Berichtigungen und Zusaͤtze zum zweyten Bande des Gluͤckischen Commentars uͤber die Pandecten fuͤr die Besitzer der ersten Ausgabe. Erlangen bey Johann Jacob Palm . 1800 . Vorerinnerung . D a die neue Auflage des zweyten Bandes fast ganz umgearbeitet ist, so war es, um der Kuͤrze willen, noͤ- thig, hier alles dasjenige wegzulassen, was nur im Styl und in der Ordnung des Vortrags verbessert worden, in der Hauptsache aber unveraͤndert geblieben ist. Man findet also hier nur lediglich das bemerkt, was in der Hauptsache berichtiget, verbessert und als neu zugesetzt worden ist. Jedoch sind diejenigen Stellen A 2 ange- Vorerrinnerung . angezeigt, die in der neuen Auflage, als uͤberfluͤßig weggeblieben sind. Die Seiten, Zeilen, und Notenzahl ist nach der ersten Ausgabe, die hinzugekommenen neuen Noten aber nach der neuen Ausgabe angegeben worden. Ver - Berichtigungen und Zusaͤtze zum zweyten Bande des Gluͤckischen Commentars uͤber die Pandecten fuͤr die Besitzer der ersten Ausgabe. S eite 4. Zeile 7. Nach den Worten: Rang geben ist die Note 9 hinzugekommen. S. Hrn. Prof. Siebenkees Abhdl. von Freyheiten, und Immunitaͤten im fremden Gebiete. 1. Ab- schnitt §. 2. in Desselben Beytraͤgen zum teutschen Rechte 1. Th. Nr. IV. S. 113. f. Ferner, nach d. W. ausser seinem Lande: Not. 10. Hrn. Hofr. Haͤberlins Handbuch des teutschen Staatsrechts 2. Band §. 235. Ebend. bey Nro. 1, nach d. W.: die Befugniß des Privilegirten , setze bey: Zuweilen bestimmt jedoch auch die Verjaͤhrung oder die bisherige Gewohnheit die Graͤnzen des Privilegiums I. H. boehmer Diss. de finibus privilegior, regundis Cap. II. §. 18. . A 3 S. 7. S. 7. Z. 4. nach den Worten cedirt werden kann: Not. 22, Henr. cocceji Diss. de cessione eorum, quae ad here- des non transeunt et contra. Frfti 1709. S. 10. Z. 5. nach d. Wort worden: z. B. er darf keine Monopolien, ferner keine Privilegien ertheilen, die den Hoheits- rechten eines Reichsstandes Eintrag thun. Keinesweges aber ist dem Kaiser das Recht benommen, mittelbaren oder landsaͤßi- gen Unterthanen, Privilegien zu ertheilen; es kann auch der Lan- desherr die Anerkennung eines kaiserl. Privilegiums anders nicht verweigern, als wenn dasselbe der Landespolicey zuwiderlaͤuft S. Puͤtters Beytraͤge zum teutschen Staats- und Fuͤrsten- rechte 1. Th. Nr. XIII. S. 210. und Haͤberlins Handbuch des teutschen Staatsrechts 2. Band §. 230. . Da uͤbrigens Gesetze nicht auf vergangene Handlungen zuruͤck- wirken, so koͤnnen freylich die Einschraͤnkungen, welche jetzt in der kaiserlichen Wahlcapitulation in Ansehung des kaiserlichen Rechts der Privilegien enthalten sind, nicht auf die ehemals ertheilten Privilegien des Kaisers angewendet werden. Die Guͤltigkeit der aͤltern kaiserlichen Privilegien ist daher nicht nach der heutigen Beschaffenheit der kaiserlichen Gewalt, sondern nach der Zeit zu beurtheilen, da dieselben ertheilet wurden. S. 12. Z. 12. nach den Worten: erfordert werde: Es kann auch ein Landesherr fremden Unterthanen Privilegien er- theilen, in sofern sie naͤmlich in seinem Lande ausgeuͤbt werden sollen walch Introd. in controv. iur. civ. Prolegom. Cap. II. §. 3. . Ebendas . zur Not. 36, Haͤberlin Handbuch 2. Th. §. 231. Zur Not. 37, nach leyser: Eichmanns Erklaͤrungen des B. R. 2. Th. §. 103. S. 117. muͤller Observat. pract, ad Leyserum Tom. I. Obs. 46. u. fg. S. 16. zur Not. 44, Christ. Heinr. Gottl. Koͤchy Meditationen uͤber die interessantesten Gegenstaͤnde der heut. Ci- vilrechtsgelahrtheit. 1. B. 9. Betracht. S. 110. ff. S. 21. S. 21. Z. 3. nach den Worten: nicht geschehen kann . Not. 63, hommel Rhapsod. quaestion. for. Vol. V. Obs. 624. nr. 2. pag. 129. S. 22. Z. 4. nach den Worten: zu geniessen hat: Ja er kann sogar wider einen andern Minderjaͤhrigen, mit dem er im Proceß befangen ist, gegen die Verabsaͤumung einer Nothfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand suchen hommel Rhapsod. quaest. for. Vol. V. Obs. 624. nr. 2. . S. 28. Z. 9. ist einzuschalten: 2) Wenn das Privilegium ausdruͤcklich nur unter einer gewissen Bedingung, oder zu einem bestimmten Endzweck verliehen worden ist, und die Bedingung nicht mehr erfuͤllet, oder der Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Zur Not. 71: S. I. H. boehmer Diss. de literis respiratio- nis earumque validitate et invaliditate. Cap. II. §. 10. und hart- leben Meditat. ad Pandect. Vol. I. Specim XV. med. 8. Meh- rere Beyspiele fuͤhrt enenckel de privilegiis iuris civ. Lib. III. cap. 18. nr. 3. sqq. an S. 29. Nro. 5) Wenn ein Privilegium mit einem gewis- sen Stande oder einer Wuͤrde verbunden ist, oder sonst eine ge- wisse Qualitaͤt bey dem Privilegirten voraussetzt, wie z. B. die Minderjaͤhrigkeit bey der venia aeratis; so hoͤrt es auf, wenn die- ser Stand oder Wuͤrde verlohren gehet, oder die Qualitaͤt weg- faͤllt, die das Privilegium voraussetzte mevius Part. VIII. Decis. 52 hofacker Princip. iur. civ. T. I. §. 99. . S. 31. Z. 9. nach den Worten: unwiderruflich ist . Hieraus ergiebt sich nun auch zugleich, daß die Analogie von an- dern Gesetzen, welche bloß willkuͤhrliche Verordnungen enthalten, und auf die Befoͤrderung des gemeinen Bestens abzielen, hier auf Privilegien nicht anwendbar sey. Denn solche Verordnun- gen erfordern zu ihrer Guͤltigkeit die Annahme der Unterthanen nicht, und durch ihre Aufhebung wird kein erworbenes Recht derselben verletzt. Allein Privilegien ertheilen den Unter- A 4 tha- hanen, welche sie erhalten haben, gewisse Vortheile und Wohl- thaten, deren sie, wenn sie solche einmahl acceptirt haben, nicht nach Willkuͤhr wieder beraubt werden koͤnnen. Denn durch die Annehmung eines grazioͤsen Privilegiums wird eben so gut ein Recht erworben, als durch Acceptation eines jeden andern Ver- trags. Es kann auch auf die Bestaͤndigkeit meines erworbenen Rechts keinen Einfluß haben, ob der Titel, wodurch ich solches erworben habe, ein laͤstiger oder ein lucrativer Titel ist wernher Observat, for. T. II. Part. X. Obs. 377. und Io. Henr. fricke Observationes ex sententiis Facultat. iurid. Kilo- niens. ( Kiliae 1773 . 4.). Obs. 1. . Zur Not. 80 setze vor gebauer : S. leyser Meditat. ad Pandect. Specim L. medit. 10. Und nach Struben lies: Hoͤpf - uers Commentar uͤber die Heineccischen Institutiouen §. 50. S. 32. Z. 19. nach den Worten: erworben worden seyn: Entsteht daruͤber ein Streit, ob ein solcher Fall vorhan- den sey, so muß die Entscheidung dem competenten Richter uͤber- lassen werden Btrubens rechtl. Bedenken 2. Th. Bed. 80. §. 3. . Zur Not. 83, nach voet: enenckel de privilegiis lib. III. cap. 2. n. 9. sqq. Und nach breuning: m ofacker Princip. iur. civ. Tit. I. §. 99. Zur Not. 84. enenckel Tr. de privilegiis Lib. III. cap. 6. et 7. Lud. God. madihn Princip. iur. Rom. P. I. §. 15. Franc. Maur. bachmann Progr. de iure imperantis circa revocationem privilegiorum ob salutem publicam. Erfordiae 1793 . 4. Man vergleiche auch Schloͤtzers Staatsanzeigen vom Jahr 1787. Heft 42. u. 44. und Preuß. Landrecht , Einleitung §. 74. S. 33. Z. 16. nach den Worten: verbindlich sind: Dennn der Regent ertheilt Privilegien als Repraͤsentant des Staats. Er ist also mit dem Staate fuͤr eine und eben dieselbe Person zu halten. Der Staat aber bleibt immer eben derselbe, und so auch der Regent, als solcher. Dieser, als Erklaͤrer des Nationalwillens, ist zu allen Zeiten eben dieselbige Person, wenn auch das Individuum, welches auf dem Thron sitzt, von Zeit zu Zeit Zeit wechselt. Jeder Regierungsnachfolger ist also verpflichtet, die Staatshandlungen seines Vorfahrers, als die seinigen, anzu- erkennen, zumahl da jeder regierende Fuͤrst die Vermuthung fuͤr sich hat, daß er uͤberall seinen Pflichten gemaͤß handle Versuch einer ausfuͤhrlichen Eroͤrterung der Frage: in wie- weit ist der successor singularis ex pacto et providentia maio- rum zur Anerkeunung der Vertraͤge und Hand- lungen des Vorfahrers verpflichtet? nach kriti- schen Principien. 1797. 8. S. 21. ff. . Aus diesen Gruͤnden ist es daher auch nicht noͤthig, um die Confirma- rion eines Privilegiums bey dem Regierungsnachfolger nachzu- suchen Gebr. Overbeck Meditationen uͤber verschiedene Rechtsma- terien. VII. Bd. ( Hannover 1796.) Med. 366. Schnau- berts Anfangsgruͤnde des Staatsrechts der gesammten Reichs- lande §. 127. u. 128. . Zur Not. 87. Io. Balth. L. B. a wernher Observat. for. Tom. I. P. V. Obs. 161. Io. Pet. de ludewig D. de obligatio- ne successorum in principatu. Halae 1714. Cap. IV. Zur Not. 96. Ge. Christ. Guil. binder Diss. de renuncia- tione privilegiorum. Goett. 1791 . In einigen Faͤllen erklaͤren je- doch die Gesetze die Entsagung einer Rechtswohlthat aus beson- dern Gruͤnden fuͤr unguͤltig. Z. B. so kann sich der Ehemann des beneficii competentiae nicht guͤltig begeben. L. 14. §. 1. D. soluto matrim. S. Io. Henr. berger Diss. de privilegiis, iis ma- xime, quibus renunciari non potest. Vit. 1700 . S. 47. Z. 21. nach den Worten: zu befoͤrdern Not. 39: Die Meinung, daß 30 Jahr zum Verlust eines affirmativen Pri- vilegiums durch Nichtgebrauch erfordert werden, ist auch vom koͤnigl. Tribunal zu Berlin angenommen. S. Hymmens Beytraͤge zu der jurist. Litteratur in den Preuß. Staaten. 1. Samml. S. 23. f. Statt S. 48 bis 52. Zum Titel de Statu Hominum. §. 111. Entwickelung der Begriffe vom ius personarum, und status hominis. B isher haben wir blos allgemeine Wahrheiten von den Ge- setzen uͤberhaupt, und den verschiedenen Arten derselben A 5 ab- abgehandelt. Mit diesem fuͤnften Titel gehen nun die Lehren des buͤrgerlichen oder Privatrechts selbst an. Die roͤmischen Ju- risten glaubten, daß sich der ganze Inhalt aller buͤrgerlichen Ge- setze, und der darin bestimmten Wahrheiten auf drey Haupt- gegenstaͤnde zuruͤckfuͤhren lasse, naͤmlich Personen, Sa- chen und Klagen , und nahmen daher drey Haupttheile des Privatrechts an. So lehrt Cajus L. 1. D. h. t. , wenn er sagt: omne ius , quo utimur, vel ad personas pertinet, vel ad res, vel ad actiones . Eben so Justinian §. 12. I. de iure nat. gent. et civ. , und Theophilus Paraphr. graeca Inst. ad §. 12. cit. . Ver- schiedene neuere Civilisten haben zwar diese Eintheilung des Rechts nach seinen Gegenstaͤnden ganz unschicklich finden wollen S. Eichmanns Erklaͤrungen des buͤrgerl. Rechts 2. Th. S. 176. und Ant. Frid. Iust. thibaut Diss. de genuina iuris personarum et rerum indole, veroque huius divisionis pretio. Kiliae 1796 . 8. . Allein daß sich dieselbe allerdings rechtfertigen lasse, wenn man sie nur recht erklaͤrt, ist schon von Andern hinlaͤnglich gezeigt worden S. huberi Digressiones Iustinian. Lib. IV. cap. 1. p. 255. Christ. Gotth. huͤbner Disp. de iuris civilis obiectis ad L. 1. D. de statu hom. et §. 12. I. de iure nat. gent. et civ. Lips. 1798 . und Hoͤpfners Commentar uͤber die Institutionen §. 60. . Versteht man unter dem iure , quo utimur, wie Cajus sagt, eine Norm der Handlungen fuͤr Buͤrger in ihren Privatverhaͤltnissen , so giebt es nur einen naͤchsten oder Hauptgegenstand des buͤrgerlichen Privatrechts, naͤmlich moralische Handlungen der Buͤrger in ihren Privatverhaͤltnissen. Allein da die Privatverhaͤltnisse der Men- schen verschieden seyn koͤnnen, so lassen sich in dieser Hinsicht Personen, Sachen und Klagen wenigstens als entfernte- re Gegenstaͤnde des Privatrechts allerdings gedenken Gottl. Hufeland Institutionen des gesammten positiven Rechts (Jena 1798. 8.) §. 72. . Be- trach- trachtet man naͤmlich die Menschen in ihren Privatverhaͤltnis- sen, so koͤnnen ihnen darin mancherley Rechte und Verbindlich- keiten zukommen, die sich fuͤglich auf drey Hauptclassen reduci- ren lassen. Sie gruͤnden sich naͤmlich entweder auf subjecti- ve Eigenschaften , oder sie beziehen sich auf Sachen , wo- durch man sein Vermoͤgen vermehren kann, oder sie betreffen die Art und Weise, sein Recht vor Gericht zu verfol- gen . Daher wird nun das buͤrgerliche Privatrecht nach dem System der roͤmischen Juristen in das ius personarum , ius rerum und ius actionum eingetheilt Das Wort actio bedeutet hier nicht blos das Mittel, sein Recht vor Gericht zu verfolgen, sondern wird hier in einer so weitlaͤuftigen Bedeutung genommen, daß es auch den ganzen Proceß, und was dahin einschlaͤgt, ausdruͤckt, wie schon Herm. vultejus in Iurisprud. romana p. 443. bemerkt hat. . Der Anfang wird mit dem iure personarum gemacht, quia, wie Hermogenian L. 2. D. h. t. uͤber welche Stelle Ios. finestres in Hermo- geniani iuris epitomar. libros Tom. I. pag. 217. nachgesehen werden kann. sagt, ho- minum causa omne ius constitutum est. Was heißt nun Personenrecht ? Wenn einige der neuern Civilisten S. Hugo ’s Lehrbuch der juristischen Encyklopaͤdie §. 229. und Hufelands Institutionen des gesammten positiven Rechts §. 411. darunter einen Inbegriff von Rechten ver- stehen, die ohne Ruͤcksicht auf Sachen gedacht wer- den koͤnnen , das heißt, die vorkaͤmen, auch wenn es blos Personen gaͤbe; so laͤßt sich gegen diesen Begriff nicht ohne Grund erinnern, daß er blos negativ sey, und zwar ausdruͤcke, was das Personenrecht nicht sey, aber nicht bestimme, was es eigentlich sey; und dann laͤßt sich auch nicht so schlechthin behaupten, daß das Personenrecht bloß solche Rechte enthalte, die ohne Ruͤcksicht auf Sachen gedacht werden koͤnnen. Die Curatel der Minderjaͤhrigen, deren Hauptzweck doch in der Verwaltung der Guͤter besteht, lehrt wenigstens das Gegentheil. Per - Personenrecht ist also vielmehr ein Inbegriff von Rech- ten, welche in dem verschiedenen Zustande der Menschen ihren Grund haben. Fragt man nun aber weiter, was der Zustand eines Menschen (Status hominis) sey? so sind auch hier die Begriffe der Rechtsgelehrten meist unrichtig. Unser Verf. sagt: Statum hominis constituunt mutabilia, ob quorum existentiam homini cer- ta competunt iura. Allein dieser Begriff ist darum offenbar falsch, weil die Eigenschaft eines Menschen, welche den Zustand desselben ausmacht, auch permanent seyn kann. Z. B. die Eigen- schaft des Geschlechts macht einen Zustand des Menschen aus. Allein diese ist doch gewiß nicht veraͤnderlich. Ferner die Eigen- schaft eines Ehegatten, eines Sohnes stellt einen Zustand vor, allein auch diese Eigenschaft ist permanent S. Hoͤpfners Commentar uͤber die Heineccischen Institu- tionen §. 62. Not. 1. S. 89. (nach der sechsten verbesserten Aufl. Frankfurt am Main 1798. 4.) . Nicht richtiger ist der Begriff anderer Rechtsgelehrten Man vergleiche Arn. Flor. Theod. mallinkrot Diss. de sta- tu nondum natorum, indeque dependentibus iuribus et obliga- tionibus. (Giessae 1759.) §. 2. Eichmanns Erklaͤrungen des buͤrgerlichen Rechts 2. Th. §. 111. und Hufelands In- stitutionen des gesammten positiven Rechts §. 197. , welche sagen, der Zustand des Menschen sey eine Eigenschaft desselben, von welcher Rechte und Verbindlichkeiten abhangen. Denn wenn ich z. B. Eigenthuͤmer einer Sache, oder Paͤchter, oder Pfandglaͤu- biger bin, so sind ja dieß auch Eigenschaften, von denen Rechte und Verbindlichkeiten abhangen, und doch gehoͤren diese, wie je- der Jurist weiß, nicht zum Personen-sondern Sachenrecht Schon nettelbladt in System. element. iurisprud. positi- vae Germanor. commun. general. §. 13. tadelt den gemeinen Begriff von Status hominis. . der Zustand des Menschen ist vielmehr eine in dem Subject des Menschen beruhende Eigenschaft, woraus verschiedene Rech- te entspringen. Nach diesem Begriff ist also die Qualitaͤt eines Eigen- Eigenthuͤmers, eines Usufructuars, eines Pfandglaͤubigers, kein status, denn diese Qualitaͤt beruhet nicht in dem Subject des Menschen, sondern kommt ihm wegen der Sache zu, die er be- sitzt, und wegen welcher er Rechte auszuuͤben hat. Statt S. 52—54. §. 112. Natuͤrlicher und buͤrgerlicher Zustand des Menschen. Be- griff von status und ius personarum im engern Verstande des roͤmischen Civilrechts. Der Zustand des Menschen wird nun entweder durch seine physische Beschaffenheit begruͤndet, oder durch sein politisches oder moralisches Verhaͤltniß, in welchem er sich befindet. In dem ersten Falle ist sein Zustand ein natuͤrlicher ( status ho- minis naturalis ) in dem andern aber ein buͤrgerlicher ( status hominis civilis ). Der natuͤrliche Zustand des Menschen ist also eine physische Eigenschaft desselben, aus welcher Rechte entstehen. Z. E. daß ein Mensch eine Manns- oder Frauens- person ist, daß er jung oder alt, gesund oder krank ist. Der buͤrgerliche Zustand hingegen ist eine durch positive Gese- tze bestimmte moralische Eigenschaft des Menschen, von welcher gewisse Rechte und Verbindlichkeiten in der buͤrgerlichen Gesell- schaft abhangen. Z. B. daß Jemand ein freyer Mensch, ein Buͤrger, ein Soldat u. s. w. ist. Der natuͤrliche Zustand der Menschen S. Franc. Car. conradi Exerc. de iure personarum ex di- scrimine hominum naturali vario Lipsiae 1727. Godofr. Rei- nold. koeselisius de iure personarum ex statu hominum natu- rali. Ibid. 1733 et Sam. puffendorf de statu hominum natu- rali, in Eius disput. academ. sel. ist wie- ber verschieden. Er bezieht sich entweder auf die Geburt — status nativitatis; oder auf das Geschlecht , — status sexus; oder auf die natuͤrliche Eigenschaft des Leibes oder der Seele — status integritatis; oder auf das Alter , — status aetatis. So- Soviel den buͤrgerlichen Zustand anbetrifft; so nehmen die Roͤmer einen dreyfachen statum civilem an, naͤmlich den statum libertatis, civitatis und familiae, je nachdem man entweder ein freyer Mensch, oder ein Buͤrger oder das Haupt oder Mitglied ei- ner Familie ist. Nun lassen sich zwar allerdings noch mehrere rechtliche Verhaͤltnisse gedenken, aus denen in der buͤrgerlichen Gesellschaft ein Unterschied von Rechten entsteht. Es giebt da- her noch manche andere status, die nicht natuͤrlich sind. Z. B. status nobilitatis, militiae, clericalis u. s. w. Allein die roͤmischen Juristen haben auf diese uͤbrigen Gattungen des status civilis dar- um keine Ruͤcksicht genommen, weil sie bey ihrer Theorie nur blos auf diejenigen buͤrgerlichen Verhaͤltnisse gesehen haben, die eine Verschiedenheit des gemeinen Rechts bewirken; und nur von dieser Art sind die oben gedachten drey status civiles. Denn diese ziehen eine Verschiedenheit in den gemeinen Rechten nach sich, dahingegen die uͤbrigen noch denkbaren buͤrgerlichen Verhaͤltnisse nur eine Verschiedenheit in den besondern Rechten wir- ken S. Hoͤpfners Commentar uͤber die Institutionen §. 62. S. 86. . Ich bemerke noch, daß der buͤrgerliche Zustand, so wie sich solchen die roͤmischen Juristen vorstellten, Status im eminenten und engern Verstande genennt wird L. 1. §. 8. D. ad SCtum Tertull. Man sehe uͤber diese Stelle dompierre Specim. de Restitutionibus in integrum. Tit. 5. §. 2. pag. 336. ; so wie ius personarum im engern Sinne des Roͤm. Rechts den Inbegrif derjenigen Rechte bezeichnet, welche sich auf jenen dreyfachen statum civi- lem, naͤmlich den Zustand der Freyheit, des Buͤrgerrechts und der Familie beziehen S. lauterbach Colleg. theor. pract. Pandectar. h. t. §. 3. . Daher laͤßt sich erklaͤren, wenn Ju- stinian Princip. I. de iure personar. sagt: Summa divisio de iure personarum haec est, quod omnes homines aut liberi sunt aut servi Ueber die eigentlichen Begriffe von status und ius persona- rum verdienen auch nachgesehen zu werden Hrn. Prof. wol- taer Commentarii iuris iustinianei novissimi Tom. I. §. 75. sqq . Statt Statt S. 54—56. §. 113. Begriff von Person im roͤm. und heutigen Sinn. Verschiedene Eintheilungen derselben. Was ist Rechtens, wenn ein Mensch mehrere Personen vorstellt? Aus diesen Praͤmissen laͤßt sich nun erklaͤren, was eine Per- son heißt? Ueberhaupt versteht man darunter ein Wesen, dem Rechte zukommen S. Hufelands Institutionen des gesammten positiven Rechts §. 73. und Hugo ’s Lehrbuch des heutigen roͤmischen Rechts ( Berlin 1799.) §. 9. . Daher ist jeder Mensch, als ein Subject von Rechten betrachtet, in diesem allgemeinen Sinn eine Per- son . Allein das roͤm. Civilrecht unterscheidet zwischen einem Menschen und einer Person , und nennt nur eigentlich den- jenigen eine Person , der einen solchen buͤrgerlichen Zustand be- sitzt, von welchem im vorigen Paragraph gehandelt worden ist. Der buͤrgerliche Zustand selbst aber wird caput genennt. Daher gab es bey den Roͤmern Menschen, die keine Personen wa- ren, sondern zu den Sachen gezaͤhlt wurden. Dahin gehoͤrten die roͤmischen Sklaven . Von diesen sagte man, sie haͤtten nullum caput §. 4. I. de capit. deminut. , und hielt sie gleichsam fuͤr buͤrgerlich tod L. 209. D. de R. I. . Denn sie hatten gar keine buͤrgerlichen Rechte im Staate L. 32. D. eod. Quod attinet ad ius civile, servi pro nullis habentur . Man sehe auch L. 3. §. 1. D. de cap. minut. . Heut zu Tage nehmen wir jedoch nicht mehr an, daß es Men- schen gebe, die keine Personen sind, sondern wir nehmen das Wort Person theils fuͤr einen Menschen, in Ansehung eines gewissen Zustandes betrachtet, vermoͤge welchen er gewisse Rech- te und Verbindlichkeiten in der buͤrgerlichen Gesellschaft hat Allgemeines Gesetzbuch fuͤr die Preuß. Staä- ten I. Th. 1. Tit. §. 1. ; theils fuͤr einen solchen Zustand selbst, von welchen gewisse Rech- te und Verbindlichkeiten in der buͤrgerlichen Gesellschaft abhangen. S. 57. S. 57. Nr. III ) Z. 6. ist statt der Worte: Es schadet auch — entgegen gesetzt werden kann; folgendergestalt zu lesen: Ein solcher Mensch, der mehrere Personen vorstellt, braucht daher nicht schlechterdings in der einen Qualitaͤt alles gegen sich gelten zu lassen, was er in der andern Qualitaͤt ge- than hat. Z. B. was ich als Vormund gethan habe, praͤjudi- cirt mir nicht in Ansehung meiner eigenen Rechte 35). Z. 20. Statt: Ein schoͤnes Beyspiel ꝛc. ist so zu lesen: So z. B. konnte bey den Roͤmern ein filiusfamilias, wenn er Con- sul, oder Praͤses der Provinz war, in dieser Qualitaͤt die ihn selbst betreffende Emancipation oder Adoption auf Verlangen sei- nes Vaters bestaͤtigen 36). Eben so kann h. z. T. ein Richter, der zugleich Actuar ist, diejenige Geschaͤfte selbst verrichten, wo- zu sonst ein verpflichteter Protokollist erfordert wird. Statt S. 58 u. 59. §. 114. Eintheilung der Menschen nach ihrem natuͤrlichen Zustande. I ) In Ruͤcksicht auf die Geburt . Rechte der Ungebohrnen. Die Menschen koͤnnen nun nach der Verschiedenheit ihres physischen Zustandes auf mancherley Art eingetheilt wer- den. I. In Absicht auf den Zustand der Geburt sind sie entweder gebohrne oder noch ungebohrne . Letztere wer- den nicht nur diejenigen genennt, die schon gezeugt, aber noch im Mutterleibe befindlich sind, ( Embryonen ) sondern es wer- den auch diejenigen darunter verstanden, welche jetzt noch nicht einmahl erzeugt, sondern nur noch kuͤnftig zu hoffen sind Io. Alb. spies Exercit. de iure hominum nasciturorum, mo- der. Christ. Gottl. schwartz hab. Altorfi 1725 . §. 6. . Auf diese muß man, z. B. wenn man in rechtmaͤßiger Ehe lebt, und ein Testament macht, eben so gut Ruͤcksicht nehmen, als wenn sie schon gebohren waͤren, weil sonst nachgebohrne Kinder das das vaͤterliche Testament rumpiren L. 1. C. de postum. hered instit. vel exhered. L. 4. Cod. de lib. praeterit. Frid. Lud. doering Diss. de iuribus, quae na- scituris et postumis intuitu successionis competunt. Erf. 1769 . et Io. Hartmuth . rays Diss. de curis ICtorum circa successiones nasciturorum. Giessae 1737 . . Zwar hielten die aͤltern Roͤmer das noch ungebohrne Kind noch fuͤr keinen Menschen. Selbst die schon empfangene Leibesfrucht, der Embryo, wurde nach den Grundsaͤtzen der Stoiker nur als ein Theil des muͤtter- lichen Eingeweides angesehen L. 1. §. 1. D. de ventre inspic. L. 1. §. 8. D. de cognat. Die Stoiker lehrten, der Mensch bekomme die der Vernunft faͤhige Seele erst mit seiner Geburt. Da werde sie ihm von der anima mundi, gleichsam wie ein Wind, eingehaucht. Tid- mann System der stoischen Philosophie 3. Band. S. 148. walch ad eckhardi Hermenevt. iur. Lib. I. cap. IV. §. 137. pag. 228. sqq. In Gemaͤßheit dieser Grundsaͤtze sagt daher Papinian L. 9. §. 1. D. ad Leg. Falcid. partum nondum editum non recte dici hominem. Eben so Ulpian L. 1. §. 8. D. Unde cognati. Man sehe noch Alph. a carranza Tr. de partu naturali et legitimo (Genevae 1629.) Cap. 2. S. Th. de idsinga Varior. iur. civ. Cap. 14. Em. merillius Lib. I. Observat. cap. 16. Ev. otto vita Papiniani Cap. 9. p. 220. und Frid. Guil. boers de Anthropologia IC. Rom. stoica. Lugd. Bat. 1758. 8. . Man hielt daher auch die Abtreibung der Leibesfrucht fuͤr keinen Todschlag, sondern man bestrafte sie nur als eine Beleidigung des Vaters. Indessen war man doch dafuͤr besorgt. ꝛc. S. 60. Z. 13. statt: Ja angesehene Rechtsgelehr- ten ꝛc. Ja, man pflegt heutiges Tages, nach der Meinung ange- sehener Rechtsgelehrten, zur Verhuͤtung eines Aborts und ande- rer Unfaͤlle, einer schwangern Person nicht einmal ein peinliches Urtheil zu eroͤfnen; oder sie zur Leistung eines Eides anzustren- gen leyser Meditat. ad Pand. Vol. I. Spec. XIV. med. 1. et Vol. XII. Suppl. Specim. XIV. med. 7. hartleben Meditat. ad Pand Vol. I. Specim. XVIII. med. 1. Danz Handbuch des heutigen teutschen Privatrechts. 3. Band §. 287. S. 3. , obgleich dies freylich nach den Gesetzen nicht ausser Zwei- B Zweifel ist Man sehe hier vorzuͤglich carranza cit. Tract. de partu naturali et legitimo. Cap. II. §. 4. nr. 32. sqq. , und daher billiger dem richterlichen Ermessen uͤberlassen werden muͤßte, nach den Umstaͤnden und dem Zustan- de der Schwangern zu beurtheilen, ob ein Aufschub bis zur Ent- bindung derselben zu gestatten sey mevius Tom. I. P. V. Decis. 80 Eichmanns Erklaͤrun- gen des buͤrgerlichen Rechts. 2. Th. S. 207. . S. 62. Z. 4. statt: Noch ungebohrne Kinder ꝛc. Be- sonders wichtig war jedoch die Folge, daß ein in der Sklaverey gebohrnes Kind fuͤr ein freygebohrnes gehalten wurde, wenn dessen Mutter nur zur Zeit der Empfaͤngniß, oder waͤhrend ihrer Schwangerschaft, frey gewesen war L. 5. §. 2. D. h. t. Der Grund, den Marcian daselbst anfuͤhrt: quia non debet calamitas matris nocere ei, qui in ven- tre est, wuͤrde von keinem sonderlichen Gewicht seyn, wenn man nicht voraussetzte, daß in diesem Falle das noch ungebohr- ne Kind fuͤr schon gebohren gehalten werde, wie auch Ant. faber Conjecturar. iur. civ. Lib. XX. cap. 1. bemerkt hat. Man sehe auch carranza cit. Tr. cap. II. §. 4. nr. 19. . Embryonen werden aber doch nur insofern den schon gebohrnen Kindern gleich gehal- ten, als es auf deren eigene Vortheile ankommt ꝛc. S. 63. statt Nr. I. ꝛc. Soll nun aber der Embryo die ihm bis zu seiner Geburt vorbehaltenen Rechte wirklich erwerben, so muß I ) die Geburt des Kindes mit dem Zeitpunct uͤbereinstim- men, da ihm das Recht anfiel, es muß folglich damals schon em- pfangen gewesen seyn L. 1. §. 8. D. de suis et legitim hered . Dicendum erit, suos posse succedere, si modo mortis testatoris tempore concepti fue- rint. §. 8. I. de hereditatib. quae ab int. def. Nepos, licet post mortem avi natus sit, tamen avo vivo conceptus , mortuo patre eius, posteaque deserto avi testamento, suus heres effici- tur. Plane si et conceptus et natus fuerit post mortem avi, mortuo patre suo, desertoque postea avi testamento: suus he- res avo non existet; quia nullo iure cognationis patrem sui pa- tris attigit. Add. L. 6. D. de suis et legit. hered. L. 6. pr. D. de iniusto rupto et irr. test . . Eben- Ebendas. Nr. III. Z. 3. statt: Ob aber eine Geburt: Mißgeburten nennen zwar unsere heutigen Aerzte uͤberhaupt alle von Menschen zwar erzeugte und gebohrne, aber von der gewoͤhnlichen menschlichen Bildung sehr abweichende, Geschoͤpfe, ohne zwischen monstris und portentis weiter zu unterscheiden Man sehe Metzgers kurzgefaßtes System der gerichtlichen Arzneywissenschaft ( Koͤnigsberg u. Leipzig 1793. 8.) §. 255. und Prochaska Lehrsaͤtze aus der Physiologie des Menschen ( Wien 1797. 8.) I. Band §. 914. ff. . Allein da selbst nach ihrer Meinung eine solche Mißgeburt immer noch als Mensch passirt, wenn dessen Bildung, besonders was den Kopf betrift, eine menschliche ihm beywohnende Seele ver- muthen laͤßt; so sind hier unter Mißgeburten im rechtlichen Sinn, d. i. insofern wir denselben die Rechte der Menschen ab sprechen, nur eigentliche monstra, d. i. solche Wesen zu verste- hen, die von Menschen zwar gebohren worden, aber keinen menschlichen Kopf, sondern den eines unvernuͤnftigen Thieres ha ben, und daher der Humanitaͤt nicht faͤhig sind L. 135. D. de verbor. significat. L. 14. D. h. t. Man ver- gleiche uͤber diese Stelle carranza Tr. de partu naturali et legitimo Cap. 17. merillius Observation. Lib. I. cap. 33. u. Ios. Fernand. de retes Opusculor. Lib. I cap. 1. (in Thes. Meermann . Tom. VI. pag. 27. sqq.) Zwar will Prochaska in den Lehrsaͤtzen aus der Physiologie des Menschen §. 928. behaupten, daß die Bildung der Mißgeburten nie aus der Menschengattung ganz ausarte, und die menschlichen Mißge- burten mit Schweinskoͤpfen und andern Gliedern unvernuͤnfti- ger Thiere, von welchen man hie und da Nachrichten und Zeichnungen hat, fabelhaft waͤren. Allein daß sich dergleichen, wenn gleich freylich sehr seltene, Verirrungen der Natur nicht schlechthin bezweifeln lassen, beweisen die Beyspiele von Miß- geburten in des Hrn. von Dreyhaupt Beschreibung des zum Herzogthum Magdeburg gehoͤrigen Saal-Kreises 1. Th. S. 645. f. Man vergleiche auch Wilh. Gottfr. Ploͤuc- quets Abhandlung uͤber die gewaltsamen Todesarten ( Tuͤ- bingen 1788. 8.) 2ter Abschn. 1stes Kap. §. 83. u. 4 S. 258. ff. . S. 65. Z. 5. ist bey den Worten: weil ihnen der Cha- racter der Menschheit fehlt: die Note 4 hinzugekom- men: S. Schotts unpartheyische Critik uͤber die neuesten jurist. Schriften. 10. Band S. 723. B 2 Eben- Ebendas. ist Z. 21. ist statt: in einem Schedel aber ꝛc. so zu lesen: und im Gegentheil mit dem Hirnschedel eines unver- nuͤnftigen Thiers eine dem Denken unguͤnstige Organisation des Hirns verknuͤpft sey Ploucquets angef. Abhndl. uͤber die gewaltsamen Todes- arten 2. Abschn. 1. Kap. §. 54. . S. 71. Not. 79. Z. 17. ist statt: Dies laͤugnet Paulus ꝛc. so zu lesen: Paulus sagt, wenn man bey der strengen Bedeu- tung des Worts gebaͤren stehn bleibt, so laͤßt sich nicht be- haupten, daß eine solche Mutter drey Kinder gebohren habe, der das dritte erst nach ihrem Tode aus dem Leibe geschnitten worden ist. Allein der Billigkeit nach laͤßt sich doch nicht laͤug- nen, daß sie drey Kinder gehabt habe. Ferner ebend. Z. 21. ist nach heineccius zu ergaͤnzen: Ios. finestres Praelection. Cervariens. ad Tit. Pandect. de liberis et postumis P. I. Cap. I. §. 6. et 7. Ebens. Z. 24. ist nach den Worten: si pepererit: hinzuzu- setzen: Man vergleiche noch vorzuͤglich carranza Tr. de partu naturali et legitimo Cap. VI. Sect. I. pag. 417. sqq. S. 74. Z. 3. ist bey den Worten: Zeichen des Lebens von sich gegeben hat : Not. 25. hinzugekommen, folgenden Inhalts: Nach den teutschen Rechten des Mittelalters war es zwar durchaus noͤthig, daß man des Kindes Stimme gehoͤrt, oder, wie es in den Rechtsbuͤchern des Mittelalters heißt, daß es die vier Waͤnde des Hauses beschrien habe. Man sehe den Sachsenspiegel B. I. Art. 33. und Landrecht Kap. 21. Schwabenspiel Kap. 92. Alemannisches Lehnrecht Kap. 14. Allein seit der Einfuͤhrung des roͤm. Rechts wird auch jedes andere Lebenskennzeichen fuͤr hinreichend gehalten, wofern nicht die besondern Landes- und Stadtgesetze je- nes allteutsche Recht beybehalten haben. S. Runde Grund- saͤtze des allgemeinen teutschen Privatrechts §. 288. und Danz Handbuch des heutigen teutschen Privatrechts. 3. Band §. 288. Das Preuß. Landrecht I. Th. I. Tit. §. 13. erfordert, das unver- unverdaͤchtige Zeugen, welche bey der Geburt gegenwaͤrtig ge- wesen, die Stimme des Kindes deutlich muͤssen vernom- men haben. Ebend. Z. 7. Vitalitaͤt besteht nun darin, wenn das neu- gebohrne Kind hinlaͤngliche Vollkommenheit der zum Leben noͤ- thigen Organe besitzt, um ausserhalb dem Uterus fortleben zu koͤnnen. Zur Not 87 der ersten Ausg.: Metzgers kurzgefaßtes System der gerichtlichen Arzneywissenschaft. §. 274. S. 75. zur Note 95.: Eben so aristoteles Histor. animal. Lib. VII. cap. 4. und nach dem Zeugniß des Plutarchs lib. V. de placitis Philosophor. cap. 18. auch polybus lib. de septimestri partu , in princ. S. 76. zur Not. 96. Eben so teichmeyer Institut. medi- cinae legalis p. 55. eschenbach Medic. legal. §. 20. Die neuern Acrzte sind indessen uͤber den Termin der Lebensfaͤhigkeit nicht einig. Metzger in dem kurzgefaßten System der gerichtlichen Arzneywissenschaft §. 274. behauptet, daß die Lebensfaͤhigkeit nur erst nach einem vollstaͤndig siebenmonatlichen Aufenthalt des Foͤtus im Mutterleibe Statt finde: und Danz in dem Grundriß der Zergliederungskunde des un- gebohrnen Kindes in den verschiedenen Zeiten der Schwanger- schaft 1. Baͤndchen ( Frankfurt u. Letpzig 1792.) 2. Abschn. 1. Kap. §. 43. S. 150. sagt, ein siebenmonatliches Kind koͤnne ausser wenigen Stunden gar nicht ausser der Gebaͤhrmutter le- ben, weil die Fasern eines folchen Kindes weder die athmosphaͤ- rische Luft noch die Nahrung vertragen koͤnnten. S. 78. zur Not. 2. carranza Tr. de partu naturali et le- gitimo. Cap. X. nr. 21. sqq. S. 80. statt Nr. I. I ) Wird daruͤber gestritten, ob ein Kind lebendig gebohren, und auch lebensfaͤhig gewesen sey, so entscheidet das Gutachten der Kunstverstaͤndigen. Das Kind muß also besichtiget, und secirt, und der Obductionsbericht zu den Acten gebracht werden. Hier kommt es nun auf die Laͤnge und B 3 Schwe- Schwere des Kindes, auf die Beschaffenheit der Haare und Naͤ- gel, auf den Zustand und die Farbe der Haut, auf die Beschaf- fenheit der Nabelschnur, ferner der Knochen und insonderheit der Lunge an, ob naͤmlich diese Luft und viel Blut enthaͤlt, oder zusammen gefallen und klein ist, und bey der angestellten Lungen- probe im Wasser sinkt S. Metzgers kurzgefaßtes System der gerichtlichen Arz- neywissenschaft §. 277. u. 278. Peter Camper von den Kennzeichen des Lebens und Todes bey neugebohrnen Kindern. Von der in solchem Falle gewoͤhnlichen Lungenprobe ist besonders nachzusehen Ploucquets Abhandlung uͤber die gewaltsamen Todesarten. 2. Abschnitt 1. Kap. §. 81. ff. S. 288. ff. . Im Zweifel muß das Zeugniß der Aerzte dem Zeugniß der Hebamme, die bey der Geburt des Kindes gegenwaͤrtig gewesen, vorgezogen werden, wenn naͤmlich jenes mit guten Gruͤnden unterstuͤtzt ist Mich. alberti Commentat. in Constitut. crim. Carolin. p. 107. sqq. Es wurde hieruͤber in einem Erbschaftsfalle ge- stritten, wovon die Acten von der Fuͤrstl. Solmsischen Regie- rung zu Lich an unsere Fakultaͤt geschickt wurden. Die Heb- amme sagte auf ihre geleistete Pflichten aus, sie habe das neu- gebohrne Kind auf ihrem Schoos gehabt, und Bewegungen am Koͤrper und Munde desselben verspuͤrt. Allein die Aerzte, welche die Obduction des Kindes verrichtet hatten, zeigten in ihrem Gutachten aus unwiderleglichen Gruͤnden, daß das Kind bey der Geburt nicht mehr gelebt haben koͤnne, und uͤber- dem nicht einmal lebensfaͤhig gewesen sey. . Laͤßt sich die Sache mit vollkommener Gewißheit nicht bestimmen, so vermuthet man in buͤrgerlichen Faͤllen eher fuͤr das Leben als fuͤr den Tod des Kindes, wenn naͤmlich die Geburt auf die gewoͤhnliche Art, und zu der Zeit geschehen ist, da das Kind fuͤr lebensfaͤhig gehal- ten wird Luc. van de poll de exheredatione et praeteritione Cap. 37. §. 2. lauterbach Colleg. theor. pract. Pandectar. h. Tit. §. XXVII. In peinlichen Faͤllen findet diese Vermuthung nicht Statt. S. Quistorp in den Grundsaͤtzen des T. peinlichen Rechts 1. Th. §. 270. . S. 82. Z. 3. ist nach den Worten: sind erzeugt , noch hinzuzufuͤgen: oder gebohren worden . S. 86. S. 86. Not. 29. statt: Ueber diese Stelle ꝛc. Was das fuͤr ein Gesetz sey, welches von der angefuͤhrten Regel eine Ausnahme macht, sagt Ulpian in Fragm. Tit. V. §. 8. naͤm- lich die Lex Mensia , nach welcher das Kind, welches aus der Ehe eines peregrini mit einer cive Rom. war gebohren worden, den Stand des Vaters erhielt. Siehe heineccius ad Leg. Iu- liam et Pap. Poppaeam. p. 225. und besonders Chr. rau Diss. de lege Mensia. Lipsiae 1786. S. 90—92. statt: Es ist nun noch uͤbrig ꝛc. §. 116. b. II. Von den rechtmaͤßigen Kindern . Bestimmung des Zeitpuncts der rechtmaͤßigen Geburt eines Kindes. Sollen nun im Gegentheil Kinder fuͤr eheliche und le- gitime gehalten werden, so wird dazu. 1) das Daseyn einer rechtmaͤßigen Ehe erfordert. In dem Roͤm. Recht wird zwar nur eine solche Ehe ein matri- monium iustum genennt, si inter eos, qui nuptias contrahunt, con- nubium sit , wie Ulpian Fragm. Tit. V. §. 2. (in schulting Iurisprud. Antejust. pag. 577.) sagt; ein connubium aber war, wie eben dieser Jurist c. loc. §. 3. hinzufuͤgt, uxoris iure ducendae facultas, und hatte nur unter Roͤm. Buͤrgern Statt, wofern es nicht auch als Ausnahme bey einzelnen Latinis oder peregrinis war erlaubt worden ulpian . c. l. §. 4, . Allein jetzt verstehen wir unter einer recht- maͤßigen Ehe uͤberhaupt eine solche, die nach Vorschrift der Kirchen- oder der buͤrgerlichen Gesetze guͤltig geschlossen worden ist. Dies mag nun entweder eine wahre oder auch nur eine vermeintliche , d. i. eine solche Ehe seyn, welcher zwar ein oͤffentliches trennendes Hinderniß entgegenstehet, die aber doch darum, weil selbige zwischen Personen, denen entweder beyder- seits, oder wenigstens eines Theils dies Hinderniß nicht bekannt war, oͤffentlich und foͤrmlich vollzogen worden ist, in der Zwi- B 4 schen schenzeit, und so lang sie nicht obrigkeitlich getrennt wird, alle rechtliche Wirkungen hervorbringt, die nach gemeinen Rechten einer guͤltigen wahren Ehre zukommen S. Io. Nic. hert Diss. de matrimonio putativo; (in Opus- cul. Vol. I. Tom. I. p. 348 — 408.) Ern. Christ. westphal Diss. de veris casibus matrimonii putativi. Halae 1758. . Die Kinder aus ei- ner solchen Ehe sind daher legitim, und in Ansehung beyder El- tern successionsfaͤhig, wenn auch nur einer von beyden in bona fide gewesen waͤre Cap. 2. 8. 14. et 15. X. Qui filii sint legitimi. S. Ge. Ludw. Boͤhmers auserlesene Rechtsfaͤlle 1. Bandes 1. Abh. ( Goͤttingen 1799. 4.) Nr. 22. . S. 93. ist Nr. IV. weggelassen worden. S. 94 Z 15. ist statt: Ein Kind muß also ꝛc. so zu lesen: Zur Existenz eines ehelichen Kindes wird jedoch 2) noch insonderheit erfordert, daß selbiges zu rechter Zeit gebohren worden sey. S. 96 ist nach Not. 62. nach muͤller noch hinzuzufuͤgen: Hoͤpfner im Commentar uͤber die Institutionen §. 128. Not. 4. S. 158. (der sechsten Aufl.) S. 99. Zur Not. 67. und Metzger kurzgefaßtes System der gerichtl. Arzneywissenschaft §. 279. Not. a. S. 100. Zur Not. 70. Man sehe jedoch emminghaus ad Cocceji ius civ. controv. h. t. Qu. 3. not. a. Ebend. zur Not. 72. Z. 9. nach den Worten: zu halten sey , ist beyzufuͤgen: Ihm stimmt auch Eichmann in den Er- klaͤrungen des buͤrgerlichen Rechts 2. Th. S. 264. bey. Und Z. 10. Man sehe de cocceji ius civ. controv. Lib. I. Tit. 6. Qu. 5. S. 101. Zur Not. 74. nach leyser ist beyzufuͤgen: wern- her Observ. for. T. III. P. III. Obs. 36. Zu eben dieser Note am Schluß: Die verschiedenen Mei- nungen der Aerzte, so wie auch die verschiedenen Rechtsspruͤche der Juristen Fakultaͤten fuͤhrt sehr ausfuͤhrlich an Metzger in dem dem kurzgef. System der gerichtlichen Arzneywissenschaft §. 281 bis 290. Man sehe auch walch Introd. in controvers. iur. civ. Sect. I. cap. I. §. 3. Ebendas. Z. 14. ist nach den Worten: weiter hinaus erstrecket werden , die Not. 6. zu ergaͤnzen, welche des In- halts ist: Nach dem allgemeinen Gesetzbuch fuͤr die Preuß. Staaten 2. Th. 2. Tit. 1. Abschn. §. 19. soll jedoch ein Kind, welches bis zum 302. Tage nach dem Tode des Ehe- manns gebohren worden, fuͤr das eheliche Kind desselben geach- tet werden. Allein dagegen hat Metzger a. a. O. §. 290. Not. b. erinnert, daß sich im Vertrauen auf dieses Gesetz eine Wittwe noch in den ersten 8 bis 14 Tagen nach des Mannes Tode duͤrfte schwaͤngern lassen, indem sie sich sicher darauf verlas- sen kann, daß sie noch vor dem Ablauf des gesetzlichen Termins niederkommt. Er behauptet daher, daß ein Kind, welches nicht spaͤtestens am 280. Tage nach dem Tode des Mannes zur Welt kommt, unrechtmaͤßig, und nicht von dem verstorbenen Mann erzeugt sey. Ebend. zur Not. 76. nach schnobel Diss. etc. (in schlegel Collect. Vol. IV. Nr. 29.) von Haller Vorlesungen uͤber die gerichtliche Arzneywissenschaft. 1. B. 9. Kap. S. 119. ( Bern 1782.) und Metzger a. a. O. §. 290. S. 103. Zur Not. 80. Joh. Lud. Schmidt in den oͤf- fentlichen Rechtsspruͤchen. Resp. 31. S. 215. ff. u. a. m. Ferner zur Not. 81. Alph. a carranza de partu naturali et legitimo Cap. XIV. nr. 19. p. 587. berger Oecon. iuris Lib. I. Tit. 2. §. 2. Not. 5. de cocceji iur. civ. controv. Lib. I. Tit. 6. Qu. 4. und Christ. Gottl. biener Variae iuris civ. Quae- stiones (Lipsiae 1797.) Qu. 2. S. 106. Zur Not. 23. Eisenharts Rechtshaͤndel Th. VIII. Nr. 15. S. 400. kind Quaestion. for. Tom. I. Cap. 3. pag. 26. u. Fried. von Buͤlow ’s und Theod. Hagemanns practische Eroͤrterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit 1. Band ( Hannover 1798. 4.) Nr. XXVII. B 5 S. 107. S. 107. zur Not. 94. Z. 11. ist nach den Worten: die gruͤndliche Abhandlung einzuschalten: des verstorb. Buͤr- germ. Pape zu Braunschweig. S. 109. sind am Schluß des Paragraphen noch die Worte hinzugekommen: So wie denn auch in dem Falle, da der Braͤu- tigam nicht gestorben, sondern sich widerrechtlich weigern sollte, die Ehe dem rechtskraͤftigen Erkenntniß gemaͤß mit seiner ge- schwaͤchten Braut zu vollziehen, die Ehe durch richterliches De- cret in Ansehung der buͤrgerlichen Wirkungen derselben fuͤr voll- zogen gehalten werden kann. Dafuͤr sind Z. 13. ff. die Worte: Denn ein rechts- kraͤftiger Urteilsspruch — rechtliche Wahrheit . weggeblieben. S. 110. zur Not. 1. Nach dem allgem. Gesetzbuch fuͤr die Preuß. Staaten 1. Th. 1. Tit. §. 19. ff. bestim- men die Eltern, zu welchem Geschlechte sie (Hermaphroditen) erzo- gen werden sollen. Jedoch steht einem solchen Menschen, nach zuruͤckgelegtem achtzehnten Jahre, die Wahl frey, zu welchem Geschlecht er sich halten wolle. Nach dieser Wahl werden seine Rechte kuͤnftig beurtheilt. S. 111. zur Note 3. Metzgers kurzgef. System der ge- richtlichen Arzneywissenschaft §. 496 u. 497. und Ploucquet uͤber die physischen Erfordernisse der Erbfaͤhigkeit §. 65. S. 138. S. 112. sind Z. 12—23. weggestrichen worden. S. 113. Z. 11. bis Z. 10. S. 115. ist alles weggelassen worden. S. 115. Z. 14. ist statt: in dem innern Character des weiblichen Geschlechts , zu lesen: in dem eigen- thuͤmlichen Charakter des weiblichen Geschlechts, in ihrer koͤrperlichen Beschaffenheit, und der Hauptbestimmung derselben zum Kindergebaͤhren, und zur Besorgung des Hauswesens . Ebend. zur Note 17. Mit Vergnuͤgen wird man jedoch auch den Aufsatz: Muß das weibliche Geschlecht mit dem dem maͤnnlichen durchgehends gleiche Rechte ha- ben ? in Kleins Annalen Band 17. S. 202. ff. lesen. S. 117. Z. 7. nach den Worten: zu versehen , ist bey- zufuͤgen. Deswegen sind nun zwar Frauenspersonen in der Re- gel von allen oͤffentlichen Aemtern ausgeschlossen, doch machen die Regentinnen hiervon eine sehr bedeutende Ausnah- me S. Danz Handbuch des heutigen teutschen Privatrechts 3. Band §. 291. S. 22. ; so wie auch bey Vormundschaften die Muͤtter und Großmuͤtter, als welche Vormuͤnderinnen ihrer Kinder werden koͤnnen, bekannten Rechten nach, ausgenommen sind. Ebend. Z. 8. statt der Worte: Ich erwaͤhnte ꝛc. bis auf das Wort: herfließt Z. 10. S. 118. ist folgendes zu substituiren: Dem weiblichen Charakter wird b ) eine vorzuͤgliche Sittsamkeit und Schamhaftigkeit ( pudi- citia sexui congruens L. 1. §. 5. D. de postulando. zugeeignet. Deswegen duͤrfen Frauens- personen 1) uͤberhaupt keine negotia virilia d. i. keine solche Geschaͤf- te vornehmen, wobey die Gesetze nur Mannspersonen zulassen. So z. B. verbieten ihnen die Gesetze, fuͤr andere vor Gericht zu postuliren L. 1. cit. D. de postul. ; sie koͤnnen ferner bey solchen Geschaͤften nicht Zeugen seyn, wo mehr als zwey Zeugen der Feyerlichkeit we- gen erforderlich sind, z. B. bey Testamenten und Codicillen §. 6. I. de testam. ord. Bern. Henr. reinoldus Variorum iur. civ. Cap. V. et VI. (in Opuscul. a iuglero edit. p. 72. sqq.) . Wo es hingegen blos auf Wahrheit ankommt, da ist das Zeug- niß der Frauenspersonen eben so vollguͤltig, als das Zeugniß der Maͤnner L. 18. D. de testibus. Iust. Henn. boehmer Iur. Eccles. Protestant. Lib. II. Tit XX. §. 17. Io. Henr. berger Diss. de muliere teste (in eius Dissertat. iur. select. pag. 779.) . Nach teutschen Rechten machen auch Handels- ge- geschaͤfte eine Ausnahme von jener Regel, als von welchen die Frauenspersonen nicht ausgeschlossen sind. Es ist vielmehr zur Sicherheit und Beguͤnstigung des Handels heuti- ges Tages der Grundsatz angenommen, daß alle diejenigen Rechts- wohlthaten, die sonst den Weibern, wegen der Schwaͤche ihres Geschlechts , in Ansehung ihrer buͤrgerlichen Rechts- geschaͤfte verliehen sind, solchen Frauenspersonen nicht zu stat- ten kommen, welche entweder auf eigenen Gewinn und Verlust, oder gemeinschaftlich mit ihrem Manne, vermoͤge einer zu dem Zweck eingegangenen besondern Gesellschaft, Handlung treiben, und welche daher im eigentlichen Verstande Kauffrauen ( fe- minae mercatrices ) genennt werden Runde Grundsaͤtze des allgemeinen teutschen Privatrechts §. 292. . Eine Kauffrau kann sich daher in Handelsgeschaͤften nach Wechselrecht verbinden Christ. Gottl. riccii Exercitat. iur. cambial. Exerc. V. Sect. II. de feminis mercatricibus et non mercatricibus intuitu cambiorum. pag. 62. und hat sie in Beziehung auf ihren Handel eine Buͤrgschaft uͤber- nommen, so kann sie sich auf den Vellejanischen Rathsschluß nicht berufen Schroͤters vermischte jurist. Abhandlungen I. Th. S. 64. ff. und Danz Handbuch des heutigen teutschen Privatrechts. 3. Band §. 292. . 2) Aus eben dem Grunde der weiblichen Schamhaftigkeit verordnen ferner die roͤmischen Gesetze, daß keine Frauensper- son, wenn sie auch des schwersten Verbrechens schuldig waͤre, ins Gefaͤngniß gesetzt, sondern dieselbe entweder in einem Kloster verwahrt, oder andern sichern Weibern zur Aufsicht uͤbergeben werden solle, damit ihre Keuschheit durch Inhaftirung nicht in Gefahr gesetzt werde Nov. CXXXIV. cap. 9. et Aoth. Hodie novo iure Cod. de custodia reor. . Jedoch findet dieses Vorrecht des weiblichen Geschlechts nach der gegruͤndeten Bemerkung practi- scher Rechtsgelehrten heutiges Tages nicht mehr Statt Ludovici Einleitung zum peinlichen Proceß Kap. 2. §. 8. Hymmens Beytraͤge zu der jurist. Litteratur in den Preuß. Staa- . Zu Zu dem eigenthuͤmlichen weiblichen Character gehoͤrt endlich c ) die fruͤhere Mannbarkeit und Reife des weiblichen Ge- schlechts zur Kinderzeugung Franks System einer vollstaͤndigen medicinischen Policey 1. Band S. 251. . Sie werden daher um zwey Jahre eher muͤndig als Mannspersonen, koͤnnen fruͤher testiren, fruͤher heyrathen u. d. S. 120. Z. 2. ist bey den Worten: die Familie nicht erhalten : Not. 61. zu ergaͤnzen: Rundens Grundsaͤtze des allgemeinen teutschen Privatrechts §. 289. und 290. und Danz im angef. Handbuch. 3. Th. §. 290. Ebend. zur Not. 40. Io. Frid. weidler Diss. Defectuum cor- poris contemplatio iuridica. Vitemb. 1738. S. 121. zur Not. 43. Daß unter den mente captis in den Gesetzen zuweilen solche verstanden werden, die nur einen schwa- chen Verstand haben, und welche sonst Stupide oder Einfaͤl- tige genennt werden, hat Ulr. huber in Digression. Iustinian. Lib. III. Cap. XVIII. §. 3. gezeigt. Ebend. Z. 15. ist bey den Worten: zu bestimmen Not. 67. hinzugekommen: S. Thomas Arnold ’s Beobachtungen uͤber die Natur, Arten, Ursachen, und Verhuͤtung des Wahnsinns und der Tollheit. 2. Th. Leipzig 1784. u. 1788. Ebend. Z. 19. bey dem Wort Wahnsinnige : Not. 68. Wahnsinn heißt naͤmlich derjenige Zustand der Seele, in wel- chem dieselbe auf immer oder lange Zeit ganz unfaͤhig ist, sich richtige und bestimmte Begriffe zu bilden, und den Willen durch Vernunftgruͤnde zu bestimmen. S. Kleins Annalen 2. Band S. 191. und Kleinschrods syst. Entwickelung der Grundbe- griffe und Grundwahrheiten des peinlichen Rehts 1. Th. §. 104. S. 122. Staaten. IV. Samml. Nr. II. pag. 29. u. besonders v. Qui- storps Abhandl. ob eine gefaͤngliche Haft des Geschlechts we- gen fuͤr bedenklich zu achten sey? (in Desselben Beytraͤ- traͤgen zur Erlaͤuterung verschiedener Rechts- materien Nr. LVI. oder IV. St. Nr. IX. nach der ersten Ausgabe.) S. 122. Z. 3. ist statt der Worte: die letztern — ver- halten : folgendes zu setzen: je nachdem sie sich bey ihrer Verstand- losigkeit entweder ruhig verhalten oder nicht S. zacchiae Quaestion. medico. legal. Lib. II. T. I. qu. 9. n. 13 15. 16. und Gust. Bernh. becmanni Diss. de acquisitio- ne hereditatis dementi delatae. (Goettingae 1772.) §. 2. et 3. . Allein die roͤm. Gesetze verstehen gewoͤhnlich unter einem furioso denjenigen, welcher bey seinem Wahnsinn Zwischenraͤume hat, wo er wieder ganz vernuͤnftig ist, und dessen Herstellung daher mit Wahrscheinlich- keit gehoft werden kann; unter einem mente capto hingegen den, welcher seinen Verstand ohne Hoffnung der Besserung verlohren, und keine Intervallen bey seinem Wahnsinn hat L. 14. D. de off. praes. L. 8. §. 1. D. de tutor. et curat. dat. L. 22. §. 7. et 8. D. Soluto matrim. L. 6. Cod. de curat. fu- riosi. L. 25. Cod. de nupt. S. huber c. l. §. 2. vinnius in Comment. ad §. 4. I. de Curator. Ev. otto in Comment. ad eund. §. Hoͤpfner im Commentar uͤber die Institutio- nen §. 62. S. 84. Ebend. ist Z. 8. bey dem Wort: eingetheilt: Not. 74. zu er- gaͤnzen: Man sehe becmanni Diss. cit. §. 4. Ebend. bey den Worten: zu erkennen geben : ist die Not. 75 hinzuzusetzen, welche folgenden Inhalts ist: Stru- bens rechtliche Bedenken I. Th. Bed. 138. In den roͤmischen Gesetzen wird eine solche Einfalt oder Dummheit durch das Wort rusticitas ausgedruͤckt, und darunter nicht blos dieje- nige verstanden, die vom Mangel der Erziehung und Ausbildung herruͤhrt, sondern auch diejenige, welche eine angebohrne Schwaͤ- che des Verstandes zum Grunde hat. L. 7. §. 4. D. de iurisdict. L. 2. §. 1. D. Si in ius vocat. L. 1. §. ult. D. de edendo. L. 3. §. 22. D. de SCto Silan. S. Kleinschrods systemat. Ent- wickelung der Grundwahrheiten des peinl. Rechts. 1. Th. §. 129. Ebend. ist Z. 15. beyzufuͤgen: Sie werden auch Bloͤdsin- nige im eigentlichen Verstande genennt So werden im Preuß. Landrecht 1. Th. 1. Tit. §. 28. Bloͤdsinnige diejenigen genennt, welchen das Vermoͤgen, die Folgen ihrer Handlungen zu uͤberlegen, mangelt. . Ebend. Ebend. Z. 23. bey den Worten: in eine Classe gesetzt . Not. 77. stryk Diss. de dementia Cap. 3. §. 2. S. 123. zur Not. 50. Danz Handbuch des heutigen teut- schen Privatrechts 3. Band §. 299. S. 124. Nr. III. Z. 10. bey den Worten: Testamente machen u. d. m. Not. 85. L. 2. C. de contrah. emtione. Ebend. zur Not. 55. L. ult. Cod. de curat. furiosi. S. 125. zur Not. 56. stryk Diss. de dementia. Cap. 3. §. 9. Ebend. statt der Not. 57. ist zu substituiren: Man verglei- che indessen Kleinschrods syst. Entwickelung der Grundbe- griffe und Grundwahrheiten des peinlichen Rechts I. Th. §. 104. ff. und §. 129. S. 126. zur Not. 61. In peinlichen Faͤllen findet jedoch diese Vermuthung nicht Statt, sondern hier muß allezeit der Gemuͤthszustand des Verbrechers zu der Zeit, da er die That begieng, untersucht werden. S. Kleinschrod a. a. O. §. 106. Ebend. sind Z. 2. bis 8. mit der dazu gehoͤrigen Not. 60. weggelassen. S. 127. statt Not. 65. S. Iac. gothofredi Commentar. in Tit. Pandect. de diversis regulis iuris. (Genevae 1653. 4.) ad L. 40. h. t. pag. 204. und besonders hofacker Princip. iur. civ. T. I. §. 249. S. 128. Z. 10. ist die Stelle: Ich sage mit Recht — Servitus, wegzustreichen. S. 129. ist Z. 17. nach den W. oder Freygelassene , folgendes beyzufuͤgen: Einen freygebohrnen nannte man einen solchen Menschen, der von einer freyen Mutter gebohren worden, wenn gleich desselben Vater ein Sklave gewesen seyn sollte. Ja man hatte zu Gunsten der freyen Geburt den Grund- satz angenommen, daß wenn die Mutter nur entweder zur Zeit der Conception , oder zur Zeit der Geburt , oder waͤhrend der Schwangerschaft einen Augenblick frey gewesen waͤre, das von einer solchen Mutter gebohrne Kind fuͤr fuͤr einen ingenuus gehalten werden sollte, wie aus dem Tit. de ingenuis der Institutionen bekannt ist. Statt S. 135. bis 142. §. 120. Zustand der teutschen Leibeigenschaft. Auch in unsern Teutschland ist die Eintheilung der Menschen in freye und unfreye schon von den aͤltesten Zeiten her uͤb- lich gewesen S. Christ. thomasii Diss. de hominibus propriis et liberis Germanorum. Halae 1701. Ebendesselben Dissert. de usu practico distinctionis hominum in liberos et servos Halae 1711. besonders aber Danz Handbuch des heutigen teutschen Pri- vatrechts 3. Baͤnd §. 327. . Freye werden bey den Teutschen in der all- gemeinen Bedeutung alle diejenigen genennt, welche von keinem Leibherrn abhangen Runde Grundsaͤtze des allgemeinen teutschen Privatrechts §. 327. . Zu den Unfreyen hingegen gehoͤ- ren vorzuͤglich die Leibeigene . Es kann aber auch wahre Sklaven im Sinne des roͤm. Rechts geben. Dahin gehoͤren die Negersklaven, die zuweilen aus Holland und andern Reichen zu uns gebracht werden. Diese werden dadurch, daß sie nach Teutschland gebracht worden sind, nicht frey Hoͤpfner im Commentar uͤber die Heineccischen Institu- tionen §. 70. Eben dieser Grundsatz galt auch Anfangs in den Preuß. Staaten, wie aus Hymmens Beytraͤgen zur jurist. Litteratur in den Preuß. Staaten 6. Samml. S. 296. erhel- let. Allein in dem neuen Preuß. Gesetzbuche 2. Th. Tit. 5. §. 200. ist die Sklaverey voͤllig abgeschaft. . Ferner die in die Kriegsgefangenschaft der Teutschen gerathene Tuͤrken und Tartern. Denn da dieselben unsere Kriegsgefangenen zu Skla- ven machen, so koͤnnen wir mit den ihrigen auf gleiche Weise verfahren Reichsabschied vom Jahr 1542. stryk Uf. mod. Pand. h. t. §. 3. . Beyde Arten der heutigen Sklaven werden nach dem roͤm. Recht beurtheilt lauterbach Colleg. th. pract. Pandect. h. t. §. 12. et 13. und Hoͤpfner a. a. O. . Der Der Ursprung der heutigen Leibeigenen ist nicht von den ehemaligen roͤmischen Sklaven herzuleiten Iust. Henn. boehmer Tr. de iure et statu hominum proprio- rum a servis Germaniae non Romanis derivando, et de usu huius doctrinae. Halae 1754. 4. und Danz Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts 5. Band §. 536. . Denn schon Ta- citus De moribus Germanor. cap. 25. Servis, non in nostrum mo- rem descriptis per familiam ministeriis, utuntur. Suam quisque sedem, suos penates regit. Frumenti modum dominus, aut pe- coiis, aut vestis, ut colono, iniungit: et servus haetenus paret. Caetera domus officia uxor ae liberi exsequuntur. lehrt sehr genau den Unterschied zwischen den alten roͤmischen und teutschen Knechten. Es duͤrfen daher auch die Grundsaͤtze des roͤm. Rechts auf unsere Leibeigene durchaus nicht angewendet werden, sondern es sind vielmehr die Rechte dersel- ben theils aus den zwischen ihnen und dem Leibherrn geschlosse- nen Vertraͤgen zu beurtheilen, theils nach den Eigenthumsord- nungen und dem Herkommen eines jeden Landes zu bestimmen. Darinn haben zwar die Leibeigenen der Teutschen mit den Sklaven der Roͤmer einige Aehnlichkeit, daß sie gleichsam, als Eigenbehoͤrige , und zwar an einigen Orten nur mit den Hoͤfen, worauf sie gesetzt sind, an andern aber auch ohne das Gut, wozu sie gehoͤren, an andere uͤberlassen werden koͤnnen. Allein sie koͤnnen deswegen doch nicht so, wie die roͤm. Sklaven, als Sachen betrachtet werden; sie sind vielmehr von denselben darin wesentlich unterschieden, 1) daß sie so gut Unterthanen und Mitglieder der buͤrgerlichen Staatsgesellschaft sind, als die Freyen, und daher, gleich denselben, den allgemeinen Schutz der Gesetze genießen; 2) daß sie alle gemeine, sowohl persoͤnliche, als ding- liche Privatrechte, ausuͤben koͤnnen, die mit den besondern Be- fugnissen des Leibherrn in keinem Widerspruche stehen Danz Handbuch des heutigen teutschen Privatrechts. 5. Bd. §. 536. S. 464. f. . Sie sind also keinesweges als ein voͤlliges und uneingeschraͤnktes Ei- genthum ihrer Leibherrn anzusehen, sondern sie werden nur in sofern Eigene oder Eigenbehoͤrige genannt, als man uͤber- C uͤberhaupt nach dem teutschen Sprachgebrauche gewohnt ist, jede Art eines auf der Sache oder Person haftenden dinglichen Rechts sein Eigenthum zu nennen. So verschieden nun auch der Zustand der teutschen Leibei- genen nach Verschiedenheit der Laͤnder und Orte in Teutschland ist, so besteht doch der wesentliche Charakter der heutigen Leibeigenschaft immer nur in einer strengern Verbindlich- keit zu Diensten und Zinsen, welche auf der Person des Ver- pflichteten, ohne Ruͤcksicht auf den Besitz eines Guts, dergestalt haftet, daß derselbe ohne den Willen des Leibherrn sich nicht davon loßmachen kann, und die auch, mit den aus diesem Ver- haͤltniß entstehenden Rechten, auf die Nachkommen desselben fortgepflanzt und vererbt wird Runde Grundsaͤtze des allgemeinen teutschen Privatrechts. §. 536. und hofacker Princip. iur. civ. Tom. I. §. 297. . Die aus der Leibeigenschaft entstehenden Rechte und Ver- bindlichkeiten bestehen nun I ) auf Seiten der Leibeigenen darin: 1) sie duͤrfen sich ohne Vorwissen und Einwilligung ihres Leibherrn nicht verheyrathen, und muͤssen fuͤr diese Erlaubniß ein Stuͤck Geld bezahlen, welches Bedemund, Frauen- zins, Klauenthaler, Hemdlacken, Hemdschilling, Mannthaler , maritagium , marchetta Die Etymologie dieser Woͤrter untersuchen Io. Guil. hoff- mann Observation. iuris germ. Lib. I. cap. VII. pag. 81. sqq. grupen in uxore Theodisca cap. I. und puffendorf Obser- vat. iur. univ. T. II. Obs. 66. und Tom. III. Obs. 28. , genennt wird. Solche Ehen haben uͤbrigens die Wirkungen rechtmaͤsiger Ehen, und geben dem leibeigenen Ehemann die Rechte der vaͤterlichen Gewalt uͤber seine Kinder. Jedoch darf er die Kinder wider des Gutsherrn Willen nicht zu einer Lebensart bestimmen und erziehen, wodurch dem Herrn an seinen Rechten geschadet wird. Es sind auch die Eltern diejenigen Kinder, deren sie nicht selbst zu ihren eigenen Diensten beduͤrfen, der Herrschaft auf derselben Verlangen vorzuͤglich in Dienst zu geben gehalten. 2) Sie 2) Sie duͤrfen sich ohne Bewilligung ihres Leibherrn von dem Hofe nicht wegbegeben, worauf sie gesetzt sind, noch sonst in andere Verhaͤltnisse treten; z. B. nicht das Buͤrgerrecht oder Innungsrecht gewinnen, oder in Kriegsdienste treten. 3) Sie sind zu gewissen Diensten und Abgaben verpflich- tet, deren Verbindlichkeit auf ihrer Person haftet. Daher wer- den sie Leibdienste , und Leibzinsen genennt. Die Dien- ste koͤnnen durch Vertraͤge, Gesetze, und Herkommen bestimmt seyn; wo es aber an solchen Bestimmungen fehlt, da koͤnnen ungemessene Dienste gefordert werden boehmer D. de iure et statu hominum propriorum Sect. III. §. 13. mevius P. IV. Dec. 131. hofacker Princip. iur. civ. Tom. I. §. 303. . Uebrigens aber koͤnnen sie 4) sich ein eigenes Vermoͤgen erwerben, und daruͤber so- wohl unter den Lebendigen, als durch Testament verfuͤgen, in so fern dadurch den Rechten des Leibherrn kein Eintrag ge- schieht hofacker T. I. §. 301. und Runde Grunds. des allge- meinen teutschen Privatrechts. §. 552. . II ) Die besondern Rechte des Leibherrn hinge- gen sind, 1) das Bedemundsrecht , d. i. das Recht, von dem Leibeigenen fuͤr die ihm ertheilte Erlaubniß zu heyrathen ein ge- wisses Geld zu fordern Runde §. 544. . 2) Das Besatzungsrecht , vermoͤge welchen er die Per- son eines Leibeigenen abfordern und gleichsam vindiciren kann, wenn dieser sich ohne Bewilligung des Leibherrn von dem Hofe entfernt hat, und zum Nachtheil desselben in andere Verhaͤltnis- se getreten ist Runde §. 545. . 3) Der Dienstzwang oder das Recht, den Leibeigenen zur ordentlichen Erfuͤllung seiner Dienstpflicht durch angemessene C 2 Zuͤch- Zuͤchtigungen anzuhalten Es giebt jedoch noch eine andere aus der Leibeigenschaft ent- stehende Art des Dienstzwanges , welche darin besteht, das die Kinder der Leibeigenen, ohne Erlaubniß des Leib- herrn, sich nicht bey anderen Herrschaften als Gesinde ver- miethen duͤrfen. Runde §. 548. . Eine eigentliche Gerichtsbarkeit stehet jedoch deshalb der Herrschaft uͤber ihre Leibeigene nicht zu, in sofern sie ihr nicht besonders verliehen worden ist hofacker Princip. iur. civ. T. I §. 303. not. c. Anderer Meinung ist jedoch Kopp in der ausfuͤhrl. Nachricht von der aͤltern und neuern Verfassung der geisil. und Civilgerichte in den Hessen-Casselschen Landen 1. Th. 3. St. 6. Abth. §. 276. S. 249. . 4) Das Recht der Abaͤusserung , vermoͤge dessen der Leibherr den Leibeigenen von seiner Staͤtte aus rechtmaͤßiger Ur- sache zu entsetzen befugt ist Runde §. 547. . Endlich 5) das Recht, aus dem Nachlaß eines verstorbenen Leibei- genen das mortuarium, d. i. den Theil oder dasjenige Stuͤck zu fordern, was dem Leibherrn nach besondern Vertraͤgen, Gese- tzen oder Herkommen vor allen andern Erben daraus gebuͤhrt. Dieses Recht wird im Teutschen das Hauptrecht, Trauer- recht, Waidmal, Erbrecht , die todte Hand, Bau- lebung , der Sterbe-Fall u. s. f. Siehe die Note 15. der ersten Ausgabe, welcher noch hin- zuzufuͤgen ist: Bodmanns historisch jurist. Abhandlung von dem Besthaupte. Maynz 1794. 8. genennt. Uebrigens entsteht die Leibeigenschaft 1) durch die Geburt von einer leibeignen Mutter, nach dem Grundsatz: das Kind folgt dem Busen Roͤslins Abhandlung von den besondern weiblichen Rech- ten. 1. Band 2. Buch. 5. Abschn. §. 5. ff. S. 242. ff. Run- de §. 539. . 2) Durch 2) Durch Ergebung , wenn man sich freywillig in die Leibeigenschaft begiebt Siehe die Note 16. der ersten Ausgabe. . Dies geschieht entweder a ) ausdruͤcklich , durch einen Ergebebrief ; oder b ) stillschweigend , α) wenn sich ein freyer Mensch wissentlich zu einer Person leibeignen Standes auf ein eigenbehoͤriges Gut begiebt, und sie mit Einwilligung des Leibherrn heyrathet; nach dem bekann- ten Spruͤchwort: Tritst du mein Huhn, so wirst du mein Hahn; oder die unfreye Hand zieht die freye nach sich Eisenharts Grundsaͤtze der teutschen Rechte in Spruͤch- woͤrtern 2. Abth Nr. XVIII. S. 75. Runde §. 540. . β) Wenn man sich wissentlich an einem Orte niederlaͤßt, wo die Luft eigen macht , und daselbst Jahr und Tag ge- wohnt hat Eisenhart a. a. O. Nr. XVII. S. 73. Runde §. 541. . γ) Wenn man ein Gut wissentlich erwirbt, dessen Besitz die Leibeigenschaft nach sich zieht hofacker Princip. iur. civ. T. I. §. 300. . 3) Durch Verjaͤhrung , wenn Jemand dreyßig Jahre die Pflichten eines Leibeigenen ohne Widerspruch verrichtet hat Runde §. 543. . S. 142. Z. 13. statt Mittelfreye , ließ: Freygelas- sene . Ebendas. Z. 14. statt: Nur diejenigen wurden im teutschen Rechte Freygebohrne genennt, ist so zu lesen: Freyge- bohrne wurden nach urspruͤnglich teutschen Rechten nur dieje- nigen genennt ꝛc. Ebendas. Z. 15. statt: erzeugt worden sind, ließ: waren erzeugt worden . Ebendas. Z. 17. st. eine freye Geburt haben, l. hatten . C 3 Ebend. Ebend. zur Not. 19: Man vergleiche auch Danz Hand- buch des heutigen teutschen Privatrechts 3. Band §. 328. Ebendas. statt Note 20: Sachsenspiegel B. I. Art. 51. und Schwabenspiegel Kap. 50. ( edit. Lahr. ) §. 2. S. 143. sind Z. 1—7 weggeblieben. Ebend. Z. 7. st. Mittelfreye ließ: Freygelassene . Ebend. Z. 9. st. sind l. waren . Ebend. Z. 12. st. haben l. hatten . Ebend. Z. 12. st. Diese haben — in Teutschland haben , ist folgendes zu setzen: In dem letztern Falle hat man sie unterscheidungsweise auch Mittelfreye Ge. Frid. wache in Diss. de voce Mittelfreyen. Halae 1763. Adde gebaueri Commentat. de libertinitate veterum Germ. Goettingae 1759 . genennt. Heutiges Tages beurtheilt man jedoch die Freygebohren- heit mehr nach roͤmischen, als urspruͤnglich teutschen Begrif- fen Runde Grunds. des allgemeinen teutschen Privatrechts. §. 328. . Statt S. 144—146. §. 121. Zustand des heutigen Miethgesindes. Weder mit den roͤmischen Sklaven, noch den teutschen Leib. eigenen ist das heutige Miethgesinde zu verwechseln. Man versteht darunter diejenigen Personen der haͤuslichen Gesellschaft, welche sich bey einer Hausherrschaft auf laͤngere bestimmte Zeit zur Leistung haͤuslicher Dienste gegen einen Lohn und Kost ver- miethet haben. Dahin gehoͤren unsere Knechte, Maͤgde, Kut- scher, Bediente, Koͤchinnen u. s. f. Sie werden auch Dienst- boten , oder Domestiquen genennt Man vermische damit nicht den roͤmischen Begriff von do- mesticis. Die Roͤmer verstanden naͤmlich darunter alle diejeni- gen, welche zu dem Hause eines Paterfamilias gerechnet wur- den, und sind frey Leute, deren deren Rechte und Verbindlichkeiten theils aus dem Mieth-Con- tract, den sie mit ihrer Herrschaft geschlossen haben, theils aus den besondern Gesindeordnungen, theils aus dem Gewohnheits- recht eines jeden Orts beurtheilt werden muͤssen Die beste Schrift hiervon ist Johann Lorenz Dorn ’s Versuch einer ausfuͤhrlichen Abhandlung des Gesinderechts. Erlangen 1794. 8 . Im All- gemeinen bestehen I ) ihre Pflichten darin. 1) Dienstboten sind verbunden, ihrer Herrschaft diejenigen Dienste zu leisten, wozu sie sich vermiethet haben, ja sie muͤssen sich allen erlaubten haͤuslichen Verrichtungen nach dem Willen der Herrschaft unterziehen, in sofern sie nicht aus- schließend zu gewissen bestimmten Geschaͤften ge- miethet worden sind Dorn in dem angefuͤhrten Versuch §. 81. S. 200. . 2) Sie sind schuldig, ihre Dienstgeschaͤfte mit Treue, Fleiß und Aufmerksamkeit zu verrichten, und muͤssen da- her jeden aus Vorsatz , oder durch grobes oder maͤßiges Versehen , verursachten Schaden ersetzen. Ein geringes Versehen hingegen vertreten sie anders nicht, als wenn sie entweder gegen den ausdruͤcklichen Befehl der Herrschaft gehan- delt, oder sich ungeheissen in ein Geschaͤft eingemischt haben, das nicht zu ihrem Dienst gehoͤrte, oder zu solchen Arten von Geschaͤf- ten angenommen sind, die einen vorzuͤglichen Grad von Aufmerk- samkeit oder Geschicklichkeit voraussetzen. Haͤtte ein Dienstbote auf Befehl seiner Herrschaft ein ausserordentliches und schweres Geschaͤft uͤbernehmen muͤssen, welches er nicht verstand, und wo- C 4 zu den, und in dieser Ruͤcksicht auf irgend eine Art mit demselben in Verbindung standen. Man rechnete daher zu denselben nicht nur alle Arten von Knechten, sondern auch den Hausva- ter selbst, Haussoͤhne und Toͤchter, Schwestern und Bruͤder; und auch die Hausfrau. S. Ian. langlaeus in Semestr. Lib. III. c. 2. Der Unterschied ist besonders beym Haus- diebstahl von Wichtigkeit- S. günther Diss. de furto do- mestico. Lipsiae 1785 . zu er auch nicht angenommen war, so darf er nur fuͤr grobes Versehen haften Dorn §. 89—92. . 3) Das Gesinde ist verbunden, die Miethzeit auszuhalten, es muͤßten denn solche Umstaͤnde eintreten, um deren willen der Miethvertrag fruͤher aufhoͤrte. Dahin gehoͤrt a ) wenn die Herrschaft das Gesinde mit ungewoͤhnlicher Haͤrte behandelt, es geschehe nun solches durch wirklich veruͤbte grobe Thaͤtligkeiten, oder durch ausgestossene harte Schmaͤhreden und Beschimpfungen, oder durch Auflegung unertraͤglicher und ausserordentlich harter Arbeiten u. d. Dorn §. 189. . b ) Wenn die Herrschaft in gaͤnzlichen Verfall des Vermoͤ- gens geraͤth, und daher nicht mehr im Stande ist, das Gesinde zu ernaͤhren Dorn §. 191. . c ) Wenn dieselbe ihren Wohnort veraͤndert, oder auch auf lange Zeit verreiset, und das Gesinde nicht mit ziehen will Dorn §. 190. ; und d ) wenn das Gesinde durch anhaltende Krankheit verhindert wird, seinen Dienst zu verrichten Dorn §. 187. . Endlich 4) sind auch die Dienstboten noch vorzuͤglich zum Gehorsam und Ehrerbietung gegen ihre Herrschaft ver- bunden. Denn ohne diese Pflicht waͤre Ruhe und Ordnung so wenig, als Wohlstand des Hauswesens moͤglich Dorn §. 77. u. §. 78. . Ob der Herrschaft, wegen irgend einer Verletzung dieser Pflichten, das Recht zustehe, die Dienstboten zu zuͤchtigen, daruͤ- ber sind die Rechtsgelehrten getheilter Meinung. Einige stryck in Usu Mod. Pandect. h. t. §. 12. Eichmann Erklaͤrungen des buͤrgerl. Rechts 2. Th. S. 356. wol- wollen ihr dieses Recht ganz absprechen, dahingegen andere mevius ad Ius Lubec. P. III. Tit. VIII. Art. 10. n. 13. sqq. leyser in Meditat. ad Pandect. Vol. I. Spec. XVI. med. 4. und Vol. VIII. Specim. DXLVI. med. 15. müller ad Leyse- rum Obs. 86. Struben rechtl. Bedenken Th. III. Bed. 39. Hoͤpfner im Commentar uͤber die Institutionen §. 70. S. 99. u. a. m. diese Befugniß fuͤr unbezweifelt halten. Nun liegt zwar freylich in dem Miethcontract kein Grund zu dieser Befugniß. Es ist auch in den gemeinen Rechten kein Gesetz vorhanden, wolches fuͤr die Herrschaft spraͤche L. un. C. de emendat. servor. gehoͤrt so wenig als L. un. C. de emendat. propinquor. hierher, denn das erstere Gesetz redet von Sklaven, letzteres aber von minderjaͤhrigen Verwandten, welche unartig sich betragen. L. 13. §. 4. D. locati erlaubt auch nur einem Lehrmeister den ihm uͤbergebenen Lehr- purschen durch vernuͤnftige Zuͤchtigung zum Fleiß, Aufmerk- samkeit und Ordnung anzuhalten; redet also ebenfalls nicht vom Miethgesinde. . Die Analogie von Sklaven, und Leibeigenen paßt auch nicht auf unser Gesinde. Da inzwi- schen bey manchem rohen Gesinde der Zweck des Miethcon- tracts unmoͤglich zu erreichen waͤre, wenn die Herrschaft um je- der Verschuldung, oder Widerspenstigkeit desselben, oder Ueber- tretung ihrer Befehle willen, ihre Zuflucht zum Richter nehmen, und bey demselben klagen muͤßte; so ist heutiges Tages sowohl durch Gewohnheit, als durch die meisten Dienstordnungen der Herr- schaft eine maͤßige Zuͤchtigung erlaubt Dorn in dem angef. Versuch §. 112.—§. 116. Man sehe auch das allgemeine Gesetzbuch fuͤr die Preuß. Staaten 2. Th. 5. Tit. §. 77. . Sollte jedoch die- selbe von der Herrschaft uͤberschritten, und das Gesinde gemiß- handelt werden, so hat es keinen Zweifel, daß die Herrschaft nicht nur zur Ersetzung aller Schaͤden und Unkosten, sondern auch zu jeder andern rechtlichen Genugthuung angehalten werden kann leyser Meditat ad Pandect. Specim. XVI. med. 4. Qui- storps Grundsaͤtze des peinl. Rechts I. Th. §. 309. Dorn in dem angef. Versuch § 118. . C 5 II ) Die II ) Die Pflichten der Dienstherrschaft hingegen sind im Allgemeinen folgende. 1) Jede Herrschaft ist schuldig, dem Gesinde die bedungene Kost, Lohn und Kleidung , wie auch die versprochenen Geschenke zu den bestimmten Zeiten promt zu entrichten Dorn §. 125. — §. 151. . Kleidung findet zwar der Regel nach nur bey den sogenannten Livreebedienten Statt. Kost und Lohn aber gebuͤhrt allen Dienstboten, und versteht sich auch ohne Verabredung von selbst. Erstere kann jedoch dem Gesinde entweder in Natur gereicht, oder im Gelde entrichtet werden, je nachdem es ausgemacht worden ist, nur muß sie in jenem Falle in den jeden Orts ge- woͤhnlichen Speisen bis zur Saͤttigung gegeben werden. Der Lohn hingegen wird im Gelde bezahlt, und durch den Vertrag festgesetzt, wofern er nicht entweder durch ein ausdruͤckliches Ge- setzt, oder durch eine Gewohnheit schon bestimmt ist. 2) Darf die Herrschaft das Gesinde nicht ohne Ursache, und um jeder Kleinigkeit willen mit empfindlichen Schlaͤgen, und Schimpfworten tractiren Dorn §. 153. . Denn wenn gleich das Ver- haͤltniß der Dienstboten gegen ihre Herrschaft nicht fuͤglich zu- laͤßt, daß erstere wegen jeder geringfuͤgigen Beleidigung mit In- jurienklagen wider die letztern zugelassen werden leyser Vol. VIII. Specim. DXLVI. medit. 13. sq. und We- ber uͤber Injurien und Schmaͤhschriften 1. Abth. §. 13. Not. 8. S. 212. , so berech- tiget doch uͤble Behandlung des Gesindes, der Herrschaft vor der Zeit den Dienst aufzusagen. 3) Sie muß ihm nicht mehrere noch schwerere Arbeit auf- buͤrden, als das Gesinde nach seiner Leibesbeschaffenheit und Kraͤften, ohne Verlust seiner Gesundheit, bestreiten kann. Auch ist sie 4) schuldig, fuͤr Cur und Verpflegung des Gesindes zu sor- gen, wenn es sich durch den Dienst oder bey dessen Gelegenheit eine eine Krankheit zuzieht, ohne desfalls etwas an seinem Lohne zu kuͤrtzen wernher select. Observat. for. Tom. II. P. IX. Obs. 107. und Dorn §. 155. Man sehe auch das allgemeine Ge- setzbuch fuͤr die Preuß. Staaten , 2. Th. 5. Tit. §. 86. u. 87. . Nicht minder ist 5) die Herrschaft verbunden, den Schaden zu ersetzen, den das Gesinde im Dienst an seinen Sachen erlitten hat Fischers Lehrbegrif saͤmmtlicher Kameral- und Policey- rechte 1. B. §. 1342. Dorn §. 161. . Sie ist endlich auch 6) schuldig, das Gesinde solange, als die gewoͤhnliche oder verabredete Dienstzeit dauert, zu behalten, wofern nicht recht- maͤßige Ursachen vorhanden sind, welche die Herrschaft berechti- gen, den Vertrag vor Ablauf der bestimmten Zeit aufzuheben. Setzt sie das Gesinde ohne erhebliche und rechtmaͤßige Ursache zur Unzeit ausser Dienst, so muß sie ihm nicht nur den vollen Lohn entrichten, sondern auch allen anderweitigen Schaden er- setzen Dorn §. 162. . §. 122. Zustand der heutigen Bauern in Teutschland. Begriff und Ein- theilung derselben. Einen Mittelstand zwischen vollkommen freyen Leuten und Leibeigenen machen, wenigstens in der Regel, die heutigen ge- meinen Bauern in Teutschland aus. Ein großer Theil dersel- ben stammt zwar von den ehemals freygelassenen Leibeigenen unserer Vorfahren her I. H. boehmer de imperfecta libertate rusticor. in Germ. in Exercitat. ad Pand. T. I. pag. 845. sqq. von Buri Erlaͤu- terung des in Teutschland uͤblichen Lehenrechts IV. Fortsetzung S. 32. ff. Runde Grds. des allgemeinen teutschen Privat- rechts. §. 484. u. 485. ; deswegen aber laͤßt sich doch keines- weges behaupten, daß unsere heutigen Bauern alle ehedem leib- eigen gewesen sind, indem uns vielmehr die Geschichte der Teut- schen schen lehrt, daß der Unterschied zwischen freyen und leibeigenen Bauern von den fruͤhesten Zeiten an Statt gefunden habe Man sehe hier vorzuͤglich Danz Handbuch des heutigen teutschen Privatrechts 5. Band §. 484. . Der Name Bauer, Landmann , ( rusticus, ruricola ) pflegt zwar in der allgemeinen, auch selbst in dem Roͤm. Rechte nicht unbekannten Bedeutung allen denen beygelegt zu werden, welche ausser den Staͤdten wohnen, und das Land bauen S. Wolfg. Frid. schroedter Disp. de notione rusticorum Germaniae. Goettingae 1743 . . Allein dagegen ist schon von Westphal im teutschen und reichsstaͤndischen Privatrecht 1. Th. 26. Ab- handlung S. 241. u. ff. mit Recht erinnert worden, daß in der eigentlichen Bedeutung des heutigen teut- schen Rechts Wohnung und Beschaͤftigung eben so wenig, als Kleidung und Sitten den unterscheidenden Character eines Bauern bestimmen, sondern allein der Besitz eines Bauer- guts oder einer Bauerlaͤnderey hier alles entscheiden Ihm stimmen auch Runde in den angef. Grundsaͤtzen §. 482. und Danz im Handbuch §. 482. bey. . Ein Bauergut aber, oder eine Bauerlaͤnderey ist ein solches Grundstuͤck, welches zum Ackerbau und Viehzucht bestimmt, zugleich aber ausser den gemeinen Steuern auch den besondern baͤuerlichen Lasten unterworfen ist von Buri ausfuͤhrliche Abhandlung von den Bauerguͤtern, mit Anmerkungen von Hofr. Runde. Giessen 1783. 4. . Diese be- sondern baͤuerlichen Lasten oder Beschwerden beste- hen bekanntlich in Grundzins und Frohndienst . Wer nun also ein solches Bauergut, oder Bauerlaͤnderey, im eigenen Namen besitzt, wird im rechtlichen Sinne ein Bauer genennt. Es kommt nicht darauf an, wie viel er besitzt; inzwischen pflegt man doch diejenigen im vorzuͤglichen Verstande Bauern zu nennen, deren Gut und Laͤnderey so betraͤchtlich ist, daß sie dar- auf ein Paar Ochsen, oder zwey bis vier Pferde halten koͤn- nen nen S. Westphal a. a. O. §. 2. . Eine Gemeinheit von solchen Laͤndereybesitzern, oder Bauern, die zum Ackerbau und Viehzucht vereiniget ist, wird ein Dorf fritsch de statu et iure pagorum Germaniae. Westphal a. a. O. §. 5. genennt. Man theilt zwar in Teutschland die Doͤrfer in unmittelbare oder Reichsdoͤrfer , und mit- telbare Doͤrfer ein. Reichsdoͤrfer werden naͤmlich die- jenigen Dorfschaften genennt, welche dem Kaiser und Reiche unmittelbar unterworfen sind, und denen selbst die Rechte der Landeshoheit, soweit sie solche noch in Ausuͤbung zu bringen vermoͤgen, zustehen S. Ernst Ludw. Wilhelm von Dacheroͤden Versuch eines Staatsrechts, Geschichte und Statistik der freyen Reichs- doͤrfer in Teutschland. 1. Th. Leipzig 1785. 8. 1. u. 3. Kap. . Mittelbare Doͤrfer hingegen sind solche, die der Landeshoheit der teutschen Reichsstaͤnde, oder doch der Gewalt anderer Unmittelbaren unterworfen sind Danz Handbuch des heutigen teutschen Privatrechts. 1. Band §. 74. . Allein die Einwohner der Reichsdoͤrfer werden nur im uneigent- lichen Verstande Reichsbauern genennt, in den Reichsge- setzen aber und in den Actis publicis nie mit diesem Namen be- legt Gottl. Aug. Jenichen Abhandlung von den Reichsdoͤr- fern, und Reichsfreyen Leuten. Leipzig 1768. 4. S. 40. Dacheroͤden a. a. O. 1. Kap. S. 43. f. . Sie sind vielmehr Reichsfreye Leute , die von allen sonst gewoͤhnlichen Bauerdiensten und Frohnen, wie solche nur Namen haben moͤgen, frey sind, da sie weder einen Landes- noch Guts- und Gerichtsherrn haben, welchem sie dergleichen Dienste leisten duͤrften Dacheroͤden a. a. O. Kap. 3. S. 97. . Die gemeinen Bauern , oder die Bewohner der mittelbaren Doͤrfer in Teutschland, unterscheiden sich nun insonderheit von den Leibeigenen darinn, daß sie, in Ansehung ihrer ihrer Person, freye Leute sind. Ihre Verpflichtung zu Diensten und Abgaben haftet blos auf dem Besitz eines Guts, und dauert daher auch nicht laͤnger, als solange sie das Gut besitzen. Sie koͤnnen also, auch wider ihres Gutsherrn Willen, wegziehen, und den Ort ihrer Geburt und Bestimmung verlassen, welches hingegen bey den Leibeignen darum nicht Statt findet, weil bey denselben die Dienst- und Zinspflicht auf der Person selbst, ohne Ruͤcksicht auf den Besitz eines Guts, haftet. Die gemeinen Bauern koͤnnen auf verschiedene Art ein- getheilt werden. Betrachtet man sie 1) in Absicht auf ihr Verhaͤltniß zum Staate , so sind sie entweder solche, die der hoͤchsten Territorialgewalt unmittelbar , oder solche, die dieser nur mittelbar unter- worfen sind, und welche also ausser ihrem Landesherrn anch noch einen Gutsherrn haben, dem sie die gewoͤhnlichen Bauern- Praͤstanda zu entrichten schuldig sind. Jene werden herr- schaftliche Bauern , oder Cammerbauern genennt, weil sie nicht nur das, was sie als Unterthanen zu steuern und zu leisten schuldig sind, sondern auch alles, was sie als Bauern leisten muͤssen, dem Landesherrn oder seiner Cammer zu entrich- ten haben Danz Handbuch 5. Band §. 487. . Die letztern hingegen werden Patrimonial- bauern genennt, und sind nach Verschiedenheit ihrer Guts- herrschaft entweder adeliche Hintersassen , oder Pfarr - und Stiftsbauern , u. dgl. Danz Handbuch 5. Band §. 487. 2) In Ansehung der Guͤter , welche sie besitzen, wer- den sie in große und kleine Bauern eingetheilt. Zur Classe jener erstern werden alle diejenigen gerechnet, welche nach der Beschaffenheit und den Beduͤrfnissen ihrer Landwirth- schaft Zugvieh, naͤmlich Pferde oder Ochsen, halten muͤssen. Diese werden deshalb Anspaͤnner, Fuhrleute , oder Ackerleute genennt, und sind nach der Groͤße ihrer Guͤter, und der Zahl der Pferde oder Ochsen, deren sie bey ihrer Land- wirth- wirthschaft beduͤrfen, entweder Vollspaͤnner , oder Halb- spaͤnner , oder Viertelsspaͤnner ; die naͤheren Bestim- mungen dieses Unterschieds haͤngen jedoch von eines jeden Lan- des besondern Gebrauche ab Danz §. 489. . Zur Classe der kleinen Bauern werden hingegen diejenigen gerechnet, die nicht soviel Laͤnderey besitzen, daß sie darauf Zugvieh halten koͤnnten. Diese werden Koͤter , oder Koßathen Kothe oder Koͤthe heißt ein Haus in der Gemeinde- Markung. S. Westphals teutsches Privatrecht 1 Th. Abh. 27. Anmerk. 5. S. 256. Der Name Koßaten kommt von casa und casati her. S. puffendorf Observat. iur. univ. T. IV. Obs. 103. , ferner Brinksitzer, Hintersaͤttler, Haͤußler und Gaͤrtner genennt Danz §. 490. . §. 123. Von den Diensten und Frohnen der teutschen Bauern, und deren mancherley Arten. Es gehoͤrt nun also zu den wesentlichen Kennzeichen der teutschen Bauern, daß sie wegen des Besitzes ihrer Guͤter ver- pflichtet sind, zum Nutzen der Gutsherrschaft Dienste zu leisten, welche man Frohnen und Frohndienste nennt S. Joh. Leonh. Hauschild Abh. von Bauern, oder de- ren Frohndiensten Dresden u. Leipzig 1771. B. Fr. R. Lauhn von den Frohndiensten der Teutschen. Frankfurt 1760. und mit Anmerkungen und Urkunden vermehrt von Kuhn . Weißenfels und Leipzig 1791. 8. puffendorf Observat iu- ris univ. T. I. Obs. 121. leyser Meditat. ad Pandect Spec. CCCCXVI. — CCCCXX. und Henr. Add. lehzen Diss. de ve- ro et originario fundamento obligationis rusticorum ad operas et censum praestandum. Goett. 1793 . . Man vermische diese Bauer-Frohnen nicht mit andern Diensten, zu welchen die Bauern entweder als Unterthanen , oder als Mitglieder einer Dorfsgemeinde verbunden sind. Jene werden Landfrohnen oder Landfolgen genennt, und darunter diejenigen Dienste verstanden, welche der Landes- herr, vermoͤge der Landeshoheit, von den Bauern fordert, und die die diese, als Unterthanen, zum Besten des Landes leisten muͤs- sen. Dahin gehoͤren die Kriegsfuhren, Schanzarbeiten, Wege- besserung und uͤberhaupt alle diejenigen Dienste, welche die Er- haltung der oͤffentlichen Sicherheit, und die Befoͤrderung der gemeinen Wohlfart des Landes erfordert Man sehe Weckherlins Darstellung der Grundsaͤtze, nach welchen Frohndienste, und insbesondere Landesfrohnen aus- zutheilen und auszugleichen sind. Stuttgard 1798. und Fried . von Buͤlow ’s und Theod. Hagemanns practi- sche Eroͤrterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit 1. Band. Nr. 22. S. 122. ff. . Diese hingegen werden Gemeinde - oder Reihedienste, Communfroh- nen genennt, und bey deren Repartition unter die Gemeinde- mitglieder ist vorzuͤglich auf die individuelle Verfassung einer jeden einzelnen Gemeinheit zu sehen Danz Handbuch §. 491. S. 193. ff. . Man rechnet hierher gewoͤhnlich nicht nur die zur Erhaltung der Gemeindewege und Gemeindebruͤcken erforderlichen Dienste, sondern auch diejenigen, welche der Bauer, als Parochian, z. B. bey dem Bau der Kirche oder Pfarrwohnung, ferner bey Kirchenvisitationen zu leisten verbunden ist Joh. Heinr. Christ. von Selchow Rechtsfaͤlle. 1. Bd. Decis. 23. S. 235. ff. . Die Frohndienste der Bauern sind nun von verschiedener Art. Man theilt sie I ) nach Verschiedenheit der Art, wie sie gelei- stet werden , in Spann - oder Zugdienste , und in Hand- und Fußdienste ein ꝛc. S. 151. Z. 17. ist statt Anspaͤnner zu setzen: Spann - oder Pferdefroͤhner . Ebendas. sind die Worte von Z. 18. bis Z. 6. S. 152. weg- geblieben. S. 152. sind Z. 17. bis zu Ende weggelassen worden. Da- fuͤr aber sind die Worte substituirt: Diejenigen Bauern, welche zu zu Hand- und Fußdiensten verpflichtet sind, werden uͤberhaupt Handfroͤhner genennt. S. 153. Z. 1. statt lit. b. II ) Nach dem Geschlecht der Personen , welche die Bauerfrohnen verrichten, sind selbige entweder Maͤnner - oder Weiberdienste ꝛc. Ebend. statt lit. c. III ) Werden die Frohnen in Absicht auf die Zeit der Leistung in ordentliche und ausserordentliche einge- theilt Westphal teutsches Privatrecht 1. Th. 33. Abhandl. Danz Handbuch 5. Band §. 495. . Ordentliche Frohndienste sind solche, welche alljaͤhrlich zu einer bestimmten Zeit und fuͤr gewoͤhnliche Beduͤrf- nisse der Landwirthschaft zu verrichten sind. Ausserordent- liche aber werden diejenigen genennt, welche nur bey beson- dern, nicht immer zu gewissen Zeiten vorkommenden Gelegenhei- ten, und Vorfaͤllen geleistet werden muͤssen. Zu diesen gehoͤren die Baufrohnen , welche auch Burgfesten genennt werden, weil sie urspruͤnglich, zu den Zeiten des Faustrechts, besonders dem Bau und der Befestigung der gutsherrlichen Burg gewid- met waren hellfeld Repertor iur. priv. v. Burgfeste . Frid. Es. a puffendorf Animadversiones iuris. Nr. 28. . Allein h. z. T. versteht man darunter die zum Bau und zur Erhaltung der herrschaftlichen Gebaͤude zu verrich- tende Dienstleistungen S. v. Buͤlows und Hagemanns practische Eroͤrterun- gen. 1. Band Nr. XLI. . Ferner Jagdfrohnen , welche dem Patrimonialherrn bey den zur Belustigung angestellten Jag- den geleistet werden muͤssen Io. Aug . reichardt Diss. de operis venaticis. Ienae 1770 . und I. M. seuffert Progr. Operae venatoriae ad territoria- les quatenus referendae sint? Wirceburgi 1790 . Joach. Ernst von Beust von der Jagd- und Wildbannsgerechtig- keit. Kap. XV. §. 1. ff. . Man verwechsele damit nicht, wie D wie gewoͤhnlich geschieht, die Jagdfolgen , worunter bloß die zur Ausrottung schaͤdlicher und gefaͤhrlicher Thiere angeordneten Dienste verstanden werden Danz Handbuch des heutigen teutschen Privatrechts 5. Bd. §. 493. S. 211. . Denn hierzu sind alle Landesunter- thanen verpflichtet, und selbst Buͤrger in den Staͤdten, und sonst dienst- und frohnfreye Unterthanen sind nicht frey hiervon von Beust a. a. O. §. 6. Danz Handbuch 2. Band §. 156. S. 59. . Dahingegen sind nicht alle und jede Patrimonialbauern ihren Guts- herrn, nicht alle und jede Cammerbauern dem Landesherrn zu Jagdfrohnen verbunden, sondern nur Vertraͤge und Her- kommen verpflichten sie dazu seuffert cit. Progr. Danz im Handbuch 5. B. §. 497. Anderer Meinung ist zwar Aug. Ferd . hauschild in seiner unter dem Vorsitz des Hrn. Ord. von Winckler gehaltenen Dissertation: Superioritas territorialis fons operarum venatica- rum, principi a subditis debitarum. Lipsiae 1786 . Allem man sehe Hrn. Hofr. Kluͤbers kleine juristische Bibliothek. 3. Bd. S. 57. ff. . Es ist dies uͤberhaupt die Regel, welche bey den ausserordentlichen Frohnen Statt findet. Auch bey den vorhin genannten Baufrohnen bestimmen daher nur besondere Dienstvertraͤge, oder das Her- kommen den Grund und Umfang der Verbindlichkeit zu densel- ben S. Gmelin und Elsaͤssers gemeinnuͤtzige jurist. Beob- achtungen und Rechtsfaͤlle 5. Band Nr. II. S. 22. ff. Fried. v. Buͤlow ’s und Theod. Hagemanns practische Eroͤrte- rungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit. 1. Band Nr. XLII. S. 215. ff. Runde Grundsaͤtze des allgemeinen teutschen Privatrechts §. 496. In der Bestellungs. und Ern- dezeit koͤnnen der Regel nach weder Bau- noch Jagdfrohnen verlangt werden. kind Quaestion. for. Tom. I. cap. 47. und seuffert cit. Progr. in fin. . Die Verbindlichkeit zur Leistung ungemessener Froh- nen hingegen entscheidet dabey nicht Danz Handbuch 5. Baud §. 496. u. 497. . §. 124. §. 124. Von gemessenen und ungemessenen Diensten der Bauern. Zuletzt theilt man die Bauerndienste auch noch nach der Qualitaͤt und Quantitaͤt der Leistung in gemesse- ne und ungemessene ein S. Io. Ge . pertsch Diss. de divisione operarum in determi- natas et indeterminatas, earumque exactione. Ienae 1731. . Sind naͤmlich die Frohnen durch Dienstvertraͤge, Dienstregister, oder Herkommen nach Zeit, Ort, Zahl und Art bestimmt, so werden sie gemessene ge- nennt; fehlt es hingegen an diesen Bestimmungen, so gehoͤren sie zu den ungemessenen Diensten Von den ungemessenen und gemessenen Diensten der teut- schen Bauern handelt ausfuͤhrlich Hr. von Benekendorf in Oeconomia Forens. V. Th. 8. Hauptst. 9. und 10. Abschnitt. Man sehe auch Runde Grds. des allg. teutschen Privat- rechts §. 498. . Letztere sind ent- weder schlechterdings ungemessene Dienste , ( operae indeterminatae absolute tales ) wenn sie weder in Ansehung ihrer Quantitaͤt noch Qualitaͤt bestimmt sind, sondern die Bauern zu allen Zeiten, da sie von der Herrschaft aufgeboten werden, zu Diensten erscheinen, und alles was zur Bestellung und Nutzen des herrschaftlichen Guts erforderlich ist, verrichten muͤssen; oder nur zum Theil ungemessene Dienste , ( operae indeter- minatae secundum quid tales ), wenn sie nur in Ansehung der Quan- titaͤt unbestimmt sind, das ist, bey welchen nur die Anzahl der jaͤhrlich zu leistenden Frohnen nicht festgesetzt ist, wenn gleich Zeit, Ort und Art derselben bestimmt seyn sollten kind Quaestion. for. Tom. I. cap. 70. pag. 269. sqq. und Danz Handbuch 5. Band §. 498. . Wo nun die Frohnen festgesetzt sind, da muß es auch bey der ein- mal gemachten Bestimmung genau bleiben, und es darf also zum Nachtheil der Bauern keine Veraͤnderung in Ansehung derselben gemacht werden S. Melch. Dethmar . grollmanni Commentat. de opera- rum debitarum mutatione P. I. II. et III. Giessae 1751. 4. Herr . brokes select. Observat. for. Obs. CCCLXXI. und Io. Ad. Th. . D 2 Ebend. Ebendas. sind Z. 14. die Worte: Es kann in Anse- hung solcher Dienste — vorzunehmen , weggeblieben. S. 155. Z. 4. ist statt der Worte: Die Entscheidungs- normen ꝛc. so zu lesen: Die besondern Entscheidungsnormen bey Bestimmung der gemessenen Dienste geben erstens die Dienstvertraͤge , welche das Verhaͤltniß der Dienstpflichti- gen gegen ihren Gutsherrn bestimmen; zu diesen gehoͤren auch Hof- und Annehmungsbriefe der Unterthanen , welche einen unstreitigen Vertrag zwischen der Herrschaft und ihren dienstpflichtigen Unterthanen zum Grunde haben. Zwey- tens die Dienstregister , oder wie sie auch an manchen Or- ten genennet werden, die Diensturbarien ꝛc. S. 156. Z. 16. ist folgendermaßen zu lesen: Die Rechts- gelehrten sind in Entscheidung derselben sehr verschiedener Mei- nung. Einige sagen, daß ꝛc. Ebendaselbst zur Not 55. struben de iure villicorum. Cap. V. §. 1. Io. Iac. reineccius de rustico quondam servo. Ien. 1749. S. 157. Z. 15. ist statt fuͤr die gemeine Meinung : zu lesen: fuͤr die erste Meinung . Ebendaselbst Z. 16. statt: Demungeachtet aber ꝛc. ließ: Andere Siehe die Note 56. der ersten Ausgabe, welcher noch hin- zuzufuͤgen ist: kind Quaest. for. T. I. cap. 70. A. R. I. bünemann Adsertio de rusticorum libertate et operis contra reineccium Hannov. 1750. Joh. Leonh. Hauschild von Bauern und deren Frohndiensten, auch der in den Rech- ten gegruͤndeten Vermuthung ihrer natuͤrlichen Freyheit. Dresden und Leipzig 1771. hingegen behaupten gerade das Gegentheil ꝛc. S. 158. Z. 21. sind die Worte: Allein dagegen laͤßt sich einwenden, — vermuthet werde . S. 159. wegge- lassen worden. S. 159. Th. kind Quaestiones forens. Tom. I. cap. 80. et Tom. II. cap. 61. S. 159. Z. 17. ist so zu lesen: Noch andere Ist die Not . 60. der ersten Ausgabe, wo die hierher gehoͤ- rigen Rechtsgelehrten angefuͤhrt sind. sind der Meinung, es koͤnne im Allgemeinen weder fuͤr gemessene, noch fuͤr ungemessene Dienste praͤsumirt werden, sondern alles komme auf die Verschiedenheit der Gegenden und Laͤnder an. S. 160. ist Z. 3. nach den Worten: nichts entschieden werde: noch folgendes hinzugefuͤgt worden: Unser Verfas- ser behauptet endlich, daß wenigstens in dem Falle, da es aus- ser Zweifel ist, daß der Gutsherr diese oder jene Art von Frohndiensten zu fordern habe, in Ansehung der uͤbrigen Bestim- mungen der Zeit, des Orts und der Zahl fuͤr ungemessene Dienste dieser Art zu praͤsumiren sey, weil Bestimmungen, als res facti, nicht vermuthet wuͤrden, sondern bewiesen werden muͤßten. Ich glaube, daß ein Unterschied zwischen ordentlichen und aus- serordentlichen Bauerfrohnen zu machen sey. In Ansehung der letztern hat der Gutsherr die Vermuthung immer gegen sich, weil diese auf keinem allgemeinen Grunde, sondern auf besonderm, in jedem einzelnen Falle von dem Gutsherrn zu erweisenden Erwerb beruhen. Es muß daher der Gutsherr nicht allein beweisen, daß er die Art von Frohnen , welche er in Anspruch nimmt, wirklich zu fordern berechtiget sey, son- dern wenn auch die Verbindlichkeit zu Leistung einer gewissen Art von solchen ausserordentlichen Diensten aufser Zweifel waͤre, so muß er doch auch uͤber Maas und Beschaffenheit die noͤthigen Beweise beybringen, weil beydes zum Grunde seiner Klage gehoͤrt. Ist hingegen von ordentlichen Frohnen die Rede, deren Leistung auch an sich die Bauern nicht verwei- gern, als welche nur zu ungemessenen Diensten sich nicht verste- hen wollen; so tritt allerdings die rechtliche Vermuthung fuͤr ungemessene Frohnpflicht ein, wenn es an positiven Bestimmun- gen uͤber die Art und Weise, und uͤber Zeit und Maas in einem gegebenen Falle mangelt. Denn die ordentlichen Bauerfrohnen beruhen auf der Natur des Nexus, in welchem der Bauer zu seinem Gutsherrn steht, und gehoͤren daher uͤberhaupt zu den D 3 allge- allgemeinen baͤuerlichen Lasten. Bey solchen Menschen aber, die sich nun einmahl in einem nicht ganz freyen Zustande befinden, sondern ihre Verbindlichkeit zu Frohnleistungen uͤberhaupt selbst anerkennen, kann wohl die Vermuthung fuͤr die natuͤrliche Frey- heit nicht Statt finden, vielmehr ist der Bauer die Einschraͤn- kungen der Frohnpflicht, die er vorschuͤtzt, um so mehr zu be- weisen verbunden, je weniger solche, als eine res facti, im Zweifel vermuthet werden koͤnnen Man sehe hier vorzuͤglich Danz Handbuch des heutigen teutschen Privatrechts 5. B. §. 499. Mit diesen Grundsaͤtzen stimmt auch das neue Preuß. Landrecht Th. 2. Tit. 7. §. 311. uͤberein. . Ebendas. ist zur Note 63. noch noch beyzufuͤgen: Runde Grds. des allgem. teutschen Privatrechts §. 499. S. 161. ist Note 64. so zu lesen: Man vergleiche hier das neue Preuß. Landrecht 2. Th. 7. Tit. §. 315. ff. In An- sehung des Bothenlaufens der Coßathen ist insonderheit §. 413. die Bestimmung festgesetzt, daß ein Botenlaͤufer im herr- schaftlichen Dienste 15. bis 18. Pfund, und wenn die Entfer- nung weiter ist, als daß er noch an demselben Tage zuruͤckkom- men koͤnnte, 10. bis 12. Pfund zu tragen schuldig sey. Eben so hatte auch schon vorher das Kammergericht zu Berlin erkannt. S. Frid. behmeri novum Ius Controvers. Tom. II. Obs. 131. S. 162. statt Nr. III. et IV. Statt der Dienste wird zu- weilen ein Dienstgeld entrichtet. Es kann jedoch die Herr- schaft wider den Willen der Bauern die Dienste eben so wenig in Geld verwandeln, als dieselbe, statt der zu leistenden Dienste, ein Surrogat an Geld anzunehmen verbunden ist. Eine solche Verwandelung kann vielmehr, gerechter Weise, anders nicht, als durch freye Vertraͤge beyder Theile erfolgen S. leyser Specim. CCCCXIX. med. 1. grollmann in Commentat de operarum debitar. mutatione P. I. Cap. II. §. 11. und folgg. balthasar de operis rusticor. cap. XVI. S. 97. Hrn. von Buri Abhandl. von Bauerguͤtern S. 63. ff. Gebr. Over- . Diesen Satz Satz rechtfertiget die Vernunft und Analogie der Rechte von selbst. Denn so wenig der Schuldner seinem Glaͤubiger wider dessen Willen eine andere Sache statt der schuldigen aufdringen darf, eben so wenig kann auch der Glaͤubiger von dem Schuld- ner etwas anders, als wozu er verbunden ist, fordern Siehe die Note 66. der ersten Ausgabe. . Es sind also auch hier sowohl auf Seiten des Diensiherrn, als der Dienstpflichtigen gleiche Verbindlichkeiten und gleiche Rechte. Wenn daher, ohne solche unwiderrufliche Vertraͤge uͤber Veraͤn- derung der Dienstpflicht auch seit langer Zeit, statt der zu lei- stenden Naturaldienste, jaͤhrlich ein gewisses Geld gegeben wor- den, so koͤnnen dennoch die Dienstpflichtigen nachher eben sowohl wiederum zur Leistung der erstern angehalten werden; als sie befugt sind, fuͤr die Zukunft das Letztere zu verweigern S. leyser Specim. CCCCXIX. med. 4. u. Spec. DCLXV, med. 29. Struben rechtliche Bedenken IV. Th. Bed. 17. a puffendorf Observat. iuris univ. Tom. I. Obs. 224. T. II. Obs. 71. brokes select. Obs. for. Obs. 65. wernher Obser- vat. Forens. Tom. II. Part. IX. Obs 64 von Buri in der angef. Abhandl. S. 67 Westphal teutsches Privatrecht. 34. Abhandlung 8. Anmerkung S. 366. Overbeck Medita- tionen uͤber verschiedene Rechtsmaterien 3. Band 137. Meditat. S. 119. . Denn, wenn die Eigenschaft der Naturaldienste ausser Zweifel ist, so kann das Recht der Herrschaft, den Naturaldienst zu for- dern, eben so wenig, als das Recht der Dienstpflichtigen, den- selben zu leisten, ohne vorhergegangene Verweigerung, und auf der andern Seite darauf erfolgte Beruhigung, durch Verjaͤhrung erloͤschen. Waͤre daher auch noch so lange Zeit der Dienst mit Geld abgekauft worden, so wuͤrde dennoch solches nur einen uͤber den in jedes Jahr fallenden Dienst eingegangenen, und je- des Jahr stillschweigend erneuerten Vertrag enthalten, wovon jedem Theile wieder abzugehen, und statt des Geldes, den Dienst resp. zu fordern und zu leisten freystehet. Denn so wie es in D 4 der Overbeck Meditationen uͤber verschiedene Rechtsmaterien. 3. Band 138. Meditat. Runde Grds. des allgem. teutschen Privatrechts. §. 501. der freien Willkuͤhr der Herrschaft beruhet, ob sie den Dienst in natura verlangen, oder Geld dafuͤr annehmen will; so muß es auch eben so gut von dem freien Willen der Dienstleute ab- hangen, ob sie den Naturaldienst, wozu sie nur verbunden sind, mit Gelde abkaufen wollen. Es kann daher, nach der Natur und Eigenschaft einer rei merae facultatis, aus der Leistung und Annahme des Dienstgeldes, ohne vorhergegangene Widerspruchs- handlung, weder Besitz noch Verjaͤhrung entstehen. Soll nun also eine Verwandlung der Dienste in ein Dienstgeld durch Verjaͤhrung geschehen, so muͤssen entweder die Bauern ih- rem Gutsherrn, da er die Frohnen in natura wieder gefordert hat, dieselbe mit dem Vorgeben, daß sie hierzu nicht verbunden waͤren, verweigert, und der Diensiherr dreyßig Jahr dazu stille geschwiegen haben puffendorf T. I. Obs. 224. p. 553. balthasar de operis rusticor. Cap. 10. und rave de praescriptione §. CXVII. Schol 2. ; oder das Dienstgeld muß von den Bauern auf deren vorhergegangenen Widerspruch, und von Sei- ten der Gutsherrschaft erfolgten Zwang, dreyßig Jahr ununter- brochen entrichtet worden seyn Georg Jac. Fried. Meisters practische Bemerkungen aus dem Criminal- und Civilrechte. 2. Band ( Goͤttingen 1795.) Bem. 20. S. 204. ff . S. 163. sind Z. 14. die Worte lit. b. weggeblieben. S. 164. Z. 1. ist statt der Worte: Endlich c ) wenn seit ꝛc. so zu lesen: Noch einen Fall giebt es, wo es bey dem Dienstgelde bleiben muß, naͤmlich wenn selbiges seit ꝛc. Ebendaselbst sind §. 125 und 126. foigendergestalt umge- arbeitet worden: §. 125. u. 126. II. Status Civitatis. a ) Vom roͤmischen Buͤrgerrechte. Der andere besondere buͤrgerliche Zustand ist der Status civi- tatis Ist die Not. 73. der ersten Ausgabe. . In Absicht auf diesen sind die Menschen entweder Buͤr- Buͤrger ( Cives ) oder Fremde ( Peregrini ), je nachdem sie entweder das Buͤrgerrecht in einem Staate haben, oder nicht . Wir wollen zuerst von dem Roͤmischen Buͤrger- rechte handeln, und den Unterschied zwischen Cives und Pere- grinos nach dem Roͤmischen Rechtssystem auseinander setzen Ist die Note 74. der ersten Ausgabe. . Die Rechte und Vorzuͤge, welche den Roͤmischen Buͤrgern vor den Nichtbuͤrgern zustanden, und deren Inbegrif ius Quiritium, oder Civitas Romana genennt wurde Mehrere Rechtsgelehrte glauben, daß zwischen ius Quiri- tium und civitas Romana ein Unterschied gewesen. sigonius de antiquo iure civ. Rom. Lib I. c. 6. setzt diesen Unterschied darin, daß das ius Quiritium einen Inbegriff der Privatrechte, die civitas Romana aber einen Inbegriff der oͤffentlichen Rechte des Roͤmischen Buͤrgers bezeichnet habe. Ihm stimmen span- hemius Orbe Rom. Ex II. cap. 5. p. 156. schulting in Iurispr. Antejust. pag. 574. und heineccius Antiquit. Rom. Syntag. Lib. I. Append. Cap. I. §. 23. bey. Andere sagen, das ius Quiritium sey das ius civitatis optimum maximum ge- wesen, welches alle und jede Rechte der Roͤm. Buͤrger in sich begriffen habe, das ius civitatis aber habe nur ein unvollkom- menes, naͤmlich das Privat-Buͤrgerrecht, bezeichnet; so Corn. Val. vonck Observat. miscellan. cap. 24. Adject. eius Speci- mini critico in var. Auctores (Trajecti ad Rhen. 1744. 8.) und Guil. Otto reitz in Excurs. ad Theophili paraphras. graec. In- stitut. Tom. II. Exc. III. pag. 1094. Allein die Roͤm. Rechts- gelehrten unterscheiden nicht zwischen ius Quiritium und civitas Romana. Man sehe ulpiani Fragm. Tit. 3. §. 2. 5. et 6. Auch nicht die Roͤm. Klassiker, wie Io. Henr. mylius in Diss. ad Theophilum de iure Quiritium (beym reitz Excurs. III. p. 1090. sqq. ) und Franc. Car. conradi Comment. de iure Qui- ritium a civitate Rom. non diverso. Helmst. 1744. gezeigt haben. , waren ehemals von großer Wichtigkeit. Sie waren theils solche, die sich auf die oͤffentliche Verfassung und Regierungsform des Roͤmischen Staats bezogen ( iura civium Rom. publica ), theils solche, welche auf die oͤffentliche Einrichtung des Staats keine Beziehung hatten ( iura civium Rom. privata ). Zu jener erstern Classe von Rech- ten gehoͤrte das ius census, militiae, tributorum, suffragiorum, honorum et sacrorum; zur letztern aber zaͤhlte man das ius liber- D 5 tatis, tatis, agnationis, gentilitatis, connubii, patriae potestatis, legitimi dominii, testamentifactionis, usucapionis etc. Dieje- nigen, welche alle diese Rechte, oder wenigstens die Privat- rechte in ihrem ganzen Umfange genoßen, hiessen Quirites Der Name Quirites kommt nicht vom Quirin , wie Ju- stinian lehrt §. 2. I. de I. N. G. et Civ. sondern von der Sa- biner Hauptstadt Cures her. livius lib. I. c. 13. dionys. halicarn . Lib. II. p. 111. plutarch . in Romulo p. 30. und in Numa p. 61. , und wenn sie auch zugleich jene oͤffentlichen Rechte hatten, Buͤrger mit vollem Rechte ( Cives optimo iure ) S. Alb. Diet. treckel Select. Antiquitat. P. I. p. 111. sq. ; alle andere hingegen nannte man vor Antoninus Caracalla Peregrinen uͤberhaupt, wenn sie auch Roͤmische Unterthanen waren, wie die Provinzialen , oder auch wirklich einige von jenen Vorrechten der Roͤmischen Buͤrger genossen, wie die Lati- nen , und die nur eine roͤmische Colonie ausmachten. Denn wenn gleich Ulpian Fragm. Tit. 5. §. 4. et Tit. 19. §. 4. die Latinen und Colonarien von den Peregrinen unterscheidet, so setzt er sie doch den civibus Ro- manis ausdruͤcklich entgegen, und da die Latinitaͤt ( ius latii ) nur ein sehr unvollkommenes Buͤrgerrecht war, welches gar keine von den oͤffentlichen, sondern blos einige von den Privatrechten der Roͤm. Buͤrger, naͤmlich das ius mancipii et commercii ulpianus Fragm. Tit. XIX. §. 4. , enthielt; so werden die Latinen richtiger zu den Peregrinen ge- rechnet, wie auch schon Heineccius Commentar ad Leg. Iuliam et Pap. Poppaeam Lib. II. cap. 9. §. 5. pag. 226. bemerkt hat. Ein voll- kommenes Buͤrgerrecht ( ius civitatis optimum maximum, ius Qui- ritium ) hatten anfangs nur diejenigen Roͤmer, welche in Rom, oder in einem roͤmischen Municipium wohnten, und ein solches erlangte man durch die Geburt , wenn beyde Eltern schon Buͤr- ger waren, ferner durch eine feyerliche Manumission vor ei- nem Magistrate des Roͤm. Volks, oder in einem Testament, oder durch durch den Census, nicht minder durch eine besondere Erthei- lung vom Volk , oder in der Folge durch die Gnade des Kai- sers. Die Colonarien hatten kein vollkommenes Buͤrgerrecht. Denn einigen Colonien stand blos die Latinitaͤt zu, andere waren zwar cives Romani, sie hatten aber doch nur die Privatrechte der roͤmischen Buͤrger, nicht die oͤffentlichen S. spanhemii Orb. Rom. Exercit. I. cap. 9. und Ev. otto lib. sing. de Aedilibus coloniarum et municipior. Cap. I. §. 1. . Das Recht, wel- ches die alten Bewohner Latiums ( socii latini nominis ) hatten, war zwar etwas besser, als das Recht der Provinzialen, allein doch nur die geringere Civitaͤt. Dies ist es, was man urspruͤng- lich ius Latii nannte sigonius de antiquo iure Italiae cap. 4. Christ. Gottl. schwarz Diss. de iure Italico. Altorfii rec. 1741. . Wie jedoch durch die Lex Julia im Jahr der Erb. Roms 663. fuͤr dessen Urheber nicht Caͤsar der Dictator, sondern der Consul L. Julius Caͤsar zu halten ist, das ius Quiritium zuerst den Bewohnern des alten Latiums, nachher aber durch die Lex Plautia allen Staͤdten Italiens mit- getheilt wurde spanhemius Exercitat. I. cap. 10. , so blieb der Name der Latinen nur den Roͤmischen Unterthanen ausserhalb Italien, welchen das ius Latii war ertheilt worden idem Exercitat. I. cap. 8. . Kr. Antoninus Caracalla spanhem . Orb. Rom. Ex. II. cap. 1. , nicht, wie andere wollen, Marcus Aurelius Io. Paul. mahner Commentat. de M. Aurelio Antonino, constitutionis de civitate universo orbi Romano datae auctore. Halae et Helmst. 1772. 8. Allein Io. Christ, Frid. meister in Commentat. de Antonino Caracalla vero civitatis per orbem Rom. propagatore, pro spanhemio contra mahnerum . Fran- cof. ad Viadr. 1792. hat ihn widerlegt. , ertheilte endlich allen freygebohrnen Unterthanen des roͤmischen Reichs das vollkommene roͤmische Buͤrgerrecht, durch die be- kannte Constitution, deren Ulpian L. 17. D. h. t. In orbe Romano qui sunt ex Constitutione Imperatoris Antonini cives Romani effecti sunt. Excerpta dio- nis Valesiana pag. 745. Erwaͤhnung thut. Seit die- dieser Zeit ward nur Auslaͤndern und Freygelassenen , die nicht auf die alte hergebrachte Art waren manumittiret wor- den, und welche man nach der Lex Junia Norbana, Latinos Ju- nianos nannte, der Name Peregrini beygelegt. Wie jedoch Ju- stinian den Unterschied zwischen Freygebornen und Freygelasse- nen aufhob, so erhielten nun auch letztere das roͤmische Buͤrger- recht Nov. LXXVIII. c. 5. . Es blieben also nur noch die Auslaͤnder ( Bar- bari ), die keine Roͤmische Unterthanen waren, in der Classe der Peregrinen spanhem . Exercit. II. cap. 22. , oder auch diejenigen Roͤmer, die wegen ei- nes Verbrechens das Buͤrgerrecht durch Capitisdeminution ver- lohren hatten; und in dieser Ruͤcksicht war der Unterschied zwi- schen Buͤrgern und Fremden auch noch unter Justinian von Wirkung. Wenn nun aber gleich seit der Zeit allen Unter- thanen des Roͤmischen Reichs das Roͤm. Buͤrgerrecht zustand, so blieb doch uͤbrigens in Ansehung gewisser besonderer Rechte ein sehr wichtiger Unterschied unter den Roͤmischen Buͤrgern, wel- cher von ihrem Wohnsitz abhieng, indem immer diejenigen Buͤr- ger, welche in Rom selbst ihr Domicilium hatten, weit mehr beguͤnstiget wurden, als diejenigen, welche in Italien oder in den Provinzen wohnten Hierauf bezieht sich der Begriff, den Ulpian L. 190. D. de Verb. Signif. von Provinzialen giebt, wie conradi in Parergis Lib. IV Nr. II. pag. 488. sqq. und Io. God. bauer in Opuscul. iurid Tom. I. pag. 195. sqq. gezeigt haben. . Man denke z. B. nur an die Ex- cusation bey Vormundschaften, wenn sich ein Buͤrger mit der Zahl seiner Kinder entschuldigen wollte. Hier mußte der Pro- vinzial, und der in Italien wohnte, mehr Kinder haben, als der Buͤrger, der in Rom seinen Wohnsitz hatte. Dieser Unter- schied ist weder durch die Verordnung des Antonins noch des Krs Justinian aufgehoben worden Man sehe heineccius in Commentar. ad Legem luliam et Pap. Poppaeam Lib. II. cap. 8. §. 3. pag 211. . Statt Statt S. 168 — 170. §. 127. b ) Teutsches Buͤrgerrecht. In Teutschland macht man zwar auch einen Unterschied zwi- schen Einheimischen und Fremden , zwischen Buͤrgern und Nichtbuͤrgern , allein er ist nie so wichtig gewesen, als bey den Roͤmern. Denn da Kaiser Friedrich II. in der Avth. Omnes peregrini Cod. communia de Succession. den Unterschied zwischen Fremden und Einheimischen in Absicht auf den Genuß der gemeinen Rechte aufgehoben hat, so werden Fremde in der Regel nach ebendenselben Gesetzen gerichtet, welchen auch die Einheimischen unterworfen sind. Indessen sind doch sowohl durch die gemeinen Reichs- als durch die speciellen Landesgesetze und Statuten den einheimischen Buͤrgern in Teutschland manche Vor- rechte vor den Fremden und Auslaͤndern zugestanden worden. Und dieser Inbegriff von Vorrechten, welche Einheimischen nach den teutschen Gesetzen und Statuten vor Fremden zustehen, wird das teutsche Buͤrgerrecht oder Indigenat genennt Ist Not. 86. der ersten Ausgabe, der nur noch beygefuͤgt worden: Wilh. Aug. Fried. Danz Handbuch des heuti- gen teutschen Privatrechts 3. Band §. 312. ff. . Ob nun gleich das teutsche Indigenat in der angefuͤhrten Bedeutung sowohl durch Geburt als durch Aufnahme er- worben werden kann, und daher unter dem allgemeinen Aus- druck Buͤrger die Eingebohrnen sowohl als die Einzoͤg- linge begriffen werden; so geniessen doch die erstern vor den letztern nicht selten bedeutende Vorzuͤge, deren Inbegriff das Indigenat (Eingebohrenheit) im strengern Verstande ge- nennt wird. Nach der eigenthuͤmlichen teutschen Reichsverfassung giebt es nun ein dreyfaches Indigenat, naͤmlich ein Reichsindige- nat , ein Territorialindigenat , und ein Gemeinheits- indigenat Danz im Handbuch 3. B. §. 313. nimmt auch noch Kreis- indigenat an, welches diejenigen Rechte in sich begreift, die . I ) Das I ) Das Reichsindigenat , oder das allgemeine teutsche Buͤrgerrecht begreift diejenigen Rechte in sich, welche einem Teutschen uͤberhaupt, als Mitgliede des teutschen Reichs, zustehen. Dahin gehoͤrt, a ) daß nur Teutsche faͤhig sind, zu wichtigen Reichsbedie- nungen zu gelangen. Z. B. so koͤnnen nur Teutsche bey dem kaiserlichen Reichskammergerichte und Reichshofrathe als Richter, Praͤsidenten und Raͤthe angestellet werden. Ferner nur Teutsche werden zu den kaiserlichen Hofaͤmtern gelassen Danz a. a. O. S. 106. f. . b ) Daß nur Teutsche zu den Praͤbenden teutscher Stifter und Ritterorden gelangen koͤnnen Joh. Jacob Moser von der Auslaͤnder Faͤhig- und Un- faͤhigkeit zu teutschen geistlichen Wuͤrden. 1783. 4. . II ) Das Territorialindigenat , oder Provinzial- buͤrgerrecht ist ein Inbegriff derjenigen Rechte und Vorzuͤge, welche in einem teutschen Reichslande den einheimischen Unter- thanen des Landesherrn vor andern zukommen, die keine Unter- thanen desselben sind. Diese Vorrechte lassen sich im allgemeinen nicht bestimmt angeben, sondern gruͤnden sich auf die besondere Verfassung, die individuelle Gesetzgebung, und das eigenthuͤm- liche Herkommen eines jeden Territoriums. Zur Erlaͤuterung mag indessen dienen, daß z. B. in verschiedenen Provinzen die einheimischen Unterthanen bey dem Verkauf unbeweglicher Guͤ- ter den Vorzug vor Fremden haben, welches man den Terri- torialretract nennt; ferner daß Landeskinder meistentheils ein vorzuͤgliches Recht auf Befoͤrderungen und Stipendien ha- ben, u. s. m. Danz Handbuch z. B. §. 314. . Endlich III ) das Gemeinheitsindigenat oder locale Buͤr- gerrecht besteht in dem Inbegriffe derjenigen Rechte, welche den Einwohnern eines einzelnen Orts, als Mitgliedern der Ge- meinde die einem Teutschen, als Mitgliede eines einzelnen Kreises, zustehen. meinde dieses Orts, vor Fremden zustehen. Eine besondere Gattung davon macht das Stadtbuͤrgerrecht aus, welches diejenigen besondern Rechte in sich begreift, welche den Einwoh- nern einer Stadt, als Mitgliedern des staͤdtischen gemeinen We- sens, zukommen. Diese Rechte sind theils solche, welche der Regel nach in allen teutschen Staͤdten den Buͤrgern zustehen, ( gemeine Stadtbuͤrgerrechte ) theils solche, welche die Buͤrger nur nach der besondern Verfaßung einzelner Staͤdte ge- niessen, ( besondere Stadtbuͤrgerrechte ). Das ge- meine Stadtbuͤrgerrecht enthaͤlt folgende eigene Bestand- theile: 1) das Recht buͤrgerliche Nahrung, als Handlung, Hand- werk, und Braunahrung, zu treiben; 2) das Recht zu staͤdti- schen Wuͤrden und Aemtern zu gelangen; 3) der Mitgenuß sol- cher Stadtguͤter und Gerechtsame, deren Benutzung fuͤr alle Buͤr- ger bestimmt ist; 4) das Recht des Gerichtsstandes vor der Stadtobrigkeit in der ersten Instanz; denen man 5) auch noch gewoͤhnlich die Befugniß, Grundstuͤcke in der Stadt und ihrer Feldmark zu erwerben, beyzuzaͤhlen pflegt. Es kann aber die letztere darum nicht fuͤglich unter die eigenthuͤmlichen Bestand- theile des gemeinen Stadtbuͤrgerrechts gerechnet werden, weil sie nicht uͤberall ein besonders Vorrecht der Buͤrger ausmacht, indem an vielen Orten auch andere, die nicht Buͤrger sind, zu diesem Erwerb zugelassen werden Danz Handbuch des heutigen teutschen Privatrechts 4. Band §. 443. . Begreift das Stadtbuͤr- gerrecht alle jene Hauptbestandtheile desselben, in ihrem ganzen Umfange in sich, so wird selbiges das große oder vollkom - mene Buͤrgerrecht genennt, und diejenigen Einwohner der Stadt, welche ein solches geniessen, heißen Stadtbuͤrger in der engsten und eigentlichsten Bedeutung. Beschraͤnkt sich hin- gegen das Buͤrgerrecht nur auf einzelne in dem Stadtbuͤrgerrechte enthaltene Gerechtsame, oder auf einen unvollstaͤndigen Genuß der unter dem Buͤrgerrecht begriffenen Gerechtigkeiten, oder hat solches nur die Befugniß zur Betreibung gewisser unzuͤnftiger Gewerbe und Handthierungen zum Gegenstande, so wird es das klei - kleine oder unvollkommene Buͤrgerrecht genennt, und diejenigen, welchen ein solches zusteht, erhalten nach Ver- schiedenheit ihres Verhaͤltnisses, worin sie gegen die Stadtge- meinheit stehen, den Namen der Beysassen, Schutzver- wandten, Ehrenbuͤrger, Vorstaͤdter u. s. w. Danz am angef. Orte §. 445. . Man erwirbt uͤbrigens das Buͤrgerrecht entweder durch die Ge- burt Nicht uͤberall wird jedoch das Stadtbuͤrgerrecht durch die Geburt erworben, sondern in den meisten Staͤdten Teutsch- lands hat der Sohn eines Buͤrgers nur manche Vortheile bey der Bewerbung um das Buͤrgerrecht vor andern, die nicht Meisterssoͤhne sind. S. riccius in spicileg. iuris germ. Lib. I. Tit. VI. m. 2. p. 267. puffendorf Observat. iuris univ. T. I. Obs. 80. Henr. hildebrand Diss. de iure civium origi- nariorum. Altorfii 1724. Allein in manchen Staͤdten Teutsch- lands, z. B. in Nuͤrnberg , kann man auch von Geburt ein Buͤrger seyn. S. D. Io. Alb. colmar Diss. de iure civi- tatis Norimbergensis. Altdorf 1781. , wenn der Vater zu der Zeit, da der Sohn geboh- ren wurde, schon Buͤrger war, oder durch die Aufnahme . Daher sind die Buͤrger in dieser Ruͤcksicht entweder urspruͤng- liche ( originarii ) oder aufgenommene ( recepti ). Das weitere hiervon gehoͤrt in das teutsche Staats- und Privat- recht Eine Hauptschrift uͤber diese Materie ist Ernst Ludw. Au- gust Eisenharts Versuch einer Anleitung zum teutschen Stadt- und Buͤrgerrechte. Braunschweig 1791. 8. . S. 171. Z. 5. ist nach den W. capitis deminutionem, folgen- des hinzugefuͤgt: Wenn Cajus sagt L. 1. D. de capit. min. : Capitis minutio est sta- tus permutatio; so sieht ein jeder von selbst, daß das Wort status in dem oben angegebenen eminentern Sinn genommen wird. Diese Capitisdeminution ꝛc. S. 172. Z. 1. st. durch eine Strafe lies: zur Strafe z. B. durch ewige Verdammung zum Bergbau ( damnatio in metal- lum ) L. 8. §. 4. et 8. D. de poenis. L. 17. pr. D. eodem. Jedoch wurden die Verurtheilten nicht mehr als Sklaven betrachtet, seit . Eben- Ebendas. Z. 11. ist nach den Worten: verliehren sollte , hinzuzufuͤgen: Nicht minder gieng das Buͤrgerrecht verloren, wenn ein Roͤmer sich in eine solche Colonie begab, die nur auf die Latinitaͤt angelegt war, es mochte nun freywillig geschehen seyn, oder um der gesetzlichen Strafe zu entgehen cicero pro Caecinna c. 33. spanhemius c. l. pag. 33. . Ebendaselbst Z. 14. ist nach dem Worte deportati, beyzu- fuͤgen: oder auf bestaͤndig zu oͤffentlichen Arbeiten verurtheilt L. 17. §. 1. D. de poenis. , oder welche fuͤr Feinde des Staats erklaͤrt wurden L. 5. §. 1. D. de cap. minut. . Ebendaselbst Z. 18. nach den Worten: Person im Staate zu seyn , und verlor daher auch Ehre L. 5. §. 3. D. de extraord. cognit. Consumitur existimatio quoties magna capitis minutio intervenit. S. D. Chr. Gottl. Huͤbner uͤber Ehre und Ehrlosigkeit. ( Leipzig 1800. 8.) §. 3. S. 71. und Vermoͤgen L. 1. D. de bonis damnator. . Die Relegation hingegen hob das Buͤrgerrecht nicht auf L. 4. L. 7. §. 3. L. 14. §. 1. D. de interdict. et relegat. antonius de exilio Lib. II. cap. 13. ( Thes. Meermann. T. III. pag. 82.) . Auch behielt derjenige Freyheit und Buͤrgerrecht, welcher nur auf einige Zeit zu den oͤffentlichen Arbeiten war verurtheilt worden L. 8. §. 8. L. 28. §. 6. D. de poenis. . Beyde Strafen verminderten indessen doch die buͤr- gerliche Ehre L. 5. §. 2. D. de extraord. cognit. antonius c. l. nr. 11. et 12. pag. 83. . Ebendaselbst ist statt Z. 18. u. ff. folgendes zu lesen: Endlich die geringste Capitisdeminution bestand blos in dem Ver- seit dem Justinian die servitutem poenae Nov. XXII. c. 8. aufgehoben hat. cremani de iure criminali Lib. I. P. II. Cap. 8. §. 2. E Verlust der Familienrechte, ohne daß dadurch die Freyheit oder das Buͤrgerrecht verlohren gieng L. 6. L. ult. D. de cap. minut. Franc. Car. conradi de mi- nima capitis deminutione; (in eius Parergis Lib. II. Nr. II. pag. 164. sqq.) . Diese konnte wieder auf zweyerley Art geschehen. 1) Wenn man dasjenige Familienrecht verlor, welches man vorher als paterfamilias hatte. Eine solche Capitisdeminution erlitte a ) derjenige, der sich arrogi- ren ließ; b ) ein uneheliches Kind durch die Legitima- tion . Denn in beyden Faͤllen hoͤrte man auf, sui iuris zu seyn, und wurde filiusfamilias . 2) Wenn man dasjenige Familienrecht verlor, was man als Agnat und Mitglied einer ge- wissen Familie hatte; naͤmlich das ius suitatis und agnatio- nis, und also aus einem suo und agnato ein extraneus wurde. Eine solche Capitisdeminution erlitten a ) die Kinder eines solchen Vaters, der sich arrogiren ließ; b ) Adoptivkin- der Nach dem alten Roͤm. Rechte erlitten alle Adoptivkinder ohne Unterschied eine Capitisdeminution. Allein nach dem Justi- nianeischen Rechte nur diejenigen, welche von einem Ascen- denten sind adoptirt worden. L. pen. C. de adopt. ; und c ) emancipirte Kinder . Denn sie verlo- ren die Familienrechte in der Familie ihres leiblichen Vaters §. 9. I. de hereditat. quae ab int. defer. H. Kanzl. Kochs Bonorum possessio §. 13. S. 199. . Eine andere Eintheilung der Capitisdeminution hat Ul- pian S. die Not. 6. der ersten Ausgabe, nach L. 5. §. ult. D. de ex- traord. cogn. ist noch beygefuͤgt: wo er sagt: magna capitis deminu- tio intervenit, cum libertas adimitur, vel uti cum aqua et igni inter- dicitur, quae in persona deportatorum venit. So muß statt veluti gelesen werden, wenn Justinian pr. I. de cap. minut. nicht widersprechen soll. S. Paul. busius Subtilitat. iuris Lib. VI. c. 2. Alb. gentilis Lection. Lib. III. cap. 10. und antonius de exilio. Lib. II. cap. 12. pag. 79. sqq. . Dieser nimmt nur zwey Arten der capitis deminutio- nis an, naͤmlich magnam und minorem, und nennt die erstere die- jenige, wodurch die oͤffentliche Freyheit und das Buͤrgerrecht ver- verlohren wird, letztere aber diejenige, wodurch nur blos die Familienrechte veraͤndert werden ꝛc. S. 173. und 174. fallen nun weg. S. 175. letzte Zeile nach dem Worte hereditatem ist beyzu- fuͤgen: d. i. in Ansehung desjenigen Erbrechts, welches den Kin- dern nach dem Tertullianischen Senatusconsultum zusteht S. die Note 9. der ersten Ausgabe, welcher noch S. 4. bey- gefuͤgt worden: L. 7. pr. D. de cap. minut. . Ebendaselbst zur Not. 7. Wenn Ulpian L. 1. §. 8. D. ad SCtum Tertull. sagt: nisi magna capitis deminutio interveniat, quae vel civitatem adimit , utputa si deportetur, so bedeutet hier vel so viel als saltim, ad minimum, wie Ge. d’arnaud variar. Con- iecturar. iur. civ. Lib. II. cap. 6. pag. 259. sq. zeigt. Zu S. 177. Nr. III. Z. 2. nach den Worten: natuͤrlichen Rechte ist beyzufuͤgen: auch die natuͤrliche Verbindlichkeit er- losch durch keine Capitisdeminution, ꝛc. Ebendaselbst zur Not. 16. Z. 3. ist nach dem W. deferuntur folgendes beyzufuͤgen: Igitur testamento dati, vel ex Lege vel ex Senatusconsulto, erunt nihilominus tutores. Sed legitimae tutelae ex duodecim tabulis intervertuntur , eadem ratione, qua et heredi- tates exinde legitimae, quia adgnatis deferuntur, qui desinunt esse, familia mutati. Ueber den wahren Sinn der hier vorkommenden Worte: exceptis his, quae in iure alieno positis personis deferuntur, ist viel gestritten worden. Es wuͤrde ꝛc. In eben der Note sind zu den daselbst angefuͤhrten Schrift- stellern noch beyzufuͤgen: Iac. cujacius in Not. ad Ulpiani Fragm. Tit. XI. §. 9. (penes schulting in Iurispr. Antejust. pag 597.) bachovius ad Prota Pand. Tit. de capite minutis p. 1152. soa- rez a ribeira Observat. iuris Cap. 37. (Tom V. Thes. Meer- mann. pag. 590.) huberi Eunom. Rom. ad L. 7. cit. pag 203. marckart probabil. recept. lection. Lib. II. p. 170. In eben dieser Note ist statt der Worte: Die beste Er- klaͤrung ꝛc. folgendes zu setzen: Die richtigste Erklaͤrung unter E 2 allen allen ist wohl unstreitig die, wenn man unter den in iure alieno positis personis diejenigen Personen versteht, welchen in den Ge- setzen der XII. Tafeln die Tutel deferirt wird, also die naͤchsten Agnaten . Diese Erklaͤrung bestaͤtigen nicht nur die Basiliken, in welchen es Lib. XLVI. Tit. 2. heißt: πλήν τῶν ἀπὸ τ;0223;῀ δυω- δεκαδέλτȣ, i. e. exceptis his, quae deferuntur ex lege XII. Ta- bularum; sondern auch die nachfolgenden Worte der L. 7. Sed legitimae tutelae ex duodecim tabulis intervertuntur. Es ist auch dem Roͤmischen Sprachgebrauch gar nicht entgegen, unter dem iure alieno das ius antiquum oder die Gesetze der XII. Tafeln zu verstehen; da das Wort alienum in den besten Klassikern fuͤr antiquum gefunden wird, wie balduinus in Iurisprud. Muciana (Tom. III. Iurisprud. Rom. et Atticae p. 506. sq. ) aus cicero de Orat. I. 43. und andern Stellen gezeigt hat. Es bedarf daher auch nicht einmal der Emendation des Iac. gothofredus in Fon- tib. quatuor iuris civ. p. 208. (Genevae 1653.) Ev. otto in Praefat. ad Tom. III. Thes. iur. Rom. pag. 51. Ant. schulting in Enarrat. part. primae Digest. Lib. IV. Tit. 5. §. 4. Ger. noodt in Comment. ad Pand. Tit. de cap. minut. p. 95. und dompierre de jonquieres in Specim. de Restitutionibus in integrum pag. 346. welche statt in iure alieno vielmehr in iure antiquo lesen wollen, obgleich nicht zu laͤugnen ist, daß unter dieser Benennung die XII. Tafelgesetze oͤfters vorkommen. Man sehe auch Koͤchy ci- vilistische Eroͤrterungen 1. Samml. S. 90. ff. S. 178. Z 7. ist statt der Worte: Capitis deminutio maxima — geraͤth: so zu lesen: Eine solche capitis deminutio maxima kann zwar in Teutschland nicht mehr vorkommen, wodurch ein freyer Mensch zum Sklaven wuͤrde. Wollte man indessen dar- unter eine solche verstehen, wodurch ein Mensch seine persoͤnliche Freyheit verliert, so koͤnnte man das gewissermaßen eine capitis deminutionem maximam im heutigen Sinn nennen, wenn Jemand ein Leibeigner wird 95). So sehr indessen die heutige Leibeigen- schaft leyser in Meditat. ad Pandect. Spec. LXII. med. 2. und Hoͤpfner im Comment. uͤb. d. Heinecc. Institutionen §. 192. schaft von der Roͤm. Sklaverey differirt, so sehr wuͤrde auch freylich eine solche capitis deminutio maxima im heutigen Sinn von jener Roͤmischen unterschieden seyn. Ebendaselbst Z. 21. ist statt der Worte: als moͤglich denken , so zu lesen: insofern gewissermaßen denken, als ꝛc. Ebendas. faͤllt Not. 18. weg. S. 179. Z. 4. ist statt: inzwischen werden dadurch so zu lesen: Allein da hierdurch ꝛc. Ebendas. Z. 6. statt verlohren l. verlohren werden . Ebendas. Z. 13. nach den Worten: zugestanden werden; ist hinzuzufuͤgen: so kann freylich dieser Zustand der mittlern roͤmi- schen Capitisdeminution auf keine Weise gleichgeachtet werden Frid. Ulr. pestel Exercitat. exhibens usum practicum capi- tis deminutionis mediae. Rintelii 1733. . Zwar kann man durch die Erklaͤrung in die Reichsacht aller buͤrgerlichen Rechte, so wie auch seiner Ehre und Guͤter verlustig werden. Allein nach der Strenge der teutschen Reichs- gesetze Landfriede von 1495. §. 3. und von 1548. Tit. Poͤn der Friedbrecher. ist dieselbe noch haͤrter, als die mittlere Roͤm. Capi- tisdeminution; weil ein solcher Geaͤchtete auch den Schutz fuͤr seine Person verliert, und von Jedermann ungestraft getoͤ- det werden kann, welche Folge keine Roͤmische Capitisdeminu- tion nach sich zog An der heutigen Anwendung dieser Strenge zweifelt indes- sen mit Recht Kleinschrod a. a. O. S. 105. . Ebendas. zur Not. 20. Nur darin geht Boͤhmer zu weit, daß er den Verwiesenen auch sogar noch das Recht der statuta- rischen Erbfolge gestatten will. Denn diese steht wohl unstreitig nur den Einwohnern des Landes zu, wie auch schon Klein- schrod in der systemat. Entwickelung der Grundbegriffe und Grundwahrheiten des Peinlichen Rechts 3. Th. §. 55. S. 104. bemerkt hat. Das Uebrige, was noch in dieser Note stund, von E 3 den von den Worten: Man sehe Fr. becmannor . Confil. etc. — beyzubehalten, ist jetzt weggeblieben. S. 180. ist die Not. 22. so zu lesen: Es ist also unrichtig, wenn einige Rechtsgelehrten den heutigen Gebrauch der capitis deminutionis minimae laͤugnen wollen, deren Meinung Ios. fer- nandez de retes Opusculor. cap. VI. §. 3. et 4. (Tom. VI. Thes. Meermann. pag. 40.) de cocceji in iure civ. controv. Lib. IV. Tit. 5. Qu. 2. emminghaus ad Eundem not. x. con- radi in Parergis pag. 192. und Hoͤpfner im Commentar uͤber die Institutionen §. 191. widerlegt haben. Ebendaselbst zum Tit. VI. de bis, qui sui vel alieni iuris sunt ist §. 129. Z. 3. so zu lesen: Man versteht unter dem Familien- zustande den Zustand eines Buͤrgers, daß er entweder selbst das Haupt einer Familie, oder wenigstens Mitglied derselben ist, und in dieser Eigenschaft an dem Genuß der Familienrechte An- theil nimmt. Ebendas. ist Z. 6. statt Familia heißt ꝛc. folgendes zu setzen: Das Wort Familia hat in unsern Gesetzen verschiedene Bedeutun- gen. Es wird naͤmlich, wie Ulpian L. 195. D. de Verb. Signif. Hier sagt Ulpian §. 1. Fami- liae appellatio qualiter accipiatur, videamus. Et quidem varie accepta est: nam et in res et in personas deducitur. In res, ut- puta in Lege XII. Tabularum his verbis, adgnatus proximus familiam habeto. lehrt, theils von Sa- chen , theils von Personen gebraucht. Wird es von Sa- chen gebraucht, so versteht man darunter das ganze Vermoͤgen eines Menschen, insonderheit die Verlassenschaft eines Verstor- benen. So wird es in den Gesetzen der XII. Tafeln: agnatus proximus familiam habeto, und in dem Titel der Pandecten fami- liae erciscundae genommen. Wird es hingegen von Personen gebraucht, so bedeutet es 1) iure proprio einen Inbegriff aller derjenigen freyen Personen, welche der Gewalt eines Familien- oberhaupts entweder von Natur, oder nach der Verordnung der buͤrgerlichen Gesetze unmittelbar unterworffen sind, und welche zusammen, mit dem Haupte der Familie, ein Haus ( domus ) im im rechtlichen Verstande ausmachen. Ulpian L. 195. §. 2. D. de Verbor. Significat. sagt: Iure proprio familiam dicimus plures personas, quae sunt sub unius potestate aut natura aut iure subiectae: utputa, patremfami- lias, matremfamilias, filiumfam. siliamfam. quique deinceps vi- cem eorum sequuntur, utputa nepotes et neptes et deinceps; und Cajus L. 196. D. eodem. setzt noch hinzu: Familiae appellatione et ipse princeps familiae continetur. 2) Communi iure nennt man den Inbegriff aller Agnaten, die unter demselben Familienoberhaupt gestanden haben, und durch seinen Tod sui iuris geworden sind; eine Fa- milie , obgleich auch jeder derselben fuͤr sich eine eigene Familie ausmacht. Ulpian L. 195. §. 2. D. eodem. sagt: Communi iure familiam dicimus om- nium agnatorum. Nam etsi, patrefamilias mortuo, singuli singu- las familias habent, tamen omnes qui sub unius potestate fuerunt, recte eiusdem familiae appellabuntur, qui ex eodem domo et gente proditi sunt. 3) Heißt Familia auch soviel als gens, das ist, ein Inbegriff aller derjenigen freyen Buͤrger, die, wie Ulpian L. 195. §. 4. D. eodem. sagt, ab eodem ultimo genitore abstammten, aber doch so weit- laͤuftig verwandt waren, daß sie den Grad ihrer Verwandschaft nicht angeben, sondern nur den Beweis derselben durch das no- men gentilitium und imagines gentilitias fuͤhren konnten Ern. Mart. chladenius de gentilitate vet. Romanorum ( Lip- siae 1742.) Cap. I. §. 2. et 3. . End- lich versteht man 4) unter Familia auch das ganze corpus der Sklaven, die ein Herr in seinem Hause und in seiner Gewalt hatte L. 191. §. 3. D. de V. S. . Diese Bedeutung hat das Wort in dem Titel der Pan- decten: Si familia furtum fecisse dicatur; ferner in dem Edict des Praͤtors de vi et vi armata, in weichem es heißt: Unde tu illum vi deiecisti, aut familia tua deiecit L. 1. pr. D. de vi et vi arm. . Sonst gehoͤren eigentlich E 4 Skla- Sklaven zu den Sachen, und also zu derjenigen Bedeutung des Worts familia, da es fuͤr das Vermoͤgen eines Menschen genom- men wird. Man sieht aus diesen verschiedenen Bedeutungen, daß das Wort familia im eigentlichen Sinne des roͤmischen Rechts einen Inbegriff aller derjenigen Personen und Sachen bezeich- nete, die unter der Gewalt und Herrschaft eines Familienober- haupts standen Siehe die Note 23. der ersten Ausgabe. . S. 181. Z. 10. ist nach den Worten: dominium habet, hin- zuzufuͤgen: und Cajus L. 196. pr. D. de V. S. Daher wird nur vom Patrefami- lias gesagt, quod habeat familiam, von den Kindern und Enkeln aber, die unter seiner Gewalt sind, sagen die Gesetze, eos esse in familia . L. 23. D. de adopt. L. 41. §. 2. D. de vulg. et pup. substit. L. 1. §. 6. D. de coniung. cum emancip. lib. Vid. brissonius de Verbor. Signif. v. familia n. 4. Fer- ner Liberi patris, non matris, familiam sequuntur. L. 196. §. 1. D. de V. S. nennt ihn Princeps familiae. Ebendas. Z. 14. f. sind nun die Worte: So sagen z. B. — familiam habeto Z. 2. S. 182. wegzustreichen. S. 182. ist Z. 10. bey dem Worte gemeinschaftlich die Note 15) hinzugekommen: dionys. halic. Antiquit. Rom. Lib. II. p. 95. (edit. Sylburg.) L. 1. D. de ritu nupt. §. 2. I. de hered. qualit. et differ. L. 11. D. de lib. et postum. hered. instit. Ebendas. ist Z. 18. ff. statt der Worte: Denn der Va- ter — erworben worden, auf der S. 183. folgendes zu setzen: Denn wenn z. B. ein Filiusfamilias starb, der sich als Soldat ein peculium castrense erworben hatte, so fiel dieses Vermoͤgen, wenn anders der Sohn kein Testament daruͤber gemacht hatte, dem Vater anheim, und dieser erhielt solches nicht sowohl als Erbe, sondern er behielt es vielmehr pristino peculii et potesta- tis iure, nicht anders, als ob es gleich anfangs sein Eigenthum gewesen waͤre L. 1. et 2. L. 9. L. 14. pr. et §. 1. L. 17. pr. L. 19. §. 3. D. de castrensi peculio. L. penult. Cod. eodem. L. 44. pr. D. de le- gat. I. theophilus in Paraphr. ad pr. I. Quib. non est per- miss. . S. 184. S. 184. fallen Z. 2—4. weg. Ebendaselbst Z. 7. ist nach den Worten: sui iuris genennt folgendes zu ergaͤnzen: Auf das Alter der Person kommt nichts an. Denn auch ein unmuͤndiges Kind, sagt Ulpian L. 195. §. 2. D. de Verb. Signif. , kann paterfamilias seyn, wenn es ein freyer Mensch, und der vaͤter- lichen Gewalt nicht unterworfen ist. Eben so wenig wird, um paterfamilias zu seyn, erfordert, daß man Kinder und Sklaven wirklich in seiner Gewalt habe. Denn es kommt hier nicht auf die physische Qualitaͤt der Person, sondern auf das Recht an L. cit. wo Ulpian sagt: non enim solam personam eius, sed ut ius demonstramus. . Daher sind nun die homines sui iuris ꝛc. S. 186. Z. 8. muß so heißen: Unmuͤndig ist eine Manns- person, die noch nicht das vierzehnte, eine Frauensperson aber, die noch nicht das zwoͤlfte Jahr vollendet hat. Es kommt also hier auf den Unterschied des Geschlechts an. Jedoch kommt dieser nur eigentlich in buͤrgerlichen, nicht aber in peinlichen Sachen in Betrachtung. Denn in peinlichen Faͤllen werden nach dem heutigen Gerichtsgebrauche alle diejenigen noch fuͤr un- muͤndig gehalten, welche das vierzehnte Jahr ihres Alters noch nicht zuruͤckgelegt haben Arg. Art. 164. C. C. C. Man sehe de boehmer Meditat. ad art. 164. C. C. C. Ebendesselben Observat. ad Carpzo- vium P. III. Quaest. 143. Obs. I. und Westphal im Criminal- recht. Anmerk. XI. §. 7. Es beruhet indessen diese Meinung mehr auf einer Usualerklaͤrung, als daß sie in dem angefuͤhr- ten Gesetz gegruͤndet waͤre, wie Kleinschrod in der syste- mat. Entwickelung der Grundbegriffe und Grundwahrheiten des peinlichen Rechts 1. Th. §. 87. S. 174. gezeigt hat. . S. 188. Z. 13. nach den Worten: pubertati proximi ist hin- zuzufuͤgen: Es ist also die ganze Sache dem Ermessen des Rich- ters zu uͤberlassen. E 5 S. 190. miss. fac. testam. plevier cit. Diss. pag 11. sqq. und beson- ders Ios. Fern. de retes Opusculor. Lib. V. cap. 9. (in Thes. Meermann. Tom. VI. pag. 269. sqq.) S. 190. ist Z. 2. bey den Worten: bey 14 Jahren alt sind, die Note 45. hinzugekommen, welche des Inhalts ist: Mit mir stimmt hierin uͤberein Kleinschrod in der systemat. Entwicke- lung der Grundwahrheiten des peinlichen Rechts 1. Th. §. 85. und 87. S. 191. Z. 6. f. ist so zu lesen: Die Proculianer hin- gegen nahmen die Meinung der damaligen Naturforscher an, daß mit dem vollendeten vierzehnten Jahre die maͤnnliche Pubertaͤt eintrete. Ebendas. Z. 10. lies: Priscus, ob Neratius , oder Javolenus ? weiß man nicht, gieng den Mittelweg. Er be- hauptete naͤmlich, es komme auf beydes zugleich an; weder die individuelle Reife ohne das Alter, noch dieses ohne jene sey hin- reichend ulpian Fragm. Tit. XI. §. ult. . Von allen gedenkt Justinian immer nur der letz- tern Meinung Pr. I. quib. mod. tut. finit. L. ult. C. Quando tutor. vel curat. esse desin. . Es scheint also, daß diese vor seinen Zeiten vielleicht den meisten Beyfall gefunden habe bynckershoek c. l. pag. 218. . Aus mehreren Fragmenten sowohl der roͤmischen Juristen Siehe die Note 63. der ersten Ausgabe. , als kaiserlichen Verordnungen L. 4. C. Qui testam. fac. poss. laͤßt sich indessen schließen, daß man wenig- stens in solchen Faͤllen, wo es nicht gerade auf Ehemuͤndigkeit ankam, z. B. bey Testamenten, schon immer ein gewisses Alter, ohne Ruͤcksicht auf individuelle Reife, angenommen habe Ian. a costa ad princ. Instit. quib. mod. tut. finit. pag. 112. Ant. schulting ad Ulp. Frag. Tit. XI. §. 28. not. 89. (in Iurisprud. Antejust. pag. 604.) und Westphal Theorie des Roͤm. Rechts von Testamenten §. 46. S. 36. . Die Sache blieb indessen zweifelhaft, bis Justinian den Streit entschied quintilian. Institut. orator. IV. 2. merillius lib. V. Ob- servat. cap. 16. . S. 192. S. 192. ist Z. 3—6. so zu lesen: daß eine Mannsperson in allen Faͤllen nach vollendetem vierzehnten Jahre eben so, wie eine Weibsperson nach vollendetem zwoͤlften Jahre , fuͤr muͤndig gehalten werden solle. Ebendas. ist Z. 6. nach den Worten: gehalten werden solle folgendes hinzuzufuͤgen: Daß ein Mensch das 15te oder 13te Lebensjahr schon angetreten, und also das 14te oder 12te Jahr uͤberschritten habe (excesserit), wird zur Muͤndig- keit nicht erfordert; sondern es ist genug, wenn er es voll- endet hat (complevit). Dies ist nun aber nach der Civil- computation , welche hier in der Regel Statt findet, schon alsdann vollendet , wenn Jemand den letzten Tag des 14ten oder 12ten Lebensjahrs angefangen hat L. 5. D. qui testam. fac. poss. S. Herrn Kanzlers Koch Belehrungen uͤber Muͤndigkeit zum Testiren. Giessen 1796. §. 11. ff. . Dabey gilt nicht nur der Grundsatz: ultimus dies inceptus habetur pro completo; sondern es ist auch der letzte Tag, wie Ulpian nach Marcian lehrt L. 5. D. cit. Plus arbitror, etiamsi pridie Kalendarum (Ianua- rii) fecerit, post sextam horam noctis, valere testamentum: iam enim complesse videtur annum quartum decimum, ut marciano videtur. Der Grund dieser Computation war wohl urspruͤng- lich der, weil viele Menschen zwar den Tag, aber nicht die Stunde ihrer Geburt wissen. Daß sie indessen auch dann Statt finden, wenn man gleich die Stunde weiß, in welcher man gebohren ist, hat keinen Zweifel. , nicht erst der Geburtstag, sondern schon der vor- hergehende Calendertag , so daß derjenige, welcher vor 14 Jahren am 1. Januar, es sey, in welcher Stunde es wolle, gebohren worden, schon in der Nacht vom 30sten auf den 31sten December, gleich nach 12 Uhr, fuͤr muͤndig zu halten ist S. H. Prof. Hagemeister uͤber die Muͤndigkeit zum Testi- ren; (in Hugo civilistischen Magazin 3. B. 1. Heft. 1798. Nr. I. ). Hoͤpfner im Commentar uͤber die Heineccischen Institutionen §. 62. Not. 8. S. 89. folg. ( der 6sten Auf- lage von 1798.) und H. Prof. Hugo im Lehrbuch des heutigen Roͤm. Rechts. ( Berlin 1799.) §. 11. Anderer Mei- . S. 193. S. 193. ist Z. 1—8. so zu lesen: Der Regel nach wird daher die unvollkommene Muͤndigkeit angenommen, wenn der Pubertaͤt schlechthin Erwaͤhnung geschiehet, und diese ist in den meisten Faͤllen hinreichend, wo nicht entweder nach aus- druͤcklichen Gesetzen, oder nach dem heutigen Gerichtsgebrauche eine Ausnahme Statt findet. Dahin gehoͤrt, a ) wenn Jemand adoptiren will. b ) Wenn einer Person die Alimente bis zur er- langten Muͤndigkeit vermacht werden sind. Diese genießt eine Mannsperson bis zum 18ten, eine Weibsperson aber bis zum 14ten Jahre, idque pietatis intuitu, sagt Ulpian L. 14. §. 1. D. de aliment. legat. , in hac specie alimentorum esse observandum, non est incivile. c ) Soll Niemand unter 18 Jahren zum iudex bestellet werden L. 57. D. de re iudicat. . Man Meinung ist H. Heinrich Wilh. Schultes in den Be- merkungen uͤber die Muͤndigkeit zum Testiren nach Roͤm. Rechte. Jena 1800. Dieser versteht unter dem letztern Tage, da die Pubertaͤt eintritt, den Geburtstag selbst, nicht den vorher- gehenden Kalendertag. Nach seiner Erklaͤrung der L. 5. cit. soll Ulpian so viel sagen: Wer am 1. Januar 1784 geboh- ren ist, von dem werde vermoͤge der Civilcomputation ange- nommen, er sey zum Testiren muͤndig, sobald es in der Nacht vom 31. Dec. 1797 zum 1. Jan. 1798 die Glocke zwoͤlf geschla- gen hat. Denn nun habe er den Eintritt des 14. Jahrs er- lebt , und dies sey so gut, als wenn er die 24ste Stunde vom 1 Jenner selbst verlebt haͤtte. Allein mit so viel Ge- lehrsamkeit auch diese Meinung ausgefuͤhrt ist, so scheint es mir doch noch immer ausser Zweifel zu seyn, daß Ulpian von zwey ganz verschiedenen Faͤllen redet. 1) Wenn Jemand, der am 1. Jenner vor 14 Jahren gebohren ist, an diesem seinem 15ten Geburtstage ( ipso natali suo ) ein Testament macht; und 2) wenn er schon den Tag vorher, also am 31. Dec. ( pridie Kalendarum ) testirt. In beyden Faͤllen gilt das Testament. Denn im ersten Falle excessit quartum decimum annum, im letz- ten Falle aber complevit hunc annum. Nun ist letzteres zur Muͤndigkeit hinreichend. Wollte man beydes fuͤr einen und eben denselben Tag erklaͤren, so waͤren die Worte: Plus arbi- tror, ohne Bedeutung. Ulpian druͤckt sich an andern Orten eben so aus: L. 1. D. de manumiss. L. 7. D. de usurpat. et usucap. Man erfordert ferner heut zu Tage d ) zur Schließung einer Ehe S. Fried. von Buͤlows und Theod. Hagemanns practische Eroͤrterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsam- keit. 2. Band. Nr. LXI. so wie auch e ) zur Ableistung eines gerichtlichen Eides die volle Muͤndigkeit. S. 195. zur Note 73. Kleinschrods syst. Entwickelung der Grundwahrheiten des peinl. Rechts. 1. Th. §. 85. ff. S. 196. Z. 10. ff. sind die Worte: Es stimmen jedoch — die Auctoritaͤt des Vormunds, sey , mit der Note 77. weggeblieben. Ebendaselbst zur Not. 76. donellus in Commentar. ad L. cit. 141. D. de Verb. Obligat. pag. 412. Nach der Meinung meh- rerer Rechtsgelehrten faͤllt dieser Unterschied h. z. T. weg. S. vinnius in Comment. ad §. 10. I. de inutil. stipulat. n. 6. und zoesius in Comm. ad §. eund. I. pag. 519. S. 197. Z. 5. ist nach dem Worte Jahres . beyzufuͤgen: Ist dieses vollendet, so tritt die Majorennitaͤt, Volljaͤh- rigkeit , oder Großjaͤhrigkeit ein. Ebendaselbst Z. 11. nach dem Worte majorenn . Die Zeit wird hier natuͤrlich computirt, a momento in momen- tum, wie Ulpian L. 3. §. 3. D. de minoribus XXV. ann. sagt; naͤmlich sofern diese Computation dem Minderjaͤhrigen zum Vortheil gereicht, wie z. B. bey der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; ausserdem kann auch eine Civilcomputation Statt haben, wenn ihm diese vor- theilhafter ist L. 8. D. de munerib. L. 1. D. de manumiss. Kochs Beleh- rungen uͤber Muͤndigkeit zum Testiren und Civilcomputation. §. 7. S. 20. . Der Grund jenes Termins der Volljaͤhrigkeit scheint uͤbrigens folgender zu seyn. Ebendas. Z. 17. ist so zu lesen: So lehrten auch Hippo- crates und Gaien . S. 198. S. 198. Z. 3. ist so zu lesen: zuweilen nach zuruͤckgelegtem 24sten Jahre, wie z. B. in den Preußischen Staaten, zuweilen auch noch fruͤher, z. B. im 21sten Jahre, wie in Sachsen, ꝛc. Ebendaselbst Z. 9. nach den Worten: veniam aetatis, ist hin- zuzufuͤgen: die Jahrgebung , oder Großjaͤhrigkeits- verleihung , Ebendas. Z. 9. statt den Worten: Nach dem Roͤm. Rech- te — erfordert , ist folgendes zu setzen: Wer diese erhalten will, muß sich durch Reife des Verstandes und gute Auffuͤhrung so ausgezeichnet haben, daß er des Raths und Beystandes seines Vormundes nicht weiter bedarf. Er muß daher a ) Zeugnisse von Vormund, oder Verwandten, oder der Obrigkeit beybrin- gen, daß er sich gut aufgefuͤhrt habe, und ein ordentlicher Haus- haͤlter sey. b ) Er muß eine hinreichende Ursache anfuͤhren, warum er vor der Zeit majorenn seyn will, z. E. es ist ihm die Anstellung einer eigenen Haushaltung vortheilhaft. Endlich c ) wird auch nach dem Roͤm. Rechte L. 2. Cod. de his qui veniam aetatis. ein gewisses Alter er- fordert; naͤmlich eine Mannsperson muß das 20ste, eine Frauens- person aber wenigstens das 18te Jahr zuruͤckgelegt haben, und dieses durch hinlaͤngliche Beweise darthun koͤnnen. Es pflegen sich jedoch unsere heutige Landesherren an diese Bestimmung der Jahre eben nicht genau zu binden hofacker Princip. iur. civ. Rom. Germ. Tom. I. §. 246. . Die Wirkung ꝛc. Ebendas. zur Not. 82. In Ansehung der Reichsunmit- telbaren steht das Recht, veniam aetatis zu urtheilen, dem Kaiser als ein Reservatrecht zu, welches er theils durch den Reichshofrath , theils durch die Hofpfalzgrafen aus- uͤbt. S. Danz Handbuch des heutigen teutschen Privatrechts. 3. Band. §. 298. S. 199. Z. 6. nach dem Worte verpfaͤnden ist beyzu- fuͤgen: und uͤberhaupt solche Geschaͤfte vornehmen will, die ein Minderjaͤhriger, auch selbst mit Zuziehung seines Curators, nicht guͤltig unternehmen kann 84). Eben- Ebendas. zur Not. 84. hofacker c. l. Danz a. a. O. §. 298. S. 51. f. Ebendas. zur Note 88. Io. Gottl. winckelmann Comment. de iuribus senum singularibus, praes. Christ. Gottl. hommel , Vi- tebergae 1790. def. Ueberhaupt kann hier auch noch bemerkt werden W. G. Ploucquet vom menschlichen Alter, und den davon abhaͤngenden Rechten. Tuͤbingen 1779. 8. S. 200. nach Z. 17. ist beyzufuͤgen: In peinlichen Faͤllen hat auch das hohe Alter großen Einfluß auf den Grad der Zu- rechnung und die Bestimmung der Strafe L. 3. §. 7. D. de SCto Silan. Can. 24. Dist. 86. Can. 28. Caus. 11. Qu. 7. L. 2. D. de termino mot. Kleinschrods syst. Entwickelung der Grundwahrheiten des peinl. Rechts. 1. Th. §. 89. u. 90. . S. 201. Z. 21. ist nach den Worten: in vorigen Stand . beyzufuͤgen: Die Curatel der Minderjaͤhrigen unter- scheidet sich jedoch von der Tutel der Unmuͤndigen darin wesentlich, daß sie mehr auf das Vermoͤgen, als auf die Person geht L. 20. D. de ritu nuptiar. . Dieser Unterschied ist auch durch das heutige Recht nicht aufgehoben hofacker Princip. iur. civ. Rom. Germ. Tom. I. §. 696. Io. Christ. brandenburg Commentat iurid. exponens differen- tias iuris Rom. inter pupillos et minores, tutores ac curatores; nec non principia de applicatione earum hodierna. Hannoverae 1793. 8. . Ebendas. bis S. 204. ist §. 132. auf folgende Art umgear- beitet worden. §. 132. Verschiedener Zustand der hominum alieni iuris nach dem roͤmi- schen Rechte. Diejenigen Personen hingegen, welche der Gewalt eines pa- trisfamilias unterworfen sind (homines alieni iuris), waren bey den Roͤmern wieder von zweyerley Art; entweder solche, welche der der vaͤterlichen Gewalt unterworfen waren, oder solche, die un- ter der herrschaftlichen Gewalt des patrisfam. standen. Jene sind die Kinder vom Hause ( filii filiaevefamilias, ) diese hin- gegen Sklaven und Sklavinnen . Unter beyden war ein merklicher Unterschied. 1) In Absicht auf den Staat . Denn Sklaven wur- den fuͤr keine Personen angesehen, und hatten uͤberall keine buͤr- gerlichen Rechte im Staate L. 20. §. 7. D. Qui testam. fac. poss. Conf. Ios. finestres Hermogenian. T. I. pag. 253. . Sie konnten daher keine Eh- renstellen bekleiden, noch munera publica verwalten. Ja sie konn- ten nicht einmahl civiliter aus ihren Geschaͤften und Contracten obligirt werden. (S. 141. folg.) Allein filii familias waren in Ruͤcksicht auf den Staat freye Menschen und Buͤrger. Sie hat- ten alle Rechte und Pflichten roͤmischer Buͤrger. Sie konnten daher oͤffentliche Aemter im Staate bekleiden; Vormundschaften verwalten L. 9. D. h. t. Princ. Inst. qui. testam. tutores dari poss. L. 6. in fin. D. quod cuiusq. univ. L. 2. D. de munerib. , und in solchen Sachen, die ihr Amt betrafen, wurden sie als patresfamilias betrachtet, und waren der vaͤter- lichen Gewalt nicht unterworfen. Daher sagt Pomponius L. 9. D. h. t. : Filiusfamilias in publicis causis loco patrisfamilias habetur, veluti si magistratum gerat, vel tutor detur. In oͤffentlichen Amts- sachen konnte vielmehr der Sohn selbst dem Vater befehlen, und ihn zu seiner Schuldigkeit anhalten, wie Ulpian sagt L. 13. §. ult. D. ad SCtum Trebellian. Westphal von Ver- maͤchtnissen und Fideicommissen. 2. Th. §. 1787. : Si quis filiusfamilias sit, et magistratum gerat: patrem suum, in cuius est potestate, cogere poterit, suspectam dicentem hereditatem adire, et restituere; und Hermogenian L. 14. D. eodem. Was hier ius publicum heißt, ist an einem andern Orte dieses Commentars 1. Th. §. 13. S. 91. f. erklaͤrt worden. setzt den Grund hinzu: Nam quod quod ad ius publicum attinet, non sequitur (sc. filiusfam.) ius potestatis. 2) Auch in Privatsachen , welche extra familiam vor- giengen, wurde ein filiusfamilias wie ein paterfamilias angesehen. Ein filiusfamilias kann daher nach dem Roͤm. Rechte, wenn er nur muͤndig ist, alle Arten von Contracten, ausser dem Gelddar- lehn, guͤltig schließen, und auch daraus selbst waͤhrend der vaͤter- lichen Gewalt gerichtlich belangt werden L. 39. D. de obligat. et act. Filiusfamilias ex omnibus causis tanquam paterfam. obligatur, et ob id agi cum eo, tanquam cum patrefamilias, potest. §. 6. I. de inutil. stipulat. Servus quidem non solum domino suo obligari non potest, sed ne qui- dem ulli alii: filii vero familiarum aliis obligari possunt. L. 141. §. 2. D. de Verb. obligat. Pubes, qui in potestate est, per- inde ac si paterfamilias, obligari solet Add. L. 3. §. 4. D. de minorib. L. 5. pr. D. Quod cum eo, qui in alien. pot. est. . Er kann sogar fuͤr seinen Vater selbst Buͤrge werden L. 10. §. 2. D. de fideiussor. Filiusfam. pro patre poterit side- iubere: nec erit sine effectu haec sideiussio. Primo quidem, quod sui iuris effectus poterit teneri in id, quod facere potest: deinde, quod et dum in potestate manet, condemnari potest. . Nur 3) im Verhaͤltniß gegen den patremfamilias, in des- sen Gewalt sich die Kinder befanden, hatten sie, wenigstens nach dem alten Roͤm. Rechte, mit dem Sklaven fast einerley Zustand. Denn Kinder, die der Vater noch in seiner Gewalt hatte, wur- den in allen Faͤllen innerhalb der Familie nicht als Per- sonen angesehen, sondern befanden sich, wie die Sklaven, ge- wissermassen in dem Eigenthume des Vaters caius lib. I. Inst. Tit. 6. §. 3. L. 1. §. 2. D. de Rei Vindicat. L. 14. §. 13. D. de furt. servius ad Lib. XII. Aeneid. Filii- fam. servi loco sunt parenti. Man vergleiche Em. merillii Observation. Lib. I. cap. 40. Webers Entwickelung der Lehre von der natuͤrlichen Verbindlichkeit §. 88. S. 399. Ios. fine- stres Hermogenian. Tom. I. pag. 533. und Desselben Prae- lect. Cervar. ad Tit. Pandect. de acquir. vel omitt. hereditate P. II. cap. V. §. 24—28. . Daher konnte der Paterfamilias durch seine Kinder, wie durch seine Sklaven, atqui- F acquiriren Pr. et §. 1. I. per quas personas cuique acquir. ; zwischen dem Vater und den Kindern, die noch unter seiner Gewalt standen, konnte keine buͤrgerliche vollguͤltige Verbindlichkeit Statt finden Ist Note 2. der ersten Ausgabe. ; sie konnten keine Vertraͤge unter einander schliessen §. 6. I. de inutil. stipulat. L. 50. D. ad SCtum Trebell. ; keinen gerichtlichen Proceß mit einander fuͤhren L. 4. D. de iudic. L. 7. D. de Obl. et Act. . Diese Folgen sind zum Theil auch noch im neuern Roͤm. Recht geblieben, so sehr auch dadurch das ehemalige Eigen- thumsrecht des Vaters uͤber seine Kinder ist beschraͤnkt worden. Denn sie konnten immer noch aus dem Grunde gelten, weil Va- ter und Kinder, so lange sie in des erstern Gewalt sind, auch noch nach dem neuern Roͤm. Rechte nur fuͤr eine Person an- gesehen werden merillius lib. III. Observat. cap. 4. Iust. Lud. Theod. brunsich Commentat. de unitate personae, quae iure Rom. in- ter patremfam. et liberos in potestate constitutos intercedit. Goett. 1795. 4. . Darin war aber doch 4) der Zustand der Kinder von jeher immer vortheilhafter, als der Zustand der Sklaven, daß sie die Familienrechte hatten, und an dem Familieneigenthum Antheil nahmen. Daher wur- den die Kinder schon bey Lebzeiten des Vaters gewissermaßen als Herren des vaͤterlichen Vermoͤgens angesehen, und waren sui heredes vom Vater, das ist, sie beerbten ihn ipso iure, ohne daß eine Erklaͤrung und Erbschaftsantretung hierzu noͤthig war §. 2. I. de hered. qualit. et diff. L. 11. D. de liber. et postum. averanius Interpretat. iuris Lib. I. cap. IX. vorzuͤglich aber Ios. finestres in Praelectionib. Cervar. s. Commentar. academ. ad Tit. Pandectar. de liberis et posthumis Part. I. Cap. II. §. 7—11. . Es ist daher unrichtig, wenn unser Verf. sagt, daß, im Ver- haͤltniß gegen den patremfamilias, der Zustand der Kinder und Sklaven ehemals voͤllig gleich gewesen sey. S. 204. S. 204. §. 133. Z. 8. statt nach aͤltern roͤm. Rechten ist so zu lesen: Die vaͤterliche Gewalt , so wie sie in dem Roͤm. Rechte bestimmt ist, war ein ganz eigenes und vorzuͤg- liches Recht der Roͤmischen Buͤrger, dessen sich, wie Justi- nian S. die Note 8. der ersten Ausgabe, welcher beyzufuͤgen ist: spanhem. Orb. Rom. Exerc. II. c. 23. sagt, Niemand ruͤhmen konnte, der kein freyer Roͤmer war Plinius gedenkt daher Lib. X. Ep. 6. des Rechts der vaͤ- terlichen Gewalt namentlich, als er fuͤr einen gewissen Chrysippus beym K. Trajan um die Ertheilung des Buͤrgerrechts hat. . Sie war auch nur das ausschließliche Recht des patrisfamilias. Die Mutter hatte ꝛc. S. 205. ist zur Not. 10. Folgendes hinzuzufuͤgen: Ueber eine Ehefrau, welche in manu mariti war, konnte der Mann sogar Lebensstrafe verhaͤngen. livius Lib. XXXIX. cap. 18. S. 206 zur Note 13. Z. 11. Em. merillius in Commen- tar. ad §. 9. I. de obligat. quae ex delicto. Ios. finestres in Praelect. Cervariens. ad Tit. D. de acquir. vel omitt. hered. P. II. cap. V. §. 24. et 28. Ebendaselbst Z. 14. ist statt und Ebenderselbe so zu lesen: obgleich Derselbe in den kleinen jurist. Abhand- lungen Nr. II. von seiner Meinung wieder abgegangen ist. Diese ꝛc. Ebendas. Z. 25. nach den Worten: Fontibus iur. civ. ist beyzufuͤgen: daß ein Dritter an ihrer Person einen Diebstahl begehen konnte; §. 9. I. de obligat. quae ex delict. L. 14. §. 13. D. de furt. Ebendas. Z. 28. nach den Worten rerum mancipi. ist hinzu- zusetzen: Daher sagt sextus empiricus Pyrrhon. hypoth. III. 24. Legum Romanarum auctores liberos in manu parentum, ad instar servorum, esse voluerunt: neque suorum bonorum ipsos esse do- F 2 minos, minos, sed parentes, donec manumittantur eo modo, quo mancipia solent. S. 207. Z. 10. nach continet ist beyzufuͤgen: ja er konnte sogar actione furti klagen L. 14. §. 13. D. de furtis. Em. merillius in Commentar. ad §. 9. I. de obligat. quae ex delicto Die Mutter konnte die actionem furti nicht anstellen L. 38. pr. D. eodem, weil ihr keine patria potestas zustand. vinnius in Comm. ad §. 9. I. de obligat. quae ex delicto. Merkwuͤrdig ist jedoch, was Pom- ponius L. 38. §. 1. D. de furt. sagt: Liberarum personarum nomine licet furti actio sit, condictio tamen nusquam est. vin- nius c. l. giebt hiervon den Grund an, weil die condictio furtiva nur einem wahren Eigenthuͤmer zusteht. Allein wenn man gleich allerdings zugeben kann, daß zu damaliger Zeit die V. G. nicht mehr fuͤr ein voͤlliges Eigenthumsrecht des Vaters gehalten worden ist, so laͤßt sich doch noch ein anderer Grund hiervon angeben, wie schon heineccius in Annotat. ad Vin- nium c. l. erinnert hat. . Ebendas. nach Z. 18. ist beyzufuͤgen: Eben diese Gewalt hatte aber auch der Vater uͤber die Kinder seiner Soͤhne Denn die Ehe derselben hob die vaͤterliche Gewalt nicht auf. Daher konnte sich die vaͤterliche Gewalt uͤber Enkel und Urenkel er- strecken L. 4. et 5. D. h. t. L. 195. §. 2. D. de Verb. Signific. . Ebendas. zur Note 15. seneca de benefic. VII. 4. Omnia patris sunt, quae in liberorum manu sunt; und ulpian. Fragm. Tit. XX. § 10. Filiusfam. testamentum facere non potest, quia nihil suum habet, ut testari de eo possit. Ebendas. zur Note 17. und Fr. Car. conradi Comm. de iure Quiritium a civitate Rom. non diverso. §. 12. S. 208. zur Not. 21. nach den Worten: nicht haben wollte. ist beyzufuͤgen: Ihm stimmt auch Hieron. de oroz de apicibus iuris civ. Lib. I. cap. 5. bey. Ebendas. Z. 5. dieser Not. 21. ist statt: Allein die Be- weisstellen ꝛc. so zu lesen: Allein die Beweise fuͤr diese Mei- nung sind nicht uͤberzeugend, wie Ios. finestres in Praelection. Cer- Cervariens. ad Tit. Pandect. de acquir. vel omitt. heredit. P. II. Cap. V. §. 26. sqq. gezeigt hat. Ebendas. zur Not. 23. Z. 14. ist beyzufuͤgen: Daher sagt Ulpian L. 182. D. de Verb. Signif. Paterfamilias peculium non potest habere. Es wird jedoch auch das Vermoͤgen, welches sich eine Ehefrau von ihrem Heyrathsgute zur eignen Disposition vorbehalten hat, peculium genennt. L. 9. §. 3. D. de iure dot. L. 31. §. 1. D. de donat. S. Ios. Fern. de retes Opusculor. Lib. V. cap. 1. (in Thes. Meermann. T. VI. pag. 241.) S. 209. Z. 8. nach den Worten: Vertraͤge schließen ist beyzufuͤgen: welche auch fuͤr den Vater verbindlich waren Der Praͤtor gab aus dem Contract des Sohns eine Klage gegen den Vater, welche actio de peculio hieß; von dieser wird unten ad Tit. de peculio lib. XV. Tit. 1. gehandelt werden. . Ebendas. Z. 12. nach den Worten: einem Andern zu- wenden ist beyzufuͤgen: Starb der Sohn, so fiel das pecu- lium an den Vater zuruͤck ( iure pristino apud patrem remanebat ), denn von einer Erbschaft konnte hier keine Rede seyn. Es war hier ganz eben so, als wenn ein Sklave ein peculium gehabt hatte. Ebendas. sind Z. 12. von den Worten an: Daß dem Va- ter ꝛc. und die ganze folgende S. 210. nebst den dazu gehoͤrigen Noten weggeblieben. S. 212. ist Z. 7. bey den Worten: zu befoͤrdern, die Note 37. hinzugekommen: seneca de Benefic. Lib. III. cap. 11. noodt Comment. ad Dig. h. t. pag. 23. sqq. Ebendas. Z. 9. ist nach den Worten: Staatsverfassung Roms, hinzuzufuͤgen: und der allmaͤhlig fortschreitenden Cultur der Moralphilosophie die Strenge der vaͤterlichen Gewalt ge- mildert, indem der Vater manche Rechte derselben verlor, manche hingegen sehr eingeschraͤnkt wurden Von den Ursachen dieser Einschraͤnkungen und Veraͤnderun- gen der vaͤterlichen Gewalt handeln Corn. van bynckers- hoek . F 3 S. 213. S. 213. Nr. II. Z. 5. ist nach dem Worte: beybehalten, hinzuzufuͤgen: Nach einer gewissen Verordnung der Kaiser Dio- cletian und Maximian L. 1. C. de patrib. qui fil. distrax. Add. L. 1. et 37. C. de liber. causa. war dem Vater alle wirkliche Ver- aͤusserung seiner Kinder durchaus verboten. Allein man sieht es aus den Fragmenten aͤlterer Rechtsgelehrten, daß dieses schon laͤngst vor ihm muͤsse Rechtens gewesen seyn L. 39. §. 3. D. de evict. L. ult. D. quae res pignori. byn- ckershoek Opusc. cit. cap. 6. ꝛc. Ebendas. ist zur Note 40. hinzuzufuͤgen; gebauer Diss. II. de patria potestate §. VII. p. 128. sqq. Ebendas zur Note 41. Iac. gothofredus in Comment. ad Tit. Cod. Theodos. de his, qui sanguinolentos emtos acceperint. (Tom. I. pag. 491. edit. Ritter. ) bynckershoek cit. Opusc. cap. 8. pag. 203. sqq. S. 214. §. 136. Z. 4. nach den Worten: eingeschraͤnkt worden. setze hinzu: Was der filiusfamilias erwarb, gehoͤrte nun nicht mehr, so wie das peculium eines Sklaven, ohne Aus- nahme dem Vater; sondern der Sohn konnte nun selbst ein wah- res Eigenthum erwerben, und zwar nach dem Unterschied der Faͤlle ein so freyes Eigenthum, daß ihm deshalb alle Rechte eines patrisfamilias zustanden. Peculium, Sondergut der Kinder, heißt nun alles, was ein silius oder eine filia familias entweder eigenthuͤmlich erwirbt, oder doch auf eine solche Art besitzt, daß es von dem Vermoͤgen des Vaters abgesondert ist. Man theilt selbiges in Absicht auf die Art, wie es erworben wird, ꝛc. Eben- hoek Opusc. de iure occidendi, vendendi et exponendi liberos apud vet Rom. cap. IV. Ev. otto in Papiniano. Cap. VII. §. 1. pag. 126 sqq. Corn. Wilh. de rhoer Dissertation. de effectu religionis christianae in jurisprud. Rom. Fascic. I. ( Groe- ningae 1776. 8.) Diss. IV. §. 21. Ebendas. Z. 11. ist so zu lesen: Peculium militare nennt man dasjenige Vermoͤgen, welches ein filiusfamilias per militiam saga- tam oder togatam, oder bey Gelegenheit derselben erwirbt. Ebendas. Z. 14. muß so gelesen werden: Unter der militia togata hingegen versteht man eine Charge oder oͤffentliche Wuͤrde. S. 215. Z. 4. muß so heißen: b) quasi castrense, was ein filiusfamilias durch eine oͤffentliche Bedienung oder Wuͤrde, die er im Staate bekleidet, oder in Ruͤcksicht und bey Gelegenheit der- selben erworben hat. Ebendas. Z. 11. ist nach den Worten: erspart hat, hin- zuzufuͤgen: oder was ihm von seinen Obern wegen seines Wohl- verhaltens geschenkt worden ist; Ebendas. zur Note 43. Chr. rau historia iuris civ. de pe- culiis §. 6. sqq. Ebendaselbst zur Note 50. Gregor. majansii Diss. de pe- culio castrensi; (in eius Disputationib. iur. civ. Tom. I. Disp. XIV. pag. 256. sqq) S. 216. Z. 3. statt zum Studiren lies: in Ruͤcksicht einer gewissen Wuͤrde Ebendas. Z. 20. ist bey den Worten: fuͤr den Urheber dessel- ben; die Note 63. hinzugekommen: schilter Prax. Iur. Rom. Exerc. 44. Ebendas. ist nach den eben bemerkten Worten hinzugekom- men: Andere behaupten, daß zuerst K. Constantin der Große den Hofbedienten ein solches peculium zu haben, erlaubt habe Bav. voorda Diss. de peculio quasi castrensi, veteribus Iuris- consultis incognito, eiusque vera origine. Lugduni Bat. 1780. . Allein ꝛc. Ebendas. ist die Note 51. der ersten Ausgabe auf folgende Art veraͤndert worden: Mehrere Rechtsgelehrten rechnen auch hierher, was ein filiusfam. von seinem Vater zum Studiren er- haͤlt, z. B. die Buͤcher, die ihm der Vater dazu angeschafft hat; arg. L. 1. C. de castr. pec. und L. 4. C. fam. hercisc. S. Io. God. F 4 bauer bauer Diss. de peculio quasi castrensi studiosorum. Lipsiae 1726. (in Opuscul. Tom. I p. 54. sqq.) Allein andere laͤugnen dieses, als Io. Tob. richter in Diss. de sumtibus studiorum ad peculium quasi castrense non pertinentibus. Lipsiae 1752. de cocceji iur. civ. controv. Lib. XV. Tit. 1. Qu. 1. Arn. vinnius in Tr. de collationibus. Cap. X. §. 11. und Hoͤpfner im Commentar uͤber die Heineccischen Institutionen §. 428. Not. 2. Ebendas. zur Not. 54. ist nach Balduin hinzuzufuͤgen: Bav. Voorda cit. Diss. cap. 3. S. 217. zur Note 55. de retes Opusculor. Lib. V. cap. 10. p. 272. galvanus de Usufructu Cap. V. nr. 9. pag. 52. S. 218. Z. 6. ff. sind die Worte: Die Schenkung — peculium profectitium. weggeblieben. Ebendas. Z. 18. ist statt der Worte: daß es aͤlter sey. so zu lesen: daß man schon fruͤhere Spuren zu Hadrians und Antoninus Pius Zeiten finde. Ebendas. zur Note 66. Man sehe auch rau cit. Diss. §. 9. S. 219. Z. 2. ist nach dem Wort verbleiben, beyzufuͤgen: und der Voter nur den Nießbrauch davon haben. Ebendas. sind Z. 2—4. die Worte: Was aber die Kin- der — adventitium. weggeblieben. Ebendas. ist Z. 10. bey den Worten: in der Kuͤrze nur so viel, die Not. 83 hinzugekommen. Man vergleiche hier Gall. Aloys. Casp. kleinschrod Diss. de iure filiisamilias disponendi de peculiis, ad normam iuris peregrini et patrii considerato, praes. Ios. Mar. schneidt def. Wirceburgi 1784. Ebendas. Z. 11. lit. a) ist so zu lesen: a) daß das peculium profectitium die Natur des alten Peku- liums behalten habe. Es ist also ꝛc. Ebend. Z 16. ist nach den Worten: stets wiederruf- lich, beyzufuͤgen: Wenn jedoch der Fiskus das Vermoͤgen des Vaters wegen einer fiskalischen Schuld in Beschlag nimmt; so verbleibt das peculium profectitium vermoͤge einer Verordnung des des K. Claudius L. 3. §. 4. in fin. D. de minorib. dem Kinde, und der Fiskus kann daran keinen Anspruch machen. Anders ist es, wenn der Vater eines begangenen Verbrechens wegen capitis deminutionem erlitten, und sein Vermoͤgen confiscirt worden ist L. 1. §. 4. D. Quando de peculio actio annal. est. retes Opusc. Lib. I. cap. 8. in fin. (in Thes. Meermann. . T. VI. pag. 47.) und voet Comment. ad Dig. Lib. XV. Tit. I. §. 3. . Wenn ferner der Vater den Sohn emancipirt, ohne dieses Pekulium zuruͤckzufor- dern, so wird angenommen, der Vater habe es ihm stillschweigend geschenkt L. 31. §. 2. D. de donat. . Diese Grundsaͤtze des roͤm. Rechts finden auch noch heutiges Tages Statt S. Schmidts hinterlassene Abhandlungen verschiedener practischer Rechtsmaterien. 2. Band. Nr. 54. . Ebendas. lit. b) auf der letzten Zeile, nach den Worten: Der Sohn kann ist einzuruͤcken: wegen dieses Pekuliums so- gar mit seinem Vater selbst contrahiren L. 2. pr. D. de contrah. emt. vendit. L. 42. §. ult. D. de ac- quir. vel omitt. heredit. . Er kann ferner ꝛc. Ebendas. zur Note 71. de retes Opusculor. Lib. V. c. 3. und bey majansius ist §. 17. sqq. der angef. Diss. zu bemerken. S. 220. Z. 2. ist nach den Worten: querela inofficiosi bey- zufuͤgen: auch keine bonorum possessio contra tabulas Statt ꝛc. Ebendas. zur Not. 73. L. 29. §. ult. et L. 30. D. de testam. milit. S. 221. Z. 6. ist bey den Worten: ausuͤben koͤnnen. die Not. 97. hinzugekommen: Nov. CXVII. cap. 1. §. 1. Ebendas. Z. 16. ist beyzufuͤgen: Die uͤbrigen Rechte der vaͤterlichen Gewalt sind unveraͤndert geblieben. Ebendas. zur Not. 79. Runde Grundsaͤtze des allgemei- nen teutschen Privatrechts §. 616. S. 224. zur Not. 87. L. 19. et 21. D. de ritu nuptiar. F 5 S. 226. S. 226. zur Note 94. Io. Car. Gottl. heise Diss. de patria potestate circa vitae generis electionem filiorum, praes. D. Ern. Gottfr. Christ. klügel def. Vitembergae 1785. S. 227. Nr. 2. Z. 8. ist bey den Worten: zu rechnen sind. die Note 17. hinzugekommen: hofacker Princip. iur. civ. Tom. I. §. 554. S. 228. Nr. 3. Z. 2. nach den Worten: zu zuͤchtigen, ist beyzufuͤgen: wenn sie die Pflichten der Ehrerbietung ausser Augen setzen, und den Befehlen der Eltern keine Folge leisten. Nur duͤrfen freylich die Grenzen einer vernuͤnftigen Zuͤchtigung nicht uͤberschritten werden. Ungebuͤhrliche Mißhandlungen kann die Obrigkeit ahnden Einen merkwuͤrdigen Rechtsfall hat Klein in den Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit in den Preuß. Staa- ten. 3. Band. Nr. I. ꝛc. Ebendas. zur Not. 99. Runde Grundsaͤtze des allgemei- nen teutschen Privatrechts §. 615. S. 229. Z. 5. ist bey den Worten: zu ermaͤßigen. die Not. 22. hinzugekommen: L. 3. C. de patria potestate. Hofacker will zwar in Princip. iur. civ. Tom. I. §. 564. den heutigen Ge- brauch dieses Gesetzes bezweifeln. Allein mit mehrerem Recht vertheidigen denselben brunnemann in Commentar. ad L. 3. C. cit. nr. 8. und leyser Meditat. ad Pand. Specim. XVII. medit. 5. Cor. 2. Ebendas. Z. 5. ff. sind die Worte: Dies setzt jedoch vor- aus — Anhalt dienen. weggeblieben. Ebendas. sind ferner Z. 16—27. weggelassen worden. Ebendas. zur Note 2. müller Observat. pract. ad Leyse- rum. Tom. I. Obs. 89. und Quistorp Grundsaͤtze des teutschen peinlichen Rechts. 1. Th. §. 78. Not. t. S. 103. S. 230. sind die ersten drey Zeilen weggeblieben. Ebendas. ist Nr. 4. Z. 1. u. 2. so zu lesen: Kinder koͤnnen ohne der Eltern Einwilligung keine ihre Person betreffende ver- bind- bindliche Handlungen unternehmen, welche auf das Gluͤck der ganzen Familie einen Einfluß haben. Ebendas. Nr. 4. sind Z. 3—9. wegzustreichen. Ebendas. zur Not. 7. Nach dem Tridentinischen Con- cilium und dem auf gleichen Gruͤnden beruhenden Reichs- abschiede vom J. 1548. Tit. 21. §. 9. soll zwar eine bereits vollzogene Ehe wegen Mangels der elterlichen Einwilligung nicht wieder aufgehoben werden. Allein diese Verordnungen koͤnnen wenigstens bey uns Protestanten von keiner Verbindlichkeit seyn, da sie auf einem Grundsatze beruhen, den wir nicht annehmen. S. hofacker Princip. iur. civ. T. I. §. 376. et 377. und Hoͤpf- ner im Commentar uͤber die Institutionen §. 112. S. 130. An- derer Meinung sind jedoch Runde in den Grundsaͤtzen des all- gemeinen teutschen Privatrechts §. 564. und Weber in der systemat. Entwickelung der Lehre von der natuͤrl. Verbindlichkeit. §. 74. Not. 9. S. 329. f. S. 231. sind Z. 11—18. weggeblieben. S. 232. ist Z. 25. nach den Worten: gearbeitet hat. beyzufuͤgen: Der Lohn ist uͤbrigens in solchen Faͤllen nach dem billigen Ermessen des Richters zu bestimmen S. Gebr. Overbeck Meditationen uͤber verschiedene Rechts- materien. 6. Band. Medit. 345. . Ebendas. zur Not. 14. der ersten Ausgabe: Fried. von Buͤlow ’s und Theod. Hagemanns practische Eroͤrterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit. 2. Band. Nr. LV. S. 355. ff. S. 234. Nr. 1. Z. 6. ist nach den Worten: Landes ge- ben, beyzufuͤgen: oder wenn sie mit dem Vater in einer allge- meinen Guͤtergemeinschaft lebt, ꝛc. S. 235. Z. 4. ist bey den Worten: als jene erfor- dert, die Note 41 hinzugekommen: S. Heiur. Ferd. Christ. von Lyncker Abhandlung von der Vormundschaftsbestellung bey privat- und erlauchten Personen. 1. Th. §. 24. S. 75. und hofacker Princip. iur. civ. Rom. Germ. Tom. I. §. 586. sq. Eben- Ebendas. sind die Worte: Ein anders ist Z. 4. bis auf die Worte: keine Verbindung Z. 8. weggeblieben. Ebend. Nr. 2) ist Z. 5 nach den Worten: sterben soll- ten, folgendes hinzuzufuͤgen: Daher sind auch 3) die Kinder nur so lange zum testiren unfaͤhig, als der Va- ter lebt, und sie in dessen Gewalt sind. Stirbt der Vater, so sind sie nun in Ansehung ihres Vermoͤgens fuͤr sui iuris zu hal- ten, wenn sie gleich noch bey der Mutter und unter deren Auf- sicht bleiben. Sie koͤnnen daher nunmehr, wenn sie das dazu erforderliche Alter haben, selbst ein Testament machen. Sie koͤnnen auch nun guͤltige Darlehne contrahiren, ohne daß ihnen das Macedonianische Senatusconsultum weiter zu statten kommt. Kurz die Qualitaͤt eines filiifamilias haͤngt auch noch h. z. T. von der roͤmischen vaͤterlichen Gewalt ab Hoͤpfner im Commentar uͤber die Institutionen §. 104. S. 119. . S. 236. ist Nr. 3. Z. 1. so zu lesen: Es hindert auch die erdichtete Einheit zwischen dem Vater und seinen noch unter der vaͤterlichen Gewalt stehenden Kindern in Teutschland nicht die Entstehung buͤrgerlich vollguͤltiger Rechte und Verbindlichkeiten. S. 238. Z. 2. ist nach den Worten: Eltern und Kindern beyzufuͤgen: waͤhrend der vaͤterlichen Gewalt ꝛc. Ebendas. ist Z. 9. nach den Worten: Obrigkeit klagen. Folgendes hinzuzusetzen: Ferner kann der Vater wegen der sei- nen filiofamilias widerfahrnen Injurie heut zu Tage nicht mehr, wie nach dem Roͤm. Rechte L. 1. §. 3. et 5. L. 18. §. 4. et 5. D. de iniur. , im eigenen, sondern nur in seines Sohnes Namen klagen, als natuͤrlicher Vertheidiger des- selben S. Kleinschrods Grundzuͤge der Lehre von Injurien. VI. §. 3. (im Archiv des Criminalrechts. 1. Band. 4. St. S. 30.) . Indessen ist doch nicht zu laͤugnen, daß manche Fol- gen und Saͤtze des Roͤm. Rechts in den teutschen Gerichten gel- ten, ten, die sich auf die persoͤnliche Einheit zwischen dem Vater und seinen Kindern beziehen. Dahin gehoͤrt z. B. das ius suitatis ꝛc. Ebendas. ist Z. 16. hinzuzufuͤgen: Eben so kann auch h. z. T. der Sohn nicht Zeuge bey dem Testamente seines Vaters, oder eines Dritten seyn, worin der Vater zum Erben eingesetzt wor- den ist, so lange jener noch in vaͤterlicher Gewalt ist Notariatsordn. Max. I. Tit. von Testamenten §. 6. . S. 239. Z. 4. muß folgendermassen gelesen werden: Die erste und gewoͤhnlichste Erwerbungsart der vaͤterlichen Gewalt ist also eine rechtmaͤßige Ehe. Da die Lehre vom Ehe- recht erst im 23. Buch der Pandecten vorkommt, so will ich hier nur im Allgemeinen folgendes bemerken ꝛc. Ebendas. zur Note 33. Princip. I. de patr. pot. Ebendas. zur Not. 34. L. 3. §. 1. D. de agnosc. et alend. lib. S. 241. zu Nr. 4. ist Z. 11. nach den Worten: anneh- men kann. Folgendes hinzuzufuͤgen: Denn das Plancia- nische Senatusconsultum ist nicht blos Regulativ fuͤr die Agnition des Partus, sondern man wollte auch dadurch den Vater zugleich in den Stand setzen, wie er sich seines Kindes versichern, und sich gegen eine etwa moͤgliche Supposition des Partus ausser Gefahr setzen koͤnnte Christ. Gmelin uͤber die Praͤjudizialklage de partu agno- scendo. ( Erlangen 1781. 8.) §. 16. . S. 242. Nr. 6 Z. 1. nach dem Wort: anzumerken, ist beyzufuͤgen: daß der Vater des Kindes selbst von der vaͤterlichen Gewalt frey seyn muͤsse, wenn er sie durch die Ehe uͤber das Kind erhalten soll. Ist er daher selbst noch der vaͤterlichen Ge- walt unterworfen, so stehet nicht ihm, sondern dem Großvater die vaͤterliche Gewalt uͤber die von seinem Sohne in rechtmaͤßi- ger Ehe gezeugte Enkel zu L. 4. D. h. t. , und der Vater erhaͤlt sie erst nach dem Tode des Großvaters L. 5. D. h. t. Nepotes ex filio, mortuo avo, recidere so- lent in filii potestatem, hoc est, patris sui. . Eben- Ebendas. zum §. 140. Z. 4. ist bey den Worten: in vaͤt. Gewalt nicht sind. die Note 72. hinzugekommen: L. 11. D. h. t. Inviti filii naturales non rediguntur in patriam potestatem. Ebendas. Not. 46. Z. 7. ist bey iordens Diss. hinzuzufuͤgen: Trajecti ad Rhen. 1742. et 1743. S. 244. Z. 1. nach dem Wort: eingefuͤhrt. ist beyzufuͤ- gen: wodurch die vaͤterliche Gewalt, als ein wichtiges Vorrecht, uͤber solche Kinder sollte erlangt werden koͤnnen, welche von Ge- burt in derselben nicht waren. Ebendas. Z. 2. ist so zu lesen: Sie war vor K. Constantin dem Großen nicht bekannt Man behauptet zwar gewoͤhnlich, daß schon vorher ein un- eheliches Kind zuweilen dispensationsweise legitimirt worden sey. Allein Marcian, auf den man sich beruft, redet L. 57. §. 1. D. de ritu nupt. von Kindern, die aus einer putati- ven Ehe gebohren sind. S. Io. Ortw. westenberg Div. Marcus Diss. IX. und Hoͤpfners Commentar uͤber die Hei- neccischen Institutionen §. 135. Not. 1. . Ebendas. fallen Z. 3—5. von den Worten: nur einige wenige Beyspiele ꝛc. bis auf die Worte: erklaͤrt ha- ben, weg. Ebendas. Z. 12. ist so zu lesen: welchen die Roͤmer, seitdem solcher unter August eine erlaubte Verbindung ward, freylich aus mancherley Ursachen der rechtmaͤßigen Ehe weit vorzogen, den aber der christliche Kaiser ꝛc. S. 246. sind Z. 7—17. von den Worten: Ueberdem war ꝛc. an bis auf die Worte: nicht zu wider laufe. weggeblieben. Ebendas. ist Z. 17. statt der Worte: Kurz diese ꝛc. so zu lesen: Er erleichterte daher den Weg der Legitimation nicht nur dadurch, daß er bey den Ehen der roͤmischen Buͤrger den Unter- schied des Standes aufhob; sondern auch die Legitimation durch nachfolgende Ehe als eine bestaͤndige und zu jeder Zeit guͤl- tige Art der Legitimation einfuͤhrte, welche sich auch auf die noch noch kuͤnftig im Concubinat zu erzeugende Kinder erstrecken solle L. 10. C. de nat. liber. Von den besondern Gruͤnden dieser Justinianeischen Legislation sehe man vorzuͤglich: Conr. Wilh. de rhoer Dissertationes de effectu religionis christianae in Iuris- prud. Rom. Fascic. I. Diss. IV. §. 19. p. 133. . S. 243. Z. 3. statt roͤmischen Erdichtung lies rechtlichen Er- dichtung. Ebendas. ist statt Z. 5—8. so zu lesen: Man sagt naͤmlich, so wie man sich die Sache gewoͤhnlich vorstellt, bey jeder Legiti- mation werde rechtlich fingirt, als ob das legitimirte Kind in rechtmaͤßiger Ehe erzeugt worden sey; insonderheit aber werde bey derjenigen Art der Legitimation, welche per subsequens ma- trimonium geschieht, noch ausserdem fingirt, als ob schon zur Zeit der Geburt des Kindes 88), ja sogar schon zur Zeit der Conception desselben S. de cocceji iur. civ. controv. h. t. Qu. 10. und emming- haus ad Eundem not. i. pag. 99. sqq. , unter den jetzt heyrathenden Eltern eine rechtmoͤßige Ehe Statt gefunden habe. Jene Fiction, die bey aller Art der Legitimation zum Grunde liegen soll, nennt man eine einfache ( fictio simplex ), die letztere aber, welche nur bey der Legitimation durch die nachfolgende Ehe der Eltern Statt finden soll, eine zuruͤckwirkende ( fictio retrotractiva ). Ebendas. ist statt der Note 63. Folgendes zu setzen: Man versteht unter einer rechtlichen Erdichtung ( fictio iuris s. legis ) eine solche Verordnung des Roͤm. Rechts, vermoͤge welcher etwas fuͤr wahr angenommen wird, was zwar nicht wirklich wahr, aber doch moͤglich ist, um entweder das strenge Recht durch Billigkeit zu mildern, oder ein Gesetz analogisch anzuwenden, wo fuͤr sich keine Analogie vorhanden ist. S. alteserra Tr. de fictionibus iuris. Paris. 1659. et rec. Halae 1769. 8. und Christ. Iac. zahn Diss. de fictionibus iuris Rom. praes. Christ. gmelin. Tubingae 1787. def. Eben- Ebendas. zur Not. 64. walch Introduct. in controv. iur. civ. Sect. I. cap. II. membr. II. §. 3. u. a. m. Dahingegen ist Hoͤpfner im Commentar, da er seine Meinung geaͤndert hat, hier auszustreichen. Ebendas. zur Not. 65. Joh. Jac. Prehn Untersuchung der Frage: ob die Legitimation ausser der Ehe gebohrner Kinder sich in einer roͤm. Erdichtung gruͤnde? Rostock 1777. 4. §. 4. ff. S. 249. Z. 12. ist statt Zweytens ꝛc. folgendes zu setzen: Zweytens wird in keinem Gesetz jener Fiction gedacht. Nun ist, ohne gesetzliche Verordnung, jede Fiction, nach dem eigenen Begriffe des Verf. ein Unding. Man hat auch drittens gar nicht noͤthig, zu dieser Fiction seine Zuflucht zu nehmen, um da- raus irgend eine Verordnung in der Legitimationslehre zu erklaͤ- ren. Denn daß keine adulterini, keine incestuosi, keine spurii nach dem roͤm. Rechte legitimirt werden koͤnnen, hat vielmehr sei- nen Grund in dem Haß der roͤm. Gesetzgeber gegen einen solchen gesetzwidrigen Beyschlaf, wodurch diese unehelichen Kinder ihre Existenz erhielten, wie daraus erhellet, weil sie eben so wenig durch ein kaiserliches Rescript, als durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimirt werden konnten. Man wendet zwar ein, daß wenigstens die Verordnung in der L. 10. und L. 11. C. de natur. lib. und §. ult. I. de nupt. vermoͤge welcher keine Legitima- tion Statt findet, wenn Jemand mit einer Sklavin Kinder ge- zeugt hat, darauf die Sklavin mit den Kindern freylaͤßt, und sie heyrathet; sich nicht erklaͤren lasse, wenn man keine Fiction zur Huͤlfe nehme. Denn da hier zur Zeit der Geburt dieser Kin- der keine Ehe zwischen den Eltern derselben moͤglich war, so habe folglich auch bey diesen Kindern nicht fingirt werden koͤn- nen, daß sie in rechtmaͤßiger Ehe erzeugt worden. Allein auch hierauf laͤßt sich leicht antworten. Daß Kinder, die ein roͤm. Buͤrger mit einer Sklavin erzeugt hatte, nach jenen Gesetzen nicht durch die nachfolgende Ehe mit derselben legitimirt werden konnten, hatte ganz andere Ursachen. 1) Hatte K. Constantin die Legitimation per subsequens matrimonium blos zu dem Ende einge- fuͤhrt, um den Concubinat einzuschraͤnken. Sie konnte also den in einem einem contubernio erzeugten Kindern nicht zu Statten kommen L. 3. C. de incest. nupt. . 2) Wenn auch der Herr die Sklavin, mit der er die Kinder gezeugt hatte, frey ließ, so waren deren Kinder doch nur libertini. Diese aber hatten vor Justinian keine verwandschaftlichen Succeßions- rechte Pr. I. de servili cognat. Hoͤpfner im Comment. uͤber die Institut. §. 136. Not. 2. . 3) Suchte Constantin uͤberhaupt unanstaͤndige Verbin- dungen mit niedern Weibern zu verhindern heineccius in Commentar. ad Leg. Iul. et Pap. Popp. Lib. II. cap. 2. §. 2. pag. 137. sqq. . Es ist daher gar nicht unwahrscheinlich, daß er die mit einer Sklavin erzeug- ten Kinder vielleicht darum von der Wohlthat der Legitimation ausgeschlossen habe, weil er uͤberhaupt nicht wuͤnschte, die Ehe des Herrn mit seiner gewesenen Sklavin zu befoͤrdern S. Ant. Fried. Just. Thibaut Versuche uͤber einzelne Theile der Theorie des Rechts. 1. Band. 10. Abh. S. 215. . Ue- berdem hat ja auch 4) Justinian alles geaͤndert indem er Nov. LXXVIII. c. 4. etc. S. 251. sind Z. 18—23. weggeblieben. Ebendas. ist zur Note 68 hinzuzufuͤgen: Dieser ( Concubi- nat ) war vor August verboten. S. Herm. cannegieter Diss. ad Legem Numae Pompilii de ara Iunonis pellici non tan- genda. Lugd. Bat. 1743. Cap. 4. (in Dan. fellenbergii Iu- risprud. antiqua Tom. I. Nr. VI. pag. 355. sqq.) Erst unter August ward er durch die Lex Iulia et Papia Poppaea eine er- laubte Verbindung. Daher sagt Marcian L. 3. §. 1. D. de concub. Concubinatus per Leges nomen adsumsit; und Ulpian sagt L. 49. §. 4. D. de legat. III. inter uxorem et concubinam, nisi dignitate, nihil interesse. S. heineccius in Comm. ad L. Iul. et Pap. Popp. Lib. II. c. 4. §. 4. und Ge. Zach. winckler Diss. de genuino concubinatus ex mente Legum Rom. conceptu. Lipsiae 1744. S. 252. G S. 252. Z. 4. ist bey den Worten: gantz ausgeschlos- sen, die Not. 100 hinzugekommen: In Absicht auf die Spurios sind zwar verschiedene Rechtsgelehrte anderer Meinung. Voet Comment. ad Pand. Tit. de concubinis §. 5. glaubt, daß sie we- nigstens per oblationem curiae haͤtten legitimirt werden koͤnnen. Allein daraus, daß sie Decuriones werden konnten, laͤßt sich noch nicht auf die Wirkung der Legitimation schließen, wie auch Iordens Diss. I. de legitimatione Cap. IV. §. 3. erinnert hat. S. 256. zur Not. 82. puffendorf Tom. I. Observat. 163. brokes Observat. for. Obs. LXXVII. emminghaus ad Cocceji ius civ. controv. h. t. Qu. XV. not. p. S. 257. zur Not. 86. Ger. noodt in Comment. ad Pand. h. t. p. 27. S. 258. zur Not. 88. Anderer Meinung ist jedoch iordens cit. Diss. II. de legitimatione cap. I. §. 4. S. 259. zur Not 90. bey hofacker nr. III. Ebend. zur Not. 91. bey gebauer hinter seiner Ordo In- stitut. Iustinianear. S. 260. ist die Note 24. der neuen Ausgabe, wie S. 100. an seinem Ort bemerkt werden wird. Es ist jedoch hier folgen- des zu verbessern. Z. 12. ist statt der Worte: was brauchte Justinian ꝛc. so zu lesen: wie kann also Justinian diese Wir- kung seiner Constitution zuschreiben? Ebend. Z. 28. ist vor Gebauer noch Jordens Diss. I. de legitimatione Cap. VI. §. 18. sqq. pag. 369. sqq. und ꝛc. zu setzen. Ebendas. Z. 30 ist nach dem Wort: Handschriften hin- zuzufuͤgen: und der Auctoritaͤt des griechischen Paraphrasten Theophilus. Ebend. Z. 31. ist nach den Worten: fuͤr unnoͤthig, hin- zuzufuͤgen: Wie soll aber nun der Schwierigkeit abgeholfen wer- den? den? Gebauer a. a. O. §. 6. sagt: mihi haerere aquam, inge- nue fateor, et meo suffragio locus inexplicabilis est seponendus. Eben so denkt Hoͤpfner im Commentar uͤber die Heinecc. Institu- tionen §. 139. Not. 1. Ebendas. ist statt: Man sehe püttmann etc. so zu lesen: Puͤttmann glaubt hingegen, hier einen abermaligen Beweiß von Justinians bekannter Ruhmsucht zu finden, der hier, so wie mehrmalen, seiner Legislation eine Wirkung zugeschrieben habe, die schon in der Natur der Sache selbst liegt. Allein es laͤßt sich noch ein anderer Ausweg finden, ohne dem K. Justi- nian gerade diesen Vorwurf machen zu duͤrfen, wenn man naͤmlich bedenkt, daß die Eltern um der vorher gezeugten natuͤr- lichen Kinder willen in den Ehestand treten, und also die spaͤter gebohrnen ihre eheliche Geburt der eingefuͤhrten Legitimation ebenfalls zu verdanken haben. So versteht auch Io. Bern. koeh- ler Interpretat et Emendation. iur. Rom. Lib. I. cap. 10. diese Stelle, und daß dieß die wahre Meinung des Kaisers sey, er- hellet theils aus dem §. 2. I. de hereditat. quae ab intest. defer. wo Justinian sagt: Iussimus, si quis mulierem in suo contuber- nio copulaverit, non ab initio affectione maritali, eam tamen, cum qua poterat habere coniugium, et ex ea liberos sustulerit: postea vero, affectione procedente, etiam nuptialia instrumenta cum ea fecerit, et filios vel filias: non solum eos liberos, qui post do- tem editi sunt, iustos et in potestate patris esse: sed etiam ante- riores, qui et iis, qui postea nati sunt, occasionem legitimi nomi- nis praestiterunt; theils sagt Justinian L. 10. C. de natur. lib. Cum enim adfectio prioris sobolis et ad dotalia instrumenta efficien- da, et ad posteriorem filiorum edendam progeniem praestiterit oc- casionem: quomodo non est iniquissimum, ipsam stirpem secundae posteritatis priorem quasi iniustam excludere, cum gratias agere fratribus suis posteriores debeant, quorum beneficio ipsi sunt iusti filii, et nomen et ordinem consecuti. Man sieht also hieraus, daß Justinian in der L. 10. C. de nat. lib. auf welche Verordnung er ohne Zweifel gezielt hat, nur die ausser der Ehe mit einer Con- cubine gezeugten Kinder den nachher noch in der rechtmaͤsigen Ehe G 2 von von ebenderselben gebornen Kindern habe gleich machen wollen, damit sich letztere ihrer ehelichen Geburt halber keinen Vorzug vor den erstern anmaßen moͤchten, da sie dieselbe den unehelichen Kindern und der von Justinian erweiterten Legitimation le- diglich zu verdanken haͤtten. Ebend. fallen die uͤbrigen Worte Z. 32. ff. nunmehr weg. S. 261. Z. 2 ist nach den Worten: vorhanden wa- ren; folgendes hinzuzufuͤgen: sie kam auch nur solchen natuͤr- lichen Kindern zu statten, die zur Zeit des neuen Gesetzes schon gebohren waren. In posterum vero sciant omnes, sagt noch Ju- stinians Vorgaͤnger, Kr. Justin L. 7. C. eodem. , legitimis matrimoniis le- gitimam sibi posteritatem quaerendam, ac si praedicta constitutio lata non esset. Allein Kr. Justinian erweiterte diese Art der Le- gitimation dergestalt, daß er sie nicht nur als ein bestaͤndiges und zu jeder Zeit guͤltiges Mittel die vaͤterliche Gewalt zu erwerben, einfuͤhrte, welches sich auch auf die noch kuͤnftig zu erzeugenden natuͤrlichen Kinder erstrecken sollte L. 10. et 11. Cod. eod. gebauer cit. Excurs. IV. §. 3. pag. 286. ; sondern auch selbige oh- ne Unterschied zuließ, wenn gleich aus einer schon vorhergegan- genen rechtmaͤsigen Ehe Kinder vorhanden seyn sollten Nov. XII. cap. 4. et Nov. LXXXIX. cap. 8. . In dieser Hinsicht konnte es wohl Justinian mit Grund seiner Constitution zuschreiben, daß natuͤrliche Kinder dadurch in die vaͤterliche Gewalt gebracht wuͤrden, wenn ihr Vater die Concubi- ne auf eine gesetzmaͤsige Art heyrathet, mit welcher er diese Kin- der gezeugt hat Ist die Note 92. der ersten Ausgabe. . Ebendas. Z. 8. ist bey den Worten: erforderlich ge- wesen seyn ? die Note 25 hinzugekommen: Jordens Diss. II. de legitimatione cap. 3. §. 4. sqq. fuͤhrt uͤber diese Frage vier verschiedene Meinungen an. S. 262. S. 262. Z. 1. ist statt der Worte: der Concubinat — unterscheiden konnte , so zu lesen: denn da die strenge roͤmische Ehe durch die conventionem in manum, und die mit ihr verbundene Feyerlichkeit nun schon laͤngst ausser Gebrauch war, und statt deren der Grundsatz galt: consensus facit nuptias L. 30. D. de Reg. iur. L. 22. Cod. de nupt. ; Ebendas. ist Z. 8. nach den Worten: angesehen hatte , folgendes hinzuzusetzen: Ich kann daher denjenigen Rechtsgelehr- ten Ger. noodt Comm. ad Dig. h. t. pag. 27. cocceji iur. civ controv. h. t. Qu. 16. Hoͤpfner im Commentar uͤber die Heineccischen Institutionen §. 139. , welche behaupten, daß nach dem roͤm Rechte zur Le- gitimation durch nachfolgende Ehe zwar instrumenta nuptialia, aber nicht gerade dotalia, erforderlich gewesen waͤren, eben so wenig beystimmen, als denjenigen voet Comm. ad Pand. Tit. de concubin. §. 12. huber Prae- lect. ad Tit. Instit. de nupt. §. 19. , welche der Meinung sind, daß jeder andere Veweiß einer eingegangenen rechtmaͤßigen Ehe hinreichend gewesen sey; deren Meinungen schon Jordens Diss. II. de legitimatione Cap. III. §. 6—8. hinlaͤnglich widerlegt hat. S. 263. Z. 7. ist nach den Worten: in Betrachtung kommt . hinzuzufuͤgen: Es wird indessen freylich vorausgesetzt, daß der toͤdlich Kranke noch bey voͤlligem Verstande sey, um seine eheliche Einwilligung erklaͤren zu koͤnnen de cocceji iur. civ. controv. h. t. Qu. 11. et emmin ad Eundem not. l. . Ebendas. zur Not. 3. Eine andere Benennung solcher legi- timirter Kinder, naͤmlich die der Buchkinder , kommt von der ehemaligen Sitte her, die Kinder bey der Trauung mit unter das Buch zu nehmen. S. haltaus Glossar. pag. 191. Gru- pen von Mantelkindern §. 14. in cit. Tract. S. 287. und Estors teutsche Rechtsgelehrsamkeit 3 Th. §. 871. G 3 S. 264. S. 264. ist Z. 1. mit der dazu gehoͤrigen Note 4. wegge- blieben. S. 265. ist Z. 10. nach den Worten: eben so ungegruͤn- det beyzufuͤgen: Uebrigens bemerke ich nur noch, daß die Legi- timation durch die nachfolgende Ehe auch alsdann noch guͤltig ge- schehen koͤnne, wenn gleich der Vater, ehe er die Mutter des unehelichen Kindes geheyrathet, in der Zwischenzeit mit einer andern Frau in rechtmaßiger Ehe gelebt, und auch mit derselben Kinder gezeugt haͤtte Nov. LXXXIX. c. 8. et 9. voet Comment. ad Pand. Tit de concubinis §. 11. de cocceji iur. civ. controv. h. t. Qu 12 emminghaus ad Eundem not m. pag. 102. und Gebr. Overbeck Meditationen uͤber verschiedene Rechtsmaterien. IV. Band. Medit. 235. . Ebendas sind Z. 10. bis 15. von den Worten an: Die ge- meine Meinung bis auf die Worte: ehelich gemacht werden koͤnnen wegzustreichen. S. 266. Z. 4. ist nach dem W. laͤstig , hinzuzufuͤgen: und mit so vielen Kosten verbunden, Ebendas. ist Z. 6. so zu lesen: Jedermann scheuete daher die Uebernehmung eines solchen Amts. Ebendas. Z. 8. ist bey den Worten: zu reitzen suchen . die Note 53 hinzugekommen: brissonius selectar. ex iure civ. Antiquitat. Lib. IV. cap. 13. Ebendas Z. 10. ist nach den Worten: zum Decurio . hin- zuzufuͤgen: Da jedoch zum Decurio der Besitz einer gewissen Ver- moͤgenssumme ( census decurionum erat centum millium plinius Lib. I. Ep. 19. otto de aedilib. coloniar. et muni- cipior. cap. V. §. 3. p. 147. erfor- derlich war; so war es freylich nur auf die reichern und vor- nehmern Buͤrger angesehen, ihre natuͤrlichen Soͤhne mit dem da- zu erforderlichen Theile ihrer Guͤter der Curie zu widmen treckel ad Brissonii select. Antiquitat. c. l. und Guil. Ott. reitz Excurs XV. ad Theophili Paraphr. Institut. graec. Tom. II. pag. 1207. . Ebendas. Ebendas. ist Z. 11. nach den Worten: gaͤnzlich weg . Folgendes beyzufuͤgen: Denn wenn gleich die Moͤnche im Mit- telalter es versuchten, ihren Kloͤstern das Ansehen himmlischer Curien zu geben, indem sie behaupteten, daß ein uneheliches Kind, welches die Eltern dem Klosterleben gewidmet haͤtten, hier- durch eben so, wie per oblationem curiae, legitimirt werde S. schwarz Diss. cit. §. 19. und Car. Ferd. hommel Iuris- prud. numismatib. illustrata. Monum. LXXXVII. pag. 214. ; so sahen doch schon laͤngst, selbst katholische Canonisten, das Laͤcherliche dieser Meinung ein covarruvias de matrim. Part. II. Cap. 8. §. 7. n. 6. Et- was unhoͤflich schreibt thomasius in Diss. de usu pract. doctr. Inst. de legitimatione. Cap. II. §. 7. not. c. non nisi inepta mo- nasteria vocari curias coelestes, cum sint curiae inutilium terrae ponderum. . Ebendas. zur Note 16. L. 66. et L. 122. C. Th. de decurion. L. 1. C. Th. de curs. publ. L. penult. C. de cohort. S. forne- rius Rer. Quotidian. Lib. I. c. 28. und Ev. otto de aedilibus coloniar. et municipior. Cap. V. §. 5. p. 155. sqq. S. 267. Z. 17. ist nach den Worten: roͤmischen Rech- ten . beyzufuͤgen: Uebrigens verwirft Justinian die Legitima- tion der unehelichen Kinder durch eine Arrogation noch- mals ausdruͤcklich, weil er sie fuͤr unanstaͤndig haͤlt Nov. LXXIV. cap. 3. et Nov. LXXXIX. cap. 11. §. 2. ; welches freylich sehr sonderbar ist, da die Legitimation durch Rescript auf das naͤmliche hinauslaͤuft bachovius in Comment ad Tit. Inst. de nupt. §. ult. und iordens Diss. I. de legitimatione Cap. VIII. §. 2. . Ob nun gleich die Justi- nianeische Legitimation , wie eben bemerkt worden ist, anders nicht, als unter gewissen Erfordernissen, geschehen soll; so pflegen gleichwohl unsere Regenten sich ꝛc. Ebendas. zur Note 23. stryk Us. Mod. Pand. h. t. §. 15. sqq. hofacker Princip. iur. civ. Tom. I. §. 596. nr. II. S. 268. fallen Z. 2—10. von den Worten an: obwohl in diesem Falle bis auf die Worte: gebohren worden . weg. G 4 S. 269. S. 269. §. 144. lit. b. Z. 10. ist bey den Worten: gesche- hen seyn . die Note 70. hinzugekommen: koch Success. ab inte- stato civ. §. 53. et §. 54. S. 270. lit. b. ist statt Z. 2. bis 5. so zu lesen: Ob diese auch den Enkeln zu Theil werden, wenn nach dem Tode des na- tuͤrlichen Sohns, von welchem sie in rechtmaͤßiger Ehe sind ge- zeugt worden, der Großvater seine Concubine heyrathet, ist un- ter den Rechtsgelehrten sehr streitig. Daruͤber sind alle Rechts- gelehrten einig, daß wenn die Ehe des Großvaters bey Lebzei- ten des Sohns erfolgt, der Enkel auch hierdurch in Ansehung seines Großvaters legitim werde. Denn indem desselben Vater dadurch legitimirt wird, und in die vaͤterliche Gewalt kommt, erlangt der Großvater zugleich auch die vaͤterliche Gewalt uͤber den Enkel, und folglich auch dieser die Familienrechte in An- sehung seines Großvaters Arg. §. 11. I. de adopt. . Allein dieses Mittel faͤllt nun freylich weg, wenn der Vater des Enkels vor dem Großvater verstorben ist. Daher laͤugnen mehrere Rechtsgelehrten bachovius ad Treutlerum Vol. I. Disp. 2. Th. 7. Lit. A. vinnius Commentar. ad §. ult. I. de nupt. Ge. iordens Disp. II. de legitimatione Cap. IV. §. 4. et 5. Wolfg. Ad. lauterbach Diss. de legitimatione per subsequens matrimonium §. 31. , daß die Ehe des Großvaters in Absicht auf den Enkel die Wir- kung der Legitimation habe, weil sich diese nur eigentlich auf die natuͤrlichen Kinder des Vaters erstreckt, der die Ehe mit seiner Beyschlaͤferin schließt §. 13. I. de nupt. L. 5. L. 7. et L. 10. Cod. de natur. lib. . Indessen sind doch die meisten Rechts- gelehrten Ant. schulting in enarrat. partis primae Digestor. h. t. §. 10. huber Praelect ad Pand h. t. §. ult. perez Praelect ad Cod. Tit. de natural lib. nr. 17. voet Comm. ad Pand. Tit. de con- cubin. §. 7 struv Syntagm. iur. h. t. Th. 50. Io. Ort n , westenberg Dissert II. de portione legitima. Cap. II. §. 21. et 22. ( Operum a Io. Henr. iungio editor. Tom. I. pag. 22. sq.) cocceji in iure civ. controv h. t. Qu. 13. walch Introduct. in controv. iur. civ. Sect. l. Membr. II. Cap. II. §. 2. aus folgenden Gruͤnden der bejahenden Meinung: a ) weil a ) weil die Wirkung der erfolgten Ehe immer auf die Zeit der Conception oder wenigstens der Geburt des natuͤrlichen Sohns zu retrotrahiren sey, b ) der Enkel an die Stelle seines patris praedefuncti trete, und uͤberhaupt c ) der Ausdruck liberi in den Roͤm. Gesetzen auch nepotes unter sich begreife L. 84. L. 201. et 220. D. de Verb. Signif. ; wogegen sich nun aber freylich, wie Jordens a. a. O. §. 5. sehr ausfuͤhrlich gezeigt hat, noch vieles einwenden laͤßt. Daß uͤbrigens die legitimir- ten ꝛc. S. 271. Z. 12. ist bey dem Wort: angenommen . die Note 82. hinzugekommen: Nach dem allgemeinen Preuß. Landrechte 2. Th. 9. Tit. §. 5. wird jedoch das von einem adelichen Vater ausser der Ehe erzeugte Kind, durch gesetzmaͤßige Vollziehung einer Ehe zur rechten Hand mit der Mutter, des Adelstandes theilhaftig. Ebendas. ist statt Z. 13 — 15. Folgendes zu setzen: Soviel ist gewiß, daß die Legitimation durch Rescript nie die Absicht habe, solchen Kindern die Ebenbuͤrtigkeit zu ertheilen Io. Ad. Th. kind Quaest. for. Tom. III. cap. 4. Runde a. a. O. Danz Handbuch des heutigen teutschen Privat- rechts. 4. Band §. 369. Io. Frid. Christ. hesse Comment. de liberorum legitimatione an et quatenus nobilitatem conferat. Goett. 1792. . Ebendas. lit. c. Z. 3. ist nach den Worten: dem Vater hinzuzufuͤgen: wie ehelich gebohrne Kinder, Ebendas. Z. 5. ist nach dem Worte: succediren , hinzu- zusetzen: wenn auch gleich diese in die Legitimation nicht aus- druͤcklich eingewilliget haben Nov. XII. cap. 4. Nov. LXXXIX. cap. 8. pr. cap. 9. §. 1. et cap. 11. §. 2. voet ad Pand. Lib. XXXVII. Tit. 17. §. 21. Fr. balduinus Comm. ad Institut. Lib. III. Tit. I. pag. 409. hofacker Princip. iur. civ. T. I. §. 597. not. d. kind Quaestion. for. Tom. III. Cap. 4. und Gottl. wernsdorf Diss. de dubio legitimatorum per rescriptum principis iure in Germania. Vitemb. 1791. §. 16. . G 5 Eben- Ebendas. ist zur Note 35. der ersten Ausgabe beyzufuͤgen: Runde Grundsaͤtze des allgemeinen teutschen Privatrechts. §. 369. Ebendas. zur Note 36. Saͤchs. Landrecht . 3. B. Art. LXXII. Ebendas. faͤllt Note 37. jetzt weg. S. 272. Z. 2. ist statt: den uͤbrigen Ascendenten . zu lesen: den uͤbrigen vaͤterlichen Anverwandten. Ebendas. zur Note 39. Nov. LXXXIX. cap. 4. Ein gleiches will Ger. noodt in Comm. ad Pandect h. t. pag. 27. in fin. auch von solchen Kindern behaupten, welche per rescriptum principis legitimirt worden sind. Allein die Nov. LXXXIX. cap. 8. pr. cap. 9. §. 1. und cap. 11. §. 2. widerlegen diese Mei- nung hinlaͤnglich. Man sehe wernsdorf cit. Diss. §. 16. S. 273. sind Z. 1 — 5. weggeblieben. Ebendas. auch Z. 21. u. 22. S. 274. sind Z. 1 — 8. weggestrichen worden. S. 275. Z. 11. ist bey den Worten: Schranken setzen ? die Note 95 hinzugekommen: Sehr richtig schreibt Herr Appell. Rath kind in Quaest. for. T. III. cap. 3. p. 37. Principes Ger- maniae, quando gratiam legitimationis per rescriptum faciunt, hoc ius exercent non tam vi constitutionis Iustinianeae, quam potius vi propria summae potestatis, qua gaudent. Dudum explosus est opinionis error, quo plures decepti iura supremae potestatis Princi- pibus Germaniae competentia ex modulo iuris Romani metiuntur. Principes Germaniae in eiusmodi causis, utut iure Romano definitis, iure proprio utuntur, nec legibus Romanis adstricti sunt. Man sehe auch Hn. Hofr. Hartlebens allgemeine Bibliothek der neue- sten jurist. Litteratur. 2. Bandes 1. St. fuͤr das Jahr 1786. ( Mainz u. Frankf . 1788. 8.) S. 220. Ebendaselbst ist Z. 18. bey den Worten: nicht erlaubt; Not. 96. zu ergaͤnzen. Nov. LXXXIX. cap. 12. §. 2. S. 276. S. 276. §. 145. ist Z. 10. bey den Worten: nicht verlu- stig waren . die Not. 98. hinzugekommen. püttmann Proba- bil. iur. civ. Lib. II. cap. 16. S. 279. ist nach Nr. 3. noch Nr. 4. zu ergaͤnzen: 4) Sie sind nicht stiftsfaͤhig de cramer de iuribus et praerogativis nobilitatis avitae Cap. IV. §. 2. , und auch von der Succession in die teutschen Reichslande ausgeschlossen Io. Steph. pütter Primae lineae iuris privati Principum spec. Germaniae. Lib. I. cap. III. §. 27. . Ebendas. zur Not. 55. emminghaus ad Cocceji ius civ. controv. h. t. Qu. XVII. not. u. Nach dem neuen Preußi- schen Landrechte 1. Th. 18. Tit. §. 361. sind jedoch diejeni- gen unehelichen Kinder, welche durch die nachher von ihren El- tern guͤltig vollzogene Ehe zur rechten Hand legitimirt worden sind, von der Lehnssuccession nicht ausgeschlossen. Ebendas. zur Not. 56. Anderer Meinung sind zwar de coc- ceji iur. civ. controv. h. t. Qu. XIV. emminghaus ad Eun- dem not. o. und walch Introduct. in controv. iur. civ. Sect. I. Cap. II. Membr. II. §. 1. Allein der Grund, den sie von der zu- ruͤckwirkenden Kraft der Legitimation hernehmen, ist schon oben widerlegt worden. S. 281. zur Note 66. ist beyzufuͤgen: Christ. Gottl. rich- ter Specimen Observation. de comitibus palatinis Franciae et Ger- maniae. Lipsiae 1790. S. 283. zur Note 72. de ludolf Observationes for. T. III. Obs. 263. und Schmidts hinterlassene Abhandlungen verschie- dener pract. Rechtsmaterien 2. Band Nr. LXVII. S. 224. S. 284. zur Note 74. S. Puͤttmanns Progr. de pote- state comitum palatinorum valde restricta. (In Adversar. iur. univ. Lib. III. c. 4.) und Puͤtters Beytraͤge zum teutschen Staats- und Fuͤrstenrechte 1. Th. N. XIII. S. 214. f. S. 286. Z. 12. ist bey den Worten: ausuͤben koͤnnen, die Note 37 hinzugekommen: de cocceji ius civ. controv. Lib. I. Tit. 4. Qu. 5. Eben- Ebend. zur Note 85. Spener ius public. T. VI. p. 156. sq. Ebendas. zur Not. 86. voet Commentar. ad Dig. T. II. Tit. de concubinis §. 16. Statt S. 287 und 288. ist folgendermassen zu lesen: diese letztere Meinung verdient allerdings den Vorzug, in sofern sie naͤmlich unter der Einschraͤnkung angenommen wird, daß nicht etwa das Staatsinteresse ein anders erheische, oder der Legiti- mirte vermoͤge der erhaltenen Legitimation ein gewisses Recht in einem fremden Lande zum Nachtheil der Buͤrger desselben durch- zusetzen suchen wolle 40). Denn 1) macht dieses die genaue Verbindung, in welcher sich die saͤmmtlichen Staͤnde des teut- schen Reichs befinden, nothwendig, die von einem teutschen Lan- desherrn ertheilten Legitimationen auch in andern teutschen Reichs- landen anzuerkennen; weil sonst unzaͤhliche Mißverstaͤndnisse und Retorsionen daraus entstehen wuͤrden. 2) Ist es schon in dem Natur- und Voͤlkerrechte gegruͤndet, daß kein Regent uͤber die Handlungen, Gesetze, Freyheitsverleihungen und Erkenntnisse eines andern Regenten, welche derselbe in seinem Staate und unter seinen Unterthanen ertheilt, zu urtheilen, und denselben entgegen zu handeln, oder deren Gebrauch zu hindern sich her- ausnehmen duͤrfe. Hieraus folgt, daß Legitimationen, die ein Landesherr seinen Unterthanen ertheilt, ihre Wirkung auch in ei- nem fremden Lande haben, sofern sie weder dem Rechte des Re- genten dieses Landes, noch den Rechten seiner Unterthanen Ein- trag thun S. Hrn. Prof. Siebenkees Abhandl. von Freyheiten und Immunitaͤten im fremden Gebiete, 1. Abschn. §. 2. (in Desselben Beytraͤgen zum teutschen Rechte 1. Th. Nr. IV. S. 113.) . Hierzu kommt, 3) daß die Rechte, welche den persoͤnlichen Zustand eines Menschen betreffen, jederzeit nach den Gesetzen des Wohnorts zu beurtheilen sind S. den 1. Th. dieses Commentars §. 74. S. 398. . S. 289. Z. 18. ist nach den Worten: ab eius pendet volun- tate. so zu lesen: Es entsteht also hier die Frage, wieweit sich sich die Macht des Landesherrn in Ansehung der Legitimation durch Rescript erstrecke ? 1) Kann er, nach seinem Gefallen, eine vollkommene oder unvollkommene Legitimation ertheilen? Es kommt darauf an, ob sie vom Vater selbst, oder, ohne dessen Ein- willigung, bloß vom Kinde , oder dessen Mutter gesucht wird. In dem letztern Falle kann dem Kinde zum Nachtheil des Vaters und seiner rechtmaͤßigen Erben keine vollkommene Legi- timation ertheilt werden, sondern hier giebt die Legitimation nur die buͤrgerlichen Rechte im Staate, weil die Gesetze nicht wol- len, daß Jemandem wider seinen Willen ein Erbe aufgedrungen werde §. 7. I. de adopt. L. 7. C. de precib. imp. offer. L. 4. C. de emancipat. Schmidts hinterlassene Abhandlungen verschie- dener pract. Rechtsmaterien. 2. B. Nr. LXVII. §. 3. kind Quaest for. Tom III. cap 3 p. 39. sq. . In dem ersten Fall hingegen, da der Vater selbst um die vollkommene Legitimation des unehelichen Kindes anhaͤlt, haͤngt es von dem Willen des Landesherrn ab, ob er dem Ge- suche des Vaters willfahren, und eine vollkommene oder nur eine unvollkommene Legitimation ertheilen will. 2) Kann der Landesherr auch solche uneheliche Kinder, die aus einem Ehebruche oder aus einem Incest erzeugt wor- den sind, auf Verlangen des Vaters plene, d. i. auf eine solche Art legitimiren, daß sie auch in Ansehung des Vaters ein Erb- recht erhalten? Nach dem heutigen Rechte zweifelt man wenig- stens nicht daran, daß auch solchen Kindern auf Verlangen des Vaters eine vollkommene Legitimation ertheilt werden koͤnne Io. Balth. L. B. a wernher select. Observat. for. Tom. I. P. V. Obs. 15. . Einige Rechtsgelehrten God. Lud. madihn Princip. iur. Rom. P V. § 5. in fin. und H. von Trütschler in der Anweisung zur vorsichtigen und foͤrml. Abfassung rechtlicher Aufsaͤtze. 1. Th. 2. Hauptabth. 3. Hauptst. §. 55. not. a. S. 302. widersprechen zwar, allein man hat nicht bedacht, daß sich die Gewalt unserer heutigen Regenten im im Betreff der Legitimationen nicht nach dem Maßstabe des Roͤm. Rechts beurtheilen lasse. Soll jedoch 3) die Legitimation, die durch ein landesherrliches Rescript geschiehet, ein Successionsrecht geben, so muß nicht nur der Vater ausdruͤcklich darum gebeten haben, sondern auch das Succ e ssionsrecht in dem Legitimationsrescripte deutlich und na- mentlich ertheilt seyn. Es gilt dies nicht bloß in dem Falle, wenn eheliche Kinder vorhanden sind, deren Existenz jedoch dem Landesherrn nicht verschwiegen werden darf, wenn das Rescript nicht fuͤr erschlichen gehalten werden soll wernsdorff Diss de dubio legitimatorum per rescriptum Principis iure in Germania. §. 14. koch Success. ab int §. 29. ; sondern auch als- dann, wenn auch nur andere gesetzliche Erben vorhanden sind, welche durch die Erbfolge der legitimirten Kinder ausgeschlossen werden hommel Rhapsod. quaestion. for. Vol. VI. Obs. 7 3. . Endlich ist noch 4) zu bemerken, daß wenn ein uneheliches Kind, auf Be- gehren seines Vaters, vom Landesherrn die mit der ehelichen Geburt verknuͤpften Successionsrechte erhalten hat, demselben hierdurch nach der Meinung mehrerer angesehener Rechtsgelehr- ten L. B. a wernher select observat. for. T. II. P. VI. Obs. 318. a leyser Meditat. ad Pandect. Vol. I. Specim. XIX. Cor. 3. wernsdorff cit. Diss. §. 19. et 20. Christ. Gottl. biener Diss. varias iuris civ. Quaestiones tract. Lipsiae 1797. Qu. 3. u. a. m. heut zu Tage nicht auch zugleich ein Erbrecht auf den Nachlaß der vaͤterlichen Verwandten beygelegt werde, wenn naͤmlich dieselben nicht darein, daß der Legitimirte auch ihnen succediren solle, ausdruͤcklich gewilliget haben. In dem Roͤm. Rechte ist zwar gerade das Gegentheil verordnet Nov. LXXXIX. cap. 8. pr. cap. 9. §. 1. et cap. 11. in fin. . Allein man beurtheilt heutiges Tages die Legitimation durch Rescript bloß nach den Grundsaͤtzen von Privilegien, welche streng zu erklaͤren sind, und nicht zum Nachtheil eines Dritten, folglich auch auch hier nicht zum Nachtheil der vaͤterlichen Verwandten, welche in die Legitimation nicht eingewilliget haben, erklaͤrt werden duͤrfen. Indessen halten es doch auch noch jetzt manche be- waͤhrte practische Juristen carpzov P. II. Const. VI. Definit. 16. nr. 4. mevius P. IX. Decis. 125. titius iur. priv. Rom. Germ. Lib. VI. cap. 13. §. 6. et Lib. VII. c. 1. §. 20. et 21. hofacker Princip. iur. civ. Tom. I. §. 597. not. d. kind Quaestiones forens. T. III. cap. 3. pag. 40. sq. Ge. Lud. Boͤhmers auserlesene Rechtsfaͤlle. 2. Bandes 1. Abth. Resp. CXXVIII. Qu. 4. S. 277. f. koch Success. ab intestato. §. 75. hierin mit dem Roͤmischen Rechte, weil sich ein allgemeiner Nichtgebrauch desselben, sofern es nicht durch besondere Landesgesetze hierin abgeaͤndert worden ist, nicht erweisen laͤßt. S. 291. Z. 22. ist statt der Worte: als solche die Kin- desrechte vorher nicht hatte . so zu lesen: vorher die Kindesrechte in Ruͤcksicht auf den, welcher sie annimmt, ent- weder gar nicht hatte, oder sich wenigstens in desselben vaͤter- lichen Gewalt nicht mehr vefand. S. 292. Z. 6. ist nach den Worten: kein Erbrecht zu , Folgendes hinzuzufuͤgen: in sofern es nicht im Testamente des Pflegvaters zum Erben eingesetzt worden ist. Ebendas. ist Z. 8. nach den Worten: die Alimente wei- ter fordern ; hinzuzufuͤgen: wenn sie demselben nicht aus- druͤcklich vermacht worden sind. S. 293. zur Not. 7. In der Folge galt jedoch das testa- mentum Principis soviel als eine lex curiata. Ueberhaupt hatten bey den Adoptionen der Kaiser manche besondere Rechte Statt, wie dodwell in Praelectionib. Camdenian. ( Oxonii 1692. 8. ) Praelect. XVIII. pag. 551. sqq. gezeigt hat. S. 294. Nr. II. Z. 2. ist statt der Worte: die Aufnah- me an Kindes statt — verstossen , so zu lesen: das Adoptionsverhaͤltniß muß dem der natuͤrlichen Abstammung ana- log seyn. Eben- Ebendas. Nr. II. Z. 4. muß statt der Worte: daß der An- zunehmende — seyn koͤnne , so gelesen werden: daß der Adoptirte ein leibliches Kind oder Enkel seines Adoptiv. Vaters seyn koͤnne. Ebendas. zur Not. 9. cicero pro domo cap. 13. sagt: Quod est, Pontifices, ius adoptionis? nempe ut is adoptet, qui neque pro- creare iam liberos possit, et cum potuerit, sit expertus. S. 295. ist statt Z. 1 — 10. folgendes zu setzen: Die roͤmi- schen Gesetze nehmen nun an, daß man dazu tuͤchtig sey, so lan- ge man noch nicht sechzig Jahre alt ist; und wollen daher auch der Regel nach nicht, daß man vor dem sechzigsten Jahre adoptire Vermoͤge der Legis Iuliae und Papiae Poppaeae war Jeder, der zum Ehestand tuͤchtig, und noch nicht 60 Jahre alt war, zu heyrathen verbunden, wenn er nicht in die Strafe der Ehelosigkeit fallen wollte. Wer hingegen einmahl das sechzig- ste Jahr unverheyrathet zuruͤckgelegt hatte, den befreyeten selbst die Gesetze von aller weitern Strafe. Dies ward aber in der Folge durch das SCtum Persicianum geaͤndert, vermoͤge desselben sollte nun das Alter von 60 Jahren dem Hagestolzen kein Asyl mehr gegen die Strafe des Caͤlibats seyn, wenn er auch gleich nun noch in seinen alten Tagen heyrathen wollte; nur das konnte ihn vermoͤge eines neuern Senatsschlusses, des SCti Claudiani, schuͤtzen, wenn er eine solche Frau heyrathete, die noch nicht 50 Jahre alt war. ulpian . Fragm. Tit. XVI. §. 3. suetonius in Claudio. cap. 23. Kr. Constantin hob jedoch die Strafen des Caͤlibats auf. L. un. Cod. de infirm. poenis caelibat. und Kr. Justinian erlaubte auch die Ehe den abgelebten Greisen. S. heineccius in Comm. ad Leg. Iul. et Pap. Poppaeam Lib. II. cap. 3. . Dieß ist wenigstens bey der Arrogation aus- ser Zweifel. Denn Ulpian L. 15. §. 2. D. h. t. sagt ausdruͤcklich: ꝛc. Ebendas. Z. 16. ist nach den Worten: velit adoptare, fol- gendes hinzuzufuͤgen: Erwaͤgt man indessen, daß die Arrogation eines patrisfamilias uͤberhaupt mehr Schwierigkeiten fand, als die Adoption einer Person, die ohnehin noch unter vaͤterlicher Gewalt stand, weil in dem ersten Falle eine Familie fuͤr den Staat Staat verlohren wurde, dahingegen der filiusfamilias, der in die Adoption gegeben wurde, hierdurch nur die Familie aͤnderte Ist in der erstern Ausgabe Not. 15. ; so ist es allerdings noch sehr zweifelhaft, ob das, was dort von der Arrogation gesagt ist, auch bey der eigentlichen Adoption gel- te. Nach den neuern roͤm. Rechten laͤßt sich wenigstens um so mehr daran zweifeln, seitdem Kr. Constantin die Strafen des Caͤlibats aufgehoben hatte, und nach der Verordnung des Krs Justinian durch die Adoption die vaͤterliche Gewalt nur alsdann erlangt wurde, wenn der Anzunehmende ein Verwandter in absteigender Linie war, ein anderer aber, der kein Descendent vom Adoptivvater ist, in der Gewalt des leiblichen Vaters ohne- hin verbleibt Das neue Preuß. Landrecht 2. Th. 2. Tit. §. 668. bestimmt ein Alter von 50 Jahren, nach welchem es erlaubt seyn soll, andere an Kindesstatt anzunehmen. . S. 296. zur Not. 20. Ev. otto Iurisprud. symbolica Exerc. III. cap. 1. S. 299. Z. 7 — 14. ist folgendermassen zu lesen: daß die Adoption ein blos roͤmisches Institut ist, welches auch heutiges Tages aus roͤmischen Grundsaͤtzen beurtheilt werden muß. Es darf daher von der in dem Roͤm. Recht vorgeschriebenen Form derselben nicht abgewichen werden, wenn das Geschaͤfft die ihr beygelegte Wirkung hervorbringen soll. S. 300. §. 150. Z. 10. ist statt der Worte: nichts so un- gereimtes — zu bewerkstelligen sey . Folgendes zu setzen: manches durch Adoption moͤglich gemacht werden koͤnne, was der Natur nach unmoͤglich ist. S. 303. Z. 9. u. 10. sind die Worte: zwar die Zeu- gungsglieder in der gehoͤrigen Beschaffenheit haben, aber dennoch wegzustreichen. Ebendas. ist Z. 12. u. 13. statt der Worte: Solche koͤn- nen schon nach gemeinen Rechten adoptiren . folgen- des zu setzen: Bey diesen befinden sich nun entweder die Zeu- gungs- H gungsglieder in der gehoͤrigen Beschaffenheit, oder diese sind bey ihnen von Natur so mangelhaft, daß sie auf immer zur Coha- bitation unfaͤhig sind. In dem erstern Falle koͤnnen sie nach dem Roͤm. Rechte adoptiren §. 9. I. h. t. L. 2. §. 1. L. 40. §. 2. D. eodem. L. 6. pr. D. de lib. et postum. ; letztern hingegen kann nach der Analogie desselben dieses Recht nicht eingeraͤumt werden Arg. L. 16. D. h. t. et L. 6. §. 2. et L. 7. D. de aedilit. edicto. S. Io. van nispen Diss. de Fragmenta, quae in Dig. ex Heren- nii Modestini IX. libris Differentiar. supersunt. ( Lugd. Batav. 1752. ) Cap. 2. (in Ger. oelrichs Thes. Dissertat. Belgicar. T. I. P. I. p. 14.) . So lassen sich die verschiedenen Meinungen des Walchs Introd. in controv. iur. civ. Sect. I. Cap. II. Membr. II. §. 4. und von Cocceji Iur. civ. controv. h. t. Qu. 1. sehr gut vereinigen, von denen letzterer den Spa- donen die Adoption gestattet, ersterer aber denselben dieses Recht abspricht Man sehe auch Hoͤpfners Commentar uͤber die Institu- tionen §. 146. Not. 1. S. 178. . Ebendas. zur Note 44. Man sehe auch heineccii Comm. ad Leg. Iul. et Pap. Popp. Lib. II. cap. III. §. 4. p. 158. S. 304. zur Note 48. Man sehe auch Io. van nispen cit. Diss. cap. 2. pag. 13. sqq. S. 305. Nr. 4. Z. 6. ist bey den Worten: gezeugt habe . die Note 15. hinzugekommen: harmenopulus Epitome iur. civ. Lib. IV. Tit. 6. n. 20. sagt: Fratris adoptio earum rerum numero habetur, quae fieri nequeant, aut non soleant: unde et matrimo- nium non impedit. Adoptio siquidem naturam imitatur; at nemo sibi fratrem gignit. Ebendas. Z. 20 ist nach dem Wort: Bedeutung , hinzu- zufuͤgen: in welcher es die Roͤm. Kaiser nahmen, wenn sie die- jenigen, welche sie zu Mitregenten angenommen hatten, fratres nannten S. Ev. otto de Iurisprud. Symbolica Exercit. III. cap. 13. . S. 309. S. 309. sind Z. 6 — 9. von den Worten: Daher succe- dirt an, bis auf die Worte: unter ihnen verbieten . wegzustreichen, und dafuͤr Folgendes zu setzen: Eine Folge die- ser legalen Verwandschaft ist 2) ein Ehehinderniß zwischen diesen Personen, welches sie jedoch auch auf gewisse Cognaten des Vaters, z. B. auf dessen Mutte r , und deren Schwester erstreckt, so lange wenigstens die Verbindung nicht durch Emancipation wieder aufgehoben ist S. die Not. 70. der ersten Ausgabe. . S. 310. zur Note 79. appianus Lib. III. de bello civ. pag. 532. Moris est apud Romanos, ut adoptivi adoptantis no- men adjiciant suo. S. spanhemius de praestantia et usu numis- mat. Diss. X. pag. 77. Ebendas. zur Note 80. L. 4. C. de Decurion. S. 311. Z. 10. ist statt der Worte: Soviel endlich ꝛc. so zu lesen: Eben diese Wirkungen hatte vor Justinian auch die Adoption . Allein nach dem justinianeischen Rechte ist ꝛc. Ebendas. zur Note 82. besonders auch Ev. otto de Iuris- prud. Symbol. Exerc. III. cap. 3. pag. 269. sq. S. 318. Nach Z. 3. ist hinzuzufuͤgen: Der Adoptivvater kann daher das Kind in seinem Testamente nach Gefallen uͤber- gehen. Ebendas. §. 152. Z. 3. ist nach dem Wort: gruͤnden, hin- zuzufuͤgen: und daher nur ehelichen leiblichen De- scendenten zukommen . Ebendas. zur Note 5. Runde Grundsaͤtze des gemeinen teutschen Privatrechts §. 370. S. 319. zur Note 6. hofacker Princip. iur. civ. Tom. I. §. 606. nr II. S. 320. Note 12. ist bey Walch ’s Naͤherrecht S. 314. nach der 3. vermehrten Auflage. Jena 1795. 8. zu lesen. S. 323. Nr. 4. ist Z. 1. statt obrigkeitliche Bestaͤtigung zu lesen: Die Bestaͤtigung der competenten Obrigkeit . H 2 Ebendas. Ebendas. statt Z. 2 — 10. ließ: Diese muß, wenn die Adop- tion von einer Frauensperson geschiehet, beym Landesherrn ge- sucht werden. Ausserdem ist die Auctoritaͤt des ordentlichen Rich- ters hinreichend, welcher das Anbringen der Interessenten pro- tocollirt, und nach vorzuͤglicher erforderlichen Untersuchung die Bestaͤtigung mittelst eines Decrets ertheilt Ist Note 25. . Ehemahls er- forderte zwar die Adoption noch mancherley Feyerlichkeiten bey den Roͤmern, welche theils oͤffentlich vor Gericht, wie die Man- cipation, theils zu Hause beym Altar der Penaten und vor dem torus genialis vorgenommen wurden, von denen Everhard Otto De iurisprud. sympolica Exercit. III. cap. 2. et 5. ausfuͤhrlich handelt. Auch bey den Teutschen waren in den aͤltern Zeiten gewisse Adoptionsfeyerlichkeiten uͤblich heineccius Elem. iur. germ. Tom. I. Lib. I. §. 152. Poly- carp . leyser Observat. diplomat. historic. de adoptione per andelangum. (in eius Opuscul. Norimbergae 1800 . 4. Nr. XIII. p. 173 sqq.) Estors buͤrgerliche Rechtsgelahrtheit der Teut- schen Hauptst. 117. §. 891. Dreyers Nebenstunden. S. 260. ff. . Allein diese fallen heutiges Tages ganz weg. Die alte Feyer- lichkeit der Adoption, die durch solennen Scheinverkauf, und da- rauf erfolgte Freylassung des Kindes geschahe cicero Orat. pro domo cap. 13. valerius max . Lib. V. cap 10. nr. 2. gellius Lib. V. Noct. Atticar . cap. 19. suetonius in Augusto cap. 64. Ge. D ’ arnaud var. Conje- ctur. iur civ. Lib. II. c. 25. pag. 384. , wurde schon vom Kr. Justinian L. fin. Cod. h. t. selbst aufgehoben. Nach desselben Ver- ordnung ist die bloße Erklaͤrung des leiblichen Vaters, vor dem competenten Richter, daß er mit der Adoption zufrieden sey, hinreichend, jedoch wird auch die Gegenwart der uͤbrigen Per- sonen ausdruͤcklich erfordert. S. 325. Z. 11 — 13. sind wegzustreichen. S. 326. Z. 8 — 11. statt der Worte: Der innige An- theil — nothwendig , so zu lesen: Daher war auch ehemals bey bey Arrogationen die Auctoritaͤt der Pontisicum erforderlich; nicht blos wegen des Antheils, den der Arrogirte an den sacris fami- liae des Arrogators erhielt, wie Raͤvard De auctoritate Prudentum cap. 6. und Guthe- rius De vetere iure Pon ific Lib. II. cap. 5. glauben; sondern weil bey der Arrogation immer eine Familie verloren wurde, dem Priestercollegium aber die Sorge oblag, ne sacra privata familiae interirent cicero pro domo cap. 13 Quid? sacra Clodiae gentis, cur intereunt, quod in te est? quae omnis notio Pontificum, cum adoptarere, esse debuit . Man vergleiche hier vorzuͤglich Ev. otto de Iurisprud. Symbolica Exercit. III. cap. 2. p. 258. sq. . Ebendas. zur Note 33. Man sehe auch Herm . noordkerck Observationum Decad. cap. VII. pag. 139. sqq. S. 328. zur Note 43. leyser Meditat. ad Pandect. Spe- cim XX. medit. 4. emminghaus ad Eundem not. e. u. Runde Grundsaͤtze des allgemeinen teutschen Privatrechts §. 618. S. 329. Z. 8. statt fuͤr unrecht und gefaͤhrlich, ließ: nicht fuͤr rathsam. S. 330 zur Note 49. ist hinzugekommen: wahrscheinlich ist wohl Kr. Claudius der Andere gemeint, welcher im Jahr 268. den Kaiserthron bestieg, und welchen die Kr. Diocle- tian und Maximian L. 1. C. Ne liceat. potent. patroc . Di- vum Claudium, consultissimum Principem, et parentem suum nen- nen, wie Petr. de toullieu Collectan. iur. civ. pag. 269. und puͤttmann Interpretat. et Observat. iur. Rom. Cap. XXVI. §. 1. pag. 120. gezeigt haben. S. 331. zur Note 54. Aus diesem Gesetz erhellet zugleich, daß die bey dieser Arrogation erforderliche Untersuchung zum Ressort der ordentlichen Obrigkeit gehoͤrt. Ebendas. zur Note 55. Z. 13 nach muretus ist beyzufuͤgen: Greg . majansius in Diss. de impuberum arrogatione §. 15 — 18. (Tom. I. Dissertation. iur. civ. pag. 226. sqq.) H 3 Eben- Ebendas. Z. 23. ist hinzuzufuͤgen: Die Buͤrgen bey den Adoptionen heißen in den alten Urkunden der Franken Andelangi, S. Polyc . leyser Observat. diplomat. histor. de adoptione per andelangum. §. 5 — 7. (in eius Opuscul. iurisprud. historiam et art. diplomatic. illustrantib. Norimbergae 1800. 4 . edit. Nr. XIII. pag. 173. sqq. S. 332. zur Note 56. Io . altamiranus ad Libr. X. Quae- stion. Scaevolae Tr X. §. 5. (Tom. II. Thes. Meermann . p. 502.) S. 333. zur Note 59. L. 3. §. 6. D. de Minorib. Ebendas. zur Note 60. Hieron. de oroz Apices iur. civ. Lib. V. cap. 6. nr. 9. pag. 371. und majansius cit. Diss. §. 19. et 20. S. 334. sind Z. 14 — 19. auszustreichen. Ebendas. ist zur Note 61. hinzuzufuͤgen: Ed . caldera Va- riar. Lectionum Lib. III. cap. 1. (Tom. III. Thes. Meermann . pag. 620. sqq.) S. 335. sind Z. 1 — 11. auszustreichen. S. 336. Z. 12. ist bey den Worten: den Roͤmern wa- ren . Not. 39. hinzugekommen: Polyc . leyser Observat. diplo- mat. histor. de adoptione per andelangum §. 1. (in eius Opuscul. ad iurisprud. histor. et art. diplomat. pertinent . pag. 173. sq.) Ebendas. zur Note 70. de cocceji ius civ. controv. h. t. Qu. 9. und emminghaus ad Eundem not. m. pag. 120. wo die Meinung des thomasius in Diss. de usu pr. Tit. I. de adoptioni- bus cap. 2. widerlegt wird. S. 337. Z. 18 — 22. muß folgendermassen gelesen werden: Ich bemerke nur noch zum Beschluß dieser Lehre, daß ein Adop- tirter auch heutiges Tages, so wie bey den Roͤmern Z. B. Scipio Aemilianus, Iulius Caesar Octavianus, Metellus Pius Scipio. Hier ist der alte Familienname immer der letz- tere, vor diesen steht der Adoptivname. S. Ant. augustinus Emendation. et Opinion. Lib. III. cap. 8. fabrettus In- scription. cap. 4. p. 318. spanhemius de praestantia et usu numismat. Diss X. p. 77. , einen dop- doppelten Namen fuͤhrt. Der erste Name ist gewoͤhnlich der Name des Adoptivvaters, der zweyte aber der Familienname, welcher vor der Adoption gefuͤhrt worden ist. Zwischen beyde wird das Wort genannt gesetzt, welches also soviel heißen soll, als sonst genannt : z. B. von Guͤnderrode genannt von Kellner; Sinold genannt Schuͤtz, Leerse genannt Sarasin . S. 338. §. 156. ist zu Anfang Folgendes zu ergaͤnzen: Wir haben bisher von den Entstehungsarten der vaͤterlichen Gewalt gehandelt, und muͤssen nun noch nach Anleitung unsers Verf. zeigen, wie dieselbe aufhoͤre . Unser Verf. stellt hier den Grundsatz auf, woraus alle die verschiedenen Arten der Aufhe- bung der V. G. herfließen sollen, naͤmlich: die V G. besteht nach dem Roͤm. Rechte in einem Eigenthume, und endiget sich also auf eben die Art, wie das Eigen- thum aufhoͤrt . Allein nicht zu gedenken, daß sich nicht ein- mal mit Grunde behaupten laͤßt, daß nach dem neuern Roͤm. Rechte die V. G. noch in einem wirklichen Eigenthume bestehe, geschweige den nach dem heutigen Rechte, so lassen sich auch daraus bey weitem nicht alle Aufhebungsarten der V G. herleiten. Hoͤrt deun z. B. nach den positiven Rechten das Eigen- thum mit dem Tode oder durch irgend eine Wuͤrde, so wie die V. G. auf? Es laͤßt sich also hier kein allgemeines Princip nach Roͤm. Rechten aufstellen. Ebendas. ist bey Nr. 1. Z. 5. nach dem Wort: gestorben , hinzuzusetzen: oder von diesem emancipirt worden ist. Ebendas. ist bey Nr. 2. Z. 2. statt der Worte: welche mit dem Verlust aller buͤrgerl. Rechte verbunden ist, Folgendes zu setzen: wenn der Vater oder der Sohn die Frey- heit oder die buͤrgerlichen Rechte verliert; Ebendas. zur Not. 75. Io. Wilh . schuͤtze Diss. sist. origi- nes et fata doctrinae de egressu liberorum ex potestate parentum ex sontib. iuris germ. eruta. Goettingae 1796 . S. 339. bey Nr. 3. nach Z. 5. ist beyzufuͤgen: Die voll- kommene hebt sie auch nur in Ansehung des Vaters auf, denn H 4 der der Sohn wird nicht sui iuris, sondern kommt dadurch nur in eines Andern vaͤterliche Gewalt. Ebendas. ist Nr. 4. statt Z. 1—5. so zu lesen: 4) Nach dem neuern Roͤm. Rechte befreyen auch gewisse Wuͤrden und Ehren- stellen von der vaͤterlichen Gewalt Nach dem alten Roͤm. Rechte konnte der Sohn die hoͤchsten Wuͤrden im Staate bekleiden, und er ward dadurch doch nicht von der vaͤterlichen Gewalt befreyt. dionys. halicarn . An- tiquit. Rom . Lib II. p. 96. Nur einige priesterliche Wuͤrden waren privilegirt: z. B. die eines Flaminis Dialis und einer virginis Vestae ulpian . Fragm . Tit. X. §. 5. gellius Noct. Atticar . Lib. I. cap. 12. . Dahin gehoͤrt ꝛc. S. 341. ist bey Nr. 5. Z. 1 — 4. so zu lesen: 5) Kann auch das Recht der V. G., so wie ein jedes anderes Recht, durch Nichtgebrauch verlohren gehen. Unschicklich ist es, wenn unser Verf sagt: durch Usurpation . Denn versteht man unter Usurpation Ist die Note 91. der ersten Ausgabe. die Anmassung und Ausuͤbung eines fremden Rechts ohne Rechtsgrund; so kann ja dieselbe kein Mit- tel seyn, Rechte zu verlieren oder zu erwerben. S. 342. sind Z. 11 — 21. wegzustreichen, und dafuͤr Folgen- des zu setzen: Hier wird gesagt, der Vater sey nun mit der Praͤ- judicialklage de patria potestate nicht mehr zu hoͤren. Denn diese kann, wie jede andere Klage, verjaͤhrt werden. In diesem Falle kann auch der Vater nach dem Tode des Sohnes das von demselben hinterlassene Testament nicht als unguͤltig anfech- ten S. die Note 94. der ersten Ausgabe. . S. 343. Nr. 6. a ) sind Z. 2 — 6. wegzustreichen. Ebendas. ist zur Note 96. beyzufuͤgen: meier Colleg. iur. argentorat. h. t. §. 99. Ebendas. zur Note 1. Cap. un. X. de infant. exposit. S. 350. Z. 21. setze nach Antestatus bey: der, wie man sagt, bey der Mancipation die Zeugen zur Aufmerksamkeit er- mun- muntert, und dabey den untern Theil ihres Ohrs beruͤhrt ha- ben soll plinius Hist. natur . Lib. XI. cap. 45. Est in ima aure me- moriae locus, quam tangentes antestamur. . Ingleichen Z. 22. nach d. Wort weil : auch Cajus Institut . Lib. I. Tit. 6. (in schulting Iurispr. Antejust . pag. 53.) , Ul- pian Fragm . Tit. XIX. §. 3. und Theophilus Paraphr. graec . ad §. 6. I. Quib. mod. ius patr. pot. salvit. desselben nicht gedenken, so sorg- faͤltig sie auch uͤbrigens die Feyerlichkeiten der Muncipation be- schreiben; und ꝛc. Ebend. Z 25. nach wie : bis S. 351. Z. 14. erforder- lich ist folgendermaßen zu lesen: nach Augustin ad LL. XII. Tabb. cap. 52. , Cujaz ist in der ersten Ausgabe 38) 39) 40). und Oiselius ist in der ersten Ausgabe 38) 39) 40). aus mehreren Gruͤnden von Christian Wil- helm Kuͤstner ist in der ersten Ausgabe 38) 39) 40). erwiesen worden ist. Doch wieder zur Hauptsache. Der Kaͤufer manumittirte hierauf den Sohn, so wie man einen Sklaven freyließ, per vindictam. Daher mußte die Handlung vor einem Magistrate geschehen, dem die legis actio zustand paulus Sent. Recept . Lib. II. Tit. 25. §. 4. L. 2. §. ult. et. L. 3. D. de offic. Procons . , obgleich nicht nothwendig pro Tribunali L. 36. pr. D. h. t. L. 7. D. de manum. vindicta. . Durch diese Manumißion ward nun ein Sohn noch nicht sui iuris, sondern er kehrte, σιωπηρῷ τινι λόγῳ i. e. tacita quadam ratione , wie Theophilus sagt, in die Gewalt seines Vaters zuruͤck. Er mußte dreymahl auf diese Art manumittirt werden, ehe er frey wurde. Es war auch nicht noͤthig, daß die drey Mancipatio- nen und Manumissionen gleich nach einander und zu einer Zeit erfolgten. Es konnte zwischen einer jeden ein betraͤchtlicher Zwi- schenraum seyn ist in der ersten Ausgabe Not. 41. . H 5 Ebenv. Ebend. setze am Ende der Note 40 Guil. Ott . reitz ad Theo- phili Paraphr. graec. c. l. not. x. pag. 131. haͤlt den Antestatus fuͤr einen bloßen Tabellio oder Notar, der uͤber die Handlung eine Urkunde habe errichten muͤssen. S. 352. setze zur Note 44. Add. L. 4. D. eod. L. 10. D. de obsequ. par. et patrono praest . S 359. Note 71. ist bis S. 360. Z. 12. also zu lesen und bis entlassen dagegen wegzustreichen: paulus Recept. Sentent . Lib. IV. Tit. 13. §. 1. L. 1. §. 3. D. Si a par. quis manum L. 92. D. de condit. et demonst . Ist der Erbe oder Legatar von dem Erblasser bloß gebeten worden, seine Kinder zu emancipiren, so kann der Vater eigentlich nach dem sirengen Rechte mit keiner ordentlichen Klage dazu angehaiten werden, wie Marcian sagt L. 114. §. 8. D. de Legat. I. Potestas enim patria in aestimabi- lis est. Dieß muß aus §. 1. I. de sing. reb. per. fideicom. relict. erklaͤrt werden, wo gesagt wird, man kann Niemanden ditten, daß er mehr restituire, als er selbst aus dem Testament erhaͤlt: nam quod amplius est, inutiliter relinquitur. Nun betrift dasjeni- ge, was in unserm Falle der Erbe oder Legatar praͤstiren soll, eine unschaͤtzbare Sache, und ist folglich mit dem in keine Ver- gleichung zu setzen, was er aus dem Testament erhalten hat. Das Fideicommiß ist also eigentlich unguͤltig. Daß dieses wirk- lich Marcians Meinung sey, erhellet noch deutlicher daraus, wenn man mit dem §. 8. der L. 114 . den vorhergehenden §. 7. vergleicht. Eben dies ist auch die Meinung Ulpians und Pa- pinians . L. 92. D. de condit. et demonstrat. Weil aber doch hier das strenge Recht mit der Billigkeit und dem Willen des Erblassers in offenbarem Widerspruche steht, indem letzterer dem Erben oder Legatar gewiß nichts vermacht haben wuͤrde, wenn er eine solche Unredlichkeit desselben vorausgesehen haͤtte; so setzt nun Ulpian L. 92. cit. noch hinzu: Arbitror tamen ex- tra ordinem debere constitui, eum, qui agnovit id, quod sibi re- lictum est hac contemplatione, ut liberos suos emanciparet , cogen- dum emancipare. S. 360. S. 360. in derselben Note ist Z. 21. nach: Es ist abzuaͤn- dern und beyzusetzen: hier von einem ausserordentlichen Rechtsmittel die Rede, womit der Vater zur Entlassung der Kinder vom Richter genoͤthiget werden konnte, so ꝛc. Imgl. Z. 25. ist wegzustreichen von Was bis S. 8. und dagegen zu setzen: und scheltinga Diss. I. de Emancipationibus. Cap. V. §. 7. et §. 9. S. 363. setze noch zur Note 84. Add. henrici Commen- tat. I. et II. de abdicatione filiorum Romanis usitata. Vitemb. 1792. 4 . S. 371. Z. 12. streiche die Worte: Die Kinder bis Ver- moͤgen . weg und lese dagegen: Soviel die erste Frage an- betrifft, so verliert 1) das verstossene Kind dadurch sein kuͤnfti- ges Erbrecht in dem Vermoͤgen der Eltern an sich nicht. S. 373. Z. 7. streiche von Wenn bis konnten . weg und setze dagegen: Alle Rechte, welche ein Ausfluß der vaͤterlichen Gewalt sind, gehen durch die Lossagung verloren, alle andere aber verbleiben, welche die Gesetze aus der Blutsfreundschaft ab- geleitet haben. S. 375. Z. 20. lese nach Willen also und streiche von besteht bis anerklaͤrt weg: welche zwar h. z. T. seltner ist, als sie bey den Roͤmern war, aber doch in Teutschland keines- weges abgeschafft ist, geschieht heutiges Tages gewoͤhnlich vor dem Richter durch die Erklaͤrung des Vaters, ꝛc. S. 377. setze noch zur Note 23. und Malblanks Anlei- tung zur Kenntniß der teutschen Reichs- und Provinzialgerichts- verfassung. 4. Th. §. 18. S. 44. S. 378. Z. 18. streiche die Worte von Denn bis S. 379. Z. 5. zwar weg und lese also: Denn waͤre auch der Sohn in dem Zeitraume, da er seinen letzten Willen errichtet, als ein Paterfamilias anzusehen, so wuͤrde er doch diese Eigenschaft wie- der verliehren, sobald die feyerliche Handlung der Testaments- errichtung vollendet ist, und hierdurch wuͤrde sein Testament von sich selbst unguͤltig ( irritum ) werden, weil zur Guͤltigkeit eines Testa- Testaments uͤberhaupt erfordert wird, daß der Testirer den zur Testamentserrichtung erforderlichen buͤrgerlichen Zustand bis an seinen Tod behalte §. 4. I. Quib. mod. testam. infirm. . Statt S. 380. Z. 1 bis S. 382. Z. 7. anzusehen ist . lese folgendermassen: II ) Ohne Emancipation wird die vaͤterliche Ge- walt nach teutschen Rechten aufgehoben, wenn die Kinder sich von der vaͤterlichen Oeconomie trennen, und eine eigene Haushaltung anstellen S. Ferd. Christ . harpprecht Disp. de separatione liberorum familias ab oeconomia paterna. Tubingae 1689 . (Vol. I. Disser- tation. academicar . Diss. III. pag. 79 — 126.) und I. H. boeh- mer Diss. de statu liberorum sui juris factorum per separatio- nem et nuptias. Halae 1721 . (in eius Exercitat. ad Pand . T. I. p. 913.) H. Chr. de senckenberg iura egressus e patria po- testate romana et germanica. Giessae 1743 . grupen Disceptat. forens. Cap. II. membr. 2. pag. 91. sqq. und Casp. Gottfr . schepler Diss. de iure liberorum vivis parentibus sui iuris factorum respectu successionis in bona parentum. Halae 1752 . . Thoma- sius Ist die Note 35. der ersten Ausgabe. nennt diese Art der Befreyung von der vaͤterlichen Ge. walt eine Quasi-Emancipation . Allein diese Benennung ist eben so unschicklich, als wenn andere sie eine stillschwei- gende Emancipation nennen. Denn die Emancipation erfordert eine ausdruͤckliche Erklaͤrung des Vaters, welche aber zur Anstellung einer eigenen Haushaltung der Kinder nicht noͤthig ist, sondern die Befreyung von der vaterlichen Gewalt geschieht hier ipso iure auch wider des Vaters Willen Hoͤpfners Commentar uͤber die Institutionen §. 163. Nr. 7. S. 190. Webers Reflexionen vom heutigen Gebrauch des Roͤm. Rechts. §. 20. S. 74. hommel Rhapsod. quaestion. for. Vol. V. Obs. 667. nr. 2. pag. 300. . Ebendas. fallen die Noten 36 — 43. weg. S. 383. Z. 1 — 4. lese folgendermassen: Zur Errichtung einer eigenen Haushaltung wird nun nach teutschen Rechten er- fordert: 1) daß 1) daß die Kinder die erforderliche Reife des Alters und Verstandes erreicht haben muͤssen, um nun fuͤr sich selbst sorgen, und ihrem Vermoͤ- gen vorstehen zu koͤnnen . S. 387. Z. 17. streiche von In wiefern , bis S. 390. Z. 12. vorkommen wird , alles weg. S 394. Z. 2. streiche die Worte sind bis Z. 9. werden weg, und lese also: bestehen I ) uͤberhaupt darin, daß alle dem Vater uͤber die Person der Kinder und deren Vermoͤgen zustehenden Rechte, die ihren Grund in der vaͤterlichen Gewalt haben, erloͤschen; dahingegen das Recht der Eltern kindliche Verehrung zu fordern, so wie die Pflicht des Vaters, die Kinder zu ernaͤhren, so lange sie noch der vaͤterlichen Unterstuͤtzung beduͤrfen, durch Aufhebung der vaͤ- terlichen Gewalt eben so wenig aufhoͤrt L. 5. §. 1. D. de agnosc. et alend. liberis . Sed utrum eos tantum liberos, qui sunt in potestate, cogatur quis exhibere, an vero etiam emancipatos , vel ex alia causa sui iuris consti- tutos , videndum est. Et magis puto, etiamsi liberi non sunt in potestate , alendos a parentibus. S. auch Allgem. Land- recht fuͤr die Preuß. Staaten 2. Th. 2. Tit. §. 251. , als die in der Blutsfreundschaft gegruͤndeten Familien- und Erbrechte Nur bey Adoptivkindern gehen diese Rechte durch die Eman- cipation verlohren. §. 4. I. de exheredat. liberor. L. 13. D. de adoptionib. . Sind also Kinder von der v. G. befreyet, so werden sie ꝛc. Ebend. Z 20. von Hat bis Z. 27. von nun an faͤllt weg und wird dagegen gesetzt: von nun an genießt auch der Sohn ꝛc. S. 395. Z. 11. fallen die Worte von Die bis Z. 18. koͤnn- ten weg, und wird dagegen Z 23. nach abzusehen ist noch beygesetzt: Es duͤrfen ferner auch nach aufgehobener vaͤterlicher Ge- walt keine solche Klagen gegen die Eltern angestellt werden, die den Vorwurf einer Gefaͤhrde enthalten, und dem guten Namen derselben nachtheilig sind. Z. B. keine actio doli noch ein an- deres deres Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es giebt aber II ) noch besondere Wirkungen der Befreyung von der vaͤterlichen Gewalt, welche sich in folgenden Faͤllen aͤussern. Ebendas. wird zur Note 87 noch beygesetzt: Ganz mit die- sen Grundsaͤtzen stimmt auch das Preuß. Landrecht 2. Th. 2. Tit. §. 249. u. 250. verglichen mit Tit. I. §. 1009. uͤberein. S. 396. wird zur Note 90. noch beygefuͤgt: und dagegen die Worte: Man sehe bis und weggestrichen: besonders Aem. Lud . hombergk zu vach Diss. de bonis adventitiis, liberis sui iuris factis a patre restituendis, nec non de praemio emancipatio- nis hodie cessante vel non cessante. Marburgi 1756 . §. 19. Ebend. nach Cramers Wetzlar. Nebenstunden : und Runde Grundsaͤtze des allgem. teutschen Privatrechts §. 620. Zwar ist Hoͤpfner im Commentar uͤber die Institutionen §. 163. Not. 10. S. 191. anderer Meinung, weil auch die ausdruͤckliche Emancipation fuͤr keine Wohlthat des Vaters mehr zu halten sey, da sich ein Kind durch Separation von der vaͤterlichen Ge- walt gegen des Vaters Willen befreyen koͤnne. Allein es koͤn- nen ja Faͤlle vorkommen, wo die Emancipation dem Kinde zum Vortheil gereicht, und wo es doch Alters wegen noch keine eige- ne Haushaltung anstellen kann; z. B. es hat Jemand das Kind unter der Bedingung zum Erben eingesetzt, wenn es sui iuris seyn wuͤrde. S. 398. Z. 10. nach werden , setze noch bey: welche man die vaͤterliche Beyhuͤlfe , ( subsidium paternum ) nennt. Ebend. setze zur Note 96. vor Henr . linck Eine solche Un- terstuͤtzung war auch schon bey der Emancipation der Kinder zu den Zeiten der Roͤmer uͤblich. L. 17. in fin. Cod. de Collationib. S. Iac. gothofredus in Commentar. ad L. 2. Cod. Theodos. de Donation. (Tom. II. pag. 644. edit. Ritter . Man vergl. Ebend. nach bausch Diss. Diese elterliche Beyhuͤlfe kann in gewissen Faͤllen auch zuruͤckgefordert werden, z. B. wegen gro- ber Undankbarkeit der Kinder, oder wenn die Eltern nachher selbst selbst in Armuth gerathen, u. dgl. S. God. Lud . winckler Exercit. iur. civ. de revocatione subsidii paterni. Lipsiae 1704 . S. 399. Z. 1. streiche weg: Auf bis Z. 7. sollten und setze dagegen: sondern diese haͤngt von dem Stande, Vermoͤgen und Ermessen der Eltern ab, und wenn sich die Eltern dazu in Guͤte nicht verstehen wollen, so wird sie vom Richter mit Zuziehung der K u nstverstaͤndigen nach Billigkeit bestimmt. Bey dieser Art der Befreyung von der vaͤterlichen Gewalt faͤllt jedoch das praemium emancipationis weg, weil sie nicht als ein Geschenk des Vaters, sondern als eine Wohlthat der Gesetze anzusehen ist hombergk cit. Diss. §. 18. pufendorf Tom. I. Obs. 98. §. 17. ibique allegg. DDres. . Sollten ꝛc. S. 401. Note 3. lese also: cit. Diss. de separatione liberor. ab oeconom. paterna. §. 36. S. auch Runde Grundsaͤtze des teutschen Privatrechts §. 620. S. 404. Z. 20. streiche weg von es sind bis leistet . und setze dagegen: solche Handlungen sind ja der Gegenstand des Rechts eines Andern, und keine Person Hr. Prof. Hufeland in den angef. Institutionen §. 85. sagt: Auch Handlungen eines Menschen, die der Gegenstand des Rechts eines Andern sind, koͤnnen Sachen genennt werden. . Ebend. in der Note 8. Z. 6. streiche aus von ich habe bis Herrn von und setze dagegen: richtiger druͤckt sich Hr. Prof. Hufeland aus, wenn er in den Institutionen des ge- sammten positiven Rechts §. 76. sagt: Eine Sache ist alles, worauf Rechte zustehen, dem aber nicht selbst Rechte zukommen koͤnnen, oder ein Object von Rechten, das aber nicht Subject von Rechten seyn kann. Man sehe auch ꝛc. S. 411. Z. 3 — 14. ließ folgendermaßen: Was nun die res humani iuris anlangt, so sind diese entweder herrenlose ( res nullius, ) von denen die res communes im Sinne des Roͤm. Rechts eine besondere Gattung ausmachen; oder eigenthuͤm- liche Sachen, ( res propriae ), je nachdem entweder eine Pro- prietaͤt prietaͤt daran Statt hat, oder nicht. An den eigenthuͤmli- chen Sachen gehoͤrt die Proprietaͤt entweder einem ganzen Staate , ( res publicae ); oder einer im Staate gebilligten Per- sonen-Gemeinheit , ( res universitatis ); oder einzelnen Pri- vatversonen , ( res privatae oder singulorum ). Wir werden von diesen Arten der Sachen bey den §§. 169. 170. und 171. umstaͤndlicher handeln. S. 414. Z. 3. von Zu bis Z. 15. Endlich streiche weg und setze dagegen: Die Gruͤnde dieser Unverletzlichkeit gewisser Sachen sind 1) besondere Ehrfurcht, die denen gebuͤhrt, die solche Sachen inne haben, oder zu deren Ehre sie bestimmt sind . Dahin gehoͤren alle zum kirchlichen Got- tesdienst bestimmte Sachen; Residenzen und Wohnungen eines Regenten Ist die Note 32 der ersten Ausgabe, welcher noch beyzu- fuͤgen ist: Wiese uͤber Residenzen. Rostock 1787. ; auch die einem Regenten oder einem Andern, um das Staatswohl sehr verdienten Manne zu Ehren errichtete Saͤulen und Statuͤen. 2) Der gemeine und besondere Nutzen, den solche Sachen gewaͤhren . Dahin gehoͤren alle oͤffentliche Orte, wo oͤffentliche Personen ihr Amt ausuͤben, als Raths- und Gerichtshaͤuser Ist die Note 33. , Gerichtsplaͤtze, Fechtboden, Tanzboden, Reitbahn, Hoͤrsaͤle, uͤberhaupt alle oͤffentliche Gebaͤude; Mauern und Thore einer Stadt; oͤffentliche Bruͤcken Ist die Note 34. ; ferner Grenz- maͤhler, die unter oͤffentlicher Auctoritaͤt gesetzet worden sind Ist die Note 35. : Posten Danz Handbuch des teutschen Privatrechts. 1. Th. §. 134. ; Muͤhlen emminghaus de molendinorum sanctitate. Ien. 1758. ; Meilenzeiger de boehmer Meditat ad Art. 114. CCC. §. 4. und Qui- storps Grundsaͤtze des peinl. Rechts. 1. Th. §. 212. S. 310. ; und Ackerpfluͤge Ist die Note 36. der ersten Ausgabe. . 3) Groͤs- 3) Groͤße der Gefahr durch Verletzung solcher Sachen, die nur unter Heilighaltung eines allge- meinen Vertrauens, nicht durch Privatsorgfalt sicher seyn koͤnnen . Dahin gehoͤren Todenaͤcker und Grab- maͤhler; ferner Sachen, die bey einer Feuers-Wassers- oder Kriegsgefahr gerettet worden sind; auch Feldfruͤchte; Floͤßholz, und Fische aus oͤffentlichen Teichen S. Carl Aug. Tittmanns Grundlinien der Strafrechts- wissenschaft. §. 261. und 263. . Ebendas. streiche weg von D ) in Ansehung bis S. 417. Z. 6. hatte . S. 430. Z. 12. nach dem Wort seyn . ist die Note 51. hin- zugekommen: Schnauberts Grundsaͤtze des Kirchenrechts der Protestanten in Teutschland §. 278. und Ebendesselben be- sondere Grundsaͤtze des Kirchenrechts der Katholiken in Teutsch- land §. 540. Wiese Handbuch des gemeinen in Teutschland uͤblichen Kirchenrechts. 2. Th. ( Leipzig 1800.) §. 297. S. 708. f. und §. 307. S. 740. ff. Anderer Meinung sind Fried . von Buͤlow und Theod. Hagemann in den practischen Eroͤrte- rungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit. 1. Band. 58. Er- oͤrt. S. 293. Ebendas. zur Note 91. setze noch bey: Dieser ist beyzufuͤgen Joh. Christ. Koͤhlers Abhandl. von Kirchenstuͤhlen und deren Rechten in Chursaͤchsischen Landen. Dresden 1790. 8. Ebend. zur Note 93. Schnauberts Grundsaͤtze des Kir- chenrechts der Protestanten. §. 292. S. 431. Z. 10. nach zu , setze noch bey: und gehen auf alle rechtmaͤßige Erben des Erwerbers. S. 432. Z. 20. lies nach ist bis S. 433. Z. 5. koͤnnen folgendermassen: entweder die Nothdurft , dahin gehoͤrt drin- gende Schuldenlast und dringende Naͤchstenliebe, oder ein uͤber- wiegender Vortheil der Kirche . Der letztere ist nach dem Kirchenrechte der Protestanten, sowohl bey der Veraͤußerung der J der gottesdienstlichen, als anderer Kirchensachen hinreichend Schnauberts Grundsaͤtze des Kirchenrechts der Protestan- ten in Teutschland §. 284. und Hoͤpfners Commentar uͤber die Institutionen des Heineccius . §. 271. . Allein nach dem canonischen Rechte der Katholiken ist zur Ver- aͤußerung der gottesdienstlichen Sachen der blose Vor- theil der Kirche nicht hinreichend, sondern Nothdurft oder drin- gende Naͤchstenliebe sind die einzigen gerechten Ursachen dersel- ben boehmer Princip iuris canon. §. 620. und Schnauberts besondere Grundsaͤtze des Kirchenrechts der Katholiken in Teutschland §. 541. . S. 433. Z. 6. bis 21. von dem Wort: Zur — gewesen ist jetzt so zu lesen: Zur Feyerlichkeit der Veraͤusse- rung hingegen wird erfordert, daß dieselbe nach vorhergegan- gener Untersuchung der Sache, und mit Concurrenz und Einwil- ligung aller derjenigen, welche dabey ein Recht oder Interesse haben, naͤmlich der Kirchenvorsteher Ist die Note 99. der ersten Ausgabe. , des Patrous, und des Kirchenregenten, geschehe, und naͤchstdem von dem gesetzlichen Kirchen Obern, welcher bey den Katholiken der Bischof, bey exemten Stiftern aber der Pabst, und in den evangelischen Lan- den gewoͤhnlich das Consistorium ist, die erforderliche Erlaubniß durch ein Decret ( decretum de alienando ) ertheilt werde a riegger Institut. iurisprud eccles P. III. §. 309. sqq. G. L. boehmer cit. Princip. §. 621. Schnauberts Grunds. des Kirchenrechts der Protestanten §. 285 und Wiese Handbuch des gemeinen in Teutschland uͤblichen Kirchenrechts. 2. Th. §. 301. . S. 443. ist §. 170. bis S. 444. Z. 8. erwaͤchst , folgender- maßen zu lesen: Die eigenthuͤmlichen Sachen , sind wieder von verschiedener Art. Das Eigenthum gehoͤrt entweder dem Staate , oder den Unterthanen desselben. Sachen, welche sich in dem Eigenthume des Staats befinden, werden oͤffent- liche Sachen , ( res publicae ) oder Staatsguͤter genennt S. die Note 32. der ersten Ausgabe. . Diese Diese sind entweder solche, an welchen der Gebrauch jedem Staatsbuͤrger freysteht, oder solche, deren Gebrauch nur der hoͤchsten Staatsgewalt zukommt Erstere werden oͤffentliche Sachen in der engern Bedeutung, ( res publicae in sensu stri- cto ) genennt; Staatssachen der letztern Art hingegen machen das Staatsvermoͤgen , ( patrimonium reipublicae, res patrimo- niales reipublicae ) aus. Zu den oͤffentlichen Sachen in der en- gern Bedeutung rechnen die Gesetze die Fluͤsse , welche das Staatsterritorium durchstroͤmen, und die Seehaͤfen ( por- tus ) Ist die Note 33. der ersten Ausgabe, welcher noch beyzu- setzen ist: und Car. Frid . winckler Diss. de iure circa flumina. Kiel 1758 . §. 4. . Das Eigenthum derselben gehoͤrt zwar dem Staate, allein ihr Gebrauch stehet jedem Buͤrger frey. Jeder Buͤrger kann daher die oͤffentlichen Fluͤsse beschiffen, und darin die Fische- rey uͤben sind die Noten 34. und 35. der ersten Ausgabe. ; er kann ferner in dem Flusse einen Bau anlegen, oder niederreissen, er kann sich auch der Haͤfen dabey bedienen, in sofern dadurch dem gemeinen Gebrauche, dem Staate, und Privatpersonen kein Nachtheil erwaͤchst sind die Noten 34. und 35. der ersten Ausgabe. . S. 445. ist zur Note 43. beyzufuͤgen: Von den roͤm. Heer- straßen handelt Hummel in der Beschreibung entdeckter Alter- thuͤmer in Deutschland. ( Nuͤrnberg 1792.) Cap. 3. S. 446. Z. 6 — 13. ist zu lesen: Soviel nun das Patri- monium des Staats oder das Staatsvermoͤgen anbe- trift, so gehoͤren dahin die fundi publici, und uͤberhaupt alle Ein- kuͤnfte des Staats, woraus die oͤffentlichen Abgaben des Staats bestritten werden, sie bestehen nun entweder in Abgaben, Zoͤllen und Steuern der Unterthanen, oder jaͤhrlichen Zinsen und Pacht- geldern aus verpachteten Grundstuͤcken oder Gerechtigkeiten, oder in vacanten Erbschaften, oder in Confiskationen. Ebendas. Z. 17. von Nach bis S. 447. Z. 4. sind , ließ folgendermaßen: Die zum Staatsvermoͤgen gehoͤrigen Guͤter sind nach dem allgemeinen Staatsrecht von zweyerley Art, 1) Staats- J 2 guͤter , guͤter , welche auch Reichs- oder Landschaftliche Guͤ- ter genennt werden. Man versteht darunter diejenigen Guͤter, aus deren Einkuͤnften die oͤffentlichen und allgemeinen Ausgaben des Staats bestritten werden. 2) Cammerguͤter , oder Do- mainen , oder Tafelguͤter , welche zum Unterhalt des Re- genten und seiner Familie, und zur Fuͤhrung seines Hofstaats bestimmt sind. Ebend. streiche in der Note 47. aus die Worte Ueberhaupt bis h. t. und zur Note 48. setze noch: Alb. schulte Diss. de iure sisci in hereditates privatorum. Lipsiae 1740 . §. 2. S. 447. Z. 9. statt Chatullguͤter bis Z. 15. zustehet . ist zu lesen: Von beyden sind die Chatoullguͤter des Re- genten ( hona patrimonialia Principis ) S. die Note 51. der ersten Ausgabe. wohl zu unterschei- den. Diese sind ein Eigenthum des Regenten, in sofern der- selbe als Privatperson betrachtet wird. Ebendas. Z. 18. von ist eine Frage , bis S. 452. zu En- de des §. ist alles wegzustreichen und zu lesen: und welche Sachen nach teutscher Verfassung zu den rebus publicis gehoͤren? muß im teutschen Staatsrecht eroͤrtert werden Man sehe indessen biener de natura et indole dominii in territoriis Germaniae eiusque effectibus. Halae 1780. Schnau- derts Anfangsgruͤnde des Staatsrechts der gesammten Reichs- lande. 3. B. 5. Hptst. S. 110. ff. und Danz Handbuch des teutschen Privatrechts. 1. Th. S. 370. ff. . Ebend. setze noch zur Note 50. hofacker Princip. iur. civ. T. II. §. 749. S. 452. von Anfang des §. bis S. 454. Z. 9. genennt ; ist alles auszustreichen und zu lesen: Die Privatsachen der Unterthanen sind entweder Gemeinheitssachen (res univer- sitatis), oder Sachen einzelner Privatpersonen ( res singulorum ). Daß eine Gemeinheit, so wie jede andere Person im Staate, Guͤter und Sachen erwerben koͤnne, ist bekannt. Diese Sachen, welche sich in dem Eigenthume einer im Staate gebil- gebilligten Personen-Gemeinheit befinden, werden uͤberhaupt Gemeinheitssachen §. 6. I. h. t. Wolfg. Ad. schoepf Diss. de bonis universita- tum, quae germanice vocantur Allmanden . Tubingae 1740. genennt. Das Eigenthum der- selben steht nicht den einzelnen Personen zu, die gegenwaͤrtig die Gemeinde ausmachen, sondern der Gemeinde, als moralische Person betrachtet Ist die Note 71. der ersten Ausgabe, welcher noch beyzufuͤ- gen ist: Hieraus laͤßt sich erklaͤren, warum Gemeinheitssachen in unsern Gesetzen, obgleich nur im unergentlichen Sinne, res publicae genennt werden. L. 17. D. de Verb. Signific. Man sehe hofacker T. II. §. 753. . Solche Sachen sind nun in Absicht des Gebrauchs , wozu sie bestimmt sind, eben so wie die Staatssachen , von zweyerley Art, naͤmlich entweder solche, welche allen einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft nach ihren individuellen Beduͤrfnissen zum Nutzen und Gebrauche dienen, oder es sind solche Guͤter, welche lediglich zur Erhaltung und zum Besten der ganzen Gemeinheit uͤberhaupt, in sofern diese als eine moralische Person betrachtet wird, verwendet. Jene wer- den Gemeinheitssachen in der engern Bedeutnng ( res universitatis in specie ) genennt, diese aber machen das Pa- trimonium , oder den Schatz der Gemeinheit ( aera- rium universitatis, arca communis ) aus S. die Note 72. der ersten Ausgabe. . Zu den Gemein- heitssachen in der engern Bedeutung gehoͤren ꝛc. S. 454. Z. 12. streiche die Worte von Die bis Z. 24. Na- men . weg und lese also: Solche Sachen duͤrfen jedoch von den einzelnen Mitgliedern der Gemeinheit anders nicht benutzt wer- den, als soweit es durch Vertraͤge, Gesetze oder Gewohnheiten bestimmt ist. Sollte es an dergleichen besondern Bestimmungen mangeln, so muß doch wenigstens der Gebrauch nie dem End- zweck, wozu diese Gemeindesachen bestimmt sind, zuwiderlau- fen, auch nicht auf eine solche Art geschehen, wodurch die uͤbrigen Mitglieder an dem gewoͤhnlichen Nutzen behindert wer- J 3 den. den S. wernher select. Observat. for. T. II. P. VII. Obs. 70. . So viel das Patrimonium (den Schatz der Gemeinheit ) anbetrift, so kann selbiges aus Kapitalten, Zin- sen und andern Gefaͤllen, die eine Gemeinheit jaͤhrlich zu er- heben hat, desgleichen aus Aeckern, Wiesen, Weinbergen und andern liegenden Gruͤnden bestehen. Dieses Vermoͤgen wird von gewissen dazu bestellten und besonders verpflichteten Perso- nen verwaltet, welche gegen die moralische Person in eben dem Vethaͤltniß, wie Vormuͤnder gegen ihre Muͤndel, stehen, weil eine moralische Person eben so wenig, als ein Unmuͤndiger, im Stande ist, ihr Vermoͤgen selbst zu verwalten Ist die Note 73 u. 74. der ersten Ausgabe. . Diese Vor- muͤnder oder Verwalter der Gemeindeguͤter bekommen nach dem Unterschiede der Gemeinheiten verschiedene Namen. S. 456. Z. 4. werden die Worte: Zum Beschluß bis werden . weggestrichen und dagegen §. 172 a. bis ausmachen folgendermaßen gelesen: §. 172 a. Eintheilung der Sachen II ) nach ihrer physischen Qua- litaͤt . a ) in res singulares und universales. Die Sachen koͤnnen nun auch noch II ) in Ruͤcksicht ihrer physischen Qualitaͤt verschiedentlich eingetheilt werden Ist in der erstern Ausgabe Note 80. . In dieser Beziehung sind sie naͤmlich 1) entweder einzelne, besondere Sachen (res singulares, discretae), oder allge- meine ( res universales s. universitas rerum ). Einzelne Sa- chen werden diejenigen genennt, welche an sich, nach ihrer In- dividualitaͤt, und ohne Verbindung mit andern Dingen betrachtet werden, es sey nun, daß sie entweder zusammenhaͤngende gleich- artige Theile haben, wie z. E. ein Tisch, ein Glas, oder daß deren Theile zwar von verschiedener Art, aber doch kuͤnstlich mit einander verbunden sind, wie z. B. ein Haus, eine Uhr. Eine einzelne Sache der ersten Art wird in den Gesetzen ein corpus unitum, unitum, eine der letztern Art aber corpus connexum genennt L. 30. pr. D. de usurpat. et usucap. Tria autem genera sunt corporum: unum, quod continetur uno spiritu , et graece ἡνωμένον, id est, unitum vocatur; ut homo, tignum, lapis et similia: alterum, quod ex contingentibus , hoc est, pluribus in- ter se cohaerentibus constat, quod συνημμένον, id est, con- nexum vocatur; ut aedificium, navis, armarium: tertium quod ex distantibus constat, ut corpora plura non soluta, sed uni nomini subiecta, veluti grex. Was es heißt: uno spiritu con- tineri, erklaͤrt Hoͤpfner im Commentar §. 278. Not. 1. S. 261. . Hingegen ein Inbegriff mehrerer Individuen von einer oder von verschiedener Gattung, welche unter einem gemeinschaftlichen Na- men ein gewisses Ganzes ausmachen, wird universitas rerum ge- nennt. Jetzt lese von S. 491. statt §. 175 a. von Eine solche bis S 494. petet. S. 456. zur Note 78. wird beygesetzt: Schnauberts Anfangsgruͤnde des Staatsrechts der gesammten Reichslande. §. 244. S. 457. Z. 1—10. streiche weg bis das Geld . und lese dagegen: §. 172. b. b ) Eintheilung der Sachen in koͤrperliche und unkoͤr- perliche . Die einzelnen Sachen werden wieder in koͤrperliche und unkoͤrperliche eingetheilt S. die Note 81. der ersten Ausgabe. . Koͤrperliche ꝛc. S. 461. Z. 23. ließ nach dem W. denselben bis Quan- titaͤten : entweder das zu leistende Individuum erst durch die Wahl bestimmt werden muß, oder weil nicht sowohl das koͤrper- liche Individuum selbst, als vielmehr der Werth der Sa- che in Betrachtung kommt Ist die Note 96. der ersten Ausgabe. . Hierher gehoͤren schuldige ge- J 4 nera; nera; wenn ich naͤmlich nicht eine gewisse bestimmte Sache, son- dern eine Sache uͤberhaupt zu fordern habe, die mehrere Individuen unter sich begreift, z. E. es hat mir Jemand ein Pferd vermacht, oder versprochen, so hat meine Forderung eine unkoͤrperliche Sache zum Gegenstande, weil hier das zu leisten- de Individuum noch ungewiß ist, und erst durch die Wahl be- stimmt werden muß. Eben so sind auch ꝛc. S. 463. Z. 7. streiche die Worte Ich bis Geld und lese folgendermaßen: Uebrigens ergiebt sich hieraus, daß eine Sa- che in verschiedener Ruͤcksicht als koͤrperlich und unkoͤrper- lich betrachtet werden kann. Wird sie naͤmlich individualiter be- trachtet, so ist sie koͤrperlich . Wenn aber bey derselben nicht auf das Individuum, sondern blos auf die Gattung oder Quantitaͤt gesehen wird, so ist sie unkoͤrperlich . So wird z. B. das Geld in unsern Gesetzen ꝛc. S. 466. lese den §. 173. bis S. 468. Z. 14. von der Art folgendermaßen: Die koͤrperlichen Sachen werden wieder in be- wegliche ( res mobiles ) und unbewegliche ( res immobiles ) eingetheilt Ist die Note 10. der ersten Ausgabe. . I ) Sind koͤrperliche Sachen von der Art, daß sie ohne Ver- nichtung und Schaden ihren Ort veraͤndern koͤnnen, so werden sie bewegliche Sachen, Fahrniß, fahrende Habe ge- nennt. Der Grund, weswegen solche Sachen, ihrer Substanz unbeschadet, ihre Stelle veraͤndern koͤnnen, liegt entweder in der Natur derselben, oder ausser ihnen. Im erstern Falle werden sie Moyentien ( res se moventes ) genennt, d. i. Sachen, die sich selbst vermoͤge ihrer innern Kraft von der Stelle bewegen koͤnnen, als Sklaven, und Thiere. Jedoch werden auch unter- weilen in unsern Gesetzen unter dem Ausdruck moventia oder res moventes, bewegliche Sachen uͤberhaupt verstanden S. die Note 12. . Im letztern Falle werden sie bewegliche Sachen im eigent- lichen lichen Verstande genennt, d. i. solche Sachen, die sich von einem Orte zum andern ohne Schaden bringen lassen. Noch ist zu bemerken, daß man den angegebenen roͤmischen Begriff von beweglichen Sachen nicht schlechterdings auf das im Teutschen gebraͤuchliche Wort Mobilien anwenden koͤnne, sondern man pflegt darunter gewoͤhnlich nur diejenigen Sachen zu verstehen, welche theils zum bequemen Gebrauche und Aus- zierung einer Wohnung, theils uͤberhaupt zum Beduͤrfniß der Hauswirthschaft bestimmt sind, also Meubeln und Haus- rath stryk Us. mod. Pandect. h. t. §. 16. von Quistorp recht- liche Bemerkungen. 2. Th. Bemerk. 41. . Zuweilen werden aber auch unter den Mobilien , besonders bey Vermaͤchtnissen, zugleich den Kostbarkeiten, als Juwelen, Perlen, Ringe, ferner das baare Geld, Kleidungsstuͤ- cke, Buͤcher, und alles uͤbrige Mobilitarvermoͤgen, jedoch mit Ausnahme der ausstehenden Capitalien, und in der Regel auch der zum Ausleihen bestimmten Gelder L. 79. §. 1. D. de Legat. III. und Gutspertinenzien, begriffen, in sofern nicht uͤber eins oder das andere, z. B- uͤber die Bibliothek, Muͤnz-Cabinet, Gold und Silber, besonders disponirt worden ist. Wegen dieser schwankenden Bedeutung ent- steht daher bey Vermaͤchtnissen oft viel Streit daruͤber, was un- ter dem Ausdruck Mobilien , dessen sich der Erblasser bedient hat, zu verstehen sey. Es laͤßt sich davon keine allgemeine Regel geben, sondern dies muß lediglich aus dem Zusammenhange der Worte, dem Redegebrauche des Testirers, der Gewohnheit eines jeden Orts, und andern vorwaltenden Umstaͤnden beurtheilt werden bauer Respons. iur. Resp. 10. und Kleins merkwuͤrdige Rechtsspruͤche der Hallischen Juristenfacultaͤt. 1. Band. Nr. 30. S. 235. ff. . S. 467. setze zur Note 11. Es ist daher nicht noͤthig, statt si tamen apparet, mit iauchius in Meditat. crit. de negotionibus Pandectar. Florent. pag. 285. nifi tamen appareat zu lesen. Es J 5 ist ist hier vielmehr eine Art von Ellipse vorhanden, welche man ἀνανταπόϑοτον nennt, wie auch Io. Gottfr. sammet in Recept. Lectionib ad Iauchium Disput. IV. cap. 42. bemerkt hat. Ebendas. fallen die Noten 13. u. 14. ganz weg. S. 468. fallen die Noten 15 — 19. weg. S. 475. Z. 1. bis S. 476. Z. 13. streiche alles weg. S. 479. setze noch zur Note 55 Die Gesetze nennen alles dasjenige, was zum Gebrauch eines Grundstuͤcks oder Gebaͤudes aus der Erde gegraben, oder gehauen, oder sonst angeschaft, aber zu dem bestimmten Gebrauche noch nicht eingerichtet, oder noch nicht angewendet ist, ruta caesa . So sagt Ulpian L. 17. §. 6. D. de act. emti vend. Si ruta et caesa excipiantur in venditione, ea placuit esse ruta , quae eruta sunt, ut arena, creta et similia: caesa ea esse, ut arbores caesas, et carbones et his similia. Man vergleiche noch L. 17. §. 11. L. 18. D. eod. und L. 7. §. 13. D. fol. matr. Von diesen sagt nun Pomponius L. 66. §. 2. D. de contr. emt. vend. Ruta caesa ea sunt, quae ne- que aedium neque fundi sunt. S. 480. Z. 12. von Ein anderes bis S. 481. Z. 5. kann streiche alles weg. S. 486. Z. 4. ließ nach dem Wort hat bis mutabit folgen- dermaßen: Hingegen c ) persoͤnliche Rechte , und persoͤnliche Klagen , wen auch letztere auf die Erlangung einer unbeweglichen Sache gerichtet seyn sollten, werden zu dem beweglichen Vermoͤgen ei- nes Menschen gerechnet Ist die Note 76. der ersten Ausgabe. . Denn diese haben eine persoͤnli- che Verbindlichkeit zum Grunde, und finden daher nur gegen die Person Satt, welche etwas zu leisten verbindlich ist Ist die Note 77. . Inde consequens est, sagt Voet in Comm. cit. l. , ut quemadmodum ipsa persona de- bitoris mobilis est, ac domicilium suo arbitratu transferre potest, etiam etiam actio personales, ossibus personae tantum inhaerens, mobilis iudicetur, velut accessio eius. S. 487. Z. 4. von den Worten In Ansehung bis Z. 22. Guͤtern . lese also: Hieraus ist auch die Frage zu entscheiden, ob jaͤhrliche Renten zu den beweglichen oder unbeweglichen Guͤtern gehoͤren? Man unterscheide mit Voet Ist in der ersten Ausgabe Not. 32. zwischen Realrenten ( reditus reales, Grundzinsen ), welche in der Eigenschaft eines dinglichen Rechts auf unbeweglichen Guͤ- tern haften, und von jedem Besitzer derselben alljaͤhrlich ent- richtet werden muͤssen, und Leibzinsen (reditus personales), welche eine Person ohne Ruͤcksicht unbeweglicher Guͤter jaͤhrlich zu bezahlen schuldig ist. Renten der letztern Art gehoͤren zu dem beweglichen Vermoͤgen desjenigen, der sie zu fordern hat, weil sie in einer persoͤnlichen Verbindlichkeit des Schuldners gegruͤn- det sind. S. 488. Z. 3. von dem Worte Letzteres bis Z. 13. dar- unter lese dergestalt: Letzteres gehoͤrt zu dem Immobiliarver- moͤgen desjenigen, dem dieses Recht zusteht Ist die Note 83. . Erstere aber werden zu dem Mobiliarvermoͤgen gerechnet, weil der schon ver- fallenen Guͤlten halber nur eine persoͤnliche Klage Statt findet Ist die Note 84. . Aus eben diesen Grundsaͤtzen ist endlich auch die Frage zu ent- scheiden, zu welcher Classe von Guͤtern die Erbegelder gehoͤ- ren? Man versteht unter Erbegeld dasjenige Geld, wel- ches ein ꝛc. Ebend. streiche die Note 86. weg. S. 489. Z. 1. lies von herauszuzahlen bis Z. 6. Fol- genden . also: den dieser auf den Grundstuͤcken stehen gelassen, und dem schuldenden Erben wegen der Bezahlung Frist gegeben hat, herauszuzahlen schuldig ist Ist die Note 85. . Ebend. Ebendas. Z. 7. streiche von 1) Glaͤubiger nebst den No- ten bis S. 490. Z. 19 entschteden weg, und lese: Das Erb- geld wird nun bald zu den beweglichen, bald zu den unbeweg- lichen Guͤtern desjenigen gerechnet, der solches zu fordern hat. So lange naͤmlich dasselbe ꝛc. S. 496. Z. 11. von sowohl bis S. 497. Z. 4. dandum. wird gelesen: bestimmte Handlungen einer Person , als eigentlich sogenannte Sachen der unmittelbare Gegenstand eines Rechts seyn. Dasjenige Recht nun, dessen un- mittelbarer Gegenstand eine eigentlich sogenannte Sache ist, so daß dabey auf gar keine besondere verpflichtete Person gesehen wird, wird ein dingliches Recht , ein Recht auf eine Sache ( ius reale, ius in re oder ius in rem ) genennt. Ein solches Recht hingegen, welches sich unmittelbar auf die Handlung einer be- stimmten Person bezieht, welche mir vermoͤge desselben verbun- den ist, etwas zu thun oder zu geben, ist ein persoͤnliches Recht, ein Recht zur Sache , oder an einer Sache ( ius personale, ius in personam, ius ad rem ). Der Gegenstand des persoͤnlichen Rechts kann nun entweder eine blose Handlung des Verpflichteten seyn, z. B. die Arbeit eines Tageloͤhners; oder die Handlung, welche den Gegenstand des persoͤnlichen Rechts ausmacht, kann in dem Geben oder der Restitution einer Sache bestehen, z. E. wenn mir Jemand Geld bezahlen, oder eine Sache uͤbergeben soll, die ich von ihm gekauft habe, oder eine Sache zuruͤckgeben soll, die ich ihm ge- liehen habe. Die besondere Verbindlichkeit , welche in jenem erstern Falle dem persoͤnlichen Rechte entspricht, heißt obligatio ad faciendum, die in dem letztern Falle hingegen wird obligatio ad dandum aut restittendum genennt. Ebendas. setze noch zur Note 13. Hufelands Institutio- nen des positiven Rechts §. 412. u. 413. und Hugo Lehrbuch des heutigen Roͤm Rechts §. 22. S. 498. Z. 1. bis Z. 9. Ausfuͤhrung . lese folgender- massen: Da uͤbrigens das Recht dem Gegenstande nach in ius in rem und ius in personam eingetheilt wird; so muß da- von von die Eintheilung des Rechts in ius reale und personale nach dem Subject , welchem es zusteht, wohl unterschieden wer- den. Ein subjectiv dingliches Recht wird naͤmlich ein solches genennt, welches von jedem Besitzer einer gewissen Sache, der dieses Recht anklebt, ausgeuͤbt werden kann. Z. B. wenn ein Privilegium, oder eine Gerechtigkeit auf einem Grundstuͤck haftet. Ein subjectiv persoͤnliches Recht hingegen heißt ein solches, welches nur einer gewissen Person zusteht, so lange sie lebt, z. E. eine persoͤnliche Servitut, oder ein persoͤn- liches Privilegium. S. 499. Z. 1. bis Z. 4. heißt : Soviel also I ) die Wir- kung eines dinglichen Rechts betrift, so ergiebt sich aus dem Be- griff desselben, daß ich solches der Regel nach gegen jeden, der mir die Sache vorenthaͤlt, oder mich sonst in der Ausuͤbung mei- nes Rechts stoͤhrt, verfolgen kann. Die Klage welche aus einem dinglichen Rechte entspringt, ꝛc. S. 500. Z. 10. von Regel bis Z. 25. Faͤllen lese fol- gendermaßen und streiche das uͤbrige weg: alte teutsche Rechts- regel: Hand muß Hand wahren , oder: wo man seinen Glauben gelassen hat, da muß man ihn wieder fin- den ist Note 22 der ersten Ausgabe. , durch Einfuͤhrung des roͤm. Rechts nicht verdraͤngt worden ist. Vermoͤge dieser Regel ist der ehrliche Erwerber ei- ner Sache gegen alle ihm zur Zeit des Erwerbs und bewußten dinglichen Anspruͤche vollkommen gesichert Runde Grundsaͤtze des gemeinen teutschen Privatrechts §. 199. . S. 501. Z. 4. von b ) In bis S. 502. Z. 4. mir lese fol- gendermaßen: b ) In den meisten Faͤllen wird die Realklage ge- gen den Besitzer angestellt. Also, der Besitzer selbst stellt keine Realklage an §. 2. I. de Action. Nam in his agit, qui non possidet, ei vero, qui possidet , non est actio prodita, per quam neget rem actoris esse. . Es giebt indessen Ausnahmen, wo auch der- jenige, jenige, welcher im Besitz ist, actione in rem klagen kann. Dies ist z. B. der Fall bey den Realklagen wegen der Servituten. Denn so wie derjenige, welcher sich im Besitz der Servitut befin- det, actione confessoria gegen den klagen kann, der ihm diese nicht gestatten will; so kann auch der Besitzer die Freyheit seines Grundstuͤcks von einer Servitut, die sich ein anderer darauf an- maßen will, mit der actione negatoria behaupten L. 6. §. 1. D. Si servit. vindic. L. 8. §. 3. D. eodem. west- phal Interpretat. iur. de libertate et servitut. praedior. §. 967. et §. 968. . Nach Ju- stinian ist Note 25. der ersten Ausgabe. soll es auch sogar bey der Vindication koͤrperlicher Sachen unum casum geben, wo derjenige, qui possidet, nihilominus actoris vices obtinet. Was dies fuͤr ein Fall sey, hat nun zwar Justinian nicht gesagt, sondern verweißt auf die Pandecten. Daher ist uͤber diese Stelle viel gestritten worden ist Note 26 der ersten Ausgabe, welcher noch beyzufuͤgen ist: de cocceji iur. civ. controv. Lib. VIII. Tit. 5. Qu. 3. . Wahr- scheinlich hat Justiman einen solchen Fall gemeint, wo die, Rei- vindication, statt des Interdicti uti possidetis, ergriffen wird L. 12. §. 1. D. de acquir. vel amitt. poss. Hoͤpfner im Commentar uͤber die Institutionen §. 1095. S. 1011. (der neuesten Ausgabe von 1798.) und Hugo Lehrbuch des heutigen roͤm. Rechts §. 183. Not. **. S. 143. . Ebend. setze zur Note 24. und streich in derselben carpzov und mevius weg: Danz Handbuch des heutigen teutschen Pri- vatrechts 2. Band §. 199. §. 177. Wirkungen des persoͤnlichen Rechts. Ganz verschieden sind II ) die Wirkungen des persoͤnlichen Rechts. Ein solches Recht kann nur gegen eine bestimmte Per- son ausgeuͤbt werden, die mir naͤmlich ꝛc. S. 503. Z. 5. streiche von Denn bis ususfructus weg, und lese Ebendas. Z. 7. von Allein bis Z. 11. Pfandrecht also: also: Allein schon Enoch Glaͤser Diss. apolog. de iure in re Iacobo bornio opposita. Helmst. 1663. zeigte, daß nach dieser Meinung das Wort Eigenthum in einer sehr uneigentlichen Bedeutung genommen werden muͤsse. Andere nehmen deren drey an, naͤmlich das Eigenthum die Servitut , und das Pfandrecht H. Prof. Hugo im Lehrbuch des heutigen Roͤm. Rechts. §. 23. . Ebend. zur Note 28. setze noch: Man vergleiche Henr. hahn Diss. de iure rerum et iuris in re speciebus. Helmst. 1664. Christ. waechter Diss. de iure in re. Vitembergae 1682. 8. Ebend. streiche die Noten 30 — 32. weg. S. 504. Z. 3. von Noch bis Z. 20. und lese folgender- maßen: Ich finde keinen uͤberzeugenden Grund, die von den mei- sten angenommene Eintheilung des iuris in rem in die vorhin ge- nannten vier Arten zu aͤndern, wenn sich auch nicht gerade a priori, wie Heinrich Kellinghusen Ist die Note 34. der ersten Ausgabe. will, beweisen laͤßt, daß es nicht mehr und nicht weniger Arten des iuris in re geben koͤnne. Man kann sich die Sache tabellarisch auf fol- gende Art vorstellen. Das dingliche Recht besteht entweder in dem ausschließenden Rechte, uͤber die Substanz einer koͤrperli- chen Sache nach eigenen Gefallen zu disponiren, oder nicht, son- dern es hat eine fremde Sache zum Gegenstande. In dem ersten Fall heißt dieses Recht das Eigenthum oder Eigenthums- recht ( dominium ). In dem letztern Falle hat das dingliche Recht entweder die Verlassenschaft eines Verstorbenen zum Ge- genstande und geht dahin, sich dieselbe zueignen zu koͤnnen Denn eine noch nicht angetretene Erbschaft stellt den Ver- storbenen vor, und wird vermoͤge einer rechtlichen Fiction als ein noch fortdauerndes Eigenthum desselben angesehen. S. §. 169. S. 489. , oder die Sache eines noch lebenden Eigenthuͤmers macht den Gegen- Gegenstand meines dinglichen Rechts aus. In dem ersten Falle heißt es Erbrecht (hereditas); in dem letztern Falle aber steht mir das Recht entweder blos zur Sicherheit meiner Forde- rung auf der fremden Sache zu, oder mein dingliches Recht be- steht darin, daß der Eigenthuͤmer zu meinem Nutzen oder zum Besten meines Grundstuͤcks auf seiner Sache etwas leiden muß, oder etwas nicht thun darf. In dem ersten Falle heißt mein Realrecht ein Pfandrecht (pignus), im letztern aber eine Dienstbarkeit ( servitus ). Das vom Nettelbladt ange- nommene ius in re nullius laͤßt sich unter diese Classification nicht bringen. Denn es ist ꝛc. Ebendas. streiche die beyden Noten 35. und 36. weg. S. 505. Z. 8. streiche die Worte von Was bis Ende des- selben weg und lese also: Eben so wenig gehoͤrt auch hierher das Possessionsrecht , wie sich alsdann sehr leicht wird dar- thun lassen, wenn wir zuvoͤrderst das Noͤthige vom Besitz uͤber- haupt und den mancherley Arten und Rechten desselben werden vorausgeschickt haben ist 37 in der ersten Ausgabe, wo die 5 letztern Zeilen weg- zustreichen sind und dafuͤr zu lesen: Carl F. W. von Span- genberg Versuch einer systematischen Darstellung der Lehre vom Besitz. 2. Theile. Bayreuth 1794. 8. und Ferd. Gott- helf fleck Hermenevtices Tituli Pandectar. de acquirenda vel amittenda possessione. Specimina duo. Lipsiae 1796. 4. . S. 506. Z. 5. von kann , bis S. 507. Z. 16. Wolle lies folgendermaßen: kurz , die koͤrperliche Detention oder physische Behauptung einer Sache. Die Gesetze selbst nehmen diese allge- meine Bestimmung an Dies beweißt die roͤmische Ableitung des Worts possessio L. 1. pr. D. de acquir. vel amitt. possess. wo Paulus sagt: Possessio appellata est a sedibus, quasi positio: quia naturaliter tenetur ab eo, qui ei insistit. Man vergleiche auch noch L. 24. D. eod. L. 49. §. 1. D. eod. L. 38. §. 7. et 8. D. de Verb. Obligat. , und legen dem Besitz in dieser weiten Bedeutung die Unverletzlichkeit gegen jede anmaßliche Selbsthuͤlfe bey. bey §. 4. I. de Interdict. L. 2. D. Uti possid. Spangenberg 1. Th. §. 9. . Allein im juristischen Verstande oder im Sin- ne des Roͤm. Civilrechts macht die koͤrperliche Detention einer Sache nur einen Theil und gleichsam nur die Grundlage eines im juristischen Verstande genommenen Besitzes aus. Denn hierzu wird noch insonderheit auf Seiten des Besitzers die Ab- sicht erfordert, die Sache fuͤr sich zu haben, und zu behalten, ( animus rem sibi habendi ). Besitz im eigentlichen juri- stischen Sinne genommen (possessio iuris civilis), heißt also die Detention einer koͤrperlichen Sache, welche mit der Absicht verbunden ist, dieselbe fuͤr sich zu haben und zu behalten. Nach diesem Begriff wird also zur Possession im Sinne des Civilrechts zweyerley erfordert: 1) Das physische Vermoͤgen uͤber eine Sache zu disponiren . Ob ich zu dieser Verfuͤgung berechtiget bin, oder nicht, ist gleichviel, genug, wenn die Sache in meiner Ge- walt ist, daß ich daruͤber nach meiner Intention ungehindert disponiren kann . Denn Besitz und Rechtsbefugniß sind ganz verschiedene Dinge. Jener ist ein physisches, diese ein moralisches Vermoͤgen zu handeln. Daher ist auch der Dieb und Raͤuber im Besitz der gestohlnen und geraubten Sache, wenn ihm gleich kein Recht an dieser Sache zusteht. 2) Der Wille und die Absicht, die Sache, die man detinirt, fuͤr sich zu haben und zu behalten - Diese Absicht, welche in den Gesetzen animus rem sibi habendi, affectus possidendi, auch affectio tenendi genennt wird Ist die Note 41. der ersten Ausgabe. , er- gaͤnzt gleichsam, wie Paulus L. 3. §. 3. D. de acquir. vel amitt. poss. sagt, dasjenige, was dem natuͤrlichen Besitz, bey welchem nur die koͤrperliche Gewalt vor- handen ist, noch fehlt (quod deest naturali possessioni, id animus implet), und bestimmt also den wesentlichen Character der Pos- session K session im Sinne des Civilrechts . Hieraus erklaͤrt sich nun auch, wenn in den Gesetzen gesagt wird, die Possession sey nicht blos corporis, sondern auch animi L. 1. §. 15. D. Si is, qui testam. liber esse iussus erit. L. 3. §. 1. D. de acquir. vel amitt. possess. . Daher kann ein infans, so wenig, als ein Wahnsinniger fuͤr sich einen eigent- lichen Besitz in diesem rechtlichen Sinne erlangen, quia affectio- nem tenendi non habent, wie Paulus L. 1. §. 3. D. de acquir. vel amitt. poss. sagt, licet maxime corpore suo rem contingant . Hieraus folgt weiter, wie eben dieser Roͤm. Jurist sagt L. 3. §. 3. D. eodem. , daß derjenige, welcher nicht weiß, daß in seinem Grundstuͤck ein Schatz verborgen liegt, diesen Schatz nicht besitze , quamvis fundum possideat, weil es noch an dem affectu possidendi fehlt. Diese Besitzintention , welche zur Possession des Civilrechts wesentlich erfordert wird, involvirt jedoch nicht gerade, wie Ramos del Manzano glaubt S. die Note 42. der ersten Ausgabe. , die Meinung, sich die Sache als Eigenthuͤmer anzumassen. S. 508. Z. 21. nach appellamus. setze noch bey: Der animus oder affectus possidendi soll also nur den Willen anzeigen, uͤber die Sache zu disponiren, und mittelst der koͤrperlichen Gewalt, die man uͤber die Sache hat, gewisse rechtliche Intentionen geltend zu machen Spangenberg im angef. Buche 1. Th. §. 10. S. 17. . Fehlt es an dieser Absicht, so ist keine possessio im eigentlichen Sinne des Civilrechts vorhanden Daher sagt Paulus L. 41. D. de acquir. vel amitt. possess. Qui iure familiaritatis amici fundum ingreditur, non videtur possidere: quia non eo animo ingressus est, ut possideat, licet cor- pore in fundo sit. . S. 509. Z. 21. streiche weg von Es ist bis S. 510. Z. 15. possidere. S. 510. streiche die 3 letzten Zeilen von Wir bis Unter- schieds nebst den Noten weg. S. 511. S. 511. Z. 1. lese: Unser Verfasser sieht bey Bestimmung des Unterschiedes ꝛc. Ebendas. Z. 8. bey eingeraͤumt . ist die Note 85. hinzu- gekommen: S. auch Nettelbladts System element. iuris- prud. posit. Germanor. commun. §. 508. und Eichmanns Er- klaͤrungen des buͤrgerl. Rechts. 4. Th. S. 254. Ebend. Z. 17. streiche von I ) Daß bis S. 512. alles weg. S. 513. Z. 1. lese: Einen solchen Besitz haben nach ꝛc. Ebend. fallen die Noten 62—65. weg und wird Z. 15. nach besitzen . die Note 86. gesetzt: hofacker cit. loc. §. 760. Ebend Z 16. von Lycklama bis S. 527. Z. 19. possideo. wird folgendermaßen gelesen: Allein Cuper S. die Note 73. der ersten Ausgabe. , und diejeni- gen, welche nach ihm uͤber diese Lehre critische Untersuchungen angestellt haben, besonders Spangenberg In dem angef. Versuch 1. Th. §. 117 ff. S. 176. ff. , Fleck Hermeneut. Tit. Pandectar. de acquir. vel amitt. possess Spe- cim. I. de principiis possessionis quae a iuris fictionibus proficis- cuntur. Cap. II. pag. 9. sqq. und Hoͤpfner Commentar uͤber die Institutionen §. 282. S. 268. der neue- sten Ausgabe. haben aus der Vergleichung der verschiedenen Stellen des roͤm. Gesetzbuchs wo dieser Eintheilung Erwaͤhnung geschieht, uͤberzeugend dargethan, daß die roͤm Juristen mit den Benennungen possessio naturalis und civilis nicht allemahl diesel- ben Begriffe verbinden, und daß daher der Schwierigkeit nicht anders abgeholfen werden koͤnne, als wenn man diese verschie- denen Bedeutungen von einander unterscheidet. Soviel also I ) den Ausdruck naturalis possessio, anbetrift, so hat derselbe in der Sprache unserer Gesetze vorzuͤglich dreyerley Bedeutungen: 1) heißt natuͤrlicher Besitz die bloße koͤrperliche De- tention einer Sache entweder fuͤr sich, oder in sofern diese die Grundlage der eigentlichen Possession im Sinne des Civilrechts K 2 aus- ausmacht, und als Bestandtheil derselben unterschieden werden kann. In dieser Bedeutung nimmt es Paulus L. 1. pr. D. de acquir. vel amitt. poss. , wenn er sagt: possessio naturaliter tenetur ab eo, qui ei insistit. Eben die- ser Jurist sagt ferner L. 3. §. 3. D. eodem. : Solo animo non posse nos acquirere possessionem, si non antecedat naturalis possessio , d. i. wenn ich mir nicht vor allen Dingen die physische Detention der Sache, oder das physische Vermoͤgen, uͤber die Sache disponiren zu koͤnnen, zu verschaffen suche. In dieser Bedeutung sagen auch die Gesetze von demjenigen, der eine Sache civiliter besitzt, daß er auch den natuͤrlichen Besitz habe, so lange die Sache in sei- ner Gewahrsam ist. Paulus S. die Note 78. der ersten Ausgabe. bestaͤtigt dieses deutlich, wenn er sagt: Res mobiles, excepto homine Ist die Note 79. der ersten Ausgabe. , quatenus sub custodia nostra sint, hactenus possideri, id est, quatenus, si velimus, natura- lem possessionem nancisci possimus. Hierher gehoͤrt auch noch, wenn Marcian Ist die Note 81. sagt: Alienare pupillus nullam rem potest, nisi praesente tutore auctore, et ne quidem possessionem , quae est na- turalis. 2) Ist natuͤrlicher Besitz ein solcher, der auf den Na- men eines Andern ausgeuͤbt wird, und bey welchen also der Be- sitzer die Absicht nicht hat, die Sache als die seinige zu behalten, auch der Natur der Sache nach nicht haben kann. In dieser Bedeutung sagen die Gesetze von Nutzniesern, Paͤchtern, Depo- sitaren, Commodataren, und precarischen Besitzern, quod natu- raliter possideant L. 12. pr. D. de acquir. vel amitt. possess. L. 49. pr. D. eodem. L. 7. §. 11. D. Communi divid. L. 2. §. 1. D. pro herede. L. ult. §. 1. D. de precario. Endlich 3) heißt possessio naturalis eine solche Detention, welche zwar mit der Absicht, die Sache als die seinige zu behalten, verbun- den den ist, aber unter Umstaͤnden, wo die Civilgesetze diese Absicht verwerfen. Dahin gehoͤrt a ) wenn der Besitzer seiner persoͤnli- chen Verhaͤltnisse wegen keines Eigenthums faͤhig ist. Daher konnte z. B. ein Sklave bey den Roͤmern nur naturaliter besi- tzen Ist die Note 83. der ersten Ausgabe. . b ) Wenn der Grund des Besitzes von den Civilge- setzen verworfen ist. So besitzt ein Ehegatte die ihm von dem andern geschenkte Sache bey Lebzeiten des Schenkenden nur na- turaliter Ist die Note 84. der ersten Ausgabe, welcher noch beyzufuͤ- gen ist: L. 46. D. eodem. L. 1. §. 4. L. 16. D. de acquir. vel amitt. poss. L. 13. §. 1. D. de heredit. petit. , weil Schenkungen unter Ehegatten nicht gelten, so lange der schenkende Ehegatte lebt L. 1. L. 32. D. de donat. inter. vir. et uxor. . c ) Wenn die Sache an sich nicht im Commerz, d. i. keines Privateigenthums faͤhig ist. Daher kann man freye Menschen nicht anders als naturaliter besitzen L. 23. § . 2. D. de acquir. vel amitt. possess. . Bey dieser so verschiedenen Bedeutung der posses- sionis naturalis muß also jederzeit aus dem Zusammenhange der. einzelnen Gesetzstellen beurtheilet werden, in welchem Sinne diese Benennung zu nehmen sey. Eben so verschieden ist nun auch II ) die Bedeutung von possessio civilis in unsern Gesetzen. Die Roͤmischen Juristen verstehen darunter 1) die wirkliche Detention einer Sache, welche mit der Ab- sicht, dieselbe fuͤr sich zu behalten, verbunden ist, jedoch als verschieden von der Proprietaͤt betrachtet wird. Also was man possessio im eigenthuͤmlichen Sinne des Civilrechts nennt. Denn buͤrgerlich nannten die Roͤm. Juristen vorzuͤglich dasjenige, was mit dem Civilrechte uͤbereinstimmt, oder einen eigenthuͤm- lichen Sinn nach der Sprache der Gesetze hat brissonius de Verb. Signif. v. Civilis. cuperus de natura possessionis. Cap. III. pag. 28. sqq. . 2) Heißt possessio civilis die koͤrperliche Detention einer Sa- che, mit welcher nicht nur die Absicht, die Sache als die seinige K 3 zu zu behalten, verbunden ist, sondern die auch in den Gesetzen als ein solcher rechtlicher Besitz angesehen wird, daß dabey jene Absicht, sich die Sache als Eigenthuͤmer anzumassen, Statt fin- den kann. Einen solchen Civilbesitz hat der wahre Eigenthuͤmer, ferner der bonae fidei possessor, der eine des Privatergenthums faͤhige Sache durch einen zur Usucapion geeigenschafteten Titel an sich gebracht hat. Dahingegen sagen die Gesetze, daß ein Sklave nicht civiliter besitzen koͤnne L. 38. §. 7. D. de verb. obligat. L. 24. D. de acquir, vel amitt. possess. , auch besitze eine Ehefrau nach dem Civilrechte die ihr von ihrem Ehemanne geschenkte Sache nicht L. 26. pr. D. de donat. inter vir. et uxor. ; weil die Gesetze in beyden Faͤllen die Absicht des Besitzers, die Sache als die seinige zu behalten, nicht gelten lassen. Endlich 3) wird unter possessio civilis ein solches Rechtsverhaͤltniß verstanden, wo zwar die factischen Erfordernisse und Bestand- theile eines eigentlichen Besitzes fehlen, aber von den Gesetzen angenommen wird, man habe die Absicht, die Sache zu besitzen, und die Sache selbst in seiner Gewalt. So besitzt ein Herr oder Vater dasjenige civiliter, was sein Sklave, oder sein siliusfami- lias in Ruͤcksicht auf sein Peculium ( peculiari nomine ) erworben hat L. 1. §. 5. L. 3. §. 12. et L. 44. §. 1. D. de acquir. vel amitt. possess. . Nach diesen verschiedenen Bedeutungen kann nun entweder der natuͤrliche und buͤrgerliche Besitz in einem Subject vereiniget seyn, oder verschiedenen Personen zustehen. Es erhellet ferner hieraus, daß diejenigen irren, welche einen Civilbesitz blos denjenigen nennen wollen, der auf einem erwerbfaͤhigen Titel be- ruhet, und zur Verjaͤhrung geeigenschaftet ist, wie Cuper De natura possessionis P. I. Cap. III. pag. 34. sqq. einleuchtend gezeigt hat. S. 529. S. 529. Z. 6. lese nach Sklaven bis Z. 13. Entschei- dungsgrund also: mit der Absicht, durch ihn wie- der andere Dinge in seiner Gewalt zu behaupten, koͤrperlich besitzt , zugleich auch diejenigen Sachen koͤrper- lich detinire, welche der Sklave in Haͤnden hat. Dies ist der Sinn des in unserer Stelle angefuͤhrten ersten Entscheidungs- grundes. Ebend. faͤllt die Note 25 ganz weg. Ebend. Z. 14. streiche von seine bis Z. 16. beylegen will weg. S. 531. Z. 1. von Denn bis Z. 27. hatte streiche weg und lese folgendermaßen: Besonders blieb es immer noch ein Raͤthsel, wie der Usufructuar sogar ohne sein Wissen durch den Sklaven Besitz erlangen koͤnne, wenn er ihm dasjenige, was derselbe ex re fructuarii vel operis suis erwarb, als ein peculium eingegeben hatte u. , weil man doch hier weder affe- ctum tenendi noch unmittelbare physische Detention annehmen konnte, welche doch eigentlich zu dergleichen Erwerb noͤthig wa- ren ist Note 29 u. 30 der ersten Ausgabe. . S. 532. Z. 1. von Niemand bis Z. 4. gewiß streiche weg, und lese in der Folge bis Z. 16. sollten also: Um also diesen Schwierigkeiten abzuhelfen, fuͤgt Papinian noch einen andern Grund hinzu, naͤmlich den: Quod et plurimum ex iure possessio mutuetur , und will damit soviel sagen: es sey eben nicht noͤthig, gar zu aͤngstlich nachzuforschen, ob auch der Usufructuar wirklich die factischen Besitzerfordernisse habe. Denn auch ohne diese koͤnnen ihn die Gesetze fuͤr einen Besitzer halten, und ihm die Rechte desselben mittheilen, so wie im Gegentheil die Gesetze zuweilen Einem die rechtlichen Wirkungen des Besitzes entziehen, und ihn fuͤr einen Nichtbesitzer halten, wenn gleich uͤbrigens alle Erfordernisse der Possessionshandlung vorhanden sind. Ebend. ist Z. 18. nach dem Worte beygemischt . die No- te 14 hinzugekommen: Cuper Cap. V. pag. 55. K 4 Ebend. Ebend. Z. 24. von Personen bis S. 533. Z. 1. haben . streiche weg und lese: Der Sinn dieser Stelle ist folgender: Ein Sklave oder filiusfamilias kann das ihm eingeraͤ u mte Pecu- lium zwar koͤrperlich detiniren , aber solches nicht civili- ter , d. i. auf eigenen Namen, besitzen ( habere, possidere ). S. 533. Z. 11. lese von sondern bis Z. 19. mangele . folgendermassen: d. i. er muß nicht bloß nach seinen factischen Erfordernissen und Bestandtheilen beurtheilt werden, sondern er ist auch rechtlich ( iuris est ), d. i. man muß auch darauf sehen, was der Besitz fuͤr Modificationen vom Rechte leidet, und ob ihm nicht nach buͤrgerlichen Gesetzen die rechtliche Wirkung ent- zogen ist. Dies ist nun der Fall bey denen, die ein peculium profectitium besitzen. Bey solchen Personen achten die buͤrger- lichen Gesetze auf ihre eigene Absicht ( voluntatem sibi habendi ) nicht, sondern verwerfen vielmehr dieselbe. S. 534 Z. 14. von die Absicht bis S. 536. Z. 19. ent- lehnt hat . lese folgendermassen: den animum possidendi hat. Das heißt also mit andern Worten soviel: Der Besitz besteht in facto, in sofern derjenige fuͤr den Besitzer gehalten wird, welcher die wesentlichen Besitzerfordernisse fuͤr sich hat; oder derjenige nicht als Besitzer angesehen wird, bey dem diese Erfordernisse mangeln. In iure besteht hingegen der Besitz, in sofern die Ge- setze vermoͤge ihrer Machtvollkommenheit gleichsam die fehlen- den natuͤrlichen Erfordernisse des Besitzes ergaͤnzen, oder deren Nichtseyn fingiren, wo sie doch wirklich nicht mangeln. Die Gruͤnde, aus welchen die roͤmischen Gesetze sich mit der wahren factischen Beschaffenheit des Besitzes nicht begnuͤgten, sondern demselben so vieles rechtsartige beygemischt haben, sind verschieden. S. 537. Z 13. setze nach dem Wort sind die Note 20. fol- genden Inhalts: Die Gesetze bezeichnen diesen politischen Grund mit den Ausdruͤcken: Utilitatis causa receptum est; utilitate sua- dente relictum est; consultius videtur; tam ratione utilitatis, quam iurisprudentia receptum est. L. 32. §. 2. D. de acquir. vel amitt. possess. possess. L. 44. §. 1. D. eod. L. 44. §. 6. D. de Usurpat. et usu- cap. L. 3. Cod. de acquir. et retin. possess. L. 1. C. eodem. Ebendas. Z. 15. von oͤffentlichen bis Z. 25. Nr. 4. lese folgendermaßen: Sklaven, oder durch einen gemeinschaftlichen Verwalter einen Besitz haben und erhalten kann u. . 2) Daß ein Kind, dem die Gesetze uͤbrigens die zur eigenen Besitznehmung erforderliche Gemuͤthsfaͤhigkeit absprechen, den- noch guͤltig besitzen kann, wenn der Vormund fuͤr dasselbe den Besitz ergriffen hat ist Note 42. u. 43 der ersten Ausgabe. ; und daß auch Pupillen und Minderjaͤh- rige ohne ihr Wissen und Willen durch ihre Tutoren und Curatoren einen Besitz erwerben koͤnnen, wenn letztern naͤmlich die Sache absichtlich auf den Namen der erstern ergriffen haben L. 1. §. 20. D. de acquir. vel amitt. possess. . 3) Daß derjenige, welcher den Besitz mit Vernunft und Bewußtseyn ergriffen hat, wenn er auch nachher den Verstand verliert, dennoch den erworbenen Besitz auch im Zustande der Sinnlichkeit fortsetzen, und usucapiren kann ist in der ersten Ausgabe Note 44. welcher noch beyzufuͤgen ist: L. 27. D. de acquir. vel amitt. poss. In den beyden ersten Stellen wird gesagt, es sey dieses utilitate suadente angenom- men worden; allein in der letztern Stelle wird noch der Grund angefuͤhrt: quia furiosus non potest desinere animo possidere. . S. 538. streiche die Note 47. weg. S. 539. streiche in der Note 48. Z. 2. von In der bis Z. 10. am besten . weg und lese also: Man vergleiche hier vor- zuͤglich Ant. faber in Iurisprud. Papinianea Tit. XI. Princip. VIII. Illat. 26. pag. 636. S. 540. Z. 5. setze nach verliert , so lange naͤmlich noch kein Anderer Besitz davon ergriffen hat Ist die Note 50. der ersten Ausgabe, in welcher von Uebri- gens bis cap. 34. wegzustreichen, und dagegen zu setzen ist: Die Gruͤnde hiervon entwickelt sehr gut Westphal a. a. O. Man sehe auch Spangenberg im angef. Versuch §. 78. Not. p. S. 123. f. . K 5 Ebend. Ebendas Z. 6 — 9. streiche weg und lese: Mehrere hierher gehoͤrige Faͤlle findet man bey Cuper Cap. VI. pag. 63. sqq. . Ebend. faͤllt die Note 51. ganz weg. S. 541. Z. 1 — 11. streiche mit den dazu gehoͤrigen Noten ganz weg. S. 542. setze noch zur Note 56. Jedoch scheint die L. 1. §. 4. D. de acq. vel amitt. poss. entgegen zu stehen. S. Ger. noodt in Comm ad Tit. de donat. inter vir. et uxor und Cujaz in Comment. ad cit. L. 1. §. 4. de acq. poss. Tom VIII. Oper. S. 543. streiche Z. 3—9. mit der dazu gehoͤrigen Note weg. S. 549. Z. 5. von Diese bis S. 550. Z. 2. handelt . streiche weg und lese folgendermassen: Der Inbegriff derjenigen Befugnisse, die dem Besitzer blos um seines Besitzes willen zu- kommen, wird das Possessionsrecht genennt Man unterscheide das Recht des Besitzes ( ius possessio- nis ) von dem Rechte zu besitzen ( ius possidendi ). Erste- res entspringt aus dem Besitz, und setzt also einen bereits vorhandenen oder gehabten Besitz voraus. Letzteres hingegen hat den Besitz selbst zum unmittelbaren Gegenstande, und setzt immer einen rechtlichen Grund voraus, der mich zum Besitz einer Sache berechtiget. Es entspringt also aus einem ganz andern Grunde, als der gehabten Possession, und setzt solche gar nicht voraus. Es ist vielmehr mit den meisten ding- lichen Rechten verbunden. Der Eigenthuͤmer, der Erbe, der Pfandglaͤubiger, der Usufructuar sind vermoͤge ihres Rechts auch befugt, die Sache zu besitzen, die den Gegenstand ihres dinglichen Rechts ausmacht. . Hiervon wird zwar an einem andern Orte (§. 1751) gehandelt. Es ist indessen noͤthig, von den Wirkungen und Rechten des Besitzes auch hier schon in sofern zu handeln, als es zum Be- weis, daß das Possessionsrecht kein dingliches Recht sey, erfor- derlich ist. Zu den Rechten und Wirkungen des Besitzes gehoͤren z. B. folgende: 1) Der 1) Der Besitzer ist nicht schuldig, den Rechtstitel seines Be- sitzes anzugeben, wenn er seines Besitzes wegen von Jemand in Anspruch genommen wird L. 11. C. de petit. hered. Jedoch hat diese Regel ihre Aus- nahmen. S. Spangenbergs Versuch. 2. Th. §. 169. Not. i S. 246. . 2) Der Besitz befreyet in der Regel vom Beweise, und legt diese Last dem Gegner auf. Kann dieser nun den Grund seiner Klage nicht beweisen, so ist der Beklagte von der Klage loszu- sprechen, wenn er auch nichts als den Besitz fuͤr sich hat §. 4. I. de Interdict. L. 2. C. de probat. L. fin. Cod. de rei vindicat. . Denn dieser allein begruͤndet schon die rechtliche Vermuthung, daß er die Sache rechtmaͤßig besitze; es muß ihm nur keine staͤr- kere Praͤsumtion entgegenstehen Hoͤpfners Commentar §. 283 Not. 7. S. 275. . 3) Der Besitzer hat den Vorzug vor dem Nichtbesitzer, wenn beyde auf die naͤmliche Sache Anspruch machen, und einer so viel, als der andere, fuͤr sich hat. ( In pari causa melior est con- ditio possidentis L. 128. D. de Reg. iur. Man sehe jedoch Spangen- bergs Versuch 2. Th. §. 156. und Hoͤpfner §. 283. Nr. 3. . 4) Eine vorzuͤgliche Wirkung des Besitzes ist die rechtliche Moͤglichkeit der Verjaͤhrung einer solchen Sache, die man bona fide und durch einen gerechten Titel von einem Nichteigenthuͤmer an sich gebracht hat Spangenberg im angef. Versuch §. 162. . 5) Ein grosser Vortheil des Besitzes ist es ferner, daß der Besitzer die Fruͤchte der Sache, welche er bona fide als ver- meintlicher Eigenthuͤmer inne hatte, in gewissen Faͤllen lucrirt (§. 591) L. 48. pr. D. acquir. rer. dom. L. 4. §. 2. D. fin. reg. Spangenberg 2. Th. §. 163. ff. . Nicht minder legen die Gesetze 6) dem 6) dem Besitz, er sey von welcher Art er wolle, eine solche Unverletzlichkeit bey, daß er von Niemand, wenn er auch auf die Sache selbst noch so gegruͤndete Anspruͤche haben sollte, durch eigenmaͤchtige Thathandlung angegriffen und genommen werden darf L. 6. C. Unde vi. . Geschieht es aber dennoch, so ist 7) der Besitzer berechtiget, sich gegen solche widerrechtliche Besitzbeeintraͤchtigungen mit eigenthaͤtiger Privatgewalt zu ver- theidigen, und sich in seinem Besitz zu behaupten L. 3. §. 9. L. 17. D. de vi et vi arm. L. 1. C. Unde vi. . Inson- derheit aber geben auch die Gesetze 8) dem Besitzer verschiedene Rechtsmittel ( Interdicta ), derm er sich zum Behuf der Erhaltung des gestoͤrten oder Wiederer- langung des entzogenen Besitzes vor Gericht bedienen kann, und welche die besondere Eigenschaft und Wirkung haben, daß dem Besitzer auf die kuͤrzeste Art, mit Beyseitsetzung aller sonst ge- woͤhnlichen Foͤrmlichkeiten des Processes, und Verweisung aller weit aussehender Einreden zur besondern Ausfuͤhrung des Peti- toriums zum Besitz der Sache verholfen werde Spangenberg 2. Th. 2. Abschn. S. 277. . Ebendas. in der Note 81. streiche weg von In bis 1700. und setze folgendes bey: und besonders von Spangenberg in dem angefuͤhrten Versuche einer syst. Darstellung der Lehre vom Besitz. 2. Th. S. 213. ff. S. 551. Z. 2. von Ein bis Z. 18. in rem. lese folgender- massen: Hieraus laͤßt sich nun die Frage leicht entscheiden, ob die Possession ein dingliches Recht sey , oder ein solches wirke ? und diese Frage ist mit Recht zu vernei- nen S. David de l’espaul Specim. iurid. de possessione, specie- bus iuris in re non adnumeranda. Lugd. Batavor. 1784. 4. Gottl. sturm Diss. de possessione e iure in re et ad rem elimi- nanda huber c. l. §. 2. pag. 544. und walch Introduct. in Controvers. iur. civ. Sect. II. Cap. I. §. 6. pag. 117. . Denn wenn gleich der Besitz ein Retentionsrecht wirkt, wirkt, vermoͤge dessen ich mich bis zu meiner Befriedigung an die Sache, gleichsam wie an ein Pfand, halten L. 15. §. fin. D. de furt. L. 31. §. 8. D. de aedil. edicto. Spangenberg §. 166. S. 243. f. , und so lange ich den Besitz habe, die Rechte desselben gegen jeden, selbst gegen den Eigenthuͤmer behaupten, und geltend machen kann §. 30. I. de rer. divis. L. 33. D. de condict. indeb. ; so ist dennoch das Possessionsrecht darum fuͤr kein ding- liches Recht zu halten, weil die Gesetze um des blosen Besitzes willen keine actionem in rem gegen jeden Besitzer geben. S. 557. Z. 1. lese von ferner der bis Z. 2. zu folgen- dermaßen: possessorischen Rechtsmittel, naͤmlich Interdicte Uti possidetis, Utrubi und Unde vi ohne Unterschied nicht bedienen; diese kommen nur solchen Besitzern zu statten, die in eigenem Na- men besitzen, oder deren natuͤrlicher Besitz wenigstens mit einem dinglichen Recht verbunden ist, z. B. den Nutznießern und Pfand- glaͤubigern L. 4. D. Uti possidet. L. 1. §. 9. et 10. D. de vi et vi arm. L. 3. §. 13. et 14. D. eodem. galvanus de Usufructu Cap. XXXIII. pag. 461. ( edit. Tuͤbing. ) , andern nicht L. 1. §. 10. D. de vi et vi arm. L. 3. §. 8. D. Uti possidet. . Ebend. Z. 9. streiche von das bis Besitzer weg. Ebend. Z. 15. statt Zuletzt bis S. 558. Z. 1. Dies lese also: Von einem eigentlichen und wahren Besitz ist der unei- gentliche, analogische , oder Quasi-Besitz zu unter- scheiden. Ein wahrer oder eigentlicher Besitz findet nur bey koͤrperlichen Sachen Statt. S. 558. Z. 20. streiche von Gebrauche bis S. 559 Z. 9. (§. 1750) weg und lese also: physischen Vermoͤgen, ein gewis- ses Recht auszuuͤben, besteht, und dadurch erlangt wird, daß man das Recht wenigstens einmahl in der Absicht, um sich dasselbe anzumaßen, ruhig und ohne eines andern Widerspruch ausgeuͤbt hat. hat Hoͤpfners Commentar uͤber die Institutionen. §. 282. S. 269. ff. . Bey einer solchen Quasi-Possession werden da- her immer gewisse Ausuͤbungs- oder Gebrauchs-Handlungen in Beziehung auf ein Recht vorausgesetzt, welche ein anderer, der dabey interessirt ist, ruhig hat geschehen lassen; z. B. daß ich auf des Andern Grundstuͤcke mit dessen Wissen und ohne Wi- derspruch die Durchfarth exercirt; oder in der Meinung, daß mir das Zehendrecht zustehe, ohne Widerspruch wirklich die Ze- henden erhoben habe. Daher koͤnnen nur eigentlich solche Ar- ten von Rechten Gegenstaͤnde der Quasi-Possession seyn, welche zu einer fortwirkenden Ausuͤbung durch oͤftere Gebrauchs. handlungen geeigenschaftet sind, und zwar nicht nur dingliche Sachenrechte , vorzuͤglich Servituten , sondern auch Be- fugnisse aus dem Personenrechte , z. E. man kann in der Quasi-Possession der vaͤterlichen Gewalt, der Filiation, des Buͤr- gerstandes, oder des ehelichen Zustandes seyn Spangenbergs Versuch 1. Th. §. 101. ff. S. 153. ff. . Dahingegen laͤßt sich an persoͤnlichen Sachenrechten , welche sich ledig- lich auf Erfuͤllung individueller Verbindlichkeiten gewisser Personen beziehen, der Natur der Sache nach keine eigentliche Quasi-Pos- session denken Spangenberg a. a. O. §. 104. . Endlich ist noch zu bemerken, daß bey der Ausuͤbung dinglicher Rechte, und zwar vermoͤge eines und des naͤmlichen Rechtsgrundes in verschiedener Ruͤcksicht Possession und Quasi-Possession , zugleich Statt haben, und erstere ein natuͤrlicher , letztere ein Civilbesitz seyn koͤnne. So z. B. uͤbt der Usufructuar durch koͤrperliche Detention der Sache selbst, an welcher ihm das Nutznießungsrecht zusteht, ei- nen wahren eigentlichen Besitz aus. Allein dieser ist nur ein natuͤrlicher Besitz , weil er die Sache auf eines Andern Namen besitzt L. 12. pr. L. 49. pr. D. de acquir. vel amitt. possess. L. 6. §. 2. D. de precar. L. 5. §. 1. D. ad exhib. L. 10. §. ult. D. de acquir. rer. dom. . Durch Ausuͤbung seines Nutznießungs- rechts rechts aber giebt er eine Quasi-Possession zu erkennen, und diese ist ein Civilbesitz , weil er sie im eigenen Namen aus- uͤbt L. 23. §. 2. D. Ex quib. caus. major. L. 10. C. de acquir. et ret. possess. fleck Hermenevt. Tit. Pandect. de acquir. vel amitt possess. Specim I. Cap III. Sect. III. §. 2. pag. 41. sq. und Spangenberg 1. Th. §. 105. . Ebend. setze zur Note 17. noch folgendes: Diesem Verbote kann auch Niemand durch Vertrag dergestalt entsagen, daß der andere dadurch ein Recht erhielte, Selbsthuͤlfe, als ein erlaubtes Mittel, gegen den Schuldner ausuͤben zu koͤnnen, wenn sich die- ser widersetzt. Strubens rechtliche Bedenken 2. Th. Bed. 32. S. 560. setze zur Note 20. noch bey: Webers Reflexio- nen zur Befoͤrderung einer gruͤndlichen Theorie vom heutigen Ge- brauch des roͤm. Rechts. §. 17. Danz Grundsaͤtze des gemei- nen ordentlichen buͤrgerl. Processes §. 5. Mehrere Rechtsgelehr- ten wollen zwar den heutigen Gebrauch der oben angefuͤhrten Strafen der Selbsthuͤlfe laͤugnen; z. B. claproth Diss. de non usu decreti D. Marci, et poenae privationis in viam facti statutae. Goett. 1757. hommel Rhapsod. quaest. for. Vol. V. Obs 623. pag. 123. sqq. kind Quaestion. for. Tom. I. Cap. 76. Titt- mann in den Grundlinien der Strafrechtswissenschaft §. 216. Not. c. S. 165. Allein neuere Beyspiele beweisen das Gegen- theil. Man sehe Reuß Staatskanzley Th. 22. S. 349. Mal- blanks Anleitung zur Kenntniß der teutschen Reichs- und Pro- vinzial-Gerichts- und Kanzleyverfassung 4. Th. §. 46. S. 159. Not. b. reinharth select. Observat. ad Christinaei Decisiones. Vol. III. Obs. 9. et Vol IV. Obs. 39. leyser Meditat. ad Pand. Vol. VII. Specim. DVII. Medit. 1. et 2. und tafinger Institut. iurisprud. cameral. §. 562. Nachricht des Verlegers . Denjenigen, welchen die Abaͤnderung der Zusaͤtze und Berichtigungen zu laͤstig seyn sollte, steht auch die neue Aus- gabe des ersten und zweyten Bandes dieses Commentars wieder fuͤr den vorigen Praͤnumerationspreiß gegen baare Zahlung à 1 fl. 48 kr. zu Diensten. Die Veraͤnderungen, vorzuͤglich in diesem zweyten Bande, waren zu viel und zu mancherley, als daß man alle in diese Zusaͤtze haͤtte auf- nehmen koͤnnen, sonst haͤtte die Haͤlfte dieses Bandes abge- druckt werden muͤssen.