Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts von Professor Feuerbach . Giessen , bey Georg Friedrich Heyer 1801 . Seinem von Almendingen und seinem Grolman. Ἀγαϑή ἔϱις, quum invicem se mutuis exhortationibus amici ad amorem veritatis exacuunt. Vorrede . S chon vor einigen Iahren war dieses Lehr- buch entworfen und in seinen Haupttheilen ausgeführt. Allein je weiter der Verfasser fortschritt, desto mehr Schwierigkeiten ent- deckte er, desto verwickelter wurden die Haupt- und Nebenuntersuchungen, in die er beynahe wider seinen Willen fortgezogen wurde: und doch wollten es ihm die Pflich ten Vorrede . ten gegen seine Wissenschaft nicht erlauben, dem Bedürfnisse eines Leitfadens für Vorle- sungen (so dringend dieses auch bey dem Ver- fasser war) die höhern Anfoderungen der Wissenschaft und des Publicums aufzuopfern. Er wünschte gern seinen Lesern etwas Vollen- detes liefern zu können. Er wollte hier das peinliche Recht — gereinigt in allen seinen Theilen, sowohl von positiven, als philoso- phischen Irrthümern — in dem strengsten wissenschaftlichen Zusammenhange, in seiner höchsten Consequenz, nach allen Foderungen der systematischen Einheit, darstellen. Das wollte und wünschte er. Er kannte nur zu wohl das geringe Maas seiner Kräfte im Ver- hältniss zu diesem Ideal; aber, sich selbst ver- gessend, glaubte er so arbeiten zu müssen, als wenn es möglich wäre, zu erreichen, was überhaupt oder doch ihm unerreichbar ist. Führt Vorrede . Führt Zweifel zur Wahrheit, so war der Verfasser auf rechtem Weg. Als er sich zur Bearbeitung des peinlichen Rechts entschlos- sen hatte, war er recht eigentlich beflissen, einstweilen alles zu bezweifeln, was vor ihm vorhanden war und auch das zu vergessen, was er selbst bisher zu wissen glaubte. Er hielt sich nun allein bey den Quellen auf; er laas und studirte, besonders das römische Recht und die deutschen Criminalgesetze, und philosophirte über die Principien der Wissenschaft und ihre Behandlung; denn hier ist es weder allein mit historischen Kenntnis- sen, noch allein mit Philosophiren gethan. So baute er sich selbst mühsam das Gebäude seiner Wissenschaft; aber seine Mühe wurde ihm reichlich belohnt. Er gieng zu den Bear- beitern der Wissenschaft zurück, als er schon genug eingesammelt hatte, um von ihnen ler- nen zu können, ohne ihre Verirrungen mit ihnen Vorrede . ihnen theilen zu müssen. Sie waren der Pro- bierstein seines eignen Systems, sie schliffen die scharfen Ecken seines Gebäudes ab, sie füll- ten manche Lücken aus, die ihm, sich selbst überlassen, verborgen geblieben waren. Er erkennt dankbar an, was sie ihm waren; möchte er dasselbe auch ihnen seyn! Dies sind die Maximen, nach denen der Verfasser gearbeitet hat und über welche er seinen Lesern Rechenschaft schuldig war. Was er wirklich geleistet hat, darüber wird jeder Kenner leicht entscheiden können. Nur bittet er, die Belege für sein wissenschaft- liches Bestreben nicht blos in dem philosophi- schen Theil zu suchen, und auch diesen nicht blos für einen Auszug aus der Revision des Ver- fassers zu halten. Die Wissenschaft in ihrem ganzen Umfange war der Gegenstand seiner Untersuchung und so wie er fremde Meynun- gen Vorrede . gen revidirte, so hat er auch seine eignen, schon dem Publicum vorgelegten, Ueberzeu- gungen der Revision unterworfen. Ueber die Methode der Bearbeitung, über die An- ordnung des Ganzen und der einzelnen Theile, so wie auch über die Grenzen, die der Ver- fasser zwischen der Philosophie und dem Po- sitiven gezogen hat, darüber wird er vielleicht in einem besondern Schriftchen: Theorie der wissenschaftlichen Ausbildung des positiven pein- lichen Rechts , die Gründe vorlegen können. Der Verfasser glaubt recht gethan zu ha- ben, dass er die Praxis (so sehr er auch dieses Polster der literarischen Trägheit, diese Stütze blinder Willkühr hasst) nicht ganz übergan- gen hat. Er wiess ihr aber grösstentheils ihre Stelle in den Noten an. Hier hat er es sich auch zuweilen erlaubt, wichtige Streitpunkte kurz zu erörtern und bedeutende, entweder die Vorrede . die ganze Behandlung oder einzelne Lehren der Wissenschaft afficirende, Irrthümer, zu widerlegen. Eine Hauptrücksicht war dabey immer die Wissenschaft: die Nebenabsicht war Zeitersparniss für den mündlichen Unter- richt. Gesetze und Literatur anzuführen, hielt der Verfasser für sehr wesentlich bey ei- nem Lehrbuch, so sehr dieses auch jetzt aus der Mode kommen will. Er hat aber nur die Schriften angeführt, die er aus eigner Ansicht kennt; blos einige wenige hat er auf Treue und Glauben der Literatoren angenom- men. Nun noch ein kleines Wort an die Geg- ner des Verfassers. Er hat nach der Erschei- nung seiner Revision eine Erfahrung gemacht, die ihn gar nicht befremdete, weil er sie er- wartete und weil ein jeder sie erwarten muss, der sich nicht in dem Strome der Gewohnheit fort- Vorrede . forttreiben lässt. Man hat alle Arten von Waffen gegen ihn gebraucht: man hat ihn in Abhandlungen und von Kathedern herab — selten auch nur mit Scheingründen, öfters durch Schimpfworte oder Spott, bestritten. Der ermunternde Beyfall des bessern Theils seiner Zeitgenossen und noch mehr die libera- len Untersuchungen, zu denen er die Veran- lassung war, konnten ihn leicht über jene Be- gegnung trösten, wenn er hierüber noch des Trostes bedurft hätte. Mit diesen Grundsätzen sieht er der Zukunft kalt entgegen und er wird sich niemals wieder zu einer Ant- wort auf ähnliche Argumente erniedrigen. — Seinen Streit mit Hrn. Klein hält der Verfasser von seiner Seite für geendigt. Er findet keine Gründe, den neuesten ihm entgegengesetzten Abhandlungen dieses Gelehrten zu antworten. Einmal sich auf dem literarischen Kampfplatz tummeln, ist verzeihlich, vielleicht auch gut: auf Vorrede . auf ihm lange verweilen und immer um die- selbe Sache kämpfen, ist ermüdend und lang- weilig für die Streiter, und für die Zuschauer, wenigstens lächerlich. Wäre Ueberzeugung und Wahrheit der Preis, dann wär es wohl noch der Mühe werth; aber das nimium alter- cando veritas amittitur , ist ja bekanntlich nur allzuwahr. Herr Klein gehe seinen Weg, der Verfasser wird den seinigen gehen. Was wir denken, wollen wir sagen und, was wir kön- nen, thun. Die Zeit und das gerechte Gericht der Welt mag einst entscheiden, wer das meiste und das beste that. Der Verfasser . Kurze Kurze Uebersicht des Systems . A. Prolegomena . Begriff, Quellen, Hülfswissenschaften und Literatur des peinl. R. B. Wissenschaftliche Darstellung des peinl. R. selbst . Erstes Buch . philosophischer Theil d. p. R. Erster Theil . Darstellung der obersten Principien, §. 1—24. Zweyter Theil . Darstellung der abgeleiteten Rechts- sätze d. phil. Theils. Erster Titel . V. d. Natur d. Verbrechen. Erster Abschnitt . Begriff u. Eintheilung d. Ver- brechens, 26—32. Zweyter Zweyter Abschnitt . V. d. möglichen Subjecten ei- nes Verbrechens, 33—36. Dritter Abschnitt . V. d. möglichen u. nothw. Ob- jecten eines Verb. 37—45. Vierter Abschnitt . Nothwendige Bedingungen d. Verbr. in Ansehung des Aktes der Uebertretung selbst, 46—49. Fünfter Abschnitt . Verschiedene mögliche Arten d. Uebertretung eines Strafgesetzes, 50—68. Sechster Abschnitt . Rechtliche Dauer eines Ver- brechens, 69—78. Siebenter Abschnitt . Allgemeine rechtliche Folgen eines Verbrechens, 79—80. Zweyter Titel Natur des Strafgesetzes und dessen Anwendung. Erster Abschnitt . Von d. Strafges. u. dessen An- wendung überhaupt. §. 81—86. Zweyter Abschnitt . Von d. Bedingungen u. d. Art der Anw. der Strafges. insbesondere. Erste Abtheilung . Bedingg. d. Anw. d. Strafgel. überh. Gründe der absol. Strafbarkeit, §. 87—98. Zweyte Abtheil . Gründe d. relativen Straf- barkeit. Erste Unterabth . Gründe der relativen Strafbarkeit bey einzelnen Gesetzen. Erstes Kapitel . Bey Anwendung be- stimmter Strafgesetze, §. 99—112. Zweytes Kapitel . Bey Anwendung unbe- stimmter Strafgesetze, §, 113—150. Zweyte Unterabth . Gründe d. rel. Strafbark- bey concurrirenden Gesetzen, §. 151— 156. Dritter Dritter Titel . Von der Natur der Strafe u. ihren Arten. Erster Abschn . Von der Strafe überhaupt u. ih- rer Eintheilung, §. 157—160. Zweyter Abschn . Regeln für die Anwendung der Strafen, §. 161—166. Dritter Abschn . V. d. einzelnen in Deutschland üblichen Strafen, §. 167—180. Vierter Abschn . Von dem Verhältniss d. Strafen zu einander, §. 181—138. Zweytes Buch . Positiver oder besondrer Theil. Einleitung . §. 193—194. Erst. Theil . Von determinirten gemeinen Verbrechen. Erster Titel . Oeffentliche Verbrechen. Erster Abschn . Verbrechen an der moralischen Persönlichkeit des Staats selbst oder an d. Regenten als solchem. Staatsverbrechen im engern Sinn . Erste Abtheil . Von d. Hochverrath, §. 195— 204. Zweyte Abtheil . Verbrechen bel. Majestät, §. 205—210. Zweyter Abschn . Verbrechen gegen einzelne Gewalten d. Staats, Regierungsverbrechen . Erste Abtheil . Verbrechen gegen d. aufse- hende Gewalt. Münzverbrechen , §. 211— 215. Zweyte Abtheil . Verbrechen wider die an- ordnende Gewalt. Ambitus , §. 216 — 219. Dritte Abtheil . Verbr. wider d. richterl. Gewalt. Erste Unterabtheil . Rechtswidrige Selbst- hülfe, §. 220—227. A. A. Einfache Selbsthülfe, §. 221—223. B. Qu lificirte. I. Duell, §. 223—226. II. Fehde, §. 227. Zweyte Unterabth . Befreyung d. Gefangenen, §. 228—231. Dritte Unterabtheil . Verletzung d. Urphede, §. 232—234. Vierte Abth . Verbrechen wider die executive Gewalt. Aufruhr u. Tumult , §. 235— 238. Zweyter Titel . Privatverbrechen. Erster Abschn . Verbr. geg. ursprüngliche R. des Bürgers. Erste Abth . Verletzung d. Rechts auf das Leben. Erste Unterabth . Verbr. d. Tödung überhaupt, §. 239—247. Zweyte Unterabth . V. d. besondern Ar- ten des Verbr. d. Tödung. Erstes Kapitel . V. d. Todschlag u. einfachen Mord, §. 248—264. Zweytes Kapitel . V. d. qualificirten Mord. Parricidium , §. 265—275. A. Verwandtenmord , §. 266—270. B. Kindermord , §. 271—275. ( Anhang , v. Selbstmord , 276—279.) Zweyte Abth . Verletzung d. Integrität der menschlichen Kräfte. Körperverletzung , §. 280—286. A. Einfache Körperverletzung, §. 281—282. B. B. Qualificirte Verletzung durch Gift, §. 283—286. Dritte Abth . Verbrechen an dem Recht des Bürgers auf freye Disposition über sei- nen Körper, §. 287. ff. Erste Unterabtheil . Menschenraub, §. 288—291. Zweyte Unterabtheil . Entführung, §. 292—299. Dritte Unterabtheil . Unfreywillige Schwächung, § 300—307. Vierte Abth . Verletzung des Rechts auf Ehre. Erste Unterabth . Von Injurien u. Ver- läumdungen überhaupt, §. 308— 326. Zweyte Unterabth . Von besondern Ar- ten der Injurie. Erstes Kap . Von einfachen Inju- rien u. deren Straf. §. 327—338. Zweytes Kap . Von den qualificirten jurien. A. V. d. Pasquill u. der Schmäh- schrift. §. 339—343. B. V. d. Blasph. u. andern Inj- rien an der kirchlichen Gesell- schaft, §. 344—351. Zweyter Abschn . Verbrechen gegen erworbene Rechte. Erster Unterabsch . Individuellgefährliche Verletzung des Rechts auf Sachen. Erste Abth . Verletz. des Rechts an Sachen d. blosse Beschädigung — damnum inj. da- tum , 352—353. Zweyte Zweyte Abth . Verletzung d. Eigenthums durch Entwendung. Erste Unterabth . Von d. Entwendung überhaupt, §. 354—363. Zweyte Unterabth . Gemeiner Diebstahl, §. 364—371. Dritte Unterabth . Gesetzlich ausgezeich- nete Diebstähle. Erstes Kap . Qualificirte Diebstähle, §. 372—388. Zweytes Kap . Gesetzl ausgezeichnete, nicht qualific Diebst., §. 389—400. Zweyter Unterabsch . Gemeingefährliche Verle- tzung des Rechts an Sachen. Erste Abth . Brandstiftung, §. 401—408. Zweyte Abth . Verursachte Uebersch wem- mung, §. 409. Dritter Unterabsch . Individuellgefährliche Ver- letzung d. Rechts aus Verträgen. Erste Abth . Verletzung d. Verträge auf Treu und Glauben, §. 410—412. Zweyte Abth . Verletzung des ehelichen Ver- trags. Erste Unterabth . Vom Ehebruch, §. 413— 422. Zweyte Unterabth . Von vielfacher Ehe, §. 423—426. Zweyter Theil . Von vagen gemeinen Verbre- chen. Erster Titel . Materielle vage Verbrechen. Erster Absch . Kinderaussetzung, §. 428 — 429. Zweyter Zweyter Absch . Abtreibung der Leibesfrucht, §. 430—434. Dritter Absch . Sträfliche Unfruchtbarmachung, §. 435—436. Zweyter Titel . Formelle vage Verbrechen. Erster Absch . Verbrechen, welche durch Gewalt begangen werden. Erste Abth . Crimen vis, §. 437—439. Zweyte Abth . Landfriedensbru h, §. 440— 444. Zweyter Absch . Verbrechen durch Täuschung anderer. Erste Abth . Fälschung und Betrug über- haupt, §. 445—451. Zweyte Abth . Qualificirte Fälschungen, §. 452—465. Dritter Theil . Von gemeinen determinirten Poli- zeyvergehen. Erster Titel . Vergeh. geg. Gesetze der Criminalpo- lizey. Landzwang, §. 467—469. Zweyter Titel . V. geg. Ges. der Güterpolizey. Erster Absch . Wucher, §. 470—473. Zweyter Absch . Vom Dardanariat, Hazardspie- len und Wetten, §. 474—477. Dritter Titel . Vergeh. gegen Gesetze der Sittenpo- lizey Schwören, Fluchen, Zutrinken, Betteley, § 478—480. Vierter Titel . Vergeh theils gegen Gesetze d. Sit- ten-, theils geg. Ges. der Bevölkerungpolizey. Fleische verbrechen. Erster Absch . Fleischesverbrechen überhaupt, §. 481—483. Zweyter Absch . V. d. einzelnen Vergeh. in An- sehung der Befriedigung des Geschlechts- triebs. Erste Erste Abth . V. d. einzelnen Fleischesverbr. selbst. Erste Unterabth . Schwächung u. Hu- rerey, §. 484—489. Zweyte Unterabth . Concubinat, §. 490— 493. Dritte Unterabth . Incest, §. 494—498. Vierte Unterabth . Sodomie, §. 499— 502. Zweyte Abth . Beyhülfe zu Fleischesverbr. Kuppeley, §. 503—508. Vierter Theil . Von besondern Verbrechen. Erster Titel . Verbrechen der Staatsbeamten, §. 509 ff. Erster Absch . Bestechung, §. 510—513. Zweyter Absch . Unterschlagung öffent- licher Gelder, §. 514—517. Zweyter Titel . Von Militärverbr., §. 518—526. Drittes Buch . Pragmatischer Theil des peinlichen Rechts. I. Einleitung . Von dem Recht d. Anwendung d. Strafgesetze überhaupt. Erster Titel . Von der Criminaljurisdiction überhaupt. §. 527—534. Zweyter Titel . V. d. äussern Form eines Crimina gerichts, §. 535—539. Dritter Titel . V. d. Competenz d. peinl. Gerichts, §. 540—547. Vierter Titel . V. d verschiednen Formen des gerichtlichen Verfahrens, §. 548—553. II. II. Darstellung des Criminalprocesses selbst. Erster Titel . Theile des Criminalprocesses überhaupt. Erster Absch . Bedingungen der Ausübung der Criminaljustiz. Erste Abth . Mittel d. Angesch. dem Gericht zu unterwerfen, §. 554—570. Zweyte Abth . Von d. richterlichen Erkenntnissgründen, §. 571. ff. Erste Unterabth . Gründe d. Ver- muth. oder Indicien, §. 572—593. Zweyte Unterabth . Gründe d. Ge- wissheit u. Beweismittel. Erstes Kap . Beweis und Beweis- mittel über haupt, §. 594—597. Zweytes Kap . Einzelne Beweis- mittel insbes., §. 598—610. Drittes Kap . Mittel, ein Ge- ständniss d. Angeschuldigten zu bewirken, §. 611—622. Zweyter Absch . V. d. zum eigentlich. Inhalt des Criminalprocesses nothwendig gehö- renden Handlungen selbst, §. 623. ff. Erste Abth . V. d. Untersuchung, §. 624— 631. Zweyte Abth . V. d. Beweisführung, §. 632. Dritte Abth . V. d. Defension, §. 634—636. Vierte Abth . Von der Sentenz. Erste Unterabth . V. d. Sentenz und ihren Arten, §. 637—641. Zweyte Unterabth . V. d. Public. d. Sen- tenz, den Rechtsmitt. gegen dieselbe und ihrer Execution, §. 642—645. Zweyter Zweyter Titel . Von dem inquisitorischen u. accusa- tor Proc. insbesondere. Erster Absch . Von dem Inquisitionsprocess, §. 646—668. Zweyter Absch . Von dem Accusationsprocess, §. 669—674. Anhang . Von d. Criminalkosten, §. 675—678. Pro- Prolegomena . Ueber den Begriff, die Quellen, Hülfswissen- schaften und Literatur des peinlichen Rechts . §. 1. C ivilgesetze bestimmen Rechte der Bürger; durch Strafgesetze werden Rechte gesichert. Den Inhalt jener darzustellen, ist Gegenstand des Civilrechts , den Inhalt dieser, des Criminal- rechts (peinlichen Rechts) der Strafrechtswissen- schaft) Man hat neuerlich bemerkt, dass unser Criminal- recht, wie es bis jetzt war, keinen bestimmten Um- fang habe, indem man weder von Verbrechen (im engern Sinn) ausschliessend, noch auch vollständig von Verbrechen und Policeyvergehen handle. (C. A. Tittmann Versuch über die wissenschaftliche Behandlung des peinlichen Rechts , Leipzig 1798. §. 3. 6 und 7.) Allerdings, das Criminalrecht muss das, was durch Strafgesetze überhaupt begründet wird (mag es nun aus eigentlichen Criminalgesetzen, oder aus Policeystrafgesetzen entspringen) vollständig dar- stellen. Deswegen ist aber eine Vertauschung der recipir- . Jenes ist daher die Wissenschaft der Rechte A Prolegomena . Rechte des Bürgers als einer Privatperson; dieses, die Wissenschaft der Rechte des Staats aus Strafgesetzen gegen Unterthanen, als Ueber- treter derselben . §. 2. Aus der Uebertretung der Strafgesetze können sowohl Privatrechte, als öffentliche Rechte (Rechte des Staats) entspringen. Aber blos die öffentlichen Rechte aus Strafgesetzen machen den Gegenstand des Criminalrechts aus. Dieses ist daher nicht ein Zweig des Pri- vatrechts, sondern ein Theil des öffentlichen Rechts . §. 3. Das allgemeine peinliche Recht (Philosophie des p. R.) ist die Wissenschaft von den mög- lichen Rechten des Staats aus Strafgesetzen: das positive peinliche Recht die Wissenschaft von den wirklichen Rechten eines bestimmten Staats (Deutschlands) aus gegebenen Straf- gesetzen. §. 4. Die in Deutschland gültigen gemeinen Strafgesetze (leges communes) bestimmen den Begriff des gemeinen positiven peinlichen Rechts; so wie die für einzelne Theile Deutsch- lands gegebenen und gültigen Strafgesetze, den recipirten Benennung: Criminalrecht mit einem an- dern Namen nicht nothwendig. Wenn man nur weiss, was man sich alles unter diesem Namen denkt ! Prolegomena . den Begriff des particulären positiven pein- lichen Rechts bestimmen. 1) Ius criminale scriptum — non scriptum . 2) Ius criminale antiquum — medium — novum . 3) Ius criminale publicum — privatum . Lauter Ein- theilungen ohne Werth und ohne Wahrheit. §. 5. Das gemeine pos. p. R. muss I. die Rechte selbst lehren, welche der Staat aus Strafge- setzen hat. — Rein theoretischer Theil . Die- ser muss darstellen 1) die allgemeinen Grund- sätze und Grundbegriffe von Bestrafung rechts- widriger Handlungen überhaupt, Philosophi- scher (allgemeiner) Theil d. peinl. R. 2) Die einzelnen Rechte des Staats in Hinsicht auf Bestrafung einzelner Arten rechtswidriger Handlungen. — Positiver (besonderer) Theil des p. R. Es muss II. darstellen, die Lehre von der Art, wie der Staat seine Rechte aus Strafgesetzen verfolgt. — Theoretisch-prag- matischer Theil. — Criminalprocess Es ist sehr sonderbar, wenn man diesen Theil den prakti- schen nennt, da er doch, wahre Theorie ist und indem er die gesetzliche Form der gerichtlichen Untersuchung aufstellt, zugleich Rechte lehrt, in wie fern ( nm nur einen Punkt anzuführen) der Verbrecher auf das ge- hörige gesetzmäsige Verfahren, welches in dem Process dargestellt wird, ein vollkommnes Recht hat. Auch stellt der Process keineswegs Regeln einer Kunst auf. Blos der Theil einer Wissenschaft kann aber ein praktischer heissen, welcher Kunstregeln aufstellt. Der praktische Theil des Criminalrechts kann daher nur bestehen I. aus der Wissenschaft der Klugheitsregeln des . A 2 §. 6. Prolegomena . §. 6. Quellen einer Wissenschaft sind die Gründe der Erkenntniss derselben. Die Quellen des gemeinen pos. CR. sind I. die Natur der Strafe und des Strafgesetzes , so weit diese nicht in ihren Folgen ausdrücklichen Verordnungen widerspricht. II. Die ausdrücklichen Verordnun- gen der gemeinen Strafgesetze Deutschlands. Dahin gehören A. fremde in Deutschland reci- pirte Gesetze, und zwar 1) des Römischen Chr. Fr. Ge. Meister Diss. de juris Romani crimi- nalis in Germaniae foris maxime hodiernis auctoritate . Goett. 1766. Auch in dessen Opusc. ad jur. civ. et crim. pertin . Syllog. II. No. 1. 2) des Canonischen Rechts C. A. Tittmann Dissit . 2. de causis auctoritatis juris canonici in jure criminali Germanico . Lips. 1789. B Einheimische und zwar 1) die peinliche Gerichtsordnung Carl V. Die beste Handausgabe ist J. Chr. Kochs Hals- oder peinliche Gerichts- Ordnung Kaiser Carl V . Giessen. 5te Aufl. 1800. Mündlich 1) von der Veranlassung und Entstehung der P. G. O. Chr. Thomasius Diss. de occasione, conceptione ac intentione C. C. C . Hal. 1711. — J. Horix . Wahre Veranlassung der P . G. O. etc. Maynz 1757. (Beygedruckt zu Kochs Ausg . der P. G. O.) Jul. Fr. Malblank Geschichte der peinl. G. O. Kaiser Carl V. von ihrer Entstehung und weitern Schicksalen bis auf unsre Zeit Nürnberg. 1783. 2) Von dem Verfasser und ihre Grundlage der Bam- bergischen P. G. O. 3) Von ihren übrigen Quellen. Ueber und des Richters bey Criminaluntersuchungen, II. aus der Theorie der Kunstregeln für den Gebrauch schon verhandelter Criminalakten, wohin 1) Referir- und D ecretirkunft , 2) Registraturwissenschaft gehören. Prolegomena . und 2) andere Reichsgesetze Gerstlachers Handbuch der deutsch. Reichsges . IX Thl. 2. Abthl. S. 2943. sq. . §. 7. Hülfskenntnisse einer Wissenschaft sind Kenntnisse, die zwar nicht das Object dieser Wissenschaft ausmachen, aber doch Bedingun- gen der Vollständigkeit, Deutlichkeit und Klarheit der Erkenntnisse in derselben sind. Die Hülfskenntnisse des gemeinen CR. sind, ausser den übrigen Theilen der positiven Rechtsgelahrtheit , A. Sachkenntnisse — Wissenschaften im eigentlichen Sinn . Von die- sen I. die Philosophie und zwar 1) die Psycho- logie Feder Untersuchungen über den menschlichen Willen . III Thle. 2te Ausg Gött. u. Lemgo 1785 — 1792. — Schmids empirische Psychologie . I. Thl. Jena. 1791 2te. 2) die praktische Philosophie über- haupt Ueber Tenngler . Vergl. Schorch über Ulrich Tenn- glers Layenspiegel . Erf. 1796. Feuerbach Ueber Ulrich Tennglers Layenspiegel . In der Bibliothek d. p. R. II. Bd. 1 St. Nr. III. 4) Von ihrem Zweck, ihrem Geist und ihren Mängeln. Semlers Etwas über den innern Werth der P. G. O . In Hagemanns und Günthers Archiv I. Thl. Nr . 13. 5) Von der authentischen Ausgabe der P. G. O. — C. F. Walch pr. de C. C. C. editione authentica . Jen. 1785 u. Kochs Vorrede zu s. Ausgabe. — 6) Von den Ueber- setzungen der P. G O. Justini. Gobleri Caroli V. de capitalibus judiciis constitutio, germanice primum evul- gata, nunc in latinum versa et aequo commentario aucta . Bas. 1543. f. — Georg. Remi Nemesis Karulina paraphrast exposita et seboliis aucta . Herborn. 1594. und hierauf mehrmals herausgegeben. Prolegomena . haupt und insbesondere das Naturrecht Die Kenntniss der vorzüglichsten Literatur des N. R. wird aus den Vorlesungen über diese Wissen- schaft vorausgesetzt. 3) das allgemeine peinliche Recht Regn. Engelhard Versuch eines allg. p. Rechts . Frkf. u. Leipzig. 1756. 8. P. Raurici positionum ad rem crimin, philosophico-practicarum liber unus. Berol. et Lips. 1787. 8. Beyde dürftig. Die besten Materialien sind in den Schriften über die Criminal- politik verwebt. 4) die Criminalpolitik Beccaria dei delitti et delle pene . Neapol 1764. Deutsch übersetzt. Hamburg 1766. — Ulm 1767. — Von Hommel mit Anm. u. Zusätzen . Breslau. 1788. II Thle. — Mit Anmerkungen, Noten und Abhand- lungen etc. von J. A. Bergk . Leipz. 1798. II Thle. Cajetan Filangieri System der Gesetzgebung . Aus d . Ital. übers. Ansp. IIter u. IIIter Band. 1787. — Servin de la legislation criminelle . Basle. 1782. — v. Globig u. Huster Abhandlung von der Criminal- gesetzgebung . Zürich 1783. Dieselben: Vier Zu- gaben zu der gekrönten Preissschrift von der Criminal- gesetzgebung . Altenb. 1785. — Gmelin Grundsätze der Gesetzg. über Verbr. u. Strafen . Tübingen 1785. — E. C. Wieland über den Geist der peinl. Gesetze . II Thle. Leipz. 1783. 84. 8. II. Historische Wissenschaf- ten , insbesondere 1) Geschichte der Staaten , in welchen die jetzt geltenden Gesetze ent- standen sind, 2) Geschichte der in Deutsch- land 2te A. 1797. — Jacobs Grundriss der Erfahrungs- seelenlehre . 2te A. Halle. 1795. — Kants Anthropo- logie in pragmatischer Hinsicht . Königsb. 1798. — 2te A. 1800. — Mündlich von Schaumanns Ideen zu einer Criminalpsychologie . Halle 1792. Prolegomena . land gültigen Criminalgesetze und des Crimi- nalrechts als Wissenschaft selbst Abgesondert noch nicht bearbeitet. Materialien liefern die gewöhnlichen Compendien der Rechtsge- schichte, die §. 6. Anm. ****) angeführten Schriften von Thomasius, Horix u. Malblank. Chr. G. Hoffmanni praenotiones de Origine, progressu et natura jurispr. crim. Germ . Lips. 1722. sind blos Skizze. . 3) Kennt- niss der Criminalgesetzgebung fremder Völ- ker Kleinschrod über ′die Strafgesetzgebung für Westgalizien . In dem Archiv . 1 Bd. 2tes Stck. Nr. 12. Derselbe über die Theorie von Mord und Todschlag nach den Gesetzen des Staats Connecticut . Im Archiv I Bd. 4tes St. Nr. 2. — Derselbe über die Ameri- canische Criminalverfassung . Archiv II Bd. 1stes. Stück. Nr. 2. — Bemerkungen eines ungenannten Staats- mannes über die englische Gerichtsverfassung . Im Archiv. II Bd. 2tes u. 3tes Stück. — Kleins Aufsätze über die neufränkische Criminalgesetzgebung , in verschiedenen Abhandlungen des Archivs , haben viele Irrthümer. Mit Geist und Sachkenntniss ist geschrieben: Ver- such einer philosophisch-juridischen Darstellung der Crimi- nalgesetzgebung des republicanischen Frankreichs . Von v. Almendingen. In der Bibliothek des p R. II Bd 1stes Stück. Nr. 1. (wird fortgesetzt). — Feuer- bach Versuch einer Criminaljurisprudenz des Korans . In der Bibl . des peinl . R. II Bd. 1 St. Nr. IV. . III. Arzneygelahrtheit, besonders die gerichtliche Arzneywissenschaft J. D. Metzgers System der gerichtl. Arzneyw . Königsberg u. Leipzig. 2te Ausg. 1798. — G. G. Ploucquet Commentarius medicus in processus cri- minales etc . Argent. 1787. Derselbe Abhandlung über die natürlichen Todesarten , Tüb. 1788. . — B. Sprachkentnisse und zwar I. Sprach- kennt- Prolegomena . kenntnisse im engern Sinn, besonders Kenntniss der lateinischen und altdeutschen Sprache Ausser den bekannten Glossarien von Wachter, Haltaus und Scherz besonders C. F. Walch Glossarium germanicum interpretationi C. C. C. inser- viens . Jen. 1790. II. Kenntniss der altdeutschen rechtlichen Sprüchwörter J. Fr. Eisenhart’s Grunds. des deutschen Rechts in Sprüchwörtern etc. Herausg. von Ernst. L. A. Eisenhart , Leipz. 1792. Abthl. V. S. 441 — 505. . §. 8. Die zum peinlichen Recht selbst ge- hörenden Schriften theilen sich in folgen- de Hauptrubriken: I. Literarische Hülfs- mittel Entwurf einer Literatur des Criminalrechts in systema- tischer Ordnung (von Heinr. Blümner ) Leipz. 1794. — Kleinschrod von den italiänischen Schrift- stellern über das peinliche Recht und die Criminalpolitik . In Kleins und Kleinschrods Archiv . I B. 1 St. Nr. 8. , II. Commentarien über die Quellen Anton Matthaei de criminibus ad Libr . XLVII. et XLVIII. Dig. Commentarius . ed. 3tia Vesaliae 1732. — D. Clasenii Commentarius in C. C. C. etc. Lips. 1718. 4. — J. P. Kress Commentatio succincta in C. C. C. etc. ed. nov. Hanov. 1786. 4. — J. S. Fr. Boehmer meditationes in C. C. C. Hal. 1774. 4. , III. Systeme B. Carpzov . Practica nova rerum criminalium cum observ. J. S. Fr. Boehmeri . Tom. III. Frcf. 1759. fol. — Böhmers Observ. sind beson- ders , IV. Compen- dien Prolegomena . dien Chr. Fr. G. Meister princ. jur. crim. germ. comm . ed. 6ta Gött. 1781. 8. — G. J. Fr. Meister princ. jur. crim. Germ. comm . ed. 3tia 1798. 8. — J. Chr. Koch institutiones iur. crim . ed. 9a. Jen. 1791. — E. Ferd. Klein , Grundsätze des gemei- nen deutschen peinlichen Rechts . 2te A. Halle 1799. — C. Grolman Grundsätze der Criminalrechtswissen- schaft . Giessen 1798. 8. , V. Vermischte Abhandlungen verschie- dener Verfasser J. Fr. Plitt Repertorium für das peinliche Recht . I Bd. Frankf. 1786. II Bd. 1790. 8. — Desselben Analecta juris criminalis . Hanov. 1786. 8. — Dahin gehören auch die criminalistischen Zeitschriften Kleins u. Kleinschrods Archiv des peinlichen Rechts . I Bd. Halle 1799. II Bd. Ebend. 1800. — Bibliothek des peinlichen Rechts . ( Herausg. v . C. Grol- man) I Band Herborn u. Hadamar. 1799. — Bibliothek etc. berausgegeben von Almendingen, Grolman u. Feuerbach . II Bd. 1stes Stück. Göttingen 1800. (Beyde gehören auch zu den lite- rarischen Hülfsmitteln.) , VI. Vermischte Abhand- lungen desselben Verfassers J. L. Püttmann Opuscula juris criminalis . Lips. 1799. 8. G. A. Kleinschrod Abhandlungen aus dem VII. Casui- stische ders daselbst in demselben Jahre in fol. abgedruckt. — Phil. Mar. Renazzi elementa juris criminalis . Rom. Tom. IV. 1773 — 86. — Aloys. Cremani de jure criminali libri III. Tic. 1791 — 93. — J. Chr. Edlen von Quistorp , Grundsätze des deut- schen peinlichen Rechts , II Thle. 5te Aufl. Rost. u. Leipz. 1794. 8. — Chr. L. Stelzers Grunds. des p. R . I Thl. Erf. 1790. 8. — Chr. C. Stübel System des allgemeinen peinlichen Rechts, mit Anwendung auf die in Chursachsen geltenden Gesetze . II Thle. Leipz. 1795. 8. Prolegomena . stische Schriften F. Chr. Harpprecht Responsa criminalia juridica . Tom. III. Tub. 1701. fol. Desselben Consulta- tiones criminales et civiles. Pars I — III. Tüb. 1712. f. — Jo. Tob. Carrach rechtliche Urtheile und Gutachten, in peinlichen Sachen . Halle 1775. 4. — Chr. Fr. G. Meisters rechtliche Erkenntnisse und Gut- achten in peinlichen Fällen . I und II Thl. Gött. 1771. 72. III. IV. und V. Thl. herausgegeben von G. Jac. Fried. Meister ebendas. 1783 — 99. f. — Auch in den merkwürdigen Rechtssprüchen der Iuristenfacul- tät zu Halle , herausg. von E. F. Klein , kommen mehrere Criminalurtheile vor, welche sich aber gröstentheils nur durch ihre Form vortheilhaft aus- zeichnen. Absolute Willkührlichkeit, selbst gegen die unläugbarsten Thatsachen und die unzweyfel- haftesten Gesetze ist, wie man jetzt allgemein ge- steht, der Charakter ihres Inhalts. . Schriften über einzelne Theile oder Gegenstände an ihrem Ort. dem peinlichen Recht und peinlichen Processe . Erlangen I Thl. 1797. II Thl. 1798. Wissen- Wissenschaftliche Darstellung des peinlichen Rechts selbst. Erstes Buch . Philosophischer oder allgemeiner Theil des pein- lichen Rechts. Gallus Aloys Kleinschrod systematische Entwicke- lung der Grundbegriffe und Grundwahrheiten des peinlichen Rechts . III Theile. Erlangen. 1794. 1796. 8. zweyte Ausg. 1799. P. J. A. Feuerbach Revision der Grundsätze und Grund- begriffe des positiven peinlichen Rechts . I Bd. Erfurt. 1799. II Band. Chemnitz 1800. 8. Erster Theil . Darstellung der obersten Grundsätze des Criminalrechts. Carl H. Gros Diss. de notione poenarum forensium . Erl. 1798. L. H. v. Almendingen Versuch über das Princip des Strafrechts . ( Bibl. des peinl. Rechts . I Bd. 3tes Stück. Nr. 1.) Feuer- I. Buch. I. Theil. Feuerbach Ist Sicherung vor dem Verbrecher Zweck der Strafe und ist Strafrecht Präventionsrecht ? ( Bibliothek d. peinl. R. I Bd. 2tes Stck. Nr. 1.) Desselben Revision etc. I Bd. 1 Kap. Desselben Ueber die Strafe als Sicherungsmittel vor künf- tigen Beleidigungen des Verbrechers. Nebst einer nähern Prüfung der Klein’schen Strafrechtstheorie. Als Anhang zu der Revision. Chemnitz 1800. Gegen die in den genannten Schriften dargestellte Theorie: Karl Grolman über die Begründung des Strafrechts und der Strafgesetzgebung etc. Giessen 1799. I. Deduction der Nothwendigkeit eines psychologischen Zwangs im Staate. §. 9. D er Mensch muss im ungestörten Genuss seiner Rechte seyn, wenn er als vernünftiges Wesen existiren soll. Er muss daher in einen Stand treten, wo ihm seine Rechte gesichert sind. Und ein solcher Stand ist der Stand der bürgerlichen Gesellschaft , welche in der Vereinigung der Kräfte und des Willens Ein- zelner zur Erhaltung des rechtlichen Zustan- des unter Allen besteht. Staat ist weiter nichts, als eine organisirte bürgerliche Gesellschaft. Der Zweck desselben ist die Errichtung eines rechtlichen Zustandes, der Schutz der wechsel- seitigen Freyheit Aller. §. 10. Da der rechtliche Zustand Zweck des Staats ist (§. 9.), so widersprechen Rechtsver- letzun- Darstel. d. obersten Grunds. d. Criminalr. letzungen jeder Art dem Staatszweck, mithin ist es schlechthin nothwendig, dass im Staate gar keine Rechtsverletzungen geschehen. Durch eine Beleidigung (der Staat selbst, oder ein Glied desselben sey der Gegenstand der Belei- digung) wird immer der Staat selbst, wenig- stens mittelbar beleidigt. §. 11. Widersprechen Rechtsverletzungen dem rechtlichen Zustand und dem Staatszweck (§. 10.); so ist der Staat berechtigt und verbun- den, Anstalten zu treffen, durch welche Rechts- verletzungen überhaupt unmöglich gemacht wer- den. — Und nun ist das Problem: wie dieses möglich sey? §. 12. Die gefoderten Anstalten des Staats müs- sen nothwendig Zwangsanstalten seyn. Es lässt sich aber ein doppelter Zwang zur Ver- hinderung von Rechtsverletzungen denken: 1) physischer Zwang , wenn die äussern Kräfte des Gesetzwidrigen nach mechanischen Ge- setzen zur Gesetzmässigkeit genöthigt werden, 2) psychologischer Zwang , wenn durch blosse Vorstellungen das Begehrungsvermögen ( der Wille) zur Unterlassung der gesetzwidrigen Handlungen bestimmt wird. §. 13. Wer die Leistung nicht erfüllt, auf welche ein anderer ein vollkommnes Recht hat, be- geht eine negative Rechtsverletzung. Und Rechtsverletzungen dieser Art können durch physi- I. Buch. I. Theil. I. Abschnitt. physischen Zwang verhindert werden, indem der Staat durch seine öffentliche Macht den Säumigen zur Erfüllung nöthigt. Denn vor der Vollendung einer neg. Rechtsv. muss im- mer die (ausdrückliche oder stillschweigende) Erklärung, nicht leisten zu wollen vorhergehen, welches vollkommen die rechtliche Möglich- keit zum Zwange gegen den Widerspensti- gen begründet. §. 14. Eine Handlung, auf deren Unterlassung ein Andrer Rechte hatte, heisst eine positive Rechtsverletzung. Ist das durch dieselbe ver- letzte Recht von der Art, dass die Verletzung desselben ein Aequivalent zulässt, so reicht physischer Zwang wenigstens in so ferne zur Vereitlung der Rechtsverletzung zu, als es möglich ist, nach der vollendeten Beleidigung durch öffentliche Macht, den Beleidiger zum Schadensersatz zu zwingen und dadurch die vollendete Verletzung wieder ungeschehen zu machen. §. 15. Es giebt aber Rechte, deren Gegenstand schlechthin keine Vergleichung zulässt, bey deren Verletzung also Schadensersatz undenk- bar ist. Positive Verletzungen an solchen Rech- ten können daher weder durch einen nachfol- genden , noch durch einen vorhergehenden phy- sischen Zwang verhindert werden. Nicht durch nachfolgenden , weil Schadensersatz un- denkbar ist; nicht durch vorhergehenden , weil hier der Staat von der Rechtsverletzung nicht eher Darstel. d. obersten Grunds. d. Criminalr. eher Kenntniss erhält, als bis sie schon ge- schehen ist. Sollen daher solche Rechtsver- letzungen im Staate verhindert werden; so ist dieses nicht anders, als durch Anwendung eines psychologischen Zwanges möglich, welcher der Vollendung einer Läsion vorhergeht , und den Willen Aller nöthigt sich zu keiner Rechts- verletzung zu bestimmen. §. 16. Unsre Deduction begründet das Resul- tat: psychologischer Zwang ist schlechthin noth- wendig gegen positive Verletzung solcher Rechte, für welche kein Aequivalent möglich ist. Dieses schliesst aber nicht das Recht des Staats aus, auch gegen Rechtsverletzungen andrer Art psy- chologischen Zwang zu gebrauchen. Die De- duction bestimmt blos die Voraussetzung, unter welcher der Staat die vollkommne Verbindlich- keit zum psychologischen Zwange hat und zeigt, dass ohne den Gebrauch eines solchen kein Staat denkbar ist. Zweckmässig und rechtlich ist es, auch gegen andere Arten von Verletzun- gen, psychologischen Zwang anzuwenden, wie in unsrer positiven Gesetzgebung wirklich ge- schehen ist z. B. Strafe des Diebstahls etc. . II. Deduction der Möglichkeit eines solchen psychologischen Zwangs. §. 17. Alle Uebertretungen haben einen psycho- logischen Entstehungsgrund, in der Sinnlich- keit, I. Buch. I. Theil. keit, in wiefern das Begehrungsvermögen des Menschen durch die Lust an der Handlung zur Begehung derselben angetrieben wird. Dieser sinnliche Antrieb muss, wenn die That unterbleiben soll, durch einen entgegenge- setzten sinnlichen Antrieb aufgehoben wer- den. Solch ein entgegengesetzter sinnlicher Antrieb ist Unlust ( Schmerz, Uebel ), als Folge der begangenen That. Der Wille der Bürger wird daher durch psychologischen Zwang zur Unterlassung von Rechtsver- letzungen bestimmt, wenn jeder weiss, dass auf seine That ein Uebel folgen werde, welches grösser ist, als die Unlust, die aus dem nichtbe- friedigten Antrieb zur That entspringt. §. 18. Da der Staat durch psychologischen Zwang Gesetzmässigkeit bewirken soll; so muss er diese Ueberzeugung in seinen Bür- gern erwecken. Er muss also I. auf Rechts- verletzungen durch ein Gesetz ein solches Uebel als nothwendige Folge der That androhen, mithin Rechtsverletzung durch sinnliche Uebel bedingen ( Drohung ). Da aber eine Drohung in sich selbst widersprechend ist, wenn sie, sobald ihre Voraussetzung existirt, nicht wirklich ausgeübt wird; so muss auch, damit die Bürger durch das Gesetz wirklich zur Unterlassung der bestimmten Rechtsver- letzungen angetrieben werden können, II. die gesetzliche Drohung zugefügt werden, so- bald die Uebertretung geschehen ist, an die das Gesetz jenes Uebel geknüpft hat. Eine Drohung, die nicht exequirt wird, ist eine leere Darstel. d. obersten Grunds. d. Criminalr. leere Drohung, die Niemanden schrecken kann. §. 19. Ein von dem Staate wegen einer began- genen Rechtsverletzung zugefügtes und durch ein Gesetz vorher angedrohtes Uebel , ist die bürgerliche Strafe . (poena forensis). Der allgemeine Grund der Nothwendigkeit und des Daseyns derselben (sowohl in dem Ge- setz, als in der Ausübung desselben) ist die Nothwendigkeit der Erhaltung der wechsel- seitigen Freyheit Aller, durch Aufhebung des sinnlichen Antriebs zu Rechtsverletzungen. Anmerk. Mündlich von dem Unterschied der Strafe von Rache — Schadensersatz — Züchtigung — Pri- vatstrafe. Anm. Ob es ein natürliches Strafrecht gebe? ist eine Frage, die wir, wenn von Begründung des positiven peinlichen Rechts die Rede ist, gar gut dahin gestellt lassen kön- nen. Wenn es auch ein solches Strafrecht des Menschen ausser dem Staate giebt, (wie es ein solches wirklich giebt) so ist es doch ganz unzweckmässig, wenigstens zwecklos, die Begründung des positiven peinlichen Rechts per ambages mit einer Deduction des Straf- rechts im Naturstande anzufangen. Diejenigen freylich, denen das Strafrecht Vertheidigungsrecht ist, können diesen Umweg nicht vermeiden. §. 20. Unter Zweck der Strafe wird die Wirkung verstanden, deren Hervorbringung als Ursache des Daseyns einer Strafe gedacht werden muss, wenn der Begriff von Strafe vorhanden seyn B soll I. Buch. I. Theil. I. Titel. I. Abschnitt. soll Der Zweck der Strafe ist ja nicht zu verwechseln mit der Absicht des Strafenden , wie es Hr. Grolman thut. Begründung des Strafrechts etc. S. 70. Vergl. Feuerbachs über Strafe als Sicherungsmittel. S. 43. ff. . I. Der Zweck der Androhung der Strafe im Gesetz ist Abschreckung aller Bürger als mög- licher Beleidiger, von Rechtsverletzungen. II. Der Zweck der Zufügung derselben, die Be- gründung der Wirksamkeit der gesetzlichen Drohung, in wiefern ohne sie diese Drohung eine leere (wirkunglose) Drohung seyn würde. Da das Gesetz alle Bürger abschrecken, die Execution aber dem Gesetz Wirkung ge- ben soll, so ist der mittelbare Zweck (Endzweck) der Zufügung ebenfalls blosse Abschreckung der Bürger durch das Gesetz Ueber den Zweck der Strafe sind noch besonders nachzulesen Michaelis Vorrede zum VIten Theil des Mosaischen Rechts. — Cäsar Denkwürdigkeiten aus der philosophischen Welt. Bd. IV. Abh. VI. und dessen Abhandlung: von dem Zwecke der Strafen. (der 2te Zusatz zu seiner Uebersetzung von Va- laze über die Strafgesetze ). Püttmann de poe- nis exemplaribus. In Opusc. J. Cr. Nr. IX. — Leisler Versuch über das Strafrecht. Frankf. 1796. — Der Unterhaltung wegen: Leyser . Sp. 649. M. I. . §. 21. Der Rechtsgrund der Strafe ist ein Grund, von welchem die rechtliche Möglichkeit der Strafe abhängt. Der Rechtsgrund I. der An- drohung der Strafe, ist die Nothwendigkeit die Rechte Aller zu sichern. II. Der Rechtsgrund der Darstel. d. obersten Grunds. d. Criminalr. der Zufügung ist die vorhergegangene Dro- hung des Gesetzes Die ausführliche Darstellung dieses Rechtsgrun- des mündlich. Man vergl. hierüber Feuer- bach Ueber die Strafe als Sicherungsmittel etc. S. 92 — 118. . §. 22. Die bürgerliche Strafe hat daher nicht zum Zweck und Rechtsgrund 1) Prävention gegen die künftigen Uebertretungen eines Ein- zelnen Beleidigers Wie Stübel Diss. de justitia poenarum capitalium praesertim in Saxonia . Witenb. 1795. Derselbe in d. System des peinlichen Rechts . I Thl. §. 13 — 15. Malblanc Comment. de poenis ab effectibus defensionis naturalis etiam in statu civili probe distinguendis — (in Plitt Annal . Nr. II. p. 44.) Grolman Grundsätze der Criminalrechtswissenschaft §. 17. und in der oben angeführten Begründung etc. ausser vielen andern, vor diesen Schriftstellern behaupten. ; denn diese ist gar nicht Strafe und es zeigt sich kein Rechtsgrund zu einem solchen Zuvorkommen; 2) nicht mora- lische Vergeltung Diess glaubt, nebst andern, besonders Jacob philosophische Rechtslehre . §. 415. u. §. 419 — 26. be- haupten zu können. , denn diese gehört in eine sittliche , nicht in eine rechtliche Ordnung und ist physisch unmöglich; 3) nicht unmittelbare Abschreckung durch die Schmerzen des, dem Missethäter zugefügten Uebels Klein über die Natur und den Zweck der Strafe . In dem Archiv . II Bd. 1stes Stück. Nr. IV. , denn hiezu giebt es kein Recht; 4) nicht moralische Besse- B 2 rung I. Buch. I. Theil. rung , dieses ist Zweck der Züchtigung aber nicht der Strafe. III. Höchste Principien des peinlichen Rechts. §. 23. Aus unsrer Deduction ergiebt sich folgen- des höchste Princip des peinlichen Rechts: Jede rechtliche Strafe im Staat ist die rechtliche Folge eines, durch die Nothwendigkeit der Erhaltung äusse- rer Rechte begrünndeten, und eine Rechtsverletzung mit einem sinnli- chen Uebel bedrohenden, Gesetzes . §. 24. Hieraus fliessen folgende, keiner Ausnahme unterworfenen, untergeordneten Grundsätze: I. Jede Zufügung einer Strafe setzt ein Strafge- setz voraus . (Nulla poena sine lege). Denn le- diglich die Androhung des Uebels durch das Gesetz begründet den Begriff und die recht- liche Möglichkeit einer Strafe. II. Die Zufügung einer Strafe ist bedingt durch die Existenz der bedrohten Handlung . (Nulla poena sine crimine). Denn durch das Ge- setz ist die gedrohte Strafe an das Factum als eine rechtlich nothwendige Voraus- setzung geknüpft. III. Das gesetzlich bedrohte Factum (die gesetz- liche Voraussetzung) ist bedingt durch die ge- setzliche Strafe . (Nullum crimen sine poena legali). Denn durch das Gesetz wird an die be- stimmte Rechtsverletzung das Uebel als eine nothwendige rechtliche Folge geknüpft. Zweyte Zweyter Theil . Darstellung der abgeleiteten Rechtssätze des allgemeinen Theils. §. 25. B ey der Anordnung der allgemeinen Grund- sätze, kommen drey Hauptgegenstände in Be- trachtung, nach welchen diese Disciplin abge- handelt werden muss I. das die That bedro- hende Gesetz, II. die durch das Gesetz be- drohte Handlung, III. die durch das Gesetz gedrohte Strafe. Diese Disciplin zerfällt da- her in die Lehre von der Natur des Ver- brechens , in die Lehre von der Natur des Straf- gesetzes und in die Lehre von der Strafe. Erster Titel. Von der Natur des Verbrechens . Erster Abschnitt . Begriff und Eintheilung des Verbrechens. Jo. Ge. Claus de natura delictorum. Jenae 1794. §. 26. Ausser dem Staat giebt es nur Beleidigun- gen, Rechtsverletzungen, Läsionen . Der Begriff des I. Buch. II. Theil. I. Titel I. Abschnitt. des Verbrechens wird erst möglich im Staat, wo der Bürger, durch eine einem Strafgesetz un- terworfene Rechtsverletzung, den Wechsel- vertrag zwischen ihm und dem Staate bricht Denn die Strafe ist nothwendige Folge des übertre- tenen Strafgesetzes. Wer daher ein Strafgesetz übertritt, kommt in Beziehung auf die verwirkte Strafe aus dem Schutze des Staats, in wie ferne er die Rechte verliert, deren Verlust eine nothwendi- ge Folge des vom Gesetz gedrohten und zuzufügen- den Uebels ist. Der Staat soll ihm alle Rechte schützen; er übertritt das Gesetz — und nun ent- zieht ihm der Staat diese Rechte. Er bricht daher durch seine Uebertretung das rechtliche Verhältniss das zwischen ihm als Bürger und dem Staat als Beschützer aller Rechte ist. . Im weitesten Sinne, (wo Verbrechen und Ver- gehen, crimen und delictum gleichbedeutend find) bezeichnet daher Verbrechen eine durch ein Strafgesetz bedrohte, dem vollkommenen Recht widersprechende, Handlung . Ein jedes Straf- gesetz aber setzt nothwendig einen Oberherrn, mithin Staat voraus. Immoralität — Sünde — Laster . §. 27. Verbrechen im weitesten Sinne zerfällt I. in das Verbrechen im engern Verstande (crimen, Verbrechen κχτ̕ εξοχην) II. in das Vergehen (Polizeyverbrechen, delictum). Durch dieses werden vollkommne, aber erst durch Polizey- gesetze begründete Verbindlichkeiten gegen den Staat verletzt; durch jenes hingegen die unmittelbar durch den Gefellschaftvertrag be- gründeten Verbindlichkeiten des Bürgers. Durch Begriff u. Eintheilung des Verbrechens. Durch Verbrechen werden die ursprünglichen Rechte des Staats oder des Bürgers; durch Vergehen wird nur das Recht des Staats, für ein bestimmtes gegebenes Polizeygesetz Ge- horsam zu fodern, verletzt. Jene sind noth- wendig, diese zufällig, weil sie zufällige Ein- richtungen des Staats voraussezen . — Unter Verbrechen im engsten Sinne ist eine durch ein Strafgesetz bedrohte Verletzung unersetzlicher Rechte zu verstehen. §. 28. Alle Verbrechen beleidigen den Staat: aber einige mittelbar , andere unmittelbar . Diese heissen Staatsverbrechen (delicta publica), weil sie zunächst Rechte des Staats selbst zum Gegenstande ihrer Verletzung haben; jene Pri- vatverbrechen (delicta privata), weil sie zu- nächst Rechte von Privatpersonen, und erst hiedurch den Staat selbst beleidigen. Anmerk . D elicta extraordinaria — delicta publica — del. pri- vata im Sinne des römischen Rechts. Koch Institut- jur. crim . §. 27. — C. Th. Graun Diss. de super- vacua delictorum divisione in publica et privata moribus nostris . Jenae 1756. §. 29. Ein Strafgesetz kann eine positive Hand- lung , eine wirkliche Aeusserung der Thätig- keit des Menschen; es kann aber auch eine negative Handlung, eine bestimmte Nichtäus- serung der Thätigkeit, mit Strafe bedrohen. Jene positiven Handlungen heissen dann Be- gehungsverbrechen (del. commissionis); diese nega- I. Buch. II. Theil. I. Titel. I. Abschnitt. negativen, Unterlassungsverbrechen (del. omis- sionis). J. G. Winkler . Diss. de crimine omissionis . Lips. 1776. §, 30. Es giebt Verbindlichkeiten, welche noth- wendig dem Bürger, als solchem obliegen und Rechte, welche für den Staat gegen alle Bürger begründet sind: es giebt aber auch solche Ver- bindlichkeiten des Bürgers und Rechte des Staats, welche nur durch den Eintritt in einen besondern Stand entstehen. Daraus erklärt sich die Unterscheidung in gemeine (del. com- munia), und besondere Verbrechen (del. propria), von welchen jene, vollkommene Verbindlich- keiten des Bürgers, als solchen , diese durch einen besondern Stand begründete Verbind- lichkeiten verletzen. §. 31. Wenn ein Verbrechen vermöge der vor- handenen Strafgesetze, nicht nach den be- stimmten Grundsätzen seiner Gattung beur- theilt werden darf, so ist es ein gesetzlich aus- gezeichnetes Verbrechen , welches mit den quali- ficirten Verbrechen nicht verwechselt werden darf. Ein Verbrechen ist qualificirt , wenn ihm die Gesetze eine härtere Strafe, als der Gat- tung drohen, dessen Art er ist. Es giebt ge- setzlich ausgezeichnete Verbrechen, welche nicht qualificirt sind. Anmerk Die Bestimmung der Begriffe von vollendeten, versuchten, conçurrirenden Verbrechen etc. gehören in eine andere Region des peinlichen Rechts. Hier aber müssen mündlich noch folgende Benennungen er- klärt Begriff u. Eintheilung des Verbrechens. klärt werden: 1) D elicta excepta — non excepta . — Brehm de delictis exceptis . Lips. 1788. Henr. Fr. Ferd. Hampe Diss. de del. except . Halae. 1800. — 2) Delicta atrocissima, atrocia, levia . J. F. Kees Diss. de discrimine inter delicta atrocia et levia rite statuendo . Lips. 1791 — 3) D el. capitalia — non capitalia — Verbr. an Hals und Hand — an Haut und Haar. 4) Del. ordinaria — arbitraria (s. extraordinaria ). — 5) Del criminalia — civilia — Criminal- und Civil- verbrechen. C. G. Robert Diss. de diverso poe- narum genere ex mente C. C. C. indeque oriente discrimine inter delicta civilia et criminalia . Marb. 1779. (Wieder abgedruckt mit Kochs Bemerkungen, unter dem Titel: Ueber Civil und Criminal ‒ Strafen ‒ und Ver- brechen von Robert und Koch . Giessen 1785. — 6) Del. ecclesiastica — secularia — mixta . — — 7) Del. facti permanentis — facti transeuntis . — 8) D el. notoria — occulta. etc. Manche dieser Unterscheidungen sind veraltet, manche unwahr, manche unnöthig. Zweyter Abschnitt . Von den möglichen Subjecten eines Verbrechens Unter dem Titel: de bis, qui del. comittere possunt . wird hier gewöhnlich von Wahnsinnigen, Rasen- den, Kindern etc. gehandelt. Warum bedenkt man denn aber nicht, dass bey diesen Gegenständen, die Hauptfrage die ist: welches sind die Voraussetzun- gen, unter welchen überhaupt ein Strafgesetz abge- wendet werden kann? Diese Lehre gehört daher ganz und gar nicht hieher. . §. 32. D a ein Verbrechen nothwendig ein Strafge- setz voraussetzt; so kann es nur von einem Menschen I. Buch. II. Theil. I. Titel. II. Abschnitt. Menschen begangen werden, der einer höhern gesetzgebenden und richtenden Gewalt unter- worfen ist. Auf eine oberherrliche Person, die in keiner Rücksicht als Unterthan einer höhern Staatsgewalt unterworfen ist ( Souverain im eigentlichen Sinne ), kann der Begriff eines Verbrechens nicht angewendet werden. Denn 1) ihren eignen Criminalgesetzen ist sie nicht unterworfen, weil kein Regent seinen eignen Gesetzen unterworfen ist Dagegen Schnaubert D iss. de principe legibus suis obligato . Jen. 1793. Deutsch mit Anmerk. von Hage- meister . ; 2) wenn sie den Staat oder das ihr unterworfene Volk beleidigt, so können ihr zwar, unter gewissen Voraus- setzungen, die Bürger auf den Fall der Wie- derholung zur Sicherung ihrer vollkommnen Rechte gegen den Oberherrn Uebel drohen; aber nicht in der Form eines Gesetzes, weil dieses die gesetzgebende Gewalt voraussetzt, die nur dem Oberherrn selbst übertragen ist Feuerbach Anti-Hobbes , 1 Bd. Erf. 1798. . Eine souveraine oberherrliche Person begeht nur Beleidigungen und Läsionen , aber kein Verbrechen . Ueber diese allgemeine Frage: Chr. Fr. Ge. Meister de jure quod in delictis personarum illustrium obtinet . Goett. 1748. Beleidigung und Verbrechen, Strafe und blosse Vertheidigung sind aber hier durchaus vermengt, daher diese Schrift nirgends befriedigt. §. 33. In Deutschland ist daher der Kaiser keines Verbrechens fähig. Verbrechen können nur began- Von d. möglichen Subjecten e. Verbrechens. begangen werden A. von unmittelbaren Reichs- unterthanen , sie mögen Reichsstände seyn oder nicht. Die einzelnen deutschen Landesherrn sind zwar Oberherrn in Beziehung auf ihre Territorien; aber Unterthanen Die Fürstenerier läugnen dieses und behaupten nur eine lehnrechtliche Unterwerfung unter den Kaiser. Die Jurisdiction vom Kaiser und Reich erklären sie blos aus einer ausdrücklichen Conven- tion zwischen den Reichsständen unter sich und dem Kaiser. J. G. Cramer de delictis et poenis sta- tuum imperii R. G. Lips. 1738. §. 4. 5. u. 9. in Beziehung auf ihr Verhältniss zu Kaiser und Reich und daher den deutschen gemeinen Criminalge- setzen unterworfen. §. 34. Reichsstände können drey Gattungen von Verbrechen begehen I. Staatsverbrechen , Ver- brechen gegen Kaiser und Reich. II. Regierungs- verbrechen , Verbrechen gegen den ganzen Staat, dessen Regenten sie sind Andre meynen, dass Reichsstände deswegen nicht bestraft werden könnten. S. Cramer l. c. §. 7. . III. Privatver- brechen , Verbrechen gegen Einzelne, diese mögen nun ihre eignen Unterthanen, oder Unterthanen fremder Territorien seyn. Nur diejenigen Privatverbrechen aber können sie begehen, welche schon ein deutsches Reichs- gesetz für Verbrechen erklärt; Strafgesetze, die blos in ihrem Territorium gelten, können sie nicht übertreten. Uebrigens sind sie Reichs- Criminal-Gesetzen eben so gut, wie mittelbare Reichsunterthanen unterworfen, da weder ein Gesetz I. Buch. II. Theil. I. Titel. II. Abschnitt. Gesetz, noch die Natur der Sache für sie eine Ausnahme begründet Leibes- und Lebensstrafen können also gegen sie angewendet werden, sobald sie ein Reichsgesetz übertreten, das dieselben droht. lch weiss wohl, dass man das Gegentheil behauptet, dass man weder die C. C C. noch andere Reichsgesetze in Ansehung dieser Privatverbrechen auf sie anwendbar hält, dass man sogar alle Privatverbrechen der Reichs- stände für straflos erklärt und überhaupt blos von der Reichsacht, von Geldstrafen und der Beraubung einzelner Rechte, als Strafen der Reichsstände spricht ( Cramer l. c. §. 11 et 12. Treuer Progr. de iure publico criminali cautissime dijudicando . Goett. 1740. §. 4) Aber ich weiss auch, dass man noch nicht einen einzigen Grund angeführt hat, der das zu Beweisen- de auch nur zum Schein bewiesen hätte. Dass solche Strafen nicht exequirt werden, davon suche man den Grund nicht in dem Recht, sondern in der Schwäche unsrer executiven Macht und in den vermoderten Fugen des deutschen Reichsverbandes. . Anmerk . Die gewöhnliche Eintheilung in delicta publica und delicta privata principum reicht nicht zu. Aeltere, wie Titius Jus Publ. L. VI. c. II. §. 57. theilen sie ein in Verbrechen gegen Kaiser und Reich , Ver- brechen gegen Mitstände und Verbrechen gegen ihre Unterthanen . Aber auch diese Eintheilung ist in vieler Rücksicht falsch. Zu der zweyten Klasse rechnet z. B. Titius den Landsfriedensbruch; dieser ist aber ein wirkliches Verbrechen gegen das Reich selbst. §. 35. Verbrechen können B. von mittelbaren Reichsunterthanen begangen werden, welche nicht nur den Reichsgesetzen, sondern auch den Particular-Criminalgesetzen ihres Teri- torii unterworfen sind. §. 36. Von d. möglichen Subjecten e. Verbrechens. §. 36. Jedes Subject, welches als Subject eines Verbrechens betrachtet werden soll, muss noth- wendig ein Individuum seyn. Eine moralische (mystische) Person und insbesondere eine Universitas , als Inbegriff mehrerer zu einem nichttransitorischen Zweck Ulrich init. phil. justi. pag. 59. vereinigter Sub- jecte, ist keines Verbrechens fähig Nettelbladt systema elem. jurispr. pos . L. II. S. II. tit. 3. §. 877. Vor allen aber die treffliche Ab- handlung von Malblanc observationes quaedam ad delicta universitatum . Erl. 1792. auch in den Opusc. jur. crim . Erl. 1793. Nr. 1. — Ueber die entgegengesetzte Meynung vergleiche besonders. H. Gundling Diss. de universitate delinquente . Hal. 1730. . Denn jede Strafe setzt als nothwendige Bedingung eine Uebertretung voraus (§. 24. II.); könnte nun eine Universitas als solche ein Verbrechen begehen, so müste sich die Strafe nicht blos auf die gegenwärtigen, sondern auch auf alle zu- künftigen Glieder (die wegen des nichttransi- torischen Zwecks succediren) erstrecken, wel- ches der Voraussetzung widerspricht. Wenn daher Alle oder die Majorität einer Universitas ein Verbrechen begehen, so delinquiren sie blos als Einzelne , nicht als Glieder der Gemein- heit. Drit I. Buch. II. Theil. I. Titel. III. Abschnitt. Dritter Abschnitt . Von den möglichen und nothwendigen Objecten eines Verbrechens. §. 37. U nter Object eines Verbrechens wird der Ge- genstand verstanden, durch dessen Verletzung ein Strafgesetz übertreten wird. — Der unmit- telbare, nächste Gegenstand eines jeden Ver- brechens ist das Recht eines Andern, und die dem Recht correspondirende Verbindlichkeit: der mittelbare, entfernte Gegenstand, ist eine Person . I. Grundsätze über den nächsten Gegenstand eines Verbrechens. §. 38. Der nächste Gegenstand eines Verbrechens kann entweder ein persönliches Recht , ein Recht des Andern auf freye Disposition über seine Naturkräfte ( persönliche Verbrechen ) oder ein Sachenrecht , ein Recht des Andern auf freye Disposition über das erworbene Eigenthum ( dingliche Verbrechen ) seyn. Die dinglichen Verbrechen werden durch eine auf das Object des Sachenrechts (die Sache selbst) gerichtete Handlung begangen. Die Sache an sich ist aber kein Object des Verbrechens; daher kann durch Verletzung einer Sache nur dann und in so fern ein Verbrechen begangen werden, als einem andern Rechte auf dieselbe zukom- men. V. d. möglichen u. nothwend. Obj. e. Verb. men. Verletzung herrenloser oder derelinquir- ter Sachen kann nie Verbrechen seyn. §. 39. Ein jedes Recht steht einer Person nur so lange zu, als sie es nicht selbst aufgegeben hat, oder nicht durch den Staat dessen verlustig er- klärt worden ist. Eine, einem bestimmten Recht widersprechende Handlung, ist also nur dann v er- brechen, wenn die Person, die durch die Hand- lung äusserlich verletzt wurde, noch im Besitz jenes Rechts ist . Denn Strafgesetze sind nur zum Schutz der Rechte (§. 19.) wo also keine Rechtsverletzung ist, da ist undenkbar eine Uebertretung des Strafgesetzes. §. 40. Es ist also I. kein Verbrechen vorhanden, wenn der Berechtigte die seinem Recht wider- sprechende und durch ein Strafgesetz, bedrohte Handlung ausdrücklich erlaubt (Volenti non fit injuria Ein homicidium in volentem commissum ist als Ver- brechen eben so undenkbar, als eine injuria in volentem commissa . Ueber die Consequenz unsrer Criminalisten! Sie nennen es keinen Diebstahl. wenn einer dem andern seine Sache mit dessen Einwilligung wegnimmt: aber ein Mord — eine Injurie soll gleichwohl an dem Einwilligenden be- gangen werden können. Wie mag doch dies mit der Natur eines Strafgesetzes und mit ihren eignen sonstigen Behauptungen bestehen? Man sehe übri- gens Th. Chr. Car. Link D iss. de homicidio in vo- lentem commisso . Alt. 1785. . II. Es ist kein Verbrechen vorhanden, wenn die Handlung einem Rechte widerspricht, dessen I. Buch. II. Theil. I. Titel. III. Abschnitt. dessen die Person, gegen welche die Verletzung gerichtet war, durch den Staat verlustig erklärt worden ist An einem Infamen kann keine Injurie, an einem Menschen, der zum Tod verdammt ist, kein Mord begangen werden. Der letzte verdient blos eine Polizeyahndung, weil er die Polizeyeinrichtung des Staats, vermöge welcher ein Verbrecher nur durch öffentliche Personen hingerichtet werden kann, verletzt hat. . II. Grundsätze über den entfernten Gegenstand eines Verbrechens. §. 41. Strafgesetze eines Staats sind nur gegeben zum Schutz der Rechte (§. 21.); es können da- her Strafgesetze nur an denjenigen übertreten werden, die sich in dem Schutze des Staats befinden, der die Strafgesetze gegeben hat. Könnte auch an denen ein Verbrechen began- gen werden d. h. in Beziehung auf den Staat, der die Strafge- setze gegeben hat. D ieser kann eine solche äusser- liche Uebertretung nicht als Verbrechen betrachten. Davon allein kann auch hier die Rede seyn. die ausser dem Schutze des Staats sind; so müssten die Strafgesetze auch zum Schutz dieser nicht geschützten Personen vor- handen seyn, welches sich selbst widerspricht. §. 42. Blos diejenigen stehen in dem Schutz eines Staats, die der höchsten Gewalt in demselben unterworfen und nicht ausdrücklich von sei- nem Schutze ausgeschlossen worden sind. Es kann V. d. möglichen u. nothwend. Obj. e. Verb. kann daher für Deutschland blos ein Ver- brechen begangen werden, I. an deutschen Reichsbürgern , die Verletzung mag nun inner- halb oder ausserhalb Deutschlands, von einem Reichsbürger oder von einem Fremden began- gen worden seyn. Denn ein Staat muss seine Bürger ohne Rücksicht auf Ort oder Personen schützen. II. an Fremden , die sich in den Grenzen Deutschlands befinden und an denen innerhalb Deutschland ein Verbrechen be- gangen wird. Denn nach den Bestimmungen des Völkerrechts sind in der Regel alle, die sich in dem Distrikt eines Staats befinden, auch der höchsten Gewalt desselben unterworfen; und alle, welche der höchsten Gewalt unterworfen sind, stehen in dem Schutz derselben. §. 43. Es kann also für Deutschland kein Ver- brechen begangen werden I. an denjenigen, die keine Reichsbürger sind und ausserhalb Deutsch- lands Grenzen verletzt werden . Gleichviel, ob der Verletzende ein deutscher Reichsbürger oder ein Fremder ist, ob die verletzende Hand- lung einem in Deutschland geltenden Strafge- setze oder blos einem Strafgesetze des Orts der begangenen That entgegen ist Andere, aber nicht zu erweisende, Behauptungen stellt Kleinschrod syst. Entw . Thl. II. §. 122. ff. und Rudolph de poena delictorum extra territorium admissorum . Erl. 1790. §. 10. auf. Sie nehmen an, dass auch ein Deutscher , der ausser Deutschland eine Missethat begeht, bestraft werden könne. Aber hier liegt ja die Verbindlichkeit zu strafen dem Staate . §. 44. C I. Buch. II. Theil. I. Titel. III. Abschnitt. §. 44. Da alle einzelnen deutschen Territorien zusammen Einen grossen Staat unter einem gemeinschaftlichen Oberhaupte, ausmachen; so ist jede unter den (§. 42.) angegebenen Be- dingungen, vollführte Uebertretung eines deutschen Reichs-Straf-Gesetzes, in allen ein- zelnen deutschen Territorien Verbrechen, wo das übertretene Reichs-Straf-Gesetz nicht durch Partikulargesetze aufgehoben ist. Eine ausser- halb Deutschland oder in einem bestimmten Territorium begangene Uebertretung ist aber in einem andern Territorium kein Verbrechen 1) wenn die Uebertretung blos gegen Partikular- gesetze (entweder nur des Orts der begangenen That, oder nur des andern Territorii, oder bey- der zugleich) ist: 2) wenn das Reichsgesetz, das die begangene Handlung für ein Verbrechen er- klärt, entweder an dem Ort der vollbrachten That, oder in dem andern Territorium, oder in beyden völlig aufgehoben ist. §. 45. Es kann II. kein Verbrechen begangen werden, an solchen, die der Staat ausdrücklich ausser seinem Schutze erklärt hat . Dahin ge- hören vorzüglich 1) diejenigen, welche die Reichs- Staate ob, dessen Bürger verletzt worden ist. Kann man sich denn wohl denken, dass Deutschland Unterthanen fremder Staaten auch ausser seinen Grenzen schütze? Und wenn dies nicht ist, wie kann man denn an einen Schutz durch deutsche Strafgesetze denken? Dieses wird dorch aber vor- ausgesetzt, wenn man in einem bestimmten Staate sagen soll, A. hat an B. ein Verbrechen begangen. V. d. möglichen u. nothwend. Obj. e. Verb. Reichsacht getroffen hat. 2) Die Verwiesenen, die vor Ablauf ihrer Strafzeit in das Terri- torium zurückkehren. Vierter Abschnitt . Von den nothwendigen Bedingungen eines Ver- brechens in Ansehung des Aktes der Ueber- tretung selbst. §. 46. J ede Handlung, die als Uebertretung be- trachtet werden soll, setzt als nothwendige Be- dingung voraus I. dass sie eine äussere d. i. äusserlich erkennbare Handlung sey. Innere Handlungen des Menschen sind nie Rechts- verletzungen, also auch nicht Verbrechen Dies bestimmen ausdrückliche Gesetze L. 53. §. 2. L. 225. D. de V. S. L. 18. D. de poenis . Ueber die scheinbar entgegengesetzte Verordnung der L. 14. D. de sicariis vergl. Günther u. Otto neues Leip- ziger Magazin für Rechtsgelehrte . Jahrg. 1786. 1 Stk. S. 1 — 17. Glücks ausführl. Erl. d. Pandekten I Bd, S. 62. Anm. 15. II. Die äussere Handlung , welche einen Andern verletzt, darf nicht selbst die Ausübung eines wohlbegründeten Rechtes seyn . Die Verletzung eines andern, als blosse Folge der Aus- übung meines Rechts, ist keine eigentliche Rechtsverletzung, sondern ein blosses dam- num in consequentiam veniens , und also auch kein Verbrechen. C 2 §. 47. I. Buch. II Theil. I. Titel. IV. Abschnitt. §. 47. Verletzung eines andern zur Abwendung eines rechtswidrigen Angriffs desselben ist eine Folge des Rechts der Selbstvertheidi- gung ( necessariae defensionis ). Allein da sich der Einzelne im Staat des Rechts der Selbstver- theidigung begeben hat, so setzt die erlaubte Selbstvertheidigung im Staate voraus, dass es der öffentlichen Macht unmöglich war, das an- gegriffene Recht zu schützen. Auf diesen Fall konnte sich die Entäusserung der Pri- vatgewalt an den Staat nicht erstrecken. Der Gebrauch eigner Gewalt eines Bürgers zum Schutz seiner Rechte gegen eine angefangene Beleidigung, unter einer Voraussetzung, wo der Schutz des Staats unmöglich ist, heisst Nothwehr (mo- deramen inculpatae tutelae, tutela inculpata). Eine Verletzung des andern aus Nothwehr ist daher (§. 46. II) kein Verbrechen Die P. G. O. Art. 139 — 144. spricht zwar nur von der schuldlosen Tödung aus Nothwehr. Aber eine voll- kommen begründete extensive Erklärung nöthigt uns, das Recht der Nothwehr auch auf andere Ver- letzungen auszudehnen. Was von der grössern Verletzung gilt, muss auch von geringeren gelten. Auch ist eine Bestimmung, die nothwendig aus all- gemeinen Gründen d. h. aus der Natur der Sache fliesst, so lange gültig, als sie nicht durch aus- drückliche positive Gesetze aufgehoben ist. . Buder D iss. de violenta desensione privata . Jen. 1740. — Quistorp Diss. de homicidio permisso, spec. de mod. inc. tut . Rost. 1764. — F. Knrasius Diss. de jure defensionis necessariae . Lugd. Bat. 1785. §. 48. V. d. nothw. Bedingg. e. Verbrechens, etc. §. 8. Eine Verletzung des andern aus Noth- wehr ist nur darum rechtlich, weil und wie ferne sie die Ausübung des eignen Rechts der erlaubten Selbstvertheidigung im Staate ist. Es ergiebt sich daraus, dass I. die Vertheidi- gung, in welcher der Andere verletzt wurde, alle Erfodernisse der rechtmässigen Vertheidi- gung überhaupt haben muss, II. dass sich der Angegriffene unverschuldet in einem Zustande befinden muste, wo die Erhaltung seines Rechts durch die Staatsgewalt unmöglich war. Eine Vertheidigung, die nicht alle diese Erfoder- nisse hat, ist eine schuldhafte Nothwehr (m. de- culpatae tutelae). §. 49. Es wird daher erfodert 1) dass der abge- wehrte Angriff ungerecht P. G. O. Art. 142. u. 143. 2) gegenwärtig (laesio inchoata), 3) unerwartet „ Ueberlauf .“ — Walch Glossarium sub voc. „Ueberlauf.“ und 4) auf die Verletzung eines Guts gerichtet war, das entweder an sich unersetzlich ist, oder doch unter den individuellen Umständen des ge- genwärtigen Angriffs (nach Gründen der Wahr- scheinlichkeit) unwiderbringlich verloren gewe- sen wäre. Denn im entgegengesetzten Falle kann durch nachfolgende Hülfe des Staats der Zustand der Integrität wieder hergestellt wer- den. Blosse Ehrenverletzung begründet daher nie Blosse Ehrenverletzung (nemlich wenn sie nicht mit der Verletzung eines andern persönlichen Rechts ; Angriff auf Güter nur dann das Recht I. Buch. II. Theil. I Titel. IV. Abschnitt. Recht der Nothwehr, wenn Gefahr des unwie- derbringlichen Verlusts mit der Vollendung derselben verbunden ist J. A. Helfeld D iss. de violenta rerum nostrarum defensione . Jen. 1768. et in Opusc . N. 21. Auf den Werth des Guts an sich kommt es nicht an. . Angriff auf die Rechte der Persönlichkeit berechtigt immer zur Gegenwehr. 5) Die dem Andern zur Erhaltung eigner Rechte zugefügte Verletzung muste an sich die einzige Bedingung der eignen Rettung seyn, es muste also a) nicht möglich, oder doch nicht ohne Verlust andrer Güter thunlich seyn, sich dem Angriff entweder durch Hülfe anderer, oder durch Entwaffnung des Angrei- fers Rechts verbunden ist) ist nie unersetzlich: der Injuriat kann nach geschehener Injurie, durch den Staat seine Rechte verfolgen und durch die gewöhn- lichen Rechtsmittel die aus der Injurie etwa ent- standenen oder möglichen nachtheiligen Folgen auf- halten. Wenn man sich auf die P. G. O. Art. 140. in den Worten: „und der Benötigte kann füglich ohne Fährlichkeit oder Verletzung seines Leibes, Lebens, Ehr und guten Leumund nicht entweichen, beruft, um das Gegentheil zu erweisen, so ver- gisst man, dass in diesen Worten die P. G. O. nicht die Rechte bestimmen will, welche bedroht die Nothwehr begründen. Carl will ja blos den Fall bestimmen, wo die Flucht nothwendig ist, oder nicht. Wer unbeschadet seines guten Namens die Flucht nicht ergreifen kann, der darf bleiben und seine angegriffenen Rechte selbst mit dem Lebens- verlust des andern vertheidigen. Die Behauptung Böhmers ad art. 140. §. 3. und ad Carpzov Q. 30. Obs. 3. als wenn nur Standes- oder Militär- personen durch einen Angriff auf Ehre in den Stand der Nothwehr versetztwerden könnten, bedarf kaum einer Widerlegung. V. d. nothw. Bedingg. e. Verbrechens, etc. fers oder durch Flucht zu entziehen; b) es muste keine geringere Verletzung als die zu- gefügte, eine gleiche Sicherheit bewirken können. Fünfter Abschnitt . Von den verschiedenen möglichen Arten, ein Strafgesetz zu übertreten. §. 50. Die Verschiedenheit in der Art der Ueber- tretung eines Strafgesetzes ist theils bestimmt durch die Verschiedenheit der äussern Wirk- samkeit zur Uebertretung, ( objectiver Grund der Verschiedenheit), theils durch die Ver- schiedenheit der Willensbestimmung, welche der Uebertretung zum Grunde liegt ( subjectiver G. d. V.) I. Objectiver Gr. der Verschiedenheit. §. 51. Die Wirksamkeit zur Uebertretung eines Strafgesetzes kann direct seyn, wenn das Ob- ject, auf dessen Realisirung sie hinwirkt, un- mittelbar die Realisirung der Rechtsverletzung selbst, indirect , wenn sie blos auf die Beför- derung der directen Wirksamkeit eines andern zur Rechtsverletzung gerichtet ist. Derjenige, bey welchem die Rechtsverletzung das unmit- telbare Object der Wirksamkeit seiner Hand- lung ist , heisst, wenn die That wirklich geschehen ist , I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abschnitt. ist , Urheber ( auctor del. ) ; derjenige, bey welchem die Besörderung der auf die Rechtsver- letzung unmittelbar gerichteten Handlung eines andern das unmittelbare Object der Wirksamkeit seiner Handlung ist , heisst Ge- hülfe ( socius. ). Coauctores — Complices — Consortes criminis. J. F. Eisenhardt Diss. de vera criminis socii notione. Helmst. 1750. — E. C. Westphal Diss. de consorti- bus et adjutoribus eriminum corumque poena etc. Hal. 1760. — Kleinschrod syst. Entw 1. Thl. §. 177 — 206. — Feuerbach Revision Thl. II. S. 243. ff. §. 52. Eine Person kann I. dadurch direct auf die Hervorbringung der That gewirkt haben, dass sie aus eignem Interesse an der That den Wil- len eines andern zur Hervorbringung des rechtswidrigen Effects determinirt hat. Dann ist sie intellectueller Urheber ( a. intel- lectualis ). Es geschieht diese Art der Wirksam- keit 1) durch Auftrag cf. Stryck de mandato rei turpis. Frcf. 1690. in Opp. Vol. VI. Nr. 3. 2) durch Befehl , 3) durch Drohungen 4) durch Rath , (consilium), sowohl durch allgemeinen (c. generale ) als durch be- sondern ( c. speciale ) J. U. Cramer D iss. de consilio malo consultatori pessimo Marb. 1740. deutsch Frankf. 1741. . Hatte aber der An- dere sich schon vorher zur That bestimmt, so ist dieser intellectuale Concurrent in der Regel nur Gehülfe . Sie kann II. unmittelbar durch eigne Kräfte (entweder aus eignem Antrieb, oder V. d. verschied. mögl. Arten e. Strafg. z. übert. oder durch Anstiften eines Urhebers) die Hand- lung, die den Begriff der Uebertretung aus- macht, begangen haben. Physischer Ur- heber ( a. physice talis — a. in sensu stro. ) §. 53. Wenn Mehrere, aus unmittelbarem Interesse an der That selbst, sich zur gemeinschaftlichen Ausführung durch Vertrag verbinden , so ist die- ses eine Verschwörung (conjuratio) oder Gesellschaft zur Uebertretung (socie- tas delinquendi) P. G. O. Art. 148. „Item so etliche Personen mit fürgesetztem und vereinigtem Willen und Muth jemand böslich zu ermorden einander Hülfe und Beystand thun; dieselben etc. . Die Personen selbst heissen coauctores ex conjuratione. Die blosse Ver- einigung mit Andern zum Verbrechen reicht aber für diesen Begriff nicht zu; sondern wer als coauct. e. conj. betrachtet werden soll, muss auch durch Handlungen (gleichviel aber, welche ) zur wirklichen Existenz der That mit- gewirkt haben Westphal de consortib. et adjut. crim. §. 14. sq. Zu der Behauptung Kleinschrods a. O. §. 178. als wenn Mitwirkung bey der Haupthandlung selbst erfordert würde, findet sich kein Grund. . Sonst ist er, wenn er mit in den Vertrag verwickelt ist, blos des Versuchs zu einem Verbrechen aus Verschwörung schuldig. Rädelsführer — dux criminis. §. 54. Die Beyhülfe ( concursus ad delictum ) be- steht (§. 51.) aus der Hinwegräumung der Hin- I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abschnitt. Hindernisse, welche der Wirksamkeit des Ur- hebers entgegen stehen. Nach Verschieden- heit der Art der Beyhülfe sind auch die Gehül- fen selbst verschieden. I. In Rücksicht der Grösse der Hindernisse entweder Hauptgehülfe ( socius principalis ), oder Nebengehülfe. (s. mi- nus principalis ). Jener räumt Hindernisse hin- weg, welche die That unmöglich machten, die- ser solche, welche sie blos erschwerten Dass mehrere, und unter andern Kleinschrod a. O. §. 198. den soc. principalis für auctor delicti halten, hat blos seinen Grund in einem unbestimmten Begriff von auctor und socius. S. Feuerbach Re- vision a. O. S. 262. . II. In Rücksicht der Handlung selbst , welche die Beyhülfe bewirkt, entweder positiver Gehülfe , wenn er durch wirkliche Aeusserung der Thä- tigkeit, ( concursus positivus ) oder negativer Gehülfe, wenn er durch pflichtwidrige Unter- lassung die That des andern befördert oder möglich macht ( conc. negativus ). Das letzte ist durch unterlassene Hinderung oder unter- lassene Anzeige des bevorstehenden Ver- brechens möglich, setzt aber voraus dass Ge- setz L. 9. §. 1. D. ad L. Corn. de Sic. A. B. c. 24. §. 6. — Erklärung des Landfriedens v. J. 1522. Tit. 11 — RA. v. J. 1548. Tit. 1. §. 4. u. RA. v. J. 1577. Tit. 1. §. 2. — F. Cph. L. Crell D iss. de poena silentii et conscientiae delicti aliaeni. Vit. 1742. — J. H. oder übernommene Amtsverbindlich- keit, Anzeige oder Hinderung zur Pflicht machen. Denn an sich ist der Bürger zu diesen Handlungen nicht vollkommen ver- pflichtet. §. 55. V. d. verschied. mögl. Arten e. Strafg. z. übert. §. 55. III. In Hinsicht der Kräfte , welche Bey- hülfe begründen, kann der Gehülfe intellectueller Gehülfe seyn, ( soc. intell. ) wenn er durch Ge- brauch der Gemüthskräfte, oder physischer Gehülfe (s. phys. tal. s. facultate locomotiva ) wenn er durch Gebrauch der körperlichen Kräfte wirkt. Man wird intellectueller Gehülfe , aus denselben Gründen, aus welchen man in- tellectueller Autor wird (§. 52.), hier wird aber immer vorausgesetzt, dass sich der andere schon vorher aus eignem Interesse an der That zu dem Verbrechen bestimmt habe. Wird er erst durch den andern bestimmt, so ist dieser intellectu- eller Urheber. §. 56. IV. Wenn die Beyhülfe durch eine Hand- lung geleistet wird, welche die Vollendung des Verbrechens unmittelbar d. h. ohne die Dazwischenkunft von Mittelursachen beför- dert, so entsteht eine unmittelbare Beyhülfe ( conc. proximus ). Geschieht die Beyhülfe durch eine Handlung, die erst durch Mittelursachen die Vossendung des Verbrechens befördert oder möglich macht, so ist eine mittelbare Beyhülfe ( conc. remotus ) vorhanden Wer z. E. den Ermordeten gehalten hat, war in conc. proximo. Wer blos dem Thäter anzeigt, wo er sich aufhielt, war in c. remoto, weil hier noch mehrere . §. 57. J. H. Boehmer D iss. de obligatione ad relevandum occulta . Hal. 1742. Püttmann D iss. de crimine conniventiae Lips. 1785. in Opusc. N. 3. I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abschnitt. §. 57. V. In Ansehung der Absicht bey der Con- currenz ist der Gehülfe entweder specieller Ge- hülfe (s. specialis ), oder allgemeiner Gehülfe (s. generalis ). Jener hat bey seiner Mitwirkung dieselbe Absicht, welche zum Wesen desjeni- gen Verbrechens gehört, das von dem Urheber begangen wird; dieser concurrirt aus einer andern Absicht. §. 58. Der Act der Concurrenz kann entweder vor oder zu gleicher Zeit mit der Ausführung der Hauptthat geschehen ( c. antecedens — con- comitans. ) Eine nachfolgende Beyhülfe ist un- möglich. Hat jemand dem Urheber ver- sprochen, nach der Vollendung ihn zu begün- stigen, so ist dieser, wenn das Versprechen noch vor der Vollendung der That geschah, in vorhergehender oder begleitender Con- currenz. §. 59. Wer nach vollendetem Verbrechen durch äussere Handlung ein Interesse für das Ver- brechen oder den Verbrecher zeigt , ist Begün- stiger ( fautor delicti ). Die Begünstigung kann durch Theilnahme an den Vortheilen der That, durch Billigung und Genehmigung des Ver- brechens, durch Verbergung oder wissent- lichen Ankauf der durch das Verbrechen ge- won- mehrere andere Handlungen zwischen dieser An- zeige geschehen musten, wenn die That zur Existenz kommen sollte. V. d. verschied. mögl. Arten e. Strafg. z. übert. wonnenen Sachen Püttmann de receptatoribus. In Adversarr. P. II. und besonders durch Handlungen geschehen, durch welche man den Thäter der strafenden Gewalt zu entziehen sucht. §. 60. Die directe Wirksamkeit (§. 51.) zer- fällt dem Essect nach in zwey Hauptarten. Hat sie ihr Object realisirt, so dass nun der Begriff der im Gesetz vorausgesetzen Läsion in concreto vorhanden ist, so ist das Ver- brechen vollendet ( delictum consummatum ). Wenn die Rechtsverletzung, auf welche eine Handlung directe gerichtet war, nicht realisirt worden ist, so existirt ein bloss unternom- menes Verbrechen . §. 61. Die blosse Unternehmung des Ver- brechens ( Conatus delinquendi im weitern Sinn ) hat verschiedene Stufen. Sie begreift in sich I. die Endigung des Verbrechens ( perfectio criminis ) wenn alle zur Hervor- bringung des gesetzwidrigen Effects erfoder- lichen Handlungen geschehen sind, ohne je- doch den Effect bewirkt zu haben z. E. Ich schiesse nach einem Menschen, verwunde ihn auch wohl, in der Absicht ihn zu töden, ohne dass ich gleichwohl meine Absicht erreiche. — Es hätte dieser Begriff, den Klein peinliches Recht. §. 145. zuerst abgesondert hat, mehr Rücksicht verdient, als ihm bis jetzt zu Theil geworden ist. In der Art der Eintheilung des Versuchs selbst muste der Vf. von Klein abweichen. . II. Den Ver- I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abschnitt. Versuch zum Verbrechen ( con. del. im engern Sinn ) wenn alle zur Hervorbringung des ge- setzwidrigen Effects erforderlichen Handlungen noch nicht geschehen sind. Dieser Versuch ist entweder 1) Anfang des Verbrechens, nächster Versuch ( inchoatio delicti — cona- tus proximus ) wenn der Verbrecher schon in Begehung derjenigen Handlung begriffen war, deren Endigung den rechtswidrigen Effect hervorbringen muste; oder 2) Vorberei- tung des Verbrechens — entfernter Versuch ( attentatio delicti — conatus remotus ), wenn er Handlungen begangen hat, durch welche er sich nur auf den Akt der Vollendung des Verbrechens vorbereitete. Dieser hat wie- der verschiedene Stufen, die nur in concreto zu beurtheilen sind. II. Subjectiver Grund der Verschiedenheit. §. 62. Die Rechtsverletzung kann von einer Per- son nach unvermeidlichen Naturursachen ohne Mitwirkung einer gesetzwidrigen Willensbe- stimmung bewirkt worden seyn; dann ist sie blos zufällige Ursache des Verbrechens und das Verbrechen selbst heist zufällig ( del. casuale. ) Ist die Rechtsverletzung verschuldet durch eine gesetzwidrige Willensbestimmung derselben, so kann diese Verschuldung begrün- det seyn I. durch Dolus ( bösen Vorsatz ), die Bestimmung des Willens (Begehrungsvermö- gens) zu einer Rechtsverletzung als Zweck, mit dem Bewustseyn der Gesetzwidrigkeit des Begeh- rens: — oder II. durch Culpa ( Versehen ), die V. d. verschied. mögl. Arten e. Strafg. z. übert. die gesetzwidrige Bestimmung des Willens zu einer Handlung oder Unterlassung aus der nach den Gesetzen der Natur Entweder der innern oder der äussern Natur. — Mündlich von dem Klein’schen positivbösen und negativbösen Willen. Dessen p. Recht. §. 120. , ohne die Absicht des Sub- jects, die Rechtsverletzung entsteht Ueber Dolus und Culpa überhaupt cf. Stübel System d. p. R. Thl. II. §. 262 — 302. — Kleinschrod a. O. Thl. I. Kap. II. — Grol- man in der Bibliotbek d. p. R. I Thl. 1 Stck. Nr. 1. 3 Stck. N. 3. — Klein vom Unterschied zwischen D olus und Culpa. Im Archiv. 1 Bd. 2tes Stck. Nr. 10. II Bd. 2tes Stck. S. 216. ff. — Feuerbach Revision 1 Thl. Kap. VI. Dessen Betrachtungen über D olus und Culpa überhaupt und den D olus indirec- rus insbesondere. In der Bibliothek II Bd. 1stes Stück. N. 5. . §. 63. Der Culpa liegt nothwendig ein gesetz- widriges Begehren , d. i. eine Willensbestim- mung zum Grunde, durch welche eine voll- kommene Verbindlichkeit , verletzt worden ist. Denn ohne dieses ist Verschuldung undenkbar. Diese Verbindlichkeit besteht in der Noth- wendigkeit, alle Handlungen zu thun oder zu unterlassen, aus welchen, nach Gesetzen der Natur, eine Rechtsverletzung entstehen kann. ( Verbindlichkeit zum gehörigen Fleisse , obl. ad diligentiam). Da nun bey der Culpa das Sub- ject durch seinen Willen diese Pflicht verletzt haben muss, so setzt die Culpa nothwendig voraus 1) das Daseyn dieser Verbindlichkeit für I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abschnitt. für jene Person überhaupt 2) das Bewustseyn dieser Verbindlichkeit bey der Willensbestim- mung zu der Handlung oder Unterlassung, aus welcher der rechtswidrige Effect entstan- den ist, 3 die Erkenntniss, dass die unternom- mene Handlung oder Unterlassung unter der Verbindlichkeit stehe, 4) die physische Möglich- keit , die Handlung zu thun oder unterlassen und den gesetzwidrigen Effect zu verhüthen. Wo Eins dieser Requisite mangelt, ist das Ver- brechen unverschuldet , weil nur unter diesen Bedingungen eine Gesetzwidrigkeit des Be- gehrens in Rücksicht auf Culpa denkbar ist. Vergl. die Betrachtungen über D olus und Culpa. Betr. III. — IX. §. 64. Die Culpa zerfällt in Rücksicht der Hand- lungen oder Unterlassungen, welche die Uebertretung ohne Absicht der Person be- gründen können, in vier Arten. Diese Hand- lungen können I. innere Handlungen , und zwar unterlassener Gebrauch des Erkenntnissvermö- gens seyn. Gebrauchte die Person mit Ernst ihre Erkenntnisskräfte, um die Erkenntniss zu erlangen, aus derem Nichtdaseyn die Ue- bertretung entsprang, so war ihre Unwissen- heit oder ihr Irrthum unverschuldet (error- ignorantia invincibilis), wenn sie die Erkennt- niss überhaupt oder die wahre Erkenntniss dennoch nicht erlangte. Denn die Culpa setzt physische Möglichkeit voraus (§. 63.). Es war aber der Person (subjective) unmöglich die wahre Erkenntniss zu erlangen, wenn sie sie erhal- V. d. verschied. mögl. Arten e. Strafg. z. übert. erhalten wollte, und ihrer Verbindlichkeit ge- mäss, sie zu erhalten, ihre Kräfte aufgeboten hat. Der unterlassene Gebrauch des Erkenntnissver- mögens kann bestehen 1) in der unterlassenen Erwerbung der Erkenntniss des Gesetzes , wel- chem die äussere Handlung widerspricht — Cul- pa durch Unwissenheit des Gesetzes z. E. wenn jemand die Sodomie kennt, aber nicht weiss, dass sie verboten ist und er in dieser Unwis- senheit die That begeht. Die unterlassene Erwerbung der Erkenntniss des Gesetzes bringt ohne seine Ab- sicht die Uebertretung hervor. , 2) in der unterlassenen Reflexion über die Handlung, um sie unter das Strafgesetz zu subsumiren — Culpa durch Uebereilung z. E. jemand kennt das Gesetz gegen die Sodomie, er weiss aber nicht, dass die Handlung, welche er vornimmt, die verbotene Handlung sey, und die- ses Nichtwissen hat in pflichtwidriger Unterlassung der gehörigen Reflexion über die Handlung ihren Grund. Diese Reflexion hätte ihn gelehrt, dass seine Handlung die im Gesetz verbotene sey. Die- ses Unterlassen hat ohne seine Absicht die Ueber- tretung begründet. 3) in der unter- lassenen Reflexion über den möglichen Causal- zusammenhang einer äussern Handlung mit einer daraus entstandenen Rechtsverletzung. ‒‒ Culpa durch Unbedachtsamkeit z. E. Ein Mensch schiesst auf Gerathewohl, ohne daran zu denken, dass er einen Menschen töden könne. Er tödet ihn. Sein Verschulden liegt hier eigentlich nicht darin, dass er geschossen ; sondern darin, dass er, indem er nicht gehörig auf seine Hand- lung und ihren möglichen Erfolg reflectirte , die Ver- bindlichkeit zum gehörigen Fleiss übertreten hat. II. Aeussere Handlungen — Culpa aus Fahrlässigkeit ; diese besteht D I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abschnitt. besteht in der Begehung einer äussern Hand- lung, mit dem Bewustseyn des Subjects von dem Causalzusammenhang der Handlung mit einem möglichen oder wahrscheinlichen rechtswidrigen Erfolg z. E. Man denke sich, der culpose Todschläger der vorigen Anmerkung habe die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer Tödung, als Folge seiner Handlung eingesehen und auf Gerathewohl die Begehung der Handlung gewagt. — So wie in den vorhergehenden Fällen, der unterlassene Erkennt- nissakt unmittelbar das Verschulden begründete, so wird das Verschulden hier unmittelbar durch die äussere Handlung selbst begründet. Ausgeführt ist dieses alles in den Betrachtungen über Dolus und Culpa Betr. IX. . Anmerk. Von der Klein’schen Eintheilung in Hand- lungen, die aus bösem Vorsatz unternommen sind, in vorsätzlich gesetzwidrige, aber nicht boshafte , in ge- fährliche , in aus Muthwillen unternommene und in culpose Handlung. S. Dessen peinl. R. §. 122. §. 65. In Rücksicht der Art des Zusammenhangs der Handlung oder Unterlassung mit dem ge- setzwidrigen Erfolg, ist die Culpa 1) die höchste ( c. lata , wenn die Entstehung des ge- setzwidrigen Erfolgs aus der Handlung oder Unterlassung wahrscheinlicher war, als die Nichtentstehung desselben; 2) die mittlere ( c. media s. levis ), wenn ein gleicher Grad der Wahrscheinlichkeit für die Entstehung, wie für die Nichtentstehung vorhanden war; 3) die geringste ( c. levissima s minima ), wenn die Vermeidung des gesetzwidrigen Erfolgs wahr- schein- V. d. verschied. mögl. Arten e. Strafg. z. übert. scheinlicher war, als die Entstehung des- selben Grolman Grunds. d. CRW. §. 52. u. 53. . §. 66. Der Dolus (§. 62.) hat zwey Arten, in wie ferne entweder der entstandene gesetzwidrige Effect der unmittelbare und ausschliessliche Zweck des Begehrens war; oder die Absicht des Verbrechers auf mehrere Rechtsverletzun- gen einer bestimmten Art oder Gattung alter- nativisch gerichtet war. Jener heisst bestimm- ter Dolus (d. determinatus) ; dieser eventueller , oder unbestimmter Dolus ( d. indeterminatus s. eventualis. Bey dem letzten war die entstan- dene Rechtsverletzung in dem Entschlusse des Subjects enthalten, aber in demselben Ent- schlusse war auch noch eine andere Rechts- verletzung enthalten und es war dem Subject gleichviel, welche von diesen Rechtsverletzun- gen aus seiner Handlung wirklich entstehe z. E. Ich will mich an einem Menschen rächen und schiesse nach ihm, nicht gerade um ihn zu töden, auch nicht blos, um ihn zu verwunden; sondern um meine allgemeine und unbestimmte Absicht, ihm zu schaden , zu realisiren. Welchen Erfolg gerade diese Handlung habe, ist mir gleich- viel; ich will nur, dass eine von diesen Verletzun- gen wirklich werde. — Dieser eventuelle Dolus ist . D 2 §. 67. Mündlich von Stübels Eintheilung in ursprüng- lich wirkenden und in theilnehmenden , in vorbergehen- den und nachfolgenden D olus (D. antecedens s. ex pro- posito — d. consequens s. ex re. ) System des p. R. Thl. II. §. 264. I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abschnitt. §. 67. Es giebt Fälle, wo Dolus und Culpa bey einer und derselben Handlung concurriren. Es findet dieses statt, wenn ein Verbrecher einen bestimmten rechtswidrigen Effect zum Zwecke hat, aus der Handlung aber, die ihn realisiren sollte, ein anderer rechtswidriger Effectentstanden ist, den er als mögliche Folge seiner Handlung entweder vorhergesehen hat, oder doch vorhersehen konnte. Hier ist Do- lus , in Ansehung des Zwecks, den er wirklich gewollt hat ist; Culpa in Ansehung des Ef- fects, der ohne die Absicht des Subjects, aus der auf einen andern rechtswidrigen Zweck gerichteten Handlung, entstanden ist. Da hier die Culpa durch einen dolosen Entschluss be- gründet wird; so kann man die, einem solchen Fall zum Grunde liegende Willensbestimmung eine durch Dolus bestimmte Culpa ( culpa dolo determinata ) nennen Vergl. d. Betrachtungen über Dolus und C. Betr. XIII. und XIV. . Gewöhnlich betrach- tet man sie als Art des Dolus, nennt sie dolus indirectus und glaubt, dass der Verbrecher, indem er die eine Rechtsverletzung directe will, ist daher wesentlich von dem Fall verschieden, der dem so genannten indirecten Dolus zum Grunde liegt. Aber gewöhnlich wird er von unsern Rechts- lehrern auf das unverzeihlichste in ihren Unter- suchungen über den ind. Dolus mit diesem ver- wechselt. — Ausführlich ist von diesem Unter- schied gehandelt in d. Betrachtungen über Dolus u. C. Betr. XI. V. d. verschied. mögl. Arten e. Strafg. z. übert. will, in die entstandene per indirectum ein- willige Der Erfinder des indirecten Dolus ist Nettelbladt Diss. de homicidio ex intentione indirecta commisso. Halae 1756. (u. mehrmals aufgelegt.) Für dieselben ist Boehmer ad Carpzov. Q. l. obs. 2. — et ad art. 137. C. C. C. — Eschenbach progr. de dolo in- directo homicidarum. Rost. 1787. (Abgedruckt im niedersächs. Archiv für Iurispr. und jurist. Literatur. P. I. S. 2.) — A. v. Hoff über Verbrechen aus indirecter Absicht. Berl. 1791. — Klein p. R. §. 123. — u. mehrere andere. Dagegen sind besonders: Chri- stiani die Chimäre des Todschlags aus indirecter Ab- sicht. Im Kielschen Magazin. Hamb. 1784 Bd. I St. 3. — Derselbe ebendas. Bd. II. Stck. 3. — Pütt- mann D iss. de distinctione inter animum occidendi di- rectum et indirectum e jurisprud. crim. prorsus eliminanda. Lips. 1789. (auch in Miscellon. Lips. 1793. C. 33) — Stelzer Sendschreiben an Christiani über Verbrechen aus indirecter Absicht. Berl. 1791. — Eccard progr. de dolo indirecw. Jen. 1794. . §. 68. Da bey jeder Handlung eines Menschen Absicht der nächste Erklärungsgrund, absicht- liches Handeln, nach der Natur des mensch- lichen Geistes und nach der Erfahrung, die Regel , Hervorbringung einer Wirkung durch eine willkührliche Handlung, ohne dass jene Wirkung Zweck der Willkühr war, eine be- sondere, auf ungewöhnlichen Voraussetzun- gen beruhende, Ausnahme ist, so muss auch ein rechtswidriger Effect, welcher durch Hand- lungen einer Person bewirkt worden ist, so lange als Zweck des Willens derselben ange- nommen werden, bis sich bestimmte Gründe für I. Buch. II. Theil. I. Titel. VI. Abschnitt. für das Gegentheil zeigen ( Facta laesione prae- sumitur dolus, donec probetur contrarium Zuerst ist dieser Satz mit Recht behauptet von Grolman in d. Abh. wird Dolus bey hegangenen Verbrechen vermuthet ? In der Bibliothek d. p. R. Bd. I. Stck. 2. Nr. 3 Vielleicht lässt er sich aber noch strenger erweisen, als hier geschehen ist. . Sechster Abschnitt . Von der rechtlichen Dauer eines begangenen Verbrechens. §. 69. D ie rechtliche Dauer eines Verbrechens be- steht in dem fortdauernden Rechte der stra- fenden Gewalt, für den Verbrecher eine recht- liche Folge in Ansehung der begangenen That zu bestimmen. Ein Verbrechen dauert daher so lange rechtlich fort, als nicht ein Grund eingetreten ist, der jenes Recht der strafenden Gewalt aufhebt. Diese Gründe können seyn 1) eine physische 2) eine rechtliche Unmöglich- keit, einen Verbrecher wegen einer begange- nen Uebertretung zu bestrafen. §. 70. Die Rechtsgründe , welche das Verbrechen rechtlich endigen, sind I. Die erlittene Strafe . Ein schon bestraftes Verbrechen ist im Von d. rechtlichen Dauer e. begang. Verb. im äussern Forum durch die Bestrafung getilgt. II. Die Begnadigung , sie ist eine durch die höchste Gewalt im Staat begründete Straflosig- keit wegen eines begangenen Verbrechens als Ausnahme gegen gültige Strafgesetze. Ge- schieht 1) diese Begnadigung vor vollendeter richterlicher Untersuchung, so heisst sie Abo- lition Brunquell Diss. de criminum abolitione. Jen. 1714. — Engau Diss. de abolitione Jen. 1754. I. Th. Seger D iss. de abolitione veteri et hodierna. Lipl. 1778. — Püttmann in Adversariis C. 15. , geschieht sie 2) nach vollendeter rich erlicher Untersuchung, so heisst sie Begna- digung im engern Sinn ( aggratiatio in ssu. stro. ). 1. Abolitio generalis ratione personarum s. publica — ab. specialis rat. pers. s. privata. 2. Abolitio generalis rar. objecti — specialis rat. obj. 3. Abol. plena — minus plena. §. 71. Giebt es überhaupt ein Begnadigungs- recht; so darf es doch nur dann ausgeübt wer- den, wenn die Anwendung des Strafgesetzes auf den vorliegenden Fall einen unausbleiblichen oder höchstwahrscheinlichen Nachtheil für den Staat selbst, in Ansehung seines Hauptzwecks haben würde. Rücksichten auf den Verbrecher selbst, auf den Regenten, oder auf Neben- zwecke und zufällige Vortheile für den Staat, dürfen keine Begnadigung begründen, wenn nicht die Gerechtigkeit dem Nutzen aufge- opfert und die Ausübung der Strafgesetze zum Spiele gesetzloser Willkühr werden soll. §. 72. I. Buch. II. Theil. I. Titel VI. Abschnitt. §. 72. III. Verjährung Engau jur. Betr. von der Verjährung in peinlichen Fällen. Jena 1749. (6te Aufl. 1772). — Hallacher Diss. principia juris Rom. de praescriptione criminum etc. Erl. 1787. — Gründlers syst. Entw. der Lehrs von der Verjährung der peinl. Strafen. Halle 1796. (Aus- führlich, aber schlecht). — Stübel D iss. utrum delictorum poenae praescriptione recte tollantur, nec ne. Vit. 1793. — Aufhebung der rechtlichen Folge eines begangenen Ver- brechens durch den blossen Ablauf einer ge- wissen Zeit L. 3. D. de requirend reis. L. 12. C. ad L. Corn. de Fals. L. 28. et 29. ad L. Iul. de adult. L. 13. de div. temp. praescr. . Der Grund der bey Verbrechen eingeführten Verjährung ist wahrscheinlich, theils der erschwerte Beweis der Schuld und der Unschuld Nach Thomasius Diss. de praescriptione ibga- miae. Hal. 1733. §. 5. theils die vermutlich getilgte Erinnerung an die That Klein p. R. §. 184. nimmt diesen Grund, ver- bunden mit muthmasslicher Besserung des Ver- brechers, an. — Stelzer Criminalrecht §. 243. denkt sich blos die Besserung des Verbrechers als Grund — Einige, wie Boehmer ad Carpzov Q. 141. Obs. 1. nehmen die Gründe der Civilver- jährung auch als Gründe der peinlichen an. . §. 73. Die Präscription erfordert 1) den Ablauf einer gesetzlich bestimmten Zeit und zwar, in der Von d. rechtlichen Dauer e. begang. Verb. der Regel, des Zeitraums von 20 Jahren L 3. D. de requir. reis. . Ver- brechen aber, die durch gesetzwidrige Befrie- digung des Geschlechtstriebes begangen wer- den, verjähren, wenn sie nicht zugleich eine Verletzung persönlicher Rechte in sich enthal- ten, in 5 Jahren L. 29. §. 6. D. ad L. Jul. de adult. „Hoc quinquen- nium oblervari legislator voluit, si reo vel reae stu- prum, adulterium, vel lenocinium objiciatur; quid ergo si aliud sit crimen, quod objiciatur, quod ex L. Jul. descendit? ut sunt, qui domum luam stupri causa praebuerunt, et alii similes? et melius est dicere, omnibus admissis ex L. Jul. venientibus, quinquennium esse praestitutum. — Uebri- gens ist es unnütz, noch zu untersuchen, ob ein Fleischesverbrechen ex Lege Julia bestraft worden sey, um zu wissen ob es in 5 Jahren verjährt werde. . Nothzucht wird daher nur in 20 Jahren verjährt. Die Blutschande kann zwar in der Regel in 5 Jahren verjährt werden, Das Gegentheil glaubt nebst mehrern andern Heisler von der Verjährung der Bluischande und der übrigen fleischlichen Vermischungen in verbotenen Graden. Halle 1778. §. 5. — Dessen Observat. sel. de incestu. Hal. 1780. — Gegen diese Meynung Leyser Sp. 515. m. 6. — J. S. F. Boehmer Diss. de incestus quinquennalis praescriptione. Fref. 1754. Der- selbe ad Carpzov Q. 74. obs. 4. Q. 141. obs. 3. allein wenn sie mit Ehebruch ver- bunden ist, so trit die gewöhnliche Verjährung der Verbrechen ein L. 39. §. 5. D. ad L. Jul. de adult. Praescriptione quinque annorum crimen incesti conjunctum adul- terio non committitut. . §. 74. I. Buch. II. Theil. I. Titel. VI. Abschnitt. §. 74. Die Verjährungszeit läuft von dem Mo- ment an, wo die Uebertretung geendigt ist. Die Verjährung fortgesetzter Verbrechen läuft daher von der Endigung des letzten Aktes, die Verjährung des Versuchs von der letzten Hand- lung, bey welcher der Versuch stehen geblie- ben ist, das Verbrechen der Hülfsleistung bey einer fremden Uebertretung von der Zeit an, wo die Hülfe wirklich geleistet wurde. Die Berechnungsart dieses Zeitraums ist übrigens nicht blos in Ansehung seines Anfangs, son- dern auch in Ansehung der zu zählenden Zeit- theile, blos die natürliche ( tempus naturale ra- tione initii-ratione cursus ) Aeltere behaupten das Gegentheil. Vergl. Hal- lacher l. c. §. 5. . Dabey kommt es nicht darauf an, ob es dem Gericht, während dem Zeitlauf möglich war, die Criminalge- walt gegen den Verbrecher auszuüben, oder nicht Das Gegentheil meynt mit andern Engau a. O. §. 116. . §. 75. 2) Die Verjährungszeit darf nicht unter- brochen worden seyn. Sie wird unterbrochen durch jede Handlung der richterlichen Crimi- nalgewalt des Staats, welche in der Absicht geschieht, das begangene Verbrechen zu un- tersuchen und zu bestrafen. Sie wird also im Untersuchungsprocess schon durch die Gene- ralin- Von d. rechtlichen Dauer e begang. Verb. ralinquisition Die Meisten lassen nur die Specialinquisition die Verjährung unterbrechen. Engau a. O. §. 108. Koch inst. jur. crim . §. 975. — Klein p. R. §. 186. , oder im Anklagprocess durch Citation des Verbrechers unterbrochen. Hand- lungen einer Privatperson , z. B. Ueberreichung der Klaglibells) unterbrechen sie eben so we- nig, als Handlungen des Staats, die nicht auf Bestrafung des begangenen Verbrechens ab- zwecken. Von der Endigung der letzten ge- richtlichen Handlung an läuft die Verjährung von neuem, ohne Rücksicht, ob der Ueber- treter der wirklichen Bestrafung durch eine rechtswidrige Handlung oder wegen Mangel der Anzeigen entgangen ist Dagegen Engau a. O. §. 114. u. 115. . §. 76. Der Verjährung sind alle Verbrechen un- terworfen ohne Ausnahme, ohne Rücksicht auf die Grösse ihrer Strafbarkeit oder auf die Beschaffenheit der Person Ueber den scheinbaren Widerspruch der L. 10. D. ad L. Pompejam de parricidis : „namque eos, qui par- ricidii poena teneri possunt, semper accusare permitti- tur eodem Scto. vergl. Matthaei de crimin . L. XLVIII. c. 4. Nr. 2. Meister pr. jurispr. crim . Sect. 3. c. 29. §. 873. — Overbeks Meditationen über verschiedthe Rechtsmaterien . IV. Bd. Med. 189. . §. 77. Alle diese Gründe heben das Daseyn des Verbrechens als eines solchen völlig auf. Der Ver- I. Buch. II. Theil. I. Titel. VI. Abschnitt. Verbrecher muss daher in seine bürgerlichen Rechte wieder eingesetzt werden. Keine Zunft hat ein Recht, ihm die Wiederaufnahme zu versagen und wer ihm das Verbrechen vor- wirft, um ihn dadurch zu beschimpfen, be- geht eine Ehrenverletzung. Die privatrecht- lichen Folgen werden aber durch keinen dieser Gründe getilgt. Diese sind nur den Grund- sätzen von den Veränderungen der Rechte im Privatrechte unterworfen. §. 78. Der physische Grund der Tilgung des Ver- brechens ist der Tod des Verbrechers. Aber nicht unbedingt. I. Stirbt der Verbrecher vor angefangener Untersuchung oder vor ge- sprochener Sentenz; so kann nach seinem Tod weder die Untersuchung eröffnet, noch fort- gesetzt werden; ausgenommen ist besonders das Verbrechen des Hochverraths L. 11. D. ad L. Jul. Maj . Is, qui in reatu decedit, integri status decedit. Extingnitur enim crimen mortalitate: nisi forte quis Majestatis reus fuit. Nam hoc crimen, nisi a successoribus purgetur, hereditas fisco vindicatur. . II. Stirbt er nach gesprochener verdammender Sentenz, so haftet die Strafe, wenn sie Geldstrafe ist, auf seinem Vermögen und geht mit diesem auf die Erben über. Bey besonders schweren Capi- talverbrechen nimmt auch die Observanz eine Bestrafung im Tode an. Sieben- I. Buch. II Theil. I. Titel. VII. Abschnitt. Siebenter Abschnitt . Von der allgemeinen rechtlichen Folge der Ver- brechert. §. 79. D er Stand der Ehre und insbesondere des guten Namens gründet sich auf die Rechtlich- keit des Menschen. Er muss so lange in die- sem Stande geschützt werden, als er nicht seine Unrechtlichkeit bewiesen hat. Durch ein do- loses Verbrechen zeigt eine Person Gering- schätzung der Gesetze, Nichtachtung der Rechte anderer und beweist also durch Hand- lungen ihre Unrechtlichkeit. Die nothwendige allgemeine Folge eines jeden Verbrechens ist da- her Verlust des Standes der Ehre, Ehrlosigkeit L. 7. D. de publicis judiciis . Infamen non ex omni crimine sententia facit, sed ex eo, quod judicii publi- ci causam habuit. . Blos bey Privatverbrechen nehmen die Gesetze eine Ausnahme an. §. 80. Die gemeine Volksmeynung in Deutsch- land betrachtet die Ehrlosigkeit nicht als Folge eines Verbrechens, sondern als Wirkung ge- wisser Strafen . In der Regel infamiren da- her nach ihr nur solche Verbrechen, auf de- nen I. Buch. II. Theil. I. Titel. VII. Abschnitt. nen eine von dem Henkerknecht zu exequirende Strafe steht Kleinschrod a. O. Thl. III. §. 87. ff. . Der Rechtsgelehrte kann aber nicht nach dieser Volksmeynung sprechen, sondern muss, nach den Gesetzen und nach der Natur der Sache, den Verlust des Rechts auf Ehre und guten Namen, mit allen recht- lichen Folgen dieses Verlustes bey jedem öf- fentlichen Verbrechen anerkennen, so lange nicht entweder besondere Gesetze, oder ein Richterspruch eine Ausnahme machen Wer dagegen einwenden wollte: beruht nicht Infamie auf der Volksmeynung? wie könnt Ihr also, wie kann selbst ein Gesetzgeber über die Meynung des Volks gebieten? der würde nur beweisen, dass er das Wesen der Ehrlosigkeit im rechtlichen Sinne gar nicht kenne. Die Ehrlosigkeit besteht in dem Verlust des Rechts auf Ehre. Ein Recht aber kann seinem Daseyn und seinem Verlust nach blos von Rechtsgründen ; nicht von des Pöbels Meynung an- hängig seyn und wenn sich diese Meynung bis in das graneste Alterthum verlöre. Der Richter kann freylich so wenig als ein Gesetzgeber gebieten, wen das Volk als infam verachten oder nicht verachten soll; das Recht auf bürgerliche Achtung aber kann er gar wohl gegen diese Meynung bestimmen. Manchem Verbrecher wurde schon der Pranger zur Ehren- bühne; wird ihn darum ein Richter für weniger infam halten? — Nun? — und die Ehrlosigkeit soll doch von der Vollksmeynung abhängig seyn? — Lasst uns also immer mit Consequenz behaupten, dass die Gesetze, welche für jedes Verbrechen Infa- mie bestimmen, in Deutschland nicht aufgehoben sind. Vorbehaltung der Ehre . Zwey- Zweyter Titel. Von der Natur des Strafgesetzes und dessen Anwendung . Erster Abschnitt . Von dem Strafgesetze und dessen Anwendung überhaupt. §. 81. S trafgesetz (lex poenalis) im weitern Sinn , heisst jedes Gesetz, das sich auf Verbrechen und de- ren Bestrafung bezieht. Im engern Sinn ist es ein Gesetz, welches eine Strafdrohung gegen gesetzwidrige Handlungen zu seinem Inhalte hat und besteht in der kategorischen Erklärung der Nothwendigkeit eines sinnlichen Uebels auf den Fall einer bestimmten Rechtsverletzung . Dieses Strafgesetz hat eine doppelte Beziehung 1) auf alle Bürger als mögliche Verbrecher, welche es abzuschrecken sucht; 2) auf die Staatsbeam- ten , welche die richterliche Gewalt haben, denen es die Verbindlichkeit zur Anwendung der Drohung auferlegt. Feuerbach Revision . Thl. I. Kap. II. §. 82. I. Buch. II. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. §. 82. Aus der Natur eines Gesetzes überhaupt fliessen für das Strafgesetz die Hauptbe- stimmungen: 1) das Strafgesetz ist gültig durch sich selbst . Seine Anwendung kann nicht erst abhängen von einer besondern Beurtheilung seiner Zweckmässigkeit oder Rechtmässigkeit. 2) Das Strafgesetz ist gültig für alle in demsel- ben enthaltenen Fälle . Kein Fall, der unter das Gesetz passt, ist ausgeschlossen, als wenn er durch einen gesetzlichen Grund selbst ausge- schlossen ist. §. 83. Das Medium der Anwendung des Straf- gesetzes ist das richterliche Urtheil ; die Person, die dasselbe anwendet, heisst der Richter . Da nun das Gesetz für alle in demselben enthal- tenen Fälle gültig, der Richter aber nur Diener des Gesetzes ist, so folgt: dass jedes richter- liche Urtheil nur durch gesetzliche Gründe be- stimmt werden darf, und also selbst in dem Willen des Gesetzes gegründet seyn muss. Also kann 1) die Sentenz einen Angeschuldigten nur dann lossprechen, wenn das Gesetz selbst ihn losspricht und dieses letzte gewiss ist Daraus lässt sich über die transactio pro redimenda vexa entscheiden. Dafür Boehmer ad Carpzov . Q. 148. Obs. 1. Quistorp peinl. R. Thl. I. §. 104. — Dagegen mit Recht Kleinschrod syst. Entw . Thl. II. §. 126. ; sie kann ihm aber auch 2) nur diejenige Strafe zuerkennen, welche gesetzlich nothwendig ist. Willkührliche Verwandlung oder Milderung und V. d. Strafgesetzen u. dessen Anwendung. und Schärfung der Strafe ist ungerecht. Zu diesen allen muss ein gesetzlicher Grund vor- handen seyn, der entweder a) in einem aus- drücklichen Gesetz oder b) in der Natur des Gesetzes überhaupt zu suchen ist Ueber das angebliche Recht des Richters die Strafe zu erhöhen, um von der Infamie zu befreyen. L. 13. §. 7. D. de his qui notant. infam . L. 10. §. 2. D. de poenis (L. 4. C. ex quibus caus. infam . L. 15. pr. D. ad. municip .) — L. 63. D. de furtis . Vergl. Kleinschrod syst. Entw . Thl. II. §. 129. . §. 84. Die verschiedene Beschaffenheit des Straf- gesetzes bestimmt die Verschiedenheit des Umfangs der richterlichen Gewalt. Das Ge- setz kann I. das Strafübel specifisch bestimmen, welches auf die That folgen soll — bestimmtes Strafgesetz ( lex p. determinata ). Es kann aber auch II. ein Uebel drohen, ohne das Uebel selbst specifisch zu bestimmen — unbestimmtes Strafgesetz ( l. p. indeterm .) In diesem Fall droht es 1) entweder verschiedene Strafen alter- nativisch — relativ-unbestimmtes Strafgesetz ( l. p. relative indet .) oder 2) es bestimmt in keiner Rücksicht die Strafe — absolut unbe- stimmtes Strafgesetz ( l. p. absol. indeterminata ). §. 85. I. Das bestimmte Strafgesetz erklärt die Noth- wendigkeit, der Verknüpfung eines bestimmten Uebels mit einer bestimmten Uebertretung. (§. 84.) Da nun die Sanktion des Gesetzes für alle unter demselben enthaltenen Fälle gilt (§. 82.), so kann für eine concrete, einem be- stimm- E I. Buch. II. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. stimmten Strafgesetz unterworfene Uebertre- tung die Grösse der Strafe nur aus und nach dem bestimmten Gesetze selbst determinirt werden. §. 86. II. Die Natur des unbestimmten Strafge- setzes verstattet der richterlichen Gewalt einen grössern Spielraum. Das Gesetz bestimmt hier nicht selbst vollständig das Strafübel; gleich- wohl kann der Gesetzgeber nicht wollen, dass der Richter nach blinder Willkühr strafe Da nun aber in dem einzelnen Gesetze selbst kein Princip für die Bestimmung der Grösse der Strafe enthalten ist; so muss der Richter selbst nach einem, ausserhalb des speciellen Gesetzes liegenden Princip die Grösse der Strafen be- stimmen. — Bey dem relativunbestimmten Strafgesetz darf er nur zwischen den verschie- denen von dem Gesetz angedrohten Strafen nach jenen Principien wählen: bey dem ab- solutunbestimmten Strafgesetz darf er auf jede Strafe erkennen Selbst auf die Todesstrafe: L. 13. D. de poenis. „hodie licet ei, qui extra ordinem cognoscit , quam vult sententiam ferre . L. 7. §. 3. ad L. Iul. rep. „Hodie ex Lege repetundarum extra ordinem puniuntur . et plerumque vel exilio puniuntur , vel etiam durius, prout admiserint . Quid enim, si ob hominem necandum pecuniam acceperint? — Capite plecti debent , vel certe in insulam de- portari . Diesen Gesetzen steht eben so wenig die L. 11. D. de poenis , als die P. G. O. Art. 104. entgegen, of. Boehmer ad Art. 105. §. 2. C. C. C. , sobald sie nur jenen allgemei- nen Principien der Strafbarkeit angemessen ist. Zwey- I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. Zweyter Abschnitt . Von den Bedingungen und der Art der Anwen- dung der Strafgesetze insbesondere. Erste Abtheilung . Von den Bedingungen der Anwendung des Strafgesetzes überhaupt, oder von den Gründen der absoluten Strafbarkeit. Feuerbach Revision Thl. II. Kap. VI. und VII. §. 87. D ie Gründe, von welchen die rechtliche Möglichkeit der Anwendung eines Strafge- setzes überhaupt, also der Zufügung einer Strafe abhängt, heissen Gründe der absoluten Strafbarkeit und sind theils objectiv , theils sub- jectiv . I. Objectiver Grund der absoluten Strafbarkeit. §. 88. I. Der objective Grund aller Strafbar- keit ist die Existenz einer Thatsache, welche un- ter der Drohung eines Strafgesetzes enthalten ist . (§. 24. II.) Eine Handlung, die unter keinem Strafgesetze steht, hat vor dem Gerichtshof des E 2 äus- I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. äussern Rechts keine Strafbarkeit Es giebt eine bürgerliche Strafbarkeit der Hand- lungen in der Vorstellung des Gesetzgebers . Diese setzt natürlich kein Strafgesetz voraus, aber von ihr ist hier nicht die Rede. . Die ob- jective Beurtheilung der Strafbarkeit einer in concreto vorkommenden Handlung hängt da- her von der Vergleichung derselben mit den Merkmalen der in dem Gesetz vorausgesetzten rechtswidrigen Handlung ab. Sie ist nur dann Verbrechen, wenn sie die Merkmale an sich trägt, welche in dem Begriffe derjenigen Hand- lung enthalten sind, an die das Gesetz die Strafe als rechtliche Folge geknüpft hat. §. 89. Der Inbegriff der Merkmale einer concre- ten Handlung oder Thatsache, welche in dem gesetzlichen Begriff von einer bestimmten Art rechtswidriger Handlungen enthalten sind, heisst der Thatbestand des Verbrechens ( corpus delicti ) Des Worts Thatbestand bedient man sich noch in andern Bedeutungen, in welchen es von den Rechtsgelehrten gar nicht gebraucht werden sollte. Man versteht darunter oft 1) das Instrument, mit welchem das Verbrechen verübt wurde, 2) diejeni- gen Gegenstände oder Thatsachen, aus welchen man auf die Existenz eines gewissen Verbrechens schliessen kann, z. E. blutige Kleider, beym Mord; 3) das Object, an welchem die That begangen wurde, 4) den blossen Inbegriff derjenigen That- sachen, welche den rechtswidrigen Effect des Ver- brechens ausmachen. — Boehmer ad art. 6. §. 10. C. C. C. Klein Grunds. d. peinl. R. §. 68. . Die objective Strafbarkeit hängt V. d. Gründen d. absoluten Strafbarkeit. hängt daher von der Existenz des Thatbestan- des eines Verbrechens überhaupt, die Anwen- dung eines einzelnen Gesetzes auf einen be- stimmten Fall von demjenigen Thatbestande ab, den das anzuwendende Gesetz als Bedingung seiner rechtlichen Folge voraussetzt. §. 90. Der Thatbestand der Verbrechen ist ver- schieden nach Verschiedenheit des gesetzlichen Begriffs der Verbrechen. Gewöhnlich gehört zum Thatbestande 1) ein bestimmter ge- setzwidriger Erfolg der Handlung Es giebt Uebertretungen, wo dieses nicht zum That- bestande des Verbrechens gehört. Das versuchte Verbrechen z. E. ist auch ein Verbrechen, weil die Handlung, die auf die Vollendung einer Rechtsver- letzung gerichtet ist, an und für sich selbst unter einem Strafgesetze steht. Ein rechtswidriger Effect aber gehört so wenig in den Begriff dieser Ueber- tretung, dass er diesem Begriff sogar widerspricht. ; oft aber auch 2) gewisse subjective (in dem Gemüth des Verbrechers liegende) Gründe der rechtswidri- gen Handlung, welche entweder a) in einer be- stimmten Absicht z. E. beym Diebstahl animus lucri faciendi etc . , oder b) in einer bestimm- ten Art der Willensbestimmung bestehen So hängt z. E. der Begriff des Todschlags davon ab, dass die Tödung im Affect geschehen ist. Hat ein Gesetz den Dolus so nothwendig in den Begriff des Verbrechens aufgenommen, dass ein culposes Verbrechen dieser Art entweder schlechthin, oder doch ohne den Namen selbst zu verlieren, un- möglich ist, so gehört auch Dolus zum Thatbestande des . — Immer I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. Immer gehören 3) gewisse Merkmale der äus- sern Handlung an und für sich selbst, zum Thatbestande eines Verbrechens. §. 91. Die Strafbarkeit einer concreten Handlung hängt davon ab, dass an ihr der Thatbestand eines Verbrechens vorhanden ist (§. 89.) Ein Strafgesetz, also auch eine Strafe, kann nicht zur Anwendung kommen, wenn nicht die vorkommende Handlung, unter einem Straf- gesetze steht oder eine unter dem Strafgesetz stehende Handlung nicht vorhanden ist. Die juridische Existenz einer Handlung hängt aber von dem juridischen Beweis derselben ab. Für den Richter als Richter ist eine Thatsache, die nicht juridisch erwiesen ist, gar nicht vorhan- den. Ein Mensch kann daher so wenig be- straft werden, wenn der Beweis der angeb- lich von ihm vollzogenen und unter einem Strafgesetz stehenden Handlung, juridisch un- vollständig ist, als er bestraft werden kann, wenn gar kein Grund für die Existenz der bedrohten That vorhanden ist. Strafe bey unvollkommenem Beweis ist rechtswidrig, gleichviel ob man die Strafe des Gesetzes oder des Verbrechens. Bey Verbrechen aber, die auch culpose begangen werden können, kann man den Dolus nicht zum Thatbestande rechnen. Er ist dann, so wie die Culpa, blos ein Grund, von welchem der Grad der Strafbarkeit abhängt. Alle solche subjectiven Gründe aber können nicht zu dem Thatbestande, vermöge seines Begriffs, ge- rechnet werden. V. d. Gründen d. absoluten Strafbarkeit. oder eine von derselben abweichende gelindere (ausserordentliche) Strafe anwendet Neuere geben zwar zu, dass man bey unvollkomm- nem Beweis nicht strafen dürfe; aber sie erkennen doch als Richter auf Sicherungsmittel , wovon sich sehr viele Beyspiele in den Hallischen Rechtssprüchen von Klein finden. Wer macht denn den Richter zum Polizey meister? wer gab ihm , der doch nur Cri- minalgesetze anzuwenden hat, das Recht, Verfügungen zur künftigen Sicherheit des Staats zu treffen? — Die Gründe, mit denen man bisher die Einwen- dungen gegen diese Anmassung erwiedert hat, sind von der Art, dass man sie füglich ihrem eignen Schicksal überlassen kann. — Dass bey unvoll- ständigem Beweis nicht auf Strafe erkannt werden dürfe, erklären selbst ausdrückliche Gesetze. L. 5. D. de poenis L. 16. C. eod . L. 4. C. si ex falsis instru- mentis . Wenn man andere dagegen anführt, und glaubt, dass sich wenigstens das R. R. nicht gleich sey, da es auch Verdammung ex manifesta side et indiciis evidentibus — ex indiciis ad probationem indu- bitatis et luce clarioribus zulasse, wie L. 34. C. ad L. Iul. de adult und L. 5. C. de probationibus ; so irrt man sehr. Diese Gesetze erlauben keineswegs einen unvollkommenen Beweis, sondern sie verlangen einen vollkommnen Beweis , nemlich einen vollkomm- nen künstlichen Beweis, welches die Worte selbst hinlänglich beweisen. Nach dem RR entsteht also auch aus dem Zusammenfluss von Indicien eine volle juridische Gewissheit und blos unter Voraus- setzung einer solchen Gewissheit erkennt es ein Recht zu Strafe. — Allein unsre deutsche Gesetz- gebung P. G. O. Art. 22. schränkt die juridische Gewissheit in Ansehung der Bestrafung auf einen nichtkünstlichen Beweis ein, indem sie verordnet, „ dass niemand auf einigerley Anzeigung, Argwohns Wahrzeichen, oder Verdacht endlich zu peinlicher Strafe soll verurtheilt werden .“ Nach deutschem Recht kann daher auch dann nicht gestraft werden, wenn selbst voller . II. I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. II. Subjective Gründe der absoluten Strafbarkeit. §. 92. II. Der subjective Grund aller Straf- barkeit, besteht in der Gemüthseigenschaft des Uebertreters, vermöge welcher für den vorliegen- den Fall der Uebertretung in ihm die physische Möglichkeit der Wirksamkeit des Strafgesetzes begründet war . Zur Bestrafung eines äusser- lich dem Strafgesetz widersprechenden Fac- tums wird also ein Gemüthszustand voraus- gesetzt, in welchem es möglich war, dass der Uebertréter von seiner That abgeschreckt wer- den konnte. Denn das Strafgesetz ist gege- ben zur Abschreckung; für den Fall, wo es unmög- voller natürlicher Beweis existiren sollte — Wegen der Worte „ zu peinlicher Strafe etc.“ glaubt man, dass in geringern Verbrechen, auf denen eine bür- gerliche Strafe im Sinne des Deutschen Particu- larrechts steht, aus unvollkommnem Beweis gestraft werden dürfe, wie Kleinschrod über die Wir- kungen eines unvollkommnen Beweises in peinlichen Sachen . In den Abb. aus dem p. Recht I Thl. Nr. 1. §. 7. be- hauptet. Allein die P. G. O. kennt keinen Unter- schied zwischen bürgerlicher und peinlicher Strafe in dem Sinne des deutschen Particularrechts, sondern die bürgerliche und peinliche Strafe, deren sie zuweilen erwähnt, ist blos die Römische poena pu- blica im Gegengesetz der poena privata . Dies er- giebt sich deutlich aus der P. G. O. Art. 138. 157. und 158. — Ausser den angeführten Kleinschrodi- schen Abh. vergl. hierüber Weismantel D iss. de condemnatione facinorosorum ex indiciis . Erf. 1791. — Holzschuher ab Harrlach Diss. de poena ex- traordinaria deficiente plena criminis probatione neuti- quam decernenda . Altorf 1799. Die Hallischen Preis- schriften sind noch zu erwarten. V. d. Gründen d. absoluten Strafbarkeit. unmöglich und undenkbar ist, dass es diesen Zweck erreiche, kann also auch das Strafge- setz nicht gegeben seyn. Nun hängt aber die Möglichkeit der Zufügung einer Strafe davon ab, dass der Fall von dem Gesetz bedroht worden ist (§. 24. II.); also kann nur unter Voraussetzung der Abschreckungsmöglichkeit ein Rechtsgrund der Zufügung der Strafe vor- handen seyn. Die Gemüthseigenschaft, welche die Strafbarkeit eines Menschen begründet, heisst die Imputativität . §. 93. Das Strafgesetz soll durch die Vorstellung des künftigen Uebels auf das Begehrungsvermögen wirken und dieses abhalten, die That zu wol- len. Die Bedingungen der Imputativität sind also 1) das Bewustseyn der Strafbarkeit der Handlung , welches a) die Vorstellung des Strafgesetzes selbst in dem Momente der Wil- lensbestimmung, und b) die richtige Subsum- tion der Handlung unter das Gesetz , voraussetzt. Die andere Bedingung ist 2) die Möglichkeit des Einflusses der Vorstellung von der Strafbar- keit auf die Unterlassung der That . Konnte nach Gesetzen der äussern oder innern Natur selbst die gegenwärtige Vorstellung der Strafe die That nicht verhindern, so ist keine Straf- barkeit vorhanden Mündlich von der gewöhnlichen Freyheitstheorie und von Kleins heroischer Freyheit . . §. 94. Eine Rechtsverletzung kann begangen werden, sowohl aus Dolus, als aus Culpa. Die I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. Die culpose ist so wie die dolose Verletzung nur strafbar, weil sie durch ein Strafgesetz be- droht worden ist. Da nun das Strafgesetz zur Beobachtung des gehörigen Fleisses, als Straf- gesetz denselben Zweck der Abschreckung haben muss, wie das Strafgesetz gegen den Dolus, so sind (vermöge des §. 92.) die Be- dingungen der Imputativität überhaupt (§. 93.) sowohl Bedingungen der Bestrafung des Dolus, als der Culpa. Vergleiche Titel I. Abschn . V. §. 63. §. 95. Da eine Rechtsverletzung nicht blos dann strafbar ist, wenn sich die Person mit dem Bewustseyn der Strafbarkeit zu derselben selbst bestimmt hat; sondern auch dann, wenn sie sich, ohne die Rechtsverletzung zum Zweck zu haben, zu andern Handlungen bestimmt hat, aus denen die Verletzung nach Naturursachen erfolgt (§§. 62—64); so ist diejenige strafbar, die zwar in einem Zustand der Nichtzurech- nungsfähigkeit das Verbrechen begeht, sich aber durch eine zurechnungsfähige Uebertre- tung des Gesetzes gegen die Fahrlässigkeit in den Zustand der Nichtzurechnungsfähigkeit versetzt hat. Mithin fällt bey einem Verbrechen nur dann alle Strafbarkeit hinweg, wenn die Person weder die Rechtsverletzung selbst unter den Bedingungen der Imputativität gewollt, noch auch, unter denselben Bedingungen der Imputativität, sich zu andern Handlungen oder Unterlassungen bestimmt hat, durch die sic in den Zustand der Nichtzurechnungsfähigkeit versetzt worden ist . §. 96. V. d. Gründen d. absoluten Strafbarkeit. §. 96. Zu den einzelnen Zuständen, welche die Imputativität ausschliessen, gehört demnach (vermöge §§. 93—95.) I. jeder unverschuldete Gemüthszustand, der das Bewustseyn der Straf- barkeit der That (die Vorstellung des Gesetzes oder die Subsumtion unter dasselbe) unmög- lich macht . Mithin wirkt Straflosigkeit 1) der natürliche Zustand der Kindheit L. 5. §. 2. D. ad L. Aquil . L. 23. D. de furtis . L. 12. D. ad L. Corn. de sicariis . P. G. O. Art. 179. — Von den Verbrechen der Unmündigen und Minder- jährigen mündlich. Vergl. Kleinschrod syst. Entw . Thl. I. §. 85. — Bibliothek des peinl. Rechts . I Bd. 1 Stck. S. 35 ff. 2) der wider- natürliche Zustand der Kindheit (gewöhnlich) bey Taub- und Stummgebohrnen Kress von dem Recht der Taub- und Stummge- bohrnen . Helmst. 1736. und völlig kindischen Greisen; 3) Gemüthskrankheit , na- mentlich Raserey und Wahnsinn L. 9. §. 2. ad L. Pomp. de parricidis . L. 27. §. 29. ad L. Aquil . L. 32. et 40. de R. J. L. 12. D. ad L. Corn. de Sic . P. G. O. Art. 179. , nicht aber blosse Einfalt, auch nicht partieller Wahn- sinn, wenn nicht das Verbrechen in der fixen Idee selbst, aus welcher dieser Wahnsinn be- steht, seinen Grund hat Vom dilucido und obscuro intervallo . Rivinus D iss. de homicidio, quamvis a furioso commisso, poena ca- pir. puniendo . Lips. 1740. ; 4) unverschuldete höchste Trunkenheit ; 5) gerechter und im höch- sten Grade tobender Assect Westphal Grundsätze von der rechtlichen Beur- theilung der aus Hitze des Zorns unternommenen Hand- lungen . Halle 1784. 8. , 6) schuldlo- ser I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. ser Schlaf; 7) unverschuldeter Irrthum oder Unwissenheit in Rücksicht auf das Daseyn des Strafgesetzes überhaupt, oder der Subsumtion der That unter dasselbe (§. 64.) §. 97. II. Jeder unverschuldete Zustand der Person, in welchem der Einfluss des Strafgesetzes zur Verhin- derung der That entweder psychologisch oder phy- sisch unmöglich ist. Die Strafbarkeit fällt daher hinweg 1) wenn die Person durch ein gewisses und gegenwärtiges, dem Strafübel entweder gleiches oder dasselbe überwiegendes Uebel zur That fortgetrieben wird. Ein solches Uebel kann a) durch die Natur bevorstehen (Noth- fall) z. B. Diebstahl in rechter Hungersnoth — Tödung eines andern, um selbst einer augenblicklichen Lebensgefahr zu entgehen u. s. w. Man könnte einwenden, die Wirksamkeit des Strafgesetzes sey hier nicht unmöglich Der Mensch habe ja Frey- heit Gar wohl! aber man vergesse nicht, dass wir in dem peinlichen Recht den Menschen nur als Natur und sinnliches Wesen betrachten können. Die Psychologie ist hier unsre Lehrerin, nicht die Metaphysik Freyheit hat ihr Gebiet in der Moral. Nach psychologischen Gesetzen, welche sich auf die in- nere Natur des Menschen beziehen. ist in dem vor- ausgesetzten Fall, wie auch schon Filangieri und an- dere bemerkt haben, eine Willensbestimmung durch die Vorstellung des entfernten Strafübels nicht als möglich anzunehmen. , oder es kann b) durch Menschen bewirkt werden, welches statt findet bey der compulsiven Gewalt eines andern, mit wel- cher er zur Begehung eines Verbrechens nöthigt V. d. Gründen d. absoluten Strafbarkeit. nöthigt z. E. Nothzucht durch Drohung bewirkt. . Sie fällt 2) hinweg, wenn die That blos durch den Körper bewirkt wurde, ohne dass ihr ein Begehren zum Grunde lag. Da- hin rechne man den Zwang eines andern durch absolute Gewalt ( vis absoluta ). §. 98. Bey einer jeden, dem Gesetz äusserlich widersprechenden That, wird die Imputativi- tät so lange präsumirt, bis das Gegentheil er- wiesen ist. Aus ähnlichen Gründen, aus welchen auch Dolus präsumirt werden muss (§. 68.) Zwey- I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. Zweyte Abtheilung . Von den Gründen der relativen Strafbarkeit. Erste Unterabtheilung . Von den Gründen der relat. Strafb. bey Anwendung einzelner Gesetze. Erstes Haupstück . Bey Anwendung bestimmter Strafgesetze. Tiraquellus de poenis legum ac consuetudinum statu- torumque temperandis aut etiam remittendis. Venet. 1560. et in Opp. T. VII. C. G. Strecker Diss. de potestate judicis, poenas in delicta statutas igandi etc. Erf. 1733. P. J. Heisler . Diss. de justis poenas mitigandi caussis in criminibus. Hal. 1752. G. B. Hoffmann Diss. de poena ordinaria nonnunquam mitiganda . Lips. 1762. §. 99. B ey bestimmten Strafgesetzen (§. 84. 85.) hat der Gesetzgeber die rechtswidrige Handlung in abstracto beurtheilt und nach dem Grad der Strafbarkeit, welcher der bestimmten Art rechtswidriger Handlungen im Allgemeinen zukommt, die Art des Strafübels bestimmt, welche die nothwendige rechtliche Folge der That seyn soll. Bey bestimmten Strafgesetzen kann Relative Strafb. Milderungsgründe. kann daher die Grösse der Strafbarkeit einer von dem Gesetz bedrohten concreten Ueber- tretung nicht nach allgemeinen Principien, sondern lediglich durch das Gesetz bestimmt werden Es kann also nur eine solche Strafe zuerkannt werden, welche aus dem bestimm- ten positiven Gesetze selbst als nothwen- dig erkannt wird. §. 100. Da ein Gesetz das, was es erklärt, mit Noth- wendigkeit bestimmt, da das Urtheil des Rich- ters nicht über dem Urtheil des Gesetzes ist und die Anwendung eines Gesetzes nicht erst von der Beurtheilung der Zweckmässigkeit oder Rechtmässigkeit desselben in concreto abhän- gen kann, (§. 82.); so zeigt sich die Nothwen- digkeit: dass die gesetzlich bestimmte Strafe an- gewendet werde, sobald die in dem Gesetz vor- ausgesetzten Merkmale des Verbrechens an einer concreten Handlung existiren — und kein höhe- rer rechtlicher Grund zur Anwendung kommt, welcher die Nothwendigkeit einer Ausnahme be- gründet. Denn das Gesetz hat das bestimmte Uebel, an die bestimmten gesetzlichen Merk- male der Handlung als nothwendige Folge ge- knüpft. §. 101. Wenn Gründe da sind, bey einem unter dem bestimmten Strafgesetz enthaltenen Fall von der gesetzlichen Strafe abzuweichen, so existirt eine Strafänderung. Diese ist Bestim- mung einer der Qualität (der Grösse) nach von dem gesetzlichen Strafübel verschiedenen Strafe für I. Buch. II. Theil. II. Titel II. Abschnitt. für einen unter dem bestimmten Strafgesetz ent- haltenen Fall Die Strafänderung unterscheidet sich daher genau von der Strafverwandlung. . Sie begreift 1) die Straf- milderung ( mitigatio poenae ), die Bestim- mung eines der Qualität nach geringeren Straf- übels für einen unter dem bestimmten Gesetz enthaltenen Fall Der Begriff von Milderung passt daher so wenig auf Bestrafung bey Anwendung unbestimmter Straf- gesetze, als bey gelindern Strafen für Fälle, die gar nicht unter einem gewissen bestimmten Gesetz enthalten sind. Vergl. Feuerbach Rev. Thl. I. S. 223. ff. und Heisler Diss. de justis poenas mitigandi causis. §. 1. sq. — Der Unterschied der Strafmil- derung von Begnadigung, Abolition etc. ergiebt sich von selbst. , 2) die Strafschärfung , die Bestimmung eines der Qualität nach grössern Strafübels für einen unter dem be- stimmten Gesetz enthaltenen Fall. I. Von der Milderung. §. 102. Der Richter kann von der gesetzlichen Strafe für einen unter dem bestimmten Gesetz enthaltenen Fall nur dann abweichen, wenn ein gesetzlicher Grund dazu vorhanden ist Ein angeblicher Milderungsgrund, der diese Eigenschaft nicht hat, ist eine causa mitigandi spuria. — Da wir im peinlichen Recht es nur mit rechtlichen Bestimmungen zu thun haben, so ist die Einthei- lung, in Milderungs und aus Gnade und aus Gerechtigkeit (mit. ex capite gratiae — ex cap. justitiae) für das peinl. Recht ganz untauglich. . Ein Relative Strafb. Milderungsgründe. Ein solcher rechtlicher Milderungsgrund kann enthalten seyn 1) in der Natur des bestimmten Strafgesetzes selbst, 2) in der ausdrücklichen Erklärung eines Gesetzes. Ein politischer Grund kann kein rechtlicher Grund der Milderung seyn. §. 103. Gesetzliche Gründe, welche eine Milde- rung bey allen Verbrechen begründen, heissen allgemeine Milderungsgründe ( c mit. communes ); solche, die nur bey besondern Verbrechen Milderung begründen, heissen besondere ( c. mit. propriae ). Hier nur jene. Causae mit. extrinsecae — intrinsecae. §. 104. A. Aus der Natur des bestimmten Strafge- setzes, ergiebt sich als Milderungsgrund der Mangel an den gesetzlich bestimmten ausdrück- lichen Merkmalen Unter den ausdrücklichen Merkmalen der That verstehe ich 1) solche die das Gesetz selbst unmit- telbar angiebt. 2) solche, die sich nach den vor- liegenden Datis, auf dem Wege der bistorischen In- terpretation, als Voraussetzungen der ordentlichen Strafe erweisen lassen. z. B. Wenn das Gesetz nur das Verbrechen nennt, ohne die Requisite beson- ders anzugeben, uns aber der Sprachgebrauch be- stimmt, was sich der Gesetzgeber gedacht habe. — Ein anderes Beyspiel giebt die P. G. O. Art. 125. Hier nennt zwar nur Carl die Brandstiftung; aber wir finden bald, dass er das Röm. Recht im Blicke hatte und hier zeigen sich die nähern Merkmale und Requisite zum vollen Begriff der Brandstiftung. (Requisiten) der That, an F I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. an welche das Gesetz die ordentliche Strafe ge- knüpft hat. Denn die Grösse der Strafe in dem Gesetz wird bestimmt durch die Gefährlich- keit der That, welche aus den in dem Gesetz benannten Merkmalen erkannt wird. Die volle Strafe correspondirt also nur allen ge- setzlichen Requisiten der That zusammenge- nommen. Wenn aber gewisse gesetzliche Merkmale der That nicht existiren, während andere vorhanden sind, so ist darum die Hand- lung nicht völlig straflos, weil sie durch die noch vorhandenen Requisite unter dem Gesetze steht und jedes einzelne vorausgesetze Requisit vom Gesetz als ein Grund der Strafbarkeit be- trachtet wird Denn das Gesetz nahm jedes einzelne Requisit der That als Voraussetzung bey der von ihm bestimm- ten Strafe auf; jedes einzelne Requisit wirkt also in der Vorstellung des Gesetzgebers auf die Bestim- mung der gesetzlichen Strafe. . Da nun bey einer solchen Voraussetzung die volle Strafe nicht anwend- bar, auch nicht volle Straflosigkeit vorhan- den ist; so muss eine gelindere Strafe angewen- det werden. §. 105. Aus diesem Grund findet Milderung statt 1) wenn die Nichtexistenz gewisser gesetzlichen Requisite der That juridisch gewiss ist. — Man- gel an dem Thatbestande; 2 wenn für die Exi- stenz aller gesetzlichen Requisite der That keine juridische Gewissheit vorhanden, also ein Theil der Requisite erwiesen, ein anderer juridisch zwey- Relative Strafb. Milderungsgründe. zweifelhaft ist. — Ungewissheit des Thatbestan- des Es ist z. B. gewiss, dass an einer Person zum Zweck der Wollustbefriedigung Gewalt geschehen ist, un- gewiss aber, dass der Beyschlaf vollzogen oder juri- dilch gewiss, dass er nicht vollzogen worden ist. — Sind alle Requisite des Thatbestandes einer Uebertretung zweyfelhaft, so fällt alle Strafe hinweg, aus demselben Grunde, aus welchem sie hinwegfallen muss, wenn die Nichtexistenz derseben erwiesen ist. Denn der Nichtexistenz eines Factums ist in foro externo die Unerweisbarkeit völlig gleich. Dass Criminalisten in Theorie und Praxis das Ge- gentheil annehmen, kann man ihnen nicht ver- denken. . §. 106. Die Qualität der gemilderten Strafe muss bestimmt werden nach dem Gesetze selbst. Nämlich, die ordentliche Strafe ist ein Inbe- griff gewisser Uebel, welcher dem Grad der Gefährlichkeit correspondirt, der aus allen Requisiten der That zusammengenommen ent- springt. Jedes Requisit einzeln genommen hat aber für sich einen gewissen Grad der Ge- fährlichkeit und Strafbarkeit, ihm also corre- spondirt nur ein ihm proportionirter Theil der vollen Strafe. Da nun bey einem bestimmten Strafgesetz, die Strafbarkeit in concreto nach dem Gesetz selbst beurtheilt werden muss (§. 99.); so kann auch die Grösse der gemilderten Strafe nur dadurch bestimmt werden, dass von der vollen Strafe so viel abgezogen wird, als den fehlenden Requisiten correspondirte. Sind daher alle einzelnen Requisite, der Straf- F 2 barkeit I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. barkeit nach, einander gleich, so sinkt die Strafe um so viele Grade, als der Zahl nach Requisite mangeln; sind sie ungleich, so muss die Beurtheilung der Grösse der Strafbarkeit des fehlenden Requisits den Grad bestimmen, bis zu welchem die gesetzliche Strafe fällt Ausführlichere Bestimmung und Erläuterung in Feuerbachs Rev. Thl. II. Kap 6. . §. 107. B. Die positive Gesetzgebung bestimmt nur zwey allgemeine Milderungsgründe. Diese sind: 1) wenn der Verbrecher ausser der Strafe durch die Staatsgewalt Nach Hrn. Klein Grndsätzen d. p. R. §. 174. soll die „Qual welche dem Verbrecher das Verbrechen selbst verursacht,“ die Strafe mildern. Also die Gewissens- bisse. — Stelzer Grunds. d. p. R. S. 204. glaubt, dass der Verlust des Vortheils, den der Verbrecher von der That erwartete, die Strafe mildere. Dage- gen Kleinschrod syst. Entw. Thl. II. §. 82. schon andere unver- schuldete Uebel in Beziehung auf seine Uebertre- tung erlitten hat L. 23. C. de poenis. Omnes. quos damnationis con- ditio diversis exiliis destinatos, metas temporis prae- stituti in carceris implesse custodia deprehenderit, solutos poena, vinculisque laxatos custodia liberari praecipimus, nec formidare miserias ullius exilii. Sit satis immensorum cruciatuum simulluisse supplicia. — L. 25. D. de poenis. Si diutino tempore aliquis in reatu fuerit, aliquatenus poena ejus sublevanda erit. Sic enim con- stitutum est; non eo modo puniendos eos, qui longo tempore in reatu agunt, quam eos, qui in recenti sen- tentiam excipiunt. — Dass hier reatus die Zeit der Unter- . Dahin gehört besonders langes oder sehr hartes unverschuldetes Ge- fäng- Relative Strafb. Milderungsgründe. fängniss J. Chr. Kaulfuss Diss. de carcere diuturno poe- nam criminalem temperante. Erf. 1742. Todesstrafe soll, nach einiger Rechtslehrer Meynung, dadurch nicht gemildert werden. Westphal C. R. Anm. 37. Pufendorf pro. crim. C. 25. §. 37. Dagegen mit Recht Hommel Rhaps. Obs. 100. Quistorp Thl. I. §. 112. — Milderung lebenswieriger Ge- fängnissstrafe lässt sich aber aus diesem Grunde nicht wohl denken, Klein a. O. §. 174. 2 Wenn der Urheber des Verbrechens noch unmündig war und die That aus jugend- licher Uebereitung begangen hat Nicht nach röm. Recht, wie sich aus L. 1. C. advers. del. und L. 14. D. ad set. silan. ergiebt. Diese Bestimmung fliesst aus der P. G. O. Art. 164., welche, obgleich nur von jungen Dieben redend, dennoch nach richtigen Regeln der Interpretation, auf alle Arten von Verbrechen ausgedehnt werden muss. . Zeigte sich bey seiner That ein hoher Grad von Ueberle- gung und eingewurzelten rechtswidrigen Triebfedern ( erfüllte die Bosheit das Alter ), so fällt der Grund des Gesetzes hinweg P. G. O. Art. cit. . II. Von der Schärfung. §. 108. Bey jeder Schärfung werden mit der von dem Gesetz angedrohten Summe von Uebeln, noch andere verknüpft. Die Schärfung ent- hält Untersuchung bedeutet, ergiebt sich schon aus den Schlussworten des Gesetzes. In diesem Sinne wird auch reatus in der L. 11. D. ad L. Jul. Maj. ge- nommen. Vergl. auch Kleinschrodl . c. §. 101. — Aus allgemeinen Principien lässt sich dieser Grund der Milderung nicht erweisen, wie ich ehemals glaubte. I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. hält also einen Zusatz, der im drohenden Gesetze nicht enthalten ist. Nun setzt aber je- des Strafübel voraus, dass es durch ein Gesetz vorher angedroht sey. Es ist daher auch jede Schärfung der Strafe rechtlich unmöglich Wenn Verbrechen concurriren, so muss freylich oft mit der ordentlichen Strafe des einen Ver- brechens noch ein schärfender Zusatz verbunden werden, wie sich weiter unten zeigen wird. Aber dies ist nicht eigentlich Schärfung der Strafe jenes Verbrechens; sondern der schärfende Zusatz ist ein Theil der ordentlichen Strafe eines andern eben- falls zur Anwendung kommenden Strafgesetzes, oder desselben Strafgesetzes, welches mehrmals übertreten worden ist. Ein himmelweiter Unter- schied. cf. Gros Diss. de notione poenarum forensium §. 18. — Feuerbach Revision. Thl. I. S. 333. ff. . Anhang : Von falschen Milderungsgründen und angeblichen Gründen der Schärfung. Reinharth Diss. de causis, ob quas judex potestatem mitigandi poenas falso sibi arrogat. Erf. 1734. §. 109. Die Rechtslehrer kennen noch viele andere Milderungsgründe, welche die Noth und halbverstandene Humanität erfunden hat Ich führe diese Gründe zur Notiz historisch an, weil nichts so sehr als sie den bisherigen Geist der Wissenschaft charakterisirt und weil sie dem künfti- gen Defensor nützlich ist. der alles mögliche für seinen Clienten sagen muss. Der verständige Rich- ter freylich muss wissen, was er von diesen Gründen zu halten hat. . Die wichtigsten sind I. der verringerte Grad Relative Strafb. Milderungsgründe. Grad der Strafbarkeit in concreto Besonders gut ausgeführt von Kleinschrod syst. Entw. Thl. II. Kap. V. §. 55 — 65. und Stü- bel peinl. Recht. Thl. II. . Dieser wird angenommen 1) wenn der That eine un- gewöhnlich gute oder unschuldige Absicht zum Grunde liegt Klein p. R. §. 172. , 2) wenn die Selbstthätig- keit des Subjects (die Freyheit) bey der That beschränkt ist. ( impedita libertas ). Daher soll a) Schwäche des Verstandes F. A. Hommel D iss. de temperandis poenis ob im- becillitatem intellectus. Lips. 1755. b) schlechte Erziehung, in wie fern von ihr die Bildung des Verstandes abhängt Kleinschrod a. O. Thl. I. §. 132. Thl. II. §. 61. , c) hohes Alter Kleinschrod a. O. Thl. I. §. 89. sqq. Thl. II. §. 59. , d) Schwäche des weiblichen Geschlechts, wenn die That nicht besondere Kraft zur Ueberwin- dung weiblicher Schüchternheit erfodert, e) Assect, vorausgesetzt, dass er nicht den höch- sten Grad erreicht hat, Westphal Grunds. von rechtlicher Beurtheilung der aus Hitze des Zorns unternommenen Handlungen. Halle 1784. f) Trunkenheit unter derselben Bedingung, g) Verführung, h) heftiger äusserer Reitz, besonders durch zufäl- lige dargebotene grosse Gelegenheit Erxleben , in wiefern Gelegenheit zu Verbrechen die Strafe derselben mildere. Gött. 1779. Püttmann pr. u. s. w. die Strafe mildern. §. 110. I. Buch. II. Theil. II. Titel II. Abschnitt. §. 110. Das Hauptargument für diesen Milde- rungsgrund, liegt in der Behauptung: dass, da jede Strafe dem Grad der Moralität oder Gefährlichkeit der That in concreto angemessen seyn müsse, um gerecht und zweckmässig zu seyn, die gesetzliche Drohung selbst nur auf den- jenigen speciellen Fall der That angedroht seyn könne, mit welchem sie in Proportion steht, und mithin eine stillschweigende Voraussetzung der ordentlichen Strafe nicht existire, sobald die gesetzlich benannte Gattung des Ver- brechens in concreto einen Grad der Strafbar- keit zeigt, der mit der ordentlichen Strafe nicht in Verhältniss steht Der Vf. glaubt hier den Hauptpunkt, auf welchen sich die Gegner stützen können, schärfer und für sie vortheilhafter dargestellt zu haben, als irgend einer von ihnen selbst es gethan hat. Aber auch den scheinbar strengsten Argumenten der Gegner kann man mit den Gründen der Revision kühn un- ter die Augen treten. . Allein: 1) ein bestimm- tes Strafgesetz knüpft, seiner ausdrücklichen Erklärung nach, die gedrohte Strafe an die von ihm benannten Merkmale der That, also an die ganze Gattung des Verbrechens Es wäre doch gar zu sonderbar, wenn ein Ge- setzgeber eines bestimmten Strafgesetzes, überall seiner Erklärung nach, die Strafe der ganzen Gat- tung des benannten Verbrechens, also auch jedem einzelnen Fall, sobald er die Merkmale der Gattung trägt, androhte; immer aber in seinem Sinn nur an eine einzelne Species der benannten Gattung dächte, ; 2); pr. delinquendi occasio, an et quatenus delictum ejusque poenam minuat. Lips. 1786. in Opusc . Nr. 4. Relative Strafb. Milderungsgründe. 2); die ganze Voraussetzung, dass die Strafe dem Grad der Strafbarkeit in concreto ange- messen seyn müsse, beruht auf irrigen Begrif- fen von Strafe und Strafzweck, nämlich der Präventionstheorie oder der Idee einer mora- lischen Vergeltung. Jede der Strafbarkeit der Gattung angemessene und gesetzlich angedroh- te Strafe, ist auch immer in concreto gerecht, weil sie angedroht ist Es ist daher schlechthin unmöglich zu begreifen, wie Rechtslehrer jene Theorien verwerfen und die von uns aufgestellte annehmen, gleichwohl aber eine Milderung wegen verringerter Strafbarkeit begün- stigen können. Diese ganze Milderungstheorie beruht lediglich darauf, dass man ein Strafrecht (ent- . 3) Diese Vorstellungs- art dächte, nämlich an denjenigen (wenn wir conse- quent seyn wollen — wunderseltnen ) Fall, wo sub plena imputatione das Verbrechen begangen wor- den ist. — Noch sonderbarer ist, dass der Gesetz- geber neben unbestimmte Gesetze bestimmte hingestellt hat, da doch der Richter über diese so viel Macht hat, wie über jene, jene dasselbe sagen, was diese sagen: nemlich — straft nach den allgemeinen Principien der Strafbarkeit! Das allersonderbarste aber betrifft die Rechtslehrer, die 1) einen gewissen Grad der Selbstthätigkeit des Subjects bey der That, als conditio sine qua non der ordentlichen Strafe voraussetzen, und sich doch nicht die Mühe neh- men (es liegt wohl nur daran, dass es unmöglich ist) uns diese Voraussetzung, von der doch so viel abhängt, näher kenntlich zu machen; die 2) volle Selbstthätigkeit (plena libertas) als Bedingung der ordemlichen Strafe nennen, zugleich aber eine Schär- fung annehmen, wenn die — Selbstthätigbeit be- sonders gross war, so dass also (versuche es nachzu- denken, wer kann!) eine Selbstthätigkeit angenom- men wird, die noch selbstthätiger ist als volle (un- beschränkte) Selbstthätigkeit. I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. art ist nicht nur nicht in den positiven Gesetzen gegründet, sondern ihnen gerade entgegen Feuerbach Revision Thl. I. Kap. V. Besonders sind zu merken L. 1. §. 2. 3. 4. D. ad Sct. Tur- pil. „Facti quidem quaestio in arbitrio est judicantis, poenae vero persecutio non ejus voluntati mandatur, sed legis auctoritati reservatur. L. 3. C. ne sanctum baptisma L. 8. §. 2 C ad L. Jul. de vi publ. L. 14. D. de Scto. Silan. Man hat besonders gegen das letzte Gesetz die Einwendung gemacht, dass es nichts be- weise. Gleichwohl ist alles klar. — Ein gewisser Unmündiger wird, weil das Sct. Silan. gegen ihn zur Anwendung kam, mit der ordentlichen Strafe belegt. Das Gesetz sagt, dass ihm Recht geschehen sey und führt als Entscheidungsgrund an: „qui ejus aetatis (quanquam nondum puberis) ut rei in- tel- . §. 111. Anmerk. Wa hier nur angedeutet werden konnte, wird ausführlich dargestellt und bewiesen in Feuer- bach D iss. de causis mitigandi ex capite impeditae liber- tatis. Jen. 1799. und in dessen Revision. Thl. I. S. 150 422. (entweder aus dem Princip der Prävention oder der moralischen Vergeltung) unabhängig von dem Strafgesetz annimmt und mithin behauptet, dass das Strafübel entweder mit der Immoralität des Einzelnen in Proportion stehen müsse (weil sonst die Idee von Vergeltung verschwindet) oder mit dem Grad der Gefährlichkeit des Einzelnen, weil dieser für die Zukunft abgeschreckt werden soll. Man zeige einen andern denkbaren Grund! Ist dies, so folgt aus einer Theorie, die das Recht den Ein- zelnen zu strafen erst durch die Drohung eines Straf- gesetzes begründen lässt, in welcher Strafe erst durch das Strafgesetz und ausser diesem gar nicht vorhanden ist, gerade das Gegentheil. Unvermerkt werden daher diese ihrer Theorie ungetreu und gehen in der Anwendung zu der Parthey über, die sie bestreiten. Relative Strafb. Milderungsgründe. §. 111. Noch werden, jedoch nicht einstimmig, als Milderungsgründe angenommen II. der gute tellectum capere possent, his non magis in caede domini, quam in ulla alia causa parci oportere.“ Die Beweis- kraft liegt offen und klar darin: 1) soll die impe- dita libertas, oder überhaupt verringerte Strafbar- keit in concreto die Strafe mildern, so konnte auch das Urtheil gegen diesen Mündigen nicht gerecht- fertigt werden, weil doch bey einem Unmündigen (wenn nicht die Bosheit das Alter erfüllt) die Straf- barkeit in concreto geringer ist, indem hier äussere Reitze einen stärkern Einfluss haben und der noch ungebildete Verstand keine kalte ruhige Ueberlegung verstattet. — „Vielleicht aber war in dem vom Gesetz entschiedenen Fall, volle Ueberlegung und gereifte Bosheit vorhanden?“ War dieses und erkannten die Gesetze den Milderungsgrund wegen verringer- ter Strafbarkeit an, so muste ja der Entscheidungs- grund darin gesetzt werden, dass hier jene zur Mil- derung nöthige Voraussetzung nicht vorhanden, die libertas nicht verringert gewesen sey. Allein davon kein Wort! sondern 2) der einzige Entschei- dungsgrund wird darin gesetzt, weil dass Unmün- dige fähig gewesen sey, rei intellectum capere und dass dieses überhaupt zur vollen Strafe (quam-caus- sa) hinreiche. Facultas rei imellectum capiendi kann aber doch, so wohl der Sprache, als auch dem Zu- sammenhang des Gesetzes nach, weiter nichts heissen, als die Fähigkeit die Beschassenheit eines Gegen- standes (hier der rechtswidrigen Handlung ) einzusehen; die Fähigkeit über die Handlung zu reflectiren, um zu wissen, was sie für eine Handlung sey. Zu der Zuerkennung der ordentlichen Strafe wird also hier weiter nichts als Imputativität überhaupt erfodert, in wie fern die Zurechnungsfähigkeit Kenntniss der Beschaffenheit der Handlung (um zu wissen, ob sie unter dem Gesetz stehe oder nicht) voraussetzt. Von I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. gute Lebenswandel B. C. H. Breuning Quaest. an vitae bene actae pro- batio sit inculpati argumentum. Lips. 1778. III. Reue Kleinschrod a. O. Thl. I. §. 148 — 152. IV. Frey- williges Bekenntniss, V. Gewohnheit Püttmann de delietis, quae consuetudine excusan- tur in M iscell . Cap. XXVIII. VI. Irr- thum und Unwissenheit in Ansehung der Grösse der auf das Verbrechen gesetzen Strafe A. Fr. Schott . Diss. de ignorantia populi circa poenas. Lips. 1788. , VII Glücklicher Erfolg der Handlung Kleinschrod a. O. Thl. II. §. 85 — 87. VIII. Verwandschaft des Beleidigers mit dem Belei- digten Quistorp Beyträge. n. A. Nr. 31. IX. Schadensersatz, Dieser, so wie die Milderungsgründe IX u. X. könnten blos caus. mit. propriae seyn. X. Ent- sagung der Rechte aus der Beleidigung von Seiten des Beleidigten Besonders Vergleich, Fürbitte etc. Engau Diss. de transactione cum laeso inita poenam criminalem temperante. Jen. XI. Compensa- tion Von einem gewissen Grad der Selbftthätigkeit, oder überhaupt der Strafbarkeit als Bedingung der or- dentlichen Strafe nirgends ein Wort! — Der Leip- ziger Hr. Rec. (in Hübners und Tittmanns Bibl. kl. jur. Schr. Bd. 1 Stck. 2.) muss also entweder nicht rich- tig übersetzt, oder er muss nicht bedacht haben, wovon, bey der Frage nach der Gültigkeit dieser Milderungsgründe, die Rede sey, wenn er gar meynt, dass dieses Gesetz die Rechtmässigkeit die- ser Milderung begründe. Relative Strafb. Milderungsgründe. tion Kapf de compensatione circa maleficia. Tüb. 1778. XII. Ablauf der halben Verjährungszeit XIII. Geschicklichkeit des Thäters Püttmann an et quantenus reorum in remp. merita in causis levandae poenae numeranda sint. In Opusc. jur. crim. Nr. XI. u. s. w. Keiner dieser Gründe stützt sich auf Gesetze; fast jeder widerspricht der Natur der Sache. §. 112. Wegen erhöhter Strafbarkeit in concreto wird auch Schärfung angenommen. Sie soll eintreten 1) wenn der Verbrecher eine beson- dere Bosheit in der Ausführung der That be- weist; 2) wenn die Freyheit des Verbrechers in einem ausserordentlichen Grade erhöht war, wenn er ungewöhnliche äussere Hindernisse zu überwinden, ausserordentliche Beweggrün- de zu besiegen hatte; 3) wenn ein unge- wöhnlich grosser Schade durch die That ent- standen ist Klein p. R. §. 164. . Jen. 1746. Hommel D iss. de transactione super omit- tenda criminis capitalis accusatione actori illicita. Lips. 1750. Kleinschrod a. O. Thl. II. §. 87 — 92. Zwey- I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. Zweytes Haupstück . Von den Gründen der relativen Strafbarkeit bey unbestimmten Strafgesetzen. Feuerbach Revision. Thl. II. Grolman über die Begründung des Strafrechts. Drit- tes Kap. S. 118 — 187. Für die entgegengesetzte Theorie besonders: Kleinschrod syst. Entw. Thl. I. Kap. IV. §. 43 — 206. und Stübel System des allg. p. R. Thl. II. §. 113. D as unbestimmte Strafgesetz gebietet dem Richter selbst die Strafe zu bestimmen; es ge- bietet ihm aber zugleich die Strafe nach Prin- cipien zu bestimmen, weil Zufügung eines Uebels nach blosser Willkühr allem Recht und der Idee eines rechtlichen Zustandes im Staate widerstreitet. (§. 86.) Diese Principien sind. Gründe der Strafbarkeit und zwar dieselben, nach welchen der Gesetzgeber die Strafbarkeit beurtheilt. Nur in der Art der Anwendung dieser Principien unterscheidet sich der Ge- setzgeber von dem Richter, der ein unbestimm- tes Strafgesetz anwendet: jener beurtheilt nach denselben eine Handlung in abstracto (eine ganze Art oder Gattung von Handlungen, nach ihren Relative Strafb. Milderungsgründe. ihren allgemeinen Merkmalen), dieser beur- theilt eine bestimmte concrete Handlung (nach ihren individuellen Merkmalen). Der Richter steht also hier auf dem Standpunkte des Gesetz- gebers selbst und bestimmt der individuellen Handlung diejenigen Strafe, welche ihr der Ge- setzgeber, aus den Principien der Strafgesetzge- bung bestimmt haben müste, wenn er sie einzeln mit einer bestimmten Strafe bedrohen wollte . §. 114. Die Darstellung der Principien der Straf- barkeit selbst zerfällt in den absoluten und ange- wandten Theil . Jener stellt die höchsten Grün- de der Strafbarkeit selbst auf, dieser wendet sie auf besondere Voraussetzungen an. I. Der absolute Theil der Gründe der relativen Strafbarkeit . §. 115. Der Rechtsgrund des Daseyns aller bürger- lichen Strafe ist die Gefahr für den rechtlichen Zustand im Staat. Die Strafe muss daher der Gefährlichkeit der Handlung angemessen und weder grösser noch geringer seyn, als noth- wendig ist, um die durch die Handlung be- gründete Gefahr abzuwenden. Je grösser also die Gefährlichkeit der Handlung für den recht- lichen Zustand ist, desto grösser ist die Straf- barkeit Dem möglichen Misverständnis, als wenn unsere Theorie hier in die Präventionstheorie überginge, ist begegnet in der Revision Thl. II. S. 440 ff. Der §. 113. angegebene Gesichtspunkt darf niemals übersehen werden. . §. 116. I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. §. 116. Die Grösse der Gefahr wird bestimmt 1) durch die Wichtigkeit des Rechts, welches gefährdet wird, 2) durch die Mannigfaltig- keit der Rechte, gegen welche die Gefahr ge- richtet ist, 3) durch die intensive Stärke der Gefahr, 4) durch die Dauer der Gefahr. §. 117. Hieraus folgt: 1) je wichtiger die Ge- fahr, je wichtiger also das Recht ist, gegen welches sie gerichtet ist; 2) je extensiv-grösser die Gefahr ist, je mehrere Rechtsverletzungen zu besorgen sind ; 3) je intensiv-stärker die Gefahr ist, je mehr Gründe für die Wahrschein- lichkeit und Wirklichwerdung einer Rechtsver- letzung vorhanden sind ; 4) je permanenter die Gefahr ist, je fortdauernder der Grund der Gefahr wirkt und je weniger derselbe durch an- dere Gründe aufgehoben werden kann, — desto grösser ist die Strafbarkeit. §. 118. Eine Handlung kann betrachtet werden 1) objective , wenn wir auf die derselben in der äussern Sinnenwelt zukommenden Merkmale reflectiren 2) subjective wenn wir sie in Rücksicht der psychologischen Gründe betrachten, die ihr zum Grunde liegen. Jene Eigenschaften der Handlung machen die Quantität derselben, diejenige Merkmale, welche durch diese psy- chologischen Gründe bestimmt werden, ihre Qualität aus. Eine Handlung kann daher nach jenen Principien sowohl in Rücksicht ihrer Quali- Gründe d. rel. Strafb. b. unbest. Strafg. Qualität beurtheilt werden. Diejenigen be- sondern Gründe der Strafbarkeit, welche durch die Quantität bestimmt werden, heissen objective Gründe der Strafbarkeit (rationes ille- galitatis externae ) ; diejenigen, welche aus der Qualität hervorgehen subjective Gr. der Strafb. ( rat. illeg. internae s. subjectivae ). A. Objective Gründe der Strafbarkeit selbst . §. 119. Eine Handlung an sich betrachtet ist I) um so strafbarer, je wichtiger das Recht ist, das durch sie verletzt wurde oder auf dessen Ver- letzung sie gerichtet war . (Grunds. 1. §. 117.) Ein Recht ist aber um so wichtiger, je mehr es Bedingung der freyen Existenz des Menschen ist, also 1) je mehr freye Handlungen durch dasselbe begründet wurden, je mehr also durch die Verletzung desselben die Sphäre der recht- lichen Freyheit beschränkt ward, 2) je uner- setzlicher das Recht ist Dieses ist der allein wahre Gesichtspunkt, aus wel- chem die Wichtigkeit der Rechte in rechtlicher Hinsicht bestimmt werden muss. Der in der Revi- sion Thl. II. angegebene Maasstab zur Bestimmung der Wichtigkeit der Rechte ist ganz falsch und wider- spricht sich selbst. Sein Rec. in der A L. Z. Febr. 1800. Nr. 50 hat den Vf. zuerst auf das ὑςτεϱον πϱωτεϱον in jener Darstellung aufmerksam gemacht und denselben zu einer neuen Prüfung seiner Ge- danken genöthigt. . §. 120. G I. Buch. II. Theil. II Titel. II. Abschnitt. §. 120. Die Rechte eines Subjects sind I. ursprüng- liche Rechte , welche dem Subject zugleich mit seinem Daseyn zukommen. Diese bestehen 1) aus dem Recht auf freyen Gebrauch der Kräfte , welche a) das Recht auf Existenz überhaupt; (Leben) b) das Recht auf Integrität der Kräfte (Gesundheit, 3) das Recht auf ungehinderte Aeusserung der Kräfte (physische Freyheit, in sich begreift; 2) aus dem Recht auf Ehre Es wird hier das Recht auf Ehre unter die ursprüng- lichen Rechte gezählt. nicht als wenn es nach dem Vernunftrecht ein ursprüngliches Recht auf Ehre gäbe, sondern weil die positive Gesetzgebung diese Rechte als ein ursprüngliches Recht jedes Bürgers betrachtet, das von seiner Seite kein Factum vor- aussetzt, sondern ihm mit seiner bürgerlichen Exi- stenz zugleich (die in der Regel als angeerbt be- trachtet wird) zukommt. . II. Erworbene , welche zu ihrer Existenz ein Fac- tum voraussetzen, wohin 1) das erworbene Recht auf Sachen (Eigenthumsrecht), 2) das er- worbene Recht auf Leistungen (Vertragsrecht) gehört. §. 121. Nach demselben Eintheilungsgrund sind die Rechte einzutheilen, die dem Staat als einer moralischen Person zukommen. Der Staat hat I. ursprüngliche Rechte, die unmittelbar durch den Bürgervertrag bestimmt, ihm also mit seinem Daseyn gegeben sind. Dahin ge- hört: 1) das Recht auf Existenz überhaupt, 2) das Recht auf Integrität der Staatskräfte, 3) das Recht Gründe d. rel. Strafb. b. unbest. Strafg. Recht auf ungehinderte Aeusserung der Kräfte. (Regierungsrechte). 4) das Recht auf vorzüg- liche Ehre vor allen, die seiner Gewalt unter- worfen sind (Recht auf Majestät ) Da der Oberherr den Staat repräsentirt, so ist er als Repräsentant des Staats Subject der Majestät. . II. Er- worbene Rechte , welche erst zu ihrem Daseyn ein Factum von Seiten des Staats voraussetzen. Diese sind 1) erworbene öffentliche Rechte, deren Daseyn durch die Ausübung eines Regierungs- rechts begründet wird und dem Staat als einer öffentlichen Person zukommt. Ein solches ist das Recht gegen ein bestimmtes Policeygesetz Gehorsam zu fodern Es ist gegründet in dem ursprünglichen Recht des Staats überhaupt, für dasjenige Gehorsam zu fodern, was von Staats wegen für den öffentlichen Zweck bestimmt worden ist. Aber das Recht für dieses oder jenes Policeygesetz Gehorsam zu fodern, setzt die beson- dere Erklärung des Staats voraus, dass dieses oder jenes als Hulfsmittel zur Erreichung des Staatszwecks ge- than oder unterlassen werden solle. S. Revision . Thl. II. S. 226. . 2) Erworbene Pri- vatrechte , deren Daseyn durch die Ausübung eines Privatrechts begründet ist und welche dem Staate als einer Privatperson zustehen z. B. Rechte auf gewisse Güter, Rechte aus gewis- sen Verträgen, welche Privatrechte zum Gegen- stand haben. . §. 122. Die Rangordnung dieser einzelnen Rechte und Verletzungen wird (nach obigem Maas- G 2 stab I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. stab (§. 119.) durch folgende Ordnung bestimmt I. Ursprüngliche Rechte . 1) Eine Handlung, die auf Verletzung des Rechts auf Daseyn gerich- tet ist, hat den höchsten Grad der Strafbarkeit. Denn dieses Recht ist unersetzlich und die Be- dingung aller andern Rechte. 2) Durch Ver- letzung der Integrität werden Bedingungen zur Wirksamkeit für einen bestimmten Theil der Freyheitssphäre auf immer, oder doch auf eine gewisse Zeit lang, aufgehoben und diese Verletzung ist mit der Gefahr des Verlusts des Daseyns selbst verbunden, auch ist sie an sich un- ersetzlich Für keine persönliche Verletzung nemlich, ist ein eigentliches Aequivalent denkbar. ; sie hat daher den zweyten Grad der Strafbarkeit. §. 123. 3) Blosse Störung der Thätigkeitsäusserung eines Subjects ist zwar an sich ebenfalls uner- setzlich, beschränkt aber die Freyheit blos vorübergehend in Rücksicht bestimmter ein- zelner Handlungen, daher hat sie den dritten Grad der Strafbarkeit. 4) Ehrenverletzung ist, weil sie ein unschätzbares Object hat, uner- sezlich, beschränkt aber unmittelbar die Frey- heit selbst nicht. Weil aber Ehrenverletzung leicht zur Verletzung aller übrigen Rechte führt , so steht sie im vierten Grad und geht der Verletzung erworbener Rechte vor. II. Er- worbene Rechte sind im niedrigsten Grade straf- bar, ihre Verletzung enthält keine unersetz- liche Rechtsverletzung und die Freyheit wird blos Gründe d. rel. Strafb. b. unbest. Strafg. blos in Hinsicht bestimmter Objecte oder ein- zelner Handlungen beschränkt Es wurde hier blos die Rangordnung der einzelnen Rechte an sich zu einander selbst , ohne alle Rücksicht auf das Subject der verletzten Rechte, bestimmt. Ob und in wie ferne die Verletzung dieser Rechte in der Person des Staats der Verletzung in der Person des Einzelnen vorgehe, ist eine von der eben be- antworteten ganz verschiednen Frage, welche jetzt erst beantwortet werden soll . . §. 124. Die Grösse der Strafbarkeit wird nächst dem Princip der Wichtigkeit des Rechts be- stimmt durch die Extensität der Gefahr. Also II. ist eine Handlung (äusserlich betrachtet) um so strafbarer, auf je mehr Rechtsver- letzungen (der Zahl nach) sie gerichtet war, oder je mehr sie wirklich verletzt hat . Um so straf- barer ist demnach eine Verletzung 1) auf je mehr Rechte in einem und demselben Subject sie gerichtet war, 2) in je mehr Subjecten sie Rechte verletzt oder zu verletzen gesucht hat. §. 125. Aus dem zweyten Satze folgt, dass 1) Rechtsverletzungen, welche Rechte des Staates selbst unmittelbar zum Object haben, in dem höchsten , 2) Rechtsverletzungen, welche Rechte einer Gemeinheit im Staat zum Object haben oder doch die Rechte aller in der Gemeinheit gefährden, den mittleren , 3) Rechtsverletzun- gen an dem Einzelnen , den niedrigsten Grad der Strafbarkeit haben. §. 126. I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. §. 126. Eine Rechtsverletzung des Staats ist dem- nach strafbarer, als eine Verletzung desselben Rechts in einer Privatperson z. B. Verletzung des Staatseigenthums ist strafbarer, als Verletzung des Privateigenthums, Angriff auf das Daseyn des Staats strafbarer, als auf das Leben einer Privatperson etc. . Allein die Verletzung eines durch Polizeygesetze erwor- benen Rechts steht jeder eigentlichen Ver- letzung einer Privatperson nach, weil der Schutz der Rechte des Einzelnen unmittelbar Staatszweck, ein Polizeygesetz und das daraus entspringende Recht des Staats nur ein ent- ferntes Mittel zu jenem Zwecke, ein Mittel aber an Wichtigkeit seinem Zwecke unterge- ordnet ist. Privatrechte des Regenten , als Staats- repräsentanten, stehen mit den Privatrechten der Unterthanen auf derselben Stufe und eine Verletzung des Regenten, in so ferne er Pri- vatperson ist, kann nicht strafbarer seyn, als die Verletzung desselben Rechts in jedem Un- terthan z. B. Diebstahl an den Schattull ‒ Geldern des Lan- desherrn. — Bey Privatrechten des Staats selbst wer- . B. Subjective Gründe der Strafbarkeit . a) Höchste Principien dieser Lehre . §. 127. Der subjective Grund aller Rechtsver- letzungen liegt in illegalen Triebfedern der Sinn- Gründe d. rel. Strafb. b. unbest. Strafg. Sinnlichkeit, welche zu der That bestimmen. Diese sind also Gründe der Gefahr und sollen durch eine entgegengesetze Triebfeder des sinnlichen Begehrens, die Furcht vor der Strafdrohung, aufgehoben werden. Da nun die Grösse der Gefahr (in der Vorstellung des Gesetzgebers) die Grösse der Strafbarkeit in concreto begründet (§. 113.); so ist es auch die Grösse der Gefährlichkeit , dieser sinnlichen einer That zum Grunde Triebfedern, welche die Grösse der Strafbarkeit bestimmt Mündlich von der gewöhnlichen Freyheislehre und den Gründen gegen dieselbe. Vergl. Revision Thl. II. Kap. IX. . §. 128. Der Grad der Gefährlichkeit einer sinn- lichen Triebfeder hängt ab von ihrer Intensi- tät und Stärke , von ihrer Festigkeit und In- corrigibilität und endlich von ihrem Umfange . Es ergeben sich hieraus (vermöge §. 127.) fol- gende Hauptgrundsätze: 1) Je intensiv stärker die finnliche Triebfeder ist, die zur That bestimmt, desto grösser ist die Strafbarkeit , je intensiv schwächer , desto geringer ist sie . 2) Je mehr eingewurzelt und je incorrigib- ler die sinnliche Triebfeder ist, desto grösser ist die Strafbarkeit; je corrigibler und je werden nothwendig Alle beleidigt, weil der Staat Inbegriff der Einzelnen ist, das Recht aber dem Staate als Subject inhärirt Allein der Regent als blosse Privatperson ist ein für sich bestehendes Indi- viduum und Rechtsverletzungen die ihm als solchem zugefügt werden, afficiren ihn blos als Einzelnen. I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. weniger eingewurzelt sie ist, desto geringer ist Strafbarkeit . 3) Je umfassender die illegale Triebfeder, auf je mehr Rechtsverletzungen sie ihrer Natur nach gerichtet ist, desto grösser die Strafbar- keit; je weniger, desto geringer . §. 129. Jede Handlung erscheint in jedem dieser Momente und muss nach jedem beurtheilt werden. Die Strafbarkeit kann in dem einen Momente steigen, während sie in dem andern sinkt. Die Bestimmung des wirklichen Grades der Strafbarkeit des Subjects hängt daher von der Beurtheilung seiner Handlung nach allen drey Momenten ab, und wird durch die Sum- me bestimmt, welche aus den Graden der Gefähr- lichkeit , nach jenen drey verschiedenen Mo- menten einzeln genommen , resultirt S. hierüber ausführlich. Revision Thl. II. S. 388 — 93. . b) Einzelne Folgerungen aus diesen Principien . aa ) Strafbarkeit der Verbrechen nach dem Mo- ment der Intensität der Triebfeder . §. 130. Der Grad der Stärke einer Begierde, welche dem Verbrechen zum Grunde lag, kann nur erkannt werden, aus ihren Wirkungen, näm- lich aus der Stärke der Hindernisse , welche der Begehung entgegenstanden und welche durch die Begierde überwunden worden sind. Diese Hindernisse können seyn 1) Gemüthskräfte , 2) Wirkungen von Gemüthskräften, Vorstellungen und Gründe d. relat. Strafb. b. unbest. Strafg. und Gefühle, als Bewegungsgründe zur Un- terlassung der rechtswidrigen Handlung. §. 131. Eine Begierde welche die Thätigkeit der höhern Gemüthskräfte selbst zu unterdrücken fähig war, muss stärker seyn, als eine solche, die nur entgegenstehende Bewegungsgründe aus dem Wege räumte. Daher haben Ver- brechen, die ohne Ueberlegung (durch das thierische Begehrungsvermögen) hervorge- bracht wurden, wie Verbrechen aus Affect und aus Gewohnheit , einen höhern Grad der Strafbarkeit Es versteht sich, dass durch die Heftigkeit der Be- gierde nicht zugleich das Bewustseyn der Strafbar- keit der Handlung unmöglich geworden ist. , als Verbrechen, die mit Will- kühr (nach vorgängiger Reflexion) begangen worden sind. Denn nur dann wird der Mensch ohne vorgängige Wahl zu einer That getrieben, wenn die überwiegende Heftigkeit der Begier- de die höhern Gemüthskräfte in ihrer Thätig- keit unterdrückt hat. §. 132. Handlungen aus thierischem Begehren so- wohl, als Handlungen aus Ueberlegung haben in Rücksicht auf Strafbarkeit wieder ihre ver- schiedenen Abstufungen. Diese werden be- stimmt durch die besondern Abstufungen der Stärke einzelner Hindernisse (Bewegungsgrün- de) welche der Bestimmung des Begehrens zur That oder der Ausführung derselben entge- genstanden. Diese Hindernisse sind entweder Natur- I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. Naturursachen , welche der Ausführung der That entgegenstehen und (vorgestellt) zu Bewe- gungsgründen der Unterlassung werden; oder Vorstellungen anderer Gegenstände, welche den Willen antreiben, sich zur That nicht zu bestimmen. Jenes sind äussere , dieses innere Hindernisse. §. 133. Daraus folgt 1) je zahlreicher und wichti- ger die innern Hindernisse waren, die den Verbrecher von der That hätten abhalten müs- sen, und je klärer und deutlicher er sich diese Bewegungsgründe vorgestellt hat, desto grösser ist die Strafbarkeit, 2) je grösser die äussern Schwierigkeiten waren, welche der Ausführung des Verbrechens entgegen standen, desto grösser ist die Strafbarkeit. Denn desto stär- ker muss die Begierde seyn, die den Menschen, jener Bewegungsgründe ohnerachtet, zur That bestimmte, ihn also antreiben konnte, diese Hindernisse der Ausführung zu übersteigen. §. 134. Diese Rücksicht auf die besondere Stärke der ein- zelnen Abhaltungsgründe bestimmt also die beson- dern Abstufungen der zwey Hauptgrade der Straf- barkeit, nach der Intensität. So wie oben bestimmt wurde, wie sich Handlungen aus thierischem Be- gehren zu Handlungen aus Willkühr verhalten, so wird hier bestimmt, wie sich Handlungen aus Willkühr und aus thierischem Begehren (z. B. ver- schiedene Handlungen, die aus Leidenschaft began- gen wurden) zu einander selbst , verhalten. Es er- gäben sich demnach eigentlich folgende Hauptstu- fen der Strafbarkeit nach diesem ersten Moment: I. Verbrechen aus thierischem Begehren, bey welchen grosse Gründe d. rel. Strafb. b. unbest. Strafg. bb ) Strafbarkeit der Verbrechen nach dem Mo- ment der Festigkeit der sinnlichen Triebfeder . §. 134. Der Grad der Festigkeit einer gewissen rechtswidrigen Begierde kann sowenig, als der Grad der Stärke unmittelbar erkannt wer- den. Allein man kann aus der Grösse vorhan- dener Reitze , auf die Grösse der Festigkeit schliessen. Je fester eine gewisse sinnliche Begierde in dem Menschen gegründet ist, desto weniger äusserer Veranlassungen bedarf es, um sie in Thätigkeit zu setzen; je weniger sie noch eingewurzelt ist, desto grösser müssen die Auffoderungen und Reitze seyn, durch welche der Mensch zur That bestimmt werden soll. §. 135. Es gilt daher die Regel: je geringer und je weniger dringend die äussern Auffoderungen und Reitze waren, welche zur Uebertretung be- stimmten, desto mehr muste der Verbrecher von Natur zu diesem Verbrechen disponirt, desto fe- ster gegründet muste in ihm die illegale Triebfe- der seyn, desto grösser ist also seine Strafbar- keit; je grösser die äussern Veranlassungen, je dringender die zufälligen Reitze, desto geringer ist grosse innere oder äussere Hindernisse (Bewegungs- gründe) überwunden worden sind. II. Verbrechen aus thierischem Begehren, bey welchen nur geringe innere oder äussere Hindernisse überwunden wor- den sind. III. Verbrechen aus Willkühr , bey welchen grosse innere oder äussere Hindernisse überwunden worden sind. IV. Verbrechen aus Willkühr , bey welchen geringe innere oder äussere Hindernisse überwunden worden sind. I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. ist (aus dem entgegengesetzen Grunde) die Strafbarkeit Aus diesem Grund begründen Verführung, grosse unverhoffte Gelegenheit, dringende Nothwendigkeit der Befriedigung erlaubter Bedürfnisse des Lebens, Furcht, Ueberredung etc . geringere Strafbarkeit. . §. 136. Eine Handlung, die aus innerem Antrieb, ohne Auffoderung heftiger äusserer Reitze ge- schieht, kann wieder an Strafbarkeit verschie- dene Stufen haben, welche durch folgende Regeln bestimmt werden: 1) die Triebfeder muste um so fester und herrschender seyn, je mehr sie ihr entgegenwirkende, psychologische Hin- dernisse fortdauernd unterdrückt hat ; 2) die durch die Begehung eines Verbrechens be- wiesene sinnliche Trieb eder musste um so fester und herrschender seyn, je mehr Naturursachen die Entstehung derselben gewirkt haben, oder die fortdauernde Wirksamkeit derselben be- stimmen . Bey jener Regel schliesse ich aus der Wirkung auf die Festigkeit der Triebfeder selbst als Ursache, hier aus der Ursache auf die Festigkeit der Triebfeder. §. 137. Da die fortdauernde Unterdrückung psy- chologischer Hindernisse auf die Festigkeit der Triebfeder schliessen lässt; so haben Hand- lungen aus Gewohnheit den höchsten Grad der Strafbarkeit, weil hier alle der Begehung ent- gegenwirkende Vorstellungen und Gefühle, in Hinsicht ihrer Wirksamkeit durch die zur Gewohn- Gründe d. rel. Strafb. b. unbest. Strafg. Gewohnheit gewordene Befriedigung der Be- gierde, aufgehoben sind. §. 138. Je mehr Naturursachen auf die Entstehung und Befestigung der Triebfeder gewirkt haben, desto mehr Festigkeit hat auch in der Regel die Triebfeder wirklich (§. 136.) Deswegen steigt die Strafbarkeit 1) durch böse Erziehung , 2) durch böses , von Jugend auf empfangenes Beyspiel , welches auf die Erregung und Befe- stigung derselben Begierde gerichtet war, die dem gegenwärtigen Verbrechen zum Grunde liegt Das böse Beyspiel, das einen Menschen z. E zum Diebstahl reitzen konnte, kann daher kein Grund seyn, auf die Festigkeit der Begierde zu schliessen, die jetzt einen Mord hervorgebracht hat. . §. 139. Die noch fortwirkenden Naturursachen, welche das fortdauernde Daseyn einer gewis- sen illegalen Triebfeder bestimmen, sind ent- weder positive oder negative . Unter jenen ist besonders zu merken die Organisation des Kör- pers , in wie ferne diese auf das Daseyn der Begierde Einfluss hat Unter diesem kommt Schwäche und Stumpfheit der höhern Geistes- kräfte vorzüglich in Betrachtung. Denn durch diese Kräfte wirkt der Geist vorzüglich dem Andringen und dem Wachsen der Begierden entgegen, so wie er durch sie auf gänz- liche Zurückweisung derselben in die ge- setzlichen Schranken wirkt. Mangel an den höhern Gemüthskräften ist daher Mangel der Kraft I. Buch. II. Theil. II Titel II. Abschnitt. Kraft zur Unterdrückung und Beschränkung illegaler Triebfedern Dem bisher vorgetragenen zu Folge giebt es in diesem Momente folgende Hauptstufen der Strafbarkeit: I. Verbrechen aus innerem Antriebe oder doch aus sehr schwachen äussern Reitzen: 1) Verbrechen aus Ge- wohnheit, 2) Verbrechen bey welchen alle die Fort- dauer der illegalen Triebfeder bestimmenden positiven und negativen Ursachen zusammen concurriren, 3) Verbrechen, bey welchen die Festigkeit der Triebfeder nur durch eine oder die andere dieser Ursachen be- stimmt wird. II. Verbrechen, welche unter hefti- gen äussern Reitzen bewirkt worden sind. . cc ) Strafbarkeit der Verbrechen nach dem Um- fange der illegalen Triebfeder . §. 140. Da hier die Grösse der subjectiven Straf- barkeit durch die Menge von Rechtsverletzun- gen begründet wird, auf welche die Triebfe- der gerichtet ist, so folgt, dass ein Verbrechen um so strafbarer sey: I. je mehr Subjecte durch die Triebfeder bedroht werden, welche ihm zum Grunde liegt , II. auf je mehr Rechts- verletzungen , der Art nach, die ihm zum Grunde liegende Triebfeder gerichtet ist . §. 141. Hieraus ergiebt sich 1) Triebfedern, die ihrer Natur nach auf Hervorbringung gesetz- mässiger Handlungen gerichtet sind , begrün- den den geringsten Grad der Strafbarkeit , da- hin gehören a) Gefühle und Neigungen , welche zu Gründe d. rel. Strafb. b. unbest. Strafg. zu gesetzmässigen Handlungen antreiben z. E. Mord aus Liebe , aus Mitleid etc. . b) moralische Antriebe , welche durch einen Fehlgriff der Urtheilskraft ein Verbrechen her- vorgebracht haben. z. E. Verbrechen aus ver- meintlicher Pflicht. §. 142. 2) Triebfedern, die ihrer Natur nach zu gesetzwidrigen Handlungen bestimmen, be- gründen einen erhöhten Grad der Strafbarkeit . Unter den durch solche Triebfedern bestimm- ten Verbrechen kommen folgende besonders in Betrachtung, bey welchen die Grösse der Strafbarkeit in folgender Rangordnung steht: a) Verbrechen aus positivem Menschenhass , b) aus Neid , c) aus Rachsucht , d) aus Eigennutz , e) aus Zorn . II. Angewandter Theil der Gründe relativer Strafbarkeit . A. Von den Graden der Strafbarkeit nach Verschiedenheit der Willensbestimmung zur Uebertretung . §. 143. Da die Gefährlichkeit der Handlung die Grösse der Strafbarkeit bestimmt (§. 115.); die Culpa aber keine positive, auf Rechtsverletzun- gen gerichtete Triebfeder beweisst; so sind Handlungen aus Dolus immer strafbarer, als Handlungen aus Culpa . Diese kann an Strafbar- keit niemals dem Dolus gleich seyn, Auch die durch I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. durch Dolus bestimmte Culpa ist in einem ge- ringen Grade strafbar, weil in Rücksicht auf die zu bestrafende Handlung kein Dolus vor- handen war. §. 144. Aus demselben Hauptgrunde ergeben sich die Stufen der Strafbarkeit der verschiedenen Arten der Culpa. Nämlich 1) die höchste Culpa hat den höchsten, 2) die mittlere einen gerin- geren, 3) die geringste Culpa den geringsten Grad der Strafbarkeit. B. Nach Verschiedenheit der äussern Wirksamkeit zur Ueber- tretung . §. 145. I. Das unternommene Verbrechen ist we- niger strafbar, als das vollendete Mehrere, besonders Filangieri System der Ge- setzgebung Bd. IV. S. 271. und Servin de la legisl. crim . L. I. Ch. Sect. 1. halten, aus Verwechslung des moralischen mit dem rechtlichen Stantpunkte den conatus proximus und das delictum perfectum für gleichstrafbar mit dem Versuch. Vergl. Traug. Thomasius Diss. an poena delicti perfecti ordinaria puniendus sit conatus proximus . Lips. 1735 Klein- schrod tyst. Entw . Thl. I. §. 39 — Oft haben aber ausdrückliche Gesetze den Versuch dem Verbrechen gleichgeachtet. . Die Ge- setze gebieten für den Versuch willkührliche Strafe P. G. O. Art. 178. „So sich jemand einer Misse- that (1) mit etlichen scheinlichen Werken , die zur Volien- dung ; die allgemeinen Principien bestim- men Gründe d. rel. Strafb. b. unbest. Strafg. men ihm aber immer geringere Strafbarkeit, als der Vollendung. Ist die Vollendung aus eignem inneren Antrieb des Verbrechers un- terlassen worden, so fällt alle Strafbarkeit hin- weg Wie schon Berger el. jur. crim. C. 1. Nr. 1. §. 2. u. Hagemeister Diss. de causis mitigandarum poe- narum th. 65. bemerken und sich unwiderleglich aus den Worten des Anmerk. **) angeführten Ge- setzes ergiebt. Kleinschrod syst. Entw. Thl. 1. §. 42. erklärt die Worte des Art 178. „ durch andre Mittel — würde “ für verba enunciativa. . II. Der Gehülfe ist in der Regel weniger strafbar, als der Urheber P. G. O. Art. 177. , III. der Begünsti- ger weniger strafbar, als der Gehülfe. §. 146. A. Grade der Strafbarkeit des un- ternommenen Verbrechens . Für dieses gelten die Regeln 1) je grösser das beabsichtigte Verbrechen war Der Versuch kann qualificirt seyn, wenn durch die Handlung, durch welche sich der Verbrecher den Weg zu einem andern Verbrechen bahnt, selbst, ein unter einem bestimmten Strafgesetze stehendes Verbrechen begangen wird. Hier muss dann we- gen der Concurrenz eines vollendeten und eines versuchten Verbrechens, die ordentliche Strafe jenes mit Schärfung erkannt werden. ; 2) je näher die Handlung der dung der Missethat dientlich seyn mögen, untersteht, und (2) „ doch an Vollbringung derselben Missethat durch andere Mittel, wider seinen Willen verhindert wür- de, solcher böse Wille, daraus etliche Werke folgen, ist peinlich zu strafen; aber in einem Fall härter, denn in dem andern, angesehen Gelegenheit und Gestalt der Sache.“ H I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. der Vollendung war, desto grösser ist die Straf- barkeit (wegen §. 117, 3) Hierausfolgt a) das ge- endigte Verbrechen ist strafbarer , als das ver- suchte Das geendigte Verbrechen gränzt unmittelbar an das vo lendete, es fehlt nur noch ein Requisit zum vollen Begriff der That, nemlich der Effect. Es muss also hier die der poena ordinaria am nächsten kommende Strafe gewählt werden. Dies nehmen zwar die Rechtslehrer im Ganzen an, aber sie deh- nen es zu weit aus, wenn sie es vom conatus proxi- mus behaupten. Kres ad Art. 178. Quistorp p. R. Thl. I. §. 97. , b) das angefangene strafbarer, als das blos attentirte (§. 61). §. 147. B. Grade der Strafbarkeit des Urhebers . Ausser den allgemeinen objecti- ven und subjectiven Gründen der Strafbarkeit, ist die Art der Wirksamkeit des Urhebers an sich ein Grund, der die Strafbarkeit bestimmt. Je mehr Gründe für die Existenz der Rechtsver- letzung in der Handlung des Urhebers enthalten waren, desto grösser ist seine Strafbarkeit , (nach §. 61, 2). §. 148. Daraus folgt: 1) Wer sich mit andern, gleichviel ob Miturhebern oder Gehülfen, zur Ausführung verbunden hat, ist strafbarer, als wenn er ohne diese das Verbrechen bewirkt, 2) wenn ein intellectueller Urheber bey dersel- ben That mit einem physischen concurrirt, so ist, wenn nicht besondere, von der Art der Wirk- Gründe d. rel. Strafb. b. unbest. Strafg. Wirksamkeit selbst verschiedene Gründe ent- gegenstehen Manchmal kann, wegen besonderer Gründe der auctor physice talis strafbarer seyn, als der auctor intell. Der Bandit, der gedungen ist seinen Vater zu ermor- den ist strafbarer, als derjenige, der ihn gedungen hat. Da tritt aber ein besonderer Grund ein. In Hinsicht auf die Art der Wirksamkeit, welche ihm seinem Begriffe nach zukommt, (und von dieser Seite kann er als physischer Urheber blos und allein betrachtet werden) steht er dem intellectuellen nach, weil diese die erste Ursache der That ist und in seiner Handlung also mehr Gründe für die Existenz der That enthalten sind, als in der Handlung des physischen Urhebers. Hätte jener diesen nicht be- stimmt, so wäre die That nicht geschehen. Vergl. Revision. Thl. II. S. 254 — 259. , jene strafbarer, als diese. — Unter den intellectuellen Urhebern hat der Urheber durch Drohung oder durch Zwang den höchsten Grad der Strafbarkeit, auf diesen folgt der Urheber durch Befehl , auf diesen der Urheber durch Noth , und auf der untersten Stufe steht der Urheber durch Austrag. §. 149. C. Grade der Strafbarkeit der Gehülfen . Für sie gilt vorzüglich die Regel: je genauer die Beyhülfe mit dem Verbrechen selbst zusammenhängt, und je mehr sie zur Existenz der That beyträgt, desto grösser ist die Strafbar- keit. Daher ist 1) der Hauptgehülfe strafbarer, als der Nebengehülfe §. 54.) 2) der Gehülfe, der sich durch Vertrag mit dem Urheber verbun- den hat ( s. ex compacto ) strafbarer, als derje- H 2 nige, I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. nige, der ihm blos zufällige Hülfe leistet, 3) der unmittelbare Gehülfe strafbarer, als der entfernte , §. 56.) 4) der Gehülfe durch positive Handlungen strafbarer, als der Gehülfe durch negative Handlungen. §. 150. Ob der allgemeine Gehülfe strafbarer ist, als der besondere (§. 57.) hängt von der Beur- theilung der Absicht ab, mit welcher er bey der That concurrirte. 1) War die Absicht des Gehülfen gefährlicher als diejenige, die das Gesetz zum Begriff des Verbrechens erfodert, welches von dem Urheber begangen wird, so ist der allgemeine Gehülfe strafbarer, als der specielle Wer z. E. bey einem Diebstahl die Leiter hält, in der Meynung, dass der zu Bestehlende ermordet werden solle und in der Absicht, damit er ermordet werde, ist zwar nicht socius specialis aber er ist bey allem dem strafbarer, als ein andrer, der diese Leiter hält, in der Absicht, damit der andere bestohlen werde und er selbst davon einen Gewinn bekom- me. — Gewöhnlich hält man ohne Unterschied den soc spec. für strafbarer, als den generalis; allein ohne allen Grund. 2) War sie weniger gefährlich, so ist er weniger strafbar, als der specielle. Anmerk. Ob die Beyhülfe durch einen concursus antecedins oder durch conc. concomitans geschieht, ob durch Ge- brauch der Gemüths- oder Körperkräfte, hat an sich auf die Strafbarkeit keinen Einfluss. Zwey- Von concurrirenden Verbrechen. Zweyte Unterabtheilung . Von den Gründen der relativen Strafbarkeit bey concurrirenden Gesetzen. W. A. Schöpf Diss. de concursu delictorum. Tub. 1738. P. Schultz de concursu del. Hal. 1748 Kleinschrod syst. Entw. Thl. III. §. 101—110. §. 151. W enn mehrere Uebertretungen derselben Person für eine und dieselbe Untersuchung zu- sammentreffen, so ist dieses eine Concurrenz der Verbrechen (concursus delictorum). Es sind nur drey Hauptarten der Concurrenz nach Verschiedenheit der übertretenen Strafgesetze möglich. Sind I. durch eine und dieselbe Hand- lung oder in Einem ununterbrochenen Akt verschiedene Strafgesetze übertreten worden, so ist dieses ideale Concurrenz (Conc . del. sunulta- neus s . idealis) II. Sind durch verschiedene Hand- lungen verschiedene Strafgesetze übertreten wor- den, so heisst dieses objective Concurrenz (C d. objectivus s. heterogeneus ) III. Wenn durch ver- schiedene Handlungen ein und dasselbe Straf- gesetz übertreten worden ist, dann existirt eine subjective Conc. (C. d. subjectivus s. homa- geneus). §. 152. Geschieht die subjective Concurrenz an Einem und demselben Object, so ist ein fort- gesetz- I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. gesetztes Verbrechen (del. continuatum) ; geschieht sie an verschiedenen Objecten, so ist ein wie- derholtes Verbrechen ( del. reiteratum s. repeti- tum ) vorhanden. §. 153. Da die Strafe eines jeden Strafgesetzes Anwendung findet, sobald die Voraussetzun- gen zur gesetzlichen Strafe vorhanden sind, so folgt: 1) wenn mehrere Strafgesetze über- treten worden sind, so finden die Strafen aller übertretenen Strafgesetze statt; 2) wenn Ein Strafgesetz mehrmals übertreten worden ist, so ist die Anwendung der Strafe desselben so vielmahl rechtlich begründet, als es übertreten worden ist L. 2. D. de priv. del. Nunquam plura delicta concur- rentia faciunt, ut ullius impunitas detur; neque enim de- lictum ob aliud delictum minuit poenam. . §. 154. Ist es daher 1) der Natur der Strafe nach möglich , sie zusammen oder mehrmals anzu- wenden, so müssen sie auch zusammen oder mehrmals zugefügt werden. Wenn aber 2) die- ses unmöglich ist, so kann nur die volle Strafe Einer Uebertretung, jedoch mit einem Zusatz , angewendet werden, welcher ein Theil der durch andere Uebertretungen verwirkten Stra- fen ist. Bey der concurrirenden Anwendung mehrerer, dem Grade nach verschiedener Stra- fen wird daher auf die schwerste, mit Schär- fung verbunden, erkannt. §. 155. Von concurrirenden Verbrechen. §. 155. Die Gesetze bestätigen besonders diese Grundsätze bey der objectiven Concurrenz L. 32. §. 1. D. ad L. Aquil. L. 2. D. de privatis de- lictis. — Die Praktiker stellen, den Gesetzen zu- wider, folgende Grundsätze auf. I. Concurriren mehrere Capitalverbretben , so wird nur auf die Strafe des härtesten Verbrechens erkannt, ohne alle Rücksicht auf die übrigen Verbrechen. Sie dehnen also zur Unge- bühr den Grundsatz: poena major absorbes minorem , den doch nur die Gesetze von einem Fall der idealen Concurrenz behaupten, auch auf diesen Fall, wie noch auf mehrere andere, aus. Nur dann, wenn die Strafe eines andern concurrirenden Verbrechens noch einen schärfenden Zusatz hat, soll dieser Zu- satz mit der Strafe des schwersten Verbrechens ver- bunden werden. Heil judex et defensor C VI. § 63. II. Concurrirt Todesstrafe mit Leibesstrafe, oder Leibes- strafe mit andern geringern Strafen , denn absorbirt die grössere die geringere Strafe. Carpzov Q. 132. N. 64 III. Concurriren mehrere poenae corporis afflic- tirae , dann wird blos auf die härteste erkannt, einige Fälle ausgenommen Carpzov l. c. Nr. 72. IV. Steht auf allen Verbrechen Geldstrafe , dann wird die Strafe eines jeden Verbrechens für sich bezahlt. und bey wiederholten Verbrechen L. 28. §. 3. 10. D. de poenis L. un. C. de superexac- tionibus. L. 8. §. 1. C. ad L. Jul. de vi publ. die Praktiker stimmen im Ganzen bey, nur mit dem Unterschied, dass sie bey Verbrechen, auf welchen allen blos Leibesstrafe steht, nur als Eins betrachten und die Regel: poena major etc. anwenden. . Aber bey der idealen Concurrenz und bey fortgesetzten Verbrechen machen sie eine Ausnahme, in wie ferne sie dort, wenn Verbrechen derselben Gattung idealiter concurriren, die Regel auf- stellen: die grössere Strafe hebt die geringere auf I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. auf (poena major minorem) Das römische Recht bleibt bey den allgemeinen Grundsätzen. L. 9. C. de accusationibus , sagt: Si ex eodem facto plurima crimina nascuntur , et de uno in accusationem fuerit deductus, de altero non probibe- tur ab altero deferri. — Die P. G. O. Art. 163. hebt diese Grundsätze auf. „Wo bey einem Diebstahl mehr denn einerley Beschwerung , so in den vorgesetzten Artikeln unterschiedlich gemeldet sind, erfunden würden, ist die Strafe nach der meisten Beschwerung des Diebstahls zu erkennen.“ Für andere Arten der Concurrenz stellt also Carl diese Regel nicht auf; ja selbst das ist gewiss, dass diese nicht auf alle Arten der idealen Concurrenz auszudehnen, vielmehr blos auf den Fall, von welchem Carl redet, einzuschrän- ken sey, nämlich auf verschiedene idealiter con- currirende Verbrechen derselben Gattung Das rö- mische Recht spricht allgemein und ein allgemeines Gesetz wird durch ein specielles, wie bekannt, nicht aufgehoben. , hier aber die mehrmalige Uebertretung nur als Eine Ueber- tretung L. 67. §. 2. D. de furtis. cf. Engau el. jur. crim. §. 79. Westphal Criminalrecht S. 132. §. 3. Qui- storp Thl. I. §. 90. betrachtet wissen wollen. Wenn mehrere Verbrechen verschiedener Art ideali- ter concurriren, so bleibt es bey der Regel: es wird auf das Uebel der schwersten Ueber- tretung, mit einem schärfenden Zusatz ver- bunden, erkannt Klein peinl. R. §. 159. . §. 156. Im Fall einer Schärfung kann nur auf eine gesetzlich zur Anwendung kommende Strafe mit Von concurrirenden Verbrechen. mit schärfendem Zusatz, nicht aber auf ein der Art nach verschiedenes härteres Uebel, er- kannt werden Heil judex et defensor C. VI. §. 63. Koch inst. jur. crim. §. 156. . Dritter Titel. Von der Natur der Strafe und ihren Arten. Erster Abschnitt . Von den Strafen überhaupt und ihrer Eintheilung. §. 157. J ede Strafe hat den nothwendigen (Haupt-) Zweck, durch ihre Androhung Alle von Ver- brechen abzuschrecken. Ein angedrohtes Straf- übel ist aber um so zweckmässiger, je mehr und je wichtigere Nebenzwecke es noch zu er- reichen fähig ist. Diese möglichen Neben- zwecke sind 1) unmittelbare Abschreckung durch den Anblick der Zufügung; 2) Siche- rung des Staats vor dem bestraften Verbrecher; 3) rechtliche Besserung des Bestraften. §. 158. I. Buch. II. Theil. III. Titel. I. Abschnitt. §. 158. Die Strafe ist öffentliche Genugthuung, so wie das Recht, ihre Zufügung zu verlangen, ein öffentliches Recht ist. Durch die Zufü- gung der Strafe werden daher die aus dem Verbrechen entstandenen Privatrechte nicht aufgehoben. Strafe schliesst Schadenersatz nicht aus G. A. Kleinschrod Doctrina de reparatione damni delicto dati etc. Spec. I. Wirceb. 1798. Mündlich von der Parömie: Mit dem Halse bezahlt man alles. — Mit dem Tode wettet man dem Richter und büsser dem Kläger. S. Eisenhart ’s deutsches Recht in Sprüch- wörtern. n. Ausg. S. 499. . §. 159. Die Strafe geht aus dem Strafgesetz hervor. Die Verschiedenheit in den Bestimmungen eines Strafgesetzes verändert daher auch die Bestimmungen der Strafe. — Eine Strafe heisst absolutlegal (poena absolute legitima s. legalis) , wenn das Gesetz absolut bestimmt; relativ-legal oder relativ-willkührlich (p. sec. quid. legitima s. arbitraria) , wenn es ein rela- tiv-bestimmtes Gesetz ist; schlechthin willkühr- lich (p arbitraria) , wenn es ein schlechthin un- bestimmtes Gesetz ist (§. 84.) Poena ordinaria — extraordinaria. — Extraordinaria durior — extraordinaria mitior. §. 160. Nach gemeinem Recht gehört die Zuerken- nung öffentlicher Strafe blos für die Compe- tenz V. d. Strafen überhaupt u. ihrer Eintheil. tenz des peinlichen Richters Robert , der dieses läugnet und alles verwirrt, wird von Koch gründlich widerlegt, S. Robert und Koch über Civil- und Criminalstrafen- und Verbrechen. . Aber nach deutschem Partikularrecht kann auch der Civil- richter gewisse geringere Verbrechen bestrafen und Strafen von geringerem Präjudiz zuer- kennen. Diese Strafen, auf welche auch ein bürgerlicher Richter sprechen kann, heissen Civil-Strasen (p. civiles) ; Strafen hingegen, auf welche blos der Criminalrichter erkennen darf, Criminal-Strafen (p. criminales) Von dem Begriff: poena criminalis — civilis im Sinne des gemeinen Rechts. . Welche einzelne Strafen jede dieser Gattungen begreife, kann keine allgemeine Regel bestimmen Ganz vergeblich ist die Bemühung der Crimi- nalisten, im Allgemeinen mit Genanigkeit zu bestim- men, welche Strafen und Verbrechen zu den Cri- minalstrafen und Verbrechen gehören. Die grosse Verschiedenheit der Particulargesetze und Gewohn- heiten über diesen Gegenstand lässt keine allge- meine Regel zu. Man vergleiche nur einmal mit einander das bekannte Responsum der Leipziger Schöppen bey Carpzov Q. 109. Nr. 22. und Malblanc conspectus rei judiciariac R. G. §. 96. Not. f. mit der Braunschweig-Lüneburgischen Verord- nung und der Coburgischen Constitution , bey Schot- telius de singularibus et antiq. in Germ. jur. Cap. VII. §. 9. u. 10. — Kein Wunder also, wenn die Rechtslebrer selbst so sehr von einander abweichen und im Grunde doch jeder Recht hat. Vergleiche Boeh- . Poena capitalis — non capitalis. — — Poena commu- nis — propria. — — Poena ecclesiostica — saecularis. Zwey- I. Buch. II. Theil. III Titel. II. Abschnitt Zweyter Abschnitt . Regeln für die Anwendung der Strafen. §. 161. I. Die Strafe muss in der Zufügung ein wirkliches Uebel für den Uebertreter seyn. Eine Strafe, durch deren Zufügung der Uebertre- ter nicht leidet, ist in sich selbst und mit dem Strafgesetze im Widerspruch. Daraus folgt: 1) ein Uebel, das der Verbrecher selbst als ein Gut begehrt, kann nicht gegen ihn angewen- det werden, ohne einen Widerspruch gegen die Absicht des Gesetzes J. Melch. Gottl. Besecke Diss. de homicidio ex vitae taedio ad oppetendam mortem commisso non mortis poena, sed perpetuis carceribus puniendo. Hal. 1772. ab- gedruckt in Plitt Analect. Nr. IV. . 2) Die Execution eines Strafübels in einem Zustande des Ver- brechers, wo dieser es nicht empfinden kann, ist ein Widerspruch gegen den Begriff der Strafe. Eine Execution am Leichnam oder im Bildnisse Klein Diss. de executione in cadavere delinquentis. Rost. 1699. — Cocceji Diss. de justitia poenae in absen- kann nur als Mittel, die Infamie zuzu- Boehmer ad Carpzov Q. 109. obs. 2. 4. Meister Einleitung zur peinl. Rechtsgel. S. 26. Koch. inst. jur. crim. §. 644. 645. Quistorp . Thl. II. 534. und 535. Regeln für die Anwendung der Strafen. zuzufügen und als symbolische Vorstellungs- art, dass dem drohenden Gesetz unter allen Bedingungen Genüge geschehen müsse, ge- rechtfertigt werden. §. 162. II. Die Strafe darf blos den Uebertreter und keinen Unschuldigen treffen L. 26. D. de poenis. besonders L. 22. C. eod. ( Poena suos teneat auctores ). Denn Strafe ist blos an eigne Ueber- tretung geknüpft. Daraus folgt: 1) ein Richter darf bey Anwendung willkührlicher Strafen keinem Unschuldigen ein Uebel zuerkennen, um durch die Leiden desselben, den wirklichen Verbrecher zu bestrafen Wenn das Gesetz , wie L. 5. C. ad L. Jul. Maj. das Gegentheil verordnet, so muss es der Gesetz- geber verantworten und der Richter befolgen. . 2) Keine Strafe kann zugleich dem Schuldigen und einem Unschuldigen auferlegt werden. Bey einem Verbrechen aller, oder der Majorität der Glie- der einer Gemeinheit (§. 36) kann daher nicht die Gemeinheit selbst bestraft, sondern die Strafe muss blos auf die delinquirenden Glie- der beschränkt werden Der Verlust der Privilegien einer Gemeinheit zur Strafe kann daher nicht auf ewig erkannt, sondern muss an einen Termin gebunden werden, damit die Nachkommen nicht durch die Strafe leiden. Geldstrafen dürfen nicht aus den Gütern der Ge- meinheit, sondern müssen aus den Gütern der Einzelnen genommen werden etc. S. Malblanc obss. cit. ad del. universitatis. . §. 163. absentes vel mortuos statuendae atque in effigie exe- quendae. I. Buch. II. Theil. III. Titel. II. Abschnitt. §. 163. Es folgt daraus 3) eine Strafe, die nicht zugleich als öffentliche Schuld auf dem Eigen- thum des Verbrechers haftet, kann nie auf die Erben übergehen. Nur Vermögensstrafen gehen auf die Erben über, und zwar, wenn entweder 1) der Verbrecher schon bey seinen Lebzeiten condemnirt oder 2) das begangene Verbrechen ein solches ist, bey welchem, nach den Gesetzen, mit dem Momente der began- genen That das Vermögen oder ein Theil des- selben ipso jure dem Staate zufällt L. 20. D. de accusationibus. . §. 164. III. Die Strafe muss öffentlich exequirt wer- den , weil die Execution die gesetzliche Dro- hung bekräftigen soll und mithin in jedem einzelnen Fall der Uebertretung allgemeine Gewissheit, dass das rechtliche Uebel der That gefolgt sey, vorhanden seyn muss Schon hieraus widerlegt sich die Meynung des Ben- jamin Rusch in s. Untersuchung der Wirkungen öffentlicher Strafen auf die Verbrechen und die Gesell- schaft a. d. engl. übers. Leipz. 1792. — Gegen Rusch ist zum Theil Püttmann über die öffent- liche Vollstreckung der peinlichen Strafen. Ein Send- schreiben an Herrn Benj. Rusch . Leipz. 1792. . Blosse Züchtigungsübel , welche die Polizey zur Bes- serung verhängt, können, und müssen zum Theil heimlich ausgeübt werden, weil sie blos für den Leidenden selbst berechnet sind und die Publicität dem Zweck der Besserung entgegenarbeiten würde. §. 165. Regeln für die Anwendung der Strafen. §. 165. IV. Die Execution einer jeden Strafe, muss aus einem bestimmten Richterspruch geschehen, der die Art und den Grad des zuzufügenden Uebels be- stimmt. Denn niemand darf mehr Uebel leiden, als er durch seine That verdient hat; würde aber die Execution der Privatwillkühr überlas- sen, so wäre der Uebertreter der Licenz des Executors hingegeben, welches der öffentliche Spruch verhüthen muss Blos bey der Strafe des Staupbesens wird diese Regel noch nicht beobachtet. . §. 166. V. Die Strafe muss unverzüglich exequirt werden, sobald der Richterspruch ihre Nothwen- digkeit erklärt hat. Ein Aufschub ist blos recht- lich 1) wenn durch die augenblickliche Voll- ziehung der Verbrecher in Gefahr käme, mehr Uebel leiden zu müssen, als ihm Gesetz und Richterspruch bestimmt hat; 2) wenn dadurch Gefahr für einen Unschuldigen entstünde L. 3. D. de poenis. Brisson sel. ant. L. II. c. 20. ; 3) wenn sich bisher noch unbekannte Gründe zeigen, um an der Gerechtigkeit des Urtheils- spruchs zu zweifeln; 4) wenn die Execution in dem gegenwärtigen Zustande des Ver- brechens auf das Publikum einen Eindruck machen müste, welcher den durch die Exe- cution (neben bey) beabsichtigten Eindruck der unmittelbaren Abschreckung, aufheben oder schwächen würde. An Wahnsinnigen oder I. Buch. II. Theìl. III. Titel. III. Abschnitt. oder Rasenden können daher Strafen nur wäh- rend ihren lichten Zwischenräume exequirt werden. Dritter Abschnitt . Von den einzelnen in Deutschland üblichen Strafen. Jac. Döpler theatrum poenarum, suppliciorum et execu- tionum criminalium oder Schauplatz derer Leibes- und Lebensstrafen. Sondershausen. 1693. 4. (Wann wird endlich eine neuere Schrift dieses Machwerk überflüssig machen?) Quistorp Grunds. d. peinl. Rechts Thl. I. §. 72. ff. Kleinschrod syst. Entw. Thl. III. §. 12—100. §. 167. D er Richter darf nur auf gesetzlich gebilligte Strafen erkennen und es steht nicht in seiner Gewalt neue Uebel, als Strafen zu erfinden. Selbst bey willkührlichen Strafen darf er nur solche wählen, die sonst in der Gesetzgebung angedroht oder durch gegründete Observanz gebilligt worden sind. Daher die Nothwen- digkeit der gegenwärtigen Lehre. I. Allgemeine Eintheilung der Strafgattung . §. 168. Man kann die Strafen im allgemeinen in benannte und in unbenannte eintheilen. Zu den unbe- V. d. einzelnen in Deutschl. übl. Strafen. unbenannten gehört der Verlust gewisser Rechte und Privilegien, das Verbot gewisser sonst er- laubter Handlungen und Geschäfte z. B. die Untersagung eines Gewerbes, Suspension von der Advocatur etc. L. 9. pr. §. 1—9. D. de poenis. — Das Verbot bey den Schauspielen zu erscheinen ist in dem röm Recht eine Strafe L. 28. §. 3. D. eod. und Ulpian wirft sogar die Frage auf: ob man einem Menschen zur Strafe gebieten könne, Handlung zu treiben? L. 9. §. 10. D. eod. . §. 169. Die benannten Strafen sind in Rücksicht auf die Art, wie sie dem Menschen zu Uebeln werden, A. psychologische Strafen , d. i. solche, die vermittelst blosser Vorstellungen das Gefühl der Unlust erregen: B. mechanische, physische Strafen , solche, die vornehmlich durch Ein- wirkung auf den Körper Uebel sind: C. Mecha- nisch-psychologische Strafen, solche, bey welchen das Hauptübel sowohl aus der Ein- wirkung auf den Körper, als aus der Erre- gung gewisser Vorstellungen entspringt. §. 170. A. Mechanische Strafen sind I. entweder solche, die einen blos vorübergehenden kör- perlichen Schmerz verursachen, Züchtigungen im engern Sinn ( poenae corporis afflictivae in sensu stro) Im weiten Sinn versteht man unter poenis corp. afflict. alle mechanische Strafen, die Todesstrafe aus- , II. solche, welche die Wirksam- keit I I. Buch. II. Theìl. III. Titel. III. Abschnitt. keit der physischen Kräfte des Menschen auf- heben. Diese sind wieder von zweyerley Art: 1) Sie zerstören sie a) entweder dadurch, dass der Mensch selbst, in so ferne er äusser- lich erscheint, zerstört wird, — Lebensstrafen (poena capitales) ; oder b) dadurch, dass sie nur einzelne Kräfte, oder Theile des Menschen zerstören. — Verstümmelnde Strafen. 2) Sie beschränken blos die Kräfte, ( Freyheitsstrafen im weitern Sinn ,) entweder a) so, dass dieselben blos in Hinsicht einer gewissen Sphäre der Wirksam- keit beschränkt werden — Verweisung ; oder b) so, dass die äussere Freyheit des Menschen selbst aufgehoben wird — Freyheitsstrafen im engern Sinn. §. 171. B. Zu den psychologischen Strafen gehören blos die Ehrenstrasen , bey welchen ein intellec- tueller Schmerz durch die Vorstellung des ge- kränkten Ehrtriebes bewirkt werden soll. C. Zu den mechanisch-psychologischen Strafen gehören die Vermögensstrafen , bey welchen man theils durch Entziehung oder Verringerung der Mittel zum Leben, einen körperlichen, theils durch die Vorstellung der entzogenen oder verringerten Mittel der Befriedigung sinnlicher Bedürfnisse einen intellectuellen Schmerz er- regen will. §. 172. ausgenommen. Selbst einige Ehrenstrafen werden hieher gerechnet. V. d. einzelnen in Deutschl. übl. Strafen. II. Von den einzelnen Arten dieser Gattungen . §. 172. I. Lebensstrafen sind: 1) einfache , bey welchen das Leben ohne besondere mit dem Lebensverlust verbun- dene Schmerzen genommen wird. Zu die- sen gehört das Schwerdt , die Enthauptung ( poena gladii s. decollationis ) Hier. Pet. Schlosser de nsu gladii in suppliciis apud Romanos. Frf 1769. auch in Plitt Anal Nr. I. Meiners über die Hinrichtung mit dem Schwerdte. (Berl. Monatschr. I. 1784. Mayst. S. 408. ff.) und der Strang , das Hängen ( p. suspendii ). 2) Qualificirte , wo mit dem Verlust des Le- bens noch andere Uebel verbunden sind. — Diese sind a) äusserlich qualificirte Todesstrafen, ( p. cap. extrinsece qualific. ) wo ein von der Todes- art selbst abgesondertes Uebel mit der Lebensberaubung verbunden ist. Es geschieht dieses aa) durch ein vorhergehendes Uebel ( ex- asperatio antecedens ) Schleifen zur Ge- richtsstätte und Kneipen mit glühenden Zangen, oder bb) durch ein der Tödung nachfolgendes Uebel ( exasp. subsequens ) — Flechtung aufs Rad — Stecken des Kopfs auf einen Pfahl — Verbrennung des Körpers nach geschehener Enthauptung — Abhauung der Hand des Leichnains — Niederreissen I 2 des I. Buch. II. Theil. II. Titel. III. Abschnitt. des Hauses (Zimmerbrechen) und Auf- richtung einer Schandsäule Man nimmt noch eine äusserliche Schärfung per actum concomitantem an und rechnet dahin das Rad von unten. Allein mit Unrecht. Diese Schärfung gehört zu den innerlich qualificirten Todesstrafen. . — b) Innerlich qualificirte Todesstrafen ( p. cap. intrinsece qual. ), wenn schon in der Art den Tod zu bewirken besondere Uebel, ausser dem Lebensverlust enthalten sind. — Das Rädern von oben herab, oder von unten hinauf, Säcken oder Er- tränken — ( poena culei ) Die römische poena culei darf nicht verwechselt wer- den mit dem deutschen Säcken. Ueber das römische Säcken Vergl. besonders Joannes Solorzani de parricidii crimine L. I. (in Everard. Otton . thes. Tom V. S. 995. sqq.) und Arnold Dracken- borch Diss. ad L. 9. D. de L. Pompeja de parricidiis. Traj. ad Rhen. rec. Hal. 1724. . — Leben- dig Verbrennen ( p. ignis ). — Viertheilen — Lebendig begraben. §. 173. II. Verstümmelnde Strafen sind vorzüglich das Abhauen der Hand, Abschneiden der Finger oder der Zunge; Ausstechen der Augen etc. Die Humanität brachte diese Strafe ausser Ge- brauch Mündlich über die Gründe der Verwerflichkeit die- ser Strafen. S. Stelzer Grunds. des peinl. R. Thl. I. §. 40. Globig und Husters Vier Zugaben IIte Zug. S. 93. 94. — Kleinschrod syst. Entw. Thl. III. §. 15. . §. 174. V. d. einzelnen in Deutschl. übl. Strafen. §. 174. III. Zu den Züchtigungen im engern Sinne ( p. corp. affl. ) gehört 1) Staupbesen ( sustigatio ) 2) öffentliche Züchtigung mit Ruthen oder dem Stock durch den blossen Gerichtsdiener, 3) Stockschilling ( vingindemia ), geheime Züch- tigung durch den blossen Gerichtsdiener. Das Wippen , die tratio di corda war blos sächsisches Gewohnheitsrecht. §. 175. IV. Die Freyheitsstrafe und zwar 1) Ver- weisung im weitern Sinn zerfällt a) in die Ver- strickung ( consinatio ), b) in die Verweisung im engern Sinn ( relegatio, exilium ). Diese ist wie- der Reichsacht , oder Landesverweisung oder Stadtverweisung Fernandez de Retes de interdictis et relegatis. In Everard. Otton thes. T. V. pag. 1189. ff. G. M. Weber de relegatione. Bamb. (ohne Jahr- zahl) — Jo. Jac. Cella freymüthige Gedanken über Landesverweisungen, Arbeitshäuser und Bettelschube. Ansp. 1784. . Von der Verweisung ist die Landesräumung zu unterscheiden Mündlich von der Akademischen Relegation — von der Verweisung vom Hofe etc. . 2) Die Freyheitsstrafe im engern Sinn , oder Ge- fängnissstrafe im weitern Sinn ist wieder a) gemeine Gefängnissstrafe , wo die Frey- heit blos negativ beschränkt wird (so dass der Verbrecher nicht wider seinen Willen zur Anwendung seiner Kräfte bestimmt wird). Sie I. Buch. II. Theil. III. Titel. III. Abschnitt. Sie kann bald härter bald gelinder seyn Howard über Gefängnisse und Zuchthäuser. Uebers. mit Zusätzen von Köster . Leipz. 1780. . b) Zuchthausstrafe , wenn der seiner Freyheit beraubte zu bestimmten regelmässigen Arbei- ten genöthigt wird, zu dem Nebenzweck der rechtlichen Besserung Wächter über Zuchthäuser und Zuchthausstrafen. Stuttg. 1786. — Wagnitz über die Verbesserung der Zuchtbausgefangenen. Halle 1787. 8. — Desselben historische Nachrichten und Bemerkungen über die merk- würdigsten Zuchthäuser in Deutschland. Halle 1791 — 94. 2. Thle. c) Oeffentliche Arbei- ten ( damnatio ad opus publicum ), wenn der Verbrecher unter enger Verwahrung auf öffent- lichen Plätzen zum Besten des Staats arbeiten muss. Ist der Verbrecher in einen Karren geschlossen, so heisst sie Karrenstrafe Klein schrod über die Strafen der öffentlichen Arbeiten. Würzb. 1789. Verbessert abgedruckt in den: Abhandlungen über das peinl. Recht und den pein- lichen Process. I Thl. Nr. V. — Ueber die Strafe des Bergbau’s. S. Knötschker von der Verdam- mung der Missethäter zur Bergarbeit. Leipzig 1795. und Hübner über die Anwendbarkeit der Bergbau- strafe in Deutschland. Leipz. 1796. — Als Antiquität von der damnatio in metal um und ad metalla. S. Heyner Exerc. de damnatione ad metalla. Lips. 1794. (Bey dieser Schrift ist aber vieles historisch zu be- richtigen). . §. 176. V. Die Ehrenstrafen überhaupt bewirken eine Kränkung des Ehrtriebs in dem Menschen, und sind entweder solche, die blos das Ehr- gefühl V. d. einzelnen in Deutschl. übl. Strafen. gefühl kränken, ohne das vollkommne Recht auf Ehre zu nehmen, oder solche, welche die Kränkung des Ehrgefühls durch Entziehung des Rechts auf äussere Ehre aufheben. Jene heissen Ehrenstrafen im engern Sinn, diese entehrende Strafen. §. 177. A Ehrenstrafen im engern Sinn sind 1) entweder blos beschämende , welche dehmü- thigen, ohne verächtlich zu machen, wohin Kirchenbusse Christian Wildvogel Diss. de deprecatione pu- blica ecclesiastica. ed 2. da. 1757. Verweis, Abbitte und Widerruf gehören Widerruf und Abbitte können qualificirt werden und dann in eigentliche entehrende Strafen über- gehen. z. B. wenn die Abbitte und der Widerruf knieend, vor gehegtem Halsgericht in Gegenwart des Scharfrichters, abgeleistet wird. ; oder 2) beschimpfende , welche wirklich die öffentliche Geringschätzung zur Folge haben. — Gemeines Halseisen oder Straf- pfahl Lasterstein — Geige — Austrommeln — Trillhaus — Spanischer Mantel etc. — B. Die entehrenden Strafen nehmen 1) entweder das Recht auf vorzügliche Ehre, welches durch Amtsentsetzung und durch Beraubung der Adels- rechte geschieht, oder 2) das Recht auf gemeine Ehre und den guten Namen , also das Recht auf äussere Achtung als Bürger überhaupt und als rechtlicher Mensch. Infamia — (poena in- famiae ) Thomasius Diss. an poenae viventium cos infaman- tes. sint absurdae et abrogandae ? Hal. 1723. — Caloni de §. 178. I. Buch. II. Theil. III Titel. III. Abschnitt §. 178. Die rechtliche Entstehungsart der Infamie ist verschieden. Sie ist I. entweder eine noth- wendige Folge von andern Strafen oder sie wird II. als Principalstrafe zuerkannt. Hier wird der Verlust des Rechts auf Ehre 1) ent- weder begründet durch die blosse Erklärung des Richters, oder 2) durch andere Handlun- gen des Staats gegen den Verbrecher, welche die Ehrlosigkeit zur Folge haben. Die letzte Entstehungsart der Infamie ist vorhanden a) bey der Ausstellung an den Pranger Pufendorf Obs. jur. univ. Tom. IV. Obs. 130. Pufendorf de jurisd. Germ. p. 484. — Meister Einl. in die peinl. Rechtsgel. S. 34 u. 431. , b) dem Brandmarken , c) der öffentlichen Zerbrechung des adlichen Wappens durch den Schinder , d) der Anschlagung des Namens an den Galgen und e) dem unehrlichen Begräbnisse. Infamia mediata und immediata. — Infamia juris und in- fam. facti. §. 179. Die rechtlichen Folgen der Infamie sind 1) der Verlust des Rechts auf vorzügliche Ehre; denn diese setzt die gemeine voraus L. 3. C. de re mil. L. 8. C. de decurionib. L. 2. C. de dignitat. ; 2) der Ver- de delinquentium ad publicam ignominiam expositione. Abo. 1788. Fr. Car. Lud. Textor D iss. de sup- plicie capitali et poenis infamantibus e civitatum foris proscribendis. Tüb. 1799. V. d. einzelnen in Deutschl. übl. Strafen. Verlust aller Rechte, deren Ausübung die Ueberzeugung andrer von unsrer Rechtlich- keit voraussetzt. Ein Infamer kann daher aus Zünften ausgestossen werden Arg. der R. P. O. 1548. tit. 37. — 1577. Tit. 38. Rschl. 1731. §. 4. und verliert das Recht, gültiger Zeuge zu seyn L. 3. D. de testibus. C. 54. X de testibus. . §. 180. V. Vermögensstrafen zerfallen 1) in Geld- strafen ( mulctae ), wenn der Verbrecher einen bestimmten Theil seines baaren Geldes ver- liert Fr. Vigil. Barbacovius D iatr. de poenis pe- cuniariis recte adhibendis. Trid. 1796. ; 2) Confiscation , wenn der Verlust von Vermögen , (Eigenthum des Menschen überhaupt) Inhalt der Strafe ist G. Hier. Bruckner Comment de confiscatione bonorum in delictis. Jen. 1755. . Die Confiscation kann das ganze Vermögen eines Menschen, oder nur einen Theil desselben be- treffen ( confiscatio omnium —. quorundam bonor ). Uebrigens setzt jede Confiscation die ausdrück- liche Androhung eines Gesetzes voraus. Still- schweigende Confiscationen (als blosse Folge einer Capitalstrafe) sind bey uns gesetzwidrig P. G. O. Art. 118. in fin. vergl. mit L. 1. §. 3. L. 7. pr. de bonis damnat. L. 10. C. eod. L. 5 et 6. C. ad L. Jul. Maj. und mit Nov. 22. c. 8. Nov. 134. c. 13. S. Kleinschrod syst. Entw. Thl. III. §. 63 — 72. — Koch Vorrede zu seiner Ausg. der P. G. O. §. 9. . Vier- I. Buch. II. Theil. III. Titel IV. Abschnitt. Vierter Abschnitt . Von dem Verhältniss dieser Strafen zu einander. Quistorp Versuch einer richtigen Bestimmung des Ver- bältnisses der gemeinen in Deutschland üblichen Strafen zu einander. In dessen Beyträgen n. A. Nr. XVII. (Noch das erträglichste in dieser beynahe noch gar nicht bearbeiteten wichtigen Lehre.) §. 181. D ie Fragen, die wir hier zu beantworten haben, sind: 1) Wie sind die Strafen einander subordinirt , oder, welches ist die Stufenfolge der Strafen? 2) welche Strafen sind einander coordinirt , oder, welche sind einander gleich? I. Von der Subordination der Strafen . §. 182. Die allgemeine Regel ist: eine Strafe ist um so grösser, je mehr Uebel sie enthält. Eine Strafe ist also der andern subordinirt, wenn sie weniger Uebel, als die andere enthält. Al- lein die Anwendung dieses Satzes setzt noch andere Grundsätze voraus, welche uns bestim- men, wodurch denn ein Uebel grösser als das andere seyn könne. §. 183. V. d. Verhältniss dies. Straf. zu einand. §. 183. Es kann etwas für den Menschen auf ver- schiedene Art ein Uebel seyn, nämlich I. da- durch, dass es das Gefühlvermögen unmittelbar unangenehm afficirt, also unmittelbar, ohne Reflexion auf die Folgen desselben ein Gegen- stand der Verabscheuung ist · sinnliches Uebel im engern Sinn; II. dadurch, dass es in seinen Fol- gen den sinnlichen Zwecken des Lebens wider- spricht Hier wird der Gegenstand, darum ein Gegenstand der Verabscheuung, weil der Ver- stand auf die entfernteren unangenehmen Fol- gen reflectirt, die aus ihm herfliessen. Verstän- diges Uebel. Das sinnliche Uebel ist thierisches Uebel , wenn das Gefühlvermögen durch Einwir- kung auf den Körper unangenehm afficirt wird, (wenn es körperlichen Schmerz erregt); in- tellectuelles Uebel (Uebel der Einbildung ), wenn das unangenehme Gefühl durch blosse Vor- stellung bewirkt wird So z. B. wirkt der blosse Gedanke, ehrlos zu seyn. un mittelbar Unlust, ohne dass der Mensch erst auf die Folgen der Infamie zu sehen braucht. . §. 184. Daraus folgt: I. eine Strafeist um so grösser, je mehr das in ihr enthaltene Uebel entweder unmit- telbar das Gefühlvermögen afficirt, oder je mehr es in seinen Folgen den Zwecken des Menschen wider- spricht. II. Eine Strafe ist um so grösser, je zusam- mengesetzer das in ihr enthaltene Uebel ist. Aus dem zweyten Satze folgt: 1) diejenige Strafe ist die gröste, die das gröste sinnliche und ver- stän- I. Buch. II. Theil. III. Titel. IV. Abschnitt. ständige Uebel in sich vereinigt; 2) eine Strafe, die mit einer andern in gleichem Grade den sinnlichen Zwecken widerspricht, die aber zu- gleich mit einem intellectuellen Uebel ver- bunden ist, ist grösser als diese; 3) eine Strafe, die mit einer andern in gleichem Grade sinn- liches Uebel ist, ist grösser, als diese, wenn sie zugleich in ihren Folgen als Uebel oder gar als grösseres Uebel, erscheint. §. 185. Todesstrafe ist daher die grösste Strafe. Sie ist mit thierischem Schmerz verbunden, sie ist in andrer Rücksicht zugleich Uebel der Einbildung und ist das gröste verständige Uebel, weil sie alle Wirksamkeit des Menschen und jede Befriedigung irgend eines sinnlichen Zwecks durch ihre Folgen unmöglich macht Feuerbach der Tod ist das grösste Uebel und die abschröckendste Strafe. Bibliothek des p. R. Bd. II. Stück. I. Nr. IV. . Auf sie folgen die übrigen Strafen in folgen- der Rangordnung: 1) ewige Gefängnissstrafe , 2) verstümmelnde Strafe , 3) Infamie , 4) Consisca- tion des ganzen Vermögens , 5) körperliche Züch- tigung , 6) ewige Landesverweisung , 7) zeitige Gefängnissstrafe , 8) Verweisung auf bestimmte Zeit , 9) Ehrenstrafen , 10) Geldstrafe und par- tielle Consiscation. — Ist eine Strafe aus ver- schiedenen dieser Strafen zusammengesetzt, so geht sie jeder der einfachen Strafen vor, aus welcher V. d. Verhältniss dies. Straf zu einand. welcher sie zusammengesetzt ist (nach der 2ten Regel) vor z. B. Landesverweisung mit Staupbesen verbunden, ist härter als einfache Infamie und folgt also unmit- telbar auf verstümmelnde Strafen. . §. 186. Unter mehrern Strafen, die ein gleiches Hauptübel enthalten (also zu Einer Art oder Gattung gehören) ist diejenige die härtere, welche 1) länger dauert oder 2) mit welcher grössere Nebenübel verbunden sind. II. Von der Coordination der Strafen . §. 187. An sich giebt es wohl keine Strafe, die der andern völlig substituirt werden könnte, wenigstens sind hier für uns die Verhältnisse zu fein und die Vergleichungspunkte zu ver- steckt, als dass wir zwischen verschiedenen Uebeln eine so genaue Parallele ziehen könn- ten. Wenn daher der Richter genöthigt ist, Strafen einander zu substituiren; so muss er I. vor allen Dingen sehen: welche Strafen durch Gesetz oder Observanz einander gleich- geachtet werden So erkennen z. B. die Gesetze das Rad und das Er- tränken — Säcken und Schwerd etc. einander gleich. Man sehe hierüber besonders den oben angef. Qui- storp . Ausserdem auch J. F. Mögling Diss. de eo q. j. e. circa proportionem in poenis surrogandis. Tüb. 1734. . Entscheiden diese nichts, so muss er nach obigen Principien (§. 183—186.) bestim- I. Buch. II. Theil. III. Titel. IV. Abschnitt. bestimmen, welche Strafe der andern am nächsten komme oder (beyläufig) gleich sey. §. 188. Wenn der Richter für ein gewisses Straf- übel ein demselben coordinirtes, aber der Art nach verschiedenes Uebel substituirt: so heisst dieses Verwandlung der Strafe ( permutatio poenae ). Um die Befugnisse des Richters in Ansehung dieser Verwandlung zu bestimmen, muss man zwischen einer bestimmten (gesetz- lichen) und einer willkührlichen Strafe un- terscheiden. §. 189. I. Hat das Gesetz eine Strafe bestimmt, so will es auch, dass dieselbe auf den vorkom- menden Fall angewendet werde und es steht dem Richter nicht eine willkührliche Verwand- lung frey. Dieses ist nur dann rechtlich mög- lich: 1) wenn die Anwendung der gedrohten Strafen selbst physisch unmöglich ist, 2) wenn ein offenbarer Grund des Gesetzes der Anwen- dung der Strafe auf den vorliegenden Fall widerspricht Kleinschrod syst. Entw. Thl. II. §. 127. . §. 190. II. Das unbestimmte Strafgesetz verlangt weiter nichts, als dass der Richter der Straf- barkeit des Verbrechens gemäss eine Strafe bestimme. Der Richter hat daher hier das unstreitige Recht, zwischen verschiedenen, dem Grade V. d. Verhältniss dies. Straf zu einander. Grade nach einander gleichen, aber insge- sammt mit dem besondern Grad der Strafbar- keit übereinkommenden Strafen, zu wählen. §. 191. Die Wahl des Richters kann hier bestimmt werden 1) durch die Vorstellung der Billig- keit a) in Beziehung auf den Verbrecher selbst, indem er diejenige Strafe wählt, welche seinem Fortkommen, nach ausgestandener Strafe, am wenigsten hinderlich ist, oder b) in Beziehung auf andere Personen , indem er einer Strafe, die in ihren Folgen für einen dritten Unschuldigen, für die Kinder oder den Gatten, am wenigsten drückend ist, vor einer andern den Vorzug giebt. 2) Die Vorstellung des öffentlichen Wohls (politische Rücksicht). Er kann daher unter mehrern, nach Befinden der Umstände die- jenige wählen, welche a) die gröste Ab- schreckung bewirkt, oder b) auf die rechtliche Besserung des Verbrechers am sichersten wirkt, oder c) den Staat vor dem Verbrecher am besten sichert, oder d) ihm einen nützlichen, viel- leicht unentbehrlichen Bürger für die Zukunft erhält Dass der Richter hier diese Rücksichten nehmen darf, widerspricht unsern bekannten Grundsätzen nicht im geringsten. Er ist in der Wahl der Inten- sität nach einander gleicher Uebel bey willkührlichen Strafen durch keine Rechtsgründe beschränkt; er hat freye Wahl und da ist es denn doch vernünf- tiger, sich nach vernünftigen und bestimmten Gründen in seiner Wahl zu determintren, als, (weil Rechtsgründe mangeln) sich nach gar keinen Grün- den zu bestimmen. . §. 192. I. Buch. II. Theil. III. Titel. IV. Abschnitt. §. 192. Eine Strafe kann an sich einer andern der Art nach gleich und gleichwohl in Beziehung auf verschiedene Subjecte der Qualität nach verschieden seyn Ein Adlicher verliert z. B. durch Infamie weit mehr, als ein gemeiner Mensch aus der untersten Klasse. Jener würde daher weit härter, dieser weit gelinder bestraft, wenn man jenen und diesen wegen der- selben Uebertretung mit Infamie bestrafen wollte. . Es ist daher oft in soferne eine Verwandlung nothwendig, als ein, einer gewissen Person zuerkanntes und durch ihre Qualität der Strafbarkeit derselben angemesse- nes Uebel, bey einer andern Person, wegen desselben Grades der Strafbarkeit in eine (in abstracto betrachtet) härtere oder gelindere Strafe verwandelt werden muss. Die noth- wendige Gleichheit in der Bestrafung ist oft nur durch Ungleichheit in der Art der Strafe zu erreichen. Dieses ist besonders bey Ehren- strafen in Beziehung auf vornehme Personen , besonders Adliche Jo. Leonh. Tauber Diss. de licita in criminali- bus prosopolepsia Alt. 1752. Besonders G. J. Fr. Mei- ster über den Einfluss. welchen der Stand des Ver- brechers auf die Strafen und das Verfahren in Straf- sachen hat. In Plitts Repertorium Thl. I. Nr. 1. und bey Vermögensstrafen in Beziehung auf Reiche und Arme der Fall . Bey bestimmten Strafgesetzen kann aber diese Rücksicht auf die nothwendige Gleichheit nicht eine rechtmässige Verwandlung be- wirken. Zwey- Zweytes Buch . Positiver oder besonderer Theil des peinlichen Rechts. Einleitung . §. 193. D ieser Theil ist gröstentheils analytisch. Er bestimmt und entwickelt den Begriff der ein- zelnen Verbrechen und determinirt die ihnen zukommenden Strafen. Die von demselben auf- zustellenden Begriffe der Verbrechen, als Vor- aussetzungen der gesetzlichen Strafen, müssen aus den positiven Gesetzen selbst geschöpft, entweder unmittelbar aus ihnen hergenom- men, oder durch Exegese in denselben ge- funden seyn. Die Philosophie hat dabey kein anderes Geschäft, als dass sie treu den Ge- setzen dient. K §. 194. Einleitung . §. 194. Die Verbrechen, welche unsre Gesetzege- bung kennt, sind entweder determinirte oder vage Verbrechen. Jene erfodern zu ihrem Be- griffe eine Uebertretung Einer Art oder doch einen bestimmten gesetzwidrigen Effect. Bey diesen gehört eine Uebertretung bestimmter Art nicht zu ihrem Begriff, sondern sie umfassen verschiedenartige Rechtsverletzungen und Ue- bertretungen. Die determinirten Verbrechen theilen sich in Polizey-Verbrechen und eigent- liche Verbrechen, ( §. 27.) von welchen die letz- ten, (einer Hauptabtheilung nach) wieder in gemeine und besondere (§. 30.), die gemeinen aber wieder in Privat-Verbrechen , und in öf- fentliche Verbrechen, Staatsverbrechen im weitern Sinne (§. 28.) zerfallen. Erster Erster Theil . Von determinirten gemeinen Verbrechen. Erster Titel . Oeffentliche Verbrechen. Staatsverbrechen überhaupt. Erster Abschnitt . Verbrechen an der moralischen Persönlichkeit des Staats selbst oder an dem Regenten als solchem. Staatsverbrechen im engern Sinn. Erste Abtheilung . Von dem Hochverrath. N. H. Gundling Singularia ad Legem Majestatis item- que de silentio in hoc crimine. Hal. 1721. 4. L. Lud. Menken D iss. de crimine perduellionis ejusque poena. Vi eb. 1737. Henr. von Adrichem Diss. de poena perduellionis, veroque sensu L. quisquis C. ad L. Jul. Maj. Lugd. Bat. 1784. Kleinschrod über den Begriff und die Strafbarkeit des Hochverraths, nach allgemeinen Grundsätzen. In Kleins und Kleinschrods Archiv. Bd. I Stk. 1. Nr. 2. Feuerbach philosophisch · juridische Untersuchung über das Verbrechen des Hochverraths. Erf. 1798. §. 195. D er Staat hat auf sein Daseyn und auf die Exi- stenz derjenigen Einrichtungen, ohne welche K 2 er II. Buch. I. Theil. I. Titel. 1. Abschnitt. er aufhören würde, als Staat überhaupt, oder als dieser bestimmte Staat zu existiren, ein ursprüng- liches und nothwendiges Recht. Wer es ver- letzt, ist Feind des Staats; ein Unterthan, welcher es verletzt, ist der gröste Verbrecher und wird Hochverräther ( perduellis ) genannt Mündlich von dem crimen Majestatis des Röm. Rechts, welches den Hochverrath und die Majestätsverletzung als Arten unter sich begreift. Vergl. §. 3. J. de publ. jud. . Hoch- verrath ( perduellio ist die von einem Staats- unterthan unternommene oder dolos vollendete Aufhebung der dem Daseyn des Staats, dem er unterworfen ist, nothwendigen Einrichtungen und Eigenschaften L. 11. D. ad L. Jul. Majest. „perduellionis reus est, bostili animo adversus rempublicam velprincipem animatus“ in Vergleichung mit L. 21. u. 24. D. de captivis et postliminio. — cf. Feuerbach Hochverrath S. 20 ff. Dass der Verfasser den ehemals angegebenen Be- griff von Hochverrath verändert und vor einigen Misdeutungen gesichert hat, wird der Aufmerksame wahrnehmen. Im Wesentlichen ist er mit dem vori- gen derselbe, aber, wie es scheint, klärer und un- abhängiger von Theorien des allgemeinen Staats- rechts. So weicht der Vf. auch in der Darstellung der einzelnen Arten des Hochverraths von sich selbst ab. . Der Hochverräther ist weit gefährlicher und beleidigt mehr, als der äussere Feind des Staats. Durch seine Beleidi- gung, welche auf Unsicherheit aller Rechte aller Bürger hinwirkt und durch welche er Alle beleidigt, bricht er den Grundvertrag zwischen ihm und dem Staat und strebt eine Gesellschaft zu zernichten, ohne die kein rechtlicher Zu- stand Von dem Hochverrath. stand ist und welcher er selbst bisher seine eigne Freyheit verdankte Dass auch nach positiven Gesetzen Hochverrath eines der schwersten Verbrechen ist, erhellet aus L. 7. C. Theod. de indulgent. crim . u. L. 8. C. Theod. de bonis proscript . . § 196. Der Hochverrath setzt I. als Object , auf dessen Verletzung er gerichtet ist, solche Einrichtungen und Eigenschaften des Staats voraus, von welchen das Daseyn entweder des Staats überhaupt oder dieses bestimmten Staats nothwendig abhängt. Einrichtungen und Bestimmungen des Staats, welche erst durch einen Akt der Regierung entstanden, also nicht ursprünglich und nothwendig, sondern zufällig sind, sind kein Object dieses Ver- brechens z. E. einzelne Gesetze, die nicht Fundamentalge- setze sind, oder zufällige Einrichtungen, Stempel- taxen, Zölle, Auflagen etc. , so wenig als einzelne Regierungs- akte selbst, denen der Unterthan Unterwerfung versagt Daher die Unterscheidung des Hochv. von In- surection, Rebellion, Tumult etc. . II. Die Handlung selbst, durch welche hier die Uebertretung bewirkt wird, muss auf Vernichtung solcher Einrichtungen gerichtet seyn, gleichviel aber, ob diese Ver- nichtung in der That bewirkt, oder (wenn auch auf die entfernteste Art) unternommen worden ist §. 3. J. de public. jud. L. 5. pr. C. ad L. Jul. Maj. A. B. c. 24. §. 3. . III. Das Subject muss seyn, ein II. Buch, I. Theil. I. Titel. I. Abschnitt. ein Unterthan des Staats. Ob die Unterwer- fung als Unterthan blos dinglich ( forensis oder persönlich ist, macht keinen Unterschied Boehmer ad art. 124. §. 6. Quistorp Thl. I. §. 151. Klein p. R. §. 501. Kleinschrod a. O. §. 4. . IV. Der nothwendige subjective Grund ist Do- lus . Culpose Verletzung des Staats kann zwar bestraft werden, der Begriff von Hochverrath ist aber nicht anwendbar L. 11. D. ad L. Jul. maj. „ hostili animo .“ Auch fodern überall die Gesetze „ dolum malum .“ . §. 197. In Deutschland kann ein Hochverrath be- gangen werden I von einem unmittelbaren Reichsbürger an Kaiser und Reich, II. von einem mittelbaren Reichsunterthan an dem Territorium, dessen Unterthan er ist. III. von einem mittelbaren Reichsunterthan an Kaiser und Reich. Dem Kaiser werden in Ansehung des Hochverraths die Kurfürsten gleich ge- setzt A. B. c. 24. §. 2. . Ein Hochverrath an ihnen und ihren Landen ist daher von so verschiedenen Sub- jecten möglich, als er an Kaiser und Reich selbst möglich ist. §. 198. Die zum Daseyn eines bestimmten Staats nothwendigen Bedingungen sind I. Vereinigung mehrerer zum wechselseitigen Schutz der Rechte innerhalb eines bestimmten Staatsge- biets; II. ein bestimmtes Oberhaupt , welches die Von dem Hochverrath. die einzelnen Handlungen der Bürger (als Un- terthanen) zum Staatszweck bestimmt. III. eine bestimmte Verfassung , als Inbegriff derjenigen gesetzlichen Einrichtungen, welche die Art, den Umfang und die Grenzen der Regierung be- stimmen. Nach diesen drey nothwendigen Eigenschaften zerfällt auch der Hochverrath in drey verschiedene Arten. Es giebt einen Hochverrath an der Vereinigung, an dem Staats- oberhaupt und an der Staatsverfassung Mündlich von dem in dem gemeinen Recht unbe- kannten Unterschied zwischen Hochverrath und Lan- desverrath . Vergl. Klein psinl. R. 509. . §. 199. I. Hochverrath an der Vereinigung der Staatsglieder selbst . Diese Hauptart des Hoch- verraths kann, vermöge ihres Gegenstandes (§. 198. I.) begangen werden 1) durch Aufhe- bung des Zwecks der bürgerlichen Gesellschaft, welcher allein die Sicherheit der Rechte Aller ist. Wer den Oberherrn zum Despoten machte oder machen wollte, würde in diese Art des Hochverraths fallen Vergl. Löwenstern in den gelehrten Beyträgen zur Schwerinischen Intelligenz. Jahrg . 1776. Nr. 2—5. . 2) Durch Trennung, der in dem bestimmten Staat zum Zweck der bürgerlichen Gesellschaft vereinigten Theile. Wer den Staat in Anarchie zu stürzen, ihm unterworfene Personen zu entziehen L. 3. D. ad L. Jul. maj. „qui civem hosti tradiderit . L. 4. D. eod. „ cujus dolo malo exercitus P. R. in insi- dias deductus hostibusque proditus erit . Daher auch, wer die Bürger boshaft zum Auswandern verleitet. Pütt- , Län- der II. Buch. I. Theil. I. Titel. I. Abschnitt. der, Festungen. etc., die ihm gehören, unab- hängig zu machen L. 4. D. eod. cujus dolo malo factum erit, quo Rex ex- ternae nationis Populo Romano minus abtemperet . , oder eine Incorporation mit einem andern Staat, oder nur eine Unter- werfung unter denselben zu bewirken sucht, oder bewirkt hat L. 10. D. ead. cujus. ope, consilio, dole malo pro- vincia, vel civitas hostibus prodita est . , ist dieses Verbrechens schuldig. Da ein auswärtiger Feind die Unterwerfung des Ganzen oder doch einzelner Theile des Staats zu seinem Zweck hat, schon der entfernteste Versuch aber Hochverrath ist; so wird durch blosse Unterstützung des Fein- des L. 1. §. 1. L. 4. pr. D. eod . , wie auch durch Aufregung eines Krieges gegen das Vaterland L. 4. D. eod. „ vtue ex amicis hostes P. R. fiant .“ die Perduel- lion begangen. §. 200. II. An dem Staatsoberhaupte wird das Ver- brechen begangen, wenn die oberherrliche Person als Regent vernichtet wird: dieses ge- schieht 1) durch Entthronung , 2) durch Tödung des Regenten Nur nicht, wenn der Unterthan aus Nothwehr die Tödung vollbringt. Feuerbach vom Hochver- vath S. 55. f. Dessen Anti-Hobbes . Bd. I. Kap. IX. , 3) durch jede Handlung, welche Püttmann el. jur. crim . §. 495. Heimliches Wer- ben für auswärtige Staaten. Püttmann idid . §. 493. Von dem Hochverrath. welche ihm die Ausübung der Regierungs- rechte unmöglich macht. — Gefangennehmung, Beraubung des Verstandes, Entführung Die L. 5. C. ad L. Jul. maj . spricht zunächst nur von dem Hochverrath an den Grossen des Reichs und — wie man aus der Geschichte weiss — an den Eunuchen der orientalischen Majestät. Ueberall fe t zt aber die Verordnung dem Zusammenhang nach, den Hochverrath an dem Oberhaupte selbst voraus. Auch versteht es sich von selbst, wenn es auch der Zusammenhang nicht lehrte. . Aus- ser dem Regenten selbst und der Ehegattin oder dem Thronfolger, in so ferne diese Mit- regentschaft haben, kann an niemand andern Hochverrath begangen werden. Minister sind kein Gegenstand des Hochverraths Der L. 5. C. cit. ungeachtet. Vergl. Feuerhach a. O S 61 ff. Ueber das crimen perd. obliquae über- haupt 5. Christ Lud. Reu . Diss de majestate in persona ministri ex odio privaio laesa . Lips. 1785. . Von dem Oberherrn einer Aristokratie und Demokratie . §. 201. III. Der Hochverrath an der Verfassung geschieht durch jede versuchte oder vollführte rechtswidrige Vernichtung der Grundgesetze des Staats. Die Aenderung der bestehenden Grundgesetze ist rechtswidrig und heisst Revo- lution , wenn dieselbe entweder gegen den Willen des Regenten, oder gegen den Willen des Volks geschieht. Eine Aenderung der Grundgesetze auf rechtliche Art heisst Reform und begründet keinen Hochverrath. Uebri- gens II. Buch. I. Theil. I. Titel. I. Abschnitt. gens kann der Hochverrath 1) sowohl dadurch begangen werden, dass die Regierungsform selbst vollständig geändert werden soll, als auch 2) dadurch, dass nur einzelne Bestim- mungen der Constitution rechtswidrig zernich- tet werden sollen z. E. Attentat auf einzelne Rechte des Regenten, welche ihm nach der Constitution zukommen, Ver- drängung der regierenden Familie etc. Mündlich von der Theilnahme an den Handlungen eines im Staat revolutionirenden auswärtigen Feindes. Vergl. Kleinschrod a. O. §. 8. . §. 202. Die Handlungen selbst, durch welche der Hochverrath begangen wird, können seyn I. wirkliche Thathandlungen, wohin Verschwö- rung, Conspiration u. s. w. gehören: aber auch II. blosse Worte und Schriften, wenn sie in hochverrätherischer Absicht erlassen wer- den, wie es bey Ertheilung des Auftrags, Be- fehls, Raths, oder bey revolutionären Schrif- ten, Reden u. s. w. der Fall ist. Freymüthiger, aber nicht zu Revolutionen auffodernder und blos auf Reformen abzweckender Tadel der Re- gierung oder der Verfassung, macht keinen Hochverrath. §. 203. Die Strafe des Hochverraths ist I. das Viertheilen und bey Weibspersonen, das Er- tränken P. G. O. Art. 124. . II. Das Vermögen des Thäters fällt Von dem Hochverrath. fällt dem Fiscus zu L. 11. D. ad L. Jul. maj . L. 10. C. de bonis proscript . . III. Seines Namens Gedächtniss ist verdammt ( damnata memo- ria ) L. 11 §. 3. D. de his qui not. inf . L. 35. D. de re- ligipsis . L. 24. D. de paenis . A. B. c. 24. §. 10. „ Vo- lumus insuper, — ut convicto mortuo memoria ejus damnetur “. . IV. Auch die Kinder trift das Ver- brechen ihrer Eltern; sie sind insam, können zu keinen Ehrenstellen gelangen und niemanden beerben L. 5. C. ad L. Jul. Maj . A. B. c. 24. Ist aber blos von ehelichen Kindern des Hochverrä hers, wahr- scheinlich auch nur von denen zu verstehen, die zur Zeit des Hochverraths schon gebohren waren Auf Enkel ist das Gesetz ebenfalls nicht auszudehnen. Vergl. Matthaeus de crim . L. 48. tit. 2. c. 3. Nr. 10. sq. Finkelthaus Diss. de crimine lae- sae maj. humanae . §. 32. 50. . Blos bey den Töchtern ist einige Ausnahme Kleins c hrod kann die Lex 5. C. ad L. Jul. maj. als ein allgemeines Gesetz gegen den Hechverrath über- haupt betrachtet werden? In Kleins und Klein- schrods Archiv Bd II Stck. 2. Nr. 2. Hier wird behauptet. dass alle Befonderheiten der L. 5. C. z. E. die Strafe der Kinder, nicht auf den Hochverrath an dem Oberherrn selbst oder dem Staat angewen- det werden könnten. Denn 1) durch einen error Triloniani habe sich diese L. in den Titel von Ma- jestätsverbrechen eingeschlichen, da sie zur L. Corn. de Sic . gehöre, 2) das Gesetz spreche nur von dem Mord der Minister, 3) Carl IV. habe in der A. B. c. 24. die L. 5. C. auf Kur ürsten übertragen, so dass sie jetzt an sich nicht mehr gelte, und mithin jetzt blos bey dem H o chve r rath an Kurfürsten jene Singularitäten zur Anwendung kommen müsten. Allein . §. 204. II Buch. I. Theil. I. Titel. I. Abschnitt. §. 204. Der entfernteste Versuch L. 5. pr. C. eod. „ eadem severitate voluntatem sceleris, qua effectum, puniri jura voluerunt .“ und §. 3. J. de publ. jud. „moliti sunt.“ , wie auch die Beyhülfe, zu welcher hier auch Verschweigung und unterlassene Verhinderung des Ver- brechens gehören, sollen mit der ordentlichen Strafe belegt werden L. 5. pr. C. eod . A. B. c. 24. §. 10. Vergl. Lude- wig Erl. der goldn. Bulle . Thl. II. S. 411 ff. . Wer sich für die- sen Verbrecher verwendet, ist infam L. 5. §. 2. C. eod . Deswegen die Observanz, dass der Defensor vorher um Erlaubniss zur Defension bittet. . Der Theil- Allein 1) wenn gleich die L. 5. C. im Codex Theod . unter dem Titel ad L. Corn. de Sic. steht und Tri- bonian sie mit Unrecht an den Ort gestellt hätte, an welchem sie im Cod. Iust . steht (obgleich sich für Tribonian noch gar manches sagen Fesssse); so müs- sen wir doch. als praktische Iuristen, d. h. in so ferne wir geltende Rechtsgrundsätze aufstellen wol- len, die Gesetze unsers Corpus luris nach der Ordnung und nach dem Titel interpretiren, unter welchem sie jetz stehen. Der §. 7. de conc. Dig . ist ja doch bekannt genug. 2) Implicite sind jene rechtliche Folgen der L. 5. von jedem Hochverrath, insbe- sondere vom Verrath an dem Oberhaupt selbst ver- ordnet. Arcadius stellt die Minister und einige andere sich selbst in Ansehung dieses Verbrechens gleich und verordnet dieses: „ quia et ipsi pars corpo- ris nostri sunt . Was von ihm gesagt ist, ist also auch vom eigentlichen Hochverrath gesagt. 3) Eben so redet Carl IV. in der G. B. Das vorige gilt also auch hier. Anderer Gründe zu geschweigen. Von dem Hochverrath. Theilnehmer an einer Verschwörung, der sie zeitig entdeckt, ist straflos und kann selbst Belohnung erwarten A. B. c. 24. §. 11. . Andere angebliche Singularitäten Vergl. Gerster Diss. de perduellione . Cap. IV. §. 26—32. Quistorp Thl. I. §. 255. beym Hochverrath sind theils ungegründet, theils unanwendbar bey unsrer Gerichtsverfassung. Im Zustand der höchsten Noth kann sich der Staat, ohne lange Untersuchung des Verbrechens, von seinem Untergange retten Leyser Sp . 573. . Zweyte Abtheilung . Vom Verbrechen beleidigter Majestät. §. 205. D er Oberherr als solcher d. h. in wie ferne er in Beziehung auf Regierungshandlungen ge- dacht wird, hat die höchste bürgerliche Ehre, in wie ferne durch ihn der Staatszweck reali- sirt wird und ihm durch die ihm zustehen- den Rechte der höchsten Gewalt alle Einzelnen unbedingt unterworfen sind. Die vorzügliche und ausschliessende Würde des Oberherrn als solchen II. Buch. I. Theil. I. Titel. I. Abschnitt. solchen, vor allen Bürgern des Staats ist die Majestät des Oberherrn, und die Verletzung des Rechts auf vorzügliche Würde desselben vor allen Bürgern des Staats, ohne hochver- rätherische Absicht , macht das Majestäts- verbrechen im engern Verstande , das Ver- brechen beleidigter Majestät ( cr. laesae majestatis ) aus. §. 206. Blos die oberherrliche Person selbst , nicht diejenigen, welche blos zu seiner Familie ge- hören Ausgenommen die Gemahlin, oder der Thronfolger, wenn sie Mitregenten sind. , sind Gegenstand des Verbrechens. Auch macht die oberherrliche Person selbst, blos in wie ferne sie als Oberherr und mithin als öffentliche Person zu betrachten ist, das Object des Verbrechens aus. Verletzung der oberherrlichen Person, als Privatperson d. h. in wie ferne sie nicht in Beziehung auf Re- gierungshandlungen gedacht wird S. Feuerbach Anti-Hobbes . C. IX. , heisst blos Verletzung der Ehrfurcht Dieses wichtige, fast noch gar nicht bearbeitete Verbrechen, hat beynahe keine besondere Schriften aufzuweisen. Carl August Fr. Schotts an sich schlech e Abbandlung über das Verbrechen der be- leidigten Majestät überhaupt und dessen Bestrafung . Tü- hingen. 1797. handelt fast durchaus vom Hochver- rath. Stoff zu Betrachtungen und guter Materialien liefern die Schriften in der von Brabeckischen Sache . Das Corpus delicti findet sich in den Neue- sten Staatsanzeigen VI. Bd. 1stes Stck. Nr. 8. S. 644. Beson- . §. 207. Vom Verbrechen beleidigter Majestät. §. 207. Die Verletzung der Majestät des Regenten, als solchen geschient, I. dadurch, dass ein Un- terthan sich Rechte anmasst, welche blos in der Staatsgewalt enthalten sind Nach L. 3. D. ad L. Jul. Maj. — qui privatus pro potestate, magistratuve, quid sciens dolo malo gessit. . Denn der ausschliessliche Besitz der Rechte der höchsten Gewalt bestimmt die ausschliessliche vorzügliche Würde des Oberherrn. Durch Anmassung von Regierungsrechten wird daher die aus- schliessliche höchste Würde des Oberherrn beleidigt, in wie ferne der Unterthan durch jene Rechte für sich selbst einen Theil der Majestät begründet und sich theilweise dem Regenten gleich stellt L. 3. D. ad L. Jul. Maj. L. 2. C. de privatis carceri- bus cohihend. L. 2. C. de fals. mon . Wer einen schul- digen Verbrecher aus dem Gefängnisse lässt, ist nach L. 4. pr. D. ad L. Jul. m. Majestätsverbrecher, viel- leicht aus der Rücksicht, weil dieser in das Begna- digungsrecht des Regenten eingreift. . §. 208. Es wird II. durch Injurien begangen, welche der oberherrlichen Person in Beziehung auf ihre Regierungshandlungen zugefügt werden. Dies geschieht Besonders merkwürdig sind: Deux mots au Baron de Brabeck . 1799. — Le B. de Brabeck au Public . 1799. — Häberlin über das dem Hrn. v. Brab. ange- schuldigte Verbrechen der beleidigten Majestät . Braun- schweig 1800. Ausser diesen noch verschiedene andere. II. Buch. I. Theil. I. Titel. I. Abschnitt. geschieht 1) wenn man den Regenten während der Ausübung einer Regierungshandlung in- juriirt z. B. wenn er auf dem Landtage präsidirt etc. , 2) wenn Regierungshandlungen Ge- genstand der politiven Verachtung sind, welche die Injurie enthält, es sey nun a) dass man seine Regierung überhaupt schmäht Die Römer nannten dieses maledicta temporum prin- cipis . Ueberhaupt unterscheiden sie die maledicta in principem von dem eigentlichen Majestätsverbrechen. Jene begreifen blos wörtliche Beleidigungen der Maje- stät; Verletzungen derselben auf eine andere Art waren unter dem crimen Majestatis enthalten. Pau- lus Rec. sent . V. 29. L. 7. §. ult . D. ad L. Jul. M. oder b) gegen einzelne Regierungshandlungen des- selben eine positive Verachtung zu erkennen giebt Pasquille auf gewisse Gesetze, injuriöse Handlungen gegen Patente, Rescripte etc. Verachtung der vom Staat ertheilten Würden. Dahin gehört auch der Fall der 3 C. de crim. sacril . Das Gesetz bedient sich zwar des Ausdrucks sacrilegium , aber sacrileg. ist of mit orimen majestatis gleichbedeutend. Vergl. L. 1. u. 6. C Th. de indulgentia crim . oder ihm c) fälschlich Handlungen andichtet, welche ihn als Regenten ent- ehren. §. 209. Aus den angegebenen Requisiten folgt 1) dass Eigenschaften und Handlungen der ober- herrlichen Person, welche ihr blos als Menschen zukommen und von ihr als einer Privatperson begangen werden, kein Gegenstand der M. V. sind, so wenig als 2) freymüthige aber beschei- dene Vom Verbrechen beleidigter Majestät. dene Urtheile über den Regenten und seine Regentenhandlungen S. Grolmans Gr. d. CRW . §. 472. . §. 210. Die Strafe des Verbrechens ist willkühr- lich L. ult. D. ad L. Jul. Maj L. un. C. de priv. carc. cobib . . Die Grösse der Strafbarkeit desselben hat in der Regel folgende Stufen: 1) Realinjurien an der Person des Regenten während der Aus- übung eines Regierungsakts, 2) Anmassung von Regierungsrechten, 3) Pasquille und Schmähschriften gegen Regierungshandlungen 4) einfache symbolische Injurien gegen den Regenten in Beziehung auf Regierungshand- lungen. Eine schwere Realinjurie kann mit dem Tode bestraft werden: Wenn die Maje- stätsverletzung durch eine symbolische Injurie begangen wird, so kann der Richter vor einer Anfrage bey dem Landesherrn selbst nicht ver- fahren L. un. C. si quis imperatori maledixerit. Si quis modestiae nescius et pudoris ignarus, improbo pertulantique maledicto nomina nostra crediderit lacessenda, ac temulentia turbulentus obtrectator temporum nostrorum fuerit; eum poenae nolumus subjugari, neque durum aliquid, nec asperum vo- lumus sustinere: quoniam si id ex levitate proces- serit, contemnendum est: si ex infamia, misera- tione dignissimum: si ab injuria remittendum. Unde integris omnibus, hoc ad nostram scientiam referatur, ut ex personis hominum dicta pensemus, et utrum prae- sermitti, an exquiri debeant, censeamus . Auf an- dere . Zwey- L II. Buch. I. Theil. I Titel. II. Abschnitt. Zweyter Abschnitt . Verbrechen gegen einzelne Gewalten des Staats. Regierungsverbrechen. Erste Abtheilung . Verbrechen gegen die aufsehende Gewalt. Münzverbrechen. J. R. Engau Diss. de delictis monetariis . 1750. Idem Diss. de falso nummario et solo et cum usurpatione juris monetandi conjuncto . Jen. 1750. §. 211. M ünze ist ein Stück geprägtes Metall, welches als allgemeines Tauschmittel gebraucht wird und unterscheidet sich sowohl von dem Gelde überhaupt, als auch von den Zeichen des Geldes und der Münze (Papiergeld) und von blossen Schaumünzen oder Medaillen . Das Recht Mün- dere Arten der Majestätsverletzung ist dies nicht auszudehnen. Das Gesetz spricht vielmehr nur von wörtlichen Injurien. Einige ältere Rechtslehrer glaubten, aus diesem Gesetz wohl gar völlige Unge- straftheit dieses Verbrechens ableiten zu können. welches durch den Nachsatz des Gesetzes völlig widerlegt wird. Das Ganze ist ohnedies blos orien- talische Grossprecherey, unter welcher vielleicht auch orientalischer Despotismus lauert. Verbrechen gegen die aufsehende Gewalt. Münzen zu prägen steht bey uns als Regal dem Oberherrn, vermöge der aufsehenden Gewalt, zu. Denn zur Lebhaftigkeit des Ver- kehrs wird erfodert, dass die Ausmittlung des Werths der Dinge, welche als allgemeines Tauschmittel gelten, keiner langen Unter- suchung bedarf. Auf dem Metall, welches als Geld gebraucht wird, muss daher sein äus- serer und innerer Werth bezeichnet seyn und diese Bezeichnung muss unbedingten Glauben haben, welches nicht anders möglich ist, als wenn der Staat in das Mittel tritt und allein die Metalle bezeichnet. Daher die Münz- fälschung (falsum monetarium) welche in der Verletzung des oberherrlichen Münzregals durch betrügliche Verfertigung neuer oder Ver- fälschung schon vorhandener Münzen besteht. P. G. O. Art. 111. §. 212. I. Das Object ist Münze . Verfälschung des Papiergeldes , oder von Medaillen gehört nicht hieher Stelzer Crim. R. §. 345. und 359. . II. Es müssen neue Münzen zu r Verletzung des Münzregals verfertigt oder schon vorhandene verdorben worden seyn. Wucher blos mit verrufenen Münzen und Einführung oder Verbreitung derselben ist aus- geschlossen. Ob die Münzen geprägt oder ge- gossen sind, ist gleichviel. III. Diese Hand- lung muss in der Absicht geschehen seyn, die falsche oder verfälschte Münze als allgemeines L 2 Tausch- II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abschnitt. Tauschmittel zu gebrauchen P. G. O. Art. 111. in den Worten „ betrüglicher weiss“ — „gefährlich.“ . Dass die Münze schon ausgegeben und also wirklicher Schade geftiftet worden, fodern die Gesetze nicht Fast alle Rechtslehrer sind dagegen ( Meister jun . pr. jur. crim §. 329. e.) — Quistorp Thl 1. §. 161. Allein die Gesetze fodern dieses nicht. Das Ausgeben der falschen Münzen macht einen ganz besondern Fall dieses Verbrechens aus, der von der Versertigung solcher Münzen selbst genau unterschieden wird. Art. cit. „Welche falsch Münz machen, zeichnen oder dieselbigen falschen Münzen aufwechselt oder sunst zu sich bringt, und wiederum gefährlich und bosbaftiglich dem Nechsten zum Nachtheil wissentlich ausgiebt, die sol- len etc. “ . §. 213. Jede Münzfälschung ohne Ausnahme ent- hält zugleich einen Betrug an dem Publikum und eine Verletzung des Münzregals Die allgemeingangbare Eintheilung in die Münz- fälschung, welche blos durch Verletzung der Maje- stät, welche blos durch Betrug und die, welche durch beydes zugleich begangen wird, ist falsch, wie mündlich gezeigt wird. . Sie zerfällt in folgende Arten. A.) Münzfälschung durch Anmassung des Münzrechts . Dies kann geschehen I von einem Landesherrn, der ohne kaiserliche Concession Münzen prägt Wird selten vorkommen, kann es aber doch nach Grundsätzen des Staatsrechts. S. Pütter inst. jur. publ. §. 341. . II. von Verbrechen gegen die aufseh. Gewalt. von einem mittelbaren Reichsunterthan und zwar entweder 1) durch Verfertigung guter Münzen, welche den gesetzlich bestimmten aussern und innern Werth haben, 2) durch Verfertigung schlechter Münzen, bey welchen der gesetzlich bestimmte Werth nicht beob- achtet ist. — B. Münzfälschung ohne Anmassung des Münzrechts . Diese kann begangen wer- den l. durch Missbrauch des Münzrechts; wenn eine Person, die das Münzrecht hat, die Münz- gesetze übertritt, worunter sowohl das Sub- ject des Münzregals selbst, (der Oberherr) als auch der, dem die Ausübung desselben über- tragen ist (der Münzwardein) verstanden wer- den muss. Sie begehen vorzüglich dieses Verbrechen: 1) durch Ausprägung schlechter Münzen 2) durch Nachahmung des Stempels eines fremden Landesherrn, 3) durch Um- schmelzung der Münze eines fremden Landes- herrn R. A. v. I. 1551. 1559. et 1571. §. 11. und P. G. O. Art. cit. . II. Durch andere Handlungen, welche das Recht zu münzen nicht voraussetzen. Da- hin gehört vorzüglich 1) die Deterioration guter Münzen, 2) die Verfälschung geringerer Münzsorten, so dass sie den Schein höherer Sorten erhalten, 3) Verbreitung von Metall- stücken, welche gar nicht als Tauschmittel gelten. §. 214. II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abschnitt. §. 214. Strafe Die ältern Praktiker statuiren I. Enthauptung nebst Verbrennung des Leichnams , wenn jemand, dem das Münzrecht nicht zukommt, falsche Reichs oder Land- münze geprägt und verbreitet hat, vorausgesetzt 1) dass er die Münze des Landesherrn verfälscht hat, dessen Unterthan er ist (Struben Thl. I. Bd. 131.) und die Fälschung eine grosse Summe beträgt. II. Schwerdt 1) wenn nicht die Münze seines Oberherrn Gegenstand des Verbrechens ist. 2) wenn bey der Existenz der übrigen Bedingungen die Münze nicht ausgegeben worden ist, 3) wenn der Münzwardein das Verbrechen begieng, 4) wenn nur eine geringe Summe falscher Münzen ausgeprägt ist. III. Mit willkührlichen Strafen werden belegt 1) die blossen Münzgiester 2) die Verderber vorhandener Munzen, S. Leyser Sp. 618. m. 1. et 2. Kress , ad art. 111. §. 4. Koch l. c. §. 586. — Ueber die allerneuesten angeblichen Praxis, deren Früchte man sieht, vergl. Meister jun . princ. jur. crim , §. 332. . I. Wer falsche Münzen prägt, soll mit dem Feuer bestraft werden ohne zu unterscheiden, ob er das Recht zu münzen hat, oder nicht Koch l. c. §. 585. und fast alle RL. verstehen die Strafe nicht von dem Münzmeister. Atlein die P. G. O. droht ohne Untersch ed der Personen dem Falschmnnzer die Feuerstrafe, wie man aus dem Art. selbst sieht. , ob es deutsche oder einheimi- sche, Reichs- oder Landmünze ist. Wer die falsche Münze wissentlich annimmt und wie- der verbreitet, ist dem Fälscher selbst gleich. II. Die übrigen Arten des Verbrechens werden willkührlich, an Leib oder Vermögen be- straft. — Reichsunmittelbare, welche sich einer solchen Uebertretung schuldig machen, sollen mit Verbrechen gegen die aussehende Gewalt. mit Suspension oder Verlust des Münzrechts, oder mit Suspension a sessione et voto bestraft werden P. G. O. Art. cit in fine. Ord. Mon. 1559. §. 175. R. A. 1570. §. 132. Wablkap . 1711. Art. 9. §. 6. . §. 215. Nach besonderer Disposition der Gesetze wird man Theilnehmer, wenn man von dem Ver- brechen Wissenschaft hat und es der Obrigkeit nicht anzeigt L. 9. §. 1. D. de L. Com. de Fals . R. A. v. J. 1559. §. 163. . Wer dem Falschmünzer seine Wohnung zur Werkstätte einräumt, wird derselben verlustig P. G. O. Art. cit. , so wie auch die Mün- zen selbst dem Fiscus zufallen. Zweyte Abtheilung . Verbrechen wider die anordnende Gewalt. Rechtswidrige Erschleichung eines Amtes. §. 216. D ie Erlangung eines Amtes soll nur von dem Verdienst und der Tauglichkeit des Candidaten abhän- II. Buch. I. Theil. I. Titel II. Abschnitt. abhängen. Derjenige, dem der Staat die Be- setzung eines Amtes anvertraut hat, handelt rechtswidrig, wenn er durch andere Gründe sich zu der Ertheilung desselben bestimmt; und der Candidat, der es durch andere Mittel als durch sein Verdienst zu erlangen sucht, belei- digt ebenfalls den Staat und zwar die anord- nende Gewalt desselben, als welche die Errich- tung und Besetzung der Aemter zu ihrem Ge- genstande hat. Daher das Verbrechen des Ambitus , welches in der rechtswidrigen Bewer- bung um ein Amt oder der Zusicherung dessel- ben aus eigennütziger Absicht besteht Der Contractus suffragii , über welchen die L. un. C. de suffragio nachzusehen ist, ist heut zu Tag ganz un- gültig, in so ferne er die Erlangung eines offentlichen Amtes zum Zweck hat. Blos in soweit ist er noch gültig, als er die Empfehlung andrer Angelegen- heiten des Contrahenten bey dem Oberherrn be- zweckt. Daranf ist der contractus suffragii durch die Nov . 8. u 161. beschränkt. Wer den Contractus suffragii zur Erlangung eines Scaatsamts schliesst, ist des ambitus schuldig Es kann aber hier nur der Gebende darunter begriffen seyn. Der Empfehlende ist des Ambitus nicht schuldig Denn nur von einem Ertbeiler des Amtes und dem Candidaten kann dieses Verbrechen begangen werden. — Ueber den Con- tractus suffragii überhaupt: B. Reisig Diss. de con- tractu suffragii ad I. C. de suffragii . Gött. 1737. u. Weber von der natürlichen Verbindlichkeit . §. 67. Anm . 6. S. 259 ff. . Es kann begangen werden 1) durch zweyseitiges Ver- schulden von Seiten des Bewerbers und des Er- theilers , welches bey der Bestechung des Amts- ertheilers von dem Bewerber geschieht, 2) durch einseitige Schuld des Bewerbers , wenn er durch Zwang Verbrechen wider d. anordnende Gewalt. Zwang oder Betrügerey in das Amt sich zu schleichen sucht L. un. C. de ambitu . : 3) durch einseitige Schuld des Ertheilers , wenn er sich für den Candidaten von einem Dritten bestechen lässt Jo. Wolfg. Textor Diss. de crimine ambitus Heidelb. 1690. J. Chr. Wächtler Diss. de erimine Simoniae, repetundarum ambitus et de residuis . Servest. 1726. . §. 217. Das Verbrechen ist vollendet, sobald von Seiten des Bewerbers , oder des Ertheilers die Handlung vollendet ist, durch welche der letzte zur gesetzwidrigen Ertheilung desselben be- stimmt werden soll. Auf die wirkliche Antre- tung des erschlichenen Amtes kommt es so wenig an, als auf die Tauglichkeit oder Un- tauglichkeit des Ambienten, oder auf die Art der Mittel, durch welche die Rechtswidrig- keit dieser Uebertretung begangen wird. §. 218. Der Ambitus überhaupt zerfällt 1) in den weltlichen ( amb. saecularis ) wenn ein Staats- amt und 2) in den geistlichen ( amb. ecclesiasti- cus ), wenn ein Kirchenamt Gegenstand des Verbrechens ist. Das letzte heisst nach dem canonischen Recht Simonie , dieses Wort in engerer Bedeutung genommen Die Simonie in der weitern Bedeutung enthält nach dem Can. R. neunzehn Hauptverbrechen unter sich . §. 219. II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abschnitt. §. 221. Nach dem R. R. wird I. der weltliche Ambitus mit Confiscation, Exil und körperlicher Züchti- gung bestraft Nov. 8. c. 8. §. 1. — Durch diese Verordnung ist die L. un . §. 1. D. h. t und L vn. C . eod. aufge hoben. — Die Praxis will blos willkührliche Strafe: gewöhnlich Absetzung vom Amt. , II. der geistliche Ambitus , mit Wiederabsetzung vom Amt und Infamie L. 31. C. de episc. et cler . — Der des Amb. schul- dige Patron verliert bey Protestanten gewöhnlich das Patronatrecht. . Dritte Abtheilung . Verbrechen gegen die richterliche Gewalt. Erste Unterabtheilung . Rechtswidrige Selbsthülfe. §. 220. D ie Rechte des Einzelnen müssen im Staat durch die richterliche Gewalt mittelst eines öf- fentlichen Urtheils verfolgt werden. Wer nach seinem sich von denen der ambitus ecclesiasticus eine Art ist. S. Boehmer J. E. P. P. IV. L V. Tit. 3. §. 3. Ejusd . Diss. de involucris Simonide detectis Hal. 1736. Fleischers Einleitung zum geistlichen Recht Buch II. Cap. 28 Verbrechen gegen die richterliche Gewalt. seinem Privaturtheil und durch Gebrauch sei- ner individuellen Kräfte seine Rechte verfolgt, der ist der Selbsthülfe schuldig und beleidigt die richterliche Gewalt, die dem Staat aus- schliessend übertragen ist. Nur dann ist die Selbsthülfe erlaubt 1) wenn sie zur Erhaltung der Rechte gegen einen offenbar rechtswidrigen Angriff auf die persönlichen oder dinglichen Rechte geschehen ist (§. 47 — 50). 2) wenn sie zur Wiedereinsetzung in den rechtswidrig ent- zogenen Besitz einer Sache geschehen ist, vor- ausgesetzt, dass die Privatgewalt unmittelbar auf die rechtswidrige Besitzergreifung des an- dern folgte L. 3. §. 9. L. 17. de vi et vi armata . . §. 221. Die Selbsthülfe ist A. einsach , wenn die Pri- vatgewalt zur Verfolgung streitiger Rechte nicht auf Verletzung unersetzlicher Güter des An- dern gerichtet ist. B. Qualificirt , wenn sie auf die Verletzung solcher unersetzlicher Güter gerichtet ist. Dahin gehört, I. das Duell , II. die Fehde . §. 222. A. Die einfache Selbsthülfe ist vorhanden, wenn ein Bürger dem andern durch blosse Ueberwindung der physischen Kräfte desselben eine Sache entzieht, auf welche er ein Recht zu haben glaubt. Die Strafe dieser Handlung ist 1) der Verlust des Rechts , wenn der Rechts- anspruch gegründet, 2) die Bezahlung ihres ein- II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abschnitt. einfachen Werths, wenn der Rechtsanspruch ungegründet war L. 13. D. quod metus causa. L. 7. ad L. Jul. de vi priv. L . 7. C unde vi . Die Anwendbarkeit dieser Verordnung wird von einigen bezweifelt. Just. Claproth Diss. de non usu Decreti Divi Marci et poenae privationis in viam facti statutae . Goett. 1757. — Dagegen besonders: Boehmer Diss de poena jus sibi dicentis sine judice . In Exerc. ad D. T. II. Ex. 23. idem de poena jus sibi dicentis hodierna ibid. Ex. 24. E. L. A. Eisenhardt Diss. de poena legibus Romanis adversus vin- dictam privatam sancita in foris adhuc recepta Helmst. 1787. Grolman Grunds. d. CRW . §. 568. Koch §. 242. ibique allegatos. . §. 223. B. Qualisicirte Selbsthülfe . I. Duell Von dem veralteten Unterschied zwischen gerichtlichen und aussergerichtlichen Zweykämpfen. S. Dreyers Anmerkung von den ehemaligen gerichtlichen Duellgesetzen etc. In dessen verm. Abbandl . I. Thl. S. 139. und III. Thl. S. 1130. . Es ist in weiterer Bedeutung ein zwischen zweyen Personen unter gegenseitiger Einwilligung ge- führter Kampf mit absoluttödlichen Waffen zur Privatgenugthuung für eine Beleidigung und zerfällt 1) in das Duell im engern Sinn , wenn der Kampf vorher verabredet worden ist und 2) in den Rencontre , wenn beyde Personen ohne Verabredung, durch gegenseitige Belei- digungen gereizt, zu gleicher Zeit einander angreifen. Durch das Merkmal „ gegenseitige Einwilligung “ unterscheidet sich das Duell von dem Kampf nach einem rechtswidrigen unvermutheten Angriff mit absoluttödlichen Waffen, der mit der Auffoderung sich zu ver- theidi- Verbrechen gegen die richterliche Gewalt. theidigen verbunden ist ( Attaque ). Dieser Kampf ist nur strafbar von Seiten des Angrei- fers, wenn der Angegriffene nicht die Grenzen der Nothwehr überschritten hat Samuelis Rachelii tractatus de duellis . Raceb. 1671. Henr. Chr. Thielcken Diss. de ducllis . Rost. 1704. Leyser Sp. 607. . §. 224. Das Duell ist vollendet, sobald der Kampf begonnen hat, also mit dem ersten Gang von beyden Theilen. Wirkliche Tödung oder Verwundung wird nicht erfodert. Wenn aber Tödung erfolgt ist, so ist die Regel, dass sie durch indeterminirten, alternativen Dolus (§. 66) begründet ist. Dieser muss, nach der Natur der Handlung, so lange präsumirt werden, bis entweder bewiesen ist, dass die Absicht blos auf Verwundung, oder (wie bey dem Duelle auf Tod und Leben) lediglich auf Tö- dung gerichtet war, wo denn im ersten Fall culpa dolo determinata , im letzten dolus de- terminatus vorhanden ist Mit diesen Grundsätzen scheinen im Ganzen über- einzustimmen Klein p. R. §. 328. Meister praktische Bemerkungen Thl. II. Bem. 25. Chr. Fr. Ge. Meister rechtliche Erkenntnisse und Gutachten in peinlichen Fällen. fortg . v. G. J. Fr. Meister . B. V. Resp. 127. Nr. 19. Ueberall wird zwar hier der dolus indirectus, dolus obliquus als Regel angenommen. Allein man sieht leicht, dass sie den dolus indeter- minatus meynen, und diesen im Sinn haben, während sie nur, aus Verwechslung der Begriffe, jenen nen- nen. Diese Verwechslung hat aber freylich recht- liche Folgen. . §. 225. II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abschnitt. §. 225. Ist I. in dem Duell Tödung erfolgt, so findet in der Regel die Schwerdtstrafe statt, weil die Entleibung, wenn gleich determinirter oder alternativer Dolus zum Grunde liegen sollte, dennoch in der Hitze des Gefechts und der Gefahr einer eignen Körperverletzung ge- schehen ist. Der Leichnam des Entleibten erhält kein christliches Begräbniss c. 1. et 2. X. de torneament . . II. Wenn keine Tödung erfolgt ist, so kann es blos will- kührlich bestraft werden, wo dann die Grösse der Strafbarkeit davon abhängt 1) wer der erste Beleidiger 2) ob ein Duell oder blosser Rencon- tre vorhanden war und 3) ob Verletzung er- folgt ist, oder nicht Diese Grundsätze stimmen im Ganzen mit dem Reichsgutachten v. J. 1668. überein, das aber, weil keine Publication erfolgt ist, nicht als Quelle brauch- bar ist. Blos aus den Principien anderer Verbrechen muss hier entschieden werden. ? §. 226. Die ordentliche Strafe fällt hinweg, wenn die Nachlässigkeit des Landesherrn oder der Obrigkeit in den Duellanten die Meynung veranlasst hat, dass ihnen das Duell erlaubt sey. Die Absicht, die Ehre durch das Duell zu erhalten, mindert nichts an der Strafe, da gewöhnlich alle unsre Duelle Ehrensachen sind und zur Erhaltung der Ehre sowohl von Seiten des Provocanten, als Provocaten ein- gegangen werden Ohne allen Grund beruft man sich auf arg. Art. 140. d. P. G. O. — Meistens ist man aber bey Sol- daten . §. 227. Verbrechen gegen die richterliche Gewalt. §. 227. II. Fehde ( diffidatio, belium privatum ). Sie besteht in einer die Verletzung der richterlichen Gewalt enthaltenden Gewaltthätigkeit durch Mehrere absichtlich vereinigte bewassnete Men- schen, zur Verfolgung wirklicher oder vermeint- licher Rechte R A. v. J. 1548. 1555. 1594. . Wenn ein Oberherr durch bewaffnete Macht gegen seine Unterthanen Rechte verfolgt, so fällt der Begriff dieses Ver- brechens hinweg, selbst wenn seine Ansprüche ungerecht seyn sollten. Denn da der Oberher das Recht hat, seine Befehle durch die Gesell- schaftsgewalt zu exequiren; so ist hier keine Verletzung der richterlichen Gewalt denkbar. Reichsumnittelbare , dieses Verbrechens schul- dig, sollen mit der Reichsacht und 2000 Mark löth. Goldes R. A. v. J. 1495. und 1548. Dieser spricht zwar von 2000 Mark. R. G. bestimmt aber ausdrücklich so wenig den Fall, bey welchem die Geldstrafe eintre- ten soll, alser angiebt: ob sie copulative oder alterna- tive mit der Reichsacht statt finden soll. : Mittelbare , wenn sie abwesend sind daten gegen die Duelle der Oberossiciere sehr nach- sichtig und mehrere neuere Partikulargesetze erlau- ben sogar dem Officier wegen einer ihm zugefüg- ten Injurie oder nach vorgängiger unverschuldeter Provocation, das Duell. S. Hessisches Reglement sub tit: Verbot wider das Duelliren unter den Officier s §. 1. und Preussische Reglement ibid. Gewöhnlich werden nur Duelle der Ossiciere an dem Beleidiger oder wenn sie in Spiel- und Trinkgelagen ihre Veran- lassung haben, bestraft. Vergl. Joh. Heinr. Beermanns Grundsätze des bentigen deutschen Kriegs- rechts. Ersten Theils zweyte Abtheilung . §. 738. II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abschnitt. sind mit der Reichsacht , sind sie gegenwärtig, mit dem Schwerdt bestraft werden Landfr. v. J. 1495. tit. 3. — v. J. 1521. §. 3. u. 7. — P. G. O. Art. 128. u. 129. . Zweyte Unterabtheilung. Befreyung eines Gefangenen . §. 228. D urch Beraubung der Freyheit eines Menschen exequirt entweder der Staat ein Gesetz gegen einen Uebertreter, oder er sichert sich durch dieselbe die mögliche Ausübung der Strafge- walt. In beyden Fällen ist Gefangenschaft des Menschen Bedingung der Ausübung der rich- terlichen Gewalt . Da nun der Staat das unbe- dingte Recht auf die Ausübung seiner Gewalt hat, so hat er auch das Recht auf ungestörten Besitz des Menschen , dem er, durch einen öffent- lichen Akt, seine Freyheit genommen hat. Die Verletzung dieses Rechts heisst rechts- widrige Befreyung eines Gefangenen (unschicklich: crimen effracti carceris ) und kann begangen werden 1) von dem Aufseher der Gefangenen ( commentariensis ) und dem Ge- fangen- Verbrechen gegen die richterliche Gewalt. fangenwärter Beyde Personen dürfen wenigstens nach römischen Begriffen nie mit einander verwechselt werden. S. Godofredus ad L. 5. C. Th. de custodia reor . , 2) vom Gefangenen selbst, 3) von andern. §. 229. A. Befreyung durch den Gefangenaufse- her oder Wärter . Hat er durch sein Verschul- den den Gefangenen entfliehen lassen und liegt 1) Dolus seiner Handlung zum Grunde, so trifft ihn die Strafe des Verbrechens, um dessen willen der Entflohene gefangen sass L. 4. C. de custodia reor . Dieses Gesetz, welches zwischen Dolus und Culpa nicht entscheidet und den Commentariensis sogar dann der Talion unter- wirft, wenn die Warter den Gefangenen entfliehen lassen, ist durch die P. G. O. Art. 180. dahin, wie im §. angegeben ist, modificirt worden. Den Prak- tikern ist die Strafe willkührlich und sie wollen sie nur von dem Falle verstehn, wenn die That mit be- waffneter Hand und durch Zusammenrottung von Mehrern geschehen ist, S. Koch l. c. §. 616. Carp- zov pract. crim . Q. 111. Nr. 107. hat aus seichten Gründen zuerst diese Behauptung angenommen. Die unüberwindliche T y ranney der Praxis, von welcher Koch spricht, ist eben nicht sehr drückend. ; ist aber 2) das Entfliehen aus Fahrlässigkeit ent- standen, so ist die Strafe willkührlich. Westphal C. R. Anm. 108. . §. 230. B. Selbstbefreyung des Gefangenen Fast alle Rechtsgelehrten glauben hier an gar keine Strafbarkeit der Handlung. Boehmer ad Art. 180. §. 5. . I. Hat sich der Gefangene aus dem Sicherungsge- fängnisse M II. Buch. I. Theil. I Titel. II. Abschnitt. fängnisse befreyt, so findet 1) die Todesstrafe statt, wenn er sich entweder durch Gewalt oder durch ein Complott seiner Mitgefangenen; al- lein 2) blos eine willkührliche Strafe, wenn er auf andere Weise sich befreyt hat L. 1. D. de effractoribus . L. 13. D. de custodia reor . L. 38. §. 11. D. poenis . . II. Bey der Flucht aus dem Strafgefängnisse soll ent- weder dieselbe Strafe geschärft oder in eine härtere Strafe verschiedener Art verwandelt werden, dass erste, wenn der Verbrecher zu zeitiger, das letzte, wenn er zu ewiger Beraubung seiner Freyheit verdammt wor- den ist L. 8. §. 6 et 7. D. de poenis . L. 28. §. 14. eod. In custodiis gradum servandum esse, idem imperator rescrip- sit: id est, ut qui ad tempus damnati crant , in perpetuum damnarentur : qui in perpe- tuum damnati erant . in metallum damna- remur: qui in metallum damnati id admiserint , summo supplicio adsice-rentur . . §. 231. C. Die Befreyung eines Gefangenen von einem Dritten , wenn sie nicht wegen der Art der Befrey- §. 5. ad Carpzov Q. 111. obs. 10. Koch l. c. §. 618. Klein P. R. §. 519.) Dass sie deutliche Gesetze für nichts achten, ist schon arg; die Gründe, aus welchen sie dieses thun, sind aber noch ärger. Weil der Mensch hier seinem Trieb zur Freyheit folgr , so soll die Handlung straflos seyn. Allein 1) wenn die Obrigkeit zur Incarceration berechtigt ist, so ist auch der Gefangene dazu verpflichtet , sich durch die Flucht der Untersuchung oder der verdienten Strafe nicht zu entziehen. 2) Man generalisirt die- sen Grund wie man thun muss, um consequent zu seyn, und es fällt alle Strafbarkeit, aller Verbrechen dahin. Denn alle geschehen auf Antrieb der Natur. Verbrechen gegen die richterliche Gewalt. Befreyung oder der Person des Gefangenen in ein schwereres benanntes Verbrechen über- geht, soll wenn sie bey Nacht geschehen ist, mit körperlicher Züchtigung und Verdam- mung zu schwerer Bergwerksarbeit bestraft wer- den, hingegen mit Züchtigung und gelinder Bergwerksarbeit auf immer oder auf bestimmte Zeit, wenn sie bey Tag geschehen ist L. 2. D. de effractoribus Die Praktiker nehmen blos willkührliche Strafe an, ausser wenn die That in ein an- deres benanntes Verbrechen übergeht. Boehmer ad art . 180. §. 4. Koch l. c. §. 619. . Dritte Unterabtheilung . Von Verletzung der Urphede. Henr. Gottl. Eylenstein tractatus juris criminalis de jure circa urphedam , Jen. 1754. 4. §. 232. D ie ehemalige Schwäche der Staaten und der gänzliche Mangel kräftiger Polizey-Anstalten konnte es entschuldigen, wenn sonst der Rich- ter von dem entlassenen Gefangenen eine jura- torische Caution, sich nicht rächen zu wollen, verlangte. Eine solche eidliche Versicherung eines Verbrechers oder Angeschuldigten, sich an dem Gericht, wegen der über ihn ausgeübten Cri- M 2 minal- II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abschnitt. minal-Iustitz, nicht zu rächen , hiess Urphe- de Ueber die sonstige Bedeutung dieses Worts und die Etymologie desselben. vergl. Walch Glossarium S. 525. . Sie ist noch jetzt in Gebrauch, und das lässt sich nicht entschuldigen. §. 233. Die Urphede wird von einem aus dem Gefängniss zu entlassenden Verbrecher oder Angeschuldigten abgeleistet. Dies ist der Fall 1) bey der Entlassung aus dem Sicherungsge- fängniss vermöge einer absolutorischen Sen- tenz, diese mag nun schlechthin Straflosigkeit erklären, oder blos die Fortsetzung der Unter- suchung suspendiren ( absolutio ab instantia ). Hier wird aber immer vorausgesetzt, dass der Angeschuldigte nach einem sollennen Inquisi- tionsprocess entlassen wird Boehmer ad Carpzov Q. 47. obs. 1. . 2) Bey der Entlassung aus dem Strafgefängniss und dem Zuchthaus. 3) Bey der Execution der Strafe des Exils. In dem letzten Fall ist mit der eid- lichen Versicherung, sich nicht zu rächen, die eidliche Versicherung, vor geendigter Straf- zeit nicht zurückzukehren urpheda de non redeundo ) verbunden Weigert sich der Exilirte, die Urphede abzuleisten, so wird er, nach der Praxis, von den Gerichtsdienern an die Grenze geschleppt oder auf einem Karren fort- geführt; wo denn der Scharfrichter den Eid dem Gefangenen in die Seele schwört, welches gerade so viel wirken soll, als habe er ihn selbst geschworen. cf. Clasen ad art . 108. pag. 313. Mylius ad Beyerum art. 176. pos. 9. . §. 234. Verbrechen gegen die richterliche Gewalt. §. 234. Wer der Urphede ungeachtet, sich an der Obrigkeit rächt, begeht ein Verbrechen und wird bestraft, nach Verschiedenheit der Hand- lung, durch welche er Rache nimmt. I. Rächt er sich durch ein mit einer bestimmten Strafe bedrohtes Verbrechen, so wird er nach den Grundsätzen dieses Verbrechens beurtheilt und bestraft, wenn die Strafe desselben härter ist, als die Strafe des Meineids. H. Rächt er sich auf eine andere Art, so soll er mit Ab- hauung der Hand oder der Finger bestraft werden P. G. O. art. 108. „ Bricht einer eine geschworne Ur- phede mit Sachen und Thaten, darum er unsrer kayser- lichen Rechten und dieser Ordnung nach, zum Tod ohne das möchte gestraft werden, derselben Todesstrafe soll Folge gescheben. So aber eine Urphede mit Sachen, darum er das Leben nicht verwirkt hat, fürsetzlich und frevent. lich verbreche, der soll als Meineidiger mit Abbauung der Hand, oder Finger — gestraft werden .“ Was von der Todesstrafe gesagt ist, muss auch von andern, die Strafe des Meyneids übertreffenden Strafen gel- ten. Uebrigens spricht der Artikel blos von der urpheda de non vlsciscendo . . Dieselbe Strafe ist auch auf den Fall anzuwenden, wenn der Exilirte die Ur- phede de non redeundo verletzt hat Vermöge des Art. 107. Die Praktiker wollen aber, nach der Zahl der Wiederholung der Rückkehr, die Strafe bestimmen. 1) Wer, auf ewig relegiert zum erstenmal zurückkommt, wird mit dem Staupbefen von neuem des Landes verwiesen. Die Rückkehr bey Zeitiger Relegation soll mit Verdoppelung der Strafzeit, nach wiederholter Urphede bestraft wer- den 2) die Zweyte Rückkehr eines zur zeitigen Re- legation verdammten hat ewige Landesverweisung und . Ob der II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abschnitt. der Verbrecher zum Hohn der Obrigkeit oder aus andern Gründen zurückgekehrt ist, darauf kommt nichts an Das Gegentheil will Boehmer ad Art. 108. §. 2. und Meister jun. princ jur. crim . §. 461. Sie be- rufen sich auf die Worte des Art. 108. „ für setzlich und freven lich “ Dieser Artikel spricht ja aber gar nicht von der Urpheda de non redeundo . . und Staupbesen zur Folge: bey dem auf ewig Re- legierten wi d entweder die erste Strafe wiederholt oder nach Abhauung der Finger wird er von neuem verwiesen. 3) Kehrt der Verbrecher aus der ewigen Landesverweisung zum Drittenmal zurück, dann soll ihn die Schwerdtstrafe treffen; dem auf bestimmte Zeit Verwiesenen aber soll man die Finger abhauen, und wenn dieser 4) von neuem zurückkehrt, dann soll man ihn als einen unverbesserlichen töden. cf. Clasen ad Art. 108. pag. 314 und 315. — Ueber die Bestrafung in Sachsen vergl. Rivinus pr. de poena fractae Urphedae, ex praescripto legum Saxonicarum omnino statuenda . Lips. 1735. Dritte Verbrechen gegen die richterliche Gewalt. Dritte Abtheilung . Verbrechen wider die executive Gewalt. Aufruhr und Tumult . C. Fr. Willisch Diss. de tumultu ac seditione . Vit. 1791. G. A. Schlettwein die in den deutschen Reichsgesetzen bestimmte weise Ordnung der Gerechtigkeit wider Auf- ruhr und Empörung der Obrigkeit . Leipzig 1791. Ueber Aufruhr und aufrührische Schriften . Braunschw. 1793. Jo. Guil. Volkmann Diss. de seditione . Lips. 1797. §. 235. D ie Unterthanen im Staat haben die Verbind- lichkeit, den Befehlen der Staatsgewalt zu gehor- chen und sich der executiven Macht, durch welche sie ausgeführt werden, zu unterwer- fen. Die Verletzung dieser Verbindlichkeit heisst Widersetzlichkeit . Diese Verletzung kann geschehen A. durch blosse Verweigerung des Gehorsams gegen einzelne Befehle, ohne Thät- lichkeit. Dagegen sind keine Strafen sondern blosse Zwangsmittel begründet B. durch Ge- brauch oder Androhung physischer Kräfte zur thätigen Behauptung des Ungehorsams Dies geschieht I. von einem Einzelnen, ohne Bey- wirkung Anderer — Widersetzlichkeit im engern Sinn . Muss nach den Grundsätzen von der Gewalt- II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abschnitt. Gewaltthätigkeit bestraft werden. II. Von Mehrern zugleich: Tumult, Aufruhr im weitern Sinn Dieser ist eine in Thätigkeit ausgebrochene öffentliche Vereinigung Mehrerer zur gewaltthätigen Behauptung ihres rechts- widrigen Ungehorsams gegen einen einzelnen be- stimmten Regierungsakt der Staatsgewalt . §. 236. Zum Thatbestand des Verbrechens gehört I. Vereinigung mehrerer Unterthanen . Ein Ein- zelner und Fremde begehen es nicht. II. Der Zweck der Vereinigung ist Behauptung in dem Ungehorsam durch gemeinschaftliche physi- sche Kräfte. Dadurch unterscheidet sich die- ses Verbrechen von dem blossen Auflauf , dem lärmenden Zusammenfluss mehrerer zu andern Zwecken. Ob der Tumult gegen den Ober- herrn selbst, oder nur gegen die Magistrate desselben gerichtet war, ist an sich gleichviel Bochmer ad art. 127. §. 1. . III. Die Vereinigung muss öffentlich seyn. Da- her der Untersehied des Tumults von der Verschwörung und Conspiration IV. Gegen rechtmässige Befehle der Staatsgewalt. Wi- dersetzung gegen offenbar ungerechte Befehle heisst Insurection Feuerbach Anti-Hobbes. Kap. 3. . V. Gegen einzelne, be- stimmte Regierungsakte . Gewaltsame Wider- setzung gegen den Oberherrn überhaupt, ge- gen alle Befehle desselben ist Hochverrath . VI. Die Vereinigung muss schon in Thätigkeit über- gegan- Verbrechen gegen die richterliche Gewalt. gegangen seyn. Dies ist der Fall, wenn die Menge unter öffentlichem Zusammenlauf ent- weder durch drohendes Geschrey Dass schon mit dem tumultuirenden Geschrey das Verbrechen vollendet ist, ergiebt sich aus L. 3. §. 20. D. de re militari u. L. 2. C. de seditiosis ., In nullis locis aut civitatibus tumultuosis clamori- bus cujusquam interpellatio contumeliosa proce- dat, nec ad solam cujusque inuidiam petulantia verba jactentur: scituris his, qui hujusmodi voces emi- serint, moverintque tumultus, se quidem fructum ex his, quae postulant nullatenus habituros, subdendos autem poenis iis, quas de seditionis et tumultus auctoribus vetustissima decreta sanxerunt. oder durch wirkliche Verletzungen ihre Absicht, sich in dem Ungehorsam mit Gewalt gegen die execu- tive Macht zu behaupten, zu erkennen gege- ben hat. §. 237. Der Tumult, Aufruhr im weitern Sinn be- zieht sich entweder blos auf die Behauptung in dem Ungehorsam gegen den bestimmten Regierungsakt, oder er ist zugleich darauf gerichtet, den Oberherrn oder die Obrigkeit zu einer bestimmten Regierungshandlung zu nöthigen. Jenes kann man Tumult im engern Verstande , dieses Aufruhr im engern Verstande nennen. §. 238. Bey dem Tumult im allgemeinen müssen der Urheber , welcher die Zusammenrottung erst bewirkt ( Aufrührer ) und der Anführer , der II Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abschnitt. der die Ausführung der Absicht der Zusammen- rottung leitet ( Rädelsführer ) von den übrigen Theilnehmern, den Tumultuanten , unterschie- den werden. Sowohl die Strafe der Aufrührer und Rädelsführer P. G. O. Art. 127. Die Bestimmungen des Röm. R. S. L. 38. §. 2. D. de poenis . , als auch der übrigen Tumul- tuanten L. 28. §. 3. D. eod. , ist blos willkührlich. Dabey kom- men folgende Momente der Strafbarkeit in Be- trachtung: 1) Aufruhr im engern V. ist strafbarer als blosser Tumult , 2) Tumult und Aufruhr sind strafbarer, wenn durch sie wirkliche Rechts- verletzungen entstanden, als wenn sie blos bey andern Handlungen stehen geblieben sind. Je grösser die Rechtsverletzung, desto grösser die Strafbarkeit. 3) Die Aufrührer und Rädelsführer sind in der Regel strafbarer, als die Tumultuanten . 4) Unter diesen bestimmt die Grösse des Antheils an dem Tumult über- haupt oder an der wirklich entstandenen Rechts- verletzung die Grösse der Strafe Meister uin. pr. jur. crim . §. 351. Quistorp Thl . I. §. 183. . Zwey- II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. Zweyter Titel. Privatverbrechen . Erster Abschnitt . Verbrechen gegen ursprüngliche Rechte des Menschen und Bürgers. Erste Abtheilung . Verletzung des Rechts auf das Leben. Erste Unterabtheilung . Von dem Verbrechen der Todung überhaupt. Christ. Phil. Richter Commentatio de homicidio . Jen. 1744. Ern. J. Fr. Mantzel Diss. de gradibus homicidiorum . Rost. 1754. §. 239. D ie Verletzung des Rechts auf das Leben, in so ferne sie Verbrechen ist, geschieht durch Tödung ( homicidium ). Diese ist eine rechts- widrige Handlung, welche die zureichende Ursache des erfolgten Lebensverlustes eines Menschen ist . Da das Leben Bedingung aller Rechte ist und durch die Verletzung desselben dem Staat ein Glied II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. Glied seiner Vereinigung völlig entzogen wird, so ist die Tödung das schwerste aller Privat- verbrechen. §. 240. Zum Thatbestande des Verbrechens gehört I. als Object der Verletzung ein Wesen, welches die Eigenschaften und Rechte des Menschen hat . Kein Unterschied der Religion Die Auth. Gazaros C. de baeret . gilt h. zu Tag nicht mehr. , der Ab- kunft Von der ehemals erlaubten Tödung der Zigeuner: C. G. O. Thl. 11. tit. 9. §. 3. R. A. v. J. 1589. R. P. O. v. J. 1577. tit. 77. ist da der Grund des Ge- se zes hinwegfällt, nicht mehr anwendbar. cf. Boehmer ad art. 150. C. C. C. §. 3. Gegen lie- derliches Gesindel und besonders die Zigeuner haben wir auch mehrere Partikulargesetze, welche dieses Verfahren ausschliessen. Merkwürdig ist die Ver- ordnung des rheinischen Kreises. cf. Franc. Just. Kortholt . de justitia et prudentia poenarum in sanc- tione poenali novissima utriusque circuli Rhenani . Giess. 1771. und im Plitt Analect . p. 87. sqq. , des Standes Vom Herrn am Leibeigenen, selbst an dem Skla- ven. L. 11. §. 1. et 2. D. ad L. Corn. de Sic . , u. s. w. kommt in Betrachtung. Auch an einem Embryo, wenn er schon Zeichen des Lebens gegeben hat, wird dieses Verbrechen begangen P. G. O. Art. 133. . Al- lein 1) an Toden Mehrere nehmen, ohne Grund, auch hier Tödung an, wenn der Verbrecher alle Handlungen, aus welchen Lebensberaubung hätte erfolgen müssen, vollendet hat, wie Filangieri . 2) Missgeburten ( mon- stris ) Verbrechen der Tödung überhaupt. stris ) Glück Commentar zu den Pand . Thl. II. S. 64. Man nimmt gleichwohl hier willkührliche Strafe an, wenn die Tödung, ohne Vorwissen der Obrigkeit geschehen ist. Quistorp peinl. R. Thl. I. §. 217. Wir haben aber hierüber kein Gesetz und es lässt sich nicht einsehen, in welchem Punkt diese Tö- dung bey Ermangelung eines Gesetzes strafbar seyn könne. 3) an solchen, welche gänzlich vom Schutz des Staats ausgeschlossen sind (§. 40.), begeht man kein Verbrechen der Tödung. §. 241. II. Der rechtswidrige Effect ist Berau- bung des Lebens . Erst mit der Existenz dieser Folge ist das Verbrechen vollendet. III. Dieser Effect muste in der Handlung der Person, als einer zureichenden Ursache gegründet seyn. Das Verbrechen existirt daher nicht 1) wenn der auf Tödung gerichteten Handlung eine von derselben unabhängige Ursache vorher- ging , welche den erfolgten Tod in demselben Zeitpunkte bewirkt haben würde, in welchem er auf die Handlung der Person erfolgt ist. Unter dieser Voraussetzung würde selbst eine absoluttödliche Verletzung eines Sterbenden oder eines tödlich verwundeten keine vollen- dete Tödung seyn. Wenn aber auch eine solche Ursache vorherging und in der Handlung einer Person die hinreichende Ursache der Beschleu- nigung des Todes gegründet ist, so ist sie der Tödung schuldig Der Art. 148. d. P. G. O. in dem blos eine Ver- ordnung über einen speciellen Fall der Tödung ent- halten ist, kann nicht gegen die hier vorgetragenen Grundsätze angeführt werden. . §. 242. II. Buch. II. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. §. 242. 2) Es darf auf die beygebrachte, an sich nicht tödliche Verletzung keine von derselben unabhängige Ursache folgen , welche entweder für sich allein oder in Verbindung mit jener Verletzung den Tod bewirkte Die Aerzte und Rechtslehrer wenden diese Ein- theilung mit Unrecht blos auf Wunden an; sie ist auch auf andere Verletzungen z. B. auf Vergif- tung anwendbar, obgleich hier die zufällige Töd- lichkeit schwer zu erkennen ist. Ueber die Ein- theilung der Wunden, in Rücksicht auf Tödlich- keit s. Metzger gerichtl. Arzneyw . §. 60. ff., beson- ders aber Ploncquet Diss. de unica et vera mortis caussa proxima . Tüb. 1786. und ders . über die ge- waltsamen Todesarten . Tüb. 1777. 8. S. 48—111. — Bey den in concreto lethalen Wunden wollen eini- ge Rechtslehrer, dass dem Verbrecher diese be- sondern Umstände, von denen die Lethalität der Wunde abhing, bekannt gewesen seyn musste, wenn die ordentliche Strafe statt finden soll. Meister jun. l. c. §. 132. not. c) Quistorp Thl. I. §. 219 in fin. . Der einer körperlichen Verletzung folgende Tod be- gründet also nur dann das Verbrechen der Tö- dung, wenn die Verletzung absolut-tödlich ( laesio absolute lethalis ) ist, sie mag nun wegen ihrer Natur überhaupt ( laesio in abstracto letha- lis ), oder wegen der individuellen Constitution des Verletzten und äusserer bey der Verletzung concurrirender, mit derselben aber zugleich vorhandener Umstände, ( laesio in concreto leth .) hinreichende Ursache des erfolgten Todes seyn. War die Verletzung blos durch die Dazwischen- kunft anderer Ursachen tödlich ( zufällig töd- liche Verletzung, laes. per accidens leth . Die Aerzte und Rechtslehrer wenden diese Ein- theilung mit Unrecht blos auf Wunden an; sie ist auch auf andere Verletzungen z. B. auf Vergif- tung anwendbar, obgleich hier die zufällige Töd- lichkeit schwer zu erkennen ist. Ueber die Ein- theilung der Wunden, in Rücksicht auf Tödlich- keit s. Metzger gerichtl. Arzneyw . §. 60. ff., beson- ders aber Ploncquet Diss. de unica et vera mortis caussa proxima . Tüb. 1786. und ders . über die ge- waltsamen Todesarten . Tüb. 1777. 8. S. 48—111. — Bey den in concreto lethalen Wunden wollen eini- ge Rechtslehrer, dass dem Verbrecher diese be- sondern Umstände, von denen die Lethalität der Wunde abhing, bekannt gewesen seyn musste, wenn die ordentliche Strafe statt finden soll. Meister jun. l. c. §. 132. not. c) Quistorp Thl. I. §. 219 in fin. ; so Verbrechen der Tödung überhaupt. so ist die That nach den Grundsätzen blosser Körperverletzungen, und der versuchten Tö- dung zu bestrafen Ist der Verbrecher selbst absichtliche Ursa he je- ner hinzutre enden Umstände, dann ist er vollkom- men des Verbrechens schuldig. . §. 243. Für den nothwendigen Causalzusammen- hang der Verletzung mit dem erfolgten Tode, braucht keine mathematische, selbst die Mög- lichkeit des Gegentheils ausschliessende, Ge- wissheit vothanden zu seyn. Eine Verletzung ist für absoluttödlich im juridischen Sinne zu halten, sobald nur keine bestimmten Ursachen sich zeigen, welche entweder die zufällige Tödlichkeit wirklich beweisen, oder doch einen gegründeten Zweifel an der absoluten Tödlich- keit zulassen. Im letztern Fall würde zwar der Begriff der Tödung nicht ausgeschlossen, aber doch, wegen einer Ungewissheit des Thatbestandes, keine ordentliche Strafe anzu- wenden seyn. §. 244. fin. Bey doloser Tödung ist dies nicht nothwen- dig, es sind dann alle Requisite vorhanden. — Der rechtswidrige Effect, eine Handlung der Per- son, die nothwendige Ursache desselben ist, und eine auf diesen Effec gerichtete Absicht. Dass der Ver- brecher die Mittelursachen kenne, durch welche seine Handlung die gesetzwidrige Wirkung bervor- bringt, fodert weder Gesetz noch Natur der Sache. Aber bey Bestimmung der Strafe culposer Tödungen hängt viel davon ab. Die Culpa kann unter der bestimmten Voraussetzung durch diese Kenntniss culpa lata seyn, während sie ohne dieselbe Art culpa levis seyn würde. II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. §. 244. Das Verbrechen der Tödung kann 1) sowohl unmittelbarer, als mittelbarer Weise, durch falsches Zeugniss, durch ungerechten zum Tod verdammenden Richterspruch etc L. 1. §. 1. et L. 15. D. ad L. Corn. de sicar . Christ. Thomasius Disf. de homicidio linguae . Hal. 1699. rec. ib. 1720. , 2) sowohl durch positive, als auch durch negative Hand- lungen begangen werden. Das letzte setzt aber die Verbindlichkeit zu einer positiven Handlung voraus, deren Unterlassung zur noth- wendigen Ursache des Todes des andern ge- worden ist L. 4. D. de agnosc. et alend. liberis . . §. 245. Die Tödung eines Menschen muss IV. eine Uebertretung enthalten, wenn sie als Ver- brechen betrachtet werden soll. Das Ver- brechen der Tödung setzt daher als Bedingung voraus 1) dass die Tödung eine wirkliche Rechtsverletzung des Bürgers enthalte. Tödung mit Einwilligung des andern ist daher kein Verbrechen (§. 40.) Th. Chr. Carol. Linck Diss. de homicidio in volen- tem commisso . Altorf. 1785. , 2) dass sie nicht noth- wendige Bedingung der Erhaltung eigener Rechte war. Tödung aus Nothwehr wenn alle Bedingungen derselben existiren ( homicidium necessarium ) ist völlig straflos (§. 47 — 49.): 3) Dass sie nicht unter den Bedingungen ge- schah, unter welchen die Gesetze die Tödung erlau- Verbrechen der Tödung überhaupt. erlauben ( homicidium permissum ) Wie bey der Tödung eines Nachtdiebes des Ehe- brechers oder der ehebrecherischen Tochter. P. G. O. Art. 142. u. 150. , 4) dass nicht die Bedingungen der Zurechnung mangelten ( homicidium casuale ) Beyspiele zufälliger Tödung enthält P. G. O. Art. 147. Vergl. Ludov. Salomon Diss. de homicidio casuali . Lips. 1750. . §. 246. Die Tödung kann geschehen aus Dolus , wenn die Beraubung des Lebens des Andern Zweck des Handelnden war; aus Culpa , wenn er sich durch sein Verschulden zu andern Hand- lungen als Zweck determinirte, aus welchen die Tödung nach Naturgesetzen erfolgt ist L. 6. §. 7. D. de off. Praes . L. 40. 42. D. de aedilit. edicto . L. 5. §. 6. D. de bis, qui effuderint, vel dej . L. 8. et 11. D. ad L. Aquil . P. G. O. Art. 134. 136. 146. 218. — Mündlich vom Wergeld . Kaestner Diss. de Werigeldo . Lips. 1742. J. Christ. Majer historia juris Germanici antiquissimi circa homicidium . Jen. 1770. 4. . Die Begriffe von bestimmten und unbestimmten Dolus, von reiner und durch Dolus determinir- ter Culpa (§. 66.) kommen hier besonders zur Anwendung. §. 247. Die Präsumtion des Dolus kann verstärkt oder geschwächt werden durch die Art der Tödungsinstrumente und der Art ihres Ge- brauchs N II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. brauchs bey der Tödung L 1. §. 3. D. ad L. Corn. de sicar . „Div. Hadrianus rescripsit, eum, qui hominem occidit. si non occi- dendi animo hoc admisit, absolvi posse: et, qui ho- minem non o cidit, sed vulneravit, ut occidat, pro homicida damnandum: et ex re constituendum hoc. Nam si gladium strixerit, et in eo percusserit; indubi- tato occidendi animo, id admisisse. Sed si clari percus- sit, aut cucuma in rixa: quamvis ferro percusserit, ta- men non occidendi animo, lenisndam poenam ejus, qui in rixa casu magis, quam volumtate homicidium admisit . c. 18. in fin . X. de homicidio . . I. Ist die Tödung geschehen mit einem absolut tödlichen Instru- mente, das auf eine seiner Bestimmung ge- masse Art gebraucht wurde, so ist dieses Grund für determinirten Dolus . II. Ein zufällig töd- liches Instrument, das eben so leicht Tod als Körperverletzung begründen kann, ist Grund der Vermuthung für den dolus indeterminatus , oder die culpa dolo determinata III. Ein abso- luttödliches , bey der Tödung nicht auf gewöhn- liche Art gebrauchtes Werkzeug, bey welchem zugleich mehr Wahrscheinlichkeit, dass es blos verletze als töde, vorhanden ist, lässt culpa dolo determinata vermuthen. IV. Ein zufällig tödliches Instrument, welches entweder an und für sich oder wegen der Art seines Ge- brauchs eine Tödung wahrscheinlicher Weise nicht bewirken konnte, lässt auf blosse Culpa schliessen Die Richtigkeit dieser Regeln, welche aber frey- lich nicht alle möglichen Fälle erschöpfen können, fliesst aus der Natur der Sache. Vergl. über diese Lehre Leyser Sp. 604. Koch l. c. §. 441. u. 442. Klein peinl. R . §. 273. . Zweyte V. d. Todschlag und dem einfachen Mord. Zweyte Unterabtheilung . Von den besondern Arten des Verbrechens der Tödung. Erstes Kapitel . Von dem Todschlag und dem einfachen Mord . §. 248. D as Verbrechen des Todschlags theilt sich in den Todtschlag im engern Sinn, die im Affect begangene Tödung und in den qualificirten Tod- schlag , den Mord , die Tödung aus Ueberlegung und Willkühr P. G. O. Art. 137. „Aber nach Gewohnheit etlicher „Gegend, werden die fürsetzliche Mörder und Todt- „schläger einander gleich mit dem Rad gericht, darin- „nen soll Unterschied gehalten werden, also dass „ein fürsätzlicher muthwilliger Mörder mit dem Rad, „vnd ein ander der ein Todschlag aus Iähheit und „Zorn gethan u. s. w. S. Walch Gloss. voc. muthwil- lig p. 386. Ehemals nahm man den Begriff von Mord enger. S. Boehmer ad art . 137. §. 10. Walch l. c. voc. Mord . . Der Mord ist wieder entwe- der qualisicirter Mord , wenn der Mörder mit dem Ermordeten durch besondere Pflichten der Liebe oder der Hochachtung verbunden, N 2 oder II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. oder einfacher Mord , wenn eine andere Person Gegenstand des Verbrechens war Die gewöhnliche Eintheilung, nach welcher man den Mord zum homicidium simplex rechnet und diesem ein- fachen Todschlag den qualificirten entgegensetzt, (s. Koch inst. jur. crim . §. 437.) welcher das latro- cinium, assassinium, veneficium, homiciaium prodito- rium etc. begreifen soll, ist ganz falsch. Die Gift- mischung, in so ferne sie Tödung zur Folge hat, ist nichts als Mord und hat dieselbe Strafe. Das Jatro- cinium, assass. u. hom. prod. sind nichts als beson- dere Arten des Mords, die man aber im gemeinen Leben mit einem eigenen Namen bezeichnet hat. Kein Gesetz nimmt dabey weder härtere noch be- sondere Grundsätze der Bestrafung an, sie sind da- her auch keine qualificirten Verbrechen, sondern gehören in die Lehre vom einfachen Mord und sind nur als Beyspiele von diesem anzuführen. . §. 249. Der Mord setzt zu seinem Begriff, Thätig- keit der Reflexion und mithin einen Akt der Willkühr als psychologischen Grund der That voraus. Dieses ist anzunehmen 1) wenn der Vorsatz mit Ueberlegung gefasst, obgleich im Affect ausgeführt worden ist, 2) wenn zuerst der Vorsatz im Affect entstanden, nachher aber durch Ueberlegung bestätigt worden ist, 3) wenn der Verbrecher über den Entschluss selbst gar nicht reflectirt, sondern ihn bloss in der Hitze des Affects empfangen, aber mit Ueber- legung die Mittel zur Ausführung der That gewählt hat. §. 250. Ein Todschlag existirt also nur dann, wenn 1) der Entschluss der Tödung im Affect ent- stan- Verbrechen der Tödung überhaupt. standen und 2) ohne dass Ueberlegung, weder in Ansehung des Entschlusses selbst, noch in Ansehung der Mittel zur Ausführung, auf den- selben folgte, ausgeführt worden ist. Fehlt eins oder das andere, so ist die Tödung Mord (§. 249.) §. 251. Der Grund des Strafgesetzes gegen den Todschlag ist, die unüberlegten gesetzwidrigen Ausbrüche des Affects zu verhindern und durch die Vorstellung der Strafe den Menschen in den Zustand der Reflexion über seine Hand- lungen zu versetzen Dennoch wird zum Be- griff des Todschlags, vermöge der Natur eines jeden Strafgesetzes, vorausgesetzet 1) dass sich der Handelnde in dem Zustande der Zurech- nungsfähigkeit befunden habe. Wer in dem höchsten Grad des gerechten Affects einen andern tödet, ist kein Verbrecher (§. 96) 2) Der im Affect gefasste rechtswidrige Entschluss muste, wenn die ordentliche Strafe statt finden soll, auf Tödung gerichtet gewesen seyn. Doch ist es gleichviel, ob der Dolus in Beziehung auf Tödung bestimmt , oder unbestimmt und alter- nativ war (§. 66.). §. 252. Der Endzweck und die Triebfedern zu dem überlegten Mord haben auf die recht- liche Beurtheilung des Verbrechens keinen Einflass. Man kann Mörder aus Liebe, aus Mitleid, selbst aus moralischen Gründen seyn. Mord aus Lebensüberdruss oder aus religiöser Schwärmerey, giebt zwar Ursachen des Ver- dachts II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. dachts einer zum Grunde liegenden, die Im- putativität ausschliessenden, Gemüthskrank- heit; ist aber nicht an sich Beweis derselben. §. 253. Dass eine erfolgte Tödung in der Will- kühr des Subjects gegründet gewesen sey, kann nicht mit Gewissheit aus der Grösse des Zeitraums, der zwischen dem Reitz zur That und ihrer Ausführung vergangen ist, ge- schlossen werden. Dieses kann nur erkannt werden 1) aus dem Geständniss des Verbrechers, 2) aus der Beschaffenheit der Handlung selbst, aus dem Endzweck der ihr zum Grunde lag oder aus der Art der Ausführung derselben. Das letzte begründet gewisse benannte Arten des Mords. §. 254. Ein Mord ist nämlich vorhanden I. wenn sich der Verbrecher zur Tödung als einem Mit- tel zur Erreichung sinnlicher Verstandeszwecke bestimmt. Der Gegenstand eines auf Befriedi- gung der Sinnlichkeit gerichteten, aber nur durch den Verstand bestimmten Zwecks heisst ein Vortheil und eine Tödung um eines sinn- lichen Vortheils willen, Raubmord ( latroci- nium ) Begriff des latroc . im römischen Recht. L. 28. §. 10. et 15. D. de poenis . Dieser setzt daher voraus, dass sich der Verbrecher zur Tödung bestimme; nicht blos um dadurch unmittelbar eine einzelne und momentane sinnliche Begierde zu befriedigen, son- Von Todschlag und Mord. sondern um durch den Tod des andern etwas zu bewirken, was erst in seinen Folgen das Streben der Sinnlichkeit befriedigt Nach diesen Merkmalen muss man den Begriff der eigennützigen Absicht bestimmen, wenn man nicht einen Begriff aufstellen will, der auf die Absicht bey allen Verbre hen passt. Aus dieser Bestim- mung ergiebt sich aber, dass wer einen Menschen aus blossem Appetit nach se nem Fleische tödet, nicht, wie Schmidt öffentl. Rechtsspr . Nr. 111. glaubt, Raubmörder sey. Ein merkwürdiges Beyspiel von latroc , s. in Kleins Annalen . Bd XIII. Nr. 7. . Da hier die Folgen der Handlung Bestimmungsgrund des Willens sind, dieses aber nothwendig Re- flexion über die That voraussetzt; so ist jede Tödung um eines Vortheils willen Mord . §. 255. Es findet dieses Anwendung II. der aufge- tragenen Tödung , welche in der Tödung eines Menschen vermöge des Auftrags eines An- dern besteht. Sowohl der Bevollmächtiger, als auch der Bevollmächtigte sind des Mords schul- dig, der letzte, weil der Grund seines Ent- schlusses; der erste, weil die Art der Ausfüh- rung seines Entschlusses nothwendig Ueber- legung und Entschluss aus innerem Antriebe voraussetzt. Die aufgetragene Tödung enthält den Banditenmord ( assassinium ), die rechts- widrige, um Lohn unternommene Tödung unter sich. Der Bevollmächtiger heisst beym Assas- sinium Morddinger assassinator ), der Bevoll- mächtigte Bandit ( assassinus ) Mündlich von d. m unpraktischen Unterschied zwi- schen eigentlichem und uneigentlichen Assassinium (ass. pro- . §. 256. II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. §. 256. Dahin gehört III. der Meuchelmord homicidium proditorium ) eine unter absichtlicher Täuschung des Getödeten vollbrachte Tödung . Dies ist besonders der Fall, wenn der Ver- brecher seine mörderische Absicht hinter dem Schein des Zutrauens und der Freundschaft verbirgt Eschenbach progr, de homicidio proditorio . Rost, 1782. . Der Begriff dieser Tödung setzt immer Nachdenken über die Mittel zur Aus- führung voraus. Meuchelmord ist daher jeder Zeit prämeditirt Nicht jede Verletzung, welche meuchlings geschieht, selbst wenn sie den Tod zur Folge hat, ist Meuchel- mord . Es wird hier, so wie überall, auf Tödung gerichtete Absicht vorausgesetzt. Ich kann die Ab- sicht haben einen andern blos zu verwunden und diese Absicht meuchlings ausführen. S. Grolman Grds. der CRW . §. 429. . §. 257. Zu der prämeditirten Tödung gehört IV. der Giftmord, Tödung eines Menschen durch Mittheilung eines Stoffs, der den Körper nach chemischen Gesetzen verletzt P. G. O. Art. 130. J. Fr. Ehrmann ( Praes . Rei- seissen ) Diss. de veneficie doloso . Argent. 1781. — Idem . Wer sich die- ses proprium s. verum — interpretatiuum s. fictum ) und der Entstehung des Verbrechens und seines Namens. Hierüber s. Boehmer J. E. P. L. V. tit. 12. §. 26. und Marins Geschichte Saladins . Zelle. 1761. S. 220. ff. Von Todschlag und Mord. ses Mittels zur Ausführung seiner gesetzwi- drigen Absicht bedient, beweist Ueberlegung, weil er durch Verstecktheit die Aufmerksam- keit zu hintergehen sucht und der Gebrauch des Mittels Vorbereitungen voraussetzt. §. 258. Unter Giften werden hier 1) sowohl solche Substanzen verstanden, welche nach ihrer Natur und nach der Organisation des mensch- lichen Körpers überhaupt verborgen nach chemischen Gesetzen verletzen Mündlich von den verschiedenen Arten dieser Gif- te. S. Ploucquet über die gewaltsamen Todesar- ten . §. 75. ff. Metzger gerichtl. Arzneyw . II. Abschn. — Klein Grunds. d. p. R . §. 308—315. , als auch 2) solche, welche zwar an sich unschädlich sind, aber nur unter besondern zufälligen Bedingun- gen Verletzung bewirken. Auf die Art der Mittheilung des Stoffs kommt es nicht an; sie kann sowohl mittelbar , durch Vergiftung an- derer Gegenstände, z. B. Brunnen, Waiden. u. s. w. als auch unmittelbar geschehen S. Koch inst. jur. crim . §. 499. . §. 259. Die Strafe Ueber die Grillen Carpzovs und anderer Praktiker, s. Koch l. c. §. 456. des Todschlags ist das Schwerd ; weil aber die Strafbarkeit des prämedi- tirten Idem . de veneficio culposo . Argent. 1782. deutsch: in Waitz Sammlung kleiner akademischer Schriften über gerichtliche Arzneywis . 1. Bd. 1 St. Nr. 1. et 2. II Buch. I. Theil. II. Titel I. Abschnitt. tirten Mords, wegen der Festigkeit der Trieb- feder erhöht ist, so soll der einfache Mord an Mannspersonen mit dem Rad , an Weibsper- sonen mit dem Ertränken bestraft werden Art. 1. 130. und 137 C C. C. — Carl nennt zwar das Ertränken der Weibspersonen nur bey der Ver- giftung. Aber die Gleichheit des Falls und des Grun- des erlaubt hier die Allgemeinheit. Carl erwähnt im 137. Art. der Weibspersonen wahrscheinlich des- wegen nicht, weil er von der Furchtsamkeit und Schwäche des Weibes keine offenbare Gewaltthätig- keit, sondern nur heimlichen Mord durch Gift er- wartete, oder doch am häufigsten glaubte. . Diese Strafe muss auch bey dem aufgetrage- nen Mord, insbesondere bey dem Banditen- mord und zwar sowohl bey dem Morddinger , als bey dem Banditen eintreten, da jener voll- kommen Auctor des Verbrechens ist S. Boehmer ad Carpzov Q. 19. obs. 2. Die Praxis nimmt beym Assassinator nur die Strafe des Schwerds an, s. Koch l. c. §. 503. . War der Auftrag blos auf Verwundung gerichtet, so begründet die Ueberschreitung dieses Auftrags von Seiten des Bevollmächtigten die ordentliche Strafe, nicht aber für den Bevollmächtiger S. Püttmann Prol. de excessu eins, cui aut ver- beratio aut vulneratio alicujus mandata est, mandanti haud imputando . Lips. 1777. steht in Opusc. jur. crim . Nr. 1. . §. 260. Wenn mehrere zugleich als Miturheber Theilnehmer an einer bestimmten Tödung sind, so gelten folgende Grundsatze I. Haben sich Mehrere Von Todschsag und Mord. Mehrere als Coauctores durch Vertrag zur Tö- dung verbunden und durch gegenseitige Hülfe die Tödung vollbracht, so werden alle als Mör- der mit dem Rad bestraft. II. Wenn hingegen Mehrere bey einem zufällig entstandenen Streit unabhängig von einander, (also ohne vorher- gehende Verabredung) bey der Tödung eines Menschen mit gewirkt haben und 1) nur Einer den Getödeten tödlich verwundet hat. so wird dieser allein als Todschläger mit dem Schwerd bestraft. Hat 2) der Getödete von mehrern Wunden empfangen, von welchen jede an und für sich tödlich ist, so wird a) der, welcher erweisslich zuerst verwundet hatte, mit dem Schwerd , und die übrigen werden ausseror- dentlich bestraft, b) ist es ungewiss, wer die erste Wunde beygebracht hat, so trift alle die Schwerdstrafe Die Praktiker wollen aber gegen das ausdrückliche Gesetz lieber ausserordentliche Strafe. s. Kress h. a. §. 3. — Quistorp Thl. I. §. 233. . 3) Sind die von mehrern beygebrachten Wunden blos im Zusammen- fluss tödlich, so leiden sie eine ausserordent- liche Strafe Art. 143. „Item (I) so etliche Personen mit fürge- setztem und vereinigtem Willen und Muth jemand böslich zu ermorden, einander Hülfe und Beystand thun, dieselben Thäter alle haben das Leben ver- wirkt. (II) So aber etliche Personen ungeschichts in einem Schlagen oder Gefecht bey einander wä- ren, einander helfen und jemand also ohne genug- same Ursache erschlagen würde, so man denn (1) den rechten Thäter weiss, von des Hand die Ent- leibung geschehen ist, der soll als ein Todschläger mit dem Schwerd zum Tod gestraft werden. (2) Wär . §. 261. II Buch. I Theil. II. Titel. I Abschnitt. §. 261. Die ordentliche Strafe des Mords und des Todschlags setzt eine auf Tödung gerich- tete Absicht ( Dolus ) voraus, gleichviel übrigens, ob die Absicht bestimmt oder nur alternativisch (§. 66.) auf Tödung gerichtet war. Daraus folgt aber, dass die dem sogenannten indirecten Dolus zum Grunde liegende Willensbestim- mung, welche blos Verwundung zur Absicht hat, wo aber aus den, auf ihre Realisirung gerichteten Handlungen Tödung entspringt, keineswegs die ordentliche Strafe begründen könne. Denn hier ist blos durch Dolus be- gründete Culpa (§. 67) Aus der irrigen Voraussetzung eines Dolus, der Dolus ist, ohne dass der Verbrecher die Rechtsver- letzung zum Zweck hatte, entstand allein die ge- fährliche und rechtswidrige Behauptung des Gegen- theils. cf. Leyser Sp. 601. m. 8. u. 9. Boehmer ad Carpzov Q. 1. Obs. 1. Derselbe ad Art. 137. §. 6. u. Kress ad eund. §. 2. . §. 262. Die Strafe der grössten Culpa ist, wenn sonst keine Milderungsgründe vorhanden sind, ein Wär aber der Entleibte, durch mehr denn einen, die man wüst tödtlich geschlagen, geworfen, oder gewundet worden und man könnt nicht beweiss- lich machen, von welcher sonderlichen Hand und That er gestorben wäre, so sind dieselben, so die Verletzung gethan haben, alle als Todtschläger — zum Tod zu strafen. Aber der andere Beiständer, Helfer und Ursacher Straf halber, — auch so einer in einer Aufruhr oder Schlagen entleibt würd, und man möchte keinen wissen, daran er verletzt wor- den wäre; sollen die Urtheiler bey den Rechtsver- ständigen — Rechts pflegen u. s. w. cf. Boehmer ad h. a. und. Koch l. c. §. 463. Von dem einfachen Todschlag und Mord. ein der ordentlichen Strafe am nächsten kom- mendes Uebel, lebenswierige Beraubung der Freyheit, oder Staupbesen, verbunden mit ewi- ger Landesverweisung. Diese Strafe trifft auch die durch Dolus begründete Culpa , weil auch hier die Culpa durch den concurrirenden Do. lus aggravirt wird. Die mittlere Culpa sinkt bis zur 5—10 jährigen Beraubung der Frey- heit und die geringste bis zum blossen Ver- weis oder zu einem Gefängniss von etlichen Tagen oder Wochen herab Leyser Sp. 602. m. 1. 2. Meisters rechtliche Erkenntnisse. Thl. II. decis. 55. Th. III. dec. 72. Nr. 2. u. 39. . §. 263. Die unternommene Tödung muss, wenn die That geendigt ist, besonders, wenn schon wirkliche Verletzungen geschehen sind, mit dem der ordentlichen Strafe am nächsten kom- menden Uebel, also bey dem Mord mit dem Schwerd, bey dem Todschlag mit ewiger Be- raubung der Freyheit oder Staupbesen und ewiger Landesverweisung bestraft werden. Die Bestrafung entfernter Versuche hängt ledi- glich von der Beurtheilung in concreto ab. §. 264. Es treten hier weder besondere Mil- derungs- noch Schärfungsgründe ein. Die Socii werden nach den allgemeinen, bekann- ten Principien bestraft. Zwey- II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. Zweytes Kapitel . Von dem qualificirten Mord oder dem Parricidium. Ant. Schaaf Diss. ad L. Pomp. de parricidii crimine ejusque poena. Giess. 1714. Abr. de Leeu van Coolwyk Diss. ad L. un. C. de his qui parentes vel liberos occiderint. Lugd. Bat. 1754 4. Jo. Solorzani de parricidii crimine ( in Everard Otton . Thes. Tom. V. pag. 995. sqq.) J. G. F. Boehmer Diss. de supplicio parricidarum. Frcf. 1761. §. 265. E in Mord, durch welchen die besondern Pflichten der Hochachtung oder der Liebe gegen den Er- mordeten verletzt worden sind, heisst Ver- wandtenmord ( parricidium ) Im vagen grammatischen Sinn wird bey den Rö- mern jede besonders strafbare Tödung parricidium genannt. Vergl. Festus voc. parricidium. . Er begreift 1) den Verwandtenmord im engern Sinn 2) den Kindermord (infanticidium). §. 266. V. d. qualificirten Mord od. d. Parricidium. I. Verwandtenmord . §. 266. Unter dem Verwandtenmord im engern Sinn Gewöhnlich wird in den Compendien nicht von dem Verwandtenmord überhaupt, sondern nur von dem Eltern und Kindermord gehandelt, andere Ar- ten des Verwandtenmords aber werden beyläufig, als Appendix bey der Auseinandersetzung der Strafe des Art. 137. angeknüpft. Warum das? da nicht nur das römische Recht den Verwandtenmord über- haupt kennt, sondern auch die P. G O. im Art. 137. das römische Recht, wenn gleich mit einer Modification, ausdrücklich sanktionirt. verstehen die Gesetze den Mord zwischen nahen Blutsverwandten oder Schwägern, den Mord zwischen Ehegatten und an einer Person hohen Standes, welcher der Verbrecher unterworfen ist §. 6. J. de publ. jud. (Lege Pomp. de parricidis) cavetur, ut si quis parentis aut filii, aut omnino adfinitatis ejus, quae nuncupa jone parentum con- tinetur, fata praeparaverit, — nec non is, cujus dolo malo id factum est, vel conscius criminis ex- ist t, licet extranens sit, poena parricidii puniatur. L. 1. D. h. t. L. Pomp. de parr. cavetur: ut si quis patrem, matrem, avum, aviam, fratrem, sorovem, patruelem, matruelem, patruum, avunculum, amitam, consobrinum, consobrinam, uxorem, virum, generum, socrum, vitricum, privignum, privignam, patronum, patronam, occiderit, cujus vi dolo malo id facium erit: ut poena ea teneatur, quae est legis Corneliae de sicariis. Die P. G. O lässt den Patron und die Pa- tronin aus, und substituirt dafür Art. 137. hohe tref- liche Personen etc. „Und man mag im fürgesetzten „Mord , so der an hohen treflichen Personen, des Thäters „eigenen Herrn, zwischen Eheleuten oder nahe gesippten „Freun- . Sind Ascendenten im er- sten II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. sten Grade Gegenstand des Verbrechens, so ist es ein Elternmord (parricidium in sensu stmo.) , welcher entweder Vater- oder Muttermord seyn kann. §. 267. Die Nähe der Verwandschaft und Schwä- gerschaft muss hier bestimmt werden nach den Eheverboten in dem römischen Recht Die Einwendungen Kleins a. a. O. §. 341. lassen sich leicht heben, . Denn die Nähe der Sippschaft, deren die P. G. O. er- wähnt, muss als ein an sich relativer Begriff be- stimmt werden aus den Gesetzen, diese nen- nen aber nur diejenigen Verwandten, nahe, zwischen welchen die Ehe verboten ist; und da Carl überall das römische Recht im Blicke hat, so kann er unter den nahe gesippten Freun- den nur solche, zwischen welchen nach Röm. R. die Ehe verboten ist, verstanden haben Damit stimmen auch ausdrücklich die §. 266. Anm. **) angeführten Gesetze überein. . Das Parricidium fände also in so ferne statt 1) zwischen Ascendenten und Descendenten, 2) zwischen Collateralen, welche im vierten Grad römischer Computation verwandt sind, oder zwischen denen respectus parentelae ist, und 3) zwischen Verschwägerten Obgleich Boehmer ad Art. 137. §. 13. selbst eingesteht, dass unter Sippschaft auch verschwägerte Per- welche mit „Freunden geschieht, durch etlich Leibstrafe , als mit Zan- „genreissen oder Ausschleiffung vor der endlichen Tö- „dung, um grosser Furcht willen die Strafe (des „Rads) mehren.“ V. d. qualificirten Mord od. d. Parricidium. mit dem Verbrecher in elterlichem Verhältniss gedacht werden Es ist ganz gegen alle Regeln einer richtigen Me- thode, wenn man, wie Grolman a a O § 432. annimmt, dass es auf die in den Gesetzen benann- ten Personen nicht mehr ankomme. . §. 268. Bey dem Elternmord kommt es so wenig auf Legitimität oder Illegitimität der Ver- wandschaft an Solorzani l. c. L. II. C. 3. pag. 1155. Boeh- mer ad art. 131. §. 2. , als es darauf ankommt, ob die Verwandschaft blos erdichtet oder na- türlich ist Matthaeus decrim. L. XLVIII. tit. 6. C. 1. Nr. 3. . Auch an Adoptiv-Eltern wird dieses Verbrechen begangen. Aber der Mord von dem Hurenkind (vulgo quaesitus) an sei- nem vermeintlichen Vater ist kein parrici- dium. §. 269. Unter hohen trefflichen Personen sind Mini- ster des Landesherrn oder Personen des hohen Adels, die nicht zugleich Landesherrn sind, zu Personen begriffen seyen, wie sich denn schon aus P. G. O. Art. 117. ergiebt, und obgleich das röm. R. ausdrücklich auch unter Verschwägerten ein parri- cidium annimmt, so will es doch das Ende des 137 Art. nicht auf diese Personen gezogen wissen. Vergl. Meister pr. de caede affinis acerbtus punienda. Gött. 1778. O II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. zu verstehen Kress ad. Art. 137. §. 2. Nr. 6. Boehmer ad eund. §. 13. Walch glossar. voc. „ hohe “ . Sind diese Personen Lan- desherrn und ist der Verbrecher ihnen unter- worfen, so ist die That Majestätsverbrechen Dem Vf. ist es wahrscheinlich, dass Carl , der hier den Mord an hohen trefflichen Personen, blos als eine Art des Mords betrachtet, auf die l. 5. C. ad L. Iul Majestatis gesehen und den hier als Majestätsver- brechen aufgestellten Ministermord, absichtlich an den Ort habe stellen wollen, an welchen er wirk- lich gehört und an welchem man ihn auch in den Codex Theodosianus findet. . §. 270. Strafe . Diese ist das Rad, verbunden mit äusserlicher Schärfung entweder durch Schleifen zur Richtstätte oder durch Zangen- reissen P. G. O. ang. Art. Viele glauben, diese Verordnung auch auf den blossen Todschlag an solchen Personen ausdehnen zu können, weil sich kein Grund den- ken lasse, der dieser Ausdehnung widerspreche, wie Boehmer ad art. 137. §. 13. Grolman C. R. W. §. 432. Allein 1) die P. G. O verordnet dieses ganz ausdrücklich nur von dem „ fürgesetzten M ord “ 2) lässt sich ein sehr treffender Grund denken, warum Carl dieses blos hier verordnet hat. . II. Kindermord . J. Henr. Wolfart Comm. de infanticidio doloso, ejus- que speciebus. Erf. 1750. J. D. Cappaun Diss. de caede infantis a matre commissa. Arg. 1766. J. Casp. Heimburg pr. de poena matris, infantis sui recens nati ex proposuo mortem maturantis. Jen. 1766. §. 271. V. d qualificirten Mord od. d. Parricidium. §. 271. Kindermord (infanticidium) ist eine nach vorgängiger Verheimlichung der Schwanger- schaft von der Mutter selbst begangene Tödung ihres neugebohrnen, lebensfähigen, unehelichen Kindes P. G. O. Art. 131. „Item, welches Weib ihr Kind, (1) das Leben und Gliedmass empfangen hat : (2) heimli- cher (3) hoshaftiger williger Weise ertödet , die wer- den etc. . Der Grund der Auszeichnung des Kindermords zum Zweck der gelindern Be- strafung, ist theils die heftige Furcht vor der Strafe und Schande, wegen des unehelichen Beyschlafs, theils die Schwächung der höhern Gemüthskräfte durch den Akt der Geburth, theils die noch mangelnde Stärke des Instinkts der mütterlichen Liebe, welcher erst nach Ver- lauf einiger Zeit sich zur vollen Kraft entwickelt und erst dann eine mächtige, abhaltende Trieb- feder ist. §. 272. Zum Thatbestand des Verbrechens gehört 1) dass eine Person gebohren hat 2) dass das Kind im ausserehelichem Beyschlaf erzeugt und ausser der Ehe gebohren worden ist Mündlich von den Gründen zu diesem in dem Ge- setz nicht ausdrücklich genannten Requisit. Vergl. Grosman C. R. W. §. 435. , 3) dass das Kind in der Geburth und vor Voll- endung der rechtswidrigen Handlung gelebt hat, 4) dass das Kind vermöge seiner körper- lichen Beschaffenheit und der Zeit der Schwan- O 2 ger- II Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. gerschaft fähig war, auch ausser der Mutter sein Leben fortzusetzen Ein „ Kind, das Leben und Gliedmass empfangen hat“, ein „ lebendig gliedmässig Kindlein“. cf. Boehmer ad art. 131. §. 25. Koch inst. j. c. §. 466. not. 2. 4) dass es durch eine, gleichviel, ob positive oder negative, Hand- lung, der Mutter seines Lebens beraubt wor- den ist, 6) dass dieses kurz nach der Geburth, ehe noch andere Personen ausser den etwanigen Vertrauten, von der Geburth Nachricht er- halten konnten, geschehen ist Klein peinl. R. §. 345. , und endlich 7) dass die Mutter die Schwangerschaft ver- heimlicht hat, so dass ein schon zur Zeit der Schwangerschaft gefasster Vorsatz, das Kind zu töden, anzunehmen ist Wegen des Worts „ heimlich “ Gewöhnlich wird dieses nur so erklärt, als habe damit Carl den Um- stand angeben wollen, unter welchem gewöhnlich dieses Verbrechen begangen wird Allein dann ist der Zusatz ganz überflüssig, da, wenige ausgenom- men, alle Verbrechen heimlich geschehen. Schon dieser Umstand, ausser dem aber besonders, die sich von selbst darbietende ratio legis rechtfertigen das obige Requisit. Wird kein dem Akt der Geburt vorausgehender Entschluss zur Tödung angenom- men, so sinkt die Strafbarkeit des Kindermords, we- gen der mancherley concurrirenden Umstände, so sehr, dass Carl die Todesstrafe nicht angemessen finden musste. Aber unter dem vorausgesetzten Re- quisit, ist ein in den Zustand völliger Besonnenheit fallender Dolus anzunehmen, der nun wieder die Strafbarkeit erhöht. . §. 273. V. d. qualificirten Mord od. d. Parricidium. §. 273. Ein culposer Kindermord wird am häufig- sten durch fahrlässiges Unterlassen der Unter- bindung der Nabelschnur, oder durch eine aus Fahrlässigkeit, besonders durch Verheim- lichung der Schwangerschaft, entstandene hülf- lose Niederkunft begangen. §. 274. Die Strafe des Verbrechens ist das Er- tränken. Wo aber der Kindermord an einem Orte sehr überhand nimmt, da soll, grösserer Abschreckung wegen, auch das Pfählen und Lebendigbegraben, oder Schärfung des Er- tränkens durch Zangenreissen angewendet werden dürfen P G O. Art. 131. „ Wo aber solche Uebel oft ge- „schähe, wollen wir die gemeldete Gewohnheit „des Vergrabens und Pfählens, um mehrerer Furcht „willen , solcher boshaftigen Weiber auch zulassen, „oder aber dass vor dem Ertränken die Uebelthä- „terin mit glühenden Zangen gerissen werde.“ Ei- nige verstehen, ganz den Worten und dem ange- gebenen Grund zuwider, diese Disposition von dem Fall der Wiederholung, wie Boehmer ad h. a. §. 20. Quistorp Thl. l. §. 283. . Die Praxis hat als ordent- liche Strafe das Schwerd Boehmer ad art. 131. §. 19. Quistorp Thl. I. §. 283. . §. 275. Diese Strafe muss gemildert werden 1) wenn die Lebensfähigkeit des Kindes mangelt oder zweyfelhaft ist, 2) wenn die Mutter die Schwan- II. Buch. I. Theil. II Titel. I. Abschnitt. Schwangerschaft nicht verheimlicht hat, oder es doch gewiss ist, dass sie die Absicht, ihr Kind zu ermorden, nicht vorhergefasst habe. Die gewöhnlich hier aufgehäuften Milderungs- gründe lassen sich nicht rechtfertigen Koch I. c. §. 476. . — Wenn eine Mutter ihr neugebohrnes eheliches Kind oder, nachdem die Geburt schon zur Kenntniss Andrer gekommen, ermordet, so ist die That ein wahres Parricidium. Bey dem Mangel der übrigen Requisite ist ein versuch- ter Kindermord vorhanden Einige berufen sich auf die L. 1. de L. Pomp. de parric. um zu beweisen, dass bey uns der conatus proximus infanticidii mit dem Tod bestraft werden müsse. Vergl. Boehmer ad Carpzov Q. 17. Obs. 2. Derselbe ad h. art. §. 28. . Anhang : Von dem Selbstmord. J. Christ. Falckner Diss. de autochiria. Hal. 1728. Just. J. Christoph Wrisberg Diss. de eo q. j. e. circa autochiriam. Gött. 1740. Car. Got. Winckler tr. de mortis voluntariae prohibi- tione ac poenis. Lips. 1775. 8. §. 276. D as Recht der freyen Disposition selbst über das Leben hört auf mit dem Eintritt in den Staat. Anhang. Von dem Selbstmord. Staat. Der Bürger verpflichtet seine Kräfte und sein Leben zur Mitwirkung für den öffent- lichen Zweck. Er darf daher so wenig dem Staate durch Selbstmord sich entziehen, als er sonst einseitig seinen Bürgervertrag aufheben kann In Marseine war es daher jedem erlaubt, den Gift- becher zu nehmen, wenn er vorher seine Gründe zum Selbstmord bey der Obrigkeit angezeigt und diese ihm dazu Erlaubniss gegeben hatte. Vergl. Loisirs d’un Ministre ou essais dans le goût de ceux de Montagne par Marq. D ’ Argenson . (Luttich 1787) Thl. I. S. 55. . Aber Bestrafung der eignen Lebens- beraubung ist schon darum ungereimt, weil sich von keinem Uebel erwarten lässt, dass es einen Menschen abschrecken werde, der den Tod selber als eine Wohlthat betrachtet Andre, zum Theil auch moralische Gesichtspunkte über den Selbstmord liefern Cella freumüthige Auf- sätze. Bd. II. Nr. 3. Haller über den Selbstmord. Frkf. 1787. Knüppel üb. d. Selbstmord Gera. 1790. 8. . §. 277. Auch giebt es kein allgemeines, anwend- bares Gesetz, welches den Selbstmord zu den Verbrechen zählte. Der vollendete Selbstmord ist nach Röm. R. nie Verbrechen; bey attentirter Selbsttödung unterscheidet es, ob der Mensch ohne Urfache, oder aus einer bestimm- ten Ursache, wegen Lebensüberdruss, Prahl- sucht, oder Furcht vor Uebeln sich des Lebens habe berauben wollen. Hier fällt, die Solda- ten ausgenommen Ihre Strafe war infamirende Cassation. L. 6. §. 7. D. de re. milit. L. 38. §. 12. D. de poenis. , alle Strafe hinweg, dort soll II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. soll das Attentat willkührlich bestraft werden L 3. §. 6. D. de bonis eorum, qui etc. „quaeritur: an is, qui sibi manus intulit et non perpetravit , de- beat puniri, quasi de se sententiam detulit? nam ommno puniendus , nisi taedio vitae, vel impatientia alicujus doloris coactus est, hoc facere. Et merito. si sine causa sibi manus intulit, puniendus est: qui enim jibi non pepercit, multo minus alii parcet. “ Vergl. L. 6. §. 7. D. de injusto, rupto , etc. L. 45. §. 2. D. de jure fisci. L. 6. §. 7. D. de re mil. . Ein Gesetz, dessen Voraussetzung nicht existiren kann, weil nach psychologischen Gesetzen, eine dieser Ursachen immer zum Selbstmord bestimmt. Das Canonische Recht versagt dem Selbstmörder nur ein feyerliches Begräbniss C. 12. C. XXIII. q. 5. c. 11. X. de sepult. und die P. G. O. erwähnt diese Handlung gar nicht als ein Verbrechen P. G. O. Art. 135. Die Ueberschrift lautet zwar „ Straffaygrev Tödung “; der Artikel selbst spricht aber kein Wort davon. . §. 278. Die Selbstentleibung hebt aber die Rechte nicht auf, die für den Staat durch andre Hand- lungen des Selbstmörders begründet wurden. Das Vermögen eines Selbstmörders, der sich aus Furcht vor einer verwirkten, mit Confis- cation verbundenen Lebensstrafe entleibt, fällt dem Staate zu L. 3. pr. §. 1. 2. 3. L. 45. §. 2. D. de jure fisci. L. 1. C. de bonis eorum, qui etc. P. G. O. Art. 135. , wenn er auch bey Leb- zeiten nicht überwiesen, oder condemnirt wor- Anhang. Von dem Selbstmord. worden ist L. 3. pr. D. de bonis eorum , „qui rei postulati , vel in Jcelere deprebensi metu eriminis imminentis, mortem sibi consciverunt, heredem non habent. — P. G. O. ang. Art. „Wenn jemand beklagt und in Recht erfodert oder bracht würde etc. . Nur ist nothwendig, dass schon bey seinen Lebzeiten, die Untersuchung an- gefangen hat Aus L. 45. §. 2. D. de juro fisci ; scheint es bev- nahe, als wenn wenigstens Paulus dieses nicht für nothwendig halte. . §. 279. Die Praxis straft den attentirten zurech- nungsfähigen Selbstmord mit geringer Gefäng- nissstrafe, Relegation oder Verdammung zu öffentlichen Arbeiten auf kurze Zeit Berger el. crim. p. 97. — Hommel obs. 127. Quistorp Thl. 1. §. 300. . Den vollendeten Selbstmord, straft sie mit dem Eselsbegräbniss, wenn die That wegen eines Verbrechens oder sonst aus einer schimpflichen Ursache begangen ist. Der Selbstmörder aus Wahnsinn, Melancholi, soll still an der Mauer des Kirchhofs verscharrt werden Vergl. I. Casp. Bocrisius D iss. de eo quod j. e. circa sepulturam propricidarum. Altorf. 1760. . Zwey- II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. Zweyte Abtheilung . Verletzung der Integrität der menschlichen Kräfte. §. 280. K örperverletzung im engern Sinne ist jede rechtswidrige nicht mit Lebensberaubung verbun- dene Störung des körperlichen Gefundheitszustan- des eines andern. Sie kann nur dann als beson- dere Uebertretung betrachtet werden, wenn sie nicht in der Absicht zu töden, nicht in einem Duell und nicht an dem Oberherrn selbst ge- schehen ist. Uebrigens kann sie sowohl durch Einwirkung auf das Innere des Körpers, als auch durch Einwirkung auf die äussern Theile desselben geschehen Hr. Tittmann zu Leipzig nimmt noch als be- sonderes Verb echen die Gemüthsverletzung an. Un- sre Gesetzgebung kennt sie nicht als Verbrechen, auch hat sie als solche nicht einmal Analogie mit irgend einem andern bekannten Verbrechen Vergl. übrigens dessen Diss. de delictis in vires mentis huma- nae commissis. Lips. 1794. . §. 281. Die Körperverletzung zerfällt in die ein- fache und qualificirte Körperverletzung. I. die einfache Körperverletzung besteht in der rechtswidrigen Störung des körperlichen Ge- sund- V. d. Verl. d. Integrität des Körpers. sundheitszustandes durch Einwirkung auf die äussern Theile des Körpers nach mechanischen Gesetzen. Dies geschieht vorzüglich dadurch 1) dass der Körper völlig eines Glieds beraubt wird — Verstümmelung 2) dass der Gebrauch desselben unmöglich gemacht wird — Läh- mung , 3) dass die äussern Theile des Körpers, ohne Verstümmelung, getrennt werden — Verwundung im eigentlichen Sinn. §. 282. Die Strafe dieser Uebertretung ist will- kührlich, Gewöhnlich nur Geldstrafe oder Gefängniss cf. Koch. c. l. §. 425. Grolman C. R. W. §. 397. Mündlich von der Privatsatisfaction. . §. 283. II. Die qualificirte Körperverletzung besteht in der Störung des Gesundheitszustandes eines andern durch Mittheilung eines Stoffs, der diese Verletzung nach chemischen Gesetzen be- wirkt — Vergiftung . Es ist gleichviel, sowohl in Ansehung des Begriffs, als auch in Ansehung der Strafe, ob die Störung der Gesundheit ge- ring oder gross, heilbar oder unheilbar ist P. G. O. Art. 130. „Wer jemand durch Gift oder Venen, an Leib oder Leben beschädigt u. s. w. . Nur kann eine blos momentane Störung der Gesundheit durch Gift nicht nach der Strenge dieses Gesetzes beurtheilt werden Grolman C. R. W. Anm. 2. Der Grund ist, weil man einen blos vorübergehenden Schmerz oder Uebel- . §. 284. II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. §. 284. Als Strafe droht das Gesetz dem Ver- brecher die Strafe des Rads für Männer, des Ertränkens für Weiber P. G. O. ang. Art. Die Praxis nimmt bey bleiben- dem Nachtheil für die Gesundheit das Schwerd; bey einem vorübergehenden und heilbaren Schaden an der Gesundheit, lebenswirige Festungs- oder Zucht- hausstrafe an. Bey eintretenden Milderungsgrün- den soll die Strafe bis zum zeitigen Gefängniss, oder zum Zuchthaus auf 10 oder mehrere Jahre sin- ken. Eisenhardt Erzählung bes. Rechtshändel. Thl. VIII. Nr. 6 Kleins Annalen Bd. IX. Nr. 3. Quistorp Thl. I. §. 264. Mit der Praxis stimmt sehr überein das Preuss. Gesetzb. P. II. T. 20. §. 856. ff. . Der Grund, aus welchem blosse Verletzung durch Gift dem Morde selbst gleich geachtet wird, ist wohl theils die Verworfenheit des Subjects, theils die Grösse des Reitzes, die in der Hoffnung nicht entdeckt zu werden liegt, theils die Grösse der objectiven Gefährlichkeit, weil die Ver- stecktheit des Mittels die That selbst erleichtert und die Entdeckung des Thäters erschwert, oder auch weil die Ausführung der Absicht, durch Gift blos zu verletzen, sehr nahe an wirk- liche Tödung gränzt. §. 285. Eine dolose Vergiftung ist vorhanden, sowohl wenn die Absicht auf Tödung , als auch wenn sie blos auf Verletzung gerichtet war Denn die blosse Verletzung durch Gift wird der Tödung durch Gift gleich gesetzt und es wird gar nicht, . Nur, Uebelkeit nicht einen Schaden an dem Leibe nennen kann, die P. G. O. aber eine Beschädigung am Leibe fodert. V. d. Verletzung d. Integrität d. Körpers. Nur, wenn der schädliche Stoff gar nicht in der Absicht zu verletzen mitgetheilt wurde, ist eine culpose Vergiftung anzunehmen Wie wenn ein Arzt oder Quacksalber durch seine Arzneyen tödet P. G. O. Art 134. — Mündlich von den sogenannten Liebestränken und der An- wendbarkeit der L. 38. §. 5 D. de poenis , der Unter- haltung wegen Vergl Chr. Gothofr. Stentzel Diss. de philtrisrite examinandis et dijudicandis . Vit. 1726. . Die letzte muss dann nach den Grundsätzen der culposen Tödung beurtheilt werden. §. 286. Die unternommene Vergiftung, selbst wenn sie blos in der Absicht zu verletzen geschah, muss beurtheilt werden nach den Grundsätzen von dem unternommenen Mord. Das Ver- brechen der Vergiftung ist geendigt ( perfec- tum veneficium ) 1) wenn der Person ein wirk- liches Gift, jedoch ohne Wirkung, mitgetheilt worden ist, 2) wenn der Verbrecher, in der Absicht zu verletzen, ein blos vermeintliches Gift mitgetheilt hat Sonderbar, dass Boehmer ad Art . 130. §. 1. die- sen Fall ganz für straflos hält. . nicht, wie einige glauben, blos die Tödung als con- sumirtes Verbrechen, die Verletzung nur als Versuch betrachtet. Das letzte widerlegt sich aus der flüch- tigsten Uebersicht des Artikels. Drit- II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. Dritte Abtheilung . Verbrechen an dem Recht des Bürgers auf freye Disposition über seinen Körper. §. 289. D er Mensch hat mit dem Recht auf seinen Körper überhaupt, auch das Recht auf freye Disposition über denselben. Wer dieses Dis- positionsrecht verletzt, indem er selbst es sich anmasst, begeht eine Läsion. Unsere Gesetze kennen 3 Arten dieser Verletzung als Ver- brechen. Sie kann begangen werden 1) durch blosse Occupation des Körpers zu unbestimm- ten Zwecken, Plagium . 2) durch Occupation, verbunden mit Wegführung zum Zweck der Befriedigung des Geschlechtstriebes — Ent- führung 3) durch eigenmächtigen mit Gewalt erzwungenen Gebrauch der Geschlechtstheile einer Person, Nothzucht . Erste Verbr. gegen d. freye Dispos. üb. d. Körper. Erste Unterabtheilung. Plagium — Menschenraub . C. E. Deyling Diss. ad L. Fabiam de plagiariis . Lips. 1745. Leyser Spec. 624. §. 288. N ach Begriffen des röm. Rechts ist derje- nige Plagiarius, der wissentlich einen Freyen oder fremden Sklaven in seine Herrschaftsge- walt bringt, oder ihn sonst der Gewalt des rechtmässigen Herrn entzieht. Es konnte da- her ein Plagium begangen werden 1) wenn man einen Freyen zum Sklaven machte, oder einen Sklaven aus dem Besitz des Herrn nahm. Aber ohne Gewalt musste dies geschehen L . 1. C. de L. Fab. de plag . : 2) Wenn man einen Menschen, ohne ihn selbst geraubt zu haben, mit dem Bewustseyn der Rechtswidrigkeit, als Sklav behandelte. 3) Wenn man sonst die rechtmässige Gewalt des Herrn über den Sklaven verletzte L . 1. 3. 5. 6. §. 2. D. eod . . §. 288. II. Buch. I. Theil. II. Titel I. Abschnitt. §. 289. Da bey uns kein Sklavenstand ist, so än- dert sich auch der Begriff des Verbrechens. Es kann das Plagium bey uns blos an Freyen begangen werden und besteht darin, wenn man einen Menschen rechtswidrig in seinen (physischen) Besitz bringt und es sich dadurch möglich macht, ihn als Sache nach fremden Zwecken zu behan- deln. Man occupirt den Körper desselben als eine Sache und macht sich durch diesen Besitz die volle Disposition über denselben möglich. Indem man den Körper occupirt, occupirt man die Person selbst. §. 290. Dieses Verbrechen kann sowohl begangen werden 1) an Personen, die unter niemands Gewalt stehen, als auch 2) an solchen, die der rechtmässigen Gewalt eines andern unterwor- fen sind. Keine bestimmte Absicht als noth- wendiges Merkmal des Verbrechens wird ge- setzlich erfodert. Nur darf nicht Befriedigung des Geschlechtstriebs die Absicht seyn. Uebri- gens kann die Besitzergreifung des Menschen geschehen sowohl 1) um ihn in den Zustand der absoluten Rechtlosigkeit (der Sklaverey) zu versetzen Man denke an die Seelenverkauferey nach America. , als auch 2) zu andern Zwecken, selbst wenn sie an sich nicht gesetzwidrig sind. Sobald der Verbrecher den Menschen seiner Gewalt unterworfen hat, so ist das Verbrechen consumirt. §. 290. Verbr. gegen d. freye Dispos. üb. d. Körp. §. 291. Das neuere römische Recht bestraft das Plagium an einem Freyen, um ihn in den Stand der Sklaverey zu bringen, mit dem Tode L. 7. C. de L. Fab. de plag . . Constantin schärft diese Strafe vor- züglich in dem Falle ein, wenn an Kindern bey Lebzeiten ihrer Aeltern dieses Plagium begangen wird L. 16. C. eod . Um dieses Gesetz richtig zu lesen und zu verstehen, muss man es im Codex Theode- sianus mit Gothofreds Anmerkungen lesen. ( L. un. C. Theod. ad L. Fab .) . Die Grösse der Uebertre- tung und ihr Verhältniss zu andern Verbrechen, die unsre Gesetzgebung mit dem Tode bestraft, nöthigen uns zur Anwendung dieser Gesetze, deren Gültigkeit selbst die Praxis aner- kennt cf. Quistorp Grunds. des P. R . Thl. I. §. 392. — Klein P. R . §. 200. . Geschieht das Plagium zu einem an- dern Zweck, als um den Menschen zum Sklaven zu machen, so muss eine der Todesstrafe am nächsten kommende Strafe statt finden Vom so genannten plagium militare mündlich. Vergl. S. A. Merclin Comment. de plagio militari . 1728. J. H. Ickstadt de illicitis militum conquisi- tionibus in territorio allaeno eurumque poenis . Wirceb. 1738. et in Opusc . T. I. p. 346. . P Zweyte II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. Zweyte Unterabtheilung. Verbrechen der Entführung . Henr. Blümner D iss. de raptu . Lips. 1788. Andr. Lundström D iss. de crimine raptus . Upsala. 1792. §. 292. D as Verbrechen der Entführung ( crimen raptus ) besteht in der rechtswidrigen Wegfüh- rung einer Person an einen Ort, wo sie der Ge- walt des Entführenden unterworfen ist, zur Be- friedigung des Geschlechtstriebs . §. 293. I. Die Person muss von dem Ort, wo sie sich befand, an einen Ort weggeführt werden, wo sie der ausschliesslichen Disposition des Ent- führers unterworfen ist . Es kommt nicht auf die Entfernung des Orts an, sondern nur dar- auf, ob er sicher , d. h. so beschaffen ist, dass der Aufenthalt der Person entweder nicht leicht entdeckt, oder sie nicht leicht aus dem- selben zurückgeholt werden kann Die Frage: ob die Wegführung von einem Haus in das andere etc. Entführung sey, lässt sich im All- . Das Ver- Verbr. gegen d. freye Dispos. üb. d. Körp. Verbrechen ist vollendet, sobald die Person an den bestimmten Ort wirklich gebracht worden ist. II. Die Wegführung muss rechtswidrig seyn, mithin entweder 1) wider Willen der Entführten oder 2) wider den Willen derer ge- schehen, deren rechtmässigen Gewalt sie un- terworfen ist Nach canonischem Recht wird in volentem keine Entführung begangen. C . 6. X. de raptoribus, in- cendiariis etc. J. H. Boehmer J. E. P. T. V. L. V. 1. 17. §. 114. . §. 294. Die Entführung geschieht wider Willen der Entführten 1) wenn sie durch Betrug von ihrem Aufenthaltsort weggebracht wird, 2) wenn der Entführer Gewalt , und zwar entwe- der physischen Zwang oder Drohung schwe- rer, augenblicklich zu vollziehender, Uebel angewendet hat. Blosse Ueberredungskünste, Schmeicheleyen, Versprechungen u. s. w. be- gründen keine Entführung wider Willen der Entführten Viele, wie Koch l. c. §. 363. Meister jun. pr. jur. crim . 303. Blümner l. c. pag. 6. 7., be- haupten, besonders aus §. 2. in fin. C. de rapt. virg . das Gegentheil. „Si ipsi raptores metu, vel atroci- tate poenae ab hujusmodi facinore se temperaverint, nulli . P 2 §. 295. Allgemeinen schlechterdings nicht beantworten und verrückt ganz den Gesichtspunkt. Es kommt blos auf die angegebene Beschaffenheit des Orts an, wo- nach die ganze Frage blos in concreto beantwortet werden muss. II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. §. 295. Mit Willen der Entführten geschieht dieses Verbrechen, wenn die Person ohne Einwilligung dessen entführt wird, dessen rechtlicher Ge- walt sie unterworfen ist. Dies findet statt 1) bey dem Eheweib in Beziehung auf ihren Gatten 2) bey dem Kind in Beziehung auf den- jenigen, der über dasselbe die väterliche Gewalt hat . Nicht also fehlende Einwilligung des Vormunds des Curators Boehmer ad Carpz . Q . 40. obs . 3. , der Mutter oder des natürlichen Vaters „Wider des Ehemanns oder des ehelichen Vaters Willen“. Art. 118. C. C. C. cf. Püttmann adv. jur. univ . L. II. C . 20. p . 202. macht Entführung. An einer Person, die niemandes rechtlicher Gewalt unterworfen ist, wird, wenn sie ein- willigt, keine Entführung begangen Einige, wie Matthaens L. XLVIII. T. IV. c. 2. Nr. 18. 19 und Struv in Diss. jur. erim . IX. Nr. 18 . §. 296. nulli mulieri, sive nolenti sive volenti peccandi lo- cus relinquetur: quia hoc ipsum velle mulierum ab insidiis nequissimi hominis, qui meditatur rapinam, inducitur. Nisi etenim eam sollicitaverit , nisi odio- sis artibus circumvenerit, non faciet eam velle in tantum dedecus sese prodere — Hier ist nicht, wie man aus den Worten und aus dem Zusammenhang mit dem Vorhergehenden und Folgenden sieht, von einer Entführung wider, sondern mit Wilden der Person gegen den Willen ihrer Vorgesetzten die Rede. Noch weniger aber kann man sich, wegen der gänz- lichen Verschiedenheit des Falls und des Grundes auf L. 3. §. 5. D. de libero homine exhibendo u. L . 1. D. de servo corr . berufen. Verbr. gegen d. freye Dispos. üb. d. Körp. §. 296. III. Die gesetzlich nothwendige Absicht ist Befriedigung des Geschlechtstriebes . Ob aus- sereheliche Befriedigung desselben oder ehe- liche Gemeinschaft Absicht sey, ist gleich- viel Diejenigen Rechtslehr., welche blos aussereheliche Be- friedigung des Geschlechtstriebes für nothwendig hal- ten, berufen sich auf die Worte: „ unehrlicher Weise “ des Art. 118 C. C. C. u. bedenken nicht, dass das unehr- licher Weise auch auf den anzuwenden ist, dar auf rechtswidrige Art einen an sich rechtmässigen Zweck zu erreichen sucht und dass die L. un. C ausdrück- lich den für Verbrecher erklärt, „qui hostili more sibi matrimonium conjungere studet.“ . Selbst wer seine Braut, um mit ihr die Ehe zu vollziehen, wider ihren Willen, entführt, ist dieses Verbrechens schuldig L. un. C. de rapt. virg . „qui saltim sponsam suam per vim rapere ausus sit“ wo einige, der Theorie zu lieb, sonst aber ohne allen Grund, entweder non-sua le- sen“, oder das sua ausstreichen wollen. Justinian änderte dadurch das irühere Recht ab, nach wel- chem man an seiner Braut keinen Raub beging. L . 1. C. Th. de raptu virginum . Das canonische Recht, c. 49. C. 27. q. 2. — c. 5. C. 36. q 2. ist zwar ge- gen Justinian , kann aber hier, da sich die C. C C. ausdrücklich blos auf das röm. R. beruft, nicht zur Anwendung kommen. cf. Schorch (Henne) Diss. de raptu sponsae . Erf. 1776. et in Opusc . Tom. I. Nr. X. . Blos 18. wollen das Gegentheil wegen der Worte des §. 2. G. de rapt. virg . huic poenae omnes subjaceant, sive volentibus sive nolentibus-tale facinus fuerit pa- tratum. — Als wenn nicht „ volentibus “ sich auf den Fall bezöge, wenn die Entführte der Gewalt eines andern unterworfen ist. II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. Blos wider Willen der Vorgesetzten aber wird an der Braut kein raptus begangen Wegen der Worte: per vim . . Wer eine noch nicht mit ihm Verlobte, wider ih- ren, oder ihrer Vorgesetzten Willen zur Voll- ziehung einer Ehe entführt, selbst wenn die Eltern aus nichtigen Gründen die Ehe ver- weigern, ist um so gewisser dieses Verbrechens schuldig, da die Gesetze schon die Entfüh- rung einer Braut, auf welche doch der Ver- führer schon Rechte hat, für ein Ver- brechen erklären Nach andern, soll in diesem Fall blos das Verbre- chen der Selbsthülfe statt finden. cf. Grolman C. R. W. §. 386. Anm. 1). . Ob der Verbrecher seine Absicht erreicht hat, darauf kommt es nicht an Boehmer ad b. Art . §. 6. . §. 297. Die Entführung kann begangen werden I. von einer Mannsperson an einer Weibsper- son und zwar 1) entweder an einer ehrbaren Weibsperson ( persona honesta ), oder 2) an ei- ner unehrbaren Weibsperson, d. h. einer sol- chen, die als Hure lebt, II. von einer Manns- person an einer Mannsperson L. 6. D. ad L. Iul. de vi publ . und von einer Weibsperson an einer Weibsperson Ganz aus demselben Grund, aus welchem die Ent- führvne einer Mannsperson von einer Mannsperson Verbrechen ist. zur Verbr. gegen d. freye Dispos. üb. d. Körp. zur naturwidrigen Befriedigung des Ge- schlechtstriebs. III. Von einer Weibsperson an einer Mannsperson cf. Voetii Comm. ad D. Lib. XLVIII. tit. 6, §. 4. Matthaeus de crim . L. XLVIII. tit. 4. C. 2. Nr. 2. p. 445-et 46. — Kress ad Art. 118. § 9. — Boehmer ad cund . §. 4. — Mit Unrecht nehmen aber diese auch hier die ordentliche Strafe an. . §. 298. Einer Mannsperson, die eine ehrbare Weibsperson entführt, droht das römische Recht L. un. C. de rapt. virg . , auf das sich die P. G. O. Art. 118. beruft, das Schwerd und den Verlust des ganzen Ver- mögens, das, nach Umständen, der Entführten, oder deren Eltern und Ehemann, oder dem Kloster oder dem Fiscus zufällt Hat der Entführer Kinder, so verliert er nur den Ueberschuss dessen, was den Kindern als Pflicht- theil gebührt. Nov. 123. cap. fin. cf. Matthaeus de crim . l. c. Nr. 15. . Die Vorgesetzten der Entführten dürfen den auf der That ertappten Verbrecher töden. Weil bey den übrigen Arten der Entführung nicht alle Bedingungen vorhanden sind, welche das Gesetz bey dem mit dem Schwerd bedrohten Falle voraussetzt, so kann auch dieselben nicht diese ordentliche Strafe treffen. Da aber hier nur Eine Bedingung und zwar von der Art man- gelt, II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. gelt, welche auf die Grösse der Strafe fast gar keinen Einfluss hat, so kann die Strafe nur um Einen Grad bis zur ewigen Gesängnissstrafe sin- ken Die Entführung einer persona non honesta ist allein hier auszunehmen. Denn hier fällt eine wichtigere Bedingung hinweg, die Strafe muss also auch mehr sinken. — Die Wegführung einer Person mit ih- rem, aber gegen ihres Vormunds oder Curators Wil- len kann gar nicht bestraft werden, weil hier alle Rechtsverletzung hinwegfällt, jedes Verbrechen aber diese voraussetzt. Bey der Entführung wider Wil- len der Aeltern oder des Ehemannes wird das Recht der Gewalt verletzt und dieses findet hier nicht stast. . Anm . Die Praktiker wollen nur willkührliche Strafe. Die Todesstrafe billigen sie blos im Fall der Ent- führung wider Willen der Entführten, durch An- wendung grosser Gewaltthätigkeit, so dass mit der Entführung noch andere Verbrechen concurriren. Der Verlust des Vermögens soll wegen des Art. 218. P. G. O. (der von dieser Art des Vermögensverlu- stes gar nicht redet) ganz hinwegfallen. Quistorp . Thl. l., §. 514 Klein peinl. R ., §. 413. — Stru- ben Th. IV. Bed. 79. Das Recht der Tödung läug- nen sie ebenfalls. Meister jun. pr. jur. crim . §. 305. Not. d.) §. 299. Gehülfen sind Wegen der allgen einen Verordnung der P. G. O. Art. 177. nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbarkeit in concreto zu bestrafen, ob sie gleich das römische Recht, wenn sie in einem concursus concomitans begrif- fen sind, dem Urheber gleich bestraft wissen will. Verbr. gegen d. freye Dispos. üb. d. Körp. will. — Es giebt hier eben so wenig beson- dere Milderungsgründe Anders nach der Meynung der Rechtslehr. cf. Kress ad h. Art. §. 7. Boehmer ad h. Art. §. 11. — Das Anerbieten zur Heirath von Seiten der Entführten schliesst die ordentliche Strafe nicht aus, da das rö- mische Recht (L. un. cit.) schlechthin die Heirath mit dem Entführer verbietet, das canon. R. aber, das C . 6. et 7. X. de raptor . das Gegentheil verord- net, (das Conc. Trid. Sess. XXIV. de reform. c. 6. setzt dieser Verordnung eine Bedingung), hier keine Anwendung sinden kann, weil die C. C. C. aus dem R. R. die Grundsätze der Bestrafung die- ses Verbrechens geschöpft wissen will. Wenn gleich, wie man hier anführt, das C. R. in Ehesa- chen den Vorzug hat, so kann dies doch hier nicht gelten, wo nicht von Ehe-sondern von Strafsachen die Rede ist. Man sehe auch Boehmer I. E. P. T. V. L. V. tit. 17. §. 150. — Boehmer ad h. Art. §. 9. et ad Carpz . Q. 40. Obs. 3. , als es besondere Schärfungsgründe giebt. — Der Conat ist willkührlich zu bestrafen Der C enat der Entführung einer Klosterjungfrau. um sie zu heirathen, ist ausgenommen. Er soll mit dem Dritte Unterabtheilung. Unfreywillige Schwächung . Jo. Sam. Fr. Boehmer Diss. de rigore juris in stu- pratores violentos . Frcf. 1762. Leyser Spec . 584. §. 300. D ie unfreywillige Schwächung ( stu- prum non voluntarium ) ist Beyschlaf, ohne freye Ein- II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. Einwilligung des andern Theils und zerfällt 1) in die Nothzucht ( stuprum violentum ) den durch rechtswidrige Gewalt erzwungenen Bey- schlaf mit einer unverläumdeten Person Die Nothzucht begreift unter sich 1) den gewalt- samen Incest, 2) den gewaltsamen Fhebruch, 3) das gewaltsame stuprum im engern Verstande. , 2) die unfreywillige Schwächung im engern Sinn ( stuprum nec voluntarium nec violentum ) Beyschlaf mit einer Person, ohne ihre freye Ein- willigung, jedoch ohne Gewalt . §. 301. Die unfrey willige Schwächung im engern Sinn setzt eine Person als Gegenstand vor- aus, die zur Zeit des Beyschlafs entweder kein Be- wusstseyn hat oder über keins ihrer Rechte mit rechtlichem Erfolg disponiren kann. Diese Schwächung wird also begangen 1) an Schla- fenden, 2) an völlig Betrunkenen, 3) an Wahn- sinnigen und Rasenden Chr. Gottfr. Schmid Diss. de stupro in mente capt. commiss . Lips. 1727. , 4) an einer Unmündi- gen, deren Gemüthskräfte noch nicht so weit entwickelt sind, dass ihr der Beyschlaf zugerech- net werden kann Einige nehmen in allen diesen Fällen Nothzucht an, wie Engau El. j. cr. §. 234. Andere wenig- stens . Die Strafe dieses Ver- brechens ist willkührlich, doch muss sie härter als freywillige Schwächung bestraft wer- den. §. 302. dem Schwerd bestraft werden. L . 5. C. de episc. et cler . — Ist wenigstens unter Protestanten nicht mehr anwendbar. Verbr. gegen d. freye Dispos. üb. d. Körp. §. 302. Die Nothzucht setzt voraus, I. als Gegen- stand eine unverläumdete Art. 119. C. C. C. „eyner unverläumdeten chefrawen, witwenn — oder Jungkfrawen.“ Weibsperson, die noch nicht durch Handlungen erklärt hat, dass sie ihren Körper als Werkzeug der Wol- lust eines jeden betrachte. An einer Hure kann daher keine Nothzucht begangen werden. Denn bey ihr fällt der eigentliche Grund der gesetzlichen Auszeichnung dieses Verbrechens hinweg. Ihre Persönlichkeit wird dadurch nicht verletzt, dass man sie in Ansehung der Geschlechtsbefriedigung als Sache behandelt, da sie sich selbst zur Sache hingegeben hat. Die Nothzucht kann also nur begangen wer- den, entweder an einer Person, die noch nie gesetzwidrig den Geschlechtstrieb befriedigt hat, oder an einer bloss Geschwächten, oder an einer Person, die ehemals als Hure gelebt, aber nachher völlig und notorisch ihre Lebens- art geändert hat cf. Boehmer ad h. a. §. 1. Kleins Gr. d. p. R . §. 404. . Anm . Kann an einer Mannsperson von einer Weibsperson ein stuprum viol. begangen werden? cf. Quistorps Beyträge Nr. 3. §. 303. stens im Fall des Beyschlafs an einer Trunkenen oder Schlafenden, vorausgesetzt, dass sie absichtlich von dem Stuprator in diesen Zustand versetzt wor- den ist, wie Boehmer ad Carpzov . Q. 79. obs. 2. et ad Art. 119. §. 4. — Quistorp Thl. l. §. 490. Westphal CR. S. 232. — Kochl . c, §. 290. Anm. — Die Gesetze geben aber der Noth- zucht das Prädicat, mit Gewalt und wider ihren Willen.“ II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. §. 303. II. Es muss der Gebrauch der Geschlechts- theile dieser Person blos in der Gewalt des Nothzüchtigers gegründet seyn , so dass diese Gewalt allein, nicht ihr eigner durch Ge- schlechtslust bestimmter Wille, Ursache ihrer Hingebung war. Man erkennt dieses aus der Art und der Dauer des Widerstandes, der dem Stuprator geleistet worden ist cf. Boehmer ad Art. 119. C. C. §. 3. . §. 304. Die Gewalt, durch welche die Person ge- nöthigt wird, kann seyn 1) physische Gewalt ( vis absoluta ) wenn der Verbrecher durch seine Körperkraft die Körperkräfte derselben über- windet In wieferne ist auf solche Art ein stup. viol . möglich? 2) durch psychologische Gewalt ( vis compulsiva ) wenn er ihr Begehren durch Vor- stellung von Uebeln zur Hingebung bestimmt. Diese Uebel müssen aber a) mit der Gefahr augen- blicklicher Vollziehung verbunden seyn cf. Boehmerc . I. — Der Grund ist derselbe, wie beym Raub. Ist das Uebel entfernt , so kann man nicht , b) sie müssen mit dem Uebel der Verletzung jungfräulicher Ehre entweder in gleichem Ver- hältnisse stehen, oder sie müssen dasselbe über- wiegen. Die Drohung darf also wohl kein geringeres Uebel, als schwere körperliche Ver- letzung oder Verlust des Lebens enthalten. Mündlich von den Kennzeichen der Beurtheilung ei- ner angeblich vorgefallenen Nothzucht in concreto cf. Boehmer ad Art. 119. C. C. §. 7. §. 305. Verbr. gegen d. freye Dispos. üb. d. Körp. §. 305. III. Die angewendete Gewalt zur Unter- werfung unter die Begierde muss rechtswidrig seyn. Wer, wie der Ehemann, auf den Bey- schlaf ein vollkommenes Recht hat, begeht durch angewendete Gewalt keine Nothzucht, wenn er gleich wegen des Excesses strafbar seyn kann. IV Der mit Gewalt erzwungene Bey- schlaf muss vollendet seyn. Blosse Vereinigung der Geschlechtstheile ist daher eben so wenig hinreichend, als blosse emissio seminis Blosse Vereinigung der Geschlechtstheile macht schon vollendete Nothzucht aus, nach Boehmer ad Carpzov Q. 75. obs. 5. et 8. — et ad Art. 119. C. C. C. §. 8. — Struben Thl. III. Bd. 24. — Westphal CR. S. 232. — Koch pr. jur. crim . §. 286. — Daraus, dass die P. G. O. sagt, durch die Nothzucht werde „ die fräuliche oder jungfräuliche Ehre genommen ,“ folgt nicht das geringste. . Denn, wenn gleich die Gewalt der Haupt- punkt nicht annehmen (und das Gegentheil zu beweisen, ist ph sisch unmöglich) dass dieses entfernte Uebel sie zur Unterwerfung bestimmen konnte. Entfernte Uebel machen an sich einen geringen Eindruck. Auch hat ja hier die Person, wenn es ihr mit ih- rer Keuschheit Ernst ist, Zeit genug, den Staat in das Mittel zu rufen und dadurch sowohl dem einen, als dem andern Uebel zu entgehen. Ist das ge- dachte Uebel geringer, als der Verlust der jungfräu- lichen Ehre, so lässt es sich nach psychologischen Gesetzen ebenfalls nicht denken, dass die Person durch das kleinere Uebel sich zu dem grösseren be- stimmt habe… Immer ist also hier anzunehmen, dass sich die Person aus eignem Antrieb zur Hin- gebung bestimmt habe. II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. punkt dieses Verbrechens ist, so ist er doch nicht der einzige. Die Gesetze denken sich offenbar unter der Nothzucht einen durch Ge- walt erzwungenen Beyschlaf; da aber der voll- ständige Begriff des Beyschlafs immissio semi- nis in sich fasst, so müssen wir auch dieses zum Begriff der Nothzucht zählen, da die Ge- setze nicht ausdrücklich den Begriff beschrän- ken Die Praxis ist auch für diese Meynung. cf. Ley- ser Sp. 584. m. 13. sqq. und Sp. 576. m. 15. — Quistorp Thl. I. §. 589. — Meister jun. pr. jur. cr . §. 296. . §. 306. Bey der Nothzucht ist nicht das Weib L. 13. §. 7. D. L. 20. C. ad L. Iul. de adult . , sondern allein der Mann der strafbare Theil, der nach Carls Verordnung P. G. O. Art. 119. , einem Räu- ber gleich, bestraft werden soll; eine Verord- nung, welche gleichwohl von den Praktikern ganz ungebührlich, und ohne allen Grund, selbst ohne Stütze der Praxis limitirt wird cf. Struben Thl. III. Bed. 24. — Quistorp Thl. I. §. 492. . §. 307. Verbr. gegen d. freye Dispos. üb. d. Körp. §. 307. Es giebt hier, weder nach der Natur der Sache, noch nach positiven Gesetzen besondere Milderungs ‒, oder besondre Schärfungs- gründe Die Rechtslehrer nehmen aber als Schärfungs- gründe an 1) sanctitas loci. Boehmer ad Art 119. §. 10. . Vierte Abtheilung . Verletzung des Rechts auf Ehre. Erste e Unterabtheilung . Von Injurien und Verläumdungen überhaupt. Ad. Dietr. Weber über Injurien und Schmähschrif- ten . I. ‒ III. Abthl. zweyte Aufl. Schwerin und Wismar. 1797 — 1800. Carl Grolman über Ehre und guten Namen . (In dem Magazin für die Phil. d. Rechts , 1. Bd. 1. Hft. N. 1.) Kleinschrod Grundzüge der Lehre von Injurien . (In Kleins u. Kleinschrods Archiv, 1. Bd. 4. St. Nr. 1.) Christ. Gotth. Hübner über Ehre, Ehrlosigkeit, Ehrenstrafe und Injurien. Ein Beytrag zur Berichtigung der positiven Rechtswissenschaft . Leipz. 1800. §. 308. A chtung ist die innere Anerkennung (das Gefühl) des Werths eines Menschen. Ehre II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. Ehre ist die äusserlich erscheinende Achtung. Sie besteht in der äussern Anerkennung des Werths eines Menschen, in soferne sie als das Resultat der zusammenstimmenden Anerkennung Vieler betrachtet wird . Den Verkannten, des- sen Werth nur Wenige anerkennen, wird sich niemand in dem Stand der Ehre denken Von dem Begriff der Ehre und andern noch fol- genden Bestimmungen muss jede Theorie von In- jurien ausgehen, wenn sie haltbar seyn soll. Aus den positiven Gesetzen, (dem Titel der D. de inju- riis ) können wir den allgemeinen Begriff von In- jurien nicht schöpfen, da Rechtsverletzung über- haupt und Ehrenverletzung unter dem Wort injuria von den Römern begriffen, und offenbar Fälle anderer Rechtsverletzungen mit eigentlichen Injurien untereinander geworfen werden. Man vergleiche §. 1. pr. de injuriis . L. 1. pr. D. L. 13. §. ult. L. 22. 24. 29. D. de injuriis . Da wir nun aus den Gesetzen selbst unmöglich den Begriff der Injurie abstrahiren können, so bleibt weiter nichts übrig, als nach allgemeinen Gründen zu untersu- chen, worin eine Ehrenverletzung bestehe und wie weit der Staat eine solche bestrafen könne. §. 309. §. 10. 2) Wenn eine Person, der man besondere Hochachtung oder Treue schuldig war, Gegenstand des Verbrechens ist. 3) Wenn die Person sub praesextu pietatis et misericordiae geschändet wor- den ist. Engau El. jur. crim . §. 230. — Beson- dere Milderungsgründe sollen seyn 1) Jugend des Verbrechers, 2) Trunkenheit, 3) wenn die Ge- schwä c hte schon vorher gesetzwidrig den Beyschlaf vollzogen hat, 4) Erbieten der Geschwächten zur Ehe. Boehmer l. c. Quistorp. Thl. l. §. 493. Verletzung des Rechts auf Ehre. §. 309. In Rücksicht der Art der Anerkennung des Werths ist die Ehre entweder positive oder negative Ehre . Jene besteht in der Aner- kennung eines fremden Werths durch wirk- liche Handlungen oder Aeusserungen des Ur- theils, welche den Werth der Person erklären; diese besteht in der Anerkennung eines fremden Werths durch Unterlassung von Handlungen und Urtheilen, welche den Unwerth der Per- son erklären. §. 310. Der Bürger kann als Mensch und als Bür- ger , und in jenem Fall, als Mensch überhaupt (als blosses menschliches Gattungswesen) oder als Individuum betrachtet werden. Daraus ge- hen verschiedene Arten der Ehre in Ansehung ih- res Objects hervor. Die Anerkennung desjenigen Werths, der für den Andern durch seine Eigen- schaften als Mensch begründet wird , nennt man die ursprüngliche Ehre . Diese ursprüng- liche Ehre kann bestehen I) in der äussern An- erkennung des Werths, der dem Andern blos wegen seiner Menschennatur überhaupt zu- kommt. — Allgemeine Ehre . Aber ein Mensch kann, ausser dem allgemeinen Menschencharakter, auch noch besondere, nicht allen Menschen gemeinschaftliche, Ei- genschaften haben, welche demselben einen besondern Werth geben. Daher II) die be- sondere Ehre , welche in der äussern Aner- Q ken- II Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. kennung des durch besondere Eigenschaften ei- nes Menschen begründeten Werths besteht. Diese Ehre kann sich beziehen 1) auf seine theoretischen Eigenschaften, auf Eigenschaften des Verstandes, der Vernunft und der Urtheils- kraft Ein Mensch z. E., den man nicht gerade für ei- nen Dummkopf erklärt, hat die negative besondere Ehre in Ansehung seiner theoretischen Eigenschaf- ten; ein Mensch, dessen vorzügliche Talente ge- rühmt werden, ist in dieser Rücksicht in positiver Ehre. 2) auf die Eigenschaften seines Willens und zwar a) entweder auf seinen moralischen Werth, oder b) auf seinen rechtlichen Werth. Die äussere Auerkennung der Rechtlichkeit ei- nes andern, heisst der gute Name . §. 311. Betrachten wir den Werth eines Men- schen, welcher durch seine bürgerlichen Eigen- schaften bestimmt wird, so entsteht B. die bürgerliche Ehre , welche in der Anerken- nung eines Werthes in Andern besteht, der ihnen, als Bürgern, zukommt . Schon der blosse Cha- rakter eines Menschen, dass er Bürger ist, giebt ihm einen Werth und einen Anspruch auf äussere Achtung. Diese ist allen Bürgern, blos in so ferne sie Glieder der bürgerlichen Gesellschaft sind, gemein. Aber durch Erlan- gung eines besonderen Standes im Staat, kann er als Glied dieses Standes einen besondern bür- gerlichen Werth bekommen, durch welchen er Verletzung des Rechts auf Ehre. er sich vor andern Bürgern auszeichnet. Da- her begreift die bürgerliche Ehre I. die ge- meine Ehre , welche sich auf den Werth be- zieht, der dem Bürger, blos in so ferne er Bürger ist, zukommt; II) die vorzügliche bürgerliche Ehre, Standes-Ehre , wel- che sich auf den vorzüglichen, durch einen besondern Stand im Staat begründeten Werth bezieht. §. 312. Injurie ist die Verletzung des vollkomm- nen Rechts auf Ehre . Zum Thatbestand der Injurie gehört daher A) ein wirkliches Zwangs- recht des Andern auf äussere Anerkennung desjenigen Werthes, durch dessen Nichtaner- kennung die Ehre verletzt wurde: B) eine äussere Handlung , welche an sich eine Ver- letzung der Ehre in sich enthält: C) die Ab- sicht, des andern Ehre zu verletzen, oder doch das Bewusstseyn, dass dieselbe durch die Handlung verletzt werde ( animus injurian- di ). L. 34. pr. D. de O. et A. L. 3. §. 1. 2. L. 44. D. de injuriis . L. 5. C. eod . L. 1. §. 31. D. depositi . L. 41. pr. D. ad L. Aquil . L. 1. §. 8. D. de inspiciendo ventre . — cf. Weber a. O. Abthl. I. §. 5. ff. — Klein p. R. §. 213. schränkt diese Bedingung auf reine Ehrenverletzungen ein, und hält sie da nicht nothwendig, wo Verletzung anderer Rechte in der Hand. Q 2 §. 313. II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. §. 313. A.) Da die Injurie ein wirkliches Zwangs- recht des Andern auf Ehre voraussetzt, so- kann die Injurie blos umfassen I. die Verletzung des Rechts auf den guten Namen und II. die Ver- letzung der bürgerlichen Ehre , sowohl der ge- meinen, als der vorzüglichen. Eine Verle- tzung der bürgerlichen Ehre heisst Injurie im engern Sinne ; eine Verletzung des Rechts auf guten Namen, Verläumdung ( Calumnie ). §. 314. Auf die Anerkennung des theoretischen und moralischen Werths, als eines solchen, kann der Staat kein vollkommnes Recht ertheilen. Eine Handlung, welche blos eine Nichtaner- kennung dieses Werths enthält, kann daher keine Injurie seyn. Nur dann und in so ferne ist sie es, wenn und in wie ferne sie zugleich eine Verletzung der bürgerlichen Ehre in sich enthält (§. 311). — Die Anerkennung des Werths, welche der allgemeinen Ehre zum Grunde liegt (§. 310) besteht blos in der Un- terlassung von Läsionen, von wirklichen Be- sckrän- Handlung enthalten sind. Dies ist aber ganz den deut- lichen Worten obiger Gesetze und der Natur der Sache entgegen. Grolman C. R. W. §. 341. läug- net die ganze Bedingung schlechthin, ob er gleich — selbst behauptet, dass culpose Injurien nicht be- straft würden, auch nach den Gesetzen nicht ein- mal der Begriff und Name vorhanden sey. Was bleibt denn einer culposen Injurie übrig? Verletzung des Rechts auf Ehre. schränkungen der Freyheit. Ich ehre den Menschen als solchen nur, wenn ich dessen Rechte achte. Die Verletzung dieser Ehre ge- hört daher zu andern Verbrechen Daraus folgt nicht, dass keine Realinjurien möglich seyen. Verletzung andrer Rechte ist allerdings In- jurie ; aber nur dann, wenn sie zugleich Verletzung bürgerlicher Ehre ist, wie wir nachher zeigen werden. Die allgemeine Ehre wird durch einen Läsion immer verletzt; eine Verletzung der bür- gerlichen Ehre ist nicht immer darin enthalten. Eine Rücksicht, welche genau die Grenze zwischen Injurien und andern Verbrechen zieht. . §. 315. B. Die Handlung muss an und für sich selbst die Ehre wirklich verletzen . Eine Handlung muss also, äusserlich betrachtet, entweder ver- möge ihrer Natur, oder nach der Volksmeynung oder der allgemeinen Vorstellungsart des Stan- des des Beleidigten, eine Ehrenverletzung ent- halten. Es existirt also keine Injurie 1) wenn sie blos der Gekränkte, nach seiner individuellen Vorstellung, als eine Ehrenverletzung betrach- tet, 2) wenn eine an sich nicht injuriöse Hand- lung, in der Meynung und Absicht, des an- dern Ehre zu verletzen, oder ihm unangeneh- me Empfindungen zu erwecken, geschehen ist Dagegen Klein p. R. §. 214. . §. 316. II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. §. 316. Die Ehre einer Person kann überhaupt auf zweyerley Art verletzt werden: wenn nämlich 1) der Beleidiger eine an sich injuriöse Handlung (§. 315.) vornimmt, wodurch er blos für seine Person die Nichtanerkennung des Werths erklärt, auf dessen äussere Anerken- nung jener ein Recht hat z. E. Unter vier Augen nenne ich jemanden einen Schurken , gebe ihm, ohne dass es jemand sieht, ei- nen Nasenstieber etc. . Privatinjurie . Die Ehre ist das Resultat der Anerkennung Vieler (§. 308.); der Einzelne, welcher das Recht des andern für sich nicht anerkennt, entzieht ihm einen Theil der Ehre, weil auch seine Aner- kennung ein Theil seiner Ehre ist. 2) Wenn der Beleidiger Handlungen unternimmt, durch welche Andre determinirt werden, ebenfalls den Werth des Beleidigten nicht anzuerken- nen — Beschimpfung . §. 317. Diese Beschimpfung geschieht theils da- durch, dass in Andern unmittelbar die Vor- stellung erweckt wird, dem Beleidigten kom- me der Werth nicht zu, den er doch noch wirklich hat Man denke an eine üble Nachrede, welche dem andern ein Verbrechen vorwirft. , theils dadurch, dass in Andern Vorstellungen und Gefühle erregt werden, welche, nach psychologischen Gesetzen, Ver- ach- Verletzung des Rechts auf Ehre. achtung der Person, und dadurch auch äussere Bezeugung dieser Verachtung zur Folge haben, wie wenn ich einen andern als Bürger dem Gespötte und öffentlichen Gelächter. Preis gebe. §. 318. Die (§. 316. 317.) genannten Arten können bey jeder Injurie vorkommen: die besondern Arten bürgerlich anerkannter Ehre haben noch eigenthümliche Verletzungsarten. I. Der gute Name wird verletzt durch Verläumdung , d. i. durch Andichtung von rechtswidrigen Hand- lungen . Es ist gleichviel, ob eine solche Hand- lung an sich, oder nur unter Voraussetzung der Gesetze des Staats rechtswidrig ist, ob ich sie dem andern ausdrücklich beylege, oder ob in einer Aeusserung oder Handlung die falsche Beschuldigung einer Rechtswidrigkeit dessel- ben implicite enthalten ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob eine solche Andichtung verbreitet wird, oder nicht. Diese Art zu injuriiren begreifen die Gesetze unter dem Ausdruck infamare . L. 5. §. 9. L. 15. §. 25. 27. 29. de injuriis . §. 319. II. Die gemeine bürgerliche Ehre wird ver- letzt durch jede Aeusserung (in Worten oder Handlungen) welche die Erklärung einer posi- tiven II. Buch. I. Theil. II. Titel I. Abschnitt. tiven Verachtung in sich enthalten Welche Handlung als Zeichen der absoluten Ver- achtung betrachtet werden müsse, muss lediglich aus ihrer Natur, am meisten aber, aus der Volksmeynung beurtheilt werden. Es hat nicht wenig zur Verwirrung der Lehre von Injurien bey- getragen, dass man fast immer diese quaestio facti mit der allgemeinen quaestio juris verwechselt hat. Die Subsumtion einzelner Handlungen unter die allgemeine Regel wird hier, wegen der schwan- kenden Volksmeynung, immer Schwierigkeit be- halten, wenn gleich die Theorie ganz vollendet seyn sollte. ; es sey nun, dass er dadurch vor andern beschimpft wird, oder dass der Beleidiger nur für seine Person denselben unter sich herabsetzt und dessen absoluten Unwerth erklärt z. E. Die Schimpfwörter: Ochse, Esel, Pfaffe , Vieh u. s. w. . Eine Aeusserung kann daher ihrem Inhalte nach ganz schuldlos, ihrer Form nach aber Injurie seyn Ich injuriire den Gebrechlichen nicht, wenn ich seine Körpergebrechen ihm oder andern trocken aufzähle, aber nicht, wenn ich ihn Krüppel schelte, oder ihn etwa in effigie , vielleicht noch ins Ideali- sche gezogen, öffentlich zur Schau stelle. . §. 320. III. Die vorzügliche bürgerliche Ehre kann verletzt werden 1) durch Unterlassung derje- nigen Handlungen, welche der Andere als Zei- chen seiner vorzüglichen Ehre zu fodern be- rech- Verletzung des Rechts auf Ehre. rechtigt ist Kleinschrod a. O. §. 3. schliesst diese Fälle, aus ganz unzureichenden Gründen, von der Injurie aus, wie er denn überhaupt die Injurien blos auf Ver- läumdungen beschränkt. 2) durch Andichtung solcher Thatsachen, welche nothwendig die Erklä- rung der Untauglichkeit des andern als Mit- glied seines Standes, in sich enthalten Wenn ich z. E. von einem Geistlichen Laster aus- sage, wenn ich sage, dass er ein Trunkenbold sey u. s. w. Nicht deswegen ist dieses Injurie, weil die Moralität desselben dadurch nicht anerkannt wird, sondern weil seine Standesehre leidet. . §. 321. C. In Ansehung des animus injuriandi ist es im Allgemeinen gleichviel, ob die Ehrenver- letzung Zweck der Person war, oder ob sie die injuriöse Handlung mit dem Bewusstseyn die- ser Eigenschaft, blos als Bedingung zur Errei- chung eines andern Zwecks unternahm. Al- lein bey Privatinjurien (§. 316.), welche blos als Ehrenverletzung unerlaubt sind, und in keiner andern Rücksicht eine Läsion enthalten, wird nicht blos das Bewusstseyn der injuriösen Ei- genschaft, sondern auch die wirkliche Absicht , die Ehre zu kränken , erfordert Immer wird diese Rücksicht übersehen. Injuriire ich, wenn ich einen andern unter vier Augen im Scherz . Hier hebt also Scherz die Injurie auf; bey andern Arten der Injurie nicht. §. 322. II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. §. 322. Da jede Injurie eine an sich die Ehre ver- letzende Handlung voraussetzt, bey einer rechtswidrigen Handlung aber Dolus zu prä- sumiren ist (§. 68., so ist auch bey einer bewiesenen äusserlich injuriösen Handlung der animus injuriandi so lange als vorhanden anzu- nehmen, bis der Beleidiger das Gegentheil bewiesen hat Weber a. a. O. 1. Abthl. S. 69. ff. Ueber die alte und von Klein p. R. §. 219. wieder aufgenomme- ne Rücksicht auf an sich beleidigende Handlungen und solche, die es nicht sind , mündlich. §. 323. Die Injurie steht unter den Bedingungen eines Verbrechens überhaupt. Eine Handlung ist daher nicht Injurie I, wenn sie dem Subjekt nicht zugerechnet werden kann L. 3. §. 1. D. de injuriis . L. 111. pr. D. de R. I. ; II, wenn die Person zu der Handlung berechtigt war, entweder 1) weil ihr die Handlung von dem- jenigen, gegen den sie gerichtet ist, ausdrück- lich Scherz einen Schurken nenne? Aber wenn ich dies öffentlich (also durch eine Beschimpfung ) thue oder wenn ich z. E. privatim ein Frauenzimmer wider ihren Willen küsse, dann injuriire ich. Denn diese Handlung ist zugleich, ohne Rücksicht auf Ehren- kränkung, unerlaubt. Das Bewusstseyn ist hinrei- chend, dass die Handlung des andern Ehre wider- spreche; der Endzweck dabey ist gleichgültig. Verletzung des Rechts auf Ehre. lich erlaubt wurde (§. 40.) L. 1. §. 5. L. 15. §. 49. L. 17. pr. D. de injuriis . — In Rücksicht eines Dritten, der mittelbar durch die Injurie beleidigt wird, gilt dieses nicht. L. 1. §. 5. D. de injuriis . Vergl. Weber 1. Abthl . §. 3. , oder 2) weil sie aus einem besonderen, durch ihre Amts- pflicht und ihr Verhältniss zu dem Andern, bestimmten Rechtsgrunde dazu berechtigt war. Nur wird dabey immer vorausgesetzt, dass sie die Grenzen ihres Rechts nicht überschrit- ten hat §. 3. I. L. 13. §. 1. 2. 6. L. 15. §. 13. D. de injuriis . . §. 324. Wenn der Inhalt einer Aussage allein ehrenkränkend ist, so hebt die Wahrheit des Inhalts die Injurie auf. Denn ich habe ein Recht unter allen Bedingungen Wahrheit zu sagen L. 18. pr. D. L. 10. C. de injuriis . Verschiedene Meynungen der Schriftsteller hierüber, s. bey We- ber a. a. O. 1. Abthl. S. 175. ff. Mit Unrecht nimmt Kleinschrod a. a. O. S. 25. keine Rücksicht auf obige Unterscheidung. . Wenn aber die Form der Erklärung die Ehre verletzt, so ist es Injurie, mag nun der Inhalt wahr seyn oder nicht Wenn ich jemanden z. E. einen Krüppel gescholten habe, so befreyt mich die Einrede nicht, dass er es wirklich sey. . §. 325. II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. §. 325. Ist der Injurie eine Bedingung hinzugefügt, und steht die Bedingung mit der Aussage in dem Zusammenhang, dass ich berechtigt bin, die kränkende Aussage zu thun, sobald die Be- dingung wahr ist, so fällt, unter Voraussetzung der Wahrheit der Bedingung, die Injurie hin- weg Z. E. Wenn du diesen Menschen hintergangen hast, so bist du ein Betrüger. . Ist aber die Bedingung nicht wahr, oder darf ich die Aussage nicht thun, die Be- dingung mag wahr seyn oder nicht, so ist eine Injurie vorhanden Kleinschrod a. a. O. S. 20. ff. Weber Abthl. 1. S. 169. ff. . 1. Injurie mit Protestation verbunden . 2. Nominatio auctoris . §. 326. Von einem jeden, der Rechte zu verletzen fähig ist, kann Injurie begangen werden. Auch diejenigen machen sich derselben schul- dig, die sonst über den Beleidigten Gewalt oder ein Recht zu der Handlung hatten, so- bald sie die Grenzen ihres Rechts überschrei- ten. Die Obrigkeit, selbst die oberherrliche Person, wenn sie in Privatverhältnissen Un- terthanen injuriirt, kann dieses Vergehens schuldig seyn. — An allen, welche ein Recht auf Ehre haben, an Gemeinheiten und an In- dividuen, auch an solchen, welche nicht fä- hig sind, die Kränkung einer Injurie zu em- pfin- Eintheilung d. einsachen Inj. u. deren Strafe. pfinden L. 3. §. 1. 2. 3. D. de injur . kann Injurie begangen werden. An Menschen, die gar nicht im Schutze des Staats stehen, kann in keiner Rücksicht, an blos Ehrlosen aber nur in so fern keine Injurie be- gangen werden, als nicht die Ehrenverletzung mit andern Rechtsverletzungen verbunden ist. Denn diese haben zwar kein Recht auf Ehre; aber andre Rechte sind ihnen nicht genom- men Dagegen Weber a. a. O. 1. Abthl. S. 27. f. . Zweyte Unterabtheilung. Von besondern Arten der Injurie . Erstes Kapitel . Eintheilung der einfachen Injurien und deren Strafe . §. 327. D ie Injurie kann begangen werden I. durch Verletzung anderer Rechte des Bürgers , diese mögen nun persönliche Rechte oder Rechte an Sachen seyn — Realinjurien . II. Durch solche Handlungen, welche blos die Ehre, aber II. Buch. I. Theil. II Titel. I. Abschnitt. aber zugleich kein anderes Recht verletzten — Symbolische Injurien . Diese können begangen werden, 1) sowohl durch Worte , schriftlich oder mündlich — Wortinjurien ( injuriae verbales ), oder durch andere Zeichen der Gedanken — symbolische Injurien im engern Sinne L. 1. §. 1. 2. D. de injuriis . Weber a. a. O. Abthl. 1. S. 17. f. . §. 328. Die Realinjurien setzen nothwendig vor- aus, dass die ein andres Recht verletzende Handlung an und für sich eine Ehrenverletzung sey, also entweder eine Verläumdung in sich enthalte z. E. Betastung eines Frauenzimmers wider ihren Willen. oder den Andern beschimpfe, oder doch, nach der gemeinen Vorstellungsart, als Zeichen einer positiven Verachtung betrachtet werde z. E. Ohrfeigen, Nasenstüber, Anspeyen etc. L. 1. §. 1, D. de extraord. crim . . Eine Rechtsverletzung, die diese Eigenschaften nicht hat, wird nicht dadurch zur Injurie, dass sie in der Absicht, die Ehre zu kränken, zugefügt worden ist Dagegen scheinen zwar Gesetze zu seyn, wie L. 3. §. 1. 2. L. 13. §. 7. D. de injur . L. 1. §. 38. D. de- positi . L. 53. pr. D. de furcis . L. 41. pr. D. ad L. Aquil . Allein 1) was bey den Römern beschim- pfende Rechtsverletzung war, ist es darum nicht bey . §. 329. Eintheilung d. einfachen Inj. u. deren Strafe. §. 329. Die Ehrenverletzung durch wörtliche In- jurie kann begründet werden, a) durch die Form (die Art) der Aeusserung, formelle wörtliche Injurie , b) durch den Inhalt derselben, ma- terielle wörtliche Injurie . c) durch beydes zu- gleich, relative formelle wörtliche Injurie . §. 330. In Rücksicht des beleidigten Subjects ist die Injurie I) unmittelbare Injurie ( inju- ria immediata ) wenn das beleidigte Subject selbst der unmittelbare Gegenstand der Inju- rie ist, II. mittelbare ( injuria mediata ), wenn die Ehre eines Subjekts durch die Inju- rie an einem andern Subjecte verletzt wird L. 1. §. 3. D. de injur . „Item autem per semet ip- sum alicui fit injuria, aut per alias personas. Per se- met , cum directo ipsi cui patrifamilias, vel matrifa- milias fit injuria: per alias , cum per consequentias fit; cum fit liberis meis, vel servis meis, vel uxori, nuruiue: spectat enim ad nos injuria, quae in his fit, qui potestati nostrae, vel affectui subjecti sunt. . §. 331. bey uns und von dieser Voraussetzung hängt über- all die Anwendbarkeit der römischen Gesetze über die Injurien ab; 2) an mehrern Stellen ist injuria in dem weiten römischen Sinn genommen, wo es überhaupt Beschädigung bedeutet. Daraus wider- legt sich Webers Theorie von Realinjurien am a. O. 1. Abthl. S. 100. ff. II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. §. 331. Eine mittelbare Injurie ist vorhanden, 1) wenn die Injurie an einer Person, durch ih- ren Inhalt zugleich die Ehrenverletzung eines Dritten in sich fasst; 2) wenn ein Dritter mit dem Injuriirten in einem solchen Rechtsver- hältnisse steht, dass er denselben zu vertreten, oder doch dessen Ehre zu vertheidigen, ver- pflichtet oder doch berechtigt ist. Dies ist die mittelbare Injurie im eigentlichen Sinne. In der letzten Rücksicht injuriirt man a) die Eltern durch ihre Kinder §. 2. I, de injur . L. 1. §. 3. 5. L. 30. §. 1. D. eod . , b) den Ehemann durch seine Frau L. 1. §. 8. L. 18. §. 2. D. eod . c) den Bräutigam durch seine Braut L. 15. §. 24. D. eod . , d) den Erben durch den Erblas- ser L. 1. §. 4. 6. L. 27. D. de injur . e) den Herrn durch seinen Sklaven Was obige Gesetze auch von den Herrn in Anse- hung ihrer Sklaven verordnen, lässt sich nicht ge- radezu auf unsre Herrn anwenden. . Auf andere Personen gilt keine Ausdeh- nung Weber a. O. Abthl. 1. S. 200. ff. . §. 332. In Ansehung der Strafbarkeit zerfällt die Injurie in schwere (inj. atroces) und in leichte (inj. leues) . Jenes sind solche, bey welchen der Grad der Strafbarkeit besonders erhöhet ist, wel- Eintheilung d. einfachen Inj. u. deren Strafe. welches vorzüglich bestimmt werden muss, 1) nach dem Verhältniss des Injurianten gegen den Injuriirten, wenn jener diesem besondre Achtung schuldig war, 2) nach dem Ort und der Zeit der Beleidigung, 3) nach der Beschaf- fenheit der Injurie selbst L. 7. §. 2. 3. 7. 8. L. 8. 9. pr. §. 1. L. 17. §. 3. D. de injur. L. 4. C. eod. . Vermöge des letz- ten Gesichtspunktes müssen Realinjurien, wel- che durch Verletzung persönlicher Rechte be- gangen werden, Beschimpfungen, und Ca- lumnien, welche den Vorwurf entehrender Verbrechen enthalten, zu den schweren In- jurien gerechnet werden. §. 333. Die Strafen der Injurien sind von zwey- erley Art, I. relativ-öffentliche Strafen , welche, indem sie dem Beleidigten Genugthuung ge- ben, zugleich den Beleidiger demüthigen und dadurch eine öffentliche Genugthuung enthal- ten; II. blos öffentliche Strafen , welche nur auf öffentliche Genugthuung abzwecken. §. 334. I. Die relativ-öffentlichen Strafen Weber a. a. O. Abthl. II. §. 14. sieht in den fol- genden Rechtsmitteln blosse Privatsatisfaction. Das Gegentheil hat Grolman C. R. W. §. 358. richtig bemerkt. sind A) Widerruf (recantatio, palinodia) Erklärung des Be- R II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. Beleidigers gegen den Beleidigten, dass er die Unwahrheit gesprochen habe: B) Abbitte (de- precatio ) Erklärung der Reue und Bitte um Vergebung von dem Beleidigten. G) Ehren- erklärung (declaratio honoris) , ausdrückliche Er- klärung des Beleidigers, dass er den Werth des Beleidigten anerkenne. Der Grund der rechtlichen Gültigkeit dieser Stra- fen ist freylich sehr schwankend. Die K. G. O. v. I. 1555 II. 28. 4. erwähnt, und zwar nur wie im Vor- beygehen, des Widerrufs, und der Reichsschluss v. I. 1668. kam nicht zur Publication. Mündlich von dem historischen Ursprung dieser Strafen. §. 335. Die Anwendung dieser Strafen wird durch folgende Regeln bestimmt: 1) Widerruf findet Statt, wenn die Ehrenverletzung durch Andich- tung unwahrer Thatsachen begründet worden ist, 2) Abbitte , bey andern, ganz unzweyfelhaften Injurien. 3) Ehrenerklärung bey einer in An- sehung der äussern Handlung unzweyfelhaf- ten, aber in Ansehung des animus injuriandi noch etwas zweyfelhaften Injurie. Weber a. O. II. Abthl. S. 30. ff. — Unter der oben angegebenen Bedingung ist die Ehrenerklärung nicht blos Privatsatisfaction, wie Grolman von der Ehrenerklärung im Allgemeinen behauptet. Aber sie kann als blosse Privatsatisfaction gebraucht wer- den, wenn nämlich die Thatsache an sich noch als Injurie zweifelhaft ist, wenn ohne wirklichen ani- mus injuriandi aus Unvorsichtigkeit eine Handlung geschah Anm . Mündlich von der Grundlosigkeit der gewöhnlichen nach dem Stand der Person bestimmten Regeln. §. 336. Eintheilung d. einsachen Inj. u. deren Strafe. §. 336. Diese Strafen können nach verschiedenen Abstufungen verfügt werden. Sie können ver- fügt werden vor Gericht oder aussergerichtlich, sowohl schriftlich als auch mündlich. Wegen erhöhter Strafbarkeit der Injurie können Wi- derruf und Abbitte (nur nicht Ehrenerklärung) auf eine besonders feyerliche Art abgelegt wer- den, wie wenn sie vor offnen Thüren des Ge- richts, oder knieend geschehen. Besonders wird der Widerruf durch Hegung des hoch- nothpeinlichen Halsgerichts in Gegenwart des Scharfrichters, qualificirt, in welchem Falle er denn für infamirend zu halten ist. 1. Von dem Verfahren gegen den Ungehorsamen. 2. Von der actio injuriarum aestimatoria, als blossem Mittel der Privatgenugthuung. §. 337. Mit dieser Strafe concurrirt elective §. 10. I. de injuriis. L. 6. D. eod. Plane si actum sit publico judicio denegandum est privatum, similiter ex adverso. II. ei- ne willkührliche blos öffentliche Strafe, welche in Relegation, Gefängniss- Zuchthaus- oder R 2 kör- geschah, die von andern leicht als Beschimpfung aufgenommen, und dadurch dem andern schädlich werden könnte, oder wenn es noch zweyfelhaft ist, gegen wen die Injurie gerichtet war. II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. körperlicher Strafe bestehen kann. Sowohl schwere als geringe Injurien können derselben unterworfen werden L. 45. D. de injur. De injuria nunc extra ordinem ex causa et persona statui solet. Et servi quidem flagel- lis caesi, dominis restituuntur; liberi vero humilio- ris quidem loci fustibus subjiciuntur; caeteri vero vel exilio temporali vel interdictione certae rei coer- centur. Vergl. mit L. 9. §. 3. L. 35. L. 38. D. de injur. L. 4. C eod. L. 1. §. 1. D. de extraord. crim. L. 10. C. de episc. et cler. Nov. 123. c. 31. §. 338. Auf keine dieser Strafen kann der Richter anders, als nach vorhergehender Auffoderung von Seiten des Beleidigten erkennen, Nicht auf eine der relativ-öffentlichen Strafen; weil niemanden Genugthuung aufgedrungen wer- den kann, und es in der Willkühr eines jeden steht, ob er seine Privatrechte aus einer Belei- digung verfolgen will, oder nicht: nicht auf eine rein öffentliche Strafe, weil die Gesetze es gebieten. §. 10. I. de injur. — Eine Ausnahmehiervon giebt L. 10. C. de episc. et cler. Vergl. Weber a. O. Abth. II. S. 80. ff. Anm . Mündlich von dem angeblichen Recht der Re- torsion. Zwey- Von den qualisicirten Injurien. Zweytes Kapitel. Von den qualificirten Injurien. I. Von der durch die Art der Begehung qualificirten Injurie. Vom Pasquill und der Schmähschrift . A. Conr. Stockmann Diss. famosis libellis. Lips. 1799. Desselben Diss. famosi libelli, utrum in civitate fe- rendi sint. Lips. 1800. §. 339. P asquill im weitern Sinn ist eine durch blei- bende Zeichen erklärte und in dem Publikum verbreitete symbolische Injurie. Jede Injurie, der Urheber mag sich genannt haben, oder nicht, wenn sie nur die übrigen angegebenen Requisite hat, wird von jenem Begriff umfasst. Es ist eine Art der schweren Injurien, da hier sowohl die Dauer, als auch der Umfang des Einflusses der Beschimpfung die Strafarkeit erhöht. §. 340. II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. §. 340. Das Pasquill hat als Unterarten Während die älteren Criminalisten über der Schmähschrift das eigen liche Pasquill vergessen und insoferne beyde mit einander confundiren, ver- drängen gewöhnlich die neuern, wie Weber Abthl. I. S. 213. ff. den Begriff von Schmähschrift durch das Pasquill und verwischen ganz die cha- rakteristischen, durch Gesetze bestimmten, Merkmale des ersten. Lasst uns doch bey den Gesetzen blei- ben, so lange wir noch Gesetze haben. I, das Pasquill im engern Sinn , die in einer Er- klärung durch bleibende Zeichen, enthaltene und verbreitete Verletzung des Rechts auf bürgerliche Ehre L. 5. §. 9. 10. D. de injur. . II. Schmähschrift ( libellus famo- sus ) ein durch bleibende Zeichen erklärter, ano- nymer und verbreiteter Vorwurf eines begangenen Verbrechens. L. un. C. de famosis libellis (L. 1. 4. 7. 9. C. Th. de injuriis ) P. G. O. Art. 110. §. 341. Das Pasquill verletzt nicht den guten Namen , sondern die bürgerliche Ehre und kann durh Schriften, Gedichte, Gemählde u. s. w. begangen werden. Auf unterlassene Na- mensunterschrift kommt es schlechthin nicht an. Es ist den gewöhnlichen aber geschärften Strafen der Injurien unterworfen; ausserdem aber soll der Pasquillant des Rechts, ein Testa- ment Von den qualisicirten Injurien. ment zu machen und zum Erben eingesetzt zu werden, verlustig seyn. L. 5. §. 9. 10. D. de injur. „intestabilis ex lege esse jubetur.“ §. 342. Die Schmähschrift muss nothwendig den Vorwurf eines öffentlichen Verbrechens in sich enthalten. Die P. G. O. ang. Art. erfodert den Vorwurf eines Verbrechens, auf welchem eine Strafe an „Leib, Leben oder Ehre“ steht. Alle öffentliche Verbre- chen sind darin eingeschlossen, denn auf allen öf- fentlichen Verbrechen steht der Verlust der Ehre nach gemeinem Recht. Auch wird wesentlich die Anonymität des Verfassers erfordert. Der Mangel dieses Requisits begründet einen Man- gel an dem Thatbestand. Sowohl römische als deutsche Gesetze stimmen da- mit überein. Dass die occasio legis bey jenen indivi- duell war. (cf. Gothofredus ad L. 7. C. Th. de injur. ) hebt nicht die Anwendbarkeit des Gese- tzes auf. Eben so wenig lässt sich aus den Wor- ten der R. P. O. v. I. 1677. tit. 35. §. 3. das Gegen- theil beweisen. Sie sagt zwar: „Noch auch keine Famosbücher oder Schriften, es habe der Autor seinen Namen darunter gesetzt oder nicht u, s. w. Allein hier redet das Gesetz nicht blos von der eigentlichen Schmähschrift, sondern auch von andern Arten der injuria scripta und des Pasquills, wo freylich Na- mensunterschrift nicht nothwendig ist. §. 343. Strafe der Schmähschrift. P. G. O. ang. Ort. Ist der Vorwurf des Verbrechens gegründet, so ist die Stra- II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. Strafe willkührlich; ist sie falsch, so ist Talion angedroht. Die Praktiker erkennen jene Ver- ordnung nicht an, sondern wollen unbedingt willkührliche Strafen. Quistorp Thl. I. §. 315. Koch I. c. §. 391. Gesetz und Praxis kommen aber in der Confiscation gedruckter Schmähscriften oder Pasquille mit einander überein. R. A. v. I. 1530. §. 2. R. A. v. I. 1577. tit. 35. 1. Ersonnene Milderungsgründe. 2. Verbrennung der Schmäbschriften und Pasquille. 3. Socii. II. Von den qualisicirten Injurien. II. Von der durch das Objekt der Verletzung qualisicirten Injurie. Besonders von der Blasphemie . Ern. Tenzel Diss. de eo q. j. e. circa blasphemiam. Erf. 1727. I. Rud. Engau pr. de blasphemia illiusque poena. Ien. 1736. C. C. Stübel Diss. quatenus actiones religioni non con- venientes ex principiis juris publici universalis poenis criminalibus coerceri possint. Vitenb. 1791. §. 344. D ass die Gottheit injuriirt werde, ist unmög- lich, dass sie wegen Injurien sich an Menschen räche, ist undenkbar, dass man sie durch Strafe ihrer Beleidiger versöhnen müsse, ist Thorheit. Dass Iustinian in der Nov. 77. und Maximilian in dem R. A. v. I. 1495. diesen Grund der Blasphemie an- geben, kann uns nicht hindern, auf den Stand- punkt zu treten, aus welchem allein ein Verbre- chen der Blasphemie gedacht werden kann. Wir kön- nen zwar nichts von dem hinwegraisonniren, was als Blasphemie angegeben wird, aber ein Gesetzge- ber kann uns nicht nöthigen, einen undenkbaren und ungereimten Grund des Gesetzes zu denken. Aber die Kirche hat, als mo- ralische Person, ein Recht auf Ehre. Sie exi- stirt II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. stirt als Gesellschaft durch ihren Zweck. Wer diesen entwürdigt, der entwürdigt die Gesell- schaft selbst; wer die Religion schmäht, die ihrer Vereinigung zum Grunde liegt, schmäht sie selbst. Und dieses macht die Blasphemie aus. Sie ist eine an der kirchlichen Gesellschaft begangene Injurie durch eine dem Gegenstand ih- rer Verehrung äusserlich bewiesene positive Ver- achtung. Anm . Etymologie des Worts Blasphemie, welche man nicht mit Gotteslästerung synonym nehmen darf. §. 345. Jeder Gegenstand der Verehrung von einer im deutschen Reich privilegirten Religions- parthey, kann Objekt dieses Verbrechens seyn; je heiliger der Kirche der Gegenstand ist, desto strafbarer ist die Verletzung. Am schwersten sind daher Schmähungen gegen die Gottheit selbst, ( Gotteslästerung ) wenn man sie durch Entziehung der ihr zukommenden Prädicate, oder durch Beylegung ihr nicht zukommender Merkmale entwürdigt P. G. O. Art. 106. „So einer Gott zumisst, das „Gott nicht bequem ist, oder mit seinen Worten „Gott, das ihm zusteht, abschneidet, der Allmäch- „tigkeit Gottes, seine heilige Mutter die Iungfrau „Maria schändet u. s. w.“ , oder aber sonst durch Worte oder Handlungen ihr äusserlich Verach- tung beweisst. Weniger strafbar ist Schmä- hung oder Beschimpfung anderer, der Kirche heiliger Gegenstände, z. B. der Bibel, der Sa- cra- Von den qualisicirten Injurien. cramente, der Heiligen, der Engel, der Ma- ria u. s. w. 1. Blasphemia attributiva-derogativa 2. Blasphemia mediata - immediata 3. Von der Möglichkeit einer blasphemia realis. (S. §. 327.) §. 346. Die Blasphemie ist eine Art der Injurie. Sie muss also in einer, auf den Gegenstand der kirchlichen Verehrung gerichteten inju- riösen Absicht geschehen seyn. Wer daher aus blosser Ueberzeugung von Gegenständen der Religion anders, als die Kirche spricht, ist kein Blasphemant, er sey nun Glied dieser Kirche, oder nicht. Unter Voraussetzung die- ser Absicht aber können auch Glieder einer fremden Religionsparthey an der christlichen Kirche Blasphemie begehen, vorausgesetzt, dass nur die Handlung an sich als injuriös be- trachtet werden kann Einige, wie Koch l. c. §. 398. und Quistorp Thl. 1. §. 121. nehmen fremde Religionsverwandte unbedingt von der Blasphemie aus. Andere, wie Carpzov Q. 45. behaupten eben so unbedingt ge- rade das Gegentheil. Beyde irrig. . §. 347. Strafe . Das römische Recht droht Nov. 77. c. 1. §. 2. eine Capitalstrafe und zwar nicht, wie Püttmann el. jur. Nach dem R. A. v. I. 1530. auf den sich zunächst die P. G. O. Art. 106. be- ruft, II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. ruft, straft die Blasphemie, welche die Gottheit selbst zum Object hat, mit dem Leben oder mit Verstümmelung einiger Glieder, wenn der Ver- brecher, nach vorhergehender zwiefachen Be- strafung, zum drittenmal das Verbrechen be- gangen hat. Andre Arten der Blasphemie sol- len an Leib oder Gut mit Rücksicht auf die be- sondern bey der That concurrirenden Umstän- de bestraft werden. Neuere Reichsgesetze enthalten einige Modificationen R. A. vom I. 1548. und 1577. . Die neu- ern Praktiker erkennen keine verstümmelnden und keine Lebensstrafen an, und wollen blos willkührlich strafen Sie nehmen blos Geldstrafe, Gefängniss, Zuchthaus oder höchstens Staupbesen an. Püttmann l. c. §. 107. Hommel obs. 246. Nr. 5. 19. Mei- ster jun. l. c. §. 315. . §. 348. Die Gesetze verweisen hier selbst auf die be- sondern Umstände der That P. G. O. „nach Gelegenheit und Gestalt der Per- son und Lästerung.“ . Es sinkt daher die Strafbarkeit 1) wegen der objektiven Beschaf- fenheit der Blasphemie selbst 2) wegen der sub- jektiven Ursachen welche die Strafbarkeit her- absetzen, in welcher Hinsicht Trunkenheit R. A. 1495, §. 1. R. A. 1500. , Lei- jur. crim. §. 105. behauptet, auf den Fall der blossen Wiederholung. Vor der P. G. O. und dem R. A. vom 1530. sind als Reichsgesetze zu merken der R. A. v. l. 1495. 1500. 1512. Von den qualisicirten Injurien. Leidenschaft , R. A. 1495. §. cit. u. s. w. die Strafbarkeit min- dern. Auf den Stand der Person ist blos in Ansehung der Wahl der Strafen, nicht in An- sehung der Grösse derselben Rücksicht zu neh- men Boehmer ad art. 106. §. 9. , und Reue hat nur in so fern Einfluss, als man aus derselben auf Uebereilung schlie- ssen kann Boehmer l. c. . §. 349. Ausser den gewöhnlichen Arten der Bey- hülfe ist hier auch Concurrenz durch unter- lassene Denunciation des Verbrechens mög- lich R. A. 1548. tit. 1. §. 4. G. P. O. 1577. tit. 1. §. 4. 5. Von der Meynung Blumblachers l. c. S. 235. der diese Verbindlichkeit zum Anzeigen blos auf gültige Zeugen beschränkt und von der An- wendbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmung, wel- che Stelzer Criminalrecht §. 325. läugnet, münd- lich. . Obrigkeiten und Landesherrnn, wel- che nicht ernstlich die Blasphemie bestrafen R. A. 1530. tit. 1. §. 3. 4. 1548. tit. 1. §. 5. , wie auch solche, die nach begangener That den Verbrecher wissentlich begünstigen, ihn in Dienst nehmen, oder sonst durch Handlun- gen ihre Nachsicht gegen den Uebertreter be- weisen, sollen ebenfalls willkührlich bestraft werden. R. A. 1530. tit. 1. §. 6. 1548. §. 8. §. 350. II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. §. 350. Ausser den Injurien, welche an der Kirche durch Blasphemie begangen werden, kann sie noch auf andre Art Objekt einer Ehrenver- letzung seyn. Dies ist möglich 1) da- durch, dass der Inbegriff der zu einer be- stimmten Religionsgesellschaft gehörenden Glieder, in so ferne sie eine gewisse Kirchen- Gesellschaft ausmachen, injuriirt wird Wenn z. E. jemand gegen eine gewisse Religions- parthey im Allgemeinen Schmähungen ausstösst, oder eine Religionsgesellschaft während ihrer Ver- sammlung lächerlich zu machen sucht. . 2) Dadurch, das Kirchendiener, in so ferne sie in der Ausübung ihres Kirchenamtes begriffen sind, injuriirt werden. Eine Injurie der letz- ten Art soll mit körperlicher Züchtigung und Landesverweisung bestraft werden Nov. 123. c. 31. wodurch die L 10. C. de epis- copis et cler. modificirt wird, welche eine Kapital- strafe auf eine solche Injurie setzt. . Injurien der ersten Art, wenn sie nicht selbst den Got- tesdienst stören, können blos mit den gewöhn- lichen, gleichwohl geschärften, Strafen der Injurien geahndet werden. §. 351. Von diesen Injurien ist die Störung des Gottesdienstes ( turbatio sacrorum ) zu un- terscheiden, welche durch jede rechtswidrige gewaltthätige Handlung begangen wird, durch welche man absichtlich den Gottesdienst hindert, unterbricht oder aufhebt. Die Ge- setze drohen ihr Capitalstrafe L. 10. C. de episc. et cler. Nov. 123. c. 31. . Zwey- Verl. d. R. an Sachen durch Beschädigung. Zweyter Abschnitt . Verbrechen gegen erworbene Rechte. Erster Unterabschnitt . Individuellgefährliche Verletzung des Rechts auf Sachen. Erste Abtheilung . Verletzung des Rechts an Sachen durch blosse Beschädigung. §. 352. E in rechtswidriger Schade ( damnum injuria datum ) ist die verschuldete Verletzung einer in dem Eigenthume eines Andern besindlichen Sache . Dies ist theils dadurch möglich, dass ich sie durch Vernichtung derselben ganz aus dem Besitze des Eigenthümers bringe, theils dadurch, dass ich blos ihre Tauglichkeit zu den Zwecken desselben verringere ( blosse Be- schädigung ) Von welcher Beschaffenheit die verletzende Handlung sey, ist gleichviel, wenn sie nur nicht gewaltthätig ist. Dolus oder Culpa muss ihr immer zum Grunde liegen, weil sonst keine Verschuldung denkbar ist; eine bestimmte Absicht aber gehört zu dem Begriff des Verbrechens nicht, nur darf die Ab- II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. Absicht bey der Eigenthumsverletzung nicht auf Realisirung eines besondern, schwereren Verbrechens gerichtet seyn. Ueber das damnum injuria datum überhaupt vergl. Matthaeus de criminibus. L. XLVII. tit. 3. c. 1. Nr. 1. u. c. 2. Meister jun . princ. jur. crim. §. 201. Grolman Grunds. d. C. R. W. §. 319. Sonst ist die Handlung als Versuch zu diesem Verbrechen zu beurtheilen. §. 353. Geht die Stiftung eines rechtswidrigen Schadens nicht in ein besonderes benanntes Verbrechen über, so ist die Strafe willkühr- lich L. 3. §. 1. D. de off. praef. vig. L. 2. D. arbor. furt. caes. L. 6. §. 9. D. de poenis. L. 1. pr. §. 1. D. de poenis. Es kömmt in Ansehung der Grösse der Strafbarkeit besonders auf die Grösse und die Ersetzlichkeit oder Unersetzlichkeit des Scha- dens, auf das Alter der Person und (bey dem Dolus) auf die Absicht derselben an. Ver- letzung aus Rache ist härter zu bestrafen, als aus blossem Muthwillen. Verletzung durch Privatgewalt wegen eines wirklichen oder ge- glaubten Rechtsanspruchs verdient die gelin- deste Strafe. Zwey- Verletzung d. Eigenthums durch Entwend. Zweyte Abtheilung . Verletzung des Eigenthums durch Entwendung. Erste Unterabtheilung . Von dem Verbrechen der Entwendung überhaupt. Tob. Jac. Reinharth Diss. de diversa furti secunduns jus civile et germanicum idea. Erf. 1729. Kleinschrod Diss. de furtivere talis notis characteristi- cis, consummatione atque supplicio. Wirceb. 1792. Ue- bersetzt und verbessert, unter dem Titel: über den Begriff, das Wesen und die Bestrafung des Diebstahls. In Dessen Abhandlungen aus dem peinl. R. und peinl. Process , Thl. II. Nr. 8. (Vergl. Feuerbachs Re- cension in der A. L. Z. 1800. Nr. 43.) §. 354. D as Verbrechen der Entwendung besteht in einer solchen widerrechtlichen Zueignung fremder Sachen, wegen eines Vortheils in Anse- hung des Vermögens. §. 1. I. de obl. quae ex del. „Furtum est contrectatio fraudulosa lucri faciendi caussa, vel ipsius rei, vel etiam usus §. 355. S II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. §. 355. I. Der Gegenstand der Entwendung ist eine fremde Sache. An einer gemeinschaftli- chen Sache, in Ansehung des fremden An- theils ist ebenfalls Entwendung möglich L. 45. D. de furtis. Die meisten Rechtslehrer, und unter diesen auch Franciscus de Amaya Obs. jur. L. 2. c. 9. nehmen aus diesem Gesetz und aus den Stellen über das furtum possessionis an, dass den Römern auch ein furtum in rem propriam nicht un- bekannt gewesen sey: dies widerlegt sich aus der Ansicht, die in diesem §. gegeben ist. Die Worte Tri- . Die fremde Sache selbst kann seyn 1) eine un- körperliche Sache und zwar insbesondere ein Recht . Entziehe ich a) dem Andern das Besitz- recht an meiner eignen Sache, so begehe ich eine Besitz ‒ Entwendung (furtum possessionis) wenn sich nur das Recht zum Besitz auf ein ding- usus possessionis, quod lege naturali prohibitum est, admit- tere. L. 52. §. 19. D. de furtis. Wenn das, was die Gesetze von furtum sagen, hier auf Entwendung überhaupt gezogen wird; so ist dies der Theorie wegen nothwendig, und au h den Gesetzen nicht zuwider. Unter furtum versteht man jede Ent- wendung mit Ausschluss des Raubes; dieser ist aber gle chwohl eine Art der Entwendung und muss also ausser seinen besondern Merkmahlen, auch alle Gat- tungsmerkmale der Entwendung überhaupt haben. Die Gesetze selbst begreifen unter dem Diebstahl den Raub und nennen den Räuber blos furem im- probiorem. L 14. §. 12 D. quod met. caus. Es ist also gar nicht gese zwidrig, zum Behuf einer all- gemeinen (die Theorie aller einzelnen Arten erleich- ternden) Theorie der Entwendung überhaupt, sich auf Gesetze von dem furtum zu berufen. Verletzung d. Eigenthums durch Entwend. dingliches Recht gründet Dahin gehört der Schuldner, der dem Gläubiger das Pfand entzieht, er mag es nun aus der Ge- wahrsam des Gläubigers nehmen oder nicht, §. 10. I. de obl. quae ex delicto . L. 36. D. de pignoratit. act . L. 15. pr. L. 19. §. 6. D. de furtis . Aber auch der commodans der dem commodatar , dessen Retentions- recht zuwider (L. 59. D. eod.), ja selbst der Eigen- thümer, der dem Nutzniesser , oder dem redlichen Be- sitzer die Sache entzieht, ist das furti possessionis schuldig. L. 20. §. 1. D. eod . An dem Besitz aus einem persönlichen Recht wird keine Besitz-Entwen- dung begangen, wie sich aus den angegebenen Ar- ten und aus L. 59. D. h. t. ergiebt. Uebrigens kennen die bisherigen Rechtslehrer diesen Unter- schied nicht, kennen auch gewöhnlich nur die Be- sitzentwendung in Ansehung des Pfandgläubigers, wie Koch inst. jur. crim . §. 172. ; eigne ich mir b) widerrechtlich ein Gebrauchsrecht an einer Sa- che zu, die ich entweder zu keinem oder zu einem andern rechtmässigen Gebrauch besitze, so bin ich der Gebrauchs-Entwendung ( furtum usus ) schuldig §. 10. I. de obl. quae ex del . L. 52. §. 19. D. L. 40. 54. pr. L. 76. D. de furt . vergl. Schott Diss. de furto usus : Lips. 1776. . Vornemlich aber ist 2) eine körperliche Sache Gegenstand der Entwendung, ( furt. rei ipsius ) welche dann immer beweglich seyn muss. An einer unbeweglichen wird keine Entwendung begangen §. 7. I. de usucap . L. 25. pr. D. de furt . Gellii N. A. L. IX. c. 18. . S 2 §. 356. Tribonians §. 10. I. de obl. ex del . „ aliqando et suae rei furtum quis committit “ dürfen uns nicht stö- ren. II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. §. 356. Unsre deutschen Strafgesetze setzen zum Begriff der Entwendung überall die Besitzer- greifung einer körperlichen Sache zum Nachtheil der Rechte eines Andern voraus. Es kann da- her bey uns nur die Entwendung der Sache selbst ( furtum rei ipsius ) und die Besitzentwen- dung , in wie ferne sie durch wirkliche Ergrei- fung einer körperlichen Sache geschieht, als Verbrechen den öffentlichen Strafen der Ent- wendung unterworfen werden. Der Pfandschuldner, der dem Gläubiger das Pfand entwendet, müste daher immer auch noch bey uns als Dieb betrachtet werden, wie Klein peinl. R. §. 427. Anm. richtig bemerkt, Die Ent- wendung des Gebrauchs kann daher blos die Klage auf die römischen Privatstrafen bewir- ken, wenn man anders noch die Gültigkeit dieser Privatstrafen annehmen kann. §. 357. II. Der Akt , durch welchen das Verbre- chen begangen wird, ist Zueignung im wei- tern Sinn, worunter Besitzergreifung, ver- bunden mit der Absicht, an der Sache ein Recht auszuüben, verstanden wird. Es wird daher erfodert 1) eine äussere Handlung, durch welche die Sache der Macht (Disposition) des Subjects unterworfen wird ( Apprehension ) L. 1. §. 1. u. 2. D. de furtis „ Sola cogitatio furti fa- ciendi non facit furem. Sic is, qui depositum abnegat, non statim etiam furti tenetur: sed ita , li inter- cipiendi causa occultaverit . L. 3. §. 18. D. ; 2) eine Verletzung d. Eigenthums durch Entwend. 2) eine Willensbestimmung, welche auf An- massung eines Rechts an der Sache gerichtet ist L. 22. D. eod . . Weder das eine, noch das andre al- lein genügt zur Entwendung. Die Absicht kann übrigens gerichtet seyn 1) auf Ausübung des Eigenthumsrechts ( animus rem sibi habendi ), oder auch 2) auf Ausübung eines andern Rechts an der Sache, wie bey der Besitzent- wendung Man darf daher nicht, wie gewöhnlich, blos animum rem sibi habendi zur Entwendung fodern auch darf man nicht, wie Klein a. a. O. §. 429, den animus rem sibi habendi mit dem animus lucri faciendi verwech- seln. . Mit Endigung des Aktes der Zueignung ist das Verbrechen vollendet. Blosse Berührung Aus Misverstand des Wortes contrectatio wird von Vielen das Gegentheil behauptet. Franc. de Amaya Obs. L. II. c. 9. Clasen ad Art. 157. C. C. C. p 511. 12. Das Gegentheil ergiebt sich besonders aus L. 1. §. 2. D. b. t . L. 15. D. ad exhi- bendum . L. 3. §. 18. D. de acquir. vel amittenda poss . vergl. Kleinschrods Abh. S. 67. 68. der Sache ist daher so wenig hin- reichend, als die Wegbringung von einem Orte zum andern zur Vollendung nothwendig ist Dies ergiebt sich schon aus dem Begriff von fur- tum manifestum L. 3. 4. 5. 21. D. h. t. P. G. O. Art. 158. Kleinschrod a. a. O. S. 68. ff. Da- gegen Carpzov . Q. 88. Nr. 5. Hommel Rhapf. quaest . 88. Nr. 5. Püttmann el. jur. crim . §. 431. . §. 358. D. de acquir vel. om. poss . vergl. Averanius inter- pr. jur . L. 1. c. 28. II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. §. 358. III. Die Zueignung muss eine Störung der Rechte des Andern durch den Verlust sei- nes Besitzes bewirken. Es muss also 1) einem andern der Besitz des Gegenstandes entzogen werden An dem Käufer wird daher vor Tradition der Sache keine Entwendung begangen, sondern blos an dem Verkäufer. L. 14. pr. D. de furt . Daher kann selbst der Käufer an der gekauften Sache, ehe der Kauf- schilling bezahlt und die Sache tradirt ist, Entwen- dung begehen. L. 14. §. 1. eod. Er entzieht ja dem andern zum Nachtheil der Rechte desselben den Besitz. Daher auch das crimen expilatae heredi- tatis . L. 1. §. 15. si quis test. liber esse juss. est . L. 6. expil. hered . L. 68. D. h. t. Wenn Kleinschrod a. a. O. S. 78. einige Ausnahmen hievon zu fin- den glaubt und sich deswegen auf das furtum usus beruft, so scheint er dem Vf. zu irren. Es giebt eine quasi ‒ possessio nach den Gesetzen. L. 10. C. de acquir. et retin. poss . vergl. Cuper obs. sel . Part. I. c. 4. und diese wird bey dem furto usus interver- tirt. Die L. 14. C. de furtis spricht an sich nur von einem fautor delicti , den sie dem Diebe selbst gleich setzt. . Dieser Besitz kann seyn a) der blosse Civil- und Mentalbesitz , welches beson- ders geschieht, wenn ich an einer in meinem physischen und natürlichen Besitz befindlichen Sache eigenmächtig den Grund des Besitzes cau- 431. Diese sollen die Praxis für sich haben. Strub . Thl. 1. Bed. 15. Quistorp Thl. I. §. 342 Münd- lich von der Vereinigung der L. 21. pr. §. 5. mit §. 8. u. L. 22. D. h. t. vergl. Matthaeus de crim . L. XLVII. tit. 1. c. 1. nr. 3. Verletzung d. Eigenthums durch Entwend. ( causam possessionis ) verändere L. 47. D. de acquir. vel am. poss . L. 3. §. 5. et 13. end . L. 5. §. ult. D. commod . L. 19. D. de precario . Blosse Unterschlagung anvertrauter Güter ist daher wahrer Diebstahl. L. 33. D. h. t. L. 3. §. 18. D. de acquir. poss . L. 29. pr. depositi . L. 1. §. 22. L. 2. §. 1. D. de tutel. ex ration. distrab . L. 5. §. 8. D. commodati . P. G. O. Art. 170. vergl. Klein- schrod a. a. O. Betr. IV. die Einwendung. dass die P. G. O. nur sage „ dem Diebstahl gleich “ be- weist gar nichts; man lese doch die vorigen Arti- kel! — Von Entwendung einer gefundenen Sache L. 43. §. 4. D. h. t. Warum dies nicht mehr gel- ten soll, wie Kleinschrod a. a. O. Betr. III. §. 1. will, ist schwer zu begreifen. . b) Der phy- sische Besitz des andern, dieser mag nun blos ein natürlicher L. 12. §. 2. L. 14. §. 2. h. t. Doch auch Aus- nahmen, welche dann eintreten, wenn der possessor naturalis durch den Verlust des Besitzers nicht ge- fährdet wird ( si ejus non interest contrectari ) L. 14. §. 3. D. h. t. oder Civilbesitz Eigenthümer und bonae fidei possessor . L. 12. §. 1. D. h. t. seyn, der Verlust des Besitzes mag durch Beywir- kung von Handlungen des Besitzers gesche- hen seyn, oder nicht Wissentliche Annahme einer Nichtschuld, L. 17. D. de condictione furtiva . L. 38. §. 1. D. de solut . L. 44. §. 1. D. h. t. Falscher Gläubiger oder Manda- tar. L. 43. pr. §. 1. D. h. t. Ganz unbefriedi- gend wird von Kleinschrod a. a. O. Betr. III. §. 2. 3. die Anwendbarkeit dieser Gesetze geläug- net. ; selbst die nuda deten- tio , wenn nur durch den Verlust derselben an- dere Rechte der Person gefährdet werden L. 12. pr. D. h. t. . 2) Der II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. 2) Der Besitz des andern muss rechtmässig seyn, durch Entziehung desselben müssen ihm also Rechte entzogen werden Dies ist der Sinn der Regel: cujus interfuit non sur- ripi, is actionem furti habet . L. 10. 11. D. h. t. Da- her am malae fidei poss . keine Entwendung. L. 12. §. 1. D. h. t. vergl. die Anm. **) angeführte Gesetze. . Die Besitz- nehmung muss wider den Willen des Besitzers geschehen seyn; ob heimlich oder öffentlich, in seiner Gegenwart, oder Abwesenheit, ist gleichviel Koch inst. jur. crim . §. 179. Klein peinl. R . §. 428. . §. 359. IV. Zum Wesen der Entwendung gehört Dolus , also das Bewusstseyn der Rechtswidrig- keit (§. 62.) der Besitzergreifung. Eine culpose Entwendung ist zwar nach allgemei- nen Principien Kleinschrod a. a. O. Betr. II. §. 2. verwickelt sich in petitiones principii , wenn er aus der Natur der Sache die Unmöglichkeit der culposen Entwen- dung zeigen will, und Grolman (in der Bibl. d. peinl Rechts . 1. Bd. 1. Stck. S. 200) fehlt gegen die Gesetze, wenn er auch nach diesen eine culpose Entwendung zulässt. , aber nicht nach unsern Gesetzen möglich §. 1. I. de vi bonor. raptor . L. 46. §. 3. D. h. t. . Uebrigens braucht Do- lus nach einer geschehenen Entwendung nicht erwiesen zu werden; der Entwender muss den Beweis der Culpa führen (§. 68.) Anders Kleinschrod a. a. O. §. 3. . §. 360. Verletzung d. Eigenthums durch Entwend. §. 360. V. Der Thatbestand fodert die Absicht , durch die Zueignung einen Vortheil in Anse- hung des Vermögens zu erhalten ( animus lucri faciendi ) §. 1. I. de obl. ex del. L . 1. §. 3. L . 54. §. 1. D. de furt . Grolman Grunds. d. C. R. W . §. 290. . Also nicht jedes sinnliche Inter- esse und nicht jeder Vortheil begründet den Begriff der Entwendung L. 39. u. 53. pr. D. h. t. L. 41. §. ult. D. ad L. Aquil . L. 16. §. 2. D. de L. Corn. de Fals . L. 1. §. 4. D. de abigeis . . Sey übrigens der Vortheil positiv oder negativ, direct oder indi- rect , der Vortheil sey wirklich gezogen, oder nicht, der Endzweck und der Gebrauch L. 54. §. 1. D. h. t. Species lucri est, ex aliaeno lar- giri et bemeficii debitorem sibi acquirere. Unde et is furti tenetur, qui ideo rem amovet, ut eam alteri do- net . sey welcher er wolle; dies ist indifferent. §. 361. Der Zustand der höchsten Noth (§. 97.) schliesst hier nach ausdrücklichen Gesetzen die Strafbarkeit aus A. L. Schott Diss. de furto ex necessitate commisso . Tub. 1772. — C. F. Walch Diss. de furto fame do- minante facto , Ien. 1788. . Dieser Nothstand ist vor- handen, wenn die Entwendung fremden Eigen- thums unverschuldet die einzige Bedingung zur Erhaltung des Lebens des Entwenders oder seines Weibes und seiner Kinder war . Nicht auszudehnen auf andere Verwandte, Boch- mer ad Art. 166. §. 3. Es wird also vor- II. Buch. I. Theil. II. Titel I. Abschnitt. vorausgesetzt 1) die höchste Noth ( rechte Hun- gersnoth ), nicht blosse Armuth, 2) der Ent- wender musste keine andern rechtlichen Mit- tel zur Rettung haben Boehmer ad h. a. §. 2. Quistorp Thl. I. §. 375. , 3) die Noth musste unverschuldet Das Gegentheil meynt Koch inst. jur. crim . §. 174. Anm. , 4) der Gegenstand der Entwendung mussten Esswaaren seyn Das Gesetz sagt es. Der Grund ist hier, die beson- dere Grösse des Reitzes, und die unmittelbare Ge- wissheit der Hungersnoth als Grund der That. Walch l. c. §. 7. — Dagegen Kress ad h. a. Boehmer ad Carpz . Q. 83. obs. 3. Struben Thl. III. Bed. 137. Quistotp Thl. I. §. 376. , 5) Er musste nicht mehr genommen haben, als zur Abwendung der Noth erforderlich war, 6) er musste nicht härtere Mittel angewendet ha- ben, als nöthig war, um die Entwendung zu vollenden. Jede Art der Entwendung, selbst gewaltsame, wirkt unter diesen Bedingungen Straflosigkeit. Den Beweis der Noth führt der Entwender. Kress ad h. a. §. 2. *2. Boehmer ad eund . §. 4. P. G. O. Art. 166. §. 362. Für den Besitzer ist gegen den Dieb das Recht der Nothwehr begründet. Wen ich aber des Nachts in diebischer Absicht in mei- nem Hause sinde , den zu töden, habe ich unbe- dingt Verletzung d. Eigenthums durch Entwend. dingt das Recht. Bey einer unter einer solchen Bedingung entstandenen Tödung brauche ich nicht die Requisite der Nothwehr, sondern nur den nächtlichen Aufenthalt des andern in meiner Wohnung aus diebischer Absicht zu erweisen Das neuere röm. Recht beschränkt die Tödung des nächtlichen Diebes auf den Fall der Nothwehr. L. 9. D. ad L. Corn. de Sicariis Furem nocturnum, si quis occiderit, ita demum impune feret, si parcere ei sine periculo suo non potuit . Die P. G. O. Art. 150. hin- gegen sagt unbedingt: so jemand „einen bey nacht- „licher Weil gefährlicher Weise in seinem Hause findet und erschlägt ,“ der ist straflos. Sonderbar, dass unsre Criminalisten es gerade um- kehren. Grolman Grunds. d. C. R. W . §. 292. Anm. 1. sagt sogar „Carl habe Art. 150. gegen den Satz des römischen Rechts, dass man den nächtli- chen Dieb unbedingt töden könne,“ ernstlich „und nachdrücklich geeifert.“ Wo mag er dieses wohl gethan haben? . §. 363. Die Entwendung kann durch Verletzung angebohrner Rechte ( Raub ) oder ohne dieselbe geschehen ( Diebstahl im engern Sinn ). Dieser ist entweder gesetzlich ausgezeichnet , oder nicht ( gemeiner Diebstahl ). Zu dem gemeinen Dieb- stahl gehört jede Art des Diebstahls, auf wel- che von den Gesetzen eine willkührliche Strafe oder doch nicht die Todesstrafe durch ein be- stimmtes Strafgesetz angedroht ist. Die ge- setzliche Auszeichnung hängt ab 1) von der Gelindigkeit der Bestrafung, welche als Aus- nahme durch die Gesetze bestimmt ist: privile- gir- II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. girter Diebstahl , 2) von der Härte der Bestra- fung, welche wegen erhöhter Strafbarkeit von den Gesetzen bestimmt ist ( qualificirter Diebstahl) Der Diebstahl ist qualificirt a) we- gen der subjectiven Concurrenz. — Dritter Diebstahl ; b) wegen der Art der Ausführung — gefährlicher Diebstahl ; c) wegen des durch den- selben verletzten Subjects — Kirchendiebstahl oder Kirchenraub . Anm . Furtum manifestum — nec manifestum . Zweyte Unterabtheilung . Gemeiner Diebstahl . §. 364. D er gemeine Diebstahl ist eine Entwen- dung, welche nicht durch Gewalt an der Person, nicht an einem heiligen Ort und an einer heiligen Sache, nicht zum drittenmahl und nicht auf gefährliche Art begangen worden ist . §. 365. Der gemeine Diebstahl heisst grosser Dieb- stahl furtum magnum ) wenn der Werth der gestohlnen Sache fünf Gülden (solidos) oder noch mehr beträgt. Engau Diss. de furto magno , Ien. 1745. F. A. Hommel Diss. de furto magno ejusque poena . Lips. 1747. Unter Gülden versteht die Verletzung d. Eigenthums durch Entwend. die Praxis einen ungrischen Ducaten, nebst dem Agio zur Zeit und an dem Ort des be- gangenen Verbrechens Carpz . Q. 78. Nr. 26. sq. Engau l. c. §. 7. Hommel l. c. §. 4 — 7. . Dass der Werth des Objects fünf Gülden übersteigen müsse , ist nicht nothwendig P. G. O. h. Art. „So aber der Diebstahl gross „und fünf Gülden oder drüber “ Die Praktiker sind dagegen. Carpz . c. l. Boehmer ad Art. 160. §. 1. . Auch ist es gleichviel, ob in Einer Uebertretung ein Object dieses Werths gestohlen wird, oder ob das Object zweyer Diebstähle, welches einzeln gering ist, mit dem andern zusammengenommen, die Summe des grossen Diebstahls erreicht P. G. O. Art. 161. in sine. — Hommel c. l. §. 11. erklärt die letzten Worte dieses Artikels von dem Fall, wenn die zwey Diebstähle einzeln einen gro- ssen Diabstahl ausmachen. Dann hätte aber Carl nichts Ueberflüssigeres sagen können. Vergl. Boehmer ad Art. 161. §. 2. . Wird nicht Geld, sondern eine andre Sache gestohlen, so muss ihr Werth nach dem wah- ren, gemeinen Werth der Sache zur Zeit des begangenen Verbrechens bestimmt werden. Weder der Affectionspreis, noch der sonstige Schaden des Bestohlnen, noch die Summe, die er dafür gegeben oder der Dieb dafür empfan- gen hat, können zum Maasstab genommen werden Boehm . ad 161. §. 4. . II. F. 27. §. 8. P. G. O. Art. 160. §. 366. II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. §. 366. Ist die gestohlne Sache noch gegenwär- tig, auch noch mit Gewissheit in dem Zu- stand zur Zeit des begangenen Verbrechens, so wird durch vereidete Kunstverständige der Werth der Sache bestimmt. Im entgegen gesetzten Fall muss der Eigenthümer, oder wenn dieser nicht schwören könnte, ein an- drer, der die Sache kannte, den Werth der Sache eidlich erhärten Kress ad Art. 160. §. 2. Not. 1. Boehmer ad eund . §. 6. . Der Eigenthümer, welcher den Schwur verweigert, kann vom Richter dazu genöthigt werden. Mit Unrecht stützen sich die Vertheidiger des Ge- gentheils auf P. G. O. Art. 214. wo blos von dem Ankläger die Rede ist. Der Beleidigte ist hier als Zeuge zu betrachten. Vergl. Hommel l. c. §. 8. pag. 11. Im Zwei- fel wird für kleinen Diebstahl präsumirt v. Eckardt progr. exhibens cautiones circa perfi- ciendam certitudinem corporis delicti in furto magno . len. 1789. . §. 367. Wer das Strafgesetz gegen den Diebstahl zum erstenmahl übertritt, begeht den ersten Diebstahl ( furtum primum ), wer es zum zwey- tenmahl übertritt, begeht den zweyten Diebstahl ( furtum secundum ). Es ist gleichviel ob die zweyte Uebertretung Fortsetzung ( furtum con- tinua- Verletzung d. Eigenthums durch Entwend. tinuatum ) oder Wiederholung ist ( f. repetit .). Die Criminalisten nehmen das Gegentheil an, weil sie ein fortgesetztes Verbrechen für Eins nehmen. Auf Ort und Zeit kommt es ebenfalls nicht an, wenn nur nicht der zweyte Diebstahl aus ei- nem und demselben Antrieb in einem unun- terbrochenen Akt begangen wurde. P. G. O. Art. 157. 158. 161. §. 368. I. Ist der erste kleine Dieb nicht ertappt worden, so wird er mit der Privatstrafe des dop- pelten, oder, wenn er diese nicht erlegen kann, mit Gefängniss bedroht P. G. O. Art. 157. . Der auf der That er- tappte erste kleine Dieb soll mit Pranger, Staup- besen und Landesverweisung bestraft werden. Ein vornehmer Dieb aber, der zur Besserung Hoffnung giebt, zahlt den vierfachen Werth P. G. O. Art. 158. — Die Praktiker verwerfen die Privatstrafe und den Unterschied in furtum ma- nif . und in nec manif . und wollen überall arbiträre S rafe — Gefängniss auf wenige Tage, körperliche Züchtigung vor Gericht. Ausstellung an das ge- meine Halseisen etc. Kress ad Art. 157. u. 158. C. C. C. Quistorp Thl. I. §. 361. Für das Gesetz ist Grass collat. jur. Rom. cum rec. imp . p. 682. Leyser Sp. m. 3. . II. Der kleine zweyte Diebstahl , soll ohne Rück- sicht auf Handhaftigkeit oder Nichthandhaf- tigkeit desselben, mit Stellung an den Pranger und II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. und Landesverweisung oder lebenswieriger Verstrickung bestraft werden. P. G. O. Art. 161. §. 369. III. Der grosse Diebstahl soll an Leib oder Leben gestraft werden. Die Todesstrafe ist also hier nicht simpliciter festge- setzt, wie Carpz . Q. 78. obs. 2. et 8. und andre glauben. Der Richter soll Rücksicht nehmen 1) auf den Unterschied zwi- schen handhaftem und nichthandhaftem Dieb- stahl, 2) wie schädlich dem Beschädigten der Diebstahl, 3) wes Standes der Verbrecher sey. Die Todesstrafe kann also nach den Gesetzen wohl nur dann Statt finden, wenn der Ver- brecher auf der That ertappt, der Diebstahl dem Bestohlnen ein grosser Verlust und der Verbrecher entweder geringern Standes und unverbesserlich oder zwar vornehm aber doch unverbesserlich ist Die Worte „ der Stand und das Wesen der Person “ sind zum Theil aus Art. 158. zu erläutern. . P. G. O. Art. 160. §. 370. Bey dem ersten kleinen nicht handhaften Diebstahl können nach der Natur der Strafe keine Milderungsgründe in Betracht kom- men Nimmt man die mit der Praxis hier blos will- kührliche öffentliche Strafe an, so gilt von diesem Fall . Bey dem handhaften ersten kleinen Dieb- Verletzung d. Eigenthums durch Entwend. Diebstahl verweist das Gesetz den Richter auf die Beurtheilung der Verbesserlichkeit des Die- bes Zwar spricht das Gesetz P. G. O. Art. 158. un- mittelbar nur von der Verbesserlichkeit einer vor- nehmen Person; aber nicht, als wenn die Verbes- serlichkeit nicht auch bey den Geringen eintreten könnte und darauf keine Rücksicht genommen wer- den sollte; sondern weil Carl nur a potiori sprechen will und weil er (dem Geist seiner Zeiten ganz ge- mäss) voraussetzt, dass öfter bey dem Vornehmen von besserer Erziehung, als von einer rohen Person geringern Standes, Besserung zu erwarten sey. Alle Gründe, welche ihn verbesserlich zeigen, wohin alle Ursachen einer verringer- ten Strafbarkeit gehören, mildern daher die Strafe. Bey dem zweyten kleinen Diebstahl er- wähnt das Gesetz keiner besondern Milde- rungsgründe; blos die gemeinen können da- her hier zur Anwendung kommen Der Grund der Rechtfertigung dieses Satzes liegt in unsrer Theorie von dem Milderungsrecht. Hier machen wir nur darauf aufmerksam, wie genau Carl die Stufenfolge dieser und der noch folgenden Arten des Diebstahls beobachtet hat. Nach der ge- wöhnlichen Darstellung von unsern Rechtslehrern ist alles ein confuses Chaos, das uns nicht, eiomal ahnden lässt, wie der Gesetzgeber, der sich doch verschiedene Grade der Strafbarkeit in diesen ver- schie- . §. 371. Bey dem grossen Diebstahl sinkt die Straf- barkeit (vermöge §. 369.) 1) wenn die ent- wen- Fall beynah dasselbe, was von dem zweyten gesagt ist. T II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. wendete Summe für das Vermögen des Be- stohlnen geringfügig ist, er also die Summe entbehren kann, ohne drum in seinen Zwe- cken sehr beschränkt zu werden Der Grund, warum Carl hierauf Rücksicht nimmt, ist nicht sowohl die Grösse des Schadens an sich, als vielmehr die Grösse der Bosheit und Gefähr- lichkeit, welche bey demjenigen anzunehmen ist, der durch Entziehung der Nothdurft eines andern Befriedigung seines Eigennutzes sucht. Es gehört weit weniger Bosheit dazu, einem Millionär 1000 Thlr. als einem Armen 5 Gülden zu nehmen. Diese Rücksicht kommt überall bey dem grossen Diebstahl in Betrachtung. So dachte auch schon Remus , wenn er sagt: Inspici omnino aestimatio rei furto ab l atae debet: non quidem quasi rei magnitudo sola delictum augeat, sed argumentum sit certissimum ex- quisue dolosi consilii et atrocioris fraudis . 2) wenn Besserung von dem Diebe zu erwarten ist, welches bey allen die Strafbarkeit herabsetzen- den Gründen angenommen werden muss; end- lich 3) nach Carls Bestimmung, wenn der Dieb nicht auf der That ertappt worden ist. Die Ersetzung des Schadens oder die Wieder- erstattung mildert die Strafe nur dann, wenn sie ein Beweis der geringen Bosheit und also der Verbesserlichkeit des Diebes ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Dieb noch vor angefangener Untersuchung freywillig die Sache schiedenen Arten des Diebstahls dachte, sie durch Verschiedenheit in der Bestrafung auch wirklich beobachtet habe. Verletzung d. Eigenthums durch Entwend. Sache wieder erstattet oder ihren Werth er- setzt Allgemein wird hier Schadensersatz als unbeding- ter Milderungsgrund angenommen, wegen der Worte des Art. 160. „ wie schädlich dem Beschädigten der Diebstahl seyn mag .“ Man nimmt ihn daher auch dann an, wenn ein Dritter den Schaden ersetzt, wenn der Eigenthümer von dem Dritten sein Gut vindicirt u. s. w. vergl. Tob. Jac. Reinharth Diss. de fure paenitente ejusque poena . Erf. 1733. Casp. Ach. Beck Diss. de eo q. j. e. circa re- stitut. rer. furtivarum . Ien. 1726. F. A. Hommel Diss. de mitiganda furti poena ob restit. rei ablatae Lips. 1737. Allein 1) das römische Recht kennt diesen Grund nicht. L. 65. D. de furtis . D. 54. §. 3. eod . 2) Die angeführten Worte sprechen blos von dem Verhältniss der gestohlnen Summe an sich zu dem Vermögen des Bestohlnen. Dass dieses so sey, er- giebt si h gleich aus einer unbefangenen Ansicht der Worte, wenigstens nöthigt uns nicht das Ge- ringste, sie auf die herkömmliche Art zu verstehen. Der angegebene Sinn ist der Natur und den römi- schen Gesetzen weit gemässer und von beyden kann man nur dann abweichen, wenn uns hiezu deut- liche Gesetze nöthigen. Hiezu kommt der Grund des ganzen Gesetzes gegen den grossen Diebstahl. (S. Anm. *) Die Erstattung des Schadens nach be- gangener That hat an sich auf die Strafbarkeit nicht den geringsten Einfluss. Die Grösse der Bosheit aber bestimmt den ganzen Inhalt des Artikels. . T 2 Drit- II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. Dritte Unterabtheilung . Gesetzlich ausgezeichnete Diebstäble . Erstes Kapitel . Qualifioirte Diebstähle . A. Dritter Diebstahl . §. 372. Z u den qualificirten Diebstählen gehört A. der dritte Diebstahl , ( f. tertium ) die zum drittenmahl begangene Uebertretung eines Strafgesetzes gegen den Diebstahl. Den Ge- setzen ist es gleichviel, ob diese Entwendun- gen fortgesetzt oder wiederhohlt sind Anders nach der Praxis, S. §. 367. Anm. *) , jedoch unter den Bedingungen des zweyten Dieb- stahls (§. 367). Dass die Entwendungen in demselben Gerichtssprengel begangen sind Boehmer ad Art. 162. §. 2. , oder zusammengenommen die Summe des gro- ssen Diebstahls ausmachen müssen, Viele wollen das Gegentheil, weil die Bamb . und das Project von 1521 den Zusatz haben: „ der Dieb- stahl wäre gross oder klein ,“ dieser aber in der P. G. O. weggestrichen ist, cf. Kress ad Art. 161. u. 126 Boeh . ist eben so Qualificirte Diebstähle. so wenig nothwendig, als dass wenigstens ein Diebstahl vorher müsse bestraft worden seyn Die Berufung auf Damhouder pr. crim. c. 110. Nr. 28 — 30. welche das Gegentheil beweisen soll, ( Koch inst. jur. crim. §. 200. Anm. 5.) ist sehr schwach. . Der dreymahlige Dieb wird von den Gesetzen für unverbesserlich gehalten (ein „ mehrer ver- läumbdter Dieb) und soll daher mit dem Tod, das Boehmer el. jur. crim. L. 2. §. 171. Quistorp . Thl. I. §. 361. 362. Grolman C. R. W. §. 304. Allein, woher weiss man denn, dass diese Worte darum weggestrichen worden sind, um das Gegen- theil anzunehmen? Sie sind wohl deswegen weg- geblieben, weil man sie für unnöthig hielt. Von dem grossen Diebstahl als besonderem Verbrechen war schon gehandelt; der dritte Diebstahl ist eben- falls als ein für sich bestehendes besonderes Verbre- chen aufgestellt; es muste also jener Zusatz sehr un- nöthig scheinen. „Wer, dachte wohl Carl , wird so sonderbar seyn, hier noch einen grossen Dieb- stahl zu verlangen, da ich doch deutlich genug, den Grund der besondern Strafbarkeit des dritten Diebstahls in die dreymalige Wiederholung und in die hieraus erkannte Unverbesserlichkeit deutlich ge- setzt habe. Wer dreymal stiehlt, zeigt eine Ge- wohnheit zu stehlen, er mag wenig oder viel ge- stohlen haben.“ Die letzten Gründe des Carolini- schen Monologs bittet man zu erwägen. Sie sind Gründe gegen die gewöhnliche Meynung. Auch möchte wohl zu erwägen seyn, dass unter andern auch in dem Project steht, „ es möchte auch denselbigen dies nicht entschuldigen, ob er die Diebstähle nicht alle an einem Ort gethan hätte etc. “ Warum ist denn auch dieser Zusatz weggestrichen? Etwa, weil Carl das Gegentheil will? — Für unsre Meynung, allein ohne eigentliche Gründe sind Clasen ad h. a. p. 530. Blumblacher ad eund. p. 369. Struben Thl. II. Bd. 107. §. 5. 6. u. Andere. II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. das Weib mit dem Wasser, der Mann mit dem Strang bestraft werden. Kleinschrod in d. Abh. vom Diehstahl. Bet. VII. §. 3. meint, dass die Anwendung der Todesstrafe von der Verbesserlichkeit oder Unverbesserlichkeit des Diebes in concreto abhänge, weil Carl die Un- verbesserlichkeit als Grund der Bestrafung des drit- ten Diebstahl, angebe. Ohne allen Grund. Das Gesetz bedroht im Allgemeinen den dritten Dieb- stahl schlechthin mit der Todesstrafe und es giebt die Unverbesserlichkeit — welche die dreymalige Wiederholung in abstracto be rachtet voranssetzt, — als Grund dieser unbedingten Verordnung an. Wenn ein Gesetz der Ehegattin die intercessio pro marito verbietet und den möglichen Zwang, verbun- den mit der Schwäche des Geschlechts, als Grund angiebt, ist darum die Schenkung einer virago, von der es gewiss ist, dass sie nicht gezwungen worden, gültig? P. G. O. Art. 162. B. Der gefährliche Diebstahl. §. 373. In Ansehung der Art der Handlung ist qualificirt B. der gefährliche Diebstahl ( f. periculosum ) Unschicklich wird gewöhnlich das, was hier ge- fährlicher Diebstahl genannt wird, ausschliess ich qualifieirter Diebstahl genannt, wie der Vf. selbst ehe- mals gethan hat. Als wenn es nicht mehrere Ar- ten des qualisicirten Diebstahls gäbe. Die übrigen Ketze . Er ist ein Diebstahl, bey wel- Qualificirte Diebstähle. welchem die Art der Entwendung selbst entweder einen besonders gefährlichen gesetzwidrigen Wil- len beweisst, oder die Gefahr der körperlichen Ver- letzung einer Person begründet. Dieser zerfällt I. in den objectiv gefährlichen , wenn die Art der Entwendung die körperliche Verletzung einer Person befürchten lässt; II. in den sub- jectiv-gefährlichen ( den geflissenen, gefährlichen Diebstahl ), wenn die Art der Entwendung ei- nen besonders gefährlichen, rechtswidrigen Willen zu erkennen giebt I. Iust. Schierschmidt Diss. de furto qualifi- cato. Erl. 1751. F. A. Hommel Diss. de furto qua- lificato. Lips. 1759. . P. G. O. Art. 159. §. 374. I. Ein objectiv gefährlicher Diebstahl ist vorhanden, wenn der Diebstahl bewaffnet ge- schehen ist Daher heisst er auch bewaffneter Diebstahl (furtum armatum ) I. Casp. Heimburg Diss. de furto armato. Ien. 1761. (Zu Paul Risi Obs. ed. Fischer . Ien. 1790, beygedruckt). C. L. l. Stelzer Diss. de furilus rmatis. Hal. 1792. . II. Der subjec- tivgefährliche Diebstahl wird begangen 1) durch Einbruch , wenn die Entwendung durch Aufbrechung eines Hauses oder eines Behält- nisses geschehen ist, 2) durch Einsteigen , wenn durch Einsteigen in ein Haus oder ein Behält- niss Ketzereyen in der Terminologie wird man wohl verzeihen; sie ist, wie jeder leicht beurtheilen kann, durchaus nothwendig. II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. niss die Entwendung begangen worden ist P. G. O. Art. 159. „So aber ein Dieb — jemand — „in seine Behausung oder Behaltung bricht oder „steigt, oder mit Waffen, damit er jemand, der ihm „Widerstand thun wollte, verletzen möchte, zum „Stehlen eingeht — so ist der Diebstahl darzu , als „obsteht, gehrochen oder gestiegen wird , ein geflis- „sener gefährlicher Diebstahl. So ist in dem „Diebstahl, der mit Waffen geschiebt , eine Vergewal- „tigung und Verletzung zu besorgen u. s. w. . Der Grund der gesetzlichen Auszeichnung der beyden letzten Arten ist blos die Grösse der Bosheit und der Festigkeit des bösen Willens, welche aus der Geflissenheit , die der Dieb bey Ueberwindung solcher Hindernisse bewoisst, erkannt wird Fast alle nehmen an, dass auch beym Einsteigen und Einbrechen Gefahr für die Person Grund des Gesetzes sey; bey jenem, weil sich der Dieb die Flucht schwer mache und dadurch zum Wider- stand genöthigt sey. hier, weil er mit den Aufbruch- instrumenten verletzen könne. Hellfeld Diss. de justitia poenarum capitalium praesertim in crimine furti periculofe ex tertii. (Ien. 1772) §. 12. — Boehmer ad Art. 159. C. C. C. §. 5. — Westphal Crimi- nalrecht. Anm. 55. — Struben Thl. II. Bd. 107. §. 1. — Grolman C. R. W. §. 299. Dessel- ben über den Grund der härtern Strafe des gefährli- chen Diebstahls. In der Bibliothek d. peinl. R. Thl. I. Stck. 2. Nr. 2. Einige wollen wegen dieser vor- ausgesetzten Gefahr sogar Waffen bey allen drey Arten des gefährlichen Diebstahls, wie, nebst meh- rern andern, Kleinschrod über den Diebstahl Betr. VI. §. 1. — Carl giebt aber blos die Gefahr für die Person bey dem bewaffneten Diebstahl als Grund an, und setzt gerade hierdurch (vergl. Anm. *) diese . §. 375. Qualificirte Diebstähle. §. 375. I. Der Diebstahl durch Einbruch setzt voraus 1) eine gewaltsame Trennung der Theile eines Hauses oder eines Behältnisses. Unter Behältnissen sind nur Gebäude, nicht aber andre zur Aufbewahrung von Sachen be- stimmte Behältnisse zu verstehen Unwiderleglich bewiesen von Grolman in der Biblioth. d. p. R. 1. Bd. 2. Stck. S. 57 — 63. . Auf den Grad der Gewalt kömmt es beym Begriff des Verbrechens nicht an Man hat, sonderbar genug, die Frage aufgeworfen: ob auch das Durchbrechen leimener Wände gefähr- licher Diebstahl sey? Carpz . Q. 79. Nr. 34. Stru- ben Thl. II. Bed. 107. §. 4. Pufendorf Obs. jur. Tom. II. obs. 186. , so wenig, als es auf die diese Art des Diebstahls den beyden übrigen Arten entgegen, ohne der übrigen Widersprüche und Son- derbarkei en, die aus diesem Gesetzgrunde fliessen, zu erwähnen. — Eben so grundlos ist die Meynung Kleins p. R. §. 442. u. einiger andern, welche Gefahr für das Eigenthum als Grund annehmen. — Der wahre Grund liegt so klar in den Gesetzen selbst und in der Natur der Sache vor Augen, dass man kaum begreifen kann, wie es möglich war, ihn so ganz zu übersehen. Während Carl bey dem be- waffneten Diebstahl und zwar blos bey diesem, selbst im Gegensatz von den beyden übrigen Arten Gefahr einer Vergewaltigung der Person, als Grund angiebt, nennt er den Diebstahl durch Einsteigen und Einbruch einen „ geflissenen gefährlichen Diebstahl “ und giebt dadurch offenbar zu erkennen, dass er die Geflissenheit des Diebes und die hieraus erkennbare grössere Gefährlichkeit desselben für den Staat als Grund annehme. Den ausführlichen Be- weis hiervon S. bey Feuerbach Betrachtungen über den 159. Art. d. P. G. O. In der Bibliothek des peinl. R. II. Bd. 1. Stck. Nr. 2. II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. die Mittel ankommt, durch welche das Auf- brechen bewirkt wurde. Gleichviel also, ob der Verbrecher durch Pulver die Sache auf- sprengte, oder ob er sich eines tödlichen Gewehrs dabey bedient hat Dagegen Boehmer ad Art. 159. §. 3. . Auch der Ort selbst ist gleichgültig Man verlangt gewöhnlich einen frequenten Ort, oder doch ein bewohntes Haus, weil sonst keine Gefahr für Personen vorhanden sey. Dies widerlegt sich aus §. 374. Anm. **). . Das Aufbrechen muss dem Akt der Entwendung vorhergehen: folgt es auf ihn, so fällt der Begriff des Ver- brechens hinweg Boehmer ad Carpz . Q. 79. obs. 3. . §. 376. II. Der Diebstahl durch Einsteigen besteht in jeder Entwendung, welche durch Einstei- gen in eine Behausung oder in ein Behältniss begangen wird. Blosses Hinaufsteigen ge- nügt noch nicht. Gleichgültig ist es, da das Gesetz unbedingt redet, ob die Behausung bewohnt oder unbewohnt, der Ort frequent oder infrequent war Dagegen Boehmer ad Art. 159. S. 748. , ob der Dieb ins obere oder ins untere Stockwerk Boehmer c. l. §. 5. Idem ad Carpz . Q. 79. Obs. 5. Struben Thl. III. Bed. 15. Grolman a. a. O. §. 298. u. Andre wollen das Gegentheil, we- gen der falsch angenommenen Gefahr für die Per- son, welche auch die folgenden wunderlichen Di- stinktionen erzeugte. Gewöhnlich wird zwar hier die auf einer Leiter oder Qualificirte Diebstähle. oder auf einem andern Wege Fast alle sind dagegen Boehmer ad Carpz c. l. Struben c. l. Koch c. l. §. 193. Klein a. a. O. §. 444. eingestiegen, ob er hinab oder hinauf gestiegen, ob er, als er über der That ertappt wurde, Gewalt ge- braucht hat, oder nicht Das Gegentheil Boehmer ad h. a. §. 5. . §. 377. III. Der bewaffnete Diebstahl setzt voraus 1) dass der Dieb mit Instrumenten versehen war, mit welchen er eine körperliche Ver- letzung bewirken konnte ( Waffen ). Auf die Art des Instruments kömmt es nicht an L. 3. §. 2. D. de vi et vi arm. L. 9. D. ad L. Iul. de vi puhl. L. 54. §. 2. D. de furtis. vergl. Boehmer ad Carpz . Q. 79. obs. 1. ad Art. 159. C. C. C. §. 6. Hommel c. l. §. 13. Heimburg c. l. §. 14. ff. , auch darauf nicht, ob er die Waffen in der Absicht zu verletzen bey sich hatte oder nicht Alle wollen das Gegentheil wegen der Worte des Art. 159. „ Damit er jemand, der ihm Widerstand thun wollt, verletzen möchte “ Allein 1) die ratio le- gis , nämlich die Gefahr der Verletzung, ist in dem einen Fall vorhanden, wie in dem andern, blos dringender ist sie in dem andern, als in dem einen, 2) das mögen bedeutet fast immer in dem Altdeut- schen so viel, wie können. Feuerbach über den 159. Art. a. a. O. S. 116. ff. . 2) Die die ordentliche Strafe nicht statt finden, aus den Gründen des §. 378. Auf den Begriff hat es aber keinen Einfluss. II. Buch. I. Theil II. Titel. I. Abschnitt. Die Entwendung selbst muss mit Waffen ge- schehen. Bewaffnung nach vollendeter Ent- wendung ist ausgeschlossen. Gleichviel ist es aber, ob sich der Dieb vorher mit Waffen ver- sehen hat, oder ob die Bewaffnung erst an dem Ort der That geschah. Kress ad h. a. §. 2. Boehmer ad Carpzov Q. 71. obs. 1. Koch inst. jur. crim. §. 194. — Dagegen Leyser Sp. 536. m. 13. Homm . c. l. §. 16. §. 378. Strafe . Das Gesetz droht dem gefähr- lichen Diebstahl überhaupt als ordentliche Strafe den Tod , dem Manne den Strang, dem Weib das Ertränken Art. 159. — „ Darum in diesem Fall der Mann mit dem „Strang, und das Weib mit dem Wasser oder sonst „nach Gelegenheit der Personen und Ermessung „des Richters in ander Weg mit Ausstechung der „Augen etc. oder einer andern dergleichen schwe- „ren Leibstrafe gestraft werden soll.“ — Art. 160. schliesst, nachdem von dem grossen Diebstahl ge- sprochen wurde: „Wo aber der Dieb zum Dieb- „stabl gestiegen oder gebrochen, oder mit Waffen, „als obsteht, gestohlen hätte, so hätte er damit, wie „obgemeldet , das Leben verwirkt.“ , ohne Rücksicht, ob der Diebstahl gross oder klein ist Gewöhnlich wird angenommen, dass auf den gro- ssen gefährlichen Diebstahl die Todesstrafe unbe- dingt gesetzt, die Strafe des kleinen gefährlichen Diebstahls aber nur willkührlich sey, jedoch so, dass sie bis zur Todesstrafe steigen könne. Hellfeld Diss. cit. §. 13. Grolman C. R. W. §. 307. Die- ses soll der Art. 160. beweisen. Dazu findet sich aber nicht der geringste Grund; wenn man nur beyde Artikel mit Aufmerksamkeit liesst. . Gleich- wohl Qualificirte Diebstähle. wohl erlaubt es auch nach Befinden der Um- stände eine ausserordentliche Strafe, welche nur in dem Fall Statt findet, wenn zwar der Begriff des Verbrechens, aber nicht der Grund desselben in concreto vorhanden ist Einige beziehen die Todesstrafe blos auf den be- waffneten Diebstahl. Hommel l. c. §. 11. Einige beziehen die Ausnahme blos auf die Weibsperson. Grass . coll. jur. civ. Rom. cum C. C. C. Lect. XVI. p. 647. — Berger el. jur. crim. C. II. §. 1. Dage- gen Heimburg c. l. 79. — Zieritz ad Art. 159. träumt vorzüglich von dem Stande der Person und Heimburg c. l. §. 78. glaubt, dass der Richter wegen der ausserordentlichen Strafe unbedingt auf die Principien der Imputation verwiesen werde. — Das von uns dargestellte Princip ergiebt sich aus dem Gesetz selbst; nur wird immer vorausgesetzt, dass die äussern Requisite der gefährlichen Dieb- stähle vorhanden sind; denn wo nicht, so fällt die ordentliche Strafe von selbst weg, und dann wäre es ja ganz unnöthig, wenn Carl es noch besonders hätte erinnern wollen. . §. 379. I. Da der Grund der gesetzlichen Aus- zeichnung des bewaffneten Diebstahls Gefahr der Verletzung oder Vergewaltigung einer Person ist, so ist die Todesstrafe ausgeschlos- sen 1) wenn wegen der persönlichen Eigen- schaft des Diebes, oder wegen der Beschaffen- heit des Ortes kein Gebrauch der Waffen zur Verletzung zu besorgen, oder doch ganz un- wahrscheinlich war. Dies ist anzunehmen a) wenn ein an an sich äusserst furchtsamer, oder bey Begehung des Verbrechens als solcher sich II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. sich zeigender Dieb Wenn er z. E. gleich die Flucht ergreift. sobald sich Menschen zeigen oder ihn hindern wollen. , ohne Absicht der Ver- letzung, Waffen bey sich hatte; b) wenn an ei- nem unbewohnten, von Menschen entfernten Ort der Diebstahl vollzogen worden ist. §. 380. II. Der Grund der Auszeichnung der sub- jectiv gefährlichen Diebstähle ist ein, aus dem Einbruch oder Einsteigen erkannter, so hoher Grad der Geflissenheit und Festigkeit der rechts- widrigen Gesinnung, dass mit demselben die Todesstrafe im Verhältnisse steht. Mithin fin- det diese nicht Statt, sobald, ungeachtet der Existenz des gesetzlichen Begriffs, ein geringerer Grad der Geflissenheit und Festigkeit des bösen Willens vorhanden, als zur Erkennung der To- desstrafe nothwendig ist. Dieses ist anzuneh- men 1) wenn ein zufällig entstandener hefti- ger äusserer Reiz den Verbrecher zur That be- stimmte z. E. Verführung, Armuth u. s. w. , 2) wenn die durch Einsteigen oder Einbrechen überwundenen Hindernisse so ge- ring waren dass man nicht auf jenen hohen Grad der Geflissenheit schliessen kann, wie es beym Einsteigen blos in das unterste Stock- werk, beym Aufbrechen blos mit der Hand etc. der Fall ist. §. 381. Da der gefährliche Diebstahl eine Art der Entwendung überhaupt ist, so werden auch alle Requi- Qualificirte Diebstähle. Requisite der Entwendung bey ihm vorausge- setzt. Erst mit der Endigung des Aktes der Zueignung ist er mithin vollendet und ausser- dem ist ein blosser Versuch zu einem gefährli- chen Diebstahl vorhanden. Der nächste Ver- such ist vorhanden, wenn der Dieb in dem Akt der Bemächtigung selbst, ohne jedoch denselben zu vollenden, begriffen war. Er kann aber nie mit der ordentlichen, sondern nur mit einer dem Tod am nächsten kommen- den Strafe belegt werden, vorausgesetzt, dass im Fall der Vollendung die ordentliche Strafe begründet gewesen wäre Die beyden Hommel ( Ferd. Aug . in der angef. Diss. §. 18. und Carl. Ferd . Rhaps. quaest. Obs. 101.) wollen beym conatus proximus die Todesstrafe. Vergl. Aug. Ern. Rom. Hemmann Diss. an poena capitalis in attentato surto qualificato locum habeat. Erf. 1775. . C. Vom Peculat, insbesondere vom Kirchenraub. §. 382. Der letzte qualificirte Diebstahl ist C) der Peculat im weitern Sinn, nemlich die Ent- wenduug des öffentlichen Eigenthums (im Ge- gensatz des Eigenthums der Privatperso- nen) L. 1. D. ad L. Iul. per. vergl. Matthaeus de crim. L. XLVIII. tit. 10, c. 1. sq. . Der Peculat umfasst 1) den Kirchen- raub II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. raub ( crimen sacrilegii ) 2) den Peculat im engern Sinn , die Verletzung oder Entwendung des Staatseigenthums von einer Person, die es nicht zu verwalten hat, und 3) das crimen de residuis , die Verwendung des anvertrauten öffentlichen Eigenthums zu Privatzwecken. Das crimen de res. gehört zu den besondern Ver- brechen der Staatsbeamten; das Peculat im engern Sinn kann bey uns nicht mehr beson- deres Verbrechen seyn und ist unter dem Dieb- stahl überhaupt enthalten. Stryck U. mod. L. 48. t. 13. §. 1. Meister jun. pr. jur. crim. §. 233. §. 383. Kirchenraub ( sacrilegium ) I. S. F. Boehmer Diss. de variis sacvilegii speciebus ex mente juris civilis. Hal. 1724. Desselben Diss. II. de variis sacril. speciebus ex mente juris canonici. Hal. 1726. 1727. — C. G. Robert succincta explicatio distinctionis inter sacrilegium simplex et qualisicatum. — Unbestimmte Bedeutung des Worts sacrilegium. L. L. 3. C. de crim. sacril. L. 10. C. de episc. et cler. L. 4. C. de baereticis. L. 3. 4. C. de apostat. in Verbin- dung mit Nov. 123. c. 29. u. 31. ist eine Ent- wendung, durch welche eine von den drey im deut- schen Reich recipirten Religionsgesellschaften verletzt wird. Eine solche Verletzung ge- schieht 1) durch Entwendung einer zum Got- tesdienst bestimmten Sache aus einem zum Gottesdienst bestimmten Ort, 2) einer profa- nen Sache aus einem zum Gottesdienst bestimm- ten Qualificirte Diebstähle. ten Ort, 3) einer zum Gottesdienst bestimm- ten Sache aus einem profanen Ort c. 21. C. 17. q. 4. P. G. O. Art. 171. — Entwen- dung einer profanen Sache aus einem heiligen Ort ist, nach römischen Recht, der Etymologie des Worts nach, nicht Sacrilegium. L. 5. D. ad L. Iul. peculatus. In Chursachsen ist blos Entwendung ei- ner heiligen Sache aus heiligem Ort ein Kirchen- raub. cf. Püttmann el. jur. crim. §. 474. . P. G. O. Art. 171. §. 384. Der Grund der gesetzlichen Auszeichnung ist bey den Katholiken, die den geweihten Sachen inwohnende göttliche Kraft ( sanctitas interna ) Boehmer I. E. P. L. III. tit. 49. §. 5. , deren Verletzung als Beleidigung der Gottheit selbst betrachtet wird. Nach pro- testantischen Grundsätzen haben kirchliche Sa- chen eine äussere Heiligkeit ( sanct. externa ) in wie ferne die Kirche selbst, als Stütze des Staats, in dem unmittelbaren vorzüglichen Schutze desselben steht, und die ehrwürdige Bestimmung dieser Sachen auf sie selbst einen Schein von Heiligkeit ergiesst. Diess macht den Kirchenraub vorzüglich strafbar, woraus denn folgt, dass an den Sachen oder Orten ei- ner nicht im Reiche recipirten Religionsge- sellschaft kein Kirchenraub, sondern blos ge- meiner Diebstahl begangen wird. §. 385. U II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. §. 385. Strafe . I. Auf die Entwendung der Monstranz mit der geweihten Hostie folgt die Feuerstrafe. II. Ein gefährlicher Kirchendieb- stahl, gleichviel ob die Entwendung aus einem heiligen oder profanen Ort Die P. G. O. Art. 172. redet zwar nicht von dem letzten Fall. Aber die ratio legis nöthigt, ihn hier aufzunehmen. , an einer Sache von grösserem oder von geringerem Werth Sehr gut dargethan von Koch inst. jur. crim. §. 228. Anm. geschehen ist, wird unbedingt mit dem Tode bedroht, die Wahl der Todesart dem Richter überlassen „Dieser Dieb sey zum Tod , nach Gelegenheit der „Sache und Rath den Rechtsverständigen zu stra- „fen.“ Art. 172. Nach andern (z. E. Meister jun. l. c. §. 235. c.) sollen diese Worte erlauben, auf die Strafbarkeit in concreto Rücksicht zu neh- men — gegen die deutliche Wortfügung des Ar- tikels, gegen die Vergleichung mit der Bamb. 198. und gegen die ausdrückliche Erklärung Carls , dass Kirchenraub härter als Diebstahl sey. . Auch kann der qualificirte Kirchendiebstahl so gut durch Einsteigen und mit Waffen als durch Einbruch geschehen Dagegen, allein ohne hinreichenden Grund Ro- bert l. c. und Grolman C. R. W. §. 306. Anm. 1. . P. G. O. Art. 172. 173. u. 174. §. 386. III. Bey dem einfachen Kirchendiebstahl an heiligen Sachen, die wenigstens den Werth eines grossen Diebstahls betragen, finden die- sel- Qualificirte Diebstähle. selben Grundsätze statt „ Tapfere geweihte Stücke. “ Ueber Heislers son- derbare Meynung hierüber (in Schotts jurist. Wo- chenbl. l. Iahrg. S. 134.) vergl. Kochl . c. §. 229. Anm. . IV. Einfache Ent- wendung profaner oder auch heiliger Sachen, die den Werth eines kleinen Diebstahls ausmachen, sollen nach Grundsätzen des gemeinen Diebstahls bestraft werden; doch mit der Einschränkung, dass diese Ver- brecher die besondern Vergünstigungen nicht erhalten, welche sonst den Angeschuldigten im Criminalprocess verstattet werden Art. 174. „Doch soll in solchen Kirchenräuben und Diebstählen weniger Barmherzigkeit bewiesen werden, denn in weltlichen Diebstählen.“ Einige glauben, nach Carl solle die Strafe dieser gemeinen Diebstähle geschärft werden. Grolmann C. R. W. §. 304. Also wurde die Strafe des gemeinen Dieb- stahls barmherzig genannt. — Andere, der Scha- densersatz solle nicht die Strafe mildern, wie Koch c. l. §. 230. Aber, um dies anzunehmen, redet Carl zu allgemein. — Andre: es sollen Mil- derungsgründe nicht zu leicht zugelassen und dann die Strafe nicht zu sehr herabgesetzt werden. Meister jun. c. l. §. 235. Not. c. Als wenn das- selbe nicht nothwendige Regel bey allen Verbre- chen wäre! — Die obige Meynung ist also wohl die wahrscheinlichste. Der Artikel verordnete dem- nach, dass Suggestionen zum Vortheil des Verbre- chers nicht zu oft angewendet, mehrmalige Defensio- nen seltner verstattet werden sollen u. s. w. Ob sich diese Disposition selbst vertheidigen lässt, ist eine andere Frage. . Be- U 2 steh- II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. stehlung des Almosenkastens wird nach den Grundsätzen des Kirchenraubs bestraft P. G. O. Art. 173, welche die Feuerstrafe in der Bamberg. Art. 201. stillschweigend aufhebt. . §. 387. Die Gründe, welche den Kirchenraub als ein besonderes Verbrechen auszeichnen (§. 384.) begründen die Gültigkeit der Grund- sätze über dieses Verbrechen nach der heuti- gen Praxis. Nur die Entwendung einer Mon- stranz kann von keinem protestantischen Ge- richtshof als ausgezeichnete Art des Kirchen- raubs mit der Feuerstrafe belegt werden, weil die Protestanten nach ihren Religionsgrund- sätzen die ratio legis nicht anerkennen Die Praktiker wollen jeden Kirchenraub nur wie gemeinen Diebstahl, obgleich mit geschärfter Strafe, ahnden. vergl. Meister jun. pr. jur. cr. §. 236. . §. 388. Das römische Recht kennt noch verschie- dene qualificirte Diebstähle, welche aber bey uns entweder nur als gemeine Diebstähle be- urtheilt, oder zu einer andern Classe von Ver- brechen gezählt werden müssen. Dahin gehört 1) der Abigeat , Diebstahl an einer bestimmten Anzahl und Gattung von Thieren „ Abigeatus est crimen extraordinarium, quod quis, pe- cudes, et quidem minimum unum elephantum, camelum, equum, equam, bovem, vaccam, mulum, duos vel tres usin o s, porcos quatuor vel quinque, decem capras aut aves ; 2) der Dieb- Qualificirte Diebstähle. Diebstahl aus Bädern ( f. balnearium ) I. C. Wildvogel Diss. de balncis et balneatoribus. Jen. 1703. Matthaeus de crim. L. XLVII. tit. 11. c. 1. ; 3) der Pe- culat Vergl. §. 382. , 4) die Beraubung einer Erbschaft, welche von einer Person, die nicht Miterbe ist, begangen wird ( crimen expilatae heredita- bis ) Eigentlich zählt das Röm. Recht das crim. exp. her. nicht zu den Diebstählen. L. 6. D. expil. her. L. 68. D. de furtis. Es wurde aber mit ausserordentlicher öffentlicher Strafe belegt. Kleinschrod ang. Abhandl. Betr. V. §. 1. , 5) die Verletzung der Gräber ( sepulcri violatio ) welche aber noch weit mehr, als Dieb- stahl an Grabmählern in sich fasste Matthaeus de crim. L. XLVII. tit. 5. c. 1. und 2. Boehmer ad Carpzov Q. 83. obs. 4. ; 6) das cri- men de residuis. — Nach Particulargesetzen ist gewöhnlich ausgezeichnet der Pferdedieb- stahl und der uneigentlich sogenannte Wild- diebstahl Io. Petr . de Ludewig Diss. de ferarum furto. Hal. 1730. — E. Gottfr. Chr. Klügel Diss. de furto ferarum ejusque poena, praesertim in terris Saxo- nicis. Wittenb. 1782. — Kleinschrod Abhand- lung vom Wilddiebstahle, dessen Geschichte, Strafe und Gerichtsstande. Erl. 1790. Desselben Noch etwas über das Verbrechen des Wilddiebstahls. In den Abhandl. aus dem peinl. R. u. peinl. Proc. Thl. II. Nr. 12. . §. 389. oves, sive uno actu, sive pluribus studio et industria de pascuis vel armentis furando, committit. cf. Christ. Thomasius Diss. de abigeatu (ed. 3 tia. Hal. 1739.) §. 64. — G. L. Boehmer Diss. de abigeatu et furto equorum. Gött. 1742. II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. Zweytes Kapitel . Gesetzlich ausgezeichnete, nicht qualificirte Diebstähle. §. 389. D ie Gesetze nehmen von den gewöhnlichen Grundsätzen der Bestrafung des Diebstahls aus I. die von einem Miterben begangene Ent- wendung aus der Erbschaft. Dieser soll nicht als Dieb bestraft werden: die Handlung hat nur privatrechtliche Folgen L. 3. C. fam. herciscundae. „Expilatae hereditatis crimen frustra coheredi intenditur, cum judicio fa- miliae erciscundae indemnitati ejus prospiciatur. — Matthaeus de crim. L. XLVII. tit. 12. c. 1. nr. 4. sucht den Grund, wiewohl unrichtig, in der Ge- meinschaft unter den Miterben. Auch an einer ge- meinschaftlichen Sache kann ja Entwendung be- gangen werden. L. 45. D. de furtis. . §. 390. Es gehört dahin II. Familiendiebstahl ( f. do- mesticum proprium ) welcher von Ehegatten an Ehegatten, oder an nahen Verwandten began- gen Gesetzl. ausgezeichnete, nicht qual. Diebst gen wird P. G. O. Art. 165. „So einer aus Leichtfertigkeit „oder Unverstand etwas heimlich nähme von Gü- „tern, der er sonst ein nächster Erbe ist , oder so sich „ dergleichen zwischen Mann und Weib begeben , „und ein Theil den andern derhalben anklagen „würde, sollen Richter und Urtheiler mit Entdek- „kung aller Umstände bey den Rechtsverständigen „— Rathspflegen, auch erfahren, (1) was in sol- „ hen Fällen das gemeine Recht sey und sich darnach „ hal en . (2) Doch soll die Obrigkeit oder Richter „in diesen Fällen von Amts wegen nicht klagen, „noch strafen.“ Die Rechtslehrer sehen, wie ge- wöhnlich, den Wald vor lauter Bäumen nicht. Einige sehen hier geradezu das crimen expilatae he- reditatis , wie Clasen ad h. art. — Andere, wie Boehmer ad Carpzov Q. 82. obs. 2. u. ad h. art. §. 2. beziehen ihn auf den Diebstahl an einer angefallenen oder gehoften Erbschaft. Blumbla- cher ad h. a. pag. 385. Kress ad art. §. 2. und Kleinschrod vom Diebstahl Betr. V. §. 3. den- ken an einen Diebstahl unter Miterben, so lange die Erbschaft noch nicht getheilt ist. Aber der ganze Context lehrt, dass in keiner Rücksicht hier vom Diebstahl an einer Erbschaft, sondern vom Dieb- stahl unter Ehegatten und zwischen nahen Verwandten die Rede sey. Das Wort: sonst , die unmittelbare Ver- bindung mit den Worten „ oder so sich dergleichen — begebe ,“ die Vergleichung des Diebstahls zwi- schen Ehegatten mit dem vorhergehenden Fall, durch das Wort „ dergleichen “ dieses beweisst offen- bar unsern Satz. Carl sucht durch die Beschrei- bung: „der — Erbe ist“ die Verwandten, von de- nen er spricht, genau zu bezeichnen. . Unter diesen Verwandten sind nur Blutsverwandte begriffen und zwar solche, welche die nächsten Erben des Bestohlnen sind. Dem Familiendiebstahl steht der Haus- diebstahl ( f. domest. improprium ) entgegen. Dieser wird von blossen Familiengenossen an Per- II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. Personen der Familie, besonders von Dienern an dem Herrn begangen Ge. Henr. Ayrer Diss. de furti domestici poena in terris Brunsuicensibus . Gött. 1788. — C. Aug. Günther Diss. de furto domestico . Lips. 1785. — Quistorp ob und in wie ferne die Anverwandschaft die Strafe eines Verbrechens mildere? In dessen Beyträgen . n. Ausg. Nr. 31. . §. 391. Die deuschen Gesetze P. G. O. Art. 165. bestimmen, 1) dass der Richter bey dem Familiendiebstahl nicht von Amtswegen verfahren, und 2) wenn des- wegen Klage erhoben wird, nach dem gemei- nen Recht entscheiden soll. Dieses gemeine (nämlich römische) Recht setzt auf den Fami- liendiebstahl nicht nur keine Strafe, sondern schliesst sogar bey demselben die gerichtliche Diebsklage ( actio furti ) aus, und lässt blossen Schadenersatz zu L. 1. 3. pr. L. 17. u. 25. D. de Act. rer. amotarum , L. 2 C. rerum amotarum . — Alle Rechtslehrer neh- men jedoch gelindere öffentliche Strafe an, welche sie in Geldbusse oder kurze Gefängnissstrafe setzen. Carpzov pract. rer. crim . Q. 82. Nr. 42. Boeh- mer ad Carpzov Q. 82. obl. 2. — ad Art. 165. §. 5 Quistorp a. a. O. S. 481. In keinem Ge- setz des römis c hen Rechts. das noch dazu Carl hier ausdrücklich bestätigt, findet sich ein Grund für diese Meynung. . Nimmt eine nicht zur Familie gehörende Person an dem Familien- diebstahl Antheil, so ist sie nach den gemeinen Grund- Gesetzl. ausgezeichnete, nicht qual. Diebst. Grundsätzen des Concurses zu einem Diebstahl zu bestrafen L. 36. §. 1. D. de furtis . L. 53. eod . . §. 392. Bey dem Diebstahl des Gesindes an ihren Herren ist verordnet, dass geringfügige Dieb- stähle von dem Herrn der Familie selbst, und nur wichtige Diebstähle von den Gerichten des Staats bestraft werden sollen. Die Art der Bestrafung ist nicht angegeben L. 11. §. 1. D. de poenis . . Diese Be- stimmung ist noch anzunehmen. In Ansehung der öffentlichen Bestrafung ist zu unterschei- den, ob der Hausdieb eine unter einem be- stimmten , oder eine unter einem unbestimmten Strafgesetz stehende Entwendung begangen hat. Im ersten Fall bleibt es bey der Strafe des Gesetzes; im letzten ist das Verhältniss des Diebes zu dem Bestohlnen, vermöge der ver- letzten Treue, ein Grund der Erhöhung der Strafe. §. 393. Noch ist gesetzlich ausgezeichnet III. die Entwendung an Früchten auf dem Feld. Ist der Schade nicht beträchtlich, der dem Bestohlnen dadurch gestiftet worden ist, so soll eine blosse Privatstrafe angewendet werden P. G. O. Art. 168. . §. 394. II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. Vierte Unterabtheilung . Entwendung durch Verletzung der Persönlichkeit. Raub . M. Gottl. Pauli Diss. de vera rapinae indole . Vit. 1777. Leyser Sp. 539. §. 394. W enn die Verletzung des Rechts an Sachen durch Verletzung der persönlichen Rechte be- gründet wird, so entsteht das Verbrechen des Raubes Der Raub wird in die Lehre von der Entwendung gezogen, weil die Entwendung von den Gesetzen als Hauptsache, die Gewalt nur als beschwerender Nebenpunkt betrachtet wird. Raub ( rapina, depraedatio, grassatio, robbaria ) ist Entwendung durch Gewaltthätigkeit an der Person des Besitzers der Sache, jedoch ohne Verletzung seines Lebens Ueber den Begriff nach röm. Recht. Vergl. Mat- thaeus de crim . L. XLVII. t. 2. c. 1. §. 1. p. 108. Boehmer ad Art. 126. §. 4. . Sonst ist es Raubmord ( latrocinium ) Unterschied zwischen Raub und Strassenraub . — Grundfalsche Begriffe von Raub liefern Carpzov Q. 90. Nr. 3. und Engau el. jur. crim . §. 139. . P. G. O. Art. 126. §. 395. Gesetzl. ausgezeichnete, nicht qual. Diebst. §. 395. Der Raub ist I. eine Art der Entwendung . Es wird also vorausgesetzt 1) diebische Absicht , 2) eine fremde Sache. Wer seine eigene Sache, ohne zu wissen, dass sie sein ist, nimmt, ist eben so wenig Räuber, als derjenige, der mit der Ueberzeugung eines Rechtsanspruchs ei- ner fremden oder eignen Sache mit Gewalt sich bemächtigt. Dort ist Conat zum Raube, hier eigenmächtige Selbsthülfe vorhanden §. 1. I. de vi bon. rapt . L. 13. D. quod metus causa . L. 7. C. unde vi . . 3) Gehört zum Raub eine bewegliche Sache. An einer unbeweglichen Sache wird das Ver- brechen der Gewaltthätigkeit begangen, wenn die Bemächtigung ohne wirklichen oder ver- meintlichen Rechtsanspruch an die Sache ge- schehen ist L. 3. §. 6. ad L. Iul. de vi publica. L. 5. D. ad L. Iul. de vi priv . . 4) Der Akt der Bemächtigung der Sache muss vollendet seyn. Sonst ist der Raub blos versucht. §. 396. II. Die Zueignung muss durch Gewalt an der Person des Besitzers geschehen seyn . Es wird daher erfordert 1) dass es der Räuber dem Be- sitzer entweder mechanisch oder psychologisch unmöglich gemacht habe, die Entziehung des Seinen zu vereitlen. Raub kann also ge- schehen durch Ueberwindung der körperlichen Kräfte des Besitzers ( vis ablativa s. absoluta ) oder durch Ueberwindung seines Willens durch er- weckte II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. weckte Furcht vor Uebeln ( vis compulsiva ) Kress ad Art. 126. §. 4. Boehmer ad eund . §. 4. , Die Drohung musste aber mit der Gefahr der augenblicklichen Vollziehung derselben ver- bunden seyn Weil die Gewaltthätigkeit schlechthin zureichen- der Grund der möglichen Besitzergreifung seyn muss, bey der Drohung entfernter Uebel sich aber nicht annehmen lässt, dass der Bedrohte, wenn er sein Eigenthum hingab, blos durch solche entfernte Drohungen, die noch der Hülfe des Staats Raum liessen. zur Uebergabe des Seinen bewogen worden sey. Man muss hier vielmehr mit allem Grund vermuthen, dass die Drohung blos Veranlassung der Veräusserung gewesen sey und noch andere Beweg- gründe den Willen des Besitzers bestimmten. Das Gegentheil ist wohl möglich, dass es aber existire, kann gar nicht juridisch erwiesen werden. . Auch dürfen die Drohungen nicht minae juris seyn, weil sonst die Handlung in ein anderes Verbrechen übergeht Kress ad h. a. §. 4. *1. . §. 397. 2) Der Akt der Entwendung selbst musste erst durch Gewalt bewirkt und möglich ge- worden seyn. Der wirklichen Entwendung muss also die Verletzung des Rechts der Per- sönlichkeit vorhergehen. Wenn nach vollen- deter Entwendung der Verbrecher seine Per- son oder die gestohlne Sache vertheidigt, so ist ein bewaffneter Diebstahl vorhanden, wenn der Ver- Gesetzl. ausgezeichnete, nicht qual. Diebst. Verbrecher während der Entwendung selbst schon die Waffen führte Dadurch bestimmt sich der Unterschied zwischen Raub und bewaffnetem Diebstahl. Vergl hieruber Kress ad h. a. §. 4. *3. Boehmer ad eund . §. 5. — Koch l. c. §. 244. Not. 1. . §. 398. Wer gewaltsam seine Sache mit der Sa- che eines andern vertauscht, ist vollkommner Räuber, sobald die Absicht zu gewinnen vor- handen war Boehmer ad Carpzov Q. 91. Obs. 1. ad Art. 126. §. 12. Koch l. c. §. 243. Ueber das Sprüch- wort: Tausch ist kein Raub . vergl. Eisenhard deutsches Recht in Sprüchwörtern . n. A. S. 464. Hert . paroem . L. 1. par. 97. . Uebrigens kömmt es bey die- sem Verbrechen weder auf die Person an, die es begeht, noch auf den Ort, oder die Art oder den Grad der Gewalt Boehmer ad Carpzov Q. 90. obs. 4. . §. 399. Strafe . C. G. G. Glave Diss. de poena rapinae . Hal. 1771. Besonders Grolman über die Strafe des Raubes . In d. Biblioth. d. peinl. R. 1. Bd. 1. Stck. Nr. 4. Das römische Recht unter- scheidet den Räuber schlechthin von demjeni- gen Räuber, der auf Landstrassen den Raub als Gewerbe treibt ( grassator ) L. 28. §. 10. D. de poenis . Grassatores , qui praedae causa id faciunt, proximi latronibus haben- tur, et si cum ferro aggredi et spoliare instituerunt, capite Nur dieser wur- II Buch. I. Theil. II. Titel II. Abschnitt. wurde mit dem Tod ; jener nach dem Iulischen Gesetz gegen die Gewaltthätigkeit bestraft. Das deutsche Recht des Mittelalters unter- schied zwischen gesetzmässigem und gesetzwi- drigem Raub ( depraedatio-rapina ) — ein Unter- schied den der allgemeine Landfriede von 1495 aufgehoben hat. Die Carolina sanktio- nirt dieses Reichsgesetz von neuem und be- straft jeden Räuber (ohne Unterschied zwi- schen rapina und depraedatio ) mit dem Schwerd . Art. 126. „I em ein jeder boshafter überwunde- „ner Räuber, soll nach vermöge unsrer Vorfahren „und unsrer gemeinen kaiserlichen Rechte mit dem „ Schwerd oder, wie an jedem Ort in diesen mit gu- „ter Gewohnheit Herkommen ist, doch am Leben „gestraft werden.“ Einige nehmen an, Carl habe hier die römische Unterscheidung gebilligt und das Schwerd nur dem grassator angedroht, wie Struben Thl. I. Bd. 158. — Meister jun. pr. jur. cr. §. 240. Not. c.) — Klein Grunds. d. p. R. §. 457. Dessen Annalen Thl. VII. S. 165. ff. — Allein die Worte ein jeder , die Vergleichung mit dem Art. 119. der P. G. O. und dem Art. 151. der Bamberg ., nebst anderem beweisen das Gegentheil. Nach andern berief sich Carl , blos um der Schwerd- strafe Autorität zu geben. auf das römische Recht. vergl. Boehmer ad Carpzov Q. 90. Nr. 12. ad Art. 126. §. 8. Quistorp Thl. I. §. 104. Koch l. c. §. 248. schol . Aber wozu dieses Berufen? Da diese In dieser Rücksicht beruft sie sich auf die Sa- gen der Vorfahren ( Maximilians Landfrie- den) und auf das römische Recht. §. 400. capite puniuntur, utique si saepius atque in itineri- bus hoc admiserint, caeteri in metallum dantur, vel in insulas relegantur. Gesetzl. ausgezeichnete, nicht qual. Diebst. §. 400. Es giebt hier so wenig besondere Milde- rungsgründe C. F. Hommel Diss. de causis poenam rapinae capi- talem haud mitigantibus . Lips. 1776. , als es besondere Schärfungs- gründe giebt. Die gewöhnliche Art der Schär- fung ist Schleifung zum Richtplatz oder Flech- ten des Körpers auf das Rad An vielen Orten ist Schwerd mit Flechtung des Körpers auf das Rad poena ordinaria . . Zweyter Unterabschnitt . Gemeinschaftliche Verletzung des Rechts an Sachen. Erste Abtheilung. Von der Brandstiftung . L. Andr. Hamberger Diss. II. de incendiis . Ien. 1712. (In dessen Opusc. Frcf. et Lips. 1745. Diss. 1.) Conr. Wilh. Strecker Diss. de incendiis . Erf. 1733. §. 401. B randstiftung (crimen incendii ) besteht in der Anzündung einer Sache, wodurch für viele Le- diese Strafe schon lange in Deutschland im Ge- brauch war. — Die oben angegebene, von Grol- man zuerst vorgetragene Meynung, der sich der Vf. dieses selbst ehemals widersetzt hat, ist die leich- teste und natürlichste. II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. Lebensgefahr und Gefahr des Verlustes ihrer ganzen Habe begründet wird . Das Verbrechen wird daher begangen, wenn eine Sache ange- zündet wird, welche einem Inbegriff menschlicher Wohnungen das Feuer mittheilen kann . §. 402. I. Der unmittelbare Gegenstand des Ver- brechens ist eine Sache , gleichviel ob sie dem Verbrecher selbst oder einem andern gehört Klein p. R. §. 490. , ob sie beweglich oder unbeweglich ist, ob die unbewegliche Sache zur menschlichen Woh- nung oder zu anderm Gebrauche dient Qui aedes acervumve frumenti juxta domum positum combusserit, vinctus verberatus igni necari jube- tur. — Appellatione autem aedium omnes species aedi- ficii continentur . L. 9. D. de incendio etc. . II. Diese Sache muss mit einem Inbegriffe menschlicher Wohnungen in einem solchen räumlichen Verhältnisse stehen, dass sie das an ihr entstandene Feuer diesem mittheilen, und dadurch Gefahr für Leben und alles Ei- genthum begründen kann. Wenn eine beweg- liche oder unbewegliche Sache, diese sey nun Wohnung oder nicht, von dem Inbegriff menschlicher Wohnungen abgesondert ist, so ist der volle Begriff der Brandstiftung nicht vorhanden. Steht sie aber in diesem Verhält- nisse, so kömmt es auf die besondere Beschaf- fen- Von der Brandstistung. fenheit der angezündeten Sache nicht an. Wälder, Scheunen, bewegliche Sachen Klein p. R. §. 488. setzt mit Mehreren den Punkt der Strafbarkeit dieses Verbrechens blos in die Le- bensgefährlichkeit der That und nimmt darauf keine Rücksicht, ob die Sache einen Inbegriff von Woh- nungen bedroht oder nicht, daher er denn auch auf die blosse Anzündung eines Schiffs, Postwagens etc. weil dieses menschliche Auffenthaltsörter sind, den vollen Begriff der Brandstiftung für anwendbar hält. Dieses widerspricht aber den Gesetzen. Diese sehen auf die Contiguität der angezündeten Sache mit einem Inbegriff menschlicher Wohnun- gen, so, dass nicht einmal die Anzündung eines bewohnten aber isolirten Gebäudes den vollen Begriff des Verbrechens ausmacht. Die Worte der L. 9. D. de incendiis . „Appeliatione aedium continen- tur“ scheinen zwar das Gegentheil zu erweisen; aber diese Worte sind aus der L. 28. §. 12. D. de poenis zu erklären, wo man deutlich sieht, dass nur die Anzündung eines an mehrere Wohnungen gränzenden menschlichen Auffenthaltsorts zum Totalbegriff des Verbrechens gehört. — Incendiarii capite puniuntur. qui — incenderint intra oppidum . Qui vere casam aut villam aliquo levius . Dadurch wird unser Begriff des Verbrechens (§. 401.) mit seinen Folgerungen in allen Theilen gerechtfertigt. . §. 403. III. Anzündung der Sache, welche dem Inbegriff von Wohnungen das Feuer mitthei- len kann. In dem Moment, in welchem diese Sache Flamme gegeben hat, ist auch die That vollendet. Dass schon die Flamme eine Woh- nung selbst ergriffen habe, ist so wenig noth- wendig, als dass die Wohnung oder ein Theil der- X II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. derselben niedergebrannt ist L. 9. D. de incendio in den Worten: Qui — acer- vum frumemi juxta aedes positum. vergl. Boehmer ad Art. 125. §. 1. Klein p. R. §. 490. Dessen An- nalen Bd XIV. S. 27. — Gegen die Gesetze und ge- geh die Natur des Verbrechens ist es, wenn Grol- man Gr. d. C. R. W. §. 451. Anm. 2. dieses läug- net. . Wenn aber blos das Materiale gebrannt hat, durch wel- ches das Feuer mitgetheilt werden sollte, so ist die That noch nicht vollendet, wenn es gleich schon mit der Sache vereinigt wor- den ist. §. 404. Die Brandstiftung ist entweder dolos oder culpos , jenes wenn die Anzündung der Sache in der Absicht geschieht, mit gemeiner Gefahr die Rechte anderer zu verletzen. Wer sein Eigenthum anzündet, ist der dolosen Brand- stiftung nicht schuldig, wenn er nicht zu- gleich die Absicht hat, dass sich das Feuer fremden Wohnungen mittheile Io. God. Bauer de singulari incendii culposi specie. in Opusc. acad . (Lips. 1787.) T. I. Nr. 31. pag. 339. Klein a. a. O. §. 490. . §. 405. Die Strafe der dolosen Brandstiftung, ist das Feuer , ohne Unterschied zwischen Brand und Mordbrand P. G. O. Art. 125. „Die boshaftigen überwun- „denen Brenner sollen mit dem Feuer vom Leben „zum Tode gerichtet werden.“ . Denn wenn gleich diese Unter- Von der Brandstiftung. Unterscheidung selbst vor Carl herkömmlich und gesetzlich war und man hieraus schliessen könnte, Carl würde bestimmter gesprochen haben, wenn er diesen Unterschied hätte auf- heben wollen, so kann dieses doch darum nicht in Betracht kommen, weil 1) die P. G. O. wie sich aus der festgesetzten Strafe ergiebt, das R. R. im Blicke gehabt hat Die Strafe des Mordbrandes war nemlich im Mit- telalter gewöhnlich das Rad , des Brandes das Schwerd. Sachsenspiegel . B. II. art. 13. Schwabensp . C. 114. Carl adoptirt aber das R. R. welches die Feuerstrafe droht. L. 9. D. de incendio etc. und 2) die Begriffe, welche man mit jener Unterschei- dung verband, immer von einander abweichen und sich widersprechen Einige Gesetze verstehen unter Mordbrand eine Brandstiftung mittelst eines Complotts und unter Tumult, andere bestimmen diesen Begriff nach der Zeit, wo er geschehen ist, andere nach den Gegen- stand des Verbrechens, andere nach der Triebfeder desselben u. s. w. S. Walch Glossarium voc. Bren- ner . p. 242—247. Boehmer h. a §. 5. Theo- dorici crim . C. VII. aph. 8. lit. c. Die Prakti- ker wollen nur bey dem Mordbrand das Feuer, bey der einfachen Brandstiftung Schwerd . Quistorp Thl. I. §. 198. Andere sind mit Recht dagegen. Berger El. jur. crim . C. II. membr. 3. §. 14. Ley- ser Sp. 541. m. 11. 13. . §. 406. Ein conatus proximus der Brandstiftung ist vorhanden, wenn die Materie, welche den Brand erregen sollte, schon an Ort und Stelle gebracht, aber durch äussere Ursache X 2 die II. Buch. I. Theil. II Titel. II. Abschnitt. die wirkliche Anzündung der Sache verhindert worden ist. Er muss mit dem Schwerd, als einem mit der Strafe der Vollendung im nächsten Grad stehenden Uebel belegt werden Unterscheidet man, mit der Praxis, zwischen Brand und Mordbrand, so würde der conatus proximus des Mordbrands mit dem Schwerd, der conatus proximus der Brandstiftung mit ewigem Gefängniss bestraft werden müssen. Den ent- fernteren Versuch muss, nach Verschiedenheit der Nähe oder Entfernung desselben von der Hauptthat, Gefängniss, Staupbesen etc. tref- fen. §. 407. Nicht jede culpose Brandstiftung wird be- straft. Nur culpa lata , wenn durch sie wirk- lich fremdes Eigenthum verletzt worden ist, kann einer öffentlichen Strafe unterworfen werden L. 11. D. h. t. Si fortuito incendium factum sit, venia indiget: nisi tam lata culpa fuit, ut luxuria et dolo sit proxima . . Die culpa lata wird, wenn ein grosser Schade daraus entstanden ist, mit Ru- thenzüchtigung im Gefängniss oder vor Ge- richt Nicht wohl Staupbesen . Unser Staupbesen ist viel härter, als die fustigatio der Römer, deren die Ge- setze hier erwähnen. oder auch mit Gefängniss und öffent- lichen Arbeiten auf bestimmte Zeit Meister praktische Bemerkungen Thl. II. B. 23. bestraft. Auf Von der Brandstiftung. Auf einen durch culpa lata gestifteten gerin- gern Schaden folgt gerichtlicher Verweis L. 3. §. 1. D. de off. praef. vigilum . „Quia ple- rumque incendia culpa fiunt inhabitantium, Prae- fectus vigilum aut fustibus castigat eos, aut severa interlocutione comminatus, fustium castigationem remittit. L. 28. §. 12. D. de poenis . L. 9. D. de in- cendio . . §. 408. Die Strafe muss gemildert werden, wenn der Grund des Gesetzes entweder gar nicht, oder doch nicht vollkommen existirt. Dies ist der Fall, wenn entweder gar keine oder doch nur eine ganz entfernte Gefahr für einen Inbegriff menschlicher Wohnungen vorhanden ist L. 28. §. 12. D. de poenis . . Der aus dem Verbrechen entstandene wirkliche Schade hat so wenig, als thätige Reue nach vollendetem Verbrechen auf die Strafbarkeit Einfluss Die gewöhnlich angenommenen Milderungsgrün- de S. bey Kress u. Boehmer ad h. Art. . Zweyte II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. Zweyte Abtheilung . Von verursachter Ueberschwemmung. §. 409. E ine vorsätzlich bewirkte Ueberschwemmung mitttelst Durchstechung von Dämmen hat mit der Brandstiftung selbst in Ansehung der Ge- fährlichkeit und des Gegenstandes Aehnlichkeit. Sowohl das Vermögen, als das Leben von Men- schen kömmt dadurch in Gefahr. Nach Particu- largesetzen wird daher diese Handlung als be- sonderes Verbrechen betrachtet z. E. Preuss. Gesetzb . Thl. II. tit. 20. Abschn. 16. §. 1571—1577. Aber nach gemeinem Recht kann diese Handlung, weil uns besondre für uns anwendbare Gesetze mangeln Gewöhnlich führt man L. 10. D. de extraordinariis criminib . u. die L. un. C. de Nili aggeribus non rumpen- dis . an. Diese Gesetze sind aber ganz local und blos eingeschränkt auf die Nilüberschwemmungen. Es sollen, nach der L. un. C. cit . die Nildämme nicht durchstochen werden, ehe das Wasser 12 Ellen an dem Nilmesser gestiegen ist und wer „ praeter jus praeterque morem antiquitatis “ dagegen handelt, soll mit dem Feuer bestraft werden. Man sieht aus dem Ganzen, dass nicht die Gefahr für Eigenthum und Leben , nur nach den Grundsätzen von dem Verletzung des Rechts aus Verträgen. dem damnum injuria datum oder dem Verbre- chen der Tödung beurtheilt werden Klein peinl. Recht . §. 496. . Dritter Unterabschnitt . Individuellgefährliche Verletzung des Rechts aus Verträgen. Erste Abtheilung . Verletzung der Verträge auf Treue und Glauben. §. 410. D a Rechte aus Verträgen hauptsächlich durch Entziehung der versprochenen Leistung ver- letzt werden, wo physischer Zwang der Rechtsverletzung zuvorkommen, oder, wenn ein wirklicher Schade entstanden ist, durch Zwang zum Ersatz den vorigen Zustand wie- der herstellen kann (§. 13.); so ist eine Vertrag brechende Handlung in der Regel nicht mit Strafen bedroht. Aber theils wegen der Wich- tigkeit des Gegenstandes, theils wegen der Leichtigkeit eine Verletzung zu begehen, oder der Leben der Menschen, sondern die Rücksicht auf die Befruchtung des Landes, welche durch früheres Durchstechen gefährdet wird, das Daseyn jenes Ge- setzes begründete. II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. der Schwierigkeit, sie zu entdecken und der Gefahr eines unersetzlichen Verlustes, theils aber auch wegen der Grösse des zum Grunde liegenden bösen Willens, die durch Täuschung eines besondern Zutrauens bewiesen wird, sind vier Verträge von dieser Regel ausgenom- men. §. 411. Diese Verträge sind 1) der Bevollmächti- gungsvertrag , 2) der Niederlegungsvertrag , 3) der Quaficontract der Vormundschaft , und 4) der Gesellschaftsvertrag . Die Person, wel- che durch diese Verträge zunächst und unmit- telbar verpflichtet ist, (gegen welche die actio directa Statt findet) wird wegen einer dolo- sen Verletzung dieser Verbindlichkeit ehrlos L. 1. L. 6. §. 5. u. 6. D. de bis qui not. infam . . Bey dem Gesellschaftsvertrag ist gegenseitige Verbindlichkeit vom Anfange an vorhanden: die vorige Bestimmung gilt daher von den Ge- sellschaftsgliedern gegenseitig Mündlich von der Frage; ob auch den mandans die Ehrlosigkeit treffe. Vereinigung der L. 6. §. 5. mit §. 7. ae bis qui not, inf . . Die Ehrlo- sigkeit ist nothwendige Folge der durch ein richterliches Urtheil erklärten Unredlichkeit. §. 412. Ist die Treulosigkeit der Person von der Art, dass sie eignen Strafgesetzen unterworfen ist, wie bey der Unterschlagung des anvertrau- ten Verletzung des ehel. Vertrags. Ehebruch. ten Gutes (§. 358.) und der Entwendung einer gemeinschaftlichen Sache (§. 355.) so ist sie nicht als blosse Verletzung eines Vertrags auf Treu und Glauben zu betrachten, sondern nach dem Begriff und den Grundsätzen des schwereren Verbrechens zu beurtheilen. Zweyte Abtheilung . Verletzung des ehelichen Vertrags. Erste Unterabtheilung. Vom Ehebruch . G. A. Kleinschrod observationes ad L. Iul. de adul- teriis coercendis . Wirceb. 1795. Dessen Beyträge zur Lehre vom Ehebruch . In den Ab- handl. aus dem peinl. Recht und peinl. Process . II. Bd. Nr. X. (Ist die Uebersetzung von der angeführten Dissertation.) §. 413. D urch den Ehevertrag, der ein zweyseitiger, eine gleiche Gesellschaft begründender Vertrag ist, erwerben sich beyde Theile das Recht auf den ausschliesslichen naturgemässen Gebrauch der Geschlechtstheile. Dieses Recht heisst das Recht auf eheliche Treue , und die Verletzung desselben durch Beyschlaf Ehebruch ( adul- ter- II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. tertium ) Adulterium (non adulterare, corrumpere) bedeutet im Röm. Recht nicht blos Ehebruch , sondern wird in so weitem Sinne gebraucht, dass es sowohl das stu- prum als den Ehebruch in sich begreift. Dies be- merken selbst die Gesetze L. 6. §. 1. D. ad L. Iul. de adulteriis . L. 101. pr. D. de V. S . Inter stuprum et adulterium hoc interesse quidam putant, quod adulterium in nuptam, stuprum in viduam com- mittitur. Sed lex Iulia de adulteriis hoc verbo indiffe- renter utitur . . Dieser wird daher begangen durch fleischliche Vermischung einer verheiratheten Person mit einer andern, mit der sie nicht verhei- rathet ist . L. XLVIII. tit. 5 Dig. L. IX. tit. 9. Cod. L. V. tit. 16. Decretal . Greg. IX. P. G. O. Art. 120. §. 414. Des Ehebruchs ist daher schuldig I. die un- verheirathete Person, die mit der verheirathe- ten concumbirt, sie mag nun eine Mannsper- son oder eine Weibsperson seyn Das Gegentheil behaupten Engelhard allg. peinl. R . §. 355. u. Kleinschrod a. a. O. §. 14. ; II. die ver- heirathete Person selbst, die mit der dritten con- cumbirt, und zwar 1) sowohl der Ehemann Nach römischem Rechte nicht, wenn die Weibs- person ledig war. Nur der Mann hatte das jue thori . L. 6. §. 1. L. 34. D. ad L. Iul. de adult . L. 18. C. cod . L. 225. de V. S . Dieselbe Vorstellungsart haben alle Völker, bey denen das Weib entweder Sklavin ist oder sich doch in einem an Sklaverey grän- , als auch 2) die Ehefrau , denn beyde Theile sind Verletzung des ehel. Vertrags. Ehebruch. sind nach heutigem Recht zur ehelichen Treue gegenseitig verpflichtet. Nach dem Canonischen Recht . c. 3. C. 32. q. 4. c. 15. C. 32. q. 5. Non moechaberis, id est, ne quisquam praeter matrimonii sui foedera aliis faeminis mis- ceatur ad explendam libidinem. Nam specialiter adulterium facit, qui praeter suam ad alteram accedit . cf. Bochmer I. E. P . Tom. V. Lib. V. tit. 10. §. 16. sqq. So auch die P. G. O. Art. ′120. cf. 10. God. Bauer pr. de adulterio cum soluta commisso ejusque poena . Lips. 1762. In ejusd. Opusc. Acad . T. I. Nr. 32. p. 343. . §. 415. Zum Thatbestand des Ehebruchs gehört I. ein schon wirklich abgeschlossener Ehever- trag. Blosse Sponsalien begründen noch keine Verbindlichkeit zur ehelichen Treue. Von Braut oder Bräutigam und mit ihnen wird kein Ehebruch begangen Das quasiadulterium hat keinen Grund in den Ge- setzen. L. 11. §. 7. sagt: Quaerebatur: an jure ma- riti possit accusare vir eam faeminam, quae cum ei desponsa fuisset, alii in matrimonium a patre fuisset iradita? Respondit: novam rem instituere hujusmodi ac- cusatorem existimo, qui adulterii crimen objicere deside- rat propter hoc tantum, quod priori sibi desponsa puella a patre in matrimonium alii fuisset tradita. Das quasta- dulterium gründet sich auf ein Missverständniss der L. 13. §. 3. D. h. t. in welcher aber vom adulterium in weitem Sinn des Iulischen Gesetzes geredet wird. . II. Die Ehe muss recht- lich gränzenden Zustande befindet. Vergl. Michaelis mosaisches Recht . Thl. V. §. 259. — Feuerbachs Criminaljurispradenz des Corans. In der Bibl. des peinl. R . S. 184 ff. II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. lich gültig seyn. Bey einer nichtigen Ehe ist dieses Verbrechens unmöglich Das Gegentheil meynt Matthacus de crim . L. XLVIII. lit. 3. C. 1. Nr. 7. aus einer irrigen Erklä- rung der Worte uxor injusta in L. 13. §. 1. D. h. t. Unter uxor injusta verstehen einige eine Concubine. cf. Ramos del Manzano schediasma de concubi- nis . c. 1. Nr. 12. (in Meermann thes. T. V . pag. 554.) — vergl. auch Kleinschrod a. a. O. §. 7. . §. 416. III. Zur Zeit des begangenen Beyschlafs musste noch die eheliche Vereinigung fort- dauern. Bey einer durch Scheidung getrenn- ten Ehe lässt sich kein Ehebruch denken Anders bey der Scheidung von Tisch und Bett. cf. Fr. Leb. Stolz Diss. de poena concubitus a per- sonts per divortium solutis commissi . Lips. 1736. . Ue- brigens ist es für den Begriff des Verbrechens gleichviel, ob die Ehefrau als Hure lebt, oder nicht L. 13. §. 2. D. h. t. Mündlich über die Ausglei- chung derselben mit der scheinbar widersprechen- den L. 22. C. eod. — Den Stoff zur Vereinigung dieser Gesetze liefert L. 10. D. h. t. Tacitus Annal . L. II. c. 83. Sueton Tiber . C. XXXV. Vergl. Matthaeus de crim . l. c. Nr. 5. et 6. Kleinschrod a. a. O §. o. und die angeführte Recension der A. L. Z. a. a. O. S. 353. f. , ob der Gatte in den ausserehelichen Bey- wird. Eine andre, aber unhaltbare Interpretation giebt Kleinschrod a. a O. §. 10 11. vergl. des Verf Recension des Bd. II. der Kleinschrodi- schen Abhandl. in der A. L. Z. 1800. Nr. 45. S. 354. f. Verletzung des ehel. Vertrags. Ehebruch. Beyschlaf willige, oder nicht Die Regel des §. 40. kann hier nicht zur Anwen- dung kommen, weil der Ehegatte durch eine solche Erlaubniss das lenocinium begeht (L. 2 §. 4. 5 h t.); eine solche, eine Uebertretung enthaltende Erlaub- niss aber keine rechtlichen Folgen haben kann. Consumirt wird der Ehebruch erst mit Einlassung des Saa- mens cf. Bochmer ad Carpzov Q 61. obs. 1. Struben Thl. III Bed. 24. Bauer progr, de ve- ritate criminis perpetrati corpus delicti vocart solita in adulterio . Lips. 1739. In Opusc . T. I. Nr. 30. — Zur Anwendung der privatre c htlichen Folgen des Ehebruchs ist die immissio seminis nicht nothwen- dig. cf. Rivinus pr. de adulterio . p. 1. sq. . §. 417. Der Ehebruch ist in Rücksicht der durch die Handlung begründeten Bechtsverletzung entweder doppelter Ehebruch ( adulterium duplica- tum, Oberhurercy ) wenn beyde concumbirende Theile das Recht auf eheliche Treue zweyer ver- schiedener Subjecte verletzen; oder einfacher Ehe- bruch , wenn in der Handlung beyder blos die Verletzung dieses Rechts in Einer Person ent- halten ist. Bey jenem müssen daber beyde Concumbenten, bey diesem darf nur Einer verheyrathet seyn. §. 418. Der Ehebruch kann so gut aus Culpa , als aus Dolus begangen werden L. 12. et 43. D. h. t. Nov. 117. C. 11. . Der dolose Ehebruch setzt, vermöge des Begriffs von Do- lus, II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. lus, das Bewusstseyn der Person voraus 1) dass sie mit der andern Person, mit welcher sie concumbirt, nicht in der ehelichen Gesell- schaft lebe, 2) das Bewusstseyn, dass sie selbst oder der andere Theil in einer gültigen und noch fortdauernden Ehe lebe. Zum culposen Ehebruch wird 1) der Mangel eines der vorher- gehenden Requisite, 2) das Verschulden dieser Unwissenheit, (also error oder ignorantia vinci- bilis ) erfodert. Unverschuldeter Irrthum be- gründet ein casuelles Verbrechen und hebt alle Strafbarkeit auf L. 12. pr. D. h. t. . Beyde Theile können im Dolus oder in Culpa seyn: es ist aber auch Culpa von der einen, und Dolus blos von der andern Seite; oder keins von beyden auf der einen und Verschulden durch Dolus oder Culpa auf der andern möglich. §. 419. Strafe I. P. Ludewig ( resp . Lengnich ) Diss. de ori- gine et progressu poenae adulterorum apud Romanos . Hal. 1740. Chr. God. Hoffmann Diss. de dissensu jurium in puniendo adulterii crimine . Francf. ad Viad. 1727. recus. 1740. . Das römische Recht Nov. 134. C. 10. Von der Strafe des Ehebruchs nach der Lex Iulia. Paulus R. L. L. II. tit. 26. §. 14. (Bey Schulting jurispr. antej . pag. 231.) cf. E. Fr. Haupt Diss. de poena adulterii ex Lege Iulia de coercendis adulteriis . Lips. 1798. droht dem Ehebrecher die Strafe des Schwerds, der Ehebrecherin Verstossung in das Kloster nach vorgängiger Ruthenzüchtigung, doch so dass sie der Ehegatte innerhalb zwey Jahren zurück- fodern Verletzung des ehel. Vertrags. Ehebruch. fodern kann Von dem Verlust des Heirathsguts und der Wi- derlage. c. 4 X. de donat. inter virum et ux . Nov. 117. c. 9. Ist diese durch die Nov. 134. aufgeho- ben? dies glaubt Kleinschrod a. a. O. §. 17. Dagegen die angef. Recension der A. L. Z. S. 356. u. 357. . Die Carolina Art. 120. „(1.) So ein Ehemann einen andern „um des Ehebruchs willen, den er mit seinem Ehe- „weib vollbracht hat, peinlich beklagt und das „überwindet, derselbige Ehebrecher sammt der „Ehebrecherin sollen nach Sage unsrer Vorfahren „ und unsern kaiserlichen Rechten gestraft werden. (2.) „Item dass es auch gleicherweiss in dem Fall, so ein „Ebeweih ihren Mann, oder die Person, damit er Ehe- „bruch vollbracht hätte , beklagen will, gehalten wer- „den soll.’ bestätigt durch ihr Berufen auf das röm. Recht Nach Andern soll sich Carl auf das deutsche Recht berufen. cf. Koch inst. jur. crim . §. 310. Not. 3. diese Ver- ordnung sowohl bey dem Ehebruch der Gattin, als auch des Ehemanns Die Meynung älterer Praktiker ist, dass Beyschlaf des Ehemannes mit einer Ledigen, blos als stuprum . an dem Manne mit dem Staupbesen, doppelter Ehebruch an beyden Theilen mit dem Schwerd, ein- facher Ehebruch eines ledigen Mannes mit einer Ehefrau an jenem mit dem Schwerd, an dieser mit Staupbesen bestraft werden soll. Kress ad h. a. §. 3. — Nach andern (z E. Meister jun . pr. jur. cr . §. 276. soll, den deutlichen Worten des Artikels zuwider, der Beyschlaf des Ehemannes mit einer Ledigen willkührlich bestraft werden — Ueber die Meynung Böhmers ( ad Carpzov Q. 53. obs. 1.) nach welcher Carl den von Iustinian be- stimmten Unterschied in Bestrafung der Manns- u. Weibspersonen aufgehoben haben soll, vergl. Koch l. c. . An die Stelle der Ver- II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. Verstossung in das Kloster müsste heut zu Tage Zuchthaus treten, so dass wir, nach den Gesetzen, folgendermassen stra- fen müssten: I. Schwerd bey der Mannsper- son , sie sey ledig und concumbire mit einer Ehegattin, oder sey Ehegatte und concumbire mit einer ledigen Person. II. Zuchthaus mit Willkomm sowohl dem Eheweib als der ledi- gen Weibsperson, die mit einem Ehemanne concumbirt. §. 420. Häuliches Glück ist die Stütze des Staats, Familienzerrüttung führt auf Zerrüttung der bürgerlichen Gesellschaft. Darum scheint Todesstrafe in zweckmässigem Verhältniss mit dem Ehebruch zu stehen. Aber Ehebruch setzt schon Störung der häuslichen Ordnung voraus, und nicht die Unterlassung der äussern Handlung des Ehebruchs, sondern häuslicher Sinn und gegenseitige Hingebung der Gemü- ther, welche durch keine Strafe erzwungen werden kann, ist jene Grundsäule des Staats. Todesstrafe ist daher hier zwecklos. Nur kann die Unklugheit der Gesetzgeber nicht die zahl- losen Milderungsgründe rechtfertigen Besonders auf Leysers Ansehen Sp. 576. werden hier zwey Hauptmilderungsgründe angenommen: I. Erhöhte Schwäche der menschlichen Natur . Daher soll die Strafe mildern 1) lange Abwesenheit des Ehegatten 2) das Alter desselben 3) Hass gegen ihn, 4) Anreitzung zum Verbrechen durch den andern concumbirenden Theil, 5) lange Verweigerung der eheli- , die man Verletzung des ehel. Vertrags. Ehebruch. man zur Umgehung des Gesetzes, und zu Be- gründung einer blos willkührlichen Bestrafung, welche die Praktiker behaupten Auf die R. P. O. v. I. 1548. tit. 25. §. 2. und 1577. tit. 26. §. 2. kann man sich nicht, wie gewöhnlich, berufen, um dieser Praxis Sanktion zu geben. wenn sie gleich sagen, dass, Ehebrüche ernstlich „an Leib und Gut nach Gelegenheit der Personen ge- „straft werden sollen.“ Unter Leib ist auch Todes- strafe begriffen; „Gut“ bezieht sich auf den Ver- lust des Heirathsguts u. s. w. und „nach Gelegen- heit , erfunden hat. §. 421. ehelichen Pflicht, ( Troppaneger Diss. de miti- ganda adulterii poena ob deneg. deb. conjug . Lips. 1745.) 6) Bösliche Desertion des beleidigten Ehe- gatten. 7) eine während der Ehe entstandene Im- potenz des Beleidigten ( Püttmann advers jur . L. II. c. 22.) — Il. Begünstigung der Ehe überhaupt und des beleidigten Ehegatten insbesondere . Dahin ge- hört 1) wenn der ehebrecherische Theil nun in ei- ner zweyten Ehe lebt, 2) Einwilligung des Ehegat- ten in den Ehebruch, 3) Verzeihung des beleidig- ten Theils, angeblich wegen Nov. 134. c. 10. selbst wenn der eheb echerische Gatte sie nicht annehmen will ( Ludovici de intercessione innocent . §. 13. Mich. Henr. Gribner Diss. de intercessione con- jugum in delictis carnis inprimis . Viteb. 1711. Wern- her Diss. de crimine adulterii non transigibili . Lips. 1706.) Man nimmt hier sowohl eine ausdrückliche, als auch eine stillschweigende und eine höchstlä- cherliche präsumirte Einwilligung an. — Zu die- sen Gründen kommt noch Compensation ( West- phal Criminalrecht Anm. 74.) — Vergl Pütt- mann de caussis nonnullis adult. poenam mitig. spuriis . Lips. 1776. Koch inst. jur. crim . §. 317 — 319. Y II. Buch. I. Theil. II. Titel II. Abschnitt. §. 421. Damit nicht die Aussöhnung wegen eines begangenen Ehebruchs verhindert und nicht der häusliche Friede, vielleicht auf blossen Verdacht eines Fremden gestört werde, so er- lauben die Gesetze nur dann einen Criminal- process wegen begangenen Ehebruchs, wenn der beleidigte Theil oder einer der nächsten Anverwandten deswegen Anklage erhoben hat L. 30. C. ad L. Iul. de adulteriis . vergl. mit L. 11. §. 10. L. 26. D. ad L. Iul. de adulteriis . . Dies bestätigt auch die P. G. O. P. G. O. Art. 120. Dass die Worte „so ein Ehe- mann beklagt “ — „Eheweib — beklagt “ blos enunciativ zu nehmen seyen, wie Boehmer ad Art. 120. §. 8. glaubt, hat keinen Grund. vergl. Klein- schrod a. Abhandl . §. 22. , ob- gleich die ältere Praxis dieses nicht anerken- nen will Leyser Sp 575. m. 11. Boehmer ad Carp- zov Q. 51. obs. 1. . §. 422. Dem Ehemann giebt das römische R. die Gewalt, den in seinem Hause auf der That ertappten Ehebrecher zu tödten. Der Vater der Ehebrecherin, wenn diese noch in sei- ner heit der Personen“ bezieht sich auf den Unterschied zwischen Manns und Weibspersonen. — Ueber die Praxis überhaupt. vergl. Leyser Sp. 576. m. 1. Carrach rechtl. Urtheile u. Gutachten . Nr. 83. 85. u. 88. Cramer obs. jur . T. III. obs. 894. T. IV. Obs. 1164. Westphal a. a. O. Anm. 70. Quistorp Thl. I. §. 459. Verletzung des ehel. Vertrags. Ehebruch. ner väterlichen Gewalt sich befindet, hat das Recht, seine Tochter und mit ihr den Ehebre- cher zu tödten, sowohl wenn er ihn in sei- nem, als auch wenn er ihn in seines Schwie- gersohns Hause ertappt. An dem Verbrecher allein kann er sich durch den Tod nicht rächen, aber wohl allein an seiner Tochter L. 20. 21. 22. 23. 24. 32. D. h. t. G. Tob. Schwendendörfer Diss de jure occidendi prehen- sum in adulteriio filiae et uxoris quatenus patri et marito competit . Lips. 1712. . Diesel- ben Grundsätze bestätigt die P. G O., ohne die Straflosigkeit der Tödung des Ehebrechers auf den höchsten Grad des Affects einzuschrän- ken Art. 142. zählt zu den Fällen der straflosen Tö- dung: „So einer einen unkeuschen Werk halben „bey seinem ehelichen Weib, Tochter oder andern „bösen sträflichen Uebelthaten fände, und darum „gegen denselben Uebelthäter tödlich Handlung, „Zwang oder Gefängniss, wie die Rechte zulassen , „fürnähme.“ Wie leicht sich doch offenbare Irr- thümer in eine Wissenschaft einschleichen können! Alle Rechtslehrer behaupten jetzt, das im röm. R. ertheilte Recht der Tödung sey durch die P G. O. aufgehoben und Carl rede blos von dem Fall der Tödung in der höchsten Hitze des Zorns. cf. Westphal Grunds. der Beurtheilung der aus Hitze des Zorns unternommenen Handlungen . C. 2. §. 5. ff. Der Grund soll darin liegen, weil nur die Bamberg . Art. 145. von einer solchen Tödung des Ehebre- chers spricht. Allein 1) die Worte der P. G. O. reden unbedingt und erwähnen nirgends, auch nur mit einer Sylbe des Affects, als Entschuldigungs- grundes; 2) da in der Bamb . und den Projecten blos die . Y 2 §. 423. II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. Zweyte Unterabtheilung. Vielfache Ehe . Chr. Thomasius Diss de crimine bigamiae et de bi- gamiae praescriptione . Lips. 1685. rec. 1749. A. Fr. Schott Diss. de poena bigamiae ordinaria . Lips. 1771. I. E. Eschenbach Diss. de poena bigamiae . Rost. 1787. I. G. Gonne von dem Unterschied der Carolinischen und Bamberg . P. G. O. in Bestrafung der zwiefachen Ehe . In Schotts jurist. Wochenbl . I. B. S. 513. ff. Grolman über die Strafe der Bigamte . In d. Bibl. d. peinl. R . I. Bd. 1. Stck. §. 423. D ie vielfache Ehe besteht in einer Ver- letzung des Rechts auf eheliche Treue durch Voll- ziehung die Tödung des Ehebrechers oder der Ehebreche- rin im Affect für strafbar erklärt, dieses aber in der Carolina geändert worden ist, so ist dieses hier ein deutlicher Beweis, dass Carl die Grundsätze der Bamb . nicht anerkennen wollte. Es konnte die Worte der Bamb. nicht etwa ausstreichen weil sie sich von selbst verstünden (denn das ist wegen der Verordnung des röm. Rechts gar nicht der Fall), er strich sie allo aus und redete unbedingt, weil er das Gegentheil wollte. Ueber unsre Criminalisten! Die- Verletzung des ehel. Vertrags. Bigamie. ziehung einer neuen Ehe . Sie heisst Bigamie , wenn der Uebertreter zu gleicher Zeit in zwey verschiedenen Ehen lebt. Es enthält dieses Verbrechen eine dreyfache Uebertretung, nämlich: die Verletzung des Privatrechts auf eheliche Treue, eine Verletzung der Ehegesetze des Staats, weil die Form der Ehe zu einem gesetzwidrigen Zweck missbraucht wird, und endlich einen Betrug, weil der Ehebruch un- ter dem täuschenden Schein einer rechtlichen Verbindung verborgen wird Dies bestimmt den Sinn der Worte „ betrüglicher Weise “ in dem angef. Artikel der P. G. O. vergl. Grolman Grunds. d. C. R. W . §. 546. Entgegen- gesetzte Meynungen s. b. Koch l. c. §. 243. Schol . . P. G. O. Art. 121. §. 424. Dieselben Rechtslehrer nehmen an andern Orten an: wo etwas von der Bamberg . in der Carolina aus- gelassen ist, da will Carl die Bamberg . nicht gel- ten lassen; hier sollen die Grundsätze der Bamber- gensis gelten. — weil ihre Verordnung in der Caro- lina ausgestrichen ist; 3) Carl beruft sich ausdrück- lich auf das gemeine Recht in den Worten: „ wie „die Recht zulassen.“ Unter diesen Rechten konnte er doch wahrlich nicht die Bambergensis verstehen. Wie ungereimt! ein Reichsgesetz beruft sich, um seiner Verordnung Sanktion zu geben, auf eine in einem Winkel von Deutschland geltende Gerichts- ordnung. Das Carl sich auf das Röm. R. bezieht, sieht man daraus, dass er hier auch von der Tö- dung der Tochter , von der Gefangennehmung des Ehebrechers etc. spricht. Davon findet sich keine Sylbe in der Bambergensis, auf die sich hier die P. G. O. beziehen soll: aber wohl das römische Recht redet davon überall ausführlich. II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. §. 424. Das Verbrechen setzt voraus I. eine noch fortdauernde rechtlich gültige Ehe. Wer nur erst verlobt ist Crimen binorum sponsaliorum . , wer in einer rechtlich ungülti- gen Ehe lebt, wessen Ehe durch Scheidung oder durch den Tod wieder getrennt ist Bigamia successiva . , wird durch Eingehung einer zweyten Ehe nicht dieses Verbrechens schuldig. Ob der frühere Ehegatte einwillige oder nicht, ändert hier eben so wenig, als bey dem Ehebruch Dagegen Klein peinl. R . §. 388. . II. Die Handlung, durch welche das Verbre- chen begangen wird, besteht in der Vollzie- hung einer neuen Ehe . Es müssen also 1) die zur Gültigkeit des Ehecontrakts erfoderlichen Sollennitäten beobachtet Vom Pellicat . , 2) die Ehe muss durch Beyschlaf, und zwar mit Einlassung des Saamens, wirklich consummirt worden seyn Weil die Bigamie eine Art des Ehebruchs ist. §. 416. . §. 425. Auch hier sind, wie beym Ehebruch, so- wohl die verheirathete, als unverheirathete Person des Verbrechens schuldig Dagegen Klein p. R. §. 386. , und die Bestimmungen in Ansehung des Dolus und der Culpa beym Ehebruch (§. 420.) finden auch hier vollkommen Anwendung. Da der Staat nur Verletzung des ehel. Vertrags. Bigamie. nur die einfache Ehe als rechtlich anerkennt, so ist jeder im Staat den Gesetzen der Bigamie unterworfen, selbst wenn die Grundsätze sei- ner Religion ihm die Polygamie erlaubten Auch hiergegen Klein a. a. O. §. 385. . §. 426. Strafe Art. 121. „Item so ein Ehemann ein ander Weib. „oder ein Eheweib einen andern Mann in Gestalt „der heiligen Ehe bey Leben des ersten Ehegesellen „nimmt, welche Uebelthat denn auch ein Ehebruch „und grösser denn dasselbige Laster ist, und wiewohl „die kaiserlichen Rechte auf solche Uebeltbat keine Strafe „am Leben setzen; so wollen wir doch, welcher sol- „ches Lasters betrüglicher Weiss, mit Wissen und „Willen Ursache giebt und vollbracht, dass die „ nicht weniger denn die Ehebrüchigen peinlich gestraft „werden sollen .“ vergl. Bamb. Art. 146. Man sieht. die Perioden sind hier verworren; der obige Sinn aber liegt klar vor Augen. . Das römische Recht betrach- tet die Bigamie wie Ehebruch L. 11. §. 12. D. ad L. Iul. de adulteriis . L. 18. C. cod . , weil aber Carl , nach einem damals allgemeinen Irr- thum, glaubte, dass das römische Recht hier gelinder sey, so bemerkt er die Unschicklich- keit dieser vermeintlichen Disposition, erklärt, dass genau genommen Bigamie sogar noch strafbarer sey, als Ehebruch, und setzt daher dieses Verbrechen in der Bestrafung dem Ehe- bruche gleich Die Praktiker nehmen eine willkührliche Strafe an ( Meister jun . pr. jur. crim . §. 283. Qui- storp Thl. I. §. 471.) so wie sie auch dieselben Mil- . Er erklärt es für strafba- rer, II. Buch. II. Theil. I. Titel. I. Abschnitt. rer, nur um die grosse Inconsequenz des röm. Rechts zu zeigen; er straft es aber nicht här- ter, weil es ihm das Ansehen des römischen Rechts nur erlaubte, aus Principien dieses Ge- setzbuchs selbst einen offenbaren Irrthum des- selben zu verbessern, vielleicht auch, weil er die Strafe des Ehebruchs schon für hart genug hielt, als dass er dieselbe noch hätte überstei- gen können Ieder Gesetzgeber, welcher geringere Verbrechen mit der höchsten Strafe bedroht, setzt sich ausser Stand, bey grössern Verbrechen die gehörige Pro- portion zu beobachten. . Anm . Vergl. die angeführte Grolmanische Abhand- lung. Zweyter Theil . Von vagen gemeinen Verbrechen. §. 427. D ie vagen Verbrechen theilen sich in formelle und materielle . Jene fodern zum Thatbestande weder ein bestimmtes Object, noch einen be- stimmten gesetzwidrigen Effect, noch einen geseztlich bestimmten Zweck der Person, und werden blos durch die Form der Handlung selbst Milderungsgründe, wie beym Ehebruch, anneh- men. cf. Koch l. c. §. 331. Nach andern soll hier Manns- und Weibsperson mit dem Schwerd bestraft werden. Materielle vage Verbrechen. Kinderauss. selbst zur Uebertretung; diese fodern zwar ei- nen bestimmten Gegenstand, aber die Ver- letzung selbst ist nicht bestimmt, indem die Uebertreibung in denselben bald eine wirkliche Rechtsverletzung ist, bald nicht, und in jenem Falle die Verletzung verschiedener Rechte in dem Begriff des Verbrechens enthalten ist. Erster Titel. Materielle vage Verbrechen . Erster Abschnitt. Kinderaussetzung . Ier. Zange Diss. de expositione infantum ejusque poen veteri . Giess. 1713. Rud. Christ. Henne Diss. de expositione infantum . Erf. 1756. §. 428. K inderaussetzung ( expositio infantum ) ist die durch Aeltern, auf eine nicht unmittelbar töd- liche Art begangene Weglegung unerwachsener Kinder an einen nicht nothwendig tödlichen Ort, wo sie der Hülfe der Eltern entzogen sind . P. G. O. Art. 132. Er- wachsene Kinder, die ohne älterliche Hülfe ihre Existenz behaupten können, sind kein Ge- II. Buch. II. Theil. I. Titel. I. Abschnitt. Gegenstand dieses Verbrechens. Das Leben des Kindes wird zwar durch Aussetzung im- mer gefährdet und das Verbrechen bleibt in seinem Begriff, wenn auch das Kind durch Aussetzung in eine dringende Lebensgefahr gerathen sollte. Wenn aber entweder die Art der Weglegung selbst eine an sich tödliche Handlung ist, oder wenn das Kind nach der Natur des Orts (falls nicht zufällige ausseror- dentliche Umstände dieses hindern) das Leben verlieren musste, so steht die Handlung unter dem Begriff von Tödung . Die Facultät zu Halle nannte es Kinderaussetzung , als eine Mutter ihr neugebohrnes Kind in einen vier- zehn Schuh tiefen Abtritt geworfen hatte. Man lese dieses in Kleins Rechtssprüchen der Hallischen Iuristenfacultät . Bd. IV. §. 429. War die Aussetzung Ursache von dem Tode des Kindes, so geht sie in das Verbre- chen der Tödung über, und muss, wenn die Absicht auf Tödung gerichtet war, wie Mord , wenn eine andere Absicht zum Grunde lag, wie eine aus culpa dolo determinata begangene Tödung bestraft werden. Blieb das Kind beym Leben und geschah die Aussetzung nicht um das Kind zu tödten, so ist die Strafe blos will- kührlich; bey entgegengesetzter Absicht sind die Grundsätze von unternommener Tödung anzuwenden. P. G. O. Art. 132. nebst Boehmer ad h. a. 1. Von den Gründen der Vermuthung für oder gegen den animus occidenti . 2. Von der Verbindlichkeit der Ernährung eines Find- lings . §. 430. Materielle vage Verbr. Abtreib. d. Foetus. Zweyter Abschnitt. Abtreibung der Leibesfrucht. I. H. Boehmer Diss. de caede infantum in utero. Hal. 1732. rec. 1740. (et in Exerc. ad D. Tom. VI. Ex. 99.) Chr. L. Lieberkühn Diss. de erimine procurati abortus. Hal. 1772. §. 430. D as Verbrechen des Abtreibens ( abortus procuratio ) besteht in der verschuldeten zu früh- zeitigen Absonderung eines nicht lebensfähigen Embryo. P. G. O. Art. 133. Zum Thatbestande des Verbre- chens gehört also 1) eine Handlung, welche die zureichende Ursache von der Absonderung eines Embryo war, 2) dass diese Absonderung vor der Zeit geschah, welche die Natur zur Geburt eines reifen Kindes bestimmt hat und endlich 3) dass der Embryo ausser der Mutter sein Leben nicht fortsetzen konnte. §. 431. Dieses Verbrechen kann begangen wer- den I. als blosse Läsion des werdenden Men- schen, wenn nämlich die Mutter selbst oder eine andre mit ihrem Willen die Frucht ab- treibt. II. Buch. II. Theil. I. Titel. II. Abschnitt. treibt; II. als Läsion der Persönlichkeit der Mutter und des werdenden Menschen zugleich, wenn die Abtreibung von einer andern Person wider Willen der Mutter geschehen ist. — Das Abtreiben selbst kann sowohl durch äus- sere Einwirkung auf den Fötus nach mechani- schen, als auch durch innerliche Einwirkung auf denselben nach chemischen Gesetzen er- folgen Vergl. Ploucquet über d. gewaltsamen Todesar- ten. S. 387. ff. Metzger gerichtl. Arzneyw. n. A. S. 255. ff. . §. 432. Auch der Embryo ist ein Mensch Nicht nach Röm. R. L. 9. D. ad L. Falc. L. 2. D. de mort. infer. L. 1. §. 1. D. de inspic. ventre. Nur dann wurde daher die Abtreibung bestraft, wenn dadurch der Ehemann der Hofnung, Vater zu wer- den, beraubt wurde. L. 4. D. de extraord. crimin. L. 39. D. de poenis. L. 8. D. ad L. Corn. de Sicar. und wenn gleich der Staat nicht verpflichtet ist, ihn zu schützen, so ist er doch berechtigt, sich in ihm einen künftigen Bürger zu erhal- ten. Die Gesetze strafen daher seine Ver- letzung und unterscheiden zwischen der Ab- treibung eines schon belebten und eines noch unbelebten Fötus ( f. animatus s. sormatus — non- dum animatus s. non formatus ). In jenem Falle soll dolose Abtreibung mit dem Schwerd an einem Manne, mit dem Ertränken an einer Weibsperson; im letzten Falle aber willkünr- lich bestraft werden P. G. O. Art. 133. . §. 433. Materielle vage Verbrechen. Abtreib. d. Foetus. §. 433. Unter einem belebten Fötus können wir uns nicht mit Carl einen Fötus denken, in dem schon eine menschliche Seele ist; noch können wir den von den Glossatoren als Zeitpunkt der eigentlichen Beseelung erträumten Zeitraum von 40 Tagen nach der Empfängniss aufnehmen, weil die letzte Vorstellungsart, welche die erste näher bestimmen müsste, so ungereimt ist, als diese Die Geschichte dieser Ungereimtheiten, die zuletzt in der falschen Uebersetzung von Exod XXI, 22. durch die Septuaginta ihre Quelle haben, wird er- zählt von Boehmer Diss. cit. §. 24. sqq. und C. F. Walch Diss. de genuino fonte distinctionis inter foetum animatum et inanimatum in Nemesi Carolina. Art. 131. adbibitae. Ien. 1768. (abgedruckt in dessen Opusc. T. III.) Beyde sind excerpirt von Koch inst. jur. crim. §. 481 — 83. , sondern wir können uns unter einem belebten Fötus nur einen solchen denken, der schon durch Muskularbewegung äussere Zeichen des thierischen Lebens gegeben hat Klein peinl. R. §. 359. Auf die Hälfte der Schwangerschaft ist dieses aber nicht gerade mit dem Sachsenrechte einzuschränken. Grolman C. R. W. §. 443. . §. 434. Wegen der Schwierigkeit, den Thatbe- stand zur Gewissheit zu bringen, kann die ordentliche Strafe wohl nie ausgeübt werden. In dem Gesetz, welches das Verbrechen des Abtreibens begründet, ist zugleich die Tödung lebensfähiger Kinder im Mutterleib für Ver- bre- II. Buch. II. Theil. I. Titel. III. Abschnitt. brechen erklärt Die Worte der P. G. O. gehen auf beydes. — Die Tödung nichtlebensfähiger Kinder rechnet der Vf., vermöge des Begriffs von Kinderabtreibung, zu diesem Verbrechen. . Hier hat der Thatbestand, besonders wenn das Kind in der Geburt ge- tödtet worden ist, geringere Schwierigkeiten und da muss ohne Zweifel die ordentliche Strafe eintreten. Dritter Abschnitt. Sträfliche Unfruchtbarmachung. §. 435. Die Zerstörung des Fortpflanzungsvermö- gens eines Menschen ( sterilitatis procuratio ) wird nach einer Fiction der Gesetze als eine wirk- liche Tödung der künftig zu erzeugenden Menschen betrachtet c. 9. C. 32. q. 2. — c. 5. X. de homicid. . Sie kann geschehen an Männern und soll auch geschehen können an Personen weiblichen Geschlechts P. G. O. Art. 133. . §. 436. Das Gesetz P. G. O. ang. Art. vergl. L. 4. §. 2. D. ad L. Corn. de Sic. L. 1. C. de eunuch. Nov. 142. droht in beyden Fällen die Todesstrafe und wenn gleich der wahrschein- liche Formelle vage Verbrechen. Crimen vis. liche Grund desselben ungereimt ist, so kann doch die Verordnung selbst durch willkührli- ches Berufen Kress ad h. a. §. 4. Boehmer ad Carpzov Q. 11. obs. 9. Grolman C. R. W. §. 444. auf einen angeblichen unbe- zweifelten Gerichtsbrauch nicht ausgelöscht werden. Die Ausmittelung des Thatbestandes in Rücksicht auf Personen männlichen Ge- schlechts ist leicht und die That, wenn sie an andern Personen verübt wird, bleibt immer ein höchst strafbares Verbrechen. Zweyter Titel. Formelle vage Verbrechen. Erster Abschnitt . Verbrechen, welche durch Gewalt begangen werden. Erste Abtheilung . Von dem eigentlichen Verbrechen der Gewaltthätigkeit ( crimen vis. ) §. 437. D as Verbrechen der Gewaltthätigkeit ( cri- men vis ) bedeutet im röm. R. jede rechtswi- drige Anwendung körperlicher Kräfte zur Ueberwindung eines Hindernisses in einer Per- II. Buch. II. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. Person oder Sache L. 1. et 2. D. quod metus causa. und begreift selbst alle benannten Verbrechen, welche durch Anwen- dung physischer Gewalt geschehen Raub, Nothzucht, Tumult, Entführung, zum Theil auch Brandstiftung etc. sind darunter begrif- fen. S. L. 3. 5. 6. 7. 8. 10. D. ad L. Iul. de vi publ. et priv. . Allein diese letzten wurden durch spätere Gesetzge- bungen besonders ausgezeichnet und müssen dadurch aufhören, blos als species von dem crimen vis behandelt zu werden. Unter dem Verbrechen der Gewaltthätigkeit kann daher heut zu Tage nur diejenige rechts- widrige Anwendung physischer Kräfte verstanden werden, welche nicht in ein besonderes, benann- tes Verbrechen übergeht. Uebrigens kann die- ses Verbrechen sowohl 1) an Personen, als auch 2) an Sachen begangen werden, §. 438. Die Römer unterscheiden zwischen öffent- lichen Gewaltth. ( vis publica ) und zwischen Privatgewaltthätigkeiten ( vis privata ) und be- straften jene mit dem Exil L. 10. §. 2. D. de vi publ. , diese mit der Confiscation des dritten Theils des Vermögens und der Unfähigkeit zu Staats- und Ehrenäm- tern L. 1. pr. D. ad L. Iul. de vi privata. . Da aber die Grenzen zwischen der öffentlichen und Privatgewaltthätigkeit unbe- stimmt sind, mithin die gesetzliche Voraus- setzung zu diesen bestimmten Strafen unbe- kannt Unbestimmte Verbrechen. Gewaltthätigkeit. kannt ist S. Matthaeus de crim. L. XLVIII. tit. 4. c. 1. Voet . Comm. h. t. Boehmer ad Carpzov Q. 40. obs. 1. , so sind diese Verordnungen als nnbestimmte Srafgesetze zu betrachten. Die Strafe ist demnach willkührlich. §. 439. Die Strafe der Gewaltth. kann eine kurze Gefängniss- oder Geldstrafe nicht übersteigen, wenn nicht wegen besonderer Gründe die Strafbarkeit erhöht ist. Zu diesen Gründen der Straferhöhung gehört 1) die Eigenschaft der Person, welche die Gewaltth. ausübte. Oeffentliche Perlonen find strafbarer, als an- dere L. 7. D. de vi P. , 2) die Art, wie die Gewaltth. began- gen wurde L. 1. 3. u. 9. D. eod. . 3) Der Gegenstand , an wel- chem sie begangen wurde, wenn öffentliche Personen, die unmittelbar im Dienste des Staats sind, den Gegenstand des Verbrechens ausmachen L. 7. in sin. L. 10. pr. eod. . Dahin gehören obrigkeitliche Personen und Minister des Regenten, vorzüg- lich während der Ausübung ihres Amtes b) Diener obrigkeitlicher Personen, in so fern sie zur Vollstreckung ihrer öffentlichen Befehle bestimmt sind. c) Soldaten , wenn sie auf ih- ren Posten sind, besonders in Kriegszeiten. 4) Die besondere Beschaffenheit des Orts, an welchem und in welchem die Gewaltth. began- gen Z II. Buch. II. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. gen wird. Dahin gehören alle Orte, welche in dem besonderen Schutze des Staats ste- hen, nämlich a) die Wohnung eines jeden Bürgers (Hausfriede ) b) jeder Ort, in wel- chem öffentliche, auf den Staat sich beziehende Handlungen vorgenommen werden. c) Die Wohnung des Oberherrn ( Burgfriede ) D. Winkler pr. de violatae domus dominicae Jecu- ritate. In Opusc. min. Vol. I. P. 1. p. 184. sqq. . d) Der Versammlungsort einer im Staate herr- schenden Religionsparthey. Zweyte Abtheilung. Von dem Landfriedensbruch. §. 440. L andfriedensbruch ( crim. fractae pacis publicae ) ist eine vorsätzliche Störung der allge- meinen Rechtssicherheit in Deutschland durch eine, von zusammengerotteter, bewaffneter Mann- schaft begangene Gewaltthätigkeit, an einer Per- son, die dem zwingenden nicht unterworfen ist Die hierher gehörenden Gesetze sind der Landfr. Max. I. von I. 1495. Lanafr. von 1521. Landfr. von 1548. u. R. A. v. I. 1594. . Anm . Von der Verletzung des Religionsfriedens . §. 340. Unbestimmte Verbrechen. Landfriedensbruch. §. 441. Zum Thatbestande gehört 1) wirkliche Ge- waltthätigkeit . Durch Drohungen wird kein Landfriedensbruch vollendet. Welchen Ef- fect aber die Gewalt hatte, und ob sie zunächst am Eigenthum oder an den Personen verübt wurde, ob an einzelnen oder an einer Gemein- heit Dagegen Boehmer ad Art. 129. C. C. §. 4. Quistorp Thl. I. §. 170. , ist gleichviel. An Personen derselben Gemeinheit und in dem Gebiete derselben kann aber dieses Verbrechen nicht begangen wer- den, sondern die Gewalt geht hier in andre Verbrechen über. Dagegen Boehmer l. c. 2) Rechtswidrige Gewalt- that. Ausgeschlossen ist daher Gewalt zur Selbstvertheidigung gegen einen gegenwärti- gen Angriff oder eine das Recht sonst gefähr- dende Handlung. §. 442. 3) Die Gewalt muss durch eine zusam- mengerottete Menge begangen seyn. Wie viele? dazu gehören, kann keine allgemeine Regel entscheiden. R. A. 1594. §. 69. Einer allein begeht das Verbrechen nicht. 4) Diese Mehreren müssen sich absichtlich und mit Ueberlegung zur Ge- waltthat vereinigt haben oder von einem Drit- ten vereinigt worden seyn. Dadurch ist Ge- Z 2 walt- II. Buch. II. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. waltthätigkeit bey einem plötzlich entstande- nen Streite ausgeschlossen „ freventlich — gefährlich — wissentlich“ R. A. 1495. tit. 1. §. 1. . §. 443. Es wird 5) bewaffnete Mannschaft erfo- dert „Mit gewehrter Hand und gewaltiger That fre- ventlich“ R. A. 1548. princ. . Alle Instrumente, welche eine Kör- perverletzung bewirken können, sind unter Waffen begriffen. 6) Der Gezwungene darf nicht mit dem Zwingenden im Verhältnisse ei- nes Unterthans stehen. Gegen den Oberherrn, der rechtswidrige Ansprüche gegen Untertha- nen unterstützt, giebt es nur mandata cum und sine clausula . §. 444. Die Strafe der Reichsunmittelbaren ist die Reichsacht , und wer Friedbrecher begün- stigt, soll mit 2000 Mark feinen Goldes ge- straft werden Landfr. 1548. tit. 2. 3. Herr Klein sagt im peinl. R. §. 482. „ Die Strafe für unmittelbare Reichsstände ist nach dem R. A. von 1548. eine Geldbusse von 2000. Mark, und gegen andre das Schwerdt. “ Beynahe so viel offenbare Fehler als Worte, wie jeder weiss, der diesen R. A. gelesen hat. . Mittelbare Friedbrecher werden mit dem Schwerd gestraft P. G O. Art. 128. u. 129. Nach dem Landfrieden von 1521. ist auch bey diesen die Strafe der Acht anerkannt. . Anm . Von dem angeblichen besondern Verbrechen der Wegelagerung . — Der Landzwang gehort zu den Polizeyverbrechen . §. 445. Verbr. durch Täuschung eines andern. Zweyter Abschnitt . Verbrechen durch Täuschung eines andern. Erste Abtheilung. Fälschung und Betrug überhaupt. Leyser Sp. 615. Kleinschrod über den Begriff und die Erfordernisse des Verhrechens der Verfälschung . In Klein ’s und Kleinschrods Archiv. II. Bd. 1stes Stck. Nr. 6. Io. Christ. Francke Diss. de judicio falsi ejusque in vindicatione limitibus. Viteb. 1799. §. 445. D as Verbrechen der Fälschung überhaupt besteht in einer absichtlich bewirkten rechtswidri- gen Täuschung Anderer Es ist dieses im Wesentlichen der Begriff des Paullus Rec. Sent. L. V. tit 25. §. 3. Falsum est, quidquid in veritate non est, sed pro vero ad- severatur. — Die gewöhnliche Definition der Rechtslehrer, die auch nach Kleinschrod l. c. angenommen hat, ist viel zu dunkel und unbe- stimmt. . §. 446. Zum Thatbestand des Verbrechens gehört I. eine in andern bewirkte objectiv falsche Vor- stel- II. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. stellung. Dieses geschieht sowohl 1) negativ , wenn man einem Andern ein mögliches Object der Erkenntniss zum Nachtheil seiner Rechte entzieht (die Wahrheit unterdrückt ), hiermit also die Vorstellung, als wenn jenes Object nicht existire, in ihm erhält: als auch 2) po- sitiv , wenn man irrige Vorstellungen, welche er noch nicht hat, in ihm erweckt (die Wahr- heit verändert ). L. 16. §. 2. D. de L. Corn. de falsis. — Sed et cae- teros, qui in rationibus, tabulis, litteris publicis, aliave qua re, sine consignatione falsum fecerunt; vel, ut verum non appareat, quid celaverunt, subripue- runt, subjecerunt, resignaverunt: eadem poena af- fici solere, dubium non est. §. 447. II. Der Irrthum musste zum Nachtheil der Rechte eines Andern geschehen seyn; es musste also die Täuschung entweder 1) eine wirkliche Verletzung der Güter, welche den Gegenstand seiner Rechte ausmachen, (also einen wirkli- chen Schaden) bewirkt haben, oder 2) es musste jemand sonst ein vollkommnes Recht haben, die Unterlassung der Handlung zu fo- dern, welche die falsche Vorstellung bewirkt Das röm. R. fodert zum Falsum weiter nichts, als dass dadurch den Rechten eines andern entgegen gehandelt werde, der Effect des Falsi mag nun ein wirklicher Schade seyn, oder nicht. Dies beweisst L. 6. u. L. 27. §. 2. D. ad L. Corn. de Eals. und mehrere andere Gesetze, in welchen Falsa vorkom- men, die zwar Rechten anderer widersprechen, aber doch niemanden eigentlich schaden. Wer sich fälsch- . Eine Verbr. durch Täuschung eines andern. Eine blosse Lüge ist daher kein Verbrechen, wenn nicht der Andere (wie die Obrigkeit bey- ausdrücklicher Aufforderung der Aussage eines Bürgers) aus besondern Gründen ein Recht auf die Wahrhaftigkeit des Aussagenden hat, oder kein Nachtheil an den Gütern einer Per- son entstanden ist. Daher auch die Unterdrü- ckung eines falschen Documents kein Falsum seyn kann, weil aus einem solchen niemand Rechte abzuleiten vermag. L. 38. §. 6. D. de poenis. Aus demselben Grund fliesst auch die Entscheidung der L. 1. C. de stellio- natu. Bezahlt der Schuldner den Pfandgläubiger. so hört sein Recht auf die verpfändete Sache auf und ist also durch neue Verpfändung derselben nicht lädirt. §. 448. III. Dolus : die täuschende Handlung musste mit dem Bewusstseyn dieser Eigen- schaft und mit dem Bewusstseyn der Strafbar- keit begangen worden seyn. Ein culposes Fal- sum , obgleich an sich denkbar, widerspricht den Gesetzen L. 1. pr. L. 2. 3. D. und L. 20. C. h. t. L. 3. pr- D. stellionatus. P. G. O. Art. 113. u. 114. in den Wor . Es mangelt also der Begriff des fälschlich für einen Adlichen ausgiebt. schadet nie- manden, aber er verletzt das Recht des Staats, ver- möge welches er fodert, dass niemand sich die Rechte eines höhern Standes beylege, als wem sie wirklich nach den Gesetzen des Staats zukommen. Die Rechtslehrer, welche durchaus einen gestifteten Schaden erfodern, wie Kleinschrod l. c. §. 9. und viele ältere Criminalisten scheinen mir im Grund dasselbe anzunehmen und nur in dem Aus- druck zu irren. II. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. des Verbrechens 1) wenn der Handelnde nicht weiss, dass er in andern eine solche Vorstel- lung bewirke und also das, was er für wahr ausgiebt, selbst für Wahrheit hält: 2) wenn er zwar die betrügerische Handlung mit dem Bewusstseyn der Betrügerey unternimmt, aber ihm das Bewusstseyn der positiven Straf- barkeit derselben mangelt Eine Ausnahme hiervon enthält L. 15. pr. D. h. t. u. L. 3. C. de bis, qui sibi adscribunt. . Auf die Trieb- feder zur Handlung, mag diese Eigennutz, oder was sonst seyn, kömmt es nicht an. §. 449. Das Falsum ist vollendet, sobald die Rechtsverletzung, welche zum Effect des Falsi gehört, wirklich existirt. Dies ist der Fall 1) bey negativen Fälschungen, sobald als das Object der möglichen Erkenntniss dem andern wirklich entzogen worden ist, diese Unter- drückung mag nun fortdauern oder gehoben werden. 2) Bey positiven Fälschungen, sobald die Handlung, welche die Täuschung bewir- ken musste, mit dem Effect der Rechtsver- letzung geschehen ist. §. 450. Die Fälschung überhaupt enthält als Arten I. die Fälschung im engern Verstande, Täu- schung durch Veränderung der Merkmale einer Sache Worten: „Item welcher böslicher und betrüglicher Weise etc.“ Verbr. durch Täuschung eines andern. Sache| zum Nachtheil der |Güter eines andern Klein p. R. §. 468. unterscheidet zwar diesen Begriff vom Betrug, nimmt ihn aber zu weit und bestimmt ihn zu vag. , Dahin gehört vorzüglich 1) Verfälschung der Waaren, 2) der zum wechselseitigen Verkehr gesetzlich bestimmten Maasse L. 32. §. 1. D. h. t. P. G. O. Art. 113. R. P. O. v. I. 1548. u. 1577. tit. 16. . 3) Die Verfäl- schung an sich gültiger Documente, durch Hinzusetzen, Ausstreichen u. s. w. L. 2. D. h. t. Qui testamentum — deleverit, in- terleverit. — L. Corn. poena damnatur, L. 16. §. 2. eod. — L. 16. pr. eod. Verfälschung der Edicte. II. Der Betrug, wenn die Täuschung auf eine andere Art, als durch Verfälschung einer Sache gesche- hen ist . Dies geschieht vornehmlich 1) durch täuschende Veränderung der wahren Merk- male einer Person Unterschiebung eines Kindes. L. 13. §. 1. L. 20. §. 1. D. h. t. Beylegung eines falschen Namens. L. 13. pr. D. eod. Wer sich einen falschen Stand beylegt. L. 27. §. 2. D. eod. L. un. C. ad L. Visel- liam. L. 1. C. Si servus aut libert. ad decur. , 2) durch den Gebrauch L. 2. D. eod. qui testamentum falsum — recitaverit dolo malo. L. 27. §. 2. eod. L. 4. C. sireus vel accu- sator . oder die Verfertiguug einer Sache Verfertigung falscher Testamente. L. 1. pr. L. 2. L. 29. h. t. — Verfertigung falscher Siegel. L. 30. pr. D. eod. P. G. O. Art. 112. Verfert. anderer falscher Documente durch Nachahmung der Hand- schrift des andern. L. 23. D. eod. , welche den Schein einer andern an sich trägt, 3) durch unwahre Aussagen oder täuschende Handlun- gen, II. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. gen, welche zwar nicht eine falsche Verände- rung des persönlichen Zustandes enthalten, aber doch den Rechten eines andern wider- sprechen Richter, die gegen die Gesetze sprechen. L. 1. §. 3 h. t. Wer eine Sache mehrmals verkauft, weil er hier jeden glanben macht, dass die Sache in sein Eigenthum übergehe. L. 21. D. eod. Betrügerische Verletzung des Pfandrechts eines andern. L. 1. C. de stellionat. Wer fälschlich von einer Sache etwas aussagt und dadurch Recht verletzt. L. 1. §. 2. D. de pignorat. act. Wer ein ihm in depositum gege- benes Document einem Gegner verräth. L. 1 §. 6. D. h. t. weil durch seine Handlung die Ueberzeu- gung des Doponenten, dass jener die Sache treulich bewahre, zur Unwahrheit wird; wer ein falsches Zeugniss ablegt u. s. w. — Viele andere specielle Handlungen müssen aus dem allgemeinen Begriff abgeleitet werden. . 1. Von dem falsum improprium oder quasi- falsum . 2. Ueber den Unterschied zwischen falsum und stel- lionatus . S. Leyser Sp. 557. Diss. de crimine stellionatus. Lips. 1770. Koch l. c. §. 532. §. 451. Nach gemeinem Recht ist jede Fälschung im weitern Sinne ein Verbrechen L. 3. §. 1. stellionatus. Stellionatum autem objici posse his, qui dolo quid fecerunt, sciendum est: sci- licet si alind crimen non sit, quod objiciatur. Quod enim in privatis judiciis est de dolo actio , hoc in crimi- nibus stellionatus persecutio. , wenn gleich die P. G. O. Art. 112. u. 113. nur von einigen der gefähr- lich- Verbr. durch Täuschung eines andern. lichsten Arten dieses Verbrechens handelt. Die Strafe ist willkührlich, doch so, dass auch die Todesstrafe ausdrücklich gebilligt worden ist, wenn 1) das Verbrechen wiederholt, 2) die objective Verletzung besonders gross ist und 3) ein besonders hoher Grad subjectiver Ille- galität des Verbrechens entweder aus der Art der Handlung selbst oder aus andern Grün- den erkannt wird Verbis Art. 113. „und es möchte solcher falsch, als oft, grösslich und boshaftig geschehen, dass der Thäter zum Tod gestraft werden soll.“ Remus paraphrasirt nicht ganz recht: „Nam si diu satis, „et in magni pretii mercimoniis falsum dolo malo „commiserit, non injustum neque legibus contra. „rium erit, talem falsarium capitis damnari.“ Beyspiele von Fälschern, die mit dem Tode bestraft wurden, s. bey Berger El. crim. P. II. obs. 58. u. 59. . Diese Voraussetzung ist da, wenn der Verbrecher aus innerem An- trieb, sey es um eigennütziger oder anderer Zwecke willen, durch sein Falsum entweder den öffentlichen Glauben, oder wirkliche Güter der Privatpersonen, sie mögen nun äus- sere oder innere Güter seyn, auf unersetzliche Art mehrmals verletzt hat. Fälschungen, wel- che keine eigentlichen Güter verletzen, son- dern nur sonst den Rechten anderer widerspre- chen, steigen nie bis zur Todesstrafe Meynungen anderer Rechtslehrer, s. bey Koch l. c. §. 539. . Zweyte II. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. Zweyte Abtheilung. Von den qualificirten Fälschungen. §. 452. U nter der Fälschung |überhaupt sind einige Arten begriffen, welche die Gesetze ausge- zeichnet und qualificirt haben. Dahin gehört 1) der Meineid , 2) die Grenzverrückung , 3) die Prävarication , 4) die Calumnie , 5) die Concus- sion , 6) zum Theil des Falschmünzen. Von dem letzten musste unter den Staatsverbrechen gehandelt werden, weil der Hauptpunkt bey diesem Verbrechen die Verletzung der Staats- gewalt ist. Die Requisite der Fälschung über- haupt sind auch Requisite der benannten Fäl- schung. §. 453. A. Meineid . Imweitern Sinn besteht die- ses Verbrechen in der Verletzung einer Verbind- lichkeit, welche erfüllen zu wollen oder erfüllt zu haben, eine Person durch einen Eid versichert hat. Ueber den Begriff und die Natur des Eides. S. Schmidt Phiseldeck über den Eid. Helmstädt. 1798 §. 2. u. 3. Besonders Ioh. Ernst. Chr. Schmidt Gedanken über den Eid. In Grolmans Maga. Es zerfällt I. in den Meineid im en- gern Verbr. durch Täuschung eines andern. gern Verstande ( pejeratio ), die Verletzung der durch einen Eidschwur bestärkten Verbindlich- keit, die Wahrheit von einem vergangenen Factum auszusagen. Diese Verletzung des assertori- schen Eides setzt voraus 1) eine objectiv falsche Aussage, verbunden 2) mit dem Bewusstseyn der Unwahrheit derselben subjective Falsch- heit der Aussage). II. In den Eides- bruch ( perjurium in specie ) die Verletzung einer durch Eidschwur bestärkten Verbindlichkeit zu einer künftigen Leistung. Diese Verletzung des pro- missorischen Eides geschieht 1) durch Nichtlei- stung der versprochenen Handlung, voraus- gesetzt, 2) dass sie wissentlich und absichtlich nicht erfüllt wurde. P. G. O. Art. 107. §. 454. Jeder Meyneid im weitern Sinne setzt voraus I. einen feyerlichen, unter Autorität der Staatsgewalt abgelegten Eid. Das Verbrechen ist daher nicht begründet, 1) durch blosse feyerliche Privatversicherungen (Verwün- schungen, Schwüre etc.) Boehmer ad Art. 107. §. 5. ; 2) durch feyerliche unter Autorität der Staatsgewalt abgelegte Ver- sicherungen an Eides Statt 1) Handschlag an Eidesstatt. 2) Versicherung bey Adlichen Ehren und Treuen. Boehmer l. c. §. 1. Aus- , 3) durch Eide, die Magazin für die Philosophie des Rechts. Nr. 3. und Grolman noch ein paar Worte über den Eid. Eben- daselbst Nr. 4. II. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. die nicht nach den Religionsbegriffen des Schwörenden abgelegt worden sind, weil hier eigentlich gar kein Eid vorhanden ist Vom Iudeneid. S. Carl Antons Einleitung in die jüdischen Rechte, dabey vom Iudeneid gehandelt wird, wie solchen eine christliche Obrigkeit abnehmen kann. Braunschweig. 1756. . 3) Bey Eidschwüren solcher Personen, die ent- weder überhaupt Kinder, Unmündige, Gemüthskranke u. s. w. oder zur Zeit des Eid- schwurs keine Einsicht in die Grundsätze ihrer Religion oder in die Wichtigkeit des Eides haben. §. 455. II. Eine vollkommne Verbindlichkeit , wel- che durch Handlungen des Schwörenden ver- letzt worden ist. Wenn also 1) vom Anfang an keine Verbindlichkeit vorhanden ist, und die Bedingungen nicht existiren, unter wel- chen der Eid eine ursprünglich nicht vorhan- dene Verbindlichkeit begründet Nach dem Grundsatz des canonischen Rechts: omne jus jurandum servandum est, quod salva sa- lute oder 2) die anfangs Ausgenommen ist die Versicherung der Mennoniten bey Mannen Wahrheit , deren Verletzung wie Mein- eid zu bestrafen ist, vermöge des Visitationsschlus- ses vom 13. Oct. 1768. „Wann bey dem kayser- „lichen R. C. G. Mennonisten Recht nehmen oder „suchen, derselben Angelobung bey Mannenwahr- „heit als ein Eid anzunehmen auch bey sich ergebendem „ Falle als ein Meineid zu bestrafen. S. Visitationsschlüsse „ die Verbesserung des Kaiserl. R. C. Gerichtl. Iustiz- „ wesens betr. Lemgo 1779. p. 86. Verbr. durch Täuschung eines andern. anfangs existirende Verbindlichkeit aufgelöst worden ist Koch inst. jur. crim. §. 446. so ist kein Meyneid möglich. §. 456. Strafe . Die P. G. O. Art. 107. „Item (I.) welcher vor Richter oder Ge- „richt einen gelehrten Meineid schwört, (1) so derselbe „Eid zeitlich Gut anbetrift, das in des, der also fälsch- „lich geschworen Nutzen kommen, der ist zuför- „derst schuldig, wo er das vermag, solch fälschlich „abgeschworen Gut dem Verletzten wieder zukeh- ren, welche römische Ver- lute aeterna servari potest. Es begründet daher keinen Meineid die Verletzung eines Eides gegen absolut prohibitive Gesetze oder gegen die Gesetze der Religion. c. 19. C. 22. q. 4. c. 1 — 23. C. 22. q. 4. c. 18. X. de jurej. C. 23. X. eod. — Hingegen erzwungene, durch Betrug abgelockte, oder solche Eide, welche auf die Bestätigung gewisser, nach bür- gerlichen Gesetzen nicht vorhandenen Verbindlich- keiten gerichtet sind, sind allerdings nach canon. R., wider die Grundsätze des Römischen, gültig, und machen einen Meineid mögli h. c. 3. 15. 29. X. de jurej. C. 28. X. eod. S Malblanc doctrina de jurejurando. L. V. §. 117 — 120. Dieser nimmt §. 120 an, dass das canonische Recht hier dem römi- schen nicht vorgehe, sondern der Grundsatz: jeder Eid setz eine vollkommene Verbindlichkeit vor- aus, begründet aber keine, streng behauptet wer- den müsse. Allein seine Gründe beweisen nur die Unvernünftigkeit , aber nicht die positive Ungültigkeit jener Regel des canonischen Rechts. So viel ist nur gewiss, dass man die willkührliche Ausdehnung jener Regel durch die Interpreten verwerfen und sich an die Fälle halten muss, welche das canonische Recht ausdrücklich nennt. II. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. Verordnungen L. 41. C. de transact. L. 13. C. de testib. L. 17. C. de dignit. und deutsche Observan- zen Spec. Sax. Lib. I. Art. 65. Sp. Suev. C. 163. hier verschmolzen hat, bestimmt fol- gende Grundsätze in der Bestrafung. I. Wenn jemand gegen einen peinlich Beklagten fälsch- lich als Zeuge geschworen hat, Talion. II. Hat der gebrochene Eid einen andern Gegenstand und ist derselbe 1) in Person vor Gericht nach vorgängiger Warnung vor dem Meyneid abge- legt worden, so ist Infamie nebst ihren Folgen und Abhauung der Finger, mit welchen der Verbrecher geschworen hat, die Strafe. Diese Strafe trifft also a) die Verletzung aller Eide, wel- che zur Förmlichkeit des Processes oder zur Ent- scheidung desselben gehören, b) aller promisso- rischen Eide, welche von einem Richter abge- nommen worden sind. Perception, oder Inten- tirung eines Vortheils wird so wenig erfo- dert Leyser Sp. 567. m. 22. Boehmer ad Art. 107. §. 4. , als ein durch den Meineid gestifte- ter „ren, (2) soll auch dazu verläumdet und aller Ehren „ entsetzt seyn. Und nachdem (3) in heiligen Reich „ein gemeiner Gebrauch ist, solchen Falschschwö- „rern die zwey Finger , damit sie geschworen haben, „abzuhauen, dieselbige gemeine gewöhnliche Leib- „strafe wollen wir auch nicht ändern. (II.) Wo „aber (1) einer durch seinen falschen Eid jemand zu „peinlicher Strafe schwüre , derselbige soll mit der Pön, „ die er fälschlich auf einen andern schwüre, gestraft wer- „ den. (cf. Art. 68. C. C.) (2) Wer solch Falschschwö- „ren mit Wissen, fürsätzlich und arglistig dazu an- „richtet, der leidet gleiche Pön.“ Verbr. durch Täuschung eines andern. ter Schade vorausgesetzt wird Dagegen Meister jun . pr. jur. crim. §. 455 Quistorp Thl. I. §. 130. . 2) Die Strafe der Verletzung eines nicht im Gericht abgelegten, oder nicht solennen, oder nicht in Person geleisteten Eides ist willkührlich. Anm. Die Praxis will blos den Talion, wenn der Meineid die wirkliche Verdammung des Ange- schuldigten zur Strafe oder zur Tortur bewirkt hat. ( Boehmer ad Art 68. §. 1.) In dem zweyten Hauptfall verwirft sie das Fingerabhauen ( Hom- mel Khaps. Quaest Call. 4. Struben Thl. IV. Bed. 87.) und will, statt dessen, ausser der Infamie, Geldstrafe, Gefängniss, Landesverweisung, Staup- besen, oder Zuchthaus und Festungsbau, mit vorhergehendem Ausstellen an den Pranger. s. Quistorp Thl. I. §. 133. u. 134. Malblanc de jurej. p. 406. §. 457. B. Grenzverrückung ( crimen ter- mini moti ) besteht in der schädlichen Verände- rung eines durch öffentliche Autorität bestimmten Zeichens der Grenzen eines Grundstücks. Die Gefährlichkeit dieses Verbrechens bezieht sich auf die Unsicherheit des Eigenthums, welche dadurch steigt, dass durch die Handlung zu- gleich die öffentliche Autorität verletzt wird. Sind die veränderten Grenzzeichen blos durch Convention unter Privatleuten gesetzt wor- den, so ist der volle Begriff des Verbrechens nicht vorhanden. Boehmer ad Art. 114. §. 1. Ob aber diese Zeichen die A a II. Buch. II. Theil. II Titel. II. Abschnitt. die Grenzen des öffentlichen oder des Privat- eigenthums bezeichnen, assicirt den allgemei- nen Begriff keineswegs. §. 458. Die Strafe des Verbrechens ist eine Leibesstrafe , P. O. O. Art. 114. worunter auch die Todesstrafe begriffen ist. Da bey der gemeinen Fälschung die Strafe absolutarbiträr ist, so ist die Strafe der Grenzverrückung härter, weil dort der Richter auch geringere Uebel, als Leibesstra- fen, anwenden darf, hier aber ausdrücklich nur auf eine bestimmte Gattung von Strafen beschränkt ist. Die Verrückung der Staats- grenzen kann in Hochverrath übergehen, und dann finden die Grundsätze dieses Verbrechens statt. Anm . Die Praktiker behaupten absolute Willkühr- lichkeit der Strafe. cf. Boehmer ad Carpzov Q. 83. obs. 3. Meister jun . pr. jur. crim. §. 249. Quistorp Thl. I. §. 212. — Koch l. c. §. 553. §. 459. C. Prävarication . Dieses Verbrechen wird I) im ursprünglichen und eigentli- chen Sinne von dem Ankläger begangen, wenn er den eines öffentlichen Verbrechens ange- schuldigten Beklagten durch Uebertretung der Pflichten des Anklägers begünstigt. L. 1. §. 1. D. de praev. Is autem proprie praevaricator dicitur, qui publico judicio accusaverit. L. 212. D. de In die- ser Verbr. durch Täuschung eines andern. ser Bedeutung wird heut zu Tage Prävarica- tion begangen 1) von öffentlichen Anklägern, Fiscalen, 2 von Privatanklägern. Dieser Fall wird selten vorkommen. wegen der Allgemeinheit des Inquisitionsprocesses: er kann es aber doch, weil der acculatorische nicht aufgehoben ist. II. Im ab- geleiteten Sinn ist derjenige der Prävarication schuldig, der, während er die streitigen Rechte einer Person zu schützen hat, vorsätzlich die Gegen- parthey zum Nachtheil seiner Parthey begünstigt. Zu diesen gehören 1) gerichtliche Procuratoren ( procuratores judiciales ), P. G. O. Art. 115. sie mögen nun öf- fentliche oder Privatprocuratoren seyn, 2) Advocaten L. 1. §. 1. L. 3. §. 2. h. t. Auch Advocati fisci. L. 3. C. de advocatis fisci. Unter dem Ausdruck „Pro P. G. O. Art. 115. A a 2 §. 460. de V. S. L. 1. §. 6. D. ad ad Scrum Turpilianum. — Matthaeus de crim. L. XLVII. tit 9. c. 1. §. 4. und Boehmer ad h. a. §. . nehmen an, dass auch der Ankläger in delictis p r ivatis die Prävari- cation begehen könne. Erster beruft si c h darauf, dass auch der Advocat nach L. 1. § 1 D. h. t. so wohl in öffentlichen als Privatverbrechen prävarici- ren könne. Allein 1) diese L. 1. setzt darin gerade den Advocaten dem Ankläger entgegen; 2) lässt sich hier von dem Advocaten nicht auf den Anklä- ger in Privatverbrechen schliessen, da sich jener seiner Parthei zur Treue ausdrücklich verpflichtet (L. 14. §. 1. C. de judiciis ), welches hier nicht der Fall ist, wo der Ankläger hauptsächlich sein eignes Hauptinteresse verfolgt. II. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. §. 460. Die Prävarication im abgeleiteten Sinn setzt voraus, 1) dass man die Verbindlichkeit, die Rechte einer Person zu schützen, übernom- men habe. Wenn diese Verbindlichkeit noch nicht übernommen, oder wieder aufgelösst ist, so fällt das Verbrechen hinweg. Daraus folgt, dass dieses Verbrechen nicht begangen wird 1) von dem Defensor im civilistischen Sinne, 2) dem Advocaten, der in einer andern Sache dem Gegner seines Clienten dient, oder 3) der vor der Erklärung, die Sache zu übernehmen, zum Gegentheil übergeht, Leyser Sp. 554. m. 16. meynt, dass in diesem Fall der Advocat von den Geheimnissen nicht Ge- brauch machen dürfe, die ihm derjenige, welcher sich ihm als Client antrug, während der Erzählung der Sache mitgetheilt hat. Aber warum denn? Er hat ja noch nicht die Verbindlichkeit mit über- nommen, diese Geheimnisse zu verschweigen. oder 4) nach übernommener Sache, aus Ueberzeugung ihrer Ungerechtigkeit seine erste Parthey verlässt Dazu ist der Advocat berechtigt und verpflichtet. L. 14. §. 1. C. de judiciis. und die Gegenparthey ergreift. Leyser Sp. 554. m. 14. behauptet, dass der Ad- vocat zwar aufkündigen, aber nicht zur andern Parthey übergehen dürfe. Auch dies ohne Grund. Ist die Aufkündigung geschehen so ist die Verbind- lichkeit aufgehoben. — Ueberall wird aber voraus- gesetzt, dass diese Aufkündigung nicht in fraudem legis geschehe. Auch kön- nen „Procurator“ in der P. G. O. sind wohl auch zu- gleich Advocaten begriffen. s. Boehmer h. a. §. 2. Kress h. a. §. 1. *2. Verbr. durch Täuschung eines andern. nen 5) Richter und Facultäten, als solche, die- ses Verbrechen nicht begehen. Koch l. c. §. 558. §. 461. II. Die zu beschützende Rechte müssen streitige Rechte seyn. Dagegen fehlt Stelzer Criminalrecht §. 679. III) Eine Handlung zum Vortheil des Gegners und zum Nachtheil der Rechte der eignen Parthey . Iede Treulosig- keit an der anvertrauten Sache, sie geschehe nun durch positive oder durch negative Hand- lungen, ist darunter begriffen. Mittheilung solcher Einsichten, welche die unzweiselhasten Rechte und Verbindlichkeiten des Gegners be- treffen, ohne dass durch Mittheilung dersel- ben für die rechtliche Behauptung der Befug- nisse der eignen Parthey Gefahr begründet wird, machen keine Prävarication, selbst wenn dadurch ein Nachtheil von dem Gegner abge- wendet würde. z. B. Mittheilung oder Anzeige eines Gesetzes, welches die Rechte der Gegenparthey begründet u. s. w. S Boehmer ad art. 115. §. 4, idem ad Carpzov Q. 93. Obs. 4. der zwar passende Bey- spiele anführt, aber den Satz selbst etwas schief und unrichtig fasst. Denn hier ist weder ein positiver Vortheil für den Gegner, noch eine Handlung, welche auf eigentlichen Schaden für die Rechte der eignen Parthey gerichtet ist. Eben so wenig ist es Präv, wenn der Advocat die von seinem Clienten ihm entdeckten Verbrechen der Dass durch die Präv. schon ein wirkli- cher II. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. cher Schade entstanden sey, wird zum Thatbe- stande nicht erfodert. Dagegen Meister jun . pr. jur. crim. §. 251. Quistorp Thl. I. §. 429. Die Worte des Art. 115. „So ein Procurator seiner Pavthey zu Nachtheil, und dem Widertheil zu gut handelte “ sagen weiter nichts aus, als dass die Handlung des Procurators auf den Nachtheil seiner und den Vortheil der Gegenpar- they gerichter seyn müsse. Anm . Mündlich von der quasipraevaricatio. §. 462. Die Strafe der eigentlichen, ursprüngli- chen Präv. ist willkührlich: L. 2. D. h. t. Sciendum est, quod hodie iis, qui praevaricati sunt, poena injungitur extraordinaria. die Strafe der Präv. in abgeleiteter Bedeutung der Pranger , verbunden mit Staupenschlag und Landesver- weisung , doch so, dass andere der Qualität nach gleiche Strafen nicht ausgeschlossen sind P. G. O. Art. cit. Anm . Die ältere Praxis blieb bey den Gesetzen. Leyser Sp. 554. m. . sq. — Die neuere will, (wenn anders die Praxis etwas wollen kann) Sus- pension von der Advocatur, Gefängniss- oder Geld- strafe. Quistorp Thl. I. §. 433. §. 463. der Obrigkeit anzeigt, wovon Leyser Sp. 554. m. 10. und Koch l. c §. 557. das Gegentheil be- haupten. Das Ver s prechen des Advocaten kann auf die Verheimlichung eigentlicher Uebertretungen sich nicht ausdehnen; auch fällt hier der Gegentheil (a versarius) hinweg, zu dessen Vortheil diese Ent- deckung geschähe. Weder die Vergleichung der Advocatenpflicht mit dem sigillo confessionis des Geistlichen, noch das Berufen auf die L. ult. D. de testibus beweisen das allergeringste. Verbr. durch Täuschung eines andern. §. 463. C. Calumnie . Sie wird zunächst von demjenigen begangen, der einen andern fälschlich eines Verbrechens anklagt , L. 1. §. 1. D. ad Sct. Turp. und kann sowohl von einem öffentlichen Ankläger (ei- nem Fiscal) als auch von einem Privatanklä- ger begangen werden. Eine fälschliche De- nuntiation ist blos ein gemeines Falsum. Das Verbrechen setzt voraus: 1) dass der Ange- klagte des Verbrechens nicht überwiesen und 2) die Anklage mit dem Bewusstseyn, dass der Beklagte unschuldig sey, unternommen wor- den ist. L. 1. §. 3. D eod. Non utique, qui non probat, quod intendit, protinus calumniari videtur : nam ejus rei inquisitio arbitrio cognoscentis committitur, qui, reo absoluto, de accusatoris incipit consilio quaerere, qua mente ductus ad accusationem processit: et si qui- dem justum ejus errorem reperit, absolvit eum; si vero in evidenti calumnia eum deprehenderit , legitimam poenam ei irrogat. Die Strafe der Cal. ist, wenn die Strafe des angeschuldigten Verbrechens be- stimmt ist, die Talion ; L. 1. §. 2. D. ad Sct. Turp. — Es scheint, als habe Carl P. G. O. Art. 12. blos bürgerliche Kla- gen gegen den Calumnianten eingeführt und das römische Recht aufgehoben, oder doch dem Ca- lumniaten kein Recht der Anklage auf eine öffent- liche Strafe gestattet. Durch die Worte: „alles nach bür- gerlicher rechtlicher Erkenntniss“ Allein die P. G. O. spricht hier blos von der Privatsatisfaction gegen den Ankläger, in so ferne er überhaupt durch seine Anklage (es ist die Strafe des Ver- II. Buch. II. Theil II. Titel. II. Abschnitt. Verbrechens unbestimmt, so ist auch die Strafe der Cal. willkührlich. L. 3. D eod. Dem falschen Ankläger ist derjenige gleich, der ihn ange- stellt hat, L. 1. §. 13. D eod. denn dieser ist auctor intellectua- lis. Anm . Mündlich von der Tergiversation. §. 464. D. Concussion Dass die Concussion eine Art des Falsi sey, ist kei- nem Zweifel unterworfen. 1) Alle Haupt erkmale des Falsi überhaupt sind hier vorhanden. Wer fälschlich ein Recht zum Nachtheil der Befugnisse des besteht in der Er- pressung eines Vortheils von einem andern durch den Vorwand oder den Misbrauch eines Rechts. Unter dem Vortheil ist nicht blos ein Geldvor- theil zu verstehen: sogar die Erpressung eines Kaufs oder Verkaufs gehört hieher. Sie kann begangen werden sowohl von Privatperso- nen, (es sey dolose oder culpose) „Schmach“ (Injurie) oder „Schaden“ zugefugt hat. Da stehen denn jene Worte ganz an ihrer rechten Stelle und schlie- ssen die öffentliche Strafe, (die Carl aus dem ge- meinen Recht voraussetzt) ganz und gar nicht aus. Die Strafe der Talion beym falschen Ankläger ist ganz dem Art. 48. u 107. gemäss, wo auch den falschen Zeugen in Criminalsac h en diese Strafe an- gedroht ist. Derselbe Grund, der hier dem Gesetz zum Grunde liegt, tritt auch dort ein, jener ist so- gar noch strafbarer cf Boehmer ad Carpzov Q. 106. obs. 3. idem ad Art. 12. §. 5. und 6. Verbr. durch Täuschung eines andern. nen, L. 8. D. de calumniat. L. 2. D. h. t. als auch von Staatsbeamten. Uebri- gens ist das Verbrechen erst dann vollendet, wenn der Vortheil schon wirklich percipirt worden ist. L 6. §. 3. 5. D. de offic. praes. L. 1. pr. §. 3. D. de calumniat. L. 1. D. de concussione. L 3 C de condictione ab turp. caus. L. 4. et 5. C. ad L. Iul. repet. §. 465. Die Strafe des Verbrechens ist willkühr- lich. L. 1. D. h. t. Bey Beamten wird es schicklich mit der Absetzung vom Amt, Struben Thl. IV. Bd. 151. Quistorp Thl. I. §. 195. ausserdem mit Fe- stung oder Zuchthaus bestraft. des andern vorwendet. ist doch wohl Falsarius. Eben so derjenige, der seine Macht oder sein Recht missbraucht, weil er ein Recht über die Grenzen desselben hinaus simulirt. 2) Dieses ergiebt sich auch zum Theil aus L. 2. D. h. t. Drit- II. Buch. III. Theil. I. Titel. Dritter Theil . Von gemeinen determinirten Polizey-Vergehen. §. 466. D ie Polizey hat zum Gegenstand die Realisi- rung der entfernteren Mittel zum Staatszweck. Sie zerfällt 1) in die Criminal-Polizey , deren wichtigstes Geschäft Verhüthung der Verbre- chen, durch Aufhebung ihrer entfernteren Gründe ist; 2) die Güter-Polizey , welche die Erhaltung und Vermehrung des Eigenthums der Bürger zum Gegenstande hat; 3) die Be- völkerungs-Polizey , welche auf Vermehrung und Erhaltung der Volksmenge im Staate hin- wirkt; 4) die Sitten-Polizey , welche Sittlich- keit, so weit auf sie durch Anstalten gewirkt werden kann, zu bewirken sucht. Erster Verbr. geg. d. Criminal-Polizey. Landz. Erster Titel . Vergehen gegen die Gesetze der Criminal-Polizey. Landzwang . §. 467. L andzwang besteht in der Drohung künf- tiger Verbrechen, verbunden mit solchen Hand- lungen, aus denen man auf die Ernstlichkeit der Drohung schliessen kann. P. G. O. Art. 128. §. 468. Zum Thatbestand gehören 1) Drohungen , auf welches Verbrechen sie übrigens gerichtet seyn mögen ( Fehdebriefe — Brandbriefe ), ohne Rücksicht auf das bedrohte Subject, ob es ein einzelner oder eine Gemeinde ist. Dagegen Engau el. jur. crim. §. 500. Qui- storp Thl. I. §. 176. Meister jun . l. c. §. 355. 2) Hand- lungen, welche für die Vollziehung der Dro- hung bürgen. Das Gesetz erfodert deswegen a) dass die Drohenden austreten und sich an verdächtige Orte begeben Eisenhardts Erzählung besond. Rechtsf. Thl. IV. Nr. 14. und sich b) mit Ver- II. Buch. III. Theil. I. Titel. Verdächtigen oder anerkannten Verbrechern vereinigen. Die Strafe der Landzwinger ist das Schwerd , P. G. O. ang. Art. welche Strafe nach den Rechtslehrern dann gemildert werden soll, wenn der Verbrecher vor der Entdeckung und Ausführung der That thätige Reue bewiesen hat. §. 469. Gegen den Drohenden, dessen Handlung wegen Mangel der übrigen Requisite zur or- dentlichen Strafe nicht berechtigt, gestattet das Gesetz in Ansehung der bedrohten Perso- nen Sicherungsmittel anzuwenden. Der Ge- fährliche muss entweder Caution leisten, oder, wenn er diese zu leisten unfähig ist, so soll er im Gefängnisse verwahrt werden, bis der Be- drohte völlig vor der Ausführung des gedroh- ten Verbrechens gesichert ist. P. G. O. Art. 176. Zwey- Verbr. geg. die Güter-Polizey. Wucher. Zweyter Titel . Verbrechen gegen Gesetze der Güter-Polizey. Erster Abschnitt. Vom Wucher . Io. Tob. Reinharth Diss. de usuraria pravitate, tem vera et palliata, quam putativa sive imaginaria. Erf. 1727. von Quistorp von den Strafen der Wucherer nach äl- teren und neueren Gesetzen, wie auch von den Zinsen- zahlungen nach älteren Gesetzen und dem heutigen Ge- richtsbrauch überhaupt. In dessen Beyträgen Nr. XXV. §. 470. D as Verbrechen des Zinswuchers ( cr. usurariae pravitatis) besteht in der Ueber- schreitung der in Ansehung der Quantität gesetzlich bestimmten Grenzen des Zinsenneh- mens. R. A. v. I. 1500. tit. 32. R. P. O. 1530. tit. 26. 1548. tit. 17. 1577. tit. 17. Andere Arten des unerlaubten Zin- sennehmens haben zwar rechtliche Folgen, sind aber keinen Strafgesetzen unterworfen Westphal Criminalv. S. 6 4. Meister prakt. Bemerkungen. Thl. I. Bem. 2. — Desselben pr. jur. crim. §. 261. Erst II. Buch. III. Theil. II. Titel I. Abschnitt. Erst mit der Entrichtung der Zinsen, nicht durch den blossen Contrakt wird das Verbre- chen vollendet. R. P. O. 1577. tit. 17. §. 1. 8. §. 471. Nach den Gesetzen sind in der Regel nur 6 pr. C., bey dem Rentenkauf nur 5 pr. C. er- laubt. Hufelands Beyträge zur Berichtigung und Erwei- terung der positiven Rechtswissenschaft. 1. Stck. Nr. 2. Selbst diejenigen, welche nur 5 pr. C. für erlaubt halten, nehmen doch an, dass erst mit dem 7ten Zinssthaler das eigentliche Verbrechen des Wuchers angehe. Quistorp a. a. O. S. 401. An diese Grenzen sind aber alle die- jenigen Contrakte nicht gebunden, bey wel- chem die Person eine grosse Gefahr in Anse- hung des Capitals übernimmt Wie der Wucher geschehe, ob unter dem Schein eines rechtlichen Contrakts verborgen, oder nicht, ist gleichviel. C. F. Walch Diss. de usuraria provitate sub pal- liata transactione. len. 1773. Leyser Sp. 247. §. 472. Das Canon. R. straft den Zinswucher mit der Excommunication, dem Verlust der Te- stamentsfähigkeit und der Versagung eines christlichen Begräbnisses. c. 3. X. de usuris. c. 1. X. de sepult. c. 2. de usuris in 6 o. Die deutschen Reichsgesetze drohen den Verlust des vierten Theils Verbr. gegen die Güter-Polizey. Wucher. Theils des Kapitals, in welchen sich die Obrig- keit des Creditors und des Debitors theilt. R. P. O. 1577. tit. 17. §. 8. Eine andere öffentliche Strafe kennen die Ge- setze nicht. Andre lassen sie noch cumulative zu. Carpzov Q. 92. Nr 29. Lauterbach Coll. th. pract. L. 22. tit. 1. §. 30. u. andre. Dagegen Meister jun . pr. jur. crim. §. 260. Koch l. c. § 623. §. 473. Dem Verbrechen des Zinswuchers ist gleich der Kauf von Früchten auf dem Halm , wenn der Kaufpreiss nicht nach dem Markt- preiss zur Zeit des geschlossenen Contrakts, oder dem Marktpreiss 14 Tage nach der Erndte bestimmt ist. Der Käufer verliert, wenn der Beschädigte klagt, das ganze Capital und wenn er nicht klagt, so soll die Obrigkeit will- kührlich eine Strafe an Leib oder Gut verhän- gen. R. P. O. 1577. tit. 19. — I. G. Heineccins Diss. de venditione illicita fructuum in herbis. Hal. 1738. Zwey- II. Buch. III. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. Zweyter Abschnitt. Vom Dardanariat — Von Hazardspielen und Wetten . §. 474. D ardanariat ist unerlaubte Vertheue- rung der Waaren in eigennütziger Absicht. tot. tit. Dig. de L. Iul. de annon. R. P. O. 1548. tit. 18. R. P. O. 1577. tit. 18. Alle Waaren sind Gegenstand dieses Verbre- chens. Wenn es aber an Waaren, die zur Ernährung des Körpers bestimmt sind, began- gen wird, so heisst es crimen sraudatae anno- nae. Matthaens de crim. L. XLVIII. tit. 9. c. 1. 2. §. 475. Die Vertheurung kann geschehen I) durch bewirkte Seltenheit der Waaren, indem man die Zufuhr derselben verhindert, L. 1. D. de L. Iul. de annona. die Waaren aufkauft und sich ein Monopolium beylegt, R. P. O. 1577. tit. 18. §. 1. oder selbst eigne Früchte zurück behält, um zur Zeit der Theuerung damit wu- chern Verbr. geg. d. Güter-Poliz. Dardanariat etc. chern zu können. L. 6. pr. D. de extraord. crim. Soll nicht mehr in Praxi seyn. Quistorp Thl. I. §. 208. Anm. c. Durch wirklichen Ver- kauf der Waaren nach einem falschen Maas, so, dass die Waare betrüglich theurer verkauft wird. L. 6. §. 1. et 2. D. de extraord. crim. L. 37. D. de poenis. Ob man dies nicht nach neuern Grundsätzen zu dem Falsum zählen müsse, ist dem Vf. zweifelhaft. §. 476. Strafe . Ueber die Strafe nach Röm. R. cf. L. 2. D. de L. Iul. de annon. L. 6. D. de extraord, crim. L. un. C. de monopol. Diese ist, wo die Natur des Verbrechens es verstattet, Verlust der Waa- ren, und überdies Landesverweisung und an- dere willkührliche Strafen. Die Obrigkeit, die sich gegen diese Uebertretung nachsichtig beweisst, soll mit 200 Mark löth. Goldes gestraft werden. R. P. O. 1548. tit. 18. §. 2. 5. R. P. O. 1577. tit 18. §. 1. 2. 8. §. 477. Zu den Polizeyverbrechen werden noch von einigen Rechtslehrern Klein p. R. §. 465. Grolman C. R. W. §. 523. die Hazard- spiele und Wetten gerechnet. Die Ge- setze B b II. Buch. III. Theil. III. Titel. setze L. 1. 2. 3. D. de aleatorib. L. 3. C. eod. Nov. 123. c. 10. kennen aber diese Handlungen nicht als eigentliche bürgerliche Uebertretungen: sie bestimmen in Ansehung derselben blos pri- vatrechtliche Folgen, strafen blos dann, wenn sie mit wirklichen Läsionen concurriren und bestimmen blos gegen Geistliche, zur Auf- rechthaltung der Kirchenzucht eine kirchliche Strafe. Schon Matthaeus de crim. L. XLVII. tit. 16. c. 6. nr. 3. Dritter Titel . Vergehen gegen Gesetze der Sittenpolizey. Schwören und Fluchen — Zutrinken — Betteley . §. 478. A ls Handlung der Unsittlichkeit, welche theils als Quelle von andern Lastern und wirk- lichen Läsionen, theils aus andern politischen Rücksichten Hinderniss der sichern Errei- chung des Staatszweckes ist, wird von den Gesetzen verboten I. das Zutrinken und das übermässige Trinken . Unter dem über- mässigen Verg. geg. Gesetzed. Sittenpoliz. Schwör. etc. mässigen Trinken muss der Gebrauch berau- schender Getränke, welcher den höchsten Grad der Berauschung zur Folge hatte, ver- standen werden. Ihm ist eine willkührliche, aber doch strenge Bestrafung angedroht. R. P. O. 1530. tit. 8. R. P. O. 1577. tit. 8. §. 479. II. Fluchen und Schwören besteht in einer Betheurung durch Missbrauch der Vor- stellung heiliger Gegenstände. Im engern Sinn heisst Fluchen , einem andern von der Gottheit Uebel anwünschen. Ausser der Herabwürdi- gung ehrwürdiger Gegenstände, ist Rohheit und Verwilderung des Charakters, welche aus der Duldung dieser Handlungen fliesst, Grund der Gesetze, welche sie unter Strafe verbieten. Der Uebertreter soll mit Gefängniss oder Geld- busse bestraft werden. R. P. O. 1577. tit. 2. §. 480. III. Muthwillige Bettler , worunter solche zu verstehen sind, die aus Müssiggang die Betteley als Handwerk treiben , sollen will- kührlich bestraft werden. R. P. O. 1548. tit. 8. R. P. O. 1577. tit. 8. — Dass diese Gesetze, nach Klein p. R. §. 466. die Bettler zu öffentlicher Arbeit verurtheilten, ist unwahr. B b 2 Vier- II. Buch. III. Theil. IV. Titel. I. Abschnitt. Vierter Titel . Von den Vergehen, durch welche theils Gesetze der Sittenpolizey, theils Gesetze der Bevölke- rungspolizey übertreten werden. Fleischesverbrechen . Erster Abschnitt. Von Fleischesverbrechen überhaupt . I. Iac. Cella von Verbrechen und Strafen in Unzachts- fällen. Leipz. 1785. 8. §. 481. F leischesverbrechen ( delicta carnis ) überhaupt sind Verbrechen, welche durch ge- setzwidrige Befriedigung des Geschlechtstriebes begangen werden. Im engern und eigentli- chen Sinn sind alle diejenigen gesetzwidrigen Befriedigungen des Geschlechtstriebes ausge- schlossen, welche schon in ihrem Begriff die Verletzung wirklicher Rechte einer Person ent- halten. §. 482 Verg. geg. d. Bevölk. u. Sittenp. Fleischesv. §. 482. Die Gesetzwidrigkeit der Befriedigung des Begattungstriebes, in wie ferne daraus ein Polizeyverbrechen entsteht, wird begründet I. durch naturwidrigen Gebrauch der Ge- schlechtstheile — Sodomie ; II. durch die Nähe der Verwandschaft oder Schwägerschaft zwischen den concumbirenden Personen bey- derley Geschlechts — Incest, Blutschande ; III. durch den blossen Mangel der ehelichen Verbindung. Geschieht A) die Befriedigung ausser der Ehe, jedoch in einer durch Vertrag errichteten Beyschlafsgesellschaft, so ist es Concubinat ; geschieht sie B) ausser der Ehe, und ausser einer Beyschlafsgesellschaft, so ist es Hurerey im weitern Sinn. Diese ist entwe- der 1) Hurerey (fornicatio) wenn die concum- birende Weibsperson ohne bestimmte Zunei- gung sich einem jeden hingiebt, oder 2) Schwächung, Schändung (stuprum) , wenn die Weibsperson aus Neigung und bestimmter Wahl in den Beyschlaf willigt. — Die Bey- hülfe zu einem Fleischesverbrechen in weiterer Bedeutung ist ein besonderes Verbrechen ( lenocinium ). §. 433. Der Punkt der Consummation dieser Ver- brechen wird durch zwey Regeln bestimmt: I: bey einem Fleischesverbrechen, dessen Strafbar- keit nicht durch naturwidrigen Gebrauch der Ge- schlechtstheile bestimmt wird, gehört alles, was zum Begriff eines naturgemässen Beyschlafs gehört, zum II. Buch. III. Theil. IV. Titel. 1. Abschnitt. zum Begriff des Verbrechens , mithin wird es erst consummirt durch Einlassung des Saamens ( immissio seminis II. Ein jedes Fleischesverbrechen, dessen Strofbarkeit aus sei- ner Naturwidrigkeit hervorgeht, wird durch blosse Auslassung des Saamens (emissio seminis) consummirt . Nach einigen soll schon Einlassung des Gliedes zur Vollendung hinreichend seyn. Boehmer ad. Carpzov Q. 76 obs. 8. ad art. 116. §. 3. Andere machen einen Unterschied, wie Koch inst. j. crim. §. 343 und Meisterjun . pr. j. crim , § 291 welche Meynung in der Praxis angenommen seyn soll. Quistorp Thl. 1. §. 498. Denn die zwecklose, der Erzeugung eines Menschen widerspre- chende Art der Ausschüttung des Saamens, ist die Ursache aller nachtheiligen Folgen, welche aus dieser Handlung für den Staat ent- stehen und der Grund des Gesetzes gegen diese Verbrechen. Zwey- Verg. geg. d. Bevölk. u. Sittenp. Schwäch. etc. Zweiter Abschnitt . Von den einzelnen Vergehungen in Ansehung der Befriedigung des Geschlechtstriebes. Erste Abtheilung. Von den einzelnen Fleischesverbrechen selbst . Erste Unterabtheilung. Von Schwächung und Hurerey . Io. Iod. Beck diss. de co q. j. e. circa stuprum. Norimb. 1743. Theod. Kretschmann Comment. de stupro volun- tario. Stuttgard. 1791. §. 484. S chwächung (stuprumin sensustricto) ist ein ausserehelicher naturgemässer Beyschlaf zwischen einer ledigen Mannsperson und einer ehrbaren, nicht in verbotenem Grad mit dem Concumbenten verwandten, Weibsperson. Unter einer ehrba- ren Weibsperson, sie sey Iungfrau oder Witwe, ist nur eine solche zu verstehen, die sich nicht ohne Wahl einem jeden Preis giebt, selbst wenn sie schon mit Verschiedenen den Bey- schlaf II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abschnitt. schlaf gesetzwidrig befriedigt hat. Eine Weibsperson, welche die entgegengesetzten Eigenschaften hat, heisst Hure ( meretrix ), gleichviel, ob sie um Geld Einige machen den Lohn zum Hauptmerkmal. L. 43 §. 3. D. de R. N. sagt aber: octavenus rectissime ait, etiam eam, quae sine quaestu palam se prosti- tuerit, debuisse meretricibus annumerari. oder aus blosser Wollust sich Preiss giebt. Der Beyschlaf mit ihr, unter den Merkmalen der Schwächung, ist Hurerey ( fornicatio ). §. 485. Von Seiten des Mannes sind in der Regel nach allgemeinen Principien beyde Vergehen einander gleich. Nicht so von Seiten des Weibes. Das Vergehen der Stuprirten ent- springt aus Schwäche, das Vergehen der Hure aus Niederträchtigkeit; jene ist gewöhnlich die Verführte, diese ist Verführerin und verbrei- tet das verheerende Gift ihres Lasters. §. 486. Strafe Nach röm. R. wird Hurerey an dem Manne nie, an dem Weibe nur dann bestraft, wenn sie von der Polizey (dem Aedi- lis) nicht zum Hurenhandwerk privilegirt wor- den ist. Wer eine Freygebohrne schwäch- te , wurde mit der Hälfte seines Vermögens, oder, wenn er persona humilior war, mit Lei- besstrafe Verg. geg. d. Bevölk. u. Sittenp. Schwäch. etc. besstrafe und Relegation bestraft. §. 4. I. de publ. jud. Ueber den scheinbaren Wider- spruch mit L. 1. §. 2. D. de extraord. crimin. ff. Matthaeus de crimin. L. XLVIII. tit. 3. c. 5. nr. 8. Auch die Weibsperson war der Strafe unterwor- fen. L. 10. §. 1. L. 12. D. ad. L. Iul. de adult. L. 18. C. eod. Das Canon. R. verfügt bey der Schwä- chung Kirchenbusse. c. 2. x. de adult. c. 3. x. de poenis. Ueber den Grund und die Entstehung der Kirchenbusse s. Versuch einer Geschichte der Entstehung und Ausbildung der Kirchenbusse von einem Katholiken. In Flügge ’s Beyträgen zur Geschichte der Religion und Theologie. Thl. II. S. 1 — 248. Ueber ihren Werth. Hen- ke’s Archiv für die neueste Kirchengeschichte. 1794. 2tes Quartal. Dessen Eusebia Bd. III. St. 3. nr. 15. §. 487. Die Bestimmungen des Röm. R. sind nicht mehr anwendbar, weil sie sich lediglich auf römische Polizey-Einrichtungen und Standes- unterscheidungen gründen. Die Strafe ist jetzt nach gemeinem Recht arbiträr Die Kirchenbusse ist zwar in jedem einzelnen Territorium noch gültig, so lange sie nicht durch Gesetze aufgehoben ist; sie kommt aber, als blos kirchliche Strafe eigentlich hier nicht in Betrachtung. Die deutschen Reichsgesesze wollen Betrafung, sie II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abschnitt. sie bestimmen aber das Strafübel nicht. R. P. O. 1533. Tit. 33. 1548. Tit. 25. 1577. Tit. 26. Ein kurzes Gefängniss oder eine mässige Geld- busse Von Hurenbrüchen s. Puffendorf obs. jur. un. T. I. obs. 46. G. L. Boehmer Diss. de mulctis stupro- rum vulgo: von Send - und Hurenbrüchen. Gött. 1748. darf die Ahndung nicht übersteigen. Gegen unverbesserliche Huren kann aber wohl ewige Landesverweisung oder besser Zucht- haus angewendet werden. §. 488. Zur Bestimmung der Momente der Be- strafung dienen folgende Regeln: 1) Die Hure ist strafbarer, als die Geschwächte, 2) bey der Schwächung ist die Mannsperson strafbarer als die Geschwächte, Warum doch wohl in der Praxis das umgekehrte Verhältniss beobachtet wird? 3) bey der Hurerey ist die Hure strafbarer, als die mit ihr concumbi- rende Mannsperson. — Den Beyschlaf zwi- schen Verlobten für strafbar zu halten, giebt es keinen Grund. Die Praxis bestraft den anticipatus concubitus; jedoch nur dann. wenn die Braut entweder vor, oder doch kurz nach der Hochzeit niederkommt. §. 489. Die Strafbarkeit dieser Handlungen wird besonders erhöht: 1) von Seiten derjenigen Person, Verg. geg. d. Bevölk. u. Sittenp. Schwäch, etc. Person, welche die andere durch Betrug und Hinterlist zum Beyschlaf bestimmt hat, Matthaeus de crim. L. XLVIII. Tit. 3. c. 5. nr. 8. Hier soll sogar, nach Leyser sp. 580. m. 7. u. 9. die Todesstrafe eintreten können. . 2) wegen des besondern Verhältnisses des Stupra- tors zu der Geschwächten, L. un. C. si. quis eam, cujus tutor. 3) wegen der durch den Beyschlaf verletzten Rechte eines Dritten, L. 13. §. 3. D. ad L. Iul. de adult. oder wegen der Furcht einer sol- chen Verletzung, wie bey dem Beyschlaf der Witwe während der Trauerzeit, s. Beyer Diss. de concubitu intra tempus luctus c. 3. Matthäus l. c. p. 412. 413. 4) wegen der Gefahr eines hohen Nachtheils für die Sittlich- keit und die Gesundheit der Geschwächten, wie bey der Schwächung eines unreifen Mädchens L. 38. §. 3. D. de poenis. 5) wegen einer, mit dem Beyschlaf verbun- denen wirklichen Körperverletzung, wie wenn eine Hure, ihrer Ansteckung sich bewusst, con- cumbirt und das Gift verbreitet. cf. Carpzov Q. 75. nr. 53. 1. Von andern angeblichen Gründen der Straferhöhung. 2. Infamirt das Stuprum ? Zweyte II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abschnitt. Zweyte Unterabtheilung. Vom Concubinat . Christ Thomasius Diss. de concubinatu. Hal. 1713. rec. Ienae 1748. G. Zach. Winckler Diss. de genuino concubinatus ex mente legum romanarum conceptu. Lips. 1744. Leyser Spec. 585. §. 490. A n sich ist Ehe ( matrimonium, nuptiae ) eine zwischen Personen verschiedenen Geschlechts auf lebenslang eingegangene Gesellschaft zum aus- schliesslichen naturgemässen Gebrauch der Ge- schlechtstheile. Im Staat verengert sich der Be- griff von Ehe. Der Ehevertrag, als einer der wichtigsten und folgenreichsten Verträge im Staat, muss an äussere, öffentliche Formalien gebunden werden, welche die Abschliessung desselben zu allgemeiner Kenntniss bringen und allen Zweifel über die Wirklichkeit des geschlossenen Ehevertrags unmöglich machen. So entsteht nun der Unterschied zwischen rechtlich-gültiger Ehe , Ehe schlechthin , und Con- cubinat . Dieser ist eine zur Befriedigung des Geschlechtstriebs eingegangene Gesellschaft zwischen Personen verschiedenen Geschlechts , ohne Verg. geg. d. Bevölk. u. Sittenp. Concubin. ohne die für den Ehevertrag gesetzlich bestimm- ten Formalitäten. Unterschied vom Pellicat , von der Ehe zur linken Hand (M. ad morganaticam). Gewissensehe u. s. w. §. 491. Der Concubinat kann fortdauernd seyn ( conc. perpetuus s. individuus ) wenn die Gesell- schaft auf lebenslang eingegangen ist; Die Gewissensehe (matr. conscientiae) ist nichts als Concubinat (natürliche Ehe) mit der Wirkung einer rechtlich gültigen Ehe. Daher können nur solche Personen in einer Gewissensehe leben, welche den Privatgesetzen des Staats nicht unterworfen sind, nämlich oberherrliche Personen. s. Schotts Einl. in das Eherecht. §. 173. oder temporell (conc. tempor. s. individuus) , wenn sie auf längere Zeit, aber nicht auf lebenslang ein- gegangen ist. Iener ist eine wirkliche, aber blos natürliche , und daher (wegen §. 490) in Beziehung auf den Staat, eine rechtlich und kirchlich ungültige Ehe. Dass der concub. perpet. nicht vor dem XVI. Saec. der Ehe gleich geachtet worden sey, wie Leyser c. l. annimmt, zeigt sehr gut Koch l. c. §. 301. Schol. §. 492. Da bey Katholiken die Erklärung des Eheconsenses ( verba de praesenti ) vor zwey Zeugen und dem competenten Priester, Conc. Trid. Sess. XXIV. de ref. matrim. c. 1. bey den Protestanten aber priesterliche Einsegnung zur II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abschnitt. zur Gültigeit des Ehevertrags gehört; Schotts Einl. in d. Eberecht §. 162. Schnau- bert Kirchenr. d. Protest. §. 248, 249. und 251. so ist es ein Concubinat I. wenn sich ein Protestant in Deutschland ohne alle Trauung, ein Katho- lik ohne jene feyerliche Erklärung des Ehe- consenses mit einer Person, in eine Beyschlaf- gesellschaft begiebt. II. Wenn diese Solenni- täten nicht vollständig oder nicht so vollzogen worden, wie sie gesetzlich vorgeschrieben sind Leyser l. c. m. 16. 17. 18. . — Durch wirklichen Beyschlaf und Einlassung des Saamens wird er erst vollendet. §. 493. Nach dem Röm. R. L. 3. §. 1. D. de concubin L. 1. C. eod. L. 3. 5. C. de nat. lib. L. 4. C. ad Sct. Orphit. Nov. 18. c. 5. war der Concu- binat eine erlaubte Gesellschaft, wenn sie gleich nicht alle rechtlichen Folgen der Ehe hatte. Böhmer I. E. P. Tom. III. L. III. tit. 2. §. 9. Ramos del Manzano Sch diasma de concubinis ( in Meermann thes. T. V. p. 553) c. 3. — Alle sowohl Antiquare als Criminalisten umgehen insge- sammt den eigentlichen Begriff vom röm Concu- binat. Statt uns zu sagen, wodurch eigentlich Concubinat begründet werde, geben sie uns die Personen an, mit welchen man denselben eingehen durfte, oder die rechtlichen Folgen, die aus ihm entstanden, oder sie behelfen sich mit der affectie maritalis. Bey uns ist jede aussereheliche Befriedigung un- erlaubt, und jede Beyschlafsgesellschaft ohne die Verg. geg. d. Bevölk. u. Sittenp. Incest. die gesetzlichen Formalitäten, nicht nur als Ehe nichtig, sondern auch als ausserehelicher Bey- schlaf strafbar. Die Gesetze drohen aber blos eine willkührliche Strafe. R. P. O. 1530. Tit. 33. 1548. Tit. 25. 1577. Tit. 26. Dritte Unterabtheilung. Von dem Incest . Ph. Iac. Heissler Diss. de incestu. Hal. 1780. Car. Chr. Hofacker Diss. sistens historiam et ratio- nem juris incestum probibentis. Tub. 1787. §. 494. U m der Gelegenheit zu gesetzwidrigem Bey- schlaf zwischen verwandten, durch vertrau- ten und zurückhaltungslosen Umgang, nahen Personen entgegen zu wirken, und um die natürlichen Gefühle der Ehrerbietung und der Verwandtenliebe, welche durch die Befriedi- gung der Geschlechtslust an diesen Personen geschwächt und zernichtet werden, in ihrer Kraft aufrecht zu erhalten, haben die Gesetze nicht nur ausserehelichen Beyschlaf unter die- sen Personen mit erhöhter Strenge verboten, sondern selbst die Ehe unter denselben für eine straf- II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abschnitt. strafbare Verbindung erklärt. Ueber den Grund der Bestrafung des Incests und der wegen naher Verwandschaft verbotenen Ehen s. auch Michaelis Abhandlung von d. Ebegesetzen Mosis. Gött 1755. u. dessen Mosaisches Recht Th. II. §. 103 — 109. Daher das Polizeyverbrechen des Incests , der Blut- schande im weitern Sinn, welche in dem Bey- schlaf mit einer Person besteht, mit welcher die Ehe wegen der Nähe des Grades der Verwand- schaft oder Schwägerschaft verboten ist. §. 495. Der Incest kann begangen werden I. un- ter der Form einer an sich rechtmässigen Ehe — einfacher Incess (inc. simplex) II. durch eine an sich gesetzwidrige Handlung — qua- lisicirter Incest. (inc. qualisicatus s. conjunctus. Dahin gehört 1) der incestuose Ehebruch, 2) die incestuose Bigamie, 3) der incest. Concu- binat, 4) die incest. Schwächung, 5) die incest. Hurerey. §. 496. Das Röm. R. unterscheidet zwischen ince- stus juris gentium und inc. juris civilis. Man will gewöhnlich in Compendien nichts mehr von diesem unpraktischen Unterschied, wie man sagt, hören. Aber nur ein flüchtiger Blick, und man sieht, dass weder das geringste Gesetz des Röm. R. über den Incest ohne genaue Kenntniss dieses Unterschieds verstanden, noch auch eine gründ- Iener Be- Verg. geg. d Sitten u. Bevölkerungsp. Incest. begriff die Arten des Incests, welche, nach ih- rer Vorstellungsart, bey allen Völkern als In- cest anerkannt waren und dessen Verbot im römischen Staat durch unabänderliche Sitten begründet war: dieser gründete sich auf zu- fällige Einrichtungen und Gesetze des römi- schen Staats. L. 6. 8. D. de R. N. L. 38. §. 2. D. ad L. Iul. de adult. Zum inc. jur. civ. rechnete man daher blos den Beyschlaf zwischen Perso- nen, unter denen eine fingirte Verwandschaft oder Schwägerschaft existirte; Dahin gehören die Fälle: §. 1. 2. I. de nupt. L. 12. §. 1. 2. L. 14. §. ult. L. 15. D. de R. N. L. 15. C. de incest. nupt. (L. 2. 4. C. Th. eod). der inc. jur. gent. hatte wirkliche verwandte oder ver- schwägerte Personen zum Gegenstand und wurde vornämlich begangen 1) zwischen As- cendenten und Descendenten Nach Westenberg ad D. L. XLVIII. tit. 5. §. 22. und Andern soll aber dieser Fall inc. jur. gent. seyn. 2) zwischen Blutsverwandten oder Verschwägerten, von welchen der eine zu dem andern im älterli- chen gründliche Theorie von diesem Verbrechen ausge- gestellt werden kann. — Der Vf. wird diesen noch so dunkeln Unterschied in einer besondern Abhand- lung nach den Gesetzen entwickeln. C c II. Buch. III. Theil. IV. Titel. II. Abschnitt. chen Verhältnisse steht L. 68. D. de R. N. L. 38. §. 1. 2. D. ad L. Iul. de adult. L. 39. D. de R. N. L. 5. §. 1. D. de condict. sine causa. Dass die Ehe mit der Schwesterto hter zum inc. jur. gent. gehöre, beweisst unwidersprech- lich das lezte Gesetz, welches sagt, dass hier die Weibsperson mit der Mannsperson in pari delicto sey, welches nach L. 38 §. 2. D. ad L. Iul. de ad den unterscheidenden Charakter des inc. j. gent ausmacht. Eben dies sagt die L. 38. pr. von der Ehe zwi- schen Stiefeltern und Stiefkindern, und zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern. 3) zwischen Ge- schwistern. L. 8. L. 14. §. 2. D. de R. N. §. 497. Strafe . Die P. G. O. Art. 117. beruft sich auf das Röm. R. Allein nach den Pandekten ist die Strafe unbestimmt, vieldeutig und dun- kel L. 5. D. de quaest. L. 38, §. 1. 3. D. ad L. Iul. de adult. und Justinians Verordnung Nov. 12. die Leyser l. c. mit Unrecht legem cla- rissimam nennt. ist zwar bestimmt in Ansehung der Strafe, aber unbe- stimmt in Ansehung der damit bedrohten Fälle und Personen. Alle diese Gesetze enthalten daher keine Norm für uns und müssen als unbestimmte Strafgesetze betrachtet werden. Nach allgemeinen Principien würde daher der qualificirte Incest mit der erhöhten Strafe desjenigen Verbrechens, mit welchem er con- cur- Verg. geg. d. Bevölk. und Sittenp. Incest. currirt: der einfache Incest in einem indis- pensibeln Grade höchstens mit 10jährigem Zuchthaus, in andern Graden mit noch gerin- gern Strafen belegt werden müssen. Die ältern Praktiker nehmen durch Carpzov veranlasst. die Verordnung des suchsischen Rechts ( Const. P. IV. const. 22 24.) für gemeines Recht. nach welcher Ascendenten und Descendenten mit dem Schwerd, andere nach Unterschied der Per- sonen, mit S aupbesen, Relegation, Gefängniss oder Zuchthaus bestraft werden. Leyser Sp. 586. m. 7. — Die neuere Praxis soll Ascendenten und Descendenten mit lebenswierigem Zuchthaus an- dere hingegen mit 10 — 2jährigem Zuchthaus be- strafen. Meister jun . l. c. §. 288. Quistorp Thl. I. §. 506. a. §. 498. Die Culpa kann bey diesem Verbrechen begründet werden 1) durch verschuldete Un- wissenheit über die Thatsache , dass der con- cumbirende Theil in dem bestimmten verbo- tenen Grad mit ihm verwandt sey, 2) durch verschuldete Unwissenheit des Gesetzes , welches den Beyschlaf mit einer, in einem gewissen Grad verwandten Person, unter Strafe ver- bietet. C c 2 Vierte II. Buch. III. Theil. IV. Titel. II. Abschnitt. Vierte Unterabtheilung. Von der Sedomie. Ern. Tentzel pr de Sodomia Erf. 1723. Ant. van Goud. — Oever Diss. de nefanda lihidine. Ultraj. 1731. 1. Chr. Eschenbach pr. dubia in applicatione art. 116. C. C. C. obvenientia. Rost. 1787. §. 499. D ie Sodomie im weitern Sinn Im Röm. R. nefanda libido, monstrosa Venus etc. besteht in der naturwidrigen Befriedigung des Geschlechts- triebs. Der hohe Grad von Verworfenheit, den dieses Lafter begründet und voraussetzt, die aus ihm entspringende Verachtung der Ehe, welche Entvölkerung und Schwächung und zuletzt Auflösung der Macht des Staats er- zeugt, Michaelis mosaisches Recht Thl. V. §. 258. der aber zu sehr blos auf die Zwecke der Bevölke- rungspolizey sieht. endlich die körperliche Entnervung der Bürger, welche sie zur Beywirkung zum Zweck des Staats unfähig macht: dies find die Gründe, wodurch die Polizey zum Verbot dieser Verg. geg. d. Bevölk. u. Sittenp. Sodomie. dieser Handlungen und zur Bestrafung dersel- ben aufgefodert wird. §. 500. Die gemeinen Rechte Art. 116. P. G. O. — Das römische Recht kennt als Verbrechen blos die erste Art der sodomia rat. sexus. begreifen unter der Sodomie I) den Beyschlaf eines Menschen mit einem andern lebenden Menschen dessel- ben Geschlechts ( sodomia ratione sexus ), wel- cher 1) den Beyschlaf des Mannes mit einem Manne und 2) den Beyschlaf eines Weibes mit einem Weibe Falsch ist es, wenn Cella über Verbr. und Stra- fen in Unzuchtsfällen §. 43 behauptet, dass sich Carl hierunter nichts bestimmtes gedacht, son- dern dieses beynahe nur des Gegensatzes wegen angenommen habe. Er dachte wohl an die Weibs- personen, welche bey den Römern tribades, frictrices genannt wurden unter sich enthält II.) den Beyschlaf des Menschen mit einem Wesen verschiedener Gattung ( sod. ratione generis, Bestialität ). Dem gemeinen Recht ist unbekannt 1) die un- eigentliche Sodomie (sod. impropria Befriedigung der Geschlechtslust, ohne dass ein lebendiges Wesen Object derselben ist. — Onanie, mastupration, Coitus mit einem Leichnam , 2) den naturwidrigen Beyschlaf mit einer Person des andern Geschlechts ( sodomia rat. ordinis natura ). §. 501. Die Strafe des gemeinen Rechts ist das Feuer , ohne zwischen den verschiedenen Ar- ten II. Buch. III. Theil. IV. Titel. II. Abschnitt. ten der Sodomie zu unterscheiden. So grausam auch hier das Missverhältniss zwi- schen Strafe und Verbrechen ist, so spricht doch hier ein Gesetz und es ist sehr sonderbar, geradezu die Gültigkeit dieses Gesetzes zu leugnen, weil es auf einer anerkannt unrichtigen Vorstellung der Sache beruhe, wie sich Grolman C. R. W. §. 559. ausdrückt. Man kann weiter nichts sagen, als dass der Gesetzgeber hier anerkannt irrig berechnet habe. Und wenn dies einem Gesetz seine Gültig- kei t benimmt, dann ist es Zeit, dass der Staat sich nicht mehr mit einer Gesetzgebung belästigt, über welche der Unterthan richten darf. — Uebrigens nimmt die Praxis bey der sod. rat. sexus nur das Schwerd an. Bey der sedomia rat. generis erkennt sie nur denn auf das Feuer, wenn der Verbrecher den höchsten Grad des Verderbnisses zeigt und die That mehrmals wiede holt worden ist. Böhmer ad art. 116. §. 6. Quisterp Thl. I. §. 500. Da das gemeine Recht die uneigentliche Sodomie und die Sodomie gegen die Ordnung der Natur nicht als Verbrechen kennt, so kann auch von einer Strafe derselben nach gemeinem Recht nicht geredet werden. Partikulargesetze müs- sen entscheiden. Die sod. rat. ord, nat. wollen ältere Rl. den gesetzli- chen Arten gleich bestrafen, andere nehmen will- kührliche Strafe an. Kress . h. a. §. 2. *2. Das- selbe gilt von der sodomia impropria. cf. Meister jun. l. c. §. 293. Quistorp Thl. l. §. 500. Koch l. c. §. 346. §. 502. Ausser den übrigen gemeinen Milderungs- gründen, begründet theilweise Ungewissheit des Von d. Beyhülfe zu Fleischesverbr. Kuppeley. des Thatbestandes, besonders Ungewissheit der enussio seminis Milderung der Strafe. Als besondere Milderungsgründe behaupten die Rl. 1) Iugend, wenn der Verbrecher noch nicht 18 Iahr alt ist 2) Trunkenheit und Leidenschaft, 3) Dummheit und Unwissenheit in religiösen und moralischen Gegenständen. Das Bekenntniss des Verbrechers von der ge- schehenen Auslassung des Saamens begründet keinen vollen Beweis; sondern das Bekennt- niss muss noch durch andre Gründe der Wahrscheinlichkeit unterstützt werden. Leyser Sp. 5 9. m. 4—9. Zweyte Abtheilung . Von der Beyhülfe zu Fleischesverbrechen. Kuppeley . Chr. Gottf. Sulzberger Diss. de lenocinio conju- gum. Erf. 1693. Ephr. Gerhard Diss. de lenocinio. Ien. 1711. §. 503. D ie absichtliche Beförderung der gesetzwidrigen Befriedigung des Geschlechtstriebs Anderer, be- gründet II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abschnitt. gründet das Vergehen der Kuppeley ( leno- cinii ). Der Kuppler ist, an sich, blos Gehülfe; seine Handlung geht aber hier in ein besonde- res Verbrechen über, das oft härter, als die Handlung des Autors selbst bestraft wird. Der Kuppler ist gewöhnlich Verführer und Anlo- cker zum Verbrechen, er breitet das Laster aus, während die Wollustbefriedigung gewöhnlich nur bey den Uebertretern selbst stehen bleibt, die, durch Leidenschaft gefallen, blos die Be- friedigung ihrer Begierde wollen. §. 504. Zum Thatbestand des Verbrechens gehört I. eine Handlung, durch welche die Wollust- befriedigung anderer befördert oder möglich gemacht wird. Durch eine, dem gesetzwidri- gen Beyschlaf anderer, nachfolgende Hand- lung, kann daher keine Kuppeley begangen werden; ausgenommen, wenn ein Ehe- gatte, um eines Vortheils willen, seiner Gat- tin einen Ehebruch verzeiht. L. 29. §. 2. D. et L. 10. C. ad L. Iul. de adult. — Das röm. R. kennt noch andere Arten des nach- folgenden lenocinii, die aber heut zu Tag nicht mehr anwendbar sind. L. 29. §. 1. D. ad L. Iul de adult. L. 9. C. eod. L. 1. §. 1. D. de concub. L. 18. C. de Transact. L. 2. et 10. C. ad L. Iul. de adult. Uebrigens kann die Kuppeley sowohl durch positive , L. 8. 9. 10. §. 1. L. 12. 14. D. ad L. Iul. de adult. als durch negative Handlungen (Unterlassun- gen Von d. Beyhülfe zu Fleischesverbr. Kuppeley. gen) begangen werden. Das letzte setzt die Verbindlichkeit voraus, über die Tugend des Andern zu wachen. z. B. Eltern in Beziehung auf die Wollustbefriedi- gung ihrer Kinder, der Ehemann in Beziehung auf die Ehefrau. Das röm. R. erfodert aber, dass der Ehemann, um eines Vortheils Willen, den Ehebruch seiner Frau d u lde. L. 2. §. 3. D. ad L. Iul. de adult. II. Die Wollustbefrie- digung des Dritten muss vollendet seyn sonst ist das Verbrechen nur attentirt Dies sieht man deutlich aus der Sprache der Ge- setze, z. B. art. 122. de P. G. O. „So jemand sein „Eheweib — zu — schändlichen Werken gebrauchen „lässt. “ Dies sieht man auch aus dem art. 123. P. G. O. und aus einzelnen Bestimmungen in dem römi- schen Recht. Dagegen Koch pr. jur. crim. §. 353. III. Do- lus. Ein culposes lenocinium ist gesetzlich un- möglich. Denn die Gesetze fodern ausdrücklich, dass das lenocinium „ williglich “ (art. 122. P. G. O.) dass es „ böser betrüglicher Weis “ (art. 123. P. G. O.) ge- schehen sey. Die L. 29. §. 4. ad L. Iul. de ad. sagt ausdrücklich: Quod si patiatur vxorem delinquere — ob negligentiam, vel culpam, vel quandam patientiam. vel nimiam credulitatem (lauter Fälle des culposen lenocinii) extra legem positus est. c. §. 505. Die Kuppeley im weitern Sinne ist ent- weder Hurenwirthschaft ( lenocinium vul- gare) wenn jemand die Wollustbefriedigung An- derer als Gewerbe treibt , Lenocinium publicum — privatam. L. 4. §. 4. D. de bis qui nat. Kleins peinl. Recht. §. 417. 418. oder Kuppeley im en- II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abschnitt. engern Sinne , wenn dieses nicht der Fall ist. — Beyde zerfallen wieder in die qualisi- cirte Kuppeley , wenn jemand aus eigennützi- ger Absicht entweder sein Eheweib oder seine Kinder verkuppelt Beyde Requisite sind gesetzlich nothwendig: art. 122. P. G. O. „Item so jemand (1) sein Eheweib „oder Kinder (2) um einigerley geniess willen, wie der „Namen hätte , williglich zu unehrlichen, unkeu- „schen und schendlichen Werken gebrauchen lässt, „der ist ehrloss und soll nach vermöge gemeiner Rech- „ten gestraft werden.“ Die Rl. sondern gewöhn- lich das erste Requisit von dem len. qual. ab, machen daraus ein besonderes lenocinium quaestu- arium und bestimmen den Begriff sowohl der qua- lificirten als der einfachen Kuppeley nach dem Ge- genstand des Verbrechens. cf. Boehmer ad Carp- zov. Q. 71. Obs. 1. et ad h. a. §. 3. und in die einfache Kup- peley , wenn entweder eine andere Person Ge- genstand des Verbrechens ist, oder eine andere Absicht zum Grunde liegt. §. 506. Die qualisicirte Kupp. kann auf keine an- dere Person, als die genannten ausgedehnt werden. cf. Koch pr. jur. crim. § 355. — Der Grund des Ver- brechens ist die besondere Verbindlichkeit, über die Sittlichkeit gewisser Personen zu wachen. Daher kann man das len. qual. nicht auf alle Ascendenten ausdehnen wie alle RLehrer mit Ungrund behaupten. Denn Grosseltern haben wenigstens in der Regel diese Verbindlichkeit nicht. Auch von dem Weib an dem Unter Kindern sind aber sowohl Söhne Von d. Beyhülfe zu Fleischesverbr. Kuppeley. Söhne als Töchter Boehmer ad h. a. §. 2. , sowohlleibliche als Adop- tiv-Kinder, Boehmer l. c. sowohl legitime, als illegitime Kinder zu verstehen, die letzten aber blos in Beziehung auf die Mutter. Die eigennützige Absicht braucht sich nicht blos auf einen Vor- theil in Ansehung des Vermögens, sie kann sich auch auf was immer für einen andern sinnlichen Zweck, beziehen. cf. Leyser Sp. 588. m. 9. et 15. — Kress ad art. 122. §. 2 u. 3. §. 507. Die Strafe der einfachen Kuppeley ist willkührlich, jedoch mit Ausschluss der To- desstrafe. P. G. O. Art. 123. Der qualificirten Kuppeley ist, ausser der Infamie, die Todesstrafe angedroht. Denn, wenn es gleich sehr zweifelhaft ist, ob das Röm. R., Nov. 14. welche dem leno omnia novissima supplicia (oder vielmehr omnium novissima supplicia, τας π σων ἐσχατας ποινας) androht. Vergl. Ern. Fr. Haupt Diss. de poena adulterii. Accedit. de suppliciis lenonum commentatio. Lips. 1797. auf das sich Carl beruft, die Todesstrafe enthalte, so ist es doch gewiss, dass dem Manne kann dieses len. nicht begangen wer- den. Der Mann ward zu allen, also auch zu Carls Zeiten als Hüter und Aufseher der Sittlich- keit des Weibes betrachtet, nicht aber umgekehrt. — Die L. 33. §. 2. D. ad L. Iul. de adult. widerspricht hier keineswegs. II. Buch. III. Theil. III. Titel II. Abschnitt. dass man allgemein zu Carls Zeiten in dem Röm. R. die Todesstrafe fand, Iul. Clarus Practica crim. Q. 68. Nr. 23. Prosper Farinacius pr. crim. Q. 144. Nr. 9. Damhou- der pr. rer. crim. C. 91. Nr. 8. und mithin auch Carl diese Strafe vor Augen hatte. Die Rechtslehrer und Praktiker wollen nur will- kührliche Strafe. Kleins p. R. §. 419. Quistorp Thl. I. §. 521. Meister jun . l. c. §. 310. §. 508. Bey Bestimmung der willkührlichen Strafe der einfachen Kuppeley kommt es auf folgende Regeln an I. Huremvirthschaft ist strafbarer, als Kuppeley. II. Um die einzelnen Grade der Strafbarkeit dieser beyden Arten zu bestimmen, kommt es an: 1) auf die Beschaf- fenheit der verkuppelten Person, 2) auf die Art, wie die Kuppeley geschieht, welches nach den Regeln von der Bestrafung der Gehülfen über- haupt zu beurtheilen ist, und endlich 3) auf die Beschaffenheit des Verbrechens, zu wel- chem die Beyhülfe geleistet wird. Wer z. E. durch Kuppeley Sodomie oder Incest befördert, ist strafbarer, als wer blos bey einfacher Hurerey concurrirt. Vier- Von besondern Verbrechen. Vierter Theil. Von besondern Verbrechen . Erster Titel. Von den Verbrechen der Staatsbeamten . §. 509. A ls besondere Verbrechen der Staatsbeamten sind nur zwey in den Gesetzen des gemeinen Rechts gegründet I. das erimen repetundarum II. das crimen de residuis. Die zahllosen unge- nannten Verbrechen der Staatsbeamten, welche von den Rechtslehrern aufgeführt werden Leyser Sp. 570. 571. Excerpirt von Koch instit. jur. crim. §. 631. , sind zwar unerlaubte Handlungen, aber nicht Verbrechen. Erster II. Buch. IV. Theil. I. Titel. I. Abschnitt. Erster Abschnitt. Von der Bestechung . Henr. Bodinus Diss. de barattaria Marp. 1639. rec. Viteb. 1743. God. Lud. Menken Diss. de crimine barattariae sen repetundarum. Viteb. 1729. §. 510. D as Verbrechen der Bestechung ( cr. repe- tundarum s. barattariae) wird begangen, wenn Staatsbeamte einen Vortheil annehmen oder, sich versprechen lassen, in Beziehung auf ihre Amts- verbindlichkeit. L. 1. pr. L. 4. 9. D. de L. Iul. rep. §. 511. Das Verbrechen wird begangen I. von ei- nem Staatsbeamten , nicht aber von dem Offi- cianten einer Privatperson, Meister rechtliche Erkenntnisse Thl. V. Dec. 133. Nr. 13. — Vormünder und Curatoren werden dieses Verbrechens nicht schuldig, wie Bodin . l. c. §. 17. irrig glaubt. selbst nicht von demjenigen, dem von einem Staatsbeamten die Verwaltung seiner Amtsverbindlichkeiten übertragen worden ist. Der Begriff erstreckt sich Von besondern Verbrechen Bestechung. sich aber auf Staatsbeamten jeder Art, selbst auf Minister und Gesandte. R. H. O. Ferd. III. tit. 1. §. 19. Es setzt vor- aus II. irgend einen Vortheil, den der Beamte entweder erhalten, oder den er in einem Ver- sprechen acceptirt hat. Ob er den Vortheil mittelbar oder unmittelbar gezogen hat, ob dieser gross oder gering, oder von welcher Art er war, hat auf das Verbrechen keinen rechtlichen Einfluss. Ueber die L. 18. D. de off. praes. L. 6. §. 3. D. de off. proc. Vergl. Püttmann ad v. jur. L. I. c. 4. p. 76. sq. Auch die Zeit des empfangenen oder acceptirten Vortheils ist völlig indifferent. L. ult. C. ad L. Iul. rep. Rec. Vis. de a. 1713. §. 46. mit den Worten: „es sey vor oder nach ergangener „Urthel.“ §. 512. III. Die Vortheile müssen in Beziehung auf die Erfüllung der Amtsverbindlichkeit gege- ben oder versprochen worden seyn; das Ver- brechen ist daher sowohl 1) begründet, wenn das Geschenk die Nichterfüllung der Amtsver- bindlichkeit zum Zweck hat, L. 6. §. 2. L. 7. pr. D. de L. Iul. rep. als auch 2) wenn es angenommen worden ist, als Bestim- mungsgrund, die Amtsverbindlichkeit wirk- lich zu erfüllen. L. 4. D. de L. Iul. rep. L. 7. pr. eod. L. 2. § 2. D. de cond. ob turpem caus. Wer einen Vortheil an- nimmt, II. Buch. IV. Theil. I. Titel. I. Abschnitt. nimt, um eine in seiner Amtsverbindlichkeit nicht enthaltene Handlung zu thun, ist dieses Verbrechens nicht schuldig. §. 513. Die Strafe ist im allgemeinen nach röm. R. willkührlich. L. 7. §. 3. D. ad L. Iul. rep. L. 38. §. 10. D de poenis L. 1. et ult. C. ad L. Iul. erp. Nov. 8. c. 8. §. 1. Hingegen einen, in einer Civilsache bestochenen Richter bedrohen die Gesetze mit der Strafe des dreyfachen; in ei- ner Criminalsache aber mit Amtsentsetzung, Exil und Confiscation des Vermögens. Nov. 124. Rec. Vis. 1713. §. 46. Die Praktiker wollen überall blos eine willkühr- liche Strafe, — Amtsentsetzung, Leibesstrafe, Verweisung nach Befinden der Umstände. Struben Thl. IV. Bd. 151. Quistorp Thl. I. §. 424. Meister jun . l. c. §. 338. Zwey- Von besondern Verbrechen Crimen residui. Zweyter Abschnitt. Von der Unterschlagung öffentlicher Gelder . §. 514. D as Verbrechen der Unterschlagung öf- fentlicher Gelder ( crimen residui s. de re- siduis) besteht in der rechtswidrigen Verwendung des Staatsvermögens zu Privatzwecken von einer Person, der die Verwaltung derselben vom Staat anvertraut ist. L. 2. 4. §. 3. D. ad L. Iul. peculatut. §. 515. I. Das Object des Verbrechens ist das Ver- mögen , und kann nicht auf die Privatkasse des Landesherrn oder auf das Vermögen anderer Gemeinheiten im Staate ausgedehnt wer- den. Was in der L. 4. §. 7. D. ad L. Iul. pec. verordnet ist, lässt sich nicht geradezu auch auf dieses Ver- brechen ausdehnen, wie Meister jun. l. c. §. 340. mit Andern will. II. Das nothwendige Subject ist ein Staatsbeamter . Ein anderer, selbst der Ge- hülfe oder Substitut des Beamten, wenn die- ser D d II. Buch. IV. Theil. I. Titel. II. Abschnitt. ser nicht von dem Staat selbst verpflichtet ist, ist durch Veruntreuung nur des Peculats schuldig. §. 516. III. Das Vermögen muss rechtswidrig zu den Privatzwecken des Verwalters verwendet werden. Daher existirt das Verbrechen nicht 1) wenn der Verbrecher das Geld zu andern öffentlichen Zwecken verwendet, als zu wel- chen es bestimmt ist, obgleich dieser ausseror- dentlich gestraft werden kann, L. 1. et 4. C. de administr. rer. ad civ. pert. — Die- sem widerspricht nicht L. un. C. de expens. lud. publ. 2) wenn er ein gegründetes Recht zu jener Handlung hat, wie, wenn er als Gläubiger des Staats sich selbst zu rechter Zeit und in der gehörigen Summe aus der öffentlichen Kasse bezahlt und hierauf vom Staate ausdrücklich angewiesen ist. Wenn nur eins dieser Requisite mangelt, so existirt das Verbrechen. Weder die Absicht und die Fähigkeit wieder zu restituiren, noch der Mangel der eidlichen Verpflichtung modi- ficiren den Begriff des Verbrechens §. 517. Strafe . — Das Röm. R. L. un C. de crimine pec. — Anders die Pandek: en L. 4. §. 5. D. ad L. Iul. pec. setzt auf das Verbrechen eine Capitalstrafe, wobey es jedoch ungewiss ist, ob damit die Todesstrafe oder Vonbesond. Verbrechen. Militärverbrechen. oder nur überhaupt eine poena capitalis im rö- mischen Sinne gemeynt sey. Die Praktiker wollen eine schlechthin willkührliche Strafe. Koch l. c. §. 639. Meisterjun . I. c. §. 341, Quistorp Thl. I. §. 417. Anm . Von den hier ersonnenen Milderungsgründen. Zweyter Titel. Von Militärverbrechen . Ioh. Heinr. Beermanns Grundsätze des heutigen deutschen Kriegsrechts. Ersten Teils zweyte Abtheilung. (handelt ausführlich von den Militarverbrechen). §. 518. M ilitärverbrechen überhaupt sind Ver- brechen, welche von den Soldaten, als solchen, begangen werden. L. 2. pr. D. de re mil. Alle diejenigen Ueber- tretungen, welche auch von andern Untertha- nen geschehen können, selbst wenn sie vorzüg- lich von Soldaten begangen würden, sind aus- geschlossen. Iede Uebertretung der Dienst- pflicht aber ist bey diesem Stande Verbrechen, D d 2 und II. Buch. IV. Theil. II. Titel. und wird mit härtern oder geringern Strafen geahndet. L. 6. pr. D. eod. §. 519. Die in dem gemeinen Recht Ich versteha darunter vorzüglich das röm. R. — Die Reichsgesetze, z. E. die Reuterbestellung u. s. w. beziehen sich blos auf die Reichsarmee und enthal- ten mehr Polizeyverordnungen, als Strafen. besonders begründeten Militärverbrechen können in ge- meingefährliche und in individuellgefährliche getheilt werden, von welchen jene, vermöge ihres Begriffs , ein ganzes Heer, oder einen be- trächtlichen Theil desselben den Zwecken des Kriegsherrn entziehen können. §. 520. I. Zu den gemeingefährlichen Verbrechen gehört 1) die Meuterey , welche in allen Handlungen besteht, durch welche ein Aufruhr der Soldaten vorbereitet oder veranlasst wird. Darf nicht mit Aufruhr verwechselt werden. s. Beermann a. a. O. S. 861. ff. Schon durch lauten Tadel der Befehle, am meisten aber durch wirkliche Auffoderung zum Ungehorsam und Widerstand gegen das Commando wird das Verbrechen begangen. Es soll mit dem Tode bestraft werden, wenn es Von besond. Verbrechen. Militärverbrechen. es einen grossen Aufruhr der Soldaten zur Folge hatte; L. 3. §. 19 D. de R. M. sonst ist die Strafe willkühr- lich. Nach Partikulargesetzen in der Regel immer Arquebusade. §. 521. 2) Soldatenaufruhr besteht in dem Aufstande des Heers oder eines bestimmten Theils desselben gegen seinen Anführer und Vorgesetz- te . Schon durch blosse Anfoderungen mit Geschrey, vorzüglich aber durch ausdrückli- che Verweigerung des Gehorsams oder thätliche Widersetzung ist die That vollendet. Die Strafe ist in den letzten Fällen die Todes- strafe, Arg. L. 3. §. 19. D. de R. M. welche aber nicht an allen exequirt wird Dressel Diss. de decimatione delinquentium . , und in dem ersten willkührlich L. 3. §. 20. 21. D. de R. M. . §. 522. II. Individuellgefährliche Verbrechen sind 1) Insubordination , welche durch jede Handlung begangen wird, die der Pflicht der vorzüglichen Achtung und dem unbedingten Ge- horsam gegen die Befehle der militärischen Vor- gesetzten widerspricht . Durch blosses Klügeln und Raisonniren über die gegebene Ordre, durch II. Buch. IV. Theil. II. Titel. durch Respectwidriges Betragen, L. 13. §. 4. D. de R. M. am mei- sten aber durch jede Art des geringsten Unge- horsams gegen die Ordre des Vorgesetzten, wird der Soldat der Insubordination schuldig. Die letzte Art wird, gleich den Realinjurien, mit dem Tode bestraft. L. 3. §. 15. L. 6. §. 1. 2. D. eod. §. 523. 2) Verlassung des Postens wird in der Regel willkührlich bestraft; L. 3 §. 5. 6. D. de R. M. wer aber seinen Posten vor dem Palatium oder vor der Wohnung eines Vorgesetzten verlliess, sollte mit dem Tode bestraft werden. L. 3 §. 6. L. 10. pr. eod. Beermann a. a. O. S. 942 §. 812. Diesem Verbrechen ist es gleich zu achten wenn der Soldat seinen Posten so versieht, dass dadurch die bezweckte Sicherheit nicht erreicht wer- den kann, wie wenn er schläft u. s. w. §. 524. 3) Treulosigkeit mit den Fahnen (Verletzung der Fahnen) wird began- gen durch Verlassung des Gliedes ohne rechtmä- ssige Ursache während des Anmarsches gegen den Feind oder während der Aktion . Beermann a. a. O. S. 1258. §. 939. ff. Wer nur Von besond. Verbrechen. Militärverbrechen. nur aus dem Gliede heraustritt, soll mit kör- perlicher Züchtigung oder Degradation L. 3. §. 16. D. de R. M. und wer im Angesicht des Heers zuerst die Flucht ergreift, mit dem Tode bestraft werden. L. 6. §. 3. D. eod. §. 525. 4) Desertion ist rechtswidrige Verlassung des Regiments, in der Absicht, sich dem Dienste desselben zu entziehen , selbst wenn der Soldat sich bey einem andern Regiment desselben Kriegsherrn anwerben lassen wollte. Die an- gegebene Absicht muss nothwendig vorhanden seyn; wenn daher der gefangene Soldat aus dem Gefängnisse entflieht, so ist er nicht De- serteur. L. 13. §. 5. D. de R. M. Ob er schon zu den Fahnen ge- schworen hat, ist gleichviel: wenn er nur nicht rechtswidrig zum Soldatendienst ge- zwungen ward, oder die Zeit der Verpflich- tung verflossen ist. Die Strafe der Deser- tion ist unter einigen Voraussetzungen der Tod. L. 5. pr. §. 1. 2. D. eod. . Ueberläufer , ( transfugae ) als qua- lisicirte Deserteurs sollen, nach vorgängiger Beraubung des Soldatenstandes ( exauctorati ) gefoltert und mit dem Kreuz oder damnatio ad bestias bestraft werden. L. 3. §. 10. L. 7. D. eod. §. 526. II. Buch. IV. Theil. II. Titel. §. 526. 5) Wer sich rechtswidrig von der Fahne ent- fernt hält, jedoch in der Absicht zurück zu keh- ren , ist emansor . L. 3. §. 2. 7. D. de R. M. Er wird nur willkührlich bestraft. L. 4. §. 15. L. 14. pr. D. eod. 6) Das Verkaufen oder der Verlust der Waffen wird mit dem Tode bestraft; doch ist das Verkaufen geringerer Waffenstücke nur körperlicher Züchtigung unterworfen. L. 3. §. 13. L. 14. §. 1. D. eod. Anm. Von andern heut zu Tage nicht mehr anwend- baren Verbrechen, z. E. der Uebersteigung von Wall und Graben, dem Ankauf von Grundstücken u. s. w. Drit- Von d. Recht d. Anwend. d. Strafg. überh. Drittes Buch . Pragmatischer Theil des peinli- chen Rechts . I. Einleitung. Von dem Recht der Anwendung der Strafgesetze überhaupt . Erster Titel. Von der Criminaljurisdiction überhaupt . I. P. Kress . Diss. de variis jurisdictionis criminalis in Germania generibus . Helmst. 1730. Fr. Es. de Pufendorf de jurisdictione germanica Lemg. 1740. §. 527. D ie Criminalgerichtsbarkeit ( jurisdictio criminalis ) in weiterer Bedeu- tung III. Buch. Einl. I. Titel. tung und zwar im Sinne des gemeinen Rechts, besteht in der Gewalt des Staats, gegebene Hand- lungen nach Strafgesetzen rechtsgültig zu beur- theilen . Die Criminalgerichtsbarkeit umfasst daher in diesem Sinne alle mit öffentlichen Strafen bedrohte Handlungen. §. 10. I. de injur. L. 92. D. de furtis. L. un. C. quando civilis actio . Da aber nach Partikulargesetzen und Gewohnheiten geringere Verbrechen und Strafen als Objecte des Civilgerichts betrachtet werden, so ist die Criminalgerichtsbarkeit nach deutschem Partiku- larrecht von geringerem Umfang und besteht als besondere Iurisdiction in der Gewalt, nach Gesetzen, welche mit peinlichen Strafen drohen, gegebene Handlungen zu beurtheilen. Anm. Von den Benennungen hohe Gerichtsbarkeit. Fraiss, laut, Blutbann, Malefizgericht u. s. w. und deren verschiedenen Bedeutungen. §. 528. Vor die deutsche Criminalgerichtsbarkeit gehören daher blos peinliche Sachen im engern Sinn , d. i. Gegenstände der Beurthei- lung, welche entweder in abstracto ( in thesi ) oder doch nach den besondern Umständen ( in hypothesi ) eine besonders schwere Strafe zur Folge haben. Handlungen, welche Leibes- strafen, verstümmelnde Strafen, Confiscation des ganzen Vermögens und ewiges Gefängniss oder lebenswierige Verweisung begründen, gehören wohl überall zu den peinlichen Sa- chen. Von der Criminaljurisdiction überhaupt. chen. Nähere Bestimmungen aber müssen Partikulargesetze und Gewohnheiten geben. L. 2. D. de jurisd . Im Zweifel gehören alle Straffälle zur peinli- chen Gerichtsbarkeit, weil Ausübung der Cri- minalgewalt von einem Civilgericht eine Aus- nahme von dem gemeinen Recht und von der Natur der Sache ist. §. 529. In der Natur der Criminalgerichtsbarkeit ist enthalten 1) das Recht, an dem vorkommen- den Fall die Merkmale der gesetzlichen Vor- aussetzung aufzusuchen — Recht der Untersu- chung , 2) das Recht, die Nothwendigkeit der Anwendung oder Nichtanwendung der recht- lichen Folge rechtsgültig zu erklären — Recht der Entscheidung . — Das Recht der Execution ist zwar mit der Criminalgerichtsbarkeit ge- wöhnlich verbunden, aber nicht in ihrer Na- tur enthalten — und ist öfters davon auch wirklich getrennt. §. 530. Aus dem Besitz der Criminaljurisdiction fliessen I. abgeleitete Rechte , nämlich 1) das Recht zu allen Handlungen, welche die Aus- übung der Gerichtsbarkeit möglich machen, in so ferne dadurch nicht Rechte eines andern verletzt werden, S. §. und die daselbst angeführten Schrift- steller. 2) das Recht zur Ernen- nung III. Buch. Einl. I. Titel. nung der Personen und zum Besitz der Sachen, welche die Bedingung der Ausübung dieser Handlungen sind, Zur Errichtung der Zuchthäuser aber gehört die Polizeygewalt des Staats, Meister jun. Diss. de jure ergastula instituendi, ex jurisdictione criminali haud fluente . Gött. 1784. Dessen prakt. Bemerkungen . Thl. 1. S. 34. 3) das Recht auf die Ein- künfte, welche aus der Bestrafung entsprin- gen. Meister Einleitung. S. 518. Anm. Von den zufälligen Rechten der Criminaljuris- diction s. Malblanc conspectus rei jud. R. G. §. 102. §. 531. II. Die Verbindlichkeiten , die aus der Cri- minalgerichtsbarkeit fliessen, sind vorzüglich 1) die Besoldung der Gerichtspersonen, und die Errichtung und Ausbesserung der nöthigen Sachen auf eigene Kosten, 2) die Ueberneh- mung der Prozesskosten, wenn der Angeschul- digte, oder andere Personen, die dazu ver- pflichtet sind, sie nicht tragen können. P. G. O. Art. 47. §. 532. Da in Deutschland eine doppelte Staatsge- walt, die Reichsstaatsgewalt und die Territorial- staatsgewalt . ( Landeshoheit ) gegründet ist, so giebt es auch eine doppelte Criminalgerichts- barkeit, nämlich I. die Criminaljurisdiction von Kaiser Von der Criminaljurisdiction überhaupt. Kaiser und Reich , welche sich aber blos 1) über Reichsunmittelbare 2) über solche Verbrechen der Mittelbaren erstreckt, welche an dem gan- zen Reich begangen werden. Meister Einl. S. 343. ff. II. Die Cri- minalgerichtsbarkeit der einzelnen Territorien , welche in der Landeshoheit nothwendig ent- halten ist. §. 533. Die Criminaljurisdiction der einzelnen Territorien erscheint unter verschiedenen Mo- dificationen, welche verschiedene Eintheilun- gen begründen. A. In Ansehung des Um- fangs kann sie seyn I. vollständig ( jur. illimitata ), wenn sie blos an die nothwendigen, durch die Natur der Criminaljurisdiction bestimmten Schranken gebunden ist, II. unvollständig, be- schränkt ( j. limitata ), wenn sie ausserdem noch an zufällige Schranken gebunden ist. Sie kann aber limitirt seyn 1) in Rücksicht der Art der Verbrechen 2) des Orts , 3) der Personen , von welchen sie begangen werden, 4) in Anse- hung der Theile der criminalrichterlichen Gewalt selbst Koch inst. j. cr. §. 657. Malblanc l. c. §. 104. Meister Einl. S. 5 9 ff. 5) in Ansehung ihrer Ausübung, welches eintritt bey einer gemeinschaftlichen oder concurrenten Gerichtsbarkeit. Meister Einl. S. 595. ff. Anm. Iurisdictio solitaria — simultanea — communis und separata . §. 534. III. Buch. Einl. I. Titel. §. 534. B Nach der Art des Besitzes theilt sie sich I. in die ursprüngliche Cj ( jur. sublimis s. pro- pria ), welche einer Person vermöge der ober- herrlichen Gewalt zusteht, II. in die abgelei- tete ( j. delegata , welche für eine Person durch Verleihung des Landesherrn begründet ist. Diese ist 1 ) administratorisch , persönlich ( jur. personalis s. administratoria ), wenn sie als öf- fentliches Recht besessen und im Namen der Staatsgewalt ausgeübt wird, 2 reell ( j. realis ), wenn sie als Privatrecht besessen und von ei- nem Unterthan in eignem Namen ausgeübt wird. Dies findet besonders statt a) wenn sie an eine Familie b) an eine Gemeinde auf un- bestimmte Zeit verliehen, oder c) an ein ge- wisses Grundstück gebunden ist. ( jur. praedia- lis ). Meister Einl. S. 402. ff. 1. Besitz der Criminaljurisdiction als Staatsrechtsser- vitut . 2. Von Commissionen und delegirten Richtern . Zwey- Von der äussern Form eines Criminalgerichts. Zweyter Titel . Von der äussern Form eines Criminalgerichts. §. 535. D er Inbegriff der zur Ausübung der Crimi- naljurisdiction vereinigten Personen, heisst das Criminalgericht ( judicium criminale ). Zur rechtlichen Gültigkeit der von ihm aus- zuübenden öffentlichen Handlungen ist die gesetzlich bestimmte äussere Form desselben nothwendig, welche darin besteht, dass es aus den Personen zusammengesetzt ist, deren Gegenwart die Ueberzeugung der Gesetz- mässigkeit der gerichtlichen Handlungen be- gründet. Die Gesetze fodern daher zu dieser äussern Form 1) einen Richter , 2) einen Aktu- arius und 3) Schöppen . §. 536. I. Der Richter ist die Hauptperson des Gerichts, in wie ferne er die gerichtli- chen Handlungen leitet und zum Zweck die Anwendung der Strafgesetze bestimmt. Die rechtliche Gültigkeit seiner Handlungen hängt von seiner Vereydung vor Antretung seines Amtes ab P. G. O. Art. 3. . Ausserdem muss er die physi- III. Buch. Einl. II. Titel. physischen Eigenschaften besitzen, welche die Gesetze zur Führung des Richteramts fodern P. G. O. Art. 2. und es darf weder sein Verstand, noch sein Wille die gerechte Furcht der ge- setzwidrigen Iustizverwaltung begründen P. G. O. Art. 1. . Kein Angeschuldigter braucht einen Richter anzuerkennen, dem eine dieser Eigenschaften mangelt Exceptio judicis suspecti — judicis inhabilis — jur. perhorrescentiae 1. M. Seuffert von dem Rechte des peinlich angeklagten, seinen Richter auszuschliessen, aus dem Gesichtspunkt der gesetzgebrischen Klugheit . Nürnb. 1787. . §. 537. Die Schöppen ( Urtheiler, Faide, sca- bini ) Fr. Brummer de scabinis medii aevi et recemioribus. Im Brummerian . edit. Ge Beyer . Nr. II. besonders Ern. Blümner Diss. scahini judiciorum criminaltum ad Legem Carolinam poenalem descripti Lips. 1799. 4. haben nach den Gesetzen wirkli- chen Antheil an der richterlichen Gewalt. Ihr wichtigstes Geschäft ist, in Gemeinschaft mit dem Richter die rechtliche Folge der Handlung zu bestimmen P. G. O. Art. 81. . Nach Ver- schiedenheit der gerichtlichen Handlungen sind bald mehr, bald weniger Schöppen noth- wendig: die geringste Zahl sind zwey P. G. O. Art. 46. 47. 56. 91. 181. 149. 206. . Heut zu Tag wird ihre Gegenwart blos des Bewei- Von der äussern Form eines Criminalgerichts. Beweises und der Sollennität wegen erfodert und dürfen daher mit den Beysitzern höherer Gerichtsstellen nicht verwechselt werden. Der Eid macht sie erst zu öffentlichen Per- sonen P. G. O. Art. 4. . §. 538. III. Der Aktuarius ( Gerichtsschreiber ) welcher alles, was im Gericht vorgeht, aufzu- zeichnen, die Verpflichtung hat P. G. O. Art. 181 — 190. . Er muss vor Antretung seines Amtes vereidet seyn P. G. O. Art. 5. Meister Einl. S. 95. , und dass er in der Person des Richters verei- nigt seyn könne, widerspricht den Ge- setzen Nov. 73. c. 5. Nov. 82. pr. c. 11. X. de probat . c. 28. X. de test. C. G. O. P. I. tit. 26 — 29. 59. 79. R. A. v. I. 1570. §. 68. — Einige wollen dieses aber bey Patrimonialgerichten zulassen, wie Boehmer ad art. 5. C. C. C. Andere lassen es allgemein zu, wenn der Richter ad utrumque vereidet ist, wie Struben Thl. II. Bd. 79. — Meister Einl. verwirft diese Lehré nach den Gesetzen, vertheidigt sie aber nach der Praxis. . Der Mangel eines dieser Requi- site raubt dem Protokoll den öffentlichen Glauben. §. 539. Als Diener des Gerichts kommen vor 1) der Gerichtsdiener, Pedell (apparitor). 2) Der E e III. Buch. Einleit. III. Titel. 2) Der Gesangenwärter und Aufseher der Ge- fangenen , 3) der Büttel oder Gerichtsknecht (lictor), 4) der Scharfrichter I. H. Boehmer Diss. de executionis poendrum capi- talium honestate . Hal. 1738. rec. 1745. Quistorp Beyträge Nr. 50. . 5) Der Hen- ker , mit welchem der Schinder und Abdecker nicht zu verwechseln ist Meister Einleitung . S. 121. ff. . Verschiedene dieser Personen sind oft in einem Subjekt vereinigt. Dritter Titel . Von der Competenz des peinlichen Gerichts. §. 540. N icht jedes Gericht darf über jeden die Ge- richtsbarkeit ausüben. Es müssen Gründe vorhanden seyn, welche für ein bestimmtes Gericht die Befugniss, über eine gewisse Per- son wegen eines bestimmten Verbrechens, die criminalrichterliche Gewalt auszuüben, begründen. Das durch diese Befugniss be- gründete Verhältniss zwischen einem Gericht und einer Privatperson heisst der Gerichts- stand ( forum ). Die, dieses Verhältniss be- stim- Von der Competenz des peinlichen Gerichts stimmende Befugniss des Gerichts selbst, heisst die Competenz desselben (fori compe- tentia). §. 541. Der Gerichtsstand, welcher durch Vor- aussetzungen begründet wird, die bey allen eintreten können, welche ein Verbrechen begehen, heisst der gemeine Gerichts- stand ( forum commune ): derjenige, welcher als Ausnahme, nur für Einzelne, wegen specieller Voraussetzungen begründet ist, heisst ein privilegirter Gerichtsstand ( for. privilegiatum ). §. 542. A. Das gemeine Forum in Ansehung eines begangenen Verbrechens wird durch drey Voraussetzungen begründet, durch die Uebertretung des Strafgesetzes, durch den Wohnort des Verbrechers und durch den Aufenthalt desselben In dem Röm. R. ist eigentlich nur das forum del. gültig L. 7. §. 4. 5. D. de accus. et inscript . L. 22. eod. L. 28. §. 15. D. de poenis L. 7. D. de cust. reor. Obgleich wenigstens in Ansehung der Untersuchung auch forum deprebensionis angenommen ist. L. 3. 13. D. de off. praes. L. 1. C. ubi de crimin . Ueber die Einführung der drey Gerichtsstände in Deutsch- land s. Boehmer de delictis extra territorium ad- missis . §. 7 — 10. . Es giebt daher 1) einen Gerichtsstand des begangenen Verbre- chens ( f. del. commissi ). Dieser ist vor dem Gericht, in dessen Sprengel der Akt der Ueber- E e 2 tre- III. Buch. Einl. III. Titel. tretung begangen worden ist, welcher zu- nächst den Gegenstand der Untersuchung aus- macht. Auf den Ort, wo erst die rechtliche Folge zur Wirklichkeit kam, oder wo die vorbereitenden Handlungen geschahen, ist nicht zu sehen. Bey einem unternommenen Verbrechen bestimmt der letzte Akt den Ge- richtsstand. §. 543. Es giebt 2) einen G erichtsstand des Wohn- orts ( for. domicilii ). Dieser ist an dem Gericht des Orts, wo der Verbrecher, in der Absicht eines beständigen Aufenthalts, sich nieder- gelassen hat. 3) Der Gerichtsstand der Depre- hension , ist vor dem Gericht, in dessen Spren- gel sich der Verbrecher nach der begangenen That aufhält. Nicht erst durch Ergreifung und Incarceration wird also dieser Gerichts- stand begründet Meister Einl. S. 645. Meister jun. pr. j. cr. §. 19. Was Kleinschrod in d. Abh. von dem Gerichtsstande der Deprehension in peinl. Fällen , im Archiv Bd. II. Stck. 3. Nr. 3. dagegen erinnert, ist gegen die Natur der Sache und selbst gegen deutliche Ausdrücke der Reichsgesetze. R. A. 1559. §. 161. 162. R. P. O. 1577. tit. 23. §. 2. Kayserl. Cam. Decr. v. I. 1664. Das Recht, den Verbrecher wirklich anzugreifen, setzt schon ein begründetes forum voraus. . §. 544. Da in Deutschland viele einzelne Ge- richte vorhanden sind, so können diese in Anse- Von der Competenz des peinlichen Gerichts. Ansehung eines begangenen Verbrechens colli- diren. Eine Collision der Gerichtsstände überhaupt existirt, wenn bey verschiedenen Gerichtssprengeln die Bedingungen, welche den gemeinen Gerichtsstand begründen, vorhanden sind . Die Collision muss getheilt werden 1) in die subjective Collision , wenn dieselbe Voraussetzung bey verschiedenen Gerichts- sprengeln eingetreten ist z. E. bey einem auf der Grenze begangenen Ver- brechen. , 2) die objective Collision , wenn verschiedene Voraussetzungen bey verschiedenen Gerichtssprengeln existent geworden sind Man denke am Ort A. ist der Wohnort, an dem Ort B. wird das Verbrechen begangen u. s. w. . §. 545. Im Fall einer solchen Collision werden, ausser den allgemeinen Gründen, welche den Gerichtsstand überhaupt bestimmen, noch besondere Bedingungen vorausgesetzt, wel- che dem einen Gericht einen Vorzug vor dem andern geben, oder sonst den Widerstreit aufheben. §. 546. Es gelten zur Aufhebung dieses Wider- streits sowohl für die subjective , als ob- jective Collision, folgende allgemeine Regeln: I. Wenn Vertrag, Gesetz oder Observanz entscheidet, so geht das forum, für welches entschieden ist, unbedingt dem andern vor. II. III. Buch. Einleit. III. Titel. II. Wenn hierin kein Entscheidungsgrund liegt, so hat das prävenirende Gericht den Vor- zug Dies wird von mehrern nur bey der Concurrenz verschiedener Gerichte desselben Landesherrn zuge- lassen, und die Wirkung der Prävention bey colli- direnden Gerichten verschiedener Landesherrn ge- läugnet. Warum? . Die Prävention geschieht durch rich- terliche Handlungen, welche die Rechtshän- gigkeit der Sache bewirken und diese wird im peinlichen Recht bewirkt durch Citation L. 7. D. de judiciis c. 20. X. de off. jud. del. c. 10. X. de off leg. und durch diejenigen Handlungen, welche die Gegenwart des Verbrechers vor Gericht zum Zweck haben , also die Stelle der Citation ver- treten Wie Steckbriefe, Nacheile u. s. w. Meister Einl. S. 655. beschränkt alles mit Unrecht auf die Ci- tation III. Collidiren die Präventionen selbst, so muss ein gemeinschaftliches Ge- richt niedergesetzt oder sonst, durch Ver- gleich u. s. w. der Streit entschieden wer- den Die meisten andern Rechtslehrer z. B. Koch l. c. §. 673. ff. Grolman a. O. §. 590. ff. nehmen an 1) bey einem auf der Grenze begangenen Verbrechen (welches eine einzelne Art der subje tiven Collision ist sey unbedingt das Gericht gemeinschaftlich, so dass Pravention nicht entscheide: 2) Im Fall der Collision zwischen dem foro delicti. deprehensionis und domicilii wenn alle zusammen Einem Landes- herrn unterworfen sind, gehe unbedingt, das foroum delicti vor, weil hier der Anwendung des Röm. Rechts gar nichts im Wege stehe. Allein das Röm. R. kennt . §. 547. Von der Competenz des peinlichen Gerichts. §. 547. B. Ein privilegirter Gerichtsstand hängt nach dem gemeinen Rechte blos von dem besondern Stand der Person ab Das forum priv. rat. loci (s. Bochmer ad Carpzov Q. 110. Obs. 5.) ist blos particularrecht- lich und das angebliche for. priv. rat. causae , wel- ches man über die Majestätsverlezung annimmt, hat obenfalls in dem gemeinen Recht keinen Grund. S. §. 210. Not. ***). . Ei- nen solchen Gerichtsstand haben 1) alle, denen Landeshoheit zukommt, also auch die Reichsritter Meister Einl . S. 689. ff. vor den Reichsgerichten s. Moser von der deutschen Iustizverfassung . Bd. II. Cap. 2. §. 16. , 2) Gesandte vor den Gerichten ihres Princi- pals, 3) Soldaten vor den militärischen Ge- richten in Ansehung ihrer Dienstverbre- chen L. 2. 3. pr. D. de re mil . L. 9. D. de cust. et. exhib. reor . Nov. 8. c. 12. , 4) Geistliche vor den geistlichen Gerich- R. kennt auch in Etwas das forum deprehensionis ; und wie denn, wenn nur das forum domicilii und das forum deprehensionis , nach der oben §. 544. ange- gebenen Bestimmung mit einander concurriren? 3) Stehen die collidirenden drey Gerichte unter ver- schiedenen Landesherrn, dann soll die Ergreifung , Vor- zug bewirken. Richtig: aber wieder nicht erschö- fpend. Wie wenn das forum domicilii und delicti con- curriren? — Wir müssen uns an die allgemeine Regeln, und zwar an die obigen halten. Dass Partikularge- setze anders entscheiden können, ändert nichts. III. Buch. Einl. IV. Titel. Gerichten c. 4. 8. 10. X. de judiciis c. 2. 12. 14. X. de fori comp . , welches jedoch bey protestan- tischen Geistlichen in Rücksicht der ganzen Untersuchung bey peinlichen Verbrechen nicht anzunehmen ist Meister Einl . S. 696. , 5) Cammergerichts- beysitzer vor dem Cammergericht C. G. O. v. 1555. P. I. tit. 26. §. 5. tit. 49. §. 1. R. A. v. I. 1654. §. 141. . Vierter Titel . Von den verschiedenen Formen des gerichtlichen Verfahrens. §. 548. D er Inbegriff der gesetzlich bestimmten Hand- lungen, durch welche der Staat seine Rechte aus Strafgesetzen gegen Uebertreter verfolgt , ist der Criminal-Process . Diese Hand- lungen haben die Entdeckung der Schuld und der Unschuld eines Angeschuldigten gleich- mässig zum Zweck und sind theils Handlun- gen des Gerichts, theils Handlungen des An- geschuldigten selbst. Sie sind gesetzlich be- stimmt, damit nicht Privatwillkühr, dem Inte- Von d. versch. Formen d. gerichtl. Verfahr. Interesse des Staats das Interesse des Ange- schuldigten, oder dieses jenem aufopfere. Quellen des Criminalprocesses. §. 549. Es sind zwey Hauptformen des gerichtli- chen Verfahrens durch das gemeine Recht eingeführt Das Röm. R. kennt nur den accusatorischen Proc. Thomasius de orig. proc. inquis . §. 35. ff. Boeh- mer s. E. P. T. IV. L. V. tit. 1. §. 81. ff. Eschen- bach Abth. von der Generalinquisition . S. 29. ss. der In- quisit. Process gründet sich auf das canon. R. c. 24. X. de accusat . und besonders die P. G. O. Art. 6. 11. 12. 13. 14. vorzüglich 214 und 219. Ueber den Ursprung des Inquisit. Pr . s. Eschenbach a. a. O. Kap. 11. §. 1 — 3. Malblank Gesch. der P. G. O . S. 61. ff. . I. Ein Bürger (der Beleidigte oder ein anderer) verfolgt vor Gericht im Namen des Staats die Rechte desselben — Anklage-Prozess . II. Der Richter selbst verfolgt als Richter die Rechte des Staats ge- gen den Uebertreter — Inquisitions-Pro- cess . Beyde Formen bestehen so neben ein- ander, dass, wenn ein Ankläger mangelt, der Richter selbst, durch den Inq. Pr. an dessen Stelle tritt Kleinschrod über den Werth des Anklage- und Untersuchungsprozesses gegen einander u. s. w. Im Archiv Bd. II. Stck. 4. Nr. 1. . 1. Von dem fiscalischen Process und dessen verschiedenen Arten . 2. Von den falschen Eintheilungen in den Process gegen Anwesende und Abwesende, in ordentlichen und ausser- ordentlichen Process u. s. w . §. 550. III. Buch. Einleit. IV. Titel. §. 550. Seinem Inhalte nach theilt sich der Inq. Pr. in den sollennen und summarischen. I. Der sollenne begreift sowohl diejenigen Hand- lungen, von denen die rechtliche Möglich- keit eines Straferkenntnisses überhaupt ab- hängt, als auch solche, die blos darum ein- geführt sind, um aller Uebereilung auf das entfernteste vorzubeugen. II. Der summa- rische Cr. Pr . begreift nur diejenigen Hand- lungen, ohne welche ein Straferkenntniss rechtlich unmöglich seyn würde. Handlun- gen der letzten Art sind hey jeder Processart wesentlich. Wegen der Grösse der Gefahr für den Angeschuldigten wird der soll. Cr. Pr. bey Criminalverbrechen, der summarische bey Civil- und Polizey-Verbrechen ange- wendet. §. 551. Die Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens bestimmt den Unterschied der Cr. Pr. in den reinen und gemischten, Ad- häsions - (oder Denunciations- ) Process. Er ist jenes, wenn blos die durch eine Uebertre- tung begründeten Rechte des Staats der Ge- genstand des Verfahrens sind; er ist dieses, wenn nächst den öffentlichen Rechten, zu- gleich die Privatrechte der durch das Ver- brechen, Von d. versch. Formen d. gerichtl. Verfahr. brechen beleidigten Privatperson, in einem und demselben Verfahren verfolgt werden P. G. O. Art. 198. 201. 207. Herm. Besecke Diss. de tertia specie processus, mixti scilicet seu de - nunciatorii etc . Rost. 1760. Kleinschrod theoria processus denunciatorii seu potius adhaesionis . Wirceb. 1797. . §. 552. Die gesetzlich bestimmten Handlungen müssen, um ein Straferkenntniss zu begrün- den, nicht nur wirklich, sondern auch auf die gesetzlich bestimmte Art geschehen. Dazu gehört: 1) dass sie an sich die Eigenschaften haben, welche die Gesetze von ihnen fo- dern z. B. keine Suggestivfragen. , 2) dass sie von den gesetzlich be- stimmten Personen geschehen, dass also a) kei- ne dieser Personen mangelt, b) dass diese Personen die gesetzlichen Eigenschaften, von welchen die Glaubwürdigkeit ihrer Handlun- gen abhängt, an sich tragen. §. 553. Ein Fehler, in dem Verfahren, der aus einem dieser Gründe hervorgeht, macht die gerichtlichen Handlungen nichtig, in Anse- hung welcher derselbe vorhanden ist. Per- sönliche Eigenschaften der richterlichen Per- sonen, welche nur die Gefahr der gesetzwi- drigen Verwaltung der Iustiz bestimmen, machen III. Buch. Einl. IV. Titel. machen das Verfahren an sich nicht ungül- tig Das wahrscheinliche Inetresse des Richters an der That, dient als Beyspiel. Ein nicht gehörig be- setztes Gericht, Mangel der Vereidung der Personen macht unbedingt das Verfahren nichtig, wenn auch keine besondere Gründe für die Rechtswidrig- keit des Verfahrens vorhanden sind. . Erst wenn sich besondere Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verfahrens zeigen, hat ein solcher Mangel rechtliche Folgen. II. Von d. Theilen d. Criminalproz. überhaupt. II. Darstellung des Criminalprocesses selbst. Iac. Fr. Ludovici Einleitung zum peinlichen Prozess. Mit Anmerk. von Ioh. Gerh. Schlitten . Halle 1750. 4. I. Ern. Pistorii tract. de processu criminali, tam in- quiseitorio, quam accusatorio etc. Tub. 1764. 8. Chr. Fr. Georg. Meister ausführliche Abhandlung des peinlichen Prozesses in Deutschland 1 — 5. Thl. Unter dem allgemeinen Titel: Vollständige Einleitung zur peinl. Rechtsgel. in Deutschland I. Bd. Gött. 1764. neue Ausg. 1776. 4. Meisters auführl. Abhandl. u. s. w. Nach einem veränderten Plane fortgesetzt von I Chr. Eschenbach 6 Thl. Schwerin und Wismar 1795. (Auch unter dem Titel: Ausführl. Abhandl. der Generalinquisition . 1. Thl). Erster III. Buch. I. Titel. I. Abschn. I. Abtheil. Erster Titel. Von den Theilen des Criminalprocesses überhaupt . Erster Abschnitt. Von den Bedingungen der Ausübung der Criminaljustiz . Erste Abtheilung . Von den Mitteln des Richters, den Angeschuldigten seiner Gewalt zu unterwerfen. §. 554. D ie Ausübung der Criminaljurisdiction setzt die Gegenwart des Angeschuldigten vor Gericht voraus. Der Criminalrichter hat daher nothwendig das Recht zu solchen Hand- lungen, durch welche er die Gegenwart desselben vor Gericht bewirken kann Mündlich von der Zulässigkeit des Procurators in peinlichen Sachen I. H. Boehmer de potestare pro- curatoris in criminalibus . In Exerc. ad D. 33. T. II. Meister Einleit . Abschn. 1. Kap. 9. . Iede dieser Handlungen setzt als nothwendige allge- meine Von d. Theilen d. Criminalproc. überhaupt. meine Bedingung voraus: 1) dass entweder Gewissheit oder doch hohe Wahrscheinlich- keit des begangenen Verbrechens an sich 2) dass zureichender Verdacht vorhanden ist, dass die Person des Verbrechens schuldig sey. Ein Richter, der ohne diese Voraussetzungen, irgend eine dieser Handlungen gegen eine bestimmte Person vornimmt, verletzt ihren guten Namen und wird der Injurie schuldig. §. 555. Diese Handlungen des Richters sind noth- wendig verschieden, je nachdem der Ange- schuldigte in dem Gerichtssprengel gegen- wärtig oder abwesend, und in diesem Falle der Flucht verdächtig ist, oder nicht. Ueberall gilt aber die allgemeine Regel: Der Richter hat zu einer, auf die Unterwerfung unter die Gerichtsgewalt gerichteten, Handlung nur in so weit ein Recht, als sie ein nothwendiges Mittel der Ausübung der Criminalgerichtsbarkeit ist . §. 556. A. Handlungen gegen den anwesenden Verbre- cher . I. Wenn Gründe vorhanden sind, dass sich der Angeschuldigte der Iustiz freywillig unterwerfe, so ist der Richter zur blossen ordentlichen Citation d. i. dem Befehl des Rich- ters in dem Gericht zu erscheinen, berechtigt. Iedes andere härtere Mittel enthält eine Läsion des Angeschuldigten. §. 557. III. Buch. I. Titel. I. Abschn. I. Abth. §. 557. II. Sind Gründe der Vermuthung vor- handen, dass sich der Angeschuldigte der richterlichen Gewalt entziehen werde, so ist der Richter berechtigt und verpflichtet, sich durch Anstalten der fortdauernden Gegen- wart des Angesch. zu versichern. Der Ver- dacht zur Flucht wird begründet 1) durch die Eigenschaft der Person , wenn diese durch kein besonderes bleibendes Interesse an den Ort des Gerichts gebunden ist. Dieses ist vor- züglich der Fall, wenn sie von geringerem Stand und zugleich nicht mit liegenden Grün- den im Gerichtssprengel angesessen ist. 2) Die Eigenschaft des Verbrechens , wenn die dem- selben gedrohte Strafe so schwer ist, dass sie jedes Interesse, welches etwa die Person an den Gerichtssprengel knüpft, zu überwinden fähig ist. §. 558. Hieraus folgt: gegen einen Menschen, bey welchem weder die Grösse der ihm be- vorstehenden Strafe, noch dessen persönliche Eigenschaft die Gefahr einer Flucht begrün- det, ist keine Art von Sicherungsmittel er- laubt. Diese ist aber rechtlich 1) wenn beyde Gründe eine Flucht befürchten lassen, 2) wenn zwar nicht die Eigenschaft der Person, aber doch die Grösse der bevorstehenden Strafe und 3) wenn zwar nicht die Grösse der Strafe, aber doch die persönliche Eigenschaft die Gefahr einer Flucht begründet. §. 559. Mittel d. Angesch. d. Gericht z. unterwerf. §. 559. Die Sicherungsmittel vor der Gefahr der Flucht sind: I) Caution II) Gefängniss, Incar- ceration des Angeschuldigten. Welches von beyden Sicherungsmitteln statt finden müsse, ist aus der Regel §. 555 zu bestimmen. Aus dieser folgt 1) Caution findet als Sicherungs- mittel statt, a) wenn jemand eines geringeren Verbrechens angeschuldigt ist und ihn blos seine persönliche Eigenschaft der Flucht ver- dächtig macht Heil judex et defensor . C. 2. §. 5. Ludovici Criminalprocess Kap. II. §, 11. , b) wenn Gründe der Ver- muthung vorhanden sind, dass die schwere, dem Verbrechen an sich gedrohte Strafe, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kom- men werde. 2) Es muss Gefängniss ange- wendet werden, a) wenn zwar an sich nur Gründe zur Caution existiren, diese aber von dem Angeschuldigten nicht geleistet werden kann, b) wenn die Grösse des Verbrechens (auf dem entweder eine Capital- oder schwere Leibesstrafe steht) entweder allein, oder ver- bunden mit den persönlichen Eigenschaften, Gefahr einer Flucht begründet. Denn die Grösse des bevorstehenden Uebels ist hier fähig, jeden Vortheil zu verdrängen, der mit dem Bleiben etwa verbunden ist Diese Theorie wird begründet durch die Gesetze L. 1. 3. D. de custodia reor . . §. 560. F f III. Buch. I. Titel. I. Abschn. I. Abth. §. 560. Das Gefängniss darf keine Eigenschaft eines Strafgefängnisses haben. Mit dem Ge- fangniss dürfen daher nicht mehr Uebel für den Gefangenen verbunden seyn, als nöthig ist, um ihm die Flucht zu vereiteln Sehr humane, jetzt so häufig vernachlässigte Verord- nungen hierüber enthält L. 1. L 5. C. de custodia reor . (cf. Gothofredus ad L. 1. und L. 6. C. Th. de cust. reor ). . Dass das Gefängniss verschärft wird, wenn die Anzeigen steigen, ist eine vernunft- und ge- setzwidrige Praxis. §. 561. Iuratorische Caution kann nie den Richter sichern, weil der verdächtige Verbrecher auch nothwendig der Nichtachtung seines Eides verdächtig ist. Blos 1) Caution durch Pfänder , 2) durch Bürgen leisten dem Staate Sicherheit. Die Bürgen verpflichten sich, den Angeschuldigten auf Verlangen des Richters jederzeit zu stellen, um, im Fall er sich dem Gericht entzöge, eine gewisse Geldsumme zu bezahlen. Diese Summe ist blos cautio de judicio sisii und muss, wenn sie nicht durch Gesetz oder Observanz oder durch den Bürg- schaftsvertrag selbst bestimmt ist, durch den Richter bestimmt werden L. 4. D. de Custodia reor . Aus diesem Gesetz ergiebt sich auch deutlich, dass die Caution der Bürgen nicht zu- gleich cautio judicatum solvi ist, wie es Kleinschrod bey dem sicheren Geleit behauptet und wie auch ich ehe- mals . Sie ist verfallen, wenn Mittel d. Angesch. d. Gericht z. unterwerf. wenn die Bürgen durch ihr Verschulden Ursache sind, dass der Verdächtige sich dem Gericht entzieht. Wenn sie ihm dolose zur Flucht behülflich waren, so können sie ausserdem willkührlich bestraft werden. L. 4. cit. — puto tamen, si dolo non exhibeat, etiam extra ordinem esse damnandum. §. 562. B. Handlungen gegen den flüchtigen Ver- brecher . Der Richter ist unter dieser Voraus- setzung zu allen an sich rechtmässigen Hand- lungen berechtigt, durch welche er den Flüchtigen seiner Gewalt unterwerfen kann. Die Mittel sind entweder 1) solche, welche nothwendig die Bedingungen zur Incarcera- tion (§. 557.) voraussetzen, oder solche, wel- che dieselbe nicht nothwendig voraussetzen. Zu der letzten Art gehört allein die Edictalcita- tion , alle übrigen gehören blos zur ersten Classe: der Richter kann sie daher nicht eher anwenden, als wenn diese Requisite zur Incar- ceration vorhanden sind. §. 563. Diese Mittel sind in Rücksicht ihrer Zweck- mässigkeit I. primäre Mittel, (media primaria) F f 2 welche mals (S. die Rec. von dem II. Thl. der Kleinschrodischen Abhandlungen in der A. L Z. 1800. Nr. 43 — 45.) irrig geglaubt habe. Die Erlegung der Geldsumme soll, wie das Gesetz deutlich sagt, nur ein Mittel seyn, den Bürgen zur Stellung des Angeschuldig- ten anzuhalten. III. Buch. I. Titel. I. Abschn. I. Abth. welche der Richter zunächst anwenden muss, weil er durch sie seinen Zweck am sichersten erreicht II. subsidiarische, secundäre (med. sub- sidiaria ), welche er erst dann anwenden darf, wenn er durch die Mittel der ersten Art seinen Zweck nicht erreichen kann. §. 564. I. Die primären Mittel sind 1) Haussu- chung , wenn Vermuthung vorhanden ist, dass der Verbrecher noch innerhalb des Ge- richtssprengels verborgen sey. Iedes Haus, auf welches Verdacht fällt, ist dieser Untersu- chung unterworfen. Ist der Verdacht nicht auf ein bestimmtes Haus gerichtet, so kann das Gericht in verschiedenen, oder in allen ei- nes gewissen Orts die Nachsuchung anstellen. Auch noch zu andern Zwecken der richterli- chen Gewalt kann die Haussuchung gebraucht werden, sobald nur Gründe da sind, dass sie in dem gegebenen Fall ein Mittel seyn werde. Kleinschrod über die Haussuchung, als ein Mittel, den Beweis in peinlichen Fällen zu befördern. Im Ar- chiv Bd. II. Stck. 3. Nr. 4. §. 565. 2) Die Nacheile, Amtsfolge ( seque- la praefectoria ). Sie besteht in der Verfolgung des flüchtigen Verbrechers durch die Diener des Gerichts . Das Recht der Nacheile erstreckt sich nicht weiter, als bis zur Grenze dessen, der die Criminaljurisdiction besitzt, welcher sich der An- Mittel d. Angesch. d. Gericht z. unterwerf. Angeschuldigte durch die Flucht entzogen hat. In das Gebiet einer fremden Gerichtsbarkeit den Flüchtigen verfolgen, ist widerrechtlich Dies fliesst schon aus der Natur der deutschen Staatsverfassung. Aus L . 20. de jurisdict . und L . 3. de offic. Praes . dürfte sich dieses nicht ableiten lassen. , wenn nicht Verträge oder Gesetze R. A. v. I. 1559. §. 22. 26. es erlau- ben. Kann die Nacheile nicht angewendet werden und ist der Aufenthaltsort des Ver- dächtigen unbekannt, so werden 3) Steck- briefe erlassen. Dieses sind öffentliche und offene Urkunden, worin ein Richter von andern Obrigkeiten Ergreifung und Auslieferung des Flüchtigen verlangt . Kleinschrod über die Natur und Erfodernisse der Steckbriefe. In dessen Abhandl. Th. II. Nr . 11. §. 566. Wenn der Auffenthaltsort des Flüchtigen bekannt ist, so bedient man sich 4) der Re- quisitorialien . Dieses sind Schreiben, welche von dem Richter an ein anderes bestimmtes Gericht erlassen werden und in welchen die Er- greifung und Gefangennehmung des Flüchtigen (befehls- oder bittweise) verlangt wird . Die Req . kommen in Ansehung der innern Erfor- dernisse mit den Steckbriefen überein, nur dass die Gründe zur Incarceration speciell an- gegeben werden müssen. C. I. de Zwierlein Diss. II. de litteris requisitori- alibus . Gött. 1758. §. 567. III. Buch. I. Titel. I. Abschn. I. Abth. §. 567. Mit den übrigen Mitteln kann 5) der Be- schlag der Güter (annotatio bonorum) verbun- den werden. Dieser Güterbeschlag ist eine richterliche Handlung, mittelst welcher das Vermögen des Angeschuldigten inventirt und demselben das Dispositionsrecht darüber ent- zogen wird. Der Hauptzweck ist, dem Flüch- tigen den Lebensunterhalt zu entziehen und ihn dadurch zur Rückkehr zu nöthigen. P. G. O. Art. 206. Kleinschrod Diss. de adnotatione bonorum delinquentis . Wirceb. 1791. — Deutsch in dessen Abhandlungen II. Thl. Nr. 7. Die Aufzeichnung muss in Gegenwart des Rich- ters, zweyer Schöppen und derjenigen Perso- nen geschehen, welche die nächsten Erben des Flüchtigen sind. Die inventirten Sachen werden entweder im Gericht niedergelegt, oder einem Verwalter übergeben, der, ausser den gewöhnlichen Pflichten des Verwalters, besonders die Verbindlichkeit übernimmt, den Flüchtigen nicht aus dem Vermögen zu unterstützen. §. 568. II. Die subsidiarischen Mittel sind 1) die Edictalcitation 2) das sichere Geleit ( sal- vus conductus), das richterliche Versprechen der Befreyung vom Gefängnisse unter der Bedin- gung, dass sich der Angeschuldigte gesetzlich verhalte und persönlich im Gericht erscheine . Kleinschrod Versuch einer vollständigen Theorie der Lebre vom sichern Geleit . In dessen Abhandlun- gen , Thl. II. Nr. 9. Das Mittel der Angesch. d. Gericht z. unterwerf. Das s. G. kann vollkommen seyn, wenn sich die Befreyung vom Gefängnisse auf die ganze Zeit der Untersuchung erstreckt, oder unvoll- kommen , wenn, die Zeit der Befreyung kürzer ist. 1. Unter welchen Bedingungen kann ein s. Gel. ertheilt werden? 2. Von wem kann es ertheilt werden? §. 569. Das Versprechen des Richters ist bedingt durch das Versprechen des Angeschuldigten sich vor Gericht zu stellen. Mit dem S. G. ist daher nothwendig Caution verbunden, wel- che dem Richter die Erfüllung dieses Ver- sprechens guarantirt. Diese C. kann geleistet werden 1) durch Pfänder , am sichersten aber 2) durch Bürgen . Was §. 561. von Bürgen ge- sagt wurde, gilt auch hier. §. 570. Das S. G. wirkt Freyheit vom Gefängniss, innerhalb der Zeit, für welche und während der Existenz der Bedingungen, unter welchen es versprochen wurde. Es erlischt also 1) mit dem Verlauf der Zeit, innerhalb welcher es ertheilt wurde, 2) mit dem Geständniss oder der Ueberführung des Verbrechers L. 5. D. de custodia reor . , 3) mit der Eröffnung eines peinlichen Urtheils, 4) mit der Uebertretung was immer für eines Strafgese- tzes, 5) mit dem Ungehorsam gegen die rich- terliche III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abth. terliche Ladung. Das S. G. ist ganz nichtig, wenn es durch Betrug erschlichen worden ist. Kleinschrod a. O. §. 69. Zweyte Abtheilung . Von den richterlichen Erkenntnissgründen. §. 571. D ie richterlichen Handlungen hängen von Thatsachen ab, aber diese Thatsachen sind für den Richter nur in so ferne vorhanden, als er sie erkennt. Die Gründe des richterlichen Erkennens machen daher die zweyte Bedin- gung der Ausübung der Criminaljustiz aus. Es sind diese Gründe von zweyerley Art: 1) Gründe der Vermuthung — Indicien , 2) Grün- de der juridischen Gewissheit — Beweismittel . Erste Von d. Gründ. d. Vermuth. od. von Indicien. Erste Unterabtheilung . Von den Gründen der Vermuthung oder von Indicien. Thomae Nani Valtellinensis de indiciis, eorumque usu in cognoscendis criminibus liber singula s . Ticini Regii. 1781, 8. I. L. E. Püttmann Diss. de lubrico indiciorum . Lips. 1785. ( in Opusc. jur. crim . p. 221). Woltaer Diss. quae semiologiac criminalis quaedam capita tractat . Hal. 1790. §. 572. E s lassen sich in unserm Erkenntnissvermö- gen in Ansehung der Objecte der Erfahrung drey Bestimmungen unterscheiden. I. Die Unwissenheit, Unkenntniss ( ignoran- tia ), wenn uns für das Daseyn einer Thatsache gar keine Gründe gegeben sind, II. die Unge- wissheit , wenn uns die Gründe für ihr wirkliches Daseyn nicht vollständig gegeben sind. III. Die Gewissheit , wenn uns alle Gründe gegeben sind, welche in unsrer Vor- stellung die Wirklichkeit und Wahrheit der Thatsache bestimmen. §. 573. Die ungewisse Erkenntniss hat drey Grade 1) die Wahrscheinlichkeit , wenn mehr Gründe für die Wahrheit einer Thatsache, als gegen dieselbe gegeben sind, 2) die Zweifel- haftigkeit III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abth. haftigkeit , wenn die Gründe für die Thatsache den Gründen gegen dieselbe gleich sind, 3) die Unwahrscheinlichkeit , wenn wir weni- ger Gründe für die Thatsache, als gegen die- selbe haben. Der Zustand des Gemüths bey der Wahrscheinlichkeit und Zweifelhaftigkeit heisst Vermuthung , welche mit der Muth- massung nicht verwechselt werden darf. Man muthmasst eine Thatsache, wenn man die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der- selben annimmt, ohne sich der Gründe dafür bewusst zu seyn. Der Muthmassung geht das Rathen (Conjecturiren) vorher. §. 574. Eine Thatsache, welche die Vermuthung für eine andere Thatsache begründet, von der die Anwendung eines Strafgesetzes abhängt , heisst Anzeigung, Indicium . Dieses besteht daher in einer Thatsache, welche den Grund für die Wahrheit einer andern, die Anwen- dung eines Strafgesetzes bestimmenden That- sache enthält, ohne dass in derselben alle Gründe zur vollständigen Gewissheit gegeben sind. Aus Indicien kann Gewissheit hervor- gehen, ein Indicium selbst aber bestimmt die- selbe nicht. Indicia auctoris — indicia delicti. §. 575. Ein Indicium muss eine solche Thatsache seyn, von welcher man auf das Verbrechen oder dessen Urheber schliessen kann. Dieses ist Von d. Gründ. d. Vermuth. od. von Indicien. ist nicht anders möglich, als wenn die be- kannte Thatsache mit der unbekannten, auf die wir schliessen, in einem ursachlichen Zusam- menhange steht. Diesem nach zerfallen die Indicien in vier Classen: 1) in solche Thatsa- chen, welche nach der Erfahrung Ursachen von Verbrechen sind, von welchen man also auf das Verbrechen als Wirkung oder auf ein bestimmtes Subject dieser Wirkung schliesst, 2) Thatsachen, welche die Wirkungen und Folgen eines begangenen Verbrechens seyn können, von denen man also auf das Verbre- chen, als Ursache schliesst, 3) Thatsachen, welche die Bedingung (nothwendige Voraus- setzung) des begangenen Verbrechens sind, 4) Thatsachen, welche ein Verbrechen als Be- dingung voraussetzen, von denen man also auf das Verbrechen als das Bedingende den Schluss macht. Diese fruchtbare Eintheilung setzt der Vf. an die Stellen der gewöhnlichen unnutzen und falschen Eintheilungen. Der Vf. verwirft I die Einthei- lung in gemeine und besondere Indicien (ind. communia und propria ), weil sich zwischen diesen Arien gar keine Grenze zeigt. Alle besondere Anzeigen sind in allgemeinen enthalten und lassen sich auf dieselbe reduciren, so wie sich wieder die allge- meinen, durch Anwendung, in besondere auflösen lassen. Er verwirft II. die Eintheilung in indicia proxima und remota , in so fern, dass man nicht im Allgemeinen nach dieser Abtheilung die ein- zel en Iudicien classificiren kann. Von keinem indicium lässt sich im allgemeinen sagen, dass es indicium remo um oder proximum sey. Der Grad d e r Vermuthung , den ein Indicium giebt, muss lediglich in §. 576. III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abth. §. 576. Eine Thatsache, die nur auf ein Indicium schliessen lässt, heisst ein mittelbares Indic. ( ind. indicii ) und steht dem unmittelbaren, ei- gentlichen Indicium entgegen, welches ohne Zwischenthatsachen auf den Urheber oder den Verbrecher führt. §. 577. Die einzelnen Indicien können nicht erschöpft werden; aber alle Arten lassen sich erschöpfen, so dass kein specielles Indicium möglich ist, das nicht unter einer dieser Gattungen enthalten wäre. Sie lassen sich nach zwey Hauptgattungen, auf welche man die allgemeine Eintheilung (§. 575) reduciren kann, classificiren. §. 578. A. Indicien, welche eine bestimmte Bedin- gung oder Ursache des Verbrechens in sich ent- halten, wo man also von einer Thatsache als Ursache oder Bedingung eines Verbrechens auf das Verbrechen oder den Thäter schliesst. Die P. G. O der die sonst so unfolgsamen Rechts- lehrer, hier getreulich nachfolgen, setzt immer nach besondere Merkmale zu den einzelnen In- dicien Diese in concreto , aber, wohlverstanden, nach allgemeinen und bestimmten Regeln berechnet werden. Carl der überall hier nur Beyspiele giebt, wie man auch so ziemlich eingesteht, sagt dies selbst Art. 24. deutlich genug. Von d. Gründ. d. Vermuth. od. von Indicien. Diese sind: I. ein bestimmtes sinnliches Interesse an dem einzelnen gegenwärtig vorgefallenen Verbrechen. Dahin gehört 1) ein Affect , der zu dem gegenwärtigen Verbrechen de- terminiren konnte, wie Feindschaft gegen den Verletzten, P. G. O. Art. 37. Liebe gegen das genoth- züchtigte oder entführte Mädchen. 2) Wenn für eine Person aus dem begangenen Ver- brechen ein Vortheil entsprang, der so bedeutend war, um die Furcht vor der Strafe überwinden zu können P. G. O. Art. 25. §. 5. Als Beyspiel führt die P. G. O. Art. 26. an, wenn eine Person mit dem heimlich Ermordeten einen grossen Process hatte. Es gehören noch viele andere Fälle hierher, z. E. wenn die Ehefrau des Ermordeten mit einem Andern, den sie zu heurathen wünschte, im Ehebruch lebt u. s. w. . §. 579. II. Eine Neigung zu Verbrechen dersel- ben Art , welches gegenwärtig begangen worden ist. Diese Neigung ist anzunehmen 1) wenn eine Person schon ehemals Verbre- chen derselben Art begangen oder unternom- men dicien hinzu, welche den Grad der Vermuthung der Indicien bestimmen. Dieses ist bey Beyspielen nothwendig; aber in einer Theorie fehlerhaft. Hier müssen die Thatsachen rein und nackt, ohne alle Beymischung aufgestellt werden. Die Stärke oder Schwäche derselben hängt von der Beurthei- lung derselben nach den folgenden Regeln ab. Eben so müssen auch allgemeine Regeln bestimmen, wann die Indicien ganz wegfallen. III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abth. men hat, oder doch durch den Ruf desselben bezüchtigt wird P. G. O. Art. 25. §. I. . Nur muss der Ruf be- stimmt und die Quelle desselben nicht grund- los seyn. 2) Wenn eine Person Verbrechen der bestimmten Art, oder das specielle, jetzt entstandene Verbrechen, als Verbrechen , ge- billigt hat. Man billigt nur die Handlung, die man selbst zu unternehmen fähig ist. — Ein mittelbares Mittelbar ist dies ludicium, weil man von dem Interesse gegen den Verbrecher erst auf die Neigung zu dem Verbrechen und erst von dieser auf das Verbrechen selbst schliesst. Indicium ist hier das gegen Verbrecher bewiesene Interesse: wenn man ihnen Beystand leistet, und für sie nicht auf dem Wege des Rechts (z. E. durch Bestechung) intercedirt oder mit ihnen im vertrauten Um- gange ist P. G. O. Art. 25. §. 4. . Handlungen, durch welche man nach der That einen Verbrecher in dem Genuss des Verbrechens selbst unterstützt. z. E. Verkaufung der gestohlenen, geraubten oder von dem Ermordeten genommenen Sachen, giebt, wenn der Thäter gewiss ist, ein Indicium für den Concurs bey dem gegenwärtigen Verbrechen, und bey künftigen Verbrechen derselben Art ist es Indi- cium, dass man es selbst begangen oder dabey concurrirt habe. P. G. O. Art. 50. sind als Erklärungen der Billigung des Ver- brechens selbst zu betrachten. §. 580. III. Handlungen aus welchen auf den Willen , das entstandene Verbrechen begehen zu Von d. Gründ. d. Vermuth. od. von Indicien. zu wollen, geschlossen werden kann. Dahin gehört 1) die Erklärung , das entstandene Ver- brechen begehen zu wollen, welche entwe- der a) in der ernstlichen Androhung einer Person P. G. O. Art. 32. oder b) in der einfachen Erklärung der zukünftigen Uebertretung enthalten ist. §. 581. Es sind 2) Handlungen darunter enthal- ten, welche zu dem erfolgten Verbrechen die Vorbereitungen sind. Beyspiele sind das Bereiten oder Kaufen von Giften, bey einer vorgefallenen Vergiftung P. G. O. Art. 37. , das Kaufen und Zubereiten von Waffen bey offenbarem Mord, die Verhehlung der Schwangerschaft, als In- dicium des Kindermords, Gebrauch unge- wöhnlicher Kleider vor der That, Vermum- mung u. s. w. Aus demselben Grund ist es 3) ein Indicium, wenn eine Person vor einem Verbrechen ein Benehmen zeigte, welches auf das Bewusstseyn eines bösen Vorsatzes schliessen lässt z. E. ungewöhnliche Verwirrung in dem Betragen, Erkundigung nach der Strafe des Verbrechens, oder nach den Mitteln, der Strafgerechtigkeit zu entgehen u. s. w. Oder, man sah den Verbrecher vor der That nach dem Ort zu gehen, wo die That nachher geschah; da ihm Menschen begegne- ten, kehrte er voll Verwirrung um u. s. w. . §. 582. IV. Wenn bey einer Person die Bedin- gungen vorhanden sind, welche zu dem vor- ge- III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abtheil. gefallenen Verbrechen vorausgesetzt werden, so ist auch dieses gegen sie ein Indicium. Dahin gehört 1) Gegenwart an dem Ort und zur Zeit des begangenen Verbrechens P. G. O. Art. 25. §. 2. . Aus der ungewöhnlichen Abwesenheit von dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Person zur Zeit der That, und aus dem Finden, der, einer Person zugehörenden Sache, an dem Ort der That P. G. O. Art. 29. , kann auf die Anwesenheit an dem Ort der That geschlossen werden. 2) Besitz der Werkzeuge , die zur Ausführung erfodert wurden, wenn entweder die Werkzeuge an sich, oder in Beziehung auf die besitzende Person oder den Ort und die Zeit des Ge- brauchs ungewöhnlich sind. §. 583. B. Indicien, welche das Verbrechen als Be- dingung oder Ursache voraussetzen, wo man also eine gegebene Thatsache aus einem Verbre- chen als Ursache oder Bedingung der Thatsa- chen erklärt. Diese sind I. solche Thatsachen, die als Folgen eines Verbrechens mit demsel- ben in einem physischen Zusammenhange stehen. §. 584. Es ist daher 1) ein Indicium, wenn sich an einer Person oder an einer mit der Person im Verhältniss stehenden Sache, Veränderun- gen V. d. Gründ. d. Vermuth. oder von Indicien. gen zeigen, welche die Wirkungen eines be- stimmten Verbrechens seyn können. Blutige Kleider oder Waffen können Anzeigungen der Tödtung seyn P. G. O. Art. 33. . 2) Wenn eine Person Sachen besitzt oder besessen hat, deren Besitz entweder an sich Wie wenn dem Beleidigten, z. E. dem Ermor- deten, oder Bestohlnen, die Sachen gehörten. P. G. O. Art. 38. oder wegen der Art des Besitzes Wenn z. B. eine Person Sachen an ungewöhnliche Orte versteckt hat. , oder der Lage des Besitzers Dahin gehört schnelles Reichwerden, oder grosser Aufwand ohne dass ein rechtlicher Titel des Er- werbs bekannt ist. P. G. O. Art. 39. aus einem bestimmten Verbrechen erklärbar ist. §. 585. Unter den Indicien der zweyten Classe (§. 583.) sind II. solche Thatsachen enthalten, die als Folgen eines Verbrechens mit dem- selben in einem psychologischen Zusammen- hange stehen. Es finden sich keine andere Indicien dieser Art, als solche, die auf das Bewustseyn der begangenen That selbst schlie- ssen lassen. Sie theilen sich in Indicien, wel- che das Bewustseyn des Urhebers selbst, und in solche, welche das Bewustseyn eines dritten von der That, erkennen lassen. §. 586. 1) Die Anzeigungen, welche auf das Be- wustseyn eines Subjects als Selbst-Urhebers der That, schliessen lassen, sind a) das Ge- ständ- G g III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abth. ständniss einer Person, dass sie ein Verbrechen begangen habe, vorausgesetzt, dass dasselbe nicht die Eigenschaften hat, welche juridi- sche Gewissheit begründen P. G. O. Art. 32. . b) Unabsicht- liche Handlungen oder Unterlassungen , welche Zeichen eines bösen Bewustseyns sind. Ver- wirrungsvolles Betragen, Erblassen, stottern- de Antworten, selbst blosses Stillschweigen und ungewöhnliche äussere Unthätigkeit bey Verbrechen, die den Verdächtigen besonders in- teressiren müssten. c) Absichtliche Handlungen , die zur Abwendung der Folgen dienen, welche durch die Gesetze an Uebertretungen geknüpft sind, Flucht P. G. O. Art. 25. §. 7. , versuchte Verhinderung der öffentlichen auf Verfolgung des Verbrechens gerichteten Handlungen, durch Bestechung, Gewalt u. s. w. §. 587. 2) Als Anzeigung, welche das Bewust- seyn eines dritten von der That erkennen lässt, kommt besonders die Aussage von Zeugen in Betrachtung, vorausgesetzt, dass dieselbe nicht die Eigenschaften eines vollen Beweises hat P. G O Art. 30. . Die Aussage eines Mitschuldigen als Zeugniss, ist zwar von geringerem Gewicht, gilt aber an sich als Grund der Vermu- thung P. G. O. Art 31. . Eben so die Aussage des Belei- digten P. G. O. Art. 32. . §. 588. Von d. Gründ. d. Vermuth. oder von Indicien. §. 588. Die Stärke oder Schwäche der Indicien hängt ab: A) von dem Verhältniss derselben zu den entgegenstehenden Gegenindicien. Es gilt demnach die Regel: je mehr Gründe dem Indicium entgegenstehen, desto mehr wird es ge- schwächt; je weniger ihm entgegenstehen, desto grösser ist die Vermuthung Die P. G. O. Art. 28. giebt selbst diese, in der Natur der Sache legende, aber noch nirgends für die Theorie benutzte Regel an. . Diese Grund- regel bestimmt sowohl die Beurtheilung ein- zelner Indicien als auch die Beurtheilung concurrirender Indicien. §. 589. Die Gegenindicien können doppelter Art seyn: 1) directe Gründe der Vermuthung des Gegentheils von demjenigen, was aus den Anzeigungen geschlossen worden ist — Con- tradictorische Gegenindicien. Diese bestehen in erwiesenen oder wahrscheinlichen Thatsachen, welche auf das Gegentheil schliessen lassen Wenn z. E. der durch Indicien gravirte, als be- sonders rechtlicher Mensch bekannt ist, wenn gar kein Grund denkbar ist, aus welchem er das Verbrechen hätte begehen können, wenn wohl gar das Verbrechen seinem bekannten sinnlichen Interesse widerspricht, wenn etwa der Ermordete der Wohlthäter des Gravirten war, und dieser durch den Tod in ihm alle Unterstützung verliert. . 2) Indirecte Gründe, d. i. solche, welche die Möglichkeit des entgegengesetzten Schlusses begründen, es also unmöglich machen, aus- schliessend und nothwendig von der gegebenen G g That- III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abtheil. Thatsache auf das Verbrechen oder den Urheber zu schliessen — Conträre Gegenin- dicien So können z. E. die mit Blut befleckten Kleider eine and e Ursache als den Mord haben, so lässt sich der Besitz gest hlner Sachen auch aus dem Ankauf und andern Gründen erklären, so kann die Entfernung von dem Ort des Verbrechens aus Geschaften, aus Furcht vor schuldlosem Gefängniss u. s. w. entspringen. . §. 590. Das Verhältniss der Indicien zu den Ge- genindicien begründet nach der Regel des (§. 588.) zwey Hauptstufen des Verdachts: I. der grösste Verdacht ist vorhanden, wenn in den Indicien mehr Grund für die aus ihnen abge- leitete Thatsache enthalten ist, als in den Gegen- indicien, für das Gegentheil , diese also geringer sind, als jene. In diesem Falle machen In- dicien einen halben Beweis, der also mit der Wahrscheinlichkeit (§. 573) eintritt. Es ist dies der Fall: 1) wenn die Contradictoris c hen Ge- genindicien, geringer sind Man denke sich: der Freund und Wohlthäter von B. wird ermordet. B. war um die Zeit des Mordes bey ihm, gleich nach der That entfernt er sich, man weiss nicht wohin, und Waffen, die man findet, sind mit Blu befleckt. Hier verhält sich das directe Gegenindicum zu den Indicien, wie 1 zu 3. , 2) bey conträren Indicien, wenn sich die gegebene Thatsache auch aus andern Ursachen, als aus dem Ver- brechen, oder das Verbrechen aus andern Gründen, als aus den gegebenen gravirenden That- V. d. Gründ. d. Vermuth. oder von d. Indicien. Thatsachen erklären lässt, allein mehr Gründe vorhanden sind zum Schluss auf das Verbre- chen oder die bestimmte Person, als Urhebe- rin desselben Nach begangenem Mord entfernt sich eine Person aus dem Gerichtssprengel. Dies kann ausser dem Bewustseyn der That, auch in andern Ursachen gegründet seyn. Allein man setze hierzu 1) sie entfernt sich zur Nachtzeit, 2) auf ungewöhnliche Art, indem sie etwa über Dächer flieht, 3) zu einer Zeit, wo das Verbrechen noch nicht ruchtbar geworden war. Hier werden die entgegenstehen- den Erklärungsgründe der Entfernung durch 3 Gründe diluirt und wir haben ein Indicium, das sich ebenfalls zu den entgegenstehenden ver- hält, wie 3 zu 1. . §. 591. II. Ein Indicium bewirkt nur entfernten Ver- dacht, wenn die in demselben enthaltenen Gründe den Gegengründen gleich sind , wenn also dem Indicium ein gleiches contradictori- sches Gegenindicium entgegensteht Eine Person war an dem Ort und zur Zeit der That gegenwärtig; allein nach Ihrem bekannten rechtlichen Charakter lässt sichein solches Verbrechen gar nicht erwarten. Eins ist gegen Eins. , oder nicht mehr Gründe da sind, um aus der gege- benen Thatsache auf das Verbrechen, als auf das Gegentheil zu schliessen Man weiss z. E. weiter nichts, als eine Person hat sich nach der That entfernt: dies kann aber sowohl geschehen seyn wegen Geschäften, als auch wegen der Furcht vor einer Criminaluntersuchung bey aller Unschuld. Man hat nicht mehr Grund auf . §. 592. III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abtheil. §. 592. B. Hängt die Stärke der Indicien von dem Beweis derselben ab. Nämlich I. ein Indicium kann den, aus ihm an sich hervorgehenden Grad des Verdachts, nur dann begründen, wenn es selbst vollständig erwiesen ist. II. Ist das Indi- cium nicht vollständig erwiesen, so sinkt der, aus demselben an sich hervorgehende Verdacht, um so viel, als an dem vollen Beweis der Anzei- gung mangelt , Indicien, die, wenn sie voll- ständig erwiesen wären, einen nahen Verdacht begründen würden, wirken nur entfernten Verdacht, wenn sie halb oder noch weniger bewiesen sind. — Die Regeln von den Indi- cien gelten auch für die mittelbaren Indi- cien. §. 593. Ein Indicium verliert alle Kraft: 1) wenn eine Thatsache erwiesen ist, aus welcher die Unmöglichkeit der Begehung des Verbrechens durch die gravirte Person erkannt wird, wo- hin bey gewissen Verbrechen der Beweis der Abwesenheit ( la preuve de l’alibi ) gehört; 2) wenn durch eine Thatsache der ganze Grund der Anzeigung aufgehoben wird Eine Person z. E. entfernt sich nach begangener That; aber man er fä hrt, dass sie wegen bestimmte Geschäfte sich entfernt hat, u. s. w. ; 3) wenn die auf das eine als auf das andere zu schliessen. Gleichwohl ist die Entfernung ihrer Natur nach ein Grund der Vermuthung, weil auch da s Ver- brechen zu den Erklärungsgründen dieser That- sache gehört. Von d. Beweis u. d. Beweismitteln überh. die Gegengründe das Indicium vollkommen überwiegen , die Wahrscheinlichkeit also auf die Seite des Gegentheiss tritt; 4 wenn die Unwahrheit der gravirenden Thatsache selbst erwiesen ist. Zweyte Unterabtheilung . Von den Gründen der vollen Gewissheit und von den Beweismitteln. Erstes Kapitel . Von dem Beweis und den Beweismitteln überhaupt. §. 594. B eweis im weitern Sinn ist der Inbegriff der Gründe für die Wahrheit einer Thatsache. Im engern Sinn , versteht man den Inbegriff der Gründe für die Wahrheit einer Thatsache, in so ferne durch dieselben eine volle Gewissheit begründet wird. Es muss dann in dem Inbe- griff jener Gründe kein Grund mehr mangeln, der die Wahrheit der Thatsache bestimmt (§. 572). Der Begriff Beweis, im weitern Sinn genommen, macht eine Unterschei- dung in vollständigen und unvollständigen Beweis ( probatio plena — minus plena ) mög- lich. Der vollständige Beweis ist durch den Be- III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abtheil. Begriff von Beweis im engern Sinn bestimmt; der unvollständige setzt voraus, dass nicht alle Gründe für die Wahrheit der That- sache existiren. 1. Probatio semiplena — maior — minor. 2. Künstlicher — natürlicher Beweis. §. 595. In Ansehung des Beweises in peinlichen Sachen überhaupt gelten folgende Grundsätze: I. ein vollständiger Beweis allein kann eine verdammende oder vollkommen absolvirende Sen- tenz begründen. Dort muss voller Beweis der Schuld, hier voller Beweis der Unschuld vor- handen seyn Dass auch blosse Vermuthungen für den Ange- schuldigten zur Entkräftung eines juridischen Be- weises der Schuld und zur Ausschliessung der ordentlichen Strafe hinreichen sollten, behaupten die Praktiker. Klein p. R §. 101. Einige stü t zen sich auf P. G. O. Art. 28. die von etwas ganz ande- rem spricht. . II. Die volle juridische Ge- wissheit der Schuld kann nur durch einen nicht- künstlichen Beweis begründet werden P. G. O. Art. 22. „Es ist zu merken, dass nie- „mand auf einigerley Anzeigung, Argwohns Wahr- „zeichen, oder Verdacht, endlich zu peinlicher „Strafe soll verurtheilt werden, sondern allein „peinlich mag man darauf fragen, so die Anzei- „gung genugsam ist. Denn soll jemand endlich „zu peinlicher Strafe verurtheilt werden, dass muss „aus eigen Bekennen oder Beweisung (wie an andern „ Enden dieser Ordnung klärlich funden wird) gescheben , „ und nicht auf Vermuthung oder Anzeigung. c. Grol- „ man , ohne Rück- Von d. Beweis u. d. Beweismitteln überh. Rücksicht auf die Grösse des Verbrechens Bey geringern Verbrechen soll diese Regel keine Anwendung finden. Boehmer ad Carpzov Q. 114. obs. 1. ad art. 22. §. 6. Der Ausdruck des Art: „ peinliche Strafe “ kann nichts beweisen, da in der Carolina, peinliche Strafe, mit öffentlicher Strafe gleichbedeutend ist. , oder die Art der zuzuerkennenden Strafe Man soll nach den Praktikern, auf eine ausseror- dentliche Strafe bey künstlichem Beweis erkennen dürfen, cf Meister jun . pr. jur. cr. §. 425 Die P. G. O sagt aber allgemein, es solle auf keine peinl. d. i. öffentliche Strafe erkannt werden. . III. Die Unschuld kann auch durch einen vollständigen künstlichen Beweis erwie- sen werden Weil die P. G. O. Art. 22. nur von dem Beweis zur Verdammung spricht. , sowohl wenn gar kein nicht- künstlicher Beweis der Schuld vorhanden ist, als auch, wenn ein nichtkünstlicher, unvoll- ständiger oder vollständiger Beweis, dem Be- weis der Unschuld entgegensteht. Der Be- weis der Schuld wird dann durch den Beweis der Unschuld aufgehoben. §. 596. Ein vollkommner künstlicher Beweis ent- steht aus einzelnen Gründen der Vermuthung. Es wird hier eine Concurrenz mehrerer Ver- muthungsgründe vorausgesetzt, welche, nach der Erfahrung, alle Gründe zur Wahrheit der That- man will hier blos die Behauptung finden, es solle nicht auf blossen Verdacht gestraft werden. S. Bibliothek I. Bd. 1. Stück. S. 169. ff. III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abheil. Thatsache in sich enthalten. Dieses ist der Fall, wenn 1) gar kein directer Grund gegen die angenommene Thatsache und auch 2) kein bestimmter (auch nur hypothetisch anzuneh- mender) Grund vorhanden ist, der eine an- dere zusammenhängende Erklärungsart der concurrirenden Thatsachen (Indicien oder Ge- genindicien) möglich machte. Die Möglichkeit der entgegengesetzten Erklärung ist also nur ausgeschlossen; die Denkbarkeit und Möglichkeit des Gegentheils selbst aber wird durch keinen Erfahrungsbeweis, auch nich durch den nichtkünstlichen aufgehoben. §. 597. Die Beweismittel , aus welchen ein unkünst- licher Beweis hervorgeht, sind 1) Ocularinspec- tion , 2) Zeugen , 3) Documente , 4) Aussage des Angeschuldigten. Zweytes Kapitel . Von den einzelnen Beweismitteln insbesondere. §. 598. O cularinspection, Augenschein ist die eigne Sinnenerkenntniss des Richters von einer die Ausübung der Strafgewalt bestimmenden Thatsache. Bey einer sinnlicherkennbaren That- Von d. einzelnen Beweismitteln insbesondere. Thatsache die um vollständig erkannt zu wer- den, die Anwendung von Kunstregeln vor- aussetzt, muss der Richter unter Mitwirkung beeidigter Kunstverständigen, die Besichtigung vornehmen, wenn daraus juridische Gewissheit entstehen soll. §. 599. Eine Person, die ihre Erkenntniss von einer, eine andere Person betreffenden Thatsache ge- richtlich erklärt , heisst ein Zeuge . Die Grund- sätze von der Zulässigkeit und Gültigkeit der Zeugen überhaupt, sind auch hier vollkom- men anwendbar Ueber die Zulässigkeit des Denuncianten Klein- schrod Diss. de delatorum in causa criminali t estimo- nio. Wirceb. 1789. Dentsch. in d. Abbandl. aus dem peinl. R. und Proc. Thl. I, Nr. 6. , nur mit dem Unterschied, dass auch ungültige Zeugen abgehört werden können, um dem Richter Stoff zum weitern Nachforschen zu geben, und dass die Eides- mündigkeit auf zwanzig Iahre festgesetzt ist L. 20. D. de testibus. . §. 600. Zwey vereidete, über alle Einwendung erhobene, Zeugen geben vollen Beweis für eine jede Thatsache, die der Gegenstand ihrer einstimmigen, durch eigne Sinnenerkenntniss begründeten, Aussage ist. Die Aussage von vier oder mehrern verdächtigen Zeugen kann nie gegen einen Angeschuldigten als voller Beweis gelten, weil ein solcher Beweis ein künst- III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abth. künstlicher Beweis aus Indicien seyn würde (§. 595). §. 601. Durch Zeugen kann, ausser andern That- sachen, vollständig bewiesen werden 1) der Thatbestand des Verbrechens, wenn er mög- licher und wirklicher Gegenstand der Sinnen- erkenntniss der Zeugen war Auch, unter Umständen, der Thatbestand der Tödung Wenn Zeugen aussagen, dass A. dem B. den Kopf heruntergehauen habe und sich gegen die Zeugen nichts erinnern lasst, wo ist dann der Rechtsgrund , der uns hier nöthigte den Thatbe- stand der Tödung als unvollständig erwiesen, zu betrachten? , 2) das Subject des Verbrechens, wenn er von den Zeugen, durch eigne Sinnenerkenntniss, als Thäter er- kannt wurde. §. 602. Document ( Instrument ) ist im weitern Sinn jede Sache, welche durch Anschauung un- mittelbar die Existenz eines Factums beweisst. Im engern Sinn versteht man darunter das Werk einer Person, in so ferne daraus unmittelbar eine Thatsache erkannt werden kann Den weitesten Sinn verknüpft damit das Röm. R. L. 1. D. de fide instrumenterum — Tob. Iac. Rein- borth Diss. de eo, quod circa probationem delicti per documenta i. e. Erf. 1732. . Es giebt schriftliche und nichtschriftliche Documente. §. 603. Von d. einzelnen Beweismitteln insbesondere. §. 603. Durch ein Document kann bewiesen wer- den 1) der Thatbestand des Verbrechens, wenn durch das Document die That selbst begangen wurde, 2) das Subject des Verbrechens mit dem Verbrechen selbst, wenn das Document Thatbestand des Verbrechens und der Urheber desselben gewiss ist, endlich 3) ein Indicium, wenn die Anzeige eines Verbrechens den In- halt desselben ausmacht. Von dem Beweis der veritas documenti. §. 604. Ist I. die Urkunde das corpus delicti selbst, und ist die Wahrheit des Documents voll- ständig erwiesen, so ist das Verbrechen selbst und, dass die bestimmte Person Urhebe- rin desselben sey, vollständig bewiesen. II. Ist der Inhalt des Documents ein Indicium, so hat es, wenn seine Wahrheit vollständig er- wiesen ist, zum Beweis des Verbrechens und seines Urhebers, so viel Kraft, als das Indi- cium, das seinen Gegenstand ausmacht. Denn nun ist das Indicium vollständig erwiesen III. Ist die Wahrheit der Urkunde nicht vollständig erwiesen, so kann sie für das zu erweisende Verbrechen nie mehr als höchstens einen hal- ben Beweis begründen. §. 605. Unter Aussage (noch nicht Bekenntniss ) des Angeschuldigten, ist jede Erklärung seiner Gedanken über eine, auf die Uebertretung sich beziehende Thatsache zu verstehen. Sie zer- fällt III. Buch. I. Titel. I. Abschnitt. II. Abth. fällt, nach Verschiedenheit ihres Gegenstandes 1) in das Bekenntniss, Geständniss ( consessio ), die eigne Erklärung des Verbrechers, dass er die strafbare That begangen habe S. Fr. Willenberg Diss. de inefficaci criminis confessione. Gedan. 1721. Heineccius — Opusc. Ex. 17. und 2) in die Aussage schlechthin, wenn er sich über einen andern Umstand erklärt. §. 606. Das Geständniss ist qualificirt , wenn es durch einen Umstand beschränkt wird, der alle, oder die ordentliche Strafe ausschliesst Fr. de Graffen Diss. de confessione qualificata. Gött. 1769. . Ihm steht das reine, unumwundene Geständniss entgegen Confessio judicialis — extrajudicialis. §. 607. Die Aussage eines Angeschuldigten, wel- che eine ihm vortheilhafte Thatsache zum Ge- genstande hat, kann als solche gar keine juridi- sche Glaubwürdigkeit haben. Wenn sie aber einen dem Angeschuldigten nachtheiligen Um- stand erklärt, dann kann sie vollen Beweis be- gründen Nur müssen Gründe da seyn, an- zunehmen: 1) dass der Aussage nicht eine Täuschung der Sinne oder ein Missgriff der Urtheilskraft zum Grunde liege, 2) dass der Angeschuldigte nicht, um die Strafe zu leiden, oder Von d. einzelnen Beweismitteln insbesondere. oder aus andern Ursachen, wissentlich eine ihm nachtheilige Aussage thue. §. 608. Durch die Aussage des Angeschuldigten kann erwiesen werden I. der Thatbestand des Verbrechens , und zwar eines jeden Verbre- chens Nach der Meynung der Praktiker soll die Aussage nie eine solche Gewissheit des Thatbestandes be- gründen, welche zur Zuerkennung der Todesstrafe hinreicht. cf. Quistorp Thl. I. §. 681. . Zur vollen Beweiskraft desselben wird aber, (nach §. 607.) erfodert: 1) dass sich eine vollständig befriedigende und erwiesene Ursache zeigt, warum der Thatbestand des ge- genwärtigen Verbrechens auf keine andere Weise erkennbar ist, 2) dass sonst noch Gründe vorhanden sind, welche die Glaubwürdigkeit der Aussage bestimmen. Dahin gehört: a) es muss der Angeschuldigte die bestimmten Gründe der Erkenntniss der ausgesagten That- sachen und die einzelnen Merkmale derselben angeben, b) es muss die Aussage nicht mit sich selbst und nicht c) mit andern erwiesenen Thatsachen im Widerspruche stehen Dahin gehört, unter andern, ein Fall bey Stru- ben Thl. IV. Bd. 171. . §. 609. Der vorzüglichste Gegenstand der Aussage ist II. das Subject der That Die Aussage, die dann Bekenntniss heisst (§ 605.) setzt ebenfalls gewisse III. Buch. I. Titel. I. Abschnitt. II. Abth. gewisse rechtliche Bedingungen voraus, wenn sie einen vollen Beweis begründen soll und heisst dann, wenn sie alle diese Bedingungen erfüllt, ein rechtsgültiges Bekenntniss , ( confes- sio legitima ). §. 610. Ein rechtsgültiges Bekenntniss (§. 609.) erfo- dert 1) Gewissheit des Thatbestandes, diese Ge- wissheit mag nun durch die Aussagen (§. 608.) oder durch andere Beweismittel bestimmt seyn. Es muss 2) vor gehörigbesetztem und compe- tentem Gericht, 3) mit Bewusstseyn, frey und ernstlich, dabey auch 4) umständlich und 5) ohne eine wahrscheinliche Einschränkung ab- gelegt seyn, endlich aber 6) mit sich selbst und andern erwiesenen Thatsachen zusammenstim- men. Ein Bekenntniss wirkt unter diesen Be- dingungen einen vollkommnen Beweis, auf welchen jede Strafe erkannt werden kann. Ein nicht rechtsgültiges Bekenntniss kann nie vollen Beweis wirken und zu keiner Art von Strafe berechtigen. 1. Von dem aussergerichtlichen qualificirten und reinen Bekenntniss. 2. Von dem Widerruf des Geständnisses. Drit- Von d. Mitt. ein Geständn. d. Verbr. zu bewirk. Drittes Kapitel . Von den Mitteln ein Geständniss des Verbrechers zu bewirken. I. Von den mediis eruendae veritatis überhaupt . §. 611. W enn der, durch Indicien gravirte Ange- schuldigte, weder überführt, noch geständig ist, so tritt die Nothwendigkeit eines Mittels, des Angeschuldigten Geständniss zu bewirken, ( medium eruendae veritatis ein. Das Geständ- niss kann bewirkt werden I. durch körperliche Uebel — Tortur II. durch blosse Vorstellung und intellectuelle Gefühle, 1) durch Ueberra- schung — Confrontation , 2) durch Furcht vor Uebeln und zwar a) durch die Furcht vor gegenwärtigen körperlichen Schmerzen — Territion , b) durch die Furcht vor göttli- cher Strafe — Reinigungseid . §. 612. Es kann, wie aus der Natur der Sache fliesst, auf kein medium eruendae veritatis er- kannt werden, wenn nicht 1) die Existenz des Verbrechens an sich gewiss oder doch wahr- scheinlich, und 2) die Person nicht durch zu- H h rei- III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abth. reichende Indicien verdächtig ist. Das Ver- hältniss der einzelnen Mittel die Wahrheit zu erforschen, hängt von der Regel ab: je schwe- rer das Verbrechen ist und je stärker die Indicien gegen den Angeschuldigten sind, desto härter darf das medium eruendae veritatis seyn. Das Mittel der Wahrheitserforschung muss immer ein geringeres Uebel in sich enthalten, als die Strafe, die den Verbrecher nach vollkomm- nem Beweise treffen würde. Anm . Anwendung dieser Regel auf die einzelnen media er. veritat. II. Von den einzelnen Wahrheitserforschungsmitteln. §. 613. Erregung körperlicher Schmerzen kann als Mittel, den Ungehorsam eines Angeschul- digten zu beugen, angewendet werden. Dies ist nicht eigentliche Tortur. Tortur, Mar- ter, peinliche Frage , besteht in der Er- regung körperlicher Schmerzen, um eine bestimm- te Aussage des Angeschuldigten zu erpressen. Die Vernunft verwirft sie Ziemlich vollständig ist die Literatur, über die Gerechtigkeit der Marter bey — Gmelin Grunds. der Gesetzg. über Verbr. und Strafen. S. 397. , Gesetze haben sie sanktionirt Ueber den Ursprung der Tortur cf. Io. Fr. Rei- temeier Diss. de origine et ratione quaestionis per tormenta apud Graecos et Romanos. Gött. 1783. E. C. Westphal die Tortur der Griechen, Römer und Teutschen, eine zusammenhängende Erklärung der davon redenden Gesetze. Leipz. 1785. , und der Gebrauch oder Parti- kular- Von d. Mitt. ein Geständn. d. Verbr. zu bewirk. kulargesetze haben sie entweder aufgehoben oder gemildert. §. 614. Die Observanz nimmt drey Grade der Tortur an. Die Bestimmung derselben ist aber verschieden, nach den verschiedenen Territorien. Eben so wenig hat das gemeine Recht die bey der Marter anzuwendenden In- strumente bestimmt. Eine Stunde ist nach der Praxis die längste Dauer der Tortur Boehmer ad Art. 58. C. C. C. §. 2. . 1. Mündlich von den in Deutschland gebräuch- lichen Torturinstrumenten Heil judex et defensor. C. 5. §. 50. S. 253 C. U. Grupen Observatio jur. crim de applicatione tormemorum. Hannov. 1754. 2. Von der Procedur bey Anwendung der Marter. §. 615. Wenn der Angeschuldigte, ohne zu be- kennen, die Marter übersteht, so werden alle Indicien getilgt und er ist juridisch für unschul- dig zu halten P. G. O. Art. 61. . Gesteht er nachher dennoch, so kann er gestraft werden I. F. Rivinus Diss. de effectu confessionis superatis tormentis sponte factae. Lips. 1739. . §. 616. Die während des Folterns gethane Aussage ist ohne alles Gewicht. Der Angeschuldigte darf daher in dieser Zeit nicht speciell gefragt, H h 2 und III. Buch. I. Titel. I. Abschnitt. II. Abth. und seine Aussage darf nicht zu Protocoll ge- nommen werden P. G. O. Art. 58. cf. F. A. Hommel Diss. de reo sub tormentis specialiter non interrogando. Lips. 1754. . Erst diejenige Aussage gilt, die er thut, wenn die Marter nachgelas- sen worden ist. Doch wird zur juridischen Glaubwürdigkeit dieser erpressten Aussage erfodert: 1) dass sie umständlich ist und solche Thatsachen enthält, die nicht leicht ein Un- schuldiger wissen kann P. G. O. Art. 53. 54. 60. , 2) dass sich die Wahr- heit der angegebenen einzelnen Umstände ent- weder aus andern Gründen bestätigt, oder doch keine ihr entgegenstehenden Gründe vorhan- den sind P. G. O. Art. 54. 60. , 3) dass der Verbrecher frey von der Marter und von der Furcht derselben seine Aussage ratificirt. §. 617. Die Ratification des gleich nach der Mar- ter abgelegten Geständnisses, heisst die Ur- gicht cf. Walch Glossar. voc. Urgichr. — F. A. Hom- mel Diss. de ratificatione confessionis per tormenta extor- tae. Lips. 1738. . Sie muss zwey oder drey Tage nach der Tortur, vor einem gehörig besetzten Criminalgericht, in Abwesenheit des Peini- gers und an einem von der Marterkammer ver- schiedenen Ort geschehen P. G. O. Art. 56. . Das ratificirte Ge- Von d. Mitt. ein Geständn. d. Verbr. zu bewirk. Geständniss kann nicht widerrufen werden, sondern ihm folgt die verdiente Strafe Berger el. jur. crim. P. l. p. 243. sq. Einige dissentiren. cf. Quistorp Thl. II. §. 747. . Anm . Gründe zur Wiederholung der Tortur. P. G. O. Art. 55. 57. §. 618. Die Territion , eine Erfindung der Pra- xis, besteht in der lebhaft erregten Furcht vor der Tortur und wird in die reelle und wörtliche Territion eingetheilt. Dort wird der Be- schuldigte angegriffen und die Marterinstru- mente werden ihm, jedoch ohne Schmerzen, angelegt; hier soll ihm blos durch Vorzei- gung der Instrumente, nebst wörtlicher Dro- hung, Furcht erweckt werden. §. 619. Die Confrontation überhaupt ist die gerichtliche Handlung, wodurch zwey, in ihren Aussagen von einander abweichende Personen, einander unter die Augen gestellt werden, damit sie über den streitigen Satz sich bereden I. O Tabor d e confrontatione Disputationes quinque. Giessae. 1663. 4. (in Tractat. ed. Mylii Vol. II.). Kleinschrod über die Nothwendigkeit, den Ge- brauch der Confrontation im peinl. Proc. einzuschränken. In dessen Abhandl. I. Bd. Nr. 3. . Die Confrontation in dieser weitern Bedeutung kann angestellt werden 1) zwischen Mitschul- digen , III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abth. digen , 2) zwischen Zeugen und 3) zwischen Zeugen und Angeschuldigten. Canfrontant — Confrontat. §. 620. Der Zweck der Confrontation kann seyn, 1) einen blossen Zweifel des Richters, der aus dem Widerspruch verschiedener Aussagen entstanden ist, dadurch aufzuheben, dass lich die Dissentirenden gegenseitig verständigen. 2) Der Hauptzweck derselben ist, einen Läug- nenden dadurch, dass ein anderer ihm die Wahrheit unter die Augen sagt, zu überra- schen, in ihm das lebhafte Gefühl der Schuld zu erregen und ihn dadurch zum Geständniss zu nöthigen. Die Gegenstellung zu diesem Zweck ist die Confrontation im engern Sinn, welche eigentliches medium eruendae ve- ritatis ist. Es kann diese, ihrer Natur nach blos zwischen Mitschuldigen, und zwischen Zeugen und dem Angeschuldigten, eintreten. 1. Von der Form der Confromation mündlich. 2. In wie fern ist sie der Ehre nachtheilig? §. 621. Der Reinigungseid ( jur. purg. tor- tura spiritualis, purgatio canonica ) ist die von dem Verdächtigen abgelegte eidliche Versiche- rung seiner Unschuld C 8. 9. 10. 11. X. de purgat. canon. R. A. v. I. 1512. Tit. 4. §. 6. Landfr. v. 1548. c. 14. §. 1. C. G. O. Thl. . Die Auferlegung desselben Von d. Mitt. ein Geständn. d. Verbr. zu bewirk. desselben hat Erpressung des Bekenntnisses durch die Furcht vor den göttlichen Strafen des Meineids zum Zweck. Auf die von den Gesetzen bestimmte Art ist er nicht mehr im Gebrauch. Die Sollennitäten, welche schick- lich mit demselben verbunden werden, und besonders auf lebhafte Erweckung des Gewis- sens und der Phantasie abzwecken, muss die Gewohnheit eines jeden Orts bestimmen. 1. Von der Eidesformel. 2. Von den Cautelen des Defensors. §. 622. Die Abschwörung des Reinigungseides tilgt die Indicien, die dem Angeschuldigten entge- genstanden. Verweigert er den Eid bey einem geringeren Verbrechen, so wird er für über- wiesen gehalten c. 7. X. de purg. canon ; die Verweigerung des Ei- des bey Capitalverbrechen erhöht die vorhan- denen Indicien, so dass nun auf Tortur erkannt werden kann. Dass eine ausserordentliche Strafe in diesem Falle angewendet werden dürfe, kann nicht erwiesen werden. Thl. II. tit. 10. §. 1. I. H. Boehmer Diss. de usu inramenti purgatorii in causis criminal. (in Ex. ad D. Tom. III. Ex. 48). Zwey III. Buch. I. Titel I. Abschn. II. Abth. Zweyter Abschnitt . Von den zum eigentlichen Inhalt des Cri- minalprocesses nothwendig gehörenden Handlungen selbst. §. 623. I n jedem Criminalprocess kommen noth- wendig vier verschiedene Arten von Handlun- gen, als Theile des Processes vor. Diese sind: I. die Untersuchung; II. die Beweisführung ; III. die Defension ; IV. die Sentenz. Erste Abtheilung. Von der Untersuchung. §. 624. D ie Untersuchung besteht in dem In- begriff von Handlungen, durch welche der R ichter die Thatsachen aufsucht, von welchen die Anwendung oder Nichtanwendung von Straf- gesetzen abhängt Die Untersuchung ist so- wohl auf die Schuld, als auf die Unschuld gerichtet. §. 625. Von der Untersuchung. §. 625. Es giebt nothwendig zwey Hauptobjecte einer jeden Criminaluntersuchung: I. Die Existenz einer Uebertretung an sich — Berich- tigung des Thatbestandes . Diese Un- tersuchung beantwortet drey Fragen: 1) ist ein Verbrechen begangen worden? 2) welches Verbrechen ist begangen worden? 3) welches sind die besondern Umstände , unter welchen es begangen worden ist? II. Das Subject der Uebertretung. Hier beantwortet sie die Fragen: 1) wer ist der Urheber des Verbrechens? 2) Con- curriren Gehülfen und welches sind diese? §. 626. Nach Verschiedenheit der Verbrechen ist entweder I. die Untersuchung des Thatbestan- des von der Untersuchung des Subjects ge- trennt, oder II. beyde sind in einer und der- selben Handlung nothwendig verbunden. Dieses ist der Fall, wenn die Wahrscheinlich- keit oder Gewissheit des Verbrechens durch dieselben Gründe bestimmt wird, welche die Wahrscheinlichkeit oder Gewissheit der Per- son des Uebertreters begründen z. E. Ehebruch, Sodomie u. s. w. ; jenes, unter der entgegengesetzten Bedingung, wel- che nur eintreten kann 1) bey solchen Ver- brechen, zu deren Thatbestand ein bestimm- ter äusserlich erkennbarer Effect gehört, der auch jetzt noch wirklich existirt z. E. Tödung. , 2) bey sol- III. Buch. I. Titel. II. Abschn. I. Abth. solchen, die zwar an sich keine sinnlich er- kennbare Wirkung zu ihrem Begriff erfodern, aber doch zufällig eine Thatsache zurückge- lassen haben, aus der man auf die, den That- bestand ausmachende, vorübergegangene Handlung schliessen kann Wenn z. E. ein Diebstahl durch Einsteigen oder Einbruch geschehen ist, und noch die Spu r en des Einsteigens oder des Einbruchs vorhanden sind. . §. 627. A. Die Untersuchung des Thatbe- standes kann, nach Verschiedenheit der Fälle, verschieden seyn. Sie kann geschehen I. durch sinnliche Erkenntniss ( Ocularinspection ) welche voraussetzt, dass entweder eine sinn- lich erkennbare bleibende Thatsache, welche zum Thatbestande gehört, oder doch auf den- selben schliessen lässt, objectiv erkennbar Ich sage, objectiv erkennbar , und dies ist wesentlich. Es kann ein Verbrechen sinnliche Spuren zurück- lassen, ohne dass eine Ocularinspection möglich ist. Der Diebstahl lässt in dem leeren Kasten den rechts- widrigen Effect zurück, gleichwohl kann hier kein Richter durch Ocularinspection den Thatbestand untersuchen. vorhanden ist. §. 628. Am nothwendigsten ist die Berichtigung des Thatbestandes durch sinnliche Erkenntniss bey der Tödung. Hier heisst die Ocularin- spection Leichenschau und, weil nicht blos Von der Untersuchung. blos äussere Besichtigung hinreichend, son- dern auch Untersuchung der innern Theile nothwendig ist, Legal-Section I. S. F. Boehmer Diss. de legitima cadaveris occisi sectione. Hal. 1747. F. A. Hommel Diss de lethali- tate vulnerum et inspectione cadueris post occisum homi- nem. Lips. 1749. . Sie muss geschehen von einem oder mehrern beei- digten Aerzten oder Wundärzten in Gegen- wart des Richters, des Actuars und zweyer Schöppen. P. G. O. Art. 147. 149. 1. Von der dabey zu beobachtenden Procedur im allgemei- nen und bey den einzelnen Arten der Tödung, mündlich. 2. Van dem Befundschein ( visum repertum ). §. 629. Noch ist sinnliche Erforschung des That- bestandes möglich: 1) bey der Brandstiftung , 2) bey dem Diebstahl und zwar a) bey dem nicht gefährlichen Diebstahl, wenn die Sache selbst gefunden wird, und sich aus sinnlich erkennbaren Thatsachen ergiebt, dass sie rechtswidrig aus dem Besitz gekommen sey; b) bey dem gefährlichen , wenn solche Spuren sich zeigen, welche entweder die Handlung des Einbrechens, oder des Einsteigens oder des Gebrauchs der Waffen zu erkennen geben; 3) bey der Fälschung , wenn die verfälschte Sache existirt, welches auch auf die Münzfäl- schung anzuwenden ist; 4) bey Fleischesver- brechen , wenn Schwangerschaft erfolgt ist; 5) bey III. Buch. I. Titel. II. Abschn. I. Abth. 5) bey der Nothzucht , wenn Zeichen angewen- deter Gewalt vorhanden sind, besonders an den Geschlechtstheilen der Person. §. 630. II. Auf rationelle Art wird der Thatbe- stand in dem Falle ausgemittelt, wenn die Kenntniss desselben durch keine von dem Ver- brechen selbst bewirkte Thatsache begründet wird. Es geschieht dann diese Untersuchung, wenn der Richter durch Zeugen , durch die Aussage des Thäters oder durch Urkunden die Kenntniss von dem Verbrechen selbst oder von Anzeigungen desselben zu erhalten sucht. Die sinnliche Erforschung des Thatbestandes geht der rationellen Erforschung vor und darf nicht versäumt werden. §. 631. B. Untersuchung des Subjects der That . Sie kann geschehen I) durch sinnliche Erkenntniss, besonders in wie ferne der Richter durch sie zur Kenntniss von Indi- cien des Urhebers zu gelangen sucht, wie es bey der Haussuchung geschehen kann. II) Auf rationelle Art durch Aufsuchung und Befragung von Zeugen, durch Aufsuchung und Einsicht von Urkunden, besonders aber durch Befragung des schon verdächtigen Ur- hebers selbst Die nähern Bestimmungen hievon gehören für den Inquisitionsprocess insbesondere. . Zweyte Von der Beweisführung. Zweyte Abtheilung. Von der Beweisführung . §. 632. D ie Beweisführung ist die förmliche Darstellung der Gründe für die Wahrheit gewis- ser Thatsache, vor Gericht . Es unterscheidet sich die Beweisführung im peinlichen Processe vorzüglich dadurch, dass hier die im Civil- processe gesetzlichen Förmlichkeiten und Fa- talien nicht anwendbar sind. Nur das muss beobachtet werden, was auf die Gewissheit selbst, unmittelbaren oder entfernten Einfluss hat Tob. lac. Reinharth Diss. de probationis civilis ac criminalis con — et disconuementia . Erford. 1732. . §. 633. Die Beweisführung durch Zeugen ge- schieht durch Befragung derselben über Arti- kel, welche aber nicht suggestiv seyn dürfen und sich nicht, wie im Civilprocess, mit: wahr anfangen. Der Beklagte hat das Recht den Zeugen Interrogatorien vorzulegen, welches von allen Arten des peinlichen Processes gilt, aber doch nur im Accusationsprocess absolut- noth- III. Buch. I. Titel. II. Abschn. III. Abth. nothwendig ist Kress ad Art . 170. C. C. C. Boehmer ad eund . §. 2. Nach andern sollen Interrogatorien im Inqui- sitionsprocess nicht erlaubt seyn. of. Quistorp Thl. II. §. 698. . Bey Widersprüchen der Zeugen unter sich oder mit dem Angesculdig- ten tritt die Confrontation zur Ausgleichung dieser Widersprüche ein. Dritte Abtheilung. Von der Defension . Io. Dav. Thönnicker advocatus prudeus in foro criminali etc . Chemn. et Lips. 1720. 4. I. C. Koch Anleitung zu Defensionsschriften . ate Aufl. Giessen 1779. Alex. Ockhart Anweisung zu Vertheidigungsschriften Leipz. 1780. §. 634. D ie Defension überhaupt besteht in der Darstellung von Rechtsgründen zur Abwen- dung einer dem Angeschuldigten nachtheiligen gerichtlichen Handlung . Sie ist in allen Pro- cessarten, bey allen Verbrechen nothwendig und zwar so, dass der Richter selbst zur Aufsu- chung der Gründe der Verantwortung ver- pflichtet ist, wenn der Angeschuldigte sich nicht vertheidigen wollte, oder nicht könnte aus Geistesschwäche P. G. O. Art. 47. . §. 635. Von der Defension. §. 635. Die Defension im engern Sinn, (förm- liche Defension) besteht in der Darstellung und Ausführung dieser Rechtsgründe durch einen Rechtsverständigen Advokaten ( Defensor ). Diese ist nach den Gesetzen nie nothwendig, sondern es ist der Angeschuldigte nur berech- tigt , eine solche Vertheidigung zur Abwen- dung oder Milderung der Strafe zu verlangen P. G. O. Art. 88. . Die Praxis aber nimmt an: 1) dass bey Ver- brechen, auf denen eine Leibes- oder Lebens- strafe steht, gegen alle Arten präjudicirlicher gerichtlicher Handlungen ein Defensor zu verstatten, und 2) eine förmliche Defension zur Abwendung oder Milderung der Strafe und zur Abwendung oder Milderung der Tortur, nothwendig sey Meister vollst. Einl . S. 223. ff. . 1. Haupt- und Nebendefension . 2. Fauor defensionis und dessen Grenzen . 3. Von der Form und Einrichtung einer Defension . §. 636. Den Stoff zur Defensionsschrift liefern 1) die Akten , die daher dem Defensor und zwar im Original mitgetheilt werden müssen. Dazu dient 2) die Unterredung mit dem In- quisiten, die, wenn nicht besondere Gründe des Verdachts zu Collusionen vorhanden sind, ohne Beyseyn von Gerichtspersonen verstattet wer- III. Buch. I. Titel. II. Abschn. IV. Abth. werden muss Meister vollst. Einl . S. 253. ff. Kleinschrod über die Nothwendigkeit, den Defensor zu einer Unterre- dung mit dem Inquisiten anzuhalten. Im Archiv . II. Bd. 2. Stück. Nr. 9. Ueber denselben Gegen- stand, von Biedermann im Archiv . 3. Stück. Nr. 7. : 3) die Abhörung von Defensi- onalzeugen und die Aufsuchung andrer Be- weismittel für die, dem Angeschuldigten vortheilhaften Thatsachen. Vierte Abtheilung. Von der Sentenz . Erste Unterabtheilung . Von der Sentenz und ihren Arten. §. 637. C riminalurtheil ist jede Entscheidung des competenten Richters in einer Criminalsache . Es zerfällt 1) in das Endurtheil ( sent defini- tiua ) welches die Nothwendigkeit der An- wendung oder Nichtanwendung des Strafge- setzes erklärt, 2) in das Interlocut ( sent. interloc .), durch welches nur das Endurtheil vorbereitet werden soll. 1. Sententia interlocutoria mera — mixta . 2. Bedingtes und unbedingtes Urtheil. — Zwickelurtheil . §. 638. Von der Sentenz. §. 638. Wenn das Endurtheil 1) die Nothwen- digkeit der Anwendung eines Strafgesetzes erklärt, so heisst es verdammendes Urtheil (sent. condemn) , wenn es aber 2) die Noth- wendigkeit der Nichtanwendung desselben erklärt, so ist es lossprechendes Urtheil (sent. absol) . Dieses kann a) den Angeschuldigten schlechthin für unschuldig erklären ( sentent. absolut. str. s. d. seu a tota causa ), oder es kann b) nur die Nothwendigkeit erklären, für jetzt gegen den Angeschuldigten kein Verdammungsurtheil zu fällen ( sent. sec. quid absol. s. absol. ab instantia ) Kleinschrod über die Lossprechung von der Instanz im peinlichen Processe . In den Abhandlung Bd. I. Nr. 7. Von der stillschweigenden Absolution von der Instanz. . §. 639. Die condemnatorische Sentenz setzt vollen juridischen Beweis der Schuld; die schlechthin absolutorische Sentenz volle juridische Gewiss- heit der Unschuld; die Absolution von der in- stanz , Ungewissheit der Schuld und der Un- schuld voraus. Das letzte findet daher statt, 1) wenn Indicien da sind, aber kein Beweis der Schuld vorhanden und auch 2) gegen- wärtig nicht zu hoffen ist. Sie vertritt mit Recht öfters die Stelle eines Mittels die Wahrheit zu erforschen, besonders aber des Reinigungs- eides . §. 640. I i III. Buch. I. Titel. II. Abschn. IV. Abth. §. 640. Die schlechthin absolutorische Sentenz, wenn sie nicht mit absoluter Nichtigkeit be- haftet ist, tilgt für immer die bisher vorhande- nen Indicien und nur, wenn neue Indicien sich zeigen, kann ein neuer Process, jedoch ganz getrennt von dem vorhergehenden, wie- der angefangen werden. Die Absolution von der Instanz suspendirt nur den Process, der, wenn sich mit den alten Indicien neue ver- binden und nun Hoffnung eines vollen Be- weises eintritt, wieder aufgenommen werden kann. Anm . Mündlich von der Rechtskraft peinlicher Ur- theile. C. C. Stübel pr. de opinione vulgari, sen- tentias absolutorias in processu inquisitorio, simulac cum reo communicatae sint, in rem judicatam transire, e ju- risprudentia criminali eliminanda . Wittenb. 1798. Besonders Kleinschrod über die Rechtsstrafe pein- licher Urtheile. Im Archiv , II. Bd. 3. Stück Nr. 2. §. 641. Da in der richterlichen Gewalt das Recht der Entscheidung enthalten ist; so hat auch jedes peinliche Gericht das Recht, alle Arten von Criminalurtheilen zu fällen, vorausge- setzt, dass dasselbe mit der gehörigen Anzahl rechtsverständiger Beysitzer besetzt ist. Nur in zweifelhaften Fällen oder wenn der Ange- schuldigte es verlangt und kein Verdacht der Chikane eintritt, soll es bey seinem Oberhof, oder einem höchsten Landescollegium, oder einer Von der Sentenz. einer Universität ein Urtheil verlangen P. G. O. Art. 7. 147. 219. . Nach der Praxis muss jedes niedere Gericht bey schweren Verbrechen und in Ansehung besonders präjudicirlicher gerichtlicher Hand- lungen, entweder bey einem höhern Colle- gium oder von einer Universität ein Urtheil einholen Pufendorf T. II. obs. 69. Struben Thl. II. Bd. 112. . Anm . Von der Art der Verschickung und den dabey vorkommenden Rech ssatzen. Zweyte Unterabtheilung . Von der Publication der Sentenz, den Rechtsmitteln gegen dieselbe und ihrer Execution. §. 642. D as gefällte oder eingegangene Urtheil muss dem Delinquenten publicirt werden F. A. Hommel Diss. de cauta publicatione sontentiae criminalis . Lips. 1741. . Be y verdammenden Urtheilen geschieht die Publication in Gegenwart des Defensors, in Fällen, wo eine förmliche Defension statt gefunden hat. Nie darf der Richter eine ein- gegangene Sentenz aus eignem Gutdünken unterdrücken C. Thomasius Diss. de judice sententiam in causis criminalihus latam ab actis removente . Hal. 1709. ed. 2 da 1740. . Intimatio sententiae . I i 2 §. 643. III. Buch. I. Titel. II. Abschn. IV. Abth. §. 643. Gegen eine Sentenz hat der Angeschul- digte folgende Rechtsmittel I. die Appellation , sowohl im Accusations ‒ als Inquisitions- process Darüber wurde ein heftiger Streit zwischen Carp- zov und Oldekop geführt, und man nimmt nun allgemein die verneinende Meinung in Ansehung des Inquisitionsprocesses an. Man stützt sich auf eine allgemeine Gewohnheit; als wenn eine solche mög- lich sey und als wenn nicht viele Territorien diese Gewohnheit widerlegten. cf. Ludovici Einl. zum peinlieben Process . Kap. XI. , aber nur an die höhern Landes- collegien, nie, in eigentlich peinlichen Sachen, an die höchsten Reichsgerichte R. A. v. I. 1530. §. 95. C. G. O. P. II. tit. 28. §. 5. . II. Die Nichtigkeitsbeschwerde (rem. nullitatis) , die bey den höhern Landes- und bey den höchsten Reichsgerichten angebracht werden kann. III. Die weitere Vertheidigung , welche an vielen Orten die Stelle der Appellation ver- tritt und in Capital-Sachen selbst bis zum viertenmal verstattet wird. Supplication an dem Landesberrn . §. 644. Der Publication der Sentenz folgt die Execution . Die Execution der absolutorischen Sentenz, wie auch geringerer Strafen, ge- schieht gleich nach der Publication, wenn sich nicht, besonders in Ansehung der letzten, rechtliche Gründe des Aufschubs zeigen (§. 166. Von der Sentenz. (§. 166). Eine Capitalstrafe aber muss wenig- stens drey Tage vor der Execution dem Misse- thäter bekannt gemacht werden P. G. O. Art. 79. . §. 645. Der wirklichen Hinrichtung geht das Hochnothpeinliche Halsgericht vorher, wo dem Verbrecher, unter langweiligen Sollemni- täten, das Urtheil feyerlich publicirt und der Staab gebrochen wird C. F. Walch pr. de ritibus judiciorum crim. in C. C. C. Art. 100. abrogatis . Ien. 1784. C. A. Beck Diss. de sollenni fractionis baculi ritu in exequenda sup- plicii capitalis sententia . Ien. 1751. . Widerruft der Verbrecher sein Bekenntniss vor dem hoch- nothpeinlichen Halsgericht oder auf dem Richtplatz, so muss er, wenn er auch keine Gründe anführt, zurückgebracht und ihm eine weitere Defension verstattet werden P. G. O. Art. 91. C. F. Walch Diss. de revocatione confelsionis capite damnati in die ejus supplicio destinato . Ien. 1783. Wie wenn er hernach von neuem widerruft? . 1. Erzählung der Hinrichtungs ‒ Ceremonien . 2. Wie werden am zweckmässigsten Hinrichtungen ver- anstaltet ? 3. Von dem Leichnam des Hingerichteten . Zwey- III. Buch. II. Titel. I. Abschn. Zweyter Titel . Von dem inquisitorischen und accusatorischen Process insbesondere. Erster Abschnitt Von dem Inquisitionsprocess . Ioh. Brunnemann tractatus de inquisitionis processu ed. emendata Frcf. et Lips. 1732. (damit sind zu ver- binden: Annotationes ad Brunnemanni tracta- tum etc. Frcf. et Lips. 1747.) 4. Chr. Iac. Heil judex et defensor in processu inquisi- tionis . Lips. 1717. 4. Chr. Gotth. Hübner principia processus inquisitorii etc. Lips. 1799. 8. §. 646. D er Richter ist hier als dreyfache Person zu betrachten, als Repräsentant des beleidigten Staats , indem er an dessen Statt die Rechte aus Strafgesetzen verfolgen muss; als Reprä- sentant des Angeschuldigten , indem er alles, was die Schuldlosigkeit oder die geringere Strafbarkeit desselben begründen kann, auf- suchen und darstellen muss, und endlich als Richter , in wie ferne er das Gegebene zu beurtheilen und zu entscheiden hat. §. 647. Von dem inquisitorischen Process. §. 647. Ehe ein Mensch als wirklicher Verbrecher behandelt werden kann, wird er als Verdäch- tiger behandelt, weil der Verdammung noth- wendig die Untersuchung gegen eine be- stimmte (also verdächtige Person vorangehen muss. Ehe aber ein Mensch als verdächtig behandelt werden kann, müssen Gründe des Verdachts und Gründe für die Existenz des Verbrechens überhaupt vorhanden seyn: das letzte, weil sonst aller Grund zum Criminal- process hinwegfällt, das erste, weil sonst das richterliche Verfahren eine Läsion enthalten würde. Der Inquisitionsprocess wird daher durch die Generalinquisition eröffnet, worin der Richter die Gründe für die Existenz des Verbrechens überhaupt und des Verdachts gegen ein bestimmtes Subject der That aufsucht . Sie bereitet die Specialinquisition vor, in welcher der Richter gegen den als verdächtig be- handelten einen vollen Beweis der Schuld oder der Unschuld zu begründen sucht Ein Hauptgrund der Verwirrung in diesen Be- griffen liegt darin, dass man so oft das articulirte Verhör mit der Specialinquisition überhaupt ver- wechselt hat. Man vergleiche übrigens: Nettel- bladt . I. Generaluntersuchung . §. 648. Zur Generaluntersuchung muss der Rich- ter erst veranlasst werden. Diese Veranlas- sung III. Buch. II. Titel. I. Abschn. sung heisst das Fundament der Unter- suchung und besteht aus den Datis, aus welchen der Richter die Nothwendigkeit erkennt, eine Untersuchung anzufangen. Diese Nothwendigkeit erkennt der Richter 1) wenn er unmittelbar von dem Verbrechen selbst oder dessen Urheber Kenntniss erhält, 2) wenn er Indicia eines Verbrechens oder des Urhebers erfährt. Diese Objecte der Erkennt- niss kann man das unmittelbare Fundament der Unters. nennen. Zur Erkenntniss jener Ob- jecte kann der Richter geiangen, 1) durch eigne Erfahrung , 2) durch die Angabe des Thäters selbst , 3) durch Denunciation eines Dritten und endlich 4) durch das öffentliche Gerücht und die Notorietät Eschenbach ausführliche Abhandlung der General- untersuchung . Kap. III. . Diese Mittel zur Erkenntniss des unmittelbaren Funda- ments kann man das mittelbare Fundament nennen. Mündlich von dem Denuncianten — dessen Pflichten u. s. w . §. 649. Wenn eine solche Veranlassungsursache eingetreten ist, so besteht das erste Geschäft des Richters darin, dass er diese Ursache selbst und ihr Gewicht untersucht. Giebt sich der Thä- bladt Diss. de sententia condemnatoria sine praevia inquisitione speciali . Hal. 1774. Klein über den wesentlichen Unterschied der General- und Specialinqui- sition. Im Archiv. I. Bd. 1. Stck. Nr. 3. Von dem inquisitorischen Process. Thäter selbst an, so muss er untersuchen, ob sein Angeben Wahrscheinlichkeit habe, ob er mit Bewusstseyn und mit gesundem Verstand sich selber denuncire. Die Glaubwürdigkeit des Denuncianten muss er erforschen, so wie den Grund seiner Wissenschaft. Bey dem öf- fentlichen Gerücht muss er sich besonders nach der Quelle desselben erkundigen — Findet er nun diese Ursachen nichtig, so ist alles wei- tere Inquiriren ausgeschlossen. Im entgegen- gesetzten Fall geht die Untersuchung fort. Das Fundament d. Unt. muss zu Protocoll ge- nommen werden. §. 650. Hat nun das Verbrechen Spuren zurück- gelassen, so muss diese, sobald wie möglich, der Richter aufsuchen und durch sinnliche Erkenntniss den Thatbestand des Verbrechens an sich, zu berichtigen suchen (§. 625. ff). Die Erforschung des Urhebers (§. 631.) und der zum Anfang der Specialinquisition hinreichen- den Indicien gegen denselben ist das zweyte Geschäft. Er muss daher besonders nach Zeu- gen forschen und diese Zeugen abhören, wel- che aber hier nicht über Artikel vernommen, gewöhnlich auch nicht vereidet werden Sollte aber nicht seyn. Klein p. R. §. 532. . Hat er Muthmassung oder schon entfernten Verdacht gegen eine Person, so darf er sie dar- um nicht den Zeugen nennen; aber erlaubt ist es ihm, sie als Zeuge mit zu vernehmen, damit sie sich vielleicht durch ihre Aussagen noch III. Buch. II. Titel. I. Abschn. noch mehr verdächtig mache. Auch ist er verpflichtet, sie im Stillen beobachten zu las- sen, damit sie sich der künftigen Specialunter- suchung nicht entziehen können Wenn sich die Zeugen in wesentlichen Punkten, von de- nen der Anfang der Specialinquisition ab- hängt, widersprechen, so müssen sie jetzt schon confrontirt werden. §. 651. Es kann oft mit der blossen Untersuchung der Glaubwürdigkeit des Fundaments die Ge- neraluntersuchung beendigt seyn, wenn näm- lich in dem Fundament der Untersuchung selbst schon hinreichende Gründe für die Exi- stenz der That und des Verdachts gegen eine Person enthalten sind Es denuncirt sich jemand selbst, dass er die Sodo- mie begangen habe. . Wo dieses nicht ist, da ist die Aufsuchung und Erforschung dieser Gründe das Hauptgeschäft der Generalinqui- sition. II. Specialinquisition überhaupt . §. 652. Wenn hinreichende Verdachtsgründe ge- gen eine Person vorhanden sind, so folgt die Specialinquisition , deren An- fang sogleich anzunehmen ist, als der Richter durch eine wirkliche Handlung eine bestimmte Person für verdächtig erklärt. Wenn daher der Von dem inquisitorischen Process. der Richter eine Person, als des Verbrechens verdächtig, öffentlich seiner richterlichen Ge- walt zu unterwerfen sucht, wenn er sie citirt, Steckbriefe erlässt, incarcerirt etc. §. 554 ff) so ist hiemit die Specialinquisition eröffnet. §. 653. Der eigentliche Zweck der Specialinqui- sition ist, vollkommner Beweis der Schuld oder der Unschuld (§. 647.). Das Hauptge- schäft derselben ist daher: I) das Verhör des Angeschuldigten, II) die Aufsuchung und Darstellung solcher Beweismittel, welche ent- weder an sich vollen Beweis der Schuld be- gründen, oder dazu dienen, durch Vorhal- tung den Verdächtigen zum Geständnisse zu bringen oder auch ihn zu vertheidi- gen. §. 654. Der Zweck eines jeden peinlichen Ver- hörs ist: 1) durch Befragung des Verdächtigen das Geständniss seiner Schuld zu bewirken, 2) durch seine Antworten andere Beweismittel gegen ihn zu entdecken und endlich 3) die Thatsachen zu erfahren, auf welche er seine Verantwortung stützen kann Kleinschrod über die Rechte. Pflichten und Klug- heits egeln des Richters bey peinlichen Verhören u. s. w. Archiv Bd. I. Stck. 1. u. 2. . §. 655. III. Buch. II. Titel. I. Abschn. §. 655. Die Fragen des Richters dürfen daher: 1) nicht captiös d. h. von der Art seyn, dass der Angeschuldigte durch seine Antwort auch ohne seine Absicht und seinen Willen, einen ihn gravirenden Umstand eingestehen kann. 2) Sie dürfen keine schädlichen Suggestio- nen enthalten. Eine Suggestivfrage überhaupt ist eine Frage, in welcher schon die Antwort auf dieselbe bestimmt enthalten ist Kleinschrod über Suggestionen im peinlichen Pro- cesse. In den Abhandlungen I. Th. Nr. 2. . Sie ist schädlich und unerlaubt L. 1. §. 21. D. de Quaest. P. G. O. Art. 56. , wenn die Antwort auf sie, unmittelbar selbst eine nach- theilige Folge für den Angeschuldigten oder einen Dritten begründen soll. Der Name ei- nes Gehülfen oder ein specieller Umstand des Verbrechens, der noch nicht vollständig er- wiesen ist, darf daher nicht suggerirt werden. Ein durch solche Suggestionen bewirktes Ge- ständniss ist null. 1. Gründe, warum Suggestionen verboten sind. 2. Suggestionen zum Vortheil des Angeschuldigten. P. G. O. Art. 37. III. Summarische Untersuchung . §. 656. In dem sollennen Inquisitionsprocess zer- fällt die Specialinquisition in zwey Theile I. die summarische Untersuchung , in welcher der Richter die Beweise für und gegen den Von dem inquisitorischen Process. den Angeschuldigten aufsucht und sammelt Es ist zwar möglich, dass der Richter schon in der Generalioquisition, nach unserm Begriff, alle Beweismittel findet; aber dieses ist doch nicht der eigentliche Zweck derselben. Eine Person soll nur verdächtig werden; auf gegenwärtigen Beweis, ist es noch gar nicht abgesehen. Dass der Vf. nicht von summarischem Verhör , sondern von s. Unters. spricht, hat in der Natur seiner Eintheilung Grund. Der Richter verhört ja hier nicht allein den Incul- paten. . II. Die articulirte Untersuchung , die Specialinquisition im engern Sinn, wo die Beweise förmlich dargestellt, und alle, auf die Bestrafung Einfluss habende Punkte , ein- zeln bewiesen werden sollen. §. 657. Das erste Geschäft der summarischen Untersuchung ist das summarische Ver- hör C. Traug. Fischers Abh. von der summarischen Vernehmung im peinliche n Process. Leipz. 1789. des Angeschuldigten, das sogleich vorgenommen werden muss, als der Richter des Angeschuldigten habhaft ist. Der Ange- schuldigte, der hier Inculpat, Comparent, Con- stitut, Arrestat heisst, wird hier im allgemei- nen über das Verbrechen befragt, damit er selbst zusammenhängend die Geschichte seiner Ueber- tretung erzähle. Zweckmässig eröffnet der Richter dieses Verhör, mit Fragen nach dem Lebenslauf des Angeschuldigten, damit er ihn kennen lerne. Im Allgemeinen hält er ihm den Verdacht gegen ihn vor, ohne ihm jedoch III. Buch. II. Titel. I. Abschn. jedoch die einzelnen Indicien vollständig zu nennen. Bey Dunkelheiten muss er Aufklä- rung, bey Widersprüchen Vereinigung der- selben fodern, offenbare Unwahrheiten muss er ihm vorhalten und, dass sie es sind, ihm zeigen. §. 658. Ueber die Wahrheit der Thatsachen, die Inculpat angiebt, muss der Richter nachfor- schen, theils indem er sie an lich, nach ihrem innern Zusammenhange und nach ihrem Verhältnisse zu andern erwiesenen That- sachen prüft, theils indem er von Zeugen oder auf andre Art, die Wahrheit oder Un- wahrheit derselben zu erfahren sucht. Wenn er es für nothwendig findet, kann er alle Arten der Confrontation schon hier vor- nehmen. §. 659. Die summarische Untersuchung ist ge- schlossen, wenn der Richter Gründe hat, an- zunehmen, dass er keine neuen Beweise mehr auffinden werde. Wenn der Process ein Civilverbrechen betrifft, so wird er durch die summarische Untersuchung geendigt. Bey vollem Beweis der Schuld erfolgt die Verdammung, so wie die Lossprechung bey vollem Beweis der Unschuld, oder der Rei- nigungseid, bey unvollstandigem Beweis der Schuld. Wenn bey Criminalverbrechen schon in der summarischen Untersuchung die Indi- cien getilgt werden, so muss ebenfalls eine absolutorische Sentenz unmittelbar der s. Untersuchung folgen. IV. Von dem inquesitorischen Process. IV. Articulirte Untersuchung . §. 660. Ist das Verbrechen 1) ein Criminal ‒ be- sonders ein Capital- Verbrechen und sind 2) Indicia vorhanden, welche wenigstens einem halben Beweise gleich sind P. G. O. Art. 11. 12. verbunden mit Art. 30. cf. Heil judex et def. C. III. §. 5. , so folgt die articulirte Untersuchung auf die sum- marische, ohne dass volle Gewissheit des Thatbestandes nothwendig vorausgesetzt wird P. G. O. Art. 6. . Sie ist in solchen Fällen auch dann nothwendig, wenn der Angeschuldigte schon überführt oder geständig ist. Der Richter selbst beurtheilt die Gründe zur articulirten Untersuchung und beschliesst dieselbe. Ist er zweifelhaft, so muss er von einem höhern Gericht oder einer Academie sprechen lassen. §. 661. Die Theile der articul. Untersuchung sind I. das articulirte Verhör des Angeschul- digten, in welchem derselbe punktweise über die einzelnen Umstände der That befragt wird. Diese Fragen heissen Inquisitionalartikel und werden von dem Richter selbst vorher ent- entworfen, wozu ihm die Generalinquisi- tion und die summarische Untersuchung den Stoff darbieten. Während des Verhörs selbst kann er, sobald es die Zweckmässigkeit er- fodert, davon abweichen und die Artikel, welche er zusetzt, heissen dann Additional- artikel. §. 662. III. Buch. II. Titel. I. Abschn. §. 662. Die Artikel betreffen 1) die persönlichen Eigenschaften des Angeschuldigten — General- artikel ( art. generales ) 2) das Verbrechen selbst und die Umstände desselben — Specialartikel ( art. Ipec. ). Diese dürfen immer nur auf Einen Umstand gerichtet seyn und daher nicht mehr, als Eine Proposition enthalten, dabey müssen sie zusammengenommen alle Umstände umfassen, die auf die Bestrafung Einfluss haben können, sowohl die gravirenden, als die vortheilhaften. Suggestive und cap- tiöse Artikel sind schlechthin verwerflich (§. 655.). §. 663. Das Verhör selbst muss vor gehörig be- setztem Criminalgericht geschehen. Der An- geschuldigte muss in Person und zwar münd- lich, dabey bestimmt und categorisch antwor- ten, ohne dass es ihm erlaubt ist, sich blos auf seine Aussagen im summarischen Verhör zu berufen. Zuerst wird er über die General- dann über die Specialartikel vernommen. Das Benehmen des Richters ist im Ganzen dasselbe, wie bey dem summarischen Verhör (§. 657.). Der Aktuar muss alle Antworten, mit des Angeschuldigten eignen Worten auf- zeichnen. Fragen am Schluss des Verhört. §. 664. Von dem inquisitorischen Process. §. 664. Der Angeschuldigte, über den das arti- culirte Verhör verhängt ist, und der nun Inquisit heisst wird nach dem gemeinen Vor- urtheil schon als wirklicher Verbrecher ange- sehen, so dass das artic. Verhör eigentliche Folgen der Infamie begründet Koch inst. j. c. §. 781. . Die Praxis verstattet daher eine besondere Defension zur Abwendung des articulirten Verhörs (def. pro avertenda inq. speciali ), welche aber nur dann von dem Richter zuzulassen ist, wenn wenig- stens scheinbare Gründe zur Abwendung des articul. Verh. vorhanden sind. 1. Von den übrigen angeblichen Mitteln zur Abwendung des Art. Verh. 2. Von dem Nothbehelf, durch welchen man die Folgen des art. Verbörs abzuwenden Jucht. §. 665. Auf das articulirte Verhör des Inquisiten folgt II. das förmliche Zeugenverhör . Die Zeugen werden hier vereidet und über Artikel vernommen, zu denen ebenfalls die General- untersuchung und die summarische Unter- suchung die Materialien liefern. Der Richter verfertigt sie, communicirt sie aber vorher dem Defensor, damit dieser Fragstücke (§. 633.) entwerfen kann. Die Erfodernisse der In- quisitionalartikel (§. 655.) sind auch auf die Zeugenartikel auszudehnen. §. 666. K k III. Buch. II. Titel. I. Abschn. §. 666. Sind III. Gründe zu mediis eruendae verita- tis vorhanden §. 611. ff.), so machen diese die dritte Haupthandlung in der art. Unters. aus, nachdem gewöhnlich vorher der Inquisit eine Vertheidigung zur Abwendung derselben ge- führt hat. Die Defensionen, die hier vor- kommen können, sind 1) Defension zur Ab- wendung oder Milderung der Tortur , 2) zur Abwendung des Reinigungseides 3 zur Ab- wendung der Confrontation . Ist der Richter über die Zuerkennung eines medii er. ver. zweifelhaft, so versendet er die Akten an eine Universität oder wendet sich an ein höheres Gericht. §. 667. Ehe in einem förmlichen Untersuchungs- process die Sentenz gefällt werden kann, muss nach der Praxis IV. der Inquisit seine Hauptdefension geführt haben (§. 635. Erst nach ihrer Ablieferung ist die artic. Unters. für geschlossen zu halten. §. 668. Alle vorhergehenden Handlungen haben den Endzweck, ein Endurtheil (§. 637.) vor- zubereiten. Ist dieses verdammend, so steht es dem Inquisiten frey, sich dagegen gehö- riger Rechtsmittel (§. 643.) zu bedienen. Hat er diese eingewendet und ausgeführt, so muss eine neue Sentenz entscheiden, welche entweder das vorige Urtheil verwirft, oder bestätigt. Das Ende des Processes ist die Execution (§. 644.). Zweyter III. Buch. II. Titel. I. Abschnitt. Zweiter Abschnitt. Von dem Accusationsprocess. §. 669. I n dem Accusationsprocess tritt eine von dem Richter verschiedene Person auf, welche die Rechte des Staats gegen einen Uebertreter verfolgt, und der Ankläger heisst. Dieser und der Angeklagte sind die Partheien, wel- che ihre Streitsache vor dem Richter verhan- deln. Ieder, den nicht die Gesetze von der Anklage ausschliessen L. 5. 8. 9. 10. D. de accus. et inscript. L. 13. 18. C. eod. , ist zu der Anklage berechtigt, der Beleidigte, wie ein anderer; Oeffentliche Ankläger (Fiscale) kennt das ge- meine Recht nicht. Niemand kann zur An- klage gezwungen werden; wo kein Ankläger ist, da inquirirt der Richter P. G. O. Art. 214. . §. 670. Dieser Process wird eröffnet mit der Anklage , worin der Richter zur Untersuchung K k 2 und III. Buch. II. Titel. II. Abschn. und Bestrafung aufgefodert wird. Sie kann mündlich geschehen, geschieht aber in der Regel durch ein articulirtes Klaglibell. §. 671. Da die Anklage gegen eine bestimmte Person gerichtet und diese öffentlich für straf- fällig oder doch eines Verbrechens verdächtig erklärt wird, so setzt die Anklage alle Gründe zur Specialinquisition voraus welche in dem Libell angeführt werden müssen, um das Pe- titum zu begründen. Der Anklage muss daher eine Art von Generalinquisition vorher- gehen, welche aber der Ankläger führt, um seine Anklage vorzubereiten und möglich zu machen. Der Richter muss das Fundament der Anklage prüfen und die Anklage, wenn sie unhaltbar ist, verwerfen. §. 672. Der Ankläger muss nach angebrachter Klage Caution leisten Diese Caution geht auf die Fortsetzung und die Kosten des Pro- cesses, auf den Schaden und die in der Anklage enthaltene Injurie des Angeklagten, im Fall der Ankläger das Fundament seiner Klage nicht beweisen kann. Kann er keine Caution leisten, so soll er gefangen gehalten werden, bis er wenigstens die Indicien gegen den An- geklagten vollständig erwiesen hat P. G. O. Art. 12. 13. 14. 15. 181. . Inscriptio in crimen. §. 673. Von dem Accusationsprocess. §. 673. Auf die Anklage antwortet der Angeklagte mündlich vor Gericht. Er contestirt litem und schützt seine Einreden vor, welche dieselben Eintheilungen zulassen, wie im Civilprocess. §. 674. Auf das erste Verfahren folgt der Beweis , den der Ankläger in Ansehung derjenigen Thatsachen führt, die der Angeklagte abgeläug- net hat. Wenn Gründe zu mediis eruendae verita- tis vorhanden sind, so stellt diese der Ankläger dar, und trägt auf Erkennung derselben bey dem Richter an. Der Beklagte führt den Ge- genbeweis , indem er entweder seine Exceptio- nen beweisst, oder direct den Beweis des An- klägers zu zerstören sucht. Alles übrige hat der Accusationsprocess entweder mit dem bür- gerlichen, oder dem Inquisitionsprocess gemein. 1. Von dem Eid, als Beweismittel. 2. Von den verschiedenen Formen des fiscalischen Processes. Anhang . III. Buch Anhang. Anhang. Von den Criminalkosten. I. H. Boehmer Diss. de expensis criminatibus. Hal. 1716. F. I. Heisler Diss. de expensis crimin. in processu inq. Hal. 1769. Ioh. Tob Carrach von der Schuldigkeit, die Kosten einer Inquisition zu tragen. (In Plitts Repertorium. I. Thl. S. 128 — 153). I. Chr. Eschenbach pr. de expensis criminalibus stricte sie dictis. Rost. 1781. §. 675. C riminalkosten , im weitesten Sinn, sind alle Unkosten, welche durch einen Criminalpro- cess veranlasst worden sind. Sie sind I Cri- minalkosten im engern Sinn, welche durch Ausübung der Criminaljustiz selbst entstanden sind. II. Criminalkosten im uneigentlichen Sinn , welche von dem Gericht zur Ernährung, Kleidung oder Heilung des Angeschuldigten aus- gelegt worden sind. §. 676. Die Criminalkosten im engern Sinn (§. 675.) zerfallen 1) in peinliche Pro- cesskosten exp. proc. criminalis ) und 2 in peinliche Kosten . Ienes sind die Kosten der Von den Criminalkosten. der Untersuchwig und Entscheidung , dieses die Kosten der Vollziehung des Urtheils. Expensae proc. crim judtciales — extrajudicia es. §. 677. Wer die Criminalkosten trage, wird durch folgende Regeln bestimmt: I. dem- jenigen, der die Kosten durch Dolus oder Culpa veranlasst hat, fallen sie auch zur Last, II. derjenige, zu dessen Vortheil die Kosten gemacht worden, hat die Verbindlichkeit, sie zu tragen. §. 678. Daraus folgt: 1) die Criminalkosten im uneigentlichen Sinn liegen in der Regel dem Angeschuldigten ob. 2) Peinliche Kosten (§. 676.) die zum bleibenden Vortheil des Gerichts gemacht worden sind, fallen dem Gericht zur Last. 3) Was die Criminalprocesskosten und diejenigen peinlichen Kosten betrift, die nicht dem Gericht zum bleibenden Vortheil gerei- chen, so muss unterschieden werden: a) ist eine condemnatorische Sentenz erfolgt, so verfällt der Verbrecher in alle Kosten, b) ist er losgesprochen und hat zu gegründetem Verdacht gegen sich die Veranlassung gegeben, so trägt er die Kosten; wenn aber c) das letzte nicht der Fall ist, so ist derjenige zu den Kosten verpflichtet, der den Process aus Dolus oder Fahrlässigkeit erregt hat — der Anklä- ger, Denunciant oder Richter. In subsidium ist immer das Gericht zu den Kosten verpflichtet. Anm Von er Verbindlichkeit der Gerichtsuntertha- nen zu den Criminalkosten beyzutragen. Druck- Druckfehler . Folgende Druckfehler sind dem Vf. aufgefallen. Er bittet die übrigen, die sich etwa noch finden sollten, selbst zu bemerken. S. 5. Anm. *) statt Gerstlacher etc. IX. Thl. lies XI. Thl. — 24. §. 31. Z. 3. v. unten, statt: dessen Art er ist, lies: deren Art es ist. — 42. Anm. **) Z. 1. v. oben st. Corn. de Sic. l. Corn. de Falsis . — 183. in der Rubrik, statt: Dritte Abtheilung, lies: Vierte Abth. — 422. §. 524. Z. 1. v. oben st. mit, l. an . — 466. Anm. Z. 2. st. laut, l. Cent . — 432. §. 537. Z. 1. v. oben st. Faide, l. Finder . Register .