Verbesserungen und Zusaͤtze zum ersten Bande des Gluͤckischen Commentars uͤber die Pandecten fuͤr die Besitzer der ersten Auflage. Erlangen bey Johann Jacob Palm . 1798 . Verbesserungen und Zusaͤtze zum ersten Bande des Gluͤckischen Commentars uͤber die Pandecten fuͤr die Besitzer der ersten Auflage. S eite 1. Zeile 1. ist auszustreichen: Erlaͤuterung der L. 1. §. 1. u. s. w. bis peculio. — Z. 7. nach dem Wort: Begriffe, lies: und Wahrheiten vom Rechte uͤberhaupt und den mancherley Gattungen und Quel- len desselben. S. 2. Z. 2. v. u. nach vertheidigen, lies: wenn er das Wort ius ganz in der stoischen Lehrart — von justitia u. s. w. S. 3. Z. 28. nach 1764. lies: und Car. Frid . walch in not. ad eckhardi Hermenevt. iuris lib. I. cap. IV. §. 134. Das Uebrige der Note ist auszustreichen. S. 4. Z. 2. nach Bedeutungen, setze die Note: 3) S. Ier. Eb . linck Diss. de iure variisque eius significatibus. Argent . 1741. Ge. Chr . gebauer Diss. de iustitia et iure. Goett . 1738. §. 6. seqq. und Ge. Chr . neller Princip. iuris, de iure, quod tribuit iustitia. ejusd . Diss. de bono, aequo et iusto (in Opusc. T. I. P. I. Nr. 3. et 4.) A S. 4. S. 4. Z. 2. nach Bedeutungen, lies: Verschiedene derselben werden zwar in der L. 1. 11. u. 12. D. h. t. angegeben, jedoch kommen noch mehrere in andern Stellen unseres corporis iuris vor. — Z. 6. Nach Gesetz, streiche das Uebrige aus, bis — hat. — und setze dafuͤr: Dieß ist die originelle und eminenteste Bedeutung dieses Worts, von welcher alle uͤbrigen abstammen. — Z. 12. nach bekommen, faͤllt alles weg, bis S. 5. Z. 9. incl. dagegen lies: oder es mußten wenigstens seine Verord- nungen vom Kaiser bestaͤtiget werden. In eben dieser Be- deutung wird gesagt, es geschehe etwas ipso iure, wenn es eine unmittelbare Wirkung der Gesetze ist, ohne daß erst die Hand- lung eines Menschen hierzu erfordert wird 5). So z. E. acquiri- ren die Kinder, welche bis an den Tod ihres Vaters in desselben Gewalt geblieben sind, die vaͤterliche Erbschaft ipso iure. S. 5. Z. 10. bis 22. incl. veraͤndere den ganzen Satz so: 2) Heißt auch ius jede andere verbindliche Norm, welche Gesetzeskraft hat. Schon die Zwoͤlftafelgesetze verordnen in die- ser Bedeutung: Paterfamilias uti legasset, ita ius esto L. 120. D. de Verb. Signif . das Testament eines freyen Buͤrgers soll Gesetzeskraft haben; und eben so wird in mehrern Stellen des roͤmischen Gesetzbuches L. 50. §. 1. D. de legat. I. L. 17. §. 1. D. de inoff. test . gesagt: ius ex sententia iudicis fieri, d. i. ein richterliches Er- kenntniß mache unter den Partheyen eine verbindliche Norm. Auch die Praxis oder der Gerichtsgebrauch wird in den Gesetzen unserer Pandecten ius genennt, weil derselbe, wenn er die Eigen- schaften eines guͤltigen Gewohnheitsrechtes an sich traͤgt, Ge- setzeskraft hat. Sehr oft findet man daher, daß die roͤmischen Rechtsgelehrten sich des Ausdrucks bedienen: hoc iure utimur L. 27. §. 1. in fin. D. de pact. L. 25. §. 7. D. de beredit. petit. L. 3. pr. D. de agnosc. et alend. libr. L. 16. §. 9. D. ad SCt. Trebell . , wo- wodurch sie anzeigen, daß die von ihnen behauptete Meinung auch in der Praxis angenommen sey. S. 5. von Z. 23. an bis S. 6. Z. 12. incl. ist der ganze Satz so zu veraͤndern: 3) Wird auch ius dasjenige genennt, was mit den Gesetzen uͤbereinstimmt und entweder wesentlich gut und billig ist, oder doch wenigstens den Buͤrgern eines gewissen Staats nach ihren besondern Verhaͤltnissen nuͤtzlich ist. Hieher gehoͤrt, wenn Pau- lus L. 11. D. b. t. sagt: Ius pluribus modis dicitur: uno modo, cum id, quod semper aequum ac bonum est, ius dicitur, ut est ius natu- rale: altero modo, quod omnibus aut pluribus in quaque civi- tate utile est, ut est ius civile S. Versuch eines Auszugs der roͤmischen Gesetze. 1. Th. S. 98. . In dieser Bedeutung unter- scheidet man zwischen wirklichem Rechte und foͤrmlichen Rechte Man vergleiche Just. Moͤsers Abhandl. von dem wichtigen Unterschiede des wirklichen und foͤrmlichen Rechts (in den westphaͤlischen Beytraͤgen zum Nutzen und Vergnuͤgen. 1780. Nr. 30. und in der Berlinischen Monatsschrift 1783. S. 506.) S. auch Weber in der systematischen Entwickelung der Lehre von der natuͤrlichen Verbindlichkeit §. 94. S. 437. ff. . Letzteres ist zwar in Vergleichung mit den natuͤrlichen Gesetzen nicht immer wirkliches Recht, allein in den Gerichten muß doch auch das als wirkliches Recht gelten, was einmal rechtskraͤftig dafuͤr erkannt worden ist. Selbst die gemeine Wohlfahrt er- fordert dieses, damit die Rechtshaͤndel ein gewisses Ziel haben, und nicht ewig dauern moͤgen. Wenn daher z. B. ein Schuld- ner durch einen ungerechten Ausspruch des Richters ist losge- sprochen worden, so macht dennoch das rechtskraͤftige Urtheil, wodurch der Schuldner fuͤr nicht schuldig erklaͤrt worden ist, den vollguͤltigsten Beweis der Nichtschuld aus stryk Diss. de absoluto per sententiam injustam ad effectus civiles non obligato. Halae 1710. : quia res iudicata pro veritate accipitur L. 207. D. de Reg. iur . In der L. 25. D. de statu hom . und L. 29. §. 5. D. mandati , kommen mehrere Beyspiele vom foͤrmlichen Rechte vor. . A 2 S. 6. S. 6. von Z. 13. bis S. 20. Z. 2. veraͤndere man folgender- massen: 4) Eine Hauptbedeutung des Worts ius ist ferner die, wenn es fuͤr ein moralisches Vermoͤgen, etwas thun oder unterlassen zu duͤrfen, genommen wird. Hier heißt es eben das, was wir im Teutschen ein Recht, eine Befugniß, eine Freyheit, eine Ge- rechtigkeit nennen. So sagt man, man habe ein Pfandrecht, ius pignoris, eine Jagdgerechtigkeit, ius venandi, eine Steuer- freyheit. In dieser Bedeutung nimmt auch Ulpian das Wort ius in seinem Begriffe von der iustitia, wenn er sie in einen con- stanti et perpetua voluntate, ius suum cuique tribuendi, (d. i. einem jeden dasjenige zu geben und zu lassen, was ihm nach den Gesetzen gehoͤrt) setzt. Ein solches Recht kann uns nun ent- weder uͤber gewisse Personen oder uͤber Sachen zustehen, daher wird 5) die Gewalt, die ein Hausvater uͤber die zu seiner Fa- milie gehoͤrige Personen hat, ius genennt, und die Menschen werden in Absicht auf den Familienzustand in homines sui iuris, und homines alieni iuris, eingetheilt, je nachdem sie dieser haͤus- lichen Gewalt entweder unterworfen sind, oder nicht Pr. I. de his, qui sui vel alien. iur. sunt. L. 43. D. de Obl. et act . . Eben so muß 6) unter dem Worte ius bisweilen ein moralisches Ver- haͤltniß gewisser Personen gegen einander verstanden werden, worauf sich gewisse Rechte und Verbindlichkeiten gruͤnden. Hier- her gehoͤrt, wenn Marcian sagt L. 12. D. b. t. : Nonnunquam ius etiam pro necessitudine dicimus; veluti est mihi ius cognationis vel affi- nitatis Sehr gut erklaͤrt diese Stelle van der muelen in dem ange- fuͤhrten Commentar pag. 321. wenn er sagt: Per ius hic in- telligimus illam personalem qualitatem, quam inter homines sive ius naturae sive civile in statu vel naturali vel civili vi- ventes introduxit; cuiusmodi qualitas, quia ex iure dimanat, iuri- . 7) Heißt 7) Heißt ius so viel, als die Qualitaͤt der Sache, welche mir ein Recht giebt L. 86. D. de V. S. Quid aliud sunt iura praediorum , quam praedia qualiter se habentia. Vid. goeddaeus in Comment. ad tit. de Verb. Signif. h. L. , deßgleichen der Titel, oder rechtliche Grund, vermoͤge dessen ein dingliches Recht erworben werden kann, wie man aus den L. 10. D. si servit. vindicetur und L. ult. D. de aqua et aquae pluv. arcend. act. ersiehet. 8) Zeigt das Wort ius einen Inbegriff aller Gesetze von einer Art, oder einer ganzen Nation an. Z. E. ius scriptum, ius criminale, ius Romanum. Zuweilen aber wird 9) unter ius nur das ius civile verstanden, insofern es dem i uri praetorio entgegengesetzt wird. So wird oft in unsern Ge- setzen gesagt, daß etwas ipso iure geschehe, oder entstehe, oder gelte, und davon werden die Faͤlle unterschieden, da etwas iure praetorio oder per praetoris tuitionem geschieht L. 1. §. ult. D. de superficieb. L. 1. §. 5. D. quod falso tut. L. 1. D. quib. mod. ususfr. amitt. L. 9. §. 1. D. usufr. quem. cav . In diesen Stellen heißt die Redensart: ipso iure fit, soviel als fit opera et auctoritate iuris civilis, neque auxi- lio Praetoris opus est, wie sie Ios . averanius Interpretat. iuris Lib. I. c. XIV. n. 24. et 25. erklaͤrt. . 10) Wird das Wort ius auch fuͤr den Ort genommen, wo die Gerichtsbarkeit ausgeuͤbt wird, und vorzuͤglich das Tribunal des Praͤtors dadurch angezeigt; wie die Ueberschriften der Titel in den Pandecten de in ius vocando und de interrogantibus in iure faciendis beweisen. Denn in den aͤltern Zeiten der Roͤmer unterschied man zwischen ius und iudicium, und nannte letzteres den Ort, wo der den Partheyen nach der roͤmischen Proceß- form bestellte iudex pedaneus saß, und das streitige Factum un- A 3 ter- iuridica appellari potest, qua efficitur, ut altera et alterum certam quandam habeat relationem; adeoque qualitas illa re- spicit hominis statum cum relatione ad statum alterius; quam- obrem nec a ratione alienum, ut iuris vocabulum aliquando etiam pro necessitudine dicamus . tersuchte. Daher waren die Handlungen des gerichtlichen Pro- cesses von zweyerley Art, actus in iure und actus in iudicio, je nachdem sie bey dem Praͤtor, oder bey dem iudex pedaneus ver- richtet wurden L. 1. §. 2. D. de postul. L. 3. §. 1. D. ne quis eum, qui in ius vocat . . Auch in den teutschen Gesetzen findet man zuweilen das Wort Recht fuͤr den Gerichtsort gebraucht So kommt das Wort Recht in der peinlichen Gerichtsord- nung Carls V. Art. 135. vor: Item, wenn jemand beklagt, und im Recht erfordert oder bracht wuͤrde. S. walch in Glossar. germ. interpretationi Const. crim. Carol. inservient. v. Recht . S. 414. . Eine damit verwandte Bedeutung ist 11) die, da durch das Wort ius die Art des gerichtlichen Verfahrens bey Untersuchung und Entscheidung streitiger Rechts- sachen, oder die Proceßform und Gerichtsordnung bezeichnet wird. In dieser Bedeutung machen die Gesetze bey der Verhandlung streitiger Rechtssachen einen Unterschied zwischen solchen, welche iuris ordinarii, und denen, welche cognitionis praetoriae waren. Bey den erstern wurde naͤmlich ein iudex pedaneus bestellt, und dieß war die gewoͤhnliche Proceßform. Cognoscirte hingegen der Praͤtor selbst, und entschied den Rechtsstreit allein, ohne einen iudex pedaneus zu bestellen, so geschah dieses extra iuris ordi- nem L. 178. §. 2. D. de Verb. Signif . . Eben so rescribiren die Kaiser Diocletian und Ma- ximian in der L. 13. C. de rei vindicat. es sey ordinarii iuris, d. i. dem ordentlichen Rechtlaufe gemaͤß, daß erst uͤber den Besitz erkannt, und dann die causa proprietatis entschieden werde. Daß auch das teutsche Wort Recht zuweilen fuͤr den Proceß genom- men werde, beweißt nicht nur die in den Schuldverschreibungen zuweilen vorkommende Clausel: mit oder ohne Recht, son- dern auch der in der peinlichen Gerichtsordnung Carls V. oͤfters gebrauchte Ausdruck peinliches Recht Man vergleiche Art. 15. mit Art. 11. 14. u. 211. der P. G. O. walch in Glossar. cit. voc. peinliches Recht . S. 410. . Sodann wird 12) un- 12) unter dem Worte ius bisweilen auch der Ausspruch des Praͤtors oder einer Magistratsperson bey den Roͤmern verstan- den, die vermoͤge ihres Amts die Gerichtsbarkeit ausuͤbte, dieß beweist die bekannte Redensart ius reddere, ius dicere L. 11. D. h. t. . Von dem iudex pedaneus brauchte man das Wort iudicare, wenn er eine Sentenz ertheilte L. 7. D. de off. procons. L. 3. D. de off. eius, cui mand. est iurisd . brissonius de Verb. Signif. v. iudicare . Jedoch ha- ben die Roͤm. Juristen diesen Unterschied auch zuweilen ver- nachlaͤssiget. S. finestres in Hermogeniano. T. I. pag. 327. . 13) Heißt ius auch in einigen Gesetzen soviel, als die durch die Gesetze bestimmte Testamentsform. Bekannt sind die Aus- druͤcke: testamentum iure factum, et non iure factum, worunter ein Testament verstanden wird, welches nach der gesetzlich vor- geschriebenen Form errichtet, oder nicht in Gemaͤßheit derselben errichtet worden ist; und hieraus ist der in unseren Gesetzen L. 5. §. 1. L. 24. D. de bis, quae ut indign . oͤfters vorkommende Ausdruck: de iure disputare, zu erklaͤren, welcher nichts anders bedeutet, als ein Testament aus dem Grunde anfechten, daß es mit einem Mangel in Ansehung der aͤusserlichen Form behaftet sey, und daher den Rechten nach nicht bestehen koͤnne woltaer Observat. iur. civ. et Brandenb. Fasc. I. Observ. 26. pag. 218. sqq. und nettelbladt Diss. de eo, qui de iure dispu- tavit, haud indigno. Halae 1765. . Endlich bedeutet ius auch 14) soviel, als Rechtsgelehrsamkeit, wie es nicht nur in der Rubrik des gegenwaͤrtigen Titels genommen, sondern auch in dem ersten Gesetz dieses Titels gebraucht wird, wo es heißt: Ius est ars boni et aequi. Uebrigens bemerke ich noch, daß die roͤmischen Rechtsge- lehrten mit dem Worte ius eine ganz eigene Bedeutung verbun- den zu haben scheinen, wenn sie oͤfters zu sagen pflegten, daß A 4 etwas etwas mehr in facto als in iure bestehe, oder wenn sie sonst ius und factum einander entgegensetzen. So z. B. sagt Modestin in der L. 10. D. de cap. minut. daß das Vermaͤchtniß der Habi- tation sich zwar mit dem Tode des Legatars endige, aber durch keine Capitisdeminution verlohren werde: quia tale legatum in facto potius, quam in iure consistit. Paulus druͤckt sich fast auf die naͤmliche Art aus, wenn er in der L. 27. §. 2. D. de pactis sagt: in stipulationibus ius continetur, in pactis factum versatur. Ich uͤbergehe andere Stellen mit Stillschweigen, in welchen ius und factum einander entgegengesetzt werden Vergl. L. 41. D. de pecul. L. 48. §. 1. D. de acqu. rer. dom. L. 38. §. 6. D. de Verb. obligat . . Es fragt sich also, haben die roͤmischen Rechtsgelehrten hier wirklich dem Worte ius eine von den Zeither angegebenen ganz verschiedene Bedeutung beygelegt? Nach der gewoͤhnlichen Erklaͤrung nimmt man an, daß nach der Sprache der roͤmischen Rechtsgelehrten dasjenige in iure bestehe, was seine Consistenz und Form durch die buͤrgerlichen Gesetze erhalten hat; in facto hingegen das- jenige bestehe, was nicht durch die buͤrgerlichen Gesetze aner- kannt, und in eine bestimmte Form gebracht worden, sondern nur Resultat eines natuͤrlichen Rechts oder einer natuͤrlichen Ver- bindlichkeit ist S. Ger . noodt de pactis et transact. cap. 8. Greg . majan- sius in Disput. iur. T. s. Disp. XVIII. §. 9. p. 329. Io. van nispen in Exereit. ad fragmenta, quae in Dig. ex Herennii Mo- destini IX. übris Differentiarum supersunt (in oelrichs Thes. Dissert. Belgicar . Vol. I. Tom. I. Diss. I.) Roßmanns Ab- handl. warum die Habitation vielmehr in facto als in iure be- stehe? in den Erlangischen gelehrten Anzeigen auf das Jahr 1751. Nr. 33. und Gmelins Abh. von der eigentlichen Be- schaffenheit der Habitation nach Roͤm. Rechtssystem; in den gemeinnuͤtzigen jurist. Beobachtungen und Rechtsfaͤllen. III. Band. Nr. VII. §. 57. . Allein ich glaube nicht, daß man noͤthig habe, in den angefuͤhrten Stellen von der gewoͤhnlichen Bedeutung des Worts ius, da es soviel als Gesetz heißt, abzuweichen. Mo- dest in will naͤmlich soviel sagen: darum gehe das Vermaͤchtniß der Habitation durch eine etwa erfolgte Capitisdeminution des Lega- Legatars nicht schlechterdings verlohren, weil ein solches Legat die besondere Eigenschaft hat, daß das Recht des Legatars nicht gleich nach geschehener Erbschaftsantretung ipso iure seinen An- fang nimmt; sondern erst per factum habitationis erworben wird, mithin von der Zeit anfaͤngt, da der Legatar die ihm vermachte Wohnung wirklich bezieht. Das Recht des Legatars werde da- her nicht ein fuͤr allemal erworben, sondern es nehme so oft von neuem wieder seinen Anfang, als der Legatar wieder zu wohnen anfaͤngt Man sehe G. L. boehmeri Observatio ad sententiam mode- stini in L. 10. D. de cap. minut. Goetting. 1778. . Eben so laͤßt sich auch Paulus erklaͤren. Denn betrachten wir die oben angefuͤhrten Worte in ihrem gan- zen Zusammenhange, so ist der Sinn derselben ohne Zweifel der: Stipulationen wirken ipso iure und vermoͤge der Verord- nung der Civilgesetze. Wird daher eine durch blosen Vertrag erlassene Schuld mittelst einer Stipulation wieder hergestellt, so ist es, als ob sie dem Schuldner nie erlassen worden waͤre; allein diese Wirkung haben blose Vertraͤge nicht, diese sind nur dann von Wirkung, wenn man die deshalb vom Praͤtor ertheilte Exception oder Replik in den Gerichten vorschuͤtzt, und also ein Factum unternimmt donellus in Commentar. iur. civ. Lib. XXIV. Cap. 2. Nic. Christph . L. B. de lynker praeseript. publ. ad textus quosdam iuris select. (Viennae 1723. 8.) Praescript. XXI. p. 166. . Weiter kann ich mich vorjetzt auf die Erklaͤrung dieser Stellen nicht einlassen, sondern werde bey den Hauptmaterien des buͤrgerlichen Rechts, worauf sich jene Stel- len beziehen, ausfuͤhrlicher davon handeln, auch sodann die Er- klaͤrungen anderer Rechtsgelehrten naͤher pruͤfen. S. 22. Z. 2. v. u. im Text nach dem Worte wuͤrksam, lies: und klagbar. S. 23. Z. 3. v. u. in den Noten, nach 670. lies: Dahingegen wird aber auch das Wort obligatio in unseren Gesetzen zuweilen in einer so ausgedehnten Bedeutung genommen, daß das ganze Verhaͤltniß zwischen dem debitor und creditor darunter begriffen A 5 ist, ist, also nicht nur die Verbindlichkeit des Schuldners, sondern auch das Forderungsrecht des Glaͤubigers. So z. B. kommt in den Gesetzen der Ausdruck ius obligationis vor. §. 2. I. de reb. corp. et incorp. und wenn die Gesetze sagen: obligationem perimit casus, so reden sie immer vom Glaͤubiger, wenn das Forde- rungsrecht desselben aufhoͤrt, denn vom Schuldner sagen sie: liberatur ab obligatione. §. 1. I. de duob. reis stip. et promitt. S. huber in Digression. iustinian . Lib. IV. Cap. X. p. 318. sqq. und Hugo ’s civilistisches Magazin 1. B. 1. Heft. S. 126. f. S. 25. Z. 9. nach soll streiche aus bis — liesse. S. 26. Z. 4 — 20. muß ausgestrichen werden. — sind auch beyde Noten 36. und 37. wegzustreichen. S. 30. Z. 3. streiche aus: die — Gesetzen. — Z. 19. u. 20. anstatt: daß ich — finde, lies: daß nicht der mindeste Zweifel uͤbrig bleibt. S. 31. Z. 1. v. u. in den Noten, nach Lib. XII. c. 5. lies: und Andr. Guil . cramer in Dispunctionum iuris civ. libro singul. (Suerini et Wismariae 1792. 8.) Cap. 3. — Z. 16. nach dem Worte habe, lies: Da indessen Gajus alle uͤbrige Verbindlichkeiten, deren Grund weder aus einem Contract, noch aus einem Verbrechen herzuleiten ist, zuletzt unter eine Hauptclasse bringt, so glaube ich wenigstens nicht, daß es dem Sinne seiner Worte entgegen sey, wenn man auch die unmittelbaren Verbindlichkeiten, so wie auch die obligatio- nem ex voto et pollicitatione unter den variis causarum figuris mit versteht. S. 32. Z. 3. nach dem Wort angemessen streiche aus bis zu dem Wort Handlungen incl. Z. 4. v. u. im Text, und lies: Denn wir muͤssen bemerken, daß die roͤmischen Rechtsgelehr- ten immer nur in Beziehung auf das ius in personam von der obligatione zu reden gewohnt sind; daher in den Titeln de obligationibus nicht sowohl von Verbindlichkeiten uͤberhaupt nach dem Begriffe, den wir mit diesem Ausdruck verbinden, sondern nur von persoͤnlichen Rechten gegen ein gewisses Sub- ject ject gehandelt wird. Hiernaͤchst ist auch in den angefuͤhrten Gesetzen nur die Quelle solcher Verbindlichkeiten angegeben wor- den, welche wirklich in den Gerichten eine Klage hervorbringen. Man darf sich daher auch nicht wundern, daß der Vertraͤge keine Erwaͤhnung geschieht, weil aus blosen Vertraͤgen bei den Roͤ- mern keine Klage entstand 53). Allein da blose Vertraͤge doch selbst nach roͤmischen Gesetzen mancherley Rechte und Verbind- lichkeiten hervorbringen, welche, wenn auch derentwegen keine Klage statt hatte, doch in den buͤrgerlichen Gerichten von wich- tiger Wirkung waren, z. E. eine Exception, eine Compensation, ein Retentionsrecht u. s. m. begruͤndeten, so haͤtten die roͤm. Rechtsgelehrten in ihrer Theorie von den Quellen der Verbind- lichkeit der Vertraͤge nicht so ganz uneingedenk seyn sollen. Auf folgende Art ließ sich also eine vollstaͤndigere Theorie von den Entstehungsgruͤnden der mittelbaren Verbindlichkeit nach roͤm. Rechte formiren. Mittelbare Verbindlichkeiten entstehen entweder aus erlaub- ten, oder aus unerlaubten Handlungen. In beyden Faͤllen kommt es auf die verschiedenen Arten der Handlung an. S. 32. Z. 4. von unten im Text streiche die Worte aus: Ist das erstere, so bestehen; und setze dafuͤr: Ist die Handlung, die den naͤchsten Grund der Verbindlichkeit erhaͤlt, erlaubt, so be- stehet u. s. w. — Z. 2. v. u. im Text anstatt der Worte: in andern Arten erlaubter Handlungen; lies: sie ist eine erlaubte einseitige Hand- lung. — die Note 43. bleibt mit der Zahl 53. stehen. S. 33. Z. 8. n. erklaͤret wird, lies: oder es kann dieselbe eine solche seyn, welche mit einem Contracte in einem gewissen analogi- schen Verhaͤltnisse steht, und schon nach der natuͤrlichen Billigkeit ohne allen Vertrag oder Versprechen eine vollkommene Verbind- lichkeit hervorbringt. Im erstern Falle entsteht die Verbindlichkeit ex voto et pollicitatione. Im letztern Falle aber ist eine solche Verbindlichkeit vorhanden, welche in den roͤmischen Gesetzen ob- ligatio quasi ex contractu genennet wird. Auf die naͤhere Ent- wicke- wickelung dieser Lehre von den obligationibus, quae quasi ex con- tractu oriuntur kann ich mich hier noch nicht weiter einlassen, sondern diese werde ich erst in dem Titel de pactis vortragen. Zur Erlaͤuterung mag einstweilen blos der Begriff von den Ver- bindlichkeiten quasi ex contractu dienen, welchen niemand rich- tiger als Herr Prof. Weber bestimmt hat, wenn er S. 28. seines mehrgedachten klassischen Werkes sagt, es sind Ver- bindlichkeiten, die aus Handlungen und Ver- haͤltnissen entspringen, welche gewoͤhnlich und der Regel nach einen Contract erfordern, in ge- wissen von dem Gesetzgeber bestimmten Faͤllen aber ohne Contract, ohne alles Versprechen und Zusage eben die Wirkung haben, als ob der Con- tract, mit dessen Gegenstande der Vorgang im Ganzen eine Aehnlichkeit hat, wirklich geschlos- sen worden waͤre . So z. B. erfordert die Verwaltung frem- der Geschaͤfte der Regel nach einen Auftrag desjenigen, dessen Geschaͤfte betrieben werden. Allein, wenn Jemand als Vor- mund zu einer Zeit, da ich noch nicht contrahiren, noch keinen Auftrag ertheilen konnte, mein Interesse wahrnimmt, wenn er, da ich abwesend war, und Gefahr lief, an dem Meinigen Scha- den zu leiden, sich meinen eigenen oder gemeinschaftlich mit ihm habenden Angelegenheiten unterzieht, so wollen die Gesetze, daß in allen diesen Faͤllen, wo die Partheyen wirklich in einem aͤhn- lichen Verhaͤltnisse, als Mandans und Mandatarius, oder als eigentliche socii stehen, eine eben solche Rechtsverbindlichkeit Statt finden soll, als ob ein wirklicher Auftrag ertheilt, oder eine wirkliche Societaͤt errichtet worden waͤre. Daher werden die nuͤtzliche Verwaltung fremder Geschaͤfte ohne Auftrag des Principals, die Fuͤhrung einer Vormundschaft und der Betrieb gemeinschaftlicher Angelegenheiten ausser dem Societaͤtscontract als Quellen angesehen, woraus Verbindlichkeiten quasi ex con- tractu entstehen. Wenn im Gegentheil Verbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen entstehen, so laͤßt sich wieder eine zweyfache Art solcher Handlungen gedenken. Sie sind naͤmlich entweder straf- bare, bare, oder nur widerrechtliche, nicht strafbare Hand- lungen . Von den unerlaubten Handlungen der letztern Art fin- den wir eine Menge von Beyspielen in unsern Gesetzbuͤchern auf- gezeichnet, welche saͤmmtlich dahin uͤbereinkommen, daß Jemand mit Vorsatz oder Fahrlaͤssigkeit wider die Gesetze und seine Pflich- ten etwas unternommen oder unterlassen hat, weshalb er jedoch nur zum Ersatz des Schadens, welcher einem andern dadurch zugefuͤgt worden, oder zur Leistung des Interesse, ausserdem aber zu keiner Strafe gehalten ist. Dahin gehoͤrt z. B. wenn man die Sache eines andern aus Gefaͤhrde zu besitzen aufhoͤrt, oder sich muthwillig auf eine Klage einlaͤßt, als wenn man im Besitz der in Anspruch genommenen Sache waͤre, d man sie doch nicht besitzt. Ferner wenn man einen aus Arglit zur Ent- sagung einer Erbschaft verleitet, einen unrechtmaͤßiger Arrest auf fremde Guͤter bewirkt u. d. m. Sind aber unerlaubte Hand- lungen strafbar; so unterscheidet das roͤmische Recht wieder zwischen wahren Verbrechen, welche ihrem Urheber mo- ralisch zugerechnet werden koͤnnen, und solchen Handlungen, welche an sich zwar nicht erlaubt sind, jedoch entweder nach den Regeln der moralischen Imputation, oder doch wenigstens nach sonstigen Vorschriften des strengen Rechts diej nige Verbindlich- keit nicht geradezu hervorbringen wuͤrde, welche vermoͤge beson- derer Verordnungen daraus entspringt, d. i. n o ch sonstigen Grund- saͤtzen des strengen roͤmischen Rechts demjenigen nicht geradezu zur Last gereichen wuͤrden, welcher nach besondern gesetzlichen Vorschriften aus Gruͤnden des gemeinen Wohls und der natuͤr- lichen Billigkeit dafuͤr haften muß. In jenem ersteren Falle entstehen obligationes ex delictis; in dem letzteren Falle aber obligationes quasi ex delicto Man sehe den Titel der Institutionen de obligationibus, quae quasi ex delicto nascuntur. Lib. IV. Tit. 5. . Dahin rechnen z. E. die Gesetze die Verbindlichkeit eines Richters zur Schadenersetzung und Be- zahlung einer willkuͤhrlichen Geldstrafe, wenn er aus Versehen und Unwissenheit einem streitenden Theile zu nahe gethan. Si iudex, iudex, sagt Gajus L. 6. D. de extraord. cognit . , litera suam fecerit, non proprie ex maleficio obligatus videtur, sed quia neque ex contractu obliga- tus est, et utique peccasse aliquid intelligitur, licet per impruden- tiam , ideo videtur, quasi ex maleficio , teneri in factum actione. Nach den Grundsaͤtzen des strengen Civilrechts konnte eigentlich nur vorsaͤtzliche Partheylichkeit und grobe Unachtsamkeit einem Rich- ter als ein Verbrechen angerechnet werden, weil er sein Amt nicht mercede conductus verrichtet, sondern als Rechtsgelehrter, unstreitig eine artem liberalem ausuͤbt. Das Uebrige streiche aus bis S. 34. Z. 7. v. u. S. 3 . Z. 8. streiche aus von — oder in — an bis S. 34. Z. 7. von u nten: dixerit. S. 35 Z. 21. nach dem Worte: genannt, lies: Die weitere Entwickelung gehoͤrt ins Eriminalrecht. S. 36. streiche aus den ganzen Satz von Z. 29. an bis S. 37. Z. 20. S. 37. Z. 2. v. u. nach nicht, setze die Note: 62) Gegen desen Begriff ist zwar vom Hrn. Prof. Schmalz in seinem Rechte der Natur 1. Theil, welcher das reine Natur- recht enthaͤlt (Koͤrigsberg 1795. 8.) S. 17. ff. manches erinnert worden. Allein er laͤßt sich, wie Hr. Prof. Weber in seinem oͤfters angefuͤhrten klassischen Werke uͤber die natuͤrl. Verbind- lichkeit §. 40. S. 109. sehr gruͤndlich gezeigt hat, ganz wohl rechtfertigen, wenn man nur Zwang und Zwangsmittel hier nicht anders deutet, als es der rechtliche Sinn mit sich bringt. Nun aber ist freilich nicht jede Noͤthigung des Willens von aussenher dasjenige, was der Redegebrauch im eigentlichen, zumal recht- lichen Verstande durch Zwingen oder Zwangsmittel andeutet. Zwingen heißt vielmehr sich einer gewaltsamen Einschraͤnkung der physischen Freyheit des andern als Mittel bedienen, ihn auch wider seine Neigung zu einem Entschlusse zu bestimmen. S. Eberhards Sittenlehre der Vernunft. Berlin 1786. S. 89. S. 38. S. 38. Z. 6. nach seyn wuͤrde, lies: Um nun aber richtig zu beurtheilen, welche Pflichten von der Art sind, daß deren Er- fuͤllung erzwungen werden darf, so ist zwar vorzuͤglich darauf zu sehen, welche Pflichten das Vernunftrecht dafuͤr erklaͤrt, obwohl freylich diese Frage unter den Philosophen selbst nicht ganz ausser Streit ist 64), allein wir duͤrfen doch auch in soro civili das Naturrecht hierin nicht zum einzigen Bestimmungsgrunde anneh- men. Denn es kann ohne Zweifel nicht nur durch positive Ge- setze, sondern auch durch Vertraͤge und letztere Willensverord- nungen etwas in eine Zwangspflicht verwandelt werden, was an sich nur Liebespflicht ist. — Z. 6. von: Wichtiger an, bis — Z. 23. wissen wollen, ist auszustreichen. — Z. 4. v. u. in der Note nach Unterschied, lies: Meh- rere Spuren dieser Eintheilung finden wir in der L. 2. D. de inoff. testam. L. 12. §. 3. D. de administr. et peric. tutor. L. 25. §. 11. D. de beredit. petit . u. a. m. O. — Z. 1. v. u. nach bekannt, lies: genug; allein diesen verdient noch vorzuͤglich beygefuͤgt zu werden des Hrn. Prof. Th. Ern. Aug . mehmel Diss. historico-philos. de officiis perfectis et imperfectis. Erlangae 1795. 8. S. 39. Z. 6. nach ist, lies: Zwar haben die buͤrgerlichen Ge- setze, wenn sie Pflichten der Menschenliebe als eigentliche Schul- digkeit vorschreiben, nicht immer eine Klage, sondern hin und wieder wegen des an sich unvollkommenen Rechts nur eine Ein- rede gestattet. Z. B. Wenn eine Mutter oder Großmutter ihrer Tochter oder Enkelin ein Heyrathsgut gegeben haͤtte, welche da- zu nicht vollkommen verbunden war, so soll doch die Liebespflicht an sich hier die Wirkung haben, daß wenn auch das Heyraths- gut nicht in der Absicht, um eine unerzwingliche Tugend auszu- uͤben, sondern weil sie irrig glaubte, daß sie solches zu geben schuldig gewesen sey, bestellet worden, dennoch das Gegebene als Nichtschuld keineswegs zuruͤckgefordert werden duͤrfe 67). ( L. 32. §. 2. D. de condict. indeb . ) Allein es fehlt auch nicht an sol- chen Faͤllen, da Liebespflicht an sich als klagbare Schuldigkeit aus- ausdruͤcklich vorgeschrieben worden ist. Dahin gehoͤrt z. E. daß der Vater seiner heyrathenden Tochter einen seinem Vermoͤgen angemessenen Brautschatz mitgeben muß 68); ferner daß Kinder ihre verarmten Eltern zu ernaͤhren schuldig sind, und dergleichen mehr 69). — Die folgende Periode bis Z. 11. — muß, streiche aus. S. 45. Z. 9. n. Einrede, lies: wovon die Begriffe §. 291. entwickelt werden sollen. — Von da an Z. 9. streiche aus die Worte: Denn nicht, bis S. 46. Z. 4. — abzuhalten. S. 46. Z. 6. sind die Worte: Begriff vom Gesetz, voran zu setzen. — Z. 1. v. u. im Text, nach schließt, streiche aus bis S. 47. Z. 4. S. 48. die Note 64. faͤllt weg. S. 49. Z. 1. vor dem Worte: Endlich, lies: Insofern aber unter dem Worte Lex ein Gesetz verstanden wird, so sind Leges uͤberhaupt, wie Papinian sagt L . 1. D. de Legib. Lex est commune praeceptum, virorum prudentium consultum, delictorum, quae sponte vel ignorantia contraountur, coercitio, communis Reipublicae sponsis. Daß dieser Begriff sich nicht blos auf die Zeiten des Roͤm. Frey- staats einschraͤnkt, sondern auch von den Zeiten der Kaiser wohl verstanden werden kann, hat auch schon pothier in Pan- dectis Iustinianeis Tom. I. Tit. de Legibus Sect. I. Art. I. §. 2. not. c. bemerkt, wo er sagt: Possunt etiam haec postrema ver- ba aptari ad Principum placita, quae vim suam habent ex com- muni Reipublicae sponsione, qua cives, cum principem elege- runt, ei et his, quae juberet, subesse spopondisse intelliguntur. Wenn hingegen im §. 4. I. de Iur. nat. gent. et civ. gesagt wird: Lex est, quod populus romanus, senatoris magistratu interrogante (veluti Consule) constituebat; so beziehet sich diese Erklaͤrung blos auf die Centuriatgesetze der Roͤmer. , allgemeine auf Vernunft und Erfahrung gegruͤndete Regeln, welche vom Staate zur Bestim- mung der in der buͤrgerlichen Gesellschaft zu beobachtenden Pflichten, und Verhuͤtung aller aus Bosheit oder Unvorsichtigkeit entstehen- den den Beleidigungen und Verbrechen sind festgesetzt worden. Wenn wir hingegen vom Gesetze im eigentlichen Verstand re- den, so ist darunter die Vorschrift eines Regenten zu verstehen, nach welcher seine Unterthanen ihre freyen Handlungen einzurichten vollkommen ver- bunden sind . In diesem Verstande nimmt es unser Ver- fasser. Nun ließe sich zwar dagegen einwenden, daß es auch Permissivgesetze giebt, denn nach dem Ausspruche des Mode- stins in der L. 7. D. de legibus befehlen und verbieten die Ge- setze nicht immer, sondern sie erlauben auch; z. B. die Gesetze erlauben dem Vater, seinen unmuͤndigen Kindern Kraft seiner vaͤterlichen Gewalt in seinem Testamente einen Vormund zu er- nennen, ihnen pupillariter zu stubstituiren. Allein der Autor wird in der Folge §. 14. diesem Zweifel selbst begegnen. Die Entwickelung dieses Begriffs fuͤhrt uns auf folgende Wahr- heiten. Ebendaselbst streiche aus von Z. 1. an bis Z. 20. — be- gegnen. S. 51. Z. 10. nach sey, lies: so muͤssen, deucht mir, die Worte: — Z. 12. nach sit. lies: verstanden werden, wie ich an einem andern Orte ausfuͤhrlicher zeigen werde. — Die 67ste Note veraͤndere so: 89) Von den suasionibus legum handelt Ge. Steph . wiesand in Opusculis. ( Lipsiae 1782. 8.) pag. 13. seqq. S. 55. Z. 13. von II. Bedeuten — an, streiche aus bis S. 56. Z. 13. — worden. — Desgleichen die Noten 72. und 73. S. 56. muß auch die Note 74. weggestrichen werden. S. 57. §. 5. muß heissen: Mittel, die Befolgung der Gesetze bey den Unterthanen zu bewirken. S. 58. zu Ende nach folg. fuͤge hinzu: und besonders Dr. Christ. Daniel Erhard in dem Versuch uͤber das Ansehen der Gesetze und die Mittel, ihnen solches zu verschaffen und zu erhalten. Dresden 1791. 8. B S. 58. S. 58. beyde Noten 78. und 79. sind mit 98) und 99) zu bezeichnen. S. 59. Z. 2. v. u. in den Noten nach 1729. fuͤge hinzu: Allein heut zu Tage ist man uͤberzeugt, daß die Sorge fuͤr die Bildung, gute Erziehung und der Wohlstand der Staatsbuͤrger ein weit zweck- maͤßigeres und wirksameres Mittel sey. Die Bildung setzt uns erst in den Stand, unsere vollkommene Pflicht, niemanden zu verletzen, und die Wichtigkeit ihrer Erfuͤllung selbst zu erkennen, und fuͤhrt uns auf solche Bewegungsgruͤnde der Religion, Moral und Politik, die einen staͤrkern und allgemeinern Eindruck machen, als die strafende Gewalt. Man sehe Erhard in dem angef. Versuch Kap. 3. Ferner Eberhard uͤber Staatsverfassungen und ihre Verbesserung. Berlin 1793. Vorles. 18. auch die Abhandlung eines Ungenannten uͤber das Verhaͤltniß der Schulen zum Staate, in dem philosophischen Journal fuͤr Moralitaͤt, Religion und Menschenwohl von Schmid und Snell . Giessen 1793. B. 1. H. 1. S. 108. und die Uebersetzung des Buchs: Guter Rath an die Voͤlker Europens bey der Nothwendig- keit die Regierungsgrundsaͤtze uͤberall zu veraͤn- dern . London 1792. Kap 4. Durch Befoͤrderung der Bildung der Staatsbuͤrger zum allgemeinen Zweck, ferner durch Beguͤnsti- gung der Kuͤnste, des Handels und der Gewerbe werden auch die Quellen verstopft, und die Gelegenheiten entfernt, woraus Beleidigungen entstehen. Zu jenen gehoͤrt besonders Aberglaube, Mangel an Lebensunterhalt und Unsittlichkeit, wodurch die meh- resten Verbrechen von jeher veranlaßt worden sind; wie die in Kleins Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelahrtheit in den Preuß. Staaten allenthalben angefuͤhrten Beyspiele beweisen. Siehe auch den Versuch uͤber die gesetzgebende Klug- heit, Verbrechen ohne Strafe zu verhuͤten . Frankf. u. Leipzig 1778. S. 60. Z. 8. von unten in der Note 83, die nun 3) bezeich- net werden muß, ist der Satz von — zwar haben an, bis — erstrecken, auszustreichen. S. 61. S. 61. Z. 24. sind die Worte: dem moralischen — drohet, wegzustreichen, und dafuͤr folgende hinzusetzen: eine gewisse Handlung darum, weil sie den gemeinen Zweck der buͤrgerlichen Staatsgesellschaft hindert, unter Androhung eines Uebels ver- bietet, dessen nachtheilige Folgen fuͤr den Uebertreter desselben die von der gesetzwidrigen Handlung zu hoffenden Vortheile uͤber- wiegen, und dadurch besorgliche Verletzungen auf alle Weise zu verhuͤten; — wird u. s. w. S. 61. Z. 1. v. u. streiche aus bis S. 63. Z. 8. und lies da- fuͤr: Die weitere Entwickelung dieser Begriffe gehoͤrt in das Criminalrecht. — Z. penult. Die Note 86) bis S. 62. Z. 5. von unten faͤllt ganz weg. — Dagegen muß folgende Note 6) gesetzt werden: S. Christ. Carl Stuͤbels System des allgemeinen peinlichen Rechts, 1. Band ( Leipzig 1795. 8.) §. 14. ff. Kleins Grund- saͤtze des gemeinen teutschen und preuß. peinlichen Rechts ( Halle 1796. 8.) §. 9. Steltzers Lehrbuch des teutschen Criminal- rechts ( Halle 1793. 8.) §. 79. Kleinschrods systematische Entwickelung der Grundbegriffe und Grundwahrheiten des peinl. Rechts, 1. Th. ( Erlangen 1794. 8.) §. 4. ff. und 2. Th. 1. Kap. S. 65. Z. 7. nach patitur mache die Note: 12) Ich muß bey dieser Stelle anmerken, daß Ulpian jene Regel zwar eigent- lich nur bey Erklaͤrung des Edicts: quod quisque iuris in alterum statuit, ut ipso eodem utatur, angebracht hat, wie man aus der Ueberschrift der L. 18. wahrnimmt, wenn man damit die In- scription der L. 1. u. 3. D. Quod quisque iuris vergleichen will; sie darf aber deswegen doch auf jenes Edict nicht blos allein ein- geschraͤnkt werden, sondern muß vielmehr jetzt auch als allge- meine Regel des roͤmischen Rechts darum gelten, weil sie Tri- bonian unter den allgemeinen Titel de poenis gebracht hat. Hieraus ergiebt sich eine fuͤr die Hermenevtik sehr wichtige Re- gel, daß wir naͤmlich bey Erklaͤrung der Frag- mente der alten Roͤm. Juristen, aus deren Schrif- ten unsere Pandecten compilirt worden sind , B 2 nicht nicht immer auf die Verbindung und den Zusam- menhang sehen duͤrfen, in welchem sie urspruͤng- lich gestanden haben, sondern solche vielmehr in derjenigen Verbindung erklaͤren muͤssen, in wel- cher Txibonian selbige den Pandecten einver- leibt hat . S cujacius lib. VIII. Observat. cap. 22. voor- da in Electis cap. XXII. und I. L. E . püttmanni Interpret. et Observat. iuris Cap. XIX. pag. 89. Ein Beweis, daß die Cuja- ciantsche Methode, die sogenannten Leges Pandectarum mit Huͤlfe ihrer Inscriptionum zu erklaͤren, mit Behutsamkeit zu gebrauchen sey. Hernach streiche aus den Text bis S. 66. Z. 6. — gebrau- chen sey. S. 65. Z. ult. Die Note 93) muß durchgestrichen werden. S. 66. Die Note 94) faͤllt weg. S. 69. Z. 2. v. u. in der Note 98. nach §. 9. lies: Hr. Ge- heimer JustizR. Klein in den Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit in den Preuß. Staaten IV. Band. S. 65. und Christoph Carl Stuͤbel im System des allgemeinen peinlichen Rechts. II. Band. §. 182. — Z. 1. v. u. zu der Note 99. nach delicto, lies: Daß Justinian nur in dem von ihm vorgetragenen Falle eine Aus- nahme habe machen wollen, laͤßt sich aus der L. 20. Cod. de furt. nicht ersehen. Der daselbst angefuͤhrte allgemeine Entscheidungs- grund zerstreut allen Zweifel. S. 71. Z. 6. v. u. in der Note 1, nun 19, muß 2te Auflage weggestrichen, und dafuͤr gesetzt werden: B. 1. Abschn. 1. Kap. 1. §. 6. B. V. Hauptst. IV. §. 66. 67. Leonhard Creuzers sceptische Betrachtungen uͤber die Freyheit des Willens. Gies- sen 1793. F. C. Forberg uͤber die Gruͤnde und Gesetze der freyen Handlungen. Jena 1795. und Stuͤbels System des allgemeinen peinlichen Rechts. 2. Band. §. 243. ff. — Z. 1. v. u. in der Note 2. setze nach S. 58. die Worte: Denen auch neuerlich Hr. Prof. Christ. Guil . wehrn in doctr. iuris explicat. principiorum et causarum damni, habita doli mali, culpae, culpae, morae eiusque, quod interest, ratione, praestandi. (Lipsiae 1795. 8.) Cap. I. §. 2. Not. 43. pag. 8. ff. beygetreten ist. S. 72. Z. 7. v. u. muß die Note 4, oder jetzt 22, so ange- fangen werden: voet in Comm. ad Pandect Tit. ad L. Aquilam §. 29. stryk und leyser bleiben stehen; insonderheit, bis S. 270. faͤllt weg, und nachher lies: Frid. Es . puffendorf Tr. de culpa P. 3. cap. 3. §. 40. et 41. von Quistorp Grund- saͤtze des teutschen peinl. Rechts. 1. Th. §. 38. Westphals Criminalrecht. 9te Anmerk. §. 16—20. S. 73. Z. 1. v. u. in der Note 9. nach pag. 12. lies: Gesetzt aber, man wollte auch den Ausdruck involuntarii durch ungern uͤbersetzen, so koͤnnen ja auch ungern begangene Handlungen frey seyn. S. Kleins Grundsaͤtze des peinl. Rechts §. 124. S. 74. Z. 17. nach ist, setze die Note: L. 188. §. 1. D. de Reg. iur . Quae rerum natura prohibentur, nulla lege con- firmata sunt. Add. L. 185. et L. 31. D. eod . Ist jedoch Je- mand an der Unmoͤglichkeit, eine gewisse Verbindlichkeit zu er- fuͤllen, selbst Schuld, so haftet er wegen des Mißbrauchs seiner Freyheit wenigstens zur Schadensersetzung. Siehe Joh. Ludw. Schmidts hinterlassene Abhandlungen verschiedener practi- schen Rechtsmaterien, herausgegeben von Faselius . 2. Band. (Leipzig 1795. 4.) Nr. CXVIII. S. 424. S. 74. Z. 1. v. u. in der Note nach 870. lies: und L. 169. De Reg. iur. sagt: Is damnum dat, qui jubet dare, eius vero nulla culpa est, cui parere necesse fuit. Nur da, wo die erzwun- gene Handlung dem Handelnden selbst in der Gestalt eines groͤs- sern Uebels erscheinen mußte, als dasjenige war, zu dessen Ver- meidung er das Verbrechen unternahm, findet eine Zurechnung der erzwungenen Handlung statt. Cap. 5. X. de bis, quae vi metusve causa fiunt. S. Klein in den angef. Grundsaͤtzen §. 124. S. 75. Z. ult. loͤsche die Note 15. aus, und setze dafuͤr: 34) L. 14. D. D. de officio Praes. hellfeld §. 695. in fin. S. 80. Z. 15. dahin gehoͤrt — streiche aus bis S. 81. Z. 3. — den Staat. B 3 S. 82. S. 82. Z. 7. sind die Worte: wie der — bis Z. 8. und da- her — auszustreichen. — Z. 10. nach koͤnnen, setze die Note: 42) S. Herrn Prof. Abichts neues System eines aus der Menschheit ent- wickelten Naturrechts. (Bayreuth 1792.) §. 33. S. 82. Z. 14. l. nach manifestata: Denn die natuͤrlichen Ge- setze sind, wie ein Apostel sagt, dem Menschen gleichsam ins Herz geschrieben. — Z. 4. v. u. im Text nach — Vernunftrecht, lies: Die- ser Erklaͤrung zufolge laͤßt sich also die Graͤnzscheidung des natuͤr- lichen und positiven Rechts auf die Art mit Evidenz vorzeichnen, wenn man sagt, die Sphaͤre des natuͤrlichen Rechts begraͤnze sich mit demjenigen, was a priori erweislich ist, die des positi- ven Rechts hingegen fange dort an, wo die Entscheidung, ob etwas R e cht oder nicht Recht sey, auf dem Willen des Gesetz- gebers beruht Ludw. Heinrich Jacob ’s philosophische Rechtslehre oder Naturrecht. Halle 1795. . Dagegen muß die Periode: Ganz verschie- den — bis lehren wird, gestrichen werden. S. 83. Z. 4. lies: Ganz verschieden war der Begriff der alten roͤmischen Rechtsgelehrten vom Naturrecht. Ulpian u. s. w. S. 85. Z. 2. nach Φύσω streiche die Note 36, Z. 6. von un- ten aus, und setze dafuͤr bloß: 49) Man sehe gellius Noct. Atticar. Lib. XII. c. 5. — Z. 19. nach eingepflanzt mache die Note: Daß diese Theorie auf die Entscheidung mancher Rechtsfaͤlle wichtigen Ein- fluß gehabt habe, lehrt die L . 1. §. 11. D. Si quadrupes pauper. fecisse dicat . nach welcher dem Eigenthuͤmer eines im Stierge- fecht getoͤdteten Ochsens nur dann eine Klage gegen den Eigen- thuͤmer des andern Ochsens gestattet wird, wenn der getoͤdtete Ochse nicht der angreifende, sondern der angegriffene Theil ge- wesen. S. 86. S. 86. Z. 2. v. u. in der Note, lies: ff. Siehe auch em- minghaus in not. ad Cocceji ius civ. controv. T. I. pag. 27. — Z. 11. nach lehrt, setze die Note: gajus L. 9. D. h. t . sagt: Quod naturalis ratio inter omnes homines consistit, id apud omnes peraeque custoditur: vocaturque ius gentium , quasi quo iure omnes gentes utuntur. Eben so ulpianus L. 1. §. 4. D. h. t . ius gentium est, quo gentes humanae utuntur, quod a naturali recedere facile intelligere licet, quia illud omnibus ani- malibus, hoc solis hominibus inter se commune est . Zu- weilen wird jedoch auch das ius gentium ein natuͤrliches Recht genennt. Man vergleiche §. 1. mit §. 5. und 41. I. de rer. divis. und L. 2. mit L. 4. D. eod. S. 86. Z. 11. streiche aus, von Gentes an, bis S. 87. Z. 5. — aequitas, mit den Noten 40. 41. 42. S. 87. Z. 7. nach Krieg, lies: die buͤrgerlichen Staatsge- sellschaften. — Z. 21. nach sey, setze die Note: 56) S. Freyh. von Ompteda angef. Litteratur des Voͤlkerrechts. 1. Th. §. 37—43. — Z. 1. v. u. nach §. 215. lies: Freyh. von Ompteda Abhandlung von dem Umfange des gesammten sowohl natuͤrlichen als positiven Voͤlkerrechts, vor Desselben Litteratur des Voͤlkerrechts. 1. Th. Regensburg 1785. 8. und Martens Ver- such uͤber die Existenz eines positiven Europaͤischen Voͤlkerrechts. Goͤttingen 1787. 4. Anderer Meinung ist de eggers in Institu- tionibus iuris civitatis publici et gentium universalis. Hafniae 1796. 8. Prolegom. §. 5. pag. 7. S. 88. Z. 7. v. u. mache die Note: Verschiedene Rechts- gelehrte verwerfen zwar diese Eintheilung und halten den §. 2. I. de Iur. Nat. gent. et civ. fuͤr einen Irrthum des Tribo- nians . Unter diesen zeichnen sich besonders connanus in Commentar. iur. civ. Lib. I. cap. 6. hertius in Commentat. de Lytro Sect. I. §. 2. seqq. (in Opuscul . Tom. I. pag. 225. seqq.) und de cocceji in Iure civ. controv. h. t. Qu. 8. aus. Allein Ios finestres in Hermogeniano Tom. I. Lib. I. Exercitat. 3. pag. 56. seqq. hat die Gruͤnde derselben vollkommen widerlegt. B 4 Man Man vergleiche noch emminghaus ad Cocceji ius civ. controv. C. I. Not. 9. pag. 34. und hofacker Princip. iur. civ. Rom. germ. Tit. I. §. 8. et 9. S. 89. Z. 1. nach civitatis lies: Inzwischen wird der Aus- druck ius civile auch noch in anderer Bedeutung genommen. So nennt man einmal das roͤmische Recht schlechtweg das buͤrgerli- che Recht §. 2. I. de Iur. nat. gent. et civ. Sed ius quidem civile ex unaquaque civitate appellatur. Sed quoties non addimus nomen, cuius sit civitas, nostrum ius significamus. . Zuweilen wird das ius civile auch nur dem iuri praetoris entgegen gesetzt, und darunter dasjenige roͤmische Recht verstanden, quod ex Legibus, plebiscitis, Senatusconsultis, de- cretis Principum, et auctoritate Prudentum venit, wie Papinian sagt L. 7. D. h. t. S. Hoͤpfners Commentar uͤber die Insti- tutionen §. 30. Not. 4. . Ferner streiche aus bis S. 90. Z. 16. — Z. 17. streiche aus n. 12 und 13. Von da an muß fol- gende Veraͤnderung getroffen werden: §. 12. Eintheilung des buͤrgerlichen Rechts in allgemeines und besonderes. In sofern man unter dem Civilrecht nach dem roͤmischen Be- griffe das positive Recht eines Staats verstehet, so kann dasselbe freilich seiner Natur nach kein anderes, als ein particulaͤres Recht seyn, und es laͤßt sich solches in jenem Verstande auf keine Wei- se in ein allgemeines und besonderes eintheilen. Allein nimmt man buͤrgerliches Recht fuͤr ein solches Recht, welches unter Menschen Statt findet, die als Buͤrger eines Staats betrachtet werden, so laͤßt sich ein allgemeines buͤrgerliches Recht mit unserem Verfasser insofern allerdings annehmen, als ein sol- ches Recht a priori aus der Natur einer buͤrgerlichen Staatsge- sellschaft erkannt und hergeleitet werden kann. Denn daß die Men- Menschen, als Buͤrger eines Staats betrachtet, gar keine ande- ren, als die Rechte der Menschen im Naturrechte, gegen einan- der haben sollten, ist wohl mit Grunde nicht zu behaupten, da durch den Eintritt derselben in den Staat manche Veraͤnderun- gen in den Rechten einzelner Menschen gegen einander nothwen- dig geschehen muͤssen S. Car. Ferd. schmid Diss. de iuribus singulorum hominum naturalibus propter societatem civilem immutandis. Vitember- gae 1788. , deren Grenzen das allgemeine buͤr- gerliche Recht bezeichnet Hr. Prof. Hufeland hat dieses allgemeine buͤrger- liche Recht zuerst in seinen Lehrsaͤtzen des Naturrechts IV. Theile, nach bestimmten Grundsaͤtzen wissenschaftlich behandelt. . §. 13. Eintheilung des Rechts in Staats- und Privatrecht. Das Recht wird nun auch II. nach seinem Gegenstande in das Staats- und Privatrecht eingetheilt. Lies nun weiter S. 92. Z. 3. Staatsrecht u. s. f. S. 93. Z. 5. nach natuͤrliche mache die Note: 64) S. Theod. Schmalz natuͤrliches Staatsrecht. Koͤnigsberg 1794. S. 94. Z. 21. lies nach sind: So wird unter ius publicum bisweilen ein solches Recht verstanden, welches lediglich von der ausdruͤcklichen Concession der Gesetze abhaͤngt, und daher nur allein demjenigen zusteht, der die vom Gesetz dazu erfor- derten Eigenschaften hat, auch anders nicht, als auf die in den Gesetzen vorgeschriebene Art und Weise ausgeuͤbt werden kann. S. 94. Z. 15. nach war, lies: Ferner das Criminalrecht, weil Bestrafung der Verbrechen die oͤffentliche Sicherheit zum Endzweck hat S. Hugo Lehrbuch des classischen Pandectenrechts, 1. Band. §. 2. . B 5 S. 94. S. 94. Z. 23. nach iuris setze die Note 69). Daß die Stel- le Papinians nicht blos auf die Frage einzuschraͤnken, wer ein Testament machen koͤnne, sondern ihrer Absicht nach auch auf innere und aͤussere Testamentsform gehe, hat Hr. Prof. West- phal in der Theorie der R. R. von Testamenten 1. Kap. §. 12. richtig bemerkt. S. auch pothier Pandect. Iustinian. Tom. II. Tit. Qui testam. facere possunt. nr. X. p. 172. Ferner S. 94. Z. 23. lies nach iuris: Sodann wird ius publi- cum auch fuͤr ein solches Recht angenommen, was um des ge- meinen Besten willen eingefuͤhrt ist, wenn es auch gleich nicht den ganzen Staat, sondern nur zunaͤchst Privatpersonen angehet. So z. E. wird in der L. 1. §. 9. D. de Magistrat. conveniend . das Recht des Muͤndels, sich wegen erlittenen Schadens, in Er- mangelung anderweitiger Deckung, an dem Vormundschaftsge- richt zu regress i ren, wenn selbiges bey der geschehenen Bestel- lung des Vormundes einer Nachlaͤssigkeit oder Pflichtvergessen- heit uͤberwiesen werden kann, ius publicum Ein anderes Beispiel enthaͤlt die L. 20. pr. D. de Religios. genennt. S. 94. Z. 24. von hier wird an — bis S. 96. Z. 9. kom- me — weggestrichen. S. 96. ist die Note 52 so zu veraͤndern: 71) S. Ev. otto in Papiniano. Cap. X. §. 6. Lies weiter S. 96. Z. 9. Hieraus u. s. f. S. 97. Z. 8. von Uebrigens an bis Z. 12. folg. streiche man aus. Ferner lies statt des Rubri vom §. 14. — §. 14. a. Einthei- lung des Rechts in Permissiv- und Zwangsrecht, und verschie- dene Gattungen des letzteren. S. 97. Z. 2. von unten, in der Note 53, jetzt 72. nach folg. lies: Siehe auch Christ. Gottl . einert observation. jur. Romani. ( Lipsiae 1772.) Cap. 3. — Z. 8. nach seyn, setze die Note: 74) von den mancherley Bedeutungen des Ausdrucks jus publicum handelt ausfuͤhrlich Ul- rich rich Huber in seinen Digressionib. Iustinianeis Part. II. Lib. I. Cap. 21. §. 3. u. folg. S. 97. Die nachunterste Zeile im Text, von Ferner an, bis S. 98. Z. 4. legitimiren, wird weggestrichen, und dafuͤr hinge- setzt: Eben so erlauben auch die Gesetze einem Vater, seinen noch unmuͤndigen Kindern in seinem Testamente einen Vormund zu ernenn. S. 98. Z. 20. nach entsagen, muß eingeschaltet werden: Es muß auch nicht 2) die Ausuͤbung meines Rechts in einen gewissen Zeitraum eingeschraͤnkt seyn, nach dessen Ablauf mein Recht er- loͤscht. So z. B. sind die Klagen, die die Gesetze mir ertheilen, zwar juris permissivi, ich muß sie aber doch binnen der gesetzlich bestimmten Zeit anstellen, wenn sie nicht verjaͤhren sollen. S. 99. in der Note 57, jetzt 77, setze in derselben 2ten Zeile nach §. 15. de cocceji in Iur. civ. controv. h. t. Qu. 9. — und weiters, nach dem Worte nach, lies: Henr. Gottl . schell- hafer Diss. de indole legis permittentis. Lipsiae 1729. und. S. 100. Z. 9. von dem Worte die an, bis Z. 4. zu Insinua- tion, incl. ist wegzustreichen. S. 101. Z. 24. lies: §. 14. b. Wirkung solcher Handlungen, welche mit Obligativgesetzen nicht uͤbereinstimmen. Es fragt sich, wenn eine Handlung einem Zwangs- gesetz zuwider ist, ob sie deswegen schlechterdings fuͤr null und nichtig zu achten sey ? Man mache einen Unterschied, ob das Gesetz eine Handlung geradezu verbietet, oder nicht, sondern ihr nur blos eine Form vorschreibt, welche bey der Unternehmung derselben zu beobachten ist. Daß in dem erstern Falle die gegen das verbietende Gesetz unternommene Handlung nichtig sey, ist keinem Zweifel unterworfen Man sehe hier vorzuͤglich Webers angef. systemat. Ent- wickelung der Lehre von der natuͤrlichen Verbindlichkeit §. 74. S. 321. . S. 101. S. 101. Z. 24. bis S. 102. Z. 5. — bey, faͤllt weg. S. 104. Z. 15. nach beyzulegen, lies: Das Strafgesetz gruͤn- det keinen Vertrag mit dem Verbrecher, daß ihm gegen die Un- terwerfung unter eine gewisse Strafe die Vollziehung der ge- setzwidrigen Handlung verstattet werden solle Kleins Grundsaͤtze des gemeinen teutschen und preuß. peinl. Rechts §. 1. u. 13. und Kleinschrods systemat. Ent- wickelung der Grundbegriffe und Grundwahrheiten des peinl. Rechts 1. Th. §. 1. ; vielmehr ver- ordnen die Gesetze ganz ausdruͤcklich, daß ausser der verwirkten besondern Strafe die verbotene Handlung an sich nichtig sey L. 4. L. 6. cum Auth. seq. Cod. de incest. et inutil. nupt. L. un. Cod. Si quacunque praeditus otestate. L. penult. Cod. de interdict. matrim. inter pupill. et tutor. L. ult. D. de ritu nuptiar. L. 38. D. ad L. Iul. de adulter. S. Greg . ma- jansii angef. Dissert. §. 5. . — Z. 5. von unten in der Note, streiche aus, von Greg. an bis a. a. O. S. 106. ad. Not. 78, jetzt 98. S. Greg . majansius in der angef. Dissertat . §. 6. Dagegen streiche weg: vinnius bis C. I. S. 107. Note 79, jetzt 1, muß nach inoff. donat. beygesetzt werden: L. 6. D. ut in possess. legator. L. 1. C. de Usufr. junct. §. 2. I. de usufr. et L. 2. de Usufruct. ear. rer. quae usu consum. S. 107. Not. 81. ist auszustreichen. — Z. 13. nach ist, lies: sondern nur alsdann Statt findet, wenn die Vorschrift des Gesetzes entweder nur eine gewisse Mo- dification der Handlung oder gewisse Arten der Nebenvertraͤge untersagt, oder die Guͤltigkeit eines Geschaͤfts auf eine gewisse Summe eingeschraͤnkt haben will. Hieher gehoͤrt die 81ste Note, jetzt 3, bey welcher zu Ende nach corruat beyzusetzen ist: Man ver- S. 321. ff. und Greg . majansii Diss. de factis contra legem. (in eiusdem Disputat. iur. civ . Tom. I. Lugd. Bat . 1752. 4. Disp. XII.) vergleiche jedoch auch Weber am angef. Ort S. 330. und hof- acker in Princip. iur. civ. Rom. germ. T. I. §. 220. Wenn hingegen das Gesetz nur eine gewisse Form vorgeschrie- ben hat, welche bey Unternehmung eines rechtlichen Geschaͤfts zu beobachten, solche aber gleichwohl vernachlaͤßiget worden ist; so behauptet man zwar auch in diesem Falle gewoͤhnlich, daß ein solches Geschaͤft, dem es an der gehoͤrigen Form fehlt, fuͤr un- guͤltig zu halten sey S. Iac . rave Diss. de effectu deficientis formae legalis in acti- bus, qui ius respiciunt. Ienae 1766. Dan . nettelbladt Sy- stem. element iurispr. positivae Germanor. comm. general. §. 187. hofacker Princip. iur. civ. Rom. Germ. Tom. I. §. 214. Woltaͤrs Grundsaͤtze der Rechtsgelehrsamkeit fuͤr diejenigen, welche nicht Juristen sind. §. 25. S. 16. . Allein man hat bey Entscheidung die- ser Frage die noͤthige Unterscheidung der mancherley Faͤlle ganz ausser Acht gelassen. Die Form eines rechtlichen Geschaͤfts kann von zweyerley Art seyn, die innere, welche zu Substanz und We- sen desselben erfordert wird; und die aͤussere, welche bloß zur Solemnisirung der rechtlichen Handlung gehoͤrt. Fehlt es nun also an der Form eines rechtlichen Geschaͤfts, so kann dieser Mangel entweder die innere oder die aͤussere Form treffen. Im erstern Falle ist das eingegangene Geschaͤft entweder ganz unguͤl- tig, oder es ist wenigstens dasjenige Geschaͤft nicht, welches die Interessenten eingehen wollten, sondern wird zu einer andern Art rechtlicher Geschaͤfte uͤbergehen. So z. B. ist ohne Trauung keine rechtsguͤltige Ehe unter protestantischen Privatpersonen, fer- ner ohne directe Erbenseinsetzung kein Testament denkbar. Wenn ich hingegen einem andern Getraide geliehen und mir von dem- selben habe versprechen lassen, daß er mir, Statt des Getraides so viel Wein wieder geben sollte, als das Getraide werth ist, so ist das Geschaͤft zwar kein Darlehn, allein es kann doch als ein contractus innominatus bestehen L. 2. pr. D. de reb. credit. L. fin. D. de praescript. verb. . Im andern Falle, da der Mangel die aͤussere Form eines rechtlichen Geschaͤfts angehet, ist wieder ein Unterschied zu machen, ob diese Form blos zum Vor- theil theil des Staats vorgeschrieben ist, um desselben Einkuͤnfte zu versichern, oder ob sie das Beste der Unterthanen zur Ab- sicht hat, welche die rechtliche Handlung vornehmen. In jenem Falle macht der Mangel der aͤusserlichen Form die Handlung an sich nicht unguͤltig, wenn nicht das Gesetz auf die Verletzung die- ser Form die Strafe der Nichtigkeit ausdruͤcklich gesetzt haͤtte. Dieß ist der Fall bey dem befohlnen Gebrauche des Stempelpa- piers zur schriftlichen Einrichtung rechtlicher Geschaͤfte, dessen Mangel, wenn es nicht das Gesetz ausdruͤcklich verordnet, die rechtliche Handlung keinesweges unwirksam macht leyser Meditat. ad Pandect. Vol. IV. Specim. CCXXII. Me- ditat. 1. pag. 998. . Hat im Gegentheil das Gesetz die aͤusserliche Form der Handlung in der Absicht vorgeschrieben, um die Rechte der Unterthanen dadurch zu sichern, so kommt es wieder darauf an, ob das Gesetz dem Richter eine gewisse Form bey der Bestaͤttigung oder Beglaubi- gung einer buͤrgerlichen Rechtshandlung vorgeschrieben hat, oder den Partheyen, die diese Handlung vornehmen. Im erstern Fal- le kann das Vergehen des Richters den Partheyen nicht zum Nach- theil gereichen, sondern es ist der Billigkeit gemaͤß, fuͤr die Rechts- bestaͤndigkeit der Handlung zu sprechen L. 23. in fin. Cod. de Testament . Nec enim concedendum est, ut suprema vota deficientium eversionis quidquam ex in- congrua insinuatione contrahant. Add. L. 13. et 24. Cod. eod . S. Kleins Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsam- keit in den preuß. Staaten. 1. Th. S. 232 f. und meine Rechts- faͤlle 1. Band. Nr. X. §. 4. S. 188. ff. wo man verschiedene hieher gehoͤrige Faͤlle eroͤrtert finden wird. . In dem letztern Fal- le hingegen ist darauf zu sehen, ob die Form der Handlung der- gestalt vorgeschrieben worden, daß ohne dieselbe kein Recht und keine Verbindlichkeit daraus entstehen soll, oder es ist die Strafe der Nichtigkeit weder ausdruͤcklich auf die Vernachlaͤssigung der Form gesetzt, noch, daß dieses die Absicht des Gesetzgebers gewe- sen, erweißlich. Ist das erstere, so macht das Gesetz die vorge- schriebene Form und Handlungsweise zur Bedingung des dadurch zu erwerbenden Rechts, und der dadurch zu bewirkenden Ver- bind- bindlichkeit, es muß folglich die Handlung selbst, insofern es ihr an dieser Form fehlt, ohne rechtliche Wirkung seyn. Man stelle sich z. B. den Fall vor, daß ein Gesetz die schriftliche Errichtung bey einer gewissen Art der Vertraͤge dergestalt befohlen haͤtte, daß in Ermangelung eines schriftlichen Aufsatzes der ganze Ver- trag unverbindlich seyn solle. Ist hingegen das letztere, so laͤßt sich nicht behaupten, daß die Handlung darum nichtig sey, weil die vorgeschriebene Form nicht beobachtet worden ist Mit diesen Grundsaͤtzen des gemeinen Rechts stimmt auch das allgemeine Gesetzbuch fuͤr die preußischen Staa- ten uͤberein, in welchem es Th. 1. Tit. 3. §. 40. heißt: Aus Verabsaͤumung der gesetzlichen Form einer Handlung folgt die Nichtigkeit derselben nur alsdann, wenn das Gesetz die Beobachtung dieser Form zur Guͤltigkeit der Handlung ausdruͤcklich erfordert . — §. 41. Im zweifelhaften Falle wird vermuthet, daß die Form einer Hand- lung nur zur mehrern Gewißheit und Beglaubigung derselben vorgeschrieben worden. . Z. B. wenn die Gesetze vorschreiben, daß vor der Trauung die Pro- clamation geschehen solle, so ziehet deswegen doch die Unter- lassung derselben an und fuͤr sich die Nichtigkeit der Ehe keines- weges nach sich, wenn ihr sonst kein Hinderniß entgegenstehet S. Ge. Lud . boehmer Princip. iur. canon. §. 355. et 356. in fin. . Wenn ferner nach den Landesgesetzen Contracte uͤber unbeweg- liche Guͤter gerichtlich bestaͤtiget werden sollen, so ist doch der geschlossene Contract an sich selbst, auch vor erfolgter Bestaͤti- gung, unter den Contrahenten wenigstens soweit verbindlich, daß auf die Bestaͤtigung geklagt werden kann Rundens Grundsaͤtze des allgemeinen teutschen Privat- rechts §. 260. . Da uͤbrigens Keinem die Nichtbefolgung einer gesetzlichen Vorschrift zur Last gelegt werden kann, der solche entweder nicht gewußt, auch nicht wissen koͤnnen, oder dem es wenigstens, ohne seine Schuld , schlechterdings unmoͤglich war, dieselbe zu beobachten; so er- fordert es die Billigkeit, unter solchen Umstaͤnden, des in An- sehung sehung der Form vorhandenen Mangels ungeachtet, dennoch fuͤr die Rechtsguͤltigkeit der Handlung zu sprechen L. 183. D. de Reg. iur. Etsi nihil facile mutandum est ex solemnibus: tamen ubi aequitas evidens poscit, subveniendum est. Add. L. 7. D. de in integr. restit. Vergleiche auch Io. Ern. Iust. muͤller Observat. pract. ad Leyseri Meditat. ad Pandect. Tom. I. Fasc. I. Observ. 5. und vorzuͤglich Kleins Abhandlung uͤber den Unterschied der Form und des We- sens der Gerechtigkeit, in Desselben Annalen VI. Band. S. 32. ff. . S. 107. nach Z. 13. wird eingeschaltet: §. 14. c. Findet gegen verbietende Gesetze eine guͤltige Entsagung statt? und dann fahre fort mit der 14. Zeile. S. 109. faͤllt die Note 84. ganz weg. S. 110. Z. 6. in der Note 86. jetzt 15. streiche nach §. 74. durch: S. 301. und setze hinzu: Vergleiche auch Ge. Steph. wie- sand Diss. Utrum et quatenus legibus praesertim prohibitivis re- nunciari possit. Viteb. 1792. — Von Z. 6. an, so verbietet — bis Z. 17. zulaͤssig, muß der Text gestrichen werden, und so auch die Noten 87. und 88. — Z. 19. statt der Worte: welches — bis Z. 21. — hat, lies: wie ich am gehoͤrigen Orte zeigen werde. Die Note 90. faͤllt weg. — Z. 23. anstatt der Worte: wird in — bis Z. 24. wer- den; lies: werde ich ebenfalls zu seiner Zeit lehren. S. 111. Die nachunterste Zeile: die Gesetze sagen, bis S. 112. Z. 1. detineri, wird ausgestrichen, so wie die Note 91. S. 112. Die Note 92. faͤllt weg. — Z. 7. Aus diesen — bis Z. 13. gegruͤndet, ist zu strei- chen, eben so wie die Note 93. — Z. 7. nach unlaͤugbarn, lies: in dieser Ruͤcksicht habe ich beym vorigen §. die Frage abgehandelt, ob der Mangel der vor- geschriebenen Form ein rechtliches Geschaͤft unguͤltig mache? S. 113. S. 113. Z. 8. nach facultatis setze die Note: 18) Diese Be- nennungen kommen zwar in den Gesetzen vor, allein die Sache selbst ist doch allerdings darin gegruͤndet. Die Leseart der L. 2. D. de via publ. et itinere publ. worauf man sich gewoͤhnlich beruft, ist zwar noch einigem Zweifel unterworfen. Denn in der Florenti- nischen Handschrift fehlt das letztere non, welches Taurellus in seiner Ausgabe der Pandecten zuerst ergaͤnzt hat. Daß jedoch diese Negation nicht wegzulassen, zeigt der Context, und die Ba- silica T. IV. pag. 778. bestaͤrken dieses noch mehr. S. iauchius de negationibus Pandectar. Florentinar. Cap. I. pag. 4. — Z. 8. von: Was sind an, bis S. 114. Z. 4. Nichtgebrauch, ist auszustreichen; eben wie die Noten 95, 96 und 97. — Z. 8. nach facultatis lies: So verschieden auch die Be- griffe sind, welche sich die Rechtsgelehrten von den actibus merae facultatis machen Man vergleiche, ausser den von unserm Verfasser bereits angefuͤhrten Schriften, noch folgende: Ge. Ad. struv Disp. de eo, quod iustum est circa res merae facultatis. rec. Ienae 1737. Aug. a leyser de rebus merae facultatis (in Meditat. ad Pandect. Vol. VII. Spec. CCCCLXII. pag. 231.) hommel Rhapsod. quaestion. for. Vol. I. Obs. 33. eichmann ad ravii Principia doctr. de praescriptione §. 13. Lud. God. madihn Princip. iur. Rom. Part. I. Theor. Gen. Sect. III. Cap. I. §. 75. und Hoͤpfner im theor. pract. Commentar uͤber die Heinec- cischen Institutionen §. 295. , so scheint mir doch noch immer derjenige Begriff der Sache am angemessensten zu seyn, wenn man darun- ter solche Handlungen versteht, bey denen der Willkuͤhr des Handelnden keine Schranken ge- setzt sind, die man also nach Gefallen thun und un- terlassen kann, wie und so lange man will, ohne daß uns daraus ein Nachtheil erwaͤchst S. Io. Ern. Iust. muͤller Observat. pract. ad Leyseri Me- ditat. Tom. V. Fasc. I. Observ. 740. . Da sol- che Handlungen keiner Verjaͤhrung unterworfen sind, so lange ihnen wenigstens das Gepraͤge der Willkuͤhrlichkeit nicht durch zer- C zerstoͤrende Gegenhandlungen desjenigen, gegen welchen sie in Ausuͤbung gebracht werden koͤnnen, benommen wird; dahingegen bey denjenigen actibus, welche nicht merae facultatis L. 25. D. quib. mod. ususfr. vel us. amitt. L. 1. D. de nundinis. L. 7. Cod. de petit. bereditat. L. 3. C. de prae- script. XXX. vel XL. annor. sind, un- ser Recht durch bloßen Nichtgebrauch verlohren geht; so ist die Frage allerdings von Wichtigkeit, welche Handlungen von der Art sind, daß man sie ohne Nachtheil vornehmen und unterlas- sen kann, wie man will? S. 114. Z. 5. fahre fort bis Z. 8. — vergleicht. — Z. 8. nach vergleicht, lies: Unser Verfasser giebt die Regel: wenn mir das Gesetz eine Handlung unmittelbar erlaubt, ohne daß hierzu die Concession eines andern erforderlich ist, so ist eine solche Handlung als eine res merae facultatis anzusehen; erlaubt mir aber das Gesetz eine Handlung nur mittelbar, d. i. in sofern mir ein anderer das Recht dazu verstattet hat, so ist eine solche Handlung ein bloßer actus facultatis. Allein daß diese Regel ein sehr unsicherer Grundsatz sey, sieht man schon daraus, weil ja auch Klagen, welche die Gesetze geben, binnen einer ge- wissen Zeit angestellt werden muͤssen, und nach deren Ablauf er- loͤschen, und im Gegentheil durch Vertraͤge zuweilen solche Rech- te erworben werden koͤnnen, deren Ausuͤbung keiner Verjaͤhrung unterworfen ist. Z. B. das Recht des Erbzinsherrn, einen jaͤhr- lichen Canon zu verlangen, ferner das Recht des Gutsherrn von seinen Bauern Dienste zu fordern u. dergl. S. 115. Z. 4. von ferner an, bis befuͤrchtet, zu Ende der gleichen Seite muß gestrichen werden. — Z. 4. nach haben, lies: Zweytens sind alle Rechte, die aus dem freyen und ungehinderten Eigenthum herfliessen, als res merae facultatis anzusehen. S. 116. Z. 1. statt zweytens, lies drittens. S. 116. S. 116. Z. 15. nach zu lassen, lies: Die Befugniß, bey einer vorhandenen Gemeinschaft auf Theilung zu dringen L. 5. Cod. commun. divid. Fratr. becmannorum Consil. et Decision. P. I. Consil XXII. n. 8. pag. 304. sq. , ferner das Recht, Abzugsgeld zu fordern u. d. m. — Z. 15. u. 16. statt Drittens, lies: Viertens. S. 117. Z. 3. von solche an, bis Z. 10. ist auszustreichen. — Z. 7. in den Noten, von Eben dies an, bis zu Ende, ist auszustreichen. S. 118. Z. 1—4. von findet an, bis aufzuhalten, ist aus- zustreichen. — Die ganze Note 7) faͤllt weg. S. 121. Die Note 10 bis S. 122.—1750, muß gestrichen, und dagegen folgende gesetzt werden: 31) Sehr gruͤndlich und mit gewoͤhnlichem Scharfsinn hat diese Frage Hr. Prof. Weber in seiner systemat. Entwickelung der Lehre von der natuͤrlichen Ver- bindlichkeit, im 3. Absch. §. 57. ff. eroͤrtert, welcher auch S. 197. Not. 2. die daruͤber herausgekommenen verschiedenen Schriften anderer Rechtsgelehrten vollstaͤndig angefuͤhrt hat. S. 122. Z. 5. nach koͤnne, lies: Dieß ist auch die Meinung unsers Verfassers. Allein Aenderung des Naturrechts an sich und in dem Verstande, daß irgend ein buͤrgerlicher Gesetzgeber befugt seyn sollte, durch seine Vorschriften das Gegentheil von dem, was das Vernunftrecht lehrt, anzuordnen, laͤßt sich ohne Widerspruch nicht annehmen; denn die Vorschriften der buͤrger- lichen Gesetzgebung stehen so gut, als Vertraͤge, unter dem Ge- setz der gesunden Vernunft, und koͤnnen uns nicht verbinden, in sofern sie unter den Umstaͤnden und in den Verhaͤltnissen, worinn sie gegeben worden, offenbar vernunftwidrig seyn wuͤrden. Weil aber dennoch der Zweck der buͤrgerlichen Staatsverbin- dung manche Einschraͤnkung der natuͤrlichen Freyheit nothwendig macht, so giebt selbst das auf den Staat angewandte Vernunft- recht dem buͤrgerlichen Gesetzgeber die Befugniß, manches anzu- C 2 ordnen, ordnen, was ausser dem Staate nicht recht seyn wuͤrde. Denn es versteht sich von selbst, daß den Menschen, als Mitgliedern der buͤrgerlichen Staatsgesellschaft, unmoͤglich alle diejenigen Rechte zustehen koͤnnen, die sie, ausser dieser Verbindung, als Menschen, im Naturstande gegen einander haben. Es kommt demnach eigentlich alles auf die Frage an: was und wieviel der Staat an den Rechten des Menschen, als Men- schen, aͤndern duͤrfe Man vergleiche hier vorzuͤglich Hufelands Lehrsaͤtze des Naturrechts 4. Th. §. 539 ff. . Folgende allgemeine Haupt- grundsaͤtze werden zur Beantwortung derselben, wie ich hoffe, hinreichend seyn. Lies weiter S. 123. Z. 8. von unten. S. 122. Z. 5. nach kaͤme, setze die Note: 32) S. schul- ting in Enarrat. part. primae Digestor. h. t. §. 15. — Z. 5. Streiche weg, von dem Worte allein an bis S. 123. Z. 27. — uͤberein. — Die Note 18. faͤllt weg. S. 123. Z. 5. v. u. nach verletzen, lies: denn die Recht- maͤßigkeit aller positiven Gesetzgebung, so wie die Zustaͤndigkeit und der Umfang aller und jeder Staatsgewalt beruhet auf dem gemeinschaftlichen Vertrage, der bey der buͤrgerlichen Staats- verbindung zum Grunde liegt, und muß daraus beurtheilt wer- den. Kein Regent kann also uͤber die Person, die Handlungen, und das Eigenthum der Staatsbuͤrger andere, als solche Rechte ausuͤben, welche die Mitglieder der Gesellschaft ihm uͤbertragen konnten, und welche sie ihm auch haben uͤbertragen muͤssen, um den Zweck der buͤrgerlichen Staatsgesellschaft zu erreichen, naͤmlich innere Ruhe und Sicherheit des Ihrigen zu genießen. Zu den unveraͤusserlichen Rechten des Menschen, daran der buͤr- gerliche Regent nichts aͤndern darf, gehoͤrt z. B. das Recht der Denk- und Gewissensfreyheit. Gesetze also, die den Untertha- nen vorschreiben, was sie glauben, und in Religionssachen fuͤr wahr halten sollen, welche ferner diejenigen, die solche nicht annehmen, fuͤr Ketzer erklaͤren, und die Ketzerey als ein Ver- brechen brechen bestraft wissen wollen, sind, als ungerechte Gesetze, durch- aus unguͤltig und unverbindlich Hieher ist die Note 12) Ich kann — zu setzen. . S. 123. S. 5. v. u. nach versetzen, streiche aus, bis S. 124. Z. 4. gehabt. S. 124. Z. 4. von Hieraus an bis S. 125. Z. 4. — Men- schen, muß gestrichen werden. So auch die Note 13. zu Ende der 124. Seite. — Z. 12. nach machen, setze die Note: 35) Weber a. a. O. §. 58. S. 209. — Z. 27. nach darf, lies: wenn solches die Wohlfahrt und das gemeine Beste des Staats erfordert. S. 128. Z. 21. lies: §. 19. Worauf beruhet die Verbin- dungskraft positiver Gesetze? Was ist Bekanntmachung eines Gesetzes? — und streiche dagegen aus: §. 19. und 20. — Wir- kungen. S. 129. Z. 15. nach gedenken, setze die Note: 43) Man vergleiche hier die schoͤne Abhandlung in Kleins Annaien 6. Band. S. 93. unter der Aufschrift: Giebt es Zwangs- und Strafgesetze, welche die Buͤrger des Staats, auch ohne vorgaͤngige Bekanntmachung, ver- pflichten? — Die Note 22) faͤllt ganz weg. — Zur Note 20, jetzt 41, setze nach Legib. Kleins An- nalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit in den Preuß. Staaten. 2. Band. S. 23. — Zur Note 21, jetzt 42, nach S. 21. setze: S. auch die Abhandlung eines Ungenannten uͤber den Grund der Verbind- lichkeit bey positiven Gesetzen. Hannover 1775. 8. S. 130. Z. 7. statt §. 20. lies: §. 20. Wie muß die Bekanntmachung eines Gesetzes geschehen? Was hat sie fuͤr Wirkungen? C 3 S. 130. S. 130. S. 8. nach Gesetze, mache die Note: S. Joseph Herr uͤber die Bekanntmachung der Gesetze. Freiburg 1783. und eine andere Schrift uͤber diesen Gegenstand im Magazin ge- meininteress. Lectuͤre . 3. Quartal. 1785. S. 415. ff. S. 133. Z. 1. v. u. nach werden, mache die Note: 47) Ueber die Publicitaͤt der Strafen und deren Gruͤnde verdient vorzuͤglich gelesen zu werden: Kleinschrod in der systemat. Entwicke- lung der Grundbegriffe und Grundwahrheiten des peinl. Rechts. 2. Th. §. 26. ff. S. 134. Z. 9. nach erlange, bis Z. 13. — worden ist, — muß gestrichen werden, eben wie die Noten 26. und 27. S. 135. Z. 11. anstatt desgleichen, bis Z. 13. — geschwei- gen — lies: desgleichen die Justinianeischen Gesetzsammlungen, und in unsern Zeiten das neue Gesetzbuch fuͤr die koͤnigl. Preußi- schen Staaten genug Beyspiele geben. — Z. 18. nach matur. lies: Denn die Abaͤnderung oder gaͤnzliche Aufhebung eines Gesetzes ist eine res facti, welche im Zweifel nicht vermuthet werden kann. S. 136. Z. 23. nach ist, setze die Note: Ueberhaupt ist noch immer ein grosser Unterschied zwischen dem, welcher bloß aus Unwissenheit der Gesetze fehlt, und dem, welcher wissentlich da- gegen handelt. Denn daraus, daß Jemand ein Gesetz wissen sollte und konnte, laͤßt sich noch nicht schließen, daß er es auch gewußt habe. Es hat daher der Unwissende noch nicht diejenige Strafe verwirkt, welche den vorsaͤtzlichen Uebertreter des Ge- setzes treffen wird. S. Kleins Annalen 6. Band S. 100. S. 137. zur Note 35. nach Pandect. setze bey: muͤller in Observat. pract. ad Leyserum. Tom. I. Obs. 14. hat den Leyser ausfuͤhrlich widerlegt. S. 140. Z. 7. nach darf, lies: und die Gesetze Ungerechtig- keiten verhuͤten, aber nicht veranlassen sollen. — Z. 18. statt unbillig, lies: ungerecht, und setze die Note bey: 62) Quid enim antiquitas peccavit, sagt Justinian in der L. 29. L. 29. in fine Cod. de testam. quae praesentis legis inscia, pri- stinam secuta est observationem? S. 140. Z. 24. nach sey, lies: theils weil zuweilen eine ver- gangene Handlung mit einer zukuͤnftigen so genau verbunden ist, daß sie beyde als Eine Handlung betrachtet werden koͤnnen, theils weil es Faͤlle giebt, wo eine Handlung in gewisser Ruͤcksicht zu den vergangenen, in anderer Beziehung aber zu den zukuͤnftigen gerechnet werden kann. Hier hat man vor allen Dingen darauf zu sehen, ob das eingegangene Geschaͤft wirklich schon vor der Bekanntmachung des neuen Gesetzes seine wesentliche Vollkom- menheit erhalten hatte oder nicht? Um dieses richtig zu beur- theilen, muß man mit der Natur und den wesentlichen Bestim- mungen eines solchen rechtlichen Geschaͤfts, welche der Begriff desselben erfordert, genau bekannt seyn. Z. E. wenn sich jemand mit einer Person verlobt haͤtte, und nun ein neues Gesetz diese verabredete Ehe verboͤte, so darf sie nicht vollzogen werden. Denn das Eheverloͤbniß ist noch keine Ehe, sondern geht nur auf die Eingehung einer noch zukuͤnftigen Ehe. Man denke sich hin- gegen den Fall, daß auf eine den bisherigen Gesetzen gemaͤsse und erlaubte Art ein Kauf geschlossen worden sey, die Contra- henten auch uͤber die Waare und Kaufpreis schon vollkommen einig gewesen waͤren, noch vor der Uebergabe oder Bezahlung des Kaufgeldes aber ein neues Gesetz diese Art des Kaufs ver- boten haͤtte. Ist nun der ganze Handel fuͤr unguͤltig zu halten? Ich glaube es nicht, denn das Geschaͤft hatte schon vor der Publi- cation des neuen Gesetzes seine wesentliche Perfection erhalten. Hat nun aber ein Geschaͤft schon vor der Bekanntmachung des neuen Gesetzes seine wesentliche Vollkommenheit erreicht, es haͤngt aber die Vollziehung und Wirkung desselben noch von einer zukuͤnftigen Handlung ab, so kommt es darauf an, ob diese noch zukuͤnftige Handlung, von welcher die Wirkung des eingegange- nen Geschaͤfts abhaͤngt, eine einfache ist, welche nach der Natur des Geschaͤfts weder eine Wiederholung erfordert, noch gestattet, oder ob die Erfuͤllung des bereits vor dem neuen Gesetz vollkom- men abgeschlossenen Geschaͤfts aus wiederholten Handlungen be- steht. Im letzten Falle findet die Regel statt: C 4 S. 140. S. 140. Z. 24. von Denn oft an, bis S. 141. Z. 19. Erst- lich: muß gestrichen werden, und zugleich die beyden Noten 40. und 41. S. 142. Z. 1. nach sollte, lies: So ist meine Zinsforderung zwar in Ansehung der vor dem neuen Gesetze schon verfallnen Zin- sen pro negotio praeterito zu halten, worauf das Verbot des Ge- setzes nicht angewendet werden kann; allein in Ansehung der noch kuͤnftig zu zahlenden Zinsen, deren Verfallzeit erst nach geschehe- ner Bekanntmachung des Gesetzes eintritt, gehoͤrt die Zinszah- lung ad negotia futura, und ich kann die bedungenen Zinsen nicht weiter fordern, als so weit es das neue Gesetz zu nehmen er- laubt. Im erstern Falle — Lies weiter S. 142. Z. 10. n. Zweytens. — Z. 1. bis Z. 10. von, so ist an, bis erlaubt, faͤllt weg. S. 142. in der Note 42. jetzt 63. zu Ende, nach Legem, lies: pro tenore stipulationis usuras exacturos. — Z. 17. nach treten, mache die Note: 64) Nic. Christ. lyn- cker in Diss. de vi legis in praeteritum. (Ienae 1681. rec. 1751.) Th. 5. und Tob. Iac. reinharth in select. Observat. ad Chri- stinaei Decisiones Vol. I. Obs. XLIX. n. 5. geben hier folgende Regel: Quaecunque negotia iam ante legem novam latam quoad essentiam suam fuerunt perfecta, licet consummationem suam suos- que effectus ab actu demum post legem novam futuro, eoque non extensivo, adhuc exspectent, ea ad praeterita omnino reserenda sunt, adeoque ex anterioribus legibus, nequaquam vero ex nova lege lata diiudicanda, modo non integrum sit, negotium iuxta novae legis placita emendandi et persiciendi. S. 144. zur Note 46, jetzt 68, nach iniuriis, lies: voet in Commentar. ad Pandect. Tit. de Legibus §. 17. koch u. s. w. — Zur Note 47, jetzt 69, nach geben, lies: L. 3. C. de quadr. praescript. S. 145. Streiche aus von der 5. Zeile an: Zu denen — bis zu Ende der Seite im Texte. — Zur Note 47, jetzt 70, nach ausdruͤcklich, lies: S. voet cit. loc. und nach med. XII. lies: emminghaus in Not. ad ad Cocceji in civ. controv. Tit. de Legibus Qu. IX. not. x. pag. 50. S. 145. Die Note 48. faͤllt weg. — Z. 5. nach wuͤrden, lies: 2) Wenn das neue Gesetz eine blosse Erklaͤrung eines schon vorhanden gewesenen wirklich dunkeln und zweydeutigen aͤltern Gesetzes ist, so giebt eine solche lex declaratoria in alten noch zu entscheidenden Rechtsfaͤllen den Ausschlag Nov. 19. in fin. Praefat. et cap. 1. emminghaus cit. loc. not. y. . Zu den Ausnahmen unserer Regel rechnet man, 3) wenn das neue Gesetz eine Strafe in Ansehung solcher Handlungen bestimmt, welche schon vorher nach den natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Gesetzen unerlaubt gewesen sind Ant. schulting in Enarrat. part. primae digestor. Tit. de Legibus §. 6. . Allein auch hier kann das Gesetz nicht auf solche Faͤlle angewendet wer- den, die bereits rechtskraͤftig entschieden worden sind. 4) Gesetze, welche bloß die Art des gerichtlichen Verfah- rens beym Proceß (ordinem iudicii) bestimmen, sind auch auf die bereits vor der Publication solcher processualischen Gesetze rechts- haͤngige Sachen anzuwenden, sofern der Gesetzgeber in dem Ge- setz selbst nicht verordnet hat, daß es auf die neuerdings erst entstehende Processe angewendet werden solle schulting cit. loc. mevius Tom. I. Part. V. Decis. CCLXXVII. n. 9. . 5) Wenn das neue Gesetz eine Handlung erlaubt, die das aͤltere verboten hat, oder die Strafe des aͤltern Gesetzes mildert, so kommt ein solches Gesetz auch demjenigen Uebertreter zu stat- ten, an welchem die verwirkte Strafe, zur Zeit der Publication des neuern Gesetzes, noch nicht vollzogen war voet in Comment. ad Pandect. Tit. de Legibus §. 17. Hier- mit stimmt auch das allgemeine Landrecht fuͤr die Preußischen Staaten 1. Th. Einleit. §. 22. uͤberein. Nur . Das neue C 5 Gesetz Gesetz ist in diesem Falle gleichsam als eine allgemeine Be- gnadigung anzusehen. Jedoch muß der Angeschuldigte die Untersuchungskosten billig tragen Man sehe hier vorzuͤglich Ad. Diet. weber Diss. sistens me- ditationes quasdam de sententiis et de re iudicata intuitu prin- cipis ac legis novae, praes. Io. Matth. martini def. Bützovii 1776. §. 9. . Endlich 6) wenn das neuere Gesetz uͤberhaupt eine fuͤr die Unter- thanen guͤnstige Verordnung enthaͤlt, z. B. wenn vermoͤge dessel- ben eine Handlung, welche wegen eines Mangels der Foͤrmlich- keit nach den aͤltern Gesetzen unguͤltig seyn wuͤrde, bey Kraͤften erhalten werden kann voet cit. loc. de canngieser Decisiones Hasso-Casselian. Tom. I. Decis. XXXIII. nr. 6. Man vergleiche auch noch Christ. Gottl. reinhardt Diss. de valore et vi legis in praeteritum. Halae 1748. und Christph. Henr. lorenz Diss. de obligatione legis in praeteritum. Lipsiae 1770. . S. 146. Z. 2. §. 22. nach menschliches, lies: Giebt es ein allgemeines goͤttliches Positivrecht ? S. 147. Z. 19. nach den Worten, und ich — setze: glaube; und streiche von denke an, bis sage Z. 21. weg. — Note 50, jetzt 78, nach T. I. §. 10. sind die folgenden Zeilen von Iuris — bis ratione auszustreichen. — Note 51. muß gestrichen, und an deren Stelle gesetzt werden: 79) Ausser hannesen und meister, deren Schriften unser Verf. in der Note a. schon selbst angefuͤhrt hat, verdient noch bemerkt zu werden: Mainard tydemann Diss. de legibus divinis positivis universalibus. Traj. ad Rhen. 1774. S. 148. Z. 20. lies: Denn sonst wuͤrde es natuͤrlich auch auf den Dienstherrn anzuwenden seyn, der seinen Knecht oder seine Magd erschlagen. S. 148. Nur insofern aus der verbotenen Handlung Privatrechte ent- springen, muß auf die Gesetze, welche zur Zeit der Handlung guͤltig waren, Ruͤcksicht genommen werden. S. 148. von Z. 20. denn sonst, bis Z. 28. erschlagen, muß ausgestrichen werden. S. 149. Z. 8. nach — und 6. — lies: Es waͤre also doch nur ein Zeitgesetz gewesen, welches den Noah und seine Kinder verbinden sollte, um sie fuͤr Mordthaten zu warnen Man sehe michaelis Comment. I. et II. ad leges divinas de poena homicidii (in Syntagm. Commentation. P. I. Goett. 1759. Ebendesselben Mosaisches Recht Th. 6. §. 273. f. und Dr. Leß Abh. Kann die Todesstrafe auf den Kindermord ohne Verletzung der goͤttlichen Gesetze abgeschaft werden, in Dr. Posselt wissenschaftlichem Magazine 1. Heft. Nr. 3. . S. 150. Z. 6. nach koͤnnen, setze folgende Note: 84) Gesetzt auch, es ließe sich eine solche allgemeine Bekanntmachung erwei- sen, so wuͤrde es doch noch immer erst darauf ankommen, ob diese Bekanntmachung in der Absicht geschehen, daß sich dieselbe auf alle Nachkommen in perpetuum erstrecken solle; welches eben so wenig zu erweisen ist. S. emminghaus ad Cocceji ius civ. controv. h. t. Qu. VII. not. V. T. I. pag. 29. S. 151. in der Note 55. jetzt 85. nach untersagen, streiche aus bis folg. und setze dafuͤr: 3. Hauptst. (nach der 2. Auflage, Frankf. u. Leipz. 1786. 8.) S. 154. ad Not. 62. nach §. 57. lies: und die oben Not. 83. von Michaelis und Leß angefuͤhrte Schriften. — Z. 15. nach dem Wort Gesetze, lies: Dieses ist eine nothwendige Folge der Duldung und der damit verknuͤpften Ge- wissensfreyheit. — Z. 16. nach z. B. streiche weg von dem Worte Ehesa- chen an — bis Successionsfaͤllen inclus. — und 155. muß die Note 65. gestrichen werden, bis kay- ser — Giessae 1739. incl. dann setze: 95) S. ziegler Diss. de iuribus Iudaeorum. Cap. I. §. 7. boͤhmer ius eccles. Protest. T. IV. Lib. V. Tit. VI. §. 57. sqq. — Hierauf folget das uͤbri- ge der Note 65. bis zum Worte erwiesen, das weggestrichen wird. S. 154. S. 154. Z. ult. im Text, von Autonomie an bis S. 155. Z. 5. ist, wird gestrichen, desgl. auch S. 155. die Note 66. wegfallen muß. S. 155. Z. 1. statt des gestrichenen Satzes lies: Ihre Ver- bindlichkeit, sich nach dem roͤmischen Rechte zu richten, ist schon durch das bekannte Gesetz der Kayser Arcadius und Hono- rius entschieden L. 8. cod. de Iudaeis. ; und zum Ueberfluß hat man ihnen in ei- nigen Landesgesetzen zur ausdruͤcklichen Bedingung gemacht, daß sie die Landrechte beobachten muͤssen Z. B. in Marggrafen Christian Ernsts von Bayreuth Policeyordnung Tit. 35. und in der revidirten Policeyordnung Marggrafen Friedrichs vom 1. Sept. 1746. Tit. 37. §. 2. ( in Corp. Constit. Brand. Culmb. II. Th. I. B. S. 674. u. 774.) Man sehe ferner die Koͤnigl. Preuß. Verordnung vom 4. Oct. 1696. in Corp. Constitut. Marchicar. Th. I. Abth. II. Nr. 63. S. 125. Deßgleichen das Ausschreiben der Koͤnigl. und Chur- fuͤrstl. Hannoͤverschen Regierung von 1738. in Corp. Constitut. Calemberg. T. III. p. 438. . Indessen leidet diese Regel ihre Ausnahme 1) in solchen Staaten, wo die Regenten ihren Juden verwilliget haben, daß die Privatgeschaͤfte und Strei- tigkeiten, welche sie unter sich haben, vorzuͤglich aus dem Mo- saischen und ihren eigenen juͤdischen Rechten und Gewohnheiten entschieden werden sollen S. Ge. Lud. boehmeri Diss. de officio et potestate Rabbini provincialis in terris Brunsuico-Luneburgicis. Goettingae 1751. §. IV. . In diesem Falle gelten die Lan- des- und allgemeinen Rechte nur als subsidiarische Entscheidungs- quellen, dafern nicht von solchen Gesetzen die Rede ist, welche, um des gemeinen Besten willen, allen Unterthanen, ohne Ausnah- me, etwas gebieten oder verbieten. Sodann verstehet es sich auch 2) daß, wenn von solchen Gegenstaͤnden des buͤrgerlichen Rechts die Rede ist, welche mit der den geduldeten Juden uͤberhaupt gestatteten Glaubens- und Gewissensfreyheit in Verbindung stehen, in solchen billig nach keinen andern, als nach den eigenen juͤdi- schen schen Rechtsgrundsaͤtzen geurtheilt werden koͤnnen Rundens Grundsaͤtze des allgemeinen teutschen Privat- rechts §. 644. thiel Principia iurisprudentiae iudaicae per Ger- maniam communis §. 30. 31. et 34. . Dahin gehoͤren unter andern Ehesachen, und Successionsfaͤlle, wo ihre Einrichtungen oft von den Vorschriften der gemeinen Rechte ab- weichen, zu deren heiligen Beobachtung die Juden sich in ihrem Gewissen verbunden zu seyn glauben beck Tr. de iuribus Iudaeorum Cap. IV. §. 4. und Hrn. Hofrath Geigers Abhandlung, ob ein Rabbiner das Recht habe, Vormuͤnder zu bestellen, Inventuren und Theilungen vorzunehmen, und uͤber Erbschaftsstreitigkeiten zu erkennen? §. 1. in den merkwuͤrdigen Rechtsfaͤllen und Ab- handlungen 2. Th. Nr. XXIX. S. 183. ff. . S. 156. Z. 10. streiche aus die Worte: von einer — bis Z. 11. umfangen, incl. S. 156. Z. 1. v. u. nach muͤßten lies: ist nicht nothwendig, viellmehr ist schon die Absicht auf die nicht — — streiche aus von wollte man — bis S. 157. Z. 10. bis Ruͤcksicht incl. S. 157. fallen die Noten 68. 69. 70. weg. S. 158. ist auszustreichen Z. 1—5. bis sollen incl. — Z. 12. nach muß, lies: wovon im teutschen Staatsrecht gehandelt wird Man vergleiche Carl Friedr. Gerstlachers Corpus iuris germanici publici et privati. 1. Band, von Reichsgesetzen und Reichsordnungen. (Frankf. 1786.) 1. Kap. S. 15. u. ff. . — Z. 12. von hierher bis rechnen Z. 21. ist zu streichen, und so auch die Note 72. — Z. 26. statt verlangt, lies: erfordert. S. 160. Note 16. jetzt 7. sind Z. 6. von unten die Worte: Allein — bis N. XIII. zu streichen. S. 161. von Z. 6. an bis Z. 16. Fried. Instr. incl. ist zu streichen. S. 161. S. 161. Z. 6. lies: sodann aber wuͤrde auch durch die Ab- aͤnderung solcher Reichsgesetze immer ein ungerechter Eingriff in die besondern Rechte entweder des Kaisers, oder der Staͤnde des Reichs geschehen. — Z. 4. von unten streiche weg, von desgleichen an bis zu Ende der Seite. S. 162. Z. 1. statt: wenn aber, lies: In dem letztern Fal- le hingegen, wenn naͤmlich u. s. w. S. 164. Z. 5. von unten, streiche weg von ferner an, bis in der untersten Zeile: Geldanlehn incl. S. 164. Z. 5. von unten, nach Buͤrgschaft, lies: denn sie ist nach dem Naturrecht, nicht aber nach den roͤmischen Gesetzen zu bezahlen verbunden. — Z. 1. v. u. nach hat, lies: Denn das Naturrecht kennt diese Verbindlichkeit nicht. S. 165. Z. 16. lies: 4) Die natuͤrliche Verbindlichkeit an sich mit ihrer Wirkung fortdauernd bleibe, wenn gleich die ge- richtliche Klagbarkeit derselben durch Verjaͤhrung erloschen ist. Daher kann z. B. das Pfandrecht fortdauern, wenn gleich die wegen der Hauptschuld dem Glaͤubiger zustehende Klage praͤscri- birt ist, weil dadurch die natuͤrliche Verbindlichkeit nicht aufgeho- ben wird L. 2. C. de luit. pignor. Man sehe uͤber dieses Gesetz ave- ranus Interpretat. iur. Lib. II. cap. XII. n. 17. sqq. und We- ber von der natuͤrlichen Verbindlichkeit §. 104. ff. . — Z. 16. von das im — an, bis die 3t. unterste Zeile — werde incl. faͤllt weg. — 3. unterste Z. wird die Note 80. versetzt nach dem Wor- te beduͤrfen, in der untersten Zeile, unter 12). Die Note 81. dann faͤllt gaͤnzlich weg. S. 172. Z. 12. nach zu, lies: gesetzt auch, daß ein Irrthum dabey zum Grunde liegen sollte L. 65. §. 2. D. de condict. indeb. Id quoque, quod ob causam datur puta quod negotia mea adjuta ab eo putavi, licet non . S. 172. S. 172. Z. 17. von quia an, bis 22 sollte incl. faͤllt weg, eben wie die Noten 89 und 90. S. 176. Z. 8. nach werden, lies: ob ein obligatorisches und in der Wahrheit gegruͤndetes factum vorhanden sey. S. 178. Z. 12. statt 99. lies: 94. ( scil. der neuen Ausgabe.) S. 178. Z. 17. nach versagen, streiche aus, bis Z. 20. ein- zuschraͤnken, incl. S. 180. Z. 20. statt 99. lies: 94. ( scil. der neuen Ausg.) S. 181. Z. 10. nach koͤnnen, deleatur bis Z. 14. koͤnnen, incl. Dafuͤr lese man: es findet daher unstreitig eine Zuruͤckfor- derung des Gezahlten statt. S. 188. in der Note Z. 24. nach competit, lies: welcher deshalb von Siegm. Reich. iauchius in meditat. critic. de nega- tionibus Pandectarum Cap. XIV. nr. 19. pag. 211. mit Recht ge- tadelt worden ist. S. 190. in der letzten Zeile der Note lies: S. 14. anstatt 21. ( scil. der neuen Ausgabe). S. 192. Note 22. jetzt 52. Zeile 3. nach geschrieben, strei- che alles weg, und setze dafuͤr: die vorzuͤglichsten Schriften sind: bolognetus de aequitate et iure. schulting D. de aequitate et stricto jure. (Lugd. Bat. 1717.) kress de aequitate. (Helmst. 1731.) Henr. God. bauer Progr. de aequitatis in jure usu. (Lipsiae 1761.) und Ge. Christph. nelleri Principia iuris de ae- quitate; in Opusc. T. I. P. I. N. II. pag. 16—27. S. 193. Z. 19. an statt etc. lies: contrarium. S. 194. Z. 5. nach dasjenige, streiche aus, von was die an, bis besagt, und lies dagegen: was der Buchstabe eines Gesetzes oder eines Vertrags oder einer andern Willensverordnung be- sagt. S. 194. non sit factum, quia donare volui, quamvis falso mihi per- suaserim, repeti non posse. Man vergleiche auch hierbey Sam. de cocceji in iure controverso Lib. XII. Tit. 6. Qu. 5. S. 194. Note 30, jetzt 61, lies: Man vergleiche hier vor- zuͤglich Ernst Ferd. Kleins Abhandlung uͤber die Billigkeit bey Entscheidung der Rechtsfaͤlle, in Desselben Annalen der Ge- setzgebung und Rechtsgelehrsamkeit in den Preuß Staaten. 1. Band S. 357 — 390. und hartmann Diss. de aequitate iuridica. (Kiel. 1730.) I. P. kress bis not. d. bleibt stehen, das uͤbrige faͤllt weg. S. 195. ad not. 23. L. 18. D. de legib. Benignius leges in- terpretandae sunt, quo voluntas earum conservetur. Siehe auch L. 25. D. de Legib. et L. 90. D. Reg. iuris. — Z. 18. nach stellen, streiche aus bis S. 196. Z. 7. einzu- schraͤnken incl. S. 196. Z. 22. bis S. 197. ab in. Verbindlichkeiten, strei- che aus, und setze dafuͤr: Im objectivischen Sinn verstehet man darunter ein System von Lehren, welche die Rechte und Verbind- lichkeiten zum Gegenstande haben. S. 197. Z. 14. von Unsere an, bis Z. 25. — Praxis incl. muß gestrichen, und dafuͤr gesetzt werden: Man theilt naͤmlich bekanntermassen die Rechtsgelehrsamkeit in die Theorie und Pra- xis ein. Die Note 36. jetzt 66. bleibt. S. 198. Z. 3. streiche aus, nicht weniger — bis — sich zie- hen, Z. 5. — Z. 19. nach auszumachen, streiche aus bis Z. 26. einzu- schraͤnken ist incl. Dafuͤr lies: wie dieser oder jener Fall der Absicht des Gesetzgebers gemaͤß nach dem Gesetz zu beurtheilen sey? — Z. 1. von unten, darf es nun — bis S. 199. Z. 6. — begehen, ist wegzustreichen. S. 200. Z. 17. nach Verstande setze die Note: *) Nicht unrecht sagt cicero de oratore Lib. I. cap. 48. in fin. Sin quae- reretur, quisnam Iurisconsultus vere nominaretur; eum dicerem, qui legum, et consuetudinis eius, qua privati in civitate uteren- tur, et ad respondendum, eo ad agendum, et ad cavendum, pe- ritus esset. S. 202. S. 202. Zu der Note 43, jetzt 73, setze nach affectantes — folgendes: Jedoch sucht püttmann in Interpret. et Observat. pag. 77. die gemeine Leseart zu rechtfertigen. — in der Note 44, jetzt 74, setze zwischen gebauer und schott: eckhardus in Hermeneut. iuris Lib. I. cap. 4. §. 134. S. 203. Z. 4. streiche weg, die Sache — bis einzulassen; und lies dafuͤr: Man erklaͤre nun die Definition des Ulpians , wie man will, so bleibt die Sache immer undeutlich, und sie kann daher h. z. T. um so weniger gebraucht werden, da sie aller Wahrscheinlichkeit nach aus den Grundsaͤtzen und Begriffen der Stoiker herruͤhrt S. Pet. burgii Elector. libr. cap. I. (in Thes I. R Otton. Tit. I. pag. 311.) Thom. papillonii Commentar. in Tit hunc (Tom. I. Thes Meermann. pag. 566.) und walch ad Eckhardi Hermeneut. iuris pag. 223. sqq. . — Z. 13. statt, Dieses kann — lies: Da jedoch ein Ge- setz nicht richtig angewendet werden kann, wenn man keine deut- liche Kenntniß von dem Sinne des Gesetzes hat, so muß auch b ) ein Rechtsgelehrter die Faͤhigkeit haben, den wahren Sinn der Gesetze richtig zu bestimmen. Daher ist nun zufoͤrderst die Lehre von der Erklaͤrung der Gesetze nach Anleitung unsers Ver- fassers abzuhandeln. — Z. 13. von Dieses — an, bis S. 204. Z. 12. handeln incl. muß gestrichen werden. S. 205. Z. 11. nach Begriffe, streiche aus die Worte: die durch — herauskommen; und setze dafuͤr: welche dem Sprach- gebrauche und dem Zusammenhange der Worte gemaͤß sind. S. 206. Z. 18. statt einer unserer teutschen Rechtsgelehrten, lies: ein beruͤhmter practischer Rechtsgelehrter. S. 208. Z. 8. nach Richter, lies: bey einer ganz deutlichen Vorschrift des Gesetzes nach seinem eigenen Gefuͤhl von Recht und Unrecht handeln und dem Gesetz darnach einen Sinn bey- legen wollte? S. 208. D S. 208. Z. 8. von sich an, bis Z. 9. abzuweichen incl. ist auszustreichen. S. 209. Z. 14. nach Stellen, lies: beweisen im mindesten nicht, daß die positiven Gesetze, wenn sie hart waͤren, der Billig- keit weichen muͤßten. — Z. 15. von helfen an, bis — solle, wird gestrichen. S. 210. Z. 2. nach solle, lies: Die zweyte Stelle redet eben- falls nur von der geschickten Anwendung der Gesetze mit billiger Ruͤcksicht auf die wahre Absicht und den Zweck derselben. — Z. 2. die zweyte — bis Z. 6. entscheiden incl. streiche man aus. — Z. 19. nach gekommen, lies: ex clausula Praetoris ge- nerali. S. 211. Z. 17. nach auf, lies: den Zustand und — die u. s. w. — Z. 19. nach nehme, lies: auf deren Handlungen er die Gesetze anwendet. Dieß findet besonders bey der Anwendung peinlicher Gesetze statt. S. 213. Z. 8. streiche aus: oder ist — bis gebilliget. — Z. 11. statt in den beyden ersten Faͤllen, lies: im erstern Falle. — Z. 14. statt §§. 32. — bis 38. — lies: in den naͤchst- folgenden Paragraphen. — Ad Not. 67. nach Reg. Iuris, lies: Man sehe uͤbrigens noch Marq. freheri Sulpitius, sive de aequitate commentarius (in Thes. iuris Rom. Ottoniano. Tom. IV. pag. 370. seqq.) Hier- auf: und rivinus u. s. w. — Z. 4. v. u. nach billiget, lies: oder ausdruͤcklich befoh- len hat, daß man in Faͤllen, wo die Gesetze nicht deutlich rede- ten, auf den bisherigen Gerichtsgebrauch sehen solle. — Z. 2. v. u. nach welche, lies: nur die Doctrinalerklaͤ- tung allein fuͤr die einzige aͤchte Gattung der Gesetzerklaͤrung hal- ten wollen. S. 214. S. 214. in der Note 68, jetzt 99, statt I. D. wibeking — 1748. setze: conradi Observationes iuris civ. pag. 62. S. 215. Z. 22. nach iudicis, lies: oder die Bestimmung des Gesetzgebers. Das Wort selber streiche aus. — Zur Note 70. statt u. a. m. lies: und Gottl. hufeland in Praecognitis iuris Pandectarum hodierni. (Ienae 1795. 8.) §. 42. et 43. S. 216. Z. 10. nach selbst, lies: oder der von ihm angeord- neten Gesetzcommission — — Z. 20. nach Gewohnheitsrechte, setze die Note: 7) hu- feland cit. Praecognit. §. 44. — Z. penult. im Texte, statt Gewohnheiten, lies: Regel. S. 217. Z. 3. nach werden, setze die Note: 8) Man ver- gleiche hier vorzuͤglich Diet. Herm. kemmerichii Diss. de pro- batione consuetudinis et observantiae. Ienae 1732. Sect. I. §. 19. — Z. ult. in den Noten nach judic. lies: und observatio judicialis. L. 12. §. 5. Cod. de reb. credit. u. s. w. S. 218. Z. 16. nach nehmen, lies: Zwar fehlt es nicht an Rechtsgelehrten, welche der sogenannten gemeinen Mei- nung ein solches Ansehen beylegen wollen, daß der Richter da- von eben so wenig, als von einem geschriebenen Gesetz abweichen duͤrfe Man sehe z. E. gail Observat. pract. Lib. II. Obs. 153. nr. 5. seqq. und berlich P. I. Conclus. 36. nr. 91. . Allein ich kann mich von diesem Werthe der gemei- nen Meinung noch nicht uͤberzeugen, sondern halte dieselbe fuͤr eine an sich sehr mißliche Sache. Denn erstlich duͤrfte man wohl erst noch fragen, was eigentlich die gemeine Meinung der Rechtsgelehrten in Ansehung einer gewissen streitigen Rechtsfra- ge zu nennen sey? Soll es hierbey auf die Mehrheit der Stim- men ankommen, so moͤchte ich den kennen, welcher mir mit Ge- wißheit zu sagen im Stande waͤre, wie viel Rechtsgelehrten die eine, und wie viel die andere Meinung behauptet haͤtten, um im vorkommenden Falle zu beurtheilen, auf welcher Seite die D 2 Mehr- Mehrheit der Stimmen sich befinde? Oder soll etwa die ge- meine Meinung nach der Groͤsse des Ansehens der Rechts- gelehrten, welche dies oder jenes behauptet haben, bestimmt wer- den? so geraͤth man auch hier wieder in ein Labyrith von re- lativen Begriffen, aus denen man schwerlich einen Ausweg finden moͤchte. Haͤtten wir freylich ein solches Gebot, wie weiland die Kaiser Theodosius und Valentinian promulgirten L. un. Cod. Theodos de Responsis prudentum. , nach welchem in den Faͤllen, da die Meinungen der Rechtsgelehr- ten getheilt waren, die Meinung des Papinians den Vor- zug haben sollte, so wuͤrde sich das uͤberwiegende Ansehen der- jenigen Rechtsgelehrten leicht bestimmen lassen, deren Meinung zu befolgen waͤre. Allein schon Justinian sahe das Unschickli- che einer solchen gesetzlichen Vorordnung ein, daher er in seiner Constitution de conceptione Digestorum ad Tribonianum §. 6. den Verfassern seiner Pandecten sehr nachdruͤcklich einschaͤrfte, bey vorkommender Verschiedenheit der Meinungen in den Schrif- ten der Rechtsgelehrten ja nicht ex mutitudine auctorum zu beur- theilen, quod melius et aequius sit, weil zuweilen die Meinung eines an sich nicht so beruͤhmten Rechtsgelehrten an Gruͤndlich- keit und Scharfsinn die Meinung vieler grossen Rechtsgelehrten uͤbertreffen koͤnne. Gesetzt aber, daß auch alle jene Hindernisse weggeraͤumt, und die gemeine Meinung entdeckt werden koͤnnte, so wird man doch bey genauerer Pruͤfung noch immer bestaͤtiget finden, was schon ein beruͤhmter Rechtsgelehrter des vorigen Jahrhunderts Casp. ziegler in Dicastice Conclus. XXXIX. §. 30. mit eben so viel Wahrheit als Frey- muͤthigkeit sagte, daß gemeine Meinungen der Rechtsge- lehrten nicht selten gemeine Irrthuͤmer sind Man vergleiche hier vorzuͤglich de cocceji ius civile con- trov. Lib. I. Tit. III. Qu. 16. Ich kann hierbey nicht unbe- merkt lassen, daß mit den von mir vorgetragenen Grundsaͤtzen auch das neue allgemeine Preußische Landrecht uͤbereinstimmt, in welchem es §. 8. der Einleitung heißt: Auf Meinungen der Rechtslehrer oder aͤltern Aus- spruͤche der Richter, soll bey kuͤnftigen Ent- scheidungen keine Ruͤcksicht genommen werden . . S. 219. S. 219. Z. 4. nach haͤtte, lies: Unser Verfasser hat sich hieruͤber in der Note o nicht deutlich erklaͤrt. — Z. 4. von der bis erregen in der 8ten Zeile faͤllt weg. — Z. 8. von was an, bis 14. sey, incl. wird auch gestrichen. — Z. 14. wird das Wort ferner ausgestrichen. — — die Note 81. faͤllt weg. — Z. 24. nach duͤrfe, lies: folglich von dem Verdachte ei- ner groben Nachlaͤssigkeit nicht freyzusprechen ist. S. 220. Z. 12. nach so, lies: wird man jener Behauptung unmoͤglich beystimmen koͤnnen, und es — Ad not. 83. und nach 1788. lies: und vermehrt 1790. 8.) §. 10. und 11. und Jacob Friedrich Georg Emmerich uͤber die Proceßkosten, deren Erstattung und Compensation 1. Th. (Goͤttin- gen 1791. 8.) §. 51. S. 221. Z. 7. mache die Note 21). S. I. D. wiebeking Diss. de incommodis per interpretationes usuales et observantias in jurisprudentiam invectis. Francof. 1748. S. 223. Z. 7. lies: logischen anstatt philosophischen. S. 225. Z. 3. nach Zweifel, lies: von keinem Worte im Gesetz angenommen werden koͤnne, daß es oh- ne Bedeutung sey. Es muß folglich das Gesetz im- mer so erklaͤrt werden, daß kein Wort vergeblich da steht, sondern vielmehr jedes Wort etwas zur deutlichen Bestimmung und Aufklaͤrung des Wil- lens des Gesetzgebers beytraͤgt 31). — Z. 3. von daß im an bis Z. 8. entspricht, incl. faͤllt weg. — Z. 15. von zu der Zeit an, bis Z. 17. uͤblich incl. faͤllt weg; dagegen lies: den Verfassern derselben nach dem Genius des Zeitalters, in welchem sie leb- ten, eigen u. s. w. S. 228. ad not. 1, jetzt 38, Z. 2. nach XXII. lies: Ein Bey- spiel hiervon giebt die L. 15. §. 6. D. de Satisdat. Man sehe den 3. Th. dieses Commentars §. 248. Not. 36. und ayrer Diss. D 3 de de cautione a bonorum immobilium possessore non exigenda. Cap. III. §. 5. S. 228. Ferner in dergleichen Note, Z. 17. nach pag. 89. lies: Ian. valkenaer Diss. de duplici legum quarundam in Pan- dect interpretatione. Lugd. Bat. 1781. und meine Praecognita iurisprud. eccles. §. 179. — in der Note 2, jetzt 39, Z. 12. nach 1778. lies: Herm. oosterdyk vom Venulejus Saturninus ( oelrichs Thes. nov. Diss. Belg. Vol. I. Tom. II. pag. 451.) S. 229. Z. 6. nach sind, mache die Note: Mit diesen sind die glossae nomicae zu verbinden, wovon ich §. 62. gehandelt habe. — in der Note 2, jetzt 39, Z. 2. nach Marcellus , lies: ( Oelrichs Thes. nov. D. B. Vol. I. T. I. Nr. I. ) — in derselben Note Z. 4. nach Julianus streiche aus, von cujacius an bis Z. 5. Africanus , incl. — in der naͤmlichen Note Z. 7. nach Charisius , streiche aus, bis 1718. 4. und lies dagegen: Ge. d’arnaud und Io. Lud conradi vom Scaͤvola u. a. m. geschrieben haben. Ueberhaupt vergleiche man franck vitas tripartitas ICtorum ve- terum. Halae 1718. 4. und pothier in Praefat. ad Pandectas Iu- stinianeas Tom. I. pag. 11. sqq. (Lugduni 1782. sol.) Vom Style des Ulpians haͤndelt besonders Corn. van bynckershoeck Observat. jur. Rom. lib. VIII. cap. 15. — zu Ende dergleichen Note gehoͤrt noch nach not. 11. Zum academischen Gebrauche empfehle ich noch Phil. vicat vo- cabularium iuris utriusque Tomi IV. Neapoli 1760. 8. — Zur Note 3. Der Verfasser dieser wohlgerathenen Ueber- setzung, der sich in der Vorrede J. P. F. unterzeichnet hat, ist der Herr Geh. Tribunalsrath Hoͤpfner in Darmstadt. — Ad Not. 4. in fine, lies: und Io. Saxonii hattestedii Opusc. de glossis Accursianis, absque eis ius civile, quale hodie est in usu, intelligi recte, exercerique non posse. Basiliae 1548. 8. S. 230. S. 230. ad not. 5. in fine, lies: Tit. II. Add. Io. Sal. brun- quell Prolus. de obititate ex diligenti comparatione omnium eius- dem inscriptionis in Digestis capitum capienda. Ienae 1724. et in Opuscul. S. 231. Z. 5. nach wundern, lies: wenn man bedenkt, wie die davon noch h. z. T. geltenden Gesetzbuͤcher entstanden sind. S. 232. Z. 4. ab initio lies: oft gar nicht verstanden. Man erzaͤhlt, daß vor Erfindung der Buchdruckerkunst arme Maͤdchen sich durch Abschreiben der Gesetzbuͤcher ein Heyrathsgut zu ver- dienen gesucht haben sollen S. Io. mercerii Conciliator. Duisb. 1712. pag. 23. . — Z. 4—5. streiche aus bis vorsingen incl. S. 233. Z. 1. streiche aus von doch an, bis Z. 3. vor dem Worte Buchdrucker, und setze dafuͤr: Ich will nichts gedenken von den mancherley Unrichtigkeiten, die durch die Unwissenheit und Nachlaͤssigkeit der u. s. w. — Note 11. jetzt 50. Z. 3. statt unerklaͤrbar waͤren, lies: sich nicht ganz deutlich erklaͤren lassen. — S. 233. Z. 4. nach haben, lies: genug es erhellet aus al- lem so viel, daß die critische Gesetzerklaͤrung oft schlechterdings nothwendig sey. S. 234. Z. 10. nach Rechtsgelehrten lies: naͤmlich des Ca- jus, Paulus, Ulpianus u. a. — Ad Not. 11. jetzt 50. nach cap. 10. lies: Indeß glaubt Adrian. Nicol. moller in Selectis iur. civ. capitibus Trai. ad Rhen. 1763. Cap. IV. §. 5. in Ger. oelrichs Thes. nov. Dissert. Belgicar. T. II. Vol. 2. pag. 134. daß sich die Stelle auch ohne Huͤlfe ei- nes Emblema’s erklaͤren lasse. S. 234. zu der Note 12, jetzt 51. in fine, setze hinzu: Io. Iac. wissenbachii emblemata Triboniani, Franequerae, 1641. 8. enthaltene mehrere Beyspiele ungegruͤndeter Emblematen, welche Io. wybo in Diss. de Triboniano ab Emblematibus Wissenbachii liberato. Ultraj. ad Rhen. 1729. 4. gesammlet und widerlegt hat. D 4 Beyde Beyde Schriften sind cum praef. Heineccii Halae 1736. 8. wieder aufgelegt worden. S. 234. Z. 15. nach sey, setze die Not. 52. Zuweilen sind Leges Pandectarum sogar aus dem Novellenrecht interpolirt. Ein Beyspiel giebt die L. 6. D. de divort. vergleiche mit der Nov. 22 cap 7. Man sehe Abrab. wieling Lection. iur. civ. lib. II. cap. 13. und Corn. Wilh. de rhoer Dissertation. de effectu reli- gionis christianae in iurisprud. Roman. Fasc. I. Diss. VI. §. 35. p. 298. Wie man sich dieses ohne Divination ganz natuͤrlich er- klaͤren koͤnne, zeigen eckhard in Hermenevt. iur. Lib. I. cap. VI. §. 236. Not. * und walch ad Eundem pag. 443. S. 235. Not. 14. jetzt 54. Z. 1. nach 1707. lies: et ex re- cens. ac cum notis Io. Wendel. neuhausii . Lips. 1745. 8. — in derselben Note streiche zwischen wieling und eck- hard aus, von Io. weg bis 1712. incl. S. 236 in der Note 15. jetzt 55. Z. 5. nach hat, lies: Man sehe Sieg. Reich. iauchii Meditat. crit. de negationibus Pande- ctis Florentinis recte vel male adjectis Amstelod 1778. Io. Gottfr. sammet receptae Lectiones ad iauchium Lipsiae 1750. 4. Io. Conr. rücker Observationes Lugd. Bat. 1749. 8. pag. 79 — 151. Andr Guil cramer Diss. cui titulus: Lectiones membranae Flo- rentinae. Kilon 1785. 4. eckhardus in Hermenevt. iur. §. 85. et ad Eundem walchius . — Z. 20. in derselben Note nach stehet: lies: Ferner in der L. 9. §. 8. D. de Reb. credit. lieset unser Codex statt des sinnlo- sen meus et weit richtiger numeret. — Z. 22 bis S. 237. Z. 7. in der Note ist auszustreichen. S. 238. in der Note 17. jetzt 56. Z. 10. streiche aus, von man sehe an, bis c. 8. und setze dafuͤr: Man sehe indessen And. Guil. cramer Dispunctionum juris civ. lib. sing. cap. VII. wo Haloander vertheidiget wird. — in der naͤmlichen Note, Z. 15. nach VII. 8. setze: und 11) universi iuris civilis in quatuor Tomus distributi corpus, opera et et studio petri ab area baudoza cestii . Lugd. 1593. 4. Das uͤbrige zu Ende der Note bleibt. — in der Note 18. jetzt 57. Zeile 3. nach nur 34. streiche bis X. §. 2. und setze dafuͤr: Von der Litteratur und dem heuti- gen Gebrauche dersel en habe ich in dem Titel de origine iuris §. 62. und 63 gehandelt. S. 239. Ad Not. 20. zu Ende, nach andere, setze hinzu: Die exegetischen Schriften der aͤltern Rechtsgelehrten findet man in dem Thesauro Ottoniano und Meermanniano. Den Gebrauch dieser Schriften erleichtert Car. Ferd. hommelii corpus iuris civ. cum notis variorum. Lipsiae 1768. 8. Da jedoch Hommel bey weitem nicht alle Interpretes benutzt, und sich insgemein auf die oft ganz unrichtigen Indices Legum verlassen hat, so waͤre wohl eine vollstaͤndigere und mehr berichtigte Ausgabe davon zu wuͤnschen. Uebrigens ist hier noch zu bemerken, M. Antonii del- rio ex miscellaneorum scriptoribus Digestorum, Codicis, Novel- larum, Feudorum, nec non Institutionum interpretatio studio Petri brossaei Lugduni 1590. 4. S. 239. in der Note 20. jetzt, in der letzten Zeile, nach puͤttmanni lies: Io. Bernh. köhleri , Andr. Guil. crameri (Disputationes juris civ.) S. 240. Z. 1. v. u. im Text, nach Meinungen, setze die Note: 62) So z. E. haben die Lehrsaͤtze der stoischen Philosophie, deren die roͤmischen Rechtsgelehrten zum Theil ergeben waren, großen Einfluß auf die roͤmische Gesetzgebung. Man sehe boeh- mer Progr. de philosophia ICtor. vet. stoica. Ev. otto Orat. de stoica ICtor. vet. philosophia. schaumburg Tr. de iurispru- dentia vet. ICt. rom. stoica. Iena 1745. Phil. caulini Progym- nasmata de veterum ICtor. philosophia. Neap. 1779. 4. und Io. olivier civilis doctrinae analysis philosophica. Romae 1777. 4. P. I. cap. 2. Jedoch ist hierbey diejenige Behutsamkeit noͤthig, welche Io. Guil. hoffmann in Disp. de dialectica veterum Iure- consultorum, praemiss. eius Melematibus ad Pandectas, Gottfr. mascovius ad Ian. Vinc. gravinae Origines civ. iuris Lib. I. cap. 44. pag. 45. sqq. und Ios. Lud. Ern püttmann Interpretat. D 5 et et Observ. Iur. Rom. cap. 2. mit Grund empfohlen. Vorzuͤglich ist noch anzufuͤhren Diet. Tiedemann System der stoischen Philosophie. 3. Th. Leipzig 1776. 8. Ebendaselbst lies nach Meinungen, nicht minder Bekannt- schaft mit der Denkungsart des Gesetzgebers und sei- nen Religionsgrundsaͤtzen Von dem besondern Einfluß der christlichen Religion auf die Verordnungen der roͤmischen Kaiser hat vortreflich gehandelt Corn. Guil. de rhoer in Diss. de effectu religionis christianae in iurisprudentiam Roman. Groeningae 1776. 8. Welchen grossen Einfluß haben nicht ferner die Lehrsaͤtze der katholischen Religion auf die Haͤrte der Carolinischen Halsgerichtsordnung bey Bestimmung der Strafen des Kirchendiebstahls Art. 172? und in andern Faͤllen mehr. . S. 241. Z. 8. nach ist, setze die Note: 65) L. 24. D. de Legibus. Incivile est, nisi tota lege perspecta, una aliqua parti- cula eius proposita, judicare vel respondere. S. 243. Z. 2. in der Note 30. nach 65. lies: Not. 12. S. 245. Z. 18. lies: Vormundschaft; und Verweserschaft streiche weg. — Z. 1. von unten im Text nach seyn, lies: So ist es fer- ner der Absicht der Legis Rhodiae de jactu vollkommen gemaͤß, wenn man dieses Gesetz, ausser den Seeschaͤden, auch auf Kriegs- und Brandschaͤden anwendet, so oft der Fall vorhanden ist, daß Jemand in einer gemeinschaftlichen Gefahr einen Theil seines Vermoͤgens aufgeopfert hat, um das Vermoͤgen der uͤbrigen zu retten. Der Grund der natuͤrlichen Billigkeit zur Verguͤtung des Schadens nach dem Verhaͤltniß der geretteten Guͤter ist hier ganz der naͤmliche L. 2. pr. D. de L. Rhod. de jactu sagt: Aequissimum est, commune detrimentum fieri eorum; qui propter amissas res alio- rum consecuti sunt, ut meroes suas palvas haberent. . — Z. 1. v. u. im Text nach geht, lies: im Gegentheil. — Z. 2. v. u. in der Note statt vor kurzem, lies: 1789. S. 246. S. 246. Z. 5. lies: z. B. schraͤnkt sich das Verbot des Kai- sers Marcus L. 8. pr. D. de Transact. : ne aliter alimentorum transactio rata esset, quam si auctore praetore facta, nach der eigentlichen Absicht der- selben, bloß auf solche Alimente ein, welche mir der Erbe noch fuͤr die zukuͤnftige Zeit zu leisten schuldig ist, nicht auf ruͤckstaͤndige Alimente, weil der Staat von einem solchen Vergleiche, der uͤber alimenta praeterita geschlossen wird, keinen Nachtheil zu be- sorgen hat. Eam tantum transactionem Oratio improbat, sagt Ulpian L. 8. §. 6. D. eod. , quae idcirco fit, ut quis repraesentatam pecuniam consumat. Man kann daher sogar uͤber noch zukuͤnftige Alimente auch ohne richterliche Genehmigung einen Vergleich guͤltig schlies- sen, wenn der Vergleich zu unserm Vortheil gereicht, weil hier- durch weder dem Staate nachtheilige Folgen erwachsen, noch dem Willen des Testators, dem meine Versorgung am Herzen lag, zuwider gehandelt wird. Noluit enim Oratio alimenta per trans- actionem intercipi. — Z. 5. von werden an, streiche man aus, bis Z. 8. mor- tuo incl. — Z. 16. nach Faͤlle, lies: wird die logische Gesetzausle- gung in die ausdehnende (extensiva), in die einschraͤnkende ( re- strictiva ) und in die blos erklaͤrende ( declarativa ) eingetheilt. — Z. 16. nach Faͤlle, streiche auch, bis Z. 19. lehrt incl. S. 247. Z. 1. nach wegfaͤllt, lies: wo man dennoch wider den Willen des Gesetzgebers handeln wuͤrde, wenn man u. s. w. Dagegen streiche aus das und wo bis wuͤrde incl. — Z. 3. statt anwendlich halten, lies: anwenden. — Z. 8. statt die Absicht, lies: der Grund. — Z. 12. lies: man nehme nun den Fall an, — Z. 17. nach angeschaft, lies: was noch wirklich vor- handen ist, oder auch einen Theil des Geldes wirklich noch in Haͤnden haͤtte. S. 247. S. 247. Z. 1. v. u. im Text nach keinesweges, lies: das Ge- setz versagt auch hier dem Glaͤubiger die Klage, — Z. 2. in der Note streiche aus, von der bis excerpiren Z. 4. S. 248. Z. 1. nach allgemein, lies: Es ist daher eine wich- tige Regel der Hermenevtik, daß von der u. s. w. S. 249. Z. 4. nach zutreffen, lies: oder. — Z. 9. nach koͤnnte, setze folgende Note: 88) Man ver- gleiche hier vorzuͤglich Iac. voorda Interpretat. et Emendation. iuris Rom. Lib. I. cap. 1. — Z. 9. statt: Wenn hingegen, lies: Ganz anders verhaͤlt sich die Sache, wenn — Z. 11. statt cessiren soll, lies: nicht anwendbar ist. — Z. 14. nach sondern, lies: wenn andere Verhaͤltnisse hinzukommen, welche im Allgemeinen schon durch die Natur der Sache, oder die Vorschrift anderer Gesetze dergestalt bestimmt sind, daß bey ihnen u. s. w. — Z. 14. von wenn an bis Z. 18. wornach incl. faͤllt weg. — In der Note 44, jetzt 89, lies statt 212: 238 f. S. 250. Z. 9. statt den Handel, lies: das unternommene Geschaͤft. — Eben so Z. 10. — Z. 18. statt zueignen, lies: zugestehen. — Z. 20. lies: 1) Um von den oben angefuͤhrten Regeln, ubi eadem ratio ibi eadem legis dispositio, und cessante ratione legis, cessat eius dispositio, keinen unrichtigen Gebrauch zu ma- chen, vermische man die gelegentliche Veranlassung des Gesetzes nicht mit dem eigentlichen Grunde des- selben Ulpian unterscheidet die Gelegenheit und den Grund des Gesetzes sehr gut in der L. 1. §. 5. D. de postulando , und ein Beyspiel, wie wenig sich eine allgemeine Verordnung dar- auf , und unterscheide immer den naͤchsten oder Haupt- Hauptgrund des Gesetzes von dem entfernteren oder Nebengrunde Denn es kann ein Nebengrund des Gesetzes in einem vor- kommenden Falle cessiren, ohne daß deswegen die Anwendung des Gesetzes selbst wegfaͤllt, wie voorda a. a. O. pag. 2. ge- zeigt hat. Man sehe auch Webers Reflexionen vom heuti- gen Gebrauch des roͤm. Rechts S. 66. und hofacker in Prin- cip. iur. civ. Rom. Germ. Tom. I. §. 157. . S. 249. Z. 20. Man lese dafuͤr, nach Nebengrunde Denn es kann ein Nebengrund des Gesetzes in einem vor- kommenden Falle cessiren, ohne daß deswegen die Anwendung des Gesetzes selbst wegfaͤllt, wie voorda a. a. O. pag. 2. ge- zeigt hat. Man sehe auch Webers Reflexionen vom heuti- gen Gebrauch des roͤm. Rechts S. 66. und hofacker in Prin- cip. iur. civ. Rom. Germ. Tom. I. §. 157. — 2) Man vermische nicht Gleichheit des gesetzlichen Grundes mit einer blosen Aehnlichkeit desselben, und dehne die Verordnung des Gesetzes nicht auf Handlungen aus, welche von dem Gegenstande desselben durchaus verschieden sind, und zu einer ganz andern Classe von Geschaͤften gehoͤren. Wenn also z. B. das Gesetz verbietet, gewissen Personen Geld darzu- leihen, so laͤßt sich mit Grunde nicht behaupten, daß auch der- jenige gegen das Gesetz gehandelt habe, welcher ihnen kein Geld , sondern Waaren crediret hat. Denn gesetzt, daß der Grund, warum das erste verboten worden, auch bey dem letztern ein- trete, so folgt doch daraus nur so viel, daß der Gesetzgeber das Eine so gut, wie das Andere haͤtte verbieten koͤnnen, nicht aber, daß der Richter das gesetzliche Verbot auch auf den nicht verbo- tenen Fall ausdehnen duͤrfe. Denn so lange man zugeben muß, daß Geld anleihen , und Waaren auf Credit ver- kaufen , zwey ganz verschiedene Dinge sind, so lange kann auch der Richter darum, weil jenes untersagt ist, noch nicht sofort auch das letztere fuͤr unerlaubt erklaͤren, wofern nicht erweislich ist, daß die Partheyen, um das buͤrgerliche Verbot zu eludiren, der Sache nur eine andere Wendung gegeben haͤtten. Z. B. Wenn einer Person, der man kein Geld leihen darf, zu dem Ende Waaren creditirt seyn sollten, damit sie sich durch deren Verkauf baares Geld verschaffen koͤnnen. In diesem Falle waͤre freylich der Handel unerlaubt und unverbindlich, allein nicht so- wohl auf einschraͤnken lasse, wenn ein einzelner Vorfall dazu die Veranlassung gegeben, ist oben vorgekommen. wohl wegen Gleichheit des Grundes, als vielmehr darum, weil in der That die Absicht der Partheyen auf den eigentlich verbote- nen Gegenstand selbst gerichtet gewesen ist. Wie leicht sich Gleich- heit des gesetzlichen Grundes mit einer bloßen Aehnlichkeit dessel- ben vermischen laͤßt, und wie noͤthig es daher sey, beydes sorg- faͤltig zu unterscheiden, davon geben uns die Mosaischen Eheverbote ein wichtiges Beyspiel. S. 252. Z. 8. nach Eheverbote incl. ist ganz auszustreichen, mit den Noten 47. und 48. S. 252. Z. 29. von da an, bis S. 253. Z. 2. sich incl. faͤllt weg. — Z. 3. von unten im Text nach werden, lies: wie der sel. Hofr. Michaelis sehr gruͤndlich gezeigt hat. Man lasse sich also u. s. w. S. 253. Z. 5. streiche man aus: muͤsse und lassen. — Z. 6. l. statt und: um. — Z. 7. nach sondern, lies: man nehme vielmehr. — Z. 7. nach Gesetzes, lies: selbst zu. — Z. 9. statt nehmen, lies: und beurtheilen. — Z. 11. streiche aus die 2 letzten Worte, und lies daselbst: Endlich duͤrfen auch 3) die Regeln der Wahrscheinlichkeit bey der Auslegung nie ausser Acht gelassen worden L. 24. D. de reb. dubiis. L. 54. §. 1. D. Locati. . — die Note 52. streiche man aus. S. 254. in der Note 53. jetzt 98. faͤllt weg: Io. Ge. kul- pis bis juris; — und C. H. freiesleben bis legis. Das uͤbri- ge bleibt. S. 254. Z. 1. statt derselben, lies: des gesetzlichen Grundes. — Z. 3. lies: Unwandelbarkeit. — Z. 7. v. u. im Text, nach eingeschraͤnkt, lies: und darun- ter eine extensive Auslegung der Gesetze verstehen will. S. 255. S. 255. Z. 2. bis Z. 5. setzet incl. streiche man aus. — Z. 12. von Andere bis Z. 20. mir incl. streiche aus und lies dafuͤr: Mit Uebergehung der Begriffe anderer Rechtsgelehr- ten stelle ich mir u. s. w. — Z. 21. nach anders, lies: vor. — Z. 25. nach Rechtsfalls setze die Note: 99) Herr Prof. Hufeland in Praecognit. iuris Pandectarum hod. §. 53. sagt ganz richtig: Analogia iuris est regula iuris, non ex verbis, sed ex ratione legis deducta. S. 256. Z. 12. statt Knechten, lies: Sclaven. — Z. 13. lies: noch von den teutschen Leibeigenen. — Z. 17. lies: in den roͤmischen Provinzen. — Z. 25. streiche aus: Denn der Grund, bis Z. 26. des Ge- setzgebers. — Z. 2. von unten, nach verschieden, lies: ist, und setze die Note 1) schnaubert c. l. §. 5. Ebendaselbst, lin. penult. streiche man aus: mithin u. s. w. bis S. 257. Z. 20. — Endlich incl. S. 257. Z. 5. streiche aus: daß — bis kann; und setze da- fuͤr: daß eine Analogie darauf begruͤndet werden kann. — Die Note 55. faͤllt weg. S. 258. Z. 9. nach welche, lies: Auszuͤge aus den Gutach- ten der roͤmischen Rechtsgelehrten oder der Rescripten und Ent- scheidungen der roͤmischen Kaiser enthalte. — in der Note 58. streiche aus: Gerl. Scheltinga bis S. 259. Z. 13. — 500 incl. — Z. 9. in der Note 36. von aus an, bis Z. 12. sind, ist auszustreichen. — Z. 24. streiche man aus: Ius u. s. w. bis zu Ende der Note. S. 259. Z. 1. statt nach den Worten, lies: nach dem Wort- verstande. S. 259. S. 259. Z. 11. und 12. statt desjenigen, lies: eines, und streiche weg von Z. 12. an, der fuͤr bis S. 260. Z. 1. wird incl. — Z. 23. streiche aus: Eben dieses — bis Z. 28. haben incl. S. 260. Z. 2. lies: ob ein Lex codicis ein Auszug aus ei- nem kaiserlichen Rescripte oder einem Decrete sey. S. 260. bey der Note 61. jetzt 7. setze hinzu, nach folg.: auch hofacker Princip. jur. civ. Rom. germ. Tom. I. §. 14. S. 261. Z. 3. lies: so ist dieses blos eine Unterabtheilung. S. 262. streiche aus Z. 4. welches — bis Z. 15. Bauren- recht incl. und setze dafuͤr: das Cameralrecht , das Wechselrecht, Kriegsrecht , Buͤrgerrecht, Dorf- und Bauernrecht 9) S. Nettelbladts Vorrede von dem Studium der Nebenzweige der Rechtsgelehrsamkeit zu Gabkens Grund- saͤtzen des Dorf- und Bauernrechts. Halle 1780. 8. S. 263. Z. 5. streiche die Worte weg: und dessen Verhaͤlt- niß gegen Auswaͤrtige. — Z. 7. lies: betreffen endlich solche Rechte und Verbind- lichkeiten, welche unter — — Z. 7. von die an, bis Z. 11. unter incl. wird gestrichen. Z. 12. nach Gelehrsamkeit setze die Note: 10) Ganz ver- schieden ist die Theorie des Herrn Prof. Hufelands in sei- nen Praecognitis §. 1. Z. 14. lies: Von Anwendung der Gesetze. 1) Erfordernisse derselben. Es ist nun noch die Lehre von der Anwendung der Gesetze zu eroͤrtern uͤbrig. Man versteht uͤberhaupt un- ter der Anwendung der Gesetze die Bestimmung dessen, was in einem vorkommenden Falle nach den besondern Umstaͤnden dessel- ben den Gesetzen gemaͤß ist. Es kommt nun in dieser Lehre I ) darauf an: Was zur richtigen Anwendung der Gesetze erfordert wird? Wer ein Gesetz richtig anwenden will, muß 1) auf die besondern Umstaͤnde, Eigenschaften und Bestimmungen wohl Acht haben, welche das Gesetz voraussetzt; muß — — Z. 14. bis 26. wird dagegen gestrichen. S. 264. S. 264. Z. 3. lies: 1) das Gestaͤndniß desjenigen, gegen welchen ein — das uͤbrige bis sonst incl. faͤllt weg. — Z. 10. nach gereichen, lies: die Lehre von den rechtlichen Folgen eines Gestaͤndnisses, je nachdem solches vor Gericht, oder aussergerichtlich geschehen ist, kommt an einem andern Orte der Pandecten ( Lib. XLIV. Tit. 2.) vor. — Z. 10—16. ist auszustreichen, eben wie die Note 64. — Z. 17. anstatt 2) lies b ). — Z. 18. lies: einer Thatsache, worauf es ankommt. — Z. 19. lies: Auch diese Materie wird an einem andern Orte ( Lib. XXII. Tit. 3. seqq. ) vollstaͤndiger vorgetragen wer- den. — Das andere streiche weg. — Z. 25. nach vertreten, lies: Man versteht darunter Schluͤsse, die sich auf die Verhaͤltnisse — Lies weiter S. 265. Z. 3. Das vorhergehende streiche weg. S. 265. Z. 6. statt gegruͤndet wird, lies: gruͤnden. Ebendaselbst streiche aus: so nennt man dieses Vermuthung; oft wird auch gestrichen. — Z. 10. nach worden, lies: so werden solche Vermuthun- gen praesumtiones iuris genennt. — Von praesumtiones iuris bis Z. 12. de iure, wird ge- strichen. — Z. 22. lies: von sehr verschiedener Art, anstatt sehr mancherley. — Z. 22. bis 25. bringen, faͤllt weg. — Z. 26—30. streiche man aus, von andere an bis fol- gende, und dann setze: z. B. — Z. ult. lies Vertrag statt Vortrag. S. 266. Z. 2. nach u. d. m. lies: andere hingegen sind durch die buͤrgerlichen Gesetze bloß willkuͤhrlich eingefuͤhrt worden. Dahin — Z. 3. streiche aus, und setze dafuͤr: Dahin E S. 266. S. 266. Z. 11. nach verstorben, lies: u. a. m. Daselbst streiche aus: wenn der Klaͤger u. s. w. bis Z. 20. u. a. m. incl. S. 266. Die Note 64, jetzt 12, gehoͤrt zu Z. 11. nach ver- storben, u. a. m. S. 267. bey der Note 65, jetzt 13, nach Rechtsfaͤlle, lies: von Gmelin und Elsaͤsser . S. 267. Z. 17. nach Wahrheit, lies: einer Thatsache. S. 268. Z. 14. lies: §. 42. 2) Verschiedene Art, die Gesetze abzuwenden. Cautelarische Rechtswissenschaft. — Z. 16. bis S. 269. Z. 10. incl. streiche aus und lies statt dessen: Es fragt sich hiernaͤchst II ) auf wie mancherley Art Gesetze auf vorkommende Handlungen ange- wendet werden koͤnnen ? Man unterscheide zwey Haupt- faͤlle. Gesetze wendet man entweder an, ehe noch der Fall vor- handen ist, da uͤber Rechte und Verbindlichkeiten gestritten wird, oder sie werden in einem solchen Falle angewendet, da wirklich schon ein Rechtsstreit obwaltet. Im erstern Falle hat die An- wendung der Gesetze die Abwendung kuͤnftiger verdrießlicher Pro- cesse zum Zweck und kann auf zweyerley Art geschehen; a ) ge- richtlich , durch Bestaͤtigung der oͤffentlichen Beglaubigung eines rechtlichen Geschaͤfts, z. B. daß man sein Testament gerichtlich uͤbergiebt, oder daß man einen Contract gerichtlich bestaͤtigen laͤßt u. d. b ) Aussergerichtlich , wenn man denjenigen, welcher ein rechtliches Geschaͤft vornehmen will, unterrichtet, wie er es auf eine vorsichtige, buͤndige, und fuͤr ihn vortheilhafte Art, einzurichten habe. Solche Vorsichtigkeitsregeln, welche bey Verrichtung oder Eingehung eines rechtlichen Geschaͤfts zu beob- achten sind, wenn man demselben eine vortheilhafte Wirkung beylegen, und nachtheilige Folgen verhuͤten will, werden in dem roͤmischen Rechte cautiones, ingleichem heurematica, von ἑυρημα, inventum oder inventio, denn man erfand sie, um die Strenge des buͤrgerlichen Rechts, welche zu manchen Chikanen und Un- billig- billigkeiten Anlaß gab, hierdurch zu mildern, und auf die natuͤr- liche Billigkeit zuruͤckzufuͤhren, heutiges Tages aber Cautelen genannt. S. 269. Z. 12. nach welcher, lies: diese Cautelen lehrt, oder — Z. 19. streiche aus: das Verbot u. s. w. bis zu Ende der Seite, und lies dafuͤr: der commissorische Vertrag beym Kauftausch und anderen Contracten ausser der Verpfaͤndung die addictio in diem, der Verkauf, der Wiederkauf, der Vorbehalt des Eigenthums oder einer Hypothek, das constitutum possesso- rium u. d. m. S. 270. Z. 6. v. u. in der Note 72) nach Tit. lies: § 23. S. 271. Z. 12. nach werden, lies: Wenn nun aber Gesetze in einem solchen Falle abgewendet werden, da wirklich schon Streitigkeiten uͤber Rechte und Verbindlichkeiten obwalten; so kann die Anwendung derselben auf dreyerley Art geschehen: a ) vom Richter , wenn er einen Rechtsstreit nach den Gesetzen untersucht, und entscheidet; b ) von einem Advocaten , wenn er das Recht seines Clienten vor Gericht ausfuͤhrt, und denselben vertheidiget; c ) von den Partheyen selbst, wenn sie ihr Recht durch Klage oder Einrede verfolgen. — Z. 17. in der Note 77, jetzt 24, nach die, lies: sowohl vom — Z. 19. streiche man aus und lese dafuͤr: als vom Io . schilter in Herennio Modestino. Argentorati 1687. 4. vortref- lich erlaͤutert worden sind. — Z. 1. v. u. lies: Diesen ist noch beyzufuͤgen Christ. Gottl. Gmelin von Aufsaͤtzen uͤber Vertraͤge uͤberhaupt, in- sonderheit von Schuld- und Pfandverschreibungen. Tuͤbingen 1790. 8. S. 272. Z. 1—4. streiche aus und lies dafuͤr: §. 43. III ) Wen verbinden die Gesetze eines Staats? Die Lehre von der Anwendung der Gesetze macht endlich III ) noch die Eroͤrterung der Frage noͤthig, wen die Gesetze eines Staats verbinden? E 2 S. 272. S. 272. Z. 1. bis 5. Gesetze incl. wird gestrichen. — Z. 6. statt 49. lies: (§. 4. S. 45.) — Z. 16. u. 17. statt Landesherren, lies: Reichsstaͤnde. — Z. 18. von der Landesherr an, bis S. 273. Z. 14. Praͤ- tors incl. faͤllt weg. — Z. 18. nach so ist, lies: nun die Frage, ob auch der Landesregent an die von ihm gegebenen Gesetze gebunden sey ? unter den Rechtsgelehrten sehr streitig Man vergleiche Andr. Io . schnaubert Diss. de principe Le- gibus suis obligato. Ienae 1793. und diese Abhandlung teutsch unter dem Titel: Auch der Regent ist an die von ihm gegebenen Gesetze gebunden : mit einigen An- merkungen und Zusaͤtzen von Doct. Emanuel Fried. Ha- gemeister . Rostock und Leipzig 1795. 8. Joh. Christ. Maiers allgemeine Einleitung in das Privatfuͤrstenrecht uͤber- haupt. Tuͤbingen 1783. Kap. 4. §. 51. u. 52. Puͤtters Eroͤrterungen und Beyspiele des teutschen Staats- und Fuͤr- stenrechts. Band 1. Heft 2. Nr. 4. S. 160—185. und Heft 4. Nr. 10. S. 457—469. hommel Rhapsod. Quaest. for. Vol. III. Obs. 480. Haͤberlins Handbuch des teutschen Staatsrechts Th. 2. §. 227. Carl Heinr. Heydenreichs Grundsaͤtze des natuͤrlichen Staatsrechts und seiner Anwendung. Th. 1. S. 164. ff. und Wilh. Aug. Fr. Danz Handbuch des heu- tigen teutschen Privatrechts nach dem System des Hofr. Runde . 1. Band. (Stuttgard 1796. 8.) §. 5. . Diejenigen, welche sie bejahen, berufen sich theils auf den be- kannten Ausspruch des Praͤtors: S. 273. Z. 16. nach utatur, lies: theils auf einige andere Stellen des roͤmischen Gesetzbuches, in welchem einem Regenten die Beobachtung seiner Gesetze empfohlen wird 29). — Z. 18. — S. 275. Z. 8. streiche man aus und lese da- fuͤr: Andere hingegen, gestuͤtzt auf den bekannten Grundsatz Ulpians : Princeps legibus solutus est, wollen den Landesherrn von der Verbindlichkeit seiner Gesetze ganz frey sprechen. Allein die Beweise, die man fuͤr und wider die Sache aus dem roͤmi- chen Rechte beybringt, sind von keinem sonderlichen Gewicht. Denn Denn offenbar geht jener Ausspruch des Praͤtors nur die Richter an, welche aus Partheylichkeit von den Gesetzen abweichen, und ob der Grundsatz Ulpians ganz allgemein oder nur einschraͤn- kend zu verstehen sey, ist theils unter den Rechtsgelehrten gar noch nicht ausgemacht 31), theils ist auch uͤberhaupt noch die Frage, ob dieser Satz in Teutschland fuͤr eine Norm des Staats- rechts gelten koͤnne? Man unterscheide also vielmehr, ob von Landesvertraͤgen und Staatsgesetzen , oder von Pri- vatgesetzen die Rede ist, welche der Landesherr aus gesetz- geberischer Macht promulgirt hat. Den Landesgesetzen der er- stern Art ist das Oberhaupt des Staats allerdings unterworfen, denn sie verbinden ihn und seine Nachfolger als Vertraͤge. In Ansehung der letztern ist hingegen wieder zwischen der Privat - und oͤffentlichen Person des Landesherren ein Unterschied zu machen. Wird der Landesherr als Privatperson betrach- tet, so ist er, wie die uͤbrigen Unterthanen im Lande, an seine Gesetze gebunden. Entstehet daher in solchen Privatsachen ein Streit zwischen dem Landesherrn und seinen Unterthanen, so sollen dergleichen Processe nach Vorschrift der neuesten Wahl- kapitulation Art. XIX. §. 6. bey den ordentlichen Landesgerichten in er- ster Instanz entschieden werden Schon vorher, ehe jene Bestimmung in die neueste Wahlka- pitulation aufgenommen wurde, hatte die Beschwerlichkeit der Austraͤgalinstanz die meisten teutschen Landesherren veranlaßt, sich in ihren Streitigkeiten mit ihren Unterthanen ohne Vertraͤ- ge den ordentlichen Landes- Dicasteriis zu unterwerfen. Man vergleiche Strubens gruͤndlichen Unterricht von Regierungs- und Justiz-Sachen. Sect. III. §. 12. Ge. Frid . martens Diss. de foro S. R. I. Principum cum subditis suis litigantium. Goett . 1780. §. 29. Man sehe indessen hierbey Joh. Bapt. Schue Gedanken uͤber die Rechtsbestaͤndigkeit des Art. 19. §. 6. Capi- tulat. noviss. in Betreff der Klagen teutscher Unterthanen gegen ihre Landesherren. Wetzlar 1791. 8. und Ebendesselben rechtliche Pruͤfung der Vertraͤge und Gewohnheiten zwischen teutschen Landesherren und Unterthanen mit Ruͤcksicht auf zu beschraͤnkende reichsgerichtliche Jurisdiction. Wetzlar 1792. 8. . Es ist demnach der Natur E 3 der der Sache gemaͤß, daß ein solcher Rechtsstreit zwischen dem Lan- desherrn und seinen Unterthanen auch nach den Gesetzen des Lan- des zu entscheiden sey, da die im Staate angeordneten Gerichts- hoͤfe an die buͤrgerliche Ordnung und Vorschriften des Staats ge- wiesen sind reinharth Observat. ad Christianaei Decision. Vol. I. Obs. 10. Hiermit stimmt auch das neue Gesetzbuch fuͤr die Preußischen Staaten in der Einleitung §. 87. uͤberein, wo es heißt: Auch Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Oberhaupte des Staats und seinen Unterthanen sollen bey den ordentlichen Gerichten, nach den Vorschrif- ten der Gesetze, eroͤrtert und entschieden wer- den . . Wenn ich behaupte, daß der Regent in seinen Privatverhaͤltnissen den buͤrgerlichen Gesetzen seines Staats un- terworfen sey, so lassen sich eigentlich zwey Faͤlle gedenken. — Es ist entweder von den Privathandlungen und Geschaͤften des Fuͤrsten selbst , oder von Privathandlungen der Untertha- nen , welche sich auf den Fuͤrsten, nach seiner Privatperson, be- ziehen, die Rede. Im letztern Falle ist die Frage, ob die Unter- thanen in ihren Handlungen und Geschaͤften mit dem Fuͤrsten, seiner Privatperson nach betrachtet, an die Gesetze des Staats und gemeine Regeln des Privatrechts gebunden sind, vollends keinem Zweifel ausgesetzt. Man setze also den Fall, daß ein Un- terthan in seinem Testamente den Fuͤrsten zum Erben eingesetzt haͤtte, ohne die in den Gesetzen des Landes vorgeschriebene Form beobachtet zu haben. Hier stuͤnde dem aus solchen ohne die ge- setzliche Form vorgenommenen, und also unguͤltigen Geschaͤfte des Unterthans formirten Anspruͤche des Fuͤrsten auf Seiten der da- bey interessirten Gegenparthey unstreitig ein ius quaesitum ex lege entgegen, welches hier, wo es offenbar nur blos um Privat- interesse zu thun ist, vom Fuͤrsten nicht einmal aus landes- herrlicher Machtvollkommenheit, so gerade zu aufgehoben werden koͤnnte. Tritt also vollends der Fuͤrst als Klaͤger auf, um seinen Anspruch wider die Gegenparthey im Wege Rechtens zu verfol- gen, so ist ja die Entscheidung dem ordentlichen Richter der Gegen- parthey zu uͤberlassen, der, in Ermangelung eines besondern, zum zum Vortheil des Fuͤrsten sprechenden Privilegiums, nicht anders, als nach den Gesetzen des Landes erkennen darf 35). Was nun aber die Privathandlungen und Geschaͤfte des Fuͤrsten selbst be- trift, so laͤßt sich als allgemeine Regel annehmen, daß die buͤrgerlichen Privatgesetze des Staats in der Re- gel bey allen Privatverhaͤltnissen und Privatge- schaͤften des Fuͤrsten ihre Anwendung finden, so weit nicht die mit seiner Privatperson so innigst vereinigte Fuͤrstenperson dieselbe uͤberfluͤssig oder unmoͤglich macht Man sehe hier b sonders nach Majer in der angefuͤhrten Einleitung in das Privatfuͤrstenrecht §. 52. . So z. E. ist die Guͤltigkeit eines fuͤrstlichen Privattestaments nach den buͤrgerlichen Gesetzen des Staats zu beurtheilen, welchen auch die Unterthanen bey Er- richtung ihrer Privattestamente unterworfen sind S. Franc. Ios . bodmanni Comment. de arduo inter testa- mentum principis S. R. I. publicum et privatum discrimine. (Moguntiae 1784.) §. XI. et XIII. . Dahinge- gen leidet die Anwendung der buͤrgerlichen Privatgesetze bey den Privathandlungen des Fuͤrsten einen Abfall, wenn zur Guͤltigkeit gewisser Geschaͤfte und Contracte der Unterthanen die oberherr- liche Genehmigung, oder sonst eine oͤffentliche Auctoritaͤt erfor- dert wird L . 34. Cod. de Donation. L . 14. D. de Manumission . ; oder die buͤrgerlichen Gesetze eine gewisse Hand- lung nicht sowohl zum Besten des Handelnden, sondern vielmehr zur Strafe fuͤr unguͤltig erklaͤrt haben grotius de Iure belli et pacis. Lib. II. Cap. XIV. §. 6. Majer a. a. O. S. 147. . Es kann uͤberdem das gemeine buͤrgerliche Recht bey manchen Privatgeschaͤften und Familienverhaͤltnissen der teutschen Landesfuͤrsten darum nicht ein- treten, weil bey ihnen gewisse Institute rechtlich hergebracht sind, auf welche diese Gesetze nicht passen, oder weil vermoͤge einer erlaubten Avtonomie diesen Gesetzen derogirt ist Danz in dem angef. Handbuche. 1. Band. S. 14. . E 4 Ich Ich komme nun auf den andern Hauptfall, wenn man naͤm- lich den Land sherrn nach seiner oͤffentlichen Person , folglich als Regenten betrachtet, in dieser Ruͤcksicht ist nun der- selbe 1) an diejenigen Privatgesetze nicht gebunden, deren Grund und Zweck bey ihm keine Anwendung finden kann, oder deren Beobachtung oder Nichtbeobachtung in Ansehung des Regenten gleichguͤltig ist S. hartleben in Meditat. ad Pandectas Specim. VIII. me- dit. 11. . Denn der Regent hat sich nicht seiner eige- nen Regierungsgewalt unterworfen. Er hat auch keinen Ver- trag geschlossen, sein eigener Gesetzgeber in politischer Hinsicht zu seyn. Nach seiner oͤffentlichen Person steht ferner 2) dem Landesherrn das Recht zu, seine Gesetze, wenn es die Wohl- farth seines Staats nothwendig macht, wieder aufzuheben, oder abzuaͤndern, und 3) insofern das ius quaesitum anderer dadurch nicht beeintraͤchtiget wird, in einzelnen Faͤllen sich sowohl, als andern Unterthanen, eine Dispensation oder Privilegium dagegen zu ertheilen Ge. Lud . boehmer Princip. iuris canon. §. 224. . S. 273. hinten an der Note 83, jetzt 29, setze die Worte: Daß es allerdings vieles beytrage bey den Unterthanen Gehor- sam ge en die Gesetze einzufloͤssen, wenn sie bemerken, daß der Fuͤrst selbst Achtung dafuͤr hat, ist ausser Zweifel. S. 274. In der Note 84, die nun in der neu eingeruͤckten Stelle mit 31) bezeichnet ist, muß folgendes geaͤndert werden. Die 7 ersten Zeilen bis ist, Z. 8. fallen weg, dafuͤr steht folgen- des: Viele Rechtsgelehrten wollen diese Stelle nur von den un- ter dem Kr. August gegebenen legibus caducariis verstehen, weil dieselbe laut der Inscription aus ulpiani lib. 13. ad Legem Iu- liam et Papiam genommen ist. — Z. 17. nach andere mehr, lies ferner: Andere erklaͤren die Stelle Ulpians von solchen Ge- setzen, welche bloß Solemnia iuris betreffen; als donellus in comment. iuris civ. Lib. I. cap. 17. Noch andere, als Em . me- rillius u. s. w. — Z. 21. lies: haben hingegen jene Meinun- gen gen gruͤndlich widerlegt, und zu zeigen gesucht, daß die L. 31. u. s. w. — Z. 23. nach verstehen sey, lies: Fuͤr diese Meinung streitet auch die Allgem inheit u. s. w. — Z. 25. lies: Waͤre, statt war, und Z. 26. nach Privilegium, lies: gewesen. Die corrigirten Stellen fallen weg. S. 275. Z. 9. statt dahingegen, lies: Uebrigens. Ebend. Z. 18. statt: der — zu entreissen, lies: von der — loszureissen. S. 276. Z. 1. statt als den schaͤndlichsten Eingriff, lies: als einen unbefugten Eingriff. Ebend. Z. 3. statt so, lies: welches. Statt Note 88, lies: 45. Ebend. von Z. 4. bis 23. streiche aus, so wie auch die Note 89. S. 277. Z. 4. bis 11. streiche aus, wie auch die Note 90. Ebend. Z. 11. statt: Unterthanen — Aufenthalt haben, lies: die Unterthanen eines Staats lassen sich nur in Beziehung auf die Art und Weise, wie sie der hoͤchsten Gewalt im Staate un- terworfen sind, unter verschiedene Klassen bringen. Vor allen Dingen aber muß ich bemerken, daß nicht der blose Aufenthalt. S. 278. Z. 10. statt in welchem — sind, lies: in welchem sie ihr Domicilium haben. Ebend. Z. ult. statt diesem Landesherrn, lies: demselben. S. 279. Z. 6. statt gedachte, lies: erwaͤhnte. Ebend. Z. ult. von diese — S. 280. Z. 8. streiche aus. S. 280. in der Note 95, jetzt 50, streiche aus: 3te Abth. S. 75. und lies dafuͤr S. 448. folg. Ebend. Z. 15. statt Form, lies: aͤussere Form. In Note 96, jetzt 51, streiche aus: Chr. Gottl . riccius bis zu Ende und lies: Weber a. a. O. §. 62. S. 219. Danz im Handbuch des heutigen teutschen Privatrechts. 1. Bd. §. 53. S. 180. folg. Der besondere Stand des Fremdlings macht keinen Unterschied. Denn auch ein teutscher Prinz, wenn er in aus- waͤrtigen Staaten Vertraͤge schließt, oder andere verbindliche E 5 Hand- Handlungen unternimmt, muß sich nach den Gesetzen dieser Lande richten. S. Puͤtters auserlesene Rechtsfaͤlle 3. Bandes 1. Th. Resp. CCCXLVIII. §. 9. S. 79. S. 280. in Note 97, jetzt 52, streiche aus: Weber bis zu Ende und schreibe: Jedoch hat diese Regel auch ihre Ausnahmen. Dahin gehoͤrt z. E. wenn Unterthanen eines Landes in der Ab- sicht, um den Gesetzen desselben auszuweichen, eine nach den- selben verbotene Handlung in einem fremden Lande, wo sie er- laubt ist, vollziehen. Man sehe Weber a. a. O. §. 62. S. 222. folg. S. 281. Z. 1. streiche aus von Jedoch — geschiehet Z. 13. so wie auch die Noten 98. 99. 100. Ebend. Z. 13. statt: Aus dem obigen Satze — vorgeschrie- ben sind, lies: Aus dem naͤmlichen Grunde gilt b ) ein Testament, bey dessen Errichtung der Testirer die aͤusserlichen Feyerlichkeiten beobachtet hat, die an dem Orte, wo dasselbe gemacht worden, vorgeschrieben sind, an allen Orten, wenn auch gleich an diesen andere Solennitaͤten vorgeschrieben seyn sollten. Ebend. in Note 1, jetzt 53, streiche aus Z. 3. von mynsin- ger — pag. 4 sqq. Am Ende setze hinzu: Danz im Handbuch des heutigen teutschen Privatrechts a. a. O. S. 181. S. 282. Z. 2. statt: der Reichsstadt, lies: von Frankfurt. Ebend. Z. 12. von Aus dem — S. 283. Z. 11. werden 6) streiche aus, mit den dazu gehoͤrigen Noten. S. 283. Z. 11. streiche aus: nur. S. 284. zur Note 7, jetzt 54, setze hinzu: Danz a. a. O. S. 182. N. 2. Ebend. Z. 12. von Bey — S. 285. Z. 8. hat, streiche aus und setze dafuͤr: Der Regel nach wird nun zwar die Erbfolge in den Guͤtern eines Verstorbenen nach den Gesetzen des Orts be- urtheilt, wo derselbe sein Domicilium hatte, wenn auch gleich ein Theil der Guͤter auswaͤrts liegen sollte. Es ist indessen in Ansehung der unbeweglichen Guͤter allerdings eine Ausnahme alsdann zu machen, wenn in dem Lande, wo selbige liegen, be- sondere sondere Verordnungen oder Statuten vorhanden sind, vermoͤge welchen sie nach dem Tode des Erblassers schlechterdings an kei- nen andern Erben und Nachfolger, als welchen sie nach den Ge- setzen dieses Orts bestimmt sind, fallen sollen; denn wo dieses nicht ist, so geht es auch bey den unbeweglichen Guͤtern eben sowohl, wie bey den beweglichen, nach den Gesetzen desjenigen Orts, wo der Verstorbene sein Domicilium gehabt hat. S. 285. zu der Note 12, jetzt 56, fuͤge hinzu: koch de suc- cessione ab intestato civili §. 14. Iust. Ferd . hamm de statutorum collisione et praeferentia in causis successionum ab intestato. Er- langae 1792. 8. §. 9. seqq. und Joh. Wilh. Ludolff in der sy- stemat. Entwickelung der Lehre von der Intestaterbfolge. (Halle 1794. 8.) §. 189. ff. Ebend. Z. 11. nach hat, lies: denn er hat sich deren Strenge selbst unterworfen, wenn er gegen ihr Strafverbot handeln sollte. Daselbst streiche aus: Justinian — verordnet Z. 13. und setze dafuͤr: Daher verordnet schon Justinian in einer seiner No- vellen: S. 286. Z. 2. nach Landesgesetze, lies: allerdings zu scho- nen ist. Ebend. Z. 5. von Wenn — daher Z. 18. streiche aus und lies: Wenn hingegen der Verbrecher an einem andern Orte, als an welchem er das Verbrechen begangen, zur Untersuchung und Bestrafung gezogen wird, so wollen zwar auch viele Rechtsge- lehrte behaupten — S. 287. in der Note 18, jetzt 61, streiche aus: und der- selbe — bis zu Ende. Ebend. Z. 17. nach Landes streiche aus eine — bis zu Ende des §. und lies dafuͤr: auf das Verbrechen gesetzt ist, statt der strengern Strafe, die das gemeine Recht bestimmt hat, ohne Anstand dem Missethaͤter zuerkennen; ja es muß jene gelindere Strafe um so mehr eintreten, weil der Landesherr, dessen Rich- ter die Strafe erkennt, das gemeine Recht nicht angewendet wis- sen, sondern es so haben will, daß Verbrechen dieser Art gelin- der behandelt werden sollen. Eben so billig ist es aber auch, daß daß der Richter, der die Untersuchung fuͤhrt, dem Verbrechen die Milderung angedeihen lasse, die nach den Gesetzen des Orts, wo die That begangen worden, statt findet; nicht als ob diese Gesetze den Richter der Untersuchung verbaͤnden, sondern weil unter solchen Umstaͤnden die Zurechnung geringer ist Man vergleiche hier vorzuͤglich Kleinschrods systemat. Entwickelung der Grundbegriffe und Grundwahrheiten des peinl. Rechts. 2. Th. §. 125. . Note 21. streiche aus. S. 288. Z. 5. statt Handlung, lies: Handhabung. S. 289. zur Note 26, jetzt 69, setze noch: hofacker Prin- cip. Iur. civ. R. G. T. I. §. 15. S. 294. Z. 3. statt gehet — Hadrians , lies: welches Fragment sich jedoch nur bis auf die Zeiten Hadrians erstreckt. Ebend. Z. 4. von daß — urtheilen Z. 7. streiche ganz aus, so wie auch die Note 1. Ebend. Z. 8. nach da streiche aus: uͤberdies. Ebend. Z. 10. statt Wissenschaften der Jurisprudenz, lies: Wahrheiten. Ebend. in der Note 2, jetzt 84, Z. ult. nach romanae, lies: cum observationibus Aug. Corn . stockmann . Lipsiae 1796. 8. maj. S. 295. Z. 20. u. 21. — S. 296. Z. 2 1ʃ2. muß ausge- strichen werden. S. 296. Z. 12. statt Rechte, lies: Gesetze. Ebend. Z. 11. v. u. streiche aus: insofern — aufgenommen. Ebend. Z. 10. v. u. statt: so gehoͤren dahin, lies: so haben wir von diesen h. z. T. noch folgende Fragmente. S. 298. Z. 2. streiche aus: der — Professor. S. 299. nach Praͤtoren Note 95. L. 2. §. 18. Cod. D. de Vet. iur. enucleando. Herr Prof. Hugo in seinem Lehrbuche der Rechts- Rechtsgeschichte. (Berlin 1790. 8.) §. 105. hat jedoch gegen diese gemeine Behauptung einige Zweifel vorgebracht. Ebend. statt: im Jahr — 885. lies: im Jahre Christi 131. als ein Gesetzbuch. Ebend. Z. 3. nach gekommen streiche aus bis vollstaͤndig und lies statt dessen: haben wir den Bemuͤhungen eines Baro, Paͤrraͤus, Ranchinus, Gothofredus, Noodt und Heineccius zu verdanken Man vergleiche hier die lesenswuͤrdige Abhandlung des Hrn. Oberhofgerichtsassessors Haubold uͤber die Versuche, das praͤtorische Edict herzustellen, in Hugo civilistischem Maga- zine 2. Bds 3. Heft. (Berlin 1796.) Num. XIV. S. 288. ff. . Ranchin ’s edictum perpe- tuum. Paris 1597. 8. findet sich auch in Hoffmanns histor. iur. Vol. II. pag. 305—360. mit einigen schaͤtzbaren Anmerkun- gen und Berichtigungen des Herausgebers. Iac . gothofredi series edicti perpetui erschien zuerst in seinen fontibus IV. iuris civ. ist aber noch in mehrern andern Werken befindlich. Noodt ließ sich in seinem Pandecten-Commentar die Wiederherstellung des Edicts vorzuͤglich angelegen seyn. Allein sein Commentar umfaßt leider nur die ersten 27 Buͤcher. Dahingegen enthaͤlt die vereinigten Ranchinischen, Gothofredischen und Noodtischen Resultate Wielings seltenes Werk, welches unter dem Titel: Fragmenta edicti perpetui in usum lectionum publicarum, zu Fra- necker 1733. in klein 4. herausgekommen ist. Des Heinec- cius Arbeit in seinen Opusculis postumis, Halae 1744. 4. ist zwar ein unvollendeter Versuch geblieben; er enthaͤlt aber doch in Absicht auf die Form und Ordnung des Edicts manche Be- richtigungen seiner Vorgaͤnger und in den Anmerkungen unter dem Texte des Edicts sehr viel Gutes. S. 299. Z. 11. v. u. nach bemerken streiche aus — edirt haben und lies dafuͤr: daß auch Ger. Meermann die Frag- mente des Cajus, Paulus und Ulpians mit seinen criti- schen Anmerkungen sowohl, als mit den Noten des Peter Fa- bers , den VII. Tom. seines thesauri iur. civ. et canon. einver- leibt leibt hat. Diesen sind noch beyzufuͤgen: ulpiani Fragmenta libri singularis regularum et incerti auctoris collatio legum Mosai- carum et Romanorum cum notis Io . cannegieteri . Traj. ad Rhen. 1768. 4. und Hermann cannegieteri Commentarius ad fragmenta veteris iurisprudentiae, quae exstant in collatione legum Mosaicarum et Rom. Franequerae 1765. 4. Endlich hat auch Hr. Prof. Hugo sowohl des iulii pauli sentent. receptas, Ber- lin 1795. 8. als ulpiani fragmenta libri regularum, Goͤttingen 1788. 8. edirt. S. 300. Z. 4. nach Constantin, lies: dem Großen. S. 302. Z. 2. statt deren Gebrauch in den Gerichten, lies: deren gerichtlichen Gebrauch. S. 303. Note 16. streiche ganz aus. S. 304. Z. 6. v. u. nach 17) lies: Man pflegt die Samm- lungen des Justinianeischen Rechts in libros elementares, syste- maticos und suppletorios einzutheilen, und rechnet zu der erstern Klasse die Institutionen, zu der andern die Pandecten und den Codex, und zu der dritten die Novellen und Edicte des Kr. Ju- stinians . S. 305. Zur Note 18, jetzt 2, setze am Ende hinzu: Vor- zuͤglich aber Chr. Gottl . haubold in praecognitis Iuris Rom. pri- vati novissimi. Lipsiae 1796. S. 305. Note 19. muß ausgestrichen werden. Ebendas. Z. 14. v. u. nach eingetheilt lies: Jeder Titel ent- haͤlt eine besondere Rechtsmaterie, welche in der Ueberschrift desselben angezeigt wird, und ist wieder in gewisse Abschnitte ab- getheilt, von denen der erste Principium, die folgenden aber Pa- ragraphen heissen. S. 306. Z. 6. nach haben streiche aus bis sind, und lies da- fuͤr: wovon ich in der Folge (§. 10.) ein mehrers sagen werde. Auch die Note 20 ist auszustreichen. Ebendas. Z. 17. streiche aus von Uebrigens — S. 307. Z. 2. lassen, und lies dafuͤr: Uebrigens verdient dieses kleine Werk sowohl wegen der darin herrschenden guten Ordnung, als wegen wegen der darin enthaltenen vortreflichen Anleitung, die roͤmische Rechtsgelahrtheit chronologisch , d. i. nach den mancherley Abwechslungen, die sich in den eigentlichen Rechtsmaterien zuge- tragen haben, zu studiren, eine vorzuͤgliche Empfehlung. Die beste Leseart enthaͤlt die Ausgabe des Iac. cujacius , Paris 1785. 12. welche Joh. Bernh. Koͤhler zu Goͤttingen 1772. 8. wieder auflegen lassen. Z. 3. lies: in der Gebauerischen Ausgabe. Z. 4. streiche aus: Endlich — 1560. Z. 5. Z. 5. nach sind lies: 1) Franc. balduini Commentarius Pa- ris . 1754. fol. 2) Franc. hottomanni Commentarius Lugduni . 1588. fol. 3) Iac. cujacii notae priores et posteriores (oper. tom. I.) 4) Franc. broei expositio in institutiones. Paris . 1622. 4. 5) Anton matthaei Commentarius ad Institutiones Ultraj. 1622. 4. 6) Iani — S. 307. Z. 12. nach 4. lies: auch studio Ioh. Rud. iselini . Basiliae 1760. 4. Z. 16. statt 1726. lies: 1767. Ebendas. streiche aus: Zu den — 1622. 4. S. 308. Z. 18. hinter 8. lies: III ) Franzoͤsische. Les quatre livres des Instituts de l’Empereur Iustinien en latin et en françois. Traduits par le sieur Du teil a Lyon 1681. Tomes II. 8. S. 309. Z. 11. statt Gesetze, lies: Rechtsmaterien. Ebendas. Z. 16. streiche aus: Ueber — seyn Z. 19. und lies: Nur 40 Rechtsgelehrten wiederfuhr die Ehre, daß man sie bey der Compilation der Pandekten als Quellen benutzte, aus de- ren Schriften dies Werk compilirt worden ist. S. 310. Z. 15. hinter restituta, lies: daß man sich bey dem excerpiren der alten Juristen manche Veraͤnderungen in dem Sin- ne und den Worten derselben erlaubt habe, da wo naͤmlich die veraͤnderte Rechtsverfassung solches nothwendig zu erfordern schien, und daß diese Veraͤnderungen in den Excerpten Emblemata Tri- boniani genennt werden, ist schon oben erinnert worden. Es waͤ- re auch wohl kaum zu bemerken noͤthig, daß die Pandekten in la- teini- teinischer Sprache geschrieben worden sind, und daß wir sie noch heutiges Tages in ihrer Originalsprache haben, wenn nicht Jo- hann Jensius, ein bekannter hollaͤndischer Jurist, den witzi- gen Einfall gehabt haͤtte, zu behaupten, daß die heutigen Pan- dekten des K Justinians aus einer griechischen Uebersetzung waͤren verfertiget worden Ampliata demonstratio, Pandectas, nunc extantes, ex versio- ne graeca esse trajectos, als Vorrede vor iensii stricturis ad Romani juris Pandectas et Codicem Lugd. Batav . 1764. 4. . Allein daß Graͤcismen in den Pandecten vorkommen, beweißt seine Meinung noch nicht, denn sonst koͤnnte man vielleicht auch darthun, daß sie aus einer hebraͤi- schen Uebersetzung herruͤhren, weil sie auch Hebraismen enthal- ten sollen Vid. Ge. Guil kirchmaieri Diss. de veterum ICtorum he- braismis. in Desselben Graeci defensione a solocrismis etc. p. 56. und Christph . wolle Epist. crit. de Hebraismis Ulpiani ICti. Lips. 1739. . Ueberdem ist gar noch nicht ausgemacht, ob die von Jensius angefuͤhrten Graͤcismen nicht gar Fehler der Ab- schreiber sind, wie mir Bach Unparth. Critik uͤber jurist. Schriften 1. Band S. 163. ff. Man vergleiche uͤberdem Io . cannegieter ad Ulpiani frag- menta p. 9. Praefat. Observation. jur. civ. Hagae Comit. 1743. 8. Adr . von dorp Observ. Traj. ad Rhen . 1769. 8. Cap. IX. p. 87. , der den Jensius sehr aus- fuͤhrlich widerlegt hat, ganz richtig zu erinnern scheint. Einige Stellen waren zwar allerdings urspruͤnglich griechisch, diejeni- gen naͤmlich, welche aus Modestins Buͤchern de excusatio- nibus, und à Papinian de officio Aedilium municipalium ge- nommen worden, die wir heutiges Tages in den meisten gemei- nen Ausgaben der Pandekten, in einer eben nicht sonderlich gera- thenen lateinischen Uebersetzung lesen; allein diese stammt von ei- nem gewissen Burgundio her S. Leop. Andr . guadagni ad graeca Pandectar. Dissertatio- nes. Pisis 1786. 4. , und es laͤßt sich also da- von noch nicht auf das Ganze schließen. S. 311. Z. 13. hinter ponendum esse setze die Note 17. Neuerlich hat jedoch Herr Hofrath Heyne in Prolus. notatio cor- corporis juris glossati MS. Bibliothecae Georgiae Aug. in Ej. Opusc. Vol. II. p. 315. diese Benennungen aus der barbarischen Latini- taͤt des mittlern Zeitalters sehr gut erklaͤrt. S. 312. Z. 7. von: Solche wahre — S. 315. Z. 8. her- gestellt worden sind, streiche aus und lies: Wie man sich bey sol- chen Widerspruͤchen zu verhalten habe, werde ich in der Lehre von dem heutigen Gebrauche des roͤm. Rechts §. 80. zeigen. Hier bemerke ich nur noch, daß man in den heutigen Ausgaben der Pandecten auch verschiedene Stellen findet, welche in den Handschriften der Glossatoren fehlten, und erst in neuern Zeiten von Jacob Cujacius, und Anton Contius aus den Basili- ken des Kaisers Leo wieder hergestellet worden sind. S. 315. Note 44. jetzt 22. Von der Florentinischen Hand- schrift der Pandecten sehe man Henr . brencmanni historiam Pandectarum seu fatum exemplaris florentini. Traj. ad Rhen . 1722. 4. Leop. Andr . guadagni de Florentino Codice, omnium, quae extant, Pandectarum exemplorum parente, Disquisitio, ex edit. walchii . Ienae 1755. 8. eckhard in Hermenevt. iuris Lib. I. c. 2. §. 68. seqq. und walch ad Eundem. S. 316. Zur Note 45. jetzt 23. hinter pag. 3. setze: und püttmanni miscellaneor. Iur. cap. 22. S. 316. Z. 17. hinter bemerkt, setze: Besser werden sie in gemeine und kritische Ausgaben eingetheilt S. August. Corn . stockmann ad Bachii histor. iurisprud. Rom. pag. 573. Not. *) . S. 318. Z. 15. nach befinden sey, streiche aus: Ob ihn — bis fallen wird Z. 24. Ebendas. Z. 1. von u. setze: hierzu noch Obs. XII. u. Phil. Fried. Weis Program: Etwas uͤber die im Text der Pandekten vorkommenden Zeichen, namentlich die Russardische Note, Mar- burg 1793. S. 319. Zur Note 49. jetzt 28. setze hinzu am Ende: koch Diss. de ordine legum in Pandectis, pag. 3—6. und de senckenberg Meditat. iurid. ( Wezlar 1789.) Mantissa VI. pag. 176. Ebendas. F Ebendas. Z. 7. hinter Druckfehler lies: Unter den Gotho- fredischen Ausgaben mit Noten ist die Frankfurter 1663. Fol. und unter denen ohne Noten sind die Amsterdammer von den Jahren 1664. und 1700. die besten. Ebendas. Z. 9. hinter anbetrift, streiche aus: so haben wir bis S. 320. Z. 8. weitlaͤuftig ist, und lies: So sind unter de- nen, welche die einzelnen Gesetze eines jeden Titels erlaͤutern, besonders zu empfehlen: Ant . fabri Rationalia in Pandectas. To- mi VI. Lugduni 1659—1663. F. Dieser Commentar erstreckt sich jedoch nur auf die erstern neunzehen Buͤcher der Pandecten. Es werden darin die Gesetze nicht nur grammatisch erlaͤutert, sondern auch nachher bey der Erklaͤrung eines jeden Gesetzes ra- tiones dubitandi et decidendi angefuͤhrt. Ein Fehler ist es je- doch, daß Faber nicht selten Gloßeme und Tribonianismen zu finden meint, wo dergleichen wirk li ch nicht vorhanden sind. Des Johann Brunnemanns Commentarius ad Pandectas Frfti 1674. Fol. und Colon . 1752. f. geht zwar uͤber alle 50 Buͤcher der Pandecten, bedeutet aber nicht viel. Besser sind des Ant . mornacii Observationes in XXIV. priores libros Digestorum Paris . 1654. F. und eiusdem posteriorum XXVI. librorum D. Synopsis Ib . 1660. F. Des pothier Pandectae Iustinianeae in novum ordinem digestae Lugduni 1782. Tomi III. F. enthalten nicht sowohl einen Commentar, als eine systematische Darstel- lung der Gesetze eines jeden Titels der Pandecten; doch sind auch viel einzelne Stellen in den beygefuͤgten Noten erlaͤutert. Unter denen, welche blos die Lehren und Materien eines jeden Titels in den Pandecten erlaͤutern, ohne sich an die Ordnung der einzelnen Gesetze zu binden, empfehle ich Ger . noodt Com- mentar. ad Digesta (in Operib . Tom. II. Lugd. Bat . 1735. F.) Er erstreckt sich aber nur uͤber die erstern 27 Buͤcher der Pan- decten. Vollstaͤndiger ist des Io . voetii Commentarius ad Pan- dectas. Hagae Comit. 1734. F. und Coloniae 1769. Tomi II. Fol. Die erstern vier Buͤcher erlaͤutern baro in Operib . Tom. I. bachovius in Protis, und Ant . schulting in Enarratione partis primae Digestorum. Ueber die ersten beyden Buͤcher hat bal- duinus Notas geschrieben, welche in T. I. Iurisprud. Rom. et Atti- Atticae pag. 774—843. anzutreffen sind. Einzelne Titel der Pan- decten haben alciatus, budaeus, duarenus, mudaeu, ho- tomannus, donellus , Ianus a costa und andere mehr erlaͤu- tert, welche hier anzufuͤhren, zu weitlaͤuftig ist S. haubold Praecognita iuris Rom. pag. 60. seq. . S. 320. Z. 19. statt 1558. l. 1557. Ebendas. Z. 5. v. u. vor Retes setze: Ios. Fernand de. Ebendas. Z. 4. von u. hinter Meermann T. 6. 1. 9.) Iob . altamiranus ad priores XIII. libros ex XX. Quaest. Qu. Cer- vidii Scaevolae (in Thesauro Meermann. Tom. II. pag. 369. seqq.) streiche ferner 9 aus und lies 10.) S. 321. Z. 5. hinter Ibidem 1741. 4. setze 12) Io . schil- teri Herennius Modestinus Argent . 1687. 4. Ebendas. Z. 9. v. u. streich aus: Wir haben — bis S. 322. Z. 4. de pactis und schreibe: und 20) Aug Corn stockmanni Diss. Papirii Iusti Fragmenta illustra Lips. 1792. Die Verordnun- gen der roͤmischen Kaiser, deren in den Pandecten Erwaͤhnung geschieht, sind auch von verschiedenen erlaͤutert worden. Dahin gehoͤren vorzuͤglich folgende: 1) Io. Chr . frankii Comm ad ju- risprudentiam Tiberii Claudii Imp. Vitemb . 1770. 2) Thom. Io . pigeaud Diss. de Vespasiano Imp. eiusque jurisprudentia. Lugd. Batavor. 1762. 4. 3) Andr. Guil . crameri D. Vespasianus s. de vita et legislatione T. Flavii Vespasiani Ienae 1785. 8. 4) Corn Groening a zoelen oder vielmehr Io. Henr . iungii Diss. de Tito Imper. ejusque jurisprudentia Traj. ad Rhen 176 1 . 4. und 5) Io. Aug bachii s. Trajanus D. de legibus Trajani Imp. Commentarius Lips. 1747. 8. S. 325. Z. 8. statt L. 36. 39. und 40. lies: L. 35. 38. 39. 41. bis 47. S. 327. Z. 5. nach Praxi, lies: zum Theil. Ebendas. Z. 4. v. u. streiche aus: Eine andere Meinung, bis zu Ende der Note, und lies: auch Hr. Hofgerichtsassessor Hau- hold in praecognitis iur. Rom. priv. noviss. §. 16. n II. Ebendas Z. 5. von oben, hinter vorgezogen, l.: Da indes- sen doch immer die Vermuthung fuͤr die Guͤltigkeit der Novelle F 2 selbst selbst streitet und nicht zu glauben ist, daß der Kaiser und die teutschen Reichsstaͤnde den falschen Auszuͤgen ein groͤsseres Anse- hen haͤtten beylegen wollen, als den Novellen selbst, und uͤber- dem ein offenbarer Irrthum kein Recht bewirken kann, ( L. 39. D. de L L. ) so verdient wohl die Meinung derjenigen mehr Bey- fall, welche jenem Gerichtsgebrauche widersprechen, und die Av- thentiken des Irnerius nur in soweit gelten lassen, als sie mit den Novellen uͤbereinstimmen brunquell histor. iur. P. H. c. 10. §. 14. de cocceji ius civ controv. in Proleg. Qu. 3. et emminghaus ad Eundem T. I. pag. 8. not. t. walch Introduct. in controv. iur. civ. Proleg. Cap. I. §. 7. Webers Reflexionen vom heutigen Gebrauch des roͤm. Rechts S. 45. nettelbladt system. element. iurisprud. positivae Germ. §. 176. pag. 100. hofa- cker Princip. iur. civ. T. I. §. 49. und müller in Observat. pract. ad Leyserum T. I. Obs. 7. . S. 328. Z. 14 nach haben streiche aus: wie aussen, bis Glossatoren incl. Z. 22. und lies: haben a) uͤber den ganzen Co- dex commentirt Iac . cujacius in IX. libros Codicis ( Oper . T. 8.) iunct. Commentariis in III. postremos libros Cod. ( ib . T. 2.) Cypr . regnerus ab osterga Com. in omnes et singulas leges, quae continentur in Codice. Traj. ad Rhen . 1666. 4. und Io . brunnemannus in Commentar ad Codicem , cura Sam . stryckii Lipsiae 1708. und am neuesten Genevae 1771. F. Des Ant . pe- rez Praelectiones in duodecim libros Codicis Iustinianei, am neue- sten Venetiis 1738. enthalten keine Erlaͤuterung der einzelnen Gesetze. Ebendas. Z. 23. statt 1686. l. 1614. Ebendas. Z. 24. vor donellus streiche und weg, und schrei- be hinter donellus : Comm. ad II. III. IV. VI. et VIII. libros codicis. Francofurti 1599. Fol. Hubert . giphanius in explana- tione, difficiliarum et celebriarum legum codicis. Coloniae 1614. 4. (geht nur uͤber die erstern acht Buͤcher.) und streiche das Aehn- liche in der alten Edition weg, bis Mornacius excl. S. 329. Z. 10. hinter Tom. I ) setze: Io. Maur. Guil . bau- mannus in Divo Gordiano exerc. I. Lipsiae 1792. 4. exerc. II. ib. ib. 1793. und Io. Conrad . sickel in Diocletiano et Maximiano exerc. I. et II. Lipsiae 1792. et 1793. 4. S. 330. streiche aus die Note 60. und setze statt ihrer die Note 41) S. Abraham Wielings Indicem Cronolog. No- vellar. Iustiniani p. 167. Iurisprud. Restitutae. Ebendas. Z. 12. von u. streiche aus: von der erstern bis 150. incl. Z. 2. von u. und schreibe: 32. und 34. Folgende No- vellen aber sind blos lateinisch verfaßt worden, Nov. 9. 11. 23. 62. 143. und 150. S. 333. In der Note 68. jetzt 49. streiche aus nach †) und zepernick bis zu Ende derselben. Ebendas. Note 70 jetzt 51. streiche ganz aus, und lies da- fuͤr: Z. B. die Nov. 117. 140. 144. 149. sind vom K. Justin II. die Nov. 161. 163. und 164. vom Tiber, und die Nov. 166. 167. und 168 sind aus den Eparchicis, d. i. aus den Buͤchern oder Sammlungen, welche die Edicte der Praefectorum Praeto- rio enthielten. S. hombergk Version. in Not ad has Novellas. S. 334. Z. 13. statt acht und neunzig, lies: fuͤnf und neunzig. Ebendas. Z. 14. streiche aus: 11. Z. 15. streiche aus: 32. Z. 17. streiche aus: 63. Z. 20. nach 105. l. 106. Ebendas. streiche aus: 110. Z. 22. hinter 159. mache die Note 54. S. Andr G u il . cra- meri Analecta litteraria ad historiam Novellarum Iustiniani. Kil . 1794. pag. 9. sq. und haubold Praecognita iur. Rom. Cap. II. §. 12. Not. g. S. 335. Z. 21. hinter herausgeben setze die Note 55. Man behauptet zwar insgemein, als ob Haloander 165 Novellen griechisch edirt habe. S. gravina de Ortu et progress. iur. civ. cap. 135. struv Histor. iur. Rom. Cap. 3. §. 9. hoffmann Histor. iuris Rom. Lib. II. cap. 2. §. 14. und brunquell Hist. F 3 iur. iuris P. II. cap. 12. §. 15. Allein diese Meinung ist ganz irrig, wie Iac . voorda Elector. libr. sing. Traj. ad Rhen . 1749. 8. Cap. 27. gezeigt hat. Ebendas. Z. 21. streiche aus: Es ist eine — bis angefuͤhrt incl. S. 336. Z. 7. so wie auch die Note 73. S. 338. Z. 15. streiche aus: Quibus suis, bis interprete incl. Z. 26. S. 339. Z. 10. hinter erlangt habe, setzte die Note 62. S. nettelbladt system. element. iurisprud. posit. Germanor. §. 179. p. 100. hofacker Princip. iur. civ. T. I. §. 49. und Hoͤpf - ners Commentar uͤber die Institutionen §. 12. S. 340. Zur Note 81. jetzt 64. setze: Mit mir stimmen uͤber- ein de cocceji iur. civ. controv. prolegom. qu. IV. püttmann miscellan. iur. cap. XXII. p 207. und Aug. Corn . stockmann histor. iurisprud Rom. pag. 585. S. 340. Z. 16. nach in op. lies: Tom. II. Ebendas. Z. 22. hinter 1780. F. streiche aus: Stephani bis zu Ende, und setze: den neuesten Commentar uͤber Justi- nians Novellen hat ein Neapolitanischer Rechtsgelehrter, mit Namen Ios toscani geschrieben, welcher in Desselben Iuris publ. Rom. arcani Tom. III. P I. p. 85. sqq. Neap . 1774. und Tom. IV. P. I. Neapol . 1777. P. II. ib. 1780. et P. III. ib. 1782. 4. befindlich ist. S. 341. Z. 13. statt: Sie sind also nicht glossirt, l.: allein in der Praxi gelten sie dennoch nicht S Hier. Gottl kind D. de XIII. Iustiniani edictis. Lipsiae 1793. . S. 342. hinter die Note 84. jetzt 68. setze noch: Man sehe jedoch auch nettelbladt systema element. iurisprud. positivae Germanor. commun. §. 179. Nro. 2. pag. 99 seqq S. 347. Z. 6. von u. nach 1725. l. und ginnani Memorie storico-critiche degli scrittori Ravennati T. II. Faënza 769. 4. S. 350. Z. 23. statt: Ob wir nun gleich, lies: Man muß daher — S. 350. S. 350. Z. 25. statt: unser Augenmerk zu richten haben, l. sein Augenmerk richten. Das folgende streiche aus bis zu Ende des §., so wie auch die Note 4. S. 353. streiche aus die Note 6. Ebendas. in der Note 7. streiche aus: Nisi bis fraudibus. Ebendas. Z. 14. hinter erhalten werde, lies: allerdings auch noch heut zu Tage fortdauernd bleibt. Von da an streiche aus bis moͤchte incl. Z. 26. Z. 354. Z. 7. hinter der Roͤmer, lies: welches die Teut- schen nicht aufgenommen haben, und streiche aus Z. 7 — 14. Die Note 8. streiche man ganz aus. Ebendas. Z. 25. nach dienen, streiche aus: Diese bis S. 355. Z. 17. und lies dafuͤr: welche bekanntermassen auch noch heuti- ges Tages laͤnger nicht, als 5 Jahre, dauert, ob gleich der Klaͤ- ger nach der Nov. 115. Kap. 3. und 4. nicht mehr noͤthig hat, den Vorwand zu gebrauchen, als ob der Testator nicht recht bey Verstande geweser waͤre. S. 356. streiche aus die ganze Note 12. Ebendas. Z. 20. streiche aus: Ob auch, bis zu Ende des §. S. 357. Z. 18. hinter eingeschraͤnkt wird, setze: oder dassel- be durch Nichtgebrauch wie z. B. bey den Poͤnalklagen erloschen ist. S. 358. Z. 17. statt πρόψειρον l. πςόχειρον. S. 359. Z. 11. statt acht uud dreisig lies: sechs und dreisig. Ebendas. Z. 12. streiche aus: 6. Ebendas. Z. 15. streiche aus: 52. Ebendas. Z. 16. streiche aus: und 52. Z. 17. hinter Meer- manniani mache die Note Bey Meermann Tom. 5. steht zwar auch das 52ste Buch, allein es ist defect. . S. 360. Z. 2. statt 48. l. 43. Ebendas. zur Note 20. jetzt 96. setze hierzu: Ein Auszug da- raus nebst Berichtigungen und Zusaͤtzen steht in des Hrn. Prof. F 4 Hugo Hugo civilistischen Magazin 2. Band 4. Heft Nr. XVIII. Eben daselbst findet man auch S. 410 ff. eine vollstaͤndige Litteratur der Basililen. In der Note 22, jetzt 98, am Ende, statt pag. 197. l. 107. S. 361. Z. 2. hinter Struchtmeyer l. Gerhard Joh. Jacobson Specim. critic. in glossas nomicas. Daventr . 1777. 4. , und Joh. Bernh. Koͤhler Interpretat. et Emendat. iur. Rom. Lib. I. cap. 6. et 7. . S. 361. Z. 18. lies: und uͤberhaupt koͤnnen. S. 366. Z. 24. streiche aus: denn u. s. w. bis behauptet S. 367. Z. 11. und lies dafuͤr: da solche doch bekanntermassen bey den Teutschen schon laͤngst vor Einfuͤhrung des roͤmischen Rechts uͤblich gewesen und fuͤr verbindlich gehalten worden sind 36), jetzt 14). S. 367. streiche aus die Note 37. S. 369. Z. 2. lies: Heinr. Christ. von senckenberg un- ter dem Titel: Brachylogus iuris civilis, sive corpus legum paul- lo post Iustinianum conscriptum, mit den Annerkungen Ludwig Pesnots, Pard. Pratejus und Nicol. Reusners zu Frankfurt und Leipzig 1743. 4. edirt hat 19). Lies weiter Z. 11. Verfasser u. s. f. Note 42. streiche aus. S. 370. Z. 2. nach Platz, lies: welches nur den Inbegriff der in dem corpore iuris canonici enthaltenen kirchlichen und paͤpstlichen Verordnungen bezeichnet. Lies weiter Z. 12. die. Z. 16. streiche aus: in dem engern Verstande. S. 371. Z. 6. streiche aus: und ohne Zweifel. Z. 14. streiche aus: oder nicht gelte. Z. 19. streiche aus: hierauf bis nur Z. 20. und lies: hier- uͤber kurz fassen zu koͤnnen, so will ich mich. S. 372. zur Note 51, jetzt 27, setze hinzu: Man sehe hier vorzuͤglich Nettelbladts Abhandlung von den wahren Gruͤn- den den des protestantischen Kirchenrechts §. 6. und Desselben Syst. elem. iurispr. positiv. Germ. §. 179. p. 101. S. 376. Zur Note 56, jetzt 33, setze am Ende noch: P. II. Lips. 1790. 8. S. 378. Note 64, jetzt 41, veraͤndere ganz so: S. Tafin- ger uͤber die Bestimmung des Begriffs der Analogie des teutschen Privatrechts 1. Th. §. 31. ff. S. 101. fgg. Verschiedene Rechts- gelehrte wollen zwar das Gegentheil behaupten, weil die Ab- schaffung eingefuͤhrter Gewohnheiten nicht zu vermuthen, z. B. Herr von Senkenberg in den Gedanken von dem jederzeit lebhaften Gebrauche des uralten teutschen Rechts. Kap. 3 §. 13. und Hr. Prof. Fischer in seiner Litteratur des germanischen Rechts §. 168. und in s. Entwurfe einer Geschichte des teutschen Rechts §. 28. Allein Hr. Prof. D. kind in Progr. de Speculi Saxonici usu et auctoritate. Lipsiae 1783. §. IV. u. folg. und be- sonders der Hofgerichts-Assessor Danz im Handbuch des heuti- gen teutschen Privatrechts 1. Band §. 39. S. 123. ff. haben diese Meinung gruͤndlich widerlegt. S. 379. in der Note 65, jetzt 42, streiche aus: und an meh- rern Orten, Hartm. u. s. w. bis Qu. 17. n. 43. Ferner ebenda- selbst weiter unten: Nic. Christ. u. s. w. bis n. 3. und 66. Wei- ter ebendaselbst: Ge. Lennep bis zu Ende der Note und lies da- fuͤr: Rundens Grundsaͤtze des allgem. teutschen Privatrechts §. 20. u. 39. und Danz in dem angef. Handbuche 1. Th. S. 66. und 132. S. 383. zur Note 73, jetzt 50, setze am Ende hinzu: und Danz Handbuch des heutigen teutschen Privatrechts 1. Th. §. 84. S. 348. folg. Ebendas. Z. 11. hinter bringen mache die Note: S. Puͤt- ters Beytraͤge zum teutschen Staats- und Fuͤrstenrechte 2. Th. S. 106. S. 385. Z. 10. nach nur lies: als Huͤlfsrechte angenommen und leiden folglich nicht eher Anwendung, als wenn es an ein- F 5 heimi- heimischen anwendbaren Rechten fehlt Reichshofr. Ordnung Tit. 2. §. 15. Puͤtters Abh. von dem Verhaͤltniß der Fremden und einheimischen gemeinen Rech- te, in Desselben Beytraͤgen zum teutschen Staats- und Fuͤrsten- rechte 2. Th. N. XXVIII. . Lies weiter Z. 11. Ob nun gleich — S. 387. In der Note 81, jetzt 59, nach Vol I. T. I. lies: Franc. alef Diss. de diversorum statutorum concursu eorumque conflictu in ejus diebus academ. n. IV. Am Ende der Note setze noch hinzu: Danz Handbuch des heutigen teutschen Privatrechts 1. Th. §. 53. S. 389. zum 74. §. setze hinzu: Haͤtte Jemand einen doppel- ten Wohnsitz, so ist seine Faͤhigkeit zu handeln nach den Gesetzen desjenigen Domiciliums zu beurtheilen, welche die Guͤltigkeit des Geschaͤfts am meisten beguͤnstigen (§. 30. Nr. 5. S. 214) §. 75. Vom Anfange lies: Wenn aber von der aͤussern Form und der davon abhaͤngenden Guͤltigkeit die Rede ist, so — Lies weiter Z. 11. v. u. S. 391. in der Note 86, jetzt 64, nach eben dieses lies: Riccius Entwurf von Stadtgesetzen, Buch 2. Hauptst. 15. §. 3. Die ganze Note 87. ist auszustreichen und dafuͤr zu setzen: 65) Anderer Meinung ist Danz im angef. Handbuche des teut- schen Privatrechts 1. Bd. S. 181. folg. S. 392. Z. 16. streiche aus: Der Grund hievon bis Anord- nungen macht Z. 21. S. 393. Z. 3. statt Rede, lies: Frage. In der Note 89, jetzt 67, streiche die ersten 2 Zeilen aus. Auf eben der Seite Z. 13. streiche aus: Unkoͤrperliche Dinge bis zu Ende des §. so wie auch die Note 90. und lies: Sollte jedoch ein Mensch keinen bestimmten Wohnsitz haben, z. B. ein Vagabond, so wird das bewegliche Vermoͤgen desselben nach den besondern Gesetzen seines jedesmaligen Aufenthalts beurtheilt So z. E. wird einem Vagabonden succedirt nach den Gesetzen des Orts, wo er verstarb. S. Ludolffs systemat. Entwicke- lung . S. 394. S. 394. Z 9. statt habe, ltes: behaupte. S. 395. zur Note 95, jetzt 73, setze am Ende hinzu: coc- ceji in iure civ. controv. Proleg. Qu. 7. Zur Note 96, jetzt 74, setze noch hinzu: und Hr. Prof. em- minghaus ad Cocceji ius civ. controv. Proleg. Qu 7. Not. f. pag. 17. S. 398. Z. 2. streiche aus: Was Wunder bis §. XIV. Z. 10. Z. 11. nach Wenn nun gleich streiche aus: aus diesem bis beruhet Z. 14. und lies: freylich diese Gruͤnde meistentheils auf bloß irrige Meinungen des mittlern Alters hinauslaufen. Z. 18. nach da es, lies: eines Theils. Note 2. streiche aus. Zum § 77. setze am Ende hinzu: andern Theils aber doch auch nicht gelaͤugnet werden kann, daß mit der Aufnahme des canontschen Rechts in Teutschland allerdings auch die darm vor- kommenden Abaͤnderungen des Justinianeischen Rechts in der Re- gel vom Reiche gebilliget worden sind emminghaus c. l. pag. 17. . S. 399. In der Note 5, jetzt 83, streiche vom Anfang an aus bis I. H. boehmer excl. Z. 19. streiche aus: Zu den Ausnahmen bis kommen Z. 22. und lies: Hieher gehoͤrt u. s. w. S. 400. Z. 3. streiche aus: So wird bis Rechts an 10) Z. 11. mit den dazu gehoͤrigen Noten. S. 401. Z. 13. streiche aus: Aus dem bis werden Z. 18. Den Anfang des §. 19. streiche aus bis machen S. 402. Z. 8. und lies: Es sey mir erlaubt, gegen die Meinung unseres Ver- fassers nur noch einige Erinnerungen zu machen. S. 402. lung der Lehre von der Intestaterbfolge §. 193. S. 301. Hier- mit stimmt auch das allgemeine Gesetzbuch fuͤr die Preuß. Staaten, Einleitung §. 35. uͤberein. S. 402. Z. 17. hinter beweisen setze die Note: 92) S. Guil. de hertoghe Diatr. de reformatione iuris civ. circa causas matri- moniales a Pontifice Rom. per Ius Canonicum perverse tentata. (in Opusc. a Io. wunderlich edit.) p. 61. seq. In der Note 17, jetzt 93, streiche aus: wo ein Vorstellungs- schreiben u. s. w. bis zu Ende. Z. 25. streiche aus: Das canonische Recht bis erfordert wird S. 403. Z. 13. und lies: wie am gehoͤrigen Ort gezeigt werden wird, dahingegen das canonische Recht solchen schlechter- dings verwirft Cap. ult. X. de transact. . S. 403. in der Note 22, jetzt 95, am Ende statt 199. lies; 559. ff. S. 404. Z. 2. streiche aus: Ohnmoͤglich bis Beste sind incl. Z. 14. Z. 21. hinter befolgen setze noch: So schließt ferner das canonische Recht die Layen vom Zeugniß gegen Geistliche aus, wenn von peinlichen Faͤllen die Rede ist Cap. 14. X de testib. . Allein das Roͤm. Recht laͤßt auch Layen als guͤltige Zeugen zu, und dieß befolgen wir in der Praxi S. I. H. boehmeri ius eccles. Protest. Tom. I. Lib. II. Tit. 20. §. 16. . Eben so kann nach Canon. Rechten kein Zeuge, auch nicht einmal in peinlichen Faͤllen, genoͤthiget wer- den, ein Zeugniß abzulegen Cap 10. X. de testib. cog. vel non. ; anders nach dem Roͤm. Rech- te L. 4. D. de testib. , welches die Praxis annimmt Man sehe hier vorzuͤglich Mich. God. wernheri Diss. de auctoritate iuris canonici in processualibus. Vitemb. 1759. . S. 407. vor der Note 29, jetzt 7, setze noch: nettelbladt System. element. iurisprud. posit. Germ. comm. §. 18. nr. 2. pag. 104. S. 408. S. 408. in der Note 30, jetzt 8, streiche aus: richter P. II. Dec. 74. ferner: de ludwig differentiae bis Halae 1740. S. 410. Zur Note 82, jetzt 10, setze am Ende noch hinzu: Hoͤpfner im Commentar uͤber die Institutionen §. 16. hau- bold Praecogn. iur. Rom. §. 16. S. 412. Z. 23. hinter §. XI. XII. setze noch: walch Intro- duct. in controv. iur. civ. in Prolegom. Cap. I. §. 4. Am Ende der 33sten, jetzt 11ten Note setze noch hinzu: Es laͤßt sich daher nicht mit cocceji in iure civ. controv. Prol. Qu. 5. n. 11. schlechthin behaupten, daß die Institutionen ohne Ausnahme den Pandecten derogiren. S. emminghaus ad Coc- cejum c. l. not. z. pag 11. S. 411. Z. 22. streiche aus: Institutionen oder. S. 412. Z. 2. statt: Verordnungen, lies: Rechtsgelehrten. Ebendas. hinter bestimmen streiche aus: welches bis zu Ende des §. und lies dafuͤr: oder nicht, im erstern Falle muß eben wieder die Regel gelten, das neuere Recht ist dem aͤl- tern vorzuziehen . Man untersuche also das Zeitalter der dissentirenden Rechtsgelehrten, und nehme die Meinung desjeni- gen Rechtsgelehrten zur Entscheidungsnorm an, welcher dem Zeit- alter nach juͤnger ist S. püttmanni Miscellan. ad ius pertinent. Specim. XII. cap. 23. Verschiedene Rechisgelehrte wollen zwar behaupten, daß auf das Zeitalter der Rec h lehrten in den Pandecten nichts ankomme, weil Justini allen Rechtsgelehrten, aus deren Schriften er seine P and cten zusammentragen lassen, gleiches Ansehen ertheilt, sich ihre Meinungen zu eigen gemacht hat. S. lauterbach in Colleg. theor. pract. Pan- dectar. in Proleg. §. 4. mercerius in Conciliatore LL. p. 126. und Io. Bern koehler in Praetermissis ad Constitutionem Δέδωκεν Regiomonti 1781. p. 31. Allein diese Meinung ist laͤngst von Bern. Henr . reinold in notis ad Mercerium l. c. und püttmann c. l. widerlegt worden. Mit Recht sagt auch eckhard in Hermenevt. iuris Lib I. cap. I. §. 43. Quamquam iustinianus omnia, quae in Pandectis continentur, sua fecit tamen auctoritate sua efficere non potuit, ut duae constitutio- nes . Auf solche Art wird man viel Antino- mien mien in den Pandecten heben koͤnnen, wo jede andere Art der Concilitation unmoͤglich ist S. Henr . brencmanni Disp. de Legum inscriptionibus §. 22. in Abr . wielingii iurisprud. restituta P. II. pag. 168. byn- kershoeck Observat. Iur. Rom. Lib. I. c. 5. reinold in Opusc. pag. 559. und heineccius in Commentar. ad Leg. Iul. et Pap. Popp. Lib. III. eap. 5. pag. 401. . Ein treffendes Beysp i el geben uns die L. 17. D. de duobus reis, L. 54. §. ult. und L. 124. D. de Legat. I. wo die Meinung des Paulus in der L. 17. als eines spaͤtern Rechtsgelehrten der Meinung der andern beyden aͤltern Rechtsgelehrten, des Neratius und Pomponius , allerdings vorgezogen werden muß puͤttmann in Probabil. iur. civ. Lib. II. c. 3. pag. 25. seqq. . Eben so verdient die Meinung des Javolens in der L. 39. D. de Legat. II. billig vor der Meinung des Celsus in der L. 79 §. 2 D. de Legat. III. den Vorzug, denn Javolen ist dem Zeitalter nach juͤnger als Celsus . Aus dem naͤmlichen Grunde geht die Meinung des Ulpians in der L. 6. pr. D. commun. praedior. der Meinung des Pompons in der L. 8. D eodem vor; mehrere Beyspiele zu geschweig e n S. meisteri Orat. de studii iuris Rom. chronologici necessi- tate (in Sylloge Opusc . T. I. Nr. XI. et XII.) schneidt Diss. sistens artem conciliandi leges in systema redactam. Wirceb . 1776. und puͤttmann Miscellan. iur. cap. 23. . In den letzterm Falle hingegen, da durch das Zeitalter der Dissensus nicht gehoben werden kann, befolge man diejenige Meinung, welche mit der Rechts- analogie und Billigkeit am meisten uͤbereinstimmt , und wo dieses auch nicht auszumachen waͤre, so nehme man seine Zuflucht zur hoͤchsten Entscheidung des Lan- des- nes contrariae eodem tempore vim legis obtineant, quippe quod cum ipsa rei natura pugnat. Quodsi verum est, et constare tamen non potest, utrum lex sit prior, aut posterior, nisi tem- poris habeatur ratio, unusquisque facile intelligit, non vetare eo dicto potuisse iustinianum , ut in aetatem et doctrinam ICtorum diligenter inquiramus . Siehe auch reinold in Opus- cul. pag. 557. desherrn nettelbladt System. elem. iurisprud. positivae Germ. gen. Lib. I. Sect. III. §. 180 nr. 1. pag. 104. und hofacker Prin- cip. iur. civ. Tom. I. §. 142. in fin. . Ueberhaupt ist jedoch bey vorkommenden An- tinomien viel Behutsamkeit noͤthig, damit man nicht scheinbare Widerspruͤche mit wahren vermischt. Denn zuweilen kann ein Widerspruch bloß von der Unrichtigkeit der Leseart herruͤhren, wovon die L. 34. §. 4. D. de iureiur. ein Beyspiel giebt, welche zwar der L. 8. §. 5. D. Qui satisdare cog. und der L. 7. §. 3. D. de obsequ. parent. et patron praest. entgegen ist, allein nur darum, weil die meisten Ausgaben der Pandecten eine falsche Leseart enthalten; denn lieset man mit Haloander und den Basiliken hoc iusiurandum de calumnia aeque patrono ac parentibus remittitur, so verschwindet aller Widerspruch eckhard Hermenevt. iur. Lib. I. cap. 7. §. 238. und walch ad Eundem . . Zu- weilen hat man auch Stellen in den Pandecten fuͤr widersprechend gehalten, in denen doch die Verschiedenheit der zum Grunde lie- genden factischen Umstaͤnde eine ungleiche Entscheidung nothwen- dig machte. Man untersuche also vor allen Dingen den Inhalt solcher Gesetzstellen, die man fuͤr contradictorisch haͤlt, und man wird finden, wie wahr es sey, was Justinian in seiner Con- stitution de confirmatione Digestor. §. 15. sagt: naͤmlich daß aller anscheinende Widerspruch verschwinden werde, si quis subtili animo diversitatis rationes excutiet. Zum Beyspiel koͤnnen die L. 41. D. de pign. act. und L. 22. D. de pign. et hyp. sammet Quaestion. for. Qu. 3. in Opusc . pag. 254. ferner die L. ult. D. de condict. caus. data caus. n. sec. und L. 5. §. 1. D. de praescr. verb. Siehe den 4. Band dieses Commentars §. 326 b. Not. 59. S. 384. dienen, deren Widerspruch auf solche Art gar leicht gehoben werden kann, wie ich zu seiner Zeit dar- thun werde. S. 412. Z. 15. statt Richtschnuren, lies: Normen. Z. 16. hinter Rechtsanalogie setze ein? S. 413. S. 413. Z. 2. st. duam, lies: quam. S. 416. Z. 23. hinter gelesen wurden mache die Note: 1) Man sehe hier die elegante Abhandlung des Hrn. Dir. Zeper- nicks de rerum perpetuo similiter a centumviris iudicatarum aucto- ritate §. 10. (adj. siccamae libro de iudicio centumvirali pag. 331. seqq) und Rud. Christ. henne Diss. de morum ad Leges Romanas habitu ac relatione. Erford. 1766. S. 417. Z. 22. hinter 1774. lies noch: und Io. Nic. Corn. guilleaume Diss. theor. pract. de consuetudine. Duisburgi 1796. 4. S. 420. Z. 6. v. u. streiche aus: Vielleicht sey auch bis ge- graben worden Z. 5. v. u. S. 421. Z. 1. hinter wurden streiche aus: zwar schriftlich bis erhalten Z. 9 und lies: nicht nur gleich Anfangs schriftlich bekannt gemacht, sondern hatten auch, seitdem sie K. Hadrian in das Edictum perpetuum zusammen fassen ließ, und dieses als Gesetzbuch promulgirte, vim iuris scripti 12), jetzt 13). S. 422. Z. 16. statt §. 10. lies: in dem angefangenen §. 10. Institut. S. 424. Zur Note 22, jetzt 23, setze am Ende hinzu: und Car. Ad. braun Diss. ad L. 32. D. de Legib. Erlangae 1746. S. 425. In der Note 23, jetzt 24, hinter de LL. streiche aus: De quibus u. s. w. bis zu Ende der Note. S. 426. In der Note 24, jetzt 25, hinter erwiesen streiche das Uebrige weg. Ebend. Z. 1. streiche aus bis Z. 4. S. 429. Z. 26. hinter zu beurtheilen seyn, lies: So gelten h. z. T. noch manche alte teutsche Rechte, welche durch Spruͤch- woͤrter oder durch die alten Rechtsbuͤcher auf uns gekommen sind, deren Ursprung sich uͤbrigens nicht erweisen laͤßt S. Danz Handbuch des heutigen teutschen Privatrechts. 1. Band. §. 57. . S. 433. S. 433. Z. 8. streiche aus: Auch schon, bis wissen wollen Z. 14. S. 435. Z. 19. hinter Regel, streiche aus: die in einem Col- legio bis erhalten hat, Z. 24. und lies: oder Entscheidungsnorm, welche in einem Collegium, oder universitate personarum durch einen stillschweigenden Vertrag derjenigen, welche dabei interes- sirt sind, ihr Daseyn und verbindliche Kraft erhalten hat S. Schnauberts Beytraͤge zum T Staats- und Kirchen- recht. 1. Th. N. VI. §. 2. und 3. Ge. Lud boͤhmer Princip. iuris canon. §. 235. Meurers jurist Abhandl. 1. Samml. N. VI. und besonders Car. Fried. Guil . de spangenberg Commentat. de observantia imperii. Halae 1794. 8. Cap. I. . S. 437. vor die Note 55 setze: hofacker Princip iur. civ. T. 1. §. 127. und am Ende setze noch hinzu: nettelbladt syst. elem. iurispr pos. Germ. §. 889. und besonders de spangenberg cit. Comment. Cap. 1. §. 9. et 10. S. 437. Z. 10. streiche aus: den Unterthanen. S. 438. die Note 57 muß so heissen: Th. 1. Tit. 13. §. 1. S. 439. Z. 19. streiche aus: daß es aus einer Einwilligung komme, und lies: daß es eine Einwilligung zum Grunde habe. S. 440. Z. 13. streiche aus: Denn da, bis schließen Z. 21. Zur Note 64 setze am Ende noch hinzu: Hiermit stimmt auch uͤberein Danz im Handbuch des heutigen teutschen Privatrechts, 1 Band §. 56. S. 194. S. 441. Z. 2. streiche aus: Sonst bleibt es bis recht Z. 4. S. 442. Z. 23. streiche aus: Sogenannte Gewohnheitsrech- te, bis zu Ende der Note, und lies dafuͤr: Gewohnheitsrechte und Observanzen, welche in den Provinzen und einzelnen Gemein- heiten gesetzliche Kraft haben sollen, muͤssen den Provinzialgesetz- buͤchern einverleibt seyn. In der Note 67 hinter aedif. privat. streiche das Uebrige weg. S. 443. Z. 16. hinter neuesten, streiche aus: von den, bis Rechtsmaterien Z. 7. und lies: von den Gebruͤdern Overbeck . Die G Die Note 73 muß so veraͤndert werden: Meditationen uͤber verschiedene Rechtsmaterien 3. Band. Meditat. 182. S. 312. u. folgg. S. 444. Zur Note 76 setze am Ende noch: walch Introd. in controv. iur. civ. Proleg. Cap. II. §. 11. S. 445. Zur Note 78 setze am Ende noch: emminghaus ad coccejvm h. t. Qu. XI. not. a. Danz im angef. Handbu- che 1. Bd. §. 56. S. 197. u. a. m. S. 445. ganz unten im Text hinter: entstehen kann, setze die Note 79: Man sehe noch Koͤchy Meditationen uͤber die interes- santen Gegenstaͤnde der heutigen Civilrechtsgelahrtheit. 1. Band. (Leipzig 1795. 8.) und guilleaume cit. Diss. Cap. IV. §. 16. nr. I. S. 446. Z. 17. hinter: entgegen ist, setze die Note 80: L. 34. D. de Reg. iur. Zur Note 79, jetzt 81, setze noch: cramer Observat. iuris univ. T. III. Obs. 847. §. 13. et 14. Z. 23. streiche aus bis unvernuͤnftig Z. 26. und lies daselbst: III) Duͤrfen Handlungen nicht der gesunden Vernunft , noch dem gemeinen Wohl zuwider, sondern sie muͤssen so be- schaffen seyn, daß die Regel, nach welcher sie unternommen wor- den sind, auch als ein ausdruͤckliches Gesetz haͤtte promulgirt wer- den koͤnnen S. nettelbladt System. element. iurisprud. positivae Germ. commun. §. 169. und müller ad Leyserum T. I. Obs. 32. . Ist dieses nicht, so ist die Gewohnheit un- vernuͤnftig . S. 447. In der Note 80, jetzt 83, hinter volumus streiche aus: Peinl. Gerichtsordnung, bis zu Ende, und lies daselbst: Hierher gehoͤrt auch L. 2. l. quae sit longa consuet. u. Can. 4. Dist. XI. Z. 4. hinter Recht, mache die Note 85: Eisenharts Grund- saͤtze der teutschen Rechte in Spruͤchwoͤrtern. 1. Abth. Nr. VIII. Z. 7. Z. 7. hinter denselben, streiche aus: Es giebt, bis zu Ende des Absatzes, und lies daselbst: Man trift aber ausser diesen noch hier und da dergleichen alte unvernuͤnftige Gewohnheiten, beson- ders unter den Handwerkern, Bauern, und andern geringern Staͤnden an, auf welche der Richter bey seinen Erkenntnissen keine Ruͤcksicht nehmen darf S. wiesand Opusc. Spec. I. Obs. 1. cramer Observat. iur univ. T. III. Obs. 847. §. 7. . Auch die canonischen Rechte S. cap . 1. 3. 4. 5. 7. 9. 10. X. de consuet . eyfern namentlich gegen unvernuͤnftige Gewohnheiten, die beson- ders dem Wohl der Kirche entgegenstreiten, so nachdruͤcklich, daß man sich billig wundern muß, wie es dennoch habe Rechts- gelehrten thomasius in Diss. de iure consuet. et observant. §. 36. und senckenberg in Diss. de iure observantiae ac consuetudi- nis §. 7. geben koͤnnen, die auch unvernuͤnftige Gewohnhei- ten in Schutz genommen. Doch ihre Gruͤnde sind schon von an- dern genug gepruͤfet, und in ihrer Bloͤse dargestellet worden S. hartleben Meditat. ad Pandect. Spec. XI. med. 5. et 6. pag. 207. . Ich bemerke hier nur noch, 1) daß man sich zwar bey Beurthei- lung der Vernunftmaͤsigkeit einer Gewohnheit billig nach dem Geiste der Zeiten, wie auch nach den an jedem Orte herrschen- den Meinungen und Sitten richten muͤsse Runde in den Grundsaͤtzen des allgem. teutschen Privat- rechts §. 58. ; man darf aber doch auch nie dabey vergessen, daß offenbare Volksalbernheiten, auch unter dem Schilde des grauen Alterthums, das Anse- hen einer legalen Gewohnheit unmoͤglich behaupten koͤnnen Danz in dem angef. Handbuche 1. Band. §. 58. nr. VII. S. 212. . 2) Wenn gleich unvernuͤnftige Gewohnheiten an sich keine gesetz- liche Kraft noch Verbindlichkeit haben, vielmehr jeder Obrigkeit obliegt, fuͤr deren Abstellung besorgt zu seyn; so ist ihnen den- noch nicht alle rechtliche Wirkung abzusprechen, indem sie z. B. G 2 auf auf die Strafbarkeit einer Handlung wichtigen Einfluß haben koͤnnen crell Diss. de orig. et virt. iuris non scripti. Obs. III. pag. 1 4. — temperatur poena facti illiciti, quod quis non dolo, sed imitatione aliorum, et consuetudine adauc i us, ad- misisse videtur. Imo vero aliquando qui consuetudine pec- candi a pluribus recepta , malo increbrescente, licentiosius deliquerit, cum non ignorantia, sed maiori audacia peccasse videatur , severius punitur ; ut reliqui exemplo supplicii deterreantur Num generaliter , poena arbitraria tunc demum, propter consuetudinis excusationem , mitigatur, si appareat, non tam dolo , quam ignorantia peccatum esse . Hiermit stimmen auch die Gesetze uͤberein. I. 16. §. 10. D. de poents. L. 1. D. de abigeis Nov. 154. Man sehe puͤtt- mann de delictis, quae consuetudine excusantur; in selectis ex iure vario capitibus. Lips 1790. Cap. 2. und Kleinschrods Entwickelung der Grundwahrheiten des peinl. Rechts. 1. Th. §. 175. und 2. Th. §. 20. . S. 448. Die Note 86, jetzt 93, muß so veraͤndert werden: hartleben Meditat. ad Pandect. Spec. XI. med. 8. reinharth Select Observat. ad Christianeum vol. IV. Ob s e r vatio 65 nro. IV. pag. 96. nettelbladt System. element. iurisprud. posit Ger- manorum. §. 169. Beyspiele hiervon haben boͤhmer Consultat. et Decis. T. I Part. II. Resp. 45. n. 417. seqq. auch de ludolf Observat. forens. P. II. Obs. 169. pag. 382. S. 449 Z 10. Hinter seyn setze die Note: 94) Eben dieß wird auch sowohl in d r L. 34. D. h. t als der L. 3. C. de aedif. privat nicht undeutlich zu erkennen gegeben. Ebendaselbst hin- ter verbindlich seyn streiche aus: Mich duͤnkt, nicht nur u. s. w. bis Processe. Z 24. so wie auch die dazu gehoͤrigen Noten 89. u. 90. S. 450. Zur Note 91, jetzt 95, setze noch: schaͤrft daher dem Richter ein, auf rationem, quae consuetudinem suasit, zu sehen. Auf eben der Seite Z. 21. streiche aus: ratio bis Alexander Z. 22. S 453. In der Note 99, jetzt 3, ließ: Alle diese Meinun- gen findet man jedoch in der Gebruͤder Overbeck Meditatio- nen nen uͤber verschiedene Rechtsmaterien. 3. Band, Meditat. 181. S. 309. und folg. hinlaͤnglich widerlegt. S. 455. Z. 10. Hinter gehabt, ließ: habe. S 456. Die ganze Note 4, jetzt 8, muß ausgestrichen und so gesetzt werden: Man sehe die angefuͤhrte Diss. §. XXIV. S. 457. Z. 16. Hinter Personen streiche aus: wie u. s. w. bis zu Ende des Absatzes und mache daselbst die Note: 9) Cap. 13. X. de offic. ord. iud. C. 26. X. de V. S. cap. 13. de Elect. in 6to und C. I. de offic. ord. in 6to. S. 457. In der Note 5, jetzt 10, gleich Anfangs streiche aus: Arg. 1. §. 2. D. de iure delib. S. 458. Z. 2. Hinter koͤnne? lies: theils aus der Ver- nunft und dem Sprachgebrauch beurtheilen muß, ob naͤmlich der Zeitraum, binnen welchem die Handlungen vorgefallen sind, eine lange Zeit (tempus diuturnum) genennt werden koͤnne, theils auch S 460. Z. 24. statt buͤttmann lies: puͤttmann. S. 462. Z. 5. v. u. streiche aus: so vollkommen geruͤgt, bis Z. 2. v. u. und lies: nach Wuͤrden geruͤgt. Z. 3. von oben streiche aus: Sodann ist, bis entsteht Z. 6. und lies: Sodann ist aber auch hier gar nicht von der Einfuͤh- rung eines Gewohnheitsrechts, sondern von dem Beweise einer streitigen Gewohnheit die Rede. S. 463. Auf der ersten Zeile in der Note 13, jetzt 18, hinter §. 30. setze noch: cocceji in iure civ. controv. h. t. Qu. XI. in sine et ad eundem emminghaus not. c. Hinter Meditat. u. a. m. auf der 6ten Zeile derselben Note, setze: muͤller in Obser- vat. pract. ad leyserum T. 1. Observat. 39. guilleaume cit. Diss. §. 16. nr. IV. et Vi . Danz Handbuch 1. Bd. S. 199, u. a. m. S. 463. Z. 18. statt: es waͤre denn, daß lies: Ein anderes waͤre freylich, wenn S. 464. Z. 10. hinter S. 242. streiche aus: verb. u. s. w. bis: pro notorio zu halten incl. Z. 19. G 3 S. 464. S. 464. Zu der Note 16, jetzt 21, setze am Ende noch hinzu: de cramer Observat. iuris univers. T. III. Observat. 847. §. 26. S. 466. Vor die Note 23, jetzt 28, setze: hofacker Princip. iur. civ. T. 1. §. 123. S. 467. Zur Note 26, jetzt 30, setze am Ende noch hinzu: und kemmerich an angefuͤhrten Orten. Sect II. §. VI. pag. 65. S. 468. In der Note 27, jetzt 31, streiche aus: Sie berufen sich auf u. s. w. bis zu Ende der Note. Vor die Note 28, jetzt 32, setze noch: Ant . faber in Iuris- prud. Papinianea Tit. II. pag. 81. Auf der Seite Z. 3. streiche aus: Denn erstlich u. s. w. bis uͤblich gewesen Z. 7. und lies daselbst: Denn erstlich kann man ja bey Erklaͤrung und Anwendung geschriebener Gesetze a fimili schließen; warum sollte, es nun bey ungeschriebenen Gesetzen an- ders seyn? Will der Gesetzgeber einmal, daß es bey gewissen Faͤllen hinfuͤhro bestaͤndig eben so gehalten werden soll, wie es von Alters her bis jetzt uͤblich gewesen ist; In der Note 29, jetzt 34, gleich auf der ersten Zeile streiche aus: Anton faber bis zu Ende und lies: De quibus causis scri- ptis legibus non vtimur, id custodiri oportet, quod moribus et consuetudine inductam est, et si qua in re hoc deficeret, tunc quod proximum et consequens ei est; d. i. man soll in den Faͤllen, da keine geschriebene Gesetze vorhanden sind, auf Gewohnheiten Ruͤcksicht nehmen, und wenn es an beyden fehlt, die Analogie von aͤhnlichen Faͤllen zur Entscheidungsnorm annehmen. S. Ant . faber in Rational. ad eandem L. Hiermit stimmt auch die L. 1. C quae sit longa cons. uͤberein, worin dem Richter zur Pflicht ge- macht wird, auf rationem , quae consuetudinem suasiit , zu sehen, gewiß in keiner andern Absicht, als um daraus zu beurtheilen, ob wirklich eine Aehnlichkeit der Faͤlle vorhanden sey. S. 469. Z. 7. hinter statt findet, setze die Note: 35) de cramer Observat. iur univers. T. III. Observatio 847. §. 35. Z. 3. v. u. hinter erwiesen? streiche aus: ich glaube. S. 470. vor die Note 31, jetzt 37, setze: cramer c. l. §. 27. S. 472. S. 472. Z. 1. hinter Zeit, streiche aus: ist meist schon, bis bedarf daher Z. 2. und lies dafuͤr: bedarf nur S. 473. Z. 9. statt Sachspiegel lies: Sachsenspiegel. S. 474. Z. 8. hinter sollte? setze die Note: 47) de cramer T. III. Observat. 847. §. 29. Zur Note 41, jetzt 48, setze am Ende noch hinzu: hofacker Princip. iuris civilis Tom. I. §. 125. S. 475. Z. 11. hinter Urtheilsspruͤche setze noch: in welchen nach der vorhin schon einmal bestrittenen Gewohnheit gesprochen worden ist Runde a. a. O. ; oder welche das Daseyn der streitigen Gewohn- heit beglaubigen, naͤmlich glaubwuͤrdige — Zur Note 46, jetzt 54, setze am Ende noch hinzu: Runde a. a. O. und emminghaus ad Coccejum . h. t. Qu. XV. not p. S. 476. Z. 8. hinter erweise lies noch: Es muß also das richterliche Attestat, wenn es eine volle Beweiskraft haben soll, so eingerichtet werden, daß es nicht nur einzelne Faͤlle aus Ge- richtsacten enthaͤlt, sondern auch daraus die erforderlichen Eigen- schaften eines guͤltigen Gewohnheitsrechts erhellen; so wie sich es denn auch wohl von selbst versteht, daß der Beweis der Ge- wohnheit nicht das eigene Interesse des Richters betreffen duͤrfe Z E. wenn der Richter, um ein von ihm gesprochenes Ur- theil zu rechtfertigen, ein Herkommen durch sein Zeugniß dar- thun wollte, welches der andere streitende Theil in Zweifel gezogen, so kann das Zeugniß des Richters in causa propria keinen guͤltigen Beweis geben. S. muͤller in Observat. pract. ad Leyserum T. I. Obs. 36. . Ob nicht — S. 477. Z. 21. v. u. vor hofacker setze noch: cramer T. 14. Obs. 847. §. 33. S. 478. Z. 17. hinter verlieren 60) streiche aus: Die Frage u. s. w. bis zu Ende des §., so wie die dazu gehoͤrigen Noten und lies daselbst: Daher pflegt man eine legale Gewohnheit in con- suetudinem introductivam, interpretativam und abrogativam ein- G 4 zu- zutheilen. Eine legale Gewohnheit ist uͤbrigens, wie ein jedes anderes Gesetz, zu interpretiren, und laͤßt, nachdem es den Grund derselben mit sich bringt, eben sowohl eine extensive, als restric t ive Erklaͤrung zu voet h. t. §. 36. . S. 479. Z. 6. statt Universitaͤten lies: Gemeinheiten. Z. 14. streiche aus: Universitaͤt, bis oder eine, Z. 15. und lies: Universitas personarum, Z. 16. statt Zunft lies: oder Korporation. Auf eben dersel- ben Zeile streiche aus: eine vom Regenten u. s. w. bis Gesell- schaft. Z. 19. und lies dafuͤr: eine vom Staate oder desselben Oberhaupte ausdruͤcklich genehmigte oder privilegirte Gesellschaft, die sich zu einem fortdauernden gemeinnuͤtzigen Zweck verbunden hat. Z. 5. v. u. streiche aus: 3) mit landesherrlicher, bis wird Z. 6. v. u. und lies: 3) vom Staate genehmiget ist. Z. 4. v. u. hinter angesehen streiche aus: die immer u. s. w. bis vermindert worden S. 480. Z. 1. und lies daselbst: die nie stirbt, sondern immer dieselbe bleibt, wenn auch deren Glieder sich ganz oder zum Theil veraͤndern; ja sie besteht noch, wenn auch die Anzahl ihrer Glieder bis auf eine einzige Person waͤre vermindert worden 63), jetzt 71). S. 480. Z. 3. hinter Gesetzgebers streiche aus: Das roͤmi- sche Recht, bis das teutsche legt Z. 4. und lies: Die Gesetze eignen S. 481. Z. 2. streiche aus: oder gestiftet S. 482. Z. 13. streiche aus: bis Menschen; Z. 15. und lies: Gemeinheiten stellen in den Geschaͤften des buͤrgerlichen Lebens eine moralische Person vor, und haben, so wie andere Personen im Staate, ihre Rechte und Verbindlichkeiten; S. 483. Z. 6. statt Universitaͤt, qua tali, lies: Personenge- meinheit. In der Note 73, jetzt 81, streiche aus: Ehemals gieng, bis: zu seiner Zeit sagen incl. S. 486. S. 486. Zu der Note 82, jetzt 90, setze noch hinzu: Fr. Ign . unger Diss. de eo, quod circa observantias et statuta eccle- siarum, piorum corporum, minicipiorum, collegiorum aliarumque communitatum iuris est. Wirceb . 1754. S. 486. Z. 4. hinter Regeln, lies: welche fuͤr eine Perso- nengemeinheit. Z. 5. hinter Stifts u. dgl. lies: ausdruͤcklich festgesetzt wor- den sind. Z. 13. statt in, und fuͤr eine, lies: einer. S. 487. Zur Note 85, jetzt 93, setze am Ende noch hinzu: Danz Handbuch des heutigen teutschen Privatrechts, 1. Band. §. 49. S. 163. Die Ueberschrift des §. 90. muß heissen: Guͤltigkeit der Con- ventionalstatuten. S. 488. Z 8. statt demnach, lies: auch. Zur Note 88, jetzt 96, setze am Ende noch: Man sehe auch von Cramer wetzlarische Nebenstunden Th. VII. S. 114. f. und Strubens rechtliche Bedenken 4. Th. Bed. 62. S. 488 Z. 23. streiche aus: in diesem Betracht. S. 489. Z. 11. statt die forenses, lies: diejenigen. In der Note 89, jetzt 97, streiche aus den Anfang bis ver- standen Z. 4 v. unten, und lies: Eben so, wie sich jeder Nach- folger und Besitzer eines veraͤusserten Grundstuͤcks das Pfand- recht, oder die Servitut gefallen lassen muß, die wir durch ei- nen Vertrag vorher einem Dritten darauf constituirt haben; dieß bestaͤrkt auch L. 6 7 . D. contrah. emt. et vendit. wo es heißt: Alie- natio cum fit, cum sua causa dominium ad alium transferimus, quae esset futura, si apud nos ea res mansisset. causa zeigt hier die ganze Beschaffenheit der Sache an, es werden also darunter in- sonderheit auch die auf der Sache ruhende Beschwerungen ver- standen. S. 490. Zur Note 90, jetzt 98, setze noch am Ende: hom- mel Rhapsod. Quaest. for. Vol. I. Obs. 154. S. 491. S. 491. Z. 1. hinter beurtheilen setze die Note 99: Man sehe hier vorzuͤglich muͤller ad Leyserum T. I. Obs. 29. Z. 10. streiche aus: sie moͤgen u. s. w. bis: wieder sich ha- ben incl. Z. 11. Die Note 91, jetz 100, muß heißen: S. Gmelins und Elsaͤssers gemeinnuͤtzige — Z. 4. v. u. hinter sollte, setze die Note 1: S. muͤller Obs. pract. ad Leyserum Tom. I. Obs. 23. S. 494. Z. 1. statt vor, lies: fuͤr. Zur Note 99, jetzt 9, setze am Ende noch: und Danz Hand- buch des teutschen Privatrechts 1. Band §. 51. Vor die Note 100, jetzt 10, setze noch: S. hofacker Prin- cip. iur. civ. T. I. §. 131. S. 495. Die Note 4, jetzt 14, muß so heißen: hartleben Spec. med. 4. pag. 179. Uebrigens ist hier vorzuͤglich nachzuse- sehen muͤller in Observat. pract. ad Leyserum T. I. Obs. 22. S. 495. Z. 14. streiche aus: Zuletzt, bis hinzu Z. 15. und lies: Zuletzt bemerkt unser Autor noch Z. 18. streiche aus: Es laͤuft jedoch bis folgenden Paragra- phen S. 496. Z. 1. und lies: Wiefern dieses wahr ist, muß aus den Grundsaͤtzen beurtheilt werden, die ich schon oben in dem Titel de origine iuris §. 74. und folg. von — S. 496. Z. 7. hinter bestimmen, streiche aus: bey denen- selben, bis anzuwenden sind Z. 9. und lies: auch ausser Landes gelten. Z. 15. statt: mit sich herum lies: an sich. S. 497. Die Note 7, jetzt 17, muß so heissen: riccius a. a. O. §. VII. S. 551. Waͤren freylich in loco rei sitae keine ent- gegenstehenden Statuten vorhanden, so wuͤrden sie ohne Zweifel die statuta domicilii realia auch auf die ausser Landes gelegenen Guͤter der Einwohner erstrecken. Z. B. wenn nach den Statuten des Wohnorts eine allgemeine Guͤtergemeinschaft unter den Ehe- gatten eingefuͤhrt ist, so erstreckt sich diese auch auf die ausser Landes gelegenen Guͤter derselben. S. Ge. Lud . boehmer Diss. de de iuribus et obligationibus conjugis superstitis ex communione bo- nor. universali. §. 10. hofacker T. I. §. 143. S. 497. Z. 18. hinter deren, lies: Erwerbung, S. 498. Z. 1. hinter guͤltig erklaͤren, streiche aus: so muͤs- sen dergleichen — bis zu Ende des §. und lies: so gelten selbige in sofern auch ausser Landes, daß dergleichen Handlungen, die in Gemaͤßheit derselben an dem Orte vorgenommen worden sind, auch auswaͤrts fuͤr guͤltig und rechtsbestaͤndig angesehen wer- den muͤssen, in soweit ihnen naͤmlich an dem Orte, wo die Guͤ- ter liegen, uͤber welche dadurch zugleich disponirt worden ist, kein solches Gesetz entgegen stehet, mit welchem die b etroffene Dispo- sition durchaus nicht bestehen kann riccius a. a. O. 2. Buch. 15. Kap. §. 2. Puͤtter auser- lesene Rechtsfaͤlle. 3. Bandes 1. Th. S. 80. und hofacer Prin- cip. iur. civ. Rom. Germ. T. I. §. 143. pag. 115. . S. 499. Die Ueberschrift des Paragraphen 93. muß so heis- sen: Von der Aufhebung positiver Gesetze. Zur Note 12, jetzt 20, setze noch am Ende hinzu: Eine solche Klausel ist immer unter der Bedingung: rebu s sic stantibus, zu verstehen. S. Mosers Betrachtungen uͤber K. Josephs II. Wahlkapitulation. Art. 2. §. 4. Not. 9. S. 502. Z. 2 v. u. statt: noch mehr bestaͤttiget, lies: behaup- tet hatte. S. 503. Vor die Note 21, jetzt 29, setze: S. averanus c. l. Am Ende derselben Note setze noch hinzu: und Hoͤpfner im Commentar uͤber die Institutionen §. 58. am Ende. Viele Rechtsgelehrten glauben indessen, daß die L. 2. C. quae sit longa consuet . der L. 32. D. h. t. derogire, und legen ihr den Sinn bey, daß in einer Monarchie geschriebene Gesetze durch Gewohnheiten nicht aufgehoben werden koͤnnten. S. voet h. t. §. 37. cocceji in iure civ. controv. h. t. Qu. 14. und Hr. Prof. emminghaus ad Eundem not. h. In den Preußischen Staaten ist dieser Grund- satz allerdings festgestellt, daß schon vorhandene Gesetze durch Ge- wohnheiten nicht wieder aufgehoben werden koͤnnen. S. Ge- setzbuch fuͤr die Preuß. Staaten Einl. §. 64. S. 503. S. 503. Z. 3. vor koͤnnen, setze: Zuweilen und streiche aus: unterweilen. Zur Note 22, jetzt 30, setze am Ende noch hinzu: voorda Interpret. et Emendat Lib. I. c. I. Zur Note 23, jetzt 3, setze noch: Man vergleiche hier auch Ge. Steph . wiesand Diss. de causis, vim et auctoritatem legum minuentibus. Vitemb 1778. S. 504. Z. 13. hinter guͤltig, setze die Note: 32) hofacker Princip. iur. civ. T. I. §. 88. Z. 21. streche aus: welches auch seine Richtigkeit hat, u. s. w. bis zu En d e des ganzen Abschnittes und lies: Dieß hat insofern allerdings seine Richtigkeit, als bis jetzt noch keine Ge- legenheit gewesen ist, das Gesetz zur Anwendung zu bringen. Ge- setzt also, daß auch in hundert und mehrern Jahren kein solcher Fall vorgekommen, wovon das Gesetz redet, so kann dieß der Guͤltig- keit des Gesetzes nichts benehmen, weil es seine verbindliche Kraft durch die Piomulgation, nicht aber durch die Beobachtung erhaͤlt lauterbach Colleg. theor. pract. Pandectar. h. t. §. 21. Fratr . becmanni in Consil. et Decis. P. I. Resp. I. pag. 20. . Waͤre jedoch bey vorkommenden Faͤllen ein gewisses Gesetz schon lange nicht mehr in Gerichten befolget worden, da doch genugsame Gelegenheit zur Anwendung desselben vorhanden gewesen, und der Gesetzgeber haͤtte diesen Nichtgebrauch ge- schehen lassen, ohne auf die Beobachtung des Gesetzes zu drin- gen, so kann durch eine solche Entwoͤhnung ein Gesetz allerdings aufgehoben werden, nur muß freylich der usus fori contrarius so beschaffen seyn, daß daraus eine legale Gewohnheit entstehen kann, und insonderheit die specielle Einwilligung des Gesetzge- bers erwiesen werden koͤnnen. Unter dieser Voraussetzung koͤn- nen auch sogar Strafgesetze per disuetudinem ihre Guͤltigkeit verlieren §. 7. I. de iniuriis. . Ist nur in aussergerichtlichen Faͤllen kein Gebrauch von einem Gesetz gemacht worden, so kommt es darauf an, ob dasselbe ein bloses Permissiv-Gesetz ist, und daher nur darum kein kein Gebrauch davon gemacht worden, weil die Unterthanen in vorkommenden Faͤllen sich ihres rechtlichen Faveurs begeben haben, welchen das Gesetz ihnen angedeihen laͤßt; oder es ist von einem gebietenden oder verbietenden Zwangsgesetz die Rede. Im ersten Falle kann durch einen solchen willkuͤhrlichen Nichtge- brauch ein Gesetz darum nicht aufgehoben werden, weil jeder Unterthan sich seiner Rechte nur blos insofern, als sie zu sei- nem Vortheil eingefuͤhrt sind, begeben, einem Dritten aber da- durch nicht praͤjudiciren kann. Im letztern Falle hingegen fin- det eine Derogation statt, nur muͤssen die actus civium contrarii so geeigenschaftet seyn, daß dadurch eine legale Gewohnheit be- gruͤndet werden kann. Daß der Nichtgebrauch des Gesetzes durch gerichtliche Erkenntnisse in contradictorio muͤsse bestaͤtiget worden seyn, wie Leyser Meditat. ad Pandect. Spec. IX. med. 10. und mit ihm die Gebruͤder Bec- mann Consil. et Decis. P. II. Dec. 48. n. 5. pag. 40. dafuͤr halten wollen, ist nicht immer erforderlich, sondern nur dann noͤthig, wenn die Disposition des Gesetzes so beschaffen ist, daß die Anwendung desselben gerichtliche Handlun- gen schlechterdings voraussetzt hartleben Meditat. ad Pandect. Spec. XI. med. 14. Eich- mann Erklaͤrungen des buͤrgerlichen Rechts. 2. Th. S. 139. und besonders müller in Observat. pract. ad Leyserum Tom I. Obs. 37. . Man setze z. B. das Gesetz erfordere eine gerichtliche Bestaͤttigung der Ehepacten, es waͤren aber mehrmalen sowohl unter Buͤrgern als Bauern Ehepacten ohne gerichtliche Confirmation geschlossen, jedoch darum nie anul- lirt worden, weil es nicht zum Proceß gekommen, so kann daraus keine observantia contraria hergeleitet werden. S. 506. Z. 2. hinter Kaiser streiche aus: selbst und in — bis verbanden Z. 7. und lies daselbst: als Oberhaͤupter des roͤ- mischen Staats, vermoͤge der ihnen durch die Legem regiam uͤber- tragenen hoͤchsten Staatsgewalt 30) jetzt 39), publicirten, und welche bloß durch den Willen derselben, ohne besondere Beystim- mung mung des Senats und Volks ihre Unterthanen, als Gesetze, ver- banden 31, jetzt 46). S. 507. Z. 3. streiche aus: Mandate, bis wurde 31) Z. 18. und lies: Mandate waren kaiserliche Instructionen fuͤr Staats- bediente, besonders fuͤr die Gouverneurs der Provinzen, nach wel- chen sie ihr Amt verwalten mußten 33), jetzt 42). S. 507. streiche aus: die Note 34. S. 508. Z. 4. hinter in einem, streiche aus: zweydeutigen oder schwierigen und lies: zweifelhaften. Z. 6. hinter gewandt hatten, lies: In solchen Rescripten entschieden die Kaiser die ihnen vorgetragenen Rechtsfragen ins- gemein nach den schon vorhandenen Gesetzen, welche sie nun er- klaͤrten und bestaͤtigen. Man suchte also darin nicht ohne hin- laͤnglichen Grund eine correctorische Verordnung püttmann Probabil. iur. civ. Lib. I. cap. 14. pag. 108. . Ebendaselbst statt Selbige, lies: Die Rescripte nun S. 509. Zur Note 36, jetzt 45, setze am Ende noch: In der Folge haben jedoch die Kaiser selten mehr subnotirt, sondern das ganze Geschaͤfte ihren magistris libellorum uͤberlassen, wozu sie immer die beruͤhmtesten Rechtsgelehrten anstellten. Man sehe hier vorzuͤglich püttmann Probabil. iur. civ. Lib. II. cap. 4. p. 34. Zu der Note 39, jetzt 48, hinter procons. setze: Der Name kommt her von dem griechischen Wort πράγμα, welches soviel als eine oͤffentliche Angelegenheit, eine Staatssache, heißt: ci- cero ad Attic. lib. 14. ep. 3. Auf eben der Seite Z. 10. streiche aus: hinter Dekrete , waren u. s. w. bis machten S. 510. Z. 4. und lies: waren Ur- theilsspruͤche und Entscheidungen streitende Rechtshaͤndel, welche die Kaiser in ihrem Tribunal ( Auditorium Principis ) 41, jetzt 50, nach vorhergegangener Untersuchung 42, jetzt 51, und desfalls ge- meinschaftlich mit ihren Gerichtsraͤthen und Beysitzern gepfloge- nen Erwaͤgung in solchen Sachen publicirten, die entweder per modum modum appellationis, oder in der ersten Instanz an den Kaiser waren gebracht worden 43, jetzt 52). S. 511. Z. 23. statt enthalten, lies: machten; S. 513. Z. 14. statt Willenserklaͤrung, lies: Verfuͤgung. Z. 16. statt verfuͤgt, lies: festgesetzt. S. 514. Z. 6. statt: Ja was noch mehr ist, es, lies: Oft — Z. 14. u. 15. statt: oder den Verdacht, lies: oder wegen Verdachts. Z. 21. streiche aus: und Loszaͤhlung S. 515. Zur Note 54, jetzt 63, setze am Ende noch hinzu: Eine Ausnahme ist jedoch in Ansehung solcher Gnadenrescripte zu machen, welche zu ihrer Execution die Mitwirkung des Rich- ters oder einer andern dazu authorisirten Person erfordern. Z. E. rescripta de providendo, de venia aetatis u. d. Solche erhalten auch erst a tempore factae insinuationis ihre Wirkung. Cap 38. X. de Rescript. L . 5. C. de tempor. in int. restit- S. boehmeri ius eccles. Protest. T. I. Lib. I. Tit. 3. §. 23. Auf derselben Seite Z. 19. statt: Fundamentalgesetz lies: Staatsgrundgesetz 57, jetzt 66, und streiche daselbst aus: welches, bis haben solle S. 516. Z. 3. S. 517. Z. 7. hinter zu betrachten, streiche aus: dergestalt, daß — bis werden muͤssen? Z. 9. Z. 18. hinter vorhandene, lies: Gesetze. S. 519. Z. 10. statt: 498. lies: 493. S. 521. Zur Note 72, jetzt 81, setze am Ende noch hinzu: Eben dieß behaupte t boehmer in Iure Eccles. Prot. Lib. I. Tit. 3. §. 22. von den heutigen landesherrlichen Rescripten. Man sehe auch leyser in Meditat. ad Pandect. Vol. XII. Suppl. I. Spec. VII meditatio 22. et 23. S. 522. Z. 7. statt: entschiede, lies: entscheide. Zur Note 74, jetzt 82, setze am Ende noch hinzu: Man sehe auch emminghaus ad Cocceji ius civ. contr. h. t. Qu. ot. w. H Z. 13. S. 522 Z. 13. hinter nehmen, setze die Note: 84) S. Mart . schrader Tr. de sententiis Principum ex plenitudine potestatis latis. Allgemeines Gesetzbuch fuͤr die Preußischen Staa- ten. Einleitung §. 6. Die Note 75. streiche aus. S. 524. Zur Note 80, jetzt 89, setze am Ende noch hinzu: und pothier in Pandect. Iustinian. T. I. h. t. nr. X. not. g. pag. 12. S. 526. Z. 18. hinter statt 89, streiche aus: Einige nennen u. s. w. bis Wahrheit sey S. 527. Z. 7. und lies: Unser Verfas- ser behauptet mit dem seel. Kanzler Boͤhmer S. I. H. boehmer in Iure Eccl. Protest. T. 1. T. 3. §. 11. , daß beyde Exceptionen in Ansehung des Beweises von einander unterschie- den waͤren; naͤmlich die Einrede der Subreption duͤrfe nicht von dem Excipienten bewiesen werden, weil diese verneinen, daß das, was dem Landesherrn vorgetragen worden, Wahrheit sey. Hier muͤsse also derjenige, welcher das Rescript ausgewirkt hat, beweisen, daß er die Sache der Wahrheit gemaͤß dem Fuͤrsten vorgetragen habe. Man beruft sich auf die Regel: in facti quae- stionibus non neganti, sed assirmanti, incumbis probatio. S. 527. Z. 10. hinter weil er, streiche aus: nicht nur etwas verneine, sondern — und lies: etwas Die Note 92 streiche ganz aus. Z. 13. streiche aus: Allein soviel — bis Verordnung S. 529. Z. 2. und lies: Allein, wenn auch gleich einige neuere Rechts- gelehrten ei b el introduct. in ius eccles. Catholicorum T. IV. §. 226. not. c. und Eichmann in den Erklaͤrungen des buͤrgerlichen Rechts. Th. 2. S. 63. diesen Unterschied annehmen; so ist doch solcher in den Gesetzen keinesweges gegruͤndet, als welche vielmehr, wie schon andere 96, jetzt 1, richtiger eingesehen haben, die Sache le- diglich dem Ermessen des Richters uͤberlassen wissen wollen wol- len. Es gehoͤrt hierher die ganz deutliche Verordnung S. 530. S. 530. Z. 8. v. u. in der Note 100, jetzt 5, streiche aus nach boni: Wie schwankend u. s. w. bis zu Ende der Note und setze dafuͤr: Man sehe auch gail . Observat. pract. Lib. I. obs. 14. n. 2. et 3. Ge. Lud boehmer Princip. iur. canon. §. 228. zanger Tract. de exceptionibus P. II. Cap. 17. nr. 18. hofacker Princip. iur. civ. T. I. §. 115. Zuweilen kann jedoch vermuthet werden, daß ein Rescript erschlichen sey, wenn naͤmlich darin etwas ver- ordnet wird, was dem ganzen Staat zu offenbaren Schaden ge- reicht. S. Hoͤpfner im Commentar §. 45. S. 532. Zur Note 6, jetzt 11, setze am Ende noch hinzu: Halae 1725. 535. Z. 8. nach Angeschuldigte streiche aus: ohne genugsame bis zu strafen S. 536. Z. 1. und lies: auf eine mehr, als ge- woͤhnliche, Art zu strafen, S. 536. Die Note 19, jetzt 20, muß ganz ausgestrichen und so gesetzt werden: cicero de Legibus Lib. III. c 4. u. 19. verbin- det beyde Gesetze mit einander. Tum leges praeclarissimae de XII. Tabulis tralatae duae. quarum altera privilegia tollit , altera de capite civis romani rogari, nisi maximo comitiatu, vetat . An einem andern Ort schreibt er beyde den Legibus Sacratis zu pro Domo c. 17. und pro Sextio cap. 30. sigonius de antiquo iure civium Rom. Lib. I. cap. 6. haͤlt sie fuͤr capita der- jenigen legum sacratarum, welche im Jahre der Erb. Roms 260. auf dem von ihnen benannten Monte sacro wegen Einfuͤhrung der Tribunen des gemeinen Volks gegeben worden sind. Allein er- nesti Clavi Ciceron. in Indice Legum haͤlt sie mit besserm Grun- de fuͤr Fragmente des Valerischen Gesetzes de provocatione. S. auch plattner de legibus sacratis Romanor. cap. V. S. 537. Z. 11. streiche aus: Ein solches Privilegium, bis diejenigen incl. S. 538. Z. 18. und setze: Ein solches Privilegium kann nun entweder ein guͤnstiges, ( privilegium favorabile ) oder ein verhaßtes ( odiosum ) seyn, je nachdem es dem Pri- vilegirten entweder zum Vortheil oder zur wohlverdienten Strafe gereicht. Die guͤnstigen Privilegien lassen sich auf drey Classen reduciren. Sie sind 1) solche, wodurch der Privile- H 2 girte girte einer sonst allgemeinen Erlaubniß allein zu geniessen be- rechtiget wird, alle andere aber von dem Gebrauche eines sonst gemeinen Rechts abgeschlossen werden; dergleichen man Mono - polien nennt; S. 539. Z. 2. nach hingegen, streiche aus: gereichen, bis er- theilet Z. 3. und setze dafuͤr: gereichen dem Privilegirten zum Nachtheil, und enthalten eine Strafe fuͤr denselben, welche in mehrern zukuͤnftigen Faͤllen ihre verhaßte Wirkung aͤussert 21, jetzt 24, Der Note 22, jetzt 25, fuͤge am Ende noch bey: Man sehe auch woelcker Diss. de privilegiis odiosis et poenalibus. Alt- dorf 718. Z. 10. hinter solle, setze die Note: 26) Ob sich aber auch dergleichen privilegia odiosa gegen den Vorwurf der Ungerechtig- keit vertheidigen lassen, ist eine andere Frage, die wohl eher zu verneinen seyn moͤchte, weil kein Privilegium ein ius quaesitum der Unterthanen verletzen darf. Nun aber hat jeder Verbrecher ein vollkommenes Recht zu fordern, daß er nach denjenigen Ge- setzen beurtheilt werde, welche er uͤberschritten hat. S. Klein- schrods systemat. Entwickelung der Grundbegriffe und Grund- wahrheiten des peinlichen Rechts 2. Th. §. 112. und 113. S. 540 Z 1. streiche ganz aus bis gereichen Z. 2. und lies dafuͤr: der Person, welche sie betreffen, entweder zum Vortheil oder zum Nachtheil gereichen 23, jetzt 27). S. 541. In der Note 25, jetzt 29, auf der 7ten Zeile strei- che aus: In vielen Laͤndern, bis zu Ende. Z. 6. v. u. in der Note 26, jetzt 30, streiche aus: Es wird davon, bis zu Ende. S. 542. Z. 5. hinter darunter, streiche aus: die in dem, bis Vor ugsrechte S 544. Z. . und setze dafuͤr: diejenigen Ver- ordnungen des gemeinen Rechts, welche entweder fuͤr ein gewis- ses Alter, Geschlecht, Stand oder Klasse von Personen, oder fuͤr eine gewisse Gattung von Sachen, oder fuͤr alle und jede Unterthanen, in sofern sie sich in einem gewissen Falle befinden, eine eine Ausnahme von der Regel des aͤltern und strengen Rechts enthalten 32). Sie unterscheiden sich also von Privilegien darin: 1) daß sie im gemeinem Rechte gegruͤndet sind, und man also nicht erst darum nachzusuchen noͤthig hat; dahingegen Privilegien bey dem Landesherrn besonders erlangt werden muͤssen. 2). Daß sie nicht einer einzelnen Person oder Sache, sondern einer ganzen Classe von Personen oder Sachen, oder allen Unterthanen zu- kommen, insofern sie sich in einem gewissen Falle befinden, z. E. wenn sie Buͤrgschaft geleistet haben, oder in Verfall ihres Ver- moͤgens gerathen sind ( beneficium competentiae ) oder eine Erb- schaft antre t en ( b ene ficium inventarii ). Man theilt daher die iura fingularia ein in generalia und specialia . Zu der erstern Gattung gehoͤren die besondern Rechte der Erben, der Buͤrgen, der Abwesenden, der Schuldner; zu der letztern Gattung hinge- gen die besondern Rechte der Minderjaͤhrigen, der Frauensper- sonen, der Soldaten, der Geistlichen, ferner die besondern Rech- te der Alimente, der Heyrothsguͤter u. dergl. Die iura singula- ria sind nun zwar meist vortheilhafte Rechte, daher sie auch ge- woͤhnlich Beneficia legis, oder Rechtswohlthaten genennt werden. S. 543 Z 4. hinter beweiset, streiche das uͤbrige der No- te aus, bis S. 544. Z 2. v. u. Franc. Caroli excl. S. 545 Z. 18 lies noch: Es kann daher nicht von einer Sache auf die andere, nicht von einem Orte auf den andern, noch von einer Person auf die andere geschlossen werden, wenn auch gleich eine andere Person mit dem Privilegirten sich in ganz gleichen Umstaͤnden befinden sollte. Der Note 32, jetzt 36, fuͤge am Ende noch bey: L. 141. pr. D. de Reg. iur. Cap. 28 de Reg iur. in 6to. S. 546. Z. 1. nach daher, lies: in der Regel. Z. 2. hinter zu, streiche aus: ausser, bis gemesse. Z. 12. und lies daselbst: sondern sie sind stricte und auf eine solche Art zu erklaͤren, wie sie am wenigsten zum Nachtheil des Dritten gereichen, und mit den Vorschriften des gemeinen Rechts am naͤchsten uͤbereinstimmen L 7 C. de precibus imperat. offerend . L. 35. pr. Cod. inoff. testam . Allgemeines Gesetzbuch fuͤr die Preußi- schen Staaten . Einleitung §. 58. et 81. . Doch aber muß die Auslegung immer so geschehen, daß die wohlthaͤtige Absicht des Ertheilers dabey nicht verfehlt oder vereitelt werde; sondern der Privilegir- te der ihm verliehenen Gnade so vollkommen, als moͤglich, ge- niesse. H 3 Z. 13. Z. 13. nach geschehen kann, streiche aus: Wie aber, wenn u. s. w. bis statt Z. 17. und lies dafuͤr: Man pflegt zwar insge- mein bey der Erklaͤrung der Privilegien einen Unterschied zu ma- chen, ob das Privilegium blos dem Landesherrn zum Nachtheil gereicht und in seine Rechte allein einschlaͤgt, oder ob es die Freyheit anderer Personen einschraͤnkt, und meint, daß es nur in dem letztern Falle einschraͤnkend zu interpretiren sey, in dem erstern Falle hingegen, und also gegen den Landesherrn selbst, immer ausdehnend erklaͤrt werden muͤsse 35, jetzt 40). Zu dieser Note setze am Ende noch: Unter den aͤltern Rechts- gelthrten haben diese Meinung besonders Pet . aerodius in Pan- dectis rev. iudicatur. Lib. II. Tit. 2. cap. 1. und Thom . papillo- nius in Comment. ad L. 3. D. h. t. (in Thesauro Meermann . Tom. II. pag. 627.) zu vertheidigen gesucht. Z. 18. nach Ertheilung streiche aus: das sonst, bis muͤsse Z. 24. und lies: der Jagdgerechtigkeit, oder der Gerichtsbarkeit u. dgl. betrift. S. 547. Z. 1. statt Mildigkeit lies: Freygebigkeit Z. 2. nach habe streiche aus: Es bestaͤttige, bis haben wuͤr- de Z. 19. und lies: Man beruft sich deshalb auf den bekannten Ausspruch Involens L. 3. D. h. t. , welcher sagt: beneficium imperatoris, quod a divina scilicet eius indulgentia proficiscitur, quam plenis- sime interpretari debemus. Allein, wenn gleich unser Verfasser selbst dieser Meinung seinen Beyfall giebt, so ist sie doch in dem wahren Sinne der Gesetze nicht gegruͤndet. Denn a ) hat der Regent, so wie jeder andere, die Vermuthung fuͤr sich, daß er von seinen Rechten, so wenig als moͤglich, habe vergeben wol- len Man vergleiche hier Hrn. Hofr. Schnauberts Erlaͤute- rung des in Deutschland uͤblichen Lehnrechts. Lib. I. Sect. 2. cap. III. §. 65. S. 110. u. folgg. und Hr. Prof. emminghaus ad Cocceji ius civ. controv. h. t. Qu, 6. Not. n. pag. 72. . S. 547. Z. 8. v. u. streiche aus: Und uͤberhaupt bis Rechts- gelehrten S. 548. Z. 5. und lies: Es ist daher die Meinung der- jenigen Rechtsgelehrten 40, jetzt 44, den Gesetzen L. 2. §. 16. D. ne quid in loco publico. , allerdings gemaͤsser, S. 548. Zur Note 40, jetzt 44, setze am Ende noch: und mül- ler ad Leyserum Tom. I. Obs. 42. S. 549. Z. 21. hinter seyn 43, lies noch: Es ist indessen keinesweges zu behaupten, als ob alle extensive Auslegung bey S. 549. den Privilegien schlechterdings wegfalle. Denn da doch Privile- gien auch Gesetze sind, so darf die Regel, welche bey der Erklaͤ- rung der Gesetze uͤberhaupt gilt, naͤmlich daß auf den Zweck und die Absicht des Gesetzgebers gesehen werden muͤsse, hier nicht ganz ausser Augen gesetzt werden 49). Es hat daher keinen Zwei- fel, daß wenn der Grund und Zweck des Privilegiums in einem gewissen, wenn gleich nicht ausdruͤcklich bestimmten Falle, in sei- ner ganzen Staͤrke eintritt, sodann die Anwendung des Privile- giums nicht versagt werden duͤrfe Man findet selbst in den roͤm. Gesetzen genug Beyspiele, wo von besondern Rechtswohlthaten ein analogischer Gebrauch ge- macht und verstattet worden ist. S. L . 1. §. alt. D. de Usur. L . 74. D. de iure dot. L . 4. D. de fundo dot. L . 14. D. ad SCtum Macedon. L . 20. D. de re iudicat . u. a. m. Man vergleiche vorzuͤglich Ge. Ios . stein Diss. de privilegiorum ex- tensione. Erfordiae 1725. . S. 550. Zur Note 45, jetzt 52, setze am Ende noch: walch Introduct. in controv. iur ciu. in Prolegom. Cap. II. §. 9. und be- sonders Strubens Unterricht von Regierungs- und Justitz- Sachen. Sectio IV. §. 28. S. 551. Z. 1. statt: unzertrennlicher, lies: so genauer. Ebendaselbst statt: und, lies: daß. Z. 18. statt: eigen sind, lies: ankleben. Z. 24. streiche aus: Denn eine, bis treten S. 552. Z. 4. mit der dazu gehoͤrigen Note 50. S. 554. Z. 1. streiche aus: Endlich, bis wird Z. 3. und lies: Endlich kann auch ein Privilegium ausdruͤcklich auf eine solche Art verliehen worden seyn, daß es sich auf die Erben des Privilegirten mit erstrecken soll. Zur Note 59, jetzt 65, setze am Ende noch: Allein man sehe müller in Observat. pract. ad Leyserum T. I. Obs. 51. S. 555. Z. 14. nach Grades setze: nicht von Kindeskin- dern 64, jetzt 69, so lange nicht die Umstaͤnde einen andern Wil- len des Ertheilers zu erkennen geben. Lies weiter S. 556. Z. 5. Zweytens — S. 558. Z. 11. nach eher lies: der Regel nach Z. 14. nach zulaͤßt, streiche aus: Aus dem naͤmlichen u. s. w. bis zu Ende des Buches und lies: Doch kommt es auch zugleich auf S. Eichmanns Erklaͤrung des buͤrgerlichen Rechts 2. Th. 99 . S. 81. folg. auf die Natur und Beschaffenheit eines jeden einzelnen Privile- giums an, daraus muß beurtheilt werden, was die eigentliche Absicht des Ertheilers gewesen. Denn die Privilegien sind frey- lich von so verschiedener Art, daß einige schon ihrer Natur nach die Vermuthung, daß sie der Sache ankleben, ausschliessen, an- dere hingegen die entgegengesetzte Vermuthung nothwendig mit sich bringen S. emminghaus ad Cocceji ius civ controv. h. t. Qu. IV. not. f. pag. 69. und besonders der Gebr. Overbeck Medita- tionen uͤber verschiedene Rechtsmaterien. 5 Band. Medit. 304. . 2) Ist ein Privilegium der Person ertheilt worden, und es entsteht Zweifel, ob es mit dem Tode derselben aufhoͤre, oder auf die Erben gehe; so behaupten zwar mehrere angesehene Rechts- gelehrten, daß, wenn das Privilegium durch einen Vertrag er- worden worden, letzteres darum zu vermuthen sey, weil Ver- traͤge in der Regel auf die Erben gehen S. cocceji in iure civ. controv. h t. Qu IV. hartleben in Meditat. ad Pandect. Spec. XIV. med. 5. u. a. m. ; und dieß muͤsse alsdann um so mehr vermuthet werden, wenn das Privilegium sogar durch einen laͤstigen Vertrag erworben worden waͤre berger in Oecon. iur. Lib. I. Tit. 1. §. 25. . Allein nach der richtigern Meinung anderer Rechtsgelehrten S. Eichmann in den Erklaͤrungen des buͤrgerl. Rechts 2. Th. S. 101. wo er sehr richtig bemerkt daß wenn gleich Vertraͤge der Regel nach auf die Erben gehen, dennoch auch sehr viele Vertraͤge nur blos die Person der Paciscenten allein betreffen. Daher sagt Ulp ian in der L. 7. § 8. D de pact. das es auf die Absicht der Paciscenten vorzuͤglich ankomme, um richtig zu beurtheilen, ob das pactum in rem oder in personam sey. Man sehe auch emminghaus c. l. pag 69. und vorzuͤglich gebaueri Diss. de privilegiis §. 17. 18. u. 19. ist vielmehr das erstere zu vermuthen, welche Meinung nicht nur mit den Gesetzen L. 196. D. de Reg. iur. Cap. 7. de Reg. I. in 6to. , sondern auch mit der Natur der Privilegien, welche einschraͤnkend zu erklaͤren sind, besser uͤbereinstimmt.