Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschaͤften. Von Johann Georg Buͤsch, oͤffentlichem Lehrer der Mathematik und Vorsteher der Handlungs-Akademie in Hamburg. Erster Teil . Hamburg, 1792 . Bei Benjamin Gottlob Hoffmann . Vorrede . B ald nach dem Anfange der Handlungs- Akademie in Hamburg entstanden mir Gruͤn- de zu Vorlesungen uͤber die Handlung, so wie ich mir getrauete sie mit den bis dahin in diesem Fache erworbenen Kenntnissen geben zu koͤnnen. Es sammelten sich zu denselben ausser den damals wenigen, aber zum Teil am Verstande reifen, Eleven des Instituts eine Anzahl junger Maͤnner, die sich schon wirklich mit der praktischen Handlung auf hiesigen Comtoiren beschaͤftigten, deren ver- schiedene jezt unsre Stadt und Boͤrse als die einsichtsvollsten Kaufleute kennt und ehrt. Nie habe ich eine Lehr-Arbeit mit einem glei- chen Vergnuͤgen unternommen und vollfuͤhrt, wenn gleich mein koͤrperlicher Zustand eben damals sehr schwach war. So wenig ich den eigentlichen praktischen Unterricht in der Handlung auf mich nehmen konnte, so sehr )( 2 Vorrede. entfernte auch den blossen Gedanken daran die Beschaffenheit meiner Zuhoͤrer. Ich konnte nur mir zum Zwek sezen, den Gegen- stand, den Grund und Zwek der wichtigsten Handlungsgeschaͤfte zu untersuchen, in wel- chen mich die Geschichte hauptsaͤchlich leitete, und das, was der fuͤr die Handlung be- stimmte junge Mann so treibt, wie es einge- fuͤhrt ist, und ihm insbesondere aufgetragen wird, in einem zusammenhaͤngenden Raͤsonne- ment darzustellen. So geriet ich z. B., als ich meinen Zuhoͤrern etwas uͤber die Wech- selgeschaͤfte vortragen wollte, in eine Unter- suchung der Gruͤnde des Wechselrechts; als ich von Banken reden wollte, entstand mir ein Anlaß zur Darstellung des bis dahin so sehr uͤbersehenen Unterschiedes der Banken und deren dem zufolge so sehr von einander ab- weichenden Operationen; als ich auf den Geldsumlauf geriet, eine Untersuchung des natuͤrlichen und jedem Volke ersprieslichen Ganges desselben; bei dem Actienhandel eine Betrachtung der grossen Handlungs-Compa- Vorrede. nien und die Ueberzeugung von deren fast all- gemeiner Schaͤdlichkeit. Eine Schwierigkeit war dabei fuͤr mich, das ich kein Lehrbuch zum Grunde legen konnte. Ich empfahl meinen Zuhoͤrern Ludovici Handlungs- System anzukaufen, welches den lezten Band von dessen Handlungs-Lexikon ausmacht. Aber auch dies Buch war viel zu weitlaͤuftig, und kam so wenig mit der Art meines Vortrages uͤberein, daß ich es blos brauchen konnte, um denselben nach der diesem Buche gegebenen Einteilung zu ordnen. Aber eben deswegen ward dieser nicht zu einem zusammenhaͤngenden Ganzen, sondern alles, was ich daruͤber in die Feder sagte, war eine Sammlung von Anmerkun- gen und Reflexionen uͤber die vorzuͤglichsten Geschaͤfte der Handlung. Viele derselben gab ich schon damals nach der noͤtigen Umar- beitung vorlaͤufig ins Publikum, durch deren Einruͤkkung in die Hamburgischen Addreß- Comtoir-Nachrichten. Einzelne von diesen unterwarf ich nachher einer ernsthaftern Be- Vorrede. arbeitung; und uͤberhaupt sind fast alle meine Schriften uͤber Staatswirtschaft und Hand- lung aus diesen ersten Vorlesungen entstan- den. Ich wiederholte dieselben nachher noch einmal, und verband auch damit Vorlesun- gen uͤber die Handlungsgeschichte, in welchen ich ebenfalls des Ludovici Buch nur, so zu reden, als einen schlaffen Leitfaden brauchte. Aus diesen sind ebenfalls einzelne historische Schriften von mir in dem Handlungs-Fach entstanden, und weil mich dieselben auf die neuere Geschichte ohn Unterlaß zuruͤkfuͤhrten, auch der Grundriß der Geschichte der Welthaͤndel neuerer Zeit . Doch habe ich in der Geschichte der Handlung selbst, wegen der immer mehr fuͤr mich zu- nehmenden Schwierigkeit so viel zu lesen, als dabei noͤtig war, nicht solche Fortschritte machen koͤnnen, daß ich ein des oͤffentlichen Beifalls wuͤrdiges Ganze daraus zu machen gewagt haͤtte, oder noch wagen moͤgte. Vor etwa acht Jahren entstand mir aus der Faͤ- higkeit der damaligen Eleven unsers Insti- Vorrede. tuts die Veranlassung, jenen Vortrag zu erneuern. Aber diesmal nahm ich mir vor, ein Ganzes aus jenem Stuͤckwerk zu machen, und, ohne irgend ein Buch zum Leitfaden zu nehmen, meinen Zuhoͤrern das noͤtige in die Feder zu sagen. Diese Dictaten konnten um so viel kuͤrzer sein, da ich bis dahin so viel uͤber die Handlung geschrieben hatte, und so oft auf diese meine Schriften verweisen durfte. Dies ziemlich starke Manuscript habe ich seit der Zeit bei jedem Vortrag uͤber Staatswirt- schaft und Handlung zum Grunde gelegt, auch fuͤr erwachsene junge Maͤnner, zum Teil von vornehmer Geburt, die der von meinen Kenntnissen in diesem Fache, ich weiß nicht, mit welchem Verdienst, entstandene Ruf zu mir fuͤhrte. Ich besorgte eine Abschrift fuͤr dieselben, und ging dann in der kuͤrzern oder laͤngern Zeit ihres Aufenthalts dieselbe mit ihnen durch. Es sind ausserdem sehr viele Abschriften davon genommen worden, und daß sie sich weiter verbreitet haben, muß ich aus den wiederholt schriftlich an mich gelang- Vorrede. ten Anfragen abnehmen, ob ich nicht diesel- ben nach einer mir etwa nohtwendig scheinen- den Umarbeitung zum Druk befoͤrdern wolle. Dies zu tuhn, sezte ich mir vor etwa zwei Jahren vor, und fing wirklich mit einer gaͤnzlichen Umarbeitung der ersten Capitel jenes Manuscripts an. Aber ich ermuͤdete bald, als ich insonderheit bei dem Kapitel von dem Geldesumlauf mich in die unange- nehme Nohtwendigkeit gesezt sahe, mich selbst wieder weitlaͤuftig auszuschreiben, wenn ich dem Buche die Vollstaͤndigkeit geben wollte, zu welcher ich die Anlage zu machen angefan- gen hatte. Aber es ist mir durchaus uner- traͤglich, uͤber Gegenstaͤnde, welche ich nach dem Umfange meiner Kenntnisse schon er- schoͤpft zu haben glaube, noch einmal zu schreiben. Ich verwarf also jene angefan- gene Arbeit, und um mich vollends frei von Ausschreibung meiner eigenen Schriften zu halten, wollte ich nun zwar jenes Manu- script nur nach einer fleissigen Durchsicht und Verbesserung desjenigen, was sich seit eini- Vorrede. gen Jahren geaͤndert hatte, oder ich jezt reifer einsah, in den Druk geben. Aber auch bei dieser Nacharbeitung gieng es mir ganz anders, als ich vermutet hatte. Der ernsthafte Gedanke, nun ein Buch daraus zu machen, das sich vor dem Publikum nicht schaͤmen duͤrfe, veranlaßte mich bald zur gaͤnzlichen Umarbeitung fast aller Abschnitte des Manuscripts. Mir flossen so viele Ge- danken zu, uͤber die ich noch nicht geschrieben hatte, daß ich beinahe in eine eben so weit- laͤuftige Umarbeitung gerahten waͤre, als die- jenige war, welche ich bereits bei Seite ge- legt hatte. So wie das Buch jezt erscheint, ist es wenigstens dreimal staͤrker, als das Ma- nuscript. Weil ich aber durchaus dieser Ar- beit ein gewisses Ebenmaas geben wollte, so habe ich vorjezt alles das bei Seite gesezt, was mir schien in ein zu genaues Detail zu gehen. Beispielen, die mir zur Erlaͤuterung nohtwendig schienen, habe ich ihren Plaz nirgends versagt. Aber umstaͤndliche histori- sche Erlaͤuterungen dieser Beispiele, Rech- Vorrede. nungen zur Aufklaͤrung und Bestaͤttigung die- ser oder jener Wahrheit oder manches kaufmaͤn- nischen Verfahrens, glaubte ich bei Seite sezen zu muͤssen. Solchen Zusaͤzen und gewis noch viel mehreren, als auf welche ich in dem Buche hinausgewiesen habe, widme ich einen beson- dern Band, welcher, wie ich hoffe, diesen beiden bald folgen wird. Er wird auch wahrscheinlich noch manche Verbesserung ent- halten. Ich traue mir nicht zu, daß ich unter der Mannigfaltigkeit von Gegenstaͤn- den einen jeden voͤllig richtig erkundigt oder beurteilt habe. Ich bitte vielmehr jeden Leser, insonderheit aus dem Kaufmannsstan- de, mir die ihnen bei Durchlesung dieser ersten zwei Teile entstehenden Erinnerungen mitzuteilen. Ich werde sie mit Dank anneh- men und in dem dritten Teile mit bester Ue- berlegung benuzen. So viele Anleitungen zur Handlungs- Wissenschaft seit etwa zwanzig Jahren in Deutschland gedrukt sind, so habe ich doch Vorrede. geglaubt, nichts aus denselben erborgen zu duͤrfen, und, um mich gewissermassen in die Unmoͤglichkeit dazu zu sezen, habe ich keine derselben seit langer Zeit gelesen. Man lege es mir nicht zum Stolz aus, daß ich dieses sage; denn freilich war es nicht noͤtig, um mich von dem Verdacht eines gelehrten Dieb- stals zu befreien. Nachahmen konnte und wollte ich eben so wenig. Meine Arbeiten in dem Handlungs-Fache konnten nicht anders als eine gewisse Originalitaͤt erlangen, da die Lage, unter welcher ich sie ausgearbeitet habe, vielleicht noch nie die Lage eines Schriftstellers in diesem Fach gewesen ist. Vor einigen Jahren sagte mir ein mit der neuen deutschen Litteratur von Amtswegen sehr bekannter Gelehrter und fleissiger Leser neuer Schriften: Ich mag nichts mehr lesen, was im Deutschen uͤber die Handlung ge- schrieben wird, wenn Sie es nicht schreiben. Ob Sie dazu Grund haben, antwortete ich ihm, weiß ich nicht; aber ich nehme auch das, was Sie sagen, nicht als ein Compli- Vorrede. ment fuͤr mich und fuͤr meinen Kopf. Es ist blos Folge von dem Umstande, daß bisher kein Deutscher Gelehrter in einer so grossen Handelsstadt, wie ich, gelebt hat, welchem aͤhnliche Veranlassungen zu dieser Art von Schriftstrllerei entstanden waͤren. Ich haͤtte hinzu sezen moͤgen, daß auch keiner, dem etwa sonst die Lust dazu entstanden sein moͤgte, so wie ich, durch die Mathematik dazu vor- bereitet war. Bleibt also etwas Verdienst fuͤr mich dabei, so ist es dieses, daß ich diese Lage nach meinem besten Vermoͤgen benuzt habe. Die Theorie der Handlung war es freilich, mit welcher ich mich im Lehren und Schreiben hauptsaͤchlich nur beschaͤftigen konnte. Aber ich lebte und lebe noch unter so vielen Praktikern. So viele unter diesen sind meine Freunde, auch zum Teil ehema- lige Zuhoͤrer, und sagen mir unverholen, was ich zu wissen noͤtig habe, weil sie keinen Misbrauch bei mir befuͤrchten. Treffe ich auf solche, die darin anders denken, und auf vermeinte Geheimnisse ihrer Praxis stolz sind, Vorrede. so gelingt es mir doch oft, aus einem halben Worte, das ihnen entfaͤllt, zu erfahren, was mir dient. Doch muß ich bei dieser Ge- legenheit zur Ehre meiner Mitbuͤrger sagen, daß ich von dieser Schwierigkeit jezt nur selten noch etwas erfahre. Denn Schwierigkeit war es wirklich fuͤr mich im Anfange meiner Bemuͤhungen. So habe ich dann alles, was man Theorie in meinem Buche nennen koͤnnte, mehr als einer meiner Vorgaͤnger auf wirkliche Praktik gruͤnden koͤnnen. Diese Praktik habe ich nicht aus vielen Buͤchern kennen gelernt. Das grosse Buch, welches ich in dieser Absicht studire, ist die Hambur- gische Boͤrse. Seitdem meine Schriften in dem Hand- lungs-Fache sich verbreitet haben, sehe ich mich durch viele Briefe behelligt, in welchen man Raht von mir fodert, wie man es an- zufangen habe, um sich Handlungs-Kennt- nisse zu verschaffen, die das Comtoir nicht lehrt. Bald ist es ein junger Gelehrter, der dieselben gern an seine uͤbrigen Studien knuͤ- Vorrede. pfen moͤgte, oder ein Privat-Lehrer, der sie bei seinen Zoͤglingen noͤtig zu haben glaubt, bald ein Juͤngling, der sich der Kaufmannschaft gewidmet hat, aber es fuͤhlt, daß ihm sein Kopf in dem gewoͤhnlichen Gange der kauf- maͤnnischen Belehrung zu leer geblieben sei. Ich habe die meisten dieser Briefe unter dem Drange andrer Arbeiten unbeantwortet lassen muͤssen. Der beste Raht, den ich ihnen haͤtte geben koͤnnen, waͤre gewesen, nach Hamburg zu kommen, und es so zu machen, wie ich es gemacht habe, oder, um ihre Fortschritte zu beschleunigen, meine naͤhere Belehrung zu be- nuzen. Aber dieser Raht war teils ihren Um- staͤnden nicht angemessen, teils moͤgte er eigen- nuͤzig geschienen haben. Vielleicht trage ich durch die Herausgabe dieses Buchs etwas dazu bei, ihre Wuͤnsche zu erfuͤllen. Einen zweiten oft an mich gelangten Wunsch, Buͤcher zum Lesen uͤber die Handlung vor- zuschlagen, werde ich in den Zusaͤzen bei jedem Capitel erfuͤllen. Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung. Allgemeine Grundsaͤtze der Handlungs-Wissenschaft. Einleitung . §. 1. H andeln heißt: einen Vorrath von Pro- ducten der Natur oder Kunst, oder von beiden anschaffen, die uns selbst entbehr- lich sind, und sie andern mit Vorteil, oder den Umstaͤnden nach mit Verlust wieder abtreten . Wer dergleichen Producte zu seinem eigenen Gebrauch anschaft, von dem sagen wir nicht, daß er handele; auch nicht von dem, der ein von ihm be- sessenes und ihm entbehrlich werdendes Ding einem andern abtritt. Die Absicht und Hofnung des Ge- winns muß zum Grunde aller Handlung liegen: es mag dieselbe hintennach erfuͤllt werden, oder nicht. §. 2. In dem blossen Tauschhandel werden Pro- ducte der Natur oder der Kunst gegen einander ver- A 2 Einleitung. aͤussert. Der Gewinn zeigt sich in demselben, wenn einer fuͤr Ein Product so viel von einem andern be- koͤmmt, daß er bei abermaliger Veraͤusserung des Eingetauschten mehr bekommen kann, als er wegge- tauscht hat. Z. E. Paul vertauscht an Peter 10 Scheffel Rokken fuͤr Einen Ochsen, und ihm werden fuͤr diesen Ochsen 12 Scheffel Rokken wieder ange- boten, so ist durch dies blosse Bot schon sein Gewinn entscheiden. §. 3. Der Gebrauch des Geldes hat den Tauschhan- del fast ganz aus allen polizirten Voͤlkern verdraͤngt. Der aus jedem Handel entstehende Gewinn zeigt sich so leicht und geschwind in dem Unterschiede des Gel- des, welches einer fuͤr die erhandelte Waare gibt und wieder empfaͤngt, daß es keines Beispiels zur Erlaͤuterung davon bedarf. Doch ist das Geld noch immer ein nicht ganz notwendiges Huͤlfsmittel und auch nicht der eigentliche Gegenstand der Handlung. §. 4. Die natuͤrliche Ordnung wuͤrde mich daher lei- ten, zuvoͤrderst von den Gegenstaͤnden aller Hand- lung, d. i. von den Waaren zu reden, darauf die verschiedenen Arten der Handlung, sowol in allge- meiner Ruͤksicht, wie sie von Volk zu Volk betrie- Einleitung. ben wird, als insbesondre die verschiedenen Wege, in welchen der Kaufmann seinen Gewinn durch die Handlung sucht, zu beschreiben und zu erlaͤutern. Demnaͤchst wuͤrde ich von den Huͤlfsgeschaͤften han- deln duͤrfen, welche nicht eigentlich selbst als Hand- lung angesehen werden koͤnnen. Eine Belehrung von dem Gelde, und dem, was sonst dessen Stelle vertritt, wuͤrde dann folgen, und eine Darstellung der Ver- fahrungsart die Abhandlung beschliessen, durch welche ein jedes Volk seine besondern Vorteile in der Hand- lung so hoch als moͤglich zu treiben sucht. §. 5. Nun aber ist das Geld das erste Erfodernis in der Handlung, so wie sie jezt betrieben wird, und die Abhandlung der drei ersten Abschnitte wuͤrde sehr unvollstaͤndig und eine blosse magere Theorie bleiben, wenn nicht der Unterricht von dem Gelde und allen Geschaͤften des Kaufmanns mit demselben vorange- gangen waͤre. §. 6. Ich werde also diese Abhandlung in fuͤnf Buͤcher einteilen. Das erste derselben wird handeln von dem Gelde , den die Stelle des Geldes vertretenden Zei- Einleitung. chen des Wehrts und den mannigfaltigen damit be- triebenen Umsaͤtzen. Das zweite von den Waaren , von deren noͤ- tiger Kenntnis und den Mitteln zur Schaͤtzung von deren Wehrt, wie auch den im Waarenhandel Statt habenden mannigfaltigen Gebraͤuchen. Das dritte von der Handlung und deren verschiedenen Arten. Das vierte von den Huͤlfsgeschaͤften bei der Handlung und den in denselben dienenden Personen. Das fuͤnfte von der Handlungspolitik und deren sowol richtigen und billigen, als unrich- tigen und minder billigen, wenn gleich von vielen Voͤlkern befolgten Grundsaͤtzen, wie auch von den Handlungsrechten im Allgemeinen. Erstes Buch . Von dem Gelde uͤberhaupt, und dem Geldeswehrt der Dinge . Erstes Capitel . Von dem Gelde uͤberhaupt, und dem Verhaͤltnis des Goldes und Silbers . §. 1. W er um Geld handelt oder mit demselben Um- saͤzze macht, will vor allen Dingen wissen, wie viel des edlen Metalls, das die Materie des Geldes ist, er in demselben bekomme. Bei ganz reinem Golde oder Silber wuͤrde sich dies unmittelbar durchs Waͤgen ausmachen lassen. §. 2. Weil aber das reine Gold und reine Silber zu weich sind, und in dem taͤglichen Gebrauch als Muͤnze zu viel Abgang leiden wuͤrden, so ist man genoͤtigt, in deren Ausmuͤnzung beiden einen Zusaz, gewoͤhn- lich von Kupfer, zu geben, wodurch sie haͤrter werden. 1. Buch. Vom Gelde. Z. E. in unserm Hamburgischen Silber-Gelde sind nur ¾ oder 12 Loht in der Mark rein Silber, das uͤbrige aber Kupfer. Alsdann giebt man den Muͤn- zen bei einem bestimmten Zahlwehrt eine bestimmte Groͤsse und ein bestimmtes Gewicht. Dies heißt: ihr Schrot ; das feine Silber oder Gold aber, welches in einer solchen Muͤnze stekt, ihr Korn . So ist z. E. das Schrot eines Hamburgischen 2 Mark- Stuͤcks, wenn es auf der Wage gewogen wird, 381½ Asen. Im Korn ist es 12 Loͤhtig, und folg- lich haͤlt es in dem eben bemerkten Gewigte nur 286 Asen fein. Die Fuͤrsten und Staaten zeigen, jedoch nicht alle mit gleicher Aufrichtigkeit und Deut- lichkeit, in ihren Muͤnz-Edicten an, wie schwer und wie fein ihre Muͤnzen sein sollen. Manchmal ist das Schrot und Korn schwer aus denselben zu berechnen. Der Kaufmann hat jedoch diese Muͤhe nicht noͤtig. Sie ist ihm durch verschiedene Schriften, insonderheit durch Krusens Kontoristen , abge- nommen, in dessen ersten drei Tabellen er das Re- sultat aller Rechnungen findet, die er sonst selbst zum Behuf seiner Handlung machen muͤßte, wenn er zuerst auf einen Platz zu handeln anfinge, dessen Muͤnze er noch nicht kennt, wovon ihm aber die Muͤnzverordnungen des Staats die noͤtigen Anga- ben fuͤr seine Rechnung geben. Cap. 1. Vom Gelde uͤberhaupt. §. 3. Das Gold- und Silber-Gewigt ist bei den mei- sten Europaͤischen Nationen eine Mark oder ein halbes Pfund. In Deutschland gilt die Coͤllnische Mark, welche 4864 Hollaͤndische Asen schwer ist. In Holland und Frankreich gilt die Mark Troy , die in Holland 5120, in Frankreich 5094 Asen haͤlt. In England hat man das Troy Pfund von 7766 Asen; handelt aber gewoͤhnlich nach Unzen, deren zwoͤlf auf ein Troy-Pfund gerechnet werden, und also 647⅙ Asen halten. Von dem Gold-Silber- und Muͤnz-Gewigt der uͤbrigen Staaten giebt Krusens vierte Tabelle auf Einen Blik genauen Unterricht. Seit bald dreissig Jahren hat man in einem grossen Teile Deutschlands einen Muͤnzfus beliebt, nach welchem 20 Gulden eine Mark fein enthalten, welches auf den Gulden und auch auf den kleinern Muͤnzen verhaͤltnismaͤssig durch den Stempel aus- gedrukt wird. In einigen Kreisen ist der 24 Gulden- Fuß erwaͤhlt. Von andern Muͤnzfussen in Deutsch- land weiß man es aus den von den Fuͤrsten belieb- ten Muͤnzverordnungen, in welchem Zahlwehrt der- selben eine Mark fein enthalten sei, ohne daß es auf der Muͤnze selbst bemerkt wird. Der alten Reichs- oder Species-Tahler enthalten 9, jezt 9¼, der Luͤbi- 1. Buch. Vom Gelde. schen Courant-Tahler 11⅓, der Tahler nach dem Leipziger Fuß 12, und der Preussischen Tahler 14 eine Mark fein Silber. §. 4. Eine jede Muͤnze ist ein Werk der Kunst, wel- ches nicht ohne Kosten verfertigt werden kann. Diese Kosten sucht der Staat wieder zu gewinnen, indem er der Muͤnze einen hoͤhern Wehrt sezt, als fuͤr welchen das rohe Silber oder Gold angeschaft werden kann, oder die auf den Silber- und Gold-Kauf pri- vilegiirte Muͤnze dasselbe annimmt. Der Ueber- schuß des einen Preises uͤber den andern wird der Schlag-Schatz genannt. Z. E. in Frankreich hatte die Koͤnigliche Muͤnze bisher allein den Kauf des rohen Goldes und Silbers. Sie kaufte das rohe Gold, bezahlte die Mark fein im Golde nach Steuarts Berechnung mit 720 Livres 9 Sols 1 Denier, und muͤnzte sie aus zu 801 Livres 12 Sols. Sie muͤnzte also zu 8⅕ pro Cent teurer aus, als sie einkaufte, und dies war ihr Schlag- Schatz. Das Silber bezahlte sie zu 51 L. 3 S. 3 D. und muͤnzte daraus 55 Livres 7 S. 8 D., welches ebenfalls 8⅕ p. C. Schlagschatz giebt. England geht einen ganz andern Weg. Die Muͤnze kauft die Unze Standard- oder Probe- Cap. 1. Vom Gelde uͤberhaupt. Silber, welche 11/12 fein hat, fuͤr 62 Pence, und muͤnzt eben so viel wieder heraus; das ist: aus einem Troy-Pfunde 62 Schilling Sterl. Das Troy-Pfund Gold, welches 11 Unzen fein und eine Unze Zusaz hat, bezahlt sie mit 44½ Guineen und muͤnzt eben so viele daraus. Sie zieht also gar kei- nen Vorteil vom Muͤnzen. Dagegen aber bewilligt das Parlament von Zeit zu Zeit 15000 L. Sterl. zu den Muͤnz-Kosten. Dies hat boͤse Folgen fuͤr die Muͤnze, wovon bald mehr folgen wird. In Staaten, deren Herren edle Metalle selbst aus ihren Bergwerken ziehen, nimmt man die Muͤnz-Kosten aus denen Abgaben, welche der Fuͤrst von den Eignern der Bergwerke zieht, wenn er deren Silber vermuͤnzt, und ihnen darin ihre Aus- beute zahlt. In solchen Staaten, die keine Bergwerke selbst haben, und den Preis des rohen Goldes und Sil- bers der Lage ihrer Handlung nach nicht festsetzen koͤnnen, haͤngt das Muͤnzwesen von vielen Umstaͤn- den ab, und erfodert sehr feine Berechnungen. Ham- burg hatte seit vielen Jahren nicht muͤnzen koͤnnen, als es im Jahr 1788 einen kostbaren Versuch da- mit machte, den es nicht wird wiederholen koͤnnen, bevor nicht der Curs seines Courant-Geldes gegen 1. Buch. Vom Gelde. Banco wenigstens 4 pro Cent besser wird, als dessen innerer Gehalt ihn bestimmt. (Man sehe meine Abhandlung uͤber den Schlagschatz im 3ten Stuͤk des 2ten Bandes von meiner und Herrn Ebelings Handlungs-Bibliothek .) Der westliche Teil von Deutschland muß sich sehr nach Frankreich und Holland richten, und haͤngt in Ansehung seiner Muͤnze von den dort Statt habenden Preisen der edlen Metalle ab. §. 5. Durch die vor beinahe 100 Jahren sehr ver- besserte Muͤnzkunst ist man zwar im Stande, die Muͤnzen viel leichter auf einerlei Gewigt zu verfer- tigen, als ehemals. Doch kann dies nicht so genau geschehen, daß nicht einzelne Stuͤkke schwerer, an- dere leichter ausfielen. Wo kein Schlag-Schatz ist, wie in England, da findet die Gewinnsucht grossen Vorteil in Einschmelzung der schweren Muͤnzen. In England ist es daher so weit gekommen, daß es schon lange kein vollwichtiges Silber-Geld mehr ge- habt hat, und die Unze Probe-Silber 65 Pence ge- golten hat, ungeachtet schon in 62 Pence eine Unze sein soll. In Frankreich aber konnte, so lange es mit einem Schlagschatz von 8⅕ p. C. muͤnzte, keine Muͤnze mit Vorteil eingeschmolzen werden, wenn sie nicht wenigstens 9 pro Cent zu schwer war, wel- Cap. 1. Vom Gelde uͤberhaupt. ches nicht leicht Statt haben kann. Dies galt auch vom Golde uͤberhaupt in Frankreich. Das Gold kostet im Verhaͤltnis zu seinem Wehrt am wenigsten zu muͤnzen. Grobe Silber-Muͤnzen kosten weniger, als kleine. Die Scheide-Muͤnzen kosten das meiste. Um diese Kosten gut zu machen, giebt man ihnen mehr Zusatz, und muͤnzt die Mark fein zu einem groͤssern Zahlwehrt aus. Z. E. im Hamburger Courant wird alles grobe Geld bis zu 2 Schilling-Stuͤkken zu 34 Mark die Mark fein ausgemuͤnzt. Allein Schillinge werden zu 36, und Sechslinge und Dreilinge zu 38 die Mark fein vermuͤnzt. Sehr kleine Muͤnzen verlieren sich leicht, wel- ches immer Verlust fuͤr die Nation ist. Es ist also nicht gut, wenn in einem Staate zu viel Scheide- muͤnze ist, und eben daher ist es rahtsam, das ge- ringe Geld von Kupfer zu machen. Wenigstens soll- ten die Obern keines Staats lange dabei ruhig sein, wenn das Land wenig oder gar keine andre als kleine Silber-Muͤnze hat. Denn der Geldesvorraht des Volks nimmt bloß durch diese Ursache fortdauernd ab. §. 6. Das Gold hat bei allen Voͤlkern einen viel groͤssern Wehrt, als das Silber, aber bei den han- 1. Buch. Vom Gelde. delnden Voͤlkern uͤberhaupt einen sehr ungleichen Wehrt. In Europa ist es am wolfeilsten in Por- tugal, seit dem Brasilien so viel Gold giebt. Es ist nemlich in dessen Muͤnze nur 13½ mal so theuer, als Silber angesezt. Am thenersten aber ist es in Spanien, wo der Hof seit einigen Jahren das Gold 15½ mal so hoch als das Silber gesezt hat. In den mittlern Staaten von Europa wird rohes Gold gegen rohes Silber 14½ bis 14⅔ mal teurer verkanft . Die Umstaͤnde der Zeiten und der Handlung machen diesen Preis abwechselnd. Das rahtsamste ist, dem Golde keinen festen Preis gegen Silber-Muͤnzen zu geben, sondern denselben nach den Umstaͤnden steigen und fallen zu lassen. So ist es z. B. in Hamburg mit den Louisd’or und Hollaͤndischen Species-Ducaten bewandt, welche ihren Wehrt gegen Banco- und Courant-Geld von einem Tage zum andern veraͤn- dern. Allein fast alle Saaten geben ihren Gold- Muͤnzen einen festen Wehrt gegen das Silber, und zwar den Wehrt ungefaͤhr, in welchem das rohe Gold gegen das rohe Silber in ihrem Lande gilt. Z. E. in Portugal haben die Gold-Muͤnzen einen Wehrt, der nur 13½ mal hoͤher ist, als Silber. In Frankreich hatten sie sonst einen 14½ mal hoͤhern. Hieraus entsteht kein Schaden, so lange das Geld nur im Lande umher geht. Aber wenn einer Nation mit einer andern in Handlung und Geld-Umsaz Cap. 1. Vom Gelde uͤberhaupt. steht, welche ein anderes Verhaͤltnis in ihren Muͤn- zen hat, oder einen starken Handel mit rohem Golde und Silber treibt, so kann grosser Verlust daraus entstehen. Grosbritanien hat sich ungemein grossen Schaden dadurch gethan, und ist in grosse Muͤnz-Un- ordnungen verfallen, da es in dem Jahre 1728 seine Guineen auf den festen Preis von 21 Schill. Sterl. sezte, welches damals 5 pro Cent zu hoch gegen Silber war. Doch laͤßt sich dies weiter unten besser erklaͤren. §. 7. Das Kupfer-Geld muͤßte freilich auch ein ge- wisses Verhaͤltnis gegen Gold- und Silber-Muͤnzen haben. Aber dieß laͤßt sich noch viel weniger recht feste setzen. Der Wehrt des Kupfers steigt und faͤllt ganz anders im Handel, als der vom rohen Golde und Silber, weil es eine Waare von so maunigfal- tigem Gebrauch ist. Es hat auch bei den verschiedenen Voͤlkern einen sehr ungleichen Wehrt. Spanien, das sehr viel Kupfer aus America bekoͤmmt, aber es zum Raffiniren wegsenden und wieder einkaufen muß, und zwar mit 20 p. C. Verlust, haͤlt das Kupfer dieserhalb in seinen Muͤnzen am teuersten; Schwe- den, Ungarn, Deutschland und Rußland am wol- feilsten. Daher sind die Kupfer-Muͤnzen uͤberall von sehr ungleichem Gehalt, z. E. in Schweden mehr als die Haͤlfte schwerer bei gleichem Wehrt, als 1. Buch. Vom Gelde. in Daͤnemark. Weil man indessen viel auf das Muͤnzlohn bei denselben rechnen muß, so sind sie uͤberhaupt zu leicht, als daß man sie einschmelzen koͤnnte, um sie nach dem Gewicht zu verkaufen. Doch hat Schweden, als es mit seinem Wechsel- Curs in Unordnung war, erfahren, daß alles grobe Kupfer-Geld aus dem Lande gefuͤhrt wurde. §. 8. In allen handelnden Voͤlkern rechnet man den Wehrt der verkaͤuflichen Dinge, welche alle durch Arbeit der Menschen muͤssen zubereitet werden, zu Gelde. Dieser wird durch folgende Gruͤnde bestimmt. 1) Durch den Lohn der Arbeit, die an dasselbe gewandt wird, um es der Natur als ein rohes Pro- duct abzugewinnen. 2) Die Kosten der Huͤlfsmittel zur Befoͤrderung der natuͤrlichen Fruchtbarkeit; wie auch: 3) Zur Abhelfung derer Hindernisse, welche die Natur selbst der Fruchtbarkeit in den Weg legt. Z. E. der Bauer muß nicht nur seinen Duͤnger und sein Saat-Korn, sondern auch die von Graͤben, Schoͤpf- werken, Deichen und Daͤmmen und die Kosten der Zubereitung, um das Product in den Stand zu setzen, daß es als eine Waare verkauft werden kann, Cap. 1. Vom Gelde uͤberhaupt. in den Wehrt der Waare rechnen, wenn er beste- hen will. 4) Die Kosten des Transports bis zum Orte des Verkaufs. In dem Wehrt einer Manufactur-Waare koͤmmt noch mehr zusammen, nemlich: 1) Wie viel arbeitet ein Mensch von dieser Waare in einer gesezten Zeit? 2) Wie viel braucht er zu seinem Unterhalt in dieser Zeit? 3) Wie viel kostet das Material mit demjenigen, was davon in der Arbeit verloren geht, wie auch die zur Verarbeitung nohtwendigen Huͤlfsmittel, z. E. die Feuerung? 4) Die Anlage und Unterhaltung der Manu- factur in Gebaͤuden, Werkzeugen und dergleichen, deren Kosten wenigstens in derjenigen Zeit wieder herausgewonnen werden muͤssen, welche sie ohne voͤllige Umbauung und Erneurung ausdauern koͤnnen. 5) In der jezigen Verfassung buͤrgerlicher Ge- sellschaften werden auch die Zinsen des Capitals, mit welchem das Gewerbe betrieben wird, berechnet. Auch selbst der Mann, welcher nichts auf die Anlage seines Gewerks schuldig ist, muß diese berechnen. B 1. Buch. Vom Gelde. 6) Auch die Abgaben an den Staat gehoͤren hie- her, so wol diejenigen, welche er von seinen Unter- tahnen uͤberhanpt , als insbesondre die, welche er von den Producten und Waaren nimmt. Dies alles bestimmt den natuͤrlichen Wehrt der Waaren. In der Handlung aber entsteht ein Wehrt, welcher von jenem ins mehrere und mindere weit abweichen kann, den man den willkuͤhrlichen oder zu- faͤlligen Wehrt nennt. Davon wird weiter unten geredet werden. §. 9. Eben so bestimmt sich der Wehrt alles nuzbaren Eigentuhms in einem Volke durchs Geld, und der Reichtuhm einzelner Personen wird Geld genannt und zu Gelde gerechnet . Man sagt z. B. von einem Mann, er habe 100000 Rthlr. Geld, wenn der Wehrt derjenigen Dinge, die er besizt, und insonderheit seines nuzbaren Ei- gentuhms so groß ist. Es kann jedoch sein, daß er nicht 100 Thaler baar Geld in Haͤnden hat. Dieser Reichtuhm verliert an seinem Wehrt oder erhoͤhet sich mit den Einkuͤnften des nuzbaren Eigentuhms. Doch gehoͤrt diese Sache nicht vorzuͤglich in eine Theorie der Handlung. Man sehe davon B. 3. §. 22 bis zu Ende des ersten Abschnittes, von dem Gelds-Umlauf . Zweites Capitel . Von den Banken, den durch dieselben entstehenden Zeichen des Wehrts und andern Zeichen des Wehrtes . §. 1. I n Staaten, wo eine lebhafte Handlung ist, macht die baare Auszahlung des Geldes viel Muͤhe. Da in den mittleren Zeiten die Handlung am lebhafte- sten in Italien war, erfand man zu Genua, und nachher zu Venedig, zwei verschiedene Einrichtun- gen unter der gemeinen Benennung der Bank, welche zum ersten Zwek hatten, die Muͤhe der baa- ren Auszahlung zu erleichtern, die aber nachher auch viele andere Endzwekke zu erreichen gedient haben. §. 2. Die in Venedig gemachte Einrichtung war im wesentlichen folgende: Die Kaufmannschaft legte an einem sichern Ort, unter Aufsicht der Obrigkeit, Summen Geldes nieder, ein jeder nach seinen Umstaͤnden, uͤber welche Buch und Rechnung gehalten ward, so daß, wenn einer dem B 2 1. Buch. Vom Gelde. andern zu zahlen hatte, er es nur auf die Rechnung desselben uͤbertragen lassen durfte, da sodann uͤber kurz oder lang die Bank-Buͤcher auswiesen, wie sich sein Anteil an dem Bank-Schatze vermehrt oder ver- mindert habe. Diese Einrichtung ist zuerst 1609 zu Amsterdam und darauf 1619 zu Hamburg, nachher aber auch in andern Staaten nachgeahmt. Eine Bank dieser Art hat den Namen Giro-Bank . Sie kann nur im Zirkel ( Giro ) der Einwohner Einer Stadt nuͤz- lich werden, und erfuͤllt hauptsaͤchlich nur den Einen Zwek, die Erleichterung der baaren Zahlung. In- dessen giebt sie ein vortrefliches Mittel ab, das Geld aller handelnden Staaten sehr genau mit einander zu vergleichen und aufs genaueste zu berechnen. Davon wird in dem nachfolgenden Capitel mehr gesagt werden. §. 3. Die in Genua gemachte Einrichtung war folgende: Man gab denjenigen, die ihr Geld in die Bank einlegten, Zettel von einem gewissen Belauf, wel- chen ein jeder, der diesen Zettel zur Bank brachte, von derselben in Empfang nehmen konnte, ohne daß Cap. 2. Von den Banken in den Buͤchern der Bank von diesen Zetteln, und wie viel deren ein jeder in Haͤnden habe, Rechnung ge- fuͤhrt werden durfte. Diese Einrichtung ist in vielen Staaten nachgeahmt. Die wichtigste Bank dieser Att ist zu London 1694 errichtet. Ich un- terscheide sie von jener durch den Namen Zettel- Bank . §. 4. Die Zettel einer solchen Bank haben einen leich - tern Umlauf, als baares Geld, zumal in grossen Summen. Selbst die Zahlung grosser Summen geht fast so leichte vor sich, als in Giro-Banken. Daher gewoͤhnt sich ein Volk sehr leicht an deren Gebrauch, und zieht sie wol gar dem baaren Gelde vor. Die Noten der von Law im Jahr 1716 errichteten Bank galten in Frankreich, als dieselbe in gutem Credit stand, 1 p. C. mehr, als baares Geld. Ueberhaupt aber bleiben sie dem Gelde gleich, so lange ein jeder, der eine Bank-Note besizt, gewiß sein kann, dieselbe von der Bank ausbezahlt zu bekommen. §. 5. Dies hat auch noch Statt, wenn gleich jeder- mann weiß, daß die Bank nicht alles Geld im Vor- rath hat, welches sie auf ihre Zettel zu zahlen schul- 1. Buch. Vom Gelde. dig ist. Sie kann also die bei ihr niedergesezten Summen in allerlei Wegen zu ihrem Vorteil ver- wenden, ja sogar weit groͤssere Summen in ihren Zetteln auszahlen, als jemals in ihr niedergelegt sind. Dadurch kann sie grosse Vorteile machen, welche aber nur den ersten Eignern der Bank oder Besitzern der Actien, Von Actien uͤberhaupt wird das noͤtige weiter unten gesagt werden. keinesweges aber den In- habern der Banknoten, zu Gute kommen koͤnnen. §. 6. Die Eigner der Bank oder die aus diesen ge- waͤhlten Directoren suchen natuͤrlich ihre Vorteile so hoch zu treiben als sie koͤnnen. Wie sie darin zu weit gehen koͤnnen, ist in meiner Abhandlung von den Banken, welche die 2te meiner kleinen Schriften uͤber die Handlung , Hamburg 1784. 8. ist, umstaͤndlich angegeben. Wenn es endlich dahin koͤmmt, daß die Bank nicht mehr den vollen Belauf ihrer Banknoten jedem, der es verlangt, bezahlen kann, so fallen die Noten unter ihren Zahlwehrt. Wie weit dies gehen koͤnne, hat man 1763 in Schweden gesehen, wo damals der wahre Wehrt der Banknoten nur ein Drittel von Cap. 2. Von den Banken. deren Zahlwehrt war. Daͤnemark hat sich seit etwa 30 Jahren in aͤhnliche Umstaͤnde gesezt, und Jahre durch fast gar kein baar Geld uͤbrig behalten. §. 7. Die Zettelbanken tuhn den groͤßten Schaden durch das uͤbertriebene Verleihen, welches so weit gehen kann, daß der Wehrt von Landguͤtern, Schiffen, Haͤusern, den im Handel begriffenen Waaren, kurz von allem, was Geldes Wehrt in einem Volke hat, im Lande circulirt. Die Folge davon ist, daß die Nation sich reicher glaubt, als sie wirklich ist, und in eine Verschwendung hineinge- raͤht, durch welche alles ihr baares Geld zum Aus- laͤnder geht. Denn die Banknoten koͤnnen nie viel weiter reichen, als die Grenzen des Landes gehen, in welchem die Bank angelegt ist. Am schnellsten geraͤht eine Zettelbank in Verfall, wenn der Staat glaubt mit Banknoten Krieg fuͤhren, oder einen leb- haften Seehandel treiben zu koͤnnen. Wie unter solchen Umstaͤnden die Banknoten ihren Wehrt ver- liehren und der Credit der Bank immer mehr ab- nimmt, aber die Eigner der Actien noch fortdauernd gewinnen koͤnnen, davon sehe man meine Abhand- lung von den Banken §. 46. 1. Buch. Vom Gelde. §. 8. Das Papier-Geld, welches insonderheit die Amerikanischen Staaten bei sich eingefuͤhrt haben, ist von den Banknoten sehr zu unterscheiden. Denn fuͤr dieses ist keine oͤffentliche Kasse errichtet, in wel- cher der Wehrt desselben baar ausgezahlt wuͤrde. Es hat also von Anfang an in Amerika nicht den Zahlwehrt behalten koͤnnen, auf welchen es lautete, sondern das baare Geld hatte ein Agio dagegen, welches schon vor der Revolution in den Provinzen sehr ungleich war, je nachdem des Papier-Geldes in denselben mehr und des baaren Geldes weniger war. Denn jede Provinz hatte ihr eignes Papier-Geld, welches unter Autoritaͤt der General-Assembly ver- fertigt ward, so wie die Provinz dessen bedurfte; Neu-Schottland ausgenommen, welches nie Papier- Geld gekannt hat, weil es am spaͤtesten als Colonie errichtet ist. Mit dem Anfange des 1782 geendig- ten Krieges verlohr sich das baare Geld bei den Ame- rikanern so sehr, daß es einen erstaunlichen Wehrt gegen Papier-Geld bekam, und man in einigen Provinzen, sonderlich in Suͤd-Carolina, 50 Dol- lars oder Piaster und daruͤber in Papier fuͤr Einen baaren Piaster gab. §. 9. Seit etwa einem Jahrhundert haben die Euro- paͤischen Staaten sehr grosse Schulden gemacht, aber Cap. 2. Von den Banken. auch Mittel gefunden ihren Credit auf einen festern Fuß zu setzen, als dies ehemals moͤglich war. Solche Staats-Schulden werden von vielen Schriftstellern mit dem Papier-Gelde vermengt . Sie sind aber ganz anders zu betrachten, und als ein nuzbares Eigentuhm anzusehen, welches auf eben die Art, wie liegende Gruͤnde oder Schuld-Verschreibungen von einem Privatmanne, so lange einen Wehrt im Staate hat, als man gewiß ist, die Einkuͤnfte davon zu heben, die man sich verspricht, oder mit seinem Schuldner ausgemacht hat. §. 10. Alles nuzbare Eigentuhm ist wahrer Reichtuhm und behaͤlt seinen Wehrt, so lange die Einkuͤnfte desselben gewiß sind. Die Staats-Schulden sind also ein wahrer Reichtuhm der Nation, so lange der Staat zur Bezahlung von deren Zinsen Raht zu schaffen weiß. Dies aber kann nicht anders als durch Einkuͤnfte geschehen, die von der Nation selbst geho- ben werden. Wenn eine Nation in sich reich ist, viel Gewerbe hat, eine vorteilhafte Handlungs- Balanz genießt, so kann sie diese Einkuͤnfte aufbrin- gen; aber auch selbst der Reichtuhm, der aus den Staats-Schulden entsteht, hilft sehr mit dazu. Aber wenn die Nation in ihrem Wohlstande abnimmt, so werden ihr bald die Auflagen zu schwer, der Staat 1. Buch. Vom Gelde. kann alsdann nicht mehr neue Schulden machen, ja nicht einmal zur Bezahlung der Zinsen seiner alten Schulden Raht schaffen. Alsdann verlieren diesel- ben ihren Wehrt und der Reichtuhm verschwindet, welchen die Nation an den Staats-Papieren zu be- sitzen glaubte. Aber nicht anders verschwindet auch der Reichtuhm eines jeden Beguͤterten, den er in Schuldverschreibungen von Privatleuten zu besitzen glaubte, wenn diese unfaͤhig zu bezahlen werden. Man sehe davon das mehrere im 1sten Abschnitt des 6ten Buchs von dem Gelds-Umlauf . §. 11. Eben dieses gilt auch von den Actien der Hand- lungs-Companien, von denen ich bald naͤher handeln werde. Sie sind kein Papier-Geld, sondern, wie die Staats-Obligationen, ein nuzbares Eigentuhm, das seinen Wehrt mit der Nutzung veraͤndert. Drittes Capitel . Von der Circulation des Geldes . §. 1. D as Geld und andere Zeichen des Wehrtes dienen dem Menschen, um sich ihre Dienste und Arbeiten Cap. 3. Vom Geldes-Umlauf. damit zu belohnen. Wer Geld anbietet, kann von jedermann die Dienste bekommen, welche derselbe ihm zu leisten faͤhig ist. Auch in unsern Beduͤrf- nissen, die wir von andern erkaufen, bezahlen wir eigentlich nur die daran gewandte Arbeit. §. 2. Wenn nun in einem Volke, bei welchem das Geld im Gebrauch ist, viele Dienste und Arbeit zu bezahlen vorfallen, so geht das Geld fleissig aus einer Hand in die andere, oder es circulirt. Aber nicht, daß das Geld circulirt, sondern daß einer dem andern Verdienst und Auskommen giebt, ist das Gute der Sache. Wenn es ein Volk von lauter Spielern geben koͤnnte, unter welchen das Geld bei tausenden circulirte, so wuͤrde dieß doch keine wahre Circulation seyn, weil, was der eine gewinnt, der andere verlieret, ohne etwas wieder dafuͤr zu bekom- men, das ihm nuͤzlich waͤre. §. 3. Wenn in einer Nation viel Geld ist, aber dies Geld nicht als Lohn von Dienst und Arbeit aus einer Hand in die andere geht, so ist die Nation noch immer arm und elend. Ja sogar grosse Geld-Geschaͤfte, die aber nur kleinen Verdienst geben, lassen ein Volk in Mangel und Duͤrftigkeit. Z. E. vor etwa 30 1. Buch. Vom Gelde. Jahren war Augsburg eine der aͤrmsten Staͤdte in Deutschland, ohngeachtet deren Gold-Schmiede und Cambiisten viele Millionen umsezten. Denn die Stadt hatte ihre alten Manufacturen verloren, und die Schuͤlinische Cattun-Fabrik war noch nicht in Gang gesezt. Aber jene beiden Geschaͤfte gaben nur wenigen Menschen Verdienst. §. 4. Die Circulation des Geldes ist 1) eine einheimische unter den Gliedern Eines Staats : und 2) eine auslaͤndische zwischen verschiedenen Staaten. §. 5. 1) Es ist natuͤrlich, daß zwischen Menschen, die als Buͤrger Eines Staats einander nahe leben, weit mehr und oͤfter Gelegenheit entstehen muß, da sie einer den andern brauchen und sich Verdienst und Auskommen geben, als unter den Einwohnern von einander entfernter Laͤnder. Denn Menschen, die Ein Volk mit einander ausmachen, leben einander am naͤchsten und geben Cap. 3. Vom Geldes-Umlauf. sich Gelegenheit zu Beschaͤftigungen. Es koͤmmt aber sehr darauf an, daß es vielerlei Volks-Classen in demselden gebe, deren eine die Dienste der andern braucht, und die nicht etwan alle genug daran ha- ben, jede fuͤr sich selbst zu arbeiten. Wenn der Bauer sich alle seine Kleidung selbst macht, und der Buͤrger zugleich Akkersmann ist, so giebt es wenig Verdienst im Lande. Man theilt ein Volk gewoͤhnlich ein a ) in Bauern oder Landleute . Diese sind die nohtwendigsten, weil sie fuͤr die uͤbrigen, wie fuͤr sich selbst, allen Unterhalt, und auch fuͤr die Kunst-Arbeiten das Material, der Natur abgewin- nen muͤssen. b ) Buͤrger oder uͤberhaupt Menschen, die durch allerlei Arbeiten der Kunst sich den uͤbrigen nuͤzlich und nohtwendig machen. c ) Kostgaͤnger des Staats , d. i. Men- schen, die teils ohne Beschaͤftigung, teils von dem Lohn solcher Beschaͤftigungen leben, die weder zum Landbau noch zu den Kuͤnsten gehoͤren, die Renteni- rer, der Adel, Soldaten, Hofleute und Civil-Be- diente, Gelehrte und Geistliche. 1. Buch. Vom Gelde. Die beiden lezten Classen haben ihren Aufenthalt mehrenteils in Staͤdten. In Laͤndern, wo der Staͤdter zu wenig gegen den Landmann sind, z. E. in Schweden, wo sie uur den 13ten Teil des Volks ausmachen, steht es nie gut. Sie muͤssen wenig- stens den fuͤnften Teil ausmachen, wenn die in- laͤndische Circulation lebhaft fortgehen soll. Da, wo ihrer mehr sind, so daß der Boden und der Fleiß des Landmanns nicht Nahrungs-Mittel genug fuͤr alle insgesamt hervorbringen kann, wie dies der Fall mit Holland und manchem andern handelnden Freistaat ist, da muß die auslaͤndische Circulation zu Huͤlfe kommen, wenn sie leben sollen. §. 6. Wenig Laͤnder haben das alles auf ihrem Grund und Boden, was zu ihrem Leben nnd Wolleben noͤtig ist, oder uͤben alle die Kuͤnste, deren sie be- noͤtigt sind. Daher beschaͤftigen die Voͤlker eins das andere, und geben sich unter einander auf grosse Entfernungen Verdienst und Auskommen. Diese Circulation, die ich 2) die auslaͤndische nenne, kann zwar ein Volk reich machen; aber man irrt sich sehr, wenn man glaubt, daß auf sie allein alles ankomme. Man- Cap. 3. Vom Geldes-Umlauf. cher Staat, z. E. Japan besteht ganz und gar durch die inlaͤndische Circulation. Besser ist es freilich, wenn zu dieser ein lebhafter auslaͤndischer Handel hinzu koͤmmt. Aber auch dann ist das der Haupt- Vorteil, daß hiedurch die inlaͤndische Circulation leb- hafter gemacht wird. Diese auslaͤndische Circula- tion ist das Werk der Handelsleute, und es ist nicht der Ort hier mehr davon zu sagen. Man wird dies alles in hinlaͤnglicher Vollstaͤndigkeit in meinem Buche von dem Geldes-Umlauf abgehan- delt finden. Viertes Capitel . Von den Zinsen und dem Credit . §. 1. D ie inlaͤndische Circulation wird hauptsaͤchlich da- durch befoͤrdert, wenn der fleissige Buͤrger und Land- mann das Geld seiner reichen Mitbuͤrger, die entwe- der ganz muͤssig sind, oder ihren Reichtuhm nicht ganz in ihren Geschaͤften nuͤzen koͤnnen, in seinem Gewerbe benuzen kann. Es versteht sich, daß er dafuͤr diesen eine gewisse Einkunft geben muß, welche man Zinsen nennt. Durch uͤbel verstandne Re- 1. Buch. Vom Gelde. ligions-Grundsaͤzze waren vor Zeiten diese Zinsen verboten. Kein Christ durfte bis an die Zeiten der Reformation dem andern Geld leihen, und Geld als Zinsen dafuͤr nehmen. Indessen verpfaͤndete man sich zuweilen liegende Gruͤnde, deren Ein- kuͤnfte so gut als Zinsen waren. Wer aber auf an- dere Weise fremdes Geld noͤtig hatte, muste es bei den Juden suchen, welche, weil die Gerichte immer wider sie waren, der Sicherheit halber den Wucher sehr hoch treiben mußten. Mit der Reformation aͤnderte sich dieses. Allein sehr lange blieben die Zinsen aͤusserst hoch, weil durch die Gesezze noch nicht hinlaͤnglich fuͤr die Sicherheit der Glaͤubiger gesorgt war. Die Fuͤrsten unternahmen nach der Zeit, durch ihre Verordnungen die Zinsen auf be- stimmte pro Cente zu sezen, doch fast ohne alle Wirkung. §. 2. In unsern Zeiten ist diese Sache in ihrer natuͤr- lichen Ordnung, sowol bei Katholiken als Protestan- ten. Die Zinsen aber richten sich nach verschiedenen Umstaͤnden. 1) Nach dem Schuzze, den der Glaͤubiger von den Gerichten und Gesezzen wider einen boͤsen Schuld- ner zu finden hoffen kann. Wo dieser fehlt, bleiben Cap. 4. Von Zinsen und Credit. die Zinsen immer hoch. Z. E. In Polen kann der reichste Edelmann nicht unter 8 bis 10 Procent Geld bekommen; in der Tuͤrkei sind 10 Procent, in Ost- indien fast durchgaͤngig 8 pr. C. die uͤblichen Z insen . 2) Nach der Sicherheit, welche der Zustand des Schuldners seinem Glaͤubiger fuͤr sein Capital und Zinsen zu geben scheint. 3) Nach der Menge des Geldes, welche unter einem Volk ist. Doch koͤmmt es hiebei insonderheit darauf an, ob es viele und gluͤckliche Gelderwerber giebt, in deren Haͤnden sich das Geld staͤrker anhaͤuft, als sie es in ihrer Lebensart oder Gewerbe verbrau- chen koͤnnen. §. 3. Credit ist der Glaube oder die Meinung von der Sicherheit, die man von der Wiederbezahlung einer Schuld hat, welche durch Ausleihen oder Handlung entstanden ist, oder noch entstehen kann. Dieser Credit ist zweierlei: 1) Ein hypothekarischer Credit , der sich auf ein von dem Schuldner gege- benes Pfand, gewoͤhnlich aber auf ein durch die Lan- desgesezze bestaͤttigtes Recht gruͤndet, des Eigentums des Schuldners sich zu bemaͤchtigen, wenn derselbe Zinsen oder Capital, oder beides nicht abtragen kann. C 1. Buch. Vom Gelde. Gewoͤhnlich laͤßt sich der Glaͤubiger dies Recht auf liegende Gruͤnde anweisen. In den meisten Landesgesezzen wird hier dem Glaͤubiger, welcher die aͤlteste Schuld hat, das erste Recht gegeben, welches man die Prioritaͤt nennt. Die Stadt- oder Land-Schuld- und Rentebuͤcher zeich- nen diese Ordnung der Schulden sorgfaͤltig an. In Laͤndern, wo diese fehlen, ist der hypothekarische Credit sehr schwach und unsicher. Doch wird auch bei uns ein hypothekarischer Glaͤubiger genannt, der dem andern auf Handschrift vorschiesset, in welcher derselbe sich sub hypotheca bonorum verschreibt. Zweitens: der persoͤnliche Credit , da man einem Manne Geld leihet, sich in Geldgeschaͤfte mit ihm einlaͤßt, Handel schließt, Waaren creditirt und dergleichen, in der Meinung, die man von ihm hat, daß er durch seinen Fleis, Geschicklichkeit und den Gewinn aus seinen Geschaͤften sich immer im Stande befinden, und auch den redlichen Willen haben werde, seine Schuld zu rechter Zeit abzutragen. Bei baaren Vorschuͤssen werden, wie bei jedem Credit, Zinsen aus- gemacht; in andern Faͤllen aber muß der Vorteil aus dem Geschaͤfte selbst entstehen, wiewol der Kaufmann jedesmal die Zinsen fuͤr den erlaubten Verzug der Bezahlung mit in den Preis schlaͤgt. Doch ist bei Cap. 4. Von Zinsen und Credit. Handlungen, die nicht ohne Credit gefuͤhret werden koͤnnen, gewoͤhnlicher, daß man den Preis ausdruͤk- lich so sezt, daß die Zinsen fuͤr die spaͤtere Zahlung schon mit eingeschlossen werden, alsdann aber demje- nigen, der sogleich bezahlt, einen Abzug (bei uns von 1 halb pr. C. auf den Monat) erlaubt. Daraus ist in einigen Artikeln der Hamburgischen Handlung der sogenannte Rabatt entstanden, wovon naͤher zu reden der Ort in dem folgenden Buche sein wird. Alle Obligationsschulden, in welchen nicht ein gewisses Pfand benannt wird, gruͤnden sich auf den persoͤnlichen Credit, wenn gleich der Verschreibung der Ausdruck: unter Verpfaͤndung meiner Haab und Guͤter, eingefuͤgt ist. §. 4. Der Wohlstand des Kaufmanns haͤngt von seinem persoͤnlichen Credit ab. Fuͤr ihn koͤmmt alles darauf an, daß er sich niemals ausser Stande finden lasse, seine Verpflichtungen in Geldgeschaͤften zur gesezten Zeit zu erfuͤllen. Am meisten Credit hat derjenige, der sich das Ansehen giebt, oder wirklich in der Lage ist, als ob er ihn am wenigsten brauche, und sich in den Zustand sezt, daß er bei dem geringsten Zweifel an seinem Credit baar bezahlen kann, und auch oft unerwartet denjenigen bezahlt, der ihm gern krediti- ren moͤgte. C 2 1. Buch. Vom Gelde. §. 5. Die Zinsen des in der Handlung angewandten Geldes verstecken sich in jede Rechnung, die man uͤber ein Handlungsgeschaͤfte macht, es mag wirklicher Geld- und Wechsel- oder Waarenhandel sein. Wenn die Zinsen in einem Lande niedrig sind, und der per- soͤnliche Credit wenige Schwierigkeit findet, so gehen alle Handelsgeschaͤfte leicht fort. Wenn sie hoch sind, so erschwert dies die Handlung, und manches Land muß der hohen Zinsen wegen eine Handlung oder ge- wisse Gewerbe unterlassen, die ein anderes mit Vor- teil treiben kann. So treibt z. B. Holland noch immer diejenigen Manufakturen mit Vorteil vor andern Nationen, zu deren Anlegung ein grosses Kapital und lange Vorausbezahlung der Materialien der Fabrik erfodert wird, z. E. Oel- Papier- Saͤge- muͤhlen, und dergl. blos, weil die Zinsen im Lande niedrig sind. Dort ist es schon Gewinn, wenn ein Gewerbe 4 bis 5 pr. C. jaͤhrlich abwirft, da hingegen in jedem Lande, wo die Zinsen schon 5 pr. C. sind, derjenige zu Grunde gehen muß, welcher nicht mehr als 6 bis 7 pr. C. gewinnt. §. 6. Die Zinsen haben auf den Ackerbau den Einfluß, daß der Kaufpreis der liegenden Gruͤnde da niedrig ist, wo die Zinsen hoch sind, und steigt, wenn die Cap. 4. Von Zinsen und Credit. Zinsen niedrig werden. Z. E. Wenn in einem Lande die Zinsen 5 pr. C. sind, so kann ein Landgut, das 5000 Rtlr. Einkuͤnfte giebt, hoͤchstens 100000 Rtlr. wehrt sein, wird aber 125000 Rtlr. wehrt werden, wenn die Zinsen auf 4 pr. C. fallen. In England sieht man bei diesen Umstaͤnden auf die Zeit, in wel- cher der Kaufpreis eines Guts durch dessen Einkuͤnfte wieder eingebracht wird. Sind die Zinsen hoch, so wird diese Zeit kuͤrzer; sind sie niedrig, so wird sie laͤnger gerechnet. Man spricht dem zufolge: Guͤter werden verkauft auf 20 oder 25 Jahre Kauf. ( Estates are sold at twenty or twenty five Years Purchase. ) Bei kleinen Bauerguͤtern, aus deren kleinem Ertrage neben den Zinsen auch der ganze Un- terhalt einer Familie gewonnen werden muß, steht die Rechnung etwas anders. Dieser Umstand allein hat jedoch keinen Einfluß auf den Landbau, selbst da, wo derselbe schon in gutem Gange ist. Ein Gut, das 5000 Rtlr. eintraͤgt, mag teuer oder wolfeil gekauft sein, so muß doch der Besizzer dessel- ben, so lange sich nicht die Preise der Dinge uͤber- haupt aͤndern, immer gleich viel arbeiten, um 5000 Rtlr. zu gewinnen. Daher koͤnnen solche Laͤnder, wo der Credit schlecht steht, und die Zinsen hoch sind, z. E. Polen, Liefland, u. a. m. doch noch einen star- ken Produktenhandel fuͤhren. Aber zur Verbesserung der Guͤter traͤgt es viel bei, und der Produktenhan- 1. Buch. Vom Gelde. del nimmt folglich zu, wenn die Zinsen niedrig sind, weil alsdann ein verstaͤndiger Landwirt Vorteil dabei findet, wenn er z. E. 10000 Rtlr. zu 4 pr. C. lei- hen, und durch Verbesserung seines Guts 600 Rtlr. jaͤhrlich mehr gewinnen kann. §. 7. In einem Lande, das oͤffentliche Schulden hat und seinen Credit fest erhaͤlt, richten sich die Zinsen fuͤr dies Gewerbe unter seinen Buͤrgern gar sehr nach den Zinsen der Staatsschulden, doch so, daß dieselben immer etwas hoͤher, als diese, bleiben. Z. E. in Hamburg sind die Zinsen, welche die Kammer giebt, seit funfzig Jahren fast bestaͤndig 2½ pr. C. Courant von Bco, das ist etwa 2 pr. C. in gleich gerechnetem Gelde gewesen. Vor etwa 20 Jahren stiegen sie auf 3 pr. Bco von Banco; die Zinsen in Haͤusern sind 3 bis 4 pr. C. Cour. von Banco, und die Zinsen von sichern Kaufleuten 4 pr. C. Bco. von Banco. In England hat sich dies noch deutlicher gezeigt. Wenn aber der Staat oder der Fuͤrst Schulden macht, ohne sichern Credit zu haben, wie in Frankreich, wo der Koͤnig sonst Macht hatte, sein Wort zu brechen, so erhalten sich die Zinsen in Privatgeschaͤften gleich hoch mit den oͤffentlichen, oder noch wol niedriger. Wenn aber die Fuͤrsten ohne Regel und ohne allen Credit Schulden machen, wie wir so viele Beispiele von deutschen Fuͤrsten haben, so hat dies auf die Privat- Cap. 4. Von Zinsen und Credit. geschaͤfte keinen Einfluß. Jene finden gar keinen Credit, sondern muͤssen sich an Wucherer halten. §. 8. Der Gewinn, welcher mit angeliehenem Gelde oder creditirtem Geldesvorraht sich machen laͤßt, wird von dem Anleihenden oder Creditsuchenden groͤßer gehoft, als die Zinsen sind, welche von ihm gefodert oder ihm angerechnet werden. Nur ein Tohr kann sich entschließen, Geld zu 6 pr. C. zu leihen, um da- mit ein Geschaͤfte zu machen, welches ihm hoͤchstens diese 6 pr. C. wieder einbringen kann. Also bestimmt auch fuͤr den Darleihenden dieser moͤgliche Gewinn die Grenze, innerhalb welcher er mit Billigkeit Zinsen fodern und der Borgende mit Vernunft sie einwilligen kann. Zinsen, welche diese Grenzen uͤberschreiten, verdienen schon den Namen des Wuchers ; und solche sind nicht nur keinem Gewerbe befoͤrderlich, sondern vielmehr schaͤdlich. Zwar giebt der Mangel hinlaͤnglicher Sicherheit bei manchem Darlehn einen billig scheinenden Grund zur Erhoͤhung der Zinse ab. Aber es bleibt doch immer wahr, daß kein Geschaͤfte mit Vorteil getrieben werden koͤnne, wenn sich der Anleihende, es sei aus welchem Grunde es wolle, zu hoͤhern Zinsen entschließt, als welche ihm dieses Geschaͤfte wieder einbringen kann. Ich rede hier nur von den Zinsen in Handlungsgeschaͤften, und 1. Buch. Vom Gelde. werde weiter unten von der verderblichen Zinsenlast mehr sagen, welcher die sogenannten Wechselreuter freiwillig sich unterwerfen. Von dem Wucher uͤber- haupt empfehle ich die Abhandlung des Herrn Lic. Guͤnther im 3ten Bande der Hand- lungsbibliothek nachzulesen, wiewol deren Vol- lendung durch einen zweiten Teil noch zu erwarten ist. Fuͤnftes Capitel . Von dem Gelde verschiedener Staaten und der Ausgleichung von dessen Wehrt im sogenannten Pari . §. 1. S o groß der Vorteil fuͤr die Handlung im Allge- meinen sein wuͤrde, wenn die handelnden Staaten Geld von einerlei Benennung und Gehalt haͤtten, so ist doch eine solche Vereinigung einerseits niemals zu hoffen, und anderer Seits wuͤrde sie doch nicht lange bestehen koͤnnen, wenn sie auch jemals getroffen wuͤrde. Insonderheit wuͤrde sie nicht in Ansehung des Verhaͤltnisses der edlen Metalle und auch des Kupfers lange Bestand haben. Die Handlung mit den rohen Metallen wuͤrde sie sehr bald verruͤcken. Cap. 5. Vom Gelde versch. Staaten. Wir haben in unserm Deutschland seit bald 30 Jahren eine merkwuͤrdige Erfahrung davon. So viele Staa- ten vereinigten sich fuͤr den Zwanzig- andere fuͤr den Vier und zwanzig-Guldenfus, bei welchen der alte Louis d’Or und die ihm gleich gepraͤgten Goldmuͤn- zen dort fuͤnf, hi e r sechs Tahler gelten sollten. Aber man hat bald den Goldmuͤnzen ein Aufgeld erlauben, oder hier und dort die Silbermuͤnze im Gehalt veraͤn- dern muͤssen, um bei jenem Wehrt der Goldmuͤnzen beharren zu koͤnnen. §. 2. In der schwachen Handlung, die in mittlern Zeiten betrieben ward, da auch die Muͤnz-Kunst so unvollkommen war, wurden Gold und insonderheit Silber nach dem Gewichte berechnet und gezahlt, wie schon fruͤher aus den aͤltesten Zeiten Beispiele davon sind. Die Stadt Troyes in Champagne hatte in mittlern Zeiten eine grosse Messe und auf dersel- ben einen lebhaften Handel. Das in diesem zur Ab- waͤgung des Silbers bestimmte Pfund fuͤhrte sich na- tuͤrlich bei den dort handelnden Nationen allgemein ein; und wo man dann auch Muͤnze zu schlagen ge- rahten fand, so bestimmte man das Gewicht der groͤssern nach groͤssern, und das der kleinern nach kleinern Teilen dieses Pfundes. Die grosse Muͤnze in Frankreich hieß Livre, in England Pound, in 1. Buch. Vom Gelde. Italien Lira. Die Deutschen Handels-Staͤdte und uͤbrigen Staaten namen das halbe Pfund oder die Mark zum Gewigt der edlen Metalle an, nach wel- chem sie in grossen Summen einander zahlten. Die Muͤnzen waren Teile dieser Mark in verschiedener Groͤsse und Benennung. Im ganzen deutschen Reiche hat man spaͤterhin die Coͤllnische Mark angenommen. Capitalien wurden in Marken loͤtigen Silbers nicht angeliehen, und Grundstuͤkke darnach verpfaͤndet oder verkauft. Noch jezt bestimmen die Reichsge- richte ihre Geldstrafen in Marken loͤtigen Goldes. §. 3. So selten Silber und Gold in den mittlern Zeiten waren, so behielt man doch lange die schweren Muͤnzen und die Bezahlung nach dem Gewigte bei. In spaͤtern Zeiten aber haben die Fuͤrsten und Staa- ten die Muͤnze immer leichter gemacht, aber meh- renteils die alten Benennungen beibehalten. Die groͤßten Veraͤnderungen hat das Franzoͤsische Geld gelitten, wo der Livre jezt ungefaͤhr der 110te Teil eines Pfundes ist. Indessen wird in den meisten Muͤnz-Verordnungen noch immer der Gehalt einer Muͤnze aus der Mark fein bestimmt. Z. E. unser Hamburger oder Daͤnisch Mark Curant soll 34 mal genommen eine Mark fein Silber enthalten. Ja man hat auch nach 1763 in dem groͤßten Teil Deutsch- Cap. 5. Vom Gelde versch. Staaten. lands beliebt, auf eine jede groͤssere oder kleinere Muͤnze zu praͤgen, wie viel derselben eine Mark fein enthielten. Sachsen, Oesterreich und eine Menge kleinerer Staaten haben den Zwanzig- Gulden-Fuß, die Staaten aber in der Gegend des Rheins den 24 Gulden-Fuß beliebt. Dies bringt die Sache gewissermassen in den alten Weg zuruͤk. Doch kann man bei den kleinsten oder sogenannten Scheide-Muͤnzen nicht bei dieser Einteilung bleiben, und ihnen den derselben gemaͤssen Gehalt geben. §. 4. Wenn jedoch alle Staaten diesen Weg erwaͤhlten, so wuͤrden dennoch andere Umstaͤnde die Rechnung verruͤkken, diese sind: 1) Die Nohtwendigkeit dem edlen Metall einen Zusaz zu geben, um beide dauerhafter zum Gebrauch im Umlauf zu machen. 2) So sehr die Muͤnz-Kunst seit etwa 100 Jah- ren durch Erfindung der jezigen Muͤnz-Werkzeuge verbessert ist, so ist sie doch nicht vollkommen genug, daß man die Muͤnzen genau vom rechten Gehalt und Groͤsse machen koͤnnte. Man muß daher auch dem geschiktesten Muͤnzmeister bei Einlieferung der neu gemachten Muͤnzen etwas nachlassen, das sowol an 1. Buch. Vom Gelde. der Feinheit als am Gewicht einzelner Muͤnzen fehlen darf, ohne daß er dafuͤr verantwortlich ist. Dieser erlaubte Abgang wird das Remedium genannt. 3) Im naͤchstvorigen Capitel ist etwas vom Ver- haͤltnis des Goldes und Silbers im Allgemeinen ge- sagt, nnd wie die handelnden Staaten darin von einander abwichen. Die Folge davon ist, daß man das Geld einer jeden Nation nicht nach dem Silber allein, sondern auch nach dem Golde berechnen muß. Wenn ein Land, z. E. England, viel in Golde be- zahlt, aber dieses zu hoch sezt, so wird der Wehrt einer dort in Golde zu leistenden Zahlung fuͤr mich geringer, als er es sein wuͤrde, wenn ich es in Sil- ber bezahlt bekaͤme. 4) In vielen Laͤndern geschehen die Zahlungen auch in Papier-Gelde, als Banknoten, Coupons oder Scheinen, wofuͤr der Staat die Zahlung in ge- wisser Zeit zu leisten, oder in andern Scheinen, wo- fuͤr derselbe Zinsen verspricht, aber keine Zahlung auf bestimmte Zeit. Es ist klar, daß dies keine Veraͤnderung mache, wenn bei der Zahlung in Pa- pier weder an Wehrt noch an Zeit Verlust zu fuͤrchten ist. Wenn aber Verlust am Wehrt oder an Zinsen entsteht, und doch jede Bezahlung in diesem Papier-Gelde genommen werden muß, so veraͤndert Cap. 5. Vom Gelde versch. Staaten. sich die Rechnung sehr. Dies hat in Ansehung Daͤnemarks Statt, wo man in den Zahlungen nur auf Banknoten rechnen kann, von deren Wehrt die Bank nur einen kleinen Teil baar bezahlt. Noch aͤrger war es in Schweden bis 1774. Fuͤr Spanien fiel der Curs im lezten Kriege ungemein, weil der Wech- sel nur zum kleinern Teil mit baarem Gelde bezahlt werden konnte, und man fast alles in Staats-Billets annehmen mußte. Es hat aber auch noch bis jezt sich wenig darin geaͤndert. In Rußland ist gar nicht mehr auf dem Wehrt des silbernen Rubels zu rech- nen, seit dem man auch dort es mit dem Misbrauch der Bank so weit getrieben hat, daß die Zahlung nur in deren Noten erwartet werden kann, und diese nicht anders, als in Kupfer, von der Bank be- zahlt werden. §. 5. Aus diesen Gruͤnden ist die Berechnung des Pari zwischen verschiedenen Laͤndern ziemlich schwer, sezt viel Nebenuntersuchungen voraus, und es bedarf zuverlaͤssiger Erkundigungen, wie es mit dem Muͤnz- und Geldwesen in jedem Lande stehe. Da, wo es beim Alten bleibt, tuhn Krusens Kontorist und aͤhnliche Buͤcher noch immer gute Dienste. Kruse hat in seiner 3ten Tabelle den Silberwehrt aller im Handel vorkommenden, ihm bekannt gewor- 1 Buch. Vom Gelde. denen Muͤnzen in Hollaͤndischen Asen bargestellt. Wenn ich dem zufolge wissen will, wie viel z. B. der Portugiesische Crusado von 480 Rees in Hambur- ger Banco wehrt sei, so finde ich, daß derselbe 276 Asen fein halte. Da nun das Mark Hamb. Banco deren 176 haͤlt, so ist die Rechnung bald gemacht: 176 geben 16 ßl. Banco, was 276? Dies giebt 25 1/11 ßl. Banco. Oder, da der Fran- zoͤsische kleine Tahler noch zu 278 6/10 Asen angenom- men werden kann, so giebt eine aͤhnliche Rechnung, daß er um eine Kleinigkeit besser als jener Crusado, naͤmlich 25⅓ ßl. Banco, sei. Die Rechnung wird in dieser Reduction der auslaͤndischen Silbermuͤnzen auf Hamb. Banco dadurch vollends leicht, daß man die Zahl der in ihnen enthaltenen Asen nur durch 11 divi- diren darf, um deren Gehalt in Schillingen Banco zu haben. Denn so viel Asen enthaͤlt dieser Schilling, weil das Mark 176 enthaͤlt. Z. B. der Preussische Couranttahler enthaͤlt 347 Asen; dies durch 11 divi- dirt, giebt 31 6/11. Er ist also ein geringes mehr als 31½ Schilling Banco wehrt. Aber man kann sich nicht weiter darauf verlassen, als man annehmen darf, daß die Muͤnzen dem Muͤnz- fusse gemaͤs sein. Denn auf die in diesen Staaten, deren Muͤnzen hier berechnet werden, nach der Zeit vorgegangenen Muͤnzirrungen wird in Buͤchern dieser Cap. 5. Vom Gelde versch. Staaten. Art keine Ruͤcksicht genommen, wie denn z. B. der Silbergehalt des Pfundes Sterling dort noch immer so angesezt ist, wie er nach der Muͤnzordnung sein sollte, so sehr auch derselbe jezt wirklich davon abweicht. §. 6. Aber uͤberhaupt bleibt keine Muͤnze ihrem Muͤnz- fus lange gemaͤß. Wenn nicht der Gewinnsuͤchtige Vorteil dabei findet, dieselbe zu beschneiden oder ein- zuschmelzen, so verlieren sie durch den Gebrauch. Jedes Land, in dem nicht neuerlich eine Ummuͤnzung vorgenommen ist, hat daher immer ein zu leichtes und unwigtiges Geld. Zettelbanken, wenn sie auch ohne Anstand auszahlen, koͤnnen das Geld nicht vollguͤltig erhalten, und ihre Banknoten koͤnnen nie mehr wehrt werden, als das geringhaltige Geld des Landes. So ist es z. B. mit den Englischen Banknoten bewandt. Als die Bank noch in Silber oder in Silber und Gold zahlte, war das Pf. Sterl. wenigstens 5 pr. C. schlechter zu rechnen, als es nach dem Muͤnzfuß sein sollte. Jezt, da sie nur in Golde zahlt, kann dessen Wehrt nur aus den Goldmuͤnzen des Landes, den Guineen, berechnet werden. §. 7. Eine Girobank aber erhaͤlt das Geld, welches ihren Fond ausmacht, in mehrerer Ruhe; es wird 1 Buch. Vom Gelde. auch wol beim Empfange immer nachgewogen. Man kann sich also mehr darauf verlassen, daß die Berech- nung von dem Wehrt ihres Geldes unveraͤnderlich bleibe. Z. E. Ein Bancotahler in der Hamburgi- schen Bank, welcher 1619, und ein Ducaten der Am- sterdammer Bank, welcher 1609 in derselben nieder- gelegt, und seitdem nicht in Umlauf gekommen ist, muͤßte denselben Silberwehrt noch immer haben. Indessen entstehen auch in solchen Banken zuweilen Irrungen, deren Gruͤnde oder Veranlassungen hier nicht ausgefuͤhrt werden koͤnnen. Siehe hievon meine Abhandlung von Banken , insonderheit in dem ersten Anhange. Die Hamburgische Bank hat dies auch erfahren. Von ihren ersten Banco- Tahlern hielten 9 eine Mark fein, jezt muß man 9¼ auf dieselbe rechnen. Aber diesen Veraͤnderungen fuͤr jezt und kuͤnftig abzuhelfen, und dem Banco- Tahler einen festen Wehrt zu geben, hat die Direction der Hamburgischen Bank vor etwa 16 Jahren be- liebt, Silberbarren, die bis auf die Feine von 15 Loht 12 Graͤn raffinirt werden muͤssen, so anzunehmen, daß fuͤr jede Mark fein 27 Mk. 10 ßl. Banco dem Einbringer gut geschrieben werden, der aber, wenn er das Silber wieder herauszieht, sich 27 Mk. 12 ßl. abschreiben lassen muß, folglich 2 ßl. per Mark ver- liert. Z. E. Wenn er heute einen solchen Barren 100 Mark fein haltend eingebracht hat, und ihm dafuͤr Cap. 5. Vom Gelde versch. Staaten. 2762 Mk. 8 ßl. Banco zugeschrieben sind, er aber nach einigen Tagen eben diesen Barren, oder gleich viel Silber, aus der Bank zuruͤck haben will, so wer- den ihm 2775 Mk. Banco von seiner Rechnung ab- geschrieben. Wenn man also jezt fragt, was 1 Tahler Hamburger Banco sei, so muß man, wenn man ihn empfaͤng’t, auf den teurern Preis sehen, fuͤr welchen ihn die Bank wieder weggiebt, und sagen: Der Hamburgische Banktahler ist eine Masse Silber, de- ren 9¼ auf eine Mark sein gehen, oder 37 auf 4 Mark. Und nun ist in dem Jahre 1790 beliebt, daß selbst keine neue, wenn gleich vollwigtige Speciestahler so, wie sonst, angenommen werden, sondern der Bank- Fond blos aus Silberbarren oder Piastern bestehen soll, die man zu 27 Mk. 6 ßl. die Mark fein annimmt. Der Kaufmann aber berechnet seinen Banktahler, so lange er ihn nicht baar herauszieht, aus dem Preise der Mark fein 27 Mk. 10 ßl. Er ist dem zufolge der unveraͤnderliche Bruch 48/442, oder 24/221 einer Mark fein. Man sehe mehr hievon in meiner kleinen Schrift: Ein Wort zu seiner Zeit uͤber die Hamburgische Bank. 1790 , die auch in dem 3ten Stuͤck des 3ten Bandes unserer Handlungs-Bibliothek abgedruckt ist. §. 9. Nach dieser Einrichtung dient jezt die Hamburgische D 1. Buch. Vom Gelde. Bank dem groͤßten Teil des handelnden Europa zum besten Mittel, um den Wehrt und Gehalt aller im Handel vorkommenden Silbermuͤnzen zu berechnen und zu vergleichen. Die noch uͤbrigen Staaten, de- nen dies noch nicht bekannt ist, werden sich mehr und mehr darnach richten. Z. E. wenn ich in Saͤchsischen oder andern deutschen Staaten einen Tahler nach dem Zwanzig-Guldenfuß, deren also 13⅓ Tahler eine Mark fein halten, mit dem Hamburger Banco- Tahler vergleichen will, so sehe ich gleich ein, daß 13⅓ dieser Tahler eben so viel, als 9 15/48 Tahler Banco ausmachen. Denn beide enthalten eine Mark fein. §. 10. Das Gold wird bei uns zwar auch nach Banco berechnet, aber nie in der Bank zu einem festen Wehrt angenommen. Von den zwei im grossen Handel vorkommenden Goldmuͤnzen werden die Louisd’or zu 10 Mk. 8 ßl. (weniger oder mehr) in Banco berechnet. Die Ducaten aber, welche ur- spruͤnglich ausgemuͤnzt waren, um 2 alten Reichs- oder Speciestahlern gleich zu gelten, werden gegen Banco nach Procenten verglichen. Wenn das Gold teuer genug ist, daß ein Ducat genau 6 Mk. Banco wehrt wird, so heißt es, er sei Pari mit Banco. Seit einigen Jahren ist dessen Preis hoͤher, welcher dann nach Procenten und Bruͤchen von Procenten Cap. 5. Vom Gelde versch. Staaten. besser als Pari berechnet wird. Dann steht die Rech- nung, wenn die Frage ist, wie viel z. B. 100 St. Ducaten in Banco wehrt sein? also: 100 Mk. in Ducaten sind wehrt 102 Mk. Bco.; was 600 Mk. oder 100 St. Ducaten? Antwort: 612 Mk. Banco. Ist aber der Ducaten 2 pr. C. schlechter, so heißt es nicht etwan: 98 Mk. Banco sind 100 Mk. Duc. sondern 102 Mk. Ducaten sind gleich 100 Mk. Bco. Alle andere Goldmuͤnzen, welche hier nicht im Um- lauf sind, unwigtige Ducaten und das rohe Gold, welches uns die Handlung zufuhrt, wird aus Feinheit und Gewigt so berechnet, daß man herausbringt, wie vielmal das reine Gold, das der Ducat enthaͤlt, in ei- ner solchen M uͤ nze oder Goldstange enthalten sei, und dann wird nach den Umstaͤnden der Preis in Schill. Bco. behandelt. Wenn der gemuͤnzte vollwigtige Du- cat pari mit Banco ist, so versteht sichs, daß der Ducat al Marco, oder der in einer Goldstange oder in nicht cursirender Muͤnze steckende Ducat etwas wolfeiler gegeben werden muͤsse, weil er in diesem Zustande noch nicht als Muͤnze cursiren kann. §. 11. Deutschland und die ihm benachbarten Staaten zaͤhlen ihr Geld unter uͤbereinstimmender Berechnung, z. B. Tahler, Gulden, bei sehr ungleichem innern Gehalt. D 2 1. Buch. Vom Gelde. Indessen ist auch der geringe Mann nicht mehr ein- faͤltig genug, um das bessere Geld fuͤr das schlechtere in gleichem Zahlwehrt hinzugeben, oder mit Einem Tahler des bessern Geldes zu kaufen, was er fuͤr Einen Tahler des schlechteren haben kann. Der Wehrt des bessern wird demnach durch eine Zugabe des schlechtern ausgeglichen, die man das Aufgeld oder Agio nennt. Diese Ausgleichung wird von dem Kaufmann fuͤr groͤssere Summen nach Procenten mit vieler Genauigkeit gemacht. In kleinern Zah- lungen wird jeder grossen Muͤnze das ihr zukommende Aufgeld zugelegt. Dies kann nicht mit gleicher Ge- nauigkeit geschehen, und giebt einzelnen Gewinn- suͤchtigen Gelegenheit zu Vorteilen auf Unkosten derer, die mindere Einsicht von dem Gehalt der bessern Muͤnzsorte haben. Bei Weggebung kleiner Muͤnzen laͤßt sich das Agio nicht mehr bestimmen. Und weil in dem Verkehr aller Staaten an ihren Grenzen der Fall so oft vorkoͤmmt, daß man aus dem Lande, welches das bessere Geld hat, Kleinigkeiten in das- jenige, welches das schlechtere hat, bezahlt, und um- gekehrt, so liegt darin eine Ursache, daß das Geld des erstern allmaͤhlig mit Verlust in den andern uͤber- geht. In beiden stellen sich auch die Beduͤrfnisse des geringen Mannes, die mit wenigem Gelde bezah- let werden, auf einen gleichen Zahlwehrt bei sonst gleichen Umstaͤnden. Von dem Schaden, der daraus Cap. 5. Vom Gelde versch. Staaten. den Manufacturen jener Staaten entsteht, siehe meine Abhandlung von dem Geldesumlauf . B. 6. §. 15. §. 12. Die Gold- und Silbermuͤnzen eines Landes wer- den zwar gewoͤhnlich auf einen feststehenden Zahlwehrt ausgemuͤnzt, und erhalten sich dabei in dem innern Umlauf, insonderheit in dem Mittel eines grossen Staats. Allein an den Grenzen solcher Staaten, die ein ungleiches Verhaͤltnis in dem Wehrt beider Me- talle beliebt haben, oder wo die Handlung dasselbe von demjenigen verruͤckt, das in dem Muͤnzfus an- genommen war, entsteht ein Agio, und ein Umsaz beider Metalle in Barren und Wechselei im Kleinen, welche demjenigen, der sein Gold zu hoch ausmuͤnzt, sein Silber mit Nachteil entzieht. England, Daͤ- nemark, und verschiedene Staaten des Dentschen Reichs haben nachteilige Erfarungen davon gehabt, die nur dann ein Ende nehmen, wenn des zu niedrig gesezten Metalls nicht mehr da ist, als in aͤusserst leichten Stuͤcken, oder in Scheidemuͤnzen. 1. Buch. Vom Gelde. Sechstes Capitel . Von den Wechseln . §. 1. U ngeachtet der Erleichterung, welche die Schiffahrt in ihrem jezigen gebesserten Zustande, die Sicherheit der Wege in Europa und die fahrenden Posten zur baaren Bezahlung aus einem Lande in das andere geben, findet es doch der Kaufmann natuͤrlich viel leichter, eine Schuld in der Ferne zu bezahlen, wenn er dort einen Schuldner hat, an den er seinen Glaͤubi- ger verweisen kann. Hat er solchen nicht selbst, aber wol einen Mitbuͤrger zu Hause, der dort eine Schuld zu fodern hat, so entsteht ihm das leichte Mittel, daß er diesem die Schuld zu Hause bezahlen kann, da dann derselbe seinen Schuldner in der Ferne an- weiset, dem Glaͤubiger seines Freundes zur Stelle zu zahlen, was dieser ihm sonst heruͤber senden muͤßte. In eben dem Wege kann sich also auch dieser die Bezahlung seiner Activ-Schuld aus der Ferne verschaffen. §. 2. Dies muß natuͤrlich zu allen Zeiten in der Hand- lung Statt gehabt haben. Cap. 6. Von den Wechseln. Man kann aber hiebei auf zweierlei Art ver- fahren: 1) Man beredet blos, daß man sich hintennach einander bezahlen wolle, wenn die Nachricht einlaͤuft, daß die Schuld an dem entfernten Orte bezahlt worden sei, oder 2) derjenige, der die Bezahlung besorgt, laͤßt sich schon sogleich den Wehrt der Schuld bezahlen, welche an dem entfernten Orte auf seine Anweisung bezahlt werden soll. §. 3. In beiden Faͤllen muß eine schriftliche Anweisung gegeben werden, die den hiesigen Schuldner in das Recht sezt, seinen entfernten Glaͤubiger an den ent- fernten Schuldner des hiesigen Glaͤubigers zu ver- weisen. Indessen steht in dem ersten Fall der hiesige Glaͤubiger dem, welchem er den verlangten Dienst tuht, nicht ein, daß die Schuld gewiß bezahlt wer- den werde. Aber in dem zweiten Fall muß er ihm dafuͤr einstehen, und, wenn die Bezahlung nicht erfolgt, wenigstens ihm das dafuͤr schon empfangene Geld unmittelbar wieder auszahlen. 1. Buch. Vom Gelde. §. 4. Der Zwek von beiderlei Verfahren ist einerlei, nemlich einem entfernt lebenden Glaͤubiger eine Schuld zu Haͤnden zu bringen, und sich die Zahlung der Schuld eines entfernten Schuldners zu ver- schaffen, beides mit Vermeidung der Kosten und der Gefahr der baaren Uebersendung. Die Form kann auch in Ruͤksicht auf diesen Zwek eben dieselbe sein. Allein bei dem leztern Verfahren wird der, welcher das Geld vor oder bei dem Empfang der Anweisung zahlt, einen Beweis sich geben lassen, daß er dies getahn habe. Es ist allgemein uͤblich dies Gestaͤndnis des Empfaͤngers in den Worten: Valuta empfangen , der Anweisung einzuruͤkken. Wenn aber dieß auch nicht waͤre, und, wie bei an- dern Geld-Zahlungen, eine besondre Quitung aus- gestellt wuͤrde, so wuͤrden doch fuͤr den Geber des Geldes Rechte daraus entstehen, die nicht Statt haben, wenn eben dieß Geschaͤft in dem ersten Wege verrichtet waͤre. §. 5. Man seze, A. habe den Wehrt von 50 Pf. Sterl., die er in London schuldig ist, mit 600 Mk. Hambur- ger Banco-Gelde an seinen Mitbuͤrger B. in Ham- burg bezahlt, und dieser ihm eine schriftliche Anwei- sung auf C. in London gegeben, in welcher B. die Cap. 6. Von den Wechseln. Zahlung der Valuta eingesteht. Nun sendet A. den Wechsel an seinen Creditor D. in London, welcher ihm aber bald Nachricht giebt, daß C. nicht bezahlen koͤnne oder nicht wolle. Alsdann wird A. unge- saͤumt seine Bezahlung von B., nebst den Kosten und der Ersezung alles des Verlustes zuruͤk fodern duͤrfen, welchen der Verzug der Bezahlung ihm ver- ursacht hat. Gesezt aber, B. entschuldigt sich, daß er die 600 Mk. nicht gleich schaffen koͤnne, weil er dieß Geld verwandt habe. Jezt ist es klar, daß, wenn auch gar kein Wechsel-Recht existirte, kein Richter den B. mit dieser Entschuldigung zulassen werde. Denn B. hat an A. eine Schuld verkauft, und diese ist nicht geliefert. Aber das dafuͤr empfangene Geld ist ihm als Bezahlung dieser Schuld bezahlt, nicht zu seinem Gebrauch geliehen worden . §. 6. Hierin liegt also der Grund des strengen Wech- selrechts und des Vorzuges, welchen die Wechsel vor andern Schuld-Verschreibungen haben, so daß auf die erste Einklagung eines Wechsels die Auspfaͤn- dung erkannt wird. Jezt haben zwar fast alle han- delnde Staaten in Europa ein bestimmtes Wechsel- recht unter oͤffentlicher Autoritaͤt. Aber die Ge- schichte zeigt, daß lange vorher, ehe solche Wechsel- 1. Buch. Vom Gelde. Rechte oͤffentlich eingefuͤhrt wurden, jeder billige Richter nach diesem Grunde sprach. Das erste, mir bisher bekannt gewordene gedrukte Wechselrecht fin- det sich in dem Hamburger Stadt-Buch von 1603. (Th. 2. Tit. 7.) Das beste und vollstaͤndigste ist bisher das Wienerische. Je mehr der Handel in Europa zunahm, destomehr Neben-Umstaͤnde misch- ten sich in dieses Geschaͤft ein. Auch darin kam es bald zu einer bestimmten der Natur der Sache ge- maͤssen Verfahrungs-Art, welche nachher von den Obrigkeiten als Gesez bestaͤttigt ward. Die fuͤr Am- sterdam geltende Wechsel-Ordnung heißt noch jezo nicht Gesez, sondern Willekeuren (Willkuͤhr) Man sehe hievon meine Abhandlung von dem wahren Grunde des Wechselrechts, samt einem Beitrage zur Geschichte desselben , in dem dritten Stuͤk des 1sten Bandes unserer Handlungs-Bibliothek vom J. 1784 . §. 7. Zu einem vollkommenen Wechsel gehoͤren also vier Personen. Die erste ist der, welcher den Wech- sel kauft um zu zahlen oder zu remittiren . Dieser heißt der Remittent . Die zweite ist der Ver- kaͤufer des Wechsels, der als Creditor das Recht hat, seinen auswaͤrtigen Schuldner anzuweisen, die Schuld an die Ordre des Kaͤufers zu bezahlen. (Denn Cap. 6. Von den Wechseln. der Kaͤufer muß noch erst den Mann benennen, der durch dasselbe bezahlt werden soll.) Dies Anweisen von dem Verkaͤufer, als Creditor, haben die Italiaͤner vor Alters durch dies Wort Trassare , und den Abge- ber des Wechsels durch Trassant ausgedrukt. Dies Wort ist fast in allen Sprachen beybehalten, wird auch wol durch Ziehen uͤbersezt. Die dritte ist der- jenige, welcher die Schuld zu heben angewiesen wird, der, weil seine erste Handlung ist, den em- pfangenen Wechsel dem, der ihn bezahlen soll, zur Acceptation zu praͤsentiren , auch der Praͤsen- tant heißt. Die vierte und lezte ist der, welcher das Geld zahlen muß, aber vor der auf Zeit gestell- ten Zahlung durch das Wort: acceptirt , und die Unterschrift seines Nahmens sich dazu bereit und schuldig erkennt. Dieser heißt auch daher allgemein der Acceptant . Anmerkung. Man wendet zwar in deutschen Buͤchern und selbst in deutschen W e chselgesezen deutsche Benennun- gen an, und nennt den Trassanten den Nehmer , den Remittenten den Geber . Aber darin ist eine Zweideutigkeit, weil man nicht hoͤrt, ob das nehmen und geben sich auf das Geld oder den Wechsel be- zieht. Deutet man es auf den Wechsel, so ist der Trassant Geber und der Remittent Nehmer. Man 1. Buch. Vom Gelde. nennt auch den Trassanten den Aussteller , und den Acceptanten oder Trassaten den Bezogenen . Diese Benennungen haben keine Zweideutigkeit, und ich werde mich ihrer neben den andern bedienen, welchen ich jedoch als allgemein angenommenen Kunstwoͤr- tern den Vorzug gebe. §. 8. Indessen trift es oft, daß ein Kaufmann an eben dem Ort zu fodern hat, wo er bezahlen soll. Er darf also keinen Wechsel kaufen, sondern wird Remittent und Trassant zugleich. In diesem Fall verschwindet zwar der Grund des strengen Wechsel- rechts. Indessen ist es eingefuͤhrt, daß, im Fall der Nichtbezahlung, sein Glaͤubiger, der Praͤsentant, eben so scharf, als in jenem Fall mit ihm verfahren koͤnne; es ist genug, daß das Wort Wechsel gebraucht wird, um das Wechselrecht geltend zu machen. Wenn der Remittent dies anders wollte, so muͤßte er das Wort Assignation gebraucht haben. Hiezu koͤmmt, daß ein solcher Wechsel gewoͤhnlich bald an einen dritten, durch eine auf der andern Seite ( in dorso ) des Papiers geschriebene kurze Formul uͤbertragen, das heißt indossirt wird, und dadurch ein Dritter das Recht bekoͤmmt, auf promte Wechsel-Zahlung zu dringen, den es gar nicht kuͤmmert, und welcher gar nicht darauf zuruͤk- Cap. 6. Von den Wechseln. gewiesen werden darf, in welchem Verhaͤltnis der Praͤsentant mit dem Trassanten stehe, sondern der auf guten Glauben in dessen Rechte getreten ist. §. 9. Ein dritter Fall ist, wenn ein Mann von einem andern Geld aufnimmt, oder etwas kauft, und ihm daruͤber einen Wechsel ausstellt, der von ihm selbst zahlbar ist, folglich seinen Namen als Acceptant selbst unterschreibt. Dieser Fall entsteht gewoͤhnlich, wenn der Glaͤubiger dem Borgenden nicht trauet, und ihn durch die Form des Wechsels strenger binden will, als er es durch blosse Schuld-Verschreibung tuhn kann. Solche Wechsel nennt man trokkene oder eigne Wechsel ( Cambio Secco ). Bei diesen fehlt aller Grund des Wechselrechts, und sie werden daher in den besten Wechsel-Ordnungen we- nig besser als blosse Obligationen geachtet, wenn sie gleich schon indossirt sind. Indessen haben bis hieher fast alle bekannte Lehrbuͤcher vom Wechselrecht ihre Erklaͤrung von diesem troknen Wechsel angefangen, weil ihnen derselbe einfacher als die uͤbrigen zu sein schien; sie haben aber eben daher den Grund der Sache ganz verfehlt. 1. Buch. Vom Gelde. Anmerkung. So bekannt die gewoͤnlichen Formulare der Wechselbriefe sind, so finde ich doch gerahten, von allen drei Arten der Wechsel dieselben anzuhaͤngen, und sie mit einigen Bemerkungen zu begleiten, um insonderheit meine Theorie von dem Grunde des Wechselrechts dadurch zu bestaͤrken, von welcher mich wundert, daß sie den Herren Rechtsgelehrten so wenig bisher einleuchten will. Einige derselben fuͤhren meine Abhandlung an, sagen dennoch ganz andere Dinge, und bleiben in dem gewoͤhnlichen Gange, der bei den troknen Wechseln anfaͤngt. I. 2000 Fl. Bco. Hamb. deu 18. Oct. 1791. Zwei Monat nach Dato zahlen E. E. gegen diesen meinen prima Wechsel, an die Ordre von Herrn Reinhold Meier, zwei Tausend Gulden Banco, Va- luta von demselben, laut Advis von Meinhard Muͤller. An Herrn Liborius Schmidt in Amsterdam Dieser Wechsel enthaͤlt in den kuͤrzesten Aus- druͤkken alles, was als Grund der strengsten Wechsel- Cap. 6. Von den Wechseln. Verpflichtung gelten kann. Muͤller hat eine Schuld (denn dies ist die Voraussezzung) des Schmidt an Meier verkauft, das Geld dafuͤr empfangen, und ver- langt nun von Schmidt, daß er das ihm schuldige Geld an Meier, oder jeden andern, den dieser in seine Rechte sezt, bezahlen soll. Schmidt kan bei einer reellen Schuld nichts dawider haben. Nun sezt Meier auf der hintern Seite ( in dorso ) den Namen Samuel Schneider, wird der erste Indossant und schafft den ersten Indossaten, der, wenn Meier mit dem Zusaz: an die Ordre, indossirt hat, wieder einen andern in seine Stelle sezzen kann. Was aus dem allen folge, ist bereits in §. 5 und 6 gesagt. In diesem Wechsel hat allein ein vollkommener Tausch oder Wechsel der Schulden Statt, worin ohne Zwei- fel die Benennung sich gruͤndet. II. 2000 Fl. Bco. Hamb. den 18. Oct. 1791. Zwei Monat nach Dato zahlen E. E. gegen diesen meinen prima Wechsel, an die Ordre von Herrn Hieronymus Dreier, zwei Tausend Gulden Banco, Valuta in Rechnung, und stellen es a Conto, laut Advis von Meinhard Muͤller. An Herrn Stephan Pfeiffer in Amsterdam. 1. Buch. Vom Gelde. Nun wohnt Dreier, der Praͤsentant, in Amsterdam. Die Worte: Valuta in Rechnung , deuten auf ein anderes Verhaͤltnis desselben gegen den Trassan- ten, als welches in dem ersten Wechsel durch die Worte: Valuta empfangen , angedeutet ward. Er hat nicht Valuta bezahlt, soll sie aber berechnen, wenn er sie empfangen hat. Eben so deuten die Worte: stellen es a Conto , auf ein anders Verhaͤltnis zwischen dem Trassanten und Acceptanten, als welches man anzunehmen Grund hat, wenn es schlechthin heißt: Sie zahlen . Man weiß nicht, ob er sein Schuldener ist, oder auf Credit zahlen soll. Es ist klar, daß hier Trassant und Remittent Eine Person sei, und daß der wahre Grund des Wechsel- rechts fehle. Es sollte auch nicht Wechsel, sondern Anweisung oder Assignation heissen. Nun aber ist der Praͤsentant Dreier durch die seinem Namen vorgesezten Worte: an die Ordre , in das Recht gesezt, die von dem Trassaten zu lei- stende Zahlung, an wen er will, zu verweisen, und wenn er dies durch ein zweites: an die Ordre , ge- tahn hat, so wuͤrde es ein wunderliches Ding werden, wenn die Rechte dieses Indossaten schwaͤcher, als die des Indossaten Schneider auf dem ersten Wechsel sein sollten. Denn das Verhaͤltnis, unter welchem der Wechsel ausgestellt ist, sei, welches es wolle, so muͤßte es entweder bestimmter ausgedruͤckt sein, Cap. 6. Von den Wechseln. oder es muß alles dem vorigen gleich angenommen werden. Des Indossaten Sache ist es nicht, dies zu untersuchen, und dem zu Folge die mehrere oder mindere Verbindlichkeit seiner Vormaͤnner zu beurteilen. III. Bco. Mk. 2060. Hamb. den 18. Oct. 1791. Sechs Monat nach Dato zahle gegen diesen meinen Sola-Wechsel an Herrn Pancratius Neu- mann, oder dessen Ordre, Zwei Tausend Sechzig Mark Banko, Valuta von demselben baar empfangen. Ignatius Schumacher. Acceptirt Ignatius Schumacher. Ein solches Papier hat nichts vom Wechsel in sich, als die Form, die ihm, so viel moͤglich, gege- ben ist, aber doch nicht ganz gegeben werden kann. Denn der Name des Bezogenen steht nicht an seiner Stelle. Schumacher hat nur 2000 Mk. bekommen, hat sich aber zu 3 p. C. Zinsen fuͤr die 6 Monat ver- pflichtet, welche der Form halber 1) zu der Schuld- Summe geschlagen werden; weil im Wechsel von keinen Zinsen die Rede sein darf. 2) Schumacher E 1. Buch. Vom Gelde. hat aber auch den Wechsel acceptirt. Denn er ist es, der bezahlen soll, und kein anderer, folglich Accep- tant und Trassant in Einer Person. 3) Er hat ihn aber auch an die Ordre von seinem Creditor gestellt, und ihn dadurch in das Recht gesezt, die Schuld zu uͤbertragen, an wen er will. Aber aus dem Inhalt ist Sonnenklar, daß hier nichts mehr zum Grunde liege, als bei jeder andern Anleihe, und daß kein Tausch wechselseitiger Schulden Statt habe, sondern die Schuld des Schumacher zugleich mit dem Wechsel entstanden sei. Der Glaͤu- biger Neumann kann, wenn Schumacher nicht be- zahlt, nicht sagen: ich habe dir die Schuld eines Dritten verkauft, und diese ist mir nicht geliefert. Auch kann der Dritte, an welchen Neumann den Wechsel uͤbertraͤgt, nicht unwissend sein, unter wel- chem Verhaͤltnis der Wechsel ausgestellt sei. Es fehlt also auch der Grund, aus welchem jenem zwei- ten Wechsel die Wechselkraft gegeben werden mußte, ganz und gar. Es ist also klar, daß man durchaus den verkehr- ten Weg gehe, wenn man die Erklaͤrung des Wech- selrechts von diesen so genannten troknen Wechseln anfaͤngt, in welchen derselbe ganz fehlt. Wer einen Wechsel wirklich verkauft hat, kann, wie oben ge- Cap. 6. Von den Wechseln. sagt, sich, wenn derselbe nicht bezahlt wird, nicht hintennach entschuldigen, daß er das Geld in seinem Nutzen verwandt habe, und deswegen Aufschub bitten; denn dazu war es ihm nicht gegeben. Dies kann aber der tuhn, welcher Geld von einem andern zu Borge nimmt, und muß damit gehoͤrt werden. So muß es auch billig der, welcher uͤber sein er- borgtes Geld einen Wechsel ausstellt. Eben deswe- gen wird auch bei trokkenen Wechseln die Bewilligung des Aufschubs oder der Prolongation von Seiten des Glaͤubigers so sehr gewoͤhnlich, welche durchaus wider die Natur eines wahren Wechsels ist, wie ich bald zu zeigen Gelegenheit haben werde. Es ist wahr, der Aussteller eines solchen trokke- nen Wechsels mußte wissen, was er taht, als er statt einer gemeinen Verschreibung eine solche ausstellte, welcher er durch die Worte: Wechsel , und an die Ordre , und die Unterschrift seiner Acceptation die Form eines Wechsels gab. Es ist klar, und darauf sieht nun der Jurist ganz, daß er eingewilligt habe, einen andern Contract mit seinem Glaͤubiger einzu- gehen, als den, welcher bei einer gemeinen Schuld- Verschreibung Statt hat; und ich raͤume ein, daß er nach dieser seinem Contract gegebenen Form gerichtet werden koͤnne. Aber wer wird jemals aus einer Form die Materie beurteilen und erklaͤren, zumal E 2 1. Buch. Vom Gelde. dann, wenn es so klar ist, wie hier, daß die Form der Sache blos durch eine gewisse Accommodation ge- geben sei? Man muß doch immer vorher die Sache selbst gruͤndlich kennen und beurteilen, ehe man die Form und deren moͤgliche Accommodationen beurtei- len kann. Das aber fehlt ganz in allen juristischen Lehrbuͤchern vom Wechselrecht, so viel ich deren bis- her kenne. Indessen erklaͤre ich mich hiedurch keinesweges gegen den Gebrauch der troknen oder eignen Wechsel in der Meßhandlung. Die Meßwechsel koͤnnen die Stelle der gezogenen Wechsel auf eine Art vertreten, deren andere trokne Wechsel durchaus unfaͤhig sind; und die Accommodation der Form ist bei ihnen viel natuͤrlicher, als bei blossen Geld-Anleihen. Dem Kaufmann, welcher von Einer Messe zur andern Schuldner eines andern Kaufmanns wird, muß es frei stehn, daß er sich durch seine Acceptation zur Bezahlung seiner Schuld eben so pflichtig mache, als derjenige, welcher einen auf ihn gezogenen Wechsel in andern Verhaͤltnissen acceptirt. Daher kann dann auch ein solcher Wechsel fuͤglich indossirt werden, wenn der Eigener desselben glaubt, sich der Gefahr aussezzen zu koͤnnen, daß er, im Fall der Nichtbe- zahlung von dem Aussteller, selbst Wechselschuldner wird. Alle Indossaten sehen auf den Aussteller zu- Cap. 6. Von den Wechseln. ruͤk, als einen Mann, der schuldig geworden ist um zu gewinnen, nicht um einer einstweiligen Verlegen- heit abzuhelfen, welches bei andern troknen Wech- seln der gewoͤhnlichste Fall ist. §. 10. Fast alle Wechsel werden an die Ordre des Praͤsentanten gestellt, und ihm wird dadurch das Recht gegeben, die Schuld, welche er vom Acce- ptanten zu fodern hat, an einen andern, dem er schul- dig ist, oder der ihm das Geld vor der Verfall-Zeit bezahlt, uͤberzutragen. Dies geschieht durch das so genannte Indossament, oder folgende auf dem Ruͤk- ken des Wechsels geschriebene Worte: fuͤr mich an die Ordre des Herrn N. N. Dieser heißt nunmehr der Indossat , kann aber auch wieder Indossant werden, weil das Indossament an seine Ordre lautet. Der lezte Indossat fodert am Verfalltage das Geld von dem Acceptanten ein. Bezahlt dieser, so wird der Wechsel in seinen Haͤnden gelassen, und das Geschaͤfte ist ganz beendigt. §. 11. Bezahlt er aber nicht, so entsteht dem lezten In- dossaten das Recht, die ihm mangelnde Zahlung von dem, der an ihn indossirt hat, aufs strengste zu fo- dern. Dieser Indossant ist in eben dem Fall mit 1. Buch. Vom Gelde. dem, der vor ihm steht, bis zu dem Remittenten und Trassanten hinaus. Bei dem leztern befindet sich die Valuta fuͤr den gekauften Wechsel. Da nun alle einer dem andern gehalten sind zu bezahlen, so hat der lezte Indossat das Recht, denjenigen auszu- waͤhlen, von welchem er glaubt, das Geld am er- sten zu bekommen. Gewoͤhnlich aber geht er an den Remittenten oder den Trassanten zuruͤk, behaͤlt sich aber sein Recht an die uͤbrigen vor. Anmerkung. Dies ist einer von den verwikkeltesten Faͤllen im Wechselrecht. Da der lezte Indossat ein gleiches Recht an alle seine Vormaͤnner, und, wenn sie alle insolvent werden, an ihrer aller Fallit-Massen hat, so kann es dahin kommen, und bei der Handels- Zerruͤttung im J. 1763 kam es wirklich dahin, daß mancher derselben am Ende mehr empfaͤngt, als den Belauf seiner Foderung. Aber um diesem Fall vor- zubeugen, muͤßten Verordnungen gemacht werden, welche am Ende unausfuͤhrbar sein wuͤrden. In den Zusaͤzen wird sich der Ort finden, dies umstaͤndlich aus einander zu sezen. §. 12. Die Frist zwischen der Ansstellung des Wechsels und dessen Zahltage macht es moͤglich, daß derselbe Cap. 6. Von den Wechseln. durch wiederholtes Indossiren zwischen mehrern an ganz verschiedenen Orten wohnenden Kaufleuten cir- culiren, oder, wie der gewoͤhnliche Ausdruk ist, giriren kann, welche sich dadurch einer nach dem an- dern fuͤr bezahlt halten in der Voraussezzung, daß der Bezogene ihn am Verfalltage dem lezten Indossa- ten bezahlen werde. Dieses Giriren wuͤrde nicht Statt haben, wenn es allererst seinen Anfang naͤhme, nachdem der Wechsel von demselben acceptirt ist. Fuͤr diese Acceptation muß indeß zu gehoͤriger Zeit gesorgt werden. Dies geschieht, indem ein zweites Exemplar desselben an den Ort der Zahlung versandt wird. Es muß aber auf dem zum giriren bestimm- ten Exemplar bemerkt werden, an wen es versandt sei, um die Acceptation zu besorgen, welches durch den Ausdruk geschieht: Prima oder Secunda (denn dies ist gleichguͤltig) zur Acceptation bei N. N. Bei diesem fodert der lezte Indossat, mit Vorzeigung des an ihn indossirten Exemplars, das acceptirte ab, und kann nur auf Vorzeigung beider die Zahlung verlangen. Der, welcher die Accepta- tion besorgt hat, ist nicht befugt die Zahlung zu ver- langen, kann aber gar wol bevollmaͤchtigt werden, auf die gerichtliche Niederlegung oder Deposition von dessen Valuta zu dringen, falls das girirende Exemplar uͤber den Verfalltag ausbleibt. Doch ist 1. Buch. Vom Gelde. kein Indossament guͤltig, welches nach diesem Tage noch auf den Wechsel geschrieben wird. §. 13. Die Erklaͤrung, daß und von wem man die Zah- lung des Wechsels vergebens gesucht habe, geschieht durch eine, von einem Notarius aufgesezte Acte, der Protest genannt. Diese wird hauptsaͤchlich noht- wendig um darzutuhn, daß bei der Cinfoderung der Valuta nichts von dem lezten Inhaber versehen oder versaͤumt sei. Denn, weil alles aufs strengste nach dem Buchstaben des so kurz ausgedrukten Wechsels gehen muß, so haftet der Aussteller nicht mehr fuͤr denselben, wenn der lezte Inhaber nur Einen Tag zu spaͤt denselben eingefodert hat. Eben dieser Pro- test enthaͤlt auch die Ursache, warum die Accepta- tion, oder nach geschehner Acceptation die Bezahlung nicht Statt gehabt hat. Diese Ursache mag lauten, wie sie will, und ein noch so nichtiger Vorwand auf Seiten des Acceptanten sein, so nimmt der lezte Inhaber sich dessen nicht an, um etwa dessen Unguͤl- tigkeit zu beweisen und die Bezalung einzutreiben, sondern sucht nun derselben durch einen andern Wechsel nach, den er auf einen seiner Vormaͤnner zieht, und dessen Belauf er um so viel erhoͤhet, daß er demselben die Zinsen wegen nun spaͤter erfolgen- der Bezahlung, die Kosten des Protests, ja selbst Cap. 6. Von den Wechseln. das Brief-Porto zur Last bringt. Ein solcher Wech- sel heißt Ruͤkwechsel oder Ricambio , welcher, wie man sieht, nicht anders Statt hat, als in Folge eines ruͤkgaͤngig gewordenen Wechselgeschaͤftes. Es ist also ein leeres und von Unwissenheit der Sache zeugendes Geschwaͤz, wenn diejenigen, welche den Ursprung der Wechsel von der Vertreibung der Juden aus Frankreich herleiten, ihnen insbesondere die Er- findung des Ruͤkwechsels zuschreiben. Denn gesezt, ein aus Frankreich nach Italien oder Spanien entwi- chener Jude haͤtte es noch moͤglich zu machen gewußt, sein dort hinterlassenes Geld durch Wechsel von einem zuverlaͤssigen Freunde einzuziehen, wie haͤtte er in seiner bedraͤngten Lage einen Ruͤkwechsel rechtskraͤftig machen koͤnnen, wenn es mit dem ersten Wechsel nicht richtig ging? Oder, wenn der Bezogene in Frankreich ihn betrog, und dann ein Ruͤkwechsel auf ihn in Italien enstand, so war es ja nicht seine Erfindung, sondern ein fuͤr ihn sehr verdrieslicher Vorfall. §. 14. Die Weite des Weges, in welchem die Wechsel versandt werden, und die Ungewisheit derer Zufaͤlle, die mit demselben vorgehen koͤnnen, wie auch die Nohtwendigkeit, einem Kaufmann zur Bezahlung eine billige Zeit zu lassen, bestimmen das sogenannte 1. Buch. Vom Gelde. Uso oder die Frist zwischen dem Tage der Ziehung und dem der Zahlung des Wechsels. Die gewoͤnliche Zeit ist 2 Monat, und fuͤr entferntere Gegenden groͤsser, z. B. zwischen Hamburg und Spanien oder Portugal 3 Monat, welches 1½ Uso bei diesen Wech- seln heißt. Von Hamburg auf England gelten 2 Monat, und heissen hier 2 Uso; von England auf Hamburg aber 2½ Monat oder 2½ Uso. In Wechseln von der Ostsee her wird die Frist nach Tagen (67 oder 70) bestimmt. Bei Wechseln, welche in entfernte Weltteile uͤbers Meer gehen, ist die Frist 6 und mehr Monate, und bestimmt sich uͤberhaupt der Zeit gemaͤß, fuͤr welche man es als gewis an- nehmen kann, daß der Wechsel, wenn er nicht ganz verloren geht, anlangen muͤsse. Aber eben moͤgli- cher Unfaͤlle halber hat man uͤbers Meer hin an 2 Exemplaren nicht genug, sondern sendet noch ein Drittes oder Tertia, alle auf verschiedenen Schiffen. §. 15. Teils um der Verzoͤgerungen willen, welche die Anlangung des girirenden Wechsels spaͤter, als den Verfalltag aufhalten koͤnnen, teils um dem Bezoge- nen noͤtigen Falls einen kleinen Aufschub zu erlau- ben, sind durch Gewohnheit und spaͤterhin durch Ge- sezze einige Tage uͤber den Verfalltag erlaubt, um welche der Bezogene mit der Zahlung zoͤgern darf, Cap. 6. Von den Wechseln. nach deren Ablauf aber mit aller Strenge des Wech- selrechts angegriffen werden muß. Diese Tage heissen die Respit-Tage . Kruse giebt in seinem Kontoristen bei den meisten Wechsel-Plaͤzzen an, wie viel deren gesezmaͤssig sind. In Hamburg gelten deren 11, in London nur 4. Es ist zutraͤglich und zwekmaͤssig, wenn deren nicht zu wenige sind. Denn weil kein Protest uͤberhaupt in christlichen Staaten an Sonntagen, von Juden aber nicht an Sonn- abenden, genommen werden kann, beide heilige Tage aber in die Respit-Tage mitgerechnet werden, so nimmt der Jude in England, wenn der Wechsel an einem Mittwochen verfallen ist, den Protest schon am Freitage. Wenn nun eine kleine Irrung die Bezahlung aufhaͤlt, so fehlt die Zeit, um derselben abzuhelfen, und der Protest erfolgt zu schnell. §. 16. Es ist nicht gewoͤhnlich grosse Summen auf kurze Frist zu ziehen. Denn nicht jeder Kaufmann kann zu solchen Raht schaffen, sondern bedarf Zeit, um fuͤr viele auf ihn laufende Wechsel die noͤtige Dispo- sition zu machen. Zudem sind diese Wechsel bedenk- lich. Wer auf Sicht trassirt, giebt dem Inhaber des Wechsels das Recht, die Bezahlung zu fodern, wenn er will, und haftet ihm folglich auf eine un- bestimmte Zeit dafuͤr. Wenn er nun mittlerweile 1. Buch. Vom Gelde. dem Bezogenen dessen Valuta remittirt hat, und dieser bricht, bevor der Inhaber die Bezahlung hebt, so ist er diesem noch immer gehalten. Wenn indeß ein Kaufmann nicht umhin kann, einen grossen Wechsel auf Sicht auszustellen, so macht die Vorsicht folgendes Verfahren rahtsam: Er gebe nur Ein Exemplar des Wechsels an den Kaͤufer desselben, und sende ein Zweites an den Ort des Bezogenen zur Besorgung der Acceptation irgend einem Correspondenten zu. Hat er nun nicht auf Credit gezogen, sondern die Valuta dem Bezogenem eingesandt, oder ist dieser sonst sein Schuldener, so praͤsentirt der Correspondent diesem den Wechsel zur Acceptation. Gewoͤhnlich werden solche Wechsel von kurzer Frist auf einige Tage nach Sicht ge- stellt. Erscheint nun der Inhaber des Hauptwech- sels nicht vor deren Ablauf, so ist der Correspondent befugt, die Deposition der Valuta von dem Bezo- genen zu verlangen, und dieser darf sich deren nicht weigern. Denn er hat den Wechsel gesehen und acceptirt . Anmerkung. Wie noͤtig diese Vorsicht sind, beweist folgender Vorfall. Ein Mann reisete vor nicht gar vielen Jahren durch Hamburg nach Kopenhagen, in der Cap. 6. Von den Wechseln. Absicht, um von dort nach Ostindien zu gehen. Er fuͤhrte einige Tausend Tahler mit sich, gab sie einem hiesigen Kaufmann, und nahm einen Wechsel auf Sicht, in Kopenhagen zahlbar. Der Hamburger remittirte die Valuta sehr bald nach Kopenhagen, wohin aber der Fremde nicht kam, weil er in Roskild erfuhr, daß das Schiff schon bei Helsingoͤr liege. Nun brach eine Zeitlang nachher der Kopenhagener. Jener Fremde kam nach zwei Jahren aus Indien mit seinem Sichtwechsel zuruͤk; und nun mußte der Hamburger bezahlen. Denn der Wechsel lautete auf Sicht, und diese Sicht hatte bis dahin nicht Statt gebabt. §. 17. In kleinern Weiten, wohin der Wechsel bald kommen kann, laͤßt das Uso eine Frist uͤbrig, welche dem Inhaber des Wechsels oft zu lang wird. Er sucht ihn also entweder in Bezahlung einer Passiv- Schuld anzubringen, oder er sucht Vorschuß der Summe bei einem geldreichen Mann, oder bei einem Kaufmann, der um eben die Zeit sein Geld bloß stehen hat. Es versteht sich, daß in lezterem Fall fuͤr die Zeit, die der Wechsel zu laufen hat, Zinsen berech- net werden. Diese Zinsen heissen der Discont , und werden von dem Vorschuß abgezogen. 1. Buch. Vom Gelde. Anmerkung. Es ist noch nicht gar lange, da ein Kaufmann es als seinem Credit schaͤdlich ansah, wenn er einen Wechsel discontiren ließ, und ihn deswegen gewoͤhn- lich bis zur Verfallzeit aufbewahrte, nachdem er acceptirt war. Man indossirte nur an solche, mit welchen man in Rechnung stand, und also durch dies Indossament irgend eine Schuld liquidiren konnte. Aber seit funfzig Jahren ist die Handlung uͤberall so lebhaft geworden, daß auch der solide Kaufmann fuͤr jeden Tag es als Verlust ansieht, wenn sein Geld muͤssig steht. Das Discontiren der Wechsel ist also ein sehr gewoͤhnliches Geschaͤft der Reichen, die von Zinsen leben, und selbst des Kaufmanns gewor- den, wenn er in dem Gange seiner nicht immer gleich lebhaften Handlung von Zeit zu Zeit Geld muͤssig stehen hat. Einige Zettelbanken, z. B. die in Lon- don, machen ein Hauptgeschaͤfte daraus. Der Discont richtet sich 1) nach der Menge der Wechsel, fuͤr welche derselbe gesucht wird. In Ham- burg war er im Jahre 1763 auf 12 p. C. gestiegen, ist aber seitdem oft auf 2½ gesunken. 2) Nach der anscheinenden Sicherheit der Wechsel, die sich teils auf die Vielheit der Indossaten, teils auf deren an- genommenen Credit gruͤndet. Doch wagt es ein Discontent bei vielen Indossaten, deren keinem allein Cap. 6. Von den Wechseln. er trauen wuͤrde, fodert aber einen so viel hoͤhern Discont. Dieser Discont wird aufs Jahr zu 360 Tagen ge- rechnet, wenn man z. B. sagt, er sei 4 p. C.; und die Rechnung wird dann auf die Zahl der Tage ge- macht, welche der Wechsel noch zu laufen hat. Man hat besondere zur Erleichterung dieser Rech- nung dienende Tabellen. Ein kleiner Vorteil des Discontenten liegt darin, daß das Jahr nur zu 360 Tagen angenommen wird; ein zweiter ist, daß er den Discont schon bei der Be- zahlung der Valuta abrechnet. §. 18. Dieser Discont verstekt sich in dem Preise eines jeden Wechsels, welcher einige Zeit zu laufen hat. Z. E. wenn der Curs zwischen Hamburg und Am- sterdam auf Sicht Pari d. i. ohngefaͤhr 33⅜ Stuͤ- ber fuͤr 2 Mk. Bco ist, so muß er in Hamburg bei Wechseln auf 2 Monat 33⅝ Stuͤber sein. Denn es ist billig, daß derjenige, welcher mir mein ihm ge- zahltes Bco. Geld mit hollaͤndischem Gelde verguͤten will, das allererst nach 2 Monaten zu empfangen ist, mir dessen mehr geben muͤsse, als derjenige, dessen Geld schon am naͤchsten Posttage in Amster- 1 Buch. Vom Gelde. dam faͤllig ist. Oder, wenn in Amsterdam ein Wechsel auf Hamburg gekauft wird, und auf Pari d. i. 332/8 Stuͤber fuͤr 2 Mk. Banco auf Sicht steht, so werde ich, wenn die 2 Mk. erst in 2 Monaten zu haben sind, nicht das Pari, sondern wenigstens ¼ Stuͤber weniger, folglich nur 33⅛ Stuͤber dafuͤr bezahlen. Wenn sich nun gleich in Staaten, die viele Handlung mit einander haben, der Wechsel- Curs fuͤr Wechsel auf Sicht auf einerlei Zahlen stellt, so muͤssen die Zahlen des Curses fuͤr laͤnger laufende Wechsel an beiden Orten verschieden sein. Z. E. in Hamburg legt der Verkaͤufer des Hollaͤndischen Wech- sels ¼ Stuͤber zum Pari zu, und in Holland zieht der Kaͤufer des Hamb. Wechsels ¼ Stuͤb. vom Pari ab, weil die Hamb. Valuta die feste ist, gegen welche die Hollaͤndische als veraͤnderlich berechnet wird. Da- gegen ist in dem Curs zwischen England und Hamb. die Englische Valuta 1 Pf. Sterl. die feste. Hier zieht der Kaͤufer des Englischen Wechsels an dem in Bco. berechneten Preise des Pf. Sterl. ab, und in London giebt der Verkaͤufer des Hamb. Wechsels etwas mehr Hamb. Banco-Geld fuͤr 1 Pf. Sterl. Z. E. am 11ten Octbr. 1783 konnte in Hamburg 1 Pf. Sterl. fuͤr 32 Schill. Fl. gekauft werden. In London aber wurden 32 Schill Fl. 8 Gvl. gvl. fuͤr 1 Pf. Sterl. verkauft. Ltessen sich Wechsel von Hamburg auf London auf Sicht ziehen, so wuͤrde der Curs Cap. 6. Von den Wechseln. derselben ungefaͤhr im Mittel, d. i. auf 32 ßvl. 4 gvl. gestanden haben. Anmerkung. Der Ausdruk, fe ste Valuta , bedarf einer Erklaͤ- rung. In dem Wechselhandel zwischen zwei ver- schiedenen Staaten wird der Curs in Zahlen be- stimmter Benennungen behandelt, die eigentlich nur Verhaͤltniszahlen sind. Z. B. wenn der Hollaͤndische C u rs auf 32 Schill. Hamb. Banco fuͤr 33⅓ Stuͤb. Bco. steht, so sind dies Verhaͤltnis-Zahlen, nach welchen nun jede Wechsel-Summe berechnet wird. Nun ist in Holland, wie in Hamburg, die erste Zahl 32 Schill. oder 2 Mk. Bco die unveraͤnderliche, gegen welche jene steigt und faͤllt. In den Cursen zwischen England und Hamburg, wie auch Holland, ist das Pfund Sterling die unveraͤnderliche Groͤsse, gegen welche das Hamburgische und Hollaͤndische Geld steigt und faͤllt. Wenn dies anders waͤre, so wuͤrde die Berechnung der Wechsel noch viel verwikkelter werden, als sie wirklich schon ist Nur in den Cursen zwischen Hamburg und Paris hat eine Ab- weichung von dieser Regel Statt. In Hamburg ist die feste Valuta der kleine Thaler von 3 Livres unter der Benennung der Krone; in Paris aber sind es 100 Mk. Banco. Doch hat zwischen Hamburg und Bourdeaux dieses nicht Statt, sondern der kleine F 1. Buch. Vom Gelde. Thaler ist an beiden Orten die feste Valuta. In Hamburg fragt man im Wechselhandel: Wie viel Schillinge Banco giebst du mir fuͤr einen kleinen Tahler zahlbar in Frankreich? und in Bourdeaux: wie viel Schillinge Banco zahlbar in Hamburg giebst du mir fuͤr eben diesen kleinen Tahler? In Paris aber, wie viele Livres fuͤr 100 Mk. Bco.? §. 19. Auf den Discont und die Leichtigkeit Wechsel zu discontiren gruͤndet sich die Wechselreuterei . Eine kurze Vorstellung davon sei diese: A. in Hamburg hat nicht persoͤnlichen Credit genug, um Geld auf eine gewoͤhnliche Schuld-Ver- schreibung zu leihen. Er zieht also einen Wechsel von 100 Pf. Sterl. auf B. in London, einen Kauf- mann, der hier mehr Credit, als er selbst, hat. Er verkauft diesen Wechsel zu 34 ßvl. 8 gvl. den 17. Octob. dieses Jahrs an C. in Hamburg, der ihm also 1300 Mk. Bco. bezahlt. Dieser schikt ihn an D. in Lon- don, der ihn den 17ten Decbr. von B. eincassirt. B. der also gegen den 17ten Decbr. Geld haben muß, trassirt vor dieser Zeit wieder auf A. einen Wechsel von etwas mehr als 1300 Mk. Bco., um ihn fuͤr 100 Pf. Sterl. zu verkaufen, und den Discont, der in dem Wechsel-Curs stekt, wie eben gezeigt ist, ein- zuholen. Leute, die zu vorsichtig gewesen sein wuͤr- Cap. 6. Von den Wechseln. den, um dem A. allein zu leihen, oder andre, die ihr Geld in ihren Geschaͤften benuzzen und gerade um diese Zeit einen Wechsel auf London noͤtig haben, werden es wagen, einen solchen Wechsel zu kaufen, weil sie durch das Wechselrecht an B. und A. beide sich halten koͤnnen. Aber um den Credit zu ver- groͤssern, sezen sich mehrere in solche Verbindung, und indossiren dergleichen Wechsel, um den Discon- tenten mehrere Debitores darzustellen. Dem ersten Anschein nach verliert der Wechselreuter nur den Discont. Aber, wenn er alle mit einem solchen Ge- schaͤfte verbundene Kosten an Wechsel-Commission, Curtage, Brief-Porto u. d. gl. berechnet, so kostet es ihm wenigstens noch 4 p. C. mehr. Ein solcher Betrieb kan also nur so lange bestehen, als mit dem auf diese Art an sich gebrachten Gelde Geschaͤfte be- trieben werden, welche so viel abwerfen, daß der Discont und diese Kosten damit gewonnen werden, und noch einen Ueberschuß lassen, wovon die Wech- selreuter einer und alle leben koͤnnen. Dies aber hat in den jezigen Umstaͤnden der Handlung selten Statt. Daher ist Wechselreuterei gewoͤhnlich das Vorspiel von Bankerotten, und zwar um so viel ge- wisser, weil der Bruch eines einzelnen in dieser Kette, wenn es diesem nicht gelingt, mehr als die Kosten der Wechselreuterei in seinem Gewerbe zu ge- winnen, die uͤbrigen in solchen Verlust sezt, den sie F 2 1. Buch. Vom Gelde. nicht aushalten koͤnnen, weil auch ihr Gewinn schwerlich sehr hoch uͤber jene Kosten gestiegen sein kann, wenn sie gleich bis dahin gluͤklich gewesen sind. Anmerkung. Ich behalte mir vor, in den in der Vorrede ver- sprochenen Zusaͤzzen zu diesem Buche eine Berech- nung beizubringen, aus welcher sich natuͤrlich erge- ben wird, wie kostbar, und folglich wie gefaͤhrlich die Wechselreuterei sei. Solche Rechnungen sind durch- aus noͤtig, um den jungen Mann, der sich der Hand- lung widmet, zeitig davor zu warnen. Denn ein solcher kann auf dem Comtoir eines Wechselreuters Jahrelang dienen und in die Meinung gesezt werden, sein Principal mache grosse gewinnvolle Wechsel- Geschaͤfte, wenn sie gleich keinen andern Zwek haben, als fremdes Geld so lange zu benuzzen, als er kann, bis sich das Spiel mit einem Bankerott endigt. Das schlimmste ist, das der Wechselreuter seinen Verlust nicht voraus wissen kann. Er muß sich den Discont und die Wechselcurse gefallen lassen, wie sie laufen. Durch leztere kann ihm zwar auch Vor- teil jentstehen. Aber er ist doch nimmer davon gewis, und selbst viele Wechselreuterei verschlimmert den Curs. Von der Wechselreuterei ist ein uͤberlegtes hin- und wieder trassiren auf Credit sehr zu unterscheiden, ohne welches die Banker ihre Geschaͤfte gar nicht Cap. 6. Von den Wechseln. treiben koͤnnen. Auch gehoͤrt nicht das trassiren eines schwaͤchern Kaufmanns auf den maͤchtigern hieher, der ihm dieses aus Freundschaft erlaubt, um in reellen Geschaͤften sich noͤtigenfalls zu Gelde zu helfen; auch nicht eine gegruͤndete Wechsel-Specu- lation, die insonderheit bei dem Handel mit rohem Silber oder Golde Statt hat. Von allem diesen be- halte ich mir vor, in den Zusaͤzzen zu seiner Zeit Beispiele und Erlaͤuterungen zu geben. §. 20. In jedem Wechsel, der uͤber die Grenzen eines Landes geht, wo sich die Muͤnzen veraͤndern, wird eine Rechnung uͤber das Geld noͤtig, welches fuͤr den Wechsel am Ort der Ausstellung zu zahlen ist. Diese Rechnung hat eben die Gruͤnde, nach welchen der Wehrt verschiedner in Einem Orte cursirender Geld- muͤnzen verglichen wird. Z. E. ein Hamb. Bco. Rthlr. hat 528 Asen und ein Curant-Tahler 429 Asen, folglich muß ich von diesen 123 Stuͤk haben, um eben so viel Silber zu bekommen, als in 100 Tahlern Banco ist. Nach eben diesen Gruͤnden wuͤrde ich eine in Ko- penhagen auf Wechsel (aber in baarem groben Curan- ten Gelde) zu hebende Schuld von 123 Tahlern mit 100 Tahlern Bco. bezahlen. Aber auch dann, 1. Buch. Vom Gelde. wenn die Benennungen und der Gehalt der Muͤnzen des Landes, auf welches der Wechsel geht, verschie- den sind, muß ich nach eben diesem Grunde rechnen. Z. E. 1 Fl. Hollaͤndisch Curant hat 200 Asen, ein Mark Bco. 176, folglich muß ich 105 Fl. fuͤr 120 Mk. Bco. haben. Diese Gleichheit des Gehalts der in Wechsel-Geschaͤften mit einander zu verglei- chenden Muͤnzen, nennt man das Wechsel-Pari . Wenn die Wechsel in klingender Muͤnze eines Landes bezahlt werden, so muß dieses Pari zuvoͤrderst aus den Muͤnz-Ordnungen desselben herausgerechnet werden. Dann hat auch die Berechnung des Wech- sel-Pari nicht mehr Schwierigkeit, als wenn das auslaͤndische Geld zur Stelle waͤre, um gegen das inlaͤndische verwechselt zu werden. Ich muß nur unterrichtet sein, ob ich dasselbe fuͤr vollhaltig und dem Muͤnzfuß des Landes gemaͤß annehmen duͤrfe, und ob die Bezahlung in Gold- oder in Silber- muͤnze dort zur Stelle Statt habe. Geschieht sie ganz oder zum Teil in einem und dem andern, so muß ich auf die Muͤnze desjenigen Metalls hinaus- rechnen, welche in jenem Lande zu einem verhaͤlt- nismaͤssig hoͤhern Wehrt gesezt ist. Denn Eines Teils wird in diesem am liebsten bezahlt; andern Teils ist das zu schlecht angesezte Metall dort bald ausgewippt, und wird uͤberhaupt selten. So sollte z. B. der Curs von Hamburg auf die Oesterreichischen Cap. 6. Von den Wechseln. Staaten, nach dem Silber berechnet, etwa 145 pr. C. sein. Als aber Joseph II. die Goldmuͤnzen erhoͤhete, und dem Ducaten den Wehrt von 3 Tahlern gab, welchen er im Preussischen gegen das dort so viel schlechtere Silbergeld hat, sank der Curs sehr bald uͤber 150 p. C. hinaus, und ist seit jener Zeit unge- faͤhr so verblieben. §. 21. Aber in den meisten handelnden Staaten geht die Rechnung in Wechselgeschaͤften auf ein Geld, das in keiner Muͤnze existirt. Dies entsteht natuͤrlich, wenn ein solcher Staat eine Giro-Bank hat, deren Geld wenig oder gar nicht in die Circulation koͤmmt, folglich sich mit der Zeit mehr und mehr von dem in dem taͤglichen Umlauf sich abnuzenden Gelde unter- scheidet, und so zu reden, losreißt. Bei einigen dieser Banken ward dies ausdruͤklich zur Absicht ge- sezt, und deswegen das Geld der Bank urspruͤnglich von dem Curantgelde des Staats durch ein Agio un- terschieden. Wie durch eine Folge wol uͤberlegter Umstaͤnde es mit der Hamburgischen Bank dahin ge- kommen sei, daß jezt deren Geld eine unveraͤnder- liche Silbermasse, nemlich 24/221 einer Mark fein ist, habe ich Cap. 5. §. 7. erlaͤutert. Aber in vielen Wechselplaͤzzen geschieht etwas 1. Buch. Vom Gelde. dem aͤhnliches, wenn gleich sie keine Bank haben. Man geht daselbst in den Wechseln von dem umlau- fenden Gelde ab, und gibt dem Wechselgelde Be- nennungen, die in dem Muͤnzfuß eben desselben Staates gar nicht vorkommen, deren Belauf aber aus dem Curantgelde des Staats oder dem dort vor- kommenden Gelde anderer Staaten, in welchem die baaren Zahlungen geleistet werden, berechnet werden muß. So rechnet z. B. Livorno nach Pezze d’Otto, und zahlt in Florentinischen und fremden Goldmuͤn- zen nach dem Gewigt. Das Resultat solcher Be- rechnungen gibt Kruse auf der ersten Tabelle mit einer vorzuͤglichen Genauigkeit an. Das, worauf sich diese Berechnungen gruͤnden, laͤßt sich in denen Artileln seines Buches nachsehen, welche von denen Handelsplaͤzen handeln, die dieses Wechselgeld an- genommen haben. Ich werde in den mir vorbehal- tenen Zusaͤzzen einzelne dieser Berechnungen ganz darstellen, welche nicht allerdings leicht sind. Darin liegt nun wirklich eine Erschwerung der Handelsge- schaͤfte, die den Bankern solcher Plaͤzze freilich man- chen Vorteil auf Unkosten der Unkundigen einbringen mag. Aber das ist nicht so wol der Grund dieser Erfindung, als die Einsicht von der Notwendigkeit, in die Stelle des so vielen Veraͤnderungen unterwor- fenen curanten Geldes der Staaten einen Geldeswehrt zu sezen, der, so idealisch er immerhin sein mag, Cap. 6. Von den Wechseln. als minder veraͤnderlich angesehen werden kann. Nur eine solide Girobank kann dies dem Kaufmann auf das vollkommenste leisten. Aber eine solche Bank koͤnnen nur wenig Handelsplaͤzze haben, und mehr als Ein grosser Handelsplaz, der sie haben kann, und wirklich errichtet hat, stoͤrt dies Gute hinten- nach durch Fehler in deren Direction. Venedig und nun auch Amsterdam geben belehrende Beispiele davon. §. 22. Man sagt, der Wechsel stehe im Pari, wenn das Wechsel-Geld eines Landes in dem andern mit nicht mehrerm Gelde bezahlt wird, als worin gleich viel Silber enthalten ist. Z. E. der Hollaͤndische Wechsel steht in Hamburg im Pari, wenn man 33⅓ d. i. 33⅜ oder 3/16 oder ⅓½ St. Bco. mit 32 Schill. Bco., oder wenn man 105 Fl. Curant mit 120 Mk. Bco. bezahlt. Denn in beiden ist gleich viel Silber; aber dies kann nur bei Wechseln Statt haben, die sehr kurze Zeit, oder auf Sicht laufen. Denn wenn ein solcher 2 Monate zu laufen hat, so muß, wie schon oben §. 18 gezeigt worden, die Zinse ein- gerechnet werden, und dies verruͤkt die Zahl von dem Pari weg. §. 23. Indessen hat das alles, was ich oben von der 1. Buch. Vom Gelde. Verruͤkkung des Pari in der baaren Umwechselung Cap. 5. §. 4. gesagt habe, auch von dem Wechsel- Pari Statt. Wenn man weiß oder erfaͤhrt, daß dieser oder jener Staat seinen Muͤnzfuß veraͤndert, ein anderes Verhaͤltnis zwischen Gold und Silber be- liebt hat, oder seine Bank bezahlt nur in Kupfer, oder in Zetteln, oder in Staats-Papieren, so sagt kein Kruse, oder ein andres Buch der Art uns das Wahre, und, wer auf einen solchen Staat handelt, muß eine andre Rechnung machen, und muß gelernt haben, wie er sie anstellen muͤsse. §. 24. Aber auch ohne dergleichen Umstaͤnde bleibt der Wechselcurs zwischen handelnden Nationen nicht lange im Pari, sondern weicht von demselben ab, wenn die eine Nation mehr zu fodern, als die andere zu bezahlen hat. Wenn z. E. an dem naͤchsten Post- tage in Hamburg an der Boͤrse 50000 Fl. Remessen auf Holland gesucht werden, und nur fuͤr 40000 Fl. Tratten angeboten werden koͤnnen, so werden zuvoͤr- derst diejenigen, welche diese Tratten abzugeben ha- ben, dies als eine Gelegenheit ansehen, um ihr Hollaͤndisches Geld teurer zu verkaufen. Sie wer- den z. E. nicht 33⅜ Stuͤber, sondern nur etwa 33 Stuͤber fuͤr 2 Mk. Banco verkaufen wollen. Oder Maͤnner, welche auch auf Credit ziehen koͤnnen, Cap. 6. Von den Wechseln. werden denjenigen, welche die uͤbrig bleibenden 10000 Fl. zu remittiren haben, Wechsel zu diesem Belauf zwar verkaufen; aber ihr Correspondent in Holland, auf den sie ziehen, muß Zinsen fuͤr seinen Vorschuß, muß Wechsel-Commission, und sie selbst muͤssen auch noch etwas fuͤr sich gewinnen. Sie wer- den also nicht mehr als etwan 33 Stuͤver fuͤr 2 Mk. Bco. geben koͤnnen ohne Schaden zu leiden. Wenn die Sachen so in Hamburg stehen, so wer- den in Holland mehr Tratten ausgeboten, als Re- messen verlangt werden. Die Glaͤubiger der Ham- burger werden also nicht mehr 33⅜ Stuͤver fuͤr 2 Mk. Hamb. Bco. von den Schuldnern der Hamburger be- kommen koͤnnen. Die Banker jener Nation werden zwar die uͤberfluͤssigen Tratten kaufen, und sie an Correspondenten remittiren, welchen sie selbst nicht schuldig sind, aber auch dies nicht tuhn, wenn sie nicht 2 Mk. Bco. so wolfeil bezahlen, daß fuͤr sie und ihre Correspondenten etwas uͤberschießt. Oder diejenigen, welche ihre Tratten nicht in Amsterdam anbringen koͤnnen, werden ihren Schuldenern in Hamburg schreiben, daß sie ihnen von dorther remit- tiren. Dadurch wird aber in Hamburg die Geld- masse, fuͤr welche man Remesse sucht, anwachsen, und das Hollaͤndische Geld in den Tratten so viel teurer werden. Wenn dann hinwieder die Hamburgischen 1. Buch. Vom Gelde. Schuldner ihren Glaͤubigern in Holland aufgeben, auf sie zu trassiren, so werden wiederum der Tratten mehr in Holland, und das Hamburgische Wechsel- geld wolfeiler. Man sieht hieraus leicht ein, daß der Wechselcurs zwischen zwei in einer lebhaften wech- selseitigen Handels-Connexion stehenden Staaten sich bald auf eine gleiche Rechnung stellen muͤsse, in so fern es noch nicht dabei auf Zinsen ankoͤmmt, welche der Aufschub der Wechsel-Zahlung veranlaßt. Die Wechsel auf Sicht geben daher den zwischen solchen Staaten bestehenden Curs allein zuverlaͤssig an. Die Sache geht umgekehrt, wenn hier 50000 Fl. Tratten angeboten und nur 40000 Fl. Remessen ge- sucht werden. Da werden die Remittenten ihren Vorteil suchen, und fuͤr 2 Mk. Bco. mehr, als deren Pari, verlangen, und z. B. 33 \frac{2}{4} Stuͤver bekommen. §. 25. Man sieht hiebei, daß der Gewinn und Verlust hier in Hamburg nur zwischen den Remittenten und Trassanten sich verteile, aber von einem Verlust oder Gewinn Hollands oder Hamburgs noch nicht die Rede sei. Z. E. der Curs stehe uͤber Pari fuͤr Holland zu 33 Stuͤber. Dann verliert in Hamburg der Remit- tent, weil er das Hollaͤndische Geld zu teuer bezahlt; und, was er verliert, gewinnt der Trassant, der es Cap. 6. Von den Wechseln. ihm teurer als im Pari verkauft. In Amsterdam aber verliert der Trassant, der fuͤr 2 Mk. Hamb. Bco. ⅜ Stuͤber zu wenig bekoͤmmt, und diese gewinnt der Remittent. Dies muß man wissen, um zu ver- stehen, warum, wenn der Curs sehr vom Pari ab- weicht, unter den Kaufleuten Eines Ortes ein Teil klagt und der andere sehr zufrieden ist. Indessen entsteht wahre Verlegenheit aus den schnellen Ab- wechselungen der Curse. Man seze, ein Kauf- mann, der in Frankreich 9000 Livres zu fodern hatte, und bei einem solchen Sprunge des Curses an einem Posttage jeden Ecu oder drei Livres um ½ Schill. Bco. wolfeiler verkaufen muß, als er einen Posttag fruͤher haͤtte tuhn koͤnnen, wenn er schon zu trassi- ren befugt gewesen waͤre. Nun verliert er 1500 Schill. oder 93 Mk. 12 Schill. Bco. Auch hat ein lange anhaltender Stand des Curses uͤber dem Pari sehr oft eine Abnahme der Handlung, wenigstens in ein- zelnen Zweigen, fuͤr das Land zur Folge, dessen Geld zu hoch im Curse steht. Die englischen Ma- nufactur-Waaren kosten nun seit langer Zeit dem Auslaͤnder blos des Curses wegen 5 bis 6 p. C. mehr, als wenn derselbe im Pari stuͤnde. Wenn nun eine solche Waare ausser England in einem Lande zu haben ist, auf welches der Curs unter Pari steht, so wird sie natuͤrlich lieber von dorther verschrieben. Sehr wahrscheinlich liegt der Grund von dem leb- 1. Buch. Vom Gelde. haften Vertriebe der Franzoͤsischen Manufactur- Waaren bei jezigen Umstaͤnden darin, daß der Fran- zoͤsische Curs 20 und mehr p. C. unter Pari so lange gestanden hat. In England gewinnt der Manu- facturist nichts dabei, daß der Deutsche jedes Pfund Sterling, welches er ihm remittirt, 5 p. C. uͤber Pari kaufen muß; und in Frankreich verliert der- selbe nicht, so lange seine Arbeiter den Livre in Assig- naten so gut, als ehemals den baaren, nehmen muͤssen, oder wenigstens nicht ihren Lohn merklich verteuern duͤrfen. Es steht also fuͤr die Handlung im Allgemeinen immer am besten, wenn die Wechsel-Curse dem Pari so nahe stehn, als moͤglich. §. 26. Zwar deutet ein hoher Wechselcurs zwischen zwei Nationen gewoͤhnlich auf eine fuͤr die Nation vorteilhafte Handels-Balanz, deren Geld uͤber Pari steht. Der Grund davon ist aus §. 24. leicht einzu- sehen. Aber dieser Schluß wird sehr oft zum Trug- schluß, und viele unserer unreifen Schriftsteller uͤber die Handlung versehen es darin, daß sie den Wechsel- Curs als das Barometer (das ist ihr gewoͤhnlicher Cap. 6. Von den Wechseln. Ausdruck) der Handelsbalanz ansehen. Sie beach- ten dabei nicht die am meisten einleuchtenden Ursachen, welche den Wechselcurs verruͤcken, welche ich oben §. 20. erwaͤhnt habe. Seit dreißig Jahren hat so mancher Daͤnischer Schriftsteller es fuͤr entschieden, wiewol grundlos, angenommen, daß die Handels- Balanz wider seinen Staat stehe, weil der Daͤnische Curs so sehr gesunken sei. So wuͤrde sich auch der- jenige sehr irren, der den so aͤusserst niedrigen rus- sischen Curs als einen Beweis ansehen wollte, daß Rußland, welches sonst in dem Handel mit fast jedem Lande gewann, nun stark zu verlieren anfange. Aber die wahren Ursachen, ausser den §. 20. bemerk- ten, liegen zu sehr ausser dem Gesichtskreise mancher Schriftsteller, als daß sie auf dieselben hinaussehen koͤnnten. Von diesen will ich etwas jezt im Allge- meinen sagen, und die naͤhere mit Berechnungen begleitete Erlaͤuterung fuͤr die Zusaͤtze ersparen. §. 27. In dem jezigen Zustande der Handlung bestimmt sich der Wechselcurs keineswegs allein aus den Umsaͤtzen zweier Nationen mit einander. Denn 1) mancher einzelne Handelsplaz oder groͤssere Staat leistet einer andern Nation die Bezahlung nicht nur fuͤr die Ge- schaͤfte, welche dieselbe mit ihm besonders treibt, son- dern fuͤr den ganzen Handel derselben. So gehen 1. Buch. Vom Gelde. z. E. alle Zahlungen auf und von Rußland durch Hollaͤndische Wechsel, ohne was jezt durch Londoner Wechsel gut gemacht wird, seitdem London einen directen Curs auf Rußland in Gang gesezt hat. Eben das tuht Hamburg fast ganz fuͤr Schweden und Hol- land nimmt mindern Antheil daran, als ehemals. Als nun in dem lezten Seekriege Schweden so viel Geld von allen Nationen zog, stand der Curs zwischen Hamburg und Schweden 6 pr. C. uͤber Pari fuͤr Schweden, da sonst alle Curse ungefaͤhr eben so viel uͤber Pari fuͤr Hamburg standen. Damals moͤchte der Halbwissende geschlossen haben: also steht Ham- burg, und mit ihm Deutschland, in einer hoͤchst nach- teiligen Handelsbalanz mit Schweden. Das war es aber nicht; sondern der Curs auf Schweden war deswegen hoch, und wirklich gingen uͤberdies noch Millionen an Silber dorthin, weil Hamburg fuͤr so viele Auslaͤnder zu bezahlen hatte. Aber jede Schuld, welche Hamburg fuͤr einen Franzosen, Englaͤnder oder Hollaͤnder an Schweden bezahlte, machte eine Schuld von deren Seite entstehen, und veranlaßte eine Tratte dahin, oder eine Rimesse daher, trug also zur Erniedrigung der derseitigen Curse bei. 2) In dem Wechselhandel unserer Zeiten stellen sich oft die Curse so, daß ein Vorteil entsteht, wenn man, statt des directen Curses sich zu bedienen, uͤber Cap. 6. Von den Wechseln. Einen Wechselplatz auf den andern zieht, oder den Umstaͤnden nach remittirt. Dieser Vorteil wird durch die sogenannte Arbitragerechnung ausgemacht, und muß gros genug sein, um die durch ein zwiefaches Wechselgeschaͤfte natuͤrlich sich vermehrenden Kosten tragen zu koͤnnen. Ein jedes neueres kaufmaͤnnisches Rechenbuch lehrt diese Rechnung, und, was man von mir als Erlaͤuterung davon hier erwarten moͤgte, spare ich fuͤr die Zusaͤtze. Als vor Jahren diese Rech- nung wenigen gelaͤufig war, bestanden zuweilen die Curse eine Zeitlang so, daß der Vorteil auf geraume Zeit betraͤchtlich ward und blieb. Jezt aber sind diese Rechnungen einem jeden, der sich mit Wechselgeschaͤf- ten befaßt, so gelaͤufig, und die darauf sich gruͤndenden Wechseloperationen werden so schnell und von so vie- len zugleich gemacht, daß, wenn ja an einem Posttage Wechselcurse kund werden, welche sich so gestellt ha- ben, daß die Arbitrage Vorteil giebt, in einem oder in wenigen Posttagen spaͤter dieser Vorteil nicht mehr Statt hat. Z. B. Es zeigt sich heute in dem franzoͤ- sischen Curs ein Vorteil fuͤr den, der 100 Pf. Sterl. in London zu bezahlen hat, wenn er den Wehrt der- selben auf Paris remittirt, und seinen Glaͤubiger in London anweiset auf Paris zu trassiren, so wird dies sogleich von so vielen geschehen, und folglich wer- den so viel mehr Tratten auf Paris in Hamburg ge- sucht werden, daß der Pariser Curs dadurch sogleich G 1. Buch. Vom Gelde. wieder steigen wird. Hieraus allein wird schon man- chem meiner Leser einleuchten, daß die Wechselcurse derjenigen Nationen, welche in einer nicht schwierigen Wechsel-Connexion mit einander stehn, (welches fuͤr die westliche Haͤlfte Europens wirklich Statt hat) kei- nesweges von der Handelsbalanz zwischen zwei und zwei Nationen abhaͤngen, sondern: diese Curse alle vereint sind das Resultat derer Handels-Operationen, welche zwischen diesen Nationen uͤberhaupt in einer gewissen Zeitperiode im Gange sind . 3) Wenn der Wechselcurs so weit unter dem Pari wider Eine Nation ist, daß der Verlust groͤsser als die Kosten der baaren Bezahlung wird, so wird es fuͤr die Banker vorteilhaft, Gold oder Silber in Barren zu uͤbersenden, um auf deren Wehrt trassi- ren zu koͤnnen. Die Folge davon ist eine Besserung des Curses, der sich nun dem Pari wieder um etwas naͤhert. Der Halbwissende wird alsdann schliessen, die Handelsbalanz fange an sich zu bessern. Dies ist dann freilich falsch. Denn der Curs hat sich ge- bessert, weil die schlechte Handelsbalanz die Wegsen- dung von vielen edlen Metallen veranlaßt hat. Aber wenn dies eine Zeitlang geschehen ist, so bessern sich die Curse so, daß der Verlust an denselben kleiner wird, als die Kosten der baaren Versendung. Durch Cap. 6. Von den Wechseln. diese kann also kein Curs ganz wieder aufs Pari zu- ruͤckgebracht werden. Als z. B. im Jahre 1782 der Curs von Schweden auf Hamburg fuͤr lezteres 6 pr. C. unter Pari war, ging noch immer viel baa- res Geld uͤber, und dies verursachte dann freilich kleine Schwankungen in diesem Curse. Nun deute- ten zwar 6 pr. C. Gewinn im Curse fuͤr Schweden auf einen sehr grossen Gewinn in dessen Handlung, wenn gleich nicht auf Unkosten Hamburgs. Aber diese 6 pr. C. waren doch nicht das Barometer, aus welchem der wahre Zustand der Schwedischen Han- delsbalanz haͤtte ganz beurteilt werden koͤnnen. Nur das Geld allein, welches nach Schweden uͤbergieng, konnte die richtige Anzeige davon geben. 4) Sehr oft sucht eben der Staat, der in der Handelsbalanz leidet, oder mit seinem Bank- und Geldwesen, folglich auch mit seinen Wechselgeschaͤften in Unordnung gerahten ist, sich durch eine Geld- Negotiation in dem Lande zu helfen, dessen Geld uͤber dem Pari steht. Was davon durch Wechsel uͤbermacht werden kann, wird alsdann in dem Staat, wo das Geld angeliehen wird, so gut Remesse, als waͤre es Schuld desselben, und erhoͤht den Wehrt der dort verkaͤuflichen Tratten. Was aber baar uͤbersandt wird, hat keinen Einfluß auf den Curs unmittelbar. Nun aber koͤmmt es darauf an, ob und wie ein solches G 2 1. Buch. Vom Gelde. Darlehn hintennach gebraucht wird, um dem zerruͤt- teten Geldwesen des Staats, oder dessen in Unord- nung geratener Bank aufzuhelfen. Geschieht dies mit einer solchen woluͤberlegten Wirksamkeit, als es im J. 1772 in Schweden nach Liliencranzes Plan geschah, so hat der Staat bleibende Vorteile davon. Geschieht aber dieses nicht, so ist es nicht nur ein leeres Palliativ, sondern die Folgen fuͤr den Curs sind um so viel nachteiliger, da die jaͤhrliche Remit- tirung der Zinsen denselben unter dasjenige sinken macht, was die Umstaͤnde der Handlung allein mit sich bringen wuͤrden. Aber mit solchen und andern noch schaͤdlichern und oft laͤcherlichen Kuͤnsteleien werden die Regenten man- ches Staats und deren Minister oft von Leuten be- toͤhrt, die es auf sich nehmen den Curs zwingen zu wollen, und schon zum Voraus ihrer Ausfluͤchte gewiß sind, wenn es damit nicht gelingen will. §. 28. So kann dann der Wechsel-Curs nur bis zu ge- wissen Graͤnzen fallen, wenn bei der Nation, deren Geld zu niedrig steht, noch baare Muͤnze ist. Als- dann bleibt der Curs ungefaͤhr auf dem Puncte ste- hen, bei welchem die Rechnung giebt, daß man mit Vorteil Silber oder Gold in Barren wegsenden Cap. 6. Von den Wechseln. koͤnne. Wenn dies der Kaufmann nicht tuht, so verstehen es die Cambiisten, und ziehen ihren Vorteil daraus. Z. E. wenn ich in Hamburg einen Wechsel auf Holland noͤtig habe, und denselben nicht anders als zu 32 Stuͤber fuͤr 2 Mk. Bco. kaufen kann, welches das Pari um 5 p. C. uͤbersteigt, so muß mir der Gedanke natuͤrlich entstehen, daß die Uebersen- dung der Valuta von jeden 32 Stuͤbern, die ich in Holland schuldig bin, nicht 5 p. C. Kosten machen koͤnne. Ich werde also, weil ich kein Hollaͤndisch baar Geld hier haben kann, Gold oder Silber an- schaffen, und meinem Glaͤubiger in Holland zusen- den. Aber dies ist nicht ein Geschaͤfte, das mit den uͤbrigen Geschaͤften eines jeden Kaufmanns bestehen kann. Denn er muß die Metalle entweder roh, oder Muͤnzen dazu anschaffen, diese einschmelzen lassen, sie sicher zu versenden wissen, Fracht und, wenn es uͤber See geht, Assecuranz bezahlen, aber das alles auch zum voraus berechnen. Solche Rechnungen sind nicht eines jeden Kaufmanns Sache, der sich mit dem Waarenhandel beschaͤftigt. Auch nicht einem jeden Glaͤubiger sind solche Remessen ange- nehm, der sich nur auf das Geld seines Staats ver- steht. Also wird es in jedem handelnden Staat zum eigentuͤhmlichen Geschaͤfte der Banker und insbe- sondre der Juden, welche ihre Vorteile dabei durch alle moͤgliche Ersparung der Kosten, und vorzuͤglich 1. Buch. Vom Gelde. durch Auswahl der Muͤnzsorten und der schwereren Muͤnzstuͤkke zu deren Einschmelzung, zu vermeh- ren wissen. §. 29. Diese Wegsendung der Baarschaften wird so lange fortgehen, als die Nation, die in der Handels- Balanz leidet, aus ihrer innern Circulation noch Geld entbehren kann. Es ist ein grober Irrtuhm, den manche Fuͤrsten und Staatsmaͤnner hegen, als wenn, auch unter solchen Umstaͤnden, alle Zahlun- gen durch Wechsel koͤnnten abgetahn und das baare Geld durch Verbot der Ausfuhr im Lande erhalten werden. Indessen kann eine Nation, welche nur baar Geld in ihrer Circulation hat, nicht alles ver- lieren. Sie wird sehr arm werden koͤnnen, aber zulezt ihren Handel einschraͤnken muͤssen, um ihr leztes Geld zu erhalten. (Siehe mein Buch von dem Geldes-Umlauf B. 3. §. 38.) Ein Mittel aus vielen, wodurch der verlierenden Nation Huͤlfe entsteht, sind die Bankerotte. Denn was durch diese verloren geht, indem es dem, der zu fodern hat, unbezahlt bleibt, behaͤlt die aͤrmere Nation alles ein. §. 30. Wenn aber eine Nation Papier-Geld hat, so Cap. 6. Von den Wechseln. kann sie ihr baares Geld so lange wegsenden, bis ihr kein anders Geld, als die kleinste Scheide-Muͤnze uͤbrig bleibt. Denn sie behaͤlt noch immer in ihren Banknoten und Papier-Gelde ein Zeichen des Wehrts, das ihr wenigstens in der inlaͤndischen Cir- culation brauchbar bleibt. (Siehe meine Abhand- lung von den Banken am Schlusse und im 4ten Anhang.) Dies hat Daͤnnemark seit etwa zwanzig Jahren und Schweden in den Jahren 1743 bis 1774 erfahren. Am schnellsten und auch am schlimmsten geht es damit, wenn eine Nation unter solchen Umstaͤnden genoͤtigt oder verleitet wird, sich auf Kriege einzu- lassen, zu welchen dessen Papiergeld gar kein Huͤlfs- mittel mehr abgeben kann, so bald der Krieg uͤber des Landes Grenzen hinaus geht. Fast eben so schlimm ist es, wenn sie eine Handlung in die Ferne zu treiben wagt, zu welcher ihr die Geldeskraͤfte fehlen, und sich durch hochgetriebene Wechselreuterei zu helfen sucht. Aber eben alsdann werden die haͤufigen Ban- kerotte, die Folgen eines solchen Schwindel-Handels, ein Mittel um ihren Schaden etwas einzuholen, und einen Teil ihres Verlustes auf die Auslaͤnder zu werfen. 1. Buch. Vom Gelde. §. 31. In dem ersten Fall (§. 29.) kann selbst unter bestaͤn- dig fortgehender Wegsendung der Baarschaften der Wechselcurs gar wohl um 6 pr. C. zu niedrig bleiben, weil das baare Metall immer zu langsam koͤmmt, um denselben dem Pari naͤher zu bringen. In dem lezten Jahre des 1782 geendigten Seekrieges ward es den Hollaͤndischen Bankern schon zu schwer, Silber und Dukaten nach Hamburg uͤberzuschicken. Alles auf Recepissen in der Amsterdammer Bank niedergelegte Geld war schon herausgezogen. So fiel dann der Curs auf Hamburg um 6 pr. C. England sandte zu eben der Zeit Millionen in Goldstangen heruͤber, aber nie genug, um den Curs wieder herzustellen, der eine Zeitlang auf 30 ßvl. oder 11 Mk. 4 ßl. Bco. stand. Auch konnte der Curs, bis sich die Umstaͤnde aͤnderten, nicht wieder dem Pari naͤher gebracht werden. Hin- gegen aͤnderte sich nach gedachtem Kriege der Gang der Handlung so, daß im Jahr 1785 eben dieser Curs uͤber 33 ßl. stieg. Und nun haben wir ihn im J. 1791 eine geraume Zeit auf 35 ßvl. 5 grvl. sich erhalten sehen, welches einen Unterschied von beinahe 12 pr. C. von jenem Curse macht, ohne daß die immer fortge- hende Versendung des Goldes aus Deutschland nach England ihn auf sein nach Golde berechnetes Pari haͤtte zuruͤckbringen koͤnnen. Cap. 6. Von den Wechseln. §. 32. In dem zweiten Fall §. 30. hat das Fallen des Wechselcurses keine Grenzen. Denn man kann gar nicht mehr auf baares Geld rechnen, worin der Wechsel bezahlt werden koͤnnte. Keiner in einem solchen Lande kann Wechsel abgeben, wenn er sich nicht ausser Lan- des einen Credit gemacht hat. Diesen verschaft er sich: a) auf eine solide Weise durch Versendungen von Landeswaaren. Aber wenn nur Wechsel auf aus- waͤrtige Schulden allein gegeben werden koͤnnen, so stockt das Wechselgeschaͤfte allemal, welches nur durch Cambiisten, die zur rechten Zeit Baarschaften hin und her senden, im leichten Gange erhalten werden kann. Oder b) durch einen ohne baare Remesse, auswaͤrtig gemachten Credit, das ist, durch Wechselreuterei. Dieser Credit aber kostet dem Banker viel, der ihn nimmt, und folglich auch jedem Kaͤufer seiner Wechsel. Die Kosten davon bleiben in der Fremde, so lange die Sache so fortgehet. Die Handelsbalanz wird immer schlechter, und der Curs muß, so lange dies waͤhrt, zum Nachteil des Volkes, welches nur in Papier bezahlen kann, fallen. Unter diesen Umstaͤn- den fiel 1762 der Schwedische Curs auf 200 pr. C. unter Pari. Der Hamb. Rtlr. Bco, welcher eigent- 1 Buch. Vom Gelde. lich nur 36 Mk. Kupfermuͤnze wehrt ist, stand im Curs auf 108. Die Hauptursache war der Krieg in Deutschland, welchen die damalige Schwedische Re- gierung glaubte mit Papiergeld fuͤhren zu koͤnnen. Daͤnemark hat in den Jahren 1780 bis 84 einen andern Fehler gemacht; da die Regierung und die Kaufleute glaubten, man koͤnne den lebhaften Handel, zu wel- chem die Conjunctur durch den Krieg entstand, mit Banknoten betreiben. Die Kaufleute gerieten dadurch in eine solche Wechselreuterei hinein, daß der Curs bis 15 pr. C. unter Pari fiel. Die Wechselreuterei kostete ihnen, absonderlich im Discont und den un- vermeidlichen Kosten des Wechselumsatzes, zulezt 12 pr. C. wobei es nicht moͤglich ist, daß die Hand- lung, im Durchschnitt genommen, Gewinn bringe. §. 33. Die oben §. 9. in der Anm. angegebenen For- mulare der Wechsel I. und II. zu welchen alle etwa- nigen Zusaͤtze ausserwesentlich sind, beweisen, daß in der buͤrgerlichen Gesellschaft kein Geschaͤfte, zumal von so grosser Wichtigkeit, in einer so buͤndigen Kuͤrze des Ausdrucks dargestellt werden koͤnne, als dieses. Aber eben deswegen muß dasselbe in allen Puncten nach dem Buchstaben erfuͤllt, und von diesem auf keine Weise abgewichen werden. Ein Nebengrund, wiewol ein sehr wichtiger, liegt in dem Giriren der Cap. 6. Von den Wechseln. Wechsel. Eine nicht bestimmbare Zahl von Personen uͤbertragen Einer das, was eine Zeitlang Eigentuhms- recht fuͤr ihn war, an den andern, und jeder nimmt das ihm uͤbertragene Recht so an, wie er es geschrie- ben liest: 1) in Ansehung der Summe. Erklaͤrt sich der Acceptant nicht zur Zahlung des Ganzen, sondern nur eines Teils, so sei dieser Teil so groß, wie er wolle, so ist der Praͤsentant oder der lezte In- dossant zu einem Protest wegen des mangelnden nicht nur befugt, sondern sogar verbunden. 2) In An- sehung der Zeit. Daher wankt der Credit eines jeden Kaufmanns, der auch nur um die gesetzmaͤssigen Respittage zoͤgert. Daher findet bei gezogenen Wech- seln durchaus keine Prolongation Statt. Alle In- dossaten haben angenommen, die Wechselsumme werde an dem Verfalltage bezahlt werden. Selbst dem lezten Indossaten ist eine solche Verlaͤngerung zu Gun- sten des Acceptanten nicht erlaubt, wenn er nicht alle Rechte an seine Vormaͤnner verlieren will. Denn diese koͤnnen Eines Teils ihm sagen: Du hast dir ein Recht genommen, welches wir dir nicht uͤbertra- gen hatten. Andern Teils werden sie, wenn der Wechsel nach verlaͤngerter Frist nicht bezahlt wird, mit Grunde sagen: War der Acceptant noch nicht insolvent am Verfalltage, so ist es deine Schuld, wenn du durch den Aufschub verlierst, nicht die unsrige. 3) Keine Auslegung gilt bei einem Wechsel, wenn 1. Buch. Vom Gelde. gleich einzelne Ausdruͤcke darauf leiten, z. B. der Aus- druck: Sie stellen es a Conto , deutet zwar darauf, daß der Wechsel auf Credit gezogen sei, oder daß wenigstens der Trassant mit dem Acceptanten in einer Rechnung stehe, die vielleicht nicht liquide genug sein kann, um ihn zum Schuldner fuͤr die ganze Wechselsumme zu machen. Aber wenn er sein Accept auf denselben gesezt hat, so kuͤmmert es keinen der in dem Wechsel Interessirten, in welchem Verhaͤltnisse er mit dem Trassanten stehe. Er darf auch selbst seinem Accept nicht die geringste Bedingung oder Vorbehalt beifuͤgen, sondern blos die zu zahlende Summe kleiner bestimmen, wenn er nicht fuͤr das Ganze gehalten sein will. 4) Der Advisbrief darf nicht vor der Acceptation ausbleiben, wenn er versprochen ist. Aber 5) die bezahlende Person kann den Umstaͤnden nach eine andre werden. Denn wenn der Wechsel bezahlt wird, es sei von wem es wolle, so geschieht dem ganzen Zwek desselben ein Genuͤge, und die Rechte und Erwartungen aller derer sind erfuͤllt, welche daran Anteil haben. Dieser Fall koͤmmt vor, wenn die Acceptation oder die Bezahlung durch irgend eine Veranlassung fehlt, und ein dritter aus Freund- schaft, oder um den Eredit irgend eines Indossan- ten oder des Trassanten zu erhalten durch Unterschrift seiner Acceptation mit dem Zusatz par honneur sich zur Zahlung verpflichtet, oder sie unmittelbar leistet. Cap. 6. Von den Wechseln. Dann aber hat dieser Acceptant alle Rechte des Praͤ- sentanten oder des lezten Indossaten, und kann den Ruͤckwechsel, so wie diese, zu einem solchen Belauf be- stimmen, welcher ihn fuͤr alle Nebenkosten schadlos haͤlt. §. 34. Diese strenge Anhaͤnglichket an den Buchstaben der Wechsel ist das Wesentliche in allen Wechsel-Ge- sezen, so wie es gewiß vor deren Entstehen die ein- zige Verfahrungsnorm unter den Kaufleuten war. Waͤre dies Geschaͤfte ganz in seiner ersten Simplici- taͤt geblieben, waͤren nicht die Wechsel mehr und mehr zur Erfuͤllung anderer Zwekke angewandt, als derer, welche ihnen den ersten Ursprung gaben, so wuͤrde es vielleicht nie einer vom Staat zum Gesez gemachten Wechfelordnung bedurft haben. Es moͤchte auch nicht leicht ein Vorfall von falschen Wechseln Statt gehabt haben. So aber macht inson- derheit das Giriren Eines Exemplars des Wechsels vor der Verfallzeit, da mittlerweile das andre zur Acceptation eingeschikt wird, viele verwikkelte Vor- faͤlle entstehn, und erleichtert auch in gewisser Maasse den Betrug. Zwar sichert der Trassant den Acceptanten vor demselben durch seinen Advis-Brief, das ist, durch die besonders ihm unter seiner Hand gegebene Nach- richt, daß er an dem bestimmten Tage eine bestimmte 1. Buch. Vom Gelde. Summe auf ihn gezogen habe, oder ziehen wolle. Bei Wechseln von geringem Belauf unterbleibt dies zwar. Dann aber muß auf dem Wechsel ausgedruͤkt werden, daß kein Advis erfolgen werde. Ist die- ser versprochen und erfolgt nicht, so liegt darin allein schon ein guͤltiger Grund zur Nichtbezahlung und deren Folge, dem Protest. Aber die Indossaten sehen in manchem Fall nur die einfache Handschrift ihres Vormanns. Daher sind der Exempel von verfaͤlsch- ten Indossamenten weit mehr, als der von verfaͤlsch- ten Wechseln. Die Acceptation ist eine der ernsthaf- testen Handlungen bei den Wechseln. Aber der Um- stand, daß diese so oft auf einem besondern Exemplar geschicht, und die Frist, welche zwischen derselben und der Bezahlung verlaͤuft, veranlaßt manchen Mißbrauch. Diese haben sich insonderheit in Frank- reich so sehr gehaͤuft, daß bei einem franzoͤsischen Wechsel nur wenig Ruͤksicht auf die Acceptation ge- nommen werden kann. Man sehe davon mein Memoire sur les Abus, qui se sont introduits en France dans les affaires de Change, in dem vierten Stuͤk des zweiten Bandes unserer Hand- lungs-Bibliothek . Die Beguͤnstigung solcher trokkenen Wechsel, die nicht durch die Handlung veranlaßt werden, bringt gleichfall viel unrichtiges in die Wechsel-Ordnung, Cap. 6. Von den Wechseln. das mit den Gruͤnden des Wechselrechts nicht zu ver- einigen ist. §. 35. So sehr das Wechselgeschaͤfte jezt in Europa ausstudirt ist, so kann doch keineswegs ein jeder Handelsplaz auch ein Wechselplaz werden, auf wel- chen man nach Gefallen trassiren und remittiren koͤnnte. Und wenn dies auch in dem Bezirk Eines ungeteilten Staats Statt hat, so geht doch nicht jedes Wechselgeschaͤfte von jedem Handelsplaze desselben uͤber dessen Graͤnzen hinaus. In den grossen Rei- chen Europens sind nur wenig Wechselplaͤtze fuͤrs Ausland. Portugal hat nur Lissabon und Porto; Spanien Madrid, Cadix, Bilbao und St. Seba- stian; Frankreich Paris, Bourdeaux und Lion; Grosbritanien und Irland das einzige London; die vereinigten Niederlande Amsterdam und in gewisser Maasse Rotterdam; Daͤnemark samt Norwegen nur Copenhagen; Schweden Stockholm und Go- thenburg; Rußland hauptsaͤchlich nur Petersburg. Von denen Staaten, in welche Deutschland ge- teilt ist, hat fast jeder groͤßere einen Wechselplatz, und manche Reichsstadt z. B. Nuͤrnberg, Frankfurt, Augsburg, ist ein Wechselplatz fuͤr sich. Hamburg ist unstreitig von allen der vornehmste, und die naͤchsts 1. Buch. Vom Gelde. gelegenen Staͤdte Luͤbeck, Bremen und Altona wei- sen die Zahlung ihrer Wechsel vorzuͤglich auf Ham- burg an, welches man einen Wechsel domiciliiren nennt. In den deutschen Preussischen Staaten ist es nur Berlin, und in Schlesien Breslau; in Preußen Koͤnigsberg. In den Oesterreichischen Staa- ten sind es nur Wien und Prag; in Sachsen Leip- zig. Mancher betraͤchtliche deutsche Staat hat noch gar kein Wechselrecht, und folglich gar keinen Wech- selplaz. So ist es mit Hanover und Mecklenburg bis jezt noch bewandt. Italien hat so viele Wechsel- plaͤze, als Staaten von Belang in demselben sind. Polen an sich hat keinen Wechselplatz, sondern be- dient sich anderer nicht so sehr entfernten Plaͤze, in- sonderheit Danzigs. §. 36. Ich seze diese Angabe, die ich nicht fuͤr vollstaͤn- dig ausgebe, nur hieher, um nachstehende Anmerkun- gen daran zu verbinden: 1) Nur wenige unter den benannten und uͤbri- gen Wechselplaͤzen stehen in einer solchen Verbindung mit einander, daß man mit gleicher Leichtigkeit von einem zum andern trassiren koͤnnte. Denn die Vor- aussezungen, unter welchen dieses eigentlich nur Statt hat, sind folgende: Cap. 6. Von den Wechseln. a) Wenn der Verkehr im Kauf- und Verkauf- handel, in Activ- oder Passiv-Schulden zwischen solchen Orten beinahe gleich lebhaft ist. b) Wenn man durch Wechselcredit sich helfen kann, um, wenn der Remessen an einem Ort zu viel gesucht werden, Tratten auf einen Creditgeben- den Correspondenten verkaufen zu koͤnnen. Solche Wechseloperationen flechten sich natuͤrlich in die Ge- schaͤfte auch derer Staaten mit ein, welche in der lebhaftesten Handelsverbindung miteinander stehen. Denn es ist unmoͤglich, daß an jedem solcher Orte zu jeder Zeit die gesuchten Remessen mit den zum Verkauf bereit stehenden Tratten, die sich auf wirk- liche Schulden beziehen, gleich stehen. Ich habe schon §. 25. darauf hinaus verwiesen. c) Wenn die baaren Remessen leicht und ohne zu grosse Kosten von jedem Wechselplaz zum andern uͤbergehen koͤnnen. Unter diesen Umstaͤnden vereint, macht Ham- burg seine Wechselgeschaͤfte sehr leicht mit Frankreich, England und Holland. Mit allen uͤbrigen Staaten giebt es diese oder jene Schwierigkeit. H 1. Buch. Vom Gelde. §. 37. Wenn diese Voraussezungen nicht Statt haben, so sind die Folgen davon diese: a) Daß man nur von einem beider Wechsel- plaͤze auf den andern trassiren kann, folglich auch der Curs nur an einem von beiden Orten sich be- stimmt. So kann man z. B. von Livorno auf Ham- burg gar wol trassiren, wo sich dann auch der Curs den Umstaͤnden nach stellt; aber nicht so, von Ham- burg auf Livorno. Denn der Belauf derer Waaren, welche von Livorno auf Hamburg gehen, ist viel groͤsser, als derer, welche Hamburg dorthin schikt. Wie jedoch eben dies auch unter andern Umstaͤnden Statt habe, werde ich bald zeigen. b) Oft muß der Credit an einem dritten Ort ge- sucht werden, der mit dem Plazze, wohin man nicht directe trassiren oder remittiren kann, in naͤherer Verbindung steht. Aber eben dies haͤngt c) insonderheit von dem Umstande ab, wenn die daaren Remessen sich leichter auf diesen dritten Ort machen lassen, oder Ein Staat dies durch seine Muͤnz- Einrichtungen besser als andere zu befoͤrdern weiß. Insonderheit koͤmmt es darauf an, daß ein Staat Cambiisten habe, welche dies Geschaͤfte mit Einsicht Cap. 6. Von den Wechseln. und mit starken Geldkraͤften treiben. Dadurch hat Holland bis zu unsern Zeiten sich in den Besiz grosser Vorteile im Wechselhandel gesezt. Der Gang seiner Seefahrt sezte es sonst in den Stand, die Baar- fchaften , mit welchen Spanien seine Handels schulden mit Deutschland saldirt, an sich zu ziehen. Ham- burg, und durch dasselbe ein grosser Teil Deutsch- lands, mußte daher seine Bezahlung sonst durch Wechsel suchen, welche in Holland zahlbar waren. Da Polen und Rußland in der Handels-Balanz mit dem uͤbrigen Europa uͤberhaupt gewinnen, so haben seit langer Zeit dessen Banker grosse Summen dort- hin geschikt, um andern Nationen Tratten dorthin abgeben zu koͤnnen. Der Staat erleichtert ihnen die- ses durch Erlaubung und Veranstaltung einer aͤusserst wolfeilen Ausmuͤnzung der Hollaͤndischen Ducaten und der Alberts-Tahler. Ich kann mir nicht vor- sezen hieruͤber alles zu sagen, sondern behalte ein mehreres den Zusaͤzen vor. §. 38. Grosse Staaten koͤnnen viele Handelsplaͤtze ha- ben, deren jeder einen besondern Zweig der Handlung zwar lebhaft treibt, die aber dadurch in so verschie- dene Verhaͤltnisse mit dem Auslande kommen, daß einer oft und viel zu bezahlen, der andere aber desto mehr zu fodern hat. So sind z. B. in England die H 2 1. Buch. Vom Gelde. Manufactur-Staͤdte in der Lage mit Deutschland, daß man daselbst fast immer nur zu fodern hat. Nur Manchester muß auch viel hieher bezahlen, weil es die Deutschen Leinen-Garne in Menge zieht. Hier wuͤrden die Trassanten und Remittenten sehr oft zu- sammen treffen, aber nicht so leicht in Birmingham eine Tratta auf Hamburg sich verkaufen lassen, weil sich nicht immer der Mann finden wuͤrde, der in Ham- burg schuldig waͤre. Und angenommen, ein Ham- burger wollte seinen Glaͤubiger in Birmingham durch Wechsel bezahlen, so wuͤrde er nicht leicht den Mann in Hamburg finden, der dort zu fodern haͤtte. Wollte er dahin Goldstangen schikken, so wuͤrde er sich doch an einen dritten in London oder in Hull wenden muͤssen, um sie dorthin zu befoͤrdern. Diese und viele andere Umstaͤnde, welche ich nicht hier weitlaͤuftig ausfuͤhren kann, machen, daß die Wechselgeschaͤfte eines groͤssern Staats in Einem Hauptplaz desselben sich vereinigen. In diesem stellt sich dann auch der Wechselcurs den Umstaͤnden der Handlung nach, indem dort alle Summen zusam- men treffen, welche alle Handelsplaͤzze des Staats insgesamt von dem Auslande zu fodern haben, oder demselben schuldig sind. Aber eben deswegen kann kein Mann in einem solchen Staat ein auslaͤndisches Gewerbe treiben, ohne einen Banker in dem grossen Cap. 6. Von den Wechseln. Wechselplaz zu haben, durch dessen Haͤnde alle seine Gel- der gehen, und auf welchen er den Auslaͤnder zu trassi- ten anweiset, wenn er schuldig ist. Dies veranlaßt einen Zusaz auf dem Wechsel, fuͤr wessen Rechnung diese Tratte gelte, welcher Zusaz jedoch sonst nichts neues in die Sache bringt. Dies giebt also in solchen Staͤdten einer Menge von Bankern Auskommen und Reichthum. In London ist deren Zahl ungemein gros, und die Noten der in unerschuͤttertem Credit stehenden Bank erleich- tern die Zahlung von den Bankern ins Land hinein, und umgekehrt, ungemein. Denn ohne diese wuͤrden die Zahlungen zwischen der Hauptstadt und den klei- nern Staͤdten, wenn sie alle durch Wechsel geleistet wer- den sollten, grosse Schwierigkeit haben. In keinem Plaz draͤngen sich die Wechselgeschaͤfte so sehr zu- sammen, zumal da Schottland und Irland so gut, wie jede Stadt in England, sich an London halten muͤssen. §. 39. Ich habe schon §. 37. erwaͤhnt, wie Holland in die Wechselzahlungen auf die Ostseeischen Handelsplaͤzze einwirke. Man moͤgte daraus schliessen, daß Hol- land immer im Stande sei, auf die Valuta der von ihm baar dorthin versandten Muͤnzen Wechsel 1. Buch. Vom Gelde. abzugeben. Dennoch hat dies nicht Statt, wenig- stens nicht in grossen Summen, sondern in ganz Europa, ausser in England, muß der Kaufmann, der in Rußland zu fodern hat, abwarten, daß ihm Remesse uͤber Holland gemacht werde. Aber auch England kann eben so wenig auf Rußland trassiren. Die Ursache liegt darin, daß kein Curs anders, als in den Russischen Ausfuhr-Haͤven, insonderheit in Petersburg, festgesezt werden kann, wo alle Activ- und Passiv-Schulden des gesammten Russischen Reichs an das Ausland eben so zusammen treffen muͤssen, wie die Britischen in London. Hier tritt noch eine Ursache mehr ein: die Commissionen auf Russische Ausfuhr-Waaren koͤnnen nur in eben diese Ausfuhr-Haͤven gegeben werden. Hier wuͤrden also der Trassanten uͤberfluͤssig viel sein, aber nimmer Remittenten genug. Diese finden sich grossenteils in dem innern Rußland; und ihre Passiv-Schulden muͤssen mit den Activ-Schulden, die in den Ausfuhr- Haͤven entstanden sind, zusammen stossen, ehe der Curs sich einigermassen bestimmen kann. Allererst, wann dies geschehen ist, kann von diesen Orten aus auf Halland trassirt und diese Tratten den Remit- tenten verkauft werden. In Hamburg wuͤrden immer der Tratten mehr auf Rußland, als der gesuchten Remessen sein, weil Cap. 6. Von den Wechseln. sich in die Hamburgische Handlung der Belauf fast aller derer Guͤter einflicht, welche von einem grossen Teil Europens von Hamburg ab, insonderheit uͤber Luͤbek, dorthin befoͤrdert werden. Dennoch kann man nur kleine Summen durch Wechsel dorthin re- mittiren. Wer aber einen solchen Wechsel kauft, kann die Valuta nicht hier sogleich rein bezahlen, sondern es muß die briefliche Nachricht abgewartet werden, wie viel dieselbe nach dem in Petersburg bestehenden Curs auf Holland betrage. Mittler- weile stellt man sie lieber in der Form der Assignatio- nen als der Wechsel aus. Aehnliche Ursachen haben fuͤr Polen Statt, dessen Activ-Schulden sich in Danzig sammlen, und mit einem Teile der Passiv-Schulden zusammen treffen. Denn der groͤssere Teil von diesen wird auf den Deut- schen Messen mit baarem Gelde bezahlt. §. 40. Schweden haͤlt sich in seinen Wechselgeschaͤften vorzuͤglich an Hamburg, und hier sind der Activ- Schulden in dem gewoͤhnlichen Gange der Handlung immer mehr, als der Passiven. Dennoch kann nicht von Hamburg auf Schweden trassirt werden. Die Ursache ist, weil auch in den auslaͤndischen Geschaͤf- ten Schwedens der Curs sich nicht anders als in den 1. Buch. Vom Gelde. beiden vornehmsten Handelsstaͤdten des Reichs be- stimmen kann. Man seze z. B. ein Hamburger habe in Carlscrona zu fodern, und ein anderer in We- sterwyk zu zahlen. Jener wird seine Trotta lange ausbieten koͤnnen, ehe er jemanden findet, der in Carlscrona zu bezahlen hat; und dieser seine Remesse lange suchen, ehe er an jemanden geraͤht, der in Westerwyk zu fodern hat. Und wenn beide Paare zusammen kommen, so werden sie allein unter ein- ander keinen Curs auf Carlscrona und Westerwyk bestimmen koͤnnen. Es ist also kein andres Mittel, als daß jener seinen Schnldner in Carlscrona anwei- set, ihm den in Hamburg zahlbaren Wechselbrief eines Stockholmischen Bankers zu remittiren, und dieser seinen Glaͤubiger in Westerwyk, durch eben den Umweg auf ihn zu trassiren. Beide muͤssen sich alsdann den Curs so gefallen lassen, wie er in Stockholm steht. §. 41. Noch wundersamer ist es, daß sich aͤhnliche Schwierigkeiten zwischen den Deutschen Staͤdten, und insbesondere in deren Gewerbe mit Hamburg, finden, welche wahrscheinlich nicht in eben dem Ma a s vormals Statt gehabt haben. Noch immer stehen in den Hamburgischen Wechselcursen die Namen Frankfurt am Mayn, Leipzig, Augsburg, Naumburg und Cap. 6. Von den Wechseln. Nuͤrnberg; aber seit manchen Jahren ohne Zahlen. Nicht als wenn es an wechselseitigem Gewerbe auf alle diese Plaͤzze ganz fehlte. Denn wie groß ist nicht der Handel zwischen Sachsen und Hamburg! Aber mit einigen derselben ist nichts, als in der Messe zu schaffen. Andre machen ihre Remessen durch Wechsel entfernter Staaten und Handelsplaͤzze. Dafuͤr aber kann auch der Hamburger keinen Wechsel auf einen Schuldner, den er in einem dieser Orte hat, trassiren, sondern muß dessen Remesse gedul- tig abwarten. §. 42. Ich bin etwas lange bei der Erlaͤuterung dieser Schwierigkeiten im Wechselhandel verweilt, weil ich glaube, sie sei fuͤr viele dienlich, welche so leicht glauben, mit Wechselbriefen koͤnne man allenthalben hinreichen, und der Kaufmann koͤnne, wenn er wolle, eine jede Schuld durch Wechsel einziehen, wenn nur sein Schuldner zahlfaͤhig ist. Ich habe von den Schwierigkeiten, welche daraus fuͤr den Hamburgischen Handel insbesondre entstehen, in meinen kleinen Schriften von der Hand- lung , Seite 455 ff. mehr gesagt, ohne jedoch die Sache zu erschoͤpfen. Eben aus diesen Schwierig- keiten entstehen den Bankern anderer Deutschen Staͤdte Vorteile, die sie so reich machen, und welche der Kaufmann ihm lassen muß, der sich 1. Buch. Vom Gelde. ihrer zur Einziehung seiner Gelder aus der Ferne bedient, wenn er nicht durch Reisen, sorgfaͤltige Er- kundigungen und Ueberlegungen ihnen auf die Spur koͤmmt und kuͤrzere Wege ausfindet. Und doch wird manche Handlung in Europa ge- trieben, in welcher gar kein Wechsel und kein Ban- ker zu Huͤlfe kommen kann, und baar uͤbersandtes oder von dem Kaufmann selbst mitgefuͤhrtes Geld allein anwendbar ist. Dergleichen sind diejenigen Geschaͤfte groͤstenteils, welche auf Deutschen Messen von Ungarn, Polen und Russen betrieben werden. So ist es auch mit dem Handel auf die Levante be- wandt, selbst auf denjenigen Teil, der noch zu Eu- ropa gehoͤrt. Noch naͤher her kann mit den Ein- wohnern von Zante und Zefalonien nicht anders ge- handelt werden, als so, daß das Schiff, welches dort Corinten laden soll, vorher von Venedig baares Geld holt, um dort zu bezahlen. In dem Handel auf Archangel ward es sonst oft, wo nicht nothwen- dig, doch vorteilhaft, baare Rubel von Petersburg dorthin zu schikken, die man dort denen Leuten an- vertrauen mußte, welche die committirten Producte in dem innern des Landes aufkaufen. Ob die Bank- noten dies jezt gut machen, weiß ich nicht, weil das Russische Kupfergeld sich nicht so, wie Rubel, ver- schleppen laͤßt. Zweites Buch. Von den Waaren, als dem Gegenstande der Handlung, und der Waaren- Handlung im Allgemeinen . Erstes Capitel. Von den Waaren uͤberhaupt . §. 1. W aare nennt man einen jeden Gegen- stand der Handlung . Solche Gegenstaͤnde sind uͤberhaupt Produkte der Natur oder der Kunst. Doch wird nicht ein jedes solches Produkt dadurch zur Waare, weil es zuweilen und zufaͤllig verkauft wird. Das Gefallen an einer Sache, oder die Mei- nung von deren Seltenheit, macht oft ein Ding zum Gegenstand eines Kaufs, das niemals weiter in den Handel koͤmmt. Es sieht z. B. einer in den Haͤnden eines Bauerknaben das Horn eines grossen Kaͤfers, den man Schroͤter nennt; ihm duͤnkt es seltener, als es wirklich ist, er bezahlt dem Knaben seinen Fund und legt es bei. Dadurch aber wird dies Horn nicht zur Waare, weil es Einmal verkauft worden ist. 2. Buch. Von dem Waarenhandel. §. 2. Man erinnere sich an den §. 1. der Einleitung gegebenen Begriff vom Handel; so wird es bald ein- leuchten, daß ein Produkt der Natur und der Kunst nur unter folgenden Voraussezungen zur Waare werden koͤnne. 1) Es muß ein Beduͤrfnis vieler sein. Denn nur so kann dem Handelnden der Gedanke entstehen, einen Vorraht davon anzuschaffen, groͤsser als er ihn selbst bedarf, um ihn mit Vorteil an andre ab- zutreten. Es koͤmmt aber nicht darauf an, wie dringend das Beduͤrfnis der Sache deren Natur nach sei, oder ob es aus einer blossen Meinung und Ge fallen der Menschen dazu werde. Edelgesteine sind fuͤr keinen Menschen ein wahres Beduͤrfniß, werden es aber blos durch die menschliche Meinung. Selbst die edlen Metalle wuͤrden es nicht sein, wuͤrden es wenigstens nicht so sehr sein, als manches minder edle Metall, wenn nicht eine Vereinigung so vieler Voͤlker entstanden waͤre, sie als ein Zeichen des Wehrts zu gebrauchen. Sie werden also zur ver- kaͤuflichsten Waare bei allen Voͤlkern, die es als ein solches anwenden. Bei den Negern tritt ein ande- res Produkt der Natur in deren Stelle, das fuͤr keine andere Voͤlker einen Wehrt haben wuͤrde. Dies sind die kleinen Schnekken, Bouges oder Kauris ge- Cap. 1. Von den Waaren uͤberhaupt. nannt, die nur an den Maldivischen Inseln gefun- den und diesen Voͤlkern von den Europaͤern zugefuͤhrt werden, seitdem sie einen solchen Gefallen daran finden, daß man bei ihnen fuͤr solche Schnekken alles kaufen kann. Manches Ding ist daher nur so lange eine Waare, als die Meinung, man beduͤrfe dessen, oder der Ge- fallen daran besteht. Vor dreissig Jahren waren die Steine in den Koͤpfen der Krebse eine sehr gesuchte Waare, welche zu sammeln man in Ungarn die Krebse bei tausenden fing, sie zu Tode quetschte, laͤngst den Ufern verfaulen ließ, weil es an genug- samen Verzehrern der Krebse selbst fehlte, und dann nur die Steine sammelte. Ich erinnere mich der Zeit, da auch die Kinnbakken der Hechte eine Apo- theker-Waare waren, weil die Aerzte jener Zeit ihnen besondere Heilkraͤfte zutrauten. Wie sehr der durch die Neuheit erregte Gefalle manches Kunst-Produkt zu einer schnell verkaͤuflichen Waare mache, sieht jedermann an den Modewaaren, und eben so wol, wie eine andere es zu sein aufhoͤre, wenn sich diese Neuheit verliert. §. 3. 2) Das Produkt muß, um eine Waare fuͤr den Handel zu werden, nicht von jedermann und ohne 2. Buch. Von dem Waarenhandel. Muͤhe aus der Natur genommen, oder mit roher Kunst zubereitet werden koͤnnen. Denn was jeder- mann haben kann, wird vergebens feil geboten. Kein Beduͤrfniß ist allgemeiner, als das des Wassers. Aber auf dem Lande, wo ein reiner Bach das Dorf durchfließt, oder jedermann seinen guten Brunnen hat, wird es nicht verkaͤuflich; wol aber in grossen Staͤdten, wo mancher, der einen guten Brunnen hat, eine Art von Handel mit dessen Wasser treiben kann. Die eben erwaͤhnten Kauris wuͤrden keine Waare bei den Negern abgeben, wenn sie dieselben an ihren eigenen Seekuͤsten auflesen koͤnnten. §. 4. Es muß auch irgend jemand ein Eigenthums- Recht an die verkaͤufliche Sache gehabt haben, wenn sie zur Waare werden soll. Ist das nicht, und kann sie von jedermann da gesucht werden, wo die Natur sie offen hinlegt, so bestimmt sich der Wehrt dersel- ben blos durch die Kosten, welche das Herbeiholen derselben veranlaßt. Z. B. der den Schiffen so noͤtige Ballast gilt ohngefaͤhr nur so viel an denen Orten, wo er eingeladen wird, als die Kosten der Herbeiholung. Wenn aber die an ein solches Produkt zu wen- denden Dienste und Arbeiten sich durch die Weite des Weges und andre Umstaͤnde vervielfachen, so ge- Cap. 1. Von den Waaren uͤberhaupt. winnt auch das roheste Produkt der Natur den Rang und den Namen einer Waare. Z. B. der Schiffer, welcher von Rouen auf Hamburg seegelt, nimmt zum Ballast eine Art von Leimerde, deren die Ham- burger Zukkersieder beduͤrfen, um den raffmirten Zukker, wenn er in den Formen steht, damit zu- dekken. Dieser Ballast wird also hier zu einer Waare, und steigt und faͤllt, wie andre Waaren in ihrem Preise, zwischen 12 und 6 Mk. fuͤr 1000 Pfund. §. 5. 4) Ein solches Produkt muß nicht zu schnell ver- derblich sein, und sich eine gewisse Zeit erhalten koͤn- nen, damit es dem Handelnden moͤglich werde, einen Vorraht davon zu sammeln und abzuwarten, bis der Kaͤufer komme, an den er denselben mit Vorteil absezen kann. Was keine solche Dauerha- ftigkeit hat, wie dies der Fall mit vielen Lebensmit- teln ist, bleibt nur ein Gegenstand des kleinen Han- dels zwischen dem, der es produzirt hat, und dem lezten Verbraucher. Aber eine laͤngere Dauerhaftig- keit macht schon, daß ein Vorkaͤufer sie dem Pro- duzenten abnehmen kan; da sie dann den Namen einer Waare verdienen, z. E. Kohl, Erdtoffeln, Ruͤ- ben. Grosses, und selbst kleines Vieh wird dadurch zum Gegenstand eines groͤssern Handels, weil es so 2. Buch. Von dem Waarenhandel. viel laͤnger erhalten werden kann, als man demsel- ben vor dem Verkauf das Leben laͤßt. Diese Dauerhaftigkeit wird manchem Natur- produkte durch eine rohe Kunst gegeben. Die Fische, und insbesondre der so leicht faulende Hering, sind seit vielen Jahrhunderten ein wichtiger Gegenstand des grossen Handels gewesen, seitdem man gelernt hat, sie durch Einsalzen, Raͤuchern und bloßes Troknen vor der Faͤulnis zu bewahren. Eben da- durch wird das Fleisch des Rind- und andern Viehes zu einer Waare, fuͤr welche man den Verbraucher bis in Westindien aufsuchen kann. Andern Naturprodukten giebt eine gewisse Kunst eine laͤngere Dauerhaftigkeit, als welche sie ohne- hin schon von der Natur haben. Das Korn wird durchs Doͤrren dauerhafter, und zu einem entferntern Handel anwendbar gemacht. §. 6. Es giebt wenig Produkte, welche in dem Zustande, worin die Natur sie liefert, schon ein Gegenstand des Handels werden koͤnnten. Es muß wenigstens eine gewisse Vorarbeit an sie gewandt werden; nicht um ihnen die zur Versendung nohtwendige Dauer- haftigkeit zu geben, sondern sie verkaͤuflicher zu ma- Cap. I. Von den Waaren uͤberhaupt. chen, und sie fuͤr den kuͤnftigen Verbrauch vorzube- reiten, auch die Verfuͤhrung derselben zu erleichtern. Diese Arbeit erhoͤhet schon den Gewinn eines Volkes, das nur den Produktenhandel treibt. Nur von einem Volke, dem aller Kunstfleis mangelt, wird man solche Produkte in ihrem ganz rohen Zustande holen muͤssen oder duͤrfen. Duͤrfen sage ich. Denn kein Volk wird es erlauben, in welchem man sich auf diese Vorarbeit versteht. Aber manches Volk kann in einer solchen Unwissenheit stekken, daß es auch diese Vorarbeit nicht einmal versteht. In Schweden verstand man bis zu den Zeiten Koͤnigs Gustavs I nicht den Eisenstein zu schmelzen. In Deutschland verstand man es; und so war es ein ge- winnvolles Gewerbe fuͤr die Hanse-Staͤdte an der Ost-See, daß sie den Schweden ihren rohen Eisen- Stein wegholten, schmolzen, zu Stangen schmie- deten, und diese selbst den Schweden wieder ver- kauften. Noch dann, wenn eine solche Vorarbeit an ein Produkt gewandt wird, nennt man dies Produkt ein rohes Produkt . Denn es ist noch fern von seiner eigentlichen Brauchbarkeit, und erwartet noch manche Arbeit der Kunst, ehe es an den lezten Ver- braucher verkaͤuflich wird. J 2. Buch. Von dem Waarenhandel. §. 7. Eine andre Arbeit des das Produkt verkaufenden Volkes ist das Absondern der Waare in ihre verschie- denen Gattungen, oder das sogenannte Sortiren. Auch dadurch erhoͤhet sich der Gewinn dieses Volkes gar sehr uͤber dasjenige, was ihm fuͤr seine Waare zu Teil wird, wenn es gute und schlechte Waare durch einander gemischt verkauft. Ein Beispiel davon giebt die Wolle, welche nicht nur bei verschie- denen Schaafen nach deren Gattung oder der Zeit, zu welcher sie geschoren werden, sondern auch auf Ei- nem und demselben Schaafe sehr verschieden ist. §. 8. Diese Vorarbeit ist nicht als eine Kleinigkeit an- zusehen, und sezt gewisse Kenntnisse voraus, inson- derheit von dem Gebrauch, den der entfernte Kaͤufer von dem Product machen kann. Wer z. B. mit roher Wolle handelt, muß wissen, welche Gattung und zu welcherlei Zeugen die Manufactur sie anwenden werde, an welche er sie verkauft. Sie diesem ge- maͤß zu sortiren, das versteht man nun freilich in der Manufactur selbst. Aber er wird dieser nimmer- mehr den Preis gehoͤrig sezen koͤnnen, wenn er nicht selbst sie sorgfaͤltig zu sortiren versteht. Ich erinnere mich eines Mannes, der sich auf den Handel mit Meklenburgischer Wolle einließ, aber in wenig Jah- Cap. I. Von den Waaren uͤberhaupt. ren sein nicht kleines Vermoͤgen dabei verlor, blos weil er die Wolle nicht zu sortiren verstand, bevor er sie an die Manufacturisten in Frankreich versandte, welche solcher Wolle bedurften. Das Holz ist ein sehr rohes Produkt, und es be- deutet nicht viel mit der Vorarbeit, welche daran in den Waldungen geschieht, um ganze Staͤmme an den Fluß zu verfuͤhren, auf welchem sie fortgefloͤßt werden. Aber das Spalten derselben in Stabholz erfodert schon eine Kunst und Handgriffe, zu deren Anwendung man geuͤbte Leute haben muß. Blos in deren Ermangelung wird mancher Gutsbesizzer sein Holz nicht mit dem gehofften Gewinn verkaufen koͤnnen, sondern sich einem Holzhaͤndler in die Haͤnde geben muͤssen, welcher die Leute dazu zu schaffen weiß. Mit der Vorarbeit an dem Schiffsbauholze hat es noch mehr zu bedeuten. Als vor dreissig Jahren der Holzhandel auf der Elbe noch nicht vom Koͤnig Friederich den Oberlaͤndischen Staaten abge- schnitten war, suchten einige Boͤhmische von Adel im Saazer Kreise das schoͤne Holz ihrer Waldungen durch Verkauf desselben in Hamburg sich eintraͤglich zu machen. Sie hatten, um die Krummstuͤkke fuͤr den Schiffsbau zuzuhauen, Leute vom Rhein her verschrieben, welche den Hoͤlzern die Form gaben, in welcher sie fuͤr die rundbodemigten Schiffe der Hol- J 2 2. Buch. Von dem Waarenhandel. laͤnder dienen, so wie sie dieselbe am Rhein kennen gelernt hatten. Aber eben deswegen waren sie in Hamburg nicht verkaͤuflich, ohne mit grossem Verlust. Denn Holland zog zu der Zeit kein Schiffbauholz von der Elbe; und fuͤr die Britischen, Daͤnischen und Schwedischen Schiffe war es nun nicht brauchbar. §. 9. Daß man ein jedes Produkt und folglich auch das Holz kennen muͤsse, wozu es seiner Natur nach brauchbar sei, versteht sich von selbst. Daß aber auch, zumal bei einem neuen Versuche in der Hand- lung, grosse Fehler durch Mangel dieser Kenntnis begangen werden koͤnnen, beweist folgendes Beispiel: Um die eben erwaͤhnte Zeit hatten andre von Adel in dem innern Boͤhmen sich von einem Manne, den sie fuͤr Sachverstaͤndig hielten, sagen lassen, daß sie in ihren Waldungen von Nadelholz einen unermeßlichen Schaz in den herrlichen grossen Baͤumen haͤtten, welche, nach Hamburg hinabgefloͤsset, ihnen 500 Tahler das Stuͤk, so gut wie die in ihrer Art einzi- gen Rigaischen Masten, wehrt sein wuͤrden. Man schritt zum Werke. Man faͤllte der Baͤume viele hunderte. Aber es mußte ein Weg aus dem Walde und dem Gebirge gemacht werden, von welchem man mir versichert hat, daß er 20000 Thaler gekostet habe. Nun wurden die Baͤume nach Hamburg ge- Cap. I. Von den Waaren uͤberhaupt. floͤßt. Nie habe ich so schoͤne Baͤume von Dicke, Laͤnge und Wuchs gesehen. Aber sie hatten einen kleinen Fehler. Dieser war, daß sie der Gattung nach eine weisse aͤusserst magre Fichte waren, so ma- ger und so kraftlos, daß sie in keinem Bau auf dem Lande, selbst nicht im Innern, wo sie keiner Naͤsse ausgesezt gewesen waͤren, zu Staͤndern, Riegeln oder Brettern anwendbar waren. Nur Tischler konnten sie in schlechter Arbeit, in Pakkisten u. d. gl. brauchen. Nun aber waren sie einmal da, und mußten so schlecht verkauft werden, daß fast das ganze daran gewandte Capital verloren ging. §. 10. Dergleichen und so wahrhafte Beispiele reichen zu, um vorlaͤufig zu beweisen, daß es in der Kennt- nis der Waaren auf mancherlei Art versehen werden koͤnne. Ein Kaufmann muß wenigstens diejenige Waare sehr gut kennen, mit welcher er handeln will, oder wirklich handelt. Schon dabei ist vieles zu be- denken, was ich bis hieher nicht gesagt habe. Aber ich werde vorher etwas von der Waarenkenntnis im Allgemeinen zu sagen haben. Da alle Waaren Produkte der Natur oder der Kunst sind, so ist unstreitig die Kenntnis jeder Waa- re, von welcher Art sie auch sein mag, ein Stuͤk 2. Buch. Von dem Waarenhandel. aus einer der beiden Wissenschaften, in welchen man beiderlei Produkte systematisch kennen lernet. Diesesind die Naturgeschichte und die Kunstgeschichte oder die Technologie . Ich will von beiden meine Meinung sagen, in wie fern ich das Studium derselben dem Kaufmann fuͤr rahtsam halte, unter der Vor- aussezung, daß er ein gewissermassen allgemeiner Kaufmann ist, oder zu werden gedenkt, welchem eine jede Waare in seinem Handel willkommen ist. §. 11. Kein Mensch ist so sehr, als der allgemeine Kauf- mann, in dem Fall, daß er sich mit einer grossen Mannigfaltigkeit natuͤrlicher Koͤrper beschaͤftigt, und dieses mit einem Interesse, welches dem nimmer ent- steht, welcher blos aus Wisbegierde sie kennen zu lernen bemuͤht ist, wenn er nicht etwa auch dabei Naturalienhaͤndler, das ist, ein Kaufmann in seiner Art ist. Der Kaufmann ist also genoͤtigt, die ihm vorkommenden Gegenstaͤnde seines Gewinns zuver- laͤssiger und nicht blos auf fremden Bericht und Zeug- niß zu kennen und zu beurteilen. Jeder Irrtuhm ist ihm schaͤdlicher, als dem, der durch diese Kennt- nis blos seine Wisbegierde vergnuͤgen will. Was er dann ausser der blossen Naturgeschichte derselben von ihnen wissen muß, das ist er gewisser deutlicher ein- zusehn, wenn er durch diese dazu vorbereitet ist. Cap. I. Von den Waaren uͤberhaupt. Haben gleich unsere Vorfahren derselben sehr entbeh- ren koͤnnen, weil fast ein jeder von ihnen wußte, was fuͤr Waaren in seinen Handel kommen koͤnnten, so ist dies jezt nicht mehr der Fall, da ein jeder Kaufmann doch vorzuͤglich gern den Commissions- Handel treibt, in welchem er nimmer gewiß ist, wel- cher Art Waaren ihm vorkommen werden. Aber ich bin fern von der Foderung, daß ein Kaufmann ein Hauptwerk aus dieser Wissenschaft machen muͤsse. Eine allgemeine Uebersicht derselben ist ihm genug. Einzelne Teile derselben kann er ganz und gar bei Seite sezen. Wozu wuͤrde z. B. dem Kaufmann die ganze Conchyliologie, oder die Kenntnis der Muscheln und Schnekken nuͤzen? Wenn aber gleich in allen Naturhistorischen Buͤ- chern das Vaterland eines jeden, insonderheit eines auslaͤndischen natuͤrlichen Koͤrpers angezeigt wird, so hat er doch an diesen kurzen Notizen nicht genug, son- dern muß mehr geographische Kenntnis von einzelnen Naturprodukten haben, als der beste Schuͤler des großen Lina é , des Vaters der neuern Naturge- schichte. Ich werde unten §. 15. ein Beyspiel an- fuͤhren, wie sich die Geographie an die kaufmaͤnni- sche Waarenkenntnis anknuͤpft. 2. Buch. Von dem Waarenhandel. §. 12. Die Technologie ist als vorbereitende Wissenschaft dem Kaufmann unentbehrlich, der mit Manufactur- waaren handelt, oder voraussieht, daß er damit handeln werde. Wenn er in der Naturhistorischen Kentniß manchen Teil ganz bei Seite sezen kann, so wird er sich dies weniger in dem Studium der Tech- nologie erlauben duͤrfen. Zwar teilt man diese in gutgeschriebenen Anleitungen nach den drei Natur- reichen sehr schiklich ein. Aber die Arbeiten der Menschen an den natuͤrlichen Koͤrpern unterscheiden sich nicht allerdings nach diesen Gegenstaͤnden. Die Chemie, welche sich an die Technologie anknuͤpft, leistet eben so wol ihre Dienste bei Zubereitung der Waaren aus dem Thier- und Gewaͤchs-Reiche, als bei denen aus dem Mineralreiche, mit welchen sie freilich sich am meisten beschaͤftiget. Die Werkzeuge der Kuͤnste aller Art unterscheiden sich in ihrem Me- chanismus nicht allerdings nach denen Gegenstaͤnden, welche damit behandelt werden. Die Hauptsache aber ist, daß der junge Kauf- mann durch den Unterricht in beiden Wissenschaften die ihm dienliche Wendung des Geistes, insonder- heit daß er den Beobachtungsgeist erlange, welcher ihm so nuͤzlich ist. Er muß dadurch so viel gewin- nen, daß er, wenn ihn kuͤnftig irgend ein Natur- Cap. I. Von den Waaren uͤberhaupt. oder Kunstprodukt naͤher interessirt. alles untersuche und erfrage, was fuͤr seinen Zwek zu wissen noͤtig ist. Das wird er gewiß besser tuhn, und besser auf den Grund der Sache kommen, wenn er diese beiden Kenntnisse in seinen Jugendjahren mit einigem Ernst getrieben hat, als wenn er darin ganz unwissend geblieben ist. Diese Wendung des Geistes wird er insonderheit auf verstaͤndig angestellten Reisen gewin- nen, und eben dadurch sich auch seine Reisen nuͤzli- cher machen. §. 13. Meinen Raht so sehr einzuschraͤnken, habe ich um so viel mehr Ursache, je mehr ich uͤberzeugt bin, daß die vollstaͤndigste Kenntnis beider Wissenschaften den Kaufmann das nicht lehre, was er eigentlich von jeder Waare wissen muß, die der Gegenstand seines Handels insbesondere wird. Die Naturprodukte kommen groͤßtenteils in sein Waarenlager in einer ganz andern Gestalt, als in welcher die Natur sie hervorbringt. Ihre sich mit dem Boden, worauf sie gewachsen sind, veraͤndernde Guͤte, Beschaffenheit und Abarten werden ihm durch keine Linn é ischen Kennzeichen und Benennungen klar. Betruͤge aller Art werden angewandt, um ihn in seinem Urteil uͤber deren Beschaffenheit und Guͤte irre zu machen. 2. Buch. Von dem Waarenhandel. Noch mehr und mehrerlei Betruͤge werden bei den Kunstprodukten angewandt. Mancher derselben wird zwar ihn nicht taͤuschen koͤnnen, wenn er das ganze Verfahren der Kunst kennt, mit welcher diese Waare bearbeitet wird. Aber mancher Betrug ist doch zu sehr verstekt, auch fuͤr ein wolunterrichtetes Auge. Freilich ist es wahr, daß lange Uebung das Auge so scharfsichtig in der Beurteilung einzelner Arten von Waaren macht, daß der Unkundige dar- uͤber erstaunen muß. Ich habe in Schlesien den Mann gesehn, der einem jeden noch rohen Stuͤkke Schleier bis auf einen guten Groschen seinen Wehrt bestimmte, und ohne davon abzuweichen es von dem Weber erhielt, der es ihm zu Kauf brachte. Aber wie mancher muß schweres Lehrgeld geben, ehe er es so weit bringt! Dazu kommen so viele durch das Willkuͤhr der Menschen eingefuͤhrte Dinge, die der Kaufmann alle wissen muß, um gewiß zu sein, ob und wohin er seine Waare verkaufen koͤnne. §. 14. Diese Special-Waarenkenntnis hat also Schwie- rigkeiten, uͤber welche nach Regeln zu belehren ich mich ganz unfaͤhig fuͤhle, da ich auch mit keiner ein- zigen Waare recht kaufmaͤnnisch bekannt bin. Aber einzelne Beispiele aus der Menge derer anzugeben, Cap. I. Von den Waaren uͤberhaupt. welche mir beilaͤufig bekannt geworden sind, halte ich doch fuͤr noͤtig, um den der Handlung sich wid- menden Juͤngling zu warnen, daß er nicht glaube, mit jeder Waare handeln zu koͤnnen. wenn er eine Calculation uͤber dieselbe sich hat einsenden lassen, oder sie selbst zu machen gelernt hat. Insonderheit moͤgen junge Leser meines Buchs sich das merken, daß, wenn man so oft von Streitigkeiten in der Handlung hoͤrt, welche der darunter leidende Teil gern fuͤr Chicanen seines Correspondenten aus- schreiet, die gewoͤhnliche Ursache in der dem Ver- kaͤufer oder Commissionair fehlenden Kenntniß der Waare liege. §. 15. Zwar glaubt der Kaufmann, dieser Kenntnis durch den Dienst des Maklers guten Teils uͤberhoben zu sein. Er hat Recht dazu. Denn der Makler soll die Waare kennen, welche er behandelt, und diese Kenntnis wird ihm teuer genug in der Courtage be- zahlt, welche in dem Waarenhandel gewoͤhnlich ⅚ pCt. betraͤgt. Aber nicht in allen Handelsplaͤzen sind Makler, und ich nehme an, daß mein Buch auch in diesen werde gelesen werden. Mein erstes Beispiel mag also eine Bestaͤttigung hievon geben. 2 Buch. Von dem Waarenhandel. 1) Copenhagen hat keine Waarenmakler; we- nigstens hatte es sie noch nicht in dem Jahre 1782, als ich zum zweitenmal dort war. Der damalige Seekrieg vergroͤsserte die Handlung dieser Stadt ganz ungemein, und fuͤhrte derselben von dem Daͤnischen Freihaven St. Thomas in Westindien Waaren zu, die man dort gar nicht kannte, und denen man in den Briefen an die Committenten ganz unrechte Namen, wenigstens in Bezeichnung der Gattung, gab. An- fangs traute man diesen Bezeichnungen. Wenn aber die committirte Waare an den Ort ihrer Bestim- mung kam, war sie bald von einer bessern, bald von einer schlechtern Gattung. Wer die bessere bekam, schwieg still; wenn sie aber schlechter ausfiel, so ent- stand eine nicht ungerechte Schadensklage. Die Folge davon war, daß man seine Commission nicht eher bestimmt gab, als nachdem die Proben mit der Post uͤbersandt waren. Von manchen Waaren wurden die Proben von dortigen Kaufleuten selbst nach Ham- burg oder Amsterdam gesandt, mit der Bitte, ihnen die Gattung der Waare zu benennen und den Preis, den sie gelten koͤnnten, zu bestimmen. Ich spoͤttle nicht etwa, sondern ich sage die Wahrheit, zu deren Bestaͤttigung ich anfuͤhren darf, daß dortige Kaufleute in dem Gefuͤhl dieser Verlegenheit mich baten, einen oder mehrere waarenkundige Maͤnner zu veranlassen, Cap. I. Von den Waaren uͤberhaupt. daß sie nach Copenhagen uͤbergehen, und der dor- tigen Handlung als Makler dienen moͤgten. 2) Aber selbst der Makler kann fehlen. Von dieser Art war der Fall, uͤber welchen man S. 262 ff. in dem ersten Bande unsrer Handlungsbiblio- thek nachlesen kann. Dieser nicht unwichtige Rechts- handel wuͤrde nicht entstanden sein, wenn der Makler uͤber die Waare voͤllig unterrichtet gewesen waͤre, und wenn er insonderheit den Geographischen Um- stand gewußt haͤtte, daß die Gegend, welche in ge- woͤhnlichen Landcharten die Caraquische Kuͤste heißt, drei Teile habe, von welchen einer, die eigentliche Ca- raqueskuͤste, den allerbesten Cacao hervorbringt. §. 16. 3) Schon bei der natuͤrlichen und noch durch keine Kunst veraͤnderten Beschaffenheit mancher Waare ist vieles zu bedenken, das der Kaufmann wissen muß, wenn er in dem Handel mit derselben sicher gehen will. Welch eine einfache Waare ist nicht das Korn! Und doch gehoͤrt zu einer zuverlaͤssigen Kenntnis des Korns sehr viel. Nicht genug ist es zu wissen, in wel- chem Lande das Korn gewachsen sei. Denn nicht jedes Land traͤgt in jedem Jahre Korn von gleicher Guͤte. Z. B. in diesem Jahre ist der Waizen in den Holsteinischen niedrigen Marschlaͤndern um 10 pr. C. 2 Buch. Von dem Waarenhandel. besser, als in andern Jahren, in Folge des trocknen Sommers. Bei dem Korn, das auf Fluͤssen zuge- fuͤhrt wird, ist ein Betrug zu fuͤrchten, der nicht bei demjenigen Statt hat, das auf der Axe oder uͤber See koͤmmt, naͤmlich, daß diebische Schiffsleute es an- feuchten, um ihm das Maas und Gewichte des von ihnen gestohlnen und am Lande verkauften Korns wieder zu geben. Das Holz ist zwar eine sehr rohe Waare. Aber der muß viel und lange mit Holz umgegangen sein, der eine gute Holzkenntnis erlangt hat. Auch das beste Holz wird schlechter und schwaͤcher, wenn es gefloͤst ist, und oft nicht allenthalben unter allen Umstaͤnden verkaͤuflich. In England wendet man kein gefloͤstes Holz zu Kriegsschiffen an. Ein Wa- terman auf der Themse sagte mir, daß das Boot, mit welchem er sein Brod verdiene, ganz von Eng- lischem Eichenholz, und die Bretter desselben nur ⅜ Zoll dick sein, von Hamburgischem Holze aber einen Zoll dick genommen werden muͤssen. Von der Vor- arbeit an Holzwaaren habe ich oben §. 8. etwas gesagt. §. 17. 4) Das Willkuͤhr der Menschen und ihre Ge- woͤhnung an den Verbrauch von Waaren einer ge- Cap. I. Von den Waaren uͤberhaupt. wissen Art, die Absichten der Kaͤufer bei deren wei- terem Vertriebe, insonderheit durch die Contrabande, sind so mannigfaltig, daß ein starkes Buch von allen mehr oder minder richtigen Umstaͤnden sich sammeln liesse, welche der Kaufmann bei jeder Waare beson- ders wissen muß, und deren Unkunde ihn in Scha- den sezt. Hier sind nur einige Beispiele davon: Als vor etwa dreissig Jahren die ersten Maͤhri- schen Leinen nach Cadix versandt wurden, waren sie dort unverkaͤuflich. An ihrer Guͤte, an ihrer Gat- tung und an ihrem Preise war nichts auszusezen. Aber sie waren zu breit, breiter als Schlesische Lei- nen von gleichem Preise, so daß folglich deren Kaͤu- fer mehr Waare fuͤr sein Geld bekam. Allein mit dieser Breite paßten sie nicht in die Kasten, mit welchen man im Spanischen Amerika die Maulesel belastet, um die Waaren uͤber die Gebuͤrge zu brin- gen. Diese Kasten haben deswegen eine gewisse Form, damit man Arzneiglaͤser darauf packen koͤnne, da dann der Kontrabandirer alles fuͤr Arznei aus- giebt, und zollfrei einbringt. Schon in Cadix machte die Form und Breite dieser Leinen eine Schwierigkeit im Zoll. Die Leinen, welche nach Amerika verfuͤhrt wer- den, und in Spanien selbst verkaͤuflich sein sollen, 2. Buch. Von dem Waarenhandel. muͤssen in der Gattung, im Gespinste und in den Maassen ganz verschieden sein. Leinen, die in Ca- dix willkommen sind, sind es nicht in Bilbao, diese wieder nicht in Mallaga oder in Barcelona. Denn selbst in den Provinzen ist es anders und anders. Bei manchen Waaren muß die Aussicht darauf genommen werden, daß man ihnen die Form und das aͤusserliche Ansehen, wiewohl ohne eigentlichen Betrug, geben koͤnne, in welcher sie verkaͤuflich wer- den, wenn etwan eine Commission auf Waaren einer gewissen Art einlaͤuft, und diese nicht vor- raͤhtig ist. Mir ist ein noch nicht entschiedener Rechtshan- del bekannt, welcher blos die Unwissenheit eines Kaufmanns von dem Maasse einer gewissen Ellen- waare zum Grunde hatte, die ihm in Verkaufs- Commission zugesandt war. Er nahm 60 Cllen in jedem Stuͤk an, und verkaufte unter dieser Vorausse- zung die ganze Partei. Der Kaͤufer fand aber eine viel geringere Ellenzahl. Von absichtlichem Betruge war nicht die Rede, und es verstand sich, daß er so viel weniger zu bezahlen haͤtte. Aber nun erhob die- ser eine Schadensklage unter dem Vorwande, daß er eine groͤßere Partei der Waare behandelt habe, und Cap. I. Von den Waaren uͤberhaupt. folglich den darauf gehoften Vorteil zum Teil verloͤre. Auch manche Waare empfielt sich in einzelnen Gegenden durch wirkliche Unvollkommenheit. Noch vor dreissig Jahren waren in einem grossen Teil Deutschlands nur alte Rosinen angenehm, und nie- mand genoß sie, wenn nicht der Zucker in densel- ben zwischen den Zaͤhnen zu fuͤhlen war. §. 18. 5) Von absichtlichen Betruͤgen im Waaren-Ver- kauf mag ich nicht viel sagen. Wahr ist es freilich, daß man viele Waaren ausdruͤcklich so verfertigt, daß man den Kaͤufer, der nicht Kenner ist, und im- mer gut zu kaufen glaubt, wenn er wohlfeil kauft, damit anlocke. Wahr ist es auch, daß manche Ma- nufactur, die sonst gut zn arbeiten gewohnt ist, Com- missionen annehmen muß, die ihr in dieser Absicht gegeben werden. In den haͤufigen Waarenauctionen, welche in Hamburg geschehen, glaubt der Halbwis- sende, die Manufacturwaaren werden verschleudert, oder aus Noht verkauft, weil er nicht weis, daß sie ausdruͤcklich so schlecht bestellt worden sein, um so verschleudert werden zu koͤnnen. K 2. Buch. Von dem Waarenhandel. Bei einem Vorfall, wo ich an der Frage Teil nahm, wie ein Speicher angelegt werden solle, sagte mir ein Kaufmann im ganzen Ernst: Speicher muͤssen lang und schmal gebaut sein, und wenig Licht in der Mitte haben. Denn da stellt man solche Waa- ren hin, welche nicht der besten Art oder schadhaft sind. Koͤmmt dann der Makler, besieht sie, und denkt nicht daran, mit der herausgenommenen Probe naͤher ans Fenster zu gehen, so wird man noch wol eine Waare los, oder bekoͤmmt einen Preis dafuͤr, den man sonst nicht bekommen wuͤrde. Schwerer, als mit allem uͤbrigen, haͤlt es mit der Beurteilung der Arbeiten der ersten Hand in Manu- facturen, deren Anfang das Spinnen ist, wenn sie dem, der sie weiter bearbeiten laͤßt, als so weit fer- tige Waare zum Verkauf gebracht werden oder gar von ihm verschrieben werden muͤssen. Zwar sorgt eine jede Obrigkeit in so fern dafuͤr, daß sie ein ge- wisses Maas der Haspel und bestimmte Zahl der Um- laͤufe fuͤr das Gebinde des Garns bestimmt. Wenn dieses richtig gehalten wird, so entscheidet freilich das Gewigt der Zahl Stuͤkke im Pfunde uͤber die Fein- heit desselben, und uͤber dessen Brauchbarkeit fuͤr Arbeiten einer gewissen Art. Die Hamburgischen Zwirn-Manufacturen, welche der Spizzen-Kloͤp- pelei und auch dem feinen Weisnehen vorarbeiten, Cap. I. Von den Waaren uͤberhaupt. waren bis vor etwa vierzig Jahren in einem sehr guten Bestande. Denn die Spinner in dem District Westphalens, wo die ihnen noͤtigen aͤusserst feinen Garne gesponnen werden, waren ehrlich, und die Hamburger bekamen dieselben zuverlaͤssig gehaspelt von ihren Commissionaͤren in Guͤtersloh. Nun aber kam der Geist des Betrugs in die Koͤpfe dieser Spin- ner, so daß in jedem Gebinde viel an der Zahl der Faͤden fehlte, folglich auch die Feinheit bei gleichem Gewigte truͤglich ward. Erst spaͤt ward, durch eine von deren Obrigkeit von hieraus erbetene Inspection, dem Uebel so weit gewehrt, daß die hiesigen Ma- nufacturisten nicht mehr so grossen Betrug fuͤrchten durften. Das rahtsamste ist, dergleichen Untersuchung, welche im Grossen sowol dem Manufacturisten als seinen Aufkaͤufern unmoͤglich faͤllt, wo es nur ge- schehen kann, (denn in dem jezt erzaͤhlten Fall hatte dieß nicht Statt) Leuten zu uͤberlassen, welche die zweite Arbeit daran verrichten. Denn der Weber, der solches Garn fuͤr seinen einzelnen Weberstuhl kauft, wird sich von dem Spinner nicht so leicht be- triegen lassen. Er kann das wenige Garn, welches er kauft, sorgfaͤltiger beurteilen, kennt auch seinen Verkaͤufer besser, als der grosse Manufacturist. Dieser hat dann nichts weiter zu untersuchen, als K 2 2. Buch. Von dem Waarenhandel. die Beschaffenheit der fuͤr seine lezten Arbeiten der Appretur, Faͤrberei und dergleichen fertigen Arbeit des Webers, worin sein Auge endlich so geuͤbt wird, wie ich die Beweise davon gesehen habe. Hierin liegt die Haupt-Ursache, warum solche Manufacturen, deren Grund die Spinnerei und We- berei ist, in England, Schlesien, Sachsen und an- dern Gegenden vorzuͤglich bestehen, und hingegen so grosse Schwierigkeit finden, wenn Fuͤrsten sie auf den Fuß unternehmen wollen, daß alle Arbeit vom ersten Anfang an fuͤr die Rechnung Einer Fabrik und unter deren Direction geschieht. Eben hierin liegt auch die Haupt-Ursache, warum die Manufacturen, welche man zum Besten der Armuht durch Werkhaͤu- ser in Gang zu sezen sucht, so schwer fortkommen. Zweites Capitel . Einteilung der Waarenhandlung in allgemeiner Ruͤksicht . Z war ist das dritte Buch fuͤr die Erlaͤuterung der Handlung selbst, und der verschiedenen Arten, wie Cap. 2. Einteilung des Waarenhandels. dieselbe betrieben wird, bestimmt. Aber da in die- sem Buche die Rede von den Waaren ist, so gehoͤrt schon die Erlaͤuterung desjenigen Unterschiedes in dasselbe, der sich auf die Art bezieht, wie ein Volk zu den Waaren, den Gegenstaͤnden seiner Handlung, gelangt. Nur diesen werde ich hier kurz auseinder sezen, und vor jezt alles zur Seite lassen, was als Folge daraus in politischer Ruͤcksicht anzu- merken sein moͤgte. §. 1. Ein Volk gelangt zu seinen Waaren auf vier Wegen: 1) Es gewinnt dieselben aus seinem Grunde und Boden, und wendet nicht mehr Arbeit daran, als noͤtig ist, um sie auf die noͤtige Zeit bis zu deren Verbrauch dauerhaft zu machen, und vor dem Verderben zu bewahren. Oder es verrichtet an denselben einige Vorarbeit, um sie zu einer weiteren Aus- und Umarbeitung vorzubereiten, nach welcher sie allererst des eigentlichen Verbrauchs faͤhig werden. M. s. §. 5 des vorigen Capitels. So beschaffen nennt man noch diese Waaren rohe Producte , und den Handel mit selbigen den Productenhandel . §. 2. 2) Oder ein Volk ist im Besiz eines entfernten 2. Buch. Von dem Waarenhandel. Landes, dessen Boden ihm Producte giebt, die sein eigner Boden nicht hat. Es besezt dasselbe mit Ein- wohnern, die es anbauen, und fortdauernd ihm an- gehoͤrig und unterwuͤrfig bleiben. In dieser Ruͤksicht nennt man dies Land eine Colonie , und den Handel mit demselben den Coloniehandel . Solche Hand- lungs-Colonien sind allererst in neueren Zeiten ent- standen, seitdem die Seefahrt sich so sehr erweitert hat, nnd durch dieselbe solche Naturproducte bekannt worden sind, die das Altertuhm nicht kannte, oder noch nicht zu seinen Beduͤrfnissen rechnete. Durch diese Colonien wird also jezt eine ungeheure Masse von Producten in den Handel gebracht, welche derselbe in der Vorzeit nicht kannte. Das Land, welchem die Colonie angehoͤrt, nennt man das Mutterland, im Englischen Mother-Country, und im Franzoͤ- sischen Metropole . Die vor Alters des Handels wegen in der Ferne entstandenen Niederlassungen handelnder Voͤlker, wie z. B. die der Tyrier in Gades, oder dem heuti- gen Cadix, waren keine eigentliche Handelscolo- nien , wie diese neuerer Zeit, sondern das, was wir jezt eine grosse Faktorei nennen wuͤrden. In jenen Zeiten hatte auch nicht eine aͤhnliche Veranlas- sung Statt, ein entferntes Land anzupflanzen. Die Cap. 2. Einteilung des Waarenhandels. Handlung hatte ihren Siz in dem Mittellaͤndischen Meere, und die dasselbe umgebenden Voͤlker kannten keine so grosse Verschiedenheit in ihren Producten, als diejenige ist, welche die des Nordens, und die des heissen Erdstriches haben. Diejenigen, welche die- sem Erdstriche ganz eigentuͤhmlich sind, kannten oder entbehrten sie nicht. Freilich waren ihnen manche Producte Indiens sehr angenehm. Aber dort konn- ten sie keine Laͤnder sich eigen machen, um sie anzu- pflanzen, weil die directe Schiffahrt ihnen nicht of- fen war. Jezt aber, da die Handlung ihren Siz im Norden hat, finden die handelnden Voͤlker weit mehr Producte der waͤrmern Gegenden in ihrer Le- bensweise anwendbar. Die ganz veraͤnderte Lebens- weise der neuern Voͤlker hat ihnen einen Gefallen an Producten jener Gegenden erwekt, welche auch das suͤdliche Europa nicht einmal hervorbringen kann. Einige, z. B. der Zucker, sind ein allgemeines Be- duͤrfnis fuͤr den Suͤden, wie fuͤr den Norden Euro- pens geworden. Andere, z. B. den Cacao, waͤhlen die Suͤdlaͤnder, andere die Nordlaͤnder vorzuͤglich, z. B. den Rum. Einige derselben treten, als Materialien fuͤr die Manufacturen, den schon be- kannt gewesenen Waaren der Levante von gleicher oder aͤhnlicher Art in den Weg, z. B. die Baum- wolle und viele Faͤrbewaaren. 2. Buch. Von dem Waarenhandel. Auf dieser Verschiedenheit der Producte beruhet insonderheit die Handels-Verbindung eines Mutter- landes mit seinen Colonien. Auch die politische Ver- bindung haͤlt dabei um so viel fester. Wenn daher ein Europaͤisches Volk ein Land besizt, dessen Boden, Klima und Producte dem seinigen zu aͤhnlich sind, und dann etwan, wie England in Ansehung von Nord-America taht, die Handlungs-Verbindung er- zwingen will, so wird doch dieselbe auf diese Weise nicht lange festen Bestand haben. Dies hat die so fruͤhe Losreissung von Nordamerica bewiesen. Doch werde ich hievon mehr in dem fuͤnften Buche sagen. §. 3. 3) Oder ein Volk handelt mit Producten seines oder eines fremden Landes, denen es durch Kunst mehr Vollkommenheit und Brauchbarkeit gegeben hat, als welche sie haben, wenn sie aus der Hand der Natur kommen. Dies macht den Manufactur- Handel . Die Arbeiten der eigentlich so zu benennenden Manufacturen sangen da an, wo die §. 5 des vori- gen Capitels erwaͤhnten Vorarbeiten an den rohen Producten aufhoͤren. Sie teilen sich aber a ) in diejenigen, welche den Materialien der Cap. 2. Einteilung des Waarenhandels. Manufacturen die lezte fuͤr deren Verbraucher noht- wendige Vollendung geben; und b ) diejenigen, welche, bei Anwendung einer ge- wissen nicht ganz gemeinen Kunst, doch nur als Vorar- beiten fuͤr die vollendenden Manufacturen in verschie- denen Stuffen koͤnnen angesehen werden. Man nennt sie gewoͤhnlich die Arbeit der ersten Hand . Man wird mich voͤllig verstehen, wenn ich den Flachs zum Beispiel nehme. Jedermann weiß, wie vielerlei Vorarbeit an denselben gewandt werden muͤsse, ehe er als roher Flachs verkaͤuflich wird, so wie er in Menge von der Ostsee aus nach Portugal und andern Laͤndern verfuͤhrt wird. Diese ist noch nicht die so benannte Arbeit der ersten Hand. So ist er noch ein rohes Produkt und noch gar keines Verbrauchs faͤhig. Zu Garn gesponnen ist er schon als eine Manufactur-Waare anzusehen. Wird dies Garn gezwirnt und gebleicht, so sind auch dies noch Vorarbeiten fuͤr gewisse vollendende Manufacturen, z. B. fuͤr die Spizzenkloͤppelei. Als blosses Garn benuzt es der Weber, dessen Arbeit doch auch nur Vorarbeit fuͤr die eigentliche Leinenmanufactur ist, welche durch Bleichen und Appretiren dem Leinen die 2. Buch. Von dem Waarenhandel. Vollendung giebt, mit welcher der lezte Verbraucher allererst zufrieden ist. Ich werde diesen Unterschied zwischen den vollen- denden und nicht vollendenden Manufacturen im 5ten Buche sehr benuzzen, und merke hier nur vor- laͤufig an, daß nicht ein jedes Land der lezten Vollen- dung der Mannfactur-Waaren, zu welchen es selbst die Materialien hervorbringt, oder die es durch seinen Colonie-Handel an sich zieht, sich annehmen koͤnne. Anmerkung. Manufactur ist die allgemeine Benennung fuͤr jede Kunstarbeit, durch welche irgend ein Natur- Product ganz oder zum Teil zu dessen eigentlichem Verbrauch vorbereitet wird, was auch fuͤr Huͤlfs- mittel dazu angewandt werden. Fabrik ist der Ableitung des Worts nach die Werkstaͤtte jeder Kunst- arbeit, welche Feuer und Hammer, oder wenigstens den Hammer und schneidende oder hauende Werk- zeuge zu Huͤlfe nimmt. Es ist daher falsch und unter den Schriftstellern, welche den Ausdruk uͤber- legen, nicht mehr gewoͤhnlich, lezteres Wort als dem ersterern gleichgeltend zu nehmen. Man sollte billig nie von Leinen - oder Wollen-Fabriken reden. Es ist auch schon fehlerhaft, wenn man Fa- briken und Manufacturen neben einander nennt. Cap. 2. Einteilung des Waarenhandels. Denn jene sind unter diesen schon mit verstanden und eine Gattung derselben. §. 4. 4) Der einzige ausser jenen noch uͤbrige Weg fuͤr ein Volk Handel zu treiben ist: wenn es die Pro- ducten und Manufactur-Waaren Eines Landes an- kauft und holt, um sie einem andern Lande zu ver- kaufen und allenfalls selbst sie ihm zuzufuͤhren. Diesen Handel nenne ich den Zwischenhandel . Die Franzoͤsischen Schriftsteller geben bisher diesem Handel die Benennung Commerce d’Oeconomie, woraus die Deutschen den Namen Oeconomie-Handel gezogen und lange gebraucht haben. Morellet hat jedoch den schiklichern Namen, Commerce d’en- trepôt, angegeben. Anmerkung. Ich habe, wie ich glaube, zuerst diese natuͤrliche Benennung, Zwischenhandel , in der ersten Aus- gabe meiner kleinen Schriften uͤber die Hand- lung , bereits vor zwanzig Jahren angegeben, und sie ist seitdem in Deutschen Schriften sehr allgemein geworden. Bis dahin nahm man von den Franzo- sen die Benennung: Oeconomie-Handel an, welche darauf deutet, daß dieser Handel eine besondere Spar- samkeit und Ueberlegung aller kleinen irgend moͤg- 2. Buch. Von dem Waarenhandel. lichen Vorteile erfodre. Das ist aber nicht mehr diesem Handel eigen, als einer jeden Handlung, wenn sie von einem verstaͤndigen Manne betrieben wird. Es ist auch unstreitig, daß der Manufactur- Handel, zumal in der jezigen grossen Concurrenz der manufacturirenden Voͤlker, einer aufs genaueste uͤberlegten Sparsamkeit weit mehr bedarf, als der Zwischenhandel. Ueberhaupt muß man auch keine Benennungen der Sachen von solchen Umstaͤnden hernehmen, die nur zufaͤllig sind, und gar nicht auf die Natur derselben deuten. Herr Professor Fischer in Halle, der Verfasser einer Deutschen Handlungs- Geschichte, scheint jedoch noch dies Wort lieb zu be- halten. Ich rede ihm aber daruͤber eben so wenig ein, als ich seiner ungegruͤndeten Widerrede gegen meine Grundsaͤzze des Wechselrechts, aus alten Rechten der Deutschen gegen ihre Schuldner uͤber- haupt, und seinem falschen Tadel einer von ihm ganz mißgedeuteten Stelle in meinem Buche von dem Geldes-Umlauf jemals etwas entgegensezen werde. §. 5. Dieser Zwischenhandel ist in alten Zeiten der erste Handel im Grossen gewesen. Der Handel der Seestaͤdte, die der Hanse angehoͤrten, war groͤßten- teils ein Zwischenhandel. Er ist auch noch durchaus Cap. 2. Einteilung des Waarenhandels. nohtwendig, um den Handel zwischen entfernten Voͤlkern im Ganzen zu erhalten. Indessen sucht und findet in dem jezigen Zustande Europens ein verstaͤndiger Kaufmann andre Wege, als welche sonst moͤglich waren, um mit Vorbeigehung derer Staa- ten, die den Zwischenhandel treiben, seine Hand- lung zu fuͤhren. Die Einwohner solcher Staaten bieten selbst die Hand dazu, und dienen ihm durch Commission oder wol gar durch blosse Spedition. Man unterscheidet daher mit Grunde den Handel, in den directen Handel oder den mit der ersten Hand, und den indirecten oder den Handel mit der zweiten Hand. Allein fast jede Handlung hat eine zweite oder dritte Hand. In denen Handels- plaͤzen, wo die Zwischenhandlung bluͤhet, mischen sich daher folgende 3 Handlungen: a ) Die Propre - oder Eigne Handlung mit Waaren, von welchen der Buͤrger eines solchen Orts Eigentuͤhmer wird. Dies ist der eigentlich so zu nennende Zwischenhandel. b ) Der Commissions-Handel , da der aus- waͤrtige Kaufmann auf einen solchen Ort Commis- sion giebt, Waare fuͤr ihn zu verkaufen, oder ein- zukaufen. 2. Buch. Von dem Waarenhandel. c ) Der Speditions-Handel , welcher bloß in Besorgung der Versendung fremder Waaren, die nur durchgehen sollen, besteht. Dieser sezt den sogenannten Transit-Handel voraus. Ich erwaͤhne diese drei Arten hier nur vorlaͤufig, und werde noch oͤfter von denselben in mehr als Einer Absicht zu reden haben. §. 6. Die Fischerei und der daraus entstehende Handel ist zum Producten-Handel zu rechnen, auch dann noch, wenn die Fischerei in einem entfernten Meere betrieben wird, wie z. Ex. der Wallfischfang und Heeringsfang der Hollaͤnder, Hamburger und anderer. Denn der Fisch ist ein Naturproduct, und wird ein Gegenstand des Productenhandels derjeni- gen Nation, welche ihn gefangen hat, es sei, wo es wolle, es sei im freier oder in einer fuͤr beschlossen geachteten See, unter voͤlliger Beguͤnstigung des Voͤl- kerrechts, oder in Folge gewisser Tractaten oder nicht, in einem nahen oder entfernten Meere. Den Heeringsfang nennen die Hollaͤnder die grosse , und den Wallfischfang die kleine Fi- scherei , wegen der ehemals fuͤr groͤsser gehaltenen Wichtigkeit von jenem. Cap. 2. Einteilung des Waarenhandels. Der Schiffsbau wird auch fuͤr manche Nation ein Gegenstand des Handels, und muß zum Ma- nufactur-Handel gerechnet werden, wenn eine Na- tion Schiffe banet, um sie andern zu verkaufen. Man sehe von diesem allen meine Anmerkun- gen uͤber die Handlung uͤberhaupt , wie auch die auf dieselbe folgende Schrift in meinen kleinen Schriften uͤber die Handlung . §. 7. Die uͤbrigen Einteilungen der Waarenhandlung nach den verschiedenen Arten der Waaren, z. Ex. Tuchhandlung, Leinenhandlung, Materialhandlung u. d. gl. erklaͤren sich hinlaͤnglich durch ihre Benen- nung. Der Wechsel-Handel gehoͤrt zu den Huͤlfs- Mitteln der Handlung. Ich wuͤrde daher allererst in dem vierten Buche von demselben reden, wenn nicht der Inhalt des ersten Buches eine Erlaͤuterung des Ganges der Wechselgeschaͤfte durchaus erfodert haͤtte. §. 8. Man unterscheidet auch den Handel in Absicht auf die Art der Taͤhtigkeit, mit welcher ein Volk denselben betreibt, in den Activ - und den Passiv- Handel . Beide Worte erklaͤren so deutlich, wie wenig andre wissenschaftliche Benennungen, was darunter zu verstehen sei. Ich darf nur anmerken, 2. Buch. Von dem Waarenhandel. daß dadurch eine gewisse Art , nicht der Grad der Taͤhtigkeit in der Handlung eines Volks angedeutet werde. Wenn z. Ex. alle Voͤlker Europens die Natur- und einzelne Kunstproducte Ruslands von dorther verschreiben, wenn zur Erleichterung dieses Verschreibens Kaufleute aus deren Mittel sich in den Russischen Ausfuhrhaͤven niederlassen, und nur fremde Schiffe dorthin kommen, um die verschriebe- nen Waaren abzuholen, so ist das eine Art der Taͤh- tigkeit, welche die Russische Nation nicht uͤbt, und den Umstaͤnden nach nicht wol uͤben kann. Aber die Hervorbringung Russischer Producte, so wie die der Kunstarbeiten, z. B. der Jufften, des Segeltuchs, selbst der Matten, sezt doch eine Taͤhtigkeit voraus, welche wol so groß, als die Taͤhtigkeit andrer han- delnden Nationen in den durch deren Handlung veranlaßten Beschaͤftigungen sein kann; wiewol eine Vergleichung des Grades dieser Tahtigkeit eine muͤssige Untersuchung sein wuͤrde. §. 9. Beiderlei Nationen uͤben ihre Taͤhtigkeit in der Erwartung eines Gewinns von derselben. Ob dieser Gewinn groͤsser fuͤr die eine oder die andre Nation sei, auch das haͤngt nicht von der Art oder dem Grade der Taͤhtigkeit ab, die zum Charakter der Einen und der andern Nation gehoͤrt. Es kann sein, daß die Cap. 2. Einteilung des Waarenhandels. Russen in ihrer Art minder fleissig, als die Englaͤn- der sind, welche ihnen ihre Producte abholen, und die ihrigen zufuͤhren. Aber wenn das, was die minder fleissigen Russen uͤberhaupt genommen fuͤr die Englaͤnder produciren, mehr an Wehrt betraͤgt, als was die Englaͤnder ihnen zufuͤhren, so ist doch der ganze Handel gewinnvoll fuͤr erstere Nation. Dennoch haben fast alle unsre deutsche Schrift- steller beides, so wenig es zusammen gehoͤrt, unter Einen Begrif gezogen, und den Activ-Handel immer als gewinnvoll, den Passiv-Handel als Verlust brin- gend angesehen. Ich mag hier nicht wiederholen, was ich daruͤber bereits vor zwanzig Jahren in der ersten meiner kleinen Schriften uͤber die Handlung geschrieben habe. Ich bewies auch der Reihe nach von allen handelnden Staaten, daß mehr Beispiele eines gewinnvollen Passiv- als des Activ- Handels sein. Doch sind bis jezt nicht alle Schrif- ten der Deutschen, welche die Handlung zum Gegen- stande waͤhlen, rein von dieser unverzeihlichen Ver- mengung der Ideen. §. 10. Will man dann noch einen Unterschied in der Handlung in Absicht auf den Gewinn oder den Ver- lust, den ein Volk bei derselben hat, festsezen, so L 2. Buch. Von dem Waarenhandel. bieten sich die beiden Benennungen: Gewinnhan- del und Verlusthandel , natuͤrlich dar. Die Rechnung, durch welche man dieses auszumachen unternimmt, mag dann immer die Handlungs- Balanz heissen. Aber dies ist eine Rechnung, mit welcher sehr viele Schriftsteller gar zu leicht fertig werden zu koͤnnen glauben. Der Ort von deren Schwierigkeit zu reden, wird sich in dem fuͤnften Buche finden. Drittes Capitel . Von Maassen und Gewigten, dem Gut- Gewigt, der Thara und dem Rabatt . §. 1. A lle Waaren sind koͤrperliche Massen, und ihr Preis richtet sich nach dieser Masse. Diese koͤnnen entwe- der gemessen oder gewogen werden. Sie zu messen giebt die Geometrie Anleitung, deren Anwendung aber bei jeder Handlung viel zu weitlaͤuftig sein wuͤrde. Nur in der Bestimmung und Berechnung der in einem Volke gewaͤhlten Maassen wird sie von der Handlung zu Huͤlfe gefodert. Das Waͤgen Cap. 3. Von Maassen und Gewigten ꝛc. ist also ein viel leichteres Mittel, insonderheit in dem Verkauf roher Producte, und wird in den meisten Faͤl- len angewandt, wo es bloß auf die koͤrperliche Masse ankoͤmmt, nachdem die Guͤte der Waare nach andern Gruͤnden beurteilt ist. §. 2. Das Messen wird vorzuͤglich angewandt 1) bei fluͤssigen Waaren, wo es auch auf die koͤrperliche Masse ankoͤmmt, aber doch nicht immer die Schwere uͤbersehen werden kann, z. B. beim Brandtwein. Man nimmt zu deren Maassen hohle cylindrische Gefaͤsse von bestimmtem Gehalt, iu deren Bestimmung die Geometrie ihre Dienste tuhn muß. Bei vielen Waaren, z. E. Wein, nimmt man es nicht so genau im Verkauf, sondern laͤßt die glaͤser- nen Gefaͤsse als deren Maas gelten, welche nach langer Uebung auf den Glashuͤtten zu einem fast glei- chen Inhalt verfertiget werden. 2) Solcher Art Waaren, die aus vielen kleinen Teilen bestehen, wie z. E. Korn und allerlei kleines Gesaͤme, werden zwar in Gefaͤssen von bestimmter Groͤsse gemessen, und nach diesen Maassen gewoͤhn- lich behandelt. Dabei wird es auch wol immer blei- ben, weil alle Commissionen auf Kornwaaren nach L 2 2. Buch. Von dem Waarenhandel. denselben gegeben werden. Aber es ist einer der groͤßten praktischen Irrtuͤhmer in der Handlung, wenn man sich auf dieses Maas allein verlaͤßt, in welchem bei Korn von gleicher Art und Guͤte ein Un- terschied von 5 p. C. wenigstens sich herausbringen laͤßt, wenn der Kornmesser das Korn sanft einschuͤt- tet, und mit dem Streichholz schnell daruͤber hinfaͤhrt, oder es heftig in das Maas hineinwirft, und das runde Streichholz langsam daruͤber hinrollt, und Koͤrner, die mit dem Streichen uͤber den Rand hin- ausgefallen sein wuͤrden, durch das Rollen eindruͤkt. Zwar wird nicht leicht ein Handel uͤber Korn ge- schlossen, ohne vorher mit der sogenannten Hollaͤn- dischen Kornwaage, durch ein reducirtes Gewigt, dessen Schweere nach einem reducirten Maasse zu schaͤzzen. Aber wozu hilft es, wenn ich glaube 100 Last guten Rokken 170 Pfd. im Hamburger Scheffel schweer gekauft zu haben, und mir durch nachlaͤssi- ges, ich will nicht sagen gewissenloses Messen, 105 Last herausgemessen werden, und ich also fuͤnf Last mehr bezahlen muß, als ich eigentlich fuͤr mein Geld schon haben sollte? Bei allen Kornarten koͤmmt es auf die koͤrper- liche Substanz hauptsaͤchlich an, welche ich kaufe, 170 Pfund Rogken geben mehr Nahrnng , als 160, und im Destilliren mehr Brandtewein. Man koͤnnte Cap. 3. Von Maassen und Gewigten ꝛc. demnach in so fern alles Messen bei Seite sezen, und sich im Kornhandel blos an das Gewigt halten. Kauft man doch weit schlechtere Waaren, z. E. Heu und grosse Steinkohlen nach dem Gewiat! Freilich ist kleinkoͤrnichter Rogken, welcher richtig gemessen 160 Pfd. im Scheffel wiegt, nicht allerdings so gut und eben des Gebrauchs faͤhig, wozu man einen großkoͤrnigren anwenden kann, der 170 Pfd. wiegt. Aber daruͤber mag die Probe nach dem reducirten Gewigte entscheiden. Wann dann dieser zufolge die Last Rogken behandelt ist, so kann ich mit vollkom- men so grossem Recht verlangen, daß mir fuͤr den beredeten Preis der Last 4800 oder 5100 Pfd. ge- liefert werden, als ich nach Behandlung einer Last Steinkohlen nicht anders als fuͤr 4000 Pfd. mein Geld bezahle. Ich habe bei einer gewissen Veranlassung eine Kornwaage angegeben, und besize noch ein Modell davon, in welcher Maaß und Gewigt mit einander vereint sind, so daß das Korn zwar Scheffelweise gemessen werden kann, aber diese Scheffel durchaus gleiches Gewigt halten muͤssen. In dem kleinen Handel zwischen dem Landmann und dem Muͤller, oder dem Branntweinbrenner, ist der Verkauf des Korns nach dem Gewigt vor laͤngst uͤblich gewesen. Ganz neulich hat eine Koͤnigl. daͤnische Verordnung 2. Buch. Von dem Waarenhandel. angewiesen, das Korn zu waͤgen, wenn die Han- delnden daruͤber einig werden. §. 3. 3) Nassen Waaren, wenn sie in Quantitaͤt ver- fuͤhrt und verkauft werden, giebt man Faͤsser nach beliebiger Form und Groͤsse, die der Boͤttger zwar, so gut er kann, auf einerlei Gehalt ausarbeitet, aber es doch nicht so genau gleich treffen kann. Bei eini- gen Waaren, z. E. bey den geringern Weinen, sieht man nicht sehr darauf. Wer ein Oxhofd Wein kauft, nimmt an, daß er 60 Hamburger Stuͤbchen bekom- me. Man bekoͤmmt aber oͤfters mehr. Wenn nun einer weniger bekoͤmmt, darf er sich nicht be- klagen. Denn haͤtte er mehr bekommen, so wuͤrde ihm nichts abgefodert worden sein. Bei andern Waaren aber nimmt man es genauer, insonderheit bei dem Franzbrandtwein, Rum, Arak und verschie- denen feinen Weinen. Hier wird der Inhalt jedes Fasses durch einen Visir- oder Roye-Stab gemes- sen. Der dazu bestimmte Messer hat hier den Nah- men Royer . Die Erklaͤrung der Gruͤnde findet sich in meinem Versuch einer buͤrgerli- chen Mathematik am Ende der Geometrie. Das Visiren nicht voller Faͤsser, insonderheit wenn sie auf der langen Seite liegen, hat grosse Schwie- rigkeit. Lambert hat dieselbe in seinen mathe- Cap. 3. Von Maassen und Gewigten ꝛc. matischen Beitraͤgen zwar durch sichere Re- geln gehoben, aber sie sind in der Praxis noch nicht genug bekannt und angewandt. Der Fall koͤmmt nicht so oft im Handel vor; aber oft genug im Nach- laß eines Weinhaͤndlers, wenn ein Weinlager taxi- ret werden soll. Anmerkung. Man hat zweierlei Visir-Staͤbe im Gebrauch, den cubischen und den cylindrischen . Je- ner wird am liebsten von den Royern angewandt, weil sie ihr Geld schnell damit verdienen koͤnnen. Den Unwissenden zur Warnung will ich nur dies hier anfuͤgen, daß der cubische Visir-Stab nur fuͤr Faͤs- ser von aͤhnlicher Figur dient, und urspruͤnglich fuͤr solche berechnet und eingeteilt sein muß. Sobald ein Faß eine abweichende Figur hat, so muß entwe- der ein anderer Visir-Stab fuͤr dasselbe und die ihm aͤhnlichen Fustagen verfertigt, oder der cylindrische angewandt werden. Denn dieser ist fuͤr Faͤsser von jeder Figur brauchbar. Das Meisterstuͤk eines Ro- yers ist die Verfertigung eines sogenannten Kant- stabes zur Ausmessung nicht voller Faͤsser. In dem grossen Handel laͤuft jedoch das Visiren der Faͤsser auf wenig mehr als eine blosse Formalitaͤt aus. Denn da diese fluͤßigen Waaren aus dem Lande mit einer in die Factur eingetragenen Roye oder Anzeige 2. Buch. Von dem Waarenhandel. des Inhalts der Faͤsser kommen, so ist der Grossirer nicht gerne mit dem Royer zufrieden, wenn er ihm durch ein zu sorgfaͤltiges Visiren einen andern Inhalt her- ausbringt. Auch der Kaͤufer etwas grosser Par- teien ist gewoͤhnlich damit zufrieden, und verlangt keine sehr scharfe Roye. Nur der Kaͤufer einzelner Faͤsser will gern gewiß davon sein, wie viel er in seinem Fasse bekoͤmmt. §. 4. Die troknen Waaren, welche der Kraͤmer bei Pfunden verkauft, verhandelt man im Grossen in ihren Gefaͤssen und Pakken, deren Gewicht zwar nicht gerechnet wird und in den Kaufpreis geht. Aber es wuͤrde grosse Schwierigkeiten geben, das Gewigt der darin enthaltenen Waaren auszumachen, wenn man die Waare herausnehmen und besonders waͤgen wollte. Dies geschieht wirklich bei einigen Waaren z. E. beim Coffee, welcher, wie der Aus- druk ist, gestuͤrzt wird. Dadurch wird dann auch der Betrug verhuͤtet, welcher so oft vorgeht, da man schlechte Wanre oben mit guter bedekt. Fuͤr die meisten dergleichen Waaren aber verfer- tigt man an dem Versendungsort die Faͤsser und Emballagen so einfoͤrmig, daß man sich mit gutem Glauben darauf verlassen kann, auf gleich grosse Gefaͤsse und Ballen sei ungefaͤhr gleich viel Abzug zu Cap. 3. Von Maassen und Gewigten ꝛc. rechnen. Dies sezt man zu Procenten des Gewichts der Waare, und nennt es die Thara . Bei Faͤs- sern und Ballen von ungleicher Groͤsse kann dies nach mathematischen Gruͤnden nicht richtig gehen. Wenn z. E. ein Pakken Waare einen Cubicfus groß ist, und ein andrer eine Cubicelle, so wird die durch das Pakleinen und Matten eingefaste Flaͤche nur 4mal so gros, das Gewicht der Waare aber 8mal groͤsser. Die Thara sollte demnach fuͤr den groͤsse- ren Pakken nur halb so viel Procente gerechnet wer- den, als fuͤr den kleinen. Allein 1) differiren die Pakken und und Faͤsser fuͤr einerlei Waare aus einerlei Gegend nicht so sehr an Groͤsse, als es in diesem Exempel angenommen ist. 2) Versteht es sich, daß weniger Waare leichter gepakt oder in schwaͤcheren Gefaͤssen nnd Gebinden verfuͤhrt werden koͤnne, als ein schwereres Gewicht von Waaren. §. 5. Die Thara wird in der Waarenhandlung an jedem Ort nach der Erfahrung bestimmt. Hier in Hamburg wird die nach Procenten bestimmte Thara vom hundert gerechnet. Die Frage ist uͤberfluͤssig, ob man nicht sie richtiger aufs 100 rechnen sollte. 2. Buch. Von dem Waarenhandel. Denn so, wie man nun wirklich sie rechnet, nem- lich vom 100, ist dies eine Folge gewisser Erfahrun- gen. Z. E. hier in Hamburg ist die Thara von Rosinen in Faͤssern zu 10 pCt. angenommen, und wenn daher 10 Faͤsser dieser Waare 1500 Pfund wiegen, und man dabei in 1500 Pfunden 150 Pfunde Thara annimmt, und diese Zahl von jener abzieht, so schliesse ich mit Recht daraus, daß um 90 Pfund Rosinen zu pakken 10 Pfund Holz er- fodert werden. Gaͤbe die Erfahrung ein anders, und koͤnnte man 110 Pfund Rosinen in 10 Pfund Holz im Durchschnitt pakken, oder wuͤrden die Faͤsser in Spanien so viel leichter gemacht, so wuͤrde die Rech- nung schon darnach gestellt sein, und der Verkaͤufer wuͤrde dem Kaͤufer nicht 10, sondern ungefaͤhr 9 pCt. Thara einraͤumen. §. 6. Im Waarenhandel im Grossen wird auch dem Kaͤufer ein Abzug aufs Gewicht unter der Benen- nung Gut-Gewicht , verstattet, welcher bei gro- ben Waaren 1 pCt., bei feinern ½ pCt. betraͤgt, und ebenfalls vom Hundcrt gerechnet wird. Die natuͤr- liche Ursache davon ist, weil jeder Kraͤmer, wenn er im Kleinen verkauft, seinen Kaͤufern einen kleinen Ausschlag geben muß, welcher fuͤr ihn reiner Ver- lust sein wuͤrde, wenn nicht der Grossirer, von Cap. 3. Von Maassen und Gewigten ꝛc. welchem er kauft, ihm so viel einraͤumte, daß er davon diesen Ausschlag nehmen kann. §. 7. Beim Verkauf von Waaren, die durch die Fehler der Versender, oder ihrer natuͤrlichen Be- schaffenheit wegen viel Unreinigkeit bei sich fuͤhren, z. E. Coffee, Indigo, wird den Umstaͤnden nach ein Abzug beredet, der aber keine feste Regel hat noch haben kann. Man nennt diesen Abzug Re- factie . Doch ist von derselben noch nicht die Rede, wenn nicht die Waare viel mehr Unreinigkeit, als gewoͤhnlich, hat. Ich halte es fuͤr uͤberfluͤssig, mehr von diesen Dingen zu sagen, welche ein jeder Lehrling der Handlung schon in seinen ersten Dienstjahren in meh- rerer Genauigkeit kennen lernt, als welche fuͤr mein Buch zwekmaͤssig sein wuͤrde; wie dem auch in jeder kaufmaͤnnischen Arithmetik sie zu berechnen angeleitet wird. §. 8. So viel die Waaren auch im grossen Handel aus einer Hand in die andre gehen koͤnnen, so muͤssen sie doch zulezt, ehe sie an den Verbraucher gelangen, von dem grossen Kaufmann an den Kraͤmer, oder, 2. Buch. Von dem Waarenhandel. wenn es Materialien fuͤr Manufacturen sind, an den Manufacturisten kommen. Beiden muß Auf- schub der Bezahlung verstattet werden. Denn der Kraͤmer kann nicht, wie der Kaufmann, auf einmal seine Waare wieder verkaufen, oder, wenn ihm die Waare lange liegen bleibt, durch Conjuncturen die Zinsen seines Geldes einholen. Der Manufacturist muß die gekauften Materialien in seinem Gewerbe verbrauchen, und die Waare wird allererst nach vielen Monaten fertig und wieder verkaͤuflich, da er die Bezahlung seiner Auslage wieder bekoͤmmt. Hier- aus entstand, vermuhtlich zuerst in den Niederlan- den, wo neben den grossen Handelsleuten der Ma- nufacturisten und der Kraͤmer so viele waren, ein Vergleich zwischen dem Gros-Haͤndler und dem Kraͤ- mer und dem Manufacturisten, in welchem ersterer den lezteren die Zinsen zu ⅔ p. C. auf den Monat ansezte, die sie entweder durch unmittelbare Bezah- lung ersparen konnten, oder die der Grossirer auf den Preis schlagen mußte, wenn diese einen Credit von 4, 7 oder 13 Mk. geniessen wollten. Es ist natuͤrlich dahin gekommen, ehe noch die uͤblichen Zinsen geringer als 8 p. C. wurden, daß mancher Kaͤufer, wenn er nur irgend zum Gelde Raht schaffen konnte, diesen Vorteil vorlieb nahm, und also bei jeder Zahlung dem, der sonst 13 Monaht Credit genoß, 8⅔, fuͤr 7 Mt. 4⅔ und fuͤr 4 Mt. 2⅔ p. C. Cap. 3. Von Maassen und Gewigten ꝛc. an dem Kaufpreise erlassen wurden. So lange dieser Rabatt galt, ward er von dem Verkaͤufer auf den Preis geschlagen, fuͤr den er sonst verkauft haben wuͤrde. Was er fuͤr 100 Rthlr. verkaufen konnte, berechnete er dem, der den Credit von 13, 7 oder 4 Monaht benuzen wollte, nun zu 108⅔, zu 104⅔ oder 102⅔. Dies ist die Ursache, warum der Rabatt auf hundert und nicht von hundert gerechnet wird. §. 9. Als die Zinsen gering wurden, und ein Kraͤ- mer oder Manufacturist von gutem Namen fuͤr 6 bis 4 p. C. Geld in sein Gewerbe bekommen konnte, ward es natuͤrlich, daß keiner mehr diesen so hoch gerechneten Credit von dem Verkaͤufer sich gefallen ließ, und der, welcher sich ihn gern gefallen lassen wollte, gewiß keinen Credit mehr fand, eben so wenig, als jezt ein Mann Credit finden wuͤrde, der an der Hamburger Boͤrse Seide auf 13 Monat kaufen und 8⅔ p. C. mehr sich dafuͤr anrechnen lassen wollte. Der Rabatt ward daher von allen lieber genuzt, als daß sie ihn bezahlt haͤtten. Indessen ist nun die Berechnung der Preise solcher Waaren auf diesem Fuß verblieben. In Hamburg wird der Boͤrsenpreis sehr viele r Waaren, die man aus der Hamburgischen Preiscu- 2 Buch. Von dem Waarenhandel. rant kennen lernen kann, welche auch Kruse dem Artikel Hamburg in seinem Kontoristen einge- schaltet hat, mit dem erwaͤhnten Rabatt angesezt, als waͤre es noch immer die Meinung eines jeden Verkaͤufers, dem Kaͤufer den Aufschub von 13, 7 oder 4 Monaten zu geben, und ihm fuͤr jeden Monat ⅔ p. C. Zinsen anzurechnen. Wenn aber die Rech- nung dem Kaͤufer eingesandt wird, so wird, als wenn man nun unmittelbare Bezahlung von ihm erwartete, nach den Verhaͤltniszahlen 163, 157 und 154 zu 150, auf welche jene Zahlen 108⅔, 104⅔ und 102⅔ zu 100 sich reduziren, wieder herabgerechnet, und so der eigentliche Preis bestimmt. Wer sieht nicht ein, daß dadurch die Rechnung, nach welcher der Handel geschlossen und nachher wirklich bezahlt wird, ohne Noht erschwert werde? Nur der Einfaͤltige kann sich dabei einbilden einen wirklichen Vorteil zu ge- niessen, und nicht merken, daß der wahre Kaufpreis, auf welchen er gehandelt hat, die kleinere durch Abzug des Rabatts sich bestimmende Zahl sei; kurz, daß ihm der Verkaͤufer nur mit der Einen Hand wieder gebe, was er ihm mit der andern schon genommen hatte. Ich weiß nicht, ob dies Ueberbleibsel alter Hand- lungsgewohnheit noch in der Handlung irgend eines Staates, ausser der Niederlaͤndischen und Hambur- gischen, Statt habe. In der Britischen kennt man Cap. 3. Von Maassen und Gewigten ꝛc. es gewis nicht. Vor wenig Jahren war man in Hamburg nahe daran, sich davon los zu machen, und einem jeden Kaͤufer in Einer Zahl ohne Um- schweife zu sagen, fuͤr welchen Preis man ihm zu verkaufen gemeint sei. Aber es ist vorerst noch beim Alten geblieben. §. 10. Nachdem dieser Rabatt seine Wirklichkeit verloh- ren hat, so daß kein Mensch mehr mit Berechnung desselben auf 13, 7 oder 4 Monate kaufen darf, hat sich natuͤrlich bei jedem Waaren-Handel ein Credit wieder eingefunden, der aber ohne feste Regel jedes- mal beredet wird. Kraͤmer und Manufacturisten brauchen denselben jezt eben so gut als damals, als der Rabatt eingefuͤhrt ward. Der Kaufmann rechnet also in seinem Preise immer die Zinsen fuͤr die Zeit, in welcher er seiner Bezahlung entgegen sieht, zu ½ p. C. auf den Monat, hinein, rechnet sie aber gerne demjenigen zuruͤk, der ihm baare Bezahlung anbietet. Ein Aufschub der Zahlung von einem Monat wird bei jedem Handel einverstanden, und die Rech- nung dem Kaͤufer nicht vor dessen Ablauf eingesandt. Eben deswegen aber ist es gebraͤuchlich, daß, wenn dieser nach geschlossenem Kaufe sich erklaͤrt gleich zu bezahlen, er ½ p. C. von dem behandelten Preise so- 2. Buch. Von dem Waarenhandel. gleich abziehen darf. Aber sonst hat sich in vielen Geschaͤften ein so langer Credit eingefuͤhrt, der so wenig Regel hat, daß es gewissermassen besser waͤre, wenn ein gesezmaͤssiger Rabatt, aber auf 6 p. C. fuͤrs Jahr, berechnet, Statt haͤtte, doch so, daß nach Ab- lauf der in diesem Rabatt angenommenen Monate die Bezahlung keinen Aufschub litte. In Hamburg arbeitet z. B. der Cattun-Fabrikant fuͤr den Kauf- mann auf Jahrrechnung. Wahr ist es, daß lezterer ebenfalls seinen Kunden langen Credit geben muß. Aber der Kaufmann kann dies besser aushalten, und hat auch mehr als Eine Periode im Jahr, da ihm sein Geld einlaͤuft. Der Manufacturist aber hat wenigstens woͤchentliche Auslohnung, und kann nicht auf sein Geld Jahr und Tag warten. Muß er es aber tuhn, so kann er nicht anders als teurer arbeiten. Ganz anders ist es mit dem Credit bewandt, welchen der Kaufmann dem Manufacturisten und Kraͤmer giebt. Eben daraus ist der alte Rabatt ent- standen und ein woluͤberlegter und den Umstaͤnden gemaͤsser Credit in dessen Stelle getreten. Von dem Vorteil, welchen der Hamburgische Zukkersieder eben davon hat, habe ich in meiner Abhandlung von den Hamburgischen Zukkersiedereien vie- les gesagt . Cap. 3. Von Maassen und Gewigten ꝛc. §. 11. In der Hamburgischen Waarenhandlung hat es sich auch eingefuͤhrt, daß der Kaufmann dem Kraͤ- mer manche Waaren in Curantgelde zu einem festen Agio von 120 oder 116 p. C. verkauft. Die wahr- scheinliche Ursache davon ist, um es dem Kraͤmer leicht zu machen, dem das Steigen und Fallen des Curant-Geldes gegen Banoo seine Rechnung zu sehr verruͤkken wuͤrde. Der Kaufmann aber muß dennoch seine Rechnung so zu machen wissen, daß er seinen be- rechneten Preis in Banco bekomme, und er schenkt dem Kraͤmer nichts, wenn er gleich zum Schein sein Cu- rantgeld einige p. C. hoͤher annimmt, als dasselbe gegen Banco steht. §. 12. Der Handel mit Ellen-Waaren ist von allen die- sen Weitlaͤuftigkeiten frei. Bei ihm weiß man nichts von Thara, Gutgewigt oder Rabatt. Alles wird hier gemessen, und die genaue Kenntnis und Vergleichung von den Laͤngenmaassen verschiedener Laͤnder ist die Hauptkenntnis desjenigen, der sich mit diesem Waarenhandel beschaͤftigt. §. 13. Es wuͤrde eine grosse Erleichterung fuͤr die Hand- lung seyn, wenn alle handelnde Staaten, wenig- M 2. Buch. Von dem Waarenhandel. stens in Europa, sich fuͤr einerlei Laͤngenmaas verei- nigten. Allein dieß hat noch groͤssere Schwierigkeit, als die Vereinigung fuͤr Ein Gewigt, und, wenn sie auch jemals zu Stande kaͤme, wuͤrde sie nicht lange bestehen. Man macht solche Maassen am liebsten von Metall. Dieses aber dehnt sich in der Waͤrme, und zieht sich in der Kaͤlte zusammen. Auch mit der wie- derholten Nacharbeitung der Maassen veraͤndern sich dieselben so, daß selbst in denen Staaten, wo aufs strengste daruͤber gehalten wird, die Maassen nicht lange einander gleich bleiben koͤnnen. Es wird also wohl immer bei verschiedenen Maassen im Handel bleiben. Kruse hat in seinem Kontoristen die in dem Handel aller Laͤnder vorkommenden Laͤngen- Maassen mit besondrer Sorgfalt verglichen. Seine 6te Tabelle stellt das Verhaͤltnis von 428 Maassen vor, und es braucht nur einer leichten Berechnung, um ein Maas auf das andre zu reduciren. Viertes Capitel . Von der Bestimmung des Preises der Waareu im grossen Handel, den Waarenberechnungen, der Nachfrage und den Speculationen eines Kauf- manns . §. 1. D ie im vorigen Capitel bemerkten Umstaͤnde be- stimmen grossenteils den Preis der Waaren im inlaͤn- dischen Handel, oder, wenn auch die Waare eine fremde ist, in dem Handel, der zwischen Buͤrgern Eines Staats damit getrieben wird. Sie kommen auch meistenteils in der Berech- nung wieder vor, die der Kaufmann machen muß, der aus fremden Laͤndern Waaren verschreibt, oder sie dahin verkauft. Aber dieser hat noch eine Menge Dinge in seine Rechnung zu bringen, ehe er den natuͤrlichen Wehrt , das ist, den durch alle daran gewandte Kosten bestimmten Preis, unter welchem er nicht ohne Schaden verkaufen kann, fest zu sezen im Stande ist. M 2 2. Buch. Von dem Waarenhandel. §. 2. Dieser natuͤrliche Wehrt einer Waare, wenn sie aus der Hand des ersten Hervorbringers oder Verfer- tigers koͤmmt, mnß diesem seine Kosten gut machen. Aber, wenn selbige durch den auslaͤndischen Handel verfuͤhrt wird, so kommen eine Menge teils noht- wendiger, teils willkuͤhrlicher Kosten dazu, welche den Wehrt derselben, den wir auch noch den natuͤr- lichen Wehrt nennen muͤssen, sehr erhoͤhen. Die nohtwendigen Kosten sind z. B. die Fracht zu Wasser oder Lande, der Lohn aller Handreichung an dem Ort der Versendung und der Ausladung, wie auch der Dienste derer, die zum Kauf und Verkauf helfen, des Commissionaͤrs und des Maklers. Eben darein muß man auch den etwa aus dem Wechsel- Eurs entstehenden Verlust rechnen. §. 3. Willkuͤhrliche Kosten sind z. B. die Asse- curanzen . Doch muß auch der Kaufmann, der nicht assecuriren laͤßt, so rechnen, daß der in einzelnen Faͤllen ihm entstehende Verlust durch den Gewinn mehrerer gluͤklichen Unternehmungen getragen werde. Insonderheit aber gehoͤren die mannigfaltigen Zoͤlle und Abgaben hieher, deren Kenntnis in manchen Staaten aͤusserst weitlaͤuftig ist. Sie laͤßt sich nicht anders als durch einzelne Erkundigungen erlangen. Cap. 4. Vom Waaren-Preise ꝛc. Anmerkung. Es ist ein grosser Mangel fuͤr die praktische Handlung, daß wir noch kein Buch haben, in wel- chem eine allgemeine Nachricht von den Zoͤllen der handelnden Staaten zusammen gestellt waͤre. Freilich wuͤrde dies keine leichte Arbeit sein, und Vollstaͤndigkeit wuͤrde nicht nur bei der ersten Aus- gabe sich nicht erwarten lassen, sondern es wuͤrde auch wegen der unaufhoͤrlichen Veraͤnderungen in den Zoͤllen, nach dem Willkuͤhr der Regenten, kein Buch der Art auf mehrere Jahre hinaus zuverlaͤssig und brauchbar bleiben. Aber das ist man bei allen Buͤchern gewohnt, durch welche man dem Kauf- mann in seinen Rechnungen zu Huͤlfe zu kommen sucht. Wer die aͤltern Ausgaben der Britischen Zollbuͤcher ( Books of Custons ) mit den neuern ver- glichen hat, weiß es, daß diese wenigstens zehnmal so weitlaͤuftig, als jene, sind. Jede etwas grosse Handlung in England haͤlt gern einen oder mehrere Bediente zu grossem Gehalt, die wenig mehr ver- stehen und nichts anders tuhn, als daß sie den Zoll fuͤr ihr Haus besorgen. Im J. 1775 gab Koͤnig Friedrich einen neuen Zolltarif fuͤr Schlesien. Ich befand mich damals in Breslau, und mehr als Ein Kaufmann dieser Stadt sagte mir, daß ihn dieser Tarif noͤtigen wuͤrde Einen Bedienten mehr zu halten. 2. Buch. Von dem Waarenhandel. Wenn ich jedoch solch ein Buch dem Kaufmann wuͤnsche, so nehme ich nicht an, das dasselbe die ganzen Zoll-Tarife aller Staaten, sondern nur das wesentliche und zuverlaͤssige Nachrichten von der Art enthalten solle, wie bei den Zoͤllen der vornehmsten handelnden Staaten verfahren werde, wie auch von der noͤtigen Behutsamkeit, um nicht in Verdrieslich- keit zu gerahten, die so manchem unverschuldet bei denselben entsteht. §. 4. Die Berechnung des natuͤrlichen Wehrts einer Waare aus allen diesen nohtwendigen und willkuͤhrli- chen Kosten, nennt man eine Waaren-Calcula- tion . Diese entsteht dem Kaufmann natuͤrlich und mit Genauigkeit erst nach dem Empfang der Waare, da er alle ihm bis zur Einbringung der Waare in sein Lager entstandene Kosten wirklich erfahren hat. Allein darauf laͤßt es kein verstaͤndiger Kaufmann ankommen, daß er dies alles erst hintennach erfahre. Er wird, insonderheit wenn ihm eine neue Specu- lation entsteht, und es nur irgends die Zeit erlaubt, von einem auswaͤrtigen Correspondenten ein so- genanntes Conto Finto oder erdichtete Rech- nung sich uͤbersenden lassen, welche den Preis der Waare am Orte des Verkaufs mit allen dort vor- fallenden Kosten in moͤglichster Genauigkeit angiebt. Cap. 4. Vom Waaren-Preise ꝛc. Die Unkosten seines Plazes wird er diesem beizu- fuͤgen wissen. Dergleichen Conti Finti werden auch schon einem Kaufmann noͤtig, wenn er eine etwas lange unterlassene Handlung auf einen Plaz wieder versuchen will. Denn die Umstaͤnde einer jeden Handlung und die Auflagen aͤndern sich so oft, daß man durch deren Unwissenheit bisweilen grossen Schaden leiden kann. §. 5. Vor nicht langen Jahren waren derer Kaufleute nur wenige, welche den natuͤrlichen Wehrt der von ihnen verschriebenen Waaren scharf zu berechnen wußten, und die dies wußten, bewahrten ihre Waaren-Calculationen zum Teil als einen heimlichen Schaz, mit welchem sie selbst ihre Handlungs-Be- diente nicht bekannt werden liessen. Damals war es eine Aushuͤlfe fuͤr manchen minder faͤhigen oder nicht genug unterrichteten Kaufmann, daß er lauschte, wenn sein kluͤgerer Mitbuͤrger Waaren verschrieb, wenn sie angelangt waren, sich erkundigte, zu welchen Preisen dieser verkaufte, und dann gleichen Preis foderte. Jezt aber ist auch dieses Geheimnisses we- niger in der Handlung geworden. Seit einiger Zeit sind im Deutschen verschiedene Sammlungen von Waaren-Calculation von Engel- 2 Buch. Von dem Waarenhandel. brecht, Woerdemann Woerdemann war ein geschikter Handlungs- Bedienter in Amsterdam. Seine schoͤne Leibes- Laͤnge war Ursache, daß er unter Preussische Werber gerieht und nach Potsdam gebracht ward, wo er unter der Garde diente. Als Grenadier in derselben schrieb er: Anweisung zur voll- staͤndigen Wechsel- und Waaren-Be- rechnung , Potsdam 1774, aus dem Schaz sei- ner alten Kenntnisse, und debicirte dieselben Friedrich dem Grossen. Dies aber half ihm nicht vorwaͤrts, sondern er ist, wie man mir versichert hat, einige Jahre darauf als Grenadier gestorben. und Kruse erschie- nen. Allein man kann sich auf dieselben nicht lange Zeit verlassen. Sie dienen nach Verlauf einiger Zeit dem Kaufmann blos zur ungefaͤhren Uebersicht der in Rechnung kommenden Umstaͤnde, uͤberheben ihn aber nicht der Nohtwendigkeit eines aufs neue gemachten Conto Finto . Ein jeder Handlungs-Bedienter, der auf seinen eigenen kuͤnftigen Nuzen sieht, thut wol, sich alle in seines Herrn Dienst ihm vorkom- mende Calculationen auszuziehen. §. 6. Durch die Calculation erfaͤhrt der Kaufmann den natuͤrlichen Preis, fuͤr welchen er ohne Schaden seine Waare geben kann. Aber sein Gewinn und Verlust haͤngt von der Nachfrage ab , d. i. dem Cap. 4. Vom Waaren-Preise ꝛc. Begehren derjenigen, die sie verbrauchen oder fuͤr den lezten Verbraucher kaufen wollen. Steuart sagt im 7ten Cap. seines 2ten Buchs sehr viel Rich- tiges von dieser Nachfrage und deren Wirkungen. Er unterscheidet sie in eine starke und schwache, hohe und niedrige Nachfrage . Eine starke Nachfrage ist das anhaltende Begehren nach einer Waare bei deren Verbrauchern, welche deren Absaz derselben so gewiß macht, daß deren Hervorbrin- ger und Bearbeiter anhaltend fortarbeiten koͤn- nen. Sie hat keine erhebliche Steigerung von dem Preise einer Waare zur Folge, erhaͤlt aber sowol den Producten- als den Manufactur-Handel in dem vorteilhaftesten Gange. Wenn dies Begehren sich allmaͤhlig mindert, so nimmt freilich diese Handlung ab; allein ein fleissi- ges Volk gewinnt doch Zeit, andere Beschaͤftigun- gen hervorzusuchen. §. 7. Eine hohe Nachfrage entsteht, wenn durch gewisse Vorfaͤlle und Zeit-Umstaͤnde eine Waare auf eine Zeitlang staͤrker begehrt wird, als sie zu der Zeit geliefert werden kann, oder wenn durch andere Vorfaͤlle der Vorraht und die Zufuhr einer Waare 2. Buch. Von dem Waarenhandel. so gemindert wird, daß deren Verbraucher nicht genug davon finden koͤnnen. Eine niedrige Nachfrage entsteht durch entgegengesezte Umstaͤnde, wenn Zufaͤlle veranlassen, daß von einer Waare weniger begehrt wird, als Vor- raht in den Haͤnden der Verkaͤufer ist, oder wenn ein staͤrkerer Vorraht einer solchen Waare producirt oder herbeigefuͤhrt wird, als in einiger Zeit verbraucht werden kann. Dieser Fall trift am oͤftersten bei den nohtwendigsten Lebensmitteln ein. §. 8. Alles dieses steht in Verbindung mit der soge- nannten Concurrenz der Kaͤufer und Verkaͤufer, das ist, der Bemuͤhung und Nohtwendigkeit, welche sich bei vielen zugleich aͤussert, eine Waare zu kaufen oder zu verkaufen. Eine ploͤzlich zunehmende Concur- renz der Kaͤufer macht eine hohe , und die Concur- renz der Verkaͤufer eine niedrige Nachfrage . Es ist wichtig hiebei anzumerken, daß die Con- currenz der Verkaͤufer gewoͤhnlich dringender ist, als die Concurrenz der Kaͤufer. Wenn die Preise ge- wisser Waaren zu hoch werden, so nimmt die Menge der Verbraucher ab. Der geringe Mann entwoͤhnt sich von solchen Waaren, wenn es nicht nohtwen- Cap. 4. Vom Waaren-Preise ꝛc. dige Lebens-Beduͤrfnisse sind, oder braucht andere in deren Stelle. Z. E. als im lezten See-Kriege der Reis so theuer ward, hielt man sich an bie Graupen. In manchen Gegenden vergaß der geringe Mann des Zukkers, und brauchte wieder Honig. Jezt eben lesen wir wieder in den Zeitungen, daß man in England darauf bedacht sei, den Gebrauch des Zuk- kers, so viel moͤglich, einzuschraͤnken, um dessen zu hoch gestiegenen Preis dem alten Preise wiederum naͤher zu bringen. Aber die Verkaͤufer koͤnnen sich des Verkaufens nicht immer erwehren, wenn sie ihre Waare einmal zu Markt gebracht haben. Wollen sie dieselbe wieder zuruͤk fuͤhren, so wird ihr Schade um so viel groͤsser. Hiezu koͤmmt, daß der Kauf- mann die Zinsen seines Capitals selbst fuͤr die Zeit, da seine Waare liegen bleibt, nicht entbehren kann und sie zum Verlust rechnen muß. §. 9. Die Vermuhtung einer hohen Nachfrage, in deren Folge ein Kaufmann Waaren anschaft, um von der hohen Nachfrage Nuzen zu ziehen, nennt man eine Speculation . Wie die hohe Nach- frage aus zwei Ursachen entstehen kann, so hat auch eine Speculation in zwei Umstaͤnden Statt. Man glaubt entweder voraus zu sehen, daß das Begehren einer gewissen Waare zunehmen, oder daß die Zufuhr 2. Buch. Von dem Waarenhandel. abnehmen oder gehindert werden werde. Dem zu- folge kauft man dieselbe entweder auf, oder haͤlt an sich, was man davon hat. Z. B. in denen Tagen, da ich dieses schreibe, erwekt die Nachricht von dem Aufstande der Schwarzen in St. Domingo die Ver- muhtung, daß die Zufuhr der Colonie-Waaren uͤber Frankreich sich mindern werde, und also eine Speculation, so groß auch der Vorraht der in Eu- ropa vorhandenen Guͤter dieser Art ist. Aus dem vorigen §. sieht man ein, was die Spe- culation mislich mache. Trift die Vermuhtung ein, und das Beduͤrfnis der Kaͤufer bleibt oder steigt sogar, so gelingt die Speculation. Sie kann aber eintreffen, und das Beduͤrfnis nimmt bei dem hohen Preise ab, so daß die Speculation deswegen mislingt. Am mißlichsten sind solche Speculationen, die aus solchen Vermuhtungen entstehen, welche den Umstaͤnden der Zeit nach eine Menge von Kaufleuten zugleich fassen muß. Bloß aus diesem Grunde sind die am Ende des lezten Seekrieges gemachten Unternehmungen auf West-Indien und Nordamerica so schlecht eingeschla- gen. Die vielen dorthin gesandten Schiffe sezten alle die Vermuhtung einer hohen Nachfrage nach Eu- ropaͤischen Guͤtern in jenen Gegenden voraus. Die dadurch uͤbertriebene Zufuhr machte, daß diese nie- drig ward, und weil sie alle Retour-Guͤter suchten, Cap. 4. Vom Waaren-Preise ꝛc. so erregten sie umgekehrt dort zur Stelle hohe Nach- frage nach Colonie-Waaren. Kurz, was ein Gegenstand der Specula- tion fuͤr viele oder fuͤr jedermann ist, muß es nimmer fuͤr den verstaͤndigen Kauf- mann sein . §. 10. Ein jeder Vorfall, welcher eine hohe Nachfrage zum Vorteil der Verkaͤufer erwekt, welche zu der Zeit Vorraht von einer Waare haben, heißt eine Conjunctur , er mag nun von einem Speculanten vorausgesehen sein oder nicht. Die so vielen Zu- faͤllen unterworfene Seefahrt macht dergleichen Con- juncturen haͤufig entstehen, doch nur auf einzelne Waaren und an einzelnen Handels-Plaͤzzen. Ge- meiniglich ist der Vorteil, den einzelne davon ziehen, mit dem Nachteil vieler andern begleitet, und man hat Unrecht denselben als vorteilhaft fuͤr das Ganze anzunehmen, wenn gleich der groͤßte Reiz zu Hand- lungs-Unternehmungen in Speculationen und Con- juncturen liegt. Doch ist dies der wahre Nuzen der Speculatio- nen, daß durch sie manches nohtwendige Beduͤrfnis zu rechter Zeit herbeigefuͤhrt wird, dessen zu grosser Mangel Ungluͤk fuͤr die Menschheit werden wuͤrde. 2. Buch. Von dem Waarenhandel. Waͤren nicht in dem Hunger-Jahre 1771 die Specu- lationen der Hamburger auf Russisches Korn zufaͤllig so hoch gegangen, daß in Archangel 75 Schiffe allein fuͤr Rechnung der Hamburger in Ladung lagen, so waͤre das Elend in einem grossen Teile Deutschlands noch viel groͤsser geworden. Zufaͤllig war diese Spe- culation. Denn von Archangel her kann kein Korn anders, als Ein Jahr voraus, verschrieben werden; und man konnte im J. 1770 noch nicht wissen, daß Deutschland desselben in dem folgenden Jahr so viel beduͤrfen wuͤrde. §. 11. In den jezigen Zeit-Umstaͤnden ist es der Krieg insonderheit, welcher die Conjuncturen entstehen macht, wobei der Kaufmann uͤberhaupt gewinnt; dies ist grossenteils eine Folge von der gelindern Art, den Krieg in unsern Zeiten zu fuͤhren, bei welchem man der Handlung schont, und das Recht der neu- tralen Flagge beinahe allgemein eingefuͤhrt ist, wovon in dem lezten Buche mehr vorkommen wird. Aber die wahren Ursachen, wodurch der Krieg der Hand- lung im Ganzen vorteilhaft wird, sind folgende: a ) Der Krieg hat eine Menge Beduͤrfnisse, welche in der buͤrgerlichen Gesellschaft in Friedens- Zeiten nicht entstehen. Dadurch werden eine Menge Cap. 4. Vom Waaren-Preise ꝛc. Menschen in Taͤhtigkeit gesezt und das Maas ihrer Arbeit vermehrt. Die Eile, mit welcher diese Be- duͤrfnisse herbei geschaft werden muͤssen, und deren Nohtwendigkeit macht, daß man grosse Preise der- selben einwilligt. Es entsteht also die ganze Wir- kung einer hohen Nachfrage und gleicher Vor- teil fuͤr deren Verkaͤufer. Je mehr man die Kriegs- Kunst ausstudirt, desto kostbarer werden dessen Beduͤrf- nisse, und der Privatmann gewinnt immer am mei- sten von dem Fuͤrsten, der den Krieg am besten ver- steht, weil der andre bald Schulden macht. b ) Durch den Krieg werden viele Producte ver- dorben, und die Industrie in manchen Landen gestoͤrt, welches die Nachfrage in denen Laͤndern, die der Krieg nicht erreicht, steigen macht. Von allen Beschaͤ f tigungen, die zum Dienst des Krieges entstehen, ist der Hauptsiz in den Staͤdten. Die Staͤdte nehmen also in jedem Kriege im Wohl- stand zu, selbst in dem Lande, welches der Krieg trift. Z. E. die Oesterreichischen Niederlande wuͤr- den nicht so viel bluͤhende Staͤdte haben behalten koͤn- nen, da sonst die Handlung dort seit dem Entstehen der Republik der Vereinigten Niederlande so sehr stokte, wenn nicht der Krieg mehr als Ein Jahr- Hundert durch dort seinen gewoͤhnlichen Siz ge- habt haͤtte. Drittes Buch. Von den mancherley Arten die Handlung zu betreiben . Erstes Capitel. Von der sogenannten Propre- oder Eigenen Handlung . §. 1. W enn wir auf den zu Anfang angegebenen Be- grif der Handlung zuruͤk sehen, so giebt es eigent- lich keine andre wahre Handlung, als diejenige, in welcher man wenigstens eine Zeitlang voͤllig Eigen- tuͤhmer der Waare wird, aus deren Verkauf der Gewinn entstehen soll. In alten Zeiten kannte man keine andre Handlung, als diese, und man wuͤrde die Geschaͤfte derjenigen, die derselben zu Huͤlfe kom- men, nimmer mit dem Nahmen der Handlung be- legt haben. Eine solche Handlung benennt man die Eignen - oder Propre-Handlung . Doch versteht man noch nicht darunter den Handel, welchen der Hervor- bringer eines Natur- oder der Verfertiger eines Kunst- Cap. 1. Von der Eignen Handlung. Products mit demselben treibt, sondern man ver- bindet damit die Vorstellung, daß vor dem Ver- kauf solcher Guͤter ein Kauf, unter der Hofnung eines Gewinns auf deren Wieder-Verkauf, herge- gangen sei. §. 2. Der erste Weg, in welchem diese Handlung be- trieben ward, war der Tausch. Seit dem aber das Geld ins Mittel getreten, ist von dem Tauschhandel so wenig uͤbrig geblieben, daß wir uns bei demselben nicht aufhalten duͤrfen. Der reine Tauschhandel geht nur noch bei sehr rohen und wilden Voͤlkern vor. Wenn in polizirten Voͤlkern, die das Geld kennen, getauscht wird, so wird doch immer der Wehrt der einen nnd der andern Waare vorher zu Gelde gesezt. Man nennt dies Barattiren . Aber keiner von beiden Teilen wil- ligt in einen solchen Baratt-Handel ein, wenn er nicht glaubt, an der eingetauschten Waare den Gel- deswehrt zu bekommen, fuͤr welchen er seine eigene Waare moͤgte haben verkaufen koͤnnen. Also treffen in dem Barattiren eigentlich zwei Handels-Geschaͤfte zusammen, und dies bringt zu wenig Neues in die Sache, als daß es noch einer weitern Erlaͤuterung beduͤrfte. N 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. §. 3. In den aͤltesten Zeiten mußte ein jeder Kaufmann mit seiner Waare selbst reisen. Bei der Unsicherheit der Strassen und Meere war der Handel zu vielen Unfaͤllen unterworfen, als daß man seine Waaren, so wie jezt, einem Manne haͤtte anvertrauen koͤnnen, den deren Verlust nicht eigentlich interessirte. Dies geschieht auch noch jezt in allen Gegendeu des Erdbodens, wo es noch aͤhnliche Gefahren giebt, das Fuhrwesen nicht in Ordnung ist, und keine sichere Wege zur Uebersendung des Geldes Statt haben. In diesen Gegenden kennt man auch keine andre, als die Propre-Handlung. §. 4. In dem jezigen Zustande der Handlung ist die Verbindung zwischen den zur See handelnden Staa- ten so leicht, und die Assecuranz schaft so viele Si- cherheit gegen die Gefahr der See, daß der Kauf- mann dieser Schwierigkeiten vorlaͤngst uͤberhoben ist. Es wuͤrde auch bei der Mannigfaltigkeit der Hand- lungs-Geschaͤfte nicht einmal moͤglich sein, daß ein Kaufmann einer jeden Waare, die er uͤber See ver- sendet, auch nur Einen seiner Bedienten mitgaͤbe. Indessen entsteht diese Schwierigkeit sogleich wieder, wenn man uͤber See auf ein entferntes Land handelt, Cap. 1. Von der Eignen Handlung. wo man keinen sichern Correspondenten hat, und die Einziehung der baaren Bezahlung durch Wechsel zu schwer wird. In diesen Faͤllen erfodert die Propre- Handlung die Mitsendung eines Handelsverstaͤndigen Mannes oder Bedienten. Man giebt demselben den Namen Cargadoͤr . Bei grossen Schiffen und kostbaren Ladungen sendet man einen Ober- und Unter-Cargadoͤr mit. Dies geschieht insonderheit von den Ostindischen Companien, bei welchen sie gewoͤhnlich Ober- und Unter-Kaufmann heiffen. Auch bei Privat-Unternehmungen auf entfernte Gegenden ist ein solcher Mann unentbehrlich, aber auch schwer auszusuchen. In dem lezten Seekriege ist den Kauf- leuten unsrer Gegenden sehr viel Schaden durch die Wahl unwissender oder betruͤgerischer Cargadoͤre entstanden. §. 5. Der Eigene Handel bestimmt sich insonderheit nach der Lage derer Plaͤzze, in welchen er betrieben wird. Mancher Plaz ist einer fruchtbaren oder an Kunstprodukten reichen Gegend so nahe belegen oder von derselben umgeben, daß unter dessen Buͤrgern eine Betriebsamkeit entsteht, diese Producte zu grossen Vorraͤhten zu sammeln, und sie dem entfernten Kaͤu- fer zuzufuͤhren, oder den Abnehmer derselben zu er- warten. Diese Handlung allein kann schon zu einem N 2 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. hohen Betrage steigen und einzelne Buͤrger sehr be- reichern. Es knuͤpft sich dann an dieselbe eine ge- winnvolle Teilnehmung an den Manufacturen selbst, indem die Kaufleute eines solchen Plazzes sich der lezten Arbeiten annehmen, durch welche Waaren dieser Art die Beschaffenheit und Form gegeben wird, in welcher sie dem lezten Verbraucher erst recht ange- nehm werden. Wenn uun , wie dies das gewoͤhn- lichste ist, in solcher Handelsplaͤzzen der Handel mit auslaͤndischen Guͤtern nicht weiter geht, als das Be- duͤrfnis der Stadt und naͤchstgelegenen Gegend es be- stimmt, so nenne ich einen solchen Handelsplaz eine Niederlage . Anmerkung. Wenn ich sage, ich nenne , so muß ich dabei auf meine Schrift: Noch Ein Wort uͤber den Zwischen-Handel , im 1sten Stuͤck des 2ten Ban- des unsrer Handlungs-Bibliothek zuruͤkweisen. Sie wird mich durch Anzeige der Veranlassung rechtferti- gen, welche mir entstanden ist, einen Unterscheid zwi- schen den Woͤrtern: Niederlage, Stapel- Stadt und Marktplaz zu machen, der freilich noch nicht von Schriftstellern angenommen ist, aber doch eine bisher nicht erkannte Nohtwendigkeit zu ha- ben mir scheint. Cap. 1. Von der Eignen Handlung. §. 6. Die Ausfuhr inlaͤndischer Produkte beiderlei Art uͤber die Grenzen des Landes oder der Gegend, wo dieselben produzirt werden, ist also der Hauptgegen- stand der Handlung solcher Plaͤzze. Es veraͤndert die Sache nicht, und veranlaßt mich nicht diese Be- nennung zu aͤndern, wenn gleich der Sitz der gan- zen Manufactur in eben diesen Niederlags-Staͤdten ist. So sind es in England die meisten Manufactur- Staͤdte, z. B. Birmingham, Sheffield und Man- chester; oder in Deutschland Elberfeld, mit dem be- nachbarten Barmen u. a. m. Ich werde weiter un- ten von der Einmischung des Commissions-Handels in den Betrieb solcher Plaͤzze mehr sagen. §. 7. Einen jeden Handelsplaz, der sich hauptsaͤchlich mit der Einfuhr aus dem Auslande beschaͤftigt, um die umliegende Gegend so weit, als die Umstaͤnde dieselbe beguͤnstigen, zu versorgen, nenne ich eine Stapel-Stadt . Natuͤrlich verbindet sich damit die Ausfuhr der Produkten eben dieser Gegend, oder ist urspruͤnglich derselben vorhergegangen. Solche Staͤdte sind gewoͤhnlich der Ausweg fuͤr den Betrieb der Niederlagsplaͤzze. Die Lage derselben an Fluͤssen, Meeren oder an grossen durch die Natur gewisser- massen angewiesenen Landstrassen entscheidet uͤber 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. eine solche Ausdehnung des Gewerbes einer Stadt, bei welcher sie eine Stapelstadt werden kann. Ich sehe bei dieser Benennung nicht auf die vor Alters solchen Staͤdten von unwissenden oder durch zudring- liches Biten betoͤhrten Regenten erteilte Stapel- Gerechtigkeit, welche allein es nicht bewirken wird, daß die Handlung einer solchen Stadt eine etwas entfernte Gegend versorge. Doch werde ich in dem 3ten Buche etwas mehr von diesem Misgriff in der Handlungspolitik voriger Zeiten sagen. Ich will zur Erlaͤuterung nur einige Beispiele von solchen Deutschen Handlungs-Staͤdten geben, denen ich diese Benennung beilege. Solche sind alle kleinere Seehaͤven an der Nord- und der Ost-See. Sie versorgen mit auslaͤndischen Waaren jede einen kleinern oder groͤssern Strich Landes, gewoͤhnlich so weit, bis ihnen der Betrieb einer andern Handels- Stadt in den Weg koͤmmt. Durch sie geht die Aus- fuhr der Kunst- und Natur-Producte eben dieser Ge- gend, und so dienen sie auch der Einfuhr mancher inlaͤndischen Stapel-Stadt. So hat z. B. Stettin eine grosse Stapel-Stadt, nemlich Breslau, hinter sich. So hat der Rhein mehrere Stapel-Staͤdte, durch deren eine zur andern die Handlung fortgeht, deren aber jede insbesondre eine kleinere oder groͤssere Gegend teils mit auslaͤndischen Waaren versorgt, Cap. 1. Von der Eignen Handlung. teils deren Produkte an sich zieht. Ich rechne aber auch selbst die durch eine entfernte Seefahrt den Colo- niehandel treibenden Staͤdte groͤßtenteils, und in ge- wissem Betracht alle zu den Stapel-Staͤdten. §. 8. In diesen Stapel-Staͤdten wird der Handel noch sehr nach alter Art betrieben. Der Einwohner der- selben reiset selbst oder laͤßt seine Bediente im Lande umher reisen, um dessen Natur- und Kunstprodukte aufzukaufen, und eben so besuchen die inlaͤndischen Kaufleute und Kraͤmer persoͤnlich den Stapelplaz, um in demselben einzukaufen und zu verkaufen. Durch briefliche Auftraͤge werden nur wenige Ge- schaͤfte ganz vollendet, und es heißt in den meisten derselben: Selbst ist der Mann. Dadurch werden und bleiben deren Einwohner noch jezt verwoͤhnt, daß sie den Eignen Handel fast nur als den einzigen kennen, und wol gar durch alle moͤgliche Wege dem Entstehen jedes Handels anderer Art wehren. Die Stapel-Gerechtigkeit in ihrer weitesten Ausdehnung, in welcher sie wirklich mancher Stadt vor Zeiten ge- geben ward, hatte nur dies zum Zwek, alle Hand- lung, die an solche Staͤdte gelangte, zur Eignen Handlung zu machen. Viele Statute des Hanseati- schen Bundes uͤberhaupt, noch mehr aber die Statu- ten derer Staͤdte, welche Meister ihrer eigenen Ver- 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. fassung waren, zielten eben dahin ab, und manche derselben sucht sich noch dabei zu behaupten, so gut sie kann. Ich werde mehr davon im fuͤnften Buche sagen. §. 9. Eine solche Handels-Stadt, welche durch ihre Lage oder andre Umstaͤnde beguͤnstigt, ihre Hand- lung auf eine solche Art treiben kann, daß deren Ausdehnung keine bestimmbare Grenzen hat, und von deren Handlung die Gegenstaͤnde eben deswegen sich in einer unbestimmbaren Mannigfaltigkeit ver- vielfachen, nenne ich einen Marktplaz . Man wird mir erlauben, daß ich von der Stadt, in wel- cher ich lebe, das erste Beispiel nehme, um den Begriff eines Marktplazzes zu berichtigen. Ham- burgs Handlung hat keine bestimmbare Grenzen. Es ist kein Land, kein Ort, von welchem her sie nicht die Produkte an sich ziehen, keine Gattung von Waa- ren, welche sie nicht zu ihrem Gegenstande nehmen koͤnnte. Es steht mir nicht entgegen, daß mancher Ort der bewohnten Erde ist, bis zu welchem sie nicht handelt; auch nicht, daß manche Waare nicht immer in ihren Lagern vorraͤhtig ist. Denn daß dies wirk- lich geschehe, muß die Hofnung des Gewinns ma- chen; und nicht eine jede Handlung ist gewinnvoll. Es ist genug, daß eine jede Handlung fuͤr sie ihrer Lage nach moͤglich ist, und daher koͤmmt es auch, Cap. 1. Von der Eignen Handlung. daß eine so grosse Menge und Mannigfaltigkeit von Waaren zu ihr oder durch sie gefuͤhrt wird, als welche nur zu wenig andern Handelsplaͤzzen gelangen kann. See- und Fluß-Fahrt vereint sind es, welche solchen grossen Marktplaͤzzen ihren Ort bestimmen; doch mehr in der neuern als in der alten Zeit. Denn die Handlung der Vorzeit hatte ihren Sitz an dem mittellaͤndischen Meere, in welches wenig Fluͤsse sich ergiessen, welche weit hinauf ins Land schiffbar waͤren. An dessen Ufern entstanden also, so wie an den Ufern der Ostsee, fast allenthalben Handels- Plaͤzze, wo nur die Natur einen Haven darbot. Die Guͤte eines solchen Havens entschied zwar in etwas, aber doch noch mehr der Fleis und die Taͤh- tigket der Einwohner daruͤber, ob sich ein solcher Han- delsplaz zu dem Range eines Marktplazzes erheben sollte und koͤnnte. Als aber in spaͤteren Zeiten die Handlung im Norden Leben gewann, da ward es natuͤrlich, daß sie den Vorteil benuzte, welchen die ins Meer auslaufenden Fluͤsse ihr gewaͤhrten, und daß ihre Schiffe so weit in dieselben hinauf liefen, als die Meeres-Fluht sie fuͤhren konnte. Denn jenseits dieser Stelle fieng auch in den meisten Fluͤssen die Tiefe fuͤr beladene Seeschiffe zu fehlen an. Hier wechselte also die Flußfahrt mit der Seefahrt. Ein jeder betraͤchtlicher Fluß bekam also eine Handels- 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. Stadt auf dieser Stelle, und hat sie behalten, wenn gleich durch natuͤrliche Veraͤnderungen manche dersel- ben diesen Vorteil nach der Zeit verlohren haben, indem das Bette dieser Fluͤsse sich so erhoͤhet hat, daß die See-Schiffe nicht mehr zu ihnen gelangen koͤnnen. Doch nahm auch damals manche hoͤher an dem Fluß belegene Stadt an dem Seehandel Teil, fuͤr welche jezt der blosse Gedanke unmoͤglich scheint. Denn man wagte sich mit kleinern Schiffen auf die See. Wer moͤgte z. B. jezt Luͤneburg fuͤr eine See- handelsstadt halten, oder annehmen, daß sie es je- mals gewesen sei? Aber sie war es doch noch im vierzehnten Jahrhundert. Und so war es auch Thorn bis an das Jahr 1400. Die Kunst aber giebt in neuern Zeiten manchem Orte diesen Vorteil, den ihm die Natur versagt hat, durch Canaͤle, die eine Schiffahrt da moͤglich machen, wo die Natur sie nicht gibt. Dadurch hat jezt man- cher Handels-Plaz sich zum Range eines Markt- Plazzes erhoben; und andere, die es ohnehin waren, ihre Vorteile gar sehr erhoͤhet. Doch werde ich von der Canalfahrt, als von einem Huͤlfsmittel der Hand- lung, besser in dem vierten Buche reden. §. 10. Es ist nicht zu leugnen, und so manches Bei- spiel bestaͤttigt es, daß eine Stadt, auch ohne See- Cap. 1. Von der Eignen Handlung. und Flußfahrt, ein grosser Handelsplaz und gewisser- massen ein Marktplaz werden koͤnne. Die es unter diesen Umstaͤnden sind, haben es mehrenteils einer in dem mittlern Zeitalter gewoͤhnlichen Beguͤnsti- gung der Regenten zu danken, welche ehemals viel mehr wirken konnte, als jezt. Dies war die Ertei- lung des Meß-Privilegiums, wodurch man eine Zusammenkunft der Handelsleute aus entfernten Gegenden veranlaßte, die damals um so viel leichter zu bewirken war, als noch der Kaufmann mit seinen Waaren reisete, nicht so, wie jezt, seine Waaren ohne Begleiter auf jeden Ort versenden konnte, wo deren Abnehmer wohnen, auch nicht aus der Ferne diejenigen, deren er bedurfte, verschreiben konnte, sondern sie selbst holen mußte. Damals eilte er gerne einem jeden Orte zu, welcher ihm durch Ober- herrliche Verordnungen als derjenige ausgezeichnet ward, welcher zu einer Versammlung der Kaͤufer und Verkaͤufer mit ihren Waaren aus einer unbe- stimmbaren Ferne zu einer gesezten Zeit dienen sollte. Es ist anmerklich, daß zu solchen Meßplaͤzzen wenig andre, als inlaͤndische Staͤdte gewaͤhlt wurden; oder, daß, wenn ja einige an der See und grossen Fluͤssen belegne Staͤdte sich solche Privilegien erteilen liessen, sie ihnen weit weniger, als den inlaͤndischen Staͤdten, zu Statten kamen. Aber es ist aus eben denen Ur- sachen leicht zu erklaͤren, aus welchen ich in dem 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. fuͤnften Buche erklaͤren werde, warum Messen und Jahrmaͤrkte jezt keinen Seestaͤdten grossen Vorteil bringen, und warum uͤberhaupt dieselben in dem jezi- gen Zustande der Handlung ein wenig vermoͤgendes, ich moͤgte sagen, ein abgenuztes Huͤlfsmittel der Handlungspolitik sind, um die Handlung eines Staates zu beleben. §. 11. Es giebt noch Eine Art des Eignen Handels, welchen Buͤrger eines jeden Ortes treiben koͤnnen, ohne daß dessen Lage im geringsten dabei in Betrach- tung kaͤme, den aber auch die Buͤrger grosser Markt- Plaͤzze haͤufig treiben. Dieser ist der Handel, den ein Kaufmann mit Waaren Eines Landes so treibt, daß er sie einem andern Lande zufuͤhrt, ohne sie uͤber seinen Plaz gehen zu lassen. Man sieht leicht ein, daß nicht gemeine Handlungskenntnisse zu solchen Unternehmungen erfodert werden, und mehr als dieses, eine grosse Aufmerksamkeit auf alle Con- juncturen, die in der Handlung entstehen, oder sich vermuten lassen, eine grosse Taͤhtigkeit in Benuͤzung derselben, und sichre Handelsverbindungen mit zu- verlaͤssigen Correspondenten. Es ist aber auch klar, daß ein in diesem Wege handelnder Speculant Con- juncturen benuzen koͤnne, welche demjenigen entge- hen, der alle Gegenstaͤnde seines Handels zu sich auf Cap. 1. Von der Eignen Handlung. sein Waarenlager holt, und hier die Folgen einer Conjunctur erwartet, oder, wenn er ja sie von Hause aus dahin versendet, wo die Conjunctur sich hervortuht, ausser den vergroͤsserten Kosten auch die Zeit verliert, welche eine zwiefache Reise mehr, als Eine, erfodert. Dieser Art von Handel weiß ich keine besondre Benennung zu geben. Er bedarf deren auch nicht. Er ist der Zwischenhandel der vorzuͤglichsten Art. In Deutschland haben die Buͤrger keiner Stadt ihn so lebhaft betrieben, als die von Iserlohn, einer Stadt, welcher ihre Lage jeden andern Zwischenhan- del damals insonderheit unmoͤglich machte, als die Bergwege ihrer Gegend kaum einem Karren fahrbar waren, und ihr uͤbriger Wolstand auf einigen Drahte und aͤhnlichen Fabriken beruhete. Daß es aber auf den Kopf und auf gruͤndliche Handelskenutnisse derer ankomme, die ihn treiben, hat sich auch dort be- wiesen. Diese schoͤne Periode jener Stadt hat sich mit dem Tode derer Maͤnner, die ihn um die Mitte dieses Jahrhunderts betrieben, schon sehr geaͤndert, da die Erben der durch denselben reich gewordene Vaͤter ihn grossenteils, ich weiß nicht, ob mit min- derer Einsicht oder mit minderem Gluͤck, getrieben haben. Doch ist auch zu bemerken, daß der Vorteil der Stadt, von welcher aus ein solcher Handel ge- 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. trieben wird, sich darauf beschraͤnkt, daß dieselbe einzelne reiche Einwohner bekoͤmmt. Was diese in ihrer Lebensweise verzehren, ist, wiewol nur zum Teil, Gewinn fuͤr die Stadt. Im uͤbrigen fließt dem geringen Einwohner kein Gewinn von diesem Handel zu. §. 12. Der eigne Handel waͤhlt auch oft den Weg, daß ein Kaufmann in einem fremden Handelsplaz eine Handlung unter dem Betriebe eines von ihm ausge- waͤhlten und fuͤr zuverlaͤssig gehaltenen Mannes mit seinem Gelde und fuͤr seine Rechnung errichtet. Man nennt eine solche Handlung eine Commandite . Man sieht leicht ein, daß eine solche nur unter den zwei Voraussezungen Statt habe, daß der sie errich- tende Kaufmann mehr Geld habe, als er in seinen Geschaͤften bei sich zu Hause zu benuzen weiß, oder seine Geschaͤfte in dieser engen Verbindung mit einem entfernten Handlungs-Comtoir zu erweitern suche, und daß er sich von der Treue, dem Fleitz und den Einsichten des Mannes gewiß halte, in dessen Haͤnde er sein Geld gibt. Friderich der Grosse ward im Jahr 1766 veranlaßt, vier grosse Commanditen, jede mit 200000 Tahlern, in Berlin, Hamburg, Am- sterdam und Cadix zu errichten. Sie nahmen aber ein fruͤhes und schlechtes Ende, wovon ich die Erzaͤ- lung fuͤr die Zusaͤze erspare. Zweites Capitel . Von dem Commissions-Handel . §. 1. I n dem vierzehnten Jahrhundert entstand in den Wechselbriefen dem Kaufmann ein Mittel, seine Schulden aus der Ferne her einzuziehen, und andre zu bezalen. In dem funfzehnten kamen fast alle Staaten zu einem Bestande, der sie in den Stand sezte, Ruhe und Ordnung innerhalb ihrer Grenzen zu handhaben, und die Land-Strassen zu sichern. (Man s. meine Geschichte der Welthaͤndel zu Anfang.) Erst gegen das Ende desselben bewirkte dies in Deutschland der Landfriede. Der Gesezlosen ohne allen Grund, den das Recht des Krieges und des Friedens darbietet, betriebenen Seeraͤuberei ward ein Ende gemacht. Dagegen war noch nicht die der Afrikanischen ungeschlachten Voͤlker entstanden. Im sechszehnten entstanden die Posten, und man konnte auf eine sichre Befoͤrderung der Briefe, wenigstens auf den Hauptwegen der Handlung, rechnen. §. 2. Dies alles waren wichtige Erleichterungen der Handlung, welche insonderheit dem Kaufmann 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. Mittel darboten, seine Geschaͤfte, wo nicht in alle Gegenden hin, doch in sehr viele, ohne persoͤnliches Mitreisen oder ohne kostbare Versendung seiner Handlungsbedienten zu verrichten. Nun konnte er Waaren mit minderer Gefahr einem Schiffer oder Fuhrmann anvertrauen. Er konnte, wenn er durch einzelne Reisen in den Handelsplaͤzen sich Bekannte erworben hatte, seine Auftraͤge an sie durch Briefe, in einer mit mehrerer Vollendung der Posteinrich- tungen sich genau bestimmender Zeit, gelangen lassen. Er konnte durch Wechsel Bezahlung empfangen und leisten, und fuͤr beides konnte eine bestimmte Frist gesezt werden, in welcher die Posten sie unfehlbar zur Stelle brachten. §. 3. So wie der Kaufmann diese Erleichterungen mehr und mehr benuzte, veraͤnderte sich die Art die Handelsgeschaͤfte zu betreiben, und es knuͤpfte sich an die eigentliche Handluug die sogenannte Com- missions-Handlung . Denn in der Taht gibt es nur Einen Handel, den im vorigen Capitel beschriebenen Eigenen Handel. Jeder im Handel gegebene Auftrag oder Commission sezt voraus, daß ein Mann, wer er auch sei und wo er auch lebe, fuͤr seine eigne Rechnung eine Handels- Cap. 2. Vom Commissions-Handel. Unternehmung vornehme, und in diesem seinen eig- nen Handel die Dienste eines andern benuze, der das fuͤr ihn tuht, was vormals der Kaufmann selbst taht, oder durch seine in bestaͤndigem Solde stehende Bediente tuhn lies. In den reinen Commissions- Geschaͤften bezahlt auch der Committent seinem Com- missionaͤr seinen Dienst, bei jedem Ausfall des Ge- schaͤftes, es sei gewinnvoll fuͤr ihn oder nicht, wie er ihn seinen Bedienten bezahlt. Ich sollte also billig von denselben, als von eigentlichen Huͤlfsgeschaͤften der Handlung, allererst in dem vierten Buche reden. Aber es heißt nun schon so lange und so allgemein ein Commissions-Handel , und so mancher Mann, der nur diesen allein treibt, hat gleich andern den Namen eines Kauf- und Handelsmannes, aber auch bei weitem die meisten verbinden denselben mit ihrem eignen Handel, daß ich also nicht der Ordnung und Methode wegen die gewiß von jedem Leser schon hier erwarteten Erlaͤuterungen so weit hinaus sezen mag. §. 4. Als der Kaufmann sich entschloß, die Ausrich- tung seiner eignen Handelsgeschaͤfte dem Einwohner eines entfernten Handelsplazes aufzutragen, konnte er den Lohn dieses Auftrages nicht etwan so mit ihm behandeln, wie mit einem Bedienten, der sein taͤg- liches Brod bei ihm ißt. Er konnte ihn nicht im O 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. Verhaͤltnis der an seine Geschaͤfte gewandten Muͤhe und Zeit ablohnen, welche er in der Ferne nicht wissen oder schaͤzen konnte. Kurz, der Lohn be- stimmte sich bald nach dem Wehrt des Gegenstandes von jedem solchen Geschaͤfte. Es versteht sich, daß er alle in dem Geschaͤfte entstandene Auslagen, alle mit einigem Grunde zu berechnende Kosten, z. B. die Aufbewahrung der Waaren in seinem eignen Spei- cher, dem Committenten anrechnen duͤrfe. §. 5. Es ist in diesem Geschaͤfte durch ein fast allgemei- nes und in Faͤllen dieser Art sonst nicht leicht Statt habendes Einverstaͤndnis dahin gekommen, daß dieser Lohn des Commissionaͤrs, welchen man die Pro- vision nennt, in dem groͤßten Teile des handelnden Europa auf zwei p. C. steht. Diese werden nicht nur auf den Wehrt der committirten Guͤter, fuͤr welchen sie eingekauft oder verkauft werden, sondern auch auf den Belauf der dabei entstehenden Kosten berechnet, welches freilich billig ist. Weil jedoch uͤberhaupt Dingen zum Handel gehoͤrt, so wird auch wol zwischen einzelnen Kaufleuten die Commission auf 1½, ja wol gar auf 1 p. C. herabgehandelt, und von solchen gerne eingewilligt, welche die grossen Commissionen eines maͤchtigen Handlungs-Hauses an sich und einem andern zu entziehen suchen. Dies Cap. 2. Vom Commissions-Handel. wird alsdann stille gehalten. Doch moͤgte ich be- haupten, daß solch ein Abhandeln zwischen soliden Kaufleuten nicht vorfalle. In Ansehung der Handlungs-Unkosten kann keine Uebereinstimmung Statt haben. Auch in solchen Umstaͤnden hat sie nicht Statt, wo die Natur der Sache auf eine solche zu leiten scheint. Z. B. das Magazinage, welches der Commissionaͤr, wie billig, berechnet, sollte sich blos nach der Groͤsse und dem Gewicht der Waare, und nach der Zeit, die sie auf dem Lager bleibt, richten. Aber in Cadix wird es zu einem halben p. C. des Wehrts angeschlagen. §. 6. Die Einkaufs-Commissionen werden ein wichti- ges Geschaͤfte in vielen grossen Manufactur-Staͤdten, wenn nicht die Manufacturisten selbst aus einer uͤbel verstandenen Gewinnsucht die Kaͤufer selbst allent- halben aufsuchen, wo sie dieselben glauben auffinden zu koͤnnen. Ich nenne sie uͤbelverstanden. Denn 1) die dazu notwendigen Reisen bestehen nicht gut mit dem Betriebe eines Manufacturisten. 2) Der unsichere Credit, zu welchem er sich bequemen muß, und die oft auch von guten Schuldnern lange verzoͤ- gerte Bezahlung, haͤlt ihn in seinem Gewerbe zuruͤck, welches gleichfoͤrmig fortgehende Auslagen und Aus- O 2 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. lohnung erfodert. Es ist ihm deswegen sehr zutraͤg- lich, wenn er zwischen sich und dem Abnehmer seiner Kunst-Producte einen Mittelmann an seinem Mit- buͤrger hat, der ihm in gesezter Zeit bezahlt, auch wenn ihm die Remesse von seinen Committenten noch fehlt. Auch dieser ist besser daran, wenn er seine Auftraͤge einem Manne giebt, der neben mehreren Manufacturisten einer Art wohnt, in ihren Werk- staͤtten die Waare aufsucht, und den Versuch, wel- chen mancher unter ihnen wagen moͤgte, den Aus- laͤnder mit schlechter Waare zu hintergehen, gleich zur Stelle niederschlaͤgt. Zwar moͤgte man denken, der Manufactur-Handel, welchem jede moͤgliche Er- sparung so noͤtig ist, bestehe besser ohne die hinzu kommenden 2 p. C. Provision. Aber Zuverlaͤssig- keit ist in jedem Handel mehr als 2 p. C. wehrt. Es bestehen also in den Britischen Manufacturplaͤzen eine grosse Menge Kaufleute durch blosse Commissio- nen. So ist es auch in vielen deutschen Plaͤzen und Gegenden, z. B. Elberfeld und Remscheid. Remscheid ist die Benennung, die man dem in Eisen-Manufacturen so geschaͤftigen Teile des Herzogtuhms Berg an der Wuͤpper oberhalb Elberfeld, vielleicht misbraͤuchlich, giebt. Denn Remscheid ist nur E ins von denen vielen Kirch- spielen dieser Gegend. In Hamburg sind die Commissionen auf gemachten Cap. 2. Vom Commissions-Handel. Zucker ein sehr wichtiges Geschaͤfte, aber gewis gleich vorteilhaft fuͤr die Fabriken und die Abnehmer, wenn gleich die Kosten dadurch vermehrt werden. §. 7. Der Commissionshandel bringt einen betraͤchtli- chen, und in so fern sicherern Gewinn, als der Eigne Handel, weil derselbe nicht von dem Aus- schlage des Geschaͤftes abhaͤngt, auf welches die Commission sich bezieht. Allein in dem Gange dieser Geschaͤfte mischen sich viele Umstaͤnde ein, die deren Gewinn sehr mindern, und eine Ursache werden, daß in jeder Commissions-Handlung auf die Laͤnge viele boͤse Schulden entstehen, und mancher redliche Commissionaͤr wol gar dabei zu Grunde geht. Nicht um den schon ausgelernten Kaufmann zu belehren, sondern um den Juͤngling und selbst den jungen Mann zu warnen, der oft mit zu vielem Muht seine Geschaͤfte antritt, will ich dies, so gut ich dazu im Stande bin, aus einander zu sezen suchen. Die Commissionen sind teils Einkaufs- teils Verkaufs-Commissionen . Die Einkaufs- Commissionen machen so, wie sie ausgerichtet werden, den Commissionaͤr zum Schuldner an dem Orte des Einkaufs. Genießt er dann gleich Credit, so entgeht ihm die in den Preis ge- 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. schlagene Zinse. Oder bedarf er desselben nicht, und bezahlt sogleich, so hat er um so viel laͤnger der Be- zahlung entgegen zu sehen, wenn nicht sein Com- mittent an einem Orte lebt, wohin er unmittelbar auf ihn oder auf den ihm angewiesenen Banker in einem Wechselplaze trassiren kann. Das ist aber mit nur so wenigen Gegenden und einzelnen Oertern in dem handelnden Europa der Fall, wie ich B. 1. Cap. 6. §. 39 ff. gezeigt habe. Es gehoͤrt also auch zu einem sichern Commissions-Handel eine starke Casse. So mancher junge Kaufmann versieht es darin. Er will seine Handlung errichten; unter- nimmt deswegen eine Reise, und, weil er den Com- missions-Handel fuͤr den sichersten haͤlt, so ist ihm ein je- des Versprechen angenehm, daß man ihm Auftraͤge ge- benwolle. (M. s. meine Abhandlung von Kauf- maͤnnischen Reisen im 2ten Bande der Hand- lungs-Bibliothek , und im 2ten Bande von Bohns wolerfahrnen Kaufmann .) Diese kommen nun, werden schnell ausgerichtet; der junge Mann wird an allen Ekken schuldig. Mit den Re- messen aber zoͤgert es, und manche bleibt gar aus. Er muß also allerlei Umschlaͤge machen, muß sich auf Wechselreuterei einlassen, die so, wie sie bekannt wird, seinen Credit niederschlaͤgt, und ihn bald noͤ- tigt mit oder ohne Insolvenz seine kaum angefangene Handlung aufzugeben. Am mißlichsten sind jezt die Cap. 2. Vom Commissions-Handel. Russischen Commissionen, welche sich zu erwerben so mancher junge Kaufmann aus allen Gegenden so weite Reisen tuht. Ich werde bald noch einige Ur- sachen davon mehr, als den mißlichen Wechselcurs, aufuͤhren. Die groͤßte Gefahr laͤuft derjenige, der bei seinen Reisen sich zur ersten Absicht sezt, andern Kaufleuten von gutem Credit ins Gehege zu gehen. Gerade ein solcher bekoͤmmt die schlechtesten Commis- sionen. ( Kaufmaͤnnische Reisen Cap. 3. §. 6.) §. 8. 2) Die Verkaufs-Commissionen geben freilich mehr Sicherheit, weil der Commissionaͤr in dem Besitz des durch deren Ausrichtung geloͤseten Geldes ist, und, was ihm zukoͤmmt, sich berechnen kann; er mag zum Vorteil oder zum Schaden des Commit- tenten verkauft haben. Aber der Anlaß zu den meisten und wichtigsten Verkaufs-Commissionen ist dieser, daß der Eigentuͤhmer solcher Waaren nicht Zeit hat, die Verschreibung von aussen her bei sich zu erwarten, sondern, sobald als moͤglich, wenigstens einen Teil seines Geldes einzuziehen sucht. Dies ist der Fall, in welchem sich die Franzoͤsischen Arma- toͤre, und uͤberhaupt die Manufacturisten, alsdann zumal befinden, wenn sie unter einer schwachen Nachfrage leiden. (B. 2. C. 4. §. 7.) Wer also deren Verkaufs-Commissionen haben will, muß sich 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. gefallen lassen, daß sie sogleich nach Absendung der Waare, oder wenn sie in Schiffe verladen wird, mit Einsendung des Connossements auf ⅔ des Wehrts trassiren. Die Folge davon ist, daß eine Handlung nicht ohne grosse Geldeskraͤfte solche Verkaufs-Com- missionen annehmen kann; aber auch eine andere gute Folge, daß sie solche fester an sich halten, und der Committent nicht so von einem Hause zum andern uͤbergehen kann, als dies bei Einkaufs-Commissio- nen so leicht geschieht. Fuͤr die bezahlte Tratte be- rechnet dann der Commissionaͤr ⅓ p. C. Zinsen auf den Monat, bis die Waare verkauft ist. Gegen die Gefahr des See-Verlustes sichert er sich durch die Assecuranz, welche er gleich nach empfangenem Con- nossement besorgt und Besizer der Polize wird. Aber bei dem allen sind Commissionen dieser Art nicht ganz ohne Gefahr des Verlustes. Ich rede nicht von solchen groben Betruͤgen, wovon die Exem- pel doch nicht ganz fehlen, da Waaren in Verkaufs- Commission eingesandt und Wechsel auf deren Wehrt gezogen werden, die Kisten und Packen aber mit Sand und Steinen gefuͤllt ankommen. Aber mit mancher solcher Commission ist die Absicht verbunden, einen Commissionaͤr in Geschaͤfte von anderer Art zu verwickeln, und insonderheit den Anfang zu einer Wechselreuterei zu machen, die dann oft aus Gefaͤl- Cap. 2. Vom Commissions-Handel. ligkeit, oder aus Furcht die grossen Commissionen eines ins Wilde handelnden Kaufmanns zu verlieren, eingegangen wird, und gewoͤhnlich ein schlechtes Ende nimmt. Doch ich will mich uͤber solche Dinge nicht verbreiten. Man sieht wol, daß es bei Commissio- nen beiderlei Art auf den Kopf, die Vorsicht und den Muht des Mannes ankoͤmmt, der sie betreibt; und der verstaͤndige Kaufmann bedarf meiner Be- lehrung nicht. Die Franzoͤsischen Verkaufs-Commissionen, so wol als die dorthin gegebenen Einkaufs-Commissio- nen, sind einer besondern Gefahr unterworfen, die aus dem Rechtsgange der Nation entsteht. Sie ist diese: Wenn ein dortiger Einwohner Guͤter versen- det und darauf Bankerot spielt, ehe er dieselben be- zahlt, das Schiff aber noch nicht unter Seegel ist, so hat der nicht bezahlte Eigner der Guͤter das Recht das Schiff anzuhalten, und, so viel Schwierigkeit auch die Sache bei einem vollgeladenen Schiffe machen mag, sie aus demselben herauszunehmen. Man nennt dies Recht le Droit de suite, oder de pour- suite. Es hat seinen voͤlligen Grund in dem alten juri- stischen Grundsatz: wo ich mein Eigentuhm finde, da nehme ich es. Aber ich moͤgte dann auch behaup- 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. ten, daß der Mann, welcher eine Tratte auf ⅔, oder, wenn er sie verschrieben hat, auf den vollen Wehrt dieser Guͤter acceptirt hat, eben so viel Recht habe, die Bezahlung zu weigern, wenn er erfaͤhrt, daß ein anderer Eigentuͤhmer seinem Recht an diese Guͤter vorgegriffen habe. So heilig dem Kaufmann seine Acceptation in jedem andern Falle sein muß, so muͤßte hier diese grosse Regel gebrochen werden duͤrfen. Ich behalte mir vor in den Zusaͤzen mehr daruͤber zu sagen. Von denen Vorteilen, welche ein handelnder Staat davon hat, wenn mehr Einkaufs- und Ver- kaufs-Commissionen zu demselben gelangen, als von ihm aus ins Ausland gegeben werden, wird in dem fuͤnften Bnch noch vieles zu sagen sein. §. 9. Ich habe bisher von denen Bedenklichkeiten gere- det, welche die Annehmung der Einkaufs- und Ver- kaufs-Commissionen hat. Aber nicht geringer sind diejenigen, welche mit der Erteilung derselben ins Ausland verbunden sind. 1) Die Einkaufs-Commissionen sezen voraus, daß man mit einem Mann zu schaffen habe, der die Sache ganz so ansieht, als waͤre sie seine eigene. Cap. 2. Vom Commissions-Handel. Diese Voraussezung sagt viel. Mit aller Achtung fuͤr den wuͤrdigen Kaufmann werde ich doch sagen duͤrfen, daß solche Menschen selten sind, denen ein fremdes Geschaͤfte so wichtig, als ihre eigene Sache, wird. Ich werde sagen duͤrfen, daß manchem, wenn er begierig die Commission des Auslaͤnders annimmt und gut ausrichtet, nicht sowol der Antrieb seines Herzens, als der Gedanke dazu treibe, daß seine Geschaͤfte nicht gut fortgehen werden, wenn er nicht den Ruhm eines ehrlichen Commissionaͤrs behauptet. Und das ist denn auch wahr, daß kein Kaufmann in Commissions-Geschaͤften es hoch bringe, dessen Ruhm der Ehrlichkeit durch oͤftere Vorfaͤlle geschwaͤcht wird, die demselben widersprechen. Auch das bleibt wahr, daß ein solcher Mann, wenn er sieht, er sei an einen chicanirenden Committenten gerahten, wol tuht, wenn er dessen Chicane etwas aufopfert, dann aber auch mit einem solchen Mann alle Geschaͤfte aufgiebt, um seinen guten Ruhm zu behaupten, und sich nicht etwa nachsagen zu lassen, sein eignes Gewissen habe ihn gedrungen, solch ein Opfer zu machen. Dies halte ich fuͤr eine wichtige Regel der Klugheit. Denn der wirklich chicanirende Committent bleibt ohnehin nicht lange, und solche Leute sind gewohnt, ihre Commissionen bald hie bald dort hinzugeben, um, was sie von Rechts wegen dem Commissionaͤr goͤnnen muͤssen, ihm durch Chicanen zu entziehn. Dies ge- 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. lingt ihnen auch, und sie koͤnnen reiche Leute dabei werden. Denn die handelnde Welt ist gros genug, um immer andere und andere zu finden, die ihre Commissionen gern annehmen. Sie haben auch daher weniger Gefahr fuͤr ihren guten Ruhm dabei, als jeder einzelne Mann, der von den Auftraͤgen vieler leben will. §. 10. Gute Kenntnis der Waare, des Gegenstandes der Einkaufs-Commissionen, ist eine wichtige Vor- aussezung des Committenten. Sie hat zwar min- dere Nohtwendigkeit an Orten, wo man gute Waa- renkenner unter den Maklern hat. Denn dafuͤr werden den Committenten ⅚ p. C. als Courtagie an- gerechnet. Aber nicht jeder Handelsplaz hat Waaren- Makler. (M. s. oben B. 2. C. 1 §. 15.) In sol- chen Plaͤzen gewinnen dann Maͤnner, welche die Waaren gut kennen, gar sehr die Oberhand uͤber jeden andern, der sie nicht kennt. Ueberhaupt aber mag der junge Kaufmann sich dies gesagt sein lassen: will er einen Commissions-Handel ins Grosse und mit Sicherheit treiben, so muß er so wenig es aufgeben in der Waarenkenntnis weiter zu kommen, so lange er lebt, als wenn sein Plaz gar keine Makler haͤtte, und als wenn er mit allen moͤglichen in der Hand- lung vorkommenden Waaren zu handeln vorhaͤtte. Cap. 2. Vom Commissions-Handel. §. 11. Die Erteilung von Verkaufs-Commissionen hat freilich keine Gefahr fuͤr den Mann, welcher sie er- teilt, daß er seinen guten Ruhm dabei zu Wage sezte. Hat er seine eingesandte Waare nicht gekannt, hat er sie fuͤr besser ausgegeben, als sie wirklich ist, so kann ihm doch nicht nachgesagt werden, er habe dadurch betruͤgen wollen. Den jeder Versuch dazu ist vergebens, wenn der Commissionaͤr die Waare besser, als er, kennt. Aber in Ansehung der von seinem Auftrage ge- hoften Vorteile haͤngt er gar sehr von der Rechtschaf- fenheit seines Commissionaͤrs ab. Er wird demsel- ben zwar den Preis sezen, zu welchem er seine Waare verkauft zu sehen wuͤnscht. Aber es haͤngt doch von einer jeden schlechten Conjunctur ab, ob er diesen Preis erlangen werde. Und ob er von einer guten Conjunctur den ganzen Nuzen ziehen werde, das haͤngt nur gar zu sehr von der Rechtschaffenheit seines Commissionaͤrs ab. Es sei ferne von mir, Bedenk- lichkeiten gegen solche Maͤnner im Allgemeinen zu erheben. Denn wie waͤre es moͤglich, mit Gewinn in die Ferne zu handeln, wenn viele Commissionaͤre nicht den Vorteil einer guten Conjunctur ihren Com- mittenten zu Nuzen kommen liessen? Aber wie, wenn beim Entstehen der Conjunctur der Commissionaͤr die 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. in Haͤnden habende Waare zu seinem Eigentuhm macht, dem Committenten Verkaufs-Rechnung ein- sendet, die bis an dessen vorgeschriebenen Preis und zum Schein noch etwas daruͤber geht, dann aber den uͤbrigen Vorteil der Conjunctur fuͤr sich nimmt? Sollten Beispiele dieser Art wol so ganz und gar fehlen, da es ein Committent darauf gewagt haͤtte, zumal da der Beweis davon hintennach so schwer zu fuͤhren ist? §. 12. Am bedenklichsten wuͤrde bei den Verkaufs-Com- missionen der Credit sein, ohne welchen kein Ver- kauf leicht Statt haben kann. Wollte der Commit- tent seinem Commissionaͤr vorschreiben, nicht anders als fuͤr baar Geld zu verkaufen, so wuͤrde der Ver- kauf seiner Guͤter sich ins unbestimmbare verziehen, und er so viel mehr in den Zinsen seines Capitals verlieren. Es ist also die natuͤrliche Folge davon, daß der Commissionaͤr die Gewaͤhrleistung fuͤr diesen Credit uͤbernimmt, oder, wie der Ausdruk ist, del Credere steht. Es ist aber auch eben so natuͤrlich, daß er seinem Committenten dafuͤr etwas neben der Provision berechne. Denn jeder Kaufmann weiß, wie viel der von ihm selbst in seiner eignen Hand- lung mit aller moͤglichen Vorsicht gegebne Credit ihm Cap. 2. Vom Commissions-Handel. koste. Wie koͤnnte er denn diese Gewaͤhrleistung fuͤr einen andern unentgeltlich uͤbernehmen? Aber die Vergeltung dafuͤr kann keineswegs so, wie die Provision, in der handelnden Welt sich auf eine gewisse Gleichheit stellen. Denn die Gefahr dieses Credits ist beinahe eben so verschiedentlich zu schaͤzen, als die See-Gefahr. Die Credit-Geseze und Falliten-Ordnungen weichen in den handelnden Staaten gar sehr von einander ab. Eben so groß sind die Abweichungen in dem rechtlichen Verfahren, und eben so mannigfaltig die Wege, durch welche ein boͤser Schuldner den Gesezen und den Gerichten sich entziehen kann. Aber auch der Gang der Hand- lung an jedem Plaze macht diesen Credit, fuͤr wel- chen der Commissionaͤr dem Committenten insbe- sondre einsteht, mehr oder minder gefaͤhrlich. So bedenklich der Credit ist, den der Hamburgische Kauf- mann in seiner eignen Handlung geben muß, so wird er doch minder bedenklich in dem Verkauf der Com- missions-Guͤter, welche er nur seinen Mitbuͤrgern, es sei zum Behuf deren Eignen Handels, oder der an sie eingegangenen Einkaufs-Commissionen, verkauft. Versendet er einen Teil dieser Guͤter an seine Correspondenten oder auf an ihn gelangte Ein- kaufs-Commissionen, so geht dieser Credit ihn ins- besondre an, so wie er auch den daraus ihm entste- 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. henden Gewinn ganz fuͤr sich zieht. In solchen Marktplaͤzen kann also der Kaufmann fuͤr den moͤg- lich geringsten Preis del Credere stehen; und in der Taht berechnet der Hamburgische Commissionaͤr das- selbe in den meisten Faͤllen nur zu Einem p. C. Bei- laͤufig werde ich anmerken duͤrfen, daß dies ein wich- tiger Vorteil fuͤr die Handlung uͤberhaupt ist, welchen nur die grossen Marktplaͤze derselben gewaͤhren. §. 13. Denn in den Stapelstaͤdten steht es ganz anders mit dem Credit, fuͤr welchen der Commissionaͤr ein- stehen soll. Er kann in dem Verkauf der Guͤter seines Committenten sich keinesweges auf seine Mit- einwohner einschraͤnken, sondern muß ins Land hinein verkaufen, muß dem zur Stapelstadt selbst zum Einkauf kommenden inlaͤndischen Kaufmann oder Kraͤmer langen Credit geben. Er uͤbernimmt also, wenn er del Credere steht, die ganze Gefahr, die ein Kaufmann in seinem eigenen Handel zu stehen hat, wenn er von der Stapelstadt aus in naͤhere oder fernere Gegenden des Landes seine Waare auf Credit verkaufen muß. Eine Gefahr, welche den Umstaͤnden nach nicht fuͤr 2 und mehr p. C. zu asse- curiren sein moͤgte, ja wol gar unbestimmbar wird! Diese Gefahr kann man als noch groͤsser werdend an- sehen, wenn die Waaren von der Stapelstadt aus Cap. 2. Vom Commissions-Handel. uͤber See in entfernte Colonien gehen. Doch moͤgte ich sie nicht in allen Faͤllen fuͤr groͤsser halten, weil der Kaufmann in den Ausfuhr-Haͤven des Mutter- Landes mit dem Colonisten in einer zuverlaͤssigern Verbindung ist, ihn wegen dessen Retour-Waaren mehr in Haͤnden hat, vielleicht auch mehr Ehrlichkeit in diesem Handel sich erhaͤlt (denn wenigstens ehemals war es so), als in dem Handel zwischen andern Sta- pelstaͤdten und den inlaͤndischen Kaufleuten, die noch dazu oft eines fremden Gebiets sind. Aus diesen Ursachen wird das del Credere in Cadix und Lissabon mit 2 p. C. neben der Provision bezahlt. In Petersburg befaßt der Commissionaͤr sich gar nicht oder hoͤchst ungern damit. Mir ist be- kannt, daß einem Petersburgischen Hause vergebens 3 p. C. geboten wurden, wenn es del Credere stehen wollte. Wer also auf Rusland einen Verkauf- Handel treiben will, muß seine Guͤter weit mißli- chern Schicksalen uͤberlassen, als wenn er sie von Hause aus an entfernte Correspondenten verkauft. Fast alles wird von Petersburg aus auf langen Credit ins Land hinein verkauft. Die daruͤber genommene Abrede wird nicht immer treulich gehalten, und von dem besten Kaͤufer wird auf den Curs gelauert, ehe er remittirt. Doch ich werde in den Zusaͤzen noch mehr von den Schwierigkeiten der Russischen Hand- lung beifuͤgen. P 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. §. 14. Man kann leicht denken, wie sehr in solchen Handelsplaͤzen von dem Commissionaͤr der Vorwand benuzt werden koͤnne, es sei noch kein Geld einge- laufen, um die Remesse zu verzoͤgern. Ich sage, er koͤnne benuzt werden; nicht, daß er wirklich von allen, oder nur von den meisten, weiter benuzt werde, als Wahrheit dabei zum Grunde liegt. Der- gleichen Klagen hoͤrt man auf Seiten der Commit- tenten sehr oft, auch wol manchmal ohne Grund. Denn der beste Commissionaͤr ist doch nicht gehalten fruͤher zu remittiren, als er selbst Geld in Haͤnden hat. Aber eben daraus entsteht fuͤr einen rechtschaff- nen Kauffmann Ein Mittel mehr, sich in einen guten Ruf zu sezen, der seine Commissionsgeschaͤfte vermehrt, wenn er seinen Committenten die Bezah- lung fruͤher, als sie es bei andern gewohnt sind, zu Haͤnden bringt, indem er seine Commissions-Waaren nur an Kaͤufer uͤberlaͤßt, welche er so gut auswaͤhlt, als er es selbst fuͤr sich tuhn wuͤrde, und, wenn sie bedenklich werden, durch alle moͤgliche Wege die Be- zahlung von ihnen herauszubringen sucht. Dies ist ein Verdienst, welches der Kaufmann in grossen Marktplaͤzen in gleichem Maasse zu machen nicht An- laß hat, wo die Verkaufs- mit den Einkaufs-Commis- sionen zusammentreffen. Drittes Capitel . Von dem Transito- und Speditions- Handel . §. 1. W enn der Commissions-Handel nicht eigentlich den Nahmen eines Handels verdient (M. s. §. 3. des vorigen Capitels) so koͤmmt derselbe der Spedition vollends auf keine Weise zu. Denn der Speditoͤr ist auch nicht fuͤr eine kleine Weile Eigner oder Be- sizer derer Guͤter, die durch seine Haͤnde gehen, welches doch der Commissionaͤr, in vielen Faͤllen we- nigstens, wird. §. 2. Transit-Handel bedeutet der Ableitung des Worts nach den durch ein Land blos durchgehenden Handel, an welchem dieses keinen andern Anteil nimmt, als daß es seine Landstrassen demselben oͤfnet und des Verdienstes genießt, welcher sich laͤngst diesen Strassen verbreitet. Er sezt also den Eigen-Handel anderer Nationen voraus, ist selbst kein Handel, sondern nur eine Benennung des Eigen-Handels in der erwaͤhnten Beziehung. P 2 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. Als einen solchen kannten ihn alle alte Voͤlker, welche Cultur genug hatten, und deren Sitten sanft genug waren, daß sie dem mit seinen Waaren rei- senden Kaufmann keine Hindernis in den Weg legten, sondern ihm fuͤr seine Person und Guͤter hinlaͤngliche Sicherheit goͤnnten. Keine neidische Handlungs- Politik stoͤrte denselben und suchte ihn in einen an- dern Weg zu bringen, oder mit Zwang ihn in eine Eigne Handlung des Staats, fuͤr welchen sie strebte, zu veraͤndern. In den mittlern Zeiten blieb es noch damit in diesem Wege in dem groͤßten Teil des Menschenge- schlechts, wo nur einige Cultur war. Die ihrem Gewinn nachgehenden Kaufleute derer Voͤlker, welche in der Handlung die taͤhtigsten waren, suchten und fanden ihren Weg, in den groͤßten Entfernungen, durch Gegenden, die jezt fuͤr die Handlung undurch- dringlich sein wuͤrden, wenn man ihrer noch be- duͤrfte. So hatte z. B. die Indische Handlung eine Hauptstrasse den Ganges herauf bis in die Fluͤsse, welche in der Nachbarschaft des Caspischen Meers entspringen, so weit diese fahrbar waren, dann uͤber das Caspische Meer und von diesem zum Schwarzen Meere. Eine zweite ging von dem Persischen Meer- busen ab in ungefaͤhr eben dem Wege, welchen jezt die Caravanen, vielleicht mit minderer Sicherheit, Cap. 3. Vom Transito-Handel. als damals, nehmen. Eine dritte ging durch Egyp- ten in das mittellaͤndische Meer. Von der Indi- schen Handlung in dem ersten Wege zog sich ein Teil durch das damals minder verwilderte Rußland, als es spaͤterhin wieder ward, zur Ostsee. Insonder- heit aber ging die Handlung in einer ungeheuren Landreise von dem Schwarzen Meere ab auf das nord- liche China, die jedoch den von ihr erzaͤhlten Umstaͤn- den nach eben so sicher gewesen zu sein scheint, als ir- gend eine Reise jezt durch Europa sein mag. §. 3. In diesem Handel mittlerer Zeit bedurfte der mit seinen Waaren ziehende Kaufmann der Bewohner derer Staͤdte, durch welche er zog, zwar nicht in solchen Diensten, deren seine persoͤnliche Gegenwart ihn uͤberhob, sondern in solchen Huͤlfsleistungen, deren ein jeder Reisender fuͤr sich und das mit sich gefuͤhrte schwere Gepaͤcke bedarf. Indessen mag sich doch mancher Auftrag daran gefuͤgt haben, der sich einer jezt sogenannten Spedition aͤhnlichte, und dessen Bezahlung, mit dem uͤbrigen zusammengenommen, diese Staͤdte gros und reich machte. Davon zeugen uns noch die Ruinen von Palmyra, einer Stadt mitten in den sandigten Wuͤsten der Levante, deren Handel ihrer Lage nach doch wol wenig mehr, als ein Transithandel, sein konnte. In dem Landstrich 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. zwischen dem Schwarzen und dem Caspischen Meere, jenseits des leztern in der Bucharei und so weiter hin, bluͤheten viele Staͤdte auf, von deren vielen selbst der Nahme sich verlohren hat, oder die wir, wie z. B. das ehemals so grosse Samarkand, kaum noch kennen. §. 4. In Deutschland aber war es, eben in diesen Zeiten, schon ganz ein anders. Kaum hoben sich in unsere Gegenden Handlung und Gewerbe empor, als die Einwohner von deren Staͤdten dem Transithan- del Fesseln anlegten, welche dessen Gang aͤusserst er- schwerten. Das mindeste, was sie an sich zu halten suchten, war der Gewinn von der Verfuͤhrung der durchgehenden Waaren. Sie erbaten sich von den schwachen Regenten Deutschlands und erlangten sehr leicht die Stapel-Gerechtigkeit des ersten Grades, nemlich das Recht, daß alle zu ihnen gelangende Waaren bei ihnen ausgeladen und durch ihre Buͤrger zu Lande oder zu Wasser weiter verfuͤhrt werden mußten. Die Gierigkeit anderer begehrte und er- langte noch mehr, nemlich das Recht, daß alle zu ihnen gelangende Guͤter bei ihnen ausgeladen und mehrere Tage durch zum Verkauf ausgestellt werden mußten, und nur dann weiter gehen durften, wenn sich in der Stadt kein Kaͤufer dazu anbot. Durch Cap. 3. Vom Transito-Handel. solche Stapelgerechtigkeiten wurden die besten Fluͤsse Deutschlands gesperrt; aber auch manche mitten im Lande belegene Stadt begehrte und gewann solche Rechte, wenn sie eine Zeitlang erfahren hatte, daß die Handlung ihren Weg durch sie nahm, und nun zu glauben anfing, sie koͤnne keinen andern nehmen. Von den Erschwerungen der Handlung durch die Zoͤlle, mit deren einer so grossen Menge die Deut- schen Fluͤsse belegt wurden, rede ich hier nicht. Denn deren Absicht war nicht sowol, die Transit Handlung in ihrem Gange aufzuhalten, wie dies durch die Sta- pelgerechtigkeit geschah, als sie den damals Geldlo- sen Fuͤrsten so eintraͤglich zu machen, als moͤglich. In den dem Hanseatischen Bunde verwandten Staͤd- ten war der Eigenhandel das Haupt-Augenmerk. Diesen suchten sie durch wirklich oder vorgeblich er- langte Gerechtsame oder durch eigenmaͤchtige Verfuͤ- gungen zu erzwingen. Andere suchten den Transit- Handel gewaltsam durch Anmassungen an sich zu halten, die selbst bei dem jezigen so allgemein be- liebt gewordnen Handlungszwange Beispiellos sind. Suchte doch die an einem kleinen Fluß abwaͤrts von der Elbe belegene Stadt Luͤneburg noch in dem 16ten Jahr- hunderte sich in das Recht zu sezen, daß keine Guͤter von Hamburg ab die Elbe hinauf verfuͤhrt werden duͤrften, sondern alle durch ihr Fluͤßchen zu ihr ge- 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. schifft, und dann durch die Landfracht von ihren Buͤr- gern weiter befoͤrdert werden sollten. Diese seltsame Anmassung einer Landstadt ler- nen wir aus Krauts Geschichte der Luͤne- burgischen Schaalfahrt in dem ersten Stuͤck der Annalen der Br. Luͤneh. Chur- lande . S. 67. Der selige Kraut trug also kein Bedenken, von seiner Vaterstadt, welcher er als Proto- Syndicus diente, eine so gehaͤssig scheinende Sache ans Licht zu bringen. Aber was kann uns jezt hindern zu gestehen, daß die Handlungs- Politik der ehemals Hanseatischen Staͤdte, so wie die des ganzen Bundes, den hoͤchsten Eigen- nuz zum Gegenstand gehabt habe, daß sie, wo sie nur konnte, einen Handlungszwang geuͤbt habe, dem derjenige nicht allerdings gleicht, zu welchem die neuere Handlungspolitik der Fuͤrsten sich so rasch entschließt? Nur ein Tohr wird sagen, an den Nachkommen der Hanseaten der Vorzeit werde dadurch eine billige Vergeltung geuͤbt. So schwache Gruͤnde muͤssen nicht in der Handlungspolitik entscheiden. Denn die Frage koͤmmt blos darauf an: ist Handlungs- zwang uͤberhaupt oder in gewissen Faͤllen fuͤrs Ganze, oder insbesondere fuͤr das Volk vorteil- haft, dessen Handlung man dadurch aufzuhelfen sucht? Und diese Frage bejahe ich in manchen Faͤllen mit eben der Freimuͤtigkeit, welche ich haben wuͤrde, wenn ich selbst unter einem den Handlnngszwang liebenden Fuͤrsten lebte. Cap. 3. Vom Transito-Handel. §. 5. Schon dieses Bestreben der Staͤdte, den Durch- zug der Waaren an sich zu halten, deutet auf die grossen Vorteile, welche sie davon erwarteten. Sie bestellten auch zu dessen Befoͤrderung und Sicherung viele Officianten, welche diese Staͤdte noch jezt unter verschiedenen Nahmen und zum Teil unter solchen Gerechtsamen beibehalten, welche die Unkosten des Transit-Handels ungebuͤhrlich vermehren. Aber die Vorteile davon haben sich sehr vermehrt, seitdem fuͤr die Handlung uͤberhaupt die oben Cap. 2. §. 1. angegebenen Erleichterungen entstanden sind. Seit dieser Zeit wendet der nicht mehr mit seinen Waaren reisende Kaufmann dem Einwohner derer Staͤdte, durch welche er sie versendet, vieles Geld, das er sonst selbst verdiente, fuͤr die in der weiteren Versendung seiner Guͤter angewandte Be- muͤhung zu. Dieser Bemuͤhung giebt man die Be- nennung der Spedition . Durch eine, so viel ich weiß, allgemeine Uebereinkunft hat sich der Lohn derselben auf ⅓ p. C. von dem Wehrt der durch den Speditoͤr befoͤrderten Guͤter gestellt. Hierin scheint zwar etwas der Natur der Sache nicht gemaͤsses zu sein. Denn eine kostbare Waare von wenigem Ge- wigt macht dem Speditoͤr nicht so viele Muͤhe, die mit deren Wehrt so in Verhaͤltnis stuͤnde, als bei 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. einer schwer wiegendem minder kostbaren vorfaͤllt. Aber dagegen ist es natuͤrlich, daß ein sorgfaͤltiger Speditoͤr fuͤr die kostbare Waare, zumal wenn sie einer Beschaͤdigung faͤhig ist, mehr Sorgfalt anwen- den muͤsse, auch um sie voͤllig sicheren Schiffern und Fuhrleuten anzuvertrauen. Zwar bekoͤmmt derselbe nur selten die Waare zu sehen, welche er zu befoͤrdern hat, und also koͤnnte ihm deren Wehrt verholen werden. Aber er muß denselben dem Fuhrmann oder Schiffer aufgeben, um die unterwegs vorfallende Zoͤlle demselben gemaͤß zu bezahlen. Oder er wird ihm dadurch bekannt, daß er die von dem Absendungs- oder dem naͤchsten Speditions-Ort her bezahlten Zoͤlle, nebst der Fracht dem, der sie ihm bringt, bezahlt. §. 6. Diese bis zu dem Ort der Spedition und an dem Orte selbst vorfallenden Kosten legt der Speditoͤr aus, und berechnet sie. Ich mag nicht gerade zu sagen, daß eben in dieser Berechnung der Speditoͤr seinen Haupt-Vorteil finde. Aber so etwas mag doch wol wahr sein. Denn unser einer, der nicht mit der Handlung zu tuhn hat, hoͤrt doch so oft Klagen der Kaufleute uͤber das Schneiden der Speditoͤre in ihren Rechnungen, hoͤrt, daß sie so oft deswegen Cap. 3. Vom Transito-Handel. ihren Speditoͤr aͤndern, erfaͤhrt auch wol, daß aus- waͤrtige Kaufleute ihre hiesigen Commissionaͤre an- weisen, ihre Waaren nicht auf gewisse Oerter zu senden, wenn eine Wahl derselben Statt hat, weil die Speditoͤre daselbst so unbillig sind. Man hat mir auch sagen wollen, daß manchmal ein solcher Mann, um die Speditionen von einem grossen Handlungshause an sich zu halten, sich bequeme ¼ ja gar nur ⅙ p. C. dafuͤr zu berechnen. Sollte dies wahr sein, so waͤre doch eine solche Nachgiebigkeit zu weit getrieben, wenn nicht der Speditoͤr noch sonst etwas dabei zu verdienen wuͤßte. Insonderheit mag ich das nicht fuͤr ganz zuver- laͤssig ausgeben, daß Speditoͤre in solchen Staͤdten sich am besten stehen, welche vor Alters den Tran- sithandel mit ungebuͤhrlichen Zoͤllen belegt haben, und noch den alten Tarif behalten, ungeachtet ihr Wol- stand auf dem Transithandel beruhet, deren Obrigkeit aber ihren Buͤrgern durch die Finger sieht, und die von ihnen spedirten Waaren zu einem viel geringer von ihnen angegebenen Wehrt gehen laͤßt. Es kann sein, daß sie diesen Vorteil ihren Committen- ten, wo nicht ganz, doch zum Teil, zu gute kommen lassen. Ja man hat mir sogar sagen wollen, daß man mit den Speditoͤren solcher Staͤdte behandeln koͤnne, daß sie den Transitzoll nur zur Haͤlfte be- 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. rechnen. Aber ich bin nicht der Mann, der davon aus eigner Erfahrung sprechen koͤnnte. So viel ist indessen gewiß, daß ein Kaufmann, der eine grosse Propre-Handlung treibt, sehr wol daran tuht, wenn er durch mehrere Reisen sich mit denen Strassen bekannt macht, auf welchen er seine Waa- ren versenden muß. Seine Reise wird sich ihm sehr gut bezahlt machen, wenn er sich von allen Dingen, die in der Rechnung seiner Speditoͤre vorkommen, zur Stelle unterrichtet. Doch wird er einen fast gleichen Vorteil, in Ansehung seiner durch Einkaufs- Commission an ihn gelangenden Guͤter, haben. Denn sein Commissionaͤr dient ihm als Speditoͤr, fuͤr wenigstens den Weg vom Einkaufs- dis zum ersten Speditions-Plaze. Doch muß ich, wenn ich dem jungen Kaufmann diesen Raht gebe, ihn er- innern, daß er nicht an Kleinigkeiten haͤnge, son- dern nur wichtigeren Dingen, insonderheit den Zoͤllen, nachforsche. §. 7. Sehr natuͤrlich wird die Spedition ein Hauptge- schaͤfte inlaͤndischer Staͤdte, auch ohne eine ihnen er- teilte Stapelgerechtigkeit, wenn deren Lage so be- schaffen ist, daß die Flußfahrt daselbst mit der Land- fracht wechselt, oder die inlaͤndischen Fuhrleute den Cap. 3. Vom Transito-Handel. Plaz zum gewoͤhnlichen Ziel derer Reisen machen, uͤber welches hinaus sie keine Frachten annehmen. Dadurch allein wird eine Stadt noch nicht zur Han- delsstadt, welcher eine der drei oben angegebenen Be- nennungen zukaͤme. Man moͤgte eine solche Stadt einen Ablager-Plaz benennen. Ist aber die- selbe schon ohnehin eine Handelsstadt, es sei eine Niederlage, eine Stapelstadt oder gar ein Marktplaz, so knuͤpft sich auch natuͤrlich die Spedition an deren uͤbrige Geschaͤfte, falls nicht deren Buͤrger sie von sich abhalten, oder altvaͤterische Statuten ihr entge- gen stehen. Das ist nun wirklich mit vielen Staͤdten der Fall. Wo man an den eignen Handel von Alters her gewohnt ist, da glaͤnzen freilich einzelne Fami- lien im Reichtuhm, die denselben an sich gezogen haben, durch ihre Geldeskraͤfte den Handel mit den Nachbaren zu zwingen und deren Vorteile klein zu erhalten verstehen. Diesen scheint eine jede Veraͤn- derung in dem Betriebe der Handlung Verlust, und ist es freilich auch fuͤr sie. Dem geringen und dem Mittelmann ist es nicht nur gleichgeltend, ob sein Verdienst aus dem Eignen, dem Commissions- oder dem Transit-Handel entstehe; sondern sein Gewinn, und mit demselben die Bevoͤlkerung der Stadt, mehrt sich durch lezteren am schnellsten. Ich werde noch mehr davon in dem fuͤnften Buche zu sagen haben. 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. Indessen haben viele Staͤdte ihren alten Anmas- sungen so sehr entsagt, daß der Transit-Handel nicht nur erlaubt, sondern so gar beguͤnstigt wird. Die Stadt, in welcher ich lebe, giebt ein vorzuͤgliches Beispiel davon. Auf der andern Seite hat der in- laͤndische Kaufmann die vielen Wege der Handlung besser kennen gelernt. Er versucht es daher wenig- stens auf allen, ob er seine Vorteile mehren koͤnne, und haͤlt sich allererst dann, wann der Ausgang seiner Erwartung nicht entspricht, in seinem Eignen Handel wieder an den grossen Marktplaz. §. 8. Diesem aber entsteht eine Gefahr des Verlustes aus den Speditionen, welche die blossen Ablager- Plaͤze nicht kennen. Wenn, wie natuͤrlich, ein solcher Marktplaz auch ein grosser Wechselplaz ist, und dessen Einwohner, die sich zu der blossen Spedi- tion willig finden lassen, Kraͤfte haben, die der blosse Speditoͤr in jenen Staͤdten selten hat, so sucht der fremde Kaufmann fuͤr seinen Transit-Handel auch gerne bei diesen Credit, und laͤßt auf sie den Wehrt der aus der Ferne verschriebenen Waaren trassiren. Das ist in der Taht zu viel Gefaͤlligkeit gegen den Fremden, der den Markplaz nur zum Behuf seines Transit-Handels braucht, die dessen Buͤrger nicht fuͤr ihn haben, wenigstens nicht Wechsel fuͤr ihn accep- Cap. 3. Vom Transito-Handel. tiren sollten, bevor sie ihre Bedekkung sehen. Denn die Gefahr, die sie fuͤr ⅓ p. C. Wechsel-Provision laufen, ist nicht klein, weil unter den einlaͤndischen Kaufleuten gerade diejenigen die unsichersten sind, die am meisten unternehmen und es auf allen Wegen versuchen wollen. Mir sind manche Beispiele be- kannt, da Kaufleute fuͤr ein bischen Speditions- Gebuͤhr und Provision schwer gebuͤsset haben. Viertes Capitel . Von der Gesellschafts-Handlung unter Privat-Personen . §. 1. E s ist nichts gewoͤhnlicher, als eine Vereinigung zweier oder mehrerer Personen, zur Betreibung ihrer Handlungs-Geschaͤfte; aber auch eben so ge- woͤhnlich ist es, dieselben durch Unfaͤlle oder Mis- helligkeit getrennt zu sehen. Daß eine solche Ver- bindung ihre gute Seite habe, ist nicht zu bezwei- feln, da so manche Handlungs-Societaͤt zwischen Pri- vatpersonen viele Jahre durch mit einem fuͤr jeden 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. Teil gluͤklichen Erfolg besteht. Da aber Beispiele der Art minder haͤufig als die von dem Gegenteile sind, so muß die Sache auch ihre boͤse Seite haben, welche darzustellen der beste Weg sein wird, wenn ich die Veranlassungen nach der Reihe beurteile, unter welchen gewoͤhnlich Handlungs-Societaͤten errichtet werden. §. 2. Die erste und natuͤrlichste dieser Veranlassungen ist, wenn die Geschaͤfte einer Handlung wirklich von der Art sind, daß sie nicht von Einem Mann be- stritten werden koͤnnen. Z. B. Eine Handlung erfo- dert oͤftere Abwesenheit desjenigen, der sie fuͤhrt, bei vielen zu Hause lebhaft fortgehenden Geschaͤften. Ich sezze die Frage beiseite, ob, die Geschaͤfte, zu deren Betreibung diese Reisen nohtwendig sind, nicht eben so gut von treuen und verstaͤndigen Bedienten ausge- richtet werden koͤnne? Doch werden meine Leser fol- gendende Bemerkungen gegruͤndet finden: 1) Mancher Mann nimmt dies zu geschwind an, und beurteilt seine Geschaͤfte selbst nicht gehoͤrig, glaubt nicht durch Bediente ausrichten zu koͤnnen, was doch durch sie besser geschehen kann, oder trauet sich selbst nicht zu sie so aussuchen, so leiten und ihrer Treue sich so versichern zu koͤnnen, daß seine Cap. 4. Von Gesellschafts-Handlung. Sachen sicher gehen. Es giebt Ein Mittel, die Treue eines reisenden Bedienten zu binden, nemlich wenn man ihm einen maͤssigen Anteil an dem Gewinn einraͤumt, der aus seinen Reisen entsteht. Sagt man, dann werde der Bediente zu kostbar, so ant- worte ich: aber noch kostbarer wird der Compagnon. Von jenem kann man sich los machen, wenn man in dessen Wahl gefehlt hat; von diesem nicht so leicht, und selten ohne Rechtshaͤndel. 2) Sehr oft truͤgen sich zwei in dieser Absicht vereinte Compagnons in der Einteilung ihrer Ge- schaͤfte. Derjenige, der das Reisen auf sich nimmt, bliebe vielleicht besser auf dem Comtoir, oder umge- gekehrt. Mir sind mehrere Beispiele bekannt, da der verstaͤndigere Compagnon reiste und sein Genosse unterdessen zu Hause alles verdarb. Jener fand bei seiner Ruͤkkunft alles zum Bankerott bereit. Ich erinnere mich insonderheit zweier Vorfaͤlle, da die kaum angefangene Societaͤt, sogleich bei der Ruͤk- kunft des einen Compagnons von der ersten Reise, aufgehoben werden mußte. 3) Mancher zu Reisen gewaͤhlte Compagnon glaubt dann auch immer reisen zu muͤssen, und liegt bestaͤndig auf der Landstrasse. Seinen Bedienten laͤßt der Principal reisen, wenns noͤtig ist. Jenen Q 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. aber kann er nicht allerdings zwingen. So vermeh- ren sich die Unkosten der Handlung ungebuͤhrlich, und schwaͤchen ein Haus, daß es bald zu Grunde geht. §. 3. Die zweite Veranlassung ist der gar zu grosse Um- fang und die Schwierigkeit der Geschaͤfte. Ich muß gestehen, daß ich dieser in den meisten Faͤllen, wo sie zum Vorwande dient, am wenigsten einraͤume. Es giebt der Menschen gar viele, die ein ihre Kraͤfte uͤbersteigenden Uebermaas der Geschaͤfte zu fuͤhlen glauben, das sie nimmer fuͤhlen wuͤrden, wenn sie Geist der Ordnung haͤtten, nebst der Faͤhigkeit die Beschaͤftigungen derjenigen, welche ihnen dienen, gehoͤrig zu leiten und in Ordnung zu halten. Mit aller Achtung, welche ich fuͤr den Kopf und die Faͤ- higkeit eines grossen Kaufmanns hege, mit der groͤß- ten Meinung von dem Umfang seiner Geschaͤfte, glaube ich doch annehmen zu duͤrfen, daß sie mit den Geschaͤften des Regenten eines nur maͤssigen Staats nicht in Vergleichung kommen. Zwar giebt es mehrere unter diesen, denen es am Geist der Ord- nung fehlt, und denen selbst ihre Regimentsgeschaͤfte Langeweile machen. Dann nehmen sie zwar keine Regierungs-Compagnons an. Aber ihre Minister, und allenfalls ihre Maͤtressen dazu, werden mehr als dies, werden Ober-Regenten. Aber wie man- Cap. 4. Von Gesellschafts-Handlung. chen Fuͤrsten zeigt aus die Geschichte, wie manchen stellt uns selbst unser Zeitalter dar, dem die Regie- rungsgeschaͤfte nie zu groß werden, weil er Geist der Ordnung hat, und seine Diener auszuwaͤhlen und fortdauernd zu beobachten versteht. Es ist anmerklich, daß, wenn die Handlungs-Geschichte uns grosse Kauf- leute nennt, z. B. einen Gresham, Bernard, dies fast alle einzelne Namen sind. Die Medicis erwarben ihre fuͤrstlichen Reichtuͤhmer mit Bedienten, nicht mit Compagnons. Ich lasse gerne Ausnahmen gelten, und koͤnnte manche noch lebende Maͤnner ohne Schmeichelei nennen, welche jedermann als grosse Handelsleute gel- ten laͤßt, die jedoch in Societaͤt handeln. Aber das ist doch natuͤrlich, daß solche Beispiele sich vorzuͤglich unter Maͤnnern finden, deren Verstand und Fleis ihnen nie den Gedanken entstehn lies, daß ihre Ge- schaͤfte fuͤr sie allein zu groß waͤren, niemals aber unter solchen, welche diesem Gedanken zu schnell Raum geben. §. 4. Die dritte Veranlassung ist, wenn eine Person glaubt, eine Handlung errichten oder wenigstens fortsezen zu muͤssen, welche zu deren Geschaͤften sich unfaͤhig erkennt, oder nicht die Lust hat sich dazu faͤhig zu machen. Q 2 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. Dies ist der so gewoͤhnliche Fall fuͤr die Erben einer Handlung, sowol Witwen als Soͤhne eines verstorbenen Handelsmanns, aber auch oft fuͤr reich gebohrne Juͤnglinge, welche in Folge fremder Leitung und ohne eignen Trieb sich fuͤr den Handelsstand be- stimmt haben, und bei anwachsenden Jahren keinen andern Stand kennen, dem sie sich widmen koͤnnten. Davon sind die Folgen sehr traurig. Ich habe nun lange genug gelebt, um wenigstens dressig Exempel von grossen Handlungshaͤusern dieser Stadt aufzaͤh- len zu koͤnnen, die dadurch zu Grunde gegangen sind, daß die Witwen oder die unfaͤhigen Soͤhne eines bis zu seinem Tode gluͤklichen Handelsmanns glaubten, sie muͤßten dessen Handlung fortsetzen. Ihre Unfaͤ- higkeit zu deren Geschaͤften sollte dann ein Compag- non ersezen. Der Erfolg war Verlust des ganzen oder eines Teils ihres Vermoͤgens, wenn ein guter Geist sie leitete, daß sie zu rechter Zeit ihre Gefahr einsahen, die Companie aufhoben, und das tahten, wozu sie gleich Anfangs sich haͤtten entschliessen sollen, nemlich von den Zinsen der Haͤlfte des Vermoͤgens zu leben, das sie wenig Jahre vorher ganz hatten. Unter denen Handlungshaͤusern, welche in Hamburg im Jahre 1763 zu zahlen aufhoͤrten, waren viele, deren Unfall blos hierin seinen Grund hatte. Hier war es nicht Betrug abseiten der Compagnons. Aber die Ursachen, warum es damals so gieng, und ge- Cap. 4. Von Gesellschafts-Handlung. woͤhnlich so geht, sind leicht anzugeben. Ich ver- spare sie indessen fuͤr die Zusaͤze. Aber den wichtigen Raht, den ich seit fuͤnf und zwanzig Jahren so manchem jungen Manne gegeben habe, kann ich nicht bis dahin aussezzen. Wenn du, habe ich ihm gesagt, dich so sehr auf dein vaͤter- liches Vermoͤgen verlaͤssest, daß du glaubst, du koͤn- nest dessen ohne eigne Arbeit geniessen, so handle lieber gar nicht. Wilst du jedoch nicht anders, glaubst du, die vaͤterliche Handlung fortsezen zu muͤssen , oder wilst du deswegen gar eine neue Handlung er- richten, weil du glaubst, mit deren Gewinn besser daran zu sein, als mit den Zinsen deines Erbteils, und vermagst du nicht so viel uͤber dich, daß du deine Kraͤfte selbst den Geschaͤften widmest, so lerne we- nigstens das, was dir noͤtig ist, um einen richtigen Blick auf deines Compagnons Arbeiten zu werfen, um ihn nicht blindlings handeln zu lassen, und immer wissen zu koͤnnen, wie deine Sachen stehen. Bringst du nicht wenigstens es so weit, so bist du uͤber kurz oder lang verlohren, und ich wiederhole dir: Lieber handle nicht! Freilich laͤßt dieser Raht nur dem Juͤnglinge sich geben, der nicht gar schwach von Kopfe ist, und keine ganz entschiedne Abneigung von der Arbeit und 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. gaͤnzliche Entschlossenkeit fuͤrs Wolleben zeigt. Ist aber dies, so gilt wiederum nur der einzige Raht: Handle nicht! §. 5. Eine vierte sehr scheinbare Veranlassung zur Schliessung einer Handlungs-Societaͤt ist: Wenn die Handlung, die man unternimmt, ein groͤsseres Capital erfodert als ein einzelner Mann besizt. D i es bringt gewoͤhnlich viele Privat-Companien zu Stande, ist aber doch in mehr als Einer Absicht be- denklich. Wenn das Vermoͤgen nicht groß ist, so ist die gewoͤhnliche Folge, daß in den Haushaltungen beider Compagnons mehr verzehrt wird, als die Handlung abwerfen kann. Wenn dann nun einmal eine solche Companie geschlossen ist, so wird es schwer, sie wieder aufzuheben, wenn man gleich sieht, daß zu wenig verdient wird. Koͤmmt es aber zur Auf- hebung der Companie, da die Sachen auseinander gesezt werden muͤssen, so wird gewoͤhnlich der Han- delszustand beider Handelsleute bekannt, und der Credit ist fuͤr beide verlohren. So habe ich manche Handlungs-Societaͤt verstaͤndiger und fleissiger Kauf- leute sich endigen sehen, die vielleicht einzeln sich moͤgten in die Hoͤhe gearbeitet haben, aber deren zu maͤssigen Gewinn die zwiefache Haushaltung ver- schlang, bis sie durch einen unabwendlichen Ban- Cap. 4. Von Gesellschafts-Handlung. kerott, oder durch verhaßte Rechtshaͤndel getrennt wurden. §. 6. Das rahtsamste fuͤr einen verstaͤndigen Kaufmann ist, nicht aus dem Grunde, weil er sein Vermoͤgen fuͤr zu klein haͤlt, eine Companie fuͤrs Ganze zu schliessen, sondern mit seinem kleinen Capital zu machen, was er kann. Bei einzelnen Vorfaͤllen oder Speculationen aber wird er, wenn er einen guten Ruf hat, einzelne Kaufleute sehr leicht zur Vereini- gung fuͤr dies Geschaͤfte bringen koͤnnen. Es ist in der Taht sehr gewoͤhnlich, daß ein Kaufmann mit dem andern auf halbe Rechnung ( à conto meta ) etwas unternimmt. Aber es kann dies mehr ins Grosse gehen, wenn mehrere verstaͤndige Kaufleute Eine Speculation, wenn gleich jeder fuͤr seine be- sondere Rechnung, unternehmen. Z. E. vor etwa 50 Jahren ward ein starker Material-Waarenhandel an Hamburg, bloß durch eine solche Vereinigung von vier oder fuͤnf verstaͤndigen Kaufleuten, gehal- ten, der sich nach deren Tode wieder mehr nach Hol- land gezogen hat. Wenn einem dieser Maͤnner ein Vorfall kam, da eine Partei solcher Waaren fuͤr sein Capital zu groß ward, so teilte er seine Speculation den uͤbrigen mit. Dann kauften sie zusammen, hielten den Preis so hoch, als die Umstaͤnde es er- 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. laubten, und verkauften nicht anders, als zugleich und zu gleichem Preise. Zu solchen Verbindungen gehoͤrt jedoch die strengste Redlichkeit. Bricht einer die Abrede, so kann sie nie wieder zusammen kommen. §. 7. Bis hieher habe ich alles wider die Privat-Hand- lungs-Societaͤten gesagt, worauf mich die vieljaͤhri- gen Bemerkungen desjenigen, was ich um mich her habe vorgehen sehen, geleitet hat. Doch will ich dadurch nichts mehr, als demjenigen Behutsamkeit empfehlen, der mein Buch mit dem guͤnstigen Vor- urteile liest, daß er guten Raht fuͤr sich darin finden koͤnne. Bin ich gleich nicht selbst ein Kaufmann, so sind doch diese Vorfaͤlle, auf welche ich hier zuruͤck sehe, nicht Comtoir-Geheimnisse, sondern Erfah- rungen, die dem vieljaͤhrigen Einwohner einer grossen Handels-Stadt, wenn er einigen Beobachtungsgeist hat, sehr natuͤrlich entstehen, er sei, welches Stan- des er wolle. Aber wie koͤnnte ich mich unterfangen, allen denen Ueberlegungen einzureden, welche einem soliden Kaufmann es rahtsam machen, eine Hand- lungs-Societaͤt einzugehen! Ich gestehe vielmehr, daß der Credit eines solchen Handlungshauses bei mir am festesten stehen wuͤrde, welches seine Ge- schaͤfte eine Reihe von Jahren durch in ungestoͤrtem Einverstaͤndnis beider Associirten betrieben hat. Ich Cap. 4. Von Gesellschafts-Handlung. wuͤrde daraus ein gutes Vorurteil fuͤr die Faͤhigkeit und den Fleis so wol, als fuͤr den Wolstand dersel- ben fassen. Denn wenn beide Associirte ihr Werk nicht recht verstehen, oder nicht recht treiben, da nimmt es ein schlechtes Ende in kuͤrzerer Zeit, als welche ein einzelner Mann sich noch hinhalten kann. Fehlt es bei einem von beiden, so bleibt es nicht lange stille damit, und das Societaͤts-Band reißt fruͤher oder spaͤter. Man kennt in der handelnden Welt diejenigen Haͤuser als aͤusserst zuverlaͤssig, welche von Kaufleu- ten dieser oder jener Nation in dem Auslande in der Aussicht errichtet werden, nach erlangtem hinreichen- dem Gewinn wiederum ihr Vaterland zu suchen, vor- her aber ihre Stelle durch juͤngere Compagnons zu ersezen, da dann selten die Geschaͤfte zwanzig Jahre in den Haͤnden eben desselben Mannes bleiben. Es ist einleuchtend, daß Privat-Companien auf diesen Fuß nur in solchen Plaͤzen errichtet werden und be- stehen koͤnnen, wo die Hofnung des Gewinns vor- zuͤglich gros ist, und daß meine §. 2 bis 5 erhobenen Bedenklichkeiten durch den Umstand sehr gemindert werden, daß der Compagnon aus den Bedienten des Comtoirs genommen wird, nachdem er Jahre durch den Gang von dessen Geschaͤften hat kennen 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. gelernt; und dies mit der Aussicht, in eben densel- ben sich zu einem reichen Manne zu machen. Fuͤnftes Capitel . Von den oͤffentlichen Handlungs- Companien . §. 1. O effentliche Handlungs-Companien sind Gesellschaften, welche sich unter der Autoritaͤt und den Beguͤnstigungen der Regenten und Obrigkeiten in der Absicht vereinigen, Handlungsgeschaͤfte von einer bestimmten Art und Ausdehnung mit den von deren Mitgliedern zusammengetragenen Geldeskraͤf- ten zu betreiben. Die gewoͤhnliche Veranlassung zu denselben beruht in der Meinung, daß die Geschaͤfte, welche den Gegenstand der Companie ausmachen sollen, entweder gar nicht oder doch nicht mit hin- laͤnglich lebhaftem Betriebe von einzelnen oder weni- gen sich allenfalls vereinigenden Kaufleuten in Gang gesezt werden koͤnnen. Freilich macht man diese Voraussezung oft zu schnell, insonderheit in solchen Staaten, wo man die Triebfedern der Privathand- lung und Industrie nicht gehoͤrig kennt. Cap. 5. Von Handlungs-Companien. §. 2. Das Erfodernis, um an solchem Companiehandel Teil zu nehmen, ist Geld. Handlungskenntnisse sind es nur bei denen, welchen die Fuͤhrung der Ge- schaͤfte aufgetragen werden soll. Ein recht hoher Grad dieser Kenntnisse sollte das Erfodernis bei den- jenigen sein, welche die oberste Direction derselben uͤbernehmen. Aber, da diese Personen fast allemal aus den ersten Staͤnden gewaͤhlt werden, in welchen diese Kenntnisse sehr selten sind, so fallen solche grosse Companien sehr natuͤrlich in den Fehler, von wel- chem ich §. 4. des vorigen Capitels gesagt habe, daß er den Privat-Companien so gefaͤhrlich sei. Grosse Geschaͤfte werden von Leuten betrieben, welche die Charten zu mischen wissen, wie sie wollen, ohne daß die Teilnehmenden und Ober-Directoͤre sich die Faͤ- higkeit erwerben, ihnen gehoͤrig in die Charte zu sehen und ihr Spiel zu beurteilen. §. 3. Zur Teilnahme an diesen Companien werden alle diejenigen, selbst in den meisten Faͤllen Auslaͤnder, zugelassen, welche ihr Geld dazu hergeben wollen. Dies wird auf eine gewisse Summe bestimmt, und das Eigenthums-Recht an dieselbe ihnen durch ein Document zugesichert, welches man eine Actie nennt. Die Bedingung dabei ist, daß der Geber 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. dieses Geldes es nicht zuruͤk fodern darf, so lange die Companie besteht, oder durch die Obrigkeitliche Acte, welche man deren Octroi nennt, zu beste- hen befugt ist. Aber das Recht, die Actie zu ver- kaufen, wird deren Inhaber gelassen. Doch ist die Actie nicht etwan, wie Banknoten, in den Haͤnden eines jeden Inhabers guͤltig, bevor sie bei der Di- rection auf dessen Namen umgeschrieben worden. Sie kann auch nicht einmal so, wie Wechsel, durch ein blosses Indossement an einen andern uͤbergetra- gen werden. Dies ist einer von vielen Gruͤnden, weswegen Actien nicht als Papiergeld angesehen werden koͤnnen, wie von vielen Schriftstellern irrig geschieht. (Mehr Gruͤnde sehe man B. 6. §. 12. von dem Geldes-Umlauf .) Als Pfand koͤn- nen sie freilich, so wie jedes andere nuzbare Eigen- tuhm, einem andern zu Haͤnden gestellt werden. So viele mal ein Teilnehmer an der Companie das Capital zahlt, welches fuͤr jede Actie bestimmt ist, so viele Actien werden demselben ausgefertigt. Das Recht, in den Angelegenheiten der Companie eine Stimme zu geben, wird gewoͤhnlich nur dem Besitzer mehrerer Actien in bestimmter Zahl zuge- teilt. Und noch eine groͤssere Zahl derselben gehoͤrt dazu, um zum Directoͤr der Companie gewaͤhlt wer- den zu koͤnnen. Der faͤhigste Mann, dem aber seine Cap. 5. Von Handlungs-Companien. Vermoͤgensumstaͤnde nicht gestatten viele Actien zu nehmen, ist daher von der Direction ausgeschlossen. §. 4. Fallen die Geschaͤfte der Companie gewinnvoll aus, so wird der Vorteil nach Procenten des Capi- tals einer jeden Actie an die Teilnehmer, bei einigen jaͤhrlich, bei andern halbjaͤhrlich, ausgezahlt. Dies nennt man das Dividend . Wenn dies Dividend steigt, so steigt natuͤrlich der Wehrt der Actien bei jedem Verkauf derselben, und sinkt, wenn dies Di- vidend klein ist. Hieraus entsteht der so bekannte Actien-Handel , von welchem ich in dem naͤch- sten Capitel mehr sagen werde. §. 5. In der Handlung aͤlterer Zeiten mag es freilich nicht an Verbindungen mehrerer Kaufleute, zur Be- treibung gewisser Handlungsgeschaͤfte, gefehlt haben, zu welchen die Geldkraͤfte einzelner nicht hinreichten. Aber solche Handlungs-Companien, als welche unser Zeitalter hat, kannte die Vorzeit nicht. Der Zwek sowol, als der Grund der Vereinigung mehrerer Staͤdte in dem Hanseatischen Bunde, war einer ganz andern Art. Als am Ende des 15ten Jahrhunderts die Portugiesen sich in den Besiz der directen Hand- lung auf Indien sezten, und ein ganzes Jahrhundert 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. durch in demselben erhielten, fiel es ihnen nicht ein, oͤffentliche Companien auf diese Handlung zu errich- ten. Als den Hollaͤndern am Ende des sechzehnten Jahrhunderts der Muht entstand, sich in diese Hand- lung einzudraͤngen, geschah dies anfangs durch ver- einte Kraͤfte kleiner Societaͤten mehrerer Kaufleute. Weil aber diese Unternehmung mit Kriegesgewalt verbunden sein mußte, deren Kosten fuͤr jede dieser kleinen Societaͤten zu hoch stiegen, so vereinten sich dieselben im Jahr 1602 in Eine grosse Companie, deren Fond doch nur aus 6,459840 Holl. Gulden bestand. So klein dieser, auch in damaligen Zeiten, fuͤr eine zu Kriegesunternehmungen genoͤtigte Hand- lungscompanie war, so sehr gelang es ihr in den- selben aus Ursachen, die man §. 24 meiner Abhandl. von den grossen Handlungs-Companien nachlesen kann. Dieser Erfolg machte einen grossen Eindruck bei allen Regenten und Freistaaten Euro- pens. Die erste Folge davon war, daß man die Indische Handlung als eine solche ansah, welche zu betreiben kein ander Mittel, als die Errichtung einer grossen Handlungs-Companie waͤre. Aber, als in spaͤtern Zeiten der Gedanke mehr und mehr rege ward, in handlungslosen Staaten Geschaͤfte, welche diesel- ben bis dahin nicht kannten, entstehen zu machen, so sah man noch immer auf das so groß scheinende Gluͤk jener Hollaͤndischen Companie zuruͤk; und so Cap. 5. Von Handlungs-Companien. ward das Vorurteil allgemein, daß eine jede Hand- lung von einigem Belang nur durch Companien be- lebt und betrieben werden koͤnne. Dieser Irrtuhm (den Irrtuhm ist es gewis) hat bisher die Regenten fast aller handelnden Staaten mißgeleitet. Ich habe in meiner Abhandlung uͤber die oͤffentlichen Handlungs-Companien , welche die erste in unserer Handlungs-Biblio- thek ist, alles gesagt, was ich diesem Irrtuhm ent- gegen sezen zu koͤnnen glaube. Ich koͤnnte freilich meine Leser ganz auf dieselbe verweisen, zumal da ich ungerne mir selbst nachschreibe. Allein ich kann und darf doch keine Luͤkke in diesem Buche lassen, wenn ich auf Gegenstaͤnde gerahte, von welchen ich bereits anderswo geschrieben habe. Ich will also wenigstens die Resultate hieher sezen, welche in jener Abhandlung weiter ausgefuͤhrt und, wie ich glaube, hinlaͤnglich bewiesen sind. Denn hisher habe ich noch keine Widerlegung derselben gelesen, ob ich gleich sehr uͤberzeugt bin, daß ich dem Interesse sehr vieler zuwider geschrieben habe. §. 6. Ich will diese Resultate hier nach zwiefacher Ruͤksicht abteilen. 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. I. Wie und warum grosse Handlungs-Compa- nien nicht die Vorteile machen, welche man sich davon verspricht. Die Ursachen davon sind: 1) Weil Faͤhigkeit und Einsicht nicht die Wahl derjenigen bestimmen, welche die Geschaͤfte derselben betreiben und dirigiren. (§. 7. jener Abhandlung.) 2) Weil die Geschaͤfte mit einer bestimmten Summe angefangen und fortgefuͤhrt werden, wel- ches dem natuͤrlichen Gange der Handlungs-Industrie durchaus zuwider ist. (§. 8.) 3) Weil die zu grosse und zu gewiß geachtete Hofnung von dem kuͤuftigen Gewinn einen grossen Aufwand veranlaßt, welcher fruͤher gemacht wird, als noch der Gewinn seinen ersten Anfang nimmt. (§. 19. 20.) (4 Weil die Concurrenz mit der Privat-Industrie oder mit andern Companien sie noͤtigt, ihren Betrieb hintennach, auch unter den nachteiligsten Umstaͤn- den, hoͤher zu treiben, als ihre durch den Aufwand der ersten Anlage geschwaͤchten Kraͤfte es ihr zutraͤg- lich machen. (§. 5.) 5) Weil jede Companie durch Kriege zerruͤttet wird, es sei nun, daß sie dessen Kosten tragen muß, Cap. 5. Von Handlungs-Companien. oder ihr Gewerbe durch den Krieg unterbrochen wird. (§. 24 und sonst hin und wieder.) §. 7. II. Schaͤdlich fuͤr den Staat, in welchem solche Companien entstehen, werden sie 1) durch die denselben so willig eingeraͤumten Monopolien. (§. 15. 16.) 2) Weil die erste Regel einer Companie ist, mit ihrem bestimmten Capital den moͤglich groͤßten Ge- winn zu machen. (§. 21.) 3) Wenn der Kaufmann seinen Vorteil darin sucht, daß er sein Capital so geschwind als moͤglich umsezt, und dadurch der dem ganzen Staat nuͤzli- chen Geschaͤfte so viel mehr werden, so ist der Gang der Geschaͤfte einer Companie viel zu schwerfaͤllig, als daß sie dies tuhn koͤnnte. 4) Keine Colonie hat gedeihen koͤnnen, so lange sie einer eigentlichen Handels-Companie unterworfen war. (§. 25. 26.) 5) Vielweniger muß eine Companie die Ober- herrschaft uͤber Land und Leute haben. (§. 28 ff.) R 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. 6) Aber auch selbst ein entferntes handelndes Volk wird durch sie zu Grunde gerichtet, wenn einer Companie das Monopol in dessen Handlung von den Beherrschern dieses Volks erteilt wird. Ich werde, da jene Abhandlung vor schon acht Jahren geschrieben ist, und seitdem viele Tahtsachen entstanden sind, welche zur Bestaͤrkung jener Resul- tate dienen, aber auch zum Teil die Hofnung geben, daß es mit diesem Mißgriff in der Handlungspolitik zu Ende gehe, in den Zusaͤzen noch manches beitra- gen, das mir hieher zu gehoͤren scheint. In der Taht hat die Erfahrung mehr und mehr die Wahrheit dieser Resultate bestaͤttigt. Der schlechte Zustand der Hol- laͤndischen Ostindischen Companie, die Folge des lez- ten Seekrieges und einer Wirtschaft, in welcher Spar- samkeit und Verschwendung sich wunderlich unter ein- ander mischten, ist kein Geheimnis mehr. Dieser so grosse ehemals so majestaͤtisch scheinende Coloss, auf welchen man immer hinaus sah, wenn man Plane von Handels-Companien machte, schwankt und drohet einen unabwendlichen Zusammensturz. Wir werden auch hoͤchstwahrscheinlich bald von neuen Verlegenheiten der Britischen O. J. Compa- nie, der Folgen ihrer Kriegssucht, hoͤren. §. 8. Weil ich jedoch nicht annehmen kann, daß die Welt so bald voͤllig klug werden, und der Gedanke Cap. 5. Von Handlungs-Companien. an Errichtung solcher grossen Handels-Companien ganz verschwinden werde, ich auch nicht gerade hin leugne, daß, wenn die gehoͤrige Vorsicht ange w andt wird, eine Companie den Teilnehmenden so wol, als dem Staate, zutraͤglich sein koͤnne, so will ich die §. 39 jener Abhandlung gegebenen zwoͤlf Voraus- sezungen und Bedingungen, unter welchen allein solche errichtet werden sollten, in moͤglichster Abkuͤrzung hieher sezen. 1) Sie muͤssen der lezte Weg sein, eine Hand- lung in Gang zu sezen, wenn sich sonst kein Mittel ausfindig machen oder abwarten laͤßt, um diesen Zwek zu erfuͤllen. 2) Man muß gar nicht an sie denken, wenn das Geschaͤfte, daß man zum Gegenstand der Com- panie zu machen gedenkt, schon in der Nation mit einigem Erfolge betrieben wird. 3) Man muß den Companien eine nur kurze Dauer durch ihre Octroi zusichern, um deren Ge- schaͤfte der Privat-Industrie wieder zuwenden zu koͤn- nen, so bald dies tuhnlich erscheint. 4) Monopolien muß keine Companie haben. R 2 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. Kann sie ohne dieselben nicht bestehen, so ist deren Errichtung gewiß nicht zutraͤglich. 5) Auch Freilassung des Privathandels unter Abgaben an die Companie ist unnatuͤrlich, wenn diese Abgaben mehr als einen billigen Zuschuß zu den der Companie zu Last fallenden Kosten sind. 6) Der Gang der Geschaͤfte einer Companie muß dem Gange der Privathandlungs-Geschaͤfte so aͤhnlich sein, als moͤglich. 7) Die Companie muß ihre ersten Unterneh- mungen nur klein machen und sie allmaͤhlig erwei- tern; und so auch ihre ersten Kosten. 8) Der Gehalt ihrer Bedienten muß, so viel moͤglich, aus dem reinen Gewinn bestimmt werden. 9) Sie muß ihre Bedienten unter kurzen Fri- sten zur Abrechnung anhalten. 10) Eben dieselben muͤssen, in ihren entfernten Handlungs-Etablissementern, nicht im Verhaͤltnis des Belaufs, sondern des Gewinns der Geschaͤfte bezahlt werden. Cap. 5. Von Handlungs-Companien. 11) Keine Colonien muͤssen einer Companie untergeben werden. 12) Vielweniger muͤssen sie Land und Leute mit Oberherrlicher Gewalt regieren. §. 9. Fast keine dieser Regeln und Anmerkungen trift auf solche Companien zu, deren Zwek nicht ein unter deren Mitglieder zu verteilender Gewinn, sondern vereinter Beitrag zu den Unkosten der von vielen fuͤr eigne Rechnung betriebenen Handlungs-Geschaͤfte ist. Dies war der Zwek des Hausa-Bundes fuͤr die dem- selben angehoͤrenden Staͤdte. In vielen dieser Staͤdte traten absonderliche Companien zusammen, und sind noch nicht ganz erloschen, deren Haupt- Absicht die gemeinsame Tragung der in gewissen Handlungs-Zweigen unvermeidlichen Kosten war. Zwar knuͤpfte sich natuͤrlich das Recht des Alleinhan- dels fuͤr die Mitglieder der Societaͤt daran. Denn wie konnte man denen einen solchen Handel frei lassen, welche dessen gemeine Lasten nicht mittrugen? Aber ein jeder sorgte besonders fuͤr seine Vorteile in dem natuͤrlichen Gange der Privat-Industrie mit denen Kraͤften, welche ihm sein Privat-Vermoͤgen gab. Als solche Companien bestanden in Hamburg eine Flanderfahrer- eine Englandsfahrer- eine Schonen- 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. fahrer und eine Bergenfahrer-Companie, und beste- hen noch, wiewol deren alter Zwek in dem ganz veraͤnderten Gange der Handlnng wegfaͤllt. Eine Absicht derselben war die Ersparung in den Kosten der Mitsendung von sichern Personen mit den Schif- fen und Guͤtern. Man schrieb und schreibt noch neugebohrne Knaben in dieselben ein, die als junge Maͤnner zu dem Grade eines Vogts steigen. Und diese Voͤgte waren ehemals gehalten, als Cargadoͤre mit den Schiffen und Ladungen der aͤltern Mitglie- der zu reisen. Das waren also den Zeiten nnd Um- staͤnden weit besser angemessene Handels-Compa- nien, als die der neuern Zeit. Der Zwek der von England aus in Deutschland unter so vielen Haͤndeln durch die Koͤnigin Elisabeth eingesezten Adventurer-Gesellschaft ( Society of Merchants-Adventurers, auch wol Staple Mer- chants ) war, und ist noch bei der in Hamburg bis jezt bestehenden, blos Vereinigung in Ruͤksicht auf gemeine Kosten und erlangte gemeine Vorteile, aber keineswegs gemeinsame Betreibung der Geschaͤfte und gleichmaͤssig zu verteilender Gewinn aus denselben. §. 10. Ungluͤksfaͤlle aller Art, und Verlust, der einzel- nen Mitgliedern einer buͤrgerlichen Gesellschaft, oder Cap. 5. Von Handlungs-Companien. Personen Eines Standes, uͤberhaupt gewiß, aber durch keine Regel fuͤr einzelne bestimmbar sind, geben den natuͤrlichsten Anlas zu einer Vereinigung in der der Natur einer jeden Gesellschaft so gemaͤssen Hinaussicht, daß viele einzelnen helfen sollen, und der Verlust uͤber alle Mitglieder verteilt werde, wel- cher einzelnen zu schwer zu tragen sein wuͤrde. Dies hat in den meisten polizirten Staaten eine hier frei- willige, dort anbefohlne, Vereinigung zur Erstat- tung der Brandschaͤden an Gebaͤuden veranlaßt. Der gesamte Kaufmanns-Stand sezt sein Eigentuhm weit mehreren und mannigfaltigern Gefahren aus, unter welchen die des Verbrennens die geringste, desto groͤsser aber die der Seefahrt ist. Alle zu- sammen genommen steigen nicht so hoch, daß sie ein wirkliches Hindernis der Handlung werden koͤnnten. Vielmehr war der Handel fuͤr jede Stadt in allen Zeiten gewinnvoller, welche ihre Guͤter den Gefah- ren der See aussezte, als fuͤr diejenigen, welche blos uͤber Land handelten und noch handeln. Indessen druͤkt doch der fuͤr den ganzen Kauf- mannsstand so leicht zu tragende Verlust den einzel- nen Mann oft nieder, welchen er trift. Die Ver- teilung desselben uͤber alle oder viele ist daher in sich eben so natuͤrlich, als die von den Brandschaͤden. Ich werde von den Versicherungen fuͤr See-Gefahr, 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. als einem Huͤlfsmitel der Handlung, in dem folgen- den Buche umstaͤndlich reden. Hier aber ist der Ort, zu erlaͤutern, in wie fern dieselbe der Gegenstand einer Association sein koͤnne oder wirklich ist. Eine solche Vereinigung aller Kaufleute Eines Staats, vermoͤge welcher alle den Verlust einzel- ner durch Ungluͤksfaͤlle der Schiffahrt tragen, ist nur so lange denkbar, als man noch nicht zu der Ueber- legung uͤbergeht, wie die Gefahr geschaͤzt und dem zufolge er Beitrag desjenigen bestimmt werden solle, welchem die Verguͤtung desselben versprochen wird. Fuͤr Gebaͤude auf festem Boden kann die Gefahr von Feuersbruͤnsten gewissermassen als gleich angesehen, und der Beitrag zur Ersezung solcher Schaͤden gleich- maͤssig verteilt werden. Aber die Gefahr der See- fahrt ist den Umstaͤnden nach aͤusserst verschieden. Die Gruͤnde zu deren Beurteilung sind: die Weite der Reise, die natuͤrliche Beschaffenheit der Meere, durch welche sie geht, die Jahrszeit, in welcher sie unternommen wird, die Beschaffenheit des Schiffes, die Meinung von der Wissenschaft, dem Muht und der Entschlossenheit des Schiffers u. a. m. Noch immer laͤßt es sich als tuhnlich gedenken, daß, wenn eine Association aller Kaufleute fuͤr diesen Zwek be- stuͤnde, eine von derselben niedergesezte Direction alle diese Umstaͤnde beurteilte, und dem zufolge dem- Cap. 5. Von Handlungs-Companien. jenigen, dessen Guͤter unter groͤsserer Gefahr uͤber See gehen, einen verhaͤltnismaͤssig groͤssern Bei- trag zuerkennte, als demjenigen, dessen Gut und Schiff mindere Gefahr laͤuft. Man koͤnnte auch nach erfolgtem Verlust diesen Beitrag der nach jenen Gruͤnden beurteilten Gefahr gemaͤß bestimmen, und dem, der den Ersaz fodert, von demselben abziehen. §. 11. Aber beides hat leicht zu erkennende Schwierig- keiten. Denn 1) in dem lebhaften Gange der Hand- lnng wuͤrde eine solche Untersuchung zu viel Zeit wegnehmen, und in manchem Fall noch nicht geen- digt sein, wenn der Verlust schon wirklich erfolgt ist. 2) Die Schaͤzung der Gefahr nach schon ent- standenem Verlust wuͤrde boͤse Haͤndel machen, und die Entscheider in manchen Faͤllen den Vorteil mis- brauchen, daß sie den Mann, welchem sie den Scha- den ersezen sollen, in Haͤnden haben, wie man ge- woͤhnlich spricht, und dieser daher nie vorher bestimmt wissen wuͤrde, wie viel er gewiß wieder bekommen werde. Aber der Kaufmann muß in allen seinen Rechnungen so gewiß gehen, als moͤglich, und traͤgt, so wie die Sache nun ist, zum voraus in die Berech- nung, auf welche sich seine Speculation gruͤndet, auch die Kosten der versicherten Seegefahr. 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. §. 12. Es ist also schon lange dahin gekommen, daß er mit einem einzelnen Mann uͤber den Preis dieser Ge- fahr abhandelt, fuͤr welchen sich derselbe zu dem Er- saz des besorglichen Schadens verpflichtet. Man nennt diesen den Assuradoͤr, Assecuradoͤr oder Versicherer und den Vergleich daruͤber die Asse- curanz . Hier verschwindet nun zwar dem Anschein nach die Idee einer Association. Dennoch aber bleibt das wesentliche derselben. Dem Anschein nach erwartet der Versicherte den Ersaz seines Schadens aus dem Vermoͤgen des Versicherers; und, da dieser wirklich dazu verpflichtet i st , so stuͤzt sich auch sein Credit, den er als Assuradoͤr hat, grossenteils auf die Mei- nung von seinem Vermoͤgenszustande. Aber keiner der Versicherten ist so einfaͤltig anzunehmen, daß seine Sicherheit ganz auf diesem beruhe. Er weiß vielmehr und ist auch billig genug zu wuͤnschen, daß der Ersaz seines Schadens aus den Beitraͤgen derer- jenigen, die gluͤklicher sind als er selbst, eben so wol sich sammeln werde, als dies in einer allgemeinen Association Statt haben wuͤrde. Er selbst sucht in seinem Contract mit dem Versicherer den Preis, fuͤr welchen dieser seine Gefahr uͤbernimmt, so tief herab zu bringen, als moͤglich. Aber er wuͤrde dem Versi- Cap. 5. Von Handlungs-Companien. cherer nicht trauen, von welchem er erfuͤhre, daß er in Bestimmung dieses Preises uͤberhaupt zu leicht- sinnig sei, und sich dadurch in Gefahr seze, bald in sein eignes Vermoͤgen greifen zu muͤssen, um seine Verpflichtungen zu erfuͤllen. Es ist also wirklich eine Gesellschaft von vielen da, die den Ersaz des Schadens einzelner zusammen- tragen, wenn gleich deren Mitglieder sich einander nicht kennen, und keine Verpflichtung gegen einan- der haben, als die Zahlung ihres Beitrags, uͤber welche ihr Contract mit dem Versicherer entscheidet. Dieser ist wie das Haupt derselben anzusehen, der die Mitglieder seiner Gesellschaft allein kennt. Ich moͤgte sie also in dieser Ruͤksicht mit der unsichtbaren Kirche vergleichen. Aber die Gemeinschaft der Heili- gen ist nicht so wandelbar, als diese, deren Mitglie- der von Tag zu Tag wechseln, und nach ihrer Will- kuͤhr mehreren Gesellschaften zugleich beitreten. §. 13. Von dieser wandelbaren Gesellschaft unterschei- den sich die minder wandelbaren, die eigentlich so benannten Assecuranz-Companien, deren Einrichtung so uͤbereinstimmend mit den Handlungs-Companien ist. Mehrere beguͤterte Personen, die eben so we- nig, als in diesen, Mitglieder Eines Staats sein 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. duͤrfen, tragen in denselben eine bestimmte Summe auf Actien zusammen, welche erfoderlichen Falls zum Ersaz der von der Companie versicherten Schaͤ- den angewandt werden soll und muß. Sie stellen das Geschaͤfte unter die Direction einzelner dazu er- waͤhlter Mitglieder. Aber die Schwierigkeit, welche ich oben §. 11. 12. in Ansehung der Entscheidung uͤber die Groͤsse der Gefahr angegeben habe, hat hier eben so wol Statt, und macht die Anstellung Eines Bevollmaͤchtigten nothwendig, unter welchem sich jene wandelbare Gesellschaft eben so, wie unter dem Privat-Assecuradoͤr, sammelt und nach Willkuͤhr veraͤndert. Mit den Actien einer Assecuranz-Companie hat es jedoch eine andre Bewandnis, als mit denen der Handlungs-Companien. Diese beduͤrfen des ganzen Capitals, zur Betreibung ihrer Geschaͤfte, so bald sie in Gang gesezt sind. Jene beduͤrfen desselben nur auf den Fall der Noht. Es wird also nur ein Teil des Belaufs der Actien zu Anfang eingeschossen, und weil es unbestimmbar ist, ob und wie bald das Beduͤrfnis der Companie durch erfolgende Schaͤden ein mehreres erfodern werde, den Inhabern der Actien die Verpflichtung aufgelegt, das uͤbrige nachzutra- gen, aber auch Zinsen fuͤr den bereits eingeschossenen Teil versprochen und bezahlt, wenn die Companie Cap. 5. Von Handlungs-Companien. so gluͤklich ist, daß sie dieselben nicht in Erfuͤllung ihrer Verpflichtungen verwenden darf. Daraus folgt, daß nur solche Eigner der Actien, und, wenn sie veraͤussert werden, (wie dies auch hier freistehen muß) nur solche neue Kaͤufer derselben zugelassen werden koͤnnen, deren Bermoͤgenszustand fuͤr den moͤglichen Nachschuß Sicherheit giebt. §. 14. So uͤbereinstimmend die Einrichtung dieser Asse- curanz-Companien mit der gewoͤhnlichen der Hand- lungs-Companien ist, so hat doch diese Kaufmaͤnni- sche Association grosse Vorzuͤge vor allen andern. Denn 1) ihr Zwek ist nicht, durch Umsezung eines be- stimmten Capitals den moͤglich groͤßten Gewinn zu machen, und zu diesem Ende einen erzwungenen Be- trieb in solchen Wegen zu machen, welche die Privat- Industrie nicht kennt. Vielweniger wirkt sie dieser entgegen. 2) Wenn der Betrieb der Handlungs-Companien mit einem Aufwande anfaͤngt und fortgeht, welcher der Privat-Industrie unbekannt ist, so werden hin- gegen bei diesen die Kosten weit unter dasjenige ge- mindert, was die Privat-Assecnranzen dem handeln- 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. den Publicum natuͤrlich kosten. Denn man seze, daß zehn Privat-Assecuradoͤre mit so vielem Gluͤkke zeichnen, als sie haben muͤssen, um davon zu leben, ohne in ihr Capital einzugreifen, (Ein Gluͤk, wel- ches jedermann ihnen goͤnnen muß!) und also jeder 2000 Tahler, und alle insgesammt 12000 Thr. ver- dienen. Nun nehme man an, daß die Assecuranz- Companie mit ihrem so viel groͤssern Capital und Credit eben so viel, als jene insgesamt, zeichne, und eben so viel gewinne. Diese wird die Besoldung ihres Bevollmaͤchtigten und ihre Comtoir-Unkosten mit etwan 5000 Tahlern bestreiten koͤnnen, und folg- lich noch nicht in ihr Capital eingreifen duͤrfen, wenn jene zehn Privat-Assecuradoͤre schon dies tuhn muͤssen, folglich die auf deren Vermoͤgens-Zustand sich gruͤn- dende Sicherheit der Versicherten bereits abnimmt. 3) Aber diese Sicherheit nimmt noch nicht ab, wenn auch die Assecuranz-Companie schon ihr Capi- tal anzuwenden anfaͤngt, um ihren Verpflichtungen ein Genuͤge zu tuhn. Bei deren Errichtung wird bekannt, wie groß das ganze Capital sei, zu wel- chem ihre Mitglieder, im Fall des Ungluͤcks, gehal- ten sind, welches man bei jenen zehn Privat-Assecu- radoͤren nicht wissen kann. Aber weiter darf auch die Verpflichtung der Teil- Cap. 5. Von Handlungs-Companien. nehmer nimmermehr gehen, als bis auf den Belauf ihrer Actien. Man versah es darin, als man in Bremen vor etwan funfzehn Jahren die erste Assecu- ranz-Companie errichtete. Man sah das Geschaͤfte fuͤr so gewinnvoll, und den Fall eines Verlustes von mehr als dem Belauf der Actien fuͤr so gut, als un- moͤglich an. Um also den Credit dieser Companie aufs hoͤchste zu sichern, verpflichteten alle Teilnehmer sich, mit ihrem ganzen Vermoͤgen einzustehen. Das war uͤberbillig! Denn die Teilnehmer sollten den Ge- winn im Verhaͤltnis des Belaufs ihrer Actien teilen, und liefen eine Gefahr, die so ungleich als ihr Ver- moͤgen war. Mancher konnte mit seinem Vermoͤ- gen vielleicht gerade nur fuͤr den Belauf derer Actien einstehen, deren Eigner er war, und auf deren Ge- winn er hoffte. Ein andrer, der nicht mehr Actien als jeuer hatte, und daher nicht zu mehrerem Ge- winn berechtigt war, stand mit einem zehnmal groͤs- seren Vermoͤgen ein. Das ist ganz wider die Natur einer Association, in welcher durchaus Gewinn und Verlust gleichmaͤssig verteilt werden muß. Als nun durch mehrere Ursachen diese Companie ihr Ende nahm, veranlaßte dies Haͤndel und Processe, die noch nicht alle geschlichtet sind, und fuͤr einzelne Teilnehmer einen um so empfindlichern Verlust, je reicher sie waren, und je treuer sie der unnatuͤrlichen von ihnen eingegangenen Verpflichtung blieben. 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. §. 15. Voͤllig so gros, als der von Seegefahren, ist der Verlust von Bankerotten und boͤsen Schulden in der Handlung. Der Gedanke an eine Assecuranz desselben ist nicht neu, und entsteht noch von Zeit zu Zeit. Er muß von der Kaufmannschaft uͤberhaupt voraus gesehen und von einzelnen ertragen werden, so gut sie es koͤnnen. Aber er wird auch die gewoͤhn- lichste Ursache der Bankerotte oder des allmaͤhlichen Untergangs mancher Kaufleute. Daß er jedoch, im Ganzen genommen, nicht uͤbergros sei, und daher, wenn er uͤber alle Kaufleute Eines Staats verteilt werden koͤnnte, nicht schwerer, als die nun gewisser- massen uͤber alle verteilte Seegefahr, zu tragen sein moͤgte, ist doch wol gewis genug. Denn wie koͤnnte die Handlung, uͤberhaupt genommen, noch so ge- winnvoll sein, wenn der Verlust durch boͤse Schul- den so gar viel von diesem Gewinn wegnaͤhme? Indessen wird doch die Errichtung einer Assecu- ranz-Companie fuͤr boͤse Schulden immer in der Reihe idealischer Wuͤnsche und Entwuͤrfe verbleiben, we- nigstens nicht die Folge einer freien Vereinigung fuͤr diesen Zwek werden koͤnnen. Denn 1) die Gefahr von boͤsem Credit ist ungemein viel schwerer zu schaͤz- zen, als die Seegefahr. 2) Einer Beurteilung derselben in einzelnen Vorfaͤllen wird kein Kauf- Cap. 5. Von Handlungs-Companien. mann, wenn er auch noch so sehr die Sache wuͤnscht, sich unterwerfen wollen. Denn da muͤßte er jede solche Handlungs-Unternehmung, bei welcher er sich zu sichern sucht, dem Urteile des Versicherers offen darlegen, und seinen Correspondenten nennen. Das Schiff, in welches einer verladet, der Name des Schiffers, die Weite und Umstaͤnde der Seereise, koͤnnen keine Geheimnisse sein. Aber, wenn der Versicherer auch verlangen duͤrfte, den Nahmen eines jeden Mannes zu wissen, an den die versicherten Guͤter versandt werden, so moͤgte dies allein schon manchen abhalten, Versicherung auf dieselben zu nehmen. Aber die, welche eine Kaufmaͤnnische Credit- Assecuranz vorschlagen, geben es gewoͤhnlich so an, daß ein Kaufmann eine bestimmte Summe nach Maasgabe der Ausdehnung seiner Handlung sich solle von Jahr zu Jahr versichern lassen koͤnnen, ohne daß die Frage sei, ob er in dem Lauf eines Jahrs mehr oder weniger verborge? Wirklich geschieht etwas dem aͤhnliches in der Assecuranz fuͤr Feuersgefahr auf Waarenlaͤger. Diese wird auf eins oder mehrere Jahre zu einer gewissen Summe geleistet. Das Waarenla- ger wird von dem Versicherten zu einem bestimmten Wehrt zwar taxirt, der aber unmoͤglich lange dessen wahrem Wehrte gleich bleiben kann. Von einer S 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. solchen Assecuranz aber wuͤrde 3) dies die Folge sein, daß der minder verstaͤndige oder zu viel unternehmende Kaufmann im Vertrauen auf dieselbe alles wagte. Man weiß es ja, daß die Handlung auf manche Ge- genden, insonderheit dahin, wo man hauptsaͤchlich nur durch Contrabande handeln kann, mit bestaͤndi- ger Hinaussicht auf den dabei vorfallenden Verlust durch boͤsen Credit getrieben werden muß. Die Preise werden dem zufolge so gestellt, daß, wenn der Empfaͤnger der Waaren nur dreimal bezahlt, und bei dem vierten Umsaz Bankerot macht, noch Vorteil uͤbrig bleibt. Wie kann darauf Assecuranz geleistet werden? Es wuͤrde also eine Association nur der Leichtsinnigen und der Contrabandirer werden. Vor- sichtigkeit ist die Seele der Handlung. Der uͤberle- gende Kaufmann wuͤrde vielleicht, weil eine solche Sicherheit auch seiner Vorsicht gefaͤllt, es mit einer maͤssigen Summe versuchen, aber bald zuruͤktreten, und von seiner Vorsicht mehr Sicherheit, als von solch einer Assecuranz annehmen. Dann wuͤrde der Assecuradoͤr mit seinen leichtsinnigen Kunden zusam- men bleiben, und durch diese bald zu Grunde gerich- tet werden. Man sehe meine naͤheren Gedanken uͤber diese Sache auf Veranlassung eines Schreibens uͤber die Moͤglichkeit einer Credit-Assecuranz Cap. 5. Von Handlungs-Companien. Seite 458 des ersten Bandes unsrer Handlungs- Bibliothek . Doch kann ich nicht unerwaͤhnt lassen, daß ich vor mehr als zwanzig Jahren veran- laßt ward, einen Entwurf zu einer solchen Credit- Assecuranz unter der Voraussezung zu machen, daß dieselbe durch Oberherrlichen Befehl allgemein fuͤr alle grosse und kleine Kaufleute desjenigen Staats gemacht werden sollte, fuͤr welchen dieser Vorschlag bestimmt war. Ich werde diesen lange bei Seite gelegten Plan aufs neue durchsehen, und, wenn ich bei reifer Beurteilung es noch gerahten finden sollte, ihn in die Zusaͤzze eintragen. Sechstes Capitel . Von einigen minder gewoͤhnlichen Arten die Handlung zu betreiben . §. 1. D ie Waaren, welche als Gegenstaͤnde der grossen Handlung von Europa auf entfernte Weltgegenden versandt werden, gehen dort noch durch viele Haͤnde, welche alle ihren Gewinn darauf zu machen suchen, S 2 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. ehe sie an den lezten Verbraucher gelangen. Da- durch wird deren Preis fuͤr diesen gar sehr erhoͤhet, und es ist natuͤrlich, daß ein Mann, der diese Waa- ren in Europa kauft, selbst mit ihnen reiset, und sie an den Verbraucher zu bringen weis, ihm diesel- ben viel wohlfeiler geben, und doch grossen Gewinn darauf machen koͤnne. Dies wird nun in solchen Europaͤischen Haͤven das Gewerbe vieler Leute, die ausdruͤklich in dieser Absicht mitreisen. Es wird aber auch ein Nebenge- schaͤfte der Schiffer und anderer zum Schiffsvolk ge- hoͤrenden Menschen. Dazu koͤmmt, daß der Absaz mancher Kunstproducte in jenen entfernten Gegenden nicht durch die Versender der Schiffe oder durch die Handlungs-Companien selbst betrieben werden kann, und daß Leute, welche schon eine oder mehr Reisen dort hin gemacht haben, solche Wege zu deren Absaz kennen lernen, welche jenen unbekannt bleiben. Auf diese Art gehen jezt mehr und mehr Europaͤische Kunstproducte nach Indien und China, und vermin- dern den Geldverlust Europens in dieser Handlung, da sonst die Companien selbst und ihre hoch besolde- ten und im Wolleben schwelgenden Officianten nicht wußten, welche Waaren sie jenen Nationen ange- nehm machen koͤnnten. Cap. 6. Von minder gewoͤhnl. Handl. §. 2. Die Personen, welche ich angegeben habe, daß sie sich mit diesem Gewerbe und solchen Umsaͤzen be- fassen, haben selten das Vermoͤgen, es mit eigenem Gelde zu tuhn; und die etwas dazu haben, wollen doch gerne mehr tuhn, als sie mit ihrem kleinen Vermoͤgen bestreiten koͤnnen. Sie suchen also Vor- schuß, wo sie ihn finden koͤnnen. Dieser aber hat folgende Gefahren mehr, als jeder andre Credit: 1) Die Zeit der Wiederbezahlung ist ungewiß. Es laͤßt sich nicht genau bestimmen, wie bald das Schiff und mit ihm der Borgende mit seinem geloͤs- ten Gelde wiederkommen werde. Auch kann der- selbe nicht immer gebunden werden, und Zufaͤlle koͤnnen ihn verhindern, mit eben demselben Schiffe wieder zu kommen. So ist es z. B. mit denen Leu- ten bewandt, welche von Cadix in das Spanische America, oder von Lissabon nach Brasilien gehen. 2) Die ganze Seegefahr auf die Hin- und Herreise muß von dem Leihenden getragen werden, oder dieser muß selbst Versicherung auf sein Capital nehmen. 3) Der Borgende geht in Gegenden, die der Leihende nicht kennt, und wagt sich in Gefahren, 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. die seinem Leben ein Ende machen, und sein Geld und Gut in solche Haͤnde bringen koͤnnen, aus wel- chen es schwerlich wieder zu erlangen ist, da die Hand der Gerechtigkeit selten so weit reicht. 4) Die Borgenden sind mehrenteils Personen geringen Standes und von zweifelhafter Denkungs- art. Zwar wird der Mann, der sein Geld in die- sem Vorschuß auf die Waage sezt, es nicht tuhn, wenn er gegruͤndete Zweifel an derselben hat; und in der Taht sind die Beispiele des Betruges abseiten dieser Leute sehr selten. Aber es ist doch ein anders, einem Mann leihen, den man fuͤr ehrlich haͤlt, wenn er seinen Wohnsiz neben uns hat, und gleichen Ge- sezen mit uns unterworfen lebt, als wenn derselbe in eine solche Ferne geht, wohin ihn die Geseze nicht verfolgen koͤnnen. Der Leihende rechnet also natuͤr- lich das Zutrauen zu Gelde, welches er auch noch unter diesen Umstaͤnden in ihn sezt. §. 3. Aus diesen Gruͤnden werden also die fuͤr einen solchen Vorschuß verlangten und eingewilligten Zin- sen sehr hoch, und steigen auf ein Dritteil, ja wol auf die Haͤlfte des Capitals. Der in diesem Wege betrie- bene Handel hat den Nahmen Aventura grossa, eine Benennung, welche ohne Uebersezung in alle Cap. 6. Von minder gewoͤhnl. Handl. Sprachen uͤbergegangen ist, in welchen man von Handlung redet oder schreibt. Im Deutschen spricht man: Grosaventur-Handel , und einen Vor- schuß der Art tuhn heißt, sein Geld auf Gros-Aven- ture geben. Wir werden in dem folgenden Buche ein aͤhnli- ches Geschaͤfte kennen lernen, die Bodmerei , wel- ches jedoch oͤfter Schiffe als Guͤter zum Gegenstand hat. Beide sind mit der Versicherung fuͤr Seegefahr verwandt, schliessen sie ein, oder haben eine solche zur Folge. Daher werden in den besten Theoreti- schen und Juristischen Schriften, wie z. B. in denen von Magens, Emerigon und Baldasseroni , dieselben in Einer Folge vorgetragen und erlaͤutert. §. 4. Man sieht leicht ein, daß ein Handlungs-Ge- schaͤfte dieser Art nur in solchen Handelsplaͤzen Statt hat, von welchen aus man in grosse Fernen oder mit solchen Nationen handelt, bei welchen der Han- del im Kleinen sehr grosse Vorteile vor dem Handel im Grossen giebt. Er besteht also hauptsaͤchlich in den westlichen Haͤven Europens und in denjenigen Haͤven am Mittellaͤndischen Meer, von welchen aus man auf die Levante handelt. Doch hat man auch Beispiele von grossen Handlungs-Companien, inson- 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. derheit von der Franzoͤsischen, daß deren Agenten in Indien Contracte auf Gros-Aventure geschlossen haben. Freilich war dies die Folge grosser Geld- Verlegenheit, und auf Gewinn ward dabei wol nicht gerechnet. In unsern Gegenden, insonderheit in Hamburg hoͤrt man wenig von Unternehmungen dieser Art. Denn die Handlung geht von hier aus nicht auf solche Laͤnder, wo die §. 1. angegebenen Voraussezungen Statt haͤtten. Sie hat auch keine Gegenstaͤnde, deren Vertrieb der Kaufmann, wenn er in ein Schiff ladet, nicht selbst durch seine Commissionaͤre und Correspondenten zu bewirken wuͤßte. Freilich ist in den meisten Staaten unsrer Gegend den Schiffern einen kleinen Handel fuͤr sich zu treiben unverboten. Man nennt die Guͤter, welche sie in dieser Absicht mit sich nehmen, deren Pacotille . Doch sezen die Statuten der Hansa- und anderer See-Plaͤze diesem Handel der Schiffer enge Grenzen. Dem uͤbrigen Schiffs-Volk kann er um so viel weniger er- laubt werden, weil der ohnehin so schwer zu verhuͤ- tenden Schiffs-Dieberei dadurch Tuͤhr und Tohr geoͤfnet werden wuͤrde. Wollte dann aber ein Schif- fer bei uns Geld auf Gros-Aventure suchen, so wuͤrde er es nicht finden, weil jedermann wissen wuͤrde, daß sein Gewinn auf seinen kleinen Handel Cap. 6. Von minder gewoͤhnl. Handl. nicht gros genug sein koͤnne, um die hohen Zinsen zu tragen. §. 5. Contracte, durch welche ein Teil dem andern einen noch nicht bei ihm vorhandenen Vorraht ge- wisser Beduͤrfnisse zu einer bestimmten Zeit zu lie- fern sich verpflichtet, sind ausser der eigentlichen Handlung insonderheit zum Behuf des Militarwe- sens und oͤffentlicher Bauunternehmungen sehr ge- woͤhnlich. Es bieten sich zu denselben solche Perso- nen an, die nach ihrer Lage die Wege, in welchen der verlangte Vorraht Teilweise sich ankaufen und herbeifuͤhren laͤßt, besser kennen und zu benuzen wissen, als die Obern im Staat oder selbst die Pri- vatleute, die desselben beduͤrfen. Rechnet man auf eine Concurrenz solcher Personen, so ruft man sie zu einem Verdinge beisammen, der mit dem Min- destfodernden geschlossen wird. Doch raͤht oft die Sicherheit der Erfuͤllung solcher Contracte, eine solche Concurrenz nicht zu erregen oder zu benuzen, sondern mit einzelnen bereits als zuverlaͤssig bekann- ten Personen zu schliessen, von Zeit zu Zeit sie zu erneuern, und den Preis und andre Bedingungen den Umstaͤnden nach zu aͤndern. Friedrich der Grosse verblieb bestaͤndig bei eben denselben Lieferanten, da dann fuͤr diese der dem Koͤnig sehr wol bekannte Ge- 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. winn von ihren Lieferungs-Contracten wol so sicher, als die Einkuͤnfte eines Ritterguts waren. Aber die Zuverlaͤssigkeit in diesen Contracten, eben durch das sich mehrende Geldvermoͤgender Lieferanten, und die Hinaussicht, daß er vielleicht selbst in die Lage kom- men moͤgte, da er die Bezahlung nicht zu rechter Zeit leisten koͤunte, und sie ihm alsdann auch noch zuverlaͤssig bleiben muͤßten, veranlaßten den Koͤnig, seiner sonst gewohnten Sparsamkeit in diesem Fall zu entsagen. §. 6. Das ist nun freilich nicht der Fall, in welchem der Kaufmann sich befindet, wenn er einen Handel auf Lieferung schließt. Eine ihm entstandene Speculation, oder eine eingelaufene grosse Commis- sion, macht ihm das Beduͤrfnis eines groͤssern Vor- rahts von einer gewissen Waare entstehen, als wel- cher zu der Zeit sich in den Haͤnden seiner Mitbuͤrger oder in einer solchen Naͤhe befindet, aus welcher er selbst ihn herbeizuschaffen im Stande ist. Ihm ist also das Erbieten eines jeden willkommen, welcher ihm die Waare in bestimmter Zeit herbei zu schaffen verspricht, es sei nun, daß dieselbe schon sich unter- wegs befindet, oder er sich im Stande glaubt, sie schneller als andre, und mit groͤssern Vorteilen im Preise und Unkosten, anzuschaffen. Er nimmt in Cap. 6. Von minder gewoͤhnl. Handl. diesem Wege Teil an dem Vorteil von einer Specu- lation und einer ploͤzlich steigenden Nachfrage, der ihm entgehen wuͤrde, wenn er eben diese Waare nicht eher verkaufte, als bis er sie zur Stelle hat. So war in den Tagen der hochgetriebenen Speculation auf Caffe, welche die ersten Nachrichten von dem Auf- stand der Schwarzen in St. Domingo veranlaßten, der auf allen Schiffen um eben die Zeit aus Frankreich in Hamburg anlangende Coffe bereits vor seiner An- kunft mit einem Gewinn verkauft, welchen dessen Eigner sonst verfehlt haben wuͤrden. Aber der auf Lieferung kaufende schließt nicht, wie Friedrich, sei- nen Coutract in der Absicht, den andern Teil reich zu machen, sondern um selbst dabei so viel zu gewin- nen, als moͤglich. Ein solcher Handel auf Lieferung ist daher zulaͤssig und den Umstaͤnden nach beiden Teilen zutraͤglich. Aber er ist auch viel bedenklicher, als ein jeder Han- del, der nach einer Probe der schon vorhandenen Waare geschlossen wird, und dessen unmittelbare Folge die Ablieferung der Waare ist, nach welcher der durch Handels-Usanz und guten Glauben festste- hende Grundsaz gilt, “daß, wenn die Waare die “Waagschale des Berkaͤufers passirt ist, dieser, “ausser dem Fall eines nachher sich entdekkenden ab- 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. “sichtlichen Betruges, fuͤr Qualitaͤt und Guͤte der- “selben nicht mehr einstehe.“ Zuverlaͤssige Makler sind bei einem solchen Han- del vorzuͤglich nohtwendig, und muͤssen zum Besten ihres Principals ihn so schliessen, und alle noͤtige Umstaͤnde so anmerken, daß der Chicane, insonder- heit in Absicht auf die Qualitaͤt der Waare, so wenig Anlaß bleibt, als moͤglich. In der erwaͤhnten Coffe-Speculation gieng es so schnell mit dem Kaufen und Verkaufen des Coffe zu, daß auf die Proben wenig geachtet ward, die auch von dem noch uͤber See erwarteten nicht einmal gegeben werden konnten. Auch ward manche Partei mehremal verkauft, ohne von deren Kaͤufern empfan- gen zu werden. Es war genug, den Speicher an- zuweisen, wo die verkaufte Waare lag, und so nahm der ganze Handel die Gestalt eines Handels auf Lieferung an. Als aber am Ende Novembers die Nachrichten sich aͤnderten, und die lezten Kaͤufer endlich ihre am teuersten gekaufte Waare empfangen mußten, entstand des Streitens uͤber deren Quali- taͤt so viel, daß in den ersten acht Tagen bereits uͤber zwanzig Klagen der Art bei den hiesigen Gerichten anhaͤngig gemacht waren. Cap. 6. Von minder gewoͤhnl. Handl. §. 7. Aus diesem Handel auf Lieferung entsteht der sogenannte Praͤmien-Handel . Dieser unter- scheidet sich von dem simpeln Handel auf Lieferung durch folgende Umstaͤnde: 1) Daß der Kaͤufer einen bestimmten Ueberschuß uͤber den gegenwaͤrtigen Preis der Waare dem Ver- kaͤufer voraus bezahlt. 2) Daß der Kaͤufer sich die Freiheit vorbehaͤlt, die Waare nicht zu nehmen, wenn sie zur Zeit der beredeten Lieferung ihm keinen Vorteil verspricht, der Verkaͤufer aber gebunden ist, sie zur beredeten Zeit zu schaffen, sie mag alsdann so hoch gestiegen sein, als sie wolle. Z. E. A. kauft von B. im Ja- nuar d. J. Leinen einer gewissen Art, wovon das Schock jezt 12 Rthlr. gilt. Er verspricht ihm aber 12½ Rthlr., und zahlt ihm den halben Rthlr. jezt als Praͤmie voraus, da er die Waare im May liefern soll. Gesezt nun, im May ist eben das Leinen fuͤr 11½ Rthlr. zu haben, so verbleibt dem B. der halbe Rthlr., den er als Praͤmie bekommen hat; aber A. wird und darf die Waare nicht nehmen. Gesezt aber, diese Leinen waͤren im May bis auf 14 Rthlr. gestie- gen, so wird den B. zwar der Handel sehr verdriessen, aber er muß die Waare liefern. Indessen geht ein 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. solcher Handel unter soliden Kaufleuten selten vor. Denn wenn es Ernst mit einem solchen Handel ist, so versteht es sich, daß man unter einer solchen Be- dingung nicht anders, als teuer kaufen kann. §. 8. Man kann diesen Handel auch so schliessen, daß beide Teile frei sind, wenn zur Zeit der Lieferung der eine oder der andre seine Rechnung nicht dabei gefunden hat; dann aber wird keine Praͤmie voraus gegeben, sondern ein Teil bezahlt alsdann dem an- dern das, was durch die veraͤnderten Preise Ge- winn fuͤr den einen und Verlust fuͤr den andern im wirklichen Handel geworden sein wuͤrde. Z. E. Einer kauft am 2ten Januar Reis, den 2ten April zu liefern, die 100 Pfd. zu 14 Mk. Gilt an diesem Tage der Reis 16 Mk., so giebt der Verkaͤufer dem Kaͤufer nicht den Reis, sondern die 2 Mk. auf 100 Pfd., um welche er jezo teurer ist. Goͤlte er aber 12 Mk., so wuͤrde der Kaͤufer dem Verkaͤufer die 2 Mk. geben, welche der Reis wolfeiler geworden ist. Man wuͤrde dies einen Reukauf nennen koͤn- nen, dergleichen oft bei ernsthaft gemeinten Geschaͤ- ften vorkoͤmmt, und worin nichts unrechtes ist. Allein, wenn vollends ein solcher Handel mit dem Vorsaz geschlossen wird, daß keiner von beiden Tei- len ihn halten, sondern nur einer von beiden auf Cap. 6. Von minder gewoͤhnl. Handl. Unkosten des andern gewinnen will, so ist dies keine Handlung eines vernuͤnftigen, sondern bloß eines spielsuͤchtigen Mannes. In der Taht hoͤrt man auch unter Kaufleuten selbst von dergleichen Vorfaͤllen sel- ten, und in vielen handelnden Staaten verbieten ihn deren Geseze. §. 9. Ich habe oben S. 251 ff. von den Actien der Handlungs-Companien im allgemeinen geredet, aber von dem Actienhandel zu reden bis hieher ver- schoben. Ein Handel mit diesen Papieren entsteht natuͤr- lich aus der Veraͤnderlichkeit des von denselben zu erwartenden Gewinns, oder des sogenannten Divi- dends . Da den Inhabern der Actien das Recht dieselben zu veraͤussern gelassen werden muß, so tritt einerseits der Fall oft ein, daß ein solcher einen an- dern Gebrauch des Geldes, welches er an deren An- kauf gewandt hat, zu machen wuͤnscht, andernteils treibt ihn die Furcht, wenn das Dividend kleiner ausfaͤllt, aber auch, wenn es die wahrscheinlich groͤßte Hoͤhe erreicht hat, der Gedanke diesen Zeitpunct zu benuzen, zu deren Veraͤusserung. Der Preis, wel- chen er sich dabei gefallen lassen kann, bestimmt sich aus der Vergleichung des Dividends mit den in dem 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. Staate uͤblichen Zinsen, muß aber doch sich aus dem Grunde etwas niedriger stellen, weil die Einkunft eines sicher belegten Capitals mehr wehrt ist, als die des eben so grossen aber minder gewissen Dividends von der Actie. Man seze z. B., der n rspruͤngliche Wehrt der Actie sei 1000 Tahler, und deren Divi- dend stehe auf 6 p. C., so ist doch ein auf sichere Hy- pothek zu 4 p. C. belegtes Capital von 1000 Thalern wol eben so viel wehrt. Doch wird ein etwas langer Bestand des Dividends auf 6 p. C., oder die gewiß scheinende Erwartung, daß das Dividend sich meh- ren werde, deren Wehrt dem eines groͤsseren Capi- tals naͤher bringen. Dies Steigen und so auch das Fallen wird nach Procenten bestimmt. Man wird also 100 Tahler in einer solchen Actie mit 120 und mehr Tahlern bezahlen. Dies ist der natuͤrliche solide Actien-Handel, von welchem ich als einer mei- nen Lesern bekannten Sache nichts mehr sagen mag. Aber nun glauben fast alle Teilnehmer an solchen Handlungs-Companien, es sei ihr Juteresse, die Meinung von deren Gewinn so hoch zu treiben, als moͤglich: die Directoren, um desto groͤsseren Credit fuͤr ihre Unternehmungen zu finden, und die Inha- ber der Actien in der Hinaussicht, sie teurer zu ver- kaufen. Leichtglaͤubigkeit knuͤpft sich gar leicht an die Gewinnsucht. In jedem nicht sehr geldlosen Cap. 6. Von minder gewoͤhnl. Handl. Volke sind eine Menge Menschen, welche von dem Gewinn der Handlung eine zu hoch getriebene Vor- stellung haben, die dem wirklichen Kaufmann diesen Gewinn beneiden, und weil sie selbst nicht Handlung verstehen, sich dieses ihnen angebotenen einzigen Weges freuen, an den Vorteilen einer ihnen so ge- winnvoll beschriebenen Handlung Teil zu nehmen. Es waͤre die Pflicht aller guten Regenten, nach- dem sie irgend einer Handlungs-Companie eine Octroi erteilt haben, sie anzuhalten, daß sie von ihren wirklichen oder noch zu hoffenden Vorteilen keine andre als eine ganz wahrhafte Vorstellung geben duͤrfte. Die der Companie zugewiesenen Geschaͤfte gewinnen nichts dadurch, wenn deren Actien auch noch so teuer verkauft werden. Ihr Capital wird dadurch im geringsten nicht vermehrt, auch nicht bei sinkendem Preise der Actien gemindert. Nicht zu ihrem Vorteil, sondern weil es durchaus nicht an- ders sein kann, muß der Verkauf der Actien deren Eignern freigelassen werden. Aber zum Ungluͤck sind die Handlungs-Compa- nien, Banken, was diesem anhaͤngt, gewoͤhnlich das Werk der Unterregenten eines Staats, oder solcher Menschen, die ein offnes Ohr bei ihnen finden. Auch sie beseelt der Neid gegen den soliden gluͤklichen T 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. Kaufmann. Auch sie moͤgten gerne handeln, verste- hen es aber nicht, und koͤnnen nur in diesem einzigen Wege daran Teil nehmen. Gewoͤhnlich nehmen sie die meisten Actien bei der ersten Errichtung der Com- panien jeder Art. Ihr Interesse ist es, die Meinung von deren zu hoffenden Vorteilen so hoch zu treiben, als moͤglich, nicht nur, um die Actien vollzaͤhlich zu machen, son- dern auch um bald moͤglichst durch deren teuren Ver- kauf sich einen Gewinn zu verschaffen, welchen von den Geschaͤften der Companie selbst abzuwarten sie nicht den Vorsaz oder die Gedult haben. §. 10. In dem vorigen Jahrhundert gab es schon ver- schiedene Handlungs-Companien, deren Actien mit ihrem Dividend so stiegen und fielen, daß freilich grosser Gewinn und Verlust aus deren Verkauf ent- stand. So lange die Hollaͤndische Westindische Com- panie waͤhrendes Krieges mit Spanien und Portu- gall, und da sie im Besiz eines Teils von Brasilien war, so aͤusserst reiche Prisen an den Schiffen beider Nationen machte, daß ihr Dividend einmal bis auf 50 p. C. stieg, galten ihre Actien nach dessen Maas- gabe. Als aber die Revolution in Portugal im J. 1640 und der Muͤnstersche Friede dieser Kaperei ein Cap. 6. Von minder gewoͤhnl. Handl. Ende machten, sie auch Brasilien verlohr, und ihr Dividend zulezt auf 2 p. C. fiel, die jedoch aus sichern Einkuͤnften von den Colonien sich sammelten, schwand der Preis ihrer Actien bis auf 30 p. C. Aber erst diesem Jahrhundert war es vorbehalten, daß in grossen handelnden Staaten der kurzsichtige Buͤrger von seinen Obern selbst, oder wenigstens unter deren Augen und Nachsicht, durch einen Actienhandel betoͤhrt wurde. Dies geschah bekanntlich zuerst in Frankreich in den Jahren 1718 bis 1720, demnaͤchst in England durch Nachsicht des Hofes und Collision einzelner Grossen mit der nicht lange vorher entstan- denen Suͤdsee-Companie. Nie kann die Betoͤhrung weiter gehen, als sie damals bei den Briten gieng. Ich werde in den Zusaͤzen mehr davon sagen. Das lezte Beispiel hat Daͤnemark gegeben, als es durch Errichtung vieler Companien auf einmal die Vor- teile des lezten Seekrieges recht gros fuͤr sich zu ma- chen suchte, aber eben dadurch sie sich fast ganz ent- wischen lies. §. 11. Die Staatsschulden sind ebenfalls ein Gegenstand des Handels, wenn ihr Wehrt eines Steigens und Fallens faͤhig ist. Das aber sind sie nicht, wenn sie unter eben der Bedingung gemacht werden, unter welcher Privatpersonen eine der andern Geld leihen, T 2 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. nemlich daß das Capital von beiden Teilen aufgekuͤn- digt werden und die eingewilligte Zinse anders bere- det werden darf. So sind z. B. die Hamburgischen Stadt-Schulden oder Kammer-Briefe zwar verkaͤuf- lich, koͤnnen aber kein Gegenstand des Handels wer- den. Denn wenn gleich einige derselben noch zu 3 p. C. stehen, da fast alle nur 2½ p. C. geben, so kann daraus kein hoͤherer Wehrt des Capitals ent- stehen, weil der Kaͤufer darauf hinaus sehen muß, daß ein solcher Kammerbrief ihm eben deswegen werde aufgekuͤndigt, und ihm nichts mehr, als das urspruͤngliche Capital bezahlt werden. Aber die groͤssern Staaten sezen bei Contrahirung ihrer Schulden zur Bedingung, daß sie zwar von ihrer Seite, aber nicht abseiten des Glaͤubigers duͤr- fen gekuͤndigt, wol aber verkauft werden, bis dahin jedoch die Zinsen fest stehen. Eine Staatsschuld, die 5 p. C. giebt, ist demnach mehr wehrt, als eine, deren Zinsen nur 4 p. C. sind. Noch dadurch wuͤr- den sie nicht ein Gegenstand des Handels werden, wenn man den Fall als nahe oder als wahrscheinlich ansehen koͤnnte, daß die Staaten sie aufzukuͤndi- gen im Stande sein wuͤrden. Denn da wuͤrde die Aufkuͤndigung zuvoͤrderst bei den am hoͤchsten verzin- seten Staatspapieren anfangen. Allein, seitdem die grossen Staaten angefangen haben so grosse Schul- Cap. 6. Von minder gewoͤhnl. Handl. den zu machen, wissen sie fast alle, zum Gluͤk geld- reicher Leute, es dabei zu erhalten, daß oͤfter von neuen Auleihen, als von Aufkuͤndigung der alten die Rede ist. Dann aber versteht es sich, daß der schon tief verschuldete Staat bei jeder neuen Anleihe bessere Bedingungen, als die bisherigen waren, an- bieten muß, um neue Glaͤubiger anzulokken. Eben dadurch aber entsteht ein Sinken des Preises der aͤl- tern Schulden, weil deren Besizer grossenteils die- selben zu veraͤussern suchen, um an den groͤssern Vor- teilen der neu zu machenden Anleihe Teil zu nehmen. §. 12. Dieß hat insonderheit in England Statt. Wenn dessen Staatspapiere oder sogenannte Stocks fallen, selbst in Folge einer fuͤr den Staat ungluͤklichen Be- gebenheit, so irrt man sich, wenn man dies als ein Zeichen des sinkenden Credits der Nation ansieht. Dieser steht bisher noch immer gleich feste. Aber die Inhaber der Stocks sehen auf eine neue dem Staat notwendige Anleihe als eine Folge dieser Begebenheit hinaus, und eilen, sich durch deren Verkauf Geld zum Ankauf der mehr Vorteil anbietenden neu ent- stehenden Stocks zu verschaffen. Einen grossen Teil der Englischen National- Schuld machen fast 80 Millionen L. S. sogenannter 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. 3 p. C. Stoks aus, das ist derer Staatspapiere, auf welche bis zu dem J. 1748 zu 4 p. C. angeliehen war. Damals aber wagte es das Parlement, nach geschlos- senem Achener Frieden, dieselben allen Glaͤubigern aufzukuͤndigen, welche sich nicht mit 3 p. C. begnuͤ- gen wollten. Man war gewiß, Geld genug zu dieser Zinse zu bekommen, wenn die Aufkuͤndigung von einem Teile der Glaͤubiger waͤre angenommen worden. Da aber alle sich bequemten, so ist, da die Nation nach der Zeit sich zu 4 p. C. im J. 1777, und sogar zu 5 p C. in Annuiten im J. 1784 hat entschliessen muͤssen, von diesen gewiß, daß sie zulezt von allen, das ist, wahrscheinlich nimmer werden aufgekuͤndigt werden. Daher koͤmmt in dem Preise dieser Stocks die Hinaussicht auf moͤgliche Aufkuͤndigung gar nicht, wie doch noch bei andern, in Betracht, und ihr Steigen und Fallen ist gewisser- massen die Regel fuͤr die uͤbrigen. In dem fuͤr Eng- land so gluͤklichen siebenjaͤhrigen Kriege fielen sie blos aus den erklaͤrten Gruͤnden auf etliche und 50 p. C. Izt stehen sie auf etliche und 80 p. C., waren aber doch im April dieses Jahrs auf 76 p. C. gesunken, und im August auf 90 gestiegen. §. 13. Der Britische Stocks-Handel hat einen ihm ei- gentuͤhmlichen Grund, nemlich den seit bald hundert Cap. 6. Von minder gewoͤhnl. Handl. Jahren fortdauernden Anwachs der Schulden bei dem noch ganz unerschuͤtterten Credit. Der Staat der V. Niederlande hat ungeheure Schulden. Aber er kann seinem Credit nicht so viel zutrauen, daß er nicht wanken sollte, wenn der Belauf dieser Schulden be- kannt waͤre, und er dann noch neue Schnlden machen wollte. Bei Frankreich mischt sich in die Gruͤnde des Steigens und Fallens von dessen Papieren ein Zu- oder Abnehmen des Credits selbst mit ein. §. 14. Freilich wird in andern Staaten die Furcht an Capital oder an Zinsen zu verlieren, und vollends eine wirkliche Erklaͤrung, daß der Staat seine einge- gangene Verpflichtung nicht halten koͤnne oder wolle, eine leichter einzusehende Ursache von dem fallenden Wehrt der Staatspapiere. Als Ludwig XV. eigen- maͤchtig die Zinsen seiner Schulden heruntersezte, so verlohren die Franzoͤsischen Staatspapiere mehr als im Verhaͤltnis der herabgesezten Zinsen. Man mußte befuͤrchten, den Despoten noch weiter gehen zu sehen; und so verloren sie auch noch im Verhaͤlt- nis des Grades dieser Furcht. Wenn vollends die Zinsen nicht bezahlt werden, so bleibt dem Staats- papiere nur noch ein Wehrt nach Maasgabe der Hof- nung, daß die Umstaͤnde sich aͤndern und der Staat seine Verpflichtung wieder erfuͤllen werde. Doch 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. hat nicht mehr ein eigentlicher Handel damit Statt. Diejenigen, welche die Erfuͤllung dieser Hofnung nicht abwarten koͤnnen, verkaufen zu jedem Preise, und die ihr Geld daran wagen, suchen von deren Kleinmuht so viel zu gewinnen, als moͤglich. So gieng es mit den Saͤchsischen Steuerscheinen im sie- benjaͤhrigen Kriege. Leute, die von deren Zinsen gelebt hatten und es nun nicht aushalten konnten, gaben ihre Steuerscheine gern fuͤr etwa 10 p. C. hin. Andern waren sie gar nicht verkaͤuflich. Hatten sie der Zinsen entbehren koͤnnen, so konnten sie auch noch der niedrigen Kaufsumme entbehren, die man ihnen anbot. Als aber nach geendigtem Kriege Ca- pital und Zinsen wieder gesichert wurden, so wur- den sie nicht nur wieder verkaͤuflich, sondern ihr Preis stieg nach folgenden Gruͤnden bis zu dem Wehrt des Capitals: 1) Vor dem mit dem zunehmenden Wol- stande Sachsens sich erniedrigendem Zinsfus schienen 3 p. C., worauf sie im J. 1764 gesezt wurden, eine niedrige Zinse, als noch andre Capitalien 5 p. C. gaben; aber immer weniger so, je mehr der Zins- fus im Lande sich ihnen naͤherte. 2) Die jaͤhrliche Abbezahlung einer halben Million durch Verlosung macht die baldige Bezahlung des vollen Capitals immer wahrscheinlicher, je kleiner die totale Schuld- den-Summe wird. Doch scheint viel dazu zu gehoͤ- ren, daß ein Staats-Papier allen Wehrt verliere. Cap. 6. Von minder gewoͤhnl. Handl. Noch vor zwanzig Jahren standen die Silesia Bonds in der Liste der Britischen Stocks zu 2 p. C. Dies waren die von Kaiser Karl VI in England auf die Einkuͤnfte von Schlesien angeliehenen 6 Millionen, welche der Koͤnig von Preussen in dem Breslauer Frieden auf sich genommen hatte, die Zinsen davon einige Jahre bezahlte, aber sie zuruͤck hielt, als die Englaͤnder in dem fortwaͤhrenden Seekriege, durch ihre gewoͤhnliche Gewalttaͤhtigkeit gegen die neutra- len Flaggen, Preussischen Schiffen einen auf 200000 Thlr. angeschlagenen Schaden zugefuͤgt hatten. Zwar ist meines Wissens nie Preussischer Seits et- was wegen des Capitals oͤffentlich erklaͤrt worden. Als aber gegen das Ende des siebenjaͤhrigen Krieges England den Koͤnig im Stiche lies, ohne die schon faͤlligen Subsidien des lezten Jahres bezahlt zu ha- ben, da war es freilich entschieden gewiß, daß bei jeder Nachmahnung wegen jener 6 Millionen der Koͤnig die Foderung wegen der Subsidien ruͤgen wuͤrde. Was konnte man aber mit jenen 2 p. C. noch zu kaufen vermeinen? Etwa die Ehre, ein Glaͤubiger Friedrichs des Grossen, des Groͤßten, des Einzigen zu werden? Das war es wol nicht; son- dern diese 2 p. C. waren der Preis der schwachen Hofnung, daß der Hof mit dem Koͤnige abhandeln, und doch wenigstens ein Teil jener Schuld bezahlt werden wuͤrde. Dazu aber scheint das Britische 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. Ministerium nie Lust gefaßt zu haben. Denn es wuͤrde, um den Britischen Untertahnen zu ihrem Rechte zu verhelfen, sich zu einer ungefaͤhr gleichen Summe haben verstehen, und diese aufnehmen muͤssen, um damit zu compensiren. Nachmals ward es aber auch ein Grund mehr dies nicht zu tuhn, weil man nur den dermaligen Eignern fuͤr 2 p. C., die sie ihnen mogten gekostet haben, einen uͤbergrossen Gewinn wuͤrde zugejagt haben. §. 15. Aus diesen Ursachen und unter diesen Veran- lassungen werden nun zwar die Staatsschulden der Gegenstand eines Handels, und eine Quelle des Ge- winns fuͤr manche Buͤrger des Staats so wol, als fuͤr Auslaͤnder. Aber was ich oben §. 8. von dem Actienhandel gesagt habe, gilt auch von diesem mit den Staatspapieren. Fuͤr die Buͤrger des Staats, wenn einmal derselbe Schulden zu machen genoͤtigt worden, ist es gewiß besser, wenn kein Handel mit diesen Schulden Statt hat. Was Ein Buͤrger des Staats gewinnt, das verliert der andre. Nicht nur wird keinem Zweige der Industrie dadurch aufgehol- fen, sondern vielmehr wird dieselbe uͤberhaupt da- durch gestoͤrt. Es faͤllt so sehr ins Ohr, wenn man hoͤrt, dieser oder jener habe in dem Handel mit Staatspapieren gewonnen. Geldreiche Leute, die Cap. 6. Von minder gewoͤhnl. Handl. keinen andern Handel verstehen, wenden ihr Geld in diesem an, welches sie sonst bei ihren Mitbuͤrgern zu belegen wuͤrden suchen muͤssen, und deren Privat- Industrie befoͤrdern. Da geht es dann eben so, wie mit dem lezten Actien-Handel in Daͤnemark, uͤber welchem die Nation die soliden Vorteile versaͤumte, welche ihr die Zeitumstaͤnde in dem damaligen See- kriege anboten. Aber wie ist diesem Handel zu wehren, wenn nun einmal der Staat verschulder ist, und dieses un- ter der Bedingung der Verkaͤuflichkeit? Es ist nicht noͤtig ihm zu wehren; denn unter folgenden Umstaͤn- den wird er gar nicht entstehen: 1) Wenn der Staat seine Schulden in dem Wege eines Privatmanns macht, seinen Credit nicht uͤbertreibt, und keine Ver- muhtung entstehen macht, daß seine spaͤtern Schulden wegen erhoͤheter Zinsen mehr werden wehrt werden, als die fruͤhern; aber auch seinen Credit so zu erhalten weiß, daß seine Schulden nie unter dem Capital- wehrt ausgeboten werden koͤnnen. 2) Wenn er sich so weit hilft, daß er zur Abbezahlung seiner Schul- den Raht schaffen, und damit einen betraͤchtlichen Anfang machen kann. Wer wird z. B. jezt noch eine Schuld des grossen Staatswirts, des Herzogs von Braunschweig, mit Vorteil anbringen koͤnnen, da man gewiß ist, das derselbe in Kurzem keine 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. Schulden mehr haben wird. 3) Wenn er seine Schulden so, wie ein Privatmann mit dem beider- seitigen Rechte der Aufkuͤndigung macht. Daraus entsteht der grosse Vorteil, daß der Staat den Zuͤgel in Haͤnden hat, um die Zinsen niedrig zu halten. Er wird, wenn er seinen Verpflichtungen getreu bleibt, immer niedrigere Zinsen als der Privatmann geniessen, und, wenn er durch Aufkuͤndigung sie noch weiter herunter bringt, den Buͤrger, dem diese Zinsen zu geringe werden, noͤtigen, sein Geld, es sei auf hypothekarischen oder persoͤnlichen Credit, seinem Mitbuͤrger zur Befoͤrderung von dessen Pri- vat-Industrie darzuleihen. Dies erfaͤhrt Hamburg, und hat es schon oft erfahren. §. 16. Der Misbrauch der Banken, insonderheit der Zettelbanken, giebt manchem Staate eine Aushuͤlfe Schulden zu machen, die freilich nicht als solche er- scheinen, wenigstens nicht ein Gegenstand des Han- dels werden; man moͤgte denn das einen Handel nennen, daß die Banknoten in dem Maasse fort- dauernd im Curse verlieren, wie der Staat der Bank mehr und mehr schuldig wird, oder, wenn er sich zu deren Eigner gemacht hat, die Banknoten vermehrt, wie seine Beduͤrfnisse es zu erfodern scheinen. Jenes geschah in Schweden in dem Russischen Kriege 1741 Cap. 6. Von minder gewoͤhnl. Handl. und in dem siebenjaͤhrigen Kriege. Beides ist in Daͤnemark seit dem Jahr 1762 geschehen. In dem umgekehrten Wege ist es in Rußland gegangen, da im Jahr 1778 die Kaiserin, als alleinige Eignerin der Bank, 100 Millionen Banknoten mehr ausfer- tigen ließ, und sie, wenigstens groͤstenteils, den Guͤterbesizern als Dahrlehn gab. Das ist dann freilich ein fortgehender Verlusthan- del fuͤr die Nation, ohne zu einem Gewinnhandel fuͤr deren Regenten zu werden, in deren Haͤnden dies Papiergelde immer minder wehrt wird. Denn wenn es damit aufs hoͤchste getrieben ist, und die Regenten ihren eigenen Schaden in dem Abgange an ihren in diesen Banknoten bezahlten Einkuͤnften zu sehr fuͤh- len, so muß freilich Wandel in der Sache geschaft werden. Dann muß der Staat entweder, wie dies 1774 in Schweden geschah, baares Geld negociiren, um sein Geldwesen in Ordnung zu bringen; oder er muß, wie dies jezt in Daͤnemark geschieht, und gewiß zu seiner Zeit in Rußland geschehen wird, durch alle ihm moͤgliche Ersparung sich in den Stand sezen, der Banknoten, welche in seine Casse als Einnahme kommen, nach und nach so viele zu ver- nichten, bis ein ungefaͤhres Gleichgewicht zwischen den noch uͤbrigen und der in der Nation vorraͤhtigen Geldes-Masse wieder entsteht. Erst alsdann zeigt 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. sich, daß das zum Behuf der Beduͤrfnisse des Staats gemachte Papiergeld doch eine wahre bei der Na- tion gemachte Schuld gewesen sei, wenigstens ganz aͤhnliche Folgen fuͤr die Regenten, wie wirklich an- geliehenes Capital, habe. §. 17. An diesen Handel mit Actien und Staatspapieren, von welchem diese doch noch ein wirklicher Gegen- stand sind, knuͤpft sich in manchen Staaten, inson- derheit in England, ein Handel, von welchem diese Papiere nur zum Schein der Gegenstand sind. Man unterscheidet ihn in England von jenem Handel ( Stocks-Trade ) durch die Benennung ( Stocks- Jobbery ). Man wird sogleich einsehen, was er bedeute, wenn man das nachliest, was ich oben §. 7. von dem leeren Praͤmienhandel gesagt habe. Denn in dieser Stocks-Jobbery ist es blos auf den Unterschied in dem Preise der Stocks abgesehen, den ein Teil dem andern bezahlt, und kein Staatspa- pier geht von dem Verkaͤufer zu dem Kaͤufer uͤber. Die Sache ganz zu verstehen, muß man wissen, daß freilich der reelle Stockshandel so lebhaft in Lon- don fortgehe, daß an jedem Wochentage Beraͤnde- rungen in deren Preisen entstehen, welche in den oͤffentlichen Papieren angedeutet werden. Aber das Eigentuhm derselben kann nur durch Umschreibung Cap. 6. Von minder gewoͤhnl. Handl. in dem Gebende der Bank am 15ten der vier Monate, Februar, Mai, August und November, wirklich uͤbertragen werden. Sehr natuͤrlich entstehen oft Vorfaͤlle, da einer, der zum Beispiel am 27sten Maͤrz 1791. 3 pro Cent Stoks zu 76 pro Cent ver- kaufte, sich am 15ten Mai den Verkauf gereuen ließ, da sie wieder auf 81 p. C. standen, dem Kaͤu- fer als Reukauf die 5 p. C. anbot, um welche sie gestiegen waren, und die Umschreibung mit beider Einwilligung unterblieb. (Jenes Fallen ruͤhrte von Pitts Versuch her, die Kaiserin von Rußland zum Frieden mit den Tuͤrken zu noͤtigen, und dieses Steigen von der Herabstimmung des hohen gegen Rußland angenommenen Tons, bei welchem man schon wissen konnte, daß es Friede bleiben wuͤrde.) Bei den Stocksjobbern war aber am 15ten Mai von keiner Umschreibung die Rede, sondern wer den 27sten Maͤrz zum Schein Stocks gekauft hatte, empfieng, und wer verkauft hatte, bezahlte dem andern am 15ten Mai diese 5 p. C. Noch mehr, nemlich 8 p. C., ward von den verkaufenden Stocks-Jobbern zwischen dem 2ten Julius, da sie auf 81 standen, und dem 15ten August desselben J. verloren, da sie auf 89 gestiegen waren. In diesem Wege kann also einer an jedem Boͤrsentage 10000 Pfd. Stoks ver- kaufen, wenn er hinlaͤnglichen Credit hat, ohne daß er 1 L. S. wirklich an die Nation zu fodern hat. 3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. Ich werde mehr von diesem verderblichen Handel in den Zusaͤzen sagen, und will nur noch anfuͤgen, daß Geseze genug gegen denselben in England gegeben sind, aber ohne Wirkung, weil der Straffaͤllige nicht uͤberwiesen werden kann, wenn er einwendet, er habe im Ernst gekauft und durch einen Reukauf sich wieder davon loß gemacht. Inhalt des ersten Teils . Einleitung. §. 1. D ie wesentliche Absicht alles Handels ist Gewinn. S. 3. — 2. Wie sich der Gewinn im blossen Tausch- handel zeige. — — — 3. Vom Geldgewinn. — 4. — 4. Die Gegenstaͤnde dieser Abhandlung sind: Waaren, Geld, Arten der Hand- lung, deren Huͤlfsmittel und die Hand- lungs-Politik. — — — 5. Warum jedoch vom Gelde zuerst ge- handelt werden muͤsse. — 5. — 6. Daraus folgende Einteilung dieser Ab- handlung in fuͤnf Buͤcher. — — Erstes Buch . Von dem Gelde uͤberhaupt und dem Geldeswehrt der Dinge. U Inhalt. Erstes Capitel. Von dem Gelde uͤberhaupt und dem Verhaͤltnis des Goldes und Silbers. §. 1. Die erste Frage bei allem Gelde betrift dessen Gehalt. S. 7. — 2. Nohtwendigkeit eines Zusazes zu dem Golde und Silber in den Muͤnzen: Vom Schrot und Korn derselben. — — — 3. Von dem uͤblichen Gold- und Silber- Gewigt: Von einigen Muͤnzfussen, die den Silber-Gehalt der Muͤnzen in der Mark fein geradezu angeben. — 9. — 4. Vom Schlagschaz und den verschiede- nen Wegen denselben zu gewinnen. — 10. — 5. Der Schlagschaz wird auch durch die Fehler der Muͤnzkunst notwendig. — 12. — 6. Von dem Verhaͤltnis des Goldes und des Silbers. — 13. — 7. Schwierigkeit das Verhaͤltnis zwi- schen dem Kupfer und den edleren Metallen zu bestimmen. — 15. — 8. Wie der Wehrt der verkaͤuflichen Dinge, und — 16. — 9. der Wehrt des nuzbaren Eigentuhms sich in Gelde bestimme. — 18. Inhalt. Zweites Capitel. Von den Banken, den durch dieselben entstehenden Zeichen des Wehrts und andern Zeichen des Wehrts §. 1. Der urspruͤngliche Zwek der Banken ist Erleichterung der Zahlung. S. 19. — 2. Entstehen der Giro-Banken. — — — 3. Entstehen der Zettel-Banken. — 20. — 4. Die Zettelbanken erfuͤllen jenen Zwek leichter. — 21. — 5. Wie in denselben Gewinn fuͤr ihre Eigner entstehe. — — — 6. Wie dieser zu hoch getrieben werden koͤnne. — 22. — 7. Von dem Verfall einer solchen Bank. — 23. — 8. Unterschied des eigentlichen Papier- Geldes von den Banknoten. — 24. — 9. Staats-Schulden machen kein ei- gentliches Papiergeld entstehen. — — — 10. Wie dieselben im Wehrte fallen. — 25. — 11. Ein gleiches gilt von den Actien. — 26. Drittes Capitel. Von der Circulation des Geldes. §. 1. Mit Gelde bezahlt man eigentlich nur menschliche Arbeit. S. 26. U 2 Inhalt. §. 2. Wo viele Dienste und Arbeiten bezahlt werden, da circulirt das Geld lebhaft. S. 27. — 3. Jede Circulation des Geldes ohne diesen Zwek ist fruchtlos. — — — 4. Die Circulation ist teils eine einhei- mische, teils eine auslaͤndische. — 28. — 5. Einheimische Circulation unter den verschiednen Volksclassen. — — — 6. Grund der auslaͤndischen Circulation. Sie ist minder wichtig. alv jene. — 30. Viertes Capitel. Von den Zinsen und dem Credit. §. 1. Grund der Zinsen. Ehemalige Un- zulaͤssigkeit derselben. S. 31. — 2. Bestimmungsgruͤnde der Zinsen. — 32. — 3. Was Credit eigentlich sei, und Ein- teilung desselben in den hypothekari- schen und persoͤnlichen. — 33. — 4. Der Credit des Kaufmanns ist ein persoͤnlicher. — 35. — 5. Von dem Einflusse der Zinsen auf die Handlung, und — 36. — 6. auf den Ackerbau — — — 7. Wie sich die Zinsen. nach den Staats- Schulden richten. — 38. — 8. Vom Wucher im Allgemeinen. — 39. Inhalt. Fuͤnftes Capitel. Von dem Gelde verschiedener Staaten und der Aus- gleichung desselben im sogenannten Pari. §. 1. Schwierigkeit eines allgemeinen Muͤnzfusses. S. 40. — 2. Vor Alters ward Silber insonder- heit nach dem Gewichte gerechnet und gezahlt. — 41. — 3. Allmaͤhlige Verminderung des alten Muͤnzpfundes. — 42. — 4. Allgemeine Ursachen der Verruͤkkung des Wehrts der Muͤnzen. — 45. — 5. Gruͤnde der Berechnung des Pari der Muͤnzen. — — — 6. Verschlechterung der Muͤnzen durch den Verbrauch. — 47. — 7. Wie eine Girobank, und wie inson- derheit die Hamburgische Bank den Wehrt ihres Geldes unveraͤnderlich erhalte. — — — 8. Wie die Hamburgische Bank zur Aus- gleichung des Wehrts der Muͤnzen anderer Staaten diene. — 49. — 9. Wie das Gold in Hamburg gegen Banco berechnet werde. — 50. — 10. Vom Aufgelde. — 51. Inhalt. §. 11. Schaͤdliches Wegwechseln der Muͤn- zen Eines Metalls durch die des andern, als eine Folge gewisser Muͤnzfehler. S. 53. Sechstes Capitel. Von den Wechseln. §. 1. Natuͤrliches Entstehen eines Tau- sches der Schulden. S. 54. — 2. Dabei kann auf zweierlei Art verfah- ren werden. — — — 3. Verschiedene Folgen dieses verschiede- nen Verfahrens. — 55. — 4. Form der Anweisung in dem zweiten Fall. — 56. — 5. Folgen daraus fuͤr den Aussteller der Anweisung und Grund des strengen Wechselrechts. — — — 6. Dies entstand fruͤher, als die geschrie- benen Wechselgeseze. — 57. — 7. Benennung derer vier Personen, die an einem vollkommenen Wechsel Teil haben. — 58. — 8. Von Wechseln, wo der Trassant und der Remittent Eine Person ist. — 60. Inhalt. §. 9. Von troknen Wechseln, an welchen nur zwei Personen Teil nehmen. S. 61. Anm . Formulare von diesen dreier- lei Wechseln und Erlaͤute- rung der verschiedenen Rechte, die aus jeden entstehen. — 62. — 10. Vom Indossiren der Wechsel. — 69. — 11. Von dem Rechte der Indossaten gegen ihre Vormaͤnner. — — — 12. Von der Nohtwendigkeit mehrerer Abschriften Eines Wechsels in Absicht auf das Giriren desselben. — 70. — 13. Vom Wechselprotest und Ruͤkwechsel. — 72. — 14. Vom Uso der Wechsel, und dessen Grunde. — 73. — 15. Von den Frist- oder Respittagen. — 74. — 16. Von Wechseln auf Sicht und noͤtiger Vorsicht bei denselben. — 75. — 17. Von dem Discont der Wechsel. — 77. — 18. Wie sich der Discont in dem Wech- selcurs verstekke. — 79. Anm . Erklaͤrung des Ausdruks: Feste Valuta. — 81. — 19. Von der Wechselreuterei. — 82. — 20. Gruͤnde des Wechselpart. — 85. — 21. Von dem in handelnden Staaten an- genommenen Wechselgelde. — 87. Inhalt. §. 22. Wenn der Wechselcurs im Pari steht, so kann dies nur in Sicht- wechseln sich zeigen. S. 89. — 23. Verruͤkkung des Wechsel-Pari durch Muͤnzfehler und Papiergeld. — — — 24. Verruͤkkung durch die Handlung selbst, und Erlaͤuterung davon. — 90. — 25. Bei hohem Wechselcurs gewinnt in jedem Staat besonders Ein Kauf- mann von dem andern; aber noch entsteht kein Gewinn oder Verlust fuͤr die Staaten selbst daraus. — 92. — 26. Der Wechselcurs ist nicht ein Ba- rometer der Handelsbalanz zwischen zwei Staaren. — 94. — 27. Erlaͤuterung der wahren Ursache, welche den Wechselcurs bestimmen, und Folgen davon. — 95. — 28. Bis zu welchen Grenzen der Wech- selcurs fallen koͤnne. — 100. — 29. Verbot der Ausfuhr des Geldes zwingt den Wechselcurs nicht. — 102. — 30. Wenn Papiergeld in einer Nation circulirt, so treibt ein nachteiliger Wechselcurs zulezt alles Geld aus dem Lande, zumal wenn Kriege Inhalt. und hochgetriebene Handlungs- Speculationen dazu kommen S. 102. §. 31. Grenzen, bis zu welchen in dem Fall des §. 29 der Curs sinken kann. — 104. — 32. In dem Falle des 30sten §. hat dies Sinken keine Grenzen. — 105. — 33. Wie bei Wechseln alles dem Buchstaben gemaͤs gelten muͤsse. — 106. — 34. Von Verfaͤlschung der Wechsel und einzelnen Misbraͤuchen. — 109. — 35. Schwierigkeiten, die den Gang des Wechselgeschaͤftes hindern. — 111. — 36. Voraussezungen bei einem solchen freien Gange. — 112. (Durch Versehen ist die Zahl der fol- genden §§. dieses Capitels um 1 zu groß in dem Buche.) — 37. Folgen, wenn diese Voraussezun- gen nicht Statt haben. — 115. — 38. Grosse handelnde Staaten haben nur einzelne Haupt-Wechselplaͤze, in welchen sich der Curs stellt. — — — 39. Warum Holland nicht auf Rus- land trassiren koͤnne? — 117. — 40. Warum Holland und Hamburg nicht auf Schweden? — 119. Inhalt. §. 41. Schwierigkeiten des Wechselgan- ges zwischen den Deutschen Han- delsstaͤdten. S. 120. — 42. Von den Vorteilen der Banker aus diesen Schwierigkeiten. — 121. Zweites Buch . Von den Waaren, als dem Gegenstande der Handlung und dem Waarenhandel im Allgemeinen. Erstes Capitel. Von den Waaren uͤberhaupt. §. 1. Was eine Waare sei. S. 123. — 2. Voraussezungen, unter welchen ein Ding zur Waare wird, 1) daß es ein Beduͤrfnis vieler sei. — 124. — 3. 2) Es muß nicht ohne Muͤhe aus der Natur genommen werden koͤnnen. — 125. — 4. 3) Irgend jemand muß ein Eigen- tuhmsrecht daran haben. — 126. — 5. 4) Es muß nicht schnell verderb- lich sein. — 127. — 6. Fast alle rohe Waaren erfodern eine gewisse Vorarbeit. — 128. Inhalt. §. 7. Bei andern wird die Arbeit des Sortirens nohtwendig. S. 130. — 8. Wichtigkeit und Eintraͤglichkeit die- ser Vorarbeiten. — — — 9. Nohtwendigkeit der Waaren-Kennt- nis, auch bei rohen Producten. — 132. — 10. Grund der Waarenkenntnis in der Naturgeschichte und Techno- logie. — 133. — 11. Wie weit erstere dem Kaufmann nohtwendig werde. — 134. — 12. Wie weit die Technologie. — 136. — 13. Doch lehren beide Wissenschaften den Kaufmann nicht alles, was er bedarf. — 137. — 14. Kein Kaufmann muß glauben, der Waarenkenntnis entbehren zu koͤnnen. — — — 15. Der Makler und dessen Dienste machen sie ihm keineswegs ent- behrlich. — 139. — 16. Beispiele von Nebenumstaͤnden, die zur Kenntnis der Waaren ge- hoͤren. — 140. — 17. Von dem Einfluß des Willkuͤhrs der Menschen auf die Waaren. — 142. Inhalt. §. 18. Von der Kenntnis der Betruͤge bei Waaren. S. 145. Zweites Capitel. Einteilung der Waarenhandlung in allgemeiner Ruͤksicht. §. 1. Von dem Productenhandel. S. 149. — 2. Von dem Coloniehandel. Das Al- tertuhm kannte den Coloniehandel unserer Zeiten nicht. — — — 3. Von dem Manufacturhandel. Un- terschied der Manufacturen in die vollendenden und vorarbeitenden, oder Arbeiten der ersten Hand. — 152. Anm . Der Begrif von Manu- facturen und Fabriken wird bestimmt. — 154. — 4. Von dem Zwischenhandel. — 155. Anm . Ueber die Benennung: Zwischenhandel. — — — 5. Ueber einige andere Benennungen der Handlung, deren Grund in der Art sie zu betreiben liegt. — 156. — 6. Die Fischerei ist ein Zweig des Pro- ductenhandels. Der Schiffsbau ein Zweig des Manufacturhandels. Inhalt. Die Schiffahrt nicht eine Hand- lung, sondern ein Huͤlfsmittel der- selben. S. 158. §. 7. Von einigen schon durch ihre Be- nennung sich erklaͤrenden Arten der Waarenhandlung. — 159. — 8. Vom Activ- und Passivhandel, und von unrichtiger Anwendung dieser Benennungen. — — — 9. Naͤhere Darstellung dieser Unrich- tigkeit. — 160. — 10. Richtigere Benennung des Gewinn- und Verlusthandels. — 161. Drittes Capitel. Von Maassen und Gewichten, dem Gutgewicht, der Thara und dem Rabatt. §. 1. Im Waarenhandel koͤmmt es auf die koͤrperliche Masse der Waare an. Das Waͤgen ist das natuͤrlich- ste Mittel zu deren Bestimmung. S. 162. — 2. Diese Masse wird gemessen 1) bei fluͤssigen und kleinkoͤrnig- ten Waaren. Doch ist es viel richtiger, das Korn zu waͤgen als zu messen. — 163. Inhalt. §. 3. Vom Messen nasser Waaren in Quantitaͤten. S. 166. Anm . Von den verschiedenen Visierstaͤben. — 167. — 4. Von der Thara und deren Ent- stehen. — 168. — 5. Warum sie in Procenten vom Hun- dert berechnet werde. — 169. — 6. Vom Gutgewicht und dessen Grunde. — 170. — 7. Von der Refactie, oder dem Abzuge wegen zu grosser Unreinigkeit der Waare. — 171. — 8. Gruͤnde von dem Entstehen des so- genannten Rabatts. — — — 9. In der Handlung unserer Zeiten macht er eine unnuͤze Weitlaͤuftigkeit. — 173. — 10. Von dem jezt uͤblichen Credit beim Waarenhandel. — 175. — 11. Von der in Hamburg uͤblichen Be- handlung der Waaren zu einem festen Curs des Curants gegen Banco. — 177. — 12. Im Handel mit Ellenwaaren kennt man das alles nicht. — — — 13. Schwierigkeit der Einfuͤhrung eines allgemeinen Laͤngenmasses. — — Inhalt. Viertes Capitel. Von der Bestimmung des Preises der Waaren im grossen Handel, den Waarenberechnungen, der Nachfrage und den Specula- tionen eines Kaufmanns. §. 1. Von dem natuͤrlichen Wehrt der Waaren. S. 179. — 2. Vergroͤsserung desselben bei deren Versendung. — 180. — 3. Willkuͤhrliche denselben vermehren- de Kosten durch Assecuranz und Zoͤlle. — — Anm . Von der Schwierigkeit, welche die Zoͤlle dem Kauf- mann machen. — 181. — 4. Von Calculationen und Conti Finti. — 182. — 5. Wie sich der halbwissende Kauf- mann sonst half, und wie ihm jezt durch Buͤcher geholfen wird. — 183. — 6. Von der Nachfrage und deren Graden. — 184. — 7. Wie eine hohe Nachfrage entstehe. — 185. — 8. Von der Concurrenz. — 186. — 9. Von der Speculation. — 187. — 10. Von Conjuncturen. — 189. Inhalt. §. 11. Einfluß der Kriege neuerer Zeit auf Conjuncturen und Specu- lationen. S. 190. Drittes Buch . Von den mancherlei Arten die Handlung zu betreiben. Erstes Capitel. Von der sogenannten Propre- oder Eigen- Handlung. §. 1. Die Eigen-Handlung ist die na- tuͤrlichste. S. 192. — 2. Wie dieselbe vor Alters in dem Tauschhandel bestand. — 193. — 3. Vormals reiste der Kaufmann selbst mit seinen Waaren. — 194. — 4. Jezt bedarf es dieser Reisen we- niger. — — — 5. Einteilung der Handelsplaͤze in Ruͤksicht auf den eigenen Handel, 1) in Niederlagen. — 195. — 6. Auch grossen Manufacturplaͤzen koͤmmt diese Benennung zu. — 197. — 7. 2) In Stapelplaͤzen. — — — 8. In vielen dieser Stapelplaͤze haͤlt man zu fest an dem Eigen-Handel. — 199. Inhalt. §. 9. 3) In Marktplaͤzen. Wie die Natur die Lage und den Ort dieser Markt- plaͤze gewissermassen bestimme. S. 200. — 10. Wie eine inlaͤndische Stadt ein Marktplaz werden koͤnne. — 202. — 11. Von dem Eigenen Handel, der nicht uͤber den Wohnsiz des Kauf- manns, der ihn treibt, geht. — 204. — 12. Von Commanditen. — 206. Zweites Capitel. Von dem Commissions-Handel. §. 1. Erleichterung der Handlung in nenerern Zeiten. S. 207. — 2. Wie dadurch der Handel durch Com- missionen moͤglich ward. — — — 3. Doch sezt der Commissions-Handel immer einen eigenen Handel voraus. — 208. — 4. Von dem Lohn des Commissio- naͤrs. — 209. — 5. Wie sich dieser Lohn oder Provision fast durchgaͤngig gleich gestellt habe. — 210. — 6. Von dem Commissions-Handel in Manufacturstaͤdten. — 211. — 7. Von Einkaufs-Commissionen. — 213. X Inhalt. §. 8. Von Verkaufs-Commissionen. Ge- fahr der franzoͤsischen Commissio- nen durch das droit de suite . S. 215. — 9. Bedenklichkeiten bei den Einkaufs- Commissionen. — 218. — 10. Nothwendigkeit der Waaren-Kennt- nis im Commissions-Handel. — 220. — 11. Bedenklichkeiten bei Verkaufscom- missionen. — 221. — 12. Von dem bei Verkaufscommissio- nen Statt habenden del Credere. — 222. — 13. Groͤssere Schwierigkeit dabei in den Stapelstaͤdten und kleinere in den grossen Marktplaͤzen. — 224. — 14. Von der oft vorfallenden Zoͤgerung der Bezahlung. — 226. Drittes Capitel. Von dem Transito- und Speditions-Handel. §. 1. Spedition sollte eigentlich nicht Handlung heissen. S. 227. — 2. Kurze Geschichte des Transit-Han- dels. — — — 3. Der in mittlern Zeiten mit seinen Waaren reisende Kaufmann be- durfte keines Speditoͤrs. — 229. Inhalt. §. 4. Erschwerung des Transithandels in Deutschland durch Stapelgerechtig- keiten und Zoͤlle. S. 230. — 5. Entstehen der Spedition in deut- schen Handelsstaͤdten. — 233. — 6. Rechtmaͤssige und unrechtmaͤssige Vorteile des Speditoͤrs. — 234. — 7. Wie sich die Spedition auch an die Geschaͤfte eines Marktplazes an- knuͤpfe. — 236. — 8. Unbillige Gefahr dabei. — 238. Viertes Capitel. Von der Gesellschafts-Handlung unter Privat- Personen. §. 1. Privat-Companien haben ihre gute und ihre boͤse Seite. S. 239. — 2. Erste Veranlassung derselben in der Art der Geschaͤfte und den dabei noͤtigen Reisen. Bedenklichkeiten dabei. — 240. — 3. Zweite: in dem grossen Umfang und Schwierigkeit der Geschaͤfte. Bedenklichkeiten dagegen. — 242. — 4. Dritte: Unfaͤhigkeit des Haupts der Handlung. Diese hat die groͤsten Bedenklichkeiten. — 243. Inhalt. §. 5. Vierte: Vermehrung des zur Hand- lung noͤtigen Kapitals. Auch diese hat ihre Bedenklichkeit. S. 246. — 6. Von der Vereinigung einzelner Kaufleute fuͤr einzelne Geschaͤfte. — 247. — 7. Wie dennoch Privat-Handlungs- Societaͤten rahtsam bleiben koͤnnen. — 248. Fuͤnftes Capitel. Von den oͤffentlichen Handlungs-Companien. §. 1. Gewoͤhnliche Veranlassung der- selben. S. 250. — 2. Haupt-Bedenklichkeiten bei densel- ben in der Wahl der Directoren. — 251. — 3. Von den Actien solcher Com- panien. — — — 4. Von dem Dividend. — 253. — 5. In der Vorzeit kannte man solche Companien nicht. In neuern Zei- ten entschließt man sich zu voreilig fuͤr dieselben. — — — 6. Kurze Darstellung der Gruͤnde wi- der die grossen Handlungs-Compa- nien. I ) Warum sie nicht den ge- hoften Vorteil machen. — 255. Inhalt. §. 7. II ) Wie sie schaͤdlich fuͤr den Staat werden. S. 257. — 8. Voranssezungen, ohne welche keine Handlungs-Companie errichtet wer- den muß. — 258. — 9. Von Companien, welche nur die Verteilung gemeiner Kosten einer Handlung zum Zwek haben. — 261. — 10. Ueber die Vereinigung zur Vertei- lung des Schadens der Seegefahr. — 262. — 11. Schwierigkeit einer solchen allge- meinen Vereinigung wider See- schaͤden, wie die in der Brandasse- curanz uͤbliche ist. — 265. — 12. Wie dennoch die Versicherten eine wandelbare Gesellschaft ausma- chen. — 266. — 13. Von den feststehenden Gesellschaf- ten der Versicherer oder den Asse- curanz-Companien. — 267. — 14. Grosse Vorzuͤge solcher Compa- nien vor allen andern Handlungs- Companien. — 269. — 15. Schwierigkeit einer aͤhnlichen Asse- curanz-Compagnie auf den kauf- maͤnnischen Credit. — 272. Inhalt. Sechstes Capitel. Von einigen minder gewoͤhnlichen Arten die Hand- lung zu betreiben. §. 1. Besondre Umstaͤnde in dem Handel, wenn er in weite Entfernungen geht. S. 275. — 2. Gefahr des an die, welche ihn unter diesen Umstaͤnden treiben, gegebe- nen Credits. — 277. — 3. Benennung: Gros-Aventur-Han- del. — 278. — 4. Warum derselbe in dem naͤher be- triebenen Handel nicht Statt habe. — 279. — 5. Von Lieferungs-Contracten uͤber- haupt. — 281. — 6. Vom Handel auf Lieferung. — 282. — 7. Vom Praͤmien-Handel. — 285. — 8. Vom Praͤmien-Handel, der ein blosses Spiel ist. — 286. — 9. Vom Actienhandel im Allgemeinen. Unnuͤzlichkeit desselben, selbst fuͤr die Handlungs-Companien und de- ren Geschaͤfte. — 287. — 10. Zunahme und Uebertreibung dessel- ben in neuern Zeiten. — 290. Inhalt. §. 11. Unter welchen Umstaͤnden Staats- Schulden der Gegenstand eines Han- dels werden koͤnnen. S. 291. — 12. Von den Britischen Staatsschulden insbesondere, und den Gruͤnden des Handels mit denselben. — 293 — 13. Besonderer Bestimmungsgrund von deren Wehrt. — 294. — 14. Von den Schulden anderer Staaten und den Bestimmungsgruͤnden von deren Wehrt, — 295. — 15. Dem Handel mit Staatsschulden sollte, so viel moͤglich, vorgebeugt werden. Wie dies geschehen koͤnne. — 296. — 16. Aus dem Misbrauch der Zettelban- ken entstehen ebenfalls druͤkkende Schulden fuͤr den Staat selbst. — 300. — 17. Von dem falschen Stoks-Handel ( Stoks-Jobbery ) in England. — 302.