Die Postgeheimnisse oder die hauptsaͤchlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden . Inhalt . 1. E inleitung . Nuͤtzlichkeit des Postwesens . a. Klagen uͤber dasselbe. b. Allgemeine Anweisung, Verdruͤßlichkeiten 2. V om Reisen mit der ordinaͤ¬ ren Post . a. Von Bezahlung des Passagiergeldes. b. Von der Ueberfracht. c. — Trinkgeldern. d. — der Bagage des Reisenden. 3. Vom Reisen mit Extrapost . a. Wie viel Extrapostpferde man nehmen muͤsse. b. Von Extrapostwagenkutschen, oder Chai¬ sen ꝛc. c. Warum man Wartegeld bezahlen muß. 4. Von Versendungen mit der Post . a.Vom Frankiren der Briefe; wo es noͤthig und wenn es nicht erforderlich ist. b. Ueber den Preis des Briefporto's. c. Von der Taxe der doppelten Briefe, der gerichtlichen Schriften, Manuscripte u. dergl. d. Von ankommenden Briefen, oder was man beim Empfange der Briefe beob¬ achten muß. e. Wie man mit Briefen, welche man nicht einloͤsen will, zu verfahren hat. 5. Regeln bei Versendungen der Gelder und Packete mit der Post . a. Wie man Geld in Briefe, Packete, Beu¬ tel, Faͤßer u. dergl. einpacken und ver¬ wahren muͤsse. b. Vom richtigen Zeichnen der Packete. c. Was beim Empfange der Geldbriefe und Packete zu beobachten. d. Wie man sich zu verhalten hat, wenn unsre Sachen auf der Post verlohren, oder beschaͤdigt sind. Die Postgeheimnisse oder die hauptsaͤchlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden . Leipzig , 1803 . Einleitung. D as Postwesen ist gegenwaͤrtig eine so ausgebrei¬ tete und weitgreiffende Anstalt, welche uͤberall ohne Zweifel die bequemste und wohlfeilste Gelegenheit, etwas zu versenden und Reisen anzu¬ stellen , darbietet, daß nicht leicht ein Mensch, der mit andern Menschen in Verbindung steht, dessel¬ ben entbehren kann, oder sich eines andern Mit¬ tels zu jener Absicht bedienen wird. Es ist unstrei¬ tig eine der nuͤtzlichsten Erfindungen und wohlthaͤ¬ tigsten Einrichtungen. Die Post verschaft nicht nur dem Handel- und Gewerbetreibenden Publiko taͤglich Vortheile und giebt vielen tausend Menschen Unterhalt; sondern sie dienet auch hoͤhern Zwecken fuͤr die ganze Menschheit. Das Postwesen ist, seit seiner Einrichtung, ein vorzuͤgliches Mittel gewe¬ sen, unsre jetzige Kultur befoͤrdern, Wissenschaften und Aufklaͤrung ausbreiten zu helfen, indem es taͤg¬ lich den Gelehrten diente, Entdeckungen mitzuthei¬ len und dem Genius der Humanitaͤt den Sieg vorzubereiten. — Dennoch wird diese Anstalt von einem großen Theile des Publikums, selbst von solchen Leuten, denen sie taͤglich Nutzen verschaft, nicht gehoͤrig ge¬ schaͤtzt und geachtet. Wenigstens giebt man sich nicht uͤberall Muͤhe genug, die Einrichtungen, wel¬ che im Allgemeinen und in den verschiedenen Laͤn¬ dern besonders, bei dem Postwesen gemacht sind, und wodurch dessen Betrieb und Bestand erhalten wird, kennen zu lernen und zu beobachten. Dage¬ gen hoͤrt man fast taͤglich Klagen und Be¬ schwerden uͤber das Postwesen und uͤber Postbediente; daher entstehen so viele Verdruͤßlich¬ keiten, Zaͤnkereien und Streitigkeiten zwischen den Postofficianten und den Reisenden und denen, wel¬ che mit der Post etwas versenden, oder empfan¬ gen. Aus Unkunde des Postmechanismus entsteht nicht selten Verdruß und Verlust. Ich glaube daher ein nicht unnuͤtzes Geschaͤft zu uͤbernehmen, wenn ich mich bemuͤhe, hier einige Regeln und Nachrichten mitzutheilen , welche man befolgen muß , um Verdruß und Verlust bei der Post zu vermeiden . — Diese Regeln sollen und koͤnnen jedoch nur all¬ gemein seyn, und ich kann dabei natuͤrlich nicht auf die eigenthuͤmlichen Posteinrichtungen irgend ei¬ nes Staats, oder eiues Orts, besonders Ruͤcksicht nehmen. Da jedoch die Einrichtungen bei dem Postwesen, so wie es gegenwaͤrtig in Europa be¬ schaffen ist, im Wesentlichen große Aehnlichkeit ha¬ ben; so wird man sich mit der Befolgung dieser Anweisungen so ziemlich durch alle Laͤnder, wo Po¬ sten sind und wo man sich derselben bedienen will, aushelfen koͤnnen. Fuͤr Leute, welche von Natur nicht zu Zaͤnke¬ reien geneigt sind und die sich alles, was man von ihnen fordert, gefallen lassen und ohne Wi¬ derrede thun und geben, was man verlangt, oder welche die Gabe besitzen, sich mit andern uͤber vor¬ kommende Zweifel und Mißverstaͤndniße auf eine leichte Art zu vereinigen, bedarf es dieser Regeln groͤßtentheils nicht. Allein solcher Menschen giebt es nicht viel und man kann es nicht fordern, daß alle, welche mit der Post reisen, oder etwas ver¬ senden und empfangen, bei vorkommenden Zwei¬ feln, sich, ohne Aufklaͤrung deshalben zu erhalten, beruhigen sollen, zumal man zugeben muß, daß sowohl von Seiten der Postofficianten, als von Seiten der Reisenden und Versender, Irrthuͤmer veranlaßt und begangen werden koͤnnen. — Je¬ doch muß ich gleich vorlaͤufig, als eine Hauptregel festsetzen, daß man sich, wie schon Moral und Lebensklugheit heischen, uͤberall bemuͤhen muͤsse, scheinbare Unbilligkeiten zu ertragen und sich zu be¬ ruhigen, wenn man angenehm leben, mithin auch friedlicher und schiedlicher mit der Post Verkehr ha¬ ben will. Denn jede anscheinende Unbilligkeit so¬ gleich auf der Stelle raͤchen und ausfechten zu wol¬ len und uͤber jeden, in diesem Fache uns auf¬ stoßenden Zweifel augenblicklich von dem Postbe¬ dienten genugthuende Aufklaͤrung zu verlangen, fuͤhrt gewoͤhnlich zu noch groͤßern Unannehmlichkei¬ ten und Verdrießlichkeiten. Statt dessen ist es besser und zweckmaͤßiger, in allen solchen Faͤllen, wo man sich bei der Post be¬ teidigt, oder bevortheilt glaubt, sich nicht mit den Officianten in muͤndliche Discussionen einzulassen, wenn man nehmlich das Recht nicht offenbar auf der Seite hat und der Irrthum klar am Tage liegt, sondern uusre Beschwerden schriftlich aufzu¬ setzen und sie entweder dem Postdirectorio des Lan¬ des, oder der Regierung selbst zu uͤbergeben. Von diesen Behoͤrden wird sicherlich Aufklaͤrung des Vor¬ falls und Genugthuung erfolgen und mehr kann man mit Billigkeit nicht verlangen. Es schadet nichts, wenn eine solche Erklaͤrung, oder Genug¬ thung, nicht augenblicklich auf der Stelle gegeben wird, sondern erst mit der Zeit erfolgt. Man hat denn doch dadurch schon so viel erlangt, daß man Verdruß und Aerger vermieden hat, welches fuͤr die Gesundheit und Zufriedenheit kein geringer Ge¬ winn ist. Die Oberpostaͤmter und Landesregierun¬ gen sind denn doch verbunden, die angebrachten Beschwerden gehoͤrig zu untersuchen und zu ent¬ scheiden, welches auch von denselben sicher mit groͤßerm Nachdruck und Erfolge geschieht, als von einem Individuo durch Zank mit dem Postbedien¬ ten. Falls aber auch auf diesem Wege nichts aus¬ zurichten waͤre (wie leider bisweilen der Fall seyn kann) so bleibt freilich nichts uͤbrig, wenn man nicht weiter oberrichterliche Huͤlfe suchen will, als vorlaͤufig die Beschwerden dem Publikum selbst zur Beurtheilung und Nachachtung vorzulegen. — Ueberhaupt muß man jedoch in allen Faͤllen, wo wir Beschwerden gegen die Post zu haben glauben, bedenken, daß der Postofficiant nach Vor¬ schrift und Instruction handeln muß und daß er es nicht leicht wagen werde, gegen Vorschrift und In¬ struction zu verfahren und dadurch Brodt und Ehre aufs Spiel zu setzen. Handelt er nach seiner Instruction; so faͤllt unsre Beschwerde gegen ihn von selbst weg und wir muͤssen es uns schon gefallen lassen, uns nach den Einrichtungen zu bequemen, welche an diesem Orte in Absicht des Postwesens gemacht sind, wenn wir nicht gegen diese selbst zu Felde ziehen koͤnnen. Handelt er aber pflichtwidrig; so ist es desto besser, unsre Beschwerden vor seine Obern zu bringen, als sich mit ihm in Zaͤnkerei einzulassen. Es ist uͤber dieß bekannt, daß in den meisten Laͤndern die Ge¬ setze in dieser Hinsicht ziemlich bestimmt sind und daß nicht leicht eine Regierung mit ihren Bedienten durch die Finger sehen, sondern dem Reisenden und Correspondenten volle Gerechtigkeit widerfah¬ ren lassen werde. In manchen Laͤndern wird der herrschaftliche Bediente, der mit Fremden in Colli¬ sion geraͤth, nur zu strenge behandelt und der Fremde oft zu sehr beguͤnstigt. — Ich will nun erstlich Regeln vortragen, wel¬ che man beim Reisen mit der Post beobach¬ tem muß, und alsdann zweitens Anweisungen, welche bei Versendungen und beim Em¬ pfange von Sachen mit der Post anwend¬ bar sind. Vom Reisen mit der Post. W enn man mit der ordinaͤren Post ver¬ reisen will; so wird es nothwendig seyn, sich zu erkundigen, an welchem Tage und zu welcher Ta¬ geszeit und Stunde die Post nach dem Orte, wo¬ hin man zu reisen gedenkt, abgehet. Dieses wird man leicht aus dem Kalender oder aus der soge¬ nannten Posttabelle des Orts oder Landes, erfah¬ ren koͤnnen. Laͤcherlich genug ist es, aber der Fall tritt doch haͤufig ein, daß es Leute giebt, welche sich einbilden, daß sobald sie sich im Posthause zu einer Reise melden, oder einen Brief abgeben, auch gleich eine Post an den Ort, wohin sie zu reisen, oder den Brief zu schicken wuͤnschen, abgehe, oder abgehen muͤsse. Solche Leute giebt es nicht nur in den sogenannten niedrigen, sondern auch in den hoͤhern Staͤnden. Und daher kann man schon ab¬ nehmen, daß die Einrichtungen des Postwesens noch nicht so allgemein bekannt sind, als sie es verdienen und daß die Muͤhe, sie bekannter zu ma¬ chen nicht unnuͤtz, sondern verdienstlich sei. — Hat man den Tag der Abreise festgesetzt; so verfuͤgt man sich nach dem Posthause des Tages, oder doch wenigstens einige Stunden vorher, und giebt daselbst dem Postofficianten zu erkennen; daß man wuͤnsche, nach jenem Orte mit der ordinaͤ¬ ren Post zu reisen, und man bittet um einen Platz auf dem Wagen mit der Frage: wie viel da¬ fuͤr bezahlt werden muͤsse? — Hierauf pflegt dann von dem Postbedienten die Frage zu geschehen: ob man mit , oder ohne Bagage (mit einem Kof¬ fer, oder Gepaͤcke u. d. gl. oder ohne dergleichen) reise? Diese Frage ist deshalben nothwendig, weil die Passagiertaxe fuͤr Personen, welche Koffer, oder anderes Gepaͤck, mit sich nehmen, natuͤrlicher Weise hoͤher ist, als fuͤr solche, die ohne Bagage reisen. So zahlt z. B. auf den Preußischen Posten eine Person mit Bagage fuͤr die Meile 6 gute Groschen, ohne Bagage nur 4 Ggr. — Hat man sich hier¬ uͤber erklaͤrt; so fordert der Postofficiant das Post¬ geld. Wenn man nun die Meilenzahl nach dem Orte, wohin man will, weiß; so wird man leicht selbst berechnen koͤnnen, ob seine Forderung richtig, oder falsch ist. Es ist groͤßtentheils uͤberall gebraͤuch¬ lich, daß dieses Postgeld sogleich erlegt werde. Man thut also wohl, wenn man sich mit Landes¬ muͤnze versiehet und zwar in nicht zu kleinen Sor¬ ten, denn der Postbediente ist nicht verbunden, auslaͤndisches Geld zu nehmen und das Nachzaͤhlen in zu geringen Muͤnzsorten wuͤrde ihm zu viel von seiner aͤusserst eingeschraͤnkten Zeit rauben. Alsdann kann man sich erkundigen, den wie vielsten Platz man auf dem Postwagen bekommen werde und um welche Zeit man sich zur Abfahrt einfinden muͤsse. — Bei einigen Postaͤmtern erhaͤlt man einen Zet¬ tel, oder Schein, worauf bemerkt ist, daß man den, oder jenen Platz auf dieser, oder jener Post bezahlt habe. Wo solche Zetteln nicht gebraͤuchlich sind, da werden doch die Reisenden, so wie sie sich melden, nach der Reihe, angeschrieben und hier¬ nach wird bei der Abfahrt jedem sein Platz ange¬ wiesen. Die Plaͤtze auf einem Postwagen haben dadurch vor einander Vorzuͤge, daß einige hinten, andre vorn unter dem Verdecke, andere gar außer dem Verdecke, und noch andre grade auf der Achse, wo man die Stoͤße des Wagens am heftigsten em¬ pfindet, sind. Die besten Stellen werden gewoͤhn¬ lich in der Mitte seyn. Es wird vergeblich seyn, einen andern Platz, als den man der Ordnung nach, wie man sich gemeldet hat, erhalten muß, zu verlangen, denn die Postbedienten richten sich hier¬ bei nach der Regel der Mahlmuͤller, welche sagt: wer zuerst koͤmmt, der mahlt zuerst, und sie koͤnnen von dieser Ordnung nicht abgehen, weil sie sonst andern mitreisenden Passagieren Unrecht thun und diese sich solches nicht gefallen lassen, sondern sich dagegen beschweren wuͤrden. Auch wird es vergeb¬ lich seyn, von dem geforderten Postgelde etwas ab¬ ziehen zu wollen, denn der Postofficiant kann da¬ von, weil es taxmaͤßig ist und er es nach der Taxe in Rechnung bringen muß, nichts erlassen. Nur in dem Falle, wenn man sogleich guͤltige Beweise des Unvermoͤgens, oder Armuth beibrin¬ gen koͤnnte, wuͤrde man durch bescheidene Vorstel¬ lungen versuchen duͤrfen, einen Nachlaß an dem Passagiergelde zu erhalten. Eigentlich kann jedoch ein solcher Nachlaß von keinem Postofficianten, als auf besondern Befehl seiner Vorgesetzten, oder des Landesherrn, noch weniger kann von ihm gaͤnzliche Postfreiheit ohne besondre Anweisung der Herr¬ schaft bewilligt werden. Denn bei allen Posten ist es natuͤrlicher Weise allgemeines Prinzip, daß jeder, der mit der Post reiset und alles, was mit der Post versandt wird, bezahlen muß, wovon kein Offi¬ ciant, ohne besondre Verfuͤgung seiner Obern, ab¬ gehen darf. Die Postmeister sind nicht Eigenthuͤ¬ mer, sondern nur Verwalter der Posten, mithin verpflichtet, alle Einkuͤnfte nach der vorgeschriebe¬ nen Taxe zu berechnen. Post- oder Portofreiheit, oder Befreiung von Bezahlung des Postgeldes kann nur vom Landesherrn ertheilt werden und erstreckt sich nie weiter, als in dem Maaße, in welchem sie ausdruͤcklich bewilligt ist. Solche Portobefreiung pflegt nur gewissen Personen wegen ihrer gemein nuͤtzigen Unternehmungen, oder fuͤr bestimmte Ge schaͤfte ertheilt zu werden. Will man auf der Reise mit der ordinaͤren Post Bagage mitnehmen; so muß man sich er¬ kundigen, wie viele Pfunde man frei mit sich fuͤh¬ ren duͤrfe? — Da nun auf einigen Posten einem Passagiere, der das volle Postgeld bezahlt, 50, auf andern Posten weniger, auf einigen andern hinge¬ gen mehr, nehmlich etwa 60 bis 70 Pfund freige¬ lassen werden; so wird jeder Passagier, der die Schwere seines Koffers, oder seiner Bagage weiß, selbst ausrechnen koͤnnen, fuͤr wie viel Pfund er noch besonders bezahlen muͤsse. Dieses Ueberge¬ wicht, welches ein Reisender auf der ordinaͤren Post, ausser der bewilligten Pfundezahl, mit sich fuͤhrt, heißt in der Postsprache: Ueberfracht und auch das dafuͤr zu erlegende Geld selbst wird Ueberfracht genannt. Fast bei allen Posten wird es jedoch mit dieser Ueberfracht nicht zum strengsten genommen. Theils wird auf einige Pfunde, wenn es die Um¬ staͤnde gestatten, nicht geachtet, theils wird auch die Ueberfracht selbst bei den meisten Posten nur nach der geringern Victualien- und Buͤchertaxe, welche gewoͤhnlich ¼ oder 1/3 geringer ist, als die Taxe fuͤr andre Waaren, genommen und bezahlt. Wenn nun ein Passagier die Pfundezahl seiner Ueber¬ fracht weiß und die Taxe, oder wieviel fuͤr 1 Pfund bis an seinen Bestimmungsort, oder nach der Sta¬ tion, wohin er das Postgeld zahlt, gegeben werden muß; so wird er auch leicht selbst berechnen koͤn¬ nen, wie viel Ueberfracht er noch bezahlen muͤsse und es ist rathsam, solches, sobald es gefordert wird, ohne Anstand zu erlegen. Der Postbediente ist verpflichtet, die Bagage der Passagiere waͤgen zu lassen und fuͤr die Ueberfracht Bezahlung einzufor¬ dern und in Rechnung zu bringen, und da er so¬ wohl, als der Postwagenmeister, welcher das Waͤ¬ gen verrichtet, beeidigte Staatsdiener sind, welche nach ihrer Instruction verfahren muͤssen; so wird es vergeblich seyn, wenn ein Passagier von der Ueberfracht etwas abdingen, oder sie sogar verwei¬ gern wollte. Der Postbediente, welcher hierbei seine Pflicht vernachlaͤssigt, steht in Gefahr, daß eine folgende Poststation die Bagage der Passa¬ giere nachwaͤgt, und er also wenigstens aus seiner Tasche ersetzen muͤsse, was er zu wenig berechnet hat. Das Waͤgen der Bagage der Passagiere, so wie uͤberhaupt aller auf dem Postwagen befindli¬ chen Paͤckereien, ist schon deshalben nothwendig, weil die Post nur mit einer bestimmten Pfundezahl nach Maßgabe der Pferdezahl und nach Beschaffen¬ heit des Wagens und des Weges, belastet wer¬ den darf. Bemerkt ein Passagier, daß ihm zu viel Ue¬ berfracht abgefordert wird; so kann er daruͤber Vorstellungen thun und bitten, daß seine Bagage in seiner Gegenwart gewogen werde. Will man sich dazu nicht verstehen; so bleibt dem Passagier das Mittel offen, seine Bagage auf der folgenden Poststation, oder an dem Orte, wo er die Post verlaͤßt, nachwaͤgen zu lassen und daselbst heraus zu fordern, was er anfangs zu viel bezahlt hat. Wird ihm dieß auch hier verweigert, dann ist frei¬ lich nichts uͤbrig, als den Vorfall dem Oberpost¬ amte, oder der Landesregierung schriftlich anzuzei¬ gen, wobei jedoch, wie sich von selbst versteht, er¬ forderlich ist, daß man die Bagage in Gegenwart von Zeugen genau gewogen habe, und man kann alsdann versichert seyn, daß rechtliche Genugthuung erfolgen werde. Kommt es endlich zur Abfahrt des Postwa¬ gens; so muß man sich zeitig gehoͤrig eingefunden haben, damit die Post nicht zu warten brauche, wobei man sonst Gefahr laͤuft, daß die Post, wenn man uns vergeblich erwartet und gesucht hat, ab¬ faͤhrt. In diesem Falle bleibe dem Passagier nichts uͤbrig, als der Post sogleich nachzueilen, wenn er noch Hofnung hat, sie einholen zu koͤnnen, oder falls dieß nicht mehr moͤglich waͤre, bis zum naͤch¬ sten Posttage zu warten, wobei man jedoch Gefahr laͤuft, das Passagiergeld noch einmal bezahlen zu muͤssen, welches auch nicht unbillig ist, wenn ent¬ weder bei dieser. Post ein anderer Reisender abge¬ wiesen wurde, weil die Plaͤtze schon besetzt waren, oder weil bei der kuͤnftigen ein anderer Passagier auf unsern Platz angenommen werden konnte. Denn natuͤrlicher Weise kann auf einen Postwa¬ gen nur eine bestimmte Anzahl Reisender, so viel nehmlich Platz und Gewicht verstatten, angenom¬ men werden. Ehe man jedoch abfaͤhrt, muß man sich noch mit den sogenannten Postgehuͤlfen und dienstbaren Geistern, als da sind der Kofferschieber, welcher unsre Bagage aus unsrer Wohuung nach dem Post¬ hause geholt hat, und der Wagenmeister, welcher die Bagage packt, die Sitze auf dem Wagen an¬ weiset und die Treppe zum Aufsteigen an den Wa¬ gen setzt, abfinden. Wenn man grade nicht weiß, 2 wie viel man einem solchen Manne geben muß; so kann man ihm sicher 2 Ggr. bieten und froh seyn, wenn man damit loskoͤmmt. Gewoͤhnlich erhaͤlt der Kofferschieber nach Maaßgabe der Entfernung, woher er die Bagage geholt hat, 2, 3, 4 auch 6 Ggr. der Wagenmeister 2 und der Mann an der Treppe 1 Ggr. Wo mehrere dieser Chargen in einer Person vereinigt sind, da steht es um den Geldbeutel des Reisenden desto besser. Weil bei den Postaͤmtern einmal Leute gehalten werden, um die Bagage der Reisenden zur gehoͤrigen Zeit herbei zu holen und diese Leute von diesem Geschaͤft le¬ ben muͤssen: so wird es nicht fuͤglich erlaubt seyn, die Sachen durch eigene Leute nach der Post zu schicken, welches auch schon deswegen nicht rath¬ sam ist, weil man selten den rechten Zeitpunkt treffen und entweder zu fruͤh oder zu spaͤt damit kommen wuͤrde. Besser ist es also, wenn man auch hierbei dem einmal eingefuͤhrten Gebrauche folgt, wodurch unsre Bagage zugleich der Aufsicht dieser Postbediente in Verwahrung gegeben wird, wenn gleich die Ausgaben dadurch sich etwas ver¬ mehren. — Ueberhaupt will ich jedem Reisenden den Rath geben, die Reisekosten nicht zu genau vorher zu bestimmen und festzusetzen. Denn ob gleich bei den Posten alles seine bestimmte Taxe hat; so koͤnnen beim Reisen doch Faͤlle eintreten, wo die Nebenausgaben sich nicht vorher genau be¬ stimmen lassen. Es hieß ja schon lange im Sprich¬ worte: Wer mit der Post reiset, Muß eines Lasttraͤgers Ruͤcken und eines Fuͤrsten Beutel haben, weil das Fahren mit der Post nicht nur wegen der in den meisten Laͤndern uͤblichen unbequemen Post¬ wagen und schlechten Wegen, worauf es gewaltige Ribben- und Ruͤckenstoͤße setzt, sehr unbequem, son¬ dern auch gewoͤhnlich mit mehr Kosten verknuͤpft ist, als man sich einbildet, denn ausser dem tax¬ maͤßigen Passagiergelde, belaufen sich die Ausga¬ ben an Trinkgeldern fuͤr Wagenmeister, Kofferschie¬ ber, Postillons ꝛc. wohl eben so hoch, die Zeh¬ rungskosten, wozu man oft durch die Reisegesell¬ schaft veranlaßt wird, ungerechnet. Jedoch ist die ordinaͤre Post noch immer die wohlfeilste Art zu reisen und zugleich mit obiger Einschraͤnkung die bequemste. Denn schwerlich wird man auf eine andre Weise, weder mit einem Miethpferde, noch mit einer Lohnkutsche, die Meile mit 6 bis 8 Ggr. bestreiten koͤnnen. Vor der Abfahrt ist noch eins zu beobachten und zwar noch eine wichtige Angelegenheit! Jedem Passagier ist anzurathen, daß er selbst zusehe, nicht nur, wohin und wie man seinen Koffer gesetzt und befestigt habe, sondern auch wo seine uͤbrigen Sa¬ chen auf dem Wagen geblieben sind. — Nach den gemeinen Rechten sollte zwar die Post fuͤr die Si¬ cherheit der Bagage der Reisenden bei den ordinaͤ¬ ren Posten haften, da sie fuͤr den Transport, mit¬ hin auch fuͤr die Aufsicht bezahlt wird; allein in den meisten Laͤndern hat man zu verordnen beliebt, daß die mit den Posten Reisenden uͤber ihre Ba¬ gage selbst wachen muͤssen und daß also denselben im Fall eines Verlustes, nichts verguͤtet werden soll, besonders wenn kein Schaffner oder Con¬ ducteur auf dem Postwagen ist, dem die Verwah¬ rung der Sachen ausdruͤcklich aufgetragen wird. Wo eine solche Verordnung ist, da wird ein Passa¬ gier, dem der Koffer vom Postwagen verlohren geht, entweder ganz vergeblich den Schutz der Ge¬ rechtigkeit anflehen, oder doch das Ende seiner Klage nicht ohne Verdruß und Schaden erleben. Anzurathen ist es also dem Reisenden, daß er auf der Reise so oft, als er kann, sich nach seinen Sachen umsehe und solche, wo es noͤthig scheint sichern laͤßt, ja es ist sogar rathsam, daß man selbst Stricke oder Ketten an die Koffer gebe, um sie damit befestigen zu lassen. Wird jedoch die Bagage von Seiten der Post ausdruͤcklich in Ver¬ wahrung genommen, oder auf deren Veranlassung auf einen Postbeiwagen gepackt; so kann man mit allem Fug, wenn etwas verlohren geht, auf Er¬ stattung des Werths dringen, welche denn auch, nach gehoͤriger Untersuchung und Entscheidung, nicht entstehen kann. Koͤmmt man auf der Reise zu einer andern Poststation, wo die Pferde gewechselt werden; so hat man sich mit dem Postillon, der bis dahin gefahren hat, abzufinden, indem man ihm ein Trinkgeld reichen muß, welches derselbe mit einem gewissen Rechte fordert, und welches gewoͤhnlich auf eine Station von 2 bis 3 Meilen in 2 Ggr. besteht. Ausser diesem soll zwar der Postillon zu seiner Zehrung nichts verlangen, allein es geht ge¬ woͤhnlich so rein nicht ab, und die Reisenden wer¬ den nicht immer umhin koͤnnen, ihm vor einem Wirthshause, wo er etwa anhaͤlt, einen Trunk rei¬ chen zu lassen. In einigen Laͤndern ist jedoch die lobenswerthe Einrichtung, daß die Reisenden alle diese kleinen Nebenausgaben an Trinkgeldern fuͤr Postillions u. dergl. gleich bei dem Postamte tax¬ maͤßig berichtigen koͤnnen, so daß ihnen auf der Reise weiter nichts abgefordert werden darf. — Auf einer solchen Wechselstation wird es auch rathsam seyn, sich gleich bei der Ankunft zu erkun¬ digen, wie lange die Post sich daselbst aufhalten werde, damit man sich in Absicht der Geschaͤfte, welche man an diesem Orte etwa zu verrichten hat, oder wegen der Ruhe, der man sich uͤberlassen, oder wegen der Erfrischung, welche man zu sich nehmen will, darnach einrichten koͤnne, um gegen die Zeit der Abfahrt wieder gehoͤrig bereit zu seyn. Ist man endlich an den Ort der Bestimmung gekommen; so muß man nicht fruͤher das Post¬ haus verlassen, ehe man nicht seinen Koffer und andere Sachen mitnehmen kann, weil sonst leicht eine Verwechselung vorgehen, oder ein Fremder sich unsre Sachen zueignen und mit fortnehmen koͤnnte, welches lediglich uns zur Last fallen wuͤrde. Ausser dem Koffer noch viele andere kleinen Packete, Schachteln und dergl. auf der Post bei sich zu fuͤh¬ ren ist nicht rathsam, theils weil diese leicht be¬ schaͤdigt und nicht gut verwahrt werden koͤnnen, theils auch weil sie gewoͤhnlich dem Reisenden selbst zur Last sind. Vom Reisen mit Extra-Post. E xtra-Post ist dadurch von ordinaͤren Posten verschieden, daß wie letztere immer an ge¬ wissen Tagen und in bestimmter Zeit, es moͤgen sich Reisende dazu angefunden haben, oder nicht, abgehen und ankommen, erstere alsdann nur faͤhrt, wenn es von Reisenden besonders verlangt wird und die dabei erforderlichen Kosten von denselben bezahlt werden. Ordinaͤre Posten gehen auf Kosten der Landesherren; sie muͤssen immer zu der einmal bestimmten Zeit abgefertigt werden, auch wenn ein¬ mal kein Passagier sich dazu eingefunden haͤtte, oder sonst keine Ladung, auch nicht einmal ein Brief, vorhanden waͤre. Die dabei erforderlichen, einmal festgesetzten Kosten werden aus der Postkasse be¬ stritten. Extra-Posten gehen aber blos auf Ver¬ langen und zur Bequemlichkeit einzelner Reisenden. Die Postkasse hat gewoͤhnlich davon keine Ein¬ kuͤnfte. Das Extra-Postwesen ist lediglich eine be¬ sondere Polizei-Einrichtung eines Landes, worin schon ordinaͤre Posten sind, wodurch Reisende, wel¬ che mit den ordinaͤren Posten nicht reisen wollen und koͤnnen, auf eine postmaͤßige Art, von Sta¬ tion zu Station, durch die, fuͤr ordinaͤre Posten bestimmten Pferde und Postillons, unter der Di¬ rection der Postmeister, fuͤr ein landesherrlich be¬ stimmtes Fuhrlohn und fuͤr festgesetzte Gebuͤhren, fortgeschaft werden. Blos zur Bequemlichkeit sol¬ cher Reisenden ist angeordnet, daß die Posthalter, wenn sich Reisende um Extra-Post melden, an¬ spannen lassen und sie in bestimmter Zeitfrist von einer Poststation zur andern bringen lassen muͤssen. Solche Reisende haben nun entweder eigene Wa¬ gen, oder in deren Ermangelung muͤssen die Posthalter ihnen Wagen fuͤr bestimmte Gebuͤhren leihen. Wer mit Extra-Post reisen will, hat dabei folgendes zu beobachten. Wenn man die Stunde der Abreise bestimmt hat; so bestellt man bei dem Postamte die Anzahl Pferde, welche man bedarf, und zeiget zugleich an, wohin man zu reisen ge¬ denkt und daß man entweder einen eigenen Wagen habe, oder nicht, in welchem letztern Falle man die Art des Wagen, den man zu haben wuͤnscht, bestimmen muß. An den meisten Oertern ist es alsdann gebraͤuchlich, daß der Postwagenmeister koͤmmt, um den Wagen, worin man reisen, nebst der Bagage, welche man mitnehmen will, zu be¬ sehen, und darnach zu beurtheilen, ob der Wagen nebst der bestimmten Bagage und der Zahl der Reisenden durch so viel Pferde, als man bestellt hat, fortgeschaft werden koͤnne, oder nicht. Denn in den Extrapost-Ordnungen, oder Reglements, ist natuͤrlicher Weise bestimmt, wie viel Pferde zu ei¬ ner Kutsche, oder Chaise und zu einer gewissen An¬ zahl von Personen und Anzahl von Pfunden der Bagage, genommen werden sollen, damit die Pfer¬ de nicht uͤber Gebuͤhr belaͤstigt werden, sondern die bestimmten Stunden halten koͤnnen; denn man muß so wenig die ordinaͤren, als Extraposten wie Frachtwagen ansehen und behandeln. Findet nun der Wagenmeister hierbei nichts zu erinnern; so schmiert er den Wagen, ordert das Aufpacken der Bagage an und laͤßt sich das Fuhrlohn nebst seiner Gebuͤhr reichen. Wenn man weiß, wie hoch die Taxe fuͤr ein Extrapostpferd auf die Meile ist; so wird man leicht abnehmen koͤnnen, ob seine For¬ derung richtig, oder falsch ist. Diese Taxe ist nicht uͤberall und immer gleich, sondern sie wird in den verschiedenen Laͤndern von den Landesregierungen gewoͤhnlich nach Maaßgabe der Korn- und Fut terungspreise festgesetzt, und da sie ehemals, bei niedrigern Preisen, vom Pferde auf die Meile 6 — 8 Ggr. betrug; so ist sie hingegen jetzt hier und da auf 10, 12 — 14 und mehrere Ggr. erhoͤhet. Die Anzeige von der Taxe des Extrapostgeldes und der Gebuͤhren fuͤr Wagenmeister und Postillons ist gewoͤhnlich in den Posthaͤusern oͤffentlich angeschla¬ gen; in dessen Ermanglung wird der Reisende wohlthun, sich deshalben bei den Postmeistern zu erkundigen. Hat man nicht selbst einen Wagen; so muß man allerdings fuͤr den Wagen, welchen die Post, oder der Extrapostfahrer, zu unsrer Reise darleihet, besonders bezahlen, welches ge¬ woͤhnlich fuͤr eine Chaise auf die Meile 4 Ggr. und fuͤr eine Kutsche 6 Ggr. betraͤgt; einen ordinaͤren offe¬ nen Wagen erhalten jedoch die Reisenden an vielen Orten umsonst, indem die Gebuͤhren dafuͤr schon im Fuhrlohn begriffen sind. Man wird aber auch nicht immer, besonders an kleinen Oertern Kut¬ schen und Chaisen antreffen und erhalten koͤn¬ nen, sondern sich oft mit offenen Wagen behelfen muͤssen. Man muß sich so einrichten, daß man puͤnkt¬ lich zu der Zeit, zu der die Pferde bestellt und vor¬ gespannt sind, sich einsetzen und abreisen koͤnne, weil man sonst, wenn man die Pferde warten laͤßt, — Wartegeld bezahlen muß, und zwar, nachdem es die Postordnung des Orts bestimmt, 1 bis 2 Ggr. auf jedes Pferd fuͤr jede Stunde des Verzugs der Abfahrt. Diese Verguͤtung fuͤr das Warten der Post¬ pferde ist keines Weges unbillig, weil die Postpferde nicht von der Willkuͤhr und Gemaͤchlichkeit einzel¬ ner Reisenden abhaͤngen duͤrfen und weil sie jeder¬ zeit Geld verdienen muͤssen, und sie auch nicht auf andre Art gebraucht werden, wenigstens ruhen koͤnnten, wenn sie nicht auf uns warten muͤßten. Mit noch groͤßerm Rechte kann diese Verguͤtung von uns ge¬ fordert werden, wenn wir durch einen auf der Reise¬ route vorausgeschickten Laufzettel die Postpferde auf eine gewisse Zeit bestellt haben und doch durch ei¬ genes Verschulden uns verspaͤten. Koͤmmt man nun mit solcher Extra-Post zu einer Poststation, wo frische Pferde genommen werden muͤssen; so kann man allerdings verlangen, hoͤchstens binnen einer halben Stunde weiter expe¬ dirt zu werden, allein wenn man die Pferde nicht vorher durch einen Laufzettel bestellt hat; so wird man es sich nicht selten gefallen lassen muͤssen, ¾ oder eine volle Stunde zu warten. Denn die vor¬ zuspannenden Pferde muͤssen doch erst zubereitet, vielleicht muͤssen sie erst vom Acker hereingeholt werden. Man kann nicht verlangen und erwarten, daß der Postmeister an einem kleinen Orte bestaͤn¬ dig eine Menge Pferde aufs ungewisse im Stalle stehen und auf unsre unangemeldete Ankunft sie schon bereit habe. Es ist genug, wenn er in diesem Falle die ihm vorgeschriebene Ordnung beobachtet, wenn diese den Umstaͤnden angemessen ist, welches leider auch nicht immer ist, weil diejenigen Leute, welche sich solche Verordnungen entwerfen, selten in der Lage gewesen sind, die Moͤglichkeit der Ausfuͤhrung derselben selbst versucht und erfahren zu haben. Hieruͤber mit dem Posthalter Zank anzufangen, wuͤrde vergeblich, in manchem Falle sogar unbillig seyn. Der Reisende thut wohl, wenn er ihn um moͤglichst geschwinde Fortschaffung ersucht und da richtet man gewoͤhnlich mit freundlichen Worten mehr aus, als durch Forderung der Strenge, oder durch Androhung vom Anklagen und Rache. Der Postmeister kann durch gutes Fahren leicht die Zeit wieder einbringen lassen, die etwa durch ihn ver¬ saͤumt wurde. Groͤßtentheils ist es uͤberall Regel, daß eine Extrapost mit eben so viel Pferden, wo¬ mit sie ausfuhr und auf einer Station ankam, wei¬ ter gebracht werden muͤsse. Weniger Pferde zu nehmen, haͤngt also nicht von den Reisenden ab. Nur da, wo der Weg vorzuͤglich gut ist, wird eine verhaͤltnißmaͤßige Verringerung der Pferdezahl ver¬ stattet. Hingegen muͤssen auch die mit Extrapost reisenden, wo schlechtere Wege sind, sich eine Ver¬ mehrung der Pferdezahl auf ihre Kosten gefallen lassen. Dieses werden sie um so lieber, wenn ein Postmeister, ausser den bezahlten Pferden, auch mehr zur Erleichterung seiner Pferde, unentgeldlich vorspannen laͤßt. — Bei einer Extrapostreise ist man noch mehr verbunden, auf seine Koffer und Bagage selbst wachsam zu seyn und sich, in Absicht des Aufpa¬ ckens, nicht auf den Postillon, oder Wagenmeister, zu verlassen. Denn hier gehet alles auf des Rei¬ senden Kosten und Gefahr. Die Post ist weiter ihm nichts schuldig, als ihn fuͤr die bestimmte Ge¬ buͤhr in einer bestimmten Zeit von einer Station zur andern zu schaffen. Sie nimmt von seiner Ba¬ gage weiter keine Notitz, als daß sie fuͤr die be¬ zahlten Pferde nicht zu schwer sei. Bei einem vor¬ fallenden Verluste wird also die Post nichts er¬ setzen und wenn sich der Postillion beim Aufpa¬ cken oder Befestigen der Bagage sollte etwas zu Schulden kommen lassen, so wird es doch schwer halten, von dem armen Teufel Erstattung zu er¬ langen. Um den Unannehmlichkeiten, welche durch die Verschiedenheit des Geldes entstehen, auszuweichen, thut man wohl, sich mit Muͤnze desjenigen Landes, in welchem man reiset, zu versehen. Freilich ist es unangenehm, wenn ein Sachse seine Pistole im Hannoͤverschen nur zu 4 Rthlr. 16 Ggr. ausgeben kann; allein man kann doch nicht verlangen, daß der Postbediente den Verlust tragen soll, da der¬ selbe auf Landesmuͤnze angewiesen ist, und deren Werth in Rechnung und an die Herrschaftliche Kasse abliefern muß. Will ein Reisender immer erst bei jeder Post wechseln, sein Geld nach dem Cours reduciren und daruͤber mit den Postofficianten ab¬ rechnen; so entstehet dadurch leicht Mißverstaͤnd¬ niß, wenigstens Aufenthalt, wobei der Postmann verdruͤßlich werden kann, zumal wenn man ihm auslaͤndische Muͤnze aufbuͤrdet, welche er an seinem Orte nicht wieder anbringen kann. Oesterreichische und Reichs-Kreutzerstuͤcke, Batzen u. dergl. nimmt man im noͤrdlichen Deutschland nicht gern, auch nicht mit Agio. Den hierdurch entstehenden Ver¬ lust muß der Reisende tragen und zu seinen uͤbri¬ gen Reisekosten schlagen. Er mag sich deshalben uͤber die verschiedenen Muͤnzherren beklagen, welche sich noch nicht zu einerlei Muͤnzfuß haben vereini¬ gen wollen. — Von Versendungen mit der Post. W er Briefe mit der Post abschickt, welche der Empfaͤnger postfrei erhalten, wofuͤr derselbe kein Postgeld (Porto) bezahlen soll, der muß franco , oder frei , oder postfrei , darauf schreiben und bei der Aufgabe das ihm dafuͤr abgeforderte Geld bezahlen. Nach der Postsprache heißt uͤberhaupt alles Geld, welches fuͤr Transportirung der Briefe, Gel¬ der, Packete ꝛc. an Fracht, von dem Absender, oder von dem Empfaͤnger, bezahlt werden muß: Por¬ to . — Zugleich heißen auch solche Briefe, welche abgeschickt werden, ohne daß dafuͤr am Orte der Aufgabe Porto bezahlt ist, die also nicht frankirt sind, sondern wofuͤr erst der Empfaͤnger die Fracht, oder den Lohn an die Post bezahlen soll: Porto¬ briefe . Mithin heißt, einen Brief, oder ein Packet u. dergl. Porto abschicken , dafuͤr am Orte der Absendung nichts bezahlen, sondern die Erlegung des Porto's dem Empfaͤnger uͤberlassen Ein bei der Aufgabe bezahlter Brief heißt ein franko- oder frankirter Brief . Es ist der Post gewoͤhnlich gleichguͤltig, ob die Briefe und Packete von den Absendern franko, oder porto abgeschickt werden, das heißt: ob das dafuͤr gebuͤhrende Postgeld bei der Aufgabe erlegt wird, oder ob es erst von dem Empfaͤnger bezahlt werden soll. Besonders ist dies der Post gleichguͤl¬ tig, wenn die zu versendenden Briefe und Sachen im Lande bleiben, oder mit Posten angraͤnzender Laͤn¬ der weiter geschickt werden, mit welchen die Lan¬ desposten oder das Postamt des Absendungsorts, in Verbindung und Abrechnung steht. So ist es z. B. der Preußischen Post voͤllig einerlei, ob ein von Memel nach Wesel bestimmter Brief porto, oder franko aufgegeben wird, ob das Postgeld dafuͤr zu Memel bezahlt ist, oder erst in Wesel von dem Empfaͤnger bezahlt werden soll. Eben so verhaͤlt es sich auch bei allen den Posten, welche mit den Preußischen Posten in Verbindung gesetzt sind, so daß die eine Post der andern das derselben, von den verschickten Sachen gebuͤhrende Postgeld verguͤ¬ tet. So kann man z. B. seine Briefe zu Berlin, oder in jedem andern Orte der preußischen Staa¬ ten nach Rußland, Sachsen und nach vielen an¬ dern Laͤndern franko, oder porto aufgeben oder ab¬ senden, weil die koͤnigliche Postkasse das ihr dafuͤr gebuͤhrende Porto, sowol von den inlaͤndischen, als von jenen auslaͤndischen Postaͤmtern erheben kann und durch die mit denselben fuͤhrenden Abrechnun¬ gen verguͤtet erhaͤlt. Gleiche Bewandniß hat es auch in dieser Hinsicht in andern Staaten und Reichen. In den oͤsterreichischen Staaten, in Frankreich, Rußland ꝛc. koͤnnen Briefe von einer Graͤnze bis zur andern franko oder porto gehen, weil die dortigen Posten von den Empfaͤngern das erhalten koͤnnen, was die Absender nicht bezahlt haben. Nur da entstehen Ausnahmen von dieser Re¬ gel, wo auslaͤndische Posten mit den inlaͤndischen keine Berechnung haben, — theils wegen der Ver¬ schiedenheit des Geldes, theils auch aus andern po¬ litischen Gruͤnden. Daher koͤmmt es, daß alle aus Deutschland nach England bestimmten Briefe bis ans Meer, oder eigentlich bis an das Packet¬ boot, welches sie aufnimmt, frankirt werden muͤssen, weil von England kein Porto verguͤtet wird, da, wie bekannt, kein englisches Geld aus der Insel versandt werden darf. — So verhaͤlt es sich auch mit dem groͤsten Theile der oͤsterreichischen Staa¬ ten. Die dahin gehenden Briefe muͤssen bis an die 3 Graͤnze frankirt werden, theils weil die oͤsterreichi¬ schen Postaͤmter den Auslaͤndern, selbst zum Theil den deutschen Reichsposten kein Porto verguͤten, theils auch weil das oͤsterreichische Geld zu niedrig im Werthe steht. Daher muͤssen alle aus Sachsen und durch Sachsen nach den oͤsterreichischen Staa¬ ten gehenden Postguͤter bis an die boͤhmische Graͤnze frankirt werden, weil die oͤsterreichischen Postaͤm¬ ter den den Sachsen gebuͤhrenden Porto-Vorschuß nur in oͤsterreichischem Gelde, welches gegen saͤchs . Conventionsmuͤnze verliehrt, verguͤten wollen, die saͤchsischen Posten aber diesen Verlust nicht uͤber¬ nehmen koͤnnen. Selbst mitten in Deutschland fin¬ det diese Unbequemlichkeit fuͤr das korrespondirende Publikum noch Statt. — Bekanntlich bestehet hier, ausser den Posten der verschiedenen Landesherren z. B. in den Staaten der Haͤuser Bayern, Hessen, Sachsen ꝛc. auch noch ein besonders dem Fuͤrsten von Thurn und Taxis gehoͤrendes und unter dessen Direction stehendes Postwesen. Die Vorfahren die¬ ses Fuͤrstlichen Hauses haben nemlich vor etwa 300 Jahren angefangen, zuerst in Deutschland Posten anzulegen und dazu Officianten, welche von ihnen besoldet und abhaͤngig wurden, angestellt, und weil man nun damals die Nuͤtzlichkeit dieser Anstalten bald empfand; so wurden ihnen nicht nur die An¬ legung der Posten von den deutschen Fuͤrsten gern gestattet, sondern sie wurden auch dazu von man¬ chen Reichsstaͤnden eingeladen und dabei unterstuͤtzt. Nachdem sich aber nach jener Zeit Handel und Wandel in Deutschland mehr gehoben hat und die Fuͤrsten selbst mehr Aufmerksamkeit auf die Ver¬ mehrung ihrer Einkuͤnfte wandten und die Ver¬ groͤßerung ihrer Finanzen beabsichtigten; so wollten sie auch zum Theil die aus dem Postwesen ent¬ springenden Aufkuͤnfte dem Fuͤrsten von Thurn und Taxis nicht allein mehr uͤberlassen, sondern sie leg¬ ten nach und nach auf eigene Kosten und Gefahr in ihren Laͤndern eigene Posten an, und fingen an, die taxischen Posten theils mit Gewalt zu vertrei¬ ben, theils einzuschraͤnken, wie schon am Ende des siebenzehnten und im Anfange des achtzehnten Jahr¬ hunderts vornehmlich in Oesterreich, nachher in Brandenburg, Sachsen, Hessen ꝛc. geschehen ist. Da jedoch nicht alle Fuͤrsten in diesen Maaßregeln einstimmig waren, sondern manche sich noch immer die taxischen Posten gefallen ließen und in ihren Laͤndern beibehielten; so blieb der Fuͤrst von Thurn und Taxis im Besitz eines von einem Ende Deutschland bis zum andern sich erstreckenden Post¬ wesens, wobei die Officianten ihm quoad munus et officium verbindlich sind und wovon die Ein¬ kuͤnfte in seine Kasse fließen. Ohne hier die Recht¬ maͤßigkeit dieser Anstalt, welche sich auf das Recht der ersten Anlage, auf langen und verjaͤhrten Be¬ sitzstand und endlich auf Kaiserliche Belehnung gruͤnden soll, zu untersuchen, wollen wir nur an¬ fuͤhren, daß dieses Postwesen um Deutschlands Kultur, Handel und Gewerbe große Verdienste hat, und daß es noch jetzt eine der vortheilhaftesten Anstalten fuͤr ganz Deutschland im Allgemeinen ist, indem es nicht nur unter den, durch Politik, Re¬ ligion und verschiedenes Interesse getrennten Staa¬ ten des deutschen Reichs eine gewisse Verbindung knuͤpft, welches den Landesposten der einzelnen klei¬ nen Herrschaften nicht moͤglich ist, sondern auch selbst mit auswaͤrtigen Laͤndern den Verkehr erleich¬ tert, z. B. mit Frankreich, mit der Schweitz und Italien, wo gleichfalls zum Theil auch taxische Po¬ sten existiren; kurz es ist eine wahre Nationalan¬ stalt und in Deutschland die einzige, welche sich noch erhalten hat. — Aus dem Verhaͤltnisse zwischen den Landes- oder staͤndischen Posten mit den taxischen Reichspo¬ sten, je nachdem man letztere eingeschraͤnkt hat, die aber hingegen sich in ihrem Besitzstande behaupten und Repressalien gebrauchen wollen, ist nun jetzt fuͤr das korrespondirende Publikum in Deutschland die Unbequemlichkeit entstanden, — daß man an vielen Orten seine Briefe nicht franco, oder porto abschicken kann, wie man wuͤnscht, sondern daß man sie bei der Aufgabe bis nach einem gewissen Orte, wo sie zur taxischen Post kommen, frankiren muß, weil die taxischen Posten den Fuͤrstlichen, oder letztere den ersteren gleichfalls entweder gar kein Porto verguͤten wollen, indem sie solche entweder nicht fuͤr guͤltig erkennen, oder doch sich auf die in neuern Zeiten gemachten verschiedenen staͤndischen Posttaxen, sich nicht einlassen wollen. Hiernach wird man sich also bei Versendungen von Briefen und Sachen richten muͤssen, und wenn man bei der Aufgabe nicht schon weiß, wie man sich zu verhalten hat; so muß man von den Post¬ officianten daruͤber Erkundigung einziehen und sich nach dessen Anweisung richten. Man darf in die¬ sen Faͤllen nicht befuͤrchten, daß der Postofficiant, er mag in Reichsstaͤndischen, oder Fuͤrstl. taxischen Diensten stehen, nach Willkuͤhr verfahre, denn er hat seine Instruction, wornach er sich richten muß, und er kann auch nicht einen einzigen Brief, geschweige mehrere, nach einem Orte porto laufen lassen, wohin frankirt werden muß. So ist es z. B. eine wahre Unmoͤglichkeit in verschiedene Theile der oͤsterreichischen Monarchie, da die oͤsterreichischen Posten sowol von den taxischen Reichs- als auch von andern deutschen fuͤrstlichen Posten gewisser Maaßen getrennt sind, oder nach Ungarn, Italien, Spanien, England ꝛc. Briefe ganz porto zu senden. Sie wuͤrden nicht befoͤrdert werden koͤnnen. Diese Gefahr laͤuft derjenige, welcher nach solchen Oer¬ tern und Laͤndern Briefe zur Post giebt, ohne zu fragen, ob er dafuͤr etwas bezahlen muͤsse, und der nicht die Anweisung des Postofficianten abwartet und befolgt. Die zur Post bestimmten Briefe selbst muͤssen mit deutlich und leserlich geschriebenen Aufschriften versehen seyn und wenn es mehrere Oerter gleichen Namens giebt, so muß das Land, oder die Pro¬ vinz, worin der Ort, wohin unser Brief gehen soll, liegt, beigesetzt werden. Denn da es z. B. mehrere Frankfurth, Koͤnigsberg, Bergen, Burg, Neu¬ stadt ꝛc. giebt, und es uns nicht gleichguͤltig seyn kann, ob ein nach Frankfurth am Mayn bestimm¬ ter Brief mit der Post nach Frankfurth an der Oder, oder ein nach Braunschweig in Nie¬ dersachsen nach Brunswyk in Amerika geschickt wird; so ist die Beobachtung dieses Umstandes un¬ erlaͤßige Pflicht und das Irregehen der Briefe koͤmmt lediglich auf Rechnung der Correspondenten. Auf Briefe, welche frankirt seyn sollen, muß der Absender, oder vielmehr der Schreiber derselben, selbst mit seiner eigenen Hand franco setzen und auch den Ort, oder die Station beifuͤgen, wohin er bezahlen will, weil sonst, wenn solches von einer fremden Hand geschiehet, oder den Postbedienten uͤberlassen bleibt, der Empfaͤnger glauben koͤnnte, daß die Franchise auf der Post eigenmaͤchtig abge¬ aͤndert und damit eine Unrichtigkeit begangen sei. Man thut wohl, wenn man das Wort: franco, immer unten linker Hand in die Ecke der Addresse schreibt, weil es gewoͤhnlich daselbst steht und also da vornehmlich gesucht wird und am leichtesten in die Augen faͤllt. Man hat viele Beispiele, daß wenn Absender das franco an einen andern Ort des Couverts und undeutlich schreiben, so daß es von den Postofficianten nicht bemerkt wurde, son¬ dern derselbe den Brief porto absandte, daruͤber mit den Empfaͤngern bittere Verdruͤßlichkeiten entstan¬ den, wenn diese Porto bezahlen sollten. Ueber den Preis des Briefporto's , oder der Brieffracht, laͤßt sich im allgemeinen nichts Be¬ stimmtes sagen. Er beruhet groͤstentheils auf Ta¬ xen, welche vor langer Zeit eingefuͤhrt und die im ganzen ziemlich billig sind, zumal wenn man be¬ denkt, daß seit jenen Zeiten die Preise und Kosten fast aller andern Dinge gestiegen und zum Theil verdoppelt sind. Nur beim Briefporto ist groͤsten¬ theils seit der ersten Errichtung des Postwesens in Deutschland keine Erhoͤhung vorgenommen, wenig¬ stens nicht bei den Reichsposten. Man kann es wirklich nicht anders, als sehr wohlfeil finden, wenn man einen Brief von Hamburg bis Frankfurth am Mayn fuͤr 3 Ggr. und von Leipzig bis Hamburg fuͤr 2 Ggr. senden kann. So ist verhaͤltnißmaͤßig uͤberall das Porto bei diesen Posten und auch bei denen staͤndischen Posten, welche mit jenen in Ver¬ bindung stehen. Hingegen ist es in einigen Laͤn¬ dern, z. B. im Mecklenburgischen, Preußischen, Oe¬ sterreichischen, Hessischen ꝛc. in Betracht jenes Ver¬ haͤltnisses etwas hoͤher. Besonders wurde einstens im Brandenburgischen zur Zeit der Herstellung der Academie der Wissenschaften zu Berlin das Porto fuͤr jeden, einzeln zur Post gegebenen Brief, mit 6 Pfenig erhoͤhet; am theuersten unter allen deut¬ schen Territorialposten sind jedoch die Mecklenburgi¬ schen, besonders wegen des daselbst eingefuͤhrten schwe¬ ren Muͤnzfusses; jedoch ist im Ganzen der Un¬ terschied nicht groß. Man kann nicht immer den Grund angeben, warum ein Brief von einem Orte nach einem naͤ¬ her liegenden mehr kostet, als nach einem entfern¬ tern, welches doch hier und da der Fall ist. Groͤßten¬ theils liegt er in der beibehaltenen alten Reichspost¬ taxe, und der hoͤhere Preis ruͤhrt gewoͤhnlich davon her, wenn Posten in neuern Zeiten angelegt sind, wobei die Taxe nach dem jetzigen pretio rerum an¬ geordnet wurde. Daher koͤmmt es, daß z. B. ein Brief von Hannover bis Pyrmont 2 Ggr. und von Hannover bis Paderborn und Erwitte gleichfalls nur 2 Ggr. kostet, ohngeachtet letztere Oerter wei¬ ter entfernt liegen, so wie auch ein Brief von Ber¬ lin bis Braunschweig 4 Ggr. und von Berlin bis Wesel nicht mehr zahlt. Es ist vergeblich, uͤber diese Verschiedenheit des Briefporto's den Postofficianten zur Rede zu stellen, weil er gewoͤhnlich keinen Grund davon angeben kann, als die ihm vorgeschriebene und an seinem Orte gebraͤuchliche Taxe. Hiervon abzugehen und das Porto willkuͤhrlich zu bestimmen, wird und kann sich kein Postofficiant erlauben, denn ein sol¬ ches Verfahren wuͤrde nicht von langer Dauer und mit sehr unangenehmen Folgen fuͤr ihn verbunden seyn. Daher ist es aber auch nothwendig, das von dem Postbedienten geforderte Porto ohne Umstaͤnde zu erlegen und es kann wahrlich nicht statt finden, dabei dingen, oder einen Abzug machen zu wollen. Jeder an seine Posttaxe schon mechanisch gewoͤhnte Postofficiant koͤnnte schon daruͤber verdruͤßlich wer¬ den und uns mit einer schneidenden Antwort ab¬ fertigen, wenn wir ihm weniger Porto boͤten, als er verlangt. Er muͤßte auch sicherlich jeden Pfennig, denn wir ihm kuͤrzten, aus seiner Tasche beilegen und der Kasse verguͤten. Bis hierher war die Rede vom Porto fuͤr einfache Briefe . Weil es aber duͤnne und dicke, oder einfache und doppelte Briefe giebt, so ist auch das dafuͤr zu erlegende Porto verschie¬ den. Als einen einfachen (simpeln) Brief sieht man den an, der nur aus einem Bogen Papier be¬ steht und uͤberhaupt nicht uͤber ein Loth wiegt. Fuͤr solche einloͤthige Briefe wird nur einfaches, oder das gewoͤhnliche Porto bezahlt. Wiegen sie aber mehr; so veraͤndert sich die Taxe. — Hierbei sind jedoch die Prinzipien nicht einerlei. Die sogenann¬ ten Reichsposten scheinen hierin die wohlfeilsten. Auf den reitenden Preußischen und einigen andern staͤndischen Posten muß fuͤr jedes Loth, welches ein Brief wiegt, das einfache Porto bezahlt werden, z. B. wenn ein einfacher Brief nach einem gewissen Orte 2 Ggr. kostet; so kostet er, wenn er 4 Loth wiegt 4 Ggr. indem man annimmt, daß in einem solchen vierloͤthigen Briefe wirklich 4 Briefe, oder doch andre Papiere vom besondern Werthe, z. B. Rechnungen, Wechsel, Assignationen, Quitungen u. dergl. seyn koͤnnen. Bei den taxischen Reichs¬ posten steigt die Erhoͤhung des Porto fuͤr solche dicke Briefe von 1 bis 3, von 4 bis 7, von 8 bis 11 Loth ꝛc. welches aber auch bei den folgenden Preußischen Posten der Fall, ist und uͤberhaupt wird hierbei auf den Werth des Inhalts oder der Bei¬ schluͤße der Briefe Ruͤcksicht genommen, so daß das Porto fuͤr gedruckte Sachen, Proben u. dergl. geringer ist. Auf den Englischen Posten hingegen muß fuͤr solche doppelte Briefe drei- und mehrfa¬ ches Porto erlegt werden, ja ein mit einem Couvert versehener Brief kostet schon doppeltes Postgeld. Auf den mehrsten Posten muͤssen auch die Proceßschriften der Advocaten, Gerichte und Partheien, desgleichen die Manuscripte der Gelehrten und Buchhaͤndler gleichfalls hoͤheres Porto tragen. Die sogenannten Posttaxen geben zwar hiervon keinen Grund an, worauf sie sich aber uͤberhaupt bei ihren Bestimmungen wenig ein¬ lassen; die Ursache soll jedoch wahrscheinlich darin liegen, daß gedachte Schriften einen besondern Werth haben und daher auch von der Post vor¬ zuͤglich verwahrt und in Aufsicht genommen werden muͤßten. — Ob solches nun wirklich ge¬ schieht, oder ob der Grund des hohen Porto's fuͤr Klageschriften in der Meynung liegt, daß die Hand¬ lungen der Gerechtigkeit viel Geld kosten muͤssen, bleibt noch problematisch. Wenigstens scheint es billig zu seyn, daß ein mit Makulatur gefuͤllter Brief von der Post eben so richtig besorgt werden muͤsse, als die Vertheidigungsschrift eines unschul¬ dig Angeklagten, oder eines duͤrftigen Supplikan¬ tens. — Die Manuscripte der Gelehrten muͤs¬ sen freilich, als die kostbarsten Erzeugnisse des Men¬ schen, Ausnahmen machen, und es waͤre auch wirk¬ lich gewissermaßen wuͤnschenswerth, wenn der ver¬ schiedene Werth derselben, schon zur Erleichterung der Critik, durch die Post taxirt wuͤrde, oder doch wenigstens schlechte Producte einiger Scribenten da¬ durch unterdruͤckt wuͤrden, um die Buchhaͤndler und das Publikum vor groͤßerm Verlust zu verwahren. Dieses wuͤrde man unter die noch unbekannten Wohlthaten des Postwesens rechnen koͤnnen. Wegen der Bezahlung des Porto's fuͤr solche dicke oder starke Briefe pflegt sehr oft zwischen den Correspondenten und den Postofficianten Mißver¬ staͤndniß zu entstehen, da es manchen befremdet, wenn mehr, als gewoͤhnliches Porto gefordert wird, indem viele glauben, ein Brief sei ein Brief. Sol¬ che Mißverstaͤndniße werden immer entstehen, wenn nicht die Correspondenten sich eine genauere Kennt¬ niß von den Posttaxen verschaffen und dadurch das Verfahren der Post beurtheilen lernen. Inzwischen kann man im Allgemeinen voraussetzen, daß die Post¬ officianten nicht so leicht hierbei vorsaͤtzlich unrichtig verfahren werden, da sie stets befuͤrchten muͤssen, daß eine von ihnen begangene Unrichtigkeit sehr bald zur Sprache kommen werde, denn das Pub¬ likum ist auf die Post sehr wachsam, beobachtet das Verfahren der Postbedienten groͤßtentheils sehr scharf und ist geneigt, der Post mehr, als billig ist, zur Last zu legen. Bei ankommmenden Briefen ist etwa Folgendes zu beobachten. Der Empfaͤnger muß das auf den Brief vom Postamte gesetzte Postgeld be¬ zahlen und kann nichts davon abziehen, weil ein solcher Abzug lediglich der Tasche des Postoffician¬ ten zur Last fallen wuͤrde. Denn dieser ist nicht Herr des Postgeldes, sondern nur Verwalter dessel¬ ben und muß es bei Heller und Pfennig berechnen. Glaubt man jedoch, daß zu viel Porto ange¬ setzt sei, welches allerdings aus Uebereilung und Irrthum bei der Eile, womit die Expeditionen ge¬ schehen muͤssen, zuweilen der Fall seyn kann; so darf und muß man auch daruͤber sich beschweren, Aufklaͤrung und Schadloshaltung suchen. Am be¬ sten ist, wenn eine solche Beschwerde schriftlich durch eine an das Postamt gerichtete Anzeige mit Beifuͤgung des Briefs, als corpus delicti , ge¬ schiehet. Denn ohne Vorzeigung des Briefs, wes¬ halben Beschwerde gefuͤhrt wird, ist der Postbediente selten im Stande, sogleich auf der Stelle befriedi¬ gende Auskunft zu geben, sondern er wird erst mit Muͤhe und Aufopferung von Zeit, welche ihm oft kostbar ist, den Brief in den Postkarten und Re¬ gistern, aufsuchen muͤssen, welches ihm sehr unange¬ nehm seyn wuͤrde, zumal wenn er die Beschwerde ungegruͤndet findet. Ist aber wirlich zu viel Porto angesetzt und solches nicht von dem abliefernden, sondern bei einem vorliegenden Postamte, wo der Brief aufgegeben wurde, geschehen: so wird der Brief auf der Route zuruͤck gesendet werden muͤs¬ sen, damit der Fehler mit Ueberzeugung da ver¬ bessert werden koͤnne, wo er begangen ist. Die¬ ses wird auch noͤthig seyn, wenn ein Francobrief dennoch mit Porto belegt ist. Es mag nun das Porto bei der Aufgabe bezahlt und die Ansetzung des Postgeldes aus Versehen eines Postamtes ge¬ schehen, oder das Wort franco mag, weil es ent¬ weder undeutlich, oder an einer ungewoͤhnlichen Stelle des Couverts geschrieben war, von dem Postofficianten nicht bemerket seyn; so wird in allen diesen Faͤllen die Zuruͤcksendung des Briefs ge¬ schehen muͤssen, damit der Fehler an seinem Orte verbessert werde. Jedoch kann der Empfaͤnger den Brief zuvor eroͤffnen und lesen. Es ist auch hin¬ reichend, wenn nur das Couvert zuruͤck geschickt wird. Ist dieses nicht thunlich; so kann der Em¬ pfaͤnger den Brief vor der Zuruͤcksendung wieder versiegeln und es versteht sich auch von selbst, daß er seinen Brief mit der naͤchsten Post frei zuruͤck erhaͤlt. Erhaͤlt Jemand durch die Post, Briefe, welche er nicht annehmen und wofuͤr er das Postgeld nicht geben will; so darf er sie, der Regel nach, nicht erbrechen, sondern muß sie uneroͤffnet zuruͤck geben. Hat er sie erbrochen und gelesen; so hat er sie sich dadurch zugeeignet und muß also die da¬ mit verbundene Kosten tragen. Da jedoch heutiges Tages viele Menschen unschuldiger Weise haͤufig mit unverlangten Lotteriebriefen und andern Bet¬ tel- und Brandbriefen, welche man nicht anneh¬ men kann, heimgesucht werden; so bleibt hierbei fast kein Mittel uͤbrig, als diese Briefe, wenn man sie etwa erbrochen hat und nicht annehmen will, von neuem an den Absender zu couvertiren und sich das etwa dafuͤr bezahlte Porto von der Post wieder erstatten zu lassen, wobei man jedoch ver¬ bunden ist, auf dem Couverte selbst zu bemerken, was die Post dafuͤr ausgelegt hat. Diese Auslage wird alsdann der Absender nebst dem hinzukom¬ menden Porto der Post wieder erstatten muͤssen. In einigen Faͤllen ist es auch thunlich, dergleichen Briefe ohne diese Umstaͤnde zuruͤck zu senden. Regeln bei Versendungen der Gelder und Packete mit der Post . W enn man nur weniges Geld, als etwa einige Pistolen oder Thaler, mit der Post versenden will, so thut man wohl, solches in den Brief selbst zu legen. Man muß aber das Geld besonders in ein eigenes Papier wickeln und dieses Packetchen in dem Briefe mit Lack befestigen. Ueberhaupt muß man zu solchem Briefe, worin man Geld verschi¬ cken will, starkes Papier nehmen, oder ihn wenig¬ stens in doppeltes Papier couvertiren, mit gutem Lack versiegeln und ihn nicht zu klein zusammen schlagen. Wird das Geld nicht im Briefe mit Lack befestigt, sondern nur los hineingelegt, so daß es darin hin und her faͤllt; so scheuert und sprengt es leicht das Papier, welches gewoͤhnlich geschieht, wenn das Papier duͤnn ist, wobei es sich denn oft eraͤugnet, daß sich nicht nur Geldstuͤcke in die Falten des Briefs schieben und beim Erbrechen her¬ 4 ausfallen, sondern auch gaͤnzlich verlohren gehen, woruͤber dann Verdruß und Verlust entsteht. Die Post wird sich selten bei solchen Vorfaͤllen zu einem Ersatze verstehen, weil die Absender verbunden sind, ihre abzusendenden Briefe und Packete selbst hinlaͤng¬ lich zu verwahren. Sie hat ihre Pflicht erfuͤllt, wenn sie den Brief in eben dem Zustande ablie¬ fert, in welchem er ihr anvertraut wurde. Wo es jedoch Gebrauch ist, das zu versendende Geld dem Postbedienten zuzuzaͤhlen, ehe es eingepackt wird, und wo es also in Gegenwart des Postbedienten, oder von demselben selbst eingepackt wird, da hat man sich bei eraͤugnendem Verluste an das empfan¬ gende Postamt zu halten. Bei den mehrsten Po¬ sten wird jedoch das Einpacken den Absendern selbst uͤberlassen und diese sind verbunden, ihre Sachen gut verwahrt zur Post zu bringen. Wird also ein mit Geld beschwerter Brief auf der Reise von dem Gelde selbst durchgescheuert und zersprengt, oder springt das Siegel desselben wegen schlechten Lacks auf; so wird der dadurch entstandene Verlust groͤ¬ stentheils dem Absender zur Last fallen. Die Post¬ officianten sollten zwar solche schlecht verwahrte Briefe nicht annehmen: allein solches ist nicht im¬ mer zu verhuͤten, da man nicht immer im Stande ist, die Beschaffenheit des Papiers und Lacks gehoͤ¬ rig zu beurtheilen. — Bei Goldversendungen kann man Sum¬ men von 500 Thalern und daruͤber, auf angezeigte Art, in den Brief legen. Steigt aber die Summe uͤber 1000 Rthlr., so thut man besser, das Gold besonders in einen Beutel oder Packet zu thun. Ein solcher Beutel muß von starkem und dichten doppelten Linnen, oder aus Leder gemacht und gut genaͤhet werden, damit er sich nicht zerscheuere, oder die Nath aufspringe. Alsdann muß er mit einem guten Bindfaden zugebunden und mit gutem Lack versiegelt werden, dergestalt, daß das Siegel auf die Enden, oder auf den Knoten des Bindfa¬ dens deutlich ausgedruͤckt werde. Man thut auch wohl, zwei Siegel darauf zu setzen, auf den Fall, daß etwa das eine aufspringen oder beschaͤdigt wer¬ den sollte. Nimmt man, statt eines Beutels, Papier; so muß man nicht nur das Geld erst besonders in Papier rollen und wickeln und auf jeder Rolle die Summe des Inhalts bemerken, sondern auch zu den, aͤussern Umschlage von einer starken und halt¬ baren Sorte nehmen und das Packet gleichfalls mit Bindfaden zuschnuͤren und an beiden Enden gut versiegeln. Da man auf blauem, besonders auf dem sogenannten Zuckerpapier nicht gut lesen kann, was mit schwarzer Dinte darauf geschrieben ist; so muß man solches nicht zu diesem Behuf, sondern starkes weißes Papier nehmen. Es ist nicht noͤthig, die ganze Addresse oder Aufschrift des Briefes, auch auf den Beutel oder das Packet zu setzen (in einigen Faͤllen kann dieß sogar schaͤdlich seyn); aber es ist nothwendig, den Beutel, oder das Packet, mit eben dem Pettschaft, womit der dazu gehoͤrige Brief versiegelt ist, zu versiegeln und uͤber dies ein deutliches Zeichen, oder Marque , darauf zu machen. Zu diesem Zeichen nimmt man am besten die Anfangsbuchstaben des Namens des Empfaͤngers und es ist auch sehr nuͤtz¬ lich, zugleich den Namen des Orts, wohin das Geld bestimmt ist, beizufuͤgen. Ferner muß man nicht nur uͤberhaupt die Auf¬ schrift des Briefs deutlich schreiben, sondern man muß vornehmlich nie vergessen, auf derselben, unten linker Hand, ausdruͤcklich hinzusetzen: Hierbei, oder, nebst einem linnenen Beutel oder Packet in Pa¬ pier, mit .... Thlr. .. Ggr. .. Pf. gez. A . B . C . und zugleich die Geldsorte angeben. Letzteres ist schon wegen des zu bezahlenden Postgeldes erforderlich, weil Gold- und Silbermuͤnze verschieden taxirt wird, indem das Gold, in großen Summen, nicht so viel Postgeld traͤgt, als Sil¬ bermuͤnze. Auch wird, wenn das Geld auf der Post verlohren gehen sollte, es nur in der Muͤnzsorte wieder ersetzt, in welcher es aufgegeben wurde. Will man das Postgeld bei der Aufgabe bezahlen; so muß man nicht unterlassen, franco auf den Brief zu schreiben, oder falls man nicht ganz hin frankiren will; so muß man den Namen des Orts, so weit man bezahlt, bei das franco setzen. Bei großen Geldversendungen pflegt man das Geld in Faͤßer zu thun. Allein es ist nothwendig, das Geld nicht blos in die Faͤßer zu schuͤtten, son¬ dern es im Beuteln verwahrt, in die Faͤßer le¬ gen, weil der Fall sehr oft eintritt, daß solche Geldfaͤßer, wegen ihrer eigenen Schwere aufsprin¬ gen oder zerbrechen, zumal wenn das dazu ge¬ nommene Holz schwach und schadhaft ist. Der durch solches schlechte Einpacken entstandene Scha¬ den koͤmmt mit Recht auf Rechnung des Absen¬ ders. Man muß die Geldfaͤßer auch nicht zu groß und zu schwer machen, damit ein Mensch sie auf¬ heben koͤnne. Sind sie schwerer, als 100 Pfund; so geschieht es leicht, daß die Wagenmeister und Postillons beim Auf- und Abladen sie fallen lassen, oder hinwerfen muͤssen, um nicht von denselben ge¬ quetscht zu werden. Beim Verschicken von Waaren in Pa¬ cketen sind aͤhnliche Vorsichtsregeln zu beobachten. Hauptsaͤchlich koͤmmt es darauf an, die Waaren gut einzupacken und mit hinlaͤnglicher Emballage zu ver¬ wahren, damit sie gegen Naͤße geschuͤtzt sind und nicht durchscheuert und zerschabt werden koͤnnen. Dieses wird ohnehin in allen Postverordnungen den Absendern zur Pflicht gemacht und die Post kann bei der gegenwaͤrtigen Beschaffenheit der mehrsten Postwagen, nicht alle Packete gegen Naͤße und Reiben schuͤtzen, zumal da so viele Packete von sehr verschiedener Gestalt und Beschaffenheit zur Post gegeben werden, die also nicht immer paßlich ge¬ packt werden koͤnnen. Wachstuch, oder Wachslinnen ist zwar ein gutes Mittel, Waaren einzupacken; da man aber kein Zeichen darauf machen kann, indem kein Lack darauf haftet, so ist man genoͤthigt, noch eine Enveloppe von Linnen, Papier, oder Matten darum zu schlagen; oder man muͤßte sonst auf das Wachstuch noch besonders einen linnenen Lappen naͤhen und auf diesen die Marque setzen, oder sol¬ che mit Oelfarbe bezeichnen. Bei einigen Posten, z. B. im Preußischen, uͤbernimmt es zwar die Post, die Packete zu zeichnen und laͤßt sich dafuͤr, wie billig, besonders bezahlen; allein es ist besser, wenn die Absender dies selbst besorgen. Es kann nicht Statt finden, daß man auf Koffer, oder andre große Packete, welche man mit der Post versenden will, die Briefe selbst nagele oder hefte. Nein; die Briefe und Addressen muͤssen besonders und los aufgegeben, und die Koffer, oder Packete mit einem Zeichen versehen werden. Dieses Zeichen muß man auch auf den Brief machen und zugleich dabei an¬ geben, in welche Emballage das Packet geschla¬ gen ist. Beim Empfange der Geldbriefe und Pa¬ ckete von der Post hat man gleichfalls gewisse Vorsichten zu beobachten. Die Ablieferungsart solcher Sachen von der Post an die Empfaͤnger ist nicht uͤberall gleich. An einigen Orten werden die mit den Posten angekommenen Geldbriefe und Packete den Empfaͤngern ins Haus geschickt. Dieß ist freilich fuͤr die Empfaͤnger ziemlich bequem; al¬ lein es ist gewoͤhnlich das Unangenehme damit ver¬ bunden, daß der Empfang solcher Sachen mehrern Personen bekannt werden kann. An andern Orten muͤssen dagegen die Empfaͤnger selbst ihre eingelau¬ fenen Sachen von der Post abholen, nachdem sie von der Ankunft derselben aus dem Posthause be¬ nachrichtigt sind, oder einen Avis erhalten haben. Dieser Avis besteht entweder in einem Zettel, wor¬ auf die angekommene Sache und der Name des Empfaͤngers bemerkt ist, oder es werden die, zu den angekommenen Packeten gehoͤrenden Briefe den Em¬ pfaͤngern zugestellt, damit diese sich nach der Post verfuͤgen koͤnnen, um das Ihrige in Empfang zu nehmen. Man mag nun die Sachen von der Post ins Haus geschickt erhalten, oder sie selbst aus dem Posthause abholen muͤssen; so wird man in jedem Falle eine Bescheinigung oder Quitung, uͤber die richtige Ablieferung, wie billig, ausstellen muͤssen. Eine solche Bescheinigung muß der Empfaͤnger selbst aufsetzen, oder doch eigenhaͤndig unterschreiben, oder denjenigen, welcher sie in seinem Namen schreiben und Sachen in Empfang nehmen soll, dazu hin¬ laͤnglich bevollmaͤchtigen. In einem solchen Scheine muß nicht nur deutlich angegeben werden, was und wie viel man erhaͤlt; sondern es ist auch nuͤtzlich, anzufuͤhren, von welchem Orte, oder mit welcher Post es gekommen ist und ob man es franco, oder porto empfangen habe. Da auch an einigen Orten von den, aus dem Auslande und sonst herein kommenden Sachen und Waaren Licent, oder Accise und Impost und wie die Abgaben sonst heißen, gegeben werden muß: so werden die Empfaͤnger sich auch den, deshalb be¬ stehenden Gesetzen und Anordnungen, unterwerfen muͤssen. Es wird in den meisten Faͤllen vergeblich seyn, sich hieruͤber mit den Postbedienten, oder Acciseeinnehmern, in Dispuͤte einzulassen. Man thut besser, wenn man sich hierbei beeintraͤchtigt glaubt, solches schriftlich der Landesregierung, oder der sonstigen Behoͤrde anzuzeigen, woher alsdann rechtliche Entscheidung erfolgen wird. Eben so muß man sich auch verhalten, wenn uns auf der Post etwas beschaͤdigt , oder gar abhanden gekommen ist . Muͤndliche Anzeigen dringen nicht immer gehoͤrig ein und wer¬ den nicht selten von den mit Geschaͤften uͤberhaͤuf¬ ten Posstofficianten kurz abgefertigt, oder gar ausser Acht geelaßen. Auf schriftliche Anzeige wird aber gehoͤrige Auskunft gegeben werden muͤssen. Wird insonderheit von der Post etwa ein beschaͤdigtes Pa¬ cket an uns abgeliefert, so muͤssen wir uns huͤten, solches anzunehmen. Man muß es, wenn es nur geschehen kann, der Post zuruͤck geben und dersel¬ ben uͤberlassen, sich daruͤber mit dem Absender, oder mit demjenigen, welcher die Beschaͤdigung veran¬ laßte, abzufinden. Haben wir es aber einmal an¬ genommen, alsdann werden wir hinterher mit un¬ sern Klagen wenig oder nichts ausrichten. Ist man jedoch aus andrer Ruͤcksicht genoͤthigt, das be¬ schaͤdigte Packet anzunehmen; so muß man darauf bestehen, daß die Art und Weise der Beschaͤdigung auf der Post untersucht, der uns dadurch zuwach¬ sende Schaden ergruͤndet und der ganze Vorfall niedergeschrieben werde, damit wir dadurch in Stand gesetzt werden, die Sache weiter zu verfolgen. Denn wenn es erwiesen werden kann, daß das Packet der Post in gutem Stande uͤberliefert wur¬ de, welches schon dadurch Wahrscheinlichkeit erhaͤlt, daß die Post es annahm, da sie doch schlecht ver¬ wahrte Sachen nicht annehmen soll: so ist die Post auch verbunden, den durch ihre Schuld ent¬ standenen Schaden zu tragen, zumal wenn das be¬ schaͤdigte Packet von solcher Beschaffenheit war, daß es gegen Beschaͤdigung auf der Post haͤtte verwahrt werden koͤnnen. Um sowol solche Beschaͤdigungen, als auch den Verlust verlohrner Sachen von der Post ohne große Weitlaͤuftigkelten ersetzt zu erhal¬ ten, ist es rathsam, ja nothwendig, den Inhalt unsrer zur Post zu gebenden Packete und deren Werth selbst auf dem Briefe anzugeben und uns daruͤber bei der Aufgabe einen Schein reichen zu lassen. Glaubt man, daß von unsern abgesandten Sa¬ chen auf der Post etwas verlohren gegangen, oder nicht an den rechten Empfaͤnger gekommen sei; so ist vorlaͤufig nichts weiter erforderlich, als auf einen Bogen Papier zu schreiben: daß man an jenem oder diesem Tage, einen Brief mit so viel Gelde, oder ein Packet an den oder jenen, nach diesem oder jenem Orte zur Post geliefert habe, welches, laut erhaltener Nachricht, nicht angekommen seyn solle und man also uͤber die Ablieferung befriedigen¬ de Auskunft, oder Ersatz des Werths erwarte. — Auf eine solche Anzeige wird die Post alsdann schon selbst sorgen muͤssen, die Sache zu berichtigen und die Correspondenten zu befriedigen. — Jedoch ist die Furcht, daß auf der Post Briefe verlohren gehen , groͤßtentheils unge¬ gruͤndet. — Man kann sicher annehmen, daß von einer Million Briefe kaum einer abhanden koͤmmt. Man koͤnnte es nicht befremdend finden, wenn meh¬ rere verlohren wuͤrden. Die Post ist eine vielfach zusammengesetzte, sehr verwickelte Anstalt, die nur von Menschen betrieben wird; aber wegen eines verlohrnen oder vermißten Briefs wird gewoͤhnlich schon großer und langer Laͤrm gemacht. Oft sollte man aber erst fragen, ob der vermißte Brief auch wirklich zur Post geliefert sei, oder ob sich nicht der¬ selbe, oder die verlangte Antwort im Hause der Correspondenten selbst versteckt habe? — In den meisten Faͤllen, ja fast immer kann man versichert seyn, daß der Verlust eines Briefes nicht durch die Postofficianten veranlaßt wird, da sie zu viele Ur¬ sachen haben, die ihnen anvertraueten Sachen wohl zu verwahren. — Es kann sich aber eraͤugnen, daß Briefe von einem ungewoͤhnlich kleinen Format sich in groͤßere, zu welchen sie gepackt und mit welchen sie vermischt wurden, hinein geschoben haben, oder daß zwei Briefe mittelst weicher Oblate, oder schlech¬ ten Lacks, womit sie versiegelt waren, an einander klebten. Den Postbedienten war es verzeihlich, wenn sie bei der Eile ihres Geschaͤfts und bei der Menge der unter Haͤnden habenden Briefe und Sachen, diesen Zufall nicht entdeckten: aber derje¬ nige, in dessen Haͤnde ein auf diese Art verirrter Brief gerieth, war eigentlich schuldig, denselben zu¬ ruͤck zu geben, welches aber nicht immer geschieht. Man thut also wohl, die Briefe nicht zu klein zu machen, sie mit gutem Lack zu verwahren, auch sie nicht eher zur Post zu geben, als bis die Oblate, womit sie versiegelt wurden, voͤllig trocken gewor¬ den ist, und sie immer mit einer deutlichen Auf¬ schrift zu versehen. Auf den Preußischen, Saͤchsischen und vielen andern Posten kann der Fall, daß ein Brief abhanden koͤmmt, noch seltener eintreten, weil hier jeder Brief besonders in die Postkarte eingeschrieben wird, nemlich der Name des Empfaͤngers und der Ort, wohin die Briefe bestimmt sind, nach der Zahlreihe, welche zugleich auf die Briefe gesetzt wird. Hier findet es sich also bald, wenn auf ei¬ ner Poststation ein Brief vermißt wird, wo man ihn zu suchen habe, denn man kann jeden Brief vom Orte seiner Aufgabe an bis zum Orte seiner Bestimmung nachweisen. Bei den taxischen Reichs¬ posten wie auch bei den Posten in andern Laͤndern, z. B. in England, Frankreich ꝛc. verhaͤlt es sich hiermit anders. Da werden die einfachen Briefe nicht namentlich angeschrieben, sondern nur gezaͤhlt, alsdann zusammengepackt und fortgeschickt. Mithin kann hier kein Brief namentlich nachgewiesen wer¬ den; auch kann beim Zaͤhlen leicht ein Brief ver¬ sehen werden. Das Zaͤhlen geschieht ohnehin nicht grade zur Sicherheit der Briefe, sondern vielmehr der Berechnung des Postgeldes wegen. Jedoch kann man aber auch bei diesen Posten die Briefe zu einer groͤßern, oder vielmehr speciellern Auf¬ merksamkeit empfehlen , indem man sie, der Postkunstsprache nach rekommendirt . Man muß in dieser Hinsicht das Wort rekommendirt auf dem Brief schreiben und ausser dem gewoͤhnli¬ chen Postgelde, noch etwas besonders, pro diligen¬ tia bezahlen. Alsdann wird der Brief namentlich in die Postkarte geschrieben, welches allerdings zur Sicherheit des Briefs beitraͤgt. Auf den kurbraun¬ schweigischen Posten traͤgt ein solcher rekommandir¬ ter Brief doppeltes Porto. Bei besonders wichti¬ gen Briefen sorgen die Postaͤmter auch, daß die Empfaͤnger die Ablieferung derselben bescheinigen muͤssen. — Bei Briefen, worin Wechsel, oder an¬ dere Papiere von Werth geschlossen sind, ist es rathsam, solches und wenn es geschehen kann, den Werth der Beischluͤße auf der Addreße anzugeben. Der Kuͤrze wegen pflegt man in diesem Falle auch wohl nur ein NB . auf den Brief zu setzen und die Postaͤmter sind dann auch so aufmerksam, dieses NB . in der Postkarte zu bemerken. — Also auf der Post kann nicht fuͤglich ein Brief verlohren gehen. Geschieht es, so koͤnnte es eher durch die Brieftraͤger geschehen. Jedoch diese werden solches um so mehr verhuͤten, da sie fuͤr die ihnen zur Bestellung uͤberlieferten Briefe, das Postgeld be¬ zahlen muͤssen und auch selbst fuͤr jeden abgeliefer¬ ten Brief ein Accidenz von dem Empfaͤnger zu er¬ warten haben. Am haͤufigsten gehen Briefe in den Haͤusern der Correspondenten selbst und durch die Unvorsichtigkeit ihrer Boten verlohren, denn es ist nicht selten, daß Briefe, welche durchs Gesinde zur Post gebracht werden sollten, auf der Gasse gefun¬ den wurden. — Das Rekommendiren und Notabeniren der Briefe kann also in angezeigter Maaße von ei¬ nigen Nutzen seyn. — Hingegen ist das Cito auf den Briefen gewoͤhnlich ohne Nutzen und Wirkung. Die Postbedienten koͤnnen keinen Brief von einem Orte zum andern mit der ordinaͤren Post geschwin¬ der befoͤrdern, als die Post reitet, oder faͤhrt. Die ordinaͤren Posten werden immer zu ihrer einmal bestimmten Zeit, so wie es der Zusammenhang des Postwesens des Orts erfordert und verstattet, abge¬ fertiget; sie reiten oder fahren in der, nach Maa߬ gabe der Entfernung der Oerter und nach Beschaf¬ fenheit der Wege berechneten und festgesetzten Zeit und Stundenzahl, koͤnnen also auch nie fruͤher, aber wegen unvorhergesehener Zufaͤlle bisweilen spaͤter eintreffen; mithin kann es eigentlich nichts nuͤtzen, auf Briefe cito zu schreiben, denn die Post kann und wird deshalben keine Minute schneller gehen. — Wuͤnscht jedoch Jemand, daß sein Brief etwas fruͤher, als gewoͤhnlich, in die Haͤnde seines Cor¬ respondenten gelange; so muß er auf der Addresse des Briefs, oder durch ein beigefuͤgtes Promemoria die Post ersuchen, den Brief am Orte seiner Be¬ stimmung sogleich nach Ankunft der Post besonders abgeben zu lassen. Hierdurch wird er bewirken, daß der Brief nicht erst durch die Haͤnde der Brieftraͤ¬ ger gehe und von denselben nach der ihnen gewoͤhn¬ lichen Ordnung, wonach sie die angekommenen und zu bestellenden Briefe jedesmal nach der Reihe ab¬ geben muͤssen, sondern sogleich von den Postexpe¬ dienten durch einem besondern Boten dem Empfaͤn¬ ger uͤberliefert wird, wodurch also vielleicht biswei¬ len ¼ oder ½ Stunde Zeit gewonnen wird. — Wohnt der Empfaͤnger nicht im Orte des distribui¬ renden Postamts; so muß der Absender, wenn ihm an schneller Bestellung des Briefs gelegen ist, sol¬ ches ausdruͤcklich anzeigen und zugleich angeben, auf welche Art der Brief dem Empfaͤnger zugefoͤrdert werden, und wer davon die Kosten tragen solle. Denn sonst wird die Post nicht von der einmal eingefuͤhrten Ordnung abgehen und die Briefe nur auf die gewoͤhnliche Weise befoͤrdern. Zur Post gegebene Briefe und Sachen duͤrfen eigentlich von den Postbedienten nicht wieder zuruͤck gegeben werden. Dieses Gesetz dienet sowol zum Besten, vornehmlich zur Sicherheit der Correspondenten selbst, und ist auch der Postoͤkono¬ mie wegen erforderlich. Man hat nehmlich Bei¬ spiele gehabt, daß einmal auf die Post gelieferte Briefe von einer andern fremden Person zuruͤck ge¬ fordert sind und damit schaͤdlicher Mißbrauch getrie¬ ben ist. Man hat Beispiele, daß Dienstboten, Handlungsdiener und andre Subalterne die Briefe ihrer Herrschaften und Vorgesetzten unter scheinba¬ ren Vorwaͤnden von der Post zuruͤck genommen und solche entweder gaͤnzlich untergeschlagen, oder doch den Inhalt derselben abgeaͤndert, wohl gar Rechnungen und Wechsel daraus entwendet haben. Um diesen Unfug zu verhuͤten, muß es den Post¬ bedienten stets Regel seyn, nie einen ihnen einmal zugestellten und anvertraueten Brief wieder aus den Haͤnden zu geben. Sollte jedoch der Absender selbst noͤthig finden, seinen Brief von der Post noch ein¬ mal wieder zuruͤck zu erhalten; so wird er dieses nur erreichen koͤnnen, wenn er selbst darum schrift¬ lich ersucht, die Addresse des Briefs aufschreibt, das Pettschaft, mit welchem der Brief versiegelt ist, ab¬ druͤckt, oder vorzeigt, und also sich nicht nur als den wahren Eigenthuͤmer legitimirt, sondern auch der Post wegen der Zuruͤcklieferung Versicherung giebt. Bisweilen schickt man mit der Post Briefe und andre Sachen nach einem Orte, woselbst doch der Empfaͤnger sich noch nicht befindet. Man hat da¬ bei gewoͤhnlich die Absicht, daß diese Briefe oder Sachen daselbst so lange auf der Post bleiben und aufbewahrt werden sollen, bis der Empfaͤnger gleich¬ falls dort angekommen ist und sie in Empfang neh men kann. Auf diese Art kann Jemand Briefe 5 und Sachen an sich selbst addressiren, sie mit der Post nach einem Orte absenden, um sie dort vor¬ zufinden, wenn er selbst auf einem andern Wege angelangt seyn wird. Bisweilen hat man auch nur die Absicht, solche Briefe und Sachen nicht von der Post auf die gewoͤhnliche Weise bestellen zu lassen, sondern die Empfaͤnger sollen solche von der Post, gewiss e r Ursachen wegen, wovon sie von dem Absender un errichtet, oder m i t denselben uͤberein gekommen sind, selbst abholen. — In allen diesen Faͤllen pflegt man auf solche Briefe die Woͤrter: poste restante , oder à la poste restante , d. h. dieser Briefe soll bis zur Abforderung auf der Post liegen bleiben, zu setzen. Die Postaͤmter beguͤnstigen diese Wuͤnsche des Publikums zu dessen Bequemlichkeit und Nutzen, gern. Allein es ist dagegen auch billig, daß sie bei solchen Faͤllen nicht in Gefahr gesetzt werden. Da¬ her ist es unumgaͤnglich noͤthig, daß die Empfaͤn¬ ger solcher Briefe und Sachen sich jedesmals hin¬ laͤnglich zum Empfang legitimiren. Dieses geschiehet, wenn sie entweder eine Vollmacht, oder doch eine Anweisung von dem Absender beibringen, oder wenn sie, falls es fremde und unbekannte Perso¬ nen sind, Buͤrgschaft stellen, und uͤberhaupt die ih¬ nen in diesen Faͤllen von der Post gegebenen An¬ weisungen befolgen. — Denn die Post ist haupt¬ saͤchlich verbunden, nach allen Kraͤften zu sorgen, daß die ihr anvertrauten Sachen in die Haͤnde des rechten Empfaͤngers gelangen. Bisweilen wuͤnschen Correspondenten, daß ih¬ nen auf ihre mit der Post abzusendenden Briefe und Sachen von den Postbedienten Vorschuͤße gelei¬ stet werden. Dieser Fall tritt ein, wenn z. B. ein Kaufmann oder Faktor, fuͤr einen Abwesenden eine Auslage an sogenannten Spesen u. dergl. gemacht hat, uͤbrigens aber mit demselben nicht in Rech¬ nung steht, sich also dieses ausgelegte oder vorge¬ schossene Geld von der Post auszahlen laͤßt, welche alsdann solches vermittelst des Briefes dem entfern¬ ten Schuldner anrechnet und von demselben wieder erstatten laͤßt. Ausser diesen soll es eigentlich nur Gerichtsobrigkeiten und dergl. Behoͤrden gestattet seyn, sich solche Vorschuͤße von der Post auszahlen und den Schuldigen anrechnen zu lassen; hingegen soll nicht Jeder, der an Auswaͤrtige Geldforde¬ rungen macht, damit der Post beschwerlich fallen. Es versteht sich auch von selbst, daß dergleichen Vorschuͤße keine betraͤchtliche Summen ausmachen, daß sie voͤllig liquid seyn und daß die Absender, wenn etwa die Empfaͤnger den Vorschuß der Post wieder zu erstatten sich weigern, deshalben ver¬ bindlich bleiben und die Post schadlos halten, zu¬ mal die Post keine Gewalt hat, noch anwenden darf, um dergleichen Gelder beizutreiben. — Da¬ bei ist es auch billig, daß den Postofficianten ge¬ stattet werde, fuͤr die Vorauszahlung solcher Vor¬ schuͤße und deren Beitreibung, welches sie auf ihre Gefahr thun, eine verhaͤltnißmaͤßige Remuneration zu nehmen. Eine solche Gebuͤhr pflegt man ge¬ woͤhnlich procura zu nennen. Auch versteht es sich, daß die Post durch die Verschiedenheit des Werths des Geldes nichts verliehren darf, sondern daß es ihr gestattet werden muß, gehoͤriges Agio zu neh¬ men, wenn sie den Verlust in schlechterer Muͤnze wieder erhaͤlt, als sie gezahlt hat. Von Estaffetten. M it den Estaffetten hat es folgende Bewand¬ niß. Eine Estaffette ist eine ausserordentlich, oder extraordinaͤr reitende Post, wodurch ein Brief von einem Orte zum andern postmaͤßig gebracht wird. Ordinaͤre Posten gehen immer nur an ge¬ wissen festgesetzten Tagen und Stunden ab; Estaffet¬ ten koͤnnen aber zu jeder Zeit abgeschickt werden. Man nennt auch den Brief selbst, die Depesche, welche auf diese Art estaffettenmaͤßig durch die Post befoͤrdert wird, Estaffette . Die Estaffetten neh¬ men den Weg der ordinaͤren reitenden Posten, be¬ ruͤhren also auch die nemlichen Stationen und wechseln daselbst die Pferde. Wenn nemlich Je¬ mand von Leipzig einen Brief mit Estaffette nach Wien schicken will; so muß er diesen Brief, nach¬ dem auf denselben das Wort Estaffette geschrie¬ ben ist, zu Leipzig ins Postamt geben und eigent¬ lich sogleich die Kosten bezahlen, wenn er den Brief franco abschicken muß. Das Postamt fertigt als¬ dann sogleich einen Postillon mit diesem Schreiben ab und giebt demselben einen Paß mit, worin die Addreße des Briefes und die Route, welche die Staffette nehmen soll, bemerkt ist. Der auf diese Art von Leipzig abgefertigte Postillon reitet bis zur naͤchsten Poststation auf der Route nach Wien, lie¬ fert daselbst den Brief nebst dem Passe an den Postmeister ab und kehrt darauf nach Leipzig zu¬ ruͤck. Von dieser Station wird alsdann sogleich wieder ein Postillon mit gedachtem Briefe und Paße zur zweiten geschickt, und so geht es fort von einer Station zur andern, bis der Brief ins Post¬ amt zu Wien abgeliefert wird, welches alsdann denselben an den Empfaͤnger besorgen laͤßt. — Auf diese Art gehen alle Staffetten. Daher ist es voͤl¬ lig unmoͤglich, mit derselben Staffette, oder mit demselben Postillon, welcher von einem Orte mit einer Estaffette abgeschickt wird, eine Antwort zu¬ ruͤck zu erhalten, wie manche irrig glauben. Denn der von Leipzig abgeschickte Postillon rettet ja nicht ganz nach Wien und liefert den Brief nicht selbst an dem Empfaͤnger ab, sondern er kehrt, wie alle uͤbrigen, von seiner Station nach Hause. — Soll also auf eine Estaffette Antwort erfolgen; so muß unser Correspondent von seinem Orte gleichfalls wieder eine Estaffette absenden, welche dann auf die nemliche Art durch die Poststationen befoͤrdert wird. — Uebrigens ist es gut, auf dem Staffet¬ ten-Schreiben die Zeit und Stunde der Abferti¬ gung zu bemerken, damit der Empfaͤnger und die Postaͤmter beurtheilen koͤnnen, ob etwas dabei ver¬ saͤumt sei. Jedoch sorgen hierfuͤr die Postaͤmter schon selbst. Denn in dem Estaffetten-Paße muß jede Poststation die Zeit der Ankunft und des Ab¬ gangs anzeichnen und da beim Estaffettenreiten ge¬ woͤhnlich auf eine Meile nur eine Stunde und jeder Poststation nur ¼ Stunde zur Expedition ver¬ stattet wird; so kann nicht leicht eine Versaͤumniß eintreten, als nur etwa von unvorhergesehenen ausserordentlichen Zufaͤllen, wenn z. B. ein Postil¬ lon mit seinem Pferde stuͤrzt, oder ihm sonst ein Unfall begegnet, welches aber auch jedesmal von den Poststationen im Paße angemerkt werden muß. Es versteht sich also von selbst, daß man mit einer Estaffette nur simple Briefe, oder maͤßige Packete, welche der Postillon in seiner Tasche verwahren kann, aber keine Koffer, Kisten und Kasten verschi¬ cken koͤnne. Will man dergleichen Sachen ausser¬ ordentlich eiligst befoͤrdern; so muß man Extrapost dazu nehmen. — Ist die Estaffette von dem Absender nicht fran¬ kirt oder bezahlt; so muß solches der Empfaͤnger thun und den Betrag der Kosten, welcher ihm an¬ gezeigt wird und woruͤber ihm allenfalls eine Qui¬ tung ertheilt werden kann, an sein Postamt erle¬ gen, welches alsdann jeder Poststation, welche durch die Estaffette beruͤhrt wurde, die verdiente Gebuͤhr zutheilt. Wegen der hieruͤber zu fuͤhrenden Rechnung und wegen der Besorgung der Bezah¬ lung pflegen sich die Postaͤmter ausser den taxmaͤßi¬ gen Meilengeldern noch einige Groschen, wie billig, verguͤten zu lassen. Das Meilengeld fuͤr eine Staf¬ fette betraͤgt jetzt in den verschiedenen Laͤndern, we¬ gen der hohen Fruchtpreise, 12 bis 16 und mehr Ggr., so wie solches von den verschiedenen Landes¬ regierungen, nach Ermeßen der Umstaͤnde, festge¬ setzt wird. Von Courieren. S o wie man auf gedachte ausserordentliche Art ei¬ nen einzeln Brief, oder Packet, als Estaffette, durch die Post besorgen lassen kann; so kann man auch einen Menschen auf aͤhnliche Weise durch die Post verschicken. Will Jemand selbst einen Brief von einem Orte zum andern bringen, oder wird eine Person abgeschickt, um eine Nachricht muͤndlich zu uͤberbringen und bedient sich ein solcher Reisender der Post; so nennt man ihn einen Courier . In Frankreich heißt auch jede reitende Post, oder jeder Postreiter Courier. — Ein Courier reiset, wie eine Estaffette und wird auf aͤhnliche Weise durch die Post fortgeschaft, von Station zu Station. Gewoͤhnlich wird auch das Meilengeld nach der Estaffettentaxe bezahlt. Wenn ein Courier von Pe¬ tersburg nach Paris gehen soll; so kann derselbe nicht anders seine Reise, als Courier, bewerkstelli¬ gen, als daß er sich zu dieser Absicht, bei dem Postamte zu St. Petersburg meldet, von demsel¬ ben Courierpostpferde begehet und mit denselben zur naͤchsten Poststation sich bringen laͤßt, von da er alsdann weiter und sodann von Station zu Sta¬ tion fortgeschaft wird, bis er das Ziel seiner Reise erreicht hat. Jeder Courier sollte eigentlich immer reiten. Und da ein Courier, der Absicht gemaͤß, weshalben er abgeschickt wird, gewoͤhnlich schnell vorwaͤrts ei¬ len muß; so wird er sein Pferd nicht immer im Schritte, sondern vielmehr groͤßtentheils im Trott, und wo moͤglich noch schneller gehen lassen, auch auf den Poststationen, wo Pferde gewechselt wer¬ den, keine Zeit verliehren und sich uͤberhaupt nir¬ gends aufhalten lassen. Jedoch wird er sich auch immer, er mag eilen, so sehr er will, nach den Umstaͤnden und nach den deshalben bei der Post gemachten Einrichtungen, bequemen muͤssen. Diese bestehen hauptsaͤchlich darin, daß ein auf einer Post¬ station ankommender reitender Courier binnen einer Viertelstunde, oder in der moͤglichst kuͤrzesten Zeit expedirt und jede Meile in einer Stunde, oder wo moͤglich in noch weniger Zeit mit ihm zuruͤck gelegt werden muß. — Einen solchen Courier kann der Postmeister nicht allein reiten lassen; sondern es versteht sich von selbst, daß ihm ein Postillon mitgegeben wer¬ den muß. Denn keinem Posthalter kann zugemu¬ thet werden, einen solchen Mann, der gewoͤhnlich fremd und unbekannt ist, sein Pferd anzuvertrauen; auch wuͤrde der Courier oft in Gefahr kommen, sich auf dem Wege zu verirren uud immer wuͤrde es mit Beschwerlichkeiten verknuͤpft seyn, das Pferd wieder in seine Heimath zuruͤck zu schaffen. Da¬ her wird dem Courier bestaͤndig ein Postillion zuge¬ geben, welcher in der Postmontur und mit den Postinsignien vor ihm her reitet, und nach dessen Anweisung sich der Courier auf dem Wege richten muß. Ein Courier darf auch einen Mantelsack von 30 bis 40 Pfund bei sich fuͤhren und denselben auf des Postillons Pferd legen; er kann auch verlan¬ gen, daß der Postillon ihn die richtige Straße fuͤhre und ordnungsmaͤßig reite, aber es ist ihm nicht er¬ laubt, auf die Pferde zu schlagen und dem Postil¬ lon mit Gewalt und durch unerlaubte Mittel zum uͤbermaͤßigen Reiten zu reitzen, noch vor demselben voraus zu reiten. Manche Couriers bedienen sich auch, statt des Reitpferdes, eines Wagens, besonders wenn sie zu¬ gleich Sachen mit sich fuͤhren, welche nicht fuͤglich auf Pferden fortgebracht werden koͤnnen, und weil auch auf weiten Reisen nicht leicht ein Mensch sol¬ ches bestaͤndig schnelles Reiten aushalten kann. Ei¬ nige bringen daher ihre eigenen kleinen Wagen von dem Orte der Absendung mit; andere wechseln auf der Tour, ihrer Bequemlichkeit und der Erholung wegen, mit Reiten und Fahren ab. Beide muͤssen, so wie sie ankommen und wie sie wuͤnschen, von der Post weiter gefoͤrdert werden. Wenn nun gleich ein Courier seinen eigenen Wagen hat, oder er mag auf einer Poststation, statt des Reitpferdes, einen Wagen nehmen; so wird er doch nicht, als ein mit Extrapost Reisender angesehen, sondern er muß Cou¬ riermaͤßig fuͤr die Pferde bezahlen, und fuͤr den ge¬ liehenen Wagen, wie sich von selbst versteht, beson¬ ders verguͤten. Denn man setzt voraus, daß er, als Courier, doch noch schneller, als Extrapost fah¬ ren lassen werde, mithin wuͤrde von Seiten der Post eben die ausserordentliche Anstrengung geleistet werden muͤssen. Dem vorreitenden, oder fahrenden Postillon sind auf jede Meile gewoͤhnlich 4 Ggr. zu gebilliget. Reitende Couriers pflegen ihre eigene Saͤttel mit sich zu fuͤhren und es ist ihnen dieß um so mehr anzurathen, da sie nicht auf allen Poststa¬ tionen bequeme Sattel antreffen werden, jedoch muͤssen ihre Saͤttel auch von der Art seyn, daß solche auf alle Pferde passen und denselben keine Beschaͤdigungen zufuͤgen. Ein Couriersattel, wo¬ durch die Pferde gedruͤckt und verletzt werden, kann vom Postmeister verworfen werden. Die Depe¬ schen, oder andere Sachen, welche ein Courier uͤberbringen soll, muß derselbe selbst verwahren und er kann keine Klage fuͤhren, wenn sie verlohren gehen, oder beschaͤdigt werden. Vom sogenannten Poststations- oder Post - Recognitionsgelde. I n denjenigen Laͤndern, wo das Postwesen, sowohl der ordinaͤren Posten, als auch fuͤr Extraposten ge¬ hoͤrig eingerichtet ist, so daß die mit Extrapost Rei¬ senden immer von einer Station zur andern fortge¬ bracht werden koͤnnen, ist es nicht erlaubt, eine Poststation vorbei, oder um dieselbe weg zu fahren, ohne die Pferde; zu wechseln sondern man muß auf jeder, auf unserm Wege beruͤhrten Poststation, fri¬ sche Pferde nehmen und sich mit denselben zur fol¬ genden bringen lassen. Der Grund hiervon liegt darin, daß die Posthalter auf den Stationen ver¬ pflichtet sind, eine gewisse Anzahl Pferde zu unter¬ halten und daß sie angewiesen sind, mit diesen Pferden die Reisenden weiter zu schaffen. Es ist also auch billig, daß den Posthaltern kein Verdienst, den sie mit ihren, durch schwere Kosten und Auf¬ wand zu haltenden Pferden und Postknechten, ha¬ ben koͤnnten, — entzogen werde. — Sehr tadelns¬ werth ist es daher, wenn Reisende mit ihren frem¬ den Fuhrleuten den Poststationen vorbei zu fahren suchen und es sich, als eine Geschicklichkeit zurech¬ nen, wenn sie es, ohne entdeckt zu werden, gethan haben. Wie wuͤrde das Extrapostwesen bestehen koͤnnen, wenn in dieser Hinsicht nicht gewisse Vor¬ schriften und Einschraͤnkungen fuͤr einzelne zum Be¬ sten des Ganzen gemacht wuͤrden? — Am Ende wuͤrde es sonst dahin komme, daß der Staat selbst auf den Poststationen des Landes eine Anzahl Post¬ pferde nebst Knechten auf seine Kosten unterhalten muͤßte. Hierzu wuͤrde sich derselbe jedoch nicht ver¬ stehen. Er duͤrfte es auch nicht, weil die Kosten davon den Landeseinwohnern am Ende unbilliger Weise zur Last fallen wuͤrden. — Es bleibt also nichts uͤbrig, als daß einzelne Reisenden sich in die Ordnung bequemen, wodurch das Extrapostwe¬ sen zum oͤffentlichen Dienste, oder zur Bequemlich¬ keit und zum Vortheil des Ganzen erhalten werden kann. Inzwischen hat es nichts zu bedeuten, daß die Poststationen von solchen Reisenden, welche mit Extrapost von einem Orte abgehen, gefaͤhrdet wer¬ den. Denn den Posthaltern und deren Knechten ist es zur Pflicht gemacht, keine Poststation voruͤber zu fahren, sondern die Reisenden jedesmal nur bis zur naͤchsten Station und nicht weiter zu bringen, sie nach dem Posthause auf der Station zu fuͤhren und derselben die weitere Befoͤrderung zu uͤberlassen. Sollte sich ein Postillon durch die Reisenden verlei¬ ten lassen, sie einer Post voruͤber zu fahren, oder sollte selbst ein Posthalter sich so weit vergessen, hierin zu willigen; so wuͤrde, nach geschehener Ent¬ deckung des Vorgangs, die gebuͤhrende Strafe nicht ausbleiben. Aber alle Reisende nehmen nicht Extrapost, sondern sie bedienen sich entweder ihrer eigenen Equipage , oder sie nehmen Miethskutscher , oder Lohnfuhrleute . Wer mit eigenen Pfer¬ den und Wagen reiset, hat in dieser Hinsicht mit der Post nichts zu schaffen. Ihm kann und darf von Seiten der Post kein Hinderniß in den Weg gelegt, er wird auch hierbei niemals in einigen An¬ spruch genommen werden, als daß er etwa auf der Reise auf der einen oder andern Poststation, we¬ gen der Qualitaͤt seines Fuhrwerks, ob er nemlich mit eigenen, oder mit gemietheten, oder Lohnpfer¬ den fahre, befragt wird, zumal, wenn es nicht in die Augen fallen sollte, daß es eigenthuͤmliche Equi¬ page ist. Um einem solchen Examen enthoben zu seyn, ist daher einem solchen Reisenden anzurathen, daß er sich von der Obrigkeit, oder noch besser, von dem Postamte seines Wohnorts eine Bescheinigung uͤber das Eigenthum seines Fuhrwerks geben lasse, welche er bei vorkommenden Nachfragen vorzeigen und dadurch groͤßere Weitlaͤuftigkeiten vermeiden koͤnne. — Wer aber nicht mit Extrapost und mit eigener Equipage, sondern mit gedungenen, oder gemie¬ theten Pferden reiset; muß sich mit der Post, oder mit allen den Poststationen, welche er auf sei¬ nem Wege beruͤhrt, abfinden and das sogenannte, landesherrlich bestimmte Stationsgeld erlegen. Dieses Stationsgeld ist nicht uͤberall gleich, sondern in den verschiedenen Laͤndern, wo es eingefuͤhrt und gebraͤuchlich ist, verschieden. Groͤßtentheils muß man von jedem Pferde, welches man vor dem Wagen hat, fuͤr jede Meile 6, 8 – 12 Pfennig und mehr, oder weniger geben. Den Grund zu dieser Abgabe nehmen die Lan¬ desregierungen daher, daß die Miehskutscher und andere Lohnfnhrleute durch das Fortbringen solcher Reisenden den Posthaltern einen Verdienst entziehen, weshalben letztere entschaͤdigt werden muͤssen. — Man will jedoch aber auch die Freiheit der Reisen¬ den nicht einschraͤnken; man will und kann es ihnen nicht verwehren, statt Extrapost zu nehmen, mit ge¬ mietheten Pferden zu reisen, wenn sie dabei ihren Vortheil und mehrere Bequemlichkeit zu finden glau¬ ben. Wenn sie also diese vorziehen; so sollen die Postfuhrleute, welche zum Dienste des reisenden Publikums immer mit Kosten Pferde unterhalten muͤssen, darunter nicht leiden, sondern auf eine bil¬ lige Weise gewissermaßen entschaͤdigt werden. — Wenn man die Sache aus diesem Gesichts¬ punkte betrachtet, so wird man diese Einrichtung nicht ungerecht und die Abgabe der Stationsgebuͤhr nicht unbillig finden. Es faͤllt in die Augen, daß eine solche geringe Verguͤtung, als jene wenigen Pfennige vom Pferde auf die Meile sind, noch bei weitem keine hinreichende Entschaͤdigung fuͤr die Post¬ halter seyn koͤnne, gegen den Verdienst, der ihnen auf diese Weise durch die Miethsfuhrleute genommen wird. Durch das Stationsgeld sollen sie nur eini¬ germaßen beruhigt und vielmehr die Miethskutscher abgehalten werden, Fuhren auf entfernte Oerter zu uͤbernehmen. — Daher soll auch die Entrichtung der Stationsgelder eigentlich nicht den Reisenden zur Last fallen, sondern vielmehr lediglich von den Fuhr¬ leuten geleistet werden. Diese werden sich freilich in den meisten Faͤllen deshalb wieder an den Rei¬ senden erholen. Daher ist es aber auch nicht immer wohlfeiler, statt Extrapost, einen Miethkutscher zu nehmen. — Rechnet der Reisende die zu erlegende 6 Stationsgebuͤhren und andre Ausgaben, wozu er, wenn er mit Lohnfuhr reiset, genoͤthigt wird, welche aber bei Extrapost nicht statt finden, zu dem Fuhr¬ lohne; so wird der Unterschied der Kosten nicht groß, sondern oͤfter sich gleich seyn, den Verlust der Zeit nicht einmal zu rechnen, denn es ist doch begreiflich, daß ein Lohnfuhrmann mit seinen Pferden einen langen Weg nicht so geschwind zuruͤck legen kann, als wenn auf jeder Poststation frische Pferde vor¬ gespannt werden. Reiset nun Jemand mit gedungenen Pferden; so muß er selbst darauf halten, daß der Fuhrmann keine Poststation voruͤberfahre, ohne sich daselbst zu melden und das Stationsgeld zu berichtigen. Denn wenn diese Defraudation entdeckt und der Fuhrmann angehalten wuͤrde, so wuͤrde der Reisende, wenn er gleich zu dieser Ungebuͤhr keine Veranlassung gegeben haͤtte, sondern solche von dem Fuhrmann allein her¬ ruͤhrte, doch gewissen Unannehmlichkeiten nicht ent¬ gehen koͤnnen, wenigstens Zeit verliehren muͤssen. Die Bestrafung eines auf diese Art betroffenen Fuhr¬ manns ist nicht uͤberall gleich. In einigen Laͤndern muß derselbe alsdann von jedem Pferde mehrere Gulden oder Thaler erlegen; in andern muß er der vorbeigefahrenen und also laͤdirten Poststation das volle Extrapostgeld nach der Taxe bis zur naͤch¬ sten Station verguͤten, in noch andern muß er so¬ gleich seine Pferde ausspannen und heimkehren und der Reisende muß sich gefallen lassen, von diesem Orte ab sich durch Extrapostpferde weiter bringen zu lassen. Gewoͤhnlich sind die Ortsobrigkeiten von den Landesherren beauftraget, dergleichen Vorfaͤlle nach den gegebenen Gesetzen zu entscheiden. — So wie es also gedachter maaßen nicht erlaubt ist, die Poststationen vorbei zu reisen, ohne sich mit denselben gehoͤrig abzufinden; eben so wenig wird es auch an Oertern, wo ein regelmaͤßiges Post¬ wesen ist, gestattet, von fremden auswaͤrtigen Oer¬ tern gemiethete Pferde kommen zu lassen, um mit¬ telst derselben Reisen zu machen. Ein solches Ver¬ fahren wuͤrde den Einwohnern unsers Wohnorts, be¬ sonders den Posthaltern nachtheilig seyn. Es ver¬ steht sich von selbst, daß dieses Verbot nicht gegen Pferde, welche dem Reisenden eigen gehoͤren, gerich¬ tet seyn koͤnne, sondern gegen fremde Lohnfahrleute. Mit diesen darf man nicht abreisen und uͤber Post¬ stationen hinaus fahren, ohne sich mit der Post ab¬ gefunden zu haben. Wenn man sich dieser Ordnung unterwirft und vornehmlich auf den beruͤhrten Post¬ stationen die Gebuͤhren entrichtet; so kann man uͤb¬ rigens reisen, wohin und mit wem man will. Auch hat die Post nichts dabei zu erinnern, wenn man mit gemietheten Pferden, oder mit Lohnkutschern Reisen nach nahe gelegenen Oertern verrichtet. Die Abgabe des Stationgeldes wird nur verlanget, wenn die Miethskutscher uͤber Poststationen hinausfahren auf einer Straße, wo Posthaltereien angelegt sind und zur Befoͤrderung der Reisenden unterhalten werden. Diese Einrichtungen scheinen zwar mit einigem Zwange verknuͤpft zu seyn. Allein in Laͤndern, wo sie nicht sind, laͤßt es sich auch in manchen Faͤllen nicht gut reisen. Jeder hat doch nicht eigene Pferde, oder kann sie auf weite Touren nicht nehmen. Fuhr¬ leute, welche weite Reisen uͤbernehmen wollen und koͤnnen, findet man auch nicht uͤberall. Daher bleibt doch die Anordnung eines regelmaͤßigen Extrapostwe¬ sens immer noch ein sehr nuͤtzliches und diensames Surrogat. Und wenn es auf dem bisherigen, noch zur Zeit einzig moͤglichen Fuße bestehen soll; so kann auch die Abgabe der Stationsgelder nicht vermieden und abgeschaft werden, wie man leicht einsiehet, und wovon sich einst der wuͤrdige Schloͤzzer zu uͤberzeu¬ gen Gelegenheit hatte. e . Ob und wie Briefe verlohren gehen und wie man sie zu suchen habe. f . Vom Recommandiren der Briefe. g . Was nuͤtzt das Cito auf den Briefen? h . Wegen Zuruͤckfordern aufgegebner Briefe. i . Von Poste restante Briefen und Sachen. k . Ob und wie man Geldvorschuͤße von der Post erhalten koͤnne. 6. Von Estaffetten . a . Was ist eine Staffette? b . Was hat man beim Abschicken einer Staf¬ fette und beim Empfange derselben zu beobachten? c . Wie viel eine Staffette kostet. 7. Von Courieren . a . Von reitenden und fahrenden Couriers. b . Wie schnell ein Courier reiten darf. c . Was er bezahlen muß. 8. Vom Poststationsgelde . a . Warum es bezahlt werden muß. b . Wer muß Stationsgeld geben? c . Strafe derjenigen, welche eine Station vorbeifahren, ohne Stationsgebuͤhr zu berichtigen. d . Von Lohn- und Miethskutschern und ob es wohlfeiler ist, sich derselben statt der Post zu bedienen. e . Vom Postzwange.