HAND- UND LEHRBUCH DER STAATSWISSENSCHAFTEN IN SELBSTÄNDIGEN BÄNDEN BEARBEITET VON Prof. Dr. G. Adler in Basel, Oberbergrat Prof. Dr. A. Arndt in Halle, Prof. Dr. R. van der Borght in Aachen, Geh. Regierungsrat K. Brämer in Berlin, Verbandssekretär H. Brämer in Münster, Prof. Dr. K. Th. Eheberg in Erlangen, Geh. Regierungs- und Medizinalrat Prof. Dr. C. Finkelnburg in Bonn, Doz. Dr. K. Frankenstein in Berlin, Prof. Dr. K. V. Fricker in Leipzig, Geh. Oberfinanzrat B. Fuisting in Berlin, Prof. Dr. F. C. Huber in Stuttgart, Privatdozent Dr. K. Kaerger in Berlin, Geh. Regierungsrat Prof. Dr. R. von Kaufmann in Berlin, k. k. Regierungsrat Prof. Dr. F. Kleinwächter in Czernowitz, Prof. Dr. J. Lehr in München, Prof. Dr. E. Mischler in Graz, Prof. Dr. A. Oncken in Bern, Prof. Dr. A. Petersilie in Berlin, Prof. Dr. K. Rieker in Leipzig, k. k. Minister a. D. Dr. A. Schäffle in Stuttgart, Forstmeister Prof. Dr. A. Schwappach in Eberswalde, Kais. Regierungsrat Dr. R. Stephan in Berlin, Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. H. von Strauss und Torney in Berlin, Geh. Oberrechnungsrat a. D. Dr. W. Vocke in Ansbach, Prof. Dr. J. Wolf in Zürich HERAUSGEGEBEN VON KUNO FRANKENSTEIN. Erste Abteilung: Volkswirtschaftslehre. X. Band. Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik von Dr. Adam Schwappach, kgl. preuss. Forstmeister, Professor an der kgl. Forstakademie Eberswalde und Abteilungsdirigent bei der preuss. Hauptstation des forstlichen Versuchswesens. LEIPZIG, VERLAG VON C. L. HIRSCHFELD . 1894. FORSTPOLITIK, JAGD- UND FISCHEREIPOLITIK von Dr. Adam Schwappach, kgl. preuss. Forstmeister, Professor an der kgl. Forstakademie Eberswalde und Abteilungsdirigent bei der preuss. Hauptstation des forstlichen Versuchswesens. LEIPZIG, VERLAG VON C. L. HIRSCHFELD . 1894. Das Recht der Übersetzung ist vorbehalten. VORWORT . Die Aufforderung der Herren Herausgeber und Verleger, mich an dem „Hand- und Lehrbuche der Staatswissenschaften“ durch Übernahme des Abschnittes „Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik“ zu beteiligen, hat mir die willkommene Gelegenheit geboten, meine langjährigen Be- obachtungen und Arbeiten auf diesen sowie den angrenzenden Disziplinen (Geschichte, Verwaltungskunde) zusammenzufassen und zu einer syste- matischen Darstellung des ganzen Gebietes zu erweitern und zu vertiefen. Dem Plane des Gesamtwerkes entsprechend durfte der vorliegende Band nicht für ein ausschliesslich forstliches Publikum bestimmt sein, sondern musste unter selbstverständlicher Wahrung seines streng wissen- schaftlichen Charakters auch auf das Verständnis weiterer Kreise Rück- sicht nehmen. Infolgedessen haben mehrere Ausführungen und Erklä- rungen von Begriffen Aufnahme gefunden, welche sonst nicht unbedingt nötig gewesen wären. Ich habe mich jedoch bemüht, dieselben mög- lichst zu beschränken und in knappster Form zu geben, namentlich habe ich es aber vermieden, weiter auf das forsttechnische Detail einzugehen, als es der Zweck des Buches unbedingt erfordert. Mein Streben ist dahin gegangen, in gedrängter Kürze einen Über- blick über das ganze, ausserordentlich reichhaltige Material zu geben und hierbei unter Ausscheidung des in den Lehrbüchern noch vielfach mitgeschleppten Ballastes längst überwundener Anschauungen und Ver- hältnisse den aktuellen Standpunkt zu wahren. Aufgebaut ist das Werk in der Hauptsache auf der Basis der deutschen Verhältnisse, es sind jedoch auch die Zustände der ausser- deutschen Staaten, welche eine durchgebildete forstpolitische Gesetz- gebung haben, insbesondere jene von Oesterreich-Ungarn nach Thun- lichkeit berücksichtigt worden. Möge die Arbeit eine freundliche Aufnahme und weite Verbreitung finden. Eberswalde , im Mai 1894. Dr. Schwappach. INHALTSÜBERSICHT. Seite Vorwort VII Forstpolitik. Einleitung 3 § 1. Begriff und Methode der Forstpolitik 3 A. Erster (allgemeiner) Teil. Einleitung: Definition von: Wald, Urwald, Wirtschaftswald 5 I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft. § 1. Die Forstwirtschaft und ihre Produktionsfaktoren 7 § 2. Die Bedeutung der Naturkräfte für die Forstwirtschaft 7 § 3. Die Kapitalien der Forstwirtschaft 11 § 4. Die Arbeit im forstlichen Betriebe 14 § 5. Charakteristische Eigentümlichkeiten der forstlichen Produktion 17 § 6. Skizze der wichtigsten forstlichen Betriebsformen vom wirtschaft- lichen Standpunkte aus 21 § 7. Wirtschaftliche Voraussetzungen für die Anwendung extensiver oder intensiver Betriebsformen 26 § 8. Historisch-statistischer Überblick über die Entwickelung und Ver- teilung der verschiedenen Betriebsformen 28 II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. Einleitung 33 1. Kapitel. Die materiellen Erträge der Forstwirtschaft 34 § 1. Holzerträge (Hauptnutzungserträge) 34 § 2. Nebennutzungserträge 39 § 3. Der Arbeitsbedarf für Gewinnung, Transport und Veredlung der Forstprodukte 46 2. Kapitel. Der immaterielle Nutzen des Waldes 49 § 1. Der Einfluss des Waldes auf Wärme, Niederschlagsmenge und Luft- bewegung 49 § 2. Die Einwirkung des Waldes auf das an die Bodenoberfläche gelangte Wasser 49 § 4. Die Einwirkung des Waldes auf das Regime der Flüsse 57 § 5. Die Bindung des Bodens im Gebirge 59 § 6. Die Bindung der Flugsandschollen und Wanderdünen 63 § 7. Die sanitäre Bedeutung des Waldes 66 Inhaltsübersicht. B. Zweiter (spezieller) Teil. Seite Einleitung 68 § 1. Die Forsthoheit und deren Entwickelung bis zum Schlusse des 18. Jahr- hunderts 68 § 2. Die Umgestaltung der Forsthoheit im 19. Jahrhundert zur modernen Forstpolitik 72 I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 1. Kapitel. Der Staatswald 76 § 1. Geschichte des Staatswaldbesitzes 76 § 2. Allgemeine Erörterungen über Veräusserungen und Neuerwerbungen von Staatswaldungen 80 § 3. Die praktische Handhabung der Veräusserungen und Neuerwerbungen von Staatswaldungen 85 § 4. Die formelle Behandlung der Erwerbungen und Veräusserungen von Staatswaldungen 92 § 5. Allgemeine Grundsätze für die Bewirtschaftung der Staatswaldungen 94 § 6. Die praktische Durchführung der Grundsätze für die Bewirtschaftung der Staatswaldungen 100 2. Kapitel. Das forstliche Unterrichts- und Prüfungswesen 105 § 1. Geschichtliches. Universität oder Forstakademie? 105 § 2. Die gegenwärtige Organisation des forstlichen höheren und mittleren Unterrichtes 113 § 3. Die Ausbildung der Forstschutzbeamten 117 § 4. Das Prüfungswesen 120 3. Kapitel. Das forstliche Versuchswesen 123 4. Kapitel. Die Forststatistik 129 5. Kapitel. Das forstliche Vereinswesen 135 6. Kapitel. Der Holztransport 140 § 1. Einleitung 140 § 2. Der Holztransport auf den vom Waldeigentümer hergestellten Trans- portanstalten 142 § 3. Der Holztransport auf öffentlichen Transportanstalten 145 7. Kapitel. Die Holzzölle 156 § 1. Geschichte der deutschen Holzzölle 156 § 2. Die zolltechnischen Einrichtungen für den deutschen Holzhandel 164 § 3. Die internationale Gestaltung des Holzhandels und der Holzzölle 167 8. Kapitel. Die Waldgrundgerechtigkeiten 171 § 1. Geschichtliches 171 § 2. Begriff, Einteilung und Bedeutung der Waldgrundgerechtigkeiten 174 § 3. Allgemeine Erörterungen über die Regulierung und Ablösung der Waldgrundgerechtigkeiten 180 § 4. Die Beurteilung des Verfahrens der Ablösung der Waldgrundgerech- tigkeiten vom Standpunkte der Forstpolitik 185 Inhaltsübersicht. Seite 9. Kapitel. Waldteilung, Waldgenossenschaften und Wald- zusammenlegung 193 § 1. Die Waldteilung 193 § 2. Die Waldgenossenschaften 199 § 3. Die Zusammenlegung von Waldungen 206 10. Kapitel. Die Versicherung der Waldarbeiter 207 § 1. Einleitung 207 § 2. Die Krankenversicherung 212 § 3. Die Unfallversicherung 215 § 4. Die Invaliditäts- und Altersversicherung 221 II. Abschnitt. Forstpolizei. 1. Kapitel. Schutzwaldungen 224 § 1. Begriff und Ausscheidung der Schutzwaldungen 224 § 2. Die Bewirtschaftung der Schutzwaldungen 233 2. Kapitel. Die Beaufsichtigung der Privatforstwirtschaft 240 § 1. Geschichtliches und Allgemeines 240 § 2. Forstpolitische Massregeln zur Pflege und zur Beaufsichtigung der Privatforstwirtschaft 245 3. Kapitel. Die Beaufsichtigung der Gemeindeforstwirtschaft 253 § 1. Geschichtliches. Die Massregeln zur Erhaltung des Gemeindewald- eigentums 253 § 2. Die staatliche Einwirkung auf die Bewirtschaftung und den Schutz der Gemeindewaldungen 260 4. Kapitel. Die Forstsicherheitspolizei 269 § 1. Der Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe und Störungen 269 § 2. Der Schutz gegen sonstige Gefahren 280 III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik 285 Jagdpolitik. Einleitung 301 § 1. Geschichtliche Entwickelung und volkswirtschaftliche Bedeutung der Jagd 301 § 2. Das Jagdregal 306 1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei 309 § 1. Das Jagdrecht 309 § 2. Wildschaden und Wildschadenersatz 314 § 3. Die polizeilichen Bestimmungen über die Jagdausübung 321 2. Kapitel. Jagdschutz 323 § 1. Die Jagdvergehen und Jagdpolizeiübertretungen 323 § 2. Die Organe der Jagdpolizei. Jagdschutzvereine 324 Fischereipolitik. Einleitung 329 § 1. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Fischerei 329 § 2. Begriff und Einteilung der Fischerei 332 Inhaltsübersicht. Seite I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei 333 § 1. Das Fischereirecht 333 § 2. Die Fischereipolitik im allgemeinen 336 § 3. Die Sicherung des Fortpflanzungsgeschäftes der Fische 337 § 4. Die Pflege der Fischzucht 342 § 5. Die Regelung des Betriebes der Fischerei 344 § 6. Die Ordnung des Verhältnisses der Fischerei zur Landwirtschaft, Industrie, Schiffahrt und Jagd 347 § 7. Die Regelung des Krebsfanges und der Perlenfischerei 352 2. Kapitel. Fischereischutz 353 § 1. Die Massregeln zur Verhütung von Fischereifreveln, die Organe der Fischereipolizei und die Bestrafung der Fischereifrevel 353 § 2. Fischereiverträge 355 § 3. Fischereivereine 356 II. Abschnitt. Die Seefischerei. § 1. Recht und Polizei der Küstenfischerei 358 § 2. Recht und Polizei der Hochseefischerei 360 § 3. Die Pflege der Seefischerei 362 Bibliographie . Bearbeitet vom Herausgeber 365 FORSTPOLITIK. Schwappach , Forstpolitik. 1 Einleitung. § 1. Begriff und Methode der Forstpolitik . Der Begriff der Forst- politik kann von einem zweifachen Standpunkte aus betrachtet werden, nämlich vom wissenschaftlichen und vom verwaltungsrecht- lichen . Im ersten Sinne versteht man unter Forstpolitik die wissen- schaftliche Behandlung der wirtschaftlichen Stellung, welche Wald und Forstwirtschaft in Staats- und Volks- wirtschaft einnehmen ( Lehr ). Im System des Verwaltungsrechtes umfasst die Forstpolitik die Beziehungen, welche zwischen Staat und Forstwirtschaft bestehen. Die wissenschaftliche Behandlung der Forstpolitik ist die weiter- gehende, die verwaltungsrechtliche die engere. Erstere ist jedoch nicht möglich, ohne auf die thatsächlich geltenden verwaltungsrechtlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, während anderseits ein wissenschaft- lich gehaltenes Verwaltungsrecht auf die allgemeine volkswirtschaftliche und rechtswissenschaftliche Begründung der einzelnen Verwaltungsmass- regeln eingehen muss, wie dieses z. B. in vortrefflicher Weise von Graner Forstgesetzgebung und Forstverwaltung. geschehen ist. Die Forstpolitik im Sinne des Verwaltungsrechtes bildet einen Teil der allgemeinen Staatsverwaltung, und zwar speziell der Verwaltung der inneren Angelegenheiten. Dieselbe kommt auch auf dem Gebiete der Forstpolitik in doppelter Form zur Erscheinung, nämlich einerseits als Verwaltung im engeren Sinne , welche die Förderung und Pflege der Volksinteressen durch Schutz und Fürsorge bezweckt, ohne in eine fremde Rechtssphäre einzugreifen, und anderseits als Polizei , d. h. als diejenige Thätigkeit der inneren Verwaltung, welche sich durch Beschränkung der Persönlichkeit des Einzelnen äussert und in der Form von Zwang auftritt. Zu den Verwaltungsfunktionen gehört endlich hier ebenfalls noch die Bestellung der für die Erfüllung der Staatsaufgaben notwendigen Organe (G. Meyer , Staatsrecht). 1* Einleitung. Die Aufgabe des vorliegenden Werkes besteht in der Darstellung der Forstpolitik im wissenschaftlichen Sinne; der Besprechung des speciellen Teiles wird jedoch aus Zweckmässigkeitsgründen die Glie- derung des verwaltungsrechtlichen Systems zu Grunde gelegt werden. Die Methodologie und die systematische Behandlung der Forstpolitik sind noch verhältnismässig wenig entwickelt. Selbst der Ausdruck „Forstpolitik“ ist noch nicht allgemein ange- nommen, und es finden sich für dieses Gebiet in der älteren und neueren Litteratur verschiedene Bezeichnungen, ebenso ist auch der Umfang dieser Disziplin noch keineswegs fest abgegrenzt. Am häufigsten wurde bis in die neueste Zeit herein der Ausdruck „ Forstpolizei “ gebraucht. Diese Bezeichnung stammt aus jener Periode, in der man die ganze innere Verwaltung unter dem Begriffe der „Polizei“ zusammenfasste. Entsprechend der üblichen Einteilung der Polizei in „ Sicherheitspolizei “ und in „ Wohlfahrtspolizei “ wurde die Forstpolizei ebenfalls nach diesen beiden Hauptgebieten getrennt (so von Hundeshagen, Kauschinger, Pfeil, Schilling, Schultze . Über die Titel der einzelnen Schriften vgl. die als Anhang beigegebene Bibliographie. Ziemlich verbreitet ist auch die Bezeichnung: Staatsforstwirt- schaftslehre, Staatsforstwissenschaft ( Albert, von Berg, Laurop ). Nach Albert hat diese den Einfluss zu behandeln, den der Staat im Interesse des allgemeinen Wohles auf die gesamte Forstwirt- schaft eines Landes zu üben hat. Ausserdem wird aber der Begriff „Staatsforstwirtschaftslehre“ auch noch in dem Sinne der Lehre von der wirtschaftlichen Ausnutzung der Staatswaldungen und bisweilen auch in jenem der Diensteinrichtung und Geschäftsführung in den Staatswaldungen gebraucht. In der älteren Litteratur finden sich ferner auch noch die Bezeich- nungen: Forstdirektionslehre (J. Chr . F. Meyer ) und Forstver- waltungslehre ( Heicke, Stahel ). Die Forstdirektionslehre umfasste die für die leitenden Forstbeamten (Mitglieder einer Forstdirektion) bestimmten Lehren und behandelte dem- gemäss Gegenstände teils staatswirtschaftlichen, teils privatwirtschaft- lichen Charakters. Die Forstverwaltungslehre beschäftigt sich nach der in der neueren Zeit üblichen Einteilung mit den Formen der Dienstesorganisation und den Formen der Geschäftsführung ( Albert, Schwappach ). A. Erster (allgemeiner) Teil. A. Erster (allgemeiner) Teil. Einleitung: Definition vom: Wald, Urwald, Wirtschaftswald . Obwohl der „ Wald “ zu den Erscheinungen gehört, welche als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können, so ist es doch kaum möglich, eine nach allen Richtungen befriedigende Definition desselben zu geben. Am zutreffendsten dürfte noch die von Hundeshagen (Encyclopädie) herrührende Definition sein, nach welcher „ Wald “ jede mit wild- wachsenden Holzarten bestandene Fläche ist. Fischbach (Lehrbuch) verlangt noch, dass diese Fläche eine grö- ssere Ausdehnung besitze. Die Definition gewinnt jedoch durch diesen Zusatz keineswegs an Schärfe, da sich auch verhältnismässig ausge- dehnte Flächen vorführen lassen, welche, obschon mit wildwachsenden Holzarten bestockt, doch nicht Wald sind, z. B. mit Akazien bepflanzte Eisenbahnböschungen u. s. w. Wald besteht der angeführten Definition gemäss aus der Vereinigung von Waldgrund und Holzbestand . Letzterer kann in den ver- schiedensten Formen auftreten, vom geschlossenen Hochwald beginnend bis zu schwachen, vereinzelt stehenden strauchartigen Baumindividuen herab. In den Grenzgebieten des Waldes gegenüber Heide, Moor, Un- land, Weide u. s. w. tritt der Holzbestand so zurück, dass die Bezeich- nung einer konkreten Fläche als Wald immer mehr oder minder dem gutachtlichen Ermessen überlassen bleiben muss. Die Cotta sche Definition lautet mit Rücksicht auf diese Verhält- nisse: Wald ist eine zur Erziehung von Holz bestimmte, wenigstens dem grösseren Teile nach mit Holz bestandene Fläche . Das Kriterium der Bestimmung zur Holzzucht versagt jedoch, sobald man sich die Verhältnisse der niederen Kulturstufen vorstellt, auf denen eine scharfe Grenze zwischen den einzelnen Benutzungsarten des Bodens noch nicht besteht. Auch die Forderung, dass der „grössere Teil mit Holz bestanden sei“, wird nicht erfüllt bei verschiedenen, unzweifelhaft als Wald an- zusprechenden Flächen, wie z. B. bei den Alpwirtschaften im Hochge- birge, bei Parken oder bei Kulturflächen. Weil eine für alle Fälle ausreichende Definition des Begriffes „Wald“ nicht gegeben werden kann, fordern C. Heyer (Der Waldbau) und ebenso in weiterer Ausführung dieses Gedankens auch das württem- bergische Forstpolizeigesetz von 1879 die vorausgegangene Bezeich- A. Erster (allgemeiner) Teil. nung des bestimmten Grundstückes als Wald durch ein berufenes Organ der Staatsgewalt . C. Heyer sagt nämlich: Wald- oder Forstgrund nennt man solches Gelände, auf welchem Forstrechte haften, und welches der Forstpolizei unterworfen ist. Ähnlich bestimmt Art. 1 des württembergischen Forstpolizeigesetzes: Wald sind alle Grundstücke, welche als zur Gewinnung von Holz, sowie der mit der Holzzucht verbundenen Nebennutzungen auf die Dauer be- stimmt, von der Forstpolizeibehörde unter die Forsthoheit des Staates gestellt sind. Das Erfordernis der polizeilichen Bezeichnung einer Fläche als Wald erleichtert zwar die praktische Durchführung des Gesetzes, ist aber ungeeignet für eine allgemein anwendbare Definition. Die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Fläche als „Wald“ anzusehen ist oder nicht, kann in unseren Kulturstaaten allerdings eben wegen der Mannigfaltigkeit der hierbei zu berücksichtigenden Verhält- nisse öfters nur im Anhalt an die jeweiligen gesetzlichen Bestim- mungen erfolgen; wo solche fehlen, muss das auf die thatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse gestützte Gutachten Platz greifen. Die Form des Waldes, die sich unter dem ausschliesslichen Walten der Naturkräfte entwickelt, nennt man Urwald . Urwaldungen sind gegenwärtig in Süd- und Westeuropa, namentlich in Deutschland, Frankreich und Italien überhaupt nicht mehr vorhanden; Grossbritannien kommt bei seiner geringen Waldfläche ohnehin nicht in Betracht. Echte Urwald- bestände, in denen noch nie der Schlag der Axt ertönte, finden sich in einzelnen Teilen des östlichen Galiziens und der Bukowina, sowie in Siebenbürgen, doch nimmt auch hier ihre Fläche rapid ab. Osteuropa (Bosnien, Herzegowina, Rumänien und vor allem Russland), ferner Schweden und der südliche Teil von Norwegen besitzen dagegen noch ausgedehnte Urwaldungen. Sobald der Mensch anfängt, sich die im Urwald vorhandenen Güter nutzbar zu machen, erfährt der Charakter des letzteren bald mehr bald weniger weitgehende Veränderungen. Nach mannigfachen Zwischengliedern wird die Fläche des Urwaldes schliesslich entweder dauernd einer anderen Benutzungsweise zugeführt (gerodet, in Feld, Wiese, Weide umgewandelt), oder dieselbe bleibt ständig und systematisch der Holzproduktion gewidmet. In letzterem Falle ist alsdann aus dem Urwald der Wirtschafts- wald hervorgegangen. Ein bestimmt abgegrenzter Teil eines Wirtschaftswaldes wird ge- wöhnlich „ Forst “ Das Wort „Forst“ ist ein reindeutsches Stammwort und bedeutete schon in den ältesten Zeiten „Wald“. Die althochdeutsche Form ist forst, mittelhochdeutsch vorst, vorëst, forest, foreis, foreht. Die letztgenannten sind romanischer Abkunft, genannt, doch ist dieser Ausdruck in Norddeutsch- land verbreiteter als in Süddeutschland. I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft. I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft. § 1. Die Forstwirtschaft und ihre Produktionsfaktoren . Forst- wirtschaft ist die auf Erzeugung und Gewinnung von Forstprodukten gerichtete menschliche Thätigkeit. Diese besteht auf den niedersten Stufen der Forstwirtschaft in einer reinen Okkupation und entwickelt sich allmählich zu einer zielbewussten Leitung der produktiven Naturkräfte zur Hervorbringung von Sachgütern. Die Forstwirtschaft gehört zu den Gewerben der Urproduktion und bildet einen Zweig der Landwirtschaft im weitesten Sinne. Von den drei grossen Kategorien der Produktionsfaktoren: Natur, Arbeit und Kapital macht sie an verschiedenen Orten und zu verschiedenen Zeiten einen sehr ungleichmässigen Gebrauch. Die Stellung der Forstwirtschaft gegenüber anderen Gewerben im System der Volkswirtschaft ergiebt sich durch eine kurze Betrachtung der Art und Weise, wie diese Produktionsfaktoren in ihr thätig sind. § 2. Bedeutung der Naturkräfte für die Forstwirtschaft . Die natür- lichen Bedingungen der Produktion werden mit dem gemeinschaftlichen Ausdruck: Standort bezeichnet. Hierher gehören vor allem: die che- mischen und physikalischen Eigenschaften des Boden, die allgemeine geographische und die specielle örtliche Lage, sowie das Klima. Als Naturkräfte sind ferner noch zu erwähnen: die chemische Kraft der Sonnenstrahlen und die Bestandteile der Luft. aus dem mittelalterlich-lateinischen und romanischen: foresta abgeleitet. — Als sich im Laufe der Zeit bei Entwicklung des Eigentumes an Waldungen und bei Aus- scheidung besonderer Waldungen für den Gebrauch des Königs das Bedürfnis nach einem besonderen Ausdruck für „Herrenwald“ zeigte, benutzte man im 6. und 7. Jahrhundert das Wort forst, forestis speziell zur Bezeichnung dieser Art von Waldungen, und es scheint das deutsche Wort: forst diese Bedeutung durch das ganze Mittelalter behalten zu haben, denn noch Maaler (die teütsch spráach, Turgau 1561) erklärt: forest einfach als „Fronwald“, wald frônô. Das lateinische forestum nahm dann gegen den Schluss des 8. Jahrhunderts die Bedeutung „Bannforst“ und um die Mitte des 9. Jahrhunderts ausserdem auch noch jene der Berechtigung zur Jagd- und Fischereiausübung selbst im abstrakten Sinne an (vgl. meinen Aufsatz: Zur Bedeutung und Etymologie des Wortes „Forst“ im forstwissenschaftlichen Zentralblatt 1884, S. 515 ff.). — Im Laufe der Zeit erhielt dann das Wort noch verschiedene andere Bedeutungen dadurch, dass das lateinische forestum seit dem 10. und 11. Jahrhundert mit der Ausdehnung der Wildbannsgerechtigkeit nicht nur das durch Königsbann geschützte Jagdrecht, sondern auch noch die Befugnis in sich schloss, andere Nutzungen in den betreffenden Waldungen, namentlich die Rodungen zu untersagen und die Gerichtsbarkeit gegen Zuwiderhandelnde auszuüben. Gegen das Ende des Mittel- alters wurde das deutsche „Forst“ nicht nur zur Bezeichnung des Waldes und dessen Eigentümers, sondern auch im Sinne von: Forsthoheit, Forstgerechtigkeit gebraucht. Daneben hat Forst in den Urkunden aber stets auch die Bedeutung eines besonders gehegten und geschützten Waldes gehabt und behalten. A. Erster (allgemeiner) Teil. Während aber die letztgenannten Faktoren überall in genügender und annähernd gleicher Menge vorhanden sind, zeigt die Standortsgüte ausserordentliche Verschiedenheiten. Selbst wenn man nur die Verhältnisse der gemässigten Zone be- rücksichtigt, so wird die Forstwirtschaft betrieben von den Grenzen des ewigen Schnees im Hochgebirge bis zur Küste des Ozeans und von der sterilen Flugsandscholle im Steppengebiete bis zum besten Weizen- boden im milden Klima, wo bereits Wein und Oelbaum gedeihen. Die Forstwirtschaft erhebt weniger Ansprüche an die Standortsgüte als die meisten Zweige der Landwirtschaft und muss sich daher im allgemeinen mit dem rauheren Klima, dem ärmeren Boden und den steileren Lagen begnügen. Nur die Weidewirtschaft steht ihr in dieser Beziehung gleich und übertrifft sie teilweise sogar noch (Alpen- wirtschaft!), weshalb es öfters zweifelhaft ist, ob Weidewirtschaft oder Holzzucht in einem gegebenen Falle vorzuziehen ist. Technisch möglich sind meist beide Formen, die Entscheidung muss im Einzelfall nach den hier nicht weiter zu erörternden finanziellen und allgemeinen volkswirt- schaftlichen Rücksichten getroffen werden. Ein prinzipieller und volkswirtschaftlich sehr wichtiger Unterschied zwischen Land- und Forstwirtschaft besteht darin, dass erstere mit Hilfe der Naturkräfte hauptsächlich die unmittelbar zur Ernährung des Menschen und der Tiere verwendbaren Stoffe: Stärkemehl, Zucker, Proteïnstoffe und Fleisch erzeugt, während die Forstwirtschaft in erster Linie Cellulose und deren Umwandlungsstoffe liefert, nur einzelne forst- liche Betriebe produzieren vorwiegend Gerbstoffe und Harz. Die Anspruchslosigkeit der Forstwirtschaft bezüglich des Standortes tritt namentlich hinsichtlich der Anforderungen an die wichtigsten mine- ralischen Pflanzennährstoffe: Kali und Phosphorsäure hervor. Die Waldbäume haben einen geringeren Aschengehalt als die land- wirtschaftlichen Kulturgewächse und liefern deshalb mit der gleichen Menge mineralischer Nährstoffe eine viel grössere Menge organischer Substanz als diese Ein Kartoffelfeld bedarf zu einer mittleren Ernte pro ha an Phosphorsäure 3 mal mehr als der Buchenwald, 5 mal mehr als der Fichtenwald und 9 mal mehr als der Kiefernwald zur jährlichen Produktion, während der jährliche Kalibedarf des Kartoffelfeldes das 9 fache, 13 fache und 17 fache von dem des Buchen-, Fichten- und Kiefernbestandes ist. Nähere Angaben über den Bedarf der Waldbäume an mineralischen Nährstoffen finden sich bei: Weber in Loreys Handbuch I 1 , S. 62 ff. . Der Forstbetrieb kann daher auf Böden stattfinden, welche aus Mangel an genügenden mineralischen Nährstoffen für landwirtschaftliche Zwecke ungeeignet oder durch Raubbau in ihrer Fruchtbarkeit zu sehr geschwächt sind, um noch landwirtschaftliche Ernten hervorzubringen. Die Waldbäume haben ferner die Fähigkeit, durch ihre tiefgehen- I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft. den Wurzeln Nährstoffe aus dem Untergrunde emporzuheben und so der Pflanzenproduktion zugänglich zu machen. Diese Eigenschaft ist besonders wichtig bei allen nur oberflächlich verarmten Böden sowie bei jenen, welche unter einem armen Obergrunde in einer für die land- wirtschaftlichen Kulturgewächse nicht zugänglichen Tiefe einen nähr- stoffreichen Untergrund besitzen. Durch ihren Laubabfall lassen die Waldbäume die aus den tieferen Schichten gehobenen Pflanzennährstoffe in die oberen Bodenschichten gelangen und verhüten gleichzeitig durch die Streudecke eine Aus- waschung von wichtigen Pflanzennährstoffen. Eine Bodenerschöpfung findet daher durch den geregelten forstlichen Betrieb nicht statt, obwohl ein Ersatz der bei der Ernte entnommenen Aschenbestandteile durch Düngung nicht erfolgt. Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass der Streuabfall dem Waldboden verbleibt. Meliorationen des Waldbodens durch besondere Arbeiten kommen zwar vor bei Ortsteinkulturen, Bindung des Flugsandes u.s.w.; sie sind aber doch im Ganzen selten. Die Forstwirtschaft ist im wesentlichen an die Verhältnisse des Standortes gebunden und kann sowohl aus technischen wie aus wirtschaftlichen Gründen in ungleich geringerem Masse Ver- besserungen hieran vornehmen, wie die Landwirtschaft. Wohl aber kann die Forstwirtschaft selbst meliorierend wirken, indem die Bäume wie bemerkt, durch die Wurzeln Nährstoffe aus den tieferen Bodenschichten heraufheben und diese alsdann durch das ab- fallende Laub in den oberen Bodenschichten ansammeln und letzere, welche bei rationeller Wirtschaft auch günstige Veränderungen ihrer physikalischen Eigenschaften erfahren, an mineralischen Nährstoffen bereichern. Einen vorteilhaften Einfluss äussert die Waldvegetation ferner auf vielen ausserdem ödliegenden Böden, indem sie hier die Abschwemmung der verwitterten Schichten und auf Sandböden das Auswaschen der mineralischen Nährstoffe sowie die unter bestimmten Voraussetzungen (Vorhandensein von Rohhumus, der u. a. namentlich eine Folge der Heidevegetation ist) eintretende Bildung des höchst kulturfeindlichen Ort- steines verhindert. Da die Forstwirtschaft geringere Ansprüche an den Standort macht als die Landwirtschaft, ist erstere noch unter manchen Verhältnissen möglich und lohnend, unter denen letztere nicht mehr betrieben wer- den kann. Man unterscheidet in dieser Beziehung: absoluten und rela- tiven Waldboden und rechnet zu ersterem alle jene Standorte, welche aus irgend welchen Gründen zu einer anderen Kulturart nicht tauglich sind, während die einer besseren Benutzung fähigen Standorte als be- dingter oder relativer Waldboden bezeichnet werden. A. Erster (allgemeiner) Teil. Die in der Anmerkung Der Ausdruck „absoluter“ und „relativer“ Waldboden rührt von Hundes- hagen her, welcher in einer Anmerkung zu § 767 seiner 1821 erschienenen Encyclo- pädie der Forstwissenschaft sagt: Jeden für den Feldbau untauglichen Boden kann man hiernach unbedingten Waldboden im engeren Sinne nennen; im weiteren Sinne gehört aber auch jedes für die Gesundheitserhaltung der Länder notwendige Wald- stück hinzu. Dagegen lässt sich jede zur Feldkultur fähige und für gewisse Zeiten- Verhältnisse zu unseren Bedürfnissen noch notwendige Waldfläche durch bedingten Waldboden bezeichnen. Berg t (a. a. O. S. 54) sagt: Absoluter Waldboden ist solcher, wo eine andere Boden- kultur nicht ausführbar ist, sei es nun wegen seiner geringen Fruchtbarkeit oder wegen seiner Lage; oft kommt auch beides zusammen, z. B. auf Flugsand, an Roll- steinwänden, auf nassem Bruchboden oder bei rauher Gebirgslage, bei der Exposi- tion an Seeküsten, am hohen Norden oder wegen der Steilheit der Lage. Albert (a. a. O. S. 128) nennt absoluten Waldboden jenen, welcher nach den klima- tischen Verhältnissen sowie vermöge seiner Lage, Beschaffenheit und Entfernung von menschlichen Wohnungen für eine andere Kulturart nicht tauglich ist. Vgl. ferner: Fischbach , Über die Grenze zwischen relativem und absolutem Waldboden, in der Zeitschr. f. ges. Staatswissenschaft 1894 S. 86. beigefügten Definitionen verschiedener Au- toren über den Begriff des absoluten Waldbodens lassen ersehen, dass dieser Begriff in einem doppelten Sinne aufgefasst werden kann, näm- lich in einem technischen und in einem wirtschaftlichen . Absoluter Waldboden im technischen Sinne ist nur in geringem Masse vorhanden, wenn lediglich darauf Rücksicht genommen wird, ob auf der betreffenden Fläche überhaupt ein anderer bodenwirtschaftlicher Be- trieb möglich ist oder nicht. In rauhen und steilen Lagen ist, wie bereits bemerkt, fast stets noch Weidebetrieb zulässig (Wildheuern im steilsten Gelände), und die gerin- gen Sandböden würden bei Anwendung der nötigen Mengen Dung, bei Meliorierung mit besseren Bodenarten oder beim Anbau geeigneter Gewächse wohl ebenfalls meist auch der landwirtschaftlichen Kultur fähig sein. Wesentlich anders stellt sich aber das Verhältnis bei der Würdi- gung vom wirtschaftlichen Gesichtspunkte aus. Hiernach ist Land- wirtschaft auf ausgedehnten Flächen nicht möglich, welche technisch hierzu jedenfalls geeignet wären. Die Bevölkerungsverhältnisse, ver- fügbare Geldmittel, Preis der landwirtschaftlichen Produkte, das Vor- handensein geeigneter Gewächse (Lupine, Seradella, Esparsette) fallen hierbei ins Gewicht. Der relative Waldboden muss behufs Umwandlung in landwirtschaft- lich benutztes Gelände nicht nur fähig sein, landwirtschaftliche Kul- turgewächse zu ernähren, sondern er muss auch denselben mit Hülfe von Arbeit und Düngung eine Entwicklung ermöglichen, welche noch einen die aufgewandten Kosten übersteigenden Ertrag erwarten lässt. Hierbei spielt aber nicht bloss die landwirtschaftliche Intelligenz I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft. und Technik eine Rolle, sondern ebensogut auch die hohe Politik durch Schutzzölle und Handelsverträge, Frachttarife, Ausfuhrprämien u. s. w. Da aber diese Verhältnisse im Laufe der Zeit bedeutenden Schwan- kungen unterliegen, so kann eine feste Grenze zwischen absolutem und relativem Waldboden nicht gezogen werden. Unter ungünstigen Bedingungen dehnen sich die Grenzen des absoluten Waldbodens aus; Perioden des wirtschaftlichen Aufschwunges, Fortschritte der landwirt- schaftlichen Technik engen dessen Gebiet immer mehr ein. Während bisher die Frage des absoluten und relativen Waldbodens nur vom Standpunkt der technischen oder wirtschaftlichen Möglichkeit verschiedener Betriebe auf der gleichen Fläche gewürdigt worden ist, kommt noch ein anderes wichtiges Moment in Betracht, welches einzelne Flächen unbedingt der forstwirtschaftlichen Benutzung überweist, näm- lich der Schutz , welchen letztere der Umgebung gewährt durch Ver- hütung des Abschwemmens vom Boden, Bildung von Flugsand, Abwehr von Lawinen u. s. w. Ohne hier schon auf die später noch speziell zu erörternde Schutz- waldfrage näher einzugehen, sei nur bemerkt, dass Schutzwaldungen, theoretisch betrachtet, sowohl auf Böden vorkommen, welche eine andere Kulturart lohnender erscheinen lassen, als auf solchen, die ohnehin schon nach den übrigen Verhältnissen als absolute Waldböden bezeichet werden müssen. Wie die späteren Betrachtungen ergeben werden, ist ersteres thatsächlich wohl nur ausnahmsweise der Fall, die Schutzwaldungen stocken vielmehr entweder auf ganz armen Böden, welcher sich ohnehin an der Grenze der Flugsandbildung bewegen, oder auf Flächen in hohen und steilen Gebirgslagen. Jedenfalls ist aber die Eigenschaft als Schutzwald ein zwingender Grund, um die betreffende Fläche dauernd zu absolutem Waldboden zu stempeln. § 3. Die Kapitalien der Forstwirtschaft . Die wichtigsten und gröss- ten Kapitalien der Forstwirtschaft sind: Boden und Holzvorrat . Als Hülfsmittel der Produktion, welche zum Zweck des wirtschaft- lichen Vergleiches in eine Geldsumme zu bemessen ist, bildet auch der Waldboden ein Kapital. Bodenwert und Bodenrente sind die wichtigsten und wertvollsten Massstäbe für die Beurteilung der Rentabilität der Forst- wirtschaft, sowohl hinsichtlich der verschiedenen Wirtschaftsformen als auch beim Vergleich der Forstwirtschaft mit anderen Zweigen der Bodenkultur. Die Erörterungen bezüglich des Standortes haben bereits gezeigt, dass das Bodenkapital der Forstwirtschaft gegenüber den meisten land- wirtschaftlichen Betrieben nur gering sein kann; das gleiche Ergebnis werden auch die späteren Untersuchungen über die Rentabilität der Forstwirtschaft und die hierdurch bedingte Zweckmässigkeit des forst- lichen Betriebes überhaupt liefern. A. Erster (allgemeiner) Teil. Gute Belege in dieser Hinsicht bieten die ortsüblichen Ankaufs- preise für Waldboden. In Preussen wurden nach dem Berichte des Landwirtschaftsministers über Preussens landwirtschaftliche Verwaltung in den Jahren 1884—1887 bei einem Ankauf an circa 25000 ha durchschnittlich pro ha 218 Mk. bezahlt (Minimum 48 Mk. im Regierungsbezirk Bromberg, Maximum 333 Mk. in der Provinz Schleswig-Holstein). Dieser Durchschnitt enthält übrigens auch den Preis geringer Bestände und von Gebäuden, welche gelegentlich mit gekauft wurden. Bei den neueren Ankäufen in Ost- preussen stellt sich der Preis pro ha teilweise sogar nur auf 30 Mk. Besserer Ackerboden kostet dagegen in der Mark 1000—1600 Mk. pro ha. Wimmenauer gibt (in der Allgem. Forst- und Jagdzeitung 1891 S. 261) als durchschnittliche ortsübliche Ankaufspreise pro ha Waldboden in Hessen an: 300 Mk. (Vogelsberg), 400 Mk. (Odenwald), 450 Mk. (Rhein-Mainebene). In Thüringen werden nach Stötzer (Waldwertrechnung u. s. w. S. 71) Waldbodenwerte von 200—600 Mk. und selbst 800 Mk. für 1 ha angelegt. Hier sind allerdings die Holzpreise und Forsterträge meist hoch und ebenso die Werte des landwirtschaftlich benutzten Bodens nicht gerade niedrig. Nach den neuesten sächsischen Ermittelungen schwankt der Boden- wert in den Staatswaldungen pro ha zwischen 153 Mk. (Forstbezirk Dresden) und 486 Mk. (Forstbezirk Grimma). Während die Forstwirtschaft nur ein verhältnismässig kleines Boden- kapital erfordert, braucht sie gegenüber der Landwirtschaft ein erheb- lich grösseres Betriebskapital in dem Holzvorrat . Bei der Landwirtschaft lässt sich die jährliche Crescenz unmittelbar nutzen, die Forstwirtschaft gestattet dieses nicht, sondern erfordert, um jährlich eine gleichgrosse, nachhaltige Rente zu erzielen, das Vorhanden- sein eines Holzkapitals von einer gewissen Grösse, welches erst durch Anhäufung vieler Jahreszuwachse in einer bestimmten Flächengruppierung gebildet werden muss. Der jeweilige Holzertrag eines Waldes hängt fast allein von dem gegenwärtigen Vorrat an nutzbarem und aus frühe- ren Jahren herstammendem Zuwachs ab, dagegen entscheidet der fort- währende jährliche Zuwachs über die späteren Holznutzungen und deren nachhaltigen Fortbezug. Die Holzernte wird alsdann durch die Abnutzung des jeweils älte- sten Bestandes (wenigstens im sogenannten Normalwald ), mithin in anderer Form entnommen, als die faktische Jahresmehrung, welcher sie aber in Bezug auf Grösse gleichkommt, und wird durch den Holz- zuwachs des der Ernte folgenden Jahres immer wieder aufs neue ersetzt. I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft. Die Grösse des sogenannten Normalvorrates Der Normalvorrat ist der Holzvorrat in einem Walde mit normalem Alters- klassenverhältnis und Zuwachs. In der einfachsten Form lässt er sich in folgender Weise darstellen: Wenn der älteste Bestand jeweils u Jahre alt werden soll, ehe er abgetrieben wird ( u-jähriger Umtrieb ), so müssen u ha Holzbestand von 1 — u- jährigem Alter mit normalem Zuwachs vorhanden sein. und ebenso jene der Naturalrente hängt in der Hauptsache von den 3 Faktoren: Holzart, Betriebsart und Umtriebszeit, sowie von den Standortsverhältnissen ab. Es beträgt nach den Ermittelungen des Verfassers Vgl. die Zahlen in meinen Untersuchungen über Wachstum und Ertrag normaler Kiefernbestände, normaler Fichtenbestände und normaler Rotbuchenbestände, Die Zahlen der Gelderträge für Kiefer und Fichte sind um 20 % reduziert. Vgl. meine diesbezügliche Bemerkungen in „Wachstum und Ertrag normaler Rotbuchen- bestände“, S. 103. der Wert des Normalvorrates bei 120 jährigem Umtrieb Bezüglich der thatsächlichen Bestandswerte im grossen Betriebe geben die eben bereits benutzten Erhebungen in den sächsischen Staatsforsten Aufschluss. Hiernach schwankt der Bestandswert pro ha zwischen 924 Mk. (Forstbezirk Moritzburg) und 1895 Mk. (Forstbezirk Bärenfels und Marienburg). Ob der Holzvorrat als fixes oder als flüssiges Kapital aufzu- fassen sei, ist eine viel erörterte Streitfrage. Wo noch kein Wald vor- handen ist, bildet sich das Holzkapital durch allmähliche Ansammlung und Fixierung des umlaufenden Kapitales und der Nutzungen desselben sowie des Bodenkapitales. Solange der Wald als solcher überhaupt und in dem angenommenen Umtrieb behandelt wird, ist der Holzvorrat entschieden ein fixes Kapital; wird aber der Wald ganz abgetrieben oder dessen Umtrieb verkürzt, so bildet der Holzvorrat oder der Vorratsüberschuss über den zur kür- zeren Umtriebszeit gehörigen Normalvorrat ein umlaufendes Kapital. Der Unterschied zwischen fixem und flüssigem Kapital liegt auch hier nicht im Charakter des Objektes, sondern in dessen wirtschaftlicher Be- stimmung. ( Helferich .) Eine Eigentümlichkeit des Holzkapitals besteht darin, dass die älte- ren Bestandsglieder besonders leicht und ohne Wertsminderung aus fixem Kapital in flüssiges Kapital übergeführt werden können. Es ist deswegen bei Beurteilung der Ergebnisse eines forstlichen Betriebes nicht ohne weiteres möglich anzugeben, ob diese nur die Nutzungen des Kapitales oder nicht auch zugleich einen Teil des Kapitales selbst enthalten. A. Erster (allgemeiner) Teil. Für unvorsichtige und leichtsinnige Wirtschafter liegt hierin eine grosse Gefahr. Vgl. auch S. 21, N. 4. Als sonstige im Forstbetrieb thätige Kapitalien sind zu nennen: Gebäude (Dienstwohnungen, Imprägnieranstalten, Samendarren u. s. w.), ständige Transportanlagen (Waldstrassen, Waldeisen- bahnen, Anstalten für Trift- und Flössereibetrieb, Riessen), Maschinen, Geräte und Mobilien , ferner die laufenden Betriebskosten . Wenn auch verschiedene dieser Kapitalien, namentlich die Gebäude und Transportanlagen in manchen Forsthaushalten recht ansehnliche Summe repräsentieren Die im Besitze der österreichischen Forst- und Domänenverwaltung befind- lichen Werke und Gebäude präsentieren nach Böhm , Staats- und Fondsgüterver- waltung, einen Anlagewert von 25604000 Mk. und die jährlichen Unterhaltungskosten belaufen sich auf ungefähr 450000 Mk. , so treten sie doch weit hinter die Bedeutung des Holzkapitals zurück, dessen Verzinsung daher auch in erster Linie massgebend ist für die Rentabilität der Wirtschaft. Wenn man berücksichtigt, dass die Landwirtschaft pro ha nur ein Betriebskapital von höchstens 500 — 600 Mk. erfordert, während sich jenes der Forstwirtschaft auf 1000—6000 Mk. je nach Holzart, Umtriebs- zeit und den sonstigen Investitionen beläuft, so muss der Forstwirtschaft im Verhältnis zur Landwirtschaft als ein sehr kapitalintensives Gewerbe bezeichnet werden. § 4. Die Arbeit im forstlichen Betriebe . Die Arbeit kommt in der Forstwirtschaft in zwei Hauptformen zur Verwendung: 1. als gei- stige Arbeit der Beamten für Betriebsleitung, Wirtschaftsführung und Schutz; 2. als die mehr oder minder technisch durchgebildete Leistung des Waldarbeiters . Im Verhältnis zu anderen Betrieben der Bodenwirtschaft erfordert die Forstwirtschaft relativ viel geistige, dagegen wenig mechanische Arbeit. Es hatte z. B. die preussische Staatsforstverwaltung nach dem Etat für 1893/94 bei einer Waldbodenfläche von 2736432 ha, für die In- spektionen: 34 Oberforstmeister und 88 Forsträte, für den Betrieb 693 Oberförster und für den Schutz 3441 Förster und 356 Waldwärter. Hierauf treffen also auf: einen Inspektionsbeamten .... 24432 ha einen Wirtschaftsbeamten .... 3949 ha einen Schutzbeamten ...... 729 ha oder allgemein auf 594 ha ein Beamter; in der Landwirtschaft rechnet man dagegen nach v. d. Goltz auf 80—125 ha einen Betriebsbeamten. Viel erheblicher tritt aber der Unterschied bezüglich der mecha- nischen Arbeitsleistung hervor, deren Feststellung deshalb mit Un- I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft. genauigkeiten verknüpft ist, da die meisten Arbeiter nicht ständig im Walde beschäftigt sind. Ausserdem kann das Mass jener Arbeiten über- haupt nicht festgestellt werden, welche zwar im Walde verrichtet, aber aus der Forstkasse nicht bezahlt werden, wie Leseholzsammeln, Sammeln von Beeren und Pilzen, Holztransport. Bezüglich des Arbeitsbedarfes der Forstwirthschaft gewähren neuer- dings die Aufschreibungen für Alters-, Invaliditäts- und Krankenver- sicherung gute Materialien. Ihnen sind die folgenden Zahlen entnommen. Die preussische Staatsforstverwaltung beschäftigte im Etatsjahr 1892/93: 14600 alters- und invaliditätsversicherungspflichtige Arbeiter an 11251580 Arbeitstagen. Da die Fläche der preussischen Staatsforten 2737947 ha beträgt, so entfallen auf einen ha jährlich 4,1 Arbeitstage, und bei 280 Arbeitstagen im Jahre würden 70 ha einen ständig gedachten Waldarbeiter beschäf- tigen. Weitere spezielle Angaben für nachstehende Oberförstereien sind der Liebenswürdigkeit der Herren Revierverwalter Forstmeister Dr. Kienitz, Boden und Puttrich zu verdanken. In der Oberförsterei Chorin (R. B. Potsdam) mit 5339 ha sind im Ganzen von versicherungs- und nichtversicherungspflichtigen Arbeitern im Jahre 1892/93 gearbeitet worden: 17467 Männer-, 2785 Frauen- und 824 Kindertageschichten, es treffen also auf einen ha 3,9 Arbeitstage und auf 72 ha ein Arbeiter. Wesentlich grösser ist der Arbeitsaufwand in der benachbarten Oberförsterei Freienwalde , für welche sich im Durchschnitt die vom Jahre 1889—1893 jährlich 50681 Arbeitstage berechnen. Bei einer Fläche von 5020 ha entfallen auf einen ha 10,1 Arbeitstage und auf 27,7 ha bereits ein Arbeiter. Die beiden Oberförstereien Wirthy und Hagenort im Reg.-Bez. Danzig mit 7001 bezw. 8745 ha ergeben für 1892/93 auf einen ha 4,06 bezw. 4,51 Arbeitstage und einen ständigen Arbeiter für 69 bezw. 62 ha. Hess (Encyklopädie und Methodologie, III. Bd., S. 319) giebt als Durchschnitt der bisher in der Litteratur enthaltenen Angaben auf einen ha 5,8 Arbeitstage und auf 51 ha einen ständigen Arbeiter an, was nach den obigen Mitteilungen den mittleren Verhältnissen von Deutsch- land ziemlich gut entsprechen dürfte. Nach den Ermittelungen von Pabst beschäftigen dagegen in der Landwirtschaft bereits 1,98—4,76 ha je nach der Art des Betriebes einen Arbeiter, es treffen demnach auf einen ha 141—59 Arbeitstage. Der Bedarf der Landwirtschaft an mechanischer Arbeitsleistung beträgt also ungefähr das zwanzigfache von jenem der Forstwirtschaft, während jener für die Betriebsleitung nur etwa fünf- bis sechsmal grösser ist. Das Mass der Arbeit, welche ein konkreter Waldkomplex ver- A. Erster (allgemeiner) Teil. ursacht, hängt von zahlreichen Verhältnissen ab: Standort, Holzart, Be- triebsart, Fällungsbetrieb, Verwertungsart, Fehlen oder Vorhandensein von Nebenbetrieben und Berechtigungen, sowie der ganze Intensitäts- grad der Wirtschaft sind hierauf von Einfluss. Man kann im Forstbetriebe einen Übergang von arbeitsexten- siven Formen (roher Plänterwald) bis zu sehr arbeitsintensiven Formen (Nutzholzwirtschaft in gemischten Beständen) finden. Roscher sagt: „Der Wald säet sich selbst aus, oder wenn ja die Menschenhand mit Säen nachhilft, so kann eine solche Arbeit für ein Menschenalter, ja für ein Jahrhundert ausreichen. Fast nur bei der Ernte ist bedeutende Anstrengung nötig“. Für die moderne Forstwirt- schaft Deutschlands und der angrenzenden Gebiete Mitteleuropas trifft aber dieser Ausspruch jedenfalls nicht mehr zu. Die mechanische Arbeit in der Forstwirtschaft ist im allgemeinen technisch einfach und wenig mannigfaltig. Der weitaus grösste Teil der im Forstbetrieb vorkommenden Geschäfte wiederholt sich all- jährlich in gleicher Zeitfolge und annähernd auch in gleichem Umfange. Die wichtigste Arbeit besteht in der Ernte der Forstprodukte, d. h. im Holzhauereibetrieb, welche bei verschiedenen Betriebsformen gleichzeitig auch unmittelbar die Begründung eines neuen Bestandes zur Folge hat (Niederwald, natürliche Verjüngung im Hochwald). Der Umfang des Kulturbetriebes ist sehr wechselnd, unter manchen Verhältnissen (Kahlschlagbetrieb mit künstlicher Verjüngung, Anzucht gemischter Bestände) hat dieser Geschäftsteil eine grosse Wichtigkeit; beim Niederwald, Femelschlagbetrieb und Plänterwald ist seine Be- deutung geringer und zwar umsomehr, je extensiver der ganze Betrieb noch eingerichtet ist. Die Wegebauten und Anlagen von sonstigen Transportanstalten beschäftigen in neuerer Zeit grosse Mengen von Waldarbeitern. Maschinen finden im Forstbetriebe nur in sehr untergeordnetem Masse Verwendung. Da nicht alle Arbeiten das gleiche Mass von körperlicher Kraft erfordern, so ist neben Männerarbeit die Verwendung von Frauen- und Kinderarbeit nicht nur zulässig, sondern im Interesse einer billigeren und namentlich einer besseren Ausführung (Kulturarbeiten!) bisweilen sogar geboten. Die Vorteile der Arbeitsteilung lassen sich in der Forstwirtschaft nur in beschränktem Masse anwenden, am meisten bei den Kulturarbeiten. Nur ein Teil der Waldarbeiten (Lohrindenernte, einzelne Kultur- geschäfte) ist an eine bestimmte engbegrenzte Jahreszeit gebunden, die meisten Arbeiten lassen sich entweder von einer grösseren Arbeiterzahl in kürzerer Zeit oder von wenigen Arbeitern in einer ent- sprechend längeren Periode bewältigen. I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft. Hierdurch ist die Wirtschaft in der Lage sich den lokalen Arbeiter- verhältnissen anzupassen. Wo die Bevölkerung gewohnt ist, den wesentlichsten Teil ihres Unterhaltes im Walde zu suchen, muss der Wirtschaftsbeamte durch eine entsprechende Disposition der Waldarbeiten dafür sorgen, dass die Arbeit über das ganze Jahr ziemlich gleich- mässig verteilt ist. Liegen aber die Verhältnisse so, dass nur dann Arbeitskräfte für die Forstwirtschaft verfügbar sind, wenn die Land- wirtschaft, Schifffahrt und das Baugewerbe ausser Betrieb sind, dann handelt es sich um möglichste Konzentration der Arbeit. Die Forstwirtschaft kann hier durch Verlegung des Hauptteiles ihrer Arbeiten in jene Jahreszeit, in welcher die übrigen Betriebe, nament- lich die Landwirtschaft, ruhen, sich nicht nur billige Arbeitskräfte in genügender Anzahl verschaffen, sondern zugleich auch durch Gewährung von Arbeitsgelegenheit in einer sonst beschäftigungslosen Zeit sehr viel zur Verbesserung der sozialen Lage der Arbeiter und namentlich zur Erhaltung eines tüchtigen Stammes von ländlichen Arbeitern beitragen. Wegen der Organisation der Waldarbeiter (Freigedinger, Unternehmer- mannschaften, Regiearbeiter) findet sich das Weitere in meinem „Handbuch der Forstverwaltungskunde“, S. 153 ff. Aus dieser Betrachtung über die Produktionsfaktoren der Forst- wirtschaft dürfte als besonders charakteristische Eigentümlichkeit die wichtige Rolle hervorzuheben sein, welche die Naturkräfte bei ihr spielen. Knorr (Aus forstl. Theorie und Praxis.) sagt daher mit Recht: „Die freie Arbeit der Natur schafft ein Wertkapital, gegen welches alle Kosten, die der Mensch aufwendet, verschwinden“. § 5. Charakteristische Eigentümlichkeiten der forstlichen Produktion. Ein wesentlicher Unterschied in den Produktionsbedingungen der Forst- wirtschaft gegenüber allen anderen Gewerben, namentlich aber im Ver- gleich mit der Landwirtschaft besteht darin, dass erstere mit sehr langen Zeiträumen rechnen muss. Während bei fast allen Betrieben die Fertigstellung des Produktes einen Zeitraum von einigen Tagen oder höchstens Monaten erfordert und nur für die schwierigsten und umfangreichsten Arbeiten mehrere Jahre notwendig sind, während die Landwirtschaft regelmässig innerhalb eines Jahres säet und erntet, verstreichen bei der Forstwirtschaft zwischen der Begründung eines Bestandes und seinem Abtrieb mehrere Menschenalter. Abgesehen von dem Weidenhegerbetrieb, sowie dem nur einen geringen Prozentsatz der gesamten Waldfläche einnehmenden Nieder- und Mittel- waldbetrieb, sind durchschnittlich 100 bis 120 Jahre erforderlich, bis ein Bestand hiebsreif wird. Hieraus folgt, dass um bei schlagweisem Betrieb eine jährliche Ernte erzielen zu können, soviele Bestände in regelmässiger Altersabstufung Schwappach , Forstpolitik. 2 A. Erster (allgemeiner) Teil. vorhanden sein müssen, als das angenommene Abtriebsalter (die Um- triebszeit ) Jahre zählt. Um also z. B. alljährlich 1 ha 120jährigen Kiefernbestandes abtreiben zu können, sind 120 ha Kiefernwald mit Alters- abstufungen von 1 — 120 oder (unmittelbar nach der Ernte eines Be- standes) 0 — 119 Jahren erforderlich. Da aus technischen und wirtschaftlichen Gründen die einzelnen Jahresschläge nicht allzuklein (mindestens etwa 1 ha) sein dürfen, so ergiebt sich, dass der sog. jährliche Nachhaltsbetrieb bei schlagweis be- handeltem Hochwald immerhin eine nicht unbeträchtliche Ausdehnung des Waldbesitzes erfordert. Nach den Seite 13 mitgeteilten Zahlen repräsentiert das hierzu nötige Holzkapital z. B. bei der Kiefer I. Bonität und 120jährigem Um- triebe den Betrag von 322200 Mk. Es ergiebt sich daher schon aus diesen nur beispielsweise mitgeteilten Zahlen, dass die Forstwirtschaft als selbst- ständiger Betrieb nur in der Form des Grossbesitzes möglich ist. Neben dem erforderlichen grossen Betriebskapital kommen hierfür aber auch noch verschiedene andere wichtige Gründe in Betracht. Wie die in Tabelle II mitgeteilten Zahlen zeigen, liefert der Forst- betrieb, pro ha berechnet, nur eine ziemlich geringe Einnahme; 30 bis 40 Mk. dürfen schon als ein sehr günstiges Resultat betrachtet werden. Um also eine Einnahme von jährlich nur 10000 Mk. zu erzielen, ist mindestens ein Waldbesitz von 250 — 300 ha nötig. Wegen der technischen Kenntnisse, welche die Leitung des forst- lichen Betriebes voraussetzt, ist der Besitzer in den meisten Fällen ge- nötigt, Beamte anzustellen, deren Arbeitsleistung, nach den oben mitge- teilten Zahlen der preussischen Staatsforstverwaltung, erst bei einer ziemlich ansehnlichen Fläche voll ausgenutzt werden kann. Die wirtschaftlich-vorteilhafteste Fruktifizierung des Besitzes durch Transportanlagen, Handelsverbindungen, Beteiligung am Grosshandel u. s. w. setzen ferner eine gewisse Massenproduktion voraus. Auch technische Rücksichten, wie Bildung von Hiebszügen, Ver- meidung der Nachteile der Gemenglage, Selbstversicherung bei Feuers- gefahr, Ermöglichung der langsam fortschreitenden natürlichen Verjüngung, lassen den Grossbesitz für den Betrieb der Forstwirtschaft ungleich geeigneter erscheinen als den Kleinbesitz. In der That weisst auch die Statistik der Waldeigentumsverhält- nisse nach, dass Grossbesitz und Grossbetrieb weitaus überwiegen. In Deutschland befindet sich etwa ⅓ der gesamten Waldfläche in den Händen des Staates oder der Krone, ein ähnlicher, teilweise aber sogar noch ein viel höherer Prozentsatz findet sich auch in anderen Ländern (Russland 60%, Spanien und Griechenland 80 %). In Deutschland nehmen ferner die Gemeinde-, Körperschafts- und Genossenschaftsforsten 20 % der Waldfläche ein, in Oesterreich 14 %, in Ungarn 45 %. I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft. Leider gestattet die Statistik zur Zeit noch keinen Einblick in die Grössenverhältnisse der einzelnen Privatwaldungen. Es ist nur bekannt, dass sich im Besitz von Grossgrundbesitzern ausgedehnte Waldflächen und zwar häufig in Form von Fideikom- missen befinden, eine Zusammenstellung nach Grössenklassen ist je- doch nicht möglich. Die „Beiträge zur Forststatistik des deutschen Reiches“ lassen bloss ersehen, wie sich nach der Aufnahme vom 5. Juni 1882 die mit landwirtschaftlichen Betrieben verbundenen Holzflächen nach Grössenklassen abstufen, enthalten jedoch jedenfalls die bedeutendsten Waldbesitzungen überhaupt nicht, denn während hier für Preussen nur 465098 ha als zur Grössenklasse über 1000 ha gehörig angegeben sind, zeigen die Angaben in Judeichs Forst- und Jagdkalender, welche auf freiwilliger Mitteilung beruhen und daher auf Vollständigkeit keinen Anspruch machen, dass schon hiernach 664730 ha an Waldflächen von mehr als 1000 ha sich in den Händen von nur 76 Besitzern befinden. Eine Erweiterung der statistischen Erhebungen wäre sehr erwünscht. Wenn man von den fürstlich Hohenzollernschen Hausfideikommnissen ab- sieht, welche 72190 ha umfassen, so sind die drei grössten Waldbesitzer in Preussen: Fürst Stolberg-Wernigerode mit 50583 ha, Fürst von Pless mit 41820 ha, Fürst Hohenlohe, Herzog von Ujest mit 35974 ha. In Oesterreich sind die grössten Privatwaldbesitzer: Fürst von Liechtenstein mit 141998 ha, Fürst Schwarzenberg mit 117250 ha, Erzherzog Albrecht mit 91820 ha, Liebig \& Co. mit 47730 ha, Erzbistum Olmütz mit 46820 ha, Fürst Colloredo-Mannsfeld mit 46000 ha. Bei Betrachtung der Eigentumsverhältnisse am Wald tritt noch eine andere wichtige Erscheinung hervor, nämlich die, dass der Anteil des vollständig ungebundenen Privatbesitzes verhältnismässig gering ist, dass vielmehr jene Formen überwiegen, bei denen die dauernde Erhaltung des Eigentums von den augenblick- lichen Interessen des jeweiligen, relativ kurzlebigen Be- sitzers unabhängig In Oesterreich sind 7393952 ha Privatwaldungen, hiervon entfallen 623366 ha auf Kirchen, Klöster u. s. w., ca. 800420 ha sind Fideikommisswald. 20 Proz. des Privatwaldes sind demnach dem freien Verkehr bezüglich der Eigentumsverminderung entzogen und hinsichtlich der nachhaltigen Bewirtschaftung sicher gestellt. gemacht ist. Staat, Gemeinden u. s. w., Stiftungen und Fideikommisse besitzen allenthalben die grösste Waldfläche. Die Gründe hierfür liegen einer- seits in dem geringen Arbeitsaufwand, welchen der forstliche Betrieb erheischt und anderseits in der Notwendigkeit, die Wirtschaftsdisposi- 2* A. Erster (allgemeiner) Teil. tionen für einen langen Zeitraum zu treffen und deren Einhaltung sicher zu stellen. Die Forstwirtschaft ist ein sehr konservatives Gewerbe, welches zwar keine sehr hohe, aber doch eine ziemlich sichere Rente gewährt. Die Forstwirtschaft unterliegt allerdings auch grossen Gefahren (Sturm, Insekten u. s. w.), welche das Holzkapital selbst gefährden, allein der Grossbesitzer, und zwar in erster Linie wieder der Besitz juristischer Personen und der Fideikommisse, ist am besten in der Lage, sich gegen die Folgen solcher Kalamitäten selbst zu versichern und diese ohne schwere, dauernde Schädigung zu überwinden. Die Erfahrungen der letzten Jahrzehnte, welche recht ausgedehnte Beschädigungen der Forste durch Elementarereignisse und Insekten zu verzeichnen haben, bieten hierfür einen schlagenden Beweis. Ebenso müssen alle theoretischen Einwendungen vor der Thatsache verstummen, dass erfahrungsgemäss der Grossbesitz und das Grosskapital mit Vor- liebe Waldungen für dauernde Festlegung wenigstens eines Teiles ihres Vermögens erwerben. Die geringe Möglichkeit, durch intensive Arbeit die Waldrente zu steigern und die Notwendigkeit, mit langen Zeiträumen zu rechnen, lässt anderseits den Wald als eine wenig geeignete Besitzform für die auf raschen Gelderwerb gerichteten Aktiengesellschaften erscheinen. Wie die in Oesterreich gemachten Erfahrungen beweisen Dimitz teilt hierüber in „Oesterreichs Forstwesen 1848 — 1888“ S. 68 folgen- des mit: Die Spekulanten Simundt und Kirchmayer hatten im Jahre 1868 grosse Kom- plexe von Staats- und Fondsgütern, über 150000 ha um 21 Millionen Mark erworben. Das wertvollste Objekt Zbirow stiessen sie an Stroussberg ab, den Rest übernahm um 12 Millionen Mark die 1869 begründete „Handelsgesellschaft für Waldprodukte“. Diese wurde 1870 fallit und ihre Erbschaft trat der „Waldindustrie-Verein“ an. Heute befindet sich der grösste Teil dieser Güter in Händen der Firma Johann Liebig \& Co., während Zbirow an die fürstliche Familie Colloredo-Mannsfeld übergegangen ist. Eine zweite forstliche Aktiengesellschaft war jene für Forstindustrie mit ca. 28000 ha, sie konnte sich ebenfalls nicht halten, ihre Güter gingen 1875 an Albert v. Rothschild über. Als ein drittes Unternehmen dieser Art ist die „Inneberger Hauptgewerkschaft“, nachmals „Alpine Montan-Gesellschaft“ zu nennen, welche durch den Ankauf von 70000 ha Staatsforsten und Eisenwerken 1872 entstanden ist und 1888 teils in das Eigentum des Kaisers von Oesterreich, teils in jene des Kronlandes Steiermark und der oberösterreichischen und steiermärkischen Religionsfonds übergegangen ist. Es wäre ungerecht, nicht zuzugeben, dass diese Unternehmungen mitunter mustergiltige Einrichtungen zur Exploitation der Forste geschaffen und zum Teil auch die Wald- pflege in vorzüglicher Weise betrieben haben; das Schicksal ist aber doch nur ein Beleg dafür, dass die Waldwirtschaft ihrer ganzen Natur und Eigenart nach sich mit den Zielen von Geld- und Aktieninstituten nicht in Einklang bringen lässt. , sind die Aktiengesellschaften zwar sehr geschickt, den Wald zu exploitieren, I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft. aber eine nachhaltige, konservative Forstwirtschaft ist ihrem Wesen fremd. Seite 13 ist auch bereits darauf hingewiesen worden, dass die Grenze zwischen den Nutzungen des Holzkapitales und der Entnahme eines Teiles des Holzkapitales selbst oft schwer zu ziehen ist. Nament- lich gilt dieses auch bezüglich der sogenannten Zwischennutzungen, welche als Durchforstungen nur das nach den jeweiligen Ansichten überflüssige oder schädliche Material aus dem Wald entnehmen, aber in allmählichen Übergängen immer mehr gesteigert werden können, bis sie wirkliche Eingriffe in das Holzkapital vorstellen, über deren Zulässig- keit die Anschauungen fortwährenden Veränderungen unterworfen sind. Aus diesem Grunde findet eine Verpachtung der Waldungen fast nirgends statt; wo sie dennoch erfolgt (in Oesterreich), bezweckt sie auch in erster Linie die Aufschliessung und Ausnutzung bisher un- zugänglicher Waldungen, nicht die regelmässige Bewirtschaftung gut eingerichteter Waldungen. In letzterem Falle wären so viele Vorsichts- massregeln und Kautelen nötig, dass eine rationelle Wirtschaft selbst wieder gehemmt wäre. Mit Rücksicht auf die erwähnte Eigentümlichkeit des Holzkapitales findet in Oesterreich bei jedem Wechsel in der Person des fideikom- missarischen Nutzniessers von amtswegen eine Ermittelung des Wald- kapitales statt. § 224 des Patentes vom 9. August 1854 bestimmt: Bei dem Tod eines jeden Fideikommissbesitzers ist ein neues Inventar zu er- richten und dann zuerst das Fideikommissvermögen nach dem Zustand, in welchem er es hinterlassen hat, zu beschreiben, sodann, wenn das Fideikommiss an die Allo- dialverlassenschaft wegen Vermehrung und Verminderung des in dem Hauptinventar angegebenen Stammvermögens einen Ersatz zu leisten oder zu fordern hat, derselbe auszuweisen und als Forderung oder Schuld des Fideikommisses anzuführen. Nach § 221 des Patentes ist das Inventar gerichtlich aufzunehmen. Bei der Revision der zu dem Fideikommiss gehörigen Waldungen wird der Schwerpunkt auf das Vorhandensein des zu einer bestimmten Umtriebszeit gehörigen Normalvorrates gelegt. (Verhandlungen des österreichischen Forstkongresses 1887 S. 136 ff. und Oesterreich. Vierteljahrsschrift 1893 S. 349 ff.) § 6. Skizze der wichtigsten forstlichen Betriebsformen vom wirt- schaftlichen Standpunkte aus. Von den verschiedenen Produktionsfak- toren macht die Forstwirtschaft zeitlich und örtlich einen sehr ungleich- mässigen Gebrauch. Je nach dem Masse der Verwendung von Kapital und Arbeit bieten die Formen des forstlichen Betriebes weitgehende Verschiedenheiten. Auf der niedersten Entwickelungsstufe, im Urwald, können die Nutzungen noch als ein freies Geschenk der Natur betrachtet werden, der Mensch beschränkt seine Thätigkeit darauf, dieselben zu okkupieren. Unter den primitivsten Verhältnissen geschieht dieses dadurch, dass A. Erster (allgemeiner) Teil. die Umwohner lediglich ihren eigenen Nutz- und Brennholzbedarf aus dem Walde decken, dessen Holzmasse die Bedürfnisse der wenig zahl- reichen Bevölkerung auf lange Zeit hinaus mehr als reichlich zu be- friedigen vermag. Die Entnahme des Holzes erfolgt ausschliesslich unter dem Gesichtspunkte der besten Verwendbarkeit für den jeweiligen Zweck, der leichtesten Bearbeitung und des bequemsten Transportes. Die sogenannten Nebennutzungen: wie Weide, Schweinemast, Bie- nenzucht und namentlich die Jagd haben unter solchen Verhältnissen noch eine höhere wirtschaftliche Bedeutung als die Holznutzung. Der Wald ist auf dieser Entwickelungsstufe der Wirtschaft zunächst noch res nullius und fängt erst allmählich an, Kapitalseigenschaft zu gewinnen. In dem Masse, als dessen Nutzungen Bedeutung für die Volkswirtschaft erlangen, geht das Streben dahin, möglichst ausgedehnte Flächen einer ausschliesslichen Benutzung zu sichern. Bodenkapital und Holzkapital kann allerdings noch nicht unterschieden werden, der Ar- beitsaufwand beschränkt sich auf das geringst zulässige Mass bei Ge- winnung der Produkte des Waldes. Die nächste Form der Waldbenutzung besteht in der Herstellung von solchen Produkten, deren leichte Transportabilität es ermöglicht, bereits zu der Zeit eine Rente aus dem Walde zu beziehen, in welcher das schwer zu transportierende Holz noch wertlos ist. Hierher gehört: Pottaschenbrennen, Harz- und Theergewinnung und Köh- lereibetrieb. Mit der steigenden Nachfrage nach Holz werden allmählich auch Mittel und Wege gefunden, das Holz selbst in grösserem Massstabe zu gewinnen, und zwar hauptsächlich dadurch, dass an Ort und Stelle Sorti- mente vorgerichtet werden (Fassdauben, Schindeln, Schwellen, Balken), welche mit möglichst kleinem Volumen und Gewicht einen relativ hohen Wert verbinden, teils auch dadurch, dass einfache Transportanstalten (Trift- betrieb, Riessen, Schlittenwege) eingerichtet werden, welche gestatten, die nutzbaren Stammabschnitte bis zu den nächsten Sägen zu verbringen. Die Zunahme der Nachfrage nach Holz erhöht auch den Kapital- wert des Waldes und zwar ist es zunächst der Holzbestand, dem diese Wertsteigerung ausschliesslich zu gute kommt, denn bei der Schätzung eines Waldes unter derartigen Verhältnissen kommt lediglich nur die Grösse des augenblicklich nutzbaren Holzvorrates in Betracht, die späteren Erträge des Waldbodens mit dem sogenannten „second growth“ nach der Exploitation spielten hierbei gar keine Rolle, von einem Boden- kapital kann also auch jetzt noch nicht die Rede sein. Der Aufwand an Geld und Arbeit für den Betrieb nimmt bereits zu und kann namentlich hinsichtlich der Anstalten für den Transport und die Verarbeitung schon recht hoch sein. Im allgemeinen geht aber doch das Streben dahin, noch möglichst extensiv zu wirtschaften. I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft. Fixes Kapital findet nur in untergeordnetem Masse Verwendung und soweit Kapitalinvestitionen notwendig sind, werden diese so bemessen, dass sie nur eben bis Abnutzung des haubaren Holzes dauern oder wenigstens bis dahin amortisiert sind. Von einer Forstwirtschaft im technischen Sinne ist hier noch keine Rede. Charakteristisch für alle bis jetzt angeführten Benutzungsformen ist, dass dieselben keine Rücksicht auf die Erhaltung und Nachzucht des Waldes nehmen, sondern lediglich die Be- friedigung des augenblicklichen Bedarfes bezwecken. Bei einer bestimmten Stufe der wirtschaftlichen Entwickelung bricht sich aber die Notwendigkeit oder der Wunsch Bahn, wenigstens einen Teil der Waldfläche zur Holzproduktion zu erhalten. In früherer Zeit war es namentlich die Holznot oder doch wenigstens die Furcht vor derselben, welche dazu führte, das von der Natur gebotene Kapital nicht zu verschwenden, sondern nur dessen Zinsen zu geniessen. Gegenwärtig sind es meist die fortschreitende Kultur, die bessere Entwickelung der Verkehrsverhältnisse und das eigene wohlverstandene Interesse der Waldeigentümer, welche sie ver- anlassen, ihre Besitzung nicht zu devastieren, sondern in eine Form zu bringen, welche dauernde Rente verspricht. Die ersten Schritte, welche zu diesem Behufe erfolgen müssen, bestehen in der Ermittelung der Holzvorräte, ferner in einer entsprechen- den Disposition über das jährliche Nutzungsquantum und in einfachen Vorkehrungen für die Verjüngung. Aus der reinen Okkupation entwickelt sich so eine eigentliche Wirtschaft. Der Übergang von der Exploitation oder dem ungeordneten Plänterbetrieb zur regelmässigen Forstwirtschaft kann sich in ver- schiedenen waldbaulichen Formen vollziehen, wie Forstgeschichte und Forststatistik an zahlreichen Beispielen zeigen. Gewöhnlich folgt auf den ungeordneten Plänterbetrieb, wenigstens beim Nadelholz, die Entnahme des ganzen auf der zum Hiebe be- stimmten Fläche stockenden Holzvorrates durch den Kahlschlag unter Berücksichtigung der allgemeinen Dispositionen über Hiebsquan- tum, Hiebsfolge u. s. w. Die Verjüngung wird auf natürlichem Wege von verbliebenen Resten des alten Bestandes in Verbindung mit den bereits vorhandenen Horsten von Jungwuchs erwartet. Beim Laubholz dagegen (und in einzelnen Fällen auch beim Nadel- holz) entwickelt sich zunächst ein geordneter Plänterbetrieb, bei dem die Nutzung in einzelnen Abstufungen so vorgenommen wird, dass sie durch die Art und Weise ihrer Ausführung eine Besamung der entstandenen Lücken des alten Bestandes ermöglicht und auch zugleich A. Erster (allgemeiner) Teil. den sich einfindenden jungen Pflanzen, die zu ihrem Gedeihen nötigen Bedingungen schafft. Bei sehr starker Ausnutzung der Holzvorräte kann sich beim Laub- holz der Mittelwald entwickeln. Hier erzeugen die Stöcke der abge- triebenen Stämme, welche die Grenze des Reproduktionsvermögens noch nicht überschritten haben, eine Anzahl von Ausschlägen, während die ihrer natürlichen Entwickelung überlassenen Reste des früheren Bestandes nicht nur zu stärkeren Sortimenten heranwachsen, sondern auch Samen erzeugen, welcher zur Ausfüllung vorhandener Blössen dient. Die Intensität der Wirtschaft ist auf dieser Entwickelungsstufe gegen- über den zuerst geschilderten primitiven Formen bereits ziemlich hoch gestiegen. Um eine geordnete, nachhaltige Wirtschaft führen zu können, sind, wie früher bereits erwähnt, Holzbestände aller Altersabstufungen notwendig; hierdurch erlangen nunmehr auch die jüngeren Bestandes- glieder Kapitalseigenschaft, während auf den niederen Entwickelungs- stufen diese nur den augenblicklich nutzbaren Beständen zukam. Mit der Einführung einer Forstwirtschaft im eigentlichen Sinne werden aber auch bestimmte Flächen dauernd der forstlichen Produktion gewidmet. Da mit dem Fortschreiten der Kultur die Nachfrage nach Grund und Boden für anderweitige Verwendungen ebenfalls zunimmt, so wird die der Forstwirtschaft zur Verfügung stehende Fläche immer mehr beschränkt, erlangt hierdurch selbst Wertschätzung und damit auch Kapitalseigenschaft. Die gleiche Rücksicht der dauernden Widmung eines Areals für den Forstbetrieb ermöglicht aber auch die Herstellung ständiger Betriebs- anlagen in Form von entsprechenden besseren Transportvorrichtungen und von Gebäuden, d. h. eine zunehmende Steigerung des im Betriebe thätigen fixierten Kapitales. Jetzt beginnt auch die Thätigkeit des Forstwirtes für die Einrich- tung des Betriebes und die ständige Leitung einer geordneten Wirtschaft, während früher nur der Standpunkt des Holzhändlers massgebend war. Immerhin ist aber der Aufwand an geistiger Arbeit ein relativ ge- ringer, indem die gestellten Aufgaben noch ziemlich einfacher Natur sind und von wenig Personen für grosse Flächen geleistet werden können. Das gleiche gilt für die mechanische Arbeit. Kulturen werden nicht oder doch nur in geringem Umfange und in primitiver Weise ausge- führt, der Holzhauereibetrieb ist auf dieser Stufe sogar einfacher als bei den früheren Formen, da die besseren Transportvorrichtungen be- züglich der Bringung an den Arbeiter bei weitem geringere Ansprüche stellen. Mit der weiteren Entwicklung der forstlichen Technik folgen auf die oben betrachteten Methoden der Waldbehandlung intensivere Formen, I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft. beim Nadelholz: Kahlschlag mit künstlicher Verjüngung, beim Laub- holz: schulgerechter Femelschlagbetrieb und schliesslich, wo es Holzart und Standortsverhältnisse gestatten, die modernen Methoden der horstweisen Verjüngung, des modifizierten Plänter- waldbetriebes, Überhaltbetriebes, Bodenschutzholzbe- triebes u. s. w. Die Steigerung der Intensität erfolgt hierbei sowohl hinsichtlich der im Betriebe thätigen Kapitalien als auch bezüglich des Arbeitsaufwandes. Die Grösse des Holzkapitales wird nunmehr bedingt, soweit die Holzmasse in Betracht kommt, durch die gleichmässige, möglichst nor- male Bestockung, welche bei den früher besprochenen Formen nur in beschränktem Masse vorhanden war, sowie durch die Höhe der Umtriebs- zeit, durch die Holzart und die Standortsgüte. Auf den primitiven Stufen des forstlichen Betriebes kann die Holz- masse eines Wirtschaftskomplexes infolge eines grossen Vorrates an Altholzbeständen grösser sein als der Normalvorrat der geregelten Wirt- schaft, doch ist dieses bei der unregelmässigen Bestockung des Urwaldes keineswegs immer der Fall. Unter allen Umständen besitzen jedoch die regelmässigen Bestände des Wirtschaftswaldes mit ihrer geordneten Altersabstufung einen erheblichen, für die Nachhaltigkeit und Stetig- keit des Betriebes äusserst wichtigen Vorzug. Die Grösse des Holzkapitales aber, als Produkt von Holzmasse und Durchschnittspreis der Masseneinheit berechnet, ist unter allen Umständen bei den zuletzt genannten Formen grösser als bei den früher betrachteten, da der Holzpreis mit der Zunahme der Kultur ganz er- heblich steigt. Bei rationeller Wirtschaft wächst gleichzeitig die Bodenrente sowie infolgedessen das Bodenkapital, abgesehen von der Steigerung, welche der Bodenwert gleichzeitig durch das Zurückdrängen des Waldes erfährt. Die intensivsten Formen des forstlichen Betriebes erfordern auch einen sehr erheblichen Aufwand an fixem Kapital für Transportanlagen, Gebäude u. s. w. Nicht minder erhöhen sich die Auslagen für den laufenden Betrieb und vor allem der Arbeitsaufwand. Von dem Wirtschaftsbeamten wird nicht nur verlangt, dass er tech- nisch möglichst vorteilhaft produziert, sondern er soll auch den wirt- schaftlichen Seiten des Betriebes gebührende Berücksichtigung zu teil werden lassen und die Rente des Waldes durch rationelle Wirt- schaftsdispositionen sowie geschickte Verwertung der Forstprodukte, namentlich unter angemessener Berücksichtigung der Handelskonjunk- turen, heben. Zu diesem Behufe ist aber nicht nur eine bessere Bildung des Wirt- schaftsbeamten, sondern auch eine gesteigerte durchschnittliche Leistung A. Erster (allgemeiner) Teil. desselben für die Flächeneinheit erforderlich, d. h. je intensiver die Wirt- schaft wird, desto kleiner müssen die Dienstesbezirke sein. Der steigende Wert der Forstprodukte macht auch einen besseren Schutz des Waldes und eine sorgfältigere Beaufsichtigung der ebenfalls wachsenden Zahl von Waldarbeitern nöthig. Sorgfältiger Fällungsbetrieb, der Transport des Holzes aus den bereits in Verjüngung begriffenen Partien, regelmässige Durchforstungen, Schlag- pflege, ausgedehnte Kulturen und grosse Wegbauten verlangen ferner ein bedeutendes Mass an Geschicklichkeit der Waldarbeiter sowie quan- titative und qualitative Steigerung ihrer Leistungen. Für den Waldbesitzer macht sich diese Zunahme der Arbeits- leistung durch eine entsprechende Erhöhung der Betriebsausgaben bemerkbar. § 7. Wirtschaftliche Voraussetzungen für die Anwendung exten- siver oder intensiver Betriebsformen. Die vorstehende Skizze der forst- lichen Betriebssysteme vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus zeigt einen allmählichen Übergang von extensiven Formen zur immer inten- siveren, welcher sich auch historisch für bestimmte Örtlichkeiten und statistisch für die Gegenwart verfolgen und begründen lässt. In der Forstwirtschaft entspricht ebenso wie in anderen Gewerben der allgemeinen wirtschaftlichen Entwickelung jeweils ein bestimmter Grad der Intensität. Grundgesetz für jede Wirtschaft ist die Erzielung des grössten Reinertrages, eine Aufgabe, welche bald mit einer extensiven bald mit einer intensiven Wirtschaft zu erreichen ist. Die Anwendbarkeit der einen oder anderen Betriebsform hängt unter gegebenen Verhältnissen ebenso wie in der Landwirtschaft von zwei Momenten ab, nämlich einmal von der Güte des Standortes und dann vom Wert des Produktes an Erzeugungsort. Je günstiger die natürlichen Produktionsbedingungen sind, desto grösser ist der Rohertrag, welcher mit dem gleichen Aufwand von Kapital und Arbeit erzielt wird, und umgekehrt. Dort kann eine Steiger- ung der Intensivität der Wirtschaft nicht nur zulässig, sondern infolge der verhältnismässigen Vermehrung des Rohertrages auch wirtschaftlich durchaus angezeigt erscheinen, während bei ungünstigen Bedingungen die Erhöhung des Produktionsaufwandes vielleicht sogar einen negativen Wirtschaftseffekt zur Folge hat. Wer auf mässigem Kiefernboden mit grossem Aufwand Eichen ziehen will, verfährt ebenso unwirtschaftlich als derjenige, welcher auf ge- ringem Sand Zuckerrüben baut! Über die Verhältnisse der Einnahmen in deutschen Staatsforsten gibt Tabelle II Aufschluss. Im allgemeinen übersteigen die Wirtschafts- kosten in den meisten Staatswaldungen die Hälfte der Einnahmen. Das zweite Moment, welches die Einführung einer intensiven Wirt- I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft. schaft ermöglicht, ist der Preis des Produktes. Je höher derselbe, desto grösser ist auch der Erlös, und desto beträchtlicher kann der Produktionsaufwand sein. Letzterer wird zwar durch den Übergang zu einer intensiven Wirtschaft vermehrt, jedoch, natürlich innerhalb be- stimmter Grenzen, nicht so beträchtlich, dass er den Mehrerlös infolge der gleichfalls gestiegenen Produktion ganz absorbiert. Über das Verhältnis der Zunahme von Einnahme, Ausgabe und Reinertrag mit dem Steigen der Wirtschaftsintensität geben die Ziffern der galizischen Staats- waldungen interessante Anhaltspunkte, da sich hier diese Veränderung in der neuesten Zeit vollzogen hat. Der Wert der Produkte am Erzeugungsort hängt ab einerseits von den am Consumtionsort gezahlten Preisen und andererseits von den Transportkosten. Erstere zeigen eine doppelte Bewegung: Zunächst lassen sich Schwankungen beobachten, welche innerhalb kurzer Perioden verlaufen und durch die Handelskonjunkturen bedingt sind. Diese ändern sich viel zu rasch, als dass sie auf ein so konser- vatives, mit langen Zeiträumen rechnendes Gewerbe wie die Forstwirt- schaft einen bedeutenden Einfluss üben können. Weiter findet aber auch eine Preisbewegung der Güter im Lauf der Zeit, unabhängig von den Marktkonjunkturen statt. Laspeyres hat nachgewiesen, dass jene Güter, bei deren Produktion der Faktor Natur eine bedeutende Rolle spielt, die Tendenz haben, stetig im Preise zu steigen, während jene Güter, bei deren Produktion Arbeit und Kapital vorwiegend beteiligt sind, im Preis sinken. Da bei der Forstwirtschaft der Produktionsfaktor Natur, wie oben S. 17 ausgeführt, eine so bedeutende Rolle spielt, so lässt sich für das Holz im Laufe der Zeit eine stetige Preissteigerung erwarten, eine An- nahme, welche auch durch die Erfahrung bestätigt wird. So hat z. B. Lehr in seinen Beiträgen zur Statistik der Preise (S. 118) für die preussischen Staatswaldungen während der Zeitperiode 1830 — 1879 eine jährliche Steigerung der Holzpreise um 1,36 % berechnet. Für die Wirtschaft sind aber nicht die Preise am Consumtionsort, sondern jene am Produktionsort massgebend, welche unter normalen Verhältnissen um den Betrag der Kosten des Transportes und der son- stigen hiermit zusammenhängenden Spesen geringer sind. Bei einem so voluminösen und dabei gleichzeitig relativ so wenig wertvollen Produkt wie das Holz, kommen die Transportkosten sehr in Betracht, die Preis- A. Erster (allgemeiner) Teil. abnahme erfolgt deshalb mit zunehmender Entfernung vom Consumtions- centrum in rascher Progression. Die zeitliche und geographische Verschiedenheit der Holzpreise bedingt, dass am gleichen Orte ein allmählicher Übergang von exten- siven Betriebsformen zu immer intensiveren Formen stattfindet und dass ebenso in einem gegebenen Moment, mit zunehmender Entfernung vom Consumtionscentrum nicht nur immer geringere Holzpreise, sondern auch extensivere Betriebsformen zu treffen sind. Thünen hat ja schon längst in seinem „isolirten Staat“ derartige, hauptsächlich für die Landwirtschaft berechnete Untersuchungen durch- geführt. Die Forstgeschichte und Forststatistik zeigen, dass auch in der Forstwirtschaft analoge Erscheinungen zu beobachten sind. § 8. Historisch-statistischer Überblick über die Entwickelung und -Verteilung der verschiedenen Betriebsformen. Die Betrachtung der histo- rischen Entwickelung der forstlichen Betriebssysteme lässt einen allmäh- lichen Ubergang von extensiven zu immer intensiveren Formen verfolgen. Während des frühen Mittelalters waren, von der Rodung abgesehen, Jagd, Schweinemast, Weide und Bienenzucht mindestens ebenso wichtige Nutzungen des Waldes als das Holz, obwohl letzteres wirtschaftlich noch eine viel wichtigere Stellung einnahm als heute, da damals nicht nur die Häuser, sondern auch noch eine Menge von Gegen- ständen des täglichen Gebrauchs aus Holz hergestellt wurden, die gegenwärtig aus anderen Stoffen gefertigt werden. Von einer Regelung der Holznutzung nach forsttechnischen oder auch selbst nur nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist aus den Ge- schichtsquellen des früheren Mittelalters nichts zu entnehmen. Leichte Zurichtung und bequemer Transport waren die einzigen Rücksichten, nach denen die Entnahme des Holzes aus dem Wald erfolgte. Auch das spätere Mittelalter ist zur allgemeinen Einführung einer geordneten Forstwirtschaft nicht gelangt, obwohl sich verhältnismässig frühzeitig an verschiedenen Orten sehr beachtenswerte Anfänge einer solchen finden; insbesonders waren es die Städte, welche in der Zeit ihrer Blüte auch diesem Zweige der Wirtschaft besondere Sorgfalt zu- wendeten. Die oben bereits erwähnten Rücksichten der bequemen Zurichtung und des leichten Transportes blieben für die Holznutzung auch ferner- hin massgebend. Die Steigerung des Holzbedarfes infolge der Zunahme der Bevölker- ung brachte es mit sich, dass jene Walddistrikte, die sich zur Holzent- nahme eigneten, bald ziemlich vollständig ausgenutzt wurden. Dieses war namentlich der Fall bei den Bezirken in der Nähe der Ortschaften, sowie bei jenen Waldteilen, welche an Wasserstrassen lagen. I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft. Wenn nun solche Flächen in eine lichtere Stellung gekommen waren, so fand sich die Verjüngung teils infolge Samenabfalles, teils (bei Laub- holz) auch durch Stockausschlag ein. Es zeigte sich aber, dass, wenn die Fällungen ein gewisses Mass überschritten, die Verjüngung wegen Mangels an Samen nur in unge- nügender Weise erfolgte, sowie dass die fortwährenden Hauungen den jungen Anflug und die frischen Ausschläge stark beschädigten. Weiter erwies sich auch die Weide in solchen Beständen als der Verjüngung höchst nachteilig. Infolgedessen wurden schon seit dem 12. Jahrhundert Waldorte, in denen die jüngeren Altersklassen vorherrschten, in Schonung gelegt. In diesen Hegewäldern, Bannwäldern, war sowohl die Holznutzung als die Weideausübung untersagt. Die Fähigkeit des Laubholzes, vom Stock auszuschlagen und so in einfachster Weise eine Verjüngung herbeizuführen, musste nament- lich bei jenen Waldungen, welche wegen der Nähe der Ortschaften be- sonders stark ausgenutzt wurden, auffallen und führte hier frühzeitig zur Entwicklung von nieder- und mittelwaldähnlichen Betriebs- formen (bayerisches Landrecht 1346, Erfurt 1359). Gegen das Ende des 16. Jahrhunderts erscheint bereits mehrfach die Vorschrift, dass bei den Fällungen für jede Flächeneinheit eine An- zahl Stämme (Überhälter) zur Besamung der Abtriebsfläche belassen wer- den sollten. Die leichte Verjüngungsweise des Nadelholzes durch Saat veran- lasste schon in der Mitte des 14. Jahrhunderts (Nürnberg 1368) künst- lichen Nadelholzanbau auszuführen; von hier aus verbreitete sich diese Methode im 15. Jahrhundert in West- und Süddeutschland. Ziemlich gleichzeitig mit den Fortschritten der waldbaulichen Technik kam auch der Wunsch zur Geltung, eine gewisse Ordnung und Regel- mässigkeit in die Abnutzung zu bringen. Zuerst erfolgte dieses unter den einfachsten Verhältnissen, wie sie der Niederwald mit kurzen Um- trieben bietet, durch eine Teilung der Waldfläche entsprechend der Anzahl der Jahre, welche die Umtriebszeit umfasst (Erfurt 1359). Im grossen und ganzen waren aber doch von ganz vereinzelten Ausnahmen abgesehen, regelloser Plänterbetrieb und mittel- waldähnliche Formen jene Methoden der Waldwirtschaft, welche nicht nur das ganze Mittelalter hindurch allein bekannt waren, sondern auch noch jahrhundertelang nachher im grössten Teile der deutschen Waldungen geübt wurden. Die weiteren Fortschritte der Waldbehandlung begannen zwar schon im 16. Jahrhundert, allein die eigentliche Entwickelung der waldbau- lichen Technik erfolgte doch erst, nachdem der Rückschlag, welchen A. Erster (allgemeiner) Teil. der dreissigjährige Krieg auf die gesamten Kulturverhältnisse ausgeübt hatte, einigermassen überwunden war. Mit dem Steigen des Holzverbrauches erhielten die zur Gewinnung von Handelsmaterial bestimmten Kohlholz- und Flössholzschläge immer grössere Ausdehnung; dieselben wurden ebenfalls ursprünglich ohne anderes Prinzip als möglichste Ersparung von Gewinnungs- und Transportkosten ganz regellos an geeigneten Stellen angelegt. Sie waren aber doch keine Kahlschläge in unserem Sinne, da im Urwald die Holzarten selten rein und nur ganz ausnahmsweise auf grösseren Flächen gleichalterig vorkommen. Das egoistische Interesse der Wald- besitzer und Holzhändler veranlasste, dass stets nur die jeweils wert- vollsten Holzarten und zwar in jenen Stärkeklassen herausgenommen wurden, welche als Bau- und Schnitthölzer oder zum Verkohlen am gesuchtesten waren. Infolgedessen wurden nicht nur einzelne Holzarten überhaupt vom Hiebe verschont, sondern es blieben auch von der Haupt- holzart sowohl die jüngsten Altersklassen, als auch die kranken, krum- men oder sonst zu Nutzzwecken untauglichen Stämme stehen. Im 16. Jahrhundert wurde nun ziemlich allgemein angeordnet, dass diese Schläge nicht mehr beliebig, sondern in einer ordentlichen Reihenfolge angelegt werden sollten, ebenso musste fortan alles ältere Material, soweit dasselbe nicht zu Samenbäumen bestimmt war, weg- genommen werden. Diese älteren Vorschriften, welche hauptsächlich in den süd- und mitteldeutschen Fichten- und Tannenwaldungen während des 16. Jahr- hunderts erlassen wurden, basieren also im wesentlichen auf Kahl- schlag und Wiederbesamung durch bald mehr bald minder zahl- reich übergehaltene Samenbäume. Da aber vollkommene Verjüngungen auf natürlichem Wege allein doch nicht allenthalben zu erzielen waren, so begann man schon im 16. Jahrhundert mehr und mehr die Saat zur Ergänzung der Kulturen zu Hilfe zu nehmen. Gleichzeitig trat an verschiedenen Orten das Bedürfnis nach einer Regelung des Betriebes hervor, namentlich da, wo es sich darum handelte, den grossen Holzbedarf von Bergwerken und Salinen oder ähnlichen Anstalten dauernd zu befriedigen. Dieses geschah um die Mitte des 16. Jahrhunderts (Harz 1547, Salzkammergut 1561) in der Weise, dass man gutachtlich untersuchte, wie gross der gegenwärtige Vorrat der verschiedenen Waldorte wäre und wie alt sie werden müssten, um eine den lokalen Bedürfnissen entsprechende Stärke zu erreichen, ebenso wurde anderseits die Höhe des jährlichen Holzverbrauches festgestellt. Hiernach war es möglich, eine gewisse Ordnung in den Betrieb zu bringen und Dispositionen über den Abtrieb der Bestände zu treffen. Diese Anfänge einer intensiveren Forstwirtschaft erlangten zunächst I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft. noch nicht die wünschenswerte Weiterentwickelung, da der dreissig- jährige Krieg, wie auf allen anderen Gebieten des wirtschaftlichen Lebens, so auch hier nicht nur Stillstand, sondern sogar noch Rückschritt zur Folge hatte. Erst gegen das Ende des 17. Jahrhunderts begann neues Leben zu pulsieren, und es wurde an die erprobten Traditionen wieder angeknüpft. Die nun rasch steigende Bevölkerung und die sich immer mehr verbessernden Verkehrsverhältnisse bewirkten, dass der oben skizzierte Stand der waldbaulichen Technik sich nunmehr rasch weiter ausbreitete. Eine neue Wirtschaftsmethode entwickelte sich um die Mitte des 18. Jahrhunderts durch die Ausbildung des sogenannten Femelschlag- betriebes. Die bisher noch wenig ausgenutzte Fähigkeit des Laubholzes, na- mentlich der Buche, sich durch Samenabfall leicht zu verjüngen, wenn ihren natürlichen Ansprüchen bezüglich der Beschaffenheit der oberen Bodenschichten und der Beschirmung Rechnung getragen wird, führte um das Jahr 1740 zu den ersten systematischen Vorschriften über diese Betriebsform. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurde die- selbe durch eine Reihe tüchtiger Forstwirte weiter ausgebildet; die hierbei gemachten Erfahrungen fanden schliesslich durch G. L. Hartig in seiner 1791 in 1. Aufl. erschienenen „Anweisung zur Holzzucht für Förster“, sowie in seinen „Generalregeln“, zuerst enthalten in der 1808 erschienenen 1. Auflage des „Lehrbuches für Förster“, eine den damaligen Verhältnissen durchaus entsprechende Codifikation. Obwohl der Femelschlagbetrieb zunächst nur für die Bedürfnisse einer einzigen Holzart, der Buche, bestimmt war, so kamen doch diese Wirtschaftsgrundsätze, welche von den ersten Autoritäten des Faches vertreten wurden und fast 70 Jahre hindurch (1760 — 1830) unangefochten als der einzige Leitfaden für eine geordnete Waldbehandlung galten, auch für die übrigen Holzarten mehr oder minder rein in Anwendung. Diese Generalisierung ohne Rücksicht auf Holzart und Standort brachte aber auch schwere Missstände mit sich, welche namentlich bei der Kiefer hervortraten, da sich diese am wenigsten für den Femel- schlagbetrieb eignet. Seit 1830 entwickelte sich infolgedessen eine namentlich von Pfeil geleitete Richtung die bei Kiefer und ebenso auch bei Fichte wieder für Kahlschlagbetrieb, aber mit künstlicher Verjüngung, eintrat. Die gleichzeitige, rasch fortschreitende Ausbildung der verschiedenen Kulturmethoden ermöglichte die erfolgreiche und ausgedehnte Durch- führung dieser Methode. Hand in Hand mit der Entwickelung der waldbaulichen Technik ging während der ersten Dezennien des 19. Jahrhunderts die Ausbildung der verschiedenen Methoden, welche es ermöglichen, den Holzvorrat A. Erster (allgemeiner) Teil. und die Ertragsfähigkeit eines Waldes zu ermitteln, sowie die Abnutz- ungsgrösse dem Produktionsvermögen und den leitenden allgemeinen wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechend zu bemessen. Auf waldbaulichem Gebiete haben weder der Femelschlagbetrieb noch der Kahlschlag allen Erwartungen entsprochen, welche man von ihnen hegte. Unter diesen Umständen konnte eine Reaktion gegen die übertriebene Anwendung beider Hauptwirtschaftsformen nicht ausbleiben. Einerseits wurden ihre schlechten finanziellen Erfolge angegriffen, ander- seits befriedigten auch in der Praxis die erzielten Resultate keineswegs ganz, sondern veranlassten, die guten Seiten der älteren Wirtschafts- methoden auch für die modernen Verhältnisse nutzbar zu machen. In den letzten 30 Jahren hat sich namentlich unter dem Einfluss von Burckhardt und Gayer eine neue Richtung des Waldbaues ent- wickelt, welche sich bemüht, sowohl den finanziellen, wie den techni- schen und namentlich auch den sozial-politischen Ansprüchen, welche an die Forstwirtschaft gestellt werden, zu genügen. Erziehung gemischter Bestände, standortsgemässe und holzarten- gerechte Wirtschaft sind nunmehr die Ziele, die je nach den Verhält- nissen durch verschiedene waldbauliche Formen erstrebt werden. In ähnlicher Weise lässt sich auch in der Gegenwart ein allmäh- licher Übergang von extensiven zu immer intensiveren Betriebsformen bei der Annäherung an die grossen Consumtionscentren für Holz verfolgen. Das Bild ist jedoch hier ungleich weniger rein, weil einerseits das genügende statistische Grundlagenmaterial fehlt und Standortsverhältnisse modifizierend einwirken, sowie weil anderseits die Anordnung der ver- schiedenen Betriebsformen durch die moderne Gestaltung der Verhält- nisse und die Verbreitung der technischen Kenntnisse in hohem Masse beeinflusst ist. Man muss sich deshalb bei dieser Betrachtung damit begnügen, in grossen Zügen die Gültigkeit des Thünen schen Gesetzes für die Forst- wirtschaft zu verfolgen. Das Hauptconsumtionscentrum für das europäische Holz ist, abge- sehen von den kleinen, mehr lokalen Centren, in den Gebieten am mitt- leren und unteren Laufe des Rheines, in England, Frankreich und Italien zu suchen, während das meiste Holz aus den ausgedehnten Wal- dungen von Galizien, Russland und Schweden und neuerdings auch aus Amerika bezogen wird. Hier wird noch der grösste Teil der für den Welthandel in Betracht kommenden Waldungen im Wege der Ex- ploitation ausgenützt. In jenen Gebieten, wo sich die Transportverhältnisse günstiger und infolgedessen die Holzpreise höher gestalten, folgt alsdann meist der Kahlschlag, zuerst ohne, später mit allmählich immer sorgfältiger werdender künstlicher Verjüngung. II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. Der Übergang vom Plänterbetriebe zum schlagweisen Betriebe, welcher sich z. B. in Galizien und Polen gegenwärtig vollzieht, ist auch in verschiedenen grossen Nadelholzgebieten Nordostdeutschlands erst vor wenigen Dezennien erfolgt. So wurde in der Tucheler Heide erst 1840 eine geordnete Wirt- schaft angebahnt, in dem südlichen Teile von Ostpreussen unterschied man noch zu Anfang des 19. Jahrhunderts eine Johannisburger und eine Ostrolenkasche „Wildnis“. In Lithauen sind es hauptsächlich die grossen Kalamitäten der 1850er Jahre gewesen, welche die energische Einführung intensiver Wirtschaft veranlassten. Ähnlich liegen die Verhältnisse in allen grösseren geschlossenen Waldkomplexen des östlichen Deutschlands, Oesterreichs und der Alpen- länder. Relativ intensive Formen waren stets in der Nähe der grossen Wasserstrassen vorhanden, wo eben die Transportkosten niedrig sind und die Holzpreise jeweils verhältnismässig hoch stehen; in der Neuzeit machen die Eisenbahnen einen ähnlichen Einfluss auf die Gestaltung der Wirtschaft geltend. In den Waldungen, welche dem oben erwähnten grossen Konsum- tionszentrum am nächsten liegen, also, allgemein gesprochen, im Strom- gebiet des Rheines, haben sich stets die jeweils intensivsten Betriebsformen entwickelt und sind heute ein Gemeingut des ganzen westlichen und südlichen Deutschlands geworden, von wo aus sie der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse entsprechend rasch ostwärts weiterschreiten. Es konnte nicht Aufgabe dieser Skizze sein, eine detaillierte Ge- schichte und Statistik der forstlichen Betriebssysteme zu liefern, sondern ihr Zweck war lediglich, die Abhängigkeit der Forstwirtschaft von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und den allmählichen Übergang vom extensiven Betriebe zu immer intensiveren Formen in grossen Umrissen zu zeigen. II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. Einleitung. Der Wert und die Bedeutung des Waldes sowie der auf seine geordnete Benutzung gerichteten Forstwirtschaft für die Volks- wirtschaft ist sehr vielseitig und äussert sich nach folgenden Richtungen: 1. in dem direkten Nutzen, den der Wald durch seine Produkte liefert; Schwappach , Forstpolitik. 3 A. Erster (allgemeiner) Teil. 2. durch die Gelegenheit zum Arbeitsverdienst , welchen Gewinnung, Transport und Verarbeitung der Forstprodukte unmittelbar und mittelbar gewähren; 3. in den günstigen Einflüssen, die der Wald auf das von ihm bedeckte Land und dessen Umgebung ausübt ; 4. in dem hygienischen, ethischen und ästhetischen Nutzen, den die menschliche Gesellschaft aus dem Vor- handensein des Waldes zieht . 1. Kapitel. Die materiellen Erträge der Forstwirtschaft. § 1. Holzerträge (Hauptnutzungserträge) . Im modernen Wirt- schaftswald bildet das Holz jenes Produkt des Waldes, welches in weitaus überwiegendem Masse die Rentabilität der Forstwirtschaft bestimmt. Die Holznutzung erfolgt vorwiegend gelegentlich der Verjüngung der Bestände, die sich entweder in Form von Kahlhieben oder in jener der sich über bald längere, bald kürzere Zeiträume erstreckenden natürlichen Verjüngung vollzieht; die hierbei anfallenden Holzmassen werden nach der üblichen Bezeichnungsweise Hauptnutzung (im engeren Sinne) ge- nannt; ausserdem liefert aber jeder Bestand schon während seines Wachs- tumes nicht unbeträchtliche Holzmassen durch jene Stammindividuen, die entweder im Kampfe ums Dasein unterliegen oder aus anderen Ursachen absterben, oder welche aus Rücksichten der Bestandespflege, um das Wachstum der verbleibenden Stämme zu fördern, im Wege der Durch- forstungen, Lichtungshiebe u. s. w. herausgenommen wurden. Diese sog. Zwischennutzungen Eine scharfe Grenze zwischen den Hauptnutzungen und den Zwischen- nutzungen ist in manchen Fällen schwer zu ziehen (Lichtungshiebe, horstweise Vor- verjüngungen u. s. w.); die hier mitgeteilte Definition genügt jedoch für die Zwecke dieser Betrachtung. wurden fast bis in die neueste Zeit herein nicht genügend beachtet, obwohl sie als Massregeln der Bestandespflege ebenso wie vom Standpunkte der Rentabilität eine sehr wichtige Rolle spielen. Ihre Masse repräsentirt je nach Holzart, Länge der Umtriebszeit und der Intensität der Durchführung 30 bis 40 Proz. der gesamten Wachstumsleistung. Noch mehr aber fallen dieselben bei der Bemessung der Rentabili- tät der Forstwirtschaft ins Gewicht, weil zu diesem Behufe ihr Geld- wert bis zum Moment des Abtriebes des ganzen Bestandes prolongiert wird. Bei den langen Zeiträumen, welche das Leben eines Bestandes umfasst, ergeben sich daher auch aus relativ kleinen, aber frühzeitig II. Abschnitt. Die volkwirtschaftliche Bedeutung des Waldes. eingehenden Durchforstungserträgen schliesslich sehr ins Gewicht fallende Summen. Bei 120-jährigem Umtrieb beträgt in der I. Bonitat für: Je nach der Verwendungsweise, zu welcher das Holz bei der Auf- arbeitung im Walde bestimmt wird, unterscheidet man das zu Heizungs- zwecken vorbereitete Brennholz von dem zu den mannigfachsten anderen Verwendungsweisen bestimmten Nutzholze . Eine scharfe Grenze zwischen beiden Formen existirt nicht, und es wird thatsächlich mancher Teil des sog. Nutzholzes sofort zu Heizzwecken benutzt, während andererseits aus dem Brennholz von dem Käufer vielfach noch Nutzholz aussortiert wird, abgesehen davon dass nicht selten grosse Quantitäten Brennholz ganz zu Nutzzwecken verwendet werden, was im grössten Massstabe bei der Papierfabrikation Es bestanden Holzstofffabriken Der gegenwärtige Holzverbrauch in Deutschland an Holzstoffe und Cellulose beträgt jährlich 1586900 fm, die jährliche Celluloseproduktion 2,6 Millionen Centner mit 30 Millionen M. Wert excl. Holzstoff. Die Holzstoffausfuhr Schwedens beläuft sich gegenwärtig auf etwa 150 Millionen kg jährlich, wofür ½ Million fm Holz er- forderlich ist. Die Ein- und Ausfuhr von geschliffenem Holzstoff und Cellulose im Deutschen Reiche hat 1892 betragen: Berechnet man die Menge von waldfertigem Rundholz, welche den angegebenen Quantitäten von Holzstoff und Cellulose entspricht, so ergeben sich folgende Zahlen: der Fall ist. Der Prozentsatz des Nutzholzanfalles bei der Holzernte hängt ab von der Holzart, der Umtriebszeit und den Marktverhältnissen. Sorg- 3* A. Erster (allgemeiner) Teil. falt und Geschicklichkeit der Forstbeamten vermögen ebenfalls viel zur Steigerung der Nutzholzausbeute und des Nutzholzabsatzes beizutragen. Die Nadelhölzer liefern im allgemeinen weit mehr Nutzholz als das Laubholz; während dort oft 80 — 90 Proz. des gesamten Anfalles als Nutzholz verwertet werden können, müssen hier 30 — 40 Proz. schon als ein sehr gutes Ergebnis betrachtet werden. Reine Buchenwaldungen bringen noch weniger; hier sind 20 Proz. Nutzholz vom Gesamtergeb- nisse schon ein nur unter sehr günstigen Absatzverhältnissen zu errei- chendes Resultat. Hohe Umtriebe liefern im allgemeinen mehr Nutzholz als geringe, ein Satz, welcher allerdings durch die Marktverhältnisse mannigfache Einschränkungen erleidet. Die Verwertung der Materialanfälle als Grubenholz, zur Papierfabrikation oder zur Herstellung von kleinen Fässern (Cementfässern u. s. w.) ermöglicht nicht selten bei sehr niedrigen Umtrieben ausserordentlich hohe Nutzholzprozente. Vom grössten Einfluss auf die Nutzholzausbeute sind unter sonst gleichen Bedingungen die Marktverhältnisse . Bei extensiver Wirtschaft und schwierigen Transportverhältnissen können nur die wertvollsten Sortimente benutzt werden, während alles übrige höchstens als Brennholz oder überhaupt nicht verwertbar ist. Je günstiger die Transportverhältnisse, je geringer die Entfernung zwischen Produktions- und Konsumtionsort, je dichter die Bevölkerung und je entwickelter die Industrie sind, desto grösser ist der Prozentsatz der Holzernte, welcher als Nutzholz verwertet werden kann. In dem günstigen Zusammentreffen aller dieser Verhältnisse ist die hohe Rentabilität der sächsischen Waldungen begründet (vergl. Tab. II), während dieselbe mit Unrecht vielfach als ein ausschliessliches Verdienst der allerdings vorzüglich geleiteten sächsischen Forstwirtschaft hingestellt wird. Ausserdem kommen auch noch die Handelskonjunkturen sehr in Betracht. In Zeiten eines wirtschaftlichen Aufschwunges lässt sich viel Holz als Nutzholz verwerten, welches bei geringer Nachfrage infolge des Darniederliegens von Gewerbe und Industrie nur als Brennholz absetzbar ist. Da der Preis des Nutzholzes im allgemeinen erheblich höher ist, als jener des Brennholzes, so hat der Waldbesitzer ein grosses Interesse an der Steigerung des Nutzholzprozentes. Es ist jedoch unrichtig, die Höhe des Nutzholzprozentes als den ausschliesslichen Massstab für die Tüchtigkeit des Beamten zu betrachten, da hierauf neben den oben angeführten Momenten und den lokalen Absatzverhältnissen auch die wirtschaftlichen Zustände des Waldes von grosser Bedeutung sind. Unter Umständen kann ein Wirtschafter, welcher die Durchforstungen und die wenig Nutzholz liefernden Aushiebe schlechten Materiales energisch II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. betreibt, für die Hebung des Waldzustandes und der künftigen Renta- bilität weit mehr leisten als ein Beamter, welcher sich auf den Abtrieb der wertvollen Altholzbestände beschränkt und dann in den Tabellen mit hohen Nutzholzprozenten glänzt. Um den Einfluss der Nutzholzausbeute auf den Ertrag der Waldun- gen an extremen Verhältnissen darzustellen, sei bemerkt, dass der ernte- kostenfreie Wert des Abtriebsbestandes bei I. Bonität im Alter von 120 Jahren repräsentiert: Bei Holzarten, welche nur eine beschränkte Verwendungsfähigkeit als Nutzholz haben, wie namentlich die Buche, ist der Unterschied zwischen beiden Benutzungsformen ganz erheblich geringer als bei Fichte und Kiefer. Der Preis des Buchennutzholzes ist meist nur wenig ver- schieden von jenem des Brennholzes (natürlich auf Festmeter umge- rechnet). Die Bedeutung des Nutzholzes liegt hier hauptsächlich in der Entlastung des Brennholzmarktes. Gesteigerte Nachfrage, bessere Transporteinrichtungen und sorgfäl- tigere Sortierung haben in den letzten 50 Jahren eine rasche Steigerung der prozentualen Nutzholzausbeute ermöglicht. Diese beträgt in Pro- zenten in den Staatsforsten von: Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Prozente deshalb kein ganz klares Bild geben, weil es jetzt möglich ist, eine Menge ge- ringen Holzes zu verwerten, welches früher verfaulte. Hierdurch wird aber das Nutzholzprozent herabgedrückt, während thatsächlich die Menge des in den Verkehr getretenen Holzes gegen früher ganz gewaltig ge- stiegen ist. Der wesentliche Unterschied in den Erträgen der Nutzholz- und Brennholzwirtschaft drängt dazu, nicht nur aus den vorhandenen Be- ständen ein möglichst hohes Nutzholzprozent zu erzielen, sondern auch der Wirtschaft eine solche Richtung zu geben, dass künftighin haupt- sächlich solche Holzarten angezogen werden, welche eine möglichst vielseitige Verwendung als Nutzholz erwarten lassen. Insbesondere ist hierdurch die Überführung der durch eine einseitige waldbauliche Rich- tung während der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts in ausgedehntem Massstabe angezogenen Buchenbestände in gemischte Bestände oder in reine Nadelholzwaldungen bedingt. Dieses Vorgehen ist umsomehr gerechtfertigt und wirtschaftlich A. Erster (allgemeiner) Teil. sogar dringend geboten, als die Nachfrage nach Brennholz infolge der immer weiter umsichgreifenden Verwendung der Kohle eine stark ab- nehmende Richtung verfolgt, während die Nachfrage nach Nutzholz trotz der Konkurrenz von Eisen und Stein durch die weitere Entwickelung der Industrie und die Zunahme der Bevölkerung im fortwährenden Steigen begriffen ist. Die Höhe der gesamten Holzerträge aus den deutschen Staats- waldungen hat Lehr (Holzzölle) für das Jahr und Hektar während der Periode 1870 bis 1879 auf 3,86 fm berechnet, wovon 1,04 fm = 27 % Nutzholz. Würden die übrigen Waldungen von Gemeinden u. s. w. und Privaten die gleiche Ausbeute liefern, was jedoch nicht anzunehmen ist, so ergäbe sich für ganz Deutschland ein jährlicher Holzertrag von 54 Millionen Festmeter, worunter 14,4 Millionen Festmeter Nutzholz. Danckelmann giebt — in seiner Schrift „Die deutschen Nutzholzzölle“ — fast übereinstimmend mit Lehr die Erträgnisse der Staatsforsten auf 3,76 fm, wovon 26,3 % Nutzholz an und kommt damit zu einer Jahresproduktion an Nutzholz in Deutschland von 13,7 Millionen Fest- meter. Die Ertragsfähigkeit der österreichischen Waldungen wurde 1890 auf 29341590 Festmeter, also zu 3 fm pro ha geschätzt, hier- von 41 % = 12 Millionen Festmeter Nutzholz Oesterreichs Forstwesen 1848—1888. . Der erheblich höhere Prozentsatz des Nutzholzanfalles in Oesterreich gegenüber Deutschland erklärt sich, wie bereits oben bemerkt, dadurch, dass in einem grossen Teil der österreichischen Forsten überhaupt nur das Nutzholz gewonnen wird, während der Rest unbenutzt im Walde zurückbleibt. In Ungarn wird der jährliche Durchschnittsertrag pro ha nach der Katastralaufnahme zu 3,07 fm, in Frankreich für 1876 der jährliche Durchschnittsertrag für die Staatswaldungen zu 3,51 fm, für die Kom- munalforsten zu 2,85 fm angegeben. Von Seiten des Waldeigenthümers erstreckt sich die Holznutzung der Regel nach nur auf die besprochenen Haupt- und Zwischennutzungen. Bei Betrachtung der Holzerträge vom Standpunkte der Volkswirtschaft aus dürfen aber auch jene Holzmassen nicht unberücksichtigt bleiben, welche in Form von Trocken-, Raff- und Leseholz dem Walde entnommen werden, ohne in der forstwirtschaftlichen Buchführung zu erscheinen. Diese Holzquantitäten sind viel bedeutender als gewöhnlich angenommen wird, obwohl sie sich natürlich nur sehr schwer feststellen lassen. Danckelmann schätzt den Ertrag der Leseholznutzung in seinen „Deutschen Nutzholzzöllen“ jährlich pro ha auf 0,5 fm, in Deutschland daher auf etwa 7 Millionen Festmeter. In Tabelle XII. seiner „Ablösung II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. und Regelung der Waldgrundgerechtigkeiten“, welche auf Grund der Er- gebnisse von Leseholz-Ertrags-Probeflächen und als Anhalt für Rechtsab- lösungen aufgestellt sind, werden viel höhere Zahlen mitgeteilt; sie würden bei der Kiefer einen Durchschnittsertrag von 1,5 fm, bei der Buche einen solchen von etwa 1 fm ergeben. Nun muss aber berück- sichtigt werden, dass das Leseholz nur bis zu einer gewissen Maximal- entfernung vom Wohnort zu gute gemacht werden kann, und daher in einem grossen Teile des deutschen Waldes dieses Abfallholz verfault. Die Holzmasse, welche thatsächlich in der Form von Raff- und Leseholz gewonnen wird, kann daher höchstens zu 3—4 Millionen Festmeter ange- nommen werden. Die Nutzungen von Raff- und Leseholz besitzen sozialpolitisch eine besondere Bedeutung, weil sie in vielen Gegenden ganz wesentlich zur Deckung des Brennholzbedarfes der ärmeren Bevölkerungsklassen beitragen, ja denselben nicht selten sogar ausschliesslich befriedigen. § 2. Nebennutzungserträge . Ausser dem Holze liefert der Wald noch verschiedene andere Güter, welche zum Teil Bestandteile der Bäume waren, wie Gerberrinde, Früchte, Laub- und Nadel- streu, grüne Aststreu, Harz, Theer , teils neben und unter den Bäumen erwachsen, wie Moos- und Unkräuterstreu, Schwämme, Beeren, Gras , teils endlich auch Bestandteile des Bodens sind, z. B. Steine, Erdarten (Thon und Mergel) Torf u. s. w. Im Gegensatz zum Holz, dessen Gewinnung als Hauptnutzung im weiteren Sinne bezeichnet wird, betrachtet man alle die übrigen genannten Erzeugnisse oder nutzbaren Stoffe als Nebenprodukte der Forstwirtschaft und nennt ihre Gewinnung Nebennutzung . Für ihre Gewinnung gilt im allgemeinen der Grundsatz, dass hierdurch die Nachhaltigkeit der Holzproduktion nicht beeinträchtigt werden dürfe. Vom Standpunkt des grossen Waldbesitzers der Gegenwart in Deutschland, Oesterreich-Ungarn und anderen durch günstige Transport- verhältnisse entsprechend aufgeschlossene Waldungen ist diese Charak- teristik durchaus zutreffend. Es wurde jedoch oben S. 28 bereits darauf hingewiesen, dass bei Beginn der Waldnutzung sowohl historisch aufgefasst, als auch gegen- wärtig noch in den entlegensten Urwaldungen Nebennutzungen, nament- lich Weide, Schweinemast, Harzgewinnung u. s. w. eine mindestens ebenso hohe, teilweise vielleicht sogar noch eine grössere wirtschaft- liche Bedeutung besessen haben oder noch besitzen als die Holz- nutzung. Ähnlich liegen die Verhältnisse aber auch gegenwärtig vielfach bei dem kleinen bäuerlichen Waldbesitzer. Dieser schätzt meist seinen Wald wegen der Nutzungen, die er ihm zur Unterstützung seiner Land- wirtschaft entnehmen kann, höher als wegen der Holznutzung. Holz A. Erster (allgemeiner) Teil. kann er sich fast stets zu mässigen Preisen kaufen, während Streu, Waldgras, Waldweide für ihn sonst garnicht oder doch nur mit Schwierig- keiten zu beschaffen sind. In der forstlichen Litteratur und ebenso auch in der forstpoliti- schen Gesetzgebung ist nicht selten die Ansicht vertreten, dass die Erzeugung von Holz unter allen Umständen und in allen Waldungen als die wichtigste Aufgabe der Forstwirtschaft zu betrachten sei. Die spätere Betrachtung über das Verhältnis der Staatsverwaltung zu der Forstwirtschaft der Privaten wird Gelegenheit bieten, auf diese zuweit- gehende Berücksichtigung des für den grössten Teil der Waldungen durchaus zutreffenden forsttechnischen Standpunktes gegenüber den volkswirtschaftlichen Interessen noch näher einzugehen. Bezüglich der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Neben- nutzungen lässt sich in Kürze folgendes anführen: Die Streunutzung ist die Entnahme der Bodendecke des Waldes zu Gunsten der Landwirtschaft, welche die Streu als Lager der Tiere in den Stallungen, als Mittel zur bequemeren Ansamm- lung der tierischen Exkremente und zugleich als selbständig wirkenden Dünger verbraucht. Die Nachfrage nach Waldstreu hat erst seit der Verbreitung des Kartoffelbaues und des Anbaues von Handelsfrüchten so bedeutende Ausdehnung angenommen. Der Wald ist jedoch, nament- lich auf schwächerem Boden nicht in der Lage, die Streu ohne Gefähr- dung der eigenen Existenz abzugeben. Die dauernde Entnahme der Bodenstreu erschöpft allmählich in längerer oder kürzerer Zeit das Kapital an Bodennährstoffen und führt deshalb schliesslich zur Deva- station des Waldes. Die Ursachen, weshalb die Streunutzung so verderblich für die Holzproduktion wirkt, sind teils physikalischer teils chemischer Natur. Beschleunigter Wasserablauf auf der Bodenoberfläche, rasche Zersetzung des Humus und Verhärtung der oberen Bodenschichten, sind in ersterer Beziehung als besonders schlimme Folgen der Streu- nutzung hervorzuheben. Weiter bildet aber die Streu auch den Dünger des Waldes, indem der grösste Teil der im Stoffwechsel der Waldbäume thätig gewesenen Aschenbestandteile im Laub- und Nadelabfall dem Boden wiedergegeben und aufs neue verfügbar wird. Auf Sandboden fällt auch die Auswaschung der in den oberen Bodenschichten vorhandenen mineralischen Pflanzennährstoffe nach Ent- nahme der Bodenstreu verhängnisvoll ins Gewicht. Alle Böden, auf denen der Ersatz der mineralischen Nährstoffe durch Verwitterung der Gesteinstrümmer des Untergrundes und der Fein- erde nicht so rasch vor sich geht, dass er den Verlust durch Streuent- nahme nachhaltig zu decken vermag, d. h. also fast alle Sandböden, II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. verarmen hierdurch schliesslich so, dass die Holzproduktion erheblich beeinträchtigt wird und namentlich an Stelle der anspruchsvolleren Laub- hölzer die genügsameren Nadelhölzer treten müssen. Jede fortgesetzte und jährlich wiederkehrende Streunutzung muss früher oder später zu einer Erschöpfung des Bodens an mineralischen Nährstoffen und zu einer ungünstigen physikalischen Veränderung des Bodens führen. Auf armen Böden tritt dieses am schnellsten ein, auf reicheren Bodenarten kann Streuentnahme längere Zeit ohne bemerk- bare Veränderung des Bodens stattfinden, bei selten wiederkehrender Streunutzung kann diese überhaupt unbemerkbar bleiben. Ramann , forstliche Bodenkunde, S. 282. Wie bedeutend der hierdurch bedingte Ausfall unter Umständen sein kann, zeigt sich z. B. recht deutlich in Bayern, wo der durch die Streuentziehung veranlasste Schaden am Holzzuwachs in den Staats- waldungen der Keupersandgegenden der Oberpfalz, Mittelfrankens und Oberfrankens auf jährlich 3½ Millionen Mark geschätzt wird. Ohne erhebliche Schädigung der Holzproduktion kann der Streu- entzug nur in älteren Beständen und in grösseren Intervallen stattfinden, ebene Lage und guter Boden sind unempfindlicher als reiner Sandboden und steile Hänge. Die Gewinnung der Baumrinden zum Zweck der Gerberei ist eine Nebennutzung, welche in manchen Betriebsarten (im Niederwald meist, im Mittelwald häufig) eine sehr grosse Bedeutung hat und in ihren Erträgen alsdann sogar jene aus der Holzproduktion übertrifft, weshalb sie auch in verschiedenen Staaten zur Hauptnutzung gerechnet wird. Wo die natürlichen Bedingungen vorhanden sind, gewährt die Lohrindenproduktion so hohe Reinerträge, wie sie der Hochwaldbetrieb niemals bietet. Die Standorte, welche wirklich wertvolle Eichenlohe liefern, sind in Deutschland nicht sehr ausgedehnt. Eine erhebliche Erweiterung der Eichenschälwaldungen ist daher schon aus technischen Gründen nicht zweckmässig, abgesehen davon dass dieselbe gegenwärtig auch aus wirtschaftlichen Rücksichten widerraten werden muss, da die deutsche Produktion sehr unter der Konkurrenz der ungarischen und französischen Eichenrinde sowie unter derjengen verschiedener anderer Gerbstoffe, vor allem des Quebrachoholzes zu leiden hat (vergl. hierüber unter § 41, sowie Tab. IV). Neben der Gewinnung der Eichenlohe kommt auch noch die der Fichtenrinde zu Gerbereizwecken in Betracht, jedoch nur in untergeordnetem Masse. Ihrem Umfange wie ihrem Geldbetrage nach bisweilen sehr be- deutende Nebennutzungen sind die Viehweide in den Waldungen, so- wie Gras- und Futterlaubnutzung . In früherer Zeit lieferte die Waldweide , vor allem der Eintrieb A. Erster (allgemeiner) Teil. der Schweine in die Laubholzbestände zur Mast oft den Hauptertrag der Waldungen, seit der Einführung der Stallfütterung hat sich dieses Verhältnis wesentlich geändert. Während sonst die Zulassung der Schweine zur Mast als ein wert- volles Recht betrachtet wurde, ist es in neuerer Zeit, wenn der Eintrieb der Schweine von seiten der Forstverwaltung als Kulturmassregel zur Bodenverwundung oder zum Zweck der Vertilgung von forstschäd- lichen Insekten gewünscht wird, häufig gar nicht oder höchstens nur mit Opfern möglich, die Bevölkerung hierzu zu veranlassen. Die Weide des Hornviehes sowie von Schafen und Ziegen findet jetzt eigentlich nur noch im Hochgebirge im ausgedehnten Masse statt, wo die landwirtschaftlichen Betriebsverhältnisse hierzu nötigen und die nur räumlich bestockten Waldungen sowie reichlichere Nieder- schläge die üppige Entwicklung wertvoller Futterkräuter gestatten. Die regelmässigen Waldbestände des Hügel- und Flachlandes begün- stigen dagegen den Weidegang des Viehes in viel geringerem Masse, weil in den geschlossenen Beständen wenig benutzbares Futter vor- kommt und der Eintrieb des Viehes in die zum Zweck der Verjüngung gelichteten Bestände oder in die Kulturen, wo reichlicherer Graswuchs vor- handen ist, aus forstwirtschaftlichen Rücksichten nicht statthaft erscheint. Die Grasnutzung in den Schlägen und auf Kulturflächen mittels Abmähens und Ausrupfens besitzt in dicht bevölkerten Gegen- den grosse Bedeutung, weil sie der unbemittelten Bevölkerung Gelegen- heit zur Vermehrung der Futtervorräte gewährt. Diese Nebennutzung ist vom forstwirtschaftlichen Standpunkt aus nur auf gutem Boden zulässig und erfordert sorgfältige Überwachung, weil Beschädigungen der Kulturen und natürlichen Verjüngungen hierbei leicht möglich sind. Die Gewinnung und Benutzung des Futterlaubes ist nur in wenigen Gegenden verbreitet, verdient jedoch im Interesse der Landwirt- schaft, namentlich in futterarmen Jahren allgemein eingeführt zu werden. Wenn auch im allgemeinen die Bedeutung der Futterstoffe des Waldes für die Landwirtschaft unter normalen Verhältnissen gering ist, so kann bei Futtermangel sowohl hierdurch als durch Streuabgaben um die Verfütterung des Strohes zu ermöglichen, eine ausserordentlich wert- volle Unterstützung gewährt werden, wie dieses z. B. die auf S. 44 (N. 1) mitgeteilten Zahlen beweisen. Nur der geschonte und wohlgepflegte Wald ist jedoch in der Lage, ausnahmsweise solche Nutzungen zu ertragen; als Grundsatz muss festgehalten werden, dass sich die Landwirtschaft selbst zu helfen hat und nicht eine dauernde Unterstützung durch die Forstwirtschaft als Regel betrachtet werden darf, wozu grosse Neigung vorhanden ist. Ein sogenannter „landwirtschaftlicher Notstand“ lässt sich aus egoisti- schen und politischen Interessen erfahrungsgemäss sehr rasch konstruieren. II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. Dank erntet die Forstverwaltung ohnehin nie für ihre Leistungen, da angeblich stets zu wenig gegeben wird, während diese doch eine Beein- trächtigung der Gesamtheit zu gunsten einzelner Interessenten darstellen. Von den übrigen Nebennutzungen ist nur die Torfgewinnung in manchen Gegenden von grosser Bedeutung, zuweilen auch der Betrieb von Steinbrüchen, Kies- und Sandgruben , welcher je nach den lokalen Verhältnissen erhebliche Renten abwerfen kann. Ihrem Wesen nach sind diese Nutzungen jedoch keine rein forstlichen, sondern fallen nur zufällig in den Bereich des Forstbetriebes, wenn Torflager oder nutzbare Gesteine u. s. w. im Walde vorkommen. Nur unbedeutend sind im geregelten Forsthaushalte die Einnahmen aus der Harznutzung in Nadelholzbeständen, weil die Gewinnung des Harzes den Nutzwert des Holzes und den Zuwachs in viel höherem Masse beeinträchtigt, als der Ertrag ist, den die Harznutzung abwirft. Diese Nutzung gilt daher bei den in Deutschland bestehenden Verhält- nissen als unwirtschaftlich; anders liegt die Sache da, wo das Holz noch einen erheblich geringeren Wert hat, wie z. B. in Russland und in Nordamerika, oder bei Holzarten, welche die Harznutzung besser ohne Schädigung der Holzqualität vertragen, wie z. B. Pinus australis und wahr- scheinlich auch die meisten übrigen Kiefernarten. Die ausgedehnten Wal- dungen der Seestrandskiefer (Pinus maritima) im westlichen und südwest- lichen Frankreich liefern durch die Harznutzung sehr bedeutende Erträge. Die Früchte der Waldbäume werden entweder zum Zwecke der künstlichen Holzzucht oder als Futterstoffe für die Landwirtschaft gesammelt, die Gewinnung von Öl aus den Bucheln spielt z. Z. nirgends eine bedeutende Rolle. Der Ertrag dieser Nutzungen ist im grossen Forsthaushalte nur geringfügig. Hoch geschätzt werden dagegen die Beerenfrüchte des Waldes, welche für die ärmere Bevölkerung der Waldgegenden sehr bedeutende Erträge liefern, deren Grösse nur selten voll gewürdigt wird. So werden z. B. nach den angestellten Erhebungen für die in der Oberförsterei Eggesin (Pommern) gesammelten Heidelbeeren an Ort und Stelle den Sammlern von den aufkaufenden Händlern je nach dem Ausfall der Ernte zwischen 70000 und 130000 Mk. gezahlt! In den vier Lehrforsten bei Eberswalde sind im Rechnungsjahr 1892/93 5598 Zettel à 5 Pfennig zum Sammeln von Beeren und Pilzen ausge- geben, hiervon in der Oberförsterei Eberswalde allein 2843. Nimmt man an, dass die Sammelzeit etwa 20 Tage beträgt und dass der Tagesver- dienst einer Sammlerin auf mindestens 80 Pfennig zu veranschlagen ist, so dürfte hier diese Nutzung etwa 90000 Mark eingebracht haben. Schliesslich ist noch eine Einnahmequelle aus dem Walde zu er- wähnen, welche weder zu den Haupt- noch zu den Nebennutzungen gezählt wird, nämlich die Jagd . Näheres hierüber findet sich unten im II. Buch. A. Erster (allgemeiner) Teil. Der Geldwert der Nebennutzungen lässt sich nicht genau fest- stellen, da eine Preisbestimmung nach dem thatsächlichen, wirtschaft- lichen Werte überhaupt nicht erfolgt. Der kleine Waldbesitzer verwendet dieselben ohne weiteres in der eigenen Wirtschaft, der grosse Waldbe- sitzer gestattet dieselben entweder überhaupt nicht oder bestimmt dann, wenn dieses der Fall ist, einseitig fast allgemein den Preis so niedrig, dass die Nutzungen entweder als ein Teil des Lohnes der Waldarbeiter oder als eine Unterstützung der ärmeren Bevölkerung erscheinen. In vielen Fällen hat die zu leistende Bezahlung nur den Zweck der An- erkennung, dass die Nutzung nicht auf Grund eines Rechtsanspruches erfolgt, wie z. B. die Taxe von 5 Pfennig für den Erlaubnisschein zum Beerensammeln in Preussen. Wie hoch aber diese Nutzungen unter Umständen geschätzt werden, hat am deutlichsten das Jahr 1893 mit seiner Futternot gezeigt, wo von seiten der Landwirtschaft der Wald vielfach als die einzige Rettung betrachtet wurde. Welch hohen Wert die Futterstoffe repräsentieren, die in Notjahren aus dem geschonten Walde abgegeben werden können, zeigt nachstehende interessante Berechnung für Elsass - Lothringen: Aus den Staatswaldungen von Elsass-Lo- thringen sind während der Zeit vom 1. Januar bis 15. Juli 1893 abgegeben worden nach Raummassen: 157 Karren Futtergras, 388 Traglasten Futtergras, 445 Karren Futterlaub, 1696 Traglasten Futterlaub. Das Grüngewicht einer Traglast zu 25, eines Karrens zu 250 kg gerechnet, umfassen die Abgaben ein Gewicht von 102400 kg. Ausserdem wurden noch ausgegeben 15426 Grasscheine und 1235 Futter- heidescheine, welche einer Grünfutterentnahme von 17899188 kg und mit den nach Raummassen ermittelten 102400 kg zusammen rund 18 Millionen Kilogramm darstellen, welche einer Abgabe von Trockenfutter von 4200000 kg entsprechen. Ausserdem wurde durch Erlaubnisscheine der tägliche Eintrieb von 8672 Stück Alt- und 4010 Stück Jungvieh in die Staats- und ungeteilten Waldungen für rund 50 Tage gestattet. Hat das Vieh im Walde auch nur den dritten Teil seines Tages- bedarfs an Futtermitteln gefunden, so sind immerhin durch die Weide der Land- wirtschaft Futtermittel im Wert von 1701800 kg, mithin im Ganzen 4250000 + 1701800 = 5951800 kg Heu aus den Staats- und ungeteilten Waldungen überlassen worden. Dieselben haben einen Wert von rund 714000 M. Ausserdem hat die Staatsforstverwaltung in dieser Zeit 13716 ½ Karren Moos und Laub, 5211 Karren sonstiges Streuwerk, 43195 Traglasten Moos und Laub und 5447 Traglasten son- stiges Streuwerk an die Landwirte abgegeben. Dieses Streuwerk entspricht einem Werte von 336000 M. Hierzu Futtermittel mit 714000 M. ergibt einen Gesamt- wert an Futter- und Streumitteln von 1050000 M. Aus den rund 202000 ha grossen Gemeindewaldungen sind vom 1. Januar bis 15. Juli 1893 nach Raummassen abgegeben worden: 3360 Karren oder 840000 kg Futtergras = 210000 kg Heu 211977 Tragl. - 5299425 - - = 1324857 - - 10234 - - 255850 - - = 63936 - - Zusammen: 6395275 kg Grünfutter = 1598819 kg Heu. An Grasscheinen kamen in den Gemeindewaldungen zur Ausgabe 18917 Stück für zusammen 44696 Monate oder 581048 Nutzungstage, sowie 766 Futterheidescheine II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. Jedenfalls ist der volkswirtschaftliche Wert der genannten Neben- nutzungen weit höher als die Zahlen, welche in den Forstetats hierfür angegeben werden. Von den Einnahmen treffen auf die Nebennutzungen in: Preussen 7 Proz. Bayern 3,1 Proz., Württemberg 2,5 Proz., Sachsen 0,5 Proz., Baden 6,3 Proz., Elsass- Lothringen 1,6 Proz., Frankreich 10 Proz., Oesterreich 10 Proz. Die Vergleichbarkeit dieser Zahlen ist wegen der verschiedenen Gesichtspunkte und Verwaltungsvorschriften hinsichtlich der Wertbemessung und Verrechnung der Nebennutzung vollständig ausgeschlossen. In welchem Verhältnisse im grossen Forstbetriebe die Erträge aus den einzelnen Gruppen forstlicher Nutzungen zu einander stehen, lassen z. B. die Positionen des Etats der preussischen Staatsforstverwaltung ersehen. Hier sind pro 1894/95 als Einnahmen vorgesehen: Für Holz . . . . . . . . . . . . . . . 58000000 Mk. Für Nebennutzungen . . . . . . . . . . . 4017000 - Aus der Jagd . . . . . . . . . . . . . 356000 - Von grösseren selbständig verwalteten Torfgräbereien 260000 - Lehr berechnet die Gesamteinnahmen aus den Staatswaldungen für zusammen 2748 Monate oder 35984 Nutzungstage, an welchen zusammen 23138700 kg Grünfutter oder 5784675 kg Heu gewonnen werden konnten. In die Gemeindeforsten eingetrieben wurden 22087 Stück Alt- und 6700 Stück Jungvieh durchschnittlich 60 Tage lang. Die durch die Weide dem Gemeindewalde entnommene Futtermenge entspricht einem Gewichte von 4779660 kg Heu. Im Ganzen hat der Gemeindewald der Landwirtschaft eine Futtermenge geliefert, welche im getrockneten Zustande etwa 12 Millionen Kilogramm Heu mit einem Werte von 1440000 M. entspricht. An Streuwerk kam im Gemeindewalde zur Abgabe: 23816,5 Karren oder 5954125 kg Moos und Laub 61117 Traglasten - 1527925 - - - - 6667,5 Karren - 1666875 - sonstiges Streuwerk 154734 Traglasten - 3868350 - - - Zusammen also 13015295 kg Streuwerk, welche einen Wert von 312000 M. repräsentieren. Der Gesamtwert der Futter- und Streumittel aus den Gemeinde-Waldungen beziffert sich demnach auf 1440000 + 312000 M. zusammen auf 1752000 M. Aus den Staats- und Gemeinde-Waldungen sind somit in der Zeit vom 1. Ja- nuar bis 15. Juli d. J. im Ganzen Futter- und Streumittel im Werte von 1050000 + 1752000 = 2802000 M. verabfolgt worden. (Aus dem Walde, 1893 Nr. 47.) In Württemberg repräsentierte die Abgabe von Futtermitteln aus dem Walde im Jahre 1893 folgende Nettowerte: a) Staatswaldungen 1490000 M. b) Gemeindewaldungen 1610000 - 3100000 M. Einschliesslich des Ersatzes der Werbungskosten betrugen die Einnahmen für die Abgaben aus den Staatswaldungen 339979 M. Aus den bayrischen Staatswaldungen werden durchschnittlich jährlich 215560 Raummeter Streu abgegeben, im Jahre 1893 hat sich diese Abgabe auf 2000000 Raum- meter gesteigert. A. Erster (allgemeiner) Teil. von 14 deutschen Ländern im jährlichen Durchschnitt für 1870—1879 auf 125 Mill. Mark, hierunter 115 Mill. für Holz und 10 Mill. für Neben- nutzungen, also für 1 ha auf rund 30 Mark. Wenn diese Zahl als Durchschnitt für alle deutschen Waldungen angenommen werden darf, so liefern dieselben eine Einnahme von 430 Millionen Mark. Für die Vereinigten Staaten von Nordamerika schätzt das Acker- bauministerium den Gesamtwert der jährlich genutzten Waldprodukte auf 2940 Mill. Mark bei einer Waldfläche von 76 Mill. Hektar. § 3. Der Arbeitsbedarf für Gewinnung, Transport und Veredlung der Forstprodukte . Die Gewinnung, der Transport und die weitere Be- arbeitung der Forstprodukte bieten reiche Gelegenheit zur produktiven Verwendung nationaler Arbeit. Danckelmann (Nutzholzzölle S. 123) schätzt das Lohneinkom- men für Waldarbeit im engeren Sinne (Holzwerbung, Holzan- bau und Wegebau) für die deutschen Waldungen auf jährlich 83 Mill. Mark, hierzu kommt noch ein Arbeitsverdienst an Fuhrlohn von 51 Mill. Mark. Die Schätzung von 83 Millionen Mark wird durch neuere Erhebungen bestätigt. Es sind nämlich in den preussischen Staatsforsten im Etats- jahre 1892/93 von versicherungspflichtigen Arbeitern 11251580 Tage ge- arbeitet worden. Rechnet man einen durchschnittlichen Arbeitsverdienst von 1,50 Mk. für den Tag, so ergiebt sich ein Gesamtlohn von 16877370 Mk. Bei Übertragung dieses Massstabes auf die Gesamtfläche der deutschen Waldungen erscheint in guter Übereinstimmung mit Danckelmann die Summe von 85 Millionen Mark. Die deutsche Holzindustrie beschäftigt nach der Berufsstatistik vom 5. Juni 1882 Statistik des Deutschen Reiches, Neue Folge. Band 2, Berlin 1884. : 521660 erwerbsthätige Personen und gewährt ein- schliesslich der Angehörigen und Bediensteten 1375331 Menschen Unterhalt. Die wichtigsten Gewerbe der Holzindustrie sind: Holzzurichtung und -Konservierung (wozu auch der Sägebetrieb gehörig) mit . . . . . . . 31937 Erwerbsthätigen Tischlerei und Parkettfabrikation . . . . . . 276321 - Böttcherei . . . . . . . . . . . . . . 58495 - Korbmacherei . . . . . . . . . . . . . 33178 - Drechslerei . . . . . . . . . . . . . 46643 - Ferner ist hierher noch aus den übrigen Berufsarten die Verarbei- tung forstwirtschaftlicher Nebenprodukte (Köhlerei-, Holztheer-, Russ-, Harz-Gewinnung) zu rechnen, welche 1900 erwerbsthätige Personen beschäftigt. Der jährliche Arbeitsverdienst der deutschen Holzindustriearbeiter wird von Danckelmann (Zeitschr. f. Forst- u. Jagdwesen 1882 S. 549 ff.) auf Grund der Gewerbeaufnahme von 1875, welche mit den eben an- II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. geführten Zahlen ziemlich gut harmoniert, auf 463 Millionen Mark an- gegeben, von denen 417 Millionen auf die Verarbeitung inländischen Holzes treffen. An Lohn für Waldarbeit, Holzanfuhren und Holzindustrie entfallen demnach auf die deutschen Waldungen 551 Millionen Mark, welche bei Annahme eines durchschnittlichen Jahresunterhaltes von 600 Mk. für 900000 Arbeiterfamilien vollen Verdienst gewähren. Der Arbeitsverdienst, welchen der Wald durch Gewinnung der kleinen Nebennutzungen (Beeren, Pilze, Leseholz u. s. w.) gewährt, ist nach den auf S. 34 mitgeteilten Zahlen sehr bedeutend, lässt sich aber seinem vollen Betrage nach auch nicht einmal annähernd schätzen. Für ein zwar verhältnismässig nur kleines, aber sehr waldreiches Gebiet, die Tucheler Heide in Westpreussen, macht Forstmeister Schütte Die Tucheler Heide, Danzig 1893. in Woziwoda sehr interessante Mitteilungen hinsichtlich des Arbeits- verdienstes durch Waldarbeit, Holztransport und Holzindustrie: Die Tucheler Heide umfasst 35 Quadratmeilen und gehören zu der- selben 22 Quadratmeilen (mit Einschluss einiger bereits zur Provinz Posen gehöriger Oberförstereien sogar 24,5 Quadratmeilen) Staatswald im Zusammenhang. Die in Westpreussen gelegenen Staatsforsten mit einer Waldfläche von 126000 ha sind in 18 Oberförstereien geteilt. Diese haben im Etatsjahre 1891/92 aus den Forstkassen 363945 Mk. an Arbeitslöhnen verschiedener Art bezahlt. Als Anfuhrlöhne für die von den Holzhänd- lern und Mühlenbesitzern an die Ablagen und an die Mühlen geschafften Hölzer können gerechnet werden auf 75000 fm á 1,50 Mk., im Ganzen 112500 Mk., als Flösslöhne nach auswärts und zu den Mühlen 30000 Mk., zusammen also 506445 M. Da man die zum Unterhalt einer Arbeiterfamilie in dortiger Gegend nötige Geldsumme zu 400 Mk. annehmen kann, so ergiebt sich, dass ein Unterhalt für 1266 Familien und, die Familie zu 5 Köpfen gerechnet, für 6330 Personen gewährt wird. Die Zahl der auf den Dampfmühlen und den Holzhöfen beschäftigten Arbeiter kann auf 240, diejenige der auf den Wassermühlen beschäftigten auf 150, im Ganzen auf 390 Personen angenommen werden. Die Lei- stenfabriken lohnen 400 Arbeiter. Von diesen 790 Personen dürften 20 Proz. als verheiratet anzunehmen sein, so dass, die Familie wieder zu 5 Köpfen gerechnet, noch 632 Personen hinzutreten und die Zahl der durch Arbeit in den Mühlen und Fabriken ernährten Menschen auf 1422 zu schätzen ist. Das giebt zu obigen 6330 als Anzahl der durch direkte Geldzahlung, sei es aus der Forstkasse, sei es im weiteren Ver- laufe des Holzgewerbes ihren Unterhalt findende Menschen: 7752. A. Erster (allgemeiner) Teil. Thatsächlich ist aber diese Zahl noch erheblich grösser, weil die meisten Arbeiter noch eine kleine Landwirtschaft betrieben und deshalb nicht 400 Mk. bares Geld zu ihrem Unterhalt brauchen. Ney Bericht über die 8. Versammlung deutscher Forstmänner S. 65 und Ney , Widerstreit von Einzel- und Gesamtinteresse in der Forstwirtschaft, S. 3. giebt für die Staatswaldungen der Oberförsterei Schirmeck im Elsass bei einer Flächengrösse von 3651 ha und einem Derbholzein- schlage von rund 30000 fm an, dass hier auf dem Wege vom Walde bis zur Verwendung durch den Konsumenten durch Stoffveredelung und Orts- veränderung über den Waldwert hinaus alljährlich mehr als 1200000 Mk. neue Werte geschaffen werden. Jedenfalls beweisen die mitgeteilten Zahlen zur Genüge, dass die Forstwirtschaft den Unterhalt zahlreicher Familien und zwar zumeist in solchen Gegenden ermöglicht, welche einen ausgedehnten Betrieb der Landwirtschaft wegen Ungunst des Klimas und Armut des Bodens nicht gestatten. Wie sehr die Forstwirtschaft durch Gewöhnung an geordnete Ar- beit und die Gewährung von Arbeitsverdienst hebend auf eine in kul- tureller Beziehung tiefstehende Bevölkerung einwirkt, hat Schütte in der oben angeführten Schrift über die Tucheler Heide S. 40 ff. in schönster Weise dargethan. Wenn nun auch die Verhältnisse meist erheblich günstiger liegen, als bei der durch die polnische Herrschaft noch mehr heruntergekommenen slavischen Bevölkerung der Tucheler Heide, so muss doch hervorgehoben werden, dass die mit der Forstarbeit notwendig verbundene Disziplin und die sich hierbei ergebende körperliche Gewandheit einerseits, sowie die Gelegenheit, bares Geld zu verdienen anderseits, auch in anderen Waldgebieten einen erheblichen Unterschied zwischen dem im Forst- betriebe beschäftigten Teile der Bevölkerung und den übrigen nur von der kümmerlichen Landwirtschaft notdürftig ihr Dasein fristenden Be- wohnern erkennen lässt. Die angegebenen Momente haben daher stets Waldarbeiter als be- sonders geeignete Kolonisten erscheinen lassen. Thatsächlich zeigen die meisten derartigen Ansiedlungen ein vortreffliches Gedeihen, während vom Walde unabhängige Kolonien vielfach nur eine kümmerliche Exi- stenz fristen, weil die Leute auf dem armen Boden, der den Verkauf von Bodenprodukten nicht gestattet, ausserhalb der Waldarbeit fast gar keine Gelegenheit zum Erwerbe von barem Gelde haben und durch Missernten, Krankheiten u. s. w. rasch in eine ungünstige wirtschaft- liche Lage geraten. II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. 2. Kapitel. Der immaterielle Nutzen des Waldes. § 1. Der Einfluss des Waldes auf Wärme, Niederschlagsmenge und Luftbewegung . Der Einfluss des Waldes auf das von ihm bedeckte Terrain und dessen Umgebung ist ein ebenso viel erörtertes, als lebhaft bestrittenes Thema. Noch vor 20—30 Jahren glaubte man dem Walde einen ausser- ordentlich weitgehenden günstigen Einfluss auf Temperatur, Regenmenge, Feuchtigkeit, Verhütung von Überschwemmungen, Gesundheit u. s. w. zuschreiben zu müssen, inzwischen hat eine erheblich nüchternere Auf- fassung Platz gegriffen, welche in ihrer extremsten Form im Wald nur eine grosse Holzerzeugungsanstalt sehen will und jede weitere Einwir- kung des Waldes auf Klima, Wasserstand u. s. w. leugnet. Ph. Geyer , Der Wald im nationalen Wirtschaftsleben, Leipzig 1879, sagt: Wer nach zehn oder fünfzehn Jahren über die wirtschaftliche Bedeutung des Waldes schreibt, wird vielleicht nicht mehr notwendig haben, seiner Schrift auch ein Kapitel über die klimatischen Eigenschaften des Waldes beizugeben. Um diese Frage näher besprechen zu können, ist es nötig, die ver- schiedenen Richtungen, nach welchen sich ein Einfluss des Waldes geltend machen soll, im einzelnen zu untersuchen. Als solche werden genannt: 1. das Klima und zwar sowohl jenes der bewaldeten Fläche selbst, als auch jenes der Umgebung ; 2. die ober- und unterirdische Abfuhr der Gewässer ; 3. die Bindung des Bodens ; 4. der Gesundheitszustand der Bewohner . § 2. Die Einwirkung des Waldes auf das an die Bodenoberfläche gelangte Wasser . Es darf wohl als unbestritten vorausgesetzt werden, dass das Klima einer Gegend hauptsächlich von der Zone, in welcher sie liegt, sowie durch terrestrische und tellurische Ursachen be- dingt wird; erst in letzter Linie kommt gegenüber den anderen mäch- tigen Faktoren der Einfluss der Vegetationsdecke, soweit diese durch menschliche Thätigkeit hervorgerufen werden kann, in Betracht. Man kann daher von einem Einfluss des Waldes nur da sprechen, wo die Existenz eines solchen durch die übrigen klimatischen Faktoren, namentlich durch Menge und Verteilung der Niederschläge überhaupt ermöglicht ist. Mayr , Die Waldungen von Nordamerika, S. 4, nimmt an, dass zur Existenz des Waldes in der gemässigten Zone etwa 50 mm Niederschläge und 50 % relativer Feuchtigkeit während der Wachstumszeit notwendig sind. Woeikof sagt daher sehr mit Recht, dass es Utopien seien, wenn man hoffe, „Wüsten durch Pflanzen von Wald in paradiesische Gegenden verwandeln zu können“. Bezüglich der Einwirkung des Waldes auf die einzelnen Faktoren, welche in ihrer Gesamtwirkung das Klima darstellen, dürfte in ge- drängter Kürze folgendes anzuführen sein: Schwappach , Forstpolitik. 4 A. Erster (allgemeiner) Teil. Der Einfluss, welchen der Wald auf die Temperatur ausübt, wird hauptsächlich dadurch bedingt, dass er die Wärmestrahlung ver- mindert und die Luftbewegung abschwächt . Die bisherige Anschauung über den Einfluss des Waldes auf die Lufttemperatur lässt sich nach den Zusammenstellungen von Weber und einer neueren Publikation von Müttrich in folgenden Sätzen zu- sammenfassen: 1. Die mittlere Jahrestemperatur der Luft im geschlossenen Walde ist im allgemeinen etwas kühler, als im Freien, die Differenz beträgt jedoch selten mehr als 1°. 2. Dieser erkältende Einfluss tritt am stärksten im Hochsommer hervor, ist im Winter äusserst gering und hält im Frühjahr und Herbst (etwa) die Mitte zwischen beiden. 3. Die mittleren Temperaturextreme werden abgestumpft, und zwar während der wärmeren Monate die Maxima in höherem Grade, als die Minima; im Winter zeigt sich umgekehrt ein grösserer Einfluss auf die Minimaltemperaturen, als auf die Maximaltemperaturen. Dieser Einfluss hängt sowohl von der Holzart als der Form des Bestandes ab. Es beträgt während der wärmeren Monate die Abstumpfung der 4. Die täglichen Temperaturschwankungen sind im Walde geringer als im freien Lande; dieser Einfluss macht sich im Sommer stärker geltend als im Winter und wird ebenfalls durch Holzart und Bestandesform bedingt. Die Abschwächung beträgt 4,1° im Buchenwalde, 3,7° im Fichtenwalde und 2,8° im Kiefernwalde. Obwohl schon hiernach die durch den Einfluss des Waldes bedingten Differenzen nur unbedeutend sind, so ergeben die neuesten Untersuchun- gen von Schubert , dass dieselben wesentlich nur eine Folge der bis- herigen Beobachtungsmethode sind, welche die Einwirkung der Strahlung nicht vollständig ausschliesst. Bei den 30 von ihm 1892 wäh- rend der Sommermonate zur Zeit der höchsten Tagestemperatur unter Anwendung des Assmann schen Aspirations-Psychrometers ausgeführten Beobachtungen hat sich gezeigt, dass die bisher angenommene Er- mässigung der Lufttemperatur, im Kiefernwald wenigstens, in Wirklich- keit fast verschwindend ist, was durch weitere 1893 vorgenommene Untersuchungen bestätigt wird. Eine Fernwirkung des Waldes auf die Temperatur der Umge- bung besteht gar nicht, wie auch die Beobachtungen auf den öster- reichischen und schwedischen Radialstationen ergeben haben. Infolge der verminderten Bestrahlung ist die mittlere Temperatur des Waldbodens in allen Bodenschichten niedriger als jene im Freien; II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. der Unterschied ist am grössten im Sommer, während im Winter der Kronenschirm der Bäume nur einen sehr geringen Einfluss auf die Boden- temperatur äussert. Die Holzart ist auch hier von wesentlicher Bedeu- tung, und zwar veranlasst die dichtbeschattende Fichte die grössten Differenzen zwischen der Temperatur des bewaldeten und nichtbewal- deten Bodens. Bezüglich des Wassergehaltes der Luft war man schon früher zu dem Ergebnis gelangt, dass ein erheblicher Unterschied bezüglich der absoluten Feuchtigkeit zwischen bewaldetem und unbewaldetem Terrain nicht besteht, dagegen glaubte man bisher, dass die relative Luftfeuchtigkeit im Walde durchschnittlich um etwa 6 %, während der Sommermonate aber bis zu 10 % grösser sei, als im Freien. Nach den erwähnten Untersuchungen von Schubert vermindert sich jedoch dieser Überschuss der relativen Luftfeuchtigkeit auf einen fast verschwindenden Bruchteil. Die Fehler der bisherigen Psychro- meter scheinen ausser von den Strahlungseinflüssen durch Verschieden- heit der Windstärke im Felde und Walde bedingt zu sein. Wesentlich anders als am Boden bezw. in Brusthöhe stellen sich die Verhältnisse des Wassergehaltes der Waldluft innerhalb des Kronenraumes und unmittelbar über demselben. Hier ist der Wasser- gehalt wegen der bedeutenden Verdunstung während der Vegetationszeit erheblich gesteigert. Jedenfalls zeigen aber die Schubert schen Untersuchungen in Über- einstimmung mit bereits von anderen Seiten ( Bühler, Ney ) gemachten Ausstellungen, dass die bisherigen Methoden der forstlich-meteoro- logischen Beobachtungen im hohen Masse reformbedürftig sind, und ist deshalb auch dieses Thema auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung des internationalen Verbandes forstlicher Versuchsanstalten, welche 1896 stattfinden soll, gesetzt worden. Eine früher weit verbreitete Ansicht ging dahin, dass der Wald einen wesentlichen Einfluss auf die Menge der atmosphärischen Niederschläge im Sinne einer Vermehrung ihrer Frequenz und Quan- tität äussere. Als neuere Vertreter dieser Ansicht sind zu nennen: Weber , der (in Loreys Handbuch I, S. 46) in den Gebirgen auf Grund theoretischer Erwägungen einen mit der Höhenlage zunehmenden Einfluss auf die Vermehrung der Regenhöhe (bis zu 84 %!) berechnet, und Studnicka , der in seinen Grundzügen der Hyetographie Böhmens durch ähnliche Zusammenstellungen wie Weber zu einem, allerdings er- heblich geringeren Maximum von 33 % gelangt. Exakte Untersuchungen haben jedoch gezeigt, dass dieses, wenn überhaupt, so doch nur in höchst geringem Masse der Fall ist. Die Regen- menge eines grösseren Bezirkes hängt von ganz anderen und weit mächtigeren Einflüssen als jenen des Waldes ab. 4* A. Erster (allgemeiner) Teil. Die Beobachtungen über die Niederschlagsmenge auf einer Wald- blösse ergeben allerdings grössere Zahlen als jene auf freiem Felde in genügender Entfernung vom Walde und zwar aus folgendem Grunde: Der Wald übt eine mechanische Wirkung, indem er vermöge seines Kronendaches die Windstärke vermindert und die durchstreichen- den Luftströmungen veranlasst, feintropfigen Regen bezw. kleine Eiskrystalle abzusetzen. Infolge des Windschutzes zeigen die Regen- messer im Walde grössere Niederschlagsmengen als auf unbewaldetem Terrain. Auf diese rein mechanische Wirkung ist jedenfalls die von Müttrich (in der Zeitschr. für Forst- und Jagdwesen, 1892. S. 27) mitgeteilte Einwirkung der Aufforstungen in der Lüneburger Heide zurückzuführen, wo eben bei der lebhaften Luftbewegung an der Küste der beruhigende Einfluss des Waldes besonders fühlbar wird. Wenn schon die durch- schnittlich 12jährigen Kiefernkulturen die erhebliche Vermehrung der Regenhöhe von 6 % veranlassen würde, so müsste die Einwirkung der grossen Waldungen und der Aufforstungen in anderen Gebieten so gewaltig sein, dass sie unmöglich bisher hätte übersehen werden können, während doch die Beobachtungen hiervon nichts erkennen lassen. Dieses mechanische „Aussieben“ der atmosphärischen Niederschläge durch den Wald hat eine entsprechende Minderung der Regenhöhe für die leeseitig hinter dem Walde liegenden Gebiete, einen sogen. Regen- schatten zur Folge, welchen u. a. Hellmann in dem hierfür sehr geeigneten ebenen Terrain des Grunewald nachgewiesen hat. Ausser dieser rein mechanischen Wirkung veranlasst der Wald aber auch noch eine direkte Steigerung der Niederschlagsmengen dadurch, dass die zwischen und unmittelbar über den Baumkronen befindliche Luftschicht während der Vegetationszeit infolge der Transpiration sehr wasserreich ist und infolge dessen eine Kondensation bei Abkühlungen hier früher eintreten kann, als in den benachbarten Luftschichten. Nach den Beobachtungen von Mathieu und Sartiaux auf der Forstdomäne Halatte soll bei den oberhalb der Baumkronen ausgeführten Regen- messungen ein Plus an Niederschlägen von etwa 6 % gefunden worden sein. Jedenfalls ist diese Einwirkung des Waldes nach den keineswegs einwandfreien Untersuchungen nur sehr gering und steht hinter der mechanischen Aussiebung durch die Baumkronen weit zurück. Unter den Niederschlägen ist der Hagel für die Landwirtschaft besonders verhängnisvoll. Man hat nun mehrfach dem Walde eine günstige Wirkung in dem Sinne zugeschrieben, dass er die Hagelbil- dung vermindern soll, während umgekehrt nach ausgedehnten Wald- rodungen die Hagelbeschädigungen angeblich zunehmen; ebenso wird auch behauptet, dass Hagelstürme, wenn sie über bewaldetes Terrain ziehen, sich häufig in Regen umwandeln, teilen oder seitwärts ziehen. II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. Aus der neuesten Zeit liegen drei Arbeiten vor, welche in dieser Hinsicht die entgegengesetzte Ansicht vertreten. Bühler kommt bei seiner Bearbeitung der württembergischen Hagel- statistik für die Jahre 1828 — 1867 zu dem Ergebnis, dass sich ein Zusammenhang zwischen Bewaldung und Hagelhäufigkeit nicht nach- weisen lasse. Die Annahme, dass der Wald allgemein die Bildung von Hagelgewittern verhindere oder wenigstens erschwere, findet aus den von ihm gemachten Zusammenstellungen keine Bestätigung. Zu dem gleichen Resultate gelangt Heck Heck kommt zu folgenden Ergebnissen bezüglich der Einwirkung des Waldes: a) Der Wald erteilt dem aufsteigenden Luftstrom eine geringere Geschwin- digkeit als das freie besonnte Feld und wirkt günstig auf die Ausglei- chung der Elektrizität bei ganz niederschwebenden Wolken. b) Diese Eigenschaften des Waldes reichen nicht hin oder sind an sich ungenügend, um demselben in Württemberg und Baden thatsächlich eine Fähigkeit zu verleiben, bereits entstandene Hagelwetter aufzu- halten, abzulenken oder unschädlich zu machen. Dies gilt für kleine wie für grosse Hagelwetter. in seiner neuesten Be- arbeitung der württembergischen Hagelstatistik unter spezieller Bezug- nahme auf die Bewaldungsverhältnisse, ebenso auch neuerdings Pliman- don bei seinen Beobachtungen im Departement Puy de Dome. Sarrazin behauptet dagegen entschieden für Norddeutschland, dass ein Schutz der Wälder für die im Lee derselben gelegenen Feldmarken bestehe. Derselbe mache sich hauptsächlich bei lokalen Einzelgewittern bemerkbar, indessen würden auch die schädlichen Wirkungen verhee- render Wirbelstürme durch grosse Waldungen gemildert. Einen sehr bemerkenswerten Einfluss haben grössere Waldungen auf die Geschwindigkeit und mechanische Kraft der Winde . Die Bäume, vor allem die Baumkronen, bieten einen sehr elastischen Widerstand gegen den Angriff des Windes, und die momentane Nach- giebigkeit der Zweige und Stämme, welche doch immer das Bestreben haben, in ihre ursprüngliche Lage zurückzukehren, ist nach physika- lischen Gesetzen das wirksamste Mittel, eine Bewegung allmählich ab- zuschwächen. Dieser Einfluss macht sich allerdings nur auf die untersten Luftschichten geltend, und ist bloss dann auf weitere Umgebung wirk- sam, wenn der Wind annähernd parallel zur Bodenoberfläche streicht. Immerhin gewähren aber doch Bäume noch den meisten Schutz, weil die mit ihren Stämmen und Kronen in Berührung kommenden Luftschichten 50—200 mal mächtiger sind, als jene bei einer anderen bodenständigen Flora. Waldungen besitzen daher in allen Gegenden, welche von lokalen Windströmungen zu leiden haben, eine nicht zu unterschätzende günstige Wirkung für die dahinter liegenden Grundstücke. Dieses ist nament- A. Erster (allgemeiner) Teil. lich der Fall im Küstengebiete und auf den Hochlagen der Gebirge, aber auch in ausgedehnten Ebenen des Binnenlandes, deren Klima einen kontinentalen Charakter trägt und während der Vegetationszeit Perioden grosser Trockenheit mit sich bringt, macht sich der Einfluss des Waldes in dieser Richtung sehr fühlbar. Bei grosser Trockenheit kommt namentlich noch der Umstand in Betracht, dass die Luft zwischen den Baumkronen und unmittelbar über denselben infolge der lebhaften Transpiration relativ und absolut reich an Wasserdampf ist. Streichen nun relativ wasserarme Luftströmungen durch den Wald, so werden sie hier feuchter und trocknen das freie Land, mit welchem sie alsdann in Berührung kommen, weniger aus. In dem Umstande, dass Waldungen die Kraft des Windes brechen und den Feuchtigkeitsgehalt der durchstreichenden Luft erhöhen, also nach zwei Richtungen vermindernd auf die Austrocknung des leeseitig gelegenen freien Landes wirken, dürfte die günstige Einwirkung der Auf- forstungen in Ungarn (Coburg- Koharysche Herrschaft Vaiz bei Pilis) und in Südrussland (Gouvernement Ekatarinoslaw, Kreis Mariupol) zu suchen sein. § 3. Die Einwirkung des Waldes auf das an die Bodenoberfläche gelangte Wasser . Obwohl aus den angegebenen Gründen die Nieder- schlagsmengen innerhalb des Kronenraumes der Waldbäume grösser sind, als auf unbewaldetem Terrain, so gelangen doch auf den Boden des geschlossenen Waldes erheblich geringere Wasserquantitäten, weil ein bedeutender Prozentsatz der Niederschläge an den Blättern, Zweigen und Ästen hängen bleibt und von hier unmittelbar wieder verdampft. Diese Differenz zu Ungunsten des Waldes wurde bisher zu durchschnittlich 25 % (20,2 % bei der Fichte, 28,0 % bei der Kiefer) angegeben. Ney Der Wald und die Quellen (Aus dem Walde, 1893—1894), und im Referate auf dem ersten internationalen Kongress forstlicher Versuchsanstalten zu Wien 1893 (Mit- teilungen aus dem forstlichen Versuchswesen Oesterreichs, 17. Heft, S. 115). hat jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass auch hier ein Beobachtungsfehler vorliegt, indem das an den Stämmen herab- fliessende Wasser ausser Acht gelassen wird. Berücksichtigt man dieses, so wird der angegebene Unterschied etwa auf die Hälfte herab- gemindert. Das an den Stämmen herabgeflossene Wasser ist ausser- dem für die Pflanzenernährung und Quellenbildung deshalb von beson- derer Bedeutung, weil die teilweise sehr erheblichen Riegler giebt z. B. im 2. Bd. der Mitteilungen aus dem forstlichen Ver- suchswesen Oesterreichs 1879 an, dass an einer Buche von 79 qm Schirmfläche bei einem einzigen Regen 1200 1 Wasser am Schaft herabgelaufen sind. Wassermengen nicht tropfenweise über eine grosse Fläche verteilt sind, sondern an einer und derselben Stelle den Boden erreichen. Ein Teil der Niederschlagsmengen, welche auf den Waldboden II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. gelangt sind, wird von der Bodendecke oder den obersten Bodenschichten festgehalten und verdampft wieder, ein zweiter Teil dringt in den Boden selbst ein und ein dritter Teil fliesst bei geneigtem Terrain auf der Bodenoberfläche ab oder bildet in ebenem Terrain bei entsprechender Bodenbeschaffenheit eine stagnierende Wasserschicht oberhalb des Bodens. Die Verdunstung des in der Bodendecke und in den obersten Bodenschichten vorhandenen Wassers ist wegen der geringeren Er- wärmung des Waldbodens und der verlangsamten Luftbewegung nicht nur weniger rasch, sondern auch geringer als im freien Lande. Man kann nach den gegenwärtig vorliegenden Zahlen annehmen, dass im Durchschnitt des ganzen Jahres 40—45 % der Niederschlags- menge verdunsten und 55—60 % (im Gebirgswald bis zu 90 %) dem Boden erhalten bleiben, während auf einer Kulturfläche etwa 90 % verdunsten. Im Walde wird also ungefähr doppelt soviel Wasser in den Boden eindringen, als im freien Lande. Für die einzelnen Niederschläge stellt sich das Verhältnis wesent- lich anders, weil der Waldboden der Regel nach mit einer Streuschicht bedeckt ist, welche ziemlich viel Wasser aufsaugt, so dass nach längerer Trockenheit von schwachen Niederschlägen unter Umständen gar nichts in den Boden gelangt, sondern das gesamte Wasser zunächst von der Streu absorbiert und von dieser alsdann wieder verdampft wird. Auf die günstigen Wirkungen, welche diese Aufsaugungsfähigkeit der Streudecke nach anderen Richtungen äussert, wird weiter unten näher eingegangen werden. Das in den Waldboden eingedrungene Wasser verdampft, wie bemerkt, teilweise wieder, die Streudecke bildet jedoch hierfür ein sehr wirksames Hemmnis. Nach den Untersuchungen von Ebermayer wird durch dieselbe eine Herabminderung der Verdunstungsmenge um 50 % erreicht. Die Beschaffenheit des Bodens, des Bestandes und der Holzart modi- fiziert natürlich diesen Betrag ganz erheblich. Ein weiterer Teil des Bodenwassers liefert das Vegetationswasser der Bäume, dessen Menge unmöglich genau festgestellt werden kann, aber jedenfalls einen sehr erheblichen Betrag repräsentiert, da der Wasserverbrauch der Bäume infolge der hochangesetzten Kronen mit grosser Oberfläche und unter der Einwirkung stärkerer Luftströmung nach allen Versuchen ein ganz gewaltiger ist. Unter gewissen Voraussetzungen der Terrainkonfiguration (Über- gang aus steilerer Neigung in eine minder steile nach unten hin bei undurchlassendem Untergrund Vgl. Borggreve , Forstl. Blätter, 1890, S. 331. kann die Waldvegetation infolge der oben besprochenen starken Verdunstung eine Versumpfung verhindern, A. Erster (allgemeiner) Teil. bezw. es kann nach Entfernung des Holzbestandes eine Versumpfung ein- treten, welche beim Heranwachsen einer neuen Baumgeneration dann allmählich wieder verschwindet. Für das weitere Schicksal des nach Abzug des direkt an der Bodenoberfläche verdunsteten und des zur Deckung des Bedarfs der Ve- getation nötigen Wassers noch verbleibenden Teiles ist die Beschaffen- heit des Bodens und des Untergrundes massgebend, indem es hiernach bald längere bald kürzere Zeit in den oberen Bodenschichten festge- halten wird und alsdann entweder in die Tiefe versinkt oder auf un- durchlässigen Schichten seitwärts abfliesst. Von diesem Wasservorrat des Bodens interessiert hier namentlich jene Quote, welche an geeigneten Stellen in Form von Quellen wieder an die Oberfläche tritt, da dem Walde früher ein grosser Einfluss auf die Bildung und Erhaltung der Quellen sowie deren Wasserreichtum zu- geschrieben wurde und teilweise auch heute noch wird. Bei näherer Betrachtung ergiebt sich jedoch, dass die Existenz der Quellen in erster Linie von geotektonischen Verhältnissen abhängt. Grosse Waldgebiete, welche auf Sandstein und Kalk stocken, sind ausserordentlich arm an Quellen weil die Schichtenbildung und Zerklüf- tung des Grundgesteines namentlich bei einzelnen Formationen (Quader- sandstein, Jurakalk und -Dolomit) sofort ein tiefes Eindringen des Wassers bedingt, während andere Formationen, z. B. das Urgebirge, un- abhängig von der Bewaldung, zahlreiche Quellen zeigen. Der günstige Einfluss des Waldes bezüglich der Quellen kann nur in der Verlang- samung des Wasserabflusses durch die Streudecke, welche das Ein- dringen in den Boden begünstigt, sowie in der Verminderung der Ver- dampfung des einmal in den Boden eingedrungenen Wassers gesucht werden; letzteres ist in um so höherem Grade der Fall, je näher unter der Bodenoberfläche die Zuflüsse der Quelle verlaufen. Jedenfalls hat der Wald in dieser Beziehung nur eine untergeordnete Bedeutung. Hon- sell fasst in seiner hydrographischen und wasserwirtschaft- lichen Beschreibung der Hauensteiner Alb (Karlsruhe 1889) in dieser Beziehung die Ergebnisse der im Gebiet der Hauensteiner Alb im südlichen Schwarzwald durchgeführten systematischen Unter- suchungen dahin zusammen, dass auf der zu 51 % bewaldeten 243 Quadrat- kilometer grossen Fläche eine Einwirkung der Bodendecke auf das Vor- kommen und die Ergiebigkeit der Quellen nicht nachzuweisen ist, sondern dass auf die Ergiebigkeit der Quellen vorzugsweise die geognostische Beschaffenheit des Gebietes, die Mächtigkeit des Verwitterungsbodens und die Neigungsverhältnisse ausschlaggebend zu sein scheinen. Unter Umständen kann die Bewaldung sogar nachteilig für die Quellen sein, da die Bäume bedeutende Wassermengen verbrauchen, welche bei Rodung des Waldes anderweitig verfügbar werden. II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. § 4. Die Einwirkung des Waldes auf das Regime der Flüsse . Eine weitere wichtige hier zu erörternde Frage betrifft die Einwirkung des Waldes auf das „ Regime “ der Flüsse, d. h. die Gesamtheit der Schwankungen, welchen der Wasserstand derselben ausgesetzt ist. Eine sehr verbreitete Anschauung geht bekanntlich dahin, dass einerseits infolge der in den letzten Jahrhunderten vorgenommenen Waldrodungen sich der Wasserstand der Flüsse bedeutend gemindert und deren Schiffbarkeit abgenommen habe, sowie dass hierin auch die Ursache der in der Neuzeit mehrfach beobachteten verheerenden Über- schwemmungen zu suchen sei. Der Wald soll hier in doppelter Richtung wirken, indem er einer- seits Schutz des Wassers zur Abwendung von Wassermangel und ander- seits Schutz gegen Wasserübermass gewährt. Was nun zunächst die Wasserstandsfrage betrifft, so nehmen aller- dings verschiedene Forscher, z. B. Berghaus und Wex , an, dass all- mählich ein Sinken des mittleren Wasserspiegels der Flüsse stattgefunden habe, anderseits leugnen hervorragende Sachverständige auf dem Ge- biete des Wasserbaues, namentlich Dechen und Hagen , diese Abnahme. Eingehende Untersuchungen haben aber auch gezeigt, dass dem Sinken des Wasserstandes an einzelnen Orten ein Steigen desselben an anderen entgegensteht. Ausserdem kommt es aber bei Beantwortung der vorliegenden Frage, wie namentlich auch Purkyne bemerkt, viel weniger auf die mittlere Höhe des Wasserstandes, als auf die Menge des vorbeigeflossenen Wassers an; diese hängt aber neben der Höhe des Wasserstandes auch von der Breite des Flussbettes und der Wasser- geschwindigkeit ab. In den transportierten Wassermengen scheint eine Minderung, soweit zuverlässige Aufzeichnungen reichen, nicht einge- treten zu sein. Bezüglich des Einflusses der Rodungen ist zu bemerken, dass in neuerer Zeit umfassende Rodungen überhaupt nicht und namentlich nicht in den Gebieten des Rheines vorgenommen worden sind, dessen Über- schwemmungen 1879 und 1882 hauptsächlich dazu veranlasst haben, diese Verhältnisse eingehend zu studieren. Vgl. das vom badischen Zentralbüreau für Meteorologie und Hydrographie herausgegebene Werk: Der Rheinstrom und seine wichtigsten Nebenflüsse , Berlin 1889. Da der Wald auf die Menge der Niederschläge nur einen ganz verschwindenden Einfluss hat, so kann seine Bedeutung für den Wasser- stand der Flüsse lediglich darin zu suchen sein, dass er dazu beiträgt, denselben möglichst gleichmässig zu gestalten. Dieses geschieht in drei- facher Richtung: a) Der gut behandelte Wald saugt in seiner Streudecke ziemlich viel Wasser auf und lässt erst den Überschuss abfliessen. Hierdurch wird A. Erster (allgemeiner) Teil. der Wasserabfluss überhaupt verlangsamt, durchlässiger Boden wird durch die Streudecke teilweise undurchlässig und giebt etwas mehr Wasser seitlich an die Flüsse ab, als beim Fehlen des Waldes. b) Eine weitere günstige Wirkung der Wälder für die Regulierung des Wasserstandes liegt darin, dass sie die rasche Verdampfung des Wassers in den durch sie fliessenden kleinen Wasserfäden und Bächen vermindern; es schicken daher die Waldungen den Flüssen im Sommer- halbjahre einen nachhaltigeren Tribut zu, als unter sonst gleichen Um- ständen das freie Feld. c) Endlich wird infolge der im Frühjahre wesentlich geringeren Luft- und Bodentemperatur im Walde in den meisten Fällen die Schneeschmelze verzögert, wegen des langsameren Schneeabganges mehr Wasser in den Boden eindringen und so den Flüssen nicht die ganze Wassermenge des Einzugsgebietes auf einmal zugehen, sondern diese für eine längere Periode verteilt werden. Diese Einflüsse des Waldes reichen jedoch keineswegs aus, um die schädlichen Einflüsse von extremen Witterungsverhältnissen zu verhüten. In Perioden langanhaltender Trockenheit versiegen schliesslich auch die Zuflüsse aus dem Walde, allerdings langsamer als solche, welche aus unbewaldetem Terrain kommen. Noch weniger ist der Wald aber im stande, wie vielfach ange- nommen wird, grosse Überschwemmungen zu verhindern. Solche entstehen entweder durch ungewöhnlich starke, lang- dauernde Regengüsse oder infolge plötzlicher Schnee- schmelzen unter Mitwirkung von Regen. Das wirksamste Agens des Waldes zur Verlangsamung der Wasser- abfuhr ist die Absorptionsfähigkeit der Bodenstreu und in geringerem Masse das Festhalten von Schnee und Wasser durch die Kronen. Vergleicht man jedoch die Wassermengen, welche von der Streu zurückgehalten werden können, mit den Niederschlagsmengen, die zur Entstehung von Hochwässern führen, so zeigt sich, dass erstere nur einen kleinen Bruchteil der letzteren bilden. Nach den Ermittelungen von Bühler , mitgeteilt in der XVIII. Ver- sammlung deutscher Forstmänner zu Dresden, bleiben höchstens pro ha 5—7000 l bei Buchen und 25—30000 l bei Nadelholz auf den Bäumen hängen, was einer Niederschlagshöhe von höchstens 3 mm entspricht. Die Streudecke absorbiert in Buchenbeständen im Maximum 18000 l, in Fichten- und Tannenbeständen 60000 l, also 1,8—6 mm. Nun nimmt Hellmann an, dass in Deutschland bis zu 100 mm Regen innerhalb 24 Stunden und bis zu 50 mm in einer Stunde fallen; im Hochgebirge sind die entsprechenden Beträge noch viel grösser: in St. Gallen fielen z. B. vom 27. August bis 2. September 1881 sogar 448 mm. II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. Was bedeuten solchen Massen gegenüber die 10 Millimeter, welche der Wald zurückhalten kann! Ausserdem kommt noch in Betracht, dass die Humusdecke, wenn sie einmal mit Wasser gesättigt ist, das Durchsickern des neuhinzuge- führten Wassers im hohen Masse erschwert, bei dichter Lagerung sogar zum grossen Teil verhindert und so ein oberflächliches Abfliessen veranlasst. Der Wald wird demnach bezüglich der Abfuhr des Regen- und Schneewassers nur dann einen nennenswerten Einfluss äussern, wenn die Niederschlagsmenge jene Grösse, welche Äste und Streu zurück- halten können, nicht um ein Vielfaches überschreitet, also namentlich bei gewöhnlichen Gewitterregen. Bei grossen Katastrophen, welche durch starke, wochenlange und zugleich territorial sehr ausgedehnte Regen veranlasst werden, kann der Wald die Gefahr nur etwas vermindern, jedoch keineswegs beseitigen. Ähnlich verhält sich der Wald gegenüber den Schneefällen, indem hier bei geringen Schneemassen ein erheblicher Prozentsatz ( Bühler konstantierte in einem Falle 88 %) von den Nadeln zurückgehalten wird und verdunstet. Überschwemmungen infolge plötzlicher Schneeschmelze treten aber dann ein, wenn die Temperatur in dem ganzen Einzugsgebiete sehr rasch steigt, womit gewöhnlich auch der Eintritt von Regenfällen ver- bunden ist. Für das Schmelzwasser des Schnees vermag der Wald noch weniger zu leisten, als bei Regengüssen, da der Boden unter dem Schnee meist gefroren ist und noch langsamer auftaut als im freien Felde. Ausserdem schmilzt der Schnee im Walde im allgemeinen sogar leichter als auf freiem Felde, weil er dort wegen der schwächeren oder aus- geschlossenen Sonnenwirkung der Regel nach nicht die feste, firnartige, schliesslich selbst kompakte, eisähnliche Beschaffenheit annimmt, welche im Freien in der Hauptsache das Resultat des häufig wiederholten Wechsels von schwachem Auftauen am Tage und Wiederfrieren wäh- rend der Nacht bei wolkenlosem Himmel ist ( Borggreve ). Die Erkenntnis, dass durch Bewaldung den Hochwasserkatastrophen nicht vorgebeugt werden kann, hat daher in neuerer Zeit zu dem Be- streben geführt, dieses Ziel auf dem Wege der Wasserbaukunde , namentlich durch Thalsperren, Sammelteiche u. s. w. zu erreichen. § 5. Die Bindung des Bodens im Gebirge . Noch grösseren Schaden, als die blosse Überstauung mit Wasser, welche häufig durch zurück- gelassenen Schlamm und Schlick sogar düngend wirkt, veranlassen die Geschiebe, Gerölle, Steine, Sand u. s. w., welche bei heftigen Regen- güssen im Gebirge von blossliegenden, leicht verwitternden Bodenstellen, von der Sohle der Wasserläufe oder deren seitlichen Hängen losgerissen, in den Wasserläufen fortgeschwemmt und schliesslich an Stellen mit geringerer Wassergeschwindigkeit wieder abgelagert werden. A. Erster (allgemeiner) Teil. Die bekannteste und verheerendste Form derartiger Schädlichkeiten bilden die Wildbäche Wildbäche sind Wasserläufe, aus deren Sammelgebiet ab und zu „ Muren “ d. i. ein breiartiges Gemenge von Wasser, Kies, Sand, Steinen und Schlamm her- vorbrechen. Diese Ausbruchmassen bedrohen und verwüsten sodann durch ihre Fortbewegung Kulturgründe und selbst Wohnstätten. ; aber auch da, wo es nicht zur Bildung eigent- licher Wildbäche kommt, wirken die erwähnten Erscheinungen im hohen Masse kulturfeindlich, wie z. B. verschiedene Gegenden der Vorder- pfalz zeigen. Gegen diese Verwüstungen gewährt der Wald jedenfalls den besten Schutz, welcher überhaupt möglich ist und der in den meisten Fällen auch ausgiebig und erfolgreich wirkt. Grasnarben binden zwar ebenfalls den Boden, allein der im Ge- birge sehr dichte Rasen bildet einen Filz, in welchen der Regen nur schwer eindringt und über den er deshalb rasch hinwegfliesst. Ausser- dem bieten aber auch Rasenflächen nicht die gleiche Sicherheit gegen Runsenbildung wie der Wald. Man ist daher in Frankreich bei der Wildbachverbauung von der blossen Berasung (gazonnement) zurück- gekommen und wendet innerhalb der Baumgrenze überall die Aufforstung (reboisement) zur Bindung des Bodens an. Demontzey , Studien S. 236. Der Wald wirkt in dieser Richtung dadurch, dass er die mecha- nische Gewalt der Niederschläge mindert, das oberflächliche Abfliessen des Wassers verlangsamt und das Mitnehmen des Gesteinsschuttes und der gelockerten Gesteinstrümmer verhindert. Fällt Regen auf vegetationslosen Boden, so werden hier durch das auf- stossende Wasser die Poren des Erdreichs verstopft, indem es die undurchlas- senden Lehmteilchen in die Öffnungen hineinpresst. Das Wasser vermag nicht mehr einzudringen und sammelt sich an der Oberfläche; an den Ge- hängen bilden sich Wasserrinnen , in welchen es abfliesst und schliesslich mit ungeheurer Gewalt dem Thale zueilt. Bei plötzlicher Schneeschmelze oder nach heftigen Regengüssen entstehen an steilen Abhängen Runsen , welche in ihrem unteren Teile den Anblick einer grossen Furche dar- bieten, an deren Fusse das von oben abgeschwemmte Material in Form eines Schuttkegels angehäuft ist. Bei erneuten Regengüssen und Schneeschmelzen sammeln sich die Gewässer in solchen Vertiefungen, führen die Erdteilchen fort, welche den Gesteinstrümmern als Stütze dienen; letztere folgen, ihres Stützpunktes beraubt, denselben nach. Alle Runsen, welche zu gleicher Zeit und in gleicher Richtung thätig sind, führen eine förmliche Lawine im flüssigen Zustande in die sie vereini- gende Schlucht. Das geringste Hindernis, welches dieser weichen Masse begegnet, leitet sie von der Achse des Gebirges ab und stürzt sie auf die steilen Uferhänge, deren Fuss unterwaschen wird und verschwindet; II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. hierdurch wieder ist der Einsturz des höher gelegenen Geländes be- dingt. Diese zerstörenden Wirkungen wiederholen sich und bewirken eine Reihe von Einstürzen, deren Massen sich mit den von der Bergseite herabgekommenen vereinigen und zusammen jene grossen Muren bilden, welche das bewohnte und fruchtbare Gelände auf weite Entfernungen in Wüsten verwandeln. Wie kolossal die Erdmassen sind, welche bei derartigen Katastro- phen bewegt werden, zeigt ein von Demontzey mitgeteilter Fall, wo bei einem einzigen Gewitter am 13. August 1876 im Thale der Ubaye der Wildbach von Faucon (Kanton und Arrondissement Barcelonette) nicht weniger als 169000 cbm feste Masse und 65000 cbm Wasser herabbrachte. Die Erkenntnis der vorteilhaften Wirkung des Waldes ist schon alt; die Franzosen haben zuerst von der Schutzwirkung desselben einen ausgedehnten Gebrauch gemacht, nachdem Surell bereits 1842 in seinem Werke „Etude sur les torrents des Hautes Alpes“ folgende Sätze aufgestellt: 1. Die Bestockung eines Bodens mit Wald verhindert die Bildung von Wildbächen. 2. Die Entwaldung liefert den Boden den Wildbächen als Beute aus. 3. Durch Ausdehnung der Wälder werden die Wildbäche beseitigt. Über die in Frankreich angewandte Methode der Wildbachverbau- ung und die damit erzielten Erfolge hat Demontzey in seinem berühm- ten Werke „Etude sur les travaux de reboisement et de gazonnement des montagnes“ berichtet und wird auf dieses von Seckendorff über- setzte Buch bezüglich der Details der Wildbachverbauung verwiesen. In Oesterreich, Italien und der Schweiz hat man, dem Beispiele Frankreichs folgend den gleichen Weg betreten, welcher zwar langsam, aber doch sicher günstige Resultate liefert. Wenn nun auch diese Katastrophen im Hochgebirge wegen der grösseren Niederschlagsmengen, der Steilheit der Gehänge und der be- deutenderen Höhenunterschiede am grossartigsten und verheerendsten sind, so kommen doch ähnliche Beschädigungen je nach den geogno- stischen und topographischen Verhältnissen im Mittelgebirge und sogar im Hügellande ebenfalls vor, wo sie wegen der höheren Stufe der Boden- kultur und der dichteren Bevölkerung um so verheerender wirken. Dass auch hier der Wald einen vortrefflichen Schutz gewährt, ist durch die neueren Untersuchungen im Gebiete des Rheinstromes bestä- tigt worden, von denen die eine, oben bereits erwähnte sich nur auf die Hauensteiner Alb bezog, während die zweite, im Auftrage der Reichs- kommission zur Untersuchung der Rheinstromverhältnisse, das Stromge- biet des Rheines und seiner Nebenflüsse von den Quellen bis zum Aus- tritt des Stromes aus dem deutschen Reiche in Betracht gezogen hat. Honsell , Vorstand des badischen Zentralbüreaus für Meteorologie und Hydrographie, bemerkt über die Wirkung des Waldes in dem erst- A. Erster (allgemeiner) Teil. genannten Werke: „Ganz unbestreitbar und hydrographisch von der grössten Bedeutung ist die durch den Wald bewirkte Befestigung des Bodens. Nach dieser Richtung erfüllt auch der Wald des Albgebietes seine Aufgabe als Schutzwald voll und ganz.“ Das Ergebnis der umfassenderen Erhebungen im Stromgebiete des Rheines über den Einfluss der Bewaldung fasst das ebenfalls bereits citierte Werk auf S. 107 in folgenden Worten zusammen: „Die wasserwirtschaftliche Bedeutung des Waldes ist zum wenigsten überschätzt worden, wenn man der Abnahme der Waldbedeckung, wie sie sich mit der Zunahme der Bodenkultur allerwärts vollzogen hat, den schroffen Wechsel in der Wasserführung der Bäche, Flüsse und Ströme, die Verschärfung einerseits der Trockenperioden (Wasserklem- men), anderseits der Hochwassererscheinungen ausschliesslich oder doch in erster Reihe zuschreiben wollte. Von ganz unzweifelhaft wohlthätiger Bedeutung aber ist der Wald in den Gebirgen durch die Befestigung des Verwitterungsbodens, wo- durch Abschwemmungen, Bergschlipfe, die Bildung von Trümmerhalden und die Lieferung von Schuttmassen nach den Thälern und in die Wasserläufe verhütet oder gemindert werden. In Bezug auf die Ver- minderung der Geschiebeführung der Gewässer kommt fast allen Wal- dungen an den steileren Bergabhängen die Eigenschaft des Schutz- waldes zu.“ So wertvoll und wirksam aber auch der Schutz des Waldes ist, so wäre es doch ungerechtfertigt, wenn man glauben wollte, dass es mög- lich ist, durch den Wald allein und unter allen Umständen die Bildung von Wildbächen und die Abschwemmung der fruchtbaren Boden- schichten überhaupt verhindern zu können. Die geognostische Zusammensetzung des Bodens kommt auch hier ganz besonders in Betracht. Unter gleichen Bewaldungsver- hältnissen sind die harten Gebirgsarten, wie Kalk, Gneis, Granit u. s. w., ungleich widerstandsfähiger als die weichen Formationsglieder, welche leicht tiefe Runsen zeigen. Am belehrendsten in dieser Beziehung sind die Karpathen , deren Masse aus wechsellagernden Schichten von Karpathensandstein und Thonschiefern von verschiedener Mächtigkeit gebildet wird. Der Verfasser hat sich schon wiederholt und an verschiedenen Stellen überzeugt, dass hier mitten im vollständig geschlossenen und absolut schonend behandelten Walde die Bildung von tiefen Runsen und gefährlichen Wildbächen vorkommt, indem die Schieferschichten ver- wittern und vom Wasser weggeführt werden, während die nunmehr haltlos gewordenen Sandsteinschichten zusammenbrechen. Ebenso hat derselbe ausgedehnte Vermurungen und Rutschungen gesehen, welche dadurch entstanden sind, dass die Thonschieferschichten teilweise verwittert und II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. mit Wasser vollgesogen auf den unterliegenden, steil geneigten Sand- steinschichten abrutschten und so mit dem darauf stockenden Wald- bestand in die Tiefe kamen. Es muss aber nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass nach Rodung des Waldes derartige Katastrophen noch verheerender und in viel grösserem Masse auftreten würden. Von grösster Bedeutung für die Schutzwirkung des Waldes im Hoch- gebirge ist der Umstand, ob die Waldvegetation bis zur Spitze des Berges hinaufreicht oder nicht. In letzterem Falle kann natürlich durch den Wald die Entstehung von Wildbächen und Muren in den oberhalb liegenden Partien ebenso- wenig verhindert werden, als die Bildung von Lawinen . In der Schweiz brachen 1887—88: 803 Lawinen oberhalb und 210 Lawinen unter der Waldgrenze los. Der Wald kann hier nur bis zu einem gewissen Grade Schutz gegen die von oben kommenden Stein- und Gerölle- oder Schneemassen gewähren. Dieser wird um so geringer sein, je grösser diese Massen und je höher die ober- halb liegenden Berghänge sind, weil hiermit deren Energie zur Über- windung des vom Walde geleisteten Widerstandes wächst. § 6. Die Bindung der Flugsandschollen und Wanderdünen . Nicht minder verheerend als die Wucht der mit elementarer Gewalt nieder- stürzenden Wildbäche und Muren ist das zwar langsame, aber stetige und unaufhaltsame Wirken des Flugsandes ! Dieser findet sich hauptsächlich an der Meeresküste als Dünensand; aber auch das Binnenland hat ausgedehnte Gebiete fliegenden Sandes aufzuweisen. In Preussen sind ca. 30000 ha, in Frankreich 78000 ha Flugsand, in Ungarn umfasst die Deliblater Puszta 10000 ha Flugsand. Der Wald ist für beide Formen von grösster Wichtigkeit, da die unvorsichtige Rodung des Waldes in vielen Fällen die Bildung von Flugsandschollen und Wanderdünen veranlasst hat, sowie anderseits die Aufforstung in der Regel das beste und vielfach sogar das einzige Mittel ist, um den Flugsand zu binden und die betreffenden Flächen nutzbar zu machen. Bezüglich der binnenländischen Flugsandschollen behauptet Wessely , dieselben seien sämtlich in historischer Zeit dadurch hervorgerufen worden, dass in der Regel durch den Unverstand der keine Zukunft, sondern nur den Moment berücksichtigenden Habsucht der Menschen auf einer Sand- heide irgendwo die schützende Pflanzendecke samt der zunächst dar- unterliegenden humosen und deshalb bindenden Sandschichte beseitigt, sowie damit der unter der letzteren vorkommende lose Sand der Ein- wirkung des Windes eröffnet worden ist. In vielen Fällen ist nachweisbar, dass die Entwaldung die Veran- A. Erster (allgemeiner) Teil. lassung zur Flugsandbildung gegeben hat, so z. B. nach Burckhardt im Emsland bezüglich der dort fast 6000 ha umfassenden Flugsand- flächen; ebenso bieten die gerodeten Weideabfindungsflächen in den östlichen Provinzen Preussens recht ausgedehnte und traurige Beispiele in dieser Richtung. In noch höherem Grade zeigen sich die bösen Folgen der Entwaldung an der Seeküste durch Bildung von Wanderdünen, da hier die Wirkung des Windes ungleich energischer und langdauernder ist, als im Binnenlande. So hat die Entwaldung der frischen Nehrung zu Anfang des 18. Jahr- hunderts ein Gelände von circa 100 km Länge in eine Wüste verwandelt, das frische Haff teilweise versandet und die Wasserstrasse zwischen El- bing, dem Meere und Königsberg unfahrbar gemacht. Die ausgedehnten Aufforstungen von Flugsandschollen, welche be- reits seit der Mitte des 18. Jahrhunderts, in grossem Massstabe aber seit etwa 50 Jahren in fast allen Kulturländern Europas stattgefunden haben, tragen bereits die besten Früchte und bilden den besten Beweis für die hohe volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes unter derartigen Ver- hältnissen. Eine der grossartigsten Anlagen dieser Art ist die Wiederbewaldung der Landes de Gascogne, eines Landstriches, der in beiläufiger Aus- dehnung von 800000 ha südlich von Bordeaux zwischen den Flussthälern der Garonne und des Adour gelegen ist. Eingeleitet wurden diese Aufforstungen durch das Gesetz vom 14. Dezember 1810: décret relatif à la plantation des dunes und die Verordnung vom 5. Febr. 1817: ordonnance relative à la fixation et à l’ensemencement des dunes dans les départements de la Gironde et des Landes. Vor 70 Jahren trug derselbe noch den Charakter einer ungeheuren Wüste, welche im Winter über- schwemmt, im Sommer dagegen heiss und trocken war. Die fast hori- zontale Lage des Bodens, sowie der Umstand, dass der Sand in einer Tiefe von meist nur 40—50 cm von Ortstein unterlagert war, gestattete den im Winter reichlich niedergehenden Regengüssen weder einen ober- noch einen unterirdischen Abfluss; dagegen gab es auf dem ganzen Plateau dadurch, dass das Wasser durch die brennenden Sonnenstrahlen rasch verdunstete, weder Quellen noch Wasseradern. Heute haben sich die ehemaligen Heide- und Flugsandflächen in herrliche Seekiefern- und Eichenwälder verwandelt, und die Landes sind das waldreichste Departement Frankreichs geworden. Bahnen, Kanäle, Strassen und Wege durchziehen nach allen Richtungen den ganzen Land- strich, und an Stelle der vom Fieber dezimierten und moralisch tief- stehenden Hirtenbevölkerung ist ein gesundes, gesittetes, glückliches und reiches Industrievolk getreten. Blanc sagt über den Einfluss der Kultur von Pinus maritima in den Landes in einem Artikel der Revue des eaux et forêts: l’arbre in- II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. stallé a donné des resultats surprenants. Il a amelioré le climat, assaini le pays, fait disparaitre le marais! Dass auch die Meeresdünen mit dem günstigsten Erfolge durch Be- waldung gebunden und nutzbar gemacht werden können, zeigen ausgedehnte Aufforstungsarbeiten, von denen hier beispielsweise nur jene auf der kurischen Nehrung genannt sein mögen. Diese be- zwecken, die auf andere Weise (Baggerung u. s. w.) unmöglich abzu- wehrende Versandung des Hafens von Memel und des kurischen Haffs zu verhindern. Mit einem Kostenaufwande von jährlich 100000 M. ist dort bereits eine Strecke von 10 km Länge und durchschnittlich 2 km Breite auf- geforstet, die günstige Wirkung äussert sich in unverkennbarer und gross- artiger Weise. Alljährlich wird eine Strecke von 1 km dieser schreck- lichen, absolut vegetationslosen Wanderdünen für die Kultur gewonnen. Indessen muss doch auch hervorgehoben werden, dass an der Küste der Wald den vorhandenen schädlichen Einflüssen nur im beschränkten Masse entgegenwirken kann. Insbesondere ist er nicht in der Lage, den durch die elementaren Gewalten der Meeresströmungen und Sturmfluten veranlassten Abbruch der Küste zu verhüten. Da der Wald nicht unmittelbar am Strand gedeihen kann, so vermag er auch nicht das Hereinwehen des bei der Ebbe austrocknenden Sandes vom Meere in das Land zu verhindern. Die Wirksamkeit des Waldes beginnt erst hinter der Vor - oder Schutzdüne auf der sogenannten hohen Düne . Unter Umständen kann aber selbst ein gut geschlossener Wald das Vorrücken der auf ihn treffenden Wanderdüne nicht aufhalten, sondern beschleunigt dieses sogar noch. Vgl. Lehnpfuhl , Mündener forstliche Hefte 1892 II, S. 53 ff. Wenn nämlich der fliegende Sand der wandernden Düne in den Wald kommt, so beruhigt sich die Luftströmung, ähnlich, wie dieses oben bereits für Regen und Schnee besprochen worden ist. Infolgedessen fällt der Sand nieder und begräbt den Wald. Werden also durch den Wald die Luftströmungen, welche den Dünensand seewärts treiben, abgehalten, so wird durch ihn der Gang der Düne sogar noch be- schleunigt. Der Wald kann nur dann eine günstige Wirkung haben, wenn der vom Lande kommende Wind nicht abgeschlossen wird und er selbst mächtig genug ist, um die Windströmungen, welche die Düne in das Land hineintreiben, genügend abzuschwächen. Nur unter diesen Voraussetzungen verlangsamt der Wald die Wan- derung der Düne und zerstreut diese, nachdem er sie an sich heran- gezogen hat. Schwappach , Forstpolitik. 5 A. Erster (allgemeiner) Teil. § 7. Die sanitäre Bedeutung des Waldes . Die sanitären Einflüsse des Waldes pflegen von seiten des grossen Publikums meist gewaltig über- schätzt zu werden, indem man häufig dem Walde die Fähigkeit zu- schreibt, Gegenden, in welchen gewisse Krankheiten, z. B. Malaria, endemisch sind, hiervon vollständig zu befreien. Die Eukalyptuskulturen in der Campagna und die selbst in Fachkreisen zu einer sagenhaften Berühmtheit gewordene Erzählung von dem Kloster Tre Fontane spielen hierbei eine wesentliche Rolle; die „ozonreiche“ Waldluft ist ein eben so ständiger Reklameartikel für alle Luftkurorte, wie eine beliebte Ro- manphrase. Leider vermögen diese Anschauungen der exakten Forschung gegen- über nicht stand zu halten. Wenn man auch absieht von der in der Kreisen der Chemiker bestehenden Meinungsverschiedenheit über das Wesen und Verhalten des Ozons , so ist doch nunmehr nachgewiesen, dass das Ozon irgend welche hygienische Bedeutung nicht besitzt und namentlich in keinem Zusammenhange mit dem Auftreten von Epidemien steht. Das Trappistenkloster Tre Fontane war als ungemein ungesund bekannt, bis angeblich infolge der 1868 dort begonnenen Eukalyptus- kulturen um das Jahr 1880 das Fieber vollständig aus demselben ver- schwunden war. Die Ursachen dieser Assanierung wurden gesucht a) in der Wasseraufsaugung mittels der Eukalyptuswurzeln, sowie b) in der Durchbrechung und Zersetzung der festen Tuffschicht des Untergrundes durch die Eukalyptuswurzeln und in der hierdurch veranlassten Beseitigung des Sickerwassers. Eine königliche Untersuchungskommission stellte jedoch 1881 fest, dass die Entwässerung lediglich eine Folge der Wiederinstandsetzung eines bereits früher vorhandenen, allmählich jedoch vollständig un- wegsam gewordenen Kanalsystems ist. Della influenza dei boschi sulla malaria dominante nella regione maritima della provincia di Roma. (Auszugsweise mitgeteilt von Perona in der Allgem. Forst- und Jagdzeitung 1885.) Ausserdem sind aber auch, wie Tomasi Crudeli auf dem V. Inter- nationalen Kongress für Hygiene und Demographie (Comptes rendus, t. II. p. 25) mitteilte, die Sumpffieber aus der Campagna romana keines- wegs verschwunden; epidemische Wechselfieber gehören vielmehr so- gar in den Eukalyptuswaldungen keineswegs zu den Seltenheiten. Die Berichte von der Assanierung ungesunder Gegenden lediglich durch Aufforstung sind daher sehr skeptisch aufzunehmen. Insoweit diese Verbesserung darauf beruhen soll, dass der Grundwasserstand modifiziert und ein Überfluss von Feuchtigkeit durch die Verdunstung beseitigt wird, kann der Wald nach den bisherigen Erörterungen nur II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. unter bestimmten Voraussetzungen und in sehr beschränktem Masse eine erfolgreiche Wirkung ausüben; jedenfalls lässt sich dieses Ziel sicherer und rascher mittels einer rationell durchgeführten Entwässerung er- reichen. Die neueren Untersuchungen haben dagegen dargethan, dass die hygienischen Verhältnisse grosser Waldungen allerdings erheblich günstiger sind, als jene der Städte, namentlich soweit grosse Industrie- zentren in Betracht kommen. Vgl. Ebermayer , Allgem. Forst- und Jagdzeitung 1890, S. 377 u. 417. Der Grund hierfür liegt jedoch nicht in einem grösseren Gehalte der Waldluft an Sauerstoff oder in spezifischen Eigentümlichkeiten der Waldbäume u. s. w., sondern, abgesehen von dem bereits besprochenen Charakter des Waldklimas und der örtlichen Lage verschiedener grosser Waldungen, hauptsächlich in der Abwesenheit von Rauch und Staub , von schädlichen Gasen und Dünsten , sowie namentlich in der relativen Armut an krankheitserregenden Bazillen . Der meist nur mässige Feuchtigkeitsgrad des Waldbodens, die geringen Schwankungen in der Bodenfeuchtigkeit, die relative Armut an mineralischen Nährstoffen, die saure Reaktion und schwere Zersetz- barkeit des Rohhumus sagen den Schimmelpilzen und saprophytischen Spaltpilzen weit mehr zu, als den pathogenen Mikroben; diese konnten auch bei direkten Untersuchungen nicht darin nachgewiesen werden. Man darf daher vom hygienischen Standpunkte aus den Waldboden als rein d. h. seuchenfrei bezeichnen. Wo sich aber reiner Boden findet, da ist auch reine Luft und reines Wasser vorhanden. Direkte Erhebungen über die Zahl der Spaltpilze in der Wald- luft sind zwar bis jetzt noch nicht veröffentlicht, allein schon die Ver- gleichung der Miquels chen Zahlen Miquel , Die Mikroorganismen der Luft, übersetzt von Emmerich 1889. , welcher pro Kubikmeter Luft im Park von Montsouris nur 490 Bakterien, in den neueren Teilen von Paris dagegen schon 4500 und in den älteren sogar 36000 fand, gewähren einen genügenden Beweis dafür, dass die hygienischen Verhältnisse der Waldluft jedenfalls äusserst günstig sind. Je mehr bei dem rapiden Anwachsen der Grossstädte und der Ent- wickelung der Industrie die Zahl der Menschen zunimmt, welche ge- zwungen sind, unter ungünstigen hygienischen Bedingungen zu leben, desto lebhafter und allgemeiner tritt auch das Bedürfnis hervor, wenig- stens periodisch in gesundere und angenehmere Verhältnisse zu kommen. Hierin liegt, wenn auch nicht die einzige, so doch eine sehr schwer- wiegende Ursache für die zu förmlichen Völkerwanderungen anschwel- lenden Sonntagsausflüge der Gross- und Industriestädte und des immer mehr zunehmenden Zuges in die Sommerfrischen. 5* B. Zweiter (spezieller) Teil. Die nervenzerrüttende Unruhe der Städte in Verbindung mit der rasch steigenden Arbeitsintensität lässt eine zeitweise Ausspannung als eine gebieterische Notwendigkeit erscheinen, und wo wäre diese besser zu finden, als in der majestätischen Ruhe des Waldes, welchem in dieser Beziehung nur das unendliche Meer an die Seite zu stellen ist! Neben dem direkten Nutzen, welchen der Aufenthalt in der von Staub und schädlichen Mikroorganismen möglichst freien Luft des Waldes, fern von dem hastenden Treiben der Welt gewährt, ist auch der Gewinn in ästhetischer und ethischer Richtung nicht zu unter- schätzen. Bezüglich der viel gerühmten Bedeutung des Waldes in dieser Hinsicht sei auf die klassischen Schilderungen von Riehl (Land und Leute, 6. Aufl., S. 43 ff.) verwiesen. Wenn auch zugegeben werden muss, dass die deutsche Vorliebe für den Wald auf diesem Gebiete zu vielen ebenso wohlgemeinten wie schönklingenden Ergüssen und zu Behauptungen geführt hat, welche vor einer kühlen Erwägung nicht stand zu halten vermögen, so dürfte es doch keinem Zweifel unterliegen, dass der Wald auch abgesehen von seiner rein materiellen Bedeutung, bei der ganzen Entwickelung un- seres modernen Lebens eine äusserst wohlthätige und sehr hoch zu schätzende soziale Funktion ausübt. B. Zweiter (spezieller) Teil. Einleitung. § 1. Die Forsthoheit und deren Entwickelung bis zum Schlusse des 18. Jahrhunderts . Die Einwirkung der Staatsgewalt bezw. der Landesherren auf die Forstwirtschaft beginnt mit der Ausdehnung der Bannforsten auf fremdes Gebiet . Während die Inforestation ursprünglich wohl nur zur Folge hatte, dass dem Inhaber der Bannforste lediglich das Jagdrecht , und zwar häufig bloss bezüglich des Hochwildes, vorbehalten wurde, begannen diese ihrem Rechte schon im Laufe des 9. Jahrhunderts eine Ausdeh- nung zu geben, welche für die spätere Zeit von der grössten Bedeutung wurde. Sie verboten nämlich nicht nur grössere Rodungen in den Bannforsten, sondern suchten auch die übrigen Waldnutzungen , unter denen namentlich die Schweinemast eine hervorragende Stelle einnahm, entweder mit Rücksicht auf die Wildstandsruhe oder um Wild- Einleitung. frevel zu verhüten, möglichst zu beschränken und nur innerhalb der von ihnen gesetzten Grenzen zu gestatten. Die Gerichtsbarkeit gegen Zuwiderhandelnde wurde von dem Inhaber des Bannforstes eben- falls ausgeübt. Mit der weiteren Ausdehnung, welche die Bannforsten im 10. und 11. Jahrhundert erfuhren, gelangten immer grössere Waldgebiete unter eine derartige Aufsicht. Das Recht, Bannforsten zu errichten, wurde stets als ein wesent- liches Hoheitsrecht betrachtet, welches ursprünglich nur dem Könige zustand, seit der Ausbildung der Landesherrlichkeit aber mit den übri- gen Regalien ebenfalls auf die Fürsten überging (bannus silvestrium et ferinarum). Jagdliche Interessen, weitere Ausbildung der Landes- herrlichkeit und die bald die Regel bildende Verbindung von Obermärkerschaft und Landeshoheit führten seit dem Ende des 14. Jahrhunderts eine sich fortwährend steigernde Beschränkung des Waldeigentumes und der Forstwirtschaft durch die Landesherren herbei. Gegen das Ende des Mittelalters bildete sich durch Verschmelzung der verschiedenen Rechtstitel: Inhaberschaft von Bannforsten, Forstbann und Obermärkerschaft allmählich die Forsthoheit aus, welche dem- nach ebenso wie das Jagdregal ihren Ursprung im Bannforste hatte. Die älteste Einwirkung der Landesherren auf die Forstwirtschaft in fremden Waldungen war jedenfalls in erster Linie durch das jagd- liche Interesse bedingt und äusserte sich in Verboten der Waldro- dung sowie der Fällung einzelner für die Jagd durch ihren Mastertrag besonders wichtiger Holzarten, namentlich der Eiche. Das Streben nach Erhaltung des Waldes ging so weit, dass sich die Landesherren nicht nur auf das Verbot der Ausstockung des seit langer Zeit vor- handenen Waldes beschränkten, sondern dasselbe auch auf jene Grund- stücke anwandten, welche eigentlich Felder waren, auf denen sich jedoch infolge Brachliegens Holzanflug eingestellt hatte, woraus viele Beschwerden von seiten der Unterthanen entstanden. Auch der Bergbau veranlasste schon in sehr früher Zeit Be- stimmungen zum Schutze der umliegenden Waldungen (Salzburg 1237). Später erschienen dann Verordnungen, nach welchen Privatwaldungen in der Nähe von Bergwerken für diese gehegt werden mussten und ver- pflichtet sein sollten, für deren Bedarf Holz abzugeben, wenn die eigenen Waldungen hierfür nicht ausreichen würden. Forstwirtschaftliche Interessen kamen hierbei wohl nur dann in Betracht, wenn es sich um die Regelung des Genusses der Wald- nutzungen in den eigenen Waldungen der Landesherrren oder in solchen Markwaldungen handelte, in denen sie die Obermärkerschaft besassen. In ungleich höherem Masse, als es im Mittelalter geschehen, richteten B. Zweiter (spezieller) Teil. die Landesherren seit dem 16. Jahrhundert ihr Augenmerk auf die Pflege der Forstwirtschaft, da mit der Zunahme der Bevölkerung auch das Bedürfnis nach den Produkten des Waldes stieg, während der Verfall der Markgenossenschaften und der Eigennutz der Nutzniesser das Ein- greifen einer kräftigen Hand im allgemeinen Interesse als dringend geboten erscheinen liessen. Der absolutistische Polizeistaat und die merkantilistische Richtung der Wirtschaftspolitik im 17. und 18. Jahr- hundert begünstigten ebenso sehr die Ausbildung der Forsthoheit, als deren Verwirklichung in zahlreichen forstpolitischen Massregeln. Als im 16. Jahrhundert an Stelle der aus markgenossenschaftlicher Autonomie erlassenen Weistümer und der Wirtschaftsordnungen einzelner Grundbesitzer allgemein verbindliche landesherrliche Forstordnungen traten, beschränkten sich diese anfangs im wesentlichen darauf, die alten, in der Hauptsache nur negativen Vorschriften zum Schutze des Waldes durch Schonung der besseren Holzarten, Regelung der Holznutzung und der verschiedenen Nebennutzungen, sowie über Beseitigung der Holz- verschwendung aus ersteren einfach zu übernehmen. Allmählich aber wurden nicht nur diese Vorschriften immer mehr verschärft, sondern es erschienen nun auch mit der Entwickelung der forstlichen Technik positive Anordnungen zur Förderung der Waldkultur, welche für die Entwickelung und Verbreitung einer geordneten Forstwirtschaft von hoher Bedeutung und von günstigstem Einflusse waren. Im 18. Jahrhundert wurde auch die Neuanlage von Wald auf solchen Flächen angeordnet, welche keiner anderen Benutzungsweise fähig waren; ausserdem suchte man bereits auch die Landeskultur noch weiter durch Bindung und Kultur von Flugsandschollen und die Er- haltung von Schutzwaldungen zu fördern. Neben den Verordnungen von vorwiegend forsttechnischer Natur finden sich zahlreiche Bestimmungen, welche die nachhaltige Ver- sorgung mit Holz zu mässigen Preisen bezweckten. Die Furcht vor Holznot und „übermässigem“ Steigen der Holzpreise war in jener Periode wohl eines der wichtigsten Motive für die forst- politischen Massregeln. Unter diesen sind zunächst die auf Beseitigung der Holzver- schwendung gerichteten Bestimmungen zu erwähnen. Da aber die Preise trotzdem, besonders seit dem Ende des 17. Jahrhunderts, fort- während in die Höhe gingen, so griff man noch zu anderen Mitteln, um dieselben künstlich niedrig zu halten. Schon im 16. Jahrhundert machte man von dem System der obrigkeitlichen Taxen auch beim Holzhandel Gebrauch; sehr beliebt war ferner die Beschränkung des Holzhandels durch Ausfuhrverbote ; in fast allen grösseren Städten wurden Holzmagazine angelegt, aus denen der Verkauf an die Bürger zu mässigen Preisen erfolgte. Friedrich der Grosse glaubte durch Einleitung. Monopolisierung des Holzhandels dem vermeintlichen Übel der steigenden Preise abhelfen zu können. Eine weitere Kategorie von Forsthoheitsbestimmungen beschäftigte sich mit der Aufsicht über Privat- und Gemeindewaldungen . Die Privatwaldungen unterstanden im allgemeinen bis zum Ende des 16. Jahrhunderts nur dann einer strengeren Beaufsichtigung, wenn sie zu einem landesherrlichen Wildbannbezirke gehörten oder in der Nähe von Bergwerken lagen. Seit dem 17. Jahrhundert entwickelte sich aber, wenigstens im südlichen und westlichen Deutschland, ziemlich allgemein eine bisweilen sehr tief eingreifende Bevormundung ihrer Bewirtschaftung. Im allgemeinen trafen jedoch diese Beschränkungen vorwiegend nur die bäuerlichen Forsten, während die adeligen Waldbesitzer sich von denselben ziemlich frei zu halten wussten. Ungleich schärfer als die Privatwaldungen wurden so ziemlich allenthalben die Mark- und Gemeindewaldungen beaufsichtigt. Hier hatten die Landesherren schon seit Jahrhunderten als Obermärker Ein- fluss auf die Wirtschaft geübt, welcher beim Zurücktreten dieser Eigen- schaft nicht nur fortdauerte, sondern an Stärke sogar noch vielfach zunahm. Im 17. und 18. Jahrhundert wurde fast überall bestimmt, dass die Gemeinden entweder eigene Forstbeamten aufstellen sollten, oder dass die landesherrlichen Beamten die Wirtschaft zu führen hätten, während die Ernennung der Schutzbeamten meist den Gemeinden über- lassen blieb. Hieraus entwickelte sich in einigen Staaten das Prinzip der vollen Beförsterung, welches zuerst in der Hessen-Kasselschen Ver- ordnung von 1711 klar ausgesprochen ist. Besser als die ländlichen Gemeinden waren die Städte hinsichtlich der Selbständigkeit ihrer Forstwirtschaft gestellt, und zwar gilt dieses sowohl für die landesherrlichen als für die Reichsstädte. Letztere unter- standen mit ihrer ganzen Administration ohnehin nur der nicht schwer drückenden Aufsicht der Reichsbehörden. Hand in Hand mit der thatsächlichen Ausbreitung und Verschärfung der polizeilichen Massregeln auf dem Gebiete der Forstwirtschaft ging auch die formelle Durchbildung des Begriffes der Forsthoheit , wozu namentlich die Juristen durch eine oft ziemlich rabulistische Begründung der fürstlichen Ansprüche viel beitrugen. Zur Zeit ihrer höchsten Entwickelung in der ersten Hälfte des 18. Jahr- hunderts war die Forsthoheit, auch forstliche Obrigkeit oder kurz- weg „Forst“ genannt, das Hoheitsrecht („Regale“), wegen der Forsten, Jagden und Wälder etwas zu gebieten und zu verbieten, über Forst- und Jagdstreitigkeiten zu erkennen, die Übertreter zu bestrafen und allen Nutzen aus dem Forst zu geniessen. B. Zweiter (spezieller) Teil. Die forstliche Obrigkeit enthielt: 1. den Wildbann , 2. das Forst- recht oder die Waldgerechtigkeit, Forstgerechtigkeit. Das Forstrecht wurde selbst wieder in ein höheres und ein nie- deres eingeteilt. Das höhere Forstrecht umfasste namentlich die landespolizeiliche Überwachung der gesamten Forstwirtschaft, sowie die Befugnis zum Erlass von Forstordnungen, und konnte nur vom Landesherrn ausgeübt werden. Das niedere Forstrecht schloss die Berechtigung zur Aufsicht über forstmässige Waldbenutung nach Massgabe der Forstordnungen, sowie die Forstgerichtsbarkeit in sich und konnte auch landsässigen Adeligen, Prälaten und Landstädten zustehen. Die Forsthoheit der älteren Autoren umfasste demnach: 1. die gesetzgebende Gewalt im Forstwesen, sowie die Befugnisse, welche der Verwaltung auf Grund der bestehenden Rechtsordnung zukamen; 2. Rechte mit echtem Regalitätscharakter, welche sich der Staat aus- schliesslich vorbehalten hatte, und deren Ausübung bisweilen auch ver- liehen wurde; 3. fiskalische Rechte, welche sich aus dem Besitz und der Verwaltung der Staatsforsten ergaben, ferner servitutarische Rechte und solche, welche nicht gerade staatswirtschaftlicher Natur waren. Die auf Grund der Forsthoheit erlassenen Anordnungen galten, so- weit nichts anderes bemerkt war, für sämtliche Waldungen ohne Rück- sicht auf den Besitzstand. Die Veröffentlichung derselben erfolgte in Landtagsabschieden und Landesordnungen, Polizeiordnungen, Spezial- mandaten und namentlich in den zahlreichen Forstordnungen. Die Forsthoheit war keineswegs zur gleichen Zeit in ganz Deutsch- land gleichmässig entwickelt, sondern entsprach im wesentlichen der gesamten Lage der wirtschaftlichen Verhältnisse. Je vorgeschrittener die Kultur überhaupt, je dichter die Bevölkerung und je stärker daher das Bedürfnis nach den Produkten des immer mehr zurückgedrängten Waldes, desto notwendiger war auch das Eingreifen zum Schutze des letzteren. Im Süden und Westen von Deutschland war deshalb die Forsthoheit stets jeweils verhältnismässig am intensivsten ausgeprägt, während der Norden und Osten um fast 200 Jahre zurückstand, aber der Entwickelungsgang war hier der gleiche wie dort, nur entsprechend verzögert, bis der gewaltige Umschwung im gesamten Staats- und Wirt- schaftsleben zu Anfang des 19. Jahrhunderts auch auf diesem Gebiet seine Wirkungen geltend machte. § 2. Die Umgestaltung der Forsthoheit im 19. Jahrhundert zur moder- nen Forstpolitik . Unter dem Einflusse der grossartigen Veränderungen der staatsrechtlichen und volkswirtschaftlichen Anschauungen während der letzten 100 Jahre hat auch das Wesen und der Begriff der Forsthoheit bedeutsame Veränderungen erfahren. Zunächst erfolgte eine vollständige Trennung des jagdlichen und Einleitung. forstlichen Gebietes. Aber auch die Forsthoheit oder das Forstrecht im engeren Sinne, wie sie von den Juristen des 18. Jahrhunderts auf- gefasst wurde, ist im modernen Staatsrechte nicht mehr zu finden. Der Staat übt zwar auch jetzt noch die Uberwachung und Pflege der gesamten Forstwirtschaft, allein die bezüglichen Handlungen werden nur als ein Ausfluss der Polizeihoheit Gareis , Allgemeines Staatsrecht, Freiburg 1883, S. 26 und 131. betrachtet und bilden einen Zweig der inneren Verwaltung. Schulz , Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes, Leipzig, 1881, S. 573. Meyer , Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes, 3. Aufl., Leipzig, 1891, S. 525 ff. Die Befugnis zum Erlass der hierauf bezüglichen Bestimmungen richtet sich nach den allgemeinen staatsrechtlichen Normen über die Zulässigkeit von Regierungsverordnungen oder die Notwendigkeit, die betreffenden Fragen auf dem Wege der Gesetzgebung zu lösen. Das sogenannte niedere Forstregal ist als selbständiges Hoheitsrecht ganz in Wegfall gekommen, seitdem die Forstgerichtsbarkeit durch das Erlöschen der Patrimonialgerichte vollständig auf die staatlichen Organe übergegangen ist. Soweit nichtstaatliche Beamte zur Beaufsichtigung der Forstwirt- schaft herangezogen werden, handelt es sich nicht um ein selbständiges Recht derselben, sondern um eine Delegation staatlicher Hoheitsrechte. Noch eingreifendere Veränderungen als die Auffassung über das Wesen der Forsthoheit haben im Laufe der letzten 100 Jahre die Motive der staatlichen Beaufsichtigung der Forstwirtschaft und die Ziele der Forstpolitik, sowie die Mittel, mit denen diese erreicht werden sollen, erfahren. Wie die Darstellung im § 1 zeigt, haben im Laufe der Zeit folgende Gründe zur Beaufsichtigung der Forstwirtschaft geführt: 1. Jagdliche Interessen; 2. Vorsorge für die Sicherung des Holzbedarfes, zunächst der Berg- werke, weiterhin aber des Bedarfes aller holzkonsumierenden Gewerbe, sowie der Beschaffung von Brennholz; 3. Sorge für mässige Holzpreise; 4. die Oberaufsicht über die Vermögensverwaltung der Markge- nossenschaften bezw. Gemeinden; 5. das Interesse der Landeskultur, um die Entstehung von neuen Ödländereien zu verhüten und die vorhandenen nutzbar zu machen. Durch die eben bereits erwähnte Sonderung des jagdlichen und forstwirtschaftlichen Standpunktes ist die Rücksicht für die Jagd auf dem Gebiete der Forstpolitik insoweit nicht mehr massgebend, als der Forstwirtschaft keinerlei Beschränkungen auferlegt werden, um den Wildstand zu hegen und zu pflegen. B. Zweiter (spezieller) Teil. Das unter 2 genannte Motiv der Lieferung des „nötigen“ Holzes hat gegenwärtig einen vollständig veränderten Charakter angenommen. Der Staat besitzt nach wie vor ein Interesse, dass die zum Betrieb der Gewerbe und der Industrien nötigen Rohprodukte, welche mit Vor- teil im Inlande gewonnen werden können, auch daselbst erzeugt werden. Die Mittel und Wege, um dieses Ziel zu erreichen, unterscheiden sich jedoch, wie die spätere Darstellung zeigen wird, gewaltig von jenen, die im 17. und 18. Jahrhundert angewendet wurden. Infolgedessen sind die Vorschriften über Beseitigung der Holzverschwendung, die Ver- bote der Holzausfuhr, des Verkaufs von Wäldern an Fremde u. s. w. beseitigt worden. In der Hauptsache wird die Anzucht des erforderlichen Holzes dem egoistischen Interesse der Waldbesitzer überlassen; soweit von Staatswegen hierauf noch ein Einfluss geübt wird, tritt dieser hauptsäch- lich bei Bewirtschaftung der Staatswaldungen und allenfalls noch bei jener der Gemeinden hervor. Weiterhin kommen hierfür auch die Mass- regeln der Zollpolitik und die Eisenbahntarife in Betracht. Die Furcht vor „Holznot“ besteht bei den verbesserten Verkehrsmitteln nicht mehr. Auch die Beschränkungen der freien Preisbildung im früheren Sinne durch Aufstellung von Taxen, umfangreiche Abgaben aus dem Staats- walde zu sehr ermässigten Preisen u. s. w. sind gefallen. Nur auf dem Wege der Zollpolitik und der Eisenbahntarife wird gegenwärtig noch eine Einwirkung auf den Holzpreis geübt. An dieser Stelle ist noch eines Strebens zu gedenken, welches zwar praktisch keine erhebliche Bedeutung gewonnen hat, aber in den forst- politischen Schriften der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts mit Vorliebe behandelt wurde. Als man nämlich anfing, darauf zu verzichten, durch Holztaxen und Ausfuhrverbote für die nachhaltige Befriedigung des Holzbedarfs zu sorgen, glaubte man letzteren wenigstens durch Erhaltung der „ not- wendigen Waldfläche “ sichern zu sollen. Pfeil spottete zwar schon 1816 hierüber, indem er sagte, es sei unmöglich zu berechnen, was die vorhandene Waldfläche produziere und die Bevölkerung zur Deckung ihres Bedarfes brauche; allein die statistischen Untersuchungen über diese beiden Punkte spielten trotzdem noch lange Zeit in der forstlichen Litteratur eine grosse Rolle. Die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltung von Gemein- den und Stiftungen ist auch noch seit der Entwickelung der modernen politischen Gemeinde bestehen geblieben, hat jedoch einen wesentlich veränderten Charakter angenommen; für die Gestaltung der Aufsicht über die Forstwirtschaft der Gemeinden speziell sind zwar vielfach die historisch entstandenen Verhältnisse massgebend gewesen, doch hat in neuester Zeit die Entwickelung der Anschauungen bezüglich des Ver- Einleitung. hältnisses dieser Zwangsgemeinwirtschaft zum Staate Veränderungen bedingt, auf welche unten näher eingegangen werden wird. Besonderen Einfluss auf die forstpolitischen Massnahmen der Neuzeit übt das Landeskulturinteresse , welches sich in doppelter Richtung äussert: nämlich in dem Hinwirken auf eine angemessene Teilung zwischen Landwirtschaft und Forstwirtschaft in dem Sinne, dass jede Fläche in der Weise benutzt wird, in welcher sie dauernd die höchste Bodenrente abwirft. Zu diesem Behufe dienen sowohl neue Aufforstun- gen als Zuwendungen von bisher forstlich benutzten Grundstücken zur landwirtschaftlichen Produktion. Da aber, wie oben gezeigt worden ist, der Wald in manchen Fällen nicht nur dazu dient, um eine bestimmte Fläche nutzbar zu machen, sondern dass er auch durch seine Existenz die Produktionsfähigkeit von Ländereien in seiner näheren und weiteren Umgebung ermöglicht oder erhöht, so muss die forstwirtschaftliche Benutzung derartiger Flächen im Kulturinteresse, abgesehen von deren Rentabilität, gesichert werden. Schliesslich ist auch noch das sozialpolitische Moment anzu- führen, welches dazu veranlasst, die Forstwirtschaft in solche Bahnen zu leiten, dass nicht nur der Egoismus des einzelnen Waldbesitzers be- friedigt, sondern auch das Interesse der Gesamtheit am Wald und dessen Produkten in angemessener Weise berücksichtigt wird. Charakteristisch für die moderne Gestaltung der Forstpolitik ist namentlich der Umstand, dass an die Stelle der früheren Gebundenheit und der polizeilichen Bevormundung immer mehr Massregeln der Wirt- schaftspflege getreten sind. Staatlicher Zwang zur Beseitigung der dem öffentlichen Wohle entgegenstehenden Hindernisse ist allerdings auch jetzt nicht ganz zu entbehren und wird unter der Einwirkung der moder- nen Sozialpolitik sogar nach einzelnen Richtungen viel energischer gel- tend gemacht, als früher. In welcher Weise diese verschiedenen Aufgaben gelöst werden können, wird im einzelnen in den folgenden Abschnitten erörtert werden. Hier sind zunächst nur noch jene Wege anzugeben, auf welchen diese Lösung gesucht werden kann. Wie bereits auf Seite 1 erwähnt worden ist, können Massregeln der Forstpolitik, wie jene der inneren Verwaltung überhaupt, einen zweifachen Charakter tragen. Der Staat kann nämlich eine Förderungs- und Schutzthätigkeit aus- üben, ohne in irgend eine ihm fremde Rechtssphäre einzugreifen ( Ver- waltung ). Wenn es aber nicht möglich ist, den bestimmten staatlichen Zweck auf diese Weise zu erreichen, dann schreitet die Verwaltung zur Beschränkung der persönlichen Freiheit und tritt in der Form von Zwang auf. Die letztere Form der Verwaltungsthätigkeit heisst im Sinne des modernen Staatsrechtes Polizei . B. Zweiter (zpezieller) Teil. Der Zweck der Polizei ist vorzugsweise, aber nicht ausschliesslich, die Beseitigung von Gefahren. Nicht jede Massregel, welche die Ab- wendung von Gefahren erstrebt, hat polizeilichen Charakter, anderseits kommen polizeiliche Massregeln auch da zur Anwendung, wo es sich nicht um Abwendung von Gefahren, sondern um positive Förderung handelt. Die Polizei ist keine abgeschlossene selbständige Funktion der inneren Verwaltung, sondern durchdringt das ganze Gebiet derselben; jeder Verwaltungszweig, und so auch die Forstpolitik, hat eine polizei- liche Seite. Das Mass der Einwirkung des Staates auf die Forstwirtschaft ist weder zeitlich noch örtlich ein gleiches, dasselbe hängt im wesentlichen von der Grösse der Waldfläche und der Gestaltung des Waldbesitzes, ferner von den durch Kultur, Lage und Natur des Landes bedingten besonderen Bedürfnissen ab. Je nachdem sich der Wald vorwiegend im Besitze des Staates und der Gemeinden oder mehr in jenem kleiner Privaten befindet, ferner je nach den Verkehrs-, klimatischen und rechtlichen Verhältnissen sind sehr verschiedenartige Vorkehrungen zum Schutze des Waldes und zur Förderung seiner Pflege notwendig. In der Verwaltung der einzelnen Staaten haben sich daher äusserst verschiedenartige Formen forstpolitischer Massregeln herausgebildet, wobei ausser den bereits erwähnten Faktoren auch die durch politische Verhältnisse und den Kulturzustand bedingte Rechtsgestaltung, ferner die historische Entwickelung und die Fortschritte auf dem Gebiete der Naturwissenschaft und Statistik einerseits und der allgemeinen volks- wirtschaftlichen Anschauungen andererseits eine wichtige Rolle spielen. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 1. Kapitel. Der Staatswald. § 1. Geschichte des Staatswaldbesitzes . Der Staatswald ist in seiner gegenwärtigen staatsrechtlichen Gestalt eine Frucht des 19. Jahrhunderts. Er ist hervorgegangen aus dem Domanialbesitze der Landes- herren und hat in rechtlicher Beziehung die gleichen Schicksale wie dieser überhaupt erfahren. Da jedoch die Geschichte des landesherrlichen Waldbesitzes manche Besonderheiten gegenüber den sonstigen Domänen aufweist, so dürfte es zweckmässig sein, wenigstens in allgemeinen Umrissen die Ent- wickelung desselben zu skizzieren. Bei dem Entstehen der Landesherrlichkeit setzte sich der Grund- besitz der Landesherren aus folgenden Teilen zusammen: I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 1. Amtslehen, d. h. Reichsgüter, welche den Herzögen und Grafen ursprünglich in ihrer Eigenschaft als Reichsbeamte übertragen worden waren; 2. Reichslehen, auf welchen die Verpflichtung zum Lebensdienste lastete; 3. heimgefallene Reichspfandschaften; 4. Allodialgut der fürstlichen Familie. Bis zum Schlusse des 18. Jahrhunderts vergrösserte sich der Grund- besitz und vor allem auch der Waldbesitz der Landesherren, abgesehen von den Erwerbungen aus privatrechtlichen Titeln, aus verschiedenen Ursachen ganz erheblich: 1. Infolge des den Landesherren zustehenden Rechtes an herren- losen Gütern waren diese in der Lage, lange Zeit hindurch ausgedehnte Waldungen ihrem Besitze einzuverleiben. Die entlegenen Partien der bayerischen und österreichischen Alpen wurden teilweise bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts als res nullius betrachtet und erst alsdann als landesherrliches Eigentum erklärt. Während der vielen und langdauernden Kriege, namentlich infolge des 30 jährigen Krieges, verödeten zahlreiche Dörfer, die zugehörigen Feldfluren verstrauchten und fielen alsdann dem Landesherrn anheim. 2. Auf Grund des Bergregals wurden häufig die in der Um- gebung der Bergwerke gelegenen Waldungen als landesherrliches Eigen- tum beansprucht. 3. Einen höchst beträchtlichen Zuwachs erhielten die landesherr- lichen Besitzungen aus Veranlassung der Reformation in den pro- testantisch gewordenen Gegenden durch die Säkularisation der meist sehr umfangreichen Kirchen- und Klostergüter, welche grösstenteils in das Eigentum der Landesherren übergingen. 4. Im westlichen und südlichen Deutschland erwarben die Landes- herren sehr bedeutende Waldkomplexe infolge ihrer Beziehungen zu den Markgenossenschaften , welche hauptsächlich von der Ober- märkerschaft, teilweise auch vom Jagdregale ausgingen. Das Ergebnis einer jahrhundertelangen, im einzelnen höchst ver- schiedenartigen und wechselvollen Entwickelung bestand darin, dass die Landesherren unter Anwendung der mannigfaltigsten Mittel vielfach das Eigentum der Markwaldungen ganz an sich rissen, während die Markgenossen zu blossen Servitutsberechtigten herabgedrückt wurden, in anderen Fällen gelang es letzteren, einen mehr oder minder grossen Teil ihres bisherigen Eigentums für sich zu retten. Von weittragenden Folgen für die Ausdehnung des landesherrlichen Waldbesitzes wurden die politischen Umwälzungen zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Durch die Säkularisationen infolge des Reichsdeputations- B. Zweiter (spezieller) Teil. hauptschlusses vom Jahre 1803 fiel das Eigentum der geistlichen Güter (sowohl katholischen als protestantischen) an die Landesherren, so dass deren Waldbesitz einen bedeutenden Zuwachs erhielt. Den weltlichen Landständen wurden dagegen bei den Mediatisierungen im Reichs- deputationshauptschlusse, in der Rheinbundsakte von 1806 und in der deutschen Bundesakte von 1815 die sämtlichen Domänen als Patrimo- nial- und Privateigentum belassen. Man ging dabei von der Ansicht aus, dass das Eigentum an den Domänen immer der fürstlichen Familie zugestanden habe, aber mit gewissen Ausgaben im öffentlichen Interesse belastet gewesen sei; mit dem Rechte der fürstlichen Familie auf die Landesregierung sei jedoch ipso jure auch die Belastung des Kammergutes mit öffentlichen Aus- gaben erloschen. Soweit also der Domanialsbesitz der mediatisierten Fürsten aus Waldungen bestand, erhielten diese nunmehr den Charakter von Privat- waldungen. Den mediatisierten Reichsstädten wurde ihr Wald ebenfalls meist belassen; nur in seltenen Ausnahmen (z. B. Nürnberger Reichswald) fiel derselbe an den Staat. In jenen Staaten, welche nach 1815 noch ihre Selbständigkeit behaupteten, wurde für die fernere Gestaltung des landesherrlichen Waldbesitzes die Lösung der staatsrechtlichen Frage nach dem Eigentumsrechte an den Domänen massgebend. Diese setzten sich, wie eingangs bereits bemerkt, zusammen aus reinem Privateigentum der Fürsten und aus solchen Teilen, welche ihnen mit Rücksicht auf ihr Amt übertragen oder von ihnen als Landesherren erworben worden waren. Da sich jedoch eine Aus- scheidung von Staatsgut und Hausgut auf Grund streng historischer Basis nicht durchführen liess, weil der rechtliche Ursprung und Cha- rakter der einzelnen Domänen meist nicht mehr mit Sicherheit nach- gewiesen werden konnte, so erfolgte die Ordnung dieser Angelegenheit nach politischen und Billigkeitsrücksichten. Am frühesten wurde diese Angelegenheit in Preussen geregelt, wo schon 1713 sämtliche Domänen zu Staatsgütern erklärt wurden, in den übrigen Staaten geschah dieses meist während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, und zwar auf sehr verschiedene Weise, in Meiningen erst 1871. Die grösseren Staaten (z. B. Bayern, Württemberg und Sachsen) erkannten die Domänen ebenfalls, wie Preussen, als reine Staatsgüter an, in den kleineren wurden sie entweder zwischen dem Staate und der fürstlichen Familie geteilt (Anhalt, Oldenburg, Altenburg), oder das Grundeigentum der Domänen verblieb zwar der fürstlichen Familie, jedoch mit der Bestimmung, dass die Einkünfte aus den Domänen ganz oder teilweise zu Staatsausgaben Verwendung finden sollten. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Im einzelnen sind die Bestimmungen innerhalb dieser letzten Gruppe sehr verschiedenartig. Durch den Übergang des Eigentums der Domänen an den Staat entstanden, soweit hierbei Waldungen in Betracht kommen, aus den landesherrlichen Forsten Staatswaldungen . Man pflegt jedoch auch in jenen Staaten, in welchen das Eigentum an den Domänen ganz oder teilweise zwar der fürstlichen Familie vorbehalten, eine Teilung auf dem Terrain jedoch nicht vollzogen worden ist, die zu den Domänen gehörigen Forsten als Staatswaldungen zu bezeichnen. In forstpoli- tischer Beziehung sind diese Modifikationen der staatsrechtlichen Stellung ohne Bedeutung, die Bewirtschaftung derartiger Forsten erfolgt wenigstens regelmässig nach den gleichen Grundsätzen, wie jene der reinen Staats- waldungen. Eine in rechtlicher Beziehung wesentlich andere Qualität besitzen jene Waldungen, deren Eigentum der landesherrlichen Familie zusteht. Bei Betrachtung der Waldeigentums- und Waldwirtschaftsver- hältnisse werden indessen die Hausfideikommissforsten, Kronforsten, Schatullforsten u. s. w. gewöhnlich den Staatsforsten zugerechnet. Für die Geschichte der landesherrlichen bezw. Staatswaldungen sind seit der Mitte des 18. Jahrhunderts endlich auch noch die verschiedenen volkswirtschaftlichen Anschauungen und Zustände bedeutungsvoll geworden. Schon bald nach dem Bekanntwerden der volkswirtschaftlichen Lehren von Adam Smith wurde aus dem Satz, dass der Staat ungeeignet zu dem Betriebe von Gewerben sei, die Folgerung gezogen, dass die Staats- waldungen veräussert werden müssten. Zuerst tauchte diese Forderung in Frankreich auf, wo während der Revolutionsperiode infolge misslicher finanzieller Verhältnisse diese theo- retische Anschauung durch Veräusserung grosser konfiszierter Güter und Domänen in die Praxis übersetzt wurde. Die Folge dieser Massregel war, dass von den Käufern und von Spekulanten auf diesen Flächen während der vier Jahre 1789—1793 ungefähr 3,5 Millionen ha Wald niedergeschlagen wurden. Um die Wende des 18. u. 19. Jahrhunderts wurde die Forderung, dass die Staatsforsten veräussert werden sollten, auch in Deutschland gestellt. Die Notlage der Staatsfinanzen war die Ursache, dass von diesem Mittel hier ebenfalls und zwar in einigen Staaten in ziemlich umfassen- der Weise Gebrauch gemacht wurde. In Bayern wurden 1802 und 1803 circa 4400 ha Staatswald verkauft, in Preussen war man nach der Katastrophe des Jahres 1806 zur gleichen Massregel gedrängt. Dort führte indessen die Erwerbung der Klostergüter im Jahre 1803 eine Besserung der Finanzen herbei, hier verhinderte der Einfluss des Ober- landforstmeisters G. L. Hartig , dass die Staatsforsten bei der Ver- äusserung von Domänen in erheblichem Masse betroffen wurden. B. Zweiter (spezieller) Teil. Nur in den Regierungsbezirken Aachen und Koblenz wurden 1818 bis 1820 hiervon für nahezu 5 Millionen M. verkauft. In Deutschland haben seit 1820 die umfassenden Forstrechts- ablösungen in manchen Staaten noch eine bedeutende und bisweilen im allgemeinen Interesse später beklagte Verkleinerung der Staatswald- fläche herbeigeführt. In Oesterreich wurde aber der Verkauf von Staatswaldungen fast bis zur Neuzeit noch als eine Finanzmassregel betrieben. Von 1800 bis 1877 wurden hier 1369000 ha Domänen und zwar meist Wald ver- äussert. Von 1804—1848 sind 1802000 ha Staatsgüter veräussert worden, worunter allerdings der im Gemeindegut aufgegangene dalmatinische Staatsbesitz von rund 960000 ha inbegriffen ist. Im Jahre 1855 wurden alsdann der österreichischen Na- tionalbank etwa 660000 ha Staatsgüter übergeben, aus denen sie sich für ihre For- derungen an den Staat bezahlt machen sollte. Trotz des Widerstandes des Reichs- rates drängte die Finanznot dazu, diese Veräusserung fast vollständig durchzuführen; von 1848—1870 hat der Staats- und Fondsgüterbesitz eine Fläche von 527000 ha eingebüsst. ( Dimitz , Oesterreichs Forstwesen 1848—1888.) Auch in Frankreich sind im Laufe des 19. Jahrhunderts noch grosse Strecken Staatswaldes verkauft worden. In der Zeit von 1814—1870 sind in Frankreich 352646 ha Staatswaldungen verkauft worden, hauptsächlich infolge der Gesetze von 1814, 1817 und 1834; ebenso hat das Gesetz vom 28. Juli 1860 über die Wiederbewaldung der Gebirge die Ver- äusserung von Staatswaldungen bis zum Betrag von 5 Millionen Frcs. vorgesehen, um die Mittel zur Durchführung dieser Massregel zu erhalten. § 2. Allgemeine Erörterungen über Veräusserungen und Neuerwer- bungen von Staatswaldungen . Wie am Schlusse des vorausgehenden Para- graphen erwähnt worden ist, hat gegen das Ende des 18. Jahrhunderts eine auf Veräusserung der Staatsforsten gerichtete Bewegung begonnen, welche auch im 19. Jahrhundert noch längere Zeit fortdauerte. Die geschichtliche Entwickelung während des letzten Jahrhunderts hat zu der Erkenntnis geführt, dass die gegen den Staatsbesitz ange- führten Gründe haltlos oder wenigstens nicht schwerwiegend genug sind, um prinzipiell die Veräusserung sämtlicher Staatsforsten zu veran- lassen, sondern dass deren Beibehaltung aus triftigen Gründen notwendig ist. Heutzutage wird diese Forderung von keiner Seite mehr ernstlich aufgestellt, im Gegenteil überwiegen jetzt die Stimmen, welche eine weitere Ausdehnung des Staatswaldbesitzes befürworten, abgesehen von der sozialistischen Forderung einer allgemeinen Verstaatlichung des Grundbesitzes. Am bedeutungsvollsten dürfte für die Entscheidung dieser Frage das Beispiel Oesterreichs und der nordamerikanischen Union sein. In Oesterreich war man lange Zeit durch die Finanznot und Über- lastung mit Berechtigungen genötigt, in grossem Umfang Staatswaldungen I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. zu veräussern, ist nunmehr durch die Macht der Verhältnisse dazu ge- drängt worden, seit etwa 8 Jahren auch mit Neuerwerbungen vorzu- gehen; die grösste derselben ist der 1891 erfolgte Ankauf der Herrschaft Nadwórna in Galizien mit 76700 ha Wald. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika sind ebenfalls in der neuesten Zeit dazu übergegangen, sich einen Staatswaldbesitz zu sichern. Die am Ende des Fiskaljahres 1893 bestandenen 16 Forstreservationen umfassten bereits eine Fläche von 6486643 ha, und ihre weitere Ausdehnung ist beabsichtigt. Unter diesen Umständen dürfte es zu weit führen, alle für und gegen den Staatswaldbesitz angeführten Gründe eingehend zu erörtern, und darf deshalb auf die vorzügliche litteraturgeschichtliche Darstellung von Lehr — in Loreys Handbuch d. Forstwissenschaft, Bd. II, S. 501 ff. — sowie auf eine Arbeit von U. Müller im Tharandter Jahrbuch, 1894, S. 49 verwiesen werden. Hier mag es genügen, die wichtigsten Einwendungen gegen den Staatswaldbesitz kurz zu erörtern. Dieselben sind teils wirtschaftlicher , teils politischer , teils finanzieller Natur. Die Vertreter der älteren Freihandelsschule machten, wie bereits bemerkt, von dem allgemeinen Satze ausgehend, dass der Staat sich in die privatwirtschaftliche Thätigkeit nicht einmischen solle, die Forderung geltend, dass auch der Forstbetrieb vom Staate aufgegeben werden müsse, und zwar aus denselben Gründen, die gegen den Staatsbetrieb von Ge- werben überhaupt geltend gemacht werden. Der Staat produziere un- günstiger und teurer als der Private, hauptsächlich wegen der geringeren ökonomisch-technischen Geschicklichkeit der Staatsverwaltung und der büreaukratischen Schwerfälligkeit; infolgedessen sei die Rentabilität der Staatsbetriebe stets geringer als jene von Privatbetrieben. Bei der Entwickelung des konstitutionellen Lebens kam dann noch als weiterer politischer Gesichtspunkt für das Verlangen der Staatswald- veräusserung in Betracht, dass die Regierung durch die Einkünfte aus den Domänen unabhängig werde von dem Einnahmebewilligungsrechte der Volksvertretung. Ferner sei die privatwirtschaftliche Erwerbsthätig- keit des Staates im gewissen Sinne eine verdeckte Form der Besteue- rung, welche zweckmässiger durch direkte Steuern ersetzt werde. Wenn nun auch zugegeben werden muss, dass die wichtigsten der von der Freihandelsschule gegen den staatlichen Gewerbebetrieb im allge- meinen geltend gemachten Gründe innerhalb gewisser Grenzen berechtigt sind, so ist doch anderseits zu betonen, dass diese Schattenseiten beim Forstbetriebe verhältnismässig am wenigsten hervortreten, während eine Reihe gewichtiger Gründe für den Betrieb der Forstwirtschaft durch den Staat sprechen. Die Forstwirtschaft ist, wie bereits früher bemerkt, dadurch charak- Schwappach , Forstpolitik. 6 B. Zweiter (spezieller) Teil. terisiert, dass bei ihr der Grossbesitz überwiegende Vorteile besitzt. Der Bedarf an Arbeit, namentlich an rein mechanischer, ist gering, jener an geistiger Arbeit dagegen verhältnismässig gross, ausserdem erfordert sie sehr bedeutende Kapitalien und muss mit langen Zeiträumen rechnen. Alle diese Voraussetzungen lassen gerade den Staat als geeignetsten Unter- nehmer der Forstwirtschaft erscheinen. Hierzu kommen aber auch noch wichtige volkswirtschaftliche Rücksichten, welche namentlich bezüglich der Schutzwaldungen den Staatsbesitz geradezu fordern, da hier der finanzielle Gesichtspunkt gegenüber dem Interesse des öffentlichen Wohles, dessen berufenster Vertreter eben der Staat ist, zurücktreten muss. Häufig wird behauptet, dass die Rentabilität der Staatswaldungen geringer sei, als jene der Privatwaldungen. Die Ausnutzung eines Waldes ohne Rücksicht auf die Zukunft wird allerdings von Privaten in der Regel energischer und gewinnbringender betrieben, als vom Staate. Wesentlich anders liegt aber das Verhältnis bei einer auf Nachhaltigkeit berechneten Wirtschaft. Hier besteht ein erheblicher Unterschied zwischen der Rentabilität der Staatswaldungen und solcher Waldungen, die im Fideikommissverbande stehen oder kon- servativ wirtschaftenden Besitzern gehören, nicht, wenn für beide For- men die gleichen Bedingungen vorliegen. Die höhere Rentabilität der Privatforsten wird fast stets durch Zahlen darzuthun versucht, welchen diese Voraussetzung der Vergleichbarkeit fehlt. So hat z. B. Cube in seiner „Geschichtlichen Entwickelung der fürstlich Stolbergschen Forsten zu Wernigerode“ die Erträge dieser Forsten, welche zum weitaus grössten Teile aus Fichten bestehen, in dichtbevölkerter, industriereicher Gegend liegen, mit dem Durchschnitt sämtlicher preussischer Staatswaldungen verglichen. Die ebenfalls öfters gerügte Schwerfälligkeit ist weniger eine Folge des Staatsbesitzes an und für sich, als vielmehr durch die Aus- dehnung des Besitzes veranlasst und findet sich daher in ähnlicher Weise auch bei anderen grossen Waldbesitzungen. Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass in den Staatswal- dungen häufig die technische Seite des Betriebes mit grösserer Vorliebe gepflegt wird, als die merkantile Seite. Ausserdem wird die rationelle und lukrative Verwertung der Forstprodukte auch vielfach durch un- nötige Formalitäten des Rechnungs- und Kassenwesens erschwert. In- dessen ist in neuerer Zeit doch eine erhebliche Besserung bezüglich der Verwertung eingetreten. Die Vorsichtsmassregeln beim Verkaufe aber sind wegen des grossen Umfanges des Betriebes, bis zu einem gewissen Grade wenigstens, unvermeidbar, obwohl keineswegs behauptet werden kann, dass alle Formen der büreaukratischen Verwaltung vollkommen seien. Auch in technischer Beziehung wird der Staatsforstverwaltung der Vorwurf gemacht, dass sie weniger bereit sei, Reformen und Neuerungen einzuführen, als der Private. Vorsicht ist gewiss geboten, denn Fehler I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. machen sich in der Forstwirtschaft auf lange Zeit schwer fühlbar und lassen sich oft kaum wieder verbessern, die Einführung von Fort- schritten sollte jedoch hierdurch nicht aufgehalten werden. Ebenso finden sich im Staatswalde nicht selten kostspielige Liebhabereien und unren- table Wirtschaftsformen (Eichenmanie, Anzucht reiner Buchenbestände) in grösserem Umfange, als sie ein Privatmann gestatten würde. Von den Verwaltern ausgedehnter Privatforsten, welche bezüglich der Intensität der Wirtschaft und deren konservativen Richtung hinter den Staatsforstverwaltungen nicht nur nicht zurückstehen, sondern sie sogar bisweilen noch übertreffen, kann man in dieser Richtung oft recht scharfe und keineswegs unberechtigte Kritiken hören. Das zweite Bedenken, politischer Natur , gegen den Staats- waldbesitz ist heutzutage dadurch gegenstandslos geworden, dass wir trotz des Domanialbesitzes leider allenthalben auch noch mehr als wünschenswert Steuern zahlen müssen. Die Volksvertretungen haben daher ohnehin reiche Gelegenheit, durch das Einnahmebewilligungsrecht ihren Einfluss auf die Führung der Staatsgeschäfte geltend zu machen, abgesehen davon, dass die Etatsberatungen ihnen auch bezüglich der Forsten Veranlassung zur Einwirkung bieten. Die Staaten, welche sich eines grossen Staatswaldbesitzes erfreuen, werden gegenwärtig beneidet, und mit dem grössten Interesse verfolgt man die Einnahmebudgets der Forstverwaltung und der sonstigen Staatsbetriebe, um hiernach die noch durch Steuern zu deckenden Summen zu bemessen. Dagegen besitzen die Staatsbetriebe eine andere bedenkliche Seite vom Standpunkte der Finanzverwaltung . Dieselbe besteht darin, dass die gewerblichen Einnahmen je nach den allgemein wirtschaftlichen Ver- hältnissen naturgemäss sehr schwanken. So haben die effektiven Überschüsse der preussischen Staatsbahnen nach Abzug sämtlicher Betriebskosten und der Kosten der Amortisation zwischen 86 und 124 Millionen innerhalb weniger Jahre geschwankt. Es liegt die Gefahr vor, dass in Zeiten wirtschaftlichen Aufschwunges auf die hohen Einnahmen aus den Staatsbetrieben dauernde Ausgaben gegründet werden, zu deren Befriedi- gung dann beim Zurückgehen dieser Kategorie von Einkünften die Mittel fehlen und anderweitig beschafft werden müssen. Dieses Verhältnis ist um so unangenehmer, je grösser der Prozentsatz ist, mit welchem die Einnahmen aus den betr. Staatsbetrieben an den gesamten Einkünften partizipieren, und trifft daher die Staatsforstverwaltungen weniger als die weitaus schwerer ins Gewicht fallende Eisenbahnverwaltung. Im Etatsjahre 1893/94 hat z. B. die Reineinnahme der preussischen Staats- eisenbahnen 318 Mill. M. betragen, jene der Staatsforsten aber nur 29 Mill. M. Man hat deshalb zur Erreichung einer grösseren Stabilität der Ein- nahmen von einigen Seiten auch für die Staatsforstverwaltung einen für andere Staatsbetriebe vorgeschlagenen Ausweg ins Auge gefasst, welcher 6* B. Zweiter (spezieller) Teil. darin besteht, dass in den laufenden Etat nicht die thatsächlich zu er- wartende Einnahme, sondern ein gewisser Durchschnittsbetrag ein- gesetzt wird. Werden höhere Einnahmen erzielt, so soll aus dem Über- schusse ein Reservefond gebildet werden, welchem der Ausfall bei etwaiger Mindereinnahme entnommen werden könnte. Vgl. die analogen Vorschläge in: Weise , die Taxation der Privatforsten u. s. w. Diese Einrichtung hätte auch den Vorteil, dass sie die bessere Ausnutzung günstiger Handelskonjunkturen ermöglichen und somit zur Beseitigung eines vom wirtschaftlichen und finanziellen Standpunkte gleich berechtigten Vorwurfes beitragen würde. Auf diese Weise wäre es z. B. wohl angängig gewesen, aus den alten Eichenvorräten des Spessarts in der ersten Hälfte der 1870er Jahre höchst bedeutende Ein- nahmen zu erzielen, während diese in der Folgezeit nicht nur um ge- ringeren Preis verkäuflich waren, sondern auch durch Alter und Krank- heit immer mehr im Werte zurückgehen. Es darf allerdings nicht verkannt werden, dass derartige Einrich- tungen schwer zu schaffen sind, weil das Vorhandensein von Überschüssen, welche sich bei einer längeren Reihe von günstigen Jahren ansammeln können, Finanzminister und Volksvertretung leicht zu Eingriffen veran- lassen; allein wenn es für möglich gehalten wird, auf anderen Gebieten, z. B. auf jenem der Eisenbahnverwaltungen, durch entsprechende Institu- tionen eine grössere Gleichmässigkeit der Einnahmen zu sichern, so würden die Schwierigkeiten auch für die Staatsforstverwaltung nicht unüber- windlich sein. Der Staatswaldbesitz bietet weiterhin noch den Vorteil, dass der- selbe bei Kontrahierung von Anleihen ein in kritischen Zeiten unter Umständen sehr ins Gewicht fallendes Unterpfand bildet. Vielfach sind auch dauernde Verpflichtungen des Staates, insbesondere öfters die Zivillisten (so z. B. in Bayern), mehrfach auch Staatsschuldzinsen be- züglich ihrer Deckung auf die Einkünfte aus den Domänen und teil- weise speziell aus den Staatsforsten verwiesen. Gegen die Veräusserung der Staatsforsten im grossen Massstabe dürften namentlich die wenig günstigen finanziellen Resultate anzu- führen sein, welche man überall erzielt hat, wo Verkäufe vorgenommen wurden, namentlich in Oesterreich. Die Erlöse waren gering und erreichten häufig kaum die schon niedrig bemessenen Schätzungs- preise, ausserdem haben inzwischen die Erträge der Waldungen einen derartigen Aufschwung genommen, dass nachträglich die Verschleude- rung der Waldungen tief beklagt wird. Auch in dieser Beziehung ist die Herrschaft Nadwórna interessant: dieselbe wurde 1845 für 500000 fl. an den Erzherzog Johann verkauft und nachdem inzwischen durch einen bankerott gewordenen Besitzer Buchmüller sowie die österreichische Bodenkreditanstalt kolossale Holzmassen abgenutzt worden waren, 1891 um 2270000 fl. zurückgekauft. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Im Gegensatz zur Freihandelsschule erkennt die neuere Richtung der Volkswirtschaft an, dass die prinzipielle Verurteilung der Erwerbsein- künfte als eine ungeeignete Form der Staatseinkünfte nicht angebracht sei, sondern dass einzelne Objekte, namentlich Eisenbahnen und Forsten, durchaus im Staatseigentum erhalten werden müssten ( Wagener, Scheel ). Die moderne wirtschaftliche Strömung, welche eine Verstaat- lichung aller Produktionsmittel, insbesondere aber von Grund und Boden wünscht, ist auf diese Wandelung der Ansichten gewiss nicht ohne Einfluss, noch mehr mag aber die Erkenntnis dazu beigetragen haben, dass der Wald seine wichtigsten sozialpolitischen Funktionen nur oder doch am sichersten in der Hand des Staates erfüllt. In erster Linie gilt dieses bezüglich der später noch eingehender zu behandelnden Schutzwaldungen , aber auch diejenigen Staats- waldungen, welche nicht in diese Kategorie gehören, sind sozialpolitisch von grosser Bedeutung. Als ein überzeugendes Beispiel in dieser Richtung kann die Streu- und Futternot des Jahres 1893 angeführt werden. Wie laut ertönten damals die Rufe nach Waldweide, Waldgras und Streu! Wenn auch die vielfach geäusserte Ansicht, dass hierin die einzige Rettung der Existenz zu finden sei, wie es gewöhnlich in solchen kritischen Lagen geschieht, übertrieben war, so bleibt die Thatsache bestehen, dass der gut gepflegte und geschonte Staatswald der Landwirtschaft, faktisch wenigstens unentgeltlich, eine äusserst wertvolle Hilfe leisten konnte. Von Privatwaldbesitzern wäre eine so weitgehende Unterstützung weder gefordert noch geleistet worden, trotz einzelner höchst aner- kennenswerter Beispiele, wie jene des Fürsten von Wied, welcher seine Waldungen den Bedürftigen unentgeltlich öffnete. Wie hoch der volkswirtschaftliche Wert des aus dem Staatswalde in ganz besonders liberaler Weise abgegebenen Leseholzes, der Beeren und Pilze ist, ist bereits S. 43 hervorgehoben worden. § 3. Die praktische Handhabung der Veräusserungen und Neu- erwerbungen von Staatswaldungen . Wenn nun auch die Frage, ob der Staatswaldbesitz überhaupt zweckmässig sei, unbedingt bejaht werden muss, so liegt das Verhältnis anders bezüglich der weiteren Frage, ob Änderungen in der gegenwärtigen Ausdehnung und Lage desselben notwendig oder wünschenswert sind. Die Abgrenzung des Waldes gegenüber anderen Formen der Boden- benutzung ist nicht eine Folge sorgfältiger Überlegung, sondern hat sich im Laufe der Zeit nach Zweckmässigkeitsrücksichten und zufälligen Ur- sachen ergeben. Ausserdem sind, wie früher bemerkt, die Verhältnisse, welche die forstliche Benutzung einer bestimmten Fläche als rationell erscheinen lassen, im Laufe der Zeit Veränderungen unterworfen. B. Zweiter (spezieller) Teil. Es ist also anzunehmen und auch den thatsächlichen Verhältnissen entsprechend, dass Flächen bewaldet sind, welche eine anderweitige Be- nutzung, speziell eine landwirtschaftliche Benutzung, sehr wohl gestatten und hierbei auch einen höheren Ertrag liefern würden, als dermalen; anderseits finden sich aber auch ausgedehnte Flächen, welche zweck- mässiger aufgeforstet werden würden. Im volkswirtschaftlichen Interesse muss gefordert werden, dass jede Fläche der Benutzungsweise zugeführt wird, bei welcher sie dauernd die grösste Bodenrente gewährt und für die Gesamtheit den höchsten Nutzen abwirft; beide Forderungen fallen in der Regel, aber nicht immer zusammen; namentlich ist dies nicht der Fall bei den Waldungen, welche für ihre nähere oder weitere Umgebung die Eigenschaft eines Schutzwaldes besitzen. Das Interesse des jeweiligen Besitzers, die höchste Rente zu erzielen, steht hier öfters im Widerspruch mit den Forderungen des allgemeinen Wohles. Da es eine Aufgabe der Staatsverwaltung ist, auf eine derartige Verteilung der Bodenbenutzungsformen hinzuwirken, so liegt jedenfalls die Veranlassung vor, zunächst mit dem eigenen Besitze zu beginnen. Zu diesem Zwecke müssen vor allem die zur landwirtschaft- lichen Benutzung geeigneten, zur Zeit der Forstwirtschaft unter- worfenen Böden ersterer zugewendet werden, sofern nicht volks- wirtschaftliche Interessen den Fortbestand des Waldes auf ihnen er- heischen. Vgl. Jentsch , Zeitschrift für Forst- und Jagdwesen 1890. S. 663. So einfach und klar diese Forderung aber an sich erscheint, so schwierig ist es, sie richtig durchzuführen. Es besteht nämlich ein wesentlicher Unterschied zwischen der tech- nischen Möglichkeit, eine bestimmte Fläche landwirtschaftlich zu be- nutzen, und der wirtschaftlichen Rentabilität eines landwirtschaftlichen Betriebes. Wenn man von den Extremen der rauhesten Gebirgslagen, steilen und steinigen Hängen, sowie eigentlichem Flugsand absieht, sind vielleicht 70 Proz. aller z.Z. bewaldeten Flächen relativer Waldboden (vergl. S. 10) und fähig, vorübergehend oder bei intensiver Pflege durch reichliche Düngung, Ent- und Bewässerung vielleicht auch dauernd land- wirtschaftliche Gewächse zu tragen. Zahlreiche Beispiele in den Gebieten, wo in grösserem oder kleinerem Massstabe Waldfeldbau getrieben wird, sowie die so häufig vorkommende Neuanlage von Dienstländereien auf gerodetem Waldlande, Rodungen von Privatwaldungen u. s. w. bieten hinreichende Belege hierfür. Es wäre jedoch sehr unrichtig, wenn man glauben wollte, es sei möglich und zweckmässig, sofort im grossen Massstabe mit der Umwandlung von Wald in Feld vorzugehen, um I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. etwa den Auswanderern und Vaganten Nahrungsraum im Inlande zu verschaffen. An dieser Stelle ist der Antrag Borggreve im Landesökonomiekollegium 1881 zu erwähnen. Derselbe lautete, soweit er hier in Betracht kommt: das Landes- ökonomiekollegium wolle den Herrn Minister bitten, in ausgedehnterem Masse als bis- her die Abholzung, Rodung und Verzeitpachtung von nach Lage und Beschaffenheit zweifellos zur dauernden landwirtschaftlichen Benutzung geeigneten Teilen des preussischen Staatsforst-Areales in Erwägung zu nehmen und event. zu diesem Behufe für die einzelnen Regierungsbezirke aus forst-, land- und volkswirtschaftlichen Ver- trauensmännern zusammengesetzte Kommissionen mit der schleunigen Abgabe von positiven Vorschlägen über die in erster Linie hierzu geeigneten Flächen und die lokal geeignetsten Modalitäten der Urbarmachung und Verzeitpachtung zu betrauen. In den Motiven war die Ausdehnung der demnächst zu rodenden Waldfläche auf 25—30 Quadratmeilen angegeben. Der Antrag wurde einstimmig abgelehnt. Vgl. Forstl. Blätter 1881, S. 58 und 210. Zunächst kommt in Betracht, dass die landwirtschaftliche Benutzung vieler Forstgrundstücke nur durch den Vorrat an mineralischen Nähr- stoffen und die günstigen physikalischen Verhältnisse ermöglicht wird, welche sich im Laufe einer jahrhundertelangen Waldvegetation in den oberen Bodenschichten gebildet und angesammelt haben. Der schlechte Zustand vieler der Landwirtschaft überlassenen Rodländereien ist ein sprechender Beweis hierfür; hier seien u. a. nur die Abfindungsflächen in den östlichen Provinzen von Preussen erwähnt, welche nach kurzdauern- der landwirtschaftlicher Benutzung öde liegen geblieben sind und nun- mehr ein erhebliches Kontingent zu den dortigen Flugsandpartien In den Kreisen Schlochau, Konitz und Berent liegen nach den Ermittelungen der Generalkommission nicht weniger als 78500 ha devastierter Flächen, welche nun mit grossen Kosten und Mühen wiederaufgeforstet werden sollen. Zeitschrift für Forst- und Jagdw. 1892. S. 400. liefern; ähnliche Verhältnisse liegen auch im Spessart vor, wo man früher ebenfalls hoffte, den schlecht situierten Gemeinden durch Über- lassung von Waldgrund aufhelfen zu können. Wenn derartige Flächen reich gedüngt würden, so wären sie gewiss vielfach mit Vorteil dauernd landwirtschaftlich zu benutzen; hieran fehlt es aber am meisten, und die Bewohner derartiger Gegenden haben in der Regel ohnehin nicht zu wenig , sondern zu viel Land unter dem Pfluge, welches bei dem mässigen Boden wegen ungenügenden Düngens schlechte Ernten liefert. Aber auch der gute Boden ist nur dann einer lohnenden Bewirt- schaftung fähig, wenn er nicht zu weit vom Hofe entfernt liegt. Was nützt der beste Weizenboden in einer Entfernung von 6 km oder noch mehr vom Wirtschaftszentrum! Unter solchen Umständen müsste also Hand in Hand mit den Rodungen die Gründung von Kolonien gehen. Eine erfolgreiche Kolo- nisation bietet aber auch erhebliche Schwierigkeiten, wie die Berichte der Ansiedelungskommission in Posen zeigen, wo die Verhältnisse doch B. Zweiter (spezieller) Teil. erheblich günstiger liegen, indem hier für alle Bedürfnisse weitgehende Unterstützung gewährt wird. Die Hoffnung, Vaganten und Stromer durch die Möglichkeit der Ansiedelung in ordentliche und fleissige Arbeiter umzuwandeln, dürfte sich nur in wenigen Fällen realisieren. Zu Kolonisationen sind nicht solche Leute, sondern in erster Linie tüchtige Landwirte erforderlich. Das wesentlichste Hindernis für die rasche und erfolgreiche Be- siedelung derartiger Gebiete besteht in dem Mangel an dem nötigen Betriebskapitale. Ohne solches werden nur kümmerliche Existenzen geschaffen, welche bei einigermassen ungünstigen Verhältnissen rasch dem Proletariat anheimfallen. In den östlichen Provinzen von Preussen, wo seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts zahlreiche Kolonien auf altem Waldlande gegründet worden sind, hat man viele recht schlimme Erfahrungen gemacht, welche keines- wegs zu ausgedehnten neuen Experimenten in dieser Beziehung verlocken. Es liegt um so weniger Veranlassung vor, in grossem Umfange mit solchen Rodungen vorzugehen, als einerseits in Deutschland noch weite, waldleere Gebiete vorhanden sind, welche der Kolonisation harren (in der Provinz Hannover allein ca. 6 Quadratmeilen), und anderseits die der landwirtschaftlichen Kultur fähigen Flächen bei forstlicher Benutzung ebenfalls meist recht hohe Erträge liefern. Wenn im Vorhergehenden auf die Bedenken hingewiesen worden ist, welche derartige Umwandlungen bieten, so soll hiermit aber keines- wegs gesagt sein, dass solche überhaupt nicht vorzunehmen seien, son- dern nur vor Überstürzung und überspannten Hoffnungen gewarnt werden. In den dichter bevölkerten Gegenden Süd- und Mitteldeutschlands sind recht erhebliche Waldstrecken vorhanden, welche erfolgreich in Feld oder Wiese umgewandelt werden können, und man geht so ziem- lich überall auch von seiten der Staatsforstverwaltung in diesem Sinne vor. In Preussen und Bayern sind neuerdings zahlreiche Erlasse in diesem Sinne erschienen. In Preussen liefern die Pachtrenten für derartige Rodländereien den grössten Teil der ca. 4½ Millionen M. betragen- den Einnahmen aus sogen. Nebennutzungen. Die Staatsforstverwaltung sucht namentlich auch durch Ansiedelung von Waldarbeitern solche Kolonien zu gründen; diese versprechen deshalb Erfolg, weil die Be- wohner auch ständige Gelegenheit zum Verdienst von Geld haben. Grosse Aufmerksamkeit wird neuerdings der Umwandlung von Brüchern , welche innerhalb der Waldungen liegen, in Wiesen zugewandt, was in den Sandgebieten des Ostens ebenso erwünscht wie lohnend ist. Unabhängig von diesen prinzipiellen Erwägungen ist die Veräusse- rung einzelner isoliert gelegener Waldparzellen aus verwaltungstech- nischen Rücksichten, weil ihr Schutz und Betrieb schwer und kostspielig ist und dieselben daher auch nur eine geringe Rente abwerfen. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Im allgemeinen wird allerdings die Entwickelung dahin gehen, dass mit dem Steigen der Kultur und der Zunahme der Bevölkerung das Gebiet des relativen Waldbodens immer mehr eingeschränkt wird. Während so auf der einen Seite eine Verminderung des Staats- waldbesitzes durch Rodung von Flächen erfolgen soll, welche zur Land- wirtschaft geeignet sind, besteht anderseits eine nicht minder wichtige Aufgabe des Staates in der Erweiterung seines Waldbesitzes durch Aufforstung. Hierfür eignen sich vor allem solche Flächen, welche öde liegen, aber forstwirtschaftlich ertragsfähig gemacht werden können. Ein Hauptaugenmerk ist ferner der Erwerbung der volkswirtschaftlich be- deutungsvollen Schutzwaldungen zuzuwenden. In den Grenzgebieten des relativen Waldbodens kommen sodann schliesslich je nach Lage der allgemein wirtschaftlichen Verhältnisse noch solche Flächen für die Auf- forstung in Betracht, welche bei forstwirtschaftlicher Benutzung höhere Erträge liefern, als bei landwirtschaftlicher. Nach Hagen-Donner , 2. Aufl., 1. Bd., S. 68 soll in Preussen die Gesamt- fläche der Ödländereien und solcher Äcker, welche mit höchstens 1,20 M. Reinertrag pro ha bei der Grundsteuerverwaltung eingeschätzt sind und nur durch forstlichen Anbau zur Rentabilität gebracht werden können, ungefähr 2500000 ha oder etwas mehr als die Gesamtfläche der preussischen Staatswaldungen betragen. Mit der Aufforstung jener ausgedehnten Sandflächen, welche ent- weder absolut unproduktiv sind oder nur auf weite Flächen die küm- merliche Existenz weniger Menschen niedrigster Kulturstufe durch dürftige Weide und extensivsten Feldbau gestatten, wird namentlich in Preussen in grossartigem Massstabe vorgegangen und ist alljährlich hierfür im Etat die Summe von 2000000 M. vorgesehen. Während der Jahre 1882—1891 sind in Preussen von der Staatsforstverwal- tung rund 81480 ha, und zwar Ödland oder schlecht bewirtschaftete Forsten für den Betrag von 13806997 M. angekauft. Ausserdem wurden im Wege des Tausches 11921 ha zu dem Staatsforstareale zuerworben und dafür 6799 ha abgetreten. Im Ganzen hat sich also der Staatsforstbesitz in den genannten 10 Jahren um 86992 ha ver- grössert. Seit 1867 sind überhaupt 130682 ha in Zugang gekommen, im Durchschnitt pro Jahr mithin 5227 ha. Allein in der Provinz Westpreussen sind durch Kauf und Tausch während dieser Zeit über 22000 ha und in der Provinz Posen rund 17000 ha erworben und aus den Ankaufsfonds aufgewendet worden 1623240 M. bezw. 2875291 M. Am Schlusse des Wirtschaftsjahres 1890—91 war im Staatsbesitze ein Bestand von 29870 ha noch mit Holz anzubauenden Ödlandes, während 1882—91 im ganzen 31840 ha vom Staate aufgeforstet worden sind. Die sogen. Kassubei in den Regierungsbezirken Marienwerder, Danzig und Köslin Der Teil der Kassubei, in welchem der Staat sein Augenmerk auf die Wieder- bewaldung des Ödlandes besonders zu richten hat, ist 165000 ha, nahezu 30 Quadrat- meilen gross. Nach den Ermittelungen der Generalkommission sind in den Kreisen Schlo- chau, Konitz und Berent noch 78500 ha devastierter früherer Waldflächen wieder zu erwerben und aufzuforsten. Borne , Ödlands-Ankauf und -Aufforstungen, Zeit- schrift für Forst- und Jagdw. 1892, S. 393. , ferner B. Zweiter (spezieller) Teil. die grossen Ödländereien in den Kreisen Neidenburg, Sensburg und Ortels- burg des Regierungsbezirkes Königsberg (Masuren) sind die Hauptgebiete dieser Massregeln zur Hebung der Landeskultur im eminentesten Sinne. Bezüglich der Schutzwaldungen, welche später noch eingehend zu behandeln sein werden, erscheint die Ausdehnung des Staats- waldbesitzes aus zwei Gründen besonders angezeigt: 1. Zur Er- reichung des Zweckes ist meist eine Beschränkung der freien Wirt- schaftsdispositionen erforderlich, welche öfters auch eine Minderung der Rente zur Folge hat. Die Durchführung derartiger Massregeln und die Bemessung der Entschädigung bietet gegenüber dem Privatmanne Schwie- rigkeiten. 2. Der Zweck, welchem die Schutzwaldungen dienen sollen, ist in der Form des Staatswaldbesitzes am meisten gesichert. Während die Aufforstung von eigentlichem Ödlande im Interesse der Landeskultur unzweifelhaft wünschenswert und selbst unter Umständen (Flugsandbildung) geboten erscheint, liegt die Sache in den Grenz- gebieten zwischen Land- und Forstwirtschaft wesentlich anders, und hier kann die Frage der Zweckmässigkeit und Nützlichkeit der Auf- forstung sowohl vom Standpunkt der Bodenrente als auch von jenem der Gesamtwirtschaft aus nur von Fall zu Fall nach eingehender Wür- digung aller in Betracht kommenden Verhältnisse beantwortet werden. Insbesondere gilt dieses von jenen Heide- und Grasflächen, welche einen geordneten Weidebetrieb gestatten. Viele derartige Distrikte liefern eine ganz befriedigende Rente und ermöglichen die gesicherte Existenz zahlreicher Familien; hier wäre die Aufforstung jedenfalls vom Übel, sowohl privatwirtschaftlich wie volkswirtschaftlich. Der gleiche Fall liegt bei jenen Heideflächen vor, welche auf Lehm- boden stocken, der nur infolge fehlerhaften Betriebes vorübergehend ertragslos geworden ist. Anders gestaltet sich dagegen das Verhältnis bei ausgedehnten Heideflächen auf Sandboden, in einzelnen Moorgebieten, bei Grasflächen an trockenen Hängen, bei Aussenfeldern auf geringem Sandboden u. s. w. Die landwirtschaftliche Benutzung liefert hier eine minimale Rente, während Holzzucht meist mit Vorteil getrieben werden kann. Hier erscheint im allgemeinen Interesse eine Aufforstung angezeigt. Die weitgehendsten Forderungen bezüglich der Ausdehnung des Staatswaldbesitzes stellt Ney (Über den Widerstreit von Einzel- und Gesamtinteresse u. s. w., S. 38). Derselbe wünscht eine allmähliche Ver- staatlichung des gesamten Waldbesitzes, um den angeblichen Konflikt zwischen Einzel- und Gesamtinteresse in der Forstwirtschaft zu lösen, welcher dadurch entsteht, dass im Gesamtinteresse eine Wirtschaft er- wünscht und notwendig erscheint, welche „privatwirtschaftlich bei den jetzigen Holz- und Geldpreisen unzweifelhaft eine Verlustwirtschaft ist und vielleicht noch auf ein Jahrhundert hinaus bleiben wird“. Die I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. nähere Würdigung dieser weder durchführbaren noch notwendigen Mass- regel wird unten erfolgen. So sehr vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus das sogen. „Legen“ von Bauernhöfen zum Zwecke der Vergrösserung des Wald- besitzes zu verurteilen ist, wie es z. Z. von einigen Magnaten Süd- deutschlands und Oesterreichs geübt wird, ebensowenig dürfte aber anderseits die Ansicht gerechtfertigt sein, dass die Aufforstung an jeder Fläche Halt zu machen habe, auf welcher sich noch einige Schafe oder Ziegen notdürftig ernähren können, und dass jede, auch die kümmer- lichste Wirtschaft unter allen Umständen erhalten werden müsse. Das oft citierte Wort Friedrichs des Grossen: „Menschen sind mir lieber als Bäume“ hat seine hohe Berechtigung, namentlich für jene Zeiten, in denen es gesprochen wurde, und diesem Standpunkte ist auch oben bei Erörterung der wünschenswerten Waldrodungen Rechnung getragen worden. Anderseits wäre es jedoch unrichtig, zu behaupten, dass die Zustände, wie sie sich zufälligerweise gestaltet haben, unbedingt be- stehen bleiben müssten. Vom Standpunkte des betreffenden Wirtes aus betrachtet ist es jedenfalls eine Verbesserung, wenn ihm die Gründung einer Existenz unter günstigeren Verhältnissen ermöglicht wird. Welchen Wert besitzt aber für die Gesamtheit eine Wirtschaft, die höchstens in der Lage ist, sich kümmerlich durchzufristen, in den meisten Fällen aber noch Zuschüsse in Form von direkten und indirekten Almosen er- fordert? Die beste Schilderung derartiger Zustände liefert Schütte in seiner „Tucheler Heide“. Er sagt hier auf S. 49: Das Land ist waldleer, kahl. Mit dem flüchtigen Sande der Hügel sowie der Ebene treibt der Wind sein verderbliches Spiel. In dem tiefen Sand der Wege, deren Spur oft bloss durch eingesteckte kurze Stangen und Büsche kenntlich ist, erlahmen Mensch und Pferd, und das Auge sucht im Sommer auf der gelben blendenden Fläche vergebens nach einem Baum oder Strauch. Wo der Boden fester wird, da bieten kahle, nur zuweilen mit Heide- kraut bewachsene Grandebenen ein kaum weniger trostloses Bild. Der Ackerbau, seiner Grundbedingung der Bodenkraft entbehrend, die Viehzucht bei sauren Wiesen und jämmerlicher Weide stehen auf so tiefer Stufe, dass es wohl keine Gegend giebt, die zu einem negativen Vergleich herangezogen werden kann. Wo ein Stück Kiefernge- strüpp oder grössere Horste noch stehen, da wird jährlich die letzte Nadel vom Erd- boden weggehackt, um mit dem wenigen tierischen Dünger, mit Moder und Muschel- schalen zusammen, dem Acker zugeführt zu werden, mit wenig Erfolg, denn das zweite Korn im Roggen, die dritte und vierte Kartoffel gelten für eine günstige Ernte. Ärmlich im hohen Grade ist denn auch das Leben der Bevölkerung und tief der Bildungsstand; Faulheit, Trunk und Schmutz halten gleichen Schritt mitein- ander und fördern sich gegenseitig. Und dieser ganze traurige Zustand lässt nicht etwa die Wendung zum Besseren erkennen; im Gegenteil, die fortschreitende Ver- sandung und die schonungslose Ausraubung des Fischbestandes schmälern die ohne- hin unzureichenden Existenzbedingungen jährlich mehr. — Was fehlt, ist loh- nende heimische Arbeit, und die kann hier nur der forstlich bewirtschaftete Wald geben, die Hilfe kann nur die Wiederbewaldung bringen, und zwar die Aufforstung durch den Staat. B. Zweiter (spezieller) Teil. Aufforstungen in ausgedehntem Massstabe können nur von seiten des Staates bewirkt werden wegen der grossen Geldmittel, die hierzu erforderlich sind, sowie wegen der langen Zeit, welche vergeht, bis eine Rente beginnt. Die erste forstliche Generation liefert hier meist nur einen äusserst geringen Ertrag und bildet gewöhnlich lediglich das Mittel, den Boden zur forstlichen Produktion wieder tauglich zu machen. Derartige Massregeln stellen also Spekulationen dar, welche erst in 150—200 Jahren Früchte tragen; hierzu ist jedenfalls nur die ewige Person des Staates geeignet. Schütte sagt hierüber l. c. sehr richtig: Nur der Staat hat die Mittel, so grosse Summen, wie sie hier erforderlich sind, herzugeben, ohne für lange Jahre hinaus eine Rente davon erwarten zu können. Er hat auch dazu die Pflicht und damit das Recht; denn als der Inbegriff aller seiner Angehörigen hat er das Inter- esse der kommenden Geschlechter so gut zu wahren, wie das der jetzigen, event. hat er da einzutreten, wo ein weiter Landstrich wirtschaftlich verkommt. In kleinen Verhältnissen kann es im volkswirtschaftlichen Interesse oft zweckmässig erscheinen, die Aufforstung den Gemeinden und Pri- vaten zu überlassen und dieselbe lediglich durch Staatszuschüsse zu fördern, wie dieses in Preussen z. B. in der Eifel und in Hannover ge- schieht, wo innerhalb der letzten 10 Jahre 1110000 M. aus Staats- mitteln zur Förderung der Privatwaldkultur auf Ödlandflächen in der Rheinprovinz und Hannover aufgewendet worden sind. Die Begün- stigung der Aufforstungen durch Prämien findet sich ausserhalb Deutsch- lands ziemlich häufig, so in Frankreich, Russland, Ungarn (vgl. hier- über Näheres weiter unten). § 4. Die formelle Behandlung der Erwerbungen und Veräusserungen von Staatswaldungen . Die Veräusserung von Staatswaldungen ist, ebenso wie jene des Domanialbesitzes überhaupt, fast allenthalben mit besonderen formellen Schwierigkeiten verknüpft. Durch die meisten Verfassungsurkunden ist der Domanialbesitz prinzipiell als unveräusser- lich bezeichnet, Ausnahmen sind jedoch, wenigstens bezüglich einzelner, weniger bedeutender Teile, unter Wahrung der vorgeschriebenen Formen überall zulässig. Am leichtesten sind die Bedingungen für die Veräusserungen von Domänen in Preussen, indem hierfür nach dem unter dem Eindruck der Finanznot erlassenen Hausgesetz vom 17. Dezember 1808 und dem Edikt vom 6. November 1809 lediglich die Bedürfnisse des Staates und die Grundsätze einer verständigen Staatswirtschaft ent- scheiden sollen. In den alten Provinzen müssen die Erlöse aus den Domänenver- äusserungen zur Staatsschuldentilgungskasse abgeführt werden. In Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden und Hessen ist durch die Verfassungs- urkunden das Staatsgut für unveräusserlich erklärt, es sind jedoch ausnahmsweise einzelne Veräusserungen gestattet, sowohl nach den Grundsätzen der fortschreitenden Staatswirtschaft zur Beförderung der Landeskultur als zum besten des Ärars. Der Erlös aus solchen Verkäufen muss in der Regel zu neuen Grund- erwerbungen oder zur Tilgung von Staatsschulden verwendet werden. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Eine eigenartige Stellung in dieser Frage nimmt Italien insofern ein, als hier durch Gesetz vom 20. Juni 1871 und die Ergänzungen desselben aus dem gesamten Staatswaldbesitz z. Z. 42641 ha, vorwiegend Schutzwaldungen, ausgewählt, in einem besonderen Verzeichnis nament- lich zusammengestellt und ausdrücklich als unveräusserlich be- zeichnet sind. I boschi dello Stato compresi nell’unito Elenco sono dichiarati inalienabili … I boschi nazionali inalienabili sono destinati, per interesse dello Stato principal- mente alla cultura di piante di alto fusto, nè potranno mai essere dissodati e desti- nati ad altera cultura fuori della boschiva. In Oesterreich sind nur im allgemeinen jene Kategorien von Wald bezeichnet, welche nicht verkauft werden sollen. In Oesterreich ist nach dem Staats-Grundgesetz von 1867 die Veräusserung, Umwandlung und Belastung des unbeweglichen Staatsvermögens nur mit Zustimmung des Reichrates möglich. Im Jahre 1868 wurde weiterhin gesetzlich festgestellt, dass folgende Waldungen in den Händen des Staats bleiben sollten: a) Waldungen von klimatischer, überhaupt für die Produktionsfähigkeit ganzer Länder hervor- ragender Bedeutung, b) die für den Salinen- und sonstigen Staatsmontanbetrieb un- entbehrlichen Wälder, c) endlich Staatsgüter, welche des geringen damaligen Erlöses wegen für künftige Generationen aufzubewahren sind. Neuerwerbungen von Waldungen finden regelmässig nach Mass- gabe der im Staatshaushaltsetat besonders hierfür vorgesehenen Mittel statt. In welchem Umfange solche eingestellt werden, hängt, abgesehen von der allgemeinen Finanzlage, hauptsächlich davon ab, ob und in welchem Masse die Landeskulturverhältnisse eine Erweiterung des Staatswaldbesitzes als wünschenswert erscheinen lassen. In Preussen sind in neuerer Zeit hierfür regelmässig im Ordinarium 1050000 M. und im Extraordinarium 950000 M. vorgesehen. Erlöse aus Domänenverkäufen können und müssen sogar, wie oben bemerkt, in den meisten Staaten ohne weiteres zu Neuerwerbungen Verwendung finden. Von dieser Massregel wird überall ausgedehnter Gebrauch gemacht, und es erscheint auch durchaus zweckmässig auf diesem Wege, auf eine angemessene Verteilung der Bodenbenutzungs- formen hinzuwirken, indem Waldungen, deren Umwandlung in land- wirtschaftlich benutztes Gelände wünschenswert ist, verkauft und die hierdurch zur Verfügung stehenden Mittel zum Ankaufe von Ödlände- reien, Arrondierung, Gründung von Schutzwaldungen verwendet werden. In umfassender Weise hat man in Frankreich von dieser Massregel Gebrauch gemacht, wo 1860, um einen Teil der zu Aufforstungen auf Schutzwaldgelände er- forderlichen Mittel zu beschaffen, der Verkauf von Waldungen in besseren Lagen angeordnet wurde, bei denen Rodung als geeignet schien. In ähnlicher Weise geht man auch in Preussen und Bayern bereits seit längerer Zeit vor. In Preussen soll der Erlös aus Veräusserungen von Domänen und Forstgrund- stücken in den neuen Provinzen so weit zum Ankauf von Forstgrundstücken ver- wendet werden, als er die Summe von 800000 M., welche zur Schuldentildung verwendet werden, übersteigt. B. Zweiter (spezieller) Teil. § 5. Allgemeine Grundsätze für die Bewirtschaftung der Staats- waldungen . Die Frage nach den Grundsätzen für die Bewirtschaftung der Staatsforsten ist anscheinend leicht zu beantworten und hat doch seit Jahrzehnten die Veranlassung zu den heftigsten litterarischen Fehden gegeben. Der erste Teil der Antwort, über welchen alle Parteien einig sind, lautet: Die Bewirtschaftung der Staatswaldungen hat in der Weise zu erfolgen, dass der Gesamtheit die grösstmög- lichen Vorteile aus derselben erwachsen . Dagegen gehen die Ansichten bezüglich der Wege, auf denen dieses Ziel zu erreichen ist, sehr erheblich auseinander. Es darf jedoch schon hier hervorgehoben werden, dass diese Differenzen gegenwärtig weit mehr in der Theorie als in der Praxis bestehen. Die nähere Darstellung der hier nur mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung der Staatswaldungen kurz zu berührenden Fragen, gehört in das Gebiet der forst- lichen Statik . Vgl. hierüber namentlich: Hess , Encyklopädie u. s. w., 3. Teil, S. 233 ff., ferner Heyer , Anleitung u. s. w. und Stötzer , Waldwertberechnung u. s. w. Für die folgenden Erörterungen müssen die Waldungen überhaupt und speziell die Staatswaldungen in drei Klassen geteilt werden: 1. Waldungen, welche unabhängig von sonstigen Rücksichten ledig- lich zu dem Zwecke bewirtschaftet werden, dem Waldeigentümer ein Einkommen zu gewähren ( Ertragswaldungen nach Heyer ). 2. Waldungen, welche für die nähere oder weitere Umgebung eine bestimmte Schutzwirkung ausüben sollen, und für deren Bewirtschaftung in erster Linie der erstrebte Zweck massgebend ist ( Schutzwaldungen ). 3. Waldungen an einzelnen Örtlichkeiten, namentlich in der Nähe von grossen Städten und Bädern, sollen öfters dem Publikum Gelegen- heit zur Erholung und angenehmen Spaziergängen bieten, weshalb den ästhetischen Rücksichten hier in erster Linie Rechnung getragen werden muss ( Schönheitswaldungen ). Die Waldungen, welche lediglich dem ästhetischen Interesse des Publikums oder ihres Besitzers gewidmet sind, kommen für die weiteren Erörterungen nicht in Betracht, ebenso auch die in erster Linie den jagdlichen Zwecken dienenden Parke. Für die Bewirtschaftung der Schutzwaldungen sind zwar in erster Linie die speziellen Aufgaben massgebend, indessen können doch die meisten derselben nach den gleichen Grundsätzen wie die Ertragswaldungen behandelt werden, welche daher für den weitaus grössten Teil aller Waldungen gelten. Von den verschiedenen Richtungen für die Bewirtschaftung der Waldungen, welche im Laufe der Zeit aufgetaucht sind, haben heut- zutage nur noch zwei praktische Bedeutung, deren Anhänger nach ihren Zielen als Waldreinerträgler und Bodenreinerträgler be- zeichnet werden. Die anderen Richtungen besitzen nur mehr histo- I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. risches Interesse und kann für deren Studium auf die Spezialwerke über forstliche Statik verwiesen werden. Die sogen. Waldreinertragsschule erstrebte für den Wald jene Wirtschaft, welche den grössten Wertdurchschnittszuwachs ergiebt; als „Wert“ hierbei die Höhe des für die gesamten Erzeugnisse zu erzielenden Erlöses nach Abzug der baren Auslagen für Verwaltung, Schutz, Steuern und Kulturen; es soll der grösste „ Waldreinertrag “ erzielt werden. Die von den Staatsforstverwaltungen angegebenen Reinerträge, welche u. a. in Tabelle II enthalten sind, stellen sämtlich nur die Differenzen zwischen den jähr- lichen Einnahmen und Ausgaben, d. h. sogen. Waldreinerträge dar. Die Umtriebszeit, bei welcher dieses Ziel erreicht wird, nennt Borggreve die gemeinwirtschaftliche , weil sie „die dauernde Er- zeugung des absoluten Maximums an Gebrauchswerten auf gegebener Fläche mit möglichst geringem Produktionsaufwand oder die höchste Differenz zwischen durchschnittlich-jährlicher Werterzeugung und Kosten- aufwand bedingt“. Die Richtung des grössten Bodenreinertrages will die Wirt- schaft so eingerichtet wissen, dass unter Anrechnung der Zinsen für sämtliche im Betrieb thätigen Kapitalien, insbesondere auch des sogen. Holzkapitals, d. h. des Wertes der in der Wirtschaft thätigen Holz- bestände, die grösste Bodenrente erreicht wird. Letztere entspricht dem grössten sogen. Bodenerwartungswerte . Dieser ergiebt sich aus der Summe der Jetztwerte aller von einem Boden zu erwartenden Einnahmen, abzüglich der Jetztwerte aller Kosten, welche zur Gewinnung jener Einnahmen aufgewendet werden müssen. Nach den Grundsätzen der Bodenreinertragsschule soll die Abnutzung der Bestände dann eintreten, wenn der Bodenerwartungswert sein Maxi- mum erreicht. Die Bestände sind alsdann finanziell hiebsreif ; er- folgt ihre Abnutzung in diesem Zeitpunkte, so heisst das entsprechende Alter finanzielle Umtriebszeit . Bezeichnet man die Abtriebsnutzungen eines Bestandes mit A u , die Zwischen- und Nebennutzungen, welche in den Jahren a, b…q ein- gehen, mit D a , D b …D q , die Verwaltungskosten für den Hektar mit v, die Kulturkosten mit c und die Umtriebszeit mit u, so lautet die von Faustmann im Jahre 1849 aufgestellte Formel des Bodenerwartungs- wertes: während die Waldreinertragsschule verlangt, dass die sogen. Waldrente : ein Maximum sein soll. B. Zweiter (spezieller) Teil. Die Rentabilität der Forstwirtschaft kann aber ausser nach der Methode des Bodenerwartungswertes auch nach der Methode des sogen. Weiserprozentes , welches auf die finanzielle Hiebsreife der Be- stände „hinweist,“ untersucht werden. Dieses zeigt, wie gross die laufendjährliche Verzinsung des Produktionsaufwandes eines Bestandes durch seinen Wertzuwachs ist. Der Produktions- aufwand besteht in dem Holzkapitale, Bodenkapitale und Verwaltungs- kostenkapitale, die Kulturkosten können hier unberücksichtigt bleiben. Die Verzinsung des Produktionsaufwandes ist in der Jugend und in dem mittleren Lebensalter hoch und steht über dem Wirtschaftszinsfusse, späterhin fällt sie, zuerst langsam, später allmählich immer rascher. Ein Bestand ist dann hiebreif, wenn sein Weiserprozent unter den an- genommenen Wirtschaftszinsfuss sinkt; erfolgt die Nutzung in diesem Momente, so gewährt dieselbe die grösste Bodenrente. Die Theorie des Bodenreinertrages geht vom Einzelbestande aus. Der jährliche Betrieb setzt jedoch, wie früher erwähnt, das Vorhanden- sein des sogen. Normalvorrates voraus. Wenn nun die Rechnung für einen Normalwald so geführt worden ist, dass für die Einzelbestände die höchste Bodenrente sich ergiebt, so gilt dieses auch für ihre Summe, d. h. für den jährlichen Betrieb, und daher ist für einen Normalwald jene Umtriebszeit und Betriebsart die vorteilhafteste, welche sich für die einzelnen Bestände hat berechnen lassen. Die Regulierung der Wirtschaft nach dem Maximum des Boden- erwartungswertes bezw. nach der grössten Bodenrente hängt von folgen- den Voraussetzungen ab: 1. Man muss alle von dem betreffenden Boden zu erwartenden Ein- nahmen nebst den auf den letzteren ruhenden Ausgaben kennen; 2. die durch Rechnung gefundene Umtriebszeit muss eingehalten bezw. eingeführt werden können, ohne dass der Preis des Holzes sinkt. Diese Forderungen können jedoch nur unvollkommen erfüllt werden. Unsere Kenntnis der zu erwartenden Einnahmen aus dem Walde ist nur mangelhaft und bezieht sich fast ausschliesslich auf die Materialerträge , aber auch selbst deren Gestaltung unter dem Ein- flusse verschiedener wirtschaftlicher Massregeln ist trotz aller Bemühungen gegenwärtig noch ungenügend erforscht. Noch unbefriedigender und un- zuverlässiger sind aber die Annahmen, welche bezüglich der Geld- erträge gemacht werden müssen, da hierauf verschiedene Momente von Einfluss sind, wie Steigerung der Holzausbeute, vermehrter Nutzholz- absatz, Preissteigerung infolge allgemeiner Wertzunahme des Holzes und lokaler günstiger werdender Absatzbedingungen, welche wir ent- weder überhaupt nicht in Betracht ziehen oder doch nur annähernd nach dem bisherigen Entwickelungsgange schätzen können. Insoweit die nach den Grundsätzen der Bodenreinertragsschule er- I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. mittelten Umtriebszeiten niedriger sind, als die bisher üblichen, be- dingen sie eine verhältnismässig rasche Abnutzung der Vorratsüber- schüsse, welche bei einigermassen erheblichen Beträgen, um die es sich bei Staatsforsten doch immer handeln wird, ungünstig auf die Holzpreise einwirken werden. Von grösstem Einflusse auf die Bemessung der Umtriebszeit ist die Wahl des Zinsfusses , nach welchem sich die in der Wirtschaft thätigen Kapitalien verzinsen sollen. Ein niedriger Wirtschaftszinsfuss ermöglicht eine lange Umtriebszeit, während ein dem bei Leihkapitalien üblichen Zinsfusse entsprechender Satz bei Benutzung der derzeitigen Rechnungsgrundlagen meist zu so kurzen Umtriebszeiten führt, dass diese technisch nahezu unmöglich sind. In dem Streite zwischen den Anhängern der Bodenreinertragsschule und der Waldreinertragsschule haben die letzten, um die Undurchführbar- keit der gegnerischen Grundsätze darzuthun, alle Momente angeführt, welche aus allgemein wirtschaftlichen Rücksichten für einen hohen Zins- fuss sprechen, namentlich die Gefahren des Forstbetriebes und die hier- durch bedingte Notwendigkeit einer Risikoprämie, während die Vertreter der Bodenreinertragsschule auf die Gründe hingewiesen haben, welche eine Ermässigung des Zinsfusses gegenüber dem für sichere Kapitals- darlehen landesüblichen Zinsfusse gestatten. Dass der Wirtschaftszinsfuss niedriger sein darf und muss, als der sogen. landesübliche Zinsfuss für sichere Leihkapitalien, ergiebt sich daraus, dass die Bodenwirtschaft überhaupt mit einer niedrigeren Ver- zinsung rechnet, als das mobile Kapital. Diese Thatsache gilt ganz besonders für den Waldbesitz, der eine Reihe von Annehmlichkeiten bietet, welche, wie vor allem der geringe Bedarf an Arbeit, für den Gross- besitzer ins Gewicht fallen. Der forstliche Zinsfuss liegt in Deutschland z. Z. zwischen 2 und 3 % Die sächsischen Staatswaldungen, für welche die Verzinsung alljährlich in möglichst genauer Weise festgestellt wird, repräsentierten 1892 ein Kapital von 3031138000 M., dessen Verzinsung trotz der in Sachsen besonders günstigen Ver- hältnisse nur 2,3 % betragen hat. ; wer also Forstwirtschaft treiben will, darf auf eine höhere Verzinsung, in der Regel wenigstens, nicht rechnen Helferich sagt hierüber in Schönbergs Handbuch, II, S. 298: Die Holz- erzeugung ist ein Geschäft sui generis, und man muss sich ihren natürlichen Bedin- gungen fügen, die einmal derartig sind, dass ein Gewinn von dem dabei aufgewandten Kapital in der Höhe des gewöhnlichen Leihzinses nicht immer möglich ist. , wenn auch in kleinerem Umfange öfters günstigere Verhältnisse vorliegen. Die Annahme dieses Zinsfusses erscheint aber auch deswegen zulässig und gerechtfertigt, weil bei den Rentabilitätsberechnungen stets nur die gegenwärtigen Preise für die Erträge eingesetzt werden, während die Holzpreise, wie bereits früher erwähnt wurde, im Laufe der Zeit Schwappach , Forstpolitik. 7 B. Zweiter (spezieller) Teil. fortwährend steigen. Dieser sogen. Teuerungszuwachs ( Pressler ) kompensiert bis zu einem gewissen Grade die Nachteile, welche in der Annahme des niedrigen Zinsfusses liegen. Bei den langen Zeiträumen, mit denen die Forstwirtschaft zu rechnen hat, kommt auch noch die allgemeine Tendenz des Zinsfusses, im Laufe der Zeit zu sinken, in Betracht. Die Vertreter der Theorie des höchsten Waldreinertrages behaupten, dass die Behandlung des Waldes nach ihren Grundsätzen dem Besitzer den grössten Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben gewähre. Im sogen. Normalwalde, d. h. wenn der dieser Umtriebszeit entsprechende Holzvorrat in regelmässiger Altersstufenfolge vorhanden ist, trifft diese Behauptung gewiss zu, allein es wird hierbei nicht in Betracht gezogen, dass diese Vorräte und der Holzboden einen Kapitalwert repräsen- tieren, welcher durch die Walderträge verzinst werden muss, sowie dass es jederzeit möglich ist, wenigstens einen Teil des in der Form von Holzvorrat im Walde thätigen Betriebskapitales herauszuziehen und anderweitig zu höherem Zinsfusse anzulegen. Um diesen Einwand zu entkräften, wird geltend gemacht, dass der Waldboden nach Entfernung des Holzvorrates überhaupt keinen Wert mehr besitze, und dass die Bestände nicht gekauft oder mit grossen Kosten begründet worden seien, sondern gerade in ihren wertvollsten Gliedern als ein freies Geschenk der Natur zu betrachten seien. Wenn das auch bis zu einem gewissen Grade zutrifft, so wird aber hierdurch doch nicht die Möglichkeit aus der Welt geschafft, die thatsächlich vorhandenen Kapitalien einer höheren Verzinsung zuzu- führen. Kein Unternehmer wird das Vermögen, welches ihm z. B. als Konjunkturgewinn zugefallen ist, unthätig liegen lassen, er kann sich vielleicht für seine Person mit einer geringeren Verzinsung begnügen, aber nutzbar wird er den Gewinn immer machen. Auch die Behauptung, dass der Waldboden an sich wertlos sei, besitzt, wie S. 12 bereits erörtert wurde, nur beschränkte Giltigkeit, ausserdem dient die Berechnung des Bodenerwartungswertes ja auch hauptsächlich nur dazu, um einen Massstab für die Rentabilität der Wirtschaft zu ge- winnen, nicht aber um den Verkaufswert des nackten Bodens festzu- stellen. Nach allgemeinen nationalökonomischen Grundsätzen müssen in jedem Unternehmen die Nutzungen der im Betriebe thätigen fixen Kapitalien durch das Produkt wieder ersetzt werden; sobald dieses nicht oder in einem geringeren Grade als in anderen Unternehmungen der Fall ist, werden die Kapitalien herausgezogen und höher rentabeln Unter- nehmungsformen zugewendet. In welchem Umfange und unter welchen Bedingungen das möglich ist, hängt von den hier nicht weiter zu er- örternden Verhältnissen ab. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Das gleiche Gesetz gilt auch für die Forstwirtschaft, und es ent- sprechen daher nur die Grundsätze der Bodenreinertragslehre den national- ökonomischen Forderungen. Der Bodenerwartungswert ist der mathe- matisch korrekte Ausdruck für die finanziell beste Umtriebszeit; diese Thatsache wird nunmehr auch von den meisten Autoren anerkannt. Diese theoretischen Erwägungen spielen aber thatsächlich bei dem ganzen Streite über die Vorzüge der einen oder anderen Richtung nur eine verhältnismässig untergeordnete Rolle, der Schwerpunkt liegt in der Dauer der Umtriebszeit , welche sich nach verschiedenen Ver- fahren berechnen lässt. Man erhält nämlich unter Anwendung der bisher üblichen, jedoch, wie bemerkt, keineswegs durchaus richtigen Rechnungsgrundlagen im allgemeinen nach den Grundsätzen der Waldreinertragslehre lange , nach jenen der Bodenreinertragslehre aber kurze Umtriebszeiten. Wenn nun unter konsequenter Benutzung der so gefundenen Zahlen sofort und ohne weiteres von den hohen Umtrieben auf niedrigere über- gegangen würde, so entständen allerdings recht erhebliche Nachteile sowohl in volkswirtschaftlicher, als in privatwirtschaftlicher und auch in forstwirtschaftlicher Hinsicht. Massenangebot und Überfüllung des Marktes infolge Abnutzung der Vorratsüberschüsse sowie, hierdurch bedingt, Sinken der Holzpreise, unwirtschaftliche Anlage oder Verschleuderung des Erlöses, Fehlen des für die Industrie nötigen Starkholzes wegen zu niedrigerer Umtriebe, Ver- schlechterung der Produktionsfähigkeit des Bodens infolge des häufigen Blossliegens sind die wichtigsten Bedenken, welche der Einführung der Reinertragslehren von diesem Standpunkte aus im allgemeinen, nament- lich aber in den Staatsforsten, entgegengehalten werden. Es muss zugegeben werden, dass die Vertreter der Reinertrags- schule, vor allem Pressler , welche im Anfange vorwiegend den Ausbau ihrer Theorie im Auge hatten, bei Anwendung dieser Sätze für die Praxis weder die Richtigkeit der in die Formeln eingeführten Zahlenwerte noch deren Veränderung durch Verstärkung des Angebotes ins Auge fassten, sondern unter Benutzung der so gewonnenen Zahlen mit teilweise ziem- lich rücksichtsloser und übermässig scharfer Schreibweise gegen die vor 30—40 Jahren noch allgemein üblichen, sehr langen Umtriebszeiten zu Felde gezogen sind. Weiter ist auch anzuerkennen, dass namentlich während der Gründerperiode zu Anfang der 1870 er Jahre verschiedene Privatwaldbesitzer unter dem Vorwande der Einführung der Reinertrags- lehre ihre Holzvorräte in weitgehendem Masse versilbert haben, um Geld für Spekulationszwecke zu bekommen. Auch die Staatsforstverwaltungen haben teils freiwillig, teils gezwungen die auf diesem Gebiete besonders gebotene Vorsicht nicht immer walten lassen. Ebenso darf aber anderseits nicht übersehen werden, dass auf 7* B. Zweiter (spezieller) Teil. den gegnerischen Seiten manche Autoren sich wenig um die Prinzipien der Reinertragslehre kümmerten, sondern lediglich gegen die angeb- lich bei ihrer Anwendung nötigen, sehr kurzen Umtriebszeiten pole- misierten. Die Ergebnisse der nunmehr bereits mehr als 30 Jahre dauernden Fehde, an welcher sich auf beiden Seiten die besten Kräfte beteiligten, dürften dahin zusammenzufassen sein, dass die theoretischen Grundlagen der Reinertragslehre von der überwiegenden Mehrzahl aller Forstwirte als richtig anerkannt werden. Gleichzeitig wird jedoch zugegeben, dass die Unsicherheit bezüglich der in die Formeln einzuführenden Zahlen- werte, sobald es sich um grossen Waldbesitz handelt, zu besonderer Vorsicht in der Anwendung der Resultate mahnt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bedeutende Verkürzungen der Umtriebszeit wegen Unverkäuflichkeit der überschüssig erscheinenden Materialvor- räte praktisch gar nicht durchführbar wären und so in dem Sinken der Preise in sich selbst ein wertvolles Korrektiv enthalten. Die Bestim- mung der Umtriebszeit nach der Höhe des Bodenerwartungswertes kann nicht allein massgebend sein, sie wird aber einen Anhalt liefern, um die Umtriebsbestimmung aus dem blossen Gebiete des Meinens und Mut- massens zu der Höhe eines exakten, prinzipiell unantastbaren Verfahrens emporzuheben. Weiter hat sich inzwischen auch die Erkenntnis Bahn gebrochen, dass die Verminderung des Holzkapitales nicht der einzige Weg zur Erzielung einer besseren Rentabilität ist, sondern dass auch verschiedene wirtschaftliche Massregeln (regelmässiger Durchforstungs- betrieb, Ausnutzung des Lichtungszuwachses, Verminderung der Kultur- kosten durch Anwendung natürlicher Verjüngung u. s. w.), sowie sorg- fältige Benutzung der Handelskonjunkturen bei Verwertung der Forst- produkte ebenfalls in sehr erheblichem Masse hierzu beitragen. Man macht hiervon auch in der Neuzeit einen ebenso ausgedehnten und erfolgreichen, als im allgemeinen Interesse höchst erwünschten Gebrauch. § 6. Die praktische Durchführung der Grundsätze für die Bewirt- schaftung der Staatswaldungen . Nach diesem Exkurse bietet die Be- antwortung der Frage der Grundsätze, welche für die Bewirtschaftung der Staatswaldungen massgebend sein sollen, keine Schwierigkeiten. Die Forstwirtschaft des Staates ist ein gewerblicher Betrieb, bei welchem prinzipiell eine angemessene, d. h. eine der Natur desselben entsprechende Verzinsung der darin thätigen Kapitalien gefordert werden muss. Ad. Wagener (Finanzwissenschaft, 2. Aufl., S. 452) sagt hier- über: „Für die Bewirtschaftung der Staatsforsten muss das Prinzip des grössten nachhaltigen Reinertrages massgebend sein.“ Die weiteren Aus- führungen Wagners zeigen auch, dass er den Reinertrag im Sinne der Bodenreinertragslehre meint. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Bei der grossen Ausdehnung der Staatsforsten fallen alle jene Be- denken, welche oben vom technischen und wirtschaftlichen Standpunkte aus gegen die unvorsichtige Anwendung der auf den gegenwärtigen Grundlagen berechneten finanziellen Umtriebszeiten geltend gemacht worden sind, ganz besonders schwer ins Gewicht. Weitgehende Ver- kürzungen der Umtriebszeit sind schon aus diesem Grunde entweder zu vermeiden oder doch nur sehr allmählich unter sorgfältiger Be- achtung des Einflusses auf die Preisverhältnisse durchzuführen. Im allgemeinen ist die Steigerung der Rentabilität der Staatsforsten mehr durch Anwendung der oben erwähnten technischen Massregeln und auf merkantilem Wege, als durch Verminderung des Holzkapitales zu er- streben. Bei Beurteilung der Rentabilität der Staatswaldungen darf nament- lich nicht ausser Acht gelassen werden, dass dieselbe nicht unerheb- lich höher sein würde, wenn die Nebennutzungen und Holzabgaben, welche aus sozialpolitischen Rücksichten unter dem wirklichen Markt- werte abgelassen werden, nach ihrem vollen Werte in Rechnung ge- stellt werden könnten. Die Bestimmung der Umtriebszeit ist das Ergebnis verschieden- artiger Erwägungen forsttechnischer, finanzieller und volkswirtschaft- licher Natur. Die Rentabilität spielt hierbei zwar eine äusserst wichtige, aber doch nicht die allein massgebende Rolle. Stetigkeit und Nachhaltigkeit sind jene Rücksichten, welchen die Staatsforstwirtschaft in erster Linie Rechnung tragen muss. Ein häufiger Wechsel in der Höhe der Abnutzungsmassen, welcher vielfach die Folge einer allzu starren Anwendung der Grundsätze der Reiner- tragslehre sein würde, ist ebenso zu vermeiden, wie ein durch forst- wirtschaftliche Massregeln hervorgerufenes bedeutendes Schwanken in den Erträgen. Für die Aufstellung des Staatshaushaltetats ist die möglichste Gleich- mässigkeit, allerdings, wenn thunlich, verbunden mit einem stetigen An- steigen der Erträge aus den einzelnen Einnahmequellen entsprechend den ebenfalls immer mehr zunehmenden Forderungen an die Leistungen des Staates erwünscht. Dass die Forstverwaltung bei Aufstellung ihrer Spezialetats von den Marktverhältnissen abhängt, und dass es wünschenswert wäre, die hieraus folgenden Schwankungen durch geeignete Vorkehrungen mög- lichst abzuschwächen, ist bereits S. 84 erörtert worden. Hier soll nur darauf hingewiesen werden, dass eine rasche Änderung der Ab- nutzungsgrössen entsprechend dem periodischen Schwanken des Zins- fusses und der Holzpreise auch aus diesem Grunde unthunlich erscheint. Die von verschiedenen Seiten geforderte Abnutzung der gering rentierenden Vorräte an Althölzern, um mit dem hieraus erzielten Erlöse B. Zweiter (spezieller) Teil. die höher verzinslichen Staatsschulden zu tilgen, ist nur in beschränktem Masse zulässig. Bei der bedeutenden Höhe, welche die Staatsschulden allenthalben erreicht haben, müsste die Vermehrung der auf den Markt gebrachten Holzmassen schon sehr erheblich sein, wenn diese Mass- regel einen nennenswerten Erfolg liefern sollte. Sobald es aber ge- schähe, würde ein Sinken der Holzpreise kaum zu vermeiden sein. Würde aber die Abnutzung auf einen längeren Zeitraum verteilt, so dürften derartige dauernde Mehreinnahmen erfahrungsgemäss nicht zur Schulden- tilgung, sondern zur Bestreitung laufender Ausgaben verwendet werden. Lange Umtriebszeiten erscheinen auch bei Festhaltung der Grund- sätze der Reinertragslehre deshalb für die Staatswaldungen zulässig, weil die ewige Person des Staates am sichersten mit dem Steigen der stärkeren Sortimente, d. h. mit dem Teuerungszuwachse rechnen kann. Das spekulative Moment, welches eine derartige grosse Wirt- schaft sehr wohl gestattet, verdient als solches besondere Beachtung. Ein ganz interessantes Beispiel in dieser Beziehung liefern die Kiefernwirtschaften in den östlichen Provinzen Preussens. Hier hatte man sich in einzelnen Fällen unter der Einwirkung der auf weitgehende Verkürzung der Umtriebszeiten hinzielenden Strömung vor etwa 25 Jahren dazu bestimmen lassen, Umtriebszeiten von 100 und teil- weise sogar von 80 Jahren einzuführen. Inzwischen hat jedoch die Erfahrung gezeigt, dass infolge der Herabsetzung der Umtriebszeit von seiten der Privaten ein massenhaftes Angebot schwacher Sortimente und anderseits ein verhältnismässiger Mangel an Starkholz hervorge- treten ist, welcher ein erhebliches Steigen der Preise für die schwere Ware herbeigeführt hat, während das schwächere Bauholz vielfach kaum oder doch nur zu geringen Preisen absetzbar ist. Die gleiche Erscheinung zeigt sich neuerdings auch bei den in der Nähe von Berlin gelegenen Forsten. Mit Rücksicht hierauf erscheint die nunmehr übliche Normierung der Umtriebszeit auf 120 und selbst auf 140 Jahre auch vom finanziellen Standpunkte aus gerechtfertigt. Ob der bisweilen sehr weit getriebene Eichenanbau mit Kultur- kosten von 600—1000 M. pro ha rentabel sein wird, dürfte indessen, auch selbst bei Annahme eines recht beträchtlichen Teuerungszuwachses, mindestens lebhaften Bedenken unterliegen. Diese Spekulation auf eine mehr oder minder entfernte Zukunft besitzt insofern auch eine gemeinwirtschaftliche Bedeutung, als sie den Bedürfnissen der Nachwelt nach derartigen Sortimenten Rechnung trägt. Das Interesse der Gemeinwirtschaft ist ferner bei den Staatswal- dungen dadurch zu berücksichtigen, dass auf die Befriedigung des Be- darfes der Industrie in angemessener Weise Bedacht genommen wird. Dieses geschieht namentlich dadurch, dass durch geschickte Ausnutzung der wechselnden Standortsverhältnisse auf Anzucht ge- I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. mischter Bestände Bedacht genommen wird und nicht einer Schablone zu Liebe nur reine Bestände oder solche kultiviert werden, in welchen lediglich die sogen. Hauptholzarten: Eiche, Buche, Kiefer, Fichte vor- kommen, alle anderen Holzgewächse aber schonungslos im Wege der Reinigungshiebe und ersten Durchforstungen möglichst frühzeitig der Axt anheimfallen. Dagegen erscheint es im Interesse des Ganzen unzulässig, wenn vom Staate gefordert wird, dass zur Erhaltung von Industrien das Holz dauernd unter dem Marktpreise an diese abgegeben werden soll, wie es früher vielfach üblich war. Ein derartiges Vorgehen hat nur für eine gewisse Übergangszeit, wenn es sich um die Schaffung von neuen Gewerbszweigen handelt, seine Berechtigung, oder wenn, wie oben be- reits erwähnt, ein bestehendes Gewerbe durch den plötzlich eintretenden Mangel an den erforderlichen Rohstoffen gefährdet werden würde. In anderer Form will Ney das Interesse der Industrie und damit auch jenes der Gesamtheit in Betracht gezogen wissen. Er verlangt nämlich, dass jener Umtrieb für die Staatswaldungen gewählt werde, bei welchem nicht der Waldbesitzer, sondern alle bei der Bear- beitung und dem Transporte beteiligten Personen bis zur endlichen Konsumtion den grössten Verdienst erzielen, was bei der Starkholzerziehung im höchsten Masse der Fall sei. Bericht über die 8. Versammlung deutscher Forstmänner zu Wiesbaden, S. 65 und Ney , Über den Widerstreit von Einzel- und Gesamtinteresse u. s. w. So berechnet Ney z. B. für die Verhältnisse der reichsländischen Oberförsterei Schirmeck, dass dort auf dem Wege vom Walde bis zur Verwendung durch den Konsumenten durch Stoffverwandlung und Orts- veränderung über den Waldwert hinaus von der inländischen Arbeit verdient werden: an jedem Festmeter Brennholz . . . . 12 M. „ „ „ Bauholz . . . . . 20 „ „ „ „ Sägeholz . . . . . 50 „ Da nun daselbst jährlich 22000 fm Sägeholz, 2000 fm Bauholz und 6000 fm Brennholz abgesetzt werden, so ergiebt sich hierbei ein Über- schuss der gesamtwirtschaftlichen Werte über den Waldpreis von 1212000 M. Wenn infolge der Herabsetzung der Umtriebszeit statt Sägeholz nur Bauholz gezogen werden könnte, so würde sich diese Summe um 660000 M. verringern, welche der nationalen Arbeit ent- gingen. Hierauf ist nun zu erwidern, dass auch nach den oben entwickelten Grundsätzen die Starkholzerziehung keineswegs aufhören würde, und dass die Ausführungen Neys doch wesentlich durch die ungerechtfertigte Befürchtung veranlasst sind, bei Annahme der von ihm ja grundsätzlich B. Zweiter (spezieller) Teil. als richtig anerkannten Reinertragslehre würde eine zu erhebliche Herabsetzung der Umtriebszeit eintreten. Ney berücksichtigt ferner den Zuwachs- und Zinsenverlust nicht, welche durch den späteren Eingang der Erträge veranlasst werden. Vom Standpunkte der Volkswirtschaft kann auch nicht die möglichste Erhöhung des Roheinkommens , sondern nur die Vermehrung des Reineinkommens in Betracht gezogen werden. Auch ist es nicht die Aufgabe der Staatsforstverwaltung, der möglichen und wirklichen Verwendung des Holzes nachzuspüren, was thatsächlich weder geschieht noch ausführbar ist, sondern es handelt sich für sie in erster Linie darum, eine gute Gestaltung der eigenen Wirtschaft zu erzielen; das Interesse der Gesamtheit an ihren Produkten kommt am klarsten in dem Preise derselben zum Ausdruck, welcher seinerseits den besten Regulator für die Wirtschaft abgiebt. Untersucht man die Verhältnisse, wie sie sich thatsächlich ge- staltet haben, so erscheint es zunächst nach den offiziellen Schriften und Erklärungen, als ob die Grundsätze der Waldreinertragsschule fast ausschliesslich als massgebend betrachtet würden Hagen-Donner sagt in den „forstlichen Verhältnissen Preussens“: Für die Bewirtschaftung der Staatsforsten gelten als Hauptregeln: Strenge Einhaltung der Grenze des nachhaltigen Fruchtgenusses und Erzielung einer nachhaltig möglichst grossen Menge wertvoller Waldprodukte in möglichst kurzer Zeit. Man wird beide Regeln in dem Grundsatz zusammenfassen können: Die Wirtschaft erstrebt die Er- langung eines nachhaltig möglichst hohen Reinertrages aus der Verwertung der Forst- produkte für die Volkswirtschaft. Die preussische Staatsforstverwaltung bekennt sich nicht zu den Grundsätzen des nachhaltig höchsten Bodenreinertrages unter An- lehnung an eine Zinsenrechnung … Sie hält sich nicht für befugt, eine einseitige Finanzwirtschaft, am wenigsten eine auf Kapital und Zinsengewinn berechnete reine Geldwirtschaft mit den Forsten zu treiben, sondern für verpflichtet, die Staatsforsten, als ein der Gesamtheit der Nation angehörendes Fideikommiss, so zu behandeln, dass der Gegenwart ein möglichst hoher Fruchtgenuss zur Befriedigung ihres Bedürfnisses an Waldprodukten und ein Schutz durch den Wald zu gute kommt, der Zukunft aber ein mindestens gleich hoher Fruchtgenuss von gleicher Art gesichert wird. Bayerisches Forstgesetz von 1852, Art. 2. Die Forstwirtschaft in den Staatswaldungen hat die Nachhaltigkeit der Nutzung als obersten Grundsatz zu be- folgen und ihren Wirtschaftsplan auf sorgfältige Ertragsermittelungen zu stützen. Art. 3: Ihre Aufgabe ist es, die höchstmögliche Produktion in den, den Bedürf- nissen der Gegend und des Landes entsprechenden Sortimenten zu erzielen. Die forstlichen Verhältnisse Württembergs , 1880, S. 198 bemerken über diesen Gegenstand: Die Verwaltung betrachtet die Staatswaldungen nicht als reine Finanzquelle, sondern in erster Linie als ein für die nachhaltige Befriedigung der Bedürfnisse des Landes bestimmtes Gesamtgut. Bei der Festsetzung der Um- triebszeiten wird deshalb grundsätzlich von finanziellen Rechnungsoperationen ab- gesehen, welche auf der unsicheren Grundlage eines willkürlich gewählten Zinsfusses und einer Vorausbestimmung des Preises für eine ferne Zukunft beruhen. Oesterreich . Die Instruktion für die Begrenzung, Vermarkung, Vermessung , nur Sachsen hat offiziell jene der Bodenreinertragsschule anerkannt. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Vergleicht man aber die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegen- wart mit jenen beim Auftauchen der Bodenreinertragslehre, so zeigt sich doch, dass in der Praxis eine sehr wesentliche Annäherung an die Grundsätze der letzteren allenthalben stattgefunden hat. Überall bildet heutzutage möglichste Steigerung der Nutzholzproduktion oberstes Prinzip, sorgfältiger Durchforstungsbetrieb und die Ausnutzung des Lichtstands- zuwachses gewinnen immer allgemeinere Verbreitung; man räumt der natürlichen Verjüngung wieder ein umfangreicheres Gebiet ein, sorg- fältigste Ausnutzung der Produktionskraft des Bodens durch eine den wechselnden Standortsverhältnissen entsprechende Mischung der Holz- arten wird allenthalben angestrebt. Wo werden heute noch die reinen Buchenwirtschaften mit Umtriebszeiten von 140 und mehr Jahren ge- funden? Wo sind die noch vor 30 Jahren in grosser Masse vorhandenen überständigen und rückgängigen Vorräte von Althölzern? Die Forstwirtschaft ist ein konservatives Gewerbe, bei welchem sich tiefgreifende Änderungen naturgemäss nur langsam vollziehen können und dürfen; der Fortschritt wird hierdurch allerdings erst allmählich sichtbar, aber anderseits wird auch eine oft schädliche Überstürzung verhütet. Wenn man diese Umgestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse einerseits und die Konzessionen, welche von den Vertretern der Boden- reinertragsschule gemacht worden sind, anderseits in Betracht zieht, so erscheint die oben ausgesprochene Behauptung, dass der Widerstreit beider Schulen heutzutage hauptsächlich in der Theorie besteht, durchaus gerechtfertigt. 2. Kapitel. Das forstliche Unterrichts- und Prüfungswesen. § 1. Geschichtliches. Universität oder Forstakademie? Nach der gegenwärtigen Auffassung bildet die Vorsorge für den forstlichen Unter- richt eine Aufgabe der Staatsverwaltung und speziell ein Gebiet der Forstpolitik. Die Unterrichtsanstalten sind fast ausnahmslos Staats- und Betriebseinrichtung der österreichischen Staats- und Fondsforste, 2. Ausgabe von 1893, sagt: Die Betriebseinrichtung hat die Aufgabe, den Wirtschaftsgang so zu regeln, dass die Forste zur erreichbar höchsten Vollkommenheit des Bodenschutzes und der Bodenpflege, der Ordnung und Güte des Holzbestandes, der Grösse und des Wertes aller Erträge sich hinaufzuschwingen vermögen. Es wird ferner die Staats- und Fondsverwaltung bei der Ertrags- und Betriebsregelung ebenso wie bei der nachfolgenden Wirtschaft die Aufgaben, welche die Wälder im Haushalte der Natur wie in jenem der Völker zu erfüllen haben, nicht minder die Verpflichtung gegenüber fremden Rechten oder die Unterstützung anderer Zweige der Staatsver- waltung, endlich aber auch die finanzielle Seite des Waldbaues und seiner Ergeb- nisse unverrückt im Auge behalten. (Jahrbuch der Staats- und Fondsgüter-Verwal- tung, 1. Jahrg., Wien 1893.) B. Zweiter (spezieller) Teil. institute, welche teils den obersten Forstbehörden, teils dem Unterrichts- ministerium unterstehen. Für dieses Verhältnis sind einerseits die jeweilige Organisation des Unterrichtswesens, anderseits Zweckmässigkeitsgründe massgebend ge- wesen. Wo der forstliche Unterricht dem Unterrichtsministerium unter- steht, üben indessen doch die Staatsforstbehöden, abgesehen von ihrer Thätigkeit bei dessen Organisation, entweder formell oder wenigstens thatsächlich durch Mitwirkung bei Erlass der Vorschriften für die Aus- bildung und Prüfung der Staatsforstverwaltungsdienstaspiranten, Begut- achtung bei Berufungen von Dozenten, Gewährung von Mitteln für den Demonstrationsunterricht u. s. w. einen bald mehr, bald minder weit- gehenden Einfluss auf seinen Gang aus. Forstliche Bildungsstätten als Privatinstitute bestehen z. Z. nur in Oesterreich, wo die mährisch-schlesische Forstschule zu Eulenberg vom mährisch-schlesischen Forstschulvereine und die böhmische Forst- schule zu Weisswasser vom böhmischen Forstschulvereine unterhalten werden Zu der Unterhaltung der Forstlehranstalt Eulenberg trägt durchschnittlich das Kronland 3934 M., der Forstverein 10404 M. jährlich bei, für Weisswasser zahlt das Kronland 3230 M., (bis 1879) der Forstverein dagegen 13806 M. Gebäude, Lehrforst und botanischen Garten stellt Graf Waldstein unentgeltlich zur Ver- fügung. ; die gleichen Verhältnisse finden sich bei der Waldbauschule zu Pisek in Böhmen. Das forstliche Unterrichtswesen ist jedoch nicht als eine staatliche Institution entstanden, sondern aus der Forstlehre , welche bei be- liebigen Forstwirten durchgemacht werden konnte, hervorgegangen. Bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts erfolgte nämlich die Ausbildung der Forstbeamten durch eine zwei- bis dreijährige Lehrzeit, während welcher das Hauptgewicht auf die Erlernung der Jagd gelegt wurde; die forstlichen Kenntnisse sollte sich der Lehrling nebenbei hauptsäch- lich durch eigene Anschauung, sowie durch Fragen bei Holzhauern und Köhlern u. s. w. aneignen. Als sich um die Mitte des 18. Jahrhunderts das Forstwesen allmäh- lich von seiner Unterordnung unter die Jagd losrang, wurde von den Aspiranten auch ein grösseres Mass von forstlichen Kenntnissen gefordert, und es musste nunmehr bei der Auswahl von Lehrherren darauf gesehen werden, dass diese Gelegenheit boten, sich solche in genügendem Um- fange anzueignen. Da aber Persönlichkeiten, welche die Fähigkeit und Neigung hatten, junge Leute forstlich auszubilden, damals noch ziemlich selten waren, so sammelte sich bei solchen bald eine grössere Anzahl von Eleven, wodurch die Notwendigkeit entstand, den Unterricht einigermassen syste- matisch einzurichten. Auf diese Weise entwickelte sich der älteste forst- I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. liche Unterricht in den sogenannten Meisterschulen , welche äusser- lich noch ganz die Form der alten Lehre beibehielten. Die erste Meisterschule wurde von Zanthier um 1763 in Werni- gerode am Harz begründet und später nach Ilsenburg verlegt; mit Zanthiers Tode ging sie, wie fast alle derartigen Schulen, welche lediglich der Person des Lehrherrn ihr Entstehen verdankten, wieder ein. Ähnliche Meisterschulen entstanden während der letzten Hälfte des 18. Jahrhunderts in grösserer Anzahl, dauerten aber meist nur kurze Zeit. Auch von seiten der Staaten wurde damals bereits mehrfach Ge- legenheit zur forstlichen Ausbildung geboten: so erhielt in Preussen Gleditsch 1770 den Auftrag, für Feldjäger und andere junge Forst- leute in Berlin Vorlesungen zu halten, in Württemberg wurde 1773 zu Solitude , in Bayern 1790 in München forstlicher Unterricht ein- gerichtet. Alle diese Institute hatten nur geringen Erfolg, weil ihr Besuch nicht obligatorisch und die Methode des Unterrichts nicht dem Bil- dungsgrade der Schüler angemessen war. Letzterem sowohl als auch dem praktischen Bedürfnisse entsprachen damals die Meisterschulen weit besser. Auf verschiedenen Universitäten wurde in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts ebenfalls Forstwissenschaft vorgetragen, allein diese Vorlesungen waren nur für Kameralisten , nicht für Forstleute be- stimmt. Seit dem Anfange des 19. Jahrhunderts begann sich die nächste Stufe des forstlichen Unterrichts in Form der Mittelschule zu ent- wickeln. Diese ging in einzelnen Fällen durch Vermehrung und bessere Organisation aus der Meisterschule hervor; die meisten dieser Institute wurden jedoch als solche gegründet, und zwar teils von Privaten, teils von seiten des Staates. Um 1820 gewann in dem Chaos, in welchem Lehre, Meisterschule, Privatforstinstitut, isolierte Staatsschule und Universitätsunterricht neben- einander bestanden, die isolierte Fachschule die Oberhand. Die Zeit von 1820 bis 1850 ist charakterisiert als die Periode der forstlichen Mittelschule , welche wesentlich für den Standpunkt des sogenannten Revierförsters bestimmt war. Diese Institute waren nunmehr sämtlich Staatsanstalten , indem die vorhandenen Privatinstitute verschwanden oder von den Staaten übernommen wurden. In dieser Periode wurden u. a. gegründet bezw. organisiert: Maria- brunn 1813, Aschaffenburg 1820 bezw. 1844, Hohenheim 1820, Eberswalde 1830. Die organische Verbindung des forstlichen Unterrichtes mit einer Universität wurde zuerst in Giessen 1831 durchgeführt, in Baden B. Zweiter (spezieller) Teil. erfolgte 1832 die Errichtung einer Fachschule am Polytechnikum in Karlsruhe . Wenn auch hiermit schon ein wesentlicher Fortschritt erreicht war, so genügte doch etwa seit 1850 die damalige Organisation des forst- lichen Unterrichts den fortwährend steigenden Anforderungen an die Kenntnisse und Leistungen der Forstbeamten nicht mehr, und es machte sich das Bedürfnis einer durchgreifenden Verbesserung immer dringen- der fühlbar. Dieses Ziel liess sich auf zwei Wegen erreichen. Es war einer- seits möglich, die Lehrkurse an den Fachschulen zu vermehren und deren Unterrichtsplan entsprechend zu erweitern, wodurch dieselben zu Akademien emporstiegen, anderseits musste aber schon aus finan- ziellen Rücksichten auch die Verlegung des forstlichen Unter- richts an die allgemeinen Hochschulen in Betracht gezogen werden. Über die Frage: Akademien oder allgemeine Hochschulen? entspann sich schon um 1840 eine mehrere Jahrzehnte hindurch dauernde heftige Fehde, welche in den Verhandlungen der Forstversammlung zu Frei- burg im Jahre 1874 und der damit zusammenhängenden Litteratur ihren Höhepunkt erreichte. Wenn man die untergeordneten Argumente, welche in diesem Streite angeführt worden sind, unberücksichtigt lässt, so kommen bei der Be- urteilung dieser, auch heute noch nicht zum vollständigen Austrage ge- langten Frage hauptsächlich folgende Momente in Betracht: Der Beruf des Forstmannes setzt äusserst vielseitige Kenntnisse voraus: naturwissenschaftliche, mathematische, volkswirtschaftliche, juristische und spezifisch forstliche. Es ist ungemein schwierig, eine einerseits gleichmässige und anderseits den forstlichen Bedürf- nissen entsprechende Ausbildung an einer einzigen Bildungsstätte zu erwerben. Für die besonderen Zwecke des forstlichen Unterrichtes sind an den Universitäten im allgemeinen die staatswirtschaftlichen Fächer un- zweifelhaft am vollkommensten vertreten; ungünstiger gestaltet sich die Sache schon für die naturwissenschaftlichen, mathematischen und juri- stischen Disziplinen. Diese sind für den Forstmann lediglich grund- legende oder sogenannte Hilfswissenschaften und werden nur bei Be- rücksichtigung seiner speziellen Bedürfnisse für ihn fruchtbar. Sollen alle einschlägigen Spezialvorlesungen gehört werden, so ge- winnt das Studium ungemein an Breite, ohne dass trotzdem den zu stellenden Anforderungen voll entsprochen wird. Die Vorlesungen über Botanik berücksichtigen hier z. B. in ihrem speziellen Teile vorwiegend das Bedürfnis der die Mehrzahl der Zuhörer bildenden Mediziner; in der Chemie wird der theoretische Teil in der Einleitung und in der orga- I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. nischen Chemie mit einer weit über die Bedürfnisse des Forstmannes hinausgehenden Spezialisierung behandelt, während anderseits viele Elemente und die für Pflanzenphysiologie, Bodenkunde und forstliche Technologie wichtigen Verbindungen dagegen entweder gar nicht oder doch nur in ungenügender Weise besprochen werden. Die Zoologie bietet bei der an den Universitäten üblichen Methode, welche das gesamte Wissensgebiet von weitem Gesichtspunkte syste- matisch-anatomisch und allgemein biologisch bespricht, dem Forstmann für die Praxis seines Berufes nichts. Dass der Forstmann unmöglich alle jene juristischen Spezial- kollegien hören kann, deren Gebiet im sogenannten Forstrechte berührt wird, darf wohl als unbestritten angenommen werden. Wenn die Ausbildung des Forstmannes auf den Universitäten er- folgen soll, so muss der Unterricht den Bedürfnissen desselben ent- sprechend modifiziert werden. Hier bieten sich zwei Wege: Es können nämlich die allgemeinen Vorlesungen auf dem Gebiete der Naturwissenschaften so eingerichtet werden, dass sie auch die An- forderungen der forstlichen Ausbildung berücksichtigen. Dieser Weg wird dann betreten werden können, wenn die betreffenden Studierenden einen erheblichen Prozentsatz der Zuhörer ausmachen, also am leich- testen auf einer kleinen Universität, wie z. B. Giessen. Die andere Mög- lichkeit besteht darin, dass neben den allgemeinen Kollegien noch Spezialvorlesungen für die Forstleute eingerichtet werden, wie dies für andere Berufszweige, namentlich für Mediziner und klassische Philo- logen, allgemein geschieht und für einzelne Disziplinen in Giessen und Tübingen bezüglich der Forstleute der Fall ist (Forstbotanik und Forst- recht). Die vollkommenste Einrichtung dieser Art besteht gegenwärtig in München, wo in der staatswirtschaftlichen Fakultät zwei besondere Lehr- stühle für Forstbotanik und forstliche Standortslehre, Meteorologie u. s. w. eingerichtet sind, sowie Spezialvorlesungen über Forstzoologie und Forst- recht gehalten werden. Dieser Modus setzt jedoch die Sicherung einer angemessenen Fre- quenz durch die Konzentrierung des forstlichen Studiums an einzelnen Universitäten voraus. Es wäre z. B. absolut undurchführbar, an sämt- lichen preussischen Universitäten Dozenten zur Abhaltung von solchen Spezialvorlesungen zu veranlassen; hat man doch auch in Bayern von den dortigen drei Universitäten nur an einer einzigen entsprechende Einrichtungen getroffen! Die Organisation des spezifisch forstlichen Studiums an den Uni- versitäten bietet ebenfalls Schwierigkeiten. Diese liegen hauptsäch- lich in der zweckmässigen Einrichtung des äusserst wichtigen Demon- strationsunterrichtes, welcher für den Forstmann ebenso unentbehrlich ist, wie für den Mediziner der Besuch der Kliniken. B. Zweiter (spezieller) Teil. Die grösseren Studienreisen, bei denen es sich darum handelt, den wirtschaftlichen Charakter eines ganzen Waldgebietes zu zeigen, lassen sich bei den heutigen Verkehrsverhältnissen von einer Universität aus ebenso leicht machen, als von einer Akademie; in dieser Richtung stehen beide Anstalten gleich. Entschieden ungünstiger sind aber die Universitäten bezüglich jenes Teiles des praktischen Unterrichtes gestellt, welcher sich unmittelbar an den Vortrag anschliessen muss und eine grössere Anzahl von einzelnen Exkursionen erfordert, wie namentlich die Er- läuterung der einzelnen waldbaulichen Manipulationen (Durchforstung, Kulturmethoden, Fällungsbetrieb u. s. w.), oder die Durchführung von taxatorischen Arbeiten und die Demonstrationen auf dem Gebiete der Forstbenutzung. Die Lehrforsten gewähren in dieser Beziehung den Akademien ein entschiedenes Übergewicht. Die ganze Einrichtung der Wirtschaft ist hier darauf berechnet, diese Forsten möglichst vielseitig den Zwecken des Unterrichtes dienstbar zu machen, ebenso wird beim Entwurf des jährlichen Betriebsplanes auf die Bedürfnisse des Unterrichtes Rücksicht genommen; für die Zwecke des Demonstrationsunterrichtes wird manche Kulturmethode oder Hiebsform gewählt, welche nach dem sonstigen Gange der Wirtschaft durch eine andere ersetzt würde u. s. w. Die Leitung des Betriebes in den Lehrforsten durch den Akademie- direktor und die Verbindung der Stellen wenigstens eines Teiles der Revierverwalter in den Lehrforsten mit jener eines Dozenten ermöglicht und verbürgt die vollständigste Ausnutzung der Betriebsoperationen für die Zwecke des Demonstrationsunterrichtes. In Bayern ist der hier in Betracht gezogene Teil des praktischen Unterrichtes der Forstlehranstalt Aschaffenburg überwiesen, wo der Ver- walter des Lehrforstamtes Aschaffenburg-Nord ebenfalls gleichzeitig Dozent ist. In Baden empfindet man das gleiche Bedürfnis, experi- mentiert aber zur Zeit noch, wie dasselbe am besten befriedigt wer- den kann. Anderseits muss als Schattenseite dieser Einrichtung hervorgehoben werden, dass die Verwaltung eines grossen Revieres trotz der Unter- stützung durch Assistenten eine erhebliche Arbeitslast verursacht und deshalb der Entfaltung wissenschaftlicher Forscherthätigkeit des be- treffenden Dozenten keineswegs günstig ist. Beim Universitätsunterrichte soll der Zweck des Demonstrations- unterrichtes dadurch erreicht werden, dass die Verwalter der nächst- gelegenen Oberförstereien angewiesen sind, den Wünschen der Dozenten möglichst entgegenzukommen. Hiermit lässt sich aber die weitgehende Rücksichtnahme auf die speziellen Bedürfnisse des Unterrichtes, wie bei Lehrforsten, nicht erreichen; dem Dozenten fehlt die Kenntnis des jeweiligen Standes des Betriebes, er muss sich zu diesem Behufe erst I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. mit dem Revierverwalter ins Einvernehmen setzen, was immer unbequem und zeitraubend ist; kommen hierzu noch persönliche Differenzen oder Eifersüchteleien, dann tragen stets der Unterricht und die Zuhörer die Kosten. Dem Universitätsprofessor die Verwaltung eines Revieres zu übertragen, erscheint für jeden, der die betreffenden Verhältnisse kennt, als vollständig ausgeschlossen. Die Einrichtung, die früher in Giessen bestand, den theoretischen und praktischen Unterricht ganz zu trennen und letzteren einem Revier- verwalter zu übertragen, hat sich auf die Dauer als unhaltbar erwiesen. Wenn der praktische Unterricht fruchtbringend werden soll, so muss er unbedingt von dem Dozenten des theoretischen Abschnittes erteilt werden. Diese Verhältnisse haben auch dazu geführt, dass an den Univer- sitäten, wo forstlicher Unterricht in seinem ganzen Umfange erteilt wird, ein besonderer grösserer Forstgarten eingerichtet ist, um wenigstens den Dozenten des Waldbaues in den einfachsten Operationen vom Revierverwalter unabhängig zu machen. Eine weitere, sehr wirksame Unterstützung in dieser Richtung bieten neuerdings die forstlichen Ver- suchsanstalten, welche fast allenthalben mit den forstlichen Hochschulen verbunden sind, und deren Arbeiten im Walde (Versuchsflächen) ebenfalls für die Zwecke des Unterrichtes nutzbar gemacht werden können. Hier liegt aber auch die oben als wünschenswert bezeichnete Thatsache vor, dass der Dozent selbständig vorgehen kann. Als ein weiterer wesentlicher Punkt bei der Organisation des forst- lichen Unterrichtes kommt die Pflege der Forstwissenschaft durch die Dozenten der Naturwissenschaften in Betracht. Wenn diese Vorlesungen an den Universitäten von den für die Vertretung der Botanik, Zoologie u. s. w. im allgemeinen berufenen Dozenten gehalten werden, so ist eine Förderung der Forstwissenschaft durch diese Herren nicht oder doch nur ausnahmsweise und nebenbei zu erwarten. Die ganze moderne Richtung der Naturwissenschaften, welche doch schon mit Rücksicht auf Berufungen mit Vorliebe gepflegt werden wird, liegt auf ganz anderem Gebiete, und die Forstwissenschaft zieht aus diesen Forschungen nur gelegentlich Nutzen, zur Berücksich- tigung der speziellen forstlichen Fragen fehlen den betreffenden Dozenten meist die Zeit, Lust und Anregung. Welcher Zoologe, der die all- gemeine Universitätskarrière verfolgt, wird sich z. B. herbeilassen, an der Biologie der forstschädlichen Tiere zu arbeiten? Der an eine Akademie berufene Spezialist verpflichtet sich dagegen durch Annahme der Berufung wenigstens moralisch, seine Arbeit vor- wiegend dem forstlichen Gebiete zuzuwenden, und wird hierzu auch durch die fortwährend an ihn herantretenden Fragen förmlich gedrängt. Die gleiche Berücksichtigung ist an den Universitäten nur dann zu er- B. Zweiter (spezieller) Teil. warten, wenn hier besondere Lehrstühle für Forstbotanik, forstliche Standortslehre und Bodenkunde u. s. w. errichtet werden, wie dieses in München der Fall ist. Dass die Akademien durch Errichtung der nach den heutigen Ver- hältnissen nötigen Anzahl von Lehrstühlen zu kleinen Universitäten an- schwellen würden, ist lediglich eine Zweckmässigkeitsrücksicht. Ebenso treffen auch die Einwände bezüglich Beeinflussung des Unterrichtes durch den Direktor u. s. w. nur die Personen , nicht das Prinzip als solches. Tüchtige Persönlichkeiten werden stets Erfolge erzielen, mögen sie an Universitäten oder an Akademien wirken. Dagegen muss entschieden betont werden, dass das Studium an einer Universität wegen der Möglichkeit einer allgemeineren Aus- bildung durch das Hören von Vorlesungen, welche nicht zum Bereiche des Fachstudiums im engeren Sinne gehören, sowie durch den Verkehr mit Studierenden anderer Fakultäten ein entschiedenes Übergewicht über den Aufenthalt an Akademien besitzt. Mit Rücksicht hierauf hat man auch in Preussen den zweisemestrigen Be- such einer Universität vorgeschrieben. Leider bringt dieser jedoch nicht die gehofften Vorteile, weil der Universität kein bestimmter Abschnitt des Studiums überwiesen, sondern dieses thatsächlich (mit Ausnahme der Volkswirtschaftslehre) ganz an der Aka- demie konzentriert ist. Ausserdem nötigt auch die ungenügende Zeit, welche den Aka- demien zur Bewältigung des ganzen Lehrstoffes zur Verfügung steht (4 Semester), dazu, einen Teil der für Universitätsstudien bestimmten Zeit der Vorbereitung zum Examen zu widmen. Die Anregung und Erweiterung des Gesichtskreises kommt aber an der Universität nicht allein den Studenten, sondern auch dem Lehrer und damit indirekt auch der Wissenschaft zu gute. Die bisherigen Ausführungen dürften sich in folgenden Sätzen zu- sammenfassen lassen: 1. Die forstwissenschaftlichen Vorlesungen können bei richtiger Aus- wahl der Dozenten ebenso gut an isolierten Akademien wie an allge- meinen Hochschulen gehalten werden. 2. Der forstliche Demonstrationsunterricht wird im allgemeinen wegen der Institution der Lehrforsten an isolierten Akademien leichter, besser und daher auch erfolgreicher erteilt, als an Universitäten. 3. Die Grundwissenschaften und ebenso auch die meisten Hilfs- wissenschaften erfordern bei Organisation des forstlichen Unterrichtes an einer Universität besondere Einrichtungen. 4. Zum Zweck der notwendigen Pflege und des Ausbaues der natur- wissenschaftlichen Seite der Forstwissenschaft ist die Errichtung be- sonderer Lehrstühle und Institute notwendig, welche ebenso gut mit einer Universität verbunden sein können, wie mit einer Akademie. 5. Im Interesse einer genügenden staatswirtschaftlichen Schulung und I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. zur Erlangung der unentbehrlichen allgemeinen Ausbildung ist von Staatsforstbeamten der Besuch der Universität unbedingt zu fordern. Allen Anforderungen und Wünschen kann beim Studium an nur einer Form von Bildungsstätten nicht gleichmässig entsprochen werden. Praktische Erwägungen wegen der Zahl der Lehrkräfte, sowie das Be- dürfnis nach einer besseren allgemeinen und staatswissenschaftlichen Schulung drängen in der Neuzeit immer mehr dazu, die Ausbildung der Staatsforstbeamten und damit gleichzeitig den höheren forstlichen Unterricht überhaupt ganz oder vorläufig doch wenigstens teilweise an die allgemeinen Hochschulen, und zwar an die Universitäten zu verlegen. Man hält die zu Gunsten des Universitätsunterrichtes sprechenden Gründe für so schwerwiegend, dass der mögliche Ausfall an technisch- praktischer Schulung nicht die Wagschale zu Gunsten der Akademien sinken machen kann, und zwar um so weniger, als sich an den theo- retischen Unterricht doch allenthalben eine mehrjährige Praxis anschliesst, welche diesen Mangel beseitigen soll. Der Wunsch einer nach allen Seiten gleichmässigen Durchbildung hat auch zu dem Vorschlage geführt, das Studium in der Weise zu teilen, dass zuerst auf der Universität die allgemeinen naturwissenschaftlichen, staatswirtschaftlichen und die juristischen Kollegien gehört werden sollen, denen das spezielle Fachstudium an einer Akademie folgen würde, wo auch die Anwendung der Naturwissenschaften für die Forstwissenschaft ihre Stätte zu finden hätte. In der Praxis ist dieser Vorschlag noch nicht durchgeführt; die in Preussen bestehende Bestimmung, dass ausser an Akademien auch während zweier Semester an einer Universität studiert werden solle, kann nicht als eine Verwirklichung desselben gelten, da eine prinzipielle Teilung des Stoffes zwischen beiden Anstalten nicht durchgeführt ist. Es kann nicht geleugnet werden, dass diese Trennung allerdings manche Vorzüge bieten würde; ihnen stehen aber auch erhebliche Be- denken wegen der Schaffung unvollständiger Anstalten gegenüber. § 2. Die gegenwärtige Organisation des forstlichen höheren und mittleren Unterrichtes . Die gegenwärtige Organisation des höheren forstlichen Bildungswesens ist in Kürze folgende: In Deutschland und Oesterreich wird von den Aspiranten des Staatsforstverwaltungsdienstes, mit Ausnahme einiger kleinerer Staaten (Sachsen-Weimar, Meiningen, Koburg-Gotha, Oldenburg und den beiden Schwarzburg), als Vorbedingung das Reifezeugnis eines humanistischen oder Realgymnasiums gefordert, nur in Preussen ist in neuerer Zeit den Absolventen der lateinlosen Realschulen auch die Forstverwaltungs- karrière eröffnet worden. Als Vorbereitung für den systematischen Unterricht wird in mehreren Schwappach , Forstpolitik. 8 B. Zweiter (spezieller) Teil. Staaten eine sogen. Vorlehre , d. h. ein praktischer Kurs bei einem Oberförster gefordert, um ein gewisses Verständnis für die Vorgänge im Walde zu erwerben, sowie die Kenntnis einzelner wirtschaftlicher Ope- rationen (Hauungs- und Kulturbetrieb) zu vermitteln. Wenn diese Vor- lehre nur etwa ein halbes Jahr dauert (Königreich Sachsen 6 Monate, Elsass-Lothringen 7 Monate), so besitzt sie allerdings gewisse Vorzüge, welche beim speziellen Fachstudium deutlich hervortreten. Die Dauer von 12 Monaten (Preussen, Braunschweig und die meisten thüringischen Staaten, Oesterreich) oder gar 18 Monaten (Lippe) ist ein unverhältnis- mässiger Zeitaufwand im lernfähigsten Alter. Bezüglich der Organisation des Fachstudiums als Vorbereitung für den Staatsforstdienst bestehen z. Z. die verschiedensten Systeme neben- einander; die Betrachtung desselben muss daher nach Staaten getrennt erfolgen. Preussen . Für die Monarchie bestehen zwei Akademien: Ebers- walde (seit 1830) und Münden (seit 1868). An diesen Anstalten sind einschl. des Direktors 11 ordentliche Lehrer thätig, von denen in Ebers- walde einer Vorstand der forsttechnischen Abteilung des Versuchswesens ist. Als Lehr- und Exkursionsreviere stehen in Eberswalde 4 Ober- förstereien, in Münden 3 unter der technischen Leitung des Akademie- direktors. Die Studiendauer beträgt (ausschl. Militärjahr) 3 Jahre, von denen 2 auf einer Forstakademie (event. mit Genehmigung des Ministers auf einer Universität, an welcher forstlicher Unterricht in denselben Fächern, wie an einer preussischen Akademie, erteilt wird), das dritte an einer Universität behufs staats- und rechtswissenschaftlicher Studien zu ver- bringen sind (Regulativ v. 1. Aug. 1883). Bayern . Die Aspiranten des bayerischen Forstverwaltungsdienstes finden ihre Ausbildung zuerst während 4 Semester an der Forstlehran- stalt Aschaffenburg behufs der zum Studium der Forstwissenschaft an einer Universität erforderlichen Vorbereitung in den Grund- und Fach- wissenschaften, dann während weiterer 4 Semester an einer Universität; von dieser Zeit ist jedoch mindestens ein Jahr in München zum Zweck der Beteiligung an den Übungen im forstlichen Versuchswesen zu verbringen. An der Universität München wird Forstwissenschaft gehört, soweit dieses nicht bereits in Aschaffenburg geschehen ist, ferner wird daselbst das Studium der rechts- und staatswissenschaftlichen Disziplinen betrieben. Die Forstwissenschaft ist der staatswirtschaftlichen Fakultät zugeteilt, an welcher speziell für das Bedürfnis der Forstleute 6 ordentliche Pro- fessuren (4 forstliche, 1 für Forstbotanik und 1 für forstliche Bodenkunde und Meteorologie) geschaffen sind (Verordn. v. 21. April 1881). Die Teilung des Unterrichtes zwischen Aschaffenburg und München ist nicht eine Folge pädagogischer Erwägungen, sondern lediglich durch politische Rücksichten veranlasst, da nur um den Preis der Erhaltung I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. von Aschaffenburg die Zustimmung der Kammern zur Einrichtung des forst- lichen Unterrichtes in München zu erlangen war. Eine sachliche Notwendig- keit zum Besuche von Aschaffenburg besteht nicht, es werden vielmehr in München alle Fächer, also auch jene, welche von den Aspiranten des baye- rischen Staatsdienstes in Aschaffenburg gehört werden, gelesen. Sachsen . Der forstliche Unterricht wird an der Akademie Tharand erteilt und umfasst 5 Semester. Als Dozenten sind der Direktor und 9 Professoren und Dozenten thätig. Das Forstrevier Tharand steht als Lehrforst unter der Verwaltung eines forstlichen Professors und unter der Inspektion des Direktors (Verordn. v. 1. November 1852). In Württemberg ist das Prinzip des forstlichen Universitäts- unterrichtes voll durchgeführt, und zwar bildet die Forstwissenschaft einen Teil des Gebietes der staatswirtschaftlichen Fakultät in Tübingen. Zur Zeit wird dort die Forstwissenschaft von zwei ordentlichen und einem ausserordentlichen Professor vorgetragen. Eine bestimmte Studien- zeit ist für die Aspiranten des Staatsforstdienstes ebensowenig vor- geschrieben, wie ein bestimmter Studienort; durchschnittlich beträgt sie 7—8 Semester (Verordn. v. 20. Oktober 1882). Baden . Hier wird der forstliche Unterricht an der einen inte- grierenden Bestandteil des Polytechnikums zu Karlsruhe bildenden Forstschule z. Z. von zwei ordentlichen Professoren, einem Forstrate (im Nebenamte) und einem Dozenten erteilt; erstere wechseln alljährlich in der Vorstandschaft ab. Die Studiendauer beträgt drei Jahre, welche an einer technischen Hochschule, Universität oder Akademie verbracht werden können (Verordn. v. 14. März 1879). Hessen hat zuerst von allen deutschen Staaten bereits 1831 den forstlichen Unterricht an eine Universität und zwar nach Giessen ver- legt, wo für Forstwissenschaft in der philosophischen Fakultät zwei ordentliche Professoren thätig sind. Die Dauer der Studienzeit beträgt drei Jahre an einer Universität, technischen Hochschule oder Akademie (Verordn. v. 31. Juli 1879 und 22. Dezember 1883). Ausserhalb Deutschlands sind die entsprechenden Verhältnisse in Kürze folgende: In Oestereich ist für die Vorbereitung zum Staatsforstverwaltungs- dienste und politischen Dienste der Forstverwaltung die forstliche Sektion der Hochschule für Bodenkultur in Wien bestimmt, welche nach der 1875 erfolgten Aufhebung der Forstakademie Mariabrunn er- richtet wurde (Verordn. v. 6. Juli 1893). In Ungarn besteht seit 1807 zu Schemnitz in Verbindung mit der dortigen Bergakademie eine Forstlehranstalt und seit 1860 eine kroatische land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt in Kreuz (1878 organisiert). An beiden Anstalten ist der Kurs dreijährig. Für die Schweiz wird der höhere forstliche Unterricht an der 8* B. Zweiter (spezieller) Teil. eine Abteilung des eidgenössischen Polytechnikums zu Zürich bildenden Forstschule (eröffnet 1858) durch drei Professoren erteilt. Die Studien- zeit ist dreijährig. In Frankreich besteht die Ecole nationale forestière zu Nancy seit 1824, für den Eintritt ist der vorherige Besuch des Institut agrono- mique in Paris oder der polytechnischen Schule obligatorisch. Das Lehr- personal besteht aus vier professeurs titulaires, von denen einer die Funktionen des Direktors besorgt, fünf chargés de cours und einem Laboranten. In Frankreich wird die Zahl der zur Vorbereitung für den Staatsforstdienst zugelassenen Zöglinge (élèves du gouvernement) nach dem Bedarfe beschränkt, da man von dem Grundsatze ausgeht, dass, wer einmal zum Staatsdienste zugelassen wird, wenn er nicht durch eigene Schuld seine Ansprüche verwirkt, auch von vornherein ange- messen versorgt werden muss. Weitere forstliche Bildungsstätten existieren: für Italien in Val- lombrosa seit 1869, in Spanien die Forstschule zu Escorial bei Madrid seit 1870, in England die Forstschule zu Coopers Hill (für den in- dischen Forstdienst), in Russland die Forstschulen zu Petersburg und Nowo-Alexandrowsk, beide seit 1864, für Dänemark in Kopen- hagen an der dortigen landwirtschaftlichen Hochschule seit 1863, für Schweden und Norwegen in Stockholm seit 1828, für Holland in Wageningen. Während die bisher betrachteten forstlichen Hochschulen für den Standpunkt der selbständigen Verwaltungsbeamten (Oberförstersystem), sowie der inspizierenden und dirigierenden Beamten berechnet sind, bestehen auch noch forstlichc Mittelschulen , welche die Ausbil- dung von sogen. Revierförstern bezwecken, die nicht den ganzen Betrieb selbstverantwortlich und selbständig anordnen und leiten, sondern in der Hauptsache nur die speziellen Dispositionen eines Vorgesetzten ausführen. In Deutschland , wo in den Staatsforsten mit Ausnahme einiger kleinerer Staaten das Oberförstersystem allgemein durchgeführt ist, be- steht eigentlich nur ein einziges derartiges Institut, nämlich die Forst- schule zu Eisenach . Dort sind einschl. des Direktors zwei Dozenten für Forstwissenschaft thätig, zwei für Naturwissenschaften und ein Assistent als Dozent für Volkswirtschaftslehre. Der volle Lehrkurs dauert zwei Jahre, die sämtlichen 6 Forstreviere der Forstinspektion Eisenach dienen als Lehrreviere. Auch Aschaffenburg gehört insofern hierher, als dort neben den obligatorischen Disziplinen auf besonderen Wunsch für Aspiranten des Privatforstdienstes sowie für Ausländer noch sonstige forstliche Vor- lesungen gehalten werden, um die vollständige Ausbildung für den „Revierförster“ an dieser Anstalt zu erlangen. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Soweit Anwärter dieser Beamtenkategorie ihre Ausbildung nicht in Eisenach oder Aschaffenburg betreiben, erlangen sie diese auf den übrigen forstlichen Bildungsstätten, die sie als Hospitanten mit ge- ringeren Ansprüchen bezüglich der Vorbildung besuchen und aus deren Lehrplan sie nur die für ihre Verhältnisse nötigen Vorlesungen auswählen. Ungleich lebhafter als in Deutschland ist das Bedürfnis nach forst- lichen Mittelschulen in Oesterreich wegen des sehr ausgedehnten Privatwaldbesitzes, wo die Abiturienten solcher Anstalten als Beamte wegen ihrer geringeren Ansprüche besonders gesucht sind. In Oesterreich bestehen als forstliche Mittelschulen: die Forstlehr- anstalten Weisswasser, Eulenberg und Lemberg ; für letztere wird die Vereinigung mit dem dortigen Polytechnikum erstrebt. 1889 wurde ferner eine technische Mittelschule in Serajewo eröffnet, welche eine Forst- und eine Bauabteilung umfasst und speziell zur Ausbildung der Beamten für Bosnien und die Herzegowina bestimmt ist. In Frankreich besteht eine derartige Schule (école secondaire) in Barres (organisiert 1873). Die übereinstimmenden Grundsätze für alle forstlichen Mittelschulen sind folgende: Für das Verständnis der dort zu haltenden Vorlesungen wird nicht die volle Maturitas gefordert, sondern nur der Besuch einer verschie- denen Anzahl von Klassen einer Realschule. Vor Eintritt in diese Schulen ist stets eine bald längere, bald kürzere „Vorlehre“ zu absolvieren. Der Unterricht hat eine vorwiegend praktische Tendenz, die staats- wissenschaftliche Ausbildung fehlt in der Regel ganz (nicht in Eisenach), und die Naturwissenschaften finden nur so weit Berücksichtigung, als zum Verständnisse der forstlichen Vorlesungen unbedingt erforderlich ist. § 3. Die Ausbildung der Forstschutzbeamten . Eine dritte Stufe der forstlichen Ausbildung besteht für die Forstschutzbeamten . Dieselbe ist überall da von besonderer Bedeutung, wo von dieser Beamtenkategorie nicht nur die Ausübung des Forstschutzes und die Überwachung der Waldarbeiten, sondern eine weitergehende Unter- stützung der Verwaltungsbeamten im Betriebe gefordert wird. Ferner kommt in jenen Staaten, in welchen der Staatsforstbesitz zurücktritt, der forstpolitische Gesichtspunkt in Betracht, dass es wünschenswert ist, in den kleineren Gemeinde- und Privatforsten (vom Zwergbesitz natür- lich abgesehen), wo sich häufig nur diese eine Klasse von Beamten findet, durch bessere Vorbildung derselben die Forstwirtschaft zu heben. Allenthalben hat bis vor etwa 25 Jahren die Vorbereitung und einzige Ausbildung der Schutzbeamten in einer 2—3jährigen Lehrzeit bestanden, ohne weitere Vorkenntnisse als jene der Elementarschule. Hierbei traten jedoch verschiedene Missstände hervor, namentlich die B. Zweiter (spezieller) Teil. ungleichmässige Kenntnis der Elementarfächer, eine beschäftigungslose Periode von 2—3 Jahren nach der Entlassung aus der Volksschule bis zum Eintritt in die Lehre und endlich die sehr wechselnde, nicht selten recht mangelhafte forstliche Ausbildung während der Lehre selbst. In Deutschland ist zuerst Preussen mit Verbesserung der Ausbildung der Forstschutzbeamten vorgegangen. Hier besteht seit langer Zeit eine enge Verbindung der Forstschutzkarrière mit dem Militärdienste in der Weise, dass alle Forstschutzdienstaspiranten in den Jägerbataillonen dienen müssen. Die Unteroffiziersschulen sowie die Einrichtung und allmähliche Verbesserung eines forstlichen Unterrichtes durch Forst- assessoren und Oberförster bei den Jägerbataillonen haben in Verbindung mit der militärischen Zucht den tüchtigen Forstschutzbeamtenstand ge- schaffen, dessen sich Preussen und ebenso nunmehr auch Elsass-Loth- ringen erfreut. In Preussen wurde auch am frühesten in Deutschland der Versuch gemacht, die der Lehrzeit anhaftenden Mängel durch die Einrichtung besonderer Schulen zu beseitigen, welche dieselbe ganz oder teilweise ersetzen sollen. Es bestehen z. Z. zwei derartige Institute, nämlich die Försterlehrlings- und Fortbildungsschule zu Gross-Schönebeck im Regierungsbezirk Potsdam (1878 als Privatanstalt eröffnet, seit 1883 Staatsanstalt) und die Försterlehrlingsschule zu Proskau (eröffnet 1882) im Regierungsbezirk Oppeln, welche leider nur einen kleinen Teil sämt- licher Lehrlinge ausbilden können. Diese Schulen sollen einerseits die Kenntnisse in den Elementar- fächern verbessern und erweitern, anderseits aber auch das nötige Mass von forstlichem Wissen verschaffen. Der Schwerpunkt des Unterrichtes ist auf eine möglichst praktische Ausbildung zu legen, weshalb die Schüler auch systematisch mit allen vorkommenden Waldarbeiten be- schäftigt werden. Der Eintritt in diese Schulen erfolgt möglichst bald nach Beendigung des Volksschulunterrichtes. In Bayern hatte man früher den Schutzbeamtenstand durch gesteigerte Anforderungen bezüglich der Vorbildung zu heben gesucht, längere Zeit war zum Eintritt in die Lehre die Reife für Prima erforderlich. Da sich hierbei nicht nur die gehegten Erwartungen nicht erfüllten, sondern viel- mehr erhebliche Missstände zeigten, wurden bei der Neuorganisation im Jahre 1886 fünf Waldbauschulen errichtet, welche 1888 ins Leben getreten sind, deren Besuch für die Aspiranten des Staatsdienstes obli- gatorisch ist. Diese Anstalten sind: Kaufbeuren (Schwaben), Kel- heim (Niederbayern), Lohr (Unterfranken), Trippstadt (Rheinpfalz) und Wunsiedel (Oberfranken). Die Studienzeit ist vierjährig, in den beiden unteren Kursen sollen die Zöglinge gründlichen Elementarunterricht, in den beiden oberen aber die nötige Unterweisung in den Fachkenntnissen erhalten und sich I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. an den Waldarbeiten beteiligen. Das Lehrpersonal besteht aus dem betreffenden Revierverwalter, zugleich Leiter der Anstalt, einem ihm für die Zwecke des Unterrichtes beigegebenen Assistenten, dem Ortsgeistlichen und einem tüchtigen Volksschullehrer (Verordn. vom 5. Mai 1888). In Oesterreich wurde die erste Waldbauschule vom niederöster- reichischen Forstvereine zu Aggsbach 1875 (an Stelle der von 1865 bis 1875 bestandenen Waldbauschule Hinterbrühl ) gegründet, hierauf folgte die Staatsforstverwaltung in der Periode 1881—1893 mit der Errichtung der k. k. Försterschulen Hall (Tirol) 1881, Gusswerk (Steiermark) 1881, Bolechow (Galizien) 1883 und Idria (Krain) 1892; an diesen Anstalten ist der Kursus einjährig. 1885 wurde sodann noch zu Pisek in Böhmen in Verbindung mit der dortigen Ackerbauschule durch deren Kuratorium eine Waldbauschule mit zweijährigem Kurs eingerichtet. Der Zweck sämtlicher Anstalten ist die Heranbildung von Organen für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst. Ungarn besitzt vier Waldbauschulen mit zweijährigem Kurs, welche ebenfalls in der Periode 1882—1893 errichtet worden sind: Kiralyhalom (1882), Vadaszerdö (1884), Lipto-Ujvar (1888) und Görgeny-Szt. Imre (1893). In Russland bestehen z. Z. 13 derartige Institute für den Staatsdienst. Diese Waldbauschulen bewähren sich sehr gut, und die Errichtung solcher ist auch in anderen Ländern (z. B. neuerdings in den russischen Ostseeprovinzen) ins Auge gefasst. Das oben erwähnte forstpolitische Streben, die Wirtschaft in den kleineren Gemeinde- und Privatwaldungen zu heben, hat in verschie- denen Ländern dazu geführt, auch der untersten Kategorie von Forst- schutzbeamten, welche meist aus dem Waldarbeiterstande hervorgeht, wenigstens die einfachsten Kenntnisse der Lehre des Waldbaues, des Forstschutzes und der Forstbenutzung in besonderen „ Kursen “ bei- zubringen, welche höchstens einige Monate dauern. In Oesterreich bestehen an derartigen Kursen: der Lehrkurs für das Forstschutzpersonal in Vorarlberg zu Bregenz (seit 1876, 8 bis 10 Wochen), der Waldwächterkurs an der landwirtschaftlichen Landes- anstalt zu Rothholz im Unterinnthal (seit 1882, 10 Wochen), der Waldwächterkurs an der landwirtschaftlichen Landesanstalt in San Michele a. d. Etsch (seit 1880, 8 Wochen, z. Z. Reorganisation im Gange), ferner die Waldaufseherkurse zu Fratautz und Franzthal in der Bukowina (seit 1887, 8 Wochen). Letztere bezwecken die bessere Ausbildung der im Bereiche der Güterdirektion des griechisch-orienta- lischen Religionsfonds zu Czernowitz angestellten Beamten, denen bei den dortigen extensiven Wirtschaftsverhältnissen auch ein erheblicher Teil des technischen Hilfsdienstes obliegt. B. Zweiter (spezieller) Teil. In der Schweiz finden in den meisten Kantonen jährlich an ver- schiedenen Orten zu diesem Zwecke sogen. „Bannwartkurse“ in der Dauer von einigen Monaten statt. Frankreich hat durch Verordnung vom 9. April 1870 behufs Vor- bereitung der Förster (brigadiers), welche sich zur Beförderung zum Revierförster (garde général adjoint) eignen, viermonatliche Winterkurse (1. November bis 1. März) zu Villers-Cotterets (Épinal), Grenoble und Toulouse eingerichtet, an welchen seit 1879 auch Gemeindeforst- beamte teilnehmen können. § 4. Das Prüfungswesen . Die Zulassung zum Staatsforstdienste und die Art der Verwendung in demselben hängt nicht nur von dem Be- suche der vorgeschriebenen Anstalten und der Absolvierung der nötigen Studienzeit, sondern auch von dem Bestehen besonderer Prüfungen ab. Entsprechend dem Ausbildungsgange der Verwaltungsdienst- aspiranten , welcher in einen theoretischen und praktischen Abschnitt zerfällt, werden meist zwei Prüfungen gefordert; hiervon soll die erste, nach Beendigung der Fachstudien abzulegende, den Nachweis liefern, dass der Aspirant die erforderliche allgemeine Bildung und hinreichende Auffassungsgabe besitzt, sowie dass er seine Fachstudien mit Erfolg be- trieben und ein genügendes Fundament für die weitere praktische Aus- bildung gelegt hat. Im zweiten Examen, nach Beendigung einer meist zwei- bis dreijährigen Praxis, sollen namentlich die Kennntisse des praktischen Betriebes und der Dienstesvorschriften dargethan, sowie auch bewiesen werden, dass der Kandidat in der Lage ist, sich ein selbständiges Urteil über die verschiedenen, bei Ausübung seines Berufes an ihn herantretenden Fragen zu bilden, und dass er auch wissenschaft- lich weiter gearbeitet hat. Eine einzige Prüfung genügt in einigen kleineren deutschen Staaten (Baden, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg und Koburg-Gotha), ferner in Frankreich und in der Schweiz. Anderseits findet sich mit Rücksicht auf das ungemein umfangreiche Gebiet der forstlichen Hilfs-, Grund- und Fachwissenschaften öfters die Einrichtung, dass das erste (theo- retische) Examen in zwei zeitlich oft weit auseinanderliegende Teile zerlegt ist, von denen der erste gewöhnlich die Naturwissenschaften und Mathematik, der zweite die juristischen und volkswirtschaftlichen Dis- ziplinen, sowie die Fachwissenschaften umfasst. Diese Teilung findet sich in Bayern (Absolutorium in Aschaffenburg), ferner in Württemberg und Hessen (Vorprüfungen) und besitzt bei der grossen Anzahl von Grund- und Hilfswissenschaften sehr beachtenswerte Vorzüge. Wenn sämtliche Disziplinen in einem einzigen Examen geprüft werden, wird nicht selten die Vorbereitung für die eigentlichen Fachwissenschaften beeinträchtigt. Das erste forstliche Examen (Referendar-Examen, theoretisches Examen, erste Dienstprüfung, Fachprüfung u. s. w.) wird entweder an I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. den Hochschulen von den betreffenden Dozenten, teils mit, teils ohne Anwesenheit eines Regierungskommissars, oder bei den Direktionsstellen von einer Kommission abgehalten, welche aus Forstbeamten und be- liebigen geeigneten Vertretern der natur- und staatswissenschaftlichen Fächer besteht. Die zweite Prüfung (praktische, Staatsprüfung, Assessor-Examen) findet allenthalben bei den Direktionsbehörden statt, und hierbei fun- gieren meist nur Mitglieder dieser Behörde, sowie sonstige höhere Forstbeamte als Examinatoren. Für den Kommunaldienst wird in Deutschland meist das Be- stehen der gleichen Prüfung wie für den Staatsforstverwaltungs- dienst gefordert; das Gleiche ist in der Schweiz der Fall, nur in den preussischen Regierungsbezirken Koblenz, Minden, Arnsberg und Trier wurden bisher für die Aspiranten des Gemeindeforstdienstes besondere Prüfungen abgehalten, doch finden diese in neuester Zeit nicht mehr statt, da eine anderweitige Organisation dieser Forstverwaltung geplant ist. Den Privatwaldbesitzern ist es in Deutschland und ebenso in den meisten anderen Staaten überlassen, welche Anforderungen sie an die Vorbildung ihrer Forstbeamten stellen wollen. Die grossen Waldbesitzer verlangen alsdann meist, dass die Bewerber die Prüfungen für den Staatsforstverwaltungsdienst bestanden haben. Ausserdem werden aber für Privatforstdienstaspiranten an fast allen Unterrichtsanstalten Prüfungen durch die betreffenden Dozenten abgehalten, in welchen die Examinanden die Kenntnisse nur in den von ihnen selbst gewählten Fächern nachweisen. Etwas anders liegt das Verhältnis in Oesterreich-Ungarn , wo nicht nur für Kommunalwaldungen, sondern auch für gewisse Kategorien von Privatwaldungen die Aufstellung von besonders qualifizierten selbständigen Wirtschaftsführern § 22 des österreichischen Forstgesetzes verlangt, dass in Waldungen „von hinreichender Grösse“ sachkundige Wirtschaftsführer, welche von der Regierung als hierzu fähig anerkannt sind, aufgestellt werden. Die Grösse derartiger Wal- dungen ist nach Kronländern verschieden festgesetzt (Mähren: 600, Kärnthen: 1500, Krain: 1200 ha), leider ist diese Bestimmung noch immer nicht allenthalben energisch durchgeführt. In Ungarn sind die Besitzer von Schutz-, Fideikommission- und Compossessorats- waldungen, ebenso auch die Aktiengesellschaften, nach § 17 des Forstgesetzes ver- pflichtet, fachmännische Forstbeamten aufzustellen, welche amtlich bestätigt werden müssen. vorgeschrieben ist. In Oesterreich wird das Recht zur selbständigen Wirtschaftsfüh- rung durch das Bestehen der „ Staatsprüfung für Forstwirte “ dargethan, welche alljährlich bei den politischen Landesbehörden ab- gehalten wird. Vorbedingung zur Zulassung sind: a) Absolvierung der Hochschule für Bodenkultur in Wien oder einer der Forstlehranstalten in B. Zweiter (spezieller) Teil. Weisswasser, Eulenberg und Lemberg, oder Absolvierung eines Ober- gymnasiums oder einer Oberrealschule und b) längere praktische Ver- wendung in Staats- oder Privatforsten, welche nach der Absolvierung einer Forstlehranstalt 2 oder 3 Jahre, ohne solche aber 5 Jahre ge- währt haben muss. In Ungarn ist zum gleichen Zwecke notwendig, dass der forst- akademische Lehrkurs vollständig und mit Erfolg abgelegt und die ungarische Forststaatsprüfung bestanden wurde. Das Prüfungswesen der Forstschutzdienstaspiranten ist fast allgemein lediglich nur nach den Bedürfnissen der Staatsforst- verwaltung eingerichtet, während bezüglich der Privatwaldungen, so- weit überhaupt Bedingungen für derartige Beamte vorgeschrieben sind, diese sich nur auf die moralische, nicht aber auf die technische Qua- lifikation zu beziehen pflegen. In jenen deutschen Staaten, welche einen besonderen Bildungsgang für die Forstschutzbediensteten überhaupt nicht vorschreiben (Baden, Hessen, Württemberg), genügt es, wenn der Aspirant den Nachweis der nötigen Elementarbildung, die Kenntnis der Dienstvorschriften für seine Stellung und des Forstdiebstahlgesetzes liefert, was gewöhnlich durch eine einfache Prüfung vor einem Oberförster geschieht. Bei höheren Anforderungen (Lehrzeit) findet eine förmliche Prü- fung durch den betreffenden Inspektionsbeamten oder die Inspektions- stellen statt. In Bayern wird die entscheidende Prüfung beim Abgange von den Waldbauschulen abgelegt. In Preussen und Elsass-Lothringen müssen sich die Aspi- ranten einer doppelten Prüfung unterziehen, nämlich der sogen. Jäger- prüfung im dritten Jahre ihrer Dienstzeit bei den Jägerbataillonen und der Försterprüfung nach Vollendung des achten und vor Voll- endung des elften Dienstjahres. In Oesterreich muss dagegen jeder Forstschutzbeamte, welcher als solcher beeidigt werden soll, eine besondere Staatsprüfung für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst ablegen (Ver- ordn. v. 1. Juli 1857). Die Zulassung zu dieser Prüfung setzt voraus: a) Absolvierung einer der oben genannten Waldbauschulen mit gutem Erfolge oder Absolvierung der Volks- oder Bürgerschule, des Unter- gymnasiums oder der Unterrealschule und b) dreijährige Praxis. Die an den Forstschulen zugebrachte Zeit gilt als Praxis. In Ungarn wird ebenfalls für die Verwendung als Waldhüter in den unter öffentlicher Aufsicht stehenden und zur Vorlage von Wirt- schaftsplänen verpflichteten Waldungen seit 1889 das Bestehen einer besonderen Waldwärterprüfung gefordert. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 3. Kapitel. Das forstliche Versuchswesen. Die Forstwissenschaft bedarf zu ihrer exakten Begründung und zur Weiterbildung der Anstellung von Versuchen . Diese werden hier in doppelter Form vorgenommen, nämlich entweder nach der bei den Naturwissenschaften vorzugsweise üblichen Methode der Beobachtung eines Vorganges unter ausschliesslicher Einwirkung bestimmter, be- kannter Ursachen, oder nach der statistischen Methode der Massenbeob- achtung. Da zahlreiche wichtige Vorgänge auf dem Gebiete der Forstwissen- schaft von mannigfaltigen Faktoren abhängen, deren Einwirkung sich nicht isolieren lässt, so ist die Forstwissenschaft bezüglich der Unter- suchung einer sehr grossen Anzahl von Fragen vorläufig, und teilweise wohl immer, auf die Methode der Massenbeobachtung angewiesen, um hieraus die bestimmenden Gesetze abzuleiten; diese besitzt daher hier be- sondere Bedeutung. Das Bedürfnis, Versuche auf forstlichem Gebiete nach der statisti- schen Methode auszuführen, ist schon sehr frühzeitig hervorgetreten. Die erste Aufforderung hierzu dürfte in der von Réaumur im Jahre 1713 erteilten Anweisung zur Untersuchung des Wachstumsganges von Nieder- waldungen enthalten sein. Die ältesten forstlichen Versuche sind während der ersten Dezennien des 19. Jahrhunderts von G. L. Hartig (über die Dauer der Hölzer) und von Hundeshagen (über den Einfluss der Streunutzung auf die Bodenkraft) ausgeführt worden. Um das Jahr 1840 wurde die Notwendigkeit, forstliche Versuche anzustellen, in der Litteratur und in Forstversammlungen vielfach be- tont, und bald gingen auch schon einige Staatsforstverwaltungen in dieser Richtung vor, um sich auf dem Gebiete der Taxation die nötigen Behelfe zu verschaffen (Baden, Verordnung wegen Anlage ständiger Ver- suchsflächen, 1843, und Bayern, Veröffentlichung der Massentafeln, 1846). Die ganze Frage kam jedoch erst um das Jahr 1860 in Fluss, als 1857 ein von Gustav Heyr , Eduard Heyer und Faustmann unter- zeichneter Aufruf zur Vornahme von forststatischen Untersuchungen und ein Artikel von Baur „Was könnte in Oesterreich für forststatische Untersuchungen geschehen?“ erschienen. Zunächst wurden nun in Sachsen Untersuchungen über den Ein- fluss des Streurechens sowie forstlich-meteorologische Stationen einge- richtet, Bayern folgte 1867 ebenfalls mit solchen Stationen sowie mit Streuversuchen und Durchforstungsversuchen. Auch in Württemberg, Baden, Hessen, Braunschweig, Preussen geschah einzelnes, jedoch ohne eigentliche Organisation. B. Zweiter (spezieller) Teil. Für die weitere Entwickelung wurde eine 1868 von Baur heraus- gegebene Schrift: „Über forstliche Versuchsanstalten“ entscheidend, in welcher die Errichtung eines Netzes von Versuchsstationen über ganz Deutschland gefordert und energisch für Staatshilfe eingetreten wurde. Auf der Versammlung deutscher Land- und Forstwirte zu Wien 1868 kam der Gegenstand ebenfalls zur Beratung, und es wurde auf Ebermayers Vorschlag ein Komitee von 5 Mitgliedern ( Wessely, Heyer, Ebermayer, Judeich, Baur ) gewählt, welches einen Plan für die forstlichen Ver- suchsanstalten ausarbeiten und den Regierungen Bericht erstatten sollte. Durch die von diesem Komitee bereits im November 1868 gefassten Beschlüsse war nicht nur der Boden für weitere Diskussionen geschaffen, sondern auch der Anstoss zur Gründung der forstlichen Versuchsan- stalten gegeben, welcher, teilweise durch die kriegerischen Verhältnisse etwas verzögert, in den meisten grösseren Staaten während der Jahre 1870—1872 erfolgte. Bei der ganzen Entwickelung dieser Frage trat immer deutlicher die Notwendigkeit hervor, dass für die anzustellenden Untersuchungen eine besondere Organisation von Staatswegen geschaffen werden müsse, dass dagegen eine blosse staatliche Subvention oder gar rein private Initiative nicht genüge. Letzteres hatte Klauprecht gewünscht, an dessen Widerspruch die bereits 1846 von Karl Heyer auf der Versammlung süddeutscher Forstwirte zu Freiburg i./Br. beantragte Organisation eines „forststatischen Vereines“ unter staatlicher Ägide gescheitert war. Der Grund hierfür liegt in den bei einem grossen Teile der forstlichen Versuche obwaltenden Verhältnissen. Einerseits handelt es sich nämlich hier, wie bereits erwähnt, um Massenerhebungen, welche an räumlich oft sehr weit voneinander ent- fernten Orten ausgeführt werden müssen, anderseits erstrecken sich viele Untersuchungen über lange Zeiträume, welche bisweilen die ganze Um- triebszeit umfassen. Nach beiden Richtungen reicht die Thätigkeit des einzelnen Forschers nicht aus. Die oft Jahrzehnte hindurch nach einem einheitlichen Plane fortzusetzenden Untersuchungen sind ohne das Vor- handensein einer besonderen Organisation unmöglich; wenn eine solche fehlt, dann ist meist alle von dem einzelnen Forscher verwandte Mühe überhaupt verloren. Die Organe, welchen die Behandlung der nach ihrer zeitlichen Er- streckung oder räumlichen Ausdehnung oder in beiden Beziehungen weit ausschauenden Probleme obliegt, sind die forstlichen Ver- suchsanstalten . Die Errichtung derselben kann wegen der Höhe der hierzu erforderlichen Geldmittel, der Sicherung der Dauer und mit Rück- sicht auf die Autorität, welche die Angehörigen der Versuchsanstalten bei ihrer Thätigkeit im Walde und ihrem Verkehre mit den Forstbeamten besitzen müssen, naturgemäss nur von seiten des Staates erfolgen. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Wenn nun auch die Aufgabe der Versuchsanstalten in erster Linie in der Bearbeitung der zeitlich oder quantitativ die Kräfte des einzelnen Forschers übersteigenden Fragen besteht, so ist doch hierdurch nicht ausgeschlossen, dass die an den Versuchsanstalten wirkenden Persön- lichkeiten auch Untersuchungen beschränkteren Umfanges ausführen, für welche das Vorhandensein von besonderen Institutionen an und für sich nicht notwendig wäre. Eine scharfe Grenze zwischen beiden Gebieten lässt sich überhaupt nicht ziehen, und zwar um so weniger, als Anregung und Gelegenheit zu Arbeiten der mannigfachsten Art sich bei den forstlichen Versuchs- arbeiten in reicher Fülle ergiebt. Prinzipiell ist allerdings der Gesichts- punkt festzuhalten, dass alle Fragen, welche durch die Thätigkeit des einzelnen Forschers erledigt werden können, nicht in das Gebiet be- sonderer Versuchsanstalten gehören. Der wesentlichste Fortschritt, welcher durch die Gründung der forst- lichen Versuchsanstalten auf wissenschaftlichem Gebiete erreicht worden ist, besteht neben der Möglichkeit, derartige Untersuchungen überhaupt anstellen zu können, hauptsächlich darin, dass für die Ergebnisse der Arbeiten Vergleichbarkeit erzielt worden ist, indem man für ge- wisse, mehr mechanische Arbeitsteile einheitliche Normen geschaffen hat. Für Deutschland ist dieses hauptsächlich das Verdienst des 1872 gegründeten Vereines deutscher forstlicher Versuchsan- stalten , welcher durch gemeinsame Arbeitspläne die unmittelbare Ver- gleichbarkeit der an verschiedenen Orten angestellten Versuche er- möglicht hat. Dieser Vorgang äussert seine günstigen Folgen weiter- hin dadurch, dass man auch ausserhalb Deutschlands zunächst die in den deutschen Arbeitsplänen enthaltenen Normen als Grundlagen benutzt und hierdurch der Vergleichbarkeit der Resultate auch für weitere Kreise erzielt hat. Das Bedürfnis der Vergleichbarkeit der Resultate einerseits und der Notwendigkeit, die einheitliche Auffassung jener Unter- suchungsmethoden, für welche die schriftliche Fixierung allein nicht ausreicht, durch einen persönlichen Verkehr der Versuchsleiter sowie durch Besprechung der Arbeiten an Ort und Stelle zu ermöglichen, haben 1892 zur Schaffung des internationalen Verbandes forst- licher Versuchsanstalten geführt. Bei der Gründung der forstlichen Versuchsanstalten hatte sich eine lebhafte Diskussion über die Frage entsponnen, ob dieselben zweck- mässiger mit den forstlichen Direktionsstellen oder mit den forstlichen Bildungsstätten zu vereinigen seien. Für erstere Ein- richtung wurde namentlich der erleichterte Verkehr mit den Organen der Forstverwaltung und anderseits die Furcht vor einer büreau- kratischen Bevormundung der freien Forscherthätigkeit des akademischen Lehrers geltend gemacht. Praktisch hat sich die Sache aber im Laufe B. Zweiter (spezieller) Teil. der Zeit so gestaltet, dass, mit Ausnahme von Oesterreich, in allen Staaten, welche forstliche Hochschulen besitzen, die forstlichen Versuchs- anstalten mit letzteren vereinigt sind. Die gegenwärtige Organisation des forstlichen Versuchs- wesens ist in ihren Hauptzügen folgende: 1. Deutschland . a) Preussen . Die Hauptstation des forstlichen Versuchswesens (im Gegensatz zu den Nebenstationen im Walde) besteht seit 1872 und ist mit der Forstakademie Eberswalde organisch verbunden. Die Leitung ist dem Direktor als Kommissarius der Zentralforstbehörde übertragen. Für die Arbeiten bestehen fünf Abteilungen, nämlich eine forstliche, chemisch- bodenkundliche, meteorologische, pflanzenphysiologische und zoologische. An der Spitze der forstlichen Abteilung steht ein besonders hierfür angestellter forsttechnischer Dirigent, während die übrigen von den be- treffenden Dozenten der Akademie geleitet werden. b) Bayern . Hier waren die Versuchsarbeiten zuerst vom Finanz- ministerium bezw. der Zentralforstbehörde unmittelbar geleitet worden, bei welcher seit 1875 ein besonderes Büreau für forstliches Versuchs- wesen und forstliche Statistik bestand. Nach der Einrichtung des forst- lichen Unterrichtes an der Universität München ist dort an Stelle des eben genannten Büreaus eine forstliche Versuchsanstalt gegründet worden. Nach dem Organisationsdekrete vom 30. Dezember 1882 zerfällt die Ver- suchsanstalt in eine forstliche und eine forstlich-naturwissenschaftliche Sektion; die letztere gliedert sich wieder in eine chemisch-bodenkund- liche, forstlich-meteorologische und in eine forstlich-botanische Ab- teilung. Dementsprechend funktionieren drei innerhalb ihres Rayons selbständige Abteilungsvorstände. Vorstand der forstlichen Abteilung ist der Professor der Holzmesskunde, der chemisch-bodenkundlichen der- jenige der Bodenkunde und der forstbotanischen jener der Forstbotanik. Der Professor der forstlichen Produktionslehre ist verpflichtet, sich an dem Versuchswesen zu beteiligen, er ist Mitglied der forstlichen Sektion. Alle zugezogenen Professoren haben in ihren Fächern jährliche Praktika für die Studierenden abzuhalten. Die Leitung des Gesamtinstitutes nach der formellen Seite besorgt der Anstaltsvorstand, welcher für je 3 Jahre aus der Zahl der mit dem Versuchswesen betrauten Professoren er- nannt wird. c) In Sachsen besteht eine Kommission für das forstliche Ver- suchswesen, welche unter dem Vorsitz des Direktors der Forstakademie Tharand von sämtlichen ordentlichen Lehrern der Forstakademie je für ihre Fächer gebildet wird, ausserdem gehört zu derselben auch noch der Direktor des Forsteinrichtungsbüreaus in Dresden. Die forst- lichen Arbeiten liegen hauptsächlich in der Hand des Professors für Forstmathematik. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. d) Württemberg . Die forstliche Versuchsstation besteht seit 1872 und ist seit 1881 ein Institut der Universität Tübingen unter der Vorstandschaft eines der ordentlichen Professoren der Forstwissenschaft. Als Universitätsinstitut ressortiert die forstliche Versuchsstation vom Ministerium für Kirchen- und Schulwesen, soweit aber Arbeiten in den Staatswaldungen ausgeführt werden sollen, ist das Einverständnis der Forstdirektion erforderlich, welche auch die Kosten dieser Aufnahme bestreitet. e) Baden . Die forstliche Versuchsanstalt zu Karlsruhe, gegründet 1870, untersteht seit 1876 dem Finanzministerium und zwar unmittel- bar der Domänenverwaltung. Die Leitung des Versuchswesens gehört zum Geschäftskreise der Domänendirektion, die Arbeiten werden durch Kommissäre ausgeführt, welche teils dem forstlichen Kollegium, teils dem Lehrpersonale der Forstschule entnommen werden. f) Hessen . Hier wurde eine forstliche Versuchsanstalt erst 1882 errichtet. Dieselbe ist in administrativer Beziehung dem Finanzmini- sterium unterstellt und steht in organischer Verbindung mit dem Forst- institute der Universität Giessen. Als Versuchsleiter sind die beiden Pro- fessoren der Forstwissenschaft je für die von ihnen vertretenen Fächer thätig, die formelle Vertretung der Anstalt als Ganzes liegt in der Hand des Direktors des Forstinstitutes. g) Braunschweig . Die forstliche Versuchsanstalt ist der herzog- lichen Kammerdirektion der Forsten unterstellt. Vorstand ist ein Mit- glied dieser Behörde, eventuell ein mit dem betreffendem Referate be- trauter, der Kammer untergeordneter Forstreferendar. h) Elsass-Lothringen . Bis zum Jahre 1882 besorgte die preussische Hauptstation die forstlichen Versuchsarbeiten auch für die Reichslande, seitdem besteht in Strassburg eine eigene Hauptstation für das forstliche Versuchswesen, welche zur Finanzabteilung des Ministeriums gehört und von dem ständigen forsttechnischen Hilfsarbeiter des Mini- steriums geleitet wird. i) Thüringen . Für die thüringischen Staaten besorgt eine ge- meinsame forstliche Versuchsanstalt unter der Leitung des Direktors der Forstschule Eisenach diese Untersuchungen. Die sämtlichen deutschen Versuchsanstalten sind Mitglieder des 1872 gegründeten Vereines deutscher forstlicher Versuchs- anstalten . Die Aufgabe des Vereines besteht zunächst in der För- derung des forstlichen Versuchswesens durch einheitliche Arbeitspläne, durch Arbeitsteilung und angemessene Veröffentlichung der Ergebnisse. Die Leitung der Vereinsgeschäfte besorgt die preussische Hauptstation für das forstliche Versuchswesen. In der Regel findet alljährlich eine Vereinsversammlung im Anschlusse an die Versammlung deutscher B. Zweiter (spezieller) Teil. Forstmänner statt. Die Hauptthätigkeit des Vereines hat längere Zeit in der Aufstellung gemeinsamer Arbeitspläne bestanden, und auf diese Weise ist auch die unbedingt erforderliche Einheitlichkeit des Er- hebungsverfahrens erreicht worden. Nunmehr liegt der Schwer- punkt der Vereinsversammlungen in dem Austausche der Erfahrungen und Wahrnehmungen, sowie in der Besichtigung von Versuchsflächen, indem hierdurch allein die Gleichmässigkeit und Vergleichbarkeit der Arbeiten gewahrt wird. 2. Oesterreich . In Oesterreich ist das forstliche Versuchswesen 1874 begründet worden und hat nach mehrfachen Änderungen durch das Statut vom 15. April 1891 seine gegenwärtige Organisation erhalten. Hiernach besteht in Mariabrunn eine forstwirtschaftliche Versuchsanstalt als selbständige Behörde ohne Verbindung mit der Hochschule für Boden- kultur. Der Leiter derselben führt den Titel „Direktor“, als bleibend angestellte Hilfsarbeiter fungieren Adjunkten oder Aspiranten. Für die einzelnen Kronländer oder für Gruppen von solchen (Ver- suchsgebiete) sind Landesversuchsstellen eingerichtet mit vor- wiegender Rücksichtnahme auf die Vertretung der Forstvereine. Diese Organe sollen in ihren Kreisen für das Versuchswesen wirken und den geschäftlichen Verkehr zwischen der Versuchsleitung und den Ver- suchsanstellern, welche dem Kreise der verschiedenen Waldbesitzer (Staat, Gemeinde, Private) oder deren Forstbeamten angehören, ver- mitteln. Abweichend von allen anderen Staaten werden demnach in Oester- reich die Versuchsarbeiten nur teilweise von der Versuchsanstalt direkt ausgeführt und sind in erheblichem Masse der freien Initiative der Wald- besitzer und deren Beamten überlassen. Eine Zeit lang sollte sich die Versuchsleitung überhaupt nur auf die Anregung und Prüfung von Versuchs- arbeiten und die Bearbeitung von ihr freiwillig überlassenen Versuchs- ergebnissen beschränken, Versuchsflächen sollten von ihr selbst nur als sogen. Musterversuchsflächen angelegt werden. Es hat sich jedoch ge- zeigt, dass dieses System zu schlechten Resultaten führte, und man ist deshalb in der neuesten Zeit allmählich mehr dazu übergegangen, auch die Erhebungen selbst von der Versuchsanstalt ausführen zu lassen. Die Verbindung zwischen der Forstwirtschaft und dem Versuchs- wesen soll durch die sogen. Fachkonferenz hergestellt werden, welche von Vertretern des Ackerbauministeriums, der Versuchsanstalt, der Hochschule für Bodenkultur und Delegierten der Forstvereine be- schickt wird. Hier werden die Arbeitspläne beraten, der allgemeine Operationsplan und die speziellen Arbeitspläne für das nächste Jahr fest- gestellt, sowie überhaupt die Fühlung zwischen den Bedürfnissen der Praxis und den Arbeiten der forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt her- gestellt. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Eine sehr erhebliche Arbeit erwächst in Oesterreich der forstlichen Versuchsanstalt durch die Beantwortung der aus den Kreisen der Praxis an sie gerichteten Anfragen über die verschiedensten Verhältnisse. Mit der Versuchsanstalt ist auch eine vielbenutzte Samenkon- trollstation verbunden. 3. Schweiz . Seit 1888 besteht im Anschlusse an die forstliche Abteilung des Polytechnikums in Zürich eine eidgenössische Zentral- anstalt für das forstliche Versuchswesen unter der Leitung eines der forstlichen Professoren und unter Aufsicht einer Kommission von sieben Mitgliedern, welche vom Bundesrate gewählt wird, und zu der auch drei ausübende Forstwirte aus den Kantonen gehören. 4. Frankreich . Hier besteht eine forstliche Versuchsanstalt in Verbindung mit der école nationale forestière zu Nancy; die Leitung der Versuche wird von einem inspecteur adjoint, chargé des cours, besorgt. 5. In Ungarn ist die Gründung einer forstlichen Versuchsanstalt in Verbindung mit der Forstakademie in Schemnitz im Gange, auch Russland und Italien beabsichtigen, mit der Gründung von Versuchs- anstalten vorzugehen. Infolge eines vom internationalen land- und forstwirtschaftlichen Kongresse zu Wien 1890 gefassten Beschlusses hat sich 1892 ein inter- nationaler Verband forstlicher Versuchsanstalten kon- stituiert, dessen erste Versammlung 1893 zu Wien stattfand. Zweck des Verbandes ist die Herbeiführung möglichster Einheit- lichkeit der Methoden, Sicherung des Austausches der Publikationen und periodische Zusammenkünfte der Versuchsleiter. Mitglieder des Verbandes sind z. Z.: der Verein deutscher forst- licher Versuchsanstalten, ferner die forstlichen Versuchsanstalten Oester- reichs und der Schweiz. Der Anschluss von Frankreich sowie von Ungarn, sobald hier die im Gange befindliche Organisation des forst- lichen Versuchswesens erfolgt ist, sind in Bälde zu erwarten. 4. Kapitel. Die Forststatistik. Wie für die gesamte Staatsverwaltung, so bietet auch für den spe- ziellen Zweig der Forstpolitik eine gute Statistik die unentbehrliche Grundlage für die sichere Beurteilung der jeweiligen Verhältnisse und hiermit zugleich auch die wesentlichsten Anhaltspunkte für die rationelle Weiterbildung der Gesetzgebung und Verwaltung. Die Forststatistik zerfällt in zwei Hauptteile, erstens in eine tech- nische Statistik methodologischen Charakters und zweitens in den beschreibenden Teil . Letzterer befasst sich a) mit der Erzeugung von Forstprodukten so- wohl nach ihrer technischen als auch nach ihrer wirtschaftlichen Seite, Schwappach , Forstpolitik. 9 B. Zweiter (spezieller) Teil. b) der Konsumtion und c) dem Umlaufe der Forstprodukte; endlich darf d) auch die geistige Arbeit auf dem Gebiete der Forstwissenschaft von der statistischen Untersuchung nicht ausgeschlossen werden; eine be- sondere Abteilung der Forststatistik hat sich daher mit dem forstlichen Bildungswesen nach allen seinen Richtungen zu befassen. Man kann demnach als Gegenstände der Forststatistik im weiteren Umfange folgende anführen: 1. Wirtschaftsstatistik und zwar a) der Wirtschaftsfläche, b) des Besitzstandes und Betriebes, c) der Wirtschaftsverluste und Hindernisse, d) des Wirtschaftsaufwandes, e) der Wirtschaftserträge. 2. Verbrauchsstatistik hinsichtlich der Verwendung der forst- lichen Rohprodukte durch Verarbeitung und Verbrauch. 3. Verkehrsstatistik hinsichtlich des Holztransportes auf den Eisen- bahnen und Wasserstrassen, sowie der Ein- und Ausfuhr in das Zollgebiet. 4. Wissenschaftsstatistik hinsichtlich des forstlichen Bildungs-, Prüfungs- und Vereinswesens, sowie des Aufwandes für Wissenschaft und Unterricht. Die beschreibende Forststatistik gehört demnach ihrem wesent- lichen Inhalte nach zur sozialen Statistik und zwar durch die Dar- stellung der Produktions-, Konsumtions- und Umlaufsverhältnisse zur wirtschaftlichen oder ökonomischen Statistik, die Untersuchung der forstlichen Wissenschaft und Bildung zur Kulturstatistik . Die Forststatistik liefert aber auch eine ganze Reihe von That- sachen, wie z. B. Grösse der Waldfläche, Verteilung nach Landesteilen und Besitzstand, Forstfrevelverhältnisse, Grösse der Ein- und Ausfuhr, welche einen interessanten Einblick in die öffentlichen Zustände ge- währen und einen charakteristischen Teil der Staatsbeschreibung bilden. Die Forststatistik schlägt daher teilweise auch in das Gebiet der politischen Statistik oder Staatenkunde ein. Die einzelnen Teile der Forststatistik besitzen jedoch keine gleich- mässige Bedeutung, ebensowenig ist es möglich und zweckmässig, die Erhebung allenthalben durch die nämlichen Organe bewirken zu lassen. Die Wissenschaftsstatistik kann, wie es z. Z. der Fall ist, im wesentlichen ihre Pflege durch die üblichen amtlichen Publikationen, periodischen Litteraturnachweise und forstlichen Zeitschriften finden. Die Verkehrs- und Verbrauchsstatistik scheidet jedenfalls aus dem Kreise der Erhebungen aus, welche von den Forstverwaltungen vor- zunehmen sind. Die Verbrauchsstatistik besitzt ungeachtet ihrer all- gemeinen wirtschaftlichen Bedeutung für den Forstbetrieb nur unter- geordnete Wichtigkeit, ausserdem ist sie aber auch der Erforschung im Wege der ziffernmässigen Erhebung schwer zugänglich. Das eigentliche Gebiet der Forststatistik im engeren Sinne wird demnach durch die Wirtschaftsstatistik gebildet. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Diese umfasst Abschnitte, welche als Grundlagen des Betriebes verhältnismässig geringen Schwankungen unterliegen, wie namentlich: Waldfläche, Besitzstand und Betriebsart; hierfür genügen Erhebungen in längeren, etwa zehnjährigen Zwischenräumen, während die Statistik des laufenden Betriebes naturgemäss dem Wirtschaftsjahre sich anpassen muss. Bezüglich der praktischen Durchführung der Forststatistik kommt dann weiter in Betracht, dass nur die Angaben bezüglich der Wirt- schaftsgrundlagen für alle Waldungen mit verhältnismässiger Sicher- heit ermittelt werden können, während Aufschreibungen bezüglich des laufenden Betriebes in einem grossen Teile der Privatwaldungen und auch in vielen Gemeindewaldungen fehlen. Diesbezügliche Er- hebungen können daher nur in den Staatswaldungen und in den unter weitgehender Staatsaufsicht stehenden Gemeinde- und Körperschafts- waldungen vorgenommen werden. Die Vergleichbarkeit der statistischen Zahlen ist durch die Ein- heitlichkeit von Mass, Gewicht und Münze nicht nur innerhalb der einzelnen Staaten, sondern auch bis zu einem gewissen Grade inter- national ermöglicht. Störend wirken dagegen die Verwaltungsein- richtungen hinsichtlich der Verschiedenheit der Zeitabschnitte, auf welche sich die Verbuchung bezieht Im Forsthaushalt unterscheidet man entsprechend dem sich an die Jahreszeiten anschliessenden Gange das Wirtschaftsjahr und das für die Geldrechnung mass- gebende Etatsjahr oder Rechnungsjahr . Jenes läuft allenthalben vom 1. Oktober bis 30. September, dieses in den meisten deutschen Staaten vom 1. April bis 31. März, in Bayern fallen Etatsjahr und Kalenderjahr zusammen. Die Be- stimmungen darüber, wie der Zusammenhang zwischen Wirtschafts- und Kalender- jahr hergestellt werden soll, sind in den einzelnen Staaten sehr verschieden. In Preussen läuft das Rechnungsjahr vom 1. April bis 31. März. Das Wirtschafts- jahr für die Holznutzung und das Kulturwesen beginnt mit dem 1. Oktober des voraus- gehenden und endet rücksichtlich der Holzeinnahme und der Kulturgelderausgabe mit dem 30. September des laufenden Rechnungsjahres. Um das Verbleiben von Naturalbeständen für die Jahresrechnung möglichst zu vermeiden, werden Natural- ausgaben, welche an Material des abgelaufenen Wirtschaftsjahres eingehen, noch bis zum folgenden 31. März in der Rechnung des mit diesem Tage endenden Rechnungs- jahres nachgewiesen. In Bayern fällt das Etatsjahr mit dem Kalenderjahr zusammen. Das Wirt- schaftsjahr beginnt mit dem 1. Oktober des vorausgehenden Jahres. Da in Revieren mit Sommerfällung das im Sommer gefällte Holz erst im folgenden Winter an die Holzsetzplätze und Triftbäche transportiert und im nächsten Frühjahre und Sommer verwertet werden kann, so erfolgt die Verrechnung immer erst in dem auf die Fällung folgenden Jahre, und man unterscheidet daher hier noch weiter Fällungs- und Verrechnungsjahr. In Hessen erstreckt sich das Etatsjahr vom 1. April bis 31. März. Das Wirt- schaftsjahr beginnt mit dem 1. Oktober; die Verrechnung der in demselben sich ergebenden Einnahmen und Ausgaben findet jedoch für das bereits vom 1. April, also ein halbes Jahr früher oder später endende Etatsjahr statt. , sowie der Verrechnung verschiedener 9* B. Zweiter (spezieller) Teil. Ausgaben So werden z. B. in Preussen (teilweise) und Baden Ausgaben für die Er- werbung von Forstgrundstücken unter den laufenden ordentlichen Betriebsausgaben verrechnet, in Württemberg ist dies nicht der Fall. In Preussen werden die Kosten für die gewöhnlichen Waldwege mit den Kultur- kosten zusammengeworfen, in Bayern und Württemberg aber gesondert verrechnet. Die Kosten des forstlichen Unterrichtes stehen in den Staaten mit Forstakademien ganz auf dem Etat der Forstverwaltung, in Bayern zum Teil hier, zum Teil auf jenem des Kultusministeriums. In Württemberg und Hessen ist nur letzteres der Fall. und der schematischen Darstellung dieser Betriebsergebnisse; in Deutschland machte sich auch die ungleiche Grösse der Erhebungs- einheiten unangenehm fühlbar. Auch nach anderer Richtung treten die ungleichmässigen Verhältnisse auf dem Gebiete der Statistik hervor, so z. B. bezüglich der Bewaldungsziffer (vgl. Anl. I). Hiernach ist Schwarzburg-Rudolstadt das am meisten bewaldete Land. Vergleicht man jedoch die Bewaldungsziffern der kleinsten Verwaltungseinheiten (Kreise, Ämter), so zeigt sich, dass noch eine grössere Anzahl von Verwaltungsein- heiten mit zusammen etwa 9 Proz. der Oberfläche Deutschlands eine ähnlich starke Bewaldung haben. Bei der Zusammenstellung nach diesen kleinsten Verwaltungs- einheiten erhält man folgendes Bild. Von der Gesamtfläche Deutschlands haben: 23,1 Proz. mit einer Fläche von 12400 ha eine Bewaldungsziffer von 0—14,9 Proz. 52,3 Proz. mit einer Fläche von 28096 ha eine Bewaldungsziffer von 15—34,9 Proz. 23,6 Proz. mit einer Fläche von 13206 ha eine Bewaldungsziffer von 35 Proz. und mehr. Rechnet man dagegen nach einzelnen Ländern oder in grösseren Ländern nach Regierungsbezirken, so findet man bei: 9,6 Proz. der Gesamtfläche = 5200 ha eine Bewaldungsziffer von 0—14,9 Proz. 38,9 Proz. der Gesamtfläche = 38900 ha eine Bewaldungsziffer von 15—34,9 Proz. 17,9 Proz. der Gesamtfläche = 9600 ha eine Bewaldungsziffer von 35 Proz. und mehr Obwohl diese allgemeinen Grundsätze von keiner Seite erheblichen Widerspruch erfahren dürften und die Notwendigkeit einer guten Forst- statistik überall anerkannt wird, so entsprechen doch die thatsächlichen Verhältnisse den angeführten Forderungen bis jetzt noch recht wenig und befinden wir uns noch immer in den Anfangsstadien einer Forststatistik. In mehreren Staaten ist selbst die Grösse der Waldfläche überhaupt noch nicht bekannt (Russland, Nordamerika), in anderen höchstens die Fläche der Staats- und Kronforsten, weitergehende Angaben sind auch bezüglich der Betriebsgrundlagen meist nur für die Staatswaldungen vorhanden, so dass hiernach die Verhältnisse in den übrigen Waldungen geschätzt werden müssen. Was Deutschland betrifft, so macht sich auf dem Gebiete der Forststatistik die Einwirkung des Partikularismus recht störend be- merkbar. Von einzelnen Staaten sind zwar sehr anerkennenswerte Bei- träge zur Forststatistik geliefert worden (in neuerer Zeit von Preussen, Württemberg, Elsass-Lothringen, Baden, Hessen, Anhalt), allein die Vergleichbarkeit der Angaben ist aus den oben angegebenen Gründen I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. nur in sehr ungenügendem Masse möglich. Vgl. die Zusammenstellung der vorliegenden Veröffentlichungen von Danckel- mann in der Zeitschr. f. Forst- u. Jagdwesen 1893, S. 187 ff. u. die Note auf S. 205 ff. Ausserdem fehlen auch statistische Mitteilungen über so viele Staaten, dass die Bearbeitung einer gemeinschaftlichen deutschen Forststatistik immer noch nicht durchführbar ist. Bereits die erste deutsche Forstversammlung zu Braunschweig im Jahre 1872 hatte beantragt, dass die Organisation der Forststatistik von Reichswegen in Angriff genommmen werden solle. Diesem Wunsche entsprechend wurde im Jahre 1874 eine Kommission zur Ausarbeitung eines Planes für die deutsche Forststatistik zusammenberufen. Leider stellte diese einen so umfangreichen Entwurf auf Veröffentlicht im XIV. Bande der Statistik der Deutschen Reiches, ferner von Bernhardt in der Zeitschr. f. Forst- und Jagdwesen 1875, S. 135. , dass dessen Durch- führung von vornherein mit Rücksicht auf die erwachsenden Kosten und die Arbeitslast, sowie wegen der Unmöglichkeit, einzelne Fragen (z. B. die Terrain- und Bodenbeschaffenheit für sämtliche Waldungen) über- haupt zu beantworten, als eine Unmöglichkeit bezeichnet werden musste, abgesehen davon, dass der Organisation einer derartigen Forststatistik von seiten des Reiches deshalb Bedenken entgegentraten, weil die Waldungen mehr einen Gegenstand der Landes- als der Reichsinteressen bilden. Der Bundesratsausschuss für Handel und Gewerbe, welcher diesen Plan zu prüfen hatte, nahm zwar eine Reihe von Vereinfachungen vor, allein der unterm 20. Januar 1876 erstattete Bericht liess immerhin noch einen sehr erheblichen und höchst wertvollen Teil des ursprüng- lichen Entwurfes bestehen; leider sind auch diese Vorschläge als noch zu weitgehend befunden worden, und so ist denn die ganze Angelegen- heit einer Reichsforststatistik ins Stocken geraten. Die deutsche Forstversammlung zu Hannover im Jahre 1881 nahm diesen Gegenstand nochmals auf und schlug die Einschränkung der statistischen Erhebungen in folgender Weise vor: A. Es solle in 10 jähriger Wiederholung 1. für die Staats- oder unter Staatsaufsicht stehenden, mit genügender Forsteinrichtung ver- sehenen Forsten ermittelt werden: a) die Fläche der Forstgrundstücke, unterschieden nach Holzgrund, Nebengrund und Unland, sowie nach dem Besitzstande, b) die Fläche der zur Holzzucht bestimmten Forst- grundstücke nach Besitzstand, Standort, Bestand und Betrieb, sowie nach ihrer Eigenschaft als Wirtschafts- oder Schutzwald; 2. für die nicht unter 1 genannten Forste: die Fläche der zur Holzzucht bestimmten Forstgrundstücke, unterschieden nach dem Besitzstande, mit Angabe der hauptsächlichen Betriebsart als Hoch-, Mittel- und Niederwald, sowie nach ihrer Eigenschaft als Wirtschafts- oder Schutzwald. B. In jährlicher Wiederholung für die Staats- und unter Staats- B. Zweiter (spezieller) Teil. aufsicht stehenden, mit genügender Forsteinrichtung versehenen Forsten Materialerträge, Wirtschaftsschäden, Preise und Löhne. Behufs Vereinbarung über gemeinschaftliche Durchführung dieser Vorschläge sollte eine Delegiertenkonferenz einberufen werden. Die Verwirklichung dieses Programmes ist jedoch, hauptsächlich infolge der ablehnenden Haltung der preussischen Regierung, ebenfalls gescheitert. Wenn auch eine allgemeine Forststatistik von Reichswegen nicht eingerichtet worden ist, so werden doch immerhin einzelne wichtige Abschnitte derselben von Reichswegen behandelt; diese sind: 1. Die Verkehrsstatistik bezüglich der Ein- und Ausfuhr von Holz und Holzprodukten im deutschen Zollgebiete, ferner der Holzverkehr auf den deutschen Eisenbahnen und binnenländischen Wasserstrassen, desgleichen der Schiffsverkehr mit Holz in den deutschen Seehäfen. 2. Die Gewerbestatistik der Jahre 1875 und 1882 hat einen Einblick in die Betriebsarten, Betriebsstätten, das Betriebspersonal, die Kraft- und Arbeitsmaschinen, den Arbeitsverdienst und die räumliche Verteilung der Holzindustrie gewährt. 3. Gelegentlich der ersten Aufnahme der landwirtschaftlichen Bodenbenutzung im Jahre 1878 wurde bereits die Gesamtfläche der Forsten und Holzungen ebenfalls ermittelt, bei der zweiten Auf- nahme im Jahre 1883 wurden diese Ermittelungen dahin erweitert, dass neben der Grösse der Forsten auch die Art des Bestandes derselben und deren Verteilung nach dem Besitzstande erhoben wurde. Im Jahre 1893 ist bei dieser Veranlassung wieder nur die Gesamt- fläche der Forsten und Holzungen erhoben worden, weil man annahm, dass die Verhältnisse der Forstwirtschaft nicht so raschen Schwankungen unterliegen, um schon nach zehn Jahren wieder die nicht unerhebliche Mehrarbeit erfordernden eingehenderen Erhebungen zu rechtfertigen. 4. Die von seiten des Reichs-Versicherungsamtes heraus- gegebenen „Amtlichen Nachrichten“ enthalten ebenfalls auf die Forst- wirtschaft bezügliche statistische Nachweisungen. So bringt Nr. 19 vom 1. Oktober 1893 die „ Statistik der entschädigungs- pflichtigen Unfälle in der Land- und Forstwirtschaft des Deutschen Reichs für das Jahr 1891 “. Leider ist hier die Forst- wirtschaft infolge der Organisation der Berufsgenossenschaften nicht gesondert behandelt. Im übrigen ist die Forststatistik Sache der Einzelstaaten. Eine allen berechtigten Ansprüchen genügende deutsche Forst- statistik ist nur unter der Ägide der statistischen Reichsbehörde zu er- warten, während bei den 26 einzelnen Bundesstaaten weder das gleich- mässige Interesse für die Forstwirtschaft noch die Neigung und die Mittel zu forstwirtschaftlichen Erhebungen vorhanden sind. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Von seiten des kaiserlichen statistischen Amtes, dem ein forstliches Mitglied anzugehören hätte, müsste der Anstoss hierzu ausgehen und wären Ziel, Richtung und Form dieser Erhebungen anzugeben, während die Vornahme der Erhebungen, sowie die weitere Nutzbarmachung der Ergebnisse im Interesse der Landeswohlfahrt und Finanzverwaltung Sache der Einzelstaaten verbleiben müsste. Die formelle Begründung eines Vorgehens des Reiches auf dem Gebiete der Forststatistik ist im Artikel 4 der Reichsverfassung ent- halten, wonach die Zoll- und Handelsgesetzgebung der Zuständigkeit des Reiches unterliegt. 5. Kapitel. Das forstliche Vereinswesen. Unter den Mitteln zur Förderung der Forstwirtschaft nimmt das forstliche Vereinswesen bei entsprechender Organisation und Pflege eine wichtige Stelle ein. Durch dasselbe kann namentlich in erfolgreicher Weise auf die Hebung der Forstwirtschaft in den Nicht- staatswaldungen hingewirkt werden, während anderseits die Forst- vereine die geeignetsten Organe sind, um die Wünsche und Bedürfnisse der Forstwirtschaft überhaupt, namentlich aber jene der Privatwald- besitzer zur Kenntnis der Staatsverwaltung zu bringen. Die forstlichen Angelegenheiten werden sowohl in landwirtschaft- lichen als auch in ausschliesslich forstlichen Vereinen besprochen. Erstere bieten namentlich Gelegenheit, das Interesse des kleinen Waldbesitzers zu wecken und belehrend auf denselben einzuwirken; es ist daher Aufgabe aller Organe der Staatsverwaltung, denen die Pflege der Forstwirtschaft obliegt, durch geschickte Benutzung dieser Verhältnisse, durch populäre Vorträge, kleine Ausstellungen u. s. w. anregend und fördernd an diesen Versammlungen teilzunehmen. Auf diese Weise lässt sich in der Regel mehr erreichen, als durch polizeiliche Verordnungen, welche oft ungenügend verstanden und jedenfalls weniger gern entgegengenommen werden. Die spezifisch forstlichen Vereine verfolgen neben der in erster Linie stehenden Pflege der Geselligkeit verschiedene Ziele: Sie sind ein Bestandteil des forstlichen Bildungswesens und sollen die forstliche Technik durch Verhandlungen über wirtschaftliche Angelegenheiten, so- wie durch Besprechungen bei den einen wesentlichen Teil aller Forst- versammlungen bildenden Waldtouren fördern. Die im praktischen Leben stehenden, mit den örtlichen Verhält- nissen aus eigenen Anschauungen vertrauten Forstvereine können und sollen aber auch noch weitere, höchst wichtige Aufgaben durch Er- örterung von forstlichen Tagesfragen, sowie durch Vertretung der forst- lichen Interessen und als beratende Hilfsorgane für die gesetzgebende und verwaltende Thätigkeit des Staates erfüllen. B. Zweiter (spezieller) Teil. In Deutschland beschränken sich die Forstvereine im Wesentlichen auf die Pflege der Forstwirtschaft und die Besprechung von forst- politischen Fragen, während eine Interessenvertretung fast gar nicht stattfindet. Wesentlich anders liegt das Verhältnis in ausserdeutschen Staaten, vor allem in Oesterreich-Ungarn und in der Schweiz. Der Grund hierfür ist in erster Linie in der Zusammensetzung der deutschen Forstvereine zu suchen, in denen meist die Forstbeamten und speziell die Staatsforstbeamten weitaus überwiegen, während die Waldbesitzer nur in sehr beschränkter Zahl vertreten sind; ganz be- sonders gilt dies für die wichtigste derartige Vereinigung, nämlich für die allgemeinen Versammlungen deutscher Forstwirte. Bei den Zentralstellen besteht natürlich geringe Neigung, kritische Bemerkungen von seiten untergebener Beamten entgegenzunehmen oder diesen die Gesetzesentwürfe und die Pläne von forstpolitischen Verord- nungen zur Begutachtung zu unterbreiten, während berufene Vertreter des Faches in diesen Behörden sitzen; auf der anderen Seite herrscht eben deswegen eine gewisse, nicht unberechtigte Scheu, durch unlieb- same Beschlüsse eine Pression nach oben auszuüben. Wo der Staatswaldbesitz zurücktritt und die Waldbesitzer selbst regen Anteil am Vereinsleben nahmen, besitzen die Beschlüsse auch in forstpolitischer Beziehung eine hohe Bedeutung, wie dies z. B. die einflussreiche Stellung der österreichischen Forstvereine, namentlich jene des böhmischen Forstvereines, beweist. Nicht minder aber kommen sowohl bezüglich der Interessenvertretung als auch hinsichtlich der Beschlüsse über andere Fragen die Orga- nisation der deutschen Forstvereine in Betracht. Sämtliche Vereine halten nur Wanderversammlungen ab, und viele derselben haben keine ständige Mitgliedschaft. Je grösser daher der Bezirk ist, für den solche Versammlungen stattfinden, desto verschieden- gestaltiger ist das besuchende Publikum, da sich dieses naturgemäss vorwiegend immer aus jenen Interessenten zusammensetzt, in deren Nähe die Versammlung tagt. Der Ort der Versammlung ist aber nicht allein entscheidend für die Heimat der Majorität der Besucher, sondern damit gleichzeitig auch, in manchen Fragen wenigstens, für die Natur der Beschlüsse. Man kann letztere geradezu dadurch in einer bestimmten Richtung provozieren, dass das betreffende Thema in einer Versammlung beraten wird, welche in entsprechender Gegend stattfindet (Unter- richtsfrage auf der Freiburger Forstversammlung 1874). Eine politische Wirksamkeit der Forstvereine setzt aber voraus, dass stets dieselben Interessenten und möglichst im gleichen Verhältnisse vertreten sind, wie dies bei der Landwirtschaft mit grossem Erfolge in den landwirtschaftlichen Zentralvereinen, dem Landwirtschaftsrate und dem preussischen Landesökonomiekollegium der Fall ist, und wie es I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. auch neuerdings in Preussen durch die noch straffere Organisation der Landwirtschaftskammern geplant wird. In Berücksichtigung dieser Verhältnisse war 1881 auf der deutschen Forstversammlung zu Hannover die Gründung eines Reichsforst- vereines angeregt worden, womit gleichzeitig einerseits eine festere Organisation der Landesforstvereine und anderseits die Bestellung eines ständigen Ausschusses zum Zweck der Interessenvertretung für das Reich Hand in Hand gehen sollte. Der Plan ist hauptsächlich an der Befürchtung gescheitert, dass Preussen infolge seines ausgedehnten Waldbesitzes im Reichsforst- vereine dominieren würde. Ob und mit welchem Erfolge für Preussen eine Interessenvertretung der Forstwirtschaft in der Landwirtschafts- kammer geschaffen werden kann, muss erst die Zukunft lehren. Die Gestaltung des Forstvereinswesens ist in Deutschland zur Zeit folgende: In den Einzelstaaten besteht eine ziemlich grosse Anzahl (z. Zeit etwa 20) Lokalforstvereine, welche bald das ganze Staatsgebiet (z. B. Baden, Bayern, Hessen, Elsass-Lothringen, Mecklenburg), bald nur ein- zelne Provinzen umfassen (Schlesien, Brandenburg, Pommern, Hessen- Nassau, Oberfranken, Unterfranken), sich aber auch bisweilen an be- stimmte Waldgebiete anschliessen (Harz, Hils-Solling, Thüringen, Hain- leite, Nordwestdeutschland). Sie besitzen teils ständige Mitglieder, teils haben sie eine ganz lose, lediglich auf die Teilnehmer an den be- treffenden Wanderversammlungen basierende Mitgliedschaft. Diese Lokalvereine haben durch den Meinungsaustausch zwischen den unter ähnlichen Verhältnissen wirtschaftenden, vielfach sich auch persönlich näher stehenden Teilnehmern eine wesentliche Bedeutung für die forstliche Praxis. Auf diesen Lokalforstvereinen erscheinen auch die grösseren Privatwaldbesitzer ziemlich eifrig, so dass auch ein nicht unerheblicher Vorteil in forstpolitischer Beziehung aus diesen kleineren Versammlungen entsteht. Wahlrechte und Präsentationsrechte für volkswirtschaftliche Beratungskörper besitzen die Forstvereine im allgemeinen nicht, nur die preussischen Forstvereine entsenden Ver- treter zu den Bezirkseisenbahnräten. Die Bezirkseisenbahnräte werden aus Vertretern des Handelsstandes, der Industrie, der Land- und Forstwirtschaft zusammengesetzt. Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden von den … durch den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu bestimmenden Korporationen und Vereinen auf drei Jahre gewählt (Ges. v. 1. VI. 1882 betr. die Einsetzung von Bezirkseisenbahnräten und eines Landeisenbahnrates für die Staatseisenbahnverwaltung § 3 in der hierzu erlassenen Vollzugsverordnung v. 7. II. 1883). Als Vereinigung für die Forstwirte aus ganz Deutschland dient die seit 1869 bestehende, 1872 zum ersten Male zusammengetretene „ Ver- sammlung deutscher Forstmänner “. Dieselbe tagt in Form einer B. Zweiter (spezieller) Teil. Wanderversammlung ohne ständiges Präsidium und ständige Mitglied- schaft. Während ihres Bestehens sind auf dieser Versammlung zahlreiche und wichtige volkswirtschaftliche Fragen besprochen worden, allein der Einfluss dieser Versammlungen ist äusserst gering und entspricht in keiner Weise der Sorgfalt, mit welcher die Verhandlungen vorbereitet und geführt werden. Die Beschlüsse finden nur dann weitere Folge, wenn die Landesforstbehörden in ihrem eigenen Interesse hiervon Gebrauch machen wollen, oder wenn bei den entsprechenden Landes- behörden gut akkreditierte und einflussreiche Männer die Vertretung der Beschlüsse übernehmen. Eine offizielle Interessenvertretung der Forstwirtschaft in volks- wirtschaftlichen Beratungskörpern findet zur Zeit nur dadurch statt, dass im preussischen Landesökonomiekollegium und im sächsischen Landwirtschaftsrate je ein Forstmann sitzt. Für die preussischen Landwirtschaftskammern wird eine offizielle Vertretung der Forstwirtschaft erstrebt. Eine wesentlich einflussreichere Stellung in forstpolitischer Be- ziehung nehmen die ausserdeutschen Forstvereine ein. In Oesterreich bestehen zur Zeit zehn Forstvereine für einzelne Kronländer oder Teile derselben, welche bei dem Vorwiegen des Pri- vatwaldbesitzes neben den technischen Fragen auch der Forstpolitik eine besondere Aufmerksamkeit zuwenden. Als einheitlicher Mittelpunkt für die Waldbesitzer und Forstwirte aus ganz Cisleithanien dient der 1852 gegründete österreichische Reichsforstverein mit ständigen und zeitlichen (nur für je eine Ver- sammlung beitretenden) Mitgliedern. An forstpolitischer Bedeutung wird der Reichsforstverein übertroffen durch den 1875 begründeten und seitdem in der Regel alljährlich zu- sammentretenden österreichischen Forstkongress . Mitglieder des- selben sind die Delegierten der Forstvereine sowie der Forstsektionen oder Forstkomitees derjenigen Landwirtschaftsgesellschaften in den einzelnen Königreichen und Ländern, welche den Beitritt zum Kongresse erklärt haben. Bei der Abstimmung besitzt jede vertretene Körperschaft nur eine Stimme, infolgedessen hat die Stimme eines zufällig vertretenen kleinen Gaues ebenso viel Gewicht, wie die eines grossen Landesvereines. Dimitz sagt über die Wirksamkeit des Forstkongresses, dass er es den Waldbesitzern, den hervorragenden Vertretern der Ressortbüreaukratie und den Berufsforstwirten ermöglicht hat, eine freie Verständigung über die grossen Fragen des Forstwesens anzubahnen und fortzusetzen. Oesterreichs Forstwesen 1848 — 1888. S. 260. Die umfangreichste Thätigkeit entfaltet der ungarische Landes- forstverein . Wie dessen auf Seite 139 mitgeteiltes Programm zeigt, I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. bezweckt derselbe die Organisation aller forstwirtschaftlichen, forst- wissenschaftlichen und forstpolitischen Bestrebungen in Ungarn. Zur Erreichung der Vereinszwecke dienen folgende Mittel: a) Zeitweise Versammlungen zur Beratung forstwirtschaftlicher Fragen; b) Beschreibung und Bekanntmachung der Zustände sämtlicher Zweige der vaterländischen Forstwirtschaft und der in verschiedenen Gegenden des Landes vorhandenen Wälder einerseits, anderseits derjenigen Art und Weise der Forst- verwaltung, die in verschiedenen Gegenden zur Entwickelung der Wirtschaft dienen; c) Entwickelung der ungarischen Forstlitteratur, Herausgabe eines eigenen Fachorganes, dann Förderung der Verfassung und Herausgabe zweckmässiger forst- licher Werke; d) Unterstützung begabter, jedoch armer Jünglinge in der Ausbildung für das Forstwesen; e) Aussendung fähiger Fachmänner zur Reise im In- und Auslande im Interesse der Hebung der Forstwirtschaft; f) Verbreitung der forstlichen Fachkenntnisse, oder Mitwirkung bei Errichtung ungarischer forstlicher Lehranstalten; g) Gründung, Erhaltung und Vermehrung einer Fachbibliothek; h) Begutachtung der dem Vereine vom Ministerium vorgelegten forstlichen Fragen; i) Unterbreitung von Vorschlägen und Promemorien zur Regierung in sämtlichen forstlichen Sachen; k) Rekommandierung fachkundiger Vereinsmitglieder auf forstliche Stellen, falls Forstbesitzer darum ansuchen; l) Unterstützung der Vereinsmitglieder in wichtigen Fragen mit fachmässigen Ratschlägen; m) Unterstützung der Witwen und Waisen verstorbener Vereinsmitglieder aus dem Fonds, der zu diesem Zwecke zur Verfügung steht, im Sinne der Statuten desselben; n) Unterstützung der im Verbande des Vereines stehenden und in misslichen Ver- hältnissen sich befindenden Forstbeamten und niederen Diener aus einem zu diesem Zwecke verfügbaren Fonds, laut Statuten desselben. Die zahlreichen Mitglieder (1893: 2027), ein sehr ansehnliches eigenes Vermögen von circa ½ Million M. (1893: 328136 fl.) und der weitgehende Einfluss, welchen die forstlichen Zentralbehörden auf dessen Leitung ausüben, machen diesen Verein zu einem ausserordentlich ein- flussreichen Organe auf dem Gebiet der Forstpolitik. Dass in der Schweiz der Forstverein einen bedeutenden Einfluss nicht nur in forstwirtschaftlicher, sondern namentlich auch in forst- politischer Beziehung besitzt, ist in den politischen Verhältnissen dieses Landes begründet. Die Pläne für Organisation von Verwaltung und Unterricht, sowie Gesetzentwürfe auf forstpolitischem Gebiete werden dem Forstvereine zur Begutachtung überwiesen, welcher auch eine kräftige Initiative in dieser Richtung entfaltet. Die russischen Forstvereine bezwecken hauptsächlich die Ein- führung einer geordneten Forstwirtschaft und die Förderung von Auf- forstungen. Der russische Reichsforstverein , die hiervon ab- gezweigte Moskauer Sektion und der Forstverein für Polynesien B. Zweiter (spezieller) Teil. erteilen Medaillen und Belobigungsdekrete für besondere Leistungen im Bereiche der Forstwirtschaft. In den Ostseeprovinzen verfolgt der 1868 gegründete baltische Forstverein mit den günstigsten Resultaten die gleichen Ziele. 6. Kapitel. Der Holztransport. § 1. Einleitung . Das Holz und ebenso auch die übrigen Wald- produkte besitzen im Verhältnisse zu ihrem Werte ein sehr bedeutendes Volumen und Gewicht. Die Transportverhältnisse sind daher von ein- schneidender Bedeutung für die Rentabilität der Waldungen und zwar um so mehr, als beim Holze Konsumtionsort und Produktionsort meist weit auseinanderliegen. Schon auf Seite 27 ist hervorgehoben worden, dass infolge dieser Verhältnisse das Holz bei einer gewissen Entfernung vom Konsumtions- orte überhaupt wertlos ist und höchstens dann genutzt werden kann, wenn es in Formen wie: Pottasche oder Kohle gebracht ist, welche ein günstigeres Verhältnis zwischen Wert und Volumen besitzen als Holz und ausserdem noch die Möglichkeit bieten, in beliebigen kleinen Mengen transportiert werden zu können, ohne an Wert zu verlieren. Auch die Ausnutzung des Holzes beginnt mit solchen Sortimenten, bei denen diese Bedingungen zutreffen (Schindeln, Resonanzbodenholz, Fassdauben). Für die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfange im Urwalde Holznutzung möglich ist, entscheidet der Stockpreis , d. h. die Differenz zwischen Erlös und Gestehungskosten, welche haupt- sächlich durch die Transportkosten bedingt werden. Man beginnt mit der Ausnutzung, sobald diese Differenz einen, wenn auch anfangs nur sehr bescheidenen Gewinn für den Waldbesitzer nachweist. Aus dem gleichen Grunde hat sich der Holzhandel und damit auch die Entwicklung der Forstwirtschaft stets an die Wasserstrassen an- gelehnt. Soweit solche nicht zu Gebote standen, konnte das Holz lange Zeit nicht oder doch nur in beschränktem Masse auf weitere Ent- fernungen zu Markt gebracht werden, erst durch die moderne Ent- wicklung der Verkehrsverhältnisse, von der nunmehr in der Neuzeit auch die Forstwirtschaft ausgedehnten Gebrauch macht, ist das Holz wirklich ein Welthandelsartikel geworden. Wie sehr die Rentabilität der Waldungen von den Transportver- hältnissen abhängt, zeigen fortwährend zahlreiche Beispiele. Selbst innerhalb Deutschlands giebt es grosse Waldgebiete, welche bis zur neuesten Zeit wegen ungünstiger Verbindungen fast ertraglos waren. Dieses trifft u. a. die litauischen Oberförstereien der Provinz Ostpreussen mit ihrem schweren Lehmboden, aus denen früher nur bei I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. strengem Froste Holz herausgebracht werden konnte und welche erst seit etwa zehn Jahren durch Kunststrassen allmählich aufgeschlossen werden. Ein anderes für den internationalen Holzhandel bedeutungsvolles Beispiel bilden die russischen Waldungen im Weichselgebiete, aus denen ein Holzabsatz nur möglich ist, wenn das Material auf Schlitten zum Wasser gebracht und dann auf der Weichsel verflösst werden kann. Milde, schneearme Winter und Sommer mit niedrigem Wasserstande drücken den Ertrag der betreffenden Jahre ganz gewaltig. Umgekehrt sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen durch den Bau eines Weges oder einer Eisenbahnlinie die Rente von Waldungen plötz- lich um ein Vielfaches erhöht worden ist. Die Förderung und Pflege des Holztransportwesens bildet daher eine wichtige Aufgabe der Forstpolitik. Die hierfür zu ergreifenden Massregeln sind verschieden nach den Methoden des Holztransportes. Der Transport des Holzes vom Fällungsorte zum Konsumtionsplatze findet in folgenden Formen statt: 1. durch Riesen , d. h. durch Vorrichtungen, welche die gleitende Reibung vermindern (Erdriesen, Holzriesen, Wasserriesen); 2. auf Landwegen verschiedener Ordnung; 3. auf Wasserstrassen . Die Holzstücke werden hier a) lose und einzeln, oder wenn auch verbunden, so doch ohne besondere Leitung der Strömung überlassen, transportiert ( getriftet ), b) in regelmässigen Verbänden (Flössen) vereinigt und durch die auf ihnen befindlichen Ar- beiter geleitet ( geflösst ), c) in Schiffsgefässen befördert; 4. auf Eisenbahnen . Bis zur Erreichung der öffentlichen Transportanstalten ist der Holz- transport, oder doch wenigstens die Vorsorge für denselben, Sache des Waldeigentümers, welcher hierfür je nach der Ausdehnung des Besitzes und je nach den Terrainverhältnissen sämtliche genannten Transport- anstalten anlegen und benutzen kann. Das Streben der Waldbesitzer geht dahin, den von ihnen herzu- stellenden Teil der Transportanstalten soviel als möglich zu verringern und so rasch als möglich öffentliche Wegeverbindungen höherer Ord- nung zu erreichen, weil diese nicht nur den Transport mehr er- leichtern, sondern dem Waldbesitzer höchstens mehr oder minder reich- liche Zuschüsse für die Anlage, dagegen nur ausnahmsweise ständige Unterhaltungskosten verursachen. Die Einwirkung des Staates auf das Holztransportwesen ist sehr verschieden, je nachdem die betreffenden Anlagen Eigentum des Wald- besitzers oder einer dritten Person sind. Im ersten Falle liegt es der Staatsverwaltung ob, einerseits dem Waldeigentümer die Herstellung solcher Anstalten zu ermöglichen und B. Zweiter (spezieller) Teil. anderseits das öffentliche Interesse gegen Gefährdungen und Schä- digungen durch dieselben zu schützen. Im zweiten Falle erfolgt die Förderung des Holztransportwesens da- durch, dass derartige Anlagen in möglichst weitgehendem Masse in den Wald hinein oder doch wenigstens in dessen Nähe geführt und der Transport der Forstprodukte auf denselben zu günstigen Bedingungen ermöglicht wird. § 2. Der Holztransport auf den vom Waldeigentümer hergestellten Transportanstalten . Bezüglich des Holztransportes durch den Waldeigentümer auf eigenen Transportanstalten , welche je nach Lage der Verhältnisse auch den Käufern oder sonstigen Empfängern von Forstprodukten zur Verfügung gestellt werden, kommt zunächst der Grundsatz des gemeinen Rechtes in Betracht, dass der Waldeigen- tümer ebenso wie jeder andere Grundbesitzer, wenn die Ausfuhr nach öffentlichen Wegen nur über fremde Grundstücke möglich ist, einen Notweg über diese gegen Entschädigung der Besitzer als Wege- servitut zu beanspruchen hat. Dieser allgemeine Satz ist in verschiedenen Staaten für die forst- lichen Verhältnisse besonders weitergebildet. Oesterreichisches Forstgesetz § 24. Jeder Grundeigentümer ist ge- halten, Waldprodukte, welche anders gar nicht oder doch nur mit unverhältnis- mässigen Kosten aus dem Walde geschafft und weiterbefördert werden können, über seine Gründe bringen zu lassen. Dies soll aber auf die mindest schädliche Weise geschehen, sowie auch dem Grundeigentümer von dem Waldbesitzer für den durch dessen Veranlassung zugefügten Schaden alle Genugthuung zu leisten ist. Ähnl. Ungarisches Forstgesetz, § 178. Bezüglich der verschiedenen Transportmethoden im einzelnen ist Nachstehendes zu bemerken. Die primitivste Bringungsmethode im Gebirge ist das Riesen . Eine Einwirkung der Staatsverwaltung auf dieselbe ist dann er- forderlich, wenn die Riesen (ebenso auch sonstige Holzbringungs- anstalten) über öffentliche Wege und Gewässer, durch Ortschaften, an oder über fremde Gebäude fortgeführt werden sollen. Hierfür ist be- sondere Genehmigung erforderlich, welche nur nach Anhören der Beteiligten sowie bei Anbringung der nötigen Sicherungsmassregeln erteilt wird. Oesterreichisches Forstgesetz § 25. Zur Fortführung von Riesen jeder Art oder sonstigen Holzbringungswerken über öffentliche Wege und Gewässer, durch Ortschaften, an oder über fremde Gebäude ist die Bewilligung der Kreis- behörde erforderlich, welche dieselbe über Einvernehmen von Sachverständigen und allen Beteiligten nach Zulässigkeit zu erteilen hat. Die sog. Erdriesen können unter Umständen bei entsprechender Bodenbeschaffenheit die Veranlassung zur Entstehung von Wildbächen und Erdrutschungen geben, weshalb unter solchen Verhältnissen deren I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Betrieb nur unter gewissen Beschränkungen zulässig ist und sogar bis- weilen ganz untersagt werden muss. Kärnthen , L. G. v. 1. III. 1885. In Betreff des Abtriebes von Holz über Gebirgshänge ohne Benutzung von Riesen oder Bringungswegen kann die politische Bezirksbehörde für Örtlichkeiten, in welchen eine besondere Vorsicht zur Hintan- haltung der Bodenlockerung nötig ist, die beim Abtrieb zu beobachtenden Vor- kehrungen anordnen, auch wenn der Abtrieb nur über den eigenen Grund des Waldbesitzers geht. Die Anlage der gewöhnlichen Waldwege durch die Wald- eigentümer erfordert keine weitergehende Einwirkung von seiten der Verwaltung, als es zur Durchführung der allgemeinen Wegepolizei not- wendig ist. Bezüglich des Anschlusses derartiger Anlagen an die öffentlichen Strassen kommt nach Lage der Sache der oben angeführte Grundsatz des Wegeservituts in Betracht. Von den Wassertransportmethoden ist für den Waldeigen- tümer das Triften von besonderer Bedeutung, da dieses auch auf den kleinen, vorwiegend im Innern der Waldungen vorkommenden Wasser- läufen möglich ist, sobald dieselben das entsprechende Gefälle besitzen. Für die flössbaren Gewässer sind die später (S. 148) zu erörternden Grundsätze zu berücksichtigen. Sobald es sich um den regelmässigen Transport grösserer Holz- mengen handelt, erfordert der Triftbetrieb nicht nur bald mehr, bald minder umfangreiche Korrektionsarbeiten am Wasserlaufe selbst, son- dern vor allem auch besondere, häufig recht kostspielige Anlagen, um das nötige Wasser zu beschaffen (Klausen, Schwellteiche), sowie Ufer- schutzbauten. Durch das Stauen und Ablassen des Wassers, sowie durch den Triftbetrieb selbst wird aber sowohl der Wasserstand als auch die Be- schaffenheit des Flussbettes auf weite Entfernungen beeinflusst. Zur Sicherung der fremden Grundstücke und der auf die Wasserkraft an- gewiesenen Betriebe sind daher besondere Vorschriften notwendig, insbesondere dann, wenn die Trift auch auf fremden Wasserstrecken fortgesetzt werden soll, da hiermit ein Betreten der anliegenden Grund- stücke zum Zwecke der Triftleitung und des Ausziehens des Holzes verbunden ist. Falls auf der gleichen Wasserstrecke von mehreren Interessenten getriftet werden soll, bedarf es zur Aufrechthaltung der Ordnung ebenfalls geeigneter Vorschriften. In allen Staaten, in denen die Holztrift in grösserem Umfange statt- findet, bestehen daher Gesetze und Verordnungen zur Regelung des Triftbetriebes Vgl. das österreichische Forstgesetz, § 26—30. Die hierzu erlassenen , welcher nur auf Grund einer besonderen Konzession zu- lässig ist. In Oesterreich und Ungarn ist zum Zwecke der Anlage von Trift- B. Zweiter (spezieller) Teil. bauten im Bedarfsfalle auch die Expropriation des nötigen Geländes zulässig. Während des lezten Dezenniums sind zu den bis dahin innerhalb des Waldes üblichen Transportmitteln noch die Eisenbahnen hinzu- gekommen und haben rasch eine früher ungeahnte Bedeutung erlangt. Anfangs nur durch die Schwerkraft oder Menschenhand, bald auch durch Pferde betrieben, sind nunmehr auch bereits in verschiedenen grossen Waldgebieten Eisenbahnen mit Lokomotivbetriebe im Gange, und binnen kurzem wird wohl auch hier die Elektrizität ihren sieg- reichen Einzug halten. Die Waldeisenbahnen sind da von besonderer Bedeutung, wo es sich um den Transport beträchtlicher Holzmassen nach einer be- stimmten Richtung handelt. In Deutschland liegen solche Bedingungen namentlich nach grossen Kalamitäten vor. So sind zur Bewältigung der durch den Sturm vom 30. März 1892 in den elsass-lothringischen Oberförstereien Alberschweiler und St. Quirin geworfenen Holzmassen von nahezu 200000 Festmetern rund 50 km Waldeisenbahnen mit Lokomotivbetrieb gebraucht worden, während ausserdem dieses Holz kaum absetzbar gewesen wäre. Das Gleiche gilt für das Eisenbahnnetz von im ganzen 79 km Länge, welches behufs günstiger Verwertung der infolge des Nonnenfrasses im Ebersberger Park bei München angefallenen Materiales, fast anderthalb Millionen Festmeter, angelegt worden war. Vollzugsverordnungen; ungarisches Forstgesetz, § 181—207; die bayerischen Trift - und Flossordnungen für den Ilz. Regen, fränkischen Wald u. s. w. Gemeinschaftliche Grundsätze für alle diese Verordnungen sind: Triftbe- willigungen werden nur auf bestimmte Zeit (3 bis höchstens 50 Jahre, Ungarn) ver- liehen. Durch neue Triftbauten dürfen die bestehenden nicht zerstört werden. Bewerben sich mehrere um eine Trift an gleicher oder nahezu gleicher Stelle, so ist zunächst auf eine gütliche Einigung derselben hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu stande, so ist eine für zulässig erkannte Trift entweder so einzuteilen. dass jedem Bewerber eine besondere Triftzeit eingeräumt wird, oder, falls dieses nicht möglich ist, für die erforderlichen Strecken demjenigen überlassen wird, der die wertvollsten Holzmengen zu transportieren hat. Triftbauten sollen anderen gegen angemessene Vergütung zum Gebrauche überlassen werden. Der Eigentümer hat Triftbauten im guten Zustande zu erhalten, andernfalls sie zu veräussern, zu ver- pachten und, falls sie gar nicht mehr gebraucht würden, vollständig abzutragen. Jeder Triftunternehmer ist gehalten, die Uferstrecken, Gebäude und Wasserwerke, welche durch die Trift bedroht sind, durch Schutzbauten zu sichern. Schaden, der nachweisbar bloss durch die Trift verursacht wurde, ist von dem Triftunternehmer zu vergüten. In Preussen kann nach § 8 des Ges. v. 28./II. 1843 über die Benutzung der Privatflüsse der Eigentümer derselben nur durch landesherrliche Entscheidung ge- zwungen werden, dritten den Gebrauch des Flusses zum Triften oder Flössen zu gestatten. Ist eine solche Entscheidung ergangen, so müssen sie sich den oben er- wähnten, im Interesse des Triftbetriebes notwendigen Beschränkungen unterwerfen. Der Triftbetrieb ist alsdann durch ministerielle Verordnung zu regeln. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. In ungleich höherem Masse sind die oben erwähnten Voraussetzungen für den Bau von Waldbahnen in den menschenarmen Waldgebieten Osteuropas gegeben, wo weder Rücksichten auf die Erwerbsverhält- nisse und den Holzbedarf der Anwohner zu nehmen sind, noch auch schon ein Netz von Waldstrassen besteht. Hier wird, wie auch auf sonstigem Gebiete der Wirtschaft und Kultur, von sehr primitiven Ver- hältnissen sofort zur höchsten Stufe der modernen Civilisation, hier also zum Eisenbahntransporte, übergegangen, welcher bereits an verschiedenen Orten den teueren und unsicheren Triftbetrieb verdrängt hat. So bestehen auf der Privatherrschaft Skole in Ostgalizien mit 32000 ha Wald zur Zeit 22 km Eisenbahnen mit Lokomotivbetrieb, 9 weitere Kilometer sind im Bau begriffen, daneben sind 6 km mit Pferdebetrieb vorhanden, weitere 6 km Geleise dienen zur Zubringung des Materiales an die Ladestellen und werden durch Menschenkraft bedient. Die Staatsverwaltung hat sich mit diesen Waldbahnen, welche der Unternehmer lediglich zu seinem eigenen Gebrauche auf eigenem Grund und Boden oder mit Zustimmung der betreffenden Grundeigentümer auf fremdem Gebiete anlegt, nur dann und insoweit zu beschäftigen, als sie zum Lokomotivbetriebe eingerichtet werden sollen. Für solche Anlagen ist sowohl die Baugenehmigung auf Grund technischer Be- gutachtung als auch vor Eröffnung des Lokomotivbetriebes die Prüfung des Vollzuges der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen und der Betriebssicherheit erforderlich. Weitergehende Anforderungen werden dann gestellt, wenn diese Bahnen mit gleicher Spurweite in öffentliche Bahnen einmünden, so dass ein Übergang von Wagen stattfinden kann. Diese Verhältnisse sind in Oesterreich besonders eingehend geregelt durch Verordnung des Handelsministeriums v. 29. V. 1886. Das preussische Gesetz vom 28. Juli 1892 verlangt für derartige sog. Privatanschlussbahnen polizeiliche Genehmigung zur bau- lichen Herstellung und zum Betriebe. Die polizeiliche Prüfung beschränkt sich bezüglich der Privatanschlussbahnen nach § 45 des Gesetzes vom 28. VII. 1892: 1. auf die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel, 2. auf die technische Befähigung und Zuverlässig- keit der in dem äusseren Betriebsdienste angestellten Bediensteten, 3. auf den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes. § 3. Der Holztransport auf öffentlichen Transportanstalten . Die Holzbringung ausserhalb des Waldes oder innerhalb desselben auf öffentlichen Transportanlagen erfolgt gegenwärtig nur zum kleinsten Teile lediglich auf Landstrassen . So angenehm gut ausgebaute öffentliche Wege für den Besitzer sind, so gestattet das Holz doch seines Volumens und Gewichtes wegen keinen langen Transport auf den Chausseen. Diese dienen vielmehr Schwappach , Forstpolitik. 10 B. Zweiter (spezieller) Teil. lediglich als Mittel, um das Holz in bequemster Weise bis zur Bahn- station, Ablage oder allenfalls noch bis zu einem nahegelegenen Kon- sumtionsorte zu bringen. Trotzdem bemühen sich die Waldbesitzer darum, dass öffentliche Strassen möglichst den Wald durchschneiden oder doch in der Nähe vorbeigeführt werden. Der Grund hierfür liegt darin, dass sie beim Fehlen von Eisenbahnen und Wasserstrassen die relativ günstigsten Transportanstalten darstellen und entweder ganz auf fremde Kosten oder doch höchstens mit Zuschuss von seiten des Waldbesitzers ge- gebaut werden. Unterhaltungskosten erwachsen letzterem nicht oder doch nur in seltenen Fällen. Dass die Waldbesitzer mit Rücksicht auf letzteren Umstand danach streben, wenigstens die aus eigenen Mitteln gebauten Waldwege in öffentliche Strassen umgewandelt zu sehen, wurde bereits oben erwähnt. Ein weiteres wichtiges Moment für den Holztransport auf den Landstrassen bilden die günstigen Anschlüsse der Waldwege an öffent- liche Strassen, Bahnhöfe und Ablagen. Diese sind bisweilen schwierig und nur mit grossen Opfern zu erreichen. Der Bau von Kommunikations- wegen innerhalb des Waldes auf Kosten der Waldeigentümer bietet nicht selten hierfür ein entsprechendes Kompensationsobjekt. Der Etat der preussischen Staatsforstverwaltung 1894/95 enthält mit Rück- sicht auf diese Verhältnisse folgende zwei Positionen: Tit. 18. Zur Unterhaltung und zum Neubau der öffentlichen Wege und zur Gewährung von Beiträgen zur Herstellung solcher Wege (innerhalb der Forsten): 1498200 M. Tit. 19. Beihülfen zu Chausseen- und anderen Wege- und Brückenbauten und zur Anlegung von Eisenbahngüter-Haltestellen (ausserhalb der Forsten), welche von wesentlichem Interesse für die Forstverwaltung sind, die aber ohne Hinzutritt der letzteren durch Bewilligung von Beihülfen nicht zur Ausführung kommen würden: 200000 M. Für den Holztransport ausserhalb des Waldes kommen hauptsäch- lich die Wasserstrassen und die Eisenbahnen in Betracht. Während innerhalb des Waldes aus den angegebenen Gründen der Triftbetrieb wenigstens im Gebirge eine bedeutende Rolle spielt, sind für den Holzhandel im grossen nur die gebundene Flösserei Über den Verkehr mit Flossholz auf den deutschen Strömen enthält das Oktoberheft der Monatshefte zur Statistik des deutschen Reiches, Jahrgang 1890 nähere Angaben, denen folgende Zusammenstellung entnommen ist. Dieselbe bezieht , sowie im überseeischen Verkehre, ebenso bisweilen auch auf grossen Binnen- seen, der Transport des Holzes in Schiffen von Bedeutung. Der hohe Wert der Wasserstrassen für den Holztransport liegt darin, dass die Kosten desselben hier wegen der geringen Reibung und der zur Verfügung stehenden Naturkräfte (Wind, Kraft des fliessen- den Wassers bei der Thalfahrt) weit geringer sind, als bei Benutzung der Landstrassen oder der Eisenbahnen. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Wenn in bestimmter Richtung mehrere Verkehrsmittel konkurrieren, wird das Holz, wenigstens im unbearbeiteten Zustande, stets auf dem Wasser verfrachtet. Recht deutlich tritt dieses Verhältnis beim Holz- sich jedoch, abgesehen von Mannheim und Berlin, nur auf den Grenzverkehr, während z. B. die sehr beträchtlichen Holzmassen des Flossverkehrs vom Main zum Nieder- rhein gar nicht zum Vorschein kommen. 10* B. Zweiter (spezieller) Teil. transport auf dem Maine hervor, indem hier das starke Holz aus dem Frankenwalde zunächst auf die Eisenbahn verladen und alsdann so weit längs des Flusses transportiert wird, bis der Main die nötige Tiefe er- langt hat, um Flösse aus den betreffenden Sortimenten tragen zu können. Je nach dem Wasserstande und der Stärke des Holzes ist dieses in Hochstadt, Zapfendorf oder Staffelbach und teilweise sogar erst in Würzburg der Fall. Die Vorzüge des Wassertransportes kommen im grössten Massstabe im Weltholzhandel zur Geltung; hier ermöglichen sie u. a. namentlich die Konkurrenzfähigkeit des russischen Der Flosstransport von Kiefern-Schneidhölzern zwischen Thorn und Pod- gorzelice und den Sägemühlen am Lieper-See, dem grössten Nutzholzlager in Preussen, via Bromberger Kanal, Netze, Warthe, Oder und Finow-Kanal verursacht auf eine Entfernung von ungefähr 380 km einschliesslich aller Unkosten einen Aufwand von 3 M. pro Festmeter, dagegen verursacht der Landtransport bei einer mittleren Entfer- nung von 10 km und einem Taglohne von 10 M. für ein Zweigespann ebenfalls einen Kostenaufwand von 3 M. pro Festmeter. Das russische Holz konkurriert des- halb hier sehr erfolgreich mit dem Materiale aus den unmittelbar angrenzenden Ober- förstereien Chorin und Freienwalde. und schwedischen Holzes und selbst einzelner amerikanischer Sortimente (Pitch pine) auf dem deutschen Markte. Die Seefracht von den nördlichen skandinavischen Häfen nach Rotterdam kostet bei 2600 km Entfernung 6 M. pro Festmeter, wofür die deutschen Bahnen den Festmeter nur 400 km weit transportieren. Von Riga via Rotterdam nach Köln, eine Entfernung gleich München- Köln, kostet der Festmeter 10 M., weshalb russisches und skandinavi- sches Holz mit dem süddeutschen Holze schon auf dessen Hauptstapel- platz Mannheim erfolgreich konkurrieren. Eine Tonne Fassdauben kostet von Fiume oder Triest nach Bordeaux per Schiff auf 5000 km 12 bis 15 Frcs., von Remiremont nach Bordeaux auf 875 km 35 Frcs. Da die schiff- und flössbaren Wasserstrassen im Eigentume des Staates stehen, tritt an diesen sowohl von seiten der Waldeigentümer als auch von jener der Holzhändler und holzverarbeitenden Gewerbe die Anforderung heran, die Wasserstrassen in einem guten Zustande zu er- halten, künstliche Wasserstrassen (Kanäle) neu anzulegen und die Be- nutzung der vorhandenen durch Herstellung von Häfen, Ablagen und Verbindungsgeleisen mit den Eisenbahnen zu erleichtern. Im Interesse der Ordnung und der Sicherung des Verkehres ist der Betrieb der Flösserei durch besondere allgemeine Vorschriften (Floss- ordnungen) oder durch spezielle Verordnungen geregelt. Neuerdings wird erstrebt, dass auch die Flösser ebenso wie die Schiffer einen be- sonderen Befähigungsnachweis beibringen. Für den Transport des Holzes in Schiffen gelten die allgemeinen Bestimmungen über Regelung der Schiffahrt. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Um den Verkehr auf den Wasserstrassen zu fördern, dürfen in Deutschland und Oesterreich auf den natürlichen Wasserstrassen Abgaben nur für Benutzung besonderer Anstalten erhoben werden. Diese sowie die Gebühren für Befahrung solcher künstlicher Wasserstrassen, welche Staatseigentum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen nötigen Kosten nicht über- steigen (Wiener Kongressakte Art. 108—117, Verf. d. deutschen Reiches Art. 4 Nr. 9 u. Art. 54). Auf die Flösserei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstrassen be- trieben wird. Doch sollen nach dem Reichsgesetze v. 1. Juni 1870 auch auf den nicht schiffbaren, sondern nur flössbaren Strecken derjenigen natürlichen Wasserstrassen, welche mehreren Bundesstaaten gemein- schaftlich gehören, von der Flösserei mit verbundenen Hölzern eben- falls nur für die Benutzung besonderer zur Erleichterung des Verkehrs bestimmten Anlagen Abgaben erhoben werden. Bezüglich des Verkehres auf Flüssen mit ausserdeutschen Staaten sind die gleichen Gesichtspunkte durch Staatsverträge (Flussschiffahrts- akte, Schiffahrtsverträge Für den Rhein kam schon auf dem Wiener Kongresse 1815 eine Vereinbarung und am 31. V. 1831 die Rheinschiffahrtsakte zu stande. Die Elbschiffahrtsakte datiert von 1821 und wurde zuletzt durch den Vertrag des norddeutschen Bundes mit Oesterreich vom 1. VII. 1870 neu formuliert. Die Donauschiffahrtsakte vom 7. und 9. Nov. 1857 wurde infolge des Pariser Friedens im Jahre 1856 abgeschlossen. Ähnliche, auch für den Holzhandel bedeutungsvolle Bestimmungen, sind im Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Deutschland und Russland v. 18. III. 1894 enthalten. zur Geltung gebracht worden. Trotz der grossen Vorzüge, welche die Wasserstrassen für den Holz- transport besitzen, haften ihnen doch auch recht erhebliche Mängel an. Solche sind namentlich die Abhängigkeit von der Witterung und vom Wasserstande. Eis hemmt den Verkehr vollständig. Hochwasser ist auch schon bei mässigem Grade der Flösserei hinderlich; bei schlechtem Wasserstande müssen die Flösse oft monatelang still liegen, was namentlich bei der Weichsel nicht selten der Fall ist. Der Transport geht langsam von statten, die Einhaltung bestimmter Lieferzeiten ist nicht möglich, ein Umstand, welcher bei der Versorgung von holzverarbeitenden Werken und noch mehr für die Ausnutzung von Handelskonjunkturen schwer in die Wagschale fällt. Die Wasserstrassen sind nicht beliebig vermehr- bar, da Kanäle nur in der Ebene leicht angelegt werden können und auch hier einen sehr bedeutenden Kostenaufwand (etwa 200000 M. pro Kilometer) verursachen. Die mit Benutzung von Wasserstrassen verbundenen Missstände drän- gen daher dazu, von dem dritten Verkehrsmittel, den Eisenbahnen , auch für den Holztransport immer ausgedehnteren Gebrauch zu machen. B. Zweiter (spezieller) Teil. Die Eisenbahnen gewinnen in dem Masse an Bedeutung für die Forst- wirtschaft, als sich das Netz der Nebenbahnen erweitert. Güterbewegung von Holz u. s. w. auf deutschen Eisenbahnen im Jahr 1889. Bei dem Baue der grossen internationalen Linien kann auf die Be- dürfnisse der Forstwirtschaft, wenigstens bei Festlegung der Trace, nur geringe Rücksicht genommen werden, dagegen ist es möglich, mit den kleinen, billigen Nebenbahnen bis in das Innere der grossen Waldungen hineinzudringen und diese so dem Verkehre zu erschliessen. Während die Baukosten für das Kilometer bei den Hauptbahnen durchschnittlich 260000 M., bei Kanälen 200000 M. betragen, be- läuft sich das Anlagekapital für das Kilometer normalspuriger Neben- bahnen durchschnittlich auf 85000 M., für schmalspurige dagegen nur auf 53000 M. und unter günstigen Bedingungen sogar noch erheblich ge- ringer (Bröhlthalbahn 18000 M., die oben erwähnte Bahn auf der Herr- schaft Skole hat bei 80 cm Spurweite für das Kilometer bei teilweise sehr schwierigem Terrain durchschnittlich 17000 M. gekostet ein- schliesslich des rollenden Materiales und des Grunderwerbes, in den elsass-lothringischen Oberförstereien Alberschweiler und St. Quirin haben die Baukosten durchschnittlich 9000 M. pro Kilometer betragen. In den Revieren St. Quirin und Alberschweiler liegen im ganzen 52,2 km Waldbahnen, ca. 38 km mit 13 kg schweren Schienen für Lokomotivbetrieb und 14 km altes Rollbahngleis mit 7 km schweren Schienen für den Zugviehbetrieb. Die Anlage der ersteren hat pro km ohne Grunderwerb 8886 M., mit diesem 9727 M. gekostet. In 4½ Monaten sind im ganzen 47455 fm Holz, pro Fahrtag also 406 fm, versandt worden. Unter diesen Umständen erscheint es nunmehr, wenn die sonstigen I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Bedingungen vorliegen, wie bereits oben erwähnt, viel rationeller, die grossen Waldgebiete durch Bahnen aufzuschliessen, als durch Wasser- strassen, wenn auch die Betriebskosten auf jenen bedeutender sind, als auf diesen. Der Transport auf den Eisenbahnen kostet selbst bei gün- stigen Bedingungen auf weitere Entfernungen ungefähr das Doppelte des Wassertransportes. Bei dem Baue von Eisenbahnen ging schon stets das Streben der Waldbesitzer dahin, dass die Linien durch die Forsten oder doch wenigstens möglichst in die Nähe derselben geführt, sowie dass Sta- tionen und Ladestellen in günstiger Lage errichtet werden möchten. Während beim Baue der grossen durchgehenden Linien diesen Wün- schen hauptsächlich nur durch Errichtung von Stationen, Ladeplätzen und Anschlussgeleisen Rechnung getragen werden kann, kommen die Wünsche der Forstwirtschaft bei Anlage der Nebenbahnen, Kleinbahnen u. s. w. in ungleich höherem Masse zur Geltung. Hier handelt es sich nicht um möglichst direkte Verbindung wichtiger Verkehrspunkte, sondern um die Vermittelung des Lokalverkehres und die Zuführung von Gütern aus den Produktionsorten zu den Hauptbahnen. Da diese Bahnen vorwiegend dazu bestimmt sind, den Bedürf- nissen einzelner Interessentenkreise zu dienen, werden einerseits beim Baue die Wünsche derselben möglichst berücksichtigt, anderseits ver- langt man aber auch von ihnen, mag der Bau der Bahn durch den Staat oder einen sonstigen Unternehmer bewirkt werden, eine bald mehr, bald weniger weitgehende Beteiligung an den Baukosten, in der Regel mindestens kostenlose Überlassung des Baugrundes, häufig aber auch noch eine Subvention in barem Gelde. Wenn das Projekt einer solchen Bahn in einer Gegend auftaucht, so pflegen die Waldungen des Grossbesitzes und vor allem jene des Staates in erster Linie wegen der von diesen zu erwartenden materiellen Beteiligung in Betracht gezogen zu werden. Anderseits sind die Be- sitzer dieser Waldungen hierdurch in der Lage, auf den Bau dieser Linien überhaupt, sowie auf die Trace und die besonderen Einrichtungen im Interesse der Forstwirtschaft einen massgebenden Einfluss zu üben. Mit Rücksicht auf diese Verhältnisse hat z. B. die preussische Staatsforstverwaltung in den Etat für 1894/95 den Betrag von 200000 M. zur Unterstützung des Baues von Kleinbahnen eingestellt. Fast noch mehr als die Existenz der Bahnen ist für den Holz- transport die Tariffrage von Bedeutung. Holz gehört zu den sog. Massengütern, welche bei verhältnismässig grossem Gewichte und Volumen einen relativ geringen Wert besitzen; gleichzeitig handelt es sich aber meist um den Transport auf weite Ent- fernungen. Selbst innerhalb Deutschlands liegen die grossen Waldungen teilweise weit ab von den Hauptkonsumtionsorten, mit denen einige B. Zweiter (spezieller) Teil. nur durch Eisenbahnen verbunden sind, noch mehr aber gilt dies für den internationalen Verkehre, insbesondere für den Holzhandel aus Galizien nach Deutschland. Wie bei allen anderen Gütern, so ist auch hier der Wunsch der Händler und Konsumenten auf weitgehende Reduktion der Tarife über- haupt gerichtet, während der Produzent stets nur für sich die günstig- sten Bedingungen erstrebt, für den Konkurrenten dagegen möglichste Erschwerung durch hohe Tarife fordert. Diese Erscheinung tritt sowohl im nationalen als noch in höherem Grade im internationalen Verkehre hervor. Die Festsetzung der Tarife ist daher stets das Ergebnis eines Kompromisses zwischen den verschiedenen Interessen, wobei die Gut- achten der Eisenbahnbeiräte, Handelskammern und sonstiger Interessen- vertretungen besonders berücksichtigt werden. Nach dem dermaligen deutschen Eisenbahngütertarife In Deutschland ist seit 1879 für sämtliche Bahnen das sog. Reformtarif- schema vereinbart, welches jedoch nur bezüglich der Einreihung der Güter in be- stimmte Tarifklassen Bestimmungen trifft, während die Festsetzung des für jede Klasse in Anwendung zu bringenden Tarifsatzes den einzelnen Verwaltungen über- lassen ist, doch hat sich auch in den Tarifsätzen bereits eine grosse Annäherung voll- zogen. Die Gütertarife werden meist aus einer nach Gewicht und Entfernung be- rechneten Fracht ( Streckensätze ) und einer von der Entfernung unabhängigen zur Deckung der Kosten bei der Aufgabe- und Bestimmungsstation bestimmten Ge- bühr ( Expeditionsgebühr ) zusammengesetzt. Das Reformtarifschema bildet für Wagenladungsgüter , welche nur in ganzen Wagenladungen von 5—10000 kg aufgegeben werden können, drei Wagenladungsklassen: A. (die nicht in Spezial- und Ausnahmetarifen aufgeführten Güter) bei gleichzeitiger Versendung von min- destens 5000 kg in einem Wagen mit einem Frachtbriefe S. (= Streckensatz) 6,7 Pf., E. (= Expeditionsgebühr) 20 Pf.; B. für dieselben Güter in Mengen von mindestens 10000 kg S. 6 Pf., E. 12 Pfg.; A 2 für die Güter der Spezialtarife, wenn dieselben nur in Mengen von 5000 kg auf einem Wagen aufgegeben werden, S. 5 Pf., E. 12 Pf. Für die Massengüter, zu denen auch das Holz gehört, kommen die Spezial- tarife in Betracht. Diese gelten für Wagenladungsgüter unter Berücksichtigung ihres Handelswertes in der Weise, dass minderwertige Güter am wenigsten zahlen, um auch auf weitere Entfernungen konkurrenzfähig zu bleiben, bei Wagenladungen von mindestens 10000 kg. Es giebt drei Spezialtarife: I. S. 4,5 Pf., E. 6 Pf. auf Entfernungen bis 50 km, 9 Pf. auf Entfernungen von 51—100 km, 12 Pf. auf Ent- fernungen über 100 km; Spezialtarif II.: S. 3,5 Pf., E. wie bei I.; Spezialtarif III.: S. 2,6 Pf. im ersten Rayon bis 100 km, 2,2 Pf. im zweiten Rayon über 100 km, E. wie bei I. Die Sätze entsprechen dem Durchschnitt der preussischen Staatsbahnen und gelten für je 1000 kg und 1 km, die Expeditionsgebühren für je 100 kg und Ent- fernungen über 100 km. In Oesterreich-Ungarn enthält der Reformtarif drei Wagenladungsklassen: A, B, C und drei Spezialtarife: I. (Getreide), II. (Holz), III. (Mineralien, Dünger). Für den direkten und Verbandstarif zwischen Deutschland und Oesterreich- wird Holz nach den Sätzen der Spezialtarife befördert, und zwar fallen unter I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Spezialtarif I: Holz in Balken, Bohlen, Blöcken und Brettern von solchen Sorten, welche nicht Gegenstand eines betriebsmässigen Ein- schlages in der mitteleuropäischen Forstwirtschaft sind (also namentlich alle aussereuropäischen Nutz- und Farbhölzer), sowie die überwiegend aus solchen Hölzern hergestellten Holzwaren, ferner Holzwaren aus Hölzern anderer Art, lackiert, poliert, vergoldet u. s. w. Spezialtarif II: Stamm-, Stangen-, Kloben- und Knüppelholz in Abschnitten von mehr als 2,5 m Länge, soweit es nicht unter Spezial- tarif I fällt, Reifholz, Weiden, geschält und geglättet, Schnittholz, Holz- stoff, Cellulose und die meisten Holzwaren. Spezialtarif III: Stamm-, Stangen-, Kloben- und Knüppelholz in Abschnitten bis zu 2,5 m Länge (ausschliesslich des unter Spezialtarif I fallenden), Stockholz, Reifholz und Weiden, ungeschält und ungeglättet, Faschinen, Eisenbahnschwellen, Grubenhölzer, Kistenbretter bis zu 1,25 m Länge, Holzkohlen, Holzwolle, Kisten und Schachteln (jedoch nicht ineinandergesetzt). Im deutsch-österreichischen Verkehre ist aus dem österreichischen Spezialtarife II für Nutzholz mit den deutschen Spezialtarifen II und III je ein Ausnahmetarif gebildet. Auch in den für den Ausfuhrhandel mit Holz in Betracht kommenden Staaten geniesst das Nutzholz besondere Begünstigungen; so wird in der Schweiz Bau- und Werkholz nicht nach Spezialtarif II, sondern nach dem geringeren Spezialtarife III behandelt; in Frankreich gilt für Nutzholz, Rinde und Gerberlohe Spezialtarif IX, für Brennholzkohlen Spezialtarif VIII. Für die Forstwirtschaft sind noch die verschiedenen Formen der Differentialtarife von grosser Bedeutung, weil durch diese der internationale Holzhandel ganz wesentlich beeinflusst wird. Der Ausdruck „Differentialtarif“ wird in verschiedenem Sinne gebraucht. Im weitesten Sinne kann man darunter jede ungleiche Festsetzung der Trans- portpreise auf den Eisenbahnen verstehen, insbesondere stellt jede Klassifikation der Güter eine differentielle Tarifbildung vor. Dem allgemeinen Sprachgebrauche entsprechend liegen jedoch diese Fälle ausserhalb des Bereiches der eigentlichen Differentialtarife. Man unterscheidet bei letzteren relative und absolute diffe- rentielle Tarifbildung . Die relative differentielle Tarifbildung liegt vor, wenn in verschiedenen Tarifen für die Beförderung derselben Mengen desselben Gutes auf gleiche Entfernungen verschiedene Sätze zur Anwendung kommen. Der Fall Während der 1870er Jahre haben unter dem Regime des Systemes Ungarn sind ein gemeinsames Tarifschema und gemeinsame Tarifbestimmungen vereinbart worden, welche vier Wagenladungsklassen und vier Spezialtarife umfassen. Ausser den sog. Normaltarifen bestehen sowohl im Verkehre innerhalb des Bereiches der Bahnstrecken jeder Eisenbahndirektion ( Lokalverkehr ) als auch im Verkehre mit anderen Bahngebieten ( direkter Verkehr oder Verbands- verkehr ) für gewisse Verkehrsrichtungen und Versendungsgegenstände auch noch Ausnahmetarife . B. Zweiter (spezieller) Teil. der Privatbahnen in Deutschland und Oesterreich die Verbandstarife bei dem gegenseitigen Unterbieten der einzelnen konkurrierenden Linien teilweise ganz abnorme Verhältnisse, sog. Frachtdisparitäten ge- schaffen. So hat z. B. im Jahre 1878 der Verbandstarif des deutsch- galizisch-rumänischen Verbandes auf den sächsischen Bahnen für 10000 Kilogramm bei Holz pro Kilometer 37,4 Pfennig betragen, im säch- sischen Lokalverkehre dagegen 44,6 Pfennig. Dass hierdurch der Wettkampf des ausländischen Holzes gegen- über dem einheimischen eine gewaltige Unterstützung erfahren hat, ist leicht begreiflich. Diese Missstände kamen auf der deutschen Forstver- sammlung zu Dresden 1878 zur Sprache und führten zu einer entsprechen- den Eingabe an das Reichskanzleramt und die im Besitze von Staats- bahnen befindlichen Regierungen. Vgl. Bericht über die VII. Versammlung deutscher Forstmänner, S. 17. Im Jahre 1879 wurden alsdann diese Unzuträglichkeiten der Verbandstarife in Deutschland beseitigt, während in Oesterreich infolge der Tarifenquête des Jahres 1882 im Jahre 1883 ebenfalls Wandel geschaffen wurde. Von volkswirtschaftlich sehr günstigem Einflusse sind gerade für den Holzhandel richtig bemessene Staffeltarife , weil dieselben einesteils den waldarmen Industriegegenden das Holz zu mässigen Preisen zu- führen und anderseits Waldgebieten, die keine Wasserstrassen be- sitzen, die Konkurrenz auf dem Weltmarkte ermöglichen, was namentlich für die geringwertigen Sortimente, z. B. Grubenhölzer, von grosser Wichtigkeit ist. Innerhalb Deutschlands finden sich Staffeltarife für Holz nur in beschränktem Masse (preussische Ostbahn, Oberschlesische Eisenbahn, der absoluten differentiellen Tarifierung liegt hingegen vor, wenn in demselben Tarif für gleiche Mengen desselben Gutes auf gleichen Entfernungen die Transport- preise ungleichmässig festgesetzt werden. Ist der ermässigte Frachtsatz für die weiter entfernte Station billiger, als der regelmässige Frachtsatz der näher gelegenen nächsten Station, so liegt eine Fracht- disparität vor. In vielen Staaten sind Frachtdisparitäten und mit diesen gleich- artige Differentialtarife verboten. Zu den relativen Differentialtarifen gehören vor allem die Verbandstarife ; ferner die Ausnahme - oder Spezialtarife . Den wichtigsten Fall der absolut differentiellen Frachtbildung bildet der Staffel- tarif . Bei diesem ermässigt (oder erhöht) sich der Satz in bestimmten Verhältnissen zur Länge der Transportstrecke. Als Beispiel einer solchen differentiellen Tarifbildung kann der österreichisch- ungarische Spezialtarif II (für Holz) dienen; derselbe berechnet für 100 km Näheres vgl. hierüber in Ulrich , Das Eisenbahntarifwesen, Berlin-Leipzig 1886 und Der deutsche Eisenbahngütertarif, Teil I, Berlin 1892; ferner Neumann , Eisenbahn- tarifwesen im Handwörterbuch der Staatswissenschaften. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Bayrische Staatsbahnen), in ausgedehntestem Masse erfreut sich dagegen der Holzhandel in Oesterreich-Ungarn dieser Begünstigung. Während die Verbandstarife und Staffeltarife öffentlich sind und jedem Interessenten gleichmässig zu gute kommen, muss die geheime Begünstigung einzelner Verfrachter durch die Refaktien Unter Refaktien im engeren Sinne versteht man die Rückvergütung eines Teiles der tarifmässigen Fracht, im weiteren Sinne jede an Einzelne bezüglich des Eisenbahntransportes gerichtete Bevorzugung, welche einen Geldwert hat. Die Rückvergütung erfolgt an einzelne Versender, ist meist geheim, kann aber auch öffentlich sein in der Art, dass unter gewissen Bedingungen ein Frachtnachlass zu- gesichert wird. In diesem Falle nennt man die Rückvergütung Rabatttarif . Die eigentlichen Refaktien dienen hauptsächlich dem finanziellen Interesse der be- treffenden Bahngesellschaft und sind in vielen Staaten, so speziell in Preussen, ver- boten, während in anderen nur ihre Geheimhaltung untersagt ist. auf das schärfste verurteilt werden und zwar um so mehr, als die hierdurch gewährten Ermässigungen weit erheblicher sind, als jene der Ver- bands- und Staffeltarife. Obwohl in einzelnen Staaten, z. B. in Preussen, durch das Eisen- bahngesetz direkt verboten, haben sie während der Herrschaft des Privatbahnsystems doch bestanden, die ausgedehnteste Entwickelung erreichte aber das Refaktienwesen in Oesterreich-Ungarn. Dasselbe hat ganz wesentlich dazu beigetragen, um die gewaltige Konkurrenz der galizischen, rumänischen und ungarischen Hölzer in Deutschland zu schaffen. Nach glaubwürdigen Nachrichten haben diese Refaktien häufig 50—60 Proz. der ohnehin schon niederen Verbandstarife betragen. Es ist ohne weitere Erörterung klar, dass so weitgehende Ver- günstigungen bezüglich der Fracht geeignet sind, die Wirkung der Zollpolitik vollständig illusorisch zu machen, wie dieses denn auch bei Einführung der deutschen Holzzölle 1879 sofort geschehen ist. Eine rationelle Handelspolitik muss demnach dem Tarifwesen die gleiche Aufmerksamkeit zuwenden, wie den Zollsätzen. Was mit der Tarifpolitik allein geleistet werden kann, hat am besten der ungarische Handelsminister Barosz bewiesen, indem er es z. B. verstand, die Ein- und Durchfuhr des galizischen Holzes nach und durch Ungarn unmöglich zu machen, ohne dass eine Zollgrenze vorhanden ist. In Oesterreich sind während der letzten zehn Jahre die Refaktien erheblich reduziert worden, am längsten und im grössten Umfange haben sie in Ungarn bestanden. Für den Verkehr zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn, sowie damit gleichzeitig auch für den Verkehr zwischen Oesterreich- Ungarn sind die geheimen Refaktien erst durch den deutsch-öster- reichischen Handelsvertrag vom 6. Dezember 1891 vollständig beseitigt worden. B. Zweiter (spezieller) Teil. 7. Kapitel. Holzzölle. § 5. Geschichte der deutschen Holzzölle . Holzzölle wurden bereits im Mittelalter erhoben und trafen hauptsächlich den Flossverkehr. Sie trugen einen ausschliesslich finanziellen Charakter. Seit dem 16. Jahrhunderte kam als neues Motiv für die Zollpolitik die Furcht vor Holznot in Betracht. Sie führte hier zu Ausfuhr- zöllen (Holzzehent) und sogar zu Ausfuhrverboten. Einen wesentlich veränderten Charakter erhielt die Zollpolitik durch die Ausbildung des Merkantilismus , welcher der einheimischen Industrie den Bezug der nötigen Rohprodukte, unter welche auch das Holz gerechnet wurde, zu den günstigsten Bedingungen sichern wollte. Da diese Rohprodukte, soweit irgend möglich, im Inlande erzeugt werden sollten, um zu verhüten, dass hierfür Geld ausser Landes ging, so führte die merkantilistische Wirtschaftspolitik bezüglich des Holz- handels einerseits ebenfalls zu Ausfuhrzöllen und Ausfuhrverboten, sowie anderseits auch zu Eingangszöllen. An diese Verhältnisse knüpft die Entwickelung der modernen Zoll- politik an. Das preussische Zollgesetz vom 26. Mai 1818 enthielt neben Eingangszöllen für Holz auch Ausgangszölle, sowie Durchfuhrzölle. In Kurhessen war noch 1820 die Holzausfuhr bei 81 Reichsthaler Strafe untersagt. Während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts gewann die frei- heitliche Auffassung des Wirtschaftslebens immer mehr an Verbreitung. Durch die Gründung des deutschen Zollvereines fielen zunächst die Binnenzölle, während bezüglich des Aussenhandels die Prinzipien des preussischen Zollgesetzes von 1818 mit einigen Modifikationen der Zoll- sätze bestehen blieben. Innerhalb des Zollvereines waren seit 1842 zwei entgegengesetzte Strömungen in schutzzöllnerischer und freihändlerischer Richtung fühl- bar, von denen bald die eine, bald die andere unter den Wechsel- verhältnissen der wirtschaftlichen Lage das Übergewicht erhielt und in den periodischen Tarifgesetzen mehr oder weniger zum Ausdrucke ge- langte, bis die freihändlerische Richtung in dem Zolltarifgesetze vom 1. Mai 1865 und in dessen Ergänzung vom 17. Juni 1865 über das bis dahin vorherrschend in Geltung gebliebene Schutzsystem einen ent- scheidenden Sieg errang. Seit dem 1. Juli 1865 waren hierdurch nicht nur die Ausgangszölle, sondern auch die Einfuhrzölle für Bau- und Nutzholz aller Art (auch gesägt oder auf andere Art vorgearbeitet) in Wegfall gekommen, eine Bestimmung, welche auch nach Wiederauf- richtung des Deutschen Reiches für das deutsche Zoll- und Handelsgebiet in Geltung blieb. Bis um das Jahr 1860 waren die internationalen Handels- I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. beziehungen für den Holzhandel von verhältnismässig untergeordneter Bedeutung, da dieser bei den damaligen Transportverhältnissen fast ausschliesslich an die Wasserstrassen gebunden war. Für die Einfuhr vom Auslande kamen daher hauptsächlich nur die Elbe, Weichsel, Oder und Memel mit ihren Seitenflüssen und Verbindungskanälen in Betracht, von welchen ein erheblicher Teil von Memel, Königsberg, Danzig, Stettin und Hamburg aus wieder exportiert wurde, ohne dass der heimischen Forstwirtschaft eine erhebliche Konkurrenz erwuchs. Unter Berücksichtigung dieser Verhältnisse war auch während der Periode 1819—1865 nur das auf dem Wasserwege eingehende, nicht aber auch das zu Lande eingeführte Holz mit einem Zolle belegt. Dieser Zustand hat sich während der letzten 30 Jahre vollständig geändert. Infolge der gewaltigen Ausdehnung des Eisenbahnnetzes, der veränderten Tarifverhältnisse, der Verbesserung der Wasserwege und dem hierdurch bedingten Näherrücken aller wirtschaftlichen Beziehungen hat der Holzhandel seit dem Ende der 1860er Jahre rasch einen voll- ständig internationalen Charakter angenommen. Der Import und Export von Holz beschränkt sich bereits nicht mehr auf den europäischen Handel, sondern erstreckt sich gegenwärtig über sämtliche Erdteile. Amerika und Britisch-Indien senden Sägeholz und Rohnutzholz nach Deutsch- land, Oesterreich-Ungarn exportiert nach Kleinasien und Nordafrika, Schweden und Norwegen nach Südafrika und Australien, Amerika wird seinerseits bezüglich der Ausfuhr von Afrika und Australien beeinflusst. Für die deutsche Forstwirtschaft haben diese Umgestaltungen der Verkehrs- und Handelsverhältnisse in Verbindung mit dem wirtschaft- lichen Aufschwung nach Beendigung des deutsch-französischen Krie- ges mit dem hierauf folgenden Rückschlag keine günstige Wirkung geäussert. Die vermehrte Nachfrage nach Forstprodukten zu Anfang der 1870er Jahre hatte zwar eine bedeutende Steigerung der Nachfrage nach ein- heimischen Holzwaren, aber gleichzeitig auch eine gewaltige Zunahme der Einfuhr aus Oesterreich, Russland, Schweden und Norwegen zur Folge. Das namentlich in Oesterreich damals sich rasch erweiternde Bahnnetz und ein für Massentransport auf weitere Entfernungen ausser- ordentlich günstiges Tarifsystem mit Differentialtarifen und Refaktien begünstigten die Ausfuhr der eben erschlossenen Schätze grosser Ur- waldungen im höchsten Masse. Während der Gründerjahre 1873/74 er- reichte der Holzimport in Deutschland sein bisheriges Maximum von 4 Millionen Tonnen (vgl. Tab. III). In der Gründerperiode und dem hierauf folgenden Zeitabschnitte wirt- schaftlichen Niederganges sank zwar die Nachfrage nach Holz, allein die Momente, welche die Einfuhr fremden Holzes bedingten, blieben B. Zweiter (spezieller) Teil. bestehen. Als solche sind namentlich zu nennen: die ausserordentliche Billigkeit, oder richtiger gesagt, die Wertlosigkeit des Holzes an den Produktionsorten, die geringen Arbeitslöhne, die immer weiterschreitende Erschliessung neuer Waldgebiete durch Eisenbahnen und andere moderne Transportanlagen, ferner die Einrichtung grossartiger Dampfsägewerke mit den besten und leistungsfähigsten Maschinen, sowie, last not least, die auf nachhaltige Wirtschaft nicht die geringste Rücksicht nehmende Waldausschlachtung. Weiterhin sind noch die ausserordentlich günstigen Exportbedingungen zu erwähnen, welche Galizien, Ungarn und deren Hinterländer durch Differentialtarife und Refaktien, Böhmen, Russland und Schweden durch die billige Wasserfracht besassen. Unter diesen Umständen vermochten die genannten Produktions- länder auf dem deutschen Markte und in den Absatzgebieten des deut- schen Holzhandels eine erdrückende Konkurrenz zu üben. Die deutsche Forstwirtschaft war derselben nicht gewachsen, und die Rente der deut- schen Waldung sank infolgedessen rasend schnell. Die Gründe hierfür lagen auf deutscher Seite einerseits in den ungünstigeren Produktionsbe- dingungen und in der, wenigstens im grössten Teile der Waldungen ganz anders gearteten Wirtschaft, anderseits kann der deutschen Forstwirtschaft auch der Tadel nicht erspart bleiben, dass sie es nicht verstanden hat, durch bessere Transporteinrichtungen und rationellere Gestaltung der Ver- wertungsformen rasch den geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen, um so wenigstens einigermassen die ungünstige Gestaltung der Verhält- nisse wieder auszugleichen. Trotz aller Missbilligung der „Exploitation“ der Waldungen in Oesterreich und Ungarn wird jeder, der diese Wirt- schaft an Ort und Stelle kennen gelernt hat, zugestehen müssen, dass Deutschland gegenüber den anerkennenswerten und durchaus rationellen Formen der dortigen Waldausnutzung selbst heute noch weit zurück- steht; in ungleich höherem Masse war dieses vor 15—20 Jahren der Fall, wo man noch ganz an der alten Schablone festhielt. Der erste Versuch einer Besserung der deutschen Waldrente durch staatliche Hilfe herbeizuführen, wurde 1878 durch die Agitation gegen die auf Seite 154 erwähnten Missstände der Eisenbahntarife gemacht. Vgl. Bericht über die VII. Versammlung deutscher Forstmänner, S. 73 ff. Das Jahr 1879 brachte zwar die gewünschte Reform, wenigstens be- züglich der deutschen Eisenbahnen, allein die Massregel reichte nicht aus, weil die österreichischen Bahnen sofort mit einer noch weiter- gehenden Verbilligung der Frachtsätze antworteten und der sehr erheb- liche Teil der Holzeinfuhr, welche die Wasserstrassen benutzt, hiervon gar nicht berührt wurde. Die im Herbst 1878 beginnende Bewegung für die Einführung von Schutzzöllen fand daher bei der Forstwirtschaft lebhafteste Unterstützung, I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. und es wurde denn auch durch den Zolltarif vom 15. Juni 1879 nicht nur ein Einfuhrzoll auf aussereuropäische Hölzer, sondern auch ein solcher für die Produkte der mitteleuropäischen Forstwirtschaft eingeführt. Nach Nr. 13 a—c des Zolltarifs von 1879 wurden folgende Zollsätze für Holz festgesetzt: a) Brennholz, Reissig etc. frei; b) Holzborke und Gerberlohe 100 kg 50 Pf.; c) Brenn- und Nutzholz: 1. roh oder bloss mit der Axt vorgearbeitet 100 kg 10 Pf., 1 fm. 60 Pf., 2. gesägt oder auf anderem Wege vorgearbeitet oder zerkleinert, Fassdauben und ähnliche Säge- oder Schnittwaaren 100 kg 25 Pf., 1 fm 1,50 M. Diese Zollsätze hatten jedoch nicht den gewünschten Erfolg. Die Einfuhr ging zwar, und namentlich beim vorgearbeiteten Holze, nicht unerheblich zurück (um ca. 40 Proz.), allein trotzdem sanken gleichzeitig auch die Nutzholzausbeute und die Rente der meisten deutschen Wal- dungen, namentlich in Süd- und Westdeutschland, noch fortdauernd. Der finanzielle Ertrag dieser Zölle war ebenfalls gering, indem er sich z. B. im Jahre 1881 nur auf 2765862 M. belief gegenüber einem ge- samten Ertrage aus den Zöllen von 192420000 M. Da die 1879 gewählten Zollsätze, welche nur ca. 3 Proz. des Wertes von Rohholz und 4 Proz. von Schnittholz betrugen, keinen aus- giebigen Schutz gewährten, so ertönte der Ruf nach einer Erhöhung derselben, welchem gelegentlich einer Erhöhung verschiedener anderer Zollsätze, namentlich der Getreidezölle, durch die Novelle vom 22. Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 entsprochen wurde. Durch die neuen Zollsätze wurde nicht nur eine höhere Belastung der Holzeinfuhr überhaupt erzielt, sondern nament- lich auch die verarbeitete Ware in stärkerem Masse getroffen, als das Rohnutzholz. Dieselben entsprechen einem Wertprozent von 6 Proz. beim Rohnutzholze und von 12 Proz. durchschnittlich für das vorgearbeitete Nutzholz. Durch die Zollnovelle vom 22. V. 1885 wurden die Rindenzölle nicht ver- ändert, dem zollfrei eingehenden Brennholze wurde noch zugefügt: Schleifholz, Holz zur Cellulosefabrikation, nicht über 1 m lang und nicht über 18 cm am schwächeren Ende stark; die Zollsätze für Brenn- und Nutzholz (Nr. 13 des Zolltarifs) wurden dagegen folgendermassen festgesetzt: 1. roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet oder bewaldrechtet, eichene Fassdauben 100 kg 20 Pf., 1 fm 1,20 M.; 2. in der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert, Fassdauben, welche nicht unter 1. fallen, ungeschälte Korbwaren und Reifenstäbe; Naben, Felgen und Speichen 100 kg 40 Pf., 1 fm 2,40 M.; 3. in der Richtung der Längsachse gesägt, nicht gehobelte Bretter, gesägte Kanthölzer und andere Säge- und Schnittwaren 100 kg 1 M., 1 fm 6 M. Die Einführung und Erhöhung der Holzzölle veranlasste in der Periode von 1879 bis 1885 eine ebenso umfangreiche wie lebhafte Dis- B. Zweiter (spezieller) Teil. kussion in der forstlichen Litteratur, in der Tagespresse sowie in den Versammlungen und Parlamenten. Indem bezüglich des Inhaltes dieser Verhandlungen auf die vor- züglichen Arbeiten von Danckelmann und Lehr verwiesen wird, dürfte es hier genügen, kurz die wichtigsten der auf den beiden Seiten an- geführten Gründe anzuführen. Die Forderung der Erhöhung des Zolles für Forstprodukte wurde hauptsächlich in folgender Weise motiviert: Die Einfuhr fremden Holzes drückt die Rente der deutschen Waldungen. Der tiefe Stand der derzeitigen Reinerträge ist nicht lediglich eine Folge der wirtschaftlichen Depression, sondern hat wegen der übermässigen Konkurrenz bereits einen chronischen Charakter an- genommen. Hierdurch ist gleichzeitig der Beweis geliefert, dass die Eigenschwere des Holzes an und für sich noch kein genügendes Schutz- mittel gegen die übermässige Einfuhr ausländischen Holzes bildet. Dieses Sinken der Waldrente bedeutet aber nicht nur eine Vermin- derung des nationalen Einkommens, sondern wird auch die Rodung von Waldungen und namentlich jene von Schutzwaldungen zur Folge haben. Die deutsche Forstwirtschaft ist wegen der ungünstigeren Pro- duktionsbedingungen nicht in der Lage, die fremde Konkurrenz aus- zuhalten, und bedarf deshalb einer Unterstützung durch Einfuhrzölle. Durch die Abnahme der Waldrente wird die deutsche Arbeit geschädigt, welche nicht mehr in dem. gleichen Umfange und zu ent- sprechenden Preisen in der Forstwirtschaft Verwendung finden kann, wie bisher. Durch die massenhafte Einfuhr von verarbeitetem Holze leidet auch die wichtige und blühende deutsche Holzindustrie. Von seiten der Gegner der Holzzölle wurde namentlich auf folgende Punkte hingewiesen: Die deutschen Waldungen sind ungenügend, um den Holzbedarf zu liefern. Die Holzeinfuhr wird nach Abnutzung der Vorräte des Auslandes von selbst aufhören. Das deutsche Holz ist minderwertiger als das fremde. Eine Steigerung des Holzpreises wird nicht eine Erhaltung des Wal- des, sondern im Gegenteil eine verstärkte Abnutzung zur Folge haben. Durch den Holzzoll wird der Rohstoff für die Holzindustrie ver- teuert und der Zwischenhandel geschädigt. Nachdem nunmehr 15 Jahre seit Einführung der ersten Zollsätze und 9 Jahre seit Erhöhung derselben verflossen sind, dürfte es richtiger sein, die Einwirkung der Holzzölle auf Grund der Verhältnisse zu be- urteilen, wie sie sich thatsächlich gestaltet haben, als in eine Erörterung sämtlicher Gründe für und wider den Holzzoll einzutreten. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Zunächst ist hierbei hervorzuheben, dass auch infolge der erhöhten Zollsätze die Einfuhr von Nutzholz noch nicht zurückgedrängt worden ist, sondern im Gegenteil fortwährend steigt; dieselbe hat 1890 wieder die Höhe von 3,2 Millionen Tonnen erreicht und behauptet sich seit- dem ungefähr auf diesem Stande. Sie beträgt demnach je nach der Rechnung 25—30 Proz. der gesamten Nutzholzproduktion aller deutschen Waldungen, obwohl diese während des letzten Dezenniums eine sehr erhebliche Steigerung erfahren hat. Hieraus dürfte die Notwendigkeit einer Holzeinfuhr vom Auslande zur Deckung des deutschen Holzbedarfes zur Genüge hervorgehen. Wenn man auf Grund der Angaben des statistischen Reichsamtes über den Verkehr mit Holz und Holzwaren berechnet, welcher Menge von im Walde zum Verkaufe fertig gestelltem Rundholze die Einfuhr- und Ausfuhrmengen entsprechen, so ergeben sich für 1892 folgende Zahlen in Festmetern: Bei einer Durchschnittsproduktion von 3,5 fm pro ha und einer Nutzholzausbeute von 40 Proz. lässt sich die Gesamterzeugung von Nutz- holz in den deutschen Waldungen auf 21 Millionen Festmeter veran- schlagen. Es wäre demnach eine Steigerung der Nutzholzausbeute um 28 Proz. erforderlich, wenn Deutschland seinen ganzen Bedarf an Nutz- holz selbst erzeugen sollte. Wer mit den Verhältnissen vertraut ist und weiss, mit welcher Sorgfalt in den Staats-, Gemeinde- und grossen Privatforsten schon jetzt auf eine möglichst hohe Nutzholzausbeute hin- gearbeitet wird, muss eine derartige Steigerung in absehbarer Zeit für unmöglich erklären. Dennoch ist heute die Aufhebung der Holzzölle nicht zu disku- tieren, weil allerdings die deutsche Forstwirtschaft unter ungünstigeren Verhältnissen produziert, als die grossen Exportländer, und die Zölle wenigstens teilweise eine Ausgleichung bewirken. Hierzu kommt noch der Umstand, dass neuerdings auch die Schweiz und Frankreich Schutzzölle eingeführt haben und damit den Import aus Deutschland schwer treffen, während anderseits Oesterreich und Russland alle Anstrengungen machen, sich den deutschen Holzmarkt zu erhalten. Ausserdem ist auch noch zu berücksichtigen, dass infolge der Mac Kinley-Bill das Holz aus Kanada ebenfalls gezwungen ist, den europäischen Markt aufzusuchen. Eine Aufhebung der deutschen Holzzölle würde demnach nicht nur im forstwirtschaftlichen, sondern auch im allgemeinen Interesse eine höchst unerwünschte Überschwem- mung mit fremdem Holze zur Folge haben. Die Frage, ob hohe und namentlich durch den Zoll gesteigerte Holzpreise zur Aufforstung ermuntern oder umgekehrt zur Waldver- Schwappach , Forstpolitik. 11 B. Zweiter (spezieller) Teil. wüstung führen, ist für Deutschland ( nicht für die Exportländer) nach den statistischen Nachweisungen der letzten Zeit gegenstandslos geworden. Übernutzungen und Abholzungen in grösserem Massstabe ohne Rücksicht auf die Zukunft werden hier weder durch hohe Holz- preise veranlasst, noch durch niedere zurückgehalten, sondern bilden die regelmässige Begleiterscheinung allgemeiner wirtschaftlicher Krisen und unsolider Spekulationszeiten. Auch die französische Zollkommission konstatierte, dass in Frank- reich die Erhöhung der Waldrevenüen keine Entwaldungen zur Folge habe. Hohe Holzpreise bilden im allgemeinen mehr eine Veran- lassung zu neuen Waldanlagen, niedere Holzpreise dagegen verlocken nicht zu umfangreichen Abholzungen. Eine wesentliche Änderung haben die deutschen Holzzölle durch den vom 1. Januar 1892 ab begonnenen Übergang von der autonomen Zoll- politik zum Systeme der Zollverträge erfahren. Beim Abschlusse des Zollvertrags mit Oesterreich vom 6. Dezember 1891 spielten die Zölle für Holz und Gerberlohe eine wichtige Rolle, und es mussten hier von deutscher Seite zur Kompensation anderweitiger Vorteile Konzessionen bewilligt werden. Diese bestehen darin, dass der Zoll für Holzborke und Gerberlohe ganz weggefallen und jener für das in der Längsrichtung beschlagene Holz sowie für Bretter ermässigt worden ist. Nach dem Handels- und Zollvertrage zwischen dem deutschen Reiche und Oesterreich v. 6. XII. 1891 sind die Sätze für Rohnutzholz (Pos. 1) geblieben, wie 1885 festgesetzt worden war (20 Pf.), dagegen wurde Pos. 2 u. 3 in folgender Weise ermässigt: 2. in der Richtung der Längsachse beschlagene u. s. w. ungeschälte Korbweiden u. s. w. (wie oben) 100 kg 30 Pf., 1 fm. 1,80 M.; 3. in der Richtung der Längsachse gefügte, nicht gehobelte Bretter u. s. w. 100 kg 80 Pf., 1 fm 4,80 M. Namentlich das letzte Zugeständnis war für Oesterreich wegen seiner hochentwickelten Sägeindustrie, welche im Durchschnitte der sechs Jahre 1886—1891 jährlich 158000 Tonnen Sägewaren nach Deutschland exportierte, von ganz besonderem Werte. Diese Sätze gelten jedoch nicht nur für Oesterreich und Italien, mit welchem gleichlautende Ermässigungen im Zoll- und Handels- vertrage vom 6. Dezember 1891 vereinbart worden sind, sondern auch für den Verkehr mit allen jenen Staaten, welche die Rechte der meist- begünstigten Nationen Hierzu gehören gegenwärtig: Argentinien, Belgien, Chile, Costarica, Däne- mark, Ecuador, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Guatemala, Hawai, Hon- duras, Italien, Korea, Liberia, Madagaskar, Marokko, Mexico, Niederlande, Oester- reich-Ungarn, Paraguay, Persien, Russland, Salvador, Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien, Südafrikanische Republik, Türkei (auch Ägypten, Bulgarien und Ostrumelien), Vereinigte Staaten von Nordamerika, Zanzibar, sowie die deutschen Kolonien. geniessen. Hierzu gehören namentlich auch I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. die wichtigen Holzimportländer Schweden und Norwegen, sowie nunmehr auch Russland. Letzterem gegenüber war während des Zollkrieges vom August 1893 bis März 1894 statt des gewöhnlichen Zollsatzes der um 50 Proz. erhöhte sogenannte „Kampfzoll“ zur Anwendung gekommen. Die Herabsetzung der Holzzölle wird für die Reichskasse einen nicht unbedeutenden Ausfall zur Folge haben; er wird auf etwa drei Millionen Mark geschätzt. Die Einnahme aus Holzzöllen hat betragen in den Jahren 1889 und 1890: 15873053 M. und 15615367 M. d. h. 4,4 und 3,9 Proz. sämtlicher Eingangszölle. Im engen Zusammenhange mit der Zollpolitik und Forstpolitik steht die neue Bewegung für Einführung eines Zolles auf Quebracho- Holz (Schinopsis Balansae Engl.), dessen Import im schnellen Zunehmen begriffen ist. Danckelmann , Rückblick auf Forstwesen und Jagd 1892, in der Zeitschr. f. Forst- und Jagdwesen 1894, S. 195. Die zollfreie Einfuhr von unzerkleinertem Quebrachoholze in den deutschen Zollverein hat betragen: Dasselbe macht nicht nur den heimischen Eichenschäl- waldungen und der darin gezogenen Lohrinde gefährliche Konkurrenz, sondern bewirkt auch eine vollständige Umgestaltung des Gerberei- betriebes, namentlich den Übergang zum Grossbetrieb und den Ruin der kleinen Gerbereien. Die Vorzüge des Quebracho-Holzes bestehen in einer ganz erheblichen Ersparnis an Zeit und Kosten im Gross- betriebe, wodurch der Lederpreis pro Centner von 35—40 M. auf 10 bis 12 M. ermässigt wird. Als Nachteil wird neben der bereits erwähnten Umwälzung des Betriebes hervorgehoben, dass das mit Quebracho her- gestellte Leder sehr geringwertig sei. Sollte das der Fall sein, so würde sich dieses Verfahren ebenso wenig behaupten können, als die ersten Versuche der Mineralgerbung. Ist es aber möglich, ein dem mit Lohe bereiteten Leder gleichwertiges Produkt unter Anwendung von Quebracho zu erzeugen, so wäre es wirtschaftlich ungerechtfertigt, die höchst beträchtlichen Vorteile der Ersparnis an Zeit und Kapital durch einen Zoll verhindern zu wollen; letzterer müsste geradezu ein Prohibitivzoll sein, wenn er unter solchen Voraussetzungen sich wirksam erweisen sollte. Vom Standpunkte der Forstwirtschaft aus ist zu bemerken, dass die Fläche des Eichenschälwaldes nur 432999 ha = 3,1 Proz. der gesamten Waldfläche beträgt. Hiervon befindet sich allerdings ein erheblicher Teil in Händen von Privaten und Gemeinden, welche den Einnahme-Ausfall schwer empfinden und zwar um so mehr, als ausgedehnte Schälwald- 11* B. Zweiter (spezieller) Teil. flächen auf solchem Gelände stocken, welches wegen Steilheit und steinigen Bodens eine anderweitige Betriebsart als Niederwald über- haupt nicht gestattet. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass der Niedergang der Rente der deutschen Eichenschälwaldungen in erster Linie nicht durch die Ein- fuhr des Quebracho-Holzes, sondern durch die zollfreie Einfuhr der un- garischen, französischen und belgischen Rinde bedingt wird. Quebracho ist ausserdem auch nicht der einzige Konkurrent für die Eichenrinde, sondern es drohen dieser, seitdem die Waldungen der tropischen und subtropischen Zone erschlossen wurden, noch manche andere, so verschiedene australische Akazia-Arten (namentlich Acacia decurrens); ausserdem wird nunmehr auch in Amerika die Mineralgerbung an- scheinend in verbesserter Form wieder aufgenommen. Ebenso wird neuerdings von einem Gerbverfahren unter Anwendung von Elektrizität berichtet. Die Verhältnisse haben sich demnach für die deutschen Eichenschälwaldungen sehr kritisch gestaltet und verbieten nicht nur eine weitere Ausdehnung derselben, sondern fordern auch dazu auf, so- weit es überhaupt möglich ist, den Übergang zu anderen Betriebsformen ernstlich in Erwägung zu ziehen. Ausserdem bietet auch die Verwendung des Eichenholzes zu Grubenholze, nach welchem in den Gebieten, in denen die meisten Schälwaldungen liegen, gegenwärtig grosse Nachfrage besteht Der Jahresverbrauch von geringem Grubenholze lässt sich im rheinisch-west- fälischen Kohlen gebiete auf 693000 fm schätzen. Zur Deckung dieses Bedarfes müssten die in den Provinzen Hessen-Nassau, Westfalen und Rheinprovinz vorhandenen 496337 ha Nadelholzwaldungen jährlich 1,4 fm pro ha liefern, was zur Zeit nicht möglich ist. Der Grubenholzbedarf muss daher teilweise aus weiten Entfernungen bezogen werden, was bei den gegenwärtigen Eisenbahntarifen unverhältnismässige Kosten verursacht. Die Eichenniederwaldungen dieser Bezirke würden daher in dieser Richtung ein sehr gutes Absatzgebiet finden. , eine sehr gute Abhilfe. Es ist nur notwendig, die Umtriebszeit des Nieder- waldes entsprechend zu verlängern. § 2. Die zolltechnischen Einrichtungen für den deutschen Holzhandel. Die Bedürfnisse des Holzhandels erfordern nach mehrfachen Richtungen besondere Berücksichtigung bei der zolltechnischen Behandlung. Zum besseren Verständnisse derselben ist zunächst darauf hinzu- weisen, dass das Holz und ebenso auch andere Waren, welche, vom Auslande kommend die Grenze des deutschen Reiches überschreiten, sehr verschiedene Bestimmung haben können. Ein Teil wird sofort an der Zollgrenze oder bei seiner Ankunft am Bestimmungsorte im Inlande verzollt und tritt dann in den freien Verkehr, ein anderer wird auf Niederlagen und Konten Zollniederlagen sind die unter steueramtlichem Verschlusse stehenden Staats- oder Privatniederlagen; Konten sind die nicht unter steueramtlichem Ver- einge- I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. führt, um entweder später verzollt in den freien Verkehr zu treten, oder um unverzollt wieder ausgeführt zu werden, ein dritter Teil endlich passiert nur bei seinem Transporte nach einem fremden Bestimmungs- orte das Zollgebiet als Durchfuhr. In entsprechender Weise erfolgt auch die Ausfuhr nach dem Auslande, abgesehen von der Durchfuhr, entweder aus dem freien Verkehr oder von Niederlagen und Konten. Je nach der Kombination der verschiedenen Formen der Einfuhr und Ausfuhr unterscheidet auch die Reichsstatistik drei Arten des auswär- tigen Warenverkehrs, nämlich: 1. den Generalhandel . Dieser umfasst die gesamte Güter- bewegung über die Grenzen des deutschen Zollgebietes und setzt sich im einzelnen zusammen: a) beim Eingange aus 1. der Einfuhr in den freien Verkehr mit Ausnahme der Einfuhr in den freien Verkehr von Niederlagen und Konten, 2. der Einfuhr im Veredelungsverkehre, 3. der Einfuhr auf Niederlagen und Konten, 4. der direkten Durchfuhr; b) beim Ausgange aus 1. der Ausfuhr aus dem freien Verkehre, 2. der Ausfuhr im Veredelungsverkehre, 3. der Ausfuhr aus Niederlagen und Konten, 4. der direkten Durchfuhr; 2. den Gesamteigenhandel . Dieser begreift dieselben Waren, jedoch ohne Durchfuhr, er weist also den durch Aus- und Einfuhr rea- lisierten Handel nach; 3. den Spezialhandel . Hier werden aufgeführt: a) bei der Ein- fuhr: alle zollfreien (ausschl. Durchfuhr) sowie alle zollpflichtigen Waren, welche sofort verzollt wurden, und endlich alle zollpflichtigen Waren, welche von Niederlagen eingingen; b) bei der Ausfuhr: die gesamte Ausfuhr aus dem sog. freien Verkehre, also ohne die Ausfuhr aus Zoll- niederlagen. Der Spezialhandel berücksichtigt den Veredelungsverkehr nicht. Um den richtigen Eingang der über die Grenze eingeführten Waren am inländischen Bestimmungsorte behufs der Verzollung oder der Wiederausfuhr solcher Waren, sei es von Niederlagen oder bei so- fortiger Weiterversendung sicher zu stellen, dient ein besonderes zoll- amtliches Dokument, der sog. Begleitschein Vgl. das Begleitscheinregulativ in der durch Bundesratsbeschluss vom 5. VII. 1888 genehmigten Fassung (Vereinszollgesetz §§ 41—58). und zwar speziell Begleitschein I, (während Begleitschein II die Erhebung des durch spezielle Revision ermittelten Zollbetrags einem anderen Amte überträgt). Die deutschen Zölle werden regelmässig nach dem Gewichte er- hoben. Da dies aber bezüglich des Holzes nur bei dem auf Land- strassen und auf der Eisenbahn eingehenden Holze möglich ist, so be- schlusse stehenden Privatniederlagen, für welche der Besitzer oder ein Beauftragter desselben auf Grund eidlicher Verpflichtung ein Konto über die eingelagerten Waren führt. B. Zweiter (spezieller) Teil. steht für den Flossverkehr ein besonderer Verzollungsmassstab nach dem Festgehalte . Zur Umrechnung der Festmeter in Gewicht dient der Reduktionsfaktor 600 (1 fm = 600 kg), indem angenommen wird, dass das Nadelholz den Hauptbestandteil der Flösse ausmacht und ein durchschnittliches spezifisches Gewicht von 0,6 besitzt. Eine spezielle Ermittelung des Festgehaltes sämtlicher zu einem Flosse verbundenen Hölzer an den Einbruchstellen würde jedoch zu lange aufhalten und auch meist ein vollständiges Umbinden der Flösse erfordern. Durch die Bundesratsbeschlüsse vom 24. Mai 1880 und 5. Juli 1888 sind daher Erleichterungen in den Abfertigungsformen für das in Flössen eingehende Bau- und Nutzholz zugelassen. Die Zollstellen sind befugt, bei der Abfertigung von Bau- und Nutzholz, welches in Flössen eingeht und auf Begleitschein I weiter versendet werden soll, von der vollständigen speziellen Revision ohne Anordnung einer amtlichen Begleitung oder Anlage eines Verschlusses abzusehen, wenn die Eingangsdeklaration ergiebt: a) die Zahl der zu einem Flosse (Trafft) verbundenen Teile (Gelenke, Tafeln), b) die Zahl der zu jedem Flossteile gehörigen Hölzer, c) für jeden Flossteil die Gattung der Hölzer nach der Unterscheidung des Tarifes, sowie für jede Gattung die einzelnen Masse oder den Gesamtfestmeter-Inhalt dieser Hölzer. Die Abfertigung kann als- dann beschränkt werden auf a) Feststellung der Zahl der Flossteile, sowie auf die Gat- tung des Holzes, b) probeweise Zählung der Hölzer einzelner Flossteile, c) probeweise Vermessung einzelner Hölzer oder Feststellung des Festmeterinhaltes der gesamten Hölzer eines oder mehrerer Flossteile, sofern sich bei der Revision Abweichungen von mehr als 10 Proz. gegen die Deklaration nicht herausgestellt haben. Eine probeweise Vermessung einzelner Hölzer kann nur in Frage kommen, wenn die Masse der einzelnen Hölzer genau bekannt sind. Für den Holzhandel hat die Einrichtung der Konten besondere Bedeutung, weil in denselben auch eine Bearbeitung des Holzes statt- haft ist und Einrichtungen getroffen sind, um die Zollbelastung ganz in Fortfall kommen zu lassen. Sie sind daher geeignet, um dort das im Durchfuhrverkehr Deutsch- land passierende Holz zu veredeln und sichern hierdurch der deutschen Holzindustrie einen erheblichen Gewinn Im Jahre 1892 sind 931322 Tonnen Bau- und Nutzholz in Niederlagen und Konten eingeführt worden, von Niederlagen und Konten gingen im gleichen Jahre 405873 Tonnen in den freien Verkehr, während 424412 Tonnen, ohne in den freien Verkehr getreten zu sein, von den Niederlagen und Konten wieder ausgeführt wurden. . Die Konten oder Privattransitlager ohne Mitverschluss der Zoll- behörde sind entweder a) reine Transitlager, wenn das Holz aus- schliesslich zum Absatz in das Zollausland bestimmt ist, oder b) ge- mischte Transitlager, wenn neben der Wiederausfuhr in das Ausland auch der Absatz des gelagerten Holzes im Zollgebiete gestattet ist. In demselben kann von einer Umschliessung der zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen werden, auch können die Hölzer zeitweise aus dem Lager entnommen und alsdann als Schnittware, Hobelware I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. grobe, rohe, ungefärbte Böttcherware oder Fourniere wieder in das Lager zurückgeführt werden. Für Abfälle, welche bei der Bearbeitung von Bau- und Nutzholz in den Transitlagern entstehen, tritt, wenn die Hölzer in das Ausland ausgeführt werden, ein entsprechender Nachlass an dem zur Last geschriebenen Zolle ein, welcher zwischen 7½ Proz. und 50 Proz. (gesägte Fourniere) schwankt, für ungesäumte Bretter be- trägt er 20 Proz., für Balken 33⅓ Proz. Eine derartige Behandlung der Hölzer, durch welche der Fest- metergehalt der einzelnen Stücke vermindert wird, erfordert die vor- herige Anmeldung und Genehmigung der Zollbehörde. Hölzer, welche in reinen Privattransitlagern für Holz gelagert haben, dürfen nur nach anderen reinen Transitlagern oder nach dem Zoll- auslande versandt oder zum Baue von Seeschiffen verwendet werden. Für die Privatlager wird bei der Amtsstelle ein besonderes Nieder- lageregister geführt, in welchem für jedes Lager ein Konto eröffnet wird. Über die Bearbeitung der Hölzer werden Anschreibungen in einer Beilage zum Niederlageregister geführt. Der Zoll für das auf die Transitlager gebrachte Holz wird einst- weilen zur Last geschrieben und ist zu entrichten, wenn das Holz von den Niederlagen entnommen und in den freien Verkehr gebracht wird, da- gegen wird er abgeschrieben, wenn das Holz ins Ausland ausgeführt wird. Die Zurücknahme der Bewilligung eines Lagers tritt u. a. auch dann ein, wenn der Zoll für den durchschnittlichen Zugang von aus- ländischem Holze zum Lager in den beiden letzten Kalenderjahren für das Jahr einen Betrag von 1200 M. nicht erreicht hat. Vgl. Regulativ für Privattransitlager von Bau- und Nutzholz ohne Mit- verschluss der Zollbehörde, beschlossen in der Sitzung des Bundesrates vom 24. V. 1880 und 5. VII. 1888. § 3. Die internationale Gestaltung des Holzhandels und der Holzzölle. Wie Deutschland, so haben auch die anderen europäischen Staaten je nach dem Stande ihrer Handelsbilanz für Holz ebenfalls zollpolitische Massregeln getroffen, welche nun im Zusammenhange mit den Handels- beziehungen kurz besprochen werden sollen. In Beziehung auf den Holzhandel kann man unterscheiden: 1. Län- der, welche mehr produzieren, als sie selbst verbrauchen können: Russ- land, Schweden und Norwegen, Oesterreich-Ungarn und Serbien (Rumä- nien?). Von den aussereuropäischen Staaten gehören hierher und kommen für den europäischen Handel in Betracht: die Vereinigten Staaten von Nordamerika und Kanada. 2. Länder, welche viel produzieren, aber trotzdem auf den Bezug fremder Hölzer zur Deckung der eigenen Konsumtion angewiesen sind: Deutschland, Frankreich, Schweiz (Rumänien?). 3. Länder, welche so wenig produzieren, dass sie den grössten B. Zweiter (spezieller) Teil. Teil ihres Holzbedarfes importieren müssen: England, Belgien, Nieder- lande, Dänemark, Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Bulgarien, Türkei. Jährlicher Import und Export von Nutz- und Brennhölzern und Holzkohlen: Der Osten und Norden Europas hat demnach Holzüberfluss, der Westen und Süden Holzmangel. Der Holzhandel innerhalb Europas be- wegt sich im allgemeinen in westlicher Richtung, dazu kommt noch eine reichliche Menge Holz aus Amerika. Diesen Verhältnissen entsprechend suchen die vorwiegend Holz importierenden Länder (Gruppe 3) die Einfuhr von Holz möglichst zu erleichtern und erheben wenigstens vom unbearbeiteten Holze aus den für sie hauptsächlich in Betracht kommenden Importländern keinen Zoll oder doch nur geringe Finanzzölle. Die Rücksicht auf ihre heimische Holzindustrie hat sie dagegen mehrfach veranlasst, ziemlich erhebliche Zölle auf die bearbeiteten Holzwaren zu legen, bisweilen sollen übrigens diese nur als Finanzzölle wirken. Noch weniger als die auf den Import angewiesenen Länder haben die grossen Exportländer für Holz Interesse, die Einfuhr für Holz zu erschweren. Eine Ausnahme macht Russland. Hier war schon seit langer Zeit zum Schutze der heimischen Wal- dungen ein Ausfuhrzoll für Holz gefordert worden. An Stelle eines solchen hat Russland durch den „Allgemeinen russischen Zolltarif für den europäischen Handel“ vom 11. Juni 1891 seit 1./13. Juli 1891 I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. einen ziemlich hohen Zoll für Schnittwaren, Cellulose und Gerbstoffe ein- geführt, welcher hauptsächlich gegen Oesterreich gerichtet ist. Letzteres exportierte 1889: 171324 Tonnen, hierunter 114186 Tonnen rohes und behauenes weiches Werkholz nach Russland. Der russisch-öster- reichische Handelsvertrag wird hierin jedenfalls wieder eine Erleichte- rung bringen. Die mittlere Staatengruppe, Deutschland, Frankreich und die Schweiz, haben im Laufe der Zeit, wie dieses im § 1 für Deutschland im einzelnen geschildert worden ist, in ihren Grundsätzen bezüglich der Zollpolitik für Holz mehrfach gewechselt, neuerdings sind sie sämt- lich zum Systeme des Zollschutzes übergegangen. Gegenwärtig giltige Zollsätze verschiedener Staaten pro 100 kg in Mark. (Maximal- und Minimalpreise): Frankreich ist hierzu bestimmt worden durch das bedeutende Zurückgehen der Einnahmen aus den Staatswaldungen, welche von 30 Millionen im Jahre 1873 auf 10 Millionen im Jahre 1891 gesunken sind. In Frankreich bestehen für die Einfuhr zwei Zolltarife, ein General- tarif und ein Minimaltarif (tarif conventionel), welch letzterer für die meistbegünstigten Länder und somit auch für Deutschland gilt. Indessen sind aber selbst die Sätze des Konventionaltarifes für Roh- nutzholz und Schnittwaren erheblich höher, als die entsprechenden Positionen des deutschen Zolltarifes, namentlich haben die feinen Bretter einen sehr hohen Zoll zu tragen (Bretter von 80—35 mm Dicke 1.25 Fr., unter 35 mm 1.75 Fr. pro 100 kg). Hierunter leidet die deutsche Säge- industrie ganz bedeutend. Da auch die Kleinnutzhölzer und Brennhölzer mit hohem Betrage verzollt werden müssen, so ist der deutsche Export- handel durch den französischen Holzzoll schwer geschädigt. Die Schweiz hatte früher eine bedeutende Einfuhr aus Deutsch- B. Zweiter (spezieller) Teil. land, Oesterreich und Frankreich, setzte jedoch in letzteres Land auch eine erhebliche, die Einfuhr übersteigende Menge von Schnittwaren ab. Im Oktober 1891 proklamierte die Schweiz einen autonomen General- Zolltarif , daneben besteht noch ein Meistbegünstigungstarif . Infolge der Handelsverträge mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn vom 10. Dezember 1891 kommt hierzu seit 1. Januar 1892 noch ein Vertragstarif , welcher in der Rubrik „Holz“ nur bei der Position „Holzkohlen“ vom Meistbegünstigungstarife abweicht, sonst aber mit diesem zusammenfällt. Die Sätze desselben sind so gering (Rohnutzholz 0.15 bis 0.70 Fr. für 100 kg), dass sie eine erhebliche Reduktion der Holzeinfuhr kaum zur Folge haben dürften. Infolge der Ablehnung des schweizerischen Handelsvertrags von seiten der französischen Depu- tiertenkammer besteht zur Zeit zwischen Frankreich und der Schweiz Zollkrieg. Bezüglich der übrigen für die deutsche Holzausfuhr in Betracht kommenden Länder dürfte kurz folgendes zu erwähnen sein: Eine bemerkenswerte Verbesserung haben die Ausfuhrbedingungen für Holz gegenüber Belgien durch den Zoll- und Handelsvertrag vom 6. Dezember 1891 erfahren, indem hierdurch seit 1. Januar 1892 die Holzzölle fast vollständig aufgehoben worden sind. Es werden jetzt nur noch für Eichen- und Nussbaumholz 1 Frc. pro fm und von Holz- waren 10 Proz. des Wertes erhoben. Da Deutschland fast ebensoviel Holz nach Belgien liefert, wie nach Frankreich, so ist diese Reduktion für den deutschen Holzhandel von hohem Werte. Als Gegenleistung ist von deutscher Seite der für Belgien sehr in Betracht kommende Zoll auf Holzborke und Gerberlohe aufgehoben worden. Die Aufhebung der belgischen Holzzölle ist hauptsächlich im Interesse des belgischen Holzhandels erfolgt, um Belgien zum grossen Holzstapel- platze für das westliche Europa zu machen. Die Niederlande beziehen ausser von Skandinavien und Russ- land auch von der Schweiz und aus Deutschland Holz (1890: 47303 Tonnen Rohnutzholz und 13719 Tonnen Schnittholz). Die Niederlande kommen daher neben Belgien und Frankreich für die deutsche Holz- ausfuhr ganz besonders in Betracht. Die Zollverhältnisse sind durch Meistbegünstigungsverträge geregelt. Nach Portugal besteht eine geringe Ausfuhr von Fassdauben, Balken und Holzwaren (1889 im ganzen im Werte von etwa 500000 M.), Seit 16. Mai 1892 gilt dort ein Tarif, dessen Sätze, obwohl nur als Finanz- zölle bestimmt, doch ausserordentlich hoch sind (Bretter je nach der Dicke 6.30 bis 27 M.). Für Holzfabrikate sind Russland und die Vereinigten Staaten von Nordamerika nicht unwichtige Absatzgebiete, indem die Aus- fuhr die Einfuhr hierin übertrifft. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Der Wert der deutschen Einfuhr wurde in den Vereinigten Staaten 1890 auf rund 3½ Millionen M. geschätzt. Da das Holz nunmehr Welthandelsware geworden ist, so wird der Holzhandel durch alle jene Momente beeinflusst, welche überhaupt die internationalen Handelsbeziehungen regeln. Die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse machen sich hier ebenso fühlbar, wie bei jedem andern Artikel des Welthandels. Die Richtung des Holzhandels wird in erster Linie in Europa durch die Produktionsverhältnisse bestimmt. Für Europa liegen, wie bereits bemerkt, die grossen Holzexportländer im Norden und Osten. Demnächst kommen in Betracht: die Transportbedingungen und zwar vor allem die Möglichkeit des Wassertransportes, sowie die Eisen- bahntarife, ferner die Zollpolitik und endlich die Valutaschwan- kungen . Die Zollpolitik ist demnach nur ein, und zwar keineswegs immer der wichtigste Faktor, welcher die internationalen Holzhandelsbe- ziehungen regelt. Bei Bemessung der Zollsätze für Holz ist noch zu berücksichtigen, dass die Forstwirtschaft nur ein Glied der allgemeinen Volkswirtschaft ist, und dass die Zollpolitik die Interessen des gesamten Wirtschafts- gebietes gleichmässig berücksichtigen muss. Eine zu weit getriebene Nachgiebigkeit gegen die Wünsche einzelner Interessentenkreise kann sich unter Umständen weithin sehr verhängnisvoll fühlbar machen. Noch schwieriger werden diese Erwägungen, wenn nicht die Aufstellung eines autonomen Zolltarifes, sondern der Abschluss von Handelsverträgen in Betracht kommt, da hier eine Ausgleichung der einander oft schroff gegenüberstehenden Forderungen nur im Wege der Kompromisse mög- lich ist. Bei Abschluss der Handelsverträge mit Oesterreich-Ungarn und Russland z. B. hat gerade das Holz als ein wichtiges Ausgleichs- objekt funktioniert. 8. Kapitel. Die Waldgrundgerechtigkeiten. § 1. Geschichtliches. Bereits im frühen Mittelalter wurde einzelnen Personen, meist Geistlichen, oder Klöstern gestattet, ihren Bedarf an Waldnutzungen aus einem fremden Walde zu befriedigen. In dem Masse, als sich späterhin die Bevölkerung vermehrte und der Wert des Waldes stieg, nahm auch die Zahl der Verleihungen von Waldnutzungs- rechten zu, während früher mehr die Schenkung des Waldeigentumes selbst üblich war. Auch im späteren Mittelalter waren es hauptsächlich Klöster, Kirchen und milde Stiftungen, deren Bedarf an Waldnutzungen auf diese Weise gedeckt wurde; bald erhielten aber auch Städte und Dörfer B. Zweiter (spezieller) Teil. solche Nutzungsrechte, besonders häufig war dies bei den Koloni- sationen in den ehemals slavischen Gebietsteilen der Fall. Die hohe volkswirtschaftliche Bedeutung des Bergbaues und der Salinen hatte bereits während des Mittelalters zur Folge, dass nicht nur das zum Betriebe notwendige Holz, soweit es nicht aus eigenen Waldungen ent- nommen werden konnte, auf dem Wege der Berechtigung in den um- liegenden Forsten gesichert wurde, sondern dass man auch den Berg- leuten und Salzsiedergenossenschaften gegebenen Falles weitgehende Berechtigungen für ihren eigenen Bedarf einräumte. Die Urkunden erwähnen auch zahlreiche Fälle der Okkupation von neuen und der Erweiterung von bestehenden Forstberechtigungen, welche bei den unklaren Grenzverhältnissen, dem mangelhaften Forst- schutze und der Geringwertigkeit der Waldnutzungen erklärlich genug sind. Durch das Zusammenwirken verschiedener Umstände ist die Zahl der Forstberechtigungen seit dem Ende des Mittelalters ganz erheblich angewachsen. Die wichtigsten hierbei mitwirkenden Gründe sind folgende: 1. Der Verfall der Markgenossenschaften . Wohl in allen Fällen, in welchen das Eigentum des Markwaldes an die Landesherren oder sonstigen Schirmherren überging, verblieben den Markgenossen- schaften wenigstens ihre bisherigen Bezüge aus dem Walde, allerdings meist mehr oder minder eingeschränkt; sie befriedigten aber jetzt ihre Bedürfnisse nicht mehr als Eigentümer, sondern nur noch als Nutzungs- berechtigte. 2. Bei Neuansiedelungen in der Mark nahmen die Inhaber der alten Höfe häufig den Ertrag des Markwaldes für sich allein in An- spruch, und es entwickelte sich so die Trennung in eine engere und eine weitere Gemeinde, von denen meist die erste die vermögens- rechtliche, die letzte die politische Seite der alten Markgenossenschaft übernahm. Häufig ging dann späterhin das Eigentum des Markwaldes an die politische Gemeinde über, während den Inhabern der alten An- wesen servitutarische Berechtigungen am Gemeindewalde eingeräumt wurden. Ihren formellen Abschluss hat diese Entwickelung erst durch die neue Gemeindegesetzgebung zu Anfange des 19. Jahrhunderts erfahren. 3. Bei ausgedehnten Besitzungen begnügten sich die Grundherren öfters in den Waldungen, welche den Hofmarkgenossenschaften über- wiesen worden waren, mit dem Genusse einzelner Vorrechte als Zeichen des Eigentumes. In vielen Fällen haben hier die Hofmarkgenossen- schaften im Laufe der Zeit das volle Eigentum des Waldes erworben, während die Herrenrechte den Charakter von Servituten am Gemeinde- walde oder Genossenschaftswalde annahmen. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 4. Fortdauernd wurden recht zahlreiche und oft sehr ausgedehnte Nutzungsrechte verliehen . Dieses geschah vor allem zur Hebung des Bergbaues, aber auch Geistlichen, Lehrern, Hintersassen, Gewerbe- treibenden u. s. w. gewährte man noch mit vollen Händen Anteil an den Nutzungen des Waldes. Auf gleiche Weise suchte man häufig Kolonisten in menschenarme Gegenden zu ziehen. Die Städte erhielten zur Beförderung ihres Wachstumes ebenfalls das Bauholz häufig ganz unentgeltlich oder doch für einen sehr geringen Preis. 5. In denjenigen Gegenden Deutschlands, in welchen Markgenossen- schaften fehlten, wurde das Bedürfnis der Kolonisten und Hintersassen im herrschaftlichen Walde befriedigt. Späterhin haben sich diese mit dem Kolonatsverhältnisse verbundenen Nutzungsrechte in Servitute umgewandelt. 6. Bei dem Mangel einer geordneten Forstwirtschaft und der Ge- ringwertigkeit der Forstnutzungen entstanden fortdauernd Forstberech- tigungen durch Okkupation und Verjährung . 7. In vielen Fällen war die Art der Gegenleistung für den Bezug der Forstprodukte eine Veranlassung zur Entstehung von Servituten. Ursprünglich bestanden diese entweder in Naturalabgaben oder in einer zwar geringen, aber dem damaligen Werte der Forstpro- dukte entsprechenden Geldzahlung. Als nun der Wert dieser Produkte zunahm und an die Stelle der Naturalwirtschaft die Geldwirtschaft trat unterblieb häufig aus verschiedenen Gründen eine angemessene Er- höhung der Gegenleistung oder die Umwandlung der Naturalabgaben in Geld. Durch das sich immer mehr steigernde Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erhielt die letzte im Laufe der Zeit den Charakter einer Abgabe für einen Rechtsbezug. Die Ansprüche auf den Bezug von Waldnutzungen lassen sich dem- nach aus sehr verschiedenen Titeln herleiten: Frühere Eigentumsrechte, markgenossenschaftliche Verhältnisse, Prekarien, Verleihungen und Okku- pation wirkten zusammen, um jene Masse von Forstberechtigungen zu erzeugen, welche bis in die Neuzeit hinein die Waldungen belasteten und an vielen Orten selbst heute noch ein bedeutendes Hemmnis für die Fortschritte der Forstwirtschaft bilden. Für die Gestaltung des gegenwärtigen Begriffs der Forstberech- tigungen wurde die Einwirkung des römischen Rechtes seit dem Be- ginne des 18. Jahrhunderts höchst bedeutungsvoll. Ohne Rücksicht auf den verschiedenartigen Ursprung der Rechtsansprüche wurden nunmehr für alle gleichmässig die römisch-rechtlichen Grundsätze über Servituten angewendet, während es doch vollständig unzulässig war, Verhältnisse, welche sich auf Grund einer ganz anderen Rechtsanschauung und unter äusserst mannigfachen Bedingungen entwickelt haben, nach einer fremd- B. Zweiter (spezieller) Teil. artigen Schablone zu behandeln. Je nach der Entstehungsgeschichte kam hierdurch bald der Berechtigte, bald der Belastete in eine günstigere Lage. Zahlreiche Unzuträglichkeiten des praktischen Lebens, sowie die so häufig divergierenden Urteilssprüche der Gerichtshöfe erklären sich aus diesen Verhältnissen. § 2. Begriff, Einteilung und Bedeutung der Waldgrundgerechtig- keit. Nach der heute geltenden Auffassung sind Waldgrund- gerechtigkeiten die einem bestimmten Grundstücke zu- stehenden dinglichen Rechte auf Benutzung eines fremden Waldgrundstückes, welche den Eigentümer des letztern verpflichten, zum Vorteile des berechtigten Grundstückes etwas zu thun oder zu unterlassen, was er sonst vermöge seines Eigentumsrechts untersagen oder thun könnte . Vgl. Danckelmann , Waldgrundgerechtigkeiten. Infolge ihrer Entstehungsgeschichte tragen die Waldgrundgerech- tigkeiten in mehrfacher Beziehung, aber nirgends vollständig, den Cha- rakter des römisch-rechtlichen Servitutes. So fehlt bei ihnen vielfach eine klar erkennbare Beziehung zu einem „herrschenden Grundstücke“, sowie die Begrenzung des Rechts durch das Bedürfnis eines solchen Grundstücks; ebenso ergeben sich Abweichungen von dem Grundsatze, dass der Besitzer des dienenden Grundstücks nicht zu einem positiven Handeln im Interesse des Berechtigten gezwungen werden könne. Die Waldgrundgerechtigkeiten umfassen neben den forstwirtschaft- lich besonders wichtigen Nutzungsrechten auch verschiedene Ge- brauchsrechte, wie Wegerecht und Überfahrtsrechte, ferner Triftrechte und Flossrechte. Auf diese wird im weiteren nicht näher eingegan- gen werden. Die sonst sehr verbreiteten Ausdrücke: Forstberechtigungen, Waldservituten sind noch weitergehend, indem sie neben den Wald- grundgerechtigkeiten auch die Personalservituten umfassen, wohin der Niessbrauch gehört. Im gewöhnlichen Sprachgebrauche (auch der Forstgesetze) wird dieser Unterschied nicht gemacht, und man versteht, soweit nichts an- deres ausdrücklich bemerkt ist, unter Forstberechtigungen stets nur das Recht zum Bezuge von Nutzungen aus dem Walde. Für die weitere Betrachtung ist die Einteilung der Forstnutzungs- rechte nach den Nutzungsgegenständen von Wichtigkeit. Man unter- scheidet in dieser Beziehung: A. Holzgerechtigkeiten und zwar: 1. Nutzholzberechtigungen , umfassend einerseits die Bau- holzberechtigungen und anderseits die Berechtigungen auf Werk- und Geschirrholz; I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 2. Brennholzberechtigungen . Diese können sich beziehen entweder auf das ordnungsmässig aufgearbeitete Holz oder auf Lagerholz, Raff- und Leseholz, Windbrüche, Stockholz, Dürrholz. B. Nebennutzungsrechte : 1. Recht auf Baumrinde ; 2. Harzscharrrecht und Theerschwelereirecht ; 3. Recht auf Futterlaub ; 4. Recht auf Gras ; 5. Waldweiderecht ; 6. Buchel- und Eichelleserecht ; 7. Mastrecht ; 8. Streurecht (Laubrecht, Moosrecht, Recht auf Plaggenhieb u. s. w.); 9. Grubenrecht (Recht auf Steine und Erden); 10. Recht zum Sammeln von Beeren, Wildobst, Hasel- nüssen, Schwämmen u. s. w. Umfang und Inhalt der Forstberechtigungen können hinsichtlich der Menge und Güte, der Zeit und Art der Ausübung bestimmt ( ge- messen ) oder unbestimmt ( ungemessen ) sein, die letztern lauten meist auf den „ Bedarf “ des Berechtigten. Massgebend für die Bemessung sind die Rechtstitel, auf welchen die Berechtigung beruht, dann gesetzliche Vorschriften und zwar sowohl solche des allgemeinen bürgerlichen Rechtes, wie auch der besonderen Bestimmungen der Forstgesetzgebung. Die obige Skizze der Entstehungsgeschichte von Forstberechtigungen zeigt, dass dieselben grösstenteils in der Zeit fast ausschliesslicher Naturalwirtschaft entstanden sind. Für die meistens nur den Eigen- bedarf produzierende landwirtschaftliche Bevölkerung ohne oder doch mit nur höchst geringem Geldkapitale war die unentgeltliche Wald- nutzung eine Bedingung sowohl für die erste Ansiedelung wie für ihre spätere Existenz. Vom allgemeinen wirtschaftlichen Standpunkte aus bildete die Einräumung der fast wertlosen Waldnutzungen ein wichtiges Mittel, die Besiedelung des Landes zu fördern, die Begründung und Entwickelung von Industrien zu ermöglichen und den Ausbau von Städten und Dörfern zu beschleunigen. Andere Berechtigungen bildeten ein Äquivalent für Beschwerden und Ungerechtigkeiten, welche die Unterthanen beim Jagdbetriebe und bei Umgestaltung der Eigentums- verhältnisse an den Waldungen zu erdulden hatten. Die erste Kategorie von Forstberechtigungen hat mit der Ent- wickelung der Volkswirtschaft und der Verbesserung des landwirt- schaftlichen Betriebes ihren Charakter verloren, an dem einen Orte früher, an einem anderen später; diese Servituten sind jetzt meist bei ratio- nellem Betriebe der Landwirtschaft und Industrie entbehrlich und bilden B. Zweiter (spezieller) Teil. anderseits bei dem Fortschreiten der Forstwirtschaft ein immer drückender werdendes Hindernis für die rationelle Benutzung des Waldes und die Erzielung der höchsten Rente. Im Laufe der Zeit ist aber auch bei der zweiten Kategorie der Forstberechtigungen das Bewusstsein verloren gegangen, dass sie eine Entschädigung für früheres Eigentumsrecht oder sonstige Gegenleistungen bilden. Man behandelt dieselben vielmehr nach dem gleichen volks- wirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Gesichtspunkte wie die erste unter Ausserachtlassung des hier wesentlich anders liegenden Rechts- standpunktes. Die Forstberechtigungen haben eine dreifache Bedeutung: a) für den belasteten Wald und den Waldeigentümer , b) für das be- rechtigte Grundstück und den Berechtigten und c) für das öffentliche Interesse des Staates und der Gesellschaft . Die Forderung der Befreiung der Wälder von Servituten wird durch die Behauptung begründet, dass die Servituten mittelbar oder unmittelbar eine Schmälerung der Waldrente herbeiführen und ein Hindernis für wirtschaftliche Verbesserungen bilden. Sie beschränken den Waldeigentümer in Bezug auf die Benutzung des Waldes, schmälern sein Einkommen Die Nachweisungen zum Etat der bayerischen Staatsforstverwaltung für die Jahre 1894 und 1895, welche von allen deutschen Staaten noch am schwersten mit Berechtigungen belastet ist, lassen ersehen, dass der Entgang infolge der Holzberech- tigungen nach dem Durchschnitte der Jahre 1889/92 jährlich . . . 1588839 M. der Ausfall durch Abgabe an Forstnebennutzungen im Durchschnitt der 10 Jahre 1881/92 zufolge . . . . . . . . . . . . . 958733 „ zusammen also . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2547572 M. beträgt. Da sich die Gesamtbruttoeinnahme aus Haupt- und Nebennutzungen auf 26977800 M. beläuft, so repräsentiert der Einnahmeausfall durch Berechtigungen rund 10 Proz. Hierbei sind jedoch die Verluste nicht in Ansatz gebracht, welche durch die Abgabe von Nutzholz als Brennholz und durch die Verschlechterung der Pro- duktionsfähigkeit des Bodens infolge übermässiger Streunutzung veranlasst werden. Noch ungünstiger gestaltet sich das Verhältnis bei den österreichischen Staats- und Fondsforsten, deren durchschnittliche Bruttoeinnahme im Jahre 1890 10158000 M. betrug, während der Geldwert der darauf lastenden servitutarischen Nutzungen 1882 auf jährlich 1111000 M. = 14 Proz. des Bruttowertes veran- schlagt wurde. und verringern das Interesse für die Forstkultur. Die Waldsubstanz wird gefährdet teils durch die Natur einzelner Rechte, teils durch Übergriffe der Berechtigten, die Kosten für den Forstschutz und Betrieb werden vermehrt, und dem Waldeigentümer ebenso wie seinen Beamten entstehen hieraus zahlreiche Unannehmlichkeiten durch Streit, Exzesse und Prozesse. Diese Nachteile werden jedoch keineswegs stets gleichmässig fühlbar und kleben den einzelnen Arten der Forstberechtigungen in verschiede- nem Grade an. Die Servituten sind um so schädlicher für den Wald- I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. besitzer, je hochwertiger die Waldprodukte, je intensiver der Wirt- schaftsbetrieb, je zahlreicher und umfangreicher die Servituten sind. Neben nachteiligen und hinderlichen Forstberechtigungen (Streuberech- tigungen, ausgedehnten Holzberechtigungen) giebt es aber auch unschäd- liche, z. B. Raff- und Leseholzrechte, Rechte zum Sammeln von Pilzen und Beeren. Einzelne Servituten sind durch die modernen Formen der Forstwirtschaft häufig ganz wertlos, wie viele Weiderechte im Flach- und Hügellande, aus andern lässt sich unter besondern Umständen sogar ein Nutzen für den Wald nachweisen. Dieses gilt u. a. nament- lich für den Schweineeintrieb wegen der hierdurch hervorgerufenen Bodenlockerung und der Vertilgung zahlreicher forstschädlicher Insekten. Unzweifelhaft wirken bei hochentwickelter Waldwirtschaft und dichter Bevölkerung die Forstberechtigungen schädlich und hemmend, unrichtig ist dagegen die Ansicht, dass alle Forstberechtigungen, oder dass die Forstberechtigungen unter allen Umständen dem Walde nachteilig sind. Für den Berechtigten waren die verschiedenen Nutzungen zur Zeit ihrer Entstehung äusserst wertvoll und bildeten vielfach geradezu die Grundlage für dessen Existenz. Durch die Vervollkommnung der Landwirtschaft, die Erweiterung des Verkehrs und die Vermehrung der Arbeitsgelegenheit ist die Bedeutung der Waldnutzungsrechte für die berechtigten Grundstücke und deren Wirte in der Neuzeit erheblich ab- geschwächt worden. Die Einführung der Stallfütterung, der Kartoffel- bau und die Beseitigung der vollen Brache haben die Bedeutung der Weide- und Grasberechtigungen sehr erheblich vermindert. Der zu- nehmende Verbrauch mineralischer Brennstoffe und des Eisens, sowie das Verbot gewisser Holzkonstruktionen für Gebäude lassen den Wert der Holzberechtigungen vielfach bedeutend geringer erscheinen als früher. Durch die Änderungen des forstlichen Betriebes (gleichalteriger Hoch- wald, Anbau von Nadelholz) liefern verschiedene Rechte nunmehr keinen oder doch nur einen bedeutend geringeren Ertrag. Immerhin giebt es aber noch Gegenden, in denen die alte Ab- hängigkeit der Landwirtschaft vom Walde geblieben ist oder sich sogar noch gesteigert hat. Jenes ist der Fall in rauhen Gebirgsgegenden und auf armem Boden, wo die Landwirtschaft ohne Beihilfe des Waldes nicht lohnt Das Gesetz vom 13. VI. 1873 über die Abstellung von Forstberechtigungen u. s. w. in der Provinz Hannover hat deshalb für den Oberharz bestimmt, dass dort die Ablösung von Brennholz- und Weideberechtigungen gegen den Willen der Be- rechtigten oder Belasteten unstatthaft ist, falls nicht Landabfindung in anderer als forstlichen Kultur gegeben werden kann. , dieses tritt namentlich da hervor, wo die unbeschränkte Teilbarkeit eine Zersplitterung des Grundeigentums bis zu dem Flächen- masse wirtschaftlicher Unselbständigkeit herbeigeführt hat, namentlich wenn hierbei noch vorwiegend Handelsfrüchte, besonders Tabak und Schwappach , Forstpolitik. 12 B. Zweiter (spezieller) Teil. Hopfen gebaut werden. Hieraus ergiebt sich, dass es mit dem privat- wirtschaftlichen Interesse des Berechtigten zwar in vielen, aber nicht in allen Fällen vereinbar ist, die Forstberechtigungen zu beseitigen. Die Ansicht darüber, ob und in welchem Umfange dies statthaft erscheint, wird bei dem Egoismus und dem meist sehr bedeutenden Beharrungsvermögen der Berechtigten bei diesen in der Regel anders lauten, als nach dem Urteile unbefangener Sachverständiger. Hat man doch im Jahre 1893 in der bayerischen Abgeordnetenkammer aus dema- gogischen Rücksichten sogar den Antrag gestellt, Forstberechtigungen überhaupt für unablösbar zu erklären! Die Regierung hat diesem Drängen insoweit nachgegeben, als im Etat für die neue Finanzperiode keine besonderen Mittel hierfür eingestellt sind und für besondere Fälle die Gelder dem Staatsrealitäten-Kaufschillingsfonds entnommen werden sollen. Vom Standpunkte der Wirtschaftspolitik des Staates muss auch gegenüber den Forstberechtigungen das Prinzip aufrecht erhalten werden, dass jene Formen des Grundeigentums und der Besitzverhältnisse erhalten oder hergestellt werden, welche für die Gesamtproduktion am vorteil- haftesten sind. Die Frage, ob und welche Forstberechtigungen beseitigt werden müssen, lässt sich nicht generell beantworten, sondern nur im Anschluss an die zeitlichen und örtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Schon vorher ist darauf hingewiesen worden, dass die Bedeutung der Servituten für die Volkswirtschaft früher ungleich höher war als heute, im grossen und ganzen ist auf Seite der Berechtigten nunmehr der Vor- teil, welcher aus den Berechtigungen gezogen wird, geringer und die Schädigung der Waldeigentümer durch dieselben grösser geworden, als auf einer niedereren Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung. Die Begünstigung der Holzverschwendung und der unwirtschaft- lichen Verzehrung von Waldprodukten, Verhinderung des landwirt- schaftlichen Fortschritts, Gefährdung des Waldbestandes sind gewichtige Momente, welche zu Gunsten der Beseitigung der Forstberechtigungen sprechen. In erster Linie ist zu erwägen, ob der Minderertrag der Forst- wirtschaft und der Mehrertrag der Landwirtschaft infolge der Forst- berechtigungen sich vom wirtschaftlichen Standpunkte aus kompensieren. Im allgemeinen wird unter den gegenwärtigen Verhältnissen ein Defizit herauskommen, indem die Forstwirtschaft ohne Belastung durch Be- rechtigungen jedenfalls höhere Erträge liefert und die Landwirtschaft diesen Zuschuss aus dem Walde durch eine angemessene Änderung der Bewirtschaftung sehr wohl ohne Schaden entbehren kann, vielfach wurde und wird sie sogar durch den Wegfall der Forstberechtigungen direkt gezwungen, vorteilhafte Verbesserungen und eine rationellere Wirtschaftsform wie: Stallfütterung, Bau von Futterpflanzen u. s. w. einzuführen. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Unter Umständen können dagegen Rücksichten der Sozialpolitik dazu veranlassen, für die Fortexistenz von Servituten einzutreten, wenn sie nämlich allein die Sesshaftigkeit des Berechtigten ermöglichen, die Besitzlosigkeit und das Zusammenströmen von Proletariat in den Städten mindern. Immerhin kann es aber doch nicht als ein gesunder und wünschenswerter Zustand gelten, wenn Wirtschaften, welche aus eigenen Kräften nicht mehr bestehen können, in grösserer Zahl ledig- lich durch Unterstützung auf Kosten der Gesamtheit erhalten werden. Viel besser ist es, wenn die betreffenden Besitzer mit Hilfe des Ab- lösungskapitales sich anderswo und unter günstigeren Bedingungen neue Existenzen gründen. An der Staatsverwaltung liegt es, die einschlägigen Verhältnisse sorgfältig abzuwägen und namentlich nicht zu schroff vorzugehen. Aus den vorstehenden Betrachtungen über die Bedeutung der Forstberechtigungen in privatwirtschaftlicher und öffentlicher Beziehung dürfte hervorgehen, dass bei dem gegenwärtigen Zustande der boden- wirtschaftlichen und gewerblichen Entwicklung in Deutschland und ebenso auch in dem grössten Teile von Oesterreich, die Befreiung der Waldungen von Servituten in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle als eine berechtigte Forderung der Wirtschaftspolitik zu betrachten ist. Im einzelnen ist aber zu erwägen, ob die Ablösung der Servituten opportun, und in welcher Weise sie durchzuführen ist; insbesondere muss dem Berechtigten Zeit und Gelegenheit geboten werden, die nötigen Reformen in seiner Wirtschaft durchzuführen. Der einseitig forsttechnische Standpunkt muss hierbei stets den agrarpolitischen und sozialpolitischen Erwägungen untergeordnet werden, umgekehrt dürfen aber die Verhältnisse der Servitutenablösung nicht zu allgemein politi- schen Zwecken gebraucht oder wohl auch missbraucht werden. Gewährung unverhältnismässig hoher Ablösungssummen, Fortgewährung der Bezüge im Wege der Begünstigung nach erfolgter Ablösung, um regierungsfreundliche Wahlen zu erzielen, im entgegengesetzten Falle unberechtigte Schmälerung der Ab- findung, unzulässiges Drängen auf Ablösung. Eine unvorsichtige oder unrichtige Behandlung der Servitutenablösung endigt nicht selten damit, dass die Berechtigten zwar sehr erhebliche Abfindungsbeträge einziehen, aber ihre bisherigen Genüsse ohne wesentliche Anderung nun nicht mehr als Berechtigte, sondern im Wege der Vergünstigung aus dem Walde entnehmen. Bei den Streu- und Weideberechtigungen ein keineswegs seltener Fall. Vom Standpunkte des Waldbesitzers ist es ferner unzweckmässig, mit grossen Opfern auf die Beseitigung solcher Servituten hinzudrängen, welche für den Wald ganz bedeutungslos sind oder doch bei der Aus- übung bis zur Unschädlichkeit eingeschränkt werden können (Leseholz- recht, einzelne Weiderechte), und deren Fortbestehen dem Waldbesitzer 12* B. Zweiter (spezieller) Teil. unter Umständen (durch Verhütung von Diebstahl, Erhaltung von Ar- beitskräften u. s. w.) sogar noch Vorteil gewährt. § 3. Allgemeine Erörterungen über die Regulierung und Ablösung der Waldgrundgerechtigkeiten . Schon seit Jahrhunderten dauert auf dem Gebiete der Forstberechtigungen der Kampf zwischen den Interessen der Berechtigten und der Belasteten. Jene suchen naturgemäss ihre Bezüge quantitativ und qualitativ immer mehr zu erweitern, während die Waldbesitzer nicht nur diesem Streben entgegentreten, sondern auch eine möglichste Beschränkung dieser Bezüge, sowie, wenn thunlich, die völlige Befreiung ihres Eigentums von solchen Lasten wünschen. Dieser Widerstreit der Interessen nahm an Lebhaftigkeit in dem Masse zu, als der Wert der Waldnutzungen stieg. Die Mittel, deren man sich hierbei bediente, entsprachen den jeweiligen Verhältnissen und dem Charakter der Zeit. Da die grossen Waldbesitzer bei der territorialen Zersplitterung früherer Jahrhunderte vielfach Landesherren waren oder doch als mächtige Landsassen damals den Widerstand der berechtigten bäuer- lichen Bevölkerung brechen konnten, ohne wirksame Rechtshilfe für diese befürchten zu müssen, so erfolgten die Beschränkungen der Forst- berechtigungen nicht selten in ziemlich gewaltthätiger Weise und mit offener Verletzung wohlerworbener Rechtstitel. Namentlich das 18. Jahrhundert ist reich an solchen Fällen, welche sich am häufigsten und schroffsten in dem relativ hochentwickelten Süden und Westen von Deutschland abspielten, aber auch im Nordosten trat allmählich das Bedürfnis nach Einschränkung und Beseitigung der Forstberechtigungen hervor und führte zu entsprechenden Verwaltungs- massregeln. Während in früherer Zeit vorwiegend die Beschränkung der Forstberechtigungen erstrebt wurde, drängte die Macht der Verhältnisse, unterstützt von der gegen Ende des vorigen Jahrhunderts beginnenden Strömung für volle Befreiung des Grundeigentums, allmählich immer mehr auf Ablösung der Forstservituten. Diese bildet lediglich einen Teil der auf Beseitigung aller Fesseln der freien Benutzung des Grund- eigentums hinzielenden Bewegung. Sie ist ein untergeordnetes Glied in der grossen sozialen und wirtschaftlichen Umgestaltung, welche im Laufe der letzten hundert Jahre in den Kulturstaaten Europas die Grundform der Gesellschaft verändert, die Wirtschaft zu einer früher nie gekannten Blüte entfaltet, die Staatsordnung umgeschaffen und eine neue Rechtsordnung gebildet hat. Die moderne Ordnung der Forstverwaltung hat die Forstrechtsver- hältnisse häufig in einem ziemlich unklaren Zustande vorgefunden. Ohne oder mit nur ungenügenden Urkunden für ihre Entstehung, durch Gewohnheitsrecht und veraltete Forstordnungen geregelt, unter mangel- I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. hafter Aufsicht fortwährend erweitert, bilden diese Zustände oft ein wahres Chaos, dessen Lösung nicht nur die Grundlage für eine geord- nete Verwaltung, sondern auch die Vorbedingung für eine weitere Um- gestaltung und Fortbildung dieser Rechtsverhältnisse ist. Schon seit langer Zeit, namentlich aber seit dem Beginne des 19. Jahrhunderts erscheinen die sog. Forstrechtsliquidationen , d. h. die Feststellungen der Grundlagen und des Umfangs der Rechts- ansprüche, als eine ständige Verwaltungsmassregel, welche allerdings, namentlich früher, aus politischen Rücksichten vielfach zu einer Er- weiterung statt zu einer Beschränkung der Forstberechtigungen führte. Soweit eine Ordnung dieser Verhältnisse noch nicht erfolgt ist, bildet auch heute noch die Regulierung der Forstberechtigungen die Grundlage für eine weitere Behandlung derselben. Die Regulierung Bezüglich der Details der demnächst zu erörternden Fragen wird auf das oben bereits citierte grosse Spezialwerk von Danckelmann verwiesen. Hier handelt es sich nicht um eine eingehende agrarrechtliche Darstellung des Gebietes der Servitutablösung, sondern nur um die Würdigung der verschiedenen in Betracht kommenden Momente vom Standpunkte der Forstpolitik . besteht teils in der Feststellung oder Änderung des Umfangs, teils in der Herstellung eines geordneten Betriebes und Schutzes der Berechtigungen. Sie kann sich erstrecken auf die be- rechtigten Personen (Genossenschaftsbildung), auf das Nutzungsobjekt, auf Nutzungszeit, Nutzungsfläche, Nutzungsart und Nutzungsmass. Man unterscheidet auch bisweilen die eigentliche Regulierung, durch welche das Nutzungsmass festgelegt wird ( Fixierung, Re- duktion ), und die uneigentliche, welche sich auf die Art, die Grund- lage der Nutzung und die Ausübung bezieht. Die hauptsächlichsten Zwecke derselben sind: Schutz des belaste- ten Waldes gegen Beschädigungen, Beseitigung der in der Servituten- Ausübung liegenden Hindernisse der Waldwirtschaft, Verhütung von Nutzungsübergriffen und Erweiterungen seitens der Berechtigten, Nach- haltigkeit und Einträglichkeit in den servitutarischen Nutzungen. Durch die Fixierung wird bei manchen Berechtigungen überhaupt, bei anderen wenigstens zeitweise, Abhilfe geschaffen. Schon im 16. Jahrhundert (Brandenburgische Forstordnung von 1531) hat man zu dieser Massregel gegriffen, allein erst gegen das Ende des 18. Jahrhunderts wurde begonnen, energischer hiermit vorzugehen. Die Regulierung ist im allgemeinen am Platze, wenn sie im In- teresse der Walderhaltung und einer gesunden Wirtschaft notwendig erscheint, ohne dass eine Ablösung sich als zulässig erweist. Sie be- sitzt namentlich da Bedeutung, wo die Berechtigungen das Ertrags- vermögen des Waldes übersteigen, eine Ablösung der Berechtigungen aber aus sozialpolitischen oder finanziellen Rücksichten, oder wegen B. Zweiter (spezieller) Teil. ungenügender gesetzlicher Vorschriften nicht durchgeführt werden kann; dieser Fall liegt besonders häufig bei den Streuberechtigungen sowie bei Weideberechtigungen im Gebirge vor. Man unterscheidet: 1. Allgemeine (gesetzliche, polizeiliche Oesterreichisches Patent vom 5. VII. 1853, § 16: Alle Holzungs- und Holz- bezugsrechte müssen, insofern sie nicht bloss Raff- und Klaubholz oder Stock- und Wurzelholz betreffen, auf eine bestimmte jährliche oder periodische Holzabgabe unter Bezeichnung des Bezugsortes und mit Rücksicht auf den gegenwärtigen und künftigen Bezugsort reguliert werden. Regelung, welche sich auf Grund eines Gesetzes im allgemeinen Interesse für alle Berechtigungen gleicher Art im Geltungsbereiche des Gesetzes erstreckt. Diese Form der Regelung erfolgt durch Anordnungen über Nutzungsart, Nutzungszeit und Nutzungsfläche. 2. Die besondere Regelung tritt von Fall zu Fall ein. Sie ge- schieht entweder im Wege des freiwilligen Übereinkommens oder durch Anwendung von Zwang; dieser erfolgt entweder von Amts wegen Oesterreichisches Patent § 6. oder auf Antrag eines der Beteiligten (Provokation). Bayerisches Forstgesetz Art. 27: Sowohl der Waldbesitzer als der Forst- berechtigte ist befugt, die Umwandlung ungemessener Forstberechtigungen in ge- messene Forstberechtigungen zu verlangen. Bisweilen steht er nur dem Belasteten zu. Oesterreichisches Patent § 17: Recht zum Bezug des Raff- und Klaub- oder des Stock- und Wurzelholzes. Danckelmann unterscheidet für diese Antragsregelung folgende Formen: a) Regelung des Nutzungsgegenstandes durch Umwandlung (z. B. Nadelholz statt Laubholz bei Änderung der Holz- und Betriebsart); b) Regelung der Nutzungsfläche durch Freilegung einer ungeeig- neten Fläche durch eine ertragsfähigere; c) Regelung des Nutzungsmasses mittels Feststellung (Bestimmung der Holzquantität, Viehzahl, Gebäudeanzahl und Gebäudedimension) oder durch Einschränkung (Reduktion des Holz- und Streuquantums, Verbot der Weide in gewissen Beständen und zu bestimmten Zeiten); d) Regelung des Betriebes mittels genossenschaftlicher Vereinigung der Berechtigten. Die vollständige Befreiung von den Forstberechtigungen erfolgt durch die Ablösung , d. h. durch die Aufhebung des servitutarischen Nutzungs- rechts gegen Erstattung seines Wertes. Diese Werterstattung heisst Ent- schädigung . Die Ablösung ist entweder eine freiwillige , aus dem freien Übereinkommen der Beteiligten hervorgegangene Bayerisches Forstgesetz Art. 30: Die nicht in jährliche Geldleistungen um- , oder eine Zwangs- ablösung . I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Die letzte kann durch den Antrag (Provokation) des einen der beiden Interessenten oder von Amts wegen veranlasst werden. Das Recht der Provokation steht bei der Antragsablösung ent- weder sowohl dem Berechtigten als dem Belasteten oder nur diesem allein zu. Baden, Bayern, Hessen. Das gegenseitige Antragsrecht gilt bald für alle ablösbaren Be- rechtigungen Preussen, Sachsen, Koburg-Gotha, Anhalt, Meiningen, Altenburg, Rudol- stadt, Reuss j. L., Württemberg, Weimar. , bald nur für bestimmte Arten. Hannover für Weide, Braunschweig für Weide und gewisse Holzberechti- gungen, Sondershausen bei Streu. Zu Gunsten des gegenseitigen Antragsrechtes werden die Gründe der Billigkeit angeführt und der Umstand, dass durch die Ablösbarkeit die Berechtigungen an Sicherheit und Wert verloren haben und daher auch dem Berechtigten eine Einwirkung auf die Lösung des Rechts- verhältnisses eingeräumt werden müsse. Für das alleinige Provokations- recht des Belasteten spricht, dass nur er in der Lage ist, beurteilen zu können, ob die Berechtigung für ihn eine so schwere Belästigung dar- stellt, dass sie dem Werte des Abfindungsbetrages mindestens gleich- kommt. Wenn der Berechtigte die Befugnis besitzt, die Ablösung von Rechten zu provozieren, welche für den Waldbesitzer keine oder nur untergeordnete Bedeutung haben, so kann dieser unter Umständen schwer geschädigt werden. Anderseits ist in Betracht zu ziehen, dass der gewöhnlich in allgemein wirtschaftlicher Beziehung besser gestellte Belastete durch rücksichtslose Ausübung seiner Provokationsbefugnis den ärmeren Berechtigten oft in eine unangenehme Lage bringen kann, namentlich wenn diesem nicht Zeit gelassen wird, seine Wirtschaft entsprechend umzugestalten. Um zwischen beiden Missständen zu vermitteln, hat man öfters dem Provozierten gewisse Befugnisse Wahl der Berechnungsart des Abfindungsbetrages in Preussen. eingeräumt und zwar meist nur dem Belasteten, wenn der Berechtigte den Antrag stellte, in einigen Fällen aber auch dem Berechtigten. Sachsen, Weimar, Altenburg. Wenn die Ablösung von Amts wegen erfolgt, geht die Initiative vom Staate aus, ohne dass es eines Antrages oder der Zustimmung der Beteiligten bedarf. Die Ablösung von Amts wegen findet wegen der damit für beide Teile verbundenen Härten nur selten in grösserem Umfange statt. gewandelten Forstberechtigungen sind nur im Wege der Übereinkunft beider Teile ablösbar. Ausnahmsweise ist Zwangsablösung auf Provokation des Belasteten zulässig a) bei Bauholzberechtigung unter Voraussetzung der Landabfindung und b) bei Forstberechtigungen solcher Güter, die im Grundbarkeitsverbande gestanden haben. B. Zweiter (spezieller) Teil. Sie greift nur dann Platz, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse in Frage kommt, wie bei Berechtigungen, die auf Schutzwaldungen lasten Ital. Ges. v. 10. VI. 1877, Tit. V; Oesterreich. u. schweiz. Ges. , oder wenn gewisse Garantien getroffen sind, dass Schädi- gungen der beteiligten Parteien und der Landeskultur ferngehalten werden. Oest. Patent, § 5: Die Ablösung findet nur dann entweder ganz oder wenigstens teilweise statt: a) wenn und insoweit durch Ablösung und durch die Art derselben der übliche Hauptwirtschaftsbetrieb des berechtigten oder verpflichteten Gutes nicht auf eine unersetzliche Weise gefährdet wird; b) wenn und wieweit nicht überwiegende Nachteile der Landeskultur herbeigeführt werden, und c) wenn nicht die gegenseitig Berechtigten und Verpflichteten sich gegenseitig einverstanden er- klären, statt der Ablösung die Regulierung der in Frage stehenden Berechtigungen eintreten zu lassen. Bei letzterem Verfahren wird aber, thatsächlich wenigstens, die Wirkung des ganzen auf Beseitigung der Servituten gerichteten Verfahrens grösstenteils vereitelt. Die Beseitigung von Berechtigungen auf dem Wege freiwilligen Übereinkommens ist nur dann in wirksamer Weise und im grossen Massstabe zu erwarten, wenn die Berechtigten sich in einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage befinden und hoffen, sich durch die Ablösungs- summe retten oder doch wenigstens ihre Verhältnisse erheblich ver- bessern zu können. Perioden des Niederganges der Landwirtschaft können daher von seiten der Waldbesitzer erfolgreich zur Befreiung ihres Eigentums benutzt werden. Vom sozialpolitischen Standpunkte aus ist jedoch eine solche Ausnutzung einer vorhandenen Notlage dann zu widerraten, wenn die Berechtigten durch die Ablösung im Interesse ihrer Wirtschaft zu mehr oder minder kostspieligen Umgestaltungen derselben gezwungen werden (ausgedehnte Weide- und Streuberech- tigungen), weil sie gerade in diesem Augenblicke am wenigsten hier- zu in der Lage sind, sondern meist die Ablösungskapitalien lediglich dazu benutzen, um sich von den momentan drückendsten Verpflichtungen zu befreien. Unbedenklich ist dagegen die Ablösung von solchen Rechten, welche mit dem Wirtschaftsbetriebe des Berechtigten nicht in unmittelbarer Beziehung stehen, wie z. B. Brennholzberechtigungen; in letzterem Falle kann es allerdings für den Berechtigten ungleich wertvoller sein, augenblicklich eine grössere Geldsumme, als alljährlich einige Raummeter Brennholz zu erhalten. Im allgemeinen ist diese Form der Ablösung wenig erfolgreich und scheitert teils an der Zähigkeit, mit welcher die Berechtigten an ihren Ansprüchen zu hängen pflegen, und an der Abneigung, Ände- rungen des gewohnten Betriebes eintreten zu lassen, teils an der Un- möglichkeit, sich über die Modalitäten der Ablösung einigen zu können. Wenn daher die Forstberechtigungen als wirtschaftlich nachteilig und deren Beseitigung als wünschenswert anerkannt wird, so ist auch I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. ein staatliches Eingreifen, ein Zwang auf Ablösung notwendig. Dieses ist seit dem Vorgange der französischen Revolution nunmehr fast in allen Kulturstaaten geschehen, in Deutschland entbehrt nur Mecklenburg solcher Gesetze, die bayrischen sind ungenügend (vgl. S. 182, Anm. 5). Am frühesten ist Hessen vorgegangen, wo schon im Jahre 1814 eine Verordnung zur Beförderung der Gemeinheitsteilungen, sowie der Auseinandersetzungen zwischen Grundeigentümern und Weide- und Holzberechtigten ergangen ist (1827 auch auf Rheinhessen ausgedehnt). Die Ablösungsgesetze für Forstberechtigungen bilden bald einen Teil der allgemeinen Agrargesetze (Gemeinheitsteilungsordnungen, z. B. Preussen), bald sind sie in dem Forstgesetze enthalten (Bayern, Frank- reich), bald endlich sind für die forstlichen Verhältnisse Spezial- gesetze erlassen (Württemberg, Oesterreich). Auf Grund dieser Gesetze sind in Deutschland die Forstberech- tigungen nunmehr meistens abgelöst, am energischsten ist Sachsen vorgegangen, wo bereits 1865 alle Staatswaldungen von den ablösbaren Servituten befreit waren. Als Abfindung wurden gewährt: 5292618 M., 346 Acker Waldboden und 804 M. Rentenablösung. Der preussische Forstetat enthält zur Zeit noch jährlich eine Position von 1000000 M. zur Ablösung von Forstservituten, Reallasten und Passivrenten. Am schwersten belastet sind innerhalb Deutschlands noch die bayerischen Staatsforsten wegen des gänzlich ungenügenden Ab- lösungsgesetzes; 1853—1885 wurden hier 22261000 M. für Servitut- ablösung und 6883 ha als Waldabfindung hingegeben. Ausserhalb Deutschlands leidet Oesterreich-Ungarn ebenfalls noch sehr unter dem Drucke der Forstberechtigungen. Bezüglich des dermaligen Um- fanges der Forstberechtigungen in Bayern und Oesterreich sind oben (S. 176, N. 1) nähere Angaben enthalten. Die ungarischen Staatsforsten haben infolge der Ablösung von Servituten, welche 1878 noch für 781 Gemeinden bestanden, von 1878 bis 1890 um rund 20 Proz. (376000 ha) abgenommen, und es wird die Ablösung der noch vorhandenen Servituten noch viele Tausende von Hektaren fordern, wenn auch nicht mehr so viel, als bisher der Fall war. § 4. Die Beurteilung des Verfahrens der Ablösung der Waldgrund- gerechtigkeiten vom Standpunkte der Forstpolitik . Bei Durchführung der Ablösung ist zunächst der Umfang der Berechtigung festzustellen, hierauf folgt die Wertermittelung , d. h. die Bestimmung des Geld- kapitalswertes der Berechtigung oder einer demselben gleichalterigen Jahresgeldrente zur Zeit der Ablösung. Bei dieser Berechnung unterscheidet man zwei grundsätzlich ver- schiedene Methoden, nämlich Eine Übersicht über das in Deutschland und Oesterreich geltende Ablösungs- recht bietet Danckelmann , a. a. O. S. 87—117; ferner Graner , Forstgesetzgebung S. 185 ff. B. Zweiter (spezieller) Teil. 1. nach dem Nutzungsertrage der Servitut für den Berechtigten ( Nutzwertermittelung ) und 2. nach dem Vorteile, welcher dem Waldeigentümer aus der Ab- stellung der Berechtigung erwächst (Vorteilswertermittelung). Der Nutzwert einer Berechtigung für den Berechtigten ist dem kapitalisierten Geldreinertrage derselben gleich. Dieser ergiebt sich aus dem Geldrohertrage nach Abzug der Gewinnungskosten und et- waigen Gegenleistungen. Der Geldrohertrag setzt sich zusammen aus dem Naturalertrage und den Preisen. Die Feststellung des ersten ist bei den gemessenen (regulierten) Berechtigungen nicht schwierig, anders verhält es sich bei Rechten, welche nach Menge und Zeit un- bestimmt sind. Hier kann die Berechnung entweder nach der seit- herigen Ausübung oder nach dem Bedarfe des Berechtigten erfolgen. Für die Feststellung der Preise und der Kosten der Gewinnung sind längere Zeiträume in Betracht zu ziehen, damit zufällige Ein- flüsse durch Bildung eines Durchschnittspreises eliminiert werden. Die Geldwertberechnung erfolgt sodann nach den Regeln der Zinseszins- rechnung. Die Bestimmung des Zinsfusses, mit welchem die ermittelte Rente zu kapitalisieren oder die Zukunftsrente zu diskontieren sind, ist schwierig. Im allgemeinen soll dem Berechtigten unter Unterstellung der Ab- findung mit Geld die Möglichkeit geboten werden, den entgehenden Nutzungsgegenstand sich anderweitig mit Hilfe der Zinsen des Ab- lösungskapitals zu beschaffen. Es müssen daher sowohl die Ände- rungen der Preise als die des Zinses in Betracht gezogen werden. Jene haben als Preise von Naturalien, wie früher bereits bemerkt, die Tendenz zu steigen, der Zinsfuss dagegen die zu sinken. Als Zinsfuss wird daher höchstens der derzeitige „landesübliche“ oder ein etwas geringerer genommen werden müssen. Der in verschiedenen Ge- setzen vorgeschriebene fünfprozentige Z. B. Oesterreichisches Patent § 27. Ablösungsmodus ist für den Be- rechtigten entschieden zu ungünstig. Vielfach wird in den Ablösungs- gesetzen die Wahl des Zinsfusses der sachverständigen Schätzung über- lassen. Wünschenswert ist es, dass in den Gesetzen wenigstens die Grenzen festgesetzt werden, innerhalb deren sich der Zinsfuss zu be- wegen hat, während die spezielle Festsetzung nach Lage des einzelnen Falles erfolgt. Die Vorteilswertberechnung ist ziemlich schwierig; der Vor- teil, auf dessen Ermittelung es ankommt, besteht in der Erhöhung des Reinertrags, welchen der bisher servitutarisch belastete Wald dem Eigentümer infolge der Befreiung von den Servituten liefert. Es giebt zwei Arten von Vorteilen, welche hier in Betracht kommen, nämlich I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. a) jene, welche der Waldeigentümer unmittelbar durch eigene Be- nutzung der erworbenen Servitutnutzung zu beziehen im stande ist (un- mittelbare Vorteilsrente), und b) der Vorteil, welcher dem Waldeigen- tümer mittelbar bei Einstellung der Servitutnutzung durch allmähliche Verbesserung des Waldzustands und Steigerung des Holzertrages zu teil wird (mittelbare Vorteilsrente). Letztere lässt sich meist nur schwer ziffernmässig angeben, und man muss sich deshalb mit gutacht- lichen Schätzungen und Näherungswerten begnügen. Das Recht der Wahl, ob nach dem Nutzwerte oder nach dem Vorteils- werte abgelöst werden soll, hat in der Mehrzahl der Fälle keine grosse praktische Bedeutung, weil bei den meisten dauernd wertvollen Ser- vituten die Vorteilsrente der Nutzrente gleich ist. Unter Umständen kann hierdurch aber die Höhe der Entschädigung sehr wesentlich beeinflusst werden, z. B. wenn der Weideberechtigte gezwungen ist, Stallfütterung einzuführen, oder wenn der Schweineeintrieb abgelöst werden soll, welcher vielfach dem Waldeigentümer sogar erwünscht ist. In beiden Fällen ist der Nutzwert erheblich höher als der Vorteilswert. Nach einigen Ablösungsgesetzen (altpr. G. Th. Ord. v. 7. Juni 1821, rhein. G. Th. Ord. v. 19. Mai 1851, hessische G. Th. Ord. v. 13. Mai 1867) hat der belastete Waldeigentümer bei der Provokation durch den Berechtigten die Wahl, ob er denselben nach dem Nutzwerte oder nach dem Vorteilswerte entschädigen will. Das preussische Gesetz von 1850 bestimmt, dass die Höhe der Entschädigung den Nutzungswert nicht übersteigen soll. Der berechnete Wert einer Servitut muss bei Aufhebung derselben dem Berechtigten ersetzt werden. Das Objekt, welches er als Ersatz oder Entschädigung bekommt, nennt man die Abfindung . Bei Bemessung der Höhe und Art der Abfindung ist das allgemeine Interesse in der Weise zu berücksichtigen, dass aus der Ablösung kein Nachteil für die Landeskultur erwächst. Ebensowenig soll eine Benachteiligung oder Beschwerung für eine der beiden Parteien entstehen. Als Abfindungsmittel kommen in Betracht: 1. Geld und zwar a) als Kapital oder b) als Rente (feste, veränderliche, ewige, Zeitrente, ablösbare, unablösbare). 2. Naturalien und zwar a) als Naturalrente z. B. Holz, (Sachsen) oder b) als Land . Bei freier Einigung der Beteiligten kann die Art des Abfindungs- mittels ganz nach Lage des Falls bestimmt werden, bei Zwangs- ablösungen ist teils die Art der Abfindung generell oder speziell für die einzelnen Berechtigungen vorgeschrieben, teils haben die Gesetze auch die Wahl zwischen den verschiedenen Abfindungsmitteln freige- stellt, allerdings meist nur dem provozierten Teile. B. Zweiter (spezieller) Teil. In den älteren Ablösungsgesetzen war die Abfindung mit Land als Regel angenommen Preussische G. Th. Ordn. von 1821 § 66, Hessen 1814. ; diese Landabfindung kann in doppelter Form ermittelt werden. a) In der ersten Form erfolgt sie nach ihrem Werte, welcher dem vor- her ermittelten Kapitalswerte der Forstberechtigung gleich ist. Die Land- abfindung ist zu empfehlen, wenn sie in solchem Grund und Boden erfolgen kann, welcher zur dauernden landwirtschaftlichen Benutzung mit gutem Erfolge geeignet ist und eine für wirtschaftliche Ausnutzung passende Grösse, Lage und Form besitzt, sowie keine wesentliche Wirtschafts- störung für Belastete und Berechtigte veranlasst. Unzulässig ist dagegen die Abtretung solchen Bodens, welcher überhaupt oder wenigstens unter den gegebenen Verhältnissen in rationeller Weise nur als Wald benutzt werden kann. Ein nicht un- erheblicher Teil der Flugsandschollen in den östlichen Provinzen von Preussen ist aus den Rodeländereien hervorgegangen, welche auf Grund des § 138 der altpreussischen G. Th. Ord. v. 7. Juni 1821 zur Ab- lösung von Weideberechtigungen als sog. „raume Weide“ nach ihrem Weidewerte hingegeben worden waren. Vgl. Schütte , Die Tucheler Heide S. 50 und S. 20. Waren die Flächen zur Ackernutzung dauernd geeignet, so entstand für das Nationalwohl kein Schaden. Das waren sie aber mit ganz geringen Ausnahmen nicht. Der Berechtigte nahm von seiner Abfindung 4—5 Roggenernten, 2—3 mal Buchweizen, dann war die über- nommene Humuskraft vollständig erschöpft, und der unter dem Tritte des Viehes und dem Pfluge lose gewordene Sandboden ging auf und davon. Noch heute liegen in manchen Feldmarken der Heide solche Abfindungsflächen aus jener Zeit völlig ver- ödet und schädigen den besseren Boden durch Sandverwehung. Diese sowohl die Rechte des Waldeigentümers als das volkswirt- schaftliche Interesse verletzende Gesetzesbestimmung, welche dem Waldeigentümer viele ungerechtfertigte Opfer auferlegte und die Landes- kultur schwer schädigte, ist durch Art. 10 des Ergänzungsgesetzes zur G. Th. Ord. v. 2. März 1850 aufgehoben werden. Hiernach ist eine Ent- schädigung in Land nur dann zu geben oder anzunehmen, wenn das- selbe zur Benutzung von Acker oder Wiese geeignet ist und in dieser Eigenschaft nachhaltig einen höheren Ertrag, als durch Benutzung zur Holzzucht, zu gewähren vermag. Die Abfindung mit Wald (bestocktem Waldgrunde) ist grundsätz- lich dann nicht zweckmässig, wenn hierbei nur unwirtschaftlich kleine Teile entstehen, also in der überwiegenden Mehrzahl jener Fälle, in welchen es sich um die Ablösung von Einzelrechten handelt. Die Ge- schichte der Servitutenablösung hat gezeigt, dass solche Flächen, in grosser Ausdehnung gerodet, zeitweise zur Ackerkultur benutzt wurden und dann öde liegen geblieben sind. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Aber auch wenn dieser ungünstigste Fall nicht eintritt, erscheint dieser Ablösungsmodus nicht empfehlenswert, um den aus volkswirt- schaftlichen und technischen Rücksichten unzweckmässigen Zwergbesitz von Wald nicht zu vermehren. Mit Rücksicht hierauf ist in einigen Gesetzen die Minimalfläche bestimmt, in welcher Wald überhaupt gegeben werden darf (in den meisten preussischen Gesetzen 30 Morgen, je nach dem Flächenmasse etwa 7,7 ha), andere Gesetze bestimmen, dass die betreffenden Flächen „zu dauernder forstwirtschaftlicher Benutzung geeignet“ sein müssen. Im Landeskulturinteresse sollten Waldabfindungen auf solche Be- rechtigungen beschränkt werden, welche politischen Gemeinden oder anderen, denselben hinsichtlich der staatlichen Beaufsichtigung gleich- gestellten oder gleichzustellenden Preussisches Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. III. 1881. § 1 dieses Gesetzes findet u. a. Anwendung: auf Holzungen, welche einer Klasse von Mitgliedern oder von Einwohnern einer Gemeinde durch eine Gemeinheitsteilung oder Forstservitutenablösung als Gesamtabfindung überwiesen werden oder bereits früher überwiesen worden und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gemeinschaft- liches Eigentum geblieben sind. Körperschaften und Genossenschaften zustehen, wie dieses z. B. das österreichische Patent von 1853 vorschreibt. Oesterreichisches Patent § 31: Die Abtretung von Wald hat in der Regel nur ortschafts- oder gemeindeweise oder an die Gesamtheit der Berechtigten statt- zufinden. Solche Waldungen sind in forstpolizeilicher Beziehung den Gemeinde- waldungen gleichzuhalten. Leider ist der Erfolg dieser vortrefflichen Bestimmung in den Donau- und Alpenländern meist dadurch vereitelt worden, dass die politischen Behörden die Genehmigung zur Teilung schon während des Ablösungsverfahrens anstandslos erteilt haben (Oesterreichs Forstwesen S. 69). Ausnahmsweise kann die Waldabfindung auch bei Privaten Platz greifen, welche entweder durch das Hinzutreten der Abfindungsflächen zu bereits vorhandenem Besitze oder durch die Abfindungsfläche allein einen ausgedehnten, wirklich einer nachhaltigen Bewirtschaftung fähigen Waldbesitz erhalten So hat z. B. die k. k. Inneberger Hauptgewerkschaft bezw. die gleichnamige Aktiengesellschaft im Jahre 1871 vom Stifte Admont 60774 ha, von der Herrschaft Steyr 22811 ha als Abfindung ihrer „Holzverlassrechte“ gegen Herauszahlung von 1020000 M. und 1260000 M. erhalten. Die „Holzverlässe“ sind Verträge, mittels welcher der Grosswaldbesitz den benachbarten Eisengewerken die Holznutzung eines Waldes auf unbestimmte Zeit, „auf Gefallen und Widerruf“ oder auf Abstockung nach einem gewissen Turnus zu überlassen pflegte. , namentlich dann, wenn eine gute Bewirtschaf- tung durch einen Fideikommissverband gesichert ist. Schutzwaldungen sollten zur Abfindung von Forstberechtigungen niemals hingegeben werden. b) Eine hiervon wesentlich verschiedene Form der Waldabfindung ist jene, bei welcher so viel Wald abgetreten werden muss, als notwendig ist, damit der Entschädigte seinen bisherigen Rechtsbezug auch ferner- hin dauernd in gleicher Weise fortbeziehen kann, jedoch mit dem Unter- B. Zweiter (spezieller) Teil. schiede, dass an die Stelle des servitutarischen Genusses nunmehr die Eigentumsrente tritt. Bayerisches Forstgesetz Art. 30: Ausnahmsweise kann die Ablösung der Forstberechtigungen auf den Antrag des Verpflichteten eintreten 1. bei Holzberech- tigungen durch volle Entschädigung mittels Abtretung eines von Rechten Dritter freien Teiles des belasteten Waldes, wenn der abzutretende Waldteil nach Lage und Grösse eines forstwirtschaftlichen Betriebes fähig bleibt und den Bedarf der bisherigen Holzberechtigung nachhaltig deckt. Selbstverständlich kann eine derartige Abfindung nur für Holz- berechtigungen und zwar für solche von beträchtlichem Umfange zur Anwendung gelangen. Dieses Verfahren ist unzweckmässig und für den Belasteten unter allen Umständen ungünstig, da die Holzerträge nicht die einzigen Nutzungen sind, welche aus dem Walde entnommen werden können. Weiter hat der abgefundene Berechtigte gar keine Veranlassung, den Umtrieb, welcher bei der Berechnung der Entschädigung zu Grunde gelegt wurde, festzuhalten; eine Erniedrigung des Umtriebes oder Ro- dung des Waldes und Umwandlung in landwirtschaftlich benutztes Ge- lände wird ihm bedeutende Überschüsse bringen. Selbst wenn Grund und Boden zu anderweitiger Benutzung nicht fähig sein sollte, wird schon die Versilberung des Holzvorrates, wegen der hohen Verzinsung der Geldkapitalien und der geringen Rente des Waldbodens, fast stets vorteilhafter sein, als der Betrieb der Forstwirtschaft in dem rechnungs- mässigen Umfange. Vgl. über die Frage der Servitutablösung und namentlich über die Abfin- dung mit Waldlande den Bericht über die VI. Versammlung deutscher Forstmänner zu Bamberg; ferner Stutzer , Waldservituten. Thatsächlich führt die Waldabfindung meist zur Waldzerstörung und ist, wenigstens in der zuletzt angegebenen Weise, niemals in grösserem Umfange angewendet worden. Die Abfindung in Geld ist für den Belasteten in der Regel die angenehmste, weil sie den Wald ganz ungeschmälert lässt. Für den Berechtigten und vom allgemein wirtschaftlichen Standpunkte aus liegt die Sache etwas anders. Die Zahlung von Geld, namentlich in Form eines Kapitals, reizt zu unproduktiven Ausgaben und trägt mehr den Charakter einer Entschädigung für ein aufgegebenes Recht, als den eines Kapitalstockes für die Deckung künftiger Bedürfnisse. Die grosse Gefahr liegt hier darin, dass der Berechtigte es unterlässt, mit dem Ab- findungskapitale die entsprechenden Umgestaltungen seiner Wirtschaft vorzunehmen, sondern dasselbe anderweitig verwendet und dann nicht in der Lage ist, gewisse Bedürfnisse, namentlich Weide und Streu sich selbst für Geld verschaffen zu können. Die Abfindung mittels Geld erfolgt entweder in Form der Kapital- zahlung oder in der einer Geldrente . I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Die Kapitalzahlung ist deswegen vorzuziehen, weil sie einerseits eine vollständige Auseinandersetzung mit einem Male bringt und ander- seits den Berechtigten durch den grösseren Betrag, welchen er auf einmal erhält, in den Stand setzt, wirksame Umgestaltungen seiner Wirtschaft vorzunehmen. Die Rentenform beschwert den Belasteten augenblicklich weniger, und der Berechtigte kann das Kapital nicht unzweckmässig zur Deckung beliebiger augenblicklicher Bedürfnisse verwenden. Man betrachtet indessen letzteren Vorzug für weniger schwerwie- gend, als den Mangel der zu wirtschaftlichen Reformen nötigen Mittel, und hält deshalb für den Berechtigten die Kapitalabfindung für wün- schenswerter. Da jedoch für den Belasteten, wenn es sich um grosse Summen handelt, die Rentenzahlung angenehmer ist, so tritt auch für die Be- freiung der Forstwirtschaft von Lasten häufig der Staat durch die Ein- richtung der Rentenbanken (Ablösungsrentenbanken) vermittelnd ein. In Preussen ist die Vermittelung der Rentenbanken bei der Ablösung von Servitutrenten ausgeschlossen (Gesetz vom 2. III. 1850). Auf diese Weise wird der Berechtigte mit Kapital abgefunden, während der Belastete durch die Zahlung von Annuitäten ebenfalls in nicht allzu langer Zeit und ohne allzu grosse Beschwerde seiner Ver- pflichtungen sich vollständig erledigen kann. Wenn die Zahlung von Renten ohne Benutzung von Rentenbanken direkt an die früher Berechtigten erfolgt, so sind diese Renten überall für ablösbar erklärt Diese Renten sind ablösbar mit dem 25 fachen Betrage (Oldenburg, Braun- schweig, Reuss), meist mit dem 20 fachen (Oesterreich, Preussen, Bayern, Sachsen, Weimar, Gotha, Anhalt, Waldeck), in einigen Staaten (Meiningen, Schwarzburg) bereits mit dem 18 fachen Betrage. , weil die Festsetzung einer ewigen Rente, mag dieselbe fest oder nach den jeweiligen Preisen der abgelösten Nutzung veränderlich sein, mit den Zielen der Gesetzgebung nicht im Ein- klange steht. In der Praxis wird wenigstens in Deutschland gegenwärtig von der Geldabfindung in überwiegender Weise Gebrauch gemacht (anders in Ungarn, wo fast ausschliesslich Landabfindung an die berechtigten Gemeinden üblich ist). Abtretung von Grund und Boden erfolgt meist nur da, wo isolierte Waldstücke, welche sich mit Vorteil zur landwirt- schaftlichen Benutzung eignen, gegeben werden können. Bei zwangs- weiser Ablösung ist die Abfindung mit Geld bald für alle ablösbaren Rechte anwendbar (Württemberg), bald nur für bestimmte Arten (Baden, alle Berechtigungen ausser Holzberechtigungen), namentlich bei jenen, welche allgemein unwirtschaftlich (Streu), leicht entbehrlich (Harz) oder ohne Schwierigkeiten jederzeit zu beschaffen sind (Holzberechtigungen) B. Zweiter (spezieller) Teil. und aus Landabfindung nicht gewonnen werden können (Harzscharr- berechtigungen). Nach den preussischen Gesetzen ist ausschliessliche Geldabfindung vorgeschrieben bei Mast-, Harzscharr- und Fischereiberechtigungen. Ausserdem kommt die Abfindung mit Geld zur Anwendung, wenn Landabfindung nicht möglich ist, weil entweder Grund und Boden für landwirtschaftliche Benutzung ungeeignet oder die Abfindungsfläche eine selbständige, nachhaltige forstwirtschaftliche Benutzung nicht gestattet. Preussen Art. 10 des Ergänz.-Gesetzes vom 2. III. 1850. Oester- reichisches Patent § 30. Das österreichische Patent (§ 7) gestattet die behördliche Beanstandung eines auf Landabfindung lautenden Abfindungsvertrags und damit den Zwang der Geldabfindung, wenn durch erstern das Landeskulturinteresse verletzt wird. Die Umwandlung der Berechtigung in eine Naturalrente ist eigentlich keine Ablösung, sondern nur eine Regulierung. Sie bietet lediglich eine Umgestaltung der Servitutrente und entspricht nur dem Standpunkte der Naturalwirtschaft. Durch die Abfindung der Reallasten hat die Naturalrente ihre Bedeutung verloren, sie findet sich daher nur in wenigen Gesetzen als Holzrente (Sachsen, Anhalt, Braunschweig), nach den preussischen Ablösungsgesetzen ist die Abfindung in Natural- rente überhaupt unzulässig. Die Wahl zwischen den verschiedenen Abfindungsarten ist bei freiwilliger Ablösung den Interessenten überlassen, nur darf nach dem österreichischen Patente das Interesse der Landeskultur hierdurch nicht verletzt werden. Bei zwangsweiser Ablösung, und wenn nicht einem der beiden In- teressenten das Wahlrecht der Entschädigungsform zusteht, ist in den Gesetzen bestimmt, von welcher Art die Abfindung sein soll. So darf in Württemberg bei Weide, Streu und Gräserei nur Geldentschädigung angewendet werden; nach dem hessischen Gesetze ist überhaupt nur Landabfindung zulässig, ebenso in Baden und Frankreich, wenigstens für Holzberechtigungen. In Oesterreich ist speziell vorgeschrieben, in welchen Fällen bei zwangsweiser Festsetzung der Ablösungsart auf Geldzahlung und in welchen mit Landabfindung zu erkennen ist (§ 14, Patent v. 1853); ähnlich liegen die Verhältnisse in Preussen (Art. 10 d. Erg.-Ges. vom 2. März 1850). Um die Ablösung der Forstservituten zu fördern, hat der Staat öfters die Kosten des Ablösungsverfahrens ganz oder teilweise über- nommen. Die Neuerrichtung von Forstberechtigungen ist durch die Ab- lösungsgesetze entweder allgemein verboten (Baden, Bayern, Coburg, I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Sachsen), oder es ist nur die Ersitzung untersagt und die Bestellung neuer Servituten unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen Oesterreichisches Patent von 1853 § 43: Vom Tage der Kundmachung dieses Patentes können Rechte nicht mehr ersessen werden, und ein bereits früher angefangener, jedoch nicht bis zur Vollendung der Ersitzung fortgesetzter Besitz ist mit jenem Zeitpunkte für unterbrochen zu erachten. Solche Rechte können später nicht anders, als durch einen schriftlich ausgefertigten Vertrag, eine letzte Willens- erklärung oder einen bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruch nur unter der Bedingung erworben werden, dass die eingeräumte Dienstbarkeit von der Behörde mit den Landeskulturrücksichten vereinbar erkannt und deren Ablösung zugelassen werde. In keinem Falle darf bekundet werden, dass die einzuräumende Dienstbarkeit nicht ablösbar sein soll. Im Ablösungsgesetze für die Provinz Hannover von 1873 ist dagegen aus- drücklich ausgesprochen, dass die Ersitzung einer nach diesem Gesetze abstellbaren oder fixierbaren Berechtigung durch das Gesetz nicht unterbrochen wird. , doch sind die neuen Berechtigungen stets nach Massgabe der betreffenden Gesetze ablösbar. 9. Kapitel. Waldteilung, Waldgenossenschaften und Wald- zusammenlegung. §. 1. Die Waldteilung . Eine wichtige Aufgabe der Landeskultur- gesetzgebung besteht in der Herbeiführung jener Formen des Grund- besitzes, welche die vorteilhafteste wirtschaftliche Benutzung ermöglichen. Wenn von der Befreiung des Grundbesitzes, und zwar speziell des forstlichen, von Servituten, welche bereits im vorigen Kapitel behandelt wurde, abgesehen wird, so kommen hierfür bezüglich der Waldungen folgende drei Arten von agrarpolitischen Massregeln in Betracht: 1. Die Teilung gemeinschaftlichen Waldbesitzes , 2. die Bildung von Waldgenossenschaften , 3. die Zusammenlegung der Waldungen . Wie die Geschichte des Waldeigentums zeigt, ist der Gemeinbesitz von Wald die älteste und lange Zeit auch die verbreitetste Eigentums- form gewesen. Die Schicksale der Markgenossenschaften sind auf das engste verbunden mit der Entwickelung des Waldeigentums. Neben den Waldungen des Königs und der grossen Grundherren kannte das frühe Mittelalter nur noch den Allmendewald ; bis zum Schlusse des Mittelalters war der kleine bäuerliche Privatwald eine verhältnismässig seltene Erscheinung. Zwei Richtungen haben sich indessen schon frühzeitig fühlbar ge- macht, um im Laufe der Zeit die Form des gemeinschaftlichen Wald- besitzes zu zerstören. Die eine Bewegung, welche auf eine Umwandlung des mark- genossenschaftlichen Waldbesitzes in Herrenwald gerichtet war, ist Schwappach , Forstpolitik. 13 B. Zweiter (spezieller) Teil. hier nicht näher zu betrachten, wohl aber die zweite, welche auf eine Teilung unter den Genossen selbst hinzielte. Die Zunahme der Bevölkerung und die hierdurch bedingte Grün- dung neuer Ortschaften brachte es schon frühzeitig mit sich, dass aus den alten grossen Zendallmenden Eigenmarken für die einzelnen Ortschaften ausgeschieden wurden. Neben dieser organischen Weiterentwickelung des markgenossen- schaftlichen Verbandes fanden aber im späteren Mittelalter auch Tei- lungen der Allmenden zu Privatbesitz unter den Genossen statt. Anfangs war wohl hauptsächlich das Bedürfnis nach Ackerland die wesentlichste Ursache für diese Massregel; gegen das Ende des Mittel- alters machte sich aber auch bereits die Abnahme des Gemeinsinnes und des Interesses an der Allmende als Ursache der Teilung geltend. Als dann die markgenossenschaftliche Autonomie seit dem 16. Jahr- hunderte mehr und mehr erlosch und die Forsthoheit die Bewirtschaftung der Markwaldungen in lästige, polizeiliche Fesseln schlug, schwand mit dem Gemeinsinne auch das Interesse am gemeinen Eigentume. In schnödem Egoismus strebten die Genossen nach Teilung, um die ihnen zugewiesenen Parzellen ohne obrigkeitliche Bevormundung und gegen- seitige Kontrolle möglichst ausnützen zu können. Im 18. Jahrhunderte gewann sodann die Auffassung Verbreitung, dass die Form des Gemeinbesitzes überhaupt ungeeignet sei, die höchst- mögliche Produktion zu erzielen. Man begünstigte nunmehr die Teilung der Markwaldungen auch aus Gründen der Staatsraison Im Jahre 1778 setzte die Regierung im Fürstentume Osnabrück für die beiden ersten Marken, in denen eine völlige Teilung zu stande kommen werde, Prämien aus. und hoffte von der freien Privatwirtschaft eine Besserung der schlechten forstwirt- schaftlichen Verhältnisse. Diese Strömung dauerte selbst im 19. Jahrhunderte noch ziemlich lange fort und fand auch in verschiedenen Agrargesetzgebungen, z. B. im preussischen Landeskulturedikte vom 14. September 1811 § 4 d. Land. Kult. Ed.: Die Einschränkungen, welche teils das allgemeine Landrecht, teils die Provinzial-Forstordnungen in Ansehung der Benutzung der Privatwaldungen vorschreiben, hören auf. Die Eigentümer können solche nach Gut- dünken benutzen und sie auch parzellieren und urbar machen, wenn ihnen nicht Ver- träge mit einem Dritten oder Berechtigungen anderer entgegenstehen. Ausdruck. Formell wurde die Teilung der genossenschaftlichen Waldungen dadurch gefördert, dass in verschiedenen Rechtsgebieten (so in dem des preussischen Landrechts, des französischen Rechts, in Bayern) an Stelle der deutschrechtlichen Genossenschaft eine römischrechtliche societas gesetzt wurde, über deren Auflösung nicht der Gesamtwille, sondern der Einzelwille jedes Beteiligten entscheidet. Die schlimmen Folgen der hierdurch veranlassten Waldzersplitterung I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. traten bald in erschreckender Weise hervor und bestehen grösstenteils bis zur Gegenwart noch fort. Die kleinen, einer nachhaltigen Benutzung nicht fähigen Parzellen wurden in schonungsloser Weise ausgenützt, verödeten und sind teils ganz ertragslos geworden oder lieferten doch nur höchst geringfügige, den Standortsverhältnissen in keiner Weise entsprechende Erträge. Die traurigsten Beispiele dieser Vorgänge finden sich in Nordwest- deutschland Nach Mitteilungen von Burckhardt (Aus dem Walde VII, 100) beträgt im Osnabrückschen Berg- und Hügellande die Grösse der Teilforsten 21008 ha in teil- weise geradezu widersinniger Parzellierung; so sind z. B. die Essener Berge mit 346 ha unter 124 Interessenten in 691 verschiedene Parzellen zerlegt, hierbei sind 64 Teile mit weniger als 4,4 ar Grösse. Im alten Fürstentume Hildesheim besassen 53 Gemeinden 2500 ha Wald, diese gehören jetzt 2500 Eigentümern in 10372 Par- zellen; die beiden Waldungen von Elze und Mehle mit 570,66 ha sind nach Abzug von 47,87 ha für den Elzer Kämmereiforst in 1512 Parzellen zerlegt. und in der Rheinprovinz. Der Regierungsbezirk Düsseldorf enthält in den Kreisen Lennep, Solingen und Mettmann eine grosse Waldfläche mit ca. 14000 ha, welche in 14080 Parzellen zerlegt ist, die jetzt nur zur Gewinnung von Heidestreu und Gestrüppe dienen, wäh- rend dort früher guter Wald war. Höffler führt in seiner Schrift über die Staats- oberaufsicht über das Privatwaldeigentum in der preussischen Rheinprovinz an, dass dort 30023 ha in nicht weniger als 166846 Parzellen geteilt sind; damals waren im ganzen gegen 200000 ha, etwa ⅔ der gesamten Privatwaldungen der Rheinprovinz, meist infolge einer weitgehenden Parzellierung zum Teile bis zur Ertragslosigkeit verwüstet. Günstiger liegen die Verhältnisse in jenen Rechtsgebieten, in wel- chen sich die deutschrechtliche Natur der Agrargenossenschaft erhalten hat (u. a. Kurhessen, Hannover, Braunschweig, Württemberg); hier stellt der Wald ein deutschrechtliches Gesamteigentum der auf agrarische Basis gestellten Genossenschaft dar. Aber wenn auch nicht die schlimmsten Folgen der Waldzersplitte- rung eintraten, so bietet doch jede weitgehende Parzellierung des Wald- besitzes für die ordnungsmässige forstliche Benutzung grosse Schwierig- keiten. Der hohe Waldbestand auf der einen Parzelle hindert durch seine Beschattung die Wiederkultur auf der anderen; Fällungen des einen Besitzers öffnen die Bestände des nächsten dem Winde; Fällung, Abfuhr und Weide belästigen fremde Bestände u. s. w. Die Forstwirtschaft ist eben, wie früher eingehend erörtert wurde, ihrer ganzen Natur nach in der Hauptsache nur für den Grossbetrieb wirklich vorteilhaft; sobald die Parzellierung des Waldbesitzes, welche für den Betrieb der kleinen Landwirtschaft eine nicht zu unterschätzende Bedeutung besitzt, auf grossen Flächen durchgeführt wird, treten schlimme Folgen in volkswirtschaftlicher Beziehung durch ein erheb- liches Sinken der Bodenrente hervor. Wenn die Landwirtschaft ganzer Distrikte ihre Existenz dauernd 13* B. Zweiter (spezieller) Teil. nur durch Aussaugung der Bodenkraft des Waldes, sei es des eigenen oder eines fremden, zu fristen vermag, so liegen ungesunde wirtschaft- liche Verhältnisse vor, welche das Eingreifen staatlicher Massregeln gebieterisch fordern. In Anerkennung dieser Thatsachen wird gegenwärtig die Be- günstigung der Waldteilung unter der Voraussetzung dauernder forst- wirtschaftlicher Benutzung der Einzelflächen nicht mehr als eine Mass- regel der Forstwirtschaftspflege betrachtet. Man sucht nun, im Gegensatze zu früher, die noch vorhandenen gemeinschaftlichen Waldungen zu er- halten und, soweit thunlich, die Nachteile eines bereits vorhandenen Parzellenbesitzes durch Neubegründung von Genossenschaften zu be- seitigen. Kann die Zersplitterung von Waldungen auf Grund der be- stehenden Gesetze nicht verhindert werden und erscheint eine Ab- änderung derselben als unthunlich, so sucht man wenigstens auf dem Wege der Belehrung dem Weiterschreiten solcher Missstände entgegen- zutreten. Die Erwerbung der in Betracht kommenden Flächen für den Staat bietet schliesslich das letzte Mittel, um drohender Gefahr für die Landeskultur vorzubeugen. Die oben angeführten üblen Folgen der Waldzersplitterung haben schon seit dem Anfange des 19. Jahrhunderts verschiedene Massregeln veranlasst, um dem Weitergreifen des Übels entgegenzuwirken und die schon vorhandenen Missstände zu beseitigen. Das einfachste Mittel zum erstgenannten Zwecke besteht anscheinend in dem Verbote jeder Waldteilung oder doch wenigstens einer Teilung des Waldes in Stücke, welche einer geordneten forstwirt- schaftlichen Benutzung nicht fähig sind. Die weitere Besprechung dieser Massregeln muss unter Berück- sichtigung der Eigentumskategorien erfolgen, für welche sie angewendet werden sollen. Die Staatswaldungen sind als solche naturgemäss von der Teilung überhaupt ausgeschlossen. Bezüglich der Gemeindewaldungen im Sinne der modernen Gesetzgebung ist fast allenthalben das Prinzip des absoluten Teilungs- verbotes durchgeführt, wenigstens solange die forstliche Benutzung fort- gesetzt werden soll. Die reinen Privatwaldungen unterliegen nur in wenigen Staaten (z. B. Waldeck, Hessen, Baden) einer Teilungsbeschränkung und zwar in dem Sinne, dass die einzelnen Stücke noch einer geord- neten forstwirtschaftlichen Benutzung fähig sind. Waldeck, Gesetz vom 21. XI. 1853 § 7: Der vorhandene Forst- oder Wald- grund darf ohne ausdrückliche Genehmigung der Forstverwaltung der Holzzucht Prinzipiell ist für diese letzte Art von Waldungen, sofern nicht I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Schutzwaldungen in Frage kommen, eine solche Beschränkung nicht gerechtfertigt. Am meisten verbreitet ist die bedingte Teilbarkeit bei jenen Besitz- formen, welche als Überreste der alten Marken je nach den Rechtsgebieten in verschiedener Qualität als Interessentenwaldungen, Genossenschaftswaldungen, gemeinschaftlicher Privatwald u. s. w. be- stehen geblieben sind. Diese Beschränkung stellt sich hier als eine Fortsetzung der früheren staatlichen Oberaufsicht über die Mark- waldungen dar. Derartige Bestimmungen finden sich u. a. in Preussen, bis zum Erlasse des Gesetzes vom 14. März 1881 Preussen, Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. VI. 1821 § 109: Die Natural- teilung eines gemeinschaftlichen Waldes ist nur dann zulässig, wenn entweder die einzelnen Anteile zur forstmässigen Benutzung geeignet bleiben, oder vorteilhaft als Äcker oder Wiesen benutzt werden können. , Bayern Bayerisches Forstgesetz Art. 20: Diese Zustimmung (zur Teilung gemein- schaftlicher Privatwaldungen) darf nicht verweigert werden, wenn die einzelnen Teile auch nach der Verteilung einer regelmässigen Bewirtschaftung fähig bleiben. Ähnliche Bestimmungen finden sich in Baden und Hessen. , Braun- schweig, Schwarzburg-Rudolstadt. Die Forderung der dauernden forstlichen Benutzbarkeit der ein- zelnen Teilstücke ist praktisch deshalb sehr schwer durchführbar, weil die Flächengrösse, welche zu diesem Zwecke erforderlich ist, allgemein und gesetzlich kaum fixiert werden kann. Die Betriebsart, die Zusammenlage der Waldungen und die Terrain- verhältnisse sind hierbei hauptsächlich zu berücksichtigen. Nieder- und Mittelwald lässt sich auf weit kleinerer Fläche mit Erfolg betreiben, als Hochwald. Plänterweise erfolgender Betrieb erfordert eine geringere Ausdehnung des Waldbesitzes, als schlagweise betriebener Hochwald. Im Gebirge ist schon wegen der Zugänglichkeit eine grössere Fläche erforderlich, als in der Ebene. Bei Nadelholzwaldungen kommt die Rücksicht der Gefährdung der verschiedenen Parzellen beim Abtriebe der Nachbarbestände in Betracht, was beim Laubholze nicht der Fall ist. Die Frage nach der zulässigen Minimalgrösse des Besitzes muss daher von Fall zu Fall entschieden werden unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Stellung des Waldes und damit auch dessen Be- weder entzogen, noch durch Parzellierung so zerstückelt werden, dass die einzelnen Parzellen nicht mehr forstmännisch bewirtschaftet werden können. In Hessen fordert die Verordnung vom 9. II. 1811 für die Realteilung von Privatwaldungen staatliche Genehmigung, und es sollen die einzelnen Teilstücke nicht unter 1 ha umfassen. In Baden sollen nach dem Gesetze betr. die „gesetzliche Unteilbarkeit der Liegen- schaften“ Waldungen nicht derart geteilt werden, dass die einzelnen Teilstücke weniger als 3,6 ha betragen, auch kann durch örtliche Vorschriften nach den Be- dürfnissen der Landesgegend dieses Mindestmass erhöht, in einzelnen Fällen auch Nachsicht bewilligt werden. B. Zweiter (spezieller) Teil. handlung in der kleineren Privatwirtschaft wesentlich anders ist, als beim selbständigen grossen Waldbesitze. Die Flächengrösse, welche als Minimum für die nachhaltige forst- wirtschaftliche Benutzung gefordert wird, ist nur in wenigen Gesetzen in absoluter Grösse angegeben (Schwarzburg-Rudolstadt 200 Morgen für Hoch-, 150 für Mittel-, 50 für Niederwald, Baden 36 ha), fast allent- halben ist die Bemessung dieser Ausdehnung der technischen Begut- achtung des einzelnen Falles überlassen. Im grossen und ganzen hat dieses System der beschränkten Teil- barkeit nicht die gehofften Erfolge gehabt, weil trotz der guten Ab- sicht des Gesetzgebers massenhaft so kleine Parzellen gebildet wurden, dass eine Waldzersplitterung mit all ihren schlimmen forst- und volks- wirtschaftlichen Nachteilen nicht verhindert wurde, wie namentlich die oben mitgeteilten Angaben bezüglich der Rheinprovinz zeigen. Diese Gesetze sind besonders auch deshalb nicht genügend wirk- sam, weil sie entweder überhaupt nur bei zwangsweise erfolgender Auseinandersetzung Platz greifen, während bei gütlicher Einigung be- liebige Zerstückelung zulässig ist Rheinische Gemeinheitsteilungsordnung vom 19. V. 1851: Die Naturalteilung eines gemeinschaftlichen Waldes ist, soweit sich die Beteiligten nicht über dieselbe einigen, ganz oder teilweise nur dann zulässig, wenn die einzelnen Anteile entweder zur forstmässigen Benutzung geeignet bleiben oder in anderer Kulturart mit grösserem Vorteile wie zur Holzzucht benutzt werden können. , oder weil sie dadurch umgangen werden können, dass zwar die eigentliche Auseinandersetzung unter Wahrung dieses Standpunktes erfolgen muss, die Erwerber aber dann ganz nach Belieben teilen können. Da die früher üblichen gesetzlichen Massregeln nicht ausgereicht haben, um den noch vorhandenen gemeinschaftlichen Waldbesitz, soweit er nicht ohnehin öffentlich rechtlicher Natur ist, dauernd zu erhalten, so ist man in Preussen durch das Gesetz vom 14. März 1881 „Über ge- meinschaftliche Holzungen“ einen Schritt weiter gegangen und hat hierdurch den bisher nur für Gemeindewaldungen geltenden Grundsatz der Unteilbarkeit auch auf die überwiegende Mehrzahl der sonst noch vorhandenen gemeinschaftlichen Waldungen ausgedehnt Nach dem Stande zu Anfang des Jahres 1894 erstreckt sich das Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen von 1881 auf 2293 Waldungen mit zusammen 165223 ha. und dabei eine Neubildung des genossenschaftlichen Verbandes durch Verleihung der Rechtsfähigkeit und verfassungsmässigen Vertretung herbeigeführt. Diesem Gesetze unterliegen die Waldungen, an welchen das Eigen- tum mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, sofern nicht nach- weislich die Gemeinschaft durch ein besonderes privatrechtliches Ver- hältnis entstanden ist. Es gehören hierher also die aus ehemaligen Markgenossenschaften I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. hervorgegangenen Gemeinschaften und ferner die sog. Gesamtabfindungs- waldungen, d. h. diejenigen im gemeinschaftlichen Eigentume einer Mehrheit von Personen stehenden Waldungen, welche denselben als Abfindung für Waldnutzungsrechte überwiesen wurden. Für beide Arten von Waldungen ist eine Teilung nur dann zu- lässig, wenn die Holzung zu einer forstmässigen Bewirtschaftung nicht geeignet ist oder der Grund und Boden zu anderen, als forstlichen Zwecken dauernd mit erheblich grösserem Vorteile benutzt werden kann und falls landes- oder forstpolizeiliche Interessen nicht ent- gegenstehen. Das Gesetz hat sich jedoch nicht damit begnügt, nur die bedingte Unteilbarkeit derartiger gemeinschaftlicher Waldungen auszusprechen, sondern es hat auch für deren geordnete Bewirtschaftung dadurch ge- sorgt, dass es dieselben den für den Betrieb und die Bewirtschaftung der für die Waldungen der Gemeinden und öffentlichen Korporationen geltenden Bestimmungen unterwirft. Dasselbe Ziel verfolgt auch das braunschweigische Waldgenossen- schaftsgesetz vom 19. Mai 1890, nur mit den durch die Natur des Rechtsgebietes gebotenen Abweichungen. Hier ist ebenfalls die ideelle oder reelle Teilung der im ganzen etwa 18000 ha umfassenden sog. Interessentenschaftsforsten von der Genehmigung des Staatsministeriums abhängig gemacht. Die Staatsaufsicht über die Genossenschaften führt die betr. herzogliche Kreisdirektion unbeschadet der nach den gesetz- lichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Forstschutzgesetze vom 30. April 1861 anderen Behörden überwiesenen Befugnisse. Die Beschränkung der Teilbarkeit durch die eben erwähnten mehr oder minder weitgehenden Bestimmungen trägt eigentlich einen sehr stark sozialistischen Charakter, indem hierdurch, allerdings aus Gründen des öffentlichen Wohls, eine Besitzform erzwungen wird, welche nach unserer Kenntnis als die vorteilhaftere erscheint. Ein strenger Rechts- grund für das staatliche Eingreifen lässt sich nicht geltend machen, da die betr. Gemeinschaften den öffentlich-rechtlichen Charakter, welchen die Markgenossenschaften in früherer Zeit trugen, schon längst ver- loren haben. Dem Landeskulturinteresse und auch dem Interesse der betr. Besitzer wird jedoch auf diese Weise mehr genützt, als wenn einem glücklicherweise überwundenen abstrakten Eigentumsbegriffe zu- liebe die Verwüstung des Waldes und damit eine Verminderung der Bodenrente in einem das Gemeinwohl schädigenden Masse geduldet würde. § 2. Die Waldgenossenschaften. Wie im vorigen Paragraphen ein- gehend erörtert worden ist, haben bereits seit Jahrhunderten, namentlich aber während des 18. und 19. Jahrhunderts Teilungen früher gemeinschaft- licher Waldungen in grossem Umfange stattgefunden. Um die schlimmen Folgen der Waldzersplitterung sowohl für die betr. Besitzer selbst als B. Zweiter (spezieller) Teil. auch für das öffentliche Interesse zu beseitigen oder doch wenigstens zu mildern, hat man seit der Mitte des 19. Jahrhunderts begonnen, die genossenschaftlichen Bildungen, welche auf anderen Gebieten der Landeskultur teilweise recht gute Erfolge geliefert haben, auch in die Forstwirtschaft einzuführen. Diese Massregel erschien um so aussichts- voller, als es sich hier nicht um eine neue Bildung, sondern nur um eine Neubelebung und zeitgemässe Weiterbildung einer uralten Insti- tution handelte. In Deutschland sind die ersten Waldgenossenschaften durch das Waldkulturgesetz für den preussischen Kreis Wittgenstein vom 1. Juni 1854 neugebildet worden, in weiterem Umfange suchte der 3. Teil des preussischen Gesetzes betr. die Schutzwaldungen und Waldgenossen- schaften vom 6. Juli 1875 diese Institution einzubürgern. Das württem- bergische Forstpolizeigesetz vom 8. September 1879 hat ebenfalls ge- nossenschaftliche Bildungen für die Bewirtschaftung und den Schutz der Privatwaldungen zur fakultativen Anwendung gebracht. Ausserhalb Deutschlands bestehen Vorschriften hinsichtlich der Wald- genossenschaften in: Oesterreich für Tirol und Vorarlberg (kaiserliche Verordnung vom 10. April 1856 und 3. Juli 1873), Italien (Schutzwald- gesetz vom 20. Juni 1877 Art. 13—15 und Gesetz vom 1. März 1888 Art. 5 ff.), Spanien (Gesetz vom 11. Juli 1877 betr. die Wiederaufforstung, den Schutz und die Verbesserung der Gemeindewaldungen Art. 11). Die Aufgaben sowie die hierdurch bedingte Organisation der Wald- genossenschaften sind sehr verschiedenartig. Bei weitester Auffassung dieses Gebietes sind Waldgenossenschaften: auf Erziehung, Gewinnung oder Verwertung von Haupt- oder Nebenprodukten der Waldwirtschaft mittelbar oder unmittel- bar gerichtete Genossenschaften. Die wichtigsten Arten der Waldgenossenschaften sind jene, welche eine gemeinsame Rohproduktion bezwecken, und mit ihnen be- schäftigt sich auch hauptsächlich die bisherige Spezialgesetzgebung. Sie kommen in folgenden 3 Formen vor, nämlich als: a) Eigentumsgenossenschaften mit Gemeinschaft von Eigen- tum, Bewirtschaftung, Aufsicht und Verwaltung. Der Wald bildet ein unteilbares und unter einheitlicher Aufsicht und Verwaltung stehendes Gesamteigentum der Genossenschaft. Diese Kategorie stellt das engste Band der genossenschaftlichen Vereinigung dar, erfordert aber zu ihrem Gedeihen einen hervorragenden Grad von Gemeinsinn, eine lebendige Gliederung nach innen und eine zweckmässige, durch die Gesetz- gebung geförderte Rechtsvertretung nach aussen, im Verein mit den unentbehrlichen technischen Kenntnissen. Hierher gehören u. a. die Hauberge des Kreises Siegen, bezüglich deren § 2 der Haubergsordnung vom 17. III. 1879 sagt: Die Hauberge bleiben ein ungeteiltes I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. b) Wirtschaftsgenossenschaften mit Gemeinschaftlichkeit des Betriebes, welcher diejenige der Aufsicht notwendig und jene der gemeinsamen Verwaltung unter Umständen beigefügt ist, ohne Auf- hebung der Sondereigentumsrechte am Waldbesitze. Hier kann entweder jedes Mitglied nur die auf seinem eigenen Grunde und Boden auffallenden Nutzungen ernten, dabei aber die übrigen Vorteile der Vereinigung (billige und sachgemässe Aufsicht, Möglich- keit der Durchführung einer geordneten Hiebführung, Benutzung ge- meinsamer Einrichtungen) geniessen, oder es kann die Ernte ebenfalls gemeinschaftlich erfolgen. Letzteres empfiehlt sich namentlich dann, wenn ein Teil der Eigentümer nur hiebreife, der andere nur hieb- unreife Bestände besitzt; die Verteilung der Ernte erfolgt nach dem periodisch festzustellenden wirtschaftlichen Werte der Bestände. Diese Modalität passt am meisten für einfache Verhältnisse kleinerer und mittlerer Waldungen. c) Die Aufsichtsgenossenschaften bezwecken die gemein- schaftliche Bestellung des zur Überwachung des Betriebes und zur Hand- habung des Forstschutzes erforderlichen Personales. Es lassen sich Be- försterungs- und Schutzgenossenschaften unterscheiden, welche häufig vereinigt sind. Die ersten übertragen dem betreffenden Techniker nicht nur die Aufsicht über die zweckmässige Ausführung sämtlicher Waldarbeiten und über die Ausübung des Forstschutzes, sondern auch die eigentliche, dem Besitze nach vollkommen getrennte Bewirtschaftung der Waldungen, während die reinen Schutzgenossenschaften lediglich die Gemeinsamkeit des Forstschutzes anstreben. Wirtschafts- und Schutzgenossenschaften sind die beiden im preussischen Gesetze von 1875 vorgesehenen Formen, dessen § 23 lautet: Das Zusammenwirken kann gerichtet sein 1. nur auf die Einrichtung und Durchführung einer gemein- schaftlichen Beschützung oder anderer zur forstmässigen Benutzung des Genossen- schaftswaldes erforderlichen Massregeln oder 2. zugleich auf die gemeinschaftliche forstmässige Bewirtschaftung des Genossenschaftswaldes nach einem einheitlich auf- gestellten Wirtschaftsplane. Die Aufsichtsgenossenschaften sind leicht in zweckentsprechender Form einzurichten und lassen häufig mit Vorteil den Anschluss an die analogen Einrichtungen benachbarter oder anderer grösserer Forst- betriebe durchführen. Württemberg , Forstpolizeigesetz vom 8. IX. 1879 Art. 13: Kleinere Wald- besitzer können sich zu Waldgenossenschaften in folgenden verschiedenen Weisen verbinden: 1. wenn ihre Waldungen zu einer Vereinigung in ein Wirtschaftsganzes oder zu einem Anschlusse an die Verwaltung der Staatsforste sich eignen und sie behufs der Bewirtschaftung ihres Besitzes durch die Organe der Staatsforstverwaltung sich verbinden, welche der Genehmigung der Direktion der Staatsforste bedürfen. 2. Wünschen sie dagegen die gemeinschaftliche Bewirtschaftung ihrer Waldungen und unteilbares Gesamteigentum der Besitzer. Eine ähnliche Organisation will das Waldkulturgesetz für Wittgenstein. B. Zweiter (spezieller) Teil. Andere Formen des Genossenschaftswesens, welche in der Forst- wirtschaft Anwendung finden können, sind Vorschuss- und Kredit- vereine zur Beschaffung von Geräten und Maschinen, Waldsamen und Waldpflanzen, sowie zur Vornahme von Meliorationen und zur Abwehr von schädlichen Naturereignissen und sonstigen Ge- fahren. Italien, Gesetz vom 20. VI. 1877 Art. 13: I proprietari di terreni sotto- posti al vincolo forestale possono riunirsi in consorzio affine di proovedere al rim- boschimento dei terreni stessi, alla conservazione e alla difesa dei loro diritti. Vgl. auch Art. 166 des ungarischen Forstgesetzes von 1879, welcher zum Zwecke der Aufforstungen im Schutzwaldgebiete ebenfalls die Bildung von Aufforstungsgesell- schaften vorsieht. Besondere Bedeutung besitzen derartige Genossenschaften für die Schutzwaldgesetzgebung, namentlich wenn es sich um die Neuanlage von Waldungen handelt. Diese sind bis jetzt in Deutsch- land noch sehr wenig vertreten, verdienen jedoch ebenfalls weitere Ver- breitung. Die Entstehung der Waldgenossenschaften kann auf dem Wege freiwilliger Vereinbarung oder auf jenem des Zwanges er- folgen (Amtsgenossenschaften); der Zwang kann ein bedingter oder ein unbedingter sein. Nach den bereits anderweitig, auf dem Gebiete des landwirtschaft- lichen Genossenschaftswesens, gemachten Erfahrungen kommen Genossen- schaften, welche nicht reine Personalgenossenschaften sind, sondern bestimmt gelegene Grundstücke umfassen müssen, auf dem Wege frei- williger Vereinbarung allein nur in den seltensten Fällen zu stande, regelmässig ist wenigstens ein gegen die Minorität der betreffenden Be- sitzer ausgeübter Zwang erforderlich. Nach den heute geltenden Auffassungen erscheint eine derartige Be- schränkung des Eigentumsrechts zur Durchführung von Meliorationen sehr wohl zulässig. Die Genossenschaftsbildung ist zugleich ein ein- facheres und zweckmässigeres Mittel, Verbesserungen des forstlichen Betriebes herbeizuführen, als die polizeilichen Beschränkungen der Privatwirtschaft, welche einerseits lästig sind und anderseits doch nur selten erfolgreich durchgeführt werden können. Der unbedingte Zwang zur Genossenschaftsbildung (Amtsgenossen- schaft) ist nur da am Platze, wo ein öffentliches Interesse im Spiele ist, also namentlich bei den Schutzwaldungen. Diese Form der Genossenschafts- bildung besteht zur Zeit nur in Ungarn (vgl. Anm. 1 auf S. 204); wo ein Zwang überhaupt statthaft ist, tritt er sonst nur auf Antrag der ver- schieden bemessenen Majorität der Beteiligten gegen die widerstrebende Minorität ein. Preussen , Gesetz vom 6. VII. 1875 § 24: Die Vereinigung zu einer Wald- mit denen der betreffenden Körperschaften, so kann hierüber im Vertragswege ein Statut mit Genehmigung des Ministeriums des Innern errichtet werden. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Die Erfolge und Misserfolge des preussischen Waldgenossenschafts- gesetzes zeigen, dass auf dem Wege der Freiwilligkeit fast gar nichts und bei weitgehenden Anforderungen bezüglich der Majorität selbst unter Anwendung des bedingten Zwanges nur sehr wenig für die Bildung der Waldgenossenschaften zu erreichen ist. Der Grund hierfür liegt in dem Mangel an Einsicht und technischen Kenntnissen in den beteiligten Kreisen. Ungleich wirksamer sind jene Gesetze, welche einen ausgiebigen Zwang und eventuell sogar die Expropriation gegenüber der wider- strebenden Minorität gestatten. So räumt z. B. das italienische Gesetz von 1877 bei Aufforstungs- arbeiten im Schutzwaldgebiete der Majorität, wenn dieselbe wenigstens ⅘ der betreffenden Fläche besitzt, unter gewissen Voraussetzungen das Expropriationsrecht gegen die widerstrebenden Besitzer ein, um so die Erreichung eines im öffentlichen Interesse als notwendig erkannten Zieles sicher zu stellen Italien , Gesetz vom 20. VI. 1877 Art. 14: Ove trattisi di semplici opere di rimboschimento, è dato facoltà al Consorzio di procedere, nei modi indicati dalla legge, all’ espropriazione dei terreni essistenti nell’ area del rimboschimento stesso, qualora i propriatiri di codesti terreni non abbiano voluto, o non vogliano partecipare al consorzio, e venga approvato, che le colture forestali non possono eseguirsi senza la partecipazione dei dissidenti, o che questi approfitterebbero delle colture stesse. ; ebenso statuiert das Gesetz vom 1. März 1888 die Expropriation von seiten der Genossenschaft oder von Amts wegen gegen Grundbesitzer, welche sich weigern, die beschlossenen Aufforstungs- arbeiten auszuführen. Das ungarische Forstgesetz von 1879 erfordert zur Bildung von Waldgenossenschaften für Aufforstungen im Schutzwaldgebiete keinerlei genossenschaft ist nur zulässig a) in den Fällen des § 23 bei 1 (Schutzgenossen- schaften), wenn die Mehrzahl der Beteiligten, nach dem Katastral-Reinertrag der Grundstücke berechnet, dem Antrage zustimmt; b) in den Fällen des § 23 bei 2 (Wirtschaftsgenossenschaften), wenn mindestens ein Drittel der Beteiligten dem An- trage zustimmt und die beteiligten Grundstücke derselben mehr als die Hälfte des Katastral-Reinertrages sämtlicher beteiligten Grundstücke haben. Das Waldkulturgesetz für Wittgenstein verlangt die Zustimmung der Mehr- zahl nach dem Katastral-Reinertrag. Das italienische Gesetz vom 20. VI. 1877 verlangt einfache Majorität der Interessenten (maggioranza degli interessati) und räumt den Widerstrebenden die Befugnis ein, ihre Grundstücke der Majorität um den Schätzungspreis zu oktroyieren (i proprietari dissidenti hanno però il diritto di esimersi da siffato obbligo, cedando i terreni al consorzio a prezzo di stima, nel qual caso è obbligatorio l’acquisto pel consorzio stesso). Das weitere Gesetz vom 1. III. 1888 zur Beförderung der Aufforstungen ver- langt zur Genossenschaftsbildung, dass mindestens die Besitzer von ⅗ der Fläche, welche die Hälfte des gesamten Katastralwertes oder in Ermangelung dessen die Hälfte des Schätzungswertes umfassen, der Genossenschaftsbildung zustimmt. B. Zweiter (spezieller) Teil. Majoritätsbeschluss, sondern ordnet diese zwangsweise an, sobald ein freundschaftliches Übereinkommen nicht zu erzielen ist. Ungarn, Forstgesetz von 1879, Art. 166: Die Bildung der Aufforstungs- gesellschaften veranlasst der Verwaltungsausschuss als forstpolizeiliche Behörde erster Instanz auf Grund einer diesbezüglichen Verfügung des Ackerbau-, Industrie- und Handelsministers durch Delegation einer Kommission. Diese Kommission, deren Mitglied von Amts wegen der königl. Forstinspektor ist, versucht nach Anhören der interessierten Parteien, sowie nötigenfalls von unparteiischen Fachleuten hin- sichtlich der Festsetzung des Grades des Interesses ein freundschaftliches Überein- kommen der Parteien, erklärt im Falle des Gelingens die Gesellschaft als konstituiert, im entgegengesetzten Falle setzt sie die Pflicht der Teilnahme an der Interessen- gemeinschaft sowie das Mass der Teilnahme von Amts wegen fest und erstattet hier- über dem Verwaltungsausschusse Bericht. Eine wichtige Frage ist die Rechtsfähigkeit der Genossen- schaft nach innen und aussen. Nicht alle Waldgenossenschaften be- dürfen des Rechtes der juristischen Person, für die Hauptformen aber ist die Verleihung der Rechtsfähigkeit geradezu eine Lebensfrage. Das Recht der juristischen Person ist u. a. zugestanden nach dem preussischen Waldschutzgesetze von 1875, § 43, nach der Haubergs- ordnung für Siegen von 1879 und nach dem Waldkulturgesetze für Wittgenstein. Mit der Verleihung dieser Rechte ist jedoch eine Änderung in den Eigentums- und Besitzverhältnissen weder geboten noch ausgeschlossen. Bei dem Waldkulturgesetze für Wittgenstein tritt eine vollständige Auf- hebung der bisherigen Besitzverhältnisse zu Gunsten der Genossenschaft ein, nach § 25 des Gesetzes von 1875 ist eine solche geradezu ausgeschlossen. Die Regelung der inneren Angelegenheiten der Genossenschaften kann denselben überlassen bleiben, durch Gesetz sollen nur die Punkte bezeichnet werden, über welche im Statut Festsetzungen enthalten sein müssen, im übrigen sind Bestimmungen zu treffen, welche in Er- mangelung von anderweitigen Verabredungen in Kraft treten. Vgl. die Bestimmungen des § 26 des preussischen Gesetzes von 1875 be- züglich des Statutes. Die Verteilung der Natural- und Gelderträge, sowie die Umlegung der Lasten ist bei blossen Personalgenossenschaften einfach Nach dem preussischen Gesetze von 1875 trägt bei Schutzgenossenschaften jeder Genosse den auf ihn nach dem Verhältnisse des Katastral-Reinertrages treffenden Anteil der Kosten; bei Wirtschaftsgenossenschaften werden Nutzungen, Kosten und Lasten nach dem Verhältnisse des Kapitalwertes des von jedem Waldgenossen einge- worfenen Bodens und des darauf stehenden Holzbestandes verteilt. , eben- so bei den bereits seit längerer Zeit bestehenden, sowie bei den- jenigen Waldgenossenschaften, wo noch keine oder nur alters- und bonitätsgleiche Bestände im gemeinschaftlichen Betriebe stehen. Schwie- riger wird die Anlegung des richtigen Massstabes für Verteilung der Nutzungen und Lasten bei neu zu bildenden Waldgenossenschaften, wenn die beteiligten Bestände nach Güte und Alter wesentlich ver- I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. schieden sind und zu gemeinschaftlichem Eigentume oder gemeinschaft- licher Bewirtschaftung mit Beseitigung betriebsstörender Eigentums- grenzen zusammengezogen werden. Immerhin ist diese Aufgabe nach den Regeln der Waldwertberech- nung unschwer zu lösen. Das Waldkulturgesetz für Wittgenstein bestimmt, dass jeder Waldgenosse an Stelle der eingeworfenen Grundstücke 1. nach Verhältnis ihres Katastral-Rein- ertrages bezw. des wirklichen Reinertrages und 2. zugleich nach dem Verhältnisse ihres Holzbestandes auf den Namen lautende Holzaktien erhält, welche unteilbar sind. Alle Holzaktien einer Genossenschaft sind gleichwertig. Nutzungen, Lasten und Kosten werden nach der Zahl der Aktien verteilt. Zweckmässig wird die Beitragspflicht zu den Lasten, welche aus der Genossenschaft erwachsen, den öffentlichen gemeinen Lasten gleich- geachtet. Das Stimmverhältnis der Mitglieder der Waldgenossenschaften wird am besten nach dem Verhältnisse der Teilnahme derselben an den Nutz- ungen und Lasten geregelt, wobei der Betrag des am wenigsten Be- teiligten als Einheit zu grunde gelegt werden kann. Die Auflösung solcher Genossenschaften, welche nicht Schutzwald- genossenschaften sind, sollte nicht allein zulässig, sondern auch im Gesetze vorgesehen sein. Die Auflösung kann durch dieselbe Majorität, welche zur Bildung erforderlich war, beschlossen werden. Nach dem preussischen Gesetze von 1875 bedarf die Auflösung der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, weil berechtigterweise der Wunsch besteht, dass die einmal gebildeten Genossenschaften sich nicht ohne triftige Gründe trennen. Die Resultate, welche mit den gesetzlichen Bemühungen bezüglich der Genossenschaftsbildung auf Grund der bisherigen Bestimmungen in Deutschland und speziell in Preussen erzielt worden sind, können nicht als erfreulich bezeichnet werden. Trotz aller Bemühungen, welche von verschiedenen Seiten mit lebhaftem Interesse für die Sache gemacht worden sind, umfassen diese Waldgenossenschaften doch nur wenige Tausend Hektare. Zu Anfang des Jahres 1894 waren im ganzen 26 Genossenschaften gebildet worden mit zusammen nur 2262 ha Wald- fläche. Es zeigt sich eben, dass es viel leichter ist, die bestehenden Genossenschaften zu erhalten, als solche neu zu bilden, weil das In- teresse, das Verständnis und der gute Wille bei den jeweils Beteiligten zu verschieden sind. Nicht ohne Bedeutung für diese Abneigung dürfte ferner sein, dass die gebildeten Genossenschaften aus guten Gründen unter staatlicher Aufsicht stehen. Ohne ein weitgehendes Mass von Zwang, ohne Gewährung von Geldmitteln von seiten des Staates zur Deckung der entstehenden Kosten B. Zweiter (spezieller) Teil. sowie ohne verständige und eifrige Mitwirkung der Verwaltungs- behörden wird auf diesem Gebiete niemals etwas Erfolgreiches zu leisten sein. Jedenfalls ist zu betonen, dass das preussische Genossenschaftsgesetz von 1875 sich als ungenügend erwiesen hat und dessen Abänderung im öffentlichen Interesse als dringend wünschenswert erscheint. Anderseits folgt hieraus aber auch die dringende Aufforderung, die noch vorhandenen Reste des alten Gemeinbesitzes zu konservieren und den modernen Ansprüchen gemäss umzugestalten, wie dies durch das preussische Gesetz über die gemeinschaftlichen Holzungen und das braunschweigische Gesetz über die Interessenschaftsforsten geschehen ist, denn auch auf diesem Gebiete gilt der Satz, dass „bewahren leichter ist, als neu bauen“. § 3. Die Zusammenlegung von Waldungen. Eine dritte Form der Beseitigung kulturschädlicher und der Herstellung kulturförderlicher Verhältnisse des Grundeigentums bildet die Verkoppelung (Zu- sammenlegung). Sie bezweckt einen Umtausch der zerstückelten und vermengt liegenden ländlichen Grundstücke verschiedener Eigen- tümer dergestalt, dass für jeden eine möglichst zusammenhängende Lage und eine für die zweckmässigere Bewirtschaftung günstigere Gestaltung der Grundstücke herbeigeführt wird. Diese für die landwirtschaftlich benutzten Flächen äusserst wich- tige und segensreiche Massregel ist für die Forstwirtschaft nur von untergeordneter Bedeutung, da hier eine Gemenglage der Parzellen des gleichen Eigentümers nur sehr selten vorkommt, sondern die Geschlossen- heit des Besitzes die Regel bildet. Die Schwierigkeiten der Durch- führung sind ausserdem bei Waldgrundstücken noch erheblicher, als bei landwirtschaftlich benutzten, weil hier neben der Bonitierung auch der Wert des Holzbestandes in Betracht kommt. Nach den meisten Gesetzen sind die Waldungen von der zwangs- weisen Zusammenlegung direkt ausgeschlossen In den alten Provinzen von Preussen sind die Waldungen nach dem Gesetze vom 2. IV. 1872 nicht unter jenen Kulturarten genannt, welche von der zwangsweisen Zusammenlegung ausgenommen sind. In der Rheinprovinz ist letzteres nach dem Gesetze vom 24. V. 1885 der Fall, ähnlich in Hannover nach dem Gesetze vom 30. VI. 1843 und den späteren Novellen; hier können Forsten nur mit Zustimmung der Eigentümer einbezogen werden. In Bayern hat das Gesetz vom 29. V. 1886 bestimmt, dass Waldungen, die einer forstmässigen Bewirtschaftung fähig sind, und andere Waldungen, deren Ver- lust für den Wirtschaftsbetrieb des Eigentümers von besonderem Nachteile ist, dem Zwange zur Flurbereinigung nicht unterliegen. Die betreffenden Grundstücke können jedoch im Falle einer Zusammenlegung wenigstens bezüglich der in unwirtschaftlicher Weise in die Bereinigungsfläche hineinragenden Teile, im Falle der Feldregelung aber ganz einbezogen werden. Ausserdem ist bezüglich solcher Grundstücke, ohne oder kommen doch nur so weit in Betracht, als die Einbeziehung der Waldgrundstücke eine I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Voraussetzung für die Durchführung des ganzen Planes bildet (kleine Feldgehölze) oder ein begründeter Antrag hierauf von seiten der be- treffenden Besitzer gestellt wird. Die Einbeziehung der Waldungen in den Zusammenlegungsplan ist dann besonders vorteilhaft, wenn hierdurch eine angemessene Ab- grenzung zwischen Wald und Feld zu erreichen ist, namentlich aber, wenn landwirtschaftlich zu benutzende Flächen gerodet und schlechter Ackerboden zu künftiger Aufforstung bestimmt wird, wie es im grossen Massstabe neuerdings in der sog. Kassubei geschieht. 10. Kapitel. Die Versicherung der Waldarbeiter. § 1. Einleitung. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Lohn- politik soll der Verdienst des Arbeiters auch hinreichen, um demselben die Möglichkeit zu gewähren, in jenen Zeiten, in welchen er wegen Krankheit, Unfalles, hohen Alters oder vorübergehenden Arbeitmangels nicht oder überhaupt nicht mehr erwerben kann, sich und seine Familie zu unterhalten. In dieser Beziehung waren bis zum Beginne der neuesten sozial- politischen Gesetzgebung über Arbeiterversicherung die Verhältnisse in der Forstwirtschaft im allgemeinen sehr ungünstig, indem im grössten Teile von Deutschland und ebenso auch in den ausserdeutschen Staaten der Lohn der Waldarbeiter eben hinreichte, um den arbeitsfähigen Mann nebst Familie notdürftig zu unterhalten (jährlich 400—500 M. bei ständigen Waldarbeitern); trat dann aber Erwerbsunfähigkeit ein, so fielen die Arbeiter entweder ihren Angehörigen zur Last oder waren auf die öffentliche Armenunterstützung angewiesen; bei Unglücksfällen wurde zwar meist von seiten des Waldbesitzers eine Unterstützung gewährt, allein diese trug nur den Charakter eines Gnadenbeweises, war meist sehr unzureichend und wurde äusserst selten in eine ständige Subvention umgewandelt, wenn infolge eines Unfalles dauernde Er- werbsunfähigkeit eintrat. Eine Ausnahme machten nur die sog. Regiearbeiter, welche von den Waldbesitzern in menschenleere grosse Waldgebiete gezogen und dort in Form von Kolonien angesiedelt worden waren. Dieser Fall, welcher in früherer Zeit auch in Deutschland nicht deren Beiziehung das betreffende Unternehmen nicht ausführbar wäre, der Weg der Zwangsenteignung vorgesehen. Nach dem sächsischen Gesetze vom 23. VII. 1861 unterliegen Grundstücke, deren Hauptbestimmung die Holzzucht ist, der Zusammenlegung nur insoweit, als die Ausführung des Planes hiervon abhängt; ähnlich in Baden (Gesetz vom 21. V. 1884) und Hessen (Gesetz vom 28. IX. 1887). In Württemberg sind nach dem Gesetze vom 30. III. 1886 Waldungen aus- geschlossen mit Ausnahme kleiner Waldstücke, welche von Feldhölzern umgeben sind. B. Zweiter (spezieller) Teil. selten vorkam, hat sich bis um die Mitte des 19. Jahrhunderts in grösserem Umfange in Oesterreich-Ungarn, Bosnien u. s. w. erhalten, ist aber nunmehr auch hier im Abnehmen begriffen. In vielen derartigen Kolonien wurde auch eine weitgehende Für- sorge bei Krankheiten, Unfällen und im Alter gewährt. Wessely (Die österreichischen Alpenländer, Wien 1853) sagt hierüber: Die grosse Abgelegenheit der Montan- und Salinenforste, sowie die erforderlichen, ge- waltigen Arbeitskräfte bedingt die Versorgung der nötigen Arbeiterschaften nach Art der Dienstmannen. Es müssen ihnen Wohnungen gebaut, die nötigen Lebens- mittel geliefert, für Beschaffung ärztlicher Hilfe, für Schule, Kirche, für einen ent- sprechenden kleinen Grundbesitz, Weide, Streu, Holz u. s. w. Sorge getragen werden, ja man muss nicht nur die arbeitsunfähig gewordenen versorgen, sondern selbst ihre Witwen und Waisen unterstützen. Dadurch entstanden die ständigen und versor- gungsberechtigten k. k. Forstarbeiterschaften der Hochberge. Der Arbeiter empfängt meist einen festen Lohn in Lebensmitteln, der sich in einigen Gegenden nach der Familienkopfzahl richtet, und Geld. In den an Ort- schaften armen Gegenden bekommt der Holzer ärarische Wohnung, und ist er ver- heiratet, auch einen Stall, ein Stück Grund, Weide, Streu und Holz. Erkrankt ein Holzer, so wird er auf Krankenlohn gesetzt und ärztlich verpflegt, letzteres ist auch mit seiner Familie der Fall. Für ärztliche Verpflegung erhält der Arar eigene Ärzte, Wundärzte, Hebammen und Apotheker. Arbeiter, welche nach 40 Dienstjahren arbeitsunfähig werden, erhalten gewöhn- lich ihre ganze Löhnung als Ruhegehalt, diejenigen, bei denen dieses früher eintritt, verhältnismässig weniger. Die Witwen beziehen gewöhnlich eine Pension von wöchent- lich 1,70 M., die Waisen von 80 Pf. Die meisten ständigen Arbeiterschaften haben für weitere Unterstützungen noch eigene Bruderladen. Ähnliche Verhältnisse bestehen u. a. noch in der Marmaros (Ungarn) bei den sog. konventionierten Arbeitern. Dieselben erhalten neben Geldlöhnung und freier Wohnung, Land, Holz, Weide auch noch beträchtliche Naturalbezüge von Weizen, Kukuruz und Salz. Der Krankenlohn beträgt 62 Pf. pro Werktag, hierzu freie ärztliche Behandlung und freie Medikamente. Nach 40 jähriger Dienstzeit er- halten die Arbeiter ihre sämtlichen bisherigen Bezüge als Pension. Den Witwen wird ⅓ der Geld- und Naturalbezüge des Mannes gewährt. Indessen liess doch die anstrengende und häufig gefährliche Wald- arbeit auch bei anderweitiger Organisation das Bedürfnis nach einer Versicherung gegen Unfälle und Krankheit so lebhaft hervortreten, dass an vielen Orten, so namentlich im Harze Die älteste Kasse für Waldarbeiter wurde am Harz bereits 1718 nach dem Muster der dortigen Knappschaftskassen eingerichtet und 1876 für die fiskalischen Waldarbeiter als „Forstarbeiter-Unterstützungskasse“ organisiert. In vortrefflicher Weise haben auch stets die Grafen von Stolberg-Wernigerode für ihre Waldarbeiter gesorgt. (Vgl. Cube, a. a. O. S. 187 ff. und Müller, Arbeiter in der gräfl. Stolberg- Wernigeroder Verwaltung.) , bald mehr, bald minder weitgehende Vorkehrungen im Interesse der Waldarbeiter ge- troffen wurden. Eine besonders lebhafte Zunahme erfuhren diese Einrichtungen aus Veranlassung des Mangels an Waldarbeitern, welcher eine Folge I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. der Gründerperiode zu Anfang der 1870 er Jahre und des hierdurch bedingten Uberganges zahlreicher Arbeitskräfte von der Landwirtschaft und Forstwirtschaft zur Industrie war. Erst die neueste sozialpolitische Gesetzgebung hat durch das Ein- treten des Staates und das Auferlegen eines höchst notwendigen Zwanges auch auf diesem Gebiete eine durchgreifende Besserung wenig- stens eingeleitet. Es muss schon hier betont werden, dass in Deutschland und noch mehr in Oesterreich die Behandlung der landwirtschaftlichen und forst- wirtschaftlichen Arbeiter nach den gleichen Gesichtspunkten für letztere sehr ungünstig gewesen ist, da die engen, vielfach noch dem Gebiete der Naturalwirtschaft angehörigen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Forstwirtschaft in ungleich geringerem Masse bestehen, als in der Landwirtschaft. Im Laufe der Zeit haben sich für die forstwirtschaftlichen Arbeiter drei Formen der Arbeiterversicherung entwickelt: 1. Selbstversicherung bei Versicherungsgesellschaften. 2. Genossenschaftliche Versicherung durch eigene Kassen. 3. Zwangs-Versicherung in besonderen staatlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen. Die Durchführung der Arbeiterversicherung durch die vorhandenen Privat-Versicherungsgesellschaften ist hauptsächlich deshalb unmöglich, weil diese bei nur einigermassen genügenden Versicherungs- beträgen so hohe Prämien verlangen, dass diese vom Arbeiter allein unmöglich getragen werden können. Der Grund für die beträchtliche Höhe der Prämien liegt namentlich darin, dass die Gesellschaften durch die Versicherung einen Gewinn erzielen wollen. Ausserdem eignet sich diese Form auch deshalb wenig, weil sie für die Art und Weise der Beitragszahlung den Arbeitern zu un- günstige Bedingungen stellt, und weil die früheren Einzahlungen ver- loren sind, wenn die fälligen Prämien nicht innerhalb einer bestimmten Zeit erfolgen. Ferner besteht bei den Privatgesellschaften auch häufig das Streben, sich den eingegangenen Verpflichtungen unter nichtigen, vielfach nur formellen Vorwänden soviel als möglich zu entziehen. Wenn man von dem immerhin nur in beschränktem Umfange ver- tretenen und mehr einer primitiven Kulturstufe angehörigen Systeme der Regiearbeiten mit seiner teilweise ausserordentlich weitgehenden Für- sorge für die kranken und invaliden Arbeiter absieht, so erfolgte in Deutschland bis vor wenigen Jahren die Versicherung der Wald- arbeiter, soweit für eine solche überhaupt gesorgt war, in besonderen Kassen mit ausserordentlich mannigfaltiger Organisation. Von den sehr umfangreichen und höchst leistungsfähigen Kassen, Schwappach , Forstpolitik. 14 B. Zweiter (spezieller) Teil. wie sie z. B. für die fiskalischen Forstarbeiter am Harz Die Forstarbeiter-Unterstützungskasse zu Clausthal gewährte ihren Mitglie- dern folgende Leistungen: 1. freie Kur und Arznei für ihre Person; 2. ein Krankengeld von 60 Pf. für den Werktag; 3. Invalidenpension. Die ohne nachweislich grobes Verschulden ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewordenen Personen erhielten als Ganzinvaliden monatlich 15 M., als Halbinvaliden 9 M. Wurde die Arbeitsunfähig- keit durch eine Beschädigung bei der fiskalischen Arbeit herbeigeführt, so wurde die Pension um 3/10 erhöht. Ferner: 4. eine Beisteuer zu den Begräbniskosten von 30—45 M.; 5. eine Witwenpension von monatlich 4 M.; auch diese wurde, wenn der Tod Folge eines Unfalls bei der fiskalischen Waldarbeit war, um 3/10 erhöht; 6. eine Waisen- pension bis zum vollendeten 14. Lebensjahre und zwar für Doppelwaisen 3,50 M., für vaterlose Waisen 2 M. monatlich; 7. eine Schulgeldbeisteuer von vierteljährlich 50 Pf.; 8. in besonderen Fällen ausserordentliche Unterstützungen. Die Einnahmen der Kasse bestanden hauptsächlich aus den monatlichen Beiträgen der aktiven Mit- glieder von 2,50 M. (ca. 5,2 Proz. des Lohnes), aus einem Staatsbeitrage von gleicher Höhe und den Zinsen eines ca. 270000 M. betragenden Kapitalvermögens. Hierzu kamen noch Eintrittsgelder, Urlaubsgelder und Strafgelder. bestanden, gab es mannigfache Abstufungen bis zu ganz einfachen Formen, bei denen die jeweils bei der Fällung und Bringung thätigen Genossen einen gewissen Prozentsatz ihres Lohnes (1—2 Proz.) zur Bildung des nur für eine einzige Fällungsperiode bestimmten Fonds zusammenschossen. Viel- fach existierte überhaupt gar keine Kasse, sondern der Waldbesitzer, namentlich der Staat, gewährte bei Unglücksfällen, selten auch bei Er- krankungen und nur ganz ausnahmsweise dauernd für Invaliden, aus freier Initiative Unterstützungen, welche jedoch den Charakter eines Gnadenbeweises oder Almosens trugen. Ahnlich liegen die Verhältnisse ausserhalb Deutschlands gegen- wärtig fast noch allenthalben. Wenn auch nicht verkannt werden darf, dass diese Institutionen viel Gutes und teilweise Vorzügliches geleistet haben, sowie auch heute noch leisten, so können doch die von dem Belieben, guten Willen und Verständnis des Arbeitgebers und ebenso auch der Arbeitnehmer ab- hängigen Einrichtungen unseren modernen Ansprüchen, welche ein ge- wisses Minimum von Fürsorge allen Arbeitnehmern gesichert wissen wollen, nicht mehr genügen. Durch die deutsche Sozialgesetzgebung über Arbeiterversicherung sind die wichtigsten Gebiete: Krankenversicherung, Unfallver- sicherung, sowie Alters- und Invaliditätsversicherung staat- lich organisiert. Die ständigen Waldarbeiterversicherungskassen haben sich daher entweder aufgelöst oder meist auf das Gebiet der Kranken- versicherung, wo die Waldarbeiter z. Z. noch am schlechtesten bedacht sind, beschränkt, indem sie entweder Betriebskrankenkassen geworden sind oder sich den Bedingungen unterworfen haben, welche das Reichsgesetz an die freien oder eingeschriebenen Hilfskassen stellt. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Einzelne Kassen bestehen als Ergänzung der staatlichen Versicherung für solche Gebiete fort, auf welche sich diese nicht erstreckt. Als solche sind zu nennen: Erhöhung der Rente in Krankheits- fällen, Bestreitung der Begräbniskosten und Unterstützung der Witwen und Waisen, wenn und soweit nicht das Gesetz über Unfallversicherung Platz greift, Unterstützung bei Geburten, ferner bei mehr als 13 wöchent- licher Dauer der Erkrankung u. s. w. Unter Umständen kann die Um- wandelung bestehender Kassen in Spar- und Darlehnskassen zweck- mässig sein. Prinzipiell sollten alle noch fortbestehenden Kassen, soweit sie nicht Betriebskrankenkassen sind, nur solche Unterstützungen vermitteln, für welche nicht bereits reichsgesetzlich vorgesorgt ist. In Bayern sind die bestehenden ständigen Waldarbeiterkassen als Wald- unterstützungsvereine aufrecht erhalten worden, mit dem Rechte der Selbst- bestimmung der einzelnen Vereine darüber, in welcher Weise die Renten und Ein- nahmen verwendet werden sollen. Auch in Sachsen bestehen derartige Vereine in grosser Anzahl. Unter dieser Voraussetzung werden die Waldarbeiterunterstützungskassen ihren eigent- lichen Zweck, die Waldarbeiter durch besondere Fürsorge an ihre Betriebsstätte und an den Waldbesitzer zu fesseln, am besten erfüllen. Sehr ins Gewicht ist bei diesen Umgestaltungen gefallen, dass den Grundbesitzern durch diese sozialen Gesetze sehr bedeutende Lasten aufgebürdet worden sind Der Etat der preussischen Staatsforstverwaltung für 1894/95 enthält als Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeiter (erst teilweise durch- geführt), Ausgaben auf Grund der Unfallversicherungsgesetze, sowie Aszendenten- renten, Heilungskosten, Sterbegelder auf Grund des Unfallfürsorgegesetzes, Ausgaben auf Grund des Gesetzes über Invaliditäts- und Altersversicherung die Summe von 324000 M. Im Etatsjahre 1892/93 wurden von der preussischen Staatsforstver- waltung beschäftigt 146007 Arbeiter an 11251580 Arbeitstagen, hiervon 3093 An- gehörige forstfiskalischer Betriebskassen an 431272 Arbeitstagen und 36346 Mit- glieder von Ortskrankenkassen oder der Gemeindekrankenversicherung unterliegende Personen an 3032962 Arbeitstagen. Die Aufwendungen des Forstfiskus an Kranken- kassenbeiträgen u. s. w. betrugen für 599 erkrankte, den Betriebskrankenkassen an- gehörende Arbeiter 5462,78 M., für 2892 bei Ortskrankenkassen versicherte oder der Gemeindekrankenversicherung unterliegende, erkrankte Arbeiter 35660,97 M. Betriebsunfälle kamen 1193 vor, darunter 41 Tötungen; an Entschädigungen wurden 105042,79 M. gezahlt, während die den forstfiskalischen Gutsbezirken zur Last fallenden Kosten des Heilverfahrens während der ersten 13 Wochen 14601,88 M. betrugen. An freiwilligen Unterstützungen von Waldarbeitern und deren Hinterbliebenen wurden 16847,25 M. gewährt. Die Beiträge zur Unterstützung von Waldarbeitern an Kassen, die nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen errichtet sind, beliefen sich auf 25207,35 M., die Ausgaben auf Grund des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes auf 191103,40 M. Der Etat der bayerischen Staatsforstverwaltung für 1894 und 1895 enthält und sie daher vielfach gezwungen waren, 14* B. Zweiter (spezieller) Teil. ihre auf einzelnen Gebieten weitergehenden Leistungen auf das gesetz- liche Mass zu reduzieren, um den neuen anderweitigen Ansprüchen genügen zu können. In den fürstlich Stolberg-Wernigerode schen Waldungen gewährt die dort bestehende besondere Kasse auch jetzt noch Pensionen an die Witwen der Wald- arbeiter in Abstufung nach Lohnklassen von monatlich 9, 7,50 und 6 M., die Waisen erhalten monatlich 1½ M. bis zur Konfirmation. Die Pensionen der Waldarbeiter steigern sich mit der Dienst- und Arbeitszeit bis zu 24, 19½ und 15 M. Monats- betrag. Hiervon wird der Rentenbetrag, welchen der Arbeiter etwa auf Grund des Unfallversicherungs- oder Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes bezieht, in Abzug gebracht. So sehr dieses im einzelnen Falle zu bedauern ist, so kann ein derartiger Rückschritt der allgemeinen Verbesserung gegenüber, welche durch die Versicherungsgesetze erzielt worden ist, nicht in Betracht kommen. Die nun folgende Darstellung hat nicht die Aufgabe, das Wesen der sozialpolitischen Reichsgesetze über Arbeiterversicherung eingehend zu erörtern, sondern es sollen hier nur die für die Forstwirtschaft wichtigen Bestimmungen kurz besprochen werden. § 2. Die Krankenversicherung. Das älteste der in Betracht kom- menden Gesetze ist jenes vom 15. Juni 1883 betr. die Krankenversiche- rung der Arbeiter. Nach § 6 dieses Gesetzes wird den hiernach versicherten Arbeitern, soweit nicht durch Ortskrankenkassen u. s. w. günstigere Bedingungen ermöglicht sind, mindestens gewährt: 1. vom Beginne der Krankheit an freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Hilfsmittel; 2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung an für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in der Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter. An der Stelle der erwähnten Leistungen kann freie Kur und Ver- pflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar für Fami- lienangehörige in der Regel nur mit ihrer Zustimmung, für sonstige Erkrankte aber unbedingt. Die Krankenunterstützung endet spätestens mit der 13. Woche nach Beginn der Krankheit. Die Durchführung der Krankenversicherung soll nach der Absicht des Gesetzgebers in erster Linie durch die gegenseitige, auf Selbst- verwaltung beruhende Krankenversicherung der Berufsgenossen in kor- porativen Verbänden erstrebt werden, um namentlich zur Bekämpfung für Krankenversicherung (vollständig durchgeführt) 9000 M., Unfallversicherung 57000 M., Invaliditäts- und Altersversicherung 52000 M., zusammen 108000 M. Be- merkenswert ist hier die Steigerung um 32000 Mk. gegen die vorige Finanzperiode, welche hauptsächlich Krankenversicherung und Unfallversicherung betrifft und hier gleichmässig ca. 50 Proz. beträgt. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. der Simulation eine Kontrolle der Kassenmitglieder untereinander zu erreichen. Von den hiernach zunächst berufenen organisierten Krankenkassen kommen für die Forstwirtschaft nur die aus freier Vereinigung der Arbeiter hervorgegangenen, ausschliesslich von ihnen selbst verwalteten Hilfskassen ohne Beitrittszwang in Betracht und zwar sowohl einge- schriebene Hilfskassen (Reichsgesetz vom 7. April 1876) als auch son- stige freie Hilfskassen, welche auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften errichtet sind. Ungleich wichtiger sind jedoch die folgenden Formen: a) Orts- krankenkassen für die in einzelnen Gemeinden oder Bezirken be- schäftigten Versicherungspflichtigen eines oder mehrerer verwandter Gewerbszweige; es können aber unter Umständen auch mehrere und selbst alle Gewerbszweige und Betriebsarten eines Bezirkes in einer Kasse vereinigt werden. b) Betriebskrankenkassen für sämtliche Arbeiter eines grösseren Unternehmens. Für jene Versicherungspflich- tigen, welche keiner der sonstigen Formen angehören, besteht subsidiär: c) die Gemeindekrankenkasse; diese ist keine Krankenkasse, sondern eine kommunale Einrichtung, welche für alle Gemeinden ohne Ausnahme, soweit nicht für die Versicherungspflichtigen anderweitig gesorgt wird, obligatorisch ist. Die Beiträge der Versicherungspflichtigen sind bei der Gemeinde- krankenversicherung 1 Proz. bis höchstens 1⅓ Proz. des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter, für die übrigen Kassen (ausschl. Knappschafts- und freier Hilfskassen) 2 bis höchstens 3 Proz. derjenigen Klasse von Arbeitern, für welche die Kasse errichtet wird (Maximum 3 M.). Zu diesen Beiträgen der Versicherungspflichtigen treten die Beiträge der Arbeitgeber mit 50 Proz. des Betrages der ersteren, so dass ein Drittel der Gesamtbeiträge von diesen und zwei Drittel von den Arbeitern aufgebracht werden. Reichen diese Beiträge nicht aus, so muss bei Gemeindekrankenkassen die Gemeinde, bei Betriebskranken- kassen der Unternehmer das Defizit decken, Ortskrankenkassen werden beim Fehlen genügender Mittel geschlossen. Der Arbeitgeber hat die gesamten Beiträge einzuzahlen und rechnet bei der Lohnzahlung der Versicherungspflichtigen den auf sie entfallen- den Betrag ab. Die in der Forstwirtschaft beschäftigten Personen fallen nicht ohne weiteres unter dieses Gesetz, sondern können nach § 2 Ziff. 6 nur durch besonderen Beschluss einer Gemeinde, eines Bezirkes oder eines weiteren Kommunalverbandes den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen werden. Ausserdem sind sie nach § 4 dieses Gesetzes berechtigt, den Gemeinde- krankenkassen, wenn solche in ihrem Wohnorte bestehen, beizutreten. Endlich ist durch das Reichsgesetz vom 5. Mai 1886 betr. die Unfall- B. Zweiter (spezieller) Teil. und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen die Bestimmung enthalten, dass diese durch die Landesgesetzgebung der Krankenversicherungspflicht nach Massgabe des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 unterworfen werden können. Ersteres Gesetz bestimmt zugleich in den §§ 133—142, dass im Falle der landes- gesetzlichen oder statutarischen Ausdehnung des Krankenversicherungs- gesetzes auf die Forstarbeiter die vom Arbeiter fortbezogenen Naturalien auf das Krankengeld angerechnet werden sollen. Von diesen Bestimmungen ist nun ein sehr ungleichmässiger Ge- brauch gemacht worden. In Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen ist die Krankenversicherung der Waldarbeiter landesgesetzlich geregelt, in Preussen Von den 146007 Arbeitern der preussischen Staatsforstverwaltung ge- nossen im Etatsjahre 1892/93 nur 34939, also rund 30 Proz. die Vorteile des Kranken- versicherungsgesetzes. und Elsass-Lothringen fehlt ein derartiges Gesetz. Hier ge- hören die Waldarbeiter bald Ortskrankenkassen, bald Gemeindekranken- kassen an, in manchen Fällen sind auch von seiten des Waldbesitzers Betriebskrankenkassen eingerichtet worden, in anderen dauert der frühere Zustand noch fort, in welchem bald vom Arbeitgeber, bald aus den von den Arbeitern gezahlten Beiträgen in Krankheitsfällen Unter- stützungen gereicht werden. Mit Rücksicht auf die gesteigerte Gefahr der Erkrankung, welche die beschwerliche Waldarbeit mit sich bringt, sowie mit Rücksicht auf die Verbesserung der Unterstützung bei Unglücksfällen wäre dringend zu wünschen, dass die Krankenversicherungspflicht für die Waldarbeiter statutarisch oder landesgesetzlich allgemein eingeführt würde. Wegen der sechswöchentlichen Karenzzeit, welche die Ortskranken- kasse vielfach für die Waldarbeiter geradezu unmöglich macht, kommt für diese hauptsächlich die Gemeindekrankenversicherung In Sachsen hat man die Krankenversicherung der forstwirtschaftlichen Arbeiter bereits 1886 vollständig geregelt und diese in der Hauptsache an die Ge- meindekrankenversicherung angeschlossen. In Braunschweig wurden ebenfalls die Gemeindekrankenkassen, teilweise auch Ortskrankenkassen für die Waldarbeiter- versicherung gewählt. und die Betriebskrankenkasse Diese besteht z. B. im preussischen Teile des Thüringer Waldes. Vgl. das Statut der Forst-Betriebskrankenkasse zu Schleusingen im Jahrbuch der preussischen Forst- und Jagdgesetzgebung, Bd. XVIII, S. 2. in Betracht; letztere empfiehlt sich hauptsächlich für grössere arrondierte Forstwirtschaftsbezirke mit einem ansehnlichen Stamme ständiger Waldarbeiter, indem hier die ganze Verwaltung erheblich vereinfacht ist und der Waldbesitzer einen er- heblichen Einfluss auf Errichtung und Verwaltung der Kassen aus- üben kann. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Das österreichische Krankenversicherungsgesetz vom 30. März 1888, welches in allen wesentlichen Punkten dem deutschen Gesetze entspricht, hat die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter sowie die betr. Betriebsbeamten von der Versicherungspflicht ausdrück- lich ausgenommen und zwar selbst dann, wenn für sie Unfallversiche- rungspflicht besteht. Die Regelung dieses Versicherungszweiges soll durch besondere Landesgesetze erfolgen. Infolge eines Beschlusses des Herrenhauses sind die betr. Personen zwar für versicherungsberechtigt erklärt, allein diese Bestim- mungen sind so unklar und teilweise sogar widersprechend, so dass die gute Absicht des Gesetzgebers nicht erreicht worden ist. Es kann nämlich u. a. die Erklärung des Beitrittes zur Bezirks- krankenkasse von seiten der Waldarbeiter erst rechtsverbindlich er- folgen, wenn eine Vereinbarung mit der Bezirkskrankenkasse unter Mit- wirkung der Aufsichtsbehörde erfolgt ist. In Frankreich kommt für die Waldarbeiter nur das Gesetz „über die unentgeltliche Krankenpflege“ vom 18. Juli 1893 in Betracht. Hiernach erhält jeder kranke Franzose, wenn er mittellos ist, von der Gemeinde, dem Departement oder dem Staate kostenlos Krankenpflege entweder in seiner Wohnung oder, wenn dort eine zweckmässige Pflege ausgeschlossen ist, in einem Spitale. Zu diesem Zwecke wird jede Gemeinde für die Behandlung ihrer Kranken einem oder mehreren der nächsten Spitale zugewiesen. Es wird Sache der Ausführung sein, die nach Art. 12 des Gesetzes vorgschriebene Liste möglichst weit zu greifen, denn im Falle der Krank- heit wird es einer Unzahl von Menschen unmöglich, für sich selbst zu sorgen, welche im übrigen nicht auf die Armenpflege angewiesen sind. Ganz besonders gilt dies auch für die Waldarbeiter. § 3. Die Unfallversicherung . Bezüglich der Unfallversicherung ist das erste Gesetz der neuen Ära jenes vom 6. Juli 1884, welches jedoch die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter überhaupt nicht be- rücksichtigte. Für diese ist erst durch das Gesetz betreffend die Un- fall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirt- schaftlichen Betrieben beschäftigten Personen vom 5. Mai 1886 Vorsorge getroffen. Nach diesem Gesetze sind alle land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter sowie die Betriebsbeamten (ausschliessl. Staats-, Reichs- und Kommunal- beamte), sofern deren Gehalt 2000 M. nicht übersteigt, gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle versichert, wenn der Verletzte den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Bezüglich der Bedeutung der Unfallversicherung für Land- und Forstwirt- schaft enthält die „ Statistik der entschädigungspflichtigen Unfälle “ für B. Zweiter (spezieller) Teil. Ausserdem werden aber auch einbezogen die Arbeiter in land- und forstwirtschaftlichen, nicht unter das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1891, welche in Nr. 19 der „Amtlichen Nachrichten des Reichsversicherungsamtes“ im Jahre 1893 veröffentlicht ist, interessante Angaben. Der Bereich der Statistik erstreckt sich auf 4776520 berufsgenossenschaftlich organisierte Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sowie auf 50 land- und forst- wirtschaftliche Ausführungsbehörden mit zusammen 12508001 versicherten Personen. Aus diesen Betrieben wurden 1891: 44964 Unfallanzeigen erstattet, von denen 19892 zu Entschädigungen führten. Von den 19918 entschädigten Unfällen hatten 2236 oder 11,23 Proz. den Tod des Verletzten, 685 oder 3,44 Proz. dauernde völlige, 9108 oder 45,73 Proz. dauernde teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge, während die übrigen zwar weniger schwere Folgen, aber doch eine über die 13. Woche hin- ausreichende Erwerbsunfähigkeit veranlassten. Unter diesen 19918 Unfällen befinden sich 1899 = 9,5 Proz., welche bei den Arbeitern im Walde vorgekommen sind, und zwar: beim Baumfällen gefallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 beim Baumfällen durch die eigene Axt, Säge u. s. w. oder diejenige von Mit- arbeitern und durch abspringende Splitter verletzt . . . . . . . . . 112 beim Baumfällen durch fallende Stämme und Äste verletzt . . . . . . . 672 beim Aufarbeiten gefällter Bäume durch abspringende, abrollende Holzstücke oder durch das Werkzeug verletzt . . . . . . . . . . . . . . . 359 beim Rücken, Tragen, Wälzen, Schleifen, Seilen, Stürzen, Schlitteln gefällter und aufgearbeiteter Stämme durch die in Bewegung kommenden Holzstücke oder durch die zur Verwendung gebrachten Werkzeuge verletzt oder durch Überanstrengung verunglückt . . . . . . . . . . . . . . . . . 425 bei verschiedenen Arbeiten im Walde durch gefällte Bäume getroffen, in Gruben, Erdlöcher, Vertiefungen gefallen oder sonst verletzt . . . . . 286/1899 Hierzu kommen für den Betrieb der Forstwirtschaft noch ganz oder teilweise folgende Positionen: beim Ausästen, Ausputzen, Beschneiden von Bäumen und Sträuchern gefallen oder durch die benutzten Geräte oder durch abfliegende Splitter verletzt . 187 beim Pflücken von Nadelholzzapfen u. s. w. und beim Abraupen der Bäume gefallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 beim Sprengen von Steinen und Holz durch die Sprengladung oder durch ab- fliegende Sprengstücke verletzt . . . . . . . . . . . . . . . . 59 durch zerspringende Gewehre und unvermutet losgehende Schüsse verletzt . 32 von Mitjägern und Wilddieben angeschossen . . . . . . . . . . . . 9 beim Eisenbahnbetrieb (Feld- und Waldbahnen), bei der Schiffahrt und bei verschiedenen Anlässen verunglückt . . . . . . . . . . . . . . 59 Beim Leiten und Führen von Fuhrwerken, Auf- und Abladen sind 5700 Un- fälle vorgekommen, von denen ebenfalls ein nicht unerheblicher Prozentsatz auf den Holztransport treffen dürfte. Von den gesamten Unfällen sind 13043 = 65,49 durch Nachlässigkeit ver- ursacht worden und zwar sowohl von seiten der Arbeitgeber (18,20 Proz.) als auch der Arbeitnehmer (24,43). Durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugleich wurden verschuldet 20,11 Proz. und endlich durch Mitarbeiter oder dritte Personen 2,75 Proz. Das Reichsversicherungsamt ist der Ansicht, dass bei strengster Pflichterfüllung und bei sachgemässem Handeln aller Beteiligten diese Unfälle hätten vermieden werden können. Im Jahre 1891 mussten von den Berufsgenossenschaften und Ausführungs- I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 1884 fallenden „Nebenbetrieben“ . Welche Betriebe hierher zu rech- nen seien, entscheidet im Zweifelsfalle das Reichsversicherungsamt. Nebenbetriebe im Sinne des Gesetzes sind gewerbliche Betriebe, welche neben einer Land- oder Forstwirtschaft als Hauptsache und in innerer Verbindung mit ihr (welche sich durch Beschäftigung derselben Arbeiter, Verwendung derselben Geräte, Verarbeitung selbstgewonnener Produkte u. dgl. dokumentieren kann) zur Verarbeitung der in der Land- und Forstwirtschaft gewonnenen rohen Naturpro- dukte, zur Verwendung überschüssigen Betriebsmateriales und zu ähnlichen Zwecken auf Landgütern betrieben werden. Für die Forstwirtschaft kommen nach den bereits vorliegenden Entscheidungen verschiedene nicht unwichtige Fälle in Betracht, welche teilweise mit der vom Waldbesitzer für seine eigene Rechnung be- triebenen Thätigkeit gar nicht zusammenfallen. Ausser der Holzfällung gehört noch zu den versicherungspflichtigen Nebenbetrieben: die Bewaldrechtung, das Rindenschälen im Walde, der Köhlereibetrieb und Sägemühlenbetrieb für Rechnung des Waldbesitzers, das Zapfen- und Obstsammeln, das Stockroden und die Grasgewinnung. Besonders wichtig ist, dass auch Unglücksfälle beim Transporte der Forstprodukte, soweit sie innerhalb der Grenzen des Waldes vorkommen, durch das Gesetz versichert sind. Das Gleiche gilt für die Jagd und Fischerei , soweit sie vom Waldbesitzer selbst oder dessen Beamten ausgeübt wird. Nach den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes ist aber auch die in Staatswaldungen an den Revierverwalter wegen seiner dienstlichen Eigenschaft verpachtete Jagd versicherungspflichtig, da die Pachtbe- dingungen die Selbständigkeit des Pächters im Interesse der Forstver- waltung beschränken. Wenn jedoch die Oberförster die Jagd auf ihren Revieren nur im Wege des Mitbewerbes in öffentlichen Versteigerungen erpachten, wie es z. B. in Baden und Elsass - Lothringen der Fall ist, dann trifft diese Voraussetzung des Reichsversicherungsamtes jedenfalls nicht zu. Versichert ist gegenwärtig der Jagd- und Fischereibetrieb gegen die Fol- gen von Betriebsunfällen dann, wenn er von einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsunternehmer (mag das nun ein Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter sein) auf dem von ihm selbst bewirtschafteten Grunde und Boden kraft eigenen Rechtes ausgeübt wird. Der eigenen Ausübung ist die Administration durch Beauftragte, Beamte gleichzuachten. Bezüglich der Versicherungspflicht bei Jagdausübung im Falle der Verpachtung an den Revierverwalter hat das Reichsversicherungsamt 1891 folgendermassen entschieden: Bestimmend für diese Stellung des Reichsversicherungs- amtes (Bejahung der Versicherungspflicht) war der Umstand, dass die Bedingungen des Jagdpachtvertrages die Selbständigkeit des Pächters in der Jagdausübung mannig- fach im Interesse der Forstverwaltung beschränken und deutlich erkennen liessen, ein wie grosses Interesse der Forstfiskus daran hatte, dass die verpachtete Jagd nicht durch einen beliebigen Dritten, sondern durch den Oberförster ausgeübt wurde, behörden 3590458 M. Entschädigungen an Verletzte und entschädigungsberechtigte Hinterbliebene gezahlt werden. B. Zweiter (spezieller) Teil. Durch das erwähnte Gesetz werden gewährt: a) im Falle der Ver- letzung: 1. die Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginne der 14. Woche nach Eintritt des Unfalles an entstehen; 2. eine dem Verletzten vom Beginne der 14. Woche nach Eintritt des Unfalles an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Rente. Diese beträgt: a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben 66⅔ Proz. des Arbeitsverdienstes, b) im Falle teil- weiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruchteil der Rente unter a), welcher nach dem Masse der verbliebenen Erwerbs- fähigkeit zu bemessen ist, c) im Falle der Tötung ist zu leisten 1. als Ersatz der Beerdigungskosten der 15. Teil des Jahresarbeitsverdienstes, jedoch mindestens 30 M., 2. eine den Hinterbliebenen des Getöteten vom Todestage an zu gewährende Rente. Dieselbe beträgt a) für die Witwe des Getöteten bis zu deren Tode oder Wiederverheiratung 20 Proz., für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem 15. Lebensjahre 10 Proz., und wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, 20 Proz. des Jahresarbeitsverdienstes. Die Renten der Witwen und Kinder dürfen 60 Proz. des Jahresarbeitsverdienstes nicht über- steigen; b) für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder zum Wegfalle der Bedürftigkeit 20 Proz. des Jahresarbeitsverdienstes. Bis zum beendigten Heilverfahren kann an Stelle der Gewährung der Kosten und Rente freie Kur und Verpflegung in einem Kranken- hause treten. Diese Bestimmungen entsprechen ganz jenen des Unfallversicherungs- gesetzes vom 6. Juli 1884 und enthalten demgemäss ebenfalls keine Fürsorge für den Unterhalt und die Behandlung des Verletzten innerhalb der ersten 13 Wochen . Während aber für alle Ar- beiter, die unter das Gesetz vom 6. Juli 1884 (und dessen Er- weiterung vom 28. Mai 1885) fallen, obligatorische Krankenversicherung besteht, welche für diese Zeit in Kraft tritt, ist dieses für die Forst- arbeiter nicht oder wenigstens nicht regelmässig der Fall. Das Gesetz musste daher zur Ausfüllung dieser Lücke besondere Be- stimmungen treffen. Dieses ist dadurch geschehen, dass für die ersten 13 Wochen die Gemeinde , in deren Bezirke der Arbeiter beschäftigt war, die Kosten des Heilverfahrens zu tragen hat, falls nicht der betreffende Arbeiter einer Krankenkasse angehört. Man hat also hier zur subsidiären Gemeindekrankenversicherung gegriffen, die Forstarbeiter sind aber so dass der letztere gerade vermöge seiner Dienststellung, wenn auch zivilrechtlich in Form eines Pachtvertrages mit der Ausübung der Jagd betraut schien. (Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamtes 1891, S. 144, Ziff. 929.) I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. trotzdem schlechter gestellt als die industriellen Arbeiter, weil ihnen durch § 10 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 nur die Kosten des Heilverfahrens, nicht aber ein Krankengeld gewährleistet ist. Auch aus diesem Grunde wäre daher, wie bereits oben bemerkt, die Ausdehnung der obligatorischen Krankenversicherung auf die Forst- arbeiter dringend nötig. Nach dem Unfallversicherungsgesetze von 1884 erfolgt die Ver- sicherung ohne Beihilfe aus öffentlichen Mitteln und ohne Beiträge der versicherten Arbeiter auf alleinige Kosten der Betriebsunternehmer und auf Gegenseitigkeit. Die Betriebsunternehmer werden zum Zwecke der Durchführung der Versicherung in Berufsgenossenschaften ver- einigt, welche juristische Persönlichkeit und weitgehende Selbstver- waltung besitzen. Die Abgrenzung der Berufsgenossenschaften findet nach Berufszweigen statt, welche gleiche oder verwandte wirtschaft- liche Interessen haben, ihr Bezirk kann den Umfang des Reichs oder eines örtlichen Teiles desselben umfassen. Den Versicherten ist eine umfängliche Mitwirkung bei Verwaltung der Unfallversicherung ein- geräumt, welche durch Vertreter der Arbeiter ausgeübt wird. Bei den meisten für Rechnung des Reiches und der Bundesstaaten betriebenen Unternehmungen tritt teils obligatorisch, teils fakultativ an Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich oder der Bundesstaat, für dessen Rech- nung die Verwaltung geführt wird. Die gleichen Prinzipien sind auch in dem Gesetze von 1886 für die Land- und Forstwirtschaft zur Anwendung gekommen, jedoch mit einigen Abänderungen. Die Land- und Forstwirtschaft bildet einen einzigen Berufszweig, für welchen ebenfalls Berufsgenossenschaften gebildet wurden. Dieselben schliessen sich an die Verwaltungsorganisation nach Staaten und Pro- vinzen an. Demgemäss erstrecken sich die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften fast immer nur über die Bezirke je eines Bundes- staates, und zwar besteht entweder für das ganze Gebiet desselben nur eine Genossenschaft (Sachsen, Baden, Hessen), oder mehrere für die verschiedenen Verwaltungsbezirke (Preussen 12 Provinzen, Bayern 8 Kreise, Württemberg 4 Kreise); nur in wenigen Ausnahmsfällen haben kleine Bundesstaaten von der Befugnis, ihr Gebiet an die Berufsgenossen- schaft eines Nachbarstaates anzuschliessen, Gebrauch gemacht (Lübeck, Waldeck, sowie Gebietsteile von Oldenburg sind an preussische Berufs- genossenschaften angeschlossen). Die Hauptabweichung von den für die Industrie geltenden Grund- sätzen besteht hinsichtlich der Organisation der land- und forstwirt- schaftlichen Berufsgenossenschaften. Um nämlich den Verschiedenheiten der einzelnen Teile des Reiches gebührend Rechnung zu tragen und die Anlehnung der Verwaltung an vorhandene Behörden zu er- B. Zweiter (spezieller) Teil. leichtern, ist ein weitgreifender Einfluss der Landesgesetzgebung zuge- lassen und gestattet, dass die Berufsgenossenschaften die laufende Ver- waltung an Organe der kommunalen Selbstverwaltung übertragen. So ist dieselbe z. B. in Preussen an die Provinzialausschüsse und an die Kreis- bezw. Städteausschüsse überwiesen. Bei den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, welche für Rech- nung des Reiches oder eines Bundesstaates verwaltet werden, tritt an Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich bezw. der Staat. Die Kosten der Unfallversicherung werden in den Berufsgenossen- schaften nach dem Umlageverfahren durch Beiträge aufgebracht, welche auf die Mitglieder nach Ablauf eines jeden Jahres umgelegt werden; dabei wird für jedes Jahr nur derjenige Betrag aufgebracht, welcher in demselben Jahre aus Anlass der in diesem Jahre oder früher entstandenen Unfälle bezw. an Verwaltungskosten bar auszuzahlen ge- wesen ist, und ausserdem derjenige Betrag, welcher in den Reservefond eingelegt werden muss. Als Unterlage für die Bemessung der Beiträge dient in den Be- rufsgenossenschaften im allgemeinen die Höhe des in dem betreffenden Jahre thatsächlich gezahlten Lohnes und die Gefährlichkeit der Be- triebe, welche zu diesem Zwecke nach Massgabe von Gefahrentarifen in Gefahrenklassen eingeschätzt sind. Bei der Land- und Forstwirt- schaft wird hierzu entweder der abgeschätzte Arbeitsbedarf der be- treffenden Wirtschaft oder, nach Bestimmung der Statuten oder Landes- gesetze, eine Steuer, insbesondere die Grundsteuer, benutzt. Letzteres ist in Bayern, Sachsen, Württemberg und Hessen der Fall. In Preussen hat man die Wahl des Massstabes den Berufsgenossenschaften anheim- gestellt, von welchen drei die Umlegung nach dem Arbeitsbedarfe, die übrigen neun aber jene nach der Grundsteuer beschlossen haben; Baden hat landesgesetzlich die Einschätzung nach dem Arbeitsbedarfe obliga- torisch vorgeschrieben. Die Beamten, welche im Dienste des Reichs, der Bundesstaaten oder der Kommunen stehen, sind von den Unfallversicherungsgesetzen deshalb ausgeschlossen, weil die Unfallentschädigung bei diesen Per- sonen sich thatsächlich als ein Pensionsanspruch oder als ein Teil der Reliktenfürsorge darstellt. Dabei bestand die Meinung, dass den in unfallversicherungspflichtigen Betrieben verunglückten Beamten durch besondere dienstpragmatische Gesetze oder durch besondere statuta- rische Bestimmungen der betreffenden Kommunalverbände eine gleich- artige Fürsorge gesichert werden sollte wie den Arbeitern. Solche sog. Beamten-Unfallgesetze sind auch in allen Staaten erlassen, in welchen die Beamten nicht ohnehin durch die allgemeinen Bestimmungen über die Verhältnisse der Staatsbeamten mindestens die durch das Un- fallversicherungsgesetz den Arbeitern eingeräumten Bezüge geniessen I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. (deutsches Reichsgesetz vom 15. März 1886, Preussen 18. Juni 1887, Sachsen 9. April 1888, Hessen 18. Juni 1887). Diese Gesetze beziehen sich auch auf die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben thätigen Beamten. Durch die Unfallversicherungsgesetze ist den Berufsgenossenschaften die Befugnis zum Erlasse von Unfallverhütungsvorschriften er- teilt, wovon in der Industrie ein umfassender und erfolgreicher Gebrauch gemacht wird. In der Forstwirtschaft ist dieses leider fast noch gar nicht geschehen. Solche Unfallverhütungsvorschriften wären nach zwei Seiten zu erlassen: 1. Solche, welche den Unternehmer binden; hierher gehören: a) Vorschriften über Betriebseinrichtung bei der Forstwirtschaft, z. B. über Schlagführung, Schutzwehren, Wege, Brücken, Nachrichten- dienst; b) solche über Ausrüstung der Arbeiter: Schutzbrillen, Verwahrung schneidender Werkzeuge, Bereithaltung von Seilen und Verbandzeug. 2. Die zweite Gruppe von Vorschriften hätte die Arbeiter zu ge- wissen Vorsichtsmassregeln zu verpflichten. Zu berücksichtigen bleibt allerdings, dass nur die erste Gruppe durch wirksame Strafbestimmungen erzwungen werden kann, während bezüglich der zweiten nicht bloss die Überwachung der Arbeiter schwierig, sondern auch die Beitreibung der im Arbeitsvertrage ausbedungenen Strafen wegen der vielfach bestehenden Neigung, von der Waldarbeit sich anderen Beschäftigungen zuzuwenden, im Interesse des Waldbesitzers häufig nicht konsequent durchgeführt werden kann. Das österreichische Unfallversicherungsgesetz vom 28. Dezember 1887 betrifft die Land- und Forstwirtschaft nur insoweit, als Motorenbetrieb dabei Verwendung findet. Der Entwurf eines Spezialgesetzes für land- und forstwirtschaft- liche Unfallversicherung ist fertiggestellt und unterliegt zur Zeit der Begutachtung durch die Vertreter der Interessentenkreise. § 4. Die Invaliditäts- und Altersversicherung . Das am 1. Januar 1891 ins Leben getretene Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 bietet bezüglich der Forst- arbeiter keine Besonderheiten. Dieses Gesetz ist hinsichtlich der Anzahl der unter dasselbe fallen- den Personen das weitreichendste, indem alle Lohnarbeiter und kleinen Betriebsbeamten (bis zu 2000 M. Gehalt) vom 16. Lebensjahre ab der Versicherungspflicht unterworfen sind. Die Zahl der versicherungs- pflichtigen Personen ist 1889 auf 11 Millionen geschätzt worden. Aus- genommen sind nur die Reichs- und Staatsbeamten, die Personen des Soldatenstandes, die mit Pensionsberechtigung angestellten Kommunal- beamten, sowie diejenigen Personen, welche im Sinne des Gesetzes B. Zweiter (spezieller) Teil. bereits invalid sind; die Meister der Hausindustrie und die sonstigen kleinen Betriebsunternehmer können, falls sie noch nicht 40 Jahre alt oder durch Beschluss des Bundesrates bereits der Versicherungspflicht unterworfen sind, freiwillig in die Versicherung eintreten. Gegenstand der Versicherung ist die Invalidenrente und die Altersrente . Die Invalidenrente stellt teilweise einen Ersatz der verlorenen Erwerbsfähigkeit dar. Sie wird nach Ablauf der Wartezeit (5 Beitrags- jahre à 47 Beitragswochen = 235 Beitragswochen ohne Rücksicht auf das Kalenderjahr, während der ersten 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes schon nach 47 Beitragswochen) ohne Rücksicht auf das Lebens- alter gewährt, wenn der Versicherte entweder für die Zukunft dauernd erwerbsunfähig ist oder während eines Jahres thatsächlich erwerbs- unfähig war. Erwerbsunfähigkeit, welche durch einen Unfall veran- lasst wurde, für den nach dem Reichsgesetze über Unfallversicherung eine Rente zu gewähren ist, fällt im allgemeinen nicht unter dieses Gesetz. Die Erwerbsunfähigkeit wird bereits angenommen, wenn der Betreffende durch eigene Lohnarbeit nur noch sehr wenig verdienen kann. Die Altersrente stellt einen Zuschuss zum Arbeitsverdienste für denjenigen Versicherten dar, welcher das 70. Lebensjahr vollendet hat, ohne dass es des Nachweises der Erwerbsunfähigkeit bedarf. Die Wartezeit beträgt hier 30 Beitragsjahre = 1410 Beitragswochen. Wäh- rend der Übergangszeit vermindert sich die Wartezeit ohne weiteres um so viele Jahre, als der Versicherte das 40. Lebensjahr bei Inkraft- treten des Gesetzes überschritten hat, falls dieser nur den Nachweis liefert, dass er in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Inkraft- treten des Gesetzes 3 × 47 = 141 Wochen in einem versicherungspflich- tigen Arbeits- oder Dienstverhältnisse gestanden hat. Die Zeit bescheinigter, mit Erwerbsunfähigkeit verknüpfter Krank- heit, falls diese sieben oder mehr Tage dauerte, ebenso die Zeit mili- tärischer Dienstleistung gelten als Beitragszeit, ohne dass thatsächlich Beiträge hierfür gezahlt werden. Endlich ist noch für die Zeit vorüber- gehender Unterbrechung eines bestehenden Arbeits- oder Dienstverhält- nisses zu einem bestimmten Arbeitgeber, wenn diese Unterbrechung vier Monate im Kalenderjahre nicht übersteigt (Saisonarbeiter), die Vergün- stigung gewährt, dass Zusatzmarken für den Fall freiwilliger Selbstver- sicherung, welche sonst bei Selbstversicherung verlangt werden, nicht erforderlich sind. Die Renten und Beiträge richten sich nach Lohnklassen, deren vier gebildet worden sind, in welche die Arbeiter nicht nach der Höhe ihres thatsächlichen Individualverdienstes, sondern nach Durchschnitts- löhnen für grosse Kategorien von Arbeitern eingereiht werden. Die Klassen sind folgende: I bis zu einem Jahresdurchschnitts- I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. lohne von 350 M., II 350,01 bis 550 M., III 550,01 bis 850 M. und IV mehr als 850 M. Jede Rente besteht aus einem festen Zuschusse des Reiches von 50 M. und einem von der Versicherungsanstalt aufzubringenden Beitrage, welcher sich nach Lohnklasse und Beitragszeit ändert. Für die Invalidenrente beginnt er mit 60 M. und steigt mit jeder Beitragswoche für Lohnklasse I um 2 Pf., II um 6 Pf., III. um 9 Pf., IV um 13 Pf. Die Invalidenrente beträgt demnach: Für die Altersrente ist ein Grundstock nicht vorgesehen, sondern bestimmt worden, dass 30 Jahre hindurch für jede Beitragswoche ein bestimmter Satz angerechnet werden soll, und zwar, wenn Beiträge insgesamt für mehr als 30 Jahre entrichtet worden sind, diejenigen Sätze, welche während dieser 30 Jahre in den höchsten Lohnklassen entrichtet wurden. Die Wochensätze sollen betragen für Lohnklasse I 4 Pf., II 6 Pf., III 8 Pf., IV 10 Pf. Die Altersrente beginnt demnach mit folgenden Sätzen: Lohn- klasse I 106,40 M., II 134,60 M., III 162,80 M., IV 191 M. Die that- sächliche Höhe der Altersrente wird vielfach wechseln, weil wohl kaum für einen Versicherten während der ganzen Dauer der Versicherung immer derselbe Lohn in Rechnung zu ziehen ist. Die zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Mittel werden durch das Reich, die Arbeitgeber und die Versicherten aufgebracht. Das Reich beteiligt sich mit einem festen Zuschusse von 50 M. zu jeder Rente, übernimmt jenen Anteil von Beiträgen, welcher auf die Dauer der militärischen Dienstleistungen der Versicherten entfällt und trägt die Kosten des Reichsversicherungsamtes sowie des Rechnungsbüreaus. Alle sonst erforderlichen Mittel werden von den Arbeitgebern und den Ver- sicherten durch Beiträge beschafft, welche beide zu gleichen Teilen zu leisten haben, die aber von ersteren vorgestreckt werden müssen. Die Beiträge werden nach Wochen bemessen und für bestimmte Perioden im voraus so festgesetzt, dass durch dieselben der Kapitalwert der in diesem Zeitabschnitte voraussichtlich entstehenden Renten, die Verwal- tungskosten und die Rücklagen zur Bildung eines Reservefonds gedeckt werden (Deckungsverfahren). Für die erste zehnjährige Periode (die späteren umfassen nur je fünf Jahre) betragen die Beiträge pro Woche für Lohnklasse I 14 Pf., II 20 Pf., III 24 Pf., IV 30 Pf. Die Beiträge werden in Form von Marken entrichtet, welche in Quittungskarten, die B. Zweiter (spezieller) Teil. auf den Namen des Versicherten lauten und für 47 Beitragswochen aus- reichen, eingeklebt. Sobald eine Karte vollständig beklebt ist, wird sie gegen eine neue umgetauscht. Weibliche Versicherte, die sich nach fünfjähriger Beitragszahlung verheiraten, sowie Witwen und Waisen solcher Versicherter, welche sterben, ehe sie in den Genuss einer Rente getreten sind, erhalten die Hälfte der für sie, oder den Ver- storbenen gezahlten Beiträge zurück. Die Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung erfolgt durch besondere Versicherungsanstalten , deren Bezirke an die weiteren Kommunalverbände angelehnt werden sollen, aber auch Ge- biete oder Gebietsteile mehrerer Kommunalverbände oder Bundesstaaten umfassen dürfen. Alle Versicherungspflichtigen gehören jener Ver- sicherungsanstalt an, in deren Bezirke ihr Beschäftigungsort liegt. Die allgemeine Vertretung der Interessenten führt ein aus Delegierten ge- bildeter Ausschuss, in welchem Arbeitgeber und Versicherte zu gleicher Anzahl vertreten sind. Ausserdem wird von der Landesregierung für jede Versicherungsanstalt noch ein Staatskommissar ernannt. Die Auf- sicht über die Versicherungsanstalten führt das Reichsversicherungsamt oder innerhalb einzelner Bundesstaaten das etwa errichtete Landes- versicherungsamt. Die Rentenansprüche werden auf Antrag des Be- rechtigten bei der unteren Verwaltungsbehörde seines Wohnortes in- struiert und von dem Vorstande der Versicherungsanstalt, an welche zuletzt Beiträge gezahlt wurden, beschieden. Die Auszahlung der Renten erfolgt durch Vermittelung der Post. II. Abschnitt. Forstpolizei. 1. Kapitel. Schutzwaldungen. § 1. Begriff und Ausscheidung der Schutzwaldungen . Die Er- kenntnis, dass einerseits unvorsichtige Entwaldung unter bestimmten Voraussetzungen von sehr nachteiligen Folgen für die Landeskultur begleitet ist, sowie dass anderseits durch Aufforstungen gewisse un- günstige Verhältnisse der Bodenbeschaffenheit beseitigt werden können, ist schon sehr alt und hat bereits während des Mittelalters zu Ver- waltungsmassregeln behufs Schonung des Waldes geführt. Am frühesten war dieses im Hochgebirge der Fall. In der Schweiz wurden schon im 14. Jahrhundert einzelne Waldungen zum Schutze gegen Lawinen in Bann gelegt, als Bannwälder (forêts bannisées, en defense ou d’abri, ital. boschi sacri) erklärt. In beson- II. Abschnitt. Forstpolizei. deren Bannbriefen wurden zum Schutze und zur Erhaltung dieser Wälder Massregeln angeordnet, namentlich gewisse Nutzungen verboten und hohe Bussen auf die Übertretung gesetzt. Ein Weistum des 15. Jahrhunderts aus dem Innthale untersagte die Fällungen in bestimmten Walddistrikten, damit der Kirche und den Nachbarn kein Schaden vom Bache geschehe. Zahlreiche Vorschriften der österreichischen Alpenländer aus dem 16., 17. und 18. Jahrhundert zeigen von der richtigen Würdigung des hohen Wertes, den der Wald als Schutz des Kulturlandes und der Wohnstätten besitzt. Der Statthalter Graf Wenzel Saur von Tirol erliess schon 1788 einen leider erfolglos gebliebenen Aufruf zur Ver- bauung der Wildbäche. Im 18. Jahrhundert wurde auch bereits der Anfang zur Bindung der Flugsandschollen durch Aufforstung gemacht. Während der ersten Dezennien des 18. Jahrhunderts leitete ein deutscher Ingenieur Roehl (gest. 1738) grossartige und erfolgreiche Flugsandkulturen auf Seeland. In zwei Verordnungen für Münster von 1747 und 1753 wurden Strafen für diejenigen angedroht, welche die ihnen vom Markengerichte aufgetragenen Sanddämpfungen nicht ausführten. Bremontier schlug bereits 1780 in seinem berühmten „mémoire sur les dunes“ die Bepflanzung der Dünen vor; Minister Necker ver- fügte sodann 1789 die Bindung der Stranddünen sowie die Anpflanzung von Pinus maritima und Quercus orientalis auf denselben. Die Berücksichtigung der Schutzwirkung des Waldes erlangte in dem Masse eine steigende Bedeutung, als die Furcht vor Holznot schwand und der Forstwirtschaft der Gemeinden und Privaten in- folge der veränderten allgemeinen wirtschaftlichen Anschauungen ein grösseres Mass von Selbständigkeit eingeräumt wurde. Für die Beaufsichtigung der Gemeindeforstwirtschaft bot allerdings das Recht der Vermögensaufsicht und die Stellung der Gemeinden im Organismus des Staates überhaupt eine genügende Grundlage, da- gegen entbehrte die forstpolizeiliche Thätigkeit bezüglich der Privat- waldungen anscheinend jeder inneren Berechtigung. Thatsächlich wurde in dieser Richtung die polizeiliche Bevormundung der alten Forsthoheit fortdauernd, nur in laxerer Form, gehandhabt, als Motiv für diesen Eingriff in die Privatrechte konnte aber lediglich das Streben angeführt werden, Waldverwüstungen verhindern zu wollen. Eine neuere und zugleich wissenschaftlich begründete Basis für die Beschränkung der Freiheit der Forstwirtschaft im öffentlichen Inter- esse wurde erst durch die theoretische Entwickelung des Begriffes der Schutzwaldungen gewonnen. Dieselbe begann, unabhängig von der, wie oben bemerkt, bereits Schwappach , Forstpolitik. 15 B. Zweiter (spezieller) Teil. Jahrhunderte alten Praxis auf diesem Gebiete, mit der Betonung der klimatischen Einflüsse des Waldes, und zwar geschah dieses zuerst von französischer Seite gegen das Ende des 18. Jahrhunderts. Vgl. Thuaus Rede in der französischen Nationalversammlung, mitgeteilt in Soden , Die Nazionalökonomie, Leipzig 1805. I. Bd., S. 117. Graf von Soden hob im Anschlusse hieran in seiner 1805 er- schienenen „Nazional-Ökonomie“ den gefährlichen Einfluss einer zu weit gehenden Verminderung der Waldungen auf die Gesundheit und Fruchtbarkeit eines Landes hervor. Den mächtigsten Anstoss zur weiteren Arbeit auf diesem Gebiete gab Moreau de Jonnés durch die Lösung der von der Akademie zu Brüssel für das Jahr 1825 ausgesetzten Preisfrage: „Welche Ände- rungen in dem physischen Zustande der Länder bewirkt die Wald- ausrottung?“ In seinem „Mémoire sur le déboisement des forêts“ untersuchte Moreau den Einfluss der Waldungen: 1. auf die örtliche Temperatur, 2. auf die Häufigkeit und Menge des Regens, 3. auf die Feuchtigkeit der Atmosphäre, 4. auf die Quellen und fliessenden Wässer, 5. auf die Winde und die Gesundheit der Luft, 6. auf die Fruchtbarkeit des Bodens und den gesellschaftlichen Zustand der Völker. Gestützt hauptsächlich auf die in tropischen und subtropischen Gegenden gemachten Beobachtungen gelangte Moreau de Jonnés zu dem Ergebnisse, dass der Wald einen ausserordentlich wichtigen und günstigen Einfluss nach den genannten Richtungen ausübe. Durch die 1828 erschienene Übersetzung dieses Buches von Widen- mann wurde dasselbe bald auch in Deutschland in weiten Kreisen bekannt. Bei dem Mangel an gründlichen Vorarbeiten und exakten Unter- suchungen enthielt das Buch von Moreau de Jonnés viele Unrichtig- keiten und Übertreibungen, allein es wirkte ungemein anregend durch die gewandte Darstellungsweise und die warme Überzeugung von der hohen Kulturbedeutung des Waldes. An sein Erscheinen knüpfte eine neue Ära der grossen Waldschutzfrage, besonders in Deutschland, an. In der Litteratur, namentlich in forstlichen Zeitschriften, aber auch sonst in populären und populär-wissenschaftlichen Werken wurde etwa seit 1820 die klimatische Bedeutung des Waldes und dessen hoher Wert für die Bewohnbarkeit der Wälder und die Landeskultur auf das eifrigste und wärmste besprochen. So sehr diese Bewegung anzuerkennen ist wegen der Anregungen, die sie für die Pflege des Waldes und das Verständnis seiner kultu- rellen, ästhetischen und ethischen Bedeutung gegeben hat, so darf doch nicht verschwiegen bleiben, dass im Laufe der Zeit dem Walde eine Reihe wichtiger Einflüsse für Klima und Gesundheit zugeschrieben II. Abschnitt. Forstpolizei. worden ist und teilweise noch heute wird, welche bei sorgfältiger Untersuchung nur zum kleinsten Teile bewiesen werden können. Trotz der lebhaften Bewegung für den Wald, welche teilweise in wirkliche Schwärmerei überging, ist die Schutzwaldfrage lange Zeit hindurch nur wenig fortgeschritten, weil die nötigen wissenschaftlichen Grundlagen für ihre Lösung fehlten. Erst die Einrichtung des meteorologischen und hydrotechnischen Beobachtungsdienstes, vor allem aber die Gründung der forstlichen Versuchsanstalten sowie die bessere und allgemeinere Kenntnis der ge- samten forstlichen Verhältnisse, welche eine Folge unserer modernen Verkehrsverhältnisse und etwas skeptischeren Auffassungsweise ist, haben die ganze Bewegung in die richtigen Schranken zurückgeführt, wobei allerdings manche Behauptung von der Wichtigkeit des Waldes sich zwar als eine warm empfundene, aber dennoch unbegründete Phrase erwiesen hat. Es muss jedoch betont werden, dass noch lange nicht sämt- liche hier einschlagende Fragen ihre endgültige, exakte Lösung ge- funden haben. Immerhin war aber durch die Erkenntnis, dass ein öffentliches Interesse am Walde vorhanden sei, welches des Schutzes bedürfe, wenigstens theoretisch die Grundlage und gleichzeitig auch die Grenze gegeben für die Beschränkungen, welche zum Wohle der Gesamtheit der individuellen Freiheit auferlegt werden müssen. Diese Anschauung ist zum erstenmale in dem bayerischen Forst- gesetze von 1852 zum Ausdrucke gelangt und hat seitdem zum Erlasse zahlreicher ähnlicher gesetzlicher Bestimmungen in den meisten Kultur- staaten geführt. Behufs der weiteren Erörterungen über die Schutzwaldfrage muss zurückgegriffen werden auf die Ergebnisse der auf Seite 49—68 ent- haltenen Darstellungen. Hiernach lässt sich der günstige Einfluss, welchen der Wald auf das von ihm bedeckte Terrain und dessen nähere oder weitere Entfernung, wenn auch in verschiedenem Masse ausübt, kurz in folgenden Sätzen zusammenfassen: 1. Am erfolgreichsten wirkt der Wald hinsichtlich der Bindung des Bodens und zwar im Gebirge durch Verhütung von Ab- schwemmungen, Rutschungen u. s. w., in der Ebene und im Küsten- gebiete aber durch Bindung des Flugsandes. 2. Weniger intensiv ist die Einwirkung des Waldes auf die ört- liche und zeitliche Verteilung der Wasserabfuhr , welche sich einerseits durch Beschränkung der Überschwemmungsgefahr und ander- seits durch Erhaltung von Quellen und Wasserläufen äussern kann. 3. Die Abschwächung schädlicher Winde erstreckt sich naturgemäss nur auf die nächste Umgebung des Waldes, einen ähn- 15* B. Zweiter (spezieller) Teil. lichen lokal beschränkten Schutz gewährt der Wald gegen Schnee- verwehungen . 4. Die Abhaltung oder Beschränkung der Lawinengefahr hängt von den örtlichen Verhältnissen ab und kann der Wald unter Umständen hier sehr viel, in anderen Fällen aber auch nur wenig leisten. Waldungen, welche durch ihre Lage und die Beschaffenheit des von ihnen eingenommenen Terrains für die Kulturfähigkeit nicht nur ihres eigenen Geländes sondern auch für jene benachbarter Grundstücke oder ganzer Landstriche von Bedeutung sind, heissen Schutzwal- dungen oder Bannwaldungen . Derartige Waldungen dienen zum Schutze öffentlicher Interessen gegen Gefahren. Die Schwierigkeit der Durchführung liegt in der Feststellung der Grenzlinie, wo das öffentliche Interesse beginnt. Der österreichische Gesetzentwurf von 1878 unterschied ausser den Bannwaldungen auch noch Schonwaldungen , und rechnete zu letz- teren solche Waldungen, deren schwierige Standortsverhältnisse beson- dere Vorschriften zur Sicherung der Wiederbestockung des Waldgrundes oder zum Schutze ihrer Bestände gegen Elementargefahren erfordern, z. B. Wälder auf Flugsandboden oder auf einem Boden, dessen Ab- schwemmung zu befürchten ist. Diese Trennung scheint nicht erforderlich, weil die Schäden, welche sich auf dem Terrain des betreffenden Schonwaldes ereignen, auch die Umgebung gefährden, wie z. B. Flugsandbildung und Ab- schwemmung. Der Fall, dass ein Schonwald nicht auch Bannwald ist, dürfte zu den grössten Seltenheiten gehören, im betreffenden Falle würde aber ein öffentliches Interesse nicht mehr vorhanden sein, und es müsste dem Besitzer überlassen werden, im eigenen Interesse den Umständen gemäss vorsichtig zu wirtschaften. Da die Grenzen, innerhalb welcher der Wald Schutz zu gewähren vermag, noch nicht genügend feststehen, so giebt es auch keine er- schöpfende Definition des Begriffes „Schutzwald“, namentlich aber keine solche, welche es ermöglicht, bei der praktischen Anwendung mit Sicherheit zu bestimmen, ob einem konkreten Walde derartige Wirkungen zuzuschreiben sind. Die Gesetze bezüglich der Schutzwaldungen enthalten daher keine allgemeine Definition, sondern führen die Gefahren an, welche durch den Wald verhütet werden sollen. Die hier in Betracht kommenden Gesetze sind: Preussen , Gesetz vom 6. VII. 1875 betr. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften, Bayern , Forstgesetz vom 28. III. 1852, Württemberg , Forstpolizeigesetz vom 8. IX. 1879, Elsass- Lothringen , Gesetz betr. die Wiederbewaldung der Berge 26. VII. 1860, und betr. Als solche gelten: II. Abschnitt. Forstpolizei. a) Die Abwendung schädlicher klimatischer Einflüsse (Schweiz, Württemberg, Baden, Italien); hygienische Erforder- nisse der Gegend (Oesterreich, Italien); b) Einfluss auf die Quellenbildung (Bayern, Frankreich, Russland); auf den Wasserstand der Flüsse (Preussen, Frankreich, Schweiz, Italien, Oesterreich, Russland); c) Abwendung von Uberschwemmungen (Schweiz, Preussen, Italien); d) gegen Abschwemmungen und Unterwaschungen von Flussufern (Preussen, Bayern, Württemberg, Oesterreich, Schweiz, Frankreich, Italien, Russland, Spanien); e) gegen Eisgang (Preussen, Oesterreich, Russland); f) gegen Erdabrutschungen, Stein- und Eisschläge, Fels- stürze, Überschüttungen, Wildbäche (Bayern, Oesterreich, Preussen, Schweiz, Württemberg, Elsass-Lothringen, Italien, Oesterreich, Russland); g) gegen Senkungen und Einstürze des Bodens (Italien); h) gegen Lawinen (Bayern, Oesterreich, Schweiz, Italien, Russland); i) gegen Versandung und zur Dünenerhaltung (Preussen, Bayern, Oesterreich, Frankreich, Russland, Ungarn); k) gegen schädliche Winde (Schweiz, Preussen, Bayern, Württemberg, Oesterreich); l) Beeinflussung der öffentlichen Gesundheitspflege (Italien und Frankreich); m) Erleichterung der Landesverteidigung (Oesterreich, Frankreich); n) ferner werden meist noch Merkmale angegeben, wie: Lage und Beschaffenheit des Bodens, nach denen der Wald als Schutzwald anzusehen ist. Solche sind: Lage auf Bergrücken, Vorsprüngen, Kuppen, an den Ufern von Wasserläufen und in Quellengebieten, ferner starke Neigung des Terrains und schliesslich Beschaffenheit des Bodens, insbesondere Neigung zur Flugsandbildung. Das italienische Gesetz giebt als allgemeine Grenze der Höhen- schutzwaldungen die Lage oberhalb der Kastaniengrenze an. die Berasung der Berge vom 8. VI. 1864, Oesterreich , Forstgesetz vom 3. XII. 1852, Verordnung vom 8. VII. 1873 und Gesetz vom 30. VI. 1884, Ungarn , Forst- gesetz vom 11. VI. 1879, Schweiz , Gesetz betr. die Forstpolizei im Hochgebirge vom 24. III. 1876, Frankreich , Die Gesetze vom 28. VII. 1860, 8. VI. 1864 und 4. IV. 1882 über die Wiederbewaldung der Berge sowie das Dekret vom 14. XII. 1810 betr. die Bepflanzung der Dünen, Italien , Legge forestale vom 20. VI. 1877 und 1. III. 1888, Russland , Gesetz betr. die Schonung der Wälder vom 4. IV. 1888. B. Zweiter (spezieller) Teil. Vorstehende Zusammenstellung zeigt, wie weitgehende Erwartungen bezüglich der Schutzwirkung des Waldes gehegt werden. Fast alle klimatischen und elementaren Unbilden sollen durch denselben beseitigt werden. Leider zeigt die Erfahrung und die Beobachtung, dass der Wald nur in sehr beschränktem Umfange diese Hoffnungen rechtfertigt. Entschieden unrichtig ist es, in die Gesetze auch die klimatischen Einwirkungen des Waldes hineinzunehmen, welche in einem entspre- chenden Masse weder bestehen noch praktisch gefasst werden können. Zur Durchführung dieser gesetzlichen Bestimmungen ist die Be- zeichnung der Schutzwaldungen als solcher erforderlich; hierin liegen aber die Hauptbedenken, weil der Beweis für die Schutzwaldeigenschaft in den meisten Fällen sehr schwierig, in vielen gar nicht zu erbringen ist. Bühler glaubt, dass hierdurch deshalb keine grossen praktischen Schwierigkeiten erwachsen, weil nach seiner Ansicht der Wald auf relativem Waldboden unter allen Umständen doch von der Landwirt- schaft in Anspruch genommen werden wird, während in den Waldungen auf absolutem Waldboden wohl möglicherweise eine schlechte Wirtschaft geführt, aber der Wald doch erhalten bleiben werde. Bericht über die XVIII. Versammlung deutscher Forstmänner, S. 133. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass letzteres keineswegs der Fall ist. In den Gebieten, welche für die Wasserwirtschaft in Betracht kommen, mag die Bühler - sche Behauptung vielleicht zutreffen, jedoch nicht in den Gebieten, wo Abschwemmungen und Flugsandbildung zu fürchten ist, wie zahlreiche Beispiele der Alpen und der östlichen Provinzen von Preussen lehren. Die Schutzwaldgesetze verfolgen in dieser Richtung sehr verschie- dene Grundsätze. Das bayerische Forstgesetz begnügt sich damit, lediglich die Merk- male für Schutzwaldungen aufzustellen, schreibt jedoch eine örtliche Ausscheidung derselben weder allgemein noch auf Antrag vor. Es bleibt daher dem Eigentümer überlassen, zu entscheiden, ob sein Wald Schutzwald ist oder nicht. Nach den Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetze sollen allerdings die Forstämter Schutzwaldverzeichnisse aufstellen, allein diese haben keine gerichtliche Beweiskraft. Wenn also Klagen über unrichtige Behandlung eines Schutzwaldes erhoben werden, ist erst jedesmal der Beweis durch Sachverständige zu liefern, dass wirklich ein Schutzwald vorliegt. Dieses System ist jedenfalls das unzweckmässigste. Zur erfolgreichen Durchführung der Bestimmungen über die Be- handlung der Schutzwaldungen ist unter allen Umständen erforderlich, den betreffenden Eigentümer davon in Kenntnis zu setzen, dass sein Wald als Schutzwald zu betrachten und zu bewirtschaften ist. Die Schutzwaldeigenschaft kann entweder amtlich für alle Waldungen oder auf Antrag von Fall zu Fall festgesetzt werden. II. Abschnitt. Forstpolizei. Am zweckmässigsten ist eine amtliche Ausscheidung durch Kom- missionen von Sachverständigen mit Anhörung der Einwendung der Interessenten und Zulassung der Berufung an eine höhere Instanz. Auf diese Weise ist jede Einseitigkeit und Willkür ausgeschlossen, welche bei einseitiger amtlicher Behandlung immerhin möglich erscheint; die Eigentümer wissen, dass ihre Waldungen den gesetzlichen Beschrän- kungen unterliegen, und für das eventuelle strafrechtliche Verfahren wegen Verletzung dieser Bestimmungen ist eine sichere Grundlage ge- schaffen. Eine solche Ausscheidung findet statt in Württemberg Württemberg , Forstpolizeigesetz vom 8. IX. 1879, Art. 9: Bei Waldungen, welche nach dem Ermessen des Forstamtes wegen der örtlichen Verhältnisse zur Abhaltung von Gefahren, insbesondere des Abrutschens und Bodenüberschwemmens, in entsprechendem Bestande zu halten sind, oder zum Schutz gegen Windschaden für die angrenzenden oder vorherrschend mit Nadelholze bestockten Waldungen dienen, ist zu einer kahlen Abholzung oder starken Lichtung die Erlaubnis des Forstamtes einzuholen. Die Waldungen, welche dieser Beschränkung unterliegen, sind durch das Forstamt den Besitzern mittels schriftlicher Eröffnung zu bezeichnen. , Ungarn, Italien, der Schweiz und in Russland. Russisches Gesetz vom 4. IV. 1888, Art. 29: Zu dem Wirkungskreise des Forstschutzkomitees gehören: a) die Bestimmung der Schutzwälder und die Bestä- tigung der für diese erforderlichen Pläne. Die Durchführung dieser Ausscheidung ist allerdings mit Schwie- rigkeiten und Kosten verbunden; ebenso bedürfen die Schutzwaldver- zeichnisse einer periodischen Revision, da einzelne Verhältnisse, welche für die Einreihung eines Waldes in die Kategorie der Schutzwaldungen massgebend sind, z. B. Schutz gegen Wind, im Laufe der Zeit Ver- änderungen erfahren. Dass sie aber möglich ist, zeigen die praktischen Erfahrungen in Ungarn und Italien. In letzterem Lande, wo die Staatswaldfläche nur 4 Proz. der ge- samten Waldfläche beträgt, und der Wald infolge der alten Kultur und der klimatischen Verhältnisse ohnehin schon fast ganz auf den abso- luten Waldboden zurückgedrängt worden ist, unterliegen nach den ge- fälligen Mitteilungen des Herrn Forstinspektors Ciucci nicht weniger als 2968008 ha = 72,5 Proz. der gesamten Waldfläche dem Forstbanne (vincolo forestale). Die Erklärung eines Waldes als Schutzwald kann aber nach einigen Gesetzen auch von Fall zu Fall auf Antrag der gefährdeten Interes- senten oder der Behörden erfolgen, ohne dass eine allgemeine Aus- scheidung stattgefunden hat (Preussen Preussen , Gesetz vom 6. VII. 1875, § 3: Der Antrag auf Erlass der im § 2 vorgesehenen Anordnungen kann gestellt werden a) von jedem gefährdeten Inter- essenten, b) von Gemeinde-, Amts-, Kreis- und sonstigen Kommunalverbänden in allen innerhalb ihres Bezirkes vorkommenden Fällen, c) von der Landespolizeibehörde. , Oesterreich), oder neben einer solchen (Italien. Italien , Gesetz vom 20. VI. 1877, Art. 2: Il vincolo per ragione di pubblica B. Zweiter (spezieller) Teil. Massgebend hierfür war die Ansicht, dass ein derartiger Antrag nur dann gestellt werden würde, wenn wirklich die Gefährdung eines fremden Interesses vorliege, namentlich dann, wenn der Antragsteller auch für die Kosten der Beschränkung aufzukommen hat. Preussen , Gesetz vom 6. VII. 1875, § 5: Die Pflicht der Entschädigung und die Aufbringung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung der auf Grund des § 2 angeordneten Waldkulturen und sonstigen Schutzanlagen liegt dem Antrag- steller ob. Mangel an Kenntnis und gutem Willen, sowie Furcht vor den ent- stehenden Kosten lassen jedoch von diesem Antragsrechte nur selten Gebrauch machen, namentlich von seiten einzelner Privater. Wenn mehrere Grundbesitzer interessiert sind, ist es auch schwer, deren ge- meinschaftliches Vorgehen zu erreichen. Man hat deswegen in Preussen neben den Interessenten auch den Kommunalverbänden und der Lan- despolizeibehörde das Recht der Antragstellung eingeräumt. Die Entscheidung über diesen Antrag sowie über die Massregeln, welche in jedem einzelnen Falle anzuwenden sind, sowie über Ent- schädigung und Kosten erfolgt in Preussen durch den Kreisausschuss, welcher in diesen Fällen (ebenso auch, wenn es sich um die Bildung von Waldgenossenschaften handelt), die Bezeichnung „Waldschutz- gericht“ führt. Preussen , Gesetz vom 6. VII. 1875, § 7: Auf das Verfahren vor dem Waldschutzgerichte, auf die Berufung gegen die Entscheidung desselben und auf das Verfahren in den Berufungsinstanzen finden die gesetzlichen Vorschriften, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, Anwen- dung. Es treten jedoch für das Verfahren vor dem Waldschutzgerichte folgende besondere Bestimmungen in Kraft: (vgl. §§ 8—16: das Waldschutzgericht trifft seine Entscheidung auf Antrag und Gutachten eines aus seiner Mitte oder eines hierzu ernannten Sachverständigen. Das von dem Kommissar entworfene Regulativ, welches die gefahrbringenden und gefährdeten Grundstücke, die notwendigen Beschränkungen in der Benutzung, die Bestimmungen über die herzustellenden Kulturen und Schutz- anlagen, dann die Entschädigungen und Kosten ersichtlich machen muss, hat zunächst in den beteiligten Gemeinden 4 Wochen aufzuliegen, wobei die Interessenten zu etwaigen Einwendungen aufzufordern sind. Liegen solche nicht vor, so kann das Waldschutzgericht das Regulativ sofort für vollziehbar erklären, anderenfalls hat es nach vorheriger mündlicher Verhandlung Entscheidung zu treffen). Die Ausscheidung von Schutzwaldungen hat ihre Hauptbedeutung für die Privatwaldungen , weil bei diesen eine pflegliche Wirt- schaft und die Erhaltung des Waldes meist nicht durch besondere ge- setzliche Bestimmungen gesichert ist. Wo solche in ausreichendem Masse bestehen, wie z. B. in Baden, hat man daher meist von besonderen Schutz- waldgesetzen abgesehen. Indessen ist doch die Schutzwalderklärung auch für Gemeinde- und Staatswaldungen nicht ohne Bedeutung. Allerdings kann im allgemeinen angenommen werden, dass diese Forsten sorgfältig igiene non potrà essere imposto che sui boschi esistenti, ed in seguito a voto conforme del Consiglio comunale o provinciale interessati e del Consiglio sanitario provinciale. II. Abschnitt. Forstpolizei. bewirtschaftet und als solche erhalten werden, es kommen aber doch auch hier Fälle vor, in denen es notwendig sein kann, auf die Eigen- schaft des Schutzwaldes hinzuweisen, z. B. bezüglich der Behandlung gewisser Servituten In der Schweiz sind alle auf Schutzwaldungen haftenden Dienstbarkeiten abzulösen, falls sie mit dem Zwecke, welchem diese Waldungen dienen, unvereinbar sind. Die Ablösung sollte bis längstens 1886 vollzogen sein. Das italienische Gesetz vom 20. VI. 1877 statuiert in Art. 29—32 Beschränkungen oder Berechtigungen in den Schutzwaldungen und erklärt dieselben in Art. 33 auf Antrag der Belasteten für zwangsweise ablösbar. und anderer Nutzungen So haben die in Bayern auf einem Teile der Waldungen des Fichtelgebirges lastenden Steinbruchsberechtigungen zu Kahlabtrieben in Staatswaldungen geführt, welche nach dem bayerischen Forstgesetze unbedingt als Schutzwaldungen zu be- trachten waren. Erst eine Oberinspektion hat nach ziemlich langer Zeit in der Mitte der 1880er Jahre hierin Wandel geschaffen. , welche in Schutzwal- dungen unzulässig sind, ferner bei der etwaigen Veräusserung behufs vorzunehmender Rodung u. s. w. § 2. Die Bewirtschaftung der Schutzwaldungen . Um die von den Schutzwaldungen erwartete Sicherung zu erreichen, unterliegt die Be- wirtschaftung derselben gewissen gesetzlichen Bestimmungen und der staatlichen Aufsicht. Die Massregeln, welche zur Verhütung von Gefahren angeordnet sind, tragen einen verschiedenen Charakter, je nachdem sie sich auf bereits vorhandene Waldungen beziehen, oder ob zu diesem Zwecke neue Aufforstungen nötig sind. Die älteren Gesetze verfolgen meist nur das erste Ziel und ver- bieten demgemäss sämtlich die Rodung und die Waldverwüstung . Die Verjüngung der Schutzwaldungen darf nirgends in grossen Kahl- schlägen, sondern nur plänterweise oder in Form schmaler Absäumun- gen erfolgen (Oesterreich, Bayern Bayerisches Forstgesetz Art. 35: Gänzliche oder teilweise Rodungen sind erlaubt, wenn .... 2. das Fortbestehen des Waldes nicht zum Schutze gegen Natur- ereignisse notwendig ist. Art. 40: In Schutzwaldungen ist der kahle Abtrieb verboten. , Württemberg). Die neueren Forstgesetze sehen entweder von einer derartigen speziellen Festsetzung der Wirtschaft überhaupt ab und überlassen die in jedem Falle zu treffenden Massregeln der Anordnung der mit dem Vollzuge des Waldschutzgesetzes betrauten Behörde (Preussen, Russland, unter den älteren Gesetzen: Oesterreich Oesterreichisches Forstgesetz von 1852, § 19: Die Bannlegung besteht in der genauen Vorschreibung und möglichsten Sicherstellung der erforderlichen besonderen Waldbehandlung. , oder gestatten solche weitere Massnahmen noch neben einzelnen generellen Vorschriften (Schweiz, Italien. Italienisches Gesetz vom 20. VI. 1877, Art. 4: Nei terreni accennati nell’ art. 1 (dem Forstbann unterliegend) è vietato ogni disboscamento ed ogni dissodamento. La coltura silvana ed il taglio dei boschi non sono sottoposti al alcuna preventiva au- B. Zweiter (spezieller) Teil. Ausserdem fasst die neuere Waldschutzgesetzgebung aber auch die Neubegründung von solchen Forsten ins Auge. Statthaft ist der Auf- forstungszwang in allen jenen Gesetzen, welche bezüglich der Vor- schriften für die Bewirtschaftung der Schutzwaldungen den Vollzugs- behörden freie Hand lassen Nach dem Schweizer Gesetze vom 24. III. 1876 sind Grundstücke, durch deren Aufforstung wichtige Schutzwaldungen gewonnen werden können, auf Verlangen einer Kantonsregierung oder des Bundesrates aufzuforsten. Das preussische Schutzwaldgesetz vom 6. VII. 1875 führt in § 11 Abs. 3 unter den Punkten, über welche das Regulativ (s. o.) vorzusorgen hat, auf: die Be- stimmungen über die Herstellung, Unterhaltung und Aufsicht der erforderlichen Waldkulturen und sonstigen Schutzanlagen. ; besondere Bedeutung besitzt diese Massregel bei der Wildbachverbauung Das älteste derartige Gesetz ist das Décret du 4 Thermidor an XIII (23. VII. 1805) relatif aux torrents du département des Hautes-Alpes. Frankreich ist dann auch fernerhin mit der Ausbildung der Gesetzgebung über Waldbachverbauung und mit deren Durchführung vorangegangen. Die hier in Betracht kommenden neueren Gesetze sind: loi du 28. VII. 1860 sur le reboisement des montagnes, loi du 8. VI. 1864 sur le gazonnement des montagnes und loi du 4. IV. 1882 sur la restau- ration et la conservation des terrains en montagnes. Nach den Mitteilungen, welche Demontzey auf dem internationalen land- und forstwirtschaftlichen Kongresse in Wien 1890 machte, sind in der Zeit von 1861 bis 1888 in Frankreich in den Wildbachgebieten der Alpen, Cevennen und Pyrenäen auf 145000 ha Aufforstungsarbeiten ausgeführt worden. Hiervon gehören 60600 ha zu den sogen. Wohlfahrtsperimetern, in denen der Staat die Arbeiten besorgt. Die freiwillig mit Subventionen von seiten des Staates ausgeführten Arbeiten bedecken 84400 ha, wovon den Gemeinden 50200 ha und 34200 ha den Privaten gehören. Die ganzen Arbeiten sollen schliesslich eine Fläche von 800000 ha umfassen. Die Ausgaben des Staates haben betragen: für obligatorische Arbeiten ............... 25390000 Fr. für Subventionen an Gemeinden und Private ......... 6050000 „ für Erwerbung (Kauf und Expropriation) von 70300 ha ..... 12410000 „ allgemeine Kosten einschl. Personalkosten .......... 7820000 „ im ganzen 51670000 Fr. Von den 25390000 Fr. für obligatorische Arbeiten entfallen auf Wiederbewaldung ................... 7170000 Fr. Verbauung ..................... 12520000 „ Wegeanlagen, Baracken, Studien ............. 5700000 „ Vgl. auch Demontzey , Traité pratique du reboisement et du gazonnement des montagnes, Paris 1880. Über den Stand der Wildbachverbauungsarbeiten in Oester- reich hat Wang in Oesterreichs Forstwesen S. 205 ff. berichtet. Hiernach waren Ende des Jahres 1888: 1338000 M. für diese Arbeiten verausgabt, deren Erfolg bereits unzweifelhaft dargethan ist. , wo die Neuanlage von Waldungen neben den hydrotechnischen Arbeiten eine besondere Rolle spielt. In Frankreich besteht ein solcher Zwang auch für die Dünen- torizzazione. I proprietari devono però unifimarsi a quelle prescrizioni di massima che seranno stabilite da ciascun Comitato forestale. Codeste prescrizioni devono limitarsi agli scopi di assecurare la consistenza del suolo e la riproduzione dei boschi e, nei casi di publica igiene, la conservazione di essi. II. Abschnitt. Forstpolizei. kultur (décret du 14 décembre 1810, relatif à la plantation des Dunes). In besonders eingehender Weise ist die Neuanlage von Schutz- waldungen in Italien durch das Gesetz vom 1. März 1888 geregelt. Die- ses ordnet an, dass alle bisher unbewaldeten Grundstücke in den Ge- birgen aufgeforstet werden sollen, bei denen diese Massregel zur Bindung des Bodens und zur Regelung der Gebirgswässer notwendig erscheint. Die gleichen Anforderungen und Massregeln finden auch für die Dünen Anwendung. Alle derartigen Grundstücke sind in einem Verzeichnisse aufzuführen und unterliegen, soweit dieses nicht bereits auf Grund des Gesetzes von 1877 der Fall ist, ebenfalls dem Forstbanne. Italienisches Gesetz vom 1. III. 1888 Art. 1: Il ministero di agricultura promuoverà il rimboscam ento, od il rinsodamento dei terreni montuosi nel fine di guarentire la consistenza des suolo e di regolare il corso delle acque in un bacino principale, o secondario, o sopra parte di essi. Il ministero promuoverà del pari sul lido del mare l’emboscamento delle dune incolte. Art. 2: Il ministero di agri- cultura, d’accordo col ministero dei lavori publice fa compilare l’elenco dei beni da rimboscare o da rinsodare con relativa stima sommaria, i progetti e le perizie dei lavori, determinando i modi e i termini per la loro esecuzione. Art. 4: I terreni compresi negli elenchi definitivi sono sottoposti, quando già non lo fossero, al vin- colo forestale stabilito dalla legge del 26 VI 1877. Nach den Mitteilungen von Perona (Allgem. Forst- und Jagdzeitung 1888, S. 186) wird die Aufforstungsfläche zu 216894 ha und der hierzu erforderliche Kostenaufwand zu 36316800 Fr. geschätzt. Auch das ungarische Forstgesetz bestimmt, dass alle jene kahlen Stellen, wo wegen Verhinderung von Bergfällen, Lawinen und Felsen stürzen, zur Verhinderung der Verwüstung durch Stürme und Gewässer, sowie der Weiterverbreitung des Flugsandes die Bindung des Bodens aus volkswirtschaftlichen Gründen notwendig ist, aufgeforstet werden müssen. Die Festsetzung der aufzuforstenden Gebiete erfolgt auf An- trag des Forstinspektors nach Anhörung des Verwaltungsausschusses durch den Minister. Durch weitgehende Zersplitterung des Besitzes werden die Zwecke, denen die Schutzwaldungen dienen sollen, gefährdet, weshalb eine Teilung derselben in zu kleine Stücke zu untersagen ist; bei bereits vorhandener Parzellierung wäre die zwangsweise Bildung von Waldgenossenschaften behufs gemeinschaftlicher Bewirtschaftung an- zustreben, was z. B. in Italien und Ungarn möglich ist (vgl. S. 203, Anm. 1). Durch die Erklärung eines Waldes zum Schutzwalde werden dem betreffenden Eigentümer teils Beschränkungen in der Benutzung des Grundstücks, teils auch bisweilen kostspielige Leistungen auferlegt. Dass ein Eigentümer sich derartige Beschränkungen überhaupt ge- fallen lassen muss, folgt aus dem deutsch-rechtlichen Begriffe des Eigen- B. Zweiter (spezieller) Teil. tumes, welcher kein rein individualistischer, sondern ein sozialer ist. Derselbe gewährt, wie Giercke sagt, „dem Individuum eine Sphäre persönlicher Freiheit und Herrschergewalt, jedoch nur innerhalb der durch die sozialen Schranken in der durch die Gegenseitigkeit aller menschlichen Beziehungen geforderten Gebundenheit. Namentlich beim Grundeigentume macht sich wie hinsichtlich seines Erwerbes und Ver- lustes, seiner Zerteilung und Vererbung, so auch hinsichtlich seines In- haltes die soziale Gebundenheit in erhöhtem Masse geltend; es muss sich die mannigfachsten Eingriffe der öffentlichen Gewalt und der Nach- barn gefallen lassen“. Die Frage, ob für diese Beschränkungen und Leistungen Ent- schädigung zu gewähren sei, wurde, wenigstens bezüglich der ersteren, in der Litteratur mehrfach verneint; die Gesetzgebung der meisten Staaten hat sich jedoch teilweise in bejahendem Sinne ausgesprochen. Bezüglich der Vorschriften hinsichtlich der Bewirtschaftung ist diese Kontroverse deshalb ziemlich gegenstandslos, weil die wich- tigsten derselben: Rodungsverbot, Verbot des Kahlabtriebes und der Devastation derartig sind, dass sich eine Beeinträchtigung des Ertrages aus ihnen nicht ergiebt. Sie bezwecken vielmehr nur die wirtschaft- liche und nachhaltige Benutzung der ohnehin fast ausschliesslich auf absolutem Waldboden stockenden Forsten. Die Eigentumsbeschrän- kung , welche z. B. dadurch entsteht, dass ein Schutzwald nicht ge- rodet und in Weide umgewandelt werden darf, kann und muss sich nach den oben mitgeteilten rechtlichen Anschauungen jeder Grundeigen- tümer ohne weiteres gefallen lassen. Anders liegt die Sache, wenn es sich um direkte Aufwendun- gen im fremden Interesse handelt, wie z. B. um Schutzdämme, Verbau- ungen, Aufforstungen u. s. w. Hier erscheint eine Schadloshaltung des Eigentümers nicht nur aus rechtlichen Gründen geboten, sondern auch aus praktischen Erwägungen notwendig, weil ohne solche häufig die Vornahme der betreffenden Arbeiten überhaupt nicht möglich wäre. Dieselbe kann je nach Lage der Verhältnisse erfolgen durch Steuer- befreiung Steuerbefreiung wird nach dem ungarischen Forstgesetze von 1879 der Regel nach allen Schutzwaldungen gewährt, unter Umständen auch nur Steuer- ermässigung. In Russland sind nach dem Gesetze vom 4. IV. 1888 alle Schutz- waldungen sowohl von den Staatsabgaben, wie von den landschaftlichen Grundzins- steuern frei. , Ablassung von Pflanzen Frankreich , Gesetz vom 28. VII. 1860 Art. 1: Des subventions peuvent être accordées aux communes, aux établissements publics et aux particuliers pour le reboisement des terrains situés sur le sommet ou sur le pente des montagnes. Ces subventions consistent, soit en délivrances de graines ou de plantes, soit en primes d’argent. , Ausführung von Arbeiten durch II. Abschnitt. Forstpolizei. staatliche Organe Oesterreich , Gesetz vom 7. II. 1888 betr. die Beistellung staatlicher Or- gane zur Projektierung und Leitung von Wildbachverbauungen. , Aufforstungsprämien Solche werden in Frankreich gewährt (s. o. N. 2 auf S. 236) und in Oesterreich , hier nach Massgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 30. VI. 1884 über die Förderung der Landeskultur auf dem Gebiete des Wasserbaues. und endlich durch vollstän- digen Ersatz aller entstandenen Kosten. Russland , Gesetz vom 4. IV. 1888: Alle für die Ausführung wirtschaft- licher Pläne in den Schutzwaldungen erforderlichen Ausgaben werden auf Rechnung der Reichsrentei gesetzt. Das preussische Gesetz vom 6. VII. 1875 gewährt volle Entschädigung für die Beschränkungen, welchen sich Eigentümer, Nutzungsberechtigte u. s. w. unter- werfen müssen, sowie Ersatz der Kosten für Kulturen und Schutzanlagen, doch hat zu letzteren der Eigentümer nach Verhältnis und bis zur Höhe des Mehrwertes, welchen sein Grundstück durch die Anlagen erhält, beizutragen. Nach den allgemeinen Grundsätzen soll diese Entschädigung von jenen geleistet werden, welchen die Schutzwalderklärung Nutzen bringt. Das preussische Gesetz von 1875 hat diese Auffassung insofern konsequent durchgeführt, als es in erster Linie die Antragstellung von dem gefährdeten Interessenten erwartete und diesem dann auch die Kosten der Entschädigung überbürdete. Ebenso muss auch nach dem österreichischen Gesetze von 1884 der Unternehmer die Kosten der Arbeitsentschädigungen tragen. Die Erfahrung hat nun aber gezeigt, dass in diesem Falle von dem Gesetze ein sehr geringer Gebrauch gemacht wird, teils aus Mangel an Einsicht, teils wegen der Schwierigkeit des zu erbringenden Nach- weises, teils der Kosten wegen. Letztere übersteigen vielfach die Kraft des Einzelnen oder scheinen in keinem Verhältnisse zu dem erwarteten Nutzen zu stehen. Um die Errichtung von Schutzwaldungen, welche im allgemeinen In- teresse notwendig erscheinen, zu sichern, hat deshalb das preussische Gesetz auch den betreffenden engeren und weiteren Kommunalverbänden sowie der Landespolizeibehörde das Antragsrecht eingeräumt. Prinzipiell sollen aber die Interessenten die Initiative ergreifen. Hierin liegt auch der Grund, warum das Gesetz fast vollständig wirkungslos geblieben ist. In Oesterreich ist bei der Wildbachverbauung durch die Natur der Verhältnisse bedingt, dass fast ausnahmslos das Kronland oder der Staat als Unternehmer auftritt. Wenn der Staat die Entschädigungspflicht grundsätzlich übernimmt, so wird das Gesetz auch in zweifelhaften Fällen angerufen, und es kann Missbrauch mit dieser Einrichtung sowohl von seiten der Interessenten als auch von jener der Waldeigentümer getrieben werden. Eine befriedigende Lösung dieser Frage, soweit es sich um erheb- liche Aufwendungen handelt, bei welchen bedeutende Kosten erfordert werden und gleichzeitig ein hohes Mass von technischen Kenntnissen B. Zweiter (spezieller) Teil. notwendig ist, wird sich auf dem Wege der Entschädigung niemals erreichen lassen; eine solche ist nur durch die Expropriation von seiten des Staates zu erzielen. Diese erscheint hier deshalb als zulässig, weil die Nutzbarkeit und Bewohnbarkeit der gefährdeten Grundstücke ein öffentliches In- teresse darstellen, welches durch ein Privatrecht gefährdet wird. Die Aufgabe des Staates, dieses öffentliche Interesse zu schützen, wird da- durch am sichersten erzielt, dass er das Eigentum des gefährdeten Grund- stücks übernimmt und selbst die erforderlichen Arbeiten ausführen lässt. Die Expropriation derartiger Schutzwaldungen ist nach der heu- tigen Rechtsanschauung vollständig gerechtfertigt. Vom praktisch-poli- tischen Standpunkte aus kommt ausserdem noch in Betracht, dass der Privatbesitz keineswegs die geeignetste Form des Grundbesitzes für Schutzwaldungen ist, weil die dauernde Erhaltung und angemessene Bewirtschaftung derselben hier nur durch einen immerhin unangenehm empfundenen und schwer durchzuführenden Zwang gesichert werden kann. Soweit grössere Anlagen, Aufforstungen u. s. w. notwendig sind, können sie auch vom Staate am leichtesten und sachgemässesten durch- geführt werden, weil ihm die nötigen Arbeitskräfte und Geldmittel zur Verfügung stehen. Überall wo solche umfassende Arbeiten in Schutzwaldungen oder die Anlage von solchen unter schwierigen Verhältnissen notwendig er- scheinen, ist daher dem Staate auch das Expropriationsrecht eingeräumt, so in Frankreich, Oesterreich, Italien, Russland, Elsass-Lothringen. In einigen dieser Gesetze ist den bisherigen Eigentümern das Recht der Rückerwerbung innerhalb gewisser Zeit (Russland binnen 10 Jahren) gegen Ersatz der aufgewandten Kosten vorbehalten. Frankreich , Gesetz vom 28. VI. 1860, Art. 7: Si les terrains compris dans le périmètre déterminé par le décret imperial appartiennent à des particuliers, ceux-ci doivent déclarer s’ils entendent effectuer eux-mêmes le reboisement, et, dans ce cas, ils sont tenus d’exécuter les travaux dans les délais fixés par le décret. En cas de refus ou d’inexécution de l’engagement pris, il peut être procédé à l’expro- priation pour cause d’utilité publique. Le propriétaire exproprié en exécution du présent article a le droit d’obtenir sa réintégration dans sa propriété après le reboise- ment, à la charge de restituer l’indemnité d’expropriation et le prix des travaux, en principal et intérêts. Il peut s’exonérer du remboursement du prix des travaux en abanndonnaut la moitié de sa propriété. Russland , Gesetz vom 4. IV. 1888, Art. 9: In allen Fällen, wo sich die Aus- führung der mit Kosten verbundenen forstwirtschaftlichen Massregeln als notwendig zur Schonung von Schutzwäldern erweist, die Gesellschaften, Institutionen und Privat- personen gehören, hat das Domänenministerium im Falle der Weigerung der letzteren, die bezüglichen Kosten zu tragen, das Recht, solche Wälder als Kreiseigentum zu erwerben. Den Besitzern bleibt für eine Zeitdauer von 10 Jahren das Recht des Rück- Da sich die Form des Staatswaldbesitzes aus verschiedenen Gründen am besten für die Schutzwaldungen eignet, so ist bereits mehrfach an- II. Abschnitt. Forstpolizei. geregt worden, dass der Staat auf dem Wege der Expropriation den Besitz aller Schutzwaldungen erwerben solle. Die Enteignungskosten könnten nicht sehr hoch sein, weil es sich doch vorwiegend nur um Boden handle, dessen Bewaldung ohne Ent- eignung nicht als gesichert erscheine und bei anderweitiger Benutzung keinen hohen Ertrag in Aussicht stelle, bei pfleglicher forstlicher Be- handlung aber eine Rente abwerfe, die wenigstens zum Teile die Zinsen des Aufwandes für die Erwerbung decke. Es ist zuzugeben, dass in jenen Ländern und Landesteilen, in welchen sich bedeutende Schutzwaldflächen im Besitze kleiner Privaten befinden, welche weder den Willen noch die Mittel haben, die im all- gemeinen Interesse notwendige gute Bewirtschaftung und die erforder- lichen Sicherungsmassregeln durchzuführen, das Expropriationsverfahren am sichersten und raschesten zum Ziele führt; immerhin stellt dasselbe doch einen so schweren Eingriff in das Eigentumsrecht dar, dass es nur dann angewendet werden sollte, wenn kein anderes Mittel Aus- sicht auf Erfolg bietet. Jedenfalls ist ein derartiges Vorgehen dann nicht erforderlich, wenn der grösste Teil der in Betracht kommenden Flächen dem Staate, den Gemeinden oder grossen fideikommissarisch gebundenen Privaten gehört, wie dieses in Deutschland der Fall ist. In Deutschland giebt es: Staatswald einschl. der meisten fürstlichen Fideikommisswaldungen 4460000 ha = 32 Proz. der ges. Waldfläche Gemeindewald (inkl. Genossen- schafts- u. s. w. Wald) .... 2590000 „ = 18,7 „ „ „ „ hiervon werden beförstert 45 Proz. . 1163000 „ = 8,4 „ „ „ „ davon stehen unter technischer Be- triebsaufsicht 49,4 Proz. … 1279000 „ = 9,2 „ „ „ „ davon stehen unter allgemeiner Ver- mögensaufsicht 5,6 Proz. … 148000 „ = 1,1 „ „ „ „ Privatwald ......... 6796000 „ = 49,1 „ „ „ „ hierv. sind gesetzl. beschränkt 29,7 Proz. 2019000 „ = 14,6 „ „ „ „ „ „ unbeschränkt 70,3 Proz. . 4777000 „ = 34,5 „ „ „ „ Es sind demnach in Deutschland etwa ⅔ (65,5 Proz.) der gesamten Waldfläche durch die Form des Besitzes oder durch gesetzliche Bestimmungen nicht nur hin- sichtlich ihres Bestandes als solchen, sondern auch in bezug auf pflanzliche Behand- lung sichergestellt. In Frankreich, Italien, Russland und auch in Oesterreich, wo eine derartige Sicherung nicht oder doch nicht in genügendem Masse be- steht, ist daher die Expropriation der Schutzwaldungen gesetzlich vor- gesehen und wird hiervon auch ein ziemlich ausgedehnter Gebrauch gemacht (vgl. oben Note 2 auf Seite 234). kaufes gewahrt durch Zurückerstattung der von der Regierung gezahlten Kaufsumme unter Zuzahlung der auf Arbeiten verwendeten Summe und der jährlichen Zinsen zu 6 Proz. für beide Summen zusammen. B. Zweiter (spezieller) Teil. Es empfiehlt sich übrigens aus praktischen Erwägungen, weil behufs der Expropriation der immerhin schwierige Beweis der Schutzwaldeigen- schaft geliefert werden muss, soweit als möglich eine gütliche Einigung der Interessenten herbeizuführen oder, was vorzuziehen ist, unter ge- schickter Benutzung der Verhältnisse die betreffenden Waldflächen käuf- lich für den Staat zu erwerben, ein Gesichtspunkt, welcher für einen grossen Teil der Waldankäufe in den östlichen Provinzen Preussens massgebend ist. Mit Rücksicht auf die Wasserstandsfrage ist auch eine inter- nationale Regelung der Schutzwaldverhältnisse, wenigstens soweit sie die Quellgebiete der verschiedene Staaten berührenden Flüsse be- treffen, angeregt worden, und der internationale land- und forstwirt- schaftliche Kongress zu Wien 1873 hat auch diese Frage erörtert. Diese Angelegenheit ist jedoch einerseits wegen der Schwierigkeit (ungleiches Recht, verschiedene Bedürfnisse, Finanzlage) aussichtslos und hat anderseits auch nach den früheren Erörterungen über den Einfluss des Waldes auf den Wasserstand der Flüsse überhaupt keine praktische Bedeutung. 2. Kapitel. Die Beaufsichtigung der Privatforstwirtschaft. § 1. Geschichtliches und Allgemeines . Die geschichtliche Betrach- tung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur Privatforstwirtschaft zeigt, dass das Mass der Beschränkung der letzteren zeitlich und örtlich un- gemein gewechselt hat. Während des Mittelalters besass der kleine Privatwaldbesitz ver- hältnismässig untergeordnete Bedeutung, die mächtigen Landsassen da- gegen wussten sich im grossen und ganzen der Einwirkung von seiten der Landesherren auf ihre Forstwirtschaft erfolgreich zu entziehen, soweit nicht die Eigenschaft des Bannwaldes aus jagdlichen Rück- sichten oder die Versorgung von Bergwerken eine Änderung bedingten. Dieses Verhältnis hat im wesentlichen bis zur neueren Forst- gesetzgebung fortgedauert und ist teilweise auch in dieser wieder zum Ausdruck gelangt (Hessen). In Hessen unterscheidet man noch gegenwärtig Privatwaldungen I. und II. Klasse. Privatwaldungen I. Klasse sind solche, für welche die Eigentümer eigene mit den gehörigen Forstkenntnissen ausgestattete Forstökonomie-Offizianten aufge- stellt haben. Alle übrigen Privatwaldungen, für welche keine besonderen Forst- ökonomie-Offizianten aufgestellt sind, heissen Privatwaldungen II. Klasse. Zu ersteren gehören im wesentlichen die standesherrlichen Waldungen, ferner die in Hessen gelegenen Waldungen ausländischer Gemeinden, welche von ausländischen Oberförstern verwaltet werden. Die Privatwaldungen geniessen hinsichtlich der Forstpolizei nach mehrfachen Richtungen eine bevorzugte Stellung. So ist ihnen z. B. gestattet, ihre Forstschutzbeamten selbst anzustellen (Verordn. v. 16. I. 1811). In den provisorischen Forstämtern Lauterbach und Schlitz, sowie in den meisten standesherrlichen Waldungen üben die standesherrlichen Forstmeister die Funktionen der grossherzoglichen Forstämter für diese Waldungen (Ges. v. 18. VII. 1850). II. Abschnitt. Forstpolizei. Die Forstordnungen enthielten im wesentlichen nur das Verlangen, dass die Waldungen der Landsassen pfleglich und den allgemeinen Bestimmungen gemäss behandelt werden sollten. Weitergehende Vor- schriften waren schon wegen des Mangels eines hinreichenden Auf- sichtspersonales nicht durchführbar. Wesentlich anders lag das Verhältnis gegenüber den kleinen bäuer- lichen Waldbesitzern, welche seit dem Ende des Mittelalters infolge des Niederganges der Markwaldungen an Zahl erheblich zunahmen. Vom 17. Jahrhundert an entwickelte sich, wenigstens im süd- lichen und westlichen Deutschland, eine bisweilen sehr tief eingreifende Bevormundung ihrer Bewirtschaftung. So wurde mehrfach sogar verlangt, dass in den Privatforsten kein Stamm ohne vorherige Anweisung durch die landesherrlichen Forstbediensteten gefällt oder kein Holz ohne Er- laubnis des Amtmannes verkauft werden durfte; im Nordosten von Deutschland war die Beaufsichtigung eine viel geringere und wurden hier erst gegen das Ende des 18. Jahrhunderts schärfere Massregeln angeordnet. Als sich unter dem Einflusse der französischen Revolution und der Theorien von Adam Smith eine freiere Auffassung von den Beziehungen der Staatsgewalt zur Privatwirtschaft Bahn brach, übertrug man diese auch auf die Forstwirtschaft und glaubte, dass die völlige Freiheit der wirtschaftlichen Thätigkeit, wie auf anderen Gebieten, so auch hier das Maximum der Produktion zur Folge haben werde. So erklärte die bayerische Regierung 1804: Freies Eigentum und freie Kultur sind die zwei mächtigen Zauberworte, die jedes Land aus dem elenden wüsten Zustande wie durch einen elektrischen Schlag in ein Paradies verwandeln (Regierungsblatt vom 22. Februar 1804). In konsequenter Weise musste die Forstpolizei als Eingriff in die Rechte des Eigentums und als Hemmnis der freien wirtschaftlichen Thätigkeit erscheinen und deswegen beseitigt werden. In Preussen trat durch das Kulturedikt von 1811 an die Stelle der Gebundenheit des Privatwaldeigentums die freieste Selbstbestimmung. Teilung und Umwandlung wurden unbedingt gestattet, den Real- gläubigern und Berechtigten das Recht des Widerspruchs bei ver- änderter Benutzung, Vereinzelung und ausserordentlichen Holzhieben entzogen, sofern nach dem Urteile zweier Kreisverordneter diese Ope- rationen vorteilhaft waren und die Kaufgelder zur Tilgung der Hypo- thekenschulden oder in die Substanz des Gutes verwendet wurden. In anderen Staaten ging man weniger weit und gestattete nur den grösseren Waldbesitzern, von denen man das nötige Mass von Intelligenz und Wirtschaftlichkeit voraussetzen konnte, freie Bewirt- schaftung der Waldungen, während den kleinen Privatwaldbesitzern gegenüber noch ein höheres Mass von Aufsicht beibehalten wurde. Schwappach , Forstpolitik. 16 B. Zweiter (spezieller) Teil. Die schlimmen Folgen der Freigabe der Privatforstwirtschaft zeigten sich in Preussen und in anderen Staaten bald in erschrecken- der Weise. Man hatte gehofft, dem Lande eine Wohlthat zu erweisen, allein man entfesselte mit den wirtschaftlichen zugleich auch die zerstören- den Kräfte, wie Not, Eigennutz, Waldspekulation und Mittellosigkeit. Es war ein verhängnisvoller Irrtum, Landwirtschaft und Waldwirt- schaft nach einem und demselben Schema zu behandeln. Waldverwüstung und Waldzersplitterung sind vielfach die Folge dieser Politik des Ge- währenlassens gewesen. Alle diese Erscheinungen konnten nicht dazu verlocken, überall eine ebenso weitgehende Freiheit der Privatforstwirtschaft wie in Preussen zu gewähren, während man doch anderseits die veralteten Fesseln des absoluten Polizeistaates abstreifen musste. Es wurden daher Mittelwege eingeschlagen, ohne festes Prinzip, erst die Erkennt- nis von der öffentlichen Bedeutung der Schutzwaldungen ermöglichte eine Gesetzgebung, welche den Charakter zielbewusster Politik trägt. In Deutschland unterstehen die Privatwaldungen nur im mittleren und südlichen Deutschland, zusammen 29,7 Proz. des Privatwaldbesitzes und 14,6 Proz. der gesamten Waldfläche, einer staatlichen Einwirkung, während die Privatwaldungen in: Preussen, Königreich Sachsen, Altenburg, Anhalt, Mecklenburg, Oldenburg, Lippe, Gotha, Reuss j. L., welche 70,3 Proz. des Privatwaldbesitzes und 34,5 Proz. aller Waldungen umfassen, keinerlei gesetzlicher Beschränkung unterliegen. In Oesterreich besteht nach dem Gesetze von 1852 für alle Privatwaldungen Rodungs- und Devastationsverbot, für einzelne Kategorien sind in § 57 noch beson- dere Wirtschaftsvorschriften enthalten. In Ungarn sind nach dem Forstgesetze von 1879 die Nichtschutzwaldungen vollständig frei (wegen der Ausnahmen vergl. S. 252, N. 2), das Gleiche ist in Frankreich und Italien der Fall. In der Schweiz unterliegen ausserdem die Privatwaldungen, welche nicht Schutzwaldungen sind, innerhalb des eidgenössischen Forstgebietes , welches die Kantone Uri, Unterwalden, Glarus, Appenzell, Graubünden, Tessin und Wallis ganz, sowie die gebirgigen Teile von Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Zug, Freiburg, St. Gallen und Waadt umfasst, hinsichtlich der Rodung, Aufforstung von Schlägen und Blössen, Regulierung der Servituten und Strafwesen der Aufsicht des Bundes. In den übrigen Teilen der Schweiz ist die Aufsicht der Privatwaldungen nach den Kantonen verschieden geordnet und zwar meist im Sinne der Freiheit. In Schweden unterliegt die Privatwaldwirtschaft nur auf Flugsandstrecken einer Oberaufsicht. Bezüglich der forstpolitischen Massregeln hinsichtlich der Privat- waldwirtschaft werden gegenwärtig prinzipiell zwei verschiedene An- sichten vertreten: Die eine, zu der sich in der neueren Litteratur vor allem Graner (Forstgesetzgebung, Seite 43) bekennt und die er als das „ neuere System der Forsthoheit “ bezeichnet, wünscht, dass die im nächsten Paragraphen spezieller zu betrachtenden Beschränkungen der Privatforst- II. Abschnitt. Forstpolizei. wirtschaft je nach der historischen Entwickelung den örtlichen Verhält- nissen und jeweiligen Bedürfnissen entsprechend auf alle Waldungen, ohne Ausscheidung von Schutzwaldungen , zur Anwendung kommen solle. Graner begründet diese Ansicht durch die Schwierigkeit, die Schutzwaldungen zu bestimmen, und durch die Möglichkeit, auf diese Weise auch solche Waldungen zu erhalten, deren Schutzwaldeigenschaft zur Zeit zwar noch nicht nachweisbar ist, aber vielleicht im Laufe der Zeit infolge der Erweiterung unseres Wissens noch hervortritt. Mindestens möchte Graner das Rodungsverbot aufrecht erhalten wissen. Dieses ist im wesentlichen der Standpunkt des württembergischen Forstpolizeigesetzes, welches den Begriff des Schutzwaldes, formell wenigstens, überhaupt nicht kennt; ganz ähnlich liegen die Verhält- nisse in Baden. Die entgegengesetzte Ansicht, welche u. a. Danckelmann auf der deutschen Forstversammlung zu Wiesbaden vertreten hat und welcher auch der Verfasser beipflichtet, geht dahin, dass eine staatliche Beschränkung des Privatwaldeigentumes nur dann und so weit gerechtfertigt ist, als es das öffentliche Interesse erfordert . Ein öffentliches Interesse bezüglich der Privatwaldungen besteht aber nur da, wo es sich um Schutzwaldungen handelt. Die Verhält- nisse der sog. gemeinschaftlichen Privatwaldungen sind bereits oben (S. 197) erörtert worden. Im übrigen muss auf dem Gebiete der Privatwaldwirtschaft ebenso Freiheit bestehen, wie auf den anderen Gebieten der Privatwirtschaft, weil der Privatmann sein Interesse besser versteht, als der Staat mit seiner oft recht ungeschickten Hand. Das Landeskulturinteresse lässt es allerdings als wünschenswert erscheinen, dass auch der Privatwald pfleglich behandelt wird, und namentlich, dass nicht weite Strecken Waldlandes veröden, allein dieses Ziel muss nicht auf dem Wege des Zwanges und der Polizei , sondern auf jenem der Verwaltung und der Wirtschaftspflege erreicht werden. Hierfür spricht auch noch die praktische Erwägung, dass die oben erwähnten Beschränkungen nur sehr schwer erfolgreich durchgeführt werden können, teils wegen der Unmöglichkeit, sie ge- setzlich genau zu formulieren, teils, und zwar hauptsächlich, wegen der Schwierigkeiten, welche eine wirksame Organisation der Beauf- sichtigung der Privatforstwirtschaft bietet. Durch die Darstellungen der Vertreter staatlicher Bevormundung der Privatforstwirtschaft wird bisweilen geflissentlich die Annahme hervorgerufen, als ob der Privatwald überhaupt unaufhaltsam seinem Untergange entgegengehe. 16* B. Zweiter (spezieller) Teil. Nun zeigt aber der Augenschein, dass innerhalb und ausserhalb Deutschlands ausgedehnte Flächen Privatwaldes vorhanden sind, welche sich einer ganz vortrefflichen Wirtschaft erfreuen und hierin erfolgreich mit den Staatswaldungen konkurrieren können. Dies gilt nament- lich für den Grossgrundbesitz, und es möge hier genügen, nur Namen wie: Fürstenberg, Hohenlohe, Ratibor, Pless, Thurn und Taxis, Schwarzenberg, Erzherzog Albrecht, Liechtenstein u. s. w. zu nennen, die als Repräsentanten dieser Kategorie betrachtet werden können. Aber auch viele mittlere und kleine Waldbesitzer führen eine durch- aus konservative Wirtschaft und wissen die Bedeutung ihres Waldes sehr wohl zu schätzen. Als Grundlage für die hier in Frage kommenden forstpolitischen Massregeln wäre allerdings eine leider noch fehlende Statistik der Ver- teilung des Privatwaldbesitzes nach Grössenklassen sehr erwünscht. Für Oesterreich führt Dimitz an, dass der Kleinwaldbesitz (ohne nähere Definition) nur ca. 40 Proz. des Privatwaldes und 29 Proz. der ge- samten Waldfläche ausmache. Wenn von der Waldverwüstung der Privaten gesprochen wird, so kommen hauptsächlich einerseits die Waldausschlachtungen verschul- deter Grossgrundbesitzer, von Holzhändlern, Güterspekulanten oder Aktiengesellschaften und anderseits die „Waldausschindung“ durch den kleinen bäuerlichen Besitzer in Betracht. Das Vorgehen der in schlechter Finanzlage befindlichen Grossgrund- besitzer, sowie der Holzhändler u. s. w. lässt sich durch keine der üb- lichen Massregeln, am wenigsten durch das Rodungsverbot verhindern, denn ihnen ist gar nichts an der Umwandlung der abgetriebenen Wald- fläche in eine andere Benutzungsart gelegen, welche nur Mühe und Kosten verursachen würde, sie wollen lediglich den Erlös aus dem Holzvorrat, was aus Grund und Boden wird, ist ihnen gleichgültig. Die etwaigen Bestimmungen über Wiederaufforstung lassen sich, wie S. 249 gezeigt werden wird, leicht umgehen. Die Waldbehandlung oder, vom forstlichen Standpunkte aus ge- sprochen, die Waldmisshandlung von seiten der Bauern gewährt aller- dings oft ein recht trauriges Bild und sind auf diese Weise aus- gedehnte Strecken Ödland entstanden. Ob es aber möglich ist, auf dem Wege polizeilicher Bevormundung diese Missstände erfolgreich zu bekämpfen, muss bezweifelt werden. Wenigstens lassen sich in Ländern mit ziemlich weitgehenden gesetzlichen Vorschriften, z. B. Bayern und Oesterreich, leider zahlreiche Belege für das Gegenteil anführen. Vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus darf aber ferner nicht übersehen werden, dass der kleine Bauer aus seinem Walde in erster Linie Unterstützung für seine Landwirtschaft durch Ast- und Boden- II. Abschnitt. Forstpolizei. streu sowie durch Weide entnehmen und ausserdem höchstens noch den Bedarf an Brennholz und Kleinnutzholz befriedigen will. Die Erziehung von Starkholz ist für ihn weder Hauptziel noch wirtschaftlich gerecht- fertigt. Wollte man diese erzwingen und die Gewinnung der sog. Nebennutzungen verhindern oder erheblich beschränken, so würde der Wald fast jeden Wert für ihn verlieren. Ney Bericht über die VIII. Versammlung deutscher Forstmänner, S. 72. erkennt ebenfalls an, dass auf dem Wege der polizeilichen Bevormundung nichts zu erreichen ist, wenn man nicht zu ganz un- erträglichem Zwang und einer höchst kostspieligen Beaufsichtigung über- gehen will. Er möchte daher dem Staate im Interesse der nationalen Arbeit (s. o. S. 103) das Recht einräumen, Waldungen, welche nicht dem Staatsinteresse entsprechend bewirtschaftet werden, zu expropriieren. Dieser Vorschlag hat noch von keiner Seite Unterstützung ge- funden und würde praktisch sowohl mit Rücksicht auf die Handhabung des Prinzipes als auch auf die Kosten undurchführbar sein. Konsequenterweise müsste man alsdann zu einer Verstaatlichung aller Gewerbebetriebe schreiten, denn ebenso gut wie bei der Forst- wirtschaft finden sich auch bei Landwirtschaft und in der Industrie Betriebe, welche mit einem wirklichen oder vermeintlichen Staats- interesse nicht harmonieren und deshalb nach dieser Theorie ebenfalls zu expropriieren wären. Der sozialdemokratische Zukunftsstaat mit seiner Verstaatlichung des Grundbesitzes würde diesem Ney schen Ideal am besten entsprechen. In anderer Form, nämlich durch Ankauf solcher devastierter oder schlecht behandelter Waldparzellen von seiten des Staates lassen sich dagegen die widerstreitenden Interessen sehr gut vereinigen, und dies geschieht gegenwärtig auch allerwärts in bald grösserem, bald kleinerem Massstabe. Unthunlich ist es allerdings, kleine, vereinzelte Parzellen zu er- werben, wegen der unverhältnismässigen Kosten für deren Verwaltung. Solange es sich aber lediglich um kleine Waldsplitter handelt, ist auch das öffentliche Interesse und das Staatswohl noch nicht gefährdet. § 2. Forstpolitische Massregeln zur Pflege und zur Beaufsichtigung der Privatforstwirtschaft . Wenn man von der Beaufsichtigung der Schutzwaldungen, für welche prinzipiell die Form des Besitzes nicht massgebend ist, absieht, so äussert sich die Thätigkeit des Staates hin- sichtlich der übrigen Privatwaldungen teils auf dem Gebiete der Ver- waltung, teils auf jenem der Polizei. Letzteres ist besonders in jenen Staaten der Fall, welche entweder eine durchgebildete spezielle Wald- schutzgesetzgebung überhaupt nicht besitzen, wie z. B. Württemberg und Baden, oder wo sich die Forstwirtschaft noch auf einer tiefen Stufe befindet, wie z. B. in Russland. B. Zweiter (spezieller) Teil. Die Verwaltungsmassregeln auf dem Gebiete der Forstpolitik sind in dem Abschnitte „Forstwirtschaftspflege“ besprochen worden, hier sind nur noch einige Mittel zur Förderung der Forstkultur in den Privatwaldungen nachzutragen. Eine wichtige Rolle in dieser Richtung bildet die Belehrung der Privatwaldbesitzer durch die Wirtschaftsbeamten des Staates oder be- sondere forstpolitische Organe (Oesterreich, Forstinstruktionsrevisoren in Russland, Verbreitung populärer Schriften, Vorträge in landwirtschaft- lichen Vereinen, forstlicher Unterricht in den mittleren und niederen land- wirtschaftlichen Unterrichtsanstalten Zur Verbesserung des Waldzustandes für den bäuerlichen Kleinbesitz bietet ein kurzer, praktisch gehaltener Unterricht über Waldbau ein vortreffliches, leider noch viel zu wenig benutztes Mittel. In Preussen bestanden 1892 16 Landwirt- schaftsschulen, 26 Ackerbauschulen und 86 landwirtschaftliche Winterschulen; es wurde forstlicher Unterricht erteilt an 2 Landwirtschafts-, 6 Ackerbau- und 4 Winter- schulen ( Danckelmann in der Zeitschr. f. Forst- u. Jagdwesen, 1894, S. 207). , forstliche Kurse, wie z. B. neuer- dings an der Hochschule für Bodenkultur in Wien u. s. w.). Weiter kommt in Betracht die materielle Unterstützung durch unentgeltliche oder doch sehr billige Abgabe von Sämereien und Pflanzen sowie durch Geld. Letztere wird gewährt für Neuaufforstung In Preussen sind während der Jahre 1882—1892 aus den Fonds zur För- derung der Wald- und Wiesenkultur an Beihilfen zur Aufforstung 884593 M. und ausserdem aus dem sogen. Eifelfonds 215161 M. bewilligt worden. Im ganzen wurden aus Staatsmitteln zur Förderung der Privatwaldkultur auf Ödländereien 1110114 M. aufgewendet. Zur Heideaufforstung in der Provinz Hannover wurden während dieser Zeit 145482, für die Provinz Schleswig-Holstein 45143 M. bewilligt. In Frankreich kommen hierfür Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. VII. 1860 in Betracht, vgl. oben S. 236 N. 2. Der ungarische Ackerbauminister hat im Hinblick auf § 163 des Forstgesetzes von 1879 für 1894 sechs grosse und sechs Anerkennungsprämien für Aufforstungen ausgeschrieben. Zwei Prämien betragen je 1000 Kronen, zwei 800 Kronen, die ge- ringste 100 Kronen und für sorgfältige Waldbehandlung. In Russland werden nach den Beilagen zum Art. 615 der Forstordnung von 1876, ausgegeben 1886, jährlich für Waldzucht und rationelle Waldeinrichtung verliehen: 140 Prämien zu je 100 Rubel mit je einer silbernen Medaille, 2 Prämien zu je 500 und 2 zu je 300 Halbimperialen nebst je einer goldenen Medaille. Die Förderung der Forstkultur, namentlich die Aufforstung ertrags- loser Gründe, durch Gewährung von Darlehen zu mässigem Zinsfusse und gegen Amortisation bildet eine der Aufgaben der Landeskultur- rentenbanken . Landeskulturrentenbanken bestehen für Deutschland z. Z. in Bayern (Gesetz vom 21. IV. 1884), Hessen (Gesetz vom 20. III. 1880) und in Sachsen. In Preussen ist die Grundlage für die von seiten der Provinzen zu errichtenden Landeskultur- rentenbanken durch das Gesetz vom 13. V. 1879 gegeben, es sind solche bis jetzt errichtet worden in Schleswig-Holstein, Schlesien, Posen und Westfalen. In den Für forstliche Zwecke ist jedoch hiervon bis jetzt noch wenig Gebrauch gemacht worden. II. Abschnitt. Forstpolizei. Für den kleinen Waldbesitzer ist ferner die Übernahme der Be- wirtschaftung oder der Forsteinrichtungsarbeiten durch Staatsforst- beamte wertvoll, weil er sich auf diese Weise gegen mässige Entschädi- gung einen sachkundigen Berater verschaffen kann. Der nebenamtlichen Thätigkeit der Staatsforstbeamten wird daher in dieser Richtung, soweit es die dienstlichen Rücksichten gestatten, keinerlei Hindernis bereitet. Eine besondere fördernde Bestimmung hierüber findet sich in Russland. Russland , Forstordnung vom 1876, Art. 566: Den Waldbesitzern ist es gestattet, auf Grund freier Vereinbarung und mit Einwilligung der Forstverwaltung Kronförster zur Übernahme der Verwaltung ihrer Wälder aufzufordern. Art. 567: Diejenigen Kronförster, welche derartige Verwaltungen übernehmen, geniessen alle durch Art 286 der Dienstordnung festgesetzten Rechte des Krondienstes. In fast allen Staaten erhalten die Anwärter für den Staatsforst- verwaltungsdienst Urlaub, um auf Wunsch der Privatforstbesitzer die Verwaltung ihrer Forsten zu übernehmen oder die Einrichtung der- selben zu besorgen. Die sächsische Forsteinrichtungsanstalt übernimmt statutengemäss solche Arbeiten für Privatwaldbesitzer gegen mässige Entschädigung. Als Massregeln der Forstpolizei im engeren Sinne kommen hin- sichtlich jener Privatwaldungen, welche nicht als Schutzwaldungen weitergehenden Beschränkungen unterliegen, folgende in Betracht: 1. Rodungsverbot , d. h. das Verbot, die bisher forstwirtschaft- lich benutzten Flächen nach Entfernung des Waldbestandes dauernd einer anderen Benutzungsweise zuzuführen. Das Rodungsverbot ist innerhalb und ausserhalb Deutschlands gegen- wärtig noch sehr verbreitet, jedoch nicht in der Form eines unbe- dingten Verbotes, sondern in der Weise, dass entweder nur die vor- herige Anzeige der beabsichtigten Rodung oder die Bitte um Genehmi- gung gefordert wird, auf welche hin unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zur Vornahme derselben erfolgt. Baden , Gesetz vom 27. IV. 1854 § 89: Zur Ausstockung eines Waldes oder eines Teiles desselben ist die Genehmigung der Staatsforstbehörde erforderlich. (Vgl. die Vollzugsverordnung hierzu vom 30. I. 1855, Ziff. 4.) Württemberg , Gesetz von 1879, Art. 5: Bei Prüfung solcher Gesuche sind die klimatischen und forstpolizeilichen Rücksichten, insbesondere der den neben- liegenden Waldungen zu gewährende Schutz in Betracht zu ziehen. Die Bedingungen, unter denen diese Erlaubnis gewährt werden soll oder muss, sind gewöhnlich in den Gesetzen angeführt; meist ist hierfür vorausgesetzt, dass Grund und Boden bei einer anderen Be- nutzungsweise unzweifelhaft einen überwiegenden Vorteil gewährt und preussischen und bayerischen Gesetzen sind „Förderung der Waldkultur und Auf- forstungen“ speziell genannt, in Hessen sind allgemeine Landeskulturzwecke als die Aufgabe bezeichnet Der Zinsfuss beträgt in Bayern allgemein 3¾ Proz., in Preussen 4½ Proz. als Maximum, zur Amortisation wird in beiden Staaten jährlich ½ Proz. gezahlt. B. Zweiter (spezieller) Teil. der Rodung keinerlei öffentliche oder private Interessen entgegen- stehen. Bayern , Forstgesetz von 1852, Art. 35: Gänzliche oder teilweise Rodungen sind erlaubt, wenn 1. die auszustockende Fläche zu einer besseren Benutzung, ins- besondere für Feld-, Garten-, Wein- oder Wiesenbau unzweifelhaft geeignet ist, und 3. die Forstberechtigten in die Rodung eingewilligt haben (2. enthält das Rodungs- verbot für Schutzwaldungen). Ausserdem finden sich noch folgende Bestimmungen: 1. Die Rodung ist gestattet, wenn anderweit eine Fläche von der gleichen Grösse wie die zu rodende aufgeforstet wird (Russland, Schweiz, hessisches Gesetz über die rechtlichen Verhältnisse der Standesherren von 1858, Coburg, Rudolstadt). 2. Die Rodung ist gestattet, wenn die Fläche ein bestimmtes Mass nicht überschreitet (Coburg 10 Acker, Hessen, Gesetz von 1858: für sich bestehende Waldteile von höchstens 2½ ha). 3. Rechte Dritter dürfen durch die Rodung nicht verletzt werden (Bayern, Oesterreich, Baden). 4. Die Rodung ist gestattet, wenn die Fläche für Wegebau und Geradlegung der Grenzen dient (Braunschweig, Russland). Das russische Gesetz von 1888 bestimmt in Art. 11 noch weiter, dass die Rodung zulässig sein soll: bei Teilung des Vermögens und in kürzlich bewaldeten Waldparzellen, wenn der Waldbestand daselbst noch nicht ein 20jähriges Alter erreicht hat und wenn statt derselben nicht schon früher irgendwo eine Rodung im Walde vorgenommen worden ist. Da die Grenze zwischen Wald und Feld, zwischen landwirtschaft- lich und forstwirtschaftlich benutzten Grundstücken, in der Hauptsache eine zufällige ist, so liegt keinerlei Grund vor, den heutigen Zustand unter allen Umständen konservieren zu wollen, noch weniger berech- tigt wäre es aber nach dem heutigen Stande unseres Wissens, eine sog. Normalbewaldungsziffer zu erstreben, welche lediglich ein hypothetischer, exakt gar nicht festzustellender Begriff ist. Im allgemeinen ist anzunehmen, dass der Private am besten seinen Vorteil wahrzunehmen weiss; wenn er daher die Umwandlung des Waldes in eine andere Benutzungsform wünscht, so sollte ihm hierin kein Hindernis bereitet werden, insofern nicht öffentliche Interessen in Betracht kommen, d. h. soweit nicht sein Wald Schutzwald ist; die Beweislast muss aber in diesem Falle den Forstpolizeibehörden auf- gebürdet werden. Das beste Vorbeugungsmittel gegen alle Differenzen bildet die S. 231 empfohlene Ausscheidung der Schutzwaldungen durch eine Kommission und Aufstellung eines Schutzwaldverzeichnisses, während für die übrigen Waldungen volle Freiheit zur Rodung besteht. II. Abschnitt. Forstpolizei. Ein Rodungsverbot zur Sicherung der Befriedigung des Holzbedarfes oder einer guten Bodenbenutzung verträgt sich nicht mehr mit der heutigen Wirtschaftsordnung. Wo solche Rodungsverbote bestehen, haben sie nur eine äusserst geringe praktische Bedeutung, da die Umwandlung fast niemals ver- sagt wird. 2. Das Aufforstungsgebot besteht nach der heutigen Forst- gesetzgebung nur in dem Zwange zur Wiederaufforstung von abgetrie- benem Waldgrunde, meist innerhalb einer bestimmten Frist nach der Nutzung des Altbestandes. Württemberg , Gesetz von 1879, Art. 10: Wenn ein nach dem Ermessen der Forstpolizeibehörde zur Holzzucht geeigneter Waldgrund mit oder ohne Ver- schulden des Besitzers holzlos wird, so ist derselbe innerhalb einer von dem Forst- amte zu bestimmenden Frist wieder aufzuforsten. Neuaufforstung von Gelände, welches seit- her nicht bewaldet war, wird nur nach den Gesetzen über Schutz- waldungen und Wildbachverbauung gefordert. Die wirksame Durchführung des Aufforstungsgebotes setzt voraus, dass die Forstpolizeibehörden die Befugnis besitzen, im Bedarfsfalle zwangsweise einzuschreiten und die Kultur auf Kosten des säumigen Waldbesitzers durch die Organe der Staatsforstverwaltung in Vollzug zu setzen. Bayern , Forstgesetz von 1852, Art. 42: Zur Ausführung dieser Kulturen ist von der Forstpolizeibehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das Forststrafgericht neben der verwirkten Strafe zu verordnen hat, dass die Ausführung der Kulturen auf Kosten des Säumigen durch das Forst- amt bewirkt wird. Ähnlich in Württemberg, Braunschweig, Rudolstadt, Baden. Das Aufforstungsgebot stellt auch, wenn es auf bereits vorhandenen Wald beschränkt ist, einen nach den modernen Auffassungen unzuläs- sigen Eingriff in die Privatwirtschaft dar. Praktisch ist dasselbe sehr schwer durchzuführen, da durch Belassung einiger Überhälter, Über- streuen der Schlagfläche mit Birkensamen, Einwachsenlassen von Stock- ausschlägen trotz thatsächlicher Verödung dem Buchstaben des Gesetzes Genüge geleistet werden kann. Gänzlich unzulässig erscheint ein Aufforstungszwang für bis- her unbewaldete Flächen mit Rücksicht auf deren höhere Rentabilität . Abgesehen davon, dass die Rentabilität derartiger Aufforstungen keines- wegs stets über allem Zweifel erhaben ist und dem betreffenden Grund- besitzer unter Umständen ganz unzulässige und unmögliche Opfer auf- erlegen würde, ist zu betonen, dass ein solcher Zwang mit unserer heutigen rechtlichen und volkswirtschaftlichen Anschauung absolut un- vereinbar ist. Die moderne Gesetzgebung kennt daher, wie bemerkt, einen Auf- forstungszwang für Ödland nur, wenn es sich um die Gründung von Schutzwaldungen handelt, d. h. im öffentlichen Interesse. B. Zweiter (spezieller) Teil. 3. Das Devastationsverbot ist aus den älteren Forstordnungen auch in verschiedene neuere Forstgesetze übergegangen. Dasselbe ist in der heutigen Gesetzgebung nur negativer Natur und verbietet die Zerstörung oder Verwüstung des Waldes. Derartige Handlungen können bestehen in einer unpfleglichen und vom forsttechnischen Standpunkte aus unrichtigen Ausnutzung des Holzbestandes oder in einer Deteriorierung der Ertrags- fähigkeit des Bodens , z. B. durch exzessive Streunutzung, Vernach- lässigung der Kulturen, übertriebenes Aufasten, wie es namentlich in Kärnten üblich ist, u. s. w. Die Forstgesetze haben bald den einen, bald den anderen Vorgang ins Auge gefasst. So schreibt z. B. das badische Forstgesetz vor, dass auch bei Bestandesverwüstung die Forstbehörden einzuschreiten haben; die Waldecksche Forstordnung von 1853 spricht ebenfalls von Holz- verwüstung, desgleichen das russische Gesetz vom Jahre 1888. Russland , Gesetz vom 4. IV. 1888, Art. 13: In den im Art. 11 angegebenen Waldungen (Nichtschutzwaldungen) ist jedes durchgängige, den Waldbestand ver- wüstende Fällen verboten, welches die natürliche Verjüngung unmöglich macht und die ausgelichteten Stellen in öde Flächen zu verwandeln droht. Die bayerischen, hessischen und österreichischen Gesetze verstehen dagegen unter Waldverwüstung Handlungen, welche eine Minderung der Ertragsfähigkeit des Bodens oder eine vollständige Zerstörung der Bodenkraft zur Folge haben. Bayern , Forstgesetz von 1852, Art. 41: Die der Holzzucht zugewendeten Grundstücke müssen stets in Holzbestand erhalten und dürfen nicht abgeschwendet werden. Unter Abschwendung soll jede den Wald ganz oder auf einem Teile seiner Fläche verwüstende, sein Fortbestehen unmittelbar gefährdende Handlung verstanden werden. Hierzu sagt ein Erkenntnis des Oberappellgerichtes vom 28. IV. 1854: Der kahle Abtrieb eines Waldes ist an und für sich noch keine Abschwendung; hierunter sind nur solche Handlungen zu verstehen, welche die fortdauernde Taug- lichkeit der Bodenfläche zur Holzkultur, das Fortbestehen derselben als Wald un- mittelbar gefährden. Oesterreichisches Forstgesetz von 1852, § 4: Kein Wald darf verwüstet, d. h. so behandelt werden, dass die fernere Holzzucht dadurch gefährdet oder gänz- lich unmöglich gemacht wird. Praktischen Wert haben diese Bestimmungen nicht, weil der Be- griff Waldverwüstung ein ungemein elastischer ist, wenn nicht einzelne Nutzungsformen direkt untersagt sind, wie z. B. im russischen Gesetze. Derartige Vorschriften sind, abgesehen von der Unmöglichkeit, eine genügende Definition der Waldverwüstung zu geben, auch deshalb nicht zu empfehlen, weil die Beurteilung der Waldbehandlung bei entstehen- den Zweifeln gewöhnlich vom Standpunkte der grossen, nachhaltigen Forstwirtschaft erfolgt, während doch für den kleinen Privaten der Wald vielfach nur durch Nutzungen Wert und Bedeutung erhält, welche in ersterer für unzulässig gehalten werden. II. Abschnitt. Forstpolizei. Das Reichsratsgutachten zu dem russischen Gesetze von 1888 nimmt daher von den Vorschriften für Schonung der Wälder, welche nicht Schutzwaldungen sind, ausdrücklich jene Forsten aus, welche den Bauern durch Besitzurkunden und gesetzliche Verfügungen behufs Hebung des landwirtschaftlichen Betriebes übergeben worden sind. 4. In den Forstordnungen früherer Jahrhunderte waren auch zahl- reiche positive Wirtschaftsvorschriften über Hiebszeit, Fällungs- art, Wirtschaftsmethode u. s. w. enthalten, welche aus den neueren forstpolitischen Gesetzen fast vollständig verschwunden sind. Aus der jüngsten Zeit sind solche zu erwähnen für Reuss älterer Linie von 1893 (Verbot des Kahlhiebes ohne besondere Genehmigung; die gleiche Bestimmung ist im badischen Forstgesetze enthalten) Baden , Gesetz von 1854, § 89: Zu einem Kahlhiebe oder einem anderen in seinen Folgen ähnlichen Hiebe ist die Erlaubnis der Forstbehörde einzuholen. und Schwarzburg-Sondershausen von 1892 (Bemessung des Abnutzungs- satzes) Schwarzburg-Sondershausen , Gesetz vom 15. I. 1892, § 1: Die Be- nutzung und Bewirtschaftung jeder im Privatbesitze befindlichen zusammenhängenden Waldung von 15 ha und mehr Flächengrösse muss sich bei forsttechnischer Behand- lung innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit dergestalt bewegen, dass die jährliche Holzernte den jährlichen Zuwachs nicht übersteigt; § 4: Waldungen von weniger als 15 ha Grösse dürfen erst nach vorgängiger Genehmigung des Ministeriums, Ab- teilung des Innern, abgenutzt werden. ; ferner ist hierher zu rechnen die Bestimmung des russischen Gesetzes von 1888, wonach für Nichtschutzwaldungen vom Waldschutz- komitee einfache Wirtschaftspläne aufgestellt werden sollen. Russisches Gesetz von 1888, Art. 14: Den Besitzern von Waldungen, die nicht zu den Schutzwaldungen zählen, ist es „gestattet“, die erforderlichen wirt- schaftlichen Pläne zu entwerfen, unter genauer Beobachtung der von dem Domänen- minister für diesen Zweck erlassenen Vorschriften, und dieselben dem Forstschutz- komitee zur Bestätigung vorzulegen (§ 28 der Instruktion für das Forstschutzkomitee zeigt, wie das „Gestatten“ in ein „Müssen“ umgewandelt werden kann). Das österreichische Forstgesetz von 1852 schreibt in § 5 — 7 für Waldungen auf Flugsand, an den Ufern grösserer Gewässer, sowie in solchen, durch deren Kahlabtrieb Windgefahr für benachbarte Wal- dungen entsteht, bestimmte Wirtschaftsformen vor Oesterreich , Forstgesetz von 1852, § 5: Eine Waldbehandlung, durch welche der benachbarte Wald offenbar der Gefahr einer Windbeschädigung ausge- setzt wird, ist verboten. Insbesondere soll dort, wo eine solche Gefahr durch das gänzliche Aushauen eines Waldteiles eintreten würde, ein wenigstens 37 m breiter Streifen des vorhandenen Holzbestandes infolge zurückgelassen werden, bis der nach- barliche Wald nach forstwissenschaftlichen Grundsätzen zur Abholzung gelangt. , welche als der Übergang zu den Wirtschaftsvorschriften für Schutzwaldungen betrachtet werden müssen. 5. Die Beförsterung kommt in doppelter Form vor: In Oesterreich und Ungarn sind einzelne Kategorien von Privat- waldbesitzern gezwungen, Wirtschaftsbeamte, welche bestimmten Anfor- B. Zweiter (spezieller) Teil. derungen genügen müssen, aufzustellen. In Oesterreich ist dieses der Fall für die „grösseren“ Waldungen Oesterreich , Forstgesetz von 1852, § 22: Damit die in Ansehung der Be- wirtschaftung der Wälder und Forste vorgezeichneten gesetzlichen Bestimmungen in allen Beziehungen genau befolgt werden, sind von den Eigentümern für Wälder von hinreichender Grösse, welche durch die Landesstelle nach den besonderen Verhält- nissen festzusetzen ist, sachkundige Wirtschaftsführer (Forstwirte), welche von der Regierung als hierzu befähigt anerkannt sind, aufzustellen (vgl. oben N. 1 zu S. 121). , in Ungarn sind hierzu die Be- sitzer von Fideikommiss- und Kompossessoratswaldungen sowie die Aktiengesellschaften für Bergbau und sonstige industrielle Unterneh- mungen verpflichtet, ausserdem fordert das ungarische Forstgesetz auch noch, dass hier die Wirtschaftsführung auf Grund von Betriebsplänen Nach § 17 des ungarischen Forstgesetzes sind die im Besitze des Staates, der Jurisdiktionen, der Gemeinden, der kirchlichen Korporationen und geistlichen Per- sonen als solche befindlichen, sowie zu öffentlichen und Privatstiftungen als auch Fideikommissen gehörigen Wälder, ebenso auch die Kompossessoratswälder, insolange sie gemeinschaftlich betrieben werden, nach einem regelmässigen, wirtschaftlichen Betriebsplane zu verwalten. Dieselbe Regel gilt auch für die Wälder der zum Zwecke des Bergbetriebes und sonstiger industriellen Unternehmungen gegründeten Aktiengesellschaften. § 21 bestimmt weiter, dass die in § 17 genannten Waldeigen- tümer zur Sicherung des dem Wirtschaftsplane entsprechenden Waldbetriebes fach- männische Forstbeamte anzustellen haben, welche der amtlichen Bestätigung bedürfen (vgl. S. 121). erfolge. Die zwangsweise Übernahme der Bewirtschaftung in Privat- waldungen durch Staatsforstbeamte als Strafe wegen gesetzwidriger Waldbehandlung findet sich in Württemberg, Baden und Lippe. Württemberg , Forstpolizeigesetz von 1879, Art. 11: Beachtet der Wald- besitzer die ihm erteilten Weisungen trotz gegen ihn erkannter Strafe nicht, so kann das Forstamt zeitliche Beschränkungen desselben in der ferneren Bewirtschaftung und Benutzung des gefährdeten Waldes verfügen. Vgl. Baden , Gesetz über die Privatwaldungen vom 27. IV. 1854, §§ 87—91 und Vollzugsverordnung vom 30. I. 1855 hierzu. 6. In ähnlicher Weise wie zur Aufstellung von Wirtschaftsbeamten sind in mehreren Staaten die Privatwaldbesitzer auch verpflichtet, für das nötige Forstschutzpersonal zu sorgen, so z. B. in Baden In Baden sind durch das Gesetz über die Bewirtschaftung der Privat- waldungen vom 27. IV. 1854 die Waldbesitzer nur verpflichtet, eine entsprechende Anzahl von Schutzbeamten anzustellen, welche vom Bezirksamte nach Vernehmung der Forstbehörde bestätigt werden. Zur Zeit wird eine der hessischen entsprechende Organisation erstrebt, bei welcher die Schutzgebiete nach der örtlichen Zusammen- lage der Waldungen gebildet werden. (Versammlung des badischen Forstvereins zu Gernsbach 1893.) , und Russland. In Oesterreich-Ungarn gilt diese Bestimmung wenigstens bezüglich jener Waldungen, für welche ein Zwang zur Anstellung von Wirtschaftsbeamten besteht. Die Organisation des Forstschutzes in den Privatwaldungen von II. Abschnitt. Forstpolizei. seiten des Staates, wie sie z. B. in Hessen In Hessen ist es nach der Verordnung vom 16. I. 1811 den Besitzern der Privatwaldungen I. Klasse überlassen, die Personen, deren sie sich zur Aufsicht gegen Forstfrevel und zur Denunziation derselben bedienen wollen, nach Belieben selbst anzunehmen und deren Dienstbezirke zu bilden. Für die Privatwaldungen II. Klasse ist der Forstschutz staatlich organisiert in Forstwarteien ohne Rücksicht auf die Ausdehnung des einzelnen Besitzes lediglich nach der Zusammenlage der Waldungen. Es giebt demnach Forstwarteien, welche nur Privatwaldungen II. Klasse umfassen (z. Z. 34), ferner Gemeindeforstwarteien, zu denen Kommunal- und Privat- waldungen gehören (441), und endlich Forstwarteien, welche sowohl Domanial-, als auch Gemeinde- und Privatwald enthalten. besteht und in verbesserter Form für Baden erstrebt wird, kann nicht als eine lästige Polizeimass- regel betrachtet werden, sondern bildet eine durchaus zweckmässige und sehr wirksame Unterstützung der Privatforstwirtschaft. 7. Wegen der Beschränkung der Waldteilung wird auf die Er- örterungen auf Seite 197 ff. Bezug genommen. 3. Kapitel. Die Beaufsichtigung der Gemeindeforstwirtschaft. § 1. Geschichtliches. Die Massregeln zur Erhaltung des Gemeinde- waldeigentums . Die altdeutsche Markgenossenschaft war ursprünglich ein zugleich öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verband, eine politische Ortsbürgergemeinde und eine vermögensrechtliche Wirtschafts- gemeinde. Dieser doppelte Charakter schwand jedoch seit dem Aus- gange des Mittelalters mehr und mehr, und am Schlusse des 18. Jahr- hunderts hatte die Markgemeinde, wo sie überhaupt noch fortbestand, die öffentlich-rechtliche Bedeutung verloren und besass nur noch eine privatrechtliche Stellung. Da die alten Grundlagen des Gemeindelebens geschwunden waren, so erwuchs bei der Neugestaltung des staatlichen Organismus zu Be- ginn des 19. Jahrhunderts die schwierige Aufgabe, auch für die Ge- meindeverwaltung eine neue Basis zu schaffen und die Lokalverwaltungs- bezirke in organischer Weise an der Lösung der Staatsaufgaben zu beteiligen. Dieses geschah durch die Bildung der modernen, rein politischen Gemeinde, welche im wesentlichen unter Benutzung der vorhandenen Elemente von aussen her durch die Obrigkeit, nicht durch einen inneren historischen Entwickelungsprozess erfolgte. Auch die politischen Gemeinden besitzen sowohl öffentlich-recht- lichen als privatrechtlichen Charakter, sie haben obrigkeitliche Gewalt auszuüben und sind Subjekte von Rechten und Pflichten auf dem Ge- biete des Vermögensrechts. Hand in Hand mit dieser Umgestaltung ging die Auseinander- setzung über den Allmendbesitz, soweit ein solcher überhaupt noch B. Zweiter (spezieller) Teil. vorhanden und nicht bereits in landesherrliches Eigentum übergegangen oder verteilt worden war. In den ländlichen Gemeinden wurden auch während der ersten Dezennien des 19. Jahrhunderts noch zahlreiche ehemalige Mark- waldungen verteilt, namentlich war dieses der Fall auf dem linken Rheinufer während der französischen Verwaltung. Einzelne grössere mehreren Ortschaften gemeinsame Waldungen bestehen im Grossherzogtum Hessen noch gegenwärtig unter dem Namen von Markwaldungen fort, werden aber vom Standpunkte des formellen Rechtes aus als Interessentenwaldungen betrachtet. In vielen Gegenden hat sich die alte Markgemeinde innerhalb der weiteren politischen Gemeinde unter Verlust des öffentlich-rechtlichen Charakters als privatrechtliche Korporation in verschiedenen Modi- fikationen erhalten, auf sie bezieht sich hauptsächlich das preussische Gesetz von 1881 über gemeinschaftliche Holzungen. Nur selten existiert diese engere Gemeinde noch als politisch herrschende Korporation bis zur Gegenwart, so in Schwarzburg-Rudol- stadt, wo nach der Gemeindeverwaltungsordnung von 1827 die Ge- meinde lediglich aus den Besitzern derjenigen Immobilien besteht, mit welchen nach dem Herkommen das Gemeinderecht verknüpft ist. In einer grossen Anzahl von Gemeinden ist eine besondere Wirt- schaftsgemeinde überhaupt nicht mehr vorhanden, sondern das wirt- schaftliche Element im politischen aufgegangen; in diesem Falle hat die politische Gemeinde auch das Eigentum des Markwaldes erworben. Hierbei sind zwei Formen möglich: a) es existiert nur ein Orts- oder Kämmereivermögen, oder b) die Nutzungen der Allmende sind rein bürgerliche Nutzungen geworden und stellen einen Ausfluss und ein unselbständiges Zubehör des lediglich politischen Bürgerrechtes dar (Bürgervermögen). Die auf den einzelnen Bürger entfallende Nutzung hat indessen nur den Charakter einer prekären Beschränkung des der Gemeinde zustehenden Eigentums. In den grösseren Städten vollzog sich die Umgestaltung bei dem Übergewichte von Handel, Gewerbe und Zunftwesen bereits im Mittel- alter. Die Stadtgemeinden wurden unter dem Einflusse des römischen Rechtes Korporationen, ihre gemeinen Marken dadurch Korporations- vermögen. Eine ähnliche Unterordnung des wirtschaftlichen Elementes unter das politische, wie sie in den Städten historisch eintrat, ist seit der französischen Revolution sehr häufig auch in den Landgemeinden und kleinen Ackerstädten durch die moderne Gesetzgebung herbeigeführt worden. Die Entstehung des Hauptteils der Gemeindewaldungen ist dem- nach für jenen Teil Deutschlands, Oesterreichs und der Schweiz, II. Abschnitt. Forstpolizei. in welchem Markgenossenschaften überhaupt bestanden haben, in dem Übergange des Eigentums der Allmende an die politische Gemeinde gelegen; im Nordosten von Deutschland, ebenso in einem Teile von Oesterreich und Ungarn, wo es zur Bildung von Markgenossenschaften nicht gekommen ist, entstand die Form des Gemeindewaldes der neue- ren Gesetzgebung aus dem seinerzeit den Kolonisten zum gemeinschaft- lichen Gebrauche überwiesenen und von diesen inzwischen auf verschie- dene Weise erworbenen Walde ohne das Zwischenglied des Mark- waldes. Ausserdem kommen auch verschiedene andere, teilweise heute noch fortwirkende Ursachen der Walderwerbung in Betracht, wie: Kauf, Aufforstung, Abfindung von Servituten, Teilung von grösseren Realgemeinden; doch sind diese immerhin im Verhältnisse zum gesamten Gemeindewaldbesitze nur von untergeordneter Bedeutung. Die deutschen Gemeindewaldungen enthalten 2109913 ha oder 15,2 Proz. der Gesamtwaldfläche. Die meisten Gemeindewaldungen besitzen Baden, Hohen- zollern, Elsass-Lothringen und Hessen. Bezüglich der Verteilung auf die einzelnen Bundesstaaten wird auf Tabelle I verwiesen. In Oesterreich umfassen die Gemeindewaldungen 1 297 238 ha oder 14,1 Proz. der gesamten Waldfläche; in Dalmatien und Tirol umfassen dieselben mehr als die Hälfte der provinziellen Waldfläche, im Küstenlande über 28 Proz, in der Bukowina 13 Proz. und in Böhmen 12 Proz. In den übrigen Provinzen umfassen die Gemeinde- waldungen zwischen 0,9 Proz. (Kärnten) und 9,1 Proz. (Krain) der Waldfläche. In Ungarn (einschl. Kroatien, Slawonien und der Militärgrenze) bedecken die eigentlichen Gemeindewälder 2 123 739 ha, die Wälder kirchlicher Korporationen 526 409 ha. In der Schweiz sind 66,5 Proz., in Italien 43,2 Proz. der Gesamtwaldfläche Gemeindewaldungen. Uber die Bewirtschaftung der Markwaldungen wurde bereits während des Mittelalters von seiten der Grundherren und Landesherren eine in den meisten Fällen ziemlich weitgehende Aufsicht gepflogen. In ihrer Eigenschaft als Obermärker, Schirmvögte und meist auch als Inhaber des Wildbannes waren diese Dynasten in der Lage, schon frühzeitig einen weitgehenden Einfluss auf die Bewirtschaftung der Markwaldungen geltend zu machen, bis endlich gegen das Ende des Mittelalters aus der Verbindung dieser verschiedenen Rechtstitel im Zusammen- hange mit der weiteren Entwickelung der Landesherrlichkeit die Forst- hoheit hervorging. In dem Masse als die Markgenossenschaften verfielen und die Ge- nossen nach Verlust ihrer Autonomie und dem Erlöschen des hierdurch be- dingten Interesses am Eigentume den Wald häufig in ungehöriger Weise misshandelten, wurde eine schärfere Beaufsichtigung der Markwaldungen zur Notwendigkeit. Die fortwährend steigenden Ansprüche an die Nutzungen des Waldes einerseits und die ungenügende forstliche B. Zweiter (spezieller) Teil. Technik anderseits, welche weder über die Vorräte Aufschluss zu geben, noch auch für einen Wiederersatz zu sorgen vermochte, liessen diese Beschränkungen wenigstens bis zu einem gewissen Grade als dringend geboten erscheinen. Seine rechtliche Motivierung fand dieses in den wirtschaftlichen Verhältnissen begründete Vorgehen dadurch, dass die Markgenossen- schaften unter dem Einflusse des römischen Rechts als Korporationen betrachtet wurden, welche unter der Obervormundschaft des Staates standen und auf welche der Satz: universitas cum pupillo pari ambulat passu Anwendung zu finden habe. Abgesehen vom Erlasse von Wirtschaftsvorschriften für die Mark- waldungen wurde im 17. und 18. Jahrhundert so ziemlich allenthalben bestimmt, dass die Gemeinden für ihre Waldungen entweder eigene Be- amten aufstellen sollten, oder dass die landesherrlichen Beamten die Wirtschaft zu führen hätten. Hieraus entwickelte sich in einigen Staaten das Prinzip der vollen Beförsterung, welches zuerst in der hessen-kasselschen Verordnung von 1711, sowie in der badenschen von 1787 klar ausgesprochen ist. In Preussen versuchte man in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts ebenfalls die Gemeindeforstwirt- schaft einer strengeren Beaufsichtigung zu unterwerfen, allein die Aus- führung der betreffenden Verordnungen scheiterte an dem Mangel an verfügbaren Mitteln. Besser als die ländlichen Gemeinden waren die Städte hinsichtlich der Selbständigkeit ihrer Forstwirtschaft gestellt, und zwar gilt dieses sowohl für die landesherrlichen wie für die Reichsstädte. Letztere unterstanden mit ihrer ganzen Administration ohnehin nur der nicht schwer drückenden Aufsicht der Reichsbehörden. Bemerkenswert ist hier das in Preussen 1749 eingeführte Institut der Städteforstmeister , welches bis 1808 bestanden und sehr segens- reich für die Ordnung der Forstwirtschaft gewirkt hat. Durch die neuere Gemeindegesetzgebung hat die eben erwähnte Auffassung über die rechtliche Stellung der Gemeinden eine voll- ständige Umwandlung erfahren. An die Stelle der Bevormundung ist der Grundsatz der Selbstverwaltung getreten sowohl bezüglich der den Gemeinden überwiesenen politischen Aufgaben als auch hinsichtlich ihrer Vermögensverwaltung. Immerhin ist jedoch die Benutzung des Gemeindevermögens auch gegenwärtig noch gewissen Beschränkungen durch den Staat unter- worfen, um einerseits das Interesse der ewigen juristischen Persönlichkeit gegenüber jenem des augenblicklichen Nutzniessers sicherzustellen, und anderseits, um Konflikte zwischen dem Einzelinteresse und dem Gesamt- interesse zu vermeiden. Ganz besonders gilt dieses bezüglich der Gemeindewaldungen , II. Abschnitt. Forstpolizei. da bei der Erhaltung dieser Forsten in normalem Kultur- und Nutzungs- zustande teils sehr weitgreifende finanzwirtschaftliche, teils allgemeine Wohlfahrtsinteressen beteiligt sind und die Sicherstellung der Wirt- schaftlichkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes fast überall eine nur im Wege technischer Beurteilung und Mitwirkung zu lösende Aufgabe bildet. Ein gut gepflegter Gemeindewald bietet politische Vorteile durch die Steigerung der Leistungsfähigkeit der Gemeinde für die immer mehr zunehmenden öffentlichen Anforderungen, sowie durch die Stärkung der Sesshaftigkeit der Bevölkerung infolge der Minderung ihrer Lasten und der ihr eventuell direkt zukommenden Erträge aus dem Walde. Die Gesetzgebung der meisten Staaten Mitteleuropas stimmt daher darin überein, dass sie den Staatsorganen umfangreiche Befugnisse im Sinne einer Mitwirkung bezüglich der Verwaltung der Gemeindeforsten einräumt, welche häufig zu einer direkten Leitung des Betriebes ge- steigert worden ist. Im Anschlusse an die historische Entwickelung hat sich die Ge- setzgebung bezüglich der Gemeindewaldungen sehr mannigfaltig ge- staltet. Im allgemeinen ist zu bemerken, dass in Süd- und Westdeutsch- land die schon früher übliche schärfere Beaufsichtigung der Gemeinde- forstwirtschaft beibehalten worden ist, während in Norddeutschland, namentlich in den östlichen Provinzen von Preussen, nicht nur die frühere Freiheit fortdauerte, sondern zu Anfang des 19. Jahrhunderts die in einzelnen Provinzen noch vorhandenen Schranken, namentlich die Städteforstordnung, vollständig beseitigt wurden. Infolge der hierbei gemachten üblen Erfahrungen sowie der Wandlungen, welche in neuerer Zeit die Anschauungen über das gegenseitige Verhältnis der verschie- denen Arten von Zwangsgemeinwirtschaften erfahren haben, wurde spä- terhin wieder ein höheres Mass der staatlichen Einwirkung erstrebt. Die wichtigsten Bestimmungen hinsichtlich der Gemeindeforstwirt- schaft sind folgende: 1. Bezüglich der Veräusserung und Belastung des Gemeinde- waldbesitzes sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltung des Gemeindevermögens massgebend. Allenthalben ist hier- nach eine Veräusserung des Gemeindegrundbesitzes erschwert und an die Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörden gebunden, weil man nicht wünscht, dass ein flüssiges Kapital an die Stelle des gesicherten Besitzes tritt. Der Erlös aus Veräusserungen ist in der Regel zur ander- weitigen Vermehrung des Grundstockvermögens zu verwenden. In den alten Provinzen von Preussen bedarf es zur Veräusserung von Liegenschaften oder unbeweglichen Gerechtigkeiten regelmässig der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, deren Funktionen in den Provinzen mit Kreisordnungen für die Städte durch deren Bezirksausschuss, für die Landgemeinden durch den Kreis- In einigen Staaten (Baden, Bayern und Württemberg) sind indessen Schwappach , Forstpolitik. 17 B. Zweiter (spezieller) Teil. die Gemeinden zur selbständigen Veräusserung von Grundbesitz bis zu einem bestimmten Maximalwerte befugt. In Baden bedürfen die Gemeinden der Genehmigung der Staatsaufsichts- behörden nur dann, wenn der Anschlag 1 700 M. übersteigt (Gemeindeordnung von 1831), in Bayern ist die Genehmigung ebenfalls nur bei Überschreitung eines gewissen Wertes erforderlich, bei Landgemeinden sind die Grenzen je nach der Einwohner- zahl 850 bezw. 1 700 M. (Gemeindeordnung vom 28. IV. 1869). Das Württembergische Gesetz vom 21. V. 1891 bestimmt als solche Grenzen von Gemeinden 1. Klasse 5 000 M., Gemeinden 2. Klasse 2 000 M. und Gemeinden 3. Klasse 1 000 M. Die Teilung von Gemeindewaldungen ist der Regel nach unstatt- haft Frankreich , Code forestier vom 21. V. 1827, Art. 92: La propriété des bois communaux ne peut jamais donner lieu partage entre les habitants. Ebenso in Preussen nach der Deklaration vom 26. VII. 1847: Gemeindevermögen kann nicht durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch Gemeinheitsteilung in Privatvermögen der Gemeindeglieder verwandelt werden. oder doch nur unter bestimmten Voraussetzungen (Rodung) zu- gelassen; letzteres namentlich dann, wenn genügend Wald vorhanden und die betreffenden Flächen zur landwirtschaftlichen Benutzung unzweifelhaft geeignet sind. Die bayerische Gemeindeordnung von 1869 bestimmt, dass die Ver- teilung der Gemeindewaldungen überhaupt nur behufs einer nach dem Forstgesetze zulässigen Rodung statthaft sei. Oesterreich , Forstgesetz von 1852, § 21: Gemeindewälder dürfen in der Regel nicht verteilt werden. Sollte in besonderen Fällen deren Aufteilung dringendes Bedürfnis sein, oder Vorteile darbieten, die mit der allgemeinen Vorsorge für die Walderhaltung nicht im Widerspruche stehen, so kann in jedem derlei Falle die Bewilligung hierzu von der Landesstelle erteilt werden. In Bayern gilt nach der Gemeindeordnung von 1869 noch die sehr zweckmässige Bestimmung, dass im Falle der Verteilung zum Zwecke der landwirtschaftlichen Benutzung der durch den Ab- trieb des Holzbestandes erzielte Erlös in die Gemeindekasse fliesst. Die Rodung von Gemeindewaldungen ist nach den Prinzipien der diesbezüglichen Gesetzgebung stets an die Genehmigung der Auf- sichtsbehörden gebunden, also auch in jenen Staaten, in welchen ein Rodungsverbot bezüglich der Privatwaldungen nicht besteht. Preussen , Gesetz vom 14. VIII. 1876, § 4: Abweichungen von dem festge- Die Ro- ausschuss wahrgenommen werden. Im Grossherzogtume Hessen erfordert die Ver- äusserung von Gemeindegrundstücken staatliche Genehmigung. In Oesterreich ist das Gemeindevermögen genau zu inventarisieren und in Evidenz zu halten, dasselbe ist ungeschmälert zu erhalten. Die Veräusserung von Gemeindewäldern kann nicht ohne Genehmigung des Landesausschusses geschehen, welcher nach eigenem Ermessen entscheidet. Eine Beschwerde an den Verwaltungs- gerichtshof wegen Verweigerung einer erbetenen Genehmigung ist unstatthaft. In Frankreich und Elsass-Lothringen ist das Gesetz über die Ge- meindeverwaltung vom 18. VII. 1837 massgebend. In Elsass bedarf es der Geneh- migung durch den Bezirkspräsidenten im Bezirksrate, bei Überschreitung gewisser Wertbeträge eines Erlasses des Statthalters. In Frankreich ist die Genehmigung des Staatsoberhauptes nach eingeholtem Gutachten des Staatsrates erforderlich. II. Abschnitt. Forstpolizei. dungserlaubnis wird nur dann zu erteilen sein, wenn eine andere Be- nutzungsweise dauernd eine höhere Rente verspricht, also namentlich in jenen Fällen, wo ein wirkliches Bedürfnis nach Erweiterung des landwirtschaftlich zu benutzenden Geländes vorhanden und der Wald- boden hierzu entschieden geeignet ist. Die Rodung wird hier wohl stets die Verteilung zur Folge haben. Einige Gesetze kennen auch einen Aufforstungszwang für Gemeindeländereien, und zwar kommt derselbe aus zweierlei Motiven zur Anwendung. Er findet sich nämlich in jenen Ländern, welche Ge- setze über die zwangsweise Begründung von Schutzwaldungen oder über Wildbachverbauung haben (siehe S. 234), indem diese einen Unterschied nach dem Besitzstande nicht machen und Gemeindeländereien ebenso wie Privatgrundstücke zu diesem Zwecke herangezogen werden. Etwas anderes ist der Aufforstungszwang für Gemeindeländereien im Landeskulturinteresse, um eine bessere Benutzung dieser Grundstücke herbeizuführen, wie er sich in der Gemeindeverfassung für die Rhein- provinz vom 15. Mai 1856, Art. 23, ferner in dem Gesetze betr. die Wal- dungen der Gemeinden und öffentlichen Anstalten in den östlichen Provinzen von Preussen vom 14. August 1876, in Frankreich durch das Gesetz vom 28. Juli 1860, sowie in besonders ausgedehntem Masse in dem spanischen Gesetze über die Wiederaufforstung der Gemeinde- waldungen vom 11. Juli 1877 findet. Preussen , Gesetz vom 14. VIII. 1876, § 8: Die Gemeinden sind verpflichtet, da, wo ihre Kräfte es gestatten und ein dringendes Bedürfnis der Landeskultur vor- liegt, unkultivierte Grundstücke, welche nach sachverständigem Gutachten zu dauern- der landwirtschaftlicher oder gewerblicher Nutzung nicht geeignet, dagegen mit Nutzen zur Holzzucht zu verwenden sind, mit Holz anzubauen (§ 9 sieht die Gewährung von Subventionen vor, wenn die Kräfte der Gemeinde nicht ausreichen). Spanien , Gesetz betr. die Wiederaufforstung, den Schutz und die Verbesse- rungen der Gemeindewaldungen vom 11. VII. 1877, Art. 1: Mit der Wiederauffor- stung der Ödländereien, Lücken und Blössen der Gemeindewaldungen soll alsbald vorgegangen werden. Art. 4: In denjenigen Distrikten, in welchen man es für un- erlässlich befinden wird, die in Art. 2 aufgeführten Methoden der Wiederaufforstung in Anwendung zu bringen, sollen die Ingenieure im einzelnen den für jede Kultur- methode zu bestimmenden Flächenraum in Hektaren angeben und die ersten bestimmen. Frankreich , loi du 28 juillet / 4 août 1860, art. 1: Seront desséchés, as- sainis, rendus propres à la culture ou plantés en bois les marais et les terres in- cultes appartenant aux communes et sections de communes dont la mise en valeur aura été reconnue utile. In Spanien und Frankreich dürfte diese Massregel durch die dortigen Verhältnisse, namentlich durch das verhältnismässige Zurück- treten des Staatswaldbesitzes, gerechtfertigt sein; in Preussen hat sie wohl kaum eine nennenswerte praktische Bedeutung erlangt und ist stellten Betriebsplane durch Rodungen bedürfen der Genehmigung des Regierungs- präsidenten. 17* B. Zweiter (spezieller) Teil. insofern nicht ohne Bedenken, als hierdurch der jetzigen Generation im Interesse der Zukunft zwangsweise schwere Lasten aufgebürdet werden, deren Notwendigkeit und Fruchtbarkeit keineswegs stets über allem Zweifel erhaben ist. Dagegen ist es sehr zu empfehlen, die Aufforstung ertragsloser Gemeindeländereien durch Belehrung sowie durch Unterstützung mittels Abgabe von billigem Kulturmaterial aus den Staatswaldungen, durch Steuerfreiheit und Subventionen u. s. w. zu fördern. Für diese Zwecke gewähren die oben (S. 246) erwähnten Landes- kulturrentenbanken eine wertvolle Unterstützung. Das bayerische Gesetz für die Landeskulturrentenanstalt nennt die Aufforstung gemeindlicher Ödflächen speziell als einen jener Fälle, für welche Darlehen gegeben werden sollen. § 2. Die staatliche Einwirkung auf die Bewirtschaftung und den Schutz der Gemeindewaldungen . Mit Rücksicht auf die Stellung und Bedeutung der Gemeinden im Staatsorganismus sowie auf die eigen- artigen Verhältnisse der Forstwirtschaft beschränkt sich der Staat meist nicht auf die im vorigen Paragraphen besprochenen allgemeinen Vor- schriften für die Erhaltung der Gemeindewaldungen, sondern übt auch auf die Organisation der Verwaltung und des Schutzes, sowie hiermit gleichzeitig auch auf den Gang der Wirtschaft selbst einen bald mehr, bald weniger weitgehenden Einfluss. In Anlehnung an die historische Entwickelung und bedingt durch die sonstigen örtlichen und staatsrechtlichen Verhältnisse haben sich bezüglich der Bewirtschaftung folgende drei Systeme entwickelt: I. Allgemeine Vermögensaufsicht . Hier übt der Staat hin- sichtlich der Forstwirtschaft nur eine allgemeine Überwachung in der gleichen Weise, wie dieses auch bezüglich der Verwaltung der übrigen Teile des Gemeindevermögens geschieht. Die Staatsaufsicht erstreckt sich demnach nur auf allgemeine Vorschriften für die Erhaltung der Substanz durch Verbot der Rodung und Devastation, Erfordernis staat- licher Genehmigung für Veräusserungen u. s. w., während die Anstellung von Forstbeamten und die Einrichtung der Wirtschaft im übrigen ganz dem Ermessen der Gemeinden anheimgestellt ist. Dieses System besteht zur Zeit in Deutschland noch im Königreiche Sachsen, in Oldenburg, Lippe-Detmold, Mecklenburg-Strelitz, Anhalt, beiden Reuss und galt bis 1876 auch für die östlichen Provinzen von Preussen. Im ganzen unterstehen z. Z. in Deutschland 148 000 ha oder 5,6 Proz. aller Gemeindewaldungen dieser Vermögensaufsicht. Die gleichen Bestimmungen gelten für Oesterreich, soweit nicht einzelne Kronländer weitergehende Beschränkungen eingeführt haben, wie z. B. Tirol durch die Waldordnung vom 24. Dezember 1839 und Dalmatien durch das Gesetz vom 19. Februar 1873. II. Abschnitt. Forstpolizei. II. Technische Betriebsaufsicht . Diese besteht der Regel nach darin, dass a) die Bewirtschaftung sich auf staatlich genehmigte Betriebspläne stützen muss und Abweichungen von denselben, insbeson- dere ausserordentliche Holzhiebe, der Genehmigung durch die Aufsichts- behörden bedürfen, und b) dass die Gemeinden für die Leitung des Betriebes geeignete Beamte anstellen. In letzterer Hinsicht begnügen sich einige Gesetze mit einer all- gemeinen Anforderung bezüglich der Qualifikation dieser Beamten Preussen , Gesetz von 1876, § 7: Die Eigentümer sind verpflichtet, für den S chutz und die Bewirtschaftung durch genügend befähigte Personen ausreichende Fürsorge zu treffen. , während andere weitergehende Vorschriften bezüglich der Ausbildung und Prüfung derselben enthalten. In Bayern und Württemberg wird die Qualifikation für den Staatsforst- verwaltungsdienst verlangt, in Oesterreich u. Ungarn muss der Betriebsbeamte den Vorbedingungen für die Anstellung als Wirtschaftsführer (s. S. 121, Anm. 1) genügt haben. Die Kontrolle des Betriebes erfolgt durch staatliche Inspektions- beamte im Auftrage der Aufsichtsbehörden über die Gemeindewaldungen. Preussen , Instruktion vom 21. VI. 1877: Der Regierungspräsident hat sich zur Prüfung der jährlichen und periodischen Betriebspläne sowie zur Ausführung der örtlichen Walduntersuchungen der Regierungsforstbeamten zu bedienen. Das System der technischen Betriebsaufsicht ist gegenwärtig in Deutschland das verbreitetste und besteht in den sieben östlichen Pro- vinzen von Preussen, in Westfalen, den Rheinlanden und einem Teile von Hannover, formell im rechtsrheinischen Bayern mit Ausnahme von Unterfranken, ferner in Württemberg, Meiningen, Mecklenburg-Schwerin, Weimar, Schwarzburg-Sondershausen, Coburg-Gotha. Es fallen hierunter im ganzen 1 279 000 ha = 49,4 Proz. aller Gemeindewaldungen. Ausserhalb Deutschlands findet es sich in Ungarn und in der Schweiz. In Oesterreich wird dasselbe durch § 9 der Verordnung des Ackerbau- ministeriums vom 3. Juli 1873 erstrebt, welche vorschreibt, dass die Forsttechniker der politischen Verwaltung auf die Einführung von Wirt- schaftsplänen und die Anstellung von Wirtschafts- und Schutzpersonal seitens der Gemeinden hinwirken sollen. Die Handhabung der Forst- polizei in den Gemeindewaldungen ist Sache der Forsttechniker der politischen Verwaltung. Dieses System bemüht sich, die Anforderungen der Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit mit einem möglichst grossen Masse der Gemeinde- autonomie zu verbinden. Die Erfolge desselben hängen von der Er- füllung folgender Bedingungen ab: 1. Die Betriebspläne müssen nicht nur den technischen Anforderun- gen genügen, sondern auch die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Ge- meindehaushalts in angemessener Weise berücksichtigen. Württemberg , Gesetz vom 16. VIII. 1875, Art. 3: Innerhalb der durch B. Zweiter (spezieller) Teil. Der Plan darf also nicht lediglich zu dem Zwecke dienen, um einer lästigen Bestimmung zu genügen, während der Waldzustand und die Wirtschaft thatsächlich ein ganz anderes Bild zeigen. Anderseits sollen aber die Betriebspläne unter Zugrundelegung der berechtigten Wünsche und vorhandenen Bedürfnisse der Nutzniesser angefertigt werden, ohne den Genuss der gegenwärtigen Generation weiter zu schmälern, als es die Rücksicht auf die Nachhaltigkeit erfordert. Noch weniger aber sollen den Gemeinden unnötige, kostspielige, sowie hinsichtlich ihrer Zweckmässigkeit fragliche Wirtschaftsmassregeln (Eichenmanie) zugemutet werden. 2. Die Einhaltung der Betriebspläne, insbesondere hinsichtlich der Grösse des zulässigen Abnutzungssatzes ist streng zu kontrollieren; nicht minder auch die Ausdehnung, in welcher die Nebennutzungen geübt werden. Eine periodische Revision der Betriebspläne muss eben- falls gesetzlich vorgeschrieben sein. Das preussische Gesetz von 1876 verlangt, dass die Betriebspläne vom Regierungspräsidenten genehmigt und mindestens alle 10 Jahre revidiert werden. Abweichungen vom Betriebsplane bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsi- denten, wenn Holzbestände zur Fällung gelangen, welche durch den Betriebsplan für die laufende zwanzigjährige Nutzungsperiode nicht vorgesehen sind, bei Mehr- oder Minderfällungen von mehr als 20 Proz. gegen den Etat und bei Überschreitungen des Abnutzungssatzes, welche in der laufenden Nutzungsperiode nicht wieder ein- gespart werden können. 3. Von der grössten Bedeutung für die Gemeindeforstwirtschaft ist die Aufstellung eines tüchtigen Betriebsbeamten. Dieser muss nicht nur die nötige technische Befähigung besitzen, sondern vor allem auch verstehen, das Interesse der Gemeinde für die Erhaltung und Pflege ihres Waldbesitzes zu wecken und nutzbar zu machen, was vielfach keineswegs leicht ist. Gewöhnlich wird in der Litteratur gefordert, dass die Betriebs- beamten der Gemeinden dieselbe Ausbildung genossen haben sollen, wie jene des Staates. Wenn man hiermit auch im allgemeinen einver- standen sein kann, so müssen doch Ausnahmen bei geringer Ausdehnung der Gemeindewaldungen als zulässig erklärt werden. Unzweifelhaft kann in kleinen Waldungen unter einfachen Verhältnissen ein Beamter mit dem Bildungsgrade des preussischen Försters auf Grund eines ordent- lichen Betriebsplanes und bei entsprechender Kontrolle die Wirtschaft in durchaus korrekter Weise führen. Einige Forstgesetze, welche hohe Anforderungen bezüglich der Art. 2 gezogenen Grenzen (Nachhaltigkeit) sind bei der Entwerfung der Wirtschafts- pläne die besonderen, in der Eigentümlichkeit des Haushaltes der Körperschaften begründeten Zwecke und Bedürfnisse der Waldbesitzer zu berücksichtigen und hier- nach Holzart, Betriebsart und Umtriebszeit zu wählen. II. Abschnitt. Forstpolizei. Qualifikation der Betriebsbeamten stellen, gestatten daher für kleine Waldungen Ausnahmen. Bayern , Forstgesetz von 1852, Art. 11: Bei kleineren Waldungen von ge- ringerem Ertrage und bei Waldungen, welche einer regelmässigen, auf Wirtschafts- pläne gestützten Bewirtschaftung nicht fähig sind, kann mit Genehmigung der Forst- polizeistelle die Betriebsführung mit dem Forstschutze vereinigt werden. Um den Gemeinden auch bei kleinerem Waldbesitze die Betriebs- leitung durch technisch gut ausgebildete Beamte zu ermöglichen, sind verschiedene Wege eingeschlagen worden: a) Die Gemeindewaldungen werden zu Betriebsverbänden (Gemeindeoberförstereien) vereinigt, welche einen gemeinsamen Revier- verwalter aufstellen, wie dieses zur Zeit namentlich in der Rhein- provinz und in Westfalen der Fall ist. Diese Form hat nur da ihre Berechtigung, wo der Gemeindewaldbesitz vorherrscht und wenig Staatswaldungen vorhanden sind. Sie leidet nach den vorliegenden Erfahrungen an dem Missstande, dass gewöhnlich viel zu grosse Be- zirke gebildet werden, sowohl mit Rücksicht auf das Areal des Waldes selbst als namentlich auf die Ausdehnung des Gebietes, über welches diese Waldungen zerstreut liegen. Die ungünstigsten Verhältnisse sind in dieser Beziehung in der Rhein- provinz vorhanden. So umfassen z. B. die 17 Gemeindeoberförstereien des Re- gierungsbezirks Trier bei ausserordentlicher Parzellierung 125 681 ha; die Durch- schnittsgrösse einer Oberförsterei beträgt demnach 7358 ha, die grösste Oberförsterei Saarburg umfasst 11 795 ha. b) Die Gemeinden schliessen mit den Verwaltern benachbarter Staats- oder Privatforsten Verträge wegen nebenamtlicher Übernahme der Betriebsleitung ihrer Waldungen. c) Der Staat übernimmt auf Antrag der Gemeinden die Bewirt- schaftung ihrer Waldungen durch seine Beamte, so dass aus Staats- und Gemeindewaldungen gemischte Betriebsverbände entstehen (Bayern, Württemberg). Diese Form bildet den Übergang zum System der vollen Beförsterung. III. Bei der sog. Beförsterung der Gemeindewaldungen liegt der technische Betrieb als Dienstsache in den Händen von Staatsforst- beamten, deren Bezirke lediglich aus Zweckmässigkeitsrücksichten je nach der örtlichen Zusammenlage der Forste teils nur aus Kommunal- waldungen oder Staatswaldungen, teils aus solchen gemeinschaftlich gebildet sind. Die Ernennung der Beamten erfolgt hier von seiten des Staates, nur einzelnen, mit grösserem Waldbesitze ausgestatteten Gemeinden wird bisweilen ein Vorschlagsrecht oder auch ein Wahlrecht mit Vor- behalt staatlicher Genehmigung eingeräumt. So dürfen z. B. in Baden die Städte Baden, Freiburg, Villingen und Heidelberg ihre Betriebsbeamten mit Vorbehalt der Bestätigung durch die Regierung selbst wählen. B. Zweiter (spezieller) Teil. Die Aufsicht über den Betrieb wird hier ebenfalls durch staatliche Inspektionsbeamte im Auftrage der Aufsichtsbehörden über die Ver- mögensverwaltung der Gemeinden geübt. Das System der Beförsterung besteht für Deutschland in einem Teile von Hannover (Hildesheim, Calenberg, Grubenhagen, Göttingen, Hohenstein), Hohenzollern, in der Provinz Hessen-Nassau, für Bayern in der Rheinpfalz und in Unterfranken, in Baden, Hessen, Elsass-Loth- ringen, Waldeck, Braunschweig, Schwarzburg-Rudolstadt, Sachsen- Altenburg und im Fürstentume Birkenfeld; zusammen auf 1 163 000 ha = 45 Proz. der gesamten Gemeindewaldfläche. Ausserhalb Deutschlands findet sich dieses System in Tirol, Frank- reich und Belgien. In einigen Staaten ist die Übernahme der Bewirtschaftung durch staatliche Beamte als Strafe vorgesehen. Dieses ist der Fall nach dem preussischen Gesetze von 1876 bei unwirtschaftlicher Behandlung des Waldes Preussen , Gesetz von 1876, Art. 10: Wenn ein Waldeigentümer unterlässt, einer ihm nach §§ 2—7 obliegenden Verpflichtung (Aufstellung eines Wirtschafts- planes, Innehaltung und Revision desselben, event. Einreichung jährlicher Betriebs- anträge, Aufstellung von Wirtschafts- und Schutzbeamten) trotz geschehener Auf- forderung nachzukommen, so ist der Regierungspräsident befugt, die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Handlungen durch einen Dritten ausführen zu lassen, den Betrag der Kosten vorläufig zu bestimmen und im Wege der Exekution vom Verpflichteten einzuziehen. und in Württemberg, wenn die Gemeinden es unterlassen haben, bis zum 1. Juli 1876 und späterhin sechs Monate nach Er- ledigung der Stelle selbst Betriebsbeamte anzustellen. Das System der Beförsterung verbürgt die sorgfältigste Bewirt- schaftung der Gemeindewaldungen und bietet bezüglich der Bezirks- bildung namentlich da grosse Vorzüge vor dem Systeme der lediglich aus Kommunalwaldungen gebildeten Betriebsverbände, wo Staats- und Gemeindewaldungen in bunter Mischung durcheinander liegen, indem hierbei die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte am rationellsten aus- genutzt werden. Als Schattenseiten dieses Systems sind zu erwähnen: die weit- gehende Beschränkung der Gemeindeautonomie und die, in der Praxis wohl nur ausnahmsweise verwirklichte, Möglichkeit, dass die finanziellen Interessen der Gemeinden bezüglich des Holzabsatzes mit Rücksicht auf die konkurrierenden Staatswaldungen geschädigt werden. Die hierüber kursierenden Erzählungen erweisen sich meist bei näherer Untersuchung als unbegründet und ganz anders gelagert (wie z. B. der Verkauf des Waldes der Stadt Warburg wegen angeblich ungerecht- fertigter Beschränkung des Abnutzungsatzes). Bezüglich der periodischen und jährlichen Betriebspläne gelten auch hier die bereits Seite 263 angeführten Gesichtspunkte. Den Ge- II. Abschnitt. Forstpolizei. meinden ist ein verschieden bemessenes Recht der Mitwirkung bei Aufstellung dieser Pläne sowie des Einspruches gegen Wirtschafts- massregeln, welche ihre Billigung nicht finden, eingeräumt. Da die Befugnisse der Gemeinden beim Systeme der Beförsterung meist be- schränkter sind, als sonst, so muss um so mehr von dem Wirtschafts- beamten verlangt werden, dass er selbst hierbei den berechtigten Interessen der Gemeinde in angemessener Weise Rechnung trägt und diese nicht kostspieligen technischen Liebhabereien unterordnet. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das System der allgemeinen Ver- mögensaufsicht am wenigsten den Anforderungen entspricht, welche vom forstpolitischen und volkswirtschaftlichen Standpunkte aus gestellt wer- den müssen, weil es weder eine Gewähr für die angemessene Bewirt- schaftung der Waldungen noch auch Sicherheit für die ungeschmälerte Erhaltung des im Walde niedergelegten Kapitals bietet. Dasselbe bietet nur da keine Bedenken, wo die Gemeindewaldungen eine ver- hältnismässig geringe Ausdehnung besitzen, oder bei städtischem Wald- besitze von sehr grossem Umfange, indem hier das nötige Verständ- nis und Interesse für eine geordnete Forstwirtschaft vorhanden ist (Frankfurt a. M., Görlitz). Wesentlich günstiger sind die Resultate des Systems der technischen Betriebsaufsicht, allein die energische Durchführung desselben bereitet Schwierigkeiten; solche treten, wie bereits bemerkt, namentlich hervor bei der Bezirksbildung, ferner da, wo die Gemeinden nach der Lage der Waldungen nicht imstande sind, sich mit anderen Gemeinde- oder Staatswaldungen zu Betriebsverbänden zu vereinigen. Trotz der sonst im allgemeinen auf Erweiterung der Gemeinde- autonomie gerichteten Strömung geht daher in neuester Zeit aus praktischen Erwägungen das Streben, und zwar nicht nur in forst- lichen Kreisen, auf weitere Ausdehnung des Systemes der Beförsterung, welches unter angemessener Berücksichtigung der Gemeindeinteressen wirtschaftlich und technisch die günstigsten Resultate liefert. In Bayern wurde gelegentlich der neuen Verwaltungsorganisation im Jahr 1885 auch in den übrigen Gebietsteilen dieses System dadurch, thatsächlich wenigstens, eingeführt, dass den Staatsforstbeamten die Erlaubnis zur nebenamtlichen Übernahme der Betriebsleitung in den Ge- meindewaldungen nicht mehr erteilt wird, weshalb fast alle Gemein- den, welche nicht eigene Revierverwalter haben, gezwungen waren, auf dem im Forstgesetze vorgesehenen Vertragswege die Bewirtschaftung ihrer Waldungen dem Staate zu übergeben. Für die preussische Rheinprovinz und Westfalen, wo bei der grossen Ausdehnung des Gemeindewaldbesitzes und dessen Parzellierung be- züglich der Betriebsverbände grosse Missstände bestehen, wird gegen- wärtig der Übergang zum Systeme der Beförsterung geplant und ver- B. Zweiter (spezieller) Teil. zögert sich dessen Einführung lediglich durch die Rücksicht auf die ungünstige Finanzlage. Wenn der Staat die Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen über- nimmt, sei es im Wege des Vertrags oder auf Grund gesetzlichen Zwanges, so müssen die Gemeinden zur Deckung der hierfür entstehen- den Kosten eine in verschiedener Weise bemessene Entschädigung, den sog. Beförsterungsbeitrag , zahlen. Dieser erreicht nur ausnahms- weise die Höhe der Kosten, welche den Gemeinden bei selbständiger Aufstellung von Wirtschaftsbeamten erwachsen würden, weil sich der Auf- wand durch die Bildung von Betriebsverbänden mit zweckmässiger Be- zirksbildung in der Regel erheblich ermässigt. (Wo so ungenügende Ein- richtungen bestehen, wie z. B. in der preussischen Rheinprovinz, würde natürlich durch die notwendige Verkleinerung der Oberförstereien künftig- hin ein erheblicher Mehraufwand notwendig werden.) Ausserdem wird aber auch von den Gemeinden meist nicht der ganze, thatsächlich auf sie treffende Anteil gefordert So zahlen in Württemberg die Gemeinden einen Besoldungsbeitrag von 80 Pf. pro ha, während sich der thatsächliche Aufwand auf 2,25 M. stellt, in Elsass- Lothringen und ebenso in Frankreich entrichten die Gemeinden postnumerando 5 Proz. der Hauptnutzung als Beitrag zu den Verwaltungskosten, jedoch keinenfalls mehr als 80 Pf. (1 Fr.) pro ha. Volle Bezahlung findet sich u. a. im Grossherzogtume Hessen und in der bayerischen Rheinpfalz . In der Pfalz werden die status- mässigen Besoldungsbezüge sämtlicher Kommunalforstbeamten, dann die Pensionen und Alimentationen für das Kommunalforstpersonal und dessen Relikten nach Abzug des hergebrachten Ärarialzuschusses von 6285,71 M. und nach Abzug der Pensions- beiträge der Kommunalforstbeamten auf die ganze Fläche aller Gemeinde- und Stif- tungswaldungen des Kreises ausgeschlagen und nach dem durchschnittlichen Ansatze pro ha bezahlt. , sondern ein Teil der Kosten aus Staats- mitteln gedeckt, weil man die gute Bewirtschaftung der Gemeinde- waldungen als ein öffentliches Interesse betrachtet. Die Höhe des Beförsterungsbeitrages ist teils ein für allemal ge- setzlich bestimmt (Württemberg, Elsass-Lothringen, Frankreich), teils wird sie nach dem thatsächlichen Bedarfe bemessen (Hessen, Rheinpfalz). Als Massstab für die Quote der Beitragsleistung der einzelnen Ge- meinden dient bald die Grundsteuer In Hessen haben die Besitzer der Kommunalwaldungen zu den Oberförster- besoldungen im Verhältnisse zu den Steuerkapitalien beizutragen. Die Berechnung und Verteilung derselben erfolgt provinzenweise, so dass innerhalb jeder der drei Provinzen des Landes die beitragspflichtigen Waldflächen mit dem Beitrage pro ha multipliziert werden und dieser Beitrag nach dem Steuerkapital auf die waldbe- sitzenden Gemeinden ausgeschlagen wird. Nach der Festsetzung im Jahre 1877 war der Beitrag 1,07 M. pro ha. , bald die Flächengrösse, bisweilen ist auch ein Maximum festgesetzt, über welches hinaus die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (Elsass-Lothringen, Frankreich). Nicht minder wichtig als die Organisation des Betriebes ist für eine gute Gemeindeforstwirtschaft die zweckmässige Einrichtung des II. Abschnitt. Forstpolizei. Forstschutzdienstes . Leider sind nach dieser Richtung die Be- stimmungen noch vielfach recht mangelhaft. Die Verpflichtung zur Aufstellung von Beamten für den Forstschutz- dienst besteht fast durchweg; bezüglich der Anforderung an die Qualifi- kation dieses Personals, der staatlichen Einwirkung auf die Anstellung und Entlassung desselben, sowie auf die Bildung der Dienstbezirke sind die Verhältnisse ausserordentlich mannigfaltig. Den Aufsichtsbehörden ist meist das Bestätigungsrecht für die von den Gemeinden zu ernennenden Schutzbeamten vorbehalten Das Bestätigungsrecht besteht z. B. in Württemberg nicht, weil dort durch das Gesetz vom 6. VII. 1849 das Bestätigungsrecht für Gemeindebeamte auf- gehoben ist. Indirekt steht jedoch der Aufsichtsbehörde eine Einwirkung zu durch das gesetzliche Verlangen nach Aufstellung eines tauglichen Personals. Im Falle der Unbrauchbarkeit können die von den Körperschaften aufgestellten Forstschutzdiener durch gemeinschaftliche Verfügung des Forstamtes und Oberamtes entlassen werden. , allein dieses kann nicht verhindern, dass die Gemeinden vielfach den Forstschutzdienst unterstützungsbedürftigen Gemeindemitgliedern über- tragen. Aber auch wenn dieses nicht der Fall ist, werden diese Be- amten gewöhnlich so schlecht bezahlt, dass sie noch auf weitere Neben- beschäftigungen (Flurwächter, Nachtwächter u. s. w.), sowie auf den guten Willen der Gemeindemitglieder, mit denen sie ohnehin vielfach in freundschaftlicher und verwandtschaftlicher Beziehung stehen, an- gewiesen sind. Am schlimmsten gestaltet sich das Verhältnis, wenn den Aufsichts- behörden nur ein Einspruchsrecht bei der Anstellung, nicht aber auch bei der Entlassung der Forstschutzbediensteten vorbehalten ist, wie z. B. in Bayern. Ein energisches Vorgehen dieser Beamten gegen eineinfluss- reiche Gemeindemitglieder ist hierdurch vollständig unmöglich gemacht. Unbrauchbare Forstschutzbeamte können meist auch gegen den Willen der Gemeinde durch Verfügung der Aufsichtsbehörden entlassen werden (Württemberg, Baden, Hessen). Musterhaft ist die Organisation des Forstschutzdienstes in den französischen Kommunalwaldungen. Hier erfolgt die Anstellung durch den Maire unter Zustimmung der Forstbehörde; bei Meinungs- verschiedenheiten zwischen beiden entscheidet der Präfekt, das Gehalt wird auf Vorschlag des Gemeinderates vom Präfekten festgesetzt, ebenso erfolgt auch die Entlassung durch diesen. Code forestier, Art. 95 und 98. Fast gleichlautend sind die Bestimmungen in Elsass-Lothringen und in Baden. Zur Beseitigung der eben erwähnten Missstände hat sich die Ein- richtung von Schutzverbänden sehr bewährt, welche entweder nur aus Gemeindewaldungen oder aus solchen und Staatswaldungen oder auch Privatwaldungen gebildet werden. B. Zweiter (spezieller) Teil. Auf diese Weise lassen sich Dienstbezirke bilden, welche einem Beamten volle Beschäftigung gewähren und ausreichende Besoldung sichern; ebenso werden die Beamten hierdurch unabhängiger von den Gemeinden, während gleichzeitig ein wirksameres Eingreifen der Auf- sichtsbehörden ermöglicht wird, falls der Forstschutz nicht überhaupt durch Staatsbeamte besorgt wird. Am meisten ist diese Einrichtung zur Zeit in Hessen ausgebildet. Hier giebt es Gemeindeforstwarteien, die nur Kommunalwaldungen und eventuell auch Privatwaldungen umfassen und in welchen den Kom- munen das Präsentationsrecht und dem Staate das Bestätigungsrecht zusteht. Wo es zulässig ist, werden die Gemeindewaldungen mit den benachbarten Staatswaldungen zu Schutzverbänden vereinigt (gemischte Forstwarteien). Enthalten diese mehr als 25 ha Staatswald, so steht dem Staate das Ernennungsrecht zu, bei gemischten „abnormalen“ Forst- warteien, d. h. solchen mit 25—149,75 ha Staatswald, ist die Besoldung und Pensionierung Sache der Gemeinde, das Rentamt zahlt nur die von den Gemeinden erhobenen Beiträge aus, während bei gemischten „nor- malen“ Forstwarteien (mit mehr als 150 ha Staatswald) Ernennung, Besoldung und Pensionierung der Schutzbeamten dem Staate zusteht. Wünschenswert wäre, dass der leider bereits einmal abgelehnte Gesetzesentwurf, nach welchem auch die Bildung von Schutzverbänden für Kommunalwaldungen ohne Hinzutreten von Staatswaldungen obli- gatorisch gemacht werden und deren Organisation von seiten des Staates übernommen werden sollte, baldigst die Zustimmung der Volksvertretung fände, da in reinen Gemeindeforstwarteien noch vielfach sehr drastische Missstände wegen ungenügender Besoldung bestehen. Die Bildung von Schutzverbänden ist auch in Bayern durch § 7 Abs. 2 der Vollzugsverordnungen zum Forstgesetze vorgesehen, doch wird hiervon nur in geringem Masse Gebrauch gemacht. Ebenso bestimmt das badische Forstgesetz, dass verschiedene Eigentümer, Gemeinden, Körperschaften oder Private, wenn deren Forst- besitz nach seiner Lage eine gemeinschaftliche Aufsicht zulässt, mit Genehmigung der Bezirksförsterei zur Anstellung und Bezahlung eines gemeinschaftlichen Waldhüters zusammentreten können. Der freiwillige Anschluss der Gemeindewaldungen an die Schutz- einrichtungen des Staates findet sich in Frankreich Code forestier, art. 97: Si l’administration forestière et les communes ou établissements publics jugent convenable de confier à un même individu la garde d’un canton de bois appartenant à des communes ou établissements publics, et d’un canton de bois de l’État, la nomination du garde appartient à cette administration. Son salaire sera payé proportionellement par chacune des parties intéressées. und neuerdings auch in Württemberg . Nach dem Stande vom Jahre 1880 wurden von den 190 435 ha Körperschafts- waldungen in Württemberg 20 978 ha durch staatliches Forstschutzpersonal behütet. II. Abschnitt. Forstpolizei. In einzelnen Teilen der früher kurfürstlich hessischen Waldungen des Regierungsbezirkes Kassel übernimmt der Staat den Schutz in den Kommunalwaldungen zwangsweise, wenn geeignete Persönlichkeiten zur Bestätigung als Forstschutzbeamte seitens der Gemeinden nicht präsentiert werden. Für die Besorgung des Forstschutzes in den Gemeindewaldungen durch Staatsbeamte müssen von den Gemeinden Beiträge nach ähn- lichen Grundsätzen geleistet werden, welche Seite 267 für die Uber- nahme des Betriebes besprochen wurden. Die Höhe dieser Leistungen beträgt pro Hektar in Hessen 0,51 M., Regierungsbezirk Kassel 1,50 M. und in Württemberg 2,02 M. Die den Körperschaften und Stiftungen gehörigen Waldun- gen (bois des établissements publics) stehen der Regel nach den Ge- meindewaldungen hinsichtlich der Staatsaufsicht gleich. Wenigstens gilt dieses bezüglich jener Körperschaften, welche öffentliche In- teressen verfolgen und juristische Persönlichkeit besitzen. Die Staatsaufsicht ist hier durch die Rücksicht auf die Erhaltung der Substanz, die Sicherstellung des Stiftungszweckes und Wahrnehmung des Interesses späterer Nutzniesser geboten. Der Ausdruck „Körperschaft“ wird indessen in sehr verschiedenem Sinne gebraucht; manche der unter diesen Begriff fallenden Genossen- schaften tragen, heutzutage wenigstens, nur noch einen privatrechtlichen Charakter und werden auch von der Gesetzgebung dementsprechend behandelt. Bezüglich dieser Verhältnisse im einzelnen muss daher auf den Wortlaut der betreffenden Gesetze sowie auf die Motivierung und die Verhandlungen bei der Beratung verwiesen werden (vgl. auch S. 197). 4. Kapitel. Die Forstsicherheitspolizei. §. 1. Der Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe und Störungen . Die Forstsicherheitspolizei beschäftigt sich mit dem Schutze des Wald- eigentums und der Waldwirtschaft gegen nachteilige äussere Einwirkungen aus Gründen des öffentlichen Wohls . Die Forstsicherheitspolizei wird auch als öffentlicher Forst- schutz bezeichnet im Gegensatze zum Privat-Forstschutze, wel- cher von dem Waldeigentümer oder dessen Vertreter, dem Forstwirte, in seiner Eigenschaft als Privatmann geübt wird. Der öffentliche Forstschutz soll nur ergänzend insoweit eingreifen, als die Kräfte des Waldbesitzers nicht als ausreichend erachtet werden. Eine scharfe, systematische Grenze zwischen beiden Arten des Forst- schutzes besteht demnach nicht, sondern wird nur aus Zweckmässig- keitsgründen durch die jeweilige Gesetzgebung bestimmt. Der wichtigste Teil der Forstsicherheitspolizei beschäftigt sich mit dem Schutze gegen rechtswidrige Eingriffe und Störungen . B. Zweiter (spezieller) Teil. Diese können von dritten Personen verübt werden durch unbefugte Eingriffe in das Waldeigentum, sowie durch andere rechtswidrige Hand- lungen, welche nicht auf eine Entwendung gerichtet sind; es kann aber auch der Waldeigentümer selbst die Erhaltung und pflegliche Be- handlung des Waldes, sowie damit unter Umständen zugleich die öffent- liche Ordnung und Sicherheit gefährden. In den älteren Forstgesetzen hat man hiernach unterschieden: Forstfrevel und Forstpolizeiübertretungen . Erstere umfassen die Entwendungen, Beschädigungen und Zuwiderhandlungen gegen forst- polizeiliche Bestimmungen im fremden Walde, während zu letzteren die Zuwiderhandlungen gegen forstpolizeiliche Bestimmungen gehören, welche vom Eigentümer oder dessen Stellvertreter im eigenen Walde begangen worden sind. Vgl. das bayerische Forstgesetz von 1852, Art. 48 und 49. Die neueren Forstgesetze kennen den Aus- druck „Forstfrevel“ nicht, sie unterscheiden: Forstdiebstahl ) und rechtswidrige Forstbeschädigungen . Als Forstpolizeiübertre- tungen werden alsdann nicht nur die oben genannten Übertretungen von Eigentümern und Berechtigten, welche nicht Entwendungen sind, son- dern auch die sog. forstpolizeiwidrigen Handlungen bezeichnet, welche Dritte und Berechtigte durch Nichtbeachtung der zur Sicherung des Waldes erlassenen Vorschriften begehen, sowie ausserdem bisweilen noch Entwendungen und Beschädigungen geringfügiger Art, z. B. die unbefugte Aneignung von Beeren und Pilzen (Preussen, Baden). Baden, Gesetz über Forststrafrecht und über das Forststrafverfahren vom 25. II. 1879. Forstdiebstahl im Sinne dieses Gesetzes ist der in einem Walde oder auf einem anderen, hauptsächlich zur Holznutzung bestimmten Grundstücke verübte Diebstahl von Holz, welches noch nicht vom Stamme oder vom Boden getrennt ist, oder an Holz, welches durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen und mit dessen Zurichtung noch nicht der Anfang gemacht worden ist, oder an Abraum, Spähnen, Rinde und Forstnebenerzeugnissen, die noch nicht gewonnen oder eingesammelt worden sind. Fast wörtlich gleichlautend ist § 1 des preussischen Gesetzes, be- treffend den Diebstahl, vom 13. IV. 1878. Die Mittel zum Schutze des Waldes gegen Eingriffe von seiten der Menschen sind teils präventiver, teils repressiver Natur. Zu ersteren gehören eine Reihe von Vorschriften zum Schutze der Rechtsordnung, welche die Aufrechterhaltung der Ordnung im Walde, namentlich die Regelung des Verhältnisses zwischen Waldbesitzer und den an der Waldnutzung beteiligten oder sonst im Walde verkehren- den Personen enthalten. Diese Bestimmungen betreffen u. a. die Feststellung des Rechts- bestandes mittels dauernder Bezeichnung der Eigentumsgrenzen durch geeignete Grenzmale, sowie diejenigen über Offenhaltung der Grenzen, Verbot des Abgrabens oder Abpflügens, sowie der unbefugten Entnahme von Erde, Steinen und Rasen. II. Abschnitt. Forstpolizei. Mit Rücksicht auf die Verhütung von Eigentumsstörungen ist in verschiedenen Staaten dem Waldeigentümer das Recht gewahrt, das Betreten des Waldes ausserhalb der öffentlichen Wege gewissen Einschränkungen zu unterwerfen. Ob ein derartiges Verbot zulässig sei, wird vielfach bestritten, da nach der allgemein verbreiteten Anschauung das Waldeigentum keinen so ausschliesslichen Charakter trägt, dass es eine Beschränkung des Verkehrs im Walde gestattet. Es ist gewiss ein Stück gesunden Sozialismus, welcher einer Jahr- tausende alten Gewohnheit entspringt, wenn jedermann für sich das Recht in Anspruch nimmt, im Walde spazieren zu gehen und die An- nehmlichkeit des Aufenthaltes im Walde zu geniessen. Anderseits muss aber berücksichtigt werden, dass diese harmlosen Waldspazier- gänge häufig sehr auszuarten pflegen; man braucht nur die Verhält- nisse in der Nähe von grossen Städten oder da, wo ein lebhafter Verkehr von Sommerfrischlern und Touristen besteht, zu beobachten. Förmliche Verwüstungen von Kulturen, Beschädigungen von Anlagen aller Art, grober Unfug, fahrlässige Brandstiftung und selbst Bedrohung der Schutzbeamten sind hier ganz gewöhnliche Erscheinungen. Die Beschränkungen des freien Verkehrs im Walde beziehen sich der Regel nach auf folgende Punkte: 1. Schutz der Kulturen, 2. Ver- hütung von Forstdiebstahl und 3. Wegepolizei. Dass die in Verjüngung stehenden Waldorte gegen das Betreten geschützt sein müssen, ist selbstverständlich und auch in allen Forst- gesetzen ausgesprochen. Da aber die Anfangsstadien der natürlichen Verjüngung für den Laien oft schwer zu erkennen sind, so muss hier das Betreten noch auf irgend eine Weise allgemein kenntlich verwehrt sein (Warnungszeichen, Einfriedigungen, öffentliche Bekanntmachung). Zur Verhütung von Forstfreveln ist meist das unberechtigte Herum- treiben im Walde mit Äxten oder anderen zur Gewinnung von Forst- produkten geeigneten Instrumenten verboten. Im Interesse der Schonung der sog. „Privatwege“ und des Waldes, sowie gleichzeitig auch zur Verhütung von Diebstählen ist das unberech- tigte Fahren ausserhalb der „öffentlichen“ Wege untersagt. Württemberg, Forstpolizeigesetz vom 8. IX. 1879, Art. 24: Mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 368 9 des R.Str.G.B., unbefugt im fremden Walde 1. ausserhalb der ge- bahnten Wege oder derjenigen Wege, zu deren Benutzung er berechtigt ist, fährt, reitet, Vieh treibt oder Holz schleift, oder auf Wegen, Plätzen und in Beständen, welche mit Einfriedigung versehen sind, oder deren Betretung durch Warnungszeichen oder durch ein öffentlich bekannt gemachtes Verbot des Waldeigentümers untersagt ist, geht, reitet, fährt, Vieh treibt oder Holz schleift; 2. ohne erlaubten Zweck Forst- kulturen betritt oder solche Schläge, in welchen die Holzhauer mit dem Fällen oder Aufarbeiten des Holzes beschäftigt sind, oder in welchen das Sammeln des Abraumes noch nicht vollzogen ist; 3. ohne erlaubten Zweck ausserhalb der öffentlichen Wege, B. Zweiter (spezieller) Teil. Rücksichten der Klugheit und Billigkeit müssen den Waldbesitzer davon abhalten, von den ihm eingeräumten Befugnissen einen zu weit- gehenden und zu rigorosen Gebrauch zu machen. Mannigfaltig sind die Möglichkeiten der Rechtsstörungen bei der Abgabe von Waldprodukten an Käufer und Berechtigte, worüber deshalb auch zahlreiche Bestimmungen bestehen. Eine ähnliche Kontroverse, wie jene bezüglich des Betretens des Waldes überhaupt, betrifft hier die Gewinnung der geringfügigen Nutz- ungen, wie Beeren, Pilze und Leseholz . Es ist bereits früher darauf hingewiesen worden, wie hohe Er- träge diese Nutzungen abwerfen, wenn sie durch geringwertige oder wenigstens gering geschätzte Arbeitskräfte zu gute gemacht werden. Die Volksanschauung geht nun dahin, dass diese Gegenstände, vor allem aber Beeren und Pilze, von jedermann gewonnen werden können, während beim Leseholz schon mehr die Möglichkeit einer gewissen Be- schränkung zum Bewusstsein gekommen ist. Prinzipiell muss anerkannt werden, dass dem Eigentümer das Recht zusteht, auch diese Nutzungen ausschliesslich für sich in Anspruch zu nehmen, es wäre jedenfalls eine stark kommunistisch angehauchte Mass- regel, wenn ihm diese Befugnis abgesprochen werden sollte. Mit Rück- sicht auf die relativ bedeutenden Kosten, welche deren Zugutemachung durch voll bezahlte Arbeitskräfte verursachen würde, und auf die hohe Bedeutung, welche derartige Nutzungen für die ärmeren Bevölkerungs- klassen haben, wird der Waldeigentümer von diesem Rechte wohl nur ausnahmsweise Gebrauch machen, sondern sich darauf beschränken, zu überwachen, dass diese Nutzungen ordnungsgemäss und waldunschäd- lich stattfinden, ähnlich wie die Leseholznutzung schon seit langer Zeit geregelt ist. In Preussen ist eine Einigung über ein forstpolizeiliches Verbot des Sammelns von Pilzen und Beeren nicht erzielt worden, obwohl das preussische Forstdiebstahlsgesetz auf eine solche Bestimmung verwiesen hatte; diese Lücke muss also durch Polizeiverordnungen geregelt werden, welche meist erfordern, dass Erlaubnisscheine gegen eine geringe Ver- gütung eingeholt werden, um den Beginn der Nutzung und diese selbst überwachen zu können (Feld- und Forstpolizeigesetz § 41 und Ver- fügung des Ministers f. Landw., Dom. u. Forsten vom 29. Mai 1880, oder solcher Wege, zu deren Betretung er berechtigt ist, sich herumtreibt, oder Werkzeuge oder Geräte, welche zum Fällen, Sammeln oder Wegschaffen von Holz oder anderen Walderzeugnissen gebraucht zu werden pflegen mit sich führt. Vgl. auch das preussische Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. IV. 1880, namentlich §§ 9 und 36; bayerisches Forstgesetz, Art. 90—92; badisches Gesetz, §§ 29 und 32; Code forestier, Art. 146 und 147; österreichisches Forstgesetz, § 55 u. s. w. II. Abschnitt. Forstpolizei. Ziffer 2). In Baden und Württemberg kann das Sammeln von Beeren und Pilzen durch Verbot des Waldeigentümers straffällig gemacht werden. Württemberg, Forstpolizeigesetz, Art. 22: Mit Geldstrafe bis zu 10 M. wird bestraft, wer in fremdem Walde 1. gegen ein öffentlich bekannt gemachtes Verbot des Waldeigentümers Beeren oder Pilze sammelt; 2. ohne Erlaubnis Kräuter sammelt. Bezüglich der Leseholznutzung enthalten die meisten Forstgesetze Bestimmungen, welche die Ausübung ordnen. Der Schutz des Eigentums gegenüber Übergriffen von Berechtigten sowie im Verkehre mit dem Käufer von Waldprodukten ist in erster Linie privatrechtlicher Natur und Sache des Waldbesitzers. Zur Erzielung einer grösseren Sicherheit und zur Vereinfachung des Verfahrens werden jedoch verschiedene rechtswidrige Handlungen der Berechtigten und Käufer aus Zweckmässigkeitsgründen als öffentliche Delikte erklärt und dem Forststrafgesetze unterworfen. Als solche sind z. B. zu nennen: die Ausübung der Berechtigungen in nicht geöffneten Distrikten ohne Legitimationsschein, Benutzung anderer als der gestatteten Werkzeuge, Verkauf der für den eigenen Bedarf bestimmten Rechtsbezüge. Die Abfuhr von Holz und anderen Forstprodukten darf auch vom Käufer nur gegen Legitimationsschein, auf bestimmten Wegen, nicht während der Nacht erfolgen; die Zurichtung von Holz im Walde ist meist verboten. Es ist indessen zu bemerken, dass verschiedene derartige Vorschrif- ten aus den alten Forstordnungen einfach übernommen sind, obwohl sie weder mit den modernen Anschauungen übereinstimmen, noch auch dem Interesse des Waldbesitzers entsprechen, welches im Gegenteil ein möglichstes Entgegenkommen dem Käufer gegenüber erfordert. Na- mentlich in den Staatswaldungen wird häufig noch durch ein verfehltes Festhalten an solchen veralteten und unnötigen Bestimmungen der Absatz nicht unerheblich geschädigt oder mindestens unnötig erschwert. Früher bestanden häufig Vorschriften, welche zum Schutze des Waldeigentums den Verkehr mit Waldprodukten gewissen Be- schränkungen unterwarfen, gegenwärtig sind dieselben fast sämtlich gefallen, obwohl nicht verkannt werden kann, dass sie in einzelnen Fällen zur Verhütung schwer zu entdeckender Forstdiebstähle gute Dienste leisten. In Preussen besteht in dieser Beziehung noch die Verordnung vom 30. VI. 1839, betr. die Kontrolle der Hölzer, welche unverarbeitet transportiert werden, in Kraft, soweit sie nicht durch § 43 des Feld- und Forstpolizeigesetzes von 1880 ab- geändert ist. Das bayerische Forstgesetz enthält in Art. 106 und 107 Bestimmungen, welche gestatten, bei Überhandnahme von Forstfreveln den Handel und Verkehr mit Waldprodukten gewissen Beschränkungen zu unterwerfen, ebenso das ungarische Forstgesetz §§ 115 und 116. Als bemerkenswertes Beispiel in dieser Richtung Schwappach , Forstpolitik. 18 B. Zweiter (spezieller) Teil. sind die Erfolge zu erwähnen, die in jüngster Zeit im bayerischen Fran- kenwalde gegenüber dem in grossem Massstabe betriebenen Diebstahle von Weihnachtsbäumen dadurch erzielt worden sind, dass den Händlern der Nachweis des rechtmässigen Erwerbs auferlegt wurde. Hauptsächlich wegen der Feuersgefahr, teilweise aber auch zur Hintanhaltung von Forstdiebstählen dürfen Niederlassungen über- haupt, noch mehr aber feuergefährliche Betriebe in unmittelbarer Nähe des Waldes nicht begründet werden. Preussen, Feld- und Forstpolizeigesetz von 1880, § 47, gestattet die Er- richtung von Feuerstellen in grösserer Nähe als 75 m vom Walde nur mit besonderer Genehmigung. Die Abbauten, Ausbauten, Hauländereien, welche sich namentlich in der Provinz Posen in grosser Anzahl finden, machen sich für den Forstschutz sehr unangenehm fühlbar. Bayern, Forstgesetz, Art. 47, stellt die gleiche Forderung bei kleinerer Ent- fernung als 438 m, namentlich wenn es sich um Ziegelbrennereien, Theeröfen u. s. w. handelt. Code forestier, Art. 151 verbietet die Gründung feuergefährlicher Be- triebe innerhalb 1 km und Art. 153 jene von Häusern innerhalb einer Entfernung von 500 m von der Waldgrenze. Wichtig sind ferner die allenthalben bestehenden Verordnungen zur Vermeidung böswilliger und fahrlässiger Brandstiftung durch Verbot des Anzündens von Feuer im Walde oder in dessen unmittelbarer Nähe, des Rauchens im Walde zur Zeit grosser Dürre, sowie durch Vorschriften über bestimmte feuergefährliche Anlagen und Handlungen im Walde (Köhlerei, Theerschwelerei u. s. w.). Wegen des Schutzes des Waldeigentumes gegen Gefährdung bei Ausübung der Jagd wird auf die unten folgenden Ausführungen über Wildschadenersatz verwiesen. Die erfolgreiche Sicherung des Waldeigentums wird ganz wesent- lich durch Anstellung eines ausreichenden und tüchtigen Schutzper- sonals bedingt, weil nur hierdurch die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen ermöglicht ist. Wegen der für die Privat- und Gemeindewaldungen deshalb be- stehenden Bestimmungen wird auf die frühere Ausführung auf S. 252 und 267 Bezug genommen. Von seiten des Staates wird den Forstschutzorganen das Recht der öffentlichen Bediensteten, insbesondere das Recht zum Tragen der Uni- form oder eines besonderen Dienstabzeichens, sowie ein besonderer strafrechtlicher Schutz gewährt; ihre Aussagen geniessen volle Beweis- kraft, solange kein Gegenbeweis erbracht wird. Die Gewährung dieser Rechte wird allerdings meist von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht. Preussen, Forstdiebstahlsgesetz vom 15. IV. 1878, § 23: Personen, welche mit dem Forstschutze betraut sind, können, sofern dieselben eine Anzeigegebühr nicht empfangen, ein für allemal gerichtlich beeidigt werden, wenn sie 1. königliche Be- amte sind oder 2. vom Waldeigentümer auf Lebenszeit, oder nach einer vom Landrate II. Abschnitt. Forstpolizei. Die wirklich vorgekommenen Rechtsverletzungen wer- den durch Strafen geahndet. Das Forststrafrecht, dessen nähere Besprechung nicht Sache der Forstpolitik, sondern des Forstrechtes ist, nimmt nach verschiedenen Richtungen im ganzen Systeme des Strafrechts eine etwas eigenartige Stellung ein. Für die Gestaltung des modernen Forststrafrechtes ist die aus dem frühen Mittelalter stammende Anschauung, dass die Forstprodukte ein Gemeingut seien und deren unbefugte Aneignung keine oder doch höch- stens nur eine geringfügige Strafe verdiene, massgebend geblieben. Der betreffende Satz der lex Ribuariorum (Tit. 76) lautet: Si quis Ribuarius in silva commune seu reges vel alicujus locadam materiamen vel ligna fissata tulerit, 15 sol. culpabilis judicetur, sicut de venationi- bus et piscationibus: quia non res possessa, sed de ligno agitur. Das Holz wurde im Mittelalter als freies Gut betrachtet, welches den Charakter eines rechtlich geschützten Objektes erst dadurch erhielt, dass an demselben von seiten eines Dritten bereits ein deutlich erkenn- barer Akt der Besitzergreifung erfolgt war. Die peinliche Halsgerichts- ordnung Kaiser Karls V. kodifizierte diese Anschauung, indem sie nur die Entwendung von gehauenem Holze als in ihr Gebiet fallend be- bescheinigten dreijährigen tadellosen Forstdienstzeit auf mindestens drei Jahre mittels schriftlichen Vertrages angestellt sind, oder 3. zu den für den Forstdienst bestimmten, oder mit Forstversorgungsschein entlassenen Militärpersonen gehören. Diese Be- amten haben das Recht zum Waffengebrauch nach dem Gesetze vom 31. III. 1837, wenn sie in Uniform, oder mit einem amtlichen Abzeichen versehen sind, und das Feld- und Forstpolizeigesetz kennt ausserdem noch Forsthüter (§ 62), welche nicht im voraus vereidigt sind, aber bei Ausübung ihres Dienstes ebenfalls Dienstabzeichen mit sich zu führen haben. (Ähnlich in allen übrigen deutschen Staaten mit Ausnahme des Waffengebrauchgesetzes.) Wegen des besonderen gesetz- lichen Schutzes, den die Forstbeamten bei Ausübung ihres Dienstes geniessen, vgl. §§ 117—119 des Reichsstrafgesetzbuches. Oesterreich, Forstgesetz von 1852, § 52: Das gesamte Forstschutzpersonal ist, wo es vom Staate oder Gemeinden angestellt wird, jedenfalls, wo es die Privat- waldbesitzer anstellen, nur wenn die letzteren, um der damit verbundenen Vorteile teilhaftig zu werden, es verlangen, für den Forstschutzdienst von den politischen Be- hörden in Eid und Pflicht zu nehmen. § 53: Das auf den Forstschutzdienst beeidete Personal wird im Forstdienste als öffentliche Wache angesehen und ist befugt, im Dienste die üblichen Waffen zu tragen. § 54: Damit das Forstpersonal als öffentliche Wache geachtet werden könne, hat es im Dienste das vorgeschriebene Dienstkleid zu tragen, oder wenigstens durch bezeichnende und zur öffentlichen Kenntnis des Bezirkes gebrachte Kopfbedeckung oder Armbinde sich kenntlich zu machen. Code forestier, art. 99: Les gardes des bois de communes et des établisse- ments publics sont en tout assimilés aux gardes des bois de l’État, et soumis à l’autorité des mêmes agents. Art. 117: Les propriétaires qui voudront avoir pour la conservation de leurs bois, des gardes particuliers, devront les faire agréer par le sous-préfet de l’arrondissement. Ces gardes ne pourront exercer leurs fonctions qu’ après avoir prêté serment devant le tribunal de première instance. 18* B. Zweiter (spezieller) Teil. zeichnete, die Bestrafung der übrigen rechtswidrigen Handlungen im Walde aber dem Partikularrechte überliess. Auch in den folgenden Jahrhunderten wurden derartige Vergehen nicht nur geringer bestraft, sondern die Auffassung des minderen Grades der Rechtswidrigkeit fand auch in der Bezeichnung dieser Delikte als „Forstfrevel“ an Stelle des für die Mehrzahl der Fälle zutreffenden Ausdruckes „Diebstahl“ ihren Ausdruck und zugleich eine neue Bekräftigung. Der partikularrechtliche Charakter, welchen das Forststrafrecht bereits seit der Zeit der Volksrechte trägt, und welcher in den zahl- reichen Weistümern sowie später in den Forstordnungen und Forst- gesetzen festgehalten worden ist, blieb demselben auch durch das neue deutsche Reichsstrafgesetzbuch gewahrt, indem nach § 2 des Einfüh- rungsgesetzes hierzu die Bestimmungen über Forstpolizei und Holz-(Forst-) diebstahl auch fernerhin der Landesgesetzgebung vorbehalten wurden. Einführungsgesetz vom 31. V. 1870 zum Strafgesetzbuche für den Nord- deutschen Bund, § 2: Mit diesem Tage tritt das Bundes- und Landesstrafrecht, in- soweit dasselbe Materien betrifft, welche Gegenstand des Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund sind, ausser Kraft. In Kraft bleiben die besonderen Vorschriften des Bundes- und Landesstrafrechtes, namentlich über strafbare Verletzungen der Pass-, Polizei-, Post-, Steuer-, Zoll-, Fischerei-, Jagd-, Forst- und Feld- polizeigesetze, über Missbrauch des Vereins- und Versammlungsrechtes und über den Holz-(Forst-)diebstahl . Indessen bot doch einerseits die Änderung der Rechtsanschauung und anderseits die indirekte Einwirkung des Reichsstrafgesetzbuches sowohl, als noch mehr jene des Strafprozesses und der Gerichtsorgani- sation vom Jahre 1879 die Veranlassung, dass während der letzten De- zennien in vielen Staaten eine neue Kodifikation des Forststrafgesetzes erfolgte, wobei nunmehr auch der bessere Rechtsschutz und das erzie- hende Moment allenthalben dadurch zum Ausdrucke gelangt ist, dass die Bezeichnung „Frevel“ fortgefallen und durch „Diebstahl“ ersetzt worden ist. Z. B. Preussen, Gesetz betreffend den Forstdiebstahl vom 15. IV. 1878; Württemberg, Forststrafgesetz vom 2. IX. 1879; Baden, Gesetz vom 25. II. 1879 über das Forststrafrecht und das Forststrafverfahren. Über die Grenzen, wie weit die Aneignung von Waldprodukten unter die Spezialstrafen des Forstdiebstahls zu stellen ist, herrscht in den Partikulargesetzen keine Übereinstimmung. Die meisten haben nur pflanzliche Erzeugnisse im Auge, andere nennen auch Produkte aus den übrigen Naturreichen als Gegenstände des Sonderrechts. Bald werden sämtliche pflanzliche Waldprodukte demselben unterworfen, bald nur gewisse Forstprodukte, so dass die Frage offen bleibt, ob die unbefugte Aneignung der nicht genannten Erzeugnisse überhaupt und nach wel- chen Bestimmungen sie etwa strafbar sei (Beeren, Pilze, Ameiseneier). Preussen, Feld- und Forstpolizeigesetz § 41. II. Abschnitt. Forstpolizei. Der Begriff des Holzdiebstahls beschränkt sich nicht auf die Entwendung stehenden Holzes, sondern ergreift in der Partikulargesetz- gebung auch die unbefugte Wegnahme schon gefällten Holzes. Es ist dem Landesrechte anheimgegeben, bezüglich des letzteren die Grenzlinie zu bestimmen, von welcher an das Reichsrecht gelten soll, d. h. wann diese Handlung als gemeiner Diebstahl zu betrachten ist. Diese Grenze ist in den verschiedenen Forstgesetzen keineswegs gleichmässig gezogen. So gilt z. B. in Bayern auch die Entwendung bereits gefällten, aber noch nicht zum Verkaufe vorbereiteten Holzes noch als Forstfrevel, wäh- rend diese in Preussen bereits als gemeiner Diebstahl geahndet wird. Strafmildernde und straferschwerende Gründe unterliegen nach dem Reichsstrafgesetze lediglich dem richterlichen Ermessen, in der Forst- strafgesetzgebung dagegen sind dieselben vielfach, wenigstens für Forst- frevel und Forstdiebstahl, genau angegeben. Die Berücksichtigung von Strafmilderungsgründen ist nur in Mei- ningen vorgeschrieben, Strafschärfungsgründe, welche eine Erhöhung der einfachen Strafe, selbst bis zum vierfachen Betrage (Sachsen), zur Folge haben, finden sich in allen Forstgesetzen. Als solche gelten namentlich: Frevel zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen, Unkennt- lichmachung des Frevlers, Anwendung der Säge statt der Axt, Angabe falschen Namens, Rückfall u. s. w. Die Ausnahmestellung der Forstpolizeiübertretungen und des Forst- diebstahls im Systeme des Strafrechtes erstreckt sich auch auf die Strafarten, das Strafmass und auf den Strafprozess . Als Strafen kommen für die in Frage stehenden Delikte hauptsäch- lich Geldstrafen in Anwendung; Sachsen macht scheinbar eine Aus- nahme, da dort ausschliesslich auf Gefängnisstrafen erkannt wird, doch ist dieses nur insofern der Fall, als der Richter für jede Gefängnisstrafe, welche drei Wochen nicht erreichen würde, wenn er einen Strafbefehl erlässt, was das Gewöhnliche ist, für je einen Tag Gefängnis eine Mark anzusetzen hat. (Vgl. Art. 21 des Forstgesetzes von 1873 und das Ge- setz, das Verfahren in Forst- u. Feldrügesachen betr. v. 10. März 1879.) Freiheitsstrafen werden, mit Ausnahme von Sachsen, Sachsen- Meiningen und den thüringischen Staaten, primär nur in schweren Fällen (Rückfall, Bosheit u. s. w.) erkannt. Als eine besondere Strafart kommt noch Forst- und Gemeinde- arbeit in Betracht. Einführungsgesetz vom 31. V. 1870 zum Reichsstrafgesetzbuche, § 6: Vom 1. Januar 1871 ab darf nur auf die im Strafgesetzbuche für den Norddeutschen Bund enthaltenen Strafarten erkannt werden. Wenn in Landesgesetzen anstatt der Ge- fängnis- oder Geldstrafe Forst- oder Gemeindearbeit angedroht oder nachgelassen ist, so behält es hierbei sein Bewenden. Geld- und Freiheitsstrafen, welche nach dem Reichsstrafgesetze B. Zweiter (spezieller) Teil. nur alternativ Anwendung finden, werden in schweren Forststraffällen öfters miteinander verbunden (Preussen, Württemberg, Braunschweig). Eine weitere Eigentümlichkeit ist die Umwandlung uneinbringlicher Geldstrafen in Forstarbeit zu Gunsten des Staates oder der Beschädigten. Von dem Grundsatze des Reichsstrafgesetzbuches, dass die Geld- strafen in die Staatskasse fliessen, machen die Forststrafgesetze mehrfach Ausnahmen. So fallen bei Forstdiebstählen die Geldstrafen öfters den Beschädigten zu, und zwar in Preussen und Braunschweig ganz, in Baden und Mecklenburg zur Hälfte. Die Feststellung des Wertes und Schadensersatzes ist zur Vereinfachung des Verfahrens in der Regel den Forststrafgerichten über- tragen, wobei jedoch gewöhnlich dem Beschädigten der Zivilrechtsweg offengehalten wird, sofern sich dieser durch das Urteil des Strafrichters in seinem Interesse geschädigt glaubt. Auf Wert- und Schadenersatz mit Vorbehalt des Zivilrechtsweges erkennen z. B. die Forststrafgerichte in Bayern, Württemberg und Sachsen, ohne solchen Vorbehalt die thüringischen Staaten, Hessen, Sachsen-Meiningen u. s. w. Nur auf Wertersatz wird erkannt in Preussen und Oldenburg. In Baden und Mecklenburg, wo dem Beschädigten die Strafe zur Hälfte (in Mecklen- burg auch ¾ des Pfandgeldes) zufällt, hat dieser etwaigen weiteren Schaden vor dem Zivilrichter geltend zu machen. Wegen des meist nur geringen Wertes der entwendeten Objekte und der Häufigkeit dieser Delikte bietet der Forststrafprozess Eigen- tümlichkeiten, welche hauptsächlich eine Vereinfachung des Ver- fahrens bezwecken. Durch § 3 des Einführungsgesetzes zur Reichsstrafprozessordnung vom 1. II. 1877 ist der Landesgesetzgebung die Befugnis eingeräumt worden, anzuordnen, dass Forst- und Feldrügesachen durch die Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren sowie ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt werden. Diese Vereinfachung ist nach zwei Richtungen durchgeführt, nämlich durch umfassende Anwendung des Mandatverfahrens und dann durch die Regelung der Zuständigkeit der Gerichte, indem mit ganz geringen Ausnahmen Bayern, Gewohnheitsfrevel mit Gefängnis von 1—6 Monaten bedroht ist zum Landgerichte zuständig, in Baden ist dieses der Fall für den „grossen Forst- diebstahl“, d. h. solchen, bei dem der Wert des Entwendeten 25 M. übersteigt. die Amtsgerichte für die Aburteilung der Forstrügesachen ohne Rücksicht auf die Höhe der angedrohten Strafe für zuständig erklärt worden sind. Nach § 447 der Reichsstrafprozessordnung ist das Mandatverfahren in allen zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörigen Sachen dann zulässig, wenn die Schuld des Angeklagten klar erkennbar ist, keine höhere Strafe als Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft bis zu sechs Wochen erkannt werden soll und der Staatsanwalt bezw. in Forst- II. Abschnitt. Forstpolizei. strafsachen der als Staatsanwalt fungierende Forstbeamte schriftlich hierauf anträgt. Wird vom Strafmandate kein Gebrauch gemacht oder widerspricht der Beschuldigte, so findet die Hauptverhandlung beim Amtsgerichte statt. Die Bestimmungen darüber, ob und unter welchen Umständen die Zuziehung von Schöffen erforderlich ist, wurden in den einzelnen Staaten sehr verschiedenartig getroffen. In Württemberg findet die Verhandlung ohne Schöffen statt, wenn auf keine höhere Strafe als auf Gefängnis bis zu drei Monaten oder auf Geldstrafe und die an deren Stelle tretende Freiheitsstrafe zu er- kennen ist. In Preussen sind Schöffen in allen Fällen zuzuziehen, in welchen neben Geldstrafe auch Gefängnisstrafe angedroht ist; in Bayern werden sämtliche Forstrügesachen ohne Zuziehung von Schöffen verhan- delt und entschieden. Schwerere Straffälle sind in Preussen, Württemberg, Baden, Elsass- Lothringen den Schöffengerichten, in Baden unter Umständen (grosser Forstdiebstahl) sogar den Landgerichten überwiesen. Strafverfügungen von seiten der Polizeibehörden kommen in Forststrafsachen nur nach dem württembergischen Forstpolizeigesetze in einzelnen Fällen zur Anwendung; der Erlass der Strafverfügung findet alsdann durch den Gemeindevorsteher statt, die Rekurse werden vom Forstamte oder von der Forstdirektion beschieden. Als Amtsanwalt fungiert bei den Forststrafgerichten mit Rücksicht auf die Eigenartigkeit der zur Verhandlung gelangenden Fälle ein Forstbeamter. Dieser ist der Regel nach ein Staatsforstbeamter, nur da, wo Staatswaldbesitz fehlt und deshalb die Übertragung dieser Funktion an Staatsforstbeamte wegen zu grosser Entfernung unzulässig erscheint, werden geeignete Forstverwaltungsbeamte von Gemeinden oder Privaten mit derselben betraut. Preussen, Forstdiebstahlsgesetz, § 19: Das Amt des Amtsanwaltes kann verwaltenden Forstbeamten übertragen werden. Die auf eigene Wahrnehmung gegründeten, in den Forstrügever- zeichnissen gehörig bezeugten Angaben der beeidigten Forstschutzbe- diensteten und sonstiger Organe der Forststrafgerichte haben volle Be- weiskraft bis zum Gegenbeweise, sofern nicht besondere Gründe die Glaubwürdigkeit in Frage stellen. Den geschädigten Waldeigentümern wird nur in Württemberg von dem Termine zur Hauptverhandlung Kenntnis gegeben. Gegen die Urteile der Amtsgerichte (mit oder ohne Zuziehung von Schöffen) kann die Berufung an das Landgericht eingelegt werden. Einige Gesetze, z. B. das preussische Forstdiebstahlsgesetz, enthalten die Bestimmung, dass die Strafkammern in der Berufungsinstanz bei B. Zweiter (spezieller) Teil. Forstrügesachen in der Besetzung von nur drei Mitgliedern einschliess- lich des Vorsitzenden entscheiden. In Forststrafsachen bildet auch dann, wenn das Landgericht in erster Instanz entschieden hat, das betreffende Oberlandesgericht die Revisionsinstanz, da das Reichsgericht nicht zuständig ist, wenn sich die Revision ausschliesslich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm stützt. Der Vollzug der Forst- oder Gemeindearbeitstrafe, welche in ein- zelnen Staaten durch das Forstgesetz und Verordnungen besonders ge- regelt ist, erfolgt unter Kontrolle des Amtsgerichts entweder durch die Staatsforstbeamten, wie z. B. in Baden und in Coburg-Gotha, oder, wie in Preussen, durch die einzelnen Beschädigten oder durch die Ge- meinde. Die nicht vollziehbare Arbeitstrafe und ebenso auch die un- einbringliche Geldstrafe wird von dem Amtsgerichte ohne weitere Ver- handlung in die entsprechende Freiheitstrafe umgewandelt. § 2. Der Schutz gegen sonstige Gefahren . Unter den übrigen, den Wald gefährdenden äusseren Einflüssen, gegen welche auf dem Wege der Forstsicherheitspolizei Massregeln ergriffen werden können, steht nach seiner Gefährlichkeit und Bedeutung das Feuer obenan. Trotz aller Aufsicht und Gegenmassregeln werden alljährlich selbst noch in Deutschland in trockenen Jahren Tausende von Hektaren In den preussischen Staatswaldungen allein sind durch Feuer beschädigt worden im Jahre 1892: 2319 ha, 1893: 1751 ha, im Durchschnitt der Jahre 1868—1880 jährlich 534 ha. durch Waldbrände verwüstet; immerhin sind diese Schäden gegen die ausgedehn- ten Verheerungen, welche das Feuer in den Waldungen von Nordamerika, Russland, Schweden, Griechenland veranlasst, ganz verschwindend. Vgl. Mayr , Die Waldungen von Nordamerika, S. 26—28 und 124, 125. Nach Sargent wurden in dem einzigen Jahre 1879/80 408 960 ha Wald nieder- gebrannt und dabei ca. 100 Millionen M. Wert vernichtet. Böswilligkeit, Fahrlässigkeit, Egoismus, um bessere Weide zu ge- winnen, sowie Funkenflug aus den Lokomotiven sind die wichtigsten Ursachen dieser Waldbrände. Die böswillige und fahrlässige Brandstiftung am Walde fällt allent- halben unter die allgemeinen Strafgesetze. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch behandelt in § 308 die vorsätz- liche und in § 309 die fahrlässige Brandstiftung an Waldungen und Torfmooren. Erstere wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, letztere mit Gefängnis bis zu 1 Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 900 M. bedroht. § 368 6 ahndet das Feueranmachen in Wäldern oder Heiden mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen. Die weiteren Sicherungsmassregeln sind in den Forstpolizeigesetzen enthalten und ausserordentlich mannigfaltiger Natur. So wird, wie bereits auf S. 274 erwähnt ist, die Gründung von Niederlassungen und namentlich solche von feuergefährlichen Anlagen II. Abschnitt. Forstpolizei. innerhalb einer gewissen Entfernung vom Walde nur mit besonderer Ge- nehmigung gestattet. Gewerbliche Betriebe innerhalb des Waldes, welche Feuer nötig haben, wie: Köhlerei, Theerschwelerei u. s. w. unterliegen besonderen Bestimmungen. Die unvorsichtige Handhabung brennender und glimmender Ge- genstände, das Betreten des Waldes mit unverwahrtem Feuer, ins- besondere das Tabak- und Zigarrenrauchen im Walde während der trockenen Zeit wird vielfach, jedoch meist erfolglos, untersagt. Der grösste Teil aller Waldbrände, namentlich aber in der Nähe von Städten, wird durch fahrlässiges Wegwerfen von glimmenden Zigarrenresten und Zündhölzern veranlasst. Das Heide- und Moorbrennen, ebenso das sog. Überlandbrennen in den Hackwaldungen ist nur unter Beobachtung besonderer Vorsichts- massregeln gestattet. Grosse Aufmerksamkeit erfordern die durch Waldungen führenden Eisenbahnen . Der Schutz gegen Veranlassung von Waldbränden durch die Loko- motiven wird mittels verschiedener Vorkehrungen erstrebt. Solche bestehen in der entsprechenden Konstruktion der Maschinen (Anbringung von Funkenfängern Für die Funkenfänger giebt es verschiedene Systeme: Drahtgitter über der Schornsteinöffnung, Siebe über der oberen Siederohrreihe des Lokomotivkessels, Spiralen aus Kupferblech im Schornsteine (Strubescher Funkenfänger); das neuere sogen. Verbundsystem für Konstruktion der Lokomotiven führt den Funkenauswurf auf ein Minimum zurück. und dem sicheren Verschluss des Aschen- kastens zur Verhütung des Herausfallens glühender Teile) (vergl. § 10 der Betriebsordnung der Eisenbahnen Deutschlands), sowie in Vorschriften über den Fahrdienst (Verbot des Heizens an feuergefährlichen Stellen bei Wind und des Gebrauches der zugentfachenden Vorkehrungen an solchen Orten. Die besonders gefährdeten Stellen sind für den Lokomotivführer dadurch kenntlich gemacht, dass in der Höhe seines Gesichtes die Telegraphenstangen 1 m hoch mit weisser Ölfarbe umringelt sind. Bei einzelnen, in ganz besonders hohem Grade gefährdeten Stellen sind ausserdem noch Tafeln mit der Vorschrift für den Lokomotivführer: „Aschenkasten zu“ aufgestellt. Da diese Massregeln doch nicht ausreichen, um die Verbreitung glühender Kohlen- und Aschenteile über den Bahnkörper zu verhindern, so sind allenthalben längs der Eisenbahnen sog. Brand-Schutz- streifen vorhanden, welche verhüten sollen, dass die über den Bahn- körper hinausfallenden Funken u. s. w. zünden und dass ein entstan- denes Feuer sich weiterverbreitet. In Nadelholzwaldungen werden zur Erhöhung der Sicherheit häufig hinter und parallel mit den Schutzstreifen noch Feuergräben, 1,50 m B. Zweiter (spezieller) Teil. breit und 0,40 m tief, gezogen, in denen alle 70—100 m Quergräben zur Verbindung mit dem wunden Boden der Schutzstreifen auslaufen. Der Verein Deutscher Eisenbahnen forderte im Jahre 1865 eine Breite der Schutzstreifen von 21 m bei Nadelholz und von 15 m bei Laubholz. Diese Sicherheitsstreifen sind in Deutschland allgemein vorgeschrie- ben, und das Eigentum hieran muss von den Eisenbahnen mit erworben werden. Letzteres ist jedoch nicht unbedingt notwendig, da dieses Ge- lände in der Regel besser durch die Forstverwaltung, als durch die Eisen- bahnverwaltung ausgenutzt werden kann. In Preussen sind daher neuer- dings die Schutzstreifen teilweise der Forstverwaltung zur beschränkten Benutzung mit Rücksicht auf die Verhütung von Waldbränden zurück- gegeben worden. Auf den Sicherheitsstreifen wird der Boden stets wund erhalten; leicht entzündliche Bodendecken, ebenso Dürrholz wer- den entfernt. Die Sicherheitsstreifen sollen entweder ganz holzleer bleiben oder mit lichtkronigen Laubhölzern, Birken, Akazien, Eichen u. s. w. bepflanzt werden. Von diesen Holzbeständen erwartet man auch, dass ihre Laubkronen fliegende Funken aufhalten; sie leisten jedoch in dieser Richtung sehr wenig, weil die meisten Waldbrände im Früh- jahre zu einer Zeit vorkommen, in welcher sie noch unbelaubt sind. An besonders gefährdeten Stellen werden im Sommer eigene Brandwächter ausgestellt, denen lediglich die Wund- und Rein- haltung der Sicherheitsstreifen und Feuergräben obliegt, und die nach Durchfahrt jedes Zuges ihre ganze Aufmerksamkeit darauf zu richten haben, ob etwa Zündungen stattgefunden haben, um dieselben noch im Entstehen zu löschen. Über Einrichtungen und Vorschriften in dem Eisenbahndirektionsbezirke Bromberg zur Verhütung von Waldbränden durch Funkenwurf aus der Lokomotive vgl. die Zeitschr. f. Forst- und Jagdwesen 1894, S. 242. Da zur Löschung ausgebrochener Waldbrände nur schwer die nötigen Hilfskräfte aufgeboten werden können, so besteht in vielen Staaten (Preussen, Meiningen, Baden, Oesterreich, Russland u. s. w.) eine gesetzliche Verpflichtung zur Hilfeleistung für die Bewohner aller um- liegenden Ortschaften Preussen, Feld- und Forstpolizeigesetz § 44: Mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft: 4. wer, abgesehen von den Fällen des § 306 10 des Reichsstrafgesetzbuches, bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hilfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erheb- liche eigene Nachteile genügen könnte; ähnlich in Oesterreich (Forstgesetz §§ 46 bis 48); § 45 konstatiert noch eine besondere Lösch- und Anzeigepflicht für jeden, der einen Waldbrand entdeckt. Die russische Forstordnung von 1876 verpflichtet im Falle eines Waldbrandes die Bauern bis zu einer Entfernung von 10 Werst regelmässig, nach Bedarf aber bis zu einer solchen von 25 Werst zur Hilfeleistung. ; insbesondere sind hierzu bisweilen die Nutz- II. Abschnitt. Forstpolizei. ungsberechtigten verpflichtet. Frankreich, Code forestier, art. 149: Tous usagers qui, en cas d’incendie, refuseront de porter des secours dans les bois soumis à leur droit d’usage seront traduits en police correctionelle, privés de ce droit pendant un an au moins et cinq an au plus, et condamnés, en autre, aux peines portées en l’article 475 du Code pénal. Letztere Bestimmung findet sich sehr häufig in den alten Forstordnungen. Versicherungen gegen Waldbrände sind mehrfach ange- regt worden; dieselben brauchen sich nur auf junge Bestände zu er- strecken, da diese hauptsächlich gefährdet sind und durch das Feuer am meisten geschädigt werden. Ältere Bestände können wohl durch das Feuer getötet werden, allein das Holz repräsentiert doch immer noch einen hohen Wert, denn ein vollständiges Verbrennen gehört zu den seltensten Ausnahmen. Versicherungsgesellschaften fordern jedoch so hohe Prämien und stellen auch sonst so erschwerende Bedingungen, dass mit ihrer Hilfe eine Versicherung undurchführbar ist. Man hat deswegen die Versicherung durch auf Gegenseitigkeit beruhende Gesellschaften der Waldbesitzer in Betracht ge- zogen. Am weitesten wurde dieser Gegenstand in Hannover gefördert, wo lediglich jugendliche Bestände bis zum vierzigjährigen Alter zuge- lassen werden und nur die Kulturkosten den Gegenstand der Versicherung bilden sollten. Als Prämien waren für je 100 M. Versicherungssumme in Aussicht genommen: für Nadelholzkulturen 100 Pf., für gemischte Kulturen 80 Pf. und für Laubholzkulturen 60 Pf. Obwohl sich auch der Provinziallandtag dieser Frage warm annahm, so musste die Sache 1891 fallen gelassen werden, weil die Regierung einen Garantiefonds von 300 000 M. und die Angliederung des Vereines an die landwirt- schaftliche Brandkasse forderte; diese ging indes hierauf nicht ein. Auch neuere Erhebungen über diesen Gegenstand haben zu dem Ergebnisse geführt, dass die Versicherung gegen Waldbrände vorläufig unmöglich ist, weil die Prämien so hoch bemessen werden müssten, dass sie für den Waldbesitzer unerschwinglich sein oder doch nicht im richtigen Verhältnisse zum Nutzen stehen würden. Vgl. die Verhandlungen des sächsischen Forstvereins 1893 über das Thema: Empfiehlt es sich, eine Wald- bezw. Holzschlagversicherung der sächsischen Waldbesitzer gegen Brandschaden auf Gegenseitigkeit ins Leben zu rufen? Bei dem hohen, sowohl privatwirtschaftlichen als öffentlichen Interesse, welches diese Angelegenheit namentlich auch wegen ihrer Rückwirkung für die Aufforstung von Waldödland hat, dürfte es sich empfehlen, dass die Forstvereine und die landwirtschaftlichen Vereine sowie die Staats- regierungen derselben ihre Aufmerksamkeit zuwendeten. Bezüglich der Insektenkalamitäten bestehen ebenfalls forst- polizeiliche Vorschriften, welche teils deren Entstehung verhindern, teils, B. Zweiter (spezieller) Teil. soweit erforderlich, eine gemeinschaftliche und planmässige Durchführung von Vertilgungsmassregeln bezwecken. Zu ersteren gehören namentlich die Bestimmungen über rechtzeitige Abfuhr des Holzes und über Entrindung desselben, ferner in einigen Ländern die Anzeigepflicht des Waldeigentümers, falls zu besorgen ist, dass auch andere Forsten gefährdet werden. Württemberg, Forstpolizeigesetz, Art. 12: Wenn einem Walde durch Naturereignisse oder schädliche Tiere Gefahr droht, insbesondere wenn sich Spuren schädlicher Insekten zeigen, so hat der Waldbesitzer unverzüglich nach erlangter Kenntnis von solcher Gefahr dem Revier- oder Forstamte, in deren Dienstbezirke der bedachte Wald liegt, Anzeige zu erstatten. Ähnlich § 50 des österreichischen Forstgesetzes. Die Forstpolizeibehörden sind fast allenthalben befugt, die nach Lage des Falls nötigen Vorbeugungs- und Vertilgungsmassregeln sofort anzu- ordnen und deren Durchführung bei Weigerung des Waldeigentümers zwangsweise, sowie unter Anwendung von Strafen sicherzustellen. Beschwerden gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung. Württemberg, Forstpolizeigesetz, Art. 12: Das Forstamt hat auf diese oder ihm sonst zukommende Anzeige nötigenfalls sofort die zur Abwendung oder Verminderung der Gefahr dienenden Anordnungen zu treffen, welche die Waldbesitzer auf ihre Kosten auszuführen haben. — Wird von den Waldbesitzern gegen die zum Schutze der Waldungen vom Forstamte angeordneten Massregeln Beschwerde an die höhere Forstpolizeibehörde erhoben, so kann hierdurch, wenn Gefahr auf dem Ver- zuge haftet, der Vollzug nicht aufgehoben werden. Vgl. preussisches Feld- und Forstpolizeigesetz § 34, bayerisches Forstgesetz Art. 46, badisches Forstgesetz § 69, österreichisches Forstgesetz § 51. In Sachsen besteht in dieser Rich- tung als Spezialgesetz das Gesetz vom 17. VII. 1876 „den Schutz der Waldungen gegen schädliche Insekten betr.“. Zum Schutze gegen Windstürme werden in einigen Ländern Waldungen, nach deren Entfernung hinterliegende Waldungen gefähr- det erscheinen, als Schutzwaldungen bezeichnet und behandelt (Bayern), in anderen denselben wenigstens bezüglich der Kahlhiebe gleichgestellt (Württemberg). In Oesterreich ist zum Schutze des benachbarten Waldes der zeit- weilige Überhalt eines Waldes oder Windmantels vorgeschrieben. Oesterreichisches Forstgesetz § 5 (vgl. oben S. 251, N. 5). Derartige Beschränkungen des freien Verfügungsrechtes im Interesse des benachbarten Waldes erscheinen vom rechtlichen Standpunkte aus bedenklich, weil es sich hier nicht mehr um die Sicherstellung eines öffentlichen Interesses handelt, und stossen bei der Durchführung auf erhebliche praktische Schwierigkeiten. Sie können daher nicht empfohlen werden und haben höchstens als zeitlich beschränkte Über- gangsmassregeln Berechtigung, namentlich für solche ältere Nadelholz- bestände, welche nicht mehr durch Einlegung eines „Loshiebes“ ge- sichert werden können. III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik. III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik. An der Durchführung der forstpolitischen Aufgaben des Staates beteiligen sich sehr verschiedenartige Behörden. In erster Linie sind hierzu berufen die Behörden der inne- ren Verwaltung, also in der Zentralinstanz das Ministerium des Innern und, wo ein solches besteht, auch jenes für Bodenkultur teils allein, teils in Verbindung mit dem Ministerium des Innern, fer- ner die diesen Ministerien unterstehenden Abteilungen der Provinzial- regierungen und die entsprechenden äusseren Behörden. Die Beamten der Staatsforstverwaltung nehmen an der Lö- sung der forstpolitischen Aufgaben in doppelter Weise teil, nämlich einerseits durch Wahrung der volkswirtschaftlichen Interessen bei Ver- waltung der Staatsforsten und anderseits in jenen Staaten, in wel- chen hierfür nicht besondere Organe bestehen, wie z. B. in Oesterreich, auch als technische Räte und Vollzugsbehörden der inneren Verwaltung. Der forstliche Unterricht ressortiert bald ganz, bald nur teil- weise von der Staatsforstverwaltung; in letzterem Falle besitzt das Unterrichtsministerium einen je nach den Verhältnissen verschieden be- messenen Einfluss. Bezüglich der Verkehrspolitik kommen auch die Eisenbahn- behörden und Zollbehörden in Betracht. Die Organisation der Staatsforstverwaltung soll hier nur insoweit berührt werden, als es sich um die Massregeln der Forstpolitik handelt; die spezielle Erörterung dieser Formen gehört in das Gebiet der Forst- verwaltungskunde; noch weniger kann es aber die Aufgabe der vorliegen- den Untersuchungen sein, auf die Einrichtung der Unterrichts-, Eisen- bahn- und Zollverwaltung einzugehen, da für deren Organisation die besonderen Bedürfnisse der Forstwirtschaft nicht oder doch nur in sehr untergeordnetem Masse in Betracht kommen. Die oberste Leitung der Forstpolitik, soweit sie nicht durch die Bewirtschaftung der Staatsforsten verwirklicht wird, liegt, wie bereits bemerkt, bald in den Händen des Ministeriums des Innern, bald in denen eines besonderen Ministeriums für Bodenkultur. Letztere Einrichtung besitzt den Vorzug, dass infolge der hierbei durch- geführten Arbeitsteilung die Interessen der Urproduktion im allgemeinen sorgfältig gewahrt werden, sowie dass diese Behörden auch über eine an- gemessene Anzahl eigener forsttechnischer Beamten verfügen, während bei der in Deutschland vorwiegend vertretenen Organisation die Ministerien oder Ministerialabteilungen des Innern keine besonderen forsttechnischen B. Zweiter (spezieller) Teil. Referenten haben, sondern auf die Äusserungen, Gutachten, Anträge u. s. w. der dem Finanzministerium zugeteilten oder eine besondere Mittelstelle (Anhalt, Baden, Braunschweig, Mecklenburg) bildenden Direktionsbehörde für die Staatsforstverwaltung angewiesen sind. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass die Errichtung eines besonderen Ministeriums für Bodenkultur nur in grossen Staaten mög- lich ist. In Deutschland findet sich ein Ministerium für Bodenkultur nur in Preu- ssen , wo seit 1880 das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten be- steht. Zum Geschäftskreise der 3. Abteilung dieses Ministeriums allein gehören alle Angelegenheiten, welche sich auf die Verwaltung der Staatsforsten beziehen; die 1. Abteilung (landwirtschaftliche Abt.) bearbeitet unter Mitwirkung der 3. Abteilung die Forst- und Jagdpolizeiangelegenheiten im weiteren Sinne. Dem gemeinschaft- lichen Ressort der Miniters für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und des Innern unterliegen alle Forst- und Jagdsachen, bei denen die Vermögensverwaltung der Gemeinde, Anstellung und Disziplin der Kommunalforstbeamten und allgemeine landespolizeiliche Interessen in Frage kommen. In Bayern , welches als Repräsentant der anderen Organisationsform betrachtet werden kann, bildet die Ministerialforstabteilung des Finanzministeriums für Fragen der Forst- und Jagdpolizei, sowie der Bewirtschaftung der Gemeinde-, Stiftungs- und Körperschaftswaldungen das technische Organ des Ministeriums des Innern. (Näheres über die Organisation der deutschen Zentralforstverwaltungen findet sich in Schwappach , Handbuch der Forstverwaltungskunde, S. 17 ff.) In Oesterreich und Ungarn untersteht die Forstverwaltung ebenfalls dem Ackerbauministerium, in Frankreich dem Ministerium für Ackerbau und Handel, in Italien dem Ministerium für Landeskultur und Handel, in Spanien dem Mini- sterium für öffentliche Arbeiten, in Russland dem 1894 errichteten Ackerbau- ministerium. Der Grund für Zuteilung der Staatsforstverwaltung zum Geschäfts- kreise der Finanzministerien in Deutschland liegt hauptsächlich darin, dass die Staatsforsten einen Teil des Domänenbesitzes bilden, dessen Verwaltung nach der historischen Entwickelung der Ämterorganisation stets dem Finanzministerium übertragen war. Man hat gegen diese Verbindung den Einwand erhoben, dass die Staatswaldungen überwiegend vom finanziellen und weniger vom volks- wirtschaftlichen Standpunkte aus bewirtschaftet werden möchten. Die Thatsachen beweisen jedoch, dass diese Befürchtung ungerechtfertigt ist, anderseits kann aber ein energischer Finanzminister auch auf die ihm nicht unmittelbar unterstehenden Staatsbetriebe doch einen sehr fühl- baren Druck auf Sparsamkeit und Erzielung von Überschüssen ausüben. Hier handelt es sich mehr um eine Personen-, als um eine Prinzipienfrage. Im allgemeinen ist die Leitung der gesamten Forstwirtschaft durch ein Ministerium für Bodenkultur, wie es innerhalb Deutschlands in Preussen, ausserhalb in Oesterreich-Ungarn, Italien, Frankreich und Russland der Fall ist, wegen der gleichmässigen Berücksichtigung aller Kategorien des Waldbesitzes vorzuziehen, während eine dem Finanz- III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik. ministerium angehörige, gesonderte Staatsforstverwaltung doch ihr Augen- merk vorwiegend auf die Staatsforsten richten wird. Wegen der theoretischen Möglichkeit, dass auch die Staatsforstver- waltung den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zuwiderhandeln und fremde Interessen verletzen könne, hat man gelegentlich die For- derung gestellt, dass wenigstens die Handhabung der Forstpolizei im engeren Sinne sowie jene der Forstsicherheitspolizei von der Staats- forstverwaltung in allen Instanzen vollständig getrennt sein müsse. Die Oberleitung beider Zweige solle daher verschiedenen Ministerien oder doch wenigstens verschiedenen Ministerialabteilungen zugeteilt sein. Da sich hierdurch nicht nur eine bedeutende Personalvermehrung ergeben würde, sondern auch mancherlei Kompetenzkonflikte unvermeidlich wären, so ist eine derartige Einrichtung praktisch nirgends durchgeführt, ohne dass sich bis jetzt ein dringendes Bedürfnis hiernach ergeben hätte. Am meisten nähert sich die österreichische Organisation dieser Forderung, indem hier im Ackerbauministerium die verschiedenen Sek- tionen besondere forsttechnische Räte haben, sowie auch in den mitt- leren und unteren Instanzen die Staatsforstverwaltung von der Hand- habung der Forstpolizei vollständig getrennt ist. Eine Beaufsichtigung der ersteren durch die Forstbeamten der politischen Verwaltung findet indessen auch hier nicht statt. In Oesterreich bildet das Ackerbauministerium die oberste Behörde in forstlichen Angelegenheiten. Laut Verordnung vom 29. I. 1868 umfasst sein Wir- kungskreis in dieser Beziehung die Handhabung des Forstgesetzes in oberster Linie sowie die Forst- und Feldpolizei; die legislativen Verhandlungen bezüglich der Forst-, Jagd- und Feldpolizei (Sektion I, Departement III und IV); die oberste Leitung des land- und forstwirtschaftlichen Unterrichts und des Versuchswesens (mit einem nur beschränkten Einflusse auf die dem Ministerium für Kultus und Unterricht unter- stehende Hochschule für Bodenkultur) (Sektion II, Departement II). Durch Ent- schliessung vom 1. I. 1869 ist auch die oberste Entscheidung und Erledigung der Rekurse und Administrativverhandlungen in Jagd-, Feldpolizei- und in Fischerei- angelegenheiten von dem Ministerium des Innern an das Ackerbauministerium über- gegangen. Ferner wurde dem Ackerbauministerium vom 1. V. 1872 an die oberste Verwaltung der Staatsforsten, Staatsdomänen und Montanwerke, dann die Religions- und Studienfondsgüter übertragen (Sektion II, Departement VII und VIII). Durch die Gesetze vom 30. VI. 1884 ist die Kompetenz des Ackerbauministeriums für die Förderung der Landeskultur auf dem Gebiete des Wasserbaues (Meliorationsgesetz) und betr. der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswassern (Wild- bachverbauung) normiert (Sektion I, Departement IV). Gewöhnlich ist nur eine Trennung in der Weise durchgeführt, dass die Forstpolizei und die Staatsforstverwaltung verschiedene Ministerial- abteilungen und Dezernate bilden, während die nämlichen forsttech- nischen Räte beiderlei Angelegenheiten bearbeiten. Ausschliesslich für die Zwecke der Forstpolitik fungiert der eid- genössische Oberforstinspektor in Bern, welcher lediglich die Aufrecht- B. Zweiter (spezieller) Teil. erhaltung der Bestimmungen des Forstgesetzes zu überwachen hat. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Eidgenossenschaft als solche keinen Wald besitzt, sondern der Staatswald Eigentum der Kantone ist. Eine ähnliche Stellung hatte bis jetzt der Chief of the forestry division im landwirtschaftlichen Ministerium der Vereinigten Staaten . In dem Masse jedoch, in welchem sich der Waldbesitz der Union ausbildet (vgl. S. 81), wird hier dieselbe Kombination eintreten müssen, welche in Europa besteht. In den Mittelinstanzen ist in Deutschland für alle grösseren Staaten (Preussen, Bayern, Elsass-Lothringen), welche ein vollständiges System von Mittelstellen für die Forstverwaltung im Anschlusse an die Organe der allgemeinen Landesverwaltung besitzen, die Trennung der Staatsforstverwaltung von der Handhabung der Forstpolizei in der Weise durchgeführt, dass beide zu verschiedenen Regierungsabteilungen gehören; die forsttechnischen Räte der Staatsforstverwaltung fungieren jedoch auch als Dezernenten und Inspektionsbeamte für Gemeinde- und Privatwaldangelegenheiten, allerdings im Auftrage der betreffenden Re- gierungsabteilung bezw. des Regierungs-(Bezirks-)Präsidenten. Preussen , Gesetz über die gemeinschaftlichen Holzungen vom 14. VIII. 1876, § 12: Die im Staatsforstdienste angestellten Beamten sind den in Ausführung dieses Gesetzes an sie ergehenden Aufträgen des Regierungspräsidenten, des Bezirks- rates und des Provinzialrates Folge zu leisten verpflichtet. (Vgl. hierzu auch Ziff. 14 der Vollzugsinstr. vom 21. VI. 1877.) Bayern , Verordnung vom 19. II. 1885: In Gegenständen der Forst- und Jagd- polizei, ferner der Oberaufsicht über die Bewirtschaftung der Gemeinde- u. s. w. Waldungen ist die Regierungsforstabteilung technisches Organ der Kammer des Innern und hat als solches die von ihr zu erstattenden Gutachten und Äusserungen unmittel- bar an die Kammer des Innern abzugeben. Wo die Verbindung der forstlichen Mittelstellen mit jenen der all- gemeinen Landesverwaltung nicht besteht, wie z. B. in Frankreich, verfügen letztere auf Antrag oder nach Anhörung der Organe der Forstverwaltung. Vgl. Code forestier , titre VI (Des bois des communes et des établisse- ments publics) und titre VIII (Des bois particuliers). In Oesterreich, wo der Staatswaldbesitz überhaupt gering ist und in einigen Kronländern fast ganz fehlt, leiten die Forstdirektionen ledig- lich den Betrieb der Staatsforsten, während für die Durchführung der forst- politischen Aufgaben ein besonderes forsttechnisches Personal der politischen Verwaltung besteht. Den politischen Landesstellen bezw. dem k. k. Hofrate zu Trient sind deshalb Landesforstinspek- toren (Oberforsträte, Forsträte und Oberforstmeister) zugewiesen. Oesterreich hat 14 Landesforstinspektoren, von denen bei jeder Statt- halterei je einer thätig ist, mit Ausnahme von Schlesien und Tirol, indem für die Landesregierung in Troppau der Landesforstinspektor in Brünn fungiert, und Tirol zwei Landesforstinspektoren, in Innsbruck und Trient, besitzt. In Ungarn ist zur Handhabung der Forstpolizei das ganze Land III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik. entsprechend den Waldflächen in Bezirke eingeteilt. An der Spitze eines jeden Forstbezirks steht ein Forstinspektor, dem das nötige Hilfs- personal beigegeben ist. Der Vollzug der forstpolitischen Massregeln ist in sehr verschie- dener Weise geregelt. Bezüglich der Bewirtschaftung der Staatswaldungen bleibt die all- gemeine Organisation dieser Behörden massgebend, deren Betrachtung nicht in das Gebiet der Forstpolitik, sondern in jenes der Forstverwal- tung gehört. Ebenso sind für die Organisation der Gemeindeforstverwaltung haupt- sächlich die hierüber bestehenden Spezialgesetze, welche auf Seite 260 ff nach ihren Grundzügen geschildert worden sind, entscheidend. Im übrigen haben sich je nach den Verhältnissen und Bedürfnissen der einzelnen Staaten äusserst mannigfache Formen entwickelt. Nach deutscher Auffassung ist die Durchführung der Forstpolizei, und zwar sowohl der Wirtschaftspflege, als auch der Forstpolizei im engeren Sinne, im wesentlichen eine Aufgabe der Staatsforstbeamten. Bedenken gegen zu schroffes und einseitiges Vorgehen bestehen nicht, weil die forsttechnischen Beamten doch nur ausnahmsweise (z. B. in Württemberg) selbständig Anordnungen, welche einen Eingriff in fremde Rechtssphären bedeuten, zu treffen haben, sondern weil die formelle Handhabung der Forstpolizei Sache der Beamten der inneren Verwaltung, der Spezialgerichte und ordentlichen Gerichte ist, welche ihrerseits aller- dings in der Hauptsache auf die Anregungen, Anträge und Gutachten der Sachverständigen angewiesen sind. Die einzige Abweichung von dem Systeme der Handhabung der Forst- polizei durch Staatsforstbeamte besteht in Hessen, wo in Landesteilen, in welchen Domanialwaldungen ganz fehlen und nur wenige Kommunal- waldungen vorhanden sind, die sonst grossherzoglichen Forstbeamten zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Privat- und Kommunalwaldungen qualifizierten Forstbeamten der Standesherren übertragen wurden. Es sind dieses die sog. „provisorischen“ Forstämter Lauterbach und Schlitz. Viel mehr als ein „Zuviel“ ist ein „Zuwenig“ hinsichtlich der Thätig- keit der Staatsforstbeamten auf forstpolitischem Gebiete zu befürchten, da ihre Kräfte durch die Verwaltung ausgedehnter Staatsforsten ohne- hin meist voll in Anspruch genommen sind, so dass ihnen für forst- politische Thätigkeit nur wenig Zeit übrig bleibt, abgesehen davon, dass viele Beamte letztere nur als eine lästige Beigabe betrachten. In Deutschland, wo die Staatswaldungen, beförsterten Gemeinde- waldungen und der grosse Privatwaldbesitz mit guter Administration zusammen etwa 80 Proz. der gesamten Waldfläche umfassen, sind hier- durch keine schlimmen Folgen für die Landeskultur zu befürchten. Anders liegen die Verhältnisse in jenen Staaten, in denen der Staats- Schwappach , Forstpolitik. 19 B. Zweiter (spezieller) Teil. waldbesitz zurücktritt und auch die Gemeindeforstwirtschaft eine weit- gehende Selbständigkeit geniesst. Hier kann die Aufstellung besonderer Organe für die Forstpolizei notwendig erscheinen. Am frühesten ist Oesterreich hiermit vorgegangen, wo bereits 1869 ein besonderes forsttechnisches Personal für die politische Verwal- tung geschaffen wurde, welchem die Durchführung der Forstpolizei in ihrem ganzen Umfange übertragen ist. 1883 hat eine Neuorganisation des forstpolitischen Dienstes stattgefunden, und am 27. Juli dieses Jahres ist die heute massgebende Verordnung des Ackerbauministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, betreffend das forst- technische Personal der politischen Verwaltung, erlassen worden. Mit Rücksicht auf die Kostenersparnis verzichtet in Oesterreich (ebenso wie oben für Hessen mitgeteilt) der Staat unter Umständen auf die Entfaltung eines eigenen Regierungsapparates und überlässt im Wege der Delegation von Hoheitsrechten die Vertretung seiner Interessen Or- ganen, welche an den betr. Waldungen sonst gar kein Interesse oder nur jenes des Eigentümers wahrzunehmen haben. Das forsttechnische Personal der politischen Verwaltung in Oester- reich besteht: 1. aus den Berufs-Forsttechnikern und Forstwarten der politischen Verwaltung, 2. aus jenen Forsttechnikern der Staatsforstver- waltung, welche zugleich der politischen Verwaltung zur Dienstleistung zugewiesen sind, und 3. aus jenen Privatforsttechnikern, welche sich freiwillig melden und speziell verpflichtet worden sind. Die unter 2 und 3 bezeichneten Forsttechniker führen den Titel: kaiserliche und königliche delegierte Forstinspektionskommissäre. Solche Forsttechniker (Oberforstkommissäre, Forstinspektionskom- missäre, Forstinspektionsadjunkten und Forstassistenten) sind nur in jenen Landesteilen angestellt, wo ein besonders dringendes Bedürfnis vorliegt. Sie werden teils den Bezirkshauptmannschaften, teils den Forst- inspektoren beigegeben; z. Z. bestehen 106 Bezirksforstinspektionen. Oesterreich , Verordnung vom 27. VII. 1883, § 1: Das forsttechnische Per- sonal der politischen Verwaltung hat die Aufgabe: 1. die politischen Behörden in der Ausübung der staatlichen Forstaufsicht und in der Handhabung der das Forstwesen betreffenden Gesetze und Verordnungen überhaupt zu unterstützen und zwar insbe- sondere durch sachlichen Beirat, durch unausgesetzte Beobachtung der forstlichen Zustände und durch Anzeige der hierbei wahrgenommenen Gesetzwidrigkeiten; 2. die Forstkultur durch Belehrung der einer Unterweisung oder Anleitung bedürftigen Wald- besitzer und durch Anregung jener Massnahmen und Vorkehrungen, welche nach den obwaltenden Verhältnissen zur Hebung der forstlichen Zustände beitragen können, zu fördern; 3. die Bewirtschaftung der vom Ackerbauminister hierzu bestimmten Wälder selbst zu führen oder zu leiten; 4. jene Obliegenheiten zu erfüllen, welche diesem Per- sonale künftig durch besondere Gesetze oder Verordnungen ausdrücklich zugewiesen werden sollten; 5. können die Forsttechniker der politischen Verwaltung von der poli- tischen Behörde auch mit der selbständigen Leitung von kommissionellen Lokalerheb- ungen in Angelegenheiten, welche ihre Dienstesaufgaben betreffen, betraut werden. III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik. In Ungarn ist die Handhabung der Forstpolizei dem Verwaltungs- ausschusse übertragen, welcher zur Vollziehung der ihm gesetzlich über- tragenen Funktionen aus seiner Mitte eine spezielle, aus drei Gliedern bestehende Kommission wählt, an deren Sitzungen auch der Forst- inspektor als begutachtendes Mitglied teilnimmt. In Russland sind durch die Verordnung vom 23. Januar 1888 Forstrevisor-Instruktoren eingeführt worden, welche aus der Zahl der Revisionsbeamten für die Staatsforsten zu wählen sind und die Privatwaldbesitzer in technischen Angelegenheiten unterstützen sollen. Russland , Instruktion für die Forstrevisor-Instruktoren vom 23. I. 1888, § 3: Die Forstrevisor-Instruktoren haben auf Ansuchen der Waldbesitzer 1. mündliche und schriftliche Ratschläge rücksichtlich der Waldwirtschaft zu erteilen; 2. öffentliche und private Wälder der Inspektion zu unterziehen und 3. Anleitung zur Ausführung von Waldarbeiten aller Art zu geben, insofern ihnen ihre dienstlichen Obliegenheiten freie Zeit dazu lassen. Das spanische Gesetz von 1877, betr. die Wiederaufforstung von Gemeindewaldungen, hat Kulturaufseher (Capataces de cultivos) ge- schaffen, welche die Ausführung der Aufforstungsarbeiten zu leiten und die ganze Wirtschaft in den Gemeindewaldungen zu überwachen haben. Instruktion betr. Ernennung, Organisation und Dienst des Personals der Ca- pataces de cultivos der Forstdistrikte (Allgem. Forst- und Jagdzeitung, 1878, S. 273). Für besonders wichtige und umfangreiche Aufgaben der Forstpolitik, besonders auf dem Gebiete der Waldschutzgesetzgebung , werden öfters zum Zwecke einer einheitlichen, sachgemässen und raschen Durch- führung eigene Spezialbehörden eingerichtet. So wurde in Frankreich durch Dekret vom 23. Oktober 1883 ein besonderes Personal für Wildbachverbauung organisiert, bestehend aus: 1 inspecteur général, 2 inspecteurs adjoints und 2 commis, dessen Auf- gabe in der Durchführung des Gesetzes vom 4. April 1882, betr. die Bindung des Bodens im Gebirge (loi sur la restauration et la conser- vation des terrains en montagnes), besteht. Oesterreich hat durch die Gesetze vom 5. Juni 1884 und 7. Februar 1888 eine forsttechnische Abteilung für die Wildbachverbauung mit 5 un- mittelbar unter dem Ackerbauministerium stehenden Sektionen gebildet. Die k. k. forsttechnische Abteilung für Wildbachverbauung umfasst folgende fünf Sektionen: Przemysl (Galizien und Bukowina), kgl. Weinberge bei Prag (Böhmen, Mähren und Schlesien), Linz (Salzburg, Ober- und Niederöster- reich und Steiermark), Villach (Kärnten, Krain, Tirol und Vorarlberg und das Küsten- land), Zara (Dalmatien). In Brixen befindet sich noch eine Expositur, welche der Landeskommission für Gewässerregulierung in Tirol zur Dienstleistung zugeteilt ist. Behufs Ausscheidung der Schutzwaldungen sind in Italien Italien , Gesetz vom 20. VI. 1877, Art. 5: In ogni Provincia è constituito un Comitato, composto dal Prefetto della Provincia, che esercitorà le funzioni di Presidente, dall’ Ispettore, e, in sua mancanza, da un Sotto-ispettore forestale, da un ingegnere da nominarsi dal ministro di agricoltura, industria e commercio, e da tre membri nominati dal Consiglio provinciale. Il Consiglio di ogni Commune della Provincia 19* B. Zweiter (spezieller) Teil. und Russland Russland , Gesetz vom 4. IV. 1888, Art. 25: Das Forstschutzkomitee steht unter dem Präsidium des Gouverneurs und besteht aus dem Adelsmarschall, dem Vorsitzenden des Bezirksgerichtes oder aus einem von der allgemeinen Gerichts- versammlung ernannten Mitgliede desselben, dem Dirigierenden der Domänenverwal- tung oder dessen Gehilfen oder einem der Forstrevisoren, einem zweiten Forstrevisor, dem Dirigierenden des Apanagenkomptoirs, dem Vorsitzenden der Gouvernements- Landuprava oder einem von demselben dazu ernannten Mitgliede der Uprava, dem ständigen Mitgliede der Gouvernementsbehörde für Bauernangelegenheiten und zweier von der Landschaftsversammlung aus der Zahl der örtlichen Waldbesitzer erwählten Glieder. Art. 29: Zu dem Wirkungskreise des Forstschutzkomitees gehören: a) die Bestimmung der Schutzwälder und die Bestätigung der für diese erforderlichen Pläne; b) die Bestimmung der Wälder, die behufs Schutzes der Quellengebiete, des oberen Laufes der Flüsse und der Zuflüsse derselben der Schonung zu unterliegen haben; c) die Gestattung der Umwandlung eines Waldstückes behufs der anderweitigen Be- nutzung; d) die Abänderung oder Sistierung der mit Waldverwüstung verbundenen Fällungen; e) die Bestätigung der forstwirtschaftlichen Pläne jener Forsten, welche nicht Schutzwaldungen sind; f) die Fristbestimmungen für die Wiederbewaldung ord- nungswidrig ausgelichteter oder ausgerodeter Waldflächen; g) die Ausführung der Massregeln betr. die Beaufsichtigung der Wälder, sowie die gerichtliche Belangung der einer Übertretung dieser Gesetzesbestimmungen Schuldigen. besondere Kommissionen oder Komitees gebildet wor- den, von denen das russische auch noch weitgehende Befugnisse bezüg- lich der Durchführung des Schutzwaldgesetzes besitzt. Ferner sind hierher auch zu rechnen die mit der Durchführung der Forstrechtsablösungen betrauten Sonderbehörden, vor allem die Generalkommissionen in Preussen. Diese sind allerdings nicht ausschliesslich für forstpolitische Aufgaben geschaffen, haben aber eine sehr umfangreiche Thätigkeit auch auf forstlichem Gebiete entfaltet. Ihre Aufgabe ist, ein rasches Verfahren zu ermöglichen und neben dem Interesse der Parteien auch den Bedürfnissen der Landeskultur und Lan- despolizei Rechnung zu tragen. Während die Generalkommissionen früher vorwiegend durch Ser- vitutsablösung und Gemeinheitsteilung den forstlichen Bedürfnissen dien- ten, kommen neuerdings bei ihren Arbeiten gelegentlich der Separatio- nen und Konsolidationen auch umfangreiche Grunderwerbungen, Er- weiterung des Staatswaldbesitzes sowie die Bildung von Waldgenossen- schaften, namentlich in den östlichen Provinzen, in Betracht. In den Provinzen Ost- und Westpreussen ist die Generalkommission in Brom- berg mit solchen Grunderwerbungen befasst worden. Sie leitet in Gegenden mit be- deutenden, im bäuerlichen Besitze befindlichen Ödlandflächen das Zusammenlegungs- verfahren ein, scheidet die landwirtschaftlichen Grundstücke aus und bildet aus den zur Aufforstung bestimmten Ödländereien nebst den noch vorhandenen kleinen Holz- ungen Ankaufsobjekte. Der Staat tritt dem Zusammenlegungsverfahren bei, erwirbt die zusammengelegten Ödländereien und entschädigt die Besitzer durch Geld oder andere Grundstücke. nominerà altro membro, il quale prenderà parte, con voto deliberativo ai lavori del Comitato, limitamente a quanto si riferisce al territorio del Comune che rappresenta. Anlagen. Anlagen. I. Waldflächen und deren Verteilung nach dem Besitzstande. 1. Deutsches Reich . (Stand vom Jahre 1883). Nach den Beiträgen zur Statistik des Deutschen Reiches, bearbeitet vom kaiserlichen statistischen Amte, Berlin. Einschliesslich der Staatsanteilforsten. B. Zweiter (spezieller) Teil. 2. Oesterreich-Ungarn . Nach dem statistischen Jahrbuche des k. k. Ackerbauministeriums für das Jahr 1890 (Wien 1892) u. Diemitz , Jahrbücher der Staats- u. Fondsgüter-Verwaltung, I, Wien 1893. Nach Bedö , Die wirtschaftliche und kommerzielle Beschreibung der Wälder des ungarischen Staates, Budapest 1885. Notizen über die Bewaldungsverhältnisse verschiedener anderer europäischer Staaten. Anlagen. II. Material- und Geldertrag der Staatsforsten. Aus Graner , Forstgesetzgebung und Forstverwaltung. B. Zweiter (spezieller) Teil. III. Ein- und Ausfuhr von europäischem Nutzholze im Deutschen Reiche (Spezialhandel). Anlagen. IV. Ein- und Ausfuhr von Holz und Gerberlohe nach und von Deutschland nach Mengen und Werten im Jahre 1892, unter Berücksichtigung der wichtigsten Herkunfts- und Bestimmungsländer (Spezialhandel). 1. Mengen in 100 kg: B. Zweiter (spezieller) Teil. 2. Wert in 1000 M.: JAGDPOLITIK. Einleitung. § 1. Geschichtliche Entwicklung und volkswirtschaftliche Bedeutung der Jagd . Die Bedeutung der Jagd in volkswirtschaftlicher Beziehung wird bedingt durch die Kulturstufe eines Volkes, dessen nationale Eigentümlichkeiten und die Beschaffenheit seiner Wohnsitze. Auf den niederen Kulturstufen bildet für alle in den gemässigten und kälteren Gegenden lebenden Völker das Fleisch der jagdbaren Tiere einen hervorragenden und vielfach sogar den bedeutendsten Teil ihrer Nahrungsmittel, soweit nicht die Nähe des Meeres oder grösserer Gewässer für den gleichen Zweck die Fische bietet. Manche Völkerschaften treiben schon sehr frühzeitig neben der Jagd auch Viehzucht und Ackerbau, während andere, wie z. B. die Indianer Nordamerikas, dauernd aus der Jagd den wichtigsten Teil ihres Unterhalts gewinnen. Die arischen Völkerstämme haben bereits in vorgeschichtlicher Zeit Getreide gesät, und schon vor ihrer Trennung neben Jagd auch Vieh- zucht und Ackerbau, allerdings noch nicht sesshaft, betrieben. Die Schwächung und Erschöpfung der Jagd- und Weidegründe bildete auch die Ursache ihrer Wanderung, welche die Germanen schliesslich in ihre gegenwärtigen Wohnsitze führte. Auch nach ihrer Ankunft in Deutschland behielten sie die gewohnte Jagd- und Weidewirtschaft mit geringfügigem, bloss im Vorüberziehen betriebenem, höchst extensivem Ackerbau bei. Zu Caesars Zeit (etwa 56 v. Chr.) hatte der Ackerbau nur geringe Ausdehnung; Privateigentum und Sonderrecht an Ackerland gab es noch nicht, dagegen sagt Caesar (lib. VI, cap. XXI): vita omnis in vena- tionibus atque in studiis rei militaris consistit. Erst als die Germanen im Westen und Süden in ihrem Vorrücken durch die Römer gehindert wurden, trat eine grössere Sesshaftigkeit und der Übergang zu intensiverer Wirtschaft ein. Bereits Tacitus (etwa 99 n. Chr.) berichtet, dass die Germanen überall feste, wenn auch noch nicht definitive Wohnsitze eingenommen hatten und grösseres Gewicht auf den Ackerbau legten. Die altgermanische Vorliebe für die Jagd bewirkte indessen, dass noch jahrhundertelang die Jagd in der Volkswirtschaft eine ganz hervor- Einleitung. ragende Rolle spielte. Die deutschen Volksrechte bezeugen, in wie hohem Masse dieses noch im frühen Mittelalter der Fall war, und welche bedeutende Stufe der Ausbildung die Jagdmethoden damals bereits er- reicht hatten. Diese Wirtschaftsformen erforderten jedoch ungemein grosse Land- strecken zur Ernährung der Bevölkerung. Sobald also eine erhebliche Vermehrung der Bevölkerung eintrat, ohne dass die Möglichkeit vor- lag, in gleicher Weise wie früher neue Landstriche aufzusuchen, musste auch eine entsprechende Änderung in der Lebensweise und der Über- gang zu intensiveren Wirtschaftsformen erfolgen. Die deutsche Wirtschaftsgeschichte zeigt, dass dieser Umschwung im 8. und 9. Jahrhundert begann. Die rasch wachsende Bevölkerung war nun genötigt, zur Erlangung neuer Wohnsitze und Ackerländereien umfangreiche Rodungen vorzunehmen. Die Vermehrung der Bevölkerung zwang auch dazu, den Getreidebau besser auszubilden, welcher nicht nur auf der gleichen Fläche mehr Menschen zu ernähren vermag, als Jagd und Weide, sondern namentlich auch gegenüber der Jagd eine ungleich grössere Sicherheit für die Beschaffung der unentbehrlichen Nahrungs- mittel gewährt. Die rapide Zunahme der Bevölkerung im westlichen Deutschland, welche vom Jahre 900 bis zum Jahre 1100 um das Doppelte, bis zum Jahre 1200 aber fast auf das Vierfache anwuchs, hatte nicht nur eine grosse Periode von Rodungen, sondern auch ein Vorrücken der kulti- vatorischen Thätigkeit nach dem Osten zur Folge. Während so auf wirtschaftlichem Gebiete der Übergang von vor- wiegender Jagd- und Weidewirtschaft zum Ackerbau und zur intensiver betriebenen Viehzucht erfolgte, erfuhr der Jagdbetrieb auch rechtlich durch die Errichtung der Bannforsten , welche im 9. Jahrhundert begann und vom 10. bis zum 12. Jahrhundert in besonders grossem Massstabe stattfand, immer weitergehende Einschränkungen. Anfangs wurde hierdurch wohl nur das zur hohen Jagd gehörige Wild von der allgemeinen Benutzung ausgeschlossen, während die nie- dere Jagd noch gestattet und die Erlegung von Raubzeug oft selbst geradezu geboten war. Im späteren Mittelalter führte die historische Entwickelung infolge des Verfalles der Markgenossenschaften, der Verbindung von Obermärker- schaft und Landesherrlichkeit, sowie der Entwickelung der Polzeihoheit dazu, dass die Jagdrechte der bäuerlichen Bevölkerung immer mehr geschmälert wurden und schliesslich ganz erloschen. Dem des Waffen- rechtes bereits verlustig gegangenen Bauer wurde nunmehr auch die Jagdausübung untersagt. Im Bauernkriege bildete die Beschwerde wegen des entzogenen Jagdrechtes einen der bekannten 12 Artikel. Einleitung. Etwa seit dem 12. Jahrhundert hat die Jagd aufgehört, ein wesent- liches Glied der volkswirtschaftlichen Produktion zu sein, und ist all- mählich, namentlich aber seit dem Schlusse des Mittelalters, eine noble Passion geworden, welche mit den Verhältnissen und Bedürfnissen der land- und forstwirtschaftlichen Kultur nicht selten im Widerspruche steht. Die übermässige Hege des Wildstandes in Verbindung mit den ver- wüstenden Jagdmethoden hatte im 17. und 18. Jahrhundert schwere Beschädigungen der Landwirtschaft zur Folge und bildete vielfach einen wesentlichen Grund für deren langsame Entwickelung; erst in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurde gegen die ärgsten Miss- stände Abhilfe geschaffen. Die grossen Wildmengen des 17. und 18. Jahrhunderts verursachten aber trotz der niederen Entwickelungsstufe der Forstwirtschaft auch in den Waldungen recht fühlbaren Schaden. Die Mast diente zur Äsung des Wildes, nicht zur Verjüngung der Bestände, die jungen Kernwüchse und Stockausschläge wurden vom Wilde verbissen und geschält, bis in das höhere Alter der Bestände setzten sich die verschiedenartigen Be- schädigungen fort, und die Beschreibungen der damaligen Waldzustände zeigen deutlich die Verschlechterung durch den Einfluss des Wildes. Die Zunahme der land- und forstwirtschaftlichen Kultur im 19. Jahr- hundert verschärfte diesen Gegensatz und hatte, allerdings im Zusammen- hange mit anderen Verhältnissen, die erhebliche Reduktion der Wild- stände in den Jahren 1848—1850 zur Folge. Seit jener Zeit ist der Landwirtschaft durch die moderne Ge- setzgebung, namentlich durch die nunmehr fast durch ganz Deutschland erlassenen Bestimmungen über den Wildschadensersatz eine ausreichende Sicherung geboten worden. Die hohen, teilweise ganz enormen Jagd- pachtbeträge bilden sogar eine recht ansehnliche Einnahmequelle für viele Gemeinden; der Grundbesitzer mit eigenem Jagdrechte hat die Regelung dieser Verhältnisse ohnehin in seiner Hand. Weniger günstig liegt diese Angelegenheit für die Forstwirt- schaft , da teils ausreichende gesetzliche Bestimmungen hier mangeln, teils der vom Wilde verursachte Schaden viel zu wenig erkannt und ge- würdigt wird. Bei den landwirtschaftlichen Kulturgewächsen, für welche Saat und Ernte nur um höchstens ein Jahr auseinander liegen, ist die Ein- wirkung des Wildschadens einfach nachzuweisen. Bei der Forstwirtschaft verstreichen lange Zeiträume zwischen der Begründung eines Bestandes und seiner Ernte, hier sind solche Vergleiche über die Einwirkung des Wildschadens ungleich schwieriger anzustellen. Wenn man aber be- rücksichtigt, wie durch einigermassen bedeutenden Wildstand die Kultur- kosten bisweilen um 200—400 Proz. erhöht werden (Eichenkulturen, welche für 200 M. auszuführen sind, kosten infolge der nötigen Ein- friedigungen 600—1000 M.), in welch hohem Masse ferner die Entwicke- Einleitung. lung der Kulturen durch Verbeissen verzögert wird, wie teuere Methoden der Bestandesbegründung anstatt billiger und selbst technisch besserer gewählt werden müssen (künstliche Verjüngung statt Naturverjüngung, Heisterpflanzung statt Kleinpflanzung oder Saat), wie Holzarten, welche nach Lage der Verhältnisse wohl angebaut werden könnten und mit Rück- sicht auf die Erhöhung der Rentabilität auch angebaut werden müssten, lediglich wegen des Wildstandes nicht angebaut werden können, so ergiebt sich ein wesentlich ungünstigeres Bild. In manchen ausgedehnten Fichten- gebieten ist kaum ein Stamm zu finden, welcher nicht vom Rotwilde ge- schält wäre, wodurch die Gefahr des Schneebruches bedeutend gesteigert und die Verwendung zu Nutzholz ganz erheblich beeinträchtigt wird. Unter solchen Umständen muss betont werden, dass die Wildstände in einem grossen Teile Deutschlands und Oesterreichs die Rentabilität der Forstwirtschaft schwer beeinträchtigen. Die neueste Zeit zeigt hierin keine Besserung, sondern eher eine Verschlimmerung, weil das Wild immer mehr vom Felde abgeschlossen und daher behufs seiner Ernährung auf den Wald allein angewiesen ist, während gleichzeitig teils die Rück- sicht auf die Erträgnisse aus der Jagd bei den Forstbeamten, teils sport- liche Interessen bei diesen sowohl als bei den Waldbesitzern eine recht erhebliche Zunahme der Wildstände in grossen Gebieten bewirkt haben. So hat sich in Oesterreich der Jagdertrag während der Periode 1883/85 im Vergleiche zu jener 1874/82 bei der hohen Jagd um 30 Proz., bei der niedrigen Jagd um 37 Proz. gehoben. Die Jagd wirft zwar ganz ansehnliche Erträge ab; so wurde z. B. in Preussen der Wert des jährlichen Wildabschusses auf 12 Millionen M. ermittelt Die speziellsten Erhebungen über die Jagderträge sind in Preussen an- gestellt und im Heft XCIII der Preussischen Statistik veröffentlicht. Hiernach wurden während der Zeit vom 1. April 1885 bis 31. März 1886 im preussischen Staate erlegt: 4573634 Stück Federwild und 2987672 Stück Haarwild, worunter 9 Elche, 14986 Stück Rotwild, 8586 Stück Damwild, 109702 Rehe, 2373499 Hasen, 9391 Stück Schwarzwild und 85247 Füchse. Der Gesamtwert des Abschusses lässt sich auf 11824096 M. veranschlagen, wovon 8750783 M. auf Haarwild und 3073313 auf Federwild entfallen. Hasen und Feldhühner brachten allein 7148181 M., Rehwild 1794095 M., Rotwild 580542 M., Fasanen 508486 M. Obwohl diese Zahlen weder der Menge noch dem Geldwerte nach dem that- sächlichen Betrage ganz entsprechen, so übersteigen sie doch die früheren Schätzungen, namentlich die bis dahin als am zuverlässigsten gehaltenen Angaben in „den forst- lichen Verhältnissen Preussens“, um mehr als das Doppelte. Die Produktion an Wildpret hat im Jahre 1885/86 betragen 10506731 kg, mit- hin 0,37 kg pro Kopf der Bevölkerung. , in Oesterreich soll mit der Jagd ein Volkseinkommen von 17 Millionen M. verbunden sein Für Oesterreich wird in „Oesterreichs Forstwesen“ 1848—1888, S 302 der ; allein wenn man anderseits den Schaden, welchen die Land- und Forstwirtschaft durch Wild und Jagd Einleitung. erfahren, sowie die Kosten der Jagdpacht und des Jagdbetriebes berück- sichtigt, so arbeitet die Jagdwirtschaft gegenwärtig in zivilisierten Län- dern, rein rechnerisch betrachtet , mit Verlust und deckt nur aus- nahmsweise die Produktionskosten. In Bayern ist der Reinertrag aus den Jagden in den Staatswaldungen für je ein Jahr der Finanzperiode 1894 und 1895 mit 120200 M. veranschlagt, mithin pro ha 0,13 M., in Baden lieferte er nach den Angaben in der „Badischen Forst- verwaltung“ 1887: 31890 M., mithin pro ha 0,33 M. In den preussischen Staats- forsten war der Reinertrag im Jahre 1893 pro ha 0,09 M. In Elsass-Lothringen sind die Erträge aus den administrierten Waldjagden im Jahre 1887/88 pro ha 0,16, aus den verpachteten 0,68 M., erstere schwanken zwischen 0,03 —0,86 M., letztere zwischen 0,08 — 2,10 M. Die Jagdpachterlöse der Feldfluren und Gemeindejagden in der Nähe grosser Städte sind erheblich höher. In der Nähe von Leipzig stellen sich z. B. die Pacht- erträge auf etwa 1 M. pro ha. Ungleich beträchtlicher noch sind die Jagdpachterträge in Frankreich . Im Walde von St. Germain bei Paris wurden 1890 für einen Jagddistrikt von 340 ha 40000 Frcs. Pacht gezahlt, pro ha demnach 114 Frcs. In dem Departement Seine et Oise betragen die Pachtpreise pro ha für Feld 7,83, für Wald 14,30, für Feld und Wald zusammen 8,41 Frcs. Im Departement Seine et Marne sind die entsprechenden Zahlen: 8,70, 18,61 und 9,80 Frcs. (Bulletin de statistique et legislation comparée, 1890, Augustheft). Wesentlich anders liegt die Frage noch gegenwärtig in Gebieten mit niederer Kulturstufe, so z. B. in einem grossen Teile von Russland, namentlich in Sibirien, in Kanada u. s. w. Hier bietet die Jagd durch das Pelzwerk noch einen sehr wichtigen, teilweise sogar den grössten Teil des Ertrages der Waldungen. Bezüglich der Jagd auf Pelztiere teilt Lorey (Schönbergs Handbuch) folgende Angaben mit. Auf der 1889er Sommermesse zu Irkutsk in Sibirien, welche nur einen Teil der in Sibirien erbeuteten Pelzwaren umfasst, erschienen die Felle von 3180000 Eichhörnchen, 11000 Blaufüchsen, 140000 Murmeltieren, 30 Iltissen, 11000 Dachsen, 1300000 Hasen, 2000 gewöhnlichen Füchsen, zahlreichen Bären, Wölfen u. s. w. In Norwegen sind in 6 Jahren (1882 — 1887) erlegt worden: 621 Bären, 193 Wölfe, 495 Luchse, 346 Vielfrasse, 45141 Füchse; in Schweden 1886: 31 Bären, 23 Wölfe, 16 Luchse, 85 Vielfrasse und 16415 Füchse. Das Wild kann trotz der bedeutenden Fleischmengen, welche das- selbe alljährlich liefert, doch nicht als ein unentbehrliches Nahrungs- mittel bezeichnet werden. Die grosse Masse der Bevölkerung benutzt dasselbe entweder gar nicht, oder doch nur in so untergeordnetem Masse, dass selbst dessen vollständiger Ausfall nicht von Bedeutung sein durchschnittliche jährliche Ertrag der Jagd in der Zeit von 1883—1885 in folgender Weise beziffert: Hohe Jagd ........... Stückzahl 196236 Wert 1695657 M. Niedere Jagd .......... „ 2771253 „ 3041392 „ Sa. 4738049 M. Auch hier liegt der Schwerpunkt des Jagdertrags nach Stückzahl und Wert in der niederen Jagd und zwar speziell bei den Hasen und Rebhühnern. Von ersteren wurden 1172424 Stück, von letzteren 1132656 Stück erlegt. Der Wert beider Wild- gattungen betrug 2693254 M. Schwappach , Forstpolitik. 20 Einleitung. würde. Hoher Preis und kostspielige Zubereitung lassen das Wildbret gegenwärtig in der Hauptsache nur für die besser situierten Klassen der Bevölkerung in Betracht kommen, und der alte Spruch: „Wildbret und Fisch gehören für des Herrn Tisch“, welcher allerdings anderen Verhältnissen entsprungen ist, gilt heute thatsächlich, wenigstens be- züglich des Wildbretes, im vollen Umfange. Wenn aber auch die Bilanz zwischen Aufwand und Erfolg sich nach den vorstehenden Ausführungen in den Kulturstaaten zu Ungunsten der Jagd stellt, so wäre es doch sehr unrichtig, das Urteil über die volkswirtschaftliche Bedeutung der Jagd lediglich nach dem ziffern- mässigen Ergebnisse zu fällen. Gerade bei der Jagd sind noch sehr wichtige ethische Rücksichten, Affektionswerte und indirekte Vorteile zu berücksichtigen. Wie die Jagd schon im Altertume wegen der Abhärtung und Ge- wandtheit hoch geschätzt wurde, welche sie als vortreffliche Schulung für den Krieg erscheinen liess, so bildet sie auch heute noch eine wohl- thuende Anregung und ein wertvolles Gegengewicht gegen das geistes- ermüdende und nervenzerstörende Treiben der modernen Gesellschaft. Das Interesse und das Verständnis für die Natur wird in weiten Kreisen durch die Jagd gefördert. Eine körperliche Schulung durch Anstreng- ungen, Entbehrungen oder gar Gefahren wird bei der heutigen Jagd- ausübung allerdings nur in sehr geringem Masse erzielt. Diese finden sich bloss bei jenem sportmässigen Betriebe der Jagd, welcher nur we- nigen ausserhalb des forstlichen Berufes stehenden Personen möglich ist. Für den Forstbeamten speziell, welchem die Vergnügungen des städtischen Lebens verschlossen sind, bildet die Jagd eine angenehme und vielfach die einzige Erholung, durch sie wird das Interesse an dem seiner Pflege und seinem Schutze übertragenen Objekte gesteigert, und die Jagdausübung führt ihn oft in den Wald oder doch an viele Stellen innerhalb desselben, an welche er sonst nicht gekommen wäre. Die Jagdlust der Beamten darf aber keine unverhältnismässigen Opfer von seiten des Waldbesitzers, namentlich vom Staate, fordern. Wenn daher auch den Missständen, welche durch eine Übertreibung des Jagdsports veranlasst werden, entgegengetreten werden muss, so wäre es doch dem volkswirtschaftlichen Interesse nicht entsprechend, wenn die Jagd vollständig verschwände, sondern es rechtfertigt sich eine angemessene und rationelle Pflege des Jagdbetriebes durch den Staat. § 2. Das Jagdregal . Von den Landesherren ist schon von jeher der Jagd ein ganz besonderes Interesse zugewendet worden, und die- selbe hat einen mächtigen Einfluss auf die Entwickelung der Eigentums- verhältnisse am Walde und auf die forstpolitischen Zustände geübt. Als Triebfeder war hierbei stets in erster Linie die Freude an der Jagd thätig, welche sich nicht selten bis zur Jagdleidenschaft steigerte. Einleitung. Schon im frühen Mittelalter wussten sich die Könige das ausschliess- liche Jagdrecht in ihren eigenen Waldungen erfolgreich zu sichern, wel- ches dann bald durch die Anwendung des Begriffs der Immunität den Schutz eines besonderen Rechtsinstituts erhielt, dessen Verletzung wenig später mit der Strafe des Königsbannes bedroht wurde. Die Waldungen und auch sonstige Gebiete, in welchen das Jagd- recht ausschliesslich dem Könige oder dem von ihm Beliehenen zustand und durch den Königsbann geschützt wurde, hiessen Bannforsten . Die Institution der Bannforsten entwickelte sich zu Anfang des 9. Jahrhunderts und gewann rasch ungemeine Verbreitung, ungeachtet des Widerspruchs der bisherigen Jagdberechtigten. Vom 10. bis 12. Jahrhundert wurden zahlreiche Bannforsten teils für den König, teils für andere Grosse des Reiches errichtet. Das Recht, Bannforsten zu errichten (bannus ferinus, Wildbann ), wurde stets als ein wesentliches Hoheitsrecht betrachtet und ging mit den übrigen Regalien bei der Entwickelung der Landeshoheit vom Kaiser an die Landesherren über. Seit jener Zeit (etwa seit der Mitte des 13. Jahrhunderts) fanden Neuerrichtungen von Bannforsten kaum noch statt, dagegen gaben die Fürsten dem Hoheitsrechte des Wildbannes nunmehr allmählich eine Ausdehnung, welche von weittragender Bedeutung wurde. Sie leiteten nämlich aus diesem Hoheitsrechte die Befugnis ab, die Ausübung der Jagd in ihrem ganzen Gebiete als ein Regal für sich in Anspruch zu nehmen, ebenso begann gegen Ende des Mittelalters der Erlass von allgemein verbindlichen jagdpolizeilichen Vorschriften. Jahrhunderte hindurch hat der Kampf zwischen den Landesherren und den Jagdberechtigten gedauert; derselbe veranlasste laute Klagen und vielfache Beschwerden, indessen gelang es doch meist nur den mächtigen Vasallen, erfolgreichen Widerstand zu leisten und ihr Jagd- recht mehr oder minder eingeschränkt, zu behaupten. Thatsächlich erfreuten sich die Landesherren seit dem 16. Jahr- hundert des ausgedehntesten Jagdrechtes. Dasselbe stand ihnen zu- nächst auf ihren allodialen und lehensrechtlichen Besitzungen sowie in den Bannforsten zu, welche sie aus früherer Verleihung besassen. Fer- ner hatten die Landesherren schon seit alter Zeit als Obermärker ge- wisse Jagdrechte in den betreffenden Markgenossenschaften ausgeübt, welche sie immer mehr auszudehnen wussten; nach dem 30jährigen Kriege verloren die Bauern auch die noch vorhandenen dürftigen Reste ihres früheren Jagdrechts. Hierzu kam noch das Jagdrecht in jenen Landesteilen, in welchen es die Fürsten auf Grund des Jagdregals in Anspruch nahmen. Wenn es auch den Landesherren nur ausnahmsweise und höchstens in den kleinsten Staaten gelang, das Jagdregal im vollen Umfange 20* Einleitung. praktisch geltend zu machen, so erreichten sie doch neben einer immer- hin sehr beträchtlichen Erweiterung ihres Jagdrechtes eine vollständige Verschiebung der Rechtsanschauung, und im 17. und 18. Jahrhundert war die Regalität der Jagd ein allgemein anerkannter Rechtsgrund- satz; sogar das preussische Landrecht von 1794 behandelt das Jagd- recht noch ganz vom Standpunkte der regalistischen Theorie. Nach der im 18. Jahrhunderte üblichen Definition wurde das Jagdregal (Wildbann, Jagdhoheit u. s. w.) aufgefasst als das aus der Landeshoheit herrührende Recht des Landesherrn, den Fang aller in den Wäldern und sonst im Lande vorkommenden wilden Tiere, die in keinem Privateigentume sind, zu dirigieren, die oberstrichterliche Gewalt in allen dahin gehörigen Angelegenheiten auszuüben und den Fang in allen jenen Gegenden zu seinem Nutzen vorzunehmen, in welchen Pri- vatpersonen die Jagdgerechtigkeit nicht von unvordenklichen Zeiten hergebracht oder durch landesherrliche oder kaiserliche Beleihung er- halten haben. Der Wildbann bildete einen Teil der Forsthoheit im weiteren Sinne (s. S. 72) und schloss zwei Rechte in sich: 1. Das Hoheitsrecht des Wildbannes (jus banni ferini), ver- möge dessen der Regent alles das zu besorgen hatte, was das Wohl des Staates in Ansehung der wilden Tiere und Jagden erforderte. Hierher gehörten also namentlich die Befugnisse, Jagdordnungen zu erlassen, die Jagdzeiten zu bestimmen, schädliche Jagdarten zu verbieten, die Eigenschaften der Jagdbediensteten zu bestimmen, die Wilddiebe zu bestrafen u. s. w. 2. Das Jagdrecht (jus venandi), welches als die Befugnis be- trachtet wurde, die Jagd überall da auszuüben, wo nicht Privatpersonen einen besonderen Besitztitel des Jagdrechts nachweisen konnten, sowie die Zubehöre des Jagdrechts, insbesondere die Jagddienste in Anspruch zu nehmen. Das Jagdrecht konnte von dem Landesherrn auch an Landsassen und Unterthanen verliehen werden. Durch die Entwickelung des Jagdregals war das Jagdrecht fast vollständig vom Grundeigentume losgelöst und zu einem entweder dem Landesherrn oder anderen Personen am fremden Besitze zustehenden Rechte geworden. Der erste und wesentlichste Anstoss gegen diese regalistische Auf- fassung des Jagdrechts ging von Frankreich aus, wo durch die Re- volution in der denkwürdigen Nacht vom 4. zum 5. August 1789 das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden aufgehoben wurde. Decret du 4. VIII. 1789, art. 3: Le droit exclusif de la chasse et des garennes ouvertes est aboli, et tout propriétaire a le droit de détruire et faire détruire, seule- ment sur ses possessions, toute espèce de gibier, sauf à se conformer aux lois de police. § 1. Das Jagdrecht. Für Deutschland geschah das Gleiche zuerst in den zeitweilig an Frankreich abgetretenen Gebietsteilen auf dem linken Rheinufer, indem während der französischen Herrschaft das alte Jagdrecht mit den übrigen Feudallasten um 1800 beseitigt wurde, ein Zustand, der auch nach der Wiedervereinigung mit Deutschland aufrecht erhalten blieb. Im rechtsrheinischen Deutschland dauerte das frühere Rechtsver- hältnis noch längere Zeit fort und erfuhr nur dadurch eine Veränderung, dass in verschiedenen Staaten die landesherrlichen Jagden ebenso wie die landesherrlichen Waldungen bei der Regelung der Domänenfrage an den Staat übergingen. Die Beseitigung des fremden Jagdrechts ist hier ebenso wie die völlige Beseitigung der übrigen Reallasten erst eine Folge des Jahres 1848. Durch diese moderne Umgestaltung ist das Jagdrecht (jus venandi) mit seinem Zubehöre (Jagddienste u. s. w.) als niederes oder nutzbares Regal mit Ausnahme von Mecklenburg prinzipiell gefallen. In einigen Staaten (Preussen, Bayern, Oesterreich) wurde das Jagd- recht ohne Entschädigung aufgehoben, in anderen (Hannover, Sachsen, Baden) wenigstens als ablösbar erklärt. In manchen Staaten (Kurhessen, Hessen-Darmstadt) ist das Jagdrecht zwar 1848 aufgehoben, aber in der folgenden Reaktionsperiode wiederhergestellt worden und nur gegen Entschädigung ablösbar. Das Hoheitsrecht des Wildbannes, welches das Aufsichtsrecht des Staates über die Jagd umfasst, hat sich dagegen, allerdings in wesent- lich veränderter Form, erhalten und bildet einen Zweig der Verwaltung, welcher sich hauptsächlich in Form der Polizei äussert. 1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei. § 1. Das Jagdrecht . Die moderne Gesetzgebung hat den alten Grundsatz, dass das Jagdrecht ein Ausfluss des Grundeigentums ist, wieder zur Geltung gebracht. Die konsequente Durchführung dieses Prinzipes in der Praxis würde jedoch nicht nur Gefahren für die öffent- liche Sicherheit, Personen und Eigentum veranlassen, sondern auch die vollständige Vernichtung des Wildstandes zur Folge haben. Polizeiliche Rücksichten haben daher Beschränkungen bezüglich der Ausübung des Jagdrechtes notwendig gemacht. Dieses ist dadurch geschehen, dass das Jagdrecht als solches von der Befugnis zur Jagdausübung getrennt und letztere nur bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen, teils dinglicher, teils persönlicher Art, gewährt wird. Das Jagdrecht an und für sich bildet zwar einen Ausfluss des Grundeigentums, darf aber in den meisten Staaten vom Eigentümer oder Besitzer, selbst wenn dieser den persönlichen Bedingungen genügt, nur dann ausgeübt werden, wenn die Besitzungen im Zusammenhange 1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei. ein gewisses Mindestmass erreichen. Dieses ist ausserordentlich ver- schiedenartig festgesetzt und schwankt von 16 ha (Württemberg) bis 167 ha (Sachsen). In Oesterreich beträgt das Mindestmass des zur eigenen Jagdausübung berechtigenden Grundbesitzes 115 ha. Strassen und Wege, Flüsse und Bäche unterbrechen den Zusammen- hang nicht; übrigens sind die Anforderungen bezüglich des Zusammen- hanges nicht immer klar gefasst. Die Jagdausübung ist ferner ohne Rücksicht auf die Flächenaus- dehnung dem Besitzer gestattet auf allen mit einer dichten Einfriedigung versehenen Grundstücken. Ähnlich lauten die Bestimmungen bezüglich der Seen, Teiche, Inseln u. s. w. Keinerlei Beschränkung bezüglich der Ausdehnung des Grundbesitzes unterliegt das Jagdrecht in Oldenburg, Frankreich, Italien, England, Belgien und Russland. In der Schweiz ist die Jagd Staatsregal. Ungleichmässig sind die Bestimmungen bezüglich der Jagdausübung auf den unmittelbar an Wohngebäude angrenzenden Gehöften und Gärten. Hier ist in mehreren Staaten dem Besitzer die Jagdausübung gestattet, wenn sie durch eine Umfriedigung begrenzt oder sonst voll- ständig abgeschlossen sind (Bayern, Württemberg, Frankreich), in an- deren darf nur das zu Schaden gehende Wild erlegt werden. Bei gemeinschaftlichem Eigentume darf die Jagd gewöhnlich höchstens von drei Personen ausgeübt werden, Gemeinden und Kor- porationen sollen das Jagdrecht auf ihrem Gelände nur durch Verpach- tung oder durch angestellte Jäger ausüben lassen. Die Jagdausübung auf Grundstücken, welche von einem fremden Jagdgebiete (z. B. grösseren Waldungen) umschlossen sind, aber selbst das erforderliche Mindestmass für einen selbständigen Jagdbezirk nicht besitzen ( Enklaven ), wird entweder dem Eigentümer der umschliessen- den Ländereien gegen angemessene Entschädigung übertragen (Bayern) oder ruht gänzlich, wenn ihr Eigentümer hierauf nicht eingehen will (Preussen). In Preussen erhält derselbe indessen das Recht zur selb- ständigen Jagdausübung ohne Rücksicht auf die Flächengrösse, wenn der Waldeigentümer auf Anerbieten des Besitzers von dem Anpachtungs- rechte keinen Gebrauch macht. Die Grundsätze für die Enklavenbildung sind übrigens auch insofern verschieden, als in einigen Ländern ein vollständiges Umschlossensein verlangt wird (Bayern), während in Preussen schon ein Umschlossensein von mehr als der Hälfte („grösstenteils“) genügt. Ebenso kommt meist die Grösse des umschliessenden Jagdbezirkes nicht in Betracht; in Preu- ssen ist hierzu erforderlich, dass letzterer ein Wald von mehr als 766 ha Grösse ist, welcher eine einzige Besitzung bildet. Diejenigen Grundeigentümer, welche das Recht zur Jagdausübung nicht selbst besitzen, sind meist gesetzlich gezwungen, ihre Grund- § 1. Das Jagdrecht. stücke zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke zu vereinigen. Diese Grundeigentümer bilden entweder (z. B. Hannover, Sachsen und Braunschweig) eine besondere Jagdgenossenschaft, welche unter einem selbst gewählten Vorstande durch Stimmenmehrheit, nach der Grösse des Grundbesitzes berechnet, über die Art und Weise der Jagdverwertung entscheidet, oder es steht der politischen Gemeinde in Vertretung der Grundeigentümer das Jagdrecht zu; letzteres ist in der Mehrzahl der deutschen Staaten, sowie in Oesterreich und Russland der Fall. Die Bildung der gemeinschaftlichen Jagdbezirke ist alsdann Sache der Ge- meindebehörden, welche in einigen Ländern nach freier Übereinkunft mehrere Gemeindebezirke oder einzelne Teile eines solchen mit einem anderen Gemeindegebiete zu einem gemeinsamen Jagdbezirke vereinigen und auch mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde je in ihrem Gebiete mehrere Jagdbezirke bilden können. Bei der Teilung des Gemeinde- gebietes in mehrere Jagdbezirke muss nicht nur die Mindestgrösse eines selbständigen Jagdbezirkes eingehalten werden, sondern es sind meist noch besondere Beschränkungen gegen zu weitgehende Teilungen in den Gesetzen enthalten. So ist z. B. in Oesterreich eine Teilung der Gemeindejagdgebiete überhaupt verboten, in Bayern ist durch die Voll- zugsvorschriften die Bildung von mehr als 6 Teilen untersagt. Die Nutzbarmachung des Jagdrechts in diesen gemeinschaftlichen Jagdbezirken erfolgt entweder durch Verpachtung oder durch Ver- waltung mittels eigens bestellter Sachverständiger, ebenso kann die Jagd auch mehrfach ganz ruhen . Die Entscheidung über den einzuschlagenden Weg steht gewöhnlich der Gemeinde unter Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu, im allge- meinen wird aber auf die öffentliche Verpachtung der Gemeindejagden an den Meistbietenden gedrungen, und in Oesterreich ist dieses Verfahren überhaupt allein zulässig. Auch bezüglich der Jagdverpachtung bestehen meist Bestimmungen, die eine pflegliche Behandlung der Jagd sichern sollen. So ist wohl überall eine nicht zu überschreitende unterste und vielfach auch eine oberste Grenze für die Dauer der Pachtzeit vorgeschrieben (Preussen 3 bis 12 Jahre). Erstere bezweckt, eine unwirtschaftliche Ausbeutung der Jagd zu verhüten, letztere soll verhindern, dass die Jagd thatsäch- lich den Charakter einer feststehenden Grundgerechtigkeit annehme. Ebenso soll die Zahl der Pächter eine bestimmte Grenze (meist 3 Per- sonen) nicht überschreiten, doch kann diese Vorschrift dadurch leicht umgangen werden, dass für die Zahl der ausübenden Jäger (Jagdgäste) meist keine Schranken gesetzt sind. Als Pächter werden gewöhnlich nur solche Personen zugelassen, welche den persönlichen Voraussetz- ungen für die Jagdausübung genügen. Die Einnahmen, welche die Verpachtung oder die eigene Verwal- 1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei. tung einbringt, fliessen in die Gemeindekasse; sie sollen nach Abzug der Verwaltungskosten durch die Gemeindebehörden auf die Grund- besitzer nach Massgabe des Flächeninhaltes verteilt werden. In der Schweiz ist eine direkte Beziehung zwischen Grundeigen- tum und Jagdrecht überhaupt nicht vorhanden, sondern jeder, der eine bestimmte Licenzgebühr bezahlt, kann beliebig die Jagd ausüben. Neben der dinglichen Beschränkung des Rechts zur Jagdausübung besteht auch eine solche persönlicher Natur, indem nur demjenigen die Ausübung der Jagd gestattet wird, welcher sich die Erlaubnis der Polizeibehörde durch Lösung eines Jagdscheins (Jagdkarte, Jagd- pass, permis de chasse) erworben hat. Diese Ermächtigung gilt jedes- mal nur für einen bestimmten Zeitraum, meist 1 Jahr (Preussen, Frank- reich 12 Monate vom Moment der Ausstellung, Bayern, Russland für das Kalenderjahr), ausserdem giebt es in einzelnen Staaten für aus- wärtige Jagdgäste noch sog. Tageskarten gegen eine ermässigte Gebühr. Der Zweck des Jagdscheins ist ein doppelter: er soll Personen, von denen ein Missbrauch der Befugnis zur Jagdausübung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist, von der Jagd fern halten; weiter soll durch die Kosten desselben eine Einschränkung des übermässigen Jagdlaufens erzielt werden; dieser Zweck ist jedoch trotz der in einzelnen Staaten ziemlich hohen Taxe nirgends erreicht worden. In Preussen sind während der Zeit vom 1. VIII. 1892 bis 31. VII. 1893 196774 Jagdscheine ausgestellt worden. In Frankreich wurden im Jahre 1892/93 373587 Permis de chasse erteilt und hierfür 10460716 Frcs. erzielt. Die Taxe für den Jagdschein ist in Preussen (alte Provinzen) 3 M. (Schleswig, Hannover 9 M.), Bayern 15 M., Sachsen 12 M., Baden 20 M., Frankreich 28 Fr., Russland 3 Rubel, England bis zu 3 Pfd. Sterl. Forst- und Jagdbedienstete erhalten in Preussen und Sachsen Jagd- scheine unentgeltlich, jedoch mit einer auf ihre Aufsichtsbezirke be- schränkten Gültigkeit, ebenso in Bayern die Beamten für die Regiejagden. In Russland werden allen kaiserlichen und den vorschriftsmässig bestä- tigten Privatforst- und Jagdbeamten, ebenso auch der Jagddienerschaft unentgeltliche Jagdscheine ohne weitere Beschränkung geliefert. Die Ausstellung des Jagdscheins muss unter bestimmten Verhält- nissen verweigert werden (Geisteskranken, unter Polizeiaufsicht Stehen- den, Personen, welche Armenunterstützung geniessen, notorischen Jagd- frevlern, wegen Diebstahls Verurteilten u. s. w., in Frankreich auch den Feld-, Forst- und Fischereischutzbeamten), und kann unter anderen versagt werden (Minderjährigen, wegen Forst- oder Jagdfrevels Ver- urteilten, Handwerksgesellen u. s. w.); treten derartige Verhältnisse nach Ausstellung des Jagdscheins ein, so muss oder kann derselbe entzogen werden. Im Interesse der polizeilichen Überwachung braucht der Nichtjagd- § 1. Das Jagdrecht. berechtigte bei Ausübung der Jagd noch einen Erlaubnisschein von dem betreffenden Jagdberechtigten, falls dieser nicht persönlich anwesend ist. Dieses hat namentlich in jenen Staaten besondere Be- deutung, in welchen kein Mindestmass für Jagdbezirke vorgeschrieben und die Zahl der Jäger daher sehr bedeutend ist. Welche Tiere das Objekt des Jagdrechts bilden, oder, mit anderen Worten, die Jagdbarkeit ist ursprünglich durch das Herkommen be- stimmt, und erst auf Grund dieses Gewohnheitsrechts erfolgte in den älteren Jagdordnungen die Bezeichnung derjenigen Tiere, welche zur hohen, mittleren oder niederen Jagd gehörten. Die Beantwortung der Frage, welche Tiere gegenwärtig als jagd- bar zu betrachten sind, ist in vielen Fällen schwierig und zweifelhaft, da nur wenige neuere Jagdgesetze die jagdbaren Tiere direkt bezeich- nen (Sachsen, Baden, Hessen, Mecklenburg, Oldenburg, Hamburg und Bremen). Unbedingt nicht jagdbar sind rechtlich alle jene Tiere, welche durch Sondergesetze besonderen Schutz geniessen, also namentlich die in den Vogelschutzgesetzen genannten nützlichen Vögel oder solche, welche durch Gesetz als dem freien Tierfange unterliegend bezeichnet sind, wie z. B. die Kaninchen in Preussen; als unbedingt jagdbar müssen jene betrachtet werden, welche in der Jagdgesetzgebung eines Landes besonders aufgeführt und mit einer Schonzeit bedacht sind. Allein eine ziemlich grosse Anzahl von Tieren, die allgemein als jagdbar betrachtet werden, wie die grösseren Raubtiere, Dachs, Fuchs, Marder, Iltis u. s. w., sind dort nicht angeführt; ebenso Tiere, welche wegen des überwiegen- den Schadens, den sie verursachen, nicht gehegt werden sollen (Wild- schwein, Kaninchen), werden nicht genannt, sind aber nach der all- gemeinen Auffassung jagdbar; das Gleiche gilt von den Schwänen und Wildgänsen; zweifelhaft sind verschiedene Sumpf- und Wasservögel. Die Bestimmung des preussischen allgemeinen Landrechts, welche auch Oppen- hoff in seinem Kommentar dem § 292 des Reichsstrafgesetzbuchs zu grunde legt, dass bei dem Mangel präciser Bestimmungen jene wilden Tiere jagdbar seien, welche zur Speise dienen, ist offenbar unzureichend; hiernach würden sämtliche Raubtiere als nicht jagdbar zu erklären sein. Die Gesetzgebung enthält hier in den meisten Staaten eine fühlbare Lücke, und die Frage bezüglich der Jagdbarkeit, soweit Bestimmungen älterer Jagdgesetze fehlen, muss nach dem Gewohnheitsrecht entschie- den werden; in Preussen kommen hierfür z. B. die alten Provinzial- forstordnungen in Betracht. Die nicht jagdbaren Tiere unterstehen dem freien Tierfange , welcher von jedem Grundeigentümer oder mit dessen Zustimmung auch von anderen ohne Anwendung von Schiessgewehren oder sonst besonders verbotenen Jagdmethoden (Schlingenstellen für Kaninchen in Preussen, 1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei. Gift in Russland ohne besondere Genehmigung) ausgeübt werden darf. Unbefugtes Betreten eines fremden Grundstücks zu gedachtem Zwecke kann nach § 368 9 und 10 des Reichsstrafgesetzbuchs bestraft werden. Frankreich kennt den freien Tierfang im Sinne des deutschen Rechts nur für Wölfe und behält bezüglich der vom Präfekten besonders zu bezeichnenden schädlichen Tiere dem Grundbesitzer die Befugnis der Okkupation Frankreich , Gesetz vom 3. V. 1844, Art. 9: Les préfets des départements, sur l’avis des conseils généraux, prendront des arrêtés pour déterminer — les espèces d’animaux malfaisants ou nuisibles que le propriétaire, possesseur ou fermier, pourra en tout temps détruire sur ses terres et les conditions de l’exercice de ce droit. vor, auserdem bestehen auch noch besondere polizeiliche Einrichtungen für die Vertilgung der Wölfe, Füchse u. s. w. Vgl. S. 321, Note 1. In Russ- land Russland , Jagdgesetz vom 25. II. 1892, Art. 20: Raubtiere sind: Bär, Wolf, Fuchs, Schakal, Dachs, Blaufuchs, Iltis, Wiesel, Otter, Nörz, Hermelin, Marder, Vielfrass, Luchs, wilde Katze, Eichhörnchen; Raubvögel: alle Adler-, Falken-, Habicht- arten, Elster, Krähe, Rabe, Häher, Würger, Eule, Sperber. Art. 21: Das Töten von Raubzeug auf fremdem Grunde und Boden darf aber nur bei zufälliger Begegnung oder mit Genehmigung der Gemeindebehörde stattfinden. darf Raubwild nur bei zufälliger Begegnung oder mit Erlaubnis der Gemeindebehörde auf fremdem Grunde und Boden erlegt werden. § 2. Wildschaden und Wildschadenersatz . Schon bei Besprechung der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Jagd ist auf den recht erheb- lichen Schaden hingewiesen worden, welcher durch das Wild und den Jagdbetrieb der Land- und Forstwirtschaft zugefügt wird. Die Klagen über Wildschaden sind sehr alt, bereits der Sachsen- spiegel enthält Bestimmungen über die Schonung der Feldfrüchte. In dem Masse als die Landwirtschaft sich entwickelte und das Jagdrecht in die Hände der Fürsten und sonstigen Grossen überging, steigerten sich diese Missstände und erreichten schliesslich ihren Höhepunkt während der Blütezeit der Jagd im 17. und 18. Jahrhundert. So litt z. B. das Dorf Treisa bei Darmstadt in dem Masse durch das Wild, dass seine Bewohner auswanderten und 1674 nur noch fünf Fami- lien übrig waren. In Württemberg standen um 1664 Rotten von 30 bis 50 Sauen selbst während des Tages im Felde und weideten dieses ab, wie das Vieh, 1675 waren von 2050 Mannsmad Wiesen 242 total verdorben, im Schönbuch lagen 1653 Äcker wegen zu grossen Wildschadens wüst. Erst gegen das Ende des 18. Jahrhunderts trat zwar eine Besserung durch die Reduktion des zu grossen Wildstandes ein, allein auch die verminderte Zahl musste noch in dem Masse fühlbaren Schaden ver- ursachen, als die Intensität der Land- und Forstwirtschaft stieg. Im Jahre 1848 erfolgte dann nicht nur abermals eine erhebliche Verminderung des Wildstandes, sondern auch eine grundsätzliche Um- gestaltung der jagdrechtlichen und jagdpolizeilichen Verhältnisse, welche demnächst eingehender zu besprechen sein werden. § 2. Wildschaden und Wildschadenersatz. Die geschilderten Missstände waren doch so bedeutend, dass sie schon frühzeitig dazu veranlassten, verschiedene Mittel zu ihrer Lin- derung zu ergreifen oder zu gestatten. So durften die Gemeinden kleine Hunde haben, welche aber entweder beknüttelt oder angehängt sein mussten, Schreckbilder und Wildhüter waren allgemein gestattet, Trommeln, Wacht- feuer und Blindschiessen dagegen schon seltener. Wegen des sehr wirksamen Mittels der Errichtung von Zäunen zwischen Feld und Wald entspannen sich vielfache Streitigkeiten, da dieselben öfters nicht geduldet wurden, um das Wild nicht in seiner Äsung zu beschränken. Sämtliche bisher angeführten Mittel waren darauf berechnet, dass das Wild nicht zu sehr geschreckt und gehetzt sowie in seiner Lebens- weise möglichst wenig beunruhigt wurde. Infolgedessen haben sie sich auch bei der grossen Menge des vorhandenen Wildes als durchaus un- genügend erwiesen. Der Abschuss des zu starken Wildstandes wurde zwar oft ge- fordert und von seiten des Reichshofrates und Reichskammergerichtes angeordnet, allein nur selten und höchstens in beschränkter Weise durchgeführt; erst seit der Mitte des 18. Jahrhunderts ging man hier- mit gegenüber dem Schwarzwilde und dem in den Feldern stehenden Rotwilde energischer vor. Ein weiteres Mittel zur Beseitigung der vorhandenen Missstände besteht in dem Ersatze des Wildschadens . Wenn auch eine rechtliche Verpflichtung hierzu in älterer Zeit nicht vorlag, so gaben doch die allzu schreienden Missstände, das Drängen der Reichsbehörden und die politische Lage die Veranlassung, dass schon frühzeitig den Unterthanen wenigstens bisweilen eine Entschädigung gewährt wurde. Kurfürst August von Sachsen sprach bereits 1555 den allerdings bald wieder vergessenen Grundsatz aus, dass der durch das Wild verursachte Schaden den Unterthanen ersetzt werden solle. Die erste förmliche Vorschrift über Abschätzung des Wildschadens und regelmässigen Ersatz desselben findet sich in der sächsischen Ver- ordnung von 1783, ebenso wurde in der österreichischen Jagdordnung von 1786 die Verpflichtung der Jagdberechtigten zum Ersatze des Wild- schadens gesetzlich statuiert. Diese zu Ende des 18. Jahrhunderts aufkommende Verpflichtung zum Ersatze des Wildschadens bildet in der modernen Gesetzgebung das wichtigste Mittel zur Verhütung von Wildschaden und zur Aus- gleichung des Widerspruchs der jagdlichen und der landwirtschaft- lichen wie forstwirtschaftlichen Interessen. Die Wildschadenersatzfrage hat seit der Umgestaltung der jagd- rechtlichen Verhältnisse insofern eine gegen früher veränderte Bedeutung 1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei. bekommen, als infolge der Beseitigung des Jagdrechts auf fremdem Grunde und Boden alle jene Grundeigentümer, deren Besitz die Minimal- grösse eines selbständigen Jagdbezirkes erreicht, nunmehr das Jagd- recht und damit die Möglichkeit erhalten haben, sich in ausgiebiger und erfolgreicher Weise durch die Art und Weise der Jagdausübung oder bei Verpachtung der Jagd durch entsprechende Bedingungen gegen Wildschaden zu schützen. Ein Ersatz des Wildschadens kommt daher nur für jene Grund- eigentümer in Frage, welchen die Ausübung des ihnen formell zustehen- den Jagdrechts auf ihrem Besitze versagt ist, also hauptsächlich für die kleinen ländlichen Besitzer in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken. Der Anspruch auf Wildschadenersatz fehlt daher auch in allen jenen Staaten, welche dem Grundbesitzer keine Beschränkung hinsicht- lich der Ausübung des Jagdrechtes durch Forderung einer bestimmten Minimalgrösse auferlegen. In Frankreich und Italien muss ein Er- satz des Wildschadens nur geleistet werden, wenn ein Verschulden vor- liegt nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuchs über Schadenersatz. Bezüglich der Besitzer der einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke angehörigen Grundstücke ist allgemein anerkannter Grundsatz, dass sie gegen zu weitgehende Beschädigungen durch den Wildstand geschützt werden sollen, allein es besteht zur Zeit weder bezüglich des Masses, in welchem dieser Schutz gewährt werden soll, noch bezüglich der hierbei anzuwendenden Mittel volle Übereinstimmung. Aus früherer Zeit hat sich die Befugnis, bestimmte Hilfsmittel zum Abschrecken und Vertreiben des Wildes anzuwenden, allgemein er- halten. Preussen , Jagdpolizeigesetz vom 7. III. 1850, § 21: Durch Klappern, auf- gestellte Schreckbilder, sowie durch Zäune kann ein jeder das Wild von seinen Be- sitzungen abhalten, auch wenn er auf diesen zur Ausübung des Jagdrechtes nicht befugt ist. Zur Abwehr des Rot-, Dam- und Schwarzwildes kann er sich auch kleiner oder gemeiner Haushunde bedienen. Ebenso kann häufig die Behörde auf erhobene Beschwerde des Besitzers von dem Jagdberechtigten Abminderung eines übermässigen Wildstandes verlangen und, falls diesen Anordnungen nicht Folge ge- leistet wird, unter Umständen dem Beschädigten innerhalb gewisser Grenzen die Befugnis, sich selbst zu schützen, einräumen. Preussen , Jagdpolizeigesetz, § 23: Wenn die in der Nähe von Forsten belegenen Grundstücke, welche Teile eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes bilden, oder solche Waldenklaven, auf welchen die Jagdausübung dem Eigentümer des sie umschliessenden Waldes überlassen ist, erheblichen Schäden durch das aus der Forst austretende Wild ausgesetzt sind, so ist der Landrat befugt, auf Antrag der beschädigten Grundbesitzer, nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und für die Dauer desselben den Jagdpächter selbst während der Schonzeit zum Abschusse des Wildes aufzufordern. Schützt der Jagdpächter, dieser Aufforderung ungeachtet, die beschädigten Grundstücke nicht genügend, so kann der Landrat den Grund- § 2. Wildschaden und Wildschadenersatz. Dagegen besteht zur Zeit noch immer eine Kontroverse bezüglich der Wildschadenersatzpflicht . Nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung wird in Deutsch- land keinerlei Wildschadenersatz geleistet in: Altenburg, Weimar, Coburg-Gotha, Mecklenburg, Oldenburg, Rudolstadt, Lübeck, Hamburg und Elsass-Lothringen; in Württemberg und Baden nur für Wild, das aus einem Parke ausbricht. In den übrigen Staaten besteht eine allerdings sehr verschiedenartig geregelte gesetzliche Verpflichtung zum Ersatze des Wildschadens. Bezüglich der gemeinschaftlichen Jagdbezirke wird indessen auch in jenen Staaten, in welchen die Wildschadenersatzpflicht gesetzlich nicht besteht, diese gewöhnlich im Jagdpachtvertrage dem Pächter auf- gebürdet. Die moderne Rechtsbildung drängt zur allgemeinen Anerkennung der gesetzlichen Wildschadenersatzpflicht, und es ist durch den Erlass des preussischen Wildschadengesetzes vom Jahre 1891 ein wichtiger Schritt in dieser Beziehung geschehen. Am wertvollsten ist jedoch, dass nunmehr nach den Beschlüssen der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfes eines bürger- lichen Gesetzbuches die Wildschadenersatzpflicht reichsgesetzlich ein- geführt werden soll. Hiernach muss mindestens der durch Rot-, Dam-, Schwarz-, Reh- und Elchwild verursachte Schaden ersetzt werden, vor- behaltlich der weitergehenden landesrechtlichen Bestimmungen. In Oesterreich besteht ebenfalls Wildschadenersatzpflicht und zwar für die Bukowina, Görz-Gradiska, Istrien, Kärnten, Mähren, Oester- reich ob der Enns, Salzburg, Schlesien und Tirol-Triest auf Grund des Jagdpatentes vom 28. Februar 1786; für Krain, Oesterreich unter der Enns, Steiermark und Vorarlberg gelten neuere Gesetze (von 1889, 1878 und 1888) über diesen Gegenstand, in Böhmen giebt das Jagd- gesetz vom 1. Juni 1866 die nötigen Direktiven. In Ungarn bestimmt § 7 des Jagdgesetzes vom Jahre 1883, dass für jeden Schaden, welcher durch Hochwild (Rotwild, Damwild) in Saaten, Pflanzungen und sonstigen Zweigen der Ökonomie und der Waldkultur verursacht worden ist, jener Besitzer oder Pächter, auf dessen Jagdgebiete das erwähnte Hochwild gehegt wird, vollen Schaden- ersatz zu leisten hat. Gegen die Statuierung der Wildschadenersatzpflicht wird nament- lich geltend gemacht, dass die Jagdpacht das Äquivalent für den Wild- schaden enthalte, welches meist viel zu übertrieben dargestellt werde. Wenn auch diese Behauptung bis zu einem gewissen Grade als ge- besitzern selbst die Genehmigung erteilen, das auf diese Grundstücke übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des Schiess- gewehres zu töten. 1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei. rechtfertigt anzuerkennen ist, so darf anderseits aber nicht übersehen werden, dass auf den gemeinschaftlichen Jagden die Verteilung des Schadens keineswegs proportional der Verteilung des Jagdpachtschillings geht, sondern dass meist die kleinen Besitzer mit ihren mehr in der Nähe des Waldes gelegenen Aussenfeldern erheblich mehr geschädigt werden, als die grossen Besitzer, welche den grössten Teil des Jagd- pachtertrages einziehen. Es ist daher korrekt, wenn aus dem Ertrage der Jagdpacht zunächst der Wildschaden bezahlt und erst der Rest verteilt wird. Vielfach besteht allerdings das Streben bei den Gemein- den, zuerst einen möglichst hohen Pachtpreis zu erzielen und dann noch recht übertriebene Wildschäden besonders zu liquidieren. Bayern , Gesetz über den Ersatz des Wildschadens vom 15. VI. 1850, Art. 3: Der Gemeinde ist es unbenommen, in dem Jagdpachtvertrage den oder die Pächter der Jagd für den Rückersatz des aus der Gemeindekasse geleisteten Wildschadens haftend zu erklären. Ebenso kann nicht verkannt werden, dass gelegentlich absichtlich Wildschaden pro- voziert wird, indem ohne zwingenden Grund solche Früchte in unmittel- barer Nähe des Waldes angebaut werden, welche das Wild besonders liebt Preussen , Wildschadengesetz vom 11. VII. 1891, § 4: Ein Ersatz für Wildschaden findet nicht statt, wenn die Umstände ergeben, dass die Bodenerzeug- nisse in der Absicht gezogen oder erheblich über die gewöhnliche Erntezeit hinaus auf dem Felde belassen sind, um Schadenersatz zu erzielen. ; auch entbehren die Klagen der Jagdpächter über Weiterungen, Schikanen und Erpressungen keineswegs stets der Berechtigung. Immer- hin stellen diese Verhältnisse das kleinere Übel dar, welches durch an- gemessene Handhabung der gesetzlichen Vorschriften noch sehr gemin- dert werden kann. Namentlich darf aber nicht übersehen werden, dass der Jagdpächter nicht gezwungen ist, die Jagd zu übernehmen, während der Grundbesitzer sich gegen den Wildschaden nicht oder doch nur in ungenügendem Masse schützen kann. Was nun den Umfang der Wildschadenersatzpflicht betrifft, so ist hierüber folgendes zu bemerken: Sämtliche nutzbaren Wildgattungen sind zu ihrer Ernährung auf die Erzeugnisse der Landwirtschaft und Forstwirtschaft angewiesen; allein verschiedene Arten, z. B. die Hasen, verursachen unter gewöhn- lichen Verhältnissen so geringfügige Beschädigungen, dass ein Ersatz- anspruch kaum nachweisbar ist. Baumschulen, Obstgärten u. s. w., wo der Schaden allerdings recht erheblich werden kann, sollten vom Eigen- tümer selbst durch Einfriedigung, Einbinden u. s. w. geschützt werden, da der Jagdpächter doch füglicherweise nicht den letzten Hasen tot- schiessen kann. Bayern , Gesetz über den Ersatz des Wildschadens, Art. 5: Der Grund- eigentümer ist nicht gehalten, sein Grundeigentum durch Einzäunung oder ähnliche Vorkehrungen gegen Wildschaden zu schützen. Ausnahmsweise wird jedoch der vom § 2. Wildschaden und Wildschadensersatz. Diejenigen Wildgattungen, welche besonders in Betracht kommen, sind: Rot - und Damwild , im Walde auch das Rehwild; Elch- wild ist nur lokal von Bedeutung. Vom Federwilde sind nur die Fasanen zu berücksichtigen. Bezüglich des Schwarzwildes ist fast allgemein anerkannter Grundsatz, dass dasselbe nur in dichten Einfriedigungen gehegt werden darf und der Jagdberechtigte, aus dessen Gehege das Schwarzwild aus- bricht, für den hierdurch verursachten Schaden haftbar ist. Ausserdem besteht aber doch meist auch noch die regelmässige Ersatzpflicht des Jagdpächters, sowie in manchen Staaten (Preussen, Ungarn, Oesterreich) die Freigabe der Jagd auf Schwarzwild an alle Grundbesitzer. Die besonders schädlichen Kaninchen sind in Preussen, ebenso auch in Ungarn dem freien Tierfange überlassen, und es besteht keine Ersatzpflicht für den durch sie verursachten Schaden. Die fortschreitende Kultur hat schon seit langer Zeit dazu gedrängt, gewisse, besonders schädliche Tiergattungen nicht als Gegenstand der gesetzlich geschützten Jagdausübung zu betrachten, sondern sie im öffentlichen Interesse dem freien Tierfange preiszugeben. In alter Zeit waren es besonders die Wölfe und Bären , welche schon der Sachsenspiegel selbst in den Bannforsten jedermann zu er- legen gestattete, und welche auch heute noch in jenen Gegenden, wo sie regelmässig vorkommen, für vogelfrei erklärt oder Gegenstand poli- lizeilicher Vertilgungsmassregeln sind. Bezüglich der Wölfe besteht heutzutage noch in Frankreich die Einrichtung eines besonderen Personals für die Wolfsjagden, bestehend aus einem grand-veneur und den lieutenants de louveterie (vgl. Règlement du 20 août 1814, portant organi- sation de la louveterie). Für die Verfolgung der Wölfe sind folgende Gesetze mass- gebend: Arrêté du 19 pluviôse an V, concernant la chasse des animaux nuisibles und: loi du 10 messidor an V, relative à la destruction des loups. Ihnen hat sich das Schwarz- wild angeschlossen und neuerdings die in manchen Gegenden von Deutschland bereits zu einer wahren Landplage gewordenen Kaninchen . Am weitesten in dieser Beziehung geht das ungarische Jagdgesetz, welches auch die Vertilgung der Füchse, Marder, Iltisse u. s. w. jedem Grundbesitzer überlässt. Ungarn , Jagdgesetz von 1883, § 8: Durch Raub- oder schädliche Tiere (Bären, Wölfe, Füchse, Wildkatzen, Steinmarder, Wildschweine, Dachse, Kaninchen, Hamster, Ziesel, Iltisse, Wiesel, Edelmarder, Fischotter) verursachte Schäden werden, da derlei Wild von dem Grundbesitzer wann immer vertilgt werden kann, nicht vergütet. Eine Wildschadenersatzpflicht für derartige Tiere kann nur dadurch begründet werden, dass dem Grundbesitzer im öffentlichen Interesse gewisse Beschränkungen bei der Ausübung der Wilde in Baumschulen, in Obstgärten oder an einzeln stehenden jungen Bäumen verursachte Schaden nur dann vergütet, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden erfolgte, obgleich die unter gewöhnlichen Umständen ausreichenden Schutzanstalten angebracht waren. 1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei. Jagd auf diese Tiere auferlegt sind, z. B. Verbot des Gebrauches von Schusswaffen. Preussen , Wildschadengesetz von 1891, § 14: Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedigungen gehegt werden, aus denen es nicht ausbrechen kann. Der Jagdberechtigte, aus dessen Gehege Schwarzwild austritt, haftet für den durch das ausgetretene Schwarzwild verursachten Schaden. Ausser dem Jagdberechtigten darf jeder Grundbesitzer oder Nutzungsberechtigte innerhalb seiner Grundstücke Schwarz- wild auf jede erlaubte Art fangen, töten und behalten. Die Aufsichtsbehörde kann die Benutzung von Schusswaffen für eine bestimmte Zeit gestatten. Die Frage, ob nur für Standwild oder auch für Wechselwild Wildschadenersatz geleistet werden soll, ist verschieden geregelt. In der Mehrzahl der Fälle wird ein Unterschied bezüglich der Ersatz- pflicht nicht gemacht, da einerseits dem Besitzer der Jagd, auf wel- cher der Schaden stattfindet, die Möglichkeit geboten ist, sich durch den Abschuss schadlos zu halten, und anderseits die Feststellung, wo- her das Wild gekommen ist, in sehr vielen Fällen grosse Schwierig- keiten bietet. In einigen Staaten (Ungarn) ist bei Schaden durch Hochwild nicht der Besitzer des Jagdrevieres, auf welchem der Schaden stattfand, sondern der Besitzer oder Pächter ersatzpflichtig, auf dessen Jagdgebiete es gehegt wird. In Hannover ist letzterer dem ersteren regresspflichtig. Für die abweichende Behandlung des Wechselwildes spricht der Umstand, dass es dem betreffenden Jagdpächter oft sehr schwer, unter Umständen, namentlich bei Schwarzwild, geradezu fast unmöglich sein kann, die Jagd auf das nur gelegentlich und gewöhnlich zur Nachtzeit einwechselnde Wild auszuüben. Wenn auch die Frage des Wildschadenersatzes auf landwirtschaft- lich benutzten Grundstücken brennender ist, als für den Wald, so wird da, wo überhaupt Wildschaden geleistet wird, meist kein Unter- schied zwischen Wald und Feld gemacht und zwar mit Recht, weil der durch das Wild verursachte Schaden, wie bereits oben bemerkt wurde, auch im Walde recht erheblich sein kann. Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkte beschädigt, so ist der Schaden in demjenigen Umfange zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Verschieden vom Wildschaden ist der Jagdschaden , d. h. die Beschädigungen an Menschen und Tieren, an Gebäuden, Feldern und Wäldern, welche durch die Jagdausübung verursacht werden. Für den Jagdschaden muss der Jagende nach den allgemeinen Grundsätzen aufkommen, wenn ihm dabei Vorsatz oder Verschulden zur Last fällt. § 3. Die polizeilichen Bestimmungen über die Jagdausübung. In Oesterreich und Ungarn In Ungarn haben nach § 16 des Jagdgesetzes von 1883 diejenigen, welche die Jagd ausüben wollen, für allen bei der Jagd an Saaten, Pflanzungen oder anderen Zweigen der Ökonomie und Waldkultur verursachten Schaden, Schadensersatz zu leisten. ist der Jagdschaden in der Jagd- gesetzgebung besonders berücksichtigt. Ähnliche Bestimmungen finden sich auch in Bayern Bayern , Gesetz über die Ausübung der Jagd vom 30. III. 1850, Art. 13: Der Jagdausübende hat neben der polizeilichen Strafe jeden durch das Betreten noch nicht abgeräumter Felder und unabgelesener Weinberge, sowie jeden an kulti- vierten Waldgründen oder anderweitig angerichteten Schaden zu ersetzen. , Württemberg und Oldenburg. Bei der Prüfung des Jagdschadens muss festgehalten werden, dass gewisse Schädlichkeiten, namentlich in den Feldern, mit der Ausübung der Jagd unzertrennlich verbunden sind. § 3. Die polizeilichen Bestimmungen über die Jagdausübung . Zum Schutze sowohl des Wildes als auch der Feldfrüchte sind für die meisten Wildgattungen besondere Zeiträume im Jahre festgesetzt, innerhalb welcher sie geschossen werden dürfen ( Schusszeiten ); während des übrigen Teiles des Jahres ist ihre Erlegung unstatthaft, diese Periode heisst Schon - oder Hegezeit . Die in den einzelnen deutschen Staaten geltenden Schuss- oder Hegezeiten zeigen eine grosse, die Kontrolle namentlich an den Grenzen sehr erschwerende Mannigfaltigkeit. Das Gleiche gilt für die verschie- denen Kronländer Oesterreichs. Die Einführung einheitlicher Schon- zeiten für ganz Deutschland wie Oesterreich ist ein von seiten der Jagdschutzvereine schon längst, leider bis jetzt jedoch vergeblich, er- strebtes Ziel. Als Grundsätze für die Aufstellung richtiger Hegezeiten gelten folgende: 1. Sie sollen einerseits die Erhaltung eines mässigen Wildstandes thunlichst sichern, anderseits aber auch die Reduzierung zu stark an- wachsender Wildstände ermöglichen; zu letzterem Zwecke kann er- forderlichen Falles durch die Polizeibehörden die Erlegung von Wild auch während der Schonzeit gestattet und unter Umständen sogar an- geordnet werden. 2. Jagdtieren von nur geringer Schädlichkeit (wie Gemsen, Hasen, Rebhühnern, Auer- und Birkwild) soll eine möglichst ausgiebige Schon- zeit bewilligt werden; solche von überwiegender Schädlichkeit (Wild- schweine, Kaninchen, sämtliche Raubtiere) sind von einer Hege aus- zuschliessen. 3. Bei jenen Tieren, welche überhaupt eine Hege geniessen, sind die trächtigen und brütenden Tiere zu schonen, desgleichen die Mutter- tiere bis zur hinreichenden Erstarkung der Jungen. 4. Ebenso sind bei diesen Arten zu junge, schwache und dadurch Schwappach , Forstpolitik. 21 1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei. noch minderwertige Tiere mit der Jagd zu verschonen (Hirschkälber, Gems- und Rehkitze). 5. Die Erlegung des Wildes soll nur zu einer Zeit gestattet sein, wo dasselbe eine gute und appetitliche Speise bietet (Ausschluss der Rehböcke während der Engerlingsperiode; aus dem gleichen Grunde sollten eigentlich auch keine Hirsche während der Brunftzeit geschossen werden). 6. Eine Trennung der Hegezeit nach dem Geschlechte ist nur zu- lässig, wenn dasselbe leicht kenntlich ist (hirschartige Tiere, Auer- und Birkwild). 7. Die Behörden sind gesetzlich ermächtigt, jährlich kleine Ver- rückungen (in der Regel nicht über 14 Tage) der Termine für Beginn oder Schluss der Schonzeit, wenigstens für das zur niedrigen Jagd ge- hörige Wild, vorzunehmen, wenn es im Interesse des Wildes oder der Bodenkultur (Feldernte) rätlich erscheint. Auf Wildgärten finden die Schongesetze keine Anwendung. Der Abschuss von Wild innerhalb derselben steht dem Besitzer jeder- zeit frei. Zur Sicherung der Beobachtung der Schonzeit wird der Verkauf von Wild nach Ablauf einer gewissen, kurz bemessenen Frist seit Be- ginn der Schonzeit bestraft. Wild, welches ohne Verletzung der gesetz- lichen Bestimmungen während der Schonzeit erlegt wurde (angeordneter Abschuss wegen Wildschadens, Tiere aus Wildgärten u. s. w.), oder welches aus dem Auslande eingeführt worden ist, darf zwar verkauft werden, der Verkäufer muss sich jedoch zur Vermeidung von Strafe mittels eines Zeugnisses der Ortspolizeibehörde legitimieren können. Aus dem gleichen Grunde schreiben Polizeiverordnungen in einigen Staaten vor, dass während jener Periode, wo nur ein Geschlecht von Rot-, Dam- und Rehwild erlegt werden darf, das unzerlegt versandte oder zum Verkaufe gestellte Wild so beschaffen sein muss, dass das Geschlecht mit Sicherheit erkannt werden kann. Die Reichspost und die preussischen Staatsbahnen sind angewiesen, bei Wildsendungen auf die Beifügung von Wildlegitimationsattesten zu halten und eventuell die Versendung zu verweigern. Im Interesse einer pfleglichen Jagdbehandlung sind den Jagdberech- tigten gewisse unwaidmännische Arten der Jagdausübung untersagt. Hierzu gehören namentlich das Fangen jagdbarer Tiere in Schlingen, das Ausnehmen der Eier und Jungen des jagdbaren Feder- wildes, die Verwendung weitjagender Hunde, der Gebrauch von Selbst- geschossen, Fang- und Fallgruben, Schiesswolle u. s. w., die Abhaltung von Treibjagden im Walde während der Schon- und Hegezeit. Die Bestimmungen hierüber sind in den einzelnen Staaten und Landesteilen sehr verschieden. § 1. Die Jagdvergehen und Jagdpolizeiübertretungen. Ebenso ist es im Interesse des Jagdschutzes entweder durch all- gemeine Polizeivorschriften oder durch die Jagdgesetze verboten, Hunde überhaupt oder solche ohne auf der Erde schleppenden Knüppel in einem fremden Jagdreviere frei herumlaufen zu lassen. Solche herum- streifende Hunde dürfen meist von Jagdberechtigten erschossen werden; das Gleiche gilt von den herumstreifenden Katzen. Die Bestimmungen sind jedoch im einzelnen sehr mannigfach, in Preussen nach Provinzen verschieden. 2. Kapitel. Jagdschutz. § 1. Die Jagdvergehen und Jagdpolizeiübertretungen . Die Aus- übung der Jagd an Orten, an welchen der Thäter zum Jagen nicht be- rechtigt war, wird nach deutschem Rechte als Jagdvergehen bezeich- net, während alle übrigen rechtswidrigen Handlungen durch Verletzung der jagdpolizeilichen Bestimmungen als Jagdpolizeiübertretungen betrachtet und geahndet werden. Nach der Judikatur des preussischen Oberverwaltungsgerichts (Er- kenntnis vom 9. Mai 1877) werden alle Zuwiderhandlungen gegen eine in bezug auf die Jagd und deren Ausübung gegebene Vorschrift als Jagdfrevel bezeichnet. Die Bestrafung der Jagdpolizeiübertretungen erfolgt teils auf Grund der Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches, teils nach den Vorschriften der Landesstrafrechte, welche nach § 2 des Einführungs- gesetzes zum Reichsstrafgesetzbuche, ebenso wie die Forststrafgesetze, soweit in Kraft geblieben sind, als letzteres nicht den gleichen Gegen- stand behandelt. Dieses trifft nicht nur für die Jagdvergehen, sondern auch für einen Teil der Jagdpolizeiübertretungen zu. Die Jagdvergehen werden vom Reichsstrafgesetzbuche nicht als Wilddiebstahl bezeichnet, sondern als „strafbarer Eigennutz“ in den §§ 292—295 behandelt. Wird Wild entwendet, das von dem Jagdausübungsberechtigten be- reits sichtlich in Besitz genommen war, so liegt gewöhnlicher Diebstahl vor, ebenso wenn zahmes Wild oder solches im Wildparke Gegenstand der Jagd und Aneignung war. Für die Jagdpolizeiübertretungen kommen teils Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs, teils auch solche der Landesgesetze in Betracht. Die in ganz Deutschland einheitlichen Bestimmungen, welche auf dem Reichsstrafgesetzbuche basieren, sind folgende: 1. Das unbefugte Betreten fremder Jagdreviere ausser- halb der öffentlichen Wege, wenn auch nicht jagend, aber doch zur Jagd ausgerüstet, wird mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft (§ 368 10 ). 21* 2. Kapitel. Jagdschutz. 2. Die gleiche Strafe trifft das unbefugte Ausnehmen der Eier und Jungen von jagdbarem Federwilde . 3. Mit Geldstrafen bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird die Ausübung der Jagd während des Gottesdienstes an Sonn - und Festtagen bestraft (§ 366), jedoch nur insoweit dieselbe den be- stehenden Landespolizeiverordnungen zuwiderläuft. 4. Das unerlaubte Legen von Selbstgeschossen, Schlag- eisen oder Fussangeln , ebenso das unbefugte Schiessen an bewohnten Orten wird mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft. 5. Das feuergefährliche Schiessen in der Nähe von Gebäu- den unterliegt einer Geldstrafe bis zu 60 M. oder einer Haftstrafe bis zu 14 Tagen. 6. Wer es unterlässt, Kinder oder andere unter seiner Gewalt ste- hende Personen von der Begehung strafbarer Verletzungen der Gesetze zum Schutze der Jagd abzuhalten, wird mit Haft bestraft (§ 361 9 ). Die jagdpolizeilichen Bestimmungen der Einzelstaaten oder einzel- ner Landesteile betreffen die Jagdarten, Schonzeiten, das Betreten un- abgeernteter Felder, Verbot einzelner Jagdarten u. s. w. Zuwiderhandlungen gegen diese landesgesetzlichen Jagdpolizeivor- schriften werden stets mit Geldstrafen geahndet, deren Maximalbetrag sehr verschieden normiert ist; in Preussen beträgt er z. B. 150 M., in Bayern nur 45 M. Für den Jagdstrafprozess sind die allgemeinen Bestimmungen der Reichsstrafprozessordnung massgebend. § 2. Die Organe der Jagdpolizei. Jagdschutzvereine . Die Hand- habung der Jagdpolizei ist in allen Instanzen Sache der Organe für die innere Verwaltung, welche in technischen Fragen das Gutachten der Staatsforstbehörden einholen. Mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Jagdausübung und Jagdpflege sind bezüglich der Jagdschutzbeamten meist gewisse allgemeine Bedingungen gestellt. Neben den Beamten für die öffentliche Sicherheit können die Jagd- berechtigten noch eigene Jagdschutzbeamten anstellen, welche als solche nach Erfüllung bestimmter Vorschriften von den Gerichten verpflichtet werden und alsdann gewisse Vorrechte geniessen. In Deutschland bestehen nirgends Verordnungen über die technische Qualifikation der Jagdschutzbeamten, sie müssen nur mindestens die Eigenschaften besitzen, welche für die Erlangung eines Jagdscheins notwendig sind. In Bayern werden für die Jagdschutzbeamten besondere Schutz- gewehrscheine unentgeltlich ausgestellt, welche jedoch lediglich zum Jagdschutze, nicht aber zur Jagdausübung berechtigen. In Oesterreich kann die Qualifikation zum Jagdschutzbeamten (Jagd- § 2. Die Organe der Jagdpolizei. Jagdschutzvereine. schutzmanne) seit 1. Juli 1889 nur auf Grund einer besonderen Prüfung erworben werden. Die Prüfung aus dem Jagd- und Jagdschutzdienste wird jährlich von der für die Staatsprüfung aus dem Forstschutz- und technischen Hilfsdienste gebildeten Prüfungskommission abgehalten. Gegenstände der Prüfung sind: 1. Jagd, d. h. Kenntnis der jagdbaren Tiere und ihrer Lebensweise, der verschiedenen Jagd- und Fangmethoden, der im Jagdbetriebe üblichen waidmännischen Benennungen, endlich der die Jagd betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften; 2. Kenntnis der die Rechte und Pflichten der Schutzorgane betreffenden gesetzlichen Vorschriften jenes Landes, in welchem der Kandidat wohnhaft ist. Die beeideten Jagdschutzbeamten haben im Dienste besondere Abzeichen zu tragen und geniessen alsdann die Vorteile der Beamten der öffentlichen Zivilwache. Mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Jagdbetriebes und die schwie- rigen Verhältnisse des Jagdschutzes geniessen die Jagdberechtigten, die Jagdbeamten und die Jagdaufseher einen besonderen strafrechtlichen Schutz (§§ 117—119 d. R.-Str.-G.). Wesentliche Verdienste um den Schutz und die Hebung der Jagd haben sich die Jagdschutzvereine (societés pour aider aux repressions du braconnage) erworben. Diese Vereine sind ziemlich gleichzeitig in Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Frankreich während der 1860er Jahre aus privater Initiative entstanden, um die Durchführung der Jagd- schutzgesetze durch bessere Überwachung des Vollzugs und durch Ge- währung von Prämien an die Organe des Jagdschutzes sowie der Polizei sicher zu stellen, Jagdschutzbeamten, welche im Kampfe mit Wilddieben dienstunfähig werden, Unterstützungen und im Falle ihrer Tötung den Hinterbliebenen Pensionen zu zahlen, sowie endlich überhaupt eine waid- männische Jagdausübung und Jagdpflege durch gemeinschaftliches Vor- gehen herbeizuführen. Die Satzungen des Allgemeinen deutschen Jagdschutzvereines bezeichnen als Vereinszweck: a) gegenseitige Unterstützung mit Beihilfe der Staatsbehörden zur Durchführung der Gesetze über Jagdpolizei und Wildschonung im ganzen deutschen Reiche; b) insbesondere dem Unwesen der Wilddiebe und Jagdkontravenienten mit allen gesetzlichen Mitteln entgegenzutreten; c) den Handel mit Wild und Wildpret innerhalb der gesetzlichen Schonzeit zu verhindern; d) die Pflichttreue einzelner Jagdschutzbeamten durch Prämien und Belobungen anzuerkennen; e) auf dem Ge- biete der Gesetzgebung eine den Anforderungen einer guten Jägerei entsprechende Revision der jagdpolizeilichen Vorschriften und Bestimmungen über die Schonzeit des Wildes in den einzelnen Staaten des deutschen Reiches anzustreben; f) alle Be- strebungen zu unterstützen, welche geeignet sind, eine waidmännische Pflege des Wildes (einschliesslich der Einführung nicht heimischen Wildes) unter Wahrung der Interessen der Forst- und Landwirtschaft, sowie eine rationelle Ausübung der Jagd zu fördern und zu beleben. Diese Jagdschutzvereine haben rasch an Zahl und Mitgliederzahl zugenommen. In Deutschland bestanden im Jahre 1894 fünfundzwanzig Landesvereine mit 9917 Mitgliedern. Seit dem 15. März 1875 sind die 2. Kapitel. Jagdschutz. Landesvereine in dem „Allgemeinen Deutschen Jagdschutzvereine“ als gemeinsamem Mittelpunkte vereinigt. In den einzelnen Kronländern Oesterreichs bestehen ebenfalls Jagd- schutzvereine mit grosser Mitgliederzahl. Die Fusion der verschiedenen Vereine zu einem einzigen Hauptvereine, wie in Deutschland, wurde nicht erreicht, dagegen finden behufs gemeinschaftlichen Zusammen- wirkens durch Delegierte der Landesvereine beschickte Jagdkongresse statt, von denen der erste vom 19. bis 22. Mai 1885 in Wien getagt hat. FISCHEREIPOLITIK. Einleitung. § 1. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Fischerei . Wie die Jagd, so bildet auch die Fischerei auf den niederen Kulturstufen eine der wichtigsten Nahrungsquellen. Beide haben bei den modernen Kul- turvölkern im Laufe der Zeit an Bedeutung verloren; während jedoch erstere an volkswirtschaftlicher Wichtigkeit fortwährend abnahm und heutzutage vorwiegend nur noch als Sport und noble Passion in Be- tracht kommt, ist in der Neuzeit der hohe volkswirtschaftliche Wert der Fischerei wieder mehr in den Vordergrund getreten, und diese findet des- halb auch mit Recht von seiten des Staates eine besondere Beachtung und sorgsame Pflege. Für die Bewohner der Küstengegenden, sowie der Ufer grosser Seen und Ströme hat die Fischerei stets einen wichtigen, vielfach sogar den wertvollsten Beitrag zu ihrer Ernährung geliefert, der Fischreich- tum der kleineren Flüsse und der Bäche ist dagegen aus verschiedenen Gründen allmählich so weit gesunken, dass er für die Volksernährung kaum noch in Betracht kommt. Die Ursache hierfür liegt ausser in den noch näher zu besprechenden rechtlichen, volkswirtschaftlichen und wasserbautechnischen Verhältnissen sehr wesentlich in der vielfach zu weit getriebenen Trockenlegung der Teiche und Senkung der See- spiegel. Fische sind gegenwärtig für weite Gebiete geradezu eine Seltenheit und ein Luxusartikel geworden. Die Erträge der Seefischerei sind erst seit jener Zeit für weitere Volksschichten zugänglich, seitdem sowohl der Fang rationeller und in grösserem Massstabe betrieben wird, als auch durch die moderne Ent- wickelung der Verkehrsmittel und durch rationelle Konservierungs- methoden die Seefische in frischem Zustande und um billige Preise auch im Binnenlande zu beziehen sind. Der Fang der Fische ernährt nicht nur die eigentliche Fischer- bevölkerung, sondern ist auch für eine ganze Reihe von Gewerben: Schiffsbau, Herstellung der Fischereigeräte, Konservierung der Fische, sowie für Handel und Verkehr von grosser Wichtigkeit. Sehr hoch muss ferner der Wert der Fischerei, und zwar vor allem jener der Küsten- und Hochseefischerei, für die Ausbildung eines gro- ssen Teiles der Mannschaften, welche auf der Handels- und Kriegs- marine Verwendung finden, geschätzt werden. Bei Würdigung der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Fischerei ist besonders zu berücksichtigen, dass die Fische fast ein freies Ge- Einleitung. schenk der Natur darstellen, so dass nur die allerdings vielfach mit grossen Kosten verbundene Okkupation in Betracht kommt. Einige Zahlen mögen die Bedeutung der Fischerei noch klarer her- vortreten lassen; dieselben werden aber gleichzeitig zeigen, wie weit Deutschland bezüglich der Nutzbarmachung des Fischreichtums seiner Gewässer hinter anderen Nationen zurückgeblieben ist. Bezüglich der Binnenfischerei fehlen zuverlässige Angaben fast voll- ständig Bei richtigem Betriebe der Karpfenwirtschaft soll ein Hektar Teichfläche den- selben Reinertrag abwerfen, wie ein Hektar besten Weizenbodens. Nach Metzger standen im Jahre 1880: 11909 km Flüsse und Bäche sowie 139147 ha Seen und Teiche unter forst- und domänenfiskalischer Verwaltung, welche einen gesamten Pachtertrag von 470308 M. einbrachten. Auf Flussfischerei kommen 99134 M. für 8912 km. , hinsichtlich der Seefischerei dürfte folgendes anzuführen sein: Für Deutschland wies die Gewerbezählung von 1882: 24188 Fi- scher (ohne höheres Verwaltungspersonal) nach, worunter 12993 ohne weiteren Nebenerwerb thätige Personen. Nach der Berufsstatistik vom 5. Juni 1882 war die Beteiligung der Bevölkerung am Fischereigewerbe folgende: Diese betreiben zum grössten Teile Binnen- und Küstenfischerei in der Ostsee mit kleinen Fahrzeugen und vielfach in ganz unerheblichem Umfange. Die Zahl der in der Nordsee ausserhalb der Küstengewässer, also zur Hochseefischerei verwendeten Fahrzeuge belief sich 1887 auf 463 mit 1907 Mann Besatzung. Der Er- trag der Schleswig-Holsteiner Hochseefischerei ist für 1886 auf 341544 M., derjenige der Finkenwerder Hochseefischerei auf 909663 M. gewertet worden. Die grosse Heringsfischerei wird hauptsächlich von der Emdener Heringsfischerei-Aktiengesellschaft betrieben, und es wurden 1886/87 mit 15 Schiffen 11227 Tonnen im Werte von 302045 M. eingebracht. Im Jahre 1894 gab es 66 Fischereidampfer, von denen 5 dem Ems- gebiete, 17 dem Elbgebiete und die übrigen 44 dem Wesergebiete an- gehören. Diese 66 Dampfer repräsentieren ein Anlagekapital von 7 Mil- lionen M.; der jährliche Gesamtertrag der Fischereidampferflotte wird unter günstigen Verhältnissen zu etwa 4¼ Millionen veranschlagt. Einleitung. Der Fischkonsum in Deutschland ist, verglichen mit dem anderer Länder, sehr gering, wird aber doch bei weitem nicht durch die deutsche Fischerei gedeckt. An Heringen allein werden jährlich für 30—40 Millio- nen M. nach Deutschland importiert (1893: 28,4 Mill. M. im Spezial- handel), an Seefischen überhaupt etwa für 60 Millionen M., während der Wert der Ausfuhr hiervon nur 10 bis 15 Millionen M. beträgt. In England wurde in den letzten Jahren die Fischerei von 118000 Fischern mit 37000 Fischerfahrzeugen betrieben, und weitere 80000 Menschen sind im Lande selbst mittelbar durch die Fischerei be- schäftigt. Die Schleppnetzfischerei wird von 3000 Segelfahrzeugen und Dampfern ausgeübt und liefert den grössten Teil des auf 3 Millionen Zentner veranschlagten Fischbedarfs von London. Das in den Fischereien angelegte Kapital wird auf 300 Millionen M. geschätzt, der Gesamt- ertrag der Seefischerei auf 240 Millionen M., jener der Süsswasserfischerei auf 13,5 Millionen M., wovon allein 7,5 Millionen M. auf den Lachs- fang kommen. Nach Walpole (the British fish trade) werden jährlich von den verschiedenen an der Nordseefischerei beteiligten Nationen Fische im Gesamtwerte von 500 Millionen M. gefangen. In Frankreich waren 1886: 23880 Fischereifahrzeuge mit 82156 Mann Besatzung thätig, von denen 68000 mit der Küstenfischerei und 11000 mit dem Kabeljaufang bei Neufundland zu thun hatten; der Ertrag wird zu 61 Millionen M. angegeben. In Norwegen wurden 1881 in den Lofoten von 26850 Fischern mit 6153 Böten 28,5 Millionen Dorsche im Werte von circa 6 Millionen M., in Finnmarken von 11736 Fischern mit 3417 Böten fast 13 Millionen Dorsche im Werte von 2,5 Millionen M. gefangen; überhaupt wurden den Fischern für Dorsch, Hering, Sprotte, Makrele, Hummer u. s. w. über 22 Millionen M. gezahlt. Im ganzen sind nahezu 60000 Personen oder 10 Proz. der Bevöl- kerung am Fischereigewerbe thätig gewesen, und der Gesamtwert der Ausfuhr an Fischereiprodukten für die Zeit von 1866 bis 1884 wird auf jährlich rund 40 Millionen M. veranschlagt. In Schweden betrug 1883 der Wert der grossen Fischereien, mit Ausnahme der grossen Seen, 10 Millionen M. In Russland liefert das Kaspische Meer 560 Millionen Kilogramm Fische im Werte von 112 Millionen M., während der Gesamtertrag der russischen Fischerei auf 800 Millionen Kilogramm geschätzt wird. Für Italien wird die Zahl der in der grossen Fischerei verwen- deten Schiffe zu 2787 mit 8760 Mann, die Gesamtzahl der Fischerfahr- zeuge (1870) zu 11566, die Zahl der Fischer zu 31000 und der Ertrag der Seefischerei zu 32 Millionen M. angegeben. 48 grosse Thunfisch- netze lieferten einen Ertrag von über 5 Millionen M. Einleitung. Nach dem Compendium of the thenth census (Juni 1880) wurde in den Vereinigten Staaten von Nordamerika die Fischerei von 131426 Menschen betrieben, von denen 101684 eigentliche Fischer, 29742 am Ufer beschäftigt waren. Grosse Fahrzeuge waren 6605, Böte 44804, zusammen im Werte von 41 Millionen M. in der Fischerei thätig. Das gesamte in der Fischerei angelegte Kapital belief sich auf 158 Millio- nen M., der Ertrag 1880 auf 180 Millionen M.; 1883 wurde derselbe schon zu 420 Millionen M. veranschlagt, und im letzten Jahrzehnte soll er noch ganz ansehnlich gestiegen sein. § 2. Begriff und Einteilung der Fischerei. Unter Fischerei versteht man den Fang (oder das Sammeln) der Fische und anderer nutzbarer Wassertiere, wie Walfische, Seehunde, Krebse, Muscheln, Korallen, Schwämme, Perlen. Preussen, Fischereigesetz vom 30. V. 1874, § 2: Zu dem Fischfange im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der Fang von Krebsen, Austern, Muscheln und anderen nutzbaren Wassertieren, soweit sie nicht Gegenstand des Jagdrechtes sind. Niederösterreich, Landesfischereigesetz vom 26. IV. 1890, § 1: Das Fischerei- recht im Sinne dieses Gesetzes ist die ausschliessliche Berechtigung, in jenem Wasser, auf welches sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), folgende Tiere zu hegen und zu fangen: Fische (Klasse Pisces), Muscheln (Klasse Lamellibranchiata) und Krustentiere (Klasse Crustaceae). Fast wörtlich gleichlautend auch in den übrigen österreichischen Landesfischereigesetzen. Je nachdem die Fischerei die Okkupation der in natürlichen Gewässern in Freiheit sich aufhaltenden Wassertiere bezweckt, oder jene in künstlich gebildeten (geschlossenen) Gewässern, aus denen ein Wechsel der Fischerei in andere Gewässer der Regel nach nicht mög- lich ist, unterscheidet man: wilde oder natürliche und zahme oder künstliche Fischerei. In wirtschaftlich-technischer und rechtlicher Beziehung sind drei verschiedene Erscheinungsformen der Fischerei zu unterscheiden, welche auch der folgenden Besprechung zu Grunde gelegt werden sollen, näm- lich: die Binnenfischerei, die Küstenfischerei und die Hoch- seefischerei. Die Binnenfischerei wird in den Flüssen, Bächen und Seen des Binnenlandes geübt. Die Küstenfischerei wird im Meere bis zu einer Entfernung von 3 Seemeilen an der Küste ausgeübt, setzt sich aber häufig bis in die Mündung der grossen Ströme und Haffe hinein fort. Ihre Grenze gegen die Binnenfischerei ist meist landesgesetzlich geregelt. Als Hochseefischerei bezeichnet man die Fischerei in den Meeren in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen = 5,6 km (alte Kanonenschussweite) von der Küste. Wirtschaftlich stehen Hochsee- und Küstenfischerei obenan, recht- lich ist die Binnenfischerei am mannigfachsten gestaltet. I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. § 1. Das Fischereirecht. Wie die Jagd, so gehörte auch die Fischerei ursprünglich zu den Allmendenutzungen, von denen jeder Markgenosse beliebigen Gebrauch machen konnte. Jagd und Fischerei hatten bezüg- lich der weiteren rechtlichen Entwicklung das gemeinsame Schicksal, dass die grossen und ertragreichen Flächen allmählich der alleinigen Nutzung der Landesherren oder einzelner Grossgrundbesitzer vorbehalten wurden. Wie die grossen Waldungen zu Bannforsten erklärt wurden und sich späterhin in der früher geschilderten Weise das Jagdrecht ent- wickelte, so wurden schon frühzeitig die fischreichen grösseren Gewässer als Bannwässer bezeichnet. Hieraus und in Verbindung mit dem Auf- sichtsrechte, welches die Landesherren zum Zwecke der Regelung des Verkehrs auf den schiff- und flossbaren Gewässern ausübten, bildete sich allmählich der Begriff eines die Fischereinutzung in sich schliessenden Hoheitsrechtes aus. In ähnlicher Weise wie bei der Jagd strebten auch bezüglich der Fischerei die Landesherren in bald mehr, bald minder erfolgreicher Weise nach weiterer Ausdehnung des Nutzungsrechts auf die nicht öffentlichen Gewässer, woraus schliesslich, begünstigt durch die Veränderungen der rechtlichen Auffassungen, der Begriff eines niederen oder nutzbaren Fischereiregals entstand, welches die Landesherren aber ebensowenig wie das Jagdregal überall durchzu- führen vermochten. Da die Landesherren das ihnen zustehende Fischereirecht noch weniger in seinem vollen Umfange auszuüben vermochten, als das Jagd- recht, so verliehen sie oft bedeutende Teile desselben an Grundherren, Klöster, Mühlen u. s. w. Für die Entwicklung des Fischereirechts war auch die Rezeption des römischen Rechts von Bedeutung, indem sich gemäss der An- schauung, dass bei nichtöffentlichen Gewässern den an dieselben stossen- den Grundeigentümern ein Eigentumsrecht an Wasser und Bett zustehe, in verschiedenen Gegenden ein umfangreiches Fischereirecht der Adja- zenten ausgebildet hat. Infolge dieser Entwicklung sind die fischereirechtlichen Verhält- nisse, und zwar häufig selbst bezüglich des gleichen Wasserlaufes, ausser- ordentlich bunt. Regalität, guts- und grundherrliche Verhältnisse, Pri- vileg, landesherrliche und obrigkeitliche Verleihung, Gemeindeverband, Eigentum am Gewässer und dessen Bett selbst, Erwerbung des Fischereirechtes in einem fremden Gewässer durch Ersitzung, Ver- jährung u. s. w. bilden die zu Grunde liegenden Rechtstitel. I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. Nach den heutigen Verhältnissen steht im allgemeinen die Fischerei in den öffentlichen (schiff- und flossbaren) Gewässern meist dem Staate, jene in privaten Gewässern den Adjazenten oder der Gemarkungs- gemeinde zu. In Oesterreich besteht dieser Unterschied der öffentlichen und privaten Gewässer bezüglich des Fischereirechts Bezüglich des Fischereirechtes ist für die grösseren deutschen Staaten folgendes zu bemerken: In den öffentlichen Gewässern steht das Fischereirecht grund- sätzlich dem Staate zu, indessen finden sich doch auch Ausnahmen, so in Preussen zu Gunsten der Anstösser und sonstiger Berechtigter, dgl. in Bayern. Auf den nicht öffentlichen Gewässern bildet in Preussen die Adjazentenfischerei die Regel, daneben bestehen sonstige nicht mit dem Grundbesitze verknüpfte Fischereiberechtigungen; dagegen ist der sogen. freie Fischfang zu Gunsten der Gemeinde beseitigt. In Bayern übt der Eigentümer oder der Anstösser das Fischereirecht, in Sachsen die Gutsherrschaft (Oberlausitz), in den Elblanden die Adjazenten, in Baden die Markungsgemeinde. In Oesterreich wurde durch das Reichsgesetz vom 25. April 1888 der freie Fischfang unter Zuerkennung einer Entschädigung an die berufsmässigen Fischer aufgehoben, das Fischereirecht in den künstlichen Wasseransammlungen und Gerinnen dem Besitzer eingeräumt und im übrigen die Regelung des Fischereirechtes der Landesgesetzgebung überlassen, wobei als Ziel die Bildung von Revieren zum Zwecke einer nachhaltigen Fischereiausübung bezeichnet wurde. Durch die Landes- gesetzgebung wurde das Fischereirecht überwiesen: in Galizien der Gemeinde bezw. dem Gutseigentümer, in Krain dem Lande, dgl. in Salzburg, Oesterreich unter der Enns. In Ungarn ist das Fischereirecht ein Ausfluss des Grundeigentumes. In Belgien und Frankreich steht in den öffentlichen Gewässern das Fischerei- recht dem Staate zu, in den nichtöffentlichen Gewässern den Adjazenten. nicht. Von der alten Gemeindenutzung sind nur noch örtlich und sachlich ver- einzelte Spuren übrig geblieben. Die freie und wilde Fischerei, bei der jedem Angehörigen einer Gemeinde das Recht des Fischfangs zusteht, ist wohl allenthalben voll- ständig beseitigt. Ein Rest hiervon findet sich im französischen Rechte, ebenso auch in Hessen; hier ist es jedermann gestattet, mit der schwimmenden Handangel in gewissen Gewässern (Strömen, Flüssen und Kanälen, welche schiffbar oder flössbar und vom Staate oder dessen Rechtsnach- folger unterhalten sind) zu fischen. Das gleichzeitige Bestehen mehrerer Fischereiberechtigungen an dem nämlichen Gewässer wird Koppelfischerei genannt. Diese hat sehr bedenkliche Seiten, weil die Zahl der Berechtigungen meist im Verhältnisse zur Wasserfläche zu gross ist und sich im Laufe der Zeit durch Teilung oft ganz abnorme Zustände entwickelt haben. Im öffentlichen fischereiwirtschaftlichen Interesse liegt es, dass auf einer Wasserstrecke möglichst wenig Berechtigte konkurrieren, und es muss daher vielfach im Wege der Gesetzgebung eine Änderung jener Fischereiberechtigungen erstrebt werden, welche einer verständigen Hege und Pflege der Fischwässer entgegenstehen. 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. Nach Beseitigung der wilden und freien Fischerei kommen als solche hauptsächlich die Adjazentenfischerei und die Koppel- fischerei in Betracht. In Preussen, Sachsen, Baden und Hessen erstrebt man die Besei- tigung der Adjazentenfischerei durch die Bildung von Fischerei- genossenschaften. Unter Erfüllung besonderer Voraussetzungen (Antragstellung, Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses) können hier aneinandergrenzende Fischereiwasserstrecken auch gegen den Widerspruch einzelner Beteiligter im Zwangswege durch die Staatsgewalt zu gemeinsam zu verwaltenden Fischereigebieten ver- einigt werden. In den österreichischen Kronländern, welche auf Grund des Reichs- gesetzes vom 25. April 1885 Vollzugsgesetze erlassen haben, wird dieses Ziel durch die Bildung von Fischereirevieren erstrebt, indem stets jene Wasserstrecken zusammengefasst werden sollen, welche die nach- haltige Höhe eines angemessenen Fischbestandes und eine ordentliche Bewirtschaftung zulassen. Niederösterreich, Gesetz vom 26. April 1890, § 9: Die politische Landes- behörde hat die fliessenden Gewässer des Landes, einschliesslich jener künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, welche mit ersteren auch nur periodisch in einer zum Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stehen, in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) zusammenzufassen. Jedes Revier soll eine solche ununterbrochene Wasserstrecke samt den etwaigen Altwässern und Ausständen umfassen, welche die nachhaltige Hege eines die Beschaffenheit des Gewässers angemessenen Fischbestandes und eine ordentliche Bewirtschaftung der Reviere überhaupt zulässt. § 11: Eine Wasserstrecke, hinsichtlich derer nur ein Fischereirecht besteht — mag dieselbe sich im Besitze einer oder ungeteilt mehrerer Personen befinden — und welche den Anforderungen des § 9, Abs. 2 entspricht, ist auf die Dauer dieses Verhältnisses über Antrag der Fischereiberechtigten als Eigenrevier anzuerkennen. § 14: Aus den Wasserstrecken, welche sich nicht zu Eigenrevieren eignen, oder deren Aner- kennung als solche nicht beansprucht wird, sind, unter Einbeziehung der in § 9 bezeichneten künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, zusammengelegte Reviere ( Pachtreviere ) derart zu bilden, dass jedes solches Revier den Erfordernissen des § 9, Abs. 2 thunlichst entspreche. Die Erfahrung zeigt, dass die Bildung von Fischereigenossenschaften bei guter Leitung wirtschaftlich und finanziell gleich vorteilhafte Re- sultate liefert, allein im grossen und ganzen ist doch noch wenig auf diesem Wege erreicht worden, da die Bildung der Genossenschaften von der Zustimmung der Interessenten abhängig gemacht ist Preussen, Fischereigesetz vom 30. Mai 1874: Eine Ausdehnung des Ge- nossenschaftszweckes auf die gemeinschaftliche Bewirtschaftung und Benutzung der Fischwässer kann nur auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligten erfolgen. Dieselbe ist statthaft 1. wenn die sämtlichen beteiligten Berechtigten zustimmen, 2. bei der Binnenfischerei, und zwar in der Beschränkung auf die der Genossenschaft angehörigen, nicht geschlossenen Gewässer, wenn die Fischerei ausschliesslich den Besitzern der anliegenden Grundstücke zusteht und der selbständige Fischereibetrieb der einzelnen und I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. die thatkräftige Anwendung dieser Bestimmungen durch den nur schwer zu überwindenden Widerstand der Interessenten gehemmt wird. Das österreichische System, bei welchem grundsätzlich Revier- bildung stattfinden muss und die Organisation in die Hände der Be- hörden gelegt ist, hat aus diesem Grunde weit bessere Resultate auf- zuweisen. Durch die Übertragung der nicht mit einem bestimmten Grundbesitze verbundenen Fischereiberechtigungen aller Gemeindemitglieder an die politische Gemeinde sind die wilde Fischerei und ein Teil der Koppel- fischerei in Preussen und Hessen beseitigt worden. Ohne Entschädigung aufgehoben wurde in Preussen das Recht des Fischens mit der schwimmenden Handangel. Um der Entstehung unwirtschaftlicher Verhältnisse vorzubeugen, sowie um eine rationelle Nutzbarmachung der Fischerei sicherzustellen, dürfen Gemeinden und Körperschaften das ihnen zustehende Fischerei- recht nur durch Verpachtung oder durch einen eigens aufgestellten Fischer ausüben; die Freigabe des Fischfanges ist verboten. Preussen, Fischereigesetz § 8: Gemeinden können die ihnen zustehende Binnenfischerei nur durch besonders angestellte Fischer oder durch Verpachtung nutzen. Das Freigeben des Fischfanges ist verboten. Der sachliche Inhalt des Fischereirechts besteht in der Befugnis, Fische und andere nicht jagdmässig nutzbare Wassertiere (Krebse, Muscheln, nicht überall auch Frösche, Egel) in einem bestimmten Ge- wässer sich ausschliesslich anzueignen, zu diesem Zwecke die Tiere in diesem Gewässer zu züchten und zu hegen und die hierzu sowie zum Fange notwendigen oder dienlichen Vorkehrungen und Massnahmen an und in dem Gewässer zu treffen. Die Perlenfischerei ist meist von der gewöhnlichen Fischerei- berechtigung ausgeschlossen und bildet den Gegenstand einer eigenen Berechtigung. § 2. Die Fischereipolitik im allgemeinen. Die Thätigkeit der Staatsregierung auf dem Gebiete der Fischereipolitik äussert sich so- wohl auf dem Wege der Verwaltung als auch auf jenem der Polizei. Sämtliche hierbei in Betracht kommenden Massregeln bezwecken die Er- ziehung und Erhaltung eines nachhaltigen Fischbestandes und somit Sicherung der Fischarten und Fischmengen gegen die verschiedenen Anlieger mit einer wirtschaftlichen Fischereinutzung der Gewässer im ganzen unver- einbar ist. In diesem Falle ist bei dem Widerspruche auch nur eines Berechtigten die Zustimmung der Kreisstände erforderlich. Das preussische Landesökonomiekollegium hat deshalb im Jahre 1889 folgenden Beschluss gefasst: Die Fischereiverhältnisse in einzelnen Landesteilen lassen es notwendig erscheinen, die Ausübung der Adjazentenfischerei zu beschränken, sofern die betreffenden Provinzialvertretungen dieses beantragen. Zu diesem Zwecke scheint jedoch die Erleichterung der Bildung von Wirtschaftsgenossenschaften nicht geeignet. 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. Formen der Raubfischerei im weitesten Sinne sowie gegen sonstige schädliche Einflüsse und Feinde. Motiviert wird das Eingreifen des Staates zum Schutze und zur Pflege der Fischerei durch die Thatsache, dass die Erhaltung eines nachhaltigen Fischbestandes ein öffentliches Interesse darstellt. Die Wirksamkeit der fischereipolizeilichen Beschränkungen, welche sich in erster Linie gegen den Fischereiberechtigten richten, gelten für alle Gewässer mit Ausnahme derjenigen, von welchen aus ein Wechsel der Fische in andere fliessende Gewässer ihrer Natur nach oder infolge künstlicher Massregeln ausgeschlossen ist, weil nur hier die Misswirt- schaft des einen auch fremde Interessen und damit gleichzeitig die Gesamtheit zu schädigen vermag. Im Interesse der erfolgreichen Überwachung hat es sich jedoch als notwendig erwiesen, wenigstens einige dieser Massregeln (Marktverbot, Mindestmass) auch auf die geschlossenen Gewässer auszudehnen. Die Fischereigesetzgebung ist in Deutschland Landessache, in Oester- reich den einzelnen Kronländern überlassen, da die örtlichen, hydro- graphischen und faunistischen Verhältnisse den Erlass einheitlicher Zentralvorschriften nicht gestatten. Die historische Entwickelung hat es mit sich gebracht, dass die Fischereipolitik innerhalb Deutschlands nach sehr verschiedenen, sich teilweise vollständig widersprechenden Grundsätzen gehandhabt wird; in dieser Beziehung namentlich lassen sich zwei grössere Gruppen, die süddeutsche und die norddeutsche, unterscheiden. Die einzige formelle Gemeinschaft, welche Süd- und Norddeutsch- land auf diesem Gebiete verbindet, ist der Lachsfischereivertrag zwischen Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz vom 30. Juni 1885. § 3. Die Sicherung des Fortpflanzungsgeschäftes der Fische. Die wichtigste Gruppe von fischereipolizeilichen Bestimmungen bezweckt die Sicherung des Fortpflanzungsgeschäftes der Fische. Das hauptsächlichste Mittel hierfür besteht in dem Verbote des Fischfanges während der Laichzeit. Die Fische geniessen während derselben, ähnlich wie das Wild, eine Schonzeit (Laichschonzeit, jährliche Schonzeit). Bezüglich dieser Schonzeit bestehen zwei Systeme, nämlich das System der absoluten Schonzeit und das System der relativen oder der Individual schonzeit. Daneben giebt es in einigen Ländern noch ein gemischtes Sy- stem, indem für die im Frühjahre laichenden Fische die Schonzeit absolut, für die Winterlaicher individuell gestaltet wurde (Frankreich, Belgien, Schweiz, England). Das System der absoluten Schonzeit gilt für Deutschland in Preussen, Hessen und in den mit Preussen durch Fischereikonvention verbundenen Schwappach , Forstpolitik. 22 I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. mittel- und norddeutschen Staaten; von den österreichischen Kronlän- dern hat nur Mähren das System der absoluten Schonzeit eingeführt, während ausserdem überall jenes der Individualschonzeit adoptiert worden ist. Ersteres geht von der Thatsache aus, dass innerhalb eines Fluss- laufes nicht überall die gleichen Fischarten vorkommen, sondern die für den menschlichen Gebrauch sich eignenden Fische nur in bestimmten Abschnitten sich aufhalten, so z. B. die Forelle im Oberlaufe, die karpfenartigen Fische im unteren Laufe. Man teilt hiernach die grossen Flussläufe nach den für dieselben typischen Arten in drei Regionen, nämlich: a) Die Region der Forelle. Dieselbe umfasst namentlich Bäche und kleinere Flüsse mit starker Strömung, steinigem und tiefem Grunde. Hierher kommen auch die Lachse, See- und Meerforellen zum Laichen. b) Die Region der Barbe. Sie findet sich in grösseren Flüssen mit tiefem Wasser und starker Strömung, in denen steiniger und kiesiger Grund vorherrscht, aber stellenweise auch sandiger und schlammiger Grund vorkommt. c) Die Region der Karpfen und Bleie in grösseren tieferen Flüssen bei schwächerer Strömung mit sandigem, schlammigem und torfigem Grunde. In stagnierenden Teilen kommen Schleien und Ka- rauschen vor. Die wichtigsten Fische der einzelnen Regionen haben nun eine sehr verschiedene Laichzeit. Die Salmoniden laichen vom Oktober bis zum Januar, Hechte, Äsche, Huchen, Zander im März und April, Karpfen, Schleie, Barbe endlich im Mai und Juni. Da eine scharfe Grenze zwischen den einzelnen Abschnitten nicht gezogen werden kann und eine zu weit gehende, d. h. alle Fischarten vollständig berücksichtigende Schonzeit die Interessen der Fischerei zu sehr beeinträchtigen würde, so hat man von einer speziellen Schonzeit für die Barbenregion überhaupt abgesehen und sog. mittlere Schon- zeiten, welche nur je zwei Monate umfassen, eingeführt. Die Gewässer werden hiernach eingeteilt in solche mit Herbst- oder Winterschon- zeit (15. Oktober bis 14. Dezember) und solche mit Frühjahrsschon- zeit (10. April bis 9. Juni). In der Praxis stösst jedoch dieses System auf grosse Schwierigkeiten und ist durch so viele Ausnahmen und Konzessionen in einer Weise durchlöchert, dass thatsächlich wenigstens von der Frühjahrsschonzeit fast nichts mehr übrig bleibt. Eine grosse Schwierigkeit, welche schon erwähnt wurde, besteht darin, dass eine scharfe Scheidung zwischen den Gebieten der Winter- und Frühjahrslaicher nicht besteht, sondern auf weite Strecken hin ein allmählicher Übergang stattfindet, hier also beide Gattungen neben- 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. einander vorkommen. Ausserdem passieren die wandernden Winter- laicher, namentlich der Lachs, während der Frühlingsschonzeit die hiermit belegten Flussstrecken. Hieraus ergiebt sich, dass einesteils in gewissen Strecken der je- weils freien Gewässer einzelne Fischarten während der Laichzeit durch die absolute Schonzeit nicht geschützt werden, während anderseits Arten zu einer Zeit Schonzeit geniessen, während welcher sie nicht laichen, wodurch der Fischereiberechtigte geschädigt wird. Weiter ist aber wegen des Nebeneinandervorkommens der Fischarten die Kontrolle sehr erschwert, weil in den Grenzgebieten gar nicht fest- gestellt werden kann, ob der feilgebotene Fisch aus einer Strecke mit Schonzeit oder aus einer solchen ohne Schonzeit stammt. Die sicherste und konsequenteste Durchführung gestattet die Winter- schonzeit, für welche nur dann eine Ausnahme gestattet wird, wenn die Fortpflanzungsstoffe der laichreifen oder der Laichreife nahestehenden Salmoniden zu Zwecken der künstlichen Fischzucht verwendet werden. Wesentlich ungünstiger gestalten sich die Verhältnisse bezüglich der Frühjahrsschonzeit, indem nach den preussischen Bestimmungen und fast gleichlautend auch nach jenen der übrigen Staaten, welche das System der absoluten Schonzeit haben, die Untersagung des Fischfangs sich nur auf drei Wochentage (daneben noch der ständig ausgenom- mene Sonntag) erstreckt und unter bestimmten Voraussetzungen (An- legung genügender Laichschonreviere) der Fang auch an zwei weiteren Wochentagen gestattet werden darf. Eine Kontrolle der Schonzeit beim Verkaufe und damit zugleich die wirksamste Überwachung ist hierdurch vollständig unmöglich gemacht. Ausserdem können aber noch weitere Erleichterungen sowohl während der Frühjahrs-, als auch während der Winterschonzeit (sowie während der wöchentlichen Schonzeit) in Preussen gewährt werden. Als solche werden in den Provinzial-Fischereiordnungen genannt: a) der Fang solcher Fische, welche in grösseren Zügen plötzlich er- scheinen und rasch wieder zu verschwinden pflegen (z. B. Maifisch, Neunauge, Stör, Stint), mit solchen Geräten, welche nur zum Fange dieser Fischarten bestimmt und geeignet sind; b) die sog. stille Fi- scherei ohne ständige Vorrichtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln in bestimmtem Umfange und unter bestimmten Voraus- setzungen; c) der Aalfang unter bestimmten Modalitäten; d) das Angeln mit der Rute; e) der Fang zu wissenschaftlichen Untersuchun- gen, für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder zum Schutze anderer Fische gegen Raubfische. Anderseits finden sich aber auch Verschärfungen der Schon- zeitnormen durch Bezirkspolizeiverordnungen. Hierdurch kann, wenn dringende Rücksichten auf Erhaltung des 22* I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. Fischbestandes oder einzelner Fischarten es erfordern, der Fischerei- betrieb während der Frühjahrsschonzeit für einzelne Gewässer und Gewässerstrecken gänzlich untersagt oder über das sonstige Mass noch weiter eingeschränkt werden. Ebenso ist die Untersagung des Fanges einzelner wirt- schaftlich besonders wichtiger Fischarten zulässig, wenn es sich darum handelt, diese Fischarten in einem Gewässer zu erhalten. Auf diese Weise ist das Prinzip der absoluten Schonzeit durch- brochen und eine Annäherung an das System der relativen Schonzeit erzielt worden. In Preussen haben sich die thatsächlich geltenden Vorschriften durch die Zulassung von mildernden und verschärfenden Massregeln je nach Regierungsbezirken und Provinzen ausserordentlich mannigfaltig gestaltet. Das System der Individualschonzeit besteht in Süddeutsch- land und in Sachsen, ferner in Dänemark, Italien, Oesterreich (ausschl. Mähren), Ungarn und in Schweden. Hier geniessen die wertvollen Fischarten je nach ihrer Laichzeit, ganz ähnlich wie das Wild, eine vollständige Schonzeit. Die Schonzeiten für Fische sind z. B. nach der bayerischen Landes- fischereiordnung folgende: Äsche 1. März bis 30. April, Huchen 16. März bis 30. April, Schill 1. bis 31. April, Schleie 1. Mai bis 30. Juni, Barbe 1. Mai bis 30. Juni, kalifornischer Lachs und amerikanischer Binnenseelachs 1. Oktober bis 31. Dezember, Forelle 1. Oktober bis 31. Dezember, Lachs 16. Oktober bis 31. Dezember, grosse Maräne, kleine Maräne 16. Oktober bis 31. Januar, Renke 16. Oktober bis 31. Januar, Meerforelle 1. November bis 15. Dezember, Saibling 1. November bis 31. Dezember. Zum Zwecke der Durchführung dieser Mass- regel ist das Fangverbot auch auf die geschlossenen Gewässer ausgedehnt, und es besteht gleichzeitig ein Marktverbot für die be- treffenden Arten. Schonfische dürfen hiernach nicht feilgeboten werden, gleichviel wann, wo und von wem sie gefangen worden sind. Werden Fische, welche Schonzeit haben, gelegentlich des Fanges anderer Arten mitgefangen, so müssen sie wieder in das Wasser zurückgeworfen werden. Minderwertige Fische geniessen überhaupt keine Schonzeit und können das ganze Jahr hindurch gefangen werden. Ausnahmen von dem Fangverbote pflegen nur insoweit zugelassen zu werden, als der Fang zu Zwecken der künstlichen Fischzucht oder zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen vorgenommen wird, oder wenn es sich um die Beseitigung von Fischen handelt, welche in gewissen Gewässern unerwünscht sind, oder wenn einzelne Fischarten überhaupt nur während der Laichzeit gefangen werden können, was namentlich bei gewissen Bewohnern grosser Seen (z. B. Maränen) zutrifft. Der ununterbrochene Schutz, welchen jede Art während der Laich- zeit geniesst, und die Möglichkeit, die Befolgung dieser Schonvorschriften durch das Marktverbot erfolgreich sichern zu können, lassen das System 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. der Individualschonzeit als weit empfehlenswerter erscheinen, als jenes der absoluten Schonzeit. Die ersterem anklebenden Mängel, dass Schonfische zufällig gefangen werden können und dann wieder ausgesetzt werden müssen, sowie die Möglichkeit der Beschädigungen des Laiches bei Ausübung der berech- tigten Fischerei treten gegenüber den erheblichen Vorzügen dieses Systemes vollständig in den Hintergrund. Ein weiteres Mittel, das Fortpflanzungsgeschäft der Fische gegen schädliche Eingriffe zu sichern, besteht in der Gewährung eines beson- deren Schutzes für jene Gewässer, in welchen die Fische zu laichen pflegen. Dieses geschieht durch die Einrichtung von Laichschon- revieren. Das System der Schonreviere wird besonders in jenen Staaten kul- tiviert, in welchen die absolute Schonzeit besteht, um ein Gegengewicht gegen die Beschränkungen der Schonzeit zu schaffen. Sie finden sich daher hauptsächlich in Preussen, in Hessen und ausserdem auch in Baden und Oesterreich. Zu Laichschonrevieren können nach den preussischen und hessischen Bestimmungen solche Strecken der Gewässer erklärt werden, welche nach sachverständigem Ermessen vorzugsweise geeignete Plätze zum Laichen der Fische und zur Entwickelung der jungen Brut bieten. Es sollen vorzugsweise solche Strecken zu Schonrevieren erklärt werden, welche an sich dem freien Fischfange unterliegen, dem Staate ausschliess- lich zustehen oder der politischen Gemeinde übertragen sind. Gegen Entschädigung können auch andere, zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischstandes erforderliche Strecken mit einbezogen werden. Preussen, Gesetz vom 30. Mai 1874, § 29: Laichschonreviere sind solche Strecken der Gewässer, welche nach sachverständigem Ermessen vorzugsweise geeig- nete Plätze zum Laichen der Fische und zur Entwickelung der jungen Brut bieten. § 31: In Laichschonrevieren muss die Räumung, das Mähen von Schilf und Gras, die Ausführung von Sand, Steinen, Schlamm u. s. w. und jede anderweitige, die Fort- pflanzung der Fische gefährdende Störung während der Laichzeit der vorherrschen- den Fischgattungen unterbleiben, soweit es die Interessen der Vorflut und der Landes- kultur gestatten. Das Nähere hierüber, über die Beaufsichtigung und den Schutz der Schonrevieren ist erforderlichenfalls durch ein von der Bezirksregierung zu er- lassendes Regulativ festzustellen. In den Schonrevieren (Laich- und Fischschonrevieren) ist jede Art des Fischfanges untersagt, welche nicht für Zwecke der Schonung oder andere gemeinnützige oder wirtschaftliche Zwecke von der Aufsichts- behörde angeordnet oder gestattet wird. Richtiger wäre es, wenn sich der Schutz, wenigstens in den Laichschonrevieren, nur auf die Laich- fische selbst bezöge, nicht aber auf die Feinde der Brut und des Lai- ches, welche, wie der Barsch, Döbel, Stichling und Aal, diese Stellen sehr gern aufsuchen. I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. Ferner muss in Laichschonrevieren die Räumung, das Mähen von Schilf und Gras, das Ausführen von Sand, Steinen, Schlamm u. s. w. und jede anderweitige, die Fortpflanzung gefährdende Störung während der Laichzeit der vorherrschenden Fischgattung unterbleiben, soweit es die Interessen der Vorflut und Landeskultur gestatten. Bestimmungen gegen die Störung des Laichgeschäftes durch Mähen von Schilf und Gras, Räumung von Binsen, Ausführen von Schlamm und Steinen finden sich allgemein auch in Württemberg und Bayern. In Bayern ist ferner generell die absichtliche Störung des Laichgeschäftes oder der Laichstellen von Fischen, welche ihrer Art nach eine Scho- nung geniessen, untersagt. Bayern, Landesfischereiordnung § 13: Lachen, Pfützen und Ausbuchtungen, welche den Fischen während der Laichzeit zum Aufenthalte dienen, dürfen nicht gesperrt und jungen Fischen darf der Durchzug aus solchen Wassern nicht abge- schnitten werden. Eine besondere Vorsorge verdienen die Laichplätze an den re- gulierten Strömen, welche ausserdem infolge der Uferbauten für die Fische gar keine passende Gelegenheit zum Absetzen des Laiches ent- halten. Namentlich muss hier dafür gesorgt werden, dass die Verbin- dung mit den rückwärts gelegenen Altwässern nicht gänzlich ab- geschnitten wird. § 4. Die Pflege der Fischzucht. Weder die Vorschriften über Schon- zeiten noch die Einrichtung von Laichschonrevieren vermögen allein die Erhaltung eines ausreichenden Fischbestandes nachhaltig zu sichern. Der Grund hierfür liegt einerseits in den Fortschritten der Strombau- technik und der Veränderung der landwirtschaftlichen Bodenbenutzung, welche die Zahl der Laichplätze immer mehr einengen, anderseits kommen aber auch die vielen schädigenden Einflüsse in Betracht, in- folge deren nur etwa 10 Proz. des abgesetzten Laiches wirklich er- halten bleiben. Noch weniger vermögen aber die bisher besprochenen Mittel Fisch- arten, welche in einem Gewässer bisher überhaupt nicht vorhanden waren oder aus demselben infolge Misswirtschaft verschwunden sind, in ihm anzuziehen. Man muss aus diesen Gründen noch eine positive Massregel der Bereicherung unserer Gewässer mit nutzbaren Fischen anwenden, näm- lich die Fischzucht. Je nachdem der Fischzüchter direkt in den Vorgang der Ei- befruchtung und in die Ausbrütung eingreift und diese leitet, oder an- derseits diese Prozesse der Natur überlässt und hier nur die günstigen Einflüsse vermehrt, die hindernden aber zu beseitigen bestrebt ist, unter- scheidet man die künstliche und natürliche Fischzucht. Die Produkte der künstlichen Fischzucht werden der natürlichen 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. Fischzucht zur weiteren Pflege übergeben, und die erste hat ihr Ende erreicht, sobald das Aussetzen der erbrüteten Fische, sei es nun in Auf- zuchtgräben, Teiche, Bäche oder in Flüsse erfolgt ist. Das Hauptobjekt der künstlichen Fischzucht bilden die Salmo- niden, während die natürliche Fischzucht ihren Schwerpunkt in der Teichwirtschaft hat und in erster Linie die Karpfen, dann aber auch verschiedene Salmoniden, ferner Zander, Schleie und noch einige andere Fische züchtet. Die künstliche Fischzucht ist zwar sehr alt, hat aber erst grössere Verbreitung erlangt, seit die französische Regierung auf Anregung des Embryologen Coste im Jahre 1848 die Errichtung einer grösseren Brut- anstalt in Hüningen im Elsass anordnete; diese ist seit 1871 in das Eigen- tum des deutschen Reiches übergegangen und wird von diesem weiter bewirtschaftet. Von seiten des deutschen Reiches wird für die Fischbrutanstalt in Hüningen ein jährlicher Zuschuss von 25000 M. gegeben. Seit 1850 hat die künstliche Fischzucht einen bedeutenden Auf- schwung genommen In den Vereinigten Staaten wurden beispielsweise im Jahre 1889 aus 19 Brut- anstalten 333 Millionen Fische und Eier verteilt. ; deren vollständige Entwickelung auf den heutigen Stand ist ebenso der Thätigkeit der Fischereivereine und den Be- mühungen mancher hervorragender Gelehrten und Fischzüchter, als der ausgiebigen Unterstützung von seiten des Staates zu danken. In Deutschland erfreut sich die künstliche Fischzucht in neuerer Zeit einer besonderen Pflege von seiten der Staatsforstverwaltungen, in deren Besitze sich ein grosser Teil der hierfür geeigneten Gewässer befindet. Die künstliche Fischzucht hat bereits grosse und volkswirtschaftlich höchst wichtige Erfolge aufzuweisen. Durch sie ist es erreicht worden, dass die Forelle, welche aus den meisten Gewässern fast vollständig verschwunden war, nunmehr wieder in immer zunehmendem Masse sich findet. Sehr hoch anzuschlagen ist aber auch die Einführung neuer wert- voller Fischarten durch den internationalen Austausch künstlich befruch- teter Fischeier. So sind amerikanische Fischarten (Regenbogenforelle und Bachsaibling, Binnenseelachs, Schwarzbarsch u. a.) in Europa, Forellen und Karpfen in Amerika eingeführt worden, norddeutsche Coregonenarten gelangten in die süddeutschen Seen, der Schill aus dem Donau- in das Rheingebiet; die norddeutschen Ströme sind mit Eiern von Rheinlachsen wiederbevölkert worden. Namentlich bei den Lachsen ist die künstliche Fischzucht von besonderer Bedeutung, weil dieselben bei ihrer Wanderung weggefangen werden, bevor sie ihren Laich ab- gesetzt haben, und so eine allmähliche Verarmung des betreffenden Wasserlaufes zu befürchten wäre. I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. Die Unterstützung, welche der Staat der Fischzucht angedeihen lässt, besteht, abgesehen von den Leistungen auf den staatlichen Be- sitzungen, in Beförderung der wissenschaftlichen Thätigkeit auf dem Gebiete der Fischzucht, Subventionen an die Fischereivereine, Ge- währung der diplomatischen Unterstützung zum Zwecke des Austausches von befruchteten Fischeiern, Einführung ermässigter Bahnfracht und rascher Beförderung der Fischbrut Die Postanstalten sind angewiesen, Fischlaich oder Fischbrut mit der schnell- sten sich darbietenden Postgelegenheit, namentlich auch mit Schnell- und Kurier- zügen, zu befördern. , des Fischlaiches, sowie schliesslich auch der Fische selbst. Nach § 34 der allgemeinen Transportvorschriften des deutschen Eisenbahn- gütertarifes von 1892 werden bei Beachtung gewisser Bestimmungen lebende Fische, Fischbrut, für Aquarien bestimmte kleine Fluss- und Seetiere sowie frische Fische bei Aufgabe als Frachtgut zu den Sätzen der allgemeinen Stückgutklasse oder bei Wagen- ladungen zu den einfachen Sätzen der allgemeinen Wagenladungsklasse mit den zu diesem Zwecke von den Eisenbahnen bestimmten und bekannt gemachten Personen- zügen oder Eilgüterzügen befördert. Bei Aufgabe als Eilgut findet die Beförderung mit Schnellzügen zu den einfachen Frachtsätzen für Eilgut statt, soweit nicht etwa die Benutzung dieser Züge aus Betriebsrücksichten ausgeschlossen wird. § 5. Die Regelung des Betriebes der Fischerei. Der Fischereibetrieb unterliegt nach verschiedenen Richtungen der polizeilichen Regelung. Nach den meisten Gesetzen (Preussen, Württemberg, Baden, Oester- reich) bedarf jeder, welcher den Fischfang ausüben will, ein Legiti- mationspapier (Fischerkarte), welches von der Polizeibehörde ausgestellt wird und unzuverlässigen Personen gegenüber auch versagt werden kann. Allenthalben müssen aber diejenigen Personen, welche, ohne selbst fischereiberechtigt zu sein, den Fischfang ausüben wollen, einen vom betreffenden Fischereiberechtigten oder Fischereipächter, bis- weilen auch vom Vorstande der Fischereigenossenschaft (in Oesterreich vom Fischereirevierausschusse) auszustellenden Erlaubnisschein (Fischerbüchel) Niederösterreich, Landestischereigesetz § 66: Wer den Fischfang ausser- halb eingefriedeter Örtlichkeiten ausübt, muss mit einer Bescheinigung seiner Be- fugnis zum Fischfange in dem betreffenden Fischwasser versehen sein und diese Bescheinigung den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorweisen. Die Bescheinigung besteht für den Besitzer oder Pächter des Fischwassers sowie für deren Hilfspersonal in einer „Fischerkarte“, dieselbe wird stets auf den Namen ausgestellt, und zwar 1. für den Besitzer oder Pächter des Fischwassers von der politischen Bezirksbehörde; 2. für das Hilfspersonal von dem Besitzer oder Pächter. Dritte Personen müssen sich mit dem auf Namen lautenden „Fischerbuche“ versehen, worin die Besitzer oder Pächter der Fischwasser die Zulassung zum Fischfang und die Dauer bescheinigen. Das „Fischerbüchel“ wird vom Fischereiausschusse auf je 3 Jahre ausgestellt. besitzen. Um zu verhüten, dass durch den Fang zu junger Fische eine über- mässige und unwirtschaftliche Ausnutzung des Fischereirechtes und schliesslich eine Verarmung der Gewässer eintrete, bestehen allenthalben, 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. wenigstens für die wertvollen Fischarten (Salmoniden, Coregonen, Kar- pfen, Schleie, Barbe, Aale, ferner den Krebs), Vorschriften über das Minimalmass, bisweilen auch über das Minimalgewicht der Fische, welche gefangen werden dürfen. Die bayerische Landesfischereiordnung, welche den Fang weiblicher Krebse überhaupt verbietet, bestimmt für die männlichen Krebse statt eines Mindestmasses zweckmässig ein Mindestgewicht (40 g). Ebenso wendet diese Ordnung das Gewicht als Massstab für gewisse Aus- nahmen in der Schonzeit für Fische an (§ 3). Die Bestimmungen über das Mindestmass sind nach Staaten und Provinzen ausserordentlich verschieden. Den gleichen Zweck verfolgen auch die Vorschriften über die Maschenweite der Netze und Garne, sowie die Dimensionen der Öffnungen für andere Fanggeräte, welche beim Fischfange zugelassen werden. Immerhin ist auf diesem Wege nicht alles zu erreichen, weil im Hinblicke auf das gleichzeitige Vorkommen grösserer und kleinerer Fische stets mehrere Maschenweiten gestattet werden müssen und dann nicht zu vermeiden ist, dass beim Fange ausgewachsener Fische der kleineren Art auch junge Fische einer grösseren Art in das Netz u. s. w. geraten. Letztere sollen wieder in das Wasser zurückgeworfen werden, allein dieses geschieht meist nur in ungenügendem Masse; ausserdem sind viele Fische schon abgestorben, ehe sie ins Wasser zurückkommen. Netze mit sehr enger Maschenweite ( Stintnetze mit teilweise nur 0,4 cm Preussen, Verordnung für Ostpreussen vom 8. August 1887, § 14: Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen keine Fanggeräte (Netze, Geflechte u. s. w.) irgend welcher Art und Be- nennung angewendet werden, deren Öffnungen (Maschen) im nassen Zustande an jeder Seite (von der Mitte eines Knotens bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen) nicht mindestens eine Weite von 2,5 cm haben. Zum Zwecke des Kaulbarschfanges können Fanggeräte mit einer Maschenweite von mindestens 1,3 cm, zum Zwecke des Uckeleifanges mit einer Maschenweite von 0,7 cm und zum Zwecke des Stintfanges mit einer Maschenweite von 0,4 cm vom Regierungspräsidenten gestattet werden. grossen Maschen ) sind der Fischerei ausserordentlich schädlich, weil hier natürlich eine Unmasse Brut wertvoller Arten mit- gefangen wird und das Sortieren der kleinen Fische ganz unmöglich ist. Derartige Netze sollten daher ganz verboten sein. Weitmaschige Netze begünstigen anderseits die sehr schädlichen, jedoch kleinen Stichlinge. Zur Durchführung der Bestimmungen über das Mindestmass besteht das Verbot, derartige Fische in den Verkehr zu bringen ( Marktver- bot ). Ausnahmen von diesem Verbote kommen vor: a) Zur Verwendung mindermassiger Fische zu wissenschaft- lichen Zwecken (Preussen, Bayern, Baden, Hessen) oder auch zu gemeinnützigen Versuchen (Preussen, Baden, Hessen); I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. b) bei der Verwendung zu Fischzuchtzwecken (z. B. als Setz- linge zur Versendung in andere Fischgewässer). Die Messung der Fischlänge erfolgte früher vom Auge bis zur Schwanzwurzel, jetzt ist allgemein die Messung von der Schnauze bis zum Schwanzende üblich. Die Bestimmungen über Mindestmass und Mindestgewicht sind teils provinziell (Preussen, Oesterreich nach Kronländern) verschieden, teils provinziell und zentral geordnet (Bayern), teils übereinstimmend für das ganze Staatsgebiet (Baden, Sachsen). Um die Anpassung an die örtlichen Gewohnheiten und an die hydrographischen Verhältnisse zu ermöglichen, werden diese Bestim- mungen der Minimalmasse der Fische und die Maschenweite der Netze nicht durch Gesetz, sondern im Verwaltungswege geregelt. Die Unterschiede bezüglich des Mindestmasses betreffen doch vor- wiegend nur die minderwertigen Fische, während bezüglich der Edel- fische eine ziemliche Übereinstimmung besteht. Alle Fischereiordnungen enthalten das Verbot der Anwendung gewisser Fangmethoden und Fanggeräte, welche zu einer gleichzeitigen Massenvertilgung grosser und kleiner Fische dienen, wenn auch verschiedene derselben missbräuchlicherweise seit langer Zeit unter den Fischern üblich sind. Es finden sich trotz aller örtlichen Verschiedenheit gewisse all- gemein gültige Grundsätze. So sind überall (in Deutschland teilweise auch sogar durch das Reichsstrafgesetzbuch) verboten: die Anwendung explodierender, gifti- ger und betäubender Stoffe zum Fischfange (Dynamit, Strychnin, Kok- kelskörner u. s. w.); ferner das Fischen unter Benutzung von künst- licher Beleuchtung (Fackeln, in Bayern auch elektrische Beleuchtung); die Anwendung von Fangmitteln, welche zur Verwundung der Fische führen, wie Fallen mit Schlagfedern, Fischgabeln, Harpunen, Schiess- waffen (Angelhaken und Aalspann sind ausgenommen); das Trocken- legen von Wasserläufen zum Zwecke des Fischfanges. Neue sog. Selbstfänge dürfen nicht angelegt werden, für die bereits bestehenden sind bestimmte Vorschriften erlassen, denen sie entsprechen müssen. Hierher gehören auch die bereits erwähnten Bestimmungen über die Maschenweite der Netze, sowie das Verbot gewisser, in besonderem Masse zu Massenfängen sich eignenden Netze (Sperrnetze, Fischwehre u. s. w.). Die Eisfischerei ist in Norddeutschland sehr verbreitet, jedoch gewissen Normativbedingungen unterworfen, in Süddeutschland in nicht geschlossenen Gewässern verboten; es bestehen aber auch hier örtliche Ausnahmen. Mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und Gewohnheiten ist 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. in den neuen Fischereiordnungen überall der Erlass weiterer Verbote und auch örtliche Dispense vorbehalten. Das Bestreben, den verschiedenen an einem Flusslaufe Fischerei- berechtigten einen gewissen gleichmässigen Anteil an der Fischerei zu ga- rantieren und den freien Zug der Fische von unten nach oben zu sichern, hat zu der, von Rücksichten auf das Laichgeschäft unabhängigen Wochen- schonzeit geführt. Dieselbe besteht darin, dass ständig für einen Teil der Woche (gewöhnlich während 24 Stunden von Samstag Abend bis Sonntag Abend) der Fischfang in öffentlichen Gewässern, mit Ausnahme der Angelfischerei, gänzlich gesperrt und namentlich die Entfernung ausliegender Fischereigeräte, insbesondere auch der ständigen Vor- richtungen angeordnet ist. Die Wochenschonzeit findet sich fast in allen neueren Fischerei- ordnungen, namentlich in Preussen, Baden und Hessen, ferner bildet sie eine wichtige Bestimmung des deutsch-holländischen Lachsfischerei- vertrages. Lachsfischereivertrag vom 30. Juni 1885, Art. IV: Von Basel abwärts soll im Rheinstrome und in denjenigen Strecken seiner Nebenflüsse, welche den Durch- zug der Lachse und Maifische zu den Laichstellen vermitteln, sowie in seinen Aus- flüssen die Fischerei auf Lachse und Maifische mit Geräten jeder Art auf die Dauer von 24 Stunden in jeder Woche von Samstag Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr eingestellt bleiben. Bezüglich der Wochenschonzeit treffen im wesentlichen die gleichen Ausnahmen zu, welche oben bezüglich der jährlichen Schonzeit an- geführt worden sind. Die gleichen Rücksichten auf eine gleichmässige Verteilung des Ertrages der Fischerei zwischen den verschiedenen Interessenten hat auch zu dem Verbote oder zur Einschränkung des Gebrauchs solcher Fangvorrichtungen geführt, welche die Gewässer vollständig oder zum grössten Teile für die Wanderung der Fische absperren (bayerische Fischereiordnung Bayern, Fischereiordnung § 12: Verboten ist in nicht geschlossenen Fisch- wassern jede ständige Vorrichtung zum Zwecke des Fischfanges (Fischwehr, Fach) und jede Anwendung stehender Netze der Fischerei (Sperrnetze), welche auf mehr als die halbe Breite des Wasserlaufes bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande, im rechten Winkel vom Ufer aus gemessen, den Zug der Fische versperrt. , Lachsfischereivertrag). § 6. Die Ordnung des Verhältnisses der Fischerei zur Landwirt- schaft, Industrie, Schiffahrt und Jagd. Ein wichtiger Punkt für die fischereipolizeiliche Thätigkeit des Staates bildet die Regelung der Be- ziehungen der Fischerei zur Landwirtschaft und zur Industrie. In dem Masse als sich letztere beide entwickelten, haben sie die dem Wasser innewohnenden Kräfte für sich nutzbar gemacht und zwar meist ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse der Fischerei. Die ungeregelte Bewässerung führt die Fische aus den Wasser- I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. läufen auf die Wiesen und in Seitengräben, wo sie entweder zu Grunde gehen oder doch Nichtberechtigten zur Beute fallen; mannigfache Ab- fallstoffe der Landwirtschaft und noch mehr der Industrie machen die Gewässer unbewohnbar für die Fische, Stauvorrichtungen schliessen die Fische von ihren natürlichen Laichplätzen ab u. s. w. Dieses einseitige Vorgehen der Landwirtschaft und Industrie hat im hohen Masse zur Verödung der Gewässer beigetragen, und der Widerstreit zwischen den verschiedenen Interessen bedarf einer Vermitte- lung und Ordnung von seiten des Staates. Es muss prinzipiell daran festgehalten werden, dass die wirtschaftliche Bedeutung der Landwirt- schaft und Industrie schwerer wiegt, als jene der Fischerei, allein ein billiger Ausgleich zwischen beiden ist in den meisten Fällen sehr wohl möglich. Gegenüber der Landwirtschaft ist die Regelung im allgemeinen verhältnismässig einfach. Um das Eintreten der Fische in die Wässe- rungsgräben zu verhindern und die Rückkehr der Fische, welche bei Überflutungen auf Grundstücke von Besitzern gelangen, die nicht fischereiberechtigt sind, in die natürlichen Wasserläufe zu ermöglichen, ist es dem Fischereiberechtigten gestattet, entweder stets oder doch während der Schonzeit an derartigen Gräben Rechen vorzusetzen (Baden, Hessen, Oesterreich), anderseits dürfen keine Netze oder andere Vorrich- tungen angebracht werden, welche die Rückkehr der Fische abschliessen. Da die Enten, weniger die Gänse, dem Fischlaiche und der jungen Brut sehr nachteilig sind, so ist deren Zulassung, wenigstens während der Laichzeit, meist gewissen Beschränkungen unterworfen. Unter den schädlichen Abwässern der Landwirtschaft steht, wenn von den Nebenbetrieben, wie Brennereien, Zuckerfabriken u. s. w., hier ab- gesehen wird, an nachteiligem Einflusse auf die Lebensenergie der Fische das sog. Röstwasser von Flachs und Hanf obenan. Das Rösten des Flachses und Hanfes darf daher meist nur in be- sonderen Gräben oder höchstens in geschlossenen Gewässern vorgenom- men werden. Das Rösten in fliessendem Wasser ist untersagt u. a. in Preussen, Bayern, Baden, Hessen. Zum Zwecke der Ausübung der Fischerei muss der Berechtigte in der Lage sein, die Ufergrundstücke betreten zu dürfen. Dieses Uferbetretungsrecht ist nicht allgemein gesetzlich anerkannt, die neueren Fischereigesetze (Württemberg, Baden, Hessen, österreichische Kronländer u. s. w.) haben es ausdrücklich geregelt; der Fischereiberechtigte bleibt selbstverständlich für den von ihm verursachten Schaden haftbar. Ungleich schwieriger ist es, einen Ausgleich zwischen den Inter- essen der Industrie und jenen der Fischerei zu finden. Die Abwässer der Fabriken verunreinigen und veröden die Gewässer in rasch zunehmender Progression. Zu beklagen ist es namentlich, dass 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. die Gefahren, welche durch diese Verunreinigungen veranlasst werden, erst zu spät erkannt worden sind, weshalb man sich meist vollendeten That- sachen gegenüber befindet, deren Änderung gewöhnlich nur mit grossen Kosten möglich ist und rechtlich meist nicht erzwungen werden kann. Bei Errichtung der Fabriken hätten dagegen in den meisten Fällen leicht Vorkehrungen getroffen werden können, durch welche diese Schädlich- keiten entweder ganz ausgeschlossen oder wenigstens auf ein möglichst geringes Mass beschränkt worden wären. Die schädlichen Einflüsse der Industrie lassen sich zu drei grossen Gruppen zusammenfassen: 1. Heisses Wasser und Dampf, welche aus einem Fabrikbetriebe oder einer Dampfkesselanlage in einen Bach geleitet werden, töten die Fische durch Temperaturerhöhung und Verminderung des Luftgehaltes des Wassers; meist enthalten die Maschinen-Speisewässer auch noch für die Fische schädliche Zusätze, um die Bildung von Kesselstein zu verhüten. 2. Giftige Metallsalze werden namentlich beim Montanbetriebe und der chemischen Grossindustrie, aber auch bei einigen anderen Ge- werbebetrieben als Abwässer fortgeleitet. Die Holzstoff- und Papier- fabriken, nicht minder auch die Textilindustrie entlassen die sehr ge- fährlichen Fischgifte: Chlor und schweflige Säure sowie Laugen und Mineralsäuren. 3. Faulende organische Stoffe sind für die Fischerei ausser- ordentlich schädlich, weil sie dem Wasser Sauerstoff entziehen, und weil sich beim Faulen neben direkt giftigen organischen Zersetzungsprodukten auch Schwefelwasserstoff bildet. In dieser Richtung stehen die Stärke- und Zuckerfabriken obenan, zahlreiche andere Betriebe und Industrien schaden in gleicher Weise bald in höherem, bald in geringerem Masse. Die Mittel, welche zur Verfügung stehen, um diese Schädlichkeiten zu beseitigen oder doch zu mindern, sind folgende: Heisses Wasser und Dampf sollen nicht direkt in die Bäche, son- dern erst in besondere Abflusskanäle geleitet werden. Die organischen und anorganischen Stoffe in den Abwässern lassen sich vor ihrer Ein- leitung in die natürlichen Gewässer dadurch unschädlich machen, dass sie zunächst je nach ihrer Beschaffenheit in Absatzbassins oder in Filteranlagen geführt werden und hier ausser der mechanischen Rei- nigung auch eine Reinigung auf chemischem Wege, namentlich durch Zusatz von Ätzkalk, erfahren. Ein vortrefflich wirkendes Reinigungsver- fahren gegenüber den faulenden organischen Stoffen besteht in der Riesel- filtration, welche leider nur in beschränktem Masse anwendbar ist. In Berücksichtigung der hier in Hinblick auf den vorliegenden Zweck lediglich skizzierten Schädlichkeiten der Abwässer und der vor- handenen Möglichkeit, diese ganz oder teilweise zu beseitigen, verbieten die neueren Fischereigesetze sämtlich das Einleiten oder Einwerfen von I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. Stoffen in solcher Beschaffenheit und Menge, dass dadurch fremde Fischerei- rechte geschädigt werden können. Bei überwiegendem Interesse der Landwirtschaft oder Industrie muss aber das Einleiten gestattet werden, doch soll in diesem Falle den Inhabern der Anlagen die Ausführung solcher Einrichtungen aufgegeben werden, welche geeignet sind, den Schaden für die Fischerei möglichst einzuschränken. Preussen , Fischereigesetz § 43: Es ist verboten, in die Gewässer aus land- wirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen einzuwerfen, einzuleiten oder einfliessen zu lassen, dass dadurch fremde Fischereirechte geschädigt werden können. Bei überwiegendem Interesse der Landwirtschaft oder der Industrie kann das Einwerfen oder Einleiten solcher Stoffe in die Gewässer gestattet werden. Soweit es die örtlichen Verhältnisse gestatten, soll dabei dem Inhaber der Anlage die Ausführung solcher Einrichtungen aufgegeben werden, welche geeignet sind, den Schaden für die Fischerei möglichst zu beschränken. Ergiebt sich, dass durch Ableitung aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen An- lagen, welche bei Erlass dieses Gesetzes bereits vorhanden waren, oder in Gemäss- heit des vorstehenden Abschnittes gestattet worden sind, der Fischbestand der Ge- wässer vernichtet oder erheblich beschädigt wird, so kann dem Inhaber der Anlage auf den Antrag der durch die Ableitung geschädigten Fischereiberechtigten im Ver- waltungswege die Auflage gemacht werden, solche ohne unverhältnismässige Belästi- gung seines Betriebes ausführbaren Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind, den Schaden zu heben oder doch thunlichst zu beseitigen. Die Kosten der Her- stellung solcher Vorkehrungen sind dem Inhaber der Anlage von dem Antragsteller zu erstatten. (Ähnlich die österreichischen Gesetze.) In Bayern ist die Regelung dieser Frage nicht Sache der Fischereipolizei, sondern der Wasserpolizei überwiesen. Da einzelne Vorrichtungen zur Benutzung der Wasser- kraft , namentlich die Turbinen, durchwandernde Fische, vor allem die Aale, zermalmen oder doch stark beschädigen, so ist dem Inhaber der- artiger Triebwerke meist die Anbringung von Schutzgittern oder son- stigen Schutzvorrichtungen (Aalpässen) vorgeschrieben. Manche Gesetze räumen wenigstens dem Fischereiberechtigten die Befugnis ein, solche Schutzvorrichtungen auf eigene Kosten anbringen zu lassen. Das Ablassen der Mühlwässer und anderer Gewerbekanäle zum Zwecke der Reparatur oder Reinigung führt ebenfalls zu manchen Differenzen mit den Fischereiberechtigungen, weil bei dieser Gelegen- heit sowohl grössere Fische unberechtigterweise gefangen, als nament- lich auch beim sog. „Auskehren“ der Triebwerkskanäle viel Fischbrut zerstört wird. Zur Verhütung derselben ist die vorherige Anzeige an den Fischerei- berechtigten vorgeschrieben, damit derselbe sichernde Vorkehrungen treffen kann. Eine Anzeige ist nicht erforderlich in Notfällen oder bei den durch Herkommen oder ortspolizeiliche Vorschriften festgesetzten Gelegenheiten. Korrektionsarbeiten an Wasserläufen sollen während der 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. Schonzeit der vorherrschenden Fischart unterbleiben oder doch mög- lichst eingeschränkt werden. Verschiedene der wichtigsten und wertvollsten Fische unternehmen zum Zwecke der Fortpflanzung Wanderungen, um geeignete Laichplätze zu erreichen oder um überhaupt die Fortpflanzung zu ermöglichen (Lachse, Maifische, Aale, in geringerem Masse die Forelle), ebenso sucht die junge Brut beim allmählichen Heranwachsen wieder die Aufenthaltsorte der Eltern auf. Durch die zahlreichen unübersteiglichen Hindernisse, welche Wehre und Schleusen diesen Wanderungen entgegensetzen, sind viele Gewässer an solchen Arten vollständig verarmt. Man hat jedoch allmählich gelernt, durch besondere Vorrichtungen, Fischwege und Fischleitern (Brutleitern, Fischsteige) diese Hinder- nisse für die Fische passierbar zu machen. Die neueren Fischereigesetze enthalten daher Bestimmungen, dass die Triebwerksbesitzer bei Neuanlagen solche Vorrichtungen mit oder ohne Ent- schädigung selbst anlegen, bei bereits vorhandenen Anlagen aber dem Fi- schereiberechtigten wenigstens die Herstellung derselben gestatten müssen. Da sich in diesen Anlagen und in der Nähe derselben zur Zeit der Wanderung die Fischarten besonders zahlreich vorfinden, so ist in den neueren Fischereigesetzen und Fischereiordnungen der Fischfang in den- selben ganz untersagt und in ihrer Nähe gewissen Einschränkungen unterworfen, um den Durchzug der Wanderfische und laichenden Stand- fische zu schützen. Preussen , Fischereigesetz § 42: In den für den Durchzug der Fische an- gelegten Fischpässen ist jede Art des Fischfanges, insbesondere auch das Einhängen oder Einsetzen von Fischkörben, Netzen, Reusen und anderen Fangvorrichtungen verboten. Oberhalb und unterhalb des Fischpasses muss in einer nach den örtlichen Verhältnissen von der Regierung zu bestimmenden angemessenen Ausdehnung für die Zeit, während welcher der Fischpass geöffnet ist, jede Art des Fischfanges ver- boten werden. Allgemein ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass der Betrieb der Fischerei die Schiffahrt nicht hindern und stören darf, und dass alle festen oder schwimmenden Fischereivorrichtungen und alle Fanggeräte so aufgestellt werden müssen, dass die freie Fahrt der Schiffe und Fäh- ren nicht beeinträchtigt wird. Die Interessen der Fischerei werden durch verschiedene Tiere schwer geschädigt, von denen namentlich einige Säugetiere und Vögel hier zu erwähnen sind, weil der Schutz der Fischerei gegen diese polizeilich geregelt ist. Als solche Tiere sind zu nennen: der Fischotter , der Nörz , der Fischreiher , der Kormoran , verschiedene Taucher , ferner der Eisvogel und die Wasseramsel . Niederösterreich , Verordnung des Statthalters vom 9. Januar 1891 zum Einige derselben, namentlich: I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. Fischotter, Nörz und Fischreiher, gehören zu den jagdbaren Tieren, während bei den übrigen Vogelarten das Verhältnis zweifelhaft und landesgesetzlich verschieden geregelt ist. Die Vertilgung der jagdbaren Tiere stand früher ausschliesslich den Jagdberechtigten zu; man hat sich jedoch überzeugt, dass die Interessen der Fischerei von den Jagdberechtigten nicht nachdrücklich genug gewahrt werden. Es ist daher meist den Fischereiberechtigten ge- stattet, diese Tiere ohne Anwendung von Schusswaffen zu töten oder zu fangen. In einigen Staaten (Sachsen, Württemberg) müssen die erbeuteten Tiere dem Jagdberechtigten abgeliefert werden, während sie in den übrigen Staaten dem betr. Fischereiberechtigten gehören. Nur in Bayern wird der alte Standpunkt noch heute festgehalten. Das badische Fischereigesetz bestimmt ausserdem noch, dass, wenn die den Fischen schädlichen Tiere in einer den Interessen der Fischerei schädlichen Weise überhand nehmen, die Polizeibehörde auf Antrag der Fischereiberechtigten und auf deren Kosten das Abschiessen der Tiere veranlassen und über die erlegten Tiere verfügen, auch die Zerstörung der Nester schädlicher Vögel samt deren Eiern und Brut anordnen kann. Die österreichischen Fischereigesetze sehen ebenfalls die ausnahms- weise Erteilung der Erlaubnis zur Vertilgung solcher Tiere mit Hilfe von Schusswaffen nach Einvernehmung der betreffenden Jagdberechtigten vor. Die Vorschriften des badischen Fischereigesetzes sind deswegen sehr zweckmässig, weil von seiten der Jagdberechtigten die Vertilgung der für die Fischerei schädlichen Tiere, namentlich die Zerstörung der Reiherkolonien , wegen mangelnden Interesses, aus sportlichen Rück- sichten, oder um sich dauernd die Erlangung von Prämien zu sichern, nicht immer mit der nötigen Energie betrieben wird. § 7. Die Regelung des Krebsfanges und der Perlenfischerei . Für den Betrieb des Krebsfanges und der Perlenfischerei gelten be- sondere Bestimmungen. Für die Krebse besteht gewöhnlich eine besondere Schonzeit, meist vom 1. November bis 31. Mai (Preussen, Sachsen, Baden, Hessen, in Oester- reich Oktober bis einschliesslich Mai und für die Weibchen auch Juni und Juli). In anderen Staaten giebt es zwar keine Schonzeit für die Krebse, dagegen dürfen weibliche Krebse hier entweder überhaupt nicht gefangen werden (Bayern) oder wenigstens nicht, solange sie Eier tragen (Württemberg), in Sachsen gilt neben einer Schonzeit auch noch das Verbot des Fanges von Mutterkrebsen mit Eiern. Landesfischereigesetze: Folgende wild lebende Tiere werden als dem Fischstande in erheblicher Weise schädlich bezeichnet: Fischotter, Fischreiher, Zwergreiher, Säger, Rohrdommel, Haubontaucher, Eisvogel, Wasseramsel, Fischadler, Seeadler, Kormoran- scharbe, die Mövenarten, gemeine Seeschwalbe, Zwergseeschwalbe, Lachsseeschwalbe, schwarze Seeschwalbe. 2. Kapitel. Fischereischutz. In Bayern dürfen Krebse unter einem gewissen Mindestgewichte (40 g) nicht zum Verkaufe gelangen. Die Perlenfischerei auf die Flussperlmuschel (Margaritana mar- garitifera Retz) wird in Deutschland nur in beschränktem Umfange be- trieben. Sie findet sich in Bayern (Fichtelgebirge, bayerischer Wald), Sachsen, Baden und Hannover, ausserhalb Deutschlands in Böhmen, Wales, Cumberland, Schottland, dem nördlichen Irland, in Schweden, Norwegen und Nordrussland. Die Perlenfischereiordnungen schreiben vor, dass auf einer be- stimmten Strecke nur in längeren Zwischenräumen (alle 5—6 Jahre) die Entnahme von Muscheln stattfinden darf, während der Brutzeit im Juli und August ist das Fischen unstatthaft. Die Muscheln müssen mittels einer besonderen Zange geöffnet und, falls sie keine brauchbaren Perlen enthalten, sofort wieder dem Wasser übergeben werden. Der Ertrag der Perlenfischerei ist ungemein schwankend und im allgemeinen nur gering. 2. Kapitel. Fischereischutz. § 1. Die Massregeln zur Verhütung von Fischereifreveln, die Organe der Fischereipolizei und die Bestrafung der Fischereifrevel . Der Schutz der Fischereiberechtigung gegen unberechtigte Ein- griffe von Menschen und ebenso die Aufrechterhaltung der polizei- lichen Vorschriften über den Betrieb der Fischerei erfolgt durch ver- schiedene Massregeln teils präventiver, teils repressiver Natur. Zu ersteren gehören namentlich die Seite 346 erwähnten Bestim- mungen über Fischereikarten, Fischereierlaubnisscheine u. s. w., ferner das in einigen Staaten (Baden, Sachsen) bestehende Verbot des Tragens von Fischereigeräten ausserhalb öffentlicher Wege und in der Nähe von Fischwässern durch solche Personen, welche sich nicht als Fischerei- berechtigte legitimieren oder in der Eigenschaft als Hilfspersonen sich in Begleitung des Fischereiberechtigten befinden oder einen erlaubten Zweck der Mitführung nachweisen können. In Preussen, Hessen und Oesterreich müssen die ohne Beisein des Fischers zum Fischfange ausliegenden Fischerzeuge mit Kennzeichen versehen sein, durch welche die Person des Fischers ermittelt werden kann. Meist ist es verboten, dass auf Schiffen, Flössen, Schiffsmühlen und in Badeanstalten Fischereigeräte irgend welcher Art, soweit sie nicht nachweislich als Fracht- oder Passagiergut geführt werden, von anderen Personen als den Berechtigten mitgeführt oder gehalten werden (Baden, preussische und bayerische Provinzialvorschriften). Zur Hebung und zum Schutze der Fischerei ist eine staatlich gut geregelte Fischereiaufsicht unentbehrlich. Schwappach , Forstpolitik. 23 I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. Die Handhabung der Fischereipolizei in den mittleren und oberen Instanzen ist Sache der Verwaltungsbehörden, als deren technische Bei- räte in Preussen besondere Oberfischmeister thätig sind; diese Funktion ist lediglich ein Nebenamt und wird meist von Baubeamten versehen. Den Oberfischmeistern kommen in Fischereipolizeisachen die- selben Befugnisse zu, welche den Amtsvorstehern behufs Verwaltung der allgemeinen Polizei zustehen. In anderen Staaten, z. B. in Bayern, stützen sich die Vorschriften und Verordnungen der Verwaltungsbehörden auf die Gutachten der Fischereivereine , in Oesterreich sollen sich die politischen Behörden in Fischereiangelegenheiten insbesondere der Beihilfe der ihnen zuge- teilten Organe der Forstpolizei (siehe S. 290) bedienen, denen es obliegt, anlässlich ihrer Reisen und Begehungen auch die Zustände der Fischerei wahrzunehmen und die hiernach sich ergebenden Berichte und Anträge zu stellen. Die Ausübung der niederen Fischereipolizei erfolgt, ausser durch die Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes, teils durch staatlich angestellte Fischereibeamte (Preussen Preussen : Die Stelle als Fischmeister, Fischereiaufseher, Schonrevierauf- seher, Fischpassaufseher wird entweder als Hauptamt oder von Förstern, Strombau- aufsehern u. s. w. als Nebenamt versehen. Die Fischereiaufseher (Fischmeister) sind die Organe der Oberfischmeister für die Verwaltung der Fischereipolizei. Die von den Fischereiberechtigten, Fischerei- genossenschaften oder Gemeinden bestellten Aufseher sind verpflichtet, den Anord- nungen dieser Beamten innerhalb der Vorschriften des Fischereigesetzes nachzu- kommen. , Baden), teils durch Aufseher , welche von den Fischereiberechtigten bestellt sind; letztere werden gewöhnlich amtlich verpflichtet und erhalten alsdann die Berechtigung zum Tragen von Dienstabzeichen sowie die Befugnisse von öffentlichen Sicherheitsbeamten. Bayern , Landesfischereiordnung § 19: Auf Antrag von Fischereiberechtigten können die von ihnen aufgestellten Fischereiaufsichtsbediensteten durch die Distrikts- polizeibehörde in Pflicht genommen und mit Dienstesabzeichen versehen werden. Diese Bediensteten sind sodann in Bezug auf ihren Wirkungskreis in Gegenständen des Fischereischutzes den öffentlichen Bediensteten gleichzuachten. Sie haben das Recht und die Pflicht, selbst in geschlossenen Ge- wässern liegende Fischbehälter zu untersuchen, den bei oder gleich nach der That betroffenen Frevler zu sistieren und die Fischereigeräte sowie die Fahrzeuge zu beschlagnahmen. Derartige Befugnisse ergeben sich übrigens, wenn auch in beschränkterem Masse, für deutsche Verhältnisse aus der Reichsstrafprozessordnung. Die Bestrafung der unberechtigten Aneignung von Fischen und der Überschreitung der fischereipolizeilichen Vorschriften erfolgt in Deutschland teils auf Grund des Reichsstraf- gesetzbuches, teils auf Grund von Landesgesetzen, deren Gültigkeit durch 2. Kapitel. Fischereischutz. Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Reichsstrafgesetzbuche aufrecht er- halten worden ist. Die unberechtigte Aneignung fremder, in dem Gewahrsam eines anderen, z. B. in Teichen und Behältern, befindlichen Fische wird als gemeiner Diebstahl bestraft, der gewöhnliche Fischereifrevel stellt nach § 370 4 des Reichsstrafgesetzbuchs eine Übertretung dar und steigert sich unter Umständen (Fischen zur Nachtzeit, bei Fackellicht, Anwen- dung schädlicher oder explodierender Stoffe) zur Ubertretung, welche nach § 296 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 600 M. oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten geahndet wird. Die weiteren nach den Landesgesetzen zu bestrafenden Verstösse gegen fischereipolizeiliche Vorschriften sind als Übertretungen höchstens mit 150 M. Geldstrafe oder sechswöchentlicher Haftstrafe zu belegen. § 2. Fischereiverträge . Da viele Gewässer die Gebiete mehrerer Staaten berühren, so ist eine rationelle Pflege und ein Erfolg der ver- schiedenen Massregeln des Einzelstaates ohne Unterstützung von seiten der Nachbarn meist erfolglos. Am unliebsamsten haben sich diese Verhältnisse bei der Rhein- lachsfischerei bemerkbar gemacht, indem die Pflege der Brutstätten und des Laichgeschäftes des Lachses im Oberlaufe des Rheines erfolgte, während Holland durch grosse Absperrvorrichtungen (Zegen) und die teilweise mit Dampfkraft betriebene Zegenfischerei sich den Löwen- anteil am Ertrage der Lachsfischerei aneignete. Diese Verhältnisse haben in der Neuzeit zum Abschlusse von zahl- reichen Fischereiübereinkünften sowie von Fischereiver- trägen auf dem Gebiete der Binnenfischerei geführt. Preussen hat solche in den Jahren 1877—1881 mit Oldenburg, den thüringischen Staaten, Braunschweig, Anhalt, Lübeck, Bremen, Ham- burg, beiden Mecklenburg und den sächsischen Fürstentümern verein- bart. Im Jahre 1885 wurde zu Berlin der Rheinfischereivertrag zwischen Deutschland, Holland und der Schweiz vom 30. Juni 1885 zur Hebung des Lachsbestandes im Rhein und des Maifischfanges ab- geschlossen. Durch den Lachsfischereivertrag wurden durchgängig eine Wochenschonzeit von 24 Stunden, die Einstellung der Zegenfischerei auf die Dauer von zwei Monaten während der Hauptwanderzeit zu den Laichplätzen (in Holland vom 16. VIII. bis 15. X. und in Preussen vom 27. VIII. bis 26. X.), sowie gewisse Beschränkungen bezüglich der Fanggeräte und Fangmethoden vereinbart. Bezüglich der Fischerei auf dem Bodensee bestand bisher ein förmliches Übereinkommen nur zwischen der Schweiz, Baden und Elsass- Lothringen vom Jahre 1887, ausserdem haben zwischen allen Ufer- staaten in den Konferenzen zu Lindau 1881 in Gestalt der Lindauer Beschlüsse Verständigungen über gewisse Grundsätze bei den fischerei- 23* I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. polizeilichen Vorschriften für den Bodensee stattgefunden, auf deren Grund Bayern und Tirol autonome Bestimmungen erlassen haben. Erst im Jahre 1893 wurde eine Übereinkunft, betreffend die An- wendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee, zwischen sämtlichen Uferstaaten vereinbart, sie ist Ende 1893 in Kraft getreten. Die Schweiz steht ferner in Vertragsbeziehungen mit Frankreich und Italien, ebenso haben sich auch Oesterreich und Italien hinsichtlich einzelner Grenzgewässer über gewisse gemeinsame Vorschriften verein- bart, so u. a. im Übereinkommen vom 9. August 1883 über die Regelung der Fischerei im Gardasee. Auf diese Weise ist nunmehr eine Annäherung und Anpassung der Fischereivorschriften in den wichtigsten Punkten zwischen den einzelnen Staaten eingeleitet, so dass die Anstrengungen, welche in einem Lande gemacht werden, nicht durch den Mangel an entsprechenden Schutz- vorschriften im Nachbarstaate erfolglos bleiben. Für einen grossen Teil Nord- und Mitteldeutschlands besteht ferner auch Übereinstimmung hinsichtlich der polizeilichen Schutz- und Schon- vorschriften, das Gleiche ist, wenigstens thatsächlich, für Süddeutschland und die Schweiz der Fall. § 3. Fischereivereine . Äusserst wertvolle Dienste für die Hebung der Fischerei, sowohl der Binnenfischerei als auch der Seefischerei, leisten die in Deutschland, Oesterreich und verschiedenen anderen Län- dern bestehenden Fischereivereine . Das Fischerei-Vereinswesen ist in Deutschland, vom Innungswesen abgesehen, kaum älter als 30 Jahre. Erst die Entwickelung der künst- lichen Fischzucht, die Begründung des deutschen Fischereivereins im Jahre 1870, der Übergang der Hüninger Fischzuchtanstalt in deutschen Besitz sowie die Arbeiten und Bemühungen einzelner Privaten, wie von Behr -Schmoldow, Max von dem Borne -Berneuchen, Benecke -Königs- berg, Schuster -Freiburg, Staudinger -München, haben das Interesse an der Fischerei geweckt. Mit dem wachsenden Anteil an Fischzucht und Fischerei, auf welchen auch der Sport, dessen Pflege und Ver- ständnis hauptsächlich von England aus verbreitet wurde, einen wesent- lichen Einfluss übte, mehrten sich die Vereine. Die von der Geschäftsleitung des Deutschen Fischereivereins auf- gestellte und in der Zeitschrift für Fischerei (1894 Nr. 1) mitgeteilte Statistik weist für den Beginn des Jahres 1894: 439 Fischereivereine für Deutschland nach. Diese Vereine bestehen teils als Lokalvereine für kleinere oder grössere Bezirke, teils als Landesvereine. Die Erkenntnis, dass eine rationelle Pflege der Fischerei und na- mentlich eine Abwehr der ihr von seiten der Industrie drohenden Ge- 2. Kapitel. Fischereischutz. fahren nur bei gemeinsamem Vorgehen und gegenseitiger Unterstützung zu erreichen sei, hat an verschiedenen Orten zu einer Vereinigung der kleineren Lokalvereine zu grösseren Verbänden geführt; am erfolgreich- sten ist dieses in dem Württembergischen Landes-Fischereivereine ge- schehen, während die übrigen Landes- und Provinzialvereine noch immer neben sich Vereine sehen, welche jedes Zusammenhanges und Zu- sammenwirkens mit dem Hauptvereine entbehren. Da die Interessen der Fischerei an den Landes- und Provinzgrenzen nicht Halt machen, so führte die Interessengemeinschaft zu dem Ver- suche engerer Zusammenschlüsse in Form von Vereinsverbänden; auf diese Weise entstand der Westdeutsche Fischereiverband und der Zen- tralverein preussischer Berufsfischer. Es zeigte sich jedoch, dass bei allzu weit gefassten Gebieten die volle Gemeinschaft aller Interessen nicht vorhanden ist, welche die Grundlage für die Lebensfähigkeit der- artiger Verbände bildet. Unter diesen Umständen konnte auch eine vollständige Zentrali- sation sämtlicher Bestrebungen im Deutschen Fischereivereine nicht Platz greifen. Derselbe hat früher bezüglich der Binnenfischerei seine Hauptaufgabe in der Förderung der Fischerei und speziell der Salmo- nidenzucht durch kostenlose Abgabe und Erbrütung von Eiern gesucht. Neuerdings ist eine Reform der Ziele in dem Sinne angebahnt, dass der Verein und seine Bestrebungen gewissermassen auf eine wissen- schaftliche Basis gestellt werden. Durch wissenschaftliche Kommissionen, Versuchsstationen, Ausstellungen und Preisfragen soll die Erforschung der Lebensbedingungen der Fische und der gesamten Wasserfauna und Wasserflora angestrebt werden. Weiter soll der Deutsche Fischereiverein aber auch eine Gesamt- vertretung der deutschen Fischerei ohne jede Einschränkung berech- tigter Sonderinteressen zu Nutz und Schutz in dem Kampfe um das Recht der deutschen Fischerei gegen ungerechtfertigte Übergriffe der Industrie, der Schiffahrt und der Landwirtschaft darstellen, welche bei der früheren Zerrissenheit allerorts die berechtigten Wünsche der Fischerei unbeachtet lassen durften. Die einzelnen Landes- und Lokalvereine haben im übrigen volle Freiheit zur Förderung ihrer Lokal- und Sonderinteressen. Als Gesamtvertretung der gemeinschaftlichen Interessen der deut- schen Fischereivereine in dem angegebenen Sinne fungiert der deutsche Fischereirat , welche im November 1893 zum erstenmale in Berlin unter dem Vorsitze des Fürsten Hatzfeldt -Trachenberg, Präsidenten des Deutschen Fischereivereins, zusammengetreten ist. Der Deutsche Fischereiverein zu Berlin und die 1885 von ihm abgezweigte Sektion für Küsten- und Hochseefischerei (Sitz in Han- nover) erhalten ansehnliche Unterstützungen aus Reichs- und Staats- II. Abschnitt. Die Seefischerei. mitteln. So bezieht der Deutsche Fischereiverein 40000 M. Reichszu- schuss und etwa 13000 M. von deutschen Bundesstaaten, teilweise für bestimmte Zwecke. Die Sektion für Küsten- und Hochseefischerei erhält vom Reiche 15000 M. regelmässigen Zuschuss, desgleichen vom preussischen land- wirtschaftlichen Ministerium 4000 M.; ausserdem gewährt das Reich auch noch ausserordentliche Zuwendungen für besondere Einzelzwecke. Als offizielles Organ des Deutschen Fischereivereines dient infolge des Entgegenkommens des bayerischen Landesfischereivereines seit dem Jahre 1886 die in München erscheinende „Allgemeine Fischerei-Zeitung“. Ferner giebt der Deutsche Fischereiverein seit 1893 die „Zeitschrift für Fischerei und deren Hilfswissenschaften“ heraus, welche die Fort- setzung der früheren „Cirkulare des Deutschen Fischereivereins“ darstellt. Der Verein für Küsten- und Hochseefischerei lässt monatliche „Mit- teilungen über Küsten- und Hochseefischerei“ erscheinen. II. Abschnitt. Die Seefischerei. § 1. Recht und Polizei der Küstenfischerei . Das Recht, die Küsten- fischerei auszuüben, steht regelmässig nur den Bewohnern des be- treffenden Küstenstaates zu, soweit nicht auf Grund internationaler Verträge Ausnahmen gemacht werden. So ist z. B. durch den Vertrag von Utrecht 1713 den Franzosen das Recht zum Fischen an den Küsten von Neufundland eingeräumt worden. Das staatliche Eingreifen in die Küstenfischerei bezweckt: a) den Schutz der Fischereibevölkerung des eigenen Landes gegenüber den Übergriffen der Angehörigen dritter Staaten und die Vorsorge für einen ordnungsmässigen Betrieb überhaupt; b) die Auferlegung polizeilicher Beschränkungen der Fischerei aus Gründen einer verständigen Fischerei- wirtschaft, und c) Pflege und Förderung der Fischerei. Die fischereipolizeilichen Beschränkungen der Küstenfischerei er- geben sich aus der Beobachtung, dass auch der Fischreichtum der See keineswegs unerschöpflich ist, sondern dass durch einen unwirtschaft- lichen Betrieb nicht nur die Menge der in diesen Gewässern heimischen Fische und anderer Seetiere, sondern auch jene der Hochseefische be- einträchtigt wird, da ein Teil der letzteren zum Laichen ebenfalls die flacheren Gewässer aufsucht. Besonders schädlich ist die masslose Vernichtung von Jungfischen beim Gebrauche einzelner Fanggeräte (Grundschleppnetz, Trawel- und Leinenfischerei). § 1. Recht und Polizei der Küstenfischerei. Aus diesem Grunde gelten für die Küstenfischerei im wesentlichen die gleichen Normen zum Schutze des Fortpflanzungsgeschäftes , welche bereits bei der Binnenfischerei besprochen worden sind, mit den durch die Art der Fische und der Verhältnisse bedingten Modifi- kationen. Es bestehen für verschiedene Fischarten, namentlich für die Platt- fischarten, Minimalmasse , ferner eine jährliche Schonzeit In Deutschland besteht nach dem preussischen Fischereigesetze und den Ausführungsverordnungen hierzu für die Seefische eine gemeinschaftliche Frühjahrs- schonzeit vom 20. IV. bis 9. VI., die österreichische Ministerialverordnung vom 5. XII. 1884 hat individuell geregelte Schonzeiten, bezweckt aber hauptsächlich nur den Schutz von Laich und Fischbrut, sowie von Hummern, Austern und Miesmuscheln. In Frankreich wird die Schonzeit in jedem Falle geregelt, besonderen Schutz ge- niessen die Austerngründe , wo die Fischerei zur Vermehrungszeit der Austern vom 1. V. bis 31. VIII. gänzlich untersagt ist. Das dänische Fischereigesetz vom 5. IV. 1888 verbietet die Fischerei mit Waaden aller Art während der Monate März, April, Mai in jenen Gewässern, in denen sich die Fischbrut hauptsächlich aufhält. Die Grenzen derselben werden vom Minister des Innern bestimmt. , sowie in den deutschen Küstengewässern eine Wochenschonzeit von Sonnabend Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr. Das Fischen in bestimmten Revieren kann eingeschränkt oder ganz untersagt werden. Das preussische Fischereigesetz kennt im Bereiche der Küsten- fischerei neben den Laichschonrevieren , die wie bei der Binnen- fischerei gebildet werden können, auch noch Fischschonreviere . Letztere umfassen solche Strecken der Gewässer, welche den Eingang der Fische aus dem Meere in die Binnengewässer beherrschen. In besonders umfangreicher Weise sind Schonreviere für die Küstenfischerei durch die Vollzugsverordnung für die Provinz Pommern vom 8. August 1887 eingerichtet worden (§ 4 Abs. 4). Allenthalben sind Netze und Maschenweiten verboten, welche den Laich oder die jungen Fische einfangen, sowie die Zerstörung des abgesetzten Laiches gelegentlich der Werbung von Seepflanzen. Von grosser Wichtigkeit ist das Verhältnis der Küstenfischerei zur Schiffahrt . Grundsatz ist, dass letztere durch die Fischerei nicht gestört werden darf. Ferner sollen Unglücksfälle, welche durch Vernachlässigung be- stimmter für den Betrieb der Schiffahrt und Fischerei notwendiger Vor- sichtsmassregeln entstehen können, vermieden werden. Hierdurch er- geben sich Bestimmungen über die Anwendung und Handhabung fester und schwimmender Fischereivorrichtungen, das Einrammen von Pfählen, die Absperrung von Fahrgewässern, Stromrinnen u. s. w. mit ausge- stellten Netzen, Beachtung ausgelegter Tonnen und Bojen, Freilassung bezeichneter Hauptschiffahrtsrichtungen, Kennzeichnung ausgelegter Fanggeräte zum Schutze der Schiffahrt. Die für die Seeschiffahrt be- II. Abschnitt. Die Seefischerei. stehenden Bestimmungen wegen Verhütung des Zusammenstossens der Schiffe auf See, über das Führen von Lichtern, über Schallsignale, Fahrgeschwindigkeit bei Nebel, über das Ausweichen u. s. w. gelten auch für die Fischereifahrzeuge. Die zur Küstenfischerei benutzten Fahrzeuge müssen in bestimmter Weise erkennbar gemacht sein. Vollzugsverordnung für Ostpreussen vom 8. VIII. 1887, § 19: Auch müssen bei jedem zur Küstenfischerei benutzten Fahrzeuge beim Vordersteven am äusseren Backbord und beim Hintersteven am äusseren Steuerbord mindestens die drei ersten Buchstaben des Wohnortes des Besitzers sowie die Nummer der ihm erteilten Fischerei- bescheinigung mit vertieften, mittels weisser Ölfarbe auf schwarzem Grunde einge- strichenen Buchstaben von mindestens 6 cm Höhe eingeschnitten sein. Die segel- führenden Fahrzeuge müssen ausserdem im Segel eine gleiche Bezeichnung führen, die auf beiden Seiten leicht sichtbar angebracht sein muss. Die einzelnen Buch- staben müssen mindestens 30 cm hoch und bei weissen oder hellfarbigen Segeln mit schwarzer, bei dunklen Segeln mit weisser Ölfarbe eingezeichnet sein (gleichlautend auch für die übrigen Küstengebiete der Ostsee). Zur Beaufsichtigung der Küstenfischerei sind Oberfischmeister und Fischmeister staatlich angestellt, ihre Dienstfahrzeuge führen besondere Flaggen und Signale; die Fischerfahrzeuge müssen auf ihren Anruf beidrehen. Daneben können auch von Privaten und Genossenschaften noch staatlich zu verpflichtende Aufseher angestellt werden. Die Nichtbeobachtung der zum Schutze der Fischerei und Schiffahrt erlassenen Bestimmungen wird als Übertretung bestraft; ausserdem geniesst die deutsche Küstenfischerei noch einen weitgehen- den Schutz durch § 296 a des Reichsstrafgesetzbuchs, nach welchem Ausländer , welche in deutschen Küstengewässern unbefugt fischen, mit Geldstrafe bis zu 600 M. oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft werden. Neben der Geld- oder Gefängnisstrafe ist auf Ein- ziehung der Fanggeräte und der gefangenen Fische zu erkennen. Ähnliche Strafbestimmungen bestehen auch in Dänemark. § 2. Recht und Polizei der Hochseefischerei . Die Hochsee- fischerei ist nach völkerrechtlichen Grundsätzen für jedermann frei- gegeben. Die Regelung der Hochseefischerei muss daher nach inter- nationalen Gesichtspunkten erfolgen. Massgebend sind hierbei in erster Linie die Vereinbarungen und Vorschriften über die Sicherung der Schiffahrt gegen Zusammen- stösse, welche bereits bei der Küstenschiffahrt erwähnt worden sind; sie tragen fast durchweg einen internationalen Charakter. Weiter hat es sich aber als notwendig erwiesen, in verschiedenen, von den Fischern mehrerer Nationen gleichzeitig besuchten Fischereigründen Vereinbarungen zu treffen, um die aus Eifer- sucht und Konkurrenz entspringenden Störungen hintanzuhalten. § 2. Recht und Polizei der Hochseefischerei. Diese Erwägungen haben u. a. zum Abschlusse des sog. Nordsee- fischereivertrages Internationaler Vertrag, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee ausserhalb der Küstengewässer vom 6. V. 1882. zwischen Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien und den Niederlanden im Haag 1882 ge- führt. Derselbe bezweckt, gegenseitige Betriebsstörungen und Beschä- digungen der fischenden Fahrzeuge zu verhüten und für die Sicherung des Eigentums an see- oder strandtriftigen, geborgenen Fahrzeugen oder Gerätschaften Vorsorge zu treffen. Behufs Durchführung dieser Vorschriften müssen die fischereitreiben- den Fahrzeuge registriert sowie in bestimmter Weise kenntlich gemacht und mit Nationalitätsausweis versehen sein. Der oder die für jedes Fahrzeug bestimmten Buchstaben und Nummern müssen auch an den Beiböten, Bojen, Hauptschwimmern, Ankern u. s. w. und überhaupt an allen Fischereigeräten, die zu dem Fahrzeuge gehören, in hinreichen- der Grösse angebracht sein. Eingehend geregelt sind die Überwachung der Nordseefischerei durch Kriegsschiffe, die bezüglichen Seegerichtsbarkeitshandlungen und die Sicherung der Vertragsbestimmungen durch Strafen, sowie die Zustän- digkeit zur Abwendung von Thätlichkeiten zwischen Fischern verschie- dener Nationen. Das deutsche Reich erliess hierzu ein Reichsgesetz vom 30. April 1884, nach welchem die Bestimmungen der Art. 6—23 des Haager Ver- trages auf die zur Seefischerei bestimmten Fahrzeuge auch während ihres Aufenthalts in den zur Nordsee gehörigen deutschen Küsten- gewässern Anwendung zu finden haben. Der Nordseefischereivertrag hat sich im wesentlichen bewährt, und insbesondere haben die Klagen der deutschen Fischer über Störungen von seiten fremder Fischer seit jener Zeit erheblich abgenommen. Unterm 16. November 1887 haben die Nordseeuferstaaten einen wei- teren Vertrag zur Beseitigung der durch den Branntweinhandel unter den Nordseefischern auf hoher See veranlassten Missbräuche abgeschlossen. Hiernach ist jeder Absatz von spirituösen Getränken an die Fischer auf hoher See, namentlich aber der Austausch solcher Getränke gegen Fische und Fischereigeräte vollständig verboten. Der Verkauf von Mundvorrat oder anderweiten Bedarfsartikeln auf hoher See darf nur von besonderen, im Heimatsstaate konzessionierten Fahrzeugen, für die eine besondere Kennzeichnung vorgeschrieben ist, erfolgen. Der Austausch von Gegenständen, deren Verkauf an Fischer gestattet ist, darf eben- falls nicht gegen Erträgnisse der Fischerei oder gegen Fischereigeräte erfolgen. Die Fischereikreuzer haben die Befolgung dieser Massregel gleichfalls zu überwachen. II. Abschnitt. Die Seefischerei. Ähnliche internationale Vereinbarungen bezüglich der Seefischerei bestehen auch zwischen Oesterreich und Italien. Zwischen England und Frankreich ist schon 1839 ein Staatsvertrag wegen Abgrenzung der Fischereigebiete, sowie zur Ermöglichung einer gemeinsamen Fischereipolizei abgeschlossen worden. Hiernach sind die Territorialmeere in einer Breite von drei See- meilen und die Buchten von weniger als zehn Seemeilen Öffnung, sowie die Häfen ausschliesslich den Fischern der betreffenden Nation vor- behalten und dürfen von jenen der anderen Nation nur in Fällen höherer Gewalt betreten werden. Bei der Fischerei auf offener See müssen die Netze für den Herings- fang 2,5 cm Maschenweite, jene für Makrelenfischerei eine solche von 3 cm haben. Die Fischerei auf offener See wird beiderseits durch Kreuzer be- aufsichtigt, welche die Ordnung aufrechtzuerhalten und gegebenen Falls sofortige Untersuchung und Verhaftung vorzunehmen haben. § 3. Die Pflege der Seefischerei . Die hohe Bedeutung der See- fischerei, der Küstenfischerei ebenso wie der Hochseefischerei, in volks- wirtschaftlicher Beziehung hat schon frühzeitig zu staatlichen Mass- regeln der Pflege und Hebung geführt, wobei allerdings Deutschland lange Zeit hinter anderen Nationen zurückstand. In Deutschland bildet die Sektion für Küsten- und Hochseefischerei des deutschen Fischereivereins den Mittelpunkt aller Bestrebungen zur Hebung der Seefischerei. Die Mittel, welche hiefür angewendet werden, bestehen in direkten Massregeln zur Verbesserung des Fischereibetriebes , ferner in Fürsorge für den Ersatz von erlittenen Verlusten und endlich in der Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen . Auch die Errichtung von Fischereischulen wird neuerdings warm befürwortet. Da namentlich die Hochseefischerei nur bei Aufwendung grosser Kapitalien (Bau genügend grosser Fahrzeuge, Dampfer zum raschen Transporte der Fische in die Häfen) erfolgreich betrieben werden kann und das Privatkapital wegen des grossen Risikos nur schwer hierfür zu beschaffen ist, so pflegen von seiten des Staates Prämien für den Bau und die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen gewährt zu werden, ebenso auch Fangprämien an die eigenen Landesangehörigen. Das Prämiensystem besteht zur Zeit noch in ausgedehntester Weise in Frankreich . Hier werden auf Grund besonderer Gesetze für den Stockfisch- oder Kabeljaufang von 1850, 1860 und 1870 Ausrüstungsprämien von 15—12 Frcs. und Fangprämien von 15—20 Frcs. für 90 kg Fangergebnis gewährt und hierfür jährlich 2½ Millionen Frcs. ausgegeben. In Schweden werden zum Bau von Häfen und Böten durch den Staat bis zwei Drittel der Kosten beigesteuert, wenn der Rest von den Interessenten übernommen wird. In den meisten anderen Staaten ist das Prämiensystem nach genügender Er- starkung der Seefischerei aufgehoben. Die Fischerei- § 3. Die Pflege der Seefischerei. fahrzeuge bleiben in der Regel von den bestehenden Hafengeldern und Lotsengeldern ganz befreit oder zahlen doch nur geringe Sätze. In Preussen ist die von den Heringsfischern zu zahlende Lotsengebühr auf die Hälfte des normalen Satzes ermässigt worden. In Belgien zahlen die Fischereifahrzeuge gar keine Lotsenabgaben oder Hafengelder. Von grosser Bedeutung ist die Einrichtung eines meteorologi- schen Dienstes für die Ermöglichung der Sturmwarnung In Deutschland ist der Sturmwarnungsdienst durch die deutsche Seewarte in vorzüglicher Weise organisiert. Die Einrichtung sturmsicherer Häfen wird in den letzten Jahren in besonderer Weise gefördert. und die Anlegung einer genügenden Anzahl von sturmsicheren Fischer- häfen . Um den Konsum von frischen Seefischen im Binnenlande zu ver- mehren, ist es nicht allein notwendig, dass die Beute von den Fischerei- fahrzeugen möglichst rasch an das Land befördert wird, wozu nament- lich in England mit grossem Erfolge eigene Dampfer thätig sind, sondern es ist notwendig, dass auch gute Eisenbahnverbindungen zwischen den Häfen und den grossen Konsumtionszentren bestehen, so- wie dass der Transport der Fische durch geeignete Waggons und ermässigte Frachtsätze rasch, sicher und billig erfolgt. Für den Bahntransport der Seefische kommt in Deutschland zunächst der oben S. 346, N. 2 mitgeteilte § 34 des Eisenbahnreglements in Betracht, ausserdem besteht für den Versand von Heringen aus Emden nach Süddeutschland ein beson- derer Ausnahmetarif. Die Eisenbahnfahrpläne nehmen auch Rücksicht auf die Her- stellung rascher Verbindungen zwischen den hauptsächlichsten Fischereihäfen und den grossen Konsumtionsplätzen im Binnenlande. Zum Zwecke der Gewährung von Beihilfen für verlorene und be- schädigte Fahrzeuge und Fischereigeräte werden zweckmässig Ver- sicherungskassen mit staatlicher Unterstützung eingerichtet, ebenso Versicherungskassen für Witwen und Waisen von Fischern, sowie für alte gebrechliche Fischer (Belgien). Durch wissenschaftliche Untersuchung der Biologie der Fische und der Fauna des Meeres wird der Seefischerei ebenfalls eine mächtige Förderung zu teil. In Deutschland besteht seit 1870 eine „Kommission zur wissenschaftlichen Untersuchung der deutschen Meere“ in Kiel, welche wertvolle Jahresberichte heraus- giebt. Hervorragende Leistungen hat die amerikanische „U. S. fish commission“ aufzuweisen. Auch scheint es, als ob die für die Binnenfischerei so wichtige künstliche Fischzucht bei der See- fischerei ebenfalls mit gutem Erfolge angewendet werden könnte. Unzweifelhaft gilt dieses bezüglich der künstlichen Austernzucht , womit namentlich Holland und Amerika in grossem Massstabe vorge- gangen sind In der Provinz Zeeland sind 1885 rund 30 Millionen cementierte Ziegeln auf den verpachteten Bänken der Schelde zum Auffangen von Austernbrut ausgelegt worden und wurde eine durchschnittliche Belegung jeder Ziegel mit 60 Austern erzielt. , aber auch die Anzucht von Seefischen wird bereits an II. Abschnitt. Die Seefischerei. mehreren Orten in umfangreicher Weise betrieben, obwohl über deren Wert die Ansichten noch auseinandergehen. Eine solche Station zur künstlichen Zucht von Seefischen besteht in Flödewig bei Arendal in Norwegen, welche bereits über 130 Millio- nen Eier von Kabeljau und Plattfischarten künstlich befruchtet und hiervon über 70 Millionen Jungbrut erzielt und dem Meere übergeben hat. Eine andere grosse Station dieser Art besitzt Nordamerika zu Woods Hall behufs Ausbrütung von Kabeljau, Heilbutt, Schellfischen, Heringen und Makrelen. Bibliographie . A. Forstwesen, Forstrecht und Forstpolitik . I. Encyklopädien, Hand- und Lehrbücher der Forstwissenschaft, der Forst- politik und des Forstrechts. — Geschichte der Forstwissenschaft, der Forst- politik und des Forstrechts. — Schriften allgemeinen, theoretischen und methodologischen Inhalts . Vgl. hierzu Abschnitt I der Bibliographie zu Bd. 1 der I. Abth. des Hand- und Lehrbuchs der Staatswissenschaften, wo die Titel der Hand- und Lehrbücher der politischen Ökonomie verzeichnet sind. Von deren Aufnahme an dieser Stelle konnte bis auf einige Ausnahmen um so mehr abgesehen werden, als nur wenige jener Werke der Forstpolitik eine eingehende Darstellung widmen. Albert, Lehrbuch der Forstverwaltungskunde. München 1853. —, J., Lehrbuch der Staatsforstwissenschaft für Forst- und Landwirthe, Verwaltungs- und Justizbeamte. Wien 1875. Arndt, E. M., Ein Wort über die Pflege und Erhaltung der Forsten und der Bauern im Sinne einer höheren d. h. menschlichen Gesetzgebung. Schleswig 1820. Beck, J. J., Tractatus de jurisdictione forest. Von der forstl. Obrigkeit, Forst- gerechtigkeit u. Wildbann im h. Röm. Reich. Nürnberg 1737. Verb. von S. G. Klingner. Nürnberg 1767. Behlen, St. u. G. Reber, Handbuch der Forstwissenschaft und ihrer Hülfswissen- schaften. 1. Thl., die Einleit. in die Forstwissenschaft u. d. Forstnaturgeschichte enthalt. A. u. d. T.: Lehrbuch der Forstnaturgeschichte. Von Behlen . Leipzig 1831. 3. Thl. A. u. d. T.: Handbuch des Waldbaues und der Waldbenutzung. Von G. Reber. München 1832. 5. Thl. A. u. d. T.: Rebers Grundsätze der Waldtaxation. Bamberg 1827. —, Real- und Verballexikon der Forst- und Jagdkunde mit ihren Hülfswissen- schaften. 1.—4. Bd. 1. Lieferg. A—Kienrussofen. Frankfurt 1839—42. v. Berg, Die Staatsforstwirthschaftslehre. Leipzig 1850. Berger, J. Chr., Abhandl. vom gegenwärtigen Forsthaushalt und Vorschläge zur Verbesserung dess. Jena 1794. Bernhardt, A., Geschichte des Waldeigenthums, der Waldwirthschaft und Forst- wissenschaft in Deutschland. 3 Bde. Berlin 1872—75. —, Zur Geschichte der Staats-Forstwirthschaftslehre im XIX. Jahrhundert. (S. A. a. „Forstliche Blätter“, 1873.) Leipzig 1873. —, Über die historische Entwickelung der Waldwirthschaft und Forstwissenschaft in Deutschland. Berlin 1871. Beyträge zur Forstwirthschaft. Leipzig 1796. — zur Forstwissenschaft. Prag 1798. — zur gesammten Forstwissenschaft. Hrsg. von S. Ch. Hundeshagen. 3 Bde. Tü- bingen 1824—27. Bibliographie. v. Bose, K. Adm. 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III. Erläu- terung der Forsteinrichtung durch ein ausgeführtes Beispiel. Ebda. 1838. — —, Dass., 6. Aufl., hrsg. von seinen Enkeln H. u. E. von Cotta. Leipzig 1872. —, Krutzsch und J. Ad. Reum, Ansichten der höheren Forstwissenschaft, nach ihrem Wesen und Einfluss auf den Staat; herausgeg. von F. Ch. Schlenkert. Dresden 1818. v. Cyriaci, S. E., Von der Waldwirthschaft und Forstpolizei. 2 Thle. Coburg 1798. 99. 2. Thl. a. u. d. T.: Von Ausübung der Jagden, nebst den damit verbundenen Jagdgerechtigkeiten, und etwas von der Jägerei. Däzel, G. A., Lehrbuch der prakt. Forstwissenschaft. 2 Bde. München 1802. Eding, H., Die Rechtsverhältnisse des Waldes. Berlin 1874. Egerer, S. Ch. S. F., Grundsätze der Forstdirektion. Hadamar 1813. —, Grundsätze des Forstrechts. Aschaffenburg 1817. Encyclopädie, Allgem., der Forst- und Jagdwissenschaften. Unter Mitwirkung von Jos. Albert, G. Beck, B. Benecke u. A. Begonnen von R. Ritter v. Dombrowski, fortgesetzt von A. Ritter v. Guttenberg u. G. Henschel. Wien 1886—94. Endres, Forsten: Handwörterbuch der Staatswissenschaften. Feistmantel, R., Die Forstwissenschaft nach ihrem ganzen Umfange und mit bes. Rücksicht auf die österr. Staaten, system. dargestellt. 4 Abteil. Wien 1835—37. 1. Abteil.: Grundzüge der Forstnaturlehre. 1835. 2. Abteil.: Grundzüge der Forsterziehung. 1835. 3. Abteil.: Grundzüge der Forstbenutzung. 1836. 4. Abteil.: Grundzüge der Forstverwaltung. 1837. Fiedler, K. W., Systemat. Handbuch der Forstwirthschaft. 2 Thle. Eisenach 1796. 97. v. Fischbach, C., Lehrbuch der Forstwissenschaft. Berlin 1886. Forst- u. Jagdlexikon, Illustr. Unter Mitwirkung v. Altum, v. Bauer, Bühler u. s. w. Hrsg. v. H. Fürst. Berlin 1887. Forst- und Jagdwissenschaft, Die, nach allen ihren Theilen für angehende und ausübende Forstmänner und Jäger. Ausgearb. von einer Gesellschaft u. heraus- gegeben von J. M. Bechstein, fortgesetzt von Laurop und von Behlen. 15 Teile. (Gotha und) Erfurt 1818—42. Franz, F. 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Znaim, seit 1889. Beiträge, Forstliche, der Zeitschrift des Vereins nassauischer Land- und Forst- wirthe. Wiesbaden, seit 1890. Beobachtungs-Ergebnisse der im Königr. Preussen und in den Reichslanden ein- gerichteten forstl.-meteorologischen Stationen. Hrsg. v. A. Müttrich. Jahrg. I—III. Berlin 1875—77. — Dass IV—VII u. d. T.: Beob.-Ergeb. d. im Kgr. Preussen, im Herzogth. Braun- schweig u. in den Reichslanden einger. forstl.-meteorolog. Stationen. 1878—81. — Dass. VIII—XI u. d. T.: Beob.-Ergeb. der von d. forstl Versuchsanstalt. d. Kgr. Preussen, d. Herzogth. Braunschweig, d. thüring. Staaten, d. Reichslande u. d. Landesdirektion d. Prov. Hannover einger. forstl.-meteorolog. Stationen. 1882—85. Fortsetzg. u. d. T.: Jahresbericht über die Beobachtungs-Ergebnisse u. s. w., s. „Jahresbericht“. Bericht über die 1.—38. Versammlung des sächs. Forstvereins. Tharandt 1855 u. F. Bericht, amtlicher, über die Versammlung deutscher Land- und Forstwirthe zu Potsdam im Sept. 1839. Hrsg. von A. v. Lengerke. Berlin 1840. —, —, über die Versammlung etc. zu Doberan im Sept. 1841. Hrsg. v. A. v. Lengerke. Güstrow 1842. Berichte des Forstvereins f. Österreich ob der Enns. 1.—20. Heft. Gmunden 1859—1878. 20. Heft u. F. Linz 1879 u. F. — über die Versammlungen deutscher Forstmänner. II—IX; XI—XII; XIV, XVI, XVII, XVIII, XIX, XX, XXI. Berlin 1874—81; 83—84; 86, 88, 89, 90, 91, 92, 93. — über die 10. Versammlung deutscher Forstmänner. Hannover 1882. — über die 13. Versammlung. Frankfurt a. M. 1885. — über die 15. Versammlung. Ebda. 1887. Beyträge zur Kenntniss des Forstwesens in Deutschland. Hrsg. von C. P. Laurop und G. W. v. Wedekind. 1.—4. Heft. Leipzig 1819—21. Blätter, Forstliche. Zeitschr. f. Forst- u. Jagdwesen. Seit 1877 hrsg. von J. Th. Gru- nert u. B. Borggreve. Berlin, seit 1861. —, Kritische, für Forst- und Jagdwissenschaft, in Verbindung mit mehreren Forst- männern und Gelehrten. Begr. von W. Pfeil. Fortgesetzt von H. Nördlinger . 1. u. 2. Bd. Leipzig 1822—25, 3. u. ff. Bd. Ebda. 1825—1870. Burckhardt, H., Aus dem Walde. Mitteilungen in zwanglosen Heften. Heft 1—10. Hannover, seit 1869. Centralblatt, Forstwirthschaftl. Von 1858—1878 u. d. T.: Monatsschrift f. Forst- u. Jagdwesen; seit 1884 hrsg. von F. Baur. Berlin, seit 1879. Schwappach , Forstpolitik. 24 Bibliographie. Centralblatt für das gesammte Forstwesen, zugl. Organ f. forstliches Versuchswesen Seit 1890 hrsg. von C. Böhmerle. Wien, seit 1875. [Jahrg. 1 u. 2 red. von R. Micklitz u. G. Hempel, 3—8 hrsg. von G. Hempel, 9—13 hrsg. v. A. Fr. v. Seckendorf, 14 u. 15 hrsg. v. L. Dimitz u. C. Böhmerle.] Chronik des deutschen Forstwesens, bearb. v. A. Bernhardt. 1. Jahrg. (1873—75). Berlin 1876, 2.—5. Jahrg. 1877—80. — dass., bearb. v. F. Sprengel. 6. Jahrg. (1880) 1881. — dass., bearb. v. W. Weise. 7.—14. Jahrg. 1882—89. Erdészeti Lapok (Forstliche Blätter). Budapest. Forstarchiv, herausgegeben von W. G. Moser. 17 Bde. Stettin 1788—95. —, Dass. 18.—30. Bd. A. u. d. T.: Neues Forstarchiv etc. 1.—13. Bd. Fortges. von Eph. W. J. Gatterer. 13 Bde. Ebda. 1796—1807. Forst-Kalender, österreichischer. Red. v. K. Pebraschek. Wien, seit 1873 jährl. Forstmagazin, Allgem. ökonom., worin Vorschläge und Versuche f. d. Ökonomie enthalten sind. Hrsg. von J. Fr. Stahl . 12 Bde. Stuttgart 1763—69. Die Fortsetzung s. Forst- u. Jagdbibliothek. Forstliche Mittheilungen aus Baden. Heft 1 u. F. Karlsruhe 1857 u. F. Forst- u. Jagdbibliothek, hrsg. von Ch. W. v. Heppe u. A. 3 Stücke. Stutt- gart 1788. 89. Forst- u. Jagdjournal, Allgemeines. Hrsg. von Chr. Liebich. 1.—6. Jahrg. Prag 1831—36. Die Fortsetzung s. u. d. T.: Forst- und Seidenbau-Journal. Forst- u. Jagdkalender für d. J. 1873. 74. 75. 76. 77. 78. 79. 80. 81. Hrsg. von F. Judeich. Berlin 1874—80. — für das Deutsche Reich. Für d. J. 1882 u. F., hrsg. v. F. Judeich u. H. Behm. Ebda. 1881 u. F. Für d. J. 1876—81, hrsg. v. H. Behm. Ebda. 1875—80. Für d. J. 1873—80, hrsg. v. F. W. Schneider. Ebda. 1872—79. — für Preussen f. d. J. 1851—71. Ebda. 1850—70. —. Hrsg. vom böhm. Forstverein. Prag, seit 1858 jährlich. Forst- u. Jagd-Zeitung, Allgem., hrsg. von St. Behlen. 1.—8. Jahrg. 1823—32. Frankfurt a. M. 1823—32. —. Neue Folge. Jahrg. 1833—56. Ebda. 1833—56. — Dass. Hrsg. v. G. Heyer. (33./53. Jahrg.) 1855—77. Ebda. 1855—77. — Dass. Hrsg. v. F. Lorey u. J. Lehr. 1878 u. F. Ebda 1878 u. F. Forst- u. Seidenbau-Journal, Allgem. Hrsg. von Chr. Liebich. 7. Jahrg. 1837. Prag 1837. Erschien bis zum 6. Jahrg. u. d. T.: Forst- und Jagdjournal. Forsttidende. Kjøbenhavn. Forstwirth, Der praktische, für die Schweiz. Davos, seit 1861. Forstzeitung, Deutsche. Neudamm, seit 1886. Forst-Zeitung, österreichische. Zeitung f. Forstwirthschaft u. Holzhandel, Jagd u. Fischerei. Hrsg. von H. Hitschmann. Wien, seit 1883. Gwinner, W. H., Forstliche Mittheilungen. 2 Hefte. Stuttgart 1836—40. Harl, J. P., Allgemeiner Kameral-, Ökonomie-, Forst- u. Technologie-Korrespondent f. Deutschland. 1.—10. Jahrg. Erlangen 1806—15. Hartig, G. 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Neu- wied 1884. Ganghofer, A. v., Das Forstgesetz für das Königr. Bayern, neue Textierung vom J. 1879 nebst den revidierten Vollzugs-Vorschriften, unter Berücksichtigung der infolge der Reorganisation der Staatsforstverwaltung in den J. 1884—89 erfolgten Änderungen erläutert. Nördlingen, 2. vollst. neubearb. Aufl. 1889. Grunert, J., Der preussische Förster. Darstellung der wichtigsten Bestimmungen der Verwaltung u. Gesetzgebung f. preuss. Förster und die es werden wollen, unter Berücksicht. d. Staats-, Gemeinde- u. Instituten-Forstdienstes. Trier, 2. um- gearb. Aufl. 1883. Gesetzgebung, Die französische, wegen Wiederbewaldung und Berasung der Berge. Berlin 1866. Bibliographie. Handbuch der Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften für das Forst- strafwesen im Grossherzogth. Hessen. 2 Abtl. Darmstadt 1836 (2. Aufl. d. 1. Abtl. 1840) u. 1841. Hermens, F. P., Handbuch der in den kgl. Preuss., zum General-Gouvernement vom Nieder- u. 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Abtl.: Innere Forstorganisation, enthaltend die vollkommene Sicherstellung der Nach- haltigkeit. Prag 1822. Arndt, E., Die Privatforstwirtschaft in Preussen. Berlin 1889. Bibliographie. Bestimmungen, Gesetzliche, über Gemeinde-Waldungen u. Gehöferschaften. Trier 1893. Grebe, C. F. A., Die Beaufsichtigung der Privatwaldungen von Seiten des Staates. Eisenach 1845. v. Heimburg, C., Beitrag zur Frage der Beforstung öder und unkultivirter, im Privatbesitze befindlicher Sand- und Moorflächen, mit besond. Berücksichtigung des Kommissions-Entwurfes eines Gesetzes für das Herzogth. Oldenburg über die Beförderung von Waldkulturen. Oldenburg 1884. Heiss, L., Der Wald und die Gesetzgebung. Berlin 1875. Herrfeldt, C. E., Ist die Forstwissenschaft der Privaten von allen Fesseln der Forst- Polizey zu entbinden? s. u. A. I. Höffler, C. J. W., Die Staats-Oberaufsicht über das Privat-Waldeigenthum in der preussischen Rheinprovinz. Koblenz (1862). Jäger, Das württembergische Gemeindewaldgesetz, s. u. A. 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