13. 16. 17. 22. 23. 24. zur fleißigen Beherzigung und genauesten Befolgung empfohlen. — 2) Da voraus zu sehen ist, daß einige der gegebenen Vorschriften an manchen Orten entweder gar nicht, oder doch nicht sogleich ausge- führt werden können; so wird Ein- für Allemal hier erklärt, daß in diesem Fall nach der Absicht des Monarchen nur das verlangt werde, was , und wie weit es möglich zu machen ist. So kann natürlicher Weise in einer allzukleinen und engen Stube das, was von der nothwendigen Absonderung der Knaben und Mädchen, der größern und kleinern, lesenden und buchstabirenden Kinder vorgeschrieben wird, nicht so ganz befolgt werden, wie in einer geräumigern Schulstube. Ferner kann in mancher Schule, aus mehrern Gründen, das Schreiben und Rechnen nicht in jedem halben Jahr, nach der hier gegebenen Vorschrift getrieben werden (und dergleichen mehr). Man führt dieses hier Ein- für Allemal an, und wird es der Klugheit und Treue der Inspectoren, Prediger und Schulaufseher überlassen, die Inten- tion Seiner Königlichen Majestät so auszuführen, daß bei näherer Untersuchung sich zeige, es sei alles geschehen, was, nach den Um- ständen des Orts und der Schule, geschehen konnte. — 3) Die Er- fahrung hat hinlänglich gezeigt, daß es unter den Schulhaltern, besonders auf dem Lande, viele giebt, denen es nicht an gutem Willen und an redlicher Gesinnung, wohl aber an Kenntniß einer zweckmäßigen Lehrmethode, und verschiedener kleiner Vortheile fehlt, um Aufmerk- samkeit und Ordnung in ihrer Schule zu erhalten. Diesen gut ge- sinnten, aber nicht gehörig unterrichteten Schullehrern hauptsächlich zu Liebe, sind die hier gegebenen Vorschriften zum Theil bis auf das Einzelne und kleinste Detail bestimmt worden. §. 1. Wahrer Religions-Unterricht, in welchem die Kinder zur Erkenntniß dessen, was zu ihrer Seligkeit und zur christlichen Uebung ihrer Pflichten in den Verhältnissen dieses Lebens gehört, hinlänglich angeleitet, und zur Benutzung dieser Erkenntniß in ihren Gesinnungen und Handlungen gebildet werden, ist die eigentliche Hauptsache des Unterrichts in niedern Schulen auf dem Lande und in den Städten. Der Prediger muß die Kinder aus der Schule in seinen nähern Unter- richt nehmen. Sie müssen daher aus ersterer folgende Arten der Tüchtigkeit mitbringen: a ) Fertigkeit im richtig und deutlich Lesen. Hieran fehlt es bisher, allgemein genommen, mehr als man denken sollte. — b ) Hinlängliche Uebung in dem kleinen Catechismus Lutheri, den sie fertig auswendig gelernt haben müssen. — c ) Bekanntschaft mit den Hauptsätzen der Glaubens- und Lebenslehre, so wie sie in dem allgemeinen Catechismus vorgetragen und aus der heiligen Schrift erwiesen sind. — d ) Gehörige Bekanntschaft mit der Bibel, so daß sie die Hauptstellen zur Erklärung und zum Beweis der Grundwahr- heiten auswendig anführen können. Auch müssen sie geübt sein, jede ihnen aufgegebene Stelle in den biblischen Büchern sogleich aufzu- schlagen. — e ) Einen Vorrath auswendig gelernter guter Lieder, damit ihnen im ganzen Leben Erweckungen zur Gottseligkeit, Abrathungen vom Bösen, und Ermunterungen zum Guten im Gemüth bleiben. — Außer diesen fünf Punkten müssen sie ferner f ) einige Fertigkeit, leserlich und orthographisch zu schreiben, und g ) einige Uebung in den gemeinsten zum Hauswesen nöthigen Rechnungen erlangt haben. §. 2. Demzufolge müssen in jeder Land- und niedern Stadt- Schule die hier genannten Punkte als Hauptsache getrieben werden, und durchaus keinen andern Nebenarten des Unterrichts nachstehen. Am wenigsten wird den Schullehrern gestattet, mit Zurücksetzung oder nur nachlässiger Betreibung dieser Hauptstücke, Gegenstände der Natur- geschichte, Geographie ꝛc. mit den Kindern vorzunehmen. Dagegen wird höchsten Orts für ein Schulbuch gesorgt werden, welches alles dasjenige enthält, was außer den vorgenannten Punkten, da, wo die übrigen Umstände der Schule es zulassen, mit den Größern und Ge- übtern vorgenommen werden kann. §. 3. Wie nun die §. 1. angeführten Punkte den Lehrern in allen niedern Schulen auf dem Lande und in den Städten, als der eigentliche Gegenstand ihres Unterrichts angezeigt worden; so ist es auch der Wille Sr. Majestät, daß in allen diesen Schulen so viel als möglich eine gleichförmige Lehrart beobachtet werde. Zu diesem Behuf werden den Schullehrern in den folgenden §§. hinlängliche Vorschriften gegeben, was sie I. in Absicht der allgemeinen Beschäfti- gung mit den Schulkindern, im Anfang und Schluß der Lehrstunden, (§. 4.), II. in Absicht des Unterrichts selbst (§. 5.) und III. in Absicht der Zucht und Ordnung zu thun haben. §. 4. Was I. die allgemeine Beschäftigung betrifft: so sind 1) in Ansehung der Vorbereitung zur Lehrstunde, folgende Punkte genau zu beobachten. a ) Der Schullehrer (der sich zur gehörigen Zeit in der Schulstube einfinden muß) sucht die sich bei ihm versammelnde Jugend sogleich in Ordnung zu bringen, und sieht darauf, daß jedes Kind sich an seinen Ort ruhig hinsetze; daß eine allgemeine Stille herrsche; und daß ein jedes Kind seine Schulbücher bei sich habe. b ) Er sieht darnach, ob die Kinder vollzählig sind, und merkt die Fehlenden an, um sich nach dem Grund ihres Außenbleibens erkundigen, und wenn derselbe unstatthaft ist, bei seiner Behörde Anzeige machen zu können. c ) Der Lehrer muß seinen Schulunterricht nicht eher anfangen, als bis er die genaueste Stille und Ordnung unter seinen Kindern bewirkt hat, und beim Ueberschauen mit einem ernsthaften gesetzten Blick nichts mehr findet, was den Unterricht aufhalten kann. — 2) Der Anfang der Lehrstunden geschieht mit Gesang und Gebet, und eben so der Schluß. In Absicht des Gesangs sind folgende Regeln zu beobachten: a ) Das für jeden Monat in dem allgemeinen Landes-Catechismus aufgegebene Lied muß, je nachdem es lang oder kurz ist, in mehrere Theile (auch nach dem Inhalt der Verse) getheilt werden, damit es in den Vor- und Nachmittagsstunden beim Anfang und Schluß der Lection in einen oder zwei Tagen gesungen werden könne, und also die Kinder es auf diese Art fertig auswendig lernen. Dieser Zweck wird um so leichter erreicht werden, wenn der Schulhalter dann und wann das gelernte Lied aufsagen läßt, und bald diesen bald jenen Vers, in und außer der Ordnung, den Kindern abfrägt. b ) Der Schullehrer selbst, oder einer von den ältesten Knaben spricht jede Zeile, die ge- sungen werden soll, (oder wenn der Verstand es erfordert mehrere Zeilen) langsam und vernehmlich vor. c ) Die Kinder müssen nur leise singen, und der Schulhalter, dessen Stimme allein vorschallen muß, darf nie leiden, daß ein Kind vorschreie. Denn bei einem wüsten und lauten Geschrei lernen die Kinder nie gehörig singen. Wenn eins oder mehrere falsch singen, so giebt der Schulhalter ein Zeichen, daß alle einhalten sollen, und hilft sodann den falsch singenden in den rechten Ton ein. Dieses alles wird um so leichter gehen, je mehr der Schullehrer darauf hält, daß langsam und mit gemäßigter Stimme gesungen wird. Bei dem Gebet muß der Lehrer a ) vor allen Dingen darauf sehen, daß er durch sein eignes Beispiel die Kinder zur wahren Ehrfurcht und Andacht erwecke; da er sonst durch das Gegentheil an ihrer Zerstreuung, Leichtsinn und Gedankenlosigkeit bei der Gebetsübung Schuld wird. b ) Das Gebet selbst muß kurz sein, und hauptsächlich die Bitte enthalten: daß der himmlische Vater um Jesu Christi seines Sohnes willen die Kinder gnädig ansehen, sie unter der Leitung des heiligen Geistes in ihrer Schularbeit segnen, und zu Menschen bilden möchte, die in seinem Gnadenbund stehen, ihm wohlgefällig und dem Nächsten in dem von Gott ihnen ange- wiesenen Beruf nützlich werden, damit ihr ganzes Leben eine Vorbe- reitung zur seligen Ewigkeit sei. c ) Im Schlußgebet dankt er im Namen der Kinder für die Gnade des christlichen Unterrichts, erbittet für alle Versündigungen durch Leichtsinn, Ungehorsam ꝛc. die väter- liche Vergebung durch Christum, und empfiehlt die Kinder der Auf- sicht des Geistes Gottes auch außer der Schule, damit sie die Freude ihrer Eltern werden, und an Gnade bei Gott und den Menschen zu- nehmen mögen. — 3) Bei dem Auswendiglernen der monatlich auf- gegebenen Psalme und Hauptsprüche zum Beweise der im Catechismus vorgetragenen Lehren, (wozu auch am Sonnabend das Lesen der evangelischen und epistolischen Texte kommen kann) ist Folgendes zu beobachten: a ) Der Schulhalter spricht entweder selbst, von Vers zu Vers (oder nach den Hauptabschnitten des Verses), den Psalm oder Spruch vor, oder er läßt dieses von einem der fertigsten Knaben thun, und zwar bald von diesem, bald von jenem; das auf diese Art Vor- gesprochene müssen sämmtliche Kinder, sogleich, nicht allzulaut, aber doch verständlich, nachsprechen; wobei darauf zu sehen ist, daß keines stillschweigt, oder Wörter verschluckt. b ) Der Schullehrer muß allen Fleiß daran wenden, daß sowohl bei dem Vorsprechen, als bei dem Nachsprechen sämmtlicher Kinder, Ton und Nachdruck auf die Worte gelegt werden, auf welche es ankommt; damit der äußerst widrige, singende und einförmige Mißklang, mit welchem die Kinder gewöhnlich eine biblische Stelle hersagen, sich aus den Schulen verliere. c ) Psal- men, längere Sprüche, evangelische und epistolische Texte werden eben so wie die Lieder, in mehrere Abschnitte vertheilt, damit es den Kindern leichter werde, sie auswendig zu lernen. d ) Wenn der Schul- lehrer glaubt, daß die Kinder den aufgegebenen Psalm ꝛc. wissen können, so läßt er ihn, wie vorher bei den Liedern angemerkt worden, von den Kindern einzeln hersagen. Desgleichen läßt er diejenigen, welche lesen können, den Psalm oder die Stelle in der Bibel laut vorlesen; wobei die übrigen zuhörenden Kinder aufmerken, ob der Vorleser überall den Ton recht gesetzt hat, auch wohl, wenn hierin gefehlt worden, dieses sogleich selbst mit deutlicher Stimme, jedoch ohne Geschrei, verbessern müssen. — 4) In den allgemeinen Ermah- nungen, im Anfang oder Schlusse der Lehrstunden stellt der Schul- lehrer den Kindern herzlich und liebreich, aber kurz vor: „welche Ehr- furcht, Liebe und Gehorsam sie dem Vater im Himmel schuldig sind, der seinen Sohn für sie Mensch werden ließ und in den Tod dahin gab; der sie bei allen ihren Unarten und Versündigungen liebt, er- nährt und kleidet; der sie in seinem Wort unterrichten und zu Mit- genossen der unbegreiflichen Herrlichkeit des künftigen Lebens erziehen läßt.“ Er sucht den Kindern einzuprägen: „wie unendlich werth ihnen Jesus, ihr Heiland, sein müsse, der ihre Sünden und deren Strafe auf sich genommen, und ihnen mehr erworben habe, als sie bitten oder verstehen können, da sie alle zeitliche und ewige Glückseligkeit nur deswegen erwarten können, weil er am Kreuz für sie gestorben; daß ihnen also keine Pflicht heiliger sein müsse, als die, daß sie diesen ihren Heiland aufs herzlichste lieb haben, und sehnlich darnach trachten, ihre Liebe durch willigen Gehorsam gegen seine Gebote zu beweisen.“ Er stellt ihnen dringend vor: „daß sie den Geist Gottes betrüben und ihm widerstreben, wenn sie ohne an Gott zu denken dahin leben, wenn sie das Gebet vernachlässigen, ihre Eltern durch Ungehorsam, Müßiggang, Lügen, Zanksucht und Muthwillen beleidigen; und daß es das größte Unglück sei, wenn Gott seinen Geist von ihnen nehmen muß.“ Ein treuer Schullehrer, der das Christenthum sich für seine eigene Person zur Hauptsache macht, und das wahre Heil der ihm anvertrauten Kinder auf seinem Herzen trägt, wird gern und mit aller Treue die Gelegenheit benutzen, wo er auf diese Art einen Segen in die Seelen der Kinder legen kann. Dagegen ein Schul- lehrer, dem dieses schwer fiele, eben dadurch beweisen würde, daß er weder für seine eigene Seele sorgt, noch die erste und wichtigste Pflicht seines Lehramts kennt. §. 5. Was nun II. den eigentlichen Unterricht selbst betrifft, so ist zuvörderst überhaupt Folgendes anzumerken: a ) Der Schullehrer muß keinen Theil desselben für geringfügig halten, und etwa nur obenhin treiben. Er hat nichts gethan, wenn er nicht in einer jeden Art des Unterrichts das geleistet hat, was geleistet werden konnte. — b ) Eben so wenig muß eine Art des Unterrichts deswegen, weil etwa mit erwachsenen Kindern eben jetzt eine andere vorzunehmen ist, zu- rückgesetzt oder auch nur vernachlässiget werden. Der Lehrer muß sich zu gewöhnen suchen, seine Aufmerksamkeit auf alle gleich zu ver- theilen, so verschieden ihre Schularbeiten sein mögen, und ein jedes Kind in dem, was es thun muß, gehörig zu beschäftigen. §. 6. Der Unterricht in der Buchstabenkenntniß und im Buch- stabiren erfordert vorzüglichen Fleiß, Unverdrossenheit und pünktliche Beobachtung der Vorschriften, durch welche das Schleppende und Un- zweckmäßige, welches diesen Theil des Unterrichts bisher verdarb, und ohne Noth in die Länge zog, völlig abgestellt wird. Man kann mit Recht gewissermaßen sagen: daß der Schullehrer bei dieser ersten und gewöhnlich verachteten Beschäftigung entscheidende Proben seiner Tüchtig- keit und seines Fleißes ablegt, wenn er die Kinder in ein paar Mo- naten (wie es in der That in manchen Schulen geleistet worden) im Buchstabiren zu einer hinlänglichen Fertigkeit bringt, um hernach ohne viele Mühe lesen zu lernen. Höchst unzweckmäßig und schädlich hin- gegen ist es, wenn der Schullehrer kleine Kinder unbeschäftigt da sitzen läßt, und blos dann und wann eines nach dem andern aufruft, um (wie man es nennt) aufzusagen: indem dies nur selten herum kommt, und also die Kinder in langer Zeit müßig bleiben und nichts lernen. Anstatt dieses in so vielen Schulen üblichen nachlässigen Ganges, werden hiermit folgende Vorschriften empfohlen: 1) In jeder zu diesem Unterricht bestimmten Schulstube muß, wo möglich, eine große schwarze Tafel an der Wand hängen, und zwar so, daß sie von allen Kindern, welche die Buchstaben kennen lernen sollen, völlig gesehen wird, und daß der Schullehrer nicht in die Höhe steigen darf, um etwas auf dieselbe zu schreiben. — 2) Auf diese Tafel schreibt nun der Lehrer (oder wenn sie, wie unten angezeigt ist, zum Einschieben der Täfelchen eingerichtet ist, schiebt er) einen Buchstaben, wie er ge- druckt aussieht, nebst der Zahl, die ihn im Alphabet bezeichnet und den ihm gleichgeltenden geschriebenen Buchstaben. Alsdann versam- melt er die Kinder, welche den Buchstaben lernen sollen, läßt sie in ihren ABC-Büchern denjenigen Buchstaben aufsuchen, der eben so aussieht, wie der angeschriebene oder eingeschobene. Er ermuntert die- jenigen, die ihn bald finden, zeigt den andern, die ihn falsch angeben, ihren Irrthum, und versucht, ob einige unter ihnen den Unterschied der Figur des Falschen von dem Wahren angeben können; läßt diese Zeichen von mehrern, sonderlich aber von dem irrenden Kinde, wieder- holen, bis alle denselben Buchstaben haben. Nun nennt er ihn laut, läßt diesen Namen, bald von allen zusammen, bald von einem jeden besonders, so lange wiederholen, bis die Kinder ihn hinlänglich ken- nen. Hierauf läßt er die Bücher zumachen, verdeckt mit der Hand den Buchstaben an der Tafel, fragt nach dem Namen desselben, läßt sodann die Kinder alle wegsehen, schreibt oder schiebt einen andern hin, nennt den vorigen und fragt, ob’s derselbe sei, u. s. w. Auf eben diese Art macht er den Kindern die Zahl bekannt; und hier- nächst zeigt er ihnen in einem Schreibebuch den auf der Tafel neben der Zahl stehenden Schreib-Buchstaben, bis jedes einzelne Kind auch diesen gehörig kennen gelernt hat. Bei dieser Methode wird der Lehrer zuverlässig in sehr kurzer Zeit auch die kleinsten Kinder, durch das gemeinschaftliche Ansehen, Benennen und Errathen, mit den Buchstaben und Ziffern hinlänglich bekannt machen. — 3) Sobald das geschehen, fängt er an, irgend einen Buchstaben, der mit mehrern einige Aehnlichkeit hat (z. E. a, c, e, g, o; ferner n, m ꝛc.) lang- sam zu schreiben, und läßt, wenn er den ersten Zug gemacht hat, die Kinder errathen, welcher Buchstabe das wohl werden würde? wobei er Gelegenheit hat, die Unterscheidungskennzeichen eines jeden zu wiederholen, um die Kinder dahin zu bringen, daß sie beim ersten Anblick den Buchstaben sogleich kennen. — 4) Endlich läßt er diejenigen Kinder, welche alles am ersten und besten gefaßt haben, vortreten, giebt ihnen Kreide, und führt ihnen die Hand an der Tafel, um einen Buchstaben, welchen sie wollen, hernach einen andern, den er ihnen aufgiebt, und so mit der Zeit alle zu schreiben; wobei er auch falsch schreiben, und die andern rathen und verbessern lassen kann. — 5) Sobald die Kinder die Buchstaben fertig kennen, setzt der Lehrer Vocale und Consonanten zu Sylben zusammen (wozu in den ABC- Büchern Anleitung genug ist); läßt die Kinder wieder die Buchstaben rathen und nennen, die angeschriebenen Sylben in ihren ABC-Büchern aufsuchen, und hernach zusammen aussprechen. Diese Uebung wird so lange fortgesetzt, bis jedes Kind alle ihm vorgelegten Sylben so- gleich kennt und aussprechen kann. Und auch dann müssen diese Ue- bungen, wär’s auch nur jedesmal einige Minuten, erst täglich, und hernach, bei zunehmender Fertigkeit der Lernenden, wöchentlich einige- mal wiederholt werden. — 6) Alsdann ist es Zeit, die Kinder, zuerst in ihrem ABC-Buch, und hernach in der Bibel, im Catechismus, Ge- sangbuch ꝛc. ꝛc. im Buchstabiren zu üben. Dieses geschieht auf fol- gende Art: a ) Alle Kinder schlagen eine und dieselbe Stelle in ihrem Buch auf. b ) Der Lehrer theilt die buchstabirenden Kinder in drei Abtheilungen. Die eine muß die Buchstaben, welche eine Sylbe aus- machen, nennen. Die zweite muß anzeigen, ob alle zusammengehörenden Buchstaben genannt sind, oder ob einer fehlt, oder zu viel ist, und also die Sylbe bestimmen. Die dritte muß die Sylbe aussprechen. c ) Diese Beschäftigung muß wechseln, so daß jede Abtheilung der Kinder zum Anzeigen der Buchstaben, Bestimmen der Sylben und Aussprechen kommt. Ein andermal kann ein Kind aufgerufen werden, welches die Buchstaben nennt; ein anderes, welches die Sylben be- stimmt; ein drittes, welches sie ausspricht. Durch öfteres und man- nigfaltiges Abwechseln bei dieser Uebung erhält der Lehrer den großen Vortheil, daß ein jedes Kind beständig aufmerkt, indem es nie weiß, ob es wieder aufgerufen werde. Der Lehrer muß aber genau darauf halten, daß keins von den Kindern entweder gar nicht ins Buch, oder auf eine fremde Sylbe sehe. — 7) Eine höchstnöthige und oft zu wie- derholende Uebung ist das sogenannte Buchstabiren aus dem Kopf; da der Schullehrer eine Sylbe, in der Folge mehrere, und endlich ganze, auch längere und schwere Wörter ausspricht, und hernach eine Ab- theilung der Kinder die zu dieser Sylbe oder diesem Wort gehörenden Buchstaben errathen, die 2te die Sylbe bestimmen, und alsdann alle zusammen sie aussprechen läßt. Zu diesen Uebungen können in der Folge vorzüglich schwere Namen, etwa aus dem 12ten und folgenden Capiteln des Buchs Josua, und aus Matth. 1. und Luc. 3. genom- men werden, wodurch den Kindern das nachmalige Lesen in der Bibel um so mehr erleichtert wird. Der Lehrer kann auch die Buchstaben, welche ihm die Kinder zu solchen Sylben und Wörtern angeben, so wie sie geschrieben werden, an die Tafel malen, damit sich diese Figuren den Kindern um so mehr einprägen, welches ihnen in der Folge, wenn sie selbst schreiben lernen, sehr zu statten kommen wird. — 8) Zuletzt ist noch anzumerken, daß die größern Schulkinder während der Zeit, daß der Schulhalter sich mit den kleinern auf diese Art beschäftigt, ihre Schreib-Uebungen vornehmen müssen, weil sie in dieser Art der Arbeit weder von den Buchstabirenden gestört werden, noch auch ihnen Störung verursachen können. §. 7. Weil die Kinder gewöhnlich im Frühjahr und Herbst zum erstenmal zur Schule geschickt werden, so ist mehrentheils der An- fang im Buchstabiren und Lesen für jeden halbjährigen Zuwachs der Schule gleich, und können diese neuangekommenen Kinder nach zwei Monaten (vielleicht noch früher, wenn sie ordentlich die Schule be- suchen und der Lehrer wahren Fleiß anwendet) sogleich und zusammen zum Lesen angeführt werden. Der Unterricht im Lesen muß nach folgender Vorschrift gegeben werden: 1) Alle Schulkinder, die größern so wie die kleinen, müssen einerlei Stück, welches gelesen werden soll (anfänglich im ABC-Buch, nach einigen Wochen in der Bibel, und zwar die auswendig zu lernenden Sprüche nach weitern Fort- schritten, im Gesangbuch und Catechismus), aufschlagen. Dieses Aufschlagen muß so lange geübt werden, bis sie nach einer gegebenen Pagina alles ohne Zeitverlust finden können; wobei ihnen die Kenntniß der Zahlen, die sie (nach §. 6.) zugleich mit der Buchstabenkenntniß empfingen, sehr zu statten kommt. — 2) Nun wird aus dem Buch, welches alle Kinder haben, (also zuerst aus dem ABC-Buch, als welches alle, auch die größern, in der Zeit, da die Leseübung ange- fangen wird, mitbringen müssen) eine gewählte Stelle, anfänglich, wie §. 5. vorgeschrieben, von sämmtlichen in Classen eingetheilten Schulkindern buchstabirt; wenn das geschehen, theilt eine Classe jedes Wort in seine Sylben ab (bei einsylbigen Wörtern sagen die Kinder nichts weiter, als: ganz; bei mehrsylbigen z. E. von A—L; von L—S ꝛc. ꝛc.); und alle übrigen sprechen das ganze Wort aus. — 3) Ist das ganze Stück so durchbuchstabirt, so lieset der Schullehrer laut, langsam und mit gehöriger Tonsetzung, und alle Kinder sprechen es ihm leise, doch verständlich, nach (wie beim Singen §. 4). — 4) Hiebei muß der Lehrer darauf sehen, daß ein jedes Kind gerade das Wort, welches jetzt ausgesprochen wird, ansieht, und zu dem Ende bald dieses, bald jenes auf das Wort hinzeigen lassen. — 5) Alsdann schweigt der Lehrer, und läßt die Kinder sämmtlich allein lesen, (jedoch immer dasselbe Stück) giebt aber bei jedem Falschlesen, Ver- schlucken der Sylben, bei falscher commatischer Abtheilung, und un- rechter Tonsetzung sogleich ein Zeichen, daß eingehalten werden soll; fragt dabei nach der Ursache, warum er einhalten lassen; verbessert sogleich den begangenen Fehler, wenn diejenigen Kinder, welche ihn gefunden haben, ihn nicht selbst gehörig verbessern können, und läßt nun das Vorhergelesene noch einmal lesen, bis alles richtig wird. — 6) Eben dasselbe Stück läßt der Lehrer nun von einem Kinde der 1sten, 2ten oder 3ten Abtheilung lesen, ruft sogleich die andern, bald einzeln, bald alle auf, um fortzufahren: dadurch erreicht er auch hier den Zweck, daß sämmtliche Schulkinder zur ununterbrochenen Auf- merksamkeit gewöhnt werden. — 7) Nun nimmt der Schullehrer, nach Belieben, einen Theil des gelesenen Stücks, fängt an, ihn an die Tafel zu schreiben, und läßt die kleinen Kinder erst rathen, wel- cher Theil es sei; sodann läßt er sich von ihnen dictiren, schreibt falsch, läßt Worte aus ꝛc. ꝛc. und fragt: ob es recht ist oder nicht? läßt auch von denjenigen Kindern, welche schreiben können, diese Uebung wiederholen. — 8) Endlich folgt die Uebung im Geschwind- lesen. Der Lehrer fängt an, das vorhergelesene Stück geschwinder zu lesen, als gewöhnlich, und bemerkt genau jedes Kind, welches im Buch zurück bleibt. Nun macht er 1) aus denen, die nicht zurück bleiben, 2) die nicht völlig mit fort kamen, und 3) die den Zusammenhang ganz verloren, verschiedene Abtheilungen, läßt die Kinder einer jeden der- selben so geschwind lesen, als sie können, da dann dasjenige, welches zurück blieb, in die nächst untere Abtheilung kommt u. s. w. Eben diese Uebung läßt er die Kinder unter einander anstellen; da eins, welches fertig lieset, seine Stelle vertreten muß, bis er’s dadurch so- weit bringt, daß alle das gelesene Stück geschwinder, als gewöhnlich, ablesen können, welches bei fortgesetzter Uebung seinen Nutzen bald zeigen wird. — 9) Sobald alle Kinder wenigstens richtig (wenn auch nicht gleich geschwind) lesen können, wird diese Art der Uebung wö- chentlich nur einigemal vorgenommen; dagegen muß das Lesen des kleinen Catechismus Lutheri, wie auch das Auswendighersagen desselben fleißig fortgesetzt und wiederholt werden, damit alle Kinder denselben fertig lernen. — 10) Zuletzt wird der Schullehrer sehr wohl thun, wenn er die Eltern der Kinder zu bewegen sucht, daß sie sich von letztern das monatliche Lied, den Psalm, oder die in der Schule gelesenen Hauptsprüche zu Hause vorlesen lassen. Den Größern und fertig Lesenden kann er ein Capitel aus der Bibel (etwa eine Ge- schichte enthaltend, z. E. 1 Mos. 22.), ganz oder stückweise aufgeben, welches sie den Eltern vorlesen und sich selbst bekannt machen müssen, damit er es hernach in der Schule bei der Catechisation zum Grunde legen könne. §. 8. Die Catechisation ist das vorzüglichste, was der Schullehrer in seinem Religions-Unterricht thun kann. So leicht manchem diese Beschäftigung scheinen mag, so viel gehört dazu, wenn sie mit wahrem Nutzen getrieben werden soll. Ein nicht genug gekannter und ge- schätzter Vortheil, den daher kein Schullehrer aus der Acht lassen muß, ist dieser: daß er für seine Person sich auf’s allerbeste mit der heil. Schrift bekannt mache. Denn da auch der gelehrteste und ge- übteste Prediger ohne gründliche Bekanntschaft mit der heil. Schrift keinen wahren Unterricht im Christenthum geben, noch denselben den Kindern durchs Catechisiren hinlänglich nutzbar und faßlich machen kann; so läßt sich dieses von einem unstudirten und im Denken nicht genugsam geübten Mann noch weit weniger erwarten, wenn ihm die Wahrheit nicht aus dem göttlichen Wort so bekannt geworden ist, daß sie ihm in der Art, wie sie in der Bibel vorgetragen wird, immer vorschwebt. Dagegen lehrt die Erfahrung, daß auch Ungelehrte, wenn ihnen das göttliche Wort im Munde und Herzen nahe ist, (Röm. 10, 8.) und sie demselben in treuem Gehorsam folgen, mit vielem Segen andere im Christenthum unterrichten und erbauen können. Es wird daher allen Schullehrern das fleißige und andächtige Bibel- lesen als heilige Pflicht ans Herz gelegt; und werden zugleich In- spectoren und Prediger ermahnt, ihre Schullehrer bei jeder schicklichen Gelegenheit dringend dazu anzuhalten: indem ganz unleugbar unter mehrern Schullehrern von sonst gleichen Gaben und Fähigkeiten der- jenige zum Religionsunterricht der tüchtigste ist, der diese Pflicht vor- züglich beobachtet hat. §. 9. Nächstdem, was hier vom Bibellesen überhaupt gesagt worden, muß sich der Schullehrer auf den Religionsunterricht des fol- genden Tages durch Nachschlagen der im Catechismus angeführten Schriftstellen hinlänglich vorbereiten. Kann er eine biblische Geschichte finden, die mit dem, was im Catechismus folgt, in Verbindung steht, (z. E. bei der Lehre von der Allmacht Gottes, den Durchgang der Kinder Israels durchs rothe Meer; bei der Lehre von der Gottheit Christi, seine göttlichen Wunder, die Sättigung der 5000 Mann, die Auferweckung Lazari ꝛc. ꝛc.; bei dem 4ten Gebot die Geschichte der Rehabiten, u. s. w.); so kann er dergleichen Stellen den Kindern, wie §. 7. angezeigt worden, zum Durchlesen in Gegenwart der Eltern aufgeben. Diese Stellen läßt er hernach in der Schule lesen, wobei er jeden Umstand, der erzählt wird, den Kindern abfrägt; die ihm dann sehr leicht antworten werden, wenn er seine Fragen so einrichtet, als wisse er nicht, was vorgegangen, oder als vermuthe er das, was ein jeder vermuthen müßte, dem die Erzählung der Bibel nicht bekannt wäre; desgleichen, wenn er in seinen Fragen das Gegentheil von dem, was erzählt wird, vorträgt ꝛc. ꝛc. Bei einiger Uebung und bei dem redlichen Sinn nützlich zu werden, wird ihn die Willigkeit der Kinder, ihn über seine Fragen zu belehren, bald zu einer Fertig- keit bringen, die er vielleicht nie zu erlangen glaubte. Auch wird er Gelegenheit genug haben, bei solchen Unterredungen sich auf andre ähnliche Schriftstellen zu beziehen, einige Verse aus guten Liedern anzuführen, den Kindern zu sagen, wie er zu Gott gebetet haben würde, wenn er die erzählte Geschichte erlebt hätte (z. E. wenn er unter den 5000 Männern gewesen wäre, die im äußersten Hunger doch immer bei Jesu ausharrten, um von ihm Worte des ewigen Lebens zu hören u. s. w.). Dieses wird zugleich unvermerkt eine Anweisung zum Beten sein, die gewiß nicht ohne Nutzen bleibt. Endlich kann der Lehrer bei solchen Gelegenheiten manche gute Ermahnung an- bringen, welche die Kinder um so weniger bald vergessen werden, weil sie mit der ihnen lebhaft dargestellten Geschichte verbunden war. — 1) Da die heilige Schrift, sonderlich im alten Testament und in den Evangelisten, welche das Leben und die Thaten Jesu erzählen, so viele merkwürdige Geschichten enthält; so wird nicht leicht eine Religions- wahrheit übrig dleiben, zu deren Erlernung die Kinder nicht durch irgend eine biblische Geschichte sehr nützlich vorbereitet werden könnten. — 2) Von dieser Art der Betrachtung muß dann der Lehrer zu den im Catechismus enthaltenen Lehren schreiten; wobei er Folgendes zu bemerken hat: 1) Er selbst lieset die Frage, und die Kinder lesen sogleich die zu derselben gehörige Antwort. 2) Nun fängt er an die Antwort in ihre wesentlichen Bestandtheile zu zerlegen, z. E.: „Die christliche Lehre ist eine Unterweisung zur Seligkeit durch den Glau- ben an Jesum Christum.“ Hier liegen folgende Sätze: a ) Die christ- liche Lehre geht dahin, daß der Mensch selig werden soll. b ) Der Mensch weiß von selbst nicht, wie er selig werden soll. c ) Er muß also dazu angewiesen werden; es muß ihm gesagt werden, was zu seiner Seligkeit nöthig ist, was er zu diesem Zweck thun, und was er meiden muß, wie er sich eine Hülfe, die ihm dazu angeboten wird, zu Nutze machen soll. d ) Die Seligkeit kann nur durch Jesum Christum erlangt werden. e ) An den soll der Mensch glauben. Er soll die Seligkeit nicht bei sich oder andern suchen und erwarten; sondern Jesus Christus soll ihm die einzige Ursach der ewigen Seligkeit sein (Ebr. 5.). Jemehr der Lehrer auf diese Art selbst über jeden Satz des Catechismus nachdenkt, je besser wird ihm diese von so vielen für allzu schwer ausgegebene Arbeit von statten gehen, und je mehr wird der Zweck seines Religionsunterrichts bei den Kindern er- reicht werden. — 3) Um die auf solche Art stückweise vorgelegte Antwort den Kindern desto mehr einzuprägen, ist es gut, wenn er zu- weilen das Gegentheil fragt; z. E.: Geht die christliche Lehre dahin, daß der Mensch reich werden soll? oder geehrt? oder daß er ohne zu arbeiten, gute Tage auf der Welt haben könne? Ferner: War nicht der reiche Mann (Luc. 16.) ein recht seliger, und Lazarus ein recht glücklicher Mensch? ꝛc. Die Antworten der Kinder werden ihm so- gleich zeigen, ob sie die Sache verstanden haben, oder nicht. — 4) Er muß die im Catechismus angeführten biblischen Beweisstellen immer gleich zu Hülfe nehmen, und was auswendig zu lernen aufgegeben war, sich hersagen lassen, vorzüglich aber die Kinder auf diejenigen Worte aufmerksam machen, welche eigentlich das, was in der Ant- wort stand, beweisen. Bei fleißig fortgesetzter Arbeit dieser Art, werden die Kinder unvermerkt mit der heiligen Schrift so bekannt geworden sein, daß sie sogleich weiter fortfahren können, wenn der Lehrer eine ähnliche biblische Stelle mit ihren Anfangsworten anführt. Und wohl dem Schullehrer, der auf diese Art einen Schatz von Wahr- heiten in das Herz der Kinder gelegt hat, die ihnen noch in späten Alter zum Trost und zur Erweckung dienen, und ein Segen für Zeit und Ewigkeit sein können. — 5) Das Wesentlichste von dem, was bei jeder Frage und Antwort auf diese Weise abgehandelt worden, muß sogleich wiederholt werden. Der Lehrer läßt die Kinder ihr Buch zumachen, und befragt bald Einen, bald Mehrere, bald Alle, über das, was vorgetragen war. Am folgenden Tage wird diese Wieder- holung nochmals so kurz, wie möglich, erneuert. Wie denn der Schullehrer überhaupt genau darauf merken muß, daß er bei jeder neu vorkommenden Lehre das Vorige, welches sich auf diese bezieht, nicht aus der Acht lasse. §. 10. Der Unterricht im Schreiben wird auch den kleinsten An- fängern um so faßlicher sein, je sorgfältiger der Lehrer das, was §. 6. beim Buchstabiren festgesetzt ist, beobachtet hatte. Es kommt hiebei nur noch auf folgende Punkte an, nach welchen der Schullehrer sich in dieser Beschäftigung richten muß: 1) Die Kinder, welche schreiben lernen, müssen mehr, als bisher in den meisten Schulen geschehen, beschäftiget werden. Das gewöhnliche einförmige Vorschreiben der einzelnen Buchstaben, welches oft schon allein sogenannte Schreibe- Bücher von mehrern Bogen erfordert, verleitet sie nur allzuleicht zur Nachläßigkeit und zum Müßigsein. Der Lehrer muß gleich mit Buch- staben, Sylben und Wörtern, auch Ziffern wechseln, und das Ver- sprechen hinzufügen, daß, wenn die vorgeschriebenen Buchstaben ꝛc. gehörig nachgemacht werden, ihnen alsdann bald ganze Zeilen vorge- schrieben werden sollen. — 2) Es muß sorgfältig darauf gesehen werden, daß die Kinder jedesmal auch wirklich schreiben, weil ohne diese genaue Aufsicht gewöhnlich allerlei Ungezogenheiten aus Langer- weile einreißen. — 3) Wenn einige vorgeschriebene Zeilen erträglich leserlich und mit sichtbarem Fleiß nachgemacht sind, so legt der Schul- halter den Kindern eine biblische Stelle zum Abschreiben vor. So lange aber noch unreinlich und nachlässig geschrieben wird, muß die erste Vorschrift immer aufs neue nachgemacht werden, bis die Kinder zur Ordnung gewöhnt sind. — 4) Das sogenannte Corrigiren heißt gar nichts, wenn der Schullehrer, wie in den meisten Schulen ge- schieht, sich bloß die Schreibebücher geben läßt, hie und da einen Buchstaben ausstreicht und ändert, und sodann den Kindern ihre Bücher zurück giebt, ohne sie über ihre Fehler und deren Verbesserung hinlänglich belehrt zu haben. Das, was offenbar nachlässig geschrieben worden, muß ohne weiteres Corrigiren durchgestrichen werden. Das Corrigiren muß bloß eine Belohnung sein, für diejenigen Kinder, 8 welche die gehörige Sorgfalt auf ihre Arbeit gewandt haben. Diese kann der Lehrer einzeln vornehmen, sie selbst errathen lassen, welche Buchstaben und auf welche Art sie fehlerhaft sind, und nun erst ändert er diese. Die Kinder schreiben alsdann die geänderten Buchstaben aufs neue nach, bis ihnen die Züge geläufig werden. Zuweilen kann der Schulmeister dieses Corrigiren auch den geübtern und fertigern Kindern, jedoch unter seiner Aufsicht, übertragen, nachdem er selbst den Nachlässigern ihren Fehler gezeigt hat; welches für jene Geübtern eine Art von Ermunterung und Belohnung ist. — 5) Sobald einige Kinder (sind es alle, so geht es desto leichter) so weit gekommen sind, daß sie das Vorgeschriebene reinlich und leserlich nachmachen, auch aus der Bibel vorgelegte Stellen richtig abschreiben: muß der Lehrer solchen Kindern zuerst einzelne Wörter, sodann nach einiger Uebung, mehrere und endlich ganze Sätze dictiren. Hauptsächlich kommt es hiebei darauf an, daß er sich von den Kindern selbst die Buchstaben sagen lasse, welche zu dem Worte gehören; wozu vor- züglich solche Wörter zu wählen sind, die, bei ganz oder doch beinahe gleichem Klang, sich nur durch die Buchstaben unterscheiden. Z. E. Pflug, Fluch, Flug ꝛc., hier muß er sehr genau nachsehen, ob die Kinder bei dem Hinschreiben den von ihnen selbst bemerkten Unter- schied beobachten oder vernachlässigen. Denn das Schreiben ist eine Arbeit, bei welcher man die Kinder vorzüglich zur Genauigkeit und Ordnung in allen ihren Handlungen gewöhnen kann. — 6) Nach einiger Zeit kann der Lehrer den Kindern kleine Briefe dictiren, bei welchen zugleich auf die Interpunktion und auf das Schönschreiben gesehen wird. §. 11. Der Unterricht im Rechnen läßt sich durch die Beobach- tung folgender Vorschriften weit kürzer und vortheilhafter einrichten, als in sehr vielen Schulen bisher geschehen ist. a ) Alle Uebung in den sogenannten fünf Speciebus muß so lange an der Tafel vorge- nommen werden, bis ein jedes Kind Fertigkeit genug hat, das ihm Vorgeschriebene auf dem Papier richtig auszuarbeiten. — b ) Bei dem sogenannten Numeriren wird nach folgendem Schema verfahren. Dieses Schema schreibt der Lehrer an die Tafel, zeigt den Kindern, daß eine jede Zahl, wenn sie in der Reihe Nr. 1. steht, ihren Werth Einmal hat, daß sie in der folgenden ihren Werth zehnfach empfängt ꝛc. Dieses macht er den Kindern zuerst durch die in die Reihen geschrie- bene Zahl 9 deutlich; schreibt nun unter die 9 die Zahl 8; unter diese die Zahl 7 ꝛc., fragt die Kinder, was eine Zahl 8, 7, 6, ꝛc. in der ersten und 2ten Stelle bedeute? was in der 5ten und 3ten ꝛc.? wenn sie das fertig gefaßt haben, läßt er die ganze Reihe aussprechen; sodann verändert er die Zahlen, schreibt in jeder Reihe verschiedene, und läßt sie wieder aussprechen. Nun giebt er erst kleine, dann immer größere Summen auf: z. E. Sechs Tausend und Vier; fragt: in welche Stelle die Sechs Tausend gehören? und in welche die Vier? schreibt diese zwei Zahlen hin, und füllt die leeren Plätze mit Nullen, wodurch er zugleich den Kindern den Satz beibringt; „daß jede eigent- liche Zahl in ihre Stelle, und in die leeren Plätze Nullen gesetzt werden müssen. Auf diese Art werden die Kinder es mit weniger Mühe in kurzer Zeit zu einer hinlänglichen Fertigkeit bringen. — c ) Gleich bei diesem Numeriren kann die erste Anleitung zum Addiren und Subtra- hiren angebracht werden, und zwar auf folgende Art: Wenn der Lehrer eine Reihe Zahlen an die Tafel geschrieben, und sich durch gehöriges Herumfragen versichert hat; daß die Kinder jede Zahl nach dem Werth, den ihr ihre Stelle giebt, genau zu bestimmen wissen, so verlangt er daß 10,100, etliche Tausend ꝛc. weniger genommen, und das Uebrig- bleibende durch Veränderung der angeschriebenen Zahl bestimmt werde. Eben so giebt er 10, 100, 1000 ꝛc. mehr, und läßt gleichfalls dar- nach die Zahl verändern. Z. B. weniger. Folglich verändert sich obiges Schema auf diese Art: Eben so 2103 mehr. Nun hat obiges Schema folgende Gestalt: Wenn dergleichen Uebungen zuerst mit kleinen, dann mit größern Zahlen, oft und mit allen möglichen Veränderungen angestellt werden; so haben die Kinder schon vorläufig das Wesentliche der Addition und Subtraction, ohne es zu wissen, gelernt; welches ihnen hernach die Regeln dieser Specierum destomehr erleichtern wird. Auch werden sie vorzüglich dadurch geübt, im Kopf zu rechnen. — d ) Bei dem 8* eigentlichen Vortrag der sogenannten Specierum, wie auch der Regel de Tri versteht es sich von selbst, daß vorzüglich nur Exempel mit be- nannten Zahlen und zwar so, wie sie im Hauswesen des Landmanns und des gemeinen Bürgers am meisten vorkommen, geübt werden müssen, ꝛc. Der Lehrer muß durch viele kleine Exempel in allen Spe- ciebus die Kinder zum Rechnen im Kopf gewöhnen, und diese Uebung muß mit dem Rechnen auf dem Papier in gleicher Art fort gehen. Sonderlich kann er das Corrigiren der den Kindern aufgegebenen Rechenexempel auf diese Art nützlich machen, wenn er das Exempel an der Tafel vornehmen läßt, und nun jedem Kinde auf dem Papier zeigt, oder es selbst aufsuchen läßt, wo es gefehlt hat. — e ) Zuletzt kann der Schulhalter den geübtern Kindern ein erdichtetes Haushal- tungsbuch geben, in welchem er auf der einen Seite die Einnahme für allerlei Producte und Fabricate specificiret, auf die andre Seite Ausgaben hinsetzt, und nun die Kinder anweiset, die Summe zu ziehen, und Ausgabe und Einnahme zu balanciren. Dergleichen er- dichtete Exempel werden die Kinder hernach bald in wirkliche verwan- deln können, und dadurch unvermerkt im Stande sein, die kleinen Hausrechnungen ihrer Eltern zu führen. §. 12. Die Anordnung aller dieser verschiedenen Schulstunden muß der Einsicht der Prediger und Inspectoren um so mehr über- lassen werden, da sich nicht an allen Orten einerlei Ordnung einführen läßt. Außerdem, was schon im General-Schulreglement in Absicht dieser Sache vorgeschrieben ist, muß das meiste hiebei durch die beson- dern Umstände einer jeden Schule bestimmt werden. Nur wird es den Schulhaltern hiedurch förmlich untersagt, ohne Vorwissen des Predigers und Inspectors, irgend etwas willkürlich einzurichten oder abzuändern. §. 13. Was endlich III. die Schulzucht betrifft, so werden zu- vörderst sämmtliche Schullehrer auf die in dem General-Landschulregle- ment ihnen gegebenen Vorschriften verwiesen. Und wird ihnen be- sonders hiemit von neuem eingeschärft, daß sie schlechthin sich weder Heftigkeit und übertriebne Härte, noch auch irgend eine Parteilichkeit, aus welcher Absicht es immer sein mag, erlauben dürfen. Außerdem aber sind folgende nähere Anweisungen um so zweckmäßiger und nöthiger, jemehr die Erfahrung lehrt, wie wenig sich viele Schullehrer in Ab- sicht der Mittel, Zucht und Ordnung zu erhalten, und insonderheit in Absicht der Arten und Stufen der Bestrafung, zu helfen wissen. a ) Die Hauptkunst besteht darin, daß der Lehrer Vergehungen zu verhüten wisse. Es ist höchst unrecht, wenn Lehrer nur aufs Bestrafen denken. Sie werden Schuld an den Unordnungen, wenn sie nicht alles Ihrige gethan haben, um dieselben zu verhüten. Wenn der Lehrer dasjenige treu beobachtet, was im §. 4. von der Ordnung, in welche er die Kinder vor dem Anfang des Unterrichts bringen muß, gesagt ist, und wenn er sie überall in jeder Lehrstunde gehörig zu be- schäftigen weiß, so daß ihnen keine Langeweile übrig bleiben kann; so wird gewiß schon dadurch sehr vieles vermieden. Z. E. Plaudern, Zanken, Neckereien, ungebührliche Leibesstellungen, Unachtsamkeit ꝛc., was sonst bei noch so oftmaliger Bestrafung immer wiederkommt. In der That ist die Schule, in welcher viel und oft gestraft werden muß, ein Beweis von Ungeschicklichkeit oder Nachlässigkeit des Lehrers. — b ) Vergehungen, die außer der Schule, besonders unterwegs, wenn die Kinder in die Schule kommen und wieder nach Hause gehen, vor- gefallen sind, können, wenn sie dem Schullehrer bekannt werden (und eigentlich soll er auf die gesammte Aufführung der Kinder, so viel ihm immer möglich ist, aufmerksam sein), mit Nutzen dadurch bestraft werden, daß die schuldigen Kinder, als unwerth, unter den andern zu sitzen, eine besondere Stelle haben, bis sie ihr Vergehen ernstlich be- reuen und dieses durch ein vorzüglich stilles und aufmerksames Betragen in der Lehrstunde beweisen. Die Schullehrer thun wohl, sich darüber mit den Eltern des schuldigen Kindes auf eine gute Art zu bespre- chen. — c ) Jedes Vergehen in der Schulstunde wird zum Ersten- mal dadurch gerügt: daß der Schulhalter still schweigt; auch die Kinder im Lesen ꝛc. einhalten läßt und alsdann sagt: Es sei Eins unter ihnen, welches diese, jene Unordnung begehe. Zum zweiten Mal behält er das Kind zurück und ermahnt es privatim aufs ernst- lichste; zum dritten Mal läßt ers um eins oder einige herunter rücken; geht es weiter, so läßt ers an die Thüre treten; hilft das nicht, so giebt er Kleinern einige Streiche mit der Ruthe auf die Hand, und den Größern, sonderlich bei Bosheiten, Beleidigungen anderer u. s. w. einige Stockschläge. Die schwerste Strafe, wenn entweder das Ver- brechen in Beschädigung Anderer oder offenbar vorsetzlichen Störungen besteht, und jene Mittel nicht helfen wollen, würde sein: daß ein solches Kind hungern müßte, und also zu Mittage nicht nach Hause gelassen würde. Wäre alles dieses vergeblich, so muß das nicht in Ordnung zu bringende Kind dem Prediger angezeigt werden, welcher es, wenn es auch sonst Fähigkeiten hätte, in Gegenwart seiner El- tern mit der Ausschließung von seinem Unterricht bedroht, im Fall es sich nicht in einer bestimmten Zeit bessert. — d ) So wie die sittsamen und fleißigen Kinder den ungezogenen und nachlässigen überhaupt bei jeder Gelegenheit vorgezogen werden müssen; so muß der Schulhalter die Erstern auch insbesondere dem Prediger bei dessen Schulbesuch vorstellen, dessen Ermahnung zum Fortfahren auf dem guten Wege manches von den Andern zur Nacheiferung anspornen wird. — e ) Vor allen Dingen aber wird den Schullehrern wohl zu bedenken gegeben, daß ihr eignes Betragen auf das Betragen der Kinder einen unglaub- lichen Einfluß hat; daß sie durch ein gesetztes, ernstes und zugleich liebevolles Wesen vielen Ungezogenheiten und Vergehungen der Kinder zuvorkommen, und also viele Bestrafungen ersparen können; dahin- gegen sie bei einer leichtsinnigen, oder mürrischen Behandlung der Kinder durch alles Ermahnen und Strafen nichts ausrichten werden. Mancher treue und geschickte Schulhalter hat es so weit gebracht, daß die Bestrafung mit Ruthe, Stock, Hunger ꝛc. gar nicht mehr vorkam, weil er durch Beobachtung alles dessen, was in diesem Para- graph vorgetragen worden, hauptsächlich aber durch sein gesetztes und gottesfürchtiges, Liebe und Würde zeigendes Betragen den Ton der Ehrerbietung, der Ordnung und Sittsamkeit in seiner Schule herr- schend zu machen wußte. §. 14. Schließlich haben Se. Majestät sowohl zu den Inspectoren, (Erzpriestern, Präpositen) als zu den Predigern das gnädigste Ver- trauen, daß sie ihrer Pflicht gemäß, um so williger die ihnen unter- gebenen Schullehrer zur Befolgung der hier ertheilten Borschriften anhalten, und ihnen in allen Fällen, wo sie dessen bedürfen, durch Rath und Anleitung zu Hülfe kommen werden, je schmerzlicher es ihnen selbst sein muß, in ihren Diöcesen und Gemeinden eine ver- nachlässiigte, unwissende und gottlose Jugend heranwachsen zu sehen. Sämmtliche Schullehrer aber in den Land- und niedern Stadtschulen werden hiedurch ernstlich und dringend ermahnt, nicht nur überhaupt den Zweck und die großen Pflichten ihres Amts stets vor Augen zu haben, sondern auch insonderheit die ihnen in dieser nähern Anwei- sung vorgelegten Punkte wohl zu beherzigen, und mit willigem Ge- horsam zu befolgen. Einem jeden Schullehrer wird die Wichtigkeit seines Amts und seine künftige schwere Verantwortung gewiß in die Augen leuchten, wenn er bedenkt, daß Jesus Christus bei seiner letzten Unterredung mit dem von ihm begnadigten Petrus die Worte zu ihm sprach: „Hast du mich lieb, so weide meine Lämmer“; wenn er bedenkt, daß er derjenige ist, den der Herr vorzüglich dazu brauchen will, aus dem Munde der Unmündigen sich ein Lob und eine Macht zu bereiten; daß von seiner Erziehung oft das ganze Leben und Ver- halten des Landmanns und gemeinen Bürgers abhängt; daß er also weit mehr Gutes stiften, und weit mehr Böses abwehren kann, als er sich vorzustellen im Stande ist; und endlich, daß der Herr, welcher gesagt hat: Lasset die Kindlein zu mir kommen; ihn schätzt und liebt, und ihn segnen und belohnen wird, wenn er aus Liebe zu ihm das Seinige thut, damit die ihm anvertrauten Kinder sowohl nützliche und wohlgesittete Mitglieder des Staats, als insonderheit Pflanzen dem Herrn zum Preise und Bäume der Gerechtigkeit werden. 3. Cab .-O. v. 27. Juni 1800. (Neigeb. Gymnasien S. 336.), betr. die Grundsätze zur zweckmäßigern Organisirung von Kunst- und Handwerksschulen, mit besonderer Hinsicht auf die Unterweisung der Bauhandwerker. I . Sr. Königl. Majestät Allerhöchste Intention bei Vervollkomm- nung und Erweiterung des gesammten Provinzial-Kunst-Schulwesens geht dahin, daß sowohl die bereits existirenden, als noch ferner zu etablirenden Provinzial-Kunst- und Handwerks-Schulen dergestalt ein- gerichtet werden sollen, daß, außer der bisherigen Unterweisung der- jenigen Fabrikanten, Manufacturisten und Handwerker, bei denen es auf eine geschmackvolle Bearbeitung der Sachen ankommt, vorzüglich auch auf die Bildung der Bau-Handwerker Rücksicht genommen werde, damit sie der Bau-Academie in die Hand arbeiten und das Ihrige zur Anziehung geschickter Bau-Handwerker mit beitragen können. II . Zur Erreichung dieses Endzweckes ist es nothwendig, daß bei sämmtlichen Provinzial-Kunst-Schulen nachstehender Unterricht in den vorgeschriebenen Grenzen ertheilt werde. 1) Anfangsgründe in der Arithmetik und Geometrie, nebst Unterricht im geometrischen Zeichnen . In der Arithmetik wird das Rechnen mit Brüchen, die Lehre von den Verhältnissen und Proportionen und die damit verbundene Regel de tri und ähnliche Rechnungen erläutert. Die bei dem Bau in den verschiedenen Provinzen vorkommenden Maaße und Gewichte werden erklärt und alle diejenigen Sätze aus Rechnungen auseinander gesetzt, welche bei der Verfertigung eines Anschlags erforderlich sind. Hier- auf folgt der Gebrauch des Lineals und Triangels, des Cirkels und der Reißfeder. Es werden gerade Linien und Kreise mit der Reiß- feder gezogen, und wenn der Zögling hinlänglich mit dem Gebrauch der Werkzeuge bekannt ist, so wird mit dem Zeichnen der rechten und schiefen Winkel nach Graden, der Parallel-Linien und geometrischen Figuren, der regulairen Vielecke, Ovale, gedrückten Bogen und anderer Figuren, welche aus geraden Linien und Cirkelbogen zusammengesetzt sind, der Anfang gemacht. Bei Gelegenheit des Zeichnens werden die Bemerkungen der vorzüglichsten Figuren beigebracht, und die Eigen- schaften derselben, aber ohne strenge mathematische Beweise, erläutert. Kann der Anfänger die Figuren zeichnen, so wird ihm zugleich die Berechnung derselben, nachdem er zuvor einen Maaßstab zu zeichnen und zu gebrauchen belehrt worden, durch mehrere Beispiele gezeigt. Hierauf folgt der Uebergang zur Körperlehre, wo ihm durch Vor- zeigung von Modellen die mathematischen Körper erklärt, ihre Zeich- nung gelehrt und hierauf die vorzüglichsten Eigenschaften derselben und ihre Berechnung erläutert wird. Das Zeichnen der geometrischen Körper geschieht nach guten Vorbildungen, wobei der Schüler auf Schatten und Licht aufmerksam gemacht wird und einen leichten Unter- richt im Zeichnen körperlicher Figuren erhält, bei welchem letztern jedoch der Lehrer seine Schüler zngleich auf die Gründe und Aus- führung der ersten Regeln der Perspective aufmerksam machen muß. 2) Anfangsgründe der Mechanik . Hier wird durch Vorzeigung von Modellen der beste und vor- theilhafteste Gebrauch der einfachen Rüstzeuge, welche sich auf den He- bel, die Rolle, schiefe Fläche, Schraube, Winde, das Räderwerk u. s. w. gründen, gelehrt, wobei das Verhältniß der Kraft gegen die zu über- wältigende Last angeführt und durch Versuche bestimmt wird. Eben so gehört die Lehre von denjenigen zusammengesetzten Maschinen hier- her, welche in der Ausübung am meisten vorkommen, so wie auch ein besonderer Unterricht darüber zu ertheilen ist, unter welchen Umständen man diese oder jene Maschine mit mehrerem Vortheil anbringen kann. 3) Freie Handzeichnung . Der Unterricht davon soll vorzüglich in der Bildung des Auges und der Hand bestehen, wobei besonders auf Uebungen im Zeichnen der einfachsten Formen und simplen Bau-Verzierungen Rücksicht zu nehmen, wobei man sich des Lineals und der Reißfeder nicht bedient. 4) Architectonische Zeichnungen und weitere Aus- führung der vorigen Zeichnungsarten für bestimmte Gewerke . Wenn der Lehrling geometrische Figuren zeichnen kann, demnächst in der freien Handzeichnung einige Fertigkeit erlangt hat, so endet sich der allen Gewerben gemeinschaftliche Unterricht und die archi- tectonische Zeichnen-Classe, worin außer den Gliedern und Ordnungen der Baukunst und derselben Verzierungen Anweisung gegeben wird, enthält zugleich die Vorschriften, welche nur besonders Tischler, Zim- merleute, Maurer, Steinmetzger, Schlosser, Klempner, Silberarbeiter, Schiffsbaumeister, Sattler, Stellmacher, Töpfer, Stuhlmacher u. s. w. angehen, und der Lehrer hat bei der Auswahl dieser Vorschriften das Metier in Betrachtung zu ziehen, welchem sich der Lehrling widmet. 5) Architektonischer Unterricht . Dieser wird von Maurern, Zimmerleuten und Tischlern vorzüglich besucht, und kommt Alles darauf an, den Vortrag ihrem Fassungs- Vermögen angemessen einzurichten. Es soll hier nicht gelehrt werden, wie der Zimmermann die Axt, der Maurer die Kelle führen soll, eben so wenig, wie die Entwerfung großer Palläste und Ausführung außer- ordentlicher Gebäude hierher gehört. Dieser Unterricht muß vielmehr mit der Zusammensetzung der einzelnen Theile eines gewöhnlichen Gebäudes anfangen; bei dieser Gelegenheit muß auf Bequemlichkeit, Schicklichkeit, Festigkeit und Ersparniß an Holz, Kalk und gebrannten Materialien aufmerksam gemacht werden, und wenn die verschiedenen Einrichtungen der Stadt-, Land- und vorzüglich der Wirthschafts- gebäude durchgegangen sind, so werden die Zöglinge darin geübt, eigene Entwürfe nach bestimmten Zwecken und angegebener Localität zu entwerfen, nicht nur das ganze Gebäude nach allen Seiten und Durchschnitten zu zeichnen, sondern auch von denjenigen einzelnen Theilen, welche zu ihrem Handwerk gehören, nach einem vergrößerten Maaßstabe genaue Zeichnungen anzufertigen. Die architectonische Classe muß vorzüglich mit guten Modellen versehen sein, damit der Unterricht so viel als möglich versinnlicht wird. Auch ist es gut, wenn die Zöglinge eine halbe Stunde vor und nach dem Unterrichte die Erlaubniß erhalten, die Modelle zu besehen, und sich schon vor- läufig mit ihrer Zusammensetzung bekannt gemacht haben. Dieser architectonische Unterricht darf nur im Winter ertheilt werden, weil sonst zu fürchten ist, daß Maurer und Zimmerleute, welche im Som- mer so viel verdienen müssen, damit sie im Winter subsistiren können, nicht in dem Grade Antheil nehmen möchten, wie es die Erreichung des vorgesetzten Endzwecks erfordert. 6) Modelliren und Bossiren . Das Modelliren in Holz, Thon und Gips wird hier sowohl für Baugewerke, als auch des Sonntags für Steinmetzger, Bildhauer und die übrigen Künstler in einem solchen Umfange gelehrt, so weit es in letzterer Hinsicht die Bedürfnisse der Provinzial-Kunst-Schulen gestatten. Vollkommene und weitere Ausbildung hierin läßt sich von den Provinzial-Kunst-Schulen nach ihrem jetzigen Umfange nicht for- dern und würde nicht überall für zweckmäßig zu halten sein; dagegen bleibt es einem Jeden überlassen, sich selbst auszubilden, oder zu diesem Ende an dem Unterrichte und den Hülfsmitteln der Bau- und Kunst- Academie in Berlin Theil zu nehmen. Uebrigens gehören zwar Per- spective und Malerei nicht zu dem allgemein nothwendigen Unterricht bei den Provinzial-Kunstschulen; damit aber die Wenigen in den Pro- vinzen, welche sich der Malerei besonders widmen möchten, oder solche, die zu ihrer eigenen Vervollkommnung und bei hinlänglichen Anlagen weitere Fortschritte in den zeichnenden Künsten machen wollen, Gele- genheit haben, auch bei den Provinzial-Kunst-Schulen einen leichten Unterricht im perspectivischen Zeichnen und demnächst in dem male- rischen Zeichnen und Coloriren zu erhalten, so muß ein jeder Lehrer der freien Handzeichnung bei den Kunstschulen diese Kenntniß besitzen, und es bleibt ihm überlassen, diese Kenntnisse dnrch Privatunterricht zu verbreiten. III . Zur Vereinfachung und Ersparung der Kosten sollen vor der Hand und bis eine etwanige künftige Vermehrung der Fonds eine mehrere Ausdehnung verstattet, bei jeder Provinzial-Kunst-Schule nur zwei besoldete Lehrer, nämlich: 1) ein Lehrer der architektonischen Wissenschaften, und 2) ein Lehrer der freien Handzeichnung angestellt werden. Ersterem soll der Unterricht a ) in der Arithmetik, Geometrie und geometrischer Zeichnung, b ) in den Anfangsgründen der Mechanik, c ) in den architektonischen Zeichnungen, und d ) in den dem Bau-Handwerker nöthigen architektonischen Wissen- schaften; Letzterem aber a ) in den freien Handzeichnungen, b ) im Modelliren und Bossiren, und c ) in der Perspective und Malerei übertragen werden, wohingegen es Sr. Königl. Majestät zu einem besondern Allergnädigsten Wohlgefallen gereichen wird, wenn nach dem rühmlichen Beispiele einiger patriotischen Männer zu Königsberg und Magdeburg, die sich bereits aus eigenem Triebe zur Ertheilung eines unentgeltlichen Unterrichts bei den dortigen Kunstschulen erboten haben, sich mehrere patriotisch gesinnte Geschäftsmänner entschließen, auch ihrerseits durch freiwilligen unentgeltlichen Unterricht das allgemeine Beste mit befördern zu helfen, und werden Allerhöchstdieselben unver- gessen sein, auf die weitere Beförderung solcher, durch Thätigkeit und Gemeinnützigkeit sich auszeichnender Männer vorzüglich Rücksicht zu nehmen. IV . Die Ernennung der Lehrer, welche hauptsächlich aus den geschicktesten Eleven der Kunst- und Bau-Academie zu Berlin erwählt werden sollen, bleibt dem pflichtmäßigen Ermessen des Curatorii der Academie überlassen, jedoch dergestalt, daß in Ansehung des archi- tektonischen Faches alle dahin einschlagende Sachen von den Directoren der Bau-Academie bei dem Senat der Academie der Künste, bei dem sie deshalb als ordentliche Mitglieder aufgenommen worden sind, in pleno vorgetragen und daselbst gemeinschaftlich entschieden werden sollen. V . Damit aber durch die Lehrer der Unterricht zweckmäßig er- theilt werde, und diese sowohl als die Zöglinge unter der nöthigen Aufsicht stehen, soll bei jeder Provinzial-Kunst-Schule eine besondere Provinzial-Direction constituirt werden, deren Obliegenheiten haupt- sächlich darin bestehen sollen: 1) generaliter : diese Unterrichts-Anstalt in allen ihren Theilen in beständiger Aufsicht zu haben und die immer mehr zweckmäßige Ein- richtung, Fortführung und Verbesserung derselben sich nach möglichsten Kräften angelegen sein zu lassen; specialiter aber: 2) die Lehrfächer so zu leiten, damit nicht nur der durch die Pro- vinzial-Kunst- und Handwerks-Schulen beabsichtigte Zweck im Ganzen erreicht, sondern dabei auch auf die Eigenheiten der Provinz, für welche die Anstalt etablirt ist, besonders Rücksicht genommen und deren specielle Bedürfnisse vor allen Dingen befriedigt werden. Zu dem Ende müssen die Provinzial-Directionen nicht nur 3) über die dahin einschlagenden wichtigen Gegenstände sich dem Befinden nach mit den Magisträten, Steuer-Räthen und Kriegs- und Domainen-Kammern in Correspondenz setzen und die zum Besten des ihnen anvertrauten Instituts gereichenden Resultate bei dem Curatorio zur weitern Verfügung einreichen; sondern sie müssen auch 4) so oft sie es nöthig und nützlich finden, eine Zusammenkunft mit Zuziehung der Lehrer veranstalten, um alle die Kunst-Schulen be- treffende Angelegenheiten mit ihnen gemeinschaftlich zu überlegen. Da- hin gehört besonders die Bestimmung und Festsetzung der Tage und Stunden, an welchen der Unterricht nach der Localität und nach dem Bedürfniß der Lehrlinge am zweckmäßigsten zu ertheilen sei, ferner die Auswahl der zweckmäßigsten Lehrbücher, welche bei dem Unter- richte zum Grunde zu legen sind. In Ermangelung derselben müssen die Provinzial-Directionen durch die Lehrer einen Grundriß ausarbeiten lassen, solchen dem Befinden nach rectificiren und dem Curatorio zur Approbation überreichen, damit danach, wenn die Materialien von sämmtlichen Provinzial-Directionen vollständig beisammen sind, ein zweckmäßiges, für die Absicht völlig brauchbares Lehrbuch ausgearbeitet und bei dem Unterrichte der Provinzial-Kunst-Schulen als Elementar- buch zum Grunde gelegt werden kann; 5) müssen die Mitglieder der Provinzial-Direction die Kunstschule selbst während des Unterrichts von Zeit zu Zeit persönlich besuchen, um sich zu überzeugen, ob die Lehrer ihre Schuldigkeit thun, und die Lehrlinge wirkliche Fortschritte machen, auch demnächst in jedem Jahre eine öffentliche Prüfung der Eleven veranstalten, ihr selbst beiwohnen und dafür sorgen, daß zu den öffentlichen Ausstellungen, welche bei der Academie der Künste zu Berlin gehalten werden, die besten Probe- arbeiten der Kunst-Schüler zur gehörigen Zeit nach Berlin gesandt und mit dem namentlichen Verzeichnisse der Verfertiger begleitet werden. 6) Bei Einsendung dieser Probearbeiten haben die Directoren zu- gleich nach der ihnen von dem Curatorio zu ertheilenden speciellen Vor- schrift an dasselbe einen vollständigen Jahresbericht über den Zustand der ihrer Aufsicht anvertrauten Kunst-Schulen zu erstatten, und darin das Verhalten der Lehrer sowohl, als der Lehrlinge gewissenhaft anzu- zeigen, auch zur Abhelfung der etwanigen Mängel und über Alles, was sonst zur Vervollkommnung der Anstalt gereichen kann, zweckdienliche Vorschläge zu thun, und soll, wenn die Berichte sämmtlicher Directionen beisammen sind, das Curatorium daraus Sr. Königl. Majestät all- jährlich einen Hauptbericht erstatten, damit Dieselben Allerhöchst Selbst erfahren, welche Fortschritte diese Anstalten von Zeit zu Zeit gewinnen, und ob der durch sie beabsichtigte Endzweck auch wirklich erreicht werde. Endlich liegt 7) den Provinzial-Directoren ob, nicht nur für die reinliche und sichere Aufbewahrung der Vorbildungen, Zeichnungen, Bücher, Modelle und aller zur Provinzial-Kunst-Schule gehörigen Geräthschaften zu sorgen und darüber ein vollständiges Inventarium zu halten, sondern auch die zur Erhaltung der Provinzial-Kunst-Schulen bestimmten Fonds nach Vorschrift des Curatorii zu verwalten, genaue Rechnung darüber zu führen und solche zu den bestimmten Zeiten abzulegen. VI . Die Constituirung der Provinzial-Directionen und Ernen- nung des dazu gehörigen Personals bleibt den nähern Anordnungen des Curatorii dergestalt überlassen, daß ein sich dazu schickendes Mitglied aus dem Präsidio der Krieges- und Domainen-Kammern, oder von einem dazu in Vorschlag gebrachten Krieges- und Domainen-Rath oder auch Landbaumeister dirigirt werden soll, weil Letzterem die speziellen Bedürfnisse des Fabriken-, Manufactur- und Handwerksstandes und be- sonders des Bauwesens durch ihre Geschäftsführung am genauesten be- kannt sind. Da jedoch bei einigen Provinzial-Kunst-Schulen und zwar a ) zu Halle der Kanzler v. Hoffmann und b ) zu Magdeburg der Regierungs-Präsident v. Vangerow, vorher schon die Direction aus wahrem Patriotismus ganz unentgelt- lich übernommeu und derselben bisher rühmlichst vorgestanden haben, so soll es auch in Ansehung dieser beiden Kunstschulen ferner dabei, jedoch dergestalt verbleiben, daß in wichtigen, das allgemeine Beste der Pro- vinz betreffenden Kunstschul-Angelegenheiten das Präsidium der Kammer mit in Concurrenz gesetzt und mit demselben gemeinschaftlich von den Directionen an das Curatorium berichtet werden muß. Uebrigens aber erwarten Se. Königl. Majestät von dem gesammten Personale der übrigen Provinzial-Kunst-Schulen-Directionen, daß sie, nach dem rühm- lichen Beispiel jener Männer, vereint, durch Gemeinsinn und Patrio- tismus, ihre Verpflichtungen ohne Hinsicht auf eine pecuniäre Beloh- nung gern und willig übernehmen und nur in dem Gefühl, Gutes befördert und gemeinnützige Kenntnisse verbreitet zu haben, ihre vor- züglichste Belohnung finden werden. VII . Was aber die Remuneration der Lehrer für den von ihnen zu ertheilenden Unterricht betrifft, so soll es a ) in Ansehung der bisher schon angestellt gewesenen Lehrer bei dem etatsmäßig fixirten Gehalte derselben so lange verbleiben, als sie den ihnen obliegenden Pflichten bei Verwaltung ihres Lehramtes ein vollständiges Genüge leisten und also durch Ver- nachlässigung ihres Amtes nicht selbst zu einer nothwendigen Veränderung Gelegenheit geben; b ) dahingegen soll keinem der von nun an bei den Provinzial- Kunst-Schulen anzusetzenden Lehrer ein beständiges Gehalt zu- gesichert, sondern nur lediglich die Bezahlung für den Unter- richt eines Jahres, ohne sich an die Person zu binden, geleistet werden, damit das Curatorium freie Hände behalte, auf die pflichtmäßige Anzeige der Provinzial-Kunst-Schulen-Directionen über den Mangel an Fleiß und Fähigkeiten der Lehrer, die unfleißigen und minder geschickten mit besseren Subjecten zu vertauschen. VIII . Bei sämmtlichen Provinzial-Kunst-Schulen soll der ge- sammte Unterricht sowohl in der freien Handzeichnung, als auch in den architektonischen Wissenschaften den Meistern, Gesellen und Lehr- lingen des Fabriken- und Handwerksstandes in der Regel ganz un- entgeltlich ertheilt, auch kein Einschreibegeld, oder wie es sonst Na- men haben mag, von ihnen gefordert werden; dahingegen soll von bekanntlich wohlhabenden Fabrikanten und Professionisten oder bloßen Dilettanten, welche den Unterricht in den Provinzial-Kunst-Schulen zu ihrer mehreren Ausbildung benutzen wollen, nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Provinzial-Kunst-Schulen-Direction für den Receptions- schein ein- für allemal 1 Thaler, und für den Unterricht selbst ein ihren Vermögensumständen angemessener Beitrag, der jedoch nicht über 20 Sgr. monatlich ansteigen darf, entrichtet werden. Zu dem Ende müssen sich alle diejenigen, welche an dem Unterricht der Pro- vinzial-Kunst- und Handwerks-Schulen Theil nehmen wollen, zunächst an die Provinzial-Direction wenden, welche den Aufzunehmenden einen gedruckten Receptionsschein, den Umständen nach entweder gratis oder gegen Erlegung der obgedachten Gebühren, ertheilen wird. IX . Die durch die Receptions- und Informations-Gelder ent- stehende Einnahme soll von der Direction zur General-Kunst-Schulen- Casse berechnet, und nachdem daraus die speciellen Unterhaltungs- Kosten für Feuerung, Beleuchtung, Aufwartung und Miethe bestritten worden, nach ihren pflichtmäßigen Vorschlägen theils zu Prämien für die vorzüglich fleißigen und geschickten Zöglinge, theils zur extraordi- nären Remuneration und Aufmunterung derjenigen Lehrer, welche sich durch Thätigkeit und Gemeinnützigkeit bei Verwaltung ihres Lehr- amtes auszeichnen, nach der Bestimmung des Curatorii verwandt werden. X . Alle zum Zeichnen erforderliche Materialien müssen sich die Zöglinge der Provinzial-Kunst- und Handwerks-Schulen in der Regel selbst auf ihre eigenen Kosten anschaffen; nur armen, welche ihr Un- vermögen dazu bescheinigen, besonders wenn sie sich durch Fähigkeit und Sittlichkeit auszeichnen, sollen die nothwendigen Materialien aus der Provinzial-Schul-Casse gereicht werden. XI . Sämmtliche Provinzial-Kunst-Schulen sollen für jetzt mit den zu ihrer erweiterten Einrichtung erforderlichen Vorbildern, Mo- dellen, Büchern, Geräthschaften und Utensilien versorgt werden, zu welchem Ende jede Provinzial-Direction eine Designation davon nach dem Bedürfniß der ihrer Aufsicht anvertrauten Kunstschule an das Curatorium einreichen muß, welches autorisirt wird, die dazu erforder- lichen Kosten aus den Beständen der General-Kunst-Schul-Casse zu bestreiten. Für die Zukunft aber soll ein aus den geschicktesten Künst- lern der Kunst- und Bau-Academie eigends dazu zu ernennendes be- ständiges Comit é die den Zeitumständen nach zweckmäßigsten Vorbilder für die Provinzial-Kunst- und Handwerks-Schulen vorschlagen, und theils selbst zeichnen, theils solche nach ihren Erfindungen und An- gaben durch die geschicktesten Eleven beider Academien zeichnen lassen, damit solche durch die academische Kupferstecherei und Formschneiderei dergestalt vervielfältigt werden können, daß man außer der Versorgung der Provinzial-Kunst-Schulen auch selbst den Fabrikanten und Hand- werkern geschmackvollere Zeichnungen und Muster zu ihren verschie- denen Arbeiten für einen, im Verhältniß des ausländischen, weit ge- ringeren Preis in die Hände geben, und solchergestalt mit Verhütung eines nicht unbeträchtlichen baaren Geldausflusses nach dem Auslande, selbst den Fonds des Kunst-Schulwesens eine zu mehrerer Ausbreitung desselben nützliche Einnahme verschaffen kann. XII . Was die jährliche Unterhaltung der bereits etablirten und in der Folge noch zu etablirenden Provinzial-Kunst- und Handwerks- Schulen anbetrifft, so soll Behufs der zweckmäßigen Verwendung der von Sr. Königl. Majestät dazu ausgesetzten Fonds Sr. Königl. Ma- jestät von dem Curatorio der Kunst- und Bau-Academie alljährlich ein den jedesmaligen Zeitumständen und Bedürfnissen dieser Partie ange- messener Etat zu Höchstdero eigenen Vollziehung überreicht, und die danach zu führende Jahresrechnung zur Justification bei der Ober- Rechnungs-Kammer überreicht werden. XIII . Diejenigen Provinzial-Kunst- und Handwerks-Schulen, besonders die jetzt und in der Folge neu zu etablirenden, für welche noch kein eigenes, kostenfreies Emplacement ausgemittelt ist, sollen, so viel als möglich, in öffentlichen dem Staate zugehörigen Gebäuden kostenfrei untergebracht werden, worüber Sr. Königl. Majestät die gemeinschaftlichen Vorschläge des General-Directorii und des Curatorii der Kunst- und Bau-Academie erwarten. XIV . Se. Königl. Majestät bestätigen nicht nur im Allgemeinen den sämmtlichen jetzt schon etablirten und noch ferner zu etablirenden Provinzial-Kunst-Schulen die ihnen in dem Kunst-Academie-Reglement vom 26. Januar 1790. zugesicherten Vorrechte, sondern wollen auch, daß außer der, dem gesammten Provinzial-Kunst-Schulwesen durch die Cabinetsordre vom 13. April 1799. bewilligten Portofreiheit alle dasselbe betreffende Avertissements und Publicanda unentgeltlich, sowohl in den Berliner als auch Provinzial-Zeitungen und Intelligenzblättern eingerückt werden sollen. XV . Schließlich wollen Sr. Königl. Majestät, daß obige Grund- sätze bei dem Maniement des gesammten Provinzial-Kunst-Schul- wesens, insofern die Localität nicht hier oder da nach dem Ermessen des Curatorii eine Abänderung erfordert, einstweilen und so lange zum Anhalte dienen sollen, bis hinlängliche Erfahrungen ganz vollständige Data an die Hand geben werden, um danach mit völliger Ueberzeugung ein überall zweckmäßiges und ausführliches Reglement für das gesammte Provinzial-Kunst-Schulwesen auszuarbeiten, in welchem besonders auch zur Verdrängung des der National-Industrie so nachtheiligen Gewerks- zwanges und der in Ansehung der Meisterstücke damit verbundenen Handwerks-Mißbräuche der Wirkungskreis der Provinzial-Kunst-Schulen, so wie auch die Vorrechte der Zöglinge derselben mit Bezug auf §. 25. des Reglements der Kunst-Academie vom 26. Januar 1790. näher bestimmt und festgesetzt werden sollen. Hierzu werden die Provinzial- Kunst-Schulen-Directionen bei ihrer speciellen Leitung des Kunst-Schul- wesens am leichtesten die zweckmäßigsten Materialien zu sammeln und zu ordnen im Stande sein, weshalb es Sr. Königl. Majestät zum gnädigsten Wohlgefallen gereichen wird, wenn dieselben zum Wohl des allgemeinen Besten sich diesem Geschäfte mit Eifer unterziehen, und bleibt es denselben überlassen, sich, was die Abstellung des Gewerks- zwanges und der bisherigen Handwerks-Mißbräuche bei Anfertigung der Meisterstücke anbetrifft, des Raths und der Einsicht vernünftiger, vorurtheilsfreier und in ihrem Fache vorzüglich geschickter Handwerks- Meister zu bedienen, welche zu diesem Ende bei den Directionen selbst, dem Befinden nach, als Assessores oder Vorsteher der Handwerks- schulen mit angesetzt werden können. Das Curatorium hat demnächst das vollständige Reglement für das gesammte Provinzial-Kunst-Schul- wesen Sr. Königl. Majestät zu Dero Genehmigung und Höchsteigener Vollziehung vorzulegen. Friedrich Wilhelm . 4. Rescr . v. 27. Decbr. 1821. (v. K. Ann. B. 5. S. 862.), betr. die Organisation der Handwerksschulen. Das Ministerium des öffentlichen Unterrichts ist von seinem frühern Plane, die Handwerksschulen bei der Organisation des Kunst-Schul- wesens zu berücksichtigen, abgegangen, und hat dem Handels-Ministerio überlassen, die Maaßregeln zur Errichtung der Handwerksschulen zu treffen. Bei dieser Organisation muß das Handels-Ministerium einen Zustand der gewöhnlichen Stadtschulen voraussetzen, der den ge- wöhnlichsten Ansprüchen Genüge leistet, und den Schüler vollkommen lesen und schreiben lehrt, indem es nicht die Absicht sein kann, in 9 der Handwerksschule mehr zu übernehmen, als den Unterricht in dem- jenigen Wissen, worin der Handwerker als solcher eine vollkommenere Ausbildung bedarf, als er gemeinhin in der Stadtschule empfängt. An Orten, wo die Stadtschulen vollkommen organisirt sind und der Lehrling Gelegenheit hat, den Unterricht in der Arithmetik und in der Geometrie, sei es zum Theil oder ganz in demjenigen Umfange zu erlernen, als es sonst in der Handwerksschule nöthig sein würde, ist hierauf Rücksicht zu nehmen und die Ansprüche bei der Aufnahme des Lehrlings können höher gestellt und die Handwerksschule kann in ihrem Unterrichte vereinfacht werden. Die Königl. Regierung wird daher das Folgende als das Maximum desjenigen ansehen, welches Gegenstände des Unterrichts der Hand- werksschule sein können, und bei der Berichtserstattung über die wirk- liche Organisation erwägen, was davon wegfallen kann. Wenn gleich ferner ein Lehrplan für mehrere Klassen ausgearbeitet worden ist: so scheint es dem Handels-Ministerio doch zunächst nur darauf anzukommen, die unterste Klasse solcher Schulen ins Leben treten zu lassen, wogegen es der Organisation der höhern Klasse nur an wenigen Orten der Monarchie bedürfen wird. Da die Erfahrung lehrt, wie selten die Bauhandwerker den For- derungen entsprechen, welche der Staat bei den gesetzlichen Prüfungen an selbige macht, und wie wenig Gelegenheit sie haben, sich die Kennt- nisse zu erwerben, welche gefordert werden; — da ferner das Gewerbe der Bauhandwerker ein eben so wichtiges als allgemein verbreitetes ist, so hat es angemessen geschienen, die Organisation der untersten Klasse der Handwerksschule den Ansprüchen zu assimiliren, welche an die Bildung der Bauhandwerker gemacht werden. Hiernach geht das Handels-Ministerium bei der Organisation dieser Klasse von folgenden Grundzügen aus: 1) Bei der Aufnahme wird vorausgesetzt, daß der Schüler voll- kommen lesen und schreiben kann, daß er ein Alter von 12 Jahren erreicht habe. Da die Erfahrung aller Länder lehrt, daß ein solcher Unterricht mit größerm Erfolge von Lehrlingen als von Gehülfen besucht wird, so haben jene und überhaupt andere junge Leute unter den sich Meldenden den Vorzug. 2) Der Unterricht erstreckt sich: a. auf Geometrie, geknüpft an Zeichnen mit Zirkel und Lineal und an das Modelliren, ohne Beweise vorzutragen. Das Modelliren beschränkt sich auf Darstellung in Thon, Pappe und Holz. b. Handzeichnen, theils nach in der Ebene entworfenen Mustern, theils nach aufgestellten Körpern, ohne Theorie der Perspective, mit besonderer Beziehung auf das Gewerbe eines Jeden und insbesondere auf die Forderungen, welche bei den Prüfungen der Bauhandwerker gemacht werden. c. Rechnen, die sogenannten vier Species, Proportionalrechnun- gen, Berechnen der Flächen und Körper (ohne Beweise), De- cimal- und gemeine Brüche. d. Naturkunde, und zwar: a ) die nöthigsten Sätze aus den mechanischen Wissenschaften; b ) die unentbehrlichsten Sätze der Chemie zu a nach der von Vieth befolgten Methode zu b weniger als Henry giebt. 3) Curatoren der Gewerbeschule sind der die Gewerbesachen und der die Bausachen bearbeitende Rath der Regierung. Im Allgemeinen ist zu bemerken: Bei dem Unterrichte kommt es hauptsächlich darauf an, daß der Lehrer sich die Ueberzeugung gewähre, daß er von dem Schüler ver- standen worden, und welche Fähigkeiten sich der einzelne Schüler er- worben hat. Darum muß eine jede Stunde wiederholt werden, wo- bei ein mündlicher Vortrag des Lehrers stattgefunden hat. In dieser Wiederholungsstunde muß jeder Schüler für sich dasjenige selbst be- arbeiten, was ihm in der früheren vorgetragen worden. Der Lehrer führt dabei nur eine Oberaufsicht und hilft den Einzelnen darin, wo er es nöthig und angemessen findet. Sehr fähige Schüler, welche bereits den Cursus durchgemacht haben, können auch als Repetitoren mit Nutzen gebraucht werden, und haben dafür Belohnung und Aus- zeichnung zu erwarten. Schüler, die im ersten halben Jahre in allen Theilen des Unter- richts so wenig Fortschritte machen, daß sie dem Unterrichte im zwei- ten halben Jahre nicht mit Nutzen beiwohnen können, sind ohne Weiteres zu entlassen. Es sollen halbjährige öffentliche Prüfungen stattfinden. Das Cu- ratorium soll denselben beiwohnen, und ist befugt, selbst Theil an der 9* Prüfung zu nehmen und eine angemessene Dauer für selbige zu be- stimmen, damit sie nicht bloß der Ostentation wegen stattfinden. Im Mai eines jeden Jahres ist dem Ministerium eine Uebersicht dessen von der Königl. Regierung einzureichen, was von der Schule im verflossenen Jahre geleistet worden. Insbesondere ist dabei auf die Fortschritte ausgezeichneter Schüler Rücksicht zu nehmen und sind deren Arbeiten besonders aus den Wiederholungsstunden einzureichen. Das Ministerium wird sich eine gleichzeitige Belohnung derselben in der Art zur Pflicht machen, daß alle Handwerksschulen dabei concurriren. Was die Zeit für den Unterricht betrifft: so würde eine bloße Sonntags-Schule zu wenig Zeit für einen vollständigen Unterricht gewähren, weshalb es angemessen scheint, wie an andern Orten, außer den Sonntagen, die Abendstunden der Wochentage dazu zu benutzen, wobei der Lehrherr den Lehrling höchstens eine Stunde früher seiner Arbeit entläßt. Da diese Arbeiten mehr körperliche als Kopfarbeiten waren, so hat auch die Erfahrung anderer Orte gelehrt, daß die Schüler zu letzteren am Abend aufgelegt bleiben. — Findet sich in- dessen eine angemessene Anzahl Schüler zu andern Tagesstunden, so ist dieses um so besser, da es überhaupt im Anfang weniger auf eine große Frequenz der Schüler ankommt, als darauf, daß tüchtige Sub- jecte gebildet werden, und den Nutzen der Schule bewähren. Es wird angenommen, daß der Cursus ein Jahr dauert, daß täglich zwei Stunden, den Sonntag einschließlich, gegeben werden, daß der Unterricht in der Geometrie und im Zeichnen wenigstens doppelt und fast dreimal so viel Zeit erfordert, als der im Rechnen oder der in der Naturkunde. Was die Lehrbücher betrifft und die Vorbilder, so behält sich das Ministerium vor, besondere Lehrbücher für diesen Unterricht ausarbeiten zu lassen, und dem Schüler angemessene Vorbilder für den Unterricht im Zeichnen nach dem Bedürfnisse jedes einzelnen Gewerbszweiges mitzutheilen. Die Vorbilder für Fabrikanten und Handwerker, welche Verzie- rungen, Geräthe, Gefäße ꝛc., Vorbilder für die Würkerei enthalten, werden theilweise in den ersten Monaten des künftigen Jahres er- scheinen. Sie sind hier gezeichnet und von den ausgezeichnetsten Meistern des In- und Auslandes gestochen. Die Vorbilder und Erläuterungen für die Baugewerke, insbeson- dere und namentlich für das Zimmer- und Maurergewerk, werden im Laufe des künftigen Jahres herausgegeben, und zugleich Modelle für die Construction der wichtigsten Theile beigefügt werden. Die Jahrbücher der technischen Gewerbedeputation, deren Heraus- gabe im künftigen Jahre erfolgen wird, werden Lehrlingen Gelegenheit geben, Darstellungen von Werkzeugen, Maschinen u. s. w. zu zeichnen, und dadurch die Fortschritte in denjenigen Gewerben kennen zu lernen, welchen sie sich widmen. Was die Fonds betrifft, so soll der Titel Insgemein für Gewerbe und Bauwesen dadurch eine besonders nützliche Anwendung erhalten, und die Königl. Regierung hat gleich eine Summe von 500 Rthlrn. zu dem Ende pro 1820. vor der Linie notiren zu lassen. Damit nun keine Zeit verloren gehe, und da das Gelingen der Sache hauptsächlich von der Wahl tauglicher Subjecte abhängt, welche den Unterricht übernehmen können, Localeinrichtungen auch die Sache verzögern dürften, so wird die Königl. Regierung angewiesen, der Ausführung näher zu treten und ihre Vorschläge bald abzugeben, wie diese Schule mit Rücksicht auf den Zustand des übrigen Schulwesens einzurichten und demselben anzunähern ist. Schließlich werden bis dahin, daß Lehrbücher ausgearbeitet wer- den, außer den oben benannten, der erste Theil von Fischers Rechen- buch, Gillys Anweisung zur Berechnung der Flächen und Körper, welche bei dem Bauwesen vorkommen, benutzt werden können, wie, ohne deshalb andern Vorschlägen vorgreifen zu wollen, bemerkt wird. 5. Rescr . v. 29. März 1822. (v. K. Ann. B. 6. S. 119.), betr. das Elementarschulwesen. Des Königs Majestät hat geruhet, in einer auf das Schulwesen eines Regierungsbezirkes bezüglichen Cabinetsordre vom 28. December v. J. ausdrücklich zu äußern: daß Allerhöchstdieselben den regen Sinn, welcher sich für das Elementarschulwesen bethätigt, nicht anders als beifällig anerkennten, zugleich aber darauf aufmerksam machten, daß solches in seinen Grenzen gehalten werden müsse, damit nicht aus dem gemeinen Mann verbildete Halbwisser, ganz ihrer künftigen Bestim- mung entgegen, hervorgingen. Das Ministerium bringt diese Aller- höchste Willensäußerung deshalb zur Kenntniß sämmtlicher Königl. Regierungen, damit dieselbe allenthalben zur Richtschnur und zur Be- festigung in jenem besonnenen Verfahren dienen möge, welches bei der Einwirkung auf die Volkserziehung niemals vergißt, daß jede Bildung nur stufenweise gefördert werden kann, daß dem Nöthigeren jederzeit das Ueberflüssige weichen und daß bei aller Unterweisung auch die künftige Bestimmung derer, welche belehrt werden, im Auge behalten werden müsse. 6. Publ . v. 18. Januar 1822., mitgetheilt durch das Rescr . v. 11. April 1822. (v. K. Ann. B. 6. S. 382.), betr. die Unterrichts- ertheilung in den Land- und kleinen Stadtschulen über die Werth- vergleichung der neuen Münzen. Der Königl. Regierung wird anbei ein Exemplar der für die Provinz Pommern bei Einführung der neuen Scheidemünze für das Bedürfniß der Land- und kleinen Stadtschulen der gedachten Provinz entworfenen Werth-Vergleichungstabelle, imgleichen Abschrift der dazu gehörigen Circularverfügung des Königl. Consistorii zu Stettin, vom 18. Januar c. (Anlage a. ) und deren Anmerkungen hierdurch zugefertiget, um danach in ähnlicher Art in dortiger Provinz zu verfahren. Berlin, den 11. April 1822. a. Um die Kenntniß der neuen vaterländischen Münzsorten schnell und allgemein zu verbreiten, und deren Anwendung bei Berechnung der im bürgerlichen Leben am häufigsten vorkommenden Verhältnisse zu erleichtern, haben wir zunächst und als Anhalt und zum Gebrauche für Lehrer in den Land- und kleinen Stadtschulen, nach Maaßgabe des Münzedictes vom 30. Sept. v. J. und mit beständiger Rücksicht auf das besondere Bedürfniß der Provinz Pommern — nachstehende Werth-Vergleichstabellen anfertigen lassen. Indem wir Ihnen drei Abdrücke dieser Tafeln hierbei übersenden, tragen wir Ihnen auf, sie unter den Lehrern der genannten Schulen in Umlauf zu setzen, und überhaupt deren weitere Verbreitung in Ihrem Kreise Sich angelegen sein zu lassen. Insbesondere werden Sie die gedachten Lehrer anweisen, sich die Tabellen abzuschreiben und davon in den Schulen, bei der Anleitung zum angewandten Rechnen, zweckmäßigen Gebrauch zu machen. Wir setzen nämlich dabei billig voraus, daß die Herren Geistlichen den Lehrern, die einer solchen Anleitung noch bedürfen, mit den nöthigen Erläuterungen an die Hand gehen und ihnen durch practische Beispiele zeigen werden, wie nach den gegebenen Sätzen (Anmerkungen) die gewöhnlichen Verhältnisse von der Jugend selbst gefunden und berechnet werden können, damit die Tabellen ein selbst erworbenes Eigenthum derselben werden und nicht bloß Gedächt- nißsache bleiben. Auf diese Weise lernt die Jugend den Weg kennen, auf welchem alle Verhältnisse der neuen Silbergroschen gefunden worden, und wieder zu finden sind, ohne die Tabellen auswendig zu wissen, wozu sie auch nicht bestimmt sind . Den Lehrern wird es aber alsdann leicht werden, die Tabellen für sich selbst vollständiger durchzuführen und dieselben Verhältnisse auch nach andern jetzt noch umlaufenden Münzsorten, z. B. die neupommersche, die preußische, schlesische ꝛc., zu berechnen und durchzuüben. Stettin, den 18. Januar 1822. 7. Rescr . v. 16. April 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 420.), betr. die Belehrung und Warnung der Kinder in den Schulen über das Wegfangen der Singvögel und Ausnehmen der Vogelnester. Das Ministerium ist neuerdings selbst durch provinzialständische Anträge auf den Unfug aufmerksam gemacht worden, welcher, den bestehenden Verordnungen entgegen, durch das Wegfangen der Sing- vögel und Ausnehmen der Vogelnester getrieben wird. Da dieser Unfug hauptsächlich den Kindern zur Last gelegt wird, so kann durch Einwirken von Seiten der Schule sehr viel geschehen, um ihm Einhalt zu thun. Das Ministerium will daher die Königl. Regierung auf diesen Gegenstand hierdurch aufmerksam machen, und sie auffordern, die nach den Umständen geeignetsten Maaßregeln zu treffen, damit theils in den Schulen selbst durch Belehrung, Warnung, Aufsicht, Tadel und Strafe einer Ungebühr entgegengewirkt werde, die immer von Gefühllosigkeit und Rohheit der Gesinnung zeugt, oder dazu führt, theils von den Schulvorständen, und namentlich von den städtischen Schuldeputationen, die nöthige Aufsicht und Wachsamkeit geübt, und die erforderlichen Vorkehrungen zur Verhütung dieses Unfugs getroffen werden. In welcher Art die Königl. Regierung den in ihrem Bezirke stattfindenden besondern Verhältnissen gemäß das Nöthige angeordnet hat, darüber erwartet das Ministerium demnächst Bericht. 8. Rescr . v. 10. März 1828. (Neigeb. Gymn. S. 316.), betr. die Kosten für Schulprogramme. Das Ministerium genehmigt auf den Antrag des Königl. Consistorii und Provinzial-Schul-Collegii in dem Berichte vom 15. v. Mts. hiermit, daß die Kosten der Schulprogramme jederzeit aus dem Fonds der Gymnasial-Cassen bestritten, und wo der zuständige Etatstitel nicht ausreicht, bei demselben der Betrag des Fehlenden als Mehr- ausgabe nachgewiesen werde. Zugleich wird das Königl. ꝛc. aufgefordert, die Directoren und Lehrer der Gymnasien in Folge der Verfügung vom 23. August 1824. nochmals anzuweisen, der den Schulnachrichten in dem jährlichen Pro- gramme voranzuschickenden Abhandlung nicht einen zu großen Umfang zu geben, sich vielmehr so einzurichten, daß das ganze Programm nicht aus mehr als zwei, höchstens drei Druckbogen bestehe. — Uebrigens kann das Ministerium sich mit dem in dem abschriftlich eingereichten Voto ausgesprochenen Grundsatze, daß zwischen dem Gymnasio und den Eltern der dasselbe besuchenden Schüler ein eigentliches Contracts- verhältniß, welches jeder im Laufe der Schulzeit für nöthig erachteten Veränderung hemmend entgegen stehen würde, stattfinde, aus nahe liegenden Gründen durchaus nicht einverstanden erklären. 9. Circ.-Rescr . v. 19. Mai 1829. (v. K. J. B. 28. S. 1016.), betr. die Beförderung der Baumzucht durch Schulen und Schullehrer. Dem Königl. Consistorium und Provinzial-Schul-Collegium werden hierneben fünf Exemplare der Circular-Verordnung der Königl. Re- gierung in Stettin vom 3. October praet., betreffend die Beförderung der Baumzucht durch Schulen und Schullehrer, mit dem Bemerken zugefertigt, daß das Ministerium für diesen so wichtigen Gegenstand das allgemeine Interesse je länger je mehr zu wecken, namentlich in den Seminarien die Baumzucht und den Gartenbau practisch mit Eifer betrieben, und die Aufmerksamkeit der Seminar-Directoren dar- auf hingeleitet zu sehen wünscht, wie sehr die Obst- und Gartencultur von den Behörden beachtet und befördert wird, und wie die Semina- risten künftig als Lehrer bei ihren Bestrebungen in dieser Hinsicht die kräftigste Unterstützung zu erwarten haben. 1. Circular-Verordnung an sämmtliche Königl. Landräthliche Be- hörden und Domainen-Aemter. — Sie erhalten in der Anlage unsere heutige Circular-Verfügung an die sämmtlichen Superintendenten in dem diesseitigen Verwaltungs-Bezirke, die Beförderung der Baumzucht durch die Schulen und Schullehrer betreffend, mit der Aufforderung: dieser wichtigen Angelegenheit auch Ihre Aufmerksamkeit und Theil- nahme zuzuwenden; die Gemeinden zur Ueberweisung des nöthigen Platzes zur Anlegung von Baumschulen und Gemeindegärten, wo solche noch nicht vorhanden sind, zu ermuntern und zu veranlassen; auch möglichst dahin zu wirken, daß die Wege und andere freie Plätze mit Fruchtbäumen bepflanzt, und für deren Erhaltung und Pflege mit Nachdruck und Ernst gesorgt werde. Bei der leider! noch sehr großen Vernachlässigung des Obstbaues in der hiesigen Provinz, werden wir es mit besonderm Danke erkennen, wenn Sie, von der Nothwendigkeit und Nützlichkeit der Sache überzeugt, auf die Gutsherrschaften und Gemeinden in der angegebenen Art einwirken, und den Geistlichen und Schullehrern bei der Ausführung dessen, was wir hierüber ver- ordnet haben, die Hand bieten wollen. Es ist zunächst Alles daran gelegen, daß in den Gemeinden selbst der Sinn für die Baumzucht geweckt und genährt, und das ziemlich allgemein verbreitete Vorurtheil, als ob unter unserm rauheren, kälteren Himmel nur schlechte Obst- sorten gerathen und ausdauern, durch das Beispiel eines und des an- deren Pomologen, auf welches man hinweisen kann, widerlegt werde. Auf diese Weise wird es dann auch möglich werden, einzelnen Ge- meinden, welche für das Gute gewonnen sind, bessere Obstsorten zu verschaffen, und diese nach und nach immer weiter zu verbreiten. Wenn die weltlichen und geistlichen Behörden für die Sache mit Ernst und Liebe handeln; wenn sie sich einander in ihren Bemühungen thätig unterstützen, und jede Gelegenheit, die Jugend und die Gemeinden über den großen Nutzen der Baumzucht zu belehren, treu wahrnehmen: so werden die Hindernisse, welche die Anlegung von Baumschulen und Gemeindegärten, die Bepflanzung der Wege und freien Plätze ꝛc. allerdings im Anfange finden wird und finden muß, durch ein solches vereintes Wirken glücklich überwunden werden, und es wird dann kaum eine Gemeinde geben, die nicht bereit wäre, ein schickliches Plätzchen für die Baumschule abzugeben, oder die Arbeit bei der ersten Anlegung und Einzäunung derselben zu übernehmen. Schließlich geben wir Ihnen auf, über den Erfolg Ihrer Bemühungen für die Beförderung der Baumzucht in Ihrem amtlichen Wirkungskreise, gegen Ostern 1830 hieher zu berichten, und uns dann zugleich diejenigen Gemeinden und Gemeindeglieder, bei welchen die Sache Eingang ge- funden, oder die sich bereits hierin ausgezeichnet, anzuzeigen. 2. Circular-Verordnung an sämmtliche Superintendenten. — Obgleich wir, sowohl Ihnen, als den übrigen Herren Geistlichen, die Beförderung der Obstbaumzucht durch die Schulen und die Schul- lehrer bei jeder sich darbietenden Gelegenheit dringend empfohlen, und auch dafür Sorge getragen haben, daß den letztern in den Seminarien und den Lehrerversammlungen ein kurzer practischer Unterricht in der Baumzucht ertheilt, und auch gedruckte, gemeinfaßliche Anleitungen dazu in die Hände gegeben werden: so zeigt doch die Erfahrung, daß die Sache von den meisten Schullehrern entweder noch gar nicht, oder unzweckmäßig und nachlässig betrieben wird, und daß sie bei den Gemeinden nicht die Aufmerksamkeit und Theilnahme findet, welche sie, bei ihrer Wichtigkeit und Nützlichkeit für die allgemeine Landes- cultur, wie für die Verbesserung des häuslichen Wohlstandes, fordert und verdient. In sehr vielen Ortschaften ist freilich der Mangel an einem besondern Platze zur Anlegung von Baumschulen, so wie die Unkunde und Gleichgültigkeit der Schullehrer und die Beschaffenheit der Bäume selbst, welche gesetzt zu werden pflegen, das Haupthinderniß; aber es ist uns nicht unbekannt geblieben, wie viel, selbst unter un- günstigen äußern Umständen, einzelne Lehrer dafür gethan haben und zu thun fortfahren; wie leicht sie sich, sobald es ihnen nur nicht an Lust und gutem Willen fehlt, die nöthigen Vorrichtungen und Hand- griffe bei Anlegung von Baumschulen, beim Ausheben, Versetzen, Veredeln und Beschneiden der Bäume zu eigen machen, und wie gut ihnen dabei die, von uns in mehreren hundert Abdrücken vertheilten, Schriften von Diehle, Schröze und Bädecker zu Hülfe kommen. Es sind uns einzelne Lehrer bekannt, welche, weil es ihnen an einem besondern Platze für eine Baumschule fehlt, einen Theil von ihrem Amtsgarten zur Baumschule verwenden, und die Schuljugend mit dieser Kunst bekannt machen; solche, welche die von ihnen gezogenen Bäumchen als Preise an die Kinder, an Eltern und auf Gemeinde- plätze abliefern, und ihre über die Erziehung, Pflege und Behandlung der Obstbäume, sowie über die Reife, Aufbewahrung und Benutzung des Obstes selbst gemachten Beobachtungen und Erfahrungen Andern mittheilen, und sich durch ihren Obstbau eine der würdigsten Erholungen und zugleich ein nicht unbedeutendes Erwerbsmittel verschaffen. Es giebt einzelne Schulvorstände, welche aus eigenem freien Antriebe die löbliche Einrichtung getroffen haben, daß ein jedes Kind bei seinem Abgange von der Schule und an seinem Einsegnungstage auf einem öffentlichen Platze einen Baum pflanzt, und für dessen Pflege und Erhaltung Sorge tragen muß. Wenn diese, freilich zur Zeit noch einzeln stehenden, sehr seltenen Beispiele allgemeiner werden: so wird es gewiß bald auch nicht mehr an Gemeinden fehlen, die der Schule hierin zu Hülfe kommen, und nicht allein ihre Gärten, sondern auch die Wege und Gemeindeplätze mit Fruchtbäumen bepflanzen, und von dem verkauften Obste einen Theil ihrer Gemeinde-Ausgaben bestreiten, wie dies bereits in verschiedenen kleinen deutschen Staaten, z. B. in den sächsischen Herzogthümern, am Rhein ꝛc., der Fall ist. Damit nun die Baumzucht in unserm Verwaltungs-Bezirk mehr gehoben, und die Gemeinden dafür immer mehr gewonnen werden, halten wir es für nöthig, daß vor Allem die Schullehrer für die Sache in An- spruch genommen und angehalten werden, theils sich die erforderlichen Kenntnisse in der Baumcultur noch zu erwerben, theils, durch Lehre und Beispiel, in der Jugend die Lust und Liebe dafür zu erwecken, und auf diese Weise auch hier in den Schulen zu pflanzen, was in den Gemeinden Wurzel schlagen und gedeihen soll. Von diesem Ge- sichtspunkte ausgehend, eröffnen wir Ihnen mit Hinweisung auf die Bekanntmachung vom 2. Juli 1812. (Amtsblatt d. 1812. S. 204.) vorläufig Felgendes: 1) Es soll, wo dies irgend thunlich ist, bei jeder Schule eine Baumschule angelegt werden; — 2) es soll auf Ausmit- telung tauglicher Plätze zu Baumschulen möglichst Bedacht genommen werden, wobei wir uns gern der Hoffnung überlassen wollen, daß edle Schulfreunde hier und da diese Plätze unentgeltlich hergeben werden; — 3) die Gemeinden sollen angewiesen werden, den Schul- lehrern bei der ersten Einrichtung der Gärten hülfreiche Hand zu leisten, und dieselben zu raden und zu umzäunen; die übrige Arbeit übernimmt der Schullehrer mit Hülfe der erwachseneren Schuljugend außer den gewöhnlichen Schulstunden; — 4) diese Gärten sind ein Eigenthum der Schulen, aber der Lehrer führt in der Regel die Auf- sicht darüber, und hat die Nutzung nach Befinden der Umstände ent- weder ganz oder zum Theil; — 5) jeder Lehrer, bei dessen Schule eine Baumschule angelegt ist, und der die Sache versteht, ist ver- pflichtet, die heranwachsende Jugend in der Baumzucht zu unterrichten, und sie im eigenhändigen Pflanzen und Veredeln der Bäume practisch zu üben; — 6) bei dieser Unterweisung muß der Lehrer sich besonders angelegen sein lassen, den in seiner Gemeinde gangbarsten Vorur- theilen entgegen zu treten, und zu zeigen, daß auch auf dem schlech- testen Boden, in rauhen Gegenden und unter unserm kältern Himmel edle Obstsorten gut fortkommen können; — 7) diejenigen Lehrer, welche Sinn und Liebe für die Sache haben, werden gern dazu bei- tragen, die Gemeinden für das Bepflanzen der Wege und anderer öffentlicher Plätze und für die Pflege und Erhaltung der Bäume zu gewinnen; — 8) in demselben Maaße, in welchem die Jugend und die Erwachsenen an einem Orte für die Baumzucht gewonnen werden, werden auch da die Beispiele von muthwilligen und boshaften Baum- beschädigungen seltener werden; Kinder, welche sich des Baumfrevels schuldig gemacht haben, sind von dem Schulvorstande streng zu be- strafen; — 9) diejenigen Lehrer, welche die Baumpflege mit thätigem Eifer und glücklichem Erfolge betreiben, und in dieser Hinsicht auch auf die Gemeinden vortheilhaft wirken, sollen bei Besetzung von ein- träglichen Schul- und Küsterstellen besonders berücksichtigt werden, wenn sie auch sonst die erforderliche Tüchtigkeit besitzen; — 10) die Schullehrerprüfungen sollen künftig auch auf die Kenntniß in der Baumzucht gerichtet, und die Geprüften theils auf die bewährtesten Hülfsmittel aufmerksam gemacht, theils zu ihrer weitern Belehrung an sachkundige Lehrer in ihrer Gegend gewiesen werden, um von ihnen die unentbehrlichen Handgriffe zu erlernen; — 11) die Herren Super- intendenten und Superintendentur-Verweser werden bei ihren Schul- visitationen auch diesen Gegenstand nicht übersehen, und in ihren Be- richten das Nöthige darüber bemerken; — 12) in den, von den Herren Geistlichen einzureichenden Conduitenlisten über die Schullehrer soll jedesmal ausdrücklich angezeigt werden, welche Lehrer sich in der an- gegebenen Beziehung auszeichnen, und von welchen die Sache vernach- lässigt wird. — Indem wir Ihnen hiermit wiederholentlich und drin- gend zur Pflicht machen, die Beförderung der Baumzucht durch die Schulen und Schullehrer in Ihrem Wirkungskreise sich auf alle Weise angelegen sein zu lassen, benachrichtigen wir Sie zugleich, daß auch die Königl. Landräthl. Kreis-Behörden und Domainenämter von uns aufgefordert worden sind, Sie hierin kräftig und thätig zu unter- stützen, und möglichst dazu mitzuwirken, daß Gutsbesitzer und Ge- meinden da, wo es noch an einem schicklichen Platze zur Baumschule fehlt, ihn unentgeltlich hergeben, und die Baumcultur mehr und mehr zu einer Communal-Angelegenheit zu machen. Schließlich beauf- tragen wir Sie, den sämmtlichen Herren Geistlichen und den Schul- lehrern Ihres Sprengels die gegenwärtige Verfügung mitzutheilen, und Letztere in unserm Namen anzuweisen, davon eine Abschrift zum Schularchive zu nehmen, und daß dies geschehen, in dem von Ihnen zu erlassenden und an uns abschriftlich einzureichenden Umlaufschreiben ausdrücklich zu bemerken. 10. Rescr . v. 4. Juli 1829. (Neigeb. Gymn. S. 308.), betr. die Erweiterung der Bibliotheken der Gymnasien. Dem Ministerio ist der in Abschrift beigefügte Plan, wie sich die Bibliotheken der Gymnasien in Provinzialstädten ohne Kosten im historischen Fache erweitern können, vorgelegt worden. Den darin ent- haltenen Vorschlag findet das Ministerium berücksichtigungswerth, und fordert daher das Königl. Consistorium auf, diesen Plan den Directoren der Gymnasien seines Bezirks communiciren und ihnen dessen Berück- sichtigung und Ausführung auf eine angemessene Weise zu empfehlen Nach Verlauf eines Jahres sieht das Ministerium der Anzeige des Königl. Consistoriums darüber entgegen, ob und wie weit es dem einen oder dem andern Gymnasial-Director gelungen ist, den mehr- gedachten Plan zu verwirklichen. Plan , wie sich die Bibliotheken der Gymnasien in Provinzialstädten ohne Kosten im historischen Fache erweitern können. Die Beschränktheit der Fonds, welche den meisten Gymnasien ge- öffnet sind, ihre Bibliotheken zu erweitern und zu vervollständigen, hat mehr oder weniger überall die üble Folge, daß nur das Aller- wichtigste angeschafft werden kann, und zwar, bei der meist vorherr- schenden Neigung der gelehrten Schulmänner, vorzugsweise aus der philologischen Literatur. So kommt es, daß diese Bibliotheken selten zu einem recht erfreulichen Flor kommen, was namentlich in Provinzial- städten um so mehr zu bedauern ist, da sie hier oft die einzigen einiger- maßen bedeutenden Bibliotheken sind. Jedenfalls also möchte es wünschenswerth sein, ein Mittel ausfindig zu machen, wie diesem Uebel ohne Schwierigkeiten abgeholfen werden könnte, und dazu möchte nun auch der im Folgenden ganz gehorsamst dargelegte Vorschlag mitwirken. In unserer Zeit regt sich überall das Bedürfniß, sich auch mit dem geistigen Elemente der Zeitgeschichte bekannt zu machen, wenn auch hier und da dieses Streben eine schiefe, ja oft lächerliche Rich- tung annimmt. Aber vorhanden ist es und zwar in einem höheren Grade, als in den früheren Decennien, davon geben Zeugniß die unter Theologen und Juristen, Medicinern, Philologen, Oeconomen ꝛc. geschlossenen Lesevereine, so wie auch die auf diesen Zeitgeschmack be- rechneten und allgemach zur Mode gewordenen, freilich oft nur imaginär wohlfeilen Taschenausgaben so vieler einheimischer und fremder Schrift- steller. Einen Zweig des menschlichen Forschens und Wissens nun aber giebt es, wofür sich die meisten auf Bildung Auspruch machenden Menschen interessiren, und das ist die Geschichte, so daß ein Leseverein, der sich zum Zweck setzte, historische Werke, namentlich Monographien über interessante Gegenstände aus der älteren und neueren Geschichte, in Umlauf zu setzen, eine nicht kleine Anzahl von Theilnehmern finden dürfte. Nun müßten sich die Rectoren der Gymnasien an die Spitze einer solchen Gesellschaft stellen, etwa in dieser Art: Gegen einen jährlichen Beitrag von 2—3 Rthlrn. von einem jeden Mitgliede versprechen sie für eine namhafte, nach dem Belauf der Beiträge sich richtende Summe solche Werke im Umlauf zu setzen, die nachdem sie circulirt haben, der Gymnasiums-Bibliothek anheimfallen, wie ja das bei allen von Buchhändlern geleiteten Lese-Instituten der Fall ist. Die Umsicht der Rectoren würde selbst die nöthigen Statuten, wodurch Ordnung und Pünktlichkeit im Zahlen der Beiträge, in der Beförderung der Bücher und dergleichen aufrecht erhalten würde, ent- werfen können. Ein jetzt wohl bei jedem Gymnasio vorhandener Hülfslehrer könnte die äußere Leitung des Instituts übernehmen. Es ist gewiß zu hoffen, daß eine vom Rector ausgehende Aufforderung zu einem solchen Lese- verein in jeder Gymnasial-Stadt und deren Umgebung unter Pre- digern, Beamten, Gutsbesitzern und Pächtern Theilnehmer finden würde, zumal da es ja die Meisten, die ihre Bildung dem Gymnasium der Stadt verdanken, als einen Act der Pietät betrachten dürften, auf eine ihnen selber nützliche und angenehme Weise zur Vergrößerung der Bibliothek der Anstalt beizutragen, die ihre Lehrerin gewesen ist. Wären auch der Interessenten nur 30, und gäbe deren Jeder jährlich nur 2 Rthlr., so erhielte die Gymnasiums-Bibliothek jährlich einen Zuwachs von 60 Rthlrn. für das historische Fach, und namentlich eine Menge interessanter und für die Zukunft höchst wichtiger Mono- graphien, die sie jetzt bei der Beschränktheit ihrer Fonds ganz un- beachtet lassen muß. Aber auch für das Publikum würde eine solche Leseanstalt von großem Nutzen sein, da sie, im rechten Geiste geleitet, sehr förderlich für die geistige Ausbildung der Theilnehmer werden und dazu mitwirken könnte, daß dem Unwesen einer ungeregelten und geist- losen Leserei oft der erbärmlichsten Werke gesteuert werde. 11. Rescr . v. 31. März 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 317.) über die Obstbaumzucht. Die ꝛc. erhält hierneben ein Exemplar des von der Königl. Re- gierung zu Marienwerder verbreiteten Anhanges zu Baedeker’s ein- facher Obstbaumzucht zur Kenntnißnahme und mit dem Bemerken, daß das Ministerium noch auf die gekrönte und sehr wohlfeile Preis- schrift von W. Hinkert „Unterricht in der praktischen Obstbaum- zucht ꝛc. München im Central-Schulbücher-Verlage“ hierdurch auf- merksam machen will, da diese Schrift unter den vorhandenen die beste, und wenn auch mit besonderer Rücksicht auf die klimatischen und topographischen Verhältnisse Bayerns abgefaßt, doch auch für andere Länder und nördlichere Gegenden vorzüglichen Werth und entschiedene Brauchbarkeit hat. 12. Rescr . v. 5. April 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 318.), betr. den Seidenbau. Die ꝛc. erhält hierneben ein Exemplar der Subscriptions-Liste zu dem von dem Kunsthändler Bolzani hierselbst über den Seidenbau herauszugebenden Werke, mit der Anweisung, für die Sache in ihrem Bereiche möglichst zu wirken, und die Subscribenten-Listen seiner Zeit unter Kreuzband, und mit dem Vermerk „Subscriptionslisten des Kunsthändlers Bolzani“ Letzterem zugehen zu lassen, da demselben zu leichterer Verbreitung der Anzeigen die Postfreiheit bewilligt worden ist, von welcher er auch bereits in der Art Gebrauch gemacht, daß er Anzeigen an die sämmtlichen Landräthe der Monarchie ꝛc. versandt hat. Sein dem Ministerio ausgesprochener Wunsch besteht nun darin, daß auch noch Geistliche, Schullehrer, Seminaristen ꝛc. auf das in Rede stehende Werk besonders aufmerksam gemacht werden, und trägt das Ministerium kein Bedenken, denselben hierdurch zu unterstützen. 13. Circ.-Rescr . v. 30. August 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 92. 557.), betr. die Unterweisung in Handarbeiten in den Volks- schulen. Das Ministerium findet sich veranlaßt, der Königl. Regierung an- liegend vier Exemplare einer sehr angemessenen Bekanntmachung der Regierung zu Cöln, die Unterweisung in Handarbeiten in den Volks- schulen u. s. w. betreffend, zur Kenntnißnahme zuzufertigen. Es ist unverkennbar sehr wünschenswerth, daß insbesondere bei der zuneh- menden Armuth in den niederen Volksklassen dem ersten Gegenstande dieser Bekanntmachung (nämlich der Anweisung zu Handarbeiten in den Volksschulen) überall besondere Aufmerksamkeit gewidmet werde. Das Ministerium fordert daher auch die Königl. Regierung auf, dem- selben die von ihr deshalb etwa schon erlassenen oder noch zu erlassenden ähnlichen, nach Ort und Umständen modificirten Bekanntmachungen einzureichen. Bekanntmachung der Königl. Regierung zu Cöln, die Unterweisung in Handarbeiten in den Volksschulen betreffend. — Unsere Bekannt- chung vom 28. Mai v. J. (Amtsblatt Stück 22. Nr. 223.), die Handarbeiten in den Volksschulen betreffend, hat noch nicht den Er- folg gehabt, den wir davon erwartet haben, und wenn wir auch nicht voraussetzen wollen, daß die Wichtigkeit des Gegenstandes verkannt werde: so ist wenigstens so viel außer Zweifel, daß die Schwierigkeit der Ausführung den meisten Behörden größer erscheint, als sie in der That ist. Außer dem vorzugsweise hier zu nennenden Waisenhause zu Cöln und der Armen-Freischule in Bonn, die indessen bis jetzt auch noch auf die weiblichen Arbeiten sich hat beschränken müssen, und außer einigen Anfängen in wenigen Landschulen, namentlich zu Lannes- dorf, Duisdorf, Beuel, Wesseling und Godesberg, im Landkreise Bonn; zu Dattenfeld, Rossel und Hochwald, im Kreise Waldbroel; zu Hem- mersbach und Glesch, im Kreise Bergheim; zu Oberhausen, Merten und Seelscheid, im Siegkreise; zu Urbach, im Kreise Mühlheim, welche Anerkennung und Beförderung verdienen, haben die Berichte der Kreis-Schulbehörden in dieser Beziehung nichts von Bedeutung zu unserer Kenntniß gebracht. Von den abgesonderten Töchterschulen sollte man allerdings erwarten, daß sie wenigstens das Bedürfniß künftiger Hausfrauen, wenn auch weniger den augenblicklichen Erwerbzweig, ins Auge gefaßt hätten; indessen lassen die meisten Berichte selbst diesen so wesentlichen Punkt zweifelhaft, und es scheint noch Mädchenschulen zu geben, wo die weiblichen Handarbeiten entweder ganz ausgeschlossen sind, oder mehr das Bestreben zu glänzen als zu nützen, zur Grund- lage haben. Gegen diese in jeder Beziehung verderbliche Richtung können wir uns nicht ernst und nachdrücklich genug aussprechen, und erwarten zur Unterdrückung derselben die kräftigste Mitwirkung der Behörden, welche darauf unmittelbar einzuwirken im Stande sind, sehen auch der speciellen Berichterstattung darüber um so dringender entgegen, als wir nur darin die Beruhigung finden können, daß unsere Absicht nicht verkannt, unsere Forderung nicht mißverstanden ist. 1) Es ist ein großes Bedürfniß und eine der wichtigsten Aufgaben unserer Zeit, die Stärkung der Thatkraft mit der erhöheten und er- weiterten Erkenntniß, das Können mit dem Wissen in das erforderliche Gleichgewicht zu setzen, und zwei Extreme zu vermeiden, deren eines zu einem todten, nachäffenden Mechanismus in dem gewerblichen Ver- kehr des bürgerlichen Lebens führt, das andere nur die Schale ohne den Kern gewährt. Die Grundlage, die einzige feste Grundlage zur Erreichung dieses Zweckes können wir nur in den Schulen finden, und da der Volksschule, wenn auch für ein näher liegendes Ziel, engere Grenzen für ihre Wirksamkeit gesteckt sind, so ist in ihnen ein Abweg vor allen Dingen zu vermeiden, der nämlich, welcher dem rein for- mellen Zweck des Unterrichts ein ausschließendes Vorrecht oder wenig- stens ein zu großes Uebergewicht gestattet, und tiefer in die Gründe der verschiedenen Zweige des Unterrichts eindringen will, als es der Zweck, namentlich der Landschulen, erfordert, die Dauer des Schul- besuchs gestattet, oder die Fassungskraft der zu unterrichtenden Jugend erlaubt. Geschieht dies nun gar auf eine verkehrte Weise und ohne eigene Sicherheit und Gewandtheit des Lehrers, so ist der daraus er- wachsende Nachtheil doppelt fühlbar. Es ist hier nicht der Ort, diesen Gegenstand weiter zu verfolgen; nur als einen Wink für Lehrer und Schulvorsteher haben wir ihn andeuten wollen, hier aber insbesondere noch als einen Beweis aufgestellt, daß es an Zeit für einen wirk- lichen Real- und Industrie-Unterricht in den Volksschulen nicht fehlen könne, wenn nur 1) von Seiten der Ortsbehörden für einen regel- mäßigen und dauernden Schulbesuch und 2) von Seiten der Lehrer für eine planmäßige Vertheilung und Begrenzung des Unterrichts- stoffes gesorgt wird. Dies sind die beiden Angeln, um welche sich der Erfolg des Unterrichts in den Schulen drehet; das Mehr oder We- niger dabei hängt von örtlichen und persönlichen Verhältnissen ab, was dem Ermessen der Orts- und Kreis-Schulbehörden anheimgestellt bleiben muß. Allerdings giebt es für alle Stände und Geschlechter 10 ein gemeinschaftliches Minimum des Wissens, für dessen Erwerbung auch ein gemeinschaftlicher Unterricht zu gestatten ist; aber darüber hinaus ist wohl zu unterscheiden, was jedem Stande, jedem Geschlechte am meisten frommt, was seinen religiösen, bürgerlichen und häuslichen Zwecken am nächsten und sichersten dient, und in den Kreis des Schul- unterrichts gezogen werden kann. Dafür muß denn aber auch die Zeit gewonnen werden, und das Entbehrlichere dem Wesentlichen nach- stehen, was unter den oben angegebenen Bedingungen, für deren Er- füllung die Ortsvorstände und die Lehrer verantwortlich sind, keine Schwierigkeit haben wird, ohne deshalb die Zahl der Unterrichtsstunden zu vermehren. 2) Außer dem Mangel an Zeit, den wir in den Berichten als ein Haupthinderniß der Einführung von Handarbeiten angegeben finden, nimmt der Mangel an Mitteln den nächsten Platz ein, sowohl an Mitteln zur Anschaffung des zu verarbeitenden Materials. Sondern wir hierbei die beiden verschiedenen Zwecke des fraglichen Unterrichts, den der praktischen Ausbildung für künftige Berufsgeschäfte überhaupt und den des augenblicklichen Erwerbs: so kann es für den ersten Fall, wenn die Mittel der Gemeinde für diesen Zweck nicht in Anspruch genommen werden können, kein Bedenken haben, den Bedarf durch eine angemessene Erhöhung des Schulgeldes aufzubringen, und den Eltern die Pflicht aufzulegen, für Anschaffung des erforderlichen Ma- terials zu sorgen. Den Armen-Kindern wird auch hierbei, wie bei dem Unterricht überhaupt, die Armen- oder Gemeindekasse zu Hülfe kom- men, und die Gemeinde wird darin um so lieber einwilligen, als auf diesem Wege eine Hauptquelle der Dürftigkeit, des Müßigganges und der Bettelei verstopft wird. Der Erwerbszweck kann dabei im Kleinen und für einzelne Kinder, so weit es die disponiblen Mittel gestatten, immer schon nebenbei berücksichtigt, die Ausführung in größerem Um- fange aber günstigeren Verhältnissen vorbehalten bleiben. Ein großes Hinderniß des Guten liegt gerade in dem Streben, es gleich von An- fang an in einer gewissen Vollendung gefördert sehen zu wollen, und mit kleinen Anfängen sich nicht begnügen zu lassen. Zu diesen wird es aber, wenn nur der rechte Wille vorhanden ist, weder an Zeit noch an Mitteln zur Ausführung fehlen, und einzelne Beispiele haben dazu bereits den erforderlichen Beleg gegeben. In größeren Städten darf es allerdings nicht bei dergleichen kleinen und zerstreuten Anfängen bleiben, wodurch nur die Kraft zersplittert wird; aber für Landschulen wird uns auch der geringste gelungene Versuch schon eine erfreuliche Erscheinung sein. 3) Ein größeres Hinderniß möchte zur Zeit noch in dem Mangel an Personen gefunden werden, welche für die Unterweisung in Hand- arbeiten geeignet sind. Bei gesonderten Töchterschulen sollen es die Lehrerinnen selbst sein, und ist auf deren Befähigung für diesen Zweck mit aller Strenge zu halten. Bei gemischten Schulen wird, wie für die Knaben der Lehrer, so für die Mädchen die Frau des Lehrers in der Regel zunächst in Anspruch genommen werden müssen; und nur wo diese dazu nicht geeignet sind, bedarf es einer anderweitigen Hülfe, wozu es an den meisten Orten auch nicht an Gelegenheit fehlen wird. Bei der Berufung eines neuen Lehrers ist es gleich im Voraus zu bedingen, daß derselbe für dieses Bedürfniß auf eine dem Zweck ent- sprechende und von uns anerkannte Weise zu sorgen, oder einen ange- messenen Abzug vom Schulgelde zu erleiden hat. Wie außerdem die Handarbeiten auch neben dem übrigen Unterrichte fortzusetzen und zu leiten, auch vor und nach den Schulstunden anzuordnen sind, vorzüglich da, wo sie zugleich als Erwerbzweig betrieben werden, bleibt dem näheren Antrage der Ortsschulbehörde anheimgestellt. Daß übrigens diese Einrichtung nicht zugleich in allen Schulen einer Sammtgemeinde oder eines Kreises eingeführt werden kann, darf kein Grund sein, die Einführung ganz zu unterlassen; vielmehr wird gerade das Gelingen an einzelnen Schulen das sicherste Mittel einer allgemeineren Ver- breitung für die Folge werden. 4) Man befürchtet eine Störung des Unterrichts durch Einführung der Handarbeiten in den Schulen. Das würde allerdings der Fall sein, wenn von geräuschvollen Beschäftigungen einer Abtheilung wäh- rend des Unterrichts einer andern die Rede wäre. Stricken und Nähen macht aber keine sehr bedeutende Störung, und kann allenfalls in demselben Local mit dem übrigen Unterricht zugleich betrieben, auch von einer besondern Lehrerin geleitet werden, wiewohl es allerdings vorzuziehen ist, ein Nebenzimmer für diesen Zweck zu benutzen. Im Sommer wird der Spielplatz zum Theil dazu in Anspruch genommen werden können. Alle übrigen Arbeiten, die wirklich Störung veran- lassen, sind natürlich in ein abgesondertes Local oder in eine Zeit außer den Schulstunden zu verlegen. Es darf übrigens hier nur noch 10* bemerkt werden, daß, wenn die Kinder abtheilungsweise Beschäftigung in Handarbeiten finden, in der Regel mehr Ruhe und Ordnung in der Schule sichtbar sein wird, als zum Theil jetzt, wo ganze Abthei- lungen oft halbe Stunden lang unbeschäftigt, wenigstens nicht hin- reichend und angemessen beschäftigt sind; des wohlthätigen Einflusses einer wohl geregelten Thätigkeit auf die gesammte geistige und sittliche Ausbildung überhaupt nicht einmal zu gedenken. 5) Wenn durch Einführung eines neuen Unterrichtsgegenstandes für die Lehrer selbst der Nachtheil befürchtet wird, daß sie sich darin nicht würden zu finden wissen, indem es ihnen schon jetzt zum Theil schwer falle, das durch verschiedene Verordnungen gebotene und vor- züglich durch die methodologischen Lehrkurse ihnen gegebene Neue in sich zu ordnen und zu verarbeiten: so gilt dies nur von denjenigen Lehrern, denen es noch an einer tieferen und festeren Begründung ihrer Berufsbildung fehlt. Da indessen die Zahl derselben immer noch sehr bedeutend ist, so würde jener Einwurf um so mehr Beachtung verdienen, wenn von Unterrichtsgegenständen die Rede wäre, die be- sondere Schwierigkeit in der Behandlung darbieten, oder von dem Lehrer selbst vorzugsweise gefordert werden; da dies aber bei denjenigen Handarbeiten, die zu einer Einführung in den Schulen sich eignen, weniger der Fall ist, so dürfte von dieser Seite auch weniger Gefahr zu befürchten sein. 6) Fast allgemein finden wir in den Berichten der Kreis-Schul- behörden über den fraglichen Gegenstand den Einwurf aufgestellt: die Kinder lernten, was sie an Handarbeit für ihr künftiges Gewerbe zu lernen hätten, von ihren Eltern oder von ihren Meistern, und es sei die Berücksichtigung dieses Gegenstandes von Seiten der Schule darum weniger dringend. Ist hier von wirklichen Künsten und Handwerken, ist von Bearbeitung des Ackers, von Besorgung der Küche u. s. w. die Rede: so hat die Bemerkung ihre volle Richtigkeit, und der Umstand, daß der Schulunterricht zu mancher Verbesserung auch dieser Arbeit den Grund legen kann, findet hier weniger Anwendung, da er nur das Wissen, nicht das Können betrifft. Verlangen wir aber Arbeiten, welche den Kindern schon in der Schule zum Erwerbzweige dienen können, um der Noth ihrer Eltern und ihrem eigenen Elende abzu- helfen; verlangen wir Arbeiten, welche die Eltern entweder selbst nicht, oder doch sehr unvollkommen verstehen, durch deren Betrieb dem Wohlstande der Familien, dem Gewerbfleiße einer ganzen Gemeinde aufgeholfen werden kann, und zu deren Erlernung und Förderung die Schule die Gelegenheit darbietet: so muß dieser Einwurf als nichtig zurückgewiesen werden. Und beschränken wir unsere Forderung auch wirklich nur auf das Nähen und Stricken der Mädchen und allenfalls der Knaben, welche einmal im Viehhüten einen Theil ihrer Beschäf- tigung finden werden: so möchten wir wohl die Frage beantwortet sehen, wie viele Mütter und Hausfrauen auf dem Lande denn wirklich ihren Töchtern hierin eine angemessene Unterweisung zu geben im Stande sind? Wäre diese Geschicklichkeit so allgemein, wie sie in meh- reren Berichten vorausgesetzt wird, so möchten wir allenfalls nur den Zweck des Broterwerbs hier noch berücksichtigen, obgleich von einer Unterweisung der gesammten weiblichen Jugend im Nähen und Stricken in der Schule immer eine größere Einheit und Sicherheit zu erwarten ist, und manche Mütter ihre Töchter mehr zu den beschwerlichern Ar- beiten im Hause und auf dem Felde anhalten möchten, als zu denen, die im Stillsitzen verrichtet werden können, und denen sie, wenn es sein muß, sich selbst lieber unterziehen. Gewiß geht aus mancher Ge- meinde für die Verfertigung von Kleidungsstücken, Hemden und Strümpfe mit eingerechnet, viel Geld nach auswärts, was recht gut erspart und für manches wesentliche Bedürfniß der Familie verwandt werden könnte, wenn Mütter und Töchter diese Arbeit selbst zu machen verständen. 7) Ein Haupthinderniß endlich liegt in dem Vorurtheil mancher Gemeinden, welches das Bessere zurückweiset, weil es neu ist, und das Alte dagegen festzuhalten sucht; Vorurtheile verdienen aber bei der Einführung des Guten, wenn auch eine schonende Behandlung, doch keine die Ausführung hemmende Beachtung. Wo es abgesonderte Näh- und Strickschulen giebt, von deren Güte die Behörde sich überzeugt hat, mögen diese fortbestehen, sobald nur die Hauptschule dadurch in ihrem Wirken nicht gestört wird; diese darf aber dadurch sich nicht ab- halten lassen, die Handarbeiten bei sich einzuführen, da jene Privat- schulen doch nur für die wohlhabendere Klasse aushelfen können, und durch einen zweckmäßig angeordneten und durchgeführten Unterricht das Unvollkommene, welches jene Schulen geben, nach und nach ver- drängt werden wird. Wo die Personen, welche den Unterricht in Handarbeiten außer der Schule ertheilen, eine Berücksichtigung ver- dienen, können sie zu der Schule selbst herangezogen werden, was zugleich dem oben gedachten Mangel an geeigneten Lehrerinnen ab- hilft, und worin eine Gemeinde der andern durch Abtretung zu Hülfe kommen kann. Werden die hier gegebenen Winke zunächst von den Lehrern selbst benutzt, die sich allerdings am ersten dazu berufen fühlen müssen, und wird die Ausführung von den Ortsbehörden hinreichend unterstützt, um nur wenigstens mit einigem Erfolge einen Anfang machen zu können: so dürfen wir auf einen rühmlichen Wetteifer rechnen, der um so schneller zum Ziele führen wird. In vielen Fällen wird es der umgekehrten Richtung bedürfen, und wir vertrauen insbesondere der umsichtigen Thätigkeit der Herren Bürgermeister, denen hier ein weites und schönes Feld zur Förderung der Wohlfahrt der ihnen anvertrauten Gemeinden ohne bedeutende dauernde Last derselben er- öffnet ist. Was insbesondere den Unterricht in weiblichen Handarbeiten und die Einführung und Einleitung desselben betrifft: so ist es sehr rathsam, dabei die Mitwirkung geeigneter Frauen in Anspruch zu nehmen, und die Schulvorstände werden zu diesem Ende hierdurch angewiesen, diese Angelegenheit vorzugsweise in die Hände eines Frauenvereins zu legen, zu dessen Bildung sie Veranlassung geben wollen. Ein solcher Verein wird auch, wo es an andern Quellen fehlt, am ersten im Stande sein, für Erwerbsschulen das erforderliche Material zu beschaffen, indem er die Bereitwilligkeit einzelner Familien und Hausmütter für diesen Zweck in Anspruch nimmt, die für ihren eigenen Bedarf der arbeitenden Hände im Hause nicht genug haben, oder auch außerdem gern der guten Sache ein Opfer bringen. Und sollte sich dieser Verein in kleinern Schulbezirken auf dem Lande auch nur auf eine einzige Frau beschränken müssen, welche über die Tüchtig- keit der gelieferten Arbeit und über die Mängel derselben ein sachkundiges Urtheil zu geben im Stande ist: so wird auch deren Mitwirkung dankbar anzunehmen sein. Die Lehrer aber und die Lehrerinnen werden hierdurch verpflichtet, den mit diesem Geschäft von dem Schul- vorstandebeauftragten und von der Kreis-Schulbehörde bestätigten Frauen dieselbe Achtung und für diesen Zweig des Unterrichts dieselbe Folge zu leisten, welche sie den übrigen Mitgliedern der Orts-Schul- behörde schuldig sind. Ueber die Einrichtung der Armen- und Erwerb- schulen in den Städten Cöln und Bonn sehen wir den ausführlichen Berichten und Anträgen der betreffenden städtischen Schul-Commissionen entgegen, und werden diese dazu in besondern Verfügungen auffordern. 14. Circ.-Rescr . vom 2. Mai 1831. (Neigeb. S. 89.), betr. die Vermeidung der Einmischung von Tagesbegebenheiten in den Unterricht. Es ist zur Kenntniß des Ministerii gekommen, daß einzelne Lehrer bei dem Unterrichte der Jugend, statt die durch die Lehrgegenstände der verschiedenen Schulen selbst hinreichend bezeichnete Grenze zu beachten, als Beispiele, Vorschriften, Dictate und dergleichen Tages- begebenheiten oder Gegenstände der Politik gewählt haben. Das Un- angemessene dieses Verfahrens bedarf keiner Erläuterung. Wenn aber auch angenommen werden kann, daß geübtere Lehrer solche Mißgriffe von selbst vermeiden werden, so ist doch bei Anfängern und minder fähigen Subjecten dies nicht überall zu erwarten. Das Ministerium hält deshalb für angemessen, die Aufseher der Schul-Anstalten darauf besonders aufmerksam zu machen, daß ihnen obliegt, hierüber zu wachen und vorkommende Mißbräuche zu rügen und abzustellen, und trägt den Königl. Provinzial-Schul-Collegien und Regierungen auf: die erforderliche Verfügung zu diesem Zwecke, jedoch zur Vermeidung alles Aufsehens nicht durch die Amtsblätter zu erlassen. 15. Circ.-Rescr . v. 14. Juni 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 398.), betr. die Verpflichtung zur Beschaffung von Unterrichts- mitteln für Kinder armer Eltern, daß diese, als ein Theil der Armen- pflege, von demjenigen übernommen werden muß, welchem die letztere nach den bestehenden Rechten obliegt. (s. Anhang Nr. 20.) 16. Circ.-Rescr . v. 19. Septbr. 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 696.), betr. die Confessionsbezeichnung in Kirchen- und Schulsachen. Da es in den, Kirchen und Schulen betreffenden Berichten der Königl. Regierungen häufig vorkommt, daß die Bezeichnung, ob der Prediger, Schullehrer, die Gemeine oder Schulsocietät ꝛc. evangelischer oder katholischer Confession sei, hinzuzufügen unterlassen wird, dies aber nicht selten für die Beurtheilung der Sache von Bedeutung ist, so wird die Königl. Regierung hiedurch angewiesen, zur Vermeidung von Mißverständnissen, diese unsere Bezeichnung in die Berichte jedes- mal mit aufzunehmen. 17. Circ . v. 2. Juni 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 669), betr. die Portofreiheit in Schulsachen. 18. Rescr . v. 28. Mai 1836. (v. K. Ann. B. 20. S. 356.), betr. die Benutzung des von Kirchhoff erfundenen neuen Schulpapiers. 19. Rescr . v. 21. Novbr. 1836. (v. K. Ann. B. 20. S. 917.), betr. die Empfangsbescheinigung und Inventarisationsatteste über die zur Vertheilung an die Gymnasien bestimmten Bücher, Musikalien ꝛc. 20. Circ. des Generalpostamts v. 5. Decbr. 1836. (v. K. Ann. B. 20. S. 874.), betr. verschiedene Postvorschriften und Anord- nungen, ad Nr. 5., daß Portofreiheit in Schulsachen auf Sendungen zwischen Schulanstalten und Buchhandlungen ꝛc. wegen Anschaffung von Büchern ꝛc. nicht Statt findet. 21. Rescr . v. 24. April 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 418.), betr. die Einführung neuer Lehrbücher für Volks-, Stadt- und höhere Bürgerschulen. Das Ministerium hat zu bemerken Gelegenheit gehabt, daß bei Einführung neuer Lehrbücher für Volksschulen, allgemeine Stadt- und höhere Bürgerschulen nicht überall mit der gehörigen Sorgfalt und nach den gesetzlichen Vorschriften verfahren, ein zu häufiger Wechsel gestattet, ja hie und da die Wahl der Bücher, nach welchen der Unter- richt ertheilt werden soll, lediglich den einzelnen Lehrern überlassen wird. Solchem Mißbrauche zu begegnen, hält das Ministerium eine allgemeine Revision der eingeführten Schul- und Lehrbücher für noth- wendig, und fordert deshalb die Königl. Regierung auf, von den Schul-Inspectoren, resp. den Rectoren und Directoren der allgemeinen Stadt- und höhern Bürgerschulen für jede Kategorie der oben erwähnten Schulen, und zwar nach den Confessionen gesondert, ein Verzeichniß aufstellen zu lassen; 1) der Katechismen, der Bearbeitungen biblischer Geschichten, der Lehrbücher und Unterrichts-Leitfäden, welche sich in den Händen der Schüler befinden, 2) der Hand- und Lehrbücher, welche die Lehrer bei Ertheilung ihres Unterrichts vorzugsweise zu benutzen angewiesen sind. Die mit dem Gutachten der Schul-Inspectoren, Rectoren und Direc- toren zu begleitenden Verzeichnisse sind von der Königl. Regierung einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen, in eine Hauptübersicht zusammenzustellen und diese demnächst mit Hervorhebung der Bücher, deren Beibehaltung oder allgemeine Einführung besonders gewünscht wird, dem Königl. Schulcollegium der Provinz mitzutheilen. Das Königl. Provinzial-Schulcollegium wird dann nach Vorschrift der Dienst-Instruction für die Provinzial-Consistorien vom 23. October 1817. §. 7., 4. die eingesandten Verzeichnisse und Vorschläge prüfen, und nachdem es wegen der auf den Religionsunterricht sich beziehenden Lehrbücher mit dem Königl. Consistorium, resp. der bischöflichen Be- hörde, sich benommen, und über die andern Schulbücher die betref- fenden Seminarien der Provinz gehört haben wird, eine Uebersicht derjenigen Bücher, deren Beibehaltung oder Einführung ihm zweck- mäßig und nothwendig erscheint, zusammenstellen lassen und diese mittelst Berichts, dem auch die von den Königl. Regierungen einge- sandten Verzeichnisse und Gutachten beizufügen sind, dem Ministerium einreichen. Es ist übrigens nicht die Absicht des Ministerii, allen Schulen einer und derselben Kategorie durchaus dieselben Schulbücher vorzu- schreiben; es ist aber eben so nothwendig als wünschenswerth, nicht nur dem Schädlichen, Unbrauchbaren und weniger Guten den Eingang in die Schulen zu versperren, sondern auch, weil von der Wahl der Schul- und Lehrbücher eine bestimmtere Auffassung des von den ein- zelnen Schulen zu befolgenden Lehrplans und die größere Sicherheit seiner Durchführung von Seiten der für die Schulen ausgebildeten Lehrer abhängt, in dieser Hinsicht eine größere Uebereinstimmung der gleichartigen Schulen derselben Provinz zu bewirken. 22. Circ.-Rescr . v. 20. Novbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 994.), betr. die Herausgabe von Schulprogrammen, daß die Directoren und Rectoren der Gymnasien, Bürger- und Realschulen das Manuscript des herauszugebenden Programmes der vorgesetzten Provinzialbehörde vorzulegen haben. 23. Rescr . v. 8. März 1842. (M.-Bl. S. 90.), daß Volks- schullehrer in kleinen Städten und auf dem Lande, welche den Bedarf ihrer Schüler an Schreibmaterialien lediglich zum Gebrauche für ihre Schulen verkaufen, deshalb nicht zur Gewerbsteuer heranzu- ziehen sind. 24. Circ.-Rescr . v. 17. März 1842. (M.-Bl. S. 111.), betr. die Bestreitung der kleinern Reparaturen an den Dienstwohnungen der Geistlichen, Kirchenbedienten und Schullehrer . Es sind Zweifel darüber entstanden, ob den Pfarrern und Kirchen- bedienten, und in analoger Anwendung auch den Schullehrern, nach §. 784 und seq. Th. II. Tit. 11. A. L.-R. unbedingt die Ver- pflichtung obliege, die an ihren Dienstwohnungen vorfallenden, kleineren Reparaturen aus eigenen Mitteln zu bestreiten; oder ob dieselben, wie es in vielen Fällen geschehen, sich auf eine von diesen Vorschriften abweichende örtliche Observanz dahin berufen können, daß die kleineren Reparaturen von der Kirchen-, Schul- oder Gemeinekasse getragen werden müssen. Durch Circular-Verfügung vom 17. Juli v. J. sind hierüber die Berichte und gutachtlichen Aeußerungen sämmtlicher Regierungen er- fordert worden, und es hat sich aus denselben ergeben, daß in einzelnen Landestheilen zum Theil nach sehr verschiedenen Grundsätzen ver- fahren wird. Um diese Verschiedenheit zu beseitigen, und eine gleichförmige, den Gerechtsamen der Betheiligten entsprechende Anwendung der ge- setzlichen Bestimmungen, in den einzelnen Landestheilen zu vermitteln, werden nachstehende Grundsätze als Anhalt dienen. 1) In denjenigen Provinzen und Landestheilen, in welchen die Ver- pflichtung der Geistlichen, Kirchenbedienten und Schullehrer, zur Unterhaltung ihrer Wohnungen beizutragen, durch ein besonderes Provinzialgesetz näher bestimmt ist, behält es bei den Vorschriften dieses besonderen Provinzialrechts sein Bewenden. 2) Existirt dagegen ein besonderes Provinzialgesetz nicht, und muß auf die Vorschriften des A. L.-R. zurückgegangen werden, so bestimmt dasselbe im Th. II. Tit. 11. §. 784 seq. als Regel: daß die Pfarrer und Kirchenbedienten die innern Per- tinenzstücke ihrer Amtswohnungen, ohne Rücksicht auf den Betrag, auf eigene Kosten zu unterhalten , andere kleine Reparaturen aber, bis zu dem Betrage von drei , resp. einem Thaler, aus eigenen Mitteln zu bestreiten haben. Die Verpflichtung der Pfarrer und Kirchenbedienten zur Unter- haltung der inneren Pertinenzstücke erstreckt sich jedoch nur auf die gewöhnliche Unterhaltung der dem Wohnungsberechtigten im brauch- baren Stande übergebenen Gegenstände, nicht auch auf deren Er- neuerung , sofern dieselben, ohne Verschulden des Wohnungsberech- tigten, durch Alter, Zufall oder durch Vernachlässigung des Amts- vorgängers unbrauchbar geworden sind. Im letztern Falle bleibt den Kirchenkassen nur der Rückgriff an den Vorbesitzer oder dessen Erben vorbehalten. Die Regel des Allg. L.-R. erleidet eine Ausnahme , wenn durch speciellen Rechtstitel, insbesondere durch eine, bei der Kirche hervorgebrachte, besondere Observanz, die Kirchenkasse mit der Bestreitung der kleineren Reparaturen belastet ist. Die Rechtsbeständigkeit einer solchen Observanz folgt aus dem §. VII. des Publications-Patents vom 5. Februar 1794. Dieser Vorschrift zufolge, sollen die mit den Bestimmungen des Allg. L.-R. nicht übereinstimmenden Gewohnheitsrechte und Observanzen, erst nach Ablauf des zur Redaction der beabsichtigten Provinzialgesetz- bücher angeordneten Termins, oder — wie in dem Urtheile des Geh. Ober-Tribunals vom 18. Febr. 1837, abgedruckt in den Entscheidungen derselben, herausgegeben von Simon und Strampf. Bd. 2. S. 232., nachgewiesen ist — erst nach Publication dieser Provinzialgesetze ihre Geltung verlieren, insofern dieselben nicht in das Provinzialge- setzbuch mit aufgenommen sind, oder in den Gesetzen auf dergleichen Observanzen verwiesen wird. Die Abfassung des Provinzialgesetzbuches ist bisher nur für Ost- preußen zu Stande gekommen, und ist daselbst die in das Provinzial- gesetzbuch mit aufgenommene Vorschrift des §. 784 cit. gleichförmig zur Anwendung gebracht worden. In allen übrigen Landestheilen, in welchen das A. L.-R. durch das Publ.-Patent vom 5. Febr. 1794. Gesetzeskraft erhalten hat, sind die zu Gunsten der Pfarrer und Kirchenbedienten von der gemein- rechtlichen Regel des §. 784 seq. abweichenden Specialobservanzen nicht außer Kraft gesetzt und müssen daher auch fernerhin noch beob- achtet werden. Dasselbe gilt von denjenigen Landestheilen, in welchen früher das französische Civilgesetzbuch gegolten hat, später aber das A. L.-R. eingeführt worden ist. Das französische Civilgesetzbuch erstreckt sich nur über die Privat- rechtsverhältnisse und läßt die kirchenrechtlichen Verhältnisse der einzelnen Parochien, Geistlichen und Gemeinen unberührt. Durch die in demselben enthaltenen Vorschriften über den Nießbrauch ist daher auch nur der Umfang des auf einem privatrechtlichen Titel be- ruhenden Nießbrauchsrechts bestimmt, während der Umfang der mit einem Kirchenamte verbundenen Nutzung einer Amtswohnung auch unter der Herrschaft des französischen Civilgesetzes aus den besondern, kirchenrechtlichen Bestimmungen zu beurtheilen war. Bei der Ein- führung des Allg. L.-R. in diese Landestheile sind durch die Publ.- Patente vom 9. Septbr. 1814., 9. Novbr. 1816. und 25. Mai 1818., die durch die vorausgegangene Gesetzgebung nicht aufgehobenen Pro- vinzialgesetze und Gewohnheiten auch fernerhin noch als geltend aner- kannt worden. In den ehemals zu Südpreußen gehörigen Landestheilen ist zwar schon vor der späteren Einführung der französischen Gesetzgebung durch Allerh. Declaration vom 30. April 1797. das Allg. L.-R., in Kraft eines nicht blos subsidiär, sondern allgemein gültigen Gesetzes, nur mit Aufhebung aller früheren Gesetze publicirt gewesen; es hat aber durch jene Declaration die vorgefundene, auf Local-Observanz und specielle Titel begründete innere Verfassung der einzelnen Kirchengemeinen nicht geändert werden können, nur haben die Pfarr- und Küsterstellen in ihren damals bestehenden Gerechtsamen eine nach- theilige Veränderung erfahren. In denjenigen neu erworbenen Landestheilen endlich, in welchen das französische Gesetzbuch früher nicht gegolten hat, sind durch die Publ.-Patente vom 15. Novbr. 1816. und 21. Juni 1825. die beson- deren Rechte und Gewohnheiten der einzelnen Provinzen und Orte auch bei Einführung des Allg. L.-R. beibehalten worden. Die Vorschrift des §. 784 seq. Th. II. Tit. 11. Allg. L.-R. kann daher überall nur dann zur Anwendung gebracht werden, wenn weder ein ausdrückliches Provinzialgesetz, noch eine bis dahin bestan- dene, abweichende Specialobservanz, noch ein besonderer Rechtstitel entgegensteht. 3) Was die Schullehrer anbetrifft, — sofern dieselben nicht zu- gleich als Kirchenbediente angestellt sind und als solche unter den Bedingungen des §. 784. a. a. O. eine kirchliche Amtswohnung benutzen — so ist eine Verpflichtung, die kleineren Reparaturen an ihren Wohnungen aus eigenen Mitteln zu bestreiten, ihnen nicht auferlegt. Die §§. 18. und 19. Th. II. Tit. 12. A. L.-R. legen nur den Gebäuden und dem Vermögen der Schulen gleiche Rechte wie den Kirchen bei, unter besonderer Bezugnahme der §§. 170 seq. und §. 192 seq. in Th. II. Tit. 11. Abschnitt IV. (Die in den älteren Ausgaben befindliche Bezeichnung: Sect. IX. und in den neuern Ausgaben: Abschnitt IX. beruht auf einem offenbaren Zahlendruckfehler.) Aus dieser Bestimmung kann nicht gefolgert werden, daß den Schullehrern gleiche Verpflichtungen bei Unterhaltung ihrer Wohnungen obliegen sollen, wie den Pfarrern und Kirchenbedienten, in Abschnitt 10. §. 784 seq. auferlegt sind. In Ermangelung besonderer Provinzialgesetze oder eines speciellen Rechtstitels kann daher nur die Vorschrift des §. 34. Th. II. Tit. 12. zu Gunsten der Schullehrer zur Anwendung gebracht werden, welche die Unterhaltung der Schulmeisterwohnungen ohne Einschrän- kung den zur Schule gewiesenen Einwohnern als eine gemeine Last auferlegt. 4) Der Nachweis einer, den Vorschriften des §. 784 seq. a. a. O. derogirenden Special-Observanz ist nach den allgemeinen recht- lichen Erfordernissen zu führen. Insbesondere wird dieser Nach- weis alsdann für erbracht zu erachten sein, wenn durch Vorlegung der vorschriftsmäßig revidirten Kirchenrechnungen dargethan werden kann, daß die Ausgaben für kleinere Reparaturen, unter still- schweigender Genehmigung der geistlichen Obern, seither gleich- mäßig aus der Kirchenkasse entnommen worden sind. 5) Wünscht eine Gemeine die Kirchenkasse von der ihr bisher obser- vanzmäßig obliegenden Verpflichtung zur Erstattung der kleineren Reparaturen zu befreien, und diese Verpflichtung auf den Geist- lichen oder Kirchenbedienten zu übertragen, so kann dies unter Genehmigung der geistlichen Obern nur dadurch geschehen, daß die Stelle selbst nicht geschmälert, und dem Geistlichen oder Kirchenbedienten für die Uebernahme der kleineren Reparaturen ein entsprechendes Durchschnittsquantum aus der Kirchenkasse ver- tragsmäßig gezahlt wird. 6) In denjenigen Fällen, in welchen den Geistlichen, Kirchenbedienten oder Schullehrern die Verpflichtung zur Bestreitung der kleineren Reparaturen obliegt, haben die geistlichen Obern und Inspectoren darauf zu sehen, daß die Wohnung dem Berechtigten im guten Stande überliefert werde, und die Aufnahme eines gehörigen Uebergabeprotocolls zu veranlassen. Die Königl. Regierung wird angewiesen, nach diesen Grundsätzen zu verfahren, und im Falle eines Widerspruchs der Patrone und Ge- meinen, die letztern bei vorkommender Gelegenheit auf den ihnen zu- ständigen Rechtsweg zu verweisen. 25. Circ.-Rescr . v. 30. Decbr. 1842. (M.-Bl. 1843. S. 8.), betr. das zur Aufnahme in die unterste Klasse der Gymnasien erfor- derliche Alter. Das Königl. Provinzial-Schulcollegium hat in seinem Berichte vom 20. October c. unter mehreren Ursachen der Verminderung der Frequenz in den beiden unteren Gymnasialclassen auch die Bestimmung der Verfügung vom 24. Octbr. 1837. (Annal. S. 979.), daß die Aufnahme in die Sexta nicht vor dem 10ten Lebensjahre erfolgen solle, bezeichnet und darauf angetragen, daß diese Bestimmung auf- gehoben und die Aufnahme mit dem vollendeten 7ten oder 8teu Jahre gestattet werden möge. Ich kann diesem Antrage nicht entsprechen, vielmehr bei der er- wähnten Verfügung, die den Zweck hat, der Ueberanstrengung, welche der zu frühe Eintritt der Knaben in die eigentlichen Gymnasialclassen zur Folge haben kann, möglichst vorzubeugen, nur stehen bleiben. Da- gegen verdienen die von dem Königl. Provinzial-Schulcollegium her- vorgehobenen Uebelstände eine besondere Berücksichtigung. Es kann nämlich, wie das Königl. Provinzial-Schulcollegium angezeigt hat, allerdings der Fall sein, daß die in den Gymnasial- städten vorhandenen Elementarschulen nicht so eingerichtet sind, daß sie ihre Zöglinge mit dem 10ten Jahre wohl vorbereitet in die unterste Classe des Gymnasiums entlassen können. Eben so wenig mag in den Privatschulen, in deren Interesse es liegt, ihre Zöglinge so lange als möglich bei sich zu behalten, und die deshalb darauf ausgehen, sie wo möglich bis zum Eintritt in die Quarta oder sogar Tertia vorzu- bereiten, das gewünschte Ziel erreicht werden, weil sie über die er- forderlichen Lehrkräfte nicht gebieten können, um den für die unteren Classen der Gymnasien vorgeschriebenen Lehrplan in allen Gegen- ständen durchzuführen. Wenn dem aber so ist, so darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß in denjenigen Städten, in welchen Gymnasien bestehen, das gesammte Unterrichtswesen nicht nach einem alle Interessen gehörig würdigenden Plan geordnet und nicht jeder bestehenden Unterrichtsanstalt ihre dem Gedeihen aller andern noch vorhandenen Anstalten angemessene Stel- lung angewiesen ist, und daß daher Kräfte zersplittert werden, die, richtig verwendet, dem Ganzen viel förderlicher sein könnten. Inso- fern der Mangel an Einheit in dem Unterrichtswesen einer Stadt durch die Trennung der Verwaltung der Gymnasien von der der übrigen städtischen Schulen veranlaßt sein sollte, fordere ich daher das Königl. Provinzial-Schulcollegium auf, bei der Verwaltung der Gymnasien auf das gesammte Unterrichtsbedürfniß der betreffenden Stadt Rück- sicht zu nehmen, sich mit dem Zustande und den Verhältnissen der neben den Gymnasien bestehenden Schulen genau bekannt zu machen, und wo es sich um neue Einrichtungen und Verbesserungen des Be- stehenden handelt, mit der betreffenden Königl. Regierung in Commu- nication zu treten und sich mit derselben über die Maßregeln zu einigen, die zur Erhaltung der Einheit in dem gesammten Schulwesen der Stadt und zur zweckmäßigsten Verwendung der vorhandenen Kräfte erforderlich sind. Auf ähnliche Weise sind auch die Königl. Regierungen angewiesen worden, bei den von ihnen ausgehenden Einrichtungen der städtischen Schulen auf die bestehenden Gymnasien und deren Aufgabe Rücksicht zu nehmen und keine Anordnungen zu treffen, ohne sich des Einverständnisses des Königl. Provinzial-Schulcollegiums, insoweit das Interesse des Gymnasiums berührt wird, versichert zu haben. In Fällen der Nichteinigung beider Behörden ist an mich zu berichten. Den gemeinschaftlichen Bemühungen derselben wird es, wie ich hoffe, leicht gelingen, die oben erwähnten Uebelstände zu beseitigen, und öffentliche Vorbereitungsschulen für diejenigen Knaben, welche mit dem zehnten Jahre in ein Gymnasium oder eine vollständige höhere Bürgerschule eintreten wollen, einzurichten und dafür zu sorgen, daß, je nachdem diese Vorbereitungsschulen für beide Arten höherer Lehr- anstalten zugleich, oder wenn nur eine von beiden Arten vorhanden ist, für diese bestimmt sind, nach einem feststehenden zweckmäßigen Plane von einem besonders verantwortlichen Dirigenten oder von dem Director der höheren Lehranstalt unmittelbar geleitet werde. 26. Circ.-Rescr. v. 24. Febr. 1843. nebst Anlage (M.-Bl. S. 146.), betr. die Ruthardtsche Methode, die klassischen Sprachen zu lehren. Wenngleich über die Erfolge der versuchsweise in mehreren Gym- nasien angewandten Ruthardts chen Methode, die klassischen Sprachen zu lehren, bis jetzt erst die Berichte einiger Königl. Provinzial-Schul- collegien vorliegen, und ein hinreichend begründetes Urtheil über diese Methode erst dann gewonnen werden kann, wenn diese mit Schülern der Quinta bis zur Prima durchgeführt sein wird, so stimmen doch jene Berichte in wesentlichen Punkten so auffallend überein, daß ich mich veranlaßt sehe, die vorliegenden Resultate zur Kenntniß sämmt- licher Königl. Provinzial-Schulcollegien zu bringen, und auf den Grund derselben für die Fortsetzung oder Einführung der Memorir-Uebungen einige allgemeine Bestimmungen zu treffen. Ist auch der Grundgedanke der Ruthardts chen Methode nicht neu, so gebührt dem Ruthardt doch das Verdienst, die den Gedächt- niß-Uebungen auch bei dem Unterricht der alten Sprachen zu widmende Aufmerksamkeit von Neuem aufs lebhafteste angeregt, und das Nach- denken der Schulmänner auf eine zweck- und planmäßige Einrichtung derselben hingelenkt zu haben. Ueberall, wo die Sache von den Lehrern mit Eifer und Liebe aufgefaßt worden, hat sich bei den Schülern auch lebhafte Theilnahme und eine große Vorliebe für diese Uebungen gezeigt; die Lebendigkeit und Selbstthätigkeit derselben ist in hohem Grade angeregt, ihre gram- matische und stylistische Bildung ebensowohl, als geläufiges Verständniß der Klassiker gefördert worden. Dieser Gewinn ist so bedeutend, und wenn bei den Memorir-Uebungen das rechte Maß gefunden und an- gewandt wird, mit so geringem Zeit- und Kraftaufwande zu erreichen, daß sich fast alle Gymnasial-Directoren für ein methodisch geordnetes Memoriren, wenn auch nur sehr wenige unbedingt für die Ruthardt- schen Vorschläge ausgesprochen, mehrere vielmehr die denselben eigen- thümlichen Punkte in ihrer Anwendung besonders in zahlreichen Klassen als erfolglos, und die meisten seiner loci memoriales als nicht brauchbar bezeichnet haben. Wenn nun der Unterricht in den alten Sprachen in der auf Ein- übung der Grammatik, auf Lectüre und Stylübungen ruhenden Lehr- weise auch künftig, wie bisher, ohne Schmälerung gegründet bleiben soll, so sind doch von jetzt an mit demselben und zwar zunächst bei dem lateinischen Unterrichte regelmäßige, methodisch geordnete Memorir- Uebungen in einer bestimmten, wöchentlich wiederkehrenden Zeit zu verbinden, und die erlernten Sätze oder größeren Abschnitte mit Be- achtung der Grundgedanken der Ruthardts chen Vorschläge unter den verschiedensten Gesichtspunkten zu wiederholen und alle Uebungen bei dem lateinischen Unterrichte auf dieselben zu beziehen. Hierdurch wird nicht allein für den ganzen lateinischen Unterricht eine concrete Grundlage gewonnen, sondern das in diesen Memorir-Uebungen lie- gende didaktische Princip wird zugleich auf die bei der Einübung der Grammatik zu befolgende Methode wohlthätig zurückwirken, und für jüngere Lehrer die Weisung enthalten, bei dem grammatischen Unter- richte in den unteren und mittleren Klassen nicht mit der abstracten Regel zu beginnen, sondern dieselbe erst in verschiedenartigen Beispielen anschaulich erkennen, dann für sie den passenden Ausdruck finden, und in einem schicklich gewählten Beispiel der Grammatik oder der loci memoriales festhalten zu lassen, dabei sich des zu frühen Philosophirens zu enthalten, vielmehr durch vielseitige Uebungen die unumgänglich nothwendige Sicherheit in ihren Schülern zu begründen. Die Grund- gedanken der Ruthardts chen Methode sind in dem in 25 Exemplaren beigefügten, von Ruthardt selbst verfaßten Aufsatze (Anl. a. ) kurz und bestimmt ausgesprochen, welcher den Lehrer-Collegien zu wieder- holter Erwägung und Berücksichtigung mitzutheilen ist. Es bleibt denselben anheimgestellt, bei den Memorir-Uebungen entweder die loci memoriales von Ruthardt , oder die von Meiring und Remaely herausgegebene Sammlung zum Grunde zu legen, oder in den unteren Klassen aus den in den eingeführten Grammatiken selbst enthaltenen Beispielen die passenden auszuwählen, in denjenigen Klassen aber, in welchen einzelne Schriften klassischer Autoren gelesen werden, größere Abschnitte von bedeutendem Inhalte einprägen zu lassen. Indem hiernach den einzelnen Gymnasien freigestellt bleibt, in der Weise zu verfahren, welche sie für die fruchtbringendste halten, ist denselben doch zur Pflicht zu machen, den ganzen Stoff zu Anfange des Schuljahres nach gemeinsamer Berathung auszuwählen und innerhalb derselben Anstalt ein consequentes und bewußtes Verfahren zu Grunde zu legen. Da der volle Gewinn, welcher aus diesen Memorir-Uebungen hervor- gehen kann, nur dann zu erreichen ist, wenn sämmtliche Lehrer den- selben Lernstoff aller Klassen beherrschen und zur Anwendung bringen, so wird nach Möglichkeit darauf zu halten sein, daß der Lehrer des Lateinischen seine Schüler wenigstens auf der unteren, und eben so auf der mittleren Bildungsstufe behalte, also von Sexta zur Quinta, und von Quarta zur Tertia mit ihnen aufsteige, und die Aufstellung 11 derselben Memorir-Abschnitte für sämmtliche Gymnasien und Pro- gymnasien einer Provinz vorbereitet werde. Wo bereits Memorir-Uebungen genau nach den Ruthardts chen Vorschlägen eingeführt worden, da sind dieselben einstweilen fortzusetzen und bis in die obersten Klassen durchzuführen, damit das Eigenthüm- liche derselben genau erkannt und sein Werth nach den in der An- wendung gewonnenen Resultaten mit Sicherheit beurtheilt werden könne. Die Gymnasial-Directoren sind zu verpflichten, diesen Uebungen, in welcher Weise sie auch angestellt werden mögen, ihre fortgesetzte, sorgfältige Aufmerksamkeit zu widmen, sich von ihren Resultaten selbst zu überzeugen, und in den Jahresberichten sich sowohl über die Art der Ausführung, als auch über die wahrgenommenen Erfolge aus- führlich auszusprechen. Die Königl. Provinzial-Schulcollegien veranlasse ich, über den Erfolg der nach Maßgabe dieser Verfügung zu treffenden Anordnungen, von deren pünktlichen Ausführung sich Dieselben durch Ihre Com- missarien bei den Revisionen der Gymnasien zu überzeugen haben, am Schlusse des künftigen Jahres Bericht zu erstatten. a. Die Ruthardtsche Methode unterscheidet sich von andern Sprach- methoden der neueren Zeit zunächst dadurch, daß sie den rationalen Sprachunterricht , wie er sich nach und nach in unseren Gymna- sien geltend gemacht hat, in seiner vollen Berechtigung stehen läßt und nur durch Hinzufügung einer stofflichen Grundlage zu veranschaulichen und zu stützen sucht. Für die formale Behandlnng bleibt dem lehrenden und lernenden Individuum der freieste Spielraum; nur wird in Bezug auf jenen Normalstoff auf einen Grad von Ver- tiefung und Verlebendigung gedrungen, wie er bei dem Ver- fahren der herkömmlichen Praxis, das in seiner unvermittelten Aus- breitung nothwendig zu einem desultorischen werden muß, schlechthin unerreichbar ist. Am wenigsten ist hiebei eine Vergleichung mit der Hamiltonschen oder Jacototschen Methode am Platze, außer insofern am Ende bei jedem Unterrichtsgegenstande die verschiedenen Behand- lungsweisen desselben unvermeidlich gewisse Berührungspunkte haben müssen. Es wird sich dies deutlicher ergeben, wenn wir diejenigen Momente, auf welche die vorliegende Methode hauptsächlich basirt ist oder abzielt, einzeln aufführen. I. Auf einem Umfange von wenigen Bogen werden an einzelnen, in sich zusammenhängenden klassischen Sätzen und Abschnitten , die vom Leichteren zum Schwereren und von kleinerem Umfange zu größerem aufsteigen, die syntaktischen und stylistischen Sprach- verhältnisse in ihren wesentlichen Analogien theils unmittelbar, theils durch Umwandlung zur Anschauung gebracht und ein- geübt . Die systematische Grammatik, weit entfernt, hierdurch ent- behrlich gemacht zu werden, wird eben hieran gestützt, zum Leben ge- führt und repetirt. 2. Dieser concrete Lehr- und Lernstoff wird nicht durch das herkömmliche Auswendiglernen, sondern durch denkendes, alle Worte und Phrasen distinct auseinanderhaltendes Memoriren in planmäßigen Wiederholungen der Erin- nerung des Schülers und des Lehrers unverlierbar eingeprägt und von Klasse zu Klasse fortgeführt . 3. Die Auffassung und Fortführung des Verständnisses erfolgt zwar zum Theil mittelst einer Uebersetzung, doch nur insoweit diese unumgänglich erfordert ist, und nie mittelst einer schriftlichen Uebersetzung. Vielmehr wird durch die erwähnten Wiederholungen von vorn herein darauf hingearbeitet, die Vorstellungsweise der fremden Sprachen dem Geiste unmittelbar zugänglich zu machen , damit ein Denken in der fremden Sprache vorzubereiten und dem Gebrauche, also auch dem Mißbrauche gedruckter Uebersetzungen frühzeitig entgegenzuwirken. 4. An diesem Stoffe haben Lehrer und Schüler ein gemeinsames, festes Eigenthum , an welches jede neu zutretende Kenntniß möglichst an- geschlossen wird, und von diesem Mittelpunkte aus verbreitet sich das tiefere Sprachverständniß wieder auf die verwandten Lectionen. 5. Die räumliche Beschränktheit dieses Stoffes und die vielfältige Wieder- holung, Verwendung und Bearbeitung desselben verstattet eine Ge- nauigkeit der Behandlung und eine Vertiefung in die Spracherscheinungen , wie sie bei einer vorübereilenden Lectüre auch unter den günstigsten Bedingungen nicht zu erreichen ist, und giebt im Ganzen ein Muster und im Einzelnen die Beispiele für die Art und Weise der Auffassung jedweden anderweitigen Sprach- stoffes. Da aber die Forderung des Mitwissens und Mitkönnens dem Lehrer nicht erlassen werden kann, und die Erschöpfung sämmtlicher 11* in dem Lehrstoffe enthaltenen Momente ohne eine mehrjährige Be- trachtung und Uebung auch des Lehrers nicht zu erreichen ist, so folgt nothwendig, daß dieser Stoff nicht ein der verschiedenartigen Lectüre gelegentlich entnommener, jährlich wechselnder, sondern ein fester, für den vorliegenden Zweck ausdrücklich erlesener, kurz ein Normalstoff sein muß, der nicht früher mit einem andern vertauscht werden darf, als bis sich, nicht ein einzelner Lehrer, sondern das Collegium von der Zweckmäßigkeit des Ueberganges zu einem neuen überzeugt hat. 6. Alles bisher Aufgeführte wirkt wesentlich erleichternd und fördernd auf sämmtliche nebenherlaufende Lectüre , und namentlich wird das Behalten derselben durch die an dem Lernstoffe erlangte Gewöhnung an gleich anfänglich scharfe und feste Auf- fassung in einem bis jetzt unbekannten Grade gesteigert. 7. Der feste Besitz des klassischen Materials erzeugt nach und nach ein sicheres Sprachgefühl als unbewußte Grundlage der eignen Production ; die denkende Aufnahme und der bewußte Besitz jenes Materials aber gewährt zugleich ein sicheres und deutliches Bewußtsein über die Sprachgesetze , und durch das gekräftigte Festhalten der Lec- türe verfügt der Schreibende auch über einen höchst umfänglichen Theil des gesammten Sprachstoffes. 8. Die bereits bei den ersten Anfängen erfolgende mündliche Verwendung und Umwandlung der Normalsätze giebt dem Sprechen der fremden Sprache eine allmäh- lige, aber sichere, stoffliche sowohl als formale Grundlage. 9. In der Gemeinsamkeit und festen Fortführung des Stoffes liegt für den Lehrer stets ein Mittel bereit, sich über den Grad des Eindringens in die Spracherscheinungen von Seiten des Schülers Gewißheit zu verschaffen. Auch hier erlaubt die Beschränktheit des Umfangs und die häufige Wiederkehr ein Eingehen auf den Gegenstand, dem keine Kunst der Täuschung zu widerstehen vermag, und andererseits ist dieser Umfang doch zu beträchtlich, und die in dem Stoffe enthaltenen Sprachmomente viel zu zahlreich, als daß sich, außer durch Schuld des Lehrers selbst, ein Formalismus und ein todtes Gedächtnißwissen einschleichen könnte. Dies Verhältniß ist gerade für zahlreiche Klassen, wo dem Lehrer bei Beurtheilung und Ausgleichung der Kenntnisse und Fähigkeiten der einzelnen Schüler so große Schwierigkeiten begegnen, von der höchsten Bedeutsamkeit. Hier und in dem folgenden Punkte aber liegt zugleich die moralische Seite der Sache. 10. In gleicher Weise ist dieser Stoff der feste Kern, um welchen der Schüler selbst sein Wissen und Können zu sammeln , sich darüber klar und desselben froh zu werden im Stande ist; und mit Gewißheit ist anzunehmen, daß er ein reiches Eigenthum , dessen er sich in Folge einer plan- und mög- lichst gleichmäßigen Entwickelung des Erinnerungs-, Beobachtungs- und Urtheilsvermögens, also bei allmählig gesteigerter, wahrhafter Selbstthätigkeit, in seinem ganzen Umfange und in allen einzelnen Momenten bewußt worden ist, über das Schulleben hinaus- trägt . 11. Im Allgemeinen ergiebt sich schon aus dem Vorstehenden, daß das formale und das materielle Bildungselement an sich gleichmäßig berücksichtigt sind, daß es aber, je nach der vorwaltenden Bestimmung der betreffenden Unterrichtsanstalt, in die Willkühr des Lehrenden (oder Lernenden) gestellt bleibt, durch Er- weiterung und fleißige praktische Anwendung des Normalstoffes dem materiellen , oder durch Beschränkung des Stoffes und tieferes Ein- dringen in dessen Bestandtheile dem formalen Zwecke das Ueber- gewicht zu verleihen. 12. Daß eine solche Concentration des Stoffes noch im Besondern für Prosodik und Metrik , in den neueren Sprachen für die Aussprache , in der Muttersprache für die Ortho- graphie , im Griechischen und Hebräischen für die Accentuation ꝛc. sich fruchtbar erweise, und daß in Zukunft durch analoge Uebertragung der Methode auf andere Lehrzweige und in die Elementar- schule für den Gesammtunterricht Einheit, Sicherung und Beschleu- nigung gewonnen werden solle, kann hier nur mit einem Worte an- gedeutet werden. Ob freilich die aufgeführten Vortheile sämmtlich und vollständig erreicht werden, das hängt begreiflich von dem Eifer und Geschicke der Lehrer, von dem Einverständnisse der Collegen und von begünstigenden Umständen ab. Vorerst ist es genug, wenn hier Erfolge zu erringen sind, die die Natur des herkömmlichen Verfahrens auch bei den größten, gewissenhaftesten Anstrengungen unmöglich machte. Daß aber diese Erfolge nicht blos in der Phantasie des Urhebers der Methode und seiner Freunde existiren, dafür legt die Praxis selbst bereits hin- reichend Zeugniß ab. Unter den mehr als achtzig Gymnasien, die seit einigen Jahren den Vorschlag nach und nach in ihre Praxis aufge- nommen haben, bin ich im Stande, aus zuverlässigen Quellen folgende neun als solche aufzuführen, in welchen derselbe in größerem Umfange und mit eben so vielem Erfolge als Interesse (Umstände, die einander gegenseitig bedingen) zur Ausführung gekommen ist: Neu-Ruppin, Ratibor, Düren, Torgau, Merseburg, Eisleben, Halberstadt, Qued- linburg, Zerbst. Andere Stellen mögen mir unbekannt geblieben sein, und in jedem Falle steht zu hoffen, daß über die in der Praxis selbst gewonnenen Erfolge und Erwartungen recht bald auf directem Wege öffentlicher Bericht erstattet werde. Allerdings werden, ehe ein unbe- streitbares Resultat geliefert und ein Gesammturtheil gefällt werden kann, noch Jahre verfließen müssen; für das zum Handeln berufene, selbstdenkende Publikum aber muß es höchst wünschenswerth sein, auch vor dieser Zeit gerade solche (günstige oder ungünstige) Stimmen zu vernehmen, die nicht, von einem einseitigen, wesentlich abweichenden Standpunkte ausgehend, über den Gegenstand leichthin aburtheilen, sondern auf einem selbstthätigen Angriffe fußen, der die der Sache unter den dermaligen Verhältnissen entgegenstehenden Schwierigkeiten und Bedenken zwar nicht unberücksichtigt läßt, aber um des höheren Zweckes willen, mit unbefangenem Blicke und muthvollem Eifer zu überwinden trachtet. 27. Circ.-Rescr. v. 8. März 1843. (M.-Bl. S. 149.), betr. den Unterricht in den untern und mittlern Klassen höherer Lehran- stalten in der Muttersprache. Das Königliche Provinzial-Schulcollegium zu Coblenz hat sich veranlaßt gesehen, die Gymnasial-Directoren seines Verwaltungsbezirks darauf aufmerksam zu machen, daß der Unterricht in der Muttersprache in den unteren und mittleren Klassen höherer Lehranstalten häufig in ganz zweckwidriger Weise ertheilt werde. Namentlich sei dem theo- retisch-grammatischen Unterricht in derselben unter dem Namen „Sprach- denklehre“, oder auch unter anderem Namen oft eine Gestalt gegeben, welche durch abstruse Terminologien oder dürre gehaltlose Uebungen den jugendlichen Geist weit öfter abstumpfe, als wahrhaft bilde, den Zweck lebendiger Anschauung der Muttersprache in gehaltvollen, Geist und Gemüth bildenden Musterstücken und sicherer Aneignung der Sprache zu geläufigem und correctem schriftlichen und mündlichen Gebrauch öfter hemme, als fördere, und somit einer inhaltsvollen, den Geist selbst mit gesunder, frischer Nahrung für das ganze Leben erfüllenden Bildung der Jugend nicht nur die Zeit und Kraft des Lehrers wie der Schüler entziehe, sondern auch derselben durch ein todtes Formel- wesen positiv nachtheilig werde. Je weniger sich bis jetzt die verschiedenen Ansichten über die Er- theilung des deutschen Unterrichts in den höheren Lehranstalten geeinigt haben, desto nothwendiger ist es, diejenigen Versuche aus denselben fern zu halten, welche durch die Erfahrung sowohl, als durch eine richtige Würdigung derselben als unfruchtbar oder gar nachtheilig er- kannt werden. Dahin gehört der in manchen Anstalten übliche theo- retische grammatische Unterricht in der Muttersprache, welcher die deutsche Sprache, den Schülern gegenüber, gleichsam als eine fremde, erst noch zu erlernende betrachtet, oder die natürliche Aeußerung der Sprachthätigkeit von dem Standpunkte eines philosophischen gram- matischen Systems und zu einer bewußten zu erheben sucht, und häufig schon in der Behandlung des Gegenstandes von Seiten des Lehrers, sowie in der sich kund gebenden Theilnahmlosigkeit der Schüler seine Unzweckmäßigkeit zu erkennen giebt. Während der lateinische Unter- richt am natürlichsten Gelegenheit darbietet, den Knaben an dieser ihm fremden Sprache grammatische Formen und Verhältnisse anschauen und auffassen zu lassen, und ihn bei fortschreitender Entwickelung anzu- leiten, die so erworbenen Kenntnisse allmählig und besonders, wenn ihm das Verständniß der an Formen und feinen Unterscheidungen noch reicheren griechischen Sprache eröffnet wird, zu solchen zu erheben, welche auf dem sprachlichen Gebiete allgemeine Gültigkeit haben: deutet das Königl. Provinzial-Schulcollegium zu Coblenz mit Recht darauf hin, daß der deutsche Unterricht überall die Aufgabe zu verfolgen habe, die Muttersprache in geeigneten, für das jedesmalige Alter der Schüler angemessenen Musterstücken zur lebendigen Anschauung zu bringen und dadurch die sichere Aneignung der Sprache zu fördern. Wird auf diese Weise die natürliche Sprachentwickelung unterstützt, so wird es niemals an Veranlassung fehlen, beim Lesen das Fehlerhafte in der Aussprache zu entfernen, auf die richtige Formenbildung auf- merksam zu machen, die Orthographie zu befestigen, Natürlichkeit und Wahrheit des Ausdrucks zu befördern, überhaupt das Sprachgefühl ohne ein dürres Analysiren der einzelnen Wörter und Sätze immer mehr auszubilden und zu schärfen. Sowie unlängst die gedankenreiche Schrift von Hiecke der näheren Prüfung empfohlen worden ist, so sehe ich mich jetzt veranlaßt, auf das in dem vierten Theile des von Ph. Wackernagel in Stuttgart herausgegebenen Lesebuches enthaltene Gespräch über den Unterricht in der Muttersprache und auf die in dem Programme des Gymnasiums zu Duisburg pro 1842. enthaltene Abhandlung des Gymnasial-Lehrers Hülsmann aufmerksam zn machen, damit das Königl. Provinzial- Schulcollegium in ähnlicher Weise, wie es diese Behörde zu Coblenz gethan hat, auf die bei der Ertheilung des deutschen Unterrichts zu vermeidenden Mißgriffe aufmerksam mache, und die beiden genannten Schriften dem Lehrer-Collegium zur Erwägung und Beachtung empfehle. 28. Circ.-Rescr. v. 27. August 1844. (M.-Bl. S. 269.), betr. die Behandlung des Sprachunterrichts in den Volksschulen. Das hiesige Königl. Provinzial-Schulcollegium hat unter dem 13. v. M. eine sehr zweckmäßige Circular-Verfügung über die Be- handlung des Sprachunterrichts in den Volksschulen an die Super- intendenten und Schulinspectoren der Provinz Brandenburg erlassen. Ich kann nicht umhin, die Aufmerksamkeit der Königl. Regierung ꝛc. auf diese Verfügung zu lenken, und lasse Derselben zu dem Ende 25 Exemplare davon hierneben zugehen. (Anl. a. ) a. Wir haben unterm 31. Juli 1833. den Herren Superintendenten und Schulinspectoren unseres Verwaltungsbezirks unsere Wahrneh- mungen über einige Mängel des Sprachunterrichts in Volksschulen und Andeutungen zu einer fruchtbaren Behandlung dieses Gegenstandes mitgetheilt. Der Erfolg hat jedoch unsern Erwartungen nicht völlig entsprochen. Unsere Andeutungen sind von einigen Lehrern mißver- standen, von andern mangelhaft aufgefaßt, und nur von wenigen so, wie es gewünscht wurde, zur Anwendung gebracht worden. Wir sehen uns dadurch veranlaßt, uns über diesen Gegenstand anderweitig, und mit Rücksicht auf die zu unserer Kenntniß gekommenen Mißverständnisse und Bedenklichkeiten einiger Lehrer und Schulaufseher, bestimmter aus- zusprechen, wobei wir den wesentlichen Inhalt der oben erwähnten früheren Verfügung wieder aufnehmen. So vielen Fleiß auch die meisten Lehrer auf den Sprachunterricht wenden, so ist doch die Behandlung dieses Gegenstandes oft wenig geeignet, auch nur den äußern Zweck des Unterrichts, Sicherheit im Verständniß des Gelesenen oder Gesprochenen und Fertigkeit im münd- lichen und schriftlichen Ausdruck eigener und fremder Gedanken, zu fördern. Viele Lehrer begnügen sich, in den für den Sprachunterricht aus- gesetzten Lehrstunden gewisse Abschnitte der Grammatik nach irgend einem Lehrbuch oder nach eigenen Heften mit den Schülern durchzu- gehen, und ihnen eine Terminologie anzueignen, die, nicht immer wohlbegründet, für die Schüler schon deshalb unverständlich und un- fruchtbar bleiben muß, weil sie die dadurch bezeichneten Thatsachen noch nicht in bestimmten Beispielen erkannt haben. Andere suchen Sprachfertigkeit und Einsicht in das Wesen der Sprache dadurch zu bewirken, daß sie ihre Schüler frühzeitig, oft schon bei dem ersten Beginn des eigentlichen Unterrichts veranlassen, Sätze nach vorgeschriebenen Bedingungen zu bilden, wobei ganz übersehen wird, daß es den Schülern noch an geeignetem Stoff für die Bildung passender Sätze fehlt, und daß die Gewöhnung, nichtssagende inhaltsleere Sätze zu bilden, auf die Entwickelung des Geistes nachtheilig einwirken muß. Andere endlich knüpfen zwar, was wir sehr billigen, ihren Sprach- unterricht an das Lesen an; sie behandeln aber den Lesestoff häufig so, als ob derselbe nur der Einübung grammatischer Regeln dienen sollte. Dabei scheint man nicht zu erwägen, daß für die Volksschule die Grammatik niemals Zweck, sondern nur Mittel sein kann, daß man nicht liest, um an dem Gelesenen Grammatik zu lernen, sondern daß man Grammatik nur so weit treibt, als sie zum vollen Verständniß des Gelesenen nothwendig ist. Am meisten müssen wir bedauern, daß auf richtiges, sinngemäßes Lesen nicht immer die Sorgfalt verwendet wird, welche die Wichtigkeit des Gegenstandes erfordert, und oft sogar die Bedeutung desselben für den eigentlichen Sprachunterricht und für die Geistesbildung der Jugend verkannt wird. Es ist überhaupt ein Irrthum, wenn man von der Ansicht aus- geht, daß der Sprachunterricht auf die für diesen Gegenstand aus- drücklich bestimmten Lehrstunden beschränkt sei, da doch jegliche Lehrstunde immer zugleich als Sprachstunde angesehen, und namentlich in allen Lehrstunden auf deutliches und richtiges Sprechen, auf sprachrichtige, kurze und bündige Zusammenfassung der gewonnenen Resultate und überhaupt auf angemessenen Ausdruck der Fragen wie der Antworten mit großer Sorgfalt gehalten werden sollte. Der Sprachunterricht in der Volksschule hat nicht bloß den äußer- lichen Zweck, nothdürftige Fertigkeit im Lesen und Schreiben hervor- zubringen; er soll den Gedankenkreis der Schüler ordnen, berichtigen, erweitern; er soll sie mit dem Sprachschatz, so weit er dem Leben des Volkes angehört, bekannt machen; er soll sie in sicherer und schneller Auffassung des Gelesenen oder Gehörten und in klarer, sprachrichtiger Darstellung eigener und gegebener Gedanken üben, und diesen Zweck nicht sowohl durch Aufstellung grammatischer Regeln als durch Bildung des Sprachgefühls und vielseitige Uebung zu erreichen suchen. Es leuchtet ein, daß für diesen Zweck ein von den übrigen Lehrstunden abgesonderter grammatischer Unterricht nicht ausreicht, und daß der letztere nur eines von den Mitteln für den angegebenen Zweck ist, und nur in Verbindung mit einer durch alle Lehrstunden fortgesetzten Uebung von Erfolg sein kann. Wenn gleichwohl viele Lehrer bei der oben erwähnten unfrucht- baren und für die Schüler unerquicklichen Behandlung des Sprach- unterrichts beharren, so können wir den Grund dieser unerfreulichen Wahrnehmung nur in zwei Umständen finden, in der Unbekanntschaft mit den zu einer lebendigen Sprachkenntniß führenden Uebungen und in der Bequemlichkeit der hergebrachten Weise des Sprachunterrichts. Es ist unstreitig leichter, mit den Schülern einen Leitfaden der Gram- matik durchzugehen und sie die darin vorgeschriebenen Uebungen anstellen zu lassen, als sich mit den Schülern in einen geistigen Verkehr zu setzen, der alle die oben angegebenen Zwecke in freierer Weise und dennoch nach einem sichern Plane verfolgt. Es ist uns nicht ent- gangen, welchen Einfluß diese letztere Rücksicht auf die Ansichten vieler Lehrer gehabthat, und wie die meisten Bedenken, die man gegen eine freiere Behandlung des Sprachunterrichts aufgestellt hat, großentheils ausgehen von der Abneigung, den gewohnten Weg zu verlassen, und einer wenig begründeten Meinung von den Vorzügen der bisher befolgten Methode. Wir müssen es den Herren Superintendenten und Schulinspectoren überlassen, diejenigen Lehrer, welche in dem letztern Irrthum befangen sein möchten, durch bestimmte Hinweisung auf die mangelhaften Er- folge ihres Sprachunterrichts eines Bessern zu belehren; diejenigen Lehrer aber, denen es bloß an der Kenntniß einer besseren Methode fehlt, auf die nachstehenden Andeutungen zu einer fruchtbaren Be- handlung des Sprachunterrichts hinzuweisen. I. Schon mit den ersten eben erst schulfähig gewordenen An- fängern können Sprachübungen verschiedener Art angestellt werden. Schon das Benennen der Gegenstände, die das Kind in der Schule sieht, das Nachsprechen kurzer Sätze und einzelner Wörter, die man den Kindern vorspricht, um sie im lauten und scharf articulirten Sprechen zu üben, und mehr noch das Zerlegen des Wortes in seine einfachen Laute, von dem jede bessere Lesemethode ausgeht, kann als Sprachübung behandelt werden; den eigentlichen Mittelpunkt des Sprachunterrichts aber bildet auf der untersten Stufe der sogenannte Anschauungsunterricht, oder die Belehrung des Kindes über diejenigen Wahrnehmungen, zu denen seine Umgebungen ihm Veranlassung geben. Es liegt außer dem Zweck dieser Verfügung, Andeutungen über die zweckmäßige Behandlung des Anschauungsunterrichts in der Volks- schule zu geben; es genügt, auf den nahen Zusammenhang desselben mit dem Sprachunterricht und der Geistesentwickelung der Kinder hin- zuweisen. Der Anschauungsunterricht ist seinem Gegenstande nach die erste Belehrung des Kindes über die sogenannten Realien; werden die Kinder dabei angeleitet, sich die Wahrnehmungen, die sie bereits gemacht haben, oder auf Veranlassung des Lehrers während ihrer Schulzeit machen, in einer bestimmten Ordnung zu vergegenwärtigen und sie in kurzen sprachrichtigen Sätzen auszusprechen, so wird dadurch nicht nur der Gedankenkreis derselben geordnet, berichtigt und er- weitert, sondern auch die erste und natürlichste Anleitung zur Satz- und Wortbildung gegeben. Die Genauigkeit, mit der der Lehrer diese Uebungen treibt und dabei fehlerhaften Anordnungen entgegen wirkt, wird dem spätern Unterricht in der Sprache unfehlbar zu Gute kommen, und wir empfehlen die sorgfältige Behandlung dieser Uebungen um so angelegentlicher, je häufiger der Werth derselben aus Unkunde oder Vorurtheil herabgesetzt worden ist. Es fehlt nicht an Hülfsmitteln, aus denen der Lehrer sich über die zweckmäßige Behandlung dieses Gegenstandes belehren kann. Wir nennen hier nur folgende empfeh- lungswerthe Werke: 1) Anleitung zu Denk- und Sprechübungen, als der naturgemäßen Grundlage für den gesammten Unterricht, besonders aber für den ersten Sprachunterricht in Volksschulen, von F. H. G. Graßmann . Berlin, bei Reimer. Zweite Auflage. 1834. Preis 1 Rthlr. 7½ Sgr. 2) Der Unterricht in der Kleinkinderschule oder die Anfänge der Unterweisung und Bildung in der Volksschule, von Dr. F. A. W. Diesterweg . Dritte Auflage. 1838. Crefeld, bei Funcke. Preis 15 Sgr. 3) Die sinnlichen Wahrnehmungen als Grundlage des Unterrichts in der Muttersprache, von v. Türk , Königl. Regierungsrath. Zweite Auflage. 1822. Berlin, bei Nauck. Preis 25 Sgr. Sehr empfehlenswerth sind auch die Andeutungen über den An- schauungsunterricht in dem dritten Theile der Erziehungs- und Unter- richtslehre von Denzel , zu deren Ausführung folgendes Werk: Denzel ’s Entwurf des Anschauungsunterrichts, in katechetischer Gedankenfolge praktisch ausgeführt von Wrage . Vierte Auf- lage, erster Kursus, 1843. Altona, bei Hammerich. Preis 15 Sgr. eine mit Beifall aufgenommene Anleitung giebt. Wir können jedoch nicht wünschen, daß die Lehrer die Gegenstände in der ermüdenden Ausführlichkeit des Wrage ’schen Werkes behandeln, vielmehr hin- sichtlich des Stoffes sich auf die nächsten Umgebungen des Kindes und die sogenannte Heimathkunde beschränken. In denjenigen Schulen, in welchen die Berlinische Handfibel eingeführt ist, wird der Abschnitt, „die Wahrnehmungen des Kindes“ als Leitfaden für diesen Unterricht gebraucht werden können. Wo der Standpunkt und die äußeren Ver- hältnisse der Schule gestatten, über die eigenen Wahrnehmungen der Kinder hinaus zu gehen und ihnen auch Anschauungen aus entlegneren Kreisen vorzuführen, werden folgende Werke nützliche Dienste leisten: 1) Methodische Bildertafeln zum Gebrauch beim Anschauungs- unterricht in Elementar- und Kleinkinderschulen, besonders beim Taubstummen-Unterricht. Herausgegeben von Reimer und Wilke , Lehrer an der Taubstummenanstalt zu Berlin. Berlin, 1837, bei L. Oehmigke. Preis 1 Rthlr. 2) Sechzehn Bildertafeln für den Anschauungsunterricht, gezeichnet von Karl Wilke , Lehrer an der Taubstummenanstalt zu Berlin. Berlin, bei Bormann. Preis 17½ Sgr. (colorirt 1 Rthlr. 5 Sgr.) 3) Das Leben in Stadt und Land, in Feld und Wald. Ein Lese- und Hülfsbuch zu den 16 Bildertafeln für den An- schauungsunterricht von K. Wilke , herausgegeben von Bor- mann . Berlin, 1843, bei Hermann Schultze. Preis 7½ Sgr. Von diesen drei zusammengehörigen Werken ist das erste in dem Schulblatt für die Provinz Brandenburg (Jahrg. 1837. S. 177 ff.), das zweite daselbst (Jahrg. 1839. S. 464 ff.), das letzte endlich eben- daselbst (Jahrg. 1843. S. 99.) näher beurtheilt worden; die Zweck- mäßigkeit der unter Nr. 1. und 2. angeführten Bildertafeln hat sich durch eine mehrjährige Erfahrung beim Unterricht sowohl taubstummer als vollsinniger Kinder vollkommen bewährt. II. Sobald das Kind mit einiger Fertigkeit liest, beginnt eine andere, für Sprachbildung höchst fruchtbare Uebung. Der Lehrer zerlegt das Gelesene in kurze, der Fassungskraft seiner Schüler an- gemessene Fragen, die von den Schülern in unvollständigen Sätzen, und zwar anfangs mit Beibehaltung des in dem Lesebuch gebrauchten Ausdrucks, zu beantworten sind. Es muß hierbei vorausgesetzt werden, daß der Lesestoff, an dem die ersten Anfänger geübt werden, nicht aus geschmacklosen, inhaltsleeren Sätzen, wie ihn die meisten Fibeln und selbst einige der besseren Lesebücher darbieten, sondern in Sprüchen, Liedern und Erzähluugen bestehe, die, für Kinder verständlich und an- ziehend, auch dem reifern Alter noch zusagen. Die Uebungen im Zergliedern der Sätze haben zunächst nur den Zweck, den Inhalt des Gelesenen deutlich zu machen, etwanige Miß- verständnisse, wie sie bei Kindern vorkommen, zu entdecken und zu be- seitigen. Die Antworten aber, zu denen das Kind veranlaßt wird, sind zugleich eine überaus zweckmäßige Uebung in der Satzbildung und für den Schüler das leichteste Mittel, die in dem Lesebuch ausge- sprochenen Gedanken zu seinem geistigen Eigenthum zu machen. Das Zerlegen der Sätze kann allerdings so weit getrieben werden, daß es in’s Kleinliche oder gar in’s Lächerliche fällt. Diesen Abweg aber wird der verständige Lehrer leicht vermeiden, wenn er immer da- von ausgeht, daß Frage und Antwort nur dazu dienen sollen, den gelesenen Gedanken klar zu machen. Dazu gehört wesentlich, daß der Schüler bei jedem Satze Gegenstand und Aussage bestimmt unter- scheide und in beiden dasjenige hervorhebe, worauf der Verfasser des Lesestücks die Aufmerksamkeit der Lesenden hat hinlenken wollen. Es sind daher diejenigen Beisätze und Bestimmungen des Gegenstandes sowohl als der Aussage, die einen Gegensatz, eine Beschränkung, eine Begründung des Urtheils enthalten, hervorzuheben, und es ist das Gewicht derselben durch die Betonung fühlbar machen; aber es sind hier noch alle grammatischen Kunstausdrücke, mit Ausnahme derer, die das Kind von selbst versteht, sorgfältig zu vermeiden. Bei diesen Uebungen wird sich vielfach Gelegenheit darbieten, Sprachfehler und fehlerhafte Angewöhnungen der Kinder zu verbessern, einzelne den Kindern unbekannte Wörter durch Vertauschungen mit andern zu er- läutern, ihnen die einfachsten Vorgänge bei der Wortbildung geläufig zu machen, und sie auf die Auffassung grammatischer Begriffe vorzu- bereiten. III. Auch nach erlangter vollkommener Fertigkeit bleiben fortge- setzte Uebungen im lauten und richtig betonten Lesen das Hauptmittel der weitern Sprachbildung des Kindes. Es muß auch hier voraus- gesetzt werden, daß den Kindern nur lesenswerthe und in gewisser Beziehung klassische Lesestücke vorgelegt werden. Den edelsten Lesestoff für die reifere Jugend bilden ausgewählte Abschnitte aus der heiligen Schrift und eine große Anzahl von Kirchenliedern, die ein unschätz- bares, noch viel zu wenig in seinem wahren Werthe erkanntes Be- sitzthum der evangelischen Kirche sind. Wir werden unten auf die Behandlung des Kirchenliedes und der biblischen Geschichte noch einmal zurückkommen, und warnen hier nur vor dem Mißgriff, Bibel und Gesangbuch für die Uebungen im mechanischen laut-richtigen Lesen zu mißbrauchen, oder Abschnitte aus der Bibel und aus Kirchenliedern bei den eigentlichen Sprachübungen zum Grunde zu legen. Zu Uebungen dieser Art sind besondere Lesebücher nothwendig, und es kommt nur darauf an, unter den vorhandenen eine zweckmäßige Auswahl zu treffen. Ein Lesestoff, wie ihn die meisten älteren Kinderfreunde darbieten, ist nicht geeignet, die Theilnahme des Kindes zu erwecken und ihm eine gesunde, kräftige Geistesnahrung zu gewähren. Es ist auch nicht nothwendig und nicht einmal wünschenswerth, daß der Lesestoff für die reifere Jugend so leicht sei, um ohne alle Erläuterung verstanden zu werden, es ist vielmehr zweckmäßig, daß derselbe hier und da Schwie- rigkeiten darbiete, jedoch immer nur solche, die nach dem Standpunkte der Schüler leicht zu beseitigen sind. Aus diesem Grunde machen wir den Herren Superintendenten und Schulinspectoren zur Pflicht, die in ihrem Aufsichtskreise eingeführten Lesebücher zu prüfen, und nach Rücksprache mit den betheiligten Geistlichen und Lehrern ein dem jetzigen Standpunkte der Volksbildung entsprechendes Lesebuch für die Schulen ihres Aufsichtskreises in Vorschlag zu bringen, die Einführung eines neuen Lesebuchs aber nicht ohne unsere Genehmigung zu ge- statten. Unter den in der Provinz Brandenburg gangbaren Lesebüchern empfehlen sich für Volksschulen folgende: 1) Preußischer Kinderfreund. Ein Lesebuch für Volksschulen, von Preuß und Vetter . Königsberg, bei Bon. (19 Bogen.) Preis 6½ Sgr. Der erste Abschnitt enthält einzelne, jedoch nicht ganz inhalts- leere Sätze, der zweite leichtere, der dritte schwerere und meistens zweckmäßige und anziehende Lesestücke. Ein Anhang behandelt die Realien, jedoch nicht so, daß dadurch das Bedürfniß der Schule voll- ständig befriedigt würde. Der kürzlich in zweiter Auflage erschienene Theil dieses Lesebuchs, welcher 20 Bogen stark für 10 Sgr. verkauft wird, eignet sich nur für die obern Klassen städtischer Elementar- und Bürgerschulen. 2) Berlinisches Lesebuch. Berlin, bei Nicolai. (Sechste Auflage, 21 Bogen.) Preis 7½ Sgr. Dies Lesebuch schließt sich an die bei Ludwig Oehmigke hierselbst erschienene Handfibel an und empfiehlt sich durch Reichhaltigkeit, wohl- feilen Preis und zweckmäßige Auswahl. Der zweite Theil desselben, welcher kürzlich in der Nicolaischen Buchhandlung erschienen ist, ent- hält auf 32 Bogen eine reiche Auswahl meistens neuer oder für den Schulzweck noch nicht benutzter Darstellungen, und eignet sich, wie das unter Nr. 1. angeführte Werk, für die obern Klassen städtischer Ele- mentar- und Bürgerschulen. 3) Schullesebuch. II. Theil. Nach der Verwandtschaft des In- halts zusammengestellt von Diesterweg . Crefeld bei Funcke. (13 Bogen gr. 12.) Preis 10 Sgr. Der erste Theil dieses Lesebuches führt den Titel: „Schullesebuch in sachgemäßer Anordnung“ und soll einen nach den Leseregeln ge- ordneten Lesestoff enthalten. Zu diesem Ende giebt es in der ersten größeren Hälfte bloß einzelne Wörter und Satztheile zur Uebung in der Betonung, und in der zweiten einige zusammenhängende Lesestücke zur Uebung in dem sogenannten Leseton. Der zweite Theil, den wir hiermit empfehlen, giebt unter den Rubriken: 1. Religiöse Natur- betrachtung, Vertrauen auf Gott, Gottes Walten; 2. Naturansichten und Belehrung; 3. der Mensch, Gesinnung, Thaten, eine rechte gute Auswahl von Lesestücken. 4) Lesebuch für Schulen, herausgegeben von den Lehrern der höhern Bürgerschule zu Potsdam. Potsdam, bei F. Riegel. Dies Lesebuch besteht aus drei Theilen, von denen der erste (16 Bogen stark) für Kinder von 6—9, der zweite für Kinder von 9—12, der dritte für Kinder von 13—16 Jahren bestimmt ist. Der Preis der drei Theile, welche auch einzeln verkauft werden, beträgt beziehungsweise 10 Sgr., 17½ Sgr. und 27½ Sgr. und ist im Ver- hältniß zu der Bogenzahl etwas höher als bei den unter Nr. 1., 2. und 3. aufgeführten Lesebüchern. 5) Deutsches Lesebuch für Schulen von C. Oltrogge . Hannover, bei Hahn. Das Werk zerfällt in drei Cursus, von denen der erste für das früheste, der zweite für das mittlere, der dritte für das höhere Jugend- alter bestimmt ist. Der Preis für jeden der beiden ersten Cursus be- trägt 20 Sgr.; der Preis des dritten 1 Rthlr. Die prosaischen Lesestücke sind meistens wohl gewählt, die Wahl der poetischen ist minder zweckmäßig ausgefallen. 6) Deutsches Lesebuch von Ph. Wackernagel . Stuttgart, 1842, bei Liesching. Preis 2 Rthlr. Das Werk besteht aus drei Theilen von mäßiger Stärke, von denen die drei ersten meistens wohlgewählte Lesestücke enthalten, der vierte aber des Verfassers Ansichten über Sprachunterricht in dialogischer Form entwickelt. Da bei der Wahl eines Lesebuchs für niedere Schulen auch dessen Preis und Umfang in Betrachtung kommt, so werden Schulen der gedachten Gattung ihre Wahl vorzugsweise auf die unter Nr. 1., 2. und 3. genannten Lesebücher zu richten haben. Wir setzen voraus, daß der Lehrer die Lesestunden nicht als eine fortgesetzte Uebung in der mechanischen Fertigkeit des Lesens, sondern als einen auf Erweckung des innern Lebens, auf Kräftigung der Ge- sinnung, auf Bildung des Geschmacks und Erhöhung der Sprach- fertigkeit abzielenden Unterricht betrachten wird. Es genügt nicht, daß der Schüler ein Lesestück lautrichtig, mit vernehmlicher Stimme und mit Beobachtung der durch Interpunctionszeichen angedeuteten Pausen herliest; es muß auch darauf gesehen werden, daß er die Sätze richtig betone und das Ganze nicht nur fließend, sondern auch mit ange- messenem Ausdrucke vortrage. Ein solches Lesen setzt zunächst ein richtiges Verständniß des Gelesenen voraus, und der Lehrer hat auch hier zu erforschen, ob und welche Ausdrücke oder Wendungen dem Schüler vielleicht unverständlich sein möchten. Die Anweisung zur richtigen Betonung kann nur eine praktische sein, indem der Lehrer auf die gegen richtige Gliederung und Betonung vorkommenden Fehler aufmerksam macht, die aus unrichtiger Betonung entstehende Entstel- lung des Sinnes nachweist oder von den Schülern selbst finden läßt, hauptsächlich aber, indem er das Verfehlte selbst richtig vorträgt und es hierauf von den Schülern nochmals vortragen läßt. Die Aufstellung einer großen Menge von Regeln für die Beto- nung, wie sie in besonderen Anweisungen zum Leseunterricht gegeben sind, können wir nicht zweckmäßig finden, theils weil die Regeln, die in solchen Anweisungen aufgestellt werden, mehrentheils nur halb richtig und einer zahllosen Menge von Ausnahmen unterworfen sind, theils aber weil die Menge der Regeln die innerliche Auffassung des Gelesenen stören und das natürliche Gefühl der Schüler nur ver- wirren müßte. Die Lehrer machen wir indeß aufmerksam auf einen in dem Schul- blatt für die Provinz Brandenburg (Jahrg. 1841. S. 270 ff.) abge- druckten Aufsatz, der, wenn er auch im Einzelnen mancher Berichtigung bedürfen möchte, doch die Hauptsachen klar und richtig auseinander setzt, und die Lehre von der Betonung auf eine einzige aus der Natur der Sache gezogene und leicht anwendbare Regel zurückführt. In Beziehung auf den Ausdruck, mit dem ein Lesestück vorzutragen ist, müssen wir vor allem Erkünstelten warnen, wozu manche Anwei- sungen zur Declamation so leicht verleiten. Auch beim ausdrucksvollen Lesen muß es immer noch durchblicken, daß der Vortragende nicht aus eigener Seele spricht, sondern fremde Gedanken vorträgt, und nur das muß erkennbar sein, daß er das Gefühl und die Stimmung der redenden Personen oder des Verfassers erkannt hat. Dieser Ausdruck findet sich von selbst, wenn der Schüler das Gelesene innerlich aufge- faßt hat, und der Ausdruck des Lesenden soll eben nur ein Zeichen von der richtigen Auffassung des Gelesenen sein. Hieraus ergiebt sich von selbst, daß Regeln für den Ausdruck ganz an unrechter Stelle sind, und daß der Lehrer sich darauf beschränken muß, das Verfehlte 12 auf eine solche Weise vorzutragen, daß es dem Gemüth der Schüler näher gebracht wird. Es leuchtet von selbst ein, daß ein Lesen, wie es nach dem Vor- stehenden gewünscht wird, nicht nur eine fortwährende Verstandesübung, sondern auch mit einer wohlthätigen Erregung des Gemüths verbunden ist, daß es den Gedankenreichthum und Sprachreichthum des Schülers erfolgreich vermehrt, und, wenn auch erst spät, doch unfehlbar reich- liche Früchte bringt. Es kann aber auch, oder es muß vielmehr zu- gleich mit Sprachübungen der verschiedensten Art verbunden werden. Beim Lesen selbst sind alle zusammengesetzte Sätze, soweit es zum Verständniß des Einzelnen erforderlich ist, in einfachere Sätze zu zer- legen, die der Schüler auf zweckmäßig gestellte Fragen des Lehrers selbst zu bilden hat. Die Schüler müssen dabei angeleitet werden, den Inhalt der einzelnen Sätze in sprachrichtiger Form wiederzugeben, die Verbindung der einzelnen Sätze nachzuweisen, zuletzt die ganze Ge- dankenreihe eines Lesestücks zu wiederholen, endlich den Inhalt desselben in freier Rede mündlich oder schriftlich darzustellen. Sehr zweckmäßige Anleitung hierzu enthält folgende Schrift: Anleitung zum Gebrauch des zweiten Theils des Schullesebuchs von Diesterweg . Preis 10 Sgr. auf die wir die Lehrer, die sie noch nicht kennen sollten, hiermit auf- merksam machen wollen. IV. Mit den Leseübungen ist eine andere für Sprachbildung sehr fruchtbare Uebung zu verbinden, die Aufsuchung ganzer, zu der- selben Wurzel gehörender Wörterfamilien, wobei der Lehrer nur darauf zu achten hat, daß Ableitungen und Zusammensetzungen gehörig unter- schieden, beide in natürlicher Folge aufgeführt und die Wörter, deren Bedeutung sich nicht definiren läßt, den Schülern in passenden Sätzen vorgeführt werden. Regeln für die Sprachbildung aufzustellen und feine Unterschiede zu erörtern, ist in Volksschulen nicht rathsam, wohl aber kann das Sprachgefühl gebildet werden durch Zusammenstellung gleichgebildeter Wörter und durch Hinweisung auf den Unterschied, der aus Vertauschung sinnverwandter Wörter entsteht. Als die vor- züglichsten Hülfsmittel für diesen Theil der Sprachübungen empfehlen wir wiederholentlich: 1) Sprachbildungslehre für Deutsche. Zur Benutzung in deutschen Volksschulen unterrichtlich dargestellt von F. H. G. Graß- mann . Berlin, bei Reimer, 1828. 1829. 1830. Von den drei Theilen dieses Werks, welche auch einzeln bezie- hungsweise für 25 Sgr. und 1 Thlr. 7½ Sgr. zu haben sind, ent- hält der zweite, auf den wir besonders aufmerksam machen, die Lehre von der Wortbildung in einer sehr faßlichen Darstellung. Der erste Theil behandelt die Bildung der Laute und Sylben, der dritte die Bildung der zusammenhängenden Rede. 2) Sprech- und Sprachschule. Ein Lesebuch für die deutsche Jugend zur Beförderung ihres Sprachvermögens. Von Dr. W. Lange , Oberprediger zu Burg. Erster Theil, Stuttgart und Tübingen, bei Cotta, 1835. Preis 10 Sgr.; zweiter Theil, Magdeburg bei Rubach, 1839. Preis 1 Thlr. 5 Sgr. Der erste Theil enthält den Stoff, der gewöhnlich in den An- weisungen zum Anschauungsunterrichte behandelt wird; der zweite Theil, der auch unter dem Titel „Sprachlicher Denkstoff“ besonders verkauft wird, umfaßt die verschiedenen Kreise des bürgerlichen Lebens: des Landmannes, des Handwerkers, des Künstlers u. s. w. Bei jedem dieser Abschnitte sind die auf diese Kreise menschlicher Thätigkeit be- züglichen Ausdrücke nach der Verwandtschaft des Stammes zusammen- gestellt und durch inhaltsreiche Sätze nicht bloß sprachlich, sondern hier und da auch sachlich erläutert. 3) Praktische Anleitung zum Gebrauch der Sprech- und Sprach- schule in Fragen und Antworten zu schriftlicher Verarbeitung für die Schüler. Von W. Lange , Oberprediger zu Burg. Magdeburg, bei Heinrichshofen, 1839. Preis 10 Sgr. Der Verfasser geht von der richtigen Ansicht aus, daß der gram- matische Unterricht sich an die Zergliederung und Besprechung eines zweckmäßig gewählten Lesestoffs anschließen müsse, und führt diese Ansicht in sehr belehrender Weise durch. 4) Synonymisches Handwörterbuch der deutschen Sprache von J. A. Eberhard . Achte Auflage, 1837. Berlin, bei Nauck. Preis 2 Thlr. 10 Sgr. Das Werk ist ein Auszug aus dem größern, sechs Octavbände umfassenden Werke desselben Verfassers, das unter dem Titel: „Ver- such einer allgemeinen deutschen Synonymik“ von dem verstorbenen Professor Maaß zu Halle in einer zweiten Auflage herausgegeben ist. 12* Beide Werke empfehlen sich eben so sehr durch Gründlichkeit des In- halts als durch faßliche und anziehende Darstellung; auch läßt der Auszug nirgend etwas Wesentliches vermissen. V. Es ist schon oben erwähnt worden, daß Bibel und Gesang- buch, so wie sie die beiden wichtigsten Volksbücher sind, so auch den wichtigsten und edelsten Lesestoff für die Elementarschulen darbieten, daß beide jedoch eine andere Behandlung als das Lesebuch erfordern. Beide sollen vornämlich auf die Gesinnung der Kinder einwirken, jene, indem sie den Kindern die Geschichte des Reiches Gottes in seinen ersten Anfängen vor Augen stellt, dieses, indem es ihnen die Gedanken und Gefühle frommer Männer nahe bringt; durch beide sollen die Kinder zu lebendigen Gliedern der christlichen Kirche erwachsen. Ein solcher Stoff verträgt nicht die Behandlung, welche wir für das Lese- buch empfohlen haben, und eine in das Einzelne eingehende Erklä- rung würde oft dem Eindruck, den Bibelwort und Kirchenlieder von selbst erregen, nur hinderlich sein. Daraus folgt indeß nicht, daß es genüge, biblische Abschnitte ohne alle Erklärung lesen und Kirchenlieder bloß auswendig lernen und hersagen zu lassen; vielmehr muß man auch hier etwanige Mißverständnisse beseitigen, veraltete Formen und Ausdrücke durch Vertauschung mit den üblichen erklären, und die Hauptgedanken des Dichters und deren Verbindung durch zweckmäßig gestellte Fragen in das rechte Licht setzen; im Uebrigen aber mag man der eigenen Kraft des göttlichen Worts vertrauen, die sich auch beim Jugendunterrichte nicht verläugnen, sondern still im Herzen der Kinder nachwirken und reichliche Frucht bringen wird. Beim Lesen und Her- sagen auswendig gelernter Kirchenlieder ist, wie bei andern Lesestücken, auf richtigen und ausdrucksvollen Vortrag hinzuwirken, und das um so mehr, da die in Kirchenliedern ausgesprochenen Gefühle und Ge- danken nicht als fremde aufgefaßt, sondern je länger je mehr in die Gesinnung des Kindes übergehen sollen. Was die Auswahl der zu lernenden Kirchenlieder betrifft, so be- ziehen wir uns auf das, unserer Circular-Verfügung vom 8. Julius 1840. beigefügte Verzeichniß, in welches wir die vorzüglichsten unter den in hiesiger Gegend gangbaren Liedern aufgenommen haben. In Beziehung auf die Behandlung des Kirchenliedes machen wir auf fol- gende kleine Schrift: Das geistliche Lied in der evangelischen Volksschule Deutschlands von W. Thilo , Director des Schullehrer-Seminars zu Erfurt. Erfurt, bei Hilsenberg, 1842. Preis 12½ Sgr. aufmerksam. Es ist nicht wohlgethan, den Kindern das Auswendig- lernen eines ganzen Kirchenliedes bloß als Schularbeit oder häusliche Beschäftigung aufzugeben; der Zweck wird leichter und vollständiger erreicht, wenn das Lied, das zunächst auswendig gelernt werden soll, während der ganzen zum Auswendiglernen gegebenen Zeit, täglich beim Anfange der Lectionen unmittelbar nach dem Morgengebet mit rechtem Ausdrucke gelesen und immer als ein Theil der Morgenandacht be- handelt wird. Es bedarf keiner weitläuftigen Auseinandersetzung, daß diese Be- handlung des Kirchenliedes für den höhern Zweck des Sprachunterrichts, Erweckung des geistigen Lebens und einer tüchtigen Gesinnung, von vorzüglicher Wirksamkeit sein wird, wenn auch der unmittelbare Ge- winn für Sprachbildung im engern Sinne nicht immer sogleich nach- zuweisen sein möchte. VI. Die Uebungen, von welchen bisher die Rede gewesen ist, können auf fruchtbare Weise angestellt werden, ohne irgendwie auf grammatische Erörterungen einzugehen, und wir halten diese, insofern sie den Schüler anleiten sollen, über sein eigenes Reden und Denken zu reflectiren, nicht bloß für entbehrlich, sondern geradezu für nach- theilig; am wenigsten aber möchte Sprachfertigkeit und Sprachreichthum dadurch befördert, vielmehr nur das natürliche Sprachgefühl in seiner Entwickelung gehemmt werden. Die Grammatik, welche auch in der Volksschule mit Erfolg zu lehren ist, kann nie den Zweck haben, den Kindern die Sprachgesetze aus den Denkgesetzen zu entwickeln: sie kann nur eine geordnete Uebersicht und eine bestimmte Bezeichnung derjenigen Spracherscheinungen sein, welche der Schüler bei der Erklärung des Gelesenen, also an bestimmten Beispielen, kennen gelernt hat. Wir haben daher bereits in der Verfügung vom 31. Julius 1838. bestimmt ausgesprochen, daß der grammatische Unterricht in der Muttersprache sich an das Gelesene anschließen müsse und zunächst nur den Zweck haben könne, das genaue Verständniß des Gelesenen zu befördern. Hierbei ist das Bedenken erhoben worden, daß der grammatische Unterricht, der sich an das Lesen anschließt, eines innern Zusammen- hanges und einer festen Ordnung entbehren werde. Dies ist indeß bei richtiger Behandlung des Gegenstandes nicht zu befürchten. Wir setzen zuerst voraus, daß der Lehrer selbst die Grammatik seiner Muttersprache kenne, und im Stande sei, diejenigen Lehren aus- zuheben und in das rechte Licht zu setzen, welche für das genaue Verständniß des Gelesenen von wirklichem Einflusse sind. Ein der Sache kundiger Lehrer wird daher die für die Volksschule geeigneten Lehren der Grammatik, namentlich: 1) die bestimmte Unterscheidung des Gegenstandes und der Aus- sage; 2) die näheren Bestimmungen und Ergänzungen beider; 3) den Unterschied der Redetheile; 4) die verschiedenen Satzarten, Urtheil oder Erzählung, Ausruf, Befehl und Frage; 5) die verschiedenen Arten der Satzverbindung, insbesondere die verschiedenen Arten untergeordneter Sätze; 6) den Unterschied und den Gebrauch der Casus, und die damit zusammenhangende Lehre vom Gebrauch der Präpositionen; 7) den Unterschied der sogenannten Redeweisen oder Modi, sehr gut in einer bestimmten Folge praktisch erläutern können, wenn er für die Behandlung jeder der hier aufgeführten Lehren einen Ab- schnitt des Lesebuchs wählt, mit der Behandlung der einzelnen Lehren aber niemals eher vorgeht, als bis der Schüler die Thatsachen, die ihm nun im Zusammenhange erläutert werden sollen, an bestimmten Beispielen und in vielen verschiedenen Fällen kennen gelernt hat. Schon die unter Nr. II erwähnte Zergliederung des Satzes führt auf die Unterscheidung des Satzgegenstandes und der Aussage, und auf die Satztheile, die zu deren Ergänzung und genauerer Bestimmung dienen; bei einiger Anregung von Seiten des Lehrers machen die Schüler auch sehr bald die Bemerkung, daß gewisse Satztheile immer durch dieselben Redetheile ausgedrückt werden und diese in gewissen Verbindungen immer eine bestimmte Form annehmen. Durch eine verständige Zergliederung des Gelesenen bildet sich daher bei dem Schüler ein bestimmtes Gefühl von dem Wesen des Satzes, von dem Verhältniß der einzelnen Satzglieder unter einander, von dem Unterschiede der Redetheile, durch die sie bezeichnet werden, von den Formen, welche sie nach ihrer Stellung im Satze annehmen, und in ähnlicher Weise verhält es sich mit allen Lehren der Grammatik. Erst wenn diese Unterschiede im Einzelnen und in bestimmten Beispielen erkannt und in das Sprachgefühl übergegangen sind, ist es zweckmäßig, die auf praktischem Wege gewonnene Erkenntniß im Zusammenhang darzustellen, und von dem, was anfangs bloß im Gefühl lag, ein be- stimmtes Bewußtsein zu erwecken. Die Grammatik in der Volksschule kann und soll nichts Anderes sein, als ein bestimmter Ausdruck für eine bestimmt hervortretende und von dem Schüler bestimmt erkannte Thatsache. Eine grammatische Lehre, die erst durch Reflexion gewonnen und erkannt werden müßte, gehört nicht mehr in den Bereich der Volks- schule, und wer sie dennoch hineinzieht, verräth nur, daß er noch nicht zu klarer Einsicht in das Wesen des Elementarunterrichts gelangt ist. Aus den vorstehenden Andeutungen ergiebt es sich von selbst, daß wir es nicht für zweckmäßig halten, einen die ganze Sprachlehre umfassenden Leitfaden, wie „die Sprachdenklehre“ von Wurst , von den Schülern in besonderen Lehrstunden durcharbeiten zu lassen, und eben so wenig, irgend eine systematisch geordnete Sprachlehre der Reihe nach mit den Schülern durchzugehen; wohl aber halten wir es für nothwendig, in denjenigen Lehranstalten, deren Schüler grammatischen Unterricht em- pfangen, eine bestimmte Sprachlehre zum Grunde zu legen, nicht nur, um zwischen den Lehrern der verschiedenen Klassen eine Uebereinstimmung in der grammatischen Terminologie herbeizuführen, sondern auch um den Schülern für diejenigen grammatischen Kenntnisse, die sich als Ergebniß des Leseunterrichts herausgestellt haben und an bestimmten Lesestücken anschaulich gemacht worden sind, einen kurzen und bestimmten Ausdruck zu geben, und ihnen die Uebersicht und die Anfrischung der erworbenen Kenntnisse zu erleichtern. Für diesen Zweck empfehlen wir folgende Werke: 1) Kleine deutsche Sprachlehre von F. H. G. Graßmann . Berlin, bei Reimer. Preis 5 Sgr. 2) Deutsche Sprachlehre für Schulen von Otto Schulz . Berlin, bei Nicolai, 1844. Preis (gebunden) 10 Sgr. 3) Lehrbuch der deutschen Sprache von Jahns . Hannover 1843. Preis 15 Sgr. Das zuletzt genannte Werk wird auch für das Bedürfniß derje- nigen Lehrer genügen, denen Becker ’s Schulgrammatik nicht zusagt oder für die desselben Verfassers größere Werke entweder nicht zugänglich oder zu ausführlich sind. Ueberhaupt aber müssen wir wünschen, daß die Lehrer an Volksschulen sich zunächst mit derjenigen Grammatik, die in der Schule gebraucht werden soll, und mit dem Lesebuch, an welches sie ihren Sprachunterricht anknüpfen wollen, genau im Ein- zelnen bekannt machen; auch dürfte die Durcharbeitung der unter Nr. IV. genannten Werke in Verbindung mit einem der unter Nr. VI. genannten Leitfaden für die meisten fruchtbringender und für eine zweck- mäßige Behandlung des Sprachunterrichts ersprießlicher sein, als das Studium größerer Werke, die sich nicht sowohl den Unterricht in der Volksschule als die Förderung der Sprachwissenschaft zum Ziel gesetzt haben. VII. Eine besondere Berücksichtigung erfordern noch die Uebungen in der Orthographie und in der schriftlichen Darstellung eigener und fremder Gedanken, die in keiner guten Volksschule fehlen sollten. Man hat ehemals zahlreiche Regeln für die Rechtschreibung auf- gestellt und Sicherheit in der Anwendung derselben zu erreichen gehofft, indem man den Schülern fehlerhafte Beispiele zur Auffindung und Verbesserung der Fehler vorlegte. Man hat indeß immer mehr er- kannt, daß durch Aufstellung von Regeln in den meisten Fällen wenig gewonnen wird, und die Vorlegung fehlerhafter Beispiele in der Regel mehr Schaden als Nutzen bringt. Die richtige Schreibung des Worts wird am leichtesten und sichersten durch das Auge aufgefaßt, und es ist daher nicht rathsam, den Kindern fehlerhafte Formen vorzuführen, vielmehr ist darauf zu halten, daß die Schüler sich beim Lesen des Wortes auch sogleich die Schreibung desselben einprägen. Wir ver- weisen in dieser Beziehung auf folgende lehrreiche Schrift. Der orthographische Unterricht in seiner einfachsten Gestalt von K. Bormann . Berlin, bei Duncker und Humblot, 1840. Preis 5 Sgr. in welcher das Fehlerhafte der früheren Methode des orthographischen Unterrichts sehr gut auseinandergesetzt, und ein besseres Verfahren empfohlen wird. Das Verfahren, welches sich in mehreren Schulen als erfolgreich bewährt hat, und in der deutschen Sprachlehre von Otto Schulz ausführlich beschrieben wird, besteht dem Wesentlichen nach in Folgendem. Schon bei den ersten Leseübungen werden die Kinder angehalten, ein in seine Laute aufgelöstes Wort lautrichtig niederzuschreiben, wobei man anfangs solche Wörter wählt, in denen die Schreibung mit dem Laute übereinstimmt. Auf der nächsten Stufe werden die Kinder mit den Namen der Buchstaben bekannt gemacht und auf praktischem Wege angeleitet, einen vorgesprochenen Satz in einzelne Wörter, jedes Wort in seine Sylben, jede Sylbe in ihre einzelnen Laute aufzulösen, hier- nächst nicht nur die Laute, sondern auch die dafür zu setzenden Buch- staben mündlich anzugeben, und endlich den ganzen Satz oder einzelne Wörter aus demselben niederzuschreiben. Auf eben dieser Stufe hat sich ein sorgfältiges Abschreiben einiger den Schülern noch nicht bekannten Abschnitte aus dem Lesebuch, und ein nochmaliges Niederschreiben derselben aus dem Gedächtniß als ein wirksames Mittel erwiesen, den Kindern die richtige Schreibung ein- zuprägen, und es sind diese Uebungen benutzt worden, auf die Ab- weichung und Uebereinstimmung in den Unregelmäßigkeiten unserer Orthographie, z. B. auf die Art, wie Dehnung und Schärfung der Vocale bezeichnet werden, aufmerksam zu machen. Die wenigen ortho- graphischen Regeln, welche von wirklichem Nutzen sind, werden da, wo sie zuerst zur Anwendung kommen, also immer an bestimmten Wörtern, erläutert und immer in derselben Form ausgesprochen. Eigentliche Stylübungen können in einer Elementarschule nicht wohl angestellt werden, wohl aber können und müssen die Schüler an- geleitet werden, gegebene und eigene Gedanken verständlich sprachrichtig und überhaupt angemessen nieder zu schreiben. Je mehr die Schüler geübt sind, Gelesenes oder Vorgelesenes frei wieder zu geben, und je sorgfältiger hierbei auf Richtigkeit und Angemessenheit des Ausdrucks geachtet wird, desto leichter und sicherer werden die Uebungen im Nie- derschreiben eines gegebenen oder mit den Kindern durchgesprochenen Gedankens von Statten gehen. Die einfachsten Uebungen dieser Art werden für Kinder in Volks- schulen in der schriftlichen Beantwortung bestimmter Fragen aus dem Kreise ihrer Erfahrung, in der Wiederholung einer den Kindern er- zählten Geschichte, in der Erzählung eines von ihnen erlebten Vorfalls, endlich in der Beschreibung eines ihnen bekannten Gegenstandes be- stehen. Der schriftlichen Abfassung muß, wenigstens im Anfange, die mündliche Besprechung des Gegenstandes vorausgehen, damit den Kindern sowohl der Stoff, als die Anordnung desselben und der Aus- druck dafür schon einigermaßen geläufig sei. Das Niederschreiben einer von den Kindern selbst gelesenen Geschichte wird sich weniger fruchtbar erweisen, weil sie sich dabei zu streng an das Original binden und darum auf diesem Wege nicht leicht zu einiger Freiheit der Dar- stellung gelangen. Hiernächst ist es unerläßlich, den Kindern zur Abfassung der ge- wöhnlichsten Geschäftsaufsätze, einer Rechnung, einer Quittung, eines Schuldscheins, einer Bescheinigung, einer Anzeige, eines Geschäftsbriefes u. s. w. Anleitung zu geben. Am einfachsten und zweckmäßigsten kann dies geschehen, wenn den Schülern anfangs zweckmäßige Formulare solcher Aufsätze zum Abschreiben vorgelegt werden, wenn ihnen an diesen Mustern gezeigt wird, worauf es bei Aufsätzen jeder Art an- komme, und wenn sie endlich angeleitet werden, nach den ihnen vor- gelegten Mustern andre Aufsätze derselben Art nach vorgeschriebenen Angaben anzufertigen. Die Abschriften sowohl, als die eigenen Ar- beiten der bessern Schüler, können benutzt werden, ihre Mitschüler im Lesen einer mehr oder minder leserlichen Handschrift zu üben, was durch lithographirte Schriftstücke nicht so vollständig und nicht ohne Kosten erreicht werden kann. Es ist uns unter der großen Anzahl sogenannter Briefsteller keiner bekannt, der eine ausreichende Anzahl zweckmäßig gewählter Muster für jede Gattung von Geschäftsaufsätzen enthielte, doch werden die Lehrer, denen es an guten Mustern fehlt, aus folgenden Werken: 1) Der Schreiber in der Gewerbe-, Sonntags- und Bürgerschule von G. Schulz . Preis 25 Sgr. 2) Formulare für das Geschäftsleben von Herzsprung Berlin, bei Heymann. Preis 1 Thlr 7½ Sgr. die nöthigen Formulare entnehmen, und diese zugleich als Vorlege- blätter für den kalligraphischen Unterricht benutzen können. Wir wünschen, daß vorstehende Andeutungen vollständig und so- bald als möglich zur Kenntniß sämmtlicher Herren Geistlichen und Schullehrer der Provinz Brandenburg gelangen. Wir lassen deshalb den Herren Superintendenten und Schulinspectoren diese Circular- Verfügung in 4 Abdrücken zugehen, mit dem Auftrage, dieselbe nach angemessenen Abtheilungen unter den Geistlichen und Schullehrern Ihres Aufsichtskreises in Umlauf zu setzen, sie in den Schullehrer- Conferenzen zum Gegenstande der Besprechung zu machen und auf deren Ausführung in geeigneter Weise hinzuwirken. Von den Herren Geistlichen dürfen wir erwarten, daß sie den Inhalt dieser Verfügung mit den Lehrern ihrer Parochie ausführlich besprechen und ihnen bei der Ausführung gern mit ihrem Rath zur Seite stehen werden. Die Herren Superintendenten und Schulinspectoren beauftragen wir noch besonders, bis zum 31. December k. J., auf Grund der von Ihren Herren Diöcesanen zu erfordernden Specialberichte, bei uns anzuzeigen, in welcher Art die obigen Andeutungen von den Lehrern Ihres Aufsichtskreises benutzt worden, in welchen Schulen die Erfolge bereits merklich geworden sind, welche Hindernisse bei einzelnen Schulen der Einführung einer bessern Methode des Sprachun- terrichts entgegen stehen und was zur Beseitigung derselben geschehen kann. Da es manchen Geistlichen und Lehrern wünschenswerth sein möchte, von diesen Andeutungen einen besondern Abdruck zu besitzen, so werden wir dafür Sorge tragen, daß dieselben im Wege des Buch- handels bezogen werden können. Wir sehen deshalb einer Anzeige, wie viele Abdrücke für Lehrer Ihres Aufsichtskreises begehrt werden, binnen sechs Wochen entgegen. 29. Circ.-Rescr. v. 20. April 1846. (M.-Bl. S. 56.), betr. die Beförderung von Fortbildungsschulen für die aus der Elementar- schule entlassene Jugend. (s. Anhang. Nr. 41.) II. Verordnungen über Töchterschulen. 1. Publ . v. 26. Juni 1811., mitgetheilt durch das Rescript v. 27. Novbr. 1823. (v. K. Ann. B. 17. S. 659.), betr. die Ver- waltung der Schulangelegenheiten und die dafür bestehenden Schul- deputationen in den Städten. (Extractweise.) Bei der Aufsicht über die Töchterschulen werden die Schuldepu- tationen die verständigsten und achtbarsten Frauen aus den verschiedenen Ständen zu Rathe ziehen, ihnen wesentlichen Antheil an Schulbesuchen, Prüfung, Beurtheilung der Arbeiten, der Erziehung und Unterweisung geben, und die Hausmütter des Orts auf alle Weise für die Ver- besserung der weiblichen Erziehung zu interessiren suchen. Sie dürfen deshalb zu den Schulbesuchen nicht immer dieselben Frauen einladen, sondern können darin abwechseln; die Specialaufsicht über einzelne Mädchenschulen dürfen sie aber Frauen, die vorzüglich Sinn und Eifer für Beförderung einer guten Erziehung an den Tag legen, übertragen, und sie zu Mitvorsteherinnen derselben ernennen. 2. Rescript v. 30. August 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 92. 557.), betr. die Unterweisung in Handarbeiten in den Volksschulen (s. Abthl. 3. I. Nr. 11.) 3. Landtagsabschied für die preuß. Provinzialstände vom 31. Decbr. 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 528.) (Extractweise.) D. 12. Wiewohl Wir die Aufmerksamkeit, welche Unsere getreuen Stände auf die Bildung des weiblichen Geschlechtes gerichtet haben, gern anerkennen, so erscheint doch das Bedürfniß der Ausbildung von Lehrerinnen für Töchter höherer Stände, an denen es bisher in den größern Städten nicht gefehlt hat, nicht als ein so dringendes Be- dürfniß, daß der Antrag auf Unterstützung derselben von Seiten des Staats gerechtfertigt gefunden werden möchte, zumal das zeither nicht hinreichend befriedigte Bedürfniß der Bildung von Lehrern und Lehre- rinnen für Elementarschulen unsere Fürsorge noch immer in Anspruch nimmt. 4. Rescript vom 10. Septbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 714.), betr. die Erstattung der Wittwencassenbeiträge für Lehrer an städtischen Töchterschulen. 5. Cab.-O . v. 10. Juni 1834., Instruction v. 31. Decbr. 1839. und Circ.-Rescr . v. 18. Mai 1840. (M.-Bl. S. 94.), betr. die Beaufsichtigung der Privatschulen, Privaterziehungsanstalten und Pri- vatlehrer, so wie der Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen . (s. Anhang Nr. 31.) 6. Rescript v. 23. Septbr. 1842. (M.-Bl. S. 341.), betr. die Beaufsichtigung der Unterrichtsanstalten für junge Mädchen in Erlernung weiblicher Handarbeiten und Anfertigung von Kleidungs- stücken. Die Königl. Regierung ist bereits von dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten unterm 20. Juli c. dahin beschieden worden, daß die Bestimmungen der Instruction vom 31. December 1839. wegen Beaufsichtigung des Privatschulwesens auf den Unterricht junger Mädchen in der Anfertigung von Kleidungs- stücken nicht anwendbar seien, die Prüfung und weitere Behandlung des Gegenstandes vielmehr lediglich dem polizeilichen Ressort anheim falle. Ich bin mit dieser Ansicht einverstanden. Die gedachte Instruc- tion spricht in ihrem §. 12. nur von durch Lehrerinnen geleiteten Instituten für Erlernung weiblicher Handarbeiten. Den Fall, daß diese oder ähnliche Anstalten durch Männer errichtet oder beaufsichtigt werden, setzt sie gar nicht voraus. Die Schulbehörden sind deshalb weder ermächtigt, die Errichtung eines nicht durch weibliche Personen geleiteten derartigen Instituts zu genehmigen, noch dürfen sie sich über- haupt auf eine Beurtheilung der diesfälligen Vorschriften einlassen. Uebrigens werden in vielen, vielleicht in den meisten Fällen, dergleichen Unternehmungen mehr auf gewerbliche Vortheile, als auf den Unterricht berechnet sein, und deshalb mehr einen industriellen oder handwerks- mäßigen Charakter, als den einer Schule an sich tragen. Dies wird überall zutreffen, wo die gelegentlich des Unterrichts gefertigten Gegen- stände wesentlich für den Absatz eingerichtet und benutzt werden, wie es beispielsweise in den größeren Putzhandlungen zu geschehen pflegt. Die Möglichkeit von Fällen, in welchen nicht der Gewinn von solchen Arbeiten, sondern wirklich der Unterricht selbst die Hauptsache ist, ist freilich nicht in Abrede zu stellen. Die Polizeibehörde wird daher, sobald die beabsichtigte oder eingetretene Existenz eines solchen Unter- nehmens zu ihrer Kenntniß kommt, zunächst zu erforschen haben, ob bei demselben das industrielle Interesse oder das des Unterrichts über- wiegend sei. Im ersten Falle bleibt auf dem gewöhnlichen Wege dafür zu sorgen, daß die das Gewerbe erlernenden Mädchen, so lange sie in schulpflichtigem Alter sind, den eigentlichen Schulunterricht nicht versäumen; abgesehen hiervon, würde aber, die gehörige Anmeldung des Betriebes selbst vorausgesetzt, nur zu prüfen sein, ob etwa Un- sittlichkeit oder gar verbrecherische und deshalb strafbare Handlungen zum Einschreiten auffordern. Im zweiten Falle würde dagegen die Eröffnung oder Fortsetzung des Unterrichts von den Polizeibehörden zu untersagen sein, weil nach der Allerhöchsten Ordre vom 10. Juni 1834. keine Lehranstalt, welcher Art sie auch sei, ohne Genehmigung der Orts-Schulbehörde zulässig und letztere durch die Instruction vom 31. Decbr. 1839. unter der hier vorliegenden Voraussetzung zur Ertheilung des Consenses nicht autorisirt ist. Die Königl. Regierung hat in vorkommenden Fällen nach vor- stehenden Grundsätzen verfahren zu lassen. 7. Rescript v. 2. Octbr. 1844. (M.-Bl. S. 288.), betr. die mit der Louisenschule in Posen verbundene Erziehungsanstalt für Lehrerinnen und Erzieherinnen. 8. Circ.-Rescr . v. 24. Juli 1845. (M.-Bl. S. 220.), betr. die Prüfung und Zulassung von Lehrerinnen. Durch meine Circular-Verfügung vom 12. Januar d. J. hatte ich die Königl. Regierungen zum Bericht darüber veranlaßt, welche allgemein maßgebende Bestimmungen dieselben für wünschenswerth er- achten, um ein zu frühes Eindringen der Lehrerinnen in das Schul- amt zu verhüten, ohne daß denselben die Möglichkeit der praktischen Vorbereitung entzogen werde. Nachdem nunmehr sämmtliche Berichte eingegangen sind, bestimme ich Folgendes: 1) Hinsichtlich derjenigen Lehrerinnen, welche in öffentlichen Se- minarien ihre Ausbildung erhalten, behält es bei den bisherigen Be- stimmungen über das zum Eintritt in dieselben erforderliche Alter sein Bewenden. 2) Die nicht in Seminarien vorgebildeten Schulamts-Aspiran- tinnen können erst mit dem 18. Lebensjahre zur Prüfung zugelassen werden. Bis dahin können dieselben unter Aufsicht sich im Unterrichten einzelner Fächer üben, aber nicht als Gehülfinnen selbstständig in einer Klasse fungiren. 3) Es bleibt den Prüfungs-Commissionen überlassen, nach Aus- fall der Prüfung die Aspirantinnen für eine Gehülfen- oder eine selbstständige Lehrerstelle als befähigt zu erklären; im letztern Falle wird es den Königl. Regierungen möglich sein, bei Ernennung, Be- stätigung oder Ertheilung der Concession zu einer selbstständigen Stel- lung die auch durch das Lebensalter bedingte persönliche Qualification in die erforderliche Berücksichtigung zu ziehen. Hiernach hat die Königl. Regierung die Prüfungs-Commissionen für vorkommende Fälle zu instruiren. Vierte Abtheilung. Das jüdische Schulwesen. 1. Rescr . v. 3. Novbr. 1820. (v. K. Ann. B. 4. S. 787.), daß die Verwaltung sich zur Zeit in die Streitigkeiten der Juden, betreffend ihre gesellschaftlichen, kirchlichen und Schulangelegenheiten, nicht einzumischen, sondern die Schlichtung solcher Streitigkeiten, sofern darauf nicht von dem einen oder andern Theile provocirt wird, den gewöhnlichen Gerichten zu überlassen hat. 2. Rescript v. 22. Septbr. 1823. ( Act. gen. des Min. der G., U.- u. M.-Ang. Secten ꝛc. ꝛc. S. Nr. 1. Vol. III. Nr. 16001. de 1823. Fr.), betr. die Einrichtung des jüdischen Schulwesens. Das Min. ist rücksichtlich der Ansicht der Königl. Reg. — in ihrem über die Einrichtung des jüdischen Schulwesens im dortigen Reg.-Bez. unter dem 3. d. M. erstatteten Bericht vollkommen damit einverstanden, daß die Schulpflichtigkeit der jüdischen Kinder nach §. 43. Tit. XII. Thl. II. des A. L.-R. unzweifelhaft ist; daß sonach die Juden nöthigen Falls mit Strenge angehalten werden können, entweder dem Bedürfniß und den Vorschriften des Staats entsprechende jüdische Elementar-Schulen einzurichten und zu unterhalten, oder mit Ausnahme des Religions-Unterrichts gegen Erlegung der fest- gestellten Beiträge ihre Kinder den christlichen Ortsschulen anzuver- trauen, wobei die Fürsorge für den Unterricht in der jüdischen Religion und in der hebräischen Sprache durch einen jüdischen Privatlehrer ihnen überlassen bleibt, und daß endlich den einzelnen jüdischen Haus- vätern, wo katholische und evangelische Schulen neben einander bestehen, die Wahl überlassen werden muß, welcher von beiden Schulen sie sich anschließen wollen, die Behörde aber, wenn sie ihre Erklärung hier- über abzugeben verweigern, nach Maaßgabe der Umstände entscheidet, und nöthigenfalls Zwangs-Maaßregeln eintreten lassen kann. Auch damit ist das Min. einverstanden, daß jüdische Grundbesitzer, wenn sie auch als solche zu der christlichen Ortsschule Beiträge leisten müssen, 13 doch auch für die einzurichtende jüdische Schule den auf sie fallenden Beitrag zu leisten haben, da vorausgesetzt werden muß, daß nach den im dortigen Reg.-Bez. zur Anwendung kommenden Gesetzen denselben nicht die unbedingte Befugniß zum Erwerb von Grundstücken zusteht, es vielmehr von dem Ermessen der Behörde abhängt, unter welchen Be- dingungen sie solchen gestatten will. Rathsam wird es aber bleiben, wo aus dergleichen Bedingungen die Verpflichtung zu bestimmten Prä- stationen vorgeschrieben wird, auch der letzeren Eintragung in das Hypothekenbuch zu veranlassen. Da auch die Vorschrift des §. 24. Tit. 12. Thl. II. des A. L.-R. nirgends aufgehoben ist, so versteht es sich von selbst, daß auch jüdische Winkelschulen nicht geduldet werden können, und daß, um zu erforschen, ob einem jüdischen Lehrer die von einem tüchtigen Elementar-Lehrer zu erfordernden Kenntnisse und Fertigkeiten nicht abgehen, jeder an einer jüdischen Schule anzuneh- mende Lehrer sich einer Prüfung unterwerfen muß, die jedoch auf seine Religion nicht erstreckt werden kann. 3. Rescr . v. 15. Mai 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 457.), betr. die Einrichtung des jüdischen Schulwesens. Der Königl. Regierung wird ein Extract der unter heutigem dato an die Königl. Regierung zu Breslau erlassenen Verfügung, die Ein- richtung des jüdischen Schulwesens betreffend, ( sub Lit. a. ) zur Nachricht und Nachachtung mitgetheilt. In welcher Art dieselbe die darin enthaltenen Bestimmungen auch im dortigen Regierungsbezirke zur Ausführung gebracht, hat dieselbe binnen 3 Monaten einzuberichten. a. Extract . Auch werden schwerlich die wohlwollenden Ab- sichten, welche man für Verbesserung des sittlichen und bürgerlichen Zustandes der Juden hegt, erreicht werden, wenn man dabei auf ein bereitwilliges Entgegenkommen von ihrer Seite warten will. Das dringendste und nächste Bedürfniß, für welches gesorgt werden muß, ist eine angemessene Einrichtung der für sie bestimmten Schulen. Von vielen Seiten wird anjetzt diese Sache zur Sprache gebracht; allein, wenn gleich die Einsichtsvollern unter den Juden selbst darauf bezügliche Veranstaltungen zu wünschen scheinen, so läßt sich doch von der größern Masse nicht hoffen, daß sie aus freier Entschließung sich zu Einrichtungen verstehen werde, die zum Zwecke haben, sie dem verwahrloseten Zustande zu entreißen, in welchem sie sich befindet. Es wird vielmehr nöthig, von Seiten der Regierung mit Ernst und Nachdruck zu verfahren, und die bestehenden Gesetze gewähren dazu einen hinlänglichen Anhalt. Es kommt nur darauf an, daß folgende Punkte, nachdem selbige zur öffentlichen Kenntniß gebracht sind, mit nachhaltigem Ernst und nöthigenfalls durch angemessene Strenge ausgeführt werden: 1) daß, wie (nach A. L.-R. II. 12. §. 43.) jeder Einwohner, so auch die Juden, welche den nöthigen Unterricht für ihre Kinder in ihrem Hause nicht besorgen können oder wollen, schuldig sind, die- selben nach zurückgelegtem fünften Jahre zur Schule zu schicken; — 2) daß auch die jüdischen schulfähigen Kinder, erforderlichen Falls durch Zwangsmittel und Bestrafung der nachlässigen Eltern, zum Besuch der Schule angehalten werden; (ebendaselbst §. 48.) — 3) daß die Juden, wo selbige eigene Schulen ihres Glaubens nicht eingerichtet haben, ihre Kinder in die öffentlichen christlichen Schulen zu schicken verpflichtet sind, in welchen diese jedoch dem Unterrichte in den eigent- lich christlichen Religionswahrheiten wider Willen beizuwohnen nicht gezwungen werden können; (ebendaselbst §. 11.) — 4) daß die Prü- fung und Bestätigung der Lehr- und Einrichtungspläne auch der jüdischen Schulen, so wie die Prüfung der zum Gebrauch bestimmten Schulbücher und überhaupt die Aufsicht und Verwaltung des gesammten jüdischen Schulwesens ganz in der Art erfolgt, wie dieses durch die Consistorial- und Regierungs-Instruction vom 23. Octbr. 1817. im Allgemeinen regulirt worden ist; — 5) besonders, daß auch an den jüdischen Schulen kein Lehrer angestellt wird, der nicht in einer Prüfung, die mit ihm, die Religionskenntnisse ausgenommen, in ganz gleicher Art, wie mit einem Lehrer an einer christlichen Schule der nämlichen Gattung, vorzunehmen ist, als tüchtig zum Lehramte erfunden worden; (ebendaselbst §. 24.) — 6) daß die vorige Bestimmung sich auch auf die etwa ausschließlich für den jüdischen Religionsunterricht zu be- stellenden Lehrer in so weit erstreckt, daß zwar nicht ihre eigentlich jüdischen Religionskenntnisse Gegenstand der Prüfung sein, wohl aber untersucht werden soll, ob sie die übrigen, von einem dem Lehrstande gewidmeten Subjecte erwarteten Kenntnisse und Geschicklichkeiten be- sitzen; — 7) und endlich, daß auch diejenigen jüdischen Privatlehrer, welche Lehrstunden in den Häusern geben wollen, ihre Tüchtigkeit dazu in einer mit ihnen zu veranstaltenden Prüfung ausweisen müssen (eben- 13* daselbst §. 8.), und ohne eine, auf den Grund des von der compe- tenten Prüfungsbehörde ihnen über ihre hinlängliche Qualification ausgestellten Zeugnisses, von der Provinzial-Regierung ertheilte Con- cession, nicht befugt sein sollen, Lehrstunden zu geben. Wenn nach obigen Bestimmungen in allen Punkten ernstlich ver- fahren, wenn alle jüdischen Winkelschulen geschlossen, wenn zugleich mit allen bisher noch nicht geprüften jüdischen Lehrern die erforderliche Prüfung vorgenommen, und denjenigen, welche darin nicht bestehen, oder derselben zu unterziehen sich weigern, das Unterrichtgeben nicht weiter verstattet, wenn alle schulfähige jüdische Kinder in die Orts- schule eingewiesen, und die betreffenden Local-Behörden zur pünkt- lichsten und aufmerksamsten Ausführung der gegebenen Vorschriften angehalten, auch allgemeinere Revisionen, um sich von der Art der Ausführung zu überzeugen, vorgenommen werden, so wird der wohl- thätige Erfolg dieser Anordnungen unfehlbar in kurzer Zeit sich er- weisen ꝛc. ꝛc. 4. Rescr . v. 1. Octbr. 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 1100.), betr. die Aufnahme jüdischer Schullehrer. Da, wie der Königl. Regierung in Bescheidung auf den Bericht vom 6. v. M. eröffnet wird, ausländischen Juden die Aufnahme in die Preußischen Staaten als Schullehrer eben so wenig, als in einer andern Eigenschaft zugestanden werden kann, so wird die Königl. Regierung wohlthun, zu den Seitens des Königl. Ministerii der Geistlichen ꝛc. Angelegenheiten unterm 15. Juni c. verordneten Prü- fungen überall nur solche Juden zuzulassen, welche zum bleibenden Aufenthalte im Lande an und für sich berechtigt sind. 5. Rescr . v. 12. Januar 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 145.), daß jüdische Religionslehrer von öffentlichen und Communallasten nicht befreit sein können. 6. Rescr . v. 11. März 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 120.), betr. die Anwendung von Zwangsmitteln gegen jüdische Familien- häupter, ihre Kinder zur Schule zu schicken. 7. Rescr . v. 26. März 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 119.), betr. die Annahme von Ausländern zu erledigten jüdischen Schullehrerstellen. Auf der Königl. Regierung Bericht vom 17. v. M. genehmigen wir hiermit, daß da, wo es an Gelegenheit fehlt, zu erledigten jüdischen Schullehrerstellen tüchtige Subjecte innerhalb des Großherzogthums Posen auszumitteln, auch aus andern Provinzen der Monarchie für den Lehrstand qualificirte jüdische Glaubensgenossen zu den gedachten Stellen berufen werden dürfen. Die Erlaubniß zum Aufenthalte muß aber in dergleichen Fällen lediglich auf die Dauer des Engagements für bestimmte Lehrämter eingeschränkt werden, und kann nicht über diese Dauer hinaus Statt finden; gleichwie sie denn überhaupt nur als Ausnahme von der allgemeinen Regel zu betrachten ist. 8. Rescr . v. 10. Mai 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 394.), betr. die Zulassung fremder Juden zu Schullehrerstellen. Der Königl. Regierung wird auf den Bericht vom 23. v. M., betreffend die Zulassung fremder Juden zu Schullehrerstellen, der desfalls, in Gemeinschaft mit dem Königl. Ministerio der Geistlichen ꝛc. Angelegenheiten, an die Regierung zu Bromberg erlassene Bescheid vom 26. März c. hierneben abschriftlich mitgetheilt, um Sich nach dessen Inhalt gleichmäßig zu achten. Daß dergleichen Juden neben dem Schullehrergeschäfte weder Handel noch sonst ein bürgerliches Gewerbe treiben dürfen, versteht sich übrigens von selbst, und ent- spricht dies auch der Absicht des genannten Ministerii bei dem Erlasse des beregten Bescheides. Sämmtliche Beilagen des Berichts erfolgen hierneben zurück. 9. Rescr . v. 10. Januar 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 94.), betr. die Einsendung von Verzeichnissen über den Schulbesuch jüdischer Kinder. 10. Rescr . v. 29. April 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 431.), betr. die Anstellung jüdischer Schullehrer. Der Königl. Regierung wird hierneben Abschrift eines von der Königl. Regierung in Stettin eingereichten Entwurfs zu einer an die Magistrate und Schul-Deputationen ihres Bezirks zu erlassenden, von dem Ministerio zweckmäßig befundenen Verfügung, betreffend die An- stellung jüdischer Lehrer, mit dem Auftrage zugefertigt, auch in ihrem Verwaltungs-Bezirke eine ähnliche Verordnung unter den dort etwa nöthigen Modificationen zu erlassen. Abschrift . Um dem willkürlichen Verfahren, welches bei An- stellung der jüdischen Lehrer bisher Statt gefunden hat, und dem häufigen Wechsel dieser Lehrer vorzubeugen, werden, auf den Grund der be- stehenden Gesetze und der früheren Verordnungen, insbesondere mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 30. August 1824. und auf unsere Circular-Verfügung vom 3. December 1822. folgende Be- stimmungen hierdurch festgesetzt: 1) Es darf kein Lehrer bei einer jüdischen Gemeine angestellt werden, ohne zuvor über seine Tüchtigkeit dazu in einer mit ihm zu veranstaltenden Prüfung sich auszuweisen und zu seiner Annahme unsere landesobrigkeitliche Genehmigung und Bestätigung nachgesucht und erhalten zu haben. 2) Die betreffende jüdische Gemeine hat sich dieserhalb zunächst an den Magistrat der Stadt zu wenden und in ihrem diesfälligen Gesuche: a ) Nachweis des Staats-Bürgerrechts des gewählten Lehrers, b ) einen von ihm selbst in deutscher Sprache verfaßten Lebenslauf, c ) die erforderlichen Zeugnisse über die frühere Erziehung und Bildung überhaupt und über die Vorbereitung zum Schulamte insbesondere, d ) die Zeugnisse der Ortsbehörde und des jüdischen Gemeine-Vor- standes über bisherigen unbescholtenen Lebenswandel; ferner e ) das Wahlprotocoll und f ) ein genaues Verzeichniß der mit der fraglichen Lehrerstelle verbundenen Einkünfte — beizufügen. 3) Der Magistrat hat diese Angaben und Nachweise sorgfältig zu prüfen, erforderlichen Falls darüber genaue Nachforschungen zu halten und dann das Gesuch der Gemeine nebst den sämmtlichen Beilagen (§. 2. a—f. ) mittelst gutachtlichen Berichtes an uns ein- zureichen. 4) Wenn auf den Grund dieses Berichtes und der von uns mit dem Gewählten veranstalteten Prüfung unsere Genehmigung zu der Anstellung desselben erfolgt ist, so hat die betreffende Gemeine über die äußern Bedingungen dieser Anstellung einen schriftlichen Vergleich mit ihm abzuschließen und denselben durch den Magistrat an uns zur Genehmigung einzureichen. 5) Der auf diese Weise Gewählte, Geprüfte und anstellungsfähig Erklärte darf jedoch nur provisorisch auf ein, zwei oder drei Jahre angesetzt werden, und hat nach Ablauf dieser Frist eine feste Anstellung nur alsdann zu erwarten, wenn von dem betreffenden jüdischen Schul- und Gemeine-Vorstande und von der ihm vorgesetzten Stadtschul- Deputation seine Amtstüchtigkeit bezeugt wird. Wir behalten uns dann vor, nach den Umständen entweder eine abermalige Prüfung oder sofort die feste Anstellung zu verfügen. 6) Die Gemeine darf so wenig vor als nach Ablauf des abge- schlossenen Contracts den einmal angenommenen Lehrer nach Willkür wieder entlassen, sondern sie soll vielmehr verpflichtet sein, uns davon bei Ablauf der festgesetzten Frist auf vorschriftsmäßigem Wege Anzeige zu machen, damit wir dann die Gründe der gewünschten Entlassung des Lehrers prüfen und demgemäß darüber entscheiden. 7) Es soll zwar jedem Lehrer frei stehen, seine Stelle auch vor Ablauf des mit ihm abgeschlossenen Contracts niederzulegen, aber er hat dabei die Vorschriften des Allgem. Landrechts Th. 2. Tit. 10. §. 97. und Th. 2. Tit. 6. §. 175. und §. 176. genau zu berücksichtigen. 8) Die jüdischen Gemeinen sollen ermächtigt sein, in den von nun an mit ihren Lehrern zu schließenden Vergleichen als Bedingung der Anstellung festzusetzen, daß sie nur zu Ostern und zu Michaelis, und nachdem sie drei volle Monate vor dem einen oder dem andern Termine ihren bevorstehenden Abgang, unter Anführung der Gründe, schriftlich angezeigt haben, entlassen werden können, es sei denn, daß die durch ihren Abgang erledigte Stelle früher besetzt werden kann. 9) Die Gemeine muß die erwähnte Anzeige an den Magistrat gelangen lassen, welcher sie dann unverzüglich an uns zu weiterer Entschließung einreichen wird. 10) Wird hierauf der Abgang des Lehrers von uns genehmigt, so muß die Gemeine sich angelegen sein lassen, einen andern geeigneten Lehrer auszumitteln, und falls er die vorschriftsmäßige Prüfung noch nicht bestanden haben sollte, denselben sogleich auffordern, diese Prü- fung zunächst bei dem Superintendenten der Synode nachzusuchen, damit bis dahin, wo der Lehrer abgehen wird, der neue gewählt und angestellt werden kann. 11) Der oben §. 4. erwähnte Contract ist von dem betreffenden jüdischen Gemeine- und Schulvorstande, so wie von dem Lehrer selbst und von der Stadt-Schul-Deputation zu vollziehen und von dem Magistrate Behufs der Bestätigung an uns einzureichen. Nur die- jenigen Lehrer, welche eine definitive oder feste Anstellung erhalten, werden, auf unsere ausdrückliche Bestimmung, mit einer förmlichen Vocation versehen. 12) Die obigen Festsetzungen erstrecken sich auch auf die ausschließlich für den jüdischen Religions-Unterricht zu bestellenden Lehrer. Wir machen dem Magistrate und der Schul-Deputation hierdurch zur Pflicht, auf die Befolgung der vorstehenden Bestimmungen streng zu halten und zu dem Zwecke solche der dortigen jüdischen Gemeine sowohl, als dem betreffenden jüdischen Lehrer in unserm Namen be- kannt zu machen. Daß dies geschehen, hat der Magistrat binnen 14 Tagen anzuzeigen und dieser Anzeige zugleich das gehörig voll- zogene Einkünfte-Verzeichniß der dortigen jüdischen Lehrerstelle, wenn dasselbe noch nicht mit unserer Bestätigung versehen sein sollte, bei- zufügen. Unter diesem Verzeichnisse ist zugleich zu bemerken, bis zu welchem Zeitpunkte die provisorische Anstellung des jetzigen jüdischen Lehrers von uns genehmigt worden ist. Von dem Einkünfte-Verzeichnisse sowohl, als von dem oben ge- dachten Contracte ist jedesmal eine beglaubigte Abschrift zu unsern Acten mit einzusenden. 11. Rescr . v. 12. Juni 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 416. 417.), betr. die Wahl und Anstellung jüdischer Religions- und Schullehrer. Die unterzeichneten Ministerien finden es nicht zulässig, dem An- trage der Königl. Regierung in dem Berichte vom 21. April c. gemäß, die Juden zu verpflichten, ihre Religionslehrer auf Lebenszeit zu wählen und anzustellen, und in diesem Gegenstand überhaupt über die in der Circular-Verfügung vom 15. Mai 1824. bestimmten Grenzen hinaus einzugehen, nach welcher auch die ausschließlich für den jüdischen Religions-Unterricht zu bestellenden Lehrer in einer Prüfung darthun sollen, ob sie, abgesehen von den eigentlich jüdischen Religions-Kennt- nissen, die übrigen von einem Lehrer zu fordernden Kenntnisse und Geschicklichkeiten besitzen. Sofern aber der Religionslehrer auch wirk- licher Schullehrer sein soll, so steht der Königl. Regierung eine bestimmte Einwirkung auf seine Anstellung durch Ertheilung oder Versagung der Concession zu. Wenn bei den zu diesem Behuf anzu- stellenden gesetzmäßigen Prüfungen mit der nöthigen Strenge in Ab- sicht der sittlichen und wissenschaftlichen Qualification verfahren wird, so werden die von der Königl. Regierung befürchteten Uebelstände und Nachtheile nicht eintreten können. Bei den sogenannten jüdischen Gemeineschulen, d. h. solchen Schulen, welche die jüdischen Gemeinen auf gemeinschaftliche Rechnung anlegen, ist rücksichtlich der Bedin- gungen ihrer Concession nach Maaßgabe der Circular-Verfügung vom 29. April pr. zu verfahren. In Betreff der etwa erforderlichen Bei- treibung der Beiträge zur Erhaltung des Lehrers ist ebenfalls die Einmischung der Verwaltungs-Behörde nicht statthaft, da auch diese auf gemeinschaftliche Kosten geführten Gemeineschulen nicht den Cha- rakter öffentlicher Schulen haben, sofern die Juden immer nur als eine geduldete Secte zu betrachten sind. 12. Rescr . v. 29. Juni 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 673.), betr. die alljährlich einzureichenden Nachweisungen von dem jüdischen Schulwesen. Die Königl. Regierung wird unter Bezugnahme auf die wegen Einrichtung des jüdischen Schulwesens unterm 15. Mai 1824. und 10. Januar pr. erlassenen Circular-Verfügungen hierdurch aufgefordert, die alljährlich einzureichenden, diesen Gegenstand betreffenden Nach- weisungen künftig in solcher Art einzurichten, wie es in dem bei- liegenden Schema vorgeschrieben ist. Haupt-Uebersicht über die Juden und den Schulbesuch der jüdischen Kinder im Regierungs-Bezirke N. N. pro 18 13. Rescr . v. 13. Juli 1827. (Neigeb. S. 297.) wegen nicht zu gestattender Theilnahme jüdischer Glaubensgenossen an dem Unter- richte in den christlichen Schullehrer-Seminaren. Das Ministerium kann auf den Antrag des Königl. Consistorii und Provinzial-Schulcollegii in dem Berichte vom 13. Mai c. , jüdische Glaubensgenossen an dem Unterrichte in den Schullehrer-Seminarien der Provinz Posen Theil nehmen zu lassen, nicht füglich eingehen, da die Erfahrung bisher gelehrt hat, daß Versuche dieser Art fast unter allen Bedingungen dem Mißlingen ausgesetzt sind. Wenn daher die Zahl der lehr- und anstellungsfähigen israelitischen Glaubensge- nossen im Großherzogthum Posen dem Bedürfnisse der vorhandenen Schulen nicht genügt, so muß darauf Bedacht genommen werden, der- gleichen in andern Provinzen und Anstalten bilden zu lassen. 14. Rescr . v. 22. Septbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 120.), betr. die Aufbringung der Unterhaltungskosten für jüdische Schulen, daß es den Mitgliedern der jüdischen Gemeinen überlassen bleiben müsse, in welcher Art sie die Kosten zur Unterhaltung dieser Schulen aufbringen wollen. 15. Rescr . v. 22. Septbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 675.), betr. die Communal-Beiträge der Judengemeinen zu den Ortsschulen. Wenn die Königl. Regierung in dem, wegen Berichtigung der Gehalts-Rückstände der Stadtschullehrer zu Stargardt unterm 31. v. M. erstatteten Berichte unter andern erwähnt, daß die Judengemeine daselbst in Folge der Errichtung einer eigenen Schule von den Bei- trägen für die städtische Schule entbunden sei, so muß das Ministerium voraussetzen, daß dabei nur vom Schulgelde die Rede sei. Dieses kann allerdings jederzeit nur von den Eltern der wirklich die Stadt- schule besuchenden Kinder gefordert werden, und fällt bei denen weg, die nach der ihnen freistehenden Wahl ihre Kinder im Hause oder in irgend einer andern Schule unterrichten lassen. Anders hingegen ver- hält es sich mit den Communal-Beiträgen für die Ortsschulen, welche in Ermangelung oder bei eintretender Unzulänglichkeit des anderweitigen Schul-Einkommens, namentlich auch des Schulgeldes, der Vorschrift §§. 29 seq. Th. II. Tit. 12. des Allgem. Landrechts gemäß, von den Hausvätern des Orts in ihrer Eigenschaft als Mit- glieder der Commune, und mithin ohne Rücksicht auf wirkliche Be- nutzung der Schule, geleistet werden müssen. Von der Verpflichtung zu diesen Beiträgen für die Stadtschule können die jüdischen Ein- wohner niemals befreit werden, da sie als eine blos geduldete Secte keine besondere öffentliche Schule für sich errichten können, in dem einzigen Falle einer Modification der Communalpflicht durch das Religions-Verhältniß aber, dessen der §. 30. loco cit. erwähnt, aus- drücklich gemeine, d. h. öffentliche Schulen für die verschiedenen Glaubenspartheien vorausgesetzt werden. Insofern hiervon im vor- liegenden Falle abgewichen sein sollte, hat die Königl. Regierung dieserhalb Remedur zu treffen. 16. Rescr . v. 28. Januar 1828. ( Act. des Min. der G., U. u. Med.-Ang. Posen. Secten. S. 1. Vol. 1.), betr. das jüdische Schulwesen. Aus dem Berichte der ꝛc. v. 13. v. M., das jüdische Schulwesen in N. N. betr., geht in Verbindung mit der demselben zum Grunde liegenden Vorstellung der Aeltesten der Judenschaft zu N. N. v. 30. Aug. v. J. nicht deutlich genug hervor, aus welchen Gründen und in welcher Art die Aeltesten eine veränderte Einrichtung ihres Schulwesens wünschen. Nach dem Gesetze steht bekanntlich fest, daß die von jüdischen Ge- meinen, als nur geduldeten Religions-Gesellschaften, eingerichteten Schulen niemals andere, als die Rechte von Privatschulen in Anspruch nehmen können, daß aber die Benutzung oder Einrichtung und Unter- haltung von Privatschulen niemanden, weß Glaubens er auch sei, von dem verhältnißmäßigen festen Beitrage für die öffentlichen Communal- Schulen befreit. Verlangen demnach die Aeltesten der Judenschaft zu N. N. die Einrichtung einer eigenen öffentlichen Schule für ihre Gemeine, so kann ihnen hierin auf keine Weise gewillfahrt werden, und eben so wenig ist es der allgemeinen Regel zufolge statthaft, daß sie, um eine eigene Privatschule auf Rechnung der Gemeine errichten zu können, von den allgemein auf alle Orts-Einwohner zu vertheilenden festen Beiträgen zur Erhaltung der öffentlichen Communal-Schule dispensirt werden. Die Bedingungen zur Errichtung einer jüdischen Gemeine-Schule müssen von den über sie wie über alle Privatschulen Aufsicht führenden Behörden vielmehr dahin gestellt werden, daß die jüdische Gemeine durch contractmäßige Uebereinkunft ihrer Mitglieder einerseits unter sich und andererseits mit den anzustellenden Lehrern die Aufbringung und resp. Verwendung der dazu erforderlichen Kosten sichere und zwar ganz unabhängig von den außerdem zu entrichtenden gesetzlichen Beiträgen für die öffentliche Ortsschule. Ist dies geschehen und qualificirt sich ferner die ordnungsmäßige Einrichtung der Schule und die Person der für dieselbe von der jüdischen Gemeine vocirten Lehrer zur Concessionirung, so darf diese von der betr. Behörde nicht verweigert werden. Wenn aber die jüdische Gemeinde zu N. N. aus Privat-Mitteln solchergestalt ihr Schulwesen zu organisiren nicht im Stande ist, so fragt es sich zuvörderst, ob die bestehenden jüdischen Privatschulen daselbst, deren Unternehmer doch auch concessionirt sein müssen, ihr mit Grunde nicht genügen, entweder, weil sie den vorschriftsmäßig an den Elementar-Unterricht zu machenden Forderungen nicht ent- sprechen oder weil sie zur Aufnahme sämmtlicher schulfähigen Kinder, während dieselben auch in der Ortsschule nicht untergebracht werden können, nicht ausreichen. Im ersteren Falle hat die ꝛc. ex officio darin Remedur zu treffen; der zweite Fall aber muß, insofern er die Ortsschule, d. i. die öffent- liche Communal-Schule angeht, einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und event. zu einer schleunigen Abhülfe darin vorgeschritten werden. Denn ordnungsmäßig soll jede öffentliche Communal-Schule dem Bedürfnisse sämmtlicher Orts-Einwohner vollständig genügen, und es ist namentlich durchaus ungesetzlich, wenn etwa, weil die öffent- liche Schule zur Aufnahme aller schulfähigen Kinder nicht ausreicht, die Kinder jüdischer Eltern hierbei den Kindern christlicher Eltern auch nur im mindesten nachgestellt werden. Nun läßt sich in allen gewöhnlichen Fällen nicht erwarten, daß die Erweiterung einer für das allgemeine Bedürfniß des Orts nicht ausreichenden Schule mit mehreren Schwierigkeiten und namentlich Kosten verknüpft sein werde, als die Anlegung einer zweiten ganz be- sonderen Schule; denn vereinigte Mittel erleichtern in der Regel die Erreichung des Zwecks. Er darf deswegen, selbst wenn sämmtliche Orts-Einwohner darin ein Abkommen mit einander treffen wollten, auch eine hiernach freiwillige Trennung etwa der jüdischen Einwohner von den christlichen, damit jeder Theil seine öffentlichen Schulbeiträge zur Errichtung und Erhaltung einer abgesonderten resp. öffentlichen und Privatschule verwende, in allen gewöhnlichen Fällen nicht genehmigt und es muß also in dem vorliegenden Falle, ehe an weitere Maaß- regeln irgend gedacht werden kann, alles angewendet werden, die Stadtschule zur Aufnahme sämmtlicher schulfähigen Kinder in geeigneten Stand zu setzen. Die hierzu nöthigen Mittel dürfen jedoch keines- wegs, wie die ꝛc. meint, den jüdischen Einwohnern von N. N. mehr zur Last fallen, als den christlichen, sondern sind lediglich durch eine allgemeine verhältnißmäßige Vertheilung unter sämmtliche Ortseinwohner nach ihrem Vermögen aufzubringen. Dagegen versteht sich aber auch wiederum von selbst, daß in den Lehrplan der öffentlichen Communal- schule keineswegs der Jüdische Religions-Unterricht mit eingeschlossen und hierzu ein öffentlicher jüdischer Religionslehrer angestellt werden kann, da der jüdische Religions-Unterricht unter keiner Bedingung Gegenstand des öffentlichen Unterrichts ist, sondern allein der Privat- Veranstaltung der dabei Interessirten überlassen bleibt. Sollte sich inzwischen bei genauer Prüfung ergeben, daß die nöthige Erweiterung der öffentlichen Schule zu N. N. nach den örtlichen Verhältnissen für jetzt wirklich unmöglich, namentlich etwa nur durch einen die Kräfte der Ortscommune offenbar übersteigenden Aufwand erreichbar wäre und daß die wirkliche Ausschließung der jüdischen Kinder zur Zeit als allein ausführbares Auskunftsmittel übrig bliebe, so ist dies der einzige Fall, für welchen ausnahmsweise gestattet werden kann, daß der jüdischen Gemeine gegen Unterwerfung unter jene Ausschließung die Entrichtung ihrer Beiträge für die öffent- liche Schule Behufs der Anlegung einer eigenen erlassen werde. Doch ändert diese nothgedrungene Maaßregel weder den Charakter der ein- zurichtenden jüdischen Schule als Privatschule, noch darf solcher Zustand des Schulwesens anders, als nur interimistisch geduldet werden; es darf vielmehr die Genehmigung dazu nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalte ertheilt werden, daß diese Einrichtung sowohl nach den Anträgen der Interessenten als insonderheit nach dem Gutbefinden der Aufsichtsbehörde sofort wieder aufgehoben werden kann, wenn die örtlichen Umstände eine günstigere Gestalt gewinnen und es möglich wird, die ganze Commune wiederum in der ordnungsmäßigen Weise an die öffentliche Communalschule zu weisen und zu deren Unterhalt zu verpflichten, weil die Existenz und Fortdauer dieser überall bei Lei- tung der ganzen Angelegenheit das vornehmste Ziel bleiben muß. Hiernach hat die ꝛc. die Judenschaft zu N. N. auf die Vor- stellung vom 30. August v. J. zu bescheiden und die erforderlichen Schritte zu thun, um die gesetzliche Befriedigung der Judenschaft baldmöglichst zu bewirken. 17. Rescr . v. 30. Juni 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 418.), betr. den jüdischen Unterricht. Der Königl. Regierung wird auf den Bericht vom 22. v. M., das jüdische Schulwesen betreffend, hierdurch eröffnet, daß es keines- weges einer neuen gesetzlichen Bestimmung bedarf, um die in der über diesen Gegenstand erlassenen Verfügung vom 28. Januar c. ausge- führten Grundsätze zu rechtfertigen, und daß eben so wenig dieselben mit den allegirten frühern Verfügungen des Ministerii, wenn diese richtig aufgefaßt werden, im Widerspruche stehen. Die Circular-Ver- fügung vom 15. Mai 1824. beschäftigt sich in der allegirten Stelle gar nicht mit der in dem vorliegenden Berichte angeführten gesetzlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Communal-Schulen, sondern mit der davon ganz verschiedenen Verpflichtung der Eltern, ihren Kindern auf irgend einem zweckmäßigen Wege den gehörigen Unterricht zu ver- schaffen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung können sich die Eltern, so wie der öffentlichen Schulen, ebenso auch der Privatschulen, der Annahme von Hauslehrern, oder jedes sonstigen, den Zweck erfüllenden Mittels bedienen, und daher hat auch die gedachte Verfügung die Verpflichtung der jüdischen Eltern, ihre Kinder in die christlichen Schulen zu schicken, nur in der Voraussetzung aussprechen können, daß sie nicht eigene Schulen ihres Glaubens haben, und sich vorkom- menden Falls über den Statt findenden ordnungsmäßigen Unterricht ihrer Kinder in denselben ausweisen, ohne daß aber durch diese Gegen- überstellung der Charakter aller jüdischen Schulen, als bloßer Privat- Anstalten, hat tangirt werden können oder sollen. Ebenso ist auch in der Verfügung vom 4. April pr. die Gemeineschule, zu deren Einrichtung die jüdische Gemeine zu Inowraclaw in Stelle der früher ordnungswidrig daselbst bestandenen Winkelschulen angehalten worden, nur im Gegensatze zu den letztern mit der Benennung einer öffent- lichen Schule bezeichnet, keineswegs aber der Communal-Schule zur Seite gestellt worden. Die Verpflichtung aller derjenigen Eltern aber, die sich für den Unterricht ihrer Kinder der häuslichen Infor- mation oder einer Privatschule bedienen, neben dem diesfälligen Auf- wande auch die Communal-Schulbeiträge unverändert fort zu entrichten, folgt von selbst daraus, daß diese Beiträge Communal-Last, und gar nicht von den einzelnen Fällen wirklicher Benutzung der Communal- Schule abhängig sind, wie dies §. 29. Th. II. Tit. 12. des Allg. Landrechts wörtlich ausspricht, und selbst diejenigen Mitglieder der Commune, die keine Kinder haben, dessen ungeachtet zu diesen Bei- trägen verpflichtet, mit denen nur das statt derselben an vielen Com- munal-Schulen noch beibehaltene Schulgeld, als eine allerdings nur bei wirklicher Benutzung der Schule zu gewährende Leistung, nicht verwechselt werden darf. Von einer Bedrückung der jüdischen Ge- meinen durch die Anwendung dieses Grundsatzes kann keinesweges, und noch viel weniger von einer Benachtheiligung derselben gegen christliche Communal-Mitglieder die Rede sein. Denn wo die Com- munal-Schule nach dem System des Allgem. Landrechts durch allge- meine Communal Beiträge unterhalten wird, steht nach §. 32. l. c. gegen Entrichtung derselben jedem Contribuenten das Recht einer übrigens kostenfreien Benutzung der Schule für den Unterricht seiner Kinder zu, und es kommt also nur auf die jüdischen Eltern selbst an, sich statt des Unterrichts ihrer Kinder in eigenen Privatschulen jenes Rechtes zu bedienen, um dadurch den doppelten Aufwand zu vermeiden. Daß in denjenigen seltenen Fällen, wo die Communal-Schule nicht alle Kinder des Orts aufnehmen, und wegen besonderer Localschwie- rigkeiten die dazu nöthige Erweiterung derselben nicht bewerkstelligt werden kann, den jüdischen Gemeinen allenfalls durch besonderes Abkommen die einstweilige Befreiung von den Communal-Schul-Bei- trägen Behufs der Beschaffung des Unterrichts für ihre Kinder in eigenen Privatschulen nachgegeben werden kann, hat das Ministerium bereits in der Verfügung vom 28. Januar c. erklärt, wiederholt aber nochmals, daß dergleichen Bewilligung, zur Vermeidung der sonst un- ausbleiblichen Unordnung im öffentlichen Schulwesen, durchaus nur in wirlich dringenden Nothfällen, nur als temporairer Nothbehelf, und nur mit diesfälliger ausdrücklicher Belehrung aller Interessenten, namentlich auch der unter solchen Umständen sich etablirenden jüdischen Schullehrer, Statt finden darf. Wo sich die jüdischen Communal- Mitglieder außer solchen Fällen, also nur aus eigenem Gutbefinden, für ihre Kinder eigener Privatschulen bedienen wollen, können sie es keinesweges unbillig finden, rücksichtlich der Communal-Schulbeiträge in der nämlichen Weise nach obigem Grundsatze behandelt zu werden, wie demselben auch christliche Eltern, die für ihre Kinder aus irgend einem Grunde, statt des Besuches der Communal-Schule, einen an- derweitigen Unterricht wählen, sich unterwerfen müssen. 18. Verordn . v. 1. Juni 1833. (G.-S. S. 66.), betr. das Judenwesen im Großherzogthum Posen. Verbesserung der Gemeine-Verwaltung der Juden . §. 1. Die Judenschaft jedes Ortes bildet, wie bisher, eine vom Staate geduldete Religionsgesellschaft, welcher aber in Beziehung auf ihre Vermögensangelegenheiten die Rechte einer Corporation beigelegt werden. Wenn bisher die Judenschaften mehrerer Orte zu einer Synagoge vereinigt waren, so soll diese Vereinigung auch Hinsichts der Corporations-Angelegenheiten fortdauern. §. 2. Der Corporations-Verband bezieht sich nur auf die innern Verhältnisse der Synagogen-Gemeinen (§. 20. Tit. 2. und §. 13 ff. Tit. 6. Thl. II. des Allgemeinen Landrechts) und auf diejenigen Gegen- stände, welche diese Verordnung als Corporations-Angelegenheiten ausdrücklich bezeichnet. In allen andern bürgerlichen Angelegenheiten findet zwischen den Mitgliedern der Judenschaften kein solcher Verband Statt, sie werden vielmehr in dieser Beziehung als Theilnehmer ihrer Ortsgemeinen nach den für diese bestehenden oder zu erlassenden Ordnungen beurtheilt. §. 3. Jeder Jude, welcher in einem Synagogen-Bezirke oder Orte seinen Wohnsitz hat, gehört zur Corporation. §. 4. Stimmfähig in dieser Corporation, Hinsichts ihrer §. 2. bezeichneten Angelegenheiten, sind alle diejenigen männlichen, volljährigen und unbescholtenen Juden, welche entweder ein Grundstück besitzen, oder ein Gewerbe selbstständig betreiben, oder sich außerdem selbstständig und ohne fremde Unterstützung ernähren. §. 5. Die stimmfähigen Mitglieder der Corporation sollen in Gegenwart und unter Aufsicht eines Regierungs-Commissarius eine Anzahl von Repräsentanten, und diese wiederum in gleicher Art die Verwaltungsbeamten wählen, welche von der Regierung bestätigt werden, und ihr Amt unentgeltlich zu verwalten haben. §. 6. Die Bestimmungen über die Zahl der Repräsentanten, der Verwaltungsbeamten und über die Dauer ihrer Verwaltung soll das Statut jeder Corporation enthalten, welches die Regierung, nach Ver- nehmung der Repräsentanten, zu entwerfen und der Oberpräsident zu 14 bestätigen hat. Für die erste Wahl bleibt die Bestimmung wegen der Anzahl der Repräsentanten und Verwaltungsbeamten der Regierung vorbehalten. §. 7. Die Rechte und Pflichten der Repräsentanten und der Verwaltungsbehörden gegen einander, gegen die Corporation und gegen dritte Personen, sind nach den Vorschriften zu beurtheilen, welche die revidirte Städteordnung vom 17. März 1831. über die Rechte und Pflichten des Magistrats und der Stadtverordneten enthält. §. 8. Die Verwaltung der Vermögensangelegenheiten der Cor- porationen steht unter der unmittelbaren Aufsicht der Regierung oder ihres Commissarius; ohne ihre Genehmigung dürfen keine Schulden aufgenommen, keine Grundstücke erworben und veräußert und keine neuen Abgaben eingeführt werden. Sie hat das Recht und die Ver- pflichtung, die Verwaltung durch Commissarien unter Zuziehung der Repräsentanten revidiren zu lassen, den Beschwerden der letztern über die Verwaltung abzuhelfen und darauf zu halten, daß die Rechnungs- legung an die Repräsentanten regelmäßig erfolge. Sorge der Corporationen für den Schul- und Religions- unterricht der jüdischen Kinder . §. 9. Die jüdischen Corporationen, und insbesondere ihre Ver- waltungsbehörden, sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß es keinem schulfähigen Kinde — vom 7. bis zum zurückgelegten 14. Lebens- jahre — an dem gehörigen Schulunterricht fehle. Sie sind dafür verantwortlich, daß alle Kinder, mithin sowohl Knaben als Mädchen, in diesem Alter die öffentlichen Schulen vorschriftsmäßig besuchen, und zugleich verbunden, ganz dürftigen Kindern die nöthigen Kleidungs- stücke, das Schulgeld und die sonstigen Schulbedürfnisse aus den etwa dafür bestehenden besondern Fonds, in deren Ermangelung aber aus dem Corporationsvermögen zu gewähren. §. 10. Unter öffentlichen Schulen werden sowohl die christlichen als die mit Genehmigung des Staats nach einem bestimmten Lehr- plane eingerichteten und mit vollständig qualificirten und durch die Regierung bestätigten jüdischen Lehrern besetzten jüdischen Schulen verstanden. Jedoch kann der Privatunterricht der Kinder, mit aus- drücklicher Genehmigung der Regierung den Eltern, ausnahmsweise gestattet werden. §. 11. Für den besondern Religionsunterricht der jüdischen Kin- der zu sorgen, bleibt jeder Gemeine vorbehalten. Jedoch sollen auch als Religionslehrer nur solche Personen zugelassen werden, welche zur Ausübung eines Lehramts vom Staate die Erlaubniß erhalten haben. §. 12. Die Lehrsprache beim öffentlichen Unterricht in den jüdi- schen Schulen ist die deutsche. §. 13. Nach vollendeter Schulbildung der jüdischen Knaben haben die Verwaltungsbehörden der Corporationen dafür zu sorgen und sind dafür verantwortlich, daß jeder Knabe irgend ein nützliches Gewerbe lerne, oder sich auf wissenschaftlichen Lehranstalten einem höhern Beruf widme, und daß keiner derselben zu einem Handel oder Ge- werbsbetrieb im Herumziehen gebraucht werde. Dieser Verbindlichkeit sollen sie durch die mit den Vätern oder Vormündern zu treffenden Verabredungen zu genügen suchen; wenn aber durch diese der Zweck nicht zu erreichen ist; so haben sie sich an den Kreis-Landrath zu wenden, welcher die Väter oder Vormünder (letztere unter Ver- nehmung mit der obervormundschaftlichen Behörde) anhalten soll, die Knaben einer Wissenschaft oder Kunst, oder dem Landbau, oder einer nützlichen Handarbeit, oder der Fabrication oder einem bestimmten Handwerke, oder dem Handel von festen Verkaufsplätzen aus, zu be- bestimmen. (§. 18.) Militair-Dienst-Verpflichtung der Juden . §. 14. Mit dem Vorbehalt, die allgemeine Militairpflichtigkeit der Posenschen Juden in Zukunft eben so, wie in den andern Pro- vinzen der Monarchie, anzuordnen, soll auf die Dauer des, durch die gegenwärtige Verordnung begründeten provisorischen Zustandes, den dazu moralisch und körperlich geeigneten Juden gestattet sein, inner- halb ihres militairpflichtigen Alters freiwillig in den Militairdienst zu treten. Durch den wirklichen Eintritt wird sowohl der Eintretende selbst, als dessen Vater von Erlegung des Rekrutengeldes befreit. Die Väter nicht eintretender Söhne sind dasselbe auch ferner zu erlegen verbunden. Wegen der in Beziehung auf die Erhebung und Berechnung des Rekrutengeldes zu treffenden Einrichtung hat das Finanzministerium die erforderlichen Verfügungen zu erlassen. Verheirathung der Juden . §. 15. Die Ehe eines Juden mit einer Ausländerin ist nur in 14* dem Falle zulässig, wenn die letztere ein eigenthümliches Vermögen von wenigstens 500 Thlrn. in die Ehe bringt. Dispensationen in einzelnen dringenden Fällen sind bei dem Ober- präsidenten der Provinz nachzusuchen. An die Stelle der nach dem Allgem. Landrecht Thl. II. Tit. 1. §. 136. zu einer vollgültigen Ehe erforderlichen Trauung tritt bei den Ehen der Juden die Zusammenkunft unter dem Trauhimmel und das feierliche Anstecken des Ringes; und an die Stelle des im §. 138. daselbst verordneten Aufgebots, die Bekanntmachung in der Synagoge. Naturalisation der dazu geeigneten Juden . §. 16. Die Regierungen haben dafür zu sorgen, daß die Cor- porations-Angelegenheiten in der oben vorgeschriebenen Art spätestens binnen 6 Monaten nach Publication dieser Verordnung geordnet werden. Sobald dies geschehen ist, und die Verwaltungsbehörden mit Zustimmung der Repräsentanten Namens der Corporation die Erklärung abgegeben haben, daß sie für die Erfüllung der hier vor- geschriebenen Bedingungen haften wollen, sollen diejenigen jüdischen Hausvätern und einzelne Personen, welche sich, den nachstehenden Vor- schriften gemäß, dazu eignen, unter den in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmungen naturalisirt werden. §. 17. Allgemeine Erfordernisse der Naturalisation sind: 1) völlige Unbescholtenheit des Lebenswandels; 2) die Fähigkeit und Verpflichtung, sich in allen öffentlichen Ange- legenheiten, Willenserklärungen, Rechnungen u. dgl. ausschließlich der deutschen Sprache zu bedienen. Von diesem Erforderniß darf jedoch der Oberpräsident auf Antrag der Regierung dispensiren; 3) die Annahme eines bestimmten Familien-Namens. §. 18. Unter diesen Voraussetzungen sollen in die Klasse der naturalisirten Juden aufgenommen werden diejenigen, welche den Nachweis führen: 1) daß sie seit dem 1. Juni 1815. ihren beständigen Wohnsitz in der Provinz Posen gehabt, oder zu ihrer spätern Niederlassung die ausdrückliche Genehmigung des Staats erhalten haben; 2) daß sie entweder einer Wissenschaft oder Kunst sich gewidmet haben, und solche dergestalt betreiben, daß sie von ihrem Ertrage sich erhalten können; oder ein ländliches Grundstück von dem Umfange besitzen und selbst bewirthschaften, daß dasselbe ihnen und ihrer Familie den hinreichenden Unterhalt sichert; oder in einer Stadt ein namhaftes stehendes Gewerbe mit einiger Auszeichnung betreiben; oder in einer Stadt ein Grundstück von wenigstens 2000 Rthlrn. an Werth schuldenfrei und eigenthümlich besitzen; oder daß ihnen ein Kapitalvermögen von wenigstens 5000 Rthlrn. eigenthümlich gehört; oder daß sie durch patriotische Handlungen ein besonderes Ver- dienst um den Staat sich erworben haben. §. 19. Diejenigen, welche diesen Nachweis führen, sollen von der Regierung des Bezirks, in welchem sie wohnen, mit vorläufigen Naturalisations-Patenten versehen werden, in welchen auf die gegen- wärtige Verordnung und die ihnen darin verliehenen Rechte, so wie auf die ihnen auferlegten Verpflichtungen, Bezug zu nehmen ist. § 20. Die naturalisirten Juden können, unter Beobachtung der allgemeinen Vorschriften, in Städten und auf dem platten Lande innerhalb der Provinz sich niederlassen, Grundstücke jeder Art erwerben, und alle erlaubte Gewerbe treiben; sie sind, mit Vorbehalt des nach §. 14. zu entrichtenden Rekrutengeldes, besondere Abgaben weder an die Staatskasse, noch zu den Kämmereien zu bezahlen verbunden, da- gegen aber verpflichtet, alle den Christen gegen den Staat und die Gemeine ihres Wohnorts obliegende Verbindlichkeiten, vor der Hand mit der in Hinsicht der Militairpflichtigkeit §. 14. festgesetzten Aus- nahme, zu erfüllen, und, mit Ausschluß der Stolgebühren, gleiche Lasten, wie andere Einwohner zu tragen. Mit Ausnahme der be- sonderen Vorschriften, welche die Gesetze wegen solcher Handlungen und Geschäfte, worauf die Verschiedenheit ihrer Religionsbegriffe von Einfluß ist, namentlich Th. I. Tit. 10. §§. 317 bis 351. der Gerichts- ordnung wegen der Eidesleistungen, Th. I. Tit. 10. §. 352. der Gerichtsordnung und §. 335. Nr. 7. und §. 357. Nr. 8. der Cri- minalordnung wegen der abzulegenden Zeugnisse und Zeugeneide, so wie Th. II. Tit. 8. §§. 989 und 990. des Allgemeinen Landrechts wegen Präsentation der Wechsel an Sabbathen und Festtagen, sind sie in Hinsicht ihrer bürgerlichen und privatrechtlichen Verhältnisse nach den allgemeinen Gesetzen gleich den christlichen Einwohnern zu be- handeln, und nur folgenden Beschränkungen unterworfen: a. zu Staatsämtern und zu den Stellen der Magistrats-Dirigenten sind dieselben nicht wahlfähig; eben so wenig b. zu der Function der Deputirten auf den Kreistagen, Communal- und Provinzial-Landtagen. c. Wenn sie Rittergüter erwerben, werden einstweilen die mit dem Besitze verbundenen Ehrenrechte von der Staatsbehörde aus- geübt, doch bleiben sie die damit verbundenen Lasten zu tragen verbunden. d. In eine andere Provinz des Reichs ihren Wohnsitz zu verlegen, sind sie nur mit Genehmigung des Ministers des Innern be- rechtigt, und verpflichtet, sich vorher mit der Corporation, zu welcher sie gehören, wegen Ablösung ihres Antheils an den Cor- porations-Verpflichtungen durch Einigung mit dem Corporations- Vorstande, oder, wenn eine solche nicht zu bewirken ist, nach der Festsetzung der Regierung sich abzufinden. Rechtsverhältnisse der noch nicht zur Naturalisation geeigneten Juden . §. 21. Diejenigen jüdischen Einwohner der Provinz Posen, welche sich zur Erlangung der, der gedachten naturalisirten Klasse verliehenen Rechte noch nicht eignen, sollen von der Verwaltungs- behörde jeder Corporation sorgfältig und zwar familienweise, nach einem von dem Oberpräsidenten zu bestimmenden Schema, verzeichnet werden. Die Verzeichnisse werden dem Landrathe des Kreises zur Prüfung vorgelegt, von demselben demnächst bescheinigt und bei der Orts-Polizeibehörde aufbewahrt. Alle Jahre erfolgt eine Revision und Bescheinigung dieser Verzeichnisse. §. 22. Auf den Grund derselben wird von der Orts-Polizei- behörde jedem Familienvater ein mit der Nummer des Verzeichnisses versehenes Certificat ertheilt. Dieses soll die Namen der sämmtlichen Mitglieder der Familie enthalten, und nach der jährlichen Revision mit einem Visa versehen oder berichtigt werden. §. 23. Solche Certificate sollen nur denjenigen Familienvätern und einzelnen volljährigen und selbstständigen Juden ertheilt werden, welche den Nachweis führen können, daß sie sich seit dem 1. Juni 1815. beständig in der Provinz befunden haben, oder daß ihnen der Auf- enthalt in derselben späterhin ausdrücklich gestattet worden. §. 24. Die durch solche Certificate nicht legitimirten Juden werden als Fremde betrachtet und nach ihrer Heimath zurückgewiesen; die Rückkehr aber soll ihnen bei einer Strafe von 50 Rthlrn., oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe, untersagt werden. Denjenigen Juden, welche sich seit dem 1. Juni 1815. ohne ausdrückliche Er- laubniß in der Provinz angesiedelt und einen Wohnsitz im rechtlichen Sinne darin gewonnnen haben, und in ihre Heimath nicht zurückge- wiesen werden können, soll der Oberpräsident die Aufnahme und das Certificat zu bewilligen befugt sein. §. 25. Alle noch nicht naturalisirten, jedoch ferner zu duldenden und mit Certificaten zu versehenden Juden sind außer den §. 20. ausgedrückten Beschränkungen, welchen auch die naturalisirten unter- liegen, noch folgenden unterworfen: a. Vor zurückgelegtem vier und zwanzigsten Jahre ist den nicht naturalisirten Juden die Schließung einer Ehe, wenn nicht der Oberpräsident in dringenden Fällen dazu besondere Erlaubniß ertheilt hat, nicht zu gestatten. b. Sie sollen ihren Wohnsitz in der Regel und mit Ausnahme der weiter unten unter d. angegebenen Fälle nur in Städten nehmen, ohne jedoch auf die zeitherigen Judenreviere beschränkt zu sein. Zur Gewinnung des städtischen Bürgerrechts sind sie aber nicht fähig. c. Sie sind von dem Handel mit kaufmännischen Rechten ausge- schlossen; das Schankgewerbe darf ihnen nur auf den Grund eines besondern Gutachtens der Orts-Polizeibehörde Hinsichts ihrer persönlichen Qualification von der Regierung gestattet werden. Der Einkauf und Verkauf im Umherziehen ist ihnen unbedingt untersagt. Der Betrieb aller andern an sich erlaubten stehenden Gewerbe dagegen darf ihnen unter den allgemeinen gewerbepolizeilichen Bestimmungen nicht versagt werden. d. Auf dem Lande dürfen solche Juden nur dann ihren Wohnsitz nehmen, wenn sie entweder einen Bauerhof erwerben oder pachten und denselben selbst bewirthschaften, oder wenn sie sich bei länd- lichen Grundbesitzern als Dienstboten, oder zum Betriebe einzelner Zweige des landwirthschaftlichen Gewerbes, z. B. als Brenner oder Brauer vermiethen. Das Schankgewerbe auf dem Land- ist ihnen ganz untersagt. e. Die Annahme christlicher Lehrlinge, Gesellen und Dienstboten ist ihnen nicht gestattet. f. Darlehnsgeschäfte dürfen diese Juden nur gegen gerichtlich auf- genommene Schuldurkunden, bei Strafe der Ungültigkeit, ab- schließen. g. Schuldansprüche derselben für verkaufte berauschende Getränke haben keine rechtliche Gültigkeit. §. 26. Zu ihrer Verheirathung bedürfen diese Juden eines Trau- scheins, der ihnen von Seiten des Landraths stempel- und kostenfrei ertheilt werden soll, sobald sie sich wegen Erreichung des Alters von 24 Jahren oder wegen der vom Oberpräsidenten erhaltenen Dispen- sation legitimiren; wenn die Braut eine Ausländerin ist, das derselben eigenthümliche Vermögen von 500 Rthlrn. bescheinigen und die Fähigkeit und Mittel nachweisen, durch den Betrieb eines gesetzlich erlaubten Gewerbes, oder durch hinreichendes eigenthümliches Ver- mögen den Unterhalt einer Familie zu sichern. Die Vorsteher der Corporationen sind verpflichtet, darauf zu halten, daß diesen Vor- schriften genügt werde. §. 27. In Beziehung auf alle im Obigen nicht berührte Ge- schäfte und Verhältnisse werden auch die nicht naturalisirten Juden nach denselben Grundsätzen wie die christlichen Einwohner behandelt, und alle wegen dieses Gegenstandes ergangenen frühern Verordnungen hiermit aufgehoben. §. 28. Die geduldeten Juden können Naturalisations-Patente erhalten, sobald sie die §§. 17 und 18. vorgeschriebene Qualification nachweisen. Instruction . §. 29. Nähere Anweisungen zu dem Verfahren der Regierungen und Polizeibehörden bei Ausführung der vorstehenden Anordnungen bleiben einer besondern Instruction vorbehalten. Fremde Juden . §. 30. Ausländischen Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise oder zum Betriebe erlaubter Handelsgeschäfte gestattet. Das Verfahren gegen dieselben bestimmen die ertheilten, oder noch zu er- theilenden polizeilichen Vorschriften. Nach obigen Vorschriften haben die Behörden und sämmtliche Unterthanen so lange, bis durch ein allgemeines Gesetz oder sonst ein Anderes bestimmt worden, sich gehorsamst zu achten. 19. Rescr . v. 10. Novbr. 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 1058.), betr. die Befreiung jüdischer Schullehrer von öffentlichen und Com- munallasten. Der Königl. Regierung zu Bromberg ist auf ihre Anfrage, wegen Befreiung der jüdischen Schullehrer von den öffentlichen Communal- lasten und Abgaben, zum Bescheide ertheilt, daß hierin durch die Ver- ordnung vom 1. Juni 1833. keine Abänderung gegen das bisherige Verhältniß eingetreten ist. Der §. 10. der Verordnung, in seinem Zusammenhange mit dem vorhergehenden §., stellt nur in der Be- ziehung den öffentlichen Schulanstalten die mit Genehmigung des Staats, nach einem bestimmten Lehrplane eingerichteten und mit voll- ständig qualificirten und durch die Regierung bestätigten Lehrern besetzten jüdischen Schulen, ohne weitere Unterscheidung, gleich, daß durch die Anhaltung der jüdischen Kinder zu einer jeden solchen Schule, die im §. 9. den jüdischen Corporationen zur verantwortlichen Sorge anbefohlene Erziehungspflicht für erfüllt angenommen werden soll, im Gegensatze zu den, als zweckgenügende Anstalten für den allgemeinen Elementarunterricht überall nicht zu achtenden, bloßen jüdischen Bet- oder Winkelschulen. In ihrer sonstigen eigenen Qualität bleibt das Verhältniß jeder jüdischen Schule das bisherige, nämlich einer Privat- schule, wenn sie von der jüdischen Gemeinde nach bloßem Ueberein- kommen unter sich, ohne eine obwaltende Veranlassung im Gesammt- interesse des Schulwesens am betreffenden Orte und nur unter genehmigender Concession der Königl. Regierung, errichtet worden ist, unterschieden dagegen von solchen besondern Fällen, wo die An- legung einer eigenen Schule für die jüdischen Einwohner eines Orts oder Bezirks als besondere Schulsocietät, wegen geeigneter Local- umstände durch die Königl. Regierung selbst angeordnet ist, und wo alsdann eine solche Schule allerdings den andern öffentlichen Orts- schulen in allen Verhältnissen gleichsteht. Wegen der für Fälle der letztern Art zu beobachtenden Grundsätze wird die Königl. Regierung übrigens auf die mit nächstem bevorstehende allgemeine Instruction verwiesen. 20. Rescr . v. 30. August 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 732.), betr. die Zulassung der für Inländer zu achtenden Schulamtscandidaten mosaischen Glaubens zur Prüfung pro facultate docendi . Es unterliegt keinem Bedenken, daß die Königl. wissenschaftlichen Prüfungscommissionen auch die für Inländer zu achtenden Schulamts- candidaten mosaischen Glaubens zur Prüfung pro facultate docendi unter den in dem Reglement vom 20. April 1831. gesetzlich vorge- schriebenen Bedingungen zulassen können, wobei es sich von selbst ver- steht, daß in der mit ihnen vorzunehmenden Prüfung die christliche Theologie nicht in den Kreis der Prüfungsgegenstände zu ziehen ist. Jedoch haben die Königl. wissenschaftlichen Prüfungscommissionen allen solchen sich zur Prüfung pro facultate docendi meldenden Can- didaten mosaischen Glaubens sogleich zu eröffnen, daß sie in Folge der Cab.-Ordre vom 14. Decbr. 1822. weder zur Abhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Probejahrs, noch zur Anstellung im Lehrfache zugelassen werden könnten. 21. Rescr . v. 4. Septbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 731.). Da die jüdische Elementarschule zu N. von Juden und für Juden ausschließlich gegründet ist, so darf die Regierung dieselbe nur als Privatschule ansehen, und als solche zwar beaufsichtigen, aber nicht in ihre Verfassung eingreifen. 22. Rescr . vom 10. Juli 1837. (Act. des Min. der G., U.- und M.-Ang. Posen. Secten. S. 1. Vol. 2.), betr. die Beaufsichti- gung der jüdischen Schulen durch christliche Geistliche, hinsichtlich der Gebührenberechtigung. Auf den von dem K. Provinzial-Schul-Collegio an das unter- zeichnete und das K. Min. des J. u. der Pol. gerichteten, von letz- terem zur ressortsmäßigen alleinigen Verfügung hierher abgegebenen Bericht v. 24. Dec. v. J., betr. die Beaufsichtigung der jüdischen Schule in der dortigen Provinz durch die christlichen Geistlichen, findet das un- terzeichnete Min. gegen das von der dortigen K. Reg. beobachtete Verfahren insoweit nichts zu erinnern, als es einen Grund der Billigkeit allerdings für sich hat, den christlichen Pfarrern eine mög- lichste Vermittelung angemessener Remuneration für die Beaufsichtigung jüdischer Schulen, besonders bei einer dadurch entstehenden erheblichen Vermehrung ihrer Mühewaltungen in den von einer stärkeren Zahl jüdischer Familien bewohnten Oertern, angedeihen zu lassen, in welchem letzteren Falle alsdann auch die Aufbringung der Remuneration von Seiten der jüdischen Schul-Societät die wenigste Schwierigkeit findet. Ein unbedingter diesfälliger Anspruch läßt sich aber den Geistlichen nicht einräumen, vielmehr wird außer den vorbemerkten Fällen einer besonderen Billigkeits-Rücksicht das Beaufsichtigungsgeschäft von ihnen in gleicher Art, wie verfassungsmäßig bei den christlichen Schulen und unter gleichen Bedingungen rücksichtlich der diesfälligen Gebührenbe- rechtigung zu übernehmen sein. 23. Rescr . v. 24. März 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 111.), betr. die Heranziehung jüdischer Gemeinemitglieder zur Unterhaltung von Schulen. Auf den Ber. der K. Reg. v. 8. Oct. v. J., die Recl. der jü- dischen Gemeine zu N. gegen die Heranziehung ihrer Mitglieder mit Kostenbeiträgen zu dem dortigen neuen Schulbau betreffend, sind die unterzeichneten Min. mit der Verpflichtung der jüdischen Einwohner zu N. zu den fraglichen Kostenbeiträgen, als einer Communallast, unter der Voraussetzung einverstanden, daß die Errichtung der besondern, am benannten Orte bestehenden jüdischen Schule ein auf dem eigenen Beschlusse der jüdischen Einwohner beruhendes Unternehmen, und die christliche Ortsschule als öffentliche Unterrichtsanstalt ebenfalls für die jüdischen Glaubensgenossen noch nicht bestimmt ist. Wäre hingegen die Anordnung der jüdischen Schule, als einer ebenfalls öffentlichen Anstalt des Ortes, von der K. Reg. selbst, unter Absonderung der jüdischen Einwohner zu einer besonderen Schulgemeine, ausgegangen, wozu übrigens im vorliegenden Falle die örtlichen Umstände richtiger Weise, namentlich in Betracht der von der K. Reg. erwähnten geringen Zahl der jüdischen Familien, nicht scheinen angethan gewesen zu sein, so würden der jüdischen Gemeine die Bestimmungen des A. L. R. Thl. II. Tit. 12. §§. 30 und 34 zu statten kommen, wonach bei Existenz mehrerer gemeiner Schulen für die Einwohner verschiedenen Glaubens- bekenntnisses an einem Orte jeder Einwohner nur zur Unterhaltung der Schule seiner Religionsparthei beizutragen hat. In diesem Fall müssen daher die jüdischen Einwohner von der Concurrenz zur Unter- haltung der christlichen Schule bis dahin befreit bleiben, wo sie durch die nach Anzeige der K. Reg. im Werke befindliche Wiederaufhebung ihrer Schule in den allgemeinen Schulverband des Ortes werden zurückgetreten sein. 24. Rescr . v. 18. Mai 1840. (M.-Bl. S. 97.), betr. die Unterhaltung jüdischer Schulgemeinen. Die unterzeichneten Ministerien können sich, wie der Königlichen Regierung auf den Bericht vom 1. v. M. (Anl. a. ) betreffend die Verpflichtung der Civilgemeinen, zur Unterhaltung der jüdischen Schulgemeinen beizutragen, hierdurch eröffnet wird, mit den im Berichte entwickelten Ansichten nur einverstanden erklären. Was insbesondere die jüdische Schule in Gemünden betrifft, so beansprucht dieselbe mit Recht eine Unterstützung aus Communalmitteln und überhaupt gleiche Rechte mit den christlichen Schulen des Orts, da sie nach dem Berichte der Königl. Regierung als eine öffentliche betrachtet werden muß, insofern sie lediglich im Interesse der beiden christlichen Schulen, welche zur Aufnahme der jüdischen Kinder nicht den erforderlichen Raum darbieten, als aus- schließlich jüdische Schule organisirt ist. a. Der Vorsteher der jüdischen Gemeine zu Gemünden, N. , ist bei uns mit dem Gesuche eingekommen, einen verhältnißmäßigen Theil der Besoldung des jüdischen Schullehrers auf die dortige Gemeine- kasse zu legen, und sucht dabei den Umstand geltend zu machen, daß die Juden, gleichwie die Christen, Staatsbürger seien und als solche gleiche Staats- und Communallasten zu tragen hätten. Da die Gemeinen, in welchen sich besondere jüdische Schulen befinden, bisher zu den Unterhaltungskosten derselben nichts beigetragen haben, so scheint es uns von der einen Seite bedenklich, dem Gesuch des ꝛc. N. zu willfahren, von der andern Seite aber hart, die Juden von den gleichen Rechten auszuschließen, wo sie gleiche Pflichten haben. Wir sehen uns daher veranlaßt, Ew. Exc. um hochgeneigte Entscheidung der vorliegenden Frage ehrerbietigst zu bitten, und erlauben uns dabei auf folgende Verhältnisse ganz gehorsamst aufmerksam zu machen. Die Juden haben auf dem linken Rheinufer gesetzlich alle Rechte der christlichen Einwohner und unterliegen lediglich den Beschränkungen des kaiserlichen Decrets vom 17. März 1808, welche sich jedoch nur auf Niederlassung in andern Departements und auf Gegenstände des Handels beziehen. In religiöser Hinsicht stehen sie unter einem in Bonn residirenden sogenannten Consistorium. In Hinsicht ihrer Schulen sind sie nach der französischen Gesetzgebung den Christen gleich gehalten, indem diese keine Confessionsschulen kennt, sondern nur gemein- schaftliche Elementarschulen , ohne Rücksicht auf Confession und ohne Einfluß der Geistlichkeit auf dieselben. Factisch hat sich jedoch — wenigstens in den Rhein-Departements — die Sache ganz anders gestellt, indem fortwährend Confessionsschulen bestanden haben. Die Beschränkungen der Juden nach Preußischen Staatsprincipien bestehen bloß darin, daß sie kein Amt bekleiden können, und ohne spe- cielle Erlaubniß nicht in andre Provinzen und Districte, wo eine ab- weichende Gesetzgebung gilt, überziehen dürfen. Es dürfte daher die Frage, ob sie gleiche Berechtigung mit den Christen an den Gemeine- kassen haben, im Allgemeinen zu bejahen sein. In Beziehung auf die Beisteuer zu den Schullasten sind indessen drei Fälle zu unter- scheiden: 1. Es steht den Juden frei, ihre schulpflichtigen Kinder in die christlichen Schulen zu schicken, und sie thun es auch. In diesem Falle zahlen sie Schulgeld in gleichem Maaße, wie die christlichen Eltern, und ihre armen Kinder werden behandelt, wie die Kinder armer Christen. 2. Es steht ihnen frei, ihre Kinder in christliche Schulen zu schicken; sie thun es aber nicht, sondern ziehen es vor, einen eigenen Lehrer zu halten. In diesem Falle können sie unseres Bedünkens keinen Anspruch an die Gemeindekasse weder zur Unterhaltung des Lehrers, noch zur Zahlung des Schulgeldes für arme Kinder machen. Sie sind alsdann in gleichem Falle mit christlichen Eltern, welche ihren Kindern Hausunterricht ertheilen lassen, ohne von der Commune dazu eine Unterstützung zu erhalten. 3. Sie sind bereit, ihre Kinder den christlichen Schulen des Orts zu übergeben, diese können sie aber aus Mangel an Raum, oder wegen zu großer Anzahl christlicher Kinder nicht aufnehmen. In diesem Falle ist unsers Erachtens die betreffende Gemeine ver- pflichtet, ihnen zur Unterhaltung einer eigenen Schule, da sie dieselbe zu errichten gezwungen sind, nach Verhältniß der Bevölkerung gleiche Rechte mit den christlichen Confessionen und folglich gleiche Ansprüche auf verhältnißmäßige Unterstützung aus Communalmitteln angedeihen zu lassen. Das Letztere findet in Gemünden Statt, da weder die evangelische noch die katholische Schule Raum für die ziemlich zahlreichen Juden- kinder hat. Es befinden sich in Gemünden 22 jüdische Familienväter. Schließlich erlauben wir uns noch die gehorsamste Bemerkung, daß Gemünden in unserm Verwaltungsbezirke wohl bis jetzt die einzige jüdische Gemeinde sein dürfte, bei welcher das unter Nr. 3. angegebene Verhältniß Statt findet. 25. Rescr . v. 12. Juni 1840. (M.-Bl. S. 221.), daß die Befreiung jüdischer Schullehrer von öffentlichen und Communallasten und Abgaben nicht statthaft ist. 26. Rescr . v. 11. Febr. 1841. (M.-Bl. S. 57.), betr. die Aufbringung der Communalbedürfnisse. Da zeither die Communalbedürfnisse der dortigen Stadt nach dem Fuße der Klassensteuer aufgebracht worden sind, von welcher keine Exemtion Statt findet, so unterliegt es keinem Bedenken, daß sämmt- liche Beamte dazu beitragen müssen. Das Gesetz vom 11. Juli 1822., welches nur von den Beiträgen der Beamten zu den städtischen Ein- kommensteuern handelt, würde im vorliegenden Falle nur dann ange- zogen werden können, wenn die darin §. 3. enthaltene Vorschrift, daß die Beamten zu directen Beiträgen aller Art, folglich auch zu Klassen- steuer-Zuschlägen heranzuziehen sind, jedoch nur die dort bestimmten Procente von ihrem gesammten Diensteinkommen zu bezahlen haben, überschritten worden wäre, was aber nicht der Fall ist, da die den Beamten angesonnenen Beiträge nach der Versicherung der Königl. Regierung dieses Maximum noch bei weitem nicht erreichen. Daß die Contribuenten der letzten Klassen geschont werden, ist ganz in der Ordnung, da nach den Gesetzen Jeder nach seinen Kräften herange- zogen werden soll, bei den untersten Klassensteuerpflichtigen aber eine so geringe Steuerkraft vorauszusetzen ist, daß selbst von den Ministerien deren möglichste Verschonung mit Zuschlägen meistens bei Bewilligung derselben ausdrücklich als Bedingung aufgestellt wird. Die Verscho- nung der dortigen Juden mit der Deficitsteuer ist ebenfalls in der Ordnung, da das Deficit durch das Bedürfniß der christlichen Schulen entstanden ist, die Juden dagegen ihre Schule auf eigene Kosten unterhalten müssen, und daher billig verlangen können, ent- weder, daß man sie mit Beiträgen verschone, oder daß man ihr Schul- bedürfniß mit auf den Kämmerei-Etat nehme, wodurch dann das Deficit verhältnißmäßig würde vermehrt, folglich eine mindere Besteue- rung der christlichen Einwohner nicht würde erzielt werden. 27. Rescr . v. 23. Januar 1842. (M.-Bl. S. 289.), betr. die Klassensteuerpflichtigkeit der jüdischen Lehrer. Die dem Lehrstande zugestandene Befreiung von den Personal- steuern beschränkt sich auf die Lehrer der christlichen Confessionen an öffentlichen Schulen. Die Circular-Verfügung vom 30. Decbr. v. J. (M.-Bl. 1842. S. 35. Nr. 52.) handelt, wie aus dem Eingange derselben deutlich hervorgeht, nur davon, ob und in welchem Maaße die ihres persönlichen Standes wegen von der Klassensteuer befreieten Geistlichen und Schullehrer, zu welchen letzteren die jüdischen Lehrer also nicht zu zählen, klassensteuerpflichtig sind, wenn sie, außer dem Einkommen aus ihren geistlichen und Schulämtern, noch sonstiges Einkommen beziehen. 28. Rescr . v. 19. Octbr. 1845. (M.-Bl. S. 361.), betr. die Grundsteuerverhältnisse der jüdischen Synagogen, Schulhäuser und der Dienstwohnungen der öffentlichen jüdischen Lehrer, daß die jüdischen Schulhäuser und die Dienstwohnungen der öffentlichen jüdischen Lehrer von der Grundsteuer befreit, die Synagogen dagegen besteuert sein müssen. 29. Circ.-Rescr . v. 24. April 1846. (M.-Bl. S. 80.), betr. die Erwerbung von Grundeigenthum zur Errichtung jüdischer Schulen. In Verfolg der Verfügung vom 18. Novbr. v. J. (M.-Bl. Jahrg. 1845. S. 344.), die Ertheilung der obrigkeitlichen Genehmigung zum Erwerbe von Grundstücken an Judengemeinen behufs Anlegung jüdischer Bethäuser und Synagogen, sowie Errichtung anderer, zur Ausübung der ihren Religionsgrundsätzen gemäßen Gebräuche erforderlichen Ge- bäude betreffend, wird der Königl. Regierung hierdurch eröffnet, daß des Königs Majestät uns mittelst Allerhöchster Cabinets-Ordre vom 13. März d. J. die selbstständige gemeinschaftliche Beschlußnahme und Entscheidung auch für diejenigen Fälle zu übertragen geruht haben, wo es sich um den Erwerb von Grundeigenthum zur Errichtung von jüdischen Schulen handelt. Nach der Allerhöchsten Bestimmung Sr. Majestät des Königs soll jedoch den jüdischen Gemeinen die Genehmigung zum Erwerbe von Grundstücken zum Zweck der Anlegung eigener jüdischer Schulen nur in den Fällen des nachgewiesenen wirklichen Bedürfnisses ertheilt werden. Die Königl. Regierung hat daher derartige Gesuche in jedem einzelnen Falle zu prüfen und die Ertheilung der Genehmigung nur alsdann zu beantragen, wenn miethweise ein geeignetes Schullocal nicht beschafft werden kann. 30. Conf . zu Abthl. I. ad §§. 28. 29. 43. 59. Fünfte Abtheilung. 1. Die Leitung und Beaufsichtigung des öffentlichen Unterrichts. 2. Die Aufsicht der Jugend außerhalb der Schule. 15 I. Die Leitung und Beaufsichtigung des öffentlichen Unterrichts. 1. conf. zu §. 3. 9. und 12. ꝛc. ꝛc. Abthl. 1. 2. Cab .-O. v. 27. Octbr. 1810. (G. S. S. 3.), betr. die Verfassung der obersten Staatsbehörden. Extractweise . Die Abtheilung für den Cultus und den öffentlichen Unterricht hat zum Wirkungskreise alles, was als Religionsübung, Erziehung und Bildung für Wissenschaft und Kunst ein Gegenstand der Fürsorge des Staats ist. Namentlich gehören dahin: 1) Alle Rechte der obersten Aufsicht und Fürsorge des Staats in Beziehung auf Religionsübung ( jus circa sacra ), wie diese Rechte das Allgemeine Landrecht bestimmt, ohne Unterschied der Glaubensverwandten. 2) Nach Maaßgabe der den verschiedenen Religionsparteien zugestandenen Verfassung auch die Consistorialrechte ( jus sacrorum ), namentlich in Absicht der Protestanten nach Anleitung des Allgemeinen Landrechts. 3) Der Vortrag im Staatsrath wegen Tolerirung einzelner Secten und die Ausübung der dieserhalb bestimmten Grundsätze. 4) Die Aufsicht auf die Juden in Absicht ihres Gottesdienstes. 5) Der Religionsunterricht bei der Er- ziehung. 6) Alle höhern wissenschaftlichen und Kunstvereine, welche vom Staat unterstützt werden, die Academie der Wissenschaften und Künste, imgleichen die Bauacademie zu Berlin, insoweit der Staat sich eine Einwirkung auf solche vorbehalten hat, oder sie durch neue Constitu- tionen festsetzt, in jedem Fall aber ihre Fonds und deren Verwendung. 7) Alle Lehranstalten, Universitäten, Gymnasien, gelehrte, Elementar-, Bürger-, Industrie- und Kunstschulen, ohne Unterschied der Religion. 15* 8) Alle Anstalten, welche Einfluß auf die allgemeine Bildung haben. Hat die Abtheilung in dieser Hinsicht Bemerkungen, in Absicht auf die Theater, zu machen; so theilt sie solche dem Staatskanzler, oder dem Chef der Abtheilung für die allgemeine Polizei, nach Beschaffen- heit der Sache mit. Unsere Genehmigung muß der Chef der Abthei- lung des Cultus und öffentlichen Unterrichts namentlich einholen: 1) über jede Annahme und jede Veränderung von Stiftungen für reli- giöse und Schulzwecke, auch jede stiftungswidrige Verwendung. 2) Zur Besetzung der Inspectoren protestantischer Kirchen, der ersten Geistlichen in den Residenzen, der Academieen, soweit wir die Besetzung oder Be- stätigung Uns vorbehalten haben, der ordentlichen Professorate auf den Universitäten und der Schuldirectorate bei den Gymnasien. Die Be- setzung der katholischen, bischöflichen und weihbischöflichen Stellen ressortirt vom Staatskanzler. 3) Zur Anstellung der Mitglieder bei der wissenschaftlichen Deputation für den Unterricht. 4) Zu jeder Be- stimmung wegen der Toleranz. Unter dem Departement des Cultus und öffentlichen Unterrichts stehen unmittelbar: 1) Von den Regierungen, namentlich die Geistlichen und Schuldeputationen; 2) die wissenschaft- liche Deputation für den öffentlichen Unterricht in Berlin, welche das aufgehobene Ober-Schulcollegium vertritt, und zugleich Prüfungsbe- hörde für höhere Schulbediente ist, ebenso die ähnlichen Deputationen in Königsberg und Breslau; 3) die Academie der Wissenschaften und bildenden Künste, und die Bauacademie; 4) die Universitäten; 5) die Gymnasien in Berlin. Der Abtheilung für den Cultus und den öffent- lichen Unterricht, wird übrigens besonders für das Specielle ein Di- rector gesetzt u. s. w. 3. Verfügung v. 28. Octbr. 1812 (Neigeb. S. 194.), betr. die Anordnung von Schulvorständen für Landschulen. Zur Einführung und Handhabung einer bestimmten Aufsicht und guten Ordnung auch im Landschulwesen ist es nothwendig, für dieses ähnliche Schulvorstände wie die in den Städten anzuordnen, und das Departement schreitet deshalb jetzt um so mehr zu einer allge- meinen Verfügung, als die Güte dieser Maaßregel sich in der Kurmark bereits durch die Erfahrung bewährt hat. Der Vorstand jeder Schule soll, wenn sie nicht Königl. Patronats ist, aus dem Patron derselben, immer aber aus dem Prediger und, nach Verhältniß des Umfanges der Societät, aus zwei bis vier Familienvätern derselben, unter denen, wo es angeht, der Schulze des Orts sein muß, bestehen. Ist die Schule Königl. Patronats, so bedarf es in dem Vorstande keines Ver- treters desselben. Der Prediger soll vornehmlich für das Innere des Schulwesens Sorge tragen, die übrigen Vorsteher für das Aeußere. Die nähern Verhältnisse und Geschäfte der Schulvorstände sind in anliegender Instruction bestimmt. Sind, nach besonderen Umständen der Provinz, noch eigene Modificationen darin nöthig, so überläßt das Departement es der geistlichen und Schul-Deputation Einer Königl. Regierung, dieselben vorzuschlagen, und trägt ihr auf, das Verordnete auszuführen, Falls nicht etwa die jetzigen Zeitverhältnisse einen Auf- schub anrathen sollten, dessentwegen sie aber zu berichten hat. Auch will das Departement der geistlichen und Schul-Deputation im Allge- meinen anheimgeben, wenn etwa Superintendenten zu viel Arbeit haben, um neben den Geschäften der kirchlichen Inspection auch die Schul-Inspection mit gehöriger Thätigkeit, Sorgfalt und Energie wahrzunehmen, oder sich Geistliche von vorzüglicher Kenntniß des Schul- wesens und lebhaftem Interesse für dasselbe vorfinden, die in einem größern Wirkungskreise ihm Nutzen schaffen und allgemeinern Eifer dafür anregen, auch zur Belehrung und Verbesserung der Schullehrer selbst wirken könnten, solche Männer mit vorsichtiger Rücksicht darauf, daß die Superintendenten dies nicht in einem für sie nachtheiligen Lichte erblicken, und keine Collision mit ihnen dadurch entstehe, dem Departement zu Schul-Inspectoren vorzuschlagen. Es ist aber nicht die Meinung des Departements, daß dies sogleich und überall ausge- führt werden solle, sondern es will nur die geistliche und Schul-Depu- tation auf diese Maaßregel als eine in gewissen Fällen zuträgliche und von dem Departement nach gehörigem Vortrage der Gründe zu ge- nehmigende aufmerksam machen, und bemerkt nur noch, daß die Schul- Inspectoren solche Männer sein müssen, die in der Verbreitung des Bessern Befriedigung und Lohn finden, indem besondere Gehalte für ihre Bemühungen nicht ausgesetzt werden können. Instruction für die Schulvorsteher . — Dem Schulvorstande, dessen Mitglied bei Patronatsschulen jedesmal die Gutsherrschaft oder ein Repräsentant des Magistrats als Patron sein soll, liegt es ob, für die gehörige Handhabung der äußern Ordnung und für die genaue Befolgung der Schul-Verordnungen zu sorgen. Er empfängt seine Aufträge von dem Superintendenten oder Schul-Inspector, an welchen er auch über das seiner Aufsicht anvertraute Schulwesen zu berichten hat. Von diesem erhält er nicht nur die Lections-Verzeichnisse und Anweisung der Schulbücher, sondern bekommt durch ihn auch alle die Schule und ihre Verhältnisse betreffenden Verordnungen und Ver- fügungen der höhern Behörden. Er selbst ist die nächste Behörde der Schullehrer und der Schulgemeine. Letztere soll ihre etwanigen Er- innerungen, Klagen, Wünsche und Beschwerdeführungen nicht beim Schullehrer, sondern muß sie bei dem Schulvorstande vorbringen, welcher dann ihre Anforderungen näher untersucht und erforderlichen Falls dem Schul-Inspector zur Beurtheilung und Entscheidung vor- trägt. Die Schulvorsteher versammeln sich monatlich einmal, und zwar am ersten Mittwoch eines jeden Monats Nachmittags, entweder in dem Schulzimmer oder in dem Hause des Präses. Fällt auf den Mittwoch ein Festtag, so versammeln sie sich an dem zunächst folgenden Mittwoch. Der Gutsherr oder das Magistratsmitglied haben bei diesen Versammlungen, wenn sie persönlich zugegen sind, den Vorsitz. Die Schullehrer, wenn sie dieser Auszeichnung würdig sind und die Um- stände es zuträglich machen, zu Zeiten mit bei diesen Versammlungen zuzuziehen, bleibt den Schulvorständen überlassen. Die Schulvorsteher sorgen gemeinschaftlich für die gehörige Unterhaltung des Schulge- bäudes, des Schulzimmers und der Schullehrer-Wohnung. Sind Reparaturen oder neue Bauten erforderlich, so müssen sie dieselben ein- leiten. Was die Schulzimmer betrifft, so müssen sie insbesondere dar- auf achten, ob auch die vorgeschriebene Ordnung, Pünktlichkeit und Reinlichkeit in denselben herrsche; ob auch alles darin gehörig an seinem Orte stehe, hange und liege; ob Boden, Wände, Fenster, Tische, Bänke ꝛc. sauber gehalten werden; ob die Schüler nach ihren Abtheilungen ihren rechten Platz einnehmen; ob auch von den Schülern das Schulgeräth, der Lehr-Apparat und die Schulzimmer beschädigt werden. Auch müssen sie darauf aufmerksam sein, ob Lehrer und Schüler selbst reinlich und ordentlich in der Schule erscheinen, ob irgend eins von den Kindern in der Schule eine ansteckende Krankheit oder ekelhafte körperliche Schäden an sich habe; bemerken sie ein solches, so müssen sie es sofort entfernen und den Eltern desselben darüber die nöthige Weisung geben. Auch für die Anschaffung, Unterhaltung und Vervollständigung des Lehr-Apparats (Bücher, Schiefertafeln, Wand- tafeln) haben sie zu sorgen. Der Schulvorstand muß bei seinen Schul- Visitationen darauf achten, ob der Lections- und Lehrplan vorschrifts- mäßig befolgt werde; im Fall der Vernachlässigung den Schullehrer privatim daran erinnern, um, wenn mehrmalige Erinnerungen fruchtlos bleiben sollten, dem Schul-Inspector darüber Anzeige zu thun. Diese Sorge liegt jedoch vornehmlich dem Prediger ob, welcher deshalb auch wöchentlich wenigstens Einmal unvermuthet die Schule besuchen, und darin dem Unterrichte beiwohnen muß. Von Zeit zu Zeit muß auch der ganze Schulvorstand die Schule besuchen, und davon in dem anzu- legenden Schulprotocoll-Buche Meldung thun. Der Schulvorstand muß über die ganze Amtsführung und Aufführung des Schullehrers Aufsicht führen und darauf sehen, daß sein Lebenswandel weder der Gemeine, noch den Schülern, noch dem Prediger anstößig werde. Ebenso hat er auch darauf zu halten, daß die sämmtlichen Gemeine- glieder ihre Pflichten gegen den Schullehrer gebührlichst erfüllen. Dem Schulvorstande soll der Schullehrer monatlich die Schulbesuchs-Listen einhändigen, damit derselbe den Schulbesuch der Kinder, die Benutzung oder Vernachlässigung der Schule von Seiten der Eltern daraus er- sehen, und deshalb die erforderliche Nachfrage und Anzeige thun könne. Die sämmtlichen Listen werden am Schlusse eines jeden Jahres an den Schul-Inspector eingesandt. Denselben wird ein Bericht beige- fügt, worin der Schulvorstand seine etwanigen Bemerkungen, Wünsche, Klagen und Vorschläge vorträgt, von den in der Schule vorgegangenen Veränderungen Meldung thut, und zugleich diejenigen Eltern namhaft macht, welche, aller Erinnerungen ungeachtet, ihre Kinder gar nicht oder zu saumselig zur Schule schicken, und deshalb vor die Obrigkeit gezogen zu werden verdienen. Die Schullehrer dürfen keinen ganzen Tag die Schule aussetzen, auch bei der gegründetesten Ursache, ohne dem Prediger, oder in Abwesenheit oder zu großer Entfernung desselben, einem der Schulvorsteher davon Anzeige zu thun. Der Schulvorstand ordnet das jährliche öffentliche Schul-Examen an, läßt die Eltern und Schulfreunde, wo es das Schullocal erlaubt, durch den Prediger von der Kanzel Sonntags zuvor dazu einladen, ist selbst bei dem Examen gegenwärtig, führt dabei die Aufsicht, sorgt für die äußere Ordnung und protocollirt darüber im Schulprotocollbuche bei der nächsten Versammlung. Der Schulvorstand muß sich sorgfältig nach jeder Gelegenheit umsehen, die sich darbietet, um das Schulvermögen und die Einkünfte der Lehrer zu verbessern. Insbesondere muß er bei etwanigen Ge- meinheits-Theilungen darauf halten, daß auch der Schule nach der deshalb gegebenen Vorschrift eine gute Parcelle zugetheilt werde. Wenn eine Schulstelle vacant geworden, so muß der Schulvorstand es dem Schul-Inspector anzeigen, damit dieser die Wiederbesetzung einleite. Der Vocation, welche der neuerwählte Schullehrer erhält, müssen die Schulvorsteher eine genaue, von ihnen selbst untersiegelte Specification der mit der Stelle verbundenen Einkünfte beifügen. Die Einführung eines neuen Schullehrers soll entweder durch den Schul-Inspector, oder auch nach dessen Auftrag durch den Ortsprediger, in Gegenwart der Schulvorsteher, der Gemeine und der Gemeine- Jugend geschehen. Der Prediger hat bei den monatlichen Versamm- lungen in Abwesenheit des Patrons den Vorsitz; führt immer dabei das Protocoll, besorgt die etwanige Correspondenz, berichtet im Namen des Schulvorstandes an den Schul-Inspector. Vorzüglich aber soll er auf das Innere des Schulwesens, auf die Unterweisung, Lehrme- thode, weitere Ausbildung des Lehrers, kurz, auf alles, was auf die die innere Verbesserung der Schule Einfluß hat, seine Aufmerksamkeit und seine Bemühungen richten. Der Rendant hat insbesondere noch für die etatsmäßige Verwal- tung des Schulvermögens zu sorgen. Zu diesem Behuf muß dem- selben ein ordentliches Lagerbuch nebst einem Etat übergeben werden. Auch muß er das stehende Gehalt des Schullehrers und die Schul- gelder erheben, und an festzusetzenden Terminen das zu bestimmende Quantum an den Schullehrer gegen Quittung auszahlen. Er legt seine Rechnung vor den übrigen Schulvorstehern und dem Präses ab, und der ganze Vorstand ist mit ihm für die Verwaltung verantwortlich. Die abgenommene Rechnung wird an den Schul-Inspector zur Ne- vision geschickt. Die Amtsführung der Schulvorsteher soll 6 Jahre dauern, mit Ausnahme des Patrons und des Ortsprediger. Letzterer behält seine Geschäfte beim Schulvorstande so lange, als er Prediger der Gemeine bleibt und kein Grund vorhanden ist, dasselbe einem andern zu über- tragen. Es sollen aber nicht die sämmtlichen Schulvorsteher zugleich ab- gehen, sondern jedesmal nur zwei, an deren Stelle die bleibenden Vorsteher mit dem Präses zwei andere beim Schul-Inspectorio in Vorschlag hringen. Da nur solche Männer als Schulvorsteher angeordnet werden sollen, welche für den Flor der Schule interessirt sind, vernünftige Einsichten haben, in einem guten Rufe und bei der Gemeine nicht in Mißcredit stehen: so ist mit Grund zu erwarten, daß sie das ihnen anvertraute ehrenvolle und wichtige Amt mit gewissenhafter Treue verwalten, und mit Freudigkeit allen Eifer und alle Mühe aufbieten werden, um das ihrer Aufsicht übergebene Schulwesen zum Segen der Gemeine zu einem immer höhern Grade der Vollkommenheit zu erheben. Schulbesuchs-Liste . 1. In den beiden ersten Rubriken trägt der Prediger die Namen der schulpflichtigen Kinder ein. 2. In der dritten bemerkt er zugleich den Zeitpunct, da das Kind aufhört, schulpflichtig zu sein. (Bei dieser Einrichtung sind die schulpflichtigen Kinder der Ge- meine leicht zu übersehen, und das Verzeichniß derselben ist ohne große Mühe aus den Kirchenbüchern anzufertigen.) 3. Unter der vierten Rubrik merkt der Schullehrer an, wie oft ein jedes Kind die Schule versäumt habe. Die unter den Namen der Monate stehenden Ziffern 1. 2. 3. 4. bezeichnen die 4 Wochen des Monats. Das Zeichen des Punctes (.) bedeutet, daß das Kind einen halben Tag, und das Zeichen eines Striches (—), daß es einen ganzen Tag aus der Schule geblieben. (Die Namen der Monate müssen von dem Anfange des Schul- jahrs an aufgeführt werden.) 4. In der fünften Rubrik werden die Tage, an welchen das Kind aus der Schule geblieben, zusammengerechnet. 5. In der sechsten Rubrik kann der Schullehrer unter der Auf- sicht des Predigers anmerken: ob das Kind fleißig sei, sich gut auf- führe oder nicht. — Wenn auch der Rendant sich dieser Liste bedienen will, so kann er darin anmerken, von wem er das Schulgeld erhoben habe oder nicht. — Für den Schullehrer erhielte also diese Rubrik die Ueberschrift: „ Anmerkungen “, und für den Rendanten die Ue- berschrift: „ Schulgeld “. Nr. 1. würde also in der vierten Rubrik heißen: Johann Heinrich Walther ist aus der Schule geblieben im Januar 6 ganze und 2 halbe Tage; im Februar 3 ganze und 5 halbe Tage; im März einen halben Tag; im April 1 ganzen und 4 halbe Tage; im Ganzen also in diesen Monaten 16 Tage. Nr. 2. ist kein einziges Mal aus der Schule geblieben. Nr. 3. in der ersten Woche des Januars 1 halben Tag, in der zweiten Woche des Aprils 1 ganzen, in der dritten Woche 1 halben und in der vierten Woche 1 halben, im Ganzen also 2 und 1 halben Tag. 4. Cab .-O. v. 30. April 1815. (G.-S. S. 85.) wegen ver- besserter Einrichtung der Provinzialbehörden. Extractweise . §. 15. Für die Kirchen- und Schulsachen besteht im Hauptort jeder Provinz ein Consistorium, dessen Präsident der Oberpräsident ist. Dieses übt in Rücksicht auf die Protestanten die Consistorialrechte aus; in Rücksicht auf die Römisch-Katholischen hat es die landes- herrlichen Rechte circa sacra zu verwalten. In Rücksicht auf alle übrigen Religionsparteien übt es diejenige Aufsicht aus, die der Staats- zweck erfordert und die Gewissensfreiheit gestattet. §. 16. Alle Unterrichts- und Bildungsanstalten stehen gleichfalls unter diesen Consistorien, mit Ausnahme der Universitäten, welche unmittelbar dem Ministerium des Innern untergeordnet bleiben. Jeder Oberpräsident ist jedoch als beständiger Commissarius dieses Ministeriums Curator der Universität, die sich in der ihm anvertrauten Provinz befindet. §. 17. In jedem Regierungsbezirk, worin kein Consistorium ist, besteht eine Kirchen- und Schulcommission von Geistlichen und Schul- männern, die unter Leitung und nach Anweisung des Consistoriums diejenigen Geschäfte desselben besorgt, die einer näheren persönlichen Einwirkung bedürfen. §. 18. Die Direction dieser Commission führt ein Mitglied der Regierung, welches im Regierungscollegium den Vortrag derjenigen Consistorial-Angelegenheiten hat, die eine Mitwirkung der Regierungen erfordern. Diese Directoren müssen wenigstens jährlich einmal im Consistorium erscheinen, worin sie als Räthe Sitz und Stimme haben, und einen allgemeinen Vortrag über die besondern Verhältnisse der Consistorial-Angelegenheiten ihres Regierungsbezirks machen. §. 19. Die Regierungs-Instruction enthält die nähern Be- stimmungen über die Einwirkung der Regierung in die Schulsachen und deren Verhältniß gegen das Consistorium der Ober-Präsidenten, im §. 15. 5. Instruction für die Provinzialconsistorien vom 23. Octbr. 1817. (s. Anhang Nr. 15.) 6. Instruction für die Regierungen vom 23. Octbr. 1817. (s. Anhang Nr. 9.) 7. Circ.-Rescr . v. 22. April 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 292.), betr. die von den Superintendenten und Schulinspectoren über die Schulen zu führende Aufsicht. (s. zu §. 12. Abthl. 1.) 8. Circ.-Rescr . v. 25. Mai 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 435.), betr. die Aufsicht über öffentliche Lehranstalten. Die actenmäßig vorliegenden Beweise, daß die bisherigen Vor- schriften und Maaßregeln nicht genügt haben, die verkehrten und nach- theiligen Richtungen und Gesinnungen, welche hin und wieder auf höheren oder niederen Lehranstalten wuchern, zu unterdrücken, haben des Königs Majestät bestimmt, unterm 21. d. M. mehrere nachdrück- lichere Befehle über diesen Gegenstand zu ertheilen. Nach denselben ist überhaupt bei Anstellungen im Lehrfache von dem unabänderlichen Grundsatze auszugehen, daß öffentliche Lehranstalten weder durch bloße wissenschaftliche Bildung der Zöglinge, noch dadurch, daß auf ihnen nur keine schädlichen und verderblichen Gesinnungen und Richtungen erzeugt und befördert werden, ihren Zweck erreichen, sondern daß letzterer neben der wissenschaftlichen Bildung auch darin besteht, in den Zöglingen Gesinnungen der Anhänglichkeit, der Treue und des Ge- horsams am Landesherrn und Staate zu erwecken und zu befestigen, und daß daher Lehrstellen nur denjenigen, die auch in dieser letzt- gedachten Beziehung volles Vertrauen verdienen, übertragen werden dürfen. Seine Majestät haben dem Ministerium der Geistlichen, Unter- richts- und Medicinal-Angelegenheiten befohlen, die demselben unter- geordneten Provinzial-Behörden hiernach und zugleich dahin anzuweisen, daß sie auch die bereits angestellten Lehrer in dieser Rücksicht auf das strengste controlliren, und, bei eigener Verantwortlichkeit dieser Be- hörden und ihrer einzelnen Mitglieder, sich ergebende Spuren ent- gegengesetzter Richtungen und Aeußerungen sofort nicht allein gedachtem Königl. Ministerium, sondern auch gleichzeitig der Königl. Regierung, als Provinzial-Polizeibehörde, anzeigen, und hierunter einer unzeitigen und schädlichen Nachsicht sich nicht schuldig machen. Indem ich die Königl. Regierung hiervon in Kenntniß setze, beauftrage ich Sie, auch Ihrer Seits diesem Gegenstande fortgesetzt ernste Aufmerksamkeit zu widmen, und die Ihr untergeordneten Polizeibehörden hiernach anzu- weisen, auch die von Ihr bemerkten oder Ihr vom Königl. Consistorium oder von den Polizeibehörden mitgetheilten oder sonst zu Ihrer Kenntniß gekommenen Spuren verkehrter, verderbter und tadelnswürdiger Rich- tungen und Gesinnungen ohne jede Nachsicht nicht allein sogleich dem Polizei-Ministerium anzuzeigen, sondern auch näher zu ermitteln, und demnächst darüber weiter zu berichten. Es versteht sich übrigens von selbst, daß der Königl. Regierung eben diese landespolizeiliche Pflicht in Ansehung der, in allen anderen Zweigen des öffentlichen Dienstes angestellten Beamten in gleichem Maaße obliegt. Ganz besonders erwarte ich dies in Beziehung auf alle Beamte meines Ressorts. Die Königl. Regierung hat insonderheit dahin zu sehen und nachdrücklich zu wirken, daß die jüngeren öffentlichen Beamten, sie mögen in der eigentlichen Administration oder in jedem anderen öffentlichen Dienst- verhältnisse stehen, in dasselbe nicht die verderblichen Bestrebungen und Grundsätze der allgemeinen Burschenschaft oder burschenschaftlich ein- gerichteten Verbindungen übertragen. Dies ist um so mehr schlechthin nothwendig, und wird der Königl. Regierung um so nachdrücklicher zur Pflicht gemacht, als die in den Königl. und anderen Staaten an- gestellten neueren Untersuchungen actenmäßig dargethan haben, daß es dieser Verbindung durch gesetz- und ehrwidrige Mittel bisher gelungen war, des dagegen erlassenen Verbots ungeachtet, sich zu erhalten und daß dieselbe nicht allein auf einer strafbaren Richtung gegen alles Bestehende, und auf dem thörichten Irrwahn, daß die Jugend zu dessen vermeintlichen Verbesserung berufen sei, beruht, sondern auch von hochverrätherischen Verbindungen als Mittel zur Erreichung ihrer staatsgefährlichen Zwecke befördert und geleitet wird. Der Königl. Regierung und insbesondere dem Präsidium derselben wird daher die strengste und unnachsichtliche Aufrechthaltung dieser Vorschriften und Bestimmungen zur Pflicht gemacht. 9. Verordnung v. 28. Juni 1825. (G.-S. S. 169.) wegen Vergütigung der Diäten und Reisekosten für commissarische Geschäfte in Dienstangelegenheiten. §. 1. IV. a. Ein Superintendent oder Kreisschul- inspector ............... 2 Rthlr. — Sgr. b. ein Professor bei der Universität .. 2 - — - c. ein Director des Gymn. oder Seminars 2 - — - d. ein Geistlicher, welcher eine Prediger- stelle bekleidet ............ 1 - 15 - e. ein Lehrer beim Gymn., Seminar- oder einer höhern Schulanstalt ... 1 - 15 - f. ein Lehrer der Elementar- oder gem. Bürgerschulen ............ — Rthlr. 20 Sgr. 10. Cab .-O. v. 31. Decbr. 1825. (G.-S. pro 1826. S. 5.), betr. einige Abänderungen in der bisherigen Organisation der Ver- waltungsbehörden. (s. Anhang Nr. 16.) 11. Geschäftsinstruction für die Regierungen v. 31. Decbr. 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 821.) Extractweise . B. Außer den im §. 17. der Instruction von 1817. aufgeführten Fällen, in welchen die Berichterstattung an die Ministerien nothwendig, wird diese noch angeordnet: d. 3. über die Gründung neuer und die Erweiterung, Umänderung, Einschränkung oder Aufhebung schon bestehender gemeinnütziger Anstalten, wozu es einer Genehmigung von Seiten des Staates bedarf. — Werden Anstalten und Stiftungen, deren Etats-Angelegen- heiten von der Regierung ressortiren, von der Regierung selbst oder durch von Staatswegen angestellte Beamte dergestalt verwaltet, daß weder die Etats gemeinschaftlich mit Communal-Repräsentanten, welchen Namen sie auch haben mögen, zugelegt, noch von diesen die Rechnungen revidirt und monirt werden, so sind sowohl die Etats an die Generalcontrolle, als die Rechnungen an die Oberrechenkammer einzusenden. 12. Dienstinstruction für die Oberpräsidenten v. 31. Decbr. 1825. (G.-S. pro 1826. S. 1.) Extractweise . §. 1. Der Wirkungskreis der Oberpräsidenten in den ihnen an- vertrauten Provinzen umfaßt: I. Die eigene Verwaltung aller derjenigen Angelegenheiten, welche nicht nur die Gesammtheit der Provinz betreffen, sondern die sich auch nur über den Bereich einer Regierung hinaus erstrecken. II. Die Oberaufsicht auf die Verwaltung der Regierungen, der Pro- vinzial-Steuerdirectionen, wo dergleichen bestehen und der General- Commissionen zur Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Ver- hältnisse. §. 2. In Beziehung auf die den Oberpräsidenten ad 1. über- tragenen Angelegenheiten bilden sie die unmittelbare Instanz, und die betreffenden Provinzialbehörden, namentlich die Regierungen, sind ihre Organe. Es gehören hierzu insbesondere: 2. Alle öffentliche für mehrere Regierungs-Bezirke der Provinz ein- gerichtete Institute, mit der Befugniß, deren specielle Verwaltung den Regierungen zu delegiren, in deren Bezirk ein solches Institut belegen ist. 6. Die Wahrnehmung des juris circa sacra catholicorum . §. 3. In den Provinzial-Consistorien, Schul- und Medicinal- Collegien haben die Oberpräsidenten den Vorsitz und die Leitung der Geschäfte. §. 5. Berichte der Regierungen, Provinzial-Steuer-Directionen und General-Commissionen, welche Generalien der Verwaltung, Ab- änderung der bestehenden Einrichtungen, oder Anstellung, Entlassung und Pensionirung der Beamten zum Gegenstande haben, ingleichen die an die Ministerien einzusendenden Conduitenlisten werden an ihn couvertirt ꝛc. §. 7. Gehen Beschwerden über Verfügungen der benannten Be- hörden (§. 1. ad II. ) bei den Oberpräsidenten ein, so ist er ver- pflichtet, solche anzunehmen, zu prüfen, und, insofern sie nach den be- stehenden Gesetzen und Vorschriften begründet sind, auf ihre Erledigung zu wirken. Aus besonderen Rücksichten werden den Oberpräsidenten auch nachfolgende einzelne Verwaltungs-Gegenstände überwiesen: 4. d. Die vom Staate zu ertheilende Genehmigung für die Grün- dung neuer und die Erweiterung und Umänderung, Einschränkung oder Aufhebung schon bestehender gemeinnütziger Anstalten. e. Die Genehmigung zur Ausschreibung öffentlicher Collecten in den einzelnen Regierungsbezirken oder in der Provinz, jedoch mit Ausnahme der Kirchencollecten. 13. Rescr . v. 21. Novbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 960.), betr. die Verhältnisse der Superintendenten zu den städtischen Schul- deputationen. (s. Anhang Nr. 3.) 14. Rescr . v. 30. März 1828. (Neigeb. S. 189.), betr. die Beaufsichtigung der öffentlichen und Privatschulen durch die Geistlichen. Das Ministerium will unter den von dem Königl. Consistorium und Provinzial-Schulcollegium in dem Berichte vom 10. d. M. erör- terten Umständen nunmehr genehmigen, daß die Geistlichen zu der Beaufsichtigung derjenigen öffentlichen und Privatschulen verpflichtet sein sollen, in welchen die Jugend ihrer Parochien den ersten Elementar- Unterricht erhält, und dies selbst in dem Falle, daß die erste Klasse solcher Schulen ihre Schüler bis zur Aufnahme in die höheren Klassen eines Gymnasiums vorbereitet. Das Königl. Consistorium und Pro- vinzial-Schulcollegium hat hiernach das weiter Erforderliche zu verfügen. 15. Instruction für die Generalsuperintendenten v. 14. Mai 1829. (v. K. Ann. B. 13. S. 279.) [s. Anhang Nr. 53.] 16. Kirchen- und Schulvisitationsordnung für die Superintendenten v. 16. März 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 79.) Wenn auch von den Superintendenten mit Recht erwartet werden kann, daß sie bei den von ihnen vorzunehmenden Kirchen- und Schul- visitationen sich der gewissenhaftesten Sorgfalt und Genauigkeit be- fleißigen, und dieses an sich so wichtige Geschäft durch eine geistvolle Behandlung desselben bedeutsamer zu machen wissen werden, so wird ihnen doch, nächst der Hinweisung auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und auf die deshalb erlassenen besonderen Verordnungen, Behufs eines gleichmäßigen und sicheren Verfahrens, nachstehende Anleitung dazu als Vorschrift mitgetheilt, und die pünkliche Befolgung derselben zur Pflicht gemacht. §. 1. Jeder Superintendent ist verpflichtet, die sämmtlichen Kirchen seiner Diözes in drei Jahren ein Mal zu visitiren, und sich hierbei so einzurichten, daß jährlich der dritte Theil derselben an die Reihe komme. Zum 1. März des folgenden Jahres ist nach dem anliegenden Schema (Anl. b. ) durch den betreffenden General-Super- intendenten der Königl. Regierung eine Uebersicht der im abgelaufenen Jahre gehaltenen Visitationen einzureichen. §. 2. So viel als möglich und so weit es ohne zu große Ver- säumnisse in den eigenen Predigtamts-Geschäften der Superintendenten geschehen kann, müssen die Visitationen an einem Sonntage gehalten, jederzeit aber die Patrone durch den Prediger dazu eingeladen und durch diesen auch die Gemeinden durch Abkündigung von der Kanzel davon benachrichtigt werden. Vierzehn Tage vorher bestimmt der Superintendent dem Prediger den Text, über welchen derselbe am Visitationstage predigen soll. Wenn an einer Kirche mehrere Prediger angestellt sind, so muß, wo möglich, jeder in Gegenwart des Super- intendenten über einen vorgeschriebenen Text predigen. §. 3. Gehören zu einer Pfarrei Schwester- oder Tochter-Kirchen, so hat der Superintendent die Visitation auch bei diesen vorzunehmen, und sich zu ihnen hinzubegeben. Geschieht die Visitation an einem Werkeltage, so ist es hinreichend, wenn nur in einer der zur Parochie gehörigen Kirchen gepredigt wird. Findet sie aber an einem Sonn- oder Festtage Statt, so muß der Prediger, so viel es die Zeit erlaubt, an allen den Orten predigen, an welchen er, der Regel nach, sonst hätte predigen müssen, wenn die Visitation nicht angesetzt worden wäre. Ueberhaupt muß bei den gewöhnlichen Visitationen der Gottes- dienst auch in der gewohnten Weise gehalten werden. §. 4. Es bleibt dem Superintendenten unbenommen, wenn Nachrichten, die über das Verhalten eines Predigers oder Schullehrers bei ihm eingegangen sind, oder sonst eingetretene Umstände im Kirchen- und Schulwesen es nöthig machen sollten, auch zu jeder Zeit in seinem Sprengel eine außerordentliche Visitation vorzunehmen, ohne sie vorher bekannt zu machen. §. 5. Die bei einer gewöhnlichen Kirchen- und Schulvisitation vorzunehmenden Gegenstände sind folgende: a ) Es wird nach der Bestimmung des §. 3. Gottesdienst gehalten, bei welchem der Superintendent nach der Predigt den Ortspfarrer über ein ihm aufgegebenes Stück aus dem Catechismus eine catechetische Unterredung mit der Schuljugend anstellen läßt, sodann die in den letzten drei Jahren Confirmirten selbst prüft, und endlich von dem Altare herab eine kurze Anrede an die Gemeine hält, in welcher er die ihm nöthig scheinenden Ermah- nungen giebt, worauf er die Versammlung mit dem Segen ent- läßt. Der Visitator hat hinsichtlich des öffentlichen Gottesdienstes darauf zu sehen, ob derselbe den allgemeinen Grundsätzen der evan- gelischen Kirche und den deshalb besonders ertheilten Bestimmungen gemäß gehalten und mit Theilnahme aufgenommen werde. Er muß bei der Predigt ihren Gehalt, ihre Erbaulichkeit und den äußerlichen Vortrag des Geistlichen zu einem Gegenstande seiner Aufmerksamkeit machen, und bei dem liturgischen Theile des Gottesdienstes auf die Ordnungsmäßigkeit, auf die würdevolle und eindringliche Behandlung desselben, auch auf den Kirchen- gesang, so wie das Orgelspiel, achten. b ) Der Superintendent untersucht, ob bei sämmtlichen sowohl 16 Schwester- und Tochter- als Mutterkirchen, der Bestimmung des §. 624. Tit. IV. Thl. II. des A. L.-R. gemäß, mindestens zwei Kirchenvorsteher bestellt sind, und veranlaßt, daß die etwa fehlenden nach §. 552. I. cit. angestellt werden. c ) Der Superintendent veranstaltet eine Schulprüfung, und verfährt dabei nach den bestehenden Vorschriften. Hierbei ist besonders die Beschaffenheit der Kenntnisse und der Methode des Lehrers und ob derselbe sich in dieser Beziehung vernachlässigt oder ver- vollkommnet hat, nebst den Fortschritten der Kinder zu unter- suchen. Demnächst ist der Schulvorstand über das Schulwesen insbesondere zu vernehmen, wobei zu erforschen ist, ob und wie sich der Pfarrer der Schule und des Schullehrers annehme, ob er auch die Schulen in den filialen und in den eingepfarrten Dörfern besuche, welche Schulbücher gebraucht werden, ob eine Schulbibliothek oder Schulcasse vorhanden sei, und wie es mit dem Religionsunterrichte der Kinder und deren Vorbereitung zur Confirmation, namentlich auch bei den Schwester- und Tochter- Gemeinen, gehalten werde. Sollten in dem Geschäftskreise der Superintendenten besondere Schul-Inspectoren angesetzt sein, so haben die Superintendenten sich zwar aller Rüge der etwa vorgefundenen Mängel, so wie aller Abänderungen oder Anord- nungen an Ort und Stelle zu enthalten, dagegen aber ihre Be- merkungen und Anträge auf Besserungen in den Begleitungs- berichten unumwunden vorzutragen. d ) Der Superintendent fordert die anwesende Versammlung auf, sich zu erklären, ob Jemand in derselben Anträge oder Wünsche in Beziehung auf die Beförderung der Seelsorge im Interesse der Kirchengesellschaft, oder zum Besten der Kirche, Pfarrei und Schule vorzutragen habe, welche sodann protocollarisch aufgenommen werden. An welchem Orte diese Verhandlung vorzunehmen sei, müssen die Umstände an die Hand geben, doch darf sie, wie sich aus ihrem Character von selbst ergiebt, nie in den Gang des Gottesdienstes verlegt werden. e ) Die Kirchenbücher werden, mit Rücksicht auf die Vorschriften des A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §. 481 sqq. und 501 sqq. , untersucht, namentlich auch das Duplicat derselben. Auch ist zu bemerken, wo letzteres aufbewahrt wird, in welchem Zustande die Bücher sind, bis zu welcher Zeit sie zurückgehen, ob sie ordnungsmäßig und nach den vorgeschriebenen Formularen geführt werden, und ob die Handschrift dessen, der sie führt, leserlich und deutlich ist. f ) Desgleichen werden die Pfarr- und Kirchen-Registraturen durch- gesehen, wobei zu beobachten ist, in welcher Ordnung sich dieselben befinden, und ob insbesondere die Verfügungen an die Pfarrer- und Kirchen-Gemeinen, auch die Regierungs-Amtsblätter vor- handen, vollständig gesammelt und geheftet sind. g ) Auch die Kirchen- und Schulrechnungen werden durchgegangen, um zu ersehen, wann dieselben zuletzt abgenommen worden, wieviel Bestand oder Vorschuß verblieben, ob der Bestand baar vorgezeigt, oder wie er sonst nachgewiesen ist. Befinden sich die Rechnungen nicht im Orte, so sind sie vorher einzufordern, und es dürfen sich die Kirchenvorsteher, Patrone, Magistrate auf keine Weise weigern, die Rechnungen dem Superintendenten, als landes- herrlichem Commissarius, vorzulegen, und ihm darüber alle er- forderliche Auskunft zu geben. Insbesondere sind die Documente der Kirchencasse nachzusehen, und es ist dabei wahrzunehmen, ob und wie dieselben nebst dem baaren Gelde in dem Kirchenkasten sicher verwahrt werden. Rücksichtlich der Rechnungen für Kirchen Königl. Patronats genügt die Bemerkung, wann die letzte derselben zur Revision an die Königl. Regierung eingesendet worden sei. In Betreff der Privat-Patronats-Kirchen dürfen dagegen folgende Angaben in dem Visitations-Protocolle niemals fehlen: aa ) worin das Vermögen der Kirche besteht, und wie die Grund- stücke derselben benutzt werden; bb ) was in der letzten Jahresrechnung an baarem Bestande verblieben; cc ) ob die zum Vermögen der Kirche gehörenden Gelder stets unter der vorschriftsmäßigen Genehmigung der betreffenden Behörden ausgeliehen worden sind. h ) Die Beschaffenheit der Kirchen-, Pfarr- und Schulgebäude muß untersucht werden. Der Superintendent ist verpflichtet, sich davon, ob der Nießbraucher die Gebäude und namentlich die Wohnung überall gut und reinlich halten lasse, letztere auch zu keinem andern als dem bestimmungsmäßigen Zwecke gebrauche, und seine Unterhaltungsverbindlichkeit nicht versäume, vollständig, jedoch 16* auf eine Weise, die denselben nicht compromittirt, in Kenntniß zu setzen. Bemerkt der Superintendent Vernachlässigungen des Nieß- brauchers, oder werden solche von den Kirchenvorstehern gerügt, so sind sie ihm auf eine glimpfliche Weise, im Wiederholungs- falle aber mit verschärftem Nachdrucke, Behufs der schleunigen Abstellung, vorzuhalten. i ) Ferner muß der Superintendent darüber Erkundigungen einziehen: aa ) ob die äußeren Rechte der Parochie gehörig feststehen, oder ob Etwas darin streitig geworden ist und besser begründet werden muß; bb ) ob das den Kirchen- und Schulbeamten zugesicherte Einkommen unverkürzt von ihnen bezogen wird und werden kann. Es sind auf den Fall vorgekommener Unordnungen von ihm sogleich an Ort und Stelle die erforderlichen Erörterungen vorzunehmen. k ) Außerdem müssen die Visitatoren ihr besonderes Augenwerk dahin richten, ob die Begräbnißplätze für die Kirchengesellschaften aus- reichen, ob das Reihebegraben eingeführt ist, und ob die Plätze gehörig sicher und anständig verwahrt sind. Auf das Reihebegraben und die Verschönerung werden die Superintendenten nur durch freundliche Ermahnung einzuwirken suchen. l ) Die Aufmerksamkeit des Visitators muß vorzüglich auch auf die Merkmale des religiösen Sinnes der Gemeine, auf ihren Fleiß in Besuchung des öffentlichen Gottesdienstes, auf ihre Theilnahme an dem heiligen Abendmahle, auf den Grad der Stille, Ordnung und Ehrerbietung bei den gottesdienstlichen Handlungen und auf ähnliche Puncte gerichtet werden. m ) In einer besonderen Conferenz mit dem Geistlichen ist: aa ) dasjenige, was bei der Verwaltung des öffentlichen Gottes- dienstes Vorzügliches, Mangelhaftes oder Mißbräuchliches wahr- genommen worden, zur Sprache zu bringen, und bb ) über die Thätigkeit des Geistlichen, seine wissenschaftliche Be- schäftigung, sein tieferes Eindringen in das Verständniß der heiligen Schrift, seine fortgesetzte Bekanntschaft mit der theo- logischen Literatur, seine Behandlung der Kranken, der Ver- ächter des Gottesdienstes, eine nähere Erörterung anzustellen, und zu untersuchen, welche Lehrtexte den sonntäglichen Vor- trägen und den Wochenpredigten und Fastenbetrachtungen zum Grunde gelegt werden, wobei der Geistliche verpflichtet ist, seine Predigt-Concepte oder Entwürfe auf Erfordern dem Visitator vorzulegen. §. 6. Wegen der über die Kirchen- und Schulvisitationen auf- zunehmenden Verhandlungen, sind die von der betreffenden Königl. Regierung gegebenen Anweisungen zu befolgen. In der Regel muß die Aufnahme von vier Protocollen über jeden visitirten Kirchen-Ort bewirkt werden, und zwar: a ) über die inneren Angelegenheiten der Kirche, die persönlichen und amtlichen Verhältnisse der Kirchendiener, zunächst aber den Ver- lauf und die Beschaffenheit des Kirchen-Visitations-Gottesdienstes; b ) über die Interna und Externa des Schulwesens; c ) über die Kirchen-, Pfarr- und Küsterei-Gebäude; d ) über das Kirchenvermögen. Eine Ausnahme davon muß in dem Begleitungsberichte jedesmal motivirt werden. §. 7. Diese Protocolle müssen, wenn nicht besondere Umstände ein Anderes anrathen, von den zugezogenen Interessenten, besonders aber dann, wenn Thatsachen, die ein ferneres Einschreiten der geist- lichen Behörden nöthig machen, oder gegebene Zusagen und getroffene Ausgleichungen und Differenzien u. s. w. darin aufgenommen worden, unterschrieben werden. Der Visitator hat von ihnen Abschrift zu seinen Ephoralacten zu nehmen, und sie innerhalb eines Zeitraums von längstens vier Wochen, mittelst eines Begleitungsberichts, in welchem er seine besonderen Wünsche und Anträge zur Sprache bringen kann, dem betreffenden General-Superintendenten zu überreichen. §. 8. Diesem Bericht ist das leserlich geschriebene und mit einer Beurtheilung des Superintendenten begleitete Concept der von dem Orts-Geistlichen gehaltenen Visitations-Predigt beizufügen. b . Schema . In der Superintendentur N. N. sind vorhanden Kirchen und visitirt: 17. Rescr . v. 29. Mai 1834. (v. K. Ann. B. 19 S. 398.), betr. die Beaufsichtigung der städtischen Schulen. Das Ministerium eröffnet der Königl. Regierung auf die Anfrage in dem Berichte vom 4. d. M., daß es keinem Bedenken unterliegt, in denjenigen Städten, in welchen außer dem Superintendenten nur der Rector der Schule zweiter Geistlicher ist, dem ersteren die Function als technisches Mitglied der Orts-Schulcommission und in dieser Eigenschaft auch die Beaufsichtigung der Ortsschule zu übertragen. 18. Rescr . vom 12. Juni 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 405.), betr. die Anhaltung früher vernachlässigter Lehrlinge zur Schule und zum Religionsunterrichte. Das Königl. Provinzial-Schulcollegium zu Berlin hatte den dor- tigen Magistrat auf die Anfrage: ob er befugt sei, gegen Lehrmeister mit Zwangsmaaßregeln vorzuschreiten, wenn dieselben unterlassen, ihre Lehrlinge, die im Lesen, Schreiben und in der Religion noch nicht den nöthigen Unterricht erhalten haben, bis zur Erlangung dieser Kenntnisse zur Schule anzuhalten, dahin beschieden, daß eine dergleichen Befugniß sich aus den bestehenden Gesetzen nicht herleiten lasse. Die Ministerien der Geistlichen und des Innern haben sich aber mit dieser Ansicht keinesweges einver- standen erklärt. Der §. 294. Thl. II. Tit. 8. des A. L.-R. schreibt ausdrücklich vor: „ Wer einen Lehrling annimmt , welcher im Lesen und „Schreiben und in der Religion den nöthigen Unterricht noch „nicht erhalten hat, ist schuldig, denselben bis zur Erlangung „dieser Kenntnisse zur Schule zu halten .“ Werden nun zwar hierdurch die Eltern und Vormünder, welche ihre noch schulbedürftigen Kinder und Pflegebefohlnen zu einem Hand- werksmeister in die Lehre geben, ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Sorge für den Unterricht der letztern nicht entledigt, so erscheint es doch andererseits als unzweifelhaft, daß auf den Grund der vorstehenden gesetzlichen Bestimmung unter den, in derselben bezeichneten Umständen, auch die Lehrmeister nöthigenfalls mit Zwangsmitteln, wohin auch die Androhung und eventuelle Vollstreckung von Strafen gehört, ange- halten werden können, die Lehrlinge zur Schule zu schicken, und ge- nügt es keinesweges, daß diesen nur die zum Schulbesuche nöthige Zeit Seitens der Meister gegönnt werde. Die letztere beschränkte Deutung steht nicht nur mit den deutlichen Worten, sondern auch mit der, aus den §§. 292 seq. Die Pflicht des Meisters ist, dem Lehrlinge die nöthige Anweisung zu den Kenntnissen zu geben, welche zu einem ordentlichen Betriebe des Gewerbes erforderlich sind. Auch muß er denselben zu guten Sitten und fleißiger Besuchung des öffentlichen Gottesdienstes anhalten, vor Ausschweifungen und Gelegenheiten zu Lastern möglichst hüten, und zu einer anhaltenden nützlichen Thätigkeit gewöhnen. A. L.-R. Thl. II. Tit. 8. §. 292. 293. unzweifelhaft hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers, auf die Lehrherren in mehrfachen Beziehungen die, sonst nur den Eltern und Vormündern zustehenden Rechte und Verpflich- tungen zu übertragen, in Widerspruch, und aus dem §. 48. des Allge- meinen Landrechts Thl. 2. Tit. 12. kann nicht wohl ein begrün- detes Bedenken hergenommen werden, indem darin den Schulauf- sehern ganz allgemein zur Pflicht gemacht ist, darauf zu sehen, daß alle schulfähigen Kinder nöthigenfalls durch Zwangsmittel zum Besuche der Lehrstunden angehalten werden, und daraus, daß nur die Bestrafung nachlässiger Eltern, als der Hauptfall, ausdrücklich erwähnt worden, sich noch nicht folgern läßt, daß nicht auch gegen Vormünder und andere gesetzlich zur Aufsicht auf die Kinder verpflichtete Personen, z. B. Lehrherren, Zwangsmaaßregeln angewandt werden könnten, um sie zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzuhalten. Ebenso kann es aber auch kein Bedenken haben, diese gesetzliche Vorschrift gleichmäßig auf nicht zünftige patentirte Gewerksmeister anzuwenden. In dem §. 8. des Gewerbe-Polizeiedicts vom 7. Septr. 1811. ist zwar, nachdem zuvörderst auch denjenigen, welche ein Gewerbe selbstständig betreiben, ohne zu einem Zunftverbande zu gehören, das Recht beigelegt ist, Lehrlinge und Gehülfen anzunehmen, festgesetzt, daß in diesem Falle die Lehrzeit, oder Dauer des Dienstes, das etwanige Lehrgeld, Lohn, Kost nnd Behandlung, blos durch freien Contract bestimmt werden solle, indessen sind dadurch die allgemeinen Vorschriften über die Pflichten der Lehrherren und Lehrlinge, wie sie in dem §. 292. Thl. II. Tit. 8. des A. L.-N. aufgestellt werden, nicht aufgehoben, sondern um so mehr noch als allgemein gültig, und auch auf unzünftige Lehrherren für anwendbar zu erachten, als sie aus den Verhältnissen des Lehrherrn zum Lehrlinge, als solchem, so wie aus den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über den Elementarunterricht von selbst folgen, ihnen mithin von jedem Zunftverhältnisse unabhängige Rücksichten zum Grunde liegen, der §. 8. des Edicts specielle Puncte, über welche unzünftige Lehrherren und Lehrlinge zu contrahiren haben, bestimmt, und es, wenn jene landrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar wären, an allgemeinen Normen über das Verhältniß der Lehrherren und Lehr- linge ganz fehlen würde. Welche Bedenken hiergegen aus den Be- stimmungen des §. 13. des Gewerbe-Polizeiedicts und des §. 43. des Allgemeinen Landrechts Thl. II. Tit. 12. hergeleitet werden können, ist nicht abzusehen, da jene Bestimmung die Möglichkeit des im §. 294. Thl. II. Tit. 8. vorausgesetzten Falles so wenig ausschließt, wie solches früher der Fall war. Endlich ist aber auch der Staat schon von Unterrichtspolizeiwegen berechtigt, von dem Lehrherrn die Er- füllung der ihm in dem mehrgedachten Gesetze auferlegten Verpflichtung zu fordern, und zwar um so mehr, als sich die Zweckmäßigkeit der- selben wohl nicht in Zweifel ziehen läßt. 19. Circ.-Rescr . v. 7. Septbr. 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 631.), betr. die Aufsichtsführung über die in andern Regierungs- bezirken oder Provinzen gelegenen Filialkirchen und Nebenschulen. In Bezug auf die Aufsichtsführung über solche Filialkirchen und Nebenschulen, die in andern Regierungsbezirken oder Provinzen gelegen sind, als in denen, zu welchen die betheiligten Mutter- und Pfarr- Kirchen gehören, ist bisher nicht überall nach demselben Princip ver- fahren worden, indem in einzelnen Theilen des Staats nach Maaßgabe eines Ministerial-Erlasses vom 2. Decbr. 1816. der Grundsatz: „filia sequitur matrem” in weitester Ausdehnung angewendet worden ꝛc. 1) Alle äußeren Angelegenheiten der Kirchen, Pfarreien und Schulen, namentlich die Wahrnehmung der Gerechtsame derselben, die Dotation der Pfarr- und Schul-Stellen, die Erhebung der an Kirchen, Kirchenbeamte und Schulbeamte zu entrichtenden Ab- gaben, das gesammte Etats-, Kassen- und Rechnungswesen, die Aufsichtsführung über den Schulbesuch und die Ahndung der Unterlassung desselben ꝛc., gehören, da es hiebei hauptsächlich auf Einwirkung der Landräthe und auf Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Rechtszustände ankommt, zum Ressort der Terri- torial-Behörden. 2) Dasselbe gilt von der Aufsicht über die Amtsführung der Schul- lehrer. Wenn daher, — was nur ausnahmsweise Statt finden wird — die Schulbezirke über die Grenze des betheiligten Re- gierungsbezirks ausgedehnt sind, so steht jene Aufsichtsführung lediglich derjenigen Regierung zu, in deren Verwaltungsbezirke die Schule gelegen ist und der Schullehrer seinen Wohnsitz hat. 3) Die Geistlichen solcher Parochien, deren Sprengel sich über die Grenze des Regierungsbezirks erstrecken, in welchem die Mutter- und Pfarrkirchen liegen, sind dagegen für ihre Person lediglich beziehungsweise demjenigen Consistorium und derjenigen Regierung, als Disciplinarbehörden, untergeordnet, zu deren Verwaltungs- bezirken jene Mutter- und Pfarrkirchen gehören und in welchen jene Geistlichen ihren Wohnsitz haben. Demnach sind diesen Be- hörden zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung auch die- jenigen Vorgänge anzuzeigen, welche sich bei der Amtsführung solcher Geistlichen in denjenigen Filial-Bezirken oder Theilen der Parochie ereignen, die außerhalb des Territoriums liegen, welchem die Mutter-Kirchen angehören; doch hat die Disciplinar-Behörde demnächst der Territorial-Behörde vom Erfolge ihrer Einschrei- tung Nachricht zu geben. 4) Die nächsten Aufseher der Geistlichen und Schullehrer solcher Parochial- und Schul-Bezirke, die über Ortschaften mehrerer Regierungsbezirke sich erstrecken, sind die Superintendenten und Schulinspectoren derjenigen Bezirke, in welchen die betheiligten Mutter- und Pfarrkirchen liegen. Diese Beamten sind jedoch in Bezug auf Parochial- und Schulbezirke solcher Art den Provinzial- Behörden dergestalt untergeordnet, daß sie sich wegen der äußeren Angelegenheiten der Kirchen, Pfarreien und Schulen und wegen der Aufsicht über die Amtsführung der Schullehrer (s. Nr. 1. u. 2.) lediglich an die Territorial-Behörden, wegen der Aufsicht über die Amtsführung der Geistlichen (s. Nr. 3.) dagegen nur an dasjenige Consistorium und beziehungsweise an diejenige Re- gierung zu wenden, und von denselben die erforderlichen Verfü- gungen zu empfangen haben, in deren Verwaltungsbezirke die Mutter- und Pfarrkirchen und die Wohnsitze der Geistlichen liegen ꝛc. ꝛc. 20. Rescr . v. 7. Januar 1840. (M.-Bl. S. 50.), betr. die Aufsichtsbehörden für die höheren Bürgerschulen. Das Ministerium ist auf den Bericht der Königl. Regierung vom 20. Novbr. v. J. ganz damit einverstanden, daß für die Directoren und Rectoren der höheren Bürgerschulen, also auch für den Rector der höheren Bürgerschule zu N., die für die Directoren der Gymnasien ertheilte Dienst-Instruction zur Richtschnur diene, und die Stellung der Dirigenten der höheren Bürgerschulen zu den Regierungen bis auf Weiteres ganz dieselbe sei, welche den Directoren der Gymnasien zu den Provinzial-Schul-Collegien angewiesen ist. Gegen die dem Berichte beigefügte Instruction für das Curatorium der Schule hat das Ministerium daher im Wesentlichen nichts zu erinnern; nur die §§. 16. und 19. bedürfen einer Modification; — jener, weil es nur dem Curatorium in corpore oder einem als dessen Commissario be- stellten Mitgliede, nicht aber den einzelnen Mitgliedern, auch nicht willkürlich, sondern nur bei besondern Veranlassungen gestattet sein kann, die Klassen zu besuchen und an den Lehrer-Conferenzen Theil zu nehmen. Die im §. 19. gegebene Vorschrift, daß der Superintendent seinen Bericht über die öffentliche Prüfung dem Curatorium zur Mit- vollziehung vorlegen solle, ist aber nicht ausführbar, und statt dessen anzuordnen, daß entweder der fragliche Bericht gemeinschaftlich von dem Superintendenten und den Curatoren oder besser nur von dem Superintendenten allein erstattet werde. 21. Circ.-Rescr . v. 21. Jan. 1842. (M.-Bl. S. 404.), betr. die Vollziehung der, Namens des Fiscus abgeschlossenen Recesse und die Wirkung der von Provinzialschulcollegien ꝛc. gepflogenen Verhandlungen. Es sind Zweifel darüber entstanden: 1) ob die Recesse, welche die Königl. Regierungen und Provinzial- Schulcollegien auf Grund eigener Verhandlungen mit Hinter- sassen des Fiscus abschließen und hiernächst selbst bestätigen, oder in dem, im §. 39. der Verordnung vom 30. Juni 1834. er- wähnten Falle an die Auseinandersetzungs-Behörden zur Be- stätigung gelangen lassen, auch von solchen Commissarien der Regierungen, welche weder Mitglieder derselben, noch Oeconomie- Commissarien oder Justizbediente sind, dergestalt mit rechtlicher Wirkung vollzogen werden können, daß es einer nochmaligen ge- richtlichen oder notariellen Vollziehung nicht bedarf? 2) ob den übrigen Verhandlungen der von den Königl. Regierungen, Provinzial-Schulcollegien ꝛc. ernannten, nicht zur Kategorie der Mitglieder derselben, der Oeconomie-Commissarien und der Justiz- bedienten gehörigen Commissarien, insbesondere auch der Domainen- Rentmeister, die im §. 55. der Verordnung vom 20. Juni 1817. näher bezeichnete Wirkung beizulegen, und ob namentlich auf Grund solcher Verhandlungen Entscheidungen abgefaßt werden können? Ich habe mich ad 1. für die Negative erklärt, da die im §. 43. der Verordnung vom 30. Juni 1834. angeordnete Modification der Vorschrift des §. 166. der Verordnung vom 20. Juni 1817. keine extensive Inter- pretation gestattet; ad 2. dagegen für die Affirmative ausgesprochen, da der §. 65. der Verordnung vom 20. Juni 1817. den Regierungen die Wahl der Commissarien überläßt, nur im Allgemeinen bestimmt, daß letztere qualificirt sein müssen, über diese Qualification selbst aber nichts Näheres festsetzt, und hiernach und nach allgemeinen Principien die Beurtheilung der Qualification der committirenden Behörde zugestanden werden muß. Es versteht sich jedoch von selbst, daß auf Grund solcher Ver- handlungen Entscheidungen nur dann abgefaßt werden können, wenn solche materiell vollständig sind, und daß, wenn dieser Fall nicht ein- tritt, die Auseinandersetzungs-Behörden so befugt als verpflichtet sind, die Ergänzung der etwanigen Mängel durch einen von ihnen zu er- nennenden Commissarius anzuordnen, ohne daß es deswegen einer vorgängigen Rücksprache mit der betreffenden Regierung ꝛc. bedarf. Nach diesen Grundsätzen, mit denen besage der ( sub lit. a. ) ab- schriftlich anliegenden Circular-Verfügung vom 29. Octbr. d. J. auch der Herr Geheime Staatsminister v. Ladenberg einverstanden ist, hat die Königl. General-Commission Sich, vorbehaltlich der Ihr als Spruch-Collegium zustehenden Befugnisse, zu achten. a. Es sind Zweifel darüber entstanden: ob die Recesse, welche die Königl. Regierungen auf Grund eigener Verhandlungen mit Hinter- sassen des Fiscus abschließen und hiernächst selbst bestätigen, oder in dem im §. 39. der Verordnung vom 30. Juni 1834. erwähnten Falle an die Auseinandersetzungs-Behörden zur Bestätigung gelangen lassen, auch vor solchen Commissarien der Königl. Regierungen, welche weder Mitglieder der letztern noch Oeconomie-Commissarien oder Justizbediente sind, dergestalt mit rechtlicher Wirkung vollzogen werden können, daß es einer nochmaligen gerichtlichen oder notariellen Vollziehung nicht bedarf. Für die Affirmative ist angeführt worden, daß, da der §. 65. der Verordnung vom 20. Juni 1817. den von den Königl. Regierungen ernannten Commissarien alle Rechte und Verpflichtungen beilege, welche nach jener Verordnung den von den Königl. General-Commissionen (Auseinandersetzungs-Behörden) ernannten Commissarien zustehen, ihnen auch die im §. 43. der Verordnung vom 30. Juni 1834. den letztern beigelegte Befugniß, rechtgültige Vollziehungsverhandlungen aufzunehmen, nicht abgesprochen werden könne; wogegen die entgegen- gesetzte Ansicht, welche auch das Königl. Ministerium des Innern theilt, den §. 43. restrictive interpretiren und blos auf die Oeconomie- Commissarien beziehen will. Um nun bei dieser Meinungsverschiedenheit ganz sicher zu gehen und jedem Einwande, welcher künftig einmal gegen die Rechtsgültigkeit der von der Königl. Regierung oder Ihren Commissarien abgeschlossenen Recesse in Auseinandersetzungs-Angelegenheiten erhoben werden könnte, im Voraus zu begegnen, scheint es angemessen, die Anerkennung und Vollziehung dieser Recesse allemal vor Gericht, und zwar in der Regel vor denjenigen Untergerichten bewirken zu lassen, welche zugleich die competenten Hypotheken-Behörden sind und daher auch den Legiti- mationspunct vollständig zu prüfen vermögen. Hierdurch können — was hauptsächlich ins Auge zu fassen ist — den Interessenten nur sehr geringe Kosten erwachsen, da die Gerichtsbehörden nach §. 9. Nr. 2. des Regulativs vom 25. April 1836. nur die baaren Auslagen zu liquidiren befugt sind. Wenn übrigens die Königl. Regierung in der Circular-Verfügung vom 7. März d. J., welche unterm 27. desselben Monats vom Königl. Ministerium des Innern auch den Auseinander- Behörden zur Nachachtung zugefertigt worden, autorisirt worden ist, sich für die in Folge von Dismembrationen nothwendig werdenden Verhandlungen zur Kostenersparniß vorzugsweise der Domainen-Rent- meister zu bedienen, so versteht es sich von selbst, daß hierzu nur solche Rentbeamte gewählt werden dürfen, welche die Königl. Regierung für hinlänglich qualificirt dazu erachtet. Dasselbe gilt von den übrigen, im §. 65. der Verordnung vom 20. Juni 1817. erwähnten Verhandlungen. Fehlt es an einem tüch- tigen Rentbeamten, oder ist das Geschäft mit besondern Schwierigkeiten verbunden, so muß in der Regel der Domainen-Departementsrath sich der Bearbeitung desselben unterziehen, und darf diese nur aus- nahmsweise, wenn es dem Departementsrathe an Muße fehlt, einem geschickten Oeconomie-Commissarius oder Justizbedienten übertragen werden. 22. Rescr . v. 14. Septbr. 1844. (M.-Bl. S. 287.), betr. die Ausübung des landesherrlichen Oberaufsichtsrechtsrechts über das städtische Schulwesen. Extractweise . —. Was aber sodann die Ausübung des landesherrlichen Ober- aufsichtsrechts über das dortige Schulwesen betrifft, so ist zwar gegen das Verfahren, welches bisher in Ansehung der nicht unter der Auf- sicht und dem Patronat des Magistrats stehenden Schulen beobachtet worden, nichts zu erinnern, da diese Schulen resp. eigenes Vermögen besitzen oder Zuschüsse vom Staate empfangen, unter diesen Voraus- setzungen aber die Art und Weise der Ausübung des Oberaufsichts- rechts den Ansichten entspricht, welche seitens des Königl. Staats- ministeriums in dieser Beziehung aufgestellt und von des Königs Majestät Allerhöchst ausdrücklich gebilligt worden sind. Dagegen ist die Königl. Regierung in Ansehung der übrigen Schulen, welche kein eigenes, den einzelnen Schulen speciell gehöriges Vermögen besitzen, sondern von der politischen Gemeine und aus der sogenannten Schulkasse unterhalten werden, zu weit gegangen, wenn Sie bisher die Etats für diese Kasse festgestellt, auch die Rechnungen darüber Ihrer Superrevision unterzogen und die Etats jährlich der Ober-Rechnungskammer vorgelegt hat. Denn die sogenannte Schulkasse ist, wie schon oben erwähnt, in der That nichts weiter, als eine Filialkasse der Kämmereikasse, und die Commune kann sonach in Ansehung derselben keiner strengeren Beauf- sichtigung unterzogen werden, als hinsichtlich ihrer sonstigen Communal- Verwaltung; namentlich hat die Unterrichtsbehörde an sich gar keine Veranlassung, von der speciellen Vermögensverwaltung nähere Kenntniß zu nehmen, sondern ihr Interesse beschränkt sich darauf, die innere Verfassung der Schule, den Lehrplan, das Lehrer-Personal ꝛc. zu beaufsichtigen, und nur, so weit die Etats und Rechnungen auch auf die innere Verfassung Einfluß haben und resp. darüber Aufschluß geben, kann deren Einsendung von der Unterrichtsbehörde gefordert werden und für dieselbe von Nutzen sein. Zu dem angegebenen Zwecke ist es aber vollkommen genügend, wenn der dortige Magistrat die ersten Einrichtungspläne der unter seinem Patronat stehenden, aus der Schul- casse unterhaltenen Schulen vorlegt und jährliche Rechnungsextracte einreicht. 23. Verordnung v. 27. Juni 1845. (G.-S. S. 440.), betr. die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangel. Kirchen- wesen. (s. Anhang Nr. 17.) 24. Circ.-Rescr . v. 23. Decbr. 1845. (M.-Bl. pro 1846. S. 7. ꝛc.), betr. die Ausübung der landesherrlichen Oberaufsicht über das Etats- und Rechnungswesen der städtischen Kirchen, Schulen und Stiftungen. Die Regierungs-Instruction vom 23. October 1817. überträgt in §. 18. lit. g. den Regierungen: die gesammte Verwaltung des Kirchen-, Schul- und Stiftungs- vermögens, im Falle selbige nicht verfassungsmäßig andern Be- hörden oder Gemeinen, Corporationen und Privaten gebührt, und, im letzteren Fall, die landesherrliche Oberaufsicht über die Vermögensverwaltung. Ihnen steht hiernach auch die Entwerfung, Prüfung und Bestätigung der hierher gehörigen Etats, so wie die Abnahme und Decharge der Kirchen-, Schul- und Instituts- rechnungen zu. Ferner verordnet der §. 19: „Der Abtheilung steht die Prüfung und Bestätigung von dem gesammten Etats-, Cassen- und Rechnungswesen sämmtlicher Communalfonds und Privatstiftungen, ferner von allen polizei- lichen, gemeinnützigen oder andern wohlthätigen und frommen Anstalten und Institutionen, welche auf Communalbeiträgen oder Fonds, oder auf Privatstiftungen beruhen, zu, in so weit bei diesen Gegenständen die Einwirkung der Landesbehörde überhaupt gesetzlich und verfassungsmäßig zulässig ist, und die Anstalten und Stiftungen von der ersten Abtheilung ressortiren.“ Die Auslegung dieser gesetzlichen Vorschriften ist insbesondere in Bezug auf das Etats- und Rechnungswesen der städtischen Kirchen, Schulen und Stiftungen zweifelhaft geworden, und es ist in dieser Beziehung in einer, in Kamptz Ann. B. 19. S. 158. abgedruckten Verfügung vom 31. Januar 1835. ausgesprochen worden, daß der §. 18. lit. g. der Regierungs-Instruction die Regierungen berechtige, die Etats der städtischen Kirchen, Schulen und Stiftungen zu ihrer ordentlichen Bestätigung , und die Rechnungen derselben zu ihrer ordentlichen Superrevision und Decharge einzufordern. Neuerdings ist jedoch auf Veranlassung eines Specialfalles diese Frage Gegenstand einer erneuerten und umfassenden Prüfung im Königl. Staatsministerium geworden, auf dessen Bericht des Königs Majestät nachstehende Grundsätze als maaßgebend anzuerkennen ge- ruht haben. 1) Der §. 18. lit. g. und der §. 19. der Regierungs-Instruction haben nicht zum Zweck, die Befugnisse der Regierungen in Ansehung der Bestätigung der Etats und der Superrevision und Decharge der Rechnungen von Kirchen, Schulen und Stiftungen über dasjenige Maaß hinaus zu erweitern , welches der Aufsichtsbehörde, abgesehen von den Vorschriften der Regierungs-Instruction, auf Grund besonderer Verfassungen, Provinzial- oder Landesgesetze ohnedies zusteht. In so fern es sich darum handelt, ob die Regierung befugt ist, die Etats von Kirchen, Schulen und Stiftungen zu ihrer ordentlichen Bestätigung, so wie die Rechnungen derselben zu ihrer regelmäßigen Revision und Decharge einzufordern, ist daher diese Frage lediglich nach der besondern Verfassung der betreffenden Anstalt, nach den am Orte geltenden Local- oder Provinzialrechten, endlich nach den allge- meinen Landesgesetzen zu beurtheilen. Begründen diese Entscheidungsquellen eine solche Befugniß der staatlichen Aufsichtsbehörde nicht, überweisen dieselben vielmehr die Bestätigung der Etats und die Decharge der Rechnungen einer berech- tigten Commune, Corporation oder einem Privatberechtigten, so behält es dabei sein Bewenden, und das Oberaufsichtsrecht der Regierung beschränkt sich alsdann in Ansehung des Etats- und Rechnungswesens darauf, von der Führung desselben durch ihre localen Organe, oder durch Einsicht von Nachweisungen und Extracten Kenntniß zu nehmen, in einzelnen Fällen durch speciellere Nachfragen, oder durch außerordentliche Einforderung der Etats und Rechnungen selbst, sich von dem Stande desselben zu informiren, und wahrgenommene Mängel oder Mißbräuche zur Abhülfe zu bringen. 2) In Verfolg dieses allgemeinen Princips kommen nun in An- sehung des Etats- und Rechnungswesens der Kirchen, Schulen und Stiftungen in allen Städten, in welchen entweder die Städteordnung vom 19. November 1808. oder die revidirte Städteordnung vom 17. März 1831. eingeführt ist, folgende Grundsätze weiter zur Anwendung. a. Der §. 698. Th. II. Tit. 11. des Allgem. Landrechts ver- ordnet, daß die Rechnungen der Kirchen , über welche Magistraten oder Communen in den Städten das Patronatrecht zusteht, an das Consistorium zur Revision , und wenn die jährliche Einnahme über 500 Rthlr. beträgt, weiter an die Ober-Rechenkammer eingesendet werden sollen. In ähnlicher Weise wurde im Jahre 1798. die Ein- sendung der Etats solcher Kirchen zur Bestätigung der aufsehenden Behörde gefordert ( Nov. Corp. Const. March. de 1798. Nr. 47. pag. 1669.). Erstere Bestimmung schreibt sich aus dem Jahre 1768. her ( Nov. Corp. Const. March. Tom. IV. pag. 3098.) und hängt mit der damaligen Städteverfassung genau zusammen, indem den da- maligen städtischen Behörden die Vertretung der Rechte der Commune nur in einem beschränkten Umfange, und unter genauer Controlle der landesherrlichen Behörden gestattet war. Durch die Einführung der Städteordnung hat jene aus der ehe- maligen städtischen Verfassung hergeleitete Beschränkung des städtischen Patronats wieder aufgehört, und die städtischen Communen sind in Ansehung der Vermögensverwaltung der unter ihrem Patronat stehen- den Kirchen wieder in das Verhältniß zurückgetreten, in welchem alle übrigen Privatpatrone der kirchlichen Aufsichtsbehörde gegenüber stehen. Dieses Verhältniß bezeichnen die §§. 688 — 697. Th. II. Tit. 11. d. Allgem. Landrechts. Die Abnahme der Rechnungen erfolgt hiernach ordentlicher Weise durch den Patron . Die kirchliche Aufsichtsbehörde nimmt von der gehörigen Abnahme der Rechnungen durch das Organ des Super- intendenten bei Gelegenheit der Kirchenvisitation Kenntniß, von welchem ihr ein Rechnungs-Extract eingesendet wird. Eine Veränderung dieser Verfahrungsweise ist seit der Publication des Allgem. Landrechts meistentheils nur insofern üblich geworden, als von den Kirchen Privat-Patronats alljährlich ein Rechnungs-Extract eingesandt wird, desgleichen eine Abschrift der erst nach Einführung des Allgem. Landrechts üblich gewordenen Etats zur Einsicht . Bei diesem Verfahren muß es auch in Ansehung der städtischen Patronatkirchen — soweit nicht besondere Rechtstitel ein Anderes be- gründen — der Regel nach verbleiben. Die Bestätigung der Etats und die Decharge der Rechnungen gebührt ordentlicherweise den Ma- gistraten; die regelmäßige Aufsicht der kirchlichen Aufsichtsbehörde über das Etats- und Rechnungswesen beschränkt sich auf die fortlaufende Einsicht jährlicher Rechnungs-Extracte und von Abschriften der üblichen Etats, welche sich, je nach dem Bedürfniß, auch über mehr- jährige Perioden erstrecken können. Vorbehalten bleibt aber derselben, in besonderen Fällen die Rechnungen selbst einzufordern, oder sonst auf geeignete Weise von dem Zustande des Kassen- und Rechnungs- wesens genauere Kenntniß einzuziehen. b. Dasselbe, was hier von den unter städtischem Patronat stehenden Kirchen gesagt ist, gilt der Regel nach auch von den unter städtischem Patronat stehenden Gymnasien . c. Die übrigen städtischen Schulen bestehen meistentheils nicht als besonders dotirte, mit eigenem Vermögen versehene moralische Personen, sondern in der Regel nur als Communal-Institute, welche aus dem städtischen Haushalt unterhalten werden. Ist dies Letztere der Fall, so beschränkt sich die Aufsicht der vor- gesetzten Behörde in Absicht des Etats- und Rechnungswesens dieser Communalschulen der Regel nach nur auf diejenigen Maaßnahmen, welche nach §. 2. der Städteordnung vom 19. November 1808., resp. nach den in Folge der revidirten Städteordnung an den einzelnen Orten getroffenen Anordnungen, zur Beaufsichtigung des städtischen Haushalts zugelassen sind. Dem Bedürfniß der Aufsicht in Absicht des Vermögens dieser Schulen ist genügt, wenn nur die ersten Einrichtungspläne solcher Schulen, und die über ihre Vermögens-Verhältnisse gelegten Rech- nungen extractweise, jährlich oder in mehrjährigen Perioden, zur Kenntniß der Aufsichtsbehörde gelangen. d. In Betreff der städtischen Stiftungen endlich ist — soweit nicht die Stiftungsbriefe oder das Herkommen ein Anderes besagen — zu unterscheiden, ob die Stiftung als eine kirchliche oder Schulstiftung anzusehen, oder ob sie nach §. 55. der Städteordnung den Character einer rein städtischen Stiftung an sich tragen. Im letzteren Falle entscheiden die Bestimmungen der Städteordnung, im ersteren die für 17 die Verwaltung des Vermögens der städtischen Patronatkirchen und Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Königl. Regierung hat, nach Anleitung der hier aufgestellten Grundsätze, das Verhältniß der einzelnen ihrem Ressort angehörigen Kirchen, Schulen und Stiftungen im Einzelnen näher zu erwägen und geeignetenfalls die entsprechende Erleichterung in der Aufsichts- führung eintreten zu lassen; im Zweifel aber hierher zu berichten. II. Die Aufsicht der Jugend außerhalb der Schule. 1. Rescr . v. 11. März 1806. (Neigeb. Volksschulen S. 86.), betr. die Belehrung der Jugend über Erhaltung der Denkmäler. 1) Wir Friedrich Wilhelm ꝛc. Wir haben nur zu oft höchst miß- fälligst bemerkt, daß öffentliche Denkmäler, dem Verdienst und der Kunst geweiht, und solche Gegenstände, welche zum allgemeinen Nutzen und zur Bequemlichkeit des Publicums, oder zur Zierde dienen, statt durch allgemeine Achtung gesichert zu werden, freventlichen Diebstählen und den muthwilligsten Verstümmelungen vor allen andern ausgesetzt sind; worüber Unsere höchste Person Höchstselbst Veranlassung gehabt, Ihr gerechtes Mißfallen bitter zu äußern. Nicht immer liegt niedriger Eigennutz, mehrentheils aber boshafter Muthwillen und frevelhafte Schadenfreude zum Grunde. Was aber dabei jeden gebildeten Men- schen, den Patrioten und das Nationalgefühl empören muß, so ist die traurige Bemerkung gemacht, daß gerade Unser Vaterland, die Preu- ßischen Lande, sich ganz besonders in diesem Unfuge auszeichnen, daß alle Pflanzungen an Chausseen und andern öffentlichen Landstraßen, selbst auch Meilenpfeiler von allem Material, wenn sie kaum errichtet worden, verstümmelt, zerstört, oder gar vernichtet werden. Wenn diesem Frevel durch kluge und schickliche Belehrung nicht Grenzen gesetzt, und der zunehmenden Zerstörungswuth durch Unterricht und vernünftige Vorstellungen nicht vorgebeugt wird, so wird er sich endlich an Grabmälern und Ruhestätten der Todten vergreifen. Nichts wird ihm mehr heiliger oder ehrwürdiger sein, und selbst dem anerkannten Verdienste wird sein Denkmal geraubt werden. Wir befehlen Euch daher, durch die Inspectoren und Oberprediger sämmtlichen Predigern aufzugeben: bei einer schicklichen Gelegenheit in ihren öffentlichen Kanzelvorträgen über das sträfliche Beschädigen öffentlicher Denkmäler, oder anderer zum Nutzen und zur Bequemlichkeit des Publicums dienender Anstalten, als Anpflanzungen von Bäumen an Chausseen und Landstraßen, Meilenzeiger, Barrieren, Wegweiser u. s. w., ihre Gemeine nicht nur auf eine angemessene Art, schickliche Weise zu belehren, ihr Nationalgefühl und patriotischen Gesinnungen passend zu wecken und zu ermuntern, sondern sie auch gegen die deshalb fest- gesetzten, und noch mehr festzusetzenden Strafen zu warnen; besonders aber in den Schulen durch die Schulhalter ein Gleiches zu verfügen, und die Jugend, die in diesem Alter für das Gefühl des Guten und Anständigen mehr empfänglich ist, gleichfalls vorzüglich zu belehren, und vor den unausbleiblich erfolgenden Folgen zu warnen. Hiernach habt Ihr das Erforderliche zu verfügen. 2. Circ.-Rescr . v. 20. Mai 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 451.), betr. das Verbot des Besuches der Wirthshäuser, Billards ꝛc. von den Schülern. Das Königl. Oberpräsidium der Provinz Westphalen hat unterm 22. März c. im Amtsblatte der Königl. Regierung zu Münster die abschriftlich beigeschlossene Aufforderung an die Polizeibehörden dieser Provinz erlassen, um zu bewirken, daß sie auch ihrer Seits die Be- mühungen der Vorsteher und Lehrer der höheren Unterrichts-Anstalten in der Handhabung der Disciplin außerhalb der Schule unterstützen, und besonders den Besuch der Wirthshäuser und Billards von Schülern verhindern. Das Ministerium beauftragt das Königl. Oberpräsidium, nach Befinden der Umstände und mit Rücksicht auf die eigenthümlichen Verhältnisse der einzelnen Gymnasien der Provinz eine ähnliche Auf- forderung an die Polizeibehörden zu erlassen. 3. Circ.-Rescr . v. 31. Juli 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 822.) wegen Beaufsichtigung derjenigen Schüler, deren Eltern, Vormünder oder Pfleger nicht an dem Orte des betreffenden Gymnasii wohnen. Die Erfahrung hat gelehrt, daß diejenigen Schüler von Gym- nasien, deren Eltern, Vormünder oder Pfleger nicht an dem Orte des betreffenden Gymnasii wohnen, wegen Mangels an der erforderlichen 17* häuslichen Aufsicht bisweilen auf Abwege gerathen und einen nach- theiligen Einfluß auf die in den Gymnasien aufrecht zu erhaltende gute Disciplin üben. Das Ministerium sieht sich daher veranlaßt, hinsichtlich der gedachten Schüler Folgendes anzuordnen: 1) Jeder Schüler eines Gymnasii muß, wenn seine Eltern, Vor- münder oder Pfleger nicht an dem Orte des Gymnasii wohnen, von diesen zur besonderen Fürsorge einem tüchtigen Aufseher übergeben sein, der dem Director oder Rector des Gymnasii bei der Aufnahme des Schülers namhaft zu machen ist, und welcher über seinen Privat- fleiß und sein sittliches Betragen außer der Schule eine ernste und gewissenhafte Aufsicht zu führen hat. 2) Ein jeder der gedachten Schüler hat dem Director oder Rector des Gymnasii die Wohnung, welche er in der Stadt zu beziehen ge- denkt, bei seiner Aufnahme anzuzeigen. 3) In einem Wirthshause zu wohnen oder seine Kost an der Wirthstafel zu nehmen, ist keinem solchen Schüler verstattet. 4) Er darf während seines Aufenthalts am Gymnasio nicht seinen Aufseher oder seine Wohnung wechseln ohne vorherige Anzeige bei dem Director und Rector des Gymnasii und ohne ausdrückliche Ge- nehmigung desselben. Das Königl. Consistorium wird beauftragt, diese Anordnung durch die Amtsblätter öffentlich bekannt machen zu lassen, und derselben gemäß das weiter Erforderliche an die Directoren und Rectoren der Gymnasien seines Bezirks zu verfügen, und zugleich sämmtlichen Gymnasial-Lehrern auf eine angemessene Weise zu empfehlen, daß sie auch auf das Betragen ihrer Schüler außerhalb der Schule, so weit es nur immerhin möglich ist, ihre Aufmerksamkeit und Sorgfalt richten, wie sie denn allerdings befugt sind, dieselben wegen ihres unsittlichen und anstößigen Benehmens außerhalb der Schule zur Ver- antwortung zu ziehen. Die Lehrer, besonders aber die Directoren der Gymnasien, welche in dieser Aufsicht sich vortheilhaft auszeichnen, werden vom Ministerium besonders berücksichtigt werden, so wie dasselbe dagegen vernachlässigte Aufsicht nachdrücklich rügen wird. 4. Circ.-Rescr . v. 14. August 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 824.), betr. die Verhütung des heimlichen Verkehrs der Sym- nasiasten und Schüler mit Schauspielergesellschaften. Da in kurzer Zeit an zwei Orten Gymnasiasten heimlich zu con- cessionirten Schauspieler-Gesellschaften übergegangen und von denselben als Mitglieder angenommen worden, diesem Unfug aber nicht nachge- sehen werden kann, so wird die Königl. Regierung beauftragt: 1) Sämmtlichen für ihren Bezirk jetzt und künftig concessionirten Schauspieler-Unternehmern bei Vermeidung zuverlässiger sofortiger Cassation der ihnen ertheilten Concessionen zu untersagen, einen Ver- kehr der Gymnasiasten oder Schüler mit ihrer Schauspiel-Gesellschaft oder deren Mitgliedern zu dulden, oder wohl gar sie als Mitglieder, Lehrlinge, Gehülfen oder unter irgend einem andern Schein und Namen in ihre Gesellschaft auf- oder sie mit sich zu nehmen, Falls nicht der Vater oder Vormund zu dem Engagement seines Sohnes oder Mündels die Genehmigung bei der Ortspolizei-Behörde schriftlich gegeben hat. 2) Alle Polizei-Behörden, besonders die in Gymnasial-Städten, anzuweisen, hierauf genau zu halten und zu dem Ende bei der An- kunft und bei dem Abgang einer Schauspieler-Gesellschaft das Ver- zeichniß der Mitglieder und Angehörigen derselben genau zu revidiren, und wenn sich dabei eine Contravention der vorstehenden Bestimmung ergeben sollte, dem Vorsteher der Schauspieler-Gesellschaft die Con- cession ohne Weiteres abzunehmen, um sie an die Königl. Regierung zur weitern Beförderung an das Ministerium einzusenden. 5. Circ.-Rescr . vom 16. August 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 874.), betr. die Beaufsichtigung der Leihbibliotheken in Beziehung auf Gymnasien und Schulen. Das Ministerium communicirt dem Königl. Consistorio Abschrift einer von dem Königl. Ministerio des Innern und der Polizei unter dem 9. d. M. an sämmtliche Königl. Regierungen und an das Königl. Polizei-Präsidium hier erlassenen Verfügung in Betreff der Aufsicht über die Leihbibliotheken, besonders an den Orten, wo sich ein Gym- nasium oder eine höhere Bürgerschule befindet, zur Kenntnißnahme und mit dem Auftrage, die Directoren und Rectoren der Gymnasien unmittelbar, die Vorsteher der höhern Bürgerschulen aber mittelbar durch die Königl. Kirchen- und Schul-Commissionen anzuweisen: 1) Daß sie die betreffenden Königl. Polizei-Behörden bei der zu veranstaltenden genauen Revision der vorhandenen Leihbibliotheken mit ihrer Einsicht und Kenntniß unterstützen und überhaupt denselben bei Ausführung der oben gedachten ministeriellen Verfügung mit ihren Erfahrungen und ihrem Rathe bereitwillig an die Hand gehen; und 2) daß sie ihrer Seits auf jede zweckdienliche Weise dahin wirken, Gymnasiasten und Schülern die willkührliche Benutzung der Leihbiblio- theken zu erschweren, und dieselbe dadurch unter eine Controlle zu stellen, daß ihnen nur gegen einen Erlaubnißschein ihrer Väter oder des Directors und Vorstehers der betreffenden Schulanstalt Bücher aus Leihbibliotheken verabfolgt, und in diesen Erlaubnißscheinen die Titel der zu entleihenden Bücher jedesmal namhaft gemacht werden. Das Königl. Consistorium wird beauftragt, hiernach das weiter Erforderliche unter Berücksichtigung der verschiedenen örtlichen Ver- hältnisse zu verfügen, und zugleich Bedacht zu nehmen, daß wenigstens bei jedem Gymnasio eine angemessene, aus classischen deutschen Werken bestehende Schüler-Bibliothek, welche ausschließlich zu ihrer Privat- Lectüre zu bestimmen und mit steter sorgfältiger Rücksicht auf diesen Zweck zusammenzusetzen ist, allmählig gegründet werde. Die Kosten, welche die Anlegung einer solchen Schüler-Bibliothek verursachen wird, können durch kleine außerordentliche Beiträge, welche von den Schülern bei ihrer Aufnahme, Versetzung oder Entlassung, oder bei anderweitigen schicklichen Gelegenheiten zu erheben sind, gedeckt werden, und bleibt dem Königl. Consistorio überlassen, nach seiner näheren Kenntniß von den Verhältnissen der einzelnen Gymnasien und ihrer Schüler in dieser Hinsicht das Weitere zu bestimmen und anzuordnen. Das Königl. Consistorium hat Abschrift der auf den Grund obiger Bestimmungen zu erlassenden Verfügungen binnen drei Monaten hier- her einzureichen. 6. Circ.-Rescr . v. 23. März 1825. (Neigeb. Gymn. S. 200.), betr. die Einstellung öffentlicher Aufzüge und Festlichkeiten der Schüler bei den Gymnasien. Bei einigen Gymnasien in den Königl. Staaten ist den Schülern zeither gestattet worden, bei dem Einführen oder dem Abgange der Lehrer, bei Schulfeierlichkeiten und andern festlichen Veranlassungen öffentliche Aufzüge mit Musik und Fackeln zu halten, und sich dem- nächst zu einem Trinkgelage zu vereinigen. Nach der bisherigen Er- fahrung haben solche Festlichkeiten der Schüler, welche sich mit ihrem noch gebundenen Verhältnisse wenig vertragen, auf die Aufrechthaltung der Disciplin in den betreffenden Gymnasien einen nachtheiligen Ein- fluß geäußert, und die Schüler zu einem tadelnswerthen studentischen Wesen und zu Unordnungen mancherlei Art verleitet. Das Ministe- rium beauftragt daher das Königl. Consistorium, dergleichen öffentliche Aufzüge und Festlichkeiten der Schüler bei sämmtlichen Gymnasien seines Bezirks zu untersagen und hiernach das weiter Erforderliche zu verfügen. 7. Rescr . v. 8. April 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 393.), betr. die Benutzung von Leihbibliotheken Seitens der Schüler. Da das Königl. Ministerium der Geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten es in vielfacher Hinsicht bedenklich findet, daß den Schülern der Gymnasien, wenn auch bedingungsweise, die Benutzung der Leihbibliotheken gegen einen von den Angehörigen oder dem Director des Gymnasii ausgestellten Erlaubnißschein gestattet werde, und ich der Meinung desselben, daß nur durch ein unbedingtes allgemeines Verbot dem Eigennutze gewissenloser Leihbibliothekare und den Versuchen der Schüler, durch Umwege Eingang in die Leihbiblio- theken zu erhalten, mit Erfolg zu begegnen sei, nur beitreten kann, so wird der Königl. Regierung hierdurch aufgetragen, den Besitzern und Vorstehern der Leihbibliotheken nunmehr die Verabfolgung von Büchern unbedingt zu untersagen, und auf die Aufrechthaltung dieses Verbots fortgesetzt nachdrücklich zu halten. 8. Circ.-Rescr . v. 25. April 1825. (Neigeb. Gymn. S. 201.) wegen des Verbots, den Gymnasiasten Bücher aus öffentlichen Biblio- theken verabfolgen zu lassen. Dem Königl. Consistorio wird hierneben Abschrift einer von dem Königl. Ministerio des Innern und der Polizei an sämmtliche Pro- vinzial-Regierungen erlassenen Verfügung vom 8. d. M., nach welcher den Besitzern und Vorstehern der Leihbibliotheken die Verabfolgung von Büchern an Gymnasiasten unbedingt verboten ist, zur Kenntniß- nahme und weitern Veranlassung mit dem Eröffnen zugefertigt, daß nunmehr nach der völligen Ausschließung der Gymnasiasten von der Benutzung der Leihbibliotheken die früher angeordnete Mitwirkung der Directoren und Rectoren bei Beaufsichtigung dieser Bibliotheken nicht weiter erforderlich ist. Zugleich wird das Königl. Consistorium aufgefordert, den Direc- toren und Rectoren der Gymnasien seines Bezirks zur Pflicht zu ma- chen, daß sie nicht nur bei Anschaffung von neuen Büchern für die bei jedem Gymnasio theils schon gegründete, theils noch zu gründende Schülerbibliothek mit der sorgfältigsten Auswahl verfahren, sondern auch beim Verleihen von Büchern aus dieser Bibliothek an die ein- zelnen Schüler die jedesmalige Bildungsstufe und das Bedürfniß der- selben gehörig berücksichtigen und überhaupt darauf halten, daß die einzelnen Schüler beim Benutzen der für sie bestimmten Bibliothek planmäßig zu Werke gehen. 9. Circ.-Rescr . v. 30. Novbr. 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 1038.), beauftragt die Regierungen, von den städtischen und landräth- lichen Polizeibehörden ihres Bezirks sich specielle Nachweisungen solcher Verbrechen, welche von Personen im jugendlichen Alter begangen, ein- reichen zu lassen. 10. Circ.-Rescr . v. 2. Octbr. 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 1046.), betr. die jugendlichen Verbrecher. Die nunmehr von fast sämmtlichen Königl. Regierungen eingegan- genen Nachweisungen der von Personen im jugendlichen Alter began- genen Verbrechen geben dem Ministerio zu folgenden allgemeinen Be- merkungen Veranlassung. Bei Einforderung dieser Nachweisungen hat das Ministerium keinesweges nur die Absicht gehabt, sich in den Besitz von Notizen zu setzen, um daraus eine vergleichende Zusammenstellung der einzelnen Provinzen hinsichtlich der Moralität der Jugend, oder einen Maaßstab für die Beurtheilung des Fortschrittes oder Rückganges in sittlicher Beziehung zu erhalten, sondern der unmittelbare und nächste Zweck ist gewesen, die einzelnen Fälle selber und das rücksichtlich ihrer von den Behörden beobachtete Verfahren näher und möglichst genau kennen zu lernen. Ob in andern Zeiten solche Verbrechen öfter oder seltner vorgekommen sind, bedarf keiner Nachforschung; genug, daß sie in gegenwärtiger Zeit nur allzu häufig sich zeigen. Wenn nicht blos Betrug, Diebstahl und Kirchenraub, sondern Mord, Brandstiftung, Sodomie und Selbstmord wiederkehrende Erscheinungen sind, wenn in gewissen Provinzen und Gegenden diese, in andern aber wieder andere Verbrechen vorzugsweise unter der Jugend zum Vorschein kommen, so erfordern solche Miß-Erzeugnisse die höchste Aufmerksamkeit, damit theils den Quellen nachgespürt, und diese verstopft, theils der An- steckung vorgebeugt, theils endlich die frühe verirrten Unglücklichen selbst wo möglich von der Bahn des Lasters und Verbrechens noch zurück- gebracht werden. Auf den letzt erwähnten Zweck hat sich in der neuesten Zeit die Fürsorge vieler Privat-Personen und Vereine mit besonderer Theilnahme gelenkt, wovon die sich immer mehrende Anzahl von Rettungs-Anstalten Zeugniß giebt; auch bei den öffentlichen Straf- und Besserungshäusern sind Schulen und Erziehungs-Anstalten neu gegründet, oder erweitert, oder zweckmäßiger eingerichtet worden, und endlich sind hier und da schon bestehende Waisenhäuser vorzugsweise der verwahrloseten und verwildernden Jugend geöffnet worden. Bei solcher Vermehrung der Besserungs-Anstalten wird auch doppelte Auf- merksamkeit nöthig, daß ihr Zweck wirklich erreicht und daß dazu die dienlichsten und wirksamsten Mittel angewendet werden, damit nicht Ungeschick oder unverständiger Eifer oder wirkliche Verkehrtheit sich der Ausführung bemächtigen und die gehofften wohlthätigen Wirkungen vereitelt oder gar statt der Besserungshäuser Wohnstätten und Fort- pflanzungsörter der Untugend und des Lasters gestiftet werden. Die betrübenden Erfahrungen, welche darüber gemacht sind, legen die Pflicht der sorgfältigsten Wachsamkeit auf und erheischen vor allen Dingen eine klare und bestimmte Verständigung über die Mittel und Einrich- tungen, durch welche der wohlthätige Zweck jener Anstalten am sichersten erreicht werden muß. Es kann dabei jetzt auf sich beruhen, ob es nicht überall rathsam sei, diejenigen Anstalten, worin wirkliche junge Verbrecher, welche Strafe verwirkt haben, aufbewahrt werden, von denjenigen, worin blos Verwahrlosete oder solche, die ihre Strafe be- reits abgebüßt haben, der Besserung und Erziehung wegen aufgenommen sind, äußerlich zu trennen, da, bis auf das Maaß der Freiheit, welches in beiderlei Häusern verstattet wird, die innere Einrichtung und Be- handlungsart nicht wesentlich verschieden sein kann. Die Erziehung der Jugend beruht auf festen Grundregeln, und die Beschränkung der Freiheit, so wie die Disciplin und die Strafen müssen sich auch bei den verdorbensten Individuen immer nach dem richten, was richtige Grundsätze der Erziehung hierüber an die Hand geben, und sich in den hiernach nothwendigen Schranken halten. Wäre der Grad der Ver- dorbenheit und der Bösartigkeit der Individuen so groß, daß mit diesem Maaß nicht auszukommen wäre, so würde allerdings keine Erziehung Statt finden können. Dieser Fall wird nicht leicht vorkommen. In einem solchen aber würde es darauf ankommen, durch eigentliche Zwangs- und Straf-Anstalten einen Zustand herbeizuführen, wo die Erziehung eingreifen kann. Es ist wichtig, daß die Erziehungs-Anstalt nicht in eine Zwangs- und Strafanstalt ausarte, und daß man von den Zwangs- und Strafanstalten nicht Erziehung erwarte. Es kommt bei der Einwirkung auf die unglücklichen Geschöpfe, welche solchen Anstalten anheim fallen, zuerst darauf an, daß sie gleichsam in eine ganz neue Welt versetzt werden, in welcher sie von ihren bisherigen Gewohnheiten nichts wiederfinden, sondern wo allenthalben Ordnung, Regelmäßigkeit, Ruhe, Stille und Reinlichkeit ihnen entgegen tritt, wo Beschäftigung mit Unterweisung abwechselt, und immer etwas Nützliches oder Nothwendiges vorgenommen werden muß, wo man alle ihre Handlungen und Reden beobachtet und ihr ganzes Verhalten fortwährend beaufsichtigt, wo sie der Freiheit nur in dem Maaße mehr theilhaftig werden, als sie sich ihrer würdig machen, und wo endlich allenthalben Fürsorge, Antheil, Liebe unverkennbar sind, Ernst und Strafe aber als die nothwendigen Folgen der eigenen Handlungen und als eine unvermeidliche Erfüllung der Pflicht der Gerechtigkeit erscheinen. In genauester Uebereinstimmung mit dieser Disciplinar- Behandlung muß aber auch der Unterricht stehen, und das nämliche Ziel verfolgen. Nicht auf bloßes Mittheilen und Einprägen von Kenntnissen und Geschicklichkeiten darf es ausschließlich abgesehen sein, sondern zugleich auf Entwickelung der Selbstthätigkeit, auf Erregung der Lust an nützlicher Einsicht und ganz besonders auf Erhellung der bei so verwahrloseten Geschöpfen immer höchst verworrenen und dunklen Begriffe und folglich auf allmählige Gewöhnung an ein besonnenes, klares und folgerichtiges Denken und Urtheilen. Wenn nun aber endlich bei einem lasterhaften und verderbten Menschen an wirkliche Umkehr und Besserung nicht eher zu denken ist, als bis die Gesinnung und der Entschluß dazu in ihm gegründet ist, und wenn dieser nicht eher erwartet werden kann, als bis das Gefühl des Abscheues gegen die früheren Vergehungen lebendig geworden ist, und wahre Reue empfunden wird, und wenn diese Reue nur dann von ächter Art ist, sobald sie nicht ihren Grund in den äußern Folgen der Sünde hat, sondern in dem Schmerze, den Willen Gottes verletzt zu haben: so folgt daraus auch zugleich die Nothwendigkeit, es zuletzt auf Bewir- kung einer solchen Reue und auf die daraus hervorgehende Gesinnung der Gottesfurcht und Frömmigkeit anzulegen. Sehr unweise und ver- kehrt würde man jedoch verfahren, wenn man diese Bußgesinnung als dasjenige betrachten wollte, worauf hingewirkt werden soll zuerst und zunächst bei denen, deren Besserung man beabsichtigt. Man wird sich vielmehr im Anfange begnügen müssen, ihnen nur die Gelegenheit zur Sünde zu benehmen, sie so nach und nach davon zu entwöhnen, und sie dagegen erst in einigen Stücken zur Ordnung und Gesetzmäßigkeit anzuhalten. Hat man es so weit gebracht, dann darf man mit den Anforderungen steigen, sie zur Pflichterfüllung bestimmter antreiben, diese ihnen lieb zu machen suchen, ihnen Freude am Gelingen ein- flößen, Muth und Vertrauen in ihnen erwecken, und so die Fähigkeit des guten Entschlusses wieder in ihnen hervorrufen. Dann erst ist es Zeit, sie auf eine Vergleichung ihres gegenwärtigen Zustandes mit dem früheren hinzuleiten, oder vielmehr sie werden von selbst dahin geführt werden; und nun kann auch die wahre Reue erst zum Vor- schein kommen, diejenige, welche ächte Früchte der Buße trägt und welcher auch der Trost der Versöhnung und die Gewißheit der Wieder- herstellung nicht fehlt. Wer es aber umgekehrt anfangen, und gleich Reue und Zerknirschung verlangen, wer wohl gar statt der Milde und Nachsicht, deren Verirrte so sehr bedürfen, Ungeduld und Strenge beweisen und durch äußere Gewalt erzwingen wollte, was doch nur aus innerer Freiheit entspringen kann, der würde das Uebel nur ärger machen und zu den vorhandenen Untugenden noch die größte hinzu- fügen, nämlich Heuchelei der Frömmigkeit. Und hier ist eine große Gefahr vorhanden und die sorgfältigste Wachsamkeit nöthig, wie dies durch die Geschichte mancher älteren Anstalt und durch neuere Erfah- rungen hinlänglich bewiesen wird. Das Ministerium kann nicht drin- gend genug die Aufmerksamkeit der Königl. Regierungen auf diesen Gegenstand lenken, und ihnen nicht blos genaue Aufsicht auf die Be- handlungsart in denjenigen Besserungs-, Erziehungs- und Waisen- häusern zur Pflicht machen, die ihrer Obhut anvertraut sind, sondern auch empfehlen, in dieser Hinsicht auf die etwa von Privat-Personen oder Vereinen gestifteten oder noch zu stiftenden Anstalten denjenigen Einfluß auszuüben, welcher, ohne die selbstständige Wirksamkeit jener Personen zu beschränken, oder ihren wohlgemeinten Eifer zu lähmen, durch Antheil, Rath, Fürsorge und Förderung irgend gewonnen werden kann. Wo es aber an dergleichen Anstalten überall noch fehlen sollte, oder wo eine unzweckmäßige und nachtheilige allzu genaue Verbindung mit den Strafanstalten für Erwachsene Statt finden möchte, oder wo Waisenhäuser ohne Verletzung der Absicht ihrer Stiftung für die wohl- thätigen Zwecke eingerichtet werden können, da erwartet das Ministe- rium, daß die Königl. Regierungen das nach Zeit, Ort, Umständen und Persönlichkeiten Angemessenste veranlassen und den gegebenen An- deutungen gemäß die Vermehrung der Besserungs-Anstalten und ihre erforderliche Einrichtung sich mit besonderem Eifer gern angelegen sein lassen werden. Außer und neben der Sorge für die Mittel zur Besse- rung und Erziehung verwahrloseter und gefallener Kinder muß aber auch eine gleiche Aufmerksamkeit darauf gerichtet werden, daß die Quellen der Verwilderung und des Verderbens unter der Jugend er- forscht und verstopft werden. Nach den, dem Ministerio vorliegenden Erfahrungen und Notizen haben diese frühen traurigen Verirrungen vornehmlich in folgenden Umständen und Anlässen ihren Ursprung: 1) In dem Unglücke der unehelichen Geburt , wodurch die Kinder der strengeren väterlichen Aufsicht und Erziehung beraubt, einer leicht- sinnigen oder unverständigen Mutter überlassen, der Armuth und oft- mals der Verachtung hingegeben sind, und daher leichter verwildern und verderben; — 2) in den schlechten Beispielen der Eltern , die durch Wort und That ihre Kinder zum Bösen reizen, und oft zu wirklichen Verbrechen anleiten; — 3) in Vernachlässigung des Schul- und besonders des Religions-Unterrichts , welche hier und da in der schlechten Beschaffenheit der Schule und des Unter- richts, so wie in der Sorglosigkeit der Lehrer und Geistlichen, häufiger aber in Verwahrlosung und üblem Willen der Eltern und Angehörigen ihren Grund hat; aber auch nicht selten durch — 4) vagabundi- rende Lebensweise bewirkt wird, wobei kein ordentlicher Unter- richt in Schule und Kirche Statt finden und controllirt werden kann, daneben schlechte Beispiele in den Bettlerherbergen gesehen werden und zu einer geregelten Thätigkeit alle Gelegenheit und Ermunterung fehlt; — 5) in dem frühen Hingeben der Kinder zu Diensten , besonders Hirtendiensten , wo entweder im Hause verdorbenes erwachsenes Gesinde und dessen Sittenlosigkeit, oder auf dem Felde die Langeweile und Verführung zur Verletzung der Unschuld, zu groben fleischlichen und andern Lastern und Verbrechen hinziehen, und der Unterricht, wenn auch nicht ganz, doch größtentheils, wenigstens zur Sommer- und Herbstzeit versäumt wird. Gleicherweise gehört hierhin das Aus- thun der Kinder zu Fabrikarbeiten , wobei nicht nur alle die Nachtheile zu besorgen sind, die das Zusammensein mit rohen und sittenlosen Erwachsenen, so wie die Versäumniß der Schule mit sich führt, sondern auch der Gesundheit des Leibes oft unwiederbringlicher Schaden zugefügt und durch die fortwährenden mechanischen Beschäfti- gungen zugleich die Geistesfähigkeit gelähmt und abgestumpft wird. Endlich — 6) in der Verführung zu den geheimen Sünden der Unkeuschheit , wodurch die Kräfte des Leibes und der Seele zerstört, die edleren Gefühle erstickt, Trägheit, Unlust und Unstetigkeit erzeugt und vor allen Dingen Offenheit und Wahrhaftigkeit des Wesens be- nommen werden. Die traurigen Beweise, durch welche die unglückliche Verbreitung dieser Pest des jugendlichen Alters außer Zweifel gesetzt wird, fordern dringend zur Abhülfe auf. Was nun die Mittel betrifft, durch welche die hier angegebenen Quellen der Verbrechen im jugendlichen Alter möglichst verstopft werden können, so scheinen folgende zunächst die zweckdienlichsten zu sein: ad 1) daß unehelichen Kindern nach Thl. II. Tit. 2. §. 614. des Allg. Landr. überall Vormünder , und zwar solche bestellt werden, von deren Einsicht und Rechtschaffenheit sich erwarten läßt, daß sie sich wirklich um die Erziehung ihrer Mündel nach Pflicht und Gewissen bekümmern können und werden, so wie auch, daß ihre thätige Ein- wirkung vorzüglich in Beziehung auf das Anhalten der Pflegebefohlnen zur Schule ernstlich in Anspruch genommen werde; — ad 2) daß offenbar schlechten Eltern , wenn die Ermahnungen der Geistlichen und die Drohungen der Polizei-Obrigkeiten nicht fruchten, nach der gesetzlichen Vorschrift (Allg. Landr. Thl. II. Tit. 2. §. 90 und f.) die Erziehung genommen und, wo immer möglich, die Kinder in bessere Familien oder gute Anstalten untergebracht werden; — ad 3) daß nicht nur die bestehenden Vorschriften wegen regelmäßigen Schulbesuchs durch Mitwirkung aller concurirrenden Personen und Behörden streng durchgeführt, sondern auch ernstlich darauf gehalten werde, daß die Geistlichen den ihnen obliegenden Religions-Unterricht, namentlich die Evangelischen den Confirmanden-Unterricht pflichtmäßig besorgen. Bei den hierüber bestehenden bestimmten Vorschriften bedarf es nur der fortgesetzten Wachsamkeit, daß denselben überall nachgelebt, Nachlässigkeiten aber nicht geduldet, sondern unnachsichtlich gerügt und gestraft werden; — ad 4) daß vagabundirende Personen, wo sie betroffen werden mögen, sofort aufgegriffen und in die Landarmen- häuser gebracht, deren Kinder aber unterrichtet und zur Thätigkeit überhaupt angehalten werden; — ad 5) daß das Viehhüten durch Kinder, den bestehenden Verordnungen gemäß, nicht geduldet, in allen Fällen aber und mit besonderer Wachsamkeit auf die in Dienste gege- benen oder zu Fabrikarbeiten benutzten Kinder die Bestimmungen der §§. 43—46. Tit. 12. Thl. II. des Allg. Landr. streng gehalten werde, wobei das Ministerium noch bemerkt, daß baldigst über die Benutzung der Kinder zu Fabrikarbeiten noch besondere Vorschriften werden er- lassen werden, und endlich — ad 6) daß die rechten Mittel zur Aus- rottung der geheimen Sünden , besonders zur Verhinderung der Ansteckung und zur Besserung der unglücklichen Verirrten angewendet werden. Aus der Natur der Sache geht hervor und die Erfahrung hat es hinlänglich bestätigt, daß, wo diese Laster vor der herannahenden Entwickelung der Mannbarkeit sich zeigen, immer und nur mit den allerseltensten Ausnahmen, Verführung ihre Quelle ist. Es bedarf daher vor allen Dingen der Mittel zur Verhütung der Ansteckung. Wo diese freilich in häuslichen Verhältnissen ihre Ursache hat, da ist wenig auszurichten, desto mehr aber kann in Schulen und besonders in Erziehungshäusern gethan werden. Ununterbrochene Wachsamkeit, Verhinderung des heimlichen Beisammenseins, strenges Halten auf Schamhaftigkeit in Wort und That und unnachsichtliche Strafe, wo sie verletzt wird, werden ihre heilsamen Dienste nicht versagen. Viel schwieriger jedoch ist die Entdeckung des Lasters bei den schon ge- fallenen oder verführten Einzelnen, und es erfordert nicht geringe Er- fahrung, Menschenkenntniß und Weisheit, um hier die rechten Maaß- regeln nicht zu verfehlen. Zu welchen Mißgriffen ein liebloser oder ungeduldiger oder unverständiger Eifer verleiten und in welcher Art ein unweises Benehmen seinen Zweck zerstören, statt Offenheit und Reue Verstocktheit und Hartnäckigkeit hervorbringen, oder gar bei un- gegründetem Verdachte die Reinheit trüben, die Schamhaftigkeit ver- letzen und gerade zur Bekanntschaft mit denjenigen Sünden führen können, die vermeintlich gehoben werden sollen, darüber liefert die Geschichte der neuern Pädagogik höchst traurige und fast unbegreifliche Beläge. — Es kann die Absicht dieser Verfügung nicht sein und ist überall unmöglich, ein Verfahren näher bezeichnen zu wollen, welches in jedem einzelnen Falle ganz aus der Persönlichkeit des Lehrers oder Geistlichen und des einzelnen Kindes, aus dem Vertrauen und der Liebe, welche jener einzuflößen und dieses zu haben vermag, und aus individuellen Verhältnissen und augenblicklichen Veranlassungen hervor- gehen muß; und nur im Allgemeinen kann hier angedeutet werden, daß alle Mittel sowohl der Schutzwehr als der Besserung nicht blos von äußerlicher Beschaffenheit, sondern vorzugsweise auf das Innere, auf Erregung und Befestigung der sittlichen Kraft gerichtet sein müssen. Wenn schon der eigene unsträfliche Wandel des Lehrers, seine Züch- tigkeit in Wort und That und sein unverholener Abscheu gegen alle Unreinheit und Heimlichkeit nicht verfehlen werden, ähnliche Gesinnungen in seinen Schulkindern zu gründen, so stehen ihm außerdem die man- nichfaltigsten Gelegenheiten und Mittel zu Gebote, auf unmittelbarem Wege und zwar nicht in ungewissen Andeutungen, sondern in klaren und bestimmten Aeußerungen auf Schamhaftigkeit, Zucht und Ehrbar- keit zu wirken, und die Gesinnung und den Entschluß der Keuschheit hervorzubringen. Antheil und Liebe werden ihm Neigung und Ver- trauen erwerben, und so wird er auch im Stande sein, die Einzelnen nach ihren Bedürfnissen zu behandeln, die Reinen und Unverdorbenen zu bewahren und zu befestigen, die Leichtsinnigen und Schwankenden zu warnen und zu ermahnen, und die Gefallenen wieder aufzurichten und zu leiten. Vor allen anderen aber haben die Geistlichen bei dem Religions-Unterrichte, bei der Vorbereitung zur Confirmation und bei der Ausübung specieller Seelsorge Anlaß und Pflicht zu der allererfolg- reichsten Einwirkung. Das Ministerium hat hier nur im Allgemeinen die Aufmerksamkeit der Königl. Regierungen auf diesen höchst wichtigen Gegenstand lenken wollen. Was in jedem einzelnen Regierungsbezirke nach der etwa schon vorhandenen Kenntniß von dem Umfange oder dem bestimmten Sitze des Uebels zu thun sein wird, oder in welcher Art die erforderlichen Nachforschungen erst noch angestellt werden müssen, und welche besondere Mittel und Organe zur Abhülfe in Wirksamkeit zu setzen sind, das muß dem einsichtsvollen und vorsichtigen Ermessen jeder Königl. Regierung um so mehr überlassen bleiben, als sich er- warten läßt, daß dieselbe nicht durch bloße generelle Verordnungen und Circularien, durch welche nur ein unnöthiges Aufsehen gemacht, und das Mißtrauen der Eltern gegen die Schulen gelenkt werden müßte, sondern durch specielle Einwirkung, nach etwaiger Rücksprache mit erfahrenen Geistlichen und Schulmännern, und besonders durch die bei den Schulrevisionen von dem Schulrathe nach Befinden der Umstände zu treffenden Maaßregeln das Nöthige und Angemessenste werde veranlassen wollen. Ueberhaupt aber muß, auch in Beziehung auf die übrigen in diesem Rescripte namhaft gemachten Quellen der frühen Verderbtheit und auf die angegebenen Gegenmittel, hier noch ausdrücklich bemerkt werden, daß das Ministerium nur die Absicht gehabt hat, einige der allgemeinen Ursachen anzuführen, und wie solchen begegnet werden müsse, zu zeigen. Welche sonstigen Anlässe in den Verhältnissen der Oertlichkeit und in speciellen Umständen zu suchen sind, woher namentlich in gewissen Gegenden diese, in anderen andere Verbrechen häufig vorkommen und welche Maaßregeln der Ab- hülfe dagegen angewendet werden müssen, das muß lediglich der Be- urtheilung einer jeden Königl. Regierung nach den deshalb veranlaßten Ermittelungen und Nachforschungen überlassen bleiben, und das Ministe- rium wünscht nur, von den Resultaten, zu welchen dieselbe gelangt sein wird, so ausführlich wie möglich in Kenntniß gesetzt zu werden. Unabhängig aber von den bisher erörterten allgemeineren Maaßregeln, nämlich von der Sorge für die Mittel und Anstalten zur Besserung und Erziehung der verwahrloseten Kinder und von der Ermittelung und Hemmung der Quellen des frühen Verderbens, muß nun auch in jedem einzelnen Falle das Nöthige geschehen, damit neben dem besonderen Zwecke der Behandlung und Besserung des jedesmaligen Indivivui auch der allgemeinere, dem Verderben unter der Jugend überhaupt Einhalt zu thun, möglichst erreicht werden könne. Es reicht daher nicht hin, für die jungen Verbrecher und Uebertreter selbst auf zweckmäßige Weise dahin zu sorgen, daß das früher Ver- säumte möglichst nachgeholt, sie selbst in günstige Verhältnisse unter redliche Vormünder, zu wohlgesinnten Lehr- oder Dienstherren, oder in gute Anstalten gebracht und in fortwährender Aufsicht gehalten werden, sondern es muß auch in jedem einzelnen Falle noch genau nachgeforscht werden, welcher Schuld etwa Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, Ange- hörige, Dienstherrschaften, Lehrer, Geistliche und Behörden durch Ver- nachlässigung ihrer Pflichten oder durch Fahrlässigkeit in der Aufsicht sich theilhaftig gemacht haben, um, wenn sich dergleichen ergiebt, die Schuldigen zu der ernstlichsten Verantwortung entweder selber zu ziehen, oder durch die nöthigen Requisitionen ziehen zu lassen. Wie ein solches Verfahren, wenn es unausgesetzt beobachtet wird, schon durch sich selbst wirksam sein und die Wachsamkeit verpflichteter Personen, namentlich der Geistlichen und des Lehrstandes und der Behörden, mindestens um der Rechenschaft zu entgehen, rege erhalten und mithin schon als Vorbeu- gungsmittel dienen muß, so giebt auch diese specielle Nachforschung wiederum Gelegenheit, den Ursachen und Anlässen zu den Vergehungen junger Personen überhaupt auf die Spur zu kommen und danach allgemeinere Maaßregeln der Abhülfe zu nehmen. Aus diesem Ge- sichtspuncte hauptsächlich muß die General-Verfügung vom 30. Novbr. v. J. und die darin angeordnete Einrichtung der vierteljährlichen Nach- weisungen betrachtet werden. Das Ministerium hat auch mit Wohl- gefallen bemerkt, daß mehrere Königl. Regierungen die Absicht jener Verfügung wohl erkannt haben und mit Antheil und Ueberzeugung auf ihren Zweck eingegangen sind; und wenn von anderen ein Gleiches bisher nicht geschehen ist, so wird es nur der hier geführten Auseinandersetzung bedürfen, um die wohlthätige Intention der er- gangenen Bestimmungen erkennen zu lassen und zur sorgfältigen Mit- wirksamkeit für einen Zweck zu bewegen, der eben so sehr für eine Pflicht der Menschlichkeit und Gewissenhaftigkeit, als der Sorge für das all- gemeine Landeswohl gehalten werden muß. Das Ministerium erwartet daher nunmehr zuversichtlich, daß allenthalben nach den hier gegebenen Anleitungen mit Antheil und Nachdruck werde verfahren, folglich den betreffenden, von den Königl. Regierungen ressortirenden Personen und Behörden, also den Lehrern und Geistlichen, den Polizei-Behörden, den städtischen Schul-Commissionen und den landräthlichen Officien die nöthige Instruction und Vorschrift werde ertheilt, mit den richter- lichen Behörden die erforderliche Abrede werde genommen, eine un- ausgesetzte wachsame Controlle werde geführt, in jedem einzelnen Falle das Zweckdienliche werde verfügt und die angeordnete regelmäßige Berichtserstattung nicht werde verabsäumt werden. Wo aber etwa bereits von den Königl. Regierungen in der Absicht des Circulars vom 30. Novbr. v. J. aus eigenem Antriebe verfahren worden ist, da läßt sich erwarten, daß auch die Rechenschaft darüber aufs bereit- willigste werde abgelegt werden, damit der höchsten Behörde nicht blos die Ueberzeugung, daß das Rechte geschieht, sondern auch Gelegenheit verschafft werde, die einzelnen Erfahrungen von ihrem höheren Stand- puncte zu allgemeinen Zwecken und zur Herbeiführung der nach den Umständen nöthigen generellen administrativen oder legislativen Maaß- regeln zu benutzen. Eben deshalb muß es auch bei der ergangenen Festsetzung, daß die Nachweisungen vierteljährlich einzusenden sind, für’s Erste noch bleiben. Damit aber diese Nachweisungen überein- stimmend eingerichtet seien und die Uebersicht und Vergleichung erleichtern, 18 ist es nöthig, daß sie nach folgenden Rubriken abgetheilt werden: 1) Laufende Nummern; — 2) der landräthliche Kreis; — 3) Vor- und Zuname des Verbrechers; — 4) Geburts- und Aufenhaltsort desselben; — 5) Stand und Verhältnisse der Eltern, wobei anzuführen ist, ob sie noch leben oder eine oder beide verstorben sind, und na- mentlich ob das Kind ehelich erzeugt ist; — 6) Alter des Verbrechers; — 7) Religion; hiebei ist zu bemerken, daß diese jederzeit nach der Religion der Eltern, und bei gemischten Ehen nach den gesetzlichen Bestimmungen Th. II. Tit. 2. §. 76. des Allg. Landr. anzugeben ist, es wäre denn, daß nach zurückgelegtem anno discretionis die bestimmte Annahme einer andern Religion, als der elterlichen oder resp. väter- lichen oder mütterlichen Statt gefunden hätte; — 8) der empfangene Schul- und Religionsunterricht und die darauf bezüglichen Notizen, also: ob das Kind confirmirt oder zum ersten Abendmahl gegangen sei oder nicht und dergleichen mehr; — 9) das Verbrechen; — 10) nähere Lebensverhältnisse, besonders in Beziehung auf diejenigen Umstände, welche das Verbrechen entschuldigen oder erschweren; — 11) gericht- liches Verfahren; hierhin gehört die Angabe, ob bereits die Untersuchung eingeleitet ist, ob sie noch schwebt oder ob das Erkenntniß erfolgt ist, und in letzterem Falle, ob und welche Strafe verhängt und wie es mit deren Vollziehung gehalten ist oder wird gehalten werden; — 12) die von der Königl. Regierung eingeleiteten oder genommenen Maaßregeln, sowohl zur Ermittelung der Schuld, welche wegen Ver- wahrlosung oder Amtsnachlässigkeit Personen oder Behörden trifft, als auch zur Besserung des Uebertreters. — Diese Nachweisungen sind jedesmal mittelst begleitenden Berichtes einzureichen, zu welchem etwaige Specialien einzelner merkwürdigen Fälle, die Resultate der gemachten Erfahrungen und Beobachtungen, Vorschläge zu künftigen oder Nachrichten von getroffenen zweckmäßigen Einrichtungen, das mehr oder minder eifrige Zusammenwirken der Untergebenen, so wie über- haupt günstige oder hindernde Umstände, vergleichende Zusammen- stellung der verschiedenen Theile des Regierungsbezirks und mancherlei Bemerkungen, die bei antheilvoller Behandlung des Gegenstandes sich von selbst darbieten, den reichhaltigsten Stoff hergeben werden. Je- denfalls aber sind in diesem Berichte die von den Justizbehörden noch nicht abgemachten Fälle noch besonders zusammenzustellen, und in jedem folgenden Berichte mit der Angabe, ob und wie sie entschieden, und so lange, bis die Entscheidung erfolgt ist, immer aufs Neue zu erwähnen. Endlich wird noch bemerkt, daß Verbrecher, die schon das 16. Jahr zurückgelegt haben, in die Listen nicht aufzunehmen sind, es wäre denn, daß besonders merkwürdige und für den Zweck der Nachweisungen interessante Umstände es rathsam machten. 11. Rescr . v. 16. April 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 420.), betreffend die Belehrung und Warnung der Kinder in den Schulen über das Wegfangen der Singvögel und Ausnehmen der Vogelnester. 12. Rescr . v. 22. Januar 1828. nebst Anlagen (v. K. Ann. B. 12. S. 121 ꝛc.), betr. die Bewahrung der Jugend vor sittenge- fährlichen Vergnügungen. Der Königl. Regierung wird hierneben ( sub lit. a. ) ein Exem- plar der wegen Bewahrung der Jugend vor der Theilnahme an sitten- gefährlichen Vergnügungen von der Regierung zu Frankfurt a. O. an die Landräthe, Superintendenten und Schul-Inspectoren ihres Bezirks erlassenen Verfügung zur Kenntnißnahme mit der Aufforderung zuge- fertigt, diese Verfügung, sofern die Königl. Regierung gegen den in selbiger gedachten Unfug nicht schon ähnliche Maaßregeln ergriffen haben sollte, auch für ihren Bezirk mit den etwa nothwendigen Modi- ficationen zu benutzen. Sollte durch die etwa nöthig befundenen Ver- änderungen und Zusätze etwas wesentlich Neues von allgemeinem Interesse hinzukommen, so hat die Königl. Regierung die sonach modi- ficirte Verfügung hierher einzureichen. Ueberhaupt aber wird dem Ministerio jede Mittheilung von den genommenen Maaßregeln oder erlassenen Verfügungen in der so wichtigen und in manchen Regierungs- Bezirken bereits zu sehr erfreulichen Resultaten führenden Rettungs- und Besserungs-Angelegenheit sehr willkommen sein. a. Es ist bemerkt worden, daß den Kindern vor zurückgelegtem 14ten Lebensjahre das Besuchen der Schank- und Spielstuben und der Tanzböden häufig und noch dazu ohne alle Aufsicht gestattet wird. Um dem hieraus entstehenden Nachtheil möglichst entgegen zu arbeiten, veranlassen wir die Herren Landräthe hierdurch, sowohl durch eine angemessene Instruction der Orts-Polizei-Behörden, als auch even- tualiter durch eignes polizeiliches Einschreiten, dem Umhertreiben der Kinder in den Schänken und Wirthshäusern nach Kräften Einhalt zu thun, und darauf zu halten, daß den Kindern, ohne Beisein ihrer Eltern oder sonstigen häuslichen Vorgesetzten, weder der dauernde 18* Aufenthalt in den Trink- und Spielstuben gestattet, noch auch viel weniger geistige Getränke, namentlich Branntwein, verabreicht werden. Abschrift vorstehender Verfügung an sämmtliche Herren Super- intendenten und Schul-Inspectoren mit dem Auftrage, die Herren Geistlichen und Schullehrer Ihres Aufsichtskreises anzuweisen, den Zweck der angeordneten Maaßregel durch ihre Einwirkung als Seel- sorger auf die Eltern und als Lehrer auf die Jugend möglichst zu unterstützen, und durch alle in den Grenzen ihres Amtes liegenden Mittel nach Kräften dazu mitzuwirken, daß die Jugend vor dem ver- derblichen Einflusse solcher Vergnügungen, welche die rohe Sinnlichkeit aufregen, oder durch den Anblick böser Beispiele der Erwachsenen das jugendliche Herz schon frühe mit dem Laster befreunden, wenigstens so lange als möglich, und bis eine größere Reife der Geistes- und Herzensbildung die Gefahren eines solchen Einflusses zu schwächen im Stande ist, bewahrt werde. Es sind hierbei besonders die Tage im Auge zu behalten, welche zu einem übermäßigen Genuß gemeinsamer Vergnügungen am meisten Veranlassung geben, Festtage überhaupt, das Fastnachts-, Ernte- und Kirmeßfest besonders, an manchen Orten auf dem platten Lande auch größere Hochzeits- und Kindtaufsfeste. Die Herren Geistlichen werden bei ihren Confirmanden, die Lehrer bei ihren Schülern, nicht ermangeln, kurz vor dem Eintritt solcher Tage ihre Catechumenen und Schüler durch freundlich-ernste Ansprache gegen jedes Uebermaaß und jede Unanständigkeit beim Genusse der sich ihnen darbietenden Vergnügungen, gegen die Theilnahme an solchen Vergnügungen, die entweder für die Sittlichkeit überhaupt, oder doch die der Kinder gefährlich sind, zu verwarnen, und sie möglichst gegen den verderblichen Einfluß der dabei vorkommenden bösen Beispiele im Voraus zu verwahren. Noch sicherer wird von den Herren Geistlichen dieser Zweck durch ihre seelsorgerische Einwirkung auf die Eltern er- reicht werden. — Sollte diesem Zwecke von Schank- und Gastwirthen auf eine, der vorstehenden Circular-Verordnung an die Landräthe zuwiderlaufende Weise entgegengewirkt werden, so werden die Herren Geistlichen aufgefordert, hiervon der Ortspolizei- und nach Umständen der landräthlichen Behörde Anzeige zu machen. 13. Circ.-Rescr . vom 11. Juli 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 720.), betr. die Besserung verwahrloseter Kinder. In der Circular-Verfügung d. d. 30. November 1825., betreffend die Behandlung und Besserung der verwahrloseten, in Criminal-Unter- suchung gerathenen Kinder, ist den Königl. Regierungen die viertel- jährliche Einsendung von Nachweisungen solcher Kinder ꝛc. zur Pflicht gemacht, und in der Circular-Verfügung vom 2. October 1826 bemerkt worden, daß es bei dieser vierteljährlichen Einsendung für’s Erste noch verbleiben müsse. Das Ministerium hielt sich damals für ver- pflichtet, diesen wichtigen Gegenstand, welcher nicht von allen Behörden mit gleicher Lebhaftigkeit und gleichem Geschick aufgefaßt wurde, genau zu verfolgen. Da nunmehr aber eine sehr lebhafte Theilnahme für denselben erwacht ist, und viele Behörden sich durch eine sehr zweck- mäßige Behandlung desselben auszeichnen, so findet sich das Ministerium veranlaßt, sowohl in Absicht der Zeit der Einreichung als auch der Art der Einrichtung dieser Nachweisungen folgende Abänderung ein- treten zu lassen: 1) Die Nachweisungen sind nicht mehr viertel-, sondern halbjährlich, und zwar am 1. Januar und 1. Juli, einzusenden. — 2) Nur die vollständig erledigten , d. h. diejenigen Fälle, in welchen entweder das Rechtserkenntniß oder die anderweitige Unter- suchung, Bestrafung, Unterbringung ꝛc. bereits erfolgt ist, sind nach dem in der Verfügung vom 2. October 1826 aufgestellten Schema vollständig bearbeitet , in die Nachweisungen aufzunehmen. — 3) Die neuen Fälle sind nur unter den folgenden vier Rubriken auf- zuführen: laufende Nummer, Name des Verbrechers, Art des Ver- brechens, Tag der Vrehaftung oder Entdeckung ( terminus a quo ). — 4) Dasselbe gilt von den noch unerledigten Fällen, bei denen jene ( sub Nr. 3. angegebenen) Rubriken jedoch immer vollständig und ohne Zurückweisung auf vorhergehende Nachweisungen auszufüllen sind. — 5) Demnach wird in Zukunft jede halbjährliche Nachweisung enthalten: A. Früher unerledigte, B. neue unerledigte, C. frühere nunmehr erledigte, D. neue erledigte Fälle. A. und B. nur nach vier ( cf. Nr. 3.), C. und D. aber nach den 12 Rubriken der Verfügung vom 2. October 1826 vollständig bearbeitet und aufgeführt. — 6) Bei der nach voll- ständiger Erledigung des Falles zu gebenden ausführlichen Darstellung sind, da es hier gar nicht auf bloße Sammlung statistischer und poli- zeilicher Uebersichten und Notizen, sondern auf Gewinnung von Er- fahrungen, welche zur Herbeiführung eines besseren sittlichen Zustandes benutzt werden sollen, abgesehen ist, die Nummern 5. 10. 11. 12. des bisherigen Schema mit ganz besonderer Sorgfalt ins Auge zu fassen. Tiefer eingehende psychologische Entwickelungen und Winke, Aufdeckung der Quellen jugendlicher Verderbtheit, Entstehung, Ausbruch und Ver- lauf des moralischen Uebels, interessante Notizen aus den Verhören, Beobachtungen und Erfahrungen über die zweckmäßigste und erfolg- reichste Art der Untersuchung, Bestrafung, Belehrung, Besserung; ge- lungene Versuche der Unterbringung oder überhaupt des Strebens, allgemeine und besondere Theilnahme für die Kinder und den Gegen- stand zu erregen und dergl. m. werden in diesen Nachweisungen und Darstellungen dem Ministerium sehr willkommen sein, so wie alle Vorschläge zu fehlenden allgemeinen und besonderen Veranstaltungen, welche zu Vermeidung oder Abhülfe des Uebels mitwirken können. Dabei setzt das Ministerium jedoch die nöthige Unterscheidung der Fälle voraus, so daß gemeiner Diebstahl z. B., ohne besondere Neben- umstände, nur ganz kurz zu berühren sein würde. — 7) Alljährlich zum 1. April (zunächst 1829) ist eine allgemeine Uebersicht aller in dem verflossenen Jahre vorgekommenen (erledigten und unerledigten) Fälle nach folgendem Schema einzusenden: 1) Summe aller Ver- brechen : Der Fälle waren überhaupt z. B. 40 ꝛc. 2) Art der Verbrechen : 25 Diebstähle, 1 Brandstiftung ꝛc. 3) Geschlecht der Verbrecher : 20 Kinder männlichen, 20 weiblichen Geschlechts. 4) Confession der Verbrecher : 20 Kinder evangelischer, 20 ka- tholischer ꝛc. Confession. 5) Muttersprache : 5 deutsche Kinder ꝛc. (wendisch, polnisch, litthauisch ꝛc.) 6) Alter der Verbrecher : 7 Kinder unter 10 Jahren, 20 im 11ten ꝛc. 7) Schulunterricht und Confirmation : 9 Kinder hatten keinen Schulunterricht, 10 waren noch nicht confirmirt ꝛc. 8) Heimath, Kreis : Aus dem Kreise N. 10 Kinder ꝛc.; aus folgenden Kreisen keine ꝛc. 9) Namen der Verbrecher in alphabetischer Ordnung. 10) Besondere No- tizen, Insgemein . 14. Circ.-Rescr . vom 11. Juli 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 271.), betr. die Besserung verwahrloseter Kinder. Das Ministerium findet es in der gegenwärtigen Zeit, wo die Angelegenheit der Rettung und Besserung verwahrloseter Kinder und jugendlicher Verbrecher so viele Theilnahme gefunden und eben deshalb einen so erfreulichen Fortgang gewonnen hat, besonders angemessen, den wohlthätigen Bemühungen der Behörden durch einige zweckdienliche Bestimmungen noch zu Hülfe zu kommen, so wie ihre Aufmerksamkeit auf einige wesentliche Förderungsmittel und Gesichtspuncte hinzulenken: 1) Alljährlich soll in der sogenannten Schulpredigt am Michaelis- feste von den Predigern die Thatsache, daß in den verschiedenen Pro- vinzen des Preußischen Staates noch immer so viele Kinder den Cri- minal-Gerichten in die Hände fallen, daß für deren Bewahrung, Rettung und Besserung noch so viel zu thun übrig bleibe, erwähnt, und die Abstellung dieses traurigen Uebelstandes als eine Angelegenheit der Menschheit, insbesondere aber als eine Gelegenheit zu Erweisung der wahrhaft christlichen Liebe dargestellt werden. Es wird hierüber das Nähere noch durch eine besondere Verfügung erlassen werden. — 2) Es ist besonders wichtig und nöthig, dahin zu wirken, daß sich allmählig überall ähnliche freie Vereine für die Sache bilden, wie zu Berlin, Posen, Memel, Gerdauen ꝛc. schon bestehen, und zu Düsseldorf sich auch ein solcher für die sittliche Verbesserung der Ge- fangenen gebildet hat (s. Beckedorff’s Jahrb. B. V. S. 38 ꝛc. 87 ꝛc.). Auf diesem Wege werden sich allmählig auch durch freiwillige Beiträge Fonds bilden, welche bei Unterbringung, Freisprechung ꝛc. der ver- wahrloseten Kinder die nöthigen Mittel darbieten, deren Mangel der Sache oft so bedeutende Hindernisse in den Weg legt. — 3) Eben so, oder wohl noch mehr förderlich als die Bildung dieser Vereine wird das unablässige, aufmerksame Bemühen, solche einzelne Personen aufzufinden und in das Interesse zu ziehen, welche einer lebendigen und dauernden Theilnahme und Hingebung für die Sache fähig sein möchten, wirken. Zu solchen sind insbesondere und vor allen zu rechnen: A. menschenfreundlich und christlich gesinnte Werkmeister , welche verwilderte Knaben in der Werkstatt neben sich, in Liebe und Ernst, zu werktüchtigen Bürgern, Menschen und Christen bilden; oder B. eben solche Hausfrauen , welche im Hause und in der Wirthschaft, in der Wohnstube und in der Küche, an verwahrloseten Mädchen um Christi und Gottes willen treue Mutterliebe üben, und sie zu Gott und Menschen wohlgefälligen Jungfrauen und Frauen aufziehen. — 4) Auch durch Ausarbeitung und Ausbreitung geeigneter Druck- schriften kann für den betreffenden Zweck viel gewirkt werden. Bei- spiele ächter Begeisterung und rühmlicher Thätigkeit von Menschen- freunden würden auf der einen, merkwürdige und erfreuliche Fälle von gelungenen Rettungen auf der andern Seite einfach, aber dennoch lebendig und kräftig darzustellen sein. Einen bedeutenden Vorrath von Stoff würden zu diesem Behuf die kleinen Schriften, Nachrichten ꝛc. des verstorbenen Hofraths Falk zu Weimar, so wie die gedruckten Jahresberichte der Anstalten zu Berlin, Erfurt ꝛc. (s. Beckedorff’s Jahrbücher B. V. Heft 1.) liefern. Eine andere Art von Volks- schriften könnte besonders auf Entdeckung und Vertilgung des Uebels durch Belehrung der bessern Eltern berechnet werden, und gleichsam Verhaltungsregeln für dieselben bei den gewöhnlichen moralischen Kinderkrankheiten enthalten. Es fehlt freilich zur Zeit noch an einer ächten, im christlichen Geiste abgefaßten, kurzen und einfachen: An- weisung für rechtschaffene Eltern zur Bewahrung ihrer Kinder . Eine solche Schrift müßte überall unentgeltlich für die Begehrenden bei den Ortsgeistlichen ꝛc. zu haben sein. — 5) Bei der so wichtigen Unterbringung der Kinder, oder bei der Versetzung derselben in neue, sie umbildende und neuschaffende Lebens-Verhält- nisse, in denen das sittliche Gefühl, der Trieb zu geordneter, nützlicher Thätigkeit ꝛc. wieder erwachen soll, sind gewisse besondere Rücksichten zu nehmen, deren Nichtbeachtung nur zur Nichterreichung des guten Zweckes führen würde. Wo möglich sollen Kinder dieser Art in die einfachsten und natürlichsten Lebensverhältnisse bei dem Landbau, der Gärtnerei, den Handwerken ꝛc., aber in der Regel nie in Fabriken untergebracht werden. Alle zu scharfen Gegensätze gegen die vorige Lebensweise sind zu vermeiden, alle Gelegenheiten zur Erneuerung oder traurigen Nachwirkung des vorigen Zustandes möglichst abzu- schneiden. Der Vagabonde ist z. B. nicht in enge Mauern, in eine zu beschränkte Lage, der Dieb nicht zu einem kargen Brodherrn, der durch Unkeuschheitssünden Geschwächte nicht zu einer sitzenden Pro- fession zu bringen. Aber Alle sind möglichst aus der vorigen verderb- lichen Umgebung zu versetzen, und durch solche Versetzung zum neuen Wachsthum und Leben zu fördern. — 6) Noch mehr aber als auf die, dem Verbrechen nachfolgende Versetzung und Bestrafung ist auf die vorläufige Bewahrung und Verhütung Achtsamkeit, Mühe und Fleiß zu verwenden. Das verhütende (negative) Verfahren kann, wie in der allgemeinen Erziehungs- und Menschenbildungslehre, so auch in dieser besondern Angelegenheit nicht dringend genug empfohlen werden. So sollten in jeder Gemeine diejenigen Kinder, deren Ab- stammung schon eine Erbschaft gewisser, fast unheilbarer moralischer Gebrechen voraussetzen läßt, oder welche, ihrer Lage, Umgebung und Erziehung nach, voraussichtlich dem Criminalrichter über kurz oder lang in die Hände gerathen müssen, bei Zeiten scharf in’s Auge gefaßt und bevormundet werden; Geistliche und Schullehrer sollten, außer der obrigkeitlich angeordneten polizeilichen Aufsicht, noch beauftragt werden, Verzeichnisse solcher Kinder anzufertigen, um dieselben nach Umständen der Polizeibehörde, der Armen-Direction ꝛc. einzureichen. — 7) Wo die Eltern jugendlicher Verbrecher an dem sittlichen Ver- derben derselben augenscheinlich große Schuld haben, oder wohl gar selbst die Verführer waren, ist es wichtig, daß diese die größere Strafe erleiden. Ebenso müssen alle der Verführung von Kindern überführte Erwachsene, oder alle diejenigen, welche durch öffentliche grobe Ver- letzung der allgemeinen Zucht und Sitte, den Kindern ein schändliches und schädliches Aergerniß gegeben haben, nach der ganzen Strenge der Gesetze zur Strafe gezogen werden. Es ist wichtig, daß durch abschreckende Beispiele die Aufmerksamkeit auf solche Fälle mehr ge- schärft und das allgemeine Gefühl der Schändlichkeit und Strafbar- keit recht lebendig werde. — 8) Bei den schon verhafteten Kindern verdient eine vorzügliche Aufmerksamkeit die Beschäftigung während der Haft, daß sie nicht durch Müßiggang und schlechte Gesellschaft noch schlechter, sondern zu einer angemessenen Thätigkeit, Arbeit, zum Lesen der heiligen Schrift und guter Bücher, sofern sie lesen können, ange- halten werden. In Betreff der unbeschulten Kinder dieser Art ver- dient die Einrichtung der Besserungs-Anstalt zu Graudenz, in welcher sich eine Hausschule befindet, deren Lehrer den zur Haft gebrachten Kindern einen angemessenen Unterricht ertheilt, besonders Nachahmung. Auch möchte die dortige Einrichtung, daß der Gefangene durch Reue, Besserung, Wohlverhalten, Fleiß, seine Lage verbessern, mehr Freiheit gewinnen, die Zeit seiner Gefangenschaft sogar abkürzen kann, auf jugendliche Verbrecher vorzüglich Anwendung finden. (s. Beckedorff’s Jahrb. B. V. S. 113 ꝛc.) — 9) Wo mehrere verwahrlosete Kinder in einem kleineren Kreise untergebracht sind, ist eine allsonntägliche Versammlung in einem Vaterhause mit dem Zwecke der gemein- schaftlichen Erhebung und Erbauung sehr zu empfehlen. — 10) In Betreff der in Fabriken arbeitenden, und in dieser Stellung nicht selten allerhand nachtheiligen Einwirkungen ausgesetzter Kinder, behält das Ministerium sich die nöthigen Eröffnungen für ein nachfolgendes Circular vor. Das Ministerium überläßt dem Königl. Consistorium auch aus den Nummern 2. bis 10. dasjenige, was für diese wichtige Angelegenheit unter den dortigen Verhältnissen fördersam wirken möchte, durch all- gemeine Mittheilung weiter bekannt zu machen. 15. Rescr . v. 8. Novbr. 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 796.), betr. den verbotenen Besuch der Schankstätten von Seiten der Gym- nasiasten und Schüler. Die unterzeichneten Ministerien finden die, von der Königl. Re- gierung in dem Berichte vom 19. August c. aufgestellten Bedenken, weshalb dieselbe sich zur Gewährung des Antrages des Königl. Pro- vinzial-Schulcollegii in Stettin, den Caffetiers, Schank- und Gast- wirthen in N. N. die Aufnahme von Gymnasiasten ganz zu unter- sagen, nicht für ermächtigt hält, hinreichend begründet. Zur Erreichung des beabsichtigten Zweckes wird es aber genügen, wenn das Verbot, Schüler in Schankstätten zu dulden, auf die Fälle, wo die Schüler nicht in Gesellschaft ihrer Eltern, Lehrer oder Vormünder, beschränkt, und — worauf es überhaupt ankommt — das sogenannte Schnapsen der Schüler möglichst verhütet wird. 16. Rescr . v. 17. Decbr. 1832. (Neigeb. Gymn. S. 203.), betr. die Beaufsichtigung der Gymnasiasten, welche nicht im elterlichen Hause wohnen. Das Ministerium findet die von dem Königl. Schulcollegio der Provinz Brandenburg mit dem Berichte vom 7. d. M. im Entwurf eingereichte Verfügung, betreffend die Beaufsichtigung derjenigen Gym- nasiasten, welche nicht im elterlichen Hause wohnen, durchaus zweck- mäßig, und beauftragt das Königl. Schulcollegium, den Directoren sämmtlicher Gymnasien seines Bezirks diese Verfügung zur Befolgung und Mittheilung an die Eltern und Vormünder der gedachten Schüler zugehen zu lassen, auch nach Möglichkeit darauf hinzuwirken, daß bei den Gymnasien eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Beauf- sichtigung solcher Schüler, deren Eltern oder Vormünder nicht am Orte wohnen, Statt finde. Entwurf zu einer Verfügung wegen Beaufsichtigung solcher Zöglinge der Gymnasien, welche nicht im elterlichen Hause wohnen. 1) In Gymnasien und ähnliche höhere Lehranstalten können nur solche junge Leute aufgenommen werden, welche unter der Aufsicht ihrer Eltern, Vormünder oder anderer zur Erziehung junger Leute geeigneter Personen stehen. Schüler, welche ohne geeignete Aufsicht sind, sollen auf Gymnasien und ähnlichen Lehranstalten nicht geduldet werden. 2) Bei der Aufnahme junger Leute, deren Eltern oder Vormünder nicht am Orte wohnen, haben die Directoren der Gymnasien sich nach- weisen zu lassen, auf welche Weise für die Beaufsichtigung derselben gesorgt ist. Halten sie die getroffenen Einrichtungen nicht für aus- reichend, so haben sie dies den Eltern oder Vormündern zu eröffnen, und darauf zu halten, daß eine anderweitige, dem Zweck entsprechende Einrichtung getroffen werde. 3) Ohne Vorwissen des Directors darf kein Schüler in eine an- derweitige Aufsicht gegeben werden. 4) Der Director ist so berechtigt als verpflichtet, von dem häus- lichen Leben auswärtiger Schüler, entweder unmittelbar oder durch Lehrer der Anstalt, Kenntniß zu nehmen, und wenn sich hierbei Uebel- stände ergeben sollten, auf deren unverzügliche Abstellung zu dringen. 5) Findet der Director, daß die Aufsicht, unter welche auswärtige Schüler gestellt worden, unzureichend ist, oder daß die Verhältnisse, in welchen sie sich befinden, der Sittlichkeit nachtheilig sind, so ist er berechtigt und verpflichtet, von den Eltern oder Vormündern eine Aenderung dieser Verhältnisse, binnen einer nach den Umständen zu bestimmenden Frist, zu verlangen. 6) Eltern und Vormünder, welche ihre Söhne oder Pflege- befohlenen Behufs ihrer Aufnahme in ein Gymnasium in Kost und Pflege geben, sind verpflichtet, diese Bestimmungen zu beachten, und die Aufseher ihrer Söhne oder Pflegebefohlenen von selbigen in Kenntniß zu setzen. Es bleibt auch lediglich ihnen überlassen, für den Fall, daß eine Aufhebung des Verhältnisses von der Anstalt verlangt werden möchte, mit den Aufsehern ihrer Kinder und Pflegebefohlenen die erforderlichen Verabredungen zu treffen. 17. Rescr . v. 21. April 1840. (M.-Bl. S. 157.), daß die Kinder in den Schulen vor dem fahrlässigen Umgehen mit Schieß- gewehren gewarnt werden sollen. 18. Rescr . v. 12. März 1841. nebst Anlage (M.-Bl. S. 121.), betr. die Abhaltung schulpflichtiger Kinder von dem Besuche der Tanzböden. Auf den Bericht der Königl. Regierung v. 8. v. M. genehmige ich den von Ihr vorgelegten Entwurf einer zu erlassenden polizeilichen Verordnung gegen den Besuch von Tanzböden Seitens schulpflichtiger Kinder, und überlasse hiernach die diesfällige Verfügung. (Anl. a. ) Berlin, den 12. März 1841. a. Der sittenverderbliche Unfug, daß Kinder im schulpflichtigen Alter öffentliche Tanzbelustigungen besuchen und in Wirthshäusern geistige Getränke genießen, hat uns veranlaßt, unter besonderer Genehmigung Sr. Excellenz des Herrn Ministers des Innern und der Polizei, nach- stehende Verordnung zu erlassen. 1) Es ist jedem Gast- und Schänkwirth überhaupt untersagt, Kindern im schulpflichtigen Alter geistige Getränke anders zu verabfolgen, als wenn die anwesenden Eltern oder deren Angehörige solches ausdrücklich verlangen. 2) Jeder Gast- und Schänkwirth, welcher Tanzbelustigungen hält, ist verpflichtet, schulpflichtige Kinder, welche den Tanzboden be- suchen wollen, aus seinem Hause zu weisen, und wenn dieselben dieser Aufforderung keine Folge leisten, dieselben der Orts-Polizei- Behörde anzuzeigen, damit durch den betreffenden Schullehrer deren Belehrung und Disciplinar-Bestrafung bewirkt werde. 3) Wer dem vorstehend zu 1. und 2. erlassenen Verbote wissentlich zuwider handelt, hat zu gewärtigen, daß ihm die Verlängerung der polizeilichen Concession zum Fortbetriebe seines Schenkgewerbes versagt, und im Wiederholungsfalle die Befugniß zur Ausübung seines Gewerbes sofort entzogen wird. 4) Sämmtlichen Schulbehörden machen wir es zur Pflicht, in den Schulen den Besuch von Wirthshäusern und namentlich von öffentlichen Tanzböden wiederholt und aufs Strengste zu unter- sagen, und auf erfolgte Mittheilung der Ortsbehörde, daß dessen ungeachtet gegen dieses Verbot gehandelt worden, gegen den Schuldigen eine angemessene Discinarbestrafung eintreten zu lassen, — so wie wir auch an die Eltern und Erzieher die Aufforderung richten, auch ihrerseits darauf zu achten, daß ihre schulpflichtigen Kinder weder öffentliche Tanzböden noch Wirths- häuser besuchen. Trier, den 23. März 1841. 19. Circ.-Rescr . v. 9. März 1843. nebst Anlage (M.-Bl. S. 76.), betr. die Unterbringung und Beaufsichtigung auswärtiger Gymnasiasten und Zöglinge der höheren Bürgerschulen. Der Königl. Regierung lasse ich hierneben eine Abschrift der wegen Unterbringung und Beaufsichtigung der die Gymnasien be- suchenden auswärtigen Zöglinge unter dem 31. Juli 1824. an die Königl. Consistorien erlassenen Verfügung (Anl. a. ) mit dem Antrage zugehen, die Bestimmungen dieser Verfügung auch auf die höheren Bürgerschulen auszudehnen, und das deshalb Erforderliche an die Directoren dieser Anstalten zu veranlassen. a. Die Erfahrung hat gelehrt, daß diejenigen Schüler von Gym- nasien, deren Eltern, Vormünder oder Pfleger nicht an dem Orte des betreffenden Gymnasii wohnen, wegen Mangels an der erforderlichen häuslichen Aufsicht, bisweilen auf Abwege gerathen und einen nach- theiligen Einfluß auf die in den Gymnasien aufrecht zu erhaltende gute Disciplin üben. Das Ministerium sieht sich daher veranlaßt, hinsichtlich der gedachten Schüler Folgendes anzuordnen. 1. Jeder Schüler eines Gymnasii muß, wenn seine Eltern, Vor- münder oder Pfleger nicht an dem Orte des Gymnasii wohnen, von diesen zur besonderen Fürsorge einem tüchtigen Auffeher übergeben sein, der dem Director oder Rector des Gymnasii bei der Aufnahme des Schülers namhaft zu machen ist, und welcher über seinen Privat- fleiß und sein sittliches Betragen außer der Schule eine ernste und gewissenhafte Aufsicht zu führen hat. 2. Ein jeder der gedachten Schüler hat dem Director oder Rector des Gymnasii die Wohnung, welche er in der Stadt zu be- ziehen gedenkt, bei seiner Aufnahme anzuzeigen. 3. In einem Wirthshause zu wohnen, oder seine Kost an der Wirthstafel zu nehmen, ist keinem solcher Schüler verstattet. 4. Er darf während seines Aufenthalts am Gymnasio nicht seinen Aufseher oder seine Wohnung wechseln ohne vorherige Anzeige bei dem Director oder Rector des Gymnasii und ohne ausdrückliche Genehmigung desselben. Das Königl. Consistorium wird beauftragt, diese Anordnung durch die Amtsblätter öffentlich bekannt machen zu lassen, derselben gemäß das weiter Erforderliche an die Directoren und Rectoren der Gym- nasien seines Bezirks zu verfügen, und zugleich sämmtlichen Gymnasial- Lehrern auf eine angemessene Weise zu empfehlen, daß sie auch auf das Betragen ihrer Schüler außer der Schule, so weit es nur immerhin möglich ist, ihre Aufmerksamkeit und Sorgfalt richten, wie sie denn allerdings befugt sind, dieselben wegen ihres unsittlichen und anstößigen Benehmens außer der Schule zur Verantwortung zu ziehen. Die Lehrer, besonders aber die Directoren der Gymnasien, welche in dieser Aufsicht sich vortheilhaft auszeichnen, werden vom Ministerio besonders berücksichtigt werden, so wie dasselbe dagegen vernachlässigte Aufsicht nachdrücklich rügen wird. Sechste Abtheilung. 1. Das Turnwesen. 2. Die Waisenhäuser. 3. Die Taubstummen-Anstalten. I. Das Turnwesen. Anmerk . Im Jahre 1819. mußten auf Befehl der Staatsbehörde sämmtliche Turnanstalten eingehen. Die bis dahin erlassenen Ver- ordnungen sind deshalb nicht aufgenommen. 1. Circ.-Rescr. v. 26. Febr. 1827. (Neigeb. Gymn. S. 185.), betr. die Einführung gymnastischer Uebungen. Es hat die Absicht des Ministerii nicht sein können, daß in die Schullehrer-Seminarien, namentlich in diejenigen, mit welchen er- ziehende Institute nicht verbunden sind, geregelte gymnastische Uebungen dergestalt eingeführt werden sollten, daß solche zu den eigentlichen Gegenständen der Unterweisung gerechnet, in lehrmäßigen Stunden vorgenommen, mit Hülfe eigener Apparate und dazu bestimmter und eingerichteter Säle oder Plätze, oder wohl gar in besonderer Kleidung, kurz auf irgend eine Weise, nach Regel und äußerer Form, also be- trieben würden, daß dadurch auch nur der Schein der Wiederherstellung des Turnwesens hervorgebracht werden könnte. Wie solches schon im Allgemeinen der Absicht des Ministerii ganz entgegen sein würde, so liegen auch in dem Zwecke der Seminarien, in der Bestimmung ihrer Zöglinge, in der Stellung und der Beschaffenheit ihrer Vorsteher und Lehrer und in der ganzen übrigen Einrichtung dieser Anstalten, sowohl was den darin ertheilten Unterricht, als was die Lebensordnung der Seminaristen betrifft, noch ganz specielle Gründe, welche die Einführung wirklicher gymnastischer Uebungen in die Se- minarien unzulässig machen. Dagegen aber soll in diesen Anstalten allerdings auch auf die körperliche Ausbildung der Zöglinge die gebührende rechte Rücksicht genommen werden, und zwar 1) schon um der Gesundheit willen . Es zeigt nämlich 19 die Erfahrung, daß die ganz veränderte Lebensart, zu welcher sich die in das Seminar eintretenden Jünglinge gewöhnen müssen, nicht ohne Nachtheil für ihr körperliches Befinden bleibt. Größtentheils vom Lande, und also an das Leben in freier Luft gewöhnt, und ungeübt in dauernder Anstrengung des Geistes, sollen sie sich plötzlich und zwar noch in den Jahren der sich erst entwickelnden Körperkraft zu sitzender Lebensart, zu ungewohnter fortwährender Kopfarbeit, oftmals zu ganz veränderter Kost und zum Verzicht auf mancherlei Bequemlichkeiten, die das elterliche Haus gewährte, verstehen, und sind dabei noch wirklich schädlichen Einflüssen ausgesetzt. Sie müssen den Schlaf verkürzen, täglich 10 und mehr Stunden in angefüllten Lehr- und Arbeitszimmern sitzen, im Sommer in übermäßig heißen, des Winters in ganz kalten Sälen schlafen, gleich nach den Mahlzeiten wieder angestrengt arbeiten, und selbst die Erholungszeit zu Beschäftigungen verwenden, bei denen der Geist in Spannung bleibt. Ein solches Leben muß nachtheilig auf die Gesundheit wirken, und es wird schon um dieser Rücksicht willen nöthig, auf Leibesbewegungen Bedacht zu nehmen, wodurch Stockungen und Erschöpfungen verhütet, freier Umlauf der Säfte und Entwickelung des Körpers befördert, und dem Geiste Spannkraft, Heiterkeit und Frische erhalten werden. Es ist solches um so wichtiger, da für das künftige Leben des Landschullehrers nichts nachtheiliger sein würde, als wenn er sich an eine solche, beinahe bloß sitzende Lebensart gewöhnen sollte. Abgesehen davon, daß der Hang dazu schon schädlich sein und ein höchst nach- theiliges Vornehmthun begünstigen würde, kommt er gewöhnlich in Lagen, wo er zur Aufrechthaltung seines Haushalts zu starken körper- lichen Anstrengungen genöthigt ist. 2) um des leiblichen Geschickes und guten Anstandes willen . Ein unbehülfliches, ungeschicktes und linkisches Wesen erregt mit Recht ein ungünstiges Vorurtheil, weil es in der Regel das An- zeichen auch eines rohen und ungebildeten, wenigstens unsichern und nicht zum festen Bewußtsein seiner Fähigkeit und seiner Kraft gelangten Innern ist. Und wie Besonnenheit, Geistesgegenwart, Muth und Entschlossenheit sich durch körperliche Gewandtheit und Geschicklichkeit, eine gesittete Gesinnung durch Anstand und ein freundliches und lieb- reiches Gemüth durch Höflichkeit und manierliches Benehmen offen- baren; so wirket auch umgekehrt die Gewöhnung des körperlichen Verhaltens auf das Innere zurück, und hilft jene guten Eigenschaften in der Seele gründen und befestigen. Außerdem gewährt Leibesgeschick jedem Menschen mannigfaltige Vortheile, sowohl in den unvermeid- lichen Geschäften des Lebens, als zum eigenen Schutz oder zur Hülfe Anderer in Noth und Gefahren. Besonders aber darf dem Lehrer ein anständiges und gefälliges Aeußeres schon deshalb nicht fehlen, damit ihm Achtung und Vertrauen der Eltern, so wie die Neigung der Kinder leicht zu Theil werde. Allein es tritt hier noch eine ganz besondere Rücksicht hinzu. Der künftige Lehrer aber soll 3) auch um seines Berufes willen , mit dem, was zur Uebung und Ausbildung des Leibes gehört, wohl bekannt sein. Als Erzieher hat er auch für das körperliche Geschick und Wohlsein der ihm anvertrauten Jugend zu sorgen; er soll also wenigstens wissen, wodurch dasselbe erhalten und befördert wird, und auch mit der zweck- mäßigsten Art, wie Leibesübungen anzustellen sind, worauf dabei zu sehen und wie Nachtheil zu verhüten ist, und besonders, wie solche mit den Spielen und Beschäftigungen der Kinder zu verbinden sind, vertraut sein. In den Seminarien selbst können deshalb bei dem Unterrichte in der Erziehungskunst die Leibesübungen nicht übergangen werden, und es leuchtet ein, daß, wenn diese theoretische Anweisung irgend Nutzen haben soll, der Lehrer sich dabei auf die eigene Er- fahrung der Seminaristen und auf die Art, wie ihnen selbst Gelegenheit zu ihrer körperlichen Ausbildung gegeben ist, muß berufen können. In welcher Art und Form nun aber, nach dem dreifachen Ge- sichtspuncte, der hier gegeben worden ist, in jeder einzelnen Anstalt diejenigen Uebungen, die den beabsichtigten Zweck erfüllen sollen, ein- zurichten sein werden, darüber läßt sich im Allgemeinen nichts Festes vorschreiben, sondern dies muß theils dem Ermessen der Directoren und Lehrer überlassen bleiben, theils wird es durch die örtlichen Ver- hältnisse jeder Anstalt näher modificirt werden müssen. Anstalten, wie Bunzlau, Jenkau, Neuzelle, mit denen Kinder-Erziehungs-Institute verbunden sind, haben es leichter. Hier können die eigentlichen Leibes- übungen vorzugsweise und in strengerer Form mit den Kindern ge- trieben, die Seminaristen aber zur Theilnahme, zur Aufsicht, zur An- leitung gebraucht und dergestalt selbst mit geübt werden. Hier pflegen auch Exercitien nach militairischer Art vorgenommen zu werden, die ebenfalls für die älteren Zöglinge von Nutzen sind. In den Se- 19* minarien dagegen, mit denen keine Erziehungs-Institute verbunden sind, wird man die Leibesübungen mehr mit den Beschäftigungen der Se- minaristen, mit ihren Gartenarbeiten, Excursionen u. dergl. in Ver- bindung zu setzen haben. Wenn sie Abends vom Baden und Schwimmen zurückkehren, werden sie sich im Wettlauf, im Springen u. dergl. von selbst üben; auf botanischen Wanderungen wird sich gleichfalls mancherlei Gelegenheit finden, und selbst die Arbeiten und Aemter, die ihnen im Hause aufgetragen werden, können dazu beitragen, körperliches Geschick, Gewandtheit, Kraft und Anstand zu vermehren. Alles aber wird von der Art abhängen, wie die Lehrer die Sache zu behandeln verstehen. Wissen diese es so einzurichten, daß diese Uebungen den Seminaristen zwar als absichtlich und ihres Nutzens wegen angestellt, zugleich aber als eine ihnen wohlwollend gegönnte, gesunde und jugendliche Ergötzlichkeit erscheinen, vermeiden sie dabei eben so sehr alle pedantische Wichtigkeit und Förmlichkeit, als den Anschein geringschätzender Gleichgültigkeit; verstehen sie zwar, freie Lust und Liebe dafür zu erregen, zugleich aber sie immer nur als Nebensache und Nebenzweck im Verhältniß zu dem Hauptzwecke der inneren sittlichen und intellectuellen Bildung zu behandeln; kurz, wissen sie Maaß und Ziel zu halten, und besonders den Gesichtspunct, daß künftige Lehrer und Erzieher auch in den leiblichen Bildungs- mitteln bewandert sein müssen, zu rechter Zeit herauszuheben, so läßt sich nicht allein gar kein Nachtheil, sondern mannigfaltiger Nutzen und namentlich auch der Erfolg erwarten, daß die Seminaristen in frischer Rüstigkeit erhalten und vor schwerfälligem Ernste und unjugend- lichem Trübsinn bewahrt werden, vor welchem zumeist diejenigen gehütet werden müssen, die ihre Lebenszeit unter der Jugend hinzubringen bestimmt sind. In solcher Art ist daher allenthalben in den Seminarien für Ein- richtungen zu sorgen, durch welche auch die körperliche Ausbildung befördert werden muß. Daß es dazu an Zeit gebrechen könne, ist nicht anzunehmen. Und sollte sie nach dem bisherigen Plane der Zeiteintheilung wirklich fehlen, so würde schon darin ein Grund liegen, sie zu verschaffen. 2. Rescr. v. 9. Juni 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 424.), betr. die Gestattung gymnastischer Leibesübungen bei den Gymnasien. Das geistliche Ministerium hat gegen die Einführung gym- nastischer Leibesübungen bei Gymnasien nichts zu erinnern, wenn darauf gesehen wird, daß die Uebungen sich auf die einfachsten, zur Ausbildung des Körpers wesentlich nöthigen beschränken, durch zweck- mäßige Aufsicht strenge in den Grenzen bloßer Gymnastik gehalten, und dabei alles unnütze Aufsehen — namentlich öffentliche Aufzüge — alle früher bei dergleichen Uebungen bemerkten Auswüchse, insbesondere politische Richtungen, deshalb auch auf’s Bestimmteste alle an diese Ungeeignetheiten erinnernde Ausdrücke: „Turner, Turnplatz“ vermieden werden. Es ist zu diesem Behuf als Grundsatz festzuhalten, daß Lehrer der Anstalt die specielle Leitung und Aufsicht der gymnastischen Uebungen führen, zur Oberaufsicht der Director des Gymnasiums verpflichtet und zur Theilnahme an derselben der Bürgermeister, oder ein anderer, für die Sache interessirender, angesehener Beamter hinzu- gezogen werde. Insbesondere ist dem Director des Gymnasiums eine fortgesetzte sorgfältige Aufmerksamkeit auf diese Uebungen zur Pflicht zu machen, und übrigens festzusetzen, daß weder dem Lehrer, welcher die gymnastischen Uebungen leitet, mit seinen Zöglingen Züge in die Umgegend zu machen, noch auswärtigen Turnlehrern der Zutritt zu dem Uebungsplatze gestattet sei. 3. Circ.-Rescr. v. 7. Febr. 1844. (M.-Bl. S. 35.), betr. die Errichtung von Turnanstalten bei den Gymnasien, höheren Stadt- schulen und Schullehrer-Seminaren für gymnastische Uebungen. Nachdem ich durch die in Folge meiner Circular-Verfügung vom 10. August 1842. eingegangenen Berichte der Königl. Provinzial- Schul-Collegien und der Königl. Regierungen von dem gegenwärtigen Zustande der verschiedenen, bereits bestehenden Turnanstalten nähere Kenntniß erhalten habe, sehe ich mich veranlaßt, behufs der weiteren Ausführung der Allerhöchsten Ordre vom 6. Juni 1842., mittelst welcher Se. Majestät der König zu genehmigen geruht haben, daß die Leibesübungen als ein nothwendiger und unentbehrlicher Bestandtheil der männlichen Erziehung in den Königl. Staaten förmlich anerkannt werden sollen, dem Königl. Provinzial-Schulcollegium (der Königl. Anmerk . Die Cab.-O. v. 6. Juni und das Rescr. v. 10. August 1842. sind durch den Druck nicht veröffentlicht worden. Regierung) die Gesichtspuncte näher zu bezeichnen, nach welchen den bereits vorhandenen Turnanstalten eine allgemeinere Verbreitung und bestimmtere Richtung zu geben und überhaupt diese wichtige Ange- legenheit fernerhin zu behandeln ist. 1. Um der landesväterlichen Absicht Sr. Majestät des Königs gemäß, durch eine harmonische Ausbildung der geistigen und körper- lichen Kräfte dem Vaterlande tüchtige Söhne zu erziehen, und alles möglichst entfernt zu halten, was, nach den bis jetzt gemachten Er- fahrungen, physische oder moralische Nachtheile bei der Behandlung des Turnwesens zur Folge haben könnte, ist die Gymnastik überall auf den einfachen Zweck zu beschränken, daß der menschliche Körper mit seinen Kräften durch eine angemessene, den verschiedenen Lebens- altern, Ständen und Lebenszwecken der Jugend entsprechende Reihen- folge von wohl berechneten Uebungen ausgebildet und befähigt werde, in jeglicher Beziehung des sittlichen Lebens der Diener und Träger des ihm einwohnenden Geistes zu sein. 2. Aus diesem nicht nur auf die Entwickelung und Stärkung der körperlichen Kräfte, sondern auch auf Anstand, Ausdruck und ge- fällige Form der Bewegungen gerichteten und mit der Wehrpflichtigkeit jedes Preußischen Unterthans innig verbundenen Zwecke der Gymnastik folgt, daß, da die Ausbildung des Geistes und des zum Dienste desselben bestimmten Leibes nach den eigenthümlichen Anlagen jedes einzelnen Menschen die Aufgabe jeglicher Erziehung ist, die Gymnastik sich, wie der Körper dem Geiste, so auch dem die Ausbildung der geistigen Kräfte des Menschen bezweckenden Unterrichte überall unterordnen und sich den Verfügungen, durch welche dieser geleitet wird, unbedingt unterwerfen muß. Die Gymnastik, wenn sie in diesem natürlichen und richtigen Verhältnisse zu der geistigen Ausbildung und den die- selbe beabsichtigenden Mitteln erhalten wird, bildet in dem System des öffentlichen Unterrichts ein eben so nothwendiges als nützliches Glied. Sie darf jetzt in demselben um so weniger fehlen, je mehr besonders in den höheren Ständen der bürgerlichen Gesellschaft die Forderungen, welche an die geistige Ausbildung gegenwärtig gemacht werden, und nach dem Entwickelungsgange und dem jetzigen Stand- puncte der Bildung gemacht werden müssen, im Vergleich mit früheren Zeiten gesteigert worden, je größere Anstrengungen der geistigen Kräfte zur Erfüllung dieser Forderungen unvermeidlich sind, und je drin- gender es daher ist, durch die Aufnahme der Gymnastik in den Kreis der öffentlichen Unterrichts-Gegenstände ein Gleichgewicht aufzustellen, welches die körperliche Gesundheit erhalten und befördern und diese vor jeglicher, bei der erhöhten geistigen Anstrengung möglichen Ge- fährdung schützen und schirmen könne. 3. Da es der Jugend des platten Landes nicht an Gelegenheit zur Uebung der körperlichen Kräfte fehlt, und daher dort die Ein- führung der Gymnastik weniger nöthig scheint: so ist diese Maaßregel, um mit ihrer Ausführung der Allerhöchsten Bestimmung gemäß all- mählig vorzuschreiten, für jetzt nur auf die Jugend in den Städten zu beschränken, und soll vorläufig mit jedem Gymnasium, jeder höheren Stadtschule und jedem Schullehrer-Seminar eine Turnanstalt ver- bunden werden, welche nicht als etwas für sich Bestehendes, sondern vielmehr als eine die Schule und ihr Geschäft ergänzende und för- dernde Einrichtung zu betrachten und zu behandeln, und folglich mit der Schule, zu welcher sie gehört, in eine vollkommene Ueberein- stimmung zu bringen und in solcher sorgfältig zu erhalten ist. 4. Ueberall und hauptsächlich in den größeren Städten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jedes Gymnasium und jede höhere Bürger- schule auch eine besondere, nur für die Jugend der betreffenden Schule bestimmte Turnanstalt, und somit jede der ebengedachten Unterrichts- Anstalten ihr gedecktes und geschlossenes Turnhaus für die Uebungen im Winter und bei sonst ungünstiger Witterung, und ihren eigenen Turnplatz im Freien erhalte. In Städten, wo solches wegen örtlicher Verhältnisse, wegen unzureichender Mittel oder wegen anderer erheblichen Ursachen nicht wohl ausführbar ist, kann indessen auch eine und die- selbe Turnanstalt zugleich für ein Gymnasium und eine höhere Bürger- schule und nöthigenfalls selbst für mehrere Schulen dieser Art zur gemeinschaftlichen Benutznng bestimmt und eingerichtet werden. Die näheren, zur sicheren Erreichung des im Obigen angedeuteten Zweckes der Gymnastik dienlichen Bedingungen, unter welchen eine solche ge- meinschaftliche Benutzung einer gymnastischen Anstalt von Seiten zweier und selbst mehrerer Schulen zulässig ist, hat die Königl. Re- gierung mit dem Königl. Provinzial-Schul-Collegium zu berathen und festzustellen. 5. Auch fernerhin soll, wie bisher, die thätige Theilnahme der Jugend an den schon bestehenden oder noch zu errichtenden Turn- anstalten lediglich von dem freien Ermessen der Eltern oder ihrer Stellvertreter abhängig bleiben. Hierbei ist von den Directoren, Vor- stehern und Lehrern der Gymnasien, höheren Bürgerschulen und Schul- lehrer-Seminarien vertrauensvoll zu erwarten, daß sie ihrerseits zur Förderung des gymnastischen Unterrichts bereitwillig mitwirken, durch zweckmäßige Einrichtung desselben die Gleichgültigkeit und selbst die Abneigung, mit welcher noch viele die Gymnastik betrachten, allmählig beseitigen, und für dieselbe sowohl bei ihren Schülern als auch bei deren Eltern die Theilnahme erwecken werden, ohne welche sie nicht zu einer gedeihlichen Entwickelung gelangen kann. 6. Die bisherige Erfahrung hat ergeben, daß die Gymnastik mit gutem Erfolge und mit erfreulicher Theilnahme auch von Seiten der bereits erwachsenen Schüler besonders in den Anstalten betrieben wird, wo der gymnastische Unterricht einem wissenschaftlich gebildeten Lehrer eines Gymnasiums oder einer höheren Bürgerschule, der zu- gleich als ordentlicher Klassenlehrer fortwährend Gelegenheit hat, die Schüler näher kennen zu lernen und auf sie in allen wesentlichen Beziehungen einzuwirken, anvertraut worden. Auf Grund dieser Er- fahrung und zur Verminderung der durch die Turnanstalten erwachsenden Kosten ist die Annahme von Lehrern, welche bloß zur Ertheilung des gymnastischen Unterrichts befähigt und nur mittelst desselben ihren Lebensunterhalt zu gewinnen genöthigt sind, möglichst zu vermeiden; vielmehr ist die unmittelbare Leitung der gymnastischen Uebungen in der Regel einem ordentlichen Lehrer und zwar der oberen Klassen der betreffenden gelehrten oder höheren Bürgerschule zu übertragen. Zu dem Ende ist von jetzt an bei der Wiederbesetzung erledigter Lehr- stellen an Gymnasien, höheren Bürgerschulen und Schullehrer-Semi- narien auch die Rücksicht zu nehmen, daß für jede dieser Anstalten einige ordentliche Lehrer gewonnen werden, welche, außer den übrigen erforderlichen Eigenschaften, auch in den Leibesübungen sich die nöthige Durchbildung verschafft und sich, um dieselbe leiten zu können, mit den Gesetzen, nach welchen der Unterricht in der Gymnastik zweckmäßig zu ertheilen ist, genügend vertraut gemacht haben. Den bereits an- gestellten ordentlichen Lehrern der mehrgedachten Schulen, welche zwar geneigt sind, sich dem gymnastischen Unterrichte zu widmen, aber hierzu noch nicht die unentbehrliche Fertigkeit, Kenntniß und Er- fahrung besitzen, ist der Besuch der gymnastischen Anstalt des hiesigen Universitäts-Fechtlehrers Eiselen anzurathen, wo sie sich nicht nur die eigene Fertigkeit in sämmtlichen Leibesübungen, sondern auch die Kunst, von denselben bei ihren künftigen Schülern einen weisen Ge- brauch zu machen, in gründlich strenger Weise und innerhalb einer verhältnißmäßig kurzen Zeit werden erwerben können. 7. Dem Director der Schule, mit welcher eine Turnanstalt ver- bunden wird, und, wenn dieselbe mehreren Schulen gemeinschaftlich ist, den sämmtlichen Directoren derselben in einer für diesen Fall noch näher zu bestimmenden Weise, liegt es ob, über die Leibesübungen die unmittelbare Aufsicht zu führen; ihnen sind die Lehrer der Gymnastik unterzuordnen, und sie sind für Alles, was dem Zwecke der Jugend- bildung im Allgemeinen und der Gymnastik im Besondern widerstreitet, verantwortlich zu machen. Wie es einer Seits die Pflicht der Direc- toren ist, jeder falschen Richtung und möglichen Ausartung der Gym- nastik von Anfang an vorzubeugen, eben so ist anderer Seits von ihnen zu verlangen, daß sie in richtiger Würdigung des heilsamen Einflusses den zeweckmäßig betriebenen Leibesübungen nicht nur auf die körperliche, sondern auch auf die geistige Entwickelung und auf die Bildung der Jugend zur Ordnung, Zucht und Sitte behaupten, sich ernstlich bestreben, die ihrer Leitung anvertraute Schule mit der ihr angehörigen Turnanstalt in den wirksamsten Zusammenhang zu bringen, und beide zu Einem lebensvollen Ganzen zu vereinigen. 8. Die Leibesübungen sind bei den Gymnasien und höheren Bürgerschulen, mit welchen kein Alumnat verbunden ist, in der Regel auf die schulfreien Nachmittage des Mittwochs und des Sonnabends zu verlegen. Zu dem Ende ist auch der Lectionen-Plan dieser An- stalten von jetzt an so einzurichten, daß an diesen Nachmittagen der häusliche Fleiß für die Schule nicht in Anspruch genommen und den Schülern nicht zugemuthet werde, insbesondere vom Mittwoch zum Donnerstage größere schriftliche Arbeiten zu Hause anzufertigen. In Städten, wo die kleinere Schülerzahl und die übrigen örtlichen Ver- hältnisse es gestatten, kann zwar auch täglich, wie mehrere Königl. Provinzial-Schulcollegien und Königl. Regierungen in Vorschlag ge- bracht haben, nach Beendigung des nachmittäglichen Schulunterrichts, eine Stunde zum Besuch der Turnanstalt verwandt werden. Da aber jener Vorschlag nicht überall und nicht in jeder Jahreszeit ausführbar, auch zur genügenden Lösung der dem gymnastischen Unterrichte zu stellenden Aufgabe ein mehrstündiger Betrieb der körperlichen Uebungen und der mit ihnen abwechselnden gemeinsamen gymnastischen Spiele erforderlich ist: so werden in der Regel die schulfreien Nachmittage des Mittwochs und des Sonnabends dem Unterrichte in der Gymnastik vorzubehalten sein. 9. Die Art und Weise, wie, und die Reihenfolge, in welcher die verschiedenen Leibesübungen zu betreiben sind, näher zu bezeichnen, kann nicht die Aufgabe einer Verfügung sein, und beschränke ich mich daher auf die allgemeine Andeutung, daß der gymnastische Unterricht überall in gehöriger Vollständigkeit, aber mit der durch den Zweck be- dingten Einfachheit und mit Entfernung alles Entbehrlichen und bloßen Schaugepränges, wie jedes steifen und unlebendigen Mechanismus ertheilt, und von Seiten des Lehrers vor allen Dingen das richtige Maaß einer wohlberechneten Abwechselung zwischen der ernsten Strenge der körperlichen Uebungen und der heiteren Freiheit der gymnastischen Spiele inne gehalten werden muß. 10. Um der Schuljugend den wichtigen Zweck der Leibesübungen stets gegenwärtig zu erhalten und bei ihr eine lebendige Theilnahme für dieselben zu wecken, ist in den von den Prüfungs-Commissionen bei den Gymnasien, höheren Bürgerschulen und Schullehrer-Semi- narien reglementsmäßig zu ertheilenden Zeugnissen der Reife von jetzt an ausdrücklich zu bemerken, ob und mit welchem Erfolge die zu Ent- lassenden den Unterricht in der Gymnastik benutzt haben. 11. Obwohl in der Regel nur die Schüler der Gymnasien und höheren Bürgerschulen zum Besuch der mit denselben in Verbindung stehenden Turnanstalten berechtigt sind, so kann doch unter Bedingungen, welche die Königl. Regierung mit dem Königl. Provinzial-Schul- collegium zu berathen und näher festzustellen hat, ausnahmsweise auch solchen jungen Leuten, welche ihren Unterricht und ihre Erziehung nur durch Privatlehrer und in Privatschulen erhalten, der Zutritt zu den öffentlichen gymnastischen Anstalten gestattet werden. 12. Die aus der Einrichtung und Unterhaltung der Turn- anstalten und der für dieselben nöthigen Räumlichkeiten erwachsenden Kosten, so wie die den Lehrern der Gymnastik zu gewährenden Be- soldungen oder Remunerationen, sind den Allerhöchsten Bestimmungen gemäß zuvörderst aus den Fonds der Schulen, an welche sich die gymnastischen Anstalten anschließen, demnächst aus den mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse festzustellenden Bei- trägen der, die gymnastischen Anstalten besuchenden Jugend, und wo auch diese nicht ausreichen, mittelst eines angemessenen Zuschusses von Seiten der betreffenden städtischen Gemeinden zu decken. Die Bei- träge der die Turnanstalten besuchenden Schüler sind, wie das gewöhn- liche Schulgeld, an die betreffende Schulcasse zu entrichten und in keinem Falle ist den Lehrern der Gymnastik die Einziehung jener Bei- träge zuzumuthen; ebenso beziehen diese Lehrer die ihnen für ihren Unterricht in der Gymnastik billiger Weise zu gewährende Besoldung oder Renumeration nur aus der betreffenden Schulkasse. Da endlich nach der bisherigen Erfahrung mit Grund zu hoffen und zu erwarten ist, daß sich besonders in der gegenwärtigen Zeit die allgemeine Theil- nahme auch dem öffentlichen Unterrichte in der Gymnastik immer mehr zuwenden werde; so hat die Königl. Regierung das gemeinnützige Bestreben derer, welche durch Beschaffung der zur Einrichtung und Unterhaltung der gymnastischen Anstalten unentbehrlichen und etwa fehlenden Mittel, dieser für die Erziehung der Jugend so wichtigen Angelegenheit ihre Theilnahme bethätigen und lediglich zu dem eben- gedachten Zwecke einen Verein bilden wollen, nach Befinden der Um- stände in angemessener Weise zu fördern. Es versteht sich jedoch von selbst, daß von solchen Vereinen ein Einfluß auf die Leitung der gymnastischen Anstalten nicht in Anspruch genommen werden kann. Indem ich mir die weiteren und sonstigen Anordnungen vorbehalte, welche behufs der Einreihung des gymnastischen Unterrichts in das Ganze des öffentlichen Erziehungswesens etwa noch zu treffen sein möchten, beauftrage ich zugleich das Königl. Provinzial-Schulcollegium (die Königl. Regierung) den obigen Bestimmungen gemäß und ge- meinschaftlich mit der Königl. Regierung (mit dem Königl. Provinzial- Schulcollegium) unter angemessener Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und örtlichen Umstände das weiter Erforderliche zur Aus- führung der Allerhöchsten Ordre vom 6. Juni 1842. einzuleiten und zu verfügen. Dem ausführlichen Berichte des Königl. Provinzial-Schulcollegiums (der Königl. Regierung) über alles Wesentliche, was auf Grund der obigen Bestimmungen zur Förderung des öffentlichen Unterrichts in der Gymnastik, von Seiten des Königl. Provinzial-Schulcollegiums (der Königl. Regierung) in Seinem (Ihrem) Geschäftskreise während des laufenden Jahres eingeleitet, angeordnet und wirklich ins Leben gerufen ist, sehe ich binnen zehn Monaten entgegen. 4. Circ.-Rescr. v. 24. März 1844. (M.-Bl. S. 127.), betr. die Mitwirkung der Regierungen bei Errichtung von Turnanstalten für den Unterricht in der Gymnastik. Die Königl. Regierung hat in dem Berichte vom 22. v. M. die Ansicht ausgesprochen, daß Sie Sich, weil nach der Bestimmung unter Nr. 3. meiner Circular-Verfügung vom 7. v. M. (M.-Bl. S. 35.) die Einführung der Gymnastik für jetzt nur auf die Jugend in den Städten beschränkt und vorläufig mit jedem Gymnasium, jeder höheren Stadtschule und jedem Schullehrer-Seminar eine Turnanstalt verbunden werden soll, außer Stande gesetzt sehe, Ihrer Seits zur Förderung des öffentlichen Unterrichts in der Gymnastik ressortmäßig mitzuwirken. Mit dieser Ansicht kann ich mich nicht einverstanden erklären. Der landesväterlichen Absicht Sr. Majestät des Königs gemäß, soll zunächst der Jugend in den Städten Gelegenheit gegeben werden, an dem Unterrichte in der Gymnastik Antheil nehmen zu können. Es ent- spricht dieser Allerhöchsten Bestimmung, daß der gedachte Unterricht nicht bloß auf die Städte, wo sich ein Gymnasium oder eine höhere Stadtschule befindet, die zur Entlassungs-Prüfung ihrer Schüler nach der desfallsigen Instruction vom 8. März 1832. (Ann. S. 104 ff.) berechtigt ist, zu beschränken, sondern auch auf die Städte auszudehnen ist, welche noch nicht im Besitze einer solcher vollständigen höheren Bürger- und Realschule sind. Ferner kann in Folge der Festsetzung unter Nr. 4. meiner Circular-Verfügung vom 7. v. M. in Städten, wo wegen örtlicher Verhältnisse, wegen unzureichender Mittel oder wegen anderer erheblichen Ursachen nicht für jedes Gymnasium und jede höhere Bürgerschule die Errichtung einer besonderen, nur für die Jugend der betreffenden Schule bestimmten Turnanstalt aus- führbar ist, eine und dieselbe Turnanstalt zugleich für ein Gym- nasium und eine höhere Bürgerschule und nöthigenfalls selbst für mehrere Schulen dieser Art zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmt und eingerichtet werden. Da endlich nach den Bestimmungen unter Nr. 11. und 12. meiner Circular-Verfügung vom 7. v. M. auch solchen jungen Leuten, welche ihren Unterricht und ihre Erziehung nur durch Privatlehrer und in Privatschulen erhalten, der Zutritt zu den öffentlichen gymnastischen Anstalten ausnahmsweise gestattet, und der zur Einrichtung und Unterhaltung der Turnanstalten erforderliche Kostenaufwand nöthigenfalls auch mittelst eines angemessenen Zuschusses von Seiten der betreffenden städtischen Gemeinen gedeckt werden soll; so kann es, der obigen Eröffnung gemäß, der Königl. Regierung auch in Ihrem Geschäftskreise nicht an mannigfaltiger Gelegenheit fehlen, nach Maaßgabe der besondern Umstände und Fälle theils für Sich allein, theils gemeinschaftlich mit dem Königl. Provinzial-Schul- collegium, Ihre bereitwillige Mitwirkung zur Förderung des öffent- lichen Unterrichts in der Gymnastik ressortmäßig zu bethätigen. Ich sehe daher dem ausführlichen Berichte der Königl. Regierung über alles Wesentliche, was Dieselbe in der fraglichen Beziehung während des laufenden Jahres in Ihrem Geschäftskreise eingeleitet, angeordnet und ins Leben gerufen hat, binnen der in meiner Circular-Verfügung vom 7. v. M. gestellten Frist entgegen. 5. Circ.-Rescr. v. 22. April 1844 (M.-Bl. S. 128.), betr. die Theilnahme der Schüler an den Turnübungen und die Deckung der aus der Errichtung und Unterhaltung der Turnanstalten erwachsenden Kosten. Bei der Bestimmung unter Nr. 5. meiner, die Turn-Angelegen- heiten betreffenden Circular-Verfügung vom 7. Februar d. J. (M.-Bl. S. 35.) hat nicht, wie ich dem Königl. Provinzial-Schulcollegium auf den desfallsigen Bericht vom 6. v. M. hierdurch eröffne, die Absicht obgewaltet, daß erst eine positive Erklärung von Seiten der Eltern oder ihrer Stellvertreter darüber abgewartet werden soll, ob sie die Theilnahme ihrer Söhne oder Pflegebefohlenen an den schon be- stehenden oder noch zu errichtenden Turnanstalten wollen. Da zufolge der Allerh. Ordre vom 6. Juli 1842. die Leibesübungen als ein noth- wendiger und unentbehrlicher Bestandtheil der männlichen Erziehung in den Königlichen Staaten förmlich anerkannt werden sollen, so folgt hieraus, daß auch die Theilnahme an diesen Uebungen von allen Schülern als Regel vorauszusetzen und nur auf die motivirte Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß sie die Theil- nahme ihrer Angehörigen nicht wollen, eine desfallsige Dispensation und zwar in ähnlicher Art zu ertheilen ist, wie dies bei einzelnen andern Unterrichts-Gegenständen, namentlich unter gewissen Bedingungen auch bei einem integrirenden Theile des Gymnasial-Unterrichts, dem Griechischen, geschieht. Obwohl mit Grund zu erwarten ist, daß die Eltern oder deren Stellvertreter, von deren freiem Ermessen die Theil- nahme ihrer Angehörigen an den Leibesübungen, der Allerhöchsten Bestimmung gemäß, abhängig bleiben soll, in richtiger Würdigung des wohlthätigen Einflusses, welchen angemessene und zweckmäßig geleitete Leibesübungen auf die Jugend behaupten, ihre Angehörigen an denselben bereitwillig werden Theil nehmen lassen und nicht ohne dringende Motive eine desfallsige Dispensation für ihre Angehörigen nachsuchen werden; so scheint es mir dennoch räthlich, auf die noch obwaltenden Vorurtheile mancher Eltern gegen das Turnen eine schonende Rücksicht zu nehmen, und auch in den hoffentlich seltenen Fällen, wo ohne vollgenügende Motive die Dispensation von der Theilnahme an den Leibesübungen nachgesucht wird, einem solchen Verlangen zu willfahren. In Rücksicht auf die von dem Königl. Provinzial-Schulcollegium in dem Berichte vom 6. v. M. näher entwickelten Verhältnisse will ich hierdurch genehmigen, daß bei allen Anstalten der dortigen Provinz, wo der Aufwand für die Einrichtung und Unterhaltung der Turn- plätze, so wie für die den Lehrern der Gymnastik zu gewährende Be- soldung oder Remuneration, weder aus den Fonds der betreffenden Schule noch aus Zuschüssen der betreffenden städtischen Gemeine gedeckt werden kann, von allen Schülern, mit Ausnahme der Frei- schüler, ein mäßiger, nach den jedesmaligen Ortsverhältnissen zu be- stimmender Zusatz zu dem bisherigen Schulgelde, welcher aber bei keiner Schule mehr als einen Thaler jährlich betragen darf, durch die Schulcasse erhoben werde. Eine solche mäßige Erhöhung des Schul- geldes erscheint um so mehr gerechtfertigt, als die Schule durch den Unterricht in den Leibesübungen ihre bisherigen Leistungen im Interesse aller Schüler erweitert und die Theilnahme an den Leibesübungen seitens aller Schüler als Regel gelten muß. Indem ich dem Königl. Provinzial-Schulcollegium überlasse, der obigen Eröffnung gemäß, das weiter Erforderliche in dieser Angelegenheit zu verfügen, sehe ich den speciellen Anträgen in Betreff der Deckung der Kosten, welche bei den Schullehrer-Seminarien aus der Einrichtung und Unterhaltung der Turnanstalten erwachsen werden, zu seiner Zeit entgegen. 6. Allgem. Gewerbeordnung v. 17. Januar 1845. (G.-S. S. 44.) §. 40. Einer besondern Beschränkung mit Rücksicht auf die örtliche Lage sind ferner unterworfen: Tanz- und Fechtschulen, sowie Turn - und Reckanstalten; zur Errichtung und Verlegung derselben ist die polizeiliche Ge- nehmigung erforderlich, welche in den Städten bei der Polizei- Obrigkeit, auf dem Lande unter Vorlegung eines Attestes der Polizei-Obrigkeit bei dem Landrathe nachzusuchen ist, und erst dann ertheilt werden darf, wenn sich die Behörde von der An- gemessenheit des Locals und der beabsichtigten Einrichtung überzeugt hat. §. 50. Unternehmern von Tanz- oder Fechtschulen, Bade- und Turn- anstalten ist die nach §. 40. erforderliche Genehmigung erst dann zu ertheilen, wenn sie sich über ihre Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit ausgewiesen haben. 7. Circ.-Rescr. v. 19. Mai 1846. (M.-B. S. 83.), betr. die Errichtung von Turnanstalten für die weibliche Jugend. In der Allerhöchsten Ordre vom 6. Juni 1842. ist das Turnen nur als ein Theil des Unterrichts für die männliche Jugend bezeichnet und festgestellt worden. Wenn hiernach in solchen Fällen, wo Privatpersonen die Errich- tung einer Turnanstalt für die weibliche Jugend beabsichtigen, die Ortspolizeibehörde für befugt zu achten ist, sofern sie kein Bedenken dabei findet, auf den Grund der Bestimmungen der §§. 40. und 50. der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar v. J. die Con- cession dazu zu ertheilen, so erscheint es doch zur Vermeidung von Conflicten zwischen der Polizei- und der Schulbehörde erforderlich, daß erstere sich vor Ertheilung der Concession des Einverständnisses der letzteren versichere, und daß bei obwaltender Meinungsverschiedenheit die Sache zur Entscheidung der vorgesetzteu Regierung gebracht werde. Die Königl. Regierung wird veranlaßt, hiernach die betreffenden Polizeibehörden Ihres Bezirks mit der erforderlichen Anweisung zu versehen, und die Schulbehörden von dem Verfügten in Kenntniß zu setzen. II. Die Waisenhäuser. 1. Circ.-Rescr . vom 3. Novbr. 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 1100.), betr. die Oberaufsicht über die Waisenhäuser. Da nach Uebereinkunft mit dem Königl. Ministerio des Innern die Oberaufsicht über die Waisenhäuser in der Monarchie an das unter- zeichnete geistliche Ministerium übergegangen, so wird die Königl. Regierung hiedurch aufgefordert, eine Nachweisung über alle im dor- tigen Reg.-Bezirke befindlichen Anstalten dieser Art ꝛc. einzureichen. 2. Allerhöchste Bestätigung des Grundgesetzes für das Civil-Waisenhaus zu Potsdam v. 21. Febr. 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 120.) Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. bestätigen hiermit das in fünf Abschnitten sieben und sechszig Para- graphen enthaltende Grundgesetz für das Civil-Waisenhaus in Potsdam vom 12. Juni 1822. hierdurch seinem ganzen Inhalte nach, und be- fehlen, daß demselben allenthalben nachgegangen und Folge geleistet werde. Urkundlich unter Unserer Allerhöchsten Vollziehung und beigedrücktem Königl. Insiegel. Friedrich Wilhelm . Erster Abschnitt. Ueber Bestimmung und den Umfang der Anstalt. §. 1. Die zu Potsdam gestiftete und am ersten Januar Ein- tausend Achthundert und zwei und zwanzig, unter der Benennung: „ Civil-Waisenhaus “ eröffnete Versorgungs-Anstalt soll, nach der höhern Orts bereits festgesetzten Grundlage, vaterlosen Kindern solcher Beamten des Staats und der Communen aus jeglichem Fache, welche zu ihrer Wirksamkeit eine sorgfältigere Vorbildung bedurft haben, unentgeltlich freien Unterhalt und eine möglichst vollkommene Erzie- hung gewähren. §. 2. Auch die Kinder der mit academischen Würden bekleideten Aerzte und der Apotheker, ingleichen solcher ausgezeichneten Künstler, welche in einem öffentlichen Lehramte gestanden haben, gehören mit dahin. §. 3. Beamte im obigen Sinn heißen diejenigen, welche im Dienste des Staats oder der Communen durch bestimmte oder unbe- stimmte Vergeltung, für gewisse, ihnen angewiesene Geschäfte ihren Unterhalt gewinnen, und zu diesem Behufe kein bürgerliches Gewerbe zu ihrer Hauptbeschäftigung machen. §. 4. Vaterlos heißt nur dasjenige Kind, welches seinen ehelichen Vater durch den Tod verloren hat. §. 5. Kinder, deren Vermögen die Bedürfnisse einer, dem Mittel- stande eigenen Erziehung und Unterhaltung nicht gewähren, gelten als unvermögend, und nur solche haben auf Versorgung durch das Civil- Waisenhaus Anspruch. Von ihnen heißen Zöglinge diejenigen Knaben, welche in die Anstalt wirklich aufgenommen, darin erzogen und nach dem Maaße ihrer Fähigkeiten für ihre künftige Bestimmung ausgebildet; Pfleglinge aber diejenigen Knaben, (vergl. Abschn. III. §. 23.) und Mädchen, welche in anständigen Familien, gegen eine angemessene Vergeltung, zwar von der Anstalt, aber außer derselben, untergebracht und so ihrer künftigen Bestimmung entgegengeführt werden. §. 6. Nur Knaben können in das Waisenhaus wirklich aufge- nommen, Mädchen aber nur in außerordentlichen Fällen, besonders wenn sie mutterlos oder die Mütter der Erziehung sich zu widmen außer Stande sind, aus den Einkünften der Anstalt unterstützt werden, jedoch so, daß durch diese Unterstützung bedürftigen Mädchen der zehnte Theil dessen nicht überschritten werden darf, was die Anstalt jährlich zur Erhaltung ihrer Zöglinge (Abschn. I. §. 5 — 29.) aufwendet. §. 7. Verdienstlichkeit des Vaters und Bedürftigkeit des Kindes entscheiden bei der Bewerbung über den Vorzug zur Aufnahme oder Unterstützungs-Leistung für beide Geschlechter, mit der für diese im vorigen Paragraphen gemachten Beschränkung, jedoch wird den ver- waiseten Kindern der Mitglieder der Stiftungs-Versammlung (vergl. §. 40.) ein vorzüglicher Anspruch darauf beigelegt. §. 8. Das Civil-Waisenhaus ist eine christliche Anstalt, und beschränkt seine Wirksamkeit auf die, zum Eingangs bemerkten Zeit- puncte der Eröffnung Statt gefundene Begrenzung des Potsdamschen Regierungsbezirks und die davon umschlossene Hauptstadt Berlin, jedoch so, daß auch Kinder von Vätern, welche zwar außer diesem Bezirk verstorben, aber zur Stiftungs-Versammlung (vergl. Abschn. IV. 20 §. 40.) gehört, und den zu dieser Berechtigung erforderlichen Beitrag fortgeleistet haben, auch ferner anspruchsfähig bleiben. §. 9. Das Alter der Kinder bestimmt keine Vorzüglichkeit des Anspruchs auf Aufnahme und Unterstützung, und schließt eben so wenig, bis zum vierzehnten Jahre, davon aus, mit dessen Zurück- legung aber jede Bewerbung aufhört, so wie diese auch für die wirk- liche Aufnahme eines Knaben in das Waisenhaus vor zurückgelegtem achten Jahre des Kindes, und auch dann unzulässig ist, wenn solche Umstände obwalten, welche nach der unten folgenden Vorschrift die Entlassung eines Kindes (vergl. §. 11.) aus der Anstalt nothwendig machen würden. §. 10. Ist ein Kind einmal in das Waisenhaus aufgenommen, so dauern die Wohlthaten desselben so lange fort, als es das Bedürfniß des Kindes, in Ansehung des Vermögens und der Ausbildung bis zu der demselben gegebenen künftigen Bestimmung, erfordert. Ein gleiches gilt auch für die Pfleglinge. §. 11. Außerdem hören die Wohlthaten des Waisenhauses auf, wenn, wider Erwarten, der Zögling oder Pflegling: 1) durch Erwer- bung eines ausreichenden Vermögens von seiner Seite, oder von Seiten der gesetzlich zu seiner Unterhaltung verpflichteten Blutsver- wandten, der Hülfe nicht weiter bedürftig, auch 2) durch Krankheiten zur Bestimmung für ein bürgerliches Gewerbe oder für den Staats- dienst unfähig, oder 3) bei Krankheitsübeln ein Heilverfahren erfor- derlich wird, wozu die Einrichtungen eines gewöhnlichen Hausstandes keine Mittel gewähren, so wie 4) wenn der Zögling oder Pflegling durch grobe Sittenverderbniß oder gar Verbrechen sich dazu unwürdig macht; — in welchen Fällen, nach den desfalls bestehenden gesetzlichen Vorschriften, die Sorge für Unterhalt und Aufsicht wiederum auf die Angehörigen oder Ortschaften oder Behörden übergeht, welche dazu, vor dem Zutritt des Waisenhauses, verpflichtet gewesen sind. Zweiter Abschnitt . Bildung und Erhaltung des Vermögens der Anstalt. §. 12. Das Vermögen der Anstalt hat sich 1) durch freiwillige Geschenke ihrer Gründer, 2) durch freiwillige jährliche Beiträge, und 3) durch Vermächtnisse mildthätiger Menschenfreunde, — gebildet, und diese sowohl, als auch alle künftigen Erwerbungen gleicher Art und durch etwanige Erbeseinsetzungen bleiben ihr, gleich jeder andern vom Staate als einer moralischen Person anerkannten und bestätigten milden Stiftung, unbeschränkt vorbehalten. §. 13. Durch dergleichen Zuwendungen können auch, jedoch nur nach dem Verhältnisse der darin begriffenen Vortheile der Zuwendung für die Anstalt gewisser Personen oder Familien, die Bevorrechtung eines Mitglieds der Stiftungs-Versammlung (vergl. §. 40.) oder der Vorzug der Aufnahme oder Unterstützung eines verwaiseten Familien- gliedes ausbedungen werden; insbesondere begründet: 1) eine Zuwen- dung auf den Betrag von Eintausend Thalern Courant das Verlangen der Wahl Eines annehmlichen Zöglings, und 2) eine Zuwendung auf den Betrag von Dreitausend Thalern Courantwerth das Recht, diese Wahl auf immerwährende Zeiten für eine Zöglingsstelle, bei jedes- maliger Erledigung derselben, einer bestimmten Person seiner Familie oder Nachkommenschaft, oder einer Behörde beizulegen. §. 14. Rücksichtlich der Geschenke, Erbschaften und Vermächt- nisse treten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen wegen der Rechts- gültigkeit darauf sich gründender Erwerbungen der Anstalt ein, und alle dergleichen Erwerbungen gehören, wenn nicht der Geschenk-, Erbschafts- oder Vermächtnißgeber darüber eine andere, von der An- stalt angenommene Bestimmung ausdrücklich getroffen hat, mit ihrem Geldbetrage, oder, im Fall einer Veräußerung, mit dem hierdurch gewonnenen Werthe, zum Stammvermögen des Waisenhauses (ver- gleiche §. 16.). §. 15. Zu den Beiträgen gehören alle, auf einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum zugesagten, fortlaufenden baaren oder in andern Gegenständen zu leistenden milden Gaben. §. 16. In dem ersten Jahrhundert, mithin bis zum letzten Tage des Jahres Eintausend Neunhundert und Ein und zwanzig, wird a ) der zehnte Theil sämmtlicher Zinsen der belegten, oder der Anstalt zum Nießbrauche überlassenen Capitalien und sämmtlicher reinen Ein- künfte der ihr zuständigen Grundstücke, imgleichen b ) die Hälfte der jährlichen Geldbeiträge (vergl. §. 15.) zur Bildung eines Capital- stammes angelegt, welcher unangreifbar bleibt, und von dessen Zinsen, zur Ausführung obiger Bestimmung, der zehnte Theil wiederum dem Capitalstamme alljährlich zufließt. — Ob diese Maaßregel nach Ver- lauf des hundertjährigen Zeitraums noch ferner erforderlich sein wird, 20* bleibt alsdann dem Ermessen der Stiftungs-Versammlung und dem sie vertretenden Waisenamte vorbehalten. §. 17. Das Stammvermögen (vergl. §. 14. und 16.) der An- stalt ist von aller Verwendung zu den laufenden Bedürfnissen für immerwährende Zeiten ausgeschlossen, vielmehr sind hierzu nur die Einkünfte von den Grundstücken, Zinsen von den Capitalien und die laufenden Beiträge, so weit diese Gegenstände des jährlichen Einkom- mens nicht im Obigen (§. 16.) dem Stammvermögen mit überwiesen sind, geeignet. §. 18. Außerdem kommen dem Waisenhause die, den Armen- und Versorgungs-Anstalten zustehenden gesetzlichen Erbberechtigungen in Ansehung der Zöglinge zu. §. 19. Fällt einem Zöglinge oder Pfleglinge des Civil-Waisen- hauses während der Erhaltung durch dasselbe ein solches Vermögen zu, welches die Unterstützung der Anstalt entbehrlich macht, so hat die letztere das Recht, Erstattung sämmtlicher auf die Erhaltung und Erziehung des Zöglings und auf die Unterhaltung des Pfleglings verwandten Ausgaben zu verlangen, wenn durch dieselben der vierte Theil jenes Vermögensanfalls nicht überstiegen wird, sonst aber nur eine diesem vierten Vermögenstheile gleichkommende Erstattung, bei welcher jährliche Hebungen, welche dem Zöglinge oder Pfleglinge des Waisenhauses angefallen, nur dann, wenn sie, nach Bestimmung standesmäßiger Bedürfnisse, einen Ueberschuß gewähren, auf den Be- trag dieses Ueberschusses, dessen Bestimmung dem Ermessen des Waisen- amtes zusteht, für die Vergütigung aller Auslagen des Waisenhauses verhaftet werden. Es versteht sich übrigens von selbst, daß das Erb- recht der Anstalt in solchen Fällen, wo die Erziehungskosten eines Zöglings aus dem demselben zugefallenen Vermögen vollkommen ersetzt sind, aufhört. §. 20. Von dem Vermögen, welches Zöglinge und Pfleglinge zur Zeit ihrer Unterhaltung durch das Waisenhaus und während der- selben besitzen, fließen dem letztern die Nutzungen zu, und das mit der Vormundschaft darüber zu treffende Uebereinkommen ist die Grund- lage dieser Vermögensnutzung. §. 21. Außerdem fallen alle Vergütigungen für Aufwendungen des Waisenhauses weg, und selbst die, einzelnen Zöglingen und Pfleg- lingen vom Staate oder von Privatpersonen zugesicherten Unterstützungen werden zum Capitalvermögen dieser Kinder aufgesammelt, und nur die davon fallenden Nutzungen kommen, nach den obigen Festsetzungen, der Anstalt zu. §. 22. Andere allgemein erlaubte Erwerbungsarten, welche etwa aus oben nicht berührten Quellen sich darbieten möchten, bleiben der Anstalt zur gesetzmäßigen Verfolgung vorbehalten. Dritter Abschnitt . Aufnahme, Unterstützung und Haltung der Waisen. §. 23. Nach dem Obigen wird das Waisenhaus wirksam für die Zöglinge und Pfleglinge (vergl. Abschn. I. §. 9. und 29.), und in Ansehung ihrer muß der Anstalt nachgewiesen werden, daß dieselben bereits die Schutz- oder natürlichen Blattern überstanden haben. §. 24. Wird die Stelle eines Zöglings oder Pfleglings erledigt, so geschieht ihre Wiederbesetzung, insofern solche nicht nach §. 13. einem bestimmten Wahlberechtigten gebührt, durch Wahl des Waisen- amtes, unter allen bis dahin bei demselben zur Unterstützung Ange- meldeten. §. 25. Die Zöglinge (§. 5. u. 23. Nr. 1.) treten mit ihrer Aufnahme in die Anstalt ganz unter die Einrichtungen derselben, und besonders unter die Aufsicht und Leitung des Waisenhauses, so daß letzterem alle vormundschaftlichen Berechtigungen und Verpflichtungen, nach dem auch hierüber mit dem Vormundschaftsamte zu treffenden Uebereinkommen, zufallen. Indessen muß der Vormund sich aller un- mittelbaren Einmischung in die Angelegenheit der Erziehung der Zög- linge und Pfleglinge des Waisenhauses enthalten, vielmehr, wenn es darauf ankommt, seinen Mündel gegen ungerechte oder schlechte Be- handlung oder gegen Vernachlässigung in der Erziehung zu schützen, dem Waisenamte in einem solchen Falle Anzeige machen, und beim Mangel eines Erfolges hiervon seine Beschwerde durch die vormund- schaftliche Behörde weiter verfolgen. §. 26. Auf die Pfleglinge (§. 5.) finden die Vorschriften des vorigen Paragraphen ebenfalls, jedoch mit der aus dem Verhältniß derselben folgenden Abweichung, Anwendung, daß die Vormünder wegen ordentlicher Unterhaltung und sittsamer Behandlung, imgleichen wegen angemessener Ausbildung der geistigen und körperlichen Fähig- keiten der Kinder durch die denselben gegebenen Pflegeeltern mit diesen in näherer Verbindung bleiben. §. 27. Die von Seiten der Vormünder oder vormundschaftlicher Behörden nach der ihnen hier verbliebenen Wirksamkeit erhobenen Erinnerungen dürfen nur, den Fall einer unaufschiebbaren Nothwendig- keit ausgenommen, durch das Waisenamt beseitigt werden. §. 28. Die Zahl der Zöglinge und Pfleglinge hängt von der Zureichlichkeit der dazu nach dem Obigen (Abschn. II. ) bestimmten Einkünfte der Anstalt, mit der §. 6. gemachten Beschränkung auf den zehnten Theil der Unterhaltungskosten sämmtlicher Zöglinge des Waisen- hauses, für dessen Pfleglinge, ab. §. 29. Knaben unter dem Alter von acht Jahren werden den Mädchen gleich geachtet, und können daher nur in das Verhältniß der Pfleglinge treten, in welchem sie dann unter den Bestimmungen der §§. 6. und 28. mitbegriffen sind (vergl. §. 6.). §. 30. Die Beköstigung der Zöglinge soll, so lange es möglich ist, zur Bildung des äußern Anstandes, an Eine Familie in der An- stalt verdungen werden, und es darf die gewöhnliche Speisung oder sonstige Verpflegung der Zöglinge nicht abgesondert und in Familien außer dem Waisenhause geschehen, vielmehr bleibt es dem Ermessen des Waisenamtes überlassen, zur Erfüllung dieser Bedingung und der darunter begriffenen Zwecke, wenn es die Anzahl der Zöglinge nöthig macht, einen eigenen Hausvater dazu anzustellen. §. 31. Die Bekleidung der Zöglinge geschieht anständig und reinlich, nach dem Bedürfnisse derselben, ohne äußere Auszeichnung durch das Waisenhaus, der Pfleglinge aber durch die Pflegeeltern. §. 32. Der Unterricht erfolgt bei Zöglingen und Pfleglingen durch die vorhandenen öffentlichen Schulen, welche an jedem Orte, nach dem Vorrücken der Kenntnisse der Waisen, die letzteren aufnehmen werden, und wozu diese die erforderlichen Bücher und Hülfsmittel entweder unmittelbar von der Anstalt, oder nach dem von ihr zu tref- fenden Uebereinkommen mit den Pflegeeltern, von diesen erhalten. §. 33. Die Aufsicht über die Zöglinge und deren häusliche Füh- rung wird einem Waisenvater unter der Oberaufsicht des Waisenamtes, und den Pflegeeltern unter gleicher Wirksamkeit des letztern über die Pfleglinge, übertragen, wobei der Waisenvater und die Pflegeeltern in die Befugnisse und Verpflichtungen eines Erziehers treten, das Waisenamt aber die Rechte elterlicher Zucht ausübt. §. 34. Vorzüge unter den Zöglingen und Pfleglingen finden nicht weiter Statt, als durch Auszeichnung besondern Wohlverhaltens und Fleißes und durch billige Berücksichtigung des Alters und der vorgeschrittenen Ausbildung des Waisenkindes. §. 35. Den Zöglingen und Pfleglingen verbleiben die während ihrer Versorgung durch das Waisenhaus empfangenen Kleidungsstücke ohne Ausnahme auch nach dem Austritt, Bücher und andere Hülfs- mittel des Unterrichts aber nur, insoweit ihnen solche zur Verfolgung ihrer fernern Laufbahn, nach dem Ermessen des Waisenamtes, gegen dessen desfallsigen Ausspruch keine Beschwerde zulässig ist, nöthig oder unentbehrlich sind. §. 36. Wohlgerathenen Zöglingen und Pfleglingen wird die An- stalt, auch noch nach dem Ausscheiden aus diesem Verhältnisse, durch Rath und Verwendung beistehen und behülflich, auch überhaupt be- strebt sein, ihnen die Eröffnung der ergriffenen Laufbahn zu erleichtern. Geldunterstützungen zu diesem Behufe fallen jedoch bis dahin weg, wo die Einkünfte der Anstalt es gestatten, eine Anzahl von funfzig Zöglingen zu erhalten, wonächst erst zu dem in Rede stehenden Zwecke eine bestimmte Summe der jährlichen Ausgabe überwiesen werden soll. §. 37. Ueber die Zöglinge und Pfleglinge wird ein besonderes Namenregister geführt, in welches, wo möglich, die Richtung ihres fernern Lebens, nach den Hauptbegebenheiten desselben, nachzutragen ist; daher die Dankbarkeit sie verpflichtet, hiervon der Anstalt eine kurze Kenntniß zu geben. Vierter Abschnitt . Verwaltung des Civil-Waisenhauses und dessen Beamten. §. 38. Dem Staate gebührt die allgemeine Aufsicht über die äußern Verhältnisse der Anstalt zu demselben, jedoch ohne Einwirkung auf die innere Verwaltung, und in jener Veziehung steht das Waisen- haus nur insofern, daß diese Verwaltung gesetzmäßig geschehe, unter der Aufsicht der obern Behörde über die Erziehungs- und Unterrichts- Anstalten und des derselben vorgesetzten Ministeriums. §. 39. Die Anstalt wirkt aber uneingeschränkt selbstständig über die Verwaltung und Verwendung ihres beweglichen und unbeweglichen Vermögens, und in Ansehung der Wahl der Zöglinge und Pfleglinge, deren Erziehung, Ausbildung und Forthülfe, ohne der Genehmigung und Bestätigung einer Staatsbehörde zu bedürfen. §. 40. Die Verwaltungs-Aufsicht in diesen Beziehungen (vergl. §. 39.) steht zunächst dem an der Gründung der Anstalt Theil neh- menden Publicum, mittelst der Stiftungsversammlung, zu, welcher jeder als Mitglied angehört, der der Anstalt 1) ein Capital von mindestens Funfzig Thalern Courantwerth zugewandt, oder 2) auf Lebenszeit einen jährlichen Beitrag von Fünf Thalern Courant zuge- sagt und geleistet hat, — als wodurch ein solches Mitglied der Stif- tungs-Versammlung auf Lebenszeit für seine Person das Recht erhält: a ) bei der jährlich, vier Wochen vorher durch die Zeitungen Berlins und das Regierungsamtsblatt der Provinz bekannt zu machenden Zu- sammenkunft der Stiftungs-Versammlung zu erscheinen, b ) in der letztern Sitz und Stimme über allgemeine Anordnungen für die An- stalt und über Verbesserungen der innern Einrichtung zu führen, c ) Erinnerungen gegen die geführte Verwaltung zu erheben, und dar- über Rechenschaft zu fordern, auch d ) Zöglinge und Pfleglinge in Vorschlag zu bringen. §. 41. Hiernach steht es der Stiftungs-Versammlung zu, über den Entwurf und die Abänderung der Verwaltungs-Vorschriften, unter vorbehaltener Bestätigung des Staats, gültig zu beschließen, und ihre Beschlüsse sind die Beamten der Anstalt zu befolgen verpflichtet. §. 42. Die Stimmenmehrheit entscheidet in der Stiftungs-Ver- sammlung, und wird, bei Stimmengleichheit auf der Seite des den Vorsitz führenden Vorstehers des Waisenamtes (vergl. §. 50.) oder dessen Stellvertreters angenommen, und dabei keine Vertretung nicht erschienener Mitglieder durch Bevollmächtigte zugelassen. Nur den zur Stiftungs-Versammlung gehörenden Corporationen und moralischen Personen steht es zu, sich durch ihre Vorsteher oder gewählten Depu- tirten vertreten zu lassen. Sie müssen solche Stellvertreter aber schrift- lich unter dem von ihnen geführten Siegel bevollmächtigen, wenn ihre Stimme entscheiden soll, und mehreren Stellvertretern Einer Corpo- ration oder moralischen Person steht zusammen nur eine Stimme zu. §. 43. Die jener Bekanntmachung (§. 40. zu a ) ungeachtet, an dem darin bestimmten Tage und Orte, nicht erschienenen Mitglieder der Stiftungs-Versammlung werden der Stimmenmehrheit der Er- schienenen für beitretend geachtet, und ein nachkommender Widerspruch gegen den Beschluß bleibt unbeachtet. §. 44. Stirbt die Stiftungs-Versammlung bis auf eine, jedoch die wirklichen fünf Mitglieder des Waisenamtes nicht mit unfassende Zahl von zehn Mitgliedern (vergl. §. 40.) aus, so bildet sich dieselbe durch die Stellvertreter des Waisenamtes und durch zehn, von der Provinzial-Behörde für die Erziehungs- und Unterrichts-Anstalten aus den Civilbeamten verhältnißmäßig gewählte, unbescholtene Männer dergestalt, daß diese Wahl der erwähnten Behörde jeden Falles auf zwei davon aus dem Geistlichen, zwei aus dem Lehrer-, zwei aus dem Staatsverwaltungs-Beamten-, zwei aus dem Richter- und zwei aus dem Communal-Beamten-Stande der Provinz zu richten ist, und das Waisenamt dazu für jede Stelle drei Personen von der vorbe- stimmten Eigenschaft vorschlägt. Aerzte und andere in keiner colle- gialischen Verbindung stehende öffentliche Geschäftsmänner werden den Communal-Beamten hierbei gleich geachtet. §. 45. Zur Legitimation der Mitglieder der Stiftungs-Versamm- lung bedarf es nichts weiter, als daß sich das Waisenamt überzeugt, daß der sich Meldende mit einer Zuwendung, wie sie in §. 40. No. 1. und 2. erfordert, im Rechnungs-Etat der Anstalt aufgeführt ist, und im Falle des §. 44. einer Bekanntmachung der Behörde über die von derselben getroffene Wahl. §. 46. Allen denen, welche der Anstalt mindestens auf den Betrag von Fünf Thalern Courantwerth durch Schenkung oder durch geringere Beiträge, als sie die Mitgliedschaft der Stiftungs-Versammlung er- fordert, etwas zugewandt haben, steht zur letztern, bei deren jähr- licher Zusammenkunft, auf vorherige Meldung bei dem Vorsteher, der Zutritt, jedoch ohne Stimmrecht, zu. §. 47. Nur dann ist ein Beschluß der Stiftungs-Versammlung rechtsgültig als von ihr ausgegangen anzusehen, wenn darin mit Aus- schluß der ordentlichen Mitglieder des Waisenamtes, aber mit Inbegriff deren Stellvertreter, mindestens sechs Stimmberechtigte gegenwärtig gewesen sind. §. 48. Die Stiftungs-Versammlung wählt aus ihren Mitgliedern alle Jahr ein Mitglied des aus fünf Personen bestehenden Waisen- amtes und den Stellvertreter dieses Mitgliedes (vergl. §. 49.). §. 49. Das Waisenamt besteht aus fünf ordentlichen beständigen Mitgliedern, welchen, für Behinderungsfälle, eben so viele Stellvertreter beigesellt werden. Dasselbe erneuert sich alle fünf Jahre in seinen Mitgliedern und Stellvertretern durch die Wahl der Stiftungs-Ver- sammlung (vergl. §. 48.), und die Ausscheidung seiner einzelnen Mit- glieder, von welchen jedoch das ausscheidende wahlfähig bleibt, bestimmt sich durch das Amtsalter für jeden fünfjährigen Zeitraum. §. 50. Das eine dieser ordentlichen Mitglieder des Waisenamtes wird, als des letztern Vorsteher, gleich von der Stiftungs-Versammlung gewählt, führt in dieser Eigenschaft, mit einer bei Stimmengleichheit entscheidenden Stimme, den Vorsitz in jener Zusammenkunft der Stif- tungs-Versammlung und des Waisenamtes, und wird bei etwanigen Abhaltungen durch einen für diesen Fall mit gleichen Befugnissen und auf gleiche Weise gewählten Stellvertreter ersetzt. Bei etwaniger Be- hinderung beider, des Vorstehers und des Stellvertreters desselben, wird dem Erstern, oder an dessen Stelle dem Letztern das Recht bei- gelegt, aus den übrigen Mitgliedern des Waisenamtes dasjenige zu bestimmen, welches mit gleichem Rechte den Vorsitz in den Versamm- lungen einstweilen führen soll. §. 51. Die Pflicht des Vorstehers und dessen Stellvertreters, wenn Letzterer in Thätigkeit getreten, ist: die allgemeine Aufsicht über die ununterbrochene Wirksamkeit der ganzen Anstalt und über die stete Regelmäßigkeit der dazu erforderlichen Verwaltung. Insbesondere aber liegt ihm ob, den Fortgang der Geschäfte lebendig zu erhalten, diese unter die Mitglieder des Waisenamtes zu vertheilen, über die Erhal- tung des Vermögens, vorzüglich der Grundstücke und Capitalien der Anstalt, zu wachen; für getreue Buchführung und Rechnungslegung darüber, so wie für die gewissenhafte Wahl und Haltung der Zög- linge und Pfleglinge zu sorgen, und überhaupt die Beförderung des Zwecks der Anstalt sich angelegen sein zu lassen; daher denn, wegen dieser ihm obliegenden allgemeinen Leitung der ganzen Anstalt, alle an dieselbe eingehenden Schreiben und Gelder zur weitern Beförderung an ihn gelangen, und alle von derselben ausgehenden schriftlichen Be- schlüsse, mit Vorbehalt der unten folgenden Ausnahmen, von ihm allein vollzogen werden. §. 52. Das zweite Mitglied des Waisenamtes ist eine im Amte stehende oder ehrenvoll entlassene richterliche Person, welche von einem Stellvertreter von gleichen Eigenschaften vertreten wird, und vorzüglich für die Erhaltung aller Gerechtsame der Anstalt in deren innern und äußern Verhältnissen, besonders aber dahin zu streben hat, daß das Waisenhaus in seinen Angelegenheiten und bei seiner Vermögens-Ver- waltung nicht verkürzt werde. §. 53. Das dritte Mitglied muß ein zu einem öffentlichen Amte durch die dazu erforderlichen Prüfungen bewährt befundener Geistlicher oder Schulbeamter sein, welchem die Ausbildung der geistigen Fähig- keiten der Zöglinge und Pfleglinge zur besondern Fürsorge dient und sein Stellvertreter muß hierzu gleiche Eigenschaften besitzen. §. 54. Die beiden noch übrigen Mitglieder des Weisenamtes und deren Stellvertreter sind bestimmt, das eine zur Aufsichtsführung über das moralische Betragen und die ordentliche Haltung der dem Waisen- hause überwiesenen Jugend, das andere zur Verwaltungs-Aufsicht Rücksichts des Vermögens der Anstalt im Einzelnen. §. 55. Alle vorberührten und unten genauer bezeichneten Gegen- stände der Beschäftigung des Waisenamtes und seiner einzelnen Mit- glieder werden, außer dringenden und außerordentlicher Berathung vorbehaltenen Angelegenheiten, in monatlichen Zusammenkünften vor- getragen, und ohne Unterschied des Gegenstandes durch die Stimmen- mehrheit (§§. 50. und 58.) definitiv festgesetzt, und über den Geschäfts- betrieb selbst die dazu besonders entworfenen Ordnungen beobachtet, zu deren Entwurf und Vollziehung, imgleichen zu deren Abänderung, nach eintretenden Verhältnissen, das Waisenamt berechtigt ist, insoweit dieselben bloß den Geschäftsgang und die Verwaltung betreffen und den Bestimmungen des Grundgesetzes nicht entgegen stehen. §. 56. Außer den Verwaltungs-Angelegenheiten der Anstalt steht dem Waisenamte besonders: 1) die Wahl der Zöglinge und Pfleglinge, 2) die Bestimmung der von denselben zu ergreifenden künftigen Le- bensart, jedoch mit Berücksichtigung der Fähigkeiten und eigenen Nei- gung der Kinder, soweit ein Vater darauf zu achten verpflichtet ist, und nach einer desfallsigen Vereinigung mit dem vormundschaftlichen Amte, 3) die Festsetzung ihres Bedarfs und dessen Anweisung auf das Vermögen der Anstalt, 4) die Auszeichnung des Wohlverhaltens und Fleißes durch angemessene Aufmunterungen, aber auch die Ent- lassung derselben, aus oben schon (vergl. §. 11.) aufgestellten Gründen, und die Anordnung und Anwendung von Zuchtstrafen gegen die aus- artenden Zöglinge und Pfleglinge, — überhaupt die ganze Leitung der Unterhaltung und Erziehung der der Anstalt zugewiesenen Kinder zu. §. 57. Auch zum Betriebe aller äußern Angelegenheiten, besonders zur Abschließung aller und jeder Verträge und Vergleiche unter belie- bigen Bedingungen und Verpflichtungen, zur Bewilligung von Besitz- übertragungen, andern Eintragungen und Löschungen, hypothecarischen Berichtigungen, ohne Unterschied des Gegenstandes, und zu den hierbei zum Grunde liegenden Veräußerungen, Verpfändungen und Quittungs- leistungen mit und ohne Erlaß etwaniger Ansprüche, ganz oder zum Theil, zu sonstigen Quittungsleistungen über Forderungen der Anstalt, ohne Unterschied; zur Führung von Processen in allen Proceßarten und durch alle geeigneten Instanzen; zur Erlassung von Eiden der Gegner oder Zeugen und zu allen übrigen, im nachfolgenden §. 58. nicht ausgenommenen Handlungen, vor und außer Gericht, ist das Waisenamt oder der von demselben mittelst schriftlicher, durch das Amts- siegel und die Unterschrift dreier Mitglieder beglaubigter Vollmacht legitimirte Bevollmächtigte uneingeschränkt befugt und ermächtigt, und das Waisenhaus wird dadurch rechtsgültig verpflichtet, ohne daß es einer weitern Legitimations-Bescheinigung oder Form für die aufge- tretenen Geschäftsträger der Anstalt bedarf. §. 58. Nur dann sind die Stellvertreter der ordentlichen Mit- glieder des Waisenamtes zur Berathung zuzuziehen und bei der letztern, gleich den erstern, stimmfähig, wenn: a ) von dem Ankaufe oder der Veräußerung von Grundstücken die Rede ist, und b ) wenn Capitalien der Anstalt an Privatpersonen ausgeliehen werden sollen, und es auf Prüfung der Sicherheit ankommt, — in welchen Fällen jede Stimme durch schriftliche Erklärung abgegeben werden muß, ohne daß es einer Zusammenkunft und für die Ausführung des Beschlusses und den dazu gewählten Geschäftsträger einer weitern Legitimations-Bescheinigung, als der im vorigen §. 57. bestimmten bedarf, indem die Mitglieder des Waisenamtes dafür verpflichtet und verantwortlich sind, daß das hier festgesetzte Erforderniß der Mitberathung der Stellvertreter er- füllt werde. §. 59. Eine Versammlung des Waisenamtes ist beschlußfähig, wenn mindestens durch Mitglieder und Stellvertreter fünf Personen anwesend sind, und im Falle des §. 58. ist es zu einem gültigen Be- schlusse hinreichend, wenn die Stimmenmehrheit der ganzen Anzahl der Mitglieder und der Stellvertreter zusammen über einen Gegen- stand entschieden hat, so daß, wenn 6 Mitglieder und Stellvertreter oder 5 von ihnen, mit Inbegriff des Vorstehers, einen Beschluß über- einstimmend gefaßt haben, es der Mitstimmung der übrigen nicht weiter bedarf. Auch in dringenden Fällen, wenn die geforderten Stimmen Abwesender nicht zu erhalten sind, können diese Stimmen durch an- dere Mitglieder der Stiftungs-Versammlung (vergl. §. 40.) ergänzt werden. §. 60. Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Stell- vertreter abgehalten würden, thätig zu sein, so können auch gültige Stellvertreter in der Versammlung des Waisenamtes andere Mitglieder desselben vertreten, als für welche sie eigentlich bestimmt sind. §. 61. Außerdem wählt sich das Waisenamt einen Secretair und dessen Stellvertreter, welche zugleich die Registratur mit verwalten, und einen Schatzmeister, welcher unter Aufsicht eines aus den Mit- gliedern des Waisenamtes, oder deren Stellvertreter zu bestellenden Cassenaufsehers (Cassencurators) das Geldvermögen der Anstalt, nach den Vorschriften des Waisenamtes, verwaltet und darüber Buch und Rechnung führt. §. 62. Die Mitglieder des Waisenamtes müssen ihre Geschäfts- führung stets unentgeltlich leisten; nur für den Secretair und Schatz- meister darf eine Besoldung bewilligt werden, wenn deren Geschäfts- führungen die volle Thätigkeit dieser Beamten erfordern, zur unent- geltlichen Verrichtung ihrer Dienste keine passenden Personen sich finden, und die Einkünfte der Anstalt die Mittel dazu gewähren. Fünfter Abschnitt . Vorrechte der Anstalt. §. 63. Der Anstalt gebühren im Allgemeinen alle Berechtigungen einer vom Staate anerkannten moralischen Person, und ihr steht daher jede rechtliche Erwerbung von beweglichen und unbeweglichen Gegen- ständen zu. §. 64. Sie führt ein amtliches Siegel unter dem Namen des Waisenamtes des Civil-Waisenhauses zu Potsdam. §. 65. Ihr ist für alle unter ihrer Adresse eingehenden und unter ihrem Amtssiegel abgehenden Briefe, Gelder und Sachen im ganzen Inlande die Portofreiheit bewilligt. §. 66. Auch wird ihr in allen ihren Angelegenheiten Befreiung von Stempeln und gerichtlichen Kosten, als einer milden Armen-Ver- sorgungs-Anstalt, beigelegt. §. 67. Mit der einzuholenden landesherrlichen Bestätigung tritt dieses Grundgesetz in allen seinen Bestimmungen in Rechtsgültigkeit und Kraft. Entworfen nach dem Beschlusse der Stiftungs-Versammlung in deren Sitzung zu Potsdam am 12. Juni 1822. 3. Circ.-Rescr. des Generalpostmeisters v. 25. April 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 388.), betr. verschiedene Postverord- nungen und Vorschriften. Extractweise . 8) Es ist im Einverständniß mit dem Grafen Lottum die Anordnung getroffen, daß die auf Post-Freipässe nach Potsdam reisenden Waisenkinder nur in dem Falle zur Post angenommen werden können, wenn der Postanstalt, von welcher es die Reise beginnt, zuvor nachgewiesen worden, daß die Verpflegung des Kindes während der Reise vollständig gesichert ist. Die Postanstalten werden angewiesen, sich in vorkommenden Fällen die erforderliche Ueberzeugung hiervon zu verschaffen. 4. Cab.-O. v. 15. April 1832. nebst Grundgesetz (v. K. Ann. B. 17. S. 406.), betr. die Errichtung einer Waisenversorgungsanstalt in der Provinz Brandenburg zu Klein-Glienicke. Nach Ihrem Antrage vom 8. d. M. ertheile Ich der Stiftung einer Versorgungs-Anstalt für die verwaiseten Söhne der Bürger, Grundbesitzer und Gewerbtreibenden, der Elementarlehrer in den Städten und auf dem Lande, so wie der niedern Staats- und Com- munalbeamten in den Bezirken der Regierungen zu Potsdam und Frankfurt, Meine Genehmigung und der Anstalt hierdurch die Rechte moralischer Personen, indem Ich Ihnen die vorschriftsmäßige Prüfung und Bestätigung der zurückerfolgenden Statuten überlasse. (Anl. a. ) a. Grundgesetz der Versorgungs-Anstalt für die verwaiseten Söhne der Bürger, Grundbesitzer und Gewerbtreibenden, der Elementarlehrer in den Städten und auf dem Lande, so wie der niedern Staats- und Communalbeamten ꝛc. in der Provinz Brandenburg. I. Abschnitt . Ueber die Bestimmung der Anstalt und deren Begründung. §. 1. Diese Versorgungs-Anstalt ist dazu bestimmt, den verwaiseten, noch unerzogenen ehelichen Söhnen der Bürger, Eigenthümer und Gewerbtreibenden, der Schullehrer, so wie der untern Staats- und Communalbeamten ꝛc. eine, dem Stande und Berufe ihrer Väter an- gemessene Erziehung zu geben und sie für einen, hierzu in gehöriger Beziehung stehenden, ihren Fähigkeiten und äußern Verhältnissen ent- sprechenden Lebensberuf vorzubereiten. §. 2. Unter verwaiseten Söhnen werden diejenigen verstanden, deren Väter entweder verstorben oder mit einer unheilbaren Krankheit behaftet sind, welche sie zu Erfüllung ihres Berufs und zu Betreibung ihres Geschäfts untüchtig macht. §. 3. Unter ehelichen Söhnen werden diejenigen verstanden, die ent- weder in einer rechtmäßigen Ehe erzeugt, oder durch die nachfolgende eheliche Verbindung legitimirt worden sind. §. 4. In der Regel sind nur die Kinder der Bürger und Gewerb- treibenden, der Grundeigenthümer, Pächter ꝛc., so wie derjenigen Lehrer, Staats- und Communalbeamten in den Städten und auf dem Lande, welche zur Verwaltung ihres Amtes des academischen Studiums nicht bedurften, aufnahmefähig, doch können auch Männer aus andern Ständen der Stiftung beitreten, und es haben sodann ihre Kinder gleiche Ansprüche auf die Aufnahme wie jene. §. 5. Nur gänzlich unvermögende Kinder, d. h. solche, deren Vermögen nicht hinreicht, um ihnen auch nur diejenige Erziehung zu geben, welche ein unbemittelter Bürger, Grundeigenthümer, ein Elementar- lehrer in der Stadt, ein Landschullehrer, ein niederer Staatsbeamter ꝛc. seinen Kindern gewöhnlich zu geben pflegt, werden in die Anstalt auf- genommen. Von der Aufnahme sind auch diejenigen Kinder ausge- schlossen, für welche Angehörige (z. B. Großeltern, Geschwister) gesetzlich zu sorgen verpflichtet und vermögend genug sind. — Auch behält sich die Anstalt das Recht vor, falls Kinder, welche in derselben verpflegt werden, zu Vermögen kommen, die Erstattung der, für sie aus der Anstalt gemachten Verwendungen zu verlangen. §. 6. Rechtschaffenheit, ein vorwurfsfreier Lebenswandel und Verdienst- lichkeit des Vaters sind von wesentlichem Einfluß bei der Wahl der Zöglinge der Anstalt. Knaben, deren Väter oder Mütter notorisch dem Trunke oder der Liederlichkeit ergeben gewesen, oder zu Festungs-, Zuchthaus- oder andern ähnlichen Strafen verurtheilt worden sind, können in der Regel nicht in die Anstalt aufgenommen werden; jedoch bleibt es dem Ermessen des Waisenamtes unbenommen, besonders wohlgerathene Söhne solcher Eltern, zumal wenn beide oder wenigstens der schuldige Theil verstorben sein sollten, ausnahmsweise aufzunehmen. §. 7. Die Anstalt ist eine ächt-christliche, d. h. sie wird im Geist der christlichen Liebe und im Vertrauen auf dieselbe gegründet. Dieser Geist soll daher auch die ganze Anstalt beseelen und in ihr vorherrschen. Knaben jedes christlichen Glaubensbekenntnisses können in sie auf- genommen werden. §. 8. Die Anstalt beschränkt ihre Wirksamkeit auf die gegenwärtig stattfindende Begrenzung der Provinz Brandenburg, d. h. auf die Re- sidenzstadt Berlin, den Potsdamer und Frankfurter Regierungsbezirk. §. 9. Das Alter eines Knaben bestimmt keinen Vorzug des Anspruchs auf dessen Aufnahme; doch muß derselbe in der Regel das Ste Jahr zurückgelegt und das 14te Jahr noch nicht erreicht haben. — Nur in außerordentlichen Fällen steht es dem Waisenamte frei, auch Knaben unter acht Jahren oder nach zurückgelegtem 14ten Jahre auf- zunehmen, wenn nämlich z. B. ein übrigens zur Aufnahme berechtigter Knabe unter 8 Jahren beide Eltern verloren hätte, und keine nahen Anverwandten vorhanden wären, die sich desselben annehmen könnten, oder wenn ein zur Aufnahme übrigens berechtigter Knabe, der das Alter von 14 Jahren bereits erreicht, durch eine bis dahin genossene vorzüglich sorgfältige Erziehung zu der Hoffnung berechtigt, daß er vermittelst der Erziehung, welche die Anstalt ihm darbietet, zu einem vorzüglich brauchbaren Staatsbürger gebildet, und dereinst eine Stütze seiner Mutter und jüngeren Geschwister sein werde. §. 10. Die Zöglinge bleiben in der Anstalt in der Regel bis zum zurück- gelegten 15ten Jahre, diejenigen aber, die sich dem Schulstande widmen wollen, und von dem Vorstande der Stiftung dazu für geeignet erkannt werden, bleiben in derselben bis zum zurückgelegten 17ten oder 18ten Jahre; ferner diejenigen, die sich einem Berufe widmen, der den Besuch der Gewerbeschule oder der obersten Klassen der höhern Bürgerschule erfordert, gleichfalls nach Befinden bis zum zurückgelegten 16ten oder 17ten Jahre. §. 11. Walten bei einem Knaben solche Umstände ob, die, nach den weiter unten (§. 12.) folgenden Bestimmungen, die Entlassung desselben aus der Anstalt nothwendig machen würden, so findet seine Aufnahme gar nicht Statt. §. 12. Die Wohlthaten der Stiftung hören auf, wenn der Zögling: 1) durch Erwerbung eines ausreichenden Vermögens von seiner Seite, oder von Seiten der gesetzlich zu seiner Unterhaltung ver- pflichteten Blutsverwandten, der Hülfe nicht weiter bedürftig, auch 2) durch Krankheiten zur Bestimmung für ein bürgerliches Gewerbe oder für den Staatsdienst unfähig, oder 3) bei Krankheitsübeln ein Heilverfahren erforderlich wird, wozu die Einrichtungen eines gewöhnlichen Hausstandes keine Mittel ge- währen, sowie 4) wenn der Zögling durch grobe Sittenverderbniß oder gar Ver- brechen sich derselben unwürdig macht; in welchen Fällen, nach den desfalls bestehenden gesetzlichen Vorschriften, die Sorge für Unterhalt und Aufsicht wiederum auf die Angehörigen, oder Ortschaften, oder Behörden übergeht, welche dazu, vor dem Zutritte des Waisenhauses, verpflichtet gewesen sind. Uebrigens steht es in dem zuerst gedachten Falle dem Vor- munde und den nächsten Verwandten frei, die Erziehung des Knaben der Anstalt gegen eine jährliche Pension, über deren Betrag sie mit dem Vorstande übereingekommen, fortsetzen zu lassen. II . Abschnitt . Bildung und Erhaltung des Vermögens der Anstalt. §. 13. Das Vermögen der Anstalt wird sich vorzüglich bilden: 21 1) durch freiwillige Geschenke (Capital-Beiträge), 2) durch freiwillige jährliche Beiträge, 3) durch Vermächtnisse mildthätiger Menschenfreunde. Diese sowohl, als auch alle künftigen Erwerbungen gleicher Art und durch etwanige Erbeinsetzungen bleiben ihr, gleich jeder andern vom Staate, als einer moralischen Person anerkannten und bestätigten milden Stiftung, unter den gesetzlichen Modalitäten, vorbehalten. §. 14. Durch dergleichen Zuwendungen können auch Stipendien gestiftet, d. h. gewissen Personen oder Familien die Bevorrechtung eines Mit- gliedes des Stiftungsvereins (vergleiche §. 39.) oder der Vorzug der Aufnahme oder Unterstützung eines verwaiseten Familiengliedes aus- bedungen werden; insbesondere begründet eine Zuwendung eines Ca- pitalbeitrages, der künftig näher bestimmt werden soll, und der jetzt vorläufig auf 1500 Rthlr. angenommen wird, das Recht, eine Zög- lingsstelle innerhalb der Grenzen dieser Statuten auf immerwährende Zeiten zu begründen, und dieselbe, bei jedesmaliger Erledigung, ent- weder nach Gutdünken zu vergeben, oder bestimmten Personen seiner Familie oder Nachkommenschaft die Anwartschaft darauf zu ertheilen, oder auch die Wahl irgend einer Behörde beizulegen. Dergleichen Stipendien durch die Einzahlung einer Summe von „Eintausend Fünfhundert Thalern“ können auch von Staatsbehörden, andern Regierungen, von Magistraten und Corporationen gegründet werden. §. 15. Es können auch ähnliche Stipendien durch Ueberweisung von sichern Renten und jährlichen Zuwendungen gestiftet werden, so daß, wenn z. B. eine Behörde, Corporation oder Privatperson der Anstalt eine fortwährende (mit dem im vorigen §. gedachten Capitalbeitrag) im Verhältniß stehende, jedoch ablösbare Rente, deren Größe vorläufig auf 75 Rthlr. angenommen, jedoch künftig noch näher bestimmt werden wird, zusichern würde, sie das Recht erhält, einen verwaiseten Knaben in der Anstalt erziehen zu lassen. §. 16. In den ersten 20 Jahren wird a . wenigstens der zehnte Theil sämmtlicher Zinsen der belegten oder der, der Anstalt zum Nießbrauche überlassenen Capitalien und sämmtlicher reinen Einkünfte der ihr zuständigen Grundstücke, sowie b . wenigstens Ein Viertel der jährlichen Geldbeiträge (vergleiche §. 13.) zur Bildung eines Capitalstammes angelegt, welcher un- angreifbar bleibt, und von dessen Zinsen, zur Ausführung obiger Bestimmung, der zehnte Theil wiederum dem Capitalstamme alljährlich zufließt. Ob diese Maaßregel, nach Verlauf des zwanzigjährigen Zeit- raums, noch ferner erforderlich sein wird, bleibt alsdann dem Ermessen des Stiftungsvereins und dem ihn vertretenden Waisenamte vorbehalten. §. 17. Das Stammvermögen (vergleiche §§. 13. und 16.) der Anstalt ist von aller Verwendung zu den laufenden Bedürfnissen, für immer- währende Zeiten, ausgeschlossen, vielmehr sind hierzu nur die Einkünfte von den Grundstücken, die Zinsen von den Capitalien und die lau- fenden Beiträge, so weit diese Gegenstände des jährlichen Einkommens nicht in Obigem (§. 15.) dem Stammvermögen mit überwiesen sind, geeignet. §. 18. Außerdem kommen dieser Stiftung die, den Armen- und Ver- sorgungsanstalten zustehenden gesetzlichen Erbberechtigungen in An- sehung der Zöglinge zu. §. 19. Die, einzelnen Zöglingen und Pfleglingen vom Staate oder von Privatleuten zugesicherten Unterstützungen fallen, während der Zeit der Verpflegung dieser Zöglinge in der Anstalt, der letztern zu. §. 20. Andere, allgemein erlaubte Erwerbungsarten, welche etwa aus oben nicht berührten Quellen sich sonst noch darbieten möchten, bleiben der Anstalt zur gesetzmäßigen Verfolgung vorbehalten. III . Abschnitt . Aufnahme, Unterstützung und Haltung der Waisen. §. 21. Nach den obigen Bestimmungen wird die Stiftung wirksam für verwaisete Kinder (vergleiche Abschnitt I . §§. 2. und 8.), und in An- sehung ihrer muß der Anstalt nachgewiesen werden: 21* 1) daß dieselben bereits die Schutz- oder natürlichen Blattern über- standen haben; 2) daß sie weder an körperlichen Gebrechen, noch Epilepsie, an Wasserkopf, Schwerhörigkeit, Mangel des Gesichts und andern unheilbaren Uebeln leiden. §. 22. Was die Wahl der aufzunehmenden Zöglinge betrifft, so wird dabei folgendes Verfahren beobachtet. Wenn entweder eine Zöglingsstelle aus den Mitteln der Stiftung gegründet, oder eine bereits fundirte durch den Abgang des Zöglings, dem sie verliehen war, erledigt worden ist, so werden die Verhältnisse aller zur Aufnahme Angemeldeten von dem Waisenamte genau geprüft. Unter übrigens gleichen Verhältnissen sind nun vor allen andern diejenigen Knaben zu berücksichtigen, deren Väter Mitglieder des Stif- tungsvereins waren; unter diesen wiederum diejenigen, die beide Eltern verloren haben; sodann diejenigen, welche die meisten unver- sorgten Geschwister haben. Sodann folgen diejenigen, deren Väter weniger als drei Thaler jährlich beigetragen haben. Sind keine Söhne von solchen Vätern, die jährliche oder Capital- beiträge gegeben haben, zu versorgen, so werden unter den übrigen zur Aufnahme Angemeldeten diejenigen gewählt, die der Hülfe am meisten bedürfen, nach den bereits oben angedeuteten Bestimmungen. — Anwartschaften (Exspectanzen) werden nicht ertheilt. §. 23. Die Zöglinge werden zuerst nur auf sechs Monate zur Probe aufgenommen. Sollten sich während dieser Probezeit entschieden böse und lasterhafte Neigungen oder unheilbare körperliche Gebrechen zeigen, so wird der Knabe sofort wieder entlassen. §. 24. Mit ihrer Aufnahme in die Anstalt treten die Zöglinge ganz unter die Einrichtungen derselben und besonders unter die Aufsicht und Leitung des Waisenamtes, so daß letzterem alle vormundschaft- lichen Berechtigungen und Verpflichtungen zufallen; der Vormund muß sich aller unmittelbaren Einmischung in die Angelegenheiten der Verpflegung und Erziehung der Zöglinge der Stiftung enthalten. Etwanige Beschwerden hat er dem Waisenamte zur Prüfung und Erledigung vorzutragen. §. 25. Da es der Zweck der Stiftung ist, die Zöglinge für den Beruf des Bürgers und Landmanns, sowie für die Gewerbe zu bilden, die- jenigen aber, die besondere Neigung für den Beruf eines Elementar- lehrers haben, und die dazu nöthigen geistigen und Gemüthsanlagen besitzen, für diesen Beruf vorzubereiten, so müssen Unterricht und Er- ziehung diesen Zwecken angemessen sein. Die Zöglinge werden also vor allen Dingen in der christlichen Religion möglichst vollständig unterrichtet und so erzogen werden, daß sie die Lehren derselben in ihrer ganzen Kraft und Reinheit auffassen und ausüben lernen. Sodann werden sie in der deutschen Mutter- sprache, im Lesen, Schreiben, Rechnen, in der Geometrie, Erdkunde, Naturkunde, Geschichte, im Zeichnen, Gesang, und diejenigen, welche die nöthigen Anlagen besitzen, auch in der Musik, besonders aber die, welche sich dem Schullehrerstande widmen wollen, im Clavier- und Orgelspielen unterrichtet, damit sie möglichst gut vorbereitet entweder in das bürgerliche Leben oder in die Schullehrer-Seminarien eintreten. Ferner werden sie im Symmer zur Betreibung des Seidenbaues, der Bienenzucht, der Baumzucht und des Gartenbaues practisch angeleitet; im Winter mit Stroh- und Korbflechten, Netzestricken u. s. w. be- schäftigt, auch diejenigen, die Kraft, Geschick und Lust dazu haben, im Drechseln, im Tischlern, im Schnitzen, Modelliren unterrichtet und zu Schlosserarbeiten angeleitet, sobald die der Stiftung zu Gebote stehenden Einkünfte gestatten, die hierzu nöthigen Einrichtungen zu treffen. Hauptzweck ist dabei, daß ihnen eine nützliche Thätigkeit zur an- dern Natur werde, und daß sie die erstgedachten Beschäftigungen so gründlich kennen und ausüben lernen, um sie wiederum lehren zu können. Im Sommer werden sie in körperlichen, sowie in militairischen Uebungen, auch im Schwimmen unterrichtet. §. 26. Die Anzahl der Zöglinge hängt von der Zureichlichkeit der dazu nach dem Obigen (Abschnitt II .) bestimmten Einkünfte der Anstalt ab. §. 27. Die Beköstigung der Zöglinge muß einfach, aber gesund und nahrhaft sein, und wird einem eigenen Hausvater oder Oeconomen und seiner Gattin, oder einer Wittwe, als Oeconomin, übertragen. §. 28. Die Bekleidung der Zöglinge geschieht anständig und reinlich, nach dem Bedürfnisse derselben, ohne äußere Auszeichnung, durch das Waisenhaus, jedoch muß sie möglichst einfach und wohlfeil sein. §. 29. Der Unterricht erfolgt bei den Zöglingen durch die Schule der Stiftung so lange, bis sie die gehörige Vorbildung erhalten haben, um die obern Klassen der höhern Bürgerschule oder die Gewerbeschule in Potsdam besuchen zu können. Die erforderlichen Bücher und Hülfsmittel werden von der Anstalt beschafft. §. 30. Die Aufsicht über die Zöglinge und deren häusliche Führung wird einem, oder mit der Zeit mehreren Lehrern, unter der Ober- aufsicht des Waisenamtes und vorzüglich dessen Vorstehers, übertragen, wobei der Lehrer in die Verpflichtungen eines Erziehers tritt, das Waisenhaus aber die Rechte elterlicher Zucht übernimmt. §. 31. Vorzüge unter den Zöglingen finden nicht Statt, als durch Aus- zeichnung besondern Wohlverhaltens und Fleißes, und durch billige Berücksichtigung des Alters und der vorgeschrittenen Ausbildung. §. 32. Die Zöglinge müssen in der Regel ein Bett, einen vollständigen Anzug und die nöthige Wäsche mitbringen. Indessen bleibt es dem Ermessen des Waisenamtes überlassen, in dringenden Fällen diese Bedingung zu erlassen, und diese Gegenstände aus den Mitteln der Stiftung zu beschaffen. — Sobald ein Knabe in die Anstalt aufge- nommen ist, sorgt dieselbe für alle seine Bedürfnisse. §. 33. Den Zöglingen verbleiben bei ihrer Entlassung die während ihrer Versorgung in der Anstalt durch dieselbe empfangenen Kleidungsstücke, die Bücher und die andern Hülfsmittel des Unterrichts aber nur, in soweit ihnen solche zur Verfolgung ihrer ferneren Laufbahn, nach dem Ermessen des Waisenamtes, gegen dessen desfallsigen Ausspruch keine Beschwerde zulässig ist, nöthig oder unentbehrlich sind; auch werden die Zöglinge mit einem neuen vollständigen Anzuge entlassen. §. 34. Bei dem mildthätigen Zwecke der Stiftung, und da die Zöglinge derselben eine vorzügliche Vorbereitung für jeglichen Beruf, dem sie sich künftig widmen wollen, erhalten werden, steht zwar zu hoffen, daß die Meister, welche dieselben als Lehrlinge aufnehmen werden, sie möglichst begünstigen und mit Kosten verschonen, und daß ins- besondere die Schullehrer-Seminarien diejenigen, die nach stattgehabter Prüfung als zur Aufnahme in dieselben geeignet werden anerkannt sein, möglichst durch Ertheilung von Freistellen begünstigen werden; sollte aber dennoch beim gänzlichen Unvermögen eines Zöglings ein baarer Geldzuschuß erfordert werden, so wird die Stiftung denselben für das erste Jahr leisten, insofern es der Vermögenszustand der- selben gestattet, doch darf ein solcher Zuschuß nie die Summe der jährlichen Unterhaltungs- und Erziehungskosten eines Zöglings über- schreiten. Ueberhaupt wird die Stiftung wohlgerathenen Zöglingen, auch noch nach ihrem Ausscheiden, durch Rath und Verwendung beistehen. §. 35. Ueber die Zöglinge wird ein besonderes Namenverzeichniß geführt, in welches ihr Geburtsjahr und Tag, der Stand des Vaters, der Tag ihrer Aufnahme und Entlassung und die Richtung und Hauptschicksale ihres fernern Lebens eingetragen werden, daher die Dankbarkeit sie verpflichtet, hiervon der Anstalt Nachricht zu geben. §. 36. Die Stiftung sorgt für jetzt nur für verwaisete Knaben, weil deren Erziehung in der Regel für die Wittwen die meisten Schwierig- keiten hat, und in dem Sohne und Bruder der Mutter und den jüngern Geschwistern eine Stütze erzogen werden kann; sollten aber der Stiftung Schenkungen mit der ausdrücklichen Bestimmung für verwaisete Töchter gemacht werden, so ist dieselbe eben so befugt als verpflichtet, sie anzunehmen, dem Zwecke gemäß zu verwenden, und sobald es der Anwachs der Zinsen dieses besondern Fonds ge- stattet, Erziehungsgelder für verwaisete Töchter zu bewilligen, die in der Regel bei ihren Müttern, und wenn die Mütter verstorben sein sollten, bei rechtlichen Hausfrauen werden erzogen werden, jedoch unter solchen Verhältnissen, daß sie eine gute Schule besuchen können, unter der Bedingung, daß sie dazu gehörig angehalten werden. IV . Abschnitt . Verwaltung der Anstalt und Beamte. §. 37. Dem Staate gebührt die allgemeine Aufsicht über die äußern Verhältnisse der Anstalt zu demselben, jedoch ohne Einwirkung auf die innere Verwaltung, und in jener Beziehung steht das Waisenhaus nur in sofern, daß diese Verwaltung gesetzmäßig geschehe, unter der Aufsicht der obern Behörde über die Erziehungs- und Unterrichts- Anstalten und des derselben vorgesetzten Ministeriums. §. 38. Die Leitung der Anstalt und die Verwaltung ihres Vermögens bleibt dem Stiftungsvereine und dem durch denselben erwähnten Waisenamte vorbehalten, sowie auch die Wahl der Zöglinge, deren Erziehung, Ausbildung und Bestimmung des zu erwählenden Berufes. §. 39. Die Verwaltungsaufsicht in diesen Beziehungen gebührt zunächst dem an der Gründung der Anstalt theilnehmenden Publikum, mittelst des Stiftungsvereins. Zu demselben gehört als Mitglied ein Jeder, welcher der Anstalt: 1) ein Capital von mindestens dreißig Thalern Courant Werth zu- gewandt, oder: 2) auf Lebenszeit einen jährlichen Beitrag von drei Thalern Courant zugesagt und geleistet hat, als wodurch ein solches Mitglied des Stiftungsvereins auf Lebenszeit für seine Person das Recht erhält: a . im Fall es unbemittelt mit Tode abgehen sollte, einem seiner Söhne vorzugsweise die Aufnahme in die Anstalt zu sichern, b . bei der jährlich stattfindenden, vier Wochen vorher durch die Zeitungen Berlins und die Regierungs-Amtsblätter der Provinz Brandenburg bekannt zu machenden Zusammenkunft des Stif- tungsvereins zu erscheinen, c . in derselben Sitz und Stimme über allgemeine Anordnungen für die Anstalt und über Verbesserungen der innern Einrichtung zu führen, d . Erinnerungen gegen die geführte Verwaltung zu erheben und darüber Rechenschaft zu fordern, auch e . Zöglinge in Vorschlag zu bringen. §. 40. Die Stimmenmehrheit entscheidet in dem Stiftungsvereine und wird bei Stimmengleichheit auf der Seite des den Vorsitz füh- renden Vorstehers des Waisenamtes oder dessen Stellvertreters ange- nommen, und dabei keine Vertretung nicht erschienener Mitglieder durch Bevollmächtigte zugelassen. Nur den zum Stiftungsvereine gehörenden Corporationen und moralischen Personen steht es frei, sich durch ihre Vorsteher oder ge- wählte Deputirte vertreten zu lassen. Sie müssen solche Stellvertreter aber schriftlich unter dem von ihnen geführten Siegel bevollmächtigen, wenn ihre Stimme entscheiden soll, und mehreren Stellvertretern einer Corporation oder moralischen Person steht zusammen nur eine Stimme zu. §. 41. Die, jener Bekanntmachung ungeachtet, an dem darin bestimmten Tage und Orte nicht erschienenen Mitglieder des Stiftungsvereins werden der Stimmenmehrheit der Erschienenen für beitretend geachtet, und ein nachkommender Widerspruch gegen den Beschluß bleibt un- beachtet. §. 42. Sind von dem Stiftungsvereine nur noch 10 Personen am Leben, wobei die wirklichen Mitglieder des Waisenamtes nicht mitgezählt werden, so bildet sich derselbe durch die Stellvertreter des Waisen- amtes und durch zehn von der die Oberaufsicht über die Anstalt füh- renden Staatsbehörde aus der Klasse der Bürger und Gewerbtreibenden, der Grundbesitzer, der Schullehrer und der Staats- und Communal- beamten, verhältnißmäßig gewählte, unbescholtene Männer, dergestalt, daß diese Wahl der erwähnten Behörde jedenfalls auf vier aus dem Stande der Grundbesitzer und Gewerbtreibenden, zwei aus dem Lehrer-, zwei aus dem Stande der Staats- und Communalbeamten der Provinz zu richten ist, und das Waisenamt dazu für jede Stelle drei Personen von der vorbestimmten Eigenschaft vorschlägt. §. 43. Zur Legitimation der Mitglieder des Stiftungsvereins bedarf es nichts weiter, als daß sich das Waisenamt überzeugt, daß der sich Meldende mit einer Zuwendung, wie sie die §§. 14. und 39. erfordern, im Rechnungsetat der Anstalt aufgeführt ist, und im Falle des §. 42. einer Bekanntmachung der Behörde über die von derselben getroffene Wahl. §. 44. Allen denen, welche der Anstalt mindestens auf den Betrag von drei Thalern Courant Werth durch Schenkung oder durch geringere jährliche Beiträge, als sie die Mitgliedschaft des Stiftungsvereins erfordert, etwas zugewandt haben, steht zum letztern, bei dessen jähr- licher Zusammenkunft, auf vorherige Meldung bei dem Vorsteher, der Zutritt, jedoch ohne Stimmrecht, zu. §. 45. Nur dann ist ein Beschluß des Stiftungsvereins rechtsgültig als von ihm ausgegangen anzusehen, wenn darin, mit Ausschluß der ordentlichen Mitglieder des Waisenamtes, aber mit Inbegriff der Stell- vertreter, mindestens sechs Stimmberechtigte gegenwärtig gewesen sind. §. 46. Der Stiftungsverein wählt aus seinen Mitgliedern alle Jahre ein Mitglied des aus fünf Personen bestehenden Waisenamtes und den Stellvertreter dieses Mitgliedes. (vergleiche §. 42.) §. 47. Die Beschlüsse der Hauptversammlung des Stiftungsvereins und die demselben von dem Waisenamte vorgelegte Jahresrechnung über Einnahme und Ausgabe der Stiftung, sowie das Ausscheiden der Mitglieder des Waisenamtes und die Wahl neuer Mitglieder, ferner das Ausscheiden von Zöglingen und der Eintritt neuer Zöglinge wird sogleich nach abgehaltener Hauptversammlung durch die Amtsblätter der Provinz Brandenburg bekannt gemacht; diese Bekanntmachung dient zugleich zur Controle für die zweckmäßige Leitung der Anstalt. §. 48. Das Waisenamt besteht aus fünf ordentlichen, beständigen Mit- gliedern, welchen, für Behinderungsfälle, eben so viele Stellvertreter beigesellt werden. Dasselbe erneuert sich alle fünf Jahre in seinen Mitgliedern und Stellvertretern durch die Wahl des Stiftungsvereins; das alljährliche Ausscheiden eines Mitgliedes des Waisenamtes und seines Stell- vertreters erfolgt nach der durch das Amtsalter bedingten Reihefolge der Mitglieder desselben; das ausscheidende Mitglied und dessen Stell- vertreter sind jedoch wieder wahlfähig. Das Ausscheiden der zuerst gewählten fünf Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt durch das Loos. §. 49. Das eine dieser ordentlichen Mitglieder des Waisenamtes wird, als des letztern Vorsteher, gleich von dem Stiftungsvereine gewählt, führt in dieser Eigenschaft, mit einer bei Stimmengleichheit entschei- denden Stimme, den Vorsitz in jeder Zusammenkunft des Stiftungs- vereins und des Waisenamtes, und wird, bei etwanigen Abhaltungen, durch einen für diesen Fall mit gleichen Befugnissen und auf gleiche Weise gewählten Stellvertreter ersetzt. Bei etwaniger Behinderung beider, des Vorstehers und Stellvertreters desselben, wird dem Erstern, oder an dessen Stelle dem Letztern, das Recht beigelegt, aus den übrigen Mitgliedern des Waisenamtes dasjenige zu bestimmen, welches mit gleichem Rechte den Vorsitz einstweilen führen soll. §. 50. Es ist die Pflicht des Vorstehers und dessen Stellvertreters, wenn letzterer in Thätigkeit getreten, die allgemeine Aufsicht über die ununterbrochene Wirksamkeit der ganzen Anstalt zu führen, und über die stete Regelmäßigkeit der dazu erforderlichen Verwaltung zu halten. Insbesondere aber liegt ihm ob, den Fortgang der Geschäfte lebendig zu erhalten, diese unter die Mitglieder des Waisenamtes zu vertheilen, über die Erhaltung des Vermögens, vorzüglich der Grundstücke und Capitalien der Anstalt zu wachen, für getreue Buchführung und Rech- nungslegung darüber, sowie für gewissenhafte Wahl und Haltung der Zöglinge zu sorgen, und überhaupt das Gedeihen der Anstalt und die Beförderung des Zwecks derselben sich angelegen sein zu lassen; daher denn, wegen dieser ihm obliegenden allgemeinen Leitung der ganzen Anstalt, alle an dieselbe eingehenden Schreiben und Gelder zur weiteren Beförderung an ihn gelangen, und alle von derselben ausgehenden schriftlichen Beschlüsse und Ausfertigungen, mit Vorbehalt der unten folgenden Ausnahmen, von ihm allein vollzogen werden. §. 51. Das zweite Mitglied des Waisenamtes ist eine im Amte stehende, oder ehrenvoll entlassene richterliche Person, welche von einem Stell- vertreter von gleichen Eigenschaften vertreten wird, und vorzüglich für die Erhaltung aller Gerechtsame der Anstalt, in deren innern und äußern Verhältnissen, besonders aber dahin zu streben hat, daß die Stiftung in ihren Angelegenheiten und bei ihrer Vermögensverwaltung nicht verkürzt werde. §. 52. Das dritte Mitglied muß ein zu einem öffentlichen Amte durch die Prüfung bewährt befundener Schullehrer sein, welchem die Aus- bildung der geistigen Fähigkeiten der Zöglinge zur besondern Fürsorge dient, und sein Stellvertreter muß hierzu gleiche Eigenschaft besitzen. §. 53. Das vierte Mitglied muß ein, der öconomischen Verwaltung und Leitung der Stiftung, sowie des Cassenwesens kundiger Mann sein (vergleiche §. 60.); dieses und das fünfte Mitglied, sowie deren Stell- vertreter, werden in der Regel aus dem Stande der Bürger, Eigen- thümer oder Gewerbtreibenden gewählt. §. 54. Alle vorberührten und unten genauer bezeichneten Gegenstände der Beschäftigung des Waisenamtes und seiner einzelnen Mitglieder werden, außer den dringenden und außerordentlicher Berathung vor- behaltenen Angelegenheiten, in besondern Zusammenkünften vorgetragen, und ohne Unterschied des Gegenstandes durch die Stimmenmehrheit (§. 40.) definitiv festgesetzt; hinsichtlich des Geschäftsbetriebes selbst werden die dazu besonders entworfenen Anordnungen beobachtet, zu deren Entwurf und Vollziehung, imgleichen zu deren Abänderung, nach eintretenden Verhältnissen, das Waisenamt berechtigt ist, insoweit dieselben bloß den Geschäftsgang und die Verwaltung betreffen, und den Bestimmungen des Grundgesetzes nicht entgegen stehen. §. 55. Außer den Verwaltungs-Angelegenheiten der Anstalt steht dem Waisenamte besonders noch zu: 1) die Wahl der Zöglinge; 2) die Bestimmung des von denselben zu ergreifenden künftigen Berufs, jedoch mit Berücksichtigung der Fähigkeiten und eigenen Neigung der Kinder, so weit ein Vater darauf zu achten ver- pflichtet ist; 3) die Auszeichnung des Wohlverhaltens und Fleißes durch ange- messene Aufmunterungen, aber auch die Entlassung derselben, aus oben schon (§. 12.) aufgestellten Gründen, und die Anordnung und Anwendung von Strafen gegen die ausartenden Zöglinge, überhaupt die ganze Leitung der Unterhaltung, Erziehung und Ausbildung der in die Anstalt aufgenommenen Kinder. §. 56. Auch zum Betriebe aller äußern Angelegenheiten, besonders zur Abschließung aller und jeder Verträge und Vergleiche unter beliebigen Bedingungen und Verpflichtungen, zur Bewilligung von Besitz-Ueber- tragungen, anderen Eintragungen und Löschungen, hypothecarischen Berichtigungen, ohne Unterschied des Gegenstandes, und zu den hierbei zum Grunde liegenden Veräußerungen, Verpfändungen und Quittungs- leistungen, mit und ohne Erlaß etwaniger Ansprüche, ganz oder zum Theil, zu sonstigen Quittungsleistungen über Forderungen der Anstalt, ohne Unterschied, zur Führung von Prozessen in allen Prozeßarten und durch alle geeigneten Instanzen, zur Erlassung von Eiden der Gegner oder Zeugen und zu allen übrigen, im nachfolgenden §. 57. nicht ausgenommenen Handlungen, vor und außer Gericht, ist das Waisenamt oder der von demselben mittelst schriftlicher, durch das Amtssiegel und die Unterschrift dreier Mitglieder beglaubigter Voll- macht legitimirte Bevollmächtigte uneingeschränkt befugt und ermächtigt, und die Stiftung wird dadurch rechtsgültig verpflichtet. §. 57. Nur dann sind die Stellvertreter der ordentlichen Mitglieder des Waisenamtes zur Berathung zu ziehen, und bei der letztern, gleich den erstern, stimmfähig, wenn: a . von dem Ankaufe oder der Veräußerung von Grundstücken die Rede ist, und b . wenn Capitalien der Anstalt an Privatpersonen ausgeliehen werden sollen, und es auf Prüfung der Sicherheit ankommt, in welchen Fällen jede Stimme durch schriftliche Erklärung abgegeben werden muß, ohne daß es einer Zusammenkunft und für die Aus- führung des Abschlusses und den dazu gewählten Geschäftsträger einer weiteren Legitimations-Bescheinigung, als der im vorigen §. 56. be- stimmten, bedarf, indem die Mitglieder des Waisenamtes dafür ver- pflichtet und verantwortlich sind, daß das hier festgesetzte Erforderniß der Mitberather der Stellvertreter erfüllt werde. §. 58. Eine Versammlung des Waisenamtes ist beschlußfähig, wenn mindestens durch Mitglieder und Stellvertreter Fünf Personen an- wesend sind, und im Fall des §. 57. ist es zu einem gültigen Be- schlusse hinreichend, wenn die Stimmenmehrheit der ganzen Anzahl der Mitglieder und der Stellvertreter zusammen über einen Gegen- stand entschieden hat, so daß, wenn sechs Mitglieder und Stellvertreter oder fünf von ihnen, mit Inbegriff des Vorstehers, einen Beschluß übereinstimmend gefaßt haben, es der Mitstimmung der übrigen nicht weiter bedarf. Auch in dringenden Fällen, wenn die geforderten Stimmen Abwesender nicht zu erhalten sind, können diese Stimmen durch andere Mitglieder der Stiftungs-Versammlung (vergleiche §. 39.) ergänzt werden. §. 59. Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß ein Stellvertreter abgehalten würde, thätig zu sein, so kann auch gültig ein anderes Mitglied des Waisenamtes denselben vertreten. §. 60. Außerdem wählt sich das Waisenamt einen Secretair und dessen Stellvertreter, welche zugleich die Registratur mit verwalten, und einen Schatzmeister, welcher unter Aufsicht eines, aus den Mitgliedern des Waisenamtes oder deren Stellvertreter zu bestellenden Cassen- Aufsehers (Cassen-Curators) das Geldvermögen der Anstalt nach den Vorschriften des Waisenamtes verwaltet, und darüber Buch und Rechnung führt. §. 61. Die Mitglieder des Waisenamtes müssen ihre Geschäftsführung stets unentgeltlich leisten, nur für den Secretair und Schatzmeister darf eine Besoldung bewilligt werden, wenn deren Geschäftsführungen die volle Thätigkeit dieser Beamten erfordern, zur unentgeltlichen Verrichtung ihrer Dienste keine passenden Personen sich vorfinden, und die Einkünfte der Anstalt die Mittel dazu gewähren. Eben dies gilt auch von dem Vorsteher des Waisenamtes. V . Abschnitt . Vorrechte der Anstalt. §. 62. Der Anstalt gebühren im Allgemeinen alle Berechtigungen einer vom Staate anerkannten moralischen Person, und ihr steht daher jede rechtliche Erwerbung von beweglichen und unbeweglichen Gegen- ständen zu. §. 63. Sie führt ein amtliches Siegel unter dem Namen: „Das Waisenhaus für die Provinz Brandenbnrg zu Klein-Glienicke.“ Vorstehendes Grundgesetz der Versorgungs-Anstalt für verwaisete Söhne der Bürger, Grundbesitzer und Gewerbtreibenden, der Ele- mentar-Lehrer in den Städten und auf dem Lande, sowie der niedern Staats- und Communalbeamten ꝛc. in der Provinz Brandenburg zu Klein-Glienicke, fünf Abschnitte und drei und sechszig Paragraphen ent- haltend, wird seinem ganzen Inhalte nach, auf Grund der in be- glaubter Abschrift obenstehenden Allerhöchsten Ordre vom 15. April v. J. und unbeschadet der Rechte dritter Personen, hierdurch von Staatswegen bestätigt. Berlin, den 25. Februar 1833. 5. Circ.-Rescr . vom 26. Octbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 1001.), betr. die Beaufsichtigung und christl. Leitung der aus dem Waisenhause zu Pretzsch entlassenen und in den Dienst getretenen Mädchen. 6. Rescr . v. 7. Januar 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 248.), betr. die Oberaufsicht über die Verwaltung von Armen-Stiftungsfonds. 7. Rescr . v. 20. Febr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 1002.), betr. die Mitwirkung der Stadtverordneten bei der Verwaltung des Vermögens milder Stiftungen, Waisenhäuser ꝛc. Ich kann, wie ich dem Magistrat auf Seinen Bericht vom 13. v. M. erwiedere, den Gründen nicht beistimmen, aus welchen derselbe die Stadtverordneten-Versammlung von der Mitwirkung bei Unter- bringung der Stiftungs-Capitalien ausschließen will. Insonderheit ist nicht zu erkennen, wie der Magistrat seinen Anspruch auf den §. 55. der Städte-Ordnung zu begründen meint. Nach solchem stehen die zu gemeinsamen und öffentlichen Zwecken bestehenden, der Stadt zu- gehörigen Anstalten mit ihrem Vermögen unter der Aufsicht der Stadt- gemeinen. Nun ist aber, wie sich aus dem Gesetz und dem Sprach- gebrauch von selbst ergiebt, unter dem Namen der Stadtgemeine nicht der Magistrat und jedenfalls derselbe nicht allein zu verstehen, viel- mehr muß §. 69. auf die Meinung führen, daß die Stadtverordneten- Versammlung auf diese Bezeichnung Anspruch hat. Es kann aber hier- über gar kein Zweifel obwalten, da nach dem Gesetze in allen Ange- legenheiten der Stadtgemeine der Magistrat die Verwaltung zu führen, die Stadtverordneten-Versammlung aber die Verwaltung zu controliren und das Interesse der Gemeine zu vertreten hat. Daß dies auch hin- sichtlich der Capitalien der Armencasse und der zugehörigen Anstalten geschehen müsse, ergiebt sich auch, wenn das Gesetz darüber irgend einen Zweifel ließe, aus der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 3. Mai 1819. III. c. III. Mit der an die Stadtgemeine übergehenden allgemeinen Verwaltung des dortigen Armenwesens und der zugehörigen Anstalten, werden derselben auch alle der Haupt-Armencasse und den besondern ihr übertragenen Anstalten zugehörigen Vermögensstücke und Einkünfte im gegenwärtigen Bestande überwiesen. , durch welche auch dies Vermögen der Stadtgemeine über- wiesen worden ist. Daß daher die Stadtverordneten-Versammlung auch die Sicher- heit dieser Vermögensstücke controliren müsse, unterliegt keinem Zweifel. Soll aber diese Controle für die Sache selbst einen Nutzen haben, so muß die Versammlung vor der Ausleihung befragt werden, ob sie gegen die Sicherheit etwas zu erinnern habe. Das Interesse der Ge- meine hierbei bedarf kaum einer näheren Entwickelung. Verliert die Armencasse ein Capital, so muß die Stadt nach wie vor das Be- dürfniß decken, folglich so viel mehr aufbringen, als die Zinsen des Capitals betragen. Bei andern Stiftungen, z. B. bei Hospitälern, Waisenhäusern ꝛc., wird die Stadt, welche sie für ihre Angehörigen zu benutzen hat, beim Verluste eines Capitals verhältnißmäßig weniger Arme, Waisen ꝛc. unterbringen können, und ebenfalls auf andere Weise für sie sorgen müssen. Daß die meisten Stiftungs-Capitalien aus einer Zeit herrühren, in welcher noch keine Stadtverordneten vorhanden waren, beweist noch weniger für den Anspruch des Magistrats. Sie wurden der Stadt geschenkt oder legirt, um nach der bestehenden Stadtverfassung ver- waltet zu werden. Nach früherer Verfassung beaufsichtigte und con- trolirte der Staat die Verwaltung der Städte auch in Dingen dieser Art. Nach jetziger Verfassung ist an die Stelle der Aufsicht und Con- trole des Staats die der Stadtverordneten getreten. Auch ist wohl eben so wenig vorauszusetzen, daß die Stifter diese Verwaltung dem Magistrat ohne alle Aufsicht und Controle im Widerspruche gegen die damalige Verfassung ganz allein zu überlassen die Absicht gehabt haben, als daß künftig wohlthätige Personen sich von dergleichen Stiftungen abschrecken lassen sollten, weil die Unterbringung der Capitalien nicht dem Magistrat allein anheimgestellt ist, sondern auch die Stadtverord- neten über deren Sicherheit zu wachen haben. Sollten die letzteren, was nie vorauszusetzen ist, einmal darauf antragen, ein Stiftungs-Capital zu andern Zwecken zu verwenden, so wird der Magistrat einem solchen Beginnen zu steuern die Mittel eben so in seiner Hand haben, wie die Stadtverordneten im Stande sind, einem gleichmäßigen, ebenfalls nicht vorauszusetzenden Antrage des Magistrats entgegen zu treten. Die Sicherheit der Capitalien kann daher durch die Mitwirkung der Stadtverordneten nur gewinnen, und das Vertrauen der Stifter auf die Dauer ihrer Stiftungen sich nur vermehren. Nur wenn ein Stifter ausdrücklich bestimmt hat, daß alle Mit- wirkung der Stadtverordneten ausgeschlossen bleiben solle, wird einer solchen Bestimmung nachzugehen sein. Da nun auch im §. 178. der Städte-Ordnung, in welchem die Angelegenheiten aufgezeichnet sind, welche der Magistrat allein zu be- sorgen hat, sich auch nicht eine Andeutung darüber findet, daß bei dem fraglichen Geschäfte die Mitwirkung der Stadtverordneten ausgeschlossen sei; da nicht einmal practisch, hinsichtlich der Erschwerung der Ver- waltung, die Sache von Wichtigkeit sein kann, indem bei 136,000 Rthl. fest belegten Stiftungs-Capitalien der Fall, daß für die neue Belegung eines Capitals zu sorgen ist, nicht eben häufig vorkommen, die Be- fragung der Stadtverordneten über die Absichten des Magistrats hin- sichtlich der anderweiten Unterbringung also gar wenig Mühe machen wird; da ungegründete Erinnerungen, wenn solche von der Stadtver- ordneten-Versammlung überall zu erwarten sein sollten, nöthigenfalls durch höhere Entscheidung zu beseitigen sind; und da endlich nach der nicht widerlegten Versicherung der Stadtverordneten das jetzt von den- selben gewünschte Verfahren wirklich bis zum Jahre 1832. bestanden hat: so muß ich die Anträge des Magistrats ablehnen und hiermit die Entscheidung der Königl. Regierung bestätigen. 8. Rescr . v. 28. October 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 1002.), betr. die Verwaltung der städtischen Stiftungen. 22 III. Die Taubstummenanstalten. 1. Landtagsabschied für die sächs. Provinzialstände v. 17. Mai. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 331.) Extractweise . 11) Auf die Erklärung Unserer getreuen Stände in Betreff einer für die Provinz zu errichtenden Taubstummen-Unterrichts-Anstalt, haben Wir angeordnet, daß die Anzahl der in einem unterrichts- fähigen Alter stehenden Taubstummen genau ermittelt, auch die Kosten-Erforderniß für ein oder mehrere Taubstummen-Institute festgesetzt werde, und werden künftig dem Landtage die diesfallsigen Verhandlungen zur Berathung über die zu treffende Einrichtung und über die Beschaffung der erforderlichen Fonds vorlegen lassen. 2. Circ.-Rescr . v. 14. Mai 1828. (Neigeb. S. 246.), betr. die Verbreitung des Taubstummenunterrichts. Die große Menge von Taubstummen, welche zwar noch im bil- dungsfähigen Alter, aber in den wenigen vorhandenen Taubstummen- Anstalten nicht mehr unterzubringen sind, so wie der übergroße, im Zunehmen begriffene Andrang zu diesen Instituten, hat das Ministerium veranlaßt, auf umfassende und durchgreifende Maaßregeln zum Besten dieser Unglücklichen Bedacht zu nehmen. Nach den angestellten Unter- suchungen und eingegangenen Berichten sind in den Königl. Landen gegenwärtig über 8000 Taubstumme vorhanden, und unter diesen über 1700 noch im bildungsfähigen Alter. Von den letztern sind aber in den sämmtlichen öffentlichen und Privat-Instituten nur höchstens 170, als noch nicht der zehnte Theil untergebracht. Eine Vermehrung der Institute nach Bedürfniß ist schon darum nicht ausführbar, weil die kostspielige Unterhaltung der Zöglinge in selbigen die Kräfte der meisten Eltern und selbst des Staats übersteigen würde. Das Ministerium findet es daher angemessen, einen neuen Weg einzuschlagen, wozu auch die Fortschritte des Zeitalters in der Taubstummen-Bildung auffordern, indem man den Taubstummen-Unterricht nicht mehr als eine geheime, sehr complicirte und schwierige Kunst, sondern als eine zwar eigenthüm- liche, auf die besondere mangelhafte Beschaffenheit des Schülers berech- nete, aber mit jeder andern psychologisch begründeten, naturgemäßen Unterrichtsmethode sehr verwandte Lehr- und Behandlungsweise be- trachtet, und das Zusammenleben von taubstummen mit hörenden und sprechenden Kindern nicht nur zulässig, sondern sogar für wünschens- werth und mehr sachförderlich erklärt, als das beständige Zusammen- leben und Zusammenlernen von bloß Taubstummen mit einander in den Instituten, welche letztere jedoch als Centralpunkte für die weitere Ausbildung und Entwickelung dieses besondern Zweiges der Gesammt- bildung allerdings ihren besondern und hohen Werth behalten. Unter den obwaltenden Umständen ist es nun die Aufgabe, die Fähigkeit und Fertigkeit, Taubstumme zu unterrichten, baldmöglichst allgemeiner zu verbreiten, und den Taubstummen in größerer Zahl, wo möglich auch auf einfachere Weise als bisher, ohne außerordentliche Maaßnehmungen, als weite Reisen, Aufwand großer Pensionen ꝛc., zu helfen. Für die Lösung dieser Aufgabe ist es besonders wünschenswerth, daß baldmög- lichst in jedem Schul-Inspectionskreise ein Lehrer vorhanden sei, welcher die Taubstummen seines Wohnortes und der nächsten Umgegend zu unterrichten im Stande sei. Dieser Zweck wird am sichersten erreicht werden, wenn an jedem Schullehrer-Seminar ein Lehrer angestellt wird, der die Unterweisung und Behandlung der Taubstummen in einem der vorhandenen Institute gründlich erlernt hat, eine Anzahl derselben in der mit dem Seminar verbundenen Uebungsschule fortdauernd unter- richtet, und dabei zugleich die für die Sache empfänglichen, fähigern und verständigen Seminaristen mit der Methode des Taubstummen- Unterrichts theoretisch und practisch bekannt macht. Auf diese Weise wird es sich vielleicht in einem Jahrzehend bewirken lassen, daß in allen Provinzen der Monarchie, ohne unverhältnißmäßige und uner- schwingliche Kosten für die Bildung der unglücklichen Taubstummen, in der Nähe, oder selbst an Ort und Stelle gesorgt, und der jetzige meist vergebliche Andrang zu den Instituten beseitigt wird. Auf den Antrag des Ministerii haben des Königs Majestät zur Vorbildung solcher Lehrer, welche die Methode des Taubstummen-Unterrichts an den hierzu bestimmten Anstalten, und namentlich in Berlin, erlernen, und hier- nächst bei den Provinzial-Schullehrer-Seminarien wieder lehren sollen, eine angemessene Summe auf 6 Jahre Allergnädigst zu bewilligen geruht. Nach den bisher getroffenen Einleitungen ist es möglich, diese Vorbildung mit Ostern des laufenden Jahres zu eröffnen. Das 22* Ministerium hat die Absicht, nach und nach alle Provinzen mit vor- vorgebildeten Lehrern zu versorgen, zuvörderst aber besonders diejenigen, in welchen das Bedürfniß am größesten ist, und keine Institute vor- handen sind. Das Ministerium beauftragt das Königl. Consistorium und Pro- vinzial-Schulcollegium hierdurch, den Seminar-Directoren seines Be- zirks vollständige Kenntniß von den vorstehenden Eröffnungen zu geben, damit dieselben bei ihren Einrichtungen, Vorschlägen zu Anstellungen von Seminar-Lehrern ꝛc. darauf vorläufig Rücksicht nehmen können. Ganz besonders muß das Ministerium wünschen, daß ihnen die Sache, der Wahrheit gemäß, so dargestellt werde, daß den allerdings mit mancherlei Aufgaben schon versehenen Seminar-Anstalten und Lehrern durch die beabsichtigte Einrichtung nicht eine neue große Last aufgelegt werden solle, sondern daß hier vielmehr nur die Rede von der besondern Beschäftigung eines einzelnen Lehrers und von einigen besondern Ein- richtungen in der Uebungsschule sei. Auch ist es nicht die Meinung, daß alle Seminaristen, sondern daß nur solche, die für den Taub- stummen-Unterricht geeignet, ja gleichsam geboren scheinen, damit bekannt gemacht werden sollen. Uebrigens hofft das Ministerium von dieser Einrichtung einen wesentlichen allgemeinen Gewinn für das Seminar-Wesen überhaupt, und einen höchst vortheilhaften Einfluß derselben auf das Ganze der Lehrerbildung, indem die erforderliche genaue Beobachtung des Taubstummen, die Auffindung der Mittel, seinem Geiste beizukommen, und die durchaus sinnreiche, besonders auf Anschauung gegründete Lehrart auf eine eigenthümliche und höchst fruchtbare Weise zugleich in die Tiefe menschlicher Natur und Bildung einführt. 3. Landtagsabschied für die sächs. Prov.-Stände vom 24. Octbr. 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 895.), worin über die Doti- rung der Taubstummen-Anstalten zu Erfurt, Halberstadt, Magdeburg und Weißenfels die näheren Anordnungen getroffen sind. 4. Rescr . v. 29. Novbr. 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 1014.), betr. die Anstellung von Lehrern bei Taubstummen-Anstalten. Nach den Allergnädigsten Absichten Sr. Königl. Majestät sollen die für den Unterricht der Taubstummen vorgebildeten Lehrer in allen Provinzen des Preußischen Staats baldmöglichst in eine angemessene und nützliche Wirksamkeit treten. Das Ministerium hat deshalb für dieselbe keine vollkommen bestimmte und beschränkte Form festgesetzt, wenn auch die Hauptabsicht desselben allerdings dahin geht, kleine Schul-Abtheilungen von 4, 5 ꝛc. taubstummen Kindern bei den Semi- narien (in deren Uebungsschulen) einzurichten, und also die vorgebil- deten jungen Lehrer zunächst und vorzugsweise an den Seminarien anzustellen. In solchen Gegenden aber, wo das Bedürfniß eines ge- schickten Taubstummen-Lehrers besonders drückend gefühlt wird, wo das vorhandene Seminar noch mit keinem Taubstummen-Lehrer ver- sehen ist, oder wo an dem Orte des Seminars keine Gelegenheit zu billiger Unterbringung von ärmeren taubstummen Kindern sich darbietet, will das Ministerium auch der einen oder der andern Land- und Stadtschule einen der für den Taubstummen-Unterricht vorgebildeten jungen Männer überlassen. Dieselben möchten zu einer solchen An- stellung um so mehr geeignet sein, da mehrere zuvor ihre Bildung in guten Seminarien genossen, dort schon als Hülfslehrer mitgearbeitet, und hier in Berlin durch Benutzung von naturwissenschaftlichen, ge- schichtlichen und andern Vorträgen zu ihrer höhern Ausbildung Gele- genheit gefunden haben. Das Ministerium veranlaßt die Königliche Regierung hierdurch, von geeignet scheinenden Vacanzen Anzeige zu machen, wobei die anderweitig noch nöthige Qualification des Anzu- stellenden, die Ansprüche, welche für andre Unterrichtsfächer an ihn noch gemacht werden, so wie Gehalt und Emolumente der erledigten Stelle genau anzugeben sind, damit bei der Wahl des Subjects dar- auf die nöthige Rücksicht genommen werden könne. 5. Landtagsabschied der preuß. Prov.-Stände vom 9. Januar 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 228. Nr. 6.), betr. die Dotirung einiger neuen Taubstummen-Anstalten. 6. Rescr . v. 15. Mai 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 411.), betreffend die Bewilligung der Prämie für die Annehmung und das Auslehren eines Taubstummen. 7. Rescr . v. 21. März 1831. (v. K. Ann. B. 15. S. 97.), betr. die Heilung von Stammelnden. Die neuern Versuche in der Kunst, Stammelnde zu heilen, haben ergeben, daß das Uebel vorzugsweise in einer frühern Vernachlässigung der richtigen Aussprache der Laute und des Gebrauchs der dabei be- theiligten Organe seinen Grund hat. Es läßt sich daher erwarten, daß, wenn in den Schulen diesem Gegenstande die gehörige Aufmerk- samkeit geschenkt wird, nicht nur diejenigen Kinder, welche mit dem Fehler des Stammelns behaftet sind, davon geheilt werden können, sondern der Fehler in der künftigen Generation, weil sie in ihrer Kindheit gewöhnt worden, auf eine richtige Aussprache Werth zu legen, und daher der frühesten Entwickelung des Sprachvermögens ihrer Kinder größere Sorgfalt zuwenden wird, immer seltener werden muß. Das Ministerium hat nun zwar schon die Einleitungen getroffen, durch die Seminare die Lehrer nach und nach mit der Methode, Stam- melnde zu heilen, bekannt zu machen, sieht sich indeß veranlaßt, die Kgl. Prov.-Schulcoll. zu beauftragen, auch die Superintendenten auf diesen Gegenstand besonders aufmerksam zu machen, zugleich sie zu vernehmen, ob nicht schon, seitdem im Allgemeinen in den Schulen, namentlich durch die Lautirmethode, auf eine richtige Aussprache mehr Fleiß und Sorgfalt verwendet worden, der Fehler des Stammelns seltener ge- worden ist. Den Bericht über die in dieser Beziehung gemachten Er- fahrungen will das Ministerium zu seiner Zeit erwarten. 8. Landtagsabschied für die Stände des Großherzog- thums Posen v. 14. Februar 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 295.), wodurch die Mittel zur Unterhaltung von 6 Taubstummen-Zöglingen zu Posen angewiesen werden. 9. Landtagsabschied für die Mark Brandenburg und Niederlausitz v. 27. April 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 524.), daß die Communallandtage die Kosten zu Taubstummen-Anstalten auf- bringen sollen. 10. Landtagsabschied für die Provinz Preußen vom 3. Mai 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 537.), nach welchem in Marien- burg und Angerburg Taubstummen-Anstalten zu errichten sind. 11. Landtagsabschied für die Provinz Westphalen vom 2. Juli 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 738.). Nr. 6., betr. die Einrichtung der Taubstummen-Anstalten zu Soest und Büren. 12. Circ.-Rescr . vom 12. Juli 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 663.), betr. die Einreichung von Nachweisungen der Taubstummen. Der Königl. Regierung wird Abschrift der an die Königl. Regie- rung zu Potsdam erlassenen Verfügung, wegen Einreichung der Nach- weisung der Taubstummen, zur Nachachtung für die Zukunft hierneben mitgetheilt. (Anl. a. ) a. Das Ministerium genehmigt auf den Bericht der Königl. Regierung vom 19. April d. J., daß die Taubstummen in der einzu- reichenden Nachweisung nach dem Geschlecht und nur nach 4 Classen, als: 1) Kinder vor vollendetem 5ten Lebensjahre; 2) nach dem 5ten, aber vor vollendetem 15ten Lebensjahre: 3) nach dem 15ten, aber vor vollendetem 30sten Lebensjahre, aufgeführt werden dürfen. 13. Verfügung vom 31. Decbr. 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 1023.), betr. den Unterricht für taubstumme Kinder. Das Königliche Consistorium und Schulcollegium der Provinz Brandenburg hat an sämmtliche Superintendenten und Schulinspectoren der Provinz über den Taubstummen-Unterricht nachstehende Circular- Verfügung erlassen. Die Wirksamkeit der Taubstummen-Anstalt zu Berlin wird zum Theil dadurch gehemmt, daß sie ihre Zöglinge meistens in einem ziemlich vorgerückten Alter und der Regel nach ohne alle Vorbildung erhält, so daß der erste Unterricht dieser Kinder öfters erst in demjenigen Lebensalter beginnen muß, in welchem derselbe seinem wichtigsten Theile nach beendigt sein sollte. Die scheinbare Sorglosigkeit vieler Eltern für den Unterricht und die Erziehung ihrer taubstummen Kinder hat mehrentheils ihren Grund in der unrichtigen Voraussetzung, daß der Unterricht taubstummer Kinder nur in den für diesen Zweck beste- henden Anstalten, oder doch nur durch einen für den Taubstummen- Unterricht vollständig ausgebildeten Lehrer, mit Erfolg ertheilt werden könne, und daß man daher diejenigen taubstummen Kinder, deren Aufnahme in eine Unterrichts-Anstalt für Taubstumme nicht zu be- wirken ist, ihrem traurigen Schicksal überlassen müsse. Es ist jedoch einleuchtend, daß von Seiten der Eltern, und überhaupt derjenigen Personen, denen die Erziehung taubstummer Kinder anheim fällt, schon durch deren Gewöhnung an Ordnung und geregelte Thätigkeit sehr viel geschehen kann, den Geist und das Gemüth dieser Unglücklichen zu bilden, auch beruht die Kunst des Taubstummen-Unterrichts auf so einfachen Grundsätzen, daß jeder für das Lehrfach überhaupt wohl vorbereitete Lehrer den ersten Unterricht taubstummer Kinder, unter Benutzung der für diesen Gegenstand in neuerer Zeit erschienenen Hülfsmittel, mit genügendem Erfolg übernehmen kann. Es ist des- halb auch ein Hauptzweck der mit den Seminarien zu verbindenden Taubstummen-Anstalten, die künftigen Lehrer an Volksschulen mit der Methode des Taubstummen-Unterrichts so weit bekannt zu machen, daß sie die an ihrem Wohnorte etwa lebenden taubstummen Kinder voll- ständig zu unterrichten befähigt werden, und wünscht das Consistorium durch diese Mittheilung zu bewirken, daß in dieser Beziehung schon jetzt so viel geschehe, als ohne die künftig zu hoffende Einwirkung der Seminare zu erreichen ist. Taubstumme werden diejenigen Personen genannt, welche entweder taub geboren sind, oder frühzeitig das Gehör verloren haben, und in Folge dieses Gebrechens auch des Gebrauchs der Sprache entbehren; das Verfahren des Taustummen-Unterrichts findet daher keine Anwen- dung bei allen denjenigen Personen, deren Stummheit entweder in Blödsinn, oder in fehlerhafter Beschaffenheit der Sprachwerkzeuge ihren Grund hat. Jene sind überhaupt nicht bildungsfähig, und daher auch zur Aufnahme in eine Taubstummen-Anstalt nicht geeignet, in Rück- sicht der letztern kann nur empfohlen werden, frühzeitig den Rath eines erfahrnen Arztes zu suchen. Die Mittheilung unserer Gedanken, und daher auch der Unterricht taubstummer Personen, kann überhaupt auf dreifache Weise bewirkt werden, durch die Gebärde , durch die Schrift und durch das ge- sprochene Wort , und man hat beim Taubstummen-Unterricht mehren- theils alle 3 Arten der Mittheilung zugleich in Anwendung gebracht, jedoch so, daß eine derselben die vorherrschende war. Die Mittheilung durch die Gebärdensprache hat beim Taubstummen-Unterricht darin den Vorzug, daß sie nicht mühsam erlernt zu werden braucht, sondern, mehr oder weniger ausgebildet, sich bei allen nicht ganz verwahrloseten Taubstummen vorfindet, weshalb man sie auch die natürliche Sprache der Taubstummen genannt hat. Aber die Gebärde kann zunächst nur sinnliche Vorstellungen auf eine allgemein verständliche Weise darstellen, und die Gebärdensprache muß nothwendig eine Menge willkührlicher Zeichen aufnehmen, sobald sie über den Kreis sinnlicher Vorstellungen hinausgeht. Wie leicht daher auch Taubstumme sich unter einander mittelst der Gebärde verständigen mögen, so erhalten sie in derselben doch kein allgemein anwendbares Werkzeug der Mittheilung, und die reichhaltigste Quelle der Belehrung, das geschriebene Wort, bleibt, ohne die Kenntniß der Wortsprache, ihnen für immer verschlossen. Die Ge- bärde darf daher niemals Zweck, und eben so wenig das vorherrschende, oder gar das einzige Mittel des Taubstummen-Unterrichts sein; sie soll überhaupt nur in denjenigen Fällen eintreten, wo man mit andern Arten der Mittheilung nicht ausreicht; je weiter die Ausbildung des Taubstummen vorschreitet, desto mehr soll er sich von der Gebärde entwöhnen, und sie zuletzt nur in dem Maaße gebrauchen, in welchem sie auch die Rede vollsinniger Menschen zu begleiten pflegt. Ein zu weit ausgedehnter, oder zu lange fortgesetzter Gebrauch der Gebärde kann die Fortschritte des Taubstummen in dem Gebrauche der Wort- sprache nur hemmen. Dessen ungeachtet ist die sinnreiche Methode, vermittelst welcher der Abbé de l’Epée, der Begründer des Taub- stummen-Unterrichts in Frankreich, und nach ihm sein Schüler Joseph Mai , ehemals Vorsteher der Taubstummen-Anstalt in Wien, die Gebärdensprache nach dem Muster der Wortsprache auszubilden versucht haben, in vieler Beziehung lehrreich, und das Studium fol- gender Schrift: Methodenbuch zum Unterrichte für Taubstumme von Michael Reitter , Pfarrer zu Kallhamm in Ober-Oestreich. Wien, 1828. wird für Lehrer welche sich mit dem Gebrauche der künstlichen Ge- bärdensprache beim Taubstummen-Unterrichte bekannt machen wollen, nicht ohne Nutzen sein. Eben so mangelhaft, wie der Unterricht durch bloße Gebärde , bleibt auch der Versuch, den Taubstummen bloß durch die Schrift ohne den Gebrauch des gesprochenen Wortes zu unterrichten; ein Ver- fahren, welches in folgender kleinen Schrift: Die Kunst, Taubstumme nach einer neuen, auf Erfahrung gegründeten, Methode gemeinschaftlich in öffentlichen Schulen auf eine einfache Art zu unterrichten. Nach dem Englischen des J. Arrowsmith . Leipzig, 1820. näher erläutert wird. Es leidet keinen Zweifel, daß der Taubstumme gewöhnt werden kann, mit dem geschriebenen Worte Vorstellungen zu verbinden, und sich durch die bloße Schrift mit andern zu verständigen. Ohne den Gebrauch des gesprochenen Wortes begreift der Taubstumme jedoch nie die Beziehung, in welcher die Buchstaben zu den dadurch bezeichneten Verrichtungen der Sprachwerkzeuge stehen, es erscheint ihm daher immer als etwas Willkührliches, daß eine Vorstellung gerade durch diese, und nicht durch andere Schriftzüge bezeichnet wird, er sieht keinen Grund, weshalb nicht mehrere als die in unserm Alphabet vorkommenden Schriftzüge zur Bezeichnung unserer Vorstellungen ge- wählt worden sind, die Schrift ist für ihn wenig mehr als eine Bilder- sprache und er gewinnt nie eine lebendige Einsicht in den Bau der Sprache, und entbehrt deshalb auch des Sprachgefühls, welches bei dem Unterricht durch das gesprochene Wort die Fortschritte des Taub- stummen sichert und fördert. Wenn dessen ungeachtet auch auf diesem Wege mancher Taubstumme zu einem nicht unbedeutenden Grade der Ausbildung gelangt ist, so ist dieser Erfolg weit mehr dem Eifer des Lehrers und der gleichzeitig angewandten Belehrung durch Bilder und Gebärde, als dem innern Werthe der Methode zuzuschreiben. Die ausgezeichnetsten Kenner und Beförderer des Taubstummen-Unterrichts, namentlich auch der Stifter der Berliner Taubstummen-Anstalt, Ober- Schulrath Eschke , haben es immer als die eigentliche Aufgabe des Taubstummen-Unterrichts angesehen, den Taubstummen in den Besitz der Wortsprache und dadurch zugleich in den Besitz derjenigen geistigen Bildung zu setzen, welche mit dem verständigen Gebrauch der Sprache unzertrennlich verbunden ist; auch wird es immer mehr aner- kannt, was am bestimmtesten in einer Schrift des Königl. Baierschen Schulraths Graser : Der durch Gesichts- und Tonsprache der Menschheit wieder- gegebene Taubstumme. Zweite Auflage. Bayreuth 1834. ausgeführt ist, daß die Wortsprache von den Taubstummen der Haupt- sache nach auf dem nämlichen Wege erlernt werden muß, auf welchem auch das hörende Kind in den Besitz der Sprache gelangt. Die Möglich- keit aber, den Taubstummen in der Wortsprache zu unterrichten, ergiebt sich leicht aus folgender Betrachtung. Jedes Wort besteht aus einer mäßigen Anzahl einfacher Grund- laute, welche in den meisten Sprachen übereinstimmen, und auf mannig- fache, jedoch nicht regellose Weise mit einander verbunden werden; die Hervorbringung jedes Grundlautes aber erfordert eine eigenthüm- liche Thätigkeit der Sprachwerkzeuge, welche an bestimmten Bewegungen, sowohl der Sprachwerkzeuge selbst, als der Gesichtsmuskeln sichtbar wird. Das gesprochene Wort ist daher nicht bloß durch das Ohr , sondern für den aufmerksamen Beobachter auch durch das Auge ver- nehmbar, und man kann bei einiger Uebung sehr bald dahin gelangen, das gesprochene Wort von dem Munde des Redenden abzusehen. Die erste Aufgabe bei dem Taubstummen-Unterrichte ist daher, daß der Taubstumme die einzelnen Bestandtheile des Wortes in der Ordnung, in welcher sie mit einander verbunden sind, vermittelst des Gesichts auffassen lerne. Zu einer deutlichen Unterscheidung der ein- zelnen Bestandtheile des Wortes gelangt jedoch der Taubstumme nur dadurch, daß er sie mittelst der Sprachwerkzeuge selbst nachbildet; die Uebungen im Absehen und Nachbilden der einzelnen Laute müssen daher stets mit einander verbunden werden. Sobald der Taub- stumme auch nur einige der leichtern Grundlaute nachbilden kann, werden diese Laute zu Wörtern von sinnlicher Bedeutung zusammengesetzt, und wenn dem Taubstummen mit dem vorgesprochenen, oder von ihm nachgebildeten Worte zugleich der dadurch bezeichnete Gegenstand vor- gezeigt wird, so gelangt er bald zu der Einsicht, daß die von ihm bedachten und nachgebildeten Bewegungen der Sprachwerkzeuge nur Zeichen für gewisse Vorstellungen sind, und das jedem Menschen ange- borne Verlangen, sich mitzutheilen, hilft ihm die Anstrengung über- winden, welche das Nachbilden der Sprachlaute ihm anfangs verursacht. Gleichzeitig mit dem Unterricht im Sprechen fängt auch der Unter- richt im Lesen und Schreiben an. Für jeden Laut, den das taubstumme Kind nachbildet, werden ihm sogleich die in der Schrift und im Druck üblichen Zeichen, die letztern auf kleinen Tafeln von Holz oder Pappe, gegeben; jedes beim Unterricht geübte Wort wird bald von dem Schüler aus den einzelnen Buchstaben zusammengesetzt, bald von dem Lehrer an die Tafel geschrieben, und dann von allen an dem Unterrichte Theil nehmenden Kindern von der Tafel abgelesen, so daß Sprechen, Schreiben und Lesen nur Einen Unterrichtsgegen- stand bilden. Die Uebungen im Schönschreiben können bei dem taub- stummen Kinde in derselben Art, wie bei Vollsinnigen getrieben werden, weil bei dem natürlichen Nachahmungstriebe des Kindes das bloße Vorzeigen und Vormachen leicht die Stelle der mündlichen Belehrung ersetzt. Mehrentheils entwickelt sich bei dem taubstummen Kinde, welches früh auf Form und Gestalt der Dinge zu achten gewöhnt wird, auch eine Anlage zum Zeichnen , und es ist ungemein wichtig, diese Anlage früh zu entwickeln, was auf demselben Wege, wie bei vollsinnigen Kindern, geschehen kann. Ueberhaupt sind Uebungen im Schönschreiben und im Zeichnen ein sehr zweckmäßiges Mittel, taub- stumme Kinder, welche mit vollsinnigen zugleich unterrichtet werden, während der für sie nicht geeigneten Lectionen nützlich zu beschäftigen. Der erste sachliche Unterricht taubstummer Kinder beschränkt sich, wie bei Vollsinnigen, auf das Gebiet der sinnlichen Wahrnehmungen, welche ihnen in einer solchen Reihefolge vorzuführen sind, daß dadurch der Kreis ihrer Vorstellungen erweitert und zugleich geordnet wird. Mit diesem sachlichen Zwecke muß aber der sprachliche immer gleich- zeitig verfolgt werden, weil es zunächst darauf ankommt, dem Kinde auch die Benennungen der von ihm angeschauten Gegenstände, ihrer Merkmale und Eigenschaften, ihrer Theile und ihrer Verrichtungen, geläufig zu machen, und diese für mündliche und schriftliche Uebungen in der Satzbildung zu benutzen. Bei einiger Gewandtheit des Lehrers hält es mehrentheils nicht schwer, die Kinder mit den Benennungen der sinnlichen Wahrnehmungen bekannt zu machen, denn was dem Kinde nicht unmittelbar oder in Abbildungen vorgezeigt werden kann, läßt sich leicht durch natürliche Gebärde deuten; auch die räumlichen Verhältnisse der Dinge, und selbst die Unterordnung gegebener Vor- stellungen unter eine höhere faßt der Taubstumme mehrentheils leicht und sicher; die Hauptschwierigkeit fängt erst da an, wo abstracte Be- griffe zu erläutern sind. In den meisten Fällen führt jedoch eine vollständige Benutzung concreter Fälle auch hier zum Ziel, auch muß darauf gerechnet werden, daß die Bedeutung der meisten Wörter von dem taubstummen wie von dem hörenden Kinde aus dem Zusammen- hange, in welchem sie gebraucht werden, allmählig erschlossen wird. Eben diese Bemerkung gilt auch von den grammatischen Verhältnissen der Wörter und der Sätze, welche nur aus zweckmäßig gewählten Beispielen erkannt werden können, von denen einige jedoch so einfach sind, daß die Einübung derselben unmittelbar nach den ersten Uebungen in der Satzbildung erfolgen kann. Es würde über die Grenzen wie über den Zweck dieser Mitthei- lung hinausgehen, über die Methode des Taubstummen-Unterrichts eine in das Einzelne eingehende Anweisung zu geben; das Consistorium muß sich darauf beschränken, diejenigen Lehrer, welche sich mit der Methode des Taubstummen-Unterrichts durch eigenen Fleiß bekannt machen wollen, auf die für diesen Zweck am meisten geeigneten Schriften zu verweisen. Für die Uebungen im Absehen und Nachbilden der Grundlaute wird zunächst nur die Kenntniß der sogenannten Laut- methode erfordert, welche bei gründlich gebildeten Elementarlehrern vorausgesetzt werden kann; die Anwendung derselben beim Sprachunter- richt taubstummer Kinder setzt jedoch Bekanntschaft mit manchen Wahr- nehmungen voraus, zu welchen der Leseunterricht hörender Kinder nicht leicht Veranlassung giebt, und verweiset das Consistorium in dieser Beziehung auf folgende kleine Schrift: Andeutung des Verfahrens beim Unterricht taubstummer Kinder im Sprechen, für Volksschullehrer, v. J. S. Lachs . (Berlin, bei Oehmigke. 1835. Preis 7½ Sgr.), in welcher dasjenige Verfahren, welches sich bei der Berliner Taub- stummen-Anstalt am besten bewährt hat, klar und ausführlich beschrieben wird. Für den ersten Unterricht über das Gebiet der sinnlichen Wahr- nehmungen wird folgende Schrift empfohlen: Methodisches Bilderbuch, ein Wörterbuch für Taubstumme und zur zweckmäßigen Unterhaltung für hörende Kinder, von E. Wilke . (Berlin, bei Plahn. 1830. Preis 15 Sgr.), für den fortschreitenden Unterricht aber, wie überhaupt für diejenigen Lehrer, welche sich mit der Methode des Taubstummen-Unterrichts durch eigenen Fleiß näher bekannt machen wollen, verdient folgende Schrift: Anleitung zum Unterricht taubstummer Kinder in der Sprache und den andern Schul-Lehrgegenständen, nebst Vorlegeblättern, einer Bildersammlung und einem Lese- und Wörterbuch, von W. A. Jäger und A. Riecke . (Stuttgart, bei Löfflund und Sohn. Erste Lieferung 1832. Preis 1⅓ Thl.; zweite Liefe- rung 1833. Preis 1⅓ Thl.; dritte Lieferung 1834. Preis 1⅓ Thaler.) eine vorzügliche Empfehlung, so wie auch die von dem zuerst genannten Verfasser, Stadtpfarrer Jäger zu Gmünd, im Königreich Würtem- berg, herausgegebene Schrift: Ueber die Behandlung, welche blinden und taubstummen Kindern, hauptsächlich bis zu ihrem 8ten Lebensjahre, im Kreise ihrer Familien und an ihren Wohnorten überhaupt zu Theil werden sollte. (Stuttgart, bei Löfflund. 1830. Preis 15 Sgr.) viele beachtenswerthe Winke für Eltern und Lehrer blinder und taub- stummer Kinder enthält. Als Ergebniß vorstehender Mittheilungen stellen sich folgende Maaßregeln als wünschenswerth dar: 1) Jedes taubstumme Kind muß im Kreise seiner Familie, von früher Jugend an, zu einer geregelten, die Geisteskräfte übenden Thätig- keit angehalten werden. 2) Vom Anfange des 7ten Lebensjahres ab muß das taubstumme Kind, wenn für den Unterricht desselben nicht eine andere, dem Zwecke mehr entsprechende Anordnung getroffen werden kann, täglich wenigstens 3 Stunden die Ortsschule besuchen, in welcher es nach den oben gegebenen Andeutungen mit Sprechübungen, Schreiben und Zeichnen, späterhin auch mit Lesen und schrift- lichen Arbeiten nach den Vorlegeblättern von Jäger u. Riecke zu beschäftigen ist. 3) Um den Erfolg des dem taubstummen Kinde in der Schule zu ertheilenden Unterrichts zu sichern, muß dasselbe täglich in 1 Stunde, und wenn dies nicht zu erreichen sein sollte, wöchent- lich wenigstens in 2 bis 3 Stunden, außer der Schulzeit , im Absehen und im Sprechen geübt werden. Das Consistorium hat die Ueberzeugung, daß die Geistlichen und Schullehrer, in deren Pfarr- oder Schulbezirk taubstumme Kinder leben, welche anderweitigen genügenden Unterricht entbehren, gern dazu die Hand bieten werden, diesen Unglücklichen diejenige Bildung angedeihen zu lassen, durch welche der Erfolg eines nachmaligen umfassendern Unterrichts, oder, wenn sich dazu keine Gelegenheit finden sollte, wenig- stens die Möglichkeit eines angemessenen Confirmanden-Unterrichts der- selben und ihrer Aufnahme in die Gemeinschaft der christlichen Kirche gesichert wird. Hinsichtlich derjenigen taubstummen Kinder, welche zur Aufnahme in die Taubstummen-Anstalt zu Berlin aufgezeichnet sind, wird künftig die Benutzung eines vorbereitenden Unterrichts zu einer Bedingung der Aufnahme gemacht werden; das Consistorium wünscht jedoch, daß auch hinsichtlich derjenigen taubstummen Kinder, welche keine Aussicht haben, in eine Taubstummen-Anstalt aufgenommen zu werden, eben diese Maaßregeln zur Ausführung kommen, und daß der Unterricht derselben nach der Anleitung von Jäger und Riecke so weit als möglich fortgesetzt werde. Es ist deshalb wünschenswerth, daß die Geistlichen, in deren Pfarrbezirk sich taubstumme Kinder be- finden, nicht nur den Eltern die Sorge für deren Ausbildung zur Pflicht machen, sondern auch den Lehrer der Ortsschule anweisen, den Unterricht dieser taubstummen Kinder nach den obigen Andeutungen mit Sorgfalt und gewissenhafter Treue zu übernehmen, wobei sie die etwa vorkommenden Schwierigkeiten, unter Mitwirkung der Schul- vorstände und nöthigenfalls der Ortsobrigkeit, auf geeignete Weise zu beseitigen bemüht sein werden. Um, was in dieser Beziehung geschieht, oder noch zu thun übrig bleibt, vollständig übersehen, und das Erforderliche veranlassen zu können, ist, in Uebereinstimmung mit den Königl. Regierungen zu Potsdam und Frankfurt, Folgendes angeordnet: 1) Jeder Geistliche innerhalb der Provinz Brandenburg, in dessen Pfarrbezirke taubstumme Kinder in dem Alter vom Anfange des 7ten bis zum vollendeten 16ten Lebensjahre befindlich sind, hat alljährlich zum 1. December ein Verzeichniß derselben nach dem unten folgenden Formular an den bezüglichen Superintendenten einzureichen, oder demselben zu eben diesem Termine anzuzeigen, daß sich innerhalb seines Pfarrbezirks kein taubstummes Kind in dem bezeichneten Lebensalter befinde. Sollten hinsichtlich des Schul- und Confirmanden-Unterrichts taubstummer Kinder ihres Pfarrbezirks Schwierigkeiten entstehen, so haben sie wegen Be- seitigung derselben sich zunächst an den vorgesetzten Superinten- denten oder Schul-Inspector zu wenden. 2) Die Superintendenten haben die einzelnen Nachweisungen der Geistlichen in ein, nach demselben Formular anzufertigendes, Hauptverzeichniß zusammen zu stellen, und dasselbe spätestens bis zum 31. December desselben Jahres an die Königl. Regierung mittelst eines, die etwa erforderlichen Bemerkungen und Erläute- rungen enthaltenden, Begleitungsberichts einzureichen, worauf von Seiten der Königl. Regierungen, und beziehungsweise von dem Consistorium, das Erforderliche veranlaßt werden wird. Verzeichniß der taubstummen Kinder vom Anfange des 7ten bis zum vollendeten 16ten Lebensjahre für die Parochie (Diözes) ..... 14. Landtagsabschied für die rheinischen Provinzial- stände v. 3. März 1835. (v. K. Ann. B. 20. S. 476.) Nr. 20 c. , daß die Dotation von Taubstummen-Anstalten Sache der Provinz. 15. Rescr . v. 18. März 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 136.), betr. die Beförderung des Taubstummen-Unterrichts, welches die Ver- fügung v. 31. Decbr. 1834. mittheilt. 16. Landtagsabschied für die Provinz Pommern vom 23. Mai 1835. (v. K. Ann. B. 20. S. 460.) Nr. 3., betr. die Errichtung einer mit dem Seminar zu Stettin zu verbindenden Taub- stummen-Schule. 17. Landtagsabschied für die Provinz Posen vom 29. Juni 1835. (v. K. Ann. B. 21. S. 819.) Nr. 5., betr. die Ein- richtung einer Taubstummen-Anstalt auf Kosten der Provinz. 18. Landtagsabschied für die Provinz Schlesien vom 20. Novbr. 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 829.) Nr. 15., betr. die Aufbringung der Unterhaltungskosten der Taubstummen-Anstalten. 19. Bekanntmachung v. 31. März 1843. (M.-Bl. S. 153.), betr. die Taubstummen-Anstalten in Berlin. §. 1. In der Königl. Taubstummen-Anstalt zu Berlin werden 60 bis 70 taubstumme Kinder beiderlei Geschlechts unterrichtet. Diese sind entweder a. Königliche Zöglinge , welche in der Anstalt Wohnung, Un- terricht, Beköstigung und Wäsche unentgeltlich erhalten, oder b. Pensionaire der Anstalt , welche in aller Beziehung den Königl. Zöglingen gleich gehalten werden, für welche aber ein jährliches Kostgeld von 60 Thalern zu zahlen ist, oder endlich c. Schulgänger , welche bloß an dem Unterrichte Theil nehmen und der Regel nach ein vierteljährliches Schulgeld von 3¾ Thlrn. zu zahlen haben. Außerdem steht es dem Director der Anstalt frei, zehn bis funf- zehn Privatzöglinge aufzunehmen und sich mit den Angehörigen der- selben wegen des Kostgeldes beliebig zu einigen. §. 2. Die Anstalt steht unter der Aufsicht des unterzeichneten Königl. Schucollegii der Provinz Brandenburg, an welches alle auf die Anstalt bezügliche Anträge, namentlich auch die Gesuche um Auf- nahme, zu richten sind. §. 3. Zur Aufnahme in eine der zwölf Königl. Freistellen können nur Kinder aus denjenigen Provinzen des Preußischen Staats gelangen, für welche noch keine Taubstummen-Anstalten gegründet sind. §. 4. Wer die Aufnahme eines taubstummen Kindes in eine Königl. Freistelle nachsucht, hat über dessen persönliche Verhältnisse genaue Auskunft zu geben und folgende Zeugnisse einzureichen: a. den Taufschein des aufzunehmenden Kindes; b. ein Dürftigkeits-Attest; c. ein ärztliches Zeugniß, daß das Kind wirklich taub und stumm sei und der Mangel der Sprache nur in einem Mangel des Gehörs, nicht in einem Fehler der Sprachwerkzeuge oder in Blödsinn seinen Grund habe; ferner, daß das taubstumme Kind außer seiner Taubheit an keinem seiner Bildung hinderlichen Ge- brechen, noch an einer langwierigen oder ansteckenden Krank- heit leide; d. ein Attest über die Bildungsfähigkeit des aufzunehmenden Kindes, das entweder von dem Ortsgeistlichen oder einem des Taubstummen- Unterrichts kundigen Lehrer auszustellen ist, falls das Kind nicht zur Prüfung seiner Bildungsfähigkeit dem Director der Anstalt persönlich vorgestellt werden kann. §. 5. Diejenigen taubstummen Kinder, welche nach den beige- brachten Zeugnissen aufnahmefähig erscheinen, werden in der Anwarter- liste der Anstalt eingetragen, und bei eintretender Erledigung einer Freistelle die geeignetsten unter den Anwartern zur Aufnahme ausge- wählt. Die Eintragung eines taubstummen Kindes in die Anwarter- liste kann nicht vor dem vollendeten fünften Lebensjahre, die Aufnahme selbst nicht vor dem vollendeten siebenten und nicht nach dem voll- endeten zwölften Lebensjahre des Kindes erfolgen, es sei denn, daß der Anwarter bereits längere Zeit einen geregelten Unterricht in einer Taubstummen-Anstalt oder bei einem des Taubstummen-Unterrichts kundigen Lehrer erhalten hat, in welchem Falle die Aufnahme bis zum vollendeten funfzehnten Lebensjahre Statt findet. Die Eltern oder Vormünder der zur Aufnahme notirten Kinder haben sich alljährlich eine Bescheinigung des Ortsgeistlichen darüber zu erbitten, daß der Unterricht ihrer taubstummen Kinder oder Pflege- befohlnen bei einem des Taubstummen-Unterrichts kundigen Lehrer, dessen Name und Wohnort ausdrücklich anzugeben ist, regelmäßig und mit Erfolg fortgesetzt worden sei. Diese Bescheinigung ist bis zum 1. Dec. 23 jedes Jahres an den Director der hiesigen Taubstummen-Anstalt ein- zusenden. Von denjenigen Taubstummen, für welche eine solche Be- scheinigung nicht eingereicht wird, muß angenommen werden, daß sie keinen Unterrichts genießen, und sie müssen daher auch in der Anwarter- liste, insofern sie das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, gelöscht werden. §. 6. Jedes aufzunehmende Kind muß mit folgenden Gegenständen versehen sein: a. mit einem Bette, bestehend aus Unterbett, Deckbett, Kopfkissen und doppeltem Bezuge nebst Laken; b. mit ausreichender Wäsche, 6 Hemden, 6 Taschentüchern, 6 Hand- tüchern, 6 Paar Strümpfe, 6 Halstüchern; die Mädchen außerdem noch mit 6 Schürzen; c. an Kleidungsstücken mit doppeltem Anzuge und doppeltem Schuh- werk; die Knaben mit einer Mütze. Diese Gegenstände müssen auch während des Aufenthalts der Kinder in der Anstalt in gutem Zustande erhalten und nach dem Ermessen des Directors ergänzt werden. §. 7. Vor der Aufnahme haben die Angehörigen noch folgende Bescheinigung beizubringen: a. ein ärztliches Zeugniß, daß das aufzunehmende Kind entweder die natürlichen Pocken gehabt habe, oder daß die Einimpfung der Schutzblattern innerhalb der letzten zwei Jahre wirksam an ihm vollzogen oder wiederholt worden; b. eine Bescheinigung der Ortsobrigkeit, daß die Kinder mit den §. 6. genannten Gegenständen versehen worden, und daß die Eltern ausreichende Mittel besitzen, während des Aufenthalts ihrer Kinder in der Anstalt für die Instandhaltung dieser Gegen- stände zu sorgen, oder daß von Seiten der Ortsobrigkeit dafür gesorgt werden solle. §. 8. Wer für ein taubstummes Kind den Unterricht in der Taubstummen-Anstalt gegen Erlegung des §. 1. c. bestimmten Schul- geldes nachsucht, hat sich deshalb an den Director der Anstalt zu wenden, dessen Beurtheilung es überlassen bleibt, welche der §. 4. ge- dachten Zeugnisse beizubringen sind. Wer für ein solches Kind zugleich Erlaß des Schulgeldes nach- sucht, hat eine Bescheinigung der Ortsobrigkeit beizubringen, daß die Angehörigen zwar im Stande sind, für Kost, Bekleidung und Woh- nung zu sorgen, die Zahlung eines Schulgeldes aber unmöglich sei. Da die Zahl der Freischüler voll ist, so werden die zur Freischule angemeldeten Kinder in die deshalb zu führende Anwarterliste einge- tragen und rücken der Reihe nach in die erledigten Stellen ein. §. 9. Die Aufnahme eines Kindes in den Unterricht der Taub- stummen-Anstalt findet nicht vor dem vollendeten siebenten Jahre Statt. Nach dem vollendeten zwölften Lebensjahre findet die Auf- nahme nur ausnahmsweise in denjenigen Fällen Statt, wo ungeachtet des vorgerückten Alters des Kindes doch ein günstiger Erfolg des Unterrichts zu erwarten steht. §. 10. Alle Anfragen über persönliche Verhältnisse der Zöglinge und Anwarter sind an den Dirigenten der Anstalt, gegenwärtig den Director Saegert hierselbst, zu richten, welcher dieselben nöthigen- falls dem Königl. Schul-Collegio vorzulegen hat. Von etwanigen Wohnungsveränderungen der Anwarter ist dem Director gleichfalls Nachricht zu geben, damit die Einberufung der- selben nicht aufgehalten werde. 23* Siebente Abtheilung. 1. Einkauf in die Königl. allgem. Wittwen- verpflegungsanstalt. 2. Einkauf in die allgem. Wittwen-Pen- sions- und Unterstützungscasse (sogen. Schulenburgsche). 3. Provinzielle Bestimmungen über Schul- lehrer-Wittwen- und Waisencassen. Rescr . v. 11. August 1841. (M.-Bl. S. 262.), betr. die Versicherung von Wittwenpensionen für die Ehefrauen der Beamten. Des Königs Majestät haben mittelst Allerh. Cab.-Ordre vom 19. Juli cr. allergnädigst zu genehmigen geruht, daß allen Beamten freigestellt werden kann, ihren Ehefrauen bei der allgemeinen Wittwen- Pensions- und Unterstützungscasse eine Pension, — jedoch mindestens zu dem vorgeschriebenen Betrage von 1/5 ihrer Besoldung, — zu ver- sichern, in welchem Falle dann der Einkauf bei der Königl. Wittwen- Verpflegungs-Anstalt nicht erforderlich ist. I. Einkauf in die Königl. allgemeine Wittwen- Verpflegungs-Anstalt. 1. Reglement für die allgemeine Wittwen-Verpfle- gungs-Anstalt v. 28. Decbr. 1775. (R. B. 1. Abthl. 6. S. 146 seq. ) Demnach Uns allerunterthänigst vorgetragen worden, daß viele Unserer Unterthanen ein Verlangen tragen, in Unsern Staaten, unter Landesherrlicher Autorität, eine allgemeine freiwillige Wittwen-Ver- pflegungs-Anstalt errichtet zu sehen, wobei ein jeder Ehemann nach Verschiedenheit seines Standes, seiner Einkünfte oder seiner Gesin- nungen, gegen gewisse bestimmte, bei seinen Lebzeiten zur gemein- schaftlichen Casse zu leistende Beiträge, seiner Wittwe auf seinen Todesfall eine verhältnißmäßige Pension bis an ihr Ende versichern lassen könne, und Wir, bei der Landesväterlichen Sorgfalt, womit Wir das wahre Beste Unserer getreuen Unterthanen zu befördern unermüdet beflissen sind, dergleichen billigem Verlangen zu fügen um so weniger Bedenken getragen, als durch eine solche Anstalt nicht nur einzelne Bürger gegen die traurigen Folgen frühzeitiger Todesfälle für ihre Familien gesichert werden, sondern auch im Ganzen die Last der häuslichen Sorgen und des Ehestandes, auch die Kinderzucht erleichtert wird, mithin dergleichen Institutum auf die Vermehrung der Ehen und Bevölkerung einen heilsamen Einfluß haben kann: so haben Wir, in Betracht dieser und mehrerer Gründe, in Gnaden re- solviret, in Unserer Residenzstadt Berlin eine allgemeine Wittwen- Verpflegungs-Casse errichten, auch die Gesetze und Bestimmungen, wornach bei deren Einrichtung und Verwaltung verfahren werden soll, hierdurch zu Jedermanns Wissenschaft öffentlich bekannt machen zu lassen. Wir setzen demnach fest und verordnen hierdurch Folgendes: §. 1. Damit ein Jeder, der sich bei diesem Intsituto interessiren will, völlig versichert sein möge, daß die Gelder, welche er bei seinen Lebzeiten, zum Besten seiner Wittwe, seinem Vergnügen oder seinem Bedürfniß entziehet, getreulich verwaltet, und seine Wittwe die ihr versicherte Pension bis an ihren Tod unverkürzt erhalten werde: so haben Unsere Haupt-Banque zu Berlin und Unsere getreue Kur- märksche Landschaft, mit Unserer höchsten Erlaubniß und Genehmigung, die solidarische Garantie dieses ganzen Instituti übernommen, wodurch den sämmtlichen Interessenten die Sicherheit der eingelegten Gelder, die prompte Zahlung der Wittwen-Pensionen und überhaupt die Er- füllung aller und jeder in dem Folgenden eingegangenen Verbind- lichkeiten, auf die allervollständigste Art, unwiderruflich gewähret wird. §. 2. Um den Gebrauch dieser Anstalt so allgemein zu machen, als es ihre Absicht erfordert, soll allen Ehemännern ohne Unterschied der Religion, des Alters, des Standes und des Vermögens verstattet sein, in die Wittwen-Societät zu treten, nur diejenigen ausgenommen, welche die Natur der Sache selbst und die Sorgfalt für die immer- währende Dauer des Instituti aufzunehmen verbietet. §. 3. Dergleichen gänzlich ausgeschlossene Personen sind: a ) Männer über Sechszig Jahre; b ) Seefahrer von Metier; c ) Männer, welche mit Schwindsucht, Wassersucht oder einem an- dern morbo chronico behaftet sind, der einen nahen Tod be- fürchten läßt. §. 4. Außerdem werden bedingungsweise ausgeschlossen: a ) Wirkliche Militair-Bediente in Kriegeszeiten; wogegen zu Friedens- zeiten ein Militair-Bedienter sich gleich jedem Andern bei der Societät interessiren kann, doch daß er, sobald ein wirklicher Krieg entstehet, aus der Gesellschaft treten muß, und sodann die erlegten Antritts-Gelder, nach der unten §. 20. lit. f. -folgenden Bestimmung zurück empfängt. Es wird aber der Anfang des Krieges in Ansehung der Feld-Regimenter von der Zeit an gerechnet, da solche aus ihren Standquartieren zu Kriegsoperationen rücken, in Ansehung der Garnison-Regimenter aber und anderer, so nicht im Felde dienen, von der Zeit an, da ein wirklicher Krieg erkläret ist, oder Unsere ganze Armee sich in Bewegung setzet. Sollte Jemand, der bereits in die Societät recipiret ist, nachher, es sei freiwillig oder gezwungen, in den Militairstand treten, muß er sich die obige Bedingung ebenfalls gefallen lassen, indem die Casse sich der Gefahr, so viele Mitglieder der Societät an einem einzigen unglücklichen Tage zu verlieren, ohnmöglich aussetzen kann. b ) Männer von Fünf und Vierzig bis Funfzig Jahren exclusive, wenn sie über Neun und Zwanzig Jahre älter sind als ihre Frauen. c ) Männer von Funfzig bis Fünf und Funfzig Jahren exclusive, wenn sie über Vier und Zwanzig Jahre älter sind als ihre Frauen. d ) Männer von Fünf und Funfzig bis Sechszig Jahren exclusive, wenn sie über Neunzehn Jahre älter sind als ihre Frauen. e ) Männer von Sechszig Jahren, wenn sie über Vierzehn Jahre älter sind als ihre Frauen. §. 5. Bei diesen und allen Fällen überhaupt, wo es auf das Alter ankommt, werden einzelne Monate unter Sechs nicht gerechnet, vollendete Sechs Monate aber und drüber für ein ganzes Jahr ge- zählet, so daß eine Person von Neun und Zwanzig Jahren Fünf Monaten und resp. Neun und Zwanzig oder Dreißig Tagen, für Neun und Zwanzig Jahr, und eine Person von Neun und Zwanzig Jahren und Sechs vollendeten Monaten, für Dreißig Jahr alt ge- halten wird. §. 6. Wer in den vorstehenden §§. 3. und 4. nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, oder von der General-Direction des Instituti aus bewegenden Ursachen ausgeschlossen wird, kann in die Societät den Zutritt erlangen, und es sollen zu derselben auch Fremde, welche nicht Unsere Unterthanen, noch in Unsern Landen wohnhaft sind, in so fern sie nicht in fremden Militair-Diensten stehen, und sich den hierin enthaltenen Gesetzen unterwerfen wollen, admittiret werden. Es verstehet sich aber von selbst, daß ein Jeder, der aufgenommen zu werden begehret, seine Qualification, und daß er nicht unter die excludirten Personen gehöre, erweisen müsse. §. 7. Es hat also zuvörderst ein Jeder, der Theil nehmen will, in Ansehung des Alters, für sich und seine Frau einen Taufschein beizubringen, welcher mit einem Certificat der Gerichte des Orts, daß der Prediger des Orts solchen wirklich ausgestellet habe, zu begleiten ist. Sollte in besondern Fällen es nicht möglich sein, einen Tauf- schein zu erhalten, und diese Unmöglichkeit bescheiniget, wenigstens wahrscheinlich gemacht werden, so muß das Alter durch gültige Atteste von der Zeit der Confirmation, durch glaubwürdige Bescheinigung der Eltern oder Taufzeugen, durch gerichtliche Vormundschafts-Be- stellungen, worin das Alter des Recipiendi angeführt wird, durch Documente, so geraume Zeit, bevor der Recipiendus sich meldet, in Druck ergangen, oder sonst durch andere, allenfalls durch das Supple- torium zu bestärkende Mittel erweislich gemacht werden. §. 8. Hiernach hat der Recipiendus, in so fern solches nicht notorisch ist, durch ein Attest der Obrigkeit seines Domicilii zu er- weisen, daß er nicht in wirklichen Militair-Diensten stehe, und daß er nicht gewöhnlich zur See fahre. §. 9. Endlich muß er ein Attest eines approbirten Medici Practici beibringen, worin derselbe auf seine Pflicht und an Eides Statt versichert, daß nach seiner besten Wissenschaft der Recipiendus weder mit der Schwindsucht, Wassersucht noch einem andern morbo chronico, so ein baldiges Absterben befürchten ließe, behaftet, auch überhaupt zur Zeit nicht krank noch bettlägerig, sondern gesund, nach Verhältniß seines Alters bei Kräften und fähig sei, seine Geschäfte zu verrichten. Dieses Attest des Medici muß von Vier Mitgliedern der Witt- wen-Societät, oder wenn solche nicht zu haben sind, von vier andern bekannten redlichen Männern unterschrieben werden, welche bezeugen: daß ihnen der Recipiendus bekannt sei, und sie das Gegentheil von dem, was der Medicus attestiret, nicht wissen. Wohnet der Recipiendus außerhalb Berlin, so ist noch außer- dem ein gerichtliches, oder von einem Notario und Zeugen ausge- fertigtes Certificat hinzuzufügen: daß sowohl der Medicus als die Vier Zeugen das Attest eigen- händig unterschrieben haben, auch keiner von denselben ein Vater, Bruder, Sohn, Schwiegersohn oder Schwager des Recipiendi oder seiner Frau sei; indem dergleichen nahe Verwandte als Zeugen nicht admittiret wer- den können. §. 10. Militair-Bediente, welche aufgenommen werden wollen, müssen sich sowohl, als diejenigen Frauenspersonen, für welche sie eine Pension versichern lassen, überdem noch reversiren, daß ihnen die Bedingung des §. 4. lit. a. bekannt sei, und sie bei entstehendem Kriege auf das Pensionsrecht Verzicht thun, auch sich mit Zurück- zahlung desjenigen, was ihnen nach §. 20. lit. f. versichert wird, be- gnügen wollen. §. 11. Diejenigen, welche nach Errichtung der Societät heirathen, müssen künftig, wenn sie eintreten wollen, auch einen Copulations- schein beibringen, wobei eben wie bei den Taufscheinen, durch die Ge- richte des Orts attestiret werden muß, daß der Prediger des Orts solchen wirklich ausgefertiget habe. §. 12. In allen und jeden Attesten oder sonstigen Bescheini- gungen, wo Zahlen vorkommen, müssen solche, zu mehrerer Deut- lichkeit, mit Buchstaben ausgeschrieben werden. §. 13. Wir versprechen Uns, daß in Ansehung dieser Atteste sowohl diejenigen, welche derselben benöthigt sind, als diejenigen, welche sie ausstellen müssen, mit der strengsten Redlichkeit verfahren werden. Damit jedoch hierunter aller Betrug, welcher dieser gemeinnützigen Anstalt zum größten Nachtheil gereichen könnte, gänzlich vermieden, auch zu keinen Durchstechereien Gelegenheit gegeben werden möge: so setzen Wir hiermit fest und verordnen, daß zuvörderst alle Unsere Landes- und andere Collegia, Magisträte, Gerichts-Obrigkeiten ꝛc. ꝛc., wenn dergleichen Atteste von ihnen verlangt werden, solche ex officio, und ohne deshalb einige Kosten oder Gebühren anzurechnen, den Re- cipiendis unweigerlich ertheilen, außerdem aber diejenigen Unserer Unterthanen, welche hierunter eines falsi überführet werden können, gesetzmäßig aufs Strengste und ohne Nachsicht bestraft, die Recipirten selbst auch, es seien Fremde oder Einheimische, wenn ein Betrug hierunter zu irgend einer Zeit entdeckt, und durch den Ausspruch des ordentlichen Richters des Beschuldigten als erwiesen erkannt wird, den Verlust ihrer eingelegten Gelder und dadurch erhaltenen Rechte, ohn- fehlbar zu gewärtigen haben sollen. §. 14. Wann inzwischen alles dieses nicht hinlänglich sein möchte, die Casse vor dem Nachtheil zu schützen, welcher derselben in An- sehung der Gesundheits-Atteste, besonders von sehr entlegenen und fremden Orten, aus Irrthum oder Bosheit zugezogen werden kann, um so mehr, da nach dem Absterben des Interessenten die Beweis- mittel gänzlich fehlen dürften, so soll, wenn ein Socius innerhalb Jahr und Tag nach seinem Eintritt verstirbet, dessen Wittwe nicht pensionsfähig gehalten werden, sondern bloß das Antrittsgeld, wovon §. 17 seqq. gehandelt wird, zurück empfangen. §. 15. Zu mehrerem Faveur dieser Anstalt wollen Wir bei allen obigen Attesten vom Gebrauch des Stempel-Papieres in Gnaden dispensiren. §. 16. Wer sich nun solchergestalt zu einem Mitgliede der So- cietät gehörig qualificiret hat, kann seiner Ehefrau nach seinem Tode eine jährliche Wittwen-Pension von Fünf und Zwanzig Rthlrn., Funfzig Rthlrn., Fünf und Siebenzig Rthlrn., Ein Hundert Rthlrn., und so mit Fünf und Zwanzig Rthlrn. steigend, bis Eintausend Reichsthaler, versichern lassen. Jedoch darf bei Männern, welche Funfzig Jahr und drüber alt sind, diese Pension nicht über Fünf Hundert Rthlr. jährlich steigen. Zum Besten der niedern Stände sollen auch Einlagen zu einer Pension von Zwölf Rthlrn. Zwölf Groschen angenommen werden. So stehet auch einem jeden Mitgliede frei, bei veränderten Um- ständen die seiner Frau versicherte Wittwen-Pension zu erhöhen, nur daß die ganze Pension nie über Ein Tausend Thaler und respective Fünf Hundert Thaler betragen darf. Und es wird in Absicht dieser Erhöhung der Socius völlig als ein neues Mitglied betrachtet, so daß sich seine sämmtliche praestanda wegen solchen augmenti nach seinem und seiner Frauen Alter zur Zeit der Vergrößerung der Pen- sion richten, er auch alle nach §. 7—11. erforderlichen Atteste, die Taufscheine und den Copulationsschein ausgenommen, noch einmal beibringen muß. §. 17. Der Eintretende bezahlt zur Casse als Antrittsgeld eine Summe, welche sich nach der Pension, so er seiner Frau versichern will, richtet, und nach Verschiedenheit seines eigenen Alters beim Eintritt in die Societät, etwas mehr oder etwas weniger als eine jährliche Pension beträgt, auch in den beigefügten Tabellen auf eine Pension von Fünf und Zwanzig Thalern nach Verschiedenheit der Jahre des Mannes berechnet ist. §. 18. Dieses Antrittsgeld, welches nach den hiernächst folgenden Bestimmungen bei Trennung der Ehen zurückgegeben wird, soll eines Theils der Casse zur Sicherheit dienen, daß die einmal eingeschriebenen Mitglieder die Societät nicht aus Unbeständigkeit verlassen, und dadurch ihren Ehefrauen das Recht auf die künftige Wittwen-Pension selbst entziehen, andern Theils und hauptsächlich aber werden die Zinsen davon sorgfältig gesammelt, und durch das interusurium vermehret werden, damit sie zu den Wittwen-Pensionen zu Hülfe genommen werden können: worauf auch schon bei der Berechnung genaue Rück- sicht genommen, und dadurch die Praestanda der Interessenten um ein Ansehnliches erleichtert worden. §. 19. Und wie es in dieser Absicht nicht nur gleichgültig ist, ob der Mann oder die Frau, oder ein Dritter zum Besten der Frau das Antrittsgeld erlegt, sondern auch das Eigenthum davon gene- raliter dem, der es erlegt hat, verbleiben kann, so soll in dem darüber nach dem Formular sub ☉ auszustellenden Receptionsschein, außer der Summe dieses Antrittsgeldes und der versicherten Wittwen- Pension, auch der Name desjenigen, der das Antrittsgeld bezahlt, mithin daran das Eigenthumsrecht hat, exprimirt werden. Sollte ein dergleichen Receptionsschein verloren gehen und davon Anzeige einkommmen , so soll solches durch die Berliner Zeitungen be- kannt gemacht, und wenn sich binnen Jahr und Tag deshalb Niemand meldet, der Schein durch die Direction mortificiret, daß es geschehen, ebenfalls durch die Zeitungen bekannt gemacht, und ein anderer Schein ausgestellt werden. §. 20. Wird hiernächst die Ehe durch den natürlichen Tod des Mannes oder der Frau getrennt, so empfängt der rechtmäßige Eigen- thümer des Antrittsgeldes, es sei derjenige, auf welchen der Recep- tionsschein als Eigenthümer des gezahlten Antrittsgeldes ursprünglich lautet, oder auf den das Recht dazu auf eine gesetzmäßige Art ge- kommen ist, solches ohne Abzug zurück, wobei sich von selbst versteht, daß, wenn die Frau zuerst verstirbt, alle weitere Verbindung des Mannes mit der Societät eo ipso aufgehoben ist, und der Mann, nachdem von der Casse das Antrittsgeld zurückgezahlt worden, nichts weiter erhält, auch nichts weiter entrichtet. In außerordentlichen Trennungsfällen aber wird a ) bei Ehescheidungen aller Art, den casum malitiosae desertionis allein ausgenommen, das Antrittsgeld dem Eigenthümer ohne Abzug zurückgegeben; wenn hingegen b ) ein Ehegatte den andern böslich verläßt, es mag nun die gericht- liche Ehescheidung erfolgen oder nicht, wenn er nur durch gericht- lichen Anspruch pro malitioso desertore erkannt worden, fällt, wenn der Receptionsschein auf den Entwichenen gestellt, und er zur Zeit der Entweichung annoch rechtmäßiger Besitzer desselben gewesen ist, das Antrittsgeld der Casse heim, anstatt daß der unschuldige Theil, oder ein Dritter solches, wenn es von ihm bezahlt oder rechtmäßig acquirirt worden, zurück erhält; auch soll bei einer unverschuldeten Abwesenheit, wenn der Tod nicht be- scheinigt werden kann, alsdann, wenn nach dem bei der Societät angenommenen Mortalitäts- Principio, der Abwesende pro mortuo zu achten, das Antrittsgeld dem Eigenthümer oder dessen Erben zurückgezahlt werden. c ) Wenn die Mann oder die Frau durch einen Mord oder Unglücks- fall ums Leben kommt, wird solches als ein natürlicher Tod an- gesehen, und das Antrittsgeld dem, auf den der Receptionsschein lautet, oder dem rechtmäßigen Besitzer solchen Scheins zurück- gezahlt. d ) Wenn der Mann oder die Frau wegen eines Verbrechens am Leben gestraft werden, oder sich selbst entleiben, oder der Mann im Duell umkommt, fällt das Antrittsgeld, wenn es der schul- dige Theil erlegt hat, der Casse heim, und soll deshalb in Con- fiscationsfällen von dem übrigen Vermögen des Schuldigen aus- genommen werden. Hat aber der unschuldige Theil oder ein Dritter das Antrittsgeld bezahlt, oder den Schein rechtmäßig acquirirt, wird es zurückgegeben. e ) Wenn der Mann bei Lebzeiten der Frau die Obliegenheiten eines Socii nach §. 36. zu erfüllen aufhört, fällt das Antrittsgeld, es mag solches der Mann selbst, oder jemand anders bezahlt haben, der Casse heim. In allen obigen Fällen wird es in Ansehung der Wittwen- Pension nach §. 26. gehalten. f ) Wenn ein Militair-Bedienter wegen eintretenden Krieges die Societät verlassen muß, wird das Antrittsgeld, im Fall er nicht Zehn Jahre lang ein Mitglied gewesen ist, gleichwie in allen vorstehenden Fällen, ohne Zinsen zurückgezahlt; ist er aber Zehn Jahre und drüber in der Gesellschaft gewesen, bekommt er außer dem Antrittsgelde auch die Zinsen davon à Drei pro Cent von Zeit des Beitritts an. §. 21. Da auf solche Art derjenige, welcher das Antrittsgeld erlegt, oder das Eigenthum davon durch einen rechtlichen modum acquirendi erhalten hat, solches fast in allen Fällen als sein wirk- liches Eigenthum betrachten kann, so kann er auch darüber in casum mortis disponiren, und den Receptionsschein verpfänden. Nur muß der Pfand-Inhaber selbst darauf vigiliren, daß die jährlichen Beiträge nach den folgenden Paragraphis geleistet werden, damit das Pfand nach obiger Bestimmung §. 20. lit. e. nicht seinen Werth verliere; welche Vorsicht sehr leicht zu beobachten ist, wenn der Pfand-Inhaber auf die halbjährigen publicationes der Restanten in den Berliner Zeitungen Achtung giebt. Es können auch die Receptionsscheine, jedoch nur auf die Hälfte ihres Werths, bei den Lombards Unserer Banco-Comtoirs verpfändet und angenommen werden. §. 22. Außer dem Antrittsgelde bezahlt ein jedes Mitglied, nach Verschiedenheit seines und seiner Frauen Alters zur Zeit der Re- ception, einen bestimmten jährlichen Beitrag zur Casse, welcher weder bei dem zunehmenden Alter des Mannes, noch bei vermehrter Anzahl der Wittwen jemals erhöht werden soll; wogegen aber auch, da diese Beiträge zur Unterhaltung sämmtlicher Wittwen, die zur Societät ge- hören, bestimmt sind, solche, es mag nun die Verbindung eines Mit- gliedes mit der Societät auf eine oder die andere Art aufgehoben werden, niemals zurückgezahlt werden können. §. 23. Die Antrittsgelder und jährlichen Beiträge für Männer von Zwanzig bis Sechzig Jahren und deren Frauen von verschiedenem Alter sind zu einer Pension von Fünf und Zwanzig Rthlrn. in den hierbei gedruckten Tabelle verzeichnet, so daß ein Mann, der seiner Wittwe eine Pension von Fünf und Zwanzig Thalern jährlich ver- sichern lassen will, genau diejenige Summe zu zahlen hat, die er in der Tabelle für Männer von seinem Alter neben dem Alter ihrer Frauen aufgeführt findet. Die praestanda für größere Wittwen- Pensionen sind, da die Summen immer mit Fünf und Zwanzig Tha- lern steigen sollen, mit geringer Mühe zu berechnen, wenn man die Summen der Tabellen so oft nimmt, als oft die Zahl Fünf und Zwanzig in der verlangten Pensionssumme enthalten ist. So zahlt ein Mann, der seiner Wittwe eine Pension von Ein Hundert Thalern versichern will, die in den Tabellen für sein und seiner Frauen Alter berechnete Summe von Antrittsgeld und jährlichem Beitrag Viermal, für eine Pension von Ein Hundert Fünf und Siebenzig Thalern Siebenmal, für eine Pension von Fünf Hundert Thalern Zwanzigmal, und für eine Pension von Ein Tausend Thalern Vierzigmal. Das Antrittsgeld und der jährliche Beitrag zu einer Pension von Zwölf Thalern Zwölf Groschen hingegen ist überall die Hälfte von den Summen, welche in den Tafeln verzeichnet stehen. §. 24. Sowohl die Antrittsgelder als die jährlichen Beiträge werden in vollwichtigen Friedrichsd’oren oder andern vollwichtigen Pistolen, deren Fünf und Dreißig Stück eine Mark enthalten, und zu Ein und Zwanzig Karat, Neun Grän ausgemünzet sind, das Stück à 5 Rthlr. gerechnet, erlegt, wogegen auch die Antrittsgelder in gleicher Münze zurück, und die Wittwen-Pensiones gleichmäßig ausgezahlt werden sollen. Für diejenigen Portionen, welche zu klein sind, als daß sie in Golde ausgeglichen werden könnten, ist das Agio à Sechs und Zwei Drittel pro Cent oder Acht gute Groschen pro Stück Louisd’or gegen Preußisch Courant beizufügen. §. 25. Um den ersten Mitgliedern, welche durch ungesäumten Beitritt diese nützliche Anstalt desto schleuniger zur Consistenz bringen helfen, in Vergleichung der übrigen, welche den Beitritt länger ver- schieben, einigen Vortheil zu gewähren, sollen diejenigen, welche vor Errichtung dieser allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanstalt geheirathet haben, und nicht in den ersten beiden Receptionsterminen aufgenommen werden, künftig bei ihrer Reception außer dem bestimmten Antrittsgelde noch die Zinsen à Vier pro Cent davon von Errichtung des Instituti, mithin nach §. 32. vom Ersten April 1776 an erlegen, und ein Gleiches diejenigen, welche nach diesem Termino heirathen, wenn sie den Beitritt über Zwölf Monate nach ihrer Copulation verschieben, vom Tage der Copulation an zu leisten, schuldig sein, weß Endes für letztere die §. 11. erwähnten Copulationsscheine erforderlich sind. §. 26. Wenn nun ein recipirtes Mitglied sein Antrittsgeld er- legt, auch die bestimmten jährlichen Beiträge bis an seinen Tod ordentlich bezahlt hat, so soll, wenn der Mann den Drei Hundert Sechs und Sechzigsten Tag, oder im Schaltjahre den Drei Hundert Sieben und Sechzigsten Tag, nach dem Ersten April oder Ersten October, wo er recipiret worden, den Receptionstag mit in die Zahl eingerechnet, oder später verstirbt, die Wittwe die ihr versicherte Pension, wenn sie nicht wieder heirathet, bis an ihren Tod unver- kürzt genießen. Wird hingegen die Ehe auf andere Art getrennt, oder an der Erfüllung der Societäts-Gesetze Etwas verabsäumt, so sind hiebei folgende Fälle zu unterscheiden. a ) Bei Ehescheidungen aller Art, den casum malitiosae desertionis allein ausgenommen, wird die Verbindung der geschiedenen Ehe- leute mit der Societät an sich für beendigt erachtet, und das Antrittsgeld nach §. 20. lit. a. zurückgezahlt. Wenn jedoch die Frau, durch rechtliche oder Vergleichsmittel, dafür Sorge trägt, daß das Antrittsgeld in der Casse stehen bleibe, und daß die jährlichen Beiträge bis an den Tod des abgeschiedenen Mannes ordentlich fortgezahlt werden, soll einer solchen Frau ihr Pen- sionsrecht verbleiben, und sie bei erfolgtem Tode des abgeschie- denen Mannes den übrigen Wittwen gleich geachtet werden, so daß es auch alsdann mit ihr, wenn sie sich vor oder nach dem Tode des abgeschiedenen Mannes anderweit verheirathet, in Ab- sicht der Wittwen-Pension nach §. 27. gehalten wird. b ) Wenn ein Ehegatte den andern böslich verläßt, und er durch richterlichen Ausspruch pro malitioso desertore geachtet worden, es mag übrigens die gerichtliche Ehescheidung erfolgen oder nicht, cessirt, wenn die Frau der entwichene Theil ist, ihr Recht auf die Wittwen-Pension gänzlich; ist es aber der Mann, so steht es in der Frauen Willkühr, ob, wenn sie oder ein Dritter das Antrittsgeld einlegt, oder das Eigenthum davon rechtmäßig 24 acquirirt hat, sie solches in der Casse stehen lassen, oder im Fall der Mann Eigenthümer davon, mithin solches nach §. 20. lit. b. der Casse verfallen ist, ein anderes Antrittsgeld herbeischaffen und dafür sorgen will, daß die jährlichen Beiträge so lange continuiret werden, bis der Mann stirbt, oder wenn dessen Aufenthalt nicht zu erfahren ist, nach den bei der Societät angenommenen prin- cipiis für todt geachtet werden muß, da sie denn ihr Pensions- recht erhalten kann, und von Zeit des wirklichen oder ange- nommenen Todes des Mannes die Pension genießet, welches letztere auch in dem Falle seine Anwendung findet, wenn der Mann ohne sein Verschulden abwesend ist und bleibt, und sein Aufenthalt nicht zu erfahren ist, mithin sein Tod nicht bescheiniget werden kann. c ) Wenn der Mann durch einen Mord oder Unglücksfall ums Leben kommt, wegen eines Verbrechens am Leben gestraft wird, und die Frau an dem Verbrechen keinen Theil hat, soll die Wittwe in Ansehung der Pension nicht leiden, sondern solche gleich an- dern unverkürzt zu genießen haben. d ) Wenn der Mann sich selbst entleibt, erhält die Wittwe von der ihr versicherten Pension nur die Hälfte. e ) Wenn ein Mann die zu entrichtenden Beiträge abzuführen ver- säumt, muß die Frau dafür sorgen, daß solche der Casse durch einen Andern entrichtet werden, widrigenfalls, und wenn die §. 36. bestimmten Fristen verstrichen sind, das Antrittsgeld und ihr Pensions-Recht verloren geht. §. 27. Wenn eine Wittwe sich wieder verheirathet, behält sie die Hälfte ihrer Pension, so lange die zweite Ehe dauert, und wenn diese wieder getrennt wird, erwacht ihr Recht auf die ganze Pension von neuem. Jedoch steht es ihr auch frei, sowohl für die halbe Pension, als für das bis auf den Tod des zweiten Mannes beruhende Recht zur ganzen Pension, mit Verzicht auf beides, eine Prämie zu wählen, weshalb sie sich aber Drei Monate nach ihrer Wiederverhei- rathung erklären, und nach der §. 9. verordneten Form einen Ge- sundheits-Schein beibringen muß, und soll ihr solchenfalls, wenn sie unter Dreißig Jahre alt ist, eine Sechsjährige Pension, wenn sie von Dreißig bis Vierzig Jahren inclusive alt ist, eine Vierjährige Pen- sion, und wenn sie über Vierzig Jahre alt ist, eine Dreijährige ganze Pension in halbjährigen Ratis, oder, wenn sie es verlangt, und sich die Zinsen à Vier pro Cent abziehen lassen will, auf einmal bezahlt werden. Diese Vergleichs-Summe ist sodann, auch wenn sie solche terminweise empfängt, ihr völliges Eigenthum, und wird, wenn die Frau während der Termine verstirbt, ihren Erben bezahlt. Außerdem aber kann auch der zweite Ehemann ihr eine besondere Pension ver- sichern lassen, ohne daß solches ihrem bereits hergebrachten Recht zum Nachtheil gereiche. Sind aus der ersten Ehe unmündige Kinder vor- handen, so erhalten diese die zweite Hälfte der Pension bis nach völlig zurückgelegtem Zwanzigsten Jahre oder Tod, so daß der Theil des das Ein und Zwanzigste Jahr angetretenen oder verstorbenen, den übrigen unmündigen accresciret, wobei sich jedoch von selbst versteht, daß die Mutter noch leben muß, indem nach ihrem Tode alles aufhört. §. 28. Es ist schon oben §. 19. berührt worden, und versteht sich aus dem Folgenden von selbst, daß außer dem Manne auch die Frau, oder ein Dritter zum Besten der Frau, das Antritts-Geld und die jährlichen Beiträge erlegen, mithin überhaupt ein Dritter einer fremden Ehefrau, mit Beobachtung aller sonstigen Erfordernisse, eine Wittwen-Pension versichern lassen könne. Dergleichen Versicherung kann nun entweder auf den Todesfall des Ehemannes der Frau, oder auf den Todesfall des Dritten selbst gerichtet werden, im ersten Falle aber kann dieses nie ohne Wissen und Willen des Ehemannes ge- schehen. In dem letzten Falle wird zwar die Frau in Ansehung der Pension für eine Wittwe gehalten, sobald derjenige verstirbt, der für sie eingesetzt hat, und nicht eher; so lange aber ihr wirklicher Ehe- mann noch am Leben ist, genießt sie nur Drei Viertel der ihr ver- machten Pension. Erst nach dem Tode ihres Ehemannes genießt sie diese Pension gänzlich, und wenn sie alsdann wieder heirathet, wird sie den übrigen wieder heirathenden Wittwen gleich geachtet. §. 29. Um aber dieses Institutum noch gemeinnütziger zu machen, und die Vortheile davon auch unverheiratheten Frauenspersonen zu- fließen zu lassen, welche öfters bei dem eingeschränkten Vermögen der Familien ohne alle Versorgung hinterlassen werden: soll es auch einem Vater verstattet sein, für seine unverheirathete Tochter, einem Oheim für seine Nichte, einem Bruder für seine Schwester, einem jeden Ver- wandten für seine Verwandtin, und überhaupt einer jeden verheirathe- ten oder ledigen Mannsperson für eine jede unverheirathete oder ver- 24* wittwete Frauensperson eine Pension versichern zu lassen; ja es kann dieses auch die Frauensperson selbst thun, und sich eine Mannsperson erwählen, auf deren Todesfall die Versicherung gestellt werden soll, jedoch darf dieses niemals ohne ausdrückliche Einwilligung der Manns- person geschehen, als welche ohnehin die sämmtlichen erforderlichen Atteste herbeischaffen muß. In allen diesen Fällen werden dergleichen zwo Personen, in Absicht auf die Societät und ihre Gesetze, wirklichen Eheleuten völlig gleich geachtet; nach dem Tode der Mannsperson genießt die Frauensperson die ihr versicherte Pension, und wenn sie heirathet, behält sie gleich den wieder heirathenden Wittwen, nach der Bestimmung des §. 27. die Hälfte. Wir setzen aber hierbei ein- für allemal fest, daß keine Mannsperson auf ihren eigenen Todesfall mehr als einer Frauensperson, so lange selbige am Leben ist, eine Pension versichern lassen kann, und eben deshalb ist die vorher bestimmte Ein- willigung nöthig. §. 30. Wir autorisiren auch die Curatores unmündiger Frauens- personen, wenn sie es nützlich finden, ihre Curandinnen nach den in gegenwärtigem Reglement enthaltenen Bestimmungen bei diesem In- stituto, ohne daß dazu die Approbation des Pupillen-Collegii erfor- derlich sei, zu interessiren, und soll ein gleiches den Curatoribus der Blödsinnigen, Verschwender ꝛc. in Ansehung deren Frauen und Töchter verstattet sein. §. 31. Da nach §. 1. Unsere Haupt-Banque und Unsere Chur- märkische Landschaft die solidarische Garantie der Anstalt übernommen haben, so sind aus dem Mittel gedachter Landschaft der Geheime Legations-Rath, Landschaftliche Deputirte und Dom-Probst von Voß, der Geheime Krieges-Rath und Landschaftliche Verordnete Baron von der Schulenburg und der Krieges-Rath, Landschaftliche Deputirte und Burgemeister der Residenz-Städte Berlin Dietrich ernannt worden, welche unter der Ober-Aufsicht Unsers wirklichen Geheimen Etats-, Krieges- und dirigirenden Ministers Baron von der Schulenburg, und künftig nach dessen Abgang des jedesmal die Banque dirigirenden Etats-Ministers sich der Verwaltung unterziehen sollen. Von diesen werden also auch alle Receptions-Scheine unterschrieben, und soll, so oft sich bei der Direction durch Todesfälle oder sonst eine Veränderung ereignet, solche durch die Berliner Zeitungen bekannt gemacht werden. §. 32. Das Institutum soll den Ersten April, Ein Tausend, Sieben Hundert, Sechs und Siebenzig in wirkliche Activität kommen, so daß, wenn einer oder der andere von den an diesem Tage recipirten Sociis, den Ersten April, Ein Tausend, Sieben Hundert, Sieben und Siebenzig, oder nachher verstirbt, dessen nachgelassene Wittwe die ihr versicherte Pension unweigerlich erhalten soll. §. 33. Und da es den Interessenten zur Erleichterung gereichen wird, wenn sie ihre praestanda nicht auf einmal entrichten dürfen, so sollen die in den Tabellen bestimmten jährlichen Beiträge in halbjährigen Ratis, jedoch praenumerando bezahlt, und eben so die Wittwen- Pensionen nach des Mannes Tode in halbjährigen Ratis praenume- rando erlegt werden, so daß, wenn der Mann verstorben ist, nichts mehr beigetragen, und wenn die Wittwe stirbt, keine Pension weiter bezahlt wird. Sollte jedoch jemand, um der halbjährigen Zahlungen entübrigt zu sein, es gerathener finden, ein Capital niederzulegen, von dessen Zinsen die Casse sich wegen der halbjährigen Beiträge selbst be- zahlt machen könnte, so steht es demselben frei, eine Summe in die Casse zu legen, wovon die Zinsen à Vier pro Cent gerechnet, genau das Quantum seines jährlichen Beitrags ausmachen. Und soll solchen- falls dieses Capital bei Trennung der Ehe, mit dem Antritts-Gelde zugleich, zurück gegeben, und wenn nach §. 20. lit. b. d. e. das An- tritts-Geld der Kasse verfällt, dieses Capital nicht mit verfallen sein. Jedoch kann ein solches Mitglied sich nicht entbrechen, den ersten halb- jährigen Beitrag bei der Reception zu entrichten, weil alles prae- numerando bezahlt wird, und das Capital nicht gleich Zinsen trägt. §. 34. Sowohl zur Aufnahme der Mitglieder und Beibringung der Gesundheits-Scheine, als Einzahlung und resp. Rückzahlung der Antrittsgelder, Erlegung der halbjährigen Beiträge und Erhebung der halbjährigen Wittwen-Pensionen, haben Wir zwei beständige Termine auf den Ersten April und Ersten October angesetzt, so daß die ganzen Monate März und September zu diesen Geschäften angewendet wer- den sollen, solche aber auch vom Ersten März bis Ersten April, und vom Ersten September bis Ersten October jeden Jahres, ohnfehlbar beendigt werden müssen. Außer diesen Zeiten werden keine Mitglie- der recipiret und keine Zahlungen angenommen oder geleistet, doch steht jedermann frei, sich zu allen Zeiten wegen der Reception und sonstiger Umstände vorläufig zu melden, auch die Taufscheine ꝛc. zur Beurtheilung einzusenden, wobei sich jedoch von selbst versteht, daß die Gesundheits-Atteste, welche ihrer Natur nach nicht lange gültig sind, allererst in den angezeigten Receptions-Monaten angenommen werden können, und bei der Präsentation nicht über Sechs Wochen alt sein dürfen. Die Briefe außer den Zahlungs-Monaten, März und September, können an den Kriegs-Rath und geheimen expedirenden Secretarium von Segner gerichtet, in den Zahlungs-Monaten hingegen die Gelder und Documente an die General-Direction der Königl. Preußischen allgemeinen Wittwencasse selbst adressiret, und muß alles franco eingesandt werden. §. 35. Wer also in dem bevorstehenden ersten Termin auf den Ersten April recipiret sein will, hat sich deshalb fördersamst bei der General-Direction zu melden, und die Summe der jährlichen Pension, so er seiner Wittwe versichern lassen will, anzuzeigen, auch allenfalls seinen und seiner Frauen Taufschein sogleich beizubringen. Hiernächst hat derselbe nach dem ersten März, und längstens vor dem Ersten April, die übrigen nach §. 8. et 9. erforderlichen Atteste nebst dem nach den Tabellen schuldigen Antrittsgelde, und der Anzeige, auf wen die Quittung darüber zu richten, zugleich auch den ersten halbjährigen Beitrag zu erlegen, und mit letzterem in den folgenden Terminen prompt zu continuiren, und soll über jeden halbjährigen Beitrag eine besondere Quittung in der Form sub ♂ ausgestellt und von dem Rendanten und Controleur der Casse, deren Namen sowohl jetzt als künftig durch die Berliner Zeitungen bekannt gemacht werden sollen, unterschrieben werden. §. 36. Würde sich jemand hierunter saumselig finden lassen, und einen Termin mit dem halbjährigen Beitrage zurück bleiben, so zahlt er auf den nächsten Termin den versäumten Beitrag doppelt und den neuen dazu, folglich Drei halbjährige Beiträge. Fände er sich im zweiten Termin noch nicht ein, zahlt er am dritten Termin den ersten halbjährigen Beitrag Vierfach, den zweiten doppelt, und dritten dazu, mithin in allem Sieben halbjährige Beiträge. Sollte jemand drei Zahlungs-Termine ohne Zahlung verstreichen lassen, so wird angenommen, daß er sein Antrittsgeld derelinquiren wolle, wel- ches sodann nach §. 20. lit. c. der Casse heimfällt, und nach §. 26. lit. c. das Recht zur Wittwen-Pension verlöschet. Damit jedoch in dergleichen Fällen die Frauen selbst diesem Nachtheil zeitig vorbeugen, auch die etwanigen Pfand-Inhaber oder andre rechtmäßige Eigenthümer der Receptions-Scheine ihre Praecautiones nehmen können, sollen die Nummern der Receptions-Scheine, wovon die Beiträge nicht be- zahlt worden, nach jedem halbjährigen Zahlungs-Termin, mithin in den Monaten April und October jeden Jahres, durch die Berliner Zeitungen bekannt gemacht werden. §. 37. Wenn eine Frau aus der Societät vor dem Ehemann verstirbt, so hat letzterer sofort den Todtenschein in beglaubter Form einzureichen, da denn in dem nächsten Zahlungs-Termin das Antritts- geld an den im Receptions-Schein benannten Eigenthümer, oder recht- mäßigen Besitzer des Scheins, gegen dessen Aushändigung und Quit- tung gezahlt wird. §. 38. Stirbt ein Ehemann aus der Societät, muß die Wittwe sofort einen von der Obrigkeit des Orts attestirten Todten-Schein, demnächst aber, wenn sie außer Berlin wohnt, ein Attest der Obrig- keit des Orts, daß sie noch am Leben und unverheirathet sei, ein- reichen, worauf in dem nächsten Zahlungs-Termin das Antrittsgeld an den rechtmäßigen Eigenthümer gegen Vorzeigung des Receptions- Scheins und Quittung, der Wittwe aber die erste halbjährige Pension bezahlt, und ihr der Receptions-Schein zur Sicherheit ihrer künftigen Pension, wenn zuvor, daß die Ehe getrennt und das Antrittsgeld zu- rückgezahlt sei, darauf notiret worden, respective gelassen oder aus- gehändiget wird. Ueber die halbjährige Pension muß aber die Wittwe noch besonders in jedem Zahlungstermin quittiren, auch das Attest ihres Lebens und unverheiratheten Standes, jedesmal, wenn sie ihre Pension abfordert, aufs neue beibringen. In beiden obgedachten Fällen ist die Einsendung der Todtenscheine um so mehr zu beschleu- nigen, als, wenn solche nicht vor dem Zahlungstermin eingehen, auch die Zahlung in solchem Termin nicht erfolgen kann. In Ansehung dieser Atteste wiederholen Wir, daß solche, so wie alle übrige, stempel- frei und von den Gerichten auf Verlangen ex officio ausgefertigt werden sollen. Doch wird den Predigern nachgelassen, für einen jeden Tauf-, Copulutions- und Todten-Schein höchstens Sechs gute Groschen zu nehmen. §. 39. Es soll zwar einem jeden Interessenten frei stehen, die Gelder und Documente entweder unmittelbar an die General-Direction franco einzusenden, oder solche durch einen in Unserer Residenz-Stadt Berlin wohnhaften Mandatarium übergeben zu lassen. Nur hat man sich im ersten Falle, in Ansehung der Nachrichten und Atteste, um so mehr der größten Deutlichkeit und Genauigkeit zu befleißigen, damit alle Zweideutigkeit und alles unnöthige Hin- und Herschreiben ver- mieden werden möge. Wir behalten Uns jedoch vor, wenn das Institutum sich weiter ausbreitet, in den Provinzen Männer von bekannter Redlichkeit als Commissarios zu ernennen, und durch die Berliner Zeitungen be- kannt zu machen, an welche die Recipiendi sich adressiren, und ihnen ihre Documente zu vorläufiger Beurtheilung und weiterer Beförderung an die General-Direction übergeben können. §. 40. Die Wittwen- Pensiones können auf keine Weise mit Arrest belegt werden, es sei denn, daß ein Dritter, zu Erhaltung des Pensions-Rechts, die Beiträge erweislich bezahlt hätte, in welchen Fällen allein der Creditor von der Wittwen-Pension successive, so wie solche von der Casse bezahlt wird, befriedigt werden soll. §. 41. Wir setzen und ordnen, daß dieser gemeinnützigen Anstalt alle Privilegia eines von Uns allein abhängigen Instituti ad pias causas zu statten kommen sollen, und wollen derselben insbesondere Jura Fisci bei Rechts-Händeln, eine unbeschränkte Befreiung vom Gebrauch des Stempel-Papiers, ingleichen von Gerichts-Sporteln, auch die Post-Freiheit für die Correspondence, welche die General- Direction selbst zum Besten der ganzen Anstalt mit Landes-Collegiis und Gerichten, oder mit ihren künftig in den Provinzen zu ernennen- den Commissariis zu unterhalten nöthig erachten wird, hiemit aller- gnädigst versichern, wogegen die Briefe und Gelder, welche von Par- ticuliers einkommen, oder an selbige gesandt werden, dergleichen Porto- Freiheit nicht genießen können. Und damit hierunter kein Irrthum vorgehen möge, soll die General-Direction des Instituti alle abgehende Briefe ꝛc., welchen hiernach die Porto-Freiheit competirt, außer ihrem besondern Siegel, noch auf dem Umschlage mit der Rubrik: General-Wittwen-Sachen stempeln lassen, auch ein dergleichen Siegel und Stempel künftig jedem ihrer Commissarien zustellen, um ihre Briefe an die General- Direction, welche sich zur Porto-Freiheit qualificiren, als wofür die Commissarien jederzeit haften müssen, damit zu bezeichnen, und wer- den Wir Unsere sämmtlichen Post-Aemter instruiren lassen, keine Briefe und Gelder an die General-Direction, außer von Landes-Collegiis und Gerichten, oder von den Commissariis des Instituti selbst mit der nur erwähnten Bezeichnung, unfrankirt anzunehmen. Die Jurisdiction über die bei diesem Instituto angestellten Be- dienten, in Sachen, die ihr Officium betreffen, soll der General- Direction überlassen sein. §. 42. Sollten Auswärtige, die nicht Unsre Unterthanen, noch in Unsern Landen wohnhaft sind, sich bei der Societät interessiren, und Wir mit demjenigen Staat, wo dergleichen Interessenten wohn- haft sind, in Krieg gerathen, so daß zwischen beiderseits Landen alle Communication unterbrochen würde, so sollen demohngeachtet die ver- fallenen Pensiones getreulich verwahrt, und, sobald sich dazu Gelegen- heit findet, oder der Krieg geendigt ist, dergleichen auswärtigen Wittwen, so dazu ein Recht haben, ohnverkürzt nachgezahlt werden, wie es denn auch den auswärtigen Interessenten, wenn sie solchergestalt ohne ihre Schuld mit den Beiträgen zurückbleiben müssen, solche bei wieder eröffneter Communication nachzuzahlen frei bleibt, und soll, wenn sich inzwischen Todesfälle ereignen, dergleichen unverschuldetes Zurückblei- ben der Beiträge, wenn solche nur hiernächst noch bis an den Tod des Socii abgeführt werden, den Interessenten weder in Ansehung des Antritts-Geldes noch der Wittwen-Pensionen zum Nachtheil ge- reichen. Ueberhaupt aber soll in Ansehung der Auswärtigen, wenn sie ihre Antritts-Gelder zurück, oder ihre Wittwen- Pensiones bezahlt erhalten, niemals ein Abschoß-Recht ausgeübt werden, auch wenn wir die Ausfuhr dieser oder jener Münz-Sorte aus Unsern Staaten zu verbieten nöthig erachten sollten, solches Verbot auf gegenwärtige Anstalt keine Anwendung finden. §. 43. Damit der Inhalt dieses Unsers Patents und Reglements zu jedermanns Wissenschaft gelange, befehlen Wir Unsern Krieges- und Domainen-Kammern, solches auf die allgemeinste Art publiciren, auch den Zeitungen und Intelligenzien der Provinz inseriren zu lassen. 2. Publicandum der Generaldirection der allgemei- nen Wittwenverpflegungsanstalt v. 1. Juli 1782. über einige Puncte des Wittwencassen-Reglements. (R. B. 1. Abthl. 7. S. 147.) 3. Publicandum der Generaldirection der allgemei- nen Wittwenverpflegungsanstalt v. 1. Juli 1783., betr. einige Gegenstände des Wittwenlisten-Reglements. (R. B. 1. Abthl. 7. S. 363.) 4. Publicandum v. 25. Mai 1796. (R. B. 3. S. 393.), betr. einige Abänderungen des Wittwencassen-Reglements. ( Extractweise .) Durch diese Betrachtung findet sich die Generaldirection, nach reiflicher Erwägung aller eintretenden allgemeinen und individuellen Umstände, veranlaßt, für die Zukunft Folgendes festzusetzen. 1) Alle neuen Interessenten, die vom 1. Octbr. d. J. an recipirt werden, müssen fünf volle Jahre nach dem Receptionstermine leben, wenn ihre Wittwen die ihnen versicherte ganze jährliche Pension bis an ihren Tod erhalten sollen. a. Stirbt hienach der Mann im Laufe des ersten Jahres nach der Reception, so erhält die Wittwe, wie bereits im Regle- ment vom 28. Decbr. 1775. §. 14. festgesetzt ist, gar keine Pension. b. Stirbt der Mann während des zweiten Jahres nach der Auf- nahme, so erhält die Wittwe ein Fünftel der ihr versicher- ten Pension bis an ihr Ende. c. Stirbt der Mann während des dritten Jahres nach der Auf- nahme, so erhält die Wittwe zwei Fünftel der ihr versicher- ten jährlichen Pension bis an ihr Ende. d. Stirbt der Mann während des vierten Jahres nach der Re- ception, so enpfängt die Wittwe drei Fünftel der ihr ver- sicherten jährlichen Pension bis an ihr Ende. e. Stirbt der Mann während des fünften Jahres nach der Auf- nahme, so bekommt die Wittwe vier Fünftel der ihr ver- sicherten jährlichen Pension bis an ihr Ende. f. Stirbt endlich der Mann nach Ablauf des fünften Jahres, so erhält die Wittwe die ihr versicherte jährliche Pension bis an ihr Ende ganz und ohne allen Abzug . 2) Das Antrittsgeld, so bei der Reception erlegt werden muß, wird für die Zukunft bei Versicherung einer Pension von 25 Thlrn., als dem simplo, auf 40 Thlr, festgesetzt, und bleibt sol- ches für alle Altersklassen der Männer, bis zum 50. Jahre incl. unverändert gleich, dergestalt, daß das höhere und jüngere Alter der Männer darauf keinen Einfluß hat, und das Antrittsgeld, bis zur Versicherung einer Pension von 300 Thlrn. incl., so oft mit 40 Thlrn. erlegt werden muß, als in dem zu versichernden jährlichen Pensionsquanto stecken. In Absicht der Männer von 51 Jahren und darüber bleibt es aber wegen des zu erlegenden Antrittsgeldes, bis zu einer Pension von 300 Thlrn., bei der Bestimmung der dem Reglement ursprünglich beigefügten Ta- bellen. Wenn dagegen Jemand seiner Wittwe eine höhere Pen- sion als 300 Thlr. versichern lassen will, so werden von einem jeden simplo, welches über 300 Thlr. versichert werden soll, mithin von jedem 25 Thlr., so über 300 Thlr. überschießen, 50 Thlr. Antrittsgeld, ohne Unterschied des Alters der Ehe- männer, entrichtet. 3) Das solchergestalt festgesetzte Antrittsgeld wird, nach den Be- stimmungen des §. 20. des Reglements vom 28. Decbr. 1775, fernerhin ohne Abzug zurückgezahlt, wenn die Frau entweder vor dem Manne verstirbt, oder auch, wenn die pensionsfähig gewordene Wittwe bald nach dem Manne und noch vor Eintritt des nächsten Termins, in welchem sie zur Hebung der ersten halbjährigen Wittwenpension gelangt sein würde, gleichfalls mit Tode abgehet, dergestalt, daß sie gar keine Pension bezogen hat. Dahingegen fällt von dem Antrittsgelde, wenn der Mann stirbt und eine pensionsfähige Wittwe hinterläßt, gerade soviel der Casse anheim, als ihre einjährige Pension, nach den sub Nr. 1. b. c. d. e. f. dieses Publicandi festgesetzten Bestimmungen, be- trägt, und wird der Ueberrest des Antrittsgeldes zurückgegeben. Sollte jedoch eine pensionsfähig gewordene Wittwe den zweiten Erhebungstermin nicht erleben, mithin überhaupt nur eine halb- jährige Pension genossen haben, so wird von dem Antrittsgelde soviel annoch zurückgezahlt, als die zweite unerhoben gebliebene halbjährige Wittwenpension beträgt. Durch diese Bestimmung ad 3 soll jedoch demjenigen, was im §. 21. des Reglements vom 28. Decbr. 1775., wegen Disposition über das An- 4) Die Retardatzinsen bleiben zwar, nach dem §. 25. des Regle- ments vom 28. Decbr. 1775., unverändert von denjenigen, welche solche zu entrichten verbunden sind, mit 4 pr. C. zu erlegen; jedoch wird hierdurch bestimmt: a. daß von denjenigen, welche den Beitritt fünf Jahre und län- ger nach vollzogener Ehe verschieben, das Antrittsgeld von einem jeden simplo mit 50 Thlrn., ohne Unterschied des Be- trages der Pension, zu erlegen ist, und werden hienach die Retardatzinsen gleichfalls berechnet; b. daß jedoch diese Bestimmung nur diejenigen Interessenten treffen soll, welche, vom 44sten Receptionstermine an gerech- net, mithin erst am 1. Octbr. 1797., aufgenommen werden, indem von den jetzt bereits verheiratheten Männern, welche annoch im 42sten und 43sten Termine beitreten, ein höheres Antrittsgeld, als sub Nr. 2. bestimmt ist, keineswegs gefor- dert werden soll; c. daß Ausländer (weil es mehreren Schwierigkeiten unterworfen ist, das Spiel auswärtiger Speculanten zu verfolgen), im Fall sie nicht in den nächsten 42sten und 43sten Terminen annoch beitreten, gar nicht mehr als receptionsfähig anzusehen sind, sohald sie, nach vollzogener Copulation, mit dem Bei- tritte fünf Jahre und darüber sich verspätet haben ꝛc. 5. Information für diejenigen, welche sich bei der Königl. allge- meinen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt associiren wollen, v. 1. Januar 1803. (R. B. 7. S. 285.) 6. Cab.-O. v. 17. Juli 1816. (G.-S. S. 214.), daß jeder Civilofficiant die Summe der seiner zukünftigen Gattin bei der all- gemeinen Wittwencasse zu versichernden Pension, Behufs Erlangung des Heirathsconsenses, bestimm angeben soll. 7. Rescr. vom 9. Octrb. 1816. (v. K. J. B. 8. S. 269.), betr. den Nachweis des wirklich geschehenen Beitritts der Beamten zur allgemeinen Wittwencasse und die Berichtigung der Einkaufsgelder und der Beiträge durch Gehaltsabzüge. trittsgeld festgesetzt worden, kein Eintrag geschehen; vielmehr wird nach wie vor, nach dem Tode des Mannes, das volle Antrittsgeld dem legiti- mirten Eigenthümer oder Pfandinhaber des Receptionsscheines zurückge- zahlt, und dagegen durch Einbehaltung der fällig gewordenen resp. ersten und zweiten Pensionshebung der der Casse anheimfallende Theil be- richtigt. 8. Cab .-O. vom 10. Decbr. 1816. und Rescr . v. 22. August 1817. (v. K. Ann. B. 16. S. 102.), betr. die Verpflichtung der Geistlichen und Schullehrer, bei ihrer Verheirathung der allgemeinen Wittwencasse beizutreten. 9. Declaration v. 3. Septbr. 1817. (G.-S. S. 301.), daß denjenigen Civilbeamten, welche bei der Wittwen-Verpflegungs-Austalt, entweder weil sie das statutenmäßige Alter von 60 Jahren, bis zu welchem der Beitritt nur stattfinden kann, überschritten haben, oder weil sie ihren guten Gesundheitszustand nicht reglementsmäßig nach- zuweisen vermögen, nicht aufgenommen werden können, die Einwilli- gung zur Verheirathung gegen Ausstellung eines Reverses, daß die künftige Wittwe auf Pension aus Staatsfonds keine Ansprüche machen will, nicht zu versagen ist. 10. Cab .-O. v. 17. April 1820. Die Anwendung der Cab.-O. v. 10. Decbr. 1816., in welcher Ich den künftig sich verheirathenden Geistlichen und Schullehrern, die noch nicht 400 Thlr. Einkommen haben, im Falle der Dürftigkeit, die Beiträge für eine der Wittwe zu versichernde Pension von 100 Thlrn. aus Staatscassen so lange zugesichert habe, bis ihre Einnahme auf diesen Betrag sich erhöhet, bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 8. d. M. dahin: daß diese Zusicherung sich nicht auf Königl. Patronatsstellen aus- schließlich beschränken, sondern auch den Privat-Patronatsstellen gleichmäßig zu statten kommen soll, daß aber in beiden Fällen die Beiträge unier den in der Cab.-O. festgesetzten Einschränkun- gen nur den im eigentlichen Seelsorgeramte angestellten Geist- lichen ꝛc. zu Theil werden können, indem nur diese Individuen verpflichtet sein sollen, der Wittwencasse beizutreten ꝛc. (Act. des Justizm. Gen. G. Nr. 35. Vol. 1. Fol. 171 225. — Mannk. a. a. O. B. 5. S. 368.) 11. Rescr . v. 12. März 1821. und 25. Juni 1821. (v. K. J. B. 17. S. 86.), betr. die Anwendung der vorstehenden Verordnungen in der Rheinprovinz und im Herzogthume Westphalen. 12. Rescr . v. 31. Januar 1822. (v. K. Ann. B. 6. S. 102.); das zu den Einkünften der Geistlichen gehörende Naturalgetreide wird nach dem Durchschnitts-Martinimarktpreise der nächsten inländischen Marktstadt berechnet. 13. Publicandum v. 12. Novbr. 1824. (G.-S. S. 216.), betr. die Höhe der von den Beamten zu versichernden Wittwen- pensionen. Des Königs Majestät haben, durch eine unterm 31. August d. J. an das Staatsministerium erlassene Allerh. Cab.-Ordre, die in der frühern Allerh. Cab.-O., v. 17. Juli 1816. (G.-S. Nr. 376.) ausgesprochene allgemeine Verpflichtung der Civilbeamten, für ihre Frauen bei der Wittwencasse eine Pension versichern zu lassen, dahin näher zu bestimmen geruhet, daß für die Zu- kunft diese Versicherung mindestens nach ⅕ des Besoldungsbetrages geschehe, also bei 500 Thlrn. Einkommen mit 100 Thlrn., bei 2500 Thlrn. und darüber mit 500 Thlrn. 14. Circ.-Rescr . v. 23. August 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 739.), daß Militairprediger zur Civil- oder Militair-Wittwen- Casse beitreten können. 15. Cab.-O . v. 27. Febr. 1831. (G.-S. S. 3.), betr. die Be- stimmung, daß keine andern Interessenten, als die dazu verpflichteten Beamten in die allgemeine Wittwen-Verpflegungs-Anstalt aufgenom- men werden sollen. 16. Rescr . v. 19. März 1832. (v. K. J. B. 39. S. 177.), betr: die Verpflichtung der zur Aufnahme nicht qualificirten Beamten, der Wittwencasse dann beizutreten, wenn sie zu einem Einkommen von über 250 Thlrn. gelangen. 17. Rescr . v. 20. März und 5. April 1832. (v. K. J. B. 39. S. 448.), betr. die Annahme der Wittwencassenbeiträge statt in Frd’or. in Silbergeld zu 13⅓ pr. Ct. 18. Rescr . v. 25. Juli 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 651.), Statut für die Predigerwittwenkasse der evangel. Geistlichkeit des Groß- herzogthums Posen. 19. Circ.-Rescr . v. 31. Januar 1833. (v. K. Ann. B. 17. S. 384.), betr. die Aufstellung von Etats für die den Geistlichen und Schullehrern zu erstattenden Wittwencassenbeiträge. Die den Geistlichen und Schullehrern zu erstattenden Wittwen- cassenbeiträge sind nach unten stehendem Schema in einen Etat zu- sammengestellt worden, welches Schema sowohl in den Rechnungen, als auch in den künftig einzureichenden Etats genau beizubehalten ist. Die bisher halbjährlich eingereichten Liquidationen können nunmehr fortfallen, statt dessen sind aber quartaliter die etwa vorgekommenen Etatsveränderungen nachzuweisen, und im Monat September jeden Jahres die Etatsentwürfe über den beregten Gegenstand für das fol- gende Jahr einzureichen. Außerdem ist zu bemerken, daß von jetzt an auch bei allen Anträgen auf die Staatscassen, statt der bisher einge- reichten Nachweisungen solche einzurichten sind, welche das Schema des Etats enthalten. Was endlich die Berechnung betrifft, so kann die Regierungshauptcasse der Generalcasse des geistlichen Ministerii die etatsmäßigen Zahlungen ohne Weiteres in Anwendung bringen. Bei etwa vorkommenden Zugängen aber wird das Erforderliche auf den Antrag der Regierung verfügt werden. Etat für die, einigen Geistlichen und Schullehrern im Regierungs-Bezirk N. N. zu erstattenden Wittwen-Cassen-Beiträge auf das Jahr 18 20. Cab .-O. v. 14. Decbr. 1833. (G.-S. pro 1834. S. 2.), betr. die Befugniß der Beamten zur Herabsetzung der bei der allge- meinen Wittwencasse versicherten Wittwenpension. Auf Ihren Antrag vom 9. v. M. bestimme Ich, mit Bezug auf Meine Ordre vom 27. Febr. 1831, daß, gleichwie es daselbst bereits den übrigen Interessenten der Allgemeinen Wittwen-Verpflegungs- anstalt verstattet ist, auch den beitrittspflichtigen Civil-Staatsbeamten und den Civil-Staatspensionairen, welche ihren Ehefrauen eine über das vorschriftsmäßige Minimum eines Fünftheils des Gehalts hin- ausgehende Pension versichert haben, für die Folge freigestellt sein soll, die versicherte Pension mit Beobachtung der reglementsmäßigen Pensionsraten zu 25 Rthlrn. Gold, unter Einwilligung ihrer Ehe- frauen, jedoch nur bis zu dem gedachten Minimum herabzusetzen, und Ich beauftrage Sie, diese nähere Anordnung durch die G.-S. be- kannt zu machen. 21. Rescr . v. 10. Januar 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 395.), betr. den Beitritt der Schullehrer zur allgemeinen Wittwenversorgungs- anstalt. Rücksichts des Wittwencassenbeitritts der Schullehrer kann nur die Cab.-O. v. 17. April 1820. zur Norm für jeden einzelnen Fall dienen. Durch dieselbe werden im Lehrerstande von der Verpflichtung zum Beitritte, also auch von der Erstattung der Beiträge, wenn das Amtseinkommen nicht die Summe von 400 Rthlrn. erreicht, ausge- schlossen: a ) alle Hülfslehrer an Gymnasien, Schullehrerseminaren und höhern und allgemeinen Stadtschulen; b ) die Lehrer an denjenigen Classen höherer und allgemeiner Stadt- schulen, welche als eigentliche Elementarclassen zu betrachten sind, also nur die Stelle der mit jenen höheren Unterrichtsanstalten verbundenen Elementarschulen ersetzen. Aus der Bestimmung b. geht demnach klar hervor, daß die Ele- mentarlehrer von dem Beitritt zur allgemeinen Wittwen-Versorgungs- anstalt ausgeschlossen sein sollen. Was nun zum Elementarunterricht gehört, und wie weit die Grenzen desselben gesteckt sind, ist speciell in dem §. 11. des Entwurfs zur Schulordnung (für den Reg.-Bez. Erfurt) angegeben. Lehrer, die an Classen von Stadtschulen unter- richten, in denen der Unterricht in den, in jenem §. angegebenen 25 Grenzen verbleibt, sind Elementarlehrer, so wie auch diejenigen, die etwa in höhern Classen einer Stadtschule unterrichten, in diesen aber sowohl nach ihrer persönlichen Qualification, als nach dem Object und Umfang ihres Unterrichts, solchen nur in den Grenzen ertheilen, welche in dem gedachten §. 11. des Entwurfs der Schulordnung be- zeichnet sind. Lehrer dagegen in höhern Classen von Stadtschulen, die den Unterricht nach ihrer persönlichen Qualification und nach der Einrichtung der betreffenden Schule, in einem Umfange und in sol- chen Grenzen und Kategorien ertheilen, als der §. 12. des Entwurfs der Schulordnung sie bezeichnet, gehören zu denjenigen, welche ver- pflichtet sind, der allgemeinen Wittwen-Versorgungsanstalt beizutreten, und die in dem Fall, daß ihr Diensteinkommen nicht 400 Rthlr. beträgt, die Vergünstigung genießen, die Beiträge aus der Staats- casse erstattet zu erhalten. Hiernach haben die Königl. Regierungen in jedem einzelnen Falle nach der Individualität und dem Unterrichts- objecte des Lehrers zu entscheiden, ob derselbe als Elementarlehrer zu betrachten sei oder nicht, weshalb aber auch selbstredend eine allgemeine Verfügung über diesen Gegenstand und eine Bestimmung der Schulen und Classen derselben, an welchen die Lehrer als zum Beitritt zur allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanstalt resp. verpflichtet und be- rechtigt zu betrachten seien, von dem Ministerio nicht erlassen, eine solche auch nicht durch das Amtsblatt Seitens der Königl. Regierungen bekannt gemacht werden kann. 22. Cab .-O. vom 29. Mai 1834. (G.-S. S. 70.), betr. die Berichtigung der Wittwencassen-Beiträge bei einem wegen anderer Schulden stattfindenden Gehalts- und Pensionsabzugsverfahren. Auf den gemeinschaftlichen Bericht v. 16. v. M. genehmige Ich, daß bei Berechnung der Gehalts- und Pensionsabzüge eines activen oder pensionirten Officiers, so wie aller Militair- und Civilbeamten, die zur Wittwencasse zu entrichtenden Beiträge von dem Gehalte oder der Pension vorweg in Abzug gebracht und erst von dem Ueberreste der- selben die gesetzlich zulässigen Abzüge für die Gläubiger berechnet werden. 23. Publicandum v. 18. Mai 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 332.), betr. die neuern Bestimmungen über die Aufnahme in die Königl. allgem. Wittwen-Verpflegungsanstalt. 24. Rescr . v. 20. Septbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 692.), betr. die Einziehung der von Geistlichen und Lehrern rückständig ge- lassenen Wittwencassenbeiträge, daß die Generaldirection sich deshalb an die Regierungen zu wenden habe. 25. Circ.-Rescr . v. 22. Juni 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 405.), betr. den Beitritt der Geistlichen und Lehrer zur allgemeinen Wittwencasse. Aus den in Folge der Circularverfügung vom 21. Decbr. 1835. eingegangenen Nachweisungen derjenigen evangelischen Geistlichen, welche zur Zeit ihren Frauen eine Pension bei der allgemeinen Witt- wenverpflegungsanstalt noch nicht versichert haben, ergiebt sich eine verhältnißmäßig sehr bedeutende Zahl. In Betracht des nur gering dotirten und auf eine gewisse Zeit bewilligten Fonds zu Unterstützun- gen von Predigerwittwen sieht das Ministerium sich veranlaßt, der Königl. Regierung dringend zu empfehlen, nach Möglichkeit auf den nachträglichen Beitritt dieser Prediger sowohl als der dazu berechtigten Lehrer zur allgemeinen Wittwencasse hinzuwirken, insbesondere aber um so mehr die strengste Controle zur Führung des durch den Hei- rathsconsens aufzugebenden Nachweises des erfolgten Beitritts zu handhaben, als den Predigern und Lehrern solcher Stellen, welche nicht 400 Rthlr. jährlich eintragen, die Beiträge von einer Ver- sicherungssumme von 100 Rthlrn. jährlich aus diesseitigen Fonds ver- gütigt werden. 26. Circ.-Rescr . v. 8. Januar 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 93.), betr. den Beitritt der Geistlichen und Lehrer zur allgemeinen Wittwencasse. 27. Circ.-Rescr . v. 3. März 1840. (M.-Bl. S. 153.), daß die mittelst Rescr. v. 31. Januar 1833. verordneten Etats-Entwürfe über die an Geistliche und Lehrer zu erstattenden Wittwencassen-Bei- träge erst im November jedes Jahres vorgelegt werden sollen. 28. Rescr . v. 18. August und 14. Octbr. 1840. (M.-Bl. S. 270. 437.), betr. die Controlirung des Einkaufs der Ehefrauen von Beamten in die allgemeine Wittwencasse. 29. Rescr . v. 14. Octbr. 1843. (M.-Bl. S. 305.), daß bei suspendirten Beamten die Wittwencassen-Beiträge vorweg entrichtet werden, so daß dem Beamten die Hälfte des Besoldungs-Ueberschusses verbleibt. 30. Rescr . v. 11. August 1841. (M.-Bl. S. 262.), betr. die Versicherung von Wittwenpensionen für die Ehefrauen der Beamten. 25* Des Königs Majestät haben mittelst Allerh. Cab.-O. v. 19. Juli cr. allergnädigst zu genehmigen geruht, daß allen Beamten frei- gestellt werden kann, ihren Ehefrauen bei der Berliner allgemeinen Wittwen-Pensions- und Unterstützungs-Casse eine Pension — jedoch mindestens zu dem vorgeschriebenen Betrage von ⅕ ihrer Besoldung — zu versichern, in welchem Falle dann der Einkauf bei der Königl. Wittwen-Verpflegungs-Anstalt nicht erforderlich ist. II. Einkauf in die allgemeine Wittwen-Pensions- und Unterstützungs-Casse (sog. Schulenburgsche). Einleitung. Mit Allerhöchster Königlicher Genehmigung ist in Berlin unter dem Namen: „Berliner allgemeine Wittwen-Pensions- und Unter- stützungs-Casse“ eine Anstalt begründet, deren Zweck darin besteht, allen In- und Aus- ländern vom Civilstande Gelegenheit zu gewähren, gegen verhältniß- mäßige jährliche Beiträge ihren Ehefrauen eine lebenslängliche jährliche Wittwenpension und außerdem noch eine zur Bestreitung der Beerdi- gungskosten bestimmte Unterstützung zu versichern. Die Geschäfte dieser Anstalt werden von einer Direction unter Aufsicht eines aus der Mitte der Theilnehmer und von ihnen selbst erwählten Curatorii verwaltet, über deren Bildung und Verpflich- tungen in den §§. 22. und 23. nähere Bestimmungen enthalten sind. Da die Anstalt nur das eigene Beste ihrer Theilnehmer ohne alle Nebenvortheile für andere Zwecke beabsichtigt, so sollen auch alle Ueberschüsse, welche sich aus einer höheren, als der vorausgesetzten Zinsbenutzung ihrer Gelder und aus einer fortschreitend sich immer günstiger stellenden Sterblichkeit, nach Bestreitung der Verwaltungs- kosten, ergeben, nach den näheren Bestimmungen des §. 19. vertheilt oder den Mitgliedern auf die zunächst zu entrichtenden Beiträge zu gute gerechnet werden. Aufnahmefähigkeit. §. 1. Der Zutritt steht nicht nur Einwohnern des ganzen preu- ßischen Staats, sondern auch Ausländern innerhalb des deutschen Bundes offen. Eben so soll auch die Aufnahme einzelner außerhalb der bezeichneten Länder und Grenzen wohnender Ehepaare ausnahms- weise gestattet sein, und darüber die Direction, eventualiter aber das Curatorium zu entscheiden haben. In der Regel werden nur verheirathete Frauen mit ihren Ehe- männern aufgenommen; es soll jedoch, um die Anstalt desto gemein- nütziger zu machen, auch unverheiratheten Töchtern, Schwestern, Nichten und Mündeln mit ihren Vätern, Brüdern, Onkeln und Vor- mündern der Zutritt gestattet sein, wobei sich dann von selbst versteht, daß dergleichen Paare überall und in jeder Beziehung den wirklichen Ehepaaren gleich geachtet werden. Personen, deren Aufnahme unstatthaft ist. §. 2. Ausgeschlossen von der Theilnahme sind: a ) alle Seefahrer von Metier und alle Militairpersonen, mit Aus- nahme der Militair-Aerzte und Lazarethbeamten; preußische Land- wehrmänner und Landgensd’armen können jedoch beitreten, so lange sie nicht zum wirklichen Kriegsdienste berufen werden; b ) alle nicht gesunde, mit Schwindsucht, Wassersucht oder einer andern lebensgefährlichen chronischen Krankheit behaftete Männer; c ) alle Männer, welche schon über 64 Jahre alt sind, und d ) diejenigen Ehepaare, worin bei einem Alter des Mannes von 64 Jahren 63 „ 62 „ 61 „ 60 „ 59 „ 58 „ 57 „ 56 „ die Frau noch nicht vollendet hat 50 Jahre 48 „ 46 „ 44 „ 42 „ 40 „ 38 „ 36 „ 34 „ bei einem Alter des Mannes von 55 Jahren 54 „ 53 „ 52 „ 51 „ 50 „ 49 „ 48 „ 47 „ 46 „ 45 „ die Frau noch nicht vollendet hat 32 Jahre 30 „ 28 „ 26 „ 24 „ 22 „ 20 „ 19 „ 18 „ 17 „ 16 „ Bei diesen Bestimmungen ad c. und d. , so wie in allen Fällen, wo es auf Festsetzung der Altersverhältnisse ankommt, werden einzelne Monate unter 6 nicht gerechnet, volle 6 Monate und darüber aber für ein ganzes Jahr gezählt. Unbedingtes Ausscheiden aus der Anstalt. §. 3. Sobald ein aufgenommenes Mitglied Seefahrer von Metier wird oder in wirkliche Militair- oder Kriegsdienste tritt, ist dasselbe verbunden, mit der weiter unten §. 11. bestimmten Abfindung aus der Anstalt zu scheiden, welches hinsichtlich des Kriegsdienstes auf Militairärzte und Lazarethbeamte gleichfalls Anwendung findet. Beim Zurücktritt aus jenen Verhältnissen stehet ihm aber die Aufnahme unter den allgemeinen Bedingungen als einem ganz neuen Mitgliede wieder offen. Wer es unterläßt, der Anstalt sein neues Gewerbe als Seefahrer oder seinen Uebertritt in Militairdienste anzuzeigen, verliert alle An- sprüche an dieselbe und es wird weder ihm wegen der gezahlten Bei- träge eine Abfindung, noch seiner dereinstigen Wittwe eine Pension gewährt. Aufnahme-Termin und Erfordernisse dazu. §. 4. Zur Aufnahme von Mitgliedern, so wie zur Einzahlung der Beiträge und Auszahlung der Pensionen, sind jährlich zwei be- ständige Termine auf den 1. Januar und 1. Juli bestimmt. Wer in einem dieser Termine aufgenommen zu werden wünscht, hat sich dazu bei dem Director der Anstalt im vorhergehenden Monat December oder Juni schriftlich zu melden, die Höhe der zu versichern- den Pension anzugeben und folgende Atteste einzureichen: a ) ein Zeugniß seiner Ortsobrigkeit, daß er nicht Seefahrer von Metier sei und nicht in Militairdiensten stehe; b ) seinen Geburts- oder Taufschein; c ) den Geburtsschein seiner Ehefrau, Tochter, Schwester, Nichte oder seines Mündels, welcher die Pension versichert werden soll; d ) den Copulationsschein oder event. ein Attest, daß die Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel noch unverheirathet sei; e ) ein Zeugniß über seinen Gesundheitszustand. Die wirkliche Ausstellung der Scheine ad b. c. und d. von dem Prediger der Parochie muß in den Städten von dem Magistrate, auf dem platten Lande von dem Kreis-Landrathe bescheinigt sein. In Fällen, wo eine Unmöglichkeit, die Tauf- oder Geburtsscheine zu beschaffen, erwiesen, oder doch wahrscheinlich gemacht ist, kann das Alter durch eidliche Zeugnisse solcher Personen, welche nach Vorschrift der preußischen Gerichtsordnung vollen Glauben verdienen, durch ge- richtliche Vormundschaftsbestallungen, in denen das Alter der Inter- essenten angeführt ist, oder sonst durch glaubwürdige Documente, welche geraume Zeit vor der Anmeldung zur Mitgliedschaft vollzogen sind, dargethan werden. In dem Gesundheitsatteste ad c. , welches von einem approbirten Arzte und nicht vor dem, der Aufnahme zu- nächst vorhergegangenen 1. November oder 1. Mai ausgestellt sein muß, hat der Arzt auf seine Pflicht an Eides Statt zu versichern: daß nach seiner besten Wissenschaft der N. N. (nach Namen und Stand vollständig und genau zu bezeichnen) weder mit der Schwind- sucht, Wassersucht, noch mit einer andern Krankheit, welche ein baldiges Absterben befürchten lasse, behaftet, auch überhaupt zur Zeit nicht krank noch bettlägerig, sondern gesund, nach Verhältniß seines Alters bei Kräften und fähig sei, seine Geschäfte zu ver- richten. Dieses Zeugniß muß von 4 Mitgliedern der Anstalt, oder wenn solche nicht zu haben sind, von 4 andern als redlich bekannten Män- nern dahin bestärkt werden: daß ihnen der N. N. persönlich bekannt sei, und sie das Gegen- theil von dem, was der Arzt bezeugt hat, nicht wissen. Wohnt der Interessent außerhalb Berlin, so ist diesem Zeugnisse noch ein Attest der vorbezeichneten Orts- und Polizeibehörden hinzu- zufügen, daß sowohl der Arzt, als die 4 Zeugen jenes eigenhändig unterschrieben haben, auch keiner von denselben der Vater, Bruder, Sohn oder Schwager des Interessenten oder seiner Frau sei, indem so nahe Verwandte als Zeugen nicht angenommen werden sollen. Der gesammte Schriftwechsel mit der Anstalt muß portofrei von den die Aufnahme suchenden Personen geführt werden. Aufnahme in die Anstalt. §. 5. Wenn nun nach Prüfung der im vorigen §. erwähnten Atteste die Aufnahme des Interessenten für zulässig erachtet und darauf der erste halbjährliche Beitrag von demselben noch vor dem Termine vom 1. Januar oder 1. Juli eingezahlt ist, so soll dem Interessenten ein förmlicher von dem Director der Anstalt unterschrie- bener und mit dem Siegel derselben versehener Receptionsschein nach dem beiliegenden Schema Lit. A. ertheilt werden, welcher als Ver- trag zwischen ihm und der Anstalt alle wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten festsetzt. Sollte dem Interessenten dieser Schein verloren gehen oder sonst abhänden kommen, so hat derselbe dies anzuzeigen und eine gerichtlich vollzogene Mortificationserklärung nach beiliegendem Schema Lit. B. einzureichen, worauf ihm sodann gegen Zahlung von 10 Sgr. Schreib- gebühren ein Duplicat des Receptionsscheins ertheilt werden soll. Umfang der Pensionsversicherung. §. 6. Die Anstalt versichert den Frauen und resp. Töchtern, Schwestern, Nichten und Mündeln ihrer Mitglieder auf den früheren Todesfall der letztern a ) eine lebenslängliche Wittwen-Rente, deren jährlicher Betrag, durch die Zahl 10 theilbar, nicht unter 20 Rthlrn. und nicht über 600 Rthlrn. sein darf, zahlbar in preußischem Courant, also in Summen von 20, 30, 40, 50 Rthlrn. u. s. w. b ) ein Begräbnißgeld von einem Viertel des jährlichen Rentenbe- trages, welches beim Tode des Mannes, Vaters, Bruders, Onkels oder Vormundes an die Wittwe, Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel gezahlt wird. Zahlung der Beiträge. §. 7. Gegen diese Versicherung zahlt das Ehepaar so lange bis entweder der Mann, Vater, Bruder, Onkel oder Vormund oder die Frau, Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel stirbt, einen nach Verhältniß des Alters beider Eheleute oder Paare und nach Höhe der Versicherung berechneten Beitrag halbjährlich pränumerando eben- falls im preußischem Courant. Die Höhe der halbjährlichen Beiträge ist aus der beigefügten Prästationstabelle Lit. F. für die vorkommenden verschiedenen Alters- verhältnisse der Eheleute und für einen jährlichen Pensionsbetrag von 10 Rthlrn. zu ersehen, wonach dieselben für jeden gegebenen Pensions- betrag leicht zu berechnen sind. Z. B. ein Ehepaar, worin der Mann 30, die Frau 20 Jahre alt ist, will eine Wittwen-Pension von 60 Rthlrn. versichern. Nach der Tabelle würde es für 10 Rthlr. Pension halb- jährlich 1 Rthlr. 15 Sgr. zu bezahlen haben, also muß es für 60 Rthlr. 6 mal so viel, d. i. 9 Rthlr. halbjährig zahlen. Ehepaare, worin die Frauen über 10 Jahre älter sind, als die Männer, zahlen den Beitrag, welcher in der Tabelle für das Alter des Mannes und das nur um 10 Jahre höhere Alter der Frau angesetzt ist. Einzahlung der Beiträge und Folgen der unterlassenen Berichtigung derselben. §. 8. Der Beitrag muß in den Monaten Juni und December praennmerando für das nächste halbe Jahr gegen eine Quittung des Rendanten und Buchhalters prompt entrichtet werden. Die Anstalt kann unter keinem Vorwande Frist bewilligen, da ihrer Berechnung prompter Eingang der Beiträge und sofortige zinsbare Benutzung der- selben zum Grunde liegt; wer demungeachtet seinen fälligen Beitrag nicht spätestens bis zum 1. Juli und resp. 1. Januar berichtigt hat, verfällt in eine dem sechsten Theile des Beitrags gleiche Strafe, die unter keinen Umständen erlassen wird. Vierzehn Tage nach abgelaufenem Termine werden die Nummern der Receptionsscheine, von welchen die Beiträge rückständig sind, durch die Berliner Zeitungen öffentlich bekannt gemacht, und die Restanten gemahnt, ihre Schuld nebst Strafe ungesäumt zu berichtigen. Wer dieser Aufforderung nicht binnen 6 Wochen nach erfolgter Publication genügt, wird mittelst eines besondern, an ihn zu richtenden porto- pflichtigen Schreibens an die Einzahlung seiner Beiträge und der Strafe erinnert; da aber dieses Schreiben nur nach dem zuletzt an- gegebenen Wohnort des Restanten abgesandt und keine Rücksicht darauf genommen werden kann, ob ihm dasselbe auch behändigt ist, so wird ein solcher Restant, der seine Schuld nicht 4 Wochen nach erfolgtem Abgange dieses Aufforderungsschreibens berichtigt, ohne Weiteres als Mitglied der Anstalt excludirt, erhält von den schon bezahlten Bei- trägen nichts zurück, und der Frau, Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel wird künftig weder Pension noch Begräbnißgeld gezahlt. Nur in dem Falle, wenn sich ergiebt, daß der Mann, Vater, Bruder, Onkel oder Vormund schon vor der Exclusion gestorben war, soll zwar der Wittwe die Pension und das Begräbnißgeld gewährt, der Rest- beitrag nebst der Strafe aber von der ersten Zahlung in Abzug ge- bracht werden. Die Exclusion wird unter Aufführung der Receptionsnummer durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht. Wünscht ein excludirtes Mitglied wieder aufgenommen zu wer- den, so wird es völlig als ein ganz neues angesehen, muß also seine Gesundheit nachweisen und den für das derzeitige Altersverhältniß geltenden höheren Beitrag übernehmen. Wer aber zweimal wegen rückständiger Beiträge excludirt ist, wird unter keiner Bedingung wie- der aufgenommen. Erhöhungen der genommenen Pensionen sind zulässig. §. 9. Jedem Mitgliede steht frei, eine bereits versicherte Pen- sion bis zu dem Maximum von 600 Thlrn. zu erhöhen, so lange es sich in den zur Aufnahme geeigneten Verhältnissen (vergleiche §. 2.) befindet. Es wird aber eine solche Erhöhung lediglich als eine ganz neue, von der ersten unabhängige Versicherung behandelt, daher das Mitglied seine dermalige Gesundheit nach Vorschrift des §. 4. nach- weisen, den Beitrag nach seinem und seiner Frau derzeitigen Alter entrichten, sich auch einem Probejahr unterwerfen muß. Herabsetzung der Pensionen und gänzliches Ausscheiden aus der Anstalt ist bedin- gungsweise gegen Entschädigung gestattet. §. 10. Eine Herabsetzung der versicherten Pension oder ein gänz- liches Scheiden aus der Anstalt, welches jedoch 4 Wochen vor dem nächsten Zahlungstermine angemeldet werden muß, gegen eine von der letztern zu gewährende Herauszahlung auf die bis dahin entrichteten Beiträge, ist nur in folgenden Fällen zulässig: a. wenn ein Ehemann vermöge seiner Dienstverhältnisse zum Bei- tritt in eine andre Wittwen-Verpflegungs-Anstalt genöthigt ist, und dies durch Vorlegung der betreffenden Verfügungen oder Verordnungen nachweist, auch nicht länger Mitglied dieser An- stalt bleiben kann und will; b. wenn ein aufgenommenes Ehepaar nach einem, 4 Wochen vor dem nächsten Zahlungstermine beizubringenden Atteste der Orts- Obrigkeit, in seinen Vermögens- oder Erwerbsverhältnissen so zurückgekommen ist, daß es den Betrag ganz oder theilweise nicht ferner zu zahlen vermag. In dem letzten Falle muß aber auch die Gesundheit der Frau durch ein Attest nach Vorschrift des §. 4. nachgewiesen werden. Höhe der Abfindung der nach §. 10. freiwillig, und nach §. 3. gezwungen austretenden Ehepaare. §. 11. Die Abfindung, welche den unter vorstehenden Bedin- gungen mit gänzlicher oder theilweiser Aufhebung der Pensionsversiche- rung aus der Anstalt scheidenden Paaren, so wie den nach §. 3. zum Austritt gezwungenen Mitgliedern gewährt werden soll, wird nach dem derzeitigen, den Grundsätzen der Wahrscheinlichkeits-Rechnung gemäß berechneten Capitalwerthe der wechselseitigen Ansprüche bestimmt, in- dem der Capitalwerth der nun ausfallenden Pensionsversicherung und der Capitalwerth der ebenfalls wegfallenden künftigen Beiträge gegen einander verglichen werden. Hierzu dient außer der Prästationstabelle litt. F. noch die ebenfalls beigefügte Hülfstabelle litt. G. in folgen- der Art: Der für die ausfallende jährliche Pensionssumme bis dahin ent- richtete halbjährliche Beitrag wird abgezogen von demjenigen Beitrage, welchen das Paar nach seinem jetzigen Altersverhältnisse übernehmen müßte, wenn es jene Summe erst jetzt versichern wollte, und der Ueberschuß wird multiplicirt mit derjenigen Zahl, welche in der Hülfs- tabelle litt. G. neben dem jetzigen Alter der beiden Eheleute steht; das Product ist die von der Anstalt herauszuzahlende Summe. Zum Beispiel. Ein Ehepaar, welches im Alter des Mannes von 30 und der Frau von 20 Jahren mit einer Pensionsversicherung von 100 Thlrn. beigetreten ist, will oder soll, nachdem es 10 Jahre lang in der Anstalt gewesen, ausscheiden; der bisherige halbjährige Beitrag für diese Summe beträgt 15 Thlr. und der Beitrag nach dem jetzigen Alter der Eheleute von 40 und 30 Jahren würde betragen 20 „ Jener von diesem abgezogen, läßt übrig 5 Thlr. und in der Hülfstabelle steht neben dem Alter von 40 und 30 Jahren die Zahl 25′85. Beides mit einander multiplicirt giebt 129, 25. das sind 129 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. und dies ist also die Abfindung, welche von der Anstalt gezahlt wird. Diese Auseinandersetzung, bei welcher zur Vermeidung kleiner Brüche weniger als 6 Pf. nicht beachtet, volle sechs Pfennige und mehr aber zu einem Silbergroschen gerechnet werden, kann übrigens nur in einem der halbjährigen Termine, 1. Januar oder 1. Juli ge- schehen, wo dann die Zahlung gegen Zurücklieferung des Receptions- scheins und gegen eine, von einer mit einem öffentlichen Siegel ver- sehenen Person, beglaubigte Quittung des Mannes erfolgen, auch wenn die Pensionsversicherung nur theilweise aufgehoben ist, und ein neuer Receptionsschein ausgefertigt werden soll. Ein geschiedener Mann kann seiner Ehefrau, im Fall seiner Wiederverheirathung, eine Pension versichern. §. 12. Einem Mann, welcher von seiner in die Anstalt aufge- nommenen Ehefrau gerichtlich geschieden ist, ist es im Falle seiner Wiederverheirathung auch bei fortdauernder Pensionsversicherung für die geschiedene Frau gestattet, seiner derzeitigen Frau eine Wittwen- pension zu versichern. Nur dürfen die versicherten Pensionen der Art zusammen das Maximum von 600 Thlrn. nicht überschreiten und werden die neuen Versicherungen, ganz unabhängig von der erstern, nach den allgemeinen Vorschriften des Reglements behandelt. Eben so kann auch ein Mann gleichzeitig seiner Ehefrau und einer unverheiratheten Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel jeder eine besondere Pension, unter Beobachtung des Maximums von 600 Thlrn. für alle zusammen, versichern. Desgleichen kann einer aufs neue in den Ehestand getretenen Wittwe, welche schon Pension aus der Anstalt bezieht, von ihrem derzeitigen Manne noch eine besondere Pension, die mit der laufenden zusammen nicht 600 Thlr. übersteigt, versichert werden. Bedingungen, unter welchen die versicherte Pension und das Begräbnißgeld gezahlt wird. §. 13. Das Recht der Frau, Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel auf die ihr versicherte Pension, so wie auf das damit ver- bundene Begräbnißgeld, ist den Bedingungen unterworfen: 1, daß der Mann, Vater, Bruder, Onkel oder Vormund, je nach dem die Versicherung am 1. Januar oder am 1. Juli Statt ge- funden hat, den 1. Januar oder 1. Juli des nachfolgenden Jahres erlebe. 2, daß die Beiträge für diese Versicherung bis zum Tode des Mannes, Vaters, Bruders, Onkels oder Vormundes, oder in- sofern der Versicherer sein 88. Lebensjahr vollendet hat, bis zu diesem Alter desselben, vollständig berichtigt worden sind, indem nur die so bejahrten Männer von fernerer Entrichtung der Bei- träge entbunden sein sollen. Im Falle der Mann vor Ablauf eines vollen Jahres nach dem Datum der Versicherung stirbt und mithin die Wittwe weder Pension noch Begräbnißgeld erhält, verbleiben gleichwohl der Casse die geleisteten Beiträge und wird davon nichts zurückgegeben. Einschränkungen bei Zahlung der Pension und des Begräbnißgeldes. §. 14. Sind die im vorigen Paragraphen aufgestellten Bedin- gungen erfüllt, so soll beim Tode des Mitgliedes der Wittwe, Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel das Begräbnißgeld sogleich, die Pen- sion aber von dem nächsten Termine nach dem Todestage, den 1. Januar oder 1. Juli ab, in halbjährigen Raten praenumerando gezahlt werden. Hierbei finden aber folgende Einschränkungen Statt: a. wenn der Mann, Vater, Bruder, Onkel oder Vormund durch einen Mord oder Unglücksfall das Leben verliert, oder eines Verbrechens wegen hingerichtet wird, soll die Frau, Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel, dafern sie an solcher Todesart keine Schuld trägt, darunter nicht leiden, wenn sie aber er- weislich mitschuldig ist, gar kein Begräbnißgeld und keine Pen- sion erhalten. b. Eben so erhält die Wittwe, Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel, wenn der Versicherer sich selbst entleibt und dadurch den mit der Anstalt geschlossenen Vertrag eigenmächtig bricht, gar kein Beerdigungsgeld und keine Pension. Ausnahmsweise ist jedoch das Curatorium befugt, unter Berück- sichtigung der obwaltenden Umstände der hinterbliebenen, versichert ge- wesenen Wittwe, Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel das Be- erdigungsgeld und die Pension theilweise, selbst auch ganz zu ge- währen. c. Sollte die Sterblichkeit unter den Interessenten durch epidemische Krankheiten oder andere ungünstige Ereignisse so zunehmen, daß das jährliche Einkommen der Anstalt mit Zuhülfenahme der gesammelten Ueberschüsse der Zinsen des bereits gebildeten Reserve-Capitals und dieses letztern selbst, zur vollständigen Befriedigung der Wittwen und Waisen nicht hinreicht, so hat das zur Beaufsichtigung der Anstalt erwählte Curatorium die weiteren Maaßnahmen mit Rücksicht auf die Erhaltung der An- stalt und des Interesses der pensionsberechtigten Wittwen ꝛc. zu treffen. Diese müssen sich den Beschlüssen des Curatorii selbst dann unterwerfen, wenn augenblicklich auch ihre nur theilweise Be- friedigung für nöthig erachtet werden sollte; doch dürfen die den Versicherten zu machenden Abzüge nie den fünften Theil der ihnen versicherten Pension übersteigen. Hört dieser außerordentliche Zustand der Casse auf, so soll den Versicherten nicht nur ihre volle Pension gezahlt, sondern ihnen auch der inzwischen erlittene Abzug successive erstattet werden. In diesem hier erwähnten Falle gehen aber immer die Pensionen den mit An- spruch auf Abfindung ausscheidenden Mitgliedern vor, so daß diese die bestimmte Abfindungssumme nicht eher verlangen können, als bis jene vollständig befriedigt sind. Beglaubigung der Todtenscheine und sonstige Nachweisung des erfolgten Ablebens eines Mitgliedes. §. 15. Der Tod des Mitgliedes muß durch einen förmlichen Todtenschein, in welchem die genaue Angabe der Todesart nicht fehlen darf, erwiesen werden, und müssen die außerhalb Berlin ausgestellten Todtenscheine mit einem Atteste der Orts-Obrigkeit: daß der Pfarrer der Parochie sie selbst ausgestellt habe, versehen sein. Kann ein sol- cher Todtenschein nicht beigebracht werden, weil der Mann verschollen und von seinem Verbleiben keine Nachricht zu erhalten ist, so begründet nur ein gerichtliches rechtskräftiges Todeserklärungsurtel den Anspruch auf die versicherte Pension vom nächsten Termine nach der Publication desselben an gerechnet, wenn bis dahin auch der halbjährliche Beitrag berichtigt ist; jedoch wird in diesem Falle das Begräbnißgeld nicht gezahlt. Sollte späterhin ermittelt werden, daß der Mann, Vater, Bruder, Onkel oder Vormund wirklich schon früher verstorben, oder daß er noch lebe, oder nach erfolgtem Erkenntnisse noch gelebt habe, so erhält im ersten Falle die Wittwe die inzwischen fällig gewesenen Pensionsraten nachgezahlt und die zu viel entrichteten Beiträge zurück, jedoch beides ohne Zinsen; in den beiden andern Fällen aber muß sie die zu viel erhaltene Pension an die Anstalt erstatten, und wird zu dem Ende event. die weitere Pensionsbezahlung, so weit es nöthig ist, eingestellt. Einreichung der Todtenscheine und Ausstellung der Quittung über das Beerdigungsgeld und Erhebung der Pension. §. 16. Mit dem Todtenscheine ist auch der Receptionsschein und, um zur Hebung des Begräbnißgeldes zu gelangen, eine nach dem bei- liegenden Schema C. abgefaßte, und mit einem amtlichen Atteste ihrer Unterschrift versehene Quittung einzureichen, worauf sodann die Zah- lung erfolgt, und gleichzeitig der Wittwe, Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel ein Berechtigungsschein über den Betrag und den An- fangstermin ihrer Pension, nach dem anliegenden Schema Litt. D. ausgehändigt wird. Hiernächst hat die pensionsberechtigte Person gegen eine nach dem beigefügten Schema Litt. E. abzufassende und mit einem amtlichen Atteste ihres Lebens und ihrer Unterschrift zu versehende, nicht früher als resp. am 1. Januar und 1. Juli auszustellende Quittung ihre Pension zu erheben. Erhebung der Pension und Folgen deren Unterlassung. §. 17. Die Pensionen müssen in den Fälligkeitsterminen prompt erhoben worden; wenn dies vier Jahre lang unterlassen wird, werden die pensionsberechtigten Personen, nach erfolgtem dreimaligen Aufruf in den Berliner Zeitungen und Intelligenzblättern innerhalb sechs Mo- naten, für todt geachtet, und die Pension verfällt der Anstalt. Dem Verfall kann aber vorgebeugt werden, wenn dieselben sich noch vor Ab- lauf der gesetzlichen Frist nach erfolgtem letzten Aufrufe bei der An- stalt melden und die Hinderungsursachen der Pensionserhebung angeben. Von solchen, eine Zeit lang nicht erhobenen Pensionen werden übrigens keine Zinsen von der Anstalt gezahlt. Anzeige von dem erfolgten Ableben der versicherten Ehefrauen ꝛc. §. 18. Stirbt die Frau ꝛc. eines Mitgliedes, so hat letzteres davon, unter Zurücklieferung des Receptionsscheins und Beifügung eines Todtenscheins, Anzeige zu machen, damit die Versicherung ge- löscht werden kann. Bei Unterlassung einer solchen Anzeige und der fälligen Beitrags- zahlung wird das Mitglied als Restant nach §. 8. behandelt. Oeffentliche Bekanntmachung des Zustandes der Anstalt, Bildung eines Reservefonds und Zurückzahlung der entbehrlichen Ueberschüsse an die Mitglieder der Anstalt. §. 19. Da die Anstalt mit ihren Fonds ein gemeinschaftliches Eigenthum ihrer Mitglieder bildet, so wird sie a. jährlich eine gedrängte Uebersicht ihres Zustandes nach Zahl der vorhandenen Interessenten und Wittwen, des Betrages der lau- fenden Beiträge, der versicherten und der laufenden Pensionen und des vorhandenen Vermögens, durch die Berliner Zeitungen öffentlich bekannt machen; b. zuerst nach zehn Jahren, und dann alle fünf Jahre eine grund- sätzliche Wahrscheinlichkeitsberechnung des als erspart und ent- behrlich zu betrachtenden Ueberschusses ihres Vermögens anstellen. Aus diesen Ueberschüssen soll: 1. eine Reservefonds gebildet werden, über dessen Höhe das §. 23. bezeichnete Curatorium der Anstalt bestimmen wird; 2. sollen die Zinsen dieses Reservefonds sowohl, als die sich sodann ergebenden ferneren Ueberschüsse, den Mitgliedern der Gesellschaft, nach Maaßgabe der für die versicherten Pensionen von ihnen seit der letzten Vertheilung derselben gezahlten Beiträge, in dem, der gedachten Ermittelung zu- nächst folgenden Termine auf die zu zahlenden Beiträge gut gerechnet werden, so daß sie in diesem Termine um so viel, als das ermittelte Guthaben beträgt, weniger, mithin im Allgemeinen nicht mehr an Beiträgen zu entrichten haben, wie zur Erhaltung der Anstalt wirklich nothwendig gewesen ist. Der Betrag dieses Guthabens soll alsdann den In- teressenten durch die Berliner Zeitungen bekannt gemacht werden. Sollten diese zu vertheilenden Ueberschüsse mehr als einen halb- jährlichen Beitrag ausmachen, so erfolgt die weitere Abrechnung in dem folgenden Termin. Einzahlung der Beiträge in Berlin und an die in den Provinzen zu ernennenden Agenten und Commissarien. §. 20. Alle Einzahlungen von Beiträgen und alle Erhebungen von Pensionen, Begräbnißgeldern und Ueberschüssen müssen in Berlin auf der Anstalt selbst, oder bei den in den Provinzen zu ernennenden Agenten und Commissarien derselben, auf Gefahr und Kosten der Interessenten bewirkt werden. Die Anstalt kann sich in keinem Falle mit Geld-Uebersendungen an einzelne Interessenten befassen; zur Be- quemlichkeit der Interessenten aber sollen in größeren Städten der Monarchie und der deutschen Bundesstaaten Agenten und Commissa- rien bestellt und deren Namen öffentlich bekannt gemacht werden. Durch diese Agenten und Commissarien können sodann die Interessenten ihre Aufnahme sowohl, als ihre Geld- und sonstigen Geschäfte mit der Anstalt, gegen Vergütigung der Kosten und einer mäßigen Pro- vision, welche in der, den Agenten und Commissarien zu ertheilenden Instruction bestimmt werden soll, besorgen lassen. Doch soll bei fortschreitendem guten Zustande der Anstalt möglichst dahin gewirkt werden, die den Interessenten durch das Porto und die Agenturgebühren erwachsenden Kosten auf den Administrations-Etat der Anstalt mit zu übernehmen. Administration der Anstalt. §. 21. Behufs der Administration der Anstalt ist den Beiträgen ein Aufschlag von 5 pCt. zugerechnet worden. Da sich jedoch voraus- sehen läßt, daß in den ersten Jahren die Anzahl und Höhe der Ver- sicherungen nicht so bedeutend sein wird, um die erforderlichen Ein- richtungskosten, Schreibmaterialien und Gehalte aus jenem Zuschlage zu decken, so haben des Königs Majestät allergnädigst zu genehmigen geruht, daß die Beamten der Königlichen allgemeinen Wittwen-Ver- pflegungs-Anstalt, gegen Bewilligung verhältnißmäßiger Entschädigung, zur Bearbeitung der Geschäfte der Berliner allgemeinen Wittwen- Pensions- und Unterstützungscasse benutzt werden können. Direction der Anstalt. §. 22. Die Direction dieser Anstalt übernimmt als Vorsteher derselben ein Director und als solcher zunächst der General-Director der Königl. allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt Graf v. d. Schulenburg unter Beisetzung eines zum Syndicus zu ernennenden Rechtsconsulenten, welcher ihn in Abhaltungsfällen vertritt, und unter Controle eines zu bildenden Curatoriums, von dessen Befug- nissen in dem folgenden §. 23. die Rede ist. Das Amt des jedesmaligen Directors ist auf Lebenszeit. Zu 26 seinen Verpflichtungen gehört die Führung der ganzen Correspondenz, die Sorge für die Unterbringung der Capitalien, die Beaufsichtigung des Geschäftsganges der Casse und die der Beamten des Instituts. Er unterzeichnet auch die Receptionsscheine und die Pensionsversiche- rungsscheine; endlich bringt er auch den Syndicus und den Rendanten, ebenso die zur Bearbeitung der Geschäfte nöthigen Beamten, dem Curatorio zur Bestätigung in Vorschlag. Der Rendant muß eine, vom Curatorio noch näher zu bestimmende Caution bestellen. Ueber die Verwendung des im §. 21. erwähnten Aufschlags von 5 pCt. wird das Curatorium auf den Vorschlag des Directors ver- fügen. Ueberschüsse sollen vorzugsweise, wie am Schluß des §. 20. erwähnt, verwendet, endlich aber dem §. 19. zu bildenden Reservefonds zugerechnet werden. Curatorium der Anstalt. a. Bildung desselben. §. 23. Zur Beaufsichtigung der Anstalt wird ein Curatorium gebildet. a. Dasselbe besteht aus fünf Mitgliedern, deren jedes einen Stell- vertreter erhält. Die Mitglieder des Curatoriums und ihre Stellvertreter werden öffentlich bekannt gemacht; b. der Präses wird aus der Mitte des Curatoriums von den Mit- gliedern desselben und ebenso dessen Stellvertreter erwählt und dem Ministerio, welchem die allgemeine Beaufsichtigung der An- stalt von Staats wegen obliegt, angezeigt; c. die Amtsdauer des Präses, so wie die der Mitglieder des Cura- toriums, ist auf sechs Jahre festgesetzt, dasselbe gilt auch von der des Stellvertreters; d. die Wahl der Mitglieder des Curatoriums erfolgt von den Mit- gliedern der Anstalt in der Art: 1. Sechs Wochen vor der eintretenden Wahlzeit wird solche den Mitgliedern der Anstalt durch die Berliner Zeitungen und Regierungsblätter bekannt gemacht; 2. bei Einzahlung der Beiträge oder Ausreichung der Bei- trags-Quittungen erhalten die Mitglieder der Anstalt einen Wahlzettel, auf welchem die in Vorschlag zu bringenden Wahlcandidaten, deren Zahl wenigstens das Doppelte der zu erwählenden Mitglieder des Curatorii und deren Stell- vertreter erreichen muß, verzeichnet sind; 3. die resp. Wähler bezeichnen ihre Wahl dadurch, daß sie die Namen derjenigen, welche sie nicht wählen wollen, ausstreichen. Sie reichen ihre Wahlzettel der Anstalt direct, oder durch die resp. Agenten zurück. Wer drei Monate nach Bekanntmachung der Wahlzeit durch die öffentlichen Blätter in der bezeichneten Art seine Stimme nicht abgiebt, geht seines Wahlrechts für die eingetretene Wahlzeit ver- lustig und wird der Stimmenmehrheit als beitretend er- achtet. e. Der Vorschlag zu den Wahlen geht vom Curatorio unter Zu- ziehung des Directors aus und hat Letzterer nach der Entschei- dung des Curatoriums die Wahlcandidaten zu bezeichnen, die Wahlzettel drucken und dann den Mitgliedern der Anstalt auf die ad 2. angegebene Art insinuiren zu lassen; er sammelt die Wahlzettel und stellt das sich nach Stimmenmehrheit ergebende Resultat zusammen, welches demnächst dem Curatorio unter Beifügung der Wahlzettel vorgelegt wird, um die neu erwählten Mitglieder zum Eintritt in das Curatorium zu berufen. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos. Nimmt das eine oder das andere der neu erwählten Mit- glieder die Wahl nicht an, so tritt der Stellvertreter für das ausfallende Mitglied ein. Dasselbe gilt auch, wenn das eine oder andere Mitglied des Curatoriums während seiner Amts- dauer mit Tode abgehen sollte. f. Sollten sämmtliche Mitglieder der Anstalt durch Zurückbehaltung der Wahlzettel sich der Wahl begeben, oder nur zwei Wahlzettel eingehen, so wählt in diesem Falle das Curatorium selbst die fehlenden Mitglieder desselben; g. ein nach Ablauf der Amtsdauer ausscheidendes Mitglied des Curatoriums kann wieder gewählt werden. Dasselbe gilt auch von den Stellvertretern; h. das Ausscheiden der Mitglieder des Curatoriums erfolgt nach dem Alter, so daß nach Ablauf der ersten drei Jahre die beiden zuerst erwählten, und nach Ablauf der folgenden drei Jahre die zuletzt erwählten drei Mitglieder ausscheiden. Dasselbe gilt auch von den Stellvertretern. 26* Bei der ersten Wahlperiode bestimmt das Loos über die beiden zuerst ausscheidenden Mitglieder. Da vor der Eröffnung der Anstalt keine Wahl der Cura- toren und ihrer Stellvertreter stattfinden kann, so haben sich, auf Ansuchen des Stifters derselben, die Herren 1. Geheime Justiz-Rath und Oberbürgermeister Krausnick, 2. Kammerdirector von Raabe, 3. Stadtrath Gaertner, 4. Stadtverordneter Holfelder und 5. Stadtverordneter Wegner zur Uebernahme des Curatorii, bis eine bestimmte Wahl der Mitglieder desselben und ihrer Stellvertreter durch die Mitglieder der Gesellschaft veranlaßt werden kann, bereit erklärt; i. die Wahlfähigkeit beschränkt sich auf großjährige Mitglieder der Anstalt, welche ihren Wohnsitz in Berlin haben; ausnahmsweise können auch andere, das Vertrauen des Publicums besitzende Personen von dem Curatorio in Vorschlag gebracht und von den wahlberechtigten Mitgliedern erwählt werden, wenn sie auch nicht Mitglieder der Anstalt sind. k. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt ebenso wie die der Cura- toren; sie treten nach der bei der Wahl erfolgten Stimmen- mehrheit unter sich in das Curatorium ein. Ihr Eintritt in dasselbe findet jedoch nur dann Statt, wenn ein Mitglied dessel- ben während seiner Amtsdauer mit Tode abgeht, seinen Wohn- sitz von Berlin verlegt oder aus andern Gründen sein Amt niederlegt. b. Geschäfte, Verpflichtungen und Befugnisse des Curatoriums. Die Geschäfte dieses Curatoriums, welches seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit abfaßt, wozu wenigstens 3 Mitglieder anwesend sein müssen, bestehen in Folgendem: 1. darauf zu sehen, daß das Beste der Anstalt, die Sicherheit der Casse und die sichere und vortheilhafte Unterbringung der zur Zeit entbehrlichen Geldbestände, stets vom Director bewirkt werde, wobei als leitender Grundsatz festgestellt wird, daß diese Geld- bestände nur mit Zustimmung des Curatorii und nur im Ankaufe preußischer Staatsschuldscheine oder Pfandbriefe, ferner auf Grundstücke gegen pupillarische Sicherheit, untergebracht werden dürfen, die aus den Geldbeständen angekauften öffentlichen Pa- piere aber alsbald außer Cours gesetzt oder unter dreifachem Verschluß aufbewahrt werden müssen. Außer Cours gesetzte Papiere werden von dem Director mit Zustimmung des Cura- torii und der Mitunterschrift zweier Mitglieder desselben wieder in Cours gesetzt; 2. die Jahresrechnung der Anstalt zu revidiren und abzunehmen und demnächst darüber Decharge zu ertheilen. 3. jährlich durch einen oder zwei Deputirte unter Zuziehung eines Rechnungsverständigen einige extraordinaire Cassenrevisionen vor- zunehmen und sich von dem Vorhandensein der baaren Bestände und der Documente über die zinsbar angelegten Gelder zu über- zeugen; 4. die nach §. 19. anzustellenden Wahrscheinlichkeitsberechnungen zu prüfen und die Höhe des zu bildenden Reservefonds, auch den Zeitpunct zu bestimmen, von welchem ab die Anrechnung der Ueberschüsse auf die zu entrichtenden Beiträge der Interessenten erfolgen soll; 5. Beschwerden der Mitglieder oder anderer mit der Anstalt in Ver- bindung stehender Personen, so wie über die Aufnahme solcher Ehepaare, deren Zutritt nach §. 1. nur ausnahmsweise gestattet ist, gegen etwa von dem Director erfolgte Zurückweisung zu entscheiden. Dem Ausspruche des Curatoriums sind die Interessenten sowohl wie der Director der Anstalt unbedingt Folge zu leisten verbunden, jedoch steht ersteren hiergegen der Weg Rechtens offen. Regelmäßig versammelt sich das Curatorium behufs der Rechnungsabnahmen jährlich einmal, und wird der desfallsige Termin von dem Präses desselben nach erfolgter Rücksprache mit dem Director und Rendanten der Anstalt bestimmt; auch können außerordentliche Zusammenberufungen auf den Antrag des Directors sowohl als des Präses oder zweier Mitglieder des Curatoriums, in einzelnen dringenden Fällen veranlaßt werden. 6. Bei eintretender Vacanz a. den Director der Anstalt zu erwählen, b. den Syndicus und den Rendanten der Anstalt so wie die übrigen Beamten derselben auf den Vorschlag des Directors zu erwählen und zu bestätigen. 7. Den Administrations-Etat der Anstalt, so wie die den Beamten zu bewilligenden Emolumente und Gratificationen nach dem Vor- schlage des Directors und den Bestimmungen der §§. 21. und 22. zu prüfen und festzustellen. Die als nothwendig oder wünschens- werth sich ergebenden Modificationen des Reglements auf den desfallsigen Vortrag des Directors zu berathen und festzustellen, welche jedoch Seiner Majestät dem Könige zur Allerhöchsten Be- stätigung vorzulegen sind. §. 24. Zu mehrerer Sicherheit und Befestigung dieser Anstalt, welche der Oberaufsicht des Staats unterworfen bleibt, und dem damit beauftragten Ministerio des Innern für Gewerbe-Angelegenheiten auf Erfordern jederzeit nicht nur vollständige Auskunft über alle ihre Ver- hältnisse zu geben, sondern auch ihre Bücher, Register und Verhand- lungen vorzulegen schuldig ist, haben des Königs Majestät allergnädigst geruht, derselben die Rechte einer moralischen Person zu verleihen, auch derselben für die Dauer der ersten funfzehn Jahre ihres Bestehens ein die Errichtung anderer allgemeinen Wittwen-Pensions- und Unter- stützungscassen innerhalb der Preußischen Staaten ausschließendes Pri- vilegium zu ertheilen und den Gerichtsstand dieser Anstalt vor dem Königl. Kammergericht hierselbst zu bestellen. Berlin, den 3. September 1836. Gr. v. d. Schulenburg. Krausnick, Raabe, Gärtner, Holfelder, Wegener. A. Schema zu den Receptions-Scheinen . Nr. Die Direction der Berliner allgemeinen Wittwen-Pensions- und Unterstützungscasse bescheinigt hiermit, daß im Termine vom .. ten der N. N. (Namen und Stand des Mannes) .. Jahr alt, mit sei- ner Ehefrau (Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel) N. N. .. Jahr alt, aufgenommen ist und derselben auf seinen Todesfall eine jährliche Wittwen-Pension von ...... Thalern und ein Begräbniß- geld von ..... Thalern Preußisch Courant, gegen einen halbjähr- lichen Beitrag von ..... Thlrn. … Sgr. unter den Bedin- gungen des beigefügten Reglements vom 3. September 1836. ver- sichert hat. Berlin, den .. ten ( L. S. ) (Firma und Unterschrift.) B. Schema zu den Mortifications-Erklärungen über verloren gegangene Receptionsscheine . Da der für mich und meine (Ehegattin, Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel) N. N. von der Berliner allgemeinen Wittwen- Pensions- und Unterstützungs-Casse unterm .. ten ....... aus- gefertigte Receptionsschein No. .. verloren gegangen ist: so erkläre ich hierdurch, daß, wenn gedachter Receptionsschein sich jemals wieder auffinden sollte, solcher ohne alle Gültigkeit sein soll, und so wenig ich selbst, als meine dereinstige Wittwe (nachbleibende Tochter, Schwe- ster, Nichte oder Mündel) oder irgend ein andrer Inhaber dieses ver- lornen Receptionsscheins daraus irgend einigen Ausspruch an die Ber- liner Wittwen-Pensions- und Unterstützungs-Casse herleiten kann, noch will. Sollte dies aber dennoch der Fall sein, so mache ich mich hierdurch verbindlich, die gedachte Casse zu vertreten und ihr für alles dasjenige gerecht zu werden, was sie einem Dritten auf den Grund jenes Receptionsscheins zu zahlen verurtheilt werden könnte. Ich be- scheinige zugleich, gegen diese Erklärung ein Duplicat des verlornen Documents erhalten zu haben. Gegenwärtiges ist von mir selbst ausgestellt und meine Unterschrift gerichtlich beglaubigt worden. So geschehen ꝛc. ꝛc. C. Schema zu den Quittungen über das Begräbnißgeld . No. .. des Receptionsscheins. ........ Thaler … Sgr. Preuß. Courant Begräbnißgeld für meinen verstorbenen (Ehemann, Vater, Bruder, Onkel oder Vormund) von der Berliner allgemeinen Wittwen-Pensions- und Unterstützungs- Casse auf Grund des Versicherungsscheins vom … ten ..... No. … richtig ausgezahlt erhalten zu haben, bescheinige ich hierdurch. ...... den ..... (Unterschrift.) Attest . Daß die heute noch lebende Wittwe (Frau unverehelichte) N. N. vorstehende Quittung selbst unterschrieben (oder in Gegenwart des mitunterschriebenen Zeugen N. N. nach geschehener Vorlesung unter- kreuzt) habe, wird hierdurch bescheinigt. ...... den … ten ..... ( L. S. ) (Unterschrift des Beamten.) D. Schema zu den Berechtigungsscheinen über Wittwen-Pensionen . No. Die Direction der Berliner Wittwen-Pensions- und Unterstützungs- Casse bescheinigt hierdurch, daß die N. N. (Namen der Wittwe ꝛc.) auf den Grund des Receptionsscheins No. .., da ihr (Ehemann, Vater, Bruder, Onkel oder Vormund) gestorben, vom 1. ......... 18 .. ab eine jährliche Pension von … Thalern Preuß. Courant in halb- jährlichen Terminen pränumerando, unter den Bedingungen des ihr bei der Aufnahme in die Socictät schon mitgetheilten Reglements vom 3. September 1836. zu fordern hat, und wird derselben die prompte Zahlung nach diesen Bedingungen hierdurch zugesichert. Berlin, den .. ten ....... ( L. S. ) (Firma und Unterschrift.) E. Schema zu den Pensions-Quittungen . No. (des Versicherungsscheins) ........ Thaler Preußisch Courant, halbjährliche, den 1sten ..... praenumerando fällige Pension habe ich als Wittwe (nachgelassene Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel) des verstorbenen N. N. (Namen und Stand des verstorbenen Mannes ꝛc.) von der Berliner allgemei- nen Wittwen-Pensions- und Unterstützungs-Casse ausgezahlt erhalten, worüber ich hierdurch quittire. ..... den .. ten (Unterschrift oder Unterkreuzung der Wittwe ꝛc., nebst Angabe ihres Geburtsnamens.) Attest . Daß die persönlich bekannte Wittwe (nachgelassene Tochter, Schwe- ster, Nichte oder Mündel) des N. N. geborne N. N. noch lebe und verstehende Quittung selbst unterschrieben (oder in Gegenwart des mit- unterschriebenen Zeugen N. N. nach geschehener Vorlesung unterkreuzt) habe, wird hierdurch bescheinigt. ..... den .. ten (Siegel und Unterschrift des Beamten.) 1. Cab .-O. v. 3. Decbr. 1836., mitgetheilt durch das Rescr . v. 6. ej. m. Des Königs Majestät hat, wie wir Euer Hochgeboren auf die Immediat-Eingaben vom 28. December v. J. und vom 26. Mai d. J. eröffnen, die von Ihnen beabsichtigte Errichtung einer auf Ge- genseitigkeit gegründeten Wittwen-Versorgungs-Anstalt unter der Benennung: Berliner allgemeine Wittwen-Pensions- und Unter- stützungs-Casse so wie das für dieselbe entworfene, unter dem 3. September d. J. von Ihnen und den Mitgliedern des vorläufig bestellten Curatorii vollzogene, anliegend zurückerfolgende Reglement, vermittelst der dem letztern in beglaubter Abschrift beigefügten allerhöchsten Cabinetsordre vom 3. d. M. zu genehmigen, auch der Anstalt die Rechte einer Cor- poration und den Gerichtsstand vor dem Kammergericht beizulegen, und Ihnen die erbetene Zusicherung, daß innerhalb der Monarchie in den nächsten 15 Jahren keine andere allgemeine, Jedermann zugäng- liche Wittwen-Verpflegungs-Anstalt errichtet werden dürfe, zu ertheilen, dagegen aber den Antrag auf Verleihung der sonstigen Vorrechte und Beneficien, welche der, unter Garantie des Staats bestehenden all- gemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt beigelegt worden, abzulehnen geruht. Euer Hochgeboren bleibt es überlassen, das Curatorium hiervon in Kenntniß zu setzen, und die geeigneten Maaßregeln zu ergreifen, damit das beabsichtigte Institut baldigst ins Leben trete. Sobald dies wirklich geschehen, haben Sie davon Anzeige zu machen, auch ein be- glaubtes Exemplar des allerhöchst genehmigten Reglements zu den Acten jedes betheiligten Ministerii einzureichen. Copia vidimata . Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 25. v. Mts. will Ich das anbei zurückerfolgende Reglement für die auf Gegenseitigkeit ge- gründete Berliner allgemeine Wittwen-Pensions- und Unterstützungs- Casse, deren Errichtung der General-Director der Allgemeinen Wittwen- Verpflegungs-Anstalt, Graf von der Schulenburg-Trampe beabsichtigt, hierdurch genehmigen, der Anstalt die Rechte einer Cor- poration und den Gerichtsstand vor dem Kammergericht beilegen, auch dem Unternehmer die Zusicherung zu ertheilen, daß in dem ganzen Um- fange der Monarchie in den nächsten funfzehn Jahren keine andere allgemeine, Jedermann zugängliche Wittwen-Verpflegungs-Anstalt er- richtet werden dürfe, wogegen die zu errichtende Anstalt auf die son- stigen, der unter Garantie des Staats bestehenden allgemeinen Wittwen- Verpflegungs-Anstalt beigelegten Vorrechte und Beneficien keinen An- spruch haben soll. Ich überlasse Ihnen, hiernach das Weitere zu verfügen. Berlin, den 3. December 1836. (gez.) Friedrich Wilhelm. 2. Circ.-Rescr . v. 22. Decbr. 1836. (v. K. Ann. B. 20. S. 788.), betr. die Errichtung der Berliner allgemeinen Wittwen- Pensions- und Unterstützungscasse. Ueber die Einrichtung dieser Anstalt befindet sich in sämmtlichen Amtsblättern eine ausführliche Bekanntmachung, so wie auch das im Druck erschienene vollständige Reglement selbst bei der Anstalt und deren Agenten für 3 Sgr. zu erhalten ist. Nachdem des Königs Majestät geruht haben, die Errichtung der Berliner allgemeinen Wittwen-Pensions- und Unterstützungscasse zu genehmigen, trägt der derzeitige Director dieser neuen Anstalt, der Königl. Generaldirector der allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt, Graf von der Schulenburg, bei mir dahin an: die Königl. Regierungen anzuweisen, den resp. Magistraten und anderen Corporationen den Beitritt ihrer Beamten zu dieser neuen Anstalt ebenso wie die Gewährung einer Unterstützung der Beamten in Abführung der Beiträge zu empfehlen. Bei der nicht zu bezweifelnden Nützlichkeit des Instituts trage ich kein Bedenken, Ew. ꝛc. anheimzustellen, den Anträgen des Grafen v. d. Schulenburg zu genügen, und das Institut selbst den betr. Be- hörden zu empfehlen. 3. Rescr . v. 26. Juli 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 547.), betr. den Beitritt der Beamten zu der Berliner allgemeinen Wittwen- Pensions- und Unterstützungscasse. Ew. ꝛc. erwiedern wir auf die in dem Berichte vom 7. Mai d. J. enthaltene Anfrage, daß wir kein Bedenken tragen, durch den Beitritt eines Beamten zu der hiesigen allgemeinen Wittwen-Pensions- und Unterstützungscasse die Bedingung wegen des Beitritts zu einer der beiden Königl . Wittwencassen für erledigt anzunehmen ꝛc. 4. Circ.-Rescr . v. 28. Februar 1842. (M.-Bl. S. 50.), betr. den Beitritt der Staatsbeamten zur Berliner allg. Wittwen- Pensions- und Unterstützungscasse und die Stempelfreiheit für die dazu erforderlichen Atteste. Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Cab.-O. v. 7. d. M. denjenigen Staatsbeamten, welche der Graf von der Schulen- burgschen allgemeinen Wittwen-Pensions- und Unterstützungscasse hie- selbst beitreten, für die von denselben beizubringenden Aufnahme- Atteste die Stempelfreiheit in eben der Art allergnädigst zu bewilligen geruht, wie solche den Interessenten der Königl. Wittwen-Verpfle- gungs-Anstalt nach §. 15. ihres Reglements vom 28. Decbr. 1775. zugestanden ist. Indem wir die Königl. Regierung von dieser Allerhöchsten Be- stimmung in Kenntniß setzen, weisen wir dieselbe nach dem Antrage des Grafen von der Schulenburg zugleich an, auf die von demselben mitzutheilende Nachweisung der bei obiger Anstalt aufgenommenen Beamten im dortigen Regierungsbezirke die Beiträge in eben der Art einzuziehen und abzuführen, wie es bei den der Königl. Anstalt associir- ten Beamten geschieht. III. Provinzielle Destimmungen über Schullehrer- Wittwen- und Waisencassen. 1. Für den Reg.-Bezirk Aachen: a. Reglem . v. 21. März 1827. (Aach. Amtsbl. S. 430.) b. Rescr . v. 17. Aug. 1827. (Aach. Amtsbl. S. 440.) c. Verf . v. 20. Febr. 1833. (Aach. Amtsbl. S. 94.) d. Verf . v. 2. Mai 1831. (Aach. Amtsbl. S. 171.) 2. Für den Reg.-Bezirk Bromberg: a. Reglem . v. 22. Januar 1827. (Brom. Amtsbl. S. 762.) b. Rescr . v. 3. Mai 1827. (Brom. Amtsbl. S. 17. Beilage zu Nr. 39.) c. Verf . v. 1. Septbr. 1827. (Brom. Amtsbl. S. 19. Beilage Nr. 39.) d. Verf . v. 13. Novbr. 1827. (Brom. Amtsbl. S. 972.) 3. Für den Reg.-Bezirk Danzig: a. Verf . v. 17. August 1822. (v. K. Ann. B. 6. S. 667.) b. Verf . v. 21. April 1826. (Danz. Amtsbl. S. 186.) c. Verf . v. 14. Octbr. 1826. (Danz. Amtsbl. S. 375.) d. Verf . v. 23. August 1837. (Danz. Amtsbl. S. 223.) e. Schulordn . für die Elementarschulen der Provinz Preußen v. 11. Decbr. 1845. §. 23. ꝛc. (s. Anhang Nr. 30.) 4. Für den Reg.-Bez. Erfurt: a. Reglem . v. 1832. (Erf. Amtsbl. S. 133.) b. Rescr . v. 9. April 1832. (Erf. Amtsbl. S. 132.) 5. Für den Reg.-Bez. Frankfurt: a. Reglem . v. 28. Aug. 1826. (Neigeb. S. 166.) b. Rescr . v. 20. Octbr. 1826. (Neigeb. S. 172.) 6. Für den Reg.-Bez. Gumbinnen: a. Reglem . v. 28. Aug. 1827. (Gum. Amtsbl. 1827. S. 304.) b. Rescr . v. 11. Decbr. 1826. (Gum. Amtsbl. 1827. S. 304.) c. Verf . v. 28. Decbr. 1827. (Gum. Amtsbl. S. 845.) d. Schulordn . für die Provinz Preußen v. 11. Decbr. 1845. §. 23. seq. (s. Anhang Nr. 30.) 7. Für die Reg.-Bezirke Koblenz, Köln, Düsseldorf, Trier: a. Reglem . v. 1. Juli 1831. (v. K. Ann. B. 16. S. 111.) b. Rescr . v. 10. Decbr. 1831. (Kobl. Amtsbl. 1832. S. 102. Trier. 1832. S. 48. Köln. 1835. S. 370.) 8. Für den Reg.-Bez. Königsberg: a. Regulativ v. 1830. (Königsb. Amtsbl. S. 4.) b. Rescr . v. 14. Novbr. 1829. (Kgb. Amtsbl. 1830. S. 12.) c. Verf . v. 18. Mai 1831. (Kgb. Amtsbl. S. 150.) d. Verf . v. 1. Decbr. 1832. (Kgb. Amtsbl. 1833. S. 1.) e. Schulordn . für die Provinz Preußen v. 11. Decbr. 1845. §. 23 seq. (s. Anhang Nr. 30.) 9. Für den Reg.-Bez. Marienwerder: a. Reglem . v. 7. Novbr. 1821. (Mar. Amtsbl. S. 427.) b. Reglem . v. 16. Novbr. 1825. (Mar. Amtsbl. S. 494.) c. Schulordn . für die Provinz Preußen v. 11. Decbr. 1845. §. 23 seq. (s. Anhang Nr. 30.) 10. Für den Reg.-Bez. Merseburg: Public . v. 22. Juli 1830. (Mers. Amtsbl. S. 278.) 11. Für den Reg.-Bez. Minden: a. Reglem . v. 29. Aug. 1829. (Mind. Amtsbl. 1830. S. 67.) b. Rescr . v. 31. Decbr. 1829. (Mind. Amtsbl. 1830. S. 67.) 12. Für den Reg.-Bez. Münster: a. Reglem . v. 14. Octbr. 1831. (v. K. Ann. B. 15. S. 764.) b. Verf . v. 13. Novbr. 1831. (v. K. Ann. B. 15. S. 765.) 13. Für den Reg.-Bez. Posen: a. Reglem. u. Rescr . v. 12. Octbr. 1830. (Pos. Amtsbl. 1831. S. 127.) b. Verf . v. 22. Juni 1832. (Pos. Amtsbl. S. 272.) c. Verf . v. 6. Septbr. 1837. (Pos. Amtsbl. S. 491.) 14. Für den Reg.-Bez. Potsdam: a. Reglem . v. 16. Novbr. 1819. (Potsd. Amtsbl. 1820. S. 22. Beilage.) b. Verf . v. 26. Januar 1820. (Potsd. Amtsbl. S. 18.) c. Verf . v. 17. Febr. 1820. (Potsd. Amtsbl. S. 41.) d. Rescr . v. 24. Febr. 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 86.) e. Rescr . v. 24. Febr. 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 87.) f. Verf . v. 4. Decbr. 1823. (Potsd. Amtsbl. S. 298.) g. Verf . v. 30. Jan. 1824. (Potsd. Amtsbl. S. 31.) 15. Für die Provinz Schlesien: a. Verf . v. 22. März 1826. (Bresl. Amtsbl. S. 102.) b. Verf . v. 11. April 1826. (Lgntz. Amtsbl. S. 132.) c. Verf . v. 4. Mai 1826. (Opp. Amtsbl. S. 127.) d. Verf . v. 23. Decbr. 1826. (Bresl. Amtsbl. 1827. S. 4.) e. Verf . v. 15. Januar 1827. (Opp. Amtsbl. S. 17.) f. Verf . v. 16. Januar 1827. (Lgntz. Amtsbl. S. 13.) g. Verf . v. 25. Juli 1827. (Bresl. Amtsbl. S. 164.) h. Verf . v. 8. August 1827. (Lgntz. Amtsbl. S. 177.) i. Verf . v. 29. Novbr. 1827. (Bresl. Amtsbl. S. 261.) k. Verf . v. 7. Decbr. 1827. (Lgntz. Amtsbl. S. 285.) l. Verf . v. 10. Decbr. 1827. (Opp. Amtsbl. S. 267.) m. Verf . v. 30. April 1829. (Bresl. Amtsbl. S. 122. Opp. S. 125. Lgntz. S. 153.) n. Verf . v. 8. Decbr. 1827. (Bresl. Amtsbl. S. 272.) o. Verf . v. 18. Decbr. 1827. (Lgntz. Amtsbl. S. 303.) p. Verf . v. 19. Decbr. 1827. (Opp. Amtsbl. S. 276.) q. Verf . v. 8. Juli 1830. (Bresl. Amtsbl. S. 217.) r. Verf . v. 29. April 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 352.) s. Verf . v. 7. März 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 699.) Anhang . 1. Verordnung vom 11. August 1818. (v. K. Ann. B. 3. S. 150.), betr. die Einrichtung von Privatschulen und Pen- sions-Anstalten . §. 1. Unter Privatschulen werden diejenigen Lehranstalten ver- standen, welche von Personen des einen oder des andern Geschlechts auf eigene Rechnung, und ohne daß dieselben dafür eine Remuneration von Seiten des Staats oder der Commune empfangen, jedoch mit Erlaubniß des erstern eröffnet und gehalten werden. Diejenigen, welche von bestimmten Familien als gemeinschaftlicher Lehrer ihrer Kinder angenommen worden, sind als Hauslehrer und Hauslehrerinnen zu betrachten, und daher die Vorschriften wegen der Privatschulen auf sie nicht anwendbar. §. 2. Diejenigen, welche Privatschulen anlegen wollen, haben sich zunächst bei dem Bürgermeister des Orts und dem Schul-Inspector des Kreises, wo sie ihre Schule zu halten gedenken, zu melden. Diese können alsdann die Gesuche, mit ihrem Gutachten begleitet, an die Kirchen- und Schul-Commission einsenden, welcher es demnächst frei steht, die Candidaten nach Beschaffenheit der Umstände selbst zu prüfen, oder durch den Schul-Inspector prüfen zu lassen. Auf die letztere Art ist es in der Regel mit denen, welche sich zur Anlegung bloßer Elementarschulen melden, zu halten. Der Schul-Inspector hat dann nur die Zeugnisse und etwanigen Protocolle mit dem Bestätigungs- gesuch an die Kirchen- und Schul-Commission einzureichen. §. 3. Die Prüfung ist immer nach dem Grade der Schule, die der Nachsuchende anlegen will, einzurichten. Daher muß in den Ge- suchen bestimmt angegeben werden, ob dieselben auf die Errichtung bloßer Elementar- oder aber höherer Schulen gerichtet sind. 27 §. 4. Gesuche um Anlegung von gelehrten Privatschulen sind ganz unstatthaft. Unverheirathete Männer haben auf Ertheilung von Concessionen zu Anlegung mittlerer oder höherer Töchterschulen keine Rechnung zu machen, wogegen Wittwen und ledigen Frauenspersonen von einem gewissen Alter, wenn sonst nicht nachtheilige Umstände ein- treten, die Concession nicht wohl wird versagt werden können. §. 5. Findet die Kirchen- und Schul-Commission kein Bedenken, dem Gesuche zu willfahren, so fertigt sie unter Berücksichtigung der in den Zeugnissen enthaltenen Umstände, und insonderheit mit Be- merkung der Gattung der Schule, welche dem Bewerber oder der Bewerberin zu eröffnen gestattet sein soll, die Concession aus, und läßt solche demnächst an den Schul-Inspector oder den Bürgermeister des Orts gelangen. §. 6. Nur dann erst, wenn die betreffenden Personen die Con- cessionen durch den Schul-Inspector oder Bürgermeister erhalten haben, ist es ihnen erlaubt, ihre Lehranstalten wirklich zu eröffnen, und daß dies geschehen sei durch die öffentlichen Blätter bekannt zu machen. §. 7. Wer im Besitz eines von den wissenschaftlichen Deputa- tionen des Departements des öffentlichen Unterrichts oder des Pro- vinzial-Consistorii oder der Kirchen- und Schul-Commission der Königl. Regierung ausgefertigten Zeugnisses seiner Tüchtigkeit ist, und eine Privatschule anlegen will, hat sich unter Einreichung desselben an die Kirchen- und Schul-Commission zu wenden, von welcher das Erfor- derliche alsdann an den Schul-Inspector oder Bürgermeister des Orts zu erlassen ist. Diese hat überhaupt auf jedes Gesuch um Erlaubniß zur Anlegung einer Privatschule dann Rücksicht zu nehmen, wenn demselben ein, sei es von einer wissenschaftlichen Deputation oder von dem Provinzial-Consistorio oder von der Kirchen- und Schul-Com- mission ausgestelltes Zeugniß der Tüchtigkeit des Inhabers oder der Inhaberin beigefügt ist, mögen sie auch dasselbe anfänglich nicht Be- hufs der Anlegung einer Privatschule nachgesucht und erhalten haben. §. 8. Prediger und öffentliche Lehrer sind als solche noch nicht zur Anlegung von Privatschulen befugt; sie haben vielmehr ihre des- fallsigen Gesuche ebenfalls bei dem Schul-Inspector oder Bürger- meister anzubringen, welcher dann bei Einreichung des Gesuchs an die Kirchen- und Schul-Commission der Regierung gutachtlich berichtet. Die Entscheidung und Concessions-Ertheilung steht wie gewöhnlich der Kirchen- und Schul-Commission zu. §. 9. Sobald eine Privatschule förmlich concessionirt worden, liegt dem Schul-Inspector die specielle Aufsicht über dieselbe ob. §. 10. Diese Aufsicht braucht sich aber nicht weiter zu erstrecken, als nöthig ist, um die Handhabung der Disciplin und den Gang des Unterrichts überhaupt zu beobachten; wogegen die specielle Einrichtung des Lehrplans, die Wahl der Lehrbücher ꝛc. den Vorstehern oder Vor- steherinnen, so lange sie nämlich das in sie gesetzte Zutrauen recht- fertigen, oder in dieser Rücksicht nicht allgemeinere, auch sie verpflich- tende Gesetze erlassen werden, überlassen bleibt, wobei aber die Special- Aufseher durch ihren Rath wirken können. §. 11. Es sollen ferner die Vorsteher und Vorsteherinnen der Privatlehranstalten in größeren Städten nicht auf einen bestimmten Theil der Stadt beschränkt, noch in Betreff der Anzahl ihrer Schüler und Schülerinnen behindert werden; sie können und dürfen vielmehr derselben so viele annehmen, als ohne Nachtheil geschehen kann, auch sich mit ihren Schulen in der Stadt aufhalten, wo sie wollen, jedoch haben sie jede Veränderung ihrer Wohnung dem Bürgermeister unauf- gefordert und schriftlich anzuzeigen. §. 12. Die unbefugte Erhebung ihrer Schulen zu einer andern Gattung, als zu welcher dieselben concessionirt sind, bleibt ihnen streng verboten; aber es steht ihnen frei, sich, wenn sie ihre Elementarschule zu einer Mittelschule, so wie diese zu einer höhern Bürgerschule er- weitern wollen, wegen ihrer dann nothwendigen anderweiten Prüfung an die Kirchen- und Schul-Commission zu wenden. §. 13. Eine dem Vorsteher oder der Vorsteherin einer Privat- schule gegebene Concession hat nur so lange Kraft, als deren Inhaber oder Inhaberin lebt, und im Stande ist, die damit verbundenen Ob- liegenheiten selbst zu erfüllen. Mit dem Tode oder der eingetretenen Unfähigkeit der Unternehmer, hört in der Regel die Schule auf. §. 14. Eine solche Concession ist, wie sich von selbst versteht, nur für den gültig, auf dessen Namen sie lautet; der Verkauf der- selben darf bei Strafe des völligen Verlustes für den Käufer und Verkäufer in keinem Falle Statt finden. §. 15. Vorsteher und Vorsteherinnen, welche ihre Privatlehran- stalten aufgeben wollen, haben solches unter Zurückgabe ihrer Concession 27* schriftlich zu melden. Wird eine Privatschule drei Monate hindurch nicht gehalten, so bedarf es zu ihrer Wiedereröffnung zwar nicht einer neuen Prüfung des Unternehmers, jedoch einer neuen Genehmigung des Bürgermeisters und Schul-Inspectors. §. 16. In Ansehung des von den concessionirten Privatschul- haltern und Schulhalterinnen zu erhebenden Schulgeldes, soll weder von der Kirchen- und Schul-Commission noch von der städtischen Be- hörde etwas festgesetzt werden, sondern das Maaß desselben zu bestim- men und abzuändern, es ganz oder zur Hälfte zu erlassen, gedachten Personen völlig frei stehen. Sie sind aber verpflichtet, der Orts- Behörde jedesmal auf Verlangen die bestimmteste Auskunft hierüber zu geben. §. 17. Die Wahl der Hülfslehrer und Hülfslehrerinnen bleibt zwar lediglich Sache der Schulvorsteher und Schulvorsteherinnen, sie müssen erstere indessen, so viel es thunlich, aus den öffentlichen oder den bewährten Privatstundenlehrern wählen, insonderheit auch deren Sittlichkeit zuvor genau zu erforschen suchen. §. 18. Ob sie von den Fortschritten ihrer Scholaren durch öffent- liche, oder bloß in Gegenwart der Eltern zu veranstaltende Schul- prüfungen Rechenschaft ablegen wollen oder nicht, hängt lediglich von ihnen ab; auch können die in einigen Privat-Töchterschulen üblichen jährlichen Ausstellungen der Beweise von der Kunstfertigkeit der Schüle- rinnen, insonderheit wenn deren Arbeiten zugleich auch den Stempel des Nützlichen tragen, unbehindert Statt finden. Der Specialauf- seher muß aber von ihnen zu der Prüfung eingeladen werden, auch von der Zeit der erwähnten Ausstellung Kenntniß erhalten. §. 19. Die in einigen Privat-Töchterschulen bei Gelegenheit der öffentlichen Prüfungen üblichen Declamirübungen der Schülerinnen, müssen dagegen gänzlich unterbleiben. Eben so wenig geziemt es sich, daß dieselben bei erwähnten Gelegenheiten ihre im Tanzen erlangte Fertigkeit zeigen; wie denn überhaupt Kinderbälle weder bei Gelegen- heit der Schulfeierlichkeiten, noch sonst von Privatschulen veranstaltet werden sollen. §. 20. Personen, welche bereits Privatschulen eröffnet haben, aber noch nicht concessionirt sind, müssen sich einer von dem Schul- Inspector zu bewirkenden genauen Untersuchung ihrer Lehranstalten unterziehen, und haben hiernächst, und nach dem Ausfalle der — wenn die Umstände es räthlich machen — annoch mit ihnen vorzu- nehmenden Prüfung zu gewärtigen, ob ihnen die Erlaubniß zur Fort- setzung ihrer Lehranstalten wird ertheilt werden können oder nicht. §. 21. Sie müssen sich zu dem Ende spätestens innerhalb dreier Monate nach Eingang dieser Verfügung zur Prüfung bei dem Bürger- meister und Schul-Inspector melden, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist ihre Schulen von der Orts-Polizeibehörde ohne Weiteres auf- gelöset werden. §. 22. Die Schul-Inspectoren haben, innerhalb der gedachten Frist, ein Verzeichniß aller unconcessionirten Lehranstalten an die Kirchen- und Schul-Commission, mit der Anzeige einzureichen, welche Vorsteher und Vorsteherinnen zu einer Prüfung bei der Kirchen- und Schul-Commission vorzuladen sein möchten, welchen dagegen in Er- wägung der zeitherigen Leitung ihrer Anstalten erlassen werden könne. §. 23. Diejenigen, welche nach Publication dieser Vorschriften unbefugter Weise neue Privatschulen errichten, haben nicht allein die Auflösung ihrer Winkelschulen zu gewärtigen, sondern können auch innerhalb der nächsten drei Jahre, selbst wenn sie den anderweitigen Forderungen zu genügen Hoffnung geben, keine Privatschule eröffnen. §. 24. Personen, welche junge Leute, um sie zu erziehen, gegen Bezahlung in Pension nehmen, müssen hierzu, auch wenn sie dieselben durch Privatlehrer oder in andern Schulen unterrichten lassen wollen, die Erlaubniß bei dem Bürgermeister und Schul-Inspector nachsuchen. §. 25. Diese untersuchen theils den sittlichen Werth solcher Per- sonen, theils auch, ob deren Wohnung sich zur Aufnahme von Pen- sionären eignet, und ertheilen ihnen, wenn in beiderlei Rücksicht kein Bedenken obwaltet, die erbetene Erlaubniß, deren Bestätigung von der Kirchen- und Schul-Commission es übrigens nicht bedarf. §. 26. Sollen Pensionsanstalten mit Privatlehranstalten ver- bunden werden, so müssen die Inhaber und Inhaberinnen der letztern sich gleichfalls einer Untersuchung ihrer Wohnungen unterziehen, und muß demnächst in ihrer Concession auch ausdrücklich der ihnen in Be- treff der Annahme von Pensionären ertheilten Befugniß Erwähnung geschehen. §. 27. Auch die Pensionsanstalten stehen unter der Aufsicht der Schul-Inspectoren, welche dieselben von Zeit zu Zeit untersuchen, und sowohl auf die körperliche Behandlung, als auch auf die Erziehung der Zöglinge überhaupt ihr Augenmerk richten müssen. §. 28. Näh-, Strick- und Stickschulen und andere ähnliche Anstalten gehören nicht zu denjenigen Privatinstituten, von welchen hier die Rede ist. Da dieselben indessen zeither den Schulunterricht auf mannigfaltige Weise beeinträchtigt, auch öfters in das Gebiet der eigentlichen Schulen überzugehen sich erlaubt haben, so wird hierdurch festgesetzt, nicht nur, daß die Erlaubniß zur Anlegung solcher Anstalten bei der polizeilichen Behörde des Orts gehörig nachgesucht werde, sondern auch, daß die Inhaber und Inhaberinnen derselben, da sie selbst sich mit dem Unterrichte der Kinder nicht befassen dürfen, kein Kind annehmen, welches nicht bereits den gewöhnlichen Schulunter- richt genossen hat, oder wenigstens denselben noch neben der gedachten Anweisung zu Handarbeiten genießt. Es muß sich von nun an kein Kind in solchen Näh- und Strickschulen ꝛc. aufhalten, von welchem nicht die Befugniß hierzu durch ein von dem betreffenden Prediger ausgestelltes und von den Inhabern solcher Anstalten, Behufs ihrer Legitimation, zu asservirendes Zeugniß über den bereits genossenen oder noch fortdauernden Schulunterricht aufgewiesen werden kann. Zum Besuch dieser Anstalten außer der Zeit des gewöhnlichen vormittägigen und nachmittägigen Schulunterrichts bedarf es keiner Erlaubniß. §. 29. Personen, welche in einzelnen Stunden und in einzelnen Fächern Unterricht geben, dürfen hierzu nicht besonders concessionirt werden. §. 30. Es soll gestattet sein, daß weibliche Personen, insonder- heit die Wittwen der Elementarschullehrer, kleinere Kinder, welche noch nicht das schulfähige Alter erreicht haben, den Tag hindurch zur Beaufsichtigung annehmen. In Betreff solcher Personen liegt dem Bürgermeister und Schul-Inspector nur ob, dahin sehen zu lassen, daß dieselben von unbescholtenen Sitten, zur ersten Erziehung der Kinder geeignet, auch ihre Wohnungen gesund und hinlänglich ge- räumig sind, ingleichen daß sie die Kinder nicht länger, als bis zum erreichten sechsten Jahre behalten, übrigens aber doch in einigem Grade Tüchtigkeit genug haben, um auf die Sitten und den Verstand zu wirken. Zur Anlegung solcher, demnächst unter die Inspection des Orts-Pfarrers zu stellenden Warteschulen bedarf es bloß der Geneh- migung des Bürgermeisters und des Schul-Inspectors. 2. Rescr . vom 27. Novbr. 1823. (v. K. Ann. B. 17. S. 659.), betr. die Verwaltung der Schulangelegenheiten und die dafür bestehenden Schuldeputationen in den Städten . Der Königl. Regierung wird auf ihren Bericht vom 26. Septr. d. J. in Betreff der darin vorgetragenen allgemeinen Bedenklichkeiten und der nach solchen in Beziehung auf einen Specialfall ihr beigegan- genen Zweifel Folgendes zu ihrer Nachachtung eröffnet: 1) Bei der Verfügung vom 26. Juni 1811., die Zusammensetzung der Schuldeputationen in den Städten betreffend, muß es lediglich bewenden. Ein Zweifel darüber, ob nicht durch diese Verfügung den durch die St.-O. begründeten Rechten der Stadtverordneten Eintrag ge- schehen sei, würde bloß dann eintreten können, wenn die Stadtverord- neten darauf dringen sollten, nach §. 179. der St.-O. eine besondere Commission zur Besorgung der äußern Schulangelegenheiten zu be- stellen, und nach den allgemeinen Principien zu organisiren. Selbst in diesem Falle aber würde bei der speciellen Einwirkung, welche der obern geistlichen Behörde auf die Schulangelegenheiten zusteht, an der Befugniß derselben, die Erforderniß zur Qualification der Mitglieder zu bestimmen, kaum zu zweifeln, und äußersten Falls nur Veranlassung zu einer Berichterstattung vorhanden sein, da es überhaupt, ganz be- sonders aber in kleinen Städten, augenscheinlich unzweckmäßig sein würde, die im entschiedensten Zusammenhange stehenden innern und äußern Schulangelegenheiten von zwei verschiedenen Behörden behan- deln zu lassen. So lange aber die Stadtverordneten damit einverstanden sind, daß die Commission für die innern Schulangelegenheiten zugleich die äußeren mit besorgen, kann zwar kein Zweifel dagegen obwalten, daß diese Commission nach diesen im Gesetze selbst vorbehaltenen, und un- term 26. Juni 1811. ertheilten näheren Bestimmungen organisirt wer- den müssen. Wie sich nun hieraus in Beziehung auf den vorliegenden Spe- cialfall ergiebt, daß die Weigerung des Magistrats zu Gumbinnen, den N. N. als Mitglied der Schulcommission zu bestätigen, wohl be- gründet ist: also ist auch 2) kein Bedenken dagegen, daß derselbe nicht gezwungen werden kann, wider seinen Willen die Schulcasse zu verwalten. Denn die Führung einer Casse, welche jährlich 2500 bis 3000 Thaler Einnahme und Ausgabe in kleinen Posten hat, erfordert, wenn dem Zwecke und den über das Cassenwesen vorhandenen Vorschriften genügt werden soll, unstreitig eine eigenthümliche technische Bildung und gehört nach §. 30. unzweifelhaft zu denjenigen kunstgemäßen Diensten, welche von den Bürgern unentgeltlich nicht gefordert wer- den können. Auch muß die fortgesetzte Führung einer solchen Casse bei den regelmäßig wiederkehrenden Geschäften und der damit verbundenen Verantwortlichkeit nicht als ein einzelner Auftrag, sondern als ein Stadtamt betrachtet werden, und es würde daher auch der von dem N. N. gemachte und von der Königl. Regierung nicht bestrittene Ein- wand, daß sein Geschäft ihn öfters zu Reisen und zu wochenlanger Abwesenheit nöthige, nach §. 199. d. St.-O. berücksichtigt werden müssen. Hiernach hat die Königl. Regierung die Sache zu entscheiden. Im Uebrigen unterliegt es keinem Bedenken, die Verwaltung der Schulcasse dem Kämmerer oder einem andern Officianten, der nicht Mitglied der Schulcommission ist, zu übertragen, wenn nur die Casse abgesondert von den übrigen städtischen Cassen gehalten, die Rechnung gleichermaßen geführt und der Rechnungsführer in dieser Beziehung der besondern Aufsicht der Schulcommission übergeben wird. 3. Rescr . v. 21. Novbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 960.), betr. die Verhältnisse der Superintendenten zu den städ- tischen Schuldeputationen . In der unterm 26. Juni 1811 erlassenen Verfügung, betreffend die Instruction für die Schul-Deputationen in Städten, ist festgesetzt, daß der jedesmalige Superintendent, wenn die Stadt der Sitz einer Superintendentur ist, oder sonst der erste Prediger des Orts, schon von Amtswegen zur Stelle des sachkundigen Mitgliedes der städtischen Schul-Deputation bestimmt sei, und falls irgendwo eine Abweichung hiervon nöthig wäre, von dem Ministerio nach Vorlegung der Gründe anders verfügt werden soll. Nach einer mehrjährigen Erfahrung und in Erwägung, daß den Superintendenten vermöge ihrer Stellung als perpetuirlichen Commissarien der Königl. Regierung die Aufsicht über die Verwaltung des Schulwesens auch der Städte obliegt, sieht sich das Ministerium veranlaßt, die obige Festsetzung dahin zu modificiren, daß in den Städten, wo mehrere Geistliche vorhanden sind, oder an einer Kirche stehen, nicht der Superintendent, sondern der, diesem zu- nächst folgende Geistliche der städtischen Schuldeputation als sachkun- diges Mitglied beigeordnet werden soll. Hingegen soll der Superin- tendent in den Städten, wo er der einzige Geistliche ist, der städtischen Schul-Deputation bei ihren regelmäßigen Versammlungen in seiner Qualification als Ortsgeistlicher auch ferner angehören. Durch dieses Verhältniß des Superintendenten als Ortsgeistlicher zu der städtischen Sch.-D. soll aber seine Befugniß, als Superintendent die betr. Schulen zu revidiren, und die erforderlichen Anträge an die Königl. Regierung zu machen, keineswegs beschränkt werden, wie es denn auch der Königl. Regierung nach wie vor frei steht, den betreffenden Superintendenten in wichtigen Fällen zu außergewöhnlichen Zusammenberufungen der Schul-Deputation, wo die Berathung unter seinem, als des Königl. Commissarius Vorsitze Statt finden wird, mit besonderm Auftrage zu versehen. Uebrigens bemerkt das Ministerium, daß in den Städten, wo, der obigen Bestimmung gemäß, künftig nicht der Superintendent die Stelle des sachkundigen Mitgliedes in den Schul-Deputationen einnehmen wird, es die Pflicht der zu demselben gehörigen Geistlichen ist, sowohl über das Aeußere als das Innere der ihrer Mitaufsicht un- tergebenen Schulen regelmäßigen Jahresbericht und über einzelne wich- tige Fälle und Beschlüsse außerordentliche Anzeigen, unabhängig von der Schul-Deputation, an den vorgeordneten Superintendenten zu er- statten, so wie es dem Letztern vorbehalten bleibt, in Folge der bei den Schulen vorgenommenen Revisionen, oder auf den Grund der eingegangenen Berichte der Orts-Geistlichen die Schul-Deputationen zu außerordentlichen Berathungen zusammen zu berufen, und darin das Nöthige zur Sprache und zum Beschlusse zu bringen, wobei es sich von selbst versteht, daß ihm in solchen Fällen als Commissarius der Königl. Behörde der Vorsitz gebührt. 4. Rescr . v. 31. Januar 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 154.), betr. die Concurrenz der Stadtverordneten bei Feststellung des städtischen Schulcassenetats . Auf den Bericht der Königl. Regierung vom 18. Juli v. J., die Streitfrage zwischen dem dortigen Magistrate und den Stadtverordneten über die Concurrenz der letztern bei Feststellung des städtischen Schul- cassen-Etats betreffend, eröffnen die unterzeichneten Ministerien der- selben Folgendes: Es ist bei der vorliegenden Frage zuerst ein Unterschied zu ziehen zwischen den im A.L.-R. Th. II. Tit. 12. §. 12. so benannten gemeinen, d. h. zum Unterricht in Elementar-Kenntnissen bestimmten öffentlichen Schulen und den §. 54. l. c. bezeichneten gelehrten oder sonstigen höhern Lehranstalten. Nur die erstern, die gemeinen Elementarschulen, müssen für die betreffenden Orte oder Bezirke aus einer unmittelbaren und allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung unterhalten werden, und es findet bei ihnen nur das Verhältniß der Zubehörigkeit bestimmter Schulgemeinen Statt. Zur Anlegung höherer, in ihrem Zwecke über die gewöhnliche Elementarbildung hinausgehender Schul-Anstalten kann an und für sich keine Orts- oder Schulgemeine genöthigt werden, sondern es bleibt die Errichtung solcher Institute von eigner Veranstaltung der Staatsbehörde, oder freiwilliger, alsdann auch noch an die besondre Genehmigung des Staats gebundener Stiftung Seitens der Communen, oder anderer Personen, abhängig. Ist aber, namentlich von einer Commune eine solche höhere Schule aus freiwilligem Entschlusse ein- mal errichtet, so besteht sie nach der oben allegirten und den weiter folgenden Bestimmungen im A. L.-R. Th. II. Tit. 12. §. 54 seq. als ein selbstständiges Institut, unter Aufsicht und Direction der Staats- behörde und mit eignem Corporationsrechte. In Folge des letztern insbesondre kann die Wiederaufhebung einer solchen Schule nicht nach Willkür der Commune, sondern gemäß der gesetzlichen Vorschrift, A. L.-R. Th. II. Tit. 6. §. 180. nur unter wiederum einzuholender Staatsgenehmigung geschehen. Die in solchem Verhältniß stehenden Schulanstalten sind es zunächst, welche §. 112. der revidirten St.-O. im Sinne hat, und bei deren Unterhaltung es in der unmittelbaren Consequenz liegt, daß die Stadtverordneten nur mit einem consulta- tiven Gutachten concurriren, nicht aber sich das Recht einer eignen Bestimmung des Unterhaltungsbedürfnisses beilegen können, dessen Fest- setzung vielmehr theils von den bei Einrichtung der Anstalt getroffenen Organisations-Bestimmungen, theils von denjenigen weitern Anord- nungen für ihre, dem Fundationszwecke nach Maaßgabe der Zeitver- hältnisse entsprechende Einrichtung abhängt, zu welchen sich die Staats- behörde auf Antrag des Communal-Vorstandes, oder in sonstiger Wahrnehmung ihres gesetzlichen Oberaufsichts-Rechts veranlaßt findet, und nach denen alsdann, in Zusammenstellung mit dem wegen der Unterhaltungsverbindlichkeit überhaupt bestehenden Rechtsverhältnisse zwischen der Lehranstalt und der Commune, das Maaß des von der letztern aufzubringenden Zuschusses sich ebenfalls richtet. Mit den Elementarschulen verhält es sich allerdings anders. Nach dem gemeinrechtlichen Systeme A. L.-R. Thl. II. Tit. 12. §. 29 seq. soll deren Unterhalt durch eine besonders zu repartirende Schulsteuer, von den mit selbstständigen Haushaltungen angesessenen Mitgliedern der Schulgemeine aufgebracht werden, welche letztere im Rechtsbegriff so- wohl, als in häufigen Fällen auch nach ihrer Abgrenzung eine von der Ortscommune verschieden zu haltende Corporation ist. Wo also diese gemeinrechtliche Einrichtung besonders constituirter Schulgemeinen, und eines auf Beiträge der zu ihnen gehörenden Hausväter fundirten Unterhalts der Schule wirklich besteht, können keine diesfälligen Forde- rungen an die Ortscommune, als solche , gemacht werden, und tritt aus irgend besondern Rücksichten etwa einmal der Fall ein, daß für eine solche Schulgemeine eine ausnahmsweise Zuwendung aus Com- munalmitteln in Anspruch genommen wird, so gehört dies zu den- jenigen Angelegenheiten, wo nach richtiger Ausführung der Stadt- verordneten zu Magdeburg die eigne Competenz der Stadtverordneten- Versammlung zur Beschlußnahme nach §. 114. der rev. St.-O. Statt findet. Die vorbemerkte gemeinrechtliche Anordnung wegen Unterhal- tung der Stadtschulen tritt aber, nach der eigenen Disposition des §. 29. l. c. A. L.-R. nur als eine subsidiäre Vorschrift für solche Fälle ein, wo dem Bedürfniß nicht schon durch anderweitig bestehende Einrichtungen vorgesehen ist. Zu den Fällen dieser letztern Art gehört es unter andern auch, wenn eine Stadt-Commune, statt der Steuer- anlegung in den Schulgemeinen, die Unterhaltung auch ihrer Elementar- schulen ganz, oder zu dem durch die verfassungsmäßige eigne Ein- nahme der Schulen nicht gedeckten Theile auf ihren Communalfonds übernommen hat. In solchem Falle tritt wiederum ganz dasselbe Ver- hältniß, wie vorbemerktermaßen bei den von einer Commune errichteten höhern Schulanstalten ein, mit der Maaßgabe nur, daß hier noch viel weniger die Existenz einer Rechtsverbindlichkeit der Commune im Sinne des §. 112. der revidirten St.-O. sich in Streit ziehen läßt, da es sich hier um Institute handelt, für deren Anlage und Unterhaltung nach dem Local-Bedürfnisse in einer oder andern Weise allemal, unab- hängig von eigner Willkür der Communen, gesorgt werden muß. Ob etwa von einer solchen Anweisung des Elementar-Schulbe- dürfnisses auf den Communalfonds nach Beschluß der Commune wieder zu der gemeinrechtlichen Einrichtung der Steuerauflage auf die Schul- gemeine übergegangen werden kann, ist eine für sich gehörende, von der jedesmaligen rechtlichen Lage des Falls zwischen der Commune und der etwa mit besonders titulirten Rechten betheiligten Schulge- meine abhängige Frage, mit deren Erörterung aber niemals diejenige wegen des Schulbedürfnisses an sich selbst vermengt werden darf, son- dern letzteres von dem nach der jedesmaligen wirklichen Verfassung verpflichteten Theile aufgebracht werden muß. Hiernach kann also auch in vorliegendem Fall, so weit die Er- haltung der höhern und Elementarschulen in Magdeburg nach der dortigen Verfassung überhaupt auf den städtischen Fonds angewiesen ist, den Stadtverordneten bei der Festsetzung des diesfälligen Bedürf- nisses keine weitere Concurrenz, als diejenige mit einem consultativen Gutachten, nach Vorschrift des §. 112. der rev. St.-O., zugestanden, und es muß die definitive Entscheidung, auf weitern diesfälligen Vor- trag des Magistrats, der Königlichen Regierung, als oberaufsehender Schulbehörde, vorbehalten werden. Selbstredend versteht sich übrigens hierbei, daß die Etats-Festsetzung sich in den Grenzen des wirklichen Bedürfnisses halten muß, und bei den etwa über dasselbe hinaus in Antrag kommenden Verwendungen nicht nur das Einverständniß bei den städtischen Behörden erforderlich, sondern auch die eigne Geneh- migung der Königl. Regierung nur bei obwaltenden Gründen einer wirklichen Zweckmäßigkeit und richtigen Verhältnisses zu den vorhan- denen Mitteln der Commune, zu ertheilen ist. 5. Rescr . v. 31. Januar 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 158.), betr. die Befugniß der Regierung zur Einforderung des städtischen Schuletats behufs der Bestätigung resp. Superrevision . Auf den mit Ew. Excellenz gefälligem Schreiben vom 4. August v. J. uns communicirten Bericht der ersten und zweiten Abtheilung dortiger Regierung, die zwischen dem Magistrate und den Stadtver- ordneten daselbst entstandene Streitfrage über die Concurrenz der letztern bei Feststellung der städtischen Schulcassenetats betreffend, haben wir der Regierung den in Abschrift zur gefälligen Kenntnißnahme hier beifolgenden Bescheid ertheilt. Was die damit in Verbindung stehende, in dem ergebenst wieder beigefügten Vorstellen des Magistrats zu Halberstadt vom 23. Juli v. J. und dessen Anlage erörterte ander- weitige Frage, wegen der Befugniß der Regierung zur Einforderung der städtischen Schuletats und Rechnungen behufs der Bestätigung und resp. Superrevision anbelangt, so ergiebt sich theils als Folge aus den schon in vorbemerkter Verfügung nachgewiesenen gesetzlichen Grundsätzen, theils beruht es auch in der Disposition des §. 18. litt. g. der Regierungs-Instruction vom 23. Octbr. 1817., daß der Magistrat sich der von der Regierung ihm geschehenen Aufgabe aller- dings nicht entziehen kann. Die Befugniß der Regierung zu derselben ist ein Attribut ihres besondern Oberaufsichtsrechts über die Schulanstalten, welche auch da, wo sie mittelst Zuschusses aus dem allgemeinen städtischen Fonds unter- halten werden, der Commune als gleichwohl selbstständige, mit eignem Corporationsrechte beliehene Institute gegenüber stehen. Diesem ledig- lich entsprechend, lautet auch die vorerwähnte Stelle der Regierungs- Instruction, indem sie zuerst den allerdings ganz richtigen Unterschied zwischen den unter eigner Verwaltung der Regierung und unter den- jenigen von andern verfassungsmäßig berechtigten Administratoren stehenden Kirchen- und Schulstiftungen zieht und über letztere der Regierung nur die Ausübung des landesherrlichen Oberaufsichtsrechts beilegt, dann aber auch in Anführung der einzelnen hieraus folgenden Attributionen wieder einer gleichen Unterscheidung folgt, dahin, daß bei Instituten der erstern vorbezeichneten Art die eigene Entwerfung des Etats und eigene Abnahme der Rechnungen von der Regierung geschehe, bei den unter der Verwaltung anderer Behörden, Corpora- tionen oder Privaten stehenden Instituten aber, ihr die mit dem Falle einer eigenen Verwaltung gar nicht zu vereinbarende Prüfung und Bestätigung der Etats und oberaufsehende Dechargirung der Rech- nungen vorbehalten sein soll. 6. Rescr . v. 20. Mai 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 396.), betr. die Einrichtung und Vertheilung der Schulsocietäten . Nach §. 18. der Instruction vom 23. October 1817. sind die Regierungen befugt, Schulsocietäten einzurichten und zu vertheilen, und dies Letztere schließt schon von selbst die Festsetzung wegen künf- tiger Dotation der beiderseitigen Schulen in sich, ohne daß es einer Bestimmung über die Art und Weise der Ausübung dieser Befugniß bedarf. Wenn Schulsocietäten dismembrirt werden, so muß der Schul- lehrer der alten Schulsocietät den dadurch entstehenden Ausfall in seinem Einkommen sich in den meisten Fällen gefallen lassen, und kommt es dabei nur auf die Art der Emolumente der Stelle an- Schulgeld und andere, von wirklicher Benutzung der Schule abhan- gende Leistungen kann nämlich der Lehrer nur für so viele Kinder fordern, als er wirklich im Unterricht hat, und er hat kein Recht zum Einspruch dagegen, daß derjenige Theil von Schulkindern anderweitig untergebracht wird, dem er wegen zu großer Zahl ordentlichen Unter- richt nicht ertheilen kann. Auch die Dienstleistungen und Beiträge der abgetrennten Ortschaften, namentlich zu Bestellung und Bewährung der alten Schulländereien, hören selbstredend auf, so weit nicht durch die zutretende Qualität als Küsterwohnung eine Modification eintritt. Zur Befriedigung des derzeitigen Schullehrers mit seinen rechts- begründeten Ansprüchen ad dies vitae vel officii auch die abgetrennte Schulgemeine insoweit mit heranzuziehen, als das zu leistende Quantum nicht mit der, schon als nothwendigen Unterhalt des Lehrers festzu- haltenden Gehaltsdotation für die alte Schule zusammenfällt, ist gerecht und auch auf keine Weise unbillig. Nur an alleiniger Tragung dieser Abfindung kann der abgezweigte Theil der Schulsocietät nicht für verbunden erachtet werden, wenn die Abzweigung wegen zu stark gewordener Frequenz der alten Schule, also zu einer im Interesse beider künftiger Schulgemeinen nothwendig gewordenen Abhülfe geschieht, vielmehr ist alsdann die Abfindung, als ein Gesammt- aufwand für das beiderseitige Schulwesen pro rata der bisher ge- tragenen Leistungen, auf beide Schulgemeinen zu vertheilen. Was hingegen zur fortdauernden nothwendigen Subsistenz des Lehrers bei der alten Schule verlangt werden muß, hat deren Gemeine sofort allein zu übernehmen, und es hängt nicht von ihrer Disposition ab, ob sie die zum neuen Schulsystem zu weisenden Ortschaften ihrer bis- herigen Verpflichtungen entlassen will, oder nicht. — Was den Re- partitionsmodus der Schulbeiträge betrifft, so verbleibt es, nach der hierüber schon bei andern Veranlassungen erfolgten Entscheidung des Ministeriums, bei den principiis regulativis hinsichtlich derjenigen älteren Schulen, die darauf gegründet sind, als Specialverfassung. Für neu zu errichtende Schulen gelten sie hingegen nicht, sondern für solche treten die gemeinrechtlichen Bestimmungen, resp. die Bestim- mungen des ostpreußischen Provinzialrechts, ein. 7. Rescr . v. 22. April 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 292.), betr. die Schulinspection durch den Superintendenten . Es ist bisher, wiewohl immer nur als Ausnahme von der Regel, nachgelassen gewesen, daß die Schul-Inspection von den übrigen Ge- schäften der Superintendentur dergestalt hat dürfen getrennt werden, daß die damit beauftragten Geistlichen hinsichtlich der Schulangelegen- heiten in ein unmittelbares Verhältniß zu der vorgesetzten Behörde sind gebracht worden. Diese Bewilligung ist in einigen Fällen durch Alter oder Schwächlichkeit der Superintendenten, in anderen jedoch dadurch erforderlich geworden, daß nicht immer die Superintendenten mit Richtung, Methode und Fortschritten des Volksschulwesens der neuesten Zeit hinlänglich bekannt waren. Der letzterwähnte Grund kann inskünftige wohl nicht mehr oft Statt finden, da theils von den meisten der jetzigen Superintendenten, denen die Schul-Inspection be- lassen ist, vorausgesetzt werden darf, daß sie auch diesem Theile ihrer Berufspflichten genügend vorzustehen im Stande sind, theils bei den in der Folge einzusetzenden jederzeit darauf Rücksicht genommen werden soll, daß sie auch das Schulwesen ihres Sprengels zu beaufsichtigen und zu leiten befähigt sind. Es wird daher von nun an eine solche Trennung der wesentlich zusammen gehörenden Aufsicht auf Kirchen und Schulen nur dann zulässig sein, wenn Alter oder Kränklichkeit des Su- perintendenten eine Erleichterung seiner Geschäfte nöthig machen. In diesem Fall aber ist kein Grund vorhanden, daß ihm nicht noch die- jenige Einwirkung auf das Schulwesen, deren er fähig ist, gelassen, und er nicht wenigstens in fortgesetzter Kenntniß von dem, was darin ge- schieht, erhalten werde. Es wird daher hierdurch festgesetzt: daß ins- künftige, wenn ein Superintendent auf seinen Wunsch wegen hinläng- lich befundener Gründe von den eigentlichen Geschäften der Schul- Inspection dispensirt wird, der oder die alsdann zu bestellenden Schul- Inspectoren nur als seine Vicarien betrachtet werden und verpflichtet sein sollen, ihn in fortwährender Kenntniß der Schul-Angelegenheiten zu erhalten, seines Rathes sich möglichst zu bedienen und ihre Berichte an die vorgesetzten Behörden ebenso durch ihn befördern zu lassen, als ihnen wiederum durch denselben die höheren Verfügungen zukommen sollen. Hierdurch soll jedoch nicht verhindert sein, daß in Diöcesen von großem Umfange, oder wo solches durch andere Umstände rathsam wird, einzelne mit dem Schulwesen vorzüglich vertraute und dafür thätige Geistliche als besondere Schulpfleger für gewisse Theile des Sprengels bestellt werden dürfen, nur soll dieses jedesmal unbeschadet der Wirksamkeit des Superintendenten und in einer Art bewerkstelligt werden, wodurch demselben keinesweges ein Theil seines Einflusses entzogen, sondern vielmehr die Uebersicht und obere Leitung des Ganzen erleichtert wird. Auch soll die gegenwärtige Verfügung in dem Ver- hältnisse der bis jetzt schon ernannten und bestätigten Schul-Inspectoren bis dahin, daß die Diöcese, in welcher sie die Schulaufsicht führen, einen neuen Superintendenten erhalten haben wird, keine Veränderung hervorbringen, sondern nur für die von jetzt anzustellenden gültig sein. Die Königl. Regierung hat diese Verfügung durch dortige Amts- blätter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 8. Verordn . v. 30. Angust 1816. (G.-S. S. 207.), betr. die Ver- waltung des Patronatrechtes über christliche Kir- chen ꝛc. auf solchen Gütern, die sich im Besitzthum jüdischer Glaubensgenossen befinden . Nachdem durch Unsere Verordnung vom 11. März 1812. den Juden in den damaligen Provinzen Unseres Staates mit dem Staats- Bürgerrechte die uneingeschränkte Befugniß, Grundstücke zu acquiriren, ertheilt worden ist, und sie daher auch Grundstücke, mit denen das Patronat über christliche Kirchen verbunden ist, erwerben; so erfordern solche, bei Anfertigung des A. L.-R. nicht vorhanden gewesene Fälle eine anderweite Bestimmung. Wir verordnen daher für die Provinzen, wo zu Folge des Gesetzes vom 11. März 1812. den Juden bereits die unbeschränkte Befugniß, Grundstücke zu erwerben, ertheilt ist, so wie da, wo ihnen solche künftig ertheilt werden wird, Folgendes, und declariren dadurch die Bestim- mungen des A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §§. 581—583. dahin, daß 1) das auf Gütern und Grundstücken, die sich im Besitzthum jüdischer Glaubensgenossen befinden, haftende Patronatrecht über christliche Kirchen für die Besitzzeit jüdischer Erwerber und deren Benutzung, so lange gänzlich ruhe; daß daher 2) der Pfarrer und die Kirchenbedienten, auch der Schullehrer in evangelischen Gemeinen von der Provinzial-Behörde, und in katholischen von den Bischöfen, ganz in derselben Art bestellt werden, als ob kein Patron vorhanden, oder dessen Rechte auf sie übergegangen seien. 3) Ebenso soll es auch mit der Aufsicht über das Kirchen-Vermögen und mit der Abnahme der Kirchen-Rechnungen gehalten werden. 4) Die Beiträge und Leistungen aber, zu denen der Patron ver- bunden ist, müssen in allen Fällen aus den Einkünften des Guts bestritten werden. 5) Wo das Patronat einer Commune zusteht, können die jüdischen Mitglieder derselben an dessen Ausübung keinen Theil nehmen; sie müssen aber die damit verknüpften Reallasten von ihren Be- sitzungen gleich andern Mitgliedern der Commune tragen, so wie sie auch, als ansässige Dorfs- oder Stadt-Gemeine-Mitglieder, von ihren Grundstücken gleich andern christlichen Besitzern zur Erhaltung der Kirchen-Systeme beizutragen verpflichtet sind, da diese sonst, wegen der Ansiedelung der jüdischen Staatsbürger, Gefahr laufen, einzugehen. 28 9. Instruction für die Regierungen v. 23. Octbr. 1817. (G.-S. S. 259.) Extractweise . Verhältniß der Kirchen- und Schul-Commission. §. 18. Die Kirchen- und Schul-Commission (§. 2. Nr. 7.) ist, als solche, keine besondere Behörde, sondern ein integrirender Theil der ersten Abtheilung der Regierung. Alles, was für letztere und die Re- gierungen überhaupt in der gegenwärtigen Instruction vorgeschrieben worden, findet daher auf sie ebenfalls Anwendung. Ihr gebührt die Verwaltung aller geistlichen und Schul-Angelegenheiten, welche nicht dem Consistorium in der demselben heute ertheilten Instruttion aus- drücklich übertragen worden. Unter dieser Einschränkung gebührt ihr daher: a ) Die Besetzung sämmtlicher, dem landesherrlichen Patronat- rechte unterworfenen geistlichen und Schullehrer-Stellen, so wie die Bestätigung der von Privatpatronen und Gemeinen dazu erwählten Subjecte, sofern sie nicht außerhalb Landes vocirt werden; imgleichen die Prüfung und Einführung derselben, im Fall solche nicht dem Con- sistorium übertragen ist. b ) Die Aufsicht über deren Amts- und mo- ralische Führung; die Urlaubsertheilung für selbige. c ) Die Aufrecht- haltung der äußern Kirchenzucht und Ordnung. d ) Die Direction und Aufsicht über sämmtliche Kirchen, öffentliche und Privat-Schulen und Erziehungsanstalten, milde und fromme Stiftungen und Institute. e ) Die Aufsicht und Verwaltung des gesammten Elementar-Schul- wesens. f ) Die Aufsicht und Verwaltung sämmtlicher äußern Kirchen- und Schul-Angelegenheiten, mithin die Regulirung des Stolwesens und Schulgeldes. g ) Die gesammte Verwaltung des Kirchen-, Schul- und Stiftungsvermögens, im Fall selbige nicht verfassungsmäßig andern Be- hörden oder Gemeinden, Corporationen und Privaten gebührt, und, im letztern Fall, die landesherrliche Oberaufsicht über die Vermögensver- waltung. Ihr steht hiernach auch die Entwerfung, Prüfung und Be- stätigung der hieher gehörigen Etats, sowie die Abnahme und Decharge der Kirchen-, Schul- und Instituts-Rechnungen zu. — Sie hat fer- ner: h ) Die Dispensation in den, in der Consistorial-Instruction ihr nachgelassenen Fällen und i ) die polizeiliche Oberaufsicht über alle übrige literarische Institute, Gesellschaften und Unternehmungen, in- soweit diese Aufsicht nicht schon andern Behörden übertragen ist. Auch steht ihr ohne höhere Genehmigung frei: k ) Schulsocietäten einzu- richten und zu vertheilen, wo die Ortschaften es wünschen, oder Local- umstände es nöthig machen; sowie l ) Parochien zusammenzuziehen und zu vertheilen, wenn die Gemeine oder Patrone darein willigen; im- gleichen, unter dieser Bedingung, einzelne Dorfschaften umzupfarren. — In allen diesen Angelegenheiten kommt es, Behufs der Competenz der Kirchen- und Schul-Commission, auf die Verschiedenheit der Re- ligion und des Cultus nicht an. Sie wird indessen bei Ausübung ihrer Competenz den Einfluß stets gehörig berücksichtigen, welcher bei den römisch-katholischen Kirchen- und Schulsachen dem Bischofe gesetz- und verfassungsmäßig zusteht, und in zweifelhaften Fällen darüber von dem Oberpräsidenten Instruction einholen. Ihr sind in obiger Beziehung sämmtliche Geistliche, Schullehrer, die Superintendenten und mit ihnen in gleicher Kategorie stehende höhere Geistliche anderer Confessionen nicht ausgenommen, untergeordnet, und die Commission kann wider sie nöthigenfalls die gesetzlichen Zwangs- und Strafverfügungen erlassen und zur Ausführung bringen. Wie es wegen ihrer Suspension und Entlassung vom Amte zu halten, ist in der Consistorial-Instruction be- stimmt. Insoweit dem Consistorium eine Mitwirkung bei dem, der Kirchen- und Schul-Commission angewiesenen Geschäftskreise zusteht, berichtet letztere an jenes, es müßte denn bei der Sache außerdem noch die Genehmigung des vorgesetzten Ministerii nöthig sein. In dem letz- teren Fall berichtet sie an dasselbe, schickt aber den Bericht, mittelst Umschlags, dem Consistorium zu weiterer Beförderung zu. Insoweit die Sache aber das Consistorium nicht angeht, berichtet die Kirchen- und Schul-Commission auf dem allgemein vorgeschriebenen Wege an das Ministerium. In welchen Fällen sie, die Commission, sofern ihr vorstehend nicht eine selbstständige Wirksamkeit beigelegt ist, die Geneh- migung des vorgesetzten Ministerii nöthig hat, ist nach den allgemeinen Grundsätzen der gegenwärtigen Instruction zu beurtheilen. Aus der Bestimmung des §. 8. folgt es also, daß sie bei Einführung neuer oder Veränderung bestehender Lehr- und Schulpläne berichten muß. Um der allgemeinen Jugendbildung der Nation eine feste Richtschnur zu geben, beabsichtigen Wir eine allgemeine Schulordnung entwerfen zu lassen, und auf den Grund derselben sollen demnächst besondere Schulordnun- gen für die einzelnen Provinzen entworfen, und dabei die Eigenthüm- 28* lichkeiten derselben möglichst berücksichtigt werden. Bis dahin, daß solches geschehen, hat die Kirchen- und Schul-Commission sich in An- sehung des Schul- und Erziehungs-Wesens nach den bisherigen Vor- schriften zu achten. Es gehört endlich auch zu den vorzüglichsten Pflichten der Commission, für die Erhaltung, gehörige Benutzung und Sicherstellung des Kirchen-, Schul- und Instituts-Vermögens, sowie dafür zu sorgen, daß es nicht mit andern Fonds vermischt werde. Wie weit sie darüber und bei dem dasselbe betreffenden Etats- und Rech- nungs-Wesen auf ihre Verantwortlichkeit selbstständig handeln kann, ist in dem folgenden §. bestimmt. §. 19. Der Abtheilung steht die Prüfung und Bestätigung von dem gesammten Etats-, Cassen- und Rechnungswesen sämmtlicher Com- munalfonds und Privatstiftungen, ferner von allen polizeilichen, ge- meinnützigen oder andern wohlthätigen und frommen Anstalten und Institutionen, welche auf Communalbeiträgen oder Fonds, oder auf Privatstiftungen beruhen, zu, insoweit bei diesen Gegenständen die Ein- wirkung der Landesbehörde überhaupt gesetz- und verfassungsmäßig zulässig ist, und die Anstalten und Stiftungen von der ersten Abthei- lung ressortiren. Sie kann in dieser Hinsicht nach den bestehenden Gesetzen, Vorschriften und Stiftungsurkunden ohne Anfrage verfahren. Ein Gleiches ist sie auch bei den, auf Staatskosten gegründeten, ge- meinnützigen Anstalten und Stiftungen zu thun berechtigt, sobald der jährliche Beitrag der Staatskosten die Summe von fünfhundert Tha- lern nicht übersteigt. Ist Letzteres der Fall, so muß zwar der Etat und die Rechnung zur Bestätigung und Abnahme höhern Orts ein- gereicht werden, innerhalb der Grenzen des bestätigten Etats ist aber auch alsdann die Abtheilung ohne Anfrage zu verfügen befugt. Nur a ) bei Etats-Ueberschreitungen, b ) bei Veränderungen in dem Zweck und in der bisherigen Verfassung von dergleichen Anstalten und Stif- tungen muß dieselbe berichten. Es gehört zu den besondern Obliegen- heiten der Abtheilung, dafür zu sorgen, daß die hieher gehörigen Fonds gehörig erhalten, sicher gestellt und die Einkünfte daraus bestimmungs- mäßig verwendet werden. Ihr steht auch frei, diejenigen Zahlungen, welche die Regierungs-Haupt-Casse für das Ressort der ersten Abthei- lung etatsmäßig zu leisten hat, in monatlichen Raten aus derselben zu entnehmen und an die Instituts-Casse zu ihrer weitern Bestimmung und Verwendung zahlen zu lassen. Es müssen jedoch die nöthigen Vorkehrungen getroffen werden, damit das Rechnungswesen der Re- gierungs-Haupt-Casse nicht in Unordnung und Verwickelung gerathe, welches entweder dadurch geschehen kann, daß die Instituts-Casse nach Ablauf des Jahres über diese Zahlungen die nöthigen Stückrechnungen fertigt, die alsdann der Jahres-Rechnung der Regierungs-Haupt-Casse beigefügt werden, oder aber, daß die erstere Casse der letztern die nöthigen Rechnungsbeläge sogleich unmittelbar, wenn sie eingehen, aushändigt. Die desfalls nöthigen Einleitungen werden dem Präsidium überlassen. §. 46. Der geistlichen und Schulräthe besondere Pflicht ist es, dafür vorzüglich zu sorgen, daß der öffentliche Schul- und geistliche Unterricht und Cultus, sowohl seinem Innern als Aeußern nach, den Vorschriften gemäß, gehörig beobachtet werde. Sie können, dem Be- finden nach, Vorschläge machen, wie Beides verbessert werden kann, um Religiosität und Moralität, Duldungsgeist und Annäherung zwischen den verschiedenen Glaubensverwandten, Bürgersinn und Theilnahme für die öffentliche Sache, Anhänglichkeit und Liebe für König und Vaterland und Verfassung, Achtung vor den Gesetzen zu befördern. Sie müssen sich nicht begnügen, die ihnen zugetheilten Sachen ordentlich gut zu bearbeiten, überhaupt nicht bloß durch Vorträge im Collegium und amtliche Erlasse, sondern auch durch persönliches Beispiel und Wirken warmen Eifer und lebendige Thätigkeit für Verbesserung des geistlichen und Schul-Unterrichts, unter den Predigern und Schul- lehrern zu verbreiten suchen. Ungeachtet den geistlichen und Schul- räthen mit obliegt, auf den Lebenswandel und die Amtsführung der Geistlichen und Schullehrer Acht zu haben, Unregelmäßigkeiten zu rügen, oder nöthigenfalls amtlich zur Sprache zu bringen; so müssen sie sich doch nicht bloß als die Aufseher des geistlichen und Lehrer- standes, sondern mehr als seine Genossen und Vertrauten betrachten, seine Würde zu behaupten und sein Bestes zu befördern beflissen sein. Es versteht sich von selbst, daß sofern die geistlichen und Schulräthe als Mitglieder der Regierung handeln, sie sich in denjenigen Befugnissen halten müssen, welche den Regierungen in den geistlichen und Schul- Angelegenheiten überhaupt beigelegt sind. Sie sind bereits die Or- gane, deren sich das Consistorium für besondere Angelegenheiten seines Ressorts nach näherer Bestimmung der demselben ertheilten Instruction bedienen kann, und Mitglieder desselben mit Sitz und Stimme, wenn sie bei dem Consistorium anwesend sind. 10. Circ.-Rescr . v. 28. Febr. 1825., mitgetheilt durch das Publ . v. 22. März 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 109. 386.) über die Verhältnisse der Schulamtscandidaten in den Se- minarien . Nach den Berichten der Königl. Regierungen mehren sich die Fälle, wo in Königl. Seminarien gebildete Schulamts-Candidaten die ihnen angetragenen Schulstellen unter dem Vorwande, daß sie nicht einträglich genug seien, ausschlagen, und als Haus- oder Privatlehrer ihr Unterkommen suchen. Dies ist ganz gegen die Absicht, in welcher sie in die Seminarien aufgenommen werden, und gereicht zum Nach- theil des Schulwesens, und auch der jungen Männer selbst, die dadurch demjenigen Stande, für welchen sie eigentlich bestimmt sind, entfremdet und zum Theil an eine Lebensweise und an Bedürfnisse gewöhnt wer- den, welche in der Lage eines Landschullehrers, zu der die meisten dennoch nach einiger Zeit zurückkehren müssen, keine Befriedigung finden können. Auch liegt es in der Natur der Sache, daß so be- trächtliche Ausgaben, als jährlich für Erhaltung der Seminarien aus öffentlichen Mitteln gemacht werden, nicht zur Bildung bloßer Fami- lien-Lehrer aufgewendet werden können. Es wird daher hierdurch Folgendes festgesetzt: 1) Jeder Seminarist bleibt drei Jahre hindurch nach seinem Aus- tritt aus der Anstalt zur Disposition derjenigen Königl. Regierung, in deren Bezirke das Seminarium, worin er seine Bildung erhalten hat, sich befindet, und ist verpflichtet, jede Stelle, zu welcher diese Behörde ihn geeignet findet, anzunehmen, auch dies sogleich zu thun, sobald es von ihm gefordert wird. Er muß sich daher enthalten, Be- dingungen einzugehen, die ihn an der Erfüllung dieser Pflicht hindern könnten, und die in keinem Falle als Entschuldigungen gelten würden. — 2) Wer dieser Verbindlichkeit nicht, oder nicht sofort, als es von ihm gefordert wird, nachkommt, muß der Seminar-Anstalt die auf ihn gewandten Kosten zurückzahlen, nämlich a ) Zehn Thaler für jedes Halbjahr seines Aufenthalts im Seminar und den in dieser Zeit ge- nossenen Unterricht; b ) den ganzen Betrag des von ihm genossenen Benefices der freien Beköstigung. — 3) Es soll zwar den Zöglingen frei stehen, Stellen, welche ihnen von dem Director des Seminars, in Folge der Aufträge, die ihm wegen der Besetzung von der Königl. Regierung gegeben werden, oder in Folge eines Gesuchs von Patronen und Schul-Inspectoren um Nachweisung eines Schullehrers angeboten werden, auszuschlagen; wenn aber die Königl. Regierung diese Ab- lehnung nicht gelten läßt, sondern den Zögling für eine bestimmte Stelle Königlichen oder Privat-Patronats angestellt wissen will, so muß derselbe sich dieser Verfügung entweder unterwerfen oder die im Vorstehenden bestimmte Zurückzahlung leisten. — 4) Sowohl die künftig aufzunehmenden, als jetzt in der Anstalt befindlichen Seminaristen müssen unter Zustimmung ihrer Eltern und Pfleger sich erklären, die- ser Ordnung Folge leisten zu wollen, oder die Anstalt sofort verlassen. Das Königl. Consistorium wird hierdurch beauftragt, diese Be- stimmungen sowohl zur Kenntniß der Directoren der Schullehrer-Semi- narien seines Bezirks zu bringen, damit diese dieselben sofort den Seminaristen bekannt machen, als auch den Königl. Regierungen der Provinz mitzutheilen, damit diese davon unterrichtet werden und die erforderlichen Publicanda in den Amtsblättern erlassen. 11. Circ.-Rescr . v. 1. Juni 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 358.), betr. die Prüfung und Anstellungsfähigkeit der Schul- amtscandidaten und das Verhältniß der Schullehrer- seminare zu dem Schulwesen der Provinz . (An die Consistorien.) Nachdem nunmehr in allen Provinzen der Monarchie für die nöthige Ausbildung guter Schullehrer durch eine Anzahl von Semi- naren, welche dem gegenwärtigen Bedürfnisse nach Maaßgabe der zu Gebote stehenden Hülfsmittel möglichst entspricht, für jetzt ausreichend gesorgt, auch diesen Anstalten fast sämmtlich sowohl durch die sorg- fältigste Auswahl bewährter Vorsteher und tüchtiger Lehrer, als auch durch Feststellung wohlerwogener Lehrpläne, durch äußere Ausstattung mit Localien und Lehrmitteln und durch angemessene Disciplinar- verfassungen, solche Einrichtungen ertheilt sind, daß sie ihre wichtige Bestimmung nicht unerfüllt lassen können; so bleibt nun noch übrig, sie zu dem gesammten Schulwesen derjenigen Provinzen und Bezirke, für welche zu sorgen sie bestimmt sind, in eine solche nähere Bezie- hung zu setzen, daß dadurch theils ihr Einfluß auf dasselbe befestigt und dauernd gesichert, theils ihnen selbst die beständige Rücksicht auf den Zustand und die wahren Bedürfnisse der Volksbildung erleichtert werden muß. Nachdem durch die Verordnung vom 28. Febr. v. J. die drei- jährige Verbindlichkeit der abgehenden Seminaristen zur Uebernahme eines jeden, ihnen von der Königl. Regierung des betr. Bezirks über- wiesenen Schulamtes festgestellt worden ist, erfordert die Billigkeit, daß ihnen dafür auch ein bevorzugter Anspruch auf Anstellung im Schulfache zugestanden werde. Was in dieser Beziehung heute an sämmtliche Königl. Regie- rungen erlassen worden ist, wird dem Königl. Provinzial-Schul-Collegio hieneben in Abschrift mitgetheilt, um auch seinerseits wegen der darin angeordneten Prüfungen für die nicht in Seminarien vorbereiteten Schulamtsbewerber das Erforderliche an die Seminardirectoren zu erlassen. Auch wird hierdurch ferner festgesetzt: 1. Es sollen künftig, wie dies bisher in den meisten Seminarien der Fall gewesen ist, in allen Hauptseminarien der Monarchie kurz vor den zum Austritt der Zöglinge bestimmten Terminen förmliche Prüfungen der abgehenden angestellt werden. 2. Diese sollen gehalten werden von sämmtlichen Lehrern des Se- minars über alle in der Anstalt behandelten Lehrgegenstände in Gegenwart und unter Leitung, auch nach Gutbefinden Theil- nahme eines oder mehrerer von dem Provinzial-Schulcollegio ab- zusendenden Commissarien und unter Zuziehung der Schulräthe der betreffenden Regierungsbezirke. Auch soll den Superinten- denten, Erzpriestern und überhaupt allen Geistlichen die Gegenwart bei diesen übrigens nicht öffentlichen Prüfungen gestattet sein. 3. Diese Prüfungen sollen sich über das bereits erworbene Lehr- geschick der Abgehenden, so weit solches in einer kurzen Probelection bewiesen werden kann, erstrecken. 4. Nach dem Ausfalle dieser Prüfungen und vorzüglich nach der von dem Director und sämmtlichen Lehrern des Seminars über die Geprüften noch besonders zu ertheilenden und zu berücksich- tigenden genauen und gewissenhaften Auskunft, soll einem jeden Entlassenen ein Abgangszeugniß von dem Director und den Leh- rern ausgestellt, und von den Königl. Commissarien vollzogen werden. 5. In diesem Abgangszeugnisse soll nicht nur das Maaß der erwor- benen Kenntniß und Geschicklichkeit in allen Gegenständen der Seminar-Unterweisung und für jedes einzelne Object besonders, durch möglichst bestimmt und characterisirende Prädicate bezeichnet, und der Lehrgabe und des Lehrgeschickes ausdrückliche Erwähnung gethan, sondern auch die moralische Befähigung zum Lehramte, das Betragen und die Gemüthsart, so wie die daraus für die künftige Wirksamkeit des Geprüften sich ergebende Erwartung gewissenhaft ausgedrückt, und nach allen Notizen ein allgemeines und zusammenfassendes Urtheil über seine Gesammt-Qualification durch die Ausdrücke Vorzüglich, Gut oder Genügend und durch die ihnen entsprechenden Nummern I. , II. oder III. ausge- sprochen werden. 6. Ein solches Abgangszeugniß soll dem Entlassenen zwar die An- stellungsfähigkeit, allein für’s Erste nur auf 3 Jahre ertheilen, nach deren Ablauf der Inhaber sich zu einer abermaligen Prüfung im Seminar zu stellen hat. Wer jedoch bei der Entlassungs- prüfung das Prädicat „Vorzüglich“ und die Nummer I. erhalten hat, und innerhalb der ersten 3 Jahre nach seinem Abgange an einer öffentlichen Schule wirklich angestellt worden ist, soll einer zweiten Prüfung sich in der Regel nicht weiter zu unterziehen haben; alle übrigen hingegen können nur provisorisch ins Amt gesetzt werden. 7. Diese abermaligen Prüfungen sollen nicht mit den Abgangs- prüfungen zugleich, jedoch ebenfalls in Gegenwart und unter Leitung und Theilnahme namentlich der Schulräthe der betr. Regierungen zu einer bei jedem Seminar festzusetzenden Zeit gehalten werden. 8. Wenn aber die Entlassungsprüfungen vorzugsweise darauf zu richten sind, ob die Zöglinge den im Seminar empfangenen Unterricht auch vollständig aufgefaßt, im Zusammenhange inne behalten, richtig verstanden, und soweit solches erwartet werden kann, wohl anzuwenden gelernt haben; so soll dagegen bei den abermaligen Prüfungen nicht unmittelbare Beziehung auf den Gang des früheren Seminarunterrichts genommen, sondern mehr im Allgemeinen Maaß, Zusammenhang und Gründlichkeit der vorhandenen Kenntnisse erforscht, auf eigenthümliche Richtung und Selbstthätigkeit der Ansicht gesehen, und ganz besonders die prac- tische Tüchtigkeit und Gewandtheit erprobt werden. 9. Ueber den Ausfall dieser abermaligen Prüfung soll ebenfalls ein Zeugniß ausgestellt, und dem Abgangszeugnisse angehängt, auch in demselben, wiefern die früheren Erwartungen gerechtfertigt oder übertroffen, oder auch nicht erfüllt worden, zwar ausdrücklich bemerkt, jedoch zugleich die gegenwärtige Qualification zum Lehr- amte genau angegeben werden. 10. Zugleich mit diesen abermaligen Prüfungen und ganz nach den für sie gültigen Grundsätzen sollen dann auch die Prüfungen der- jenigen nicht in einem Hauptseminar gebildeten Schulamtsbewerber, welche dazu von der betr. Regierung dem Seminar werden zuge- wiesen sein, vorgenommen werden, und die Geprüften sollen ebenfalls mit einem Zeugnisse, worin das Maaß ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten im Einzelnen und möglichst genau angegeben, auch ganz besonders der Grad ihrer practischen Tüchtigkeit be- zeichnet ist, versehen werden. 11. Damit aber auch auf die bereits angestellten Schullehrer, welche entweder überall der Nachhülfe bedürfen, oder in ihrer Bildung und Amtsgeschicklichkeit nicht fortschreiten, vielleicht gar zurück- gehen, der wohlthätige Einfluß des Seminars sich verbreite, sollen dergleichen Lehrer auf längere oder kürzere Zeit, je nachdem es ihnen Noth thut, in das Hauptseminar zurückgerufen werden, um entweder einen ganzen methodologischen Cursus durchzumachen, oder sich in einzelnen Lehrfächern nachzuüben, oder auch in ein gewisses Disciplinarverhältniß genommen zu werden, indem sie bei der Uebungsschule des Seminars beschäftigt sind. Wie dieses in dortiger Provinz zu bewerkstelligen und zu erleichtern sein dürfte, darüber erwartet das Ministerium die Vorschläge des Königl. Provinzial-Schul-Collegii nach vorgängigem Benehmen mit den Regierungen der Provinz. 12. Theils um des oben angegebenen Zweckes willen, theils um über- haupt mit der Beschaffenheit und den Bedürfnissen des Schul- wesens ihres Bezirkes genau bekannt zu werden, sollen die Se- minardirectoren alljährlich während der Ferien einen Theil des Regierungsbezirkes oder der Provinz, wofür in ihren Anstalten Lehrer gebildet werden, commissarisch zur Untersuchung der Land- schulen bereisen, und von ihren Beobachtungen und Erfahrungen der betr. Regierung einen Bericht, der auch abschriftlich dem Provinzial-Schul-Collegio einzureichen ist, erstatten, damit danach das Nöthige veranlaßt, und namentlich diejenigen Lehrer, auf welche die Bestimmung im vorigen Abschnitt 11. sich bezieht, in die Seminare einberufen werden können. Für die Kosten dieser commissarischen Reisen sind die Provinzialfonds zur Besserung des Elementarunterrichts vorzugsweise anzuwenden, aus denen auch die Einrichtung der methodologischen Curse, soweit solche thunlich ist, bestritten werden kann. Endlich 13. ist es rathsam, daß nach gewissen größeren Kreisen, etwa von 2 oder 3 Provinzen, die Ferien der einzelnen Seminarien so regulirt werden, daß sie auf verschiedene Monate, wozu der Juni, Juli, August und September zu bestimmen sein werden, fallen, damit den Lehrern Gelegenheit gegeben werde, andere Anstalten zu ihrer Instruction zu besuchen, und sie in ihrer Thätigkeit kennen zu lernen. In dieser Beziehung muß jedoch den Provinzial- Schul-Collegien die weitere Communication unter einander über- lassen bleiben. 12. Circ.-Rescr . vom 1. Juni 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 363.), betr. die Prüfung und Anstellungsfähigkeit der Schul- amtscandidaten und das Verhältniß der Schullehrer- seminare zu dem Schulwesen der Provinz . (An die Regierungen.) Die Königl. Regierung erhält hieneben eine Abschrift des Circ.- Rescr., welches unter heutigem dato an sämmtliche Provinzial-Schul- Collegia, wegen Prüfung und Anstellungsfähigkeit der Schulamts- candidaten und wegen des Verhältnisses der Schullehrer-Seminare zu dem Schulwesen der Provinz erlassen ist, zur Kenntnißnahme und um sich danach, soweit dessen Inhalt auch die Regierung angehet, zu richten. Was den im Eingange des gedachten Rescripts erwähnten, an die in den Hauptseminaren gebildeten Schulamtsbewerber zu er- theilenden bevorzugten Anspruch auf Anstellung anlangt, so wird hier- über Folgendes festgesetzt: 1. Bei allen von der Regierung abhängenden Anstellungen von Schullehrern soll vorzugsweise auf die aus den Hauptseminaren entlassenen und mit Zeugnissen der Anstellungsfähigkeit versehenen Seminaristen Rücksicht genommen, und so lange, als noch der- gleichen für die zu besetzende Stelle qualificirte Individuen vor- handen sind, kein auf andere Weise zum Schulamte vorbereitetes Subject genommen werden. 2. Gleiche Verpflichtung sollen in der Regel diejenigen Gemeinen haben, welchen bei Besetzung von Schulstellen ein Wahl- oder Präsentationsrecht zusteht. 3. Auch den Privatcollatoren soll empfohlen werden, vorzugsweise Seminaristen zu vociren, jedenfalls aber obliegen, nur auf solche Subjecte zu reflectiren, die mit einem Prüfungszeugnisse, wodurch ihre Anstellungsfähigkeit begründet ist, versehen sind. 4. Ein Prüfungszeugniß, wodurch die Anstellungsfähigkeit in einem Schulamte begründet wird, soll jederzeit von dem Director und den Lehrern des Hauptseminars ausgestellt und von den betreffen- den Provinzial-Schulräthen vollzogen sein. 5. Die Prüfungen, auf deren Grund auch an solche, die nicht in einem Hauptseminare gebildet sind, Zeugnisse der Anstellungs- fähigkeit ertheilt werden dürfen, sollen zu gewissen, durch die Amtsblätter bekannt zu machenden Zeiten in den Hauptseminaren in solcher Art vorgenommen werden, wie dies unter Nr. 10. in dem heute an die Prov.-Schulcollegien erlassenen Rescripte be- stimmt worden ist. 6. Diejenigen, welche, ohne in einem Hauptseminar vorbereitet zu sein, für das Schulamt geprüft zu werden wünschen, haben sich deshalb an die Regierung zu wenden, und derselben a. ein ärztliches Zeugniß über ihren Gesundheitszustand, b. einen von ihnen selbst verfaßten Lebenslauf, c. die erforderlichen Nachweise und Zeugnisse über genossene Erziehung und Bildung überhaupt und über die Vorbe- reitung zum Schulamte insbesondere und d. Zeugnisse der Ortsbehörde und des Pfarrers über bisherigen unbescholtenen Lebenswandel und über ihre moralische und religiöse Qualification zum Schulamt einzureichen. 7. Die Regierung hat diese Angaben und Zeugnisse sorgfältig zu prüfen, erforderlichenfalls darüber genauere Nachforschungen anzu- stellen, und nur nach erlangter vollständiger Ueberzeugung, daß gegen die physische und besonders gegen die moralische und reli- giöse Qualification der Aspiranten nichts zu erinnern ist, den- selben die Erlaubniß und dem Seminar die Anweisung zur Prü- fung zu ertheilen. 8. Die solchergestalt Geprüften und anstellungsfähig Erklärten sollen jedoch, ohne Ausnahme, nur provisorisch auf 1, 2 oder 3 Jahre, und zwar so, daß für die Vorzüglichern die kürzere Zeit bestimmt wird, ins Amt gesetzt werden dürfen, und nach Ablauf dieser Frist eine definitive Anstellung nur alsdann zu gewärtigen haben, wenn von den ihnen vorgesetzten Geistlichen und Schulinspectoren ihre Amtstüchtigkeit bezeugt wird. Ob aber eine abermalige Prü- fung erforderlich sei, soll in jedem Falle der Beurtheilung der Regierung überlassen bleiben. 9. Jeder geprüfte und anstellungsfähig erklärte Schulamtscandidat, welcher nicht sofort ein Amt antritt, soll der Regierung anzeigen, wo er seinen Aufenthalt zu nehmen gedenkt, und von derselben unter die besondere Aufsicht des betr. Superintendenten oder Schulinspectors dergestalt gestellt werden, daß von diesem regel- mäßige Berichte über Beschäftigung, Fortbildung und Lebenswandel der seiner Aufsicht untergebenen Individuen zu erstatten sind. 10. Wer aus einem Seminare verwiesen ist, oder dasselbe von nun an eigenmächtig und ohne Abgangszeugniß verlassen hat, soll in keinem Falle zur Prüfung, und also noch viel weniger ins Schul- amt zugelassen werden ꝛc. 13. Circ.-Rescr . v. 29. März 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 109.), betr. die Prüfung studirter Lehrer für Bürgerschulen . Hinsichtlich der Prüfung studirter Lehrer für Bürgerschulen, designirter Rectoren in kleinen Städten und derjenigen Individuen, die zu den Elementar-Schullehrern nicht gerechnet werden können, aber auch nicht als Lehrer an solchen Anstalten zu betrachten sind, zu welcher Vorbereitung auf die zweite oder dritte Classe einer zur Universität entlassenen Schule dienen (Ed. v. 12. Juli 1810. §. 5.), besonders aber aller derer, die das Studium der Theologie absolvirt haben und sich zu einem Schulamte der bezeichneten Art melden, hat bisher, wegen Mangels genauer Vorschriften, ein ungewisses, und nach Verschiedenheit der Provinzen anders eingerichtetes Verfahren Statt gefunden. Namentlich hat es sich als zweckmäßig nicht bewährt, daß, wie hin und wieder geschehen und auch vom Ministerio nachgegeben ist, evangelische Candidaten des Predigtamts auf den Grund ihres bestan- denen theologischen Examens ohne Weiteres für fähig zur Verwaltung einer Lehrerstelle an einer städtischen Schule angenommen worden sind vielmehr hat sich genugsam bewiesen, daß oft dergleichen junge Männer, wenn sie auch in der theologischen Prüfung ehrenvoll bestanden sind, dennoch zur Verwaltung einer Schulstelle des erforderlichen Geschickes und der nöthigen pädagogischen Kenntniß und Lehrfertigkeit entbehren. Um daher zu bewirken, theils, daß dergleichen für den Schulstand nicht geeignete Subjecte von demselben zurückgehalten werden theils, daß diejenigen Literati, die sich um Anstellung bei städtischen Schulen bewerben wollen, auch die dazu nöthige Qualification zu erlangen sich bemühen; theils endlich, daß hinsichtlich der mit ihnen vorzunehmenden Prüfung allenthalben ein übereinstimmendes Verfahren beobachtet werde, wird hierdurch Folgendes festgesetzt: 1) Alle Literati, welche sich um ein Schulamt bewerben, sollen eine vorgängige, auf ihre Befähigung zur Verwaltung dieses Amtes besonders gerichtete Prüfung zu bestehen haben. 2) Diese Prüfungen sollen, insofern solche nicht nach dem Edict v. 12. Juli 1810. und in Gemäßheit desjenigen, was nachher im Art. 9. wegen Prüfung der ordentlichen Lehrer an höhern Realschulen festgesetzt ist, vor die wissenschaftlichen Prüfungscommissionen gehören, in jeder Provinz von einer Commission vorgenommen werden, die aus den Schulräthen des Provinzial-Schul-Collegii und der betreffenden Königl. Regierungen und dem Director des Schullehrer-Seminars der Provinz oder des Regierungs-Bezirks zusammengesetzt ist. 3) Diese Prüfungen sollen an gewissen, vorher öffentlich bekannt zu machenden Terminen in der Regel zweimal im Jahre, und am besten an dem Sitze des Schullehrer-Seminars in derjenigen Zeit, in welcher auch die Elementar-Lehrer-Prüfungen dort abgehalten werden, jedoch nicht mit diesen zugleich angestellt werden. 4) Diese Prüfungen sollen sich auf das Materielle der Kenntnisse der Candidaten in der Regel nicht , und nur ausnahmsweise in dem Falle erstrecken, wenn aus den vorzulegenden Schul-, Universitäts- und Consistorial-Prüfungszeugnissen, oder auch durch die schriftlichen Ausarbeitungen und die Probelectionen, imgleichen bei der mündlichen Prüfung, ein Zweifel begründet würde, daß der Examinandus das Maaß der zur Verwaltung einer Schulstelle erforderlichen Kenntnisse nicht besitze. Dagegen sollen dieselben vorzugsweise auf dessen formale und practische Befähigung zum Lehrstande, also darauf gerichtet werden, ob der Candidat über Zweck, Einrichtung und Ziel der Schulen und ihrer Arten und Stufen, über die Behandlung der verschiedenen Lehr- gegenstände im Allgemeinen und im Besonderen, und über deren inneren, organischen Zusammenhang, über die literarischen und technischen Hülfs- mittel bei den einzelnen Lehrobjecten, über das Wesen der Erziehung überhaupt und über ihr Verhältniß zum Unterrichte insbesondere, über die Grundsätze der Schuldisciplin und über ihre Anwendung, also ganz vorzüglich über die Verbindung der religiösen und sittlichen Bildung mit der intellectuellen, endlich aber über den Beruf, die Pflichten und das Verhalten eines Lehrers richtige, klare und gründliche Begriffe und zugleich das nöthige practische Geschick und die erforderliche Lehr- fertigkeit besitze; zu welchem Ende er sowohl Aufgaben zur schriftlichen Ausarbeitung erhalten, als einer mündlichen Prüfung unterworfen, als auch eine oder nach Befinden der Umstände mehrere Probe-Lectionen zu halten angewiesen werden soll. 5) Evangelische Candidaten des Predigtamts, welche sich zu diesen Prüfungen melden, sollen das theologische Examen pro Candidatura vor dem Consistorio bereits bestanden haben, und über dessen Ausfall ein Zeugniß vorzuweisen gehalten sein. 6) Ueber das Resultat der nach Art. 4. angestellten Prüfung soll ein Prüfungs-Zeugniß ausgestellt werden, in welchem unter specieller Beziehung auf die sonstigen von den Examinanden beigebrachten testi- monia und auf das daraus zu entnehmende Maaß ihrer Kenntnisse ein möglichst genau und characteristisch ausgedrücktes Urtheil über ihre schriftlichen Arbeiten, über das mündliche Examen und über die auf- gegebenen Probelectionen enthalten, und auf den Grund desselben ihre Gesammt-Qualification durch ein einfaches Prädicat bezeichnet werden soll, dessen Wahl den Prüfungscommissionen jedoch mit dem Bemerken überlassen wird, daß der Ausdruck: „Genügend“ als die unterste Stufe, „Vorzüglich“ aber als die oberste Befähigung angenommen werden soll. 7) Einer ähnlichen Prüfung, jedoch unter Zuziehung eines Com- missarii der bischöflichen Behörde, sollen in der Regel auch diejenigen katholischen Geistlichen unterworfen werden, welche zu Beneficien, womit die Besorgung des Schulunterrichts neben ihren geistlichen Pflichten verbunden ist, berufen werden. 8) Auch behält sich das Minist. vor, die Prüfung derjenigen Individuen, sie mögen Universitätsstudien gemacht haben, oder nicht, welche dasselbe zu ordentlichen Lehrern an Schullehrer-Seminarien bestellen will, den durch gegenwärtiges Circulare angeordneten Com- missionen zu überweisen. 9) Was dagegen die ordentlichen wissenschaftlichen Lehrer an den höheren Bürger-, Handlungs-, Gewerbe- oder Realschulen in größeren Städten, also an denjenigen Anstalten betrifft, in welchen eine über das schulpflichtige Alter hinausgehende, auf die Zwecke des höheren Gewerbe- und Handelsstandes und anderer ähnlicher Berufsarten be- rechnete, unmittelbar in die künftige Lebensbestimmung einführende Bildung, namentlich in der Mathematik, in den Naturwissenschaften, in der Geschichte und Erdbeschreibung, in der deutschen Literatur, in der Technologie und in neuern fremden Sprachen erworben werden soll; so soll deren Anstellung künftig nur nach vorgängiger wohlbestan- dener Prüfung vor einer Königl. wissenschaftlichen Prüfungs-Com- mission erfolgen können ꝛc. 14. Cab.-O. v. 21. April 1827., mitgeth. durch Rescr. v. 28. Mai ej. (v. K. Ann. B. 11. S. 404.), betr. die Steuerimmunitäten der Geistlichen und Schullehrer . Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 29. März d. J. will Ich, in Verfolg Meiner früheren Befehle vom 30. Januar 1817. und 5. Juli 1823., über die Steuer-Immunitäten der Geistlichen und Schullehrer Folgendes bestimmen: 1. Die Freiheit der den Geistlichen und Schullehrern zugehörigen Dienstgrundstücke von den seit dem Jahre 1806 neu eingeführten und erhöheten Grundsteuern soll den Betheiligten überall auf die Weise gewährt werden, daß die auf jene Grundstücke treffende Steuer aus den zahlbaren Colonnen der Steuer-Rollen und Etats ganz abgesetzt und nur nachrichtlich vor der Linie vermerkt wird. In denjenigen Landestheilen, wo die Geistlichen und Schul- lehrer die Steuer bisher noch zu entrichten hatten, und ihnen dieselbe aus hierzu bestimmten Fonds restituirt wurde, sollen diese Fonds von den Ausgabe-Etats abgesetzt werden. 2. Die den Dienstgrundstücken der Geistlichen und Schullehrer ver- willigten Immunitäten sollen auf die Grundstücke der geistlichen und kirchlichen Corporationen, milden Stiftungen, Universitäten und Schul-Anstalten nicht ausgedehnt werden. In denjenigen Theilen des ehemaligen Königreichs Westphalen aber, wo schon vor Erlaß Meiner Ordre vom 30. Januar 1817, auf den Grund einer, vom damaligen provisorischen Gouverne- ment zu Halberstadt ergangenen Verfügung, für die Grundstücke der milden Stiftungen, Schulen und Universitäten, ingleichen der unvermögenden Kirchen die Steuer auf den bis zum Jahre 1806 entrichteten Betrag ermäßigt worden ist, soll es hierbei zwar bis zur eintretenden allgemeinen Revision der Grundsteuern sein Be- wenden behalten, dagegen die im Regierungsbezirk Magdeburg hiernächst noch stattgefundene weitere Ausdehnung eben dieses Er- lasses auf die Grundstücke sämmtlicher Kirchen nach Vorstehen- dem wiederum beschränkt, und der Erlaß auch in jenem Regie- rungsbezirk nur solchen Kirchen zu Theil werden, deren Einnahme nicht hinreicht, um ohne Rückgriff auf die Substanz ihres Ver- mögens die neu auferlegte oder erhöhete Steuer neben den andern Ausgaben zu bestreiten. 3. Den Wittwen der Schullehrer und Geistlichen sollen die dem Lehrstande nur in Bezug auf dessen persönliches Verhältniß be- willigten Steuer-Immunitäten nicht zu statten kommen, wobei Sie, der Finanzminister, aber darauf zu halten haben, daß diese Wittwen bei ihrer Veranschlagung zu den persönlichen Steuern mit möglichster Schonung behandelt werden. Auch die Grund- steuerfreiheit findet auf die Witthümer für Prediger- und Schul- 29 lehrer-Wittwen nur insofern Anwendung, als die Witthums- Grundstücke zu der eigentlichen Pfarrer- oder Lehrer-Dotation gehören, und der Nießbrauch jener Grundstücke, wenn keine Wittwe vorhanden ist, dem Pfarrer oder Schullehrer zusteht. 4. Die den Geistlichen zuständigen Steuer-Immunitäten beschränken sich ohne Unterschied der Confession nur auf die directen Steuern derjenigen Geistlichen, denen die Leitung und die Ausübung der Seelsorge in einem bestimmten Sprengel obliegt. Es sind solche, was insonderheit den katholischen Clerus betrifft, nur auf die Bischöfe, Dom- und Curat- oder Pfarr-Geistlichkeit, welche die Seelsorge leiten und ausüben, in Anwendung zu setzen. Grund- stücke, welche künftig in den Besitz der zur Steuerfreiheit berech- tigten Geistlichkeit und Schullehrer übergehen und bereits steuer- pflichtig sind, bleiben steuerpflichtig. 15. Instruction für die Consistorien v. 23. Octbr. 1817. (G.-S. S. 241.) Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. haben beschlossen, die von Uns in dem Gesetz vom 30. April 1815. angeordneten Provinzial-Consistorien mit nachstehender Instruc- tion zu versehen: Allgemeiner Wirkungskreis der Consistorien. §. 1. Die Consistorien sind vorzüglich dazu bestimmt, in rein geistlicher und wissenschaftlicher Hinsicht die allgemeine Leitung des evangelischen Kirchenwesens und der Schulangelegenheiten in der Pro- vinz zu besorgen. Zugleich haben sie die Verwaltung derjenigen Gegenstände des Cultus und öffentlichen Unterrichts in der Provinz, welche ihnen in der gegenwärtigen Instruction ausdrücklich übertragen werden. In so weit dieses nicht geschehen, werden die Angelegenheiten von der Regierung nach Inhalt der, denselben heute ertheilten In- structionen verwaltet. Nähere Bestimmung desselben. I. In Kirchenangelegenheiten, A. der evangelischen Kirche. §. 2. In Absicht der kirchlichen Angelegenheiten der evangelischen Confessionen übt das Consistorium diejenigen Consistorialrechte aus, welche sich auf den eigentlichen Religionsunterricht beziehen, insofern ihnen nicht nachstehend mehrere beigelegt sind. Demnach hat dasselbe: 1) die Sorge für die Einrichtung der Synoden der evangelischen Geistlichkeit; die Aufsicht über diejenigen, welche schon vorhanden sind; die Prüfung und nach Befinden die Berichtigung oder Be- stätigung der Synodalbeschlüsse, auch die Berichterstattung über selbige, wo sie erforderlich ist; 2) die Aufsicht über den Gottesdienst im Allgemeinen, insbesondere in dogmatischer und liturgischer Beziehung, zur Aufrechthaltung desselben in seiner Reinheit und Würde; 3) die Prüfung der Candidaten, welche auf geistliche Aemter An- spruch machen, pro facultate concionandi und die Prüfung pro ministerio; 4) die Bestätigung der von den Regierungen, vermöge des Königl. Patronatrechts anzustellenden, oder bei derselben von Privatper- sonen präsentirten und von ihr genehmigten Geistlichen, im Fall diese von außerhalb Landes vocirt worden; 5) den Vorschlag wegen der in der Provinz anzustellenden Super- intendenten und sonstigen geistlichen Oberen, an das vorgesetzte Ministerium, und deren Einführung; 6) die Aufsicht über geistliche Seminarien und die Anstellung der Lehrer bei denselben; 7) die Aufsicht über die Amts- und moralische Führung der Geist- lichen; jedoch müssen die Visitationsberichte von den Superinten- denten der vorgesetzten Kirchen- und Schulcommission zunächst eingereicht werden, damit diese in allgemeiner Kenntniß von der Amtsführung der Geistlichen ihres Bezirks bleibt, und in Anse- hung ihres Geschäftskreises sogleich das Nöthige auf die Visita- tionsberichte veranlassen kann. Demnächst sind aber dieselben von der Kirchen- und Schulcommission unverzüglich mit einer Anzeige dessen, was sie darauf verfügt hat, dem Consistorium zur weitern Verfügung einzureichen. Im Falle bemerkter Unordnungen ist das Consistorium befugt, außerordentliche Visitationen zu veranlassen; 8) die Einleitung des Strafverfahrens gegen diejenigen Beamten des öffentlichen Gottesdienstes, welche bei Führung ihres Amts gegen die liturgischen und reinkirchlichen Anordnungen verstoßen; 29* 9) die Suspension der Geistlichen vom Dienst und den Antrag auf deren Remotion, sofern solches nicht wegen eines gemeinen, nicht in der Eigenschaft als Geistlicher verübten Vergehens wegen noth- wendig wird, in welchem letztern Falle die Suspension von Seiten der Kirchen- und Schulcommission, oder der betreffenden Gerichts- behörden verfügt werden kann; 10) die Ertheilung von Concessionen und Dispensationen mit Aus- schluß derjenigen zu Haustaufen und Haustrauungen, vom dritten Aufgebote und von den verfassungsmäßigen Erfordernissen der Confirmation, welche den Regierungen verbleiben, und mit Aus- nahme der Dispensation zum einmaligen Aufgebote, welche dem vorgesetzten Ministerium vorbehalten ist; 11) die Anordnungen kirchlicher Feste, imgleichen der Buß- und Bet- tage, nach den Anweisungen Unsers Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten und des öffentlichen Unterrichts, und die Bestim- mung der Texte für die bei solchen Gelegenheiten zu haltenden Predigten; 12) die Censur der, das Kirchenwesen betreffenden Schriften; aller pädagogischen und Schul-Schriften und der religiösen Volks- schriften. B. der römisch-katholischen Kirche. Im Allgemeinen. §. 3. Die Angelegenheiten der landesherrlichen Rechte circa sacra der römisch-katholischen Kirche verwaltet, insofern sie die in- terna derselben betreffen, der Oberpräsident, unbeschadet der gesetz- und verfassungsmäßigen Amtsbefugnisse der, dieser Kirche unmittelbar vorgesetzten Bischöfe. Das Consistorium ist in Ansehung dieser Angelegenheiten bloß eine berathende Behörde. Es hängt von dem Oberpräsidenten ab, welche von denselben er darin durch die katholischen Räthe zum Vor- trag bringen lassen will. Ihm gebührt indessen die Entscheidung; die Verfügungen werden in seinem Namen ausgefertiget, bloß von ihm vollzogen und die Berichte und Gesuche in dergleichen Angelegenheiten namentlich an ihn gerichtet. Nähere Bestimmungen. §. 4. Unter den, dem Oberpräsidenten beigelegten innern Ange- legenheiten der römisch-katholischen Kirche werden verstanden: 1) die Erörterungen über die Zulässigkeit päpstlicher Bullen und Breven, oder von andern auswärtigen geistlichen Obern herrüh- render Verordnungen, wegen deren Genehmigung stets an das vorgesetzte Ministerium zu berichten und von diesem mit Unserm Staatskanzler zu communiciren ist; 2) die Besorgung der Gesuche an den Papst, oder an auswärtige geistliche Oberen, um canonische Bestätigung der Unserer Seits ertheilten geistlichen Würden, so wie um Dispensation von Ehe- verboten nach den Grundsätzen des canonischen Rechts. Es versteht sich, daß dieses auf dem vorschriftsmäßigen Wege geschehen, und sofern die Sache zweifelhaft oder bedenklich ist, an das vorgesetzte Ministerium zur Mittheilung an den Staats- kanzler berichtet werden muß; 3) die Erörterung und Erledigung der Streitigkeiten mit andern Religionspartheien über Gegenstände des öffentlichen Cultus. Auch hier muß nicht allein in zweifelhaften, sondern auch in wichtigen und folgereichen Fällen an das vorgesetzte Ministerium berichtet werden; 4) die Erörterungen über Revision und Berichtigung der Kirchen- gesetze, welche ohne Genehmigung der angeordneten Ministerial- behörde nicht bekannt gemacht werden dürfen; 5) Beaufsichtigung der Prüfungen, welchen die Candidaten des geist- lichen Standes Seitens der geistlichen Behörden unterworfen werden; 6) alle im §. 2. berührte Religionsangelegenheiten, in so weit sie ihrer Natur nach unter dem jure circa sacra der katholischen Kirche mit begriffen werden können. C. der übrigen Religionspartheien. §. 5. Alle übrige Religionspartheien sind gleichfalls, in Anse- hung des eigentlichen Cultus, derjenigen Aufsicht des Consistoriums unterworfen, welche der Staatszweck erfordert, und die Gewissens- freiheit gestattet. II. In Angelegenheiten des öffentlichen Unterrichts. Im Allgemeinen. §. 6. Sämmtliche Elementar- und Bürgerschulen, so wie die Privaterziehungs- und Unterrichtsanstalten bleiben der Aufsicht und Verwaltung der Regierungen und der mit ihnen verbundenen Kirchen- und Schulcommissionen unterworfen. In Rücksicht derselben steht den Consistorien nur die obere Leitung in wissenschaftlicher Hinsicht und in Beziehung auf die innere Verfassung, imgleichen die Sorge für die Ausbildung der Elementar-Schullehrer zu, nach näherer Bestimmung des folgenden §., so weit er hierauf Anwendung findet. Alle gelehrte Schulen der Provinz, worunter hier diejenigen ver- standen werden, welche zur Universität entlassen, stehen hingegen unter unmittelbarer Aufsicht und Verwaltung des Consistoriums. Die Universitäten und Academien verbleiben unmittelbar von dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten und des öffentlichen Unter- richts abhängig. Nähere Bestimmungen. §. 7. Hiernach erstreckt sich die Wirksamkeit der Consistorien in Absicht des Unterrichts- und Erziehungs-Wesens auf folgende Gegen- stände: 1) alle sich auf den pädagogischen Zweck der Unterrichtsanstalten im Allgemeinen beziehende Angelegenheiten; 2) die Prüfung der Grundplane oder Statuten der Schulen und Erziehungsanstalten, insofern sie deren innere Einrichtung be- treffen; 3) die Prüfung neuer, die Revision und Berichtigung schon vor- handener specieller Schulordnungen und Reglements; imgleichen der Disciplinargesetze, nicht minder die Abgabe zweckmäßiger Vor- schläge, behufs Abstellung der bei dem Erziehungs- und Unter- richts-Wesen eingeschlichenen Mißbräuche und anzutreffenden Mängel; 4) Prüfung der im Gebrauch befindlichen Schulbücher; Bestimmung derjenigen, welche abzuschaffen oder neu einzuführen, und Regu- lirung der Anwendung nach vorheriger Genehmigung des vorge- setzten Ministerii; 5) Abfassung neuer für nöthig erachteter Schulbücher, welche jedoch nicht ohne Genehmigung des vorgesetzten Ministerii zum Gebrauch für inländische Schulen gedruckt werden dürfen; 6) Abfassung und Revision der Pläne zur Gründung und innern Einrichtung von Schullehrer-Seminarien, so wie der Anstalten zum Behuf weiterer Ausbildung schon angestellter Lehrer; ferner die Aufsicht und Leitung der gedachten Seminarien; die Anstel- lung und Disciplin der Lehrer bei denselben. Es steht dem Consistorio frei, die Seminarien außerordentlich revidiren zu lassen; 7) die Prüfung pro facultate docendi bei den gelehrten Schulen, der sich alle Candidaten, welche unterrichten wollen, nach der Verordnung vom 12. Juli 1810. unterziehen müssen; imgleichen die Prüfung der Lehrer bei denselben pro loco und pro ascensione; 8) Anordnungen von Abiturienten-Prüfungscommissarien und Beur- theilung der Verhandlungen der Abiturienten-Prüfungen bei den gelehrten Schulen nach der darüber erlassenen Verordnung, und Vorschläge zur Vervollkommnung dieser Maaßregeln; 9) die Aufsicht, Leitung und Revision der gelehrten Schulen, welche zur Universität entlassen; 10) die Anstellung, Beförderung, Disciplin, Suspension und Ent- lassung der Lehrer bei den gedachten gelehrten Schulen. In Rücksicht der Rectoren und oberen Lehrer bei denselben, imgleichen wegen der Directoren bei den Schullehrer-Seminarien müssen sie jedoch die Genehmigung des vorgesetzten Ministerii einholen, und was die Entlassung betrifft, sich in Rücksicht sämmt- licher Lehrer nach den diesfälligen Vorschriften der Regierungs- instruction wegen der Regierungsbeamten richten. Damit aber die Consistorien sowohl als die Regierungen in Hinsicht ihrer Leitung und Einwirkung auf das Unterrichts- und Erziehungswesen eine angemessene Richtschnur erhalten, und die allgemeine Jugendbildung der Nation eine feste gemeinschaftliche Grundlage, mit nöthiger Berücksichtigung der Eigenthümlichkeiten aller einzelnen Bestandtheile des Staats, bekomme, soll eine allge- meine Schulordnung, welche die bei jener Leitung und Aufsicht, sowohl in Absicht der inneren als äußeren Verhältnisse des Schul- und Erziehungswesens, zu befolgenden Grundsätze und Vorschriften umfaßt, entworfen, und auf den Grund derselben demnächst be- sondere Schulordnungen für die einzelnen Provinzen erlassen werden; wozu Wir bereits die nöthigen Befehle ertheilt haben. Besondere Bestimmungen wegen der römisch-katholischen Schulen. §. 8. Die Bestimmungen der vorstehenden beiden §§. finden auch auf das römisch-katholische Erziehungs- und Unterrichtswesen Anwen- dung; jedoch bleibt den katholischen Bischöfen ihr Einfluß, so weit er verfassungs- und gesetzmäßig ist, auf den Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen und auf die Anstellung der besonderen Religions- lehrer, wo dergleichen vorhanden sind, vorbehalten. Es soll zu diesem Ende Seitens der Oberpräsidenten mit den Bischöfen die Rücksprache genommen werden, daß Letztere zur Abkürzung des Geschäftsganges bei den Prüfungen der Lehrer, die mit für den katholischen Religions- unterricht bestimmt sind, Commissarien für diesen Zweig der Prüfung den von Seiten der Consistorien zu bestellenden Examinatoren zuord- nen, so daß keine zweifache Prüfung, eine bei dem Consistorium, und eine bei dem bischöflichen Examinator, sondern nur eine einfache von den Bevollmächtigten des Consistoriums und Bischofes zusammen Statt findet. Insofern sich die Nothwendigkeit darstellen möchte, über das gegenseitige Verhältniß der Consistorien und Bischöfe in der angege- benen Beziehung noch nähere Bestimmungen zu treffen, werden solche vorbehalten. III. In den äußeren Angelegenheiten der Kirchen und Schulen. §. 9. Die Verwaltung der äußern Angelegenheiten der Kirchen und Schulen aller Confessionen, insbesondere der Aufsicht auf die Ver- waltung des Kirchen- und Schulvermögens, gehört den Regierungen, mit Ausnahme der im §. 2. unter Nr. 6., und im §. 7. unter Nr. 6. und 9. gedachten Schul- und Unterrichtsanstalten, imgleichen solcher Kirchen- und Schulfonds, deren Bestimmung sich nicht auf den ein- zelnen Regierungsbezirk, sondern auf mehrere der Provinz erstreckt. In Ansehung dieser Anstalten und Fonds steht auch die Verwaltung der äußern Angelegenheiten und des Vermögens dem Consistorium zu. Doch soll die eigentliche Cassen- und Rechnungsverwaltung von diesen Anstalten und Fonds, sofern selbige überhaupt bei einer Staats- behörde geführt wird, so wie die Oeconomie der denselben angehörigen Grundstücke, bei derjenigen Regierung, in deren Bezirk die Anstalten, Fonds oder Grundstücke belegen sind, nach Maaßgabe der bestätigten Etats und Nutzungspläne geführt werden. Die Etats werden bei der Regierung entworfen, von welcher auch die nöthigen Pläne und Vor- schläge über die Benutzung der Grundstücke ausgehen, und dem Con- sistorium zur Prüfung eingereicht, welches entweder die Bestätigung ertheilt, oder wenn es nöthig ist, selbige bei dem vorgesetzten Ministerio nachsucht. In so weit der Etat die Summe sowohl, als den Em- pfänger bestimmt ausdrückt, kann die Regierung, nach Maaßgabe desselben, die Zahlung zur gehörigen Zeit ohne weitere Anfrage leisten lassen; im entgegengesetzten Fall ist dazu die Genehmigung des Con- sistoriums erforderlich. Die Oberpräsidenten werden in dieser Hinsicht indessen die Re- gierungen in dem Geiste der ihnen ertheilten Instruction mit den nöthigen allgemeinen Anweisungen versehen, damit auf der einen Seite nicht wegen unbedeutender, oder an sich unbedenklicher Zahlungen be- richtet werden darf, auf der andern Seite aber auch das Consistorium in fortwährender Uebersicht von dem Zustande, der zu seiner Aufsicht und Verwaltung gehörigen Fonds verbleibt, und selbige nicht durch die Zahlungen der Regierungen für die von dem Consistorium beab- sichtigten Dispositionen geschwächt werden. Wegen Abnahme und Decharge der Rechnungen von dergleichen Fonds wird es eben so gehalten, als wegen der Etats vorstehend vor- geschrieben worden. Befugnisse und Obliegenheiten des Consistoriums in dem ihm angewiesenen Geschäftskreise. §. 10. Es versteht sich von selbst, daß die Consistorien bei Aus- übung ihres Amts sich überall nach bestehenden Gesetzen und Vor- schriften zu richten haben. Außer denjenigen Fällen, wo sie nach den vorstehenden Bestim- mungen an das vorgesetzte Ministerium berichten müssen, dient ihnen darüber theils die Analogie der Regierungsinstruction, theils der all- gemeine Grundsatz, daß sie nur innerhalb schon gegebener Vorschriften und Bestimmungen handeln dürfen, zur Norm, dergestalt, daß sie in allen Fällen, wo es auf Feststellung von allgemeinen Grundsätzen, auf neue Anordnungen und Einrichtungen, oder Veränderungen und Abweichungen von bereits bestehenden, ankommt, und außerdem in allen Fällen, wo es nach der Analogie der Regierungsinstruction nö- thig sein würde, die Genehmigung des ihnen vorgesetzten Ministeriums einholen müssen. In allen Fällen aber, wo es bloß auf Anwendung und Ausfüh- rung schon bestehender Vorschriften und Grundsätze ankommt, können sie ohne weitere Anfrage verfügen. Die Erfahrung wird es ergeben, ob und in wie weit es angäng- lich sei, die Grenzlinie in obiger Beziehung annoch näher zu bestimmen; imgleichen ob und wie weit das über die geistlichen und Schulange- legenheiten zwischen den Consistorien und Regierungen festgesetzte Ressort-Verhältniß einiger Modificationen und näheren Bestimmungen bedürfe, und Wir behalten Uns vor, alsdann das Nöthige darüber zu entscheiden. Verhältniß des Consistoriums zu den Regierungen, geistlichen und Schulcommissionen der Provinz. §. 11. In so weit dem Consistorium nach der gegenwärtigen In- struction eine Einwirkung auf die den Regierungen übertragene Ver- waltung der geistlichen und Schulangelegenheiten zusteht, kann dasselbe auch an die Kirchen- und Schulcommission der Regierungen in der Provinz verfügen; und diese ist gehalten, die Verfügungen desselben zur Ausführung bringen zu lassen. An die Regierung selbst schreibt das Consistorium nur in dem Ersuchungsstyl, so wie darin von jener an dieses geschrieben wird. Diejenigen Angelegenheiten des Consistoriums, welche auf das den Regierungen und ihren Kirchen- und Schulcommissionen beigelegte Ressort von Einfluß, oder ihnen sonst zu wissen nöthig sind, hat das Consistorium durch die betreffende Regierung zur Ausführung bringen zu lassen. In allen übrigen Fällen macht dasselbe aber die nöthigen Aufträge den bei gedachten Commissionen angestellten geistlichen und Schulräthen oder den Superintendenten, welche überhaupt die Organe sind, deren sich das Consistorium in Hinsicht seines Ressorts der Regel nach bedient, sofern es dabei auf eine nähere persönliche Einwirkung auf die Geistlichen ankommt. Da die Berichte, welche die Regierungen an die Ministerien er- statten, ohnehin durch die Oberpräsidenten gehen, so wird es diesen überlassen, wenn selbige Gegenstände betreffen, die in das Ressort des Consistoriums mit eingreifen, die Berichte bei dem Consistorium, so- fern sie an dasselbe nicht schon directe geschickt sind, zur Kenntnißnahme, und nöthigenfalls zur Beachtung vorzulegen, welches indessen jedesmal ganz besonders zu beschleunigen ist, damit die Sache dadurch nicht zu lange aufgehalten wird. Der Oberpräsident sorgt ferner dafür, daß das Consistorium von den auf die gedachten Berichte eingehenden Ver- fügungen des Ministeriums Kenntniß erhalte, und dasselbe überhaupt in möglichstem Zusammenhange über das Kirchen- und Schulwesen verbleibe. Verhältniß der Consistorien zu den wissenschaftlichen Prüfungscommissionen. §. 12. Bei den durch Unsere Cab.-O. vom 19. December v. J., anstatt der ehemaligen wissenschaftlichen Deputationen, angeordneten wissenschaftlichen Prüfungscommissionen in Berlin, Breslau, Königs- berg, Halle, Münster und am Sitze der zu stiftenden Rheinischen Universität, welche bestimmt sind, einige der, den Consistorien im §. 7. gegenwärtiger Instruction beigelegten, insonderheit die daselbst unter Nr. 2, 3, 4, 7 und 8 erwähnten Geschäfte, jedoch die erstern drei nur inwiefern sie auf das gelehrte Schulwesen Bezug haben, Na- mens und in Auftrag derselben zu verrichten, hat es sein Verbleiben. Die Prüfungscommission in Berlin soll den Consistorien in Berlin und Stettin, die in Breslau den Consistorien in Breslau und Posen, die in Königsberg den Consistorien in Königsberg und Danzig, die in Halle dem Consistorium zu Magdeburg, die in Münster dem Consisto- rium daselbst, die am Sitze der rheinischen Universität den Consisto- rien in Cöln und Coblenz zu den bezeichneten Geschäften dienen. Jede von ihnen soll jedoch in ein solches Verhältniß zu den Consistorien, mit denen sie verbunden ist, gesetzt werden, wie es das Ansehen und die Wirksamkeit der letzteren erfordert, und, sofern sie zu zweien ge- hört, immer unter der nähern Aufsicht des Consistoriums, an dessen Sitze sie befindlich ist, stehen. Nach diesen Bestimmungen soll eine nähere Instruction für diese wissenschaftlichen Prüfungscommissionen durch das angeordnete Mini- sterium entworfen werden. Innere Verfassung des Consistoriums. §. 13. Die innere Verfassung des Consistoriums ist collegialisch, und alle Gegenstände desselben werden, sofern darin nicht nach §. 3. und 4. dem Oberpräsidenten die alleinige Entscheidung beigelegt ist, nach Mehrheit der Stimmen entschieden, bei deren Gleichheit indessen die des Vorsitzenden den Ausschlag giebt. Die bei den Kirchen- und Schulcommissionen angestellten geistlichen und Schulräthe sind ebenfalls Mitglieder des Consistoriums, und haben bei ihrer Anwesenheit Sitz und Stimme in demselben. Sie werden von dem Oberpräsidenten alle Jahr wenigstens einmal in das Consistorium berufen, um über die Lage und besonderen Ver- hältnisse der Kirchen- und Schulangelegenheiten des Regierungsbezirks Auskunft zu geben und Vortrag zu machen. Geistliche- und Schulcommission, bei der Regierung am Sitz des Consistoriums. §. 14. Wir finden es angemessen, auch bei denjenigen Regie- rungen, an deren Sitze sich das Consistorium befindet, eine Kirchen- und Schulcommission einzurichten, damit in dieser Hinsicht die Ver- fassung überall gleich sei. Es sollen indessen zu den geistlichen und Schulräthen bei diesen Commissionen Mitglieder des Consistoriums genommen werden, und Wir überlassen es den Oberpräsidenten, selbige zu wählen und zu ernennen. Disciplinar-Vorschriften. Geschäftsgang. §. 15. So viel endlich das Verhältniß der Oberpräsidenten, als Präsidenten des Consistoriums, zu den Mitgliedern desselben, das Ver- hältniß der letzteren unter sich und zu den Subalternen, die Dienst- disciplin und Verantwortlichkeit der bei dem Consistorium angestellten Mitglieder und Beamten und den Geschäftsgang anbetrifft, so findet darüber analogisch alles dasjenige Anwendung, was in dieser Hinsicht in der Regierungsinstruction vorgeschrieben ist. Schluß. Wir machen es Unserm Staats-Ministerium, den Oberpräsidenten und Consistorien, sowie allen übrigen Behörden, welche dadurch be- troffen werden, zur Pflicht, sich nach vorstehender Instruction gebührend zu achten, und haben zu den Consistorien das Vertrauen, daß sie mit regem Eifer und treuer Liebe die Pflicht ihres wichtigen Berufs zu erfüllen sich bestreben werden. 16. Cab.-O. v. 31. Decbr. 1825. (G.-S. pro 1826. S. 6.), betr. einige Abänderungen in der bisherigen Organisation der Verwaltungsbehörden . Die Abänderung der bisherigen Organisation der Provinzial-Ver- waltungsbehörden verordnet für die Geschäftsführung der Consistorien: 1) Das Collegium theilt sich in zwei Abtheilungen; die eine bearbeitet unter dem Namen: Consistorium, die evangelischen geistlichen Sachen, und die andere unter dem Namen: Provinzial-Schulcollegium, die dem Collegium durch jene Dienst-Instruction überwiesenen Unterrichts-Ange- legenheiten; dem Oberpräsidenten wird überlassen, die Mitglieder, mit Berücksichtigung ihrer persönlichen Qualification, zu den Arbeiten der einen oder der andern, oder beider Abtheilungen zuzuziehen. — 2) Den Consistorien wird außer der Prüfung der evangelisch-geistlichen Can- didaten (§. 2. Abschnitt 3. der Instruction) auch deren Ordination hier- mit übertragen. — 3) Die Provinzial-Schulcollegien sollen künftig zwar nur zur Anstellung der Rectoren der gelehrten Schulen und der Di- rectoren der Schullehrer-Seminarien (§. 7. Abschnitt 10. der Dienst- Instruction) die Genehmigung des vorgesetzten Ministerii nachzusuchen haben, jedoch sind sie verpflichtet, in vorkommenden Fällen dessen An- weisungen Hinsichts der neuen Anstellung, der Beförderung oder Ver- setzung einzelner Individuen nachzukommen, demselben auch auf Erfor- dern von eintretenden Vacanzen vor der Wiederbesetzung der Stelle Anzeige zu machen. — 4) Unter Aufhebung der betreffenden Vorschriften im §. 9. der frühern Instruction wird hiermit die gesammte Ver- mögensverwaltung und das Cassen- und Rechnungswesen der Gym- nasien, der gelehrten Schulen und der Schullehrer-Seminarien, sowie der mit den vorgenannten Instituten in unmittelbarer Verbindung stehenden Erziehungs- und Unterrichts-Anstalten, den Provinzial-Schul- collegien überwiesen; nicht weniger gehört zu deren Ressort die Ver- waltung der bei diesen Instituten befindlichen Stipendienfonds und des Königl. Collaturrechts. — Bei dem Etats-, Cassen- und Rechnungs- wesen, sowie bei der eigentlichen Vermögens-Verwaltung, haben die Provinzial-Schulcollegien diejenigen Bestimmungen analogisch zu be- folgen, welche insbesondere der Regierungs-Abtheilung für das Kirchen- und Schulwesen, Hinsichts der von derselben ressortirenden Anstalten und Stiftungen, vorgeschrieben worden sind. — Dem Oberpräsidenten wird überlassen, bei der Vermögens-Verwaltung solcher Anstalten, welche vom Provinzial-Schulcollegio ressortiren, in vorkommenden Fällen einen sachverständigen Rath der betreffenden Regierung zuzuziehen. Die größeren Regierungen theilen sich in drei Abtheilungen, die des Innern, die der directen Steuern, und die des Schulwesens und der Kirchen-Verwaltung. Diese hat die §. 2. Nr. 6. und §. 18. der Instruction von 1817. bezeichneten kirchlichen und Schul-Angelegen- heiten zu bearbeiten, welche nicht dem Consistorio und Provinzial- Schulcollegio durch die Dienst-Instruction vom 23. October 1817. und Unsrer gegenwärtigen Ordre vorbehalten sind. 17. Verordn. v. 27. Juni 1845. (G.-S. S. 440.), betr. die Ressort- verhältnisse der Provinzialbehörden für das evan- gelische Kirchenwesen . Wir ꝛc. verordnen, zur Beseitigung der über die Ressortverhält- nisse der Regierungen und der Consistorien entstandenen Zweifel und zur Herstellung einer dem Bedürfniß entsprechenden Vertheilung der Geschäfte in den evangelisch-kirchlichen Angelegenheiten, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, wie folgt: §. 1. Die nach den Instructionen für die Provinzial-Consistorien und die Regierungen vom 23. Octbr. 1817. (G.-S. S. 237—248.) und die Ordre vom 31. December 1825. (G.-S. pro 1826. S. 5.) zum Geschäftskreise der Regierungen gehörigen Angelegenheiten der evangelischen Kirche gehen, so weit sie in der gegenwärtigen Verord- nung den Regierungen nicht besonders vorbehalten sind, an die Con- sistorien über. Namentlich werden den letztern überwiesen: 1) Die Bestätigung der von Privatpersonen und Gemeinen zu geist- lichen Stellen berufenen Personen; 2) die Einführung der Geistlichen ins Amt; 3) die Bestätigung derjenigen von Privatpatronen und Gemeinen ernannten weltlichen Kirchenbedienten, welche nicht für die Ver- waltung des kirchlichen Vermögens angestellt sind (§. 3. Nr. 6.), sofern eine solche Bestätigung verfassungsmäßig erforderlich ist; 4) die Aufsicht über die amtliche und sittliche Führung der Geistlichen und der unter 3. erwähnten weltlichen Kirchenbedienten, sowie die damit verfassungsmäßig verbundenen Disciplinarbefugnisse, wozu auch die Verfügung der Amtssuspension und der Antrag auf Remotion in denjenigen Fällen zu rechnen ist, in welchen bisher den Regierungen solche zustand. (Consistorialinstruction v. 23. Octbr. 1817. §. 2. Nr. 9.) Die Ertheilung des Urlaubs für Geistliche erfolgt, so weit nicht die Superintendenten oder General-Superintendenten dazu nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften ermächtigt sind, durch den Vorsitzenden des Con- sistoriums. Ist der Geistliche zugleich als Schulinspector ange- stellt, so muß die Regierung hiervon in Kenntniß gesetzt werden, damit diese auch ihrerseits wegen Bewilligung des Urlaubs in Beziehung auf das Schulamt das Erforderliche verfüge. In- wiefern den Regierungen fernerhin in einzelnen Fällen eine Auf- sicht und Disciplin über die Geistlichen gebührt, ist in den §§. 3. und 4. bestimmt; 5) die Aufrechthaltung der Kirchenzucht innerhalb der durch die be- stehenden Landesgesetze bestimmten Grenzen; 6) die Ertheilung von Dispensationen in den bisher den Regierungen nachgelassenen Fällen (Consistorial-Instruction vom 23. October 1817. §. 2. Nr. 10.); es bleibt jedoch den Consistorien vorbe- halten, diese Dispensationsbefugniß, wo sich ein besonderes Be- dürfniß dazu ergiebt, den Superintendenten, unter Genehmigung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten, zu delegiren. §. 2. Bei den, dem landesherrlichen Patronat unterworfenen Kirchen wird das Ernennungsrecht zu den geistlichen Stellen der im §. 1. unter 3. erwähnten weltlichen Kirchenbedienten durch die Con- sistorien in Kraft Unseres ihnen hierdurch ertheilten Auftrages ausgeübt. §. 3. Den Regierungen verbleibt: 1) Die Regulirung des Interimisticums in streitigen Kirchen-, Pfarr- und Küsterbausachen; 2) die Aufsicht über die Kirchenbücher; 3) die Sorge für die Anlegung und Unterhaltung der Kirchhöfe; 4) die Anordnung und Vollstreckung der zur Aufrechthaltung der äußern kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorschriften; 5) die Aufsicht über das Vermögen der dem landesherrlichen Patro- nat nicht unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und In- stitute, sowie die Ausübung der landesherrlichen Aufsichts- und Verwaltungsrechte in Ansehung des Vermögens der dem landes- herrlichen Patronat unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Institute; 6) die Ernennung oder Bestätigung der für die Verwaltung des kirchlichen Vermögens anzustellenden weltlichen Kirchenbedienten, sowie die Aufsicht über deren amtliche und sittliche Führung und die damit verfassungsmäßig verbundenen Disciplinarbefugnisse. Wo über das Vorhandensein eines kirchlichen Bedürfnisses oder die Abmessung seines Umfanges Zweifel entstehen, ingleichen wo es sich um die Verwendung der bei der Vermögensverwaltung einzelner Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Institute (Nr. 5.) sich ergebenden Ueberschüsse handelt, haben sich die Regierungen mit den Consistorien in näheres Einvernehmen zu setzen. §. 4. Den Regierungen verbleibt in den ihnen vorbehaltenen Angelegenheiten (§. 3.), sowie in Beziehung auf das Schulwesen, die Befugniß, die Geistlichkeit ihres Bezirks durch Ermahnungen, Zurechtweisungen und Ordnungsstrafen zur Erfüllung ihrer Obliegen- heiten anzuhalten. §. 5. Zum gemeinschaftlichen Geschäftskreise der Consistorien und Regierungen gehören: 1) die Veränderungen bestehender, sowie die Einführung neuer Stol- gebühren-Taxen und 2) die Veränderung bestehender, sowie die Bildung neuer Pfarr- bezirke. Jede dieser Behörden ist befugt, die dazu erforderlichen Einlei- tungen und Vorbereitungen mit Hülfe ihrer Organe selbstständig zu treffen. Es muß aber vor der in diesen Fällen allemal erforderlichen Berichterstattung an den Minister der geistlichen Angelegenheiten die Erklärung der andern Behörden eingeholt werden. §. 6. Der Vorsitz in den Provinzialconsistorien soll mit dem Amte der Oberpräsidenten in Zukunft nicht von selbst und unmittelbar verbunden sein (Ordre vom 31. December 1825. zu B. 1.; Instruction für die Oberpräsidenten von demselben Tage §. 3.). Wir behalten Uns vielmehr vor, in jedem einzelnen Falle wegen Ernennung des Vorsitzenden besonders zu bestimmen. §. 7. Bei den Regierungen sollen zur Mitwirkung bei Bear- beitung der das Kirchen- und Schulwesen betreffenden Angelegenheiten auch fernerhin geistliche Räthe angestellt werden. Die bei den Regierungen angestellten evangelisch-geistlichen Räthe sind zugleich Mitglieder und Organe des Consistoriums (§. 46. Re- gierungs-Instruction vom 23. October 1817.) und werden von diesem von Zeit zu Zeit, mindestens aber alle Jahre zwei Mal, einberufen, um über solche Gegenstände zu berathen, welche für die Regierung und das Consistorium von gemeinsamen Interessen sind. Auch sind die Consistorien befugt, einen bei der Regierung an- gestellten geistlichen Rath mit Genehmigung des Ministers der geist- lichen Angelegenheiten auf längere oder kürzere Zeit in das Consisto- rium zu ziehen, und an seiner Stelle ein Mitglied des Consistoriums in die Regierung abzuordnen. §. 8. Unsere Minister der geistlichen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen sind beauftragt, wegen Ausführung der gegenwär- tigen Verordnung das Erforderliche anzuordnen, und den Zeitpunkt, mit welchem dieselbe in den einzelnen Provinzen in Wirksamkeit treten soll, durch die Amtsblätter bekannt zu machen ꝛc. 18. Gesetz v. 29. März 1844. (G.-S. S. 77.), betr. das gericht- liche und Disciplinar-Strafverfahren gegen Beamte . Wir Friedrich Wilhelm ꝛc. verordnen zur nähern Feststellung des gerichtlichen und des Disciplinar-Strafverfahrens gegen Beamte, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gut- achten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, was folgt: §. 1. Das gegenwärtige Gesetz findet, soweit nicht darin beson- ders eine Ausnahme gemacht ist, auf alle Civilbeamte, sowohl im unmittelbaren als mittelbaren Staatsdienste, ingleichen auf Militair- beamte Anwendung. Auf städtische Beamte ist dieses Gesetz nicht zu beziehen. I. Gerichtliches Strafverfahren . §. 2. Wenn Beamte sich gemeiner Verbrechen oder solcher Dienst- vergehungen schuldig machen, welche in den Gesetzen mit der Cassation oder Amtsentsetzung bedroht sind (Amtsverbrechen), so gehört die Untersuchung und Bestrafung vor die Gerichte. Dasselbe soll auch bei Bestechungen Statt finden, ohne Rücksicht auf die Art und das Maaß der Strafe. §. 3. Alle andern Dienstvergehen sind als Vergehen gegen die Disciplin zu behandeln und im Disciplinarwege zu ahnden (§. 14 seq. ) Eben dieses soll auch in Fällen, in denen das Gesetz die Cassation oder Amtsentsetzung androht, Statt finden, 1) wenn dem Vergehen nur Fahrlässigkeit zum Grunde liegt; 2) wenn jene Strafe durch unordentliche Lebensart verwirkt ist. (§§. 363. 564. Th. II. Tit. 20. A. L.-R.) §. 4. Die Bestimmung des §. 333. Tit. 20. Th. II. A. L.-R. ist nur auf solche Fälle anzuwenden, in welchen die Verletzung der 30 Amtspflicht von dem Beamten in der Absicht verübt worden ist, sich oder Andern Vortheil zu verschaffen, oder dem Staate oder einem Andern Nachtheil zuzufügen. Andere Fälle einer vorsätzlichen Verletzung der Amtspflicht sollen, insofern sie nicht nach §. 2. zu den Amtsverbrechen zu rechnen sind, im Disciplinarwege geahndet werden. §. 5. Wegen eines Amtsverbrechens darf die gerichtliche Unter- suchung nur auf den Antrag der vorgesetzten Dienstbehörde eingeleitet werden. Zu diesem Antrage ist, wenn der Angeschuldigte zu den Mitglie- dern einer Provinzialbehörde gehört, oder mit den Räthen der Landes- collegien in gleichem Range steht, nur der Verwaltungschef, außer diesem Falle aber die vorgesetzte Provinzialdienstbehörde befugt. Ist in einem Falle, in welchem zu der gerichtlichen Untersuchung der Antrag des Verwaltungschefs erforderlich ist, Gefahr im Verzuge, so kann die Provinzialdienstbehörde die Einleitung der Untersuchung vorläufig veranlassen, sie muß aber darüber sofort an den Verwaltungs- chef berichten und dessen Genehmigung dem Gerichte nachbringen, welches bei Versagung derselben das Verfahren einzustellen hat. Den Provinzialdienstbehörden sind hiebei diejenigen Centralbehör- den gleich zu achten, welche Uns nicht unmittelbar, sondern zunächst den Ministerien oder besonderen Verwaltungschefs untergeordnet sind. §. 6. Ist ein Beamter im Ressort verschiedener Dienstbehörden angestellt, so muß der Antrag auf gerichtliche Untersuchung von der- jenigen Dienstbehörde ausgehen, in deren Ressort das Amtsverbrechen verübt worden ist. §. 7. Das Gesetz vom 25. April 1835. über die Competenz der Dienst- und Gerichtsbehörden zur Untersuchung der von Staatsbe- amten im Amte verübten Ehrenkränkungen wird aufgehoben. Es muß jedoch, wenn ein Beamter wegen einer solchen Ehrenkränkung gericht- lich belangt wird, nach Beendigung der vorläufigen Ermittelungen und vor förmlicher Eröffnung der Untersuchung die Dienstbehörde des Be- amten mit ihrer Erklärung darüber gehört werden, ob der Beamte sich in Beziehung auf die ihm angeschuldigte Handlung einer Ueber- schreitung der Amtsbefugnisse schuldig gemacht hat. Ist die Ehrenkränkung zwischen vorgesetzten und untergebenen Beamten vorgefallen, und nicht mit Thätlichkeiten verbunden gewesen, so wird solche im Disciplinarwege gerügt, es bleibt aber der vorge- setzten Behörde vorbehalten, die Sache den Gerichten zur Bestrafung zu überweisen. §. 8. In den Untersuchungen gegen Grenzaufsichts-Beamte und Forst- und Jagdbeamte wegen Mißbrauchs der Waffen, verbleibt es bei dem durch die Gesetze vom 28. Juni 1834. und vom 31. März 1837. vorgeschriebenen Verfahren. §. 9. Gegen Geistliche findet die gerichtliche Untersuchung nur wegen solcher Amtsvergehen Statt, welche das bürgerliche Gesetz mit Strafe bedroht, wegen dieser Vergehen aber, sofern sie nicht bloß zu einer Ordnungsstrafe sich eignen, ohne Unterschied, ob das Ver- gehen mit der Amtsentsetzung bedroht ist oder nicht. — Das im §. 500. Tit. 20. Th. II. A. L.-R. bezeichnete Vergehen, so wie die im §. 499. a. a. O. erwähnten Vergehungen, sofern mit denselben nicht ein gemeines Verbrechen verbunden ist, bleiben jedoch der Be- strafung im Disciplinarwege vorbehalten. Zu dem Antrage auf gerichtliche Untersuchung ist nur der Minister der geistlichen Angelegenheiten berechtigt. §. 10. Treffen mit einem gemeinen Verbrechen oder mit einem Amtsverbrechen Disciplinarvergehen zusammen, so ist zunächst wegen der Verbrechen die gerichtliche Untersuchung einzuleiten. Wird in dieser auf Amtsentsetzung erkannt, so findet wegen der Disciplinar- vergehen ein weiteres Strafverfahren nicht Statt. Wird dagegen nicht auf Amtsentsetzung erkannt, so bleibt die besondere Ahndung der Ver- gehen im Disciplinarwege vorbehalten. §. 11. Ist wegen einer Verletzung der Amtspflicht die gericht- liche Untersuchung eingeleitet worden, und der Richter findet demnächst, daß die Pflichtverletzung nicht als ein Amtsverbrechen, sondern nur als ein Disciplinarvergehen zu betrachten sei, so ist der Angeschuldigte von der Anklage wegen des Amtsverbrechens zu entbinden, wegen des Disciplinarvergehens aber der Dienstbehörde zur Bestrafung zu über- weisen. §. 12. Ist die Handlung, welche Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung war, von dem Richter zwar an sich für ein Amtsver- brechen oder ein gemeines Verbrechen erachtet, nach der Beschaffenheit des Falles aber die Anwendung einer Strafe überhaupt nicht oder doch die Strafe der Cassation oder Amtsentsetzung nicht gegründet 30* befunden worden, und es ist deshalb ein freisprechendes oder ein nicht auf jene Strafe lautendes Erkenntniß ergangen, so soll wegen dieser Handlung ein Disciplinar-Strafverfahren nicht weiter zulässig sein. §. 13. Hat ein Beamter ein gemeines Verbrechen begangen, welches nur auf den Antrag des Beleidigten bestraft werden darf, jedoch von der Art ist, daß das amtliche Ansehen und Vertrauen da- durch gefährdet erscheint, und trägt der Beleidigte nicht auf Bestrafung an oder nimmt er den Strafantrag zurück, so kann wegen eines sol- chen Verbrechens das Disciplinar-Strafverfahren zum Behuf der Ent- fernung des Schuldigen aus dem Amte eingeleitet werden. (Wegen der §§. 14—38. s. §. 53. — Die §§. 39—52. enthalten beson- dere Bestimmungen über einzelne Beamtenclassen.) §. 53. Auf Geistliche und öffentliche Lehrer finden die Vor- schriften der §§. 14. bis 38. keine Anwendung, wegen der Disciplinar- vergehen derselben ist nach den besonderen Vorschriften hierüber zu verfahren. II. Amtssuspension . §. 54. Bei Einleitung der gerichtlichen Untersuchung, sowie des Disciplinarverfahrens auf Entfernung aus dem Amte kann der An- geschuldigte vom Amte suspendirt werden. Die Suspension muß nothwendig erfolgen, wenn der Angeschuldigte in einer gerichtlichen Untersuchung durch das Erkenntniß erster Instanz zur Amtsentsetzung verurtheilt worden ist. In diesem Falle wird die Suspension sogleich nach Publication des Erkenntnisses von der zunächst vorgesetzten Dienst- behörde angeordnet. In allen andern Fällen steht die Verfügung hierüber der in §§. 5. u. 6. bezeichneten Behörde zu; doch kann, wenn Gefahr im Verzuge ist, die Provinzialdienstbehörde, sowie die derselben nach §§. 5., 38. und 41. gleich zu achtende Behörde, gegen Beamte, in deren Hinsicht die Verfügung dem Verwaltungschef zusteht, die Suspension einstweilen veranlassen, und der Vorsteher einer Unter- behörde einem ihm untergeordneten Beamten die Ausübung des Amtes vorläufig untersagen; es muß aber darüber sofort an die vorgesetzte Instanz berichtet werden. §. 55. Der suspendirte Beamte behält während der Untersuchung die Hälfte seines Diensteinkommens; ist aber gegen ihn in einer ge- richtlichen Untersuchung durch das Erkenntniß erster Instanz die Amts- entsetzung ausgesprochen worden, so ist ihm, von der Zeit der Pu- blication dieses Erkenntnisses an, von seinem Diensteinkommen nur der zum nothdürftigen Unterhalt erforderliche Betrag, der jedoch nie- mals die Hälfte des Diensteinkommens übersteigen darf, zu verabreichen. Auf die für Dienstunkosten besonders ausgesetzten Beträge ist bei Berechnung der Hälfte des Diensteinkommens keine Rücksicht zu nehmen. Aus dem inne behaltenen Theile des Einkommens sind die Kosten der Stellvertretung des Angeschuldigten und des Untersuchungs-Ver- fahrens zu bestreiten. §. 56. Der zu diesen Zwecken (§. 55.) nicht verwendete Theil des Einkommens wird dem Beamten nachgezahlt, wenn die gerichtliche Untersuchung nicht die Entsetzung oder Degradation, und das Disci- plinarverfahren nicht die Entfernung aus dem Amte zur Folge gehabt hat. Der Beamte kann in diesem Falle über die Verwendung des inne behaltenen Theils des Einkommens eine Nachweisung fordern, ist aber zu Erinnerungen gegen die darüber von der Dienstbehörde getroffenen Anordnungen nicht befugt. §. 57. Ob und inwiefern dem Beamten, wenn er völlig frei gesprochen wird, der verwendete Betrag des von dem Einkommen während der Suspension inne behaltenen Antheils nachzuzahlen sei, bleibt in jedem einzelnen Falle Unserer Entscheidung vorbehalten. 19. a. Rescr. v. 18. April 1831. (v. K. Ann. B. 19. S. 700.), betr. die Aufbringung und Repartition der Schulbeiträge . Der Bericht der Königl. Regierung vom 24. Januar c. , betr. die Verpflichtung der Stadt S., das Schulgeld für die armen, die Schule zu Gr. besuchenden Kinder von der Colonistenstraße zwischen beiden Orten und F. zu bezahlen, zeigt in mehrfacher Hinsicht eine nicht ganz richtige Ansicht von den bei Unterhaltung der öffentlichen Elementarschulen, in specie bei Dotation ihrer Lehrerstellen ein- tretenden rechtlichen Grundsätzen, zu deren Erläuterung das Ministe- rium Folgendes bemerkt: 1) Wenn der Lehrer an einer solchen Schule zu seiner Subsistenz ganz oder theilweise auf die Erhebung von Schulgeld ange- wiesen ist, so wird ihm dadurch allerdings zwar in der Regel keine bestimmte Summe des Einkommens garantirt, da vielmehr das Schulgeld, als eine nur für die Unterrichtsertheilung an die wirklich die Schule besuchenden Kinder von den Eltern derselben zu zahlende Remuneration, in seinem Gesammtertrage von der Zahl der überhaupt vorhandenen Kinder und demnächst auch von ihrem Schulbesuche abhängt, in welcher letzteren Hinsicht den Eltern nirgend im Gesetz die Freiheit beschränkt ist, dafern sie nur überhaupt für einen ordnungsmäßig zureichenden Unterricht ihrer Kinder sorgen, im Uebrigen nach ihrem Ermessen sich der häuslichen Information oder jeder ihnen zusagenden Privat- oder öffentlichen Schulanstalt zu bedienen. Dahingegen hat aber der Schullehrer in der Regel, und soweit nicht besondere ausdrück- liche Bestimmungen bei seiner Anstellung ein Anderes verordnen, für jedes seinen Unterricht wirklich besuchende Kind allerdings einen Anspruch auf das Schulgeld und ist in der Regel nicht verbunden, den Kindern unvermögender Eltern seinerseits den Unterricht unentgeltlich zu ertheilen. Das Schulgeld für die- selben muß vielmehr nöthigenfalls, da der Elementarunterricht gesetzlich jedem Kinde verschafft werden muß, und mithin zu den unerläßlichen Bedürfnissen der Erziehung gehört, als ein Theil der Armenpflege aus den betreffenden Armen- oder sonstigen allge- meinen Corporations- oder Communalfonds, und bei deren Er- schöpfung durch Zuschüsse der betheiligten Gemeinen aufgebracht werden. Damit stimmen auch die von der Königl. Regierung selbst bereits allegirten Verordnungen des General-Landschul- reglements von 1763. und der Magdeburgischen Kirchenordnung überein, welcher letztern Bestimmung übrigens, wegen Entnehmung des Armenschulgeldes aus dem Kirchenärario, als Zwangsverbind- lichkeit des letztern nur da Platz greift, wo nach vorausgesetzter diesfälliger Verfassung der Kirchenfonds zugleich mit zur Armen- pflege bestimmt ist. Da in vorliegendem Falle, soviel die bis- herigen Berichte der Königl. Regierung ergeben, dergl. Verfassung nicht vorliegt, sondern in den betheiligten Ortschaften die Armen- pflege aus dem Communalfonds bestritten wird; so wird der Magistrat zu N. N. sich der Gewährung des Schulgeldes für die nach Gr. zur Schule gehenden Kinder unvermögender Eltern aus dem betreffenden Theile der Colonie nicht entbrechen können, und wenn er auch den Rechtsweg dagegen versuchen sollte, doch inmittelst zur Entrichtung der Zahlungen, als einer schuldigen öffentlichen Last, von Verwaltungswegen anzuhalten sein. Will er jenen Kindern den Unterricht in der Freischule zu S. selbst anweisen, so kann dies, bei vorausgesetzter practischer Aus- führbarkeit nach den Localumständen, insoweit gestattet werden, als die betheiligten Eltern ihrerseits damit einverstanden sind, sonst aber nicht, da die Eltern, als Mitglieder der Schulgemeine von Gr., einen ebenso begründeten Anspruch auf Benutzung gerade der dortigen Schule haben, als sie andererseits sich mit Zuweisung des freien Unterrichts für ihre Kinder in dieser ihrer Schule, ohne Berechtigung auf eine ihrerseits etwa anders zu treffende Wahl, würden zufrieden stellen müssen. Eine Abänderung hier- von könnte nur durch anderweitige Regulirung des Schulbezirks überhaupt erfolgen, falls nach den Suppositionen des §. 18. lit. K. der Regierungsinstruction von 1817. die Ortschaft sich unter Genehmigung der Königl. Regierung darüber vereinigte, oder die Local-Umstände ein zum Einschreiten von Oberaufsichts- wegen veranlassendes, wirkliches Bedürfniß solcher Abänderung begründeten. 2) Die Aufbringung der Schulunterhaltung und insbesondere der Lehrer-Besoldung durch Schulgeld ist aber seit Publication des A. L.-R. überhaupt nicht mehr die eigentliche gesetzmäßige Ein- richtung, sondern es soll der Bedarf, gemäß den Bestimmungen §§. 29 seq. Th. II. Tit. 12. A. L.-R., durch fixirte Beiträge sämmtlicher Hausväter des Orts oder resp. Schulbezirks nach Verhältniß ihres Vermögens und Nahrungsstandes aufgebracht werden. Eben daher kommt es auch, daß das Landrecht keine Bestimmungen wegen Aufbringung des Zuschusses aus Armen- fonds für Kinder unvermögender Eltern enthält, da zu den viel- fachen Vorzügen dieser vom Landrechte vorgeschriebenen Einrich- tungen unter andern auch der gehört, daß die ein- für allemal auf ein billiges Quantum nach den jedesmaligen Localverhält- nissen festzusetzende Dotation der Lehrerstellen überall durch das zufällige Verhältniß der Schulfrequenz nicht alterirt, für Be- schaffung des freien Unterrichts der Kinder unvermögender, mithin bei Vertheilung der Schulbeiträge außer Ansatz bleibender Eltern, schon von selbst durch die Beiträge der übrigen Gemeineglieder mit gesorgt, und der von der Königl. Regierung ganz richtig an- geregte, bei der Schulgelds-Einrichtung aber in der Regel nicht zu beseitigende Uebelstand vermieden wird, daß erst besonders der Armenfonds und zwar leicht möglicher Weise zu einem in der eigentlichen Nothwendigkeit gar nicht beruhenden Gewinne, für den vielleicht durch das Schulgeld der zahlungsfähigen Eltern schon mehr als zureichend salarirten Lehrer hinzutreten muß. Wenn diese gemeinrechtlich bestimmte Einrichtung bisher noch wenig zur Anwendung gekommen ist, so liegt der Grund davon darin, daß ihre Ausführung eine für jeden Ort nach Prüfung der vorliegenden Verhältnisse besonders vorzunehmende billige Festsetzung des Schuleinkommens und Ausschreibung der Beiträge hiernach auf die Hausväter erfordert, mithin nach der Natur der Sache nur einzeln und allmählig damit vorgeschritten werden kann, und bis dahin an jedem Orte die früher bestandene Ein- richtung, namentlich die gewöhnliche des Schulgeldes, noch einst- weilen hat beibehalten werden müssen. Das Ministerium ist auch nicht gemeint, die Sache etwa dem Fortschreiten in solchem allmähligen Gange, der vielmehr dafür auch der allein vortheil- hafte ist, entziehen zu wollen, da namentlich dabei auch auf die großentheils noch geringe Qualification der aus älterer Zeit noch im Dienste befindlichen Schullehrer vorsichtige Rücksicht genommen werden muß, bei denen es nicht der Billigkeit gemäß wäre, die Gemeinen mit einer solchen Salarirung, wie sie als bleibende Dotation der Lehrerstellen nach den Anforderungen jetziger Zeit fest- gesetzt werden müßte, schon gegenwärtig beschweren zu wollen, so daß vielmehr in der Regel mit der Regulirung nur bei neuer Besetzung der Stellen am vortheilhaftesten einzuschreiten ist. In- zwischen giebt außerdem auch noch sonst jeder Fall eine ange- messene Veranlassung dazu, wo die bisherige Einrichtung des Schulgeldes, sei es wegen Unzulänglichkeit desselben zur noth- wendigen Subsistenz des Lehrers, wegen zu häufiger Ausfälle an demselben, Streitigkeiten darüber, oder aus irgend einem sonst eintretenden Grunde, sich für den Zweck eines genügenden und sichern Unterhaltes der Schule nicht mehr zureichend findet; die Gemeinen können sich solchen Falles der Einführung fixirter Bei- träge in der oben gedachten Weise, als der eigentlich gesetzlichen Einrichtung, niemals widersetzen, und das Ministerium kann der Königl. Regierung in Rücksicht ihrer überwiegenden Zweckmäßigkeit die Förderung dieser Einrichtung bei allen solchen Veranlassungen nur auf das Entschiedenste empfehlen. Denn, wie schon er- wähnt, hat sie einerseits den Vorzug, daß das Schuleinkommen dadurch auf ein, sowohl in seiner Zulänglichkeit an sich, als in seiner prompten Erhebung, viel mehr gesichertes Quantum gesetzt, insbesondere der Schullehrer in eine von Zufälligkeiten oder von Launen der Gemeinen unabhängige Lage gebracht, und allen den gehässigen Verwickelungen und Streitigkeiten entzogen wird, in die ihn die meistens doch für ihn unentbehrliche Verfolgung seiner Schulgeldforderungen gegen säumige oder minder vermögende Eltern fast überall mehr oder minder zu führen pflegt. Dagegen hat andererseits die Schulgemeine den Vortheil eines auch an ihrem Theile feststehenden, nur auf das wirkliche Bedürfniß nach billiger Abmessung begrenzten Quanti der Schul-Unterhaltungslast, einer Sicherstellung insbesondere gegen diejenigen öfters sehr schwierigen Verwickelungen, welche bei zunehmender Frequenz der Schule bis zu einem die Vermehrung des Lehrer-Personals erfordernden Umfange, durch die alsdann in der Regel hervor- tretenden Ansprüche des älteren Lehrers wegen des bisher von ihm allein bezogenen Schulgeldes zu entstehen pflegen, und einer auch an sich selbst viel leichteren Aufbringung des Schul- bedürfnisses. Denn was die Königl. Regierung, diesem entgegen, von einer besorglichen Ueberlastung der zahlungsfähigen Gemeine- Mitglieder durch die Uebertragung der unvermögenden anführt, kann das Ministerium sowohl nach der Berechnung a priori , als auch nach den überzeugendsten Resultaten der aus andern Re- gierungsbezirken schon vorliegenden practischen Erfahrung, nur für ungegründet erklären, und die Königl. Regierung mit aller Sicherheit auf die Probe eigenen practischen Versuches ver- weisen. Es stellt sich vielmehr dadurch, daß erstens durch die Heranziehung aller Hausväter der Schulgemeine, ohne Rücksicht auf schulbesuchende Kinder, die Contribuenten-Zahl meistentheils beträchtlich vermehrt, daß zweitens die Last nach einem viel billi- geren und zweckmäßigeren Repartitionsfuße als dem rein zu- fälligen der Kinderzahl unter ihnen vertheilt, daß dabei drittens kein dergleichen absoluter Beitragssatz, wie das Schulgeld, sondern ein für jede einzuschätzende Classe freier, mithin auch die zur Zahlung des bisherigen Schulgeldes unvermögenden Eltern doch noch mit dem etwa in ihren Kräften stehenden mindern Quanto heranziehender Satz genommen, und daß endlich viertens die Bei- tragslast, statt der sonstigen Beschränkung auf die Schulzeit der Kinder, für jeden Contribuenten auf die ganze Dauer seiner Existenz als Hausvater in der Schulgemeine vertheilt wird, der jährliche Beitrag für jedes Gemeinemitglied allemal in ein so mildes Verhältniß, daß er namentlich mit dem oft so drückenden Schulgelde in gar keine Vergleichung zu bringen ist, und kaum für die wohlhabendsten Haushaltungen dasjenige Quantum zu erreichen pflegt, was an Schulgeld für die gewöhnliche Durch- schnittszahl schulbesuchender Kinder einer Familie, von den Eltern auch aus der mindest vermögenden, nur eben noch über der ab- soluten Zahlungs-Unfähigkeit stehenden Vermögens-Classe hat aufgebracht werden müssen. Auch für den vorliegenden Specialfall empfiehlt hiernach das Ministerium der Königl. Regierung, die anscheinend eben hier sehr an- gemessene Einführung der landrechtlichen Verfassung in Erwägung zu nehmen, und nach Befinden dazu die erforderlichen Verfügungen zu treffen. b. Rescr. v. 24. August 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 705.), betr. die Aufbringung und Repartition der Schulbeiträge . Der Königl. Regierung wird auf die im Berichte v. 22. Octbr. 1832. vorgetragenen Zweifel: „über die Grundsätze, nach denen die Unterhaltung der Elementar- schulen und vornämlich die Aufbringung der Lehrerbesoldung regulirt werden soll“, hierdurch eröffnet, daß dabei zunächst auf die bestehende provinzielle Verfassung allerdings zu sehen, und in jedem speciellen Falle der Local-Observanz, nach welcher die Unterhaltung bisher Statt gefunden hat, zu folgen ist. Die Vorschriften des Landrechts sind nur da an- zuwenden, wo die gütliche Regulirung in Aufbringung der erforder- lichen Mittel Schwierigkeiten findet, und auf den gemeinrechtlichen Einrichtungs-Modus „durch allgemein grundsätzliche Abschaffung des Schulgeldes und Substituirung fixirter Beiträge in Form einer directen Auflage“ recurrirt werden muß. Wer aber hiernach als zum Schulverbande gehörig mit Beiträgen anzuziehen, und nach welchem Maaßstabe die Repartition vorzunehmen sei? darüber entscheiden auch zunächst wieder provinzielle Verfassung und Local-Verhältnisse, wobei die Districte, welche einer fremden Zwischenherrschaft unterworfen gewesen, sich aller- dings von den Provinzen, welche immer preußisch geblieben sind, unter- scheiden, obschon im Allgemeinen die westphälische Herrschaft die Kirchen- und Schul-Verhältnisse unberührt belassen hat. In den Districten auf dem diesseitigen Elbufer werden zu den Hausvätern des Orts, denen im §. 29. Tit. 11. Th. II. die Unter- haltung der Schullehrer zur Last gelegt ist, in der Regel nur die im gleichen Jurisdictions-Verbande stehenden Einsassen gerechnet, die so- genannten Eximirten aber, und namentlich auch Domainenpächter und Domainenkäufer ꝛc., nicht darunter verstanden werden können; ins- besondere ist danach die Gutsherrschaft selbst als Patron der Schule zu speciellen Leistungen nur für die Beschaffenheit des Locals ange- zogen, sonst aber als unbetheiligt bei der Sustentation der Anstalt angesehen. Anders verhält es sich in den Districten, in welchen die französische Verfassung eine Zeitlang bestanden hat, indem während dieser Zwischenregierung alle Vorrechte des Standes und des Grund- besitzes, welche die sogenannten Eximirten und den Grundbesitzer außer- halb des Gemeineverbandes stellte, vertilgt sind. Diese vorgefundenen Verhältnisse hat die Preußische Regierung bis jetzt im Allgemeinen conservirt, bloß einzelne Prärogative hergestellt, und den Gutsbesitzer namentlich nur von Beiträgen zu solchen Gemeinbedürfnissen freige- sprochen, von denen er keinen Nutzen zieht, wohin Schulanstalten aber offenbar nicht gerechnet werden können. In diesen Theilen der dortigen Provinz wird sich daher die An- sicht: daß Eximirte, in specie Domainenpächter, Domainenkäufer und Gutsherren außerhalb der Schulsocietät stehen und zur Unterhaltung der Schullehrer keine Beiträge zu leisten haben, nicht wohl recht- fertigen lassen, zumal schon in den Städten überall die Anwen- dung eines ähnlichen allgemeinen Grundsatzes unabweislich sein dürfte. Ueber den bei der Repartition der Schulbeiträge anzuwendenden Maaßstab läßt sich keine generelle Vorschrift geben, doch wird es den Orts-Polizeibehörden und dem Landrathe meistens nicht schwer werden, das Heranziehen des Einzelnen in einem billigen Verhältnisse zu dem Besitzthum, das er hat, oder zu der Nahrung, welche er treibt, zu reguliren. Die Grund- und Classensteuer braucht dagegen nicht noth- wendig als Repartitionsmaaßstab angelegt zu werden. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß in allen Fällen gegen derartige Feststellungen der Rechtsweg insoweit unverschränkt bleibt, als derselbe überhaupt gegen allgemeine Anlagen nach Vorschrift der Gesetze zulässig ist. 20. Rescr. v. 14. Juni 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 398.), betr. die Verpflichtung zur Beschaffung von Unterrichts- mitteln für Kinder armer Eltern . Der Königl. Regierung wird in Bescheidung auf den Bericht vom 21. Februar d. J., die Verpflichtung zur Anschaffung von Unterrichtsmitteln für Kinder armer Eltern betreffend, hierdurch eröffnet, daß in Folge derjenigen gesetzlichen Vorschriften, Allgem. Landrecht Th. II. Tit. 2. §§. 75. 108. Tit. 12. §§. 43—48., vermöge deren einem jeden im schulfähigen Alter stehenden Kinde der Unterricht in der Religion und in den gemeinen Elementar-Kenntnissen, als geringstes Maaß der Erziehung für seine nachmaligen bürgerlichen Verhältnisse, zugewendet werden muß, es keinem Anstande unterliegt, daß für Kinder unvermögender Eltern diese Sorge sowohl durch Ent- richtung des Schulgeldes, wo nicht durch die bestehende Schuleinrich- tung schon anderweitig die Uebertragung desselben vorgesehen ist, als auch durch Versehung mit den nöthigen Büchern und andern Lehr- mitteln, bei Ermangelung etwa besonderer hierzu gewidmeter Stif- tungen, als ein Theil der Armenpflege von demjenigen übernommen werden muß, welchem die letztere nach bestehenden Rechten obliegt. Es ist hiebei jedoch andererseits darauf zu halten, daß in gleicher Weise, wie die Verbindlichkeit zur Armenpflege sich überhaupt nur auf Gewäh- rung der Nothdurft beschränkt, so auch die obenbemerkten Anforderungen der Erziehungssorge nur auf die Mittel für den vorbezeichneten ge- wöhnlichen Elementar-Unterricht sich beschränken müssen, und jede weiter gehende Begünstigung dem Kinde nur mittelst Beistandes milder Stiftungen, oder durch sonstige freie Wohlthaten zugewendet werden kann. 21. Rescr . v. 18. August 1837. (Ergänz. B. 5. S. 871.), betr. die Verpflichtung der Gutsherrschaft zur Unterstützung der Tagelöhner ꝛc. rücksichtlich der Schulkosten . Ew. Exc. wünschen zufolge des geehrtesten Schreibens v. 2. d. M. meine Meinung darüber zu vernehmen, ob aus dem §. 33. Thl. II. Tit. 12. des A. L.-R. auch nach Aufhebung der Erbunterthänigkeit die subsidiarische Verpflichtung der Gutsherrschaft, für den Schulunter- richt der Kinder ihrer Tagelöhner und Arbeitsleute zu sorgen und die- selben bei der Einrichtung und Unterhaltung ihrer Schulen zu unter- stützen, gefolgert werden kann. Es scheint mir nicht zweifelhaft, daß die Bestimmung des §. 33. l. c. , wonach Gutsherrschaften auf dem Lande verpflichtet sind, ihre Unterthanen, welche zur Aufbringung ihres schuldigen Beitrages zur Unterhaltung der Orts-Schullehrer ganz oder zum Theil auf eine Zeitlang unvermögend sind, dabei nach Nothdurft zu unterstützen, mit dem Verhältniß der Erb-Unterthänigkeit nicht in unzertrennlicher Ver- bindung steht. Dies ergiebt sich zunächst schon aus folgender Ver- gleichung der gesetzlichen Vorschriften: Der allegirte §. 33. steht in dem genauesten Zusammenhange mit den §§. 122. und 125. Thl. II. Tit. 7. des A. L.-R., wonach eine jede Gutsherrschaft schuldig ist, sich ihrer Unterthanen in vorkommenden Nothfällen werkthätig anzu- nehmen und besonders für eine gute und christliche Erziehung der Kinder ihrer Unterthanen zu sorgen. Diese gesetzlichen Bestimmungen folgen unmittelbar auf solche Vorschriften §§. 113—121., welche die Schutzunterthanen, also Personen betreffen, die sich zu der Gutsherr- schaft in keinem erbunterthänigen Verhältnisse befinden, sondern nach §. 118. l. c. als Tagelöhner behandelt werden sollen. Der Zusammen- hang lehrt, daß die nun folgenden allgemeinen Pflichten der Guts- herrschaften, und insbesondere die §§. 122. und 125., auch auf die Schutzunterthanen sich beziehen, und es muß schon daraus gefolgert werden, daß auch noch jetzt nach erfolgter Aufhebung der Erbunter- thänigkeit die Verpflichtung der Gutsherrschaft, für den Schulunterricht und für die Erziehung der Kinder ihrer Arbeiter zu sorgen, fortdauert. Zu derselben Ueberzeugung gelangt man aber noch durch folgende Betrachtungen: Nach §. 36. Thl. II. Tit. 12. A. L.-R. müssen die Magistrate in den Städten und die Gutsherrschaften auf dem Lande bei Bauten und Reparaturen der Schulgebäude die auf dem Gute oder Kämmereieigenthume, wo die Schule sich befindet, gewachsenen oder gewonnenen Materialien, so weit solche hinreichend vorhanden und zum Bau nothwendig sind, unentgeltlich verabfolgen. Hier sind die Gutsherrschaften auf dem Lande den Magistraten in den Städten gleichgestellt, und eben diese Gleichstellung lehrt, daß jene Verpflichtung der Gutsherrschaften und Magistrate von dem Ver- hältnisse der Erbunterthänigkeit unabhängig ist, da die letztere in den Städten niemals existirt hat. Eben diese Gutsherrschaften auf dem Lande, welche zur unentgeltlichen Verabfolgung der Materialien ver- bunden sind, sind dieselben, welche nach §. 33. ihre Unterthanen in der Aufbringung ihrer Beiträge zur Unterhaltung des Orts-Schullehrers unterstützen sollen. Allerdings ist diese Verpflichtung nur eine subsidiarische, nämlich insofern, als die Hausväter des Orts, welche die Schulgemeine bil- den, dazu nicht vermögend sind, §. 29. l. c. Wo aber die letzteren keinen Grund und Boden besitzen, sondern in gutsherrlichen Wohnungen als Einlieger, Dienstleute und Handarbeiter ihr Unterkommen finden, ist der Gutsherr noch überdies im eigentlichsten Sinne als oberster Hausvater anzusehen. Auch tritt in einem solchen Falle seine Ver- pflichtung um so stärker ein, als es eben die ihm zu leistenden Dienste sind, welche die Eltern von den öffentlichen Schulanstalten entfernen. Auch die Analogie, welche die Verpflichtung der Herrschaften für kranke Dienstboten darbietet, führt zu demselben Resultate. Muß selbst eine gewöhnliche Dienstherrschaft nach §§. 86. 88. und 89. der Ge- sindeordnung vom 8. Novbr. 1810. in Ermangelung von näher Ver- pflichteten für kranke Dienstboten sorgen, so liegt auch den Gutsherr- schaften eine gleiche Verpflichtung für ihre Dienstleute und Einlieger ob, da diese eben um ihrer Dienste willen von allen öffentlichen Heil- anstalten entfernt leben. Die Verpflichtung der Gutsherrschaften, für das leibliche Wohl ihrer Untergebenen zu sorgen, kann aber nicht stärker sein, als die Verpflichtung zu der allgemeinen Erziehung der Kinder; sie ist in dem Verhältniß selbst so begründet, daß sich die Herrschaften sogar durch ein Privatabkommen mit den Dienstleuten davon so wenig, als von der Verpflichtung, die Kranken nicht zu ver- lassen, entbinden könnten. Auch die Verbindlichkeit zur Verpflegung ihrer verarmten Unter- thanen ist mit der Erbunterthänigkeit nicht ganz fortgefallen, wie in dem Rescr. v. 5. März 1809., das Edict v. 9. Octbr. 1807. betreffend, §. 18. genügend ausgeführt worden ist. Ich bin daher der Meinung, daß die §§. 33. und 36. Thl. II. Tit. 12. und §§. 122. und 125. Thl. II. Tit. 7. des A. L.-R. auch nach Aufhebung der Erbunterthänigkeit noch gegenwärtig volle Gültig- keit haben, und daß in dem speciellen Falle, welcher die Veranlassung zu dieser Ausführung gegeben hat, die Regierung zu B. in Ortschaften, welche bloß aus den in herrschaftlichen Häusern wohnenden Einliegern bestehen, die Dominien zur subsidiarischen Unterstützung der zu errich- tenden unerläßlichen Schulanstalten anhalten kann. Den Dominien kann dagegen, ohne daß dadurch die administrativen Verfügungen aufgehalten werden, der Rechtsweg freigestellt bleiben. 22. Rescr . v. 2. Novbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 997.), betr. die Leistungen der Gutsherrschaften zu Schulzwecken . Das unterzeichnete Ministerium hat sich aus dem von der Königl. Regierung unterm 14. April c. erstatteten Berichte, die Leistungen der Gutsherrschaften zu Schulzwecken betreffend, veranlaßt gefunden, mit dem Königl. Justizministerium in Schriftwechsel zu treten, und dessen rechtliche Ansicht darüber zu vernehmen: ob aus dem §. 33. Thl. II. Tit. 12. A. L.-R. auch nach Auf- hebung der Erbunterthänigkeit die subsidiarische Verpflichtung der Gutsherrschaft, für den Schulunterricht der Kinder ihrer Tagelöhner und Arbeitsleute zu sorgen und dieselben bei der Errichtung und Unterhaltung ihrer Schulen zu unterstützen, ge- folgert werden könne. Bei den von der Königl. Regierung in dem gedachten Berichte angezeigten Verhältnissen erscheint es um so weniger zweifelhaft, und das unterzeichnete Ministerium ist mit dem Königl. Justizministerium dahin einverstanden, daß die Bestimmung des §. 33. Thl. II. Tit. 12. A. L.-R., wonach Gutsherrschaften auf dem Lande verpflichtet sind, ihre Unterthanen, welche zur Aufbringung ihres schuldigen Beitrags zur Unterhaltung der Ortsschullehrer ganz oder zum Theil auf eine Zeit hindurch unvermögend sind, dabei nach Nothdurft zu unterstützen, mit den Verhältnissen der Erbunterthänigkeit nicht in unzertrennlicher Verbindung stehe. Dies ergiebt sich schon zunächst aus folgender Ver- gleichung der gesetzlichen Vorschriften. Der allegirte §. 33. steht in dem genauesten Zusammenhange mit den §§. 122. und 125. Thl. II. Tit. 7. A. L.-R., wonach eine jede Gutsherrschaft schuldig ist, sich ihrer Unterthanen in vorkommenden Noth-Fällen werkthätig anzunehmen und besonders für eine gute und christ- liche Erziehung der Kinder ihrer Unterthanen zu sorgen. Diese gesetzlichen Bestimmungen folgen unmittelbar auf solche Vorschriften §§. 113—121. l. c. , welche die Schutzunterthanen , also solche Personen betreffen, die sich zu der Gutsherrschaft in keinem erbunterthänigen Verhältnisse befinden, sondern nach §. 118. l. c. als Tagelöhner behandelt werden sollen. Der Zusammenhang lehrt, daß die nun folgenden allgemeinen Pflichten der Gutsherrschaft und insbesondere die §§. 122. und 125. auch auf die Schutzunterthanen sich beziehen, und es muß schon daraus gefolgert werden, daß auch noch jetzt, nach erfolgter Aufhebung der Erbunterthänigkeit, die Verpflichtung der Gutsherrschaften, für den Schulunterricht und die Erziehung der Kinder ihrer Arbeiter zu sorgen, fortdauert. Zu derselben Ueberzeugung gelangt man aber auch durch folgende Betrachtungen. Nach §. 36. Thl. II. Tit. 12. A. L.-R. müssen die Magistrate in den Städten und die Gutsherrschaften auf dem Lande bei Bauen und Reparaturen der Schulgebäude die auf dem Gute oder Kämmerei-Eigenthume, wo die Schule sich befindet, ge- wachsenen oder gewonnenen Materialien, soweit selbige hinreichend vorhanden und zum Bau nothwendig sind, unentgeltlich verabfolgen. Hier sind also die Gutsherrschaften auf dem Lande den Magistraten in den Städten gleichgestellt, und eben diese Gleichstellung lehrt, daß jene Verpflichtung der Gutsherrschaften und Magistrate von dem Ver- hältnisse der Erbunterthänigkeit unabhängig ist, da die letztere in den Städten niemals existirt hat. Eben diese Gutsherrschaften auf dem Lande, welche zur unentgeltlichen Verabfolgung der Materialien ver- bunden, sind dieselben, welche nach §. 33. l. c. ihre Unterthanen bei Aufbringung ihrer Beiträge zur Unterhaltung des Ortsschullehrers unterstützen sollen. Allerdings ist diese Verpflichtung eine subsidiarische, nämlich in- sofern, als die Hausväter des Orts, welche die Schulgemeinen bilden, dazu nichts vermögend sind. §. 29. l. c. Wo aber die letztern keinen Grund und Boden besitzen, sondern in gutsherrlichen Wohnungen als Einlieger, Dienstleute und Hand- arbeiter ihr Unterkommen finden, ist der Gutsherr noch überdies im eigentlichsten Sinne als oberster Hausvater anzusehen. Auch tritt in einem solchen Falle seine Verpflichtung um so stärker ein, als es eben die ihm zu leistenden Dienste sind, welche die Eltern der schulpflichtigen Kinder von den öffentlichen Schulanstalten entfernen. Auch die Ana- logie, welche die Verpflichtung der Herrschaften für kranke Dienstboten darbietet, führt zu demselben Resultate. Muß selbst eine gewöhnliche Dienstherrschaft nach §§. 86. und 89. der Ges.-O. v. 8. Novbr. 1810., in Ermangelung von näher Ver- pflichteten, für kranke Dienstboten sorgen, so liegt auch den Gutsherr- schaften eine gleiche Verpflichtung für ihre Dienstleute und Einlieger ob, da diese eben um ihrer Dienste willen von allen öffentlichen Heil- anstalten entfernt leben. Die Verpflichtung der Gutsherrschaften, für das leibliche Wohl ihrer Untergebenen zu sorgen, kann aber nicht stärker sein, als die Verpflichtung, zu der allgemeinen Erziehung der Kinder beizutragen; sie ist in dem Verhältnisse selbst so begründet, daß sich die Herrschaften sogar durch ein Privatabkommen mit den Dienst- leuten davon so wenig, als von der Verpflichtung, die Kranken ihrer Untergebenen nicht zu verlassen, entbinden können. Auch die Verbindlichkeit der Gutsherrschaft zu Verpflegung ihrer verarmten Einwohner ist mit der Erbunterthänigkeit nicht ganz fortgefallen, wie in dem Rescripte v. 5. März 1809. das Edict v. 9. Octbr. 1807. betreffend §. 18. genügend ausgeführt worden ist ( vide Rabe B. 10. S. 46.). Es ist daher wohl nicht zu bezweifeln, daß die §§. 33. und 36. Thl. II. Tit. 12. und §§. 122. und 125. Thl. II. Tit. 7. A. L.-R. auch nach Aufhebung der Erbunterthänigkeit noch gegenwärtig volle Gültigkeit haben, und daß in dem speciellen Falle, welcher die Ver- anlassung zu dieser Ausführung gegeben hat, die Königl. Regierung 31 in solchen Ortschaften, welche bloß aus den in herrschaftlichen Häusern wohnenden Einliegern bestehen, die Dominien zur subsidiarischen Unter- stützung der zu errichtenden unerläßlichen Schulanstalten anhalten könne. Den Dominien kann dagegen, ohne daß dadurch die administra- tiven Verfügungen aufgehalten werden, der Rechtsweg freigestellt bleiben. 23. Regulativ v. 9. März, und Cab .-O. v. 6. April 1839. (G.-S. S. 156.) über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken . §. 1. Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahre darf niemand in einer Fabrik oder bei Berg-, Hütten- oder Pochwerken zu einer regel- mäßigen Beschäftigung angenommen werden. §. 2. Wer noch nicht einen dreijährigen regelmäßigen Schul- unterricht genossen hat, oder durch ein Zeugniß des Schulvorstandes nachweiset, daß er seine Muttersprache geläufig lesen kann, und einen Anfang im Schreiben gemacht hat, darf vor zurückgelegtem 16. Lebens- jahre zu einer solchen Beschäftigung in den genannten Anstalten nicht angenommen werden. Eine Ausnahme hiervon ist nur da gestattet, wo die Fabrikherren durch Errichtung und Unterhaltung von Fabrikschulen den Unterricht der jungen Arbeiter sichern. Die Beurtheilung, ob eine solche Schule genüge, gebührt den Regierungen, welche in diesem Falle auch das Verhältniß zwischen Lern- und Arbeitszeit zu bestimmen haben. §. 3. Junge Leute, welche das sechszehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, dürfen in diesen Anstalten nicht über zehn Stunden täglich beschäftigt werden. Die Orts-Polizeibehörde ist befugt, eine vorübergehende Verlänge- rung dieser Arbeitszeit zu gestatten, wenn durch Naturereignisse oder Unglücksfälle der regelmäßige Geschäftsbetrieb in den genannten An- stalten unterbrochen und ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß dadurch her- beigeführt worden ist. Die Verlängerung darf täglich nur eine Stunde betragen, und darf höchstens für die Dauer von vier Wochen gestattet werden. §. 4. Zwischen den im vorigen Paragraphen bestimmten Arbeits- stunden ist den genannten Arbeitern Vor- und Nachmittags eine Muße von einer Viertelstunde und Mittags eine ganze Freistunde, und zwar jedesmal auch Bewegung in freier Luft zu gewähren. §. 5. Die Beschäftigung solcher jungen Leute vor 5 Uhr Mor- gens und nach 9 Uhr Abends, so wie an den Sonn- und Feiertagen ist gänzlich untersagt. §. 6. Christliche Arbeiter, welche noch nicht zur heil. Communion angenommen sind, dürfen in denjenigen Stunden, welche ihr ordent- licher Seelsorger für ihren Catechumenen- und Consirmanden-Unter- richt bestimmt hat, nicht in den genannten Anstalten beschäftigt werden. §. 7. Die Eigenthümer der bezeichneten Anstalten, welche junge Leute in denselbigen beschäftigen, sind verpflichtet, eine genaue und vollständige Liste, deren Namen, Alter, Wohnort, Eltern, Eintritt in die Fabrik enthaltend, zu führen, dieselbe in dem Arbeitslocal aufzu- bewahren und den Polizei- und Schulbehörden auf Verlangen vor- zulegen. §. 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sollen gegen die Fabrikherren oder deren mit Vollmacht versehenen Vertreter durch Strafen von 1 bis 5 Thalern für jedes vorschriftswidrig beschäftigte Kind geahndet werden. Die unterlassene Anfertigung oder Fortführung der im §. 7. vor- geschriebenen tabellarischen Liste wird zum ersten Male mit einer Strafe von 1 bis 5 Thalern geahndet; die zweite Verletzung dieser Vorschrift wird mit einer Strafe von 5 bis 50 Thalern belegt. Auch ist die Orts-Polizeibehörde befugt, die Liste zu jeder Zeit anfertigen oder ver- vollständigen zu lassen. Es geschieht dies auf Kosten des Contra- venienten, welche zwangsweise im administrativen Wege beigetrieben werden können. §. 9. Durch vorstehende Verordnung werden die gesetzlichen Be- stimmungen über die Verpflichtung zum Schulbesuch nicht geändert. Jedoch werden die Regierungen da, wo die Verhältnisse die Beschäf- tigung schulpflichtiger Kinder in den Fabriken nöthig machen, solche Einrichtungen treffen, daß die Wahl der Unterrichtsstunden den Betrieb derselben so wenig als möglich störe. §. 10. Den Ministern der Med.-Ang., der P. u. d. Fin. bleibt es vorbehalten, diejenigen besonderen sanitäts-, bau- und sittenpolizei- lichen Anordnungen zu erlassen, welche sie zur Erhaltung der Gesund- 31* heit und Moralität der Fabrikarbeiter für erforderlich halten. Die hierbei anzudrohenden Strafen dürfen 50 Thaler Geld- oder eine diesem Betrage entsprechende Gefängnißstrafe nicht übersteigen. 24. Generallandschulen-Reglement v. 12. August 1763. ( N. C. C. S. 255. No. 51. de 1763.) Wir ꝛc. Demnach Wir zu Unserm höchsten Mißfallen selbst wahr- genommen, daß das Schulwesen und die Erziehung der Jugend auf dem Lande bisher in äußersten Verfall gerathen, und insonderheit durch die Unerfahrenheit der mehrsten Küster und Schulmeister die jungen Leute auf den Dörfern in Unwissenheit und Dummheit aufwachsen: so ist Unser so wohlbedachter als ernster Wille, daß das Schulwesen auf dem Lande in allen Unsern Provinzen auf einen bessern Fuß als bisher gesetzet und verfasset werden soll. Denn so angelegentlich Wir nach wieder hergestellter Ruhe und allgemeinem Frieden das wahre Wohlsein Unserer Länder in allen Ständen Uns zum Augenmerk machen, so nöthig und heilsam erachten Wir es auch zu sein, den guten Grund dazu durch eine vernünftige sowohl als christliche Unter- weisung der Jugend zur wahren Gottesfurcht und andern nützlichen Dingen in den Schulen legen zu lassen. Diesem nach befehlen Wir hierdurch und kraft dieses aus Höchsteigener Bewegung, Vorsorge und landesväterlicher Gesinnung zum Besten Unserer gesammten Unter- thanen, allen Regierungen, Consistorien und übrigen Collegien Unsers Landes, welche dazu ihres Ortes alles Mögliche beitragen sollen, aller- gnädigst und ernstlichst, auf nachstehendes General-Land-Schul-Reglement festzuhalten, und alles ins Künftige danach einzurichten, damit der so höchst schädlichen und dem Christenthum unanständigen Unwissenheit vorgebeuget und abgeholfen werde, um auf die folgende Zeit in den Schulen geschicktere und bessere Unterthanen bilden und erziehen zu können. §. 1. Zuvörderst wollen Wir, daß alle Unsere Unterthanen, es mögen sein Eltern, Vormünder oder Herrschaften, denen die Erziehung der Jugend oblieget, ihre eigenen sowohl als ihrer Pflege anvertraute Kinder, Knaben oder Mädchen, wo nicht eher, doch höchstens vom Fünften Jahre ihres Alters in die Schule schicken, auch damit ordentlich bis ins Dreizehnte und Vierzehnte Jahr continuiren, und sie so lange zur Schule halten sollen, bis sie nicht nur das Nöthigste vom Christen- thum gefasset haben und fertig lesen und schreiben, sondern auch von demjenigen Rede und Antwort geben können, was ihnen nach den von Unsern Consistorien verordneten und approbirten Lehrbüchern beige- bracht werden soll. §. 2. Selbst diejenigen Herrschaften, welchen wegen des Dienst- zwanges und des in Preußen sogenannten Schaarwerks die Kinder der Unterthanen auf gewisse Jahre vorzüglich dienen müssen, werden hiermit alles Ernstes erinnert, nach ihrer Pflicht dahin Sorge zu tragen, daß solche Kinder nicht eher den Schulen entzogen werden, bevor sie im Lesen fertig, im Christenthum einen guten Grund geleget, auch im Schreiben einen Anfang gemachet und darüber Zeugniß vom Prediger und Schulmeister den Visitatoren vorgezeiget haben. Eltern und Vormünder müssen sich noch mehr und von selbst verpflichtet halten, ihre Kinder und Pflegekinder in den nöthigen Stücken genugsam und hinlänglich unterrichten zu lassen. §. 3. Sollten einige Kinder entweder durch ihre eigene Fähigkeit oder durch den angewandten Fleiß des Schulmeisters vor dem Drei- zehnten oder Vierzehnten Jahre es in den aufgegebenen Stücken beim Lernen ziemlich weit gebracht haben, so stehet es doch nicht in der Eltern und Vormünder Willkür, sie nach eigenem Gefallen aus der Schule zu nehmen und zu Hause zu behalten, sondern wenn Super- intendens, Präpositus oder Inspector nach Anzeige des Predigers und auf das Zeugniß des Schulmeisters die Profectus eines Kindes hin- länglich befindet, so soll derselbe deshalb ein ordentliches Dimissoriale, welches auf obgedachte Zeugnisse gegründet sein muß, zu geben befugt sein. Es müssen aber solche Kinder der Wiederholungs-Stunde des Sonntags nicht nur bei dem Prediger in der Kirche, sondern auch bei dem Schulmeister in der Schule fleißig beiwohnen. §. 4. Weil an vielen Orten die Eltern ihre Kinder des Som- mers nicht in die Schule schicken, unter dem Vorwand, daß sie das Vieh hüten müssen, so haben deshalb Unsere Beamten oder Gerichts- Obrigkeiten an den Orten, wo Dörfer oder Gemeinschaften sind, ehe die Kinder dadurch von der Schule abgehalten werden sollten, dahin zu sehen, daß, so weit es möglich, ein eigener Vieh-Hirte hierzu möge bestellt werden. Wo aber, wie in Unsern Westphälischen Landen, in dem Wischer-Lande in der Alten-Mark und an andern Orten, die Häuser weitläufig auseinander und zerstreuet liegen und daher das Vieh an einem Orte nicht wohl zusammen getrieben und gehütet werden kann, soll ein Kind ums andere, wenn deren mehrere in einem Hause und der Nachbarschaft sind, täglich wechseln, oder sonsten von den Wirthen und Einwohnern der Dorfschaften solche Veranstaltung gemacht werden, daß jedes Kind dreimal wöchentlich zur Schule komme, damit es dasjenige, so es im Winter gelernt, im Sommer nicht wiederum vergessen möge. An manchen Orten wird die Einrichtung füglich solchergestalt geschehen können, daß zwei Haufen der Kinder gemacht werden, davon der eine Haufe die drei ersten Tage in der Woche, der andere Haufe die drei letzten Tage in die Schule kom- men müsse. §. 5. Um aber wegen der Sommer- und Winter-Schulen etwas Gewisses zu bestimmen, so wollen Wir, daß die Winter-Schulen an allen Wochen-Tagen Vormittags von 8 bis 11 und Nachmittags, den Mittwoch und Sonnabend ausgenommen, von 1 bis 4 gehalten wer- den sollen. Die Winter-Schule geht von Michaelis bis Ostern un- ausgesetzt fort, die Sommer-Schulen aber sollen nur des Vormittags oder nach den Umständen des Ortes Nachmittags in drei Stunden alle Tage der Woche gehalten werden. Um welche Stunden des Tages aber der Unterricht seinen Anfang nehmen soll, solches werden die Prediger, nach den Umständen ihres Ortes, bestens zu bestimmen und einzurichten wissen. Keine Ferien werden verstattet, sondern selbst in der Erndte müssen die Schulen auf vorgedachte Art gehalten wer- den, doch mit dem Unterschied, daß da im Winter auf jede Lection eine ganze Stunde, dagegen im Sommer eine halbe Stunde darauf gewendet werden soll. Und da Uns nicht unbekannt, daß an manchen Orten die Beamten und adeligen Patronen rühmlichst dafür gesorgt, daß die Sommer- Schulen, sowie die Winter-Schulen, sowohl Vor- als Nachmittags ordentlich gehalten werden, so wird durch gegenwärtige Verordnung solche löbliche Einrichtung weder abgeschafft noch verändert, sondern es kann und soll dergleichen christliche Sorgfalt für das Beste der Kinder billig Andern zum Exempel der Nachfolge dienen. §. 6. Des Sonntags soll außer der Catechisations- oder Wie- derholungs-Stunde des Predigers in der Kirche auch vom Schulmeister eine Wiederholungs-Stunde in der Schule mit den noch unverhei- ratheten Personen im Dorf gehalten werden. Es sollen sich dieselben theils im Lesen, theils im Schreiben üben. Das Lesen geschieht in dem Neuen Testament oder einem andern erbaulichen Buche, und zur Uebung im Schreiben können ein Paar Sprüche oder die Epistel und das Evangelium genommen werden. An den Orten, wo der Schul- meister nicht zugleich Küster ist und die Filiale mit dem Prediger be- reisen darf, soll der Schulmeister überdies gehalten sein, entweder Vor- oder Nachmittags mit den Kindern in der Kirche zu singen, sie den Catechismus hersagen zu lassen und aus demselben und der Ord- nung des Heils ihnen leichte Fragen zur Beantwortung vorzulegen. Sollte ein Küster und Schulmeister des Catechisirens noch nicht recht erfahren sein, so muß der Prediger ihm dasjenige, was er catechisiren und fragen soll, nach den Lehrbüchern vorschreiben und aufgeben, damit auf solche Weise die Alten, welche mit gegenwärtig sein sollen, nebst den Kindern erbauet und in der Erkenntniß befördert werden mögen. §. 7. Was das Schulgeld betrifft, so soll für jedes Kind, bis es zum Lesen gebracht wird, im Winter Sechs Pfennige, wenn es aber zum Lesen gekommen, Neun Pfennige, und wenn es schreibet und rechnet, Ein Groschen wöchentlich gegeben werden. In den Sommer-Monaten dagegen wird nur Zwei Drittheil von diesem an- gesetzten Schulgelde gereicht, so daß diejenigen, welche Sechs Pfennige im Winter gegeben, nach dieser Proportion Vier, welche Neun Pfennige gegeben, Sechs, und welche sonst Einen Groschen gegeben, nunmehr Acht Pfennige geben sollen. Ist etwa an einem und dem andern Orte ein Mehreres an Schulgeld zum Besten der Schulmeister eingeführt, so hat es dabei auch ins Künftige sein Bewenden. §. 8. Wenn aber einige Eltern notorisch so arm wären, daß sie für ihre Kinder das erforderliche und gesetzte Schulgeld nicht bezahlen könnten, oder die Kinder, welche keine Eltern mehr haben, wären nicht im Stande, das Schulgeld zu entrichten, so müssen sie sich deshalb bei den Beamten, Patronen, Predigern und Kirchen-Vorstehern, insofern dieselben über die Kirchenmittel zu disponiren haben, melden, da denn, wenn kein anderer Weg vorhanden, entweder aus dem Klingelbeutel oder aus einer Armen- oder Dorfcasse die Zahlung geschehen soll, damit den Schulmeistern an ihrem Gehalt nichts abgehe, folglich dieselben auch beides armer und reicher Leute Kinder mit gleichem Fleiß und Treue unterrichten mögen. §. 9. Es soll daher auch zu diesem Zweck jährlich an dem Michaelis-Sonntage an jedem Orte auf dem Lande und in den Städten eine sogenannte Schul-Predigt gehalten werden, da man nach der besten Einsicht eine Materie, welche die christliche Erziehung und Erbauung der Jugend betrifft, nach Anleitung des Fest-Evangelii oder eines andern dazu sich schickenden biblischen Textes aus dem Alten oder Neuen Testament erwählen und der Gemeine faßlich vor- tragen kann. Nach dieser gehaltenen Predigt sollen auf geschehene Abkündigung und herzliche Ermahnung des Predigers zum Besten der Landschulen und insonderheit zum Ankauf der nöthigen Bücher in den Dorfschulen für arme Schulkinder in den Becken, oder durch den Klingelbeutel oder nach eines Orts Gewohnheit auf eine andere Weise ein freiwilliger Beitrag gesammelt werden, welcher denn mit den ordentlichen Quartal-Collecten-Geldern von den Superintendenten, Inspectoren, Präpositis und Erz-Priestern gewissenhaft eingeschickt werden soll. Die Einsendung selbst aber geschieht an das Consistorium einer jeden Provinz, welches dafür sorgen wird, daß durch die In- spectoren und Prediger dergleichen freie Bücher angeschafft und mit- getheilt werden können. §. 10. Da nun für den nöthigen Unterricht der Kinder bestens gesorgt wird, so sollen diejenigen Eltern, Vormünder und andere, denen die Erziehung der Kinder obliegt, welche wider diese heilsame Verordnung ihre Angehörigen nicht zur Schule schicken, dennoch für jedes Kind, die gesetzte Zeit über, das gewöhnliche Schulgeld, welches Vormünder in solchem Fall ihren Pflege-Kindern zu berechnen nicht befugt sind, den Schulmeistern entrichten, und wenn sie durch ernstliche Vermahnung des Predigers dazu nicht zu bringen sein, daß sie die Kinder ordentlich zur Schule halten, so sollen sie dazu durch eines jeden Ortes Gerichts-Obrigkeit, wenn andere Mittel nicht helfen wollen, mit der Execution angestrengt werden. Wenn überdies bei der Schul-Visitation der Visitator in Erfahrung bringen sollte, daß Eltern ihre Kinder in dem vergangenen Jahre nicht fleißig zur Schule gehalten, so sollen sie dahin sehen, daß deshalb Sechzehn Groschen Straf-Gelder zur Schulcasse gegeben werden. Wir befehlen demnach allen Unsern Beamten und Gerichts-Obrigkeiten ernstlich, auf die erste Anzeige des Schulmeisters die Eltern, Vormünder, oder welchen die Kinder zugehören und in deren Brot sie stehen, sofort vorzufordern und zu vernehmen, warum die Kinder vom Schulgehen zurückgehalten worden? Sollte sich nun nicht finden, daß dieselben durch Krankheiten darin behindert worden, so müssen sie durch gehörige Zwangsmittel, wie vorhin gedacht, die nöthige Remedur fördersamst verschaffen. §. 11. Zu solchem Ende und hierauf desto genauer zu achten, sollen die Schulmeister sich nicht nur eine Designation von allen Kin- dern des Districts oder Dorfes, worin sie den Unterricht besorgen sollen, von den Predigern aus dem Kirchen-Register geben lassen, damit sie wissen, welche Kinder von dem Alter sind, daß sie zur Schule müssen geschickt werden, sondern sie haben auch dahin zu sehen, daß sie sich, nebst dem monatlichen Verzeichniß der vorhandenen Schul- kinder, einen ordentlichen Schul-Catalog halten, darin die Kinder nach folgenden Stücken eingetragen werden: 1) Nach ihrem Vor- und Zunamen. 2) Nach ihrem Alter. 3) Nach ihren Eltern. 4) Nach ihren Wohnungen. 5) Nach der Zeit, wann sie in die Schule aufgenommen worden. 6) Nach den Lectionen, worin sie unterrichtet werden. 7) Nach ihrem Fleiß oder Nachlässigkeit im Lernen. 8) Nach dem Vermögen ihres Verstandes. 9) Nach den Sitten und übrigem Verhalten. 10) Nach ihrem Abgang aus der Schule. Diesen Catalog, den kein Kind lesen muß, läßt sich nicht nur der Visitator vor der jährlichen Schul-Visitation einschicken, sondern der Prediger läßt sich auch denselben bei dem wöchentlichen Besuch der Schule einhändigen, damit er die unartigen Kinder bemerken, auch eine Erinnerung zur Besserung thun und mit den Eltern deshalb reden könne, als wodurch der Leichtsinnigkeit und Bosheit gesteuert werden kann. Was aber vorgedachtes monatliches Verzeichniß der Kinder anbe- trifft, so ist davon eine in Kupfer gestochene und gedruckte Tabelle mit Linien nach allen Tagen des Monats durchzogen vorhanden, wonach sich die Schulmeister dergleichen verfertigen können. Hierin werden bloß die Namen der Kinder annotirt, welche der Schulmeister jederzeit zu Ende der Tageslection abliest, und diejenigen anmerkt, welche mit oder ohne Erlaubniß ihrer Vorgesetzten fehlen. Das dient den Kin- dern zum Fleiß, und die Eltern, welche ihre Kinder unordentlich zur Schule schicken, und doch wohl sagen: unsere Kinder sind schon so viele Jahre in die Schule gegangen und haben nichts gelernt, können desto besser bedeutet werden, wie die Schuld davon nicht den Schulen und dem Schulmeister, sondern ihnen selbst beizumessen sei. §. 12. Da es aber bei einer guten Schulverfassung vornämlich auf einen rechtschaffenen Schulmeister ankommt, so ist hiernächst Unser so allergnädigster als ernstlicher Wille, daß von Allen und Jedem, welche Schulmeister und Küster zu bestellen haben, darauf mit allem Fleiß gesehen werde, daß zu den Schulämtern auf dem Lande ins Künftige recht tüchtige Leute gelangen mögen. Es muß aber ein Schulmeister nicht nur hinlängliche Geschicklichkeit haben, Kinder in den nöthigen Stücken zu unterrichten; sondern auch dahin trachten, daß er in seinem ganzen Verhalten ein Vorbild der Heerde sei und mit seinem Wandel nicht wiederum niederreiße, was er durch seine Lehre gebaut hat. Daher sollen sich Schulmeister mehr als andere der wahren Gott- seligkeit befleißigen, und alles Dasjenige verhüten, wodurch sie den Eltern und Kindern anstößig werden können. Vor allen Dingen müssen sie sich bekümmern um die rechte Erkenntniß Gottes und Christi, damit, wenn dadurch der Grund zum rechtschaffenen Wesen und wahren Christenthum gelegt worden, sie ihr Amt vor Gott in der Nachfolge des Heilandes führen und also darinnen durch Fleiß und gutes Exempel die Kinder nicht nur auf das gegenwärtige Leben glücklich machen, sondern auch zur ewigen Seligkeit mit zubereiten mögen. §. 13. Ob wir nun gleich die adeligen und andere Patronen in ihren Rechten, die Küster und Schulmeister zu erwählen und zu be- stellen, ungekränkt belassen wollen, so müssen doch alle Unsere Con- sistorien, durch die Superintendenten, Inspectoren, Präpositos und Erz- Priester, dahin sehen, daß weder ungeschickte und untüchtige noch auch ruchlose und einen bösen Wandel führende Küster und Schulmeister angesetzt, oder wo sie angesetzt worden, geduldet werden. Insonderheit ist dahin zu rechnen, wenn sie dem Trunk oder Diebstahl ergeben sind, Zänkerei in der Gemeine anrichten, sich widerspenstig und ungehorsam beweisen oder der Unzucht und Hurerei überführt werden. Wo sich dergleichen geäußert, ehe und bevor einer zum Schuldienst angenommen worden, so wird er dadurch eo ipso unfähig, das Amt eines Lehrers in Schulen zu bekleiden; und Patronen müssen in diesem Fall ein anderes unbescholtenes Subject zum Examen schicken. Würde aber dergleichen erst wahrgenommen, wenn sie schon im Amt stehen, so soll nicht nur bei Einsendung der jährlichen Conduitenlisten solches ange- merkt, sondern auch sofort an Unsere Consistorien berichtet werden, damit das Nöthige deshalb verordnet und fernerem Aergerniß vorge- beugt werde, weil nach Befinden dergleichen anstößig lebende und ruch- lose Schulmeister sofort cum effectu ab officio suspendirt und hier- nächst auf gebührenden Proceß von den Gerichts-Obrigkeiten cassirt werden müssen. Es soll ihnen auch hiermit Wirthschaft zu halten, Bier und Branntwein in Gelagen zu verkaufen oder sich mit andern dergleichen Dingen zu bemengen, dadurch ihre Schul-Arbeit möchte verhindert oder der Gemeine und der Jugend zur Versündigung und Ausschweifung Anlaß gegeben werden, insbesondere der Besuch der Schänken und Krüge, auch andere bei Gastmahlen und sonsten mit der Musik zu bedienen, bei hoher willkürlicher Strafe gänzlich ver- boten sein. §. 14. Es müssen aber überhaupt auf dem Lande keine Küster und Schulmeister ins Amt eingewiesen und angesetzt werden, ehe und bevor sie von den Inspectoren examinirt, im Examen tüchtig befunden und ihnen ein Zeugniß der Tüchtigkeit mitgegeben worden. Es soll auch kein Prediger befugt sein, einen als Küster und Schulmeister zur Kirchen- und Schul-Arbeit zu admittiren, wenn er nicht gedachtes Zeugniß des Examens und daß er darin wohl bestanden, vorher bei- gebracht. Was inzwischen Unsere eigenen Land-Schulen bei den Amts- Städten und in den Amts-Dörfern anbelangt, so haben Wir in Un- serer Chur-Mark schon hierbevor die Verordnung ergehen lassen, wieder- holen auch solche hierdurch so gnädig als ernstlich, daß keine zu Schul- meistern und Küstern angenommen werden sollen, als welche in dem Chur-Märkischen Küster- und Schul-Seminar zu Berlin eine Zeitlang gewesen, und darin den Seidenbau sowohl als die vortheilhafte und bei den deutschen Schulen der Dreifaltigkeits-Kirche eingeführte Me- thode des Schulhaltens gefaßt haben. Und da Wir dem Ober-Con- sistorial-Rath und Prediger Hecker besonders aufgetragen und aller- gnädigst anbefohlen haben, Unsere Land-Schulen in den Königlichen Aemtern mit guten Subjecten aus dem Seminar angelegentlich zu versorgen, so treten solche, wenn sie von gedachtem Unserm Ober- Consistorial-Rath mit einem Zeugniß der Tüchtigkeit der Königlichen Chur-Märkischen Krieges- und Domainen-Kammer zur Erhaltung ihrer ordentlichen Vocation präsentirt worden, das Amt dergestalt an, daß sie deshalb eine Probelection in der Kirche singen und hiernächst eine Unterrichts- oder Lehr-Probe bei den Kindern in der Schule entweder in Gegenwart des Inspectors oder im Beisein des Predigers und einiger Personen von der Gemeine machen müssen. Sobald demnach ein Küster oder Schulmeister in einem Königlichen Chur-Märkischen Amts- Dorfe verstirbt, muß der Prediger mit dem specifiken Ertrag der Stelle und ob eine Orgel vorhanden, den Inspector schriftlich bekannt machen. Der Inspector berichtet deshalb sogleich an das Ober-Consistorium und erwartet, ob aus dem Chur-Märkischen Schulmeister-Seminar Jemand verabfolgt werden könne, oder ob ihm aufgegeben werde, mit Zuziehung des Predigers, ohne einigen Anstand ein gutes Subject ausfindig zu machen und nach Berlin zur Untersuchung und Haltung der Probe- Lectionen hinzuschicken. Im Fall solcher Mensch nicht tüchtig befunden werden sollte, so muß derselbe entweder das Schulmeister-Seminar auf eigene Beköstigung so lange frequentiren, bis er das erforderliche Zeugniß der Tüchtigkeit erhalten hat, oder es muß ein anderes und besseres Subject in Vorschlag gebracht werden. §. 15. Diesem nach müssen sich auf dem Lande sowohl in den Flecken und Dörfern als auch in den Amts- und kleinen Land-Städten keine Personen des Schulhaltens anmaßen, welche nicht als ordent- liche Schulmeister auf vorgedachte Art den Beruf und die Freiheit zu zu informiren erhalten haben. Daher denn alle Winkel-Schulen, sie mögen von Manns- oder Weibs-Personen gehalten werden, hierdurch bei Strafe gänzlich verboten sein sollen. Unterdessen bleibt es wohl- habenden Eltern nach wie vor erlaubt, für ihr Haus und Kinder Privat-Informatoren zu halten, jedoch so, daß nicht anderer Leute Kinder, die noch nicht in höheren Wissenschaften unterrichtet werden können, von der ordentlichen Schule zurückgehalten und in dergleichen Privat-Unterricht hineingezogen werden. §. 16. So wenig einem Schulmeister erlaubt ist, unter der Schule die Schulkinder zu seiner Hausarbeit zu gebrauchen, so wenig soll er sich auch unterstehen, in den gewöhnlichen und angesetzten Schul- stunden seiner Hand-Arbeit oder andern Geschäften nachzugehen, oder seine Frau unterdessen informiren zu lassen, welches jedoch alsdann geschehen kann, wenn er zwar seine Schulstunden ordentlich abwartet, aber wegen Menge der Kinder sich bei den Kleinen durch dieselbe oder eine andere Person helfen läßt. Sollte er nun die Schul-Information entweder auf diese oder andere Weise versäumen, so muß ihm von dem Prediger deshalb nöthige Erinnerung geschehen. Würde er aber dennoch fortfahren, in Unterrichtung der Jugend nachlässig zu sein, so muß solches bei der Visitation dem Inspector ꝛc. angezeigt werden, damit dergleichen Unordnung bestraft werden könne. §. 17. Was nun demnächst die Schul-Arbeit selbst anbelangt, so werden die Küster und Schulmeister hierdurch vor allen Dingen ernstlich erinnert, sich jedesmal zur Information durch herzliches Gebet für sich vorzubereiten, und von dem Geber aller guten Gaben zu ihren Verrichtungen und Berufs-Arbeiten göttlichen Segen, Weisheit und Geduld zu erbitten. Insonderheit den Herrn anflehen, daß er ihnen ein väterlich gesinntes, mit Ernst und Liebe temperirtes Herz gegen die anvertrauten Kinder verleihe, damit sie alles willig und ohne Ver- druß verrichten, was ihnen als Lehrern zu thun obliegt; eingedenk, daß sie ohne den göttlichen Beistand des großen Kinderfreundes Jesu und seines Geistes nichts auszurichten vermögen, auch der Kinder Herzen nicht gewinnen können. Unter der Information selbst haben sie nicht weniger aus Herzens Grund zu seufzen, damit sie nicht allein selbst ein wohlgefaßtes Gemüth behalten, sondern auch, daß Gott ihren Fleiß segnen und zu ihrem Pflanzen und Begießen sein gnädiges Ge- deihen von Oben geben wolle, weil alles wahre Gute durch die Gnade Gottes und die Wirkung seines Geistes in den Kindern muß gewirkt werden. Auch haben sie auf allerhand Mittel zu denken, wie sie die An- fänger, insonderheit die da blöde und langsam sind, nicht abschrecken, sondern denselben vor allen andern die Sache leicht machen. Zu diesem Zweck müssen sie sich den dritten Theil des Berlinischen Schul- buches mit allem Fleiß bekannt machen, als in welchem den Schul- meistern die Lehr-Art angewiesen wird, wonach das ABC, das Buch- stabiren, Lesen, Auswendig-Lernen und Catechisiren bei der Jugend vortheilhaft zu treiben ist. §. 18. Und da an guter Einrichtung der Schul-Lectionen gar Vieles gelegen, so sollen dazu Vormittags Drei Stunden und Nach- mittags gleichfalls Drei Stunden dergestalt gewidmet werden, daß erstere von 8 bis 11, letztere aber von 1 bis 4 Uhr zu halten, es wäre denn, daß nach den besondern Umständen eines Orts der Prediger mit Zuziehung der Kirchen-Vorsteher für bequemer finden möchte, die Schule Vormittags früher angehen, oder Nachmittags später endigen zu lassen. Dabei aber einmal für allemal festgesetzt bleibt, daß drei volle Stunden sowohl Vor- als Nachmittag im Winter auf den Un- terricht verwendet werden. Im Sommer müssen daher ebenfalls drei ganze Stunden entweder Vor- oder Nachmittag zur Information ge- widmet sein. §. 19. Es wird demnach auf folgende Weise gehalten: In der ersten Vormittagsstunde wird 1) ein Lied gesungen, welches der Schulmeister langsam und deutlich vorsaget, und darauf mit den gesammten Kindern nachsinget . Alle Monate aber wird nur ein Lied, welches von dem Prediger aufgegeben wird und nicht zu lang oder unbekannt sein muß, erwählet und gesungen, damit es große und kleine durch das öftere Singen auswendig lernen. Unter dem Singen giebt der Lehrer genau Acht, daß sie alle mitsingen. Dabei wird keinem Kinde erlaubt, bei dieser Arbeit sein Gesangbuch vor sich zu nehmen und aus demselben zu singen, weil solche nicht gehörig aufmerken, das Gesangbuch durch- blättern und das Lied daher nicht lernen. Wollen sie aus dem Ge- sangbuche singen, so kann solches zu Hause geschehen. 2) Nach dem Gesange wird gebetet . Das Gebet aber ver- richtet der Schulmeister entweder selbst oder läßt ein Morgengebet, welches vorgeschrieben werden soll, und sich für Schulkinder schicket, von einem fertigen Lehrkinde langsam und deutlich vorlesen; dabei denn alle übrigen Kinder still sitzen und zuhören müssen. Darnach beten sie alle zugleich, doch andächtig und vor Gott ihre aus- wendig gelernte Gebets-Formeln: Ein Knabe lieset langsam, deutlich und laut den monatlichen Psalm und darauf wird ge- schlossen mit dem Gebet des Herrn. Wenn unter dem Gebet Kinder zur Schule kommen, so bleiben selbige an der Thüre so lange stehen, bis das Gebet verrichtet ist, weil sonst die Uebrigen gestört werden. 3) Nach dem Gebete wird ein Stück aus dem Catechismo , welches in der Ordnung folget, erkläret, und zwar so kurz, daß alle 6 Wochen der Catechismus zu Ende gebracht werde. Bei dieser Arbeit wird es so gehalten: das Stück, welches zu erklären, muß von einigen Kindern so lange hergesagt werden, bis es den meisten wohl bekannt worden. Hiernach werden anfänglich die Worte und darauf die Sache, welche in den Worten liegt, frag- weise erläutert und mit Sprüchen aus der heil. Schrift bestätigt. Endlich wird auch gewiesen, wie die Kinder die angehörte Wahr- heit im Leben anwenden sollen. Bei den kleinern Kindern wird zu diesem Zweck der zergliederte Catechismus, bei den größern aber der erklärte Catechismus von den Predigern sowohl als Schulmeistern gebrauchet. In der andern Vormittagsstunde wird das Lesen, Buchstabiren und das A. B. C. vorgenommen . 1) In der ersten halben Stunde lesen die fertigen Lese- kinder ein und andere Capitel aus dem Neuen Testament oder Bibel, bald alle zugleich, bald eine gewisse Anzahl, bald fährt einer oder der andere allein fort, welchen der Schulmeister dazu auffordert, damit sie in beständiger Aufmerksamkeit erhalten werden. Bald buchstabiren sie alle zugleich, bald muß einer und der andere im Buchstabiren fortfahren. 2) In der andern halben Stunde buchstabiren die eigent- lichen Buchstabir-Kinder , bald zusammen, bald eines allein. Zuletzt wird ein Wort an die Tafel geschrieben, und dabei das- jenige wiederholt, was zum Buchstabiren und Lesen nöthig ist. Unter dieser Arbeit werden die größeren im Aufschlagen sowohl der Sprüche in der Bibel als der Lieder im Gesangbuche geübt, lernen ihre Wochensprüche und machen sich auch zuweilen die Namen der biblischen Bücher, wie sie auf einander folgen, bekannt, damit sie im Aufschlagen desto fertiger werden. 3) Die A. B. C.-Schüler stehen oder sitzen in dieser Stunde mit ihrem A. B. C.-Täfelchen vor der größeren Tafel, lernen täglich etwa 2 Buchstaben und zwar außer der Reihe. Sie werden vom Schulmeister zum öftern unter dem Lesen und Buchstabiren der übrigen Kinder aufgefordert, ihre beiden Buchstaben herzusagen und auf ihren Täfelchen zu zeigen. Sobald sie die Buchstaben kennen, werden sie gleich zum Buchstabiren angeführt. In der dritten Vormittagsstunde wird geschrieben und buchstabirt, imgleichen werden die Buchstaben gelernt . 1) Die größern Kinder schreiben in der ersten halben Stunde und in der andern halben Stunde wird ihnen ihre Arbeit corrigirt, und damit kein Kind in der Correctur übergangen werde, so hält sich der Schulmeister ein Verzeichniß von den Schreibkindern, welche nach der Ordnung ihre Schreibbücher aufweisen, und wo er den vorigen Tag aufgehört, da fängt er den folgenden Tag wieder an: damit auf solche Art ein jedes Kind wöchentlich etliche Mal zur Correctur komme. Wobei noch dies besonders zu bemerken, daß jederzeit die linke Seite des Papiers im Schreibebuche corrigirt werden muß. Hingegen muß der Schüler auf der rechten Seite des Schreibebuches eben das Pensum, so zur Linken hingeschrieben war, wieder schreiben, dergestalt, daß er dasjenige, was der Schul- meister zur Linken corrigirt hatte, nunmehro, da er eben dasselbe abermal schreibet, auch nach der geschehenen Correctur verbessere. 2) Die Buchstabir- und A. B. C.-Schüler werden in der Zeit, da die größern schreiben, dergestalt vorgenommen, daß jene im Buchstabiren exercirt und ihnen die Leseregeln bekannt gemacht werden; diesen aber der Unterschied der lauten und stummen Buch- staben beigebracht wird. Unter dem Corrigiren der größern werden ihnen ein und das andere Mal die Wochensprüche vorgesagt. Gegen das Ende der dritten Vormittagsstunde werden die Kinder zum Gebet ermuntert, und wenn der Schulmeister solches verrichtet, auch noch den monatlichen Psalm oder etwas aus dem monatlichen Liede vorgelesen, so werden die Kinder aus der Schule in der Stille nach Hause dimittirt. Der Schulmeister sieht ihnen nach, wie sie sich auf dem Wege betragen, damit sie nicht durch Leicht- sinnigkeit und Bosheit in den Wind schlagen, was ihnen mit vieler Mühe beigebracht worden. In der ersten Nachmittagsstunde versammeln sich die Kinder unter Aufsicht des Schulmeisters, und nachdem einige Verse gesungen und der monatliche Psalm gelesen, so wird ihnen der Inhalt der biblischen Bücher beigebracht und abwechselnd das Lehrbüchlein zum Unterricht der Kinder auf dem Lande vorgenommen. In der andern Nachmittagsstunde lernen sie abwechselnd mit der christlichen Lehre im Zusammenhange nach der Ordnung des Heils in der ersten halben Stunde ein Stück aus dem Catechismus, welches in der Ordnung folgt. Dies kann nach der in dem dritten Theile des Berlinischen Lehrbuchs angezeigten Methode durch Anschrei- bung der Anfangsbuchstaben geschehen, oder auf folgende Art und Weise: 1) Der Schulmeister lieset ihnen das Stück, welches sie auswendig lernen sollen , einige Mal nacheinander langsam und deutlich vor, dabei die Lesekinder ihren Catechismus aufge- schlagen haben und still nachlesen. Darauf müssen die Lesekinder alle zugleich aber dies Stück etliche mal herlesen, dabei die mittlern und kleinen Kinder stillsitzen und jenen zuhören. 2) Wenn solches geschehen, so sagt der Schulmeister ein Comma nach dem andern von dem auswendig zu lernenden Stücke den Kindern vor, lässet es nachsprechen und wiederholen so lange, bis sie es wissen. Alsdann geht er weiter. Auf diese Weise wird es gehalten mit den verbis biblicis des Catechismus: denn diese lernen alle Schulkinder zugleich. Was aber die Auslegung Luthers im Catechismus betrifft, so wird dieselbe von den größern Kindern allein durch öfteres Herlesen gelernt: die mittlern aber und kleinen sitzen inzwischen still und hören hierbei nur aufmerksam zu. Haben nun die großen das Pensum etliche Mal zugleich hergesagt, so rufet der Schulmeister bald diesen bald jenen auf und lässet ihn das gelesene Stück hersagen und siehet also zu, ob und wie sie es gefasset haben. 3) Endlich sagt ein jeder Haufe seinen Wochenspruch her , nämlich die Großen einen etwas weitläuftigen, die Mittlern einen mittelmäßigen und die Kleinern einen ganz kurzen. — Auf diese Art lernen die Kinder wöchentlich ein Stück aus dem Cate- chismus und der christlichen Lehre im Zusammenhange, imgleichen drei Sprüche, auch monatlich sowohl einen Psalm als ein Lied. In der andern halben Stunde lesen die Größern , buchstabiren die Mittlern und die Kleinen lernen die Buchstaben, wie oben gezeigt worden. 32 In der dritten und letzten Nachmittagsstunde wird theils geschrieben, theils gerechnet; unter welcher Arbeit die Mittlern buchstabiren und die Kleinen im ABC geübt werden. Auf diese Weise wird die Arbeit täglich verrichtet. Am Sonnabend wird Vormittags Folgendes vorge- nommen : In der ersten Stunde wird nicht catechisirt, wie an den übrigen Tagen geschiehet, sondern die Kinder wiederholen die gelernten Sprüche, Psalmen und Lieder, wovon sich der Schulmeister ein Ver- zeichniß halten muß. Darnach erzählet er ihnen von Woche zu Woche abwechselnd aus dem alten und neuen Testamente eine biblische Historie, zergliedert dieselbe durch Fragen und zeigt den Kindern mit Wenigem, eine solche anzuwenden. Bei den größeren kann er die biblische Karte und deren Erläuterung zu desto besserm Verständniß der heiligen Schrift gebrauchen. Darauf fahren die Leser nicht in der Bibel oder im neuen Testamente zu lesen fort, sondern sie lesen theils das Evan- gelium, theils die Epistel, welche den folgenden Sonntag erklärt wird. Ferner schreiben sie etwas an die Tafel, welches ihnen der Schul- meister nach der Orthographie corrigirt. Beim Beschluß der Schule werden die Kinder herzlich ermahnt, den Sonntag wohl anzuwenden, in der Kirche sich still und andächtig zu beweisen und Gottes Wort zu ihrem Heil zu hören und zu behalten. Der Schulmeister muß in allen oben gedachten Stunden die ganze Zeit über beständig bei den Kindern gegenwärtig sein, niemals aber eine Stunde, geschweige einen halben oder ganzen Tag, aus der Schule bleiben, vielweniger ohne Vorwissen des Pastors und der Obern Er- laubniß ausreisen. In welchem Fall er jedennoch jedesmal zeitig dahin sorgen muß, daß durch einen Andern seine Schularbeit bestellt und indessen an der Jugend nichts versäumt werde. Wenn in den größern Flecken oder Königl. Amts-Städten mehr als ein Docens vorhanden, so muß die bisherige Einrichtung der Lec- tionen und ob mehr als eine Schulstube vorhanden, an unsere Pro- vinzial-Consistorien von den Inspectoren und Pastoren berichtet werden, da denn nach eines jeden Orts Umständen die Information regulirt werden soll. §. 20. Da aber das Land bisher mit allerhand Lehrbüchern, in- sonderheit Erklärungen des Catechismus und sogenannten Ordnungen des Heils überschwemmt worden, indem ein jeder Prediger nach eigenem Gefallen die Unterrichtsbücher erwählet oder dergleichen selbst gemacht und drucken lassen; wodurch jedoch die Kinder, besonders wenn die Eltern den Ort ihrer Wohnung verändert haben, im Lernen sehr con- fundiret werden, so wollen wir, daß ins Künftige in allen Landschulen sowohl, wo wir selbst die jura Patronatus haben, als auch wo Adliche oder Magistrate und andere Personen Patronen sind, keine an- dere Lehrbücher in den Landschulen und bei den Catechisationen, als die von unseren Consistorien verordnet und approbirt worden, sollen gebraucht werden. Dahin gehören nach Maaßgebung der Umstände auf dem Lande und in den Amts-Städten das Neue Testament, die Gebetsübung genannt, darin nicht nur die Eintheilung eines jeden Buchs befindlich, sondern auch der Hauptinhalt eines jeden Capitels in ein Gebet verfasset ist, um der Jugend an die Hand zu geben, wie sie die aus dem Worte Gottes gelesenen Wahrheiten in ein Gebet fassen und darüber Gott anrufen sollen. Hiernächst die Hallische oder Berlinische Bibel, welche in den Parallellen sowohl als Paginis über- kommen; ferner der zergliederte sowohl als der erklärte Catechismus Luthers; der Inhalt der biblischen Bücher; die christliche Lehre im Zusammenhange; das Berlinische Buchstabir- und Lesebuch; das All- gemeine von Gott, von der Welt und dem Menschen und das Lehr- büchlein zum Unterricht der Kinder auf dem Lande in allerhand nö- thigen und nützlichen Dingen. §. 21. Diesemnach sollen nicht nur einerlei Bücher in der Schule gebraucht werden, sondern die Prediger und Schulmeister müssen auch besonders darauf sehen, daß ein jedes Kind sein eigenes Buch habe, so daß nicht eines beim andern ins Buch einsehen darf. Wenn den armen Kindern aus den Kirchenmitteln oder aus einer andern Gemeine- Casse Bücher frei angeschafft werden, so brauchen sie dieselben zwar in der Schule, es wird ihnen aber nicht erlaubt, solche mit sich nach Hause zu nehmen, sondern der Schulmeister nimmt sie bei dem Schluß der Schulstunden in seine Verwahrung und muß darüber ein Inven- tarium gehalten werden, so daß sie beständig bei der Schule verbleiben. §. 22. Die Disciplin muß weislich geschehen, so daß den Kindern die Eigenliebe als die Quelle aller Sünden entdecket und ihre Ab- scheulichkeit gewiesen, der Eigensinn oder Eigenwille mit Fleiß gebrochen, auch das Lügen, Schimpfen, Ungehorsam, Zorn, Zank, Schlägerei ꝛc. ernstlich, jedoch mit Unterschied und nach vorhergegangener genugsamer 32* Ueberzeugung des geschehenen Verbrechens bestraft werden. Wobei der Schulmeister in Züchtigung der Jugend sich aller ungeziemenden Heftig- keit, sündlichen Eifers und Scheltens enthalten und dagegen so viel möglich eine väterliche Bescheidenheit und Mäßigung dergestalt ge- brauchen solle, daß die Kinder wegen schädlicher Lindigkeit nicht ver- zärtelt, noch durch die übermäßige Strenge scheu gemacht werden. Wenn aber bei verübten größern Verbrechen und Bosheit andern zum Exempel eine größere und nachdrücklichere Bestrafung anzustellen sein möchte, sollen sie solche für sich nicht vollziehen, ohne es vorher dem Prediger anzuzeigen und seine Belehrung darüber einzuholen; der dann in solchen Fällen das Verbrechen der Kinder gründlich untersuchen und die Sache unparteiisch zu entscheiden wissen wird, da denn die Eltern der Kinder aus unzeitiger Zärtlichkeit nicht widersprechen noch in die Schulsachen sich mischen müssen. §. 23. An den Sonn- und Festtagen sollen die Eltern gehalten sein, die Kinder des Sonntags vor der Predigt zum Schulmeister zu schicken, damit sie ordentlich zur Kirche gebracht werden und daselbst unter guter Aufsicht sein mögen. Da denn der Schulmeister mit den- selben in Ordnung zur Kirche hinein und nach völlig geendigtem Gottesdienst ordentlich und stille wieder hinausgehet; auch in der Kirche bei seinen Schulkindern in einem besondern Stuhl stehen muß, damit er nicht nur die ausbleibenden anmerken, sondern auch auf die anwesen- den wohl Acht haben könne, damit selbige sich sittsam und wohl be- tragen, den Gesang mit gehöriger Andacht mitsingen; unter der Pre- digt des Plauderns und Muthwillens sich entschlagen, hingegen allezeit aus der Predigt etwas behalten mögen, welches sie denn in der nächsten Schulstunde des Montags darauf anzeigen müssen. Nicht weniger haben auch die Schulmeister bei den Leichen auf das Verhalten der Knaben, mit welchen sie die Leichen besingen, wohl Acht zu geben, und zu verhüten, daß selbige nicht nach eigenem Wohlgefallen durchein- ander oder zur Seite auslaufen, sich stoßen, oder muthwillig bezeigen, sondern zwei und zwei zusammen stille einhergehen und diejenigen, so fertig lesen können, den Gesang mit verrichten helfen, folglich auch dabei alles ordentlich zugehe; wie sie denn bei aller Gelegenheit sittsam, bescheiden, höflich und freundlich in Geberden, Worten und Werken sich erzeigen müssen. §. 24. Und wie die Schulmeister sonst in allen Schulsachen des Raths und Gutachtens ihrer vorgesetzten Prediger sich zu bedienen haben und an dieselben kraft dieses General-Schul-Reglements verwiesen werden: also sind sie ihnen auch von Allem, so in ihr Amt läuft, auf Erfordern Rechenschaft zu geben und fernere Anweisung in der vorgeschriebenen Lehr-Methode und Disciplin von ihnen anzunehmen schuldig. Gestalt wir dann zu den Predigern das allergnädigste Ver- trauen haben, ihnen es auch hierdurch auf ihr Gewissen binden, sie werden die an ihren Oertern etwa eingerissenen Mißbräuche und Mängel, so allhier nicht angeführt werden können, abzustellen ernstlich bedacht sein, und das Schulwesen je mehr und mehr zu verbessern suchen. Dafern aber solches einer oder der andere von den Schulmeistern ver- absäumen und in Wahrnehmung seines Amtes nach seiner Vocation und dieser allgemeinen Landschul-Ordnung fahrlässig befunden werden sollte, so hat ihn der Pastor seiner Schuldigkeit und Pflicht ernstlich, jedoch bescheidentlich ein und das andre Mal zu erinnern und falls er sich demungeachtet daran nicht kehren würde, an Oertern, wo Gerichts- Obrigkeiten vorhanden, es denenselben zur Remedur vorher anzuzeigen: zugleich aber auch den resp. Superintendenten, Inspectoren, Präpositen oder Erzpriestern davon sofort Nachricht zu geben, und wenn auch deren Erinnerung nicht verfangen will, so haben diese dem Consistorio zu nachdrücklicher Ahndung nach Befinden mit der Suspension und Remotion zu berichten. §. 25. Insonderheit aber ist unserer allergnädigster Wille, daß die Prediger auf den Dörfern und in den Amts-Städten die Schulen ihres Orts gewöhnlich 2 Mal, bald Vermittogs, bald Nachmittags besuchen, und nicht nur die Information des Küsters oder Schulmeisters anhören, sondern auch selbst über den Catechismus und andre Lehr- bücher Fragen bei den Kindern anstellen sollen. Auch müssen sie monatlich in die Pfarrerwohnung mit den Schulmeistern in matre und den Filialen eine Conferenz halten und denselben das Pensum, welches sie im Catechismus und sonst zu absolviren haben, aufgeben; ihnen auch anzeigen, was für ein Lied, Psalm und welche Sprüche den Monat über von den Kindern auswendig gelernt werden sollen. Er giebt ihnen hiernächst Unterricht, wie sie sich die Hauptstücke aus der Predigt bemerken und die Kinder darüber befragen können; im- gleichen thut er Erinnerung von den Mängeln, welche er in der In- formation bemerket, von der Methode, von der Disciplin und andern zur Information nöthigen Sachen, damit die Schulmeister ihrer Pflicht nachkommen mögen. Welcher Prediger aber wider Vermuthen in Be- suchung der Schulen, oder Wahrnehmung der in diesem Reglement ihm auferlegten Pflichten sich säumig oder nachlässig finden und nicht ernstlich sich wird angelegen sein lassen, die Küster und Schulmeister zu der genauesten Beobachtung dieses Reglements anzuhalten, soll, falls es erweislich, daß er denen ihm solcherhalb geschehenen Erinne- rungen gebührlich nicht nachgekommen, entweder auf eine Zeitlang cum effectu suspendirt oder auch wohl gar dem Befinden nach seines Amtes entsetzt werden: allermaßen die Fürsorge für den Unterricht der Jugend, und die gehörige Aufsicht darauf, mit zu den wichtigsten und vornehmsten Pflichten des Predigt-Amtes nicht allein gehöret, sondern wir auch selbige ausdrücklich als solche dafür angesehen wissen wollen. §. 26. Den Superintendenten und Inspectoren oder auch Prä- positen und Erzpriestern jeden Kreises befehlen wir endlich hierdurch auf das allernachdrücklichste, die gesammten Landschulen ihrer Inspection jährlich selbst zu bereisen und mit aller möglichen Attention den Zu- stand jeder Landschule genau zu examiniren und zu untersuchen, ob die Eltern und Vorgesetzten ihre Kinder und Untergebenen zur Schule gehalten oder darinnen nachlässig gewesen? ob die Prediger im Besuch der Schulen und Beobachtung obenangeregter Anordnungen zur Auf- sicht über die Schulmeister ihrer Pflicht und Schuldigkeit nachgekom- men? insonderheit ob die Schulmeister die nöthige Capacität haben oder ob sie untüchtig sind und was sonsten deshalb zu erinnern und zu verbessern stehe? Wovon denn gedachte Superintendenten und In- spectoren ihre pflichtmäßigen Berichte alljährlich an unser hiesiges Ober- Consistorium zur weitern Einsicht und Verfügung einsenden sollen. Und zwar befehlen wird, daß solches unausbleiblich geschehen solle, nicht nur in Ansehung unserer Amtsschulen auf dem Lande und in den Amtsstädten, sondern auch bei denjenigen Landschulen, von welchen den Edelleuten oder Städten das jus Patronatus zustehet, um die untüchtigen Schulmeister dem Ober-Consistorio anzuzeigen, damit der Unwissenheit auf dem Lande abgeholfen und dem Verderben der Jugend vorgebeuget werde. Zu gleicher Zeit sollen dem Visitator bei dem Schul- Examen diejenigen Kinder vorgestellt werden, welche in den Schulen tüchtig geworden, vom Prediger zum heiligen Abendmahl näher zubereitet zu werden, damit er sie wöchentlich zur Catechisation in seinem Pfarrhause admittiren und im Christenthum gründlich unterrichten möge. Wie wir denn hiermit die deshalb schon in vorigen Zeiten ergangenen heilsamen Verordnungen hiedurch erneuert und bestätigt wissen wollen, insonder- heit, daß sich kein Prediger unterstehen soll, Kinder, die nicht von seinen Gemeinen sind oder noch nicht lesen können und von den Grund- Wahrheiten der evangelischen Religion keinen richtigen und hinläng- lichen Begriff erlangt haben, zur Confirmation und noch weniger zur Communion anzunehmen. 25. Principia regulativa oder General-Schul-Plan vom 30. Juli 1736. 1) Das Schulgebäude errichten und unterhalten die associirten Ge- meinen, auf dem Fuß, wie die Priester- und Küster-Häuser. 2) Se. Königl. Majestät geben das freie Bauholz; Thüren, Fenster und Kachelofen werden von den Collecten-Geldern verfertigt. 3) Se. Majestät geben auch das freie Brennholz, welches die Ge- meinen anfahren. 4) Jede Kirche, sowohl in den Städten, als auf dem Lande, zahlt zum Unterhalt der Schulmeister jährlich 4 Rthlr., dagegen der Pastor loci die Schulmeister dahin anhält, daß sie den Kirchen- dienst, als z. E. die Kirchen rein zu machen, mit verrichten helfen. Die Präcentores nehmen an besagten 4 Rthlrn. keinen Theil, sondern solche bleiben lediglich zum Unterhalt vor die Schulmeister. 5) Sollten so arme Kirchen sein, daß sie sothane 4 Rthlr. jährlich aufzubringen nicht in Stande, zahlet solche der Patronus ec- clesiae . 6) Zur Subsistenz wird dem Schulmeister eine Kuh und ein Kalb, item ein Paar Schweine und etwas Federvieh frei auf der Weide gehalten und 2 Fuder Heu und 2 Fuder Stroh gereichet. Hier- nächst bekommt er 7) von Sr. Königl. Maj. einen Morgen Land (welcher allemal hinter seinem Hause anzuweisen) solchen auf’s Beste zu nutzen. Die eingewidmeten Dorfschaften bearbeiten solchen und halten ihn im Gehege. 8) Bekommt der Schulmeister von den gesammten Bauern seines Districts p. Hufe ¼ Roggen, 2 Metzen Gerste. Gehet der Roggen über ½ Winspel, werden die Portionen der Bauern kleiner; gehet er drunter, legen sie zu. 9) Jedes Schulkind à 5 bis 12 Jahren incl. giebt ihm jährlich, es gehe zur Schule oder nicht, 14 gr. prß. oder 4 ggr. 10) Ist der Schulmeister ein Handwerker, kann er sich schon ernähren; ist er keiner, wird ihm erlaubt, in der Erndte 9 Wochen auf Tagelohn zu gehen. 11) Der Schulmeister ist frei von Kopf- und Horn-Schoß, imgleichen Schutzgeld. 12) Im Fall ein Bauer oder Instmann mehr als zwei Kinder hätte, die zur Schule gebracht werden könnten, wird der Ueberrest des Schulgeldes von den Interessen der 50000 Rthlr. bezahlet. 13) Der zweite Klingebeutel ist vor die Schulmeister. 14) Wo Cöllmer wohnen, dieselben geben den Bauern gleich, nämlich ¼ Korn und 2 Metzen Gerste. Weil aber sonst ihre Condition besser, als der Bauern, bezahlen sie vor jedes Kind jährlich 6 ggr. Schulgeld. Aus obigem Fonds der 50000 Rthlr. wird ihnen nichts zur Hülfe gegeben. 15) Die Beamte sind zwar frei, schicken sie aber ihre Kinder zur Schule, zahlen sie vor das Kind monatlich 2 ggr. Alle übrige Amtsbediente zahlen wie die Cöllmer p. Kind 6 ggr. jährlich. Forstbediente wie die Beamten; Warthen wie die Bauern. Diese letztern sind auch gehalten, ihre Kinder zur Schule zu schicken. 16) Jedes Schulkind, wenn es confirmirt wird, bezahlet dem Schul- meister 6 ggr. 17) Aller Orten, wo unumgängliche impedimenta sein, daß keine hin- längliche Societäten zusammengebracht werden können, e. g. wo durch Wasser oder Wald starke Abschnitte sein, wird der Zuschub aus dem zweiten Klingebeutel gethan, und weil dieser nicht weit hinreichen wird, kann vor jede Hochzeit von dem Pastore loci 30 gr. prß. oder 8 ggr. zur Subsistenz der Schulmeister gefordert, und zum Zuschub an solchen Orten angewandt werden, damit der Königl. Fonds der 50000 Rthlr. nicht beschwert werde. 18) Jedem Schulmeister muß ein Platz zum Küchen-Garten gleich hinter seinem Hause angewiesen werden. 19) Wird sich der Adel hiernach zu richten haben und zur gemein- schaftlichen Einrichtung der Schulen die Hand bieten, wiewohl ihnen frei steht, die Sache nach ihrem besten Gefallen einzu- richten, nur, daß der Schulmeister seine Subsistenz habe und der von Sr. Kgl. Maj. intendirte Endzweck erreicht werde. Endlich so muß jeder Prediger auf die richtige Observanz dieser Stiftung vigiliren, und die Saumseligen sofort bei der Königl. Krieges- und Domainen-Kammer anzeigen, welche sodann, wenn der Beamte längstens in 14 Tagen das rückständige Schulgeld nicht beischafft, die Beamten dazu anhalten, und das Geld allen- falls von der Lieferung abzuziehen hat. Königsberg, den 30. Juli 1736. Allerhöchste Königl Confirmation dieses Schulplans. Se. Königl. Majestät in Preußen, Unser allergnädigster Herr, haben die allerunterthänigste Vorstellung Dero Wirkl. Geheimen Etats- Minister von Görne, von Kunheim und von Bülow, vom 30. Juli, nebst dem Entwurf der Einrichtung des Schulwesens in Preußen er- halten, und gleichwie sie solchen völlig approbiren und deshalb die abschriftlich beikommende Ordre an Dero Etats-Minister von Cocceji ergehen lassen, also befehlen Sie Dero vorgedachten Ministern aller- gnädigst, nunmehro nachdrücklich zu arbeiten, daß das ganze Werk, so bald möglich, zuerst in Litthauen, und folglich auch im deutschen Departement zu Stande kommen möge. Königsberg, den 1. August 1736. Friedrich Wilhelm . Se. Königl. Majestät in Preußen, Unser allergnädigster Herr, remittiren an Dero Wirkl. Geheimen Etats-Minister von Cocceji und Vice-Präsidenten v. Reichenbach in Gnaden, den mittelst copeilich beikommender allerunterthänigsten Vorstellung Dero Wirkl. Geheimen Etats- und Kriegs-Minister v. Görne, von Kunheim und von Bülow eingesandten Plan, wie die Einrichtung des Schulwesens in Litthauen auch nachgehends mutatis mutandis im deutschen Departement ver- fasst werden soll und da Sie solches völlig allergnädigst approbiren; so befehlen Sie vorgedachtem v. Cocceji und v. Reichenbach in Gnaden, das Nöthige zur Execution dieser Einrichtung de concert mit Dero General-Ober-Finanz-Krieges- und Domainen-Directorio, weiter zu besorgen. Königsberg, den 1. August 1736. Friedrich Wilhelm . Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm König ꝛc. Unsern ꝛc. Bei der geschehenen Einrichtung der Dorfschulen wollen Wir in- sonderheit Folgendes genau beobachtet und zur schleunigen Execution gebracht wissen. 1) Muß der Getreidebeitrag zum Unterhalt der Schulmeister jährlich durch die Schulzen zusammengebracht, das Schulgeld aber bei der Decems-Einnahme bezahlt werden. Der Prediger giebt dem Schulmeister das seinige praenumerando auf ¼ Jahr, und muß beides Getreide und Schulgeld, bei jeder jährlichen Kirchen-Visi- tation, von dem Erzpriester auf einem besondern Bogen berechnet, und von demselben, bis auf weitere Verfügung, unterschrieben werden. 2) Müssen tüchtige Subjecte zu Schulmeistern angenommen werden, und da sie von Erzpriester und Prediger zu bestellen, so haben sie auch die Aufsicht über dieselben in allen das Lehramt und Leben angehenden Fällen. In übrigen Dingen aber stehen sie unter der Jurisdiction des Hauptamts. Was aber die adlichen Schulmeister betrifft, exercirt zwar der Patron die Jurisdiction über dieselbe, jedoch dergestalt, daß mit dem Erzpriester und Pre- diger des Ortes jedesmal bei Bestellung eines Schulmeisters, wegen seiner Geschicklichkeit, gehörig conferirt werde. Was aber seine Capacität, Lehre, Amt und Aufführung bei der Schule an- belangt, bleibt es, wie vorsteht, dabei, daß der Erzpriester und Prediger über ihn die Aufsicht haben, und wenn es daran fehlt, dahin sehen müssen, daß er abgeschafft werde. 3) Was diejenigen Gelder betrifft, so zum Theil aus dem Kirchen- vermögen, zum Theil aus dem Klingesäckel, imgleichen vor Con- firmation der Kinder und Trauungen, jährlich zum Behuf der Schulmeister fließen und bezahlt werden sollen, müssen solche von den Predigern jeden Orts eingefammelt und besonders asservirt werden. Und damit auch sothane Gelder bloß zum Unterhalt der Schulmeister angewendet werden, sind die Prediger dahin zu in- struiren, sothane Gelder gehörig zu berechnen, und bei jeder jähr- lichen Kirchen-Visitation dem Erzpriester vorzuzeigen, wie und wohin, auch wie viel derselben verwendet worden, ferner diese Rechnung den Erzpriester unterschreiben zu lassen und damit bis auf weitere Verfügung zu continuiren. Insbesondere hat der Erzpriester auf die unter seiner Inspection stehenden Prediger ein wachsames Auge zu haben, daß Unserm Befehl, sowohl was das eingerichtete Schulwesen überhaupt, als insbesondere diesen Punkt betrifft, überall ein vollkommenes Genüge geschehe ꝛc. ꝛc. Wornach du dich denn zu achten, auch das Nöthige deshalb weiter zu verfügen hast. Darnach ꝛc. Königsberg, den 28. April 1738. Da Wir mißfällig vernommen, daß die Einrichtung des Schul- wesens in den adelichen Dörfern, nach dem bereits im Jahr 1736 im Lande publicirten Plan bisher schlechten Fortgang gehabt, und in sehr wenigen der gedachten adelichen Dörfer solche Einrichtung geschehen sei; Wir aber indeß zu dem gesammten Adel das Vertrauen haben, es werde ein jeder von selbst geneigt sein, dieses so heilsame, zu Gottes Ehre gereichende Mittel mit allem Eifer und Fleiß zu Stande zu bringen; als befehlen Wir Euch hiemit in Gnaden, in Unserm Höchsten Namen, durch die Hauptämter, den gesammten von Adel bekannt machen zu lassen, wie Wir gegen sie sammt und sonders in Gnaden erkennen würden, wenn sie sich die Schuleinrichtung in ihren Dörfern mit Eifer angelegen sein ließen, mithin solche bald möglichst zu Stande und zur Endschaft bringen würden; die Amtshauptleute und Verweser haben ihnen dabei ferner zu eröffnen, wie Unser allergnädigster Wille sei, daß in Zeit von einem halben Jahre die nöthigen Schulen in den adelichen Dörfern gebaut sein sollen, und dabei den Edelleuten zwar frei stehen solle, den Unterhalt der Schulmeister nach eignem Gefallen, doch dergestalt zu reguliren , daß die Schulmeister von allen Oneribus frei sein, und auf einige Stück Vieh die Weidefreiheit zu genießen hätten. Es müßte auch jedem ein Stück Acker, zwölf Scheffel Getreide und 10 Thlr. Schulgeld, sammt dem nöthigen Brennholz und Futter vor sein Vieh ausgemacht werden, damit die Schulmeister den nöthigen Unterhalt haben, und im Winter sowohl als im Sommer, wie in den Aemterschulen, die Jugend unterrichtet und zur Erkennt- niß Gottes und seines Wortes gebracht werden könne, zu welchem Ende die Hauptämter, von einem jeden unter sie gehörigen von Adel, eine specifique Nachricht, was der Schulmeister seines Orts, zum jährlichen Unterhalt, nebst einer eigenen Schulwohnung bekommen solle, erfordern, und solche Nachrichten in Zeit von 4 Wochen an Euch einsenden müssen. Angesehen Wir hiernächst, welchergestalt solches geschehen, nähere Nachricht anhero erwarten wollen. Im Fall nun wider Verhoffen ein und andere von Adel es daran ermangeln und sich weder zum Schulbau, noch zur Salarirung des Schulmeisters, zur gesetzten Zeit, nicht anschicken wollten: so habt Ihr solche säumige, wofern nämlich derselben Güter dergestalt situiret sind, daß daselbst eine Schule unumgänglich nöthig ist, ohne die geringste weitere Nachsicht dazu mit Ernst anzuhalten. Wenn aber die adelichen Dörfer mit Unsern Amtsdörfern grenzen, müsset Ihr verfügen, daß die Eigenthümer oder Besitzer derselben dem gemeinschaftlichen Unter- halt der Schulen, ohne fernern Verzug, beitreten. Ihr habt also überall darnach das Nöthige ungesäumt zu besorgen, und dahin zu sehen, daß Unsre hierunter führende Willensmeinung, unausgesetzt mit Nachdruck, bewerkstelligt werde. Gestalt Wir denn auch die Schul- Commission befehligt haben, Euch bei dieser Einrichtung mit gutem Rath an Hand zu gehen, auch von Zeit zu Zeit von dem Fortgang des Werks zu berichten, damit nach Befinden der erforderte mehrere Nachdruck von Euch gegeben werden könne. Sind ꝛc. Berlin, den 29. Oct. 1741. 26. Edict v. 12. Juli 1810. (Mathis B. 9. S. 235. Abschn. 1.), betr. die Prüfung der Schulamtscandidaten und der zu Schulämtern vorgeschlagenen Subjecte . Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen, Markgraf von Brandenburg ꝛc., thun kund, daß Wir, um dem Ein- dringen untüchtiger Subjecte in das Erziehungs- und Unterrichtswesen des Staats vorzubeugen, beschlossen haben, eine ähnliche allgemeine Prüfung für diejenigen, welche sich demselben widmen wollen, einzu- führen, wie für die Candidaten des Predigtamts Statt findet. Wir setzen demnach fest: §. 1. Diese allgemeine Prüfung soll von den Abtheilungen der jetzt organisirten wissenschaftlichen Deputation der Section des öffent- lichen Unterrichts im Ministerium des Innern in Berlin, Breslau und Königsberg angestellt werden, welche durch ihre Instruction schon dazu verpflichtet und sie unentgeltlich zu übernehmen verbunden sind. §. 2. Sie ist bestimmt, ohne Rücksicht auf gewisse Lehrerstellen, nur die Tauglichkeit der Subjecte für die verschiedenen Arten und Grade des Unterrichts im Allgemeinen auszumitteln. §. 3. Sie soll in der Regel bestehen in der Anfertigung schrift- licher Arbeiten, einer mündlichen Prüfung und einer Probelection. Doch soll es der Prüfungsbehörde in jedem einzelnen Falle anheim gestellt sein, ob sie zu vollständiger Beurtheilung eines Candidaten in Hinsicht auf Kenntnisse nicht nur, sondern auch auf Lehrgeschicklichkeit ihn alle diese Theile der Prüfung will durchgehen, oder ob sie einen derselben, wenn auf das von ihm zu erwartende Resultat aus den übrigen sich mit Gewißheit schließen läßt, kann wegfallen lassen. §. 4. Die Kenntnisse, welche im Allgemeinen von den angehenden Schulmännern werden gefordert werden, und auf welche man vorzüg- lich diese Rücksicht zu nehmen hat, sind philologische, historische und mathematische. Jedoch soll es keinem Candidaten verwehrt sein, auch in andern Fächern, denen er sich vorzüglich gewidmet hat, sich prüfen zu lassen. §. 5. Dieser allgemein pädagogischen Prüfung sich zu unterziehen, sind gehalten, und werden hierdurch angewiesen: 1) die künftigen Lehrer an solchen öffentlichen Königl. und Patronatsschulen und Erziehungs- anstalten, welche die Befugniß haben, Schüler zur Universität zu ent- nehmen; 2) die künftigen Lehrer an solchen öffentlichen Königl. und Patronatsschulen und Erziehungsanstalten, welche ihre Schüler etwa für die zweite und dritte Classe der obengedachten Schulen vorbereiten; welche Schulen zu diesen beiden Classen gehören, soll in jedem Regie- rungs-Departement durch namentliche Anzeige zur Kenntniß des Pu- blicums gebracht werden. §. 6. Folglich sind dieser Prüfung nicht unterworfen: 1) Die- jenigen, welche allein in den Elementarkenntnissen der Volks- und niedern Bürgerschulen, dem Lesen, Schreiben, den einfachsten Zahl- und Maaßverhältnissen, und den ersten Lehren der Religion unterrichten wollen, über deren allgemeine Prüfung noch eine besondere Anordnung wird getroffen werden; 2) Alle, die bloß in Familien- und Privat- Instituten Unterricht übernehmen, als welche dem Urtheil der sie wäh- lenden Privatpersonen überlassen bleiben. Diesen wird es jedoch frei gestellt, ob sie durch die verordnete allgemeine Prüfung bei der wissen- schaftlichen Deputation die, gleich §. 10. näher anzugebenden Vortheile und Berechtigungen, welche aus einem günstigen Resultat derselben fließen, sich erwerben wollen. §. 7. Junge Männer demnach, welche von der Universität zurück- kommen, und dem Schulfach sich widmen, oder auch nur eine Zeitlang an den obgedachten öffentlichen Anstalten unterrichten wollen, werden verpflichtet, sich bei der angewiesenen Prüfungsbehörde zu melden, und diese darf keinen von sich weisen, welcher die oben bestimmte Sphäre des Unterrichts zu seinem Ziele macht. §. 8. Von denen, welche sich dem höheren Schulunterricht widmen, sind aber der Verbindlichkeit, sich der allgemeinen Prüfung bei der wissenschaftlichen Deputation zu unterziehen, entledigt: 1) Diejenigen, welche nach Einreichung einer lateinischen Dissertation, und nach einer förmlichen mündlichen Prüfung einer philosophischen Facultät einer inländischen Universität, die Doctor- oder Magisterwürde erhalten haben. Diese bedürfen keiner schriftlichen und mündlichen Prüfung bei der wissenschaftlichen Deputation mehr. Sie müssen sich nur einer Probe- lection unterziehen, um sich dadurch über ihre Lehrgeschicklichkeit zu legitimiren. 2) Die Mitglieder der Seminarien für gelehrte Schulen, für welche die bei ihrem Eintritt in diese Vorbereitungsanstalten von den Directoren derselben mit ihnen gehaltene Prüfung die Stelle der Prüfung bei der wissenschaftlichen Deputation vertritt. §. 9. Ausgezeichnete Ausländer, die von den Unterrichts-Behörden Unseres Staates zu Lehranstalten an die, im §. 5. erwähnten Schulen berufen werden, sind, wie sich von selbst versteht, keiner Art von päda- gogischer Prüfung unterworfen. Wenn aber Ausländer zu einer An- stellung im Schulfach sich melden, so soll nach den jedesmaligen Um- ständen von der Section des öffentlichen Unterrichts bestimmt werden, ob zu ihrer Aufnahme unter die preußischen Schulamts-Candidaten die angeordnete Prüfung erforderlich ist. §. 10. Jedem vollständig oder auch nur theilweise Geprüften wird ein, von dem Director und allen Mitgliedern der Prüfungsbehörde, welche bei seiner Prüfung zugegen gewesen, unterschriebenes Zeugniß ausgestellt, das bestimmt aussagt, in welchen von den Fächern, worin er geprüft worden, und vornehmlich, in welchen der drei als Haupt- gegenstände der Prüfung aufgestellten Fächern Stärke oder Schwäche, und in welchem Verhältniß die Lehrgeschicklichkeit zu den Kenntnissen sich gezeigt hat, das auch den Grad der gesammten Tüchtigkeit des Geprüften durch Bezeichnung der Stufe des Unterrichts an den §. 5. genannten Anstalten, wofür er sich eignen möchte, möglichst genau angiebt. §. 11. Die Wirkung eines solchen günstigen Zeugnisses ist, daß nur der damit Versehene unter die Schulamts-Candidaten Unseres Staates gerechnet wird, daß nur ein solcher an öffentlichen, gelehrten und höheren Bürgerschulen, und den ihnen gleichstehenden öffentlichen Erziehungsanstalten als außerordentlicher Hülfslehrer unterrichten, und daß kein Anderer zu einer ordentlichen Anstellung an diesen An- stalten sich melden, vorgeschlagen und angenommen werden darf, daher die Prüfung, wodurch dasselbe gewonnen wird, examen pro facultate docendi genannt werden kann. §. 12. Für die im §. 8. von der allgemeinen Prüfung Ausge- nommenen haben dieselbe Wirkung: 1) die Diplome und Disser- tationen, womit sie als Doctoren oder Magister über ihre förmliche Promotion sich ausweisen, ergänzt durch ein Zeugniß der wissenschaft- lichen Deputation über ihre Lehrgeschicklichkeit; 2) die Zeugnisse, welche die Mitglieder der Seminarien für gelehrte Schulen über ihre, beim Eintritt in dieselben bestandene Prüfung von ihrem Director beibringen. §. 13. Die in diesem vorläufigen Examen Zurückgewiesenen können stets zu demselben wieder zugelassen werden, sobald sie glauben, die an ihnen wahrgenommenen Mängel ersetzt zu haben. §. 14. Wenn die in ihm tüchtig Befundenen und mit einem vor- theilhaften Zeugniß Versehenen zu einer ordentlichen Lehrerstelle in Vorschlag gebracht werden, so tritt die gewöhnliche Prüfung für diese Stelle ein, bei welcher lediglich auf die zu derselben erforderlichen Kenntnisse und Geschicklichkeiten Rücksicht genommen wird, wodurch nämlich diese Prüfung von der neu angeordneten allgemein sich unter- scheidet. §. 15. Von den allgemeinen, so wie von allen in der pädago- gischen Laufbahn vorkommenden Prüfungen bei anderweitig bewährter Geschicklichkeit des Subjects zu dispensiren, soll übrigens der Section des öffentlichen Unterrichts vorbehalten bleiben. §. 16. Junge Männer, die der angeordneten allgemeinen Prü- fung sich entweder unterziehen wollen, oder laut dieser Unserer Ver- ordnung zu unterziehen gehalten sind, können sich bei einer der drei Abtheilungen der wissenschaftlichen Deputation, welche die Termine, wo dergleichen Gesuche am bequemsten anzubringen sind, bekannt machen werden, sofort melden. §. 17. Allen Patronen und Vorstehern von Schulen aber wird hierdurch anbefohlen, zu keiner Anstellung an den im §. 5. ge- nannten Anstalten andere Subjecte des Inlandes in Vorschlag zu brin- gen, oder als außerordentliche und Hülfslehrer anzunehmen, als die ent- weder ein vortheilhaftes Zeugniß von der allgemeinen Prüfung, oder eine nach dem §. 11. dasselbe vertretende Legitimation aufzuweisen haben. Finden sie selbst keinen dieser Art, so haben sie es den Geistlichen und Schuldeputationen der ihnen vorgesetzten resp. Provinzial-Regierungen anzuzeigen, welche ihnen verfassungsmäßig geprüfte Subjecte bekannt machen werden. §. 18. Da jedoch erst in einigen Jahren eine hinreichende Anzahl von geprüften Schulamts-Candidaten vorhanden sein kann, so erhält die im §. 17. gegebene Verordnung erst mit dem 1. Januar 1813. gesetzliche und verbindende Kraft. §. 19. Bis dahin soll es von Jedem, welcher sich zu einer Stelle meldet, oder dazu vorgeschlagen ist, abhangen, ob er sich bei der com- petenten Behörde für die besondere Stelle, oder bei einer Abtheilung der wissenschaftlichen Deputation im Allgemeinen prüfen lassen will. Im letzteren Fall soll die allgemeine Prüfung zugleich die besondere ersetzen, auch der Candidat den Vortheil gewinnen, daß, wenn er zu einer Unterlehrerstelle vorgeschlagen ist, aber das Tüchtigkeitszeugniß zu einer Oberlehrerstelle erhält, er von dem, durch die Section des öffentlichen Unterrichts in der Instruction an die Geistlichen und Schul- deputationen der Provinzial-Regierungen sowohl selbst in Ansehung der unmittelbar von ihnen abhängenden Schul- und Erziehungs- anstalten sie wahrzunehmen, als auch über ihre Befolgung mit Ernst und Nachdruck zu halten. 27. Rescr . v. 24. Septbr. 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 1041.), daß die Schulamtscandidaten sich vor ihrer definitiven Anstellung im practischen Unterrichte üben sollen . Nach der bisherigen Erfahrung ist die eine Probelection, welcher sich die gelehrten Schulamts-Candidaten in Folge der Bestimmungen in §§. 3. und 8. des Allerhöchsten Edicts vom 12. Juli 1810. bei ihrer Prüfung pro facultate docendi unterziehen müssen, nicht aus- reichend, um die practische Brauchbarkeit der Candidaten und ihre Lehrer-Geschicklichkeit so genau kennen zu lernen, als es für die be- treffenden Behörden zur richtigen Würdigung derer, die sich zu einer Anstellung im gelehrten Schulfache melden oder vorgeschlagen werden, wünschenswerth und nothwendig ist. Das Ministerium sieht sich daher veranlaßt, Folgendes anzuordnen: 1) Sämmtliche pro facultate docendi geprüfte und mit einem desfallsigen Zeugnisse einer Königl. wissenschaftlichen Prüfungs-Com- mission versehene Schulamts-Candidaten sollen von jetzt an wenigstens Ein Jahr lang bei einem Gymnasio oder einer höheren Bürgerschule sich im Unterrichten practisch üben, und hierin ihre Befähigung aus- weisen, bevor sie sich zu irgend einer Anstellung im gelehrten Schul- fache melden dürfen. 2) Die Wahl der gelehrten oder höheren Bürgerschule, in welcher die gelehrten Schulamts-Candidaten ihre practische Befähigung im Unterrichten nachweisen wollen, soll ihnen zwar frei stehen, doch dürfen an keinem Gymnasio und an keiner höheren Bürgerschule zu gleicher Zeit mehr als zwei gelehrte Schulamts-Candidaten angenommen, auch keinem mehr als acht wöchentliche Lehrstunden übertragen werden. Nur in dem Falle, daß Krankheit eines Lehrers der Anstalt, welcher die gelehrten Schulamts-Candidaten sich zugesellt haben, oder eine andere gültige Ursache ihn hinderte, seine Lehrstunden abzuwarten, sollen die obengedachten Candidaten verpflichtet sein, die betreffende Anstalt durch Uebernahme mehrerer Vicariats-Stunden, deren Zahl sich aber nicht über sechs erstrecken darf, zu unterstützen. 3) Der Beurtheilung der Directoren oder Rectoren der Gymnasien und höheren Bürgerschulen bleibt die Bestimmung der Classen über- lassen, in welchen sie den gelehrten Schulamtscandidaten die von den- selben zu übernehmenden Lehrstunden anzuweisen für zweckdienlich erachten; die Uebertragung dieser Lehrstunden kann auf ein halbes oder ein ganzes Jahr geschehen, je nachdem der Cursus in der betreffenden gelehrten oder höheren Bürgerschule halbjährlich oder jährlich ist. 4) Nicht nur die Directoren oder Rectoren der Gymnasien und 33 höheren Bürgerschulen, welchen sich gelehrte Schulamts-Candidaten beigesellen, sondern auch die Ordinarien der Classen, in welchen die Candidaten zu unterrichten haben, sollen die Lehrstunden derselben sehr oft besuchen, sich über Materie und Form ihres Unterrichts mit ihnen freundschaftlich besprechen, sie auf Mißgriffe, welche sie in der Lehre oder bei Ausübung der Disciplin etwa begehen könnten, aufmerksam machen, und ihnen überall mit ihrer schon gereiften Erfahrung und ihrem sachkundigen Rathe gewärtig sein. 5) In Hinsicht alles Disciplinarischen sollen die gelehrten Schul- amts-Candidaten dem Director oder Rector der gelehrten oder höheren Bürgerschule, an welcher sie unterrichten, überall untergeben, und ver- pflichtet sein, sich bei Uebernahme ihrer Lehrstunden mit den bestehenden Disciplinar-Gesetzen bekannt zu machen, und diese überall in Aus- übung zu bringen; ebenso müssen sie sich in Hinsicht auf das Pensum ihres Unterrichts der Verfassung der betreffenden Anstalt und der Classe, in welcher sie zu lehren haben, sorgfältig anschließen. 6) Den gelehrten Schulamts-Candidaten soll, damit sie sich Kennt- nisse von den Disciplinar-Gesetzen, von deren Ausübung und dem Tone, der im Ganzen in der betreffenden Anstalt herrscht, verschaffen, und sich durch Anhörung von Vorträgen gebildeter und erfahrener Lehrer eine Anschauung einer zweckmäßigen Methode erwerben können, während der ersten Monate ihres Aufenthalts an einer gelehrten oder höheren Bürgerschule die Verpflichtung obliegen, während der Tages- stunden, wo sie nicht selbst zu unterrichten haben, in den verschiedenen Classen der Anstalt den Lectionen der übrigen Lehrer als Hospites beizuwohnen. 7) Um sie in der pädagogisch-disciplinarischen Kunst zu üben, soll ihnen von dem Director oder Rector der betreffenden Anstalt aus den Classen, in welchen sie zu unterrichten haben, von Zeit zu Zeit und auf unbestimmte Dauer die besondere Aufsicht und Curatel über einzelne rohe, träge oder sonst verwahrloste Schüler übertragen werden, um diese durch Anwendung zweckmäßiger Disciplinar-Mittel, als Ermah- nungen, Unterstützung bei ihren Arbeiten u. s. w., zum Fleiße und zur Ordnung und Sittlichkeit zu gewöhnen; über die ganze von den ge- lehrten Schulamts-Candidaten hierbei beobachtete Verfahrungsart sollen sie nach geendeter glücklicher oder unglücklicher Bemühung dem Director oder Rector der betreffenden Anstalt in einem schriftlichen Aufsatze Rechenschaft geben. 8) Sie sollen während ihres Aufenthalts an einem Gymnasio oder einer höheren Bürgerschule als wirkliche Lehrer betrachtet werden, und daher auch das Recht und die Pflicht haben, ihre Stimme bei den Censuren, jedoch unter Revision der betreffenden Classen-Ordinarien, abzugeben, bei den Conferenzen der Lehrer zugegen zu sein, den öffent- lichen und Privat-Prüfungen beizuwohnen, die Grundsätze der Disciplin und der Methode und das Ineinandergreifen der einzelnen Theile der Anstalt kennen zu lernen, und sich so zu einem jeden Standpunkte in den Schulämtern fähig zu machen. 9) In den Lehrstunden soll es ihnen frei stehen, nach den bestehen- den Disciplinar-Gesetzen der Anstalt kleinere Vergehungen und Unregel- mäßigkeiten auf eine ihnen zweckmäßig scheinende Art zu ahnden; doch darf diese Strafe nicht über die Grenze der Classe hinausgehen, und darf also auch nicht in Degradationen und Zurückversetzen in eine nie- dere Classe bestehen. Bei größeren Vergehungen, welche nicht eine augenblickliche Bestrafung verdienen und nöthig machen, müssen sie sich allemal an den betreffenden Classen-Ordinarius wenden, und ihm die weiteren Schritte überlassen, im ersten Falle aber die geschehene Bestrafung dem Director oder Rector anzeigen, und die Nothwen- digkeit derselben vollständig vertreten, sich auch die etwanigen näheren Bestimmungen und Einschränkungen für die Zukunft willig ge- fallen lassen. 10) Die Lectionen, welche von ihnen, um ihre Lehr-Geschicklichkeit näher nachzuweisen, übernommen worden, sollen sie während des ersten Jahres ihres Aufenthaltes an einem Gymnasio oder einer höheren Bürgerschule zwar in der Regel unentgeltlich ertheilen; doch will das Ministerium in billiger Rücksicht auf die beschränkten öconomischen Verhältnisse der meisten gelehrten Schulamts-Candidaten gern erlauben, daß ihnen für ihren Unterricht eine angemessene Remuneration auf den desfallsigen Antrag des Directors oder Rectors der betreffenden Anstalt, insoweit es die Fonds derselben gestatten, von dem Königlichen Con- sistorio und Schul-Collegio bewilligt werde. 11) Die Directoren oder Rectoren der Gymnasien und höheren Bürgerschulen haben den gelehrten Schulamts-Candidaten, nachdem sie ein Jahr lang auf die im Obigen vorgeschriebene Weise an einer An- 33* stalt als Lehrer thätig gewesen sind, auf ihr Nachsuchen ein förm- liches Zeugniß auszustellen, das zugleich von den Ordinarien der Classen, in welchen die Candidaten unterrichtet haben, unterzeichnet sein, und sich über den Grad der von ihnen bereits erlangten Lehr- Geschicklichkeit und practischen Brauchbarkeit mit Bestimmtheit aus- sprechen muß; den Directoren oder Rectoren wird strengste Gewissen- haftigkeit bei Ausstellung dieses Zeugnisses zur Pflicht gemacht, auch haben sie Abschrift eines jeden solchen von ihnen ausgestellten Zeug- nisses unmittelbar an das Ministerium einzureichen. 12) Nur die mit einem solchen Zeugnisse versehenen gelehrten Schul- amts-Candidaten sollen von jetzt an zu einer ordentlichen Anstellung an den gelehrten Schulen sich melden dürfen, oder vorgeschlagen und angenommen werden; bei den Mitgliedern des Seminars für gelehrte Schulen in Berlin, Breslau und Königsberg muß dieses Zeugniß von dem Director des Seminars ausgestellt und von dem Director oder Rector der Anstalt, an welcher die Seminaristen unterrichtet haben, mitunterschrieben sein. Obige Bestimmungen werden dem Königl. Consistorio und Schul- Collegio zur Nachachtung und mit dem Auftrage bekannt gemacht, hiernach das weiter Erforderliche zu verfügen und insbesondere die Directoren und Rectoren der Gymnasien und höheren Bürgerschulen seines Bezirks mit der nöthigen Anweisung zu versehen. Schließlich behält sich das Ministerium vor, sowie überhaupt, so insonderheit bis zum Zeitpunkte, wo eine hinreichende Anzahl von gelehrten Schulamts-Candidaten vorhanden sein wird, die in Betreff ihrer Lehr-Geschicklichkeit mit dem erforderlichen Zeugnisse versehen sind, von der Beibringung desselben bei anderweitig bewährter besonderer Geschicklichkeit des Subjects zu dispensiren. 28. Circ.-Rescr . v. 29. März 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 109.), betr. die Prüfung studirter Lehrer für Bürgerschulen . Hinsichtlich der Prüfung studirter Lehrer für Bürgerschulen, designirter Rectoren in kleinen Städten und derjenigen Individuen, die zu den Elementar-Schullehrern nicht gerechnet werden können, aber auch nicht als Lehrer an solchen Anstalten zu betrachten sind, welche zur Vorbereitung auf die zweite oder dritte Classe einer zur Univer- sität entlassenden Schule dienen (Edict vom 12. Juli 1810. §. 5.), besonders aber alle derer, die das Studium der Theologie absolvirt haben, und sich zu einem Schulamte der bezeichneten Art melden, hat bisher, wegen Mangels genauer Vorschriften, ein ungewisses und nach Verschiedenheit der Provinzen anders eingerichtetes Verfahren Statt gefunden. Namentlich hat es sich als zweckmäßig nicht bewährt, daß, wie hin und wieder geschehen, und auch vom Ministerio nachgegeben ist, evangelische Candidaten des Predigtamtes auf den Grund ihres be- standenen theologischen Examens ohne Weiteres für fähig zur Ver- waltung einer Lehrerstelle an einer städtischen Schule angenommen worden sind; vielmehr hat sich genugsam bewiesen, daß oft dergleichen junge Männer, wenn sie auch in der theologischen Prüfung ehrenvoll bestanden sind, dennoch zur Verwaltung einer Schulstelle des erforder- lichen Geschickes und der nöthigen pädagogischen Kenntniß und Lehr- fertigkeit entbehren. Um daher zu bewirken, theils, daß dergleichen für den Schulstand nicht geeignete Subjecte von demselben zurückgehalten werden, theils, daß diejenigen Literati, die sich um Anstellung bei städtischen Schulen bewerben wollen, auch die dazu nöthige Qualification zu erlangen sich bemühen; theils endlich, daß hinsichtlich der mit ihnen vorzunehmenden Prüfung allenthalben ein übereinstimmendes Verfahren beobachtet werde, wird hierdurch Folgendes festgesetzt: 1) Alle Literati, welche sich um ein Schulamt bewerben, sollen eine vorgängige, auf ihre Befähigung zur Verwaltung dieses Amtes besonders gerichtete Prüfung zu bestehen haben. 2) Diese Prüfungen sollen, insofern solche nicht nach dem Edict vom 12. Juli 1810. und in Gemäßheit desjenigen, was nachher im Art. 9. wegen Prüfung der ordentlichen Lehrer an höheren Real- schulen festgesetzt ist, vor die wissenschaftlichen Prüfungs-Commissionen gehören, in jeder Provinz von einer Commission vorgenommen wer- den, die aus den Schulräthen des Provinzial-Schul-Collegii und der betreffenden Königl. Regierungen und dem Director des Schullehrer- Seminars der Provinz oder des Regierungs-Bezirks zusammen- gesetzt ist. 3) Diese Prüfungen sollen an gewissen, vorher öffentlich bekannt zu machenden Terminen in der Regel zweimal im Jahre und am besten an dem Sitze des Schullehrer-Seminars in derjenigen Zeit, in welcher auch die Elementarlehrer-Prüfungen dort abgehalten werden, jedoch nicht mit diesen zugleich angestellt werden. 4) Diese Prüfungen sollen sich auf das Materielle der Kenntnisse der Candidaten in der Regel nicht und nur ausnahmsweise in dem Falle erstrecken, wenn aus den vorzulegenden Schul-, Universitäts- und Consistorial-Prüfungszeugnissen, oder auch durch die schriftlichen Ausarbeitungen und die Probelectionen, imgleichen bei der mündlichen Prüfung, ein Zweifel begründet würde, daß der Examinandus das Maaß der zur Verwaltung einer Schulstelle erforderlichen Kenntnisse nicht besitze. Dagegen sollen dieselben vorzugsweise auf dessen formale und practische Befähigung zum Lehrstande, also darauf gerichtet wer- den, ob der Candidat über Zweck, Einrichtung und Ziel der Schulen und ihrer Arten und Stufen, über die Behandlung der verschiedenen Lehrgegenstände im Allgemeinen und im Besonderen und über deren inneren organischen Zusammenhang, über die literarischen und techni- schen Hülfsmittel bei den einzelnen Lehrobjecten, über das Wesen der Erziehung überhaupt und über ihr Verhältniß zum Unterrichte insbe- sondere, über die Grundsätze der Schuldisciplin und über ihre An- wendung, also ganz vorzüglich über die Verbindung der religiösen und sittlichen Bildung mit der intellectuellen, endlich aber über den Beruf, die Pflichten und das Verhalten eines Lehrers, richtige, klare und gründliche Begriffe und zugleich das nöthige practische Geschick und die erforderliche Lehr-Fertigkeit besitze, zu welchem Ende er sowohl Aufgaben zur schriftlichen Ausarbeitung erhalten, als einer mündlichen Prüfung unterworfen, als auch eine, oder, nach Befinden der Um- stände, mehrere Probelectionen zu halten angewiesen werden soll. 5) Evangelische Candidaten des Predigtamts, welche sich zu diesen Prüfungen melden, sollen das theologische Examen pro candidatura vor dem Consistorio bereits bestanden haben und über dessen Ausfall ein Zeugniß vorzuweisen gehalten sein. 6) Ueber das Resultat der nach Art. 4. angestellten Prüfung soll ein Prüfungszeugniß ausgestellt werden, in welchem, unter specieller Beziehung auf die sonstigen von den Examinanden beigebrachten Testi- monia und auf das daraus zu entnehmende Maaß ihrer Kenntnisse, ein möglichst genau und characteristisch ausgedrücktes Urtheil über ihre schriftlichen Arbeiten, über das mündliche Examen und über die auf- gegebenen Probelectionen enthalten und auf den Grund desselben ihre Gesammt-Qualification durch ein einfaches Prädicat bezeichnet werden soll, dessen Wahl den Prüfungs-Commissionen, jedoch mit dem Be- merken überlassen wird, daß der Ausdruck „Genügend“ als die unterste Stufe, „Vorzüglich“ aber als die oberste der Befähigung angenommen werden soll. 7) Einer ähnlichen Prüfung, jedoch unter Zuziehung eines Com- missarii der bischöflichen Behörde, sollen in der Regel auch diejenigen katholischen Geistlichen unterworfen werden, welche zu Beneficien, wo- mit die Besorgung des Schulunterrichts neben ihren geistlichen Pflichten verbunden ist, berufen werden. 8) Auch behält sich das Ministerium vor, die Prüfung derjenigen Individuen, sie mögen Universitäts-Studien gemacht haben oder nicht, welche dasselbe zu ordentlichen Lehrern an Schullehrer-Seminarien bestehen will, den durch gegenwärtiges Circular angeordneten Com- missionen zu überweisen. 9) Was dagegen die ordentlichen wissenschaftlichen Lehrer an den höheren Bürger-, Handlungs-, Gewerbe- oder Real-Schulen in grö- ßeren Städten, also an denjenigen Anstalten betrifft, in welchen eine über das schulpflichtige Alter hinausgehende, auf die Zwecke des höhern Gewerbe- und Handels-Standes und anderer ähnlicher Berufsarten berechnete, unmittelbar in die künftige Lebens-Bestimmung einführende Bildung, namentlich in der Mathematik, in den Naturwissenschaften, in der Geschichte und Erdbeschreibung, in der deutschen Literatur, in der Technologie und in neueren fremden Sprachen erworben werden soll, so soll deren Anstellung künftig nur nach vorgängiger wohlbe- standener Prüfung vor einer Königl. wissenschaftlichen Prüfungs-Com- mission erfolgen können. 29. Rescr . v. 24. Octbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 931.), betr. den pädagogischen Theil der Prüfungen der evan- gelischen Candidaten pro ministerio . Durch die Circular-Verfügung vom 29. März d. J., die Prüfung studirter Lehrer für das Schulamt betreffend, ist dafür gesorgt worden, daß die Königl. Behörden über die formelle und practische Qualification derjenigen Literaten, welche sich dem Schulstande widmen wollen, die erforderliche Gewißheit erhalten können. Insofern eine große Anzahl dieser Individuen entweder dem geistlichen Stande wirklich angehört, oder dahin aspirirt, und die Uebernahme einer Schulstelle nur als einen Durchgang und eine Vorstufe zum Eintritt in das geistliche Amt annimmt, kann es nicht fehlen, daß die angeordneten Prüfungs- Maaßregeln auch dazu wesentlich beitragen werden, daß Kenntniß vom Schulwesen und practisches Geschick und folglich auch Interesse und thätiger Eifer dafür sich immer mehr unter den Geistlichen ver- breiten müssen. Indessen bleibt immer noch eine größere Menge von Candidaten der Theologie übrig, welche den Weg durch das Schulamt nicht neh- men, sondern als Hauslehrer oder in andern Privatverhältnissen den Zeitpunkt ihrer Anstellung im geistlichen Amte erwarten. Um hinsichtlich dieser, insoweit sie der evangelischen Kirche angehören, die Ueberzeu- gung zu gewinnen, daß sie diejenige Einsicht und Erfahrung im Schul- fache besitzen, deren sie in einem Amte bedürfen, in welchem ihnen eine unmittelbare und leitende Einwirkung auf die Schulen anvertraut werden wird, bietet die mit ihnen anzustellende Prüfung pro ministerio die schicklichste Gelegenheit dar. In der unter dem 12. Februar 1799. erlassenen Instruction, die theologischen Prüfungen betreffend, ist im Abschnitt II. §. 8. und §. 9. Nr. 9. bereits gesetzlich bestimmt, daß die Prüfung pro ministerio sich auch über pädagogische Regeln und Vortheile, insoweit sie in den zweckmäßigen Unterricht der Jugend, in die Anleitung dazu und in die Aufsicht darüber einschlagen, verbreiten, und daß bei der Beurtheilung über die Tüchtigkeit der pro ministerio geprüften Candidaten auch darauf gesehen werden soll, ob und in wie weit sie Fertigkeit im Catechisiren und vornehmlich die Gabe besitzen, sowohl die gehörige Auswahl dessen zu treffen, was für die Jugend gehört, als auch das Nachdenken derselben zu erwecken, und ihr die vorgetragenen Lehren wichtig zu machen. Das Ministerium sieht sich veranlaßt, diese den pädagogischen Theil der Prüfung pro ministerio betreffenden gesetzlichen Bestim- mungen der Instruction vom 12. Februar 1799. hierdurch in Er- innerung zu bringen, und macht hierbei dem Königl. Consistorio zur Pflicht, diesen Theil der Prüfung auf gleiche Weise, wie in der Cir- cular-Verfügung vom 29. März d. J. angeordnet ist, nicht sowohl auf den Besitz der materiellen Kenntnisse, die zum Schulamte erfordert werden, als vielmehr darauf zu richten, ob die Candidaten über Zweck, Einrichtung und Ziel der Schulen und ihrer Arten und Stufen, über die Behandlung der verschiedenen Unterrichts-Gegenstände und ihren inneren organischen Zusammenhang, über die nöthigen Hülfslehr- mittel bei den einzelnen Lehrgegenständen, über das Verhältniß von Unterricht und Erziehung zu einander, über Schuldisciplin und nament- lich über die Vorbildung der religiösen und sittlichen Bildung mit der intellectuellen, endlich über Beruf, Pflicht und Verhalten des Lehrers und des Geistlichen in Beziehung auf die Schule, richtige, klare und geordnete Begriffe, zugleich aber selbst die erforderliche practische Ge- wandtheit und Lehrfertigkeit besitzen. Zugleich wird das Königl. ꝛc. beauftragt, sich in den auszustellenden Zeugnissen sub Nr. 10. über den Ausfall des pädagogischen Theils der Prüfung pro ministerio ausführlich zu äußern. 30. Cab .-O. v. 25. Juni 1834. nebst Reglement v. 4. Juni ej. (v. K. Ann. B. 18. S. 375.), betr. die Prüfung der zur Universität abgehenden Schüler . §. 1. Wer zur Bestehung der Maturitäts-Prüfung vor dem Abgange zur Universität verpflichtet ist . Jeder Schüler, welcher sich einem Beruf widmen will, für den ein drei- oder vierjähriges Universitätsstudium vorgeschrieben ist, muß sich vor seinem Abgange zur Universität, er mag eine inländische oder auswärtige Universität besuchen wollen, einer Maturitäts-Prüfung unterwerfen, und zwar ohne Unterschied, ob er seine Vorbereitung auf einer öffentlichen inländischen oder auswärtigen Schule oder durch Privatlehrer erhalten hat. §. 2. Zweck der Prüfung . Der Zweck dieser Prüfung ist, auszumitteln, ob der Abiturient den Grad der Schulbildung erlangt hat, welcher erforderlich ist, um sich mit Nutzen und Erfolg dem Studium eines besondern wissenschaft- lichen Fachs widmen zu können. §. 3. Ort derselben . Die Prüfung wird nur bei den Gymnasien vorgenommen, und somit ist es von jetzt an nicht mehr gestattet, dieselbe bei den König- lichen wissenschaftlichen Prüfungs-Commissionen abzuhalten. Die Be- fugniß zur Maturitäts-Prüfung wird allen Gymnasien, die als solche von dem unterzeichneten Ministerium anerkannt sind, in gleichem Maaße ertheilt. §. 4. Zeit der Prüfung . Die Prüfung findet innerhalb der beiden letzten Monate eines jeden Semesters Statt. §. 5. Prüfungsbehörde . Die Veranstaltung der Prüfung ist das Geschäft der bei jedem Gymnasium befindlichen Prüfungs-Commission, welche besteht aus: a. dem Rector oder Director; b. den Lehrern des Gymnasiums, welche den Unterricht in der obersten Classe besorgen; c. einem Mitgliede des Ephorats, Scholarchats, oder Curatoriums bei den Gymnasien, wo eine solche Local-Schul-Behörde vor- handen ist; d. einem Commissarius des Königl. Provinzial-Schul-Collegiums. Der Letztere, welcher den Vorsitz in der Commission führt, und die ganze Prüfung zu leiten hat, wird dem unterzeichneten Ministerium zur Genehmigung präsentirt, so wie es für das unter Litt. c. genannte Mitglied der Commission der Bestätigung des Königl. Provinzial- Schul-Collegiums bedarf. §. 6. Anmeldung der Prüfung . Die Abiturienten haben drei Monate vor dem beabsichtigten Ab- gange zur Universität beim Director ein schriftliches Gesuch um Zu- lassung zur Prüfung einzureichen, und demselben ihren in der Mutter- sprache geschriebenen Lebenslauf beizufügen. §. 7. Bedingung zur Zulassung . Das Gesuch der Schüler um Zulassung zur Prüfung darf erst in den drei letzten Monaten des vierten Semesters ihres Aufenthalts in Prima erfolgen. Der pflichtmäßigen Beurtheilung des Lehrer- Collegiums wird indessen anheim gestellt, Schüler, welche sich durch Fleiß und sittliche Reife, durch ihre Gesammtbildung, so wie durch ihre Kenntnisse in den einzelnen Unterrichts-Gegenständen auszeichnen, selbst schon in den drei letzten Monaten des dritten Semesters ihres Aufenthalts in Prima, jedoch nur ausnahmsweise, zur Prüfung zuzulassen. §. 8. Verfahren bei der Meldung von Untüchtigen . Sollten sich Schüler melden, bei welchen der Director im Ein- verständnisse mit ihren Lehrern, in Hinsicht der wissenschaftlichen und sittlichen Bildung noch nicht die erforderliche Reife voraussetzen darf, so hat er sie allen Ernstes mit Vorbehaltung der Nachtheile eines zu frühzeitigen Hineilens zur Universität von der Ausführung ihres Vor- satzes abzumahnen, auch ihren Eltern oder Vormündern die nöthigen Vorstellungen zu machen. Indessen kann dem, welcher schon drei Semester hindurch Mitglied der ersten Classe gewesen ist, und sich im vierten Semester zur Prüfung meldet, die Zulassung, wenn er der Warnung des Directors ungeachtet darauf besteht, nicht verwei- gert werden. §. 9. Einleitung der Prüfung . Der Director ist verpflichtet, dem Königl. Commissarius und den übrigen Mitgliedern der Prüfungs-Commission von der geschehenen Meldung der Abiturienten zur rechten Zeit Anzeige zu machen, und in Uebereinstimmung mit dem Königl. Commissarius das Nöthige für die Prüfung einzuleiten. §. 10. Gegenstände der Prüfung . Die Abiturienten werden in folgenden Sprachen und Wissen- schaften geprüft: 1. In Sprachen: In der deutschen, lateinischen, griechischen und französischen Sprache; für die Abiturienten der Gymnasien des Großherzogthums Posen tritt noch die Prüfung in der polnischen Sprache hinzu. 2. In den Wissenschaften: In der Religions-Kenntniß, in der Geschichte verbunden mit Geo- graphie, in der Mathematik, Physik und Naturbeschreibung, und in der philosophischen Propädeutik. §. 11. Maaßstab und Grundsätze für die Prüfung . Bei dem ganzen Prüfungs-Geschäft ist jede Ostentation, so wie alles zu vermeiden, was den regelmäßigen Gang des Schul-Cursus stören, und die Schüler zu dem Wahne verleiten könnte, als sei ihrer Seits bloß zum Bestehen der Prüfung, während des letzten Semesters ihres Schulbesuchs, eine besondere, mit außerordentlicher Anstrengung verbundene Vorbereitung nöthig und erforderlich. Der Maaßstab für die Prüfung kann und soll derselbe sein, welcher dem Unterricht in der obersten Classe der Gymnasien und dem Urtheile der Lehrer über die wissenschaftlichen Leistungen der Schüler dieser Classe zum Grunde liegt, und bei der Schlußberathung über den Ausfall der Prüfung soll nur dasjenige Wissen und Können und nur diejenige Bildung der Schüler entscheidend sein, welche ein wirkliches Eigenthum derselben geworden ist. Eine solche Bildung läßt sich nicht durch eine übermä- ßige Anstrengung während der letzten Monate vor der Prüfung, noch weniger durch ein verworrenes Auswendiglernen von Namen, Jahres- zahlen und unzusammenhängenden Notizen erjagen, sondern sie ist die langsam reifende Frucht eines regelmäßigen, während des ganzen Gym- nasial-Cursus stätigen Fleißes. Diese Gesichtspunkte, welche das ganze Prüfungs-Geschäft leiten sollen, sind den Schülern der obern Classen bei jeder schicklichen Ge- legenheit möglichst eindringlich vorzuhalten, damit sie zur rechten Zeit und auf die rechte Art sich eine gediegene Schulbildung erwerben, nicht aber durch ein zweckwidriges, auf Ostentation berechnetes Sichabrichten für die Prüfung, sich selbst täuschen, und die Prüfungsbehörde zu täuschen suchen. §. 12. Formen der Prüfung . Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und mündliche; die eine dient zur Berichtigung und Ergänzung der andern. §. 13. Schriftliche Prüfung . Mit der schriftlichen Prüfung, welche möglichst bald nach der Meldung vorzunehmen ist, wird der Anfang gemacht. §. 14. Wahl der Aufgaben für die schriftliche Prüfung . Behufs der schriftlichen Prüfung sind solche Aufgaben zu wählen, welche im Gesichtskreise der Schüler liegen, und zu deren augenblick- lichen Behandlung auf eine, dem Zwecke entsprechende Weise Verstand, Ueberlegung und Sprachkenntnisse ohne specielle Vorstudien hinreichen, und über welche eine ausreichende Belehrung durch den vorgängigen Gymnasial-Unterricht vorausgesetzt werden kann. Die zu stellenden Aufgaben dürfen von den Abiturienten nicht schon früher in der Schule bearbeitet sein. §. 15. Für jede schriftliche Arbeit werden mehrere Aufgaben von dem Director und den prüfenden Lehrern vorgeschlagen, und dem Königl Commissarius zur Auswahl vorgelegt. Dem Letztern steht es frei, nach Befinden der Umstände, die Aufgaben selbst zu bestimmen. Alle zugleich zu Prüfenden erhalten dieselben Aufgaben, und jede derselben wird erst in dem Augenblick, wo ihre Bearbeitung beginnen soll, den Abiturienten von dem Director mitgetheilt. §. 16. Arten der schriftlichen Prüfungs-Arbeiten . Die schriftlichen Prüfungs-Arbeiten bestehen: 1) in einem prosaischen, in der Muttersprache abzufassenden Aufsatze, welcher die Gesammtbildung des Examinanden, vorzüglich die Bildung des Verstandes und der Phantasie, wie auch den Grad der stylistischen Reife in Hinsicht auf Bestimmtheit und Folge- richtigkeit der Gedanken, so wie auf planmäßige Anordnung und Ausführung des Ganzen in einer natürlichen, fehlerfreien, dem Gegenstande angemessenen Schreibart beurkunden soll; 2) in einem lateinischen Extemporale, und in der freien lateinischen Bearbeitung eines dem Examinanden durch den Unterricht hinrei- chend bekannten Gegenstandes, wobei, außer dem allgemeinen Ge- schick in der Behandlung, vorzüglich die erworbene stylistische Cor- rectheit und Fertigkeit im Gebrauche der lateinischen Sprache in Betracht kommen soll; 3) in der Uebersetzung eines Stücks aus einem im Bereiche der er- sten Classe des Gymnasiums liegenden, und in der Schule nicht gelesenen griechischen Dichters oder Prosaikers ins Deutsche; 4) in der Uebersetzung eines grammatisch nicht zu schwierigen Pen- sums aus der Muttersprache ins Französische; 5) in einer mathematischen Arbeit, deren Gegenstand die Lösung zweier geometrischen und zweier arithmetischen Aufgaben aus den verschiedenen in den Kreis des Schul-Unterrichts fallenden Theilen der Mathematik, oder eine, nach bestimmten vorher anzugebenden Rücksichten geordnete Uebersicht und Vergleichung zusammengehö- riger mathematischer Sätze sein soll. §. 17. Bestimmung der, auf die schriftlichen Arbeiten zu verwendenden Zeit . Zur Anfertigung der sämmtlichen schriftlichen Arbeiten sind höch- stens drei Tage, jeder zu 8 Arbeitsstunden gerechnet, in der Art zuzu- gestehen, daß mit Einschluß der Reinschrift auf: 1) den deutschen Aufsatz ...... 5 Stunden, 2) den lateinischen ........ 5 Stunden, 3) das lateinische Extemporale .... 2 - 4) die Uebersetzung aus dem Griechischen . 3 - 5) die französische Arbeit ...... 3 - 6) die mathematische Arbeit ..... 4 - verwandt werden. Die drei Arbeitstage dürfen nicht unmittelbar auf einander folgen. Für den deutschen und den lateinischen Aufsatz, so wie für die mathe- matische Arbeit sind drei Vormittage von 5 Stunden bestimmt. Es ist nicht erlaubt, eine Ausarbeitung in der Art zu theilen, daß ein Theil derselben Vormittags und die Fortsetzung Nachmittags ange- fertigt, und den Examinanden eine unbeaufsichtigte Zeit dazwischen gelassen wird. §. 18. Vorschriften für die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten, Protocoll über die schriftliche Prüfung . Die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten, bei welchen außer den Wörterbüchern der erlernten Sprachen und den mathematischen Tafeln, keine Hülfsmittel zu gestatten sind, geschieht wo möglich in einem Clas- senzimmer des Gymnasiums, unter beständiger, in bestimmter Folge wechselnder Aufsicht eines der zur Prüfungs-Commission gehörigen Lehrer, welcher dafür verantwortlich ist, daß die ertheilten Vorschriften in allen Stücken genau befolgt werden. Wer nach Ablauf der vorschriftsmäßigen Zeit mit der Arbeit nicht fertig ist, muß sie unvollendet abliefern. — Wird einer der Exa- minanden durch Erkrankung an der Ausführung seiner Arbeiten ver- hindert, so sind ihm, falls er nicht für dieses Mal seine Meldung zur Prüfung zurücknimmt, neue Aufgaben für seine schriftlichen Lei- stungen zuzustellen. §. 19. Censur und Durchsicht der schriftlichen Arbeiten . Die schriftlichen Arbeiten der Examinanden müssen von den be- treffenden Lehrern genau durchgesehen, verbessert und mit Angabe ihres Verhältnisses, sowohl zu dem im §. 28 A. bestimmten Maaßstabe, als zu den gewöhnlichen Leistungen eines jeden Examinanden aus- führlich beurtheilt, demnächst dem Director übergeben, und von diesem, nachdem alle übrigen Mitglieder der Prüfungs-Commission sie gelesen haben, mit dem über die schriftlichen Prüfungen geführten Protocolle dem Königl. Commissarius vorgelegt werden. Nach Befinden der Umstände kann der Director noch andere Classenarbeiten der Abitu- rienten aus dem letzten Jahre beilegen, welche jedoch nicht zur ent- scheidenden Richtschnur für die Prüfungs-Commission, wohl aber dazu dienen sollen, daß sich die Mitglieder derselben eine möglichst genaue Kenntniß der Abiturienten erwerben und sich ein selbstständiges Urtheil über sie bilden. §. 20. Mündliche Prüfung; Zahl der Examinanden; Bestimmung des Tages der Prüfung . Die mündliche Prüfung muß stets, die Zahl der Examinanden mag groß oder gering sein, mit gleicher Sorgfalt vorgenommen werden. In allen Fällen, wo mehr als 12 Examinanden vorhanden sind, ist sie in 2 resp. mehreren auf einander folgenden Terminen abzuhalten. Den Tag zu der Prüfung und die einem jeden Prüfungsgegenstande zu widmende Zeit bestimmt der Königl. Commissarius im Einverständ- niß mit dem Director des Gymnasiums. §. 21. Anwesende bei der mündlichen Prüfung . Sämmtliche Mitglieder der Prüfungs-Commission, so wie auch die Lehrer des Gymnasiums, welche nicht zu derselben gehören, sollen bei der mündlichen Prüfung anwesend sein; die Mitglieder der Local- Schul-Behörde, wo eine solche vorhanden ist, sind jedesmal von dem Director besonders einzuladen. §. 22. Bestimmung der Examinatoren und ihre Pflichten . Die mündliche Prüfung liegt den Lehrern ob, welche der Unter- richt in den betreffenden Gegenständen in Prima ertheilt haben, wo- fern nicht der Königl. Commissarius andere Examinatoren zu bestellen sich veranlaßt findet. Von den Lehrern ist zu erwarten, daß sie sich bei der Prüfung einer zweckmäßigen Methode bedienen, einem jeden Examinanden Raum und Gelegenheit, sich klar und zusammenhän- gend auszusprechen, gewähren und überhaupt die Prüfung so einrich- ten werden, daß sich bei einem jeden der Grad seines Wissens be- stimmt ergebe. Wenn es gleich nicht Sache der mündlichen Prüfung ist, die von dem Abiturienten gelieferten schriftlichen Arbeiten durch- zugehn und zu verbessern; so bleibt es doch den prüfenden Lehrern unverwehrt, ihre Fragen auch an die schriftlichen Arbeiten der einzel- nen Examinanden anzuknüpfen. Dem Königl. Commissarius steht es frei, nicht nur durch Instruction der Lehrer und nähere Bestim- mung der Gegenstände der jedesmaligen Prüfung die ihm zweckdienlich scheinende Richtung zu geben, sondern auch, wenn er es für nöthig erachtet, in einzelnen Gegenständen selbst die Prüfung zu übernehmen. §. 23. Gegenstände der mündlichen Prüfung . Die mündliche Prüfung ist: 1) in der deutschen Sprache auf allgemeine Grammatik, Pro- sodie und Metrik, auf die Hauptepochen in der Geschichte der vaterländischen Literatur, sowie auch darauf zu richten, ob die Examinanden einige Werke der vorzüglichsten vaterländischen Schriftsteller mit Sinn gelesen haben. 2) Im Lateinischen werden von den Examinanden passende, theils früher in der Schule erklärte, theils nicht gelesene Stellen aus dem Cicero, oder Sallust, oder Livius, oder Virgil, oder Horaz übersetzt und erklärt, um sowohl ihre Fertigkeit und Gewandtheit im Auffassen des Sinns und im richtigen und geschmackvollen Uebersetzen, als auch ihre grammatischen und antiquarischen Kennt- nisse und den Erfolg ihrer Privatlectüre lateinischer Schriftsteller zu ermitteln. Die Prüfung erfolgt in lateinischer Sprache, wobei den Ein- zelnen Gelegenheit zu geben ist, stellenweise in zusammenhängender Rede ihre erlangte Fertigkeit im mündlichen lateinischen Ausdruck zu zeigen. 3) Aus dem Griechischen werden gleichfalls theils in der Schule gelesene, theils nicht gelesene Stellen aus einem leichteren Pro- saiker oder dem Homer übersetzt und erklärt, und hat der Exa- minator durch angemessene Fragen die Kenntniß der Examinanden in der Grammatik und den auf Geschichte, Mythologie und Kunst der Griechen sich beziehenden Gegenständen zu erforschen. 4) Die Prüfung im Französischen erfolgt durch Uebersetzung und Erklärung vorgelegter Stücke aus classischen französischen Dichtern oder Prosaikern. Bei der Erklärung wird den Examinanden Ge- legenheit gegeben, darzuthun, inwieweit sie sich Fertigkeit im münd- lichen Gebrauche der französischen Sprache erworben haben. 5) In Hinsicht der Religions-Kenntniß ist zu prüfen, ob die Abiturienten die christliche Glaubens- und Sittenlehre, die Hauptmomente der Geschichte der christlichen Kirche und den In- halt der heiligen Schrift im Allgemeinen kennen gelernt, und in der Grundsprache des Neuen Testaments Einiges mit dem Er- folge eines im Ganzen leichten Verständnisses gelesen haben. 6) In der Mathematik ist die Gründlichkeit und der Umfang ihrer Kenntnisse in den im §. 28. A. Nr. 6. näher bezeichneten Theilen der Wissenschaft, sowohl im Allgemeinen als im Einzelnen zu ermitteln. 7) In der Hinsicht der Geschichte und Geographie sind die Fragen dahin zu richten, daß sich ersehen läßt, ob die Exami- nanden eine deutliche Uebersicht des ganzen Feldes der Geschichte und eine genauere Kenntniß der alten, besonders der griechischen und römischen, sowie der deutschen und vaterländischen Geschichte gewonnen, und sich ein genügendes Wissen von den Elementen der mathematischen und physischen Geographie, sowie von dem gegen- wärtigen politischen Zustande der Erde erworben haben. Die Examinatoren haben sich aller Fragen zu enthalten, deren Be- antwortung eine gar zu sehr ins Einzelne gehende Sach- und Zahlenkenntniß voraussetzt. 8) In der Naturbeschreibung ist von den Examinanden Kenntniß der allgemeinen Classification der Naturproducte, Uebung im Be- schreiben derselben und Bildung der Anschauung für dieses Ge- biet, sowie 9) in der Physik deutliche Erkenntniß der Hauptgesetze der Natur, namentlich der Gesetze zu verlangen, welche mathematisch, jedoch ohne Anwendung des höhern Calculs, begründet werden können. 10) Die Prüfung in der philosophischen Propädeutik hat zu ermitteln, ob die Examinanden es in den Anfangsgründen der sogenannten empirischen Psychologie und der gewöhnlichen Logik, namentlich in den Lehren von dem Begriff, dem Urtheile und dem Schlusse, von der Definition, Eintheilung und dem Beweise zu einem klaren und deutlichen Bewußtsein gebracht haben. §. 24. Beschränkung der Gegenstände der mündlichen Prüfung . Der pflichtmäßigen Beurtheilung der Prüfungs-Commission wird anheim gestellt, die mündliche Prüfung in dem einen oder dem andern der im §. 23. genannten Unterrichtsgegenstände zu beschränken, wenn die Examinanden in denselben bereits durch ihre schriftlichen Arbeiten den Forderungen genügt haben. Für solche und ähnliche Fälle gilt 34 die Regel, daß bei der mündlichen Prüfung vorzüglich die Unterrichts- Gegenstände herauszuheben sind, über welche sich die Examinanden in ihren schriftlichen Arbeiten nicht hinreichend ausgewiesen haben, oder in welchen von dem einen oder dem andern Examinanden besondere Auszeichnung zu erwarten ist. §. 25. Protocoll über die mündliche Prüfung . Ueber den ganzen mündlichen Prüfungsact wird ein genaues Pro- tocoll auf gebrochenen Bogen geführt; der Eingang zu diesem Protocoll, welchen der Director schon vor dem Anfange der Prüfung anfertigt, oder von einem der prüfenden Lehrer anfertigen läßt, enthält die Na- men der gegenwärtigen Mitglieder der Prüfungs-Commission, den Vor- und Zunamen, den Geburtsort, die Confession, das Alter und den Aufenthalt der Examinanden im Gymnasium überhaupt und in Prima insbesondere. In diesem Protocoll, welches den Gang der Prüfung vollständig nachweisen soll, wird mit Bestimmtheit und Genauigkeit bei dem Namen eines jeden Abiturienten vermerkt, worüber er ge- prüft, und wie er darin bestanden ist. Ehe die Berathung über das Endresultat der Prüfung anhebt, muß vor allen Mitgliedern der Prü- fungs-Commission das Protocoll sowohl über die schriftliche (§. 18.) als über die mündliche Prüfung vollständig vorgelesen werden, damit jedes Mitglied das Ganze der Prüfung noch einmal übersehen könne, ehe es seine motivirte Stimme abgiebt. §. 26. Berathung über den Ausfall der ganzen Prüfung, Abstimmung . Nach Beendigung der mündlichen Prüfung treten die Examinirten ab, und es wird nun mit Rücksicht auf die vorliegenden schriftlichen Arbeiten, auf den Erfolg der mündlichen Prüfung und die pflicht- mäßige, durch längere Beobachtung begründete Kenntniß der Lehrer von dem ganzen wissenschaftlichen Standpunkte der Geprüften über das ihnen zu ertheilende Zeugniß die freieste Berathung Statt finden. Die Lehrer der einzelnen Fächer, welche examinirt und die Arbeiten beurtheilt haben, geben zunächst, jeder in seinem Fache, ein bestimmtes Urtheil über die Kenntnisse des Geprüften in dem betreffenden Fache. Ueber dessen Annahme oder Modification wird alsdann berathen. Falls diese Berathung, in welcher dem Gesammteindruck, den die Prüfung jedes einzelnen Abiturienten gemacht hat, in Hinsicht auf die Beurtheilung seiner Reife ein vorzüglicher Werth beizulegen ist, zu keiner Einigung führt, wird zu einer förmlichen Abstimmung ge- schritten; jedes Mitglied der Prüfungs-Commission, mit Einschluß des Königl. Commissarius, hat Eine Stimme; das jüngste Mitglied der Commission stimmt zuerst, und der Königl. Commissarius zuletzt. Wenn einzelne Mitglieder beim Abstimmen finden, daß das Votum eines andern Mitgliedes besser begründet sei, als dasjenige, welches sie selbst schon ausgesprochen haben, so können sie ihr früheres Votum zurücknehmen und ein neues definitives geben. Sind die Stimmen für und wider gleich, so giebt die Stimme des Königl. Commissarius den Ausschlag. Sieht derselbe sich bei der Stimmensammlung über einen Geprüften noch vor der Abgabe seines Votums überstimmt, so hat er die Befugniß, sich selbst vom Votiren zu entbinden, und ent- weder den durch die Stimmenmehrheit gefaßten Entschluß ohne Wei- teres zu bestätigen, oder demselben, wenn er seiner Ueberzeugung nicht entspricht, seine Bestätigung zu verweigern. Im letzteren Falle ist die Bekanntmachung des Beschlusses der Prüfungs-Commission auszusetzen, und sind die schriftlichen Arbeiten, nebst dem Prüfungs-Protocolle, unter Anführung der Weigerungsgründe des Königl. Commissarius, der vorgesetzten Behörde zur Entscheidung vorzulegen. §. 27. Censur . Bei der Berathung nach der mündlichen Prüfung wird aus den Schul-Censuren der vier letzten Semester zugleich ein allgemeines Urtheil über den Fleiß, das sittliche Betragen und die Character- Reife der Abiturienten abgefaßt, da dieses eine Stelle im Zeugnisse einzunehmen hat. §. 28. Maaßstab für die Ertheilung des Zeugnisses der Reife . Als leitende Richtschnur bei der Schlußberathung dienen folgende Bestimmungen: Das Zeugniß der Reife ist zu ertheilen: A. wenn der Abiturient 1) das Thema für den Aufsatz in der Muttersprache in seinen wesentlichen Theilen richtig aufgefaßt und logisch geordnet, den Ge- genstand mit Urtheil entwickelt, und in einer fehlerfreien, deutlichen und angemessenen Schreibart dargestellt, überdies einige Bekannt- schaft mit den Hauptepochen der Literatur seiner Muttersprache gezeigt hat. Auffallende Verstöße gegen die Richtigkeit und 34* Angemessenheit des Ausdrucks, Unklarheit der Gedanken, und erhebliche Vernachlässigung der Rechtschreibung und der Inter- punction begründen gerechte Zweifel über die Befähigung des Abiturienten; 2) wenn im Lateinischen seine schriftlichen Arbeiten ohne Fehler gegen die Grammatik und ohne grobe Germanismen abgefaßt sind, und einige Gewandtheit im Ausdrucke zeigen, und er die weniger schwierigen Reden und philosophischen Schriften des Cicero, sowie von den Geschichtschreibern den Sallust und Livius und von den Dichtern die Eclogen und die Aeneide Virgil’s und die Oden des Horaz im Ganzen mit Leichtigkeit versteht, sicher in der Quan- tität ist, und über die gewöhnlichen Versmaaße genügende Aus- kunft geben kann; 3) wenn er in Ansehung der griechischen Sprache in der For- menlehre und den Hauptregeln der Syntax fest ist, und die Iliade und Odyssee, das erste und fünfte bis neunte Buch des Herodot, Xenophon’s Cyropädie und Anabasis, sowie die leich- teren und kürzeren Platonischen Dialoge, auch ohne vorherge- gangene Präparation versteht; 4) wenn im Französischen seine schriftliche Arbeit im Ganzen fehlerlos ist, und er eine in Rücksicht auf Inhalt und Sprache nicht zu schwierige Stelle eines Dichters oder Prosaikers mit Geläufigkeit übersetzt; 5) wenn er eine deutliche und wohlbegründete Kenntniß der christ- lichen Glaubens - und Sittenlehre , verbunden mit einer allgemeinen Uebersicht der Geschichte der christlichen Religion, nachgewiesen; 6) wenn er in Hinsicht auf die Mathematik , Fertigkeit in den Rechnungen des gemeinen Lebens nach ihren auf die Proportions- lehre gegründeten Principien, Sicherheit in der Lehre von den Potenzen und Wurzeln und von den Progressionen, ferner in den Elementen der Algebra und der Geometrie, sowohl der ebenen als körperlichen, Bekanntschaft mit der Lehre von den Combi- nationen und mit dem binomischen Lehrsatze, Leichtigkeit in der Behandlung der Gleichungen des ersten und zweiten Grades und im Gebrauche der Logarithmen, eine geübte Auffassung in der ebenen Trigonometrie, und hauptsächlich eine klare Einsicht in den Zusammenhang sämmtlicher Sätze des systematisch geord- neten Vortrags gezeigt hat; 7) wenn er in Hinsicht der Geschichte und Geographie dargethan hat, daß ihm die Umrisse der Länder, das Flußnetz in denselben und eine orographische Uebersicht der Erdoberfläche, im Großen zu einem klaren Bilde geordnet, auch ohne Karte gegenwärtig sind, er in der politischen Erdbeschreibung nach ihren wesentlichen Theilen bewandert, und der Umrisse des ganzen Feldes der Ge- schichte kundig ist, besonders sich eine deutliche und sichere Ueber- sicht der Geschichte der Griechen und Römer, sowie der Deutschen, und namentlich auch der brandenburgisch-preußischen Geschichte zu eigen gemacht hat; 8) wenn er endlich in Betreff der Physik eine klare Einsicht in die Hauptlehren über die allgemeinen Eigenschaften der Körper, die Gesetze des Gleichgewichts und der Bewegung, über Wärme, Licht, Magnetismus und Electricität gewonnen, und sich in der Naturgeschichte eine hinreichend begründete Kenntniß der allge- meinen Classification der Naturproducte erworben hat; 9) für den künftigen Theologen und Philologen tritt noch die For- derung hinzu, daß er das Hebräische geläufig lesen könne, und Bekanntschaft mit der Formenlehre und den Hauptregeln der Syntax darlege, auch leichte Stellen aus einem historischen Buche des Alten Testaments oder einem Psalm ins Deutsche zu über- setzen vermöge. B. Um jedoch schon auf der Schule der freien Entwickelung eigenthümlicher Anlagen nicht hinderlich zu werden, ist auch dem Abiturienten das Zeugniß der Reife zu ertheilen, welcher in Hinsicht auf die Muttersprache und das Lateinische den unter Lit. A. gestellten Forderungen vollständig entspricht, außerdem aber entweder in den beiden alten Sprachen oder in der Mathematik bedeutend mehr als das Geforderte leistet, wenn auch seine Leistungen in den übrigblei- benden Fächern nicht völlig den Anforderungen entsprechen sollten. C. Obwohl die Neigung mancher Schüler, welche einzelne Unter- richts-Gegenstände in den Gymnasien mit Gleichgültigkeit treiben, weil sie dieselben für ihren künftigen Beruf weniger nöthig oder gar ent- behrlich halten, keineswegs begünstigt werden soll: so können doch, namentlich bei dem schon vorgerückteren Alter einzelner Abiturienten, Fälle eintreten, wo nicht nur die Billigkeit, sondern auch das Interesse des Königl. Staatsdienstes erheischt, bei der Frage über die Reife zu den Universitäts-Studien, auch das Fach, dem die Abiturienten sich widmen wollen, zu berücksichtigen, und hiernach die Entscheidung ab- zumessen. Für solche Fälle, die als Ausnahmen von der Regel aus- drücklich zu bemerken und besonders zu rechtfertigen sind, wird es der pflichtmäßigen Beurtheilung der Prüfungs-Commission überlassen, auch einem solchen Abiturienten, welcher in einigen Prüfungs-Gegenständen, die nicht die nothwendige Grundlage seines künftigen Studiums aus- machen, hinter den unter Lit. A. gestellten Forderungen zurückgeblieben ist, das Zeugniß der Reife zuzusprechen, wenn er in Hinsicht auf die Muttersprache, das Lateinische und noch zwei der übrigen Prüfungs- Gegenstände, die zu seinem künftigen Berufe in näherer Beziehung stehen, nach dem einstimmigen Urtheile der Prüfungs-Commission, das unter Lit. A. Geforderte leistet. D. Wer endlich auch nicht einmal den unter Lit. C. gestellten Anforderungen genügt hat, ist als noch nicht reif zu den Univer- sitäts-Studien zu betrachten. §. 29. Mittheilung des Resultats an die Geprüften . Nachdem von der Prüfungs-Commission, den in den §§. 11., 27. und 28. enthaltenen Bestimmungen gemäß, das jedem einzelnen Abi- turienten zu ertheilende Zeugniß ausgemittelt, die Beschlußnahme in das Protocoll (§. 26.) aufgenommen, und das letztere von sämmtlichen Mitgliedern der Prüfungs-Commission unterzeichnet ist, werden die Geprüften in das Zimmer zurückgerufen, und der Königl. Commissarius macht ihnen das über sie gefällte Urtheil in der Art bekannt, daß sie im Allgemeinen erfahren, ob ihre Leistungen für ein Zeugniß der Reife genügt haben oder nicht. Denen, welche für reif erklärt sind, ist anzukündigen, daß sie die Schule mit dem Schlusse des Semesters verlassen und zur Universität abgehen können. Denen aber, welche noch nicht für reif erachtet sind, wird der Rath ertheilt, die Schule noch eine Zeit lang zu besuchen, falls Hoffnung da ist, daß sie dadurch das Fehlende werden einbringen können. Nach Ablauf eines halben Jahres können sie sich zu einer nochmaligen Prüfung (§. 6.) melden, um sich das Zeugniß der Reife zu verdienen. Liegt die Ursache von dem ungenügenden Ausfalle der ersten Prüfung in dem Mangel an natürlichen Anlagen, so hat der Director in Verbindung mit den übrigen Lehrern auch jetzt noch, wie sie es schon früher zu thun ver- pflichtet waren, die Wahl eines andern Berufs dringend anzurathen. Bleiben solche für nicht reif Erklärte bei ihrer Absicht, die Univer- sität zu beziehen, so ist auch ihnen auf ihr Verlangen das Ergebniß ihrer Prüfung in einem Zeugnisse auszufertigen. §. 30. Abfassung des Zeugnisses . Auf den Grund des Prüfungs-Protocolls (§§. 18. 25.) und der Censurbücher (§. 27.) wird in deutscher Sprache das Zeugniß im Concept vom Director ausgefertigt, und sämmtlichen Mitgliedern der Prüfungs-Commission zur Mitzeichnung vorgelegt, demnächst in der Reinschrift zuerst von dem Königl. Commissarius unterschrieben und untersiegelt, worauf es an das betreffende Mitglied des Scholarchats, Ephorats oder Curatoriums, jedoch nur zur Unterschrift gelangt. Dann versieht solches der Director mit dem Insiegel der Schule und seiner Namensunterschrift, welche letztere endlich auch von den übrigen Mitgliedern der Prüfungs-Commission beigefügt wird. §. 31. Form des Zeugnisses . Bei der Ausfertigung des Zeugnisses, welches eine sorgfältig aus- geführte Characteristik des Abiturienten, nach seiner sittlichen Führung, seinen Fähigkeiten und deren Entwickelung enthalten muß, ist das Schema zu beobachten. Das Zeugniß der Nichtreife wird nur auf ausdrückliches Ver- langen des Geprüften oder seiner Angehörigen ausgefertigt, nach obigem Schema, jedoch mit Weglassung des Zusatzes der Reife in der Ueberschrift, und statt des Schlusses wird gesetzt: Es hat ihm hiernach in der Prüfung vom .. ten .... 18 .. das Zeugniß der Reife nicht zuerkannt werden können. §. 32. Einhändigung des Zeugnisses und Entlassung . Die Zeugnisse werden den Abgehenden erst bei der Entlassung vom Director eingehändigt; bis dahin haben sie den Schulunterricht unausgesetzt zu besuchen, und sich der gewöhnlichen Schulordnung zu unterwerfen. Die Entlassung der Abgehenden ist in jedem Gymnasium entweder beim Schlusse der öffentlichen Schulprüfung oder bei andern in den verschiedenen Anstalten üblichen öffentlichen Feierlichkeiten vor- zunehmen, und es ist darauf zu halten, daß jeder von der Schule mit dem Zeugnisse der Reife zur Universität Abgehende dabei anwesend sei. Hier werden alle für reif erklärten und die Schule wirklich ver- lassenden Schüler genannt, mit Ueberreichung der ihnen ausgefertigten Zeugnisse. Diese Feierlichkeit zweckmäßig einzurichten, so daß sie auf die abgehenden und zurückbleibenden Schüler, sowie auf das Publikum, die beabsichtigte Wirkung äußere, und die Entlassung der Schüler selbst nach der Individualität eines jeden und nach dem Inhalte seines Zeugnisses zu modificiren, wird der einsichtigen Beurtheilung der Directoren überlassen. In den jährlichen Schulprogrammen sind Na- men und Geburtsort der Geprüften und für reif Erklärten nebst An- gabe der Zeit ihres Aufenthalts in Prima, des ihnen ertheilten Zeug- nisses, des gewählten Facultäts-Studiums und der Universität, welche sie zu besuchen gedenken, aber ohne weiteren Zusatz aufzuführen. §. 33. Wirkungen des Zeugnisses der Reife in Bezug auf das Universitäts-Studium und auf Zulassung zu den Facultäts- und Staats-Prüfungen . Nur die mit dem Zeugnisse der Reife Versehenen sollen: 1) auf inländischen Universitäten als Studirende der Theologie, Jurisprudenz und Cameral-Wissenschaften, der Medicin und Chi- rurgie und der Philologie angenommen, und als solche bei den betreffenden Facultäten inscribirt; 2) zu den Prüfungen Behufs der Erlangung einer academischen Würde bei einer inländischen Facultät; 3) sowie späterhin zu den angeordneten Prüfungen Behufs der An- stellung in solchen Staats- und Kirchen-Aemtern, zu welchen ein drei- oder vierjähriges Universitäts-Studium nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist, zugelassen werden. §. 34. Desgleichen in Bezug auf öffentliche Stipendien . Auch sollen die öffentlichen Beneficien für Studirende, worin immer sie bestehen mögen, und ohne Unterschied, ob sie Königlich sind, oder von Communen oder andern Corporationen abhangen, nur an Studirende conferirt werden, welche das Zeugniß der Reife besitzen. Privat- oder Familien-Stiftungen können hierdurch nicht beschränkt werden. Die Königl. Provinzial-Schulcollegien und die Königl. Re- gierungen, sowie alle den Gymnasien vorgesetzte Behörden, haben mit Strenge dahin zu sehen, daß die Königl. oder anderweitige öffentliche Stipendien und Beneficien Keinem ertheilt werden, bevor er das vor- schriftsmäßige Examen abgelegt, und sich das Zeugniß der Reife er- worben hat. Auch werden sämmtliche Collatoren öffentlicher Sti- pendien und Beneficien hierdurch angewiesen, alljährlich ein Ver- zeichniß derselben und ihrer Percipienten mit der Bemerkung, ob sie das erforderliche Zeugniß der Reife erhalten haben, den betreffenden Königl. Regierungen einzuschicken, welche befugt sein sollen, bei illegalem Verfahren die Collation aufzuheben. Die Universitäten sollen gleiche Verzeichnisse der Stipendien und Beneficien, deren Collation ihnen zusteht, und ihrer Percipienten dem unterzeichneten Ministerium einreichen. §. 35. Bedingungen zur Verstattung der Immatri- culation für die Nichtreifen . Um das Abgehen der zur Zeit noch für nicht reif erklärten Schüler nicht unbedingt zu verbieten, ist auch solchen, die in der Ma- turitäts-Prüfung nicht bestanden sind, zwar die Aufnahme und Imma- triculation bei den inländischen Universitäten auf den Grund selbst des Zeugnisses der Nichtreife zu gestatten. Sie werden aber so lange, bis sie sich ein Zeugniß der Reife erworben haben, nur bei der philo- sophischen Facultät in einem besondern für sie anzulegenden Album und nicht für ein bestimmtes Facultätsfach inscribirt. In ihrer Ma- trikel ist ausdrücklich zu bemerken, daß sie wegen mangelnden Zeugnisses der Reife nicht zu einem bestimmten Facultäts-Studium zugelassen worden. §. 36. Bedingungen zur Verstattung der Immatri- culation für die gar nicht Geprüften . Damit denen, welche gar keine Maturitäts-Prüfung bestanden, und beim Besuche einer inländischen Universität nur die Absicht haben, sich eine allgemeine Bildung für die höheren Lebenskreise oder eine besondere für ein gewisses Berufsfach zu geben, ohne daß sie sich für den eigentlichen gelehrten Staats- oder Kirchendienst bestimmen, nicht die Gelegenheit vorenthalten werde, welche die Universität für ihren Zweck darbietet, so behält sich das unterzeichnete Ministerium vor, diesen auf den Grund eines von ihnen beizubringenden Zeugnisses über ihre bisherige sittliche Führung zur Immatriculation bei den in- ländischen Universitäten, sowie zur Inscription bei den philosophischen Facultäten, eine besondere Erlaubniß zu ertheilen. Jedoch ist in ihrer Matrikel der bestimmte Zweck, zu welchem sie ohne vorherige Matu- ritäts-Prüfung mit besonderer Erlaubniß des Ministeriums die Uni- versität besuchen, ausdrücklich anzugeben. §. 37. Vorschriften in Betreff der Immatriculation . Zur Immatriculation auf einer Königl. Preuß. Universität und bei der academischen Lehranstalt in Münster ist somit für Inländer, sie mögen von einem inländischen oder ausländischen Gymnasium, oder aus Privat-Unterricht (§. 41.), oder nach schon begonnenem academischen Studium von einer Universität des In- oder Auslandes kommen, die Beibringung des von einer inländischen Prüfungs-Commission ausge- stellten Zeugnisses über die Reife oder Nichtreife des Immatriculanden oder einer besondern Erlaubniß des unterzeichneten Ministeriums er- forderlich. In Fällen, wo ohne ein solches Zeugniß, oder ohne eine solche Erlaubniß des Ministeriums die Immatriculation eines In- länders vollzogen worden, soll nicht nur die Matrikel zurückgenommen, sondern auch an dem Rector oder Prorector, welcher dieselbe ertheilt hat, diese Contravention nach Befinden den Umstände gerügt werden. §. 38. Einsendung der halbjährlichen Listen der Immatriculirten . Jede Universität und die academische Lehranstalt in Münster hat halbjährlich im December und im Junius eine genaue Liste der bei ihr immatriculirten Inländer, mit Angabe der Schule, welche sie be- sucht, oder bei welcher sie, falls sie durch Privatunterricht gebildet sind, die Maturitäts-Prüfung bestanden haben, der Art des erhalte- nen Zeugnisses und des Fachs, dem sie sich widmen, an das unter- zeichnete Ministerium einzureichen. In dieser Liste sind die Studi- renden, welche auf ein Zeugniß der Nichtreife, oder in Folge einer besondern Erlaubniß des Ministeriums immatriculirt und bei der phi- losophischen Facultät inscribirt worden, getrennt von den übrigen auf- zuführen. §. 39. Spätere Erwerbung des Maturitäts-Zeugnisses . Denen, welche mit dem Zeugnisse der Nichtreife die Universität bezogen haben, und den Wirkungen dieses Zeugnisses entgehn, oder sich die Ehre eines vortheilhafteren Zeugnisses erwerben wollen, soll es vergönnt sein, auch während ihres Besuchs der Universität, noch ein- mal, aber nicht öfter die Maturitäts-Prüfung bei einem Gymnasium, dessen Wahl ihnen überlassen bleibt, nachzusuchen, und sich noch nach- träglich ein Zeugniß der Reife zu erwerben. Uebrigens versteht es sich, daß solchen nicht im Kreise der Schule, sondern nur vor der Prüfungs- Commission des betreffenden Gymnasiums, das Zeugniß, welches ihnen auf den Grund einer nochmaligen Maturitäts-Prüfung ertheilt worden, einzuhändigen ist. Das von ihnen abzuhaltende gesetzliche Triennium und resp. Quadriennium wird aber, wenn sie nicht eine desfallsige Dispensation des betreffenden Königl. Ministeriums beibringen können, in der Regel erst von dem Zeitpunkte ab gerechnet, wo sie das Zeugniß der Reife erhalten haben. §. 40. Vorschrift in Bezug auf die Abgangszeugnisse der Universitäten . Den Universitäten, und namentlich deren Rectoren oder Prorec- toren und Decanen, wird zur Pflicht gemacht, die Immatriculanden nicht nur unter Angabe des Prüfungs-Zeugnisses, welches sie von der Schul-Prüfungs-Commission erhalten haben, in das Album einzutragen, sondern jedesmal auch in der Matrikel, sowie in den Zeugnissen, welche die Studirenden bei ihrem Abgange von der Universität erhalten, obige Angabe des Abiturienten-Zeugnisses, mit welchem sie auf die Universität gekommen sind, oder des Maturitäts-Zeugnisses, welches sie sich vielleicht nachträglich während der Universitäts-Jahre (§. 39.) erworben haben, zu resumiren. §. 41. Anweisung zur Prüfung für die durch Privat- Unterricht oder auf ausländischen Gymnasien Gebildeten . Diejenigen, welche ein ausländisches Gymnasium besucht haben, oder aus Privat-Unterricht, und nicht unmittelbar von einem Gym- nasium zur Universität übergehen, haben die Prüfung ihrer Kenntniß- reife unter Einreichung der Zeugnisse ihrer bisherigen Lehrer über ihre Studien und ihre sittliche Führung bei der Prüfungs-Commission eines inländischen Gymnasiums, dessen Wahl den Eltern oder Vor- mündern überlassen bleibt, schriftlich auf die in §. 6. bestimmte Art nachzusuchen, und sich den Anordnungen dieses Reglements zu unter- werfen. Jedoch ist die Prüfung derer, welche bis dahin nur Privat- Unterricht genossen haben, nicht mit dem Examen der zur Universität abgehenden Schüler der Gymnasien zu verbinden, sondern abgesondert anzustellen, und bei der Berathung über den Ausfall einer solchen Prüfung ist auf den Umstand, daß die Examinanden kein Gymnasium besucht haben, und nicht von ihren bisherigen Lehrern geprüft worden, billige Rücksicht zu nehmen. Die im §. 7. enthaltene Bestimmung leidet auf diejenigen, welche nur Privat-Unterricht erhalten haben, oder nachweisen können, daß seit ihrem Abgange aus der zweiten Classe eines inländischen oder ausländischen Gymnasiums schon zwei Jahre verflossen sind, keine Anwendung. Für ihre Prüfung und die Ausfertigung des Zeugnisses haben sie die vorgeschriebenen, angemessenen Gebühren zu erlegen. §. 42. Nachträgliche Prüfung der Studirenden der Theologie und Philologie im Hebräischen . Studirende der Theologie und Philologie, welche nicht mit der erforderlichen Kenntniß des Hebräischen (§. 28. A. 9.) die Universität bezogen oder erst auf der Universität sich zum Studium der Theologie oder Philologie gewandt haben, also auf der Schule nicht im Hebräi- schen geprüft worden, können sich das Zeugniß der Reife für diesen einzelnen Unterrichtsgegenstand durch eine Prüfung bei der Königl. wissenschaftlichen Prüfungs-Commission nachträglich erwerben, müssen jedoch von diesem Zeitpunkte an noch fünf Universitäts-Semester auf das Studium der Theologie und resp. Philologie verwenden. §. 43. Anweisung für Ausländer . Auch für Ausländer, denen gestattet worden, sich im diesseitigen Staatsdienste um eine Anstellung zu bewerben, für welche ein drei- oder vierjähriges Universitäts-Studium vorgeschrieben ist, gelten die im §. 33. No. 3. gegebenen Bestimmungen, und haben dieselben, wenn sie in Hinsicht ihrer Schulbildung kein von dem betreffenden Königl. Ministerium als vollgültig anerkanntes Zeugniß der Reife aus ihrer Heimath beibringen können, sich der Maturitäts-Prüfung bei einem inländischen Gymnasium nachträglich zu unterwerfen. §. 44. Einsendung der Prüfungs-Verhandlungen . Die Directoren der Gymnasien sind verpflichtet, sämmtliche Abi- turienten-Prüfungs-Verhandlungen halbjährlich und unfehlbar vier Wochen nach beendigter Prüfung bei dem betreffenden Königl. Pro- vinzial-Schul-Collegium einzureichen, auch, wenn keine Abiturienten- Prüfung gehalten ist, binnen gleicher Frist hiervon Anzeige zu machen. Es müssen aber die Prüfungs-Verhandlungen enthalten: 1) eine Abschrift des über die schriftliche und mündliche Prüfung aufgenommenen Protocolls; 2) eine Abschrift der den Abiturienten ertheilten Zeugnisse; 3) die von den Abiturienten verfaßten und von den Lehrern beur- theilten schriftlichen Arbeiten in Original. §. 45. Den Königl. Provinzial-Schul-Collegien liegt ob, diese Verhand- lungen vorläufig durchzusehn, was in denselben mangelhaft befunden wird, zu vervollständigen, insbesondere die schriftlichen Arbeiten vor- läufig zu prüfen, sodann aber, sobald sämmtliche Verhandlungen der Gymnasien eingegangen sind, solche der betreffenden Königl. wissen- schaftlichen Prüfungs-Commission vorzulegen. §. 46. Beurtheilung derselben durch die Königl. wissen- schaftlichen Prüfungs-Commissionen . Die Königl. wissenschaftlichen Prüfungs-Commissionen veranstalten sodann eine Revision dieser Prüfungs-Verhandlungen, und legen ihr Urtheil in einem Gutachten nieder, welches sie unter Beifügung der Verhandlungen an die Königl. Provinzial-Schul-Collegien senden. Die Obliegenheit der letztern ist, dieses Gutachten, wenn sie demselben völlig beitreten, unverändert und mit den nöthig befundenen Modali- täten unter Couvert des Königl. Prüfungs-Commissarius an die be- treffende Prüfungs-Commission zur Kenntnißnahme und Nachachtung gelangen zu lassen. §. 47. Damit sich das Urtheil der Königl. wissenschaftlichen Prüfungs- Commission immer dann schon in den Händen der Abiturienten-Prü- fungs-Commission bei den Gymnasien befinde, wenn diese zu einer neuen Prüfung schreitet, wird festgesetzt, daß die Verhandlungen über die Abiturienten-Prüfungen resp. in der Mitte April und October an die Königl. Provinzial-Schul-Collegien gesandt, von diesen spätestens in der Mitte resp. des Mai und November den Königl. wissenschaft- lichen Prüfungs-Commissionen übermacht, und von den letztern nach zwei Monaten, also in der Mitte resp. des Julius und Januar an die Königl. Provinzial-Schul-Collegien zurückgesandt werden sollen. Die ebengedachten Behörden haben dann darauf zu halten, daß die Urtheile der Königl. wissenschaftlichen Prüfungs-Commissionen mit den beizulegenden schriftlichen Prüfungs-Arbeiten bis resp. zum 1. Aug. und 1. Februar an die betreffende Abiturienten-Prüfungs-Commission gelangen. §. 48. Jahresbericht der Königl. Provinzial-Schul- Collegien über die Abiturienten Prüfungen . Am Schlusse eines jeden Jahres haben die Königl. Provinzial- Schul-Collegien mittelst Berichts dem unterzeichneten Ministerium eine Abschrift der Urtheile der Königl. wissenschaftlichen Prüfungs- Commission über die aus den Gymnasien ihres Bereichs zur Univer- sität entlassenen, und auch der bei den Gymnasien nur Behufs der Immatriculation geprüften Schüler und eine tabellarische Uebersicht einzureichen, worin in der hier bestimmten Folge in Ansehung jedes Geprüften: a) sein vollständiger Vor- und Zunahme, b) seine Con- fession, c) sein Geburtsort, d) der Stand seines Vaters, e) die Zeit seines Aufenthalts aus der betreffenden Schule überhaupt, f) die Dauer seines Aufenthalts in Prima, g) die Angabe des Prüfungs-Zeugnisses, h) der Universität, auf welcher er studirt, und i) des von ihm ge- wählten Facultäts-Studiums enthalten sein muß. Endlich wird in einer besondern Columne aufgeführt, ob und welche Geprüfte noch mit keinem Zeugnisse der Reife haben versehen werden können, und ob sie sich vorgesetzt haben, länger auf dem Gymnasium zu bleiben oder dasselbe zu verlassen. §. 49. Bekanntmachung der Bestimmungen des Reglements an die Schüler der beiden obersten Classen . Aus dem obigen Reglement sollen die Abschnitte, welche sich auf die Zulassung zur Maturitäts-Prüfung, und auf die an die Abitu- rienten zu machenden Anforderungen bei der schriftlichen und münd- lichen Prüfung beziehen, jährlich zweimal, zu Anfang des Sommer- und Winter-Semesters, den versammelten Schülern der beiden obersten Classen der Gymnasien von dem Director vorgelesen, und von dem- selben mit zweckdienlichen Erinnerungen begleitet werden. §. 50. Einsetzung dieses Reglements . Indem das Ministerium hierdurch alle bisherigen Bestimmungen und Verordnungen, so weit sie dem Inhalte des obigen Reglements widersprechen, ausdrücklich für aufgehoben erklärt, weiset es zugleich sämmtliche Universitäten, Gymnasien und gelehrte Schulen der Kö- nigl. Staaten hierdurch an, sich nach diesem Reglement genau zu richten, und zwar dergestalt, daß schon bei den, auf Michaelis d. J. statthabenden Entlassungen der Schüler und den Immatriculationen auf den Universitäten, nach diesem Reglement verfahren werde. Den Königl. Provinzial-Consistorien und Schul-Collegien und den Königl. Regierungen wird aufgetragen, die Vollstreckung dieses Reglements, so weit sie dazu mitzuwirken haben, mit Nachdruck zu besorgen, und mit Ernst auf die Ausführung desselben zu halten. 31. Instruction des Staatsminist. zur Cab .-O. v. 10. Juni 1834., vom 31. Decbr . 1839., mitgetheilt durch das Circ.- Rescr . vom 18. März 1840. (M.-Bl. S. 94.), betr. die Beaufsichtigung der Privatschulen . Abschnitt I. Die Privatschulen und Privat-Erziehungsanstalten. §. 1. Privatschulen und Privat-Erziehungsanstalten sollen nur da, wo sie einem wirklichen Bedürfnisse entsprechen, also nur an sol- chen Orten gestattet werden, wo für den Unterricht der schulpflichtigen Jugend durch die öffentlichen Schulen nicht ausreichend gesorgt ist. §. 2. Diejenigen Personen, welche eine Privatschule oder eine Privat-Erziehungsanstalt gründen, oder eine solche bestehende fort- setzen wollen, haben zuvörderst ihre wissenschaftliche Befähigung zur Leitung einer solchen Anstalt ganz in derselben Weise, wie die in öffentlichen Schulen anzustellenden Lehrer und Lehrerinnen, durch ein genügendes Zeugniß der betreffenden Prüfungsbehörde darzuthun. Behufs der Erlangung eines solchen Zeugnisses müssen sie nach der Classe der Privatschulen oder der Privat-Erziehungsanstalten, zu welcher die Anstalt, welche sie anlegen oder fortsetzen wollen, zu rechnen ist, sich den für die betreffenden öffentlichen Lehrer und Leh- rerinnen gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen unterwerfen, und sollen alle Bestimmungen, welche für die Prüfung der Lehrer an öffentlichen Schulen erlassen sind, auch auf diejenigen Anwendung leiden, die eine ähnliche Privatschule oder Privat-Erziehungsanstalt zu leiten beabsichtigen. §. 3. Selbst bei vollständig nachgewiesener wissenschaftlicher Be- fähigung soll die Gründung oder Fortsetzung von Privatschulen und Privat-Erziehungsanstalten nur solchen Personen gestattet werden, welche bereits längere Zeit in solchen Verhältnissen, die über ihre sittliche Befähigung für den Unterricht und die Erziehung der Jugend ein sicheres Urtheil gestatten, gelebt haben, und über ihre Unbeschol- tenheit und ihren bisherigen sittlichen Wandel von der Obrigkeit und dem Geistlichen des Orts, wo sie sich während der letzten drei Jahre aufgehalten haben, vortheilhafte Zeugnisse beibringen können. §. 4. Die Gesuche um Erlaubniß zur Anlegung oder Fort- setzung einer Privatschule oder einer Privat-Erziehungsanstalt sind, unter Einreichung eines Lebenslaufs, der über die Bildung, die wis- senschaftliche und sittliche Befähigung der Bewerber (§. 2. und 3.) sprechenden Zeugnisse und des Einrichtungsplans der fraglichen Anstalt, bei der Orts-Schulbehörde anzubringen, welche die etwa noch erfor- derlichen Ermittelungen zu veranlassen, an die Königl. Regierung über das Gesuch berichten, und wenn demselben kein Bedenken ent- gegensteht, die Ausfertigung des Erlaubnißscheins in Antrag zu stellen hat. §. 5. Findet die Königl. Regierung kein Bedenken, dem Antrage zu willfahren, so fertigt sie, nnter Berücksichtigung der in den einge- reichten Zeugnissen enthaltenen Umstände, und mit genauer Bestim- mung der Gattung der Schule, welche dem betreffenden Bewerber zu eröffnen gestattet sein soll, auf den Grund des eingereichten Plans den Erlaubnißschein aus, und bringt den Inhalt desselben durch das Regierungs-Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß. Jede Erlaubniß zur Anlegung einer Privatschule oder Privat-Erziehungsanstalt ist widerruflich. Jeder zur Anlegung einer Privatschule und Privat-Er- ziehungsanstalt ertheilte Erlaubnißschein ist nur für den gültig, auf dessen Namen er lautet. Wird eine Privatschule oder Privat-Erziehungsanstalt sechs Mo- nate hindurch nicht gehalten, so ist zu ihrer Wiedereröffnung, falls nicht dringende Hindernisse, z. B. Krankheiten, den Stillstand der Anstalt verursacht haben, ein neuer Erlaubnißschein erforderlich. §. 6. Personen, welche wegen Theilnahme an unerlaubten Ver- bindungen von der Anstellung im Staatsdienste ausgeschlossen sind, darf die Gründung oder Fortsetzung von Privatschulen oder Privat- Erziehungsanstalten gar nicht, Ausländern aber nur nach vorgängiger Genehmigung des Ministeriums des Innern und der Polizei gestattet werden. Unverheiratheten Männern soll die Erlaubniß, eine Privat- schule oder Privat-Erziehungsanstalt für die weibliche Jugend zu errichten, oder eine bestehende Anstalt dieser Art fortzusetzen, der Regel nach versagt, und nur in besondern, eine Ausnahme rechtfer- tigenden Fällen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Ministeriums der Geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten ertheilt werden. Pre- diger und öffentliche Lehrer sind als solche noch nicht zur Anlegung von Privatschulen und Privat-Erziehungsanstalten befugt; sie bedürfen vielmehr hierzu einer besondern Erlaubniß, die sie auf die im §. 4. vorgeschriebene Weise nachzusuchen haben. §. 7. Alle Privatschulen und Privat-Erziehungsanstalten sind ganz so, wie die öffentlichen Schulen derselben Gattung, zunächst der Aufsicht der Orts-Schulbehörde, und in höherer Instanz der Aufsicht der dem Schulwesen des Kreises und des Regierungsbezirks vorgesetz- ten Königl. Behörden unterworfen. Diese Aufsicht soll nicht blos im Allgemeinen auf die Handhabung der Schulzucht und den Gang des Unterrichts, sondern auch im Besondern auf die Einrichtung des Lehr- plans, die Wahl der Hülfslehrer, der Lehrbücher und Lehrmittel, die Lehrmethode, Schulgesetze, die Zahl der Schüler und selbst auf das Locale der Privatschulen und Privat-Erziehungsanstalten sich erstrecken. Zeigen sich in solchen Anstalten Verkehrtheiten und Mißbräuche, welche die Jugend verbilden können, oder ihrer Sittlichkeit und Religiosität Gefahr drohen, wird die Jugend vernachlässigt, oder ist sie unfähigen und schlechten Lehrern anvertraut, und wird ein solcher Uebelstand auf die Erinnerung der Orts-Schulbehörde nicht abgestellt, so ist dieselbe verpflichtet, auf eine Untersuchung bei der Königl. Regierung anzutragen, und die letztere ist befugt, nach Befinden der Umstände den Erlaubnißschein zurückzunehmen und die Privatschule und Privat- Erziehungsanstalt schließen zu lassen. §. 8. Die Königl. Regierung hat am Schlusse eines jeden Jah- res über den Zustand der in ihrem Bezirke vorhandenen Privatschulen und Privat-Erziehungsanstalten, die wissenschaftliche und sittliche Qua- lification ihrer Vorsteher und Hülfslehrer, und die Zahl der, diesen Privatanstalten anvertrauten Jugend an das Ministerium der Geistli- chen und Unterrichts-Angelegenheiten zu berichten. §. 9. Die Vorsteher und Vorsteherinnen von Privatschulen und Privat-Erziehungsanstalten sind verpflichtet, sich nicht nur nach dem Inhalte des ihnen ertheilten Erlaubnißscheins, sondern auch der für das Schulwesen überhaupt und für das Schulwesen ihres Orts ins- besondere ergangenen Vorschriften auf das genaueste zu achten. Sie dürfen nur solche Hülfslehrer und Hülfslehrerinnen, deren wissen- schaftliche und sittliche Befähigung auf die im §. 2. und 3., und wenn 35 von Ausländern die Rede ist, auf die im §. 6. vorgeschriebene Weise anerkannt ist, wählen, und müssen, so oft sie Lehrer und Lehrerinnen entlassen, oder neue aufnehmen, der ihnen vorgesetzten Orts-Schul- behörde davon Anzeige machen. Zu den von ihnen veranstalteten öffentlichen Prüfungen haben sie die Orts-Schulbehörde vorher einzu- laden. Wollen sie ihre Privatschule oder Privat-Erziehungsanstalt aufgeben, so sind sie verpflichtet, solches drei Monate vorher, unter Zurückgabe ihres Erlaubnißscheins, der Orts-Schulbehörde schriftlich zu melden. §. 10. Vorsteher und Vorsteherinnen von Privatschulen und Privat-Erziehungsanstalten, sowie ihre Hülfslehrer und Hülfsleh- rerinnen, können, wenn sie den aus ihrem Erlaubnißschein hervorge- henden Obliegenheiten nicht nachkommen, von der Orts-Schulbehörde durch Verweise und von der Königl. Regierung durch Geldstrafen bis zur Höhe von zwanzig Thalern, und falls wiederholte Geldstrafen unwirksam bleiben, durch Entziehung des Erlaubnißscheins bestraft werden. §. 11. Warte-Schulen, welchen Kinder, die das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, anvertraut worden, sind als Erziehungs- anstalten zu betrachten, und stehen als solche unter der Aufsicht der Orts-Schulbehörde. Die Anlegung solcher Warteschulen ist nur ver- heiratheten Personen oder ehrbaren Wittwen zu gestatten, welche von unbescholtenen Sitten und zur ersten Erziehung der Kinder geeignet, und deren Wohnungen gesund und hinlänglich geräumig sind. Die Orts-Schulbehörde ertheilt die Erlaubniß zur Errichtung der War- teschulen, und hat dahin zu sehen, daß in denselben die Kinder nicht länger als bis zum gesetzlichen schulfähigen Alter verbleiben. §. 12. Schulen für die Anweisung in weiblichen Handarbeiten stehen unter der Aufsicht der Orts-Schulbehörde, welche die Erlaub- niß zur Anlegung derselben, vorzüglich mit Berücksichtigung der sitt- lichen Unbescholtenheit der Lehrerinnen, zu ertheilen, auch dahin zu sehen hat, daß Kinder, welche noch schulpflichtig sind, durch Theil- nahme der Unterweisung in Handarbeiten nicht am vorschriftsmäßigen Schulbesuche gehindert werden. §. 13. Personen, welche bereits Privatschulen oder Privat-Er- ziehungsanstalten eröffnet, aber hierzu die Erlaubniß noch nicht auf die in gegenwärtiger Instruction vorgeschriebene Art erlangt haben, müssen sich einer von der Orts-Schulbehörde zu bewirkenden ge- nauen Untersuchung ihrer Lehranstalten und nach Befinden der Um- stände einer noch mit ihnen selbst vorzunehmenden Prüfung unterwer- fen, und haben hiernächst zu gewärtigen, ob ihnen die Erlaubniß zur Fortsetzung ihrer Lehranstalten wird ertheilt werden können oder nicht. Sie müssen sich zu dem Ende spätestens innerhalb vier Monate nach Bekanntmachung dieser Instruction bei ihrer Orts-Schulbehörde mel- den, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist ihre Schulen von der Orts-Polizeibehörde ohne Weiteres aufgelöst werden. Die Orts- Schulbehörden haben innerhalb der gedachten Frist Verzeichnisse aller noch nicht genehmigten Privatschulen und Privat-Erziehungsanstalten an die vorgesetzte Königl. Regierung mit der Anzeige einzureichen, welche Vorsteher und Vorsteherinnen zu einer Prüfung vorzuladen sein möchten, und welchen sie in Erwägung der zeitherigen Leitung ihrer Anstalten erlassen werden könne. Abschnitt II. Privatlehrer. §. 14. Personen, welche ein Gewerbe daraus machen, in solchen Lehrgegenständen, die zum Kreise der verschiedenen öffentlichen Schulen gehören, Privatunterricht in Familien oder in Privatanstalten zu er- theilen, sollen ihr Vorhaben bei der Orts-Schulbehörde anzeigen, und sich bei derselben über ihre wissenschaftliche Befähigung durch ein Zeugniß der betreffenden Prüfungsbehörde, und über ihre sittliche Tüchtigkeit für Unterricht und Erziehung in derselben Art ausweisen, wie in den §§. 2. und 3. in Hinsicht der Vorsteher und Vorsteherin- nen von Privatschulen und Privat-Erziehungsanstalten vorgeschrieben ist. Wollen sie in Fächern, die nicht in den verschiedenen öffentlichen Schulen gelehrt werden, Privatunterricht ertheilen, so haben sie nur ihre sittliche Tüchtigkeit für Unterricht und Erziehung auf die im §. 3. verordnete Art bei der Orts-Schulbehörde näher darzuthun. §. 15. Denjenigen Personen, gegen deren wissenschaftliche Be- fähigung für den Unterricht und die Erziehung der Jugend nichts zu erinnern ist, soll von der Orts-Schulbehörde ein, jedesmal für Ein Jahr gültiger, jedoch widerruflicher Erlaubnißschein zur Ertheilung von Privatunterricht, sowohl in Familien als in Privatschulen und Pri- vat-Erziehungsanstalten unentgeltlich, ertheilt werden; bei Ausländern ist hierzu noch die vorgängige Genehmigung des Ministeriums des 35* Innern und der Polizei erforderlich; die Orts-Schulbehörde hat die- selbe in den geeigneten Fällen zunächst bei der vorgesetzten Königl. Regierung in Antrag zu bringen. Personen, welche wegen Theilnahme an verbotenen Verbindungen von der Anstellung im Staatsdienste ausgeschlossen sind, ist die Erlaubniß zur Ertheilung von Privatun- terricht zu versagen. §. 16. Geistliche und öffentliche Lehrer, auch die an öffentlichen Schulanstalten beschäftigten Sprach-, Gesang-, Musik- und Zeichen- lehrer sind für befähigt und befugt zu erachten, Privatunterricht in Familien und Privatschulen zu ertheilen; sie bedürfen hierzu keines besonderen Erlaubnißscheins, und haben ihr Vorhaben blos bei der Orts-Schulbehörde anzuzeigen. Den Studirenden auf den Landes- Universitäten und den Schülern der obersten Classe der gelehrten Schulen soll gestattet sein, ohne einen besondern Erlaubnißschein, Pri- vatunterricht in Familien und in Privatanstalten zu ertheilen, wenn sie sich über ihre wissenschaftliche und sittliche Befähigung für Unter- richt und Erziehung durch ein genügendes Zeugniß respective des Rectors der Universität oder des Directors der gelehrten Schule, welche sie besuchen, bei der Orts-Schulbehörde zuvor ausgewiesen haben. §. 17. Die Orts-Schulbehörde soll über die Wirksamkeit der Pri- vatlehrer und Privatlehrerinnen eine geregelte, den örtlichen Verhält- nissen anzupassende Aufsicht führen, bei Unregelmäßigkeiten, welche auf ein unsittliches Verhalten derselben schließen lassen, sowie, wenn in religiöser und politischer Beziehung Bedenken entstehen, sich mit der Orts-Polizeibehörde in Mittheilung setzen, und wenn der Ver- dacht sich bestätigen sollte, die Erneuerung des im §. 15. gedachten Erlaubnißscheins versagen, auch nach Befinden der Umstände die Ent- fernung unsittlicher oder politisch verdächtiger Personen aus dem Leh- rerstande bei der vorgesetzten Königl. Regierung in Antrag bringen. §. 18. Personen, welche Kinder aus mehreren Familien gemein- schaftlich unterrichten, sind als Privatlehrer oder Privatlehrerinnen zu betrachten und zu behandeln, wenn sie in Gemäßheit eines Ver- trags, gleichviel ob mit einer Familie, oder mit mehreren, jedoch nur mit bestimmten einzelnen Familien, die Kinder derselben in eben- falls festgesetzten Lehrgegenständen gegen eine feste Vergütigung unter- richten. Abschnitt III. Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen. §. 19. Um das Eindringen unfähiger oder unsittlicher Personen in das Erziehungsgeschäft zu verhindern, sollen diejenigen, welche in das Verhältniß eines Hauslehrers oder Erziehers oder einer Erziehe- rin zu treten gesonnen sind, sich zuvor mit einem Erlaubnißschein der Königl. Regierung versehen, in deren Bezirk sie eine solche Stelle annehmen wollen. §. 20. Behufs der Erlangung eines solchen Erlaubnißscheins haben sie über ihre bisherigen Verhältnisse, insbesondere aber über die Fleckenlosigkeit ihres sittlichen und politischen Wandels, genügende Zeugnisse mittelst des Kreis-Landraths oder der Stadt-Polizeibehörde an die Königl. Regierung einzureichen. §. 21. Die Königl. Regierung hat diese Zeugnisse, besonders diejenigen, welche sich auf die bisherige sittliche Führung beziehen, näher zu prüfen, und den Personen, gegen welche in sittlicher und politischer Hinsicht nichts zu erinnern ist, den Erlaubnißschein dahin auszufertigen, daß ihrer Annahme als Hauslehrer, Erzieher oder Er- zieherinnen kein Bedenken entgegenstehe. Die Namen der Personen, welche einen solchen Erlaubnißschein erhalten haben, sind durch das Regierungs-Amtsblatt bekannt zu machen. §. 22. Die Königl. Regierung ist eben so befugt, als verpflich- tet, allen denen, welche wegen erwiesener Theilnahme an verbotenen Verbindungen von der Zulassung zu Staatsämtern ausgeschlossen sind, oder sich über die Unbescholtenheit ihres bisherigen Lebenswandels nicht genügend ausweisen können, so wie auch allen Ausländern, denen noch die Genehmigung des Königl. Ministeriums des Innern und der Polizei fehlt, so lange bis die etwaigen Bedenken vollständig beseitigt sind, den zur Annahme einer Hauslehrerstelle erforderlichen Erlaub- nißschein zu versagen. §. 23. Hauslehrer und Erzieher, die zugleich Candidaten des Predigt- oder Schulamts sind, bleiben, wie bisher, der Aufsicht der geistlichen Oberen, oder der dem Schulwesen des Kreises vorge- setzten Behörde untergeordnet; Hauslehrer und Erzieher anderer Art, desgleichen Erzieherinnen, stehen unter der allgemeinen polizeilichen Aufsicht. §. 24. Eltern und Vormünder, deren Kinder oder Mündel die öffentlichen Schulen nicht besuchen, sind in Folge der landrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, sich auf Verlangen der Orts-Schul- und Polizeibehörde darüber auszuweisen, wie für den Unterricht ihrer Kinder oder Mündel gesorgt ist. 32. Schulordnung für die Elementarschulen der Provinz Preußen v. 11. Decbr. 1845. (G.-S. pro 1846. S. 1.) Wir ꝛc. haben die in der Provinz Preußen bestehenden Vorschriften über das Elementar-Schulwesen einer Revision unterwerfen lassen, und verordnen nach Anhörung Unserer getreuen Stände dieser Provinz und auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums über das Elementar- Schulwesen in der genannten Provinz, was folgt: §. 1. Jedes Kind, welchem seine Eltern oder Pfleger nicht den nöthigen Unterricht im Hause verschaffen, kann schon nach vollendetem 5ten, soll aber nach vollendetem 6ten Lebensjahre zur Schule ge- schickt werden. §. 2. Der Schulunterricht dauert bis zum vollendeten vier- zehnten Lebensjahre. In besonderen Fällen kann der die Schule be- aufsichtigende Pfarrer (§. 33.), nach vorgängiger Rücksprache mit dem Schullehrer, die Entlassung des Kindes aus der Schule noch um ein bis zwei Jahre hinaussetzen. §. 3. Die Erlaubniß, von der Schule wegen besonderer Hinder- nisse zurückzubleiben, ertheilt bis zu 8 Tagen der Pfarrer, und, wenn die Schule sich nicht am Wohnorte des Pfarrers befindet, der Schul- lehrer. Ueber Gesuche um Befreiung vom Schulbesuche auf längere Zeit entscheidet der Schulvorstand. Ueber die Ausübung dieser Befugnisse werden die Regierungen nähere Anweisung ertheilen. §. 4. Die nicht gerechtfertigten Schulversäumnisse werden an den Eltern und Pflegern der schulpflichtigen Kinder, nach fruchtloser Ermahnung von Seiten des Schulvorstandes, durch eine für Zwecke der Schule zu verwendende Geldstrafe von 4 Pfennigen für jeden ver- säumten Tag geahndet. Erweist sich diese Strafe nach wiederholter Anwendung als unwirksam, so kann dieselbe bis auf 5 Silbergroschen für den Tag verschärft werden. Die Schulvorstände beantragen auf die von dem Schullehrer ge- führten Versäumnißlisten, nach Anhörung der Entschuldigungsgründe oder nach vergeblicher Vorladung der Eltern oder Pfleger der Kinder, die Versäumnißstrafen bei der Ortspolizei-Behörde, welche dieselben festsetzt und beitreibt. Die für den Fall des Unvermögens der Zah- lungspflichtigen zu verhängende Gefängnißstrafe hat auf dem Lande der Landrath und in den Städten der Magistrat festzusetzen. §. 5. Hinsichtlich der Schulzeugnisse, der Zahl der Unterrichts- stunden, der Gründe, aus denen Dispensation vom Schulbesuch, oder eine Beschränkung und Verlegung der Unterrichtszeit, namentlich für Kinder ärmerer Eltern, zulässig ist, sowie hinsichtlich der Ferien und der Sonntagsschulen bleiben die erforderlichen Anordnungen, mit Rück- sicht auf Zeit- und Ortsverhältnisse, besonderen Instructionen oder Reglements vorbehalten. §. 6. Das Recht, den Schullehrer zu berufen, steht dem Guts- herrn des zur Schule gehörigen Bezirks und, wenn deren mehrere sind, diesen gemeinschaftlich, in den Städten aber den Magistraten zu, sofern nicht durch Herkommen oder besondere Rechtstitel ein Anderer dazu befugt ist. Befindet sich kein Gutsherr im Schulbezirke, so hat der Schulvorstand den Schullehrer zu berufen. Sind mehrere Gutsherren vorhanden, so gebührt dem Gutsherrn des Schulorts die Leitung der gemeinschaftlichen Verhandlungen wegen Berufung des Schullehrers. Hinsichtlich der Berufung der Lehrer an den Kirchschulen behält es bei den Bestimmungen des Ostpreußischen Provinzialrechts, nach welchen das Kirchenpatronat die Befugniß mit sich führt, an den Orten, wo Kirchen vorhanden sind, die Schullehrer der gemeinen Schulen zu berufen (Zusatz 218. §. 1.), und bei katholischen Kirch- schulen die Schulmeister in der Gemeine gemeinschaftlich bestellt wer- den (Zusatz 218. §. 4.), an den Orten sein Bewenden, wo diese Bestimmungen bisher zur Anwendung gekommen sind. Wird eine Schullehrerstelle nicht binnen drei Monaten nach der Erledigung wieder besetzt, so geht das Besetzungsrecht für diesen Fall auf die Regierung über. §. 7. Zu Schullehrern dürfen nur solche Personen, welche sich untadelhaft geführt und von der Prüfungscommission ein Zeugniß der Anstellungsfähigkeit erhalten haben, berufen werden. Die Anstellung der Schulamtscandidaten erfolgt zunächst provisorisch, nach den hier- über bestehenden allgemeinen Vorschriften. §. 8. Jede Berufung eines Schullehrers muß der Regierung zur Bestätigung vorgelegt werden. §. 9. Die Schullehrer dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmi- gung der Regierung ein Nebenamt übernehmen oder ein Gewerbe treiben. §. 10. Die Bestrafung der Schulkinder durch den Lehrer darf die Grenzen einer mäßigen elterlichen Zucht nicht überschreiten. Wo der Lehrer mittelst derselben die Schuldisciplin nicht zu erhalten ver- mag, hat er dem Pfarrer Anzeige zu machen, welcher allein, oder in schwierigeren Fällen in Gemeinschaft mit dem Schulvorstande die noth- wendigen Maaßregeln trifft. Wegen Ueberschreitung des Züchtigungsrechts bleibt der Schul- lehrer nach den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. §. 11. Die Schullehrer dürfen außer der Ferienzeit ohne Urlaub nicht verreisen. Dieser ist zu Reisen von nicht länger als drei Tagen bei dem Pfarrer, zu Reisen von nicht länger als vierzehn Tagen bei dem Kreis-Schulinspector und zu Reisen von längerer Dauer in einer dem Kreis-Schulinspector zu überreichenden Eingabe bei der Regierung nachzusuchen, wobei wegen ihrer Vertretung gleichzeitig Anzeige zu machen ist. Von dem ertheilten Urlaub hat der Pfarrer die Mitglieder des Schulvorstandes in Kenntniß zu setzen. In den Städten wird ein Urlaub von 3 bis 14 Tagen durch die städtische Schuldeputation ertheilt. Bei Reisen während der Ferien genügt eine bloße Anzeige an den Kreis-Schulinspector. §. 12. Der erste Lehrer an einer Schule auf dem Lande, sowie derjenige, welcher einer Schule allein vorsteht, soll an Gehalt und andern Amtsnutzungen erhalten: 1) freie Wohnung; 2) den nöthigen Brennbedarf zur Heizung der Schulstuben und Woh- nung, sowie zu den Wirthschaftsbedürfnissen; 3) ein Ackerstück, möglichst in der Nähe der Wohnung, von einem Morgen culmisch oder 2 Morgen 47 Quadratruthen Preußisch. Die Bestellungs- und Düngungsarbeiten auf diesem Ackerstücke hat die Gemeine zu verrichten; 4) einen Küchengarten hinter dem Hause von ½ bis 1 Morgen Preu- ßisch und einen Platz zur Obstbaumzucht. Die Gemeine erhält, soweit es nothwendig ist, den Garten im Gehege; 5) die nöthigen Wirthschaftslocale; 6) freie Sommerweide für wenigstens 2 Stück Rindvieh; 7) zwölf Scheffel Roggen, zwei Fuder Heu, jedes zu 16 Zentner, und zwei Fuder Stroh, oder 120 Bund zu 20 Pfunden; 8) Funfzig Thaler baar Geld. §. 13. Kann dem Schullehrer das Ackerstück oder der Gartenplatz nicht in Natur gegeben werden, so ist demselben dafür eine von der Regierung zu bestimmende, dem Ertrage des Landes gleichkommende Rente in Naturalien oder in Geld anzuweisen. Können die übrigen Naturalien oder die freie Sommerweide ganz oder theilweise nicht in Natur gewährt werden, so ist dafür eine von der Regierung festzu- setzende Entschädigung in Geld anzuweisen. Wenn bei den bereits bestehenden Schulen die Lehrerdotation in einzelnen Bestandtheilen oder in dem Gesammtwerthe die im §. 12. normirten Natural- oder Geldbeträge übersteigt, so soll es zulässig sein, den Ueberschuß der Naturaldotation auf die Gelddotation, und umgekehrt, nach Aus- gleichungssätzen anzurechnen, welche die Regierung zu bestimmen hat. §. 14. Der zweite, dritte ꝛc. Lehrer an einer Landschule soll erhalten: 1) freie Wohnung; 2) das nöthige Brennmaterial zur Heizung derselben; 3) sechzig Thaler baar Geld. Die Hälfte dieses baaren Einkommens kann mit Genehmigung der Regierung in Naturalien angewiesen werden. §. 15. Die Schullehrer in den Städten sollen erhalten: 1) freie Wohnung und freien Brennbedarf, oder statt derselben eine den Ortsbedürfnissen angemessene, mit Genehmigung der Re- gierung festzusetzende Geldentschädigung; 2) der erste Lehrer mindestens 150 Rthlr. und die übrigen Lehrer mindestens 100 Rthlr. baar Geld. Die Hälfte dieses baaren Einkommens kann in Naturalien angewiesen werden. §. 16. Sämmtliche Lehrer sind in Betreff ihres dotationsmäßigen Einkommens von der Entrichtung der directen Staats- und Communal- steuern, des Hirtenlohns für ihr Vieh und des Schornsteinfegergeldes für ihre Wohnungen befreit. Die Grundsteuer ihrer steuerpflichtigen Dotationsländereien, das Hirtenlohn und das Schornsteinfegergeld ist von den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten zu entrichten. §. 17. Die in den §§. 12—16. festgestellten Sätze sind als die geringsten, welche zulässig sind, zu betrachten. Wo das jetzige Ein- kommen der Lehrer diese Sätze bereits übersteigt, darf dasselbe ohne Genehmigung des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Me- dizinalangelegenheiten nicht verringert werden; wo aber nach den ört- lichen Verhältnissen eine Erhöhung des Lehrergehaltes nothwendig und ausführbar ist, sind die Regierungen ermächtigt, die Gemeinen zu einer Erhöhung desselben zu veranlassen. Unbestimmte Geldeinnahmen an Schulgeld, Confirmandengeld ꝛc. werden auf das baare Gehalt nach einem sechsjährigen Durchschnitte angerechnet. Eine Herabsetzung des von der Gemeine zu gewährenden Lehrer- gehalts wegen Zunahme der sonstigen Einnahmen, namentlich wegen vermehrten Ertrages des Schulgeldes oder wegen Zuwendungen dritter Personen, findet nur mit Genehmigung der Regierung und nur dann Statt, wenn die ersparten Mittel anderweit zum Besten derselben Schule verwendet werden, oder die Gemeine einer Erleichterung be- sonders bedürftig ist. §. 18. Jeder Schullehrer erhält bei seiner Anstellung von dem Schulpatron eine von der Regierung bestätigte, genaue Nachweisung seiner sämmtlichen Einnahmen und Berechtigungen. §. 19. Die Gemeinen sind verpflichtet, den neu anziehenden Lehrern bis auf eine Entfernung von 10 Meilen vom Schulort für die Fortschaffung ihrer Familien und ihrer Effecten (Allg. Landrecht Th. II. Tit. 12. §. 40.) nach Wahl der Gemeine, entweder Fuhrwerk zu gestellen, oder die Fuhrkosten, deren Höhe den Betrag von zwanzig Thalern nicht übersteigen darf, nach einer mäßigen Taxe zu vergüten. §. 20. Verläßt der Schullehrer seine Stelle vor Ablauf von 5 Jahren, so ist er auf Verlangen gehalten, der Gemeine die Anzugs- kosten zu erstatten. §. 21. Wird ein Lehrer versetzt, oder legt er sein Amt freiwillig nieder, so muß er dasselbe drei Monate vorher kündigen. §. 22. Der abziehende Lehrer oder die Erben des verstorbenen Lehrers haben sich mit dem neu anziehenden Lehrer nach Vorschrift des Allg. Landrechts Th. II. Tit. 11. §§. 822 — 831. und des Ost- preußischen Provinzialrechts Zusatz 205. auseinanderzusetzen. §. 23. Jeder Schullehrer ist verpflichtet, der Wittwen- und Waisencasse nach den darüber für den Schulbezirk bestehenden Regle- ments beizutreten. §. 24. a ) Stirbt ein Schullehrer in dem letzten Monate des Kalender- quartals, so erhalten seine Wittwe, Kinder und Enkel außer den Einkünften des ganzen Sterbequartals noch einen einmonatlichen Betrag des Lehrergehalts. b ) Erfolgt das Ableben des Lehrers in dem ersten oder zweiten Monate des Kalenderquartals, so fallen die Einkünfte dieses ganzen Quartals den Erben des Lehrers zu; es findet aber eine weitere Gnadenzeit nicht Statt. Diejenigen Einkünfte, welche nicht monatlich oder vierteljährlich zur Erhebung kommen, werden zwischen den Erben oder den Gnaden- berechtigten des verstorbenen Lehrers und dem neuanziehenden Lehrer nach Maaßgabe der im §. 22. angeführten Vorschriften getheilt. §. 25. Wird der neue Lehrer noch innerhalb der Gnadenzeit oder des Sterbequartals eingeführt, so haben die zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten für die Remuneration des neuen Lehrers in dieser Zeit besonders zu sorgen. Die Wohnung im Schulhause theilen die Erben oder Gnaden- berechtigten während dieser Zeit mit dem neuen Lehrer, oder haben, wenn sie dieselbe auf dessen Verlangen früher einräumen sollen, eine billige Entschädigung von ihm zu fordern. §. 26. Ein ohne sein Verschulden dienstunfähig gewordener Lehrer erhält ein Drittel seines bisherigen Einkommens als Pension, welche zum Theil in Naturalien entrichtet werden kann. Dieselbe darf aber nicht weniger als 50 Thaler betragen, wenn die Emeritirung erst nach vollendetem 20sten Dienstjahre erfolgt. Die Pension wird zunächst aus den Einkünften der Stelle entnommen, soweit dies möglich ist, ohne dem neuen Lehrer das in den §§. 12—15. festgesetzte ge- ringste Einkommen zu schmälern; das Fehlende ist in derselben Weise, wie die übrigen zur Unterhaltung der Schule erforderlichen Mittel, aufzubringen. Doch soll die Pensionirung nur in dem Fall eintreten, wenn dem Schulbedürfniß durch Bestellung eines Adjuncten nicht genügt werden kann. Wird ein solcher angestellt, wozu die Geneh- migung der Regierung erforderlich ist, so erhält derselbe auf dem Lande die im §. 14., in Städten die im §. 15. festgesetzte Besoldung. In welchem Verhältnisse hierzu der alte Lehrer und die Gemeine beizutragen haben, bleibt der freien Einigung derselben überlassen, in deren Ermangelung von der Regierung hierüber bestimmt wird. §. 27. Wegen der Amtsentsetzung, unfreiwilligen Versetzung und unfreiwilligen Pensionirung der Lehrer behält es bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sein Bewenden. §. 28. Die nächste Aufsicht über die Elementarschulen auf dem Lande führen der Schulpatron und der betreffende Pfarrer mit dem Schulvorstande. §. 29. Dem Schulpatron steht die Direction des Schulvorstandes und die Befugniß zu, dessen Versammlungen mit vollem Stimmrecht und bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme beizuwohnen und darin den Vorsitz zu führen. §. 30. Sind mehrere Schulpatrone vorhanden, so sind die ihnen nach §§. 28. und 29. zustehenden Rechte durch Einen aus ihrer Mitte auszuüben, dessen Bestimmung ihrer freien Einigung überlassen bleibt. Kommt binnen drei Monaten nach erlassener Aufforderung eine Eini- gung hierüber unter ihnen nicht zu Stande, so wechselt die Ausübung nach einer von der Regierung, mit Rücksicht auf die Betheiligung der einzelnen Gutsherren, über die Reihenfolge und die Dauer der Aus- übung zu erlassenden Bestimmung. Zu den öffentlichen Schulprüfungen und Schulfeierlichkeiten, welche am Sonntage vorher von dem Pfarrer verkündigt werden müssen, sind jederzeit sämmtliche Gutsherren des Schulbezirks durch den Schulvorstand besonders einzuladen. §. 31. Der Schulvorstand besteht: 1) aus dem Pfarrer des Kirchspiels (Local-Inspector der Schule), welcher in Abwesenheit des Schulpatrons den Vorsitz führt; 2) aus den Ortsvorstehern der Gemeinen des Schulbezirks; 3) aus zwei bis vier Familienvätern der zur Schule gehörigen Ge- meinen. Diese Familienväter werden von den zur Schule ge- hörigen Gemeinen gewählt und vom Landrath bestätigt. Dem die Aufsicht führenden Gutsherrn bleibt jedoch das Recht vor- behalten, wenn er den Gewählten zur Uebernahme dieses Ehren- amts nicht für geeignet hält, die Einführung desselben auszusetzen, und die Entscheidung des Landraths einzuholen. Wird die Wahl in demselben Erledigungsfalle von dem Landrathe zum zweiten Male verworfen, so verliert die Gemeine für diesen Fall das Wahlrecht, und erfolgt die Besetzung der erledigten Stelle im Schulvorstande unmittelbar durch den Landrath. Die gewählten Gemeineglieder sind verpflichtet, die Stelle eines Schulvorstehers auf sechs Jahre anzunehmen. Gehören mehrere Gemeinen zur Schule, so muß aus jeder Ge- meine mindestens ein Familienvater Mitglied des Schulvorstandes sein. §. 32. Der Schulvorstand hat für die Handhabung der äußeren Ordnung im Schulwesen und für genaue Befolgung der dahin ein- schlagenden Verordnungen zu sorgen, auch alles dasjenige, wodurch das Gedeihen der Schule gehemmt wird, zu beachten und der Behörde zur weiteren Veranlassung vorzutragen. Derselbe hat namentlich den Pfarrer in Beförderung der Theilnahme der Gemeine für das Schul- wesen, in der Beaufsichtigung des sittlichen Verhaltens der Kinder außer der Schule und in der Beförderung eines regelmäßigen Schul- besuchs zu unterstützen. Auch liegt ihm ob: 1) bei allen Schulprüfungen, bei Einführung neuer Lehrer und bei sonstigen Schulfeierlichkeiten zugegen zu sein; 2) das Vermögen der Schule und die Schulcasse, wo eine solche noch neben der Communalcasse besteht, in derselben Weise, wie die Kirchenvorsteher das Kirchenvermögen, unter Aufsicht des Schul- patrons zu verwalten; 3) die Schule in Processen und sonstigen Rechtsangelegenheiten unter Theilnahme des Schulpatrons zu vertreten. Zur Anstellung von Klagen ist die Autorisation der Regierung erforderlich. §. 33. Die Anordnungen über das Innere des Schulwesens (Un- terweisung, Lehrmethode, Befolgung des Lehrplans u. s. w.) und die Aufsicht über die Amtsführung der Lehrer gehören zu den Obliegen- heiten des Pfarrers als Local-Inspectors der Schule. §. 34. Die Schulvorstände und die Pfarrer als Local-Schul- Inspectoren stehen auf dem Lande unter der Aufsicht von Kreis-Schul- Inspectoren, welchen obliegt, die Schulen ihres Bezirks zu besuchen, die Schüler und Lehrer dabei zu prüfen, über den Befund der Re- vision, sowie über die Thätigkeit der Pfarrer bei Beaufsichtigung der Schulen und über die Wirksamkeit der Schulvorstände an die Regie- rung zu berichten, eingetretene Vacanzen der Regierung anzuzeigen, die vorläufige Vertretung erkrankter und abgegangener Lehrer anzu- ordnen, und überhaupt die zur Befriedigung der Bedürfnisse des Schul- unterrichts nöthigen Einleitungen zu treffen. §. 35. In der Regel haben die Superintendenten, Erzpriester und Decane das Amt eines Kreis-Schulinspectors zu verwalten. In besondern Fällen können jedoch die vorgesetzten Behörden auch einen andern Geistlichen damit beauftragen. Hinsichtlich der Verpflichtung der Gemeinen, den Schulinspectoren bei ihren Geschäftsreisen entweder die Fuhre zu gestellen, oder die Reisekosten zu vergüten, behält es bei der Bestimmung des Ostpreußischen Provinzialrechts, Zusatz 216. §. 6. und der bisherigen Observanz vorläufig sein Bewenden. §. 36. Hinsichtlich der Aufsicht über die Elementarschulen in den Städten bleibt es bis auf Weiteres bei den Bestimmungen der Städteordnung und der Instruction vom 26. Juni 1811. §. 37. Der Regierung gebührt die Oberaufsicht und Leitung sämmtlicher Elementarschulen ihres Bezirks, bei deren Ausübung sie sich der Landräthe und Schulinspectoren als ihrer Organe zu be- dienen hat. Ihr steht insbesondere zu: 1) die Anstellung der Lehrer an den dem landesherrlichen Besetzungs- rechte unterworfenen Schulen, sowie die Bestätigung der von an- dern Personen berufenen Lehrer; 2) die Oberaufsicht über die Verwaltung des Schulvermögens, na- mentlich die Ertheilung der Genehmigung in allen denjenigen Fällen, in welchen bei Verwaltung des Kirchenvermögens die Ge- nehmigung der geistlichen Obern gesetzlich nothwendig ist; 3) die Befugniß, der Schule von Amtswegen einen Mandatar zu be- bestellen, wenn sich die gesetzlichen Vertreter weigern, die Rechte derselben im Wege des Processes wahrzunehmen, oder selbst bei einem Processe der Schule betheiligt sind; 4) die Prüfung der Nothwendigkeit und der Art der Ausführung eines Schulbaues nach den darüber bestehenden allgemeinen Ver- ordnungen, sowie die Befugniß, die Beiträge zum Bau mit Vor- behalt des den Betheiligten unter sich freistehenden Rechtsweges festzusetzen und einzuziehen. §. 38. Wo die Unterhaltung der Elementarschulen und der Lehrer an denselben auf besondern Stiftungen beruht, oder wo einzelne Per- sonen oder Corporationen durch besondere Rechtstitel zu gewissen Leistungen für die Elementarschulen verpflichtet sind, behält es dabei auch fernerhin sein Bewenden. Insbesondere verbleiben die Kirch- schulen, die Kirch- und Dorfschullehrer im Besitz der Einüknfte und Leistungen, welche sie bisher aus dem Kirchenvermögen oder von dem Kirchenpatron und den Eingepfarrten empfangen haben. §. 39. Sind keine besonderen Stiftungen und keine durch be- sondere Rechtsgründe zur Unterhaltung der Schulen und der Lehrer verpflichteten Personen vorhanden, oder reichen die Beiträge derselben nicht aus, so haben die Ortsgemeinen und die sonst zur Schule ge- hörigen Ortschaften die Mittel zur Unterhaltung der Schule in der- selben Weise, wie die übrigen Communalbedürfnisse, aufzubringen. Ist dazu eine besondere Communalumlage erforderlich, so erfolgt die Vertheilung, sofern nicht eine andere Art der Aufbringung der Communal-Bedürfnisse bereits üblich ist, nach Verhältniß der von den Einzelnen zu entrichtenden Grund- und Classensteuerbeträge, und wird die Grundsteuer da, wo sie nicht besteht, nach dem Besitzstande ergänzt. §. 40. Gehören mehrere Gemeinen zu derselben Schule, so wird, wenn nicht Verträge oder andere besondere Rechtstitel ein Anderes bestimmen, der Antheil der einzelnen Gemeinen nach der Zahl der Haushaltungen festgesetzt, und in jeder Gemeine für sich nach §. 39. aufgebracht. Bei Regulirung der Beiträge derjenigen Personen, welche auf Vorwerken oder sonst außerhalb des Gemeinebezirks wohnen, kommen die Vorschriften der §§. 55. bis 62. zur Anwendung. §. 41. Die Ortschaft, wo die Schule liegt, ist verpflichtet, den nöthigen Bauplatz für die zur Schule gehörigen Gebäude und deren Erweiterungen allein und ohne Mitbetheiligung der andern Ort- schaften zu beschaffen; dagegen ist sie für die dem Lehrer zu gewährende Sommerweide, oder für das in deren Stelle zu gewährende Futter zur Sommer-Stallfütterung für das Vieh, sowie für den Platz zum Garten und zur Baumschule von den übrigen zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten nach Maaßgabe des §. 39. zu entschädigen. §. 42. Zu Abgaben und Leistungen, welche nach Verhältniß des Grundbesitzes in der Gemeine vertheilt werden, müssen auch die Guts- herrschaften und auswärts wohnenden Eigenthümer von den in ihrem Besitze befindlichen bäuerlichen Grundstücken beitragen. Dagegen ver- bleibt es in Ansehung der bei Gelegenheit der Regulirung der guts- herrlichen und bäuerlichen Verhältnisse den Gutsherren als Entschä- digung abgetretenen bäuerlichen Grundstücke bei der Bestimmung der Ordre vom 14. Juli 1836. (G.-S. pro 1836. S. 208.), nach welcher von diesen Grundstücken in Ermangelung ausdrücklicher Ver- träge oder rechtskräftiger Entscheidungen keine Beiträge zum Bau und zur Unterhaltung der Schulmeistergebäude zu entrichten sind. §. 43. Ohne ausdrückliche Genehmigung der Regierung darf kein Schulgeld neu eingeführt und das bestehende nicht erhöht werden. Wo ein Schulgeld herkömmlich ist, behält es bei demselben, sowie dort, wo eine von den Confirmanden zu entrichtende Gebühr für den Schullehrer üblich ist, bei dieser sein Bewenden. Für die Kinder armer Eltern muß derjenige, welchem gesetzlich die Verpflichtung der Armenpflege obliegt, das Schulgeld entrichten. 33. Rescr. vom 24. April 1815 ., mitgetheilt durch Publ . vom 20. Mai ej. (v. K. Ann. B. 19. S. 386), betr. den Amtseid der Schullehrer und Geistlichen . Nach der unterm 24. April c. ergangenen Bestimmung des K. Ministeriums des Innern sollen künftig alle protestantische Geistlichen bei ihrer ersten Einführung in ein Predigtamt, und sämmtliche Lehrer an öffentlichen Erziehungs- und Schulanstalten aller Grade, an pro- testantischen sowohl als katholischen, wenn sie das erstemal ein öffent- liches Schulamt antreten, nachdem ihnen die Pflichten desselben bekannt gemacht worden, einen Amtseid leisten. Die hierzu vorgeschriebenen Formulare sind folgende: Formular zum Diensteide für die Schullehrer . Ich N. N. schwöre einen Eid zu Gott dem Allwissenden und Heiligen, daß, nachdem ich zum Lehrer an der Schule (dem Gym- nasio) N. N. berufen und bestellt bin, ich sowohl in diesem als auch in jedem andern Amte, zu welchem ich inskünftige berufen werden möchte, Sr. K. Maj. von Preußen (Name des Königs), meinem allergnädigsten Könige und Herrn, und dem K. Hause, treu und ge- horsam sein, das Wohl des Vaterlandes in meinem Wirkungskreise nach Kräften fördern, alle meine Amtspflichten nach den bestehenden und noch zu erlassenden Gesetzen und Anordnungen des Staats und der von ihm verordneten Obrigkeit gewissenhaft erfüllen, die mir an- vertraute Jugend (nicht nur wissenschaftlich zu bilden, sondern auch) zu gottesfürchtigen, guten und verständigen Menschen zu erziehen, mit Ernst und Eifer bemüht sein, auch selbst ein christliches und erbauliches Leben führen will, wie es einem rechtschaffenen Lehrer geziemt; alles, so wahr mir Gott helfe, durch Jesum Christum! Bei Vereidung katholischer Schullehrer: alles, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium! Bei weiterer Beförderung der Prediger und Schullehrer ist ihnen, mit Zurückweisung auf ihren ersten Eid, das feierliche Versprechen treuer Erfüllung der Pflichten des neuen Amtes abzunehmen. Indem wir vorstehende Bestimmung bekannt machen, fordern wir sämmtliche Herrn Superintendenten und Schulinspectoren auf, hier- nach aufs Pünktlichste zu verfahren. Potsdam, den 20. Mai 1815. 34. Reglement v. 28. Mai 1812. (Churmärk. Amtsbl. S. 135. 314.) für Privatlehrer und Erziehungsanstalten zu Berlin . Der geistlichen und Schuldeputation werden in Folgendem die Vorschriften bekannt gemacht, welche das unterzeichnete Departement in Ansehung des Privatschulwesens festgesetzt hat. 1) Unter Privat- schulen werden diejenigen Lehranstalten verstanden, welche von Perso- nen des einen oder des andern Geschlechts auf eigene Rechnung, und ohne daß dieselben dafür eine Remuneration von Seiten des Staats oder der Commune empfangen, jedoch mit Erlaubniß des erstern, er- öffnet und gehalten werden. Diejenigen, welche von bestimmten Fa- milien als gemeinschaftliche Lehrer ihrer Kinder angenommen worden, sind als Hauslehrer und Hauslehrerinnen zu betrachten, und daher die Vorschriften wegen der Privatschulen auf sie nicht anwendbar. — 2) Diejenigen, welche Privatschulen anlegen wollen, haben sich zunächst bei der städtischen Schulcommission des Orts, wo sie ihre Schule zu halten gedenken, zu melden. Diese kann alsdann die Gesuche, mit 36 ihrem Gutachten begleitet, an die geistliche und Schuldeputation ein- senden, welcher es demnächst frei steht, die Candidaten nach Beschaffen- heit der Umstände entweder selbst zu prüfen, oder durch die Schul- commission prüfen zu lassen. Auf die letztere Art ist es in der Regel mit denen, welche sich zur Anlegung bloßer Elementarschulen melden, zu halten. Die städtische Schulcommission kann diese Prüfungen durch ihre sachkundigen Mitglieder verrichten lassen, und hat dann nur die Zeugnisse und etwanigen Protocolle mit dem Bestätigungs-Gesuch an die geistliche und Schuldeputation einzureichen. — 3) Die Prüfung ist immer nach dem Grade der Schule, die der Nachsuchende anlegen will, einzurichten. Daher muß in den Gesuchen immer bestimmt an- gegeben werden, ob dieselben auf Errichtung bloßer Elementar- oder höherer Schulen gerichtet sind. — 4) Gesuche um Anlegung von ge- lehrten Privatschulen sind ganz unstatthaft. Unverheirathete Männer haben auf Ertheilung von Concessionen zu Anlegung mittlerer oder höherer Töchterschulen keine Rechnung zu machen, wogegen Wittwen und ledigen Frauenspersonen von einem gewissen Alter, wenn sonst nicht nachtheilige Umstände eintreten, die Concession nicht wohl wird versagt werden können. — 5) Findet die geistliche und Schuldeputa- tion kein Bedenken, dem Gesuche zu willfahren, so fertigt sie, unter Berücksichtigung der in den Zeugnissen enthaltenen Umstände, und insonderheit mit Bemerkung der Gattung der Schule, welche dem Bewerber oder der Bewerberin zu eröffnen gestattet sein soll, die Con- cession aus, und läßt solche demnächst an die städtische Schuldeputation gelangen. — 6) Nur dann erst, wenn die betreffenden Personen die Concessionen durch die städtische Schuldeputation erhalten haben, ist es ihnen erlaubt, ihre Lehranstalten wirklich zu eröffnen, und, daß dies geschehen sei, durch die öffentlichen Blätter bekannt zu machen. — 7) Wer im Besitz eines von den wissenschaftlichen Deputationen des Departements des öffentlichen Unterrichts, in Breslau, Berlin oder Königsberg ausgefertigten Zeugnisses seiner Tüchtigkeit ist, und eine Privatschule anlegen will, hat sich unter Einreichung desselben an die geistliche und Schuldeputation zu wenden, von welcher das Erforder- liche alsdann an die städtische Schulcommission des Orts zu erlassen ist. Diese hat überhaupt auf jedes Gesuch um Erlaubniß zur Anle- gung einer Privatschule dann Rücksicht zu nehmen, wenn demselben ein, sei es von einer wissenschaftlichen Deputation oder von der geist- lichen und Schuldeputation ausgestelltes Zeugniß der Tüchtigkeit des Inhabers dasselbe anfänglich nicht Behufs der Anlegung einer Privat- schule nachgesucht und erhalten haben. — 8) Prediger und öffentliche Lehrer sind als solche noch nicht zur Anlegung von Privatschulen be- fugt, sie haben vielmehr ihre desfallsigen Gesuche ebenfalls bei der städtischen Commission anzubringen, welche dann bei Einreichung des Gesuchs an die geistliche und Schuldeputation der Regierung gutacht- lich berichtet. Die Entscheidung und Concessions-Ertheilung steht wie gewöhnlich der geistlichen und Schuldeputation zu. — 9) Sobald eine Privatschule förmlich concessionirt worden, liegt der Schulcommission ob, dieselbe der speciellen Aufsicht eines geistlichen oder andern Sach- kundigen zu übergeben, auch von ihrer Eröffnung der Ortspolizeibe- hörde Nachricht zu ertheilen. — 10) Diese Aufsicht aber braucht sich nicht weiter zu erstrecken, als nöthig ist, um die Handhabung der Dis- ciplin und den Gang des Unterrichts überhaupt zu beobachten, wo- gegen die specielle Einrichtung des Lehrplans, die Wahl der Lehr- bücher ꝛc. den Vorstehern oder Vorsteherinnen, so lange dieselben näm- lich das in sie gesetzte Vertrauen rechtfertigen, oder in dieser Rücksicht nicht allgemeinere, auch sie verpflichtende Gesetze erlassen werden, über- lassen bleibt, wobei aber die Special-Aufseher durch ihren Rath mit- wirken können. — 11) Es sollen ferner die Vorsteher und Vorstehe- rinnen der Privatlehranstalten in größern Städten nicht auf einen bestimmten Theil der Stadt beschränkt, noch in Betreff der Anzahl ihrer Schüler und Schülerinnen behindert werden; sie können und dürfen vielmehr so viel annehmen, als ohne Nachtheil geschehen kann, auch sich mit ihren Schulen in der Stadt aufhalten, wo sie wollen, jedoch haben sie jede Veränderung ihrer Wohnung der Schulcommission unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen. — 12) Die unbefugte Er- hebung ihrer Schulen zu einer andern Gattung, als zu welcher die- selben concessionirt sind, bleibt ihnen streng verboten; aber es steht ihnen frei, sich, wenn sie ihre Elementarschule zu einer Mittelschule, so wie diese zu einer höhern Bürgerschule erweitern wollen, wegen ihrer dann nothwendigen Prüfung an die geistliche und Schuldeputa- tion zu wenden. — 13) Eine, dem Vorsteher oder der Vorsteherin einer Privatschule gegebene Concession hat nur so lange Kraft, als deren Inhaber oder Inhaberin lebt, und im Stande ist, die damit verbundenen Obliegenheiten selbst zu erfüllen. Mit dem Tode oder 36* der eintretenden Unfähigkeit der Unternehmer hört in der Regel die Schule auf. — 14) Eine solche Concession ist, wie sich von selbst ver- steht, nur für den gültig, auf dessen Namen sie lautet; der Verkauf derselben darf bei Strafe des völligen Verlustes für den Käufer und Verkäufer in keinem Falle Statt finden. — 15) Vorsteher und Vor- steherinnen, welche ihre Privatlehranstalten aufgeben wollen, haben solches unter Zurückgabe ihrer Concession schriftlich zu melden. Wird eine Privatschule drei Monate hindurch nicht gehalten, so bedarf es zu ihrer Wiedereröffnung zwar nicht einer neuen Prüfung des Unter- nehmers, jedoch einer neuen Genehmigung der Schulcommission. — 16) In Ansehung des von den concessionirten Privat-Schulhaltern und Schulhalterinnen zu erhebenden Schulgeldes soll weder von der geistlichen und Schuldeputation, noch von den städtischen Schuldeputa- tionen etwas festgesetzt werden, sondern das Maaß desselben zu be- stimmen und abzuändern, es ganz oder zur Hälfte zu erlassen, gedachten Personen völlig frei stehen. Sie sind aber verpflichtet, der Ortsschul- deputation jedesmal auf Verlangen die bestimmteste Auskunft hierüber zu geben. — 17) Die Wahl der Hülfslehrer und Hülfslehrerinnen bleibt zwar lediglich Sache der Schulvorsteher und Schulvorsteherinnen, sie müssen erstere indessen soviel als thunlich aus den öffentlichen oder den bewährten Privatstunden-Lehrern wählen, insonderheit auch deren Sittlichkeit zuvor genau zu erforschen suchen. — 18) Ob sie von den Fortschritten ihrer Scholaren durch öffentliche, oder bloß in Gegenwart der Eltern zu veranstaltende Schulprüfungen Rechenschaft ablegen wollen oder nicht, hängt lediglich von ihnen ab; auch können die in einigen Privat-Töchterschulen üblichen jährlichen Ausstellungen der Be- weise von der Kunstfertigkeit der Schülerinnen, insonderheit, wenn deren Arbeiten zugleich auch den Stempel des Nützlichen tragen, un- behindert Statt finden. Der Special-Aufseher muß aber von ihnen zu der Prüfung eingeladen werden, auch von der Zeit der erwähnten Ausstellung Kenntniß erhalten. — 19) Die in einigen Privat-Töchter- schulen bei Gelegenheit der öffentlichen Prüfungen üblichen Declamir- übungen der Schülerinnen müssen dagegen gänzlich unterbleiben. Eben so wenig geziemt es sich, daß dieselben bei erwähnten Gelegenheiten ihre im Tanzen erlangte Fertigkeit zeigen, wie denn überhaupt Kinder- bälle weder bei Gelegenheit der Schulfeierlichkeiten noch sonst von Privatschulen veranstaltet werden sollen. — 20) Personen, welche bereits Privatschulen eröffnet haben, aber noch nicht concessionirt sind, müssen sich einer von der städtischen Schulcommission zu bewirkenden genauen Untersuchung ihrer Lehranstalten unterziehen, und haben hier- nächst und nach dem Ausfall der — wenn die Umstände es räthlich machen — annoch mit ihnen vorzunehmenden Prüfung zu gewärtigen, ob ihnen die Erlaubniß zur Fortsetzung ihrer Lehranstalten wird er- theilt werden können oder nicht. — 21) Sie müssen sich zu dem Ende spätestens innerhalb dreier Monate nach Eingang dieser Verfügung zur Prüfung bei der städtischen Schulcommission melden, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist ihre Schulen von der Ortspolizei-Behörde ohne Weiteres aufgelöset werden. — 22) Die städtische Schulcommis- sion hat innerhalb der gedachten Frist ein Verzeichniß aller unconcessio- nirten Lehranstalten an die geistliche und Schuldeputation mit der Anzeige einzureichen, welche Vorsteher und Vorsteherinnnen zu einer Prüfung bei der geistlichen und Schuldeputation vorzuladen sein möchten, welchen dagegen in Erwägung der zeitherigen Leitung ihrer Anstalten die Prüfung erlassen werden könne. — 23) Diejenigen, welche nach Publication dieser Vorschriften unbefugter Weise neue Privatschulen errichten, haben nicht allein die Auflösung ihrer Winkelschulen zu ge- wärtigen, sondern können auch innerhalb der nächsten drei Jahre, selbst wenn sie den anderweitigen Forderungen zu genügen Hoffnung geben, keine Privatschule eröffnen. — 24) Personen, welche junge Leute, um sie zu erziehen, gegen Zahlung in Pension nehmen, müssen hierzu, auch wenn sie dieselben durch Privatlehrer oder in andern Schulen unter- richten lassen wollen, die Erlaubniß bei der städtischen Schulcommission nachsuchen. — 25) Diese untersucht theils der sittlichen Werth solcher Personen, theils auch, ob deren Wohnung sich zur Aufnahme von Pensionären eignet, und ertheilt ihnen, wenn in beiderlei Rücksicht und sonst kein Bedenken obwaltet, die erbetene Erlaubniß, deren Be- stätigung von der geistlichen und Schuldeputation es übrigens nicht bedarf. — 26) Sollen Pensionsanstalten mit Privatlehranstalten ver- bunden werden, so müssen die Inhaber und Inhaberinnen der letztern sich gleichfalls einer Untersuchung ihrer Wohnungen unterziehen, und muß demnächst in ihrer Concession auch ausdrücklich der ihnen in Betreff der Annahme von Pensionären ertheilten Befugniß Erwähnung geschehen. — 27) Auch die Pensionsanstalten stehen unter der Aufsicht der städtischen Schulcommission, und werden zu dem Ende unter die Inspection einiger Specialaufseher gesetzt, welche dieselben von Zeit zu Zeit untersuchen, und sowohl auf die körperliche Behandlung, als auf die Erziehung der Zöglinge überhaupt ihr Augenmerk richten müssen. — 28) Näh-, Strick- und Stickschulen und andere ähnliche Anstalten gehören nicht zu denjenigen Privatinstituten, von welchen hier die Rede ist. Da dieselben indessen zeither den Schulunterricht auf mannichfaltige Weise beeinträchtigt, auch öfters in das Gebiet der eigentlichen Schulen überzugehen sich erlaubt haben: so wird hierdurch festgesetzt, nicht nur, daß die Erlaubniß zur Anlegung solcher Anstalten bei der polizeilichen Behörde des Orts gehörig nachgesucht werde, sondern auch, daß die Inhaber und Inhaberinnen derselben, da sie selbst sich mit dem Unterrichte der Kinder nicht befassen dürfen, kein Kind annehmen, welches nicht bereits den gewöhnlichen Schulunterricht ge- nossen hat, oder wenigstens denselben noch neben der gedachten An- weisung zu Handarbeiten genießt. Es muß sich von nun an kein Kind in solchen Näh- und Strickschulen ꝛc. aufhalten, von welchem nicht die Befugniß hierzu durch ein von dem betreffenden Prediger ausgestelltes und von den Inhabern solcher Anstalten, Behufs ihrer Legitimation, zu asservirendes Zeugniß über den bereits genossenen oder noch fort- dauernden Schulunterricht aufgewiesen werden kann. Zum Besuch dieser Anstalten außer der Zeit des gewöhnlichen vormittägigen und nachmittägigen Schulunterrichts bedarf es keiner Erlaubniß. — 29) Personen, welche in einzelnen Stunden und in einzelnen Fächern Unterricht geben, dürfen hierzu nicht besonders concessionirt werden. — 30) Es soll gestattet sein, daß weibliche Personen, insonderheit die Wittwen der Elementarschullehrer, kleinere Kinder, welche noch nicht das schulfähige Alter erreicht haben, den Tag hindurch zur Be- aufsichtigung annehmen. 35. Verordn . v. 28. Mai 1846. (G.-S. S. 214.), betr. die Pen- sionirung der Lehrer an höheren Unterrichtsanstalten, mit Ausschluß der Universitäten . §. 1. Alle Lehrer und Beamte an Gymnasien und andern zur Universität entlassenden Lehranstalten, desgleichen an Progymnasien, Schullehrerseminarien, Taubstummen- und Blindenanstalten, Kunst- und höheren Bürgerschulen haben einen Anspruch auf lebenslängliche Pension, wenn sie nach einer bestimmten Dienstzeit ohne ihre Schuld dienstunfähig werden und beim Eintritt ihrer Dienstunfähigkeit definitiv und nicht bloß interimistisch oder auf Kündigung angestellt sind. §. 2. Solche Lehrer und Beamte aber, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen, wenn auch auf Lebenszeit übertragenen Geschäfte an den §. 1. gedachten Anstalten nur nebenbei in Anspruch genommen werden, haben keinen Anspruch auf Pension. §. 3. Lehrer und Beamte, welche bei vorgerücktem Alter zwar nicht absolut dienstunfähig, aber doch nicht mehr im Stande sind, den Obliegenheiten des Dienstes zu genügen, sind, falls die vorgesetzte Be- hörde es für angemessen erachtet, verpflichtet, einen ihnen zuzuwei- senden Gehülfen zu remuneriren. Es muß ihnen jedoch mindestens eine der Pension gleichkommende Diensteinnahme freigelassen und der zur Remunerirung des Gehülfen etwa außerdem erforderliche Betrag von demjenigen gezahlt werden, welcher die Pension aufzubringen haben würde. §. 4. Die Pension wird zunächst aus dem etwa vorhandenen eigenthümlichen Vermögen derjenigen Anstalt, an welcher der Lehrer oder Beamte zur Zeit seiner Pensionirung angestellt ist, gewährt, so weit von den laufenden Einkünften dieses Vermögens, nach Be- streitung des zur Erreichung der Lehrzwecke erforderlichen Aufwandes, ein Ueberschuß verbleibt. Können auf diese Weise die Mittel zur Pen- sionirung nicht beschafft werden, und sind auch keine andern hierzu verwendbaren Fonds vorhanden, so ist die Pension von demjenigen aufzubringen, welcher zur Unterhaltung der Anstalt verpflichtet ist. §. 5. Liegt diese Verpflichtung mehreren ob, so haben sie zu den Pensionen in demselben Verhältniß, wie zu den Unterhaltungskosten der Anstalt, beizutragen. §. 6. Aus der bloßen Gewährung eines auf einen bestimmten Zweck ausgesetzten Zuschusses zu den Unterhaltungskosten einer Anstalt folgt keine Verpflichtung, die Pensionen mit zu übernehmen. §. 7. Wer bei den einzelnen Anstalten, welche gar kein oder kein ausreichendes eigenthümliches Vermögen besitzen, zur Zahlung oder Ergänzung der Pensionen verpflichtet ist, wird, wenn Zweifel deshalb obwalten, nach Maaßgabe der Verhältnisse der einzelnen Anstalten, von Unseren Ober-Präsidenten festgesetzt. §. 8. Gegen diese Festsetzung ist der Recurs an Unsern Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten und die hierbei sonst noch betheiligten Departementschefs zulässig. Der Rechtsweg findet nur dann Statt, wenn auf Grund eines speciellen Rechtstitels die Befreiung von Beiträgen zu Pensionen behauptet wird. In einem solchen Falle gilt jedoch die im Verwaltungswege getroffene Bestim- mung bis zur rechtskräftigen Entscheidung als ein Insterimisticum. §. 9. Bei solchen Unterrichtsanstalten, zu deren Unterhaltung weder Communen noch der Staat verpflichtet, die vielmehr nur aus ihrem eigenen Vermögen oder von andern Corporationen, oder von Privatpersonen zu unterhalten sind, wird das Pensionswesen für die Lehrer und Beamten, unter Zuziehung der Betheiligten, durch Unsere Ober-Präsidenten nach Maaßgabe der obwaltenden Verhältnisse für jede einzelne Anstalt besonders geordnet; die streitig bleibenden Punkte werden von Unserm Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegen- heiten unter Mitwirkung der etwa sonst noch betheiligten Departe- mentschefs und nach vorgängiger Einholung Unserer Genehmigung entschieden. Den Betheiligten sollen jedoch keine größeren Leistungen zugemuthet werden, als bei den übrigen, nicht vom Staate zu unter- haltenden Anstalten derselben Art. Ist ein Zuschuß oder eine Erhöhung der Dotation bei diesen Anstalten zur Aufbringung der Pensionen erforderlich, so bedarf es hierzu jedenfalls der Zustimmung der betheiligten Corporationen oder Privatpersonen. §. 10. Die Lehrer und Beamten bei denjenigen Anstalten, welche hauptsächlich oder subsidiarisch aus Staats- oder Communalmitteln zu unterhalten sind, erhalten als Pension: nach zurückgelegtem 15ten bis zum zurückgelegten 20sten Dienstjahre 4/16 „ „ 20sten „ „ „ 25sten „ 6/16 „ „ 25sten „ „ „ 30sten „ 7/16 „ „ 30sten „ „ „ 35sten „ 8/16 „ „ 35sten „ „ „ 40sten „ 9/16 „ „ 40sten „ „ „ 45sten „ 10/16 „ „ 45sten „ „ „ 50sten „ 11/16 „ „ 50sten Dienstjahre ......... 17/16 ihres Diensteinkommens an Besoldung und rechtmäßigen Dienstemolu- menten, insoweit letztere nicht als Ersatz eines besonderen Dienstauf- wandes zu betrachten sind. Das Minimum einer Pension wird jedoch auf 60 bis 96 Rthlr. festgesetzt, auch wenn das Diensteinkommen 240 Rthlr. nicht erreicht; innerhalb dieser Grenze bleibt den vorge- setzten Dienstbehörden die Bestimmung nach den Umständen überlassen. §. 11. Bei einer Dienstzeit von weniger als 15 Jahren findet ein Anspruch auf Pension nur dann Statt, wenn eine solche für diesen Fall dem Lehrer oder Beamten bei seiner Anstellung oder auch später- hin ausdrücklich zugesichert worden ist. §. 12. Die Dienstzeit wird von dem Datum der ersten eidlichen Verpflichtung des zu Pensionirenden, und wenn eine solche nicht Statt gefunden hat, von dem Zeitpunkt des ersten Eintritts in den Dienst an gerechnet, auch wenn die erste Anstellung nur interimistisch oder auf Kündigung erfolgt sein sollte. Das sogenannte Probejahr wird jedoch bei den Schulamtscandidaten der Dienstzeit nicht zugezählt. §. 13. Denjenigen Lehrern und Beamten, welche aus Staats- fonds zu pensioniren sind, werden auch die im Auslande geleisteten Dienste angerechnet, welche sie sonst im Staatsdienst oder an andern öffentlichen Unterrichtsanstalten geleistet haben. §. 14. Sind die Pensionen vom Staate und von Communen gemeinschaftlich oder bloß von Communen oder größeren Communal- verbänden zu zahlen, so werden nur diejenigen Dienste angerechnet, welche der zu Pensionirende im Militair und den zur Pensionszahlung verpflichteten Communen im Schul- oder in einem andern Amte ge- leistet hat, falls hierüber nicht andere Verabredungen getroffen sind. §. 15. Die Lehrer und Beamten an den aus Staatsfonds zu unterhaltenden Anstalten haben zum allgemeinen Civil-Pensionsfonds, aus welchem sie ihre Pensionen beziehen werden, nach denselben Grund- sätzen, wie die übrigen pensionsberechtigten Civil-Staatsdiener, bei- zutragen. §. 16. Zur Deckung der Pensionen für Lehrer und Beamte an den andern Anstalten, namentlich auch an denjenigen, welche vom Staate und von Communen gemeinschaftlich oder von einzelnen Com- munen oder größeren Communalverbänden zu unterhalten sind, werden für jede Anstalt besondere Fonds aus den Einkünften des Vermögens der Anstalt und aus jährlichen Beiträgen sowohl der zur Zahlung der Pension Verpflichteten, als auch der definitiv angestellten Lehrer und Beamten gebildet. Den letzteren dürfen jedoch keine höheren Beiträge als den pensionsberechtigten Civil-Staatsdienern auferlegt werden. §. 17. Der Beitrag der zur Bildung dieser Pensionsfonds (§. 16.) erforderlichen Zuschüsse wird von Unsern Ober-Präsidenten, unter Vor- behalt des Recurses an Unsern Minister der geistlichen und Unter- richtsangelegenheiten und die sonst betheiligten Departementschefs, mit Ausschluß des Rechtswegs, festgesetzt. §. 18. Ist hiernach der Zuschuß auf das Vermögen der Anstalt zu übernehmen und reichen die Einkünfte der letzteren nicht hin, um den Zuschuß, ohne Beschränkung des zur Erreichung der Lehrzwecke erforderlichen Aufwandes, zu zahlen, so haben die subsidiarisch zur Unterhaltung der Anstalt Verpflichteten auch den laufenden Beitrag zum Pensionsfonds zu ergänzen. Dieselben sind auch in allen Fällen verpflichtet, etwanige Ausfälle bei dem Pensionsfonds zu decken. 36. Rescr . v. 19. Octbr. 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 932.), betr. die Prüfung und Anstellungsfähigkeit der Schulamts- candidaten . Nachdem die sämmtlichen Königl. Provinzial-Schul-Collegien und Regierungen sich fast einstimmig für die Abänderung der in Betreff der abermaligen Prüfung der Elementar-Schulamts-Candidaten im §. 6. der Verfügung vom 1. Juni 1826. ertheilten Vorschrift erklärt haben, verordnet das Ministerium hinsichtlich der definitiven Anstellung und abermaligen Prüfungen für wahlfähig erklärter Schulamts-Candidaten hiermit Folgendes: 1) Alle in den Seminarien und außer den Semi- narien ausgebildete Schulamts-Candidaten, welche in der Prüfung das Wahlfähigkeits-Zeugniß Nr. I. erhalten, können sofort definitiv ange- stellt werden, und sind nur dann einer zweiten Prüfung zu unter- werfen, wenn sie innerhalb dreier Jahre nach dem Termin, in welchem sie für wahlfähig anerkannt worden sind, keine Anstellung als wirk- liche Lehrer an einer öffentlichen oder Privat-Schul-Anstalt erhalten haben. — 2) Die mit dem Zeugniß Nr. II. versehenen Schulamts- Candidaten dürfen zuerst immer nur provisorisch, und nachdem sie zwei Jahre lang an einer öffentlichen oder Privat-Schul-Anstalt als wirkliche Lehrer fungirt haben, nur dann definitiv angestellt werden, wenn sich die betreffende Königl. Regierung durch die Atteste der Schulvorstände, insonderheit aber durch die auf eigene persönliche Kenntniß und Erfahrung Bezug nehmenden Zeugnisse der Schul-In- spectoren, Seminar-Directoren und Schulräthe die bestimmte Ueber- zeugung verschafft hat, daß der Candidat in Hinsicht der sittlichen Aufführung, des auf seine weitere Ausbildung verwendeten Fleißes und der treuen Erfüllung aller ihm als Lehrer obliegenden Pflichten sich zur definitiven Anstellung qualificire. Wo die Königl. Regierung diese Ueberzeugung nicht gewonnen hat, ist sie befugt und verpflichtet, den provisorisch angestellten Lehrer zu einer abermaligen Prüfung ein- zuberufen. Es bleibt auch denjenigen Candidaten und Lehrern, die sich ein besseres Zeugniß und dadurch Anspruch auf Berücksichtigung bei Besetzung besserer Stellen zu erwerben wünschen, unbenommen, sich der zweiten Prüfung zu unterwerfen. — Die Candidaten, welche in der ersten Prüfung das Wahlfähigkeits-Zeugniß Nr. III. erhalten, dürfen erst dann, wenn sie zwei Jahre lang provisorisch als Lehrer fungirt und eine zweite Prüfung genügend bestanden haben, definitiv angestellt werden. 37. Instruction v. 27. Septbr. 1834., zur Ausführung der sich auf den Schulunterricht der Miltairkinder beziehen- den Bestimmungen der Militair-Ordn . v. 12. Febr. 1832. Extractweise . §. 1. Berechtigung zum freien Schulunterrichte . Die Kosten dieses Schulunterrichts werden, den bestehenden Vor- schriften zufolge, entweder vom Militairfonds oder von den Eltern getragen. Zum Benefice des freien Schulunterrichts, auf Kosten des Mili- tairfonds, für ihre schulfähigen Kinder beiderlei Geschlechts sind be- rechtigt: 1) unbedingt ꝛc. §. 5. Anfang und Ende der Berechtigung zum freien Schul-Unterrichte . Die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Hinsicht des An- fanges und der Dauer des Schulpflichtigen Alters kommen anch für die Militairkinder zur Anwendung. Insofern daher das militairdienst- liche Verhältniß des Vaters und mit demselben dessen Berechtigung zum freien Schul-Unterrichte für seine ehelichen Kinder aufhört dauert es auch bei den Militairkindern vom zurückgelegten 5ten oder angefangenen 6ten bis zum vollendeten 14ten Lebensjahre. Auf länger als neun Jahre darf dieses Benefice auf keinen Fall gewährt werden, mithin über das vollendete 14te Jahr hinaus nur insofern, als bei einem Kinde der Eintritt in den Schulunterricht oder die Zu- lassung zu demselben durch besondere Umstände verzögert worden ist. §. 10. Benutzung der Civilschulen zum Unterricht der Militairkinder . Die Verhandlungen und Vereinbarungen mit der örtlichen Schul- behörde über die Aufnahme der Militairkinder in die Civilschulen und über die diesen Schulen dafür beziehungsweise vom Militairfonds oder von den Eltern zu zahlenden Schulgelder liegen nach dem §. 87. der Milit.-Kirchenordn. in jeder Garnison dem Befehlshaber derselben (in denjenigen Garnisonen, wo ein eigener Commandant sich befindet, diesem) gemeinschaftlich mit dem Militairprediger oder dem mit der Seelsorge für das Militair beauftragten evangelischen oder katholischen Civilgeistlichen, zu dessen Gemeine die Kinder gehören, ob. §. 11. Garnison-Schul-Commissionen . Damit indessen der Garnison-Befehlshaber (Commandant) nicht mit den Details dieser Angelegenheit sich zu beschäftigen genöthigt sei, ist es ihm gestattet, einen dazu geeigneten Officier der Besatzung damit zu beauftragen, welcher mit dem gedachten Geistlichen eine permanente Garnison-Schulcommission bildet. In jeder größeren Garnison wird eine solche Commission aus einem von dem Garnison-Befehlshaber (Commandanten) dazu zu be- stimmenden Stabsofficier, welchem, den Umständen nach, ein Capitain oder Subaltern-Officier als zweites Militairmitglied der Commission zugeordnet werden kann, und in der Garnison befindlichen Militair- predigern gebildet. In denjenigen Garnisonorten, wo der Commandant nicht zugleich Befehlshaber der Besatzung ist, hat derselbe sich, wegen der oder der zur Garnison-Schulcommission zu bestimmenden Officiere, an den ge- dachten Befehlshaber zu wenden. §. 12. In denjenigen Garnisonorten, wo zwar ein Militair- prediger oder ein als solcher fungirender evangelischer Civilgeistlicher sich befindet, aber zugleich in Gemäßheit des §. 5. der Milit.-Kirchen- ordn. einem katholischen Civilgeistlichen die Seelsorge für das katho- lische Militair übertragen worden ist, nimmt dieser, für die Militair- kinder seiner Confession, gleichfalls an der Garnison-Schulcommission Theil. Wo dagegen weder ein Militairprediger sich befindet, noch in Folge der örtlichen Verhältnisse die Seelsorge für das Militair einem evangelischen oder katholischen Civilgeistlichen hat übertragen werden können, wird die Garnison-Schulcommission aus zwei dazu geeigneten Officieren gebildet. §. 13. Halbjährlich, nämlich vor dem 1. März und 1. Sep- tember jeden Jahres, ist von sämmtlichen zur Besatzung gehörenden Truppentheilen und Militairbehörden ein namentliches Verzeichniß aller sich bei ihnen befindenden schulfähigen Kinder der Unterofficiere, Soldaten und niedern Militairbeamten, ohne Unterschied, ob die Kinder bisher schon eine Schule besucht haben oder nicht, an den Garnison-Befehlshaber einzureichen, welcher diese Listen sofort der Garnison-Schulcommission zufertigt. In demselben sind, wie in dem Schema angedeutet worden, die Kinder unter zwei verschiedenen Abtheilungen: 1) diejenigen, welche nach den in §§. 1. bis 4. enthaltenen Bestim- mungen zum freien Schulunterrichte berechtigt sind, 2) der nicht dazu Berechtigten, in jeder dieser beiden Abtheilungen aber, ohne Rücksicht auf die Charge und das dienstliche Verhältniß der Väter, so aufzuführen, wie sie nach ihrem Alter auf einander folgen. Diese Listen müssen die Taufscheine derjenigen zum freien Schulunterrichte berechtigten Kinder, welche erst in das schulfähige Alter getreten sind, und daher zum ersten Male einer Schule überwiesen werden sollen, beigefügt werden; unter der Liste aber ist von dem betreffenden Befehlshaber in Gemäßheit des §. 2. zu bescheinigen: daß die Eltern der in der gedachten ersten Abtheilung aufge- führten Kinder, außer dem Solde des Vaters, kein Vermögen besitzen, und auch kein Gewerbe oder eine Nahrung treiben, wodurch sie in den Stand gesetzt werden, aus eigenen Mitteln das Schulgeld für ihre Kinder zu bezahlen. §. 14. Auf Grund dieser Listen tritt die Garnison-Schulcom- commission mit der Orts-Schulbehörde in Communication, um sich mit ihr darüber zu einigen: a ) welche Orts-Elementarschulen zur Aufnahme der Militairkinder zu bestimmen sind, b ) welche Vergütigung diesen Schulen dafür zu gewähren ist. §. 15. Auswahl der Schulen . Bei der Auswahl der Schulen ist zunächst das Confessions-Ver- hältniß zu berücksichtigen, indem der Regel nach keine Kinder evan- gelischer Eltern einer katholischen Schule und eben so wenig Kinder katholischer Eltern einer evangelischen Schule überwiesen werden dürfen. Ist wegen Mangels einer Elementarschule der betreffenden Confession oder sonstiger örtlichen Verhältnisse halber eine Ausnahme von dieser Regel unvermeidlich, so dürfen die Kinder einer andern Confession doch, falls es die Eltern nicht ausdrücklich wünschen sollten, nicht gezwungen werden, an dem Religions-Unterrichte Theil zu neh- men, sondern es muß für sie in dieser Hinsicht auf andere Weise ge- sorgt werden. §. 16. Wenn es gleich wünschenswerth ist, daß für den Unterricht der Militairkinder an einem Orte nicht zu viele Schulen bestimmt werden, weil dies nicht allein die nach §. 26. folg. erforderliche Auf- sicht und Controle, sondern auch die Berechnung mit den Schulen erschweren würde, so ist doch andererseits bei Auswahl der Schulen und bei Bestimmung der einer jeden derselben zu überweisenden An- zahl von Militairkindern wesentlich darauf zu rücksichtigen, daß durch deren Aufnahme nirgends eine mit den Lehrkräften der Schule oder ihrer Räumlichkeit im Verhältniß stehende Ueberfüllung eintrete, oder die Nothwendigkeit einer mit Kosten verbundenen baulichen Erweiterung des Schullocals herbeigeführt werde. Wo besondere Elementarschulen für Knaben und für Mädchen bestehen, sind in der Regel auch die Militairkinder den für jedes Ge- schlecht bestimmten Schulen zu überweisen. Bloß concessionirte oder Privatschulen dürfen für den Unterricht nur dann benutzt werden, wenn die örtlichen Verhältnisse, z. B. Ueber- füllung der öffentlichen Schulen, es nothwendig machen, aber auch dann nur, nachdem die Garnison-Schulcommission sich von der Zweck- mäßigkeit der Einrichtung und des Unterrichts in der zu benutzenden concessionirten oder Privatschule überzeugt hat. §. 17. Bestimmung des Schulgeldes . Bei der Vereinbarung über das diesen Schulen für die Aufnahme der Militairkinder für Rechnung des Militairfonds zu zahlende Schul- geld sind folgende Vorschriften zu beobachten: a ) Bis zu dem Betrage von zwei Thalern jährlich für jedes Kind ist die Bestimmung des Schulgeldes unter Genehmigung des Gar- nison-Befehlshabers der Einigung der Schulcommission mit der Orts-Schulbehörde überlassen; ist das ortsübliche Schulgeld für Civilkinder im Allgemeinen oder in einzelnen der zu benutzenden Schulen geringer als 2 Thaler, so darf in der Regel, d. h. wenn nicht ganz besondere Umstände und Rücksichten eine Ausnahme von derselben nothwendig machen sollten, auch für die diesen Schulen zu überweisenden Militairkinder nur dieser geringere Satz liquidirt und gezahlt werden. b ) Es ist ferner der Schulcommission gestattet, wenn in einzelnen der zu benutzenden Schulen des Orts ein höheres Schulgeld zu zahlen ist, oder wenn für die die oberen Classen besuchenden Militairkinder ein höheres Schulgeld verlangt wird, über jenen Satz von zwei Thalern hinauszugehen, wenn dieser Mehrbetrag durch einen Minderbetrag des in den andern Schulen des Orts oder in den untern Classen zu zahlenden Schulgeldes sich com- pensirt, so daß dasselbe für sämmtliche Militairkinder des Orts durchschnittlich den Betrag von 2 Thlrn. nicht übersteigt. c ) Eine Erhöhung dieses Betrages, wo örtliche Verhältnisse dieselbe unumgänglich nothwendig machen, bedarf für jede einzelne Gar- nison der besonderen Genehmigung des Kriegsministerii, welche eventuell von Seiten des Garnison-Befehlshabers, unter Aus- führung jener Verhältnisse, durch das Königl. General-Commando, nachdem dasselbe zuvor darüber mit der betreffenden Königl. Re- gierung communicirt hat, beim allgemeinen Kriegsdepartement in Antrag zu bringen ist. §. 18. Außer dem nach vorstehendem §. zu vereinbarenden Schul- gelde darf, wie bereits im §. 87. der Milit.-Kirchenordn. im Allge- meinen bemerkt worden, weder von den Eltern der Kinder, noch vom Militairfonds irgend ein Beitrag zur Unterhaltung der Schule oder ihrer Lehrer und Lehrmittel, und eben so wenig irgend eine sonstige Zahlung, wie z. B. Inscriptions-Gebühren, Tinten-, Licht-, Holz-, Reinigungsgeld ꝛc. gefordert und gewährt werden. §. 19. Kann die Garnison-Schul-Commission sich mit der städt. von Schulbehörde über die vorstehende Angelegenheit nicht einigen, so ist Seiten des Garnison-Befehlshabers auf dem vorschriftsmäßigen Dienst- wege an das Königl. Generalcommando darüber zu berichten, damit dieses mit der betreffenden Königl. Regierung dieserhalb in Commu- nication trete und erforderlichen Falls die Entscheidung der Ministerien herbeiführe. §. 21. Ueberweisung der Militairkinder an die Civil- schulen . Die Vertheilung und Ueberweisung der Militairkinder an die dazu bestimmten Schulen geschieht resp. zum 1. April und 1. Octbr. von Seiten der Garnison-Schulcommission. Zum Behuf dieser Ueberweisung wird von der Garnison-Schul- commission, resp. bis zum 15. März und 15. Septbr., jeder Schule eine namentliche Liste der ihr zu überweisenden Militairkinder zu- gefertigt. §. 22. Die Schulcommission benachrichtigt sodann die Truppen- theile ꝛc., welcher Schule die zu ihnen gehörenden Kinder überwiesen worden sind. In denjenigen Garnisonorten, wo mehrere Civilschulen benutzt werden, wird dies in der Art geschehen können, daß die Com- mission für jedes Kind einen Zettel mit dem Namen desselben und der zu besuchenden Schule ausfertigen läßt, und diese Zettel an die betr. Truppentheile oder Behörden übersendet, um den Eltern der Kinder eingehändigt und von letzteren bei ihrem Eintritte in die Schule dem Vorsteher oder Lehrer derselben überliefert zu werden. §. 23. Controle des Schulbesuchs und des den Militair- kindern zu ertheilenden Unterrichts . Um sowohl den Schulbesuch der Militairkinder und die Führung derselben zu controliren, als auch von der Zweckmäßigkeit des ihnen ertheilten Unterrichts sich zu überzeugen, haben die Militairprediger und die mit der Seelsorge für das Militair beauftragten Civilgeist- lichen nicht allein nach dem §. 91. der Milit.-Kirchenordn. den Unter- richt in den von den Militairkindern ihrer Gemeine benutzten Civil- schulen von Zeit zu Zeit zu besuchen, sondern auch den öffentlichen Prüfungen in denselben beizuwohnen. Außerdem aber muß zu dem gedachten Behufe der Schulcommission am Schlusse jedes Semesters von dem Schulvorstande oder Lehrer der Schule eine Censurliste in der Art zugestellt werden, daß er die sich auf den Fleiß, die Fortschritte und das Betragen der Kinder be- ziehenden Rubriken der Ueberweisungsliste ausfüllt, und dieselbe der Garnison-Schulcommission zurückgiebt. §. 24. Etwanige Beschwerdepunkte, welche von den Lehrern im Laufe des Semesters oder durch die Censurliste der Commission ange- zeigt werden, hat dieselbe sofort dem Befehlshaber des betr. Truppen- theils mitzutheilen, die nach §. 88. der Milit.-Kirchenordn. für die möglichst schleunige Abstellung derselben sorgen muß. §. 25. Im Laufe des Semesters darf kein Kind aus der Schule, der es überwiesen ist, genommen werden, und ebensowenig mitten im Semester eine neue Aufnahme erfolgen, es sei denn, daß ein Garnison- wechsel oder sonst dringende Umstände solches erfordern, wovon sodann die Garnison-Schulcommission zur weiteren Veranlassung in Kenntniß zu setzen ist. §. 26. Machen örtliche Verhältnisse für einzelne Garnisonen, in Bezug auf das Garnison-Schulwesen, noch besondere, im Vor- stehenden nicht enthaltene Bestimmungen und Anordnungen erforderlich, so ist dazu die Genehmigung des General-Commando’s und beziehungs- weise des Provinzial-Schulcollegiums oder der Regierung einzuholen. §. 28. Liquidation und Zahlung des Schulgeldes . Den Lehrern oder den Schulclassen dürfen für eingetretene Schul- versäumnisse der Kinder keine Abzüge gemacht werden. In wie weit weit ein solcher Abzug für die im Laufe des Semesters durch Tod oder Versetzung der Eltern abgegangenen Kinder eintreten kann, hängt von den Grundsätzen ab, welche in dieser Beziehung für die die Schule besuchenden Civilkinder bestehen. §. 29. Der Betrag dieser Liquidation wird auf Anweisung der Commission von der Casse des die Besatzung bildenden Truppentheils oder, wenn mehrere zu derselben gehören, des von dem Garnison-Be- fehlshaber dazu zu bestimmenden Truppentheils an den Lehrer oder Vorstand der Schule gegen dessen unter die Liquidation zu schreibende Quittung gezahlt. Für die schulfähigen Kinder der an Orten, wo keine Garnison sich befindet, stehenden Landwehr-Bezirksfeldwebel ist das Schulgeld 37 nach dem ortsüblichen Satze von dem Stamme des Landwehr-Ba- taillons unter Einsendung der Quittung des Lehrers oder Schulvor- standes bei der Intendantur besonders zu liquidiren. Mit Ausnahme dieses und des im §. 32. bemerkten Falles darf das Schulgeld nie an die Eltern gezahlt und ihnen die Befriedigung des Lehrers überlassen werden. §. 32. Ist ein Kind, wenn gleich noch im schulpflichtigen Alter, aber in Folge besonderer Fähigkeiten über den Elementar-Unterricht hinaus, und wollen die Eltern es auf ihre Kosten in eine höhere Unterrichts-Anstalt bringen, so kann in diesem Falle ein Schulgeld von 2½ Thaler bis zur Dauer des schulpflichtigen Alters ausnahms- weise an die Eltern gezahlt werden. Die Schul-Commission hat sich jedoch durch eine von denselben beizubringende Quittung der Unterrichts- Anstalt Ueberzeugung zu verschaffen, daß das Kind auch wirklich die- selbe besucht. §. 34. Außer dem Schulgelde kann von Seiten der Militair- Verwaltung für den Unterricht der Militairkinder in der Regel weder zur Anschaffung von Büchern oder Schreibmaterialien, noch zu sonstigen Unterrichts-Mitteln irgend etwas gewährt werden. 38. Circ.-Rescr . v. 31. Octbr. 1841. (M.-Bl. 1842. S. 15.), betr. die Uebernahme von Staats- und Nebenämtern Sei- tens der Lehrer . Es sind Allerhöchsten Orts durch Befehle vom 14. Januar 1833. und vom 25. August 1841. nähere Bestimmungen darüber erlassen worden, unter welchen Bedingungen die Uebertragung eines Staats- amtes oder eines andern Nebenamtes auf einen Geistlichen zu ge- statten, und in welcher Weise das Interesse der Kirchen-Patrone und der Pfarrgemeinen dabei zu berücksichtigen ist. Gleichzeitig ist Allerhöchsten Orts anbefohlen, daß eben diese Be- stimmungen auch auf Lehrer an öffentlichen Schulen, die einem Pri- vat-Patronat unterworfen sind, Anwendung finden sollen. Die Königl. Regierung (Das Königl. Provinzial-Schulcollegium) erhält anliegend Abschrift eines an die Königl. Consistorien erlassenen Circulars (S. 10. Nr. 19.), in welchem die in solchen Fällen zu be- rücksichtigenden Punkte näher entwickelt sind, mit dem Auftrage, nach den daselbst vorgeschriebenen Grundsätzen und den Vorschriften der Allerhöchsten Cabinetsordre vom 13. Juli 1839. (Gesetzsammlung S. 235.) auch in Ansehung der Ihrer (Seiner) Aufsicht unterworfenen öffentlichen Lehrer zu verfahren. Die Befugnisse, welche in Ansehung der Geistlichen den Königl. Consistorien übertragen sind, werden in Ansehung der öffentlichen Lehrer, nach Verschiedenheit der Fälle, von den Königl. Provinzial-Schulcollegien und Regierungen ausgeübt. 39. Rescr . v. 8. Novbr. 1833. (v. K. Ann. B. 18. S. 1019.), betr. die Schulgeldfreiheit der Lehrer- und Predigersöhne . Um den Schwierigkeiten zu begegnen, die sich der Aufrechthaltung der für die Erlassung des Schulgeldes bei den Gymnasien ertheilten Vorschriften, rücksichtlich der Söhne der Lehrer und Prediger, entgegen stellen, will das Ministerium, in Erwägung, daß das Schulgeld ur- sprünglich als ein Honorar für die Lehrer zu betrachten ist, und ob- gleich es jetzt in die Schulcasse fließt, doch zur Besoldung derselben verwendet wird, es aber ungeeignet sein würde, wenn die Lehrer sich nicht gegenseitig das Honorar für ihre Söhne erlassen wollten, ferner in Betracht, daß die Schulanstalten ursprünglich mit den kirchlichen in der genauesten Verbindung gestanden und letzteren zum Theil ihre Dotation zu verdanken haben, mithin die bei der Kirche und Schule fungirenden Beamten, Pfarrer und Lehrer in einem näheren collegia- lischen Verhältnisse stehen, hiermit bestimmen, daß den Söhnen der bei den Gymnasien fungirenden Lehrer und Beamten und der Orts- prediger und Lehrer, insofern diese observanzmäßig bisher von der Einrichtung des Schulgeldes befreit gewesen, sowie den durch be- sondere Stipulation dazu berechtigten Schülern, ohne Rücksicht auf die vorschriftsmäßige Zahl von Freischülern, das Schulgeld so lange er- lassen werde, als die Schule wegen ihres Unfleißes oder unsittlichen Betragens sie gänzlich auszuschließen sich nicht veranlaßt sieht, dagegen die andern zur Freischule zugelassenen Schüler nur so lange im Genuß des ihnen bewilligten Beneficiums bleiben können, als sie durch die erste und zweite Censur sich derselben würdig zeigen. Das Königl. Provinzial-Schul-Collegium hat hiernach an das Presbyterium zu Duisburg auf seine anher eingereichte Eingabe vom 37* 15. Juli c. , sowie an die betreffenden Gymnasial-Directoren das Er- forderliche zu verfügen. 40. Verordn . v. 30. Novbr. 1840. (G.-S. pro 1841. S. 11.), betr. die Anwendbarkeit der princip. regulativa . Zur Beseitigung der über die fortdauernde Gültigkeit der, unter dem Namen: Principia regulativa oder General-Schulplan, nach welchem das Land-Schulwesen im Königreiche Preußen eingerichtet werden soll, unterm 30. Juli 1736. landesherrlich bestätigten und durch das Notificationspatent vom 28. September 1772. auch in West- preußen eingeführten Verordnung und der später ergangenen, dieselbe beziehungsweise abändernden und ergänzenden Vorschriften, namentlich des Rescripts vom 29. October 1741. und des Reglements v. 2. Ja- nuar 1743. entstandenen Zweifel setzen Wir, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, hierdurch Folgendes fest: §. 1. Bei denjenigen Schulen Königl. Patronats, welche seit dem Jahre 1736. unter den in den Regulativprincipien vorgeschriebenen Bedingungen eingerichtet worden sind, haben erstere, nach Maaßgabe der in den Schuleinrichtungs-Protocollen und anderweiten Urkunden getroffenen Festsetzungen verbindende Kraft, und behalten solche so lange, bis etwa durch die im Zusatze 215. des Ostpr. Prov.-Rechts vom Jahre 1802. verheißene Schulordnung eine andere allgemeine Einrichtung für das Land-Schulwesen getroffen sein wird. §. 2. Hat sich durch Vertrag oder verjährtes Herkommen eine vom Inhalte der gedachten Principien und der dieselben abändernden und ergänzenden späteren Bestimmungen abweichende Norm gebildet, so hat es dabei sein Bewenden. §. 3. Bei der Einrichtung neuer und der Erweiterung schon bestehender Schulen Königl. Patronats sollen, insofern nicht der Bei- tritt benachbarter Domainen- und Orts-Eingesessenen, sondern die wachsende Einwohnerzahl der Schulgemeine selbst dazu die Veran- lassung giebt, lediglich die Regulativ-Principien Anwendung finden. §. 4. Bei allen bei Schulen Königl. Patronats vorkommenden Neubauten und Reparaturen, einschließlich der im §. 3. gedachten neuen Anlagen oder Erweiterungen wird das erforderliche Bauholz in dem im §. 2. der Regulativ-Principien angegebenen Umfange im Allgemeinen auch ferner aus Unsern Forsten frei verabreicht. Wenn jedoch ein Schulgebäude durch Brand oder andern Zufall untergeht, giebt der Fiscus nur dann das freie Bauholz zu dessen Wiederaufbau ganz oder theilweise her, wenn die Schulgemeine nicht selbst eine Waldung be- sitzt, aus welcher solches, bei forstwissenschaftlicher Benutzung, ganz oder theilweise entnommen werden kann. §. 5. Wenn Domainen-Einsassen mit Einsassen solcher Dörfer, welche Privaten oder Communen gehören, zu einer Schul-Societät verbunden sind, gilt die Regel, daß die Societäts- und Patronats- lasten, sofern nicht durch die Schul-Einrichtungs-Protocolle und ander- weite Urkunden oder durch verjährtes Herkommen (§§. 1. und 2.) etwas Anderes festgestellt ist, von den verbundenen Eingesessenen und Dominien gemeinschaftlich getragen werden müssen. §. 6. Bei der Errichtung neuer, aus den Einsassen und Do- mainen verschiedener Ortschaften bestehenden Schulgemeinen und der Erweiterung schon vorhandener Schulgemeinen durch den Beitritt der Einsassen und Dominien anderer Ortschaften muß das Beitrags-Ver- hältniß der einzelnen Mitglieder zu den Patronats- und Societäts- lasten vorher durch ein Regulativ bestimmt werden. §. 7. Die verbundenen Dominien tragen zu den gemeinschaft- lichen Patronatslasten nach der Zahl der Haushaltungen ihrer Hinter- sassen bei, wogegen sie die Patronatsrechte gemeinschaftlich ausüben. Die Vertheilung der Societätslasten ist nach dem Herkommen zu bewirken. 41. Rescr . v. 20. April 1846. (M.-Bl. S. 56.), betr. die Beför- derung der Fortbildungsschulen für die aus Elemen- tarschulen entlassene Jugend . Wo die gewerblichen und andern Lebensverhältnisse der Bewohner, namentlich in den Städten, für künftige Handwerker und Gewerb- treibende eine weitere Ausbildung, als sie die Elementarschule ge- währen kann, besonders in technischen Fertigkeiten wünschenswerth machen, kann nach den vorliegenden Resultaten auch das Interesse der betheiligten Eltern und Meister für die Einrichtung von Fort- bildungsschulen für Lehrlinge und Gesellen als vorhanden angenommen werden, und wird es nur darauf ankommen, fähige und wohlgesinnte Männer zur Leitung und Haltung solcher Schulstunden zu bewegen, wie es auch nicht schwer fallen wird, durch die Betheiligten selbst und durch hülfreiche Mitwirkung der städtischen Behörden diejenigen Mittel zu beschaffen, welche zur Fortführung dieser Anstalten erforderlich sind. Größere Schwierigkeiten sind dagegen den Königl. Regierungen bei Errichtung von Fortbildungsanstalten auf dem Lande und über- haupt für denjenigen Theil der Bevölkerung entgegengetreten, dessen künftige Lebens- und Berufsverhältnisse eine materiell weiter gehende Bildung nicht als unbedingt erforderlich erscheinen lassen. Die Er- fahrung hat jedoch bewiesen, daß es auch unter diesen Verhältnissen nur des geeigneten Anlasses, sowie einer den wahren Bildungsbedürf- nissen der erwachsenern Jugend entsprechenden Gestaltung der dies- fälligen Einrichtungen bedarf, um ein nachhaltiges Interesse auch der untern Volksclassen für Weiterbildung zu erzeugen und einen wohl- thätigen, über die Schule hinausgehenden Einfluß auf die Jugend derselben möglich zu machen. Nur da, wo die sogenannten Sonntags- oder Abendschulen ihre Aufgabe einzig darin setzen, in schulgemäßer Weise Nachhülfeunterricht in den Elementarkenntnissen zu ertheilen, wird es schwer fallen, die erforderliche Theilnahme der Jugend und des Volkes überhaupt hervorzurufen. An und für sich dürfte schon vorausgesetzt werden können, daß bei der jetzt durchgehend bessern Vor- bildung der Schullehrer und bei dem regelmäßigen Schulbesuche, sofern der Lehrplan der Elementarschulen sich auf das Nothwendige be- schränkt, und dieses in einer zweck- und naturgemäßen Form gelehrt wird, die mit dem 14ten Lebensjahre aus der Schule entlassenen Kinder dasjenige Maaß von Kenntnissen und Fertigkeiten angeeignet haben, welches für ihren künftigen Lebensberuf erforderlich ist. Wo dieses noch nicht der Fall sein sollte, wird zwar auf die Einrichtung eigentlicher Nachhülfeschulen Bedacht zu nehmen sein; die Königl. Regierungen werden aber auch durch solche Erscheinungen sich veran- laßt sehen müssen, die Ursachen des mangelhaften Erfolges des Ele- mentarunterrichts in den Elementarschulen selbst allmälig zu beseitigen. Wenn hiernach bei vorausgesetzter zweckmäßiger Einrichtung der Elementarschulen die Nothwendigkeit eines Nachhülfeunterrichts in den Unterrichtsgegenständen der Elementarschule nur als Ausnahme betrachtet werden kann; so ist doch weder mit dem 14ten Lebensjahre die Bildung der Jugend überhaupt als abgeschlossen anzusehen, noch ist zu verkennen, daß gerade von dieser Zeit an ein erhöhter Einfluß auf deren religiöses und sittliches Leben in der kirchlichen und bür- gerlichen Gemeinschaft dringend wünschenswerth ist. Um diesen Ein- fluß zu gewinnen, scheint aber nach den bisherigen Erfahrungen ein bloßer Nachhülfeunterricht in den Elementarkenntnissen keinen aus- reichenden Anknüpfungs- und Mittelpunkt darzubieten, es wird viel- mehr für diesen Zweck darauf ankommen, den betreffenden Einrich- tungen nach ihrem Inhalt und ihrer Form eine weniger streng schul- mäßige, vielmehr eine dem Standpunkte der schon erwachseneren Ju- gend angemessene, freiere Gestaltung zu geben. Dieser Ansicht ent- sprechend, haben sich nach den Berichten der Königl. Regierungen in einzelnen Orten sogenannte Jünglingsvereine, Lese- oder Gesang- vereine gebildet, welche wöchentlich ein oder mehrere Male zusammen- kommen, um unter Leitung eines Vorstehers ihre Weiterbildung in einem oder dem andern Gegenstande durch Vorträge, Vorlesen und gemeinsame Uebungen zu fördern. In andern Orten sind Bibel- und Missionsstunden benutzt worden, um eine auch auf andere Gegenstände sich erstreckende Belehrung zu bilden. Wo erst solche Anfänge vor- handen sind, wird es nicht schwer fallen, den Kreis allmälig zu er- weitern und in denselben Bibelkenntniß, Naturkunde, vaterländische Geschichte, volksthümliche Literatur, Gesang und ähnliche, die reifere Jugend interessirende Gegenstände zu ziehen. Zu gleicher Zeit wird sich aber auch die Gelegenheit zur Befestigung und Erweiterung der Elementarkenntnisse im Lesen, Rechnen, Schreiben und in der An- fertigung von Aufsätzen ungesucht mit diesen Beschäftigungen ver- binden zu lassen. Es können zwar derartige Vereine und Einrichtungen nicht durch administrative Anordnungen und Verfügungen an die Behörden in das Leben gerufen werden; es liegen aber in der gegenwärtigen Zeit und in dem Volke selbst so vielfache Elemente und Anknüpfungs- punkte zu dergleichen Bestrebungen, daß es meistentheils nur der ge- eigneten persönlichen Anregung und Einwirkung wohlgesinnter Männer bedarf, um das gewünschte Ziel zu erreichen. In dieser Beziehung werden die Departements-, namentlich die geistlichen und Schulräthe der Königl. Regierungen durch ihre Communication mit den Landräthen, Ortsbehörden, Pfarrern und Schullehrern vielfache Gelegenheit haben, fördernd auf diese, für die allgemeine Volksbildung so wichtige Angelegenheit einzuwirken und den guten Willen der Be- theiligten zu wecken und richtig zu leiten. 42. Rescr . v. 17. Septbr. 1818. (v. K. Ann. B. 2. S. 729.), betr. die Gründung von Vereinen zur Unterstützung hülfs- bedürftiger Gymnasiasten . Der Königl. Regierung wird hierbei die Stiftungsurkunde eines in dem Regierungs-Bezirke Bromberg zur Unterstützung hülfsbedürf- tiger Gymnasiasten errichteten Vereins mit dem Bemerken mitgetheilt, daß dieses ebenso wohlthätige als zweckmäßig eingeleitete Unternehmen sowohl dort, als auch in den Regierungs-Bezirken von Königsberg, Danzig und Gumbinnen, an welchen Orten sich schon früher ähnliche Vereine gebildet haben, bis jetzt den glücklichsten Erfolg hatte. Da sich mit Gewißheit voraussetzen läßt, daß die Wahrnehmung, welche in den eben genannten Regierungs-Bezirken die Bildung eines solchen Vereins herbeiführte, auch in dem Bereiche der Königl. Regierung zu machen sein wird: so scheint es wünschenswerth, ja nothwendig, einen ähnlichen Verein zur Unterstützung hülfsbedürftiger Gymna- siasten auch in der dortigen Gegend unter Berücksichtigung der ört- lichen und persönlichen Verhältnisse zu gründen, um so mehr, als aus Staatscassen wohl die Mittel zur zweckmäßigen inneren und äußeren Einrichtung der Gymnasien verabreicht, nicht aber die zur Unter- stützung hülfsbedürftiger Gymnasiasten erforderlichen Summen gezahlt werden können. Die Königl. Regierung wird daher beauftragt, auch für Ihren Bereich die Gründung eines ähnlichen Vereins, wie er bereits in Bromberg, Danzig, Gumbinnen und Königsberg besteht, auf eine zweckdienliche Weise zu veranlassen, alle durch Bildung, Gemeinsinn und Vaterlandsliebe sich auszeichnenden Männer in der dortigen Provinz für dieses verdienstliche Unternehmen möglichst zu gewinnen, und demnächst über den hoffentlich günstigen Erfolg Ihrer desfallsigen Bemühungen zu berichten. 43. Circ.-Rescr . v. 21. Decbr. 1841. und v. 28. April 1842. (M.-Bl. pro 1842. S. 14. u. 194.), betr. die Prüfung der Candi- daten der Theologie pro facultate docendi. In der unter dem 3. Februar 1838. (Ann. S. 655—657.) an die Königlichen wissenschaftlichen Prüfungs-Commissionen ergangenen Verordnung, welche die Bestimmungen des §. 22. des Reglements für die Prüfungen der Candidaten des höhern Schulamts in Betreff der Ertheilung der bedingten facultas docendi modificirt, ist zu den Haupt- Lehrgegenständen, welche das Resultat der Prüfung wesentlich bedingen, auch die Theologie und die hebräische Sprache in der Voraussetzung gezählt worden, daß die Commission den Candidaten auch in diesen Gegenständen, unter Berücksichtigung der im §. 21. enthaltenen Be- stimmungen, selbst prüfe, und dadurch in den Stand gesetzt werde, die Kenntnisse desselben in der Theologie und in der hebräischen Sprache beurtheilen zu können. Da indessen von denjenigen Candidaten der Theologie, welche sich zur Prüfung pro facultate docendi Behufs der Uebernahme eines höhern Schulamtes melden, die evangelischen häufig, die katholischen in der Regel bereits die theologische Prüfung bei den betreffenden Prüfungs-Commissionen bestanden haben; so sollen die für sie ausgefertigten Zeugnisse dieser Commission, wenn sie dem Candi- daten ein vorzügliches Prädikat ertheilen, zur Verleihung der facultas docendi für den Unterricht in der Religion und in der hebräischen Sprache insofern schon genügen, daß eine die Kenntnisse der Candi- daten in diesen Gegenständen erforschende Prüfung nicht erforderlich, sondern durch ein angemessenes Colloquium und durch Probelectionen allein die dem Candidaten beiwohnende Lehrgabe und Methode näher zu ermitteln und nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Königlichen wissenschaftlichen Prüfungs-Commission die facultas docendi auf die unteren oder mittleren Classen zu beschränken, oder auf die oberen Classen auszudehnen ist. In dem Falle, daß das Zeugniß der theo- logischen Prüfungs-Commission sich bloß über die Kenntnisse des Can- didaten in der Theologie, nicht aber über seine Kenntnisse in der hebräi- schen Sprache ausspricht, bleibt eine förmliche Prüfung in derselben auch künftig vorbehalten. (den 21. Dezember.) Die Königl. wissenschaftliche Prüfungs-Commission hat, wie Der- selben auf den Bericht vom I. v. M. hierdurch eröffnet wird, aus der Verfügung vom 21. December v. J. (M.-Bl. 1842. S. 14.) richtig entnommen, daß bei den Prüfungen pro facultate docendi die theo- logischen Wissenschaften nicht mehr als viertes Hauptfach zu betrach- ten, und die theologische Prüfung wegen Uebernahme des Religions- Unterrichts an höhern Lehranstalten unabhängig für sich bestehen soll. Hieraus folgt, daß ein Candidat, welcher in der Prüfung pro facultate docendi bloß in den theologischen Wissenschaften den gesetzlichen An- forderungen entspricht, in den übrigen Lehrfächern dagegen die Be- dingungen, unter welchen die unbedingte oder bedingte facultas docendi nach Maßgabe der Verfügung vom 3. Februar 1838. (Ann. S. 655.) ertheilt werden darf, nicht erfüllt, abzuweisen ist. In einem solchen Falle ist auch über seine Leistungen in den theologischen Wissenschaften und über seine Fähigkeit zur Uebernahme des Religions-Unterrichts ein besonderes Zeugniß dem Candidaten nicht auszustellen, da diese Prüfung nur auf besondere Anordnung der Provinzial-Behörden, mit- hin als Prüfung pro loco vorzunehmen ist, und nach Maßgabe der Verfügung vom 21. December v. J. in einem bloßen Colloquio und in Probelectionen, oder, wenn der Candidat in der theologischen Prü- fung nur mittelmäßig bestanden hat, auch in einer neuen Prüfung be- steht, nach deren Resultat die Königl. wissenschaftliche Prüfungs-Com- mission sich in dem auszufertigenden Zeugnisse auszusprechen hat. Außer dem Falle einer Prüfung pro loco hat die Königl. wissenschaft- liche Prüfungs-Commission nur dann ein Zeugniß über die Fähigkeit zur Uebernahme des Religions-Unterrichts an höheren Unterrichts-An- stalten auszustellen, wenn der Candidat in der Prüfung überhaupt sich die unbedingte oder bedingte facultas docendi erworben hat. Von der Prüfung in den theologischen Wissenschaften behufs der Uebernahme des Religions-Unterrichts an den höheren Unterrichts-Anstalten ist aber die Prüfung in den Religionskennt- nissen im Allgemeinen zu unterscheiden, welche auch von denjenigen nach §. 21. des Prüfungs-Reglements gefordert werden muß, die keinen Religions-Unterricht ertheilen wollen. Diese Prüfung ist stets als ein integrirender Theil der Prüfung pro facultate docendi anzusehen, deshalb in keinem Falle auszulassen und das Resultat der- selben jedesmal in dem auszufertigenden Zeugnisse zu bemerken. (den 28. April.) 44. Circ.-Rescr . v. 1. u. 12. Mai und 19. August 1840. (M.-Bl. S. 230. 352. 354.) über die den Gymnasialschülern zu ertheilenden Zeugnisse . Das Ministerium kann sich mit den Grundsätzen, nach welchen, zufolge des sachgemäßen und erschöpfenden Berichts des Königl. Pro- vinzial-Schul-Collegii vom 18. März d. J., das Censurwesen im All- gemeinen in den Gymnasien der dortigen Provinz bisher geleitet wor- den, nur einverstanden erklären, und ist nach denselben auch ferner zu verfahren. Die Bezeichnung der Censur-Zeugnisse mit Nummern hält das Ministerium nicht für angemessen, und hat das Königl. Provin- zial-Schul-Collegium in geeigneter Weise zu veranlassen, daß in sämmt- lichen Gymnasien der Provinz die Zeugnisse ohne Nummern, dagegen um so ausführlicher und charakteristischer, und nicht mit allgemeinen Prädicaten bei den einzelnen Rubriken: gut, mittelmäßig, ziemlich ꝛc., ausgefertigt werden. Das Ministerium hat zu den Directoren und Lehrern der Gymnasien das wohlbegründete Vertrauen, daß sie sich der vermehrten Arbeit, welche für sie aus der Abfassung der Zeugnisse ohne Nummern in der oben bezeichneten Weise allerdings erwächst, im In- teresse ihrer Schüler und des wichtigen Zwecks, der zu erreichen steht, gern unterziehen werden. Da eine Gleichförmigkeit in der Einrichtung des Censurwesens um so weniger räthlich scheint, je nöthiger es ist, Alles zu vermeiden, daß dasselbe nicht in einen Mechanismus ausarte, so kann es im Uebrigen bei den Verschiedenheiten, welche zufolge des des Berichts in Betreff des Censurwesens bei den einzelnen Gymna- sien nach der Eigenthümlichkeit der betreffenden Directoren bis jetzt Statt finden, auch ferner belassen werden, und insbesondere ist dem Rector N. , welcher sich gegen alles öffentliche Beurtheilen der Schüler erklärt hat, auch in Zukunft zu gestatten, daß die Censuren nur halb- jährlich ohne besondere Feierlichkeit und nicht in einer allgemeinen Ver- sammlung, sondern nur in den Lehrzimmern der einzelnen Classen, abgehalten werden. (den 1. Mai.) Demnächst ist es von besonderer Wichtigkeit, daß die vorbereitete Censur in dem rechten Geiste, mit angemessener Würde, in Gegenwart sämmtlicher Lehrer und Schüler abgehalten, dieser Schulfeierlichkeit ein christlich-religiöser Charakter gegeben, und von dem betreffenden Director, welcher mit den Eigenthümlichkeiten seiner Schüler vertraut sein muß, gehörig benutzt werde, um durch die Art und Weise, wie er das Lob, das er zu spenden, sowie den Tadel, den er im Namen des Lehrer-Collegiums auszusprechen hat, der Eigenthümlichkeit jedes einzelnen Schülers anpaßt, die ganze Einrichtung wahrhaft segensreich zu machen und erst recht die Weihe zu verschaffen. Obwohl sich aus dem Berichte des Königl. Provinzial-Schul-Collegii vom 28. März d. J. nicht näher ersehen läßt, ob und in wie weit bei den Gymnasien der dortigen Provinz durch zweckmäßige Verfügungen vorgesehen ist, daß das ganze Censurgeschäft nach den im Obigen angedeuteten Ge- sichtspunkten geleitet wird: so glaubt das Ministerium dennoch voraus- setzen zu können, daß solches wirklich der Fall ist und daß namentlich die zur Begründung der jedesmaligen Censur unentbehrlichen Veran- staltungen bei jedem Gymnasium getroffen sind. Ist diese Voraussetzung richtig, so mag in Hinsicht der zu den Censurzeugnissen anzuwendenden Formulare bei den einzelnen Gymnasien immerhin einige Verschieden- heit obwalten, und ist auf dieselbe um so weniger Gewicht zu legen, als sie nicht das Wesentliche der ganzen Einrichtung betrifft. Im All- gemeinen erachtet das Ministerium für räthlich, daß das Formulare die Rubriken I. Schulbesuch, a) versäumt, b) verspätet, II. Aufmerksamkeit, häuslicher Fleiß, Fortschritte in den Lehr- gegenständen, III. Betragen (ohne die dreifache Spaltung: gegen Lehrer, gegen Mitschüler, außer der Schule), IV. Besondere Bemerkungen, enthalte, und daß das Censurzeugniß in den einzelnen Rubriken ohne Zahlen, dagegen aber um so ausführlicher und charakteristischer abge- faßt, und nicht mit allgemeinen Prädicaten bei den einzelnen Rubriken, z. B. sehr gut, gut, mittelmäßig, ziemlich u. s. w., abgefertigt werde. Gegen die Bezeichnung des Censurzeugnisses mit einer das Gesammt- urtheil des Lehrercollegiums über Aufführung, Fleiß und Fortschritte des Schülers aus den einzelnen Rubriken zusammenfassenden Zahl I. oder II. oder III. , und zwar oben zu Anfang des Zeugnisses, läßt sich mit Grund anführen, daß es schwer, ja unmöglich ist, Aufführung, Fleiß, Fortschritte durch eine Zahl richtig und genau zu bezeichnen, und diese Bezeichnung mit Zahlen gar leicht in ein mechanisches Ver- fahren ausarten kann, welches gerade bei dem Censurwesen auf alle Weise vermieden werden muß. Dagegen verkennt das Ministerium auch die mannigfaltigen Vortheile nicht, welche die Anwendung von Zahlen Behufs der Bezeichnung des aus den einzelnen Rubriken ge- zogenen Gesammturtheils den Lehrern, wie den Schülern und ihren Angehörigen, gewähren kann, und erachtet daher für angemessen, daß den Lehrercollegien der einzelnen Gymnasien überlassen werde, die Cen- surzeugnisse oben und vor den einzelnen Rubriken, die jedenfalls in Worten ausgefüllt werden müssen, ohne oder mit einer Zahl auszu- fertigen. Das Königl. Provinzial-Schul-Collegium wird beauftragt, der obigen Eröffnung gemäß, das weiter Erforderliche zu verfügen und Abschrift der desfallsigen Verfügung hierher einzureichen. (den 12. Mai.) — Um diesen Uebeln und Mißgriffen für die Zukunft so viel möglich zu begegnen, ertheilen wir Ihnen, in Gemäßheit einer diesen Gegen- stand betreffenden Verfügung des Königl. Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten vom 12. Mai d. J., fol- gende, das bisherige Verfahren theils abändernde, theils näher bestim- mende Vorschriften. 1) Die Rubrik „Betragen“ wird künftig unter Weglassung der dreifachen Spaltung: „gegen Lehrer, gegen Mitschüler, außer der Schule,“ mit einem allgemeinen, nach vernünftigen pädagogischen Grund- sätzen zu ermittelnden und abzufassenden Urtheile über die sittliche Füh- rung des betreffenden Schülers ausgefüllt. 2) Aufmerksamkeit, häuslicher Fleiß und Fortschritte der Schüler werden künftig nicht in dreispaltige Colonnen für jeden einzelnen Un- terrichtsgegenstand mit den nackten Prädicaten „gut, ziemlich gut“ u. s. w. bezeichnet; sondern für die einzelnen Unterrichtsgegenstände auf einem umfassenden, dem Zwecke der Verständigung der Schüler und ihrer Eltern entsprechenden Urtheile charakterisirt, wobei jedoch die maßgebenden pädagogischen Rücksichten ebenfalls nicht aus den Augen zu verlieren sind, besonders da, wo für einzelne Gegenstände Lob und Tadel stärker hervortritt. 3) Die Rubrik: „Schulbesuch“ ist ebenfalls mit einem allgemeinen Urtheile auszufüllen, und demnächst die Zahl der versäumten Stunden anzugebeu , auch zu bemerken, wie oft Verspätungen Statt gefunden haben; die Unterscheidungen „mit Entschuldigung“ fallen weg, so wie es sich denn auch von selbst versteht, daß Verhinderung des Schulbe- suchs durch Krankheiten zwar anzugeben, nicht aber zu den Versäum- nissen zu rechnen sind. 4) Unter der besondern Rubrik „Bemerkungen“ werden künftig in möglichst milder und schonender Weise alle diejenigen Beobachtun- gen und Erfahrungen der Schule aufgeführt, deren Kenntnißnahme bei der häuslichen Erziehung von Wichtigkeit ist, wobei jedoch sittliche Gebrechen ärgerer Art ausgeschlossen sind, indem diese der Privatmit- theilung durch den Director oder den Ordinarius vorbehalten bleiben müssen. Unter dieser Rubrik können auch die Verhinderungen durch Krankheiten aufgeführt und dabei der nachtheilige Einfluß auf die Fortschritte bemerklich gemacht werden. Hiernach wird das neue Formular, welches Sie ungesäumt anfer- tigen lassen wollen, folgende Rubriken enthalten: I. Schulbesuch, II. Aufmerksamkeit, häuslicher Fleiß und Fortschritte in den Lehrgegenständen, III. Betragen (ohne die dreifache Spaltung: gegen Lehrer, gegen Mitschüler, außer der Schule), IV. Besondere Bemerkungen. Die Bezeichnung des Censurzeugnisses mit einer das Gesammt- urtheil des Lehrercollegiums zusammenfassenden Zahl I. II. III. u. s. w. ist zwar mit vielen Schwierigkeiten verknüpft und giebt überdem Schü- lern und Eltern nur zu leicht Veranlassung zu einer bloß äußerlichen Auffassung der ganzen Censur; dagegen sind aber auch die damit ver- bundenen und von mehreren Directoren besonders hervorgehobenen Vor- theile nicht zu verkennen. Da nun überdem die in Bezug auf Frei- schüler bestehenden Bestimmungen auf diese Nummern basirt sind und jedes Analogon denselben Schwierigkeiten und Mißbräucheu unterwor- fen ist; so wollen wir diese bisher üblichen Hauptnummern der Cen- suren bestehen lassen und nur auf die Nothwendigkeit hinweisen, der richtigen Ermittelung derselben die gewissenhafteste Aufmerksamkeit zuzuwenden. (den 19. August.) 45. Circ.-Rescr . v. 23. März 1846. (M.-Bl. S. 30.), betr. die Prüfungscommission für Inländer, welche auf aus- ländischen Lehranstalten Unterricht genossen haben . Aus den Berichten mehrerer Königl. Provinzial-Schulcollegien ergiebt sich, daß in neuerer Zeit die Zahl derjenigen jungen Leute des Inlandes, welche auf ausländischen Lehranstalten oder privatim unterrichtet worden sind, und zu ihrer Bewerbung um Anstellung im Post-, Steuerfach und andern Zweigen des öffentlichen Dienstes eines von einer diesseitigen Schulanstalt ausgestellten Zeugnisses bedürfen, sich sehr gemehrt hat. Die Directoren der Gymnasien, welche bisher nur zur Ausstellung solcher Zeugnisse für Feldmesser ausdrücklich ver- pflichtet waren, haben sich zwar bisher auch der Prüfung anderer, die sich über den Grad ihrer Schulbildung ausweisen wollten, unter- zogen; es wurde jedoch dabei von ihnen nicht nach gleichen Grund- sätzen verfahren. Damit diese Prüfung für die Zukunft nach einer festen Regel und dem Zwecke angemessen abgehalten werde, bestimme ich, im Ein- verständniß mit den Königl. Ministerien, deren Ressort bei dieser An- gelegenheit betheiligt ist, hiermit Folgendes: 1. Zur Prüfung derjenigen Inländer, welche entweder auf aus- wärtigen Lehranstalten oder privatim ihren Unterricht empfangen haben, und Behufs der Bewerbung um Anstellung im öffentlichen Dienste, für welchen die Beibringung eines Maturitätszeugnisses nicht erforderlich ist, des Zeugnisses einer diesseitigen höheren Lehranstalt bedürfen, ist bei jedem Gymnasium, resp. bei jeder zu Entlassungs- prüfungen berechtigten höheren Bürger- und Realschule, eine besondere Prüfungscommission anzuordnen. 2. Diese Commission besteht aus dem Director der Schulanstalt und zwei Oberlehrern, bei deren Wahl darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß von den drei Commissarien die Hauptgegenstände des öffent- lichen Unterrichts, nämlich alte, resp. neuere Sprachen, Mathematik und Naturwissenschaften, Geschichte und Geographie, in der Prüfung gehörig vertreten werden. 3. Die Prüfung hat auf den künftigen Beruf der Examinanden nicht Rücksicht zu nehmen, sondern sich lediglich darauf zu beschränken, den Stand der Bildung nach den Hauptgegenständen des öffentlichen Schulunterrichts, sowie die Classe zu ermitteln, zu welcher der Ge- prüfte als Schüler eines Gymnasiums oder einer vollständigen höhern Bürgerschule sich qualificiren würde. 4. In dem auf Grund der Prüfung auszustellenden Zeugnisse ist auf das Attest, welches die früheren Lehrer über den Fleiß und das sittliche Betragen des Geprüften abgegeben haben, Bezug zu nehmen, und nach bestimmter Angabe der Qualification in den Haupt- gegenständen des Unterrichts ausdrücklich die Classe anzugeben, für welche der Geprüfte als Zögling reif sein würde. 5. Die Zeugnisse sind von dem Director auszufertigen und mit der Unterschrift der sämmtlichen Prüfungs-Commissarien und dem Siegel der Schulanstalt zu versehen. 6. Jünglinge, welche ein inländisches Gymnasium oder eine inländische höhere Bürger- und Realschule besucht haben, können das zum Eintritt in irgend einen Zweig des öffentlichen Dienstes erfor- derliche Zeugniß auch nur bei dieser Anstalt erwerben, und deshalb bei keiner andern zur Prüfung zugelassen werden, wenn nicht sie oder ihre Augehörigen inzwischen ihren Wohnort verändert haben und die Erlaubniß zur Zulassung von dem Königl. Provinzial-Schulcollegium besonders ertheilt wird. 7. Für die Prüfung und Ausfertigung des Zeugnisses ist eine Gebühr yon 5 Rthlrn. zu erlegen. 8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Zukunft auch für die Prüfung der Feldmesser, und wird die desfallsige Verfügung vom 24. Mai 1824. hiermit aufgehoben. 46. Circ.-Rescr . v. 17. April 1844 (M.-Bl. S. 147.), betr. die Veranstaltung repetitorischer Uebungen mit Studi- renden . Extractweise . 1. Es wird den Facultäten und den einzelnen Lehrern empfohlen, einen innigeren Verkehr mit der studirenden Jugend durch Verbindung repetitorisch-conversatorischer Uebungen mit den zusammenhängenden Vorträgen als eine freie Aufgabe ihrer Lehrwirksamkeit ins Auge zu fassen, indem sie einerseits selbst sich diese Unterrichtsform aneignen, andererseits ihre Zuhörer dafür empfänglich zu machen suchen. Ueberzeugt, daß dadurch das Leben auf den Universitäten nicht allein in wissenschaftlicher, sondern auch in sittlicher Beziehung einen heilsamen, von allen Vaterlandsfreunden dringend gewünschten Auf- schwung erhalten wird, hege ich das volle Vertrauen, daß sämmtliche Universitätslehrer, besonders aber die anerkannt hervorragenden unter ihnen, alle ihre Bestrebungen dahin richten werden, den großen Zweck einer inneren freien Regeneration des Universitätslebens zu erreichen. 2. Wie die Uebungen einzurichten und mit den zusammen- hängenden Vorträgen zu verbinden sind, bleibt um so mehr dem Er- messen der einzelnen Docenten überlassen, als nicht nur der Stoff eine Verschiedenheit bedingt, sondern auch dem Einen die repetitorische und examinatorische, dem Andern die conversatorische Form mehr zu- sagen kann. Es wird nur der allgemeine Grundsatz festzuhalten sein, daß es bei diesen Uebungen auf Verdeutlichung und Durchdringung der Hauptmomente der vorgetragenen Wissenschaft abgesehen ist, und daß sie daher nicht unabhängig von den zusammenhängenden Vor- trägen Statt finden dürfen, wenn sie den beabsichtigten Erfolg gewähren sollen. Indem so die genannten Uebungen dazu dienen, den wesent- lichen Inhalt der zusammenhängenden Vorträge zum wahren Eigen- thum der Zuhörer zu machen, fällt die von einigen Lehrern geäußerte Befürchtung einer Schmälerung der aus den zusammenhängenden Vor- trägen entspringenden Vortheile weg. 3. Da die beabsichtigten Uebungen nur auf dem Boden der ächten wissenschaftlichen Lehr- und Lernfreiheit gedeihen können, so bleibt es auch dem freien Willen der Studirenden überlassen, ob sie die dargebotene Gelegenheit, in den Gegenstand der Vorlesungen tiefer einzudringen, benutzen oder auch einmal angefangene Uebungen fortsetzen wollen, oder nicht. Edlere und begabtere Jünglinge werden selbst das schöne Band freier Liebe und Fügsamkeit knüpfen helfen, welches zu allen Zeiten den strebsameren Theil der Jugend mit Lehrern verbindet, die ihr mit Wohlwollen die Hand reichen. Obwohl ich hierauf hauptsächlich die Hoffnung eines guten Erfolges gründe, so finde ich doch auch kein Bedenken gegen die in den meisten Gutachten befürwortete An- wendung geeigneter Aufmunterungsmittel, und bin daher ganz einver- 38 standen, daß bei Verleihung academischer und anderer Beneficien auf die Zeugnisse fleißiger Theilnahme an den beabsichtigten Uebungen be- sondere Rücksicht genommen werde, so wie es sich denn auch von selbst versteht, daß solche Zeugnisse den Candidaten bei den Staats- prüfungs-Commissionen nur zu besonderer Empfehlung gereichen können. 4. Sowie es nach dem aufgestellten Grundsatz freier Lehrwirksam- keit denjenigen Docenten, die entweder in dem Stoffe ihres Lehr- gegenstandes, oder in ihrer Individualität, oder auch in einer zu großen Anzahl von Zuhörern Schwierigkeiten finden, welche sie auch bei dem besten Willen mit Glück nicht überwinden zu können glauben, überlassen bleibt, die gewünschten Uebungen auf dasjenige Maß oder diejenige Einrichtung zu beschränken, welche jene Hindernisse bedingen, so kann es besonders auch den bejahrteren Docenten in keiner Be- ziehung zum Vorwurfe gereichen, wenn sie Bedenken tragen, sich auf eine ungewohnte Unterrichtsform einzulassen. Unter den bejahrteren Docenten finden sich nicht wenige Männer, welche durch die Tiefe ihrer zusammenhängenden wissenschaftlichen Vorträge und durch die sittliche Würde ihrer Person allein schon, auch ohne repetitorische oder conversatorische Uebungen, den segensreichsten Einfluß auf die acade- mische Jugend üben. 5. Im Hinblick auf das Eindringen vagen Raisonnirens, welches hie und da, wie in früheren Zeiten, so auch jetzt wieder stattgefunden hat, ist in anerkennenswerther Fürsorge für die Aufrechthaltung guter Zucht und Sitte von mehreren Seiten auf verschiedene Lehrgegen- stände hingewiesen worden, über welche man unter den obwaltenden Umständen eine näher eingehende Conversation mit den Studirenden eher zu vermeiden, als herbeizuführen haben möchte. Ich kann, nach sorgfältiger Erwägung der Statt gefundenen, im Ganzen nur von schwachen Kräften getragenen Abirrungen von den gediegenen Wegen der wissenschaftlichen Bildung, dieses Bedenken in seiner Allgemeinheit nicht theilen. Da die Männer, welchen ordentliche academische Lehr- stühle anvertraut werden, in der Regel auf der Höhe der wissenschaft- lichen Bildung stehen, und sittliche Würde und Geistesgegenwart genug haben, um dem Ausbruche schlechter Gesinnungen und verkehrter An- sichten mit nachdrücklichem Erfolge zu begegnen, so glaube ich viel- mehr, daß Erörterungen über religiöse und politische Gegenstände mit jungen Männern, die dem Staats- und Kirchendienste nahe stehen, dazu dienen werden, die geistige und sittliche Gesundheit der acade- mischen Jugend zu pflegen und einzelne abirrende Gemüther wieder auf den rechten Weg zurückzuleiten. 6. Hinsichtlich der Theilnahme der Privat-Docenten an den ein- zuführenden Uebungen, ist das Bedenken erhoben worden, daß dazu eine Beherrschung des Stoffs und eine Gewandtheit der dialectischen Bewegung gehören, die man nur älteren geübten Docenten zutrauen könne. So richtig diese Bemerkung im Allgemeinen ist, kann ich mich doch dadurch nicht bewogen finden, die angehenden academischen Lehrer von der Gelegenheit auszuschließen, sich in einer Unterrichtsform zu üben, von welcher vorzugsweise für die Zukunft eine erfreuliche und erfolgreiche Belebung der deutschen Universitäts-Studien zu erwarten ist. Aus diesem Gesichtspunkte wünsche ich vielmehr, daß die be- treffenden Facultäten besondere Aufmerksamkeit auf diejenigen Privat- Docenten lenken mögen, welche sich durch gewandte und zweckmäßige Handhabung conversatorischer Uebungen auszeichnen. Es versteht sich von selbst, daß die Privat-Docenten bei derartigen Versuchen, in Absicht der Art der Anwendung, welche sie von jenen Uebungen machen, der statutenmäßigen Beaufsichtigung der Facultät, welcher sie ange- hören, unterworfen bleiben. In den seltenen Fällen, wo ein einzelner Privat-Docent sich mit eiteler Selbstgefälligkeit in ein falsches Treiben verirrt, sind die Facultäten durch ihre Statuten mit hinlänglicher Autorität ausgerüstet, um die Ehre ihrer Corporation zu schützen und die Grenzen der Lehrfreiheit gegen Mißbrauch sicher zu stellen. 47. Rescr . v. 8. März 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 104.), betr. die Abiturientenprüfung an höheren Bürger- und Real- schulen . Nachdem die Königl. Ministerien des Krieges, der Finanzen, des Innern und der Polizei und das General-Postamt sich über die Be- dingungen erklärt haben, unter welchen den mit dem Zeugnisse der Reife entlassenen Zöglingen der höheren Bürger- und Realschulen diejenigen Begünstigungen zugestanden werden dürfen, deren Bewilli- gung bisher von dem Nachweise des Besuchs der oberen Classen der Gymnasien abhängig gemacht war, hat das Ministerium beschlossen, 38* bei denjenigen Schulen gedachter Kategorie, die durch ihre Einrichtung den Bedingungen zu entsprechen im Stande sind, förmliche Entlassungs- Prüfungen anzuordnen. Es ist zu dem Behufe die in vier Exemplaren beigefügte vor- läufige Instruction (Anl. a. ) entworfen, welche der Königl. Regierung mit dem Auftrage zugefertigt wird, die Anstalten ihres Bereichs, welche den Bedingungen zu entsprechen im Stande sein möchten, dem Königl. Schul-Collegio der Provinz namhaft zu machen, damit dieses nach der ihm ertheilten Anweisung von dem Zustande der Schule genaue Kenntniß nehmen, und zur weiteren Veranlassung dem Ministerio Bericht erstatten kann. a. Vorläufige Instruction für die an den höheren Bürger- und Realschulen anzuordnenden Entlassungs- Prüfungen . §. 1. Der Zweck dieser Prüfungen ist: a) denjenigen Jünglingen, welche den Unterricht in einer vollstän- digen höheren Bürger- und Realschule genossen haben, und mit genügenden Kenntnissen aus derselben entlassen werden können, die bisher an den Besuch der obern Classen der Gymnasien ge- knüpfte Berechtigung zum Eintritt in den einjährigen freiwilligen Militairdienst, in das Post-, Forst- und Baufach und in die Büreaus der Provinzialbehörden zuzusichern; b) den Eltern und Vormündern eine zuverlässige Benachrichtigung über den Bildungsstand des zu entlassenden Zöglings zu ge- währen, um danach zu ermessen, ob er zum Eintritte in die für ihn bestimmte Laufbahn gehörig befähigt sei; c) den Schulen eine Gelegenheit geben, sich über ihre Leistungen vor den ihnen vorgesetzten Behörden auszuweisen, durch den gün- stigen Erfolg sich in dem Vertrauen des Publicums zu befestigen und in den Lehrern, wie in den Schülern, den würdigen Eifer für die Erreichung eines bestimmten Zieles lebendig zu erhalten. §. 2. Die Prüfungen werden innerhalb der beiden letzten Monate eines Semesters gehalten. Nur diejenigen Schüler, welche wenigstens ein Jahr Mitglieder der obersten Classe der Schule gewesen sind, werden zugelassen. Der Director oder Rector der Anstalt wird, wenn er den zur Prüfung sich meldenden Schüler in Hinsicht seiner wissen- schaftlichen und sittlichen Ausbildung noch nicht für reif erkennt, nach vorhergegangener Berathung mit seinen Collegen, den Eltern und Vormündern, sowie auch dem Schüler selbst, sein Urtheil unumwunden mittheilen und zu verhindern suchen, daß er nicht zu frühe die Schule verlasse. Wird demungeachtet auf die Prüfung bestanden, und ist der Schüler bereits ein Jahr lang Mitglied der obersten Classe gewesen, so darf die Zulassung zur Prüfung nicht verweigert werden. §. 3. Die Entlassungs-Zeugnisse sind entweder Zeugnisse der Reife mit den Prädicaten: vorzüglich , oder gut , oder hinreichend bestanden, oder der Nichtreife mit dem Prädicat: nicht bestanden . Das Zeugniß der Nichtreife schließt von dem Anspruch auf den Genuß der im §. 1. a. erwähnten Rechte und Zugeständnisse aus. §. 4. Das Zeugniß der Reife wird ertheilt, wenn der Geprüfte in den Haupt-Unterrichtsgegenständen der höheren Bürger- und Real- schulen vorzüglich, gut und hinreichend bestanden, und über- haupt in seiner geistigen und sittlichen Ausbildung so weit vorgerückt ist, daß er für den Eintritt in die für ihn bestimmte Laufbahn hin- reichend vorbereitet erscheint. Dazu ist erforderlich: A. In Hinsicht auf Sprachen : a) Im Deutschen muß der schriftliche Ausdruck des zu Entlassenden von grammatischen Fehlern, von Undeutlichkeit und Verwechselung des Prosaischen und Poetischen frei sein, und im zusammenhän- genden mündlichen Vortrage, im Disponiren leichter Themata, eine angemessene Fertigkeit, sowie auch Bekanntschaft mit dem Bildungsgange der deutschen Literatur, insbesondere mit den ausgezeichnetsten Schriftstellern seit der Mitte des vorigen Jahr- hunderts, nachgewiesen werden; b) im Lateinischen muß der Schüler Fertigkeit besitzen, den Julius Cäsar und leichtere Stellen des Ovidius und Virgilius zu über- setzen, die Regeln der Etymologie und Syntax inne haben und anwenden können, auch mit der Quantität und dem daktylischen Versmaaße bekannt sein. c) Im Französischen muß ein Brief oder ein Aufsatz über ein an- gemessenes Thema richtig geschrieben, eine in Rücksicht auf Inhalt und Sprache nicht zu schwierige Stelle eines Dichters oder Pro- saikers mit Geläufigkeit übersetzt, ferner richtige Aussprache und einige Fertigkeit im Sprechen nachgewiesen werden können. Auch wird Bekanntschaft mit dem Entwickelungsgange der französischen Literatur und den wichtigsten Schriftstellern der französischen Nation erfordert; d) wo das Englische und Italienische in der Schule gelehrt wird, wird von den abgehenden Schülern erwartet, daß sie darin eine ähnliche Kenntniß, wie im Französischen, nachweisen können. B. In Hinsicht auf Wissenschaften : a) In der Religion: Der Abgehende muß mit dem Inhalte der hei- ligen Schrift im Allgemeinen, ferner mit der biblischen Geschichte der christlichen Kirche, sowie mit der christlichen Glaubens- und Sittenlehre, hinreichend bekannt sein; b) in der Geschichte: Eine deutliche Uebersicht der wichtigsten Be- gebenheiten und der eigenthümlichen Verhältnisse der alten und neueren Völker, insonderheit genauere Bekanntschaft mit der Ent- wickelung, Verfassung und den innern Verhältnissen der jetzt be- stehenden Staaten, wobei der Schüler nachzuweisen hat, daß er die wichtigsten Epochen chronologisch richtig anzugeben weiß, und mit dem Schauplatz der Begebenheiten bekannt ist; c) in der Geographie: Genaue Kenntniß der Elemente der mathe- matischen und physischen Geographie, ferner der europäischen und der wichtigsten Länder der andern Welttheile und ihrer gegen- seitigen Verhältnisse in statistischer und ethnographischer Hinsicht; d) in der Mathematik: Fertigkeit in allen Rechnungsarten des ge- meinen Lebens und in der Rechnung mit Buchstaben; Geübtheit in der Auflösung der Gleichungen des ersten, zweiten und dritten Grades, Kenntniß der Theorie der Logarithmen, der Planimetrie, Stereometrie, ebenen Trigonometrie und des Gebrauchs der mathe- matischen Tafeln; e) in den Naturwissenschaften: α) in der Naturbeschreibung: auf Anschaung begründete Kenntniß der Classification der Naturproducte, genauere Bekanntschaft mit den merkwürdigsten Producten, ihrer Anwendung und Ver- arbeitung für die Bedürfnisse des Lebens; β) in der Physik: Bekanntschaft mit den allgemeinen Eigenschaften der Körper, den Gesetzen des Gleichgewichts und der Bewegung, mit der Lehre von der Wärme, der Electricität, dem Magne- tismus, vom Lichte ꝛc.; γ) in der Chemie: Kenntniß von dem chemischen Verhalten der Grundstoffe und ihrer Hauptverbindungen, der wichtigsten orga- nischen Substanzen und der Salze. §. 5. Die Prüfung wird von der dazu bestellten Prüfungs-Com- mission gehalten. Diese besteht aus einem Commissarius der Regierung (in der Regel dem Schul-Departements-Rathe), einem von der Re- gierung dazu ernannten Mitgliede der Local-Schulbehörde (des Epho- rats, Scholarchats, Curatorii oder der Schul-Commission), dem Director oder Rector der Schule und den in der obersten Classe wissenschaft- lichen Unterricht ertheilenden Lehrern. Uebrigens sind alle Lehrer der Anstalt verpflichtet, der Prüfung beizuwohnen, und die übrigen Mit- glieder der Local-Schulbehörde jedesmal dazu einzuladen. Auf das Urtheil über das Resultat der Prüfung haben jedoch nur die Stimmen der wirklichen Mitglieder der Prüfungs-Commission Einfluß. §. 6. Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und mündliche. §. 7. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von dem Director und den Lehrern gemeinschaftlich bestimmt und dem Königl. Comissarius zur Genehmigung eingereicht; doch steht es dem Letzteren frei, nach Umständen die Themata selbst zu bestimmen. Alle zugleich zu entlassenden Examinanden erhalten dieselben Aufgaben zur Bearbeitung. §. 8. Die schriftlichen Prüfungs-Arbeiten bestehen: a) in einem deutschen Aufsatze, welcher vorzüglich die Bildung des Verstandes und der Phantasie, und die Sicherheit und Gewandtheit im Gebrauch der Sprache beurkunden soll; b) in einer Uebersetzung eines deutschen Stückes in das Lateinische; c) in einem französischen Aufsatze, wozu das Thema aus dem Ideen- kreise des Examinanden, besonders uns der neueren Geschichte, zu wählen ist; d) in einem englischen, resp. italienischen Aufsatze, wozu ein ähn- liches oder auch dasselbe Thema, welches für den französischen gegeben ist, gewählt werden kann; e) in einem mathematischen, bestehend in der Lösung von zwei geo- metrischen und zwei arithmetischen Aufgaben; f) in einem naturwissenschaftlichen, in welchem ein Thema aus der Physik und ein Thema aus der Chemie zu bearbeiten ist. Die Anfertigung dieser Aufsätze, bei welcher, außer den Wörter- büchern der erlernten Sprachen und den mathematischen Tafeln, durch- aus keine Hülfsmittel zu gestatten sind, geschieht unter ununterbrochener Aufsicht eines Lehrers in einem Classenzimmer der Schule. Für die Arbeiten a. c. e. f. wird, mit Einschluß der Reinschrift, eine Zeit von 5 Stunden gestattet. Für b. d. müssen 2—3 Stunden genügen. Unter jeder Arbeit wird von dem Lehrer, welcher die Auf- sicht geführt hat, die Zeit bemerkt, in der sie angefertigt worden ist. Die eingelieferten Arbeiten werden von den betreffenden Lehrern durchgesehen und censirt, und cursiren demnächst, nachdem der Director die schriftliche Erklärung beigefügt hat, daß keine der gestellten Auf- gaben von den Schülern früher schon behandelt sei, bei allen Mit- gliedern der Prüfungs-Commission. §. 9. Wie bei der schriftlichen Prüfung es vorzüglich darauf abgesehen ist, die geistige Fähigkeit des Examinanden zu prüfen, so hat sich die mündliche Prüfung vielmehr auf die Erforschung der posi- tiven Kenntnisse in den §. 4. angegebenen Unterrichtsgegenständen zu richten, und wird hiernach der Königl. Commissarius, dem die Wahl des Prüfungstages überlassen ist, die für jeden Gegenstand erforder- liche Zeit bestimmen, und den Gang der Prüfung so leiten, daß ein unzweideutiges Resultat derselben gewonnen werde. Bei der Prüfung in den fremden Sprachen sind zum Uebersetzen in das Deutsche nur passend gewählte Stellen vorzulegen, die früher in der Schule nicht gelesen und erklärt worden sind, und dabei Fragen zu stellen, deren Beantwortung die Sicherheit des Examinanden in der Grammatik und die Fertigkeit im Sprechen der fremden Sprache darthun kann. §. 10. Nach der mündlichen Prüfung treten die Examinirten ab, und es wird nun mit Rücksicht auf die schriftlichen Arbeiten und das Resultat der mündlichen Prüfung, welches in dem über die ganze Verhandlung von einem Lehrer zu führenden vollständigen Protocoll niedergelegt worden ist, und ferner mit Rücksicht auf das Urtheil der Lehrer über den Fleiß und die sittliche Aufführung des Geprüften, der Grad der Reife des zu Entlassenden bestimmt. Jedes wirkliche Mitglied der Prüfungs-Commission hat dabei eine Stimme. Bei Gleichheit der Stimmen giebt die des Königl. Commissarius den Ausschlag. §. 11. Das Urtheil der Commission wird den Geprüften durch den Königl. Commissarius oder den Director der Anstalt mitgetheilt. §. 12. Die Zeugnisse werden auf den Grund der Prüfungs- Verhandlung von dem Director oder Rector ausgefertigt. Das Zeugniß der Nichtreife wird nur auf ausdrückliches Ver- langen des Geprüften oder dessen Angehörigen ausgefertigt, jedoch mit Weglassung des Zusatzes der Reife in der Ueberschrift und statt des Schlusses gesetzt: „Es hat ihm danach in der Prüfung vom .. ten ...... 18 .. das Zeugniß der Reife nicht zuerkannt werden können.“ §. 13. Die Zeugnisse werden den Geprüften von dem Director in der Regel bei der feierlichen Schulversammlung resp. am Schlusse der öffentlichen Prüfungen eingehändigt. §. 14. Der Director der Schule hat nach der Prüfung inner- halb drei Wochen das Protocoll und die Prüfungs-Arbeiten und Ab- schrift der Atteste durch den Schulrath der betreffenden Regierung an das Schul-Collegium der Provinz einzusenden, welches darauf zu sehen hat, daß die Prüfungen vorschriftsmäßig gehalten werden, und bei Rücksendung der in dem Archive der Schule aufzubewahrenden Ver- handlungen dem Director die nöthigen Bemerkungen zugehen lassen wird. 48. Circ.-Rescr . vom 2. Novbr. 1837 (v. K. Ann. 21. S. 961.), betr. die Unterstützungskosten für Kirchen-, Pfarr- und Schulzwecke aus Staatsfonds . Extractweise . Wenn für kirchliche, Pfarr- oder Schulzwecke die Hülfe des Staates in Anspruch genommen werden soll, so ist vor Allem zu prüfen, ob der Zweck, welcher erreicht werden soll, ein nothwendiger, d. h. ob dessen Erreichung in unserm Staate in der gegenwärtigen Zeit durch die Rücksicht auf das stete Fortschreiten der Civilisation, geboten sei. Ist die Nothwendigkeit des Zweckes dargethan, oder überhaupt unbestreitbar, so bedarf es noch der Untersuchung, ob die Erreichung desselben aus erheblichen Gründen durch den Zutritt der allgemeinen Staats-Fonds in der Art bedingt sei, daß ohne diese Beihülfe der Zweck würde aufgegeben werden müssen, oder ob wenig- stens besondere Gründe obwalten, um eine Mitwirkung des Staats für die vollständigere Erreichung des zu erstrebenden Zweckes als em- pfehlenswerth und dem dafür in Anspruch genommenen Aufwande entsprechend erscheinen zu lassen. Muß zur Erreichung des Zweckes zur Aufführung von Gebäuden geschritten werden, so muß: 1) auch deren Nothwendigkeit dargethan sein, nnd der Betrag der zur Ausführung erforderlichen Kosten durch technische Veranschla- gung oder wenigstens durch einen auf sachverständiger Abschätzung beruhenden und in Bezug auf den Umfang des Baues und auf die Weise der Ausführung genügend erläuterten Kosten-Ueberschlag ermittelt werden. Bei Ausarbeitung der Baupläne und Anschläge muß das nach obigen Voraussetzungen festgestellte Bedürfniß berücksichtigt, jeder unnütze Luxus vermieden, und diejenige Bauart gewählt werden, welche neben einer zweckmäßigen Sparsamkeit zugleich für die längere Dauer des Gebäudes Bürgschaft leistet und in der äußeren Form sowohl als in der inneren Einrichtung den Forderungen der Baukunst entspricht. Es versteht sich also von selbst, daß, so wenig eine solche Bauart empfohlen oder vorgeschrieben werden darf, bei welcher ein geringerer Kostenaufwand durch Mangel an Dauerhaftigkeit und Zweckmäßigkeit überwogen würde, ebensowenig auch durch die einseitige Verfolgung ästhetischer und künstlerischer Rücksichten die wahre, durch die jeweiligen Zustände der Staatscasse gebotene Wirthlichkeit beeinträchtigt werden soll. Sodann ist 2) zu ermitteln und nachzuweisen, welcher Theil der Baukosten durch Beiträge aus dem Kirchenärarium ohne Nachtheil für die auf das letztere hingewiesenen und wirklich nothwendigen fortlaufen- den Ausgaben (§§. 712. 713. Tit. 11. und §. 37. Tit. 12. Th. II. A. L.-R.), ferner durch die von dem Patron, von der Commune, oder bei Pfarrbauten von dem Pfarrer unentgeltlich herzugebenden Baumaterialien (§§. 729. und 787. Tit. 11. l. c. ), sowie durch Benutzung der Materialien oder durch Verkauf der alten Kirchen- und Schul-Gebäude, soweit dieselben durch den Neubau entbehrlich werden, durch freiwillige Gaben u. s. w. ge- deckt werden kann. Endlich 3) bleibt auf das Sorgfältigste zu untersuchen und nachzuweisen, in- wieweit die Kirchen- und Schulgemeine den nach Abzug aller solchen Zuschüsse aus dem Kirchen- oder Communal-Vermögen u. s. w., sowie der etwanigen Geldbeiträge des Patrons und des Werthes der von den Landgemeinen unentgeltlich zu leistenden Hand- und Spanndienste (§. 714. l. c. ) verbleibenden Rest der baaren Baukosten ohne Gefahr für die Unterhaltung im leistungs- fähigen Zustande, aus eigenen Mitteln aufzubringen oder doch anzuleihen und das geliehene Capital allmählig wieder abzutra- gen im Stande ist. Um die Prästationsfähigkeit der Gemeinen und danach das Unter- stützungs-Bedürfniß bei geistlichen und Schulbeamten beurtheilen und bemessen zu können, ist eine Repartitions-Tabelle der gesammten auf die Gemeine fallenden baaren Baukosten mit erläuternden Be- merkungen über die Erwerbs- und Abgabenverhältnisse der einzelnen Mitglieder der Gemeine aufzustellen. Bei Anfertigung dieser Nach- weisungen kann es auf eine vollständige, specielle Ermittelung des reinen Ertrages des landwirthschaftlichen und sonstigen Gewerbes der Mitglieder der betheiligten Gemeinen nicht abgesehen sein, zumal solche Ertrags-Abschätzungen, besonders bei kleineren Ackerwirthschaften, ein zuverlässiges Resultat in der Regel nicht gewähren und der Natur der Sache nach nicht gewähren können. Es wird genügen, wenn namentlich bei Landgemeinen die Grundbesitzer nach den im Leben selbst hervortretenden Abstufungen und nach den ortsüblichen Benen- nungen als Bauern, Colonatbesitzer, Büdner, Kossäthen, Häusler, Einlieger u. s. w. mit Angabe der Morgenzahl, und so weit möglich des Ertrages der Besitzungen, dann die Gewerbtreibenden, unter An- gabe ihres Gewerbes und dessen ungefähren Umfanges, endlich die- jenigen Ortseinwohner, welche weder Grundeigenthum besitzen noch ein Gewerbe — im engern Sinne des Wortes — treiben, unter An- gabe der Größe ihres Hausstandes und der Art ihres Nahrungs- Erwerbes aufgeführt werden. Dabei sind Abgaben der einzelnen Ge- meinemitglieder an den Gutsherrn, an die Geistlichkeit und Schulen und zu andern fortdauernden Communal-Bedürfnissen, ingleichen an Feuersocietätsbeiträgen u. s. w. so genau als möglich, endlich, soweit sich dies mit Zuversicht ermitteln läßt, die Beiträge der auf den Grund-Besitzungen haftenden Hypothekenschulden anzugeben. Bei den Städten ist ebenfalls mit analoger Anwendung dieser Vorschriften zu verfahren, und werden überall diejenigen Bestimmungen, welche behufs der Aufstellung und Erläuterung der Classensteuer- Aufnahmelisten ertheilt sind, auch bei der Fertigung der hier in Rede stehenden Repartitionslisten mit Nutzen beachtet werden können. Jeden- falls ist in die letztgedachten Listen der Betrag der, von jedem Bei- tragspflichtigen zu entrichtenden Grund-, Klassen- und Gewerbesteuer (abgesondert für jede dieser Steuerarten) aufzunehmen. Den Landräthen, an welche die aufgestellten Listen zur ersten Prüfung gelangen müssen, wird es bei letzterer besonders obliegen, ob nicht durch minder kostspielige Ausführung des Baues, durch Re- paraturen oder Anbauten statt des vorgeschlagenen Neubaues, durch zweckmäßige Benutzung anderer schon vorhandener Gebäude u. s. w. der Kostenaufwand vermindert, oder durch Verschiebung gleichzeitig projectirter Bauten auf eine längere Reihe von Jahren, oder durch Aufnahme von Capitalien, für deren Verzinsung und successive Ab- bürdung die Commune zu sorgen hat, die Belastung der Gemeine er- leichtert werden kann. Sie haben ferner ihr Gutachten sowohl über die zulässige Höhe als über den zur Aufbringung der Gemeinebeiträge angenommenen Maaßstab abzugeben, und wo sie denselben zu einer gerechten und den Kräften der Beitragspflichtigen entsprechenden Ver- theilung der Last nicht angemessen finden, dieserhalb anderweite Vor- schläge abzugeben, und wenigstens an einzelnen Beispielen der aufge- stellten Rolle zu zeigen, wie sich danach die Vertheilung der Beiträge stellen würde. Im Allgemeinen werden desfallsige Anträge nur dann zur Be- fürwortung sich eignen, wenn durch außergewöhnliche und unverschuldete Unglücksfälle die Gemeine, welcher die Leistung obliegt, hiezu außer Stand gesetzt ist, auch anderweite Kreis-, Provinzial- oder Societäts- Fonds, aus denen eine Uebertragung erfolgen könnte, nicht vorhanden sind, oder endlich, wenn anderweite erhebliche Momente anzuführen sind, welche zwar eine rechtliche Verpflichtung der Staatscassen zur Uebernahme der Baukosten nicht begründen, aber eine Beihülfe hiebei, soweit die Leistungsfähigkeit der Gemeine nicht ausreicht, ausnahms- weise für billig erachten lassen. Ist der Bau, für welchen die Unterstützung nachgesucht wird, durch Brandschaden herbeigeführt, so bleibt zu untersuchen, ob und weshalb die eingeäscherten Gebäude, sei es gar nicht oder nicht zu ihrem Bauwerthe entsprechend, gegen Feuerschaden versichert worden sind, und es werden, wenn sich hiebei eine Nachlässigkeit oder sonstige Verschuldung der Gemeine ergiebt, die diesfallsigen Unterstützungs- Anträge einer um so strengeren Beurtheilung unterliegen müssen, auch jedenfalls Veranstaltungen zu treffen sein, für die Folge ähnlichen Ungebührnissen und Uebelständen zu begegnen. Die Königl. Regierung hat zugleich zu prüfen, ob insbesondere bei solchen Bauten, welche durch Unglücksfälle veranlaßt sind, die Unterstützung zweckmäßig durch Verstattung einer allgemeinen oder auf die Provinz oder auf den Regierungsbezirk beschränkten Kirchen- collecte gewählt werden könne. 49. Circ.-Rescr . v. 8. März 1846. (M.-Bl. S. 54.), betr. die Ver- wendung der zu Kirchen- und Schulbauten aufkom- menden Collectengelder . Das Allg. Landrecht erwähnt nur eines Falles der Ausschreibung einer Collecte ausdrücklich, indem es in den §§. 745—750. Th. II. Tit. 11. bestimmt, daß, wenn Einwohner eines Kirchspiels aus dem Grunde, weil sie zu einer andern Religionspartei gehören, mit den Beiträgen zu einem bevorstehenden Kirchenbau verschont bleiben müssen, wegen dieses Ausfalls die Beiträge der übrigen Einwohner nicht er- höht werden, in Ermangelung anderweiter Mittel zu dessen Deckung die geistlichen Obern vielmehr befugt sein sollen, die Bewilligung einer Collecte bei dem Staate nachzusuchen. Daß in einem solchen Falle, wenn zu dem angegebenen Zwecke eine Collecte wirklich bewilligt wor- den ist, deren Ertrag nur zur Deckung der in Rede stehenden Ausfälle verwandt, im Uebrigen aber weder dem Patron noch den Gemeine- mitgliedern zu Gute kommen darf, folgt aus dem Wortlaute jener gesetzlichen Bestimmung. In gleicher Art unterliegt es keinem Bedenken, daß, wenn eine Collecte lediglich aus dem Grunde ausgeschrieben worden ist, weil unter den zu einer Leistung verpflichteten Eingepfarrten oder unter den Schul- baupflichtigen Personen sich befinden, welche die auf sie fallenden Bei- träge entweder gar nicht, oder doch nicht ohne ihren Ruin zu entrich- ten im Stande sind, aus den eingehenden Collectengeldern auch nur die auf solche Weise entstehenden Ausfälle gedeckt werden dürfen, und es unzulässig ist, diese Gelder auf eine Weise zu verwenden, welche in irgend einer Beziehung eine Verminderung der auf die vermögen- den Mitglieder fallenden Beiträge zur Folge haben würde. Denn nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der damit übereinstimmenden Vor- schrift des §. 200. Th. I. Tit. 16. des Allg. Landrechts muß, wenn außer dem Falle eines Vertrages etwas in Rücksicht eines von dem Empfänger zu erfüllenden Zweckes gegeben oder geleistet worden, der Empfänger diesen Zweck erfüllen oder das Empfangene zurückgeben, und wenn also durch Ausschreibung einer Collecte das Publicum ver- anlaßt worden ist, Gelder zu dem ausdrücklich ausgesprochenen Zwecke herzugeben, damit daraus die Beiträge unvermögender Gemeindemit- glieder bestritten werden, so würden sich die Behörden verantwortlich machen, wenn sie es gestatten wollten, daß der Ertrag auf irgend eine Weise den vermögenden Mitgliedern, resp. den Patronen und Guts- herrschaften, zu Gute käme. Dasselbe Verhältniß waltet ob, wenn in einem Falle, wo es sich um die Wiederherstellung eines durch einen Unglücksfall zerstörten Gebäudes handelt, die Umstände es nöthig machen, zwar der ganzen Gemeine, nicht aber auch zugleich dem verpflichteten Patron oder Gutsherrn die Aufbringung ihrer Beiträge durch eine Collecte zu erleichtern und daher die Collecte nur zum Besten der Gemeine ausgeschrieben wird. In einem solchen Falle ist es vollkommen gerechtfertigt, daß der Ertrag der Collecte, auf die Summe, welche die Gemeine im Ganzen beitragen soll, abgeführt und nur der hierdurch noch nicht gedeckte Theil auf die einzelnen Ge- meinemitglieder repartirt wird. Anders verhält es sich dagegen, wenn eine Collecte zur Wieder- herstellung einer durch einen außerordentlichen Unglücksfall zerstörten Kirche oder Schule lediglich aus dem Grunde veranstaltet wird, weil der Schaden von so großem Umfange ist, daß es auch den vermögenden Interessenten schwer fallen würde, ihn allein zu tragen und das zer- störte Gebäude ohne fremde Hülfe aus eigenen Mitteln entweder über- haupt oder doch in seinem früheren Umfange wieder herzustellen. Denn in einem solchen Falle wird für den Gesammtzweck des Baues , mithin nicht für Einzelne, sondern vielmehr zum Besten der ganzen Kirchengesellschaft oder des Schulverbandes, einschließlich auch des Patrons und resp. der zum Schulbau mitverpflichteten Gutsherrschaft, collectirt; die eingehenden Gelder gehen daher in das Eigenthum der Kirche oder Schule , für welche sie gegeben worden, über und müssen als ein den sämmtlichen Interessenten zufallendes, und den einzelnen Betheiligten nach Verhältniß ihres gesetz- oder verfassungs- mäßigen Antheils an der Baulast in Anrechnung kommendes Geschenk nach Analogie des disponiblen Kirchenvermögens von den veranschlag- ten Gesammtkosten des Baues dergestalt vorweg in Abzug gebracht werden, daß nur der ungedeckt bleibende Theil nach den jeden Orts Statt findenden Vorschriften zur speciellen Vertheilung auf die Inter- essenten gelangt. Nur auf diesem Wege läßt sich der ausgesprochene Zweck, allen Interessenten eine Erleichterung zu gewähren, erreichen, und die minder vermögenden Gemeinemitglieder haben in einem Fall der hier in Rede stehenden Art auf eine besondere Bevorzugung um so weniger Anspruch, als überhaupt die Höhe der Beiträge sich in der Regel nach dem Vermögen der Einzelnen richtet, und es mithin die Reicheren sind, welche durch einen solchen Unglücksfall hauptsächlich betroffen werden. 50. Instruction für die Gymnasien v. 24. Octbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 938.) Extractweise . Aus den gutachtlichen Berichten sämmtlicher Königl. Provinzial- Schul-Collegien über den im ersten Stücke der hiesigen medicinischen Zeitung v. J. enthaltenen Aufsatz des Regierungs-Medicinal-Raths Dr. Lorinser: Zum Schutz der Gesundheit in den Schulen hat das Ministerium die erfreuliche Ueberzeugung gewonnen, daß in den diesseitigen Gymnasien der Gesundheitszustand der Jugend im All- gemeinen recht befriedigend und in der bisherigen Einrichtung dieser Lehranstalten kein hinreichender Grund zu der beunruhigenden Anklage vorhanden ist, welche der ꝛc. Lorinser gegen die deutschen Gymnasien überhaupt erhoben hat. Wenn die krankhaften Erscheinungen des Geistes und Körpers, welche der ꝛc. Lorinser im Widerspruche mit an- dern Aerzten bei dem jüngeren Geschlechte bemerkt zu haben behauptet, wirklich vorhanden sind, so ist es wenigstens durch die bisherige Er- fahrung in keiner Art erwiesen, daß durch die Gymnasien und ihre Verfassung jene krankhaften Anlagen hervorgerufen und gesteigert wer- den. Das Ministerium kann sich daher auch nicht veranlaßt sehen, auf den Grund jener Anklage die bisherige Verfassung der Gymnasien im Wesentlichen abzuändern, zumal die Sorge wegen Beschützung der Gesundheit in den Gymnasien fortwährend die Aufmerksamkeit der Königl. Provinzial-Schulcollegien in Anspruch genommen, die Lehrer- Collegien in ihren vorschriftsmäßigen Conferenzen und die Gymnasial- Directoren in ihren außerordentlichen Zusammenkünften immer von neuem aufs Ernstlichste beschäftigt, und in den einzelnen Provinzen den Königlichen Staaten zweckdienliche Anordnungen hervorgerufen hat, damit die körperliche und geistige Gesundheit und Kräftigkeit der Jugend, so weit die Gymnasien auf dieselben einwirken können, nicht nur nicht gefährdet, sondern vielmehr auf jede thunliche Weise erhalten und ge- fördert werde. In mehreren Verfügungen, und namentlich in der ausführlichen Circular-Verfügung vom 29. März 1829. hat das Ministerium diesen hochwichtigen Gegenstand der Königl. Provinzial-Schulcollegien zur sorgfältigsten Berücksichtigung von neuem dringend empfohlen, vor jeder Uebertreibung nachdrücklichst gewarnt, und sich aufs Entschiedeuste dahin ausgesprochen, daß zwar den Schülern in den Gymnasien die Beschwerden, Mühseligkeiten und Aufopferungen, welche die unver- meidliche Bedingung eines der Wissenschaft und dem Dienste des Staats und der Kirche gewidmeten Lebens sind, mittelst einer stetig und natur- gemäß sich entwickelnden Bildung vergegenwärtigt, sie früh an den Ernst ihres Berufs gewöhnt und zum muthigen Vollbringen der mit dem- selben verbundenen Arbeiten gestählt, aber alle überspannte und dem jedes- maligen Standpunkte ihrer Kraft nicht gehörig angepaßte Forderungen durchaus vermieden werden sollen. Wenn auch hiernach mit Grund anzunehmen ist, daß bei einer umsichtigen und gewissenhaften Ausführung der, in Bezug auf die Gymnasien bereits erlassenen gesetzlichen Vorschriften die gei- stige und körperliche Gesundheit der Jugend nicht gefährdet, viel- mehr durch den Ernst des Unterrichts und die Strenge der Zucht, wie sie in den Gymnasien herrschen, selbst gegen die verderb- lichen Einflüsse der oft verkehrten häuslichen Erziehung und der mate- riellen Richtungen der Zeit erfolgreich geschützt wird: so glaubt das Ministerium dennoch die erfreuliche Aufmerksamkeit und lebendige Theil- nahme, welche der oben gedachte Aufsatz des ꝛc. Lorinser in den ver- schiedensten Kreisen der Gesellschaft gefunden hat, nicht unzweideutiger ehren zu können, als indem dasselbe wesentliche, in den Gymnasien wahrgenommene Gebrechen und Mängel, welche der gedeihlichen Wirk- samkeit dieser Anstalten hemmend entgegentreten, so viel als möglich abzustellen sucht, und zugleich über mehrere den Unterricht und die Zucht in den Gymnasien betreffende Punkte, die noch einer nähern Bestimmung zu bedürfen scheinen, das Erforderliche festsetzt. 51. Reglement v. 18. Novbr. 1819. (G.-S. S. 238.), betr. die künftige Verwaltung der academischen Disciplin und Polizeigewalt auf den Universitäten . Extractweise . §. 1. Die durch das E. v. 28. Decbr. 1810. den Universitäten anvertraute academische Disciplin und Polizei-Gewalt wird, nach Ver- schiedenheit der Fälle, von dem Rector oder dem Universitätsrichter oder dem academischen Senat ausgeübt. §. 2. Dem Rector allein gebührt die Ausübung der Disciplin, so weit sie sich über die Sitten und den Fleiß der Studirenden erstreckt, und härtere Maaßregeln als Ermahnungen und Verweise nicht erfor- dert. Schriftliche Verhandlungen finden in diesen Fällen nicht Statt, doch ist der Rector verpflichtet, in einer kurzen Registratur die von ihm gewählte Maaßregel, die Veranlassung zu derselben, so wie den Vornamen, Namen, das Vaterland des dadurch Betroffenen, und die Facultät, zu welcher derselbe gehört, aufzuzeichnen, und diese Registra- tur dem Universitätsrichter und dem Decan der Facultät, zu welcher der Betroffene gehört, nachrichtlich vorlegen zu lassen. §. 3. Wenn wegen Unfleißes oder unsittlichen Betragens, unge- achtet solches in einer Verletzung der allgemeinen Landesgesetze und Verordnungen noch nicht besteht, dennoch härtere als die §. 2. bemerk- ten Strafen nothwendig werden, z. B. Beraubung der unter der Ver- waltung des academischen Senats stehenden Beneficien, Freitische und Stipendien, oder Verweisung von der Universität, so tritt das unter §. 10 sqq. bemerkte Verfahren ein. 39 §. 4. Streitigkeiten unter den Studirenden selbst, so lange sie nicht in Thätlichkeiten übergegangen, werden zunächst von dem Rector allein erörtert; insofern ihm aber deren gütliche Beilegung nicht ge- lingen, oder, seiner Ansicht nach, einer der Theilnehmer eine härtere Strafe als einen bloßen Verweis verwirkt haben sollte, ist er verbun- den, die weitere Verhandlung dem Universitätsrichter zu überlassen. §. 5. Die Ernennung des Universitätsrichters geschieht von Un- serm Ministerio der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegen- heiten mit Zustimmung Unsers Justiz-Ministerii und Unsers Ministerii zur Revision der Gesetzgebung u. s. w. für die Universität Bonn. Der Universitätsrichter soll in der Regel dieselbe Qualification zur Ver- waltung des Richteramts haben, welche Wir von den Mitgliedern Unserer O.-L.-G., nach näherer Anweisung der A. G.-O., erfordern. Er darf weder academischer Lehrer noch Privatdocent sein, hat aber den Rang der ordentlichen Professoren. Er ist Mitglied des acade- mischen Senats und nimmt in demselben, so wie bei feierlichen Auf- zügen, die Stelle zur Linken des jedesmaligen Rectors ein. Er ist befugt, in Sachen seines Amtes dem Secretair und den Unterbeamten der Universität Aufträge und Anweisungen zu ertheilen, und steht seinerseits zunächst unter dem Regierungs-Bevollmächtigten bei der Universität, welcher in allen Sachen, worin es auf Kenntniß der Ge- setze und der Landesverfassung ankommt, ihm Gutachten abzufordern und Aufträge zu geben berechtigt ist. §. 10. Bei allen größeren Vergehen, wo die vermuthliche Strafe viertägige Incarceration übersteigt, wird die Untersuchung zwar von dem Universitätsrichter gleichfalls selbstständig nach §. 8. geleitet, er ist jedoch verbunden, zu den Terminsverhandlungen den Rector zuzu- ziehen, der sich in Verhinderungsfällen den Rector des nächstvorigen Jahres oder, wenn auch dieser verhindert wird, den Decan, oder, wenn auch dieser verhindert wird, einen Professor ordinarius der Fa- cultät, zu welcher der Angeschuldigte gehört, zu substituiren berech- tigt ist. §. 11. Als größere Vergehen, jedoch mit den Beschränkungen, welche das Edict vom 28. December 1810. §. 9. enthält, sollen ohne Ausnahme betrachtet werden: Duelle unter Studenten, bei denen keine erhebliche Verwundung oder Verstümmelung vorgefallen, Realinjurien, Störung der Ruhe an öffentlichen Orten, Beleidigung einer Obrigkeit, Beleidigung eines Lehrers, Rücksichts ihrer nur disciplinellen Folgen, Aufwiegelei, Rottenstiftung unter Studenten, Verrufserklärung oder Ausführung einer Verrufserklärung, Theilnahme an geheimen oder nicht autorisirten Verbindungen. §. 12. Auch die Entscheidung erfolgt in den §§. 10. und 11. bestimmten Fällen, sobald sie nicht auf Ausschließung von der Univer- sität ausfällt, selbstständig durch den Universitätsrichter, jedoch nach vorgängigem Vortrage im Senate. Sämmtlichen Mitgliedern des Senats steht bei diesem Vortrage eine berathende Stimme zu. Ist aber die Hälfte der Mitglieder des Senats der Meinung, daß die Entscheidung des Richters zu hart oder zu gelinde sei, und betrifft die Verschiedenheit in den Ansichten eine achttägige Incarceration oder eine noch härtere Strafe, so muß, wenn der Richter sich von den Gründen der übrigen Senatsmitglieder nicht überzeugen läßt, der Re- gierungsbevollmächtigte über die Differenz entscheiden. Dieser Recurs auf den Regierungsbevollmächtigten findet, sobald der Rector sich unter den Dissentirenden befindet, schon dann Statt, wenn ein Drittheil sämmtlicher Stimmen des Senats sich gegen den Universitätsrichter erklärt. §. 13. Sobald von dem Richter oder einem andern Senatsmit- glied auf Ausschließung von der Universität, sei es nun durch Exclu- sion, consilium abeundi oder Relegation, angetragen wird, haben sämmtliche Senatsmitglieder eine völlig entscheidende Stimme, und die einfache Pluralität der Stimmen giebt den Ausschlag; dem Rich- ter steht jedoch frei, wenn er dem Beschlusse sich nicht fügen zu können glaubt, auf die Entscheidung des Regierungsbevollmächtigten, wie im §. 12., zu provociren. §. 21. Dem Universitätsrichter steht die Benutzung der untern Polizeibeamten des Orts für die von ihm zu führenden Untersuchungen, unter Rücksprache mit den Orts-Chefs derselben frei. Zu Mittheilungen zwischen diesem und dem Universitätsrichter bedarf es keiner förmlichen Schreiben, die Verhandlungen werden vielmehr gegenseitig in originali 39* brevi manu mitgetheilt, und mit den Originalvermerken, welche er- beten worden, zurückgegeben. §. 22. Der Richter soll überhaupt das Organ sein, durch wel- ches der Rector und Senat mit den Ortspolizeibehörden in Verbin- dung tritt; es muß daher in allen Angelegenheiten, bei welchen ein polizeiliches Interesse Statt findet, insbesondere also über die Anträge der Studirenden auf Zulassung öffentlicher Aufzüge, der Veranstaltung von Bällen und Concerten, zwischen dem Rector und Richter und, wenn diese sich über die Zulassung vereinigt haben, zwischen dem Rich- ter und dem Chef der Ortspolizeibehörde berathen werden. Der Re- gierungsbevollmächtigte entscheidet, wenn bei den Berathungen keine Vereinigung Statt findet. §. 23. Der Richter muß wöchentlich dem Regierungsbevoll- mächtigten eine Uebersicht der eingegangenen und der beendigten Klagen und Anzeigen einreichen, in welche auch die nach §. 2. von dem Rector aufgenommenen Registraturen aufzunehmen sind. Das Schema hierzu wird ihm der Regierungsbevollmächtigte mit- theilen. Es ist damit eine Anzeige von der geschehenen Vollstreckung der Urtheile zu verbinden. Bei Vorfällen unter Studirenden, die am Orte ein besonderes Aufsehen erregt haben, muß die Anzeige an den Regierungsbevollmächtigten sogleich erfolgen, mit bestimmter Bezeich- nung des bereits Feststehenden und des zur Zeit noch unverbürgt Be- kanntgewordenen. §. 24. Der Universitätsrichter ist befugt und verpflichtet, gesetzlich zulässige Schuldcontracte der Studirenden aufzunehmen, auch den stu- direnden Ausländern die in ihren Privatangelegenheiten etwa nöthigen gerichtlichen Beglaubigungen zu ertheilen, und sollen diese Verhand- lungen, für welche er aber in keinem Falle eine Taxe erheben darf, gerichtlichen Glauben haben. 52. Allerh. Bekanntmachung des Beschlusses der deutschen Bundesversammlung v. 14. Novbr. 1834. wegen der deutschen Universitäten , v. 5. Decbr. 1835. (G.-S. S. 287.) Extractweise . Die deutsche Bundesversammlung hat in ihrer am 14. Nov. 1834. stattgehabten 39sten Sitzung zum Zwecke der Feststellung und Auf- rechthaltung gemeinsamer Maaßregeln in Betreff der Universitäten und anderer Lehr- und Erziehungsanstalten Deutschlands beschlossen: Art . 1. Die Regierungen werden auf ihren Universitäten für die Immatriculation eine eigene Commission niedersetzen, welcher der außerordentliche Regierungsbevollmächtigte oder ein von der Regierung dazu ernannter Stellvertreter desselben beiwohnen wird. Alle Studirenden sind verbunden, sich bei dieser Commission innerhalb zwei Tagen nach ihrer Immatriculation zu melden. Acht Tage nach dem vorschriftsmäßigen Beginnen der Vorlesungen darf, ohne Genehmigung der von der Regierung hierzu bestimmten Behörde, keine Immatriculation mehr Statt finden. Diese Genehmigung wird insbesondere alsdann erfolgen, wenn ein Studirender die Verzögerung seiner Anmeldung durch Nachweisung gültiger Verhinderungsgründe zu entschuldigen vermag. Auch die auf einer Universität bereits immatriculirten Studirenden müssen sich beim Anfange eines jeden Semesters in den zur Imma- triculation angesetzten Stunden bei der Commission melden und sich über den inzwischen gemachten Aufenthalt ausweisen. Art . 4. Die Immatriculation ist zu verweigern: 1) Wenn ein Studirender sich zu spät dazu meldet und sich des- halb nicht genügend entschuldigen kann. (Art. 1.) 2) Wenn er die erforderlichen Zeugnisse nicht vorlegen kann. Erfolgt auf die Erkundigung von Seiten der Universität längstens binnen vier Wochen, vom Abgangstage des Schreibens an gerechnet, keine Antwort, oder wird die Ertheilung eines Zeugnisses, aus welchem Grunde es auch sei, verweigert, so muß der Angekommene in der Regel sofort die Universität verlassen, wenn sich die Regierung nicht aus besonders rücksichtswürdigen Gründen bewogen findet, ihm den Besuch der Collegien unter der im vorstehenden Artikel enthaltenen Beschränkung noch auf eine bestimmte Zeit zu gestatten. Auch bleibt ihm unbenommen, wenn er später mit den erforderlichen Zeugnissen versehen ist, sich wieder zu melden. 3) Wenn der Ankommende von einer andern Universität mittelst des Consilii abeundi weggewiesen ist. Ein solcher kann von einer Universität nur dann wieder aufge- nommen werden, wenn die Regierung dieser Universität, nach vor- gängiger, nothwendiger, mittelst des Regierungsbevollmächtigten zu pflegender Rücksprache mit der Regierung der Universität, welche die Wegweisung verfügt hat, es gestattet. Zu der Aufnahme eines Rele- girten ist nebstdem die Einwilligung der Regierung des Landes, dem er angehört, erforderlich. 4) Wenn sich gegen den Ankommenden ein dringender Verdacht ergiebt, daß er einer verbotenen Verbindung angehört, und er sich von demselben auf eine befriedigende Weise nicht zu reinigen vermag. Die Regierungscommissaire werden darüber wachen, daß die Uni- versitäten jede Wegweisung eines Studirenden von der Universität, nebst der genau zu bezeichnenden Ursache und einem Signalement des Weggewiesenen sich gegenseitig mittheilen, zugleich aber auch die Eltern des Weggewiesenen oder deren Stellvertreter davon benachrichtigen. Art . 5. Jedem Studirenden werden vor der Immatriculation die Vorschriften der §§. 3. und 4. des Bundesbeschlusses vom 20. Sep- tember 1819. über die in Ansehung der Universitäten zu ergreifenden Maaßregeln, sowie die Bestimmungen der hier folgenden Artikel, in einem wörtlichen Abdrucke eingehändigt, welcher sich mit folgendem Reverse schließt: „Ich Endesunterzeichneter verspreche mittelst meiner Namens- unterschrift auf Ehre und Gewissen: 1) daß ich an keiner verbotenen oder unerlaubten Verbindung der Studirenden, insbesondere an keiner burschenschaftlichen Verbindung, welchen Namen dieselbe auch führen mag, Theil nehmen, mich an der- gleichen Verbindungen in keiner Beziehung näher oder entfernter an- schließen, noch solche auf irgend eine Art befördern werde; 2) daß ich weder zu dem Zwecke gemeinschaftlicher Berathschla- gungen über die bestehenden Gesetze und Einrichtungen des Landes, noch zu jenem der wirklichen Auflehnung gegen obrigkeitliche Maaß- regeln mit Andern mich vereinigen werde. Insbesondere erkläre ich mich für verpflichtet, den Forderungen, welche die diesem Reverse vorgedruckten Bestimmungen enthalten, stets nachzukommen, widrigenfalls aber mich allen gegen deren Uebertreter daselbst ausgesprochenen Strafen und nachtheiligen Folgen unweigerlich zu unterwerfen.“ Erst nachdem dieser Revers unterschrieben worden ist, findet die Immatriculation Statt. Wer diese Unterschrift verweigert, ist sofort und ohne alle Nachsicht von der Universität zu verweisen. Art . 8. Die Mitglieder einer burschenschaftlichen oder einer auf politische Zwecke unter irgend einem Namen gerichteten, unerlaubten Verbindung trifft (vorbehaltlich der etwa zu verhängenden Criminal- strafen) geschärfte Relegation. Die künftig aus solchem Grunde mit geschärfter Relegation Bestraften sollen ebensowenig zum Civildienste, als zu einem kirchlichen oder Schulamte, zu einer academischen Würde, zur Advocatur, zur ärztlichen oder chirurgischen Praxis, innerhalb der Staaten des deutschen Bundes, zugelassen werden. Würde sich eine Regierung durch besonders erhebliche Gründe bewogen finden, eine, gegen einen ihrer Unterthanen wegen Verbin- dungen der bezeichneten Art erkannte Strafe im Gnadenwege zu mildern oder nachzulassen, so wird dieses nie ohne sorgfältige Erwä- gung aller Umstände, ohne Ueberzeugung von dem Austritte des Ver- irrten aus jeder gesetzwidrigen Verbindung und ohne Anordnung der erforderlichen Aufsicht geschehen. Art . 9. Die Regierungen werden das Erforderliche verfügen, damit in Fällen, wo politische Verbindungen der Studirenden auf Universitäten vorkommen, sämmtliche übrige Universitäten hiervon benachrichtigt werden. 53. Instruction für die Generalsuperintendenten v. 14. Mai 1829. (v. K. Ann. B. 13. S. 279.) (s. S. 40. unten.) I. Sachregister . A. Abholung der Schullehrer, ihrer Familie und Effecten durch die Gemeine. 37. Abiturienten , deren Prüfung. 53. (s. auch Gymnasiasten, Gym- nasien, Prüfung .) Amtseid der Schullehrer. 20. 21. Amtsentsetzung , der Schullehrer, kann, ungeachtet des absolutorischen Erkenntnisses, vom Departementschef erfolgen. 26.; das Verfahren dabei. 26. 28. 29. Auszahlung der einbehaltenen Gehaltsrate wäh- rend derselben. 27. Disposition über das Einkommen während der- selben. 27. 28. 29.; interimistisch angestellter Schullehrer. 30. Amtsführung . (s. Schullehrer .) Amtspflichten . (s. Schullehrer .) Amtswohnung . (s. Schulgebäude .) Anhaltung der Eltern zum Schulunterrichte der Kinder. 38. Anlegung von Privatschulen . (s. Pensionsanstalten .) Anstellung der Zeichnen-, Gesang- und Schreiblehrer an den Gym- nasien . 52. (s. auch Schullehrer .) Aufsicht über die Schulen durch die Gerichtsobrigkeit, die Gemeine und die Geistlichen. 8 seq. ; durch die Superintendenten . 13. 14.; über die Schulbedienten . 27.; über Schulen gebührt dem Staate , auch wenn sie sonst gewissen Personen oder Corporationen untergeordnet sind. 51.; des öffentl. Unterrichts . 227.; über öffentl. Lehranstalten . 236.; über Schulen durch die Geistlichen . 239.; über die städtischen Schulen. 246.; über die in andern Regierungsbezirken gelegenen Ne- benschulen . 248.; über Bürgerschulen . 249.; das landesherr- liche Oberaufsichtsrecht über das Schulwesen. 253.; über die Jugend außerhalb der Schule. 258 seq. ; über die Schüler, deren Eltern nicht am Orte des Gymnasii wohnen. 259. 282.; über die Leih- bibliotheken wegen der Schüler. 261 seq. ; über die auswärtigen Zöglinge der Gymnasien und Bürgerschulen. 285.; über die Waisen- häuser . 304.; über die Verwalt. von Armen-Stiftungsfonds . 335. B. Baumzucht , Beförderung derselben durch die Schulen und Schullehrer. 136. 143. Bauten der Schulen. 33. 36. (s. Schulhäuser .) Befreiung . (s. Immunitäten .) Beiträge . (s. Schulbeiträge .) Bestallung der Schullehrer. 18.; durch Privatpersonen oder Cor- porationen . 51. Bestrafung . (s. Amtsentsetzung .) Bürgerschulen . Die Prüfung studirter Lehrer für dieselben. 21. An- stellung der Candidaten des höhern Schulamtes an denselben. 22. Anstellung von Ausländern an denselben. 22. Besetzung der Zeich- nenlehrerstellen an denselben. 47. Dienstinstruction der Directoren für dieselben. 48. Zulassung der Candidaten zu denselben behufs ihrer practischen Ausbildung; Prüfung studirter Lehrer für dieselben. 52.; Prüfung der von denselben abgehenden Schüler. 53. Verbesserung derselben. 87. Einführung neuer Lehrbücher in denselben. 152.; deren Programme . 153. Aufsicht über dieselben. 249. Beauf- sichtigung auswärtiger Zöglinge der Bürgerschulen. 285. C. Candidaten , Erwerbung tüchtiger Candidaten des Schulamts. 6.; deren Verhältnisse in den Seminaren ; ihre Prüfung und Anstellungs- fähigkeit ; die Wahlfähigkeitsprüfung katholischer Cand. 21. Prüfung ausländischer . 21.; deren Anstellung an Bürgerschulen . 22.; deren Prüfung in den Naturwissenschaften . 22.; deren Be- freiung von der Classensteuer , wenn sie beschäftigt sind. 25.; ihre Militairverhältnisse . 25.; die Prüfung derselben; in der Phi- losophie , ihre practische Ausbildung; der pädagogische Theil ihrer Prüfung; solcher, welche pro facultate docendi kein genügendes Zeugniß erhalten; Prüfung in den Naturwissenschaften ; in den neueren Sprachen. 52. Beherbergung und Pässe reisender C. 58.; ihre Verhältnisse in den Seminaren . 75.; ihre Bildung in den Seminaren. 89. Classenstener , Befreiung der beschäftigten Schulamtscandidaten von derselben. 25. Befreiung der Schullehrer davon. 22 seq. Communalabgaben , Befreiung der Schullehrer davon. 22.; daß die Kosten des Schulwesens keine Communallast. 33.; jüdische Schul- lehrer sind von denselben nicht befreit. 194. 217. 222. Consistorium , die Ablieferung der Schulprogramme durch dasselbe an die Königl. Bibliothek. 6.; Instruction für dasselbe. 26.; seine Mit- wirkung bei Untersuchung gegen Schullehrer. 28.; muß bei Ver- änderungen im Schulwesen und Unterricht seine Genehmigung er- theilen. 51.; seine Leitung der Seminare. 76 seq. ; der öffentlichen Lehranstalten. 236.; die Wirkung der von demselben gepflogenen Ver- handlungen . 250.; die Ressortverhältnisse desselben. 254. (s. auch Aufsicht .) D. Deputatholz der Schullehrer . 30. Diäten für commissarische Geschäfte in Dienstangel e genheiten . 237. Dienstentlassung der Schullehrer. (s. Schullehrer, Amtsentsetzung .) Dienstinstruction . (s. Instruction .) Directoren . (s. Gymnasien, Schullehrerseminare .) Disciplinarverfahren gegen Schullehrer . 28.; gegen interimistisch angestellte Schullehrer. 30.; Recursinstanz dabei. 30. (s. a. Amts- entsetzung, Schullehrer .) E. Elementarschulen . (s. Schulen .) Elementarschullehrer . (s. Schullehrer .) Elementarschulwesen . (s. Schulwesen .) Eltern können die Erziehung ihrer Kinder im Hause besorgen. 5. An- schaffung der Unterrichtsmittel für Kinder armer Eltern. 33.; müssen ihre Kinder zur Schule schicken. 38.; sollen angehalten werden, ihre Kinder die Lehrstunden besuchen zu lassen. 46. Beschaffung der Unterrichtsmittel für Kinder armer Eltern. 151.; wenn sie nicht am Orte des Gymnasii wohnen. 259. Emeritirung der Schullehrer. 27.; unfreiwillige . 28. 29. (s. auch Pensionirung .) Entlassung . (s. Amtsentsetzung, Schulehrer .) Entsetzung . (s. Amtsentsetzung .) Erwerbung von Realitäten der Schulanstalten . 16. 18. Erziehungsanstalten . (s. Unterrichtsanstalten .) Examen . (s. Prüfung .) F. Ferien , in den Schulen. 6. (s. auch Schulen .) Fiscus , dessen Nichtverpflichtung, als Grundeigenthümer zu Schulbauten beizutragen. 34.; Beschaffung des Holzes bei Schulbauten Seitens des- selben. 37.; die von demselben abgeschlossenen Recesse . 250. G. Gebäude der Schulen. (s. Schulgebäude .) Geistliche , deren Heranziehung zu den Schulbeiträgen. 31.; Beaufsich- tigung der Schulen durch dieselben. 239. Gemeine , deren Verbindlichkeit bei Pensionirung der Schullehrer. 26.; muß den Schullehrer bei Abschaffung der Zählgelder entschädigen. 31.; Beiträge zugeschlagener Gemeinen. 36.; deren Ressortverhält- nisse in Schulhausbauten. 37.; keines ihrer Mitglieder kann sich dem Beitrage zu Bauten entziehen. 37.; ihre Verpflichtung, den Schul- lehrer herbeizuholen. 37. Gemeinheitstheilung , Berücksichtigung der Schullehrer bei ders. 31.; Aufbringung der Kosten hierzu Seitens der Schulen. 33. Generallandschulen- Reglement . 3. Generalsuperintendent , Instruction für denselben. 40.; seine Beauf- sichtigung der Elementar - und Bürgerschulen . 41. Gerichte , haben die Schullehrer anzustellen. 18.; ihnen sind die Schul- lehrer unterworfen . 25.; haben die Aufsicht über die Schulleh. 25.; haben die Schulbeiträge auszuschreiben . 32.; academische . 55. Gottesdienst , Besuch desselben durch die Schuljugend . 8. Gutsherrschaft , deren Verpflichtung zur Unterstützung ihrer Tagelöhner , rücksichtlich der Schulkosten; ihre Leistungen zu Schulzwecken. 33.; ihre Verpflichtungen bei Reparaturen der Schulhäuser. 36. Gymnasiasten , Unterstützung hülfsbedürftiger ; deren Militair- dienst . 47. Beherbergung und Pässe reisender Gymnasiasten. 58.; deren Beaufsichtigung , wenn ihre Eltern nicht am Orte des Gym- nasii wohnen. 259.; sollen nicht mit Schauspielergesellschaften umgehen, nicht in Leihbliothen lesen. 259 seq. ; Verbot öffentlicher Aufzüge derselben. 262.; Verbot des Besuchs der Schankstätten Seitens derselben. 282.; ihre Beaufsichtigung, wenn sie nicht im elter- lichen Hause wohnen. 282.; Beaufsichtigung auswärtiger . 285. Gymnasien , deren Portofreiheit . 6.; haben die Rechte der Corpo- rationen . 47.; stehen unter Aufsicht der Behörden; Rechnenunter- richt, Privatlectüre , das Griechische , die philosoph. Vorbe- reitung, die Mathematik , der Gesang-, Geschichts - und geographische Unterricht derselben. 47.; das Verhältniß der Mit- telschulen zu denselben. 48.; deren Grundstücke, Vermögen, Ge- bäude . 48.; sind bei Schenkungen nicht den Einschränkungen der Kirchengesellschaften unterworfen. 48.; Anstellung der Zeichnen-, Ge- sang - und Schreiblehrer an denselben. 52.; die Ertheilung der Zeugnisse der Schüler auf denselben. 53.; Entlassung der Abitu- rienten . 53.; die Lehrer an denselben haben privilegirten Gerichts- stand . 53.; Umzugs - und Reisekosten der Lehrer an denselben. 54.; die Nichtbewilligung von Amtsblatts -Freiexemplaren an dieselben. 87.; Portofreiheit für dieselben. 88.; die polnische Sprache in den- selben. 94.; Anstellung der Lehrer und Directoren an denselben. 95.; Erweiterung der Bibliotheken derselben. 141.; Empfangsbeschei- nigung derselben über Bücher. 152.; deren Programme . 153.; das erforderliche Alter zur Aufnahme in die untersten Classen der- selben. 158.; haben diejenigen Schüler zu beaufsichtigen , deren Eltern nicht am Orte des G. wohnen. 259.; die Gestattung und Einrichtung des Turnens in denselben. 292 seq. Gymnastische Uebungen . (s. Turnen .) H. Handarbeiten , Unterweisung hierin in den Volksschulen. 143. Handwerksschulen , zweckmäßigere Organisation derselben. 119.; ihre Organisation . 129. Hauslehrer . (s. Privatlehrer .) Honorare für Collegia. 65.; deren Stundung und Einklagung. 65. 66. J. Immunitäten der Schullehrer. 22. 23. 24. (s. auch Communal- Abgaben .) Inspectoren . (s. Superintendenten .) Instruction . (s. Regierung, Consistorium, Generalsuper- intendent .) Interimisticum , der Bau der Scheunen für Schullehrer während des- selben. 15.; beim Bau kathol. Schulen . 34.; bei Erweiterungen von Schulgebäuden. 35.; in Schulbauangelegenheiten . 35.; Ver- fahren dabei. 36. Juden , die Streitigkeiten in ihren Schulangelegenheiten . 193.; sollen ihre Kinder zur Schule schicken . 194.; deren Theilnahme an dem Unterrichte in christlichen Seminaren . 203.; ihre Beitrags- pflicht zu den Ortsschulen. 203.; müssen die Unterhaltungskosten für ihre Schulen aufbringen. 203. 204.; deren Unterricht in den Schulen. 207.; im Großherzogthum Posen . 209.; deren Prüfung pro facult. docend. 218.; ihre Heranziehung zur Unterhaltung der Schulen. 219.; Aufbringung der Communalbedürfnisse durch die- selben. 222. Jüdische Schullehrer , deren Aufnahme ; sind von öffentlichen und Communallasten nicht befreit. 196.; Aufnahme von Ausländern hierzu. 196.; Zulassung fremder Juden zu densel.; ihre Anstellung . 195. 200.; im Großherzogthum Posen . 210.; ihre Nichtbefreiung von Communallasten . 217. 222.; die Grundsteuerverhältnisse ihrer Dienstwohnungen. 223. Jüdisches Schulwesen , die Einrichtung desselben. 193 seq. Ein- sendung von Verzeichnissen des Besuches der Schulen. 195.; die jähr- lich einzureichenden Nachweisungen über dasselbe. 201.; Aufbringung der Unterhaltungskosten zu demselben. 203. 204. 207 seq. ; im Großherzogthum Posen . 209.; in dasselbe darf, wenn es eine Privat- schule betrifft, die Regierung nicht eingreifen. 218.; dessen Beaufsich- tigung durch christl. Geistliche . 218.; dessen Unterhaltung . 220.; die Grundsteuerverhältnisse desselb. 223.; Erwerbung von Grund- eigenthum für dasselbe. 223. K. Kinder , deren Beiwohnung des Religionsunterrichts. 7.; wann sie zur Schule geschickt werden müssen. 38.; ihr schulpflichtiges Alter. 38.; deren Benutzung in den Fabriken . 38.; welche bei Bauhand- werken beschäftigt werden. 39.; wann sie von der Schule zurück- behalten werden können. 39.; deren Unterricht während der Sonn- tage . 40.; sollen durch den Schulaufseher zum Besuche der Schule angehalten werden. 45.; deren Züchtigung durch den Schullehrer. 46.; Warnung derselben vor dem Ausnehmen der Vogelnester und Weg- fangen der Singvögel. 135.; Beschaffung der Unterrichtsmittel für arme Kinder. 151.; deren Beaufsichtigung außerhalb der Schule. 258.; der Besuch der Wirthshäuser von denselben; wenn ihre Eltern nicht am Orte der Schule wohnen. 259.; Bewahrung derselben vor sittengefährlichen Vergnügungen. 275. Die Besserung verwahr- loseter Kinder. 276 seq. ; Warnung derselben vor dem Umgehen mit Schießgewehren , vor dem Besuche der Tanzböden . 283. (s. auch Schulen .) Kinderbewahranstalten , deren Gebührenfreiheit. 5.; Aufsichts- führung über dieselben. 14. Klassensteuer . (s. Classensteuer .) L. Landschulen . (s. Schulen .) Lehrer . (s. Schullehrer .) Lehrerinnen , deren Prüfung und Zulassung . 22.; deren Beauf- sichtigung . 188.; der Louisenschule in Posen ; ihre Prüfung und Zulassung. 190. Lehrpläne . (s. Schulen .) M. Magistrat , dessen Zuziehung zur Schuldeputation . 8. 9 seq. ; Aus- übung des Patronatsrechts durch denselben. 19.; seine Pflichten bei Reparaturen der Schulgebäude . 36. (s. auch Aufsicht .) Materialien , deren Verabfolgung zum Schulbau und Reparaturen. 36. Mädchenschulen . (s. Töchterschulen .) Musikfeste , Theilnahme der Schullehrer an denselben. 88. N. Nebenschulen sollen, ohne besondere Erlaubniß , nicht geduldet wer- den. 5.; die Aufsichtsführung über dieselben, wenn sie in andern Regierungsbezirken gelegen. 248. O. Oberpräsident , Recursinstanz an denselben bei bestraften Schullehrern. 29. Dienstinstruction für denselben. 238. (s. auch Aufsicht .) P. Patronat , Mitveräußerung desselben beim Verkaufe der Domainen; Ausübung desselben bei in Concurs verfallenen Gütern. 18.; Ver- waltung desselben auf Gütern jüdischer Glaubensgenossen. 18. 19.; Ausübung durch den Magistrat. 19.; des Staates über die Schulen. 20.; die Gewährung außerordentlicher Zuschüsse aus dem Bau- fonds desselben. 35.; Uebernahme der Kosten für Schulbauten Seitens desselben. 37. Pensionirung der Schullehrer. 26. 27.; der an Strafanstalten an- gestellten Schullehrer. 30.; Verfahren dabei. 30.; der Gymnasial- lehrer . 54.; der an höheren Unterrichtsanstalten beschäftigten Lehrer. 96. (s. auch Schullehrer .) Pensionsanstalten , deren Errichtung. 3. 5.; deren Aufsicht durch den Staat. 4. 5.; ihre Entlassungsprüfungen . 5.; deren Beauf- sichtigung . 188. Pflichten der Schullehrer. (s. Schullehrer .) Prediger , ist schuldig, zum Unterrichte beizutragen. 46. Principia regulativa, deren Anwendbarkeit. 37. Privaterziehungsanstalten . (s. Pensionsanstalten .) Privatlehrer , Reglement für diesel. 3.; ihre Verhältnisse zu den Orts- schulen . 3.; deren Erlaubnißscheine . 5.; müssen mit einem Zeug- nisse ihrer Tüchtigkeit versehen sein. 6.; daß sie nicht zu den Staats- dienern gehören. 22.; deren Beaufsichtigung . 89. Privatschulen , deren Beaufsichtigung durch die Geistlichen . 239. (s. auch Pensionsanstalten .) Probejahr der Schulamtscandidaten. 52. Programme . (s. Schulprogramme .) Provinzial-Schulcollegium . (s. Consistorium .) Prüfung des Schullehrers. 20. 21.; Berichterstattung über dies. 21.; ausländischer Candidaten. 21.; der Literaten. 21.; der Candidaten in den Naturwissenschaften . 22.; der Lehrerinnen . 22.; der Schulamtscandidaten . 52.; studirter Lehrer für Bürgerschulen; der Candidaten der Theol. pro fac. doc. 52.; der Schüler an Bür- ger- u. Realschulen u. der zur Universität abgehenden. 53. 55.; der Seminaristen . 78.; der Lehrerinnen . 190. (s. auch Schul- lehrer .) R. Realschulen . (s. Schulen .) Regierung , Portofreiheit der an dieselbe eingereichten Schulrechnungen . 6.; Feststellung des Schuletats durch dieselb. 15.; deren Entscheidung bei Einrichtungen der Schulen. 15.; Instruction für dieselbe. 20.; die Prüfung und Bestätigung der Schullehrer durch dieselbe. 20.; deren Disposition über das Gehalt der Schullehrer. 27.; deren Ressort bei Regulirung des Interimistici in Schulbauangelegenheiten. 35.; ihre Einwirkung bei Bauten . 36.; deren Bevollmächtigten auf Uni- versitäten . 63.; die von ihr abhängenden Anstellungen der Semi- naristen . 81 seq. Confessionsbezeichnung in Schulsachen. 151.; Geschäftsinstruction für dieselbe. 238.; Nachweisungen derselben über die von jugendlichen Personen begangenen Verbrechen. 264 seq. ; ihre Mitwirkung bei Errichtung von Turnanstalten . 300. (s. auch Aufsicht .) Relegation . (s. Studirende .) Reparaturen , deren Entwürfe . 36.; Pflichten der Magistrate und Gutsherrschaften bei denselben. 36. (s. auch Schulhäuser .) S. Schenkungen an Schulen. 16.; an Gymnasien . 48 seq. Scheunen , der Bau derselben Seitens der Schulgemeine . 15.; deren Bau für die Küster und Schullehrer. 35. Schreibmaterialien . (s. Schullehrer .) Schulamtscandidaten . (s. Candidaten .) Schulaufseher . (s. Schulvorsteher, Superintendent .) Schulbauten . (s. Schulhäuser .) Schnlbeiträge , Heranziehung der Geistlichen zu denselben. 31.; deren Aufbringung und Repartition; daß Geistliche und Schullehrer davon nicht befreit sind. 31.; Heranziehung der Königl. Beamten zu den- selben. 31.; durch die Gutsherrschaft . 31.; müssen unter die Haus- väter vertheilt werden. 32.; das Verfahren bei Einziehung der- selben. 32.; zu Bauten . 33.; wann die Contribuenten davon frei sind. 33.; der Gutsherrschaften . 33.; zu Bauten . 34.; die Nichtverpflichtung des Fiscus , als Grundeigenthümer Beiträge zu Schulbauten zu leisten. 34.; Zulässigkeit des Rechtsweges hinsichtlich derselben. 35.; zugeschlagener Gemeinen. 36. Schulbesuch , wann er eintreten muß . 38.; Mitwirkung der Polizei in der Controle desselben. 39.; in den von der Cholera befallenen Or- ten. 39.; Versäumniß desselben. 39. Schulbücher , Einführung neuer in den Schulen. 6. Schulcapitalien , deren Ausleihung bei der Bank. 16. Schulcommission . (s. Schuldeputation .) Schuldeputation , deren Geschäftsverwaltung . 8. 9 seq. ; Ver- hältniß des Superintendenten zu ders. 14.; in d. Städten . 15. Schulen , sind Anstalten zum Unterrichte der Jugend in nützlichen Kennt- nissen. 3.; ihre Errichtung nur mit Genehmigung des Staats. 3.; sind den Prüfungen und Visitationen unterworfen. 6.; Ordnung für die Elementarschulen in der Provinz Preußen. 3.; Reglement für die Landschulen. 6.; Ferien in denselben. 6.; deren Lehr- pläne . 6.; Einführung neuer Lehrbücher in dies. 6.; der Eintritt in dieselben soll nicht wegen Verschiedenheit des Glaubensbekenntnisses versagt werden. 7.; stehen unter der Gerichtsobrigkeit . 8.; ihre verbesserte Einrichtung . 14.; Schenkungen an dieselben. 16.; Erwerbung und Veräußerung der Realitäten derselben. 16.; die Patronatsberechtigung des Staats über diesel. 20.; Anstellung von Ausländern an denselben. 22.; deren Unterhalt liegt den Haus- vätern ob. 30.; zu deren Unterhaltung braucht die Gensd’armerie nicht beizutragen. 31.; deren Unterhaltung durch auswärtige Grund- besitzer. 31.; deren Unterhalt durch die Gutsherrschaft . 31.; deren verbesserte Dotirung. 31.; deren Unterhalt durch verschiedene Reli- gionsparteien . 32.; daß die Beiträge dazu Societätslasten sind. 33.; Aufbringung der Ausgaben bei Gemeinheitstheilungen von denselben. 33.; Feuersocietätsbeiträge für dieselben. 34.; deren Vermögensverwaltung . 35. 36. Unterstützung abge- brannter Schulen. 36.; Verwendung der Collectengelder für dieselben. 36.; wann die Kinder dahin geschickt werden müssen. 38.; Besuch derselben von solchen Kindern, deren Eltern sich nur wegen Ar- beit am Orte aufhalten. 38.; Bestrafung der Versäumnisse der- selben. 39.; wann ein Kind von dem Besuche derselben zurückbe- halten werden kann. 39.; ihre Erwerbung von Grundstücken . 51.; Prüfung der von denselben abgehenden Schülern. 53.; Portofrei- heit für dieselben. 88.; die polnische Sprache in denselben. 92. Die Elementarschulen . 133.; Warnung in denselben vor dem Weg- fangen der Singvögel . 135.; Beförderung der Obstbaumzucht durch diesel. 136.; Unterweisung in Handarbeiten in densel. 143. Portofreiheit in Schulsachen. 151.; Einführung neuer Lehrbücher in dieselben. 152.; Fortbildung der aus denselben entlassenen Ju- gend. 187.; Anordnung der Vorsteher für Landschulen . 228.; Auf- sicht über dieselben. 236.; deren Beaufsichtigung durch die Geist- lichen. 239.; Beaufsichtigung der städtischen Schulen. 246.; Anhal- tung früher vernachlässigter Lehrlinge dazu. 246.; die Gestattung und Errichtung des Turnen in denselben. 293. Schuletats , Feststellung dessel. 15.; Einforderung durch die Regierung . 15. Schulferien . (s. Ferien .) Schulgebäude . (s. Schulhäuser .) Schulgeld , Verwendung der Ueberschüsse desselben. 6.; muß von der Gensd’armerie geleistet werden. 31.; Befreiung der Schullehrer- söhne davon. 32.; wann die Contribuenten davon befreit sind. 33.; rückständig gebliebenes genießt beim Concurse ein Vorrecht. 54. Schulgemeine . (s. Gemeine .) Schulhäuser genießen die Vorrechte der Kirchengebäude . 15.; deren Erbauung . 15.; deren Unterhaltung muß von allen Einwohnern getragen werden. 34.; die Nichtverpflichtung des Fiscus , als Grund- eigenthümer zu deren Unterhaltung beizutragen. 34.; die Bildung eines Baufonds für dieselben. 34.; Verfahren in Streitfällen über die Beitragspflichtigkeit zu denselben; deren Erweiterung ; Zulässigkeit des Rechtsweges über die Beiträge zu denselben. 35.; die Nichtverpflich- tung der Gutsherren , von den bäuerlichen Entschädigungsländereien, zu denselben beizutragen. 35.; Ressort der Regierung im Interimistico beim Baue derselben. 35.; die Unterstützung zu denselben. 35.; Res- sortverhältnisse , Kostenanschläge, Licitationstermine und Gna- dengeschenke beim Baue derselben. 35.; Unterstützung abgebrannter Schulhäuser; die Kosten zu ihrem Baue. 36.; Verwendung der Collec- tengelder für dieselben. 36.; Verpflichtung der Magistrate und Gutsherrschaft bei Reparaturen. 36.; Uebernahme der Kosten Sei- tens des Patronatsbaufonds. 37.; ihre Unterhaltung , wenn sie gleich- zeitig Küsterwohnungen sind. 37.; deren Erweiterungsbau . 37.; Reparaturen an denselben. 153. (s. auch Schulen .) Schulinspection durch die Superintendenten. 6. 13. (s. auch Aufsicht .) Schulländereien , Berichtigung der hypothek. Kosten für dieselben. 15. Schullehrer , die Mitwirkung der Stadtverordneten bei Anstellung der- selben. 14.; deren Bestellung kommt in der Regel der Obrigkeit zu. 18.; deren Wahl und Bestellung auf dem Lande . 19. ihre Be- stellung auf Königl. Gütern . 20.; deren Amtseid . 20. Prüfung studirter für die Bürgerschulen. 21.; ihre Anstellung als Organisten. 21.; ihre Vereidigung . 21.; ihre Rechte und Pflichten ; ob sie als öffentliche Beamte anzusehen. 22.; deren Uebernahme von Neben- ämtern . 22.; ihre Befreiung von Communallasten . 22. Besteuerung ihrer Gundstücke . 23; ihre Befreiung von Gemeinelasten . 23. 24.; ihre Verbindlichkeit, zu den Kosten Behufs Abwendung der Viehseuchen beizutragen. 24.; ihre Verpflichtung, den Wittwenverpflegungsan- stalten beizutreten; ihre Militairverhältnisse . 25.; haben keinen privilegirten Gerichtsstand . 25.; stehen unter Aufsicht der Schul- vorsteher . 25.; ihre Amtsentsetzung . 25.; können vom Departe- mentschef entlassen werden; ihre Pensionirung 26. Disposition über ihr Gehaltseinkommen . 27.; ihre Pensionirung und Eme- ritirung . 27. Disposition über ihre Diensteinkünfte ; ihre einst- weilige Amtssuspension . 28.; ihre Pensionirung bei Dienstun- fähigkeit . 29.; ihre Strafversetzung . 29.; ihre Entlassung , wenn sie interimistisch angestellt sind. 30.; ihre Pensionirung , wenn sie an Strafanstalten angestellt sind. 30.; ihre Berücksichtigung bei Ge- meinheitstheilungen ; ihre Entschädigung bei Abschaffung der Zähl- gelder 31.; sind von den Schulbeiträgen nicht befreit. 31.; deren ver- besserte Dotirung. 31.; Schulgeldfreiheit ihrer Söhne. 32.; Bau der Scheunen für dieselben. 35.; müssen von der Gemeine herbeigeholt werden. 37.; deren Theilnahme an öffentlichen Musikfesten . 40.; ihr Züchtigungsrecht . 46.; ihre Bestellung gebührt dem Staate. 51. Prüfung der Moralität der Universitätslehrer. 51. Anstellung der Zeichen-, Gesang- und Schreiblehrer an Gymnasien. 52.; an Gymnasien haben einen privilegirten Gerichtsstand. 53.; die Prädicate : „Oberlehrer, Conrector, Subrector“. 54.; ihre Reise - und Umzugs- kosten ; ihre Pensionirung. 54.; in den Seminarien . 76 seq. Nach- bildung der bei den Seminarien schon angestellten Schullehrer. 82. Anstellung derselben an den Seminarien und Gymnasien . 95. Anweisung für dieselben. 99. Beförderung der Obstbaumzucht durch dieselben. 136.; des Seidenbaues . 143.; deren Handel mit 40 Schreibmaterialien . 153. Bestreitung der Reparaturen an ihren Wohnungen. 153. Anstellung derselben an Taubstummenan- stalten . 340. Verpflichtung derselben, der Wittwencasse beizutreten. 381. 385. 387. Schullehrerseminarien , das Verhältniß der Schulamtscandidaten zu denselben. 21.; die Einwirkung des geistl. Ministeriums auf die Anstellung der Lehrer an denselben. 51.; wo hauptsächlich welche errich- tet sind. 75. Verhältnisse der Schulamtscandidaten in denselben. 75.; ihr Verhältniß zum Schulwesen der Provinz; Prüfungen und Zeugnisse von denselben. 78 seq. Nachbildung der bei denselben schon angestellten Schullehrer. 82 seq. Ertheilung des Unterrichts über Wiederbelebung der Scheintodten ꝛc. in denselben. 85 seq. Lehr- plan für dieselben. 86.; die Nichtbewilligung von Freiexemplaren der Amtsblätter an deiselben. 87. Verfahren gegen die aus denselben entfernten Zöglinge. 87. Portofreiheit für dieselben. 88.; ihre Heranziehung zu Gemeinelasten . 88. Bildung der Elementar- Schulamts-Candidaten in denselben. 89.; die Bereisung der Di- rectoren derselben nach den Landschulen. 89.; die polnische Sprache in denselben. 93. Anstellung der Directoren und Lehrer an den- selben. 95. Theilnahme der Juden am Unterrichte in denselben. 203.; das Turnwesen in denselben. 289. Errichtung von Turnanstalten in denselben. 293. Schullehrerseminaristen , ihre Wahl als Elementarlehrer . 75.; deren Zeugnisse . 76. Prüfung und Anstellungsfähigkeit 78. seq. Verfahren gegen entfernte S. 87.; ihre Theilnahme an Mu- sikfesten . 88.; sind zu Hauslehrern qualificirt. 89.; ihre Mili- tairpflicht . 96. Schulordnung für die Provinz Preußen . 3; nach derselben müssen sich die Obrigkeit und die Geistlichen richten. 14. Schulpatronat . (s. Patronat .) Schulpflichtige Kinder . (s. Kinder .) Schulprogramme , deren Ablieferung an die Königl. Bibliothek ; deren Einrichtung . 6.; die Kosten für dieselben. 135.; deren Heraus- gabe . 153. Schulprüfungen . (s. Prüfungen .) Schulrechnungen , deren Portofreiheit. 6. Schulsocietäten , deren Einrichtung . 6.; daß über die Zutheilung eines Gutes zu derselben kein Weg Rechtens Statt findet. 6.; deren Ver- theilung . 14.; die Eintragung des Besitztitels eines Grundstückes für dieselben. 15. Schulunterricht , wann derselbe eintreten müsse ; seine Vernachlässi- gung . 38.; der Militairkinder . 39.; Aussetzung desselben mit Genehmigung der Obrigkeit und des Schulvorstehers. 39.; der Kinder im Hause der Eltern. 5.; der Kinder an Sonntagen oder in den Feierstunden. 40.; wie lange er fortgesetzt werden muß. 40.; Mit- wirkung des Predigers dabei. 46.; ohne Genehmigung des Staats darf keine Veränderung in demselben vorgenommen werden. 51; An- weisung zur zweckmäßigen Besorgung desselben. 99.; in der Werth- vergleichung der Münzen . 134.; Vermeidung der Einmischung von Tagesbegebenheiten in denselben. 151.; Anschaffung der Mittel dazu für Kinder armer Eltern. 151; in der Muttersprache . 166.; der taubstummen Kinder. 343. Schulversäumnisse , Verfahren bei Bestrafung derselben. 39.; die Com- petenz zur Vollstreckung der Strafen für dieselben. 46.; nach den Ursachen derselben soll der Schulvorstand fragen. 46. Schulvisitationsordnung für die Superintendenten. 240. Schulvorsteher , haben die Aufsicht über die Amtsführung der Schul- lehrer. 25.; mit ihrer Genehmigung kann ein Kind länger von der Schule zurückgehalten werden. 39.; ihre Mitwirkung bei der Schulzucht. 46.; ihre Bestellung gebührt dem Staate. 51; zu solchen müssen Leute von Kenntnissen ꝛc. gewählt werden; sollen nicht fähige junge Leute vom Studiren abmahnen. 52.; Anordnung derselben für Landschulen . 228.; die von denselben zu führende Aufsicht . 236. (s. auch Aufsicht .) Schulwesen , Reglement zur Erhaltung desselben auf dem platten Lande . 6.; von veränderter Einrichtung in demselben muß der Staat Kennt- niß erhalten. 51.; das Verhältniß der Seminare zu demselben. 76 seq. ; das Elementarschulwesen . 133. Confessionsbezeich- nung in Schulsachen. 151. Portofreiheit in Schulsachen. 151. 152.; das landesherrliche Oberaufsichtsrecht über dasselbe. 253 seq. (s. auch Aufsicht, Schulen .) Schulzucht in den Provinzen, wo das A. L.-R. noch nicht eingeführt ist. 38.; darf nie den Kindern nachtheilig werden. 46. Schüler , ihre Qualification zu höhern Gymnasialstudien . 53.; Zeug- nisse für dieselben. 53.; Prüfung der von Gymnasien und Bürger- schulen abgehenden. 53.; deren Beaufsichtigung außerhalb der Schu len. 258.; die Theilnahme derselben an den Turnübungen . 300. (s. auch Kinder .) Seideubau , Beförderung desselben durch die Schullehrer. 143. Seminare . (s. Schullehrerseminare .) Simultanschulen , Religionsunterricht in denselben. 7. 8. Stadtschulen . (s. Schulen .) Stadtverordnete , deren Geschäfte als Mitglieder der Schuldeputation 8.; deren Mitwirkung bei Anstellung der Schullehrer. 14.; deren Concurrenz bei Feststellung des Etats. 15.; ihre Mitwirkung bei Ver- waltung des Vermögens der Stiftungen ꝛc. 335. Studirende , Aufnahme derselben auf der Universität ; ihre Zulassung zu academischen Vorlesungen; ihre Immatriculation, Relegation . 56.; sind den academischen Gesetzen unterworfen; die Aufsicht über ihre Studien und Lebensart . 57.; repetitorische Uebungen mit den- selben. 58.; Beherbergung und Pässe reisender Studirenden; Duelle . 58.; ihre Bestrafung bei Excessen . 59. ꝛc.; Verbot geheimer Ver- bindungen unter denselben. 51 ꝛc.; ihre Relegation , Carcerstrafe ꝛc. bei gewissen Vergehungen. 62. 63.; Verfahren gegen relegirte und consiliirte Studenten. 64.; ihre Rechte in Privatangelegenheiten . 64.; in Ansehung des Schuldenmachens . 65—67.; unter welchen 40* Umständen sie mit Genehmigung des academ. Gerichts Darlehne auf- nehmen können. 68. 69.; ihr Besuch fremder Universitäten . 71. 72. Superintendent , Schulinspection durch denselben. 6. 13. 15.; dessen Ver- hältniß zur Schuldeputation . 14.; dessen Pflichten als Schul- aufseher. 40.; ihre Beförderung der Obstbaumzucht in den Schulen. 137.; die Aufsicht derselben über die Schulen. 236.; Schulvisita- tionsordnung für dieselben. 239. (s. auch Aufsicht .) Suspension . (s. Amtssuspension .) T. Tagelöhner , ihre Unterstützung Seitens der Gutsherrschaft bei Schul- kosten. 33. Taubstummen-Anstalten , die Verbreitung des Unterrichts in den- selben. 338.; Anstellung der Lehrer an denselben. 340.; Dotirung; Prämie . 341.; ihre Errichtung in einzelnen Provinzen. 342. 352.; Nachweisungen der Zöglinge in denselben. 342.; Unterricht in den- selben. 343.; in Berlin . 352. Töchterschulen , die Aufsicht über dieselben. 187.; Unterweisung in den Handarbeiten . 188.; die Erstattung der Wittwencassenbei- träge der Lehrer an denselben; Privaterziehungsanstalten; Beauf- sichtigung der Unterrichtsanstalten für junge Mädchen. 188.; Prü- fung und Zulassung der Lehrerinnen an denselben. 190. (s. auch Schulen .) Turnen . 289. Gestattung desselben bei den Gymnasien. 292.; die Errichtung bei den Seminaren, Stadtschulen ꝛc. 293.; die Mit- wirkung der Regierung bei der Einrichtung desselben. 300.; die Theilnahme der Schüler an demselben. 301.; für die weibliche Jugend. 303. U. Universitäten sind Anstalten zum Unterrichte der Jugend in den Wissen- schaften . 3.; Prüfung der Moralität der bei denselben anzustellen- den Lehrer. 51.; Prüfung der zu denselben abgehenden Schüler. 53.; haben die Rechte privilegirter Corporationen . 54.; ihre innere Verfassung . 54.; ihre Portofreiheit . 54.; ihre Gerichts- barkeit , academische Disciplin und Polizeigewalt. 55.; die Lehrer an denselben genießen die Rechte der Königl. Beamten . 55.; Aufnahme der Studirenden auf dens. 56.; Relegation der Studenten. 56.; ihre Aufsicht über die Studien und Lebensart der Studenten. 57.; Ausübung der academischen Disciplin . 58.; Gesetze für die- selben. 59.; Verbot geheimer Verbindungen auf denselben 61.; Ver- fügung der Relegation ꝛc. gegen Studirende. 62.; Ertheilung von Zeugnissen Seitens derselben; der Besuch fremder Universitäten. 71. 72. Universitätslehrer , genießen die Rechte der Königl. Beamten ; ihre Rangverhältnisse , Dienstentlassung; haben kein Recht auf Steuer- freiheit . 55.; Honorare und deren Stundung. 65. 66. Unterhaltung der Schulen liegt den Hausvätern ob. 30.; durch aus- wärtige Grundbesitzer . 31.; durch die Gutsherrschaft . 31.; der Schulhäuser . 34. 35.; Beitragspflicht der ehemals sächs. Grund- besitzer zur Unterhaltung der Schulen. 36.; der Schulhäuser , wenn sie Küsterwohnungen sind. 37.; muß von allen Gemeine- mitgliedern geleistet werden. 37. Unterricht . (s. Schulunterricht .) Unterrichtsanstalten für Mädchen zur Erlernung weiblicher Hand- arbeiten . 5.; die Anwendung der deutschen und poln . Sprache bei denselben im Großherzogthum Posen. 90 seq. ; Pensionirung der an höheren Unterrichtsanstalten beschäftigten Lehrer. 96.; für junge Mädchen in Erlernung weiblicher Handarbeiten. 188. (s. auch Schulen .) Untersuchung gegen Schullehrer. 25. 26. 27. (s. auch Pensionirung. Schullehrer .) V. Veräußerung der Realitäten von Schulanstalten. 16. 18. Vereidigung der Schullehrer. 20. 21. 22. Volksschulen , Anstellung der Candidaten an denselben. 22.; Unter- weisung in den Handarbeiten in dens. 143.; Einführung neuer Lehrbücher in dens. 152.; Behandlung des Sprachunterrichts in denselben. 168. W. Waisencassen , provinzielle für Schullehrer . 412., Waisenhäuser , die Oberaufsicht über dieselben. 304. Das Grundgesetz des Waisenhauses zu Potsdam . 304.; die Postfreipässe der Zög- linge derselben; die Errichtung des Waisenhauses zu Glienicke . 318.; die Mitwirkung der Stadtverordneten bei Vermögensverwaltung derselben. 335. Winkelschulen sollen nicht geduldet werden. 5. Wittwenverpflegungsanstalten , der Einkauf in die Königl . 359.; Abänder . im Regl. ders. 378. Nachweis des Beitritts Seitens der Beamten. 380. Verpflichtung der Schullehrer zum Beitritte. 381. Etatsnachweisung . 382. Befugniß der Beamten zur Herab- setzung der Wittwenpension. 385. Beitritt der Geistlichen u. Lehrer zu denselben. 387. Einkauf in die Schulenburg’s che W. 388. Bei- tritt der Beamten zu derselben. 411. Z. Zeugnisse , Ertheilung ders. an die Gymnasialschüler ; kein Schüler soll ohne ein solches eutlassen werden. 53.; der Studirenden . 56. Von academischen Zeugnissen. 71.; der Seminaristen . 78. (s. auch Schulen.) II. Chronologisches Register der zur Abänderung, Ergänzung und Erläuterung der Schul- gesetzgebung ergangenen Cabinets-Ordres, Gesetze, Rescripte ꝛc. 1699. 20. Mai. Edict für die Academie der Künste und Wissenschaften. 54. 1736. 30. Juli. Principia regulativa oder General-Schulplan . 30. 1743. 2. Januar. Reglement wegen Erhaltung des Schulwesens auf dem platten Lande. 6. 1763. Geueral-Landschulen-Reglement . 46. 1769. 1. Januar. Circ.-Rescr . wegen Anhaltens der Eltern, ihre Kinder zur Schule zu schicken. 38. 1775. 28. Decbr. Reglem . für die allgem. Wittwenverpflegungsanstalt. 359. 1782. 1. Juli. Publ . der allgem. Wittwenverpflegungsanstalt. 377. 1783. 1. Juli. Publ . der allgem. Wittwenverpflegungsanstalt. 378. 1788. 15. Januar. Circ.-Rescr . wegen Anhaltens der Eltern, ihre Kinder zur Schule zu schicken. 38. 1790. 26. Febr. Reglem . für die Academie der bildenden Künste. 54. 13. März. Entscheid ., betr. die Gültigkeit der Studentenschulden. 65. 21. Juni. Declar . zu den §§. 39. seq Th. II. Tit. 12. A. L.-R. 37. 1796. 23. Febr. Gesetz für die preuß. Universitäten. 56. 25. Mai. Publ ., betr. einige Abänderungen des Wittwencassen-Regl. 378. 23. Octbr. Gesetz für die preuß. Universitäten. 59. 1798. 3. Juli. Verordn . wegen der Excesse der Studirenden. 59. 20. Octbr. Edict , betr. das Verbot geheimer Gesellschaften und Ver- bindungen. 61. 1799. 18. Juli. Cab.-O., betr. die Verpflichtung der Schullehrer, ihren Holz- bedarf zur Hälfte in Torf zu nehmen. 30. 1800. 27. Juni. Cab.-O., betr. die Organisation von Kunst- und Handwerks- schulen. 119. 1801. 5. März. Rescr ., betr. die Verpflichtung der Schullehrer, ihren Holzbedarf zur Hälfte in Torf zu nehmen. 30. 9. Novbr. Rescr ., betr. den Gerichtsstand der Schullehrer. 25. 1802. 8. Januar. Verordn ., betr. die Schulden der Studirenden. 65. 1803. 1. Januar. Information für die Wittwenverpflegungsanstalt. 380. 17. Mai. Rescr ., betr. das Creditiren an Studirende. 66. 21. Novbr. Declar . wegen des den Kindern aus Ehen zwischen Personen verschiedenen Glaubensbekenntnisses zu ertheilenden Religionsunterrichts. 7. 1804. 7. April. Cab.-O., betr. das Verbot des Winkelfechtens. 60. 14. Juni. Rescr ., betr. die Portofreiheit von Rechnungen der Schulen. 6. 1805. 18. Jan. Cab.-O. 28. Febr. Rescr. , betr. die Einziehung der Beiträge zu Schulbauten. 34. 12. Juni. Verordn ., betr. das Verbot des Winkelfechtens. 60. 1806. 18. Febr. Circ.-Rescr ., betr. die Entlassung der Schullehrer. 26. 10. März. Rescr ., betr. die Verjährungsfrist beim Creditgeben an Stu- dirende. 67. 11. März. Rescr ., betr. die Erhaltung der Denkmäler. 258. 17. Juli. Rescr ., betr. den Anhangs §. 125. des A. L.-R. 48. 8. Octbr. Rescr ., betr. die Verjährungsfrist beim Creditgeben an Stu- dirende. 67. 1808. 19. Novbr. Städteordnung . 8. 1809. 24. Novbr. Circ.-Rescr ., betr. die Befugniß, öffentl. Lehrer ihres Amtes zu entsetzen. 26. 1810. 13. April. Cab.-O., betr. das Besuchen fremder Schulen und Univer- sitäten. 71. 4. August. Rescr ., betr. die Sicherstellung der academ. Lehrer wegen ge- stundeter Honorare. 66. 12. Juli. Edict , betr. die Prüfung der Schulamtscandidaten. 52 28. Septbr. Cab.-O., betr. die Berücksichtigung schlecht dotirter Land- schullehrer. 30. 27. Octbr. Cab.-O., betr. die Verfassung der obersten Staatsbehörden. 227. 28. Decbr. Reglem. wegen Einrichtung der academ. Gerichtsbarkeit. 55. 1811. 26. Juni. Rescr., betr. die Schuldeputationen nach der Städteordnung. 8. 14. Septbr. Culturedict. 31. 1812. 9. Januar. Cab.-O., betr. die Mitveräußerung des Patronatrechts beim Verkaufe der Domainen. 18. 28. Mai. Reglem. für Privatlehrer und Erziehungsanstalten. 3. 30. Septbr. Cab.-O., betr. die Besetzung katholischer Pfarrschulen in Schlesien. 18. 28. Octbr. Rescr., betr. die Anordnung von Schulvorständen auf dem Lande. 228. 5. Novbr. Cab.-O., daß den Landschullehrern bei Gemeinheitstheilungen eine bestimmte Quantität Landes zu geben. 31. 12. Novbr. Rescr., betr. die Ausübung des Patronatrechts auf solchen Gütern, deren Besitzer in Concurs verfallen. 18. 1813. 9. Jan. Rescr., betr. die Vollstreckung der Gefängnißstrafe gegen Stu- denten. 63. 18. Jan. Rescr., betr. die Ausübung des Patronatrechts auf solchen Gü- tern, deren Besitzer in Concurs verfallen sind. 18. 1814. 23. Aug. Rescr., betr. die execut. Beitreibung der Schulabgaben. 32. 1815. 24. April. Rescr., betreffend den Amtseid der Schullehrer. 20. 30. April. Cab.-O. wegen verbesserter Einricht. d. Provinzialbehörden. 235. 13. Septbr. Cab.-O., betr. die Befreiung der Schullehrer von Communal- lasten. 22. 1816. 6. Jan. Verordn., betr. das Verbot geheimer Gesellschaften. 61. 11. März. Cab.-O., betr. die Befreiung der Schullehrer von Communal- lasten. 22. 17. Juli. Cab.-O., betr. die zu versichernden Wittwenpensionen. 380. 30. Aug. Verordn. wegen Verwalt. des Patronatrechts auf solchen Gütern, die sich im Besitzthume jüdischer Glaubensgenossen befinden. 18. 9. Octbr. Rescr., betr. den Nachweis des geschehenen Beitritts zur allg. 10. Wittwencasse. 380. Decbr. Cab.-O., betr. die Verpflichtung der Schullehrer, der allgem. Wittwencasse beizutreten. 381. 1817. 10. Jan. Cab.-O., betr. die Patronatsberechtigung des Staats über die Schulen. 20. 21. Jan. Rescr., betr. das Interimisticum bei Bauten kath. Schulen. 34. 28. Febr. Rescr., betr. die Befreiung der Geistl. v. Communallasten. 22. 22. Aug. Rescr., betr. die Verpflichtung der Schullehrer, der allgemeinen Wittwencasse beizutreten. 381. 3. Septbr. Declar. in Betreff des Beitritts zur allg. Wittwencasse. 381. 23. Octbr. Instruction für die Regierungen. 20. 235. 23. Octbr. Instruction für die Consistorien. 26. 235. 1818. 21. April. Rescr., betr. die Militairverhältnisse der Schulamtscandidaten. 25. 11. Aug. Verordn., betr. die Errichtung von Privatschulen. 5. 5. Septbr. Rescr., betr. die Militairverhältnisse der Schulamtscand. 25. 17. Septbr. Rescr., betr. die Vereine zur Unterstützung hülfsbedürftiger Gymnasiasten. 47. 20. Novbr. Rescr., betr. den Rang der Professoren ꝛc. 55. 1819. 1. Febr. Rescr., betr. die Verwaltung der Gerichtsbarkeit auf der Uni- versität Bonn. 55. 30. März. Rescr., betr. die Militairverhältnisse der Schulamtscand. 25. 9. April. Rescr., betr. den Rang der Professoren. 55. 14. April. Rescr., betr. die Besteuer. der Grundstücke der Schullehrer. 23. 26. April. Rescr., daß die Universitätslehrer kein Recht auf Steuerfreiheit haben. 55. 26. Mai. Rescr., daß die Schulprogramme im Decbr. an die Königl. Bibliothek zu liefern. 6. 19. Aug. Rescr., betr. die Verbindlichkeit der Communen bei Pensionirung der Schullehrer. 26. 18. Octbr. Bekanntmachung der Bundesbeschlüsse über die Maaßregeln gegen die Universitäten. 61. 15. Novbr. Rescr., betr. die Abschaffung der Zählgelder. 31. 18. Novbr. Reglem., betr. die künftige Verwaltung der Disciplin ꝛc. auf den Universitäten. 55. 18. Novbr. Instruct. für die außerordentl. Regierungsbevollmächtigten. 63. 1820. 17. April. Cab.-O., betr. Beiträge der Schullehrer zur allgemeinen Witt- wencasse. 381. 30. Mai. Instruction, betr. die Verhältnisse der vormals unmittelbaren deutschen Reichsstände. 25. 1. Juli. Verfügung des Staatsminist., betr. die Seminare zu Brauns- berg ꝛc. 54. 9. Juli. Rescr., betr. die Annahme von Schenkungen an milde Stif- tungen ꝛc. 48. 3. Novbr. Rescr., betr. die Streitigkeiten der Juden. 193. 1821. 25. Jan. Rescr., betr. die Ausübung des Patronatrechts. 19. 17. Febr. Rescr., betr. den Unterricht der evangel. Jugend im Christen- thume. 40. 12. März. Rescr., betr. die Cab.-O. v. 17. April in der Rheinprov. ꝛc. 381. 7. Juni. Gemeinheitstheilungsordnung. 31. 25. Juni. Rescr., betr. die Cab.-O. v. 17. April 1820. in der Rhein- provinz. 381. 7. Juli. Cab.-O., betr. die Bestrafung unerlaubter Verbindungen. 61. 4. Octbr. Cab.-O., betr. die Simultan-Schulen. 7. 15. Octbr. Rescr., betr. die Sicherstellung der academischen Lehrer wegen Honorare. 66. 27. Decbr. Rescr., betr. die Organisation der Handwerksschulen. 129. 1822. 14. Jan. Rescr., betr. die Portofreiheit der Universitäten. 54. 18. Jan. Rescr., die Nichtverpflichtung des Fiscus, wo derselbe nicht als Patron zu Kirchen- und Schulbauten beizutragen hat, als Grundeigen- thümer dergleichen Beiträge zu leisten. 34. 18. Jan. Publ., betr. die Unterrichtsertheilung in den Schulen über die Münzen. 134. 21. Jan. Rescr., betr. die Portofreiheit der Universitäten. 54. 31. Jan. Rescr., betr. die Berechnung der Einkünfte der Schullehrer. 381. 29. März. Rescr., betr. das Elementarschulwesen. 133. 11. April. Rescr., betr. die Unterrichtsertheilung in den Schulen über die Münzen. 134. 12. April. Cab.-O., betr. die Amtsentsetzung der Lehrer ꝛc. 26. 27. April. Rescr., betreffend die Simultanschulen. 7. 26. Juni. Rescr., betr. die Militairverhältnisse der Schullehrer. 25. 11. Juli. Gesetz, betr. die Immunitäten der Schullehrer. 23. 17. Juli. Rescr., betr. die Gemeintheilungsordnung. 31. 22. Juli. Rescr., betr. die Besetzung der Schulstellen. 19. 1823. 3. Febr. Rescr., betr. die Gemeinheitstheilungsordnung. 31. 11. Febr. Rescr., denselben Gegenstand betr. 31. 22. April. Rescr., betr. die Schulinspection durch den Superintendenten. 13. 5. Juni. Rescr., betr. die Gemeinheitstheilungsordnung. 31. 31. Juli. Rescr., denselben Gegenstand betr. 31. 22. Septbr. Rescr., betr. die Einrichtung des jüdischen Schulwesens. 193. 5. Novbr. Rescr., betr. die Einziehung der Schulbeiträge. 32. 24. Novbr. Rescr., daß die Studirenden bei verübten Verbrechen unter der Ortsobrigkeit stehen. 64. 27. Novbr. Rescr., betr. die Verwaltung der Schulangelegenheiten in den Städten. 14. 30. Decbr. Rescr., betr. die Schulbauten in der Mark ꝛc. 36. 1824. 20. Febr. Rescr., betr. die Ausstellung der Abgangszeugnisse. 71. 18. März. Rescr., betr. den Unterricht im Rechnen ꝛc. auf Gymnasien. 47. 23. März. Rescr., betr. die Anstellung von Lehrern. 51. 15. Mai. Rescr., betr. die Einrichtung des jüd. Schulwesens. 194. 20. Mai. Rescr., betr. die Bestätigung der vocirten Lehrer. 20. 20. Mai. Rescr., betr. den Besuch von Wirthshäusern ꝛc. durch Schüler. 259. 21. Mai. Cab.-O., betr. die Ertheilung von Pässen an Studenten. 58. 21. Mai. Cab.-O., betr. die Bestrafung der geheimen Verbindungen. 61. 21. Mai. Cab.-O., betr. das Verbot des Besuches von Tübingen ꝛc. 72. 25. Mai. Circ.-Rescr., betr. die Aufsicht über öffentl. Lehranstalten. 51. 235. 4. Juni. Rescr., betr. die Ferien in den Elementarschulen. 6. 4. Juni. Rescr., betr. den Besuch ausländischer Universitäten. 71. 9. Juni. Rescr. 18. Juni. Rescr. , betr. die Beherbergung reisender Studenten. 58. 16. Juni. Rescr., betr. die Ertheilung von Pässen an Studenten. 58. 12. Juli. Rescr., betr. die Anstellung von Ausländern. 51. 20. Juli. Rescr., betr. die Einreichung der Listen von Candidaten Seitens der Regierungen. 51. 31. Juli. Circ.-Rescr. wegen Beaufsichtigung der Schüler. 259. 5. Aug. Rescr., betr. die Beherbergung reisender Gymnasiasten. 58. 13. Aug. Rescr., betr. die Anstellung der Zeichnen-, Gesanglehrer ꝛc. 52. 16. Aug. Circ.-Rescr., betr. die Beaufsichtigung der Leihbibliotheken. 261. 14. Aug. Rescr., betr. die Verhütung des Verkehrs der Schüler mit Schau- spielern. 260. 23. Aug. Rescr. über die Einrichtung der Programme. 6. 27. Aug. Circ.-Rescr., betr. die Amtsentsetzung der Lehrer ꝛc. 26. 10. Septbr. Rescr., betr. die Gemeinheitstheilungsordnung. 31. 1. Octbr. Rescr., betr. die Aufnahme jüdischer Schullehrer. 196. 3. Novbr. Circ.-Rescr., betr. die Wahl der Schullehrer auf dem Lande. 19. 3. Novbr. Circ.-Rescr., betr. die Oberaufsicht über die Waisenhäuser. 304. 12. Novbr. Rescr., betr. die Gemeinheitstheilungsordnung. 31. 12. Novbr. Publ., betr. die Höhe der zu versichernden Wittwenpensionen. 382. 8. Decbr. Cab.-O., betr. die Auszahlung der Gehaltsrate bei Amts- suspension 26. 19. Decbr. Circ.-Rescr., betr. die Beaufsichtigung der Führung der Schul- bedienten. 27. 29. Decbr. Rescr., betr. die zwischen Seminaristen und Schulamtscandi- daten zu treffende Wahl als Elementarschullehrer. 75. 1825. 12. Jan. Rescr., daß jüdische Religionslehrer von Communallasten nicht befreit. 196. 10. Febr. Rescr., betr. die Bildung eines Baufonds für Schulbauten. 34. 19. Febr. Rescr., betr. die Einrichtung der Programme. 6. 21. Febr. Cab.-O., betr. die Bestätigung des Grundgesetzes für das Waisenhaus in Potsdam. 304. 28. Febr. Circ.-Rescr. über die Verhältnisse der Schulamtscandidaten in den Seminaren. 21. 75. 11. März. Rescr., betr. die Zwangsmittel gegen jüdische Familienhäupter, ihre Kinder zur Schule zu schicken. 196. 19. März. Rescr., daß Leute, welche einen Theil des Jahres hindurch wegen Arbeit sich an einem Orte aufhalten, ihre Kinder zur Schule schicken müssen. 38. 22. März. Publ. über die Verhältnisse der Schulamtscandidaten in den Seminaren. 21. 23. März. Rescr., betr. die Einstellung von Aufzügen der Schüler bei den Gymnasien. 262. 26. März. Rescr., betr. die Annahme von Ausländern zu jüdischen Schul- lehrerstellen. 196. 8. April. Rescr., betr. die Benutzung der Leihbibliotheken Seitens der Schüler. 263. 11. April. Rescr., betr. die Privatlectüre auf den Gymnasien. 47. 14. April. Rescr., betr. die philosoph. Vorbereitung auf den Gymn. 47. 25. April. Circ.-Rescr., betr. das Verbot, den Gymnasiasten Bücher aus öffentl. Bibliotheken zu verabfolgen. 263. 10. Mai. Rescr., betr. die Zulassung fremder Juden zu Schullehrer- stellen. 197. 14. Mai. Cab.-O., betr. die Schulzucht in den Provinzen, wo das A. L.-R. nicht eingeführt ist. 38. 26. Mai. Rescr., betr. die philosoph. Vorbereitung auf den Gymn. 47. 28. Juni. Verordn. wegen der Reisekosten für comiss. Geschäfte. 237. 17. Aug. Cab.-O. wegen Anwendung der Declar. v. 21. Novbr. 1803. auf die westl. Provinzen. 7. 26. Novbr. Rescr., betr. die Ferien in den Elementar-Stadtschulen ꝛc. 6. 30. Novbr. Circ.-Rescr., betr. die Nachweisungen über jugendl. Ver- brecher. 264. 13. Decbr. Rescr., betr. die Dispensation von Erlernung des Griech. 47. 26. Decbr. Circ.-Rescr., betr. die Qualification der Schüler zu den höheren Gymnasialstudien. 53. 31. Decbr. Cab.-O., betr. einige Abänderungen in der Organisation der Verwaltungsbehörden. 26. 31. Decbr. Geschäftsinstruction für die Regierungen. 238. 31. Decbr. Dienstinstruction für die Oberpräsidenten. 238. 1826. 10. Jan. Rescr., betr. die Verzeichnisse über den Schulbesuch jüdischer Kinder 197. 22. Febr. Rescr., betr. das schulpflichtige Alter der Kinder. 38. 18. März. Rescr., betr. den Unterricht in der Mathematik auf Gymn. 47. 3. Mai. Rescr., betr. die Einwirkung des geistl. Minist. auf die An- stellung der Lehrer. 51. 12. Mai. Rescr., betr. die Verbesserung der Schuleinrichtungen. 14. 25. Mai. Rescr., betr. die Feuersocietätsbeiträge für Schulen. 34. 1. Juni. Circ.-Rescr., betr. die Prüfung der Schulamtscand. 21. 76. 1. Juni. Cir.-Rescr., denselben Gegenstand betr. 21. 80. 4. Aug. Rescr., betr. die Befreiung der Gensd’armerie von den Beiträgen zur Unterhaltung der Ortsschulen. 31. 21. Aug. Rescr., betr. die Prüfung der Schulamtscandidaten in der Phi- losophie. 52. 23. Aug. Circ.-Rescr., betr. den Beitritt ꝛc. zur Wittwencasse. 382. 24. Septbr. Circ.-Rescr., daß statt der Probelection der Schulamts- candidaten ein einjähriger practischer Unterricht substituirt. 52. 2. Octbr. Circ.-Rescr., betr. die jugendl. Verbrecher. 264. 1827. 29. Jan. Rescr., betr. die Disposition über das Gehaltseinkommen sus- pendirter Schullehrer. 27. 26. Febr. Circ.-Rescr., betr. die Einführung gymnastischer Uebungen. 289. 22. März. Rescr., betr. die Mitwirkung der bischöfl. Behörden bei kathol. Schulamtsbewerbern. 21. 24. März. Rescr., betr. die Nachbildung angestellter Schullehrer. 82. 26. März. Rescr., betr. die Zulassung der Schulamtscandidaten zu den Bürgerschulen. 52. 29. März. Circ.-Rescr., betr. die Prüf. studirter Lehrer für Bürgersch. 21. 2. April. Circ.-Rescr., betr. die Besetzung der Zeichnenlehrerstellen an Gymnasien. 47. 16. April. Rescr., betr. die Belehrung und Warnung der Kinder über das Wegfangen der Singvögel. 135. 21. April. Cab.-O., betr. die Steuerimmunitäten der Schullehrer. 24. 25. April. Circ.-Rescr., betr. die Postfreipässe der Waisenkinder. 318. 27. April. Rescr., betr. die Benutzung der Kinder in den Fabriken. 38. 29. April. Rescr., betr. die Anstellung jüdischer Schullehrer. 197. 28. Mai. Rescr., betr. die Steuerimmunitäten der Schullehrer. 24. 29. Juni. Rescr., betr. die Nachweisungen von dem jüd. Schulwesen. 201. 13. Juli. Rescr. wegen nicht zu gestattender Theilnahme jüdischer Glau- bensgenossen an dem Unterrichte in den christl. Schullehrerseminaren. 203. 21. Septbr. Rescr., betr. die Sicherstellung academischer Lehrer wegen Honorare. 66. 22. Septbr. Rescr., betr. die Communalbeiträge der Judengemeinen zu den Ortsschulen. 31. 203. 22. Septbr. Rescr., betr. die Aufbringung der Unterhaltungskosten für jüd. Schulen. 203. 24. Octbr. Rescr., betr. die pädagogischen Prüfungen der evangel. Cand. pro minist. 52. 24. Octbr. Rescr., denselben Gegenstand für kathol. Aspiranten betr. 52. 30. Octbr. Rescr., betr. die Verhältnisse der Privatschullehrer zu den Ortsschulen. 3. 21. Novbr. Rescr., betr. die Verhältnisse der Superintendenten zu den Schuldeputationen. 14. 28. Novbr. Rescr., betr. die Anstellung der Schullehrer als Organisten. 21. 4. Decbr. Rescr., betr. die Militairverhältnisse der Schullehrer. 25. 17. Decbr. Rescr., betr. die Berichterstattung über die Prüfungen. 21. 1828. 22. Jan. Rescr., betr. die Bewahrung der Jugend vor sittengefährlichen Vergnügungen. 275. 28. Jan. Rescr., betr. das jüd. Schulwesen. 204. 10. März. Rescr., betr. die Kosten für Schulprogramme. 135. 30. März. Rescr., betr. die Beaufsichtigung der öffentlichen Schulen ꝛc. durch Geistlichen. 239. 24. April. Rescr., daß in Westphalen der Schulbesuch mit dem sechsten Jahre beginnt. 38. 14. Mai. Circ.-Rescr., betr. die Vorbereit. des Taubstummenunterr. 338. 12. Juni. Circ. Rescr., betr. die Wahl und Anstellung jüdischer Religions- und Schullehrer. 200. 30. Juni. Rescr., betr. den jüd. Unterricht. 207. 11. Juli. Circ.-Rescr., betr. die Besserung verwahrloseter Kinder. 276. 11. Juli. Circ.-Rescr., denselben Gegenstand betr. 278. 13. Aug. Rescr., betr. die Erbauung von Elementarschulhäusern. 15. 23. Aug. Rescr., betr. das Verfahren in Streitfällen über die Beitrags- pflicht zu Schulbauten. 34. 23. Aug. Circ.-Rescr., betr. die Vernachlässig. des Schulunterrichts. 38. 1. Septbr. Rescr., betr. die Einrichtung der Programme. 6. 20. Octbr. Rescr., betr. die Verwendung der Schulstrafgelder. 39. 29. Novbr. Rescr., betr. die Anstellung von Lehrern bei Taubstummen- Anstalten. 340. 11. Decbr. Rescr, betr. den Unterricht in der griechischen Sprache. 47. 15. Decbr. Rescr., betr. die Beaufsichtigung der in den Fabriken arbei- tenden Kinder. 38. 1829. 5. Jan. Circ.-Rescr., betr. die Militairverhältnisse der Schullehrer. 25. 21. Jan. Gesetz, betr. die Befreiung von Gemeinelasten. 24. 23. März. Cab.-O., betr. die Simultanschulen. 8. 14. Mai. Instr. für die Generalsuperintendenten. 40. 19. Mai. Rescr., betr. die Beförderung der Baumzucht durch die Schul- lehrer. 136. 6. Juni. Circ.-Rescr., betr. den Unterricht über Wiederbelebung ꝛc. in den Seminaren. 85. 4. Juli. Rescr., betr. die Erweiterung der Bibliotheken der Gymn. 141. 16. Juli. Rescr., betr. die Feststellung des Interimistici bei Schulbauten 35. 20. Juli. Rescr., betr. den Besitztitel der Grundstücke einer Schulsocietät. 15. 10. Septbr. Cab.-O., betr. die Verbesserung der städt. Bürgerschulen und den Lehrplan für Seminare. 86. 26. Octbr. Rescr., betr. die Anstellung von Schulamtscandidaten ꝛc. 52. 17. Decbr. Rescr., betr. die Sicherstellung der academ. Lehrer wegen der Honorare. 66. 1830. 15. Jan. Rescr., daß Privatschullehrer nicht Staatsdiener. 22. 4. Febr. 20. Febr. Rescr., betr. die Militairverhältn. der Schullehrer. 25. 16. März. Schulvisitationsordnung für die Superintendenten. 240. 17. März. Rescr., betr. die Militairverhältnisse der Schullehrer. 25. 18. März. Circ.-Rescr., betr. die Prüfung der Candidaten in den Natur- wissenschaften. 52. 31. März. Rescr., betr. die Obstbaumzucht. 143. 5. April. Rescr., betr. den Seidenbau. 143. 16. April. Rescr., betr. den Besuch des Gottesdienstes durch die Schul- jugend. 8. 27. April. Cab.-O., betr. bie unfreiwillige Emeritirung der Schullehr. 27. 15. Mai. Rescr., betr. die Bewilligung der Prämie für die Annahme eines Taubstummen. 341. 30. Aug. Rescr., betr. die Beiträge auswärtiger Grundbesitzer zu den Ortsschulen. 31. 30. Aug. Circ.-Rescr., betr. die Unterweisung in Handarbeiten. 143. 18. Octbr. Rescr., betr. den histor. und geogr. Unterricht in Gymn. 47. 8. Novbr. Rescr., betr. den verbot. Besuch der Schankstätten Seitens der Schüler. 282. 10. Novbr. Rescr., betr. den Gesangunterricht. 47. 11. Novbr. Rescr., betr. die Einrichtung der Schulprogramme. 6. 9. Decbr. Rescr., betr. die Aufbringung der Schulbeiträge ꝛc. 31. 1831. 9. Jan. Rescr., betr. die Controle des Schulbesuches durch die Polizei. 39. 15. Jan. Rescr., betr. den Unterricht des Hebräischen auf Gymn. 47. 17. Jan. Rescr., betr. die willkürliche Annahme und Entlassung der von katholischen Pfarrern berufenen Kirchendiener durch die ersteren. 19. 27. Febr. Cab.-O., daß nur die dazu verpflichteten Beamten in die allg. Wittwencasse aufgenommen werden sollen. 382. 4. März. Rescr., betr. die Nichtbewilligung v. Amtsblatt-Freiexempl. 87. 21. März. Rescr., betr. die Heilung der Stammelnden. 341. 21. März. Rescr., betr. das Disciplinarverfahren gegen Schullehrer. 28. 29. März. Rescr., betr. die Militairverhältnisse der Schullehrer. 25. 18. April. Rescr., betr. die Aufbringung der Schulbeiträge. 31. 20. April. Rescr., betr. die Disposition über die Diensteinkünfte eines zur Untersuchung gezogenen Beamten. 28. 20. April. Reglem. wegen allgem. Prüfungen der Schulamtscand. 52. 24. April. Rescr., betr. die Militairverhältnisse der Schullehrer. 25. 2. Mai. Circ.-Rescr., betr. die Vermeidung der Einmischung von Tages- begebenheiten in den Unterricht. 151. 7. Mai. 13. Mai. 10. Juni. Rescr., betr. die Militairverhältnisse der Schullehrer. 25. 16. Juni. Rescr., betr. die Sicherstellung der academischen Lehrer wegen Honorare. 66. 25. Juni. Rescr., betr. die Gemeinheitstheilungsordnung. 31. 1832. 11. Febr. Rescr., daß die Directoren den Schulamtscandidaten über das Probejahr ein Attest auszustellen haben. 52. 8. März. Rescr., betr. die Abiturientenprüfungen an höhern Bürger- und Nealschulen. 53. 15. März. Rescr., betr. die Genehmigung zur Erwerbung von Realitäten der Schulanstalten. 16. 19. März. Rescr., betr. die Verpflicht. zum Beitritt d. Wittwencasse. 382. 20. März. 5. April. Rescr., betr. die Wittwencassenbeiträge in Silbergeld. 382. 15. April. Cab.-O., betr. die Errichtung einer Waisenversorgungsanstalt. 318. 12. Juli. Circ.-Rescr., betr. die Einreichung von Nachweisungen den Taubstummen. 342. 15. Juli. Rescr., betr. die Zulassung ausländ. Schulamtsbewerber. 21. 25. Juli. Statut für die evangel. Predigerwittwencasse ꝛc. in Posen. 382. 30. Juli. Rescr., betr. die Disciplinaruntersuchung gegen Schulbediente. 28. 13. Septbr. Rescr., betr. die Einsendung der Schulprogramme. 6. 25. Septbr. Publ.-Patent, betr. die Beschlüsse der deutschen Bundes- versammlung ꝛc. 61. 8. Octbr. Rescr., betr. die Einrichtung der Programme. 6. 19. Octbr. Rescr., betr. die Prüfung der Schulamtscandidaten. 21. 10. Novbr. Rescr., betr. die Kosten zum Bau von Küsterhäusern. 37. 17. Decbr. Rescr., betr. die Beaufsichtigung der Gymnasiasten. 282. 1833. 12. Jan. Cab.-O., betr. die Bestrafung der Studentenverbindungen. 61 31. Jan. Circ.-Rescr., betr. die Aufstellung von Etats. 382. 14. Febr. Rescr., betr. die Anstellung der Schullehrer als Organisten. 21 14. März. Rescr., betr. den Militairdienst der Gymnasiasten. 47. 6. Mai. Rescr., betr. die Kosten zum Baue von Küsterhäusern. 37. 13. Mai. Gesetz, betr. die Schenkungen an geistl. Gesellschaften ꝛc. 16. 19. Mai. Rescr., betr. die Zulassung von Literaten zur Prüfung. 52. 20. Mai. Cab.-O., betr. das Verbot des Besuches der Universitäten Er- langen ꝛc. 72. 1. Juni. Verordn., betr. das Judenwesen im Großh. Posen. 209. 23. Juni. Rescr., betr. den Militairdienst der Gymnasiasten. 47. 2. Juli. Rescr., betr. die Militairverhältnisse der Schullehrer. 25. 2. Juli. Rescr., betr. den Rang der katholischen Religionslehrer. 47. 2. Juli. Rescr., betr. die Ausübung des Patronatrechts Seitens der Magistrate. 19. 12. Juli. Rescr., betr. die Zulassung der Literaten zur Prüfung. 21. 29. Septbr. Rescr., betr. die Ferien in den Elementar-, Stadtschulen ꝛc. 6. 9. Octbr. Rescr., betr. die techn. Mitgl. der Ortsschulcommissionen. 14. 31. Octbr. Rescr., betr. die Militairverhältnisse der Schullehrer. 25. 8. Novbr. Rescr., betr. die Schulgeldfreiheit der Lehrersöhne. 32. 3. Decbr. Rescr., betr. den Bau von Scheunen Seitens der Gemeinen. 15 3. Decbr. Rescr., betr. die Zulassung von ausländischen Schulamts- bewerbern. 21. 14. Decbr. Cab.-O., betr. die Herabsetzung der Wittwencassen-Pensionen. 385. 1834. 10. Jan. Rescr., betr. den Beitritt der Schullehr. zur Wittwencasse. 385. 18. Jan. Rescr., betr. die Veräußerung von alten Schulhäusern. 15. 28. Febr. Circ.-Rescr., betr. das Verfahren gegen die aus Schullehrer. seminaren entfernten Zöglinge. 87. 4. März. Circ.-Rescr., daß Schullehrer öffentl. Beamte. 22. 8. März. Circ.-Rescr., betr. den Gesangunterricht auf Gymnasien. 47. 9. März. Circ.-Rescr., betr. das Gesetz vom 13. Mai 1833. 50. 18. Mai. Circ.-Rescr., betr. das Verfahr. gegen releg. Studenten. 64. 20. Mai. Rescr., betr. die Einrichtung von Schulsocietäten. 6. 29. Mai. Rescr., betr. die Beaufsichtigung der städtischen Schulen. 246. 29. Mai. Rescr., betr. die Beaufsichtigung der Ortsschulen. 14. 29. Mai. Cab.-O., betr. die Berichtigung der Wittwencassenbeiträge. 386. 4. Juni. Reglem., betr. die Prüfung der zur Universität abgehenden Schüler. 53. 9. Juni. Rescr., betr. die Gestattung gymnastischer Leibesübungen. 292. 10. Juni. Cab.-O., betr. die Aufsicht des Staates über Privatanst. 4. 12. Juni. Rescr., betr. d. Anhalt. vernachlässigt. Lehrlinge z. Schule. 246. 14. Juni. Rescr., betr. die Anschaffung von Unterrichtsmitteln für Kinder armer Eltern. 33. 25. Juni. Cab.-O., betr. Prüfung der zur Universität abgeh. Schüler. 53. 31. Juli. Rescr., betr. einige Ergänzungen des Reglements vom 4. Juni ej. ann. 53. 16. Aug. Cab.-O., daß die Verbindung zu nennen ist, in welcher der In- haber des Abgangszeugnisses gewesen. 71. 21. Aug. Rescr., betr. die Vereidigungsprotocolle der Schullehrer. 22. 13. Septbr. Rescr., betr. den Unterricht in der Mathematik auf Gym. 47. 19. Septbr. Circ.-Rescr., betr. die Confessionsbezeichnung in Schul- sachen. 151. 26. Septbr. Rescr., betr. die Abiturientenprüfungen. 53. 27. Septbr. Instruction zum Schulunterricht der Militairkinder. 39. 20. Octbr. Rescr., betr. das Gesetz vom 13. Mai 1833. 50. 27. Octbr. Rescr., betr. das Gesetz v. 13. Mai 1833. 50. 10. Novbr. Rescr., betr. die Befreiung jüd. Schulleh. v. Communallast. 217. 14. Decbr. Rescr., betr. den Unterricht in der Mathem. auf Gymn. 47. 18. Decbr. Cab.-O., betr. das Verbot des Besuches der Universitäten Zürich ꝛc. 72. 31. Decbr. Verfügung, betr. den Unterricht für taubstumme Kinder. 343. 1835. 12. Jan. Rescr., betr. die Theilnahme der Schullehrer an öffentl. Musik- festen. 87. 31. Jan. Rescr., betr. die Einforderung der städt. Schuletats. 15. 31. Jan. Rescr., betr. die Feststellung des städt. Schulcassenetats. 15. 29. Febr. Rescr., betr. die Vereidigungsprotocolle der Schullehrer. 21. 7. März. Rescr., betr. die Lehrpläne der Elementar- und Stadtschulen. 6. 15. März. Cab.-O., betr. die academ. Disciplin für Greifswald. 55. 18. März. Rescr., betr. die Beförderung des Taubstummen-Unterrichts. 352. 31. März. Publ.-Pat., betr. das Verbot an die Juristenfacultäten ꝛc. 54. 24. April. Rescr., betr. die Normirung des Diensteides der Schullehrer. 21. 2. Mai. Rescr., betr. die einstweilige Amtssuspension der Schullehrer. 28. 18. Mai. Publ., betr. die Bestimmungen über die Wittwenverpflegungs- anstalt. 386. 22. Mai. Circ.-Rescr., betr. die Theilnahme der Schullehrer an Musik- festen. 40. 41 23. Mai. Circ.-Rescr., betr. verschiedene Postvorschriften. 88. 2. Juni. Verf., betr. die Portofreiheit der Gymnasien ꝛc. 6. 18. Juli. Cab.-O., betr. Beitreibung von Schulabgaberückständen. 32. 27. Juli. Rescr., daß die Schullehrer als Viehbesitzer zu den Kosten behufs Abhaltung der Viehseuche beitragen müssen. 24. 28. Juli. Rescr., betr. die Abiturienten-Prüfungen. 53. 8. Aug. Regul., betr. den Schulbesuch in den von der Cholera befallenen Orten. 39. 24. Aug. Rescr., betr. die Aufbringung der Schulbeiträge. 31. 30. Aug. Rescr., betr. die Zulassung der für Inländer zu achtenden Schul- amtscandidaten mosaischen Glaubens zur Prüfung pro facul. doc. 217. 4. Septbr. Rescr., betr. die nochmalige Prüfung der Candidaten. 21. 4. Septbr. Rescr., betr. die jüdischen Privatschulen. 218. 10. Septbr. Rescr., betr. die Erstattung der Wittwencassenbeiträge. 188. 15. Septbr. Rescr., betr. die Nichtbefreiung der Schullehrer von den Schul- beiträgen. 31. 20. Septbr. Rescr., betr. die Einziehung der rückständigen Wittwencassen- beiträge. 386. 9. Octbr. Rescr., betr. die Abiturientenprüfung. 53. 15. Octbr. Rescr., betr. die Beitreibung von Schulabgaberückständen. 32. 6. Novbr. Rescr., betr. die Anstellung von Ausländern. 22. 5. Decbr. Bekanntm. des Beschlusses des deutschen Bundes v. 14. No- vember 1834. 55. 22. Decbr. Rescr., betr. das Gesetz v. 13. Mai 1833. 50. 1836. 8. Jan. Rescr. über die Zutheilung eines Gutes an eine Schulsocietät. 35. 10. April. Cab.-O., betr. die Erklärung des Ges. v. 13. Mai 1833. 17. 25. April. Rescr., betr. die Beiträge zu Schulbauten. 35. 28. April. Rescr., betr. die Heranziehung der Beamten zu Schulbeitr. 31. 28. Mai. Rescr., betr. die Benutzung des von Kirchhoff erfundenen Schreib- papiers. 152. 19. Juni. Cab.-O., betr. das Verfahren bei Einziehung d. Schulabg. 32. 14. Juli. Cab.-O. wegen Nichtverpflichtung der Gutsherren, von den bäuer- lichen Entschädigungsländereien zu den Unterhaltungskosten der Schulgebände beizutragen. 35. 3. Septbr. Statut der Berliner Wittwenpensionscasse. 388. 29. Octbr. Rescr., betr. das Ressort der Regier.-Abth. ꝛc. 35. 21. Novbr. Cab.-O., betr. den Besuch der Universität Erlangen ꝛc. 72. 21. Novbr. Rescr., betr. die an Gymn. vertheilten Bücher ꝛc. 152. 3. Decbr. Cab.-O., betr. die Wittwenpensions- u. Unterstützungscasse. 409. 5. Decbr. Rescr., betr. verschiedene Postvorschriften. 152. 6. Decbr. Rescr., betr. die Wittwenpensions- u. Unterstützungscasse. 409. 22. Decbr. Circ.-Rescr., betr. die Errichtung der Berliner Wittwen- pensionscasse. 410. 31. Decbr. Cab.-O., betr. die acad. Gerichtsbarkeit in Bonn. 55. 1837. 7. Jan. Rescr., betr. die Verwaltung von Armen-Stiftungsfonds. 335. 10. Jan. Cab.-O., betr. die Entschäd. d. Schulleh. in Betr. d. Grundsteuer. 24. 14. Jan. Cab.-O., betr. die Militairverhältn. der Schullehrer. 25. 20. Jan. 31. Jan. Rescr., betr. die Sicherstellung d. acad. Lehr. weg. Honor. 66. 4. Febr. Rescr., betr. die Militairverhältn. der Schullehrer. 25. 20. Febr. Rescr., betr. die Verwalt. d. Vermögens d. Waisenhäuser. 335. 24. Febr. Rescr., betr. die Entlassungsprüfungen der Privatschüler. 5. 16. März. Rescr., betr. die Sicherstellung d. acad. Lehr. weg. Honor. 66. 29. März. Cab.-O., betr. die Uebertragung der Entscheidungen im Recurs- verfahren wider disciplinarisch bestrafte Elementarschullehrer an die Ober- präsidenten. 29. 24. April. Rescr., betr. die Einführung neuer Lehrbücher. 6. 152. 29. April. Rescr., betr. die Gemeinheitstheilungsordnung. 31. 22. Juni. Circ.-Rescr., betr. den Beitritt der Lehrer zur allg. Wittwen- casse. 387. 10. Juli. Rescr., betr. die Beaufsichtigung der jüdischen Schulen. 218. 4. Aug. Rescr., betr. die Sicherstellung der acad. Lehr. weg. Honor. 66. 18. Aug. Rescr., betr. die Verpflichtung der Gutsherrschaft zur Unter- stützung ihrer Tagelöhner rücksichtlich der Schulkosten. 33. 25. Septbr. Rescr., betr. die Einwirkung der Schullehrer auf den Schul- zwang. 39. 30. Septbr. Rescr., betr. die Competenz zur Vollstreckung der Schulver- säumnißstrafen. 46. 24. Octbr. Instr. für die Gymnasien. 52. 28. Octbr. Rescr., betr. die Verwaltung der städt. Stiftungen. 337. 2. Novbr. Rescr., betr. die Leistungen zu Schulzwecken. 33. 2. Novbr. Rescr., betr. die Unterstützung zu Schulbauten. 35. 20. Novbr. Circ.-Rescr., betr. die Schulprogramme. 153. 22. Novbr. Rescr., betr. die Gemeinlasten der Seminare. 88. 22. Decbr. Judicat des Geh. O.-Trib., betr. die Verjährung der Stu- dentenschulden. 67. 1838. 2. Jan. Rescr., betr. die Ausbildung der Elementarschulamtscand. 89. 7. Jan. Gesetz über die Bestrafung von Studentenverbindungen. 61. 8. Jan. Cir.-Rescr., betr. den Beitritt der Lehrer zur allg. Wittwen- casse. 387. 2. Febr. Rescr., betr. die Vereidigungsprotocolle der Schullehrer. 22. 3. u. 4. Febr. Rescr., betr. einzelne §§. des Reglements v. 20. April 1831. 52. 27. Febr. Rescr., betr. die Ertheilung des Prädicats „Oberlehrer“. 54. 14. März. Rescr., betr. das Regl. für die Academie der Künste. 54. 15. März. Rescr., betr. die Kosten zum Baue von Küsterhäusern. 37. 24. März. Rescr., betr. die Heranziehung jüdischer Gemeinemitglieder zur Unterhaltung von Schulen. 219. 27. März. Circ.-Rescr., betr. die Kosten für Schulbauten. 37. 31. März. Gesetz, betr. die Einführung kürzerer Verjährungsfristen. 67. 16. Mai. Rescr., betr. einzelne §§. des Regl. v. 20. April. 1831. 52. 21. Mai. Rescr., betr. das Verfahren bei Schulbauten. 36. 41* 22. Mai. Circ.-Rescr., betr. die Erwerbung tüchtiger Candidaten. 6. 8. Juni. Rescr., betr. die Verpflichtung zu Beitr. für Schulbauten. 33. 26. Juli. Rescr., betr. den Beitr. zur allg. Wittwenverpflegungsanst. 411. 29. Juli. 31. Aug. 17. Septbr. Rescr., betr. die Heranziehung der Königl. Beamten zu Schulbeiträgen. 31. 7. Septbr. Circ.-Rescr., betr. die Aufsichtsführ. über die Nebenschulen. 248. 18. Septbr. Rescr., betr. d. §. 4. d. Regl. v. 8. März 1832. 53. 13. Octbr. Cab.-O., betr. die anderweite Modification der Cab.-O. vom 20. Mai 1833. 72. 20. Octbr. Rescr., betr. d. Heranzieh. d. Beamten zu Schulbeiträgen. 31. 1839. 21. Jan. Grundsteuergesetz für die westlichen Provinzen. 24. 9. März. Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken. 39. 19. März. Rescr., betr. die Nichtverpflichtung nicht immatriculirter In- länder, ein Abgangszeugniß zu lösen. 57. 26. März. Rescr., betr. die Unterstützung zu Schulbauten. 35. 6. April. Cab.-O., betr. die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken. 39. 6. April. Circ.-Rescr., betr. die Prüfung in den neuern Sprachen. 52. 8. Mai. Rescr., betr. die Prüfung in den Naturwissenschaften. 52. 11. Mai. Rescr., betr. die Urlaubsertheilung für Elementarschullehrer. 22. 13. Mai. Rescr., betr. die Aufsichtsführ. über Kleinkinderbewahranst. 14. 9. Septbr. Rescr., betr. die Ressortverhältn. in Schulhausbausachen. 37. 12. Novbr. Rescr., betr. die Reise- und Umzugskosten für Lehrer. 54. 20. Novbr. 21. Novbr. Circ.-Rescr., betr. das vom Fiscus zu Schulbauten zu verabreichende Holz. 37. 14. Decbr. Rescr., betr. die Prüfung der Schulamtscandidaten. 22. 31. Decbr. Instr., betr. die Beaufsichtigung der Privatschulen. 5. 89. 1840. 7. Jan. Rescr., betr. die Dirigenten der höhern Bürgerschulen. 48. 8. Jan. Rescr., betr. die Anstellung der Schulamtscandidaten. 22. 3. März. Circ.-Rescr., betr. die Etatsentwürfe über die zu erstattenden Wittwencassenbeiträge. 387. 6. März. Rescr., betr. die Ressortverhältn. in Schulhausbausachen. 35. 17. März. Rescr., betr. die Titel „Conrector, Subrector“. 54. 18. März. Circ.-Rescr., betr. die Beaufsichtigung der Privatschulen. 5. 8. April. Rescr., betr. die Besoldung cassirter Beamten. 29. 10. April. Rescr., betr. die Pensionirung dienstunfähiger Lehrer. 29. 21. April. Rescr., betr. d. fahrlässige Umgehen mit Schießgewehren. 283. 1. Mai. Rescr., betr. die den Gymnasialschülern zu ertheil. Zeugn. 53. 11. Mai. Circ.-Rescr., betr. die für Seminar-Aspiranten auszustellenden Gesundheitsatteste. 89. 12. Mai. Rescr., betr. die den Gymnasialschülern zu ertheil. Zeugn. 53. 18. Mai. Rescr., betr. die Unterhaltung jüd. Schulgemeinen. 220. 18. Mai. Circ.-Rescr., betr. die Etatsverringerung erledigter Lehrer- stellen. 19. 12. Juni. Rescr., betr. die Nichtbefreiung jüd. Schullehrer von Communal- lasten. 222. 15. Juni. Rescr., betr. die Zahlung der den Schuläckern erwachsenen Kosten. 15. 1. Juli. Rescr., betr. die Militairverhältn. der Schullehrer. 25. 10. Juli. Rescr., betr. die Beaufsichtigung der Privatschulen. 5. 21. Juli. Rescr., betr. die unfreiwillige Emeritirung der Schullehrer. 29. 28. Juli. Rescr., betr. den Consens zur Erwerb. von Realitäten. 18. 29. Juli. Rescr., betr. die unfreiwillige Emeritirung der Schullehrer. 29. 13. Aug. Rescr., betr. die Repartition der Schulunterhaltungskosten. 31. 18. Aug. Rescr., betr. die Controlirung des Einkaufes der Ehefrauen in die Wittwencasse. 387. 19. Aug. Rescr., betr. die den Gymnasialschülern zu ertheil. Zeugn. 53. 26. Aug. Rescr., betr. die Ertheil. vorläuf. Abgangszeugn. an Theol. 71. 30. Circ.-Rescr., betr. die Bereisung der Landschulen. 89. 26. Septbr. Rescr., betr. die Beaufsichtigung der Privatschulen. 5. 14. Octbr. Rescr., betr. den Eink. d. Ehefr. in die allg. Wittwenc. 387. 30. Novbr. Verordn., betr. die Anwendbarkeit d. princ. regulativa. 37. 10. Decbr. Rescr., betr. den §. 4. d. Regl. v. 8. März 1832. 53. 1841. 30. Jan. Rescr., betr. die Beaufsichtigung der Privatschulen. 5. 11. Febr. Rescr., betr. die Aufbringung der Communalbedürfnisse. 222. 11. Febr. Rescr., betr. die Entlassung interim. angest. Schullehrer. 30. 12. März. Rescr., betr. die Abhaltung der Kinder von Tanzböden. 283. 29. März. Rescr., betr. d. §. 4. d. Regl. v. 8. März 1832. 53. 4. April. Reser., betr. die Anwendung des Regulat. v. 9. März 1839. auf Bauhandwerker. 39. 10. April. Rescr., daß der Schulvorstand nach den Ursachen der Schul- versäumnisse forschen soll. 46. 30. Juni. Cab.-O., betr. die Verpflichtung der Unterthanen, auf einer Landesuniversität zu studiren. 71. 11. Aug. Rescr., betr. die Versicherung von Wittwenpensionen. 387. 18. Septbr. Rescr., betr. die Erlaubnißscheine für Hauslehrer. 5. 20. Octbr. Rescr., betr. die Auslegung des Anhangs-§. 141. 66. 31. Octbr. Circ.-Rescr., betr. die Uebernahme von Nebenämtern Seitens der Lehrer. 22. 3. Decbr. Circ.-Rescr., betr. die Zulassung zu den acad. Vorles. 56. 20. Decbr. Circ.-Rescr., betr. die Recursinstanz in Disciplinarunters. 30. 21. Decbr. Circ.-Rescr., betr. die Prüfung der Cand. der Theologie pro facult. docendi. 52. 1842. 3. Jan. Cab.-O., betr. die Aufhebung des Verbots des Besuchs der Uni- versität Bern. 72. 21. Jan. Circ.-Rescr., betr. die Vollziehung der abgeschloss. Recesse. 250. 23. Jan. Rescr., betr. die Classensteuerpflichtigkeit der jüd. Lehrer. 223. 28. Jan. Rescr., betr. die Verbesserung der Landschullehrerstellen. 31. 28. Febr. Circ.-Rescr., betr. den Beitritt zur Wittwenpensionscasse. 411. 28. Febr. Cab.-O., betr. die Gebührenfreih. d. Kleinkinder-Bewahranst. 5. 8. März. Rescr., betr. den Handel d. Schullehr. mit Schreibpapier. 153. 17. März. Circ.-Rescr., betr. die kleineren Reparaturen an den Dienst- wohnungen. 153. 9. April. Rescr., betr. die Heranziehung der Küster und Kirchendiener zu den Communalsteuern. 24. 12. April. Circ.-Rescr., betr. die Beaufsichtigung der Privatschulen. 5. 24. April. Circ.-Rescr., betr. die Verpflichtung der Gutsherrschaft, zur Unterhaltung der Ortsschulen beizutragen. 31. 28. April. Circ.-Rescr., betr. die Prüfung der Cand. pro fac. doc. 52. 9. Mai. Beschluß des Geh. O.-Trib., betr. den §. 37. des Tit. 12. Th. II. A. L.-R. 37. 20. Mai. Cab.-O. 29. Mai. Rescr., , betr. die deutsche und poln. Sprache in den Unter- richtsanstalten Posens. 90. 15. Juni. Rescr., betr. die Heranziehung der Küster und Kirchendiener zu den Communallasten. 24. 4. Juli. Circ.-Rescr., betr. die Kostenauschläge zu Neubauten v. Schul- häusern. 35. 8. Aug. 31. Aug. Circ.-Rescr., betr. die Ausg. ꝛc. bei Gemeinheitstheil. 33. 23. Septbr. Rescr., betr. die Beaufsichtigung der Unterrichtsanstalten für junge Mädchen. 5. 2. Decbr. Rescr., betr. die Prüfung der Schulamtscand. 22. 9. Decbr. Verordn., betr. die Anstellung der Lehrer an Gymnasien. 53. 30. Decbr. Circ.-Rescr., betr. die Aufn. in die unterste Cl. d. Gymn. 158. 1843. 2. Febr. Rescr., betr. die Heranziehung der Königl. Beamten zu Schul- beiträgen. 31. 24. Febr. Circ.-Rescr., betr. die Ruth hardtsche Methode. 159. 8. März. Circ.-Rescr., betr. den Unterricht in der Muttersprache. 166. 9. März. Circ.-Rescr., betr. die Beaufs. auswärt. Gymnasiasten. 285. 11. März. Circ.-Rescr., daß Strafresolute ans Geistliche Ministerium einzusenden. 30. 19. März. Circ.-Rescr., betr. die Zöglinge des Predigerseminars zu Wittenberg. 96. 31. März. Bekanntm., betr. den Taubstummenunterricht. 352. 3. April. Bekanntm., betr. die Gewährung von Zuschüssen zu dem Pa- tronatsbaufonds. 35. 7. April. Bekanntm., betr. die Prüfung der Schulamtscandidaten. 22. 24. April. Rescr., betr. die Landdotation für Schullehrer. 31. 28. April. Cab.-O., betr. die Grundsteuerfreiheit der Schulstellen. 24. 29. Mai. Rescr., betr. die Licitationstermine für Schulbauten. 35. 21. Juli. Cab.-O., betr. das Gesetz v. 13. Mai 1833. 18. 26. Aug. Circ.-Rescr., betr. die Schulbauten, für welche Gnadengeschenke bewilligt. 35. 14. Octbr. Rescr., betr. die Wittwencassenbeiträge susp. Beamten. 387. 12. Decbr. Rescr., betr. das Intermist. bei streitigen Schulbauten. 36. 20. Decbr. Circ.-Rescr., betr. die Einwirk. der Regier. bei Bauten. 36. 1844. 16. Jan. Circ.-Rescr., betr. die Unterst. abgebrannter Schulen. 36. 19. Jan. Circ.-Rescr., betr. die Pensionsabzüge der bei Strafanstalten angestellten Schullehrer. 30. 27. Jan. Circ.-Rescr., betr. die Ueberschüsse bei d. Schulgeldeinn. 6. 3. Febr. Rescr., betr. die Regulirung des Intermist. bei Schulbauten. 36. 5. Febr. Cab.-O., betr. die Einziehung gestundeter Honorare. 66. 7. Febr. Circ.-Rescr., betr. die Errichtung von Turnanstalten. ꝛc. 293. 26. Febr. Circ.-Rescr., betr. die Aufbringung der Gemeinelasten. 33. 22. März. Circ.-Rescr., betr. die Ableistung der Militairpflicht Seitens der im Seminar Gnadenfeldt gebildeten Lehrer. 96. 24. März. Circ.-Rescr., betr. die Mitwirk. der Regier. bei Turnanst. 300. 29. März. Gesetz, betr. das gerichtliche Verfahren gegen Beamte. 30. 29. März. Cab.-O., betr. das Verfahren bei Pensionirungen. 30. 17. April. Circ.-Rescr., betr. die Veranstaltung repetit. Uebungen. 58. 22. April. Circ.-Rescr., betr. die Theilnahme d. Schüler an den Turn- übungen. 301. 12. Mai. Circ.-Rescr., betr. die Aufbringung der Kosten zu Bauten von Schulhäusern. 36. 15. Mai. Circ.-Rescr., betr. die Ertheilung der Staatsgenehmigung zur Erwerbung von Grundstücken für Schulen. 51. 22. Mai. 31. Mai. Circ.-Rescr., betr. d. §. 4. d. Ges. v. 7. Jan. 1838. 61. 24. Mai. Circ.-Rescr., betr. die Entwürfe zu Restaurationsbauten. 36. 18. Juni. Circ.-Rescr., betr. das Verhältniß der Mittelschulen zu den Gymnasien. 48. 27. Aug. Circ.-Rescr., betr. die Behandlung des Sprachunterrichts. 168. 14. Septbr. Rescr., betr. die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über das städt. Schulwesen. 253. 2. Octbr. Rescr., betr. die mit der Louisenschule in Posen verbundene Erziehungsanstalt für Lehrerinnen. 190. 9. Octbr. Rescr., betr. einige §§. des Prüfungsreglements. 53. 14. Octbr. Verordn., betr. d. Regul. der Grundsteuer in d. Prv. Posen. 15. 11. Novbr. Cab.-O. nebst Verordn., betr. die Beitragspflicht der Ritter- gutsbesitzer zur Unterhaltung der Schulen. 36. 8. Decbr. Rescr., betr. die Verhüt. d. Eingriffe in die Schuldisc. 46. 1845. 3. Jan. Gesetz über die Zertheilung von Grundstücken. 31. 17. Jan. Gewerbegesetz. 5. 302. 6. Febr. Instr. über die Bestrafung der Schulversäumnisse. 39. 28. Mai. Rescr., betr. die Mitwirkung der Stadtverordneten bei Anstellung städt. Schullehrer. 14. 27. Juni. Verordn., betr. die Ressortverhältn. d. evang. Prov.-Behörd. 26. 11. Juli. Cab.-O., betr. die Vermögensverwaltung der Kirchen ꝛc. 36. 24. Juli. Circ.-Rescr., betr. die Prüfung von Lehrerinnen 22. 190. 30. Aug. Rescr., betr. einige §§. des Prüfungsreglements. 53. 26. Septbr. Cab.-O., betr. die Einziehung gestundeter Honorare. 66. 5. Octbr. Bankordnung. 16. 19. Octbr. Rescr., betr. die Grundsteuerhältn. d. jüd. Synagogen ꝛc. 223. 15. Novbr. Circ.-Rescr., betr. die Classensteuerfreiheit der Cand. 24. 11. Decbr. Schulordn. für die Provinz Preußen. 3. 23. Decbr. Circ.-Rescr., betr. die Ausübung der Oberaufsicht über das Etatswesen der Schulen ꝛc. 254. 1846. 8. März. Circ.-Rescr., betr. die zu Schulbauten aufkomm. Collecten gelder. 36. 23. März. Circ.-Rescr., betr. die Prüfungscommission für Inländer. 53 11. April. Verordn., betr. die Schulbauten der Mark, Schlesien ꝛc. 36 20. April. Rescr., betr. die Beförderung der Fortbildungsschulen. 48. 24. April. Circ.-Rescr., betr. die Erwerbung von Grundeigenthum zu Errichtung jüdischer Schulen. 223. 5. Mai. Circ.-Rescr., betr. die Wiederhol. d. Prüf. pro maturitate. 53 19. Mai. Circ.-Rescr., betr. die Errichtung von Turnanstalten. 303. 28. Mai. Verordn., betr. die Pensionirung der Lehrer. 54. 21. Juli. Gesetz, betr. den Bau der Schul- und Küsterhäuser. 37. 30. Septbr. Rescr., betr. die Entlassungsprüfungen zum einjähr. Mili dienst. 53. Druck von Carl Schultze in Berlin.