Patriotische Phantasien von Justus Moͤser. Vierter Theil . Herausgegeben von seiner Tochter J. W. J. v. Voigt , geb. Moͤser . Mit Koͤnigl. Preußischer, Chursaͤchsischer, und Churbrandenbur- gischer Freyheit. Berlin , bey Friedrich Nicolai , 1786 . An Herrn Nicolai. H ier haben Sie verlangtermaaßen alles, was ich von meines Vaters Aufsaͤtzen noch habe auffinden koͤnnen. Finden Sie etwas darunter, was Jhnen seiner unwuͤrdig scheint; so lassen Sie sol- ches unbedenklich weg. Jhre Auswahl wird auch allemal die meinige seyn. Denn Sie lieben meinen Vater auch, nur ich zu sehr, um uͤber seine Schrif- ten zu urtheilen. Das wenigste davon ist neu, fast alles ist bereits in den Beylagen zu den hiesigen Jntelligenzblaͤttern, die von 1767 bis in die Mitte des Jahrs 1782 un- ter seiner Aufsicht herausgegeben sind, erschienen, und daraus in verschiedene Monatsschriften aufge- nommen worden. Sie moͤgen es also verantworten, daß Sie diese Aufsaͤtze noch einmal dem Drucke uͤbergeben; mir als Tochter wird das Publikum leicht verzeihen. Blos jenes Jntelligenzblatt, das sich in einem kleinen Lande ohne Zwang erhalten sollte, hat mei- nen Vater, der die Schreiber wie die Spieler haßt, ob er gleich sehr gern schreibt und spielt, zu dieser Art von Schreiberey vermocht; denn ob er gleich darin fruͤhe Versuche gemacht hat, indem er vor vierzig Jahren das Hannoͤverische Wo- chenblatt , welchem am Ende der Titel, Ver- such einiger Gemaͤhlde von den Sitten unser Zeit vorgesetzt ist Hannover bey Schmidt 1746 , herausgab, so war ihm doch laͤngst die Lust dazu vergangen, nachdem der angeordnete Censor, ihm damals seiner Meinung )( 2 nach nach, zu hart behandelt, und manches Stuͤck ohne Grund verworfen hatte. Zur Probe lege ich Jhnen eines davon bey Man sehe Nr. 49. , was damals als anstoͤßig ge- gen die Religion in der Censur unterdruͤckt, und von meinem Vater als eine Urkunde der Denkart vor 40 Jahren aufbewahret ist. Jetzt ist dieser Aufsatz vielleicht keinem als mei- nem Vater anstoͤßig, der seitdem die chimische Un- tersuchung der menschlichen Tugenden hoͤchst zweck- widrig findet, und wenn ihm das Ensemble gefaͤllt oder wohl schmeckt, die Kunst des Meisters in Zu- sammensetzung widriger Jngredienzien bewundert. Das sonderbarste dabey ist, daß die von dem Cen- sor fuͤr ganz abscheulich erklaͤrte Stelle: „Glaubet nur, nach funfzig Jahren kann sich kein Mensch bekehren“, die im Grunde weiter nichts sagen soll, als daß man im Alter sich nicht leicht neue Fertigkeiten, die doch zu jeder Sinnesaͤnderung erforderlich sind, er- warten kann, woͤrtlich aus Saurins Predigt Sur le Renvoi de la conversion genommen waren. Es mag dieses zugleich zur Probe dienen, wie meines Vaters Geschmack sich mit den Jahren veraͤndert hat, nachdem er von den Buͤchern zu Geschaͤften uͤbergegangen ist. Uebrigens vergessen Sie nicht sich zuweilen zu erinnern Jhrer Freundin Jenny von Voigts . Jn- Jnhalt des vierten Theils . I Wie man zu einem guten Bortrage seiner Empfin- dungen gelange. Seite 3 II Ueber das Kunstgefuͤhl von einem Weinhaͤndler 8 III. Von der Nationalerziehung der alten Deutschen. 13 IV. Ueber die Erziehung des Adels, von einem Edel- mann. 19 V. Also soll der handelnde Theil der Menschen nicht wie der speculirende erzogen werden. 23 VI. Ueber die Sittlichkeit der Vergnuͤgungen. 27 VII. Etwas zur Policey der Freuden fuͤr die Landleute. 31 VIII. Es sollen die Wochenschriften auch die Anzeigen der neuesten Moden enthalten. Schreiben von Amalien. 36 IX. Antwort an Amalien. 40 X. Wie ist die Drespe im menschlichen Geschlecht am besten zu veredeln? Anfrage eines Frauenzim- mers. 45 XI Wozu der Putz dient, ein Gespraͤch zwischen Mut- ter und Tochter. 49 XII. Schreiben einer alten Ehefrau an eine junge Em- pfindsame. 50 XIII. Nachschrift. 54 XIV. Schreiben einer Dame an ihren hitzigen Freund. 58 )( 3 XV. Jnhalt . XV. Also sollte man die Einimpfung der Blattern ganz verbieten; Schreiben einer jungen Matrone. 64 XVI. Ein kleiner Umstand thut oft vieles; aus dem Le- ben eines Frauenzimmers, von ihr selbst beschrie- ben. 68 XVII. Der Werth der Complimente. Schreiben einer Witwe. 73 XVIII. Verdienten sie die Krone oder nicht? Ein mora- lisches Problem. 76 XIX. Was ist die Liebe zum Vaterlande? 82 XX. Der Herr Sohn ist schlau. Schreiben an die gnaͤ- dige Frau Mutter. 84 XXI. Was ist nicht alles, wofuͤr Dank gefordert wird? eine Anektote von Abdera. 88 XXII. An einen jungen Dichter. 89 XXIII. Der Autor am Hofe. Schreiben einer Hofdame. 93 XXIV. Eine Scene aus dem Lustspiele, der Sollicitant. 97 XXV. Jch an meinen Freund. 101 XXVI. Der Wirth muß vorauf, von einer Landwirthin. 103 XXVII. Klagen uͤber den Buchstaben R. von meinem himmelblauen Maͤdgen. 105 XXVIII. La Prude et la Coquette zu Deutsch. 107 XXIX. Also sollte man die Testamente auf dem Siech- bette ganz verbieten. 109 XXX. Von dem wichtigen Unterschiede des wuͤrklichen und foͤrmlichen Rechts. 113 XXXI. Ueber den Unterschied einer Christlichen und Buͤrgerlichen Ehe. 118 XXXII. Von den Militairehen der Englaͤnder. 123 XXXIII. Die Artikel und die Punkte. 125 XXXIV. Ueber die Todesstrasen. 130 XXXV. Also sollte man den Zweykaͤmpfen nur eine bessere Form geben. 135 XXXVI. Jnhalt . XXXVI. Von der Gewohnheit des juͤdischen Volks auf das Osterfest, die Loslassung eines Gefange- nen zu fordern. 139 XXXVII. Etwas zur Verbesserung der Zuchthaͤuser. 143 XXXVIII. Rede eines Baͤckers uͤber die Backproben. 149 XXXIX. Gewissensfrage eines Advokaten. 152 XL. Vorschlag zu einem neuen Plan der deutschen Reichsgeschichte. 153 XLI. Ein Denkmal der deutschen Freyheitsliebe. 158 XLII. Große Herrn duͤrfen keine Freunde haben wie andre Menschen. 162 XLIII. Von dem echten Eigenthum. 164 XLIV. Schreiben eines Edelmanns ohne Gerichtsbar- keit an seinen Nachbar mit der Gerichtsbarkeit. 168 XLV. Vorschlag wie die Kirchhoͤfe aus der Stadt zu bringen. 175 XLVI. Was will aus unsern Garn und Linnenhandel werden. 181 XLVII. Von dem Naturgange der Gaͤnse. 186 XLVIII. Toleranz und Jntoleranz. 187 XLIX. Die Bekehrung im Alter. 188 L. Eine kurze Nachricht von den Westphaͤlischen Frey- gerichten. 193 LI. Von dem Ursprunge der Landstaͤnde und des Land- rechts im Stift Osnabruͤck. 206 LII. Ueber die Absteuer der Toͤchter der Landbesitzer. 216 LIII Das Herkommen in Ansehung der Absteuer und des Verzichts adelicher Toͤchter im Stifte Osnabruͤck. 237 LIV. Vereinigung der Ritterschaft des Hochstifts Osna- bruͤck uͤber die Absteuer und den Verzicht adlicher Toͤchter, wie solche von Sr. Koͤniglich Maj. von Großbrittanien als Vater des Herrn Bischofs Friedrichs Koͤnigl. Hoheit Sub dato St. James den 15. Mai 1758. bestaͤtiget worden. 242 LV. Jnhalt . LV. Warum bildet sich der deutsche Adel nicht nach dem englischen? 246 LVI. Von dem Concursprozesse uͤber das Landeigenthum. 258 LVII. Ueber die Adelsprobe. 268 LVIII. Der Capitularsoldat, Auszug eines Schreibens. 295 LIX. Also sollten geringe Nebenwohner, wenn sie woll- ten, wegen ihrer Schulden nicht gerichtlich belangt, sondern mit kurzer Hand zur Zahlung angehalten werden. 301 LX. Beherzigung des vorigen Vorschlags. 306 LXI. Etwas zur Naturgeschichte des Leibeigenthums. 311 LXII. Der Freykauf. 316 LXIII. Was ist bey Verwandelung der bisherigen Er- besbesetzung mit Leibeignen in eine freye Erbpacht, zu beachten? 321 LXIV. Formular eines neuen Colonatcontrakts, nach welchem einem vormaligen Cammer-Eigenbehoͤ- rigen, nach vorgaͤngiger Freylassung, der Hof uͤber- geben worden. 334 LXV. Formular des hierbey ertheilten Freybriefes. 347 LXVI. Also sollte jeder Gutsherr seine Leibeignen vor Gerichte vertreten, und den Zwangdienst mildern. 349 LXVII. Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. 351 Pa- Patriotische Phantasien . Vierter Theil . Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. A I. Wie man zu einem guten Vortrage seiner Empfindungen gelange. J hre Klage, liebster Freund! daß Sie sich in Aus- druck und Vorstellung selten vollkommen genug thun koͤnnen, wenn Sie eine wichtige und maͤchtig em- pfundene Wahrheit andern vortragen wollen, mag leicht gegruͤndet seyn; aber daß dieses eben einen Mangel der Sprache zur Ursache habe, davon bin ich noch nicht uͤber- zeugt. Freylich sind alle Worte, besonders die todten auf dem Papier, welchen es wahrlich sehr an Physiono- mie zum Ausdrucke fehlt, nur sehr unvollkommene Zei- chen unsrer Empfindungen und Vorstellungen, und man fuͤhlet oft bey dem Schweigen eines Mannes mehr, als bey den schoͤnsten niedergeschriebenen Reden. Allein auch jene Zeichen haben ihre Begleitungen fuͤr den em- pfindenden und denkenden Leser, und wer die Musik ver- steht, wird die Noten nicht sclavisch vortragen. Auch der Leser, wenn er anders die gehoͤrige Faͤhigkeit hat, kann an den ihm vorgeschriebenen, Worten sich zu dem Verfasser hinauf empfinden, und aus dessen Seele alles heraushohlen, was darinn zuruͤckblieb. A 2 Eher Wie man zu einem guten Vortrage Eher moͤchte ich sagen, daß Sie Jhre Empfindun- gen und Gedanken selbst nicht genug entwickelt haͤtten, wenn sie solche vortragen wollen. Die mehrsten unter den Schreibenden begnuͤgen sich damit, ihren Gegenstand mit aller Gelassenheit zu uͤberdenken, sodann eine so- genannte Disposition zu machen, und ihren Satz darnach auszufuͤhren; oder sie nuͤtzen die Heftigkeit des ersten Anfalls, und geben uns aus ihrer gluͤhenden Einbildungs- kraft ein frisches Gemaͤhlde, was oft bunt und stark genug ist, und doch die Wuͤrkung nicht thut, welche sie erwarteten. Aber so noͤthig es auch ist, daß derjenige, der eine große Wahrheit maͤchtig vortragen will, dieselbe vorher wohl uͤberdenke, seinen Vortrag ordne, und sei- nen Gegenstand, nachdem er ist, mit aller Waͤrme be- handle: so ist dieses doch noch der eigentliche Weg nicht, worauf man zu einer kraͤftigen Darstellung seiner Em- pfindungen gelangt. Mir mag eine Wahrheit, nachdem ich mich davon aus Buͤchern und aus eignen Nachdenken unterrichtet habe, noch so sehr einleuchten, und ich mag mich damit noch so bekannt duͤnken: so wage ich es doch nicht, so- gleich meine Disposition zu machen, und sie darnach zu behandeln; vielmehr denke ich, sie habe noch unzaͤhlige Falten und Seiten, die nur jetzt verborgen sind, und ich muͤßte erst suchen, solche so viel moͤglich zu gewinnen, ehe ich an irgend einen Vortrag, oder an Disposition und Ausfuͤhrung gedenken duͤrfe. Diesemnach werfe ich zuerst, sobald ich mich von meinem Gegenstande begei- stert und zum Vortragen geschickt fuͤhle, alles was mir dar- uͤber beyfaͤllt, aufs Papier. Des andern Tages verfahre ich wieder so, wenn mich mein Gegenstand von neuem zu sich reißt, und das wiederhole ich so lange, als das Feuer und die Begierde zunimmt, immer tiefer in die Sache seiner Empfindungen gelange. Sache einzudringen. So wie ich eine Lieferung auf das Papier gebracht, und die Seele von ihrer ersten Last ent- lediget habe, dehnt sie sich nach und nach weiter aus, und gewinnet neue Aussichten, die zuerst noch von naͤhern Bildern bedeckt wurden. Je weiter sie eindringt, und jemehr sie entdeckt, desto feuriger und leidenschaftlicher wird sie fuͤr ihren geliebten Gegenstand. Sie sieht immer schoͤnere Verhaͤltnisse, fuͤhlt sich leichter und freyer zum Vergleichen, ist mit allen Theilen bekannt und ver- traut, verweilet und gefaͤllt sich in deren Betrachtung und hoͤret nicht eher auf, als bis sie gleichsam die letzte Gunst erhalten hat. Und nun, wenn ich so weit bin, womit insgemein mehrere Tage und Naͤchte, Morgen- und Abendstunden zugebracht sind, indem ich bey dem geringsten Anschein von Erschlaffung die Feder niederlege, fang ich in der Stunde des Berufs an, mein Geschriebenes nachzulesen, und zu uͤberdenken, wie ich meinen Vortrag einrichten wolle. Fast immer hat sich waͤhrend dieser Arbeit die beste Art und Weise, wie die Sache vorgestellet seyn will, von selbst entdeckt; oder wo ich hieruͤber noch nicht mit mir einig werden kann: so lege ich mein Papier bey Seite und erwarte eine gluͤcklichere Stunde, die durchaus von selbst kommen muß, und leicht kommt, nachdem man einmal mit einer Wahrheit so vertraut geworden ist. Jst aber die beste Art der Vorstellung, die immer nur ein- zig ist, waͤhrend der Arbeit aus der Sache hervorgegan- gen: so fang ich allmaͤhlig an, alles was ich auf diese Art meiner Seele abgewonnen habe, darnach zu ordnen, was sich nicht dazu paßt, wegzustreichen, und jedes auf seine Stelle zu bringen. Jnsgemein faͤllt alles was ich zuerst niedergeschrie- ben habe, ganz weg, oder es sind zerstreute Einheiten, A 3 die Wie man zu einem guten Vortrage die ich jezt nur mit der herauskommenden Summe zu bemerken noͤthig habe. Destomehr behalte ich von den folgenden Operationen, worinn sich alles schon mehr zur Bestimmung geneigt hat, und der letzte Gewinn dient mehrentheils nur zur Deutlichkeit und zur Erleichterung des Vortrags. Die Ordnung oder Stellung der Gruͤnde folgt nach dem Hauptplan von selbst, und das Kolorit uͤberlasse ich der Hand, die, was die erhitzte Einbildung nunmehro maͤchtig fuͤhlt, auch maͤchtig und feurig mahlt ohne dabey einer besondern Leitung zu beduͤrfen. Doch will ich eben nicht sagen, daß Sie sich sogleich hierinn selbst trauen sollen. Jeder Grund hat seine ein- zige Stelle, und er wuͤrkt nicht auf der einen wie auf der andern. Gesetzt ich wollte Jhnen beweisen, daß das fruͤhe Disponiren sehr mißlich sey, und fienge damit an, daß ich ihnen sagte: „ Garrick bewunderte die Clairon, „als Frankreichs groͤßte Actrice, aber er fand es doch „klein, daß sie jeden Grad der Raserey, worauf sie als „Medea steigen wollte, vorher bey kaltem Blute und in „ihrem Zimmer bestimmen konnte“: so wuͤrden Sie frey- lich die Richtigkeit der Vergleichung leicht finden, aber doch nicht alles dabey fuͤhlen, was ich wollte, daß Sie dabey fuͤhlen sollten. Garrick disponirte seine Rolle nie zum voraus, er arbeitete sich nur in die Situation der Person hinein, welche er vorzustellen hatte, und uͤber- ließ es dann seiner maͤchtigen Seele, sich seiner ganzen Kunst nach ihren augenblicklichen Empfindungen zu be- dienen. Und das muß ein jeder thun der eine maͤchtige Empfindung maͤchtig ausdenken will. Das Koloriren ist leichter, wenn man es von der Haltung trennt; aber in Verbindung mit derselben schwer. Hieruͤber lassen sich nicht wohl Regeln geben; man lernt es blos durch eine aufmerksame Betrachtung der Natur, und seiner Empfindungen gelange. und viele Uebung, was man entfernen oder vorruͤcken, stark oder schwach ausdruͤcken soll. Das mehrste haͤngt jedoch hiebey von der Unterordnung in der Gruppirung ab, und wenn Sie hierinn gluͤcklich uud richtig gewesen sind: so wird die Verschiedenheit des Standorts, wor- aus die Leser, wofuͤr Sie schreiben, ihr Gemaͤhlde an- sehen, nur eine allgemeine Ueberlegung verdienen. Unter Millionen Menschen ist vielleicht nur ein ein- ziger, der seine Seele so zu pressen weiß, daß sie alles hergiebt, was sie hergeben kann. Viele, sehr viele ha- ben eine Menge von Eindruͤcken, sie moͤgen nun von der Kunst oder von der Natur herruͤhren, bey sich verborgen, ohne daß sie es selbst wissen; man muß die Seele in eine Situation versetzen, um sich zu ruͤhren, man muß sie er- hitzen, um sich aufzuschließen, und zur Schwaͤrmerey bringen, um alles aufzuopfern. Horgz empfohl den Wein als eine gelinde Tortur der Seele, andre halten die Liebe zum Gegenstande, fuͤr maͤchtiger, oder den Durst zu Ent- deckungen: jeder muß hierinn sich selbst pruͤfen. Rous- seau gab nie etwas von den ersten Aufwallungen seiner Seele; wer nur diese und nichts mehr giebt, der traͤgt nur solche Wahrheiten vor, die den Menschen insgemein auffallen und jedem bekannt sind. Er hingegen arbeitete oft zehnmal auf die Art, wie ich es Jhnen vorgeschlagen habe, und hoͤrte nicht auf so lange noch etwas zu gewin- nen uͤbrig war. Wenn dieses ein großer Mann thut: so kann man so ziemlich sicher seyn, daß er weiter vorge- drungen sey, als irgend ein andrer vor ihm. So oft Sie sich maͤchtiger in der Empfindung als im Ausdruck fuͤhlen, so glauben sie nur dreist, ihre Seele sey faul, sie wolle nicht alles hervorbringen. Greifen Sie dieselbe an, wenn Sie fuͤhlen, daß es Zeit ist, und lassen sie arbeiten. Alle Jdeen die ihr jemals eingedruckt sind und A 4 die Ueber das Kunstgefuͤhl. die sie sich selbst aus den eingedruckten unbemerkt gezo- gen hat, muͤssen in Bewegung und Glut gebracht werden; sie muß vergleichen, schließen und empfinden, was sie auf andre Art ewig nicht thun wird, sie muß verliebt und erhitzt werden gegen ihren großen Gegenstand — Aber auch fuͤr die Liebe giebt es keine Disposition; kaum weiß man es nachher zu erzaͤhlen, wie man von einer Situation zur andern gekommen ist. II. Ueber das Kunstgefuͤhl . Von einem Weinhaͤndler. H iebey uͤbersende ich Jhnen, nebst tausend Danksa- gungen fuͤr Jhre mir letzthin bewiesene viele Freund- schaft, das Faͤßgen, was Sie verlangt haben. Der Wein ist gut, und wenn er das noch haͤtte und dieses nicht: so waͤre mir das Stuͤck davon nicht fuͤr tausend Gul- den feil. Lachen Sie nicht uͤber diese seltsame Sprache; es hat nicht viel gefehlt, oder ich waͤre dadurch bey mei- ner lezten Durchreise durch D .... zum Mitgliede ei- nes gelehrten Klubbs aufgenommen worden. Unser gu- ter Frennd der Kanonicus L … der vermuthlich nicht wußte wie er den Abend mit einem Weinhaͤndler zubrin- gen sollte, hatte mich dahin gefuͤhrt, und ich fand uͤber zwanzig junge Herrn zusammen, die immer das Wort Kunstgefuͤhl im Munde hatten, und von dessen Mangel in gewissen Gegenden ein langes und breites sprachen. Der eine beschuldigte mit einer viel bedeutenden Mine das feindselige Klima, der andre schob die Schuld auf die Von einem Weinhaͤndler. die schlaffe Regierungsform, ein dritter klagte die phi- losophische Erziehungsart an, und ein vierter brachte so- gar die Religion mit ins Spiel, um den eigentlichen Grund zu bestimmen, warum in dem einen Lande mehr Kunstgefuͤhl und Geschmack sey, als in dem andern. Nachdem ich den Gelehrten meiner Meynung nach lange genug zugehoͤret hatte, so glaubte ich endlich auch mit etwas von meiner Weißheit aufwarten zu duͤrfen und sagte zu ihnen: Aber um des Himmels willen, wie koͤnnen Sie sich uͤber eine solche Sache so lange zanken? ich kenne alle Gewaͤchse des Rheingaues, und will nicht allein alle Arten, sondern auch alle Jahrgaͤnge auf das genaueste unterscheiden: das ist aber von ihnen keiner im Stande, und woher ruͤhrt dieser Mangel des Ge- schmacks bey ihnen? wahrlich nicht vom Klima und auch nicht von der Religion, sondern weil sie nicht wie ich von Jugend auf in Kellern gewesen sind und nicht alle Arten von Weinen oft genug versuchet haben. Anfangs schienen sie zu stutzen, aber bald sagte ei- ner, das waͤre etwas ganz anders; ein solches Memo- rienwerk als diese Weinkenntniß waͤre, koͤnne ein jeder ler- nen. Der Geschmack, der dazu gehoͤrte, sey nicht der wahre Kunstgeschmack, der pruͤfen und gluͤcklich waͤhlen koͤnnte; es sey ganz etwas anders, eine Menge von Wei- nen zu kennen und zu entscheiden welches der beste sey, man muͤßte sich ein Jdeal machen koͤnnen .... Das waͤre doch der Henker versetzte ich, und nahm das Glas was eben vor mir auf dem Tische stand: dieser Wein dahier ist ein Markebrunner von 1759 und wenn er das noch haͤtte und dieses nicht: so waͤre es der schoͤn- ste Markebrunner den ich jemals getrunken habe; ich pruͤfe, waͤhle und entscheide hier besser als der Praͤsident von allen gelehrten Akademien in Europa, und will den- A 5 jenigen Ueber das Kunstgefuͤhl. jenigen erwarten, der meinen Geschmack tadeln wird. So will ich mir in jeder Art des Rheinweins nicht allein den groͤßten Grad der Guͤte, sondern auch, weil sie doch von Kunstidealen sprechen, das moͤglichst vollkommene Weinideal in Riedesheimer, Hochheimer, Laubenheimer und kurz in allen unsern Weinen denken, ich will so gut als wenn ich sie wuͤrklich getrunken haͤtte, die Weine schmecken, die aus unsern Trauben vom Cap an bis in Westphalen gezogen werden koͤnnen, und wenn das nicht Kunstgefuͤhl ist: so weiß ich nicht was es sey. Die ganze Gesellschaft lachte immerfort uͤber meinen Eyfer, und wiederholte das Wort: wenn er das noch haͤtte und dieses nicht. Aber ich stoͤrte mich daran nicht, und behauptete, daß es das einzige Mittel waͤre, des- sen sich alle Kunstverstaͤndige, zu verstehen von denen, die durch den Keller gezogen wuͤrden, bedienten, um zu hohen Jdealen der Vollkommenheit zu gelangen, und daß derjenige, welcher nicht lange die Keller besucht, und fleißig geschmeckt hatte, nie zu einem so festen und rich- tigen Weingeschmack gelangen sollte. So wie endlich der Laͤrm sich zu einer ruhigen Be- trachtung herabstimmte, fiengen einige an auf meine Seite zu treten; aber wie die andern darauf drungen, daß man um Geschmack zu haben, nach Gruͤnden billi- gen oder verwerfen muͤßte, verstummeten meine Freun- de wieder. Sackerloth! rief ich nach Gruͤnden? Nach Gruͤn- den? Freylich nach Gruͤnden, aber doch wohl nicht nach solchen, die ihr Herrn in eurer armseligen Sprache aus- druͤcken koͤnnet. Lavater hat auch Gruͤnde angegeben, um die Physionomien zu erkennen, und die guten von den schlechten zu unterscheiden. Aber beym Element, wann ich einem Kerl ins Gesichte schaue: so will ich tau- sendmal Von einem Weinhaͤndler. sendmal eher wissen, was der Knabe im Schilde fuͤh- ret, als alle diejenigen, so ihn nach den von jenem gro- sen Meister angegebenen Gruͤnden beurtheilen. Jch habe mehr Menschengesichter gesehen, als ich Weine ge- schmecket habe, und die Cindruͤcke so ich von ihnen be- halten habe, dienen mir zu so viel Werkzeugen der Men- schenerkenntniß. Mit allen diesen Werkzeugen beruͤhre ich den Kerl auf einmal, mein ganzes Gefuͤhl fließt um seine Form, und ich druͤcke ihn damit so ab, daß ich ihn habe wie er da steht, von innen und von aussen; aber die Gruͤnde davon klar zu denken, sie in einen duͤnnen elenden Faden auszuspinnen, und andern mitzutheilen, das verstehe ich so wenig, daß ich vielmehr glaube, es sey nicht moͤglich, und unsre Sprache sey so wenig das Werkzeug, alle Empfindungen, die wir durch unsre fuͤnf Sinne erhalten, auszudruͤcken, als die vier Species das Mittel sind, unendliche Groͤßen zu berechnen. Hier gieng nun der Streit von neuem an; ich behaup- tete, daß einer der des Menschen Gesicht in einem Huy mit zehntausend, obgleich unerklaͤrbaren Tangenten be- ruͤhrte, richtiger davon urtheilte, als ein andrer, der immer nur ein einzelnes Fuͤhlhorn ausstrecken, und das- jenige was er dadurch empfaͤnde, deutlich beschreiben koͤnnte. Und hieraus zog ich sodann die Folge, daß es nothwendig in allen Arten des Geschmacks zuerst darauf ankaͤme, wie viel einer Tangenten haͤtte, und ob solche richtig waͤren? Dieses bewiese der Jtaliaͤner, der taͤg- lich gute Gebaͤude und Gemaͤhlde schauete, und schoͤne Musik hoͤrte; durch die Eindruͤcke so er davon erhielte, gelangte er zu vielen und richtigen Tangenten, und es gienge ihm mit dem Geschmack in der Musik und der Baukunst wie mir mit dem Weine. Das Vergleichen und Entscheiden folge von selbst, sobald man vieles kenne, und Ueber das Kunstgefuͤhl. und neben einander stelle; und es fehle nur da an Kunst- gefuͤhl und Geschmack, wo man keine Gelegenheit haͤtte sich Tangenten zu erwerben. Der eine fragte mich: ob es nicht da schlechterdings an dem Weingeschmack fehlen wuͤrde, wo wie in der Tuͤr- key, die Religion den Wein verboͤte, und ob also nicht die Religion eine Hinderungsursache des Kunstgefuͤhls seyn koͤnnte? Der andre: ob ich nicht am liebsten in solche Laͤnder reisete, wo der Wein gut bezahlet wuͤrde? und ob ich viel Wein in den Staaten absetzte, wo die Unter- thanen, von Lasten niedergedruckt, das Weintrinken ver- gaͤßen? Der dritte: ob nicht ein Klima vor dem andern mehr Wasser als Wein erforderte? Der vierte: ob man zu einem guten Weingeschmack gelangte, wenn man wuͤste, daß der eine = A, und der andre = B, der dritte aber, der mit beyden uͤbereinkaͤme, = AB waͤre? und alle wollten nun wieder ihren vorigen Satz behaup- ten, daß Religion, Regierungsform, Klima und Er- ziehung den guten Geschmack hindern und befoͤrdern koͤnnten. Hier glaubte man mich recht in die Enge getrieben zu haben. Aber da ich ihnen so weit Recht gab, als sie Recht hatten: so mußten sie mir auch Recht geben, daß Religion, Klima, Regierungsform, und eine gewisse Art von Studiren, an und fuͤr sich keinem Menschen den Geschmack geben oder bilden wuͤrden, wofern er ihm nicht dadurch gegeben wuͤrde, daß er recht viele und richtige Tangenten bekaͤme, und so kaͤme alles darauf an wie man ihm diese beybraͤchte. Hieruͤber wollte ich mir den Ausspruch des gelehrten Klubbs erbitten, und mich und meine Weine immittelst bestens empfohlen haben. Dieser Von einem Weinhaͤndler. Dieser fiel endlich dahin aus, daß das Kunstgefuͤhl des Weins, und dessen Wissenschaft zwey ganz unter- schiedne Studien waͤren, wovon jede in ihrem besondern Keller erlernet werden muͤßte. Jch aber behauptete, daß Mengs, der von der Kunst zu ihrer Wissenschaft uͤbergegangen waͤre, es in der letztern unendlich weiter gebracht haͤtte, als diejenigen, welche sich blos mit der Wis- senschaft der Mahlerey beschaͤftiget haͤtten, und daß es der Hauptfehler unster heutigen Erziehung sey, daß wir unsre Jugend fruͤher zur Wissenschaft als zur Kunst anfuͤhrten. III. Von der Nationalerziehung der alten Deutschen. W as Sie von der Nationalerziehung unsrer Vorfah- ren sagen, hat meinen vollkommensten Beyfall; die Uebung der Jugend in den Waffen machte billig die Hauptsache aus, da sie sich bestaͤndig ihrer Haut zu weh- ren hatten: und sie handelten hierin weit zweckmaͤßiger, als ihre spaͤtern Nachkommen, die kuͤnftige Hofleute roh und wild aufwachsen lassen. Was ich jederzeit am mehrsten dabey bewundert habe, ist dieses, daß die roͤmischen Legionen den schnellen Anlauf und das Einsprengen ( velocitatem et insultum: ) Tacitus erwaͤhnet dessen bey zweyen Gelegenheiten, einmal da Germanicus ein Treffen mit ihnen in der Ebne vermied; und das andremal, da die Deutschen so in die Enge getrieben waren, daß sie assultu \& velocitate corporum nichts ausrich- ten konnten. Annal. L. II. c. 21. der Von der Nationalerziehung der deutschen Jnfanterie so außerordentlich fuͤrchteten. Dieses setzt voraus, daß jene im vollen Anlauf, unge- faͤhr wie unsre heutige Cavallerie, in den Feind setzte, und ihn unter die Fuͤsse trat. Die gefaͤlleten Spiese der Roͤmer, womit sie sonst eine gute Reuterey abhalten konn- ten, mochten dagegen nicht viel wuͤrken, weil die Deutschen mit einem raschen Sprunge daruͤber hinweg setzten, und mit ihren kurzen und scharfen Pfriemen den Roͤmern die Brust durchbohrten. Was gehoͤrte aber nicht dazu, um solche Springer, die sich mit ofnen Augen in den Todt stuͤrzten, zu bilden? Wie mußten die Sehnen und Muskeln dieser Kerle von Kindesbeinen an gewoͤhnt und gestaͤrket seyn? und was fuͤr Grundsaͤtze von Ehre und Schande mußten diesen kriegerischen Seelen einge- praͤgt seyn? Jhr einziges und ewiges Spiel war, auf scharfe Spiese einzuspringen Genus spectaculorum unum, atque in omni coetu idem. Nudi juvenes, quibus id ludicrum est, inter gladios se atque infestas frameas saltu jactant. Tacit . G. 24. Hiedurch er- reichten sie jene Springkraft. Ignavos \& imbelles \& corpote infames coeno ac palude mergunt. G. c. 12. Wann man die- ses nicht von der augenblicklichen Sittuation des Anlaufs ver- steht: so ist es nichts. , um Koͤrper und Auge zu gewoͤh- nen; und ihre Grundsaͤtze waren jenem Zwecke voͤllig angemessen. Wer im Anlaufe auf den Feind zu langsam war ( ignavus ) oder aus Angst nicht rasch genug einsetzte, ( imbellis ) oder wohl gar auf eine schaͤndliche Art seine Sehnen unbrauchbar gemacht hatte, ( corpore infamis ) den erstickten sie in dem naͤchsten Sumpfe, und eine ewige unausloͤschliche Schande verfolgte diejenigen, die ihren Dienstherrn in der Schlacht verließen. Diese der alten Deutschen. Diese Springer waren aber auch nur in der ersten Linie, und die edelsten Juͤnglinge der Nation In universum aestimanti, plus penes peditem roboris: eoque mixti præliantur, apta \& congruente ad equestrem pugnam velocitate peditum quos ex omni juventute delectos ante aciem ponunt. Tac . G. c. 6. . Ruͤbenfres- ser schickten sich dazu nicht; und nur unter den Englaͤn- dern, einer mehrentheils von Fleische lebenden Nation, sicht man hie und da noch Juͤnglinge, die ohne Zulauf, uͤber eine Hecke von sechs Fuß hinwegsetzen. Ueberhaupt uͤbertrafen sie alle Nationen im Sprin- gen. Der Koͤnig der Cimbern Teutoboch Quatornos senosque equos transilire solitus. Flor . III. 3. setzte ge- woͤhnlich uͤber vier und sechs Pferde weg, und der Koͤ- nig ist selten der erste und einzige in seiner Art. Ohne Zweifel gehoͤrte also das Voltigiren zur National-Erzie- hung, und das Gefolge ( comitatus ) des Koͤnigs war vermuthlich noch staͤrker in dieser Kunst als er. Die Nerve ihres Arms, womit sie einen Wurfspieß auf eine ungeheure Weite ( missilia in immensum vibrant sagt Ta- citus ) schleudern konnten, mußte an der Mutter Brust gespannet seyn. Da sie alles in Absicht auf den Krieg thaten: so ist auch kein Zweifel uͤbrig, daß das Voltigiren nicht zu- gleich seine unmittelbare Beziehung auf das Reiten hatte, wie sie denn auch mit einer verwundernswuͤrdigen Fer- tigkeit von ihren Pferden auf und ab setzten. Die deut- sche Cavallerie war in allen Schlachten der roͤmischen uͤberlegen, und die roͤmischen Schriftsteller sind froh, wenn sie sagen koͤnnen: equites ambigue certavere Quatornos senosque equos transilire solitus. Flor . III. 3. . Jhre Von der Nationalerziehung Jhre schwere Jnfanterie, denn sie hatten auch eine leichte, die wie bekannt, mit der leichten Reuterey uͤber- weg Tacit . l. c. lief, hat schwerlich viele ihres gleichen gehabt. Urtheilen sie aus dem einzigen Zuge: Wie die Cimbern an die Etsch kamen, stelleten sie sich, drey oder vier Mann hoch, in den Strom, LIV. XXXXIV. 26. und wollten ihn mit ihren Schilden aufhalten. Dies setzt voraus, daß Schild an Schild schloß, und dieses Manoeuvre nicht allein eine undurchdringliche Mauer ausmachte, sondern auch der groͤßten Gewalt widerstehen konnte. Wo ist jetzt ein Ge- neral, der sich die Erwartung von seiner Jnfanterie ma- chen koͤnnte, daß sie einen Strom im Laufe aufzuhalten vermoͤchte? Waͤre den Cimbern ihr Unternehmen gelun- gen: so waren sie Meister von Rom. Mit dem Damme welchen sie hernach schlugen, vergieng ihnen die Zeit. Die Catten hatten einen Schandorden eingefuͤhrt, Retinere amnem manibus \& clipeis frustra tentarunt. Flor . l. c. welchen jeder Juͤngling so lange tragen mußte, bis er einen Feind erlegt hatte. Diese Erfindung ist gewiß um einen Grad feiner, als die Ritterorden in den Philan- tropinen. Um nur erst unter die Zahl der ehrbaren Maͤn- ner zu gelangen, mußte der Juͤngling schon Thaten ge- than haben. Jeder widmete sich seinem Anfuͤhrer in dessen Ge- folge er diente, mit einem schweren Eide auf Leib und Leben; und so lange dieser stand, mußte alles stehen. Wer ihn ehe er fiel, verließ, ward, um in unsrer Spra- che zu reden, vor der Fronte des Gefolges als infam cassirt, und keiner wuͤnschte diese Schande zu uͤberleben. Jhre Subordination war so strenge, daß jeder, was er that der alten Deutschen. that, auf die Rechnung des Anfuͤhrers setzen, und sich damit nicht selbst erheben durfte Fortissimus quisque ferreum insuper annulum, ignominiosum id genti, velut vinculum gestat, donec s caede hostis absol- vit. TACIT. G. c. 31. . Das Frauenzimmer hatte einen eben so hohen Be- griff von Ehre. Wie die Cimbern zulezt uͤberlistiget wurden, bat das gefangene Frauenzimmer, unter die Vestalinnen aufgenommen zu werden; und wie ihnen dieses abgeschlagen wurde, schlugen sie ihre schoͤnen Haarflechten Id. c. 14. uͤber die Reiffen ihrer Wagen, knuͤpf- ten solche unter das Kinn zusammen, und erhaͤngten sich mit diesem Wohlstande unter der Decke ihrer Wagen. Speciosam mortem nennet es Florus. Die Dichtkunst der Nation hatte drey Hauptge- genstaͤnde, die Ankunft des Volks von seinem Ursprung an, die Thaten der Krieger, und die Ermunterung zur Schlacht; ihre Mahlerey gieng blos auf die Ver- zierung des Schildes, die Tanzkunst auf den hohen Eh- rentanz zur Belohnung der Sieger, und auf den Paß zum marschiren. Mit einem Worte, alle Wissenschaf- ten und alle Kuͤnste giengen bey ihnen lediglich auf den Krieg; und daß sie auch in der hoͤhern Strategie erfah- ren waren, schließt man nicht allein daraus, daß sie fuͤnf roͤmische Consular-armeen nach einander aus dem Felde schlugen, sondern auch besonders aus dem großen Ma- noeuver des Ariovists Vinculo e crinibus suis facto a jugis plaustrorum pepende- runt. FLOR. III. 3. , der gleich sein Lager nur eine Meile vom roͤmischen nahm, des andern Tages den Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. B Caͤsar Von der Nationalerziehung ꝛc. Caͤsar tournirte, ihm damit die Zufuhr abschnitt, darauf ein Haupttreffen vermied, sodann die Roͤmer, denen er in der Zahl leichter Truppen uͤberlegen war, mit Schar- muͤtzeln aufzureiben suchte, in der Schlacht selbst ihnen durch eine der schnellesten Wendungen ihre ganze Artil- lerie unbrauchbar machte, und ihren linken Fluͤgel beym ersten Angrif uͤber den Haufen warf. Dieses alles setzt eine Erziehung von ganz andrer Art voraus, als man sich insgemein von Barbaren ein- bildet; und man kann dreist annehmen, daß es nicht blos wilde Tapferkeit, sondern eine wahre eigne, durch die Erziehung gebildete Kriegeskunst gewesen, welche die deutsche Nation den Roͤmern erst fuͤrchterlich, her- nach ehrwuͤrdig und zuletzt werth gemacht hat. Die Roͤmer sprechen von allen Nationen ausser der deutschen mit Geringschaͤtzung. Nur muß man, wie bisher zu wenig geschehen, die Erziehung im Gefolge, von der gemeinen Erziehung, oder den gezogenen Soldaten von dem Bauern unter- scheiden. Jene Erziehung war blos im Gefolge, das heißt in der damaligen regulairen Militz; doch nehme ich die Sueven aus, als bey welchen auch der Bauer enregimentirt, und in seiner Maaße geuͤbt war. Von diesen sagten die uͤbrigen deutschen Voͤlker Caes. de B. G. L. VI. , daß ihnen auch die Goͤtter selbst nicht widerstehen koͤnnten; so stark, so einzig war ihre kriegerische Verfassung. Und wahr- lich eine Verfassung, zu deren Begruͤndung man das Landeigenthum aufgehoben hatte, mußte von ganz be- sondrer Art seyn Caes. de B. G. VI. 7. . IV. IV. Ueber die Erziehung des Adels von einem Edelmanne. D er unermuͤdete Eyfer, womit Euer Hochf. Durch- laucht sich der Erziehung der Jugend annehmen, laͤßt mich hoffen, daß Hoͤchstdieselben, ens und anderes, was ich bey den in solcher Absicht gemachten Einrich- tungen zu erinnern finde, nicht ungnaͤdig aufnehmen werden. Diese sind, wie mir duͤnkt, groͤßtentheils fuͤr kuͤnf- tige Gelehrte gemacht, und was sie zur Vorbereitung der Jugend fuͤr andre Staͤnde beytragen sollen, scheint mir dasjenige bey weitem nicht zu wuͤrken, was die prak- tische Anfuͤhrung zu denselben wuͤrken kann. So wie junge Leute, welche ein Handwerk lernen sollen, niemals dasjenige in einer Realschule lernen werden, was ihnen in der Werkstaͤtte eines guten Meisters gelehrt wird; eben so wenig werden kuͤnftige Staatsmaͤnner in einer Staats- oder Cameralschule vollkommen gebildet werden. Jene muͤssen, so wie sie ihr vierzehntes Jahr erreichet, und dasjenige erlernet haben, was sie erlernen koͤnnen und muͤssen, die Schulen der Gelehrten verlassen, und sich einem Meister uͤbergeben; und eben dieses muͤssen meiner Meinung nach auch diejenigen thun, welche sich andern Staͤnden widmen wollen. Mit den Gelehrten ist es eine eigne Sache; ihre Anzahl wird in Verhaͤltnis ihrer Mitbuͤrger, immer nur gering seyn duͤrfen, wenn ein Staat, der viele ausuͤ- bende und nur wenig lehrende Maͤnner gebraucht, groß B 2 und Ueber die Erziehung des Adels und maͤchtig bleiben soll. Der Adel sollte sich gar nicht in den Stand der Gelehrten begeben; und die Staaten wurden besser regiert, wie ungelehrte Landraͤthe stimmten, und ein gelehrter Canzler die Ausfertigungen darnach besorgte, als jetzt wo alles gelehrt ist. Unsre Vorfahren, die immer ohne viel zu speculi- ren mit dem Faden der Erfahrung uͤber Weg giengen, und Uebung und Arbeit in jeder Kunst fuͤr ein sicherers Mittel hielten, ihre Kinder vom Boͤsen abzuhalten, und aus ihnen brauchbare Maͤnner zu machen, als alle Re- geln und Wissenschaften, ob sie es gleich auch beylaͤufig hieran nicht ermangeln ließen, suchten ihre Soͤhne, je nachdem sie an ihnen Lust oder Faͤhigkeit bemerkten, bey Hofe, bey der Jagd, bey der Forst oder beym Stalle anzubringen. Der Fuͤrst, der sie zuerst als Pagen auf- nahm, hatte an seinem Hofmarschall, Oberjaͤgermeister, Forstmeister und Stallmeister, zunftgerechte Meister, und man sprach damals von Hoͤfen, wie man jetzt von Aka- demien spricht. Jeder Edelmann wußte, wo ein gerech- ter Hof gehalten wurde, und jeder Fuͤrst bestrebte sich den besten zu haben. Man sahe den Hof als die wahre Schule des Adels an, und ein Churprinz von Sachsen ward Page bey seinem Oheime, dem Erzbischofe zu Magdeburg, um Regierung zu lernen. Jnsbesondre aber leisteten die Kriegesschulen unserer Vorfahren, da ein Vater seinen Sohn einem guten Mei- ster oder Ritter auf sechs oder sieben Jahre in die Lehre gab, und nicht eher zuruͤcknahm, als bis er die Gesel- len- oder Knapen-Jahre erreicht hatte, und auf die Wan- derschaft ziehen konnte, alles was man nach der damali- gen Kriegesverfassung noͤthig hatte; und der Geist dieser Einrichtung zeichnet sich unendlich weit vor der Heutigen aus, nach welcher der Knabe in einem Regimente auf- dienen von einem Edelmanne. dienen muß. Denn der Ritter erhielt die vaͤterliche Ge- walt uͤber seinen jungen Lehrling, und zuͤchtigte ihn vaͤ- terlich, wenn dieser aus dem Gleise gieng, anstatt, daß jetzt ein Oberster oder Hauptmann sich kaum berechtiget haͤlt, einem ihm empfohlnen Fahnenjunker, der nun schon in des Fuͤrsten Dienste steht, und daher nach ganz andern Grundsaͤtzen behandelt werden muß, in gewissen Faͤllen ei- nen ernstlichen Verweis zu geben. Nach diesen Voraussetzungen wuͤrden Ew. Hochfl. Durchlaucht, meiner geringen Einsicht nach besser thun, wenn Hoͤchstdieselben an dero Hofe einen solchen Ober- hofmarschall, Oberjaͤgermeister, Oberforstmeister und Oberstallmeister, welche als gerechte Meister in ihren Kunst, adliche Juͤnglinge in die Lehre nehmen, und diese mit vaͤterlicher Zucht zu rechtschaffenen Gesellen bilden koͤnnten, unterhielten, und dann eine solche adliche Ju- gend unter dem Namen von Pagen aufnaͤhmen. Diese wuͤrden dann nach vollendeten Lehrjahren, anstatt auf Akademien zu gehen, wenigstens drey Jahre andre Hoͤfe und Laͤnder, Staͤlle, Forsten und Jaͤgereyen besuchen muͤssen, ehe und bevor sie an dem Orte ihrer Bestim- mung zum Dienste gelassen wuͤrden. Eben so wuͤrde ein großer Koͤnig, welcher eine zahl- reiche Armee zu unterhalten hat, gewiß staͤrkere und ge- suͤndere Officiere erhalten, wenn dieselben etwa bis ins zwanzigste Jahr, einem General oder Obersten mit voͤlli- ger vaͤterlicher Gewalt uͤbergeben, und sodann erst ins Regiment gesetzt wuͤrden. Dem Dienste wuͤrde dadurch nichts entgehn, indem eine solche Jugend alles dasjenige verrichten koͤnnte, was sie jetzt verrichtet; und diese wuͤrde auch nichts dabey verlieren, wenn der Koͤnig sie nach ih- rem Alter befoͤrderte. B 3 Meine Ueber die Erziehung des Adels ꝛc. Meine Meinung ist hiebey keinesweges, daß diese Jugend gar keines weitern Unterrichts genießen solle; sie sollen ihn nur empfangen, wie andre Lehrlinge ihren Unterricht in Sprachen oder im Schreiben, Rechnen, Tanzen und andern Fertigkeiten nehmen muͤssen; und nur nicht wie kuͤnftige Gelehrte, die einst wieder andre lehren sollen, erzogen werden. Ew. Hochfuͤrstl. Durchlaucht haben jetzt drey große Paͤchter im Lande, die alle bey ihrem Vater fuͤr Jungen, Halb- und Groß-Knechte gewisse Jahre gedienet haben, und jedermann ruͤhmt ihnen nach, daß ihres Gleichen auf hundert Meilen nicht zu finden waͤre. Sie haben ein solches Auge fuͤr alles was zum Haushalten gehoͤret, daß alle Bauern im Dorfe sie fuͤr ihre Meister erkennen, und alles was sie unternehmen, bringt Segen. So ist auch in Hoͤchstdero Landschaft der Herr von = = = und der Herr von = = =; die beyde bey der vaͤterlichen Wirth- schaft erzogen sind, weiter nichts als einen guten Hof- meister gehabt, und auch fremde Laͤnder gesehen he- ben; aber an Einsicht in das wahre Wohl des Landes alle andre uͤbertreffen. Sie allein wissen es, wo es den Unterthanen druͤckt, und was sie leisten koͤnnen; und die- ses muß die Hauptwissenschaft des erbgesessenen Edel- manns seyn; ꝛc. Also V. Also soll der handelnde Theil der Menschen, nicht wie der speculirende erzogen werden. S ie glauben, liebster Freund, ich habe in dem Schrei- ben an den Fuͤrsten .... den Taͤnzer mit dem Tanz- meister, oder den Gelehrten mit dem Lehrer verwechselt? Wohlan, ich will mich deutlicher erklaͤren, warum ich den praktischen Unterricht dem wissenschaftlichen vorzie- he, und warum ich glaube, daß der praktisch erzogne Mensch, wenn es zur That koͤmmt, sein Ebentheuer bes- ser bestehe als der andre. Laßt uns nur gleich bey dem Landmanne anfangen; wie viel Standhaftigkeit zeigt derselbe nicht in seinem Un- gluͤcke? Brennt ihm sein Haus ab, oder raubt ihm ein Hagelschlag seine ganze Hofnung im Felde; Gott hat es gegeben, Gott hat es genommen. Stirbt ihm sein gu- tes Weib, oder sein liebstes Kind, im ewigen Leben sieht er sie wieder. Unterdruͤckt ihn der Maͤchtige, nach die- ser Zeit koͤmmt eine andre. Raubt ihm der Krieg alles, Gott weis was ihm nuͤtzlich ist; und allezeit ist der Na- me des Herrn muthig gelobet. So finde ich fast durch- gehnds den Landmann, und auf dem Sterbebette sieht er, des Lebens satt und muͤde, seiner Abspannung vom Joche mit einer beneidenswerthen Ruhe entgegen, ohne aller der Troͤstungen zu beduͤrfen, die sich der Gelehrte gesammelt hat, und blos mit den Hausmitteln versorgt, die ihm der praktische Religions-Unterricht gewaͤhrt. Wo ist aber der Gelehrte, der aufrichtig sagen kann, so viel mehr Muth und Standhaftigkeit zu besitzen, als er wissenschaftlicher unterrichtet ist? B 4 Eben Also soll der handelnde Theil der Menschen, Eben so ist es in andern Verhaͤltnissen. Wer grif mit mehrer Zuversicht an, als Ziethen? wer gieng kuͤh- ner in die Gefahr als Cook? und wer hat nach Verhaͤlt- nisse aller Umstaͤnde, groͤßere Schritte in der Erkenntnis gemacht, als ein Kind von zwey oder drey Jahren, das schon von allem spricht, ohne jemals eine deutliche Re- flexion gemacht zu haben? Wenn ich alle Kriegesbuͤcher und alle Reisebeschreibungen auswendig gelernt haͤtte: so wuͤrde ich in dem Augenblicke, da Sehen und Angrei- fen nur Eins seyn muß, dasjenige nicht seyn, was jene blos praktisch unterrichtete Maͤnner waren. Sie glauben vielleicht, Ziethen und Cook wuͤrden groͤßer gewesen seyn, wenn Sie bey gleichen Erfahrun- gen wissenschaftlich waͤren unterrichtet worden? O Freund! der Weg der letzten Art ist viel zu langsam; er laͤßt uns dasjenige nur Stuͤckweise genießen, was wir im prakti- schen Unterrichte auf einmal und im ganzen Zusam- menhange fassen. Das Auge, welches die Stellung der Feinde tausendmal gesehn hat, summirt Totalein- druͤcke zu Totaleindruͤcken; es vergleicht unendliche Mas- sen mit unendlichen Massen, und bringt unendliche Re- sultata heraus, anstatt, daß der wissenschaftlich Unter- richtete mit lauter einzelnen und bestimmten Jdeen rech- net, und Regeln herausbringt, die, wenns zum Tref- fen koͤmmt, nie gegen den Totaleindruck bestehen, und einen in dem Kampfe der Leidenschaften hoͤchstens mit dem Seufzer: Oh! troppo dura legge! verlassen. Zum Vergnuͤgen, und bey muͤßigen Stunden stellt der praktisch Unterrichtete auch wohl Untersuchungen sei- nes Reichthums an, anatomirt einen Totalbegrif, und freuet sich des Philosophen, der diesen schon vor ihm zer- legt, und iedem Theilgen desselben einen Namen gege- ben hat; aber im Handel haͤlt ihn seine Metaphysik nicht auf, nicht wie der speculirende erzogen werden. auf, weil er in der Jugend damit nicht angefangen, und seine Seele nicht an den weit langsamern Gang deutli- cher Jdeen gewoͤhnt hat. Eben so macht es das Frauenzimmer, wovon man sagt: Illam quicquid agit, quoquo vestigia movit, Componit furtim subsequiturque decor. Sie hat das componere surtim nicht wissenschaftlich erlernt; sondern sich immer unter unzaͤhligen Verhaͤltnis- sen befunden, sich darnach ohne dieselben in einzelne Be- griffe zu zerstuͤcken, gebildet, und eine solche Summe fuͤr ihr Betragen daraus gezogen, die kein Gelehrter jemals vollstaͤndig in einzelne Regeln aufloͤsen wird. Jhre Regeln sind uoncreta, die so bald sie durch die Abstraction getrennet, oder auch nur deutlich gedacht werden koͤnnen, nicht mehr ihre schnelle Wuͤrkung behalten; indem das deutliche Denken ganzer Massen, nicht so geschwind von statten geht, als das Empfinden derselben, und das An- staͤndige oder Unanstaͤndige fruͤher auffaͤllt, als die Ursa- chen davon gedacht werden koͤnnen. Empfindung kann nur durch Wiederempfindung voͤllig gefaßt, und nicht durch Worte ausgedruͤckt werden. Le sentiment seul est en etat de juger le sentiment, sagt Helvetius. Jn dem bekannten; video meliora proboque, dete- riora sequor, werden kleine abstrahirte Regeln den all- maͤchtigen Wuͤrkungen eines Totaleindruckes entgegen ge- stellet; und wie gluͤcklich ist der Mensch, daß er durch diese und nicht durch jene zum Angriffe bestimmt wird indem wahrlich mehr Gutes in der Welt unterbleiben wuͤrde, als jetzt darinn Boͤses geschieht, falls es in des Menschen Vermoͤgen waͤre, sich an der Schnur abgezog- ner Regeln zu halten, oder jede seiner Handlungen B 5 so Also soll der handelnde Theil der Menschen, so einzurichten, wie er es sich in seinem Lehrstuhle bey kalter Ueberlegung vorgenommen hatte. Noch eins; zerlegen Sie einmal das componere furtim, und untersuchen, woraus die Composition be- steht; nicht wahr, Sie finden nichts wie Luͤgen und Be- trug? Man laͤßt scheinen was man nicht hat, und ver- birgt was man nicht sehen lassen darf. Und dennoch wird der praktische Mann die holde Schoͤne wahr und tugendhaft finden, und des moralischen Anatomisten la- chen, der ihm solche theilweise unwahr und fehlerhaft zeigen kann. Eben so wird der durch den ganzen Ein- druck der Schoͤpfung belehrte Bauer immer des meta- physischen Atheisten lachen, und Gott da erkennen, wo dieser ihn nach dem Maaße verlieret, als er trennet, thei- let, und ins unendliche geht. Unter jenen hat nie einer an seiner eignen Existenz und seiner Freyheit gezweifelt; und es ist eine erstaunende Beruhigung, daß die Wuͤr- kung des Ganzen, Glaube an Gott ist, und der Zwei- fel blos aus einem sublimirten Theilgen aufsteigt. Ein strenger Moralist wird niemals ein guter Minister werden, weil er immer sein Verhalten mehr nach abstrahir- ten Regeln, als nach Totalbegriffen einrichten wird; und doch ziehen manche Fuͤrsten bey Besetzung der Ministe- rialstellen, den regelmaͤßig gelehrten dem praktischen Manne vor. Gewis wuͤrden sie dadurch zu tausend Un- gerechtigkeiten Gelegenheit geben, die jeder natuͤrlicher Weise begeht, der nach seinem kurzen abstrakten Maaß- stab, eine menschliche Handlung abmißt, wenn nicht zum Gluͤck die mehrsten abgezognen Regeln in dem Augen- blick der Handlung und Entscheidung, dem maͤchtigen Totaleindruͤcke weichen muͤßten. Jn den mehrsten Laͤn- dern werden die Verbrecher noch nach abstrahirten Ge- setzen nicht wie der speculirende erzogen werden. setzen verdammt; aber in England erkennen zwoͤlf Total- eindruͤcke uͤber die concrete That. Aber dem allen ungeachtet, sollen sie nicht glauben, daß ich den wissenschaftlichen Unterricht, und die Gelehr- samkeit, welche daraus entsteht, verachte. Nein, ich sehe die Gelehrten als eine der edelsten Klassen der Men- schen an; der wissenschaftliche Untecricht besteht hier mit seinem Zwecke vollkommen, und ich weis, daß der prak- tische Unterricht unendlich durch die Resultate des wis- senschaftlichen gewonnen hat. Allein die Geschaͤfts- maͤnner und die uͤbrigen handelnden Menschen sollen diese Resultate nuͤtzen, ohne mit jenen einerley Gang zu ge- hen; sie sollen wie die Frau von Sevigny den Verstand an bout de la plume haben, oder wie ein fertiger Musi- cus, die Noten durchs Auge in die Finger gehen lassen, und das commercium rerum et animae, wie es Baco nen- net, so wenig durch das Denken der Zeichen, als durch deren Ausdruck aufhalten; und das laͤßt sich in Geschaͤf- ten blos von dem praktischen Unterrichte erwarten. Jch bedenke nie was ich schreibe, und lese nur was ich ge- schrieben habe, aber eben deswegen bin ich mit der groͤß- ten Fertigkeit ꝛc. VI. Ueber die Sittlichkeit der Vergnuͤgungen. H oͤre Freund, ich gebs dir zu, es ist unnoͤthig von den Daͤchern zu singen, wie suͤß die Liebe und wie lieblich der Wein sey; denn die Natur wirds dem Jun- gen schon sagen, und es ist besser daß diese es thue, als daß eine Kupplerinn die Rose vor der Zeit breche. Aber daß Ueber die Sittlichkeit der Vergnuͤgungen. daß ich nun auch auf der andern Seite im Genusse aller Menschenfreuden so sparsam und pipisch seyn soll, damit bleib mir vom Leibe; ich geniesse was ich vertragen und bezahlen kann; das ist mein Maaß, und das Maaß ei- nes jeden redlichen Mannes unter der Sonnen Honny foit qui maly pense. . Du selbst hast mir zugestanden, daß es keine Suͤnde sey, ein Fuͤrst, Craf oder Edelmann zu seyn; unser Pfarrer hat es mehrmals oͤffentlich gepredigt, man koͤnne hunderttausend Thaler besitzen und doch selig werden, obs gleich ein bisgen hart hergienge. Wenn ich also von der Ehre und vom Gelde so viel nehmen darf, wie ich vertragen und mit Recht erhalten kann, warum nicht auch von der Lust? Wir sind nicht in Amerika, wo man sich mit der Ehre der bloßen Menschheit begnuͤgen muß, und so lange es dauert, so wenig ein Edelmann als ein Graf seyn darf; wir sind auch keine Wiedertaͤufer, daß wir alle Freuden wie alle Guͤter gemein haben muͤssen; und wenn dieses nicht ist, wenn einer Feldmarschall seyn darf, obgleich hunderttausend fuͤr Gemeine dienen muͤs- sen; wenn einer eine Million Pistolen besitzen mag, ob- gleich eine Million Menschen nicht so viel Heller zaͤhlt: so denke ich auch, ich duͤrfe satt Pasteten essen, wenn gleich alle meine Nachbarn nur grob Brod zu kosten kriegen. Du nennest das hart? .... Gut. Mitleidiger Mann, ich will allen was mitgeben, es soll niemand bey mir darben; ich will großmuͤthiger seyn als der Koͤnig, der seine ganze Ehre fuͤr sich allein behaͤlt, und billiger als der Reiche, der immer noch mehr sammlet. Wir Meister in der Kunst sich zu vergnuͤgen, haben einen ed- lern Hang als beyde, wir lassen keinen darben; und wir sind Ueber die Sittlichkeit der Vergnuͤgungen. sind nicht gluͤcklicher, als wenn die ganze Welt mit uns gluͤcklich ist; wir theilen Opern, Redouten, Comedien, Pasteten und was wir haben, von Herzen gern mit, und boͤse Leute allein sind es, die uns nachreden, daß wir unsern Wein allein trinken. Unser groͤßtes Vergnuͤgen ist, recht viel vergnuͤgte Leute zu machen; sind nicht eben die Redouten und Comedien gerade so eingerichtet, daß ein jeder fuͤr ein billiges daran Theil nehmen kann, und lachen wir wohl jemals herzlicher, als wenn die ganze Versammlung mitlacht? Also .... Aber das geht nicht, wir muͤssen arbeiten, wir haben Pflichten gegen uns, gegen andre, gegen Gott … Richtig, vollkommen richtig! Jedoch gesetzt, wir wohnten auf Otaheiti, wo die Brodfrucht auf den Baͤu- men wuchs, und jeder nur den Mund aufthun durfte, um satt zu werden; wo die Einwohner den ganzen Tag in der Sonne lagen, und nicht anders aufstunden als um Comedien zu spielen, oder zu tanzen; wo Jungen und Maͤdgen sich bestaͤndig im Grase waͤlzten, und die Koͤni- ginn mit ihren Hofdamen den Englaͤndern immerfort in die Arme lief; wo Essen und Trinken und Schlafen die einzige Berufsarbeit war; wo es keine Arme und keine Almosen gab, weil der Schoͤpfer fuͤr jedes menschliche Geschoͤpf mit gleicher Freygebigkeit gesorgt hatte, wo man anstatt zu beten, alles nur mit Empfindung, die man kaum Dankbarkeit nennen konnte, genoß; sollten hier die Leute sich auch Pflichten machen? sollten sie die Brodbaͤume abhauen, um Korn im Schweiß ihres Ange- sichts aus der Erde zu ziehen, oder sich in die spanische Bergwerke schleppen lassen, um Ursach zu haben Gott stuͤndlich fuͤr ihre Errettung anflehn zu koͤnnen? He! … Du Ueber die Sittlichkeit der Vergnuͤgungen. Du lachst! und meinst Westfalen seye nicht Ota- heiti? Je nun so kommen wir auf den rechten Fleck zu- sammen; so ist die Frage nicht, ob Redouten und Co- medien erlaubt sind, nein! alles kommt denn darauf an, ob sie dem Orte, worinn sie gehalten werden, angemes- sen sind; und ob die Person welche sie besucht ihre Pflich- ten dabey verletzt? Aber wozu denn die allgemeinen Ur- theile uͤber ihre Sittlichkeit und Unsittlichkeit in Ansehung unbestimmter Oerter und Personen? Man gewinnt doch noch immer etwas damit; man haͤlt doch noch manchen zuruͤck, der sich sonst diesem Ver- gnuͤgen zu sehr uͤberlassen wuͤrde? ..... sprichst du? O Freund! Freund! was soll der gemeine Mann denken, wenn die Sittenlehrer mit aller Macht der Beredsamkeit, Opern, Comedien und Redouten verdammen, und gleich- wohl sieht, daß die großen Fuͤrsten und Fuͤrstinnen, deren Weißheit und Tugend eben diese Sittenlehrer nicht genug zu erheben wissen, ihrer Lehre gerade zu entgegen han- deln? Wenn eben diejenigen, welche eine Sache zu pruͤ- fen und zu schaͤtzen wissen, sich an diesen Vergnuͤgungen gar nichts abziehen lassen? Muß er hier nicht ganz irre werden? Muß er nicht zuletzt glauben, alle Sittenlehre sey bloßes Gewaͤsche, und indem er ein Gebot verachtet sieht, alle fuͤr gleich veraͤchtlich halten? Und thaͤten wir nicht vernuͤnftiger, wenn wir aufrichtig sagten: seidne Kleider sind gut, aber nicht fuͤr jedermann, als wenn wir, um die Unvermoͤgenden abzuhalten, sich nicht auch darinn zu kleiden, sie fuͤr suͤndlich erklaͤreten, und uns gleichwohl selbst darinn bruͤsteten? Auch hier kommt alles auf die Graͤnzlinie an; und so schwer auch diese anzu- weisen seyn mag: so ist sie doch vorhanden, und wie manche andre Sache leichter im Griffe als im Ausdrucke. Hier- Ueber die Sittlichkeit der Vergnuͤgungen. Hieruͤber sage mir was du weißt, und dann will ich dich gern hoͤren. Ziehe die Graͤnzlinie strenge, sie soll mir nicht leicht zu strenge seyn; oder wenn du ja ins All- gemeine gehn willst: so sage mir erst, wenn du die noth- wendige Ungleichheit der Staͤnde und Guͤter in der Welt als erwiesen annimmst; warum du die Ungleichheit der Vergnuͤgungen minder gerecht findest? VII. Etwas zur Policey der Freuden fuͤr die Landleute. W enn ich Policeycommissarius waͤre, es sollte mir anders gehn, die Leute sollten mir wenigstens ein- oder zweymal im Jahr, auf der Kirms oder auf Fastnacht, voͤllige Freyheit haben, einige Baͤnde sprin- gen zu lassen, oder ich hiesse nicht Herr Commissarius. Unsre heutige Maͤßigkeit macht lauter Schleicher, die des Morgens ihr Glaͤsgen und des Abends ihr Kaͤnngen trin- ken, anstatt daß die vormalige Ausgelassenheit zu gewis- sen Jahrszeiten, einem Donnerwetter mit Schlossen glich, was zwar da, wo es hinfaͤllt, Schaden thut, im Ganzen aber die Fruchtbarkeit vermehret. — Dagegen aber wuͤrde ich auch die taͤglichen Saͤufer, wenn sie sich auch nicht voͤllig berauschten, ohne Barmherzigkeit ins Zucht- haus schicken. Mit allem ihrem Lehren und Predigen haben es die Moralisten endlich so weit gebracht, daß die Leute, wel- che vorhin des Jahrs einen Anker, aber an einem Tage herunterzechten, sich jetzt taͤglich mit einem geringern Maaße, aber des Jahrs nicht mit einem Stuͤckfasse begnuͤ- gen, Etwas zur Policey der Freuden gen, und hier moͤchte ich wohl einmal fragen: Ob wir bey diesem Tausche gewonnen oder verlohren haben? Als Policeycommissarius sage ich, Nein. So viele Freuden uns auch der Schoͤpfer giebt, und so gern er es sehen muß, daß wir sie mit Dank und Maͤßigung geniessen: so offenbar finde ich, daß die Leute bey dem maͤßigen Ge- niessen zu Grunde gehen, die vorhin des Jahrs nur ein oder zweymal Kopfweh zu erleiden hatten; ich finde, daß es fuͤr die Pollcey leichter sey, einmal des Jahrs Anstal- ten gegen einen wilden Ochsen zu machen, als taͤglich die Kaͤlber zu huͤten. Bey allem dem aber ist es doch auch hier zu verwun- dern, daß die Freuden und Ergoͤtzungen unserer Vorfah- ren policeymaͤßiger gewesen sind, als die unsrigen. Jn der ganzen bekannten Welt sind von den aͤltesten Zeiten her gewisse Tage dem Menschen dergestalt frey gegeben worden, daß er darinn vornehmen konnte was er wollte, in so fern er nur keinen Klaͤger gegen sich erweckte. Das Amt der Obrigkeit ruhete an denselben voͤllig, und der Fiscus selbst konnte nichts bessers thun als mitmachen. Man findet alte Stadtordnungen, worinn an zweyen Ta- gen des Jahrs alle Arten von Gluͤcksspielen erlaubet wur- den; die Obrigkeit duldete die Fastnachtszechen, und Mummereyen bis in die Kirchen, und sorgte blos dafuͤr, daß die unbaͤndigen Menschen kein Ungluͤck anfiengen; die Uebermaaße selbst wehrete sie keinem. Man erinnert sich der Saturnalien wie der Narrenfeste; man weiß, was zur Carnevalszeit in und ausser den Kloͤstern erlaubt war, und man sieht, ohne ein Montesquien zu seyn, daß aller Welt Obrigkeit, den Patriarchen zu Constantinopel nicht ausgeschlossen Cedron hist. p. 639. , den Grundsatz angenommen hatte: die Thor- fuͤr die Landleute. heit muß wenigstens einmal im Jahre ausgaͤhren, damit sie das Faß nicht sprenge. Eben dieser Grundsatz herrschte in andern Theilen bey unsern Vorfahren. Bey gewissen seltnen feyerlichen Gelegenheiten zeigten sie sich in verschwenderischer Pracht, wenn sie taͤglich in einem schlichten Wamse giengen. Wenn sie mit einander haderten: so schonten sie so wenig ihrer Lunge als ihrer Faͤuste; und wenn sie sich freueten: so wollten sie bersten vor lachen. Damit schonten sie ihre Feyerkleider, und entwehrten sich des schwindsuͤchtigen Grams, und der Gefahr von einer ploͤtzlichen Freude zu sterben. Wir hingegen opfern der Mode durch taͤgliche kleine Ausgaben unser bestes Vermoͤgen auf, verfolgen unsre Feinde mit der artigsten Manier, und schwindeln bey allen ploͤtzlichen Zufaͤllen. Jedoch Scherz bey Seite, wenn ich Policeycommis- sarius waͤre, die Leute sollten mir zu gewissen Zeiten mehr Freuden haben, damit sie zu andern fleißiger und ordent- licher wuͤrden. Jch weiß wie dem Handwerksmanne der Sonntags Braten schmeckt, wenn er sich die ganze Wo- che mit einem Gemuͤse beholfen hat; und wie zufrieden er mit seinem Gemuͤse ist, wenn er an den Sonntagsbra- ten gedenkt. Nach diesem wahren Grundsatze, wuͤrde ich jedem Dorfe wo nicht alle Monate, doch wenigstens alle Vierteljahr ein Fest erlauben, um den taͤglichen Ge- nuß, welcher zuletzt auch oft den Besten zur Uebermaaße verfuͤhrt, und um so viel gefaͤhrlicher ist, je unbemerkter er im Finstern schleicht, und mit der lieben Gewohnheit, der andern Natur, uͤber Weg geht, so vielmehr einzu- schraͤnken. Eine Policey, die ihre Aufmerksamkeit dahin wendete, wuͤrde wahrscheinlich gluͤcklicher seyn als dieje- nige, welche wie die neuere alle Arten von Zechereyen und Gelagen verbietet, und damit den durch keine Gesetze Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. C zu Etwas zur Policey der Freuden zu bezwingenden heimlichen und oͤftern Genuß befoͤrdert, auch wohl selbst das Salz der Freude, was dem geplag- ten Menschen Reiz und Dauer zur Arbeit geben soll, voͤl- lig unschmackhaft macht. Jn gewissen Laͤndern und besonders am Rheine, laͤßt der Pfarrer des Sonntags das Zeichen mit der Glocke geben, wenn der Fideler in der Schenke auf die Tonne steigen darf, und nun faͤngt alles an zu huͤpfen. Jn der ganzen Woche aber findet man daselbst keinen Menschen in der Schenke. Jn Frankreich, wo das Tanzen am Sonntag verboten ist, sieht man des Abends nach ver- richteter Arbeit, haͤufige Taͤnze, und die Nation ist nuͤch- tern und fleißig. Jn Genf findet man die Handwerker alle Abend, wenn es die Witterung erlaubt, eine Stun- de auf oͤffentlichen Plaͤtzen, um sich von der unermuͤde- ten Anstrengung des Tages zu erholen; und so ist uͤberall, wo die Gesetzgebung auf Erfahrungen gebauet wird, Freude und Arbeit vermischt, und die eine dient der an- dern mit maͤchtiger Hand. Jn andern Laͤndern hingegen, wo die Feyertage nach einer gebieterischen Theorie abgeschaft, die blauen Mon- tage eingezogen, die Fastnachtslustbarkeiten verboten, die Leichen- und Kindelbiere Jn vielen westfaͤlischen Doͤrfern giebt es noch guͤste Kindel- biere. Das ist, Eheleute die keine Kinder haben, koͤnnen einmal in ihrem Leben auch ein Kindelbier halten, damit sie sich wegen dessen, was sie andern geopfert haben, erholen koͤnnen. Wahrlich eine gutherzige Erfindung. Guͤst wird von Kuͤhen gebraucht, die nicht kalben. zu genau eingeschraͤnkt, alle Zehrungen untersagt, alle Kirmesfreuden durch den nie schlafenden Fiscal gestoͤret, und uͤberhaupt alle Lust- barkeiten der Unterthanen so viel immer moͤglich unter- druͤckt fuͤr Landleute. druͤckt sind, sieht man die Leute weit haͤufiger in den Schenken, stiller und trauriger aber oͤfterer trinken, und auch weniger fleißig arbeiten. Jhre Wirthschaft geht bey allen Einschraͤnkungen schlimmer, und der niederge- schlagene Mensch schaft mit seinen Haͤnden dasjenige nicht, was der lustige schaft. Die Unterthanen sehen den Ge- setzgeber wie die Kinder einen graͤmlichen Vater an; sie versammlen sich in Winkeln, und thun mehr boͤses als sie bey mehrer Freyheit gethan haben wuͤrden. Sie duͤn- ken sich sicher, so oft sie sich nur nicht die Haͤlse brechen. Bisher hat man noch kein eignes Policeyreglement fuͤr die Lustbarkeiten der Landleute gehabt, welches haupt- saͤchlich dayer ruͤhrt, daß die Gesetzgeber lieber selbst ha- ben tanzen als andre tanzen lassen wollen. Es wuͤrde aber doch in dem Falle noͤthig seyn, wenn meine Wuͤn- sche erfuͤllet werden sollten. Jn demselben wuͤrde das erste seyn, daß in einem gewissen zu bestimmenden Di- stricte nur eine einzige Schenke geduldet, diese gehoͤrig und geraͤumig eingerichtet, und mit allen versehen seyn sollte, was vernuͤnftige Landleute ergoͤtzen koͤnnte. Der Wirth sollte seine Vorschrift haben, was er geben und nicht geben duͤrfte; der Tag zur Lustbarkeit sollte bestimmt und an demselben immer die noͤthige Huͤlfe, um Unord- nungen zu steuren, bey der Hand seyn. Ausser dem be- stimmten Tage, und einigen andern, die noch naͤher be- stimmet werden koͤnnten, sollte der Wirth gar keine Gaͤ- ste setzen duͤrfen. Die Spiele sollten bestimmt, und an- gemessen seyn. Drey alte Maͤnner sollten des Tages Rich- ter seyn, und alles entscheiden koͤnnen, was der Cere- monienmeister anderwaͤrts entscheiden kann. Wer sich denselben widersetzte, sollte sofort der in der Naͤhe ste- henden Amtshuͤlfe uͤbergeben; der betrunkene Mann durch sie gegen ein gewisses Botenlohn sofort nach Hause ge- C 2 bracht; Es sollten die Wochenschr. auch die Anzeigen bracht; und die betrunkene Frau vor ihrer Heimfuͤhrung oͤffentlich ausgeklatscht werden. — Auf diese Weise glau- be ich, daß die vielen und verderblichen Winkelschenken geschlossen, das bestaͤndige Leben im Wirthshause aufge- hoben, der Mann, der die Erholung am mehrsten ver- dient, zum besten Genuß einer ordentlichen Freude ver- holfen, und uͤberhaupt mit der Zeit ein besserer Natio- nalgeist erzielet werden koͤnnte. Dabey verstuͤnde es sich von selbst, daß an diesen Tagen alle Frohnen und Bauer- werke aufhoͤren, und dieselben also gewaͤhlet werden muͤßten, damit keine eilige Arbeit dadurch aufgehal- ten wuͤrde. VIII. Es sollten die Wochenschriften auch die An- zeigen der neuesten Moden enthalten. Schreiben von Amalien. D as Jahr ist beynahe voruͤber gegangen, ohne daß Sie auch nur ein Woͤrtgen von unsern schoͤnen neuen Moden gesagt haben. Gelt! Sie sind des Dings muͤde, und unsre Veraͤnderungen so mannigfaltig gewor- den, daß sie ihnen mit Jhrer Musterung nicht haben fol- gen koͤnnen! Es geht den Moralisten wie jenem Maͤdgen das von einem Husaren verfolgt und gejagt wurde. Ach weh meine schoͤnen Schuhe! o meine Schuͤrze! o Him- mel was will Mama sagen! — rief es zu erst, als es hier der neuesten Moden enthalten. hier mit dem Absatze in eine Pfuͤtze trat, und dort mit der Filetschuͤrze in der Hecke haͤngen blieb. Wie es aber Holter Polter durch Dicke und Duͤnne laufen mußte, um dem boͤsen Manne zu entkommen: so ward an keine Schuhe, an keine Schuͤrze und an keine Mama gedacht. So gehts mit unserer Theilnehmung an den Geschaͤften die- ser Welt. So lange man noch schreyet, hats keine Noth; aber wenns uͤber und uͤber geht, so schweigt man. Nicht wahr, ists Jhnen nicht just so gegangen, oder haben Sie aus einer bessern Ursache geschwiegen? Jndessen hat doch immer das Publicum sehr dabey gelitten, daß so manche Moden unbemerkt voruͤbergegan- gen sind, und viele sich die Livres de modes mit großen Kosten haben von Paris kommen lassen muͤssen, welche Sie Jhnen leicht durch eine kleine Beschreibung haͤtten ersparen koͤnnen. Manche aber sind daruͤber gar so un- wissend geblieben, daß sie einen Queuue de Renard von einem Plumet d’ amitiée nicht haben unterscheiden gelernt, und die belle poule noyée mit der belle poule à pleines voiles verwechseln. Diese Verantwortung bleibt Jhnen immer, da woͤchentliche Blaͤtter so ganz eigentlich dazu eingerichtet sind, um von jeder neuen Mode sofort eine Anzeige zu thun, und es weit schicklicher gewesen seyn wuͤrde, darinn die Veraͤnderungen unsrer Hauben als die unwichtigen Handlungen einiger laͤngst vergessenen alten Bischoͤffe aufzubehalten. Billig sollte man in jedem wohl- bestelleten Staate ein taͤgliches Blatt zur Bekanntma- chung der Moden haben. Wenn Sie meinen Rath folgen wollen: so verbes- sern Sie diesen ihren Fehler in dem kuͤnftigen Jahre. Jch habe mir aus Utopien, wo die Menschen auf dem Felde wachsen, etwas Frauenzimmersaamen kommen las- C 3 sen, Es sollten die Wochenschr. auch die Anzeigen sen, und solchen nach Amilecs Amiléc ou la graine d’ hommes. Amilec hatte eine Violine, worauf jede Sayte zu einer gewissen Leidenschaft gestimmet war. Wenn er nun z. E. die Sayte des Ehrgeitzes oder des Liebe strich: so fiengen die Koͤrngen, welche zu kuͤnftigen Fuͤr- sten bestimmt waren, gleich an zu huͤpfen, und bisweilen be- wegte sich auch nach diesem Tone die Seele eines Pedanten. Die Sayte der Eitelkeit setzte fast alles in mindre oder meh- rere Bewegung. Methode untersucht. Jedes Koͤrngen huͤpfte, wenn ich die Sayte der Mode strich, und so koͤnnen Sie denken, was das fuͤr eine Ernd- te geben wird, wenn der Saame auf unsrer Heide, so gut wie in dem goldreichen Utopien aufgeht. Jm Vor- beygehen gesagt, ich hatte mir auch etwas Maͤnnersaat, und zwar von dem besten, verschrieben. Aber mein Cor- respondent hat mir geantwortet, es waͤre jetzt davon nichts vorraͤthig, weil es nicht mehr gesucht wuͤrde. Wenn ich aber Geniesaamen haben wollte: so stuͤnden mir einige Lasten zu Dienste. Aber diesen mag ich nun eben nicht, da die Genies bey uns wild wachsen. Die Almanache, welche ein halbes Jahr vorher ab- gedruckt werden, und uns doch die Moden fuͤr ein ganzes kuͤnftiges Jahr zeigen wollen, werden Jhnen hierinn sicher keinen Eintrag thun. Sie erhalten uns blos die Erfindun- gen einer laͤngst veralteten Einbildung, und dabey sagt uns keiner unter allen, wie die Necessaires, Badines, Bonbonnieres, Verrieres, Dejeuners \&c. geformt gewesen; wohin die ver- schiedenen Arten von Venez y voir ihren Pol gehabt, ob die Schreibzeuge und Milchnaͤppe in Wasen, in Urnen oder in Obelisken bestanden, ob der Staudenartige Schmelz Email arborise. oder die Stickerey en filagrame, oder die Haararbeit und von der neuesten Moden enthalten. von welchen Farben, den Vorzug behalten, was die Divina- toires Eine Art von Faͤchern, die man aber nicht mit denen à figu- res habillées en é ffes de Soye verwechseln muß. von dem kuͤnftigen Jahre gewahrsaget, und was Herr Granchez in seiner Fabrik zu Clignancourt sonst fuͤr Anstalten mache die deutschen Beutel zu fegen. Die- sem wesentlichen Fehler unsrer Policey kann allein durch ein Jntelligenzblatt, was frisch gedruckt und vertheilet wird, abgeholfen werden; und ich daͤchte, es verlohnte sich wohl der Muͤhe, die jungen einheimischen Kuͤnstler in Zeiten zu benachrichtigen, auf welchem neuen Wege sie den schoͤpferischen Franzosen den Rang abgewinnen koͤnnen. Noch weniger haben Sie davon einen uͤblen Einfluß auf das gegenwaͤrtige Menschengeschlecht zu fuͤrchten. Dasselbe ist so bider und gut, es herrscht unter den lie- ben Menschenkindern so viele Menschenliebe und Gutmuͤ- thigkeit, ihre Veredlung hat einen so maͤchtigen Fortgang gewonnen, und alles ist so voll christlicher Empfindsam- keit, daß die schleunige Bekanntmachung der neuen Mo- den unmoͤglich eine schaͤdliche Veraͤnderung darin hervor- bringen kann. Ja ich bin versichert, daß wenn Christus sich, wie es ehedem einmal geheißen hat Il divortio celeste di Ferrante Pallavicini. , von sei- ner lieben aber ungetreuen Braut, der christlichen Kir- che, scheiden lassen wollte, kein Consistorium dahin den Ausspruch thun koͤnnte; so sehr hat sich das gute Ge- schlecht der Menschen gebessert, und so sehr haben auch die andaͤchtigen Personen ihre Peruͤcken und Hauben zu der suͤßen Empfindung des Erloͤsers geformt. Es ist nie- mand der sich besser mit dem lieben Gott versteht, als ein empfindsames Herz; es dient ihm unter allen Gestal- C 4 ten Es sollten die Wochenschr. auch die Anzeigen ten der Mode, und liebt immer die Ruͤhrung, wenn sie nur zu seiner Sayte stimmt, sie komme vom Himmel oder von der Erde; uͤberall hat der liebe Gott jetzt Menschen- freuden, und unsre Religion sollte billig ganz umgeschaf- fen werden, da es so gut als erwiesen ist, daß sie nur Trost fuͤr Ungluͤckliche enthalte, man aber jetzt, dem Hoͤch- sten sey Dank! nichts wie Genuß kennt. Sollte aber Jhr Stilleschweigen von Jhrem Unver- moͤgen uns etwas neues hieruͤber zu sagen, herruͤhren: o so legen Sie mit diesem Jahre die Feder nieder, und nehmen von mir die aufrichtige Erklaͤrung an, daß ich ihre altmodischen Blaͤtter nicht mehr lesen werde Dieser Aufsatz ist vom 25 Dec. 1779; welches ich um des- willen bemerke, weil seitdem Modejournale, und Modeintel- ligenzblaͤtter in Deutschland erschienen sind. . Amalia . IX. Antwort an Amalien . H alb haben Sie, theureste Amalie, die Ursachen er- rathen, warum ich seit einiger Zeit von den aus- schweifenden Moden nicht ein Woͤrtgen mehr gesagt habe; aber eine der vornehmsten ist Jhnen doch entwischet, ohn- erachtet ich sie bereits einmal bekannt gemacht habe; und diese besteht darin, daß ich mit dem Jrokesischen Phi- losophen das Staͤdtische Gemenge, und alles was nicht zu der Klasse der Ackerbauer, Jaͤger und Hirten gehoͤrt, als den Abfall oder die Spreu des menschlichen Geschlech- tes der neuesten Moden enthalten. tes betrachte, und, wenn ich die mannigfaltigen Kunst- werke sehe, welche unsre Putzmacherinnen daraus hervor- bringen, die Guͤte des Schoͤpfers bewundre, der auch der Spreu eine kleine Freude bereitet hat, und ehe sie der Wind verwehet, wo nicht andern doch sich selbst zu gute kommen laͤßt. Mit dieser Ursache habe ich noch eine andre verknuͤpft, um mich nicht mit denen, welche die liebe gute menschliche Gesellschaft fuͤr das hoͤchste Ungluͤck unsrer Erden halten, zu uͤberwerfen. Wenn ich naͤmlich sehe, daß die Handwerker sich in ihren einfoͤrmigen Stel- lungen lahm und blaß arbeiten, die Gelehrten uͤberspan- net oder Hypochondrisch werden, die Hofleute sich zu Tode walzen, die Fuͤrsten ihre beste Zeit verspielen, und uͤberhaupt die geselligen Menschen in den Staͤdten sich durch die großen Opfer, welche sie den Kuͤnsten, den Wissenschaften und den Moden bringen, taͤglich mehr und mehr verfeinern, verschnitzeln und verzaͤrteln, oder wohl gar verhaͤmmern und verpuffen: so stelle ich mir vor, die allguͤtige Vorsehung habe diese Mittel, als die sanf- test abfuͤhrenden gewaͤhlt, um ihr großes Werk von allen verdorbenen Saͤften zu reinigen, und es sey ein Eingriff in ihre Rechte, wenn ich diesen Mitteln zum Verderben, Einhalt thun, oder sie wohl gar zwingen wollte, dazu Erdbeben und Ueberschwemmungen zu gebrauchen, und die Schuldigen mit den Unschuldigen zu verderben. Jch verehre in ihren Abfuͤhrungsmitteln die weise Sorgfalt, nach welcher diese blos auf das Uebel wuͤrken, und die edlern Theile verschonen, und troͤste mich denn damit, daß das Geschlecht was in den Siechenhaͤusern der Staͤdte zusammen seuchet, wenn es ja wieder ersetzet werden muß, darum nicht untergehn, sondern von dem Abfall auf den Hoͤfen der edlen und gemeinen Lansten immer noch hin- reichend vermehret werden koͤnne .... C 5 Jedoch Es sollten die Wochenschr. auch die Anzeigen Jedoch Sie sind diese Art der Philosophie an mir nicht gewohnt, und haben also unmoͤglich solche Ursa- chen errathen koͤnnen, die mir nie in den Sinn gekom- men sind. Also fort mit den Abfuͤhrungsmitteln, und weg ins Feuer weg, mit diesem Theile eines Briefes, worin ich es einmal habe versuchen wollen, ob ich auch wohl graͤmlich seyn koͤnnte, wenn es meine Jahre erfor- dern sollten. Jch befuͤrchte es gelingt mir nicht, und ich gehe sicherer, wenn ich Jhnen theureste Amalia, das Gluͤck unsrer Zeiten von seiner besseren Seite und in die- sem einige bessere Gruͤnde fuͤr mein Betragen zeige. Wissen Sie also, daß Sie von der großen Ursache, warum ich dem fortrauschenden Strome der Moden so gelassen nachgesehen habe, so viel als gar nichts errathen haben; sie sind edler, sie sind folgende. Ueberall wohin wir unsre Augen wenden, hat die Natur nicht blos fuͤr unsre Erhaltung, sondern auch fuͤr unser Vergnuͤgen ge- sorgt. So bald sie nur das Wasser erschaffen hatte, ließ sie auch den Weinstock bluͤhen, und pflanzte die Rose ne- ben dem Kornfelde. Sie sorgte mit gleich muͤtterlicher Sorgfalt fuͤr alle unsre Sinne, und auch fuͤr edlere Ge- fuͤhle, indem sie das holde Maͤdgen, was uns gluͤcklich machen sollte, nicht wie eine Truffel unter der Erde rei- fen, sondern zur allgemeinen Freude uͤber derselben auf- bluͤhen ließ. Jhre Mannigfaltigkeit ist unendlich, und sie haßt die Einfoͤrmigkeit dergestalt, daß sie auch nicht einmal die Pflanzen von einer Gattung sich voͤllig aͤhnlich gemacht hat. Schwerlich hat der Mensch, ihr edelstes Werk, min- der vollkommen werden sollen. Auch hier in dieser klei- nen Welt, wie man den Menschen nicht ganz unrecht nennt, hat sie Blumen und Korn, Wasser und Wein, und Truffeln und Maͤdgen erschaffen, und jedem seinen gehoͤri- der neuesten Moden enthalten. gehoͤrigen Platz angewiesen. Auch hier hat sie die Blume zur Ergoͤtzung und das Korn zur Erhaltung gepflanzet. Und wenn dieses, wie ich nicht zweifle, seine Richtigkeit hat: so sehe ich nicht ein, woher wir das Recht nehmen wollen, alle Rosen auszureißen, um nichts als Kartof- feln dafuͤr zu ziehen. Man lasse jedem seine Stelle, und es wird alles gut gehen. Durchdrungen von diesen großen Wahrheiten sehe ich den verfeinerten Theil der Menschen an Hoͤfen und in Staͤdten mit ihren Moden, Kuͤnsten, Wissenschaften und witzigen Erfindungen als das Blumenbeet der Natur; das platte Land hingegen als ihr Kornfeld an. So wie das letzte gut steht, wenn sich nicht viel Blumen unter dem Korne befinden: so mag auch das erste immer schoͤ- ner aussehen, je weniger Korn darauf waͤchst; und da einmal die Natur beydes zum allgemeinen Besten und Vergnuͤgen angebauet haben will: so glaube ich daß wir keine bessere Einrichtung treffen koͤnnen, als daß wir die Blumen in den Staͤdten, und das Korn draussen auf dem Lande ziehen. Auch hierin hat uns die Natur ein fuͤr- trefliches Beyspiel gegeben; sie laͤßt den Weitzen nicht mit schoͤnen Bluͤthen glaͤnzen, und fordert von den schoͤn- sten Blumen keine Fruͤchte zu unsrer Erhaltung. Wenn die Kunst der Natur folgt: so hat sie die be- ste Wegweiserinn, und wir folgen ihr in den Staͤdten, wenn wir alles in edle Blumen verwandeln. Hiezu die- nen Wissenschaften, Kuͤnste und Moden, und aus diesem Gesichtspunkte bewundere ich jetzt die unermuͤdete Bemuͤ- hung der Menschen in den Staͤdten, sich um die Wette schoͤ- ner und glaͤnzender zu zeigen; ich sehe jede Haube als eine neue Art auslaͤndischer Blumen an, die in unsre Gegend verpflanzet wird, und mache der Tulpe so wenig einen Vor- Es sollten die Wochenschr. auch die Anzeigen Vorwurf, daß sie nur das Auge ergoͤtzt, als ich es der Nachtviole verdenke, daß sie nicht bey Tage riecht. Je- des Ding hat bey mir seine Zeit und seine Stelle bekom- men, und damit ist auch meine ganze Kritik gefallen. Der einzige Mißbrauch, den wir Moralisten zu fuͤrch- ten und abzuwehren haben, ist dieser, daß die Blumen mehr Platz einnehmen als ihnen zukommt. Denn wo sie dergestalt wuchern, daß sie den Kartoffeln ihren Platz rauben, oder wohl gar das Korn ersticken, da sieht es gefaͤhrlich aus. Aber hier koͤnnen wir raͤuten, pfluͤgen und brachen, und wenn wir dieses zur rechten Zeit thun: so wird die Ordnung der Natur nichts dabey verlieren. Sie wird gut bestehen, wenn wir vorher wohl untersu- chen, ob sich ein Landstaͤdtgen, was Mangel an Korne hat, so gut zum Blumenbeete schicke, als eine Haupt- stadt, und die Heide ein Feld sey um Hyacinthen darauf zu ziehen. Gegen diesen meinen Plan, liebste Freundinn! wer- den Sie mir keine Einwendung machen. Sie gehoͤren zu dem Geschlechte der Blumen, die nicht blos das Auge ergoͤtzen, sondern auch noch uͤberdem schoͤne Fruͤchte brin- gen. Jn ihrem Schatten wird kein Korn erstickt, und der Raum, den Sie einnehmen, ist nicht groͤßer als Jh- nen gebuͤhrt. Sie schuͤtzen vielmehr andre zaͤrtliche Ge- waͤchse vor der Macht der Sonne, und wenn Sie ihre Blaͤtter gleich hoch tragen, und sich dem begierigen Auge in ihrem schoͤnsten Schmucke zeigen: so geschieht dieses, um die kurze Zeit, welche Sie in dieser Welt zu bluͤhen haben, ihrer Bestimmung gemaͤs anzuwenden, und dann zu einer vollkommenen Frucht zu reifen. Koͤnnen wir diese dann gleich nicht so lange wie wir wuͤnschen aufbewahren: so muͤssen wir uns damit troͤsten, daß wir fuͤr den Man- gel der neuesten Moden enthalten. gel der Dauer durch die Menge der Reitzungen uͤber- fluͤßig bezahlt sind. Aber am Ende, meine Beste, bitte ich Sie doch diese kleine Herzstaͤrkung andern in diesem neuen Jahre nicht anders als nach dem Abfuͤhrungsmittel zu geben. Die Zahl der Blumengecke ist nicht so groß, als der Lieb- haber des reinen Korns, und wer sein Gewaͤchs sicher versilbern will, der handelt immer am kluͤgsten, wenn er mehr Korn als Blumen zu Markte bringt. Nach dem ersten wird zur Zeit der Noth gar nicht gefragt, und oft liegt eine Rose, die des Morgens erst aufbluͤhete, ehe es Abend wird, verwelkt, entblaͤttert, und verachtet unter den Fuͤßen. Das Schicksal aller Blumen ist einmal zu scheinen und fruͤh zu sterben, und die Anbauer der Korn- felder haben nur Augen fuͤr sie, um sie auszureißen. Ein Liebhaber von Beyden. X. Wie ist die Drespe im menschlichen Ge- schlechte am besten zu veredeln? An s rage eines Frauenzimmers. O ! schweigen Sie ja stille, mein schoͤner Herr! Sie gehoͤren auch mit unter den Abfall des mensch- lichen Geschlechts; der Ausspruch unsers Jrokesischen Philosophen war: Es giebt nur dreyerley aͤchte Staͤnde unter den Menschen, als der Stand der Jaͤger, der Hirten und Wie ist die Drespe im menschl. Geschlechte und der Ackerbauer; alles uͤbrige gehoͤrt zum Ab- fall, worauf man nicht viel rechnen muß. Und Sie als Dichter, wo Sie sich nicht bald, wie die Saͤnger in Arkadien, eine Heerde anschaffen, fallen gewiß unter die Spreu, wenn man den Abfall auf die Schwinge bringt, um noch das Hinterkorn oder die Dre- spe zu gewinnen. Nicht wahr? o! wenn man nur seine Groͤße kennt: so betriegt einen der Schneider .... und auch seine eigne gute Meinung nicht. Sie haben also gar keinen Beruf uns guten Maͤd- gen, die wir so ein bisgen mehr Zeit als andre der Lec- tuͤre schenken, und unsern Geist wie unsern Koͤrper zu schmuͤcken suchen, vorzuwerfen, daß wir die ganze Oeko- nomie der Natur zerstoͤrten; und ich daͤchte, wir handel- ten beyde am kluͤgsten, wenn wir uns einander das Hand- werk nicht verschrien. Aber sollte es denn wuͤrklich so ganz richtig seyn, daß die Jaͤger, die Hirten und die Ackerbauer das reine Korn in der Welt ausmachten, und alles uͤbrige zur Drespe gehoͤrte? Und sollte es auf den Fall, daß wir uns diese Jrokesische Eintheilung gefallen lassen muͤßten, nicht Mit- tel geben, auch noch die Drespe in Preiß zu bringen! Die Jtaliener warfen lange die abgewundenen Huͤllen der Seidenwuͤrmer in den Mist, bis sie endlich lernten Blu- men daraus zu machen; und wir Deutschen schufen auch einmal, denn Schoͤpfer sind wir doch immer gewesen, aus den sonst weggespuͤlten Schuppen der Baͤrsche etwas das eine Blume heißen sollte; was duͤnkt ihnen also, wenn wir auch noch so etwas aus der Drespe oder der Spreu machten, wenn ich Sie zum Exempel als eine Huͤlse in eine Rose verwandelte, und dieser ein Plaͤtzgen auf mei- ner Haube, oder an einem andern Orte, wo Sie viel- leichtlieber verbluͤheten, einraͤumete; wuͤrden Sie es wohl am besten zu veredeln? wohl bereuen, nicht blos zum Pumpernickel erschaffen zu seyn? Es kommt nur darauf an, wie ich das Ding in meinem Kopfe drehe: so sind Sie Spreu oder Rose. So viel bleibt indessen immer, wir moͤgen nun seyn was wir wollen, richtig, daß die Drefpe wenn sie genutzt und veredelt werden soll, eine ganz andre Behandlung als das reine Korn erfordere, und daß mehrere Arbeit, und mehrere Kunst dazu gehoͤren, Baumwolle aus der Heede als ein Stuͤck Lowend aus gutem Flachse zu ma- chen. Sie erinnern sich wie unser Jrokese die Ohren spitzte, als er hoͤrete, daß ein huͤbscher junger Mensch verdammet wurde, zehn Jahre lang mit untergeschlage- nen Beinen auf einem Tische zu sitzen, um sich dereinst mit der Scheere und der Nadel in einem kleinen engen Stuͤbgen ernaͤhren zu koͤnnen. Das heißt, rief er, die Drespe auf eine grausame Art veredlen; und was wuͤrde er gesagt haben, wenn er gehoͤrt haͤtte, daß man solchen jungen Burschen nicht allein manchen Feyertag, sondern auch sogar den Trost sich alle vier Wochen einmal recht ausdehnen zu koͤnnen, oder den sogenannten blauen Mon- tag abgeschnitten haͤtte? Nun daͤchte ich gewoͤnne die Sache schon eine andre Gestalt, und wir haͤtten einiges Recht den Moralisten zu- zurufen, nicht alles Hinterkorn sofort in den Wind zu werfen, oder allenfalls fuͤr das Vieh schroten zu lassen, wenn es nicht auf die naͤmliche Art brauchbar ist, wie das reine. Es ist ein wunderliches Ding um diesen Abfall des menschlichen Geschlechts, seitdem man keine Reviere von hundert Meilen fuͤr die Jagd von hundert Jrokesen un- gebauet lassen will, und noch wunderbarer ist es, daß oft aus diesem Abfall das Korn erwaͤchst, was in die Jro- kesische Wildbahn gesaͤet wird. Nach dem Ausspruch un- sers Wie ist die Drespe im menschl. Geschlechte sers Wilden gehoͤrte der Hof, die Buͤrgerschaft, und die ganze beruͤhmte Gelahrten Republik zur Spreu, oder wo noch einige darunter der Jagd und dem Ackerbau ein Stuͤndgen schenken, zum Hinterkorn; was kann aber daraus nicht gemacht werden, wenn es von geschickten Meistern und Meisterinnen geworfelt, gemahlen, gebeu- telt und verbacken wird? Jedoch meine Meinung war es nicht, mich auf eine so ernsthafte Sache einzulassen. Die Frage unter uns ist blos, ob ich als ein kleines Huͤlsgen gerade alle die Ei- genschaften und Tugenden eines aͤchten schoͤnen, reinen Weitzens haben muͤsse, und ob ich nicht, da ich mich gut- willig unter den Abfall rechnen lasse, das Privilegium habe, mich ein bisgen mit einer unschuldigen, oder wie Sie es nennen, empfindsamen Lectuͤre zu amusiren? Die Umstaͤnde, welche es noͤthig gemacht haben, daß zwey gesunde starke Maͤnner den dritten, der oft nur ein klei- ner feiner Moralist ist, in der Saͤnfte tragen, koͤnnen es vielleicht auch noͤthig machen, daß tausend sich blos mit Lesen beschaͤftigen, um eben so viel Autoren das Brod zu geben. Je mehr sich die Zahl derjenigen vermehrt, die nicht zum reinen Korn gehoͤren; und je nothwendiger diese Vermehrung ist, wo wir uns nicht wie die Jroke- sen aus unsern Reviren treiben lassen wollen, desto haͤu- figer werden auch die Veredlungsmittel werden muͤssen. Unser Kuͤster hat schon angefangen alle Saͤrger der Laͤnge nach einzusenken, weil der Kirchhof zu klein wird; und ich fuͤrchte, wenn wir dereinst auch so bey lebendigem Leibe zu stehen kommen, es wird noch manche eitle Beschaͤfti- gung erdacht werden muͤssen, um uns alle in Bewegung zu erhalten. Ueber- am besten zu veredeln. Ueberlegen Sie es mein Freund, und schicken mir allenfalls einen bessern Vorschlag zu meiner Veredelung. Aber Jhre Puppe will ich nicht seyn, sie moͤchten meiner sonst gar zu balde muͤde werden; auch nicht ihre Ama- rillis, weil ihnen der Reim gleich eine Phillis bringen wuͤrde. Jhre Muse oder so etwas was der Dichter sich taͤglich wuͤnscht und niemals erhaͤlt, moͤchte ich am lieb- sten seyn, um mich ein bisgen zu raͤchen. Amalia . XI. Wozu der Putz diene? Ein Gespraͤch zwischen Mutter und Tochter . D as Kind. Mama! warum hat der Mahler dort mitten uͤber den schoͤnen Spiegel eine Guirlande gemahlt? Die Mutter. Siehst du denn nicht, daß er dort geborsten ist, und daß er diesen Borst hat verbergen wollen? Das Kind. Mama! warum hat der Kaufmann zu dem schoͤnen Chitz, welchen sie mir gegeben haben, ein Zeug voll Loͤcher genommen? Die Mutter. Damit man bey der Schoͤnheit der Farben die Loͤcher vergessen sollte. Das Kind. Mama! sind denn uͤberall Boͤrste und Loͤcher, wo uͤberfluͤßiger Schmuck ist? Die Mutter. Ja, mein Kind, uͤberall. Viel Putz ist immer ein Zeichen, daß irgendwo etwas fehlt, es sey nun im Kopfe, oder im Zeuge. Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. D XII. Schreiben einer alten Ehefrau XII. Schreiben einer alten Ehefrau an eine junge Empfindsame. S ie thun Jhrem Manne Unrecht, liebes Kind, wenn Sie von ihm glauben, daß er sie jetzt weniger liebe als vorher. Er ist ein feuriger thaͤtiger Mann, der Arbeit und Muͤhe liebt, und darinn sein Vergnuͤgen fin- det; und so lange wie seine Liebe gegen Sie ihm Arbeit und Muͤhe machte, war er ganz damit beschaͤftiget. Wie aber dieses natuͤrlicher Weise aufgehoͤret hat: so hat sich ihr beyderseitiger Zustand, aber keinesweges seine Liebe, wie Sie es nehmen, veraͤndert. Eine Liebe die erobern will und eine die erobert hat, sind zwey ganz unterschiedene Leidenschaften. Jene spannt alle Kraͤfte des Helden; sie laͤßt ihn fuͤrchten, hoffen und wuͤnschen; sie fuͤhrt ihn endlich von Triumph zu Triumph, und jeder Fuß breit den Sie ihm gewinnen laͤßt, wird ein Koͤnigreich. Damit unterhaͤlt und ernaͤhrt sie die ganze Thaͤtigkeit des Mannes, der sich ihr uͤberlaͤßt; aber das kann diese nicht. Der gluͤcklich gewordene Ehemann kann sich nicht wie der Liebhaber zeigen; er hat nicht wie dieser zu fuͤrchten, zu hoffen und zu wuͤnschen; er hat nicht mehr die suͤße Muͤhe mit seinen Triumphen, die er vorhin hatte, und was er einmal gewonnen hat, wird fuͤr ihn keine neue Eroberung. Diesen ganz natuͤrlichen Unterschied, liebes Kind! muͤssen Sie sich nur merken: so wird Jhnen die ganze Auffuͤhrung ihres Mannes, der jetzt mehr Vergnuͤgen in Geschaͤften als an ihrer gruͤnen Seite findet, gar nicht widrig vorkommen. Nicht wahr, Sie wuͤnschten noch wohl, an eine junge Empfindsame. wohl, daß er wie vormals mit ihnen einsam auf der Ra- senbank vor der Grotte sitzen, ihnen in das blaue Aeu- gelgen sehen, und um einen Kuß auf ihre schoͤne Hand, knien sollte? Sie wuͤnschten noch wohl, daß er Jhnen das Gluͤck der Liebe, was der Geliebte so schlau und zaͤrtlich schildern kann, immer mit kraͤftigern Farben mahlen, und Sie von einer Entzuͤckung zur andern fuͤh- ren moͤchte? — meine Wuͤnsche giengen wenigstens in dem ersten Jahre, da ich meinen Mann geheyrathet hat- te, auf nichts weniger als dieses. Allein es geht nicht, der beste Mann ist auch der thaͤtigste Mann, und wo die Liebe aufhoͤrt Arbeit und Muͤhe zu erfordern, wo jeder Triumph nur eine Wiederholung des vorigen ist, wo der Gewinnst sowohl an seinem Werthe als an seiner Neuheit verloren hat; da verliert auch jener Trieb der Thaͤtig- keit seine gehoͤrige Nahrung, und wendet sich von selbst dahin, wo er diese besser findet. Der weiseste Mann geht auf neue Entdeckungen aus, und sieht das entdeckte nur mit Dankbarkeit an. Es gehoͤrt zum Wesen unsrer Seele, daß sie immer beschaͤftiget seyn und immer weiter will, und wenn unsre Maͤnner von der Vernunft auf die- sem Wege in den Geschaͤften ihres Berufs wohl gefuͤhret werden: so duͤrfen wir nicht daruͤber schmollen, daß sie sich nicht so oft als ehmals mit uns am Silberbache oder unter Luisens Buͤche unterhalten. Anfangs kam es mir auch hart vor, eine solche Veraͤnderung zu ertragen. Aber mein Mann erklaͤrte sich daruͤber ganz aufrichtig gegen mich. Die Freude womit du mich empfaͤngst, sagte er, verbirget deinen Gram nicht, und dein truͤbes Auge zwingt sich vergeblich heiter zu seyn; ich sehe was du willst, ich soll mit dir wie zuvor auf der Rasenbank sitzen, im- mer. an deiner Seite haͤngen, und von deinem Othem leben; aber dies ist mir unmoͤglich. Mit Lebensgefahr D 2 wollte Schreiben einer alten Ehefrau wollte ich dich noch auf einer Strickleiter vom Glocken- thurm herunter tragen, wenn ich dich nicht anders zu be- kommen wuͤßte; aber nun da ich dich einmal in meinen Armen fest habe, da alle Gefahren uͤberwunden, und alle Hindernisse besiegt sind; nun findet meine Leidenschaft von dieser Seite ihre vorige Befriedigung nicht. Was meiner Eigenliebe einmal geopfert ist, hoͤrt auf ein Opfer zu seyn; die Erfindungs-Entdeckungs- und Eroberungs- sucht, die jedem Menschen angeboren ist, fordert eine neue Laufbahn. Ehe ich dich hatte, brauchte ich alle Tu- genden zu Stuffen, um an dich zu reichen; nun aber da ich dich habe, setze ich dich oben darauf, und du bist nun bis dahin die oberste Stuffe, von welcher ich weiter schaue. So wenig mir auch der Glockthurm, und daß ich die Ehre haben sollte, der hoͤchste Fußschemel meines Mannes zu seyn, gefiel: so begrif ich doch endlich mit der Zeit, und nachdem ich dem Laufe der menschlichen Hand- lungen weiter nachgedacht hatte, daß es nicht anders seyn koͤnnte. Jch wandte auch meine Thaͤtigkeit, die vielleicht mit der Zeit auf der Rasenbank Langeweile gefunden ha- ben wuͤrde, auf die zu meinem Berufe gehoͤrigen haͤus- lichen Geschaͤfte, und wann wir dann beyde uns tapfer getummelt hatten, und uns am Abend einander erzaͤh- len konnten, was er auf dem Felde und ich im Hause oder im Garten gemacht hatte: so waren wir oft froher und vergnuͤgter als alle liebevollen Seelen in der Welt. Und was das gluͤcklichste dabey ist: so hat dieses Ver- gnuͤgen uns auch nach unserm dreyßigjaͤhrigen Ehestande nicht verlassen. Wir sprechen noch eben so lebhaft von unserm Hauswesen, als wir immer gethan haben, ich habe meines Mannes Geschmack kennen gelernt, und er- zaͤhle ihm sowohl aus politischen als gelehrten Zeitungen was an eine junge Empfindsame. was ihm behagt; ich verschreibe ihm das Buch, und lege es ihm gebunden hin, was er lesen soll; ich fuͤhre die Correspondenz mit unsern geheyratheten Kindern, und erfreue ihn oft mit guten Nachrichten von ihnen und un- sern kleinen Enkeln. Was zu seinem Rechnungswesen gehoͤrt, verstehe ich so gut als er, und erleichtere ihm dasselbe damit, daß ich ihm alle Belege vom ganzen Jahre, die durch meine Haͤnde gehen, zur Hand und Ordnung halte; zur Noth mache ich auch einen Bericht an die Hoch- preisliche Cammer, und meine Hand paradirt so gut in unserm Cassenbuche als die seinige; wir sind an einerley Ordnung gewoͤhnt, kennen den Geist unserer Geschaͤfte und Pflichten, und haben in unsern Unternehmungen ei- nerley Vorsicht und einerley Regeln. Dieses wuͤrde aber wahrlich der Erfolg nie gewesen seyn, wenn wir im Ehehande so wie vorhin, die Rolle der zaͤrtlich Liebenden gespielt, und unsre Thaͤtigkeit mit Versicherung unser gegenseitigen Liebe erschoͤpft haͤtten. Wir wuͤrden dann vielleicht jetzt einander mit Langeweile anschauen, die Grotte zu feucht, die Abendluft zu kuͤhl, den Mittag zu heiß, und den Morgen unlustig finden. Wir wuͤrden uns nach Gesellschaften sehnen, die, wenn sie kaͤmen, sich bey uns nicht gefielen, und mit Schmerzen die Stunde zum Aufbruche erwarteten, oder wenn wir sie suchten, uns wieder fortwuͤnschten. Wir wuͤrden zu Taͤndeleyen verwehnt, noch immer mittaͤndeln, und Freu- den beywohnen wollen, die wir nicht genießen koͤnnten; oder unsre Zuflucht zum Spieltische, als dem letzten Orte, wo die Alten mit den Jungen figuriren koͤnnen, neh- men muͤssen. Wollen Sie sich nicht einst in diesen Fall versetzen, liebes Kind! so folgen Sie meinem Beyspiele, und quaͤ- len sich und ihren rechtschaffenen Mann nicht mit uͤber- D 3 trie- Schreiben einer alten Ehefrau ꝛc. triebenen Forderungen. Glauben Sie aber auch indessen nicht, daß ich mich so ganz dem Vergnuͤgen, den Meini- gen zu meinen Fuͤßen zu sehen, entzogen hatte. O hiezu findet sich weit eher Gelegenheit, wenn man sie nicht sucht, und sich zu entfernen scheinet, als wenn man sich allemal, und so oft es dem Herrn beliebt, auf der Ra- senbank finden laͤßt. Noch jetzt singe ich unterweilen mei- nen kleinen Enkeln, wenn sie bey mir sind, ein Liedgen vor, was ihn zur Zeit, als seine Liebe noch mit allen Hindernissen zu kaͤmpfen hatte, in Entzuͤckung setzte; und wenn dann die Kleinen rufen: Ancora! Ancora! Groß- mama, er aber die Augen voll Freudenthraͤnen hat: so frage ich ihn wohl noch einmal, ob es ihm jetzt nicht zu gefaͤhrlich schiene, mich auf der Strickleiter vom Kirch- thurme zu holen? Aber dann ruft er eben so heftig wie die Kleinen: O! Ancora Großmama Ancora. XIII. Nachschrift . N och eins, mein Kind! habe ich vergessen. Wie es mir vorkoͤmmt: so verlassen Sie sich lediglich auf ihre gute Sache und ihr gutes Herz, vielleicht auch wohl ein bisgen auf ihre schoͤnen blauen Augen, und spintisiren gar nicht darauf, ihren Mann von neuem an sich zu zie- hen. Mich deucht, Sie sind zu Hause gerade so wie vor acht Tagen in der Gesellschaft bey unserm ehrbaren G ...., wo ich euch so stille und steif antraf, als wenn ihr nur zusammen gekommen waͤret, um euch Lange- weile zu machen. Merkten Sie aber nicht, wie bald ich die ganze Gesellschaft in Bewegung brachte. Dem alten muͤrri- Nachschrift. muͤrrischen Cammerrath sagte ich, er haͤtte doch letzthin Recht gehabt, daß man den Abfall der Steinkohlen nicht wie es im Dictionaire encyclopedique stuͤnde, zum Duͤn- ger nutzen koͤnnte, ich haͤtte es auf allerley Weise damit versuchen lassen — und fluchs ward er so heiter und be- redt, wie ein Gelehrter der Recht behalten hat. Zu dem in sich selbst vertieften Kriegesrath .... sprach ich, seine Prophezeyung, daß Clinton Charlestown erobern wuͤrde, waͤre eingetroffen. Und nun kam einmal nach dem an- dern, das haͤtte er so gewiß gewußt, daß er seinen Kopf darauf verwetten wollen; worauf sich alles, was Odem hatte, gegen ihn ruͤhrte. Jndem jeder hiebey seine poli- tischen Einsichten auskramte, sagte ich meinem Nachba- ren, dem jungen M .... einen Vers ins Ohr, wel- chen er ehedem gemacht hat: Und ihre Fluͤgel wurden groß, Fiengen Wind, und machten Ein Geschwirre durch das Land, Daß man kaum sein eignes Wort verstand. Und zugleich langte ich vor ihm vorbey, um die neue Uhr mit Brillanten zu besehen, welche seine Nachbarinn auf der andern Seite, zum erstenmale angelegt hatte. Die Kriegesraͤthinn fragte ich, wo sie ihren allerliebsten neuen Wagen haͤtte machen lassen, und um der Cam- merraͤthinn zugleich ein Compliment zu machen, kuͤßte ich ihren niedlichen kleinen Jungen. Damit fieng auch der uͤbrige Theil der Gesellschaft an, sich etwas froher zu fuͤh- len, und unsre Fluͤgel wurden auch groß, so daß wir scherzend und tanzend zu Tische und wieder davon giengen. Wie ich es hier in der Gesellschaft machte: so ma- che ich es auch taͤglich zu Hause. So wie ich des Mor- gens aufstehe, schaffe ich mir ein heiteres Auge, welches ich mir immer verschaffen kann, wenn ich nur frisches D 4 und Nachschrift. und reines Zeug uͤberwerfe; und habe allemal einen Scherz oder eine kleine Schmeicheley fuͤr meinen Mann in Bereitschaft, sollte sie auch nur darinn bestehen, daß er gestern Abend recht prophezeyhet habe, wie es diesen Morgen regnen wuͤrde. Er muß es immer vorher ge- wußt haben, was in der Haushaltungsbestellung gera- then wuͤrde oder nicht; er ist es immer, den der Erfolg rechtfertiget, wenn wir neues Gesinde bekommen haben, das nach seinen physiognomischen Einsichten gut oder schlecht einschlagen sollte; waͤre ich ihm gefolgt, so waͤ- ren wir unser Korn zu einem bessern Preise los geworden, und wir waͤren besser mit dem Klaver als mit der Espar- cette gefahren — das weiß ich ihm alles so gut einzubroͤ- keln, daß er die Kunst nicht merkt, und wenn er sie auch durchschimmern sieht, mir den Dank fuͤr meine Muͤhe, ein zufriedenes Wort, nicht versagt. Damit ist der Tag angefangen; wir scheiden denn gemeiniglich aus einander, und des Mittags habe ich was neues. Wir haben uns froh verlassen und sehen uns froh wieder. Einen kleinen Enkel von drey Jahren, den wir bey uns haben, setze ich ihm an die Seite, das ist dann seine Puppe, damit muß er spielen. Macht das Kind etwas das ihm gefaͤllt: so sage ich ihm, es sey der leibliche Großpapa. Jst der Wein nicht gut: so bewun- dre ich seinen feinen Geschmack, und lasse ihn glauben, er sey aus einem neuen Fasse; findet er die Felderdbeern wohlschmeckender, als diejenigen, so ich ihm aus dem Garten vorgesetzt habe: so habe ich auf einem Nebenti- sche auch von jenen fuͤr ihn in Bereitschaft. Schmeckt ihm das Wasser vortreflich: so ist es aus der Quelle am Berge, die er selbst hat oͤffnen lassen; und so mag er lo- ben oder tadeln, ich mache ihm gleich ein Ragout daraus nach seinem Geschmacke. Das Nachschrift. Das geht nun freylich so nicht, wenn man immer den Mann gehen laͤßt, bis er von selbst kommt, ihn nie anhaͤkelt, oder wohl gar vor ihm mit einem langen Zuge von Verdruß im Gesicht erscheinet. Aber es ist doch auch so schwer nicht, mein liebes Kind! wie Sie glauben, einen Mann auf jene Art so zu regieren, daß er noch immer einigermaaßen Liebhaber bleibt. Jch bin nur eine alte Frau; aber Sie koͤnnen noch was sie wollen, ein Wort von Jhnen zur rechten Zeit, thut gewiß seine Wuͤrkung. Was brauchen Sie eben die leidende Tugend zu spielen? Die Seufzer einer Frau sind gut zum verscheuchen, aber nicht zum anholen; die Thraͤne des liebenden Maͤdgens, sagt ein altes Buch, steht wie der Thau auf der Rose; aber die auf den Wangen einer Frau, ist fuͤr den Mann ein Tropfen Gift, den er um alles in der Welt nicht ver- schlucken moͤchte. Stellen Sie sich nur immer freudig und hehr, so wird es der Mann auch werden, und wenn er es geworden ist, werden Sie es auch von Herzen werden. Die Kunst so dazu gehoͤrt, ist so groß nicht. Nichts schmeichelt einem Manne mehr als die Freude seiner Frau, er sieht sich immer stolz als den Urheber derselben an. So bald Sie aber recht freudig sind: so werden Sie auch lebhaft und aufmerksam werden; jeder Augenblick wird Jhnen eine Gelegenheit geben, ein gefaͤlliges Wort anzubringen, und Sie werden bald darin so gelaͤufig werden, daß Sie nicht noͤthig haben Jhren Verstand in große Unkosten zu setzen. Zuerst erfordert es freylich ein kleines Studium, und ich erinnere mich noch, wenn ich vordem in Gesellschaft gieng, daß ich vorher die Cha- rakter aller Personen, welche darinn erscheinen wuͤrden, muͤhsam uͤberdachte, um dasjenige ausfindig zu machen, was ich einer jeden passendes und angenehmes sagen D 5 wollte, Schreiben einer Dame wollte. Aber es giebt sich doch bald, und zuletzt wird es einem so mechanisch, wie den großen Herrn bey der Cour. Jhnen wird dabey Jhre gute Erziehung, die in diesem Stuͤcke ausserordentlich viel vermag, sehr zu stat- ten kommen, und ihre Empfindsamkeit wird dann die edel- ste Gabe werden, die Jhnen die Natur geschenkt hat, wenn sie zur freudigsten Thaͤtigkeit uͤbergeht, und jeder Handlung das sanfte, gefaͤllige und zaͤrtliche eindruͤckt, was jetzt nur im stillen schmachtet, oder wie eine Blume im Keller bluͤhet. Jhr lieber Mann wird sich auf den Lorbeerreisern sonnen, die Sie ihm unterlegen, und Sie zaͤrtlich einladen das Vergnuͤgen, was Sie ihm verschaft haben, mit ihm zu theilen. XIV. Schreiben einer Dame an ihren hitzigen Freund. V erzeihen will ich Jhnen gern, mein lieber Freund, und zwar von Grund meines Herzens, aber ihre Entschuldigung, daß ihre polternde Hitze ein Naturfeh- ler sey, den man uͤbersehen muͤsse, lasse ich durchaus nicht gelten. Denn eines Theils ist es noch gar nicht ausge- macht, daß es eben so wohl gebrechliche Seelen als ge- brechliche Koͤrper gebe; und andern Theils, wenn es auch einige Seelen geben sollte, die von Natur Kruͤppel waͤ- ren: so glaube ich doch nicht, daß man solche Geistes- kruͤppel mit eben dem christlichen Mitleiden ertragen muͤsse, womit man einen von Natur schielenden Menschen zu ertragen verbunden ist. Endlich setzt man auch den koͤr- perlichen Fehlern noch wohl etwas entgegen, und schie- net an ihren hitzigen Freund. net ein schwaches Bein, was zu hinken drohet; daher es dritten Theils hoͤchst schaͤdlich seyn wuͤrde, dergleichen von Natur mangelhafte Seelen ohne Huͤlfe oder ohne Schienen, wenn ich es so ausdruͤcken mag, zu lassen; und woher wollen Sie Schienen fuͤr die Seele suchen, wenn sie solche nicht aus dem Zorn, dem Unwillen, und der Verachtung nehmen, womit man dergleichen natuͤr- liche Fehler der Seelen bestraft? Wie sehr wuͤrden diese immer mehr und mehr ihrem uͤblen Hange folgen, wenn man die Narren bedauerte, daß sie von Natur nicht recht gescheit waͤren, oder mit den Hitzigen Mitleid haͤtte. Hier muß man nicht ablassen mit wohlthaͤtigen Strafen und Ermahnen, und so wie man der Kinder Seelen mit Flu- chen und Segnen, mit Strafen und Belohnungen und mit allen Spann- und Sperrhoͤlzern, die nur moͤglich sind, umgiebt, um sie gerade zu ziehen, und vor dem Ue- berschlagen zu bewahren: so muß man auch des Mannes Seele, wenn sie eine Unart angenommen hat, so lange haͤmmern, bis sie einen reinen Schlacken giebt. Wenn es jemals einen Naturfehler an der mensch- lichen Seele gegeben hat: so ist es gewiß die gar zu große Begierde, welche wir haben, unsern Gegnern eine ab- surde Folge ihrer Behauptungen zu zeigen. Auch ich fuͤhle diese Schwaͤche so stark wie ein andrer, und habe ihr vielleicht schon zu viel nachgegeben, da ich Jhnen jetzt auf gewisse Weise das Absurde ihrer Entschuldigung ge- zeigt habe. Aber was wuͤrde daraus werden, wenn man gegen diesen Fehler gar nicht auf seiner Hut waͤre, wenn man immer so gleich nach einer Jnstanz haschte, womit man seinen Gegner so recht bey der Nase ins Narren- spital fuͤhrte, und dieser einen mit noch groͤßerer Erbit- terung ins Tollhaus schickte? Wuͤrde es nicht eine Mar- ter seyn in Gesellschaft zu gehen, und wuͤrde man nicht in Schreiben einer Dame in bestaͤndiger Angst zittern muͤssen, daß sich die lieben Maͤnner und Herrn Collegen beym Kragen fassen wuͤrden? Jch will indessen damit nicht sagen, daß man diese Manier der Widerlegung ganz verlassen solle; nein, sie ist die kuͤrzeste und treffendste unter allen, wenn sie gluͤck- lich gebraucht wird, und eigentlich bey Hofe zu Hause, wo man die Syllogismen in forma haßt. Jch wollte Jh- nen nur damit zu erkennen geben, daß man seinen Geg- ner nicht so gleich im Triumph und mit aller Bitterkeit einer Rechthaberey ins Tollhaus schicken muͤsse, theils weil es beleidigend ist, theils weil man sich auch selbst in der Geschwindigkeit versehen, und eine bittere Jnstanz machen kann, die durch eine noch bitterere gehoben wird. Der berichtigte Lord Rochester fuhr einmal in einer Mieth- kutsche aus der Comoͤdie, und wie der Kutscher beym Em- pfang seines Fuhrlohns sahe, daß er den Lord gefahren hatte, sagte dieser zu ihm: wenn ich das gewußt haͤtte, in die Hoͤlle haͤtte ich sie fahren wollen. O! antwortete der Lord: so haͤttest du Narr ja mit deinen Pferden zu- erst hinein muͤssen. Phau! schrie der witzigere Kutscher, ich wuͤrde Eure Herrlichkeit ruͤckwaͤrts hinein geschoben haben ( J Should have backed in y our Lordschip ) … So uͤbel kann man oft mit einer dem Anscheine nach ganz gu- ten Jnstanz anlaufen. Jhr erster hitziger Ausdruck war: dasjenige was Sie anfuͤhrten, sey so klar wie die Sonne; und der Schluß den die ganze Gesellschaft daraus machen sollte, war na- tuͤrlicher Weise dieser: daß ihr Gegner stockblind seyn muͤßte. Ob sie Recht oder Unrecht hatten, bedarf kei- ner Untersuchung, denn uͤber die Sache streiten wir nicht, sondern nur uͤber die Manier des Vortrags. Aber fra- gen Sie sich selbst, ob es ihr Wille war der Gesellschaft einen so uͤblen Begrif von ihrem Gegner zu geben? War ers an ihren hitzigen Freund ers nicht, wie ich versichert bin, wozu denn diese Heftig- keit? und wenn nun die Gesellschaft gedacht haͤtte, es fehle Jhnen an dem Gefuͤhl des Anstaͤndigen, was zu einem freundschaftlichen Streite erfordert wird, oder wohl gar an einer guten Erziehung, wuͤrde ihnen dieses angenehm gewesen seyn? Gewiß auch nicht; und so ha- ben Sie Jhren Gegner wider ihren Willen und wider Jhren eignen Vortheil mißhandelt. Jhr zweyter hitziger Ausdruck war: sie wollten es der ganzen Welt zur Beurtheilung uͤberlassen. Hier kam ihr Gegner auf einen noch schlimmern Posten zu stehen. Denn ein Mann, der einzeln in seiner Art zu denken ist, und die ganze Welt gegen sich hat, ist gewiß der groͤßte Sonderling, wo nicht ein sonderbarer Narr; und im Grunde ist denn doch eine Berufung auf das Urtheil der ganzen Welt, eine bloße Fanfaronade: man weiß wohl, daß solches nicht zu erhalten steht. Meine kleine Nach- barin à la Circassienne sagte mir ins Ohr: in einer so gros- sen Versammlung wuͤrde gewiß ein Schißma entstehen, und der Himmel moͤchte sich der jetzigen Kopfzeuger er- barmen, wenn die große Welt so hitzig wuͤrde, wie die kleine jetzt in meinem Zimmer … Den Spott zogen sie sich zu, ohne es zu wissen und wollen. Jmmer sprachen sie von gesunder Vernunft, und dem schlichten Menschenverstande, womit man ihr Recht einsehen koͤnne; sie sagten, es koͤnne nicht anders seyn, und, sie wollten kein Wort mehr darum verlieren, und schwiegen dann zu Zeiten mit Verachtung. O! wenn Sie gesehen haͤtten, wie wir armen Weiber, die wir mit dem frohesten Herzen uns mit unsern lieben Maͤnnern zu er- goͤtzen, zusammengekommen waren, bey dergleichen Sce- nen zitterten; wenn sie gesehen haͤtten, wie oft der Frau ihres Schreiben einer Dame ihres Gegners das Blut ins Gesichte stieg, wenn sie auf jene Art ihren Mann fuͤr stockblind oder fuͤr unverstaͤn- dig erklaͤrten! Wenn Sie gesehen haͤtten, wie Jhre eigne liebe Frau eine heimliche Thraͤne nach der andern ver- goß! Wenn Sie die bedeutenden Seitenblicke unsrer jun- gen Fraͤulein, das unvermerkte Achselzucken der jungen Herrn, das raͤuspernde Jtem, das Bestreben etwas vor- zubringen, wobey man das Gezaͤnk nicht hoͤren sollte, und alle die verungluͤckten Mittel ihnen den Streitpunkt zu verschieben, bemerkt haͤtten, wahrlich Sie wuͤrden eine solche Schiene um ihre Seele empfangen haben, die auch der groͤßte Naturfehler derselben nicht haͤtte zerbre- chen sollen. Und was ward nun am Ende aus dem allen? ich ließ die Charten eine halbe Stunde fruͤher geben, um den ungeschickten Streiter mit einer Puppe zu beschaͤftigen, und Sie verspielten mit gluͤenden Wangen und zanken- den Augen eine Zeit, die wir des Tages vorher zu einer weit edlern Ergoͤtzung ausgesucht hatten. Die Wahr- heit aber gewann nichts dabey, und vielleicht schmollen Sie heute und Morgen noch im Kauf gegen ihren Freund, der doch weiter nichts that, als daß er gelassen sagte: ihm kaͤme die Sache, welche Sie blau faͤnden, etwas gruͤnlich vor, oder schiene ihm ins gruͤne zu fallen; und ihn deuchte, man koͤnne sie auch zur Noth fuͤr gruͤn an- sehen. So bescheiden war er in dem Vortrage der Zwei- fel, die Sie so hitzig zu widerlegen suchten. O! mein lieber wuͤrdiger Freund, Sie sind gewiß ein Mann, dem Niemand seine großen Verdienste ab- spricht; man laͤßt Jhren Einsichten, Jhrem Eyfer und Jhrer Redlichkeit die vollkommenste Gerechtigkeit wieder- fahren; man widerspricht Jhnen oft nur, um sich von Jhnen belehren zu lassen, und die starken Gruͤnde zu hoͤ- ren, an ihren hitzigen Freund. ren, womit Sie jede Wahrheit in ein neues Licht zu se- tzen wissen; warum wollen Sie alle diese großen und ed- len Vorzuͤge, durch ihre aufbrausende Hitze verderben? warum wollen Sie diesem Naturfehler Entschuldigungen bereiten, und sich dadurch des einzigen Mittels berauben, womit er noch einigermaaßen gemaͤßiget werden kann? Von mir muͤssen Sie wenigstens nicht fordern, daß ich Entschuldigungen annehmen soll. Nein das muͤssen Sie nicht, ich will Jhnen vielmehr jedesmal, so wie ich heute gethan habe, meinen ganzen Unwillen zeigen, damit Sie davon den lebhaftesten Eindruck nehmen, und zur Zeit der Gefahr einen Erretter haben moͤgen. Jch will, wenn wir in Gesellschaften zusammen sind, und ich sehe, daß Sie sich von Jhrer Hitze uͤbermeistern lassen, meinen Cra- paud Eine Art neumodischer Schnurrkatzen, welche die Stelle des Faͤchels eingenommen hat. Eine Schnurrkatze aber ist so ein Ding, ja es ist so ein Ding, womit die Kinder spielen. schnurren lassen, und dann schlage dieses Ge- raͤusch wie ein Donner in die Bratpfanne, die den besten Braten immer verbrennen laͤßt. Jch wuͤnsche indessen doch, daß er Jhnen mit dieser ereme à la Sultane wohl schmecken moͤge, und wenn Sie heute kommen, um die Ruthe zu kuͤssen, womit Sie gestaͤupt sind: so sollen Sie an mir eine eben so warme Freundinn finden, als Sie ein hitziger Fechter … gewesen sind. Amalia . XV. Also sollte man die Einimpfung XV. Also sollte man die Einimpfung der Blattern ganz verbieten. Schreiben einer jungen Matrone. N un, mein liebes Kind! ich will nichts mehr dagegen sagen, laß deinem Dutzend Kindergen je eher je lieber die Blattern geben, alle meine Wuͤnsche stehen dir dabey zu Dienste, und zwar von ganzem Herzen. Aber siehe auch hernach zu, wie du deine acht Maͤdgen an den Mann bringest. Denn das will ich dir wohl im voraus sagen, daß kein einziges davon sterben werde: unsre Aerzte verstehen das Ding zu gut, und sind viel zu gluͤcklich um dir auch nur eine einzige Aussteuer zu ersparen. Wo will es aber endlich hinaus wenn das so fort geht; wenn die Brut, die jetzt erhalten ist, sich mit glei- chem Eifer vermehrt, und nichts davon abgeschlachtet wird? Vordem dankte eine gute Mutter dem lieben Gott, wenn er redlich mit ihr theilte, und auch noch wohl ein Schaͤfgen mehr nahm; man erkannte es als ein sicheres Naturgesetz, daß die Haͤlfte der Kinder unter dem zehn- ten Jahre dahin sterben muͤßte, und richtete sich darnach mit den Wochenbetten. Aber kuͤnftig wird man seine Kinder selbst saͤugen, und also alle zwey Jahr nur ein Wochenbette halten duͤrfen, oder mit dem zwanzigsten Jahre aufhoͤren muͤssen Kinder zu holen, wo die Welt den Menschenkindern nicht zu enge werden soll. Und doch hat die weise Vorsehung die Blattern gewiß nicht umsonst in der Blattern ganz verbieten. in die Welt geschickt. Sie haben sich, nebst der mit ihr verwandten Seuche, gerade zu der Zeit eingefunden, da die Voͤlkerwanderungen, weil alles besetzt war, aufhoͤ- ren mußten; sie sollen also wahrscheinlich dazu dienen, einer Ueberladung der sublunarischen Welt vorzubeugen, und diesem großen Winke sollte man folgen, und den Aerzten ein Handwerk verbieten, was am Ende zu nichts dienen wird als Mann und Frau von Tisch und Bette zu scheiden. Denn geschieht dieses nicht: so beklage ich die armen Erbherrn des kuͤnftigen Jahrhunderts! Jeder von ihnen wird zum wenigsten ein Dutzend Schwestern und Bruͤ- der abzufinden haben! Und wehe dem Lande, wo diese alle von Stande sind, und Wapen und Namen fortfuͤh- ren wollen! Was fuͤr Stifter werden da auf Kosten des gemeinen Fleißes errichtet werden muͤssen, um alle die Fraͤulein zu versorgen? Was fuͤr Armeen werden gehal- ten und wie sehr wird der Hofstaat, und die Dienerschaft rermehret werden muͤssen, um jedem Sohne wenigstens eine Compagnie oder einen andern Dienst zu verschaffen? Und was wird bey dem allen aus den Erbherrn werden, die jedesmal ein Dutzend Schwestern und Bruͤder abzu- steuren und zu versorgen haben? Ein anders waͤre noch, wenn die Vorsorge blos auf den Bauerstand gienge! denn wenn dieser sich zu sehr vermehrt: so kann man ihn noch aufs Schlachtfeld fuͤh- ren, und mit Cartaͤtschen darunter schießen lassen. Aber so wird dieser gar nicht einmal genoͤthiget sich der Jnocu- lation zu unterwerfen, ohnerachtet unlaͤngst die natuͤrli- chen Blattern in einem Kirchspiele 73 Kinder Gott gefaͤl- lig weggeraft haben; man uͤberlaͤßt ihn seinem Vorur- theile oder der Natur, und was diese nicht muͤtterlich Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. E weg- Also sollte man die Einimpfung wegnimmt, wird durch jene aufgerieben, gerade als wenn er allein das Recht haͤtte nach seinem Kopfe zu handeln. Zwar giebt es auch Mittel die Vornehmern auf dem Bette der Ehre sterben zu lassen; und die großen Herrn werden schon dafuͤr sorgen, daß es hiezu nicht an Gele- genheit mangle. Allein dadurch wird den Maͤdgen nicht geholfen, sondern nur die Ungleichheit beyder Geschlech- ter wider die goͤttliche Ordnung vermehrt Fuͤr diese waͤre es also besser, wenn sie so wie bisher zur Haͤlfte in ihren unschuldigen Kinderjahren, ehe sie wissen was es in der Welt giebt, von den Blattern weggeraft, und nicht durch jene grausame Vorsorge aufgesparet wuͤrden, achzigjaͤhrige Maͤrterinnen zu werden. Aber keine Zeit ist so sehr in Widerspruch mit sich selbst gewesen als die jetzige. Sie arbeitet bestaͤndig an Stamm und Namen, und doch soll jeder Stamm von unendlichen Sproͤßlingen erschoͤpft werden. Sie treibt die Ueppigkeit bis zum hoͤchsten Grad, verzehrt was sie einnimmt, macht auch wohl Schulden dazu, und doch denkt sie an nichts als recht viele Erben zu erwecken. Sie klagt daß ihr die Kin- der taͤglich mehr kosten, und tadelt gleichwohl ihre Vor- fahren, welche in gluͤcklichen Zeiten die Haͤlfte davon an den Blattern sterben ließen; sie murret gegen die Fuͤrsten und will doch durch die Jnoculation eine Menge von Fuͤrst- gen erhalten … doch wer kann alle die Widerspruͤche zaͤhlen, worinn sich der Mensch verwickelt? ich habe ihn gesehen, wie er einen Dieb, der Morgen gehangen wer- den sollte, sich aber heute selbst erhenkt hatte, mit aller nur erdenklichen Muͤhe wieder zum Leben zu bringen suchte, um ihn des andern Tages in forma aufknuͤpfen zu sehen. Und so verfahren auch unsre Aerzte, sie erhal- ten eine Menge von Leuten, die natuͤrlicher Weise, weil die Welt zu voll werden wird, verhungern muͤssen. Kom- men der Blattern ganz verbieten. men folgends die Medicinalanstalten zu Stande, womit un- ser wohlthaͤtiges Jahrhundert schwanger geht, so wird man uͤberall Eltern mit ihren Kindern, Kindeskindern, Enkelkindern und Urenkelkindern herum wandern sehen, und zuletzt Mord und Todtschlag begehen muͤssen, um sich mit Ehren einen Platz in der Weit zu verschaffen. Jm Anfang wie Gott die Welt erschuf, wurden die Menschen tausend Jahr alt, weil Garten und Feldland im Ueberfluß da war; nachher wie die Bevoͤlkerung im juͤdischen Lande zunahm, erreichten viele kaum ein mitt- lers Alter von fuͤnf hundert Jahren; endlich ward das hoͤchste Alter hundert Jahr, und man sieht offenbar, daß das menschliche Alter gerade in dem Verhaͤltniß abge- nommen hat, wie sich die Menschen vermehret haben. Liegt hierin aber nicht deutlich die Regel unsers Verhaͤlt- niß, daß wir der Kinder nicht gar zu viel werden lassen sollen? Wahrlich es wird, wenn die Einimpfung nicht noch in Zeiten verboten wird, uͤber funfzig Jahr wun- derlich in der Welt hergehen; das hoͤchste Alter der Men- schen wird dann ungefaͤhr dreyßig Jahr seyn, und die Welt noch von zwanzigjaͤhrigen Greisen regieret werden. Sonst hieß es je dicker die Saat je duͤnner die Halme, aber unsre Herrn Aerzte kehren sich an diese in der Erfahrung gegruͤndete Regel nicht; auch das schwaͤchste und kuͤm- merlichste Haͤlmgen soll nicht ausgejaͤtet werden. Nun sie moͤgen sehen wie es ihnen die Nachwelt danken wird; ich halte es mit den natuͤrlichen Blattern die so fein auf- raͤumen, und auf jedem Hofe gerade ein Paͤrgen uͤbrig lassen, was sich fein satt essen und dem lieben Gott recht viele Engeln liefern kann. Jch breche hier ab um keine Thorheit zu sagen. Lebe wohl! E 2 XVI. Ein kleiner Umstand thut oft vieles. Ein kleiner Umstand thut oft vieles. Aus dem Leben eines Frauenzimmers von ihr selbst beschrieben. ..... O mein armer Mann! rief ich, aber es war vorbey, und in dem Augenblick hielt der Wagen vor meiner Thuͤr: es war schon nach Mitternacht, der Herr Graf empfohl sich kurz, und ich flog in mein Schlafzimmer, wo ich ein Glas frisches kuͤhles Wasser herunterschluckte, und aus allen Kraͤften laut seufzete. Meine Cammerjungfer merkte gleich daß mir etwas be- gegnet sey, womit ich nicht voͤllig zufrieden waͤre, und fieng an die Vergnuͤgungen des Tages durchzugehen, ver- muthlich um zu sehen, zu welcher ich die verdrießlichste Mine machen wuͤrde. Dejeune’ und Soupe’, rief sie, Comedie und Assamblee, Morgen- und Abendball, Me- dianotte, und andre Jntermezzos, wenn das nicht ver- gnuͤgte Leute macht, so weiß ich nicht woher sie kommen sollen. Das Wort Jntermezzo fiel mir auf, ich weiß wohl warum, und wie ich muͤrrisch fragte, was denn noch fuͤr Jntermezzos? fieng die Hexe laut an zu lachen. So gleich sagte mir mein Gewissen, daß ich mich verra- then haͤtte, und weg war der Stolz, womit ich vorhin allen Versuchungen und Gefahren zu trotzen geglaubet hatte. Dummes lachen! und mache sie fort, es ist spaͤt! war meine ganze Antwort, und hiemit ward alles stille. Meine Einbildung gluͤete die ganze Nacht, und ich schwaͤrmte von einer Vorstellung zur andern, und wenn ich auf das letzte Jntermezzo kam, wie es mein Maͤdgen zu Ein kleiner Umstand thut oft vieles zu nennen beliebt hatte: so verlohr ich mich, und glaubte zu traͤumen. Meine ganze Eigenliebe empoͤrte sich gegen meine Leichtsinnigkeit, und ich konnte nicht begreifen, wie ich bey dem großen Verstande, womit ich mir vorhin ge- schmeichelt hatte, so tief haͤtte fallen koͤnnen. Jch fand auch nicht ein bißgen Großes in meinem ganzen Verhal- ten gegen den Angrif des Grafen, — nichts womit ich mich in meinem Gewissen haͤtte zieren koͤnnen. Diese grausame Erniedrigung, die ich so ganz fuͤhlte, preßte mir die bittersten Zaͤhren aus; ich konnte mich in meinen eignen Gedanken nicht wieder zu meiner vorigen Groͤße erheben, und schaͤmte mich vor meinem Anblick. Hun- dert Einfaͤlle liefen mir durch den Kopf, ich verknuͤpfte meine ehmaligen hohen Grundsaͤtze von der Tugend mit denjenigen, so ich kuͤnftig ausuͤben wollte, um das Ge- genwaͤrtige zu vergessen, aber vergebens. Mit einer herzlichen Reue und mit dem festen Vorsatze mich zu bes- sern, konnte ich mein Gewissen, aber nicht meine Eigen- liebe beruhigen. Sie koͤnnen leicht denken, daß ich des andern Mor- gens nicht recht wohl war; ich hatte Befehl gegeben kei- nen ausser dem Grafen, wenn er kommen wuͤrde, vor- zulassen, und wie er erschien; so vermochte ich auch nicht einen Blick auf ihn zu werfen. Er mochte dieses zu sei- nem Vortheil auslegen; denn er setzte sich neben mir, ergriff meine Hand, und druͤckte sie mit aller Glut eines Liebhabers an seine Lippen. Aber hier erwachte ich und .... O! ich kann Jhnen, liebste Freundinn! nicht alles sagen, was mein Herz vorbrachte. Es waren keine Vorwuͤrfe, denn diese verdiente ich allein, es war das ganze Gefuͤhl meiner Schmach, welches ich ihm schil- derte, und so lebhaft, so aufrichtig schilderte, daß er meine Hand fallen ließ, und zuletzt den Augenblick verwuͤnschte, E 3 wel- Ein kleiner Umstand thut oft vieles. welcher mein ganzes Leben verbittern wuͤrde. Hievon hatte ich ihn uͤberzeugt, und in dieser Ueberzeugung suchte ich meine Ruhe wieder zu finden. Wir schieden endlich mit der heiligsten Versicherung aus einander, uns nie wieder allein zu sehen, und hier- auf kuͤßte ich ihn noch einmal zur Dankbarkeit wie ich glaubte, fuͤr die Gerechtigkeit, welche er mir in diesem Augenblicke erzeigt hatte. Jetzt befand ich mich etwas ruhiger, und wie nicht lange darauf mein Mann zu mir kam, um sich nach meinem Befinden zu erkundigen, konnte ich ihm sagen, wie ich glaubte, daß die rauschenden Ver- gnuͤgungen der Stadt meiner Gesundheit nicht zutraͤglich waͤren, und so zogen wir nach wenigen Wochen auf un- ser Gut, und verließen den Hof, wo ich vorhin den Him- mel auf Erden gefunden zu haben glaubte. So wie ich die Sachen jetzt, aber vielleicht aus ei- nem unrichtigen Gesichtspunkte, ansehe, glaube ich fast, daß ich nie zu der ruhigen und stillen Lebensart gekom- men seyn wuͤrde, worinn ich mir nun so sehr gefalle, wenn ich jene Erniedrigung nicht erlitten haͤtte. Jch ha- be seit der Zeit hundertmal mehr Gefaͤlligkeit fuͤr meinen Mann gehabt als vorhin, und er ist gluͤcklicher dadurch geworden. Jch habe mich ganz meinen muͤtterlichen Pflich- ten gewidmet, und kenne nichts unertraͤglichers als den bestaͤndigen Genuß solcher Lustbarkeiten, die andre bis zum Eckel verfolgen. Jch bin gegen alle arme Suͤnder und Suͤnderinnen tausendmal billiger als vorhin, ertrage etwas Unrecht wegen meiner heimlichen Schuld, kehre alles zum Besten, beneide keinen Glanz, und richte keine menschlichen Fehler. Jeder gefaͤllt sich bey uns, man lo- bet mich wegen der großen Vernunft, womit ich den kost- baren Eitelkeiten der Welt entsage, man ruͤhmt mich als die wuͤrdigste Frau, als die gewissenhafteste Mutter, und als Ein kleiner Umstand thut oft vieles. als die zaͤrtlichste Freundinn. Jch werde der ganzen Pro- vinz zum Muster vorgestellet, und das alles warum? … darf ich es wohl denken? Nie wuͤrde ich so duͤnkt mich, mit meiner unbefleckten Tugend zu diesem Gluͤcke gelan- get seyn; ich wuͤrde wie es mir scheinet, der ganzen Welt damit Trotz geboten, und sicher keinem gefallen haben. Denn ich hatte ein stolzes Herz, und Tugend auf Stolz geimpfet, giebt zwar schoͤne Fruͤchte, aber andre genies- sen sie nicht gern. Oft und sehr oft denke ich an das ungluͤckliche Me- dianotte, bald mit Lachen bald mit Weinen, nachdem es meine Laune mit sich bringt, und mein Mann hat mehr als einmal eine Thraͤne der Reue fuͤr eine zaͤrtliche Em- pfindung gegen ihn aufgenommen; auch dieses Gluͤck wuͤrde ihm wahrscheinlich unter andern Umstaͤnden nie begegnet seyn. Nicht selten setzt mich aber auch jene Er- innerung und eine mit ihr insgemein sich verbindende Musterung der menschlichen Tugenden ins Lachen, und wenn ich an den Kuß gedenke, welchen ich dem Grafen noch des andern Morgens gab: so kuͤsse ich meinem Mann die Hand um es wieder gut zu machen. Jenes that ich doch nur aus Eigenliebe, welche sich durch die Ueberzeu- gung des Grafen von meinem Unwillen einigermaßen be- ruhiget fand, und dieses, ich will es nur gestehn, ge- schieht auch nicht blos aus Liebe. O wie viele Schelmerey wohnet in dem menschlichen Herzen! und wie viele angenehme Stunden koͤnnten wir uns verschaffen, wenn wir uns solche einander mit aller Aufrichtigkeit eroͤfneten, und die Naturgeschichte unsrer Tugenden nicht haͤmisch aber fromm und wahr beschrie- ben. Wenn ich meiner Einbildung recht was zu gute thun will: so mahle ich ihr das Gluͤck solcher Freunde, E 4 die Ein kleiner Umstand thut oft vieles. die scharfsichtig genug sind, um alle Bewegungen ihres Herzens zu beobachten, und sich dann einander die Ent- stehungsart derselben recht herzlich mittheilen. Diese Vorstellung reißt mich oft aus dem gewoͤhnlichen Kreise unsrer Denkungsart, und es ist mir schon wiederfahren, daß ich zu meinem Mann gehn, und ihn durch die Schil- derung der ganzen Folge meiner veraͤnderten Empfindun- gen seit dem Vorfall mit dem Grafen, zu einer edlern Liebe gegen mich ruͤhren wollte. Aber ich unterließ es weislich, und die Wollust das beste Herz gezeigt zu ha- ben, wuͤrde viel zu theuer erkauft worden seyn, wenn es ihm auch nur die kleinste Unruhe verursacht haͤtte. Denn es giebt schwerlich Ehemaͤnner, welche ihren Weibern der- gleichen Suͤnden so herzlich vergeben wuͤrden, als sie sol- che beichteten. Nun haben Sie liebste Freundinn die ganze Aufloͤ- sung des Raͤthsels, warum ich so gluͤcklich und zufrieden auf dem Lande lebe. Sind gleich alle Tage nicht voͤllig heiter: so weiß ich doch auch die dunkeln zu meinem Vor- theile anzuwenden, und diese kommen den laͤndlichen Lust- barkeiten oft besser zu statten, als ein heller und heißer Tag. Jch habe Jhnen von allem was in meinem Herzen vorgegangen ist, nichts verschwiegen, und ehe Sie mich darum verachten: so kommen Sie zu mir und theilen auch ein Stuͤndgen der heimlichen Wehmuth mit mir, die mich bey dem allen nicht so ganz verlassen hat, wie es wohl scheinen moͤchte. Aber heute bin ich so aufgeraͤumt gewe- sen, als wenn ich den Stein der Weisen und mit diesem den Schatz gefunden haͤtte, mein ganzes Doͤrfgen in ein Elysium zu verwandeln. So mische ich mir oft zu dem kleinen Genuß des Gegenwaͤrtigen, die Hofnung einer kuͤnftigen Freude, oder die Erinnerung einer vergange- nen, um die Luͤcke auszufuͤllen, welche sich zwischen dem Genuß Ein kleiner Umstand thut oft vieles Genuß von einer Lust zur andern befindet; und gebe mei- ner Einbildung ein Fest, welches dann am praͤchtigsten ist, wenn ich die Groͤße und Schwaͤche der Menschen ne- ben einander stelle, und sehe wie die eine durch die an- dre gehoben wird. Hier muß ich schließen. Der Hofemeister, welcher meinen Kindern in einem Nebenzimmer erklaͤret, was es fuͤr ein großes Gluͤck sey, sich keiner Schuld bewust zu seyn, stoͤret mich in meiner Schwaͤrmerey. Sonst wuͤrde ich Jhnen noch sagen, wie sehr Licht und Schatten sich einander zu statten kommen. A. XVI. Der Werth der Complimente. Schreiben einer Wittwe . O meine Liebe! naͤrrisch sollte man uͤber die halbwitzi- gen Mannskoͤpfe werden. Gestern, wie wir uns zu einer Promenade fertig machten, sagte ich zu dem Herrn — seinen Namen errathen Sie leicht: Geben Sie mir ihren Arm, ich habe doch keine bessere Stuͤtze. Hierauf machte er mir ein langes und breites Compli- ment, ich mußte ihm Ehren halber antworten, und wir geriethen daruͤber zu aller Welt Wunder in einen hoͤfli- chen Galimathias, wobey ich so roth ward wie Schar- lach, er aber sich die stolze Mine eines triumphirenden Complimentirers gab. Die ganze Gesellschaft hatte, ehe E 5 ich Der Werth der Complimente. ich es mir versehen, Theil an unserer Unterredung genom- men, und was nach meiner Absicht blos ein vertrauli- ches Wort zur Aufmunterung eines Mannes von gewis- sen Verdiensten seyn sollte, erhielt durch das Gepraͤnge, womit er solches aufhob, eine Art von Gewicht, was mich ordentlich kraͤnkte, und in Beziehung auf verschie- dene andre von der Gesellschaft, in eine wahre Verle- genheit setzte. Wie ist es aber moͤglich, daß ein Mensch so wenig gesundes Gefuͤhl haben, und jede sanfte Ma- nier des Ausdrucks, wodurch man Gefaͤlligkeit, Aufmerk- samkeit und Empfindung in einer Gesellschaft von Freun- den zu erwecken sucht, auf eine so rauhe Art behan- deln koͤnne? Es ist, wie Sie wissen, meine Gewohnheit, daß ich in Gesellschaften entweder den geringsten oder denje- nigen, worauf die andern am wenigsten achten, gern zu meiner Unterhaltung erwaͤhle, und ihm oft zu seiner eig- nen Verwunderung zum allerliebsten Manne mache. Dazu gehoͤrt nun mancher Blick der feinsten Aufmerksamkeit, manches verbindliche Wort, und auch wohl ein unfrey- williger Druck der Hand, der so weggleitet, ohne daß er foͤrmlich erwiedert werden soll. Wenn man aber alles dieses, was das feinere gesellschaftliche Leben erfordert, in ein großes Licht setzen, mich wegen jeder Bewegung gleichsam zur Rechenschaft fordern, und alle Schatti- rungen zu besondern Farben heraus heben wollte, so wuͤrde man ich weiß nicht was aus mir machen koͤnnen. Bey dem Herrn .. ist es jedoch nicht Mangel von Gefuͤhl sondern blos die Begierde in fertigen und witzi- gen Antworten zu glaͤnzen, die ihn zu einer solchen Un- besonnenheit verfuͤhrt. Er weiß wohl, daß ich eine ent- schlossene Witwe bin, die keinen Menschen und am aller- wenigsten ihn an sich zu ziehen gedenket; er war uͤber- zeugt, Der Werth der Complimente. zeugt, daß dasjenige, was ich ihm sagte, blos Gutheit und keine aufs Fangen ausgelegte Lockung war; aber dem ungeachtet fuͤhrte ihn das Gluͤck, meine beste Stuͤtze zu seyn, zu einer solchen Schilderung seiner Schwachheit, daß ich um dem Gezier ein Ende zu machen, in die naͤch- sie Hecke grif, und anstatt seines Arms den ersten Kruͤp- pelstock in die Hand nahm. Sie meine Beste haben mir oft geklagt, daß es ein wahres Ungluͤck fuͤr die Gesellschaften sey, auch selbst ei- nem Freunde nicht alles sagen zu duͤrfen was man fuͤr ihn fuͤhlt. Jch habe aber die Wahrheit dieser Klage nie- mals so lebhaft empfunden als damals. Wenn ein Freund nicht einmal die aufrichtigen Ergießungen der Freund- schaft von der Liebe unterscheiden kann; wenn man auch gegen diesen noch etwas von dem, was man ihm gern sagte, zuruͤckhalten muß, um seine ruhende Eigenliebe nicht aufzuwecken: wie sehr wird man denn nicht gegen einen Gleichguͤltigen mit jeder Gefaͤlligkeit auf seiner Hut seyn muͤssen! Das maͤnnliche Geschlecht muß einen eignen Grad von Selbstgefaͤlligkeit besitzen, um so gleich jeden beyfaͤlligen Blick fuͤr einen verbuhlten Wink aufnehmen zu koͤnnen. Jedoch Jhren lieben Freund nehme ich davon aus, das versteht sich. Diesen kann man so gar mit der Wahr- heit schmeicheln, ohne daß er sich feyerlich dagegen ver- wahrt. Er fuͤhlt, was man ihm angenehmes sagt, mit Bescheidenheit und Zaͤrtlichkeit, und erwartet seine Ge- legenheit, um uns eine eben so warme Empfindung ab- zulocken; oder er schmeichelt in Thaten, und laͤßt von sei- ner Erkenntlichkeit noch immer mehr errathen als man davon sieht. Von der Nothwendigkeit des gegenseitigen Gefallens in der menschlichen Gesellschaft uͤberzeugt, legt er einem vertraulichen Drucke nicht mehr bey, als darin Der Werth der Complimente. darin liegt; und weiß wohl, daß auch die sanft getrof- fene Eigenliebe sich unterweilen durch einen Blick ver- raͤth, den man der Liebe zuschreiben koͤnnte. Nie belaͤ- stigt er diese suͤßen Ausbruͤche der menschlichen Natur, diese fuͤr die Freundschaft so wichtigen Schwaͤchen, mit widrigen Vermuthungen; nie schreckt er unser Herz durch eine witzige Antwort zuruͤck, und wenn auch ein Zug von Liebe sich mit einmischt: so ist man doch bey ihm wegen einer augenblicklichen Empfindung uͤber alle Auslegung ruhig. Jedoch ich merke zu spaͤt, daß ich uͤber einen Text predige anstatt Jhnen einen Brief zu schreiben. Verzei- hung! Mein Unwille uͤber einen Mann, der ein Com- pliment hoͤher aufnimmt als es gemeint ist, und wohl gar einen sogenannten galanten Wettstreit sucht, war zu groß; er muste Lust haben. Jch schließe Sie und ihren lieben Freund zugleich in meine Arme, und bin alles was Sie wollen, nur nicht Jhre Ganz gehorsamste Dienerinn, Amalia . XVIII. Verdienten sie die Krone oder nicht? Ein moralisches Problem . J ch befand mich vor einiger Zeit in einer Gesellschaft von Boͤsewichtern, wovon der eine ein Geitzhals, als ein kluger und ordentlicher Mann, der andre ein Ver- schwen- Verdienten sie die Krone oder nicht? schwender, als ein zaͤrtlicher und liebenswuͤrdiger Freund, und der dritte ein ehrsuͤchtiger Diener als ein großmuͤ- thiger und gnaͤdiger Goͤnner geruͤhmt wurde; ohnerach- tet sich jeder von ihnen in dem Wege seiner Leidenschaft alles heimlich erlaubte, was sich der gottloseste Mann, der nicht eben an den lichten Galgen rennen will, nur immer erlauben konnte. Erbittert uͤber die schielenden Urtheile der Menschen, und uͤber die große Falschheit, ihrer Tugenden, begegnete ich einem Landmanne, und fragte ihn nach einer kurzen Unterredung, welches so die besten Leute in seinem Dorfe waͤren, und wodurch sie sich so eigentlich auszeichneten. Seine Antworten sagten je- doch nur so viel, der und der waͤre ein guter Kerl, und noch ein ander waͤre ein verwegen tuͤchtiger Kerl, aber immer folgte ein Aber hinten nach, und dieses Aber gieng dahin, daß jeder ein Held in derjenigen Tugend waͤre, die seiner Neigung und Sinnesart am besten zu statten kaͤme, und sich um die uͤbrigen zu wenig bekuͤmmerte. Endlich kam der Mann auf eine Geschichte, die sich vor vielen Jahren in seinem Dorfe zugetragen hatte, und glaubte mir damit einen Verweis zu geben, daß ich gar zu viel von dem besten Menschen forderte. Denn ich hatte ihn mehrmals gefragt, wie er diejenigen als gute Leute preisen koͤnnte, die doch seiner eignen Beschreibung nach so große Fehler an sich haͤtten? Jn unserm Dorfe, hob er an, ist die alte gute Ge- wohnheit, daß jaͤhrlich am Neujahrstage die Gemeine sich in der Kirche versammlet, und nach geendigtem Got- tesdienst auf das Schloß begiebt, wo die Herrschaft ei- nem Ehepaar, welches wenigstens fuͤnf und zwanzig Jahr friedlich mit einander gelebt haben muß, und nach dem Urtheil aller Hausgesessenen Einwohner des Dorfs die beste Wirthschaft gefuͤhret hat, einen Kranz von Eichen Laube Verdienten sie die Krone oder nicht? Laube aufsetzt, der mit einer Steuerfreyheit fuͤr das Jahr, und einem Ehrenpfennig von funfzig Thalern, wozu ein alter Canonicus aus der Familie das Capital vermacht hat, verknuͤpft ist. Dabey werden dann alle wuͤrkliche Eheleute an einer guten Tafel bewirthet, und des Abends kommt das junge Volk zum Tanze. Nun geschahe es in meiner Jugend, daß unser Gerichtsherr eben an einem solchen Tage ein Schreiben aus Amsterdam erhielt, worin ihm gemeldet wurde, daß vor vierzig Jahren ein gewis- ser Mann aus seinem Dorfe nach Ostindien gegangen, und mit Hinterlassung eines Vermoͤgens von vielen Ton- nen Goldes gestorben waͤre; dieser haͤtte das Testament, was ihm hiebey in Abschrift zukaͤme, gemacht, und darin eine Person zur Erbin eingesetzt, welche damals in sei- nem Gerichtsdorfe gewesen waͤre; er moͤchte sich also er- kundigen, ob dieselbe jetzt noch lebte, und sodann jemand mit ihrer Vollmacht uͤberschicken, welcher die Erbschaft, worin außer dem baaren Gelde, viele kostbare Diaman- ten und insbesondre eine Schnur orientalischer Perlen von solcher Schoͤnheit waͤren, daß eine Kayserin sich nicht schaͤmen duͤrfte sie zu tragen, in Empfang naͤhme. Sie koͤnnen sich vorstellen wie begierig jedermann ward, das Testament zu hoͤren, und die Person zu kennen, die so viele Tonnen Goldes, so kostbare Diamanten, und so schoͤne Perlen haben sollte. Der Gerichtsherr uͤbergieng demnach alles was der Verstorbene von dem großen Se- gen Gottes, und von dem einzigen Erloͤser und Seligma- cher, welchem er seine Seele empfohl, gesagt hatte, und suchte nur gleich die Stelle auf, wo nach diesem gewoͤhn- lichen Eingange, die gluͤckliche Erbin benannt wurde. Hierauf fieng er mit lauter Stimme an zu lesen. Zur Erbin aller meiner zeitlichen Guͤter setze ich ein, meines ehemaligen guten Wirths Tochter, An- na, Verdienten sie die Krone oder nicht? na Catharine Unruhe, welche ich bey meiner Ab- reise schwanger hinterlassen, und das Kind von ihrem Leibe gebohren, wenn es der liebe Gott … weiter konnte er vor dem Laͤrm der Leute nicht lesen; je- dermann erkannte in der Anna Catharine Unruhe die Frau, welche ihrer aller Vermuthung nach als die beste Ehefrau an dem Tage die Krone erhalten wuͤrde, und alle waren ganz ausschweifend froh, daß eine so große Erbschaft ins Dorf kommen sollte. Die gnaͤdige Frau vom Schlosse, welche sich so gleich auf die erste Nachricht von dieser Neuigkeit in der Versammlung eingefunden hatte, ersuchte die Anna Catharine aufs instaͤndigste, doch ja die Perlen nicht in Amsterdam loszuschlagen, weil sie ihr solche so gut als ein andrer bezahlen wollte. Der gnaͤdige Herr begehrte ein gleiches wegen der großen Dia- manten; der Gerichtsverwalter erbot sich zur Reise um die Erbschaft in Empfang zu nehmen; der Pfarrer, wel- cher des Morgens, wie es an diesem Tage gewoͤhnlich war, eine schoͤne Predigt uͤber die haͤuslichen Tugenden gehalten hatte, und der Ceremonie der Kroͤnung des be- sten Ehepaars mit beywohnte, erinnerte sie an seine schlechte Pfruͤnde, und den baufaͤlligen Thurm der Kir- che; und alle Einwohner des Dorfs hatten ihre beson- dere Anliegen, deren Erzaͤhlung aber viel zu weitlaͤuftig seyn wuͤrde. Endlich und nachdem der erste Laͤrm zu einer maͤßi- gern Lust hinabgesunken war, fieng der gluͤckliche Mann dieser reichen Erbin an sie zu fragen: ob sie denn vorher, ehe sie ihn geheyrathet haͤtte, ein Kind gehabt, und warum sie ihm denn niemals davon etwas gesagt haͤtte? Hier gieng der Laͤrm von neuem an, und ich schaͤme mich fast es zu sagen, mit welchen Gruͤnden alle mit einander, Hohe und Niedrige, den Mann zu bereden suchten, daß er Verdienten sie die Krone oder nicht? er doch seiner Frauen uͤber eine solche Kleinigkeit, die ihm jetzt einen so reichen Segen zugebracht haͤtte, keinen Vorwurf machen moͤchte. O! antwortete dieser, das ist auch meine Meinung nicht; ich war nur neugierig zu wissen und wollte weiter fragen: ob das Kind noch lebte, und seinen Theil von der Erbschaft haben wuͤrde, oder ob meine mit meiner Frauen erzeugten Kinder solche allein zu erwarten haͤtten? Nun das ließ man gelten; und die Frau stotterte mit vieler Bescheidenheit etwas heraus, daraus man sich uͤberzeugte, es haͤtte einmal in ihrer Jugend ein Knecht bey ihren Eltern gedienet, der nach Ostindien gegangen waͤre, und sie haͤtte damals einmal geglaubt schwanger zu seyn, es waͤre aber noch gluͤcklich wieder uͤbergegangen. Man kann sich leicht vorstellen, daß man bey diesem wichtigen Vorfalle die Ceremonie des Tages ganz ausser Acht gelassen hatte. Wie es aber doch allmaͤhlig Essens- zeit wurde: so erinnerte man sich derselben, weil man sich nicht an den Tisch setzen konnte, ohne das Paar zu waͤh- len, was als das Beste den obersten Platz einnehmen muͤßte. Alle Stimmen waren einmuͤthig fuͤr die Erbin und ihren Mann. Jn dem Augenblick aber, da man denselben die Krone von Eichen Laube aufsetzen wollte, trat der Bruder der Gerichtsfrau mit einem lauten Gelaͤch- ter in die Versammlung, und erzaͤhlte ihnen zu ihrem groͤßten Erstaunen, daß er ihnen heute einen Possen ge- spielt, und das schoͤne Testament erdichtet haͤtte. Von dem Entsetzen, welches die ganze Gesellschaft befiel, will ich nichts erwehnen; es kann auch nicht be- schrieben sondern blos empfunden werden. Jetzt entstand aber die Frage: ob der Mann, der seine Ehre so leicht aufgegeben, und die Frau, die sich so bescheiden zur Hure er- Verdienten sie die Krone oder nicht? erklaͤret hatte, als die besten Eheleute im Dorfe gekroͤ- net werden koͤnnten? Der Gerichtsherr sagte kaltsinnig: er wolle es lediglich auf den Ausspruch der Menge an- kommen lassen; die gnaͤdige Frau meinte, sie muͤßten doch etwas fuͤr den Schrecken haben; der Pfarrer versicherte, es waͤren doch immer gute Leute gewesen; und die Ge- meinheit rief einhellig: O, wenn man alle so auf die Pro- be setzen wollte, so moͤchte der Henker ein ehrlicher Mann seyn. Der einzige Gerichtshalter wollte behaupten, die Sache muͤßte erst naͤher untersuchet werden, aber ihm ward befohlen, anstatt der Erbschaft, den Ausspruch zum Protocoll zu nehmen, und die Gerichtsfrau setzte darauf der beste Frau die Krone auf, so wie es der Gerichtsherr dem besten Manne that … … Das haͤtte ich nicht gethan antwortete ich, und wenn auch … O erwiederte der Mann, wenn sie in der Ver- sammlung gewesen waͤren, und die Anna Catharine Un- ruhe in ihrem ehrwuͤrdigen Alter, und ihren Mann in seinen grauen Haaren gesehen; wenn sie auf den Phy- sionomien aller Anwesenden nur eine Stimme fuͤr sie ge- lesen haͤtten; wenn ihnen der Pfarrer selbst gesagt haͤtte, sie moͤchten sich kein Bedenken machen; und wenn das Essen immittelst aufgetragen gewesen waͤre: O sie haͤtten es wahrlich nicht kalt werden lassen. Jch gieng fort, ohne weiter zu antworten. Aber was das fuͤr eine Philosophie ist, einen gutwillig Hahnrey und eine Hure als die besten Eheleute zu kroͤnen! und doch mag sich der Fall oft ge- nug zutragen; die Menschen im gemeinen Leben haben eine ganz andre Praktik, als wir Physiologen. Sie las- sen dem lieben Gott das Herz richten, und geben demje- nigen die Krone, von dem sie das mehrste Gute empfan- gen. Sie sind minder ekel wie wir feinen Moralisten, ob sie aber dabey gewinnen oder verlieren, und ob dieser Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. F Ge- Was ist die Liebe zum Vaterlande? Gewinnst oder Verlust sich in das Urtheil mischen duͤrfe, das ist eine andre Frage. Jch denke wenn wir wie sie und sie wie wir handelten: so haͤtten wir beyde Unrecht; und so moͤgen wir umgekehrt auch wohl beyde Recht ha- ben. Aber es mag ein Problem bleiben. XIX. Was ist die Liebe zum Vaterlande? E in armer Westfaͤlinger gieng vor einigen Jahren nach Holland, und erwarb sich dort in kurzer Zeit so viel, daß er wie andre seines gleichen, aus einem mit Silber beschlagenen Pfeiffenkopfe rauchen konnte, und nicht allein ein seidenes Halstuch, sondern auch ein Paar große silberne Schuhschnallen und ein Dutzend silberner Knoͤpfe in seinem Wamse trug. Die Leute, bey denen er arbeitete, liebten ihn, und vermehrten ihm seinen Lohn in der Maaße, daß er, wie seine andern Landes- leute ihrer Gewohnheit nach heimgiengen, den Winter uͤber zu bleiben versprach. Kaum aber waren acht Tage verflossen, so uͤberfiel ihn eine solche Sehnsucht nach sei- nem Dorfe, daß er ganz unmuthig und zuletzt gar krank daruͤber wurde. Er sprach von nichts als seinen lieben Eltern und Freunden; die Heiden worauf er gebohren war, kamen ihm so reitzend und der Nebel in Holland so stinkend vor, daß er durchaus seinen Dienst verlassen, und in die elterliche Huͤtte zuruͤckkehren wollte. Wie ihm aber sein Herr hierinn nicht zu Willen seyn konnte: so fiel er zuletzt in eine auszehrende Krankheit, und der Arzt, welcher immittelst dazu berufen war, erklaͤrte, daß ihn nichts Was ist die Liebe zum Vaterlande? nichts als die Ruͤckreise in seine Heimath herstellen wuͤrde. Nun blieb dem Herrn, wenn er sich nicht mit den Be- graͤbnißkosten beladen wollte, kein anderer Weg uͤbrig als ihn heimzuschicken, und von dem Augenblick an, da dem Kranken diese frohe Nachricht verkuͤndiget wurde, erholte er sich dergestalt, daß er in wenig Tagen seine Reise antreten wollte. Gott sey ewig Lob und Dank, Morgen reise ich in mein geliebtes Vaterland, sagte er eben mit der reinsten Andacht zu sich selbst, als sein Herr herein kam, und ihm die Rechnung von den Unkosten seiner Krankheit, und was er bey ihm, ohne zu arbeiten, verzehret haͤtte, vorsagte. Hier, fuͤgte er hinzu, diesen Pfeiffenkopf, diese Schnallen und diese Knoͤpfe, will ich dafuͤr zum Unterpfande behalten, und nun koͤnnt ihr in Gottes Namen reisen wenn es euch gefaͤllt. Jn Ewigkeit nicht, erwiderte der junge Mann, nach- dem er sich aus seiner ersten Bestuͤrzung erholet hatte; ich befinde mich jetzt so gut, daß ich euch gar nicht zu ver- lassen, und Morgen anstatt die Reise anzutreten, eure Arbeit wieder anzufangen gedenke. Er that es auch wirk- lich und blieb so lange gesund, bis er nicht allein seine Rechnung getilget, und seine Schnallen, seinen Pfeiffen- kopf und seine Knoͤpfe zuruͤck erhalten, sondern sich noch ein spanisches mit Silber beschlagenes Rohr, und eine große silberne Schnupftobacksdose erworben hatte. Nun hielt ihn aber auch nichts ab, in sein Dorf zuruͤck zu keh- ren, und dort mit seinen herrlichen Sachen zu glaͤnzen. Ach! sagte der Pfarrer, als ihm dieses Geschichtgen erzaͤhlet wurde, was ist die Vaterlandsliebe, wenn man ihr das eitle Gluͤck daheim mit den auswaͤrts erworbe- nen Schnallen und Knoͤpfen prahlen zu koͤnnen entzieht? Der eine wuͤnscht seinem alten Rector zu zeigen, was aus F 2 dem Was ist die Liebe zum Vaterlande? dem Schuͤler geworden; der andre will mit seinem Gluͤcke einer Geliebten die ihn ehmals verachtet hat, noch eine Thraͤne der Reue abzwingen; der dritte will seinen Eltern eine unvermuthete Freude machen, und alle hoffen auf Bewunderung, oder rechnen auf die Erneuerung einer alten Erinnerung; hier lebt noch ein Neider, woruͤber man triumphiren kann, dort sperret die Nachbarschaft erstaunte Augen auf; man ist dem einen als ein neues Phenomen, und dem andern als ein alter Bekannter willkommen; hoͤchstens eilet man in sein Baterland um noch ein Unrecht, was ihm wiederfaͤhrt, aus Rechtha- berey abwehren zu helfen, oder in demselben ein erlern- tes Geschaͤfte mit mehrerem Vortheil zu treiben. Aber keiner denkt auch nur von weitem an die Verbindlichkei- ten so er seinem Vaterlande schuldig ist; keiner kehrt aus Liebe zum Lande oder zu seiner Verfassung zuruͤck, und keiner mahlt sich dasselbe reitzender, als ein fremdes Land, wenn es ihn verhindert, seine Knoͤpfe und Schnal- len zu zeigen, die in einem armen Lande immer besser glaͤnzen, als in einem reichen, wo tausende sie besser haben. XX. Der Herr Sohn ist schlau. Schreiben an die gnaͤdige Frau Mutter. N ein! Nein! Gnaͤdige Frau, Jhr Herr Sohn wird sein Gluͤck in unserm Dienste nicht machen, wenn er uͤberall Verstand zeigen will. Jch bin ein alter Mann und Der Herr Sohn ist schlau. und habe manches Geschaͤfte unter Haͤnden gehabt, aber immer die Leute gefuͤrchtet, die keine Sache gut aus- fuͤhren koͤnnen, ohne auch die Ehre davon zu suchen und sich dieselbe in reicher Maaße geben zu lassen. Bey mir finden dergleichen Leute nie Vertrauen, und der Mann, der seinem Freund nicht dienen kann, ohne mit einem glaͤnzenden Blicke um seinen Dank zu buhlen, ist doch immer ein eitler Mann, der sich von andern selbstsuͤchti- gen Menschen nur in der sanftern Manier und in einer gluͤcklichern Wahl unterscheidet. Zwar glaͤnzt auch die Freudenthraͤne in unserm Auge, und fließet der Erkennt- lichkeit eines Freundes entgegen, den wir gluͤcklich ge- macht haben; dieses wissen Sie, gnaͤdige Frau am be- sten! … Aber dieser, o dieser Glanz, wie sehr unter- scheidet er sich von dem Ausdruck der gierigen Selbstge- faͤlligkeit, die uns mit einem halb verschobenen Auge im Vertrauen sagt: Gelt das habe ich recht klug gemacht! hier habe ich ihnen recht gedienet! Jedoch ich will hier der Natur etwas Spielraum lassen, und wo diese endlich die verschiedenen Schatti- rungen in einander fließen laͤßt, keine Graͤnzpfaͤle schla- gen; ich moͤchte sonst, wenn ich einmal ein bisgen Ver- dienst bey Jhnen noͤthig haͤtte, und Jhnen eine recht gute Handlung von mir erzaͤhlen koͤnnte, vor lauter Philoso- phie davon gar schweigen, und der Freundschaft die suͤße- ste Nahrung entziehen. Nur das wollte ich eigentlich sa- gen: Jhr Herr Sohn muß sich abgewoͤhnen fuͤr schlau gelten zu wollen. Unmoͤglich kann ich den Mann fuͤr wuͤrklich schlau halten, der schlau scheinen will. So verfuͤhrerisch der Ruhm eines uͤberlegnen Verstandes ist, und so gern wir diesem lieben Goͤtzen opfern: so gewiß handeln wir ge- gen unsere eigne Absicht, und gegen unser wahres Jn- F 3 teresse, Der Herr Sohn ist schlau. teresse, wenn wir uns diesen Ruhm wuͤrklich erwerben, oder ihn wohl gar suchen. Der gewoͤhnlichste Vortheil davon ist, daß andre auf sich Acht haben, ihr Herz vor uns verbergen, und uns als gefaͤhrliche Leute fliehen. Wer Schlauigkeit zeigt, will immer dafuͤr gehalten seyn, daß er einen andern uͤberlistiget habe, und derjenige, der uns dieses, es sey nun mit einem Worte oder mit einem Augenwinke zu verstehen giebt, warnet uns vor sich selbst. Wir muͤssen immer fuͤrchten, daß er uns auch einmal uͤberlistigen werde. Man liebt aber den Mann nicht, wovon man dieses fuͤrchtet. Die einzige Ruhmsucht die ich einem jungen Manne verzeihe, ist diese, wenn er wahr und vorsichtig ist, und auch dafuͤr angesehen seyn will. Alle uͤbrige gute Eigenschaften muß er blos handeln und nicht zu sehr glaͤnzen lassen. Es ist ein durchtrieb- ner Gast, sagte unlaͤngst der Herr Obermarschall von ihm zu dem gnaͤdigsten Herrn, er weiß alles was vorgeht, erraͤth jeden Blick, und sieht mit Falken Augen; Sie koͤnnen denken, wie mir dieses durchs Herz gieng, da der Herr Sohn zu diesem anscheinenden Lobe nicht gelangt seyn kann, ohne sich sehr verrathen zu haben. Es ist mir lieb, daß er alles sieht und weiß; aber es ist mir nicht lieb, daß er sich damit ein so fruͤhzeitiges Lob er- worben hat. Glauben Sie mir gewiß, der Fuͤrst wird ihm desfalls nie trauen, und er wird kuͤnftig weit weni- ger sehen und erfahren, als wenn er nichts zu sehen schie- ne; wenn sein gutes Herz nicht noch etwas wieder gut machte, so wuͤrde man ihn wohl gar fliehen. Aber wie lange haͤlt ein gutes Herz gegen die Versuchung Verstand zu zeigen? Wie kann man seinen Verstand besser zeigen, als durch Scharssichtigkeit? Und was theilet man groß- muͤthiger mit, als das Vergnuͤgen, was uns diese ver- schaft? O Der Herr Sohn ist schlau. O meine theureste Freundin! sorgen Sie fuͤr den jungen liebenswuͤrdigen Mann, der Jhnen und uns allen die vollkommenste Freude machen wird, wenn er sich ein redliches Ziel steckt, mit unwankelbarem Schritt auf das- selbe zugeht, und alles was er mit seinen Falkenaugen sucht, sich im stillen zu Nutze macht. Stellen Sie ihm die Gefahr vor, worin er sich dadurch setzt, daß er der scharfsichtigste und schlaueste Mann scheinen will; und rathen ihm redlich und vorsichtig zu seyn. Von Jhnen wird er diesen muͤtterlichen Rath wohl nehmen, und wenn er es mit der Ehrlichkeit nur einige Jahre versucht hat, vollkommen uͤberzeugt werden, daß keine groͤßere Politik sey. Jch habe in meinem Leben keine andre Maxime be- folgt, als zuerst zu untersuchen, ob dasjenige was andre fuͤr mich thun sollten, auch ihr wahrer Vortheil sey, und wenn ich sie davon uͤberzeugen konnte: so hatte ich auch zugleich den meinigen. Dieses ist der natuͤrliche Gang der Redlichkeit, und wer seinen Vortheil mit andern Schaden sucht, wird fruͤh oder spaͤt dafuͤr bestraft, er mag auch noch so viel Klugheit dabey gebraucht und den vollkommensten Sieg davon getragen haben. Jch bin wie Sie wissen ꝛc. F 4 XXI. Was ist nicht alles XXI. Was ist nicht alles wofuͤr Dauk gefor- dert wud? Eine Anecdote von Abdera . Z u Abdera, einer jetzt nicht unbekannten Stadt, be- fand sich ein Glockenspiel, und zugleich ein Musi- cus, der nicht vertragen konnte, daß es im geringsten falschschlug. Er hatte es sich daher seit langer Zeit zu einem Geschaͤft gemacht, so oft das Glockenspiel verstimmt war, auf den Thurm zu steigen und die Harmonie wieder her- zustellen. Und jeder Einwohner machte sich ein Vergnuͤ- gen daraus ihm sofort Nachricht zu bringen, wenn ein Ton anfieng nachzugeben, da er denn niemals ermangelte, dem Ueberbringer fuͤr diese Nachricht seinen waͤrmsten Dank zu erstatten. Jndessen genoß er doch von dem Klange des Glockenspiels nichts mehr als jeder andrer Buͤrger, und er hatte auch weiter keinen Beruf sich der Harmonie anzunehmen, als seine eigne Liebe zu derselben. Nun begab es sich daß das Gewitter in den Kirch- thurm schlug, und der Schwefeldampf unter den Schin- deln hervor brach. Sogleich lief jedermann zu dem Mu- sicus, und sagte ihm, sein liebes Glockenspiel stuͤnde in der groͤßten Gefahr zu verbrennen. Er ohne sich lange zu besinnen, lief stracks die Stiegen hinauf, und fand zum Gluͤck, daß der Blitz nicht gezuͤndet und sein Glocken- spiel gar nicht beschaͤdiget habe. So bald aber vernah- men die unten versammleten Abderiten dieses nicht: so re- deten wofuͤr Dank gefordert wird? deten sie ihn mit dankbegierigen Augen an. Nun haben wirs nicht recht gut gemacht, daß wir ihnen gleich Nach- richt gegeben haben? — Allerdings, ich danke euch tau- sendmal — ich hielt ihnen meinen Eymer schon bereit, setzte die Frau Oberkirchenvorsteherinn mit einer zaͤrtli- chen Mine hinzu, — ich danke auch unterthaͤnig — Und mein Brunn war zu ihren Diensten, bewillkommete ihn der Herr Oberkirchenvorsteher — Gott Lohn es, Gott Lohn es tausendmal, rief der arme Musicus, und biß die Zaͤhne zusammen, uͤber die wunderbare Danksucht der Leute, welche anstatt ihm fuͤr seine Entschlossenheit, womit er Stadt und Kirche zu retten gesucht hatte, zu danken, noch Dank dafuͤr einsammlen wollten, daß sie ihm von ihrer eignen Gefahr Nachricht gegeben, und zu ihrer Rettung das Wasser angeboten hatten. XXII. An einen jungen Dichter. O ! Jhre Lieder sind schoͤn, mein Freund, und be- zaubernd, wenn Sie wollen. Aber darf ich nun auch wohl fragen, wozu es eigentlich dienen sollte die Reitzungen der Liebe noch reitzender zu mahlen, und den Geschmack fuͤr den Wein noch mehr zu schaͤrfen? Haben Liebe und Wein nicht schon ihre natuͤrlichen Reitzungen fuͤr unsre Beduͤrfnisse, und ist es rathsam das Gewicht, was schon auf dieser Seite den Ausschlag giebt, noch zu vermehren? Ja wenn die Andacht jeden Kuß zur Todsuͤnde ge- macht haͤtte, wenn das schoͤne Geschlecht sich weigerte die Muͤhseligkeiten und Gefahren des Ehestandes zu tragen, F 5 oder An einen jungen Dichter. oder wenn die Maͤnner sich in die Einsamkeit begaͤben, Wein und Liebe floͤhen, oder wenn gar der Staat Ge- fahr liefe auszusterben, dann waͤre es freylich Zeit jenen Gegenstaͤnden alle nur moͤgliche Reitzungen zu leihen und in jeden Busen eine neue Flamme zu singen. Aber so geht nur alles darauf hinaus, einem dasjenige was man ohnehin nur gar zu sehr sucht, noch suͤßer zu machen, und den Menschen immer mehr und mehr von andern Beschaͤf- tigungen abzuziehen. Man stoͤrt die Oekonomie der Na- tur, welche die Arbeit sauer, und das Vergnuͤgen suͤß gemacht hat, um die ersten durch das andere zu befoͤr- dern, nicht aber um sich dem letztern zu sehr zu uͤberlassen. Was wuͤrde man sagen, wenn jemand die Ehre auf diese Art behandelte? wenn man von nichts als von dem hohen Vergnuͤgen zu gebieten und der Beherrscher vieler Tausenden zu seyn, saͤnge, und damit den Stolzen nur noch stolzer machte? Und doch ist die Ehre in unsern heutigen Verfassungen noch fast das kraͤftigste Mittel den Menschen zu edlen Thaten und kuͤhnen Aufopferungen zu bringen. Die Ehre hat dabey uͤber die Liebe noch den Vorzug, daß sie blos durch edle Handlungen erworben und erhalten werden kann; man hat einmal die Anlage so gemacht, daß keiner sich solche erwerben kann, ohne sich ihrer wuͤrdig zu machen; und der Adel selbst fuͤhlt die Pflicht, seine angebohrnen Rechte durch neue Ver- dienste aufrecht zu erhalten. Gleichwohl wird von den Suͤssigkeiten derselben nur wenig gesungen, und unsre mehrsten Dichter scheinen sich eine Freude daraus zu machen, den Genuß der Ehre so viel sie koͤnnen herab zu setzen. Keiner schildert mehr das Vergnuͤgen viele Reich- thuͤmer zu besitzen und seine Schaͤtze zu uͤberrechnen. Und doch sollte dieses zu unsern Zeiten, worin man die Ver- schwen- An einen jungen Dichter. schwendung so sehr liebt, vorzuͤglich reitzend gemahlet werden. Die Dichter sollten es sich zur Hauptpflicht ma- chen von nichts als dem Gluͤcke zu singen, ein großes un- verschuldetes Eigenthum zu besitzen. Aber so denken sie, zu dieser unedlen Empfindung sinkt der Mensch von selbst herab, und es ist nicht noͤthig ihm eine edle Huͤlfe zu ge- ben; gleich als wenn Liebe und Wein minder lockten. Nur selten preisen sie noch das Gluͤck eines freyen Man- nes, der von seinem Stammgute weder Zinsen zu zah- len noch Ritterdienste zu leisten hat, was uns Horaz so schoͤn besingt. Freylich kann es auch die Politik erfordern die Liebe als das groͤßte Gluͤck zu schildern, und der Ehre oder den Reichthuͤmern nur den untersten Platz anzuweisen. Die- ses war der Fall der Griechen, welche die Gleichheit un- ter ihren Buͤrgern erhalten, und so wenig die Ehrbe- gierde als die Sucht nach Reichthuͤmern vermehren, son- dern Helden durch Kraͤnze, von schoͤnen Haͤnden gewun- den, ziehen wollten. Aber was hier der Patriotismus erforderte, das fordert er in unsern Verfassungen nicht; und der Dichter der bey uns von Liebe und Wein singt, arbeitet nicht nach einem so großen Ziele. Wenn aber die Groͤße der Wuͤrkung den Werth der Handlung ent- scheidet: so hat die seinige bey weitem den Werth nicht, den sie bey den Griechen hatte. Sehen sie nur einmal selbst den Werth an, welchen unsre Nation zu ihrer Ehre auf die Gedichte legt, die Tugend und Religion befoͤrdern. Die Kritik hat es ei- nigemal gewagt, darin Fehler aufzusuchen und sie hat vielleicht in manchen Stuͤcken Recht gehabt. Allein es hat ihnen nichts geschadet; man hat ihren großen Nuz- zen erkannt, und diejenigen verachtet, welche sich Muͤhe gaben, Fehler in den Verzierungen zu finden. Der Nuz- zen An einen jungen Dichter. zen den die Dichtkunst bringt, und der Vortheil, wel- chen die menschliche Gluͤckseligkeit davon zieht, ist also zu jederzeit das Maaß gewesen, wonach man ihren Werth bestimmet hat, und das Kriegeslied hat bey einer krie- gerischen Nation so viel gegolten als ein Liebeslied, wie das letztere noch dazu diente, Helden zu erwecken. Jch erinnere mich hier eines jungen Neubauers, der ein Mohr abtrocknete, und eine Menge von alten Wur- zeln im Schweiße seines Angesichts ausrodete. Schon oft war er in der Versuchung gewesen, dem Heer seines Koͤnigs zu folgen, und diese seine Unternehmung zu ver- lassen. Ermuͤdet von der Arbeit saß er manchen Abend auf der ausgerodeten Wurzel eines alten Eichenstammes, auf seinen Spaden gelehnt, und dachte uͤber sein Schick- sal. Aber wenn er nun zu Hause kam: so fand er sein gutes Weib, welche ihn mit offenen Armen, und an ei- nem wohlbereiteten Tische erwartete. Sie brachte ihm frisches Wasser zum waschen, setzte ihm den Stuhl, reichte ihm seinen Becher, und legte ihm den besten Bis- sen vor. Dann laͤchelte ihm sein Erstgebohrner Wonne in die Seele, und er segnete ihn und sein Weib, die ihn so gluͤcklich machten. Jede Muͤhseligkeit des Tages ver- lohr sich bey diesem suͤßen Genuß, und er eilte des an- dern Morgens mit neuem Muthe zur Arbeit, um sich wiederum einen solchen Abend zu verschaffen. Mit Ent- zuͤcken uͤbersahe er dann, so oft er ausruhete den Platz, welchen er bereits gewonnen und urbar gemacht hatte, uͤberschlug die Frucht, die er darauf ziehen wuͤrde, waͤhlte den Platz wo seines Weibes Leibzucht stehen sollte, maß mit seinen Augen den Garten den er dazu nach der Mit- tagsseite bestimmete, grub den Graben um ihre Wiese tiefer aus, und hofte er wuͤrde auch Fische halten koͤn- nen. Und das immer mit Erinnerung der Freude, die er An einen jungen Dichter. er seinem guten Weibe, und ihren Kindern verschaffen wuͤrde. Wenn ich mir eine ganze Colonie von Neubauern auf diese Art gedenke: so wuͤrde ich ihr einen Dichter wuͤn- schen, der das Gluͤck von einem solchen Weibe empfan- gen, geliebt und erquickt zu werden, mit allen Reitzun- gen mahlte, und dadurch nicht allein die Maͤnner zum fernern Ausroden ermunterte, sondern ihnen auch ihre Belohnung fuͤhlbarer machte. Allein die Reitzungen der Liebe und des Weins fuͤr ein verwoͤhntes Volk zu singen, ist ganz etwas anders. Der sanfteste Trieb, den Gott dem Menschen gab, wird dadurch abgewuͤrdiget, daß man ihn zu mindern und unedlen Zwecken braucht; und der Dichter der dieses thut, kann das Lob uud den Beyfall nicht fordern, den er sich auf die Rechnung seiner gluͤck- lichen Erfindungen und Wendungen ver pricht. Jch ziehe ihn warlich die alten Reim-Chronicken vor, die zu mei- ner Zeit, wo man nicht gewohnt war alles zu Buche zu setzen, edle Thaten im Gedaͤchtniß zu erhalten suchten. Jhr Zweck war wenigstens groͤßer. Man lernt aus ih- nen, und vergißt daruͤber den Mangel des dichterischen Schmucks. XXIII. Der Autor am Hofe . Schreiben einer Hofdame. H eute koͤnnte ich Jhnen einmal recht viel schreiben, Obrera ist bey Capitain Cook, und wir Hofdamen sind in Gnaden zu Hause gelassen. Allein zur Assenblee- zeit Der Autor am Hofe. zeit zu schreiben, das ist doch so wunderlich; ich habe noch einen Besuch abzustatten, den ich seit Jahr und Tag schuldig bin; vielleicht gehe ich — Wie manche gute Handlung geschieht nicht aus Langerweile! o wenn es doch die Leute nur wuͤßten! Aber wo war ich? ich glaube, meine Liebe, ich wollte Jhnen sagen, daß ich recht viel Zeit zum schreiben haͤtte, und doch wohl nichts mehr schreiben wuͤrde, als daß Jhr lieber Carl wohl sey, dieses ist Jhnen doch lieber als ein Anecdote à la Otaheiti, und allmaͤhlich den Gelehrten vergesse. Aber ich habe ihn auch was Rechts damit ge- hudelt, daß er ein Buch geschrieben, und sich eingebil- det hat, wir wuͤrden ihm dafuͤr einen Knicks mehr als andern machen. Anfangs schien er es sehr uͤbel zu neh- men, und glaubte, wir waͤren am Hofe noch funfzig Jahr zuruͤck, weil wir keine gelehrte Zeitungen laͤsen, und nicht wuͤßten, was die Herrn Gelehrten sich einan- der fuͤr schoͤne Complimente machten; allein seit dem ich ihm durch meine Cammerjungfer den neuen Orden pour le merite litteraire, eine Minerve am rothen Baͤndgen geschickt habe, hat er nicht das Herz mehr, einen Autor in meiner Gegenwart zu nennen. Er wird ihn auch nicht so keck aushaͤngen als die Damen den Orden pour la vertu. Zu Jhrem Troste kann ich Jhnen auch noch sagen, daß der Minister sehr mit ihm zufrieden sey, ob er gleich zu Zeiten uͤber die Einbildung des jungen Autors laͤchelt, und ihn, wenn diese zu sehr bey der allgemeinen Gleichguͤltig- keit des Hofes gegen die Werke seiner Helden leidet, scherzweise damit troͤstet, daß keiner mehr Verdienste um das menschliche Geschlecht habe, als der Erfinder der Spielkarten, und keiner auch undankbarer vergessen wer- de als er. Der Der Autor am Hofe. Der Obersthofemeister nimmt sich sehr seiner an. Sie kennen den rechtschaffenen Mann, der alles mit ei- nem Blick uͤbersieht, gleich den Ton des Tages stimmt, und so wie er nur der Fuͤrstinn ihren kleinen Finger ge- sehen hat, den Augenblick weiß, was und wie sie es ha- ben will. Carl bewunderte ihn schoͤn, und dieses ist der erste Schritt zur Nachahmung. Nur glaube ich nicht, daß die Leute, welche Buͤcher geschrieben haben, es je- mals in der Kunst der Aufmerksamkeit denjenigen gleich thun werden, die sich gewoͤhnt haben alles mit einem natuͤrlichen Auge zu betrachten, und dem ersten Urtheil ihrer Sinne zu folgen. Der Fuͤrst sagte einmal bey der Tafel, ein General koͤnne wohl ein vortrefliches Buch schreiben, aber ein Buͤcherschreiber kein General werden, und das glaube ich uͤberhaupt wahr zu seyn; unser Hof- jude soll in Geschaͤften zehnmal brauchbarer seyn als die Professoren zu .... die jedoch auch in ihrer Stelle tau- sendmal besser seyn moͤgen als der Jude; jedes Ding an seinem Orte .... Jch hatte gestern hier abgebrochen, weil mir bey dem langen Schreiben der Kopf kraus geworden war. Heute hat mich Carl mit einem Buͤchlein beschenkt, was der Musen-Almanach heißt und mir bey der Toilette daraus vorgelesen. Die Wissenschaften als Spielwerk be- trachtet mag er am Hofe immer lieben. Verschiedene Dinge aus dem Almanach haben mich wuͤrklich amusirt; und Carl war außer sich, als ich eins lobte, was er, wie er mir hernach sagte, selbst gemacht hatte. Nun, sagte er, ist es nicht schoͤn, etwas zu schreiben, wenn man so viel damit gewinnen kann? Sie sehen hieraus, liebste Freundinn! daß Jhr guter Carl sich nicht ganz verstudirt hat. Magst immer schreiben, Vetter, war meine Ant- wort, es wird dich vielleicht ans Toilet aber nicht ins Cabi- Der Autor am Hofe. Cabinet bringen. Er kuͤßte mir die Hand und lief fort, aber auch aus dem Ausdrucke seines Kusses konnte ich schließen, daß er ein Buch geschrieben hatte, so sehr ver- tiefte er sich darinn. Nun muß ich schließen; doch noch eins, ich habe vor einigen Tagen mit dem Canzler gesprochen, und ihn gefragt, wie ihm Carl gefiele. Recht gut, antwortete er mir, aber es geht ihm wie dem Schreibmeister, der insgemein kein guter Copist ist. Die jungen Genies wis- sen die gemeinsten Sachen nicht anzugreifen, sie sind all- umfassend und allzugewaltig, besitzen Horn und Stoß- kraft, wollen die Natur gebaͤhren helfen, und koͤnnen kein Protocoll fassen. — Aber stoͤren Sie sich daran nicht, der alte Canzler ist bisweilen graͤmlich, und Carl noch jung genug, um seine Horn und Stoßkraft brauch- bar zu machen; seine gute Mine wird ihm so lange Cre- dit verschaffen, bis er bezahlen kann, und wer weiß ob er dann nicht auch noch einmal Canzler wird? Es ist doch immer gut, wenn man das Tanzen gelernt hat, aber traurig Zeit Lebens Tanzmeister zu bleiben. An meinen Ermahnungen soll es nicht fehlen, und wenn er mir noch einmal die Hand so zaͤrtlich kuͤßt, werde ich ihn auf den Backen klopfen. Leben Sie wohl und umarmen meinen kleinen Pagen, der vielleicht ein besserer Hofmann wer- den wird als sein Bruder. ꝛc. XXIV. XXIV. Eine Scene aus dem Lustspiele der Sollicitant. H a! guten Morgen mein wuͤrdiger lieber Arist! Guten Morgen. (vor sich) Wie die heilig- sten Ausdruͤcke gemißbraucht werden! Da ich eben so vorbey gieng, wollt ich doch einmal sehen wie sie sich und ihre liebe Frau befaͤnden. Nun das machen Sie ja gut. (vor sich) Mein guter Kerl das ist sicher die Ursache deines Besuchs nicht. Sie sind doch gestern in der Comoͤdie gewe- sen? es war ein schoͤn Stuͤck. Ja! Ja! (vor sich) Armer Tropf, was du vor Umwege nimmst! Auch war das Nachstuͤck allerliebst. So? (vor sich) Mich soll doch verlangen wenn du zur Sache kommen willst? Was werden Sie denn heute bey dem schoͤ- nen Wetter anfangen? fahren Sie mit ihrer Frau nicht ein bisgen spatzieren zu ihren geliebten Freunden nach Holzhausen oder Burghausen, die so sehnlich nach ihnen verlangen? Vielleicht; ich erwarte noch erst die Post. (vor sich) Er lenkt ein. Sind sie auch kuͤrzlich zu Freyenwald gewesen? So ganz kuͤrzlich nicht. (vor sich) Er koͤmmt etwas naͤher. Apropos! ich haͤtte wohl eine recht große Bitte an Sie, aber Sie muͤssen mir erst sagen, daß sie mir die- selbe nicht abschlagen wollen. Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. G Arist. Eine Scene aus dem Lustspiele Jch daͤchte es waͤre besser, Sie ließen mir erst die Bitte wissen. (vor sich) Der Kutscher faͤhrt zu. Wenn Sie einmal nach Briesenitz fahren: so lassen Sie mich mit von der Gesellschaft seyn, ich moͤchte gern dort Bekanntschaft haben. Ganz gern. (vor sich) Nun wirds kommen. Es soll dort sehr angenehm, und der Herr des Hauses ein uͤberaus gefaͤlliger Wirth seyn. So daß ihn keiner hier im Lande uͤbergeht. (vor sich) Wie der Kerl mich blind fuͤhren will! Wie waͤre es, wenn wir heute hinaus fuͤh- ren, das Wetter ist so schoͤn und moͤchte sich aͤndern? Jch will Jhnen so bald die Post gekommen seyn wird, Antwort sagen lassen. (vor sich) Nun fliegt die Kugel bald zum Ziel. Der Minister von … ist vielleicht auch da. So? (vor sich). Endlich kommt der Fuchs zum Loche heraus. Das war also das ungefehre Vorbeyge- hen, die Comoͤdie, das Nachspiel, das schoͤne Wetter, die Lustfahrt .... Ja! er hat die Pferde schon bestellen lassen. Dann gehe ich heute gewiß nicht hin. (vor sich) Eben war es noch ein vielleicht; nun sind die Pferde schon bestellt. Dumme Listen! Aber warum nicht? Weil ich auf dem Lande nicht gern in Staats- gesellschaften bin. O! einem Freunde zu gefallen koͤnnen Sie wohl einmal etwas von ihrer Bequemlichkeit ablassen; ich habe den Minister nothwendig zu sprechen. Wenn das ist. (vor sich). Sieh doch; der Geck bezieht sich auf meine Freundschaft in dem Augenblick da er mich zum Besten hat. Erast. der Sollicitant. Der Cammerrath Patz ist diese Nacht von einer schweren Krankheit befallen. Der Cammerrath Patz? (vor sich). Nun sehe mir einer die Winkelzuͤge an! der Cammerrath ist diese Nacht krank geworden, und der Mann, der seine Stelle wieder haben will, koͤmmt diesen Morgen von ungefehr zu mir, um einmal zu sehen wie ich mich befinde! Ja und der Arzt hat mir im Vertrauen ge- sagt, daß er bey seinem hohen Alter nicht wieder auf- kommen werde. Es war ein wuͤrdiger braver Mann und mein Freund, den der Fuͤrst sehr ungern verlieren und lange missen wird. Und seine Stelle ist es, wozu ich mich dem Minister gern empfehlen und von ihnen empfohlen sehen moͤchte. Von mir? wahrhaftig nicht. Sie kennen meine Art zu denken, und wissen, wie sehr ich die Offen- herzigkeit liebe. Haͤtten sie mir gleich gesagt, daß dieses die Absicht ihres heutigen Besuchs waͤre: so wuͤrde ich sie so fort heraus begleitet, und mein Bestes fuͤr sie ge- than haben, aber so nicht. Aber so nicht? Das ist freylich sehr offenher- zig aber auch nicht ein bisgen freundschaftlich. Wer mein Freund seyn will, muß wahr seyn, und Wahrheit vertragen koͤnnen. Gut, mein Freund! sie sind offenherzig, ich auch. Jch wollte sie mit meinem Anliegen nicht uͤberra- schen, ich ließ ihnen Zeit einige Vermuthungen uͤber mei- nen unvermutheten Besuch anzustellen, sie konnten sich auf etwas gefaßt machen, und wenn es noͤthig war, sich erst in Laune setzen; ist dieses denn so ganz uͤberfluͤßig? und wuͤrde es ihnen nicht vielleicht einiges Schrecken ver- G 2 ursachet Eine Scene aus dem Lustspiele ꝛc. ursachet haben, wenn ich ihnen mit der Krankheit des Cammerraths und meinem Anliegen so gerade auf den Leib gerennet waͤre? und sind nicht gewisse Eingaͤnge von Wind und Wetter, so abgedroschen sie auch immer seyn moͤgen, immer noch die schicklichsten? Empfehlen sie sich nicht eben dadurch, daß sie nichts bedeuten? Und zeigt nicht ihr oͤfterer Gebrauch von einer allgemein erkannten Nothwendigkeit? Mir kommen sie gerade so vor, wie alle andere Eingaͤnge, womit der Redner die Zeit ver- weilet, bis die Zuhoͤrer sich geraͤuspert oder verpaustet und die Ohren gespitzt haben. Was es doch nicht fuͤr Entschuldigungen in der Welt giebt? Aber womit beweisen sie, lieber Erast! daß sie bey diesen ihren Entschuldigungen aufrichtiger sind, wie bey ihren vorigen Complimenten? Sie haben mir selbst den Beweis in die Haͤnde geliefert, daß sie mit Umschweifen umgehen; koͤnnte diese ihre Entschuldigung nicht eine neue Wendung seyn mich herumzufuͤhren? Ganz richtig, die Vermuthung ist wider mich, Worte sind keine Beweise, und Thaten habe ich nicht zu geben. Aber beurtheilen sie mich nach meinem Jnteresse, und halten mich fuͤr so aufrichtig, wie es dieses gestattet. Nun das heiße ich, rein von der Leber ge- sprochen; so kenne ich die Menschen, und wenn Sie wol- len: so fahre ich gleich mit Jhnen zu dem Minister. (Gehn ab) XXV. XXV. Jch an meinen Freund. E y so lassen Sie sich doch nicht irre machen, Edler Mann! der General fragte den Hauptmann ganz freundlich, was soll ich thun? dieser erwiederte ohne langes Bedenken: ich wuͤrde das thun; und hierauf er- folgte von jenem die unerwartete Antwort: ich frage nicht was sie thun wuͤrden, sondern was ich thun soll? So liegt die Sache, und das Unrecht ist auf der Seite des Generals so klar, daß Sie darum nicht noͤthig haben, ihre Ausdruͤcke kuͤnftig noch mehr auf die Wage zu legen. Es giebt hundert Menschen gegen einen, denen es ge- woͤhnlich ist mit einem: ich wuͤrde das thun oder das ge- than haben, zu antworten, ohne daß von diesen hunder- ten auch nur fuͤnf daran denken sollten, sich andern zum Muster zu setzen. Zwar giebt es auch Menschen die mit ihrem Jch bis zum Eckel hervortreten, aber mehr aus einer uͤblen Ge- wohnheit als einer zu großen Eigenliebe. Denn oft heißt es: ich hatte auch einmal Krehenaugen, ich hatte auch einmal einen hohlen Zahn, und neulich hoͤrte ich so gar ein junges Maͤdgen von zehn Jahren sagen: wir hatten auch einmal Gaͤnse. Hier muͤßte aber die Eigenliebe sehr entfernt wuͤrken, wenn sie und nicht die Gewohnheit, oder die Kuͤrze des Ausdrucks ihr Jch zum Helden in der Geschichte vom hohlen Zahn machte. Und doch ist mir dieses Jch, wenn es aus Unschuld oder Unachtsamkeit gebraucht wird, weit ertraͤglicher, als die Kunst, womit man es zu verbergen pflegt. Aber leider uͤbertreiben wir alles und unsre heutige Zaͤrtlichkeit G 3 geht Jch an meinen Freund. geht so weit, daß keiner es fast wagt von sich zu sprechen. Jch habe einen Freund der viel gereiset ist, und vieles erzaͤhlen koͤnnte; ich habe einen andern, der lange im Kriege gedient und manche gute Bemerkung gemacht hat, aber beyde sprechen tausendmal lieber von Dingen die sie nicht verstehen, als von den Begebenheiten die sie mit angesehn, und woran sie Antheil genommen haben, um den Vorwurf zu vermeiden, daß sie gern von sich selbst redeten. Diese uͤbertriebene Vorsicht bringt aber die mehrsten Gesellschaften um ihre beste Nahrung, und da es ebenfalls aus einer zu großen Delicatesse, so fort Medisance heißt, wenn man uͤber seines Naͤchsten Fehler urtheilet, so bleibt zuletzt gar nichts uͤbrig, als das Spiel, um das große Leere auszufuͤllen. Anfangs hat man freylich um den Prahlern, Windmachern und Verlaͤumdern das Feld en- ger zu machen, sich auf die strengste Seite wenden muͤs- sen. Aber endlich sollte man doch auf den guͤldnen Mit- telweg zuruͤcktreten, und dem Deutschen zutrauen, daß er nicht gleich prahlen oder medisiren wolle, wenn er von sich und andern spricht. Wir werden sonst leicht alle Auf- richtigkeit verbannen, und die Thorheiten der Menschen auf gefaͤhrliche Schleichwege fuͤhren. So geht zum Bey- spiele jetzt jede uͤble Nachrede von Hand zu Hand und thut tausendmal mehr Schaden, als wenn man sich oͤffentlich von einem Fehler seines Naͤchsten unterhielte. Hier tritt, wann es noͤthig ist, noch mancher Vertheidiger der Un- schuld auf, und jeder huͤte sich etwas gegen die Wahr- heit hinzuzusetzen, anstatt daß die Blindschleichen sich los- sagen, wenn es zur Untersuchung kommt, und denjeni- gen darauf sitzen lassen, der es einmal gewagt hat, ihre Boßheit zu offenbaren. Jch Der Wirth muß vorauf. Jch werde mich wenigstens an diese Mode nicht keh- ren, und noch weniger meine Eigenliebe aus Eigenliebe zu verbergen suchen. Vernunft gehoͤrt freylich mit da- zu, aber wem diese fehlt, der thut am besten ganz zu schweigen. ꝛc. XXVI. Der Wirth muß vorauf. Von einer Landwirthinn . S ie wundern sich, daß meine Leute noch keinen Coffee trinken und uͤberhaupt so ordentlich sind? O! mein liebes Kind, ich kann was ich will, und der Henker sollte mir den Dienstboten holen, der mir ein einziges Mal uͤber die Schnur hiebe. Ordnung im Haushalt ist keine Hexe- rey, und ich habe ein so sicheres Mittel meine Leute vom Coffee abzuhalten, daß ich alles in der Welt darauf wet- ten will, sie trinken ihn nicht. Das schnackigtste aber ist, daß ich dieses Mittel von meiner Viehmagd gelernt habe. Diese wollte, wie ich meinen Mann geheyrathet hatte, und wir unsre Pachtung antraten, nicht fruͤh ge- nug aufstehen, und wie ich sie daruͤber zur Rede stellete, gab sie mir zur Antwort: By Us moet der Werth vorup. Dies schallere mir durch die Ohren, und auf einmal er- leuchtet fuͤhlte ich die ganze Wahrheit, daß alles in der Haushaltung durch einen guten Vorgang gezwungen werden muͤsse, und daß es eine Thorheit sey, sich um acht Uhr aus dem Bette zum Coffee wecken zu lassen, und von dem Gesinde zu fordern, daß es um drey Uhr an der G 4 Arbeit Der Wirth muß vorauf. Arbeit seyn, und sich nicht auch eine verstohlne Freude machen sollte. Wie es des andern Morgens drey schlug, sagte ich daher zu meinem Mann: Der Wirth muß vor- auf, und so wie er dieses einigemal gethan hatte, war alles Gefinde so geschwind bey der Hand, daß ich seit der Zeit nicht noͤthig gehabt habe, ein einziges Mal mit der Viehmagd uͤber ihren langen Schlaf zu schmaͤhlen. An- fangs fiel es uns etwas hart, so fruͤh die warmen Fe- dern zu verlassen. Wie wir es aber erst eine Zeit lang gethan hatten, war es uns nicht moͤglich lange uͤber die gewohnte Zeit darinn zu verweilen, und wenn ein Feyer- tag uns eine Stunde spaͤter aufforderte: so waren wir doch zu rechter Zeit munter und feyerten nicht in suͤßen Umarmungen. Jeder Feyertag war uns dann doppelt willkommen, und wir freueten uns oft seines Anbruchs. Nun mein Schatz, weißt du mein ganzes Geheim- niß, und wenn du daßelbe wohl anwendest: so wirst du nicht noͤthig haben dich uͤber Unordnung im Haushalt zu beschweren. Andern zu befehlen und Vorschriften zu geben ist keine Kunst; man muß vorauf gehn, wenn man gefolgt seyn will, auf die Bresche wie auf die Droͤsche, und der Soldat lacht uͤber den Hauptmann, der ihm hinterm Eichbaume befehlen will, als ein braver Kerl die Sturmleiter hinauf zu klettern. So handeln aber unsre mehrsten Haushalter; sie selbst wollen schlafen, Cof- fee trinken, und hinterm Ofen sitzen; das Gesinde aber soll sich quaͤlen und schlecht behelfen. Das geht nicht, und wird in Ewigkeit nicht gehen, der Wirth muß vor- auf. Naͤchstens ein mehrers und damit Gott befohlen. XXVII. XXVII. Klage uͤber den Buchstaben R. von meinem himmelblauen Maͤdgen. O nennen Sie mich nie wieder Jhre zaͤrtliche Freun- dinn. Die beyden R in diesen Woͤrtern kratzen mir durch die Seele, und es ist sicher ein Barbar gewesen, der die sanften Jdeen von Zaͤrtlichkeit und Freundschaft mit einem Buchstaben zerstoͤret hat, der einzig und allein fuͤr das rauhe, harsche, harte und grausame gemacht ist. Wie sanft klingt dagegen das mio Bene! mio unico Bene! wie lieblich ist sein Ton und wie fein geht er durch die Seele! O mon doux ami, wenn ich Sie lieben soll, so muͤssen sie meine liebessieche Empfindung nie mit solchen rauhen Toͤnen erschrecken; sie sind mir in dem Augen- blicke, da so alles ganz an mir schmelzt, unausstehlich, und ich wuͤrde nie einen Deutschen geliebt haben, wenn er nicht in dem Worte lieben alles was ein Ton weiches und sanftes haben kann, vereiniget haͤtte. Jn demsel- ben glaͤnzt Jhre liebevolle Seele durch ein feuchtes Auge, und gleitet mit Sehnen in die meinige. Jch habe mich schon bey vielen Gelehrten erkundiget, wer zuerst die beyden Woͤrter zaͤrtliche Freundinn aufge- bracht haͤtte. Aber Niemand hat mir diesen Barbarn nennen koͤnnen; das weibliche Weib Jn dem bekannten Gedichte: Ein wiblich VVib mit Zñhten sprach Zir Tochter der si schone pflac. die Winsbeckin brauchte das letztere schon. Wahrscheinlich ruͤhrt es von G 5 den Klage uͤber den Buchstaben R. den Slavaken in Obersachsen her, die a Sigh ein Suͤch- ten, wie die guten Westfaͤlinger sagen, in einen Seuf- zer verwandeln, und entweder in Doppellauten krei- schen, oder jedes sanfte Gefuͤhl durch zischen und hau- chen verscheuchen. Jhre Worte strudeln wo sie nur flies- sen sollten, und die sanftern Gefuͤhle ersterben unter dem eckigten Ausdrucke. Jn stillen Empfindungen dahin fließend, gleite ich oft uͤber ein Veilgen und benetze es mit einer ungesehe- nen Thraͤne, daß unsre Woͤrter so wenig zur Sache ge- stimmt sind. Wenn der Jtaliaͤner sagt Qui ci vivea di speme Qui ci languiva insieme. so fuͤhlt man gleich aus dem Mangel des R, daß hier eine weiche Empfindung ausgedruckt sey; aber bey den Deutschen ist ein feines Ohr zu selten, und die Physio- nomie ihrer Woͤrter so dunkel, daß Lavater Muͤhe ha- ben wird, die Regeln davon anzugeben. Ein Jtaliaͤner empfaͤngt von einem Worte seiner Geliebten mehr Wonne, als der Deutsche von ihrem ganzen Herzen. Jenes ath- met ihm schon den suͤßesten Genuß zu, wann dieses un- ter dem dickborkigten Ausdrucke unerkannt zerspringt. Ueberlegen Sie es doch lieber Meiner, ob Sie nicht unsre Sprache auch ein wenig dahin stimmen koͤnnen. Fuͤr empfindsame Herzen gehoͤrt auch empfindsame Spra- che, und ich will lieber vor ihrem Bilde knien und aus dessen Zuͤgen Leben schoͤpfen, als Sie vor mir knien se- hen, wenn Sie mich nicht anders als Jhre zaͤrtliche Freundinn nennen koͤnnen. Jndessen bin ich allezeit gern ihre gute liebe Minna XXVIII. XXVIII. La Prude \& la Coquette zu deutsch. E s sind viele der Meinung, daß man den Sinn dieser beyden Woͤrter im Deutschen nicht ausdruͤcken koͤnne. Mir scheint abrr doch Tugendstolz den Begrif der Prude- rie voͤllig zu erschoͤpfen. Der Ahnenstolz bezeichnet einmal den Mann ohne Verdienste, der sich lediglich auf seine hohe Geburt etwas zu gute thut; er kann aber auch von einem Manne ge- braucht werden, der alle Verdienste hat, jedoch diese als ausschliesliche Eigenschaften seines Standes ansieht, und darauf stolz ist. Eben dieses trift auch bey dem Tugend- stolze zu, den eine wuͤrklich tugendhafte Person, und auch eine von schlechterm innern Werthe haben kann; und diese Doppelsinnigkeit entspricht der franzoͤsischen Bedeu- tung voͤllig. Mit der Coquetterie scheinet es etwas schwerer zu fallen. Dieses Wort bedeutete zuerst nach dem Mena- ge Dict. Etymol. v. Coquet. die Handlung des verliebten Hahnen, wenn er um das Huhn hoch einher geht, und ihm seine Neigung zu erkennen giebt; hernach ward es auch von dem Huhne gebraucht, was seinen guten Willen gegen den Hahnen zu zeigen bemuͤhet ist; ( des Poules qui se panardent de- vant le coq ) und erst sehr spaͤt haben es die Franzosen in der figuͤrlichen Bedeutung von den Menschen gebraucht, die auf aͤhnliche Art entweder das Huhn oder den Hah- nen spielen. Die Mademoiselle Scudery Histoire de la Coquetterie T. II. de ses nouvelles Conversa- tions de morale p. 735. bezeugt, daß es La Prude \& la Coquette zu deutsch. es ein neues Wort sey, was zur Zeit der Catherine von Medicis zuerst gebraucht worden. Vorher gehoͤrte jene Art zu handlen, die einige boͤse Leute schon an der Eve im Paradiese in ihrem Betragen gegen die Schlange be- merkt haben wollen, unter die namenlosen Arten von Thorheiten, deren es viele im menschlichen Leben giebet, ohne daß sie noch ein Moralist mit einem eigentlichen Na- men bezeichnet hat. Wenn man nun dieses Wort nach seinem Ursprunge ins Deutsche uͤbersetzen wollte: so wuͤrde man dazu einen ganz eigentlichen Ausdruck waͤhlen, und etwa Haͤhnern sagen muͤssen; so wie man von dem Moselweine sagt, er moselt, oder vom Knaster, er knastert. Allein dieses Wort hat nicht die Mine, daß es sein Gluͤck machen werde; ich will also eins den Westfaͤlingern abborgen, das uns die Sache wohl auszudrucken scheint. Diese sprechen: es ist ein faͤngres Maͤdgen, das Maͤdgen hat faͤngere Augen, oder auch wohl, das Maͤdgen hat ein Paar Faͤnger im Kopfe die sich gewaschen haben. Wie waͤre es also, wenn wir eine Coquette eine Faͤngerin, und die Coquetterie Faͤngerey nenneten. Der wahre Begrif einer Coquette ist doch dieser, daß sie immer auf den Fang ausgeht. Ob im Ernst oder Scherz das muß zweydeutig bleiben. XXIX. XXIX. Also sollte man die Testamente auf dem Siechbette ganz verbieten. U nsre Vorfahren die alten Deutschen wußten von kei- nen Testamenten, oder solchen Verordnungen, die erst durch den Tod bekraͤftiget werden mußten; destomehr aber von Uebergaben bey lebendigem Leibe. Wenn einer der Wirthschaft muͤde war, und die damit verknuͤpften Muͤhseligkeiten nicht mehr ertragen konnte: so uͤbergab er bey lebendigem Leibe sein Gut dem Erben, welchen ihm seines Landes Gewohnheit bestimmte. Wollte er es einem andern geben: so that er es mit Einstimmung der Erben, und man findet kein Beyspiel, daß einer von die- ser Regel abgegangen sey. Auch die Roͤmer wußten zu- erst nur von Uebergaben vor dem engern Ausschusse des Volks oder den fuͤnf Schoͤpfen, und sie fielen erst spaͤter darauf, dem Vater die Macht zu geben, den durch die Gewohnheit bestimmten Erben zu uͤbergehen. Jn den Lehn- und Hofrechten waren die Uebergaben ebenfalls gewoͤhnlich, in jenen so lange der Lehnmann sich in voller Ruͤstung von einer ellenhohen Stuffe auf das Roß schwingen, und solches vor dem Lehnherrn tummeln konnte S. Erwas von dem im Marggrafthum Ober-Lausitz eingefuͤhrten Rechte der Vorritt genannt. Leipzig 1777 und Grupens teutsche Alterthuͤmer c. VII. ; in diesen, vor gehegten Hofe, und so lange der Hofesmann im Stande war, einen Daumendicken Spahn aus einer Eiche zu hauen. Der Buͤrger mußte vor dem Rathe erscheinen S. Bierwirth von Schenkungen am Siechbette. Zelle 1779. , und dieser kam ihm nicht vor Also sollte man die Testamente vor das Bette, wenn er sein Gut uͤbergeben oder ein Te- stament machen wollte; der Geistliche aber, welcher seine Pfeuͤnde uͤbergeben kann und will, muß noch jetzt seine Uebergabe zwanzig Tage uͤberleben; man konnte von die- sem weder Proberitt noch Probehieb fordern. Alle schei- nen darinn uͤbereingestimmt zu haben, daß die Verord- nungen auf dem Siechbette vieler Gefaͤhrde unterworfen seyn, und daß der Augenblick, da einer sich zum Ueber- gang in die Ewigkeit bereitet, eben so wenig eine ruhige und bequeme Zeit sey, sein Haus zu bestellen, als der Augenblick, worinn ein General seine Schlachtordnung macht, die Zeit ist, den Kuͤchenzettel zu verfertigen. Und wie oft lernen wir aus den traurigsten Erfahrungen, daß die Menschen auf dem Siechbette, im hoͤchsten Grade schwach und ungerecht handeln, und die Entschließungen ploͤtzlich verleugnen, die sie in gesunden Tagen gefasset hatten? Emilie hatte von einer alten Tante, ihrer Gevat- terinn, ein ziemliches Vermoͤgen geerbt, und damit fruͤh einen Mann angelockt, der ihrer gar nicht werth war. Jhre Mutter und Schwestern hatten sie mehrmals vor ihm gewarnet, und ihn ihr als einen heimlich boͤsen Men- schen beschrieben, aber ihr gutes Herz, was einmal Ver- bindungen angenommen hatte, hielt sich auf ewig und auch zum Ungluͤck verbunden. Das erste Jahr ihrer Ehe gieng so hin ohne daß ihr einiges Leid wiederfuhr; sie ward schwanger und froh sich ihren Mann durch ein neues Band zu verbinden. Kaum aber hatte sie ihren ersten Sohn gluͤcklich gebohren, und ihren Eheherrn damit ge- gen den Ruͤckfall ihres Vermoͤgens gesichert: so legte die- ser die Maske ab, und uͤberließ sich einer Person, die ihn lange vorher gefesselt gehabt hatte. Umsonst suchte sie ihn durch alle Arten von Gefaͤlligkeiten wieder an sich zu auf dem Siechbette ganz verbieten. zu ziehen; es halfen weder haͤusliche Freuden, noch ruͤh- rende Thraͤnen. Der Undankbare flohe diese, und ach- tete jene nicht. Oft mußte sie bey ihren großen Einkuͤnf- ten darben, oder sich doch das noͤthigste entziehen, waͤh- rend der Zeit er mit seiner ersten Buhlschaft davon in Ueberfluß lebte, oder ihr Geld verspielte. Er kam bald in Monaten nicht zu Hause, des Sommers war er in Baͤdern, und des Winters in der Hauptstadt, wo seine erste Geliebte wohnte; so daß es nicht schien, als wenn er auch nur die geringste Pflicht gegen die gutherzigste Frau zu erfuͤllen haͤtte. Jn diesen traurigen Umstaͤnden hatte sie ihre juͤngere Schwester zu sich genommen, die jede ih- rer Thraͤnen mit empfand, und jede unangenehme Nach- richt von dem Undankbaren mit aller Vorsicht zu mildern suchte. Das wenige was sie hatte, gab sie mit Freuden zur Haushaltung her, um ihrer Schwester Ungemach zu erleichtern, und ihr die unangenehme Erinnerung zu er- sparen, daß sie bey allem ihrem Vermoͤgen Mangel leiden mußte. Beyde Schwestern liebten einander so herzlich, wie Zaͤrtliche und Ungluͤckliche zu thun pflegen; Emilie welche der Gram sichtbar verzehrte, wuͤnschte hundert- mal ihren Sohn und ihr Vermoͤgen ihrer Schwester ver- lassen, und beydes damit dem kuͤnftigen Untergange ent- ziehen zu koͤnnen. Aber es war ein eitler Entwurf, der jedoch bald zum Theil haͤtte erfuͤllet werden koͤnnen, in- dem ihr der Himmel ihr Kind raubte, und der Schrecken sie dem Grabe naͤher brachte. Die Nachricht von die- sem Tode und der damit verknuͤpfte Verlust der Erbschaft ruͤhrten aber nicht so bald den Vater, als er mit allen Zeichen einer wahren Betruͤbniß und Reue zu Emilien kam, sie mit tausend verstelleten Thraͤnen um Vergebung bat, und um ihre Gesundheit vom Himmel zu erflehen, vor ihrem Bette kniete. Der Geistliche, welcher sie be- sucht Also sollte man die Testamente ꝛc. sucht hatte, glaubte seine Pflicht zu thun, da er eine Versoͤhnung zwischen beyden stiftete, und die Schwester, dieses großmuͤthige Maͤdgen, nahm ihre Hand, die sie nicht zuruͤck zu ziehen vermochte, und legte sie in die sei- nige; der Richter des Orts, welchen der Mann gleich bey seiner Ankunft bestellet hatte, kam als Nachbar un- ter dem Schein des Besuchs, und es fuͤgte sich alles so, wie es sich in solchen Faͤllen zu fuͤgen pflegt, daß von Testamenten geredet, und ein Testament verfertiget wur- de, worin sie den Mann zum einzigen Erben einsetzte, und ihrer Schwester — einiges Geraͤthe vermachte. Unstreitig war die Kranke noch bey gutem Verstande; sie betete jedes Gebet nach was man ihr vorsagte, und erinnerte sich aller Personen die um sie waren. Der Rich- ter setzte also nicht ganz unrecht in das Testament, daß er sie bey gesunder Vernunft, obgleich schwach am Koͤr- per vorgefunden haͤtte. Allein wer kann denken daß es Emiliens freyer und wahrer Entschluß war, ihre liebste Schwester, die ihr so ausnehmende Huͤlfe geleistet hatte, dergestalt zu vergessen, und einen Mann, der ihr gan- zes Leben verbittert hatte, zu ihrem gluͤcklichen Erben zu machen? Jst da freyer Entschluß, wo die herannahende Ewigkeit, die versoͤhnende Stimme des Geistlichen, das edle Zureden einer Freundinn, ein empfindliches Herz zu- gleich bestuͤrmen, wo man von allen abhaͤngt, und von keinen unterstuͤtzet wird, wo Wehmuth und unzeitiges Mitleid allein wuͤrken, wo man keine Reue pruͤfen, und nichts uͤberdenken kann, wo ein augenblicklicher Eindruck mehr entscheidet, als die ernsthafteste Ueberlegung der vorigen Zeiten, wo die Sehnsucht nach Ruhe und der Ueberdruß des Lebens den Werth der Sachen bestimmt, und alles uͤbereilet, wo man oft nur mit dem Kopfe ein Ja Also sollte man die Testamente ꝛc. Ja nickt, weil der Hals zu schwach ist, das Nein heraus- zuschuͤtteln, und wo endlich jeder Blick gebietet, jede Thraͤne fordert, und jede Bitte mit Macht eindringt? Ein gesunder Mensch kann irren, und seinen Jrrthum des andern Tages verbessern; aber dem Kranken koͤmmt auch diese Rechtswohlthat nicht zu statten; der Tod hindert ihn am Wiederrufe, und der offenbareste Jrrthum wird als ein heiliges Gesetz angenommen. XXX. Von dem wichtigen Unterschied des wuͤrk- lichen und foͤrmlichen Rechts. M an findet jetzt so wenig Leute, die das foͤrmliche Recht von dem wuͤrklichen zu unterscheiden wis- sen, und die Gefahr, womit in unsern philosophischen Zeiten die Verwechselung von beyden das menschliche Geschlecht bedrohet, ist so groß, daß es mir Pflicht zu seyn scheinet, diesen sonst wohl bekannten Unterschied eini- germaaßen wiederum in Erinnerung zu bringen. Selbst die foͤrmliche Wahrheit wird nicht gehoͤrig mehr von der wuͤrklichen unterschieden, und es erwachsen unzaͤhlbare Zaͤnkereyen daraus, die vermieden werden koͤnnten, wenn man darauf gehoͤrig achtete. Was uͤberhaupt wuͤrkliches Recht und wuͤrkliche Wahrheit sey, ist einem jeden bekannt, so schwer es auch ist, das eine oder die andre in einem gegebenen Falle zu entdecken; aber von der foͤrmlichen hat nicht jeder einen deutlichen Begriff; ich will ihn also, und zu mehrerer Deutlichkeit in einem Beyspiele geben. Was die Kirche Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. H oder Von dem wichtigen Unterschiede oder eine Versammlung erwaͤhlter und berufener Bischoͤfe zuletzt fuͤr Wahrheit erklaͤret hat, das ist foͤrmliche Wahr- heit fuͤr alle diejenigen, so zu dieser Kirche gehoͤren, und foͤrmliches Recht ist fuͤr streitende Partheyen, was ein erwaͤhlter oder verordneter Richter zuletzt dafuͤr erkannt hat. Jn beyden kann die wuͤrkliche Wahrheit, oder das wuͤrkliche Recht zum Grunde liegen, und es ist die hoͤch- ste menschliche Wahrscheinlichkeit vorhanden, daß es so sey. Jn der That aber kommt es hierauf nicht an; es thut im eigentlichen Verstande nichts zur Sache, ob die Bischoͤfe oder die Richter geirret haben oder nicht; Jhr letzter Ausspruch verwandelt wuͤrkliches weiß in foͤrmli- ches schwarz, und umgekehrt. Beyde koͤnnen, was foͤrm- liche Wahrheit betrift, nicht irren, wenn alles ordentlich zugeht. Denn es ist hier ein Nothrecht fuͤr die mensch- liche Ruhe, nach welchem nun einmal dasjenige foͤrmli- che Wahrheit und foͤrmliches Recht seyn soll, was also dafuͤr erklaͤrt oder ausgesprochen worden. Der Mensch wuͤrde nimmer aufhoͤren zu zanken; jeder wuͤrde nach seinem eignen Begriffe handeln wollen, und es wuͤrde daraus die groͤßte Verwirrung entstehn, wenn man sich nicht endlich weißlich daruͤber verstanden haͤtte, daß man dasjenige, was also ausgesprochen ist, fuͤr foͤrmliches Recht halten und befolgen wollte. Einem jeden bleibt dabey seine freye Meynung von dem wuͤrklichen Rechte, wenn er sich von dem foͤrmlichen nicht uͤberzeugen kann, aber man achtet darauf nicht. So bald man aber diese beyden Begriffe verwech- selt; so erlaubt man einem jeden dasjenige was er fuͤr wuͤrkliches Recht erkennet, auch in Ausuͤbung zu brin- gen. Der Fuͤrst kann jeden Rath, der nach seiner Ue- berzeugung ein unredlicher Mann ist, seines Dienstes ent- setzen, und nach Gefallen bestrafen. Der Richter kann jeden des wuͤrklichen und foͤrmlichen Rechts. jeden ersten Spruch, wenn er seiner Meynung nach wuͤrk- lich recht ist, so fort zur Vollstreckung bringen, ohne ab- zuwarten, daß er die Kraft foͤrmlichen Rechtens erreiche; und um auch etwas von der Wahrheit zu sagen: so muͤßte jeder Pfarrer sich ein Bedenken daraus machen, das Glaubensbekenntniß seiner Kirche zu unterschreiben, so bald es seiner Ueberzeugung nach nicht wuͤrklich wahr waͤre, da er es doch unterschreiben kann, so bald er nur gewiß ist, daß es eine foͤrmliche Wahrheit sey. Alle Menschen koͤnnen irren, der Koͤnig wie der Phi- losoph, und letztere vielleicht am ersten, da sie beyde zu hoch stehen, und vor der Menge der Sachen, die vor ihren Augen schweben, keine einzige vollkommen ruhig und genau betrachten koͤnnen. Dieserwegen haben es sich alle Nationen zur Grundfeste ihrer Freyheit und ih- res Eigenthums gemacht, daß dasjenige, was ein Mensch fuͤr Recht oder Wahrheit erkennet, nie eher als Recht gelten solle, bevor es nicht das Siegel der Form erhalten. Zur Form Rechtens gehoͤrt, daß es von einem be- fugten Richter ausgesprochen, und in die Kraft Rechtens getreten sey. Dies ist ein Grundgesetz worinn ebenfalls alle Europaͤische Nationen uͤberein kommen, und der Mo- narch der eine wuͤrkliche Wahrheit, gleich einer foͤrmli- chen zur Erfuͤllung bringen laͤßt, wirft dieses erste, und jedem Staate heilige Grundgesetz, ohne welchem es gar keine Sicherheit mehr giebt, uͤber einen Haufen. Ein Unternehmen das die Weisheit Salomons nicht entschul- digen kann, da alle Weisheit in der Welt nur zur wuͤrk- lichen nicht aber zur foͤrmlichen Wahrheit fuͤhret. Das wuͤrkliche Recht koͤnnte zur Noth in der Welt ganz entbehret werden; es giebt Nationen die gar keine Gesetzbuͤcher haben; und unsre deutschen Vorfahren die H 2 von Von dem wichtigen Unterschiede von einem wuͤrklichen Rechte nichts wußten, und wohl gar zweifelten ob es dergleichen in der Welt gebe, hat- ten sich vereiniget, dasjenige fuͤr foͤrmliches Recht in je- der Streitsache gelten zu lassen, was die von den Par- theyen erwaͤhlten Maͤnner, nach ihren großen oder ge- ringen Einsichten, fuͤr gut und billig erkennen wuͤrden. Eben das kann man auch von der wuͤrklichen Wahrheit sagen, worinn so wenige Koͤpfe miteinander uͤberein kom- men. Aber foͤrmliches Recht und foͤrmliche Wahrheit lassen sich durchaus nicht entbehren, und es ist eine ver- gebliche Frage, oder vielmehr eine Verwechselung dieser beyden ganz unterschiedenen Arten von Wahrheiten, ob man wuͤrkliche Jrrthuͤmer hegen und naͤhren duͤrfe? Nur foͤrmliche Jrrthuͤmer koͤnnen nicht gehegt und ernaͤhrt werden, oder es liegt ein Fehler in der Grundverfassung des Staats. Alle Nationen haben dieses erkannt, die eher an Proceßordnungen als an Gesetzbuͤcher gedacht haben. Jene zeigen den Weg zum foͤrmlichen Rechte, und die beste Proceßordnung ist die, welche den Weg in ein Mi- nimum verwandelt. Diese aber enthalten nur das wuͤrk- liche Recht, welches wie gesagt, zur Noth entbehret wer- den kann; wie denn auch der Großcanzler von Cocceji die Proceßordnung dem Gesetzbuche vorgehen ließ. Der traurigste Fall worinn ein Richter sich oft be- findet, ist dieser, wenn er das wuͤrkliche Recht augen- scheinlich erkennet, und es doch nicht zum foͤrmlichen ma- chen kann. Aber dem ungeachtet ist es besser, daß ein einzelner Mann traure, als daß man alles in Gefahr setze; und dies wuͤrde geschehen, wenn jeder Richter das- jenige, was er fuͤr wuͤrklich Recht erkennet, sogleich als rechtskraͤftig annehmen koͤnnte. Jeder Mensch hat es mit dankbarem Herzen zu erkennen, daß man das foͤrm- liche des wuͤrklichen und foͤrmlichen Rechts. liche dem wuͤrklichen vorziehe, wenn beydes sich nicht zu- sammen findet; und diejenigen versuͤndigen sich an der Menschheit, welche entweder diese Form ganz ausschlies- sen, oder unnatuͤrlich verkuͤrzen und erschweren wollen. Uebrigens ist es, was die Mittel zur Erhaltung foͤrm- lichen Rechtens, oder die Processe betrift, eine edle Lei- denschaft des Menschen, daß er fuͤr dasjenige, was ihm seiner Meynung nach zukoͤmmt, Gut und Blut aufsetzet, und sich gegen alles, was ihn seiner Einsicht nach, un- terdruͤcken will, aus allen Kraͤften wehret. Diese Leiden- schaft muß nicht unterdruͤcket sondern aufgemuntert wer- den, besonders bey geringern, deren Menge den Staat unterhaͤlt, und die gar bald zu Grunde gehen wuͤrden, wenn sie sich heute ein Stuͤck und Morgen ein anders, ohne daruͤber zu klagen, nehmen ließen. Der Fuͤrst selbst ist von dieser Leidenschaft beseelt; er laͤßt sich nichts neh- men, und fordert was ihm zukommt. Das ist er dem Staate, und jeder Bauer dem ihm anvertraueten ge- meinen Gute schuldig. Sein Hof ist sein Gewehr, und er muß auch nicht einen Flintenstein davon verlohren ge- hen lassen, ohne zu klagen. Zu diesem Ende muß ihm der Weg des foͤrmlichen Rechtens gerade, leicht und kurz gemacht; aber nicht versperret oder verengert werden. H 5 XXIV. Ueber den Unterschied XXXI. Ueber den Unterschied einer christlichen und buͤrgerlichen Ehe. V or Zeiten gab es nur eine Art von Ehen Das Wort Ehe kommt von dem altdeutschen Worte Eh oder Ewa Gesetz, und faßt den Begrif der Gesetzmaͤßigkeit in sich. und man verstund darunter eine solche Verbindung, die ei- ner nach den Gesetzen der Kirche und des Staats, dessen Mitglied er war, vollzogen hatte. Nachher aber hat man dem Vortrage zu gefallen, oder aus Mangel eines andern Ausdrucks, dieses Wort weitlaͤuftiger gemacht, und nicht allein diejenige Verbindung, welche blos nach den Gesetzen der Kirche und nicht nach den Gesetzen des Staats vollzogen war, eine Ehe genannt, sondern auch in dem Rechte der Natur von Ehen gesprochen, und die besondere Verbindung worin die Kinder blos der Mutter Namen und Vermoͤgen erben, oder wie unsre Vorfah- ren sprachen, na der Mor gan, (nach der Mutter gehen) woraus die Lateiner das Matrimonium ad Morganaticam gemacht haben, eine Ehe zur linken Hand genannt. Diese Vermischung ruͤhrt vornemlich daher, daß der Staat alle diejenigen Ehen, welche unter gewissen Vorschriften in der christlichen Kirche vollzogen werden, entweder aus- druͤcklich oder stillschweigend fuͤr buͤrgerlich guͤltig erken- net, und der Kuͤrze halber dem dazu bestelleten ordentli- chen Pfarrer die Macht uͤberlassen hat, zwo Personen nicht allein kirchlich oder christlich sondern auch mit buͤr- gerlicher Wuͤrkung zu verbinden. Hier- einer christlichen und buͤrgerlichen Ehe. Hieraus sind aber verschiedene Verwirrungen ent- standen, die wohl verdienen aus einander gesetzt zu wer- den. Die kirchliche Ehe ist immer noch von der buͤrger- lichen unterschieden, und jene fuͤhrt bey weitem nicht in allen Faͤllen alle die Folgen mit sich, welche beyde zu- sammen wuͤrken. Man wird solches am besten aus fol- genden Beyspielen beurtheilen. Wenn zwo Personen sich, wie es oft geschieht, als Vagabunden oder pro vagis copuliren lassen: so sind sie unstreitig christlich verbunden, und leben in einer kirch- lich rechtmaͤßigen Ehe. Allein sie koͤnnen nun nicht aus dem Stande der Vagabunden, welchen sie erwaͤhlet ha- ben, zuruͤcktreten, ohne von irgend einer Landes-Obrigkeit als Unterthanen aufgenommen zu werden. Geschieht die- ses, so erhaͤlt dadurch die kirchliche Ehe das Siegel der buͤrgerlichen Guͤltigkeit. Geschieht es nicht: so bleiben sie Wildfaͤnge, der uͤberlebende Theil kann sich so wenig auf ein kayserliches Recht als auf ein Landrecht bezie- hen; und die Kinder koͤnnen ihre Eltern nicht beerben. Die kirchliche Ehe ist folglich hier ohne alle buͤrgerliche Wuͤrkung. Eben so verhaͤlt es sich mit denen, die sich zwar nicht als Vagabunden, aber doch auch nicht von dem von der Obrigkeit dazu gesetzten Pfarrer, oder mit dessen oder der Obrigkeit Erlaubnis von einem andern copuliren lassen. Dem fremden Pfarrer hat die Obrigkeit nie das Recht uͤbergeben, zween Eheleuten alle buͤrgerliche Rechte mit- zutheilen, und so kann dieser ihnen nur die kirchlichen geben. Jhre Beywohnung ist Pflicht und ohne Suͤnde; ihre Kinder sind kirchlich echt, aber in Ansehung des Wit- thums und der Erbfolge kommt ihnen weder Land- noch Stadtrecht zu statten, und wo sie nicht irgendwo als Un- terthanen aufgenommen werden, leben sie im Stande H 4 der Ueber den Unterschied der Verbiesterung Verbiestern ist so viel als Herrenlos werden, und sonach als ein bonum vacans dem Landesherrn heimfallen. Der Ur- sprung dieses Rechts faͤllt in die Zeiten, da der Boden noch keinen zum Unterthanen machte, sondern der nexus subditius auf Hoͤrigkeit beruhete. Wer damals keinem Hoͤrig war, wurde herrenlos geachtet. Man braucht das Wort verbiestern von Menschen und Vieh, von Haͤusern und Deichen, die der Eigenthuͤmer verlassen hat. Ein verbiesterter Mensch ist da- her zugleich ein Wildfang, albanus oder aubain. Der Alba- nus unterscheidet sich von dem Forbanno darin, daß jener we- der in hundredo noch in plegio mithin extra bannum ist, ob er sich gleich in banno aufhaͤlt; dieser hingegen desselben verwie- sen ist. Jener genießt des Landesfuͤrstlichen Schutzes zu dem Preise, daß ihn der Landesherr beerbt. Dieser hingegen hat gar keinen Schutz, und ist vogelfrey. . Die Obrigkeit worunter sie leben, kann sie als Wildfaͤnge beerbtheilen. Unsre Eigenbehoͤrigen leben bis auf diese Stunde blos in der kirchlichen und nicht in einer buͤrgerlichen Ehe. Jhre Kinder erben von ihnen nichts, und die Leibzucht Leibzucht, ususfructus vitalitius. des Mannes oder der Frau ist keine buͤrgerliche Wuͤrkung der Ehe, sondern der dem Gutsherrn bezahlten Auf- fahrt Auffarth laudemium. . Die Freyen, welche in einer Hode Hode, Hut, Obhut oder Schutz; protectio vel advocatia specialis, plegium Echte. ste- hen, sind in gleichen Umstaͤnden; ihr Recht haͤngt von dem durch die Schutzurkunde Schutzurkunde, recognitio huius protectionis. abgeloͤseten Sterbfall ab, und man kann es nicht als eine buͤrgerliche Wuͤrkung ih- rer Ehe ansehen, daß ihre Kinder von ihnen erben, und ihre Witwen ein gewisses in jeder Hode bestimmtes Recht haben. einer christlichen und buͤrgerlichen Ehe. haben. So bald sie die Schutzurkunde versaͤumen, wuͤrkt die kirchliche Ehe jenes nicht. Alle dergleichen blos kirch- lich oder christlich verbundene Leute hinterlassen keine Wit- wen sondern nur Relicten. Denn um Witwe zu werden, mußte man bey den Roͤmern und bey den Deutschen in einer nach kirchlichem und buͤrgerlichem Rechte vollkom- menen Ehe gelebt haben. Wie aber das Wort Ehe all- gemeiner wurde, hieß man ihre Relicten auch Witwen. Aber nun nahm auch der Adel den Titel von Douarieren an, und die Notarien erfanden christ-adliche Ehen, um damit das Wort Ehe, welches zu weitlaͤuftig geworden war, zu einer neuen Bestimmung zu stempeln. Eben so hatte er sich lange vorher echte Hausfrauen zugelegt, weil es auch Hausfrauen gab, die nicht echt waren, das heißt, die blos in einer kirchlichen Ehe ohne buͤrgerliche Wuͤr- kung lebten. So deutlich hieraus hervorgeht, daß der Unterschied zwischen einer kirchlichen und buͤrgerlichen Ehe sehr ge- gruͤndet sey: so sehr ist es zu verwundern, daß man in den Lehrbuͤchern hierauf fast gar nicht mehr fußet, und immer die christliche Ehe mit der buͤrgerlichen vermengt, da es doch klar vor Augen liegt, daß der Gesetzgeber sich jenes Unterschiedes nuͤtzlich bedienen, und damit den un- erlaubten Copulationen ein ewiges Ziel setzen konnte. Denn die Kirche mag dann immerhin ihr Recht, daß das- jenige, was sie einmal verbunden habe, auf ewig ver- bunden sey, behaupten. Der Staat darf den kirchlich verbundenen nur die buͤrgerliche Wuͤrkung der Ehe we- gern: so muͤssen diese entweder das Land raͤumen und sich anderwaͤrts als Unterthanen aufnehmen lassen, um die buͤrgerliche Wuͤrkung ihrer Ehen zu erhalten, oder wo sie geduldet werden, als Wildfaͤnge, die von ihm beerbet werden, ihr Vergehen buͤßen. H 5 Un- Ueber den Unterschied Unstreitig hat es auch in der Verfassung unsrer Leib- eigenschaft manchen Fehlschluß veranlasset, daß wir die christliche Ehen der Leibeignen als vollkommene Ehen an- gesehen haben. Unter leibeignen Eltern und Kindern ist zwar eine christliche Verwandschaft aber keine buͤrgerliche, wenigstens hatten sie vordem nicht den geringsten Vortheil von der letzten; Eltern und Kinder, Schwester und Bruͤ- der beerbten sich im eigentlichen Verstande nicht. Sie zeugen keine Genossen des Staats, und ihre Kinder sind Wildfaͤnge, so bald sie freygelassen sind, und keinen neuen Schutz nehmen. Sie haben keine Pflichttheile von ihren Eltern zu fordern, und der Vater hat sie nicht als echter Hausvater in seiner Gewalt. Wenn auch der alte Leib- eigne Leibzuͤchter eine freye Person heyrathet: so hat diese, was die buͤrgerliche Wuͤrkung betrift, nichts mehr als eine Concubine zu fordern, und die aus dieser Ehe erzeugten Kinder sind den uͤbrigen von ihrem Vater buͤrgerlich un- verwandt. Gleichwohl schließen wir bey ihnen oft aus den Rechten, welche nur fuͤr christ-buͤrgerliche Ehen ein- gefuͤhret sind; und verwechseln aus Menschenliebe den Menschen mit dem Buͤrger; woraus denn nichts wie Un- gewißheit der Rechte entsteht. Legten wir aber bey einer neuen Gesetzgebung wegen der Ehen, jenen Unterschied zum Grunde: so glaube ich, daß wir vielen Schwuͤrigkeiten, welche bisher die Sache verwickelt haben, ausweichen koͤnnten. Traurig ist es zu hoͤren, daß es noch Eheprocesse in der Welt giebt. Man sollte denken, diesen einzelnen Zweig haͤtten die vielen Bemuͤhungen der philosophischen Gesetzgeber doch endlich so weit bringen muͤssen, daß gar kein zweifelhafter Fall darinn mehr vorkommen koͤnnte. Allein die Verlassung jenes Unterschiedes, wodurch die Kirche unnoͤthiger Weise mit dem Staate in Collision gebracht wird, und die we- nige einer kirchlichen und buͤrgerlichen Ehe. nige Hoffnung, welche die weltliche Obrigkeit gehabt hat, hier eine Vereinigung zu treffen, hat es in den mehrsten Staaten immer verhindert, die Ehegesetze vollstaͤndig zu machen. Laͤßt sie aber der Kirche, was der Kirche ist, und geht blos auf die buͤrgerliche Wuͤrkung der Ehe: so ist es allemal in ihrer Macht durch eine Nichtduldung oder Landesverweisung diejenige Ordnung zu erhalten, welche das gemeine Beste erfordert. XXXII. Von den Militair-Ehen der Englaͤnder. D ie Englaͤnder dulden in ihren Armeen keine ledige Weibspersonen; dagegen koͤnnen sich ihre Solda- ten ein Weib vor der Trommel geben lassen; und sich auch so wieder von ihr scheiden. Diese besondre Art der Ehen hat unstreitig sehr viel gutes in Vergleichung mit dem sonst gewoͤhnlichen Uebel. Der Soldat schuͤtzt sein Weib, womit ihn der Tambour kopulirt hat, gegen je- den andern, und man hat weniger Beyspiele von solchen, als von andern gebrochenen Ehen. Ja es haben mich mehrmals die englischen Officiere versichert, daß es hier mehr Eifersucht gebe, als in einer christlichen Ehe; viel- leicht aus eben dem Grunde, warum mancher die Un- treue seiner Maitresse hoͤher empfindet, als die von sei- ner echten Frau. Das englische Soldatenweib kann mit ihres Mannes Kammeraden in einem Zelte liegen, und keiner wagt es, ihr etwas ungebuͤhrliches anzumu- then. Der Mann macht sich ein eignes Point d’ honneur daraus, dieses durchaus nicht zu gestatten, und wer es ver- Von den Militair-Ehen der Englaͤnder. versuchen wollte, wuͤrde dafuͤr seinen, oder wenn er klag- te, seines Hauptmanns Zorn empfinden. Wenn er ihrer muͤde ist, so verkauft er sie, jedoch mit ihrem guten Willen, einem andern; und dieser schaͤtzt sie eben so wie der vorige; so daß sie niemals verwildern kann, und immer ihren Beschuͤtzer hat. So bald sie Nie- mand will, muß sie die Armee verlassen. Uebrigens ist der Englaͤnder gern Vater, und liebt sein Kind; daher es nicht leicht geschieht, daß er ein schwangeres Weib von sich laͤßt, oder fuͤr sein Kind nicht sorgt. Ledige Weibspersonen, die sich einem jeden ohne Unterschied uͤberlassen, sind vielfaͤltig von der boͤsen Seu- che angesteckt, die manchen guten Kerl ins Hospital bringt. Dieses hat man aber von jenen Weibern, die aus einer guten Hand in die andre gehen, nicht leicht zu besorgen; und dieses ist wahrscheinlich der Grund, welcher die Eng- laͤnder genoͤthiget hat, diese Art von Ehen jedem andern Nothmittel vorzuziehen. Vermuthlich sind sie bey ihren weiten Seereisen dar- auf verfallen, die echten Weiber der Soldaten moͤchten ihren Maͤnnern darauf nicht folgen, und diese auch die- selben allen Gefahren und allen Versuchungen nicht blos stellen wollen. Andre Nationen hingegen haben mehr in ihrem Lande, oder auf dessen Graͤnze gefochten, und sie konnten ihre Weiber eher mitnehmen, daher sie nicht wie die Englaͤnder aus zweyen Uebeln zu waͤhlen haͤtten. Mir ist es wenigstens nicht bekannt, daß irgend eine andre Nation dergleichen Militairehen oͤffentlich dulde, und wenn es erfordert wird, schuͤtze. Sie sind aber allemal eine feinere Erfindung, als die oͤffentlichen Haͤuser, die in andern Laͤndern, unter einer besonderen Aufsicht der buͤrgerlichen und medicinischen Policey geduldet und ge- schuͤtzet die Artikel und die Punkte. schuͤtzet werden; oder als das Gesetz: beym Gunthero in Ligur. L. VII. v. 282. Naso mutilabitur illa resecto. XXXIII. Die Artikel und Punkte. H err! sind sie nicht ein Schelm? — Die Antwort war ein Schlag — und nun haͤtte einer das Leben sehen sollen! der erste behauptete als Richter, es waͤre nur ein Punkt, und kein Artikel Da einige Leser es vielleicht nicht verstehen moͤchten, was der Verfasser sagen will: so will ich diesen zu gefallen bemer- ken, daß die Criminalrechte es nicht gestatten, jemanden ohne die hoͤchste Ursache uͤber Artikel zu vernehmen, und daß man in neuern Zeiten, um dieser Vorschrift auszuweichen, auf den sonderbaren Einfall gerathen sey, die Artikel in Punkte zu verwandeln: Recentioribus temporibus novum invaluit re- fugium, nomine articulorum mutato, responsionem ad certa puncta decernendi, quasi mitiori hoc vocabulo famae parcatur, reoque contra sinistrum judicium, quod appellatione articulo- rum connexum esse solet, subveniatur, DE BOEHMER ad Const. crim. p. 113. Dieser Aufsatz erschien, als man zu .... den Herrn von … wegen gewissen, gegen den Landesherrn gefuͤhrten freyen Reden, ad puncta vernehmen wollte. , woruͤber er ihn ge- fragt haͤtte; und der andre ein angesehener Mann, ver- setzte, die Namen thaͤten nichts zur Sache, es moͤchte ein Punkt oder ein Artikel heißen, wer ihn auf einen Diebstahl anspraͤche, dem schlage er aufs Maul. Ey! hub der erste an, haben es die Leipziger Juri- sten doch ausdruͤcklich gesagt, daß man jemanden unbe- denklich Die Artikel und die Punkte. denklich wegen eines Verbrechens vernehmen koͤnne, wenn es nur heiße, daß er uͤber Punkte, und nicht uͤber Artikel vernommen werde BERGER in El. jur. crim. p. 210. . — Und was sagen die Witten- berger Idem in O. f. p. 1198. zu dieser Hofsprache, schrie der andre? Was denkt Leyser In med. ad ff. sp. 560. m. 25. dabey, wenn er sich auf den Amour Medecin Art. II. sc. 3. von Moliere beruft? und wie entscheidet von Boͤhmer die Sache? Nicht wahr, er sagt ††), man muͤßte es den Narren goͤnnen, die es nicht besser haben wollten? Jm Vertrauen gesagt, Herr Richter, die gros- sen Herrn und kleinen Diener, die sich so einander den Ball zuwerfen, machen bisweilen naͤrrisch Zeug, sonst wuͤrden sie wissen, daß Schlagen allemal wehe thue, man moͤge es Wicksen oder Pruͤgeln nennen. Jch denke es unter keinen von beyden Benennungen zu dulden, wenn ich es nicht verdient habe; und ob ich es verdient habe, daruͤber lasse ich mich erst sprechen; versteht er mich? Der Richter wollte noch viel sprechen, und behaup- ten, die Praxis braͤchte es doch hie und da so mit sich, und es diene gar sehr zur Abkuͤrzung des Processes, so wie zur Aufklaͤrung der Wahrheit, wenn man einen be- schuldigten Mann selbst vorfordern, ihn so gleich uͤber alle Ad const. crim. art. XX. §. 19. p. 113. Seine Worte liegen also: Quicquid huic obverti potest, huc redit, non rationem sed meram opinionem hororem articulis assuere, punctis vero detrahere, solum verborum sonum differentiam constituere, ubique reum de crimine quod famam sugillat, interrogari — und endlich schließt er: quae sola hujus examinis peculiaris conditio conceptum mere emaginari commedi excedit, ut nil obstet cur stare prohibeatur. Die Artikel und die Punkte. alle Umstaͤnde zur Rede stellen, mit schlauen Fragen, wor- auf er sich nicht vorbereitet haͤtte, fangen, und wo er ge- stottert, wo er die Farbe veraͤndert, oder an seinem gan- zen Koͤrper gezittert haͤtte, nach dem Begriffe den man sich hievon machte, zum Protokoll bemerken koͤnnte. Allein der andre lies ihm keine Zeit. Herr Richter, sagte er ihm, ich weiß das alles; sie wissen aber auch, daß eine Special Jnquisition, worin jemand so fort vor- gefordert, uͤber Punkte oder Artikel vernommen, und entweder durch Fragen gefangen, oder nach seiner Farbe beurtheilet werden soll, zu allen Zeiten fuͤr ehrenruͤhrig gehalten worden. Der Richter setzt dabey schon voraus, daß man der Mann sey, der durch Fragen gefangen und nach seinem Verhalten beurtheilet werden muͤßte, oder um in dem Stile der peinlichen Halsgerichtsordnung zu bleiben, daß man ein Kerl sey, zu dem man sich eines Verbrechens wohl versehen koͤnne; er setzet voraus, daß man sich mit Unwahrheiten oder schlechten Ausfluͤchten be- helfen werde, — dieses will er durch ploͤtzliche Fragen, worauf man nicht vorbereitet ist, verhindern; er setzt endlich voraus, daß man wuͤrklich, wo nicht des Ver- brechens schuldig, doch wenigstens schon strafbar sey. Denn da ein ehrlicher Mann waͤhrend der Jnquisition sein Ehrenwort nicht geben, kein Zeugniß ablegen, sei- nen Dienst nicht verrichten, und sein Gehalt nicht verdie- nen kann, wie fast alle Juristen ohne Unterschied behaup- ten: so wird er offenbar ehender gestraft, als er verur- theilet ist. Und wenn man gleich durch den Unterscheid zwischen Punkte und Artikel, diesen Folgen vorzubeugen gesucht hat: so wird doch das Publikum, was einestheils von diesem feinen Unterscheide noch nicht unterrichtet, und andern theils durch das ausserordentliche Verfahren des Richters berechtiget ist, uͤbel zu urtheilen, gegen den Jn- quisi- Die Artikel und die Punkte. quisiten leicht einen Abscheu fassen, oder wenigstens im- mer einen Gedanken von ihm behalten, der seiner Ehre und seinem Credit nachtheilig ist. Des Richters Absicht muß seyn, so wohl die Unschuld zu retten als den Ver- brecher zu strafen, und keine Praxis in der Welt ist zu- reichend dasjenige was diesen beyden großen Absichten entgegen laͤuft, zu rechtfertigen. Die ganze Praxis be- steht ohnehin aus experimentis in anima vili Vitae necisque potesta t em sibi vindicarunt primum in plebeies obscures; AMMIAN. MARG. L. XXIII. , wo- von sich gegen einen unbescholtenen Mann keine An- wendung machen laͤßt; und das Verfahren kann im Criminalproceß eben so gut wie im Civilproceß ab- gekuͤrzet werden, ohne daß es noͤthig ist, sich dazu der Ueberschnellung zu bedienen. Was aber ihre gerichtliche Physiognomick anlangt: so glaube ich, daß der ploͤtzliche Ueberfall, womit der Richter den Jn- quisiten zu uͤberraschen und zu fangen sich bemuͤhet, eben so fruͤh eine unschuldige als verdaͤchtige Bestuͤrzung her- vorbringen koͤnne. Vernuͤnftige Richter haben daher von je her in zweydeutigen Faͤllen die Wendung gebraucht, daß sie diejenigen, worauf sie einen Verdacht hatten, als Zeugen vorfordern, und sie dasjenige erzaͤhlen ließen, was sie von der Geschichte wuͤßten, ohne sich weiter blos zu geben; und erst, nachdem sie die Erzaͤhlung mit den Anzeigen zusammen gehalten, sich einige naͤhere Fragen erlaubt. Mit einem Worte, man kann eher, wenn es die Noth erfordert, zur Haft als zur Special Jnquisi- tion schreiten. Denn so bald man jemanden, es sey nun uͤber Punkte oder uͤber Artikel, fraͤgt: so verlangt man von ihm, was die Juristen die Kriegesbefestigung nen- nen. Die Artikel und die Punkte. nen. Diese setzt voraus, daß eine Klage vorhanden sey, worauf man sich einlassen solle. Es ist also offenbar, daß derjenige der einen uͤber Punkte fraͤgt, ihn wuͤrklich anklage. Jst es aber nicht erstaunend viel gewagt, jemanden wegen eines Verbrechens anzuklagen, ehe man von dem Beweise desselben sicher ist? Beladet sich der Klaͤger nicht mit der schwersten Genugthuung, wenn er solchergestalt jemanden in offnem Gerichte verklagt und den Beweis nicht fuͤhren kann? Oder hat ein Richter mehr Recht als ein andrer einen ehrlichen Mann solchergestalt oͤffentlich ungestraft zu verlaͤumden? Freylich kann der Unschuldige hernach immer noch in diesem Falle auch von dem Richter Genugthuung for- dern. Aber wie schwer wird ihm diese nicht fallen? wie leicht wird sich der Richter entschuldigen? und ist es billig auch nur den geringsten Menschen unter der Versicherung, daß man ihn schadlos halten wolle, in Schaden zu stuͤr- zen? Kann der Schade an der Ehre, so leicht wie der am Gute ersetzet werden? Jst Verdruß, Gram und Kraͤn- kung, wodurch einer um seine Ruhe, und Gesundheit gebracht wird, wuͤrklich zu ersetzen? und ist es daher nicht natuͤrlich, in solchen wichtigen Faͤllen diejenige Vor- sicht zu gebrauchen, welche der schlichte Menschenverstand an Hand giebt? Ausserdem kommen doch auch manchen Beklagten leicht einige verzoͤgerliche Einreden zu statten, warum er auf die Klage zu antworten nicht noͤthig hat. Warum will man einem nun diese in der wichtigsten Begebenheit abschneiden, worin ein ehrlicher Mann gelangen kann? und das mit offenbarer Gewalt? — Denn der Richter wird sich leicht ermaͤchtigen den Mann einzusperren, der einmal erschienen ist, — und sich zu antworten wegert — Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. J Es Ueber die Todesstrafen. Es ist gut, rief der Richter, daß alle Leute nicht so klug sind, wie Sie; sonst wuͤrde es mit den Punkten und Artikeln schlecht aussehen; und damit gieng er zu seiner Pfeiffe ohne weiter zu fragen; und der andre der den Schlag ausgetheilt hatte, hielt sich auch nicht verbunden, mit ihm laͤnger zu zanken. XXXIV. Ueber die Todesstrafen. E s ist zu unsern Zeiten sehr oft die Frage aufgeworfen worden: woher die Obrigkeit das Recht erhalten habe, diesen oder jenen Verbrecher mit dem Tode zu be- strafen; und die hieruͤber gewechselten Schriften haben nicht allein manchen fluͤchtigen Kopf, der einen Dieb mit eben der Gleichguͤltigkeit zum Galgen gehen sahe, womit er sein Hochzeitsfest angesehen haben wuͤrde, zum Nach- denken gebracht, sondern auch unsre ganze Lehre von Ver- brechen und Strafen aufgeklaͤrt. Mich duͤnkt aber im- mer, daß wir mit diesen philosophischen Untersuchungen noch weiter gekommen seyn wuͤrden, wenn wir die Frage also gestellet haͤtten: woher die Obrigkeit das Recht er- halten habe, diesen oder jenen Verbrecher beym Leben zu erhalten? Denn unstreitig lag die Sache im Stande der rohen Natur, und, wie uns die Geschichte zeigt, so gar in dem Stande der ersten Vereinigungen also, daß jeder Mensch denjenigen, der ihn beleidiget hatte, so weit und so lange verfolgen mochte, als seine Staͤrke reichte; daß jeder seinen Feind erschlagen oder begnadigen konnte wie es ihm Ueber die Todesstrafen. ihm gutduͤnkte, und daß einer uͤberhaupt seine Rache so weit treiben durfte wie er wollte. Hier nun trat die Obrigkeit, oder vielleicht die Ge- sellschaft ins Mittel und sprach: Lieben Freunde! Eure Rache hat kein Ziel, es treten erst Maͤnner gegen Maͤnner, dann Familien gegen Familien, und zuletzt Bundesgenossen gegen Bun- desgenossen auf, und jedes Blut was vergossen wird, vermerht eure Wuth, die zuletzt nicht anders als durch den voͤlligen Untergang der einen oder andern Parthey gestillet werden kann. Dieses Ungluͤck wird unsern Staat zu Grunde richten, oder wir muͤssen der Privatrache Ziel setzen, und dieses kann nicht besser geschehn, als wenn wir ein Gesetz machen: daß alle Rache der Obrigkeit oder der Gesellschaft uͤberlassen, und wer sich hieran nicht halten will, von uns mit gesammter Hand als ein wilder Mensch verbannet und verfolget werden soll. Und wie ihr hierauf die laͤrmende Menge antwortete: Was? wir sollten das edelste Kleinod unserer Frey- heit, das Recht uns selbst Recht zu verschaffen, auf- geben? wir sollten den Dieb, der uns unser sauer erworbnes Gut raubt, nicht wuͤrgen? wir sollten dem Boͤsewicht, der unsre Ehre angreift, nicht den Dolch in die falsche Brust stoßen, wir sollten den Moͤrder unsrer Kinder, Freunde und Verwandte nicht bis zum Grabe verfolgen duͤrfen? ja so gar gezwungen werden, dieses unser Recht einer ruhigen kalten Hand zu uͤberlassen, die sich vielleicht nicht ruͤhrte, wenn wir von Eifer brennen, oder wohl gar nur suchte unsern Zorn mit Huͤlfe der Zeit zu schwaͤchen, um her- nach den Verbrecher in der Stille begnadigen zu koͤn- nen? Nimmermehr kann und darf dieses geschehn, J 2 so Ueber die Todesstrafen. so war natuͤrlicher Weise ihre Antwort, oder doch ihre Meinung diese. Was das letzte betrift, lieben Freunde! so versichern wir euch hiemit feyerlichst: Wer Menschen Blut vergießt, dessen Blut soll wieder vergossen werden. Es soll Aug um Auge, Hand um Hand, Zahn um Zahn gegeben werden. Dieses soll unter uns ein ewiges Grundgesetz seyn; hingegen soll wider Wil- len der Beleidigten kein Mitleid statt finden. Und nun die obige Frage also gefaßt: Wie koͤmmt es, daß die Obrigkeit von diesem Origi- nalcontrakt abgeht, und Verbrecher erhaͤlt, die der Privatraͤcher zu toͤdten befugt war, oder doch be- fugt zu seyn glaubte: so koͤmmt es zuletzt darauf an, in welchen Faͤllen der Privatraͤcher sich befugt erachten konnte, denjenigen, der ihn an seiner Ehre, seinem Leibe oder seinem Gute verkuͤrzet hatte, selbst ums Leben zu bringen? Denn die Obrigkeit liehe nicht so oft dem Raͤcher ihr Schwerdt, als sie den Verbrecher in Schutz nahm. Es war mehr Wohlthat fuͤr diesen als fuͤr jenen, daß sie der Privatrache Ziel setzte; und so waͤre es ein offenbarer Mißbrauch ihres Amts gewesen, wenn sie dem Verbre- cher zu viel nachgegeben, und ihn in den Faͤllen verscho- net haͤtte, worinn ihn der Beleidigte umbringen konnte. Alles was sie thun konnte mußte darauf hinausgehn, den unwilligen oder ungluͤcklichen Todtschlaͤger von dem vor- setzlichen und schuldigen Moͤrder zu unterscheiden. Schwerlich wird sich aber jenes so genau angeben lassen. Das Recht der Privatrache geht im Stande der Natur so weit, als die Macht, und man weiß von keinen andern Ueber die Todesstrafen. andern Graͤnzen Es kommt zuletzt auf die Frage an: wie weit das jus primi occupantis gehe, und ob dieser nicht ein Recht habe, alle Thiere, den Menschen mit eingeschlossen, welche ihn darin stoͤren wol- len uͤber den Haufen zu schießen? Die Regel: Was du nicht willst, das dir die Leute thun sollen, das thue ihnen auch nicht, spricht hier fuͤr den occupantem; denn dieser kann sa- gen, ich verlange nicht, daß man mir besser begegne, wenn ich andre in ihrem Rechte kraͤnke. ; und wie schwer es gehalten habe, die Menschen von diesem Grundsatze abzubringen, legt sich am mehrsten daraus zu Tage, daß fast kein einziger Ge- setzgeber es gewagt, denselben gerade zu und auf einmal umzustoßen, sondern uͤberall zuerst gesucht, demselben durch Anordnung gewisser Freyoͤrter, wo der Verbre- cher gegen seinen Verfolger sicher war, allmaͤhlig zu schwaͤchen. Diesemnach scheint es, daß man die Vermuthung fuͤr die Privatrache, welche noch jetzt in gewissen Faͤllen, wo die Ehre eines Mannes beleidiget ist, aller Gesetzge- bung und allen Strafen trotzt, fassen, und von der Obrig- keit den Beweis fordern koͤnne; wodurch sie sich berech- tiget halte, gewisse Verbrecher beym Leben zu erhalten? Diesen kann sie rechtlicher Art nach nicht anders fuͤhren, als durch die daruͤber vorhandenen Gesetze, und wo diese mit Bewilligung des Volks zur Erhaltung eines Verbrechers gemacht sind, da ist dasselbe von dem ersten Contrakt der Gesellschaft in so fern abgegangen, und die Erhaltung beruhet auf einem richtigen Grunde. Wo aber dieses nicht geschehen, wo nach den Gesetzen oder dem zweyten Contrakt des Volks mit der Obrigkeit, jeder Dieb gehangen werden muß; da kann man gar nicht fra- gen, woher diese das Recht habe einen Dieb am Leben J 3 zu Ueber die Todesstrafen. zu strafen? oder man muß sich die Antwort geben, die Mitglieder des Staats haben ihrer urspruͤnglichen Be- fugniß, jeden ihrer Feinde so weit sie konnten, zu ver- folgen, nicht weiter entsagt, und die Obrigkeit ist nicht befugt, ihr Mitleid weiter zu erstrecken. Mitleidige koͤnnen hier einwenden, daß nicht leicht ein guter Mann, dem ein Schaaf gestohlen wird, den Dieb so gleich ums Leben bringen wuͤrde. Aber jeder wird sich noch eines Falles erinnern, wo jemand einem naͤchtlichen Diebe, der ihm verschiedentlich in den Schaaf- stall gestiegen war, auflauerte, demselben, wie er ihn endlich ertappete, beyde Beine und beyde Arme zerschlug, und ihn so auf dem Misthaufen sterben ließ. That dieses ein Christ, was mochten denn nicht die rohen Menschen thun? diese machten keinen Unterscheid unter dem Wolfe und unter dem Menschen der ihnen ein Schaaf nahm; sie schlugen den einen wie den andern todt, und gegen solche Menschen hat die Obrigkeit die Verbrecher in Schutz genommen, aber damit nicht so gleich und uͤberall die Befugniß erhalten, ihren Schutz gegen den Originalcon- trakt auszudehnen, und wohl gar ohne eine allgemeine Einwilligung aller Privatraͤcher, und zu ihrer groͤßten Unsicherheit, da zu erhalten, wo jene getoͤdtet haben wuͤrden. Zwar lassen sich dagegen auch noch andre Erinne- rungen machen; und es koͤnnen deren verschiedene sehr wichtig seyn. Allein ich glaube immer, daß man auf dem angelegten Wege am ersten das wahre Ziel erreichen, und solchen in der Maaße fuͤhren koͤnne, daß man zu ei- ner sichern Theorie gelange. XXXV. XXXV. Also sollte man den Zweykaͤmpfen nur eine bessere Form geben. O b unsre Moralisten wohl thun, wenn sie der ge- kraͤnkten Ehre, das Recht, ihre Genugthuung durch einen Zweykampf zu fordern, ganz absprechen, ob die Fuͤr- sten durch ihre Gesetze es jemals voͤllig aufheben werden, und ob es nicht weit besser seyn wuͤrde, dem unaufhalt- baren Strome sichere Ufer zu geben; dieses sind Fragen worauf ich mich nicht einlassen mag, weil meine Antwort vielleicht manchem zu sonderbar scheinen moͤchte. Jndes- sen habe ich doch immer folgende Geschichte gern gehoͤrt. Zwey Officier von einem Regimente geriethen im vorigen Kriege mit einander in Wortwechsel, und die Folge davon war eine Ausforderung auf den andern Morgen. Allein des Nachts brach die Armee auf, und es kam bey Anbruch des Tages mit dem Feinde zum Tref- fen, worin der Beleidigte, indem er seinem Beleidiger das Leben rettete, schwer verwundet wurde. Das Gluͤck wollte, daß er auf ein Gut gebracht wurde, was dem Vater des andern gehoͤrte, der ihn, wie leicht zu denken, auf die liebreichste Art empfieng, und ihm alle diejenige Huͤlfe erzeigte, die er sich nur wuͤnschen konnte. Da das Treffen den Feldzug fuͤr das Jahr geendigt hatte, so kam auch der Beleidiger zu Hause, und der Dank, wel- chen er seinem Gegner schuldig war, erzeugte bald unter beyden die innige Freundschaft wieder, worinn sie vor- her bestaͤndig gelebt hatten. Die ganze Familie nahm den aufrichtigsten Theil daran, und beyde philosophirten mehrmals uͤber den Zweykampf, welchen sie nach ihrer J 4 Wie- Also sollte man den Zweykaͤmpfen Wiederkunft beym Regimente Ehrenhalber wuͤrden hal- ten muͤssen, weil ihr Wortwechsel in Gegenwart mehre- rer Officiere vom Regimente entstanden war. Beyde er- kannten die Nothwendigkeit desselben, und selbst der Va- ter des Einen, der sie beyde als seine Soͤhne liebte, war der Meinung, daß der eine Genugthuung haben, und der andre sie geben muͤßte, weil sonst keiner mit dem Be- leidigten dienen wuͤrde. Aber versetzte seine liebenswuͤr- dige Tochter, die bisher fuͤr den Erretter ihres Bruders die zaͤrtlichste Sorgfalt gehabt hatte, und noch immer glaubte, daß alles Scherz waͤre: koͤnnen sie denn nicht gegen einander ein Paar Kugeln vorbeyschießen, oder mit stumpfen Degen fechten? Man schwieg um sie nicht zu beunruhigen, jedoch ein jeder dachte bey sich, daß der- gleichen Kinderspiele keinem rechtschaffenen Mann geziem- ten, und daß ein jeder von ihnen um so viel ernsthafter zu Werke gehen muͤßte, je groͤßer der Verdacht waͤre, daß sie sich als Freunde einander schonen wuͤrden. Jn diesen Gesinnungen reiseten sie mit einander ab, und schwerlich ist ein Abschied zaͤrtlicher und trauriger gewesen. Die Schwester wollte ihren Bruder nicht aus den Armen lassen, oder er sollte schwoͤren .... aber dieser riß sich fort; und nun wagte sie es in diesem gros- sen Augenblicke, auch den Eerretter desselben zum er- stenmal zu umarmen, und ihn zu beschwoͤren — aber auch er entwandte sich ihren maͤchtigen Thraͤnen. Der Vater sahe ihnen mit segnenden Augen nach, und hoffte sie wuͤrden als Maͤnner von Ehre handeln. Jndessen hatte er doch die Vorsicht gehabt, und den ganzen Vorfall ihrem General gemeldet; weil es ihm wirklich zweifelhaft geschienen, ob die Sache einen Zwey- kampf erforderte, und er denselben nur aus dem Grunde gebilliget haͤtte, daß ein Mann von Ehre auch in einem zwei- nur eine bessere Form geben. zweifelhaften Falle, seine Genugthuung mit dem Degen suchen muͤßte. Der General gab beyden, so wie sie an- kamen, Arrest, versammlete saͤmmtliche Officier vom Re- gimente, und trug ihnen den Fall vor, so wie ihn dieje- nigen, die bey dem Streite gegenwaͤrtig gewesen waren, bestaͤtigten. Alle erkannten einmuͤthig, daß die Sache durch eine Erklaͤrung des Beleidigers gehoben werden koͤnnte, und wie dieser sich dazu auf das freymuͤthigste erklaͤrte, umarmeten sie sich beyde, und die saͤmmtlichen Officiere vom General an bis auf den juͤngsten Faͤhndrich, umarmten jeden von ihnen, zum Beweisel, daß sie die- selben fuͤr Maͤnner von Ehre erkenneten. So endigte sich diese Sache, und ich bin gewis, daß die Haͤlfte von allen so geendigt werden koͤnnte, wenn der Zweykampf wieder erlaubt, nnd es nur unter der streng- sten Strafe verboten wuͤrde, daß keiner dergleichen ein- gehen sollte, ohne Vorerkenntnis des Regiments. Hie- durch wuͤrden alle zweifelhafte Faͤlle, welche gewis die Haͤlfte wo nicht zwey Drittel ausmachen, so fort weg- fallen, und wie leicht koͤnnen vernuͤnftige Officiere, wenn sie wollen, eine Sache so stellen, daß sie zweifelhaft scheine. Dagegen aber wuͤrde ich auch ein Gesetz fordern, daß so bald das Regiment auf den Zweykampf erkennete, beyde Theile so lange kaͤmpfen sollten, bis einer auf dem Platze bliebe; um der Leichtfertigkeit, womit manche zum Degen greifen, und sich wieder ihre Absicht ungluͤcklich machen, einigen Einhalt zu thun. Uebrigens glaube ich nicht, daß man jemals bey den nordlichen Voͤlkern, die von je her den Zweykampf geliebet, und auch eben so lange den Meuchelmord ver- abscheuet haben, auf andre Weise etwas ausrichten werde. J 5 Mir Also sollte man den Zweykaͤmpfen ꝛc. Mir scheint der Zweykampf in obiger Form die letzte moͤgliche Einschraͤnkung der Selbstrache zu seyn. Moses wagte es nicht, diese ganz aufzuheben, vielmehr lies er ihr ihren Lauf, und setzte derselben die Freystaͤtte entge- gen. Die spaͤtern Juden mochten sich bis zu Sonnenun- tergang selbst raͤchen duͤrfen. Denn Ehristus sagt, sie sollten ihren Zorn auch nicht einmal bis dahin waͤhren lassen. Die Deutschen konnten sich bis zur dritten Sonne selbst Recht schaffen, ohne dadurch den Landfrieden zu brechen. Aber bey allen diesen Einschraͤnkungen behielt der Beleidigte doch mehrentheils das Recht, binnen der ihm zur Selbstrache erlaubten Frist, seinen Feind mit ungleicher Gewalt, und mit ungleichen Waffen zu uͤber- fallen, und wenn er seiner maͤchtig wurde, nach Willkuͤhr zu behandeln. Um diesen und andern wilden Ausbruͤchen der Selbstrache vorzubeugen, glaube ich, schraͤnkte man sie auf einen foͤrmlichen und feyerlichen Zweykampf ein. Hiedurch behielt die Natur ihr Recht; und der Gesetz- geber muß zufrieden seyn, wenn er das Moͤgliche sicher erreicht hat. Die Franzosen erlauben einem Manne, der seinen Proces verlieret, in der Publications-Audienz, die groͤb- sten Jnjurien gegen seine Richter weil sie glauben, die Natur lasse sich so weit nicht unterdruͤcken, Aber so bald er das Audienz-Zimmer verlassen hat, darf er seine Em- pfindungen nicht mehr frey reden lassen. XXXVI. XXXVI. Von der Gewohnheit des juͤdischen Volks auf das Osterfest, die Loslassung eines Gefangenen zu fordern. E s heißt bey den beyden Evangelisten Mathaͤus und Marcus, der Landpfleger habe die Gewohnheit gehabt, dem Volke auf das Osterfest einen Gefan- genen loszugeben; Lucas aber sagt schon, der Land- pfleger habe ihm einen nach Gewohnheit des Festes los- geben muͤssen, und der Evangelist Johannes bestimmt es deutlicher, daß es nicht so wohl eine Gewohnheit des Landpflegers als vielmehr ein Herkommen des juͤdischen Volks gewesen sey, auf das Osterfest die Loslassung eines Gefangenen zu fordern. Die Rede ist also von einem Rechte des Volks, welches auch der roͤmische Statthal- ter verehren mußte, und nicht von einer Gnade oder Ge- faͤlligkeit, wodurch derselbe sich etwa bey dem Volke be- liebter zu machen suchte. Es ist auch hier nicht von dem Volke, was wir uns unter dem Namen Poͤbel gedenken, sondern von einer gleichsam zum Reichstage versammle- ten Nation die Rede, weil dieses Recht nur auf Ostern wo die Nation zu Jerusalem versammlet war, ausgeuͤ- bet werden konnte; und so trage ich kein Bedenken die- ses Recht fuͤr das Begnadigungsrecht zu erkennen, was in andern bekannten Staaten ein Recht des Throns oder der hoͤchsten Obrigkeit, hier aber auf eine eingeschraͤnkte Weise dem ganzen Volke uͤberlassen ist. Alsdenn aber zeugt es von einem sehr großen politischen Plan, den die Juden in ihrer juͤngsten Verfassung zum Grunde gelegt hatten. Ueber- Von der Gewohnheit des juͤdischen Volks Ueberhaupt scheint diese Nation es mit allen Re- gierungsformen versucht zu haben. Bald hatten sie eine priesterliche Gewalt von der Feldherrlichen getrennt, bald waren sie unter Richtern, bald unter Priestern, bald unter Koͤnigen; dann fielen sie wieder auf Priester, denen die koͤnigliche Gewalt anvertrauet war, und sie kannten auch Koͤnige, die zugleich Priester des Herrn waren. Sie scheinen also uͤber die Regierungsformen viel philosophirt zu haben, wie sie denn auch diese Philosophie zu vielen großen Staatsrevolutionen verfuͤhret hatte, und man kann wohl annehmen, daß jene Gewohnheit des Volks, auf das Fest die Loslassung eines Gefangenen zu fordern, das Resultat eines uͤberaus feinen Nachdenkens gewesen sey. Denn man sieht leicht, wie gefaͤhrlich es seyn wuͤr- de, in einer Democratie das Recht der Begnadigung in den Haͤnden des Volks zu lassen. Jedes Urtheil was wi- der einen seiner Lieblinge ausgesprochen werden wuͤrde, wuͤrde unvollstreckt bleiben, und insgemein sind die Lieb- linge des Volks in der Democratie unruhige und schwaͤr- merische Koͤpfe. Aber auch eben so gefaͤhrlich wuͤrde es in einer Aristocratie seyn, den Obrigkeiten das Recht der Begnadigung zu lassen; alle maͤchtige Unterdruͤcker des Volks wuͤrden leicht Gnade finden, und der geringste Widerwillige unter dem Volke nach aller Strenge der Gesetze gerichtet werden. Wollte man also das Begna- digungsrecht nicht ganz ausschließen: so mußte auf einen Mittelweg gedacht werden, und dieser mochte darinn ge- funden werden, daß man dem Volke am Osterfeste, oder der versammleten Nation erlaubte jaͤhrlich einen loszu- bitten. Dieses Temperament war um so viel feiner, je gewisser es ist, daß das Begnadigungsrecht nur selten ausgeuͤbt werden duͤrfe. Denn es ist eine der groͤßten politischen Wahrheiten, daß die Gesetze milde und die Rich- auf d. Osterf., einen Gefangenen zu fordern. Richter strenge seyn muͤssen, und daß man durch die Hof- nungen auf Gnade niemanden reizen solle die Gesetze zu brechen. Zur Zeit wie Christus zum Tode verurtheilet wurde, hatten die Hohenpriester und Obersten des Volks die Ur- theilweisung, Pilatus als des Kaysers Richter die Bestaͤti- gung und Vollstreckung des von ihnen gewiesenen Urtheils, und das versammlete Volk das Recht der Begnadigung. Dieses liegt klar vor Augen. Die Urtheilsweiser sagten, wir haben ein Gesetz und nach dem Gesetze haben wir Christum verdammt, dieses ist die Sprache der Schoͤpfen. Pilatus wollte Christum retten und versuchte es auf aller- ley Weise, indem er ihn einmal an den Richter seiner Heymath ( ad forum originis vel domicilii ) wo vermuth- lich andre Urtheilsweiser waren, zuruͤckschickte, ein ander- mahl aber, nachdem ihn Herodes dem Gerichtsstande der Ergreiffung ( foro apprehensionis ) uͤberließ, ihn mit dem aͤrgsten Moͤrder dem Volke vorstellete, in Hofnung, die- ses wuͤrde doch nicht rasend seyn, und eher einen Moͤr- der als einen Unschuldigen losbitten. Aber der Poͤbel in der Hauptstadt, der von den Hohenpriestern und Ober- sten seinen meisten Vortheil hatte, uͤberschrie das ver- sammlete Landvolk, was sonst uͤberall fuͤr Christum war, und forderte Barrabam, wogegen Pilatus nichts weiter sagen konnte. Jhm stand also das Begnadigungsrecht so wenig als dem Kayser zu, weil er sonst nach seinen Ge- sinnungen daruͤber an letztern berichtet haben wuͤrde. Und so bleibt nichts uͤbrig, als dem versammleten Volke diesen Theil des Majestaͤtsrechts zuzulegen. Jndessen leugne ich nicht, daß der roͤmische Statt- halter mehrmals einen Verurtheilten losgegeben haben moͤge; wer die Macht hat, geht leicht uͤber die Form weg. Vielleicht hatte er auch ein votum negativum. Und so mochte Von der Gewohnheit des juͤdischen Volks mochte auch Pilatus jetzt etwas zum Vortheil Christi wa- gen wollen; weil die Juden Christum zuletzt eines Staats- verbrechens beschuldigten, und zu jenen sagten: laͤßt du diesen los: so bist du des Kaysers Freund nicht. Aber darum bleibt es doch ein richtiger Satz, daß das Volk am Osterfeste das Recht hatte die Loslassung eines Ge- fangenen zu fordern; und hiezu weiß ich keinen bessern Grund als obiges Temperament unterzulegen. Zwar koͤnnte man annehmen, daß diese Loslassung zum Andenken seiner Loslassung aus der Egyptischen Scla- verey, welche auch um Ostern erfolgte, eingefuͤhrt sey. Man koͤnnte weiter annehmen, daß auch das Osterfest die Epoque seiner Befreyung aus der Babilonischen Ge- fangenschaft gewesen sey. Allein da man es nicht so leicht annehmen kann, daß das Volk unter seinen Richtern, Priestern und Koͤnigen ein gleiches Recht gehabt habe: so scheinet dieses nicht wahrscheinlich zu seyn; obgleich die Roͤmer, welche den uͤberwundenen Voͤlkern ihren Gottesdienst, ihre Gesetze und ihre Gewohnheiten gern goͤnneten, auch in diesem Fall jenes Recht der Osterbitte verehret haben wuͤrden. Denn waͤre es zum Andenken der Erloͤsung aus Egypten eingefuͤhrt: so wuͤrden sich da- von aͤltere Spuren und wahrscheinlich auch eine Mosal- sche Verordnung finden. Es ist uͤbrigens kein Volk bekannt, was auf diese Art das Begnadigungsrecht ausgeuͤbt hatte. Burnaby erzaͤhlt von Rhode Jßland, daß das dortige Volk solches an sich genommen haͤtte, und von andern Staaten weiß man, daß das Volk sich jedes Urtheil uͤber Leib und Le- ben vorbehalten und solchergestalt was diese beyde Punkte anlangt, die richtende und gesetzgebende Gewalt wider- natuͤrlich vereinigt habe; so war es bey den alten Deut- schen. auf d. Osterf., einen Gefangnen zu fordern. schen. Allein das letztere ist auf die Dauer mit gar zu vielen Umstaͤnden verknuͤpft, und die Justitzpflege auf Rhode Jßland ist im schlechten Rufe. Blos ein solcher Plan, wie der juͤdische war, konnte sich erhalten. Denn das Recht alle Jahr einen Gefangenen los zu machen ist ein uͤberaus feiner und gluͤcklicher Mittelweg, fast wie derjenige, welchen die alten Sachsen erwaͤhlet hatten, die das Recht der Begnadigung dem Kayser einraͤumten, aber dem Begnadigten keinen Aufenthalt im Lande ver- statteten. XXXVII. Etwas zur Verbesserung der Zuchthaͤuser. E s ist eine bekannte Wahrheit, daß in dem hiesigen Zuchthause immerfort zehn wo nicht zwanzigmal mehr Maͤnner als Weiber gesessen haben; und ich hoffe nicht, daß mir das schoͤne Geschlecht daruͤber boͤse wer- den wird, wenn ich hiemit oͤffentlich sage, daß es die bel etage, welche fuͤr dasselbe darinn zurecht gemacht ist, gar- aus nicht verdiene, und zugleich meine Gedanken daruͤ- ber vorlege, wie dieses Stockwerk besser genutzt werden koͤnne? Diese gehn kuͤrzlich darauf hinaus, daß man dasselbe blos mit sichern Leuten besetzen, und durch dieselben zu- gleich die unsichern im obersten Stockwerk, bewahren und bewachen lassen solle, wodurch allein in der Bewa- chung jaͤhrlich mehr ersparet werden wird, als der Unter- halt aller unsichern Zuͤchtlinge kostet. Un- Etwas zur Verbesserung der Zuchthaͤuser. Unstreitig fallen hier im Lande, so gut wie in an- dern, viele Verbrechen einheimischer Leute vor, welche mit einigen Monaten oder Jahren im Werkhause gebuͤsset werden koͤnnen und muͤssen. Dergleichen Verbrecher wer- den um dieser Strafe zu entgehen gewiß das Land nicht verlaufen, oder wo sie es anfangs thun, nur in keinem Falle begnadiget werden duͤrfen, um die kuͤnftigen ohne alle ausserordentliche Bewachung im Werkhause zu erhal- ten. Man hat an vielen Orten Werkhaͤuser, woraus die Eingesperreten in die Stadt zur Arbeit vermiethet werden, und zu der ihnen gesetzten Stunde frey aus- und eingehen koͤnnen, bey dem allen aber in guter Zucht und Ordnung bleiben. Die Sache ist also so wenig ohne Ex- empel als ohne Hofnung eines guten Erfolgs: und wenn einmal das unterste Stockwerk auf diese Art zum bloßen Werkhause bestimmt, mithin von dem eigentlichen Zucht- hause, welches so dann auch fuͤr die darinn sitzende, schimpflicher und empfindlicher werden wird, abgesondert ist: so leidet es auch wohl keinen Zweifel, daß darauf nicht in mehrern Faͤllen als jetzt erkannt, und mancher ungerathener Mensch, mancher schlechter Wirth, und mancher andrer Frevler, den man eben nicht zum Zucht- hause verdammen mag, darinn gebessert werden koͤnne. Aus dergleichen Leuten, welche wie gesagt, das Land nicht verlaufen koͤnnten und wuͤrden, waͤren nun leicht alle Naͤchte, unter gehoͤriger Abwechselung, einige zu Waͤchtern zu gebrauchen; man koͤnnte sie die Stelle der Zuchtknechte vertreten lassen, und zu allerhand Arten von Arbeiten, welche jetzt fuͤr Geld verrichtet werden muͤssen, nuͤtzen, ohne daß es noͤthig waͤre, ihnen eine Begleitung, als welche man doch immer gern ersparen will, mitzuge- ben. Eine Verlaͤngerung ihrer Strafe, und eine gute Zuͤch- Etwas zur Verbesserung der Zuchthaͤuser. Zuͤchtigung wuͤrden allenfalls hinreichen, sie in gehoͤriger Ordnung zu erhalten. Ueberhaupt dienen meiner Meinung nach die Werk- haͤuser einem Staate mehr als die Zuchthaͤuser. Denn außer dem, daß diese nicht immer fuͤr uns und unsre Kin- der sind, gleichwohl aber dem Staate, der ehedem die fremden Diebe mit einem eben nicht viel kostenden Brand- marke, abfertigen konnte, sehr zur Last fallen, und oft die guten Einwohner mehr druͤcken, als die boͤsen bessern: so werden mehrentheils nur solche darin gezuͤchtiget, an denen alle Hofnung zur Besserung verlohren ist, und die- ses ist doch der wenigste Nutze fuͤr den Staat, dem es unstreitig mehrern Vortheil bringt, wenn er viele schlechte Leute darin bessern, und aus ihnen gehorsame und fleis- sige Unterthanen machen kann, als wenn er das Zucht- haus blos zum Bauer fuͤr solche Voͤgel gebraucht, die nicht frey herum fliegen sollen. Die letztere Absicht ist zu klein fuͤr die Anlage und nicht wuͤrdig genug. Zwar thun einige sehr aͤngstlich hie- bey, und glauben nicht sicher schlafen zu koͤnnen, so lange noch ein solcher Raubvogel frey herumfliegt. Allein ich finde doch nicht daß die Zeiten und Laͤnder, worin man keine Zuchthaͤuser hatte, ungluͤcklicher als diejenigen ge- wesen sind, worin man dergleichen kostbarlich unterhaͤlt; ich finde nicht daß unsre Vorfahren unruhiger geschlafen haben, da man sich blos mit der Landesverweisung be- helfen mußte; und man wird bey einem leicht zu ma- chenden Ueberschlage finden, daß die Uebelthaten sich in beyden Zeiten und Laͤndern gleich verhalten haben. Unser Hauptuͤbel ist nur, daß unsre Staaten jetzt zu klein sind, und ein Dieb, der des Landes verwiesen wird, nicht weit zu gehen braucht, um sich eine gute Wohnung und Ge- legenheit wieder zu miethen. Daher hat die Landesver- Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. K wei- Etwas zur Verbesserung der Zuchthaͤuser. weisung befonders in solchen Staaten, wo es eben nicht angenehm zu wohnen ist, sehr vieles von ihrem Werthe wie von ihrem Nutzen verlohren; in den alten Zeiten wie die Kreisstaͤnde sich hieruͤber verstanden, und diejeni- gen die aus einem Lande verwiesen waren, in einem an- dern deßelbigen Kreises nicht aufgenommen wurden, mochte man mehr damit ausrichten. Unsre Vorfahren, die allemal reich an praktischen Erfindungen waren, hat- ten ein vortrefliches Mittel hieruͤber ohne viele Umschwei- fe, eine nachbarliche Correspondenz zu unterhalten. Sie stempelten den Verbrecher mit einem gluͤenden Eisen auf den Ruͤcken, und nirgends ward ein Neuwohner aufge- nommen ohne zufoͤrderst der Obrigkeit, unter welcher er aufgenommen seyn wollte, einen reinen Ruͤcken zu zeigen. Wenn wir diese Erfindung, welche zum Theil durch un- sre neumodische Menschenliebe verscheucht ist, wieder auf- naͤhmen: so wuͤrden wir vielleicht damit eben so gut aus- langen, als man damit in den Zeiten, wie noch gar kei- ne Zuchthaͤuser und mehr reiche Leute als jetzt in der Welt waren, ausgelangt ist. Eben diese allmaͤhlig eingeschlichene Empfindsamkeit hat, indem sie einige Strafen gemildert, solche nur haͤu- figer noͤthig gemacht. Man hat in verschiedenen deut- schen Stadtrechten viele sonderbar schimpfliche und kraͤn- kende Strafen gegen allerhand Garten- und Felddiebe- reyen gehabt; und es ist glaublich, daß das Exempel, was damit an Einem gegeben worden, zehn andre be- kehrt habe. Jetzt sind wir gelinder, und die Folge da- von ist, daß wir zehn Leute statt einen strafen muͤssen. Jn den aͤltesten Zeiten und bey allen Voͤlkern ist das Blen- den eine sehr gewoͤhnliche Strafe gewesen, sie vertrat die Stelle der Lebensstrafe, und ich glaube, daß sie die fuͤrch- terlichste Etwas zur Verbesserung der Zuchthaͤuser. terlichste unter allen sey. Jetzt haben wir solche verlassen, weil wir glauben, man koͤnne das Ebenbild Gottes wohl an den Galgen hangen, aber nicht seiner Augen berau- ben. Allein ob wir wohl daran gethan haben, und ob es nicht den groͤßten Eindruck machen wuͤrde, wenn noch jetzt Uebelthaͤter geblendet, und zum Radlausen verkau- fet wuͤrden, ist eine andre Frage. Zum Radlaufen fin- det sich uͤberall Gelegenheit, und unsre Glandern, welche jetzt ein Pferd kostbarlich zieht, koͤnnten weit wohlfeiler mit einem Rade, worin ein solcher Geblendeter laufen muͤßte, getrieben werden. Er kann seinem Herrn nicht entlaufen, und allemal leicht von ihm gezuͤchtiget werden. Das Verkaufen der Uebelthaͤter die es verdient hat- ten, war auch gar keine uͤble Strafe, und man thut es noch in verschiedenen Seehaͤfen, wo man Gelegenheit hat, solche weit fortschicken zu koͤnnen. Ein Mensch der mit oder ohne Brandmark des Landes verwiesen wird, kann sich noch in alle vier Theile der Welt wenden, und sein Gluͤck von neuem versuchen. Dieses kann der Ver- kaufte so gleich nicht, und es ist immer ein Grad der Sicherheit mehr dabey, als bey der bloßen Landesver- weisung, womit man doch ehe und bevor Zuchthaͤuser Mode waren, vieles bezwingen mußte. Was kann uns also hindern den Verkauf wieder einzufuͤhren? die Reichs- gesetze nicht, diese verbieten nur das Verkaufen eines Christen an die Unglaͤubigen; die Unsicherheit auch nicht, da sie nicht so groß ist, als bey der sonst uͤblichen Lan- desverweisung; und Wiederkehren darf der Verkaufte nicht, weil der Verkauf die Landesverweisung in sich be- greift. Geschaͤhe der Verkauf solcher Uebelthaͤter endlich an einen Nachbaren: so wuͤrde auch dieser ihnen auf den Fall, da dergleichen Sclaven die Flucht ergriffen, keine K 2 Woh- Etwas zur Verbesserung der Zuchthaͤuser. Wohnung auf der Graͤnze geben. Der Verkaufte wuͤrde aber immer mit dem gluͤenden Eisen gestempelt, und eine Konfoͤderation mit den Nachbaren, daß man keine also ge- stempelte Neuwohner aufnehmen wolle, errichtet werden muͤssen, um den Verkauften, wenn er sich auf freye Fuͤße setzen sollte, zuverhindern, sich an unsern Graͤnzen haͤuslich niederlassen zu koͤnnen. Auf diese Weise, wird man sagen, wuͤrden derglei- chen Verkaufte und Verbannte, aus Mangel einer Woh- nung, nothwendig Strassenraͤuber und also auch gefaͤhr- licher werden muͤssen. Allein einmal ist der Staat, der den Verbrecher verkauft, hieran unschuldig; dieser hat ihm damit einen Aufenthalt verschaft, der ihn von der Nothwendigkeit ein Raͤuber zu werden befreyt. Wird er es aber doch: so ist er weniger zu fuͤrchten, als ein Haus- sitzender Dieb, denn ein Strassenraͤuber laͤuft bald an den Galgen. Ferner, kann der Kaͤufer seinen Sclaven so sicher bewahren als der Zuchtmeister, und man hat Exempel daß letzterem auch Leute entlaufen sind; und letztlich hat man zur Zeit, wie man die Verbrecher mit dem Stem- pel in die Welt schickte, nicht mehrere Strassenraͤuber ge- habt als jetzt. Die ganze philosophische Welt klagt dar- uͤber, daß bey allen Arten von Strafen die Summe der Verbrecher in der Welt, immer gleich groß bliebe; und die Wahrheit ist, daß Armuth und Roth die mehrsten Verbrecher zeugen, welche als Diebe und Raͤuber gehan- gen werden; und daß alle Strafen nur dem Scharfrich- ter und seinen Knechten, aber keinen andern den Lebens- unterhalt verschaffen. Aber wo werden sich die Liebhaber finden, welche bey einer solchen Menschenversteigerung mit bieten wer- den? Je nun das stuͤnde zu erwarten; .... man koͤnnte es Etwas zur Verbesserung der Zuchthaͤuser. es ja durch die Jntelligenzblaͤtter bekannt machen lassen; eine genaue Beschreibung der Waare lockte vielleicht noch Liebhaber herbey, die uns jetzt unbekannt sind; und wer weiß ob nicht mancher Verkaufter eher als ein Zuͤchtling gebessert wuͤrde? So viel ist wenigstens gewiß, daß je- mand, der sich die Besserung eines einzelnen Menschen angelegen seyn laͤßt, damit eher als der Zuchtmeister, der mit vielen zu thun hat, zu Stande kommen werde. Man weiß die Geschichte des Maͤdgens, das des Mor- gens den Staupbesen mit dem Brandmarke empfangen hatte, und des Abends hundert tausend Gulden in der Lotterie gewann; sie ward unter der Zucht eines einzigen guten Mannes einne bessere Frau, als sie jemals im Zuchthause geworden seyn wuͤrde. XXXVIII. Rede eines Baͤckers uͤber die Backproben. D er Becker muͤßte sein Handwerk schlecht verstehen, der euch Schriftgelehrten nicht allemal die Probe so machen koͤnnte, daß er Recht behielte. Verstehet er die Kunst aus vierzig Pfund Roggen nur dreißig Pfund Mehl und aus zwey Pfund Mehl nur zwey Pfund Brod zu liefern: so versteht er wahrlich auch die Kunst das Mehl so zu sieben, den Teig so zu kneten, und den Ofen so zu hitzen, daß ihr durch eure spanischen Brillen nichts sehen werdet, als was er euch sehen lassen will. Da wo ich zu Hause gehoͤre, und nur Weitzenbrod gegessen ward, lieferte der Baͤcker zuerst von drey Pfund Mehl vier Pfund Brod, und als er sich hiedurch zu sehr beschwert glaubte, fuͤnf Pfund Brod von vier Pfund Mehl; und ein glei- K 3 ches Rede eines Baͤckers ches denke ich muͤßte auch von Roggen geschehen koͤnnen, besonders wo das Roggenbrod in Leiben von zwey Pfund gebacken wird, weil das groͤbste Mehl das mehrste Was- ser zieht, und das große Brod im Ofen am wenigsten ausduͤnstet. Jedoch ich will mich hiebey nicht aufhalten, sondern euch nur im Vertrauen fragen: wie ihr die Pro- be anstellen wollet? Zufoͤrderst wisset ihr noch gar nicht genau, wie viel Pfund Mehl und Kleyen von einem Scheffel Roggen aus der Muͤhle kommen. Etwas nimmt der Muͤller zum Lohn und das wird sich bestimmen und berechnen lassen. Et- was kostet die Muͤhlenfuhr, und etwas verfliegt; auch das laͤßt sich bestimmen. Aber nun mahlt der eine Muͤl- ler und die eine Muͤhle weit ergiebiger als die andre; es mahlt sich bey trockner Witterung besser als bey feuchter: und ein Muͤller ist ehrlicher als der andre. Sodann giebt Roggen von Sande, von einer trocknen Erndte, so wie gedoͤrreter und alter Roggen weit mehr Mehl als der leichte hohle und dickhaͤutige von schlechterm Gewaͤchse. Und wenn ihr auch ein Gemische von allerhand Arten Korn nehmet, wie es die Muͤhle liefert; wenn ihr auch im Durchschnitte berechnet, was in hundert Proben so an hundert Tagen, mit der naͤmlichen Art Korn, und von dem naͤmlichen Gewichte, aus den verschiedenen Muͤhlen zuruͤckgekommen: so habt ihr noch nichts weiter, als eine gewisse Summe von Pfunden an Mehl und Kleyen durch- einander, und wißt ungefehr was ihr an dem Gewichte des Roggens verlohren habet. Jhr wißt aber nicht, ob die Kleyen rein ausgemahlen, und ob folglich so viel Mehl aus dem Siebe kommen werde, als ihr daraus zu erwarten berechtiget seyd. Dies kann nach der Art des Korns, des Mahlens und der Witterung, immer um 10 und 20 vom Hundert fehlen. Und der Baͤcker, der es ein uͤber die Backproben. ein oder zweymal siebt, oder beutelt, muͤßte ein sehr un- erfahrner Mann seyn, der auch nicht bey der Probe fuͤnf Pfund vom Hundert mehr oder weniger in die Luft schik- ken oder in den Kleyen zuruͤcklassen koͤnnte. Wenn ihr aber auch wißt was an Mehl aus dem ersten und andern Siebe, oder aus der Beutelkiste koͤmmt; so tritt schon wieder eine andre Ungewisheit ein, indem das geruhete und getrocknete Mehl schon weit er- giebiger als das frische, so wie das eine Gewaͤchs gedey- licher als das andre ist. Es tritt eine neue Ungewisheit beym Kneten ein, weil euch eure eigne Erfahrung uͤber- zeugen kann, daß der Baͤcker immer fuͤnf Pfund Brod mehr aus hundert Pfund Mehl backen kann, als ihr daraus zu backen im Stande seyn werdet. Jeder hat hierin seine eigne Kunst; hundert Pfund von eurem eig- nen Brode sind immer so nahrhaft als hundert fuͤnfe vom Baͤcker. Aber dieser versteht sich besser aufs Gewicht zu backen als ihr; und wenn er nun diese Wissenschaft bey der Probe nicht zeigt: so seyd ihr doch wieder hintergan- gen: das rechte Maaß des Wassers, was zum Teige ge- hoͤrt, kann nur ein erfahrner Baͤcker wissen; und ein bis- gen mehr oder weniger bey der Probe macht wieder ei- nen wichtigen Unterschied. So dunstet auch grobes Mehl im Backen mehr aus als feines, und der Gest .... doch was hilft es daß ich euch Gelehrten alle meine Ge- heimnisse entdecke? Jhr prahlt nur damit und nuͤtzet sie doch nicht. Wer mir funfzig Ducaten giebt, dem will ich es entdecken wie alle Baͤcker reich werden. Aber um- sonst bin ich nichts weiter als Dero gehorsamer Diener. K 4 XXXIX. Gewissensfrage eines Advokaten. XXXIX. Gewissensfrage eines Advokaten. J ch bin ein Advocat, und habe schon manche. Sache vor Gerichte vertheidigt, aber unter allen noch keine so ungerecht gefunden, daß ich solche abzuweisen noͤthig erachtet haͤtte. Gleichwohl ist meine Parthey mehr als einmal in alle Kosten verdammt worden, und ich habe daraus schließen muͤssen, daß ich mich mit Vertheidigung einer ungerechten Sache abgegeben habe. Dieses beun- ruhiget mich, und ich moͤchte daher gern wissen, wie weit die Graͤnzen meiner Pflicht gehen? Ein alter guter Freund sagte mir, der Advocat ver- hielte sich wie ein Soldat, der die Sache seines Herrn aufs beste vertheidigen muͤßte, ohne sich um die Gerech- tigkeit derselben zu bekuͤmmern; so wie die raison de guerre es mit sich braͤchte, daß man gegen seinen Feind kein Gift gebrauchen, und keine Patroullen ermorden duͤrfte: so braͤchte es auch die raison du barreau mit sich, daß man nur keine falsche Urkunden und falsche Zeugnisse gebrau- chen, und wenn die Parthey des Krieges muͤde waͤre, die- selbe nicht vom Frieden abrathen muͤßte, weiter gienge die Pflicht des Advocaten nicht. Allein diese Vergleichung ist meines Ermessens nicht voͤllig genau. Es sind hoͤhere Ursachen, warum der Sol- dat sich nicht um die Gerechtigkeit der Sache, wofuͤr er sein Leben wagt, bekuͤmmern darf; und daß einer sich keiner Betruͤgerey schuldig machen, und keine Partheyen die den Frieden suchen, gegen einander verhetzen duͤrfe, ist eine gemeine Pflicht, die allen Menschen obliegt. Je- ne Gewissensfrage eines Advokaten. ne Frage ist also dadurch nicht eroͤrtert; und ob mir gleich andre sagen, der sicherste Weg sich in solchen Faͤllen zu rathen, sey dieser, daß man nicht gegen sein eignes Ge- wissen handle, und die Vertheidigung keiner Sache uͤber- nehme, die man selbst ungerecht findet: so ist mir doch auch damit nicht sattsam geholfen, weil ich mehrmals bemerket, daß eine Sache die mir anfangs ungerecht ge- schienen hat, in der Folge, wenn ich erst von allen Gruͤn- den und Umstaͤnden erwaͤrmet worden bin, eine ganz an- dre Gestalt gewonnen habe. Und so habe ich immer alle Sachen, die mir beym ersten Anblick ungerecht schienen, aus einem billigen Mißtrauen in meine ersten Einsichten annehmen muͤssen. Daher mag es auch gekommen seyn, daß ich noch niemals in dem Falle gewesen bin eine mir aufgetragene Vertheidigung abzulehnen. Es muß also entweder einem Advocaten erlaubt seyn, alle Sachen ohne Unterschied anzunehmen, und zu ver- theidigen; oder man muß ihm einen Probierstein anwei- sen, woran er so fort die falschen von den echten unter- scheiden koͤnne; und um die Mittheilung dieses Probier- steins bittet instaͤndigst N. N. Adv. immat. XL. Vorschlag zu einem neuen Plan der deut - schen Reichsgeschichte. J n der Geschichte des deutschen Reichs setzt man ins- gemein mit Carl dem Großen oder Ludewig dem Deutschen ein, und holet dabey die vorhergegangene K 5 Ver- Vorschlag zu einem neuen Plan Verfassung summarisch auf; oder man faͤngt mit dem Ur- sprung der Nation an, und indem man deren ihre Schick- sale erzaͤhlt, webet man die Geschichte des von ihr gestif- teten Reichs mit in. Beyde Methoden haben unstreitig ihren Werth, und fast moͤchte ich sagen, daß sie fuͤr den Anfaͤnger, der durchaus ein richtiges und lebhaftes Ge- fuͤhl der Zeitordnung haben muß, worin die Begebenhei- ten vorgefallen sind, die besten sind. Allein der Kenner, der nun einmal Zeichnung und Ordnung versteht, und endlich ein wohl ausgefuͤhrtes Ganze zu sehen wuͤnschet, findet dabey sein Vergnuͤgen nicht; und der Hofmann, der immer erst einen langen gothischen Klostergang durch- wandern soll, ehe er in das Cabinet des Praͤlaten koͤmmt, verliert oft unterwegens seine beste Laune; dabey wird sich der arme Geschichtschreiber, wenn er anders ein Mann von Geschmack und Gefuͤhl ist, nie genug thun koͤnnen; die Gallerie ist zu lang, und wenn er auch die beste Wahl unter den Begebenheiten trift, die er darin schildert: so wird sie ihm doch nie als ein großes Ganze gerathen. Jn der Epopee hat man daher laͤngst einen andern Weg genommen, und der Einheit oder einem voll- staͤndigen Ganzen zu gefallen, mit dem Helden desselben angefangen, sodann aber das vorhergegangene auf eine geschickte Art eingeflochten. Den Vortheil dieser Methode brauche ich Kennern nicht zu sagen; jeder von ihnen hat ihn laͤngst gekannt und gefuͤhlt, und Robertson hat ihn in allen Geschichten die er uns geliefert hat, gebraucht. So gar Mallet fieng die Braunschweigsche Geschichte mit Henrich dem Loͤwen an, und holte den Ursprung der Guelfen nach. Allein in der allgemeinen deutschen Geschichte hat noch keiner, so viel ich weiß, eine so gluͤckliche Epoche zu waͤhlen und zu nutzen gesucht. Gleich- der deutschen Reichsgeschichte. Gleichwohl liegt es einem jeden klar vor Augen, daß sich mit dem Landfrieden von 1495 ein ganz neues Reich angefangen, und das alte, man mag es nun mit Carl dem Großen oder Ludewig dem Deutschen oder auch noch spaͤter anfangen lassen, voͤllig aufgeloͤset habe. Der wahre Publicist, wenn er die Rechte des Kaysers und der Reichs- staͤnde bestimmen will, geht nicht uͤber jenen Landfrieden hinaus, und der Staatsmann benutzt die voraufgehen- den Begebenheiten hoͤchstens in der Maaße, wie Mon- tesquieu die alten Gesetze, und Winkelmann die halb- verwitterten Bruchstuͤcke der Kunst benutzet haben; meh- rentheils nur zur Philosophie der Geschichte. Meiner Meinung nach muͤßte eine Geschichte unsers heutigen deutschen Reichs mit dieser großen und gluͤckli- chen Confoͤderation, welche unter dem Namen des Maxi- milianischen Landfriedens bekannt ist, anfangen, und dabey der Anfang und der Fortgang, so wie die gaͤnzli- che Zertruͤmmerung des aͤltern Reichs, in eine einzige Handlung, in eine einzige Darstellung verwandelt wer- den. Aus der letztern ließe der Geschichtschreiber erst die Nothwendigkeit dieser neuen Vereinigung hervorgehen, zeigte dann ihre Formel, und braͤchte nun alles uͤbrige, was seit dem vorgefallen ist, als Verbesserungen und Verschlimmerungen des neuen Systems bey. Das alte Reich endigte sich mit Provincial-Landfrie- den und Verbindungen, welche zuletzt so viel kleine von einander unabhaͤngige Staaten hervorgebracht haben wuͤrden, als dergleichen Buͤndnisse vorhanden waren; oder diese haͤtten mit offenbarer Gewalt der Waffen zer- trennet und uͤberwunden werden muͤssen. Zu dem neuen hingegen confoͤderiren sich erst einige Fuͤrsten und Staͤnde, diese laden andre zu sich, bis sie zuletzt sich alle zu einem gemein- Vorschlag zu einem neuen Plan gemeinsamen Zwecke verbinden, ein gemeinschaftliches Reichsgerichte zur Handhabung der Bundesrechte errich- ten, demselben eine Gerichtsordnung vorschreiben, die Mittel zur Execution gegen die Friedebrecher anweisen, und den Kayser als ihren Hauptherrn verbinden, dafuͤr zu sorgen, daß alles, woruͤber die Confoͤderirten sich sol- chergestalt mit seiner Bewilligung verstanden und vereini- get haben, auf das genaueste ins Werk gesetzt, und darin erhalten werde. So wie dieses mit vieler Muͤhe befesti- get und die Confoͤderationsformel zur neuen Reichsfor- mel gemacht ist, verbessert sich auch der innere Zustand des Reichs, besonders in seinen Policey- und Vertheidi- gungsanstalten augenscheinlich; jede Landesobrigkeit hat unter dem Schutz der Landfriedensgerichte Ruhe und Zeit, auch gute Einrichtungen in ihrem Theile zu machen; alle nun vorfallende Reichshandlungen gehn immer auf den Zweck der Confoͤderation, sich mit vereinten Kraͤften je- dem auswaͤrtigen Angriffe und jeder innerlichen Zerruͤt- tung zu widersetzen. Man schreibt den Kaysern durch Capitulation vor, was sie als oberste Landfriederichter zu thun und nicht zu thun haben; wie dieses noch alles nicht vollkommen zum Zwecke der Confoͤderation wuͤrken will, entsteht zur bessern Correspondenz und Controle un- ter den Verbundenen, ein bestaͤndiger Reichstag — Mit einem Worte, die ganze deutsche Geschichte von der Zeit des Maximilianischen Landfriedens an bis auf die gegen- waͤrtige Stunde, verwandelt sich in eine einzige Darstel- lung, in die Vervollkommerung der damit zum Grund- gesetze des neuen Reichs gemeinschaftlich angenommenen Formel; und der Geschichtschreiber der von hier aus- gienge, wuͤrde dadurch alle Vortheile gewinnen, die der Epopeendichter so fruͤh genutzt hat; der Leser aber, der sein jetziges deutsches Vaterland kennen will, so gleich auf der deutschen Reichsgeschichte. auf die rechte Bahn gerathen und darauf mit Vergnuͤ- gen wandeln. So lange wir aber den Plan unsrer Geschichte auf diese oder eine andre Art nicht zur Einheit erheben, wird dieselbe immer einer Schlange gleichen, die in hundert Stuͤcke zerpeitscht, jeden Theil ihres Koͤrpers der durch ein bisgen Haut mit dem andern zusammen haͤngt, mit sich fortschleppt; und der Hauptfaden eines Puͤtters, so fest und schoͤn wie er auch gedreht ist, wird dem Geschicht- schreiber nicht zum Seile dienen koͤnnen, um sich in der Hoͤhe zu halten. Er wird immer wechselweise steigen und fallen, und oft seine Verbindungen und Uebergaͤnge so kuͤmmerlich suchen muͤssen, daß auch das Colorit eines Schmids in seiner Geschichte der Deutschen nicht hin- reicht, um diese Flickerey dem Auge zu entziehen; oder wir muͤssen, wie unser Landesmann Hegewisch in seiner Geschichte Carl des Großen und Ludewig des Frommen gethan hat, aus der Lebensgeschichte eines jeden Kaysers eine besondre Epopee machen, welches aber nie zu einer vollstaͤndigen Reichshistorie, die einzig und allein in der Naturgeschichte seiner Vereinigung bestehn kann, fuͤhren wird. Wir werden dann nur einzelne schoͤne Gemaͤhlde aber keine in Eins zusammenstimmende Gallerie erhal- ten; und der groͤßte Mahler kann mit den also gestelle- ten Gegenstaͤnden, so viel ich von der historischen Kunst verstehe, niemals Ehre einlegen. XLI. Ein Denkmal der deutschen Freyheitsliebe. XLI. Ein Denkmal der deutschen Freyheitsliebe. U nter Otto dem Großen wurde in einem Processe uͤber die Frage gestritten: Wenn ein Erblasser Soͤhne und Enkel hinterließe, ob die letztern in ihres verstorbe- nen Vaters Stelle treten und durch denselben mit den Soͤhnen erben koͤnnten oder nicht? Und der Koͤnig fand es noͤthig, die Reichsfuͤrsten daruͤber zu vernehmen, was in diesem Falle zu thun sey, worin es noch an einem allgemeinen deutschen Gesetze ermangelte, indem das roͤ- mische Recht damals noch nicht bey uns angenommen war. Diese riethen zu Schiedsrichtern, aber der Koͤnig fand es unanstaͤndig und schimpflich Rex autem meliori usus consilio, noluit viros nobiles \& se- nes populi inhoneste tractari, sed magis rem inter gladiatores discerni jussic, VVITICH ann. L. II. p. 644. die Edlen und Fuͤr- sten des Volks solgergestalt der Weisheit, oder welches einerley ist, der Willkuͤhr andrer zu unterwerfen, und befahl dafuͤr, das Recht durch den Kampf suchen zu las- sen; worin auch nachwaͤrts derjenige siegte, welcher fuͤr das Recht der Enkel gestritten hatte. Hier sieht man recht die Barbarey unsrer Vorfah- ren, sagen unsre neuern Weisen; die Wahrheit mit dem Degen zu suchen, kann nur Menschen einfallen, die ge- wohnt sind alles auf die Faust ankommen zu lassen. Aber so sonderbar uns auch gegenwaͤrtig der Ausspruch des Koͤnigs vorkoͤmmt: so liegt doch in der That ein so fei- nes Gefuͤhl von Ehre darin, daß wir alle Ursache ha- Ein Denkmal der deutschen Freyheitsliebe. ben zu glauben, er sey mehr aus einer hohen als rohen Denkungsart geflossen. Der Koͤnig sagt, es sey schimpflich und unanstaͤndig die Edlen seines Reichs Schiedsrichtern zu unterwerfen, und unstreitig verstand er den Fall, wider ihren Willen; denn so bald sie es selbst darauf ankommen ließen, und sich dergleichen erwaͤhlten, konnte es unmoͤglich unanstaͤn- dig seyn. Schiedsrichter die nicht erwaͤhlt sind, und den Partheyen wider ihren Willen aufgedrungen werden, ha- ben in Ermangelung eines ausdruͤcklichen Gesetzes, nichts als ihr eignes Recht und Gutduͤnken zu befolgen, und dieses kann fuͤr andre nie verbindlich werden. Kaum er- laubt man es einem ordentlichen Richter den Partheyen in geringen und zweifelhaften Sachen einen Vergleich nach seinem Recht- und Gutduͤnken aufzulegen, und sie damit zur Ruhe zu weisen. Aber wird man sagen, warum machte der Koͤnig nicht so gleich mit seinen Reichsstaͤnden ein Gesetz, daß die Enkel in des Vaters Stelle treten sollten? Hierauf antworte ich, das konnte er nicht. Denn erstlich hatte jeder Gow und jeder Hof ( curia ), man mag sich einen Oberhof von Lehns- und Dienstmaͤnnern, oder einen Unter- hof von gemeinen Hofesgenossen darunter denken, in der- gleichen Faͤllen seine eigne Autonomie; und warum soll- ten die Edlen des Reichs dieser ihrer Autonomie mehr beraubt werden als jene? Laͤßt man doch jeden Vater das Recht unter seinen Kindern zu verordnen, und versagt es einem Staͤdtgen nicht die Gemeinschaft der Guͤter durch eine Willkuͤhr einzufuͤhren oder auszuschließen? Zwertens konnte der Koͤnig zwar ebenfalls mit den Reichsstanden, in so weit diese ihm mit Lehns- oder Dienstpflicht verwandt waren, ein Hofrecht weisen lassen. Aber was gieng die- ses die Edlen des Reichs an, die ihm mit keiner Lehns- und Ein Denkmal der deutschen Freyheitsliebe. und Dienstpflicht verwandt waren, und unter solchen, nicht aber unter Lehn- und Dienstleuten war der Proceß. Drit- tens war das Recht, wie es ein jeder von den Edlen in dergleichen Faͤllen, worin er seine Autonomie hatte, ge- halten wissen wollte, so wenig ein Gegenstand der Reichs- staͤndischen Versammlung, als die Autonomie eines jetzi- gen Souverains, der Gegenstand einer Versammlung aller Souverainen seyn wuͤrde; es konnte daher so we- nig durch die Mehrheit als die Uebereinstimmung aller uͤbrigen festgesetzet werden, oder die Uebrigen haͤtten sich mit einander wie in Pohlen wider den Einen vereinigen und ihn mit den Waffen noͤthigen muͤssen, sich ihren Aus- spruͤchen zu unterwerfen. Dann aber waͤre dasjenige, was Otto durch einen Zweykampf entscheiden lassen wollte, durch einen Krieg entschieden worden; oder der Schwaͤchere haͤtte aus Furcht die Macht fuͤr Recht erken- nen muͤssen. Viertens waren schon eine Menge von Hof- rechten oder Particulairgesetzen vorhanden Denn eine varietas Legum gab zu dem Streite Anlaß. VVITICH l. c. , in deren einem der Fall von den Hofesgenossen so, und in dem andern anders entschieden war; der Koͤnig mochte aber diese Verschiedenheit nicht nach Willkuͤhr abaͤndern, ohne der Autonomie eines jeden Hofes vorzugreifen; und dann wuͤrde es Fuͤnftens noch immer eine Frage geblieben seyn, ob ein solches Gesetz auf einen vergangenen Fall gezogen werden konnte? Diese Schwierigkeiten, welche aus der Sache selbst hervor gehen, und aus der damaligen Sitte jedem ver- nuͤnftigen Manne bekannt waren, hielten so wohl den Koͤnig als die Reichsstaͤnde ab, die Streitfrage durch ein allgemei- Ein Denkmal der deutschen Freyheitsliebe. allgemeines Reichsgesetz zu entscheiden. Und so frag ich was blieb nun noch uͤbrig? Ein heutiger Jurist wuͤrde ohne Zweifel antworten, man haͤtte die Buͤcher nachschlagen, und wie es in diesem Falle anderwaͤrts gehalten worden, aufsuchen, oder wohl gar die Juristen um ihre Meinung fragen sollen. Aber gesetzt es waͤren daruͤber hundert Goͤdingsspruͤche oder Rechtsweisungen vorgebracht worden, worin der Fall fuͤr den einen Theil waͤre entschieden gewesen, und der an- dre haͤtte deren gar keinen einzigen fuͤr sich gehabt, haͤtte dann das Urtheil des einen Gows oder des einen Hofes, in einem andern Gowe oder Hofe, der seine eigne Auto- nomie hat, als guͤltig und verbindlich angesehen werden koͤnnen? Waͤren die Edlen des Reichs schuldig gewesen jene gemoinen Rechtsweisungen gegen sich als praejudicia gelten zu lassen? Und wann auch die Edlen in Schwaben sich laͤngst vorher versammlet gehabt, und wie sie es in solchen Faͤllen gehalten haben wollten, ausgemacht haͤt- ten, wuͤrde ein Sachse oder Franke darnach haben ver- urtheilet werden koͤnnen? Die heutige Manier, in zwei- felhaften Faͤllen auf benachbarte Rechte, oder eine so- genannte gemeine Meinunge der Juristen zu sehen, ward damals verabscheut, weil kein freyer Deutscher außer dem Fall, da er aus freyen Stuͤcken Schiedsrichter waͤhlte, die Meinung oder die Weisheit eines andern fuͤr sein Recht zu erkennen sich schuldig erachtete, und noch jetzt ist die gerichtliche Entscheidung nach Meinungen der Rechtsgelehrten, immer ein ungluͤcklicher Nothbehelf, wenn sich ihm gleich auch Fuͤrsten unterwerfen muͤssen. Jch frage also nochmals was man thun sollte? Moͤglich waͤre es gewesen, die Frage durch ein paar Wuͤrfel entscheiden zu lassen; auch das Loos ist Gottes Urtheil, dem sich ein freyer Mann, ohne Gefahr will- Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. L kuͤhr- Große Herrn duͤrfen keine Freunde haben kuͤhrlich zu recht gewiesen zu werden, unterwerfen kann. Aber dieses mochte dem Koͤnig auch nicht anstaͤndig und offenbar genug scheinen; darum zog er den Kampf, wozu jede Parthey ihren Mann selbst waͤhlte, und worinn nicht allein beyde Theile, sondern auch alle Reichsstaͤnde wil- ligten Pacto sempiterno VVITICH l. c. , als das sicherste Gottes Urtheil, was durch diese Wahl von aller Gefaͤhrde frey war, allen uͤbrigen vor; und man muß es billig als ein Denkmal der deut- schen Freyheitsliebe und des großen Gefuͤhls von Ehre bewundern, daß ers that. XLII. Große Herrn duͤrfen keine Freunde haben wie andre Menschen. Schreiben des Koͤnigs von — an — — Mein lieber N. J ch danke ihnen fuͤr ihren wohlgemeinten Wunsch, ob ich gleich keine Hofnung habe ihn jemals erfuͤllt zu sehn; auf Freunde und Freundschaft muͤssen wir Großen, wie man uns nennt, Verzicht thun. Alles was Stren- ges und Unangenehmes im Staate gesagt oder verfuͤgt werden muß, koͤmmt auf Unsre Rechnung, die Herrn Minister von dem groͤßten bis zum kleinsten schleichen sich hinter Jhro Majestaͤt, und so muͤssen wir die Schuld von allem wie andre Menschen. allem Boͤsen tragen, wozu wir aber schwerlich im Stande seyn wuͤrden, wenn wir uns nicht so hoch hielten, oder so hoch halten ließen, daß uns nicht ein jeder ins Herz sehen kann. Es ist kein Suͤndenbock worauf so viel fremde Schuld gelegt wird, als auf uns; dies ist unser Loos, und zwar unser von Gott gezogenes Loos, welches einer fuͤr alle tragen muß, und was uns immer noͤthigen wird auf einer gewissen Hoͤhe zu bleiben, die sich mit der Freund- schaft nicht zu wohl vertraͤgt. So gar wird es uns von Jugend auf zum Gesetz gemacht, gar keine vertrauete Freunde zu haben oder zu hoͤren. Wie leicht zoͤgen wir sonst einen Mann, der weniger Verdienst und mehr an- genehmes haͤtte als ein andrer, im Umgange hervor, und das waͤre an Uns Ungerechtigkeit; bey uns muß die Vor- stellung des Ministers immer mehr gelten als die Vor- bitte eines Freundes, oder jener wuͤrde uns nicht dienen, und der Mensch durchscheinen wo allein der Fuͤrst han- deln darf. Es ist eine große Frage, ob Koͤnige und Fuͤr- sten ein eignes Herz haben duͤrfen? Das Meinige ist mir nur bekannt, weil es oft leidet. Wie mancher edler, verdienstvoller und liebenswuͤrdiger Mann hat nicht schon fuͤr mich geblutet! aber ich darf bey seinem Falle nicht lange weinen, ich muß, ja ich muß noch mehrere auf- opfern, und zu dem Gipfel des Berges fluͤchten, um das Wehklagen im Thale nicht zu hoͤren. O es ist eine grau- same Sache Koͤnig zu seyn; ich muß der Unterdruͤckten Unschuld gegen die Maͤchtigen, welche meinen Thron um- geben, Recht schaffen; und was wuͤrden jene zu hoffen oder diese zu fuͤrchten haben, wenn ich mich ganz zu mir selbst herab ließe, und mit ihnen ganz Freund, ganz Mensch waͤre. Dieses darf keiner wuͤnschen, der in den Fall kommen kann, worin er meiner Huͤlfe bedarf. Nun mein lieber N… wissen sie, was ich bey ihrem Wunsche, L 2 daß Von dem echten Eigenthum. daß ich so gluͤcklich werden moͤchte, den Dunstkreis der mich umgiebt, verlassen, und mich meinen Freunden, in meiner natuͤrlichen Gestalt zeigen zu koͤnnen, gedacht habe. Seyn sie indes versichert, daß ich auch wahre Verdienste von weitem kenne, und die ihrigen vorzuͤg- lich schaͤtze. XLIII. Von dem echten Eigenthum. U nter allen maͤchtigen Begriffen und Ausdruͤcken, die sich aus der deutschen Denkungsart und Sprache verlohren haben, ist keiner so vollkommen ausgewischet worden, als der von Eigen oder Eigenthum; kaum rei- chen noch einige entlehnte Zuͤge hin, ihn nur einiger- maaßen zum Anschauen zu bringen. Und doch ist er fuͤr die Philosophie der Sprache sowohl als der Geschichte von einem sehr erheblichen Werthe; man fuͤhlt, daß so wie der Begriff sank und fortgieng, sich auch das wahre Eigenthum verlohr. Jn der ersten Periode seines Ver- falls nennte man das wahre Eigenthum noch Erbecht, oder wie wir es verdorben haben, Erbexenschaft, andre Orfacht, woraus einige Torfacht gemacht haben; und in der letzten fiel auch dieses Wort ziemlich weg, wie man daraus leicht erkennet, daß wir fuͤr die Gutsherrlichkeit welche ein Eigenbehoͤriger erlangt, der sich heute frey kauft, und morgen seinen Hof mit einem von ihm abhaͤn- genden Eigenbehoͤrigen besetzt, und fuͤr diejenige, welche ein echter Gutsherr hat, nur einerley Ausdruck und Be- grif haben, ohnerachtet jeder noch dunkel fuͤhlt, daß die- ses Von dem echten Eigenthum. ses zwey maͤchtig unterschiedene Gutsherrlichkeiten sind, und seyn sollten. Der einzige deutliche Charakter des echten Eigen- thums, den man jetzt noch angeben kann, ist die Jagd; wir sehen in dem Jagdprotokoll von 1651, daß eine Menge von Adlichen ihre Jagdgerechtigkeit in den Kirch- spielen, worin sie keinen eignen Sitz haben, in der Guts- herrlichkeit gruͤnden; jetzt aber bemerken wir, daß dieser Schluß gar nicht mehr gemacht werden koͤnne; und wo- her dieses? Der alte echte Eigenthuͤmer hat, wie er sein Erbe zuerst einem Eigenbehoͤrigen oder Meyer untergab, die Jagd zuruͤck behalten. Nachdem nun dieser Eigen- behoͤriger sich frey gekauft, und wie wir aus Mangel des Ausdrucks sagen muͤssen, auch Eigenthuͤmer oder Guts- herr seines Erbes geworden, oder nachdem dieses Erbe in andre freye Haͤnde gerathen: so ist offenbar das Ei- genthum was dieser hat, von dem Eigenthum was jener hatte, merklich unterschieden; aber in der Sprache nicht mehr, auch oft nicht mehr deutlich genug in den Begriffen. Ein andrer minder deutlicher Charakter desselben ist die Stimmbarkeit im Staate, welche, wie wir allmaͤlig auch in Deutschland, wiewohl noch ziemlich obenhin, ein- zusehen anfangen, durch die ganze Welt mit dem Eigen- thum verknuͤpft ist. Diese erlangt kein Gutsherr von der letztern Art; der folglich auch nicht dasjenige Eigenthum hat, wovon die Stimme in der Nationalversammlung unzertrennlich ist. Jetzt nennen wir diese Stimmbarkeit Landtagsfaͤhigkeit; vor dem hieß sie Echtwort, ein Be- grif der sich zur Zeit, wie man noch Nationalversamm- lung hatte, in der Schoͤpfenbarkeit, spaͤter aber, da jene Versammlungen aufhoͤrten, und der große Zwischenraum zwischen Nationalversammlung und Landtag einfiel, nur bey Mark- und Waldversammlungen zeigte. L 3 Die Von dem echten Eigenthum. Die Lateiner des mittlern Alters nannten das echte Eigenthum, was mit der Jagd, Stimmbarkeit und Schoͤpfenbarkeit verknuͤpft war, advocatiam. Man fin- det dieses Wort fast bestaͤndig bey allen Verkaͤufen von Guͤtern, bis ins vierzehnte Jahrhundert, haͤufiger im dreyzehnten, und am mehrsten im zwoͤlften, zum wahr- scheinlichen Beweise, wie wahres Eigenthum sich gegen die neuern Zeiten immer mehr und mehr vermindert ha- be. Jetzt ist es ganz aus der Sprache weggefallen. Eben so gieng es den Roͤmern zuerst mit dem dominio quirita- rio, hernach auch selbst mit dem dominio was blos ein civis Romanus haben konnte; bis man zuletzt dominium und proprietatem fuͤr eins gebrauchte. Diese allgemeine Vermischung des alten und neuen Eigenthums, welche zum Theil durch die Vermischung der alten und neuen persoͤnlichen Ehre veranlasset wor- den, hat in der That einen groͤßern Einfluß auf den Staat, und auf eine reine gute Theorie der Gesetze gehabt, als man glaubt. Man ist dadurch nicht allein von den schoͤ- nen großen Schluͤssen, die aus dem alten echten Eigen- thum, wie wir oben bey der Jagd gesehen haben, gemacht wurden, zuruͤckgekommen, sondern hat auch die Guts- herrlichen Rechte, welche wie man leicht sieht, sehr rich- tig aus dem alten echten Eigenthum fließen, in ganz an- dre Falten legen muͤssen, wie ein scharfsichtiger Kenner, der die Eigenthumsordnung durchgeht, leicht bemerken wird. Jn der urspruͤnglichen Verfassung mußte jedes Mit- glied der Nation einen Hof, den er kaufte, als echter Ei- genthuͤmer besitzen, und diesem seine Landstandschaft mit- theilen koͤnnen; das Gut veredelte sich gleichsam unter seiner proprietate, und er erhielt damit dominium. Allein wie erst ein Eigenthuͤmer sein Gut einem Meyer uͤber- gab, Von dem echten Eigenthum. gab, und dieser auf die eine oder andre Art proprietarius davon wurde, konnte dieses nicht weiter geschehen. Denn wenn der Meyer auch gleich seine Proprietaͤt einem Man- ne von alter Ehre verkaufte: so konnte dieser doch das wahre Eigenthum damit nicht erlangen, oder dem Hofe solches ferner durch seine Person mittheilen, nachdem, um bey dem vorigen Beyspiele zu bleiben, der erste Gutsherr Jagd- und Echtwort zuruͤckbehalten hatte. Es haͤtten sonst von eben demselben Hofe zwey, naͤmlich ein dominus und ein proprietarius jagen und stimmen muͤssen; wer jetzt eine Gutsherrlichkeit kauft, erhaͤlt damit nicht so gleich Jagd und Erbexenschaft. Jch koͤnnte hievon noch viel mehrers anfuͤhren, wenn ich nicht befuͤrchten muͤßte, dem groͤßten Theile der Leser unverstaͤndlich zu werden. Auch in dem Staͤdtischen Bann- kreise giebt es ein besonders Erbecht, was Stadtschoͤpfen- barkeit giebt, und nun auch allmaͤlig verschwindet. Auch hier hat der groͤßte proprietarius, wenn er nicht zugleich Buͤrger ist, kein wahres Eigen. Es stammet dieses Wort von E. oder Ehe ab, welches bey den Sachsen so viel als Gesetz hieß; und ein gesetzliches Eigenthum kann in den Staͤdten nur der Buͤrger, nicht aber der Einwohner ha- ben. Wie mangelhaft muß aber nicht Sprache und Phi- losophie werden, wo man diese wesentlichen Unterschiede nicht mehr auf eine bestimmte Art bezeichnet? Wie sehr muß der Staat gesunken seyn, wo man sie entbehren kann? Und wie Ehrenvoll die Nation, in welcher sich eine große Summe von wahren Eigenthuͤmern befindet? L 4 XLIV. Schreiben eines Edelm. ohne Gerichtsbark. XLIV. Schreiben eines Edelmanns ohne Gerichts- barkeit an seinen Nachbar mit der Gerichtsbarkeit. D ie ganze Nacht habe ich von dem edlen Kleinode ge- traumt; aber diesen Morgen beym Thee, wie ge- stern Abend bey der Bouteille bleibe ich dabey, daß die hohe Gerichtsbarkeit uͤber ein Doͤrfgen in meinen Augen etwas sehr laͤcherliches, und bey weitem der Kosten nicht werth sey, die man darauf verwenden muß; ich bleibe dabey, daß uͤberhaupt mit dem praͤchtigen Worte Ge- richtsbarkeit vieler Unsinn verknuͤpfet werde, und man- cher von uns sich besser stehen wuͤrde, wenn er auf alles was dahin gerechnet werden kann oder mag, den feyer- lichsten Verzicht thaͤte, und weiter nichts als die Rechte des echten Eigenthuͤmers auf seinem Grunde und Boden verlangte. Denn es geht uͤber dieses Wort den Herrn des Landes oft eben so wie uns; wir glauben beyde ein- ander zu nahe zu kommen, und im Grunde spielen wir die Comoͤdie vom eyfersuͤchtigen Manne, der die Hirsch- pastete in den Hausgraben werfen ließ, weil er glaubte, das Geweihe, was darauf saß, ziele auf ihn. Jn der That, mein Freund! es fehlt an bestimmten Erklaͤrun- gen in der Sache, an einer reinen Sprache und an ei- nem aufrichtigen Verfahren von beyden Seiten. Wir Edelleute suchen in mancher Handlung etwas besonders und wollten sie gern zu einem Hoheitsrechte stempeln; und die Herrn des Landes legen in manche von unsren Handlungen eine Absicht und eine Gefaͤhrde, die sich nur in an seinen Nachbar mit der Gerichtsbarkeit. in den Koͤpfen ihrer Rathgeber befindet; aber indem sie so vermuthen und wir uns so stellen: so haben die schlauen Boͤgel in der Stadt ihren Spuck mit uns, und anstatt die Gaͤrste ins Brauhaus zu fahren, faͤhrt der Knecht sie zum Advocaten. Jn Ansehung der hohen Gerichtsbarkeit gaben Sie selbst gestern Abend ziemlich nach, wie ich Jhnen vorrech- nete was eine Jnquisition und Execution kostete, wenn Jhnen auch der Landesherr sein ganzes Jnventarium, welches Sie doch eigentlich selbst halten muͤßten, dazu liehe; Sie fanden etwas widerliches darin, keine halbe Stunde weit jagen zu duͤrfen, ohne in eine neue Herrlich- keit zu kommen, und auf dem Boden derselben sofort ih- ren Halsherrn anzutreffen; und es schien Jhnen weit be- quemer, daß man fuͤr hundert Herrlichkeiten nur ein wohlbesetztes Obergericht, nur einen Land-Physicus, nur einen Land-Chirurgus, nur einen Scharfrichter, nur ein Gefaͤngniß, und nur eine Marterkammer haͤtte, als daß jede Herrlichkeit alle diese Stuͤcke, und wahrscheinlich von mindrer Guͤte, besonders unterhalten muͤßte. Sie lieb- ten es nicht auf jedem Kreuzwege einen Galgen zu finden, und glaubten die Fremden wuͤrden ein Land barbarisch nennen, worin es so fuͤrchterlich aussaͤhe. Sie fuͤhlten endlich, daß das einzige Obergericht auf demselben Grun- de bestehe, worauf unser Stadt-Brauhaus steht, naͤm- lich, daß es mehrere Herrlichkeiten zusammen halten, da- mit nicht jeder noͤthig habe dergleichen fuͤr sich allein zu unterhalten; daß die Wahl so wie die Beeydigung des Braumeisters um deswillen der hoͤchsten Obrigkeit uͤber- lassen sey, damit nicht hundert Koͤpfe mit ihren hundert Sinnen das Ding alle Augenblick verwirren moͤchten; und daß die Brau-Ordnung, oder wenn Sie wollen, L 5 die Schreiben eines Edelm. ohne Gerichtsbark. die Gerichts-Ordnung das Hauptwerk sey, wovon man sich nur nicht ausschließen lassen duͤrfe. Aber die Untergeichte sagten Sie, o dieses Kleinod geht uͤber alles. Diese bezahlen noch zu Zeiten ihren Mann, und die Herrn des Landes moͤgen immer den Galgen be- halten, wenn wir nur die Sporteln uud Strafen genies- sen, welche mir jenen verknuͤpft sind, oder wo wir auch den Vortheil nicht achten wollten, nur in dem Besitze bleiben unsre Hintersassen gegen die Pluͤnderungen und Plackereyen andrer Untergerichte zu schuͤtzen. Allein auch hierin kann ich Jhnen mein lieber Herr Nachbar so schlechterdings nicht beypflichten. Die Spor- teln und Strafen wollen wir nur gleich wegwerfen, sie bringen ohne Pluͤnderung in einem kleinen Districte selten so viel, als das Gehalt des Gerichtshalters ausmacht, und ich erinnere mich eines saͤchsischen Dorfs, worin alle 14 Tage Gericht gehalten, und des Mittages bey der Tafel geklaget wurde, daß heute nicht so viel eingekom- men waͤre, als der Brate betrug, welchen der Herr Ge- richtshalter mit verzehrte. Der Schutz Jhrer Hintersas- sen wuͤrde wichtiger seyn, wenn die gemeinschaftlichen Un- tergerichte, welche wir im Lande mit Sporteln erhalten und natuͤrlicher Weise besser von vielen als von wenigen uͤbertragen lassen koͤnnen, nothwendig pluͤndern muͤßten Dieses ist aber offenbar irrig, und wenn es geschieht: so ist dieses ein Fehler, den wir dadurch nicht abwenden koͤnnen, und nicht abwenden sollten, daß wir anstatt Ei- nes gemeinschaftlichen Unterrichters deren Zehn unterhal- ten, die weit eher in die Versuchung, wo nicht in die Noth- wendigkeit gesetzt werden, so viel herauszupressen als sie kosten und verzehren. Je angesehener dergleichen Maͤn- ner sind, und schlechte wird man doch in der guten Ab- sicht seine Hinterasssen zu erhalten, nicht nehmen, desto mehr an seinen Nachbar mit der Gerichtsbarkeit. mehr muß man ihnen geben, und ohne einen solchen beey- deten Mann laͤßt sich im H. R. Reich keine Justitz pfle- gen. Nach dem Geiste der deutschen Vrrfassung hat man dem Landesherrn gewisse bestimmte Sporteln und Stra- fen zugestanden, um davon das hohe und niedrige Ju- stitz-Jnventarium zu unterhalten; und es ist eigentlich wider diesen urspruͤnglichen Contract, wenn man dem Landesherrn die Beschwerden lassen, und die Vortheile entziehen will. Wenn wir alle so verfahren, und alle Bruchfaͤlle in unsern Doͤrfern an uns ziehen wollen, so wird im Grunde nichts weiter dabey herauskommen, als daß unsre Hin- tersassen und Leibeigne dasjenige auf eine andre Art er- setzen muͤssen, was solchergestalt dem gemeinen Ober- haupte entzogen wird. Denn dieses will doch eben so gut wie unser Pfarrer unterhalten seyn, der, wenn jeder von uns seinen Capellan haͤlt, von unsern Leuten so viel mehr nehmen muß. Jch erinnere mich hiebey eines alten Staͤdtgens, worin die Buͤrgerschaft, oder Namens ihrer der Kayser, dem Magistrate den Weinkeller und die Apotheke ange- wiesen hatte, um aus dem Gewinnste von beyden, alles was zu seiner und der Stadt Nothdurft erfordert werden wuͤrde, zu bestreiten. Eine Zeitlang gieng dieses vortref- lich, und der Vortheil von Aquavit und Rhabarber reichte allein hin, den Buͤrgemeister und sechzehn Rathsherrn zu unterhalten. Allein nach und nach erlaubten diese Herrn einigen Vettern und Freunden auch Aquavit zu schenken, und ein Laxiertraͤnkgen zu verkaufen, und nun mußten die armen Buͤrger Schoß und Steuer geben, um die Luͤcke zu fuͤllen, welche durch diese Verguͤnstigung in der Stadtkasse entstand. Die Buͤrger wollten sich zwar an- fangs widersetzen, und behaupten, die Weinschenke und die Schreiben eines Edelm. ohne Gerichtsbark. die Apotheke waͤre nach dem urspruͤnglichen Contrakte ein Heiligthum des gemeinen Wesens, welches der Ma- gistrat nicht haͤtte schmaͤhlern koͤnnen. Allein so fort tra- ten einige Rechtsgelehrte auf, und riefen mit lauter Stim- me, der urspruͤngliche Contrakt waͤre laͤngst durch die Verjaͤhrung abgeaͤndert; und die Vettern und Freunde des ehmaligen Buͤrgemeisters, denen die Buͤrgerschaft nichts schuldig war, duͤrsten in dem ruhigen Besitze des Erschlichenen nicht gestoͤret werden. Die Gelehrten auf den Universitaͤten pflichteten den Gelehrten in dem Staͤdt- gen bey, und bis auf den heutigen Tag muͤssen alle des- sen Buͤrger Schoß und Steuer bezahlen, weil die Laͤnge der Zeit die Untreue des ersten Buͤrgemeisters verwischt hat. Ja was noch mehr ist, die Buͤrger, welche den Weinkeller und die Apotheke fuͤr ihre Obrigkeit erhalten wollten, wurden schimpfsweise Regalisten genannt, waͤh- rend der Zeit, daß die Vettern und Freunde des Buͤrge- meisters, die den Handel mit Wein und Arzneyen fuͤr ein freyes Gewerbe erklaͤrten, sich Patrioten nennten, ohn- erachtet es handgreiflich war, daß diese die gemeine Stadt- kasse gepluͤndert hatten, und jene fuͤr die Steuerfreyheit der Buͤrger stritten. Doch, mein werthester Herr Nachbar, die Geschichte dieses kleinen Staͤdtgens sollte mich bald zu weit, und wohl gar zu der Behauptung fuͤhren, daß alles was ein einzelner Mann nicht sonderlich nuͤtzen oder doch nicht ge- hoͤrig bestreiten kann, Einem aber sehr viel werth ist, dem Fuͤrsten als dem Einen, nicht aber andern, denen der Staat nichts schuldig ist, zuerkannt und fuͤr ein so genanntes Regal gehalten werden muͤßte. Jch will also nur geschwind wieder einlenken, und Jhnen sagen wie ich glaube, daß ein Edelmann als Herr auf seinem echten Eigen- an seinen Nachbar mit der Gerichtsbarkeit. Eigenthume, und in Kraft der hausherrlichen Gewalt alles das haben koͤnnte und haben sollte, was zu seinem wahren Vortheile gehoͤrt; wenn wir nur eine reine Spra- che und bestimmte Begriffe haͤtten. Der Vater hat keine Gerichtsbarkeit uͤber seine Kin- der, der Mann nicht uͤber seine Frau, der Herr nicht uͤber sein Gesinde, der Abt nicht uͤber seine Moͤnche, der Gutsherr nicht uͤber seine Leibeigne, weil es so wenig eine Gerichtsbarkeit uͤber die Seinigen, als eine Dienst- barkeit auf eignem Boden giebt. Aber es giebt eine vaͤ- terliche, maͤnnliche, hausherrliche, aͤbtliche und gutsherr- liche Macht, vermoͤge welcher ein Vater, Mann, Haus- herr Abt, und Gutsherr alles dasjenige haben kann, oder doch haben sollte, was zu seinem Zwecke dient, und es koͤmmt nur darauf an, die Graͤnzen zwischen dieser Macht und der Gerichtsbarkeit gehoͤrig und deutlich zu be- stimmen. Jn dem ersten Menschenalter gieng jene Macht sehr weit, und Niemand bekuͤmmerte sich darum, wie jeder Hausvater mit den Seinigen handelte, wenn er nur nicht uͤber eine gewisse Graͤnze hinausgieng; in dem heutigen Menschenalter hingegen, mischt sich die Gerichtsbarkeit in alles; und wenn ein Vater das Ungluͤck hat, daß ihm seine Tochter geschwaͤngert wird: so muß er noch wohl gar fuͤr sie eine Geldstrafe bezahlen. So wenig jene aͤlte- ste Verfassung sich zu unserm Jahrhundert schicket: so sehr scheint mir hingegen die letzte von aller Politik abzu- weichen; und ich sollte glauben, die Bestrafung der Un- zucht, der Untreue und andrer Verbrechen von Kindern und Gesinde, koͤnnte der vaͤterlichen und hausherrlichen Gewalt so lange uͤberlassen werden, bis der eine oder der andre den Beystand der Gerichtsbarkeit suchte. Wenig- stens scheinet mir eine gar zu fruͤhe Einmischung der letz- ten, Schreiben eines Edelm. ohne Gerichtsb. ꝛc. ten, in haͤusliche Verbrechen sehr bedenklich zu seyn, da diese in der Stille eher als durch oͤffentliche Veschimpfun- gen gebessert werden koͤnnen. Eben so koͤnnte einem echten Eigenthuͤmer auf seinem Boden die Macht zugestanden werden, seine Zeitpfaͤchter die darauf wohnen, durch Pfaͤndungen zu Bezahlung ih- rer Pacht anzuhalten, die aufgezogenen Pfande, wenn der Zeitpfaͤchter sich solches gefallen laͤßt, selbst ohne Zu- ziehung des Gerichts zu verkaufen; Entschaͤdigungen fuͤr Feld- und Waldschaden von ihnen zu nehmen, und uͤber- haupt mit ihnen, wie mit seinem Gesinde zu verfahren, ohne daß der Gerichtsherr sich daruͤber beschweren duͤrfte. Die Rede ist hier blos von der Bestrafung solcher Leute, die ab- und zuziehen koͤnnen; nicht aber von Erbpaͤchtern oder andern, die ein Recht an den Boden haben. So wenig dem Erbverpachter uͤber diese auch nur die mindeste Macht zugestanden werden kann: so unbedenklich scheint es mir zu seyn, ihm uͤber jenen etwas mehrers einzuraͤu- men, da es sein eignes Jnteresse erfordert, sein Gesinde und seine Zeitpfaͤchter auf eine gute Art zu behandeln, weil sie sonst von ihm wegziehen werden. Aus einem aͤhnlichen Grunde muß die Macht eines Abtes uͤber seine Moͤnche und des Gutsherrn uͤber seine Leibeigne weit ein- geschraͤnkter, als die herrliche uͤber Gesinde und Zeit- pfaͤchter seyn, weil jene das Kloster, und ihre Gruͤnde, nicht so wie diese Dienst und Pacht verlassen koͤnnen. Jedoch es wuͤrde zu weitlaͤuftig seyn alle die Faͤlle, welche der Macht ohne Gerichtsbarkeit uͤberlassen werden koͤnnen, anzufuͤhren. Genug, daß der Gesetzgeber sie bestimmen, und damit die unendlichen Streitigkeiten, uͤber die Frage, was zur Gerichtsbarkeit gehoͤre, vermin- dern kann. Jch bin u. s. w. XLV. XLV. Vorschlag wie die Kirchhoͤfe aus der Stadt zu bringen. D ie Verlegung der Gottesaͤcker oder Kirchhoͤfe aus- serhalb der Stadt, ist lange der allgemeine Wunsch gewesen; man wird aber auf dessen Erfuͤllung nicht rech- nen duͤrfen, bevor man nicht die Schwierigkeiten aus dem Wege raͤumt, welche sich gegen eine solche Veraͤnde- rung straͤuben. Diese sind von mancherley Art, und ich will versuchen ob ich sie nicht mit guter Manier auf die Seite schieben kann. Denn heroische Mittel wuͤrken in dergleichen Faͤllen, wo es auf die Einbildung der Men- schen ankommt, oft den unrechten Weg, und was ein Mensch von dem andern in der Guͤte erhalten kann, muß er ihm nicht abzuzwingen suchen. Unsre Vorfahren haben viele besondre Feyerlichkei- ten mit der Begrabung ihrer Leichen verknuͤpft, die eines Theils auf die allgemeine Sicherheit der Menschen, an- dern Theils auf die Ehre und Belohnung der Verdienste, und dritten Theils auch auf einen Vortheil der Kirchen und Kirchenbediente abzielen. Zur ersten Art gehoͤrt, daß die Leichen nicht zu fruͤh begraben, sondern einige Tage in ihren Saͤrgen zur Schau gestellt, und hernach unter einer oͤffentlichen Begleitung an einen gemeinschaftlichen Ort abgefuͤhret werden. Haͤtte ein jeder dafuͤr das Recht erhalten, seine Todten in der Stille und bey seinem Hause verscharren zu moͤgen; so wuͤrde vielleicht mancher lebendig ins Grab gekommen, mancher erschlagen oder vergiftet und mancher als todt be- graben Vorschlag wie die Kirchhoͤfe graben seyn, der sich der Nachforschung andrer haͤtte entziehen wollen. Dieses wollten unsre Vorfahren ver- hindern, und nach ihrer Absicht sollte der Sarg so lange offen stehen, bis die ganze Leichenbegleitung sich von dem wahren und natuͤrlichen Tode des Verstorbenen durch ihre eigne Augen uͤberzeugt haͤtte, und desfalls zu jederzeit ein Zeugniß ablegen koͤnnte. Zur zweyten gehoͤrt die sogenannte letzte Ehre, wel- che Verwandte, Freunde, Verehrer, Amtsgenossen, und andre Freywillige dem Verstorbenen erzeigen, und wo- mit sie des rechtschaffenen Mannes Lob, und das allge- meine Leid des Staats oͤffentlich verkuͤndigen, auch andre zur Nachahmung aufmuntern wollten. Dieses sollte gleich- sam die Ehrensaͤule des guten Buͤrgers, und der Triumph des Patrioten seyn. Mit einer Begrabung ohne Gesang und ohne Klang wollten sie ungefaͤhr so viel ausrichten als wir mit dem Zuchthause. Eine vernuͤnftige Politik schuf die dritte Art. Man sahe, daß die Menschen in jeder Ehrensache großmuͤthi- ger und freygebiger waren, als in einer andern; und wie man zum Unterhalt der Armen, der Kirchen und Kirchen- bediente nicht gleich foͤrmliche Steuren ausschreiben woll- te, damit auch vielleicht nicht das wahre Verhaͤltnis ge- troffen haben wuͤrde, so suchte man die Ehre zu reitzen, und dieser eine milde Beysteuer abzugewinnen. Auf eine gleiche Art hofte man bey den Leichen einen Beytrag zum Unterhalt der Armen und Schulen zu erhalten, und die Erfahrung hat gezeigt, daß diese Politik ihres Zwecks nicht verfehlet habe. Die Steuer ist um so viel ergie- biger gewesen, je mehr sie dem freyen Willen uͤberlassen ist; und da der Mensch nur einmal sterben kann: so hat man auch nicht befuͤrchtet, daß dem Staate eine gar zu be- aus der Stadt zu bringen. beschwerliche Last daraus zuwachsen wuͤrde. Mehrere Vortheile, welche jedem bekannt sind, uͤbergehe ich, so wie alles was die Religion angeht, weil wir hier die Sa- che nur von ihrer politischen Seite betrachten koͤnnen. Alle diese wichtigen Vortheile fuͤrchtet man zu ver- lieren, wenn die Grabstaͤtten ausserhalb den Kirchen und der Stadt angewiesen wuͤrden. Man fuͤrchtet die Leichen- begleitungen wuͤrden bey dem weiten Wege und bey schlim- mem Wetter beschwerlich werden, und sich natuͤrlicher- Weise vermindern. Man fuͤrchtet die Ehre wuͤrde ihre Reitzung verlieren, und jeder sich zuletzt mit einem schwar- zen Leichenwagen, in der fruͤhesten Morgenzeit, und mit einem Worte, ohne alle opfernde Ceremonie, zur Ruhe bringen lassen, so wie solches in großen Hauptstaͤdten, wo der Ceremonien leicht zu viel werden, wo keiner sich dar- inn mehr unterscheiden kann, und wo folglich ihre ganze Wuͤrkung aufhoͤret, laͤngst geschehen ist. Unsre heroischen Cameralisten wuͤrden sich vielleicht daruͤber wegsetzen, und sich wohl gar freuen, daß alle diese eitlen Ausgaben vermieden, die Heyrathen, wenn die Haushaltungen solchergestalt erleichtert wuͤrden, ver- mehret, und alle Kraͤfte blos zu ihrem Vortheil gespan- net wuͤrden; sie die hier gleich Aberglauben und Thor- heit in ihrem feyerlichsten Gewande entdecken, die Kir- che und ihre Bedienten eines frommen Eigennutzes be- schuldigen, und die Leidenschaften der Menschen mit Aus- schluß aller andern besteuren wollen; sie die noch neulich in einem Lande aus oͤkonomischen Gruͤnden die Kreutze und Kronen, womit die Graͤber und Saͤrge daselbst be- setzet wurden, verboten, und damit einen allgemeinen Aufstand unter dem Volke erwecket haben. Allein der- gleichen großen Maͤnnern ist nicht immer sicher zu folgen, und es war fuͤr die Kirche, welche daselbst die Kronen Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. M von Vorschlag wie die Kirchhoͤfe von allerley Art zu vermiethen und auch fuͤr ein Kreutz auf das Grab etwas zu genießen hatte, ein jaͤhrlicher Schade von hundert Thalern, der dort nun auf eine fuͤr die Eingepfarreten laͤstigere Art ersetzt werden mußte. Unsers Orts wollen wir wenigstens erst versuchen, ob wir nicht das Alte und Neue verbinden, und solcherge- stalt durch einen Mittelweg das Ziel erreichen koͤnnen. Alle drey Absichten koͤnnen unser Meinung nach fuͤg- lich erhalten werden, wenn die Leiche vor wie nach aus dem Sterbehause abgeholet, so dann nach einem kurzen oder langen Umgange in die Kirche gebracht, hier ent- weder mit oder ohne Musik empfangen, und nachdem alles was man dabey in der Kirche vornehmen will, voll- bracht ist, oder auch noch waͤhrend der Zeit von den Traͤ- gern zur Kirche heraus, und entweder auf Schultern oder zu Wagen ohne andre Begleitung auf den Kirchhof außer der Stadt gebracht wird. Hiedurch wird nicht allein in der ganzen Oekonomie unsrer Vorfahren nichts zerstoͤrt, sondern auch noch den Begleitern wenigstens die Haͤlfte des Ungemachs, was mit der Abfuͤhrung nach den Kirchhof, besonders bey schlimmem Wetter verknuͤpft ist, ersparet. Ja die Leichenabfuͤhrungen koͤnnen auf diese Art noch feyerlicher gemacht, die Personalien, welche seit der Zeit daß die buͤrgerlichen Tugenden ihren Werth ver- lohren haben, aus der Mode gekommen sind, wieder eingefuͤhret, noch mehrere Gesaͤnge als oft im Regen geschehen kann, gesungen, die Gemuͤther der Trauren- den zum Opfer fuͤr die Armen geruͤhrt, und die Thraͤnen der Leidtragenden deutlicher als bey ungestuͤmem Wetter unter freyem Himmel bemerkt werden. Alles dieses erfordert keine mehrere Zeit als die vo- rige Weise, und der Weg aus der Kirche nach dem Trauer- hause, um dort entweder noch einmal zu weinen oder noch etwas aus der Stadt zu bringen. etwas Trost zu holen, bleibt der naͤmliche. Fallen Seu- chen und Krankheiten ein, welche eine minder feyerliche Abfuͤhrung erfordert: so wird ein sogenannter Luͤgensarg zur Abfuͤhrung in die Kirche, und fuͤr die Begleiter eben die Erinnerungen erwecken koͤnnen, welche er in andern Faͤllen erweckt, und so wird auch darinn keinem etwas abgehn. Uebrigens kann, um der guten Meinung der Men- schen in billigen Dingen nichts zu entziehen, dem Got- tesacker ausser der Stadt eben die Heiligkeit und Sicher- heit mitgetheilet werden, welche derselbe in der Stadt hat, und gewiß laͤßt sich solche an einem voͤllig umschlos- senen Orte besser als hier erhalten, wo ein gemeiner Weg daruͤber geht. Hier wird mancher, wenn entweder der Raum zu enge, oder das Gras zu gut ist, bald auf diese bald auf jene Art in seiner Ruhe gestoͤrt, und keiner wuͤr- de auf sein Grab eine Rose ohne Gefahr bluͤhen lassen koͤnnen Alles werde um dich Rose, sagt eine griechische Grabschrift beym SALLENGRE in praef. ad T. I. Cont. Ant. . Die Ruhe ist hier nicht so stille und so sicher, wie es die weiche Wehmuth ihrem Geliebten wuͤnschet, und keiner kann hier die Einsamkeit finden, welche der Schmerz suchet. Hier kann keiner mit Recht auf sein Grab setzen lassen, daß er in seinem Leben keinem beschwer- lich gewesen Qui nulli gravis extiteram dum vita manebat, Hac functo acternum sit mihi terra levis. beym MURAT. T. I. thes. novi. p. 540. , und es auch nach dem Tode nicht seyn wolle. Hier faͤllt bey einem taͤglichen Anblicke, der hei- lige Schauer weg, welcher Roungs Phantasie so sehr er- hoͤhete, und die trauerklagende Muse kraͤchzet blos ein M 2 Leichen- Vorschlag wie die Kirchhoͤfe ꝛc. Leichencarmen herauf. Hier findet sich selten der Raum dem zwar unerklaͤrbaren aber immer doch natuͤrlichen und nuͤtzlichen Triebe der Menschen, sich ein Andenken nach dem Tode zu stiften, mehr als einen glatten Stein zu opfern, und hier wird man nicht leicht, das alte: Sibi vivus posuit, antreffen. Aber ein wohlverwahrter Kirchhof vor der Stadt kann alle diese Vortheile und noch mehrere vereinigen; er kann naͤmlich auch seine Absonderung fuͤr diejenigen, die nicht mit andern in Gemeinschaft ruhen sollen, haben; er kann wie bey den Herrnhutherrn, zur heilsamen Er- bauung fuͤr die Lebenden eingerichtet werden; er kann, da niemand gewoͤhnlich daruͤber geht, auch niemanden durch ein eingesunkenes Grab, wie es auf den Stadt- kirchhofe oft geschieht, gefaͤhrlich werden, und man hat bey Seuchen nicht zu fuͤrchten, daß die Todten die Leben- den anstecken. So viele wesentliche Vortheile muͤssen und koͤnnen alle Religionsverwandte dahin vereinigen, ihre kuͤnftigen Ruhestaͤtten an einem gemeinschaftlichen Orte vor der Stadt, wofuͤr die Landesobrigkeit hoffent- lich gern sorgen wird Auf den Roͤmischen Grabmaͤlern findet man haͤufig die Buchstaben S. A. D. oder die Worte: sub ascia dedicavit ; und die Gelehrten streiten uͤber deren Bedeutung. Wahr- scheinlich gab es aber zu Rom ein Zimmer-amt, oder wie wir sprechen, ein officium structurae, und wer etwas daran bezahlte, konnte es erhalten, daß sein Grabmal auf ewige Zeiten rein und schoͤn bewahret wurde. Eine solche dedica- tio sub ascia koͤnnte auch bey den Kirchhoͤfen vor der Stadt eingefuͤhret werden. , zu nehmen, und Gott mit dem Pfarrer zu Fontenay zu bitten, daß er diejenigen im Him- mel beysammen lassen wolle, die dort nach der Schlacht, in aus der Stadt zu bringen. in seinem Pfarrsprengel, eine gemeinschaftliche Grube verschloß, und hier sodann von einerley Wuͤrmer bruͤder- lich werden verzehret werden. XLVI. Was will aus unsern Garn- und Linnenhandel werden? 9, 10. Febr. 1781. U nser Garn- und Linnenhandel in Westphalen ist durch den Ausbruch des Krieges zwischen England und Holland auf einmal sehr gefallen, und man hat Ursache zu fuͤrchten, daß er nicht so bald wieder steigen werde. Da sehr viele Leute, besonders auf dem Lande, wo man nur nach den hollaͤndischen oder deutschen Seestaͤdten han- delt, und sich um die weitern Schicksale des Linnens nicht bekuͤmmert, der Meinung sind, daß von Regierungswe- gen etwas zum Besten dieser Handlung geschehen koͤnne: so will ich hier kuͤrzlich die Ursachen des ploͤtzlichen Fal- lens anzeigen, und dann jeden auffordern die Moͤglichkeit zu zeigen wie und wo ihm geholfen werden koͤnne? Zu dem bisherigen hohen Preiß des Linnens haben mehrere Ursachen gewuͤrket. Es kann nichts in die por- tugiesischen Jndien kommen, als auf den eignen Schif- fen dieser Nation, und durch portugiesische Unterthanen; das Linnen was solchergestalt dahin geht, wird mit einer Auflage von 10 p. C. beschwert. Ehen so geht nichts in die spanischen Jndien, als auf spanischen Schiffen und von spanischen Unterthanen; und was dahin geht, be- zahlt eine Auflage von 40 p. C. Die Verfassung in den M 3 fran- Was will aus unserm Garn- franzoͤsischeu Colonien ist nichts freyer, und was die eng- lischen Colonien an Linnen und Garn aus Europa ge- brauchten, mußten sie aus einem englischen Hafen ziehen, und 5 p. C. davon bezahlen. Nun hielten die Hollaͤnder fuͤr alle diese vier Natio- nen schon seit langer Zeit einen Markt zu St. Eustachius, worauf nicht allein der portugiesische Amerikaner seine zehn, der spanische seine vierzig, und der englische seine fuͤnf p. C. ersparen, sondern auch, was er dahin zum Verkauf brachte, und was sonst abermals nicht anders als unter einer neuen Auflage, und auf portugiesischen, spanischen und englischen Schiffen nach den europaͤischen Hafen jeder Nation gebracht werden durfte, frey ver- kaufte, wenn er die Gefahr der Strafe, die jede Nation auf diese Defraudation gesetzt hatte, stehen wollte. So lange die Englaͤnder mit ihren Colonisten einig waren, kamen diese selten dahin; es verlohnte sich um 5 p. C. zu ersparen, fuͤr einen Englaͤnder nicht die Muͤhe, ein Betruͤger zu werden; man passete auch in den ameri- kanischen Hafen sehr scharf auf. Auch kamen selten die Portugiesen und Franzosen dahin, weil die Auflage von 10 p. C. noch zu ertragen war. Jmmer aber und seit mehr als funfzig Jahren hat der schwere Jmpost von 40 p. C. die spanischen Jndianer in die Versuchung gesetzt, sich auf St. Eustachius mit europaͤischen Waaren zu ver- sorgen, und solche dort gegen ihre Producte frey einzu- tauschen. So bald die Unruhen in Amerika ausbrachen, gien- gen die englischen Colonisten, welche entweder zu schwach waren gerade zu nach Europa zu handeln, oder den Weg dahin zu unsicher hielten, nach Eustachius, wo ihnen die Hollaͤnder alles was ihr Herz begehrte, entgegen brach- ten, und Linnenhandel werden? ten, und alles was sie jetzt nicht los werden konnten, mit begieriger Hand abnahmen. Je mehr die Englaͤnder Meister zur See wurden, desto weniger konnten die Ame- rikaner mit ihrem Toback und andern Produkten einen europaͤischen Hafen erreichen, und desto mehr fielen sie den Hollaͤndern auf Eustachius in die Haͤnde, die mehr- mals zwey, drey bis vierhundert p. C. daran verdient haben. Die franzoͤsischen Colonien, welche von Haus aus nicht versorget werden konnten, mußten sich nach eben diesem Markt wenden, und der franzoͤsische Hof, was er seinen Flotten mit Sicherheit nicht nachschicken konnte, durch Hollaͤnder dahin besorgen lassen, wo es die Kriegs- schiffe in Empfang nahmen. Wie die Spanier mit in den Krieg verwickelt wurden, zogen sie viele von ihren kleinen Kuͤstenbewahrern ein, um Matrosen zu bekom- men, und sahen mit ihren Colonisten, die nach Eusta- chius giengen, durch die Finger, weil diese von Haus aus nicht versorget werden konnten; und wahrscheinlich zogen auch die Portugiesen manches daher. Solcherge- stalt ward Eustachius der allgemeine Markt fuͤr alle Na- tionen, und je groͤßer die Concurrenz der Kaͤufer, je un- sicherer die See wurde, desto hoͤher lief der Preiß der von den Hollaͤndern dort versammleten Waaren. Das westphaͤlische Linnen, und die sogenannten bunten, wel- che von westphaͤlischem Garn gemacht werden, waren fuͤr alle von gleicher Beduͤrfniß, und der Preiß des Garns und Linnens stieg in Verhaͤltniß. Nun brach der Krieg zwischen England und Holland aus, und der bestuͤrzte hollaͤndische Kaufmann will es a ) noch nicht wagen, die europaͤischen Guͤter der See zu vertrauen und die Guͤter der franzoͤsischen und spa- nischen Colonien von Eustachius nach Europa zu fuͤhren. Es geht M 4 b ) die Was will aus unserm Garn- b ) die Nachricht ein, daß der Orcan vom letzten October die Packhaͤuser auf Eustachius und alle dortige Commissionairs zu Grunde gerichtet habe. Hieraus ent- steht ein allgemeiner Mißcredit. Die Hollaͤnder muͤssen c ) taͤglich einen Anfall der Englaͤnder auf Eusta- chius Dieses gieng auch einige Monate nachher wuͤrklich verlohren. befuͤrchten, und dieses ist ein neuer Grund, war- um keiner sein Gut dahin schicken will. Hiedurch geraͤth auf einmal der Handel mit Linnen, ins Stecken, und nun fraͤgt es sich: ob die jetzt angefuͤhrten drey Ursachen von Westphalen ausgehoben werden koͤnnen? Mit der ersten scheinet es so, wenn England bewo- gen werden koͤnnte, Freypaͤsse auf das Linnen, was aus Westphalen nach Eustachius geht, zu ertheilen. Allein England hat schon lange den Handel auf Eustachius, wo- her seine Colonien unterstuͤtzet werden, ungern gesehn; es will seine 5 p. C. von demjenigen was diese gebrau- chen, ziehen; es will sein schottisches und irlaͤndisches Linnen dort absetzen, es will den Schleichhandel in die spanischen Colonien, den die Hollaͤnder bisher gehabt ha- ben, auf Charlestown oder einen andern Hafen ziehen; und so ist nicht zu erwarten, daß es gegen sein eignes Jnteresse Freypaͤsse geben solle. Die zweyte Ursache wird gehoben seyn, wenn die Nachrichten von dem Orcan guͤnstiger werden. Aber der Credit wird sich immer langsam herstellen, und immittelst mancher zu Grunde gehn. Die dritte kann nicht gehoben werden, oder die Hol- laͤnder muͤßten eine solche Macht zur See haben, daß sie Eustachius, und die Fahrt dahin decken koͤnnen; und dazu koͤnnen wir unsers Orts nichts beytragen. Das und Linnenhandel werden? Das einzige Mittel was sich außerdem zeigt, ist, daß die Daͤnische Jnsel St. Croix, welche fast eben so gele- gen liegt als Eustachius, zum Marktplatze erwaͤhlet werde, und wuͤrklich hat Daͤnemark, oder vielmehr der wach- same Baron v. S. …, in dessen Haͤnden die Handlung auf St. Croix ist, im vorigen Monate bekannt machen lassen, daß auch mit auswaͤrts gebaueten Schiffen dahin sollte gehandelt werden moͤgen. Dieser Erlaubniß koͤnn- ten wir uns bedienen, und unsre Linnen unter daͤnischen Passeports dahin versenden. Allein ehe man eine Corre- spondenz dahin eroͤfnet, und einen sichern Commissionair dort ausmacht; ehe die Fahrt dahin stark und der dor- tige Markt beruͤhmt genug wird; ehe man dort die spa- nischen Retourwaaren findet, und solche in einem deut- schen Hafen zu versilbern weiß, duͤrfte mancher ausge- handelt haben. Es bleibt also fast nichts uͤbrig als den Himmel zu bitten, daß der Bruch zwischen England und Holland bald geheilet werden moͤge. Der Krieg zwischen den uͤbrigen Theilen, wird uns dagegen vortheilhafter als ein allge- meiner Friede werden. Denn wenn durch denselben die Amerikaner genoͤthiget werden, ihr Linnen wie vorhin aus England zu ziehen, wenn die Spanier ihre Schif- fahrt und ihre Kuͤstenbewahrer wieder in Ordnung ha- ben, wenn die Franzosen ihre Colonien von Haus aus versehen koͤnnen: so wird so wohl das deutsche Linnen als Garn fallen. Zwar wird alsdenn unser Linnen wiederum von Ham- burg auf Portugall und Spanien, von Bremen auf Eng- land und Holland, und von Holland auf Frankreich und Eustachius gehn. Allein das franzoͤsische, schottische und irlaͤndische Linnen wird auch uͤberall mit dem unsrigen concurriren, und den Preiß herunter halten. Und viel- M 5 leicht Von dem Naturgange der Gaͤnse. leicht hat uns immittelst Rußland, dessen Linnen bey den jetzigen Conjuncturen uͤberall frey verfuͤhret wird, den Vorsprung abgewonnen. Es ist wenigstens jedem Kauf- mann zu rathen, nicht zu viel auf den kuͤnftigen Frieden zu rechnen. Desto mehr aber wird die Handlung mit Linnen bluͤhen, wenn Holland und England allein aus- gesoͤhnt werden, und damit Eustachius wieder der einzige Ort wird, wo sich Portugiesen, Spanier, Franzosen und Amerikaner, zu jedem Preise versorgen muͤssen. Dieser Preiß wird so lange dauren, als die Spanier, Franzo- sen und Amerikaner nicht Meister zur See werden, oder durch den Frieden zu einer sichern Schiffahrt gelangen. XLVII. Von dem Naturgange der Gaͤnse. D ie Gaͤnse haben Fittiche und scheinen zum fliegen von Natur berechtiget zu seyn; dennoch haben sie kei- nen Naturflug, sondern wo sie uͤber die Hecke kommen, da straft man sie, weil ihnen das Fliegen gehemmet wer- den kann. Dagegen haben sie, so schlecht sie auch zu Fuße sind, einen freyen Naturgang, und wenn sie da, wo sie zu gehn berechtiget sind, auf ein Stuͤck Buchweitzen im Mohr kommen: so muß der Eigenthuͤmer des Buchwei- tzens sie satt fressen lassen, oder sein Feld verzaͤunen. Unlaͤngst war ein Streit zwischen zweyen benachbar- ten Bauerschaften, wovon die eine an diesem und die an- dre an jenem Ende einer Gemeinheit lag, daruͤber, ob die Gaͤnse der einen Bauerschaft zu der andern kommen duͤrf- Toleranz und Jntoleranz. duͤrften? die eine, welche das Wasser und Gras vor der Thuͤr hatte, beschwerte sich daruͤber, daß die Gaͤnse der andern immer zu ihr kaͤmen, wogegen die ihrigen nie wiederum zu der andern, welche auf ihrer Seite bare Heide haͤtte, giengen; dieses sey unbillig, weil der Na- turgang eine wechselseitige Nutzung zum Grunde haͤtte, die hier ganz wegfiele. Allein der Richter bemerkete, daß die Bienen der Bauerschaft, welche am Wasser lag, fleißig auf die Heide flogen, und befahl beyden die ver- schiedenen Vortheile der Natur mit Dank zu erkennen, und da man so wenig die Bienen als die Gaͤnse an der Schnur halten koͤnnte, sich einander das Leben nicht sauer zu machen. Der Advocat des einen Theils war hiemit nicht zufrieden, und fuͤhrte die Unbilligkeit des Spruchs in einer standhaften Behauptung ꝛc. nach allen Kuͤnsten aus. Aber der Richter ließ gleich ein Bauerrecht von sechs benachbarten Maͤnnern halten, und wie diese mit ihm einstimmeten, verstattete er keinen Proceß; und der Oberrichter, wohin sich der vermeintlich beschwerte Theil wandte, bestaͤtigte sein Verfahren. XLVIII. Toleranz und Jntoleranz. E in Philosoph, als er unlaͤngst die Ausschweifungen des englischen Poͤbels las, sagte er vor sich: der Poͤbel ist doch uͤberall Ochs, er hat zwey Hoͤrner, den Aberglauben und die Jntoleranz. Nimmt man sie ihm: so kann man ihn weder fassen noch anspannen; und laͤßt man sie ihm: so richtet er oft Ungluͤck an. Jndessen glaube ich Die Bekehrung im Alter. ich doch, daß es besser sey, sie ihm zu lassen als zu neh- men; nur muß man dafuͤr sorgen, daß die Ochsentreiber ihre Hoͤrner ablegen. Seine Frau, welche dieses hoͤrte, und nie schweigt, wenn von Hoͤrnern die Rede ist, machte hiebey die An- merkung: Nun weiß ich doch, warum den Maͤnnern Hoͤr- ner zugeschrieben werden, uns Weibern aber nicht. Die Regenten muͤssen sie ablegen und tolerant seyn, aber die Unterthanen koͤnnen die ihrigen ohne Nachtheil nicht missen. Wenn die Aufklaͤrung unsrer Zeiten es auch nur so weit bringt, daß die Regenten tolerant werden: so mag der Poͤbel und was dazu gehoͤrt, immer stoͤßig bleiben. XLIX. Die Bekehrung im Alter. P etron hat sich ganz bekehret sagt Valer. Mit eurer Erlaubnis versetzt Arist, es ist nicht andem; Pe- tron hat einen feinen Geschmack und ist dabey sehr ver- aͤnderlich; Er hat die Laster so lange versucht, bis sie ihm nunmehro unschmackhaft geworden sind. Sie ha- ben keine Reizungen mehr fuͤr ihn, und weil er sich doch veraͤndern muß: so hat er wohl aus Noth fromm werden muͤssen. Jhr meint gewis die Thorheit koͤnne ewig ge- fallen? o nein! diese ist auch eitel; große Herren, wenn sie die Wollust aller Leckerbissen erschoͤpfet haben, essen oft auf einem Meyerhofe, um ihre stumpf gewordenen Zun- gen ein wenig zu schaͤrfen. Er versaͤumet doch gleichwohl keine Predigt, wieder redete Valer, er ist uͤberaus an- daͤch- Die Bekehrung im Alter. daͤchtig, fliehet die Suͤnde aufs aͤußerste, und giebet den Armen nach seinem Vermoͤgen; er dient jedermann gern, ist gelassen, barmherzig, liebreich und freundlich; er glaubet alles was ihm die Lehrer unser Kirche sagen, und seine Werke stimmen mit seinem Glauben uͤberein; was wollt ihr denn mehr von einen Christen verlangen? Es kann dieses alles seyn, schloß Arist; allein glaubt mir, nach funfzig Jahren kann sich kein Mensch bekehren. Wenn Petron vor zwanzig Jahren so gewesen waͤre, wie er jetzt ist, da er auf sechzig hinan gehet: so wollte ich ihn fuͤr einen Heiligen gehalten haben. Denket einmal nach, der weiseste Koͤnig auf Erden hatte in seinem Alter nicht einmal so viel Kraft, daß er der groͤdsten Abgoͤtte- rey widerstehen konnte; wie unschuldig hat also Petron zur Froͤmmigkeit kommen koͤnnen, da er, nachdem seine boͤsen Neigungen erstorben, und seine Leidenschaften in einen tiefen Schlaf verfallen sind, derselben gar nicht wi- derstehen koͤnnen? Wo der Widerstand schwach ist, da ist der Sieg geringe, und da ein alter Mann oftmals nicht einmal so viel Kraft hat, daß er dem Reize einer Klapperbuͤchse widerstehen kann, wie will er denn dem be- staͤndig anziehenden Reize der Tugend widerstehen koͤn- nen? Glaubet mir die beste Bekehrerin in der Welt, ist die Faulheit; diese ist die wahre Zerstoͤrerin aller Laster, und wenn der Mensch nur erst so weit ist, daß seine Lei- denschaften traͤge werden: so ist er gar bald fromm. Stellet euch vor, Petron hoͤre eine nicht gar zu allge- meine Predigt, er wuͤrde dadurch geruͤhrt, weil sein Herz nicht widerstehet; dieser Mangel des Widerstandes aber sey nicht die Frucht einer Ueberwindung, sondern eines erschlaften Herzens, wuͤrdet ihr wohl sagen, Petron ha- be sich bekehret? Jch habe noch keinen gesehen, der sich in der Staͤrke seiner Leidenschaften ernsthaft gebessert hat. Das Die Bekehrung im Alter. Das Herz hat allemal den Verstand betrogen, und wo es hoch gekommen, die Froͤmmigkeit zum Vorwurf sei- ner Leidenschaften gemacht. Jch besinne mich, fuhr er fort, daß ich in meiner ersten Kindheit einen großen Theil an den geringsten Klei- nigkeiten nahm; mein Herz war ein leerer Raum, der von dem ersten Vorwurfe ganz erfuͤllet wurde. Meine Mutter erfuͤllete mich anfangs ganz; nachher wurde ihr Bild bey mir kleiner, weil mein silbernes Pfeifgen auch einen kleinen Platz haben wollte. Jch gieng in die Schu- le, und nahm so viel Woͤrtergens in diesen Raum, daß mein silbernes Pfeifgen, nur den tausendsten Theil seines vorigen Platzes mehr behaupten konnte. Eine gewisse Ruͤhrung, welche ich mit der bewegenden Materie eini- ger Weltweisen vergleiche, erhielt alle diese Bilderchens in ihrem Schwunge. Jch nannte diese bewegende Ma- terie einen natuͤrlichen Trieb zum Vergnuͤgen. — Alle Bilder woraus dieser Trieb seinen Vortheil nicht ziehen konnte, blieben liegen und wurden nicht geruͤhret. Jch erblickte einsmals eine Schoͤne, welche meinen ganzen Seelenraum durchaus erfuͤllte. Meine Woͤrtergens, waren so schwach, daß sie diesen eindringenden Reizun- gen nicht den geringsten Widerstand thaten. Es waͤh- rete beynahe ein Jahr, daß meine vernunftlose Einoͤde sich dergestalt von dieser Schoͤne erfuͤllen ließ. Endlich aber kam das Spiel, welches anfangs einen unmerkli- chen Theil in meinem Raum eroberte, aber nach und nach so sehr sich ausdehnte, daß das Bild meiner Gat- tin, nur einen geringen Theil behauptete, und zuletzt alles Verhaͤltnis verlor. Jetzt merkte ich, daß der Schwamm meiner Leidenschaften seine ganze Ausdehnung verlieret. Jch sahe, daß ich taͤglich frommer wurde, so wie diese abnahmen — — Eine solche negative Froͤmmigkeit nahm ein Die Bekehrung im Alter. ein ander das Wort, ist nur eine Abwesenheit der vori- gen Bilder, welche sich von selbst verloren haben; die geistlose Leere schnappet nur aus Noth, und damit das Kinderbuͤchsgen, welches sich bey den Menschen im Alter wenn er von seiner Einbildungskraft verlassen wird, jedes mal hervorthut, nicht wieder ausdehnen moͤge, nach frommen Bildern, so wie die Adern sich mit Winde er- fuͤllen, wenn sich das Blut verlieret. Daher koͤmmt es, daß alte Leute gar oft leichtglaͤubig und aberglaͤubisch wer- den, und in fromme Ausschweifungen verfallen. Denn ein jedes fuͤrchterliche Bild erfuͤllet sie, weil in ihrem See- lenraum nichts ist, was noch einigen Widerstand thun koͤnnte. Bey einem Menschen fuͤgte Arist hinzu, der die große Kraft seiner Leidenschaften in der Wollust abgenutzt hat, hat endlich die Froͤmmigkeit außer dem Mangel des Widerstandes, noch den Werth der Neuigkeit. Eine neue Vergnuͤgungsart, sie sey gut oder schlimm, hat allemal ihre Reizungen, und das allermatteste Herz empfindet dabey noch etliche angenehme Aufwallungen oder zaͤrtliche Blaͤhungen, die ein Zeichen der Froͤmmigkeit sind, und diese frommen Aufwallungen werden oft noch von dem Vergnuͤgen der Reue unterhalten. Auch werden viele Suͤnden durch Verdruß und Langeweile geschwaͤchet, und durch die Veraͤnderungsbegierde erzeuget; dahero ist ihr Andenken noch immer und wenigstens wider Willen an- genehm, weil unser Herz mehr seine Fehler bereuen will, als wuͤrklich bereuet. Solche Personen opfern Gott nur denjenigen Eckel auf, welchen sie verbannen wollen, es koste was es wolle. Aus dieser Ursache verachtet Evre- mont einen gottlosen Alten, als einen ungeschickten Mann, der sein Handwerk nicht verstehet, indem er seinem Ver- gnuͤgen nachhaͤngt, so lange es lasterhaft ist, und es ver- nachlaͤßiget da es von selbst ansaͤngt tugendhaft zu wer- den. Die Bekehrung im Alter. den. Die angenehme Verfluchung ihrer vorigen Aus- schweifungen, schmeichelt noch immer der sterbenden Nei- gung, und die Thraͤnen uͤber die Suͤnden, sind fast im- mer mit solchen Tropfen vermischt, welche aus einer zweydeutigen Zaͤrtlichkeit entspringen. Aus diesem Grun- de kann ein alter Mann allemal bey seiner Froͤmmigkeit des Vergnuͤgens der Reue geniesen; aus eben diesem Grunde fließet die gemeine kloͤsterliche Andacht, wie der Abbe’ St. Pierre schon angemerket hat, indem er keinem rathen will, ins Kloster zu gehen, der nicht einen solchen Vorrath an Suͤnden gemacht, daß es ihm niemals an dem Vergnuͤgen der Reue fehlen koͤnne. Jetzt erkenne ich die Auffuͤhrung des Petrons, sagt Valer. Allein wenn er nun zu seinem Ungluͤck so lange lebte, daß die Froͤmmigkeit ihre Neuigkeit verloͤre, oder eine neue Sache kaͤme, die mit mehrerer Gewalt in seinen leeren Seelenraum draͤnge wie denn? Sorget nicht, versetzte Arist, weil alle Dinge in der Welt ihre Liebenswuͤrdigkeit, und die Macht des Ein- drucks von unser Einbildung erhalten: so hat Petron nichts zu besorgen, weil seine Einbildung schon so unachtsam und traͤge geworden ist, daß sie keine schoͤne Bilder mehr ent- wickeln, und solche den Vorwuͤrfen leihen kann. Er koͤnnte vielleicht uͤber einige Zeit noch geitzig werden, wenn die Versuchung stark genug wuͤrde; denn die Alten sind ohnedem, aus Mangel hinlaͤnglicher Eitelkeit immer geneigt, dem scheinbar nuͤtzlichen den Vorzug vor allen andern Vergnuͤgungen zu geben, weil sie außer Stande sind, daran Theil zu nehmen. Jch will also nicht gaͤnz- lich in Abrede seyn, daß Petron nicht noch geizig werden koͤnne. Er wird aber nach seiner Art fromm dabey blei- ben. Er wird glauben Gott einen Dienst zu thun, daß er Die Bekehrung im Alter. er seine Zeit nicht verliert, und sie nicht in vergaͤnglichen Lustbarkeiten verschwendet. Allein wenn er geitzig wer- den soll, so muß er erst reich werden; es muß sich aͤußern wenn er die große Erbschaft an seinen Bruder thut. Die Prophezeyung ist eingetroffen, Petron hat die Erbschaft von seinen Bruder gethan, und ist auf einmal so geitzig geworden, als er in seiner Jugend verschwen- drisch gewesen ist. Waͤre seine Froͤmmigkeit rechtschaffen gewesen, so muͤßte sie alle Proben ausgehalten haben. So aber hat sie nicht einmal dem allerschwaͤchsten Angrif widerstehen koͤnnen; denn wenn ein verschwendrisches Naturell nicht einmal den Leckereyen des Reichthums in seinem Alter begegnen kann, so muß die Ohnmacht ganz erstaunend seyn; ist aber die Ohnmacht so groß, so ist es gewiß keine Kraft, sondern eine Faulheit gewesen, die ihn bekehret hat. L. Eine kurze Nachricht von den Westphaͤli- schen Freygerichten. D ie Freygrafen und Freyschoͤpfen in Westphalen, wel- che sich zu Anfange des funfzehnten Jahrhunderts so beruͤhmt und fuͤrchterlich machten, daß es wenig fehlte, oder man haͤtte gegen sie wie gegen die Tempelherrn ver- fahren muͤssen, sind zwar in der Geschichte noch unver- gessen, aber doch vielleicht manchem unter uns nicht so bekannt, wie es eine solche Nationalsache verdient. Jch will also denen zu gefallen, die sich lieber aus einem Ta- schencalender, als aus großen gelehrten Werken unter- richten, eine kurze Nachricht von ihnen geben. Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. N Jhren Eine kurze Nachricht Jhren Ursprung leiteten sie selbst von Carl dem Gros- sen her, und die Gelehrten, welche diese ihre Meinung unterstuͤtzen, haben es hoͤchstwahrscheinlich gemacht, daß sie ihr Daseyn den Carolingischen Commissarien ( missis per tempora discurrentibus ) zu danken haͤtten. Diese ver- hielten sich eben so wie die jetzigen archidiaconalischen Commissarien, reiseten des Jahrs ein oder mehrmal in die ihnen angewiesenen Districte, und hielten in denfelden ihre Sitzungen, Namens des Kaysers, oder unter Koͤ- nigs Bann; wobey ein jeder der entweder etwas gegen die ordentlichen Beamten anzubringen, oder doch sonst eine Beschwerde hatte, welche nicht anders als durch den Kayser selbst gehoben werden mochte, sich angeben konnte. Jnsbesondre aber untersuchten und bestrafeten diese Com- missarien diejenigen Verbrechen, deren Bestrafung der Kayser sich selbst vorbehalten hatte; und wie es uͤber- haupt scheinet, daß der ordentliche Richter nicht anders als zur Erhaltung, das ist zur Genugthuung mit Gelde richten konnte: also mochten jene Commissarien uͤber alle Verbrechen richten, welche entweder der Kayser fuͤr un- abloͤslich erklaͤrt, oder der Verbrecher selbst dadurch, daß er sich zur Genugthuung vor seinem ordentlichen Richter nicht bequemen wollte, unabloͤslich gemacht hatte. Die Natur dieser Anstalt erforderte zweyerley, als erstlich eine oͤffentliche und geheime Sitzung. Denn da unter den unabloͤslichen Verbrechen, Ketzerey, Zaube- rey und Kirchenraub mit begriffen waren: so ließ sich dar- uͤber nicht vor dem ganzen Volke inquiriren; und so ward die Commission wahrscheinlich eben wie unsre Sende, erst mit dem versammleten Volke eroͤffnet, und hernach mit einem Stillgerichte beschlossen. Zweytens erforderte sie, weil die Commissarien sich nicht lange aufhalten konnten, einen von den Westphaͤlischen Freygerichten. einen geschwinden Proceß, und dieser bestand darinn, daß in jedem Districte, wie es von den archidiaconalischen Commissarien noch geschieht, zwey oder mehrere der be- sten und redlichsten Maͤnner zu Eydgeschwornen angesetzt und alle Verbrechen, die zu ihrer Bestrafung gehoͤrten, auf deren Zeugniß gerichtet wurden. Hiemit stimmt auch die Geschichte, wann man alle kleine Umstaͤnde zusam- men nimmt, uͤberein, und die spaͤtern Geschichtschreiber setzen diesem noch den besondern aber sehr wahrscheinli- chen Umstand hinzu, daß die Eydgeschwornen dem Volke nicht waͤren bekannt gemacht worden, damit sich keiner vor ihnen haͤtte in Acht nehmen koͤnnen; so daß ein Bru- der sich vor dem andern habe fuͤrchten muͤssen. Vergleicht man diese Beschreibung der Carolingischen außerordentlichen Commission mit den spaͤter also genann- ten Freygrafschaften: so findet man unter beyden die groͤßte Aehnlichkeit. Jhre Sitzungen hießen Freydinge, der Ort wo die Sitzung gehalten ward, der freye Stuhl, der Commissarius Freygraf, und die Eydgeschwornen Frey- schoͤpfen; der Herzog von Sachsen, welcher auch noth- wendig als oberster missus jene missos per tempora discur- rentes abschickte, war ihr oberster Stuhlherr; derselbe hatte in dieser Eigenschaft das Patronatrecht uͤber jeden Stuhl, oder die Ernennung des Freygrafen, und dieser ließ sich dann nachdem er ernannt war, von dem Kayser wiewohl es auch zu Zeiten Commißionsweise vom Her- zoge geschahe, mit des Koͤnigs Bann belehnen. Vor ihren Richterstuhl gehoͤrten ebenfalls jene Ver- brechen und alle Klagen gegen Leute, die vor ihrem or- dentlichen Richter kein Recht geben wollten. Sie hatten auch wie jene ihr Stillgericht, oder ihre sogenannte heim- liche Acht, nachdem sie zuvor den freyen Stuhl bekleidet N 2 und Eine kurze Nachricht und ihre oͤffentliche Sitzung unter dem blauen Himmel eroͤffnet hatten. Es ward dem Volke nicht bekannt ge- macht wer Freyschoͤpfe war; und diese waren durch einen fuͤrchterlichen Eyd verbunden, Vater und Bruder, Mut- ter und Schwester, Freunde und Verwandte anzugeben, wenn sie etwas begangen hatten, was vor dem freyen Stuhl zu ruͤgen war. Jhnen lag es zugleich ob, alle Er- kenntnisse des freyen Stuhls zu vollstrecken, die Ladun- gen an die Straffaͤlligen zu uͤberbringen, und wenn es das Urtheil mit sich brachte, den Verurtheilten wo sie ihn fanden, zu haͤngen. Jm Grunde aber hielten sie dem Kay- ser alle Laͤnder offen, handelten ohne sich an Territorial- graͤnzen zu kehren, noch immer als ausserordentliche, die kayserliche Majestaͤt repraͤsentirende Commissarien, und wuͤrden, wenn sie bestehen geblieben waͤren, alle Terri- torialhoheit verhindert haben. Des ersten Freygerichts wird ums Jahr 1211. mit- hin nicht lange nach dem gesprengten Großherzogthum in Sachsen, als einer schon bekannten Sache gedacht. Ver- muthlich hatten die vorhingedachten Commissarien ihr Amt unter den Herzogen fortgesetzt, und sich von diesen als den obersten missis bestellen lassen. Denn da alle Blut- gerichte von dem Herzogthum ausgiengen: so mußten auch diese Commissarien davon angeordnet seyn. Jn die- ser Zeit muͤssen sie sich aber auf einem gewoͤhnlichen und bekannten Fuß gehalten haben, weil die Schriftsteller ih- rer gar nicht gedenken; und dieses ist insgemein der Fall mit gewoͤhnlichen Begebenheiten; man bemerkt in der Geschichte die Cometen und Finsternissen, aber nicht den taͤglichen Aufgang der Sonne. Erst nach gesprengtem Her- zogthume fielen die Freygerichte in die Augen. Kein Reichsfuͤrst wollte gern einen solchen unmittelbaren kay- serli- von den Westphaͤlischen Freygerichten. serlichen Comissair zulassen. Jeder Bischof und Fuͤrst war darauf bedacht die Commission auf sich zu bekom- men, selbst Oberlehnsherr der Stuͤhle in seinem Lande zu werden, und damit eine fremde Gerichtsbarkeit auszu- schließen. Der Erzhischof von Coͤlln allein, welcher das Herzogthum in Engern und Westphalen erhalten hatte, widersetzte sich diesen Unternehmungen, und brachte es auch wuͤrklich dahin, daß er fast uͤberall in Westphalen und Engern als oberster Stuhlherr erkannt wurde. Von ihm hieng also eine Zeitlang die Ernennung aller Frey- grafen in diesen Laͤndern ab, und vermuthlich auch die Belehnung derselben mit des Koͤnigs Banne. Jn dieser Lage blieben die Freygrafschaften eine gute Weile, außer daß sich viele Bischoͤfe, Fuͤrsten und Staͤd- te, welche das ordentliche Richteramt zur Erhaltung, oder die Gowgrafschaften an sich gebracht hatten, sich diesem ausserordentlichen Beamten zu entziehen, und ent- weder dieses ihr Richteramt auch auf die Faͤlle zu Haut und Haar zu erstrecken suchten, oder sich auf andre Art den Freygrafen widersetzten, wozu die allmaͤhlige Abnah- me des Rechts die Verbrechen mit Gelde zu loͤsen, der Landfrieden, und andre Arten von Selbsthuͤlfen, haupt- saͤchlich aber die von dem Kayser gegen sein eignes Jnte- resse ertheilten Privilegien nicht wenig beytragen mochten. Gegen das Ende des vierzehnten und zu Anfang des funf- zehnten Jahrhunderts erschienen sie aber auf einmal mit einer solchen Macht, daß ganz Deutschland davor zittern mußte; und ich glaube nicht zu viel zu sagen, wenn ich annehme, daß mehr als hundert tausend Freyschoͤpfen in Deutschland waren, die wie die Freymaͤurer ve reint und unerkannt, jeden der von der heimlichen Acht verdammt war, unverwarnt hinrichteten, und was die Ausrichtung N 3 be- Eine kurze Nachricht betrift, den Banditen und Assassinen gleich verfuhren. Bayern und Oesterreicher, Franken und Schwaben, wenn sie etwas an jemanden zu fordern hatten, der ih- nen vor seinem ordentlichen Richter nicht zu Recht stehen wollte, wandten sich an ein westphaͤlisches Freygericht, und brachten von demselben Ladungen und Urtheile aus, die so gleich dem ganzen Orden der Freyschoͤpfen bekannt gemacht wurden, und so mit jene hundert tausend Hen- ker in Bewegung setzten, die durch den fuͤrchterlichsten Eyd verbunden waren, weder ihrer Eltern noch ihrer besten Freunde und Verwandten zu schonen. Wenn ein Freyschoͤpfe, der mit seinem in der heimlichen Acht verur- theilten Freunde uͤber Weg gieng, demselben nur den ge- ringsten Wink gab, und z. E. nur zu ihm sagte: Ander- waͤrts ist so gut Brod zu essen als hier, um ihm damit zu verstehen zu geben, er moͤge sich aus dem Staube ma- chen: so waren alle Freyschoͤpfen durch ihren Eyd ver- bunden, diesen Verraͤther sieben Fuß hoͤher zu haͤngen als einen jeden andern Verurtheilten. Jhnen gebuͤhrte, nachdem einmal das Urtheil in der heimlichen Acht aus- gesprochen war, nicht die geringste weitere Erkenntniß, sondern der strengste Gehorsam, dessen irgend ein Or- densmann nur faͤhig ist; und wenn der Verbrecher auch von ihnen fuͤr den redlichsten und besten Mann gehalten wurde: so mußten sie ihn haͤngen. Dieses bewog fast jeden Mann von Geburt und An- sehen sich als Freyschoͤpfe aufnehmen zu lassen, um sich solchergestalt destomehr in Acht nehmen zu koͤnnen. Jeder Fuͤrst hatte einige Freyschoͤpfen unter seinen Raͤthen, je- der Magistrat unter seinen Gliedern Es habe sich erfunden, schreibt VVERLICH in Chron. Aug. p. II. c. 9. daß 36 Buͤrger zu Augspurg, darunter auch viel und der Adel war haͤu- von den Westphaͤlischen Freygerichten. haͤufiger Freyschoͤpfe als jetzt Freymaͤurer. Jn Sachen der Stadt Osnabruͤck gegen Conrad von Langen waren uͤber dreyhundert Freyschoͤpfen, theils von der Ritter- schaft, theils erbarn Standes Beym KRESS vom Archid. Wesen in app. S. 161. , in der heimlichen Acht, worin der von Langen verdammt wurde. Auch Fuͤrsten, als der Herzog von Bayern und der Markgraf von Bran- denburg, ließen sich zu Freyschoͤpfen aufnehmen, und man erzaͤhlt von dem Herzog Wilhelm von Braunschweig, einem Freyschoͤpfen, daß er gesagt habe, ich muß Herzo- gen Adolf von Schleßwig haͤngen, wenn er zu mir koͤmmt, oder die Schoͤpfen wuͤrden mich haͤngen Doch bezweifelt der Hofrath Koch in den Anmerkungen uͤber die Westph. Gerichter ꝛc. diese Erzaͤhlung Johannes von Busche de reform. monast. III. 42. p. 942. weil der Herzog sich so weit nicht herauslassen duͤrfen. . Man konn- te dem Verfahren der Freygerichte nur selten ausweichen, da die Freyschoͤpfen, wenn sie einen Fuͤrsten aus seinem Palaste, oder einen edlen Herrn aus seiner Burg, oder einen Buͤrger aus der Stadt zu verabladen hatten, sich des Nachts ungesehn und unerkannt an die Mauren der Burg oder der Stadt heranschlichen, und die bey sich ha- benden Ladungen an die Pforten hefteten. War dieses dreymal geschehen, und der Beklagte erschien nicht: so ward er in der heimlichen Acht verdammt, und um der Vollstreckung des Urtheils vorzubeugen noch einmal vor- N 4 be- viel von Geschlechten nnd des Raths, des scharfen West- phaͤlischen Processes bewußt, ja auch wohl gar heimliche und verborgene Henker gewesen. Wenn solchergestalt 36 Westphaͤlische Freyschoͤpfen in einer einzigen entfernten Stadt waren, wie viele mochten denn nicht in ganz Deutschland gewesen seyn? Eine kurze Nachricht beschieden, sodann aber wenn er nochmals ausblieb, verfehmt, oder vor jeden Freyschoͤpfen gleichsam Vogel- frey erklaͤrt, und das unsichtbare Heer der Schoͤpfen ver- folgte ihn bis zum Tode. Wenn ein Schoͤpfe sich zu schwach fuͤhlte den Verurtheilten zu greifen und zu haͤngen, so mußte er ihn so lange verfolgen, bis er mehrere Frey- schoͤpfen antraf, die ihm die huͤlfliche Hand leisteten; und diese waren auf das ihnen gemachte heimliche Zeichen ohne Widerrede dazu verbunden. Sie hiengen dann den Ungluͤcklichen mit der Weide an einen Baum auf der Land- straße, nicht aber an einen Galgen, um damit anzuzei- gen, daß sie ein freyes Kayserl. Richteramt durch das ganze Reich haͤtten, welches an keine Herrschaftl. Ge- richtstaͤtte gebunden waͤre. Widersetzte er sich so, daß sie ihn nieder stoßen mußten: so bunden sie den Koͤrper an den Baum, und steckten ihr Messer dabey, zum Zeichen, daß er nicht ermordet, sondern von einem Freyschoͤpfen gerichtet waͤre. Das tiefste Geheimniß deckte alle ihre Handlungen; und man weiß bis diese Stunde noch nicht Die vier Buchstaben S. S. G. G. welche man insgemein so auslegt: Stock Stein Graß Grein, standen in einem Proto- koll, was man zu Hersord gefunden hat. S. PFEFFINGER l. c. p. 490. , was sie fuͤr eine Losung gehabt, woran sich die Wissenden, so nannten sich die Freyschoͤpfen, einander erkannt haben; und noch weniger ihre ganze Einrichtung. Selbst dem Kayser, ohnerachtet er der oberste Stuhlherr war, durf- ten sie dasjenige nicht entdecken, was in der heimlichen Acht vorgegangen war. Nur dann wenn er fragte: Jst N. N. verurtheilt ? so konnten sie ihm mit Ja oder Nein antworten, wenn er aber fragte: wer ist in der von den Westphaͤlischen Freygerichten. der heimlichen Acht verurtheilt ? durften sie ihm keinen mit Namen nennen, wie man solches aus den Antworten sieht, welche die Freygrafen dem Kayser Ruprecht im Jahr 1404 ertheilten ap. DATT de pace publica p. 777. . Der Kayser oder sein Bevollmaͤchtigter der Herzog konnte nirgends Freyschoͤpfen machen als auf der rothen Erden, das ist in Westphalen, an einem freyen Stuhle, unter dem Beystande von drey oder vier andern Frey- schoͤpfen als Zeugen. Auch hierinn waren sie den Frey- maͤurern aͤhnlich, und wenn man sich jeden Stuhl als eine Loge, und den obersten Stuhlherrn als Großmei- stern aller Westphaͤlischen Logen denkt: so wird die Aehn- lichkeit noch scheinbarer. Was aber fuͤr ein mystischer Sinn unter der rothen Erde verborgen liege, und warum Westphalen die rothe Erde genannt werde, ist noch zu untersuchen; vielleicht zielte man auf die Farbe des Fel- des im Herzoglich Saͤchsischen Schilde. Der Koͤnig Wen- zel hatte Freyschoͤpfen außerhalb Westphalen gemacht, und als der Kayser Ruprecht fragte, wie sich echte Frey- schoͤpfen gegen dieselben verhielten: so war die Antwort: man haͤngt sie von Stund an ohne Gnade. Der Kayser allein und kein ander Fuͤrst konnte einem der in der heimlichen Acht verurtheilet war, ein frey Ge- leit ertheilen; eben dieses hatte auch Carl der Große sich in den saͤchsischen Capitularien vorbehalten. Doch, ant- worteten die Schoͤpfen, ziemte es den Kayser besser der- gleichen Geleit nicht zu ertheilen, weil ihm mehr daran gelegen seyn muͤßte, die heimlichen Gerichte zu staͤrken als zu schwaͤchen; und hierinn hatten sie Recht, weil die Freygrafen den unmittelbaren Einfluß der kayserlichen N 5 Ge- Eine kurze Nachricht Gewalt gegen die anwachsenden Territorialhoheiten be- haupteten. Obgedachten Conrad von Langen, der sein Gut zwischen der Stadt Osnabruͤck und dem Dorfe Oesede hatte, nahm der Kayser Sigismund in seine Dienste, um ihn zu retten. Aber die Freygrafen verfolgten ihn mit ihren Erkenntnissen, wovon er endlich an das Concilium zu Basel appellirte S. PFEFFINGER ad vitr. ill. T. IV. p. 487. . Die wahre Ursache ihres Untergangs ist auch ganz sichtbar die Territorialhoheit, welche sich gegen diese aus- serordentlichen und unmittelbaren kayserlichen Commissa- rien so lange sperrete, bis sie solche voͤllig erstickt hatte. Doch sind sie durch die Reichsgesetze nie voͤllig aufgeho- ben, sondern nur auf ihre urspruͤngliche Einrichtung, und auf ihre Districte eingeschraͤnkt worden. Noch jetzt giebt der Kayser freye Stuͤhle zu Lehen, und man findet auch noch verschiedene Freygerichte in der Grafschaft Mark und dem Herzogthum Westphalen, die aber doch nicht mehr unmittelbar unter dem Kayser, sondern unter ih- rem Landesherrn stehn. Den letztern Schaden haben ih- nen uͤberall die Archidiaconen gethan, welche als bischoͤf- liche Commissarien eine bessere und naͤhere Unterstuͤtzung an ihrem Herrn, als die Freygrafen an dem entfernten Kayser hatten, und besonders den Theil der freygraͤsli- chen Gerichtsbarkeit, welcher in dem Kayserlichen Kir- chen und Kirchhofesschutz bestand, an sich zogen, auch den Freygrafen nicht weiter das Urtheil uͤber Zauberey und Ketzerey gestatten wollten, wie solches aus verschiedenen Beschwerden der Freygrafen uͤber jene bischoͤflichen Com- missarien zu ersehen ist. Was von den Westphaͤlischen Freygerichten. Was aber die wahre Ursache ihres großen Anschens zu Ende des vierzehnten und zu Anfang des funfzehnten Jahrhunderts gewesen, daruͤber sind die Gelehrten nicht eins. Jnsgemein glaubt man, sie haͤtten sich durch die westphaͤlischen Landfrieden gehoben. Allein dieses kann unmoͤglich die Ursache seyn, weil nach dem Sinn des west- phaͤlischen Landfriedens von 1325 Beym HÆBERLIN in analectis p. 288. a ) die eilende Huͤlfe der Verbundenen, b ) das Landrecht worunter ein jeder steht, und c ) die Landfriedens- oder Confoͤderationsgerichte, alle diejenigen Mittel ausmachen, wodurch einer zu sei- nem Rechte gelangen kann. Haͤtte man hier zur Hand- habung des Landfriedens gegen dessen Uebertreter die Freygrafen und Freyschoͤpfen noͤthig gehabt; so wuͤrde man ihrer gewiß gedacht, und sich ihrer anstatt besonde- rer Confoͤderationsgerichte bedient haben; davon findet sich aber keine Spur. Wahrscheinlicher ist es, daß sie bey eben der großen Anarchie im Reiche, welche die partikulairen Landfrieden noͤthig machte, ihr Haupt empor gehoben und statt der Reichsgerichte gedient haben. Diese waren damals noch nicht eingerichtet, und ihre allgemeine Befugniß ist erst aus dem allgemeinen Landfrieden entstanden. Sie sind im Grunde Confoͤderationsgerichte, die in Reichsgerichte uͤbergegangen sind, nachdem die deutsche Confoͤderation, oder der allgemeine Landfriede, zu einem Reichstags- schluß erhoben worden. Vorher also war in Westphalen und vielen andern Provinzen des Reichs nach abgegange- ner zerruͤtteter oder geschwaͤchter Herzogl. Gewalt, ( facto ) kein Reichsgericht, vor welchem man eines jeden Reichs- standes zu Ehren oder zu Rechte maͤchtig werden konnte, und diese Luͤcke fuͤlleten die Freygerichte aus. Man Eine kurze Nachricht Man sieht dieses nicht deutlicher als aus den Ge- genmitteln, deren sich die Fuͤrsten gegen die Freygrafen bedienten. Einige sagten, der Kayser waͤre ihrer zu Eh- ren und zu Rechte maͤchtig, und so brauchten sie vor kei- nem freyen Stuhle zu erscheinen; dieses wollten aber die Freygrafen nicht gelten lassen, weil sie eben diejenigen zu seyn behaupteten, die unmittelbar unter des Kaysers Banne richteten. Hierin irreten sie sich jedoch, denn der missus mußte, wenn es hohe Standespersonen betraf, an den Kayser berichten, der dann deren ihre Sache vor die Reichsversammlung brachte. Andre Fuͤrsten und Staͤnde nahmen ihre Zuflucht zu Austraͤgen, und schuͤtz- ten vor, weil sie Austraͤge haͤtten, vor welchen sie bespro- chen werden koͤnnten: so waͤren sie nicht schuldig den Frey- grafen in der ersten Jnstanz zu antworten. Dieses ließ man gelten, und jedermann, auch sogar Staͤdte waͤhlten sich andre Staͤdte zu Austraͤgen, um den Freygrafen zu entgehen. Noch andre beriefen sich in dieser Absicht auf ihre Provincial-Reichsgerichte, wie auf das Kayserl. Gericht zu Rottweil, und befoͤrderten deren Aufnahme. Viele Fuͤrsten errichteten, um ihre Edelleute gegen die Freygrafen zu schuͤtzen, Fuͤrstl. Landgerichte, und der Adel wie auch die Staͤdte flogen mit Freuden darunter, alles in der Absicht um den hundert tausend Henkern zu ent- gehn, die unerkannt in Deutschland lebten, und jeden Verfehmten vom Leben zum Tode richteten. Man kann also wohl sagen, daß die Westphaͤlischen Freygrafen die jetzige Reichsverfassung in vielen Stuͤcken befoͤrdert, und das in die Anarchie verfallene Volk noch am mehrsten unter die Fuͤrsten Huͤte und Bischofsmuͤtzen gejagt, diese aber genoͤthiget haben sich einem allgemei- nen Reichsgerichte zu unterwerfen, und sowohl fuͤr sich als fuͤr ihre Unterthanen einen Oberrichter zu erkennen, vor von den Westphaͤlischen Freygerichten. vor welchem man wo nicht in der That, doch wenigstens in der Theorie aller Hohen und Niedrigen in Deutschland zu Rechte maͤchtig werden kann. So bald aber die Frey- grafen dieses wichtige Werk, obgleich wider ihre Absicht, zu Stande gebracht hatten, bedurfte man ihrer grausa- men Huͤlfe nicht weiter. Uebrigens war das Verfahren der Freygrafen an sich gar nicht unfoͤrmlich. Jeder Beklagter ward drey- mal, um auf die Klage zu antworten, und wenn er nicht erschien, mithin in contumaciam gegen sich sprechen ließ, zum viertenmal vorgeladen, um der Execution vorzubeu- gen. Das Urtheil ward, so lange es ordentlich zugieng, von redlichen und ausgesuchten Maͤnnern gefaͤllet, und solchergestalt keiner ungehoͤrt verdammt. Was ihnen da- gegen aus Haß von den Territorialherrschaften, welche die Kayserl. Commissarien nicht leiden konnten, aufge- buͤrdet ist, ist wahrscheinlich großentheils uͤbertrieben; und außer den vorgedachten Schoͤpfen des Koͤnigs Wen- zels, und denen welche von den Freyschoͤpfen auf frischer That ertappt wurden, ein Fall, der vielleicht nie einge- troffen ist, ist von ihnen vielleicht keiner von Stund an gehangen worden. Den Namen Verbotener Gerichte fuͤhrten die Frey- gerichte ohnstreitig daher, weil das Gericht der missorum unter dem blauen Himmel ein ungeboten, das Stillge- richt aber ein geboten Ding war, wovor keiner, als wer dazu verbotet war (ein westphaͤlischer Ausdruck fuͤr citi- ren ) erschien. Da auch noch jetzt in einigen Laͤndern, als z. E. im Oesterreichschen, der Rahm cremor Fahm ge- nannt wird, mithin Fahmen eben so gut als Rahmen oder berahmen fuͤr citiren gebraucht seyn kann: so wird Fehmding ein Name der den Stillgerichten der Freygra- fen Von dem Ursprunge der Landstaͤnde fen gegeben wurde, ebenfalls nur ein geboten Ding an- zeigen. Verfehmen ist dann eben so viel als verbannen, weil auch bannen fuͤr citiren gebraucht wird. LI. Von dem Ursprunge der Landstaͤnde und des Landraths im Stifte Osnabruͤck. D er Ausdruck Land, Landes -herr, Land -staͤnde und Landes -kassen ist nicht so alt wie man insgemein glaubt. Man hatte lange Stift, Bischoͤfe, Capittel, Stiftsmannschaft und Staͤdte, ehe man den Zusatz von Land gebrauchte, und es liegt allerdings daran die eine Periode von der andern zu unterscheiden. Ohne mich jetzt darauf einzulassen, zu welcher Zeit Bischoͤfe, Capittel, Stiftsmannschaft und Staͤdte in ih- rem allmaͤhligen Fortgange entstanden sind, will ich nur die Zeit des Uebergangs von dem einen Begriff und von dem einen Ausdruck zum andern anzugeben suchen, und dann etwas von der wahrscheinlichen Entstehung des Land- raths sagen. Wann in den aͤltern Zeiten eine gemeine Ausgabe vorfiel, welche Bischof, Capittel, Stiftsmannschaft und Staͤdte, gemeinschaftlich tragen wollten oder mußten: so bewilligten sie, wie alle andre Gesellschaften, welche sich zu einer gemeinschaftlichen Absicht vereiniget haben, solche lediglich aus ihrem Eigenthum, und es wurden dadurch keine andre Stifts- oder Landeseinwohner, welche den Mitgliedern jener Vereinigung mit Leib oder Gut nicht angehoͤrten, zum Beytrage verbunden. Jn und des Landraths im Stifte Osnabruͤck. Jn dem Eide, welchen Bischof Henrich von Holstein beym Antritt seiner Regieruug (1403) dem Domcapit- tel ablegte, verspricht er nur noch blos, daß er vom Domcapittel, den Kloͤstern und Kirchen des Stifts und der Stadt, wie auch von ihren Personen und Guͤtern ohne Rath und Bewilligung des Domcapittels keine Bey- huͤlfe fordern wolle, die Worte lauten also: Item quod nec per nos nec per advocatos nostros aliquas exactiones Capitulo Monasteriis vel ecclesiis civitatis \& dioeceseos Osnabrugensis earumque personis in bo- nis eorum faciemus vel fieri permittemus, sine consi- lio \& consensu Capituli Osnabr. Wenn also damals der Bischof die Einwilligung des Domcapittels, zu einer Beysteuer von den Capitular- Kloͤster- und Kirchen-Eigenbehoͤrigen, hatte, so mußte er, in so fern die Stiftsmannschaft und die Staͤdte auch dazu deytragen sollten, deren ihren Rath und Einwilli- gung besonders suchen. Bey der unruhigen Wahl des Bischofes Johann von Diepholz (1424) suchten die Stiftsmannschaft und Staͤdte sich mit dem Domcapitel naͤher zu vereinigen, mithin die- sen Punkt also zu fassen: Ok en solle Wy noch en willen ninerleye Schattinge, Bede eder Denst van en eeschen eder eeschen laten, noch unse Amtlude, wy ne doen dat na Rade un Willen Capittols Stichtesmanne un Stades to Ossenbr. und obgleich diese Wahl fuͤr nichtig erklaͤret wurde: so blieb doch dieser Punkt in der Folge bestehn, und es ward in der Capitulation Bischofes Henrichs (1437) gesetzt: Dat Wy noch vermydst uns noch unssen Vogden eder Amtlüden, nynen Denst, Bede noch Schattinge Ca- pitteln Mönstern offte Kerken Stichtesmannen eder Stades Von dem Ursprunge der Landstaͤnde Stades to Ossenbrugge unde eren Personen ofte eren Luden doen scheenlaten willen, sunder Raet unde Vulbort Capittels Stichtesmannen unde Stades te Os- senbrugge. Auf gleiche Weise mußten sich (1442) Bischof Henrich (1450) Bischof Albrecht und (1455) Bischof Conrad von Diepholz verbinden. Jn dem Eyde des Bischofes Conrad von Rettberg ward eine kleine Erweiterung hinzugesetzt, indem es darin heißt: Vortmer willen Wy noch vermitts uns noch unsern Vogden noch Amtlüden nyne Schattinge, Denst noch Bede Capitteln Kerken Stichtsmannen ofte Stades to Ossenbrugge in eren Personen, noch eren Guden noch Lüden noch Vryen de up eren Güdern sitten , doen willen noch scheen laten, sunder Vulbort Capittel, Stichtesmanne unde Stades to Osenbr. sunder de Vryen de up malkes Güdern sitten, dat se de mögen hebben beschermen unde verdedigen gelik eren eg- nen Lüden. Hiebey blieb es in dem Eyde des Bischofes Franz (1500) des Bischofes Erichs (1508) des Bischofes Franz von Waldeck (1532) und des Bischofes Johannes von der Hoya (1554) aber in der Capitulation des Bischofes Philipp Sigismunds ward zum erstenmal von Stiftsun- terthanen gesprochen, und §. 27. folgendes gesetzt: Als auch dieses Stift in merkliche und große Beschwe- rung durch Krieg und Ueberzuͤge gerathen, da denn auch die Unterthanen ihrer Unvermoͤgenheit halber in diese schwere theure Jahr keine Schatzung ertra- gen koͤnnen: so wollen wir dies Stift vor unser selbst Person mit keiner Schatzung beschweren. So und des Landraths im Stifte Osnabruͤck. Sodann in der immerwaͤhrenden Capitulation §. 36. auch der Staͤnde gedacht, und dieser Punkt also gefaßt: Als auch dieses Stift in große Beschwerung durch Krieg und Ueberzuͤge gerathen: so soll und will der Bi- schof dies Stift fuͤr sich selbst ohne Bewilligung der Staͤnde mit keiner neuen Schatzung belegen. Folget man nun diesem Gange des Ausdrucks mit Auf- merksamkeit nach: so erkennt man, 1) Daß jeder Bewilligender, wie es auch die Natur der Repraͤsentation mit sich bringt, nicht fuͤr andre, son- dern blos fuͤr seine Person und seine Leute bewilliget habe. 2) Daß man in dem Eyde des Bischofes Conrad von Rittberg zum erstenmal darauf gedacht, wie ein jeder Bewilligender auch fuͤr die Freyen, so er auf seinen Gruͤn- den in Schutz und Schirm haͤtte, sprechen koͤnnte. Vor- hin also galt diese Bewilligung nur fuͤr eines jeden eigne Leute, und 3) Daß in dieser ganzen alten Verfassung noch keine Landstaͤnde, Landeskassen und Landes unterthanen vor- kommen konnten. Denn der Begriff des Landstandes entsteht nur als- denn, wenn die Repraͤsentanten nicht mehr fuͤr sich und die ihrige, sondern fuͤr alles was auf dem Landesboden sitzt, und von ihnen nicht verschonet ward, bewilligen. Die gemeinschaftliche Kasse des Capitels der Stiftsmann- schaft und der Stadt, bleibt so lange eine Bundeskasse, woraus blos die Nothdurft der Verbuͤndeten und ihrer Zugehoͤrigen bestritten ward, bis ihre Bewilligung fuͤr das ganze Land gilt. Dann ist auch ihre Kasse Landes- kasse; und Landesunterthanen erscheinen, wenn man nicht mehr darauf sieht, ob die Steurenden genau den Be- willigenden an- oder zugehoͤren, sondern dieser ihre Be- Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. O willi- Von dem Ursprunge der Landstaͤnde willigung fuͤr alle, welche auf dem Landesboden sitzen, gelten laͤßt. Um dieses mit einem Beyspiel zu erlaͤutern: so darf man sich nur erinnern, daß in den alten Zeiten, Capi- tel, Stiftsmannschaft und Stadt, so lange sie nur blos fuͤr sich ihre eigenen und Schutzverwandten Freyen bewil- ligen konnten, nicht im Stande waren, einen einzigen Ravenspergschen, Tecklenburgschen und Lingischen, auf hiesigem Landesboden gesessenen Freyen, oder auch nur einen jeden Grafen angehoͤrigen eignen Mann, der hier im Lande wohnte, zu besteuren. Die Ursache davon ist klar, weil diese auswaͤrtigen Herrn angehoͤrige Leute hier nicht repraͤsentirt waren, und nur erst repraͤsentirt zu werden anfiengen, wie man die Verbindlichkeit zum Bey- trage aus dem Landesboden hervorgehn lies, die Bun- deskasse in Landkasse umschuf, und die in dem Besitze ei- ner Repraͤsentation fuͤr die ihrigen befindlichen Verbuͤn- deten in Landrepraͤsentanten oder Staͤnde verwandelte. Der Anfang dieser Verwandlung in Begrif und Aus- druck laͤßt sich nicht genau bestimmen, und sie ist vermuth- lich im allgeniaͤhligen unbemerkten Fortgange zu Stande gekommen. Dem Kayser allein haftete zuerst der Reichs- boden, oder das Land, ohne Unterschied der Amtsab- theilungen; dies geht klar aus Carls des Großen Thei- lung unter seinen Soͤhnen hervor. Dem Bischofe hafte- ten saͤmmtliche Eingepfarrte zu seinen Bischoͤflichen Ge- buͤhren; den Herzogen und Grafen die Herzogthums- und Grafschaftseingesessene, zur Folge in der Reichs- und Landesvertheidigung. Mit dem Lande hatten Bischof Herzog und Graf nichts zu thun. Sie fiengen aber doch bald an Leute zu besitzen, das ist, sie noͤthigten ihre Ein- gepfarrten und Amtseingesessene in ihre Privatdienste, zwangen sie ihnen ihre Gruͤnde unter mancherley Bedin- gungen und des Landraths im Stifte Osnabruͤck. gungen zu uͤbergeben, und von ihnen zur Precarey, oder zu Lehn, oder zum Bau wieder zu nehmen; und so wie jeder auf diese Art alle seinem geistlichen oder weltlichen Reichsamte anvertraute Reichsmaͤnner, und ihre Gruͤn- de verschlungen hatte, verwandelten sich ihre Aemter in Landeshoheit, und ihre gemeinen Untergebne in Landesun- terthanen, und die vornehmen in Landstaͤnde. Jedoch waren lange vorher Landschatzungen be- kannt. Dieses waren aber Reichssteuren, welche der Bischof, der Herzog oder der Graf zwar auch in Kraft eines gemeinen Reichsschlusses, oder von Amts wegen, weil es die gemeine Nothdurft erforderte, erhob; die aber doch immer den Charakter der Reichssteuren behiel- ten. Weil diese zu oft gefordert werden mochten: so con- foͤderirten sich im Jahr 1471 das Osnabruͤckische Domca- pitel, die Ritterschaft, und die Stadt Osnabruͤck, in wel- chen Faͤllen eine Landschatzung Platz greifen sollte. Diese Confoͤderation ermaͤchtigte sich also zum erstenmal einer Landesrepresentation, anstatt daß Domcapitel, Ritter- schaft und Staͤdte vorhin nur die ihrigen representirt hatten. Die aͤlteste und merkwuͤrdigste Confoͤderation dieser Art scheint mir die Luͤneburgische Beym SCHEID, in Dibl. Gotl. T. I. p. 141. von 1392. zu seyn, worin es heißt: Hirumbe hebben we (Berend und v. Henrich G. G. Her- zoge zu Br. u. L.) na langem Berade mit guden Wil- len und wolbedachten Mode menliken mit allen Pre- laten Manschop, Radlüden und Börgheren der Stede und Wikbelde unser Herschop Lüneburg, we mit en und ze mit uns, umme unser Land und Lüde mene O 2 Beste Von dem Ursprunge der Landstaͤnde Beste willen, vor uns unse Erven und Nakommelin- ge in unser Herschop Lüneburg, enen ersliken ewigen Wrede und ene enynge und zate up alle nabescrevene Stücke samend und up ieweliken besundern eendrächt- licken gewillkoored gemaket unde geendet trüweli- ken to holdene sunder yenegerleye Weddersprake \&c. Diesem Beyspiele sind mehrere gefolget, und man kann es als eine aus der Natur der Sache fließende, und auch aus der Geschichte zu erweisende Wahrheit anneh- men, daß alle heutige Landschaften Das Beyspiel von der Ravenspergschen (1476) findet sich beym Kuhlmann in den Ravenspergischen Merkwuͤrd. T. II. p. 25. Des Osnabr. habe ich zuvor gedacht. sich auf eine aͤhn- liche Art in dem funfzehnten Jahrhundert gebildet haben. Vorher, wenn man von dem Verfall der Carolingischen Reichsverfassung anrechnet, war alles blos Particulair Confoͤderation, und die Confoͤderirten handelten und schlos- sen nur fuͤr die ihrigen; aber von dieser Zeit an erfolgten General-Confoͤderationen, welche fuͤr alle und jede Lan- deseingesessene handelten und schlossen, und diese haben in der Folge den Namen von Landschaften erhalten. Die Entstehungsart dieser Confoͤderation war die naͤmliche mit dem Landfrieden. Zu diesem confoͤderirten sich erst einige der maͤchtigsten Reichsstaͤnde, und die an- dern traten nach und nach hinzu, bis sie sich alle verei- niget hatten, wie man davon ein Muster an dem west- phaͤlischen Landfrieden Beym HAEBERLIN in anal. 344. von 1385. hat. Was hier die großen Reichsstaͤnde thaten, dem ahmten die Capitel, Mannschaften und Staͤdte eines jeden Stifts oder einer jeden Graf- und Herrschaft nach. Jene betrafen die oͤf- fentliche Ruhe zwischen den Staͤnden des Reichs, und diese und des Landraths im Stifte Osnabruͤck. diese die Ruhe zwischen den Eingesessenen eines be- sondern Landes, mithin auch dessen ganze gemeinschaft- liche Vertheidigung. Auch darin kamen die Landfrieden mit den Landschaf- ten uͤberein, daß jeder verbuͤndete Theil insgemein zwey Satesleute (Bevollmaͤchtigte oder Deputirte) ernannte, welchen die Ausrichtung der Schluͤsse anvertrauet wurde. Dieses erforderte wiederum die Natur der Sache, indem keine Confoͤderation ohne einen Bevollmaͤchtigten, der die Correspondenz fuͤhrt, das Ausschreiben verrichtet, und die beschlossenen Sachen weiter zur Erfuͤllung bringt, be- stehen kann. Und aus diesen Satesleuten, wovon nach einer eben so natuͤrlichen Folge, das Capitel zwey, die Stiftsmannschaft zwey, und die Stadt Osnabruͤck zwey zu ernennen hatte, sind endlich, wie man offenbar sieht, und billig annehmen muß, die spaͤtern Landraͤthe erwach- sen, nachdem der Bischof den von der Confoͤderation er- nannten Bevollmaͤchtigten diesen Ehrentittel beygelegt hat. Jn der Luͤneburgischen Confoͤderation ist die Anzahl der ausgesprochenen Satesleute groͤßer, vermuthlich weil sich mehrere Quartiere dazu einließen, wovon jedes seinen besondern Satesmann haben wollte; auch waͤhlten die Ravenspergischen Confoͤderirten vielleicht aus einer glei- chen Ursache, sechs Satesleute, wovon vier aus der Lan- des Ritterschaft, und zwey aus der Ritterschaft und dem Rath zu Bilefeld waren. Allein der Landfriede und die Sache selbst erforderte so viele nicht, und ich glaube nach diesem die Zahl zwey als die gewoͤhnlichste fuͤr jeden Haupttheil der Confoͤderation annehmen zu muͤssen. Von der Wahl besonderer Satesleute unter den Geistlichen, findet man in den aͤltesten Zeiten nichts, weil die Praͤla- ten der Kirche gebohrne Satesleute waren, und es also unnoͤthig war annoch besondre zu erwaͤhlen. Eine gleiche O 3 An- Von dem Ursprunge der Landstaͤnde Anmerkung kann man bey den Staͤdten machen, als wor- in die Burgermeister ebenfalls gebohrne Satesleute vor- ftelleten. Den Zeitpunkt, worinn diese also ernannten Sates- leute den Titel von Landraͤthen erhalten, kann ich nun zwar nicht ganz genau bestimmen. Er muß aber nach dem Gange des Ausdrucks, welchen ich zuerst erzaͤhlt habe, und nach der Geschichte jener Confoͤderationen zu ur- theilen, gegen das Ende des funfzehnten Jahrhunderts eingefallen seyn. Jn dem Eyde des Bischofes Alberts von der Hoya (1450.) wird zum erstenmal der Ritterschaft des Landes gedacht, da es vorhin blos die Stiftsmannschaft hies. Jener Ausdruck kann schon mehrere als dieser begriffen haben; und scheinet eine solche allgemeine Confoͤderation vorauszusetzen, die auch wie ich zuvor erwehnt habe, etwa um diese Zeit hier im Stifte geschlossen ist. Jn dem aͤltesten mir bekannten Landtagsabschiede vom 29. Aug. 1555. heißt es: Zu wissen: als auf naͤchstgehaltenem Landtage an der hohen Linden, Dienstag den 23. Jul. der Hochwuͤr- dige in Gott Fuͤrst Herr Johann — die Beschwe- rungen und Schulden, dahin S. Fuͤrstl. Gnaden von wegen des Stifts gerathen, und damit die Land- schaft sonst beladen gewesen, eintraͤchtlich in eine Schuld gezogen und fuͤr gut angesehen und verab- schiedet ist, daß S. Fuͤrstl. Gnaden forderlichst den dazu verordneten Ausschuß und Landraͤthe bey sich gnaͤdiglich beschreiben, und mit denselben auf Wege und Mittel, wie solchen saͤmtlichen Beschwerungen und Schulden traͤglichst und leiderlichst abzuhelfen, gedenken, nothduͤrftiglich erwegen und sich davon miteinander vergleichen, und was also fuͤr gut an- ge- und des Landraths im Stifte Osnabruͤck. gesehen, dasselbige folgends auf einem andern Land- tage der saͤmtlichen Landschaft vermelden, darin als- denn mit gemeinen Rathen ferner zu handeln, zu rathschlagen und endlich zu schließen ꝛc. Hier erscheint schon, wie man sieht, eine foͤrmliche Landschaft und ein Landrath; es wird von Landtagen und Landtagsabschieden gesprochen; und alles dieses auf eine Art, daß man wohl sieht, es sind damals bekannte Dinge gewesen. Jndessen scheinet doch die Sache in so fern einen Schein der Neuheit zu haben, daß man zum erstenmal die Vorschuͤsse, welche theils der Bischof, theils jeder Stand, zum gemeinen Besten gethan hatte, zusam- men gerechnet, und gemeinschaftlich auf Mittel gedacht habe, solche von gemeiner Landschaft wegen zu tilgen. Es war zwar, wie man leicht denken wird, oft und mehrmals geschehn, und man hat Beyspiele genug, daß der Bischof, das Domcapitel, die Stiftsmannschaft und die Stadt, Schadens- und Vorschußrechnungen gegen einander eingebracht, und sich uͤber deren Berechnung und Bezahlung vereiniget haben. Aber es geschahe die- ses zuerst nur nach der Anleitung eines Bundes, so daß die Verbuͤndeten fuͤr sich und die ihrigen bewilligten und zusammen steuerten; und die Frage ist jetzt, wann dieses zuerst fuͤr das ganze Land geschehen. Diesen Zeitpunkt setze ich so lange in die Zeit des vorangezogenen Landtags- Abschiedes, bis ein andrer durch einen fruͤhern Abschied das Gegentheil zeigt. So viel bleibt allemal gewis, daß vor 1424. kein Landrath und auch keine eigentliche Land- schaft gewesen seyn kann. O 4 LII. Ueber die Absteuer der Toͤchter LII. Ueber die Absteuer der Toͤchter der Landbesitzer. E s war eine Zeit, worin der Sachse auf seinem Hose saß, und weder Staͤdte noch Doͤrfer um sich duldete, worin er außer der Salstaͤtte und der Leibzucht keine Wohnung auf seinen Gruͤnden haben durfte, und worin er von keinem Geldreichthum etwas wußte. Zu dieser Zeit konnte nur ein Kind, es mochte nun das aͤlteste oder das juͤngste, ein Knabe oder ein Maͤdgen seyn, den Hof erben; denn theilen konnte man ihn nicht, ohne eine dop- pelte Wohnung darauf zu errichten, und dieser eine Erbe konnte auch ohne Geld seinen Miterben nicht wie man jetzt zu sagen pflegt, heraus geben. Ueberhaupt findet die Theilung der Hoͤfe nur da Statt, wo man sich in Doͤrfern anbauet, und die in der gemeinschaftlichen Flur liegende Aecker von dem einen Hause an das andre, wie man zu reden pflegt, fliegen koͤnnen. Dies war aber der Fall der Sachsen so wenig als er jetzt der unsrige ist; und die Ursache warum nicht mehrere Wohnungen auf einem Hofe seyn mochten, war zu sehr mit ihrer Staatsverfas- sung verflochten, um sich so leicht heben zu lassen. Noch jetzt erlauben wir keinem Hofe, mehrere Jagd-Holz- und Weidegerechtigkeiten; und ohne diese zu vermehren, las- sen sich auch die Wohnungen auf demselben nicht sehr vervielfaͤltigen Allenfalls aber konnte der Hof doch nur ein oder zweymal geheilet werden, und dann waren sie wieder wo sie gewesen waren. Der Kinder waren in je- der Familie immer mehr als Hoͤfe und Witwensitze, und wenn der Landbesitzer. wenn gleich alle bis zu ihrer Großjaͤhrigkeit in dem elter- lichen Hause Brod haben mochten: so konnte doch dieses nicht laͤnger waͤhren, als bis die junge Frau auf den Hof kam, und ihre Kinder deu Platz am Heerde forderten, welchen die Oheims und Tanten bis dahin eingenom- men hatten. Hier fragt man nun billig, was aus den letztern, da sie weder Erbtheil noch Brautschatz erhalten, und auch alle nicht wiederum auf Hoͤfe heyrathen konnten, gewor- den sey? Praͤbenden, Stifter und Kloͤster waren nicht vorhanden, und ich moͤchte auch nicht gern behaupten, daß alle saͤchsischen Maͤdgen, die so gesund von Kern und blau von Auge waren, sich zum ehelosen Stande ent- schlossen haͤtten. Anderwaͤrts habe ich schon gesagt, daß die junge Brut alle fuͤnf oder zehn Jahr geschwaͤrmt und sich auf Ebentheuer in fremde Laͤnder begeben haͤtte. Ta- citus scheint dieses zu bestaͤtigen, wenn er sagt: bey den Deutschen bringt die Frau ihrem Manne keinen Braut- schatz zu; und dieser heyrathet auf Roß und Ruͤstung. Denn dieses gilt offenbar nicht von dem Hofes Erben, sondern von den juͤngern Soͤhnen, die auf Ebentheuer ziehen, oder von den Sueven, welche kein Grundeigen- thum hatten, und die mehrste Zeit im Lager standen. Der Hofes Erbe heyrathet nicht auf Roß und Ruͤstung, sondern auf seinen Hof; und seine Witwe hat eine Leib- zucht, anstatt daß die Frau, welche auf Roß und Ruͤ- stung geheyrathet wird, keinen andern Witwensitz als hinter dem Sattel hat. Allein die Zeit zur Voͤlkerwandelungen, worin jene junge Brut schwaͤrmte, war nicht immer guͤnstig; die Roͤ- mer waͤhreten solches unsern Vorfahren oft, die Franken noch mehr, und die christliche Religion hemmete solche zu- O 5 letzt Ueber die Absteuer der Toͤchter letzt ganz. Man langt also damit zu alten Zeiten nicht aus; und so muß man auf ein anders Mittel denken, um die armen Maͤdgen zu versorgen, und die jungen Bur- schen nicht in die Sclaverey ihrer Bruͤder und Verwand- ten zu jagen. Aber woher nimmt man dieses, in einer Verfassung, worin wie gesagt, keine Staͤdte und Doͤr- fer geduldet, keine neue Wohnungen erbauet, und keine Geluͤbde angenommen wurden? wo alle Bedienungen Reihelasten waren, die von den Hofgesessenen selbst ge- tragen wurden, wo man keine stehenden Armeen hatte, wo man von Kraͤmern und Handwerkern nichts mehr wußte, als wir jetzt von Tyrolern und Jtalienern wissen, die mit Wetterglaͤsern und Mausefallen zu uns kommen; und wo endlich niem and von seinen Jnteressen leben konn- te, weil man kein Geld zu Zinsen hatte? Jch gestehe gern, daß ich solches in dieser Verfas- sung nicht zu finden, und außer der von der Vorsehung so weislich beguͤnstigten Voͤlkerwandlung kein Mittel an- zugeben weiß. Es bleibt mir daher nichts uͤbrig als die Verfassung selbst sich so nach und nach abaͤndern zu las- sen, als es die Beduͤrfnisse so vieler jungen Leute, die doch auch heyrathen, und ihr Geschlecht in Ehren fort- pflanzen wollten, erfordert. Hiezu zeigen sich nun fol- gende Umstaͤnde in der Geschichte. Der Kayser vermehrte immer mehr und mehr seine Dienstfolge; die Herzoge, Bischoͤfe, Grafen und Herrn thaten nach und nach ein gleiches, und hierin begab sich der vornehmste Ueberschuß. Es entstanden Schutzgerech- tigkeiten unter Kaysern, Herzogen, Bischoͤfen, Grafen und Herrn, und in dieselben zog sich eine Menge von Leuten, welche sich mit Kraͤmerey und Handwerk zu er- naͤhren suchte; aus denselben erwuchsen mit der Zeit Staͤdte, der Landbesitzer. Staͤdte, Weichbilde und Doͤrfer. Neben her entstanden noch allerhand Hoden und Echten unter dem Namen ei- nes Heiligen, welche nach und nach auch solche Leute auf- nahmen, die sich mit Erlaubniß der Hofgesessenen, ein- zeln einen Kotten oder eine Huͤtte erbaueten, und entwe- der ein Pfund Wachs zum Licht der Pfarrkirche, eine Brieftracht, oder andre kleine gemeine Last uͤbernahmen, um ihre Huͤtte zu verdienen. Das Geld kam mittler- weile aus den reichen Laͤndern der Roͤmer und Franken zu uns heruͤber, und folgte dem Kriege oder der aufkei- menden Handlung. Die Kirche drang in ihren fruͤhesten Verordnungen fuͤr die nordlichen Gegenden, auf eine zu- laͤngliche Aussteuer fuͤr Maͤdgen, die sich ihrem Stande gemaͤs verheyratheten, und der roͤmische Brautschatz, wel- cher in einer Verfassung entstanden war, worin lange ein starker Geldreichthum, viel buͤrgerliches Vermoͤgen, sehr viel fliegend Land, und eine besoldete Kriegesmacht ge- wesen war, empfohl sich unsern Vorfahren, nach dem Maaße wie sie in gleiche Umstaͤnde und Beduͤrfnisse ka- men. Besonders aber vermehrte sich die Zahl von aller- hand Leibeignen, welche zu nichts greifen konnten, und das Brod von der Hand ihres Herrn, dem Vergnuͤgen in Freyheit zu hungern vorzogen. Alle diese Erscheinungen zeigen sich in der Geschichte nach dem Verhaͤltniß wie die Beduͤrfniß des Staats zu- nimmt, seiner jungen Brut, die nun nicht mehr auswan- dern konnte, Unterhalt oder Untergang zu verschaffen; und fuͤr einen gewissen Theil sorgen die Kloͤster, die in gleichem Verhaͤltniß steigen; und auch wiederum abneh- men, je nachdem die stehenden Heere von Kriegern und Bedienten andre Auswege eroͤffnen; oder die See- handlung und neue Welt den Ueberschuß verschlingt wel- Ueber die Absteuer der Toͤchter welchen neue Krankheiten und Uebel nicht aufreiben koͤnnen. Sie fuͤhren aber mit einander nur auf eine billige Abfindung der juͤngern Kinder, und nicht auf Gleichthei- lungen oder Pflichttheile, dergleichen die Roͤmer in ihrer buͤrgerlichen Verfassung, nachdem der Geldreichthum zu sehr uͤberhand genommen hatte, und der Kriegesdienst sich nicht mehr auf Haus und Hof, sondern auf eine Loͤh- nung an Gelde gruͤndete, mit Recht eingefuͤhret hatten. Und wenn man die Gesetze und Urkunden der Deutschen aufs genaueste pruͤfet: so findet sich keine Spur, daß die- selben jemals an die Moͤglichkeit einer Gleichtheilung, oder ein sicheres Verhaͤltniß zur Aussteuer gedacht haͤtten. Der einzige Wisigothe dachte anders, aber auch nur erst in dem reichen Spanien, wo er fest setzte, daß man sei- ner kuͤnftigen Frau nicht mehr als den zehnten Theil sei- ner Guͤter, oder doch nicht mehr verschreiben sollte, als diese einbringen werde. Und dieses Gesetz galt doch nur fuͤr die großen Hofbediente des Koͤniges, die uͤberall zu- erst fremde Rechte angenommen haben, nicht aber fuͤr die Nation, welche in ihren Dinghoͤfen allemal nach al- ten Gewohnheiten richtet. Dem Staate, der aus Hofbesitzern entsteht, ist zu allen Zeiten an der Erhaltung des Hofes gelegen; zwar jetzt nicht mehr so sehr als vor dem, da der Eigner des- selben noch im Heerbann zu Felde ziehen mußte; aber doch immer noch genug, um dessen Versplitterung und Verschuldung zu verhindern. Die Natur fordert dieses Gesetze; sie hat es in dem Augenblick der ersten Verbin- dung gegeben, und kann es nicht untergehen lassen, ohne diesem Staate seine ganze Einrichtung zu nehmen. Es giebt sogar Faͤlle, wo sie die Vertheilung mehrer zusam- men- der Landbesitzer. mengebrachten Hoͤfe verbietet. So erschien z. B. unter den Carolingern der Eigner von zwoͤlf Hoͤfen mit dem Harnisch im Heerbanne. Erlaubte sie hier dem Vater eine Theilung dieser Hoͤfe: so konnte keines von seinen Kindern im Harnisch erscheinen; diese mußten zur gemei- nen Reihe zuruͤckkehren, welches gewiß nicht geschehen konnte, so lange die Vertheidigung Geharnischte erfor- derte. Und ein solches Gesetze widersteht ewig allen Gleichtheilungen, so wie allen Absteuern und Abfindun- gen, die den Hof oder dessen Eigner in der Maaße er- schoͤpfen, daß er sich nicht als ein gemeiner Reihemann, oder als ein Geharnischter zulaͤnglich vertheidigen kann. Eine billige Abfindung war also das Mittel was un- sre Vorfahren waͤhlten, um ihre Soͤhne und Toͤchter, welche das vaͤterliche Erbe verlassen mußten, und nun nicht mehr mit dem Knapsack in die weite Welt gehen konnten, einigermaßen zu versorgen. Denen, so an ei- nen Hof in Dienste giengen, war mit einer guten Ruͤ- stung, mit einem Ehrenkleide, und mit einem Noth- und Ehrenpfennige gedient. Diejenigen, welche ein Gewerbe anfiengen, brauchten etwas zur Anlage. Wer eine Praͤ- bende oder einen Klosterplatz suchte, konnte auch mit lee- rer Hand nicht weit kommen, und eine Tochter die ein huͤbsches Brautpferd und ein paar Brautrinder mitbrin- gen konnte, war auf einem Hofe ohne Zweifel willkom- mener, als eine andre, die sich blos mit ihrem Buͤndel hinter ihrem Liebhaber aufs Pferd schwingen wollte. Was Nothdurft und nothwendiger Wohlstand in der- gleichen Faͤllen erforderten, kam zuerst in Betracht, man richtete die Aussteuer oder die Absteuer, Abguͤtung, Ab- findung, Berathung, Bestattung, Versorgung, Abson- derung ꝛc. darnach ein, und es wird sich vor dem funf- zehn- Ueber die Absteuer der Toͤchter zehnten Jahrhundert Der erste und aͤlteste Verzicht einer ins Kloster gegangenen Fraͤulein ist der von Rosinen von Werdemann vom Jahr 1498 beym Luͤnig in R. A. T. XII. p. 456. kein Beyspiel finden, daß ein Sohn, der mit einer Praͤbende verforgt worden, oder eine ausbestattete und berathene Tochter, wenn sie auch gleich keinen Verzicht gethan hatte, auf die nachherigen Erbschaften der Eltern einigen Anspruch gemacht, oder von dem Erben ein Pflichttheil gefordert haͤtte. Die Aus- steuer oder Bestattung begriff in der ersten Zeit alles was wir heutiges Tages Brautschatz und Brautwagen nennen, und zugleich die voͤllige Abfindung von den elterlichen Guͤ- tern; und man bestimmte solche anfangs nicht sowohl nach seinem Vermoͤgen, als nach den Beduͤrfnissen derje- nigen, die entweder in den geistlichen Stand, oder an einen Hof giengen, oder sich zu einem Gewerbe bequem- ten. Es wuͤrde ein entsetzlicher Sprung gewesen seyn, wenn man von der Gewohnheit Dotem non uxor marito sed maritus uxori offert TACIT. in germ. c. 18. den abgehenden Kin- dern weder Brautschatz noch Erbtheil zu geben, auf em- mal zu dem Gedanken uͤbergegangen waͤre, die Aussteu- ren mit dem Vermoͤgen des Gebers in Verhaͤltnis zu se- tzen. Dieses ist wider die natuͤrliche und politische Ge- schichte dieser Art menschlicher Handlungen. Die nach entstandenem fraͤnkischen Reiche, und eingefuͤhrter christ- lichen Religion in der Kirche und im Staate vorgefalle- nen Veraͤnderungen forderten nur eine bessere und billige Versorgung der vorhin ausgewanderten Kinder; das an- kommende Geld erleichterte sie, und die mit jeder Perio- de steigende Verschwendung brachte eine mit ihr im Ver- haͤltnis stehende Verbesserung hervor. Vermuthlich ward zu- der Landbesitzer. zuerst die Kiste der Tochter eines Hofesgenossen, von allen zu diesem Hofe gehoͤrigen Leuten gefuͤllet, und solcherge- stalt eine Sammlung angestellt, welche wir noch jetzt die Kistenfuͤllung, und wenn es die Tochter des obersten Ho- fes- oder Landesherrn ist, die Prinzessinsteuer nennen. Denn der Sachse, so lange er nur ehrbare Hofgesessene um sich hatte, und keine fluͤchtige Nebenwohner kannte, steuerte in allen Faͤllen gern zusammen, und vermied da- durch eine auf einmal zu stark fallende Ausgabe. Natuͤr- licher Weise aber gab er selbst seinen vom Hofe gehenden Kindern etwas mehrers, als die uͤbrigen zusteurenden Nachbaren und Hofesgenossen mit, und daraus ward endlich der Brautwagen, welcher mit der Zeit auch etwas Kistengeld, was in der Folge den Namen von Braut- schatz erhalten mochte, unter sich begriff. Diese auf die erste Beduͤrfnisse des vom Hofe zie- henden Sohns, oder der Tochter sich beziehende Absteuer konnte aber nicht lange bestehen, weil Eitelkeit und Stolz sich in alle menschliche Handlung mischen, und sich auch bey einer so feyerlichen Gelegenheit nicht ungezeigt lassen konnten. Der eine wollte es besser machen als der an- dre und nun mußten Mittel gefunden werden, diesem freudigen Triebe zum allgemeinen Verderben Ziel zu sez- zen. Solon und Lycurg In Solone p. 89. in Lacon. Apoplit. T. II. opp. p. 227. vir- gines sine dote nubere jussit ur uxores ducerentur non pecuniae. JUSTIN. III. 3. , um diesem Uebel zu begeg- nen, verboten schlechterdings die Maͤdgen auszusteuren. Jhre Tugend mag ihnen Maͤnner finden, sagten sie, und wenn jeder Freyer nur hierauf zu sehen hat: so wird die Arme wie die Reiche gesucht werden. Unsre Vorfahren, welche zuerst nach einem gleichen Grundsatze gehandelt hat- Ueber die Absteuer der Toͤchter hatten, konnten aber, nachdem einmal eine Aussteuer eingefuͤhrt war, sich daran nicht halten; und so blieb ihnen nichts uͤbrig, als ein Standesgebrauch., der jedoch ebenfalls den Geist des Lycurgischen Gesetzes zum Grunde hatte. Denn Burchard von Aßwede Jn einem uͤber den Landesgebrauch der Aussteuer abgehaͤl- tenen Osnabr. Zeugenverhoͤr v. 26. Sept. 1598. ruͤhmt es Alber- ten von dem Bussche nach, daß er gesagt: er wolle sei- nen Toͤchtern einen Brautschatz geben, und denselben niemanden versteigern, denn es moͤchte ein ander seyn, der nicht so wohl koͤnnte als er. Dieses ist offenbar nach dem Sinn des Lycurgischen Gesetzes, welches durchaus verhindern wollte, daß die Reichen den Armen den Markt nicht verderben sollten; die Versicherung keinem den Brautschatz zu versteigern, setzt eine Standesgewohnheit voraus. Und dieser Standesgebrauch hat bey zunehmen- dem Geldreichthum und der dadurch entstandenen Ver- mischung der im Landbesitz vorhin unterschiedenen Staͤnde, zuerst auf Verhaͤltnisse und zuletzt auf roͤmische Pflicht- theile und roͤmische Erbtheilungen gefuͤhrt. Wenn man sich in der Geschichte das Schauspiel ge- ben will, wie fremde Rechte uͤber die einheimischen ge- siegt haben: so muß man immer von den hoͤchsten zu den geringsten heruntergehen, und wenn man im Gegentheil alte deutsche Gewohnheiten aufspuͤren will, von unten in die Hoͤhe steigen. So hat zum Beyspiel das roͤmische Recht erst im Jahr 1768 die deutsche Auslobung der Ei- genbehoͤrigen hier im Lande besieget, indem es darin ein Verhaͤltnis eingefuͤhret hat, was nicht lange vorher ein junger Rechtsgelehrter ausgeheckt hatte; und wovon daß es der Landbesitzer. es jemals einem Menschen eingefallen war nach demsel- ben die Abfindungen zu bestimmen, kein Beyspiel vor dem Jahr 1730 zu finden seyn wird. Der Adel hat von dem roͤmischen Rechte fruͤhere Anfaͤlle erlitten, aber unter allen zuerst die Fuͤrsten. Der aͤlteste Verzicht einer Tochter auf ihre elterliche Verlassenschaft, ist vom Jahr 1214, und von einer Prinzessin aus dem Hause Lothringen, der aͤlte- ste Verzicht einer graͤflichen Tochter vom Jahr 1236, der aͤlteste einer Fraͤulein vom Jahr 1313, und der aͤlteste Verzicht einer Tochter eines gemeinen hofge- sessenen Mannes, ist aller Wahrscheinlichkeit nach aus dem gegenwaͤrtigen Jahrhundert. Hier zeigt sich offen- bar der Gang, welchen das roͤmische Recht von oben nach unten zu genommen, indem die Verzichte in dem Ver- haͤltnisse aufgekommen sind, wie die Toͤchter roͤmische Erbtheile forderten, oder fordern zu wollen, in Verdacht kamen, und wer die Probe hierauf machen will, der su- che nur den Gang der Autonomie auf, mit welcher sich die Familien gegen die Folgen dieses Uebels gewehret ha- ben. Die aͤltesten Familienvertraͤge und Gesetze zu Er- haltung der zusammengebrachten Laͤnder sind aus fuͤrstlichen und graͤflichen Haͤusern. Jhnen folgen die Majorate, Fidei- commisse und testamentarischen Verordnungen des Adels, nach einem ziemlichen Zwischenraume, und das aͤlteste Fidei- commis eines gemeinen Landmannes hier im Stifte, der sich aus dem Leibeigenthum frey kaufte, ist vom Jahr 1756. Man denke aber nicht, daß dieses blos die Wuͤrkung einer Mode gewesen, welche die Vornehmen zuerst und die Geringen zuletzt annahmen. Nein, es ist das Werk der Noth, welche alles nach den Beduͤrfnissen jedes Stan- des so geordnet hat. Der gemeinen Hofgesessenen waren viele; sie hatten von den aͤltesten Zeiten ihre Hofver- sammlungen, und konnten sich unter einander gemeines Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. P Recht Ueber die Absteuer der Toͤchter Recht setzen, welches durch keine Testamente, die auch um deswegen in dieser Klasse von Leuten gar nicht ge- braͤuchlich waren, abgeaͤndert werden konnte. Der Adel wohnte weiter aus einander und kam bey weitem nicht so fruͤh dahin, um allgemeine Versammlungen zu halten, und collegialische Rechte zu setzen; der Fuͤrsten waren noch weniger, und ihre Rechtsweisungen vor dem Kay- ser seltener. Also mußten diese zuerst zu einer Autono- mie greifen, und sich durch eigne Gesetze und Vertraͤge helfen. Die fremden Rechte thaten auf sie als einzelne einer collegialischen Rechtsweisung beraubte, und sol- chergestalt ohne Landrecht bestehende Menschen den ersten Angriff; der zweyte gieng auf den Adel; und der dritte erst auf die mindern Landbesitzer, welche entweder von einer Hofrolle abgerissen, oder aus dem Leibeigenthum freygelassen, und so ebenfalls als Einzelne, die kein ge- meinsames Hofrecht hatten, uͤberwunden wurden. Der Geistlichen, welche anfangs auch einzeln waren, und eben- falls noch kein gemeines Recht hatten, erwehne ich nicht, auch keiner Buͤrger. Denn die erstern bedienten sich, so bald sie testiren durften, des roͤmischen Rechts noch fruͤ- her und natuͤrlicher als die Fuͤrsten; die Rechte der letz- tern aber sind mehr das Werk der Kunst als der Natur, und dahier ist nur die Rede von der Zeitordnung, nach welcher die fremden Rechte durch natuͤrliche und noth- wendige Beduͤrfnisse zugelassen oder abgewehret worden. Nach dieser kurzen Ausschweifung uͤber den Gang, welchen die roͤmischen Rechte in ihren Angriffen und Vor- dringen genommen, will ich nun zu den Aussteuren zu- ruͤck kehren, wie sie zuerst nach einer Standesgewohn- heit abgemessen wurden. Sieht man die aͤltesten Ehe- stiftungen und Verzichte fuͤrstlicher Haͤuser nach: so ge- schieht der Landbesitzer. schieht die Absteuer immer, wie es unter fuͤrstlichen Per- sonen hergebracht ist, oder wie es in dem Hause Sachsen, wie es in dem Hause Wuͤrtenburg gebraͤuchlich ist. Der- gleichen Formeln, worin entweder auf einen Standes- oder Hausesgebrauch zuruͤckgewiesen wird, findet man un- zaͤhlige; und wer sich die Muͤhe geben will, kann es von allen koͤniglichen, fuͤrstlichen und graͤflichen Haͤusern samm- len, was jede Tochter am Brautschatz empfangen oder kuͤnftig zu erwarten hat. Sie richten sich nunmehr ledig- lich nach einem Hausgebrauch, und das Haus mag in Schulden oder in Vorrath seyn, es moͤgen der Soͤhne und Toͤchter viele oder wenig seyn, die Bestimmung der Absteuer, wenn sie auch oft nicht baar erfolgt, bleibt immer einerley, und man wagt es nicht leicht daruͤber herauszugehen, weil eine gebuͤhrende Mitgift beyde Theile von vielen sonst unvermeidlichen Verlegenheiten, Verbindlichkeiten, Empfindlichkeiten und Nachreden befreyet. Bey dem Adel ist eben so zuerst ein Standesge- brauch, wie es adlich und sittlich, eingefuͤhret worden, bis die neuen Fideicommisse und Majorate nebst dem Her- kommen auch einen Hausgebrauch guͤltig gemacht haben; und ob gleich auch eine Aussteuer nach Stande und Ver- moͤgen Platz gefunden: so gieng diese doch nicht weiter, als daß der Beste es dem Besten und der Mittlere dem Mittlern gleich that, nicht aber dahin, daß man das Vermoͤgen zum Anschlag brachte, auf Gleichtheilungen oder gewisse Pflichttheile und auf ausgerechnete Verhaͤlt- nisse zuruͤck sahe. Die gemeinen Landbesitzer hielten sich an die Kirch- spielsgewohnheit, oder an ihre Hofweisungen; und der Gutsherr befolgte ein gleiches in Ansehung seiner Leibeig- nen. Selbst die hiesige im Jahr 1722 gemachte Eigen- P 2 thums- Ueber die Absteuer der Toͤchter thumsordnung Eigenth. Ordn. C. V. §. 21. billiget dem abstehenden Anerben, von einem im guten Stande befindlichen Meyerhofe 30 Tha- ler zu, welche ihm in drey Jahren, mithin jaͤhrlich mit 10 Thalern ohne Zinsen ausbezahlet werden sollen. Sie fraͤgt hier nicht lange, wie viel Kinder vorhanden, sie fordert keine genaue Ausrechnung, sondern nimmt einen guten Meyerhof an, und billiget dann dem Anerben 30 Thaler oder mehr zu. Der Zusatz oder mehr, laͤßt dem Gutsherrn zwar einige Ermaͤßigung der Umstaͤnde, aber doch mit solcher Bescheidenheit, daß man daraus keine beschwerlichen Folgen ziehen wird. Man wird auch vor errichteter Eigenthumsordnung schwerlich eine einzige sol- che gerichtliche Untersuchung und Bestimmung finden, wie wir seit der Verordnung vom 5 Decemb. 1768 viele er- lebet, und die ihren Ursprung, lediglich den roͤmischen Begriffen zu danken haben. Fuͤrsten, Grafen und Edel- leute haben sich dagegen durch Hausvertraͤge, Haus- und Standesgebrauch, Testamente, Verzichte und Vereini- gungen geschuͤtzt: aber die armen und geringen Landmaͤn- ner, die in diesem Jahrhundert zuerst in diesen Stuͤcken einer fremden Gesetzgebung unterworfen worden, anstatt daß sie vorhin uͤberall und zu allen Zeiten, so viel ihrer Hofesgenossen waren, ihre eigne Autonomie unter Hofes- richterlicher Bestaͤtigung, und so viel ihre Rittereigne wa- ren, die Gutsherrliche Vorsorge fuͤr sich hatten, sind in den Strudel der roͤmischen Rechte fortgerissen worden, ohne daß es ihnen dabey einmal recht erlaubt oder moͤg- lich ist, sich selbst Huͤlfe zu verschaffen, ausser daß sie sich nun allmaͤhlig durch Testamente, einer neuen Art von Autonomie, die ebenfalls im vorigen Jahrhundert kei- nem gemeinen Landbesitzer eingefallen ist, zu helfen suchen, der Landbesitzer. suchen, aber insgemein nur ihre Erben in Processe ver- wickeln. Blos die Buͤrger, deren unsichtbarer und taͤglich veraͤnderlicher Geldreichthum keinen dauerhaften Haus- und Standesgebrauch zulaͤßt; und keinen aͤußerlichen Verhaͤltnissen Raum giebet, indem man sie nach ihrem unsichtbaren und verborgnen Vermoͤgen, nicht in halbe, ganze und viertel Meyer eintheilen kann, haben sich die roͤmische Art zu erben und gleich zu theilen zuerst gefallen lassen; und da die Stadtsteuren in einem kleinen Bezirk fruͤher nach eines jeden Aufwand und Vermoͤgen ausge- glichen werden konnten: so war auch hiebey nicht so viel zu erinnern, als bey Fuͤrsten, Grafen, Adlichen und Landbesitzern, die mit dem Staate und der allgemeinen Reichs und Landeswohlfahrt in einer ganz andern Be- ziehung stehen. Man wird einwenden, daß gleichwohl uͤberall ein fruͤher Landesgebrauch alle Soͤhne zur Gleichtheilung des vaͤterlichen Erhes und Lehns gerufen habe. Allein woher ruͤhrte dieses? Man wollte, als der Heerbann nicht mehr auszog, und gegen Loͤhnung gedient wurde, viele Ge- meine und wenige Officier, und noch weniger Generale haben. Daher fuͤhrte man erst die Gleichtheilung bey gemeinen Lehnen ein, und hielt dagegen blos die Gene- rals- und Hauptmannslehne zusammen Es gehoͤret mit zur Geschichte der Rechtsverdnderungen, daß auch die Generalslehne gegen das ausdruͤckliche Verbot Frie- derichs des 1. 2. f. 55. §., theilbar wurden; wovon die Ursa- che diese war, daß die ducatus marehiae \& comitatus Heer- banns Generalate waren woraus die Gemeinen desertirt wa- ren, und sich entweder in die Dienste des Heerbannsgenerals oder andre begeben hatten. Des Heerbanns Herzogthum war also . Das Longo- P 3 bar- Ueber die Absteuer der Toͤchter bardische Recht hatte nichts dagegen, daß sechs Bruͤder ein Commisbrod unter sich theilten, und dafuͤr dienten, und die Lehnsherrn sahen es natuͤrlicher Weise auch nicht ungern, wenn sich ihre Vasallen vermehrten. Sonach war das Staatsinteresse fuͤr die Theilbarkeit der gemei- nen Lehne, und da das Heerbannsgut der Gemeinen keine Maͤnner mehr zum Kriege steuerte: so wuͤrde es eine sehr einfaͤltige Politik gewesen seyn, dessen alte Untheilbarkeit zu behaupten. Vielmehr sahen es alle Lehnsherrn gern, daß die ihnen dienende Soͤhne unter dem Schutze der sich hier sehr empfehlenden roͤmischen Gesetze, jeden Lumpen des vaͤterlichen Erbguts unter sich theilten, um sich im Dienste so viel besser erhalten zu koͤnnen. Diese Raserey hat so lange gewaͤhrt als der Lehndienst, und so wie die- ser aufhoͤrte, suchte der Adel sich durch Fideicommisse ge- gen die Folgen jener Zeiten wieder in den Stand zu se- tzen, worin er war, als er noch ohne Lehnspflicht und von seinem Erbgute im Harnisch diente. Denn die oͤffent- liche Gesetze, die zur Heerbannszeit gegeben waren, und die man erst in den neuern Zeiten als alte Ueberbleibsel wieder gesammlet hat, waren lange verdunkelt; und der Geist des Lehnwesens mußte erst wieder erstickt, die Koͤ- pfe der roͤmischen Rechtsgelehrten mußten erst wieder um- geschaffen, und die Vortheile, welche jeder Staat an der Erhaltung seiner großen und kleinen Landbesitzer hat, mußten in ein ganz neues Licht gesetzet werden, ehe eine allgemeine Aufmerksamkeit zu erwarten war. Was aber jeder- also zu einer alten Rubrick mit einigen trocknen Gefallen her- abgesunken. Dagegen stieg das neue Dienstherzogthum in die Hoͤhe, nach dem Maaße als jenes durch die Desertion ab- nahm. Und das letztere wurde durch die daruͤber errichteten Familienvertraͤge und Gewohnheiten, wieder untheilbar. der Landbesitzer. jedermann durch Majorate und Fideicommisse verordnen kann, warum sollte dieses nicht durch allgemeine Gesetze verordnet werden koͤnnen? Es ist eine armselige Politik Familien Fideicommisse zu Erhaltung der Stammguͤter zu beguͤnstigen, einem Vater zu erlauben seinen Nach- kommen, die er wohl segnen aber nicht zaͤhlen kann, bis ins tausendste Glied Gesetze zu geben, und doch nicht das Herz zu haben, allgemeine Wahrheiten hieraus zu ziehen. Unsere Vorfahren, welche blos von der Natur geleitet wurden, hielten jeden Hof fuͤr Stammgut; und Stammgut waren auch die zwoͤlf Hoͤfe, wovon zu Carls des Großen Zeiten, einer im Harnische diente. Man kann also immer wieder die juͤngern Soͤhne von der Gleich- theilung ausschließen, und dieselbe dahin bringen, daß sie sich wie die Toͤchter mit einer billigen Versorgung, und einer standesmaͤßigen Abfindung begnuͤgen muͤssen. Aber wie, wenn man sich nicht daruͤber vereinigen kann, was eine billige Versorgung, eine standesmaͤßige Abfindung, und ein ziemliches Ehegeld sey? Wenn der Landesgebrauch auf die einzelnen Faͤlle nicht recht paßt? wenn der Hausgebrauch nicht immer befolget werden kann, indem das Haus bald tief verschuldet, bald mit ausserordentlichen Reichthuͤmern verbessert ist? wenn bald nur ein einziges Kind, bald ihrer zehn abzufinden sind? wenn der Erbe ein Geitzhals ist, der den Wohlstand un- ter die Fuͤsse tritt, oder doch so bestimmt, daß ihm kein ander ehrlicher Mann darin beypflichten kann? oder wenn die jungen Kinder den Mund so weit aufthun, daß er mit einem ziemlichen Bissen nicht gestopfet werden kann, und solchemnach der Richter herbeygerufen werden muß, der dasjenige, was in dem einzelnen Falle, adlich und sittlich ist, auf ein Haar bestimmen soll? Muß hier nicht P 4 alles Ueber die Absteuer der Toͤchter alles aufgeschrieben, angeschlagen und zur genauesten Rechnung gebracht werden? Muͤssen hier nicht die Ziegel auf den Daͤchern und die Baͤume im Walde gezaͤhlt, alle Grundstuͤcke angeschlagen, alle Register ausgezogen, alle Siegel geoͤffnet, alle Kleinodien geschaͤtzt, alle Loͤffel und Kannen gewogen und wohl gar alle Glaͤubiger durch oͤf- fentliche Ladungen herbey gerufen werden? Muß man hier nicht die Forderungen der Glaͤubiger, ob sie wahr oder falsch aufgestellet worden, rechtlich pruͤfen, die Ge- rechtigkeiten der Guͤter alle in Richtigkeit bringen, und die Guͤter, wenn man sich uͤber ihren Werth nicht verei- nigen kann, ein, zwey und dreymal in eines, zweyen oder dreyen Herrn Landen feil bieten? Wenn man sich nicht in der Guͤte vertragen kann: so muß freylich ein Dritter erwaͤhlet werden, der beyde Theile auseinander setze, aber dieses braucht kein Rich- ter zu seyn, der durch die ganze Ceremonie des Jnventa- riums geht, die Glaͤubiger in dreyen Herrn Laͤndern auf- rufen, und die Erbguͤter in eben so vielen Jntelligenz- blaͤttern ausbieten laͤßt, vielmehr muͤssen einige Schieds- freunde von beyden Theilen erwaͤhlet, und mit der Voll- macht versehen werden, dasjenige zu bestimmen, was in dem vorkommenden Falle adlich, sittlich und billig ist. Dies kann der ordentliche Richter nicht, ohne sich in ei- nen Despoten zu verwandeln. Aber wo den Partheyen die Wahl der Personen bleibt, sollten sie auch den Ob- mann durch die Wuͤrfel waͤhlen, da kann ihre Vollmacht immer durch die Gesetze unbedenklich groß gemacht werden. Man erwaͤhle also Schiedsfreunde und zwar solche die mit den Partheyen von gleichem Stande sind; Schieds- freunde die auch Kinder und Guͤter haben, die auch wis- sen und fuͤhlen, was ein Stammherr fuͤr Last habe, wenn er der Landbesitzer. er die Ehre seines Namens und Standes behaupten, sei- nen Standespflichten ein Genuͤgen thun, die Ungluͤcks- faͤlle, denen die Guͤter unterworfen sind, tragen, und seinen Geschwistern, wenn sie ungluͤcklich werden, Ehren- halben zu statten kommen soll; Schiedsfreunde die sich selbst in den Fall hineindenken, worin sich der Vater be- finden wuͤrde, wenn er jetzt die Absteuer seiner Kinder be- stimmen sollte. Und wenn diese dann schwoͤren: daß sie sprechen wollen, wie sie sprechen wuͤrden, wenn sie sich in dem naͤmlichen Falle befaͤnden, und als Vaͤter zu thun und zu lassen haͤtten, so bin ich versichert, daß dasjenige, was adlich, sittlich und ziemlich ist, zulaͤnglich ans Licht kommen werde, ohne daß es noͤthig ist jene kostbaren und weitlaͤuftigen gericht- lichen Untersuchungen anzustellen. So bald diese nur einen solchen Satz haben, wie z. E. der vorangefuͤhrte ist, von einem Meyerhofe in gutem Stande sollen 30 Tha- ler gegeben werden, so werden sie alle uͤbrigen leicht finden, und einen solchen Satz kann man bey dem Adel haben, wenn man sich des- jenigen, was das groͤßte und beste Haus in einem aͤhn- lichen Falle gethan hat, erinnert, und davon auf andre herunter geht. Es sind auch unzaͤhlige Faͤlle, wo der Richter mit Zahlen und Maaßen nichts ausrichten kann, wo es unmoͤglich ist, im eigentlichen Verstande zu ent- scheiden, und wo man doch ohne Verletzung seines Ge- wissens, seiner Ehre und seines Eigenthums, den richti- gen Mittelweg zu finden weis, so bald man nur die Voll- macht hat ihn aufzusuchen. Jn allen Oberlaͤndern des deutschen Reichs hat man einen solchen Satz, man hat ihn auch hier gehabt, und kann ihn uͤberall finden, wenn man nur darauf sieht, was nach dem Hausgebrauch bey P 5 dieser Ueber die Absteuer der Toͤchter dieser oder jener Familie geschehen ist. Diesen Hausge- brauch hat hier ein Vater und dort ein ander Vater, der seine Kinder alle geliebt hat, bestimmt; der Geist dessel- ben ist auch der Geist des Standes, und was mehrere Vaͤter von demselben Stande gethan haben, das kann man fuͤr Personen dieses Standes, als ein ziemlich sicheres Ziel betrachten, nicht als Richter aber wohl als erwaͤhl- ter Schiedsfreund. Hiebey kommt es gar nicht auf eine gemeine Schaͤtzung der Guͤter an, und einige tausend Thaler mehr oder weniger thun so wenig zur Sache als sie es in fuͤrstlichen oder graͤflichen Haͤnsern, oder bey den adlichen Familien in Oberdeutschland und am Rhein thun. Die einzige Bremische Ritterschaft S. das Bremische Ritterrecht. Beym. Hn. v. Pufendorf in T. IV. obs. app. p. 12. Jn dem Ritterrecht selbst wird noch alles nach landsaͤßiger Uebung und Gebrauch be- stimmt, und blos eines ziemlichen Ehegeldes gedacht; aber in den Noten, welche das Werk dieses theoretischen Jahrhun- derts sind, werden die Guͤter auf der Masch zu 6 p. C. und die auf der Geest zu 5 p. C. angeschlagen, wenn die Absteu- ren der Toͤchter bestimmt werden sollen. Jm uͤbrigen ver- faͤhrt man fast so wie hier im Stifte mit Auslobung der Ei- genbehoͤrigen. ist so viel mir bekannt, diejenige, welche sich in neuern Zeiten an ein sicheres ordentlich bestimmtes Verhaͤltnis, nach welchem die juͤngern Kinder das Jhrige erhalten koͤnnen, gebun- den hat. Aber die Bremische Ritterschaft ist auch gerade diejenige, welche sich durch ihre Theilungen am mehrsten geschwaͤchet hat, und ein zahlreicher und schwacher Adel, ist gegen alle gesunde Politik. Die Ritterschaft der Graf- schaft Mark hat hingegen eine Vereinigung, und diese ist der Landbesitzer. ist von ihrem Koͤnige bestaͤtiget Die Vereinigung und die daruͤber ertheilte Confirmation steht bey dem von Steinen in der Westf. Geschichte im VII. St. p. 1931. , daß alle Processe dieser Art bey funfzig Thaler Strafe an kein ordentliches Gerichte gebracht werden duͤrfen. Hier sind also Schieds- richter von der Art, wie sie Deutschland ehedem hatte; Schiedsrichter die an kein corpus juris gebunden sind, sondern die Vollmacht haben, nach ihrem Gewissen, das- jenige Recht zu sprechen, was nach dem uralten roͤmi- schen Begriffe, das bonum \& aequum ausmacht, oder was das allgemeine Beste des Standes erfordert. Das koͤnnen und duͤrfen ordentliche Richter nicht, sie moͤgen fuͤrstlichen, graͤflichen, adlichen oder buͤrgerlichen Stan- des seyn. Denn so bald einer nicht zum Richter erwaͤh- let sondern gesetzt ist: so kann er nicht scharf genug an die gemeine Rechte und Formalien gebunden werden; und es sind sehr ausserordentliche und geringe Faͤlle, wo man einem solchen Richter erlaubt, den Partheyen einen Ver- gleich vorzuschreiben. Aber ein erwaͤhlter Richter von welchem Stande er auch seyn mag, ersetzt durch die Voll- macht oder das Vertrauen der Partheyen alles uͤbrige, und man erwaͤhlt ihn nur um deswillen gern von gleichem Stande, weil ein andrer nicht leicht das Gefuͤhl des An- staͤndigen, Sittlichen und Billigen hat, was jeder insge- mein nur fuͤr seinen eignen Stand hat. Ueberhaupt aber bin ich versichert, daß, wenn der Satz nur erst feststeht, daß die Toͤchter kein roͤmisches oder irgend ein anders, nach genauen Verhaͤltnissen zu bestim- mendes Pflichttheil, sondern ein anstaͤndiges und ziemli- ches Ehegeld fordern moͤgen, sehr viele Streitigkeiten von selbst wegfallen werden, die mit jeder auf ein richtiges Jnventarium sich gruͤndenden Abfindung verknuͤpft sind. Alle Ueber die Absteuer der Toͤchter ꝛc. Alle Theile wissen denn so viele Faͤlle anzufuͤhren, von demjenigen was diese oder jene bekommen hat; der Bru- der weiß denn so gewiß, daß die Absteuer seiner Geschwi- ster eine Ehrensache sey, und er, ohne sich veraͤchtlich zu machen, die oͤffentliche Erwartung seines Standes nicht unbefriediget lassen duͤrfe, daß die Schiedsfreunde wenig Muͤhe haben koͤnnen, den wahren Mittelweg zu treffen. Und fast moͤchte ich sagen, daß es allemal gemeinschaͤd- lich sey eine eigentliche Ehrensache in eine gesetzlich zu entscheidende Sache zu verwandeln. Mancher wuͤrde nach den Empfindungen seiner Ehre und seines Gewissens, oder nach den Verbindlichkeiten der natuͤrlichen Gesetze vieles gethan haben, was er gewiß nicht thut, nachdem einmal der Streit dem Richter uͤbergeben, und er nach den stren- gern Civilrechten frey gesprochen ist. Man sieht dieses taͤglich bey Testamenten, welche nicht alle Formalitaͤten haben. Die Canonisten glaubten, und wahrlich nicht ohne Grund, daß die Testamentsachen fuͤr den geistlichen Richter gehoͤrten, der den Partheyen das Gewissen ruͤgen koͤnnte. Aber seit dem man solche fuͤr jeden Richter zie- hen kann, haͤlt sich niemand zu etwas mehrern im Ge- wissen verbunden, als ihm dieser von Rechtswegen auf- legt. Der ganze Unterschied zwischen vollkommenen und unvollkommenen Verbindlichkeiten ist ausser alle Anwen- dung getreten; und man behauptet mit theoretischer Keck- heit, daß jeder Rechtsspruch auch das Gewissen beruhige. Dadurch aber wird die wahre edle Empfindung des Men- schen ungemein verenget; und die geitzige Schuldigkeit tritt in die Stelle der großmuͤthigen Ehre. Eben so wird es auch mit den Absteuren gehen, wenn der eine auf ei- nen Heller das Seinige zu fordern weiß, und der andre ihn als einen gemeinen uͤberlaͤstigen Glaͤubiger nach der Strenge Rechtens befriedigen muß. LIII. LIII. Das Herkommen in Ansehung der Ab- steuer und des Verzichts adlicher Toͤchter im Stifte Osnabruͤck Auch dieses Stuͤck ruͤcke ich der Verbindung wegen mit ein; es ist die Vorrede zu dem darin angefuͤhrten Zeugenverhoͤr, welches mein Vater zur bessern Begruͤndung der Vereinigung abdrucken lies. . D as hiebey gefuͤgte Zeugenverhoͤr Das Zengenverhoͤr selbst lasse ich zuruͤck, weil man dessen Hauptinhalt aus den daraus angefuͤhrten Stellen, leicht er- rathen wird. , wovon die Ur- kunde bey der H. Ritterschaft hieselbst niederge- legt ist, liefert den Beweis, daß die adlichen Toͤchter, wenn sie nicht Erbtoͤchter gewesen sind, sich hier im Stifte eben so wie in den benachbarten und andern deutschen Laͤndern, mit einem Landsittlichen Brautschatze begnuͤget, und gegen dessen Empfang oder Sicherstellung aller wei- tern elterlichen Erbschaft entsaget haben. Die Behandlung dieses Brautschatzes geschahe, wie man hieraus ersieht, zwischen den naͤchsten Verwandten und Freunden beyder Theile, und was diese beschlossen oder festsetzten, damit waren Braut und Braͤutigam, fuͤr welche sich diese Behandlung ohnehin nicht wohl schickte, zufrieden Testis, 17. ad Art. prob. 28. . Man sahe bey derselben nicht schlechterdings auf das Vermoͤgen, oder die kuͤnftige Erbschaft der Braut Eltern, sondern Das Herkommen in Ansehung der Absteuer sondern auf einen unter dem Adel landsittlichen Gebrauch, nach welchem es der Beste dem Besten, und der Mittlere dem Mittlern in diesem Ehrenfalle gleich thun mußte. Jedoch hielt es auch der Beste fuͤr unanstaͤndig hierin zu viel zu thun, und andern guten Familien gleichsam einen Vorwurf zuzuziehen, wie solches von dem reichsten Edel- manne der damaligen Zeit Test. 17. ad Int. spec. 8. bemerkt ist. So war auch der Gebrauch bey allen hofgesessenen Landleuten Test. ad. Art. prob. 6. , als welche ihre Taͤchter nach Kirchspiels- sitte und nicht nach ihrem Vermoͤgen aussteureten, ein Gebrauch, der noch bestehen wuͤrde, wenn ihn die roͤmi- schen Begriffe, und die daraus geflossenen Verordnungen nicht zum Nachtheil des gemeinen Wesens unterbrochen, und die falschen Grundsaͤtze beguͤnstiget haͤtten, nach wel- chen die Absteuren sich nach dem Vermoͤgen der Eltern richten sollen. Von Testamenten wußte man, wie die Zeugen viel- faͤltig beurkunden Ad Art. prob. 13. und 14. , in den aͤltern Zeiten so wenig als bey den alten Deutschen; blos die Geistlichen Test. 17. ad Art. prob. 25. , wel- chen die Natur keine Erben erweckte, fiengen zuerst an dergleichen zu machen. Und so waren die Eltern auch nicht einmal in der Versuchung ihren Toͤchtern, welche einmal Verzicht gethan hatten, ein mehrers zuzuwenden. Diese hatten also ausser ihrer Absteuer nichts weiter zu hoffen, als was ihnen Gott und die Kirche noch zuwand- te Test. 22. 26. 34. ad Art. prob. 4. . Von Gott kamen die Ruͤckfaͤlle der Guͤter, wenn die Bruͤder, welchen zum Besten die Toͤchter ihren Ver- zicht und des Verzichts adlicher Toͤchter ꝛc. zicht geleistet hatten, ohne Kinder versturben; und von der Kirche, was die Bruͤder, welche in den geistlichen Stand getreten waren, ihren Geschwistern vermachten. Die Verzichte wurden unverbruͤchlich gehalten, wenn sol- che mit Zuziehung der naͤchsten Verwandten von beyden Theilen geschehen waren, sie mochten von Groß- oder Minderjaͤhrigen mit oder ohne Eyd geschehen seyn Test. ad Art. prob. 7. , und man lernte erst aus den spaͤter eingefuͤhrten canoni- schen Rechten, daß der beschworne Verzicht eines Min- derjaͤhrigen mehrere Kraft haͤtte. Jn dem Falle, wo die verheyratheten Toͤchter kei- nen Verzicht gethan hatten, blieb ihnen zwar ihr Erb- recht offen; wie solches auch die hiesigen Landstaͤnde mit- telst ihres Zeugnisses vom 9. Jul. 1712. bekannt haben, und immer noch werden bekennen muͤssen, weil der Grund warum die abgehenden Toͤchter nicht weiter erbten, in der Behandlung beruht. Aber dieses ihr Erbrecht fuͤhrte so wenig zur Gleichtheilung als zum Pflichttheile, son- dern zu einer Behandlung unter beyderseitigen Freunden und Verwandten; und diese hatten bey der Bestimmung des Brautschatzes nicht so schlechterdings auf die Groͤße des Vermoͤgens oder der Erbschaft, sondern lediglich auf den landuͤblichen adlichen Gebrauch zu sehen, mithin denselben blos hiernach und nach Gelegenheit der Guͤter, nicht aber mit dem roͤmischen Maaßstabe in der Hand zu bestimmen. Unsern Vorfahren fehlte nichts als eine Land- tafel, worin alle adliche Guͤter waͤren aufgefuͤhrt, und die Brautschaͤtze unter allen zufaͤlligen Umstaͤnden bestim- met gewesen. Haͤtten sie diese gehabt so wuͤrden sie auch sofort damit dem Erbrechte der Toͤchter sichtbare Graͤn- zen gesetzet und dasselbe auch dem Namen nach aufgeho- ben Das Herkommen in Ansehung der Absteuer ben haben. Da aber eine solche Landtafel, weil sich die Umstaͤnde taͤglich veraͤndern, und die Anzahl der Kinder ein immerwaͤhrender Grund der Veraͤnderung bleibt, fast unmoͤglich ist, und ihnen das Verhaͤltnis, wozu die Roͤmer in einer gleichen Verlegenheit ihre Zuflucht ge- nommen haben, den Stammhaͤusern gar zu nachtheilig schien: so konnten sie nicht weiter kommen, als daß sie einer jeden Tochter Erbrecht bis zur Behandlung goͤnne- ten, und die letztere zur Nothwendigkeit machten. Alle diese vortreflichen mit der wahren deutschen Denkungsart und dem gemeinen Besten sowohl uͤberein- stimmenden Einrichtungen, hat die roͤmische Lehre von der Gleichtheilung unter gleichen Erben, und vom Pflicht- theile zuerst untergraben: ohnerachtet beyde sowohl die Gleichtheilung als der Pflichttheil zwischen buͤrgerlichen Mauern, wo der Geldreichthum das Landeigenthum uͤber- wogen hatte, gebohren sind, und den ehmaligen Quiri- ten, oder den urspruͤnglichen, durch den Besitz eines ge- wissen Landeigenthums qualificirten Buͤrgern voͤllig un- bekannt waren, auch nie aus der Stadt auf das Land, wo das Grundeigenthum sowohl die Repraͤsentanten als auch den groͤßten Theil der Repraͤsentirten ausmacht, haͤtte erstrecket werden sollen. Die Familien selbst sind dadurch nicht gebessert. Denn wo die Braut Pflichttheile einbringt, da muß auch der Braͤutigam dergleichen seinen Geschwistern ausgeben. Destomehr aber ist dem Staate daran gelegen, daß die Besitzer der Guͤter, diese moͤgen nun adlich oder unadlich seyn, nicht erschoͤpft werden. Der Abel dient zwar jetzt von dem Seinigen nicht mehr wie ehedem zur ritterlichen Landesvertheidigung; er ist aber dagegen mit der ganzen Last der Repraͤsentation beladen, und erschoͤpfte Repraͤ- sentanten koͤnnen Verraͤther des Vaterlandes werden; das und des Verzichts adlicher Toͤchter. das gemeine Wohl ist in ihren Haͤnden nicht sicher; und der Adel, wenn er zwischen Herrn und Unterthanen eine gluͤckliche Mittelstuffe abgeben soll, muß sich nicht in der Nothwendigkeit befinden, sich entweder schlechterdings abhaͤngig zu machen, oder sich auf andre Art zum Nach- theil des gemeinen Wesens zu erhalten; dieses ist was man sich unter Erhaltung Stamm und Namens, gedenkt. Die Besitzer unadlicher Guͤter aber tragen die ganze Buͤrgschaft fuͤr die ordentlichen Lasten, und ihre Entkraͤf- tung durch Gleichtheilungen und Pflichttheile ist fuͤr den Staat unter gewissen Umstaͤnden noch verderblicher, weil Heuerleute, Kraͤmer und dergleichen zufaͤllige Contribuen- ten, welche aus den abgefundenen juͤngern Kindern meh- rentheils entstehen, keine annehmliche Buͤrgen sind; sie entweichen wenn die Noth eintritt, und vertheidigen den Boden nicht, der ihnen einen billigen Erbtheil ver- sagt hat. Sie sind auch erst spaͤt, nachdem man Geld- und Personalsteuren eingefuͤhret hat, in der Landesver- sammlung repraͤsentirt worden. Diese Betrachtungen haben die hochadliche Ritter- schaft bewogen, S. Koͤnigl. Majestaͤt von Großbritannien als Vatern des Herrn Bischofes Koͤnigl. Hoheit um die ausdruͤckliche Bestaͤtigung einer Gewohnheit zu bitten, welche zwar jederzeit bestanden, aber in juͤngern Jahren von den roͤmischen Rechtsgelehrten manchen Angrif er- litten hat. Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. Q LIV. Bestaͤtigung der Absteuer u. des Verzichts LIV. Vereinigung der H. Ritterschaft des Hoch- stifts Osnabruͤck uͤber die Absteuer und den Ver- zicht adlicher Toͤchter, wie solche von Sr. Koͤ- nigl. Maj. von Großbritannien als Vater des Herrn Bischofes Friederichs Koͤnigl. Hoheit sub dato St. James den 15 May 1778 bestaͤtiget worden Der vorhergehende Aufsatz ist vom Jahre 1777 und sollte zur Vorbereitung der Vereinigung dienen, welche das Jahr darauf erfolgte, und ich hier mit einruͤcke, ob ich gleich an- dre Landesordnungen, wozu manches Stuͤck der Phantasien eine Vorbereitung enthalten hat, zuruͤckgelassen hat. . W ir Georg der dritte, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Großbritannien, Frankreich und Jrland, Be- schuͤtzer des Glaubens, Herzog zu Braunschweig und Luͤ- neburg, des Heiligen Roͤmischen Reichs Erzschatzmeister und Churfuͤrst ꝛc. ꝛc. Thun kund und fuͤgen als Vater und Namens des postulirten Bischofs des Hochstifts Osnabruͤck, Unsers Prinzen Friederichs Liebden, hiemit zu wissen. Demnach die loͤbliche Ritterschaft des Hochstifts Os- nabruͤck Uns unterthaͤnigst zu vernehmen gegeben, was maßen, obgleich die durch ein vormals zu Osnabruͤck im Jahr 1589 vor eigends dazu angesetzten fuͤrstlichen Com- missarien abgehaltenes Zeugenverhoͤr in Sachen von dem Bussche wider von Rottorf beurkundete Gewohnheit des Adels im Hochstifte Osnabruͤck, so wie in mehrern andern deut- adlicher Toͤchter im Stifte Osnabruͤck. deutschen Laͤndern, es mit sich bringe, daß die Toͤchter sich mit einer billigen Absteuer begnuͤgen, und sowohl ihre Forderungen darnach einrichten, als ihre dagegen mit Zuziehung der naͤchsten Verwandten gethane Verzichte halten muͤssen, dennoch mehrmals vorgekommen sey, daß ihre adlichen Toͤchter, wenn sie ihre Aussteuer so, wie sol- che entweder von den Eltern bestimmet, oder auch bey ih- rer Verheyrathung zwischen beyderseitigen Verwandten der Braut und des Braͤutigams behandelt worden, erhal- ten, und sich darauf der weiteren elterlichen Erbschaft verziehen haben, diese ihre Verzichte nachwaͤrts, unter dem Vorwande, daß sie an ihrem Kindestheile, oder an dem ihnen nach Roͤmischen Rechten gebuͤhrenden Pflicht- theile verkuͤrzet worden, anfoͤchten, oder, wenn sie noch nicht abgesteuret worden, und den ihnen sonst aus den Guͤtern billig zukommenden Unterhalt, entweder durch Heyrath oder sonst, zu verlassen willens waͤren, ihre Ab- findungen wenigstens nach dem Verhaͤltnisse eines solchen Pflichttheils forderten, mithin daruͤber weitlaͤuftige Pro- cesse veranlasseten; Und solchemnach besagte Ritterschaft geziemend gebeten hat, daß Wir als Vater Unsers Prinzen Bi- schofs Liebden, zu besserer Erhaltung des Adels und zu Abwendung unnoͤthiger Processe, auf vorangefuͤhrte Gewohnheit gnaͤdigst halten lassen, und saͤmmtliche Ge- richte des Hochstifts darnach anweisen moͤchten: Als haben wir, in gnaͤdigster Ruͤcksicht auf vorbe- regte Gruͤnde und Umstaͤnde, nach daruͤber eingezogenem Berichte und Gutachten der Land- und Justiz-Canzley, folgendes zu verordnen gut gefunden. Erstlich sollen saͤmmtliche Gerichte des Hochstifts Osnabruͤck so wenig in dem Falle, Q 2 da Bestaͤtigung der Absteuer u. des Verzichts da eine abgesteuerte Tochter sich unter dem Bey- stande ihrer naͤchsten Anverwandten der weiteren el- terlichen Erbschaft eydlich verziehen, als in dem Falle, da die Absteuer einer Tochter von beyden Eltern, oder auch von dem Vater, ehe derselbe zur zwoten Ehe geschritten, allein bestimmet, und die Tochter hierauf einen foͤrmlichen obgleich nicht beschwornen Verzicht geleistet hat, einige Klagen, welche eine Verletzung zum Grunde ha- ben, annehmen. Zweytens, in dem Falle aber, da die Absteuer nicht von den Eltern, oder von dem Vater obgedachter maßen allein, sondern von an- dern geschehen ist, und die Tochter dagegen einen unbeschwornen Verzicht gethan hat, gleichwohl aber verkuͤrzet zu seyn vermeynet, so wie endlich auch in dem Falle, da die Tochter noch erst ihre Abfindung fordert, und eine elterliche oder vaͤterliche Bestimmung, so wie oben gesetzt, nicht vorhanden ist, sollen die Gerichte die Klagen der Toͤchter an drey aus der Ritterschaft zu erwaͤhlende Schiedsleute, wovon die Klaͤgerinn den einen, der Beklagte den andern, und den dritten wiederum die Klaͤgerinn aus dreyen ihr von dem Beklagten vorzuschlagenden mit Landtagsfaͤhigen Guͤtern angesessenen adlichen Personen erwaͤhlen mag verweisen und damit diese soviel geschwinder ausgesprochen, auch demnaͤchst soviel besser im Stand gesetzt werden moͤgen, eine guͤtliche Behandlung vornehmen, oder ihren Schieds- richterlichen Ausspruch thun zu koͤnnen: so sollen Drittens, die Gerichte den Beklagten sofort, mit- telst eines Decreti communicatorii, zur gerichtlichen Ein- liefe- adlicher Toͤchter im Stifte Osnabruͤck. lieferung eines auf Verlangen eydlich zu bestaͤrkenden Status bonorum oder Inventarii, und zur Venennung ei- nes Schiedsmannes, nachdem die Klaͤgerinn den ihrigen in der Klage benannt haben wird, so wie zum Vorschlag der drey von ihm zu benenenden Personen, woraus die Klaͤgerinn einen zum dritten Schiedsmann zu erwaͤhlen hat, binnen einer ihm zu setzenden Frist anhalten. So- dann aber sollen die Gerichte. Viertens, die also gerichtlich benannten Schiedsmaͤn- ner dahin, daß sie den ihnen zugestellten Statum bonorum wohl erwaͤgen, und die Absteuer darnach also bestimmen wollen, wie sie solche, wenn sie selbst Vaͤter waͤren, und diese Guͤter wie auch diese Kinder haͤtten, fuͤr die ihrigen bestimmen wuͤrden, beeydigen, mithin ihnen den Statum bonorum zustellen, und eine gewisse Frist, binnen welcher sie ihr Gutachten jeder besonders einbringen sollen, setzen, alsdenn aber Fuͤnftens, die verschiedenen Bestimmungen zusam- men rechnen, und mit der Zahl drey theilen, mithin das dadurch herauskommende Quantum fuͤr eine billige Abfin- dung von den elterlichen Guͤtern bestaͤtigen, und die Par- theyen um sich damit zu begnuͤgen verweisen. Wie nun saͤmmtliche Gerichte des Hochstifts Osna- bruͤck in vorkommenden Faͤllen sich darnach zu achten, und diese Verordnung pflichtmaͤßig zu befolgen haben: also soll selbige zu solchem Ende durch den Druck publieirt werden, so geschehen und gegeben auf unserm Palais zu St. James den 15ten May des 1778sten Jahres Unsers Reichs im achtzehnten. George R. v. Alvensleben. Q 3 LV. Warum bildet sich der deutsche Adel LVI. Warum bildet sich der deutsche Adel nicht nach dem englischen. J n dem Streite, welchen der Markis de Lassay Jm Mercure de France, Decemb. 1754. T. II. uͤber die Frage erregte: ob dem Franzoͤsischen Adel erlaubt werden koͤnne, sich mit der Handlung abzugeben? und worin nachwaͤrts verschiedene große Maͤnner fuͤr und wider auftraten Zuerst erschien La Noblesse commercanre, worin gezeigt wer- den sollte, daß der Handel dem Adel unschaͤdlich seyn koͤnne. Diesem widersetzte sich ein ander unter dem Titel: La No- blesse militaire ou le Patriote François, und darauf erschien: Le Conciliateur ou la Noblesse militaire \& commerçante. Aber alle drey verfielen in Declamation, weil sie die Begriffe vom Adel nicht genug bestimmen, und immer die moralische Ehre mit der politischen vermischen? La Noblesse veritable consiste dans lo courage \& la vertu, deux qualités de l’ ame qui ne de- pendent pas de l’ avarice de l’ homme, sagt der Conciliateur, und faͤhrt dann fort: je suis né de famille noble si mon pere cut eté roturier, n’aurois je pas les memes sentimens; \& celui qui nait dans la plus basse roture ne peut il pas pretendre à penser \& á agir aussi noblement que vous \& moi? Ein solches elendes Gewaͤsche entsteht aus jener Verwechselung; und man koͤnnte eben so gut fragen: ob ein Bauer nicht eben so gut ein Christ seyn koͤnne als ein Edelmann? Lauter Folgen der neu- modischen Menschenphilosophie, die immer mit dem Menschen zu thun hat, ohne den Actionair zu kennen. , wird es immer als ein uͤberaus wichtiger Umstand angefuͤhrt, daß in England der Bru- der nicht nach dem englischen? der des Lords sich ohne alle uͤble Folgen der Handlung oder einem jeden andern Geschaͤfte widmen koͤnnte, und Mylord Oxford, Mylord Townssend sich ihrer Bruͤder, wovon der eine als Factor in Aleppo stand, und der an- dre in London lebte, nie geschaͤmet hatten. So wenig nun auch dieser Umstand zur Entscheidung jener Frage etwas beytrug, indem die Bruͤder eines Lords in England nicht zum Adel gehoͤren, so ist er doch allemal sehr merk- wuͤrdig und man fraͤgt billig: warum wir Deutschen die juͤngern aus einem adlichen Ehebette erzeugten Kinder mehr zum Adel rechnen als die Englaͤnder? Man kann antworten: in England sey der Adel eine Kronehre oder ein Kronlehn, welches wie jede andere erblich gewordene Wuͤrde nur Einem aus der Familie, und nachdem die Einrichtung ist, nur dem aͤltesten zu Theil werden kann; das Haupt, welches diese Ehre seinem Geschlechte erwirbt, sey dadurch also ganz allein gewuͤr- diget und ausser dem Sohne, der ihm in dieser Erbwuͤrde folgt, behalte sein ganzes uͤbriges Geschlecht, diejenige gemeine Wehrung, die es vorher hatte, die Wehrung freygebohrner Leute. Hingegen zeuge ein Herzog, wenn der liebe Gott sein Ehebette segnet, zwoͤlf Herzoge, ein Graf zwoͤlf Grafen und ein Freyherr zwoͤlf Freyherrn, ohnerachtet das Herzogthum, die Grafschaft und die Frey- herrlichkeit ebenfalls alte Kronwuͤrden sind, und lange auch in Deutschland nur einem zu Theil wurden. Allein damit bleibt immer noch die Frage uͤbrig: warum wir diesen Weg eingeschlagen? warum wir nicht eben wie in den mehrsten koͤniglichen Haͤusern, den juͤn- gern Sohn immer eine Stuffe niedriger stehen lassen, als den aͤltern, und das Herzogthum, die Grofschaft und die Freyherrlichkeit einmal fuͤr alle fuͤr untheilbare Reichs- Q 4 wuͤr- Warum bildet sich der deutsche Adel wuͤrden erklaͤren, mithin solche nur auf den aͤltesten fallen lassen, und den nachgebohrnen Kindern etwas mehrers als den Vorzug von vornehmen Eltern gebohren zu seyn und die damit natuͤrlich verknuͤpfte Achtung einraͤumen? Aber, koͤnnte man erst fragen, haben wir denn wuͤrk- lich einen andern Weg als die Englaͤnder genommen? sind bey uns die juͤngern Kinder des Adels etwas mehr als freygebohrne Leute? Jst der Beweis, welcher in Dom- capiteln, Ritterschaften und andern geschlossenen Orden, von einem der darin aufgenommen werden will, erfor- dert wird, etwas mehr als der Beweis einer freyen Ge- burt? Und steckt nicht der ganze Knoten darin, daß das Wort freygebohren bey uns einen ausgedehntern Begriff Das Wort frey ist ein relativer Begriff, und es giebt in statu civili so viele Arten von Churfreyen, Nothfreyen und Frey- gebohrnen, daß es wegen seiner wenigen Bestimmung ganz unbrauchbar ist. hat, als bey den Englaͤndern, und daß wir, blos nur um die daraus entstehende Zweydeutigkeit zu vermeiden, und um eine bestimmte Art von freyer Geburt auszudruͤcken, die juͤngern Soͤhne adelich nennen? So scheinet es, und wenn wir genau auf den Gang unsrer Sprache, die hier vielen Einfluß auf die Begriffe gehabt hat, Acht geben: so findet sich auch wuͤrklich, daß wir das Wort freygebohrn, weil es zweydeutig war, und die also bestimmte Art von freyer Geburt nicht ausdruͤck- te, zuerst gegen Edelgebohrn, und wie auch dieses im starken Umlauf zu leicht wurde, gegen Wohlgebohrn, Hochwohlgebohrn, Keichs-frey Hochwohlgebohrn und zuletzt gegen Hochgebohrn vertauschet haben, alles in der Absicht um den juͤngern Kindern blos die Rechte ihrer Geburt zu erhalten, nicht aber um ihnen den Adel zu ge- ben, nicht nach dem englischen. ben, der als eine Kronwuͤrde betrachtet, eben wie in England, blos auf den Haupterben faͤllt. Jedoch sind unsre Begriffe hievon nicht bestimmt und aufgeklaͤrt ge- nug. Wir machen keinen deutlichen Unterschied zwischen Adel und Edelgebohrn, und so hilft es uns nichts, daß wir auf den ersten Ursprung, oder auf den boͤsen Einfluß der Sprache zuruͤckgehen, und daraus die Geschichte der Verwirrung wissen; es hilft uns nichts, daß der Gelehrte in seiner Stube den Unterschied zwischen Adel (Kronehre) und Edelbuͤrtigkeit (Faͤhigkeit zu Kronehren) deutlich denket: so lange wir im gemeinen Leben den Briefadel als eine Wuͤrde, und nicht als eine Faͤhigkeit ansehen, und die juͤngern Soͤhne eines Freyherrn ohne Unterschied Freyherrn nennen. Jn dieser unsrer praktischen Denkungsart gehen wir von den Englaͤndern ab, bey denen die juͤngern Soͤhne des Große Herrn haben daher in ihren Familien fuͤr mehrere juͤngere Soͤhne eigne Wuͤrden, damit sie nicht unmittelbar zu Gentlemens herabsinken — Un Comte de Provence, un Comte d’ Artois ist durch seine Grafschaft gleich vor diesen tie- fen Fall bewahrt. Eben so machen es auch adliche Familien, die ihren juͤngeren Kindern besondere Herrlichkeiten, Stifts- praͤbenden ꝛc. ꝛc. verschaffen. Adels, er mag so hoch seyn wie er will, blos Gen- tlemens im eigentlichen Verstande, das ist Kron-Lehnfaͤ- higgebohrne, und bis dahin, daß sie zu einem wuͤrklichen Kronlehn gelangen, von allen Vorrechten des Adels aus- geschlossen sind. Diese Denkungsart muß also erst geaͤn- dert, und der Unterschied zwischen dem Adel und den Edelgebohrnen, oder wenn man dieses Wort nach dem jetzigen Curs desselben, fuͤr ungeschickt haͤlt, den adlich gebohrnen, deutlich festgesetzt, und gegen alle Misdeu- Q 5 tung Warum bildet sich der deutsche Adel tung gesichert werden, ehe man die vorgelegte Frage beantworten kann? Allein was hindert uns dieses zu thun? Was hin- dert uns mittelst eines allgemeinen Reichsschlusses festzu- setzen, daß blos diejenigen adlich gebohrnen oder adlich gemachten zum Adel gehoͤren sollen, welche ein Herzog- thum, eine Grafschaft, eine Freyherrlichkeit oder eine andre Reichswuͤrde bekleiden? Der jetzige Landsaͤßige Adel ist durch die aͤltesten Reichsschluͤsse, worin die Dienstleute der Fuͤrsten den Reichsdienstleuten gleich gesetzet sind, vollkommen gedeckt; jedes Landtagsfaͤhige Gut ist in diesem Betracht Reichsherrlichkeit, und giebt damit sei- nem Edelgebohrnen Herrn die Reichswuͤrde. Eben das gilt von allen mit adlichen Freyheiten verknuͤpften Bedie- nungen im Reiche und im Lande; wer solche besitzt, steht in einer wuͤrklichen Reichswuͤrde; und der aͤltere Haupt- mann eines Fuͤrsten geht dem juͤngern Hauptmann des Kaysers vor. Wo ein adlich gebohrner in einer bestimm- ten geistlichen Wuͤrde steht, da wird er zum wuͤrklichen Adel gerechnet; und wenn einer ein Majorat oder Fidei- commis stiftet, was vom Kayser oder dem Landesherrn zu einem Reichs- oder Landtagsfaͤhigen Herrlichkeit er- hoben wird, da entsteht ein neues Reichsamt, was sei- nem adlich gebohrnen oder adlich gemachten Besitzer, den wuͤrklichen Adel giebt; den edelgebohrnen Toͤchtern geben sowohl die Wuͤrden ihrer Maͤnner, als die Praͤbenden in adlichen Stiftern den Adel. Und sonach koͤnnen die Schwuͤrigkeiten so groß nicht seyn, um in Deutschland wie in England, jenen Unterschied deutlich festzusetzen, und die adlich gebohrnen Soͤhne und Toͤchter nur in so fern zum Adel zu rechnen, als sie auf vorbeschriebene Art gewuͤrdiget sind, den uͤbrigen aber bis dahin sie auch durch nicht nach dem englischen? durch gleiche Wuͤrden und Guͤter erhoben sind, blos die Adelsfaͤhigkeit beyzulegen. Daß der Adel, der seine Vorrechte gebraucht, keine Handlung und kein Gewerbe treiben koͤnne, davon wird sich ein jeder leicht uͤberzeugen, der sich nur selbst die Frage vorlegt: ob der Soldat, der seinen Tornuͤster kei- nem Besucher eroͤffnet, sondern damit uͤberall frey durch- geht, auch wohl Waaren zur Handlung darin bey sich fuͤhren duͤrfe! Seine Antwort wird ohne Zweifel diese seyn, daß sich kein rechtschaffener Soldat mit dergleichen Betruͤgereyen abgeben wuͤrde, und das war der Ton des Adels und der ritterlichen Kriegesleute zur Zeit, wie die- selben nicht allein im Reiche sondern in der ganzen Chri- stenheit unbesucht und ungehindert jedes Zollhaus vor- beyreisen konnten; sie machten eine Ehrensache daraus, und verabscheueten diejenigen aus ihrem Mittel, die sich durch die Handlung zu Defraudanten machten, mithin die Freyheit ihres ganzen Ordens in Gefahr setzten, sonst hatte der schlichte Menschenverstand einem jeden laͤngst gesagt, daß Freyheit und Handlung nicht mit einander bestehen koͤnnen. Thaͤten wir dieses, wie wir es thun koͤnnen, wenn wir auch die Graͤnzlinie zwischen den verschiedenen Wuͤr- den und Diensten, in etwa schwanken ließen, indem doch ein jeder, der in einer geistlichen oder weltlichen Bedie- nung steht, in Ansehung aller Steuren und persoͤnlichen Leistungen gleicher Freyheit mit dem Adel genießt: so wuͤrden wir wenigstens auf die Frage: Kann der Adel sich unbeschadet seines Standes mit der Handlung und mit gewissen Gewerben abgeben? mit Zuversicht antworten koͤnnen: a ) Der Adel und uͤberhaupt jeder Kronbedienter darf in keinem Falle Handlung oder Gewerbe treiben. b ) Die Warum bildet sich der deutsche Adel b ) Die Edelgebohrnen aber moͤgen es unbeschadet ih- rer Adelsfaͤhigkeit thun. Und so waͤren wir gerade auf dem Wege, welchen die Englaͤnder zur Heerstraße gemacht haben. Die Adelsfaͤhigkeit verliert man dort dadurch nicht, daß man sein Brod auf jede einem ehrlichen Manne an- staͤndige Art zu erwerben sucht; der eine schlaͤgt diesen, der andre jenen Weg ein, und es ist gar nichts ausser- ordentliches, daß der aͤlteste Bruder im Oberhause, der andre im Unterhause und der dritte auf der Boͤrse sitzt. Wer in keiner wuͤrklichen Kronwuͤrde stehet, ist aller Vor- rechte des Adels beraubt, er gilt nicht mehr als ein an- drer, und man ehret ihn blos als einen Mann, der ent- weder nach Erbgangsrecht oder durch Koͤnigl. Ernennung zu einer Kronwuͤrde gelangen kann. Wie wollen aber die Edelgebohrnen, wenn sie Hand- lung und Gewerbe treiben, und sich solchemnach mit aller- hand Arten von Menschen vermischen, die Rechte ihrer Geburt erhalten? Woran will man nach langen Jahren, wenn sich keiner mehr ihrer Vorfahren erinnert, und je- der an ihren Vaͤtern und Großvaͤtern nichts mehr als an andern gemeinen Leuten erblickt hat, ihre Adelsfaͤhigkeit erkennen. Und wo soll endlich die Graͤnze seyn, welche ein Edelgebohrner ohne Nachtheil seiner Ehre nicht uͤber- schreiten darf, oder soll er sich ohne Unterschied mit allen Klassen der Menschen vermischen duͤrfen? Gesetzt die Stuffen der Menschheit stuͤnden also: a ) Rittereigen, b ) Hoͤrige nach Hausgenossenrechte, c ) Freye Hausgenossen, d ) Freye unter Amtsschutze, e ) Freye unter Buͤrgerschutze, f ) Freye Canzleysaͤßige. Kann nicht nach dem englischen? Kann er sich ohne die Rechte seiner Geburt zu ver- lieren, in alle diese Klassen begeben? oder ist eine darun- ter, deren Erwaͤhlung zugleich den Verzicht auf eine freye Geburt enthaͤlt, und welche ist die? Und wozu nuͤtzt es endlich dem Staate, allen und jeden Edelgebohrnen, die sich solchergestalt in das Meer der Menschheit herabstuͤr- zen, die Vorrechte ihrer Geburt mit Huͤlfe einer muͤh- samen Controle zu erhalten? Jst es dafuͤr nicht besser sie ganz darinn untergehen zu lassen, um desto eher Gelegen- heit zu haben, andern verdienstvollen Maͤnnern die Adels- faͤhigkeit zu ertheilen? Diese Gruͤnde sind wichtig, und wahrscheinlich auch die Hauptursachen, warum man in Deutschland strenger wie in England gewesen ist, und auf den, eben durch jene große Vermischung in ein leeres Wort verwandel- ten Titel von Gentlemen, wenig oder nichts giebt. Jn- dessen scheint es mir doch, daß hier noch eine Huͤlfe moͤg- lich sey. Jn England wird noch immer strenge auf die Wapen gesehen, und es ist dort ein besonderes oͤffentliches von der Krone abhangendes Amt, wovor jeder Gentlemen sein Wapen eintragen laͤßt, um das Recht seiner Wapenbuͤr- tigkeit zu erhalten. Niemand darf dergleichen fuͤhren, ohne sein Recht dazu auf das genaueste erweisen zu koͤn- nen, so auch in Braband; und unter diesem gleichsam oͤffentlich ausgehangenen Schilde, ist jeder Gentlemen sicher, die Rechte seiner Geburt nicht zu verlieren. Der Adel fuͤhrt das Familienwapen mit den Wapen und Zier- rathen seiner Wuͤrde und Kronehre; der Gentlemen oder Adelsfaͤhige fuͤhrt es ohne dieselben. Jener schreibt sich von, weil er sich von einem Kronamte, oder Krongute schreiben kann, dieser nicht, da er nur aus, und nicht Herr von einem Reichs- oder Landtagsfaͤhigen Hause ist. Diesem Warum bildet sich der deutsche Adel Diesem Vorgange muͤßten wir nothwendig folgen; wir muͤßten ein Landes-Heroldsamt, unter der Aufsicht des Adels errichten, dieses muͤßte mit einem allgemeinen Reichs-Heroldsamte correspondiren, vor demselben muͤßte jedes Kind des Adels, so bald es das vaͤterliche Haus ver- laͤßt und einen andern Stand erwaͤhlt, seinen Namen und sein Wapen eintragen lassen; es moͤchte allenfalls sich aus aber nicht von schreiben duͤrfen, und auf solche Art glaube ich, daß es moͤglich waͤre, jedem die Rechte seiner Ge- burt unter allen Vermischungen zu erhalten. Hiernaͤchst muͤßte freylich um die Adelsfaͤhigkeit im Werthe zu erhalten, eine gewisse Linie gezogen werden, woruͤber sich keiner wagen duͤrfte, ohne damit auf sein Geburtsrecht Verzicht zu thun. Diese wuͤrde nun zwar in Deutschland, wo die Reichsdienstleute und andre vor- nehme Standesbediente, die ehmalige allgemeine Kette der Hoͤrigkeit, womit Herrn und Leute verbunden waren, zerbrochen, und den geringern Theil der Menschheit dar- unter verlassen haben, schwerer zu ziehen seyn als in Eng- land, wo alle Hoͤrigkeit aufgehoben, und Freyheit und Eigenthum allen Einwohnern ohne Unterschied zu Theil geworden ist. Jndessen sehe ich doch nicht ein, warum sie nicht endlich gezogen werden koͤnnte; warum wir nicht eben wie in Rußland, mehrere Klassen von Menschen ha- ben, und dabey festsetzen koͤnnten, wie weit sich einer aus den Hoͤhern in die Niedrigen vertiefen koͤnnte, ohne den Ruͤckweg zu verlieren, wenn er nach Erbgangsrechte zu einer Kronwuͤrde in seine urspruͤngliche Klasse gerufen wuͤrde? Hat man doch in Frankreich dem Adel die See- handlung eroͤffnet? Wenn man auf die Zeiten zuruͤckgeht, worinn noch keine bestaͤndige und regulaire Miliz gehalten wurde: so wird nicht nach dem englischen? wird man fast alle Bedienungen, die jetzt buͤrgerlich heis- sen, mit Soͤhnen des Adels besetzt finden. Mir sind viele Faͤlle vorgekommen, daß der juͤngere Bruder des aͤltern Hauscapellan geworden, und es ist im funfzehnten Jahr- hundert nichts gewoͤhnlicher als edelgebohrne Pastoren und Vicarien, Gowgrafen und Gerichtsschreiber Jede Familie wird davon mehr als eine Collation und Bestal- lung aufzuweisen haben. Hieraus sieht man schon, daß man nicht zu allen Zeiten gleich gedacht, und nicht im- mer die Ehre eine Fahne zu tragen, der Ehre aufs Filial zu reiten vorgezogen habe. Man wird weiter aus den vielen Reichsschluͤssen, die gegen die Pfalbuͤrger gemacht sind, schließen, daß zu der Zeit, als die Buͤrgerschaft einem noch etwas von der Freyheit raubte, viele Edelgebohrne Leute sich, ohne Vuͤrgerschaft zu nehmen, zwischen den Pfaͤlen einer Stadt aufgehalten, und wenn sie gleich kein buͤrgerliches Ge- werbe getrieben, dennoch die Macht der Staͤdte auf an- dre Art vermehret, und diese zu einer solchen Hoͤhe ge- bracht haben, daß man, um die Pfalbuͤrger wieder aus den Mauren zu ziehen, von Reichswegen hat verordnen muͤssen, keinen binnen den Pfaͤlen wohnen zu lassen, der sich nicht zur Buͤrgerschaft bequemte. Auch hier muͤssen dergleichen Gentlemens in Staͤdten oder Pfalbuͤrger Gele- genheit gefunden haben, sich ohne Kronbedienungen und Kronwuͤrden oder ohne Landbedienungen und Landwuͤr- den zu erhalten. Einige traten vielleicht ohne Buͤrger- schaft zu nehmen, in Stadtdienste, andre aber mochten doch ihre Speculation machen, wie unsre Kaufleute zu reden pflegen; genug sie wohnten ihrer Geburt unbe- schadet zwischen den Mauren, und durften nur nicht Buͤr- ger werden, weil diese noch mehrentheils unter ihren Voͤgten Warum bildet sich der deutsche Adel Voͤgten standen, und denselben eine Sterbfallsurkunde zukommen lassen mußten. Man wird endlich aus der alten Reichsgeschichte wissen, daß es eine Zeit gegeben habe, worinn ein ed- ler Herr nicht einmal kayserlicher Dienstmann werden konnte, ohne seiner Freyheit zu entsagen, und folglich die Rechte seiner Geburt aufzugeben. Hat es sich nun aber mit der Dienstmannschaft also gewandt, daß jeder von Adel sich ohne sein Geburtsrecht zu verlieren darinn begeben, und sich dem Heergewedde unterwerfen kann, ohne seine Ehre aufzuopfern; hat es sich mit der Buͤrgerschaft also geaͤndert, daß sie fast uͤber- all das vogteyliche Joch abgeschuͤttelt, und sich vom Sterb- fall befreyet hat; hat man Beyspiele, daß sich Edelge- bohrne auf amtssaͤßigen ja wohl gar auf schatzpflichtigen Guͤtern erhalten haben, ohne darum ganz abgewuͤrdiget zu werden, kann man endlich eine Muskete auf die Schul- ter nehmen, und doch dabey sein Wapen behalten: so sehe ich nicht ab, warum sich die Adelsfaͤhigkeit in einer andern Vermischung weniger als in jener erhalten lassen sollte? Die Furcht der Franzosen, daß der so noͤthige Militairstand und der kriegerische Geist der Nation dabey verlieren wuͤrde, kommt bey mir gar nicht zum Anschlage. Tapferkeit ist eine moralische Eigenschaft die mit jener politischen nichts zu thun hat; es giebt moralisch gute Leute in allen Staͤnden; der Englaͤnder ist durch die Ver- mischung nicht feiger geworden, und was der Militair- stand gebraucht, wird er um so viel reichlicher erhalten, je mehr die Officiere und andre Edelgebohrne heyrathen, koͤnnen, so bald ihren Kindern alle Wege sich zu erhalten welche ihnen durch unsre jetzige Denkungsart verschlossen sind, eroͤffnet werden. Auch nicht nach dem englischen? Auch ist die Gefahr fuͤr vermischte Heyrathen so groß nicht als man sich solche vorstellet. Denn so bald jene Wege geoͤffnet sind: so wird man auch eben wie in Eng- land, edelgebohrne Kaufleute, und edelgebohrne Paͤch- ter finden, die ihren Soͤhnen und Toͤchtern die Wapen- buͤrtigkeit durch das Heroldsamt erhalten haben. Das einzige was allenfalls zu befuͤrchten waͤre, moͤchte darin bestehen, daß die Adelsfaͤhigkeit zu gemein, und die Zahl derjenigen, welche auf eine Kronwuͤrde, oder welches nach dem Vorausgesetzten einerley ist, auf eine Praͤbende und andre dem Adel gleichgeltende Bedienun- gen Anspruch machen koͤnnten, zu groß werden wuͤrde. Allein so wichtig dieser Einwurf von einer Seite scheinet: so hart ist es doch auch auf der andern, daß die juͤngern Soͤhne des Adels, wenn sie keine Reichs- oder Landwuͤr- den erhalten, sich des Eigenthums begeben und manche gute edelgebohrne Maͤdgen ledig bleiben muͤssen; und fast moͤchte ich sagen, daß es blos der Eigennutz des Adels sey, der die Zahl der Adelsfaͤhigen zu vermindern sucht, um die Praͤbenden jedesmal zur Versorgung oder Aufo- pferung seiner jungen Kinder gebrauchen zu koͤnnen. Am Ende aber duͤrfte es doch noch wohl eine große Frage seyn, ob der Adel sich nicht besser dabey stehen und we- nigstens wohlthaͤtiger gegen sein Geschlecht handeln wuͤr- de, wenn seine juͤngern Kinder sich wie in England durch die Handlung oder jede andre Art eines anstaͤndigen Ge- werbes bereicherten, und sich auf diese Weise die Mittel erwuͤrben, kuͤnftig in einer Kronwuͤrde desto besser glaͤn- zen zu koͤnnen, als daß sie auf einer Praͤbende zu Tode gefuttert werden. Dem Adel allein schadet die Vermehrung; er kann leicht zu zahlreich und zu gemein werden; aber den Edel- Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. R ge- Von dem Concursprocesse gebohrnen, die sich des Adels enthalten muͤssen, nicht. Jenes ist eine Vermehrung der Wuͤrden, dieses aber eine Vermehrung der Wuͤrdefaͤhiger, und keiner hat es noch behauptet, daß es Schade fuͤr den Staat sey, viele solche wuͤrdige Leute zu haben. LVI. Von dem Concursprocesse uͤber das Landeigenthum. U nsre Vorfahren hatten die Vertheidigung des Staats auf das Landeigenthum gegruͤndet, und sahen die- ses gewissermaßen, als den einzigen oͤffentlichen Fond der buͤrgerlichen Gesellschaft an, wovon jeder Unterthan sei- nen Antheil zu getreuen Haͤnden hielte. Keinem war es erlaubt solchen nach Willkuͤhr mit Schulden, Diensten oder Paͤchten zu erschoͤpfen, sondern wo die Noth den einen oder andern hiezu noͤthigte, mußte solches mit Vor- wissen und Einwilligung desjenigen geschehen, der die Oberaufsicht uͤber jenen oͤffentlichen Fond hatte. Dieses war damals der Graf oder Richter, ( solus comes de pro- prietate judicat. ) und so galt keine Hypothek oder andre Beschwerde, welche auf dem Boden haften sollte, als wenn sie vom Richter bestaͤtiget war. Die Gerichtsbar- keit uͤber den Boden war nur eine, und der Stand sei- nes Besitzers veraͤnderte die Natur desselben so wenig als er die Lage veraͤndern konnte. Man wußte vor dem 14 Jahrhundert von keinen unterschiedenen Gerichtszwaͤngen der Guͤter, so mannichfaltig und verschieden auch die Ge richtsbarkeiten fuͤr die Personen waren. Nur dasjenige Stuͤck uͤber das Landeigenthum. Stuͤck Grund was mit allgemeiner Einwilligung amor- tisiret, und folglich von der Vertheidigungslast ganz be- freyet war, machte eine Ausnahme, und konnte eine machen. Jm uͤbrigen war nur ein Richter, oder ein Generalcontrolleur. Dieser Plan ist so gewiß, und so deutlich aus den Capitularien der fraͤnkischen Kayser zu erweisen, als gewiß es ist, daß die Protocolle dieser Con- trolle, oder diese alten Hypotheken-Grund- oder Flurbuͤ- cher nach und nach in Unordnung gerathen, und an man- chen Orten vielleicht nie angefangen sind. Jnzwischen sieht man in allen Laͤndern Spuren davon. Man findet lange vor den neuern Einrichtungen, Landes- und Stadt- gesetze, welche dahin gehen, daß aller Verkauf liegender Gruͤnde vor der Obrigkeit geschehen, alle Hypotheken von dem Richter, worunter die Guͤter liegen, bestaͤtiget wer- den, und keine neue Pflichten darauf haften sollen, als welche dieser bewilliget habe. Jn den aͤltesten Kaufbrie- fen und Schenkungen, laͤßt der Verkaͤufer oder Verschen- ker sein Gut dem Richter auf , und dieser uͤbergiebt es demjenigen der es haben soll, oder setzt ihn herein. Hie- von zeugen unzaͤhlige Gesetze und Urkunden, und alles weiset auf obigen Plan zuruͤck, den die gesunde Vernunft in neuern Zeiten unter dem Schutt der Verwuͤstung wie- der hervorsucht, indem sie neue Hypothekenbuͤcher ein- fuͤhret, und immer weiter einfuͤhren wird, je nachdem die Vertheidigung des Staats eine sorgfaͤltigere Bewah- rung seines Fonds erfordert. Wenn ein Schuldner in dieser Verfassung bewogen wurde, etwas zu borgen: so verkaufte er vor Gerichte seinem Glaͤubiger, eine gewisse Rente, die zuerst in Fruͤch- ten und spaͤter in Gelde bestand, aus seinem unterha- benden Gute, und dieser bezahlte ihm dagegen das Ca- pital oder die Kaufsumme. Dieses scheinet uͤberall die R 2 erste Von dem Concursprocesse erste Art gewesen zu seyn um Geld zu borgen, so wie Kauf oder Tausch der aͤlteste menschliche Contract gewe- sen seyn mag. Der Verkaͤufer behielt sich den Wieder- kauf bevor, damit er sich doch endlich von seiner Schuld wieder befreyen konnte. Der Kaͤufer hingegen konnte nicht loͤsen , und man sahe uͤberhaupt die jetzige Loͤse , welche sich erst gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts in den Contracten der Landbesitzer gemein gemacht hat, als etwas gefaͤhrliches oder verwegenes an, indem kein Landbesitzer mit Gewißheit versprechen kann, das ihm ge- liehene Capital nach einer dem Glaͤubiger bevorbleibenden Loͤse bezahlen zu wollen. Dem Kaͤufer einer Rente oder eines Grundzinses blieb also nichts uͤbrig, als sich in die Selbsthebung dieser ihm gebuͤhrenden Renten setzen zu lassen, wenn ihn sein Schuldner nicht richtig bezahlte. Dazu gab ihm der Richter die Huͤlfe, oder die Jmmis- sion, und wenn er diese hatte, so hatte er alles, was er aus seinem Kaufcontracte zu fordern hatte. Wollte er gern sein Capital wieder haben: so mußte er dieses, wie es in England und Frankreich noch uͤblich ist, einem an- dern uͤbertragen oder verkaufen, von dem Schuldner mochte er es nicht fordern. Die natuͤrliche Folge hievon ist, daß er auch nie die Subhastation des Gutes fordern konnte. Verkaufte der Schuldner sein Gut; so blieb jener mit seiner Rente dar- auf haften, aber der neue Kaͤufer konnte gegen ihn das Wiederkaufsrecht ausuͤben. Auf eben die Art als der erste Glaͤubiger sich eine Rente aus dem Gute gekauft hatte, konnten hundert andre es auch thun, wenn der Schuldner mehr Geld noͤthig hatte, und der Richter seine Einwilligung dazu ertheilte. Aber alle, so viel ihrer auch waren, konnten nicht uͤber das Landeigenthum. nicht weiter kommen als der erste. Wenn der Richter sie in die Selbsthebung setzte: so hatte jeder was er gekauft hatte, naͤmlich seine Rente; und keiner hatte auch nur den allermindesten Grund einen Verkauf des ganzen Guts zu verlangen. Es war auch dieses ihr Vortheil nicht. Denn wenn das Gut nicht so theuer bezahlet wurde, daß alle ihre Capitalien daraus bezahlet werden konnten: so haͤtten sie ihre Renten, die sie ruhig genossen, eingebuͤßt. Dieses Verfahren gieng so lange ganz gut, als der Richter sein Buch ordentlich hielt, jeder, der eine Rente kaufte, solche ordentlich eintragen ließ, und wann ihm diese nicht bezahlt wurde, zu rechter Zeit die Jmmission suchte. Es konnte dann niemand gefaͤhrdet werden; und wer zuletzt Renten kaufte, hatte es sich selbst beyzumes- sen, wenn er etwas kaufte was nicht vorhanden war. Der Richter war auch, so bald er sein Buch nachsahe, im Stande zu sagen, daß der Schuldner bereits alles was er besaͤsse verkauft und keine Renten mehr uͤbrig haͤtte. So wie es aber zu allen Zeiten gegangen ist, daß mancher Kaͤufer auf Treu und Glauben handelt, oder sich um die Umstaͤnde seines Schuldners nicht genug bekuͤm- mert, oder auch zu spaͤt aufwacht, und die Zeit verschla- fen hat, worin ein juͤngerer Glaͤubiger vor ihm die Jm- mission erlangt hat; und so wie es weiter zu allen Zeiten mir den Gerichtsprotocollen nicht in der besten Ordnung gewesen ist: so geschahe es auch vermuthlich damals, daß ein Theil der Rentenkaͤufer das ganze Gut allein genos- sen, und sich ganz wohl dabey befunden; andre hinge- gen gar keine Renten erhielten, und doch gern welche haben, oder auch wenn sie eine Schuldforderung ausge- klagt, und eine idealisch Jmmission, oder eine sogenannte Hypothek erhalten hatten, ihre Bezahlung suchen wollten. R 3 Hier Von dem Concursprocesse Hier blieben diesen nur zwey moͤgliche Wege offen. Entweder hatten sie ein aͤlters und bessers Recht, als die- jenigen, welche geeilet waren, um in den Besitz der Ren- ten zu kommen; oder sie hatten ein juͤngers. Jm erstern Fall hatten die alten den Weg einer gemeinen Klage ge- gen die juͤngern, um solche mit Huͤlfe eines ordentlichen richterlichen Erkenntniß aus dem Besitze zu treiben, worin sie blos mit dem gewoͤhnlichen Vorbehalt eines jeden Rech- tens, auf gerathewohl gesetzet waren. Jn dem letztern hingegen, mußten sie sich mit den Gedanken schmeicheln, daß das Gut, wenn es verkauft wuͤrde, mehr gelten koͤnnte, als die Glaͤubiger, die es nutzten, zu fordern hatten. Aber dieser schmeichelhafte Gedanke, konnte eine Chimere seyn, und auf Chimeren konnte der Richter nicht zur Subhastation des Gutes schreiten. Dieser gab ihnen also den rechtlichen Bescheid, daß, wenn sie fuͤr die Reali- sirung dieser Chimere, und fuͤr die mit der Subhastation verknuͤpften Kosten hinlaͤngliche Sicherheit bestellen wuͤr- den, alsdenn nach ihrem Wunsche verfahren werden sollte. Anders konnte er nicht erkennen: denn die juͤn- gern Glaͤubiger hatten nicht das mindeste Recht, die aͤl- tern Rentekaͤufer in Unsicherheit zu setzen; auch selbst die Einwilligung des Schuldners, oder eine sogenannte cessio bonorum reichte dahin nicht: denn wie konnte der Schuld- ner seine vorigen Verkaufcontracte aufheben, oder die Rentekaͤufer einseitig in Gefahr setzen, dasjenige was sie von ihm gekauft hatten wieder zu verlieren? Es versteht sich aber von selbst, daß das letztere, naͤmlich die Sicherheit fuͤr ein solches Gebot, wodurch alle aͤltere Glaͤubiger mit zweyjaͤhriger Zinse und das Gericht wegen der Kosten gedecket werden, nur alsdenn Statt fand, wenn der Glaͤubiger das Recht zu loͤsen hatte; und wie uͤber das Landeigenthum. wie uͤberhaupt die eingefuͤhrte Loͤse eine ganze Veraͤnde- rung in der ehmaligen Art des Verfahrens gemacht hat, als wird es noͤthig seyn auch hievon etwas anzufuͤhren. Hier muß man sich, um die Sache deutlich vor Au- gen zu haben, sogleich eine Ordnung der Glaͤubiger z. E. von folgender Art vorstellen: A hat auf ein Gut 1000 Rthlr. B — 1000 - C hat auf ein Gut 1000 Rthlr. D — 1000 - E — 1000 - Gesetzt nun A hatte sein Capital dem Schuldner ge- loͤset, und dieser bezahlte ihn nicht: so sprach er erst zu E; oder wann der nicht wollte, zu D, und wann auch dieser nicht wollte, zu C, und zuletzt zu B: ob er ihn ausloͤsen wollte? So wie sich nun einer nach dem andern von un- ten auf, wegerte ihn zu loͤsen, das heißt ihm sein Capi- tal mit einer alten und neuen Rente , zu bezahlen, mußte er von dem Gute abtreten, oder wie es auch wohl heißt, das Gut verlassen; und wegerten sie sich alle mit einan- der: so ließ A das Gut schaͤtzen, und sich dasselbe vom Richter uͤbergeben, welches die Immission ex secundo de- creto ausmachte. Die Schaͤtzer sagten denn insgemein weiter nichts, als: das Gut ist so viel werth als A an Capital, Zinsen und Kosten mit Recht darin zu fordern hat: denn sie mußten fuͤr ihre Schaͤtzung haften. Nun behielt A das Gut nach Osnabruͤckischem Rechte so lange bis ihm der Schuldner alles was er mit Recht daran zu fordern hatte, bezahlete, ohne daß ihn die ab- getretenen Glaͤubiger weiter beunruhigen konnten. Allein nach dem Hamburgischen Entsetzungsrechte , welches in diesem Stuͤcke weit feiner ist, konnten die abgetretenen R 4 Glaͤu- Von dem Concursprocesse Glaͤubiger zu dem Annehmer des Guts annoch sagen: sie haͤtten ihm durch ihren Abtritt oder durch ihre Verlas- sung alle Kosten zum voraus versichert; unter diese Ko- sten gehoͤrten auch diejenigen, welche zur Subhastation erfordert wuͤrden; er sollte also in Zeit ven 6 Wochen das Gut an die Kerze bringen , damit sie sehen koͤnnten, ob nicht mehr dafuͤr kaͤme. Dessen konnte sich A nicht wegern, oder der Richter hielt ihn dazu an. Was nun mehr dafuͤr geboten wurde, als A darinn zu fordern hatte, das wurde den folgenden Glaͤubigern in ihrer Ordnung zu Theile. A allein er hielt alle seine Zinsen und Kosten zur Belohnung der uͤbernom- menen Gefahr; jeder von den uͤbrigen aber nur eine alte und neue Rente. Eben so gieng es, wenn E loͤsete, nur mit dem Un- terschiede, daß dieser seine Vorgaͤnger sicher stellen, und als der letzte blos den Schuldner fragen konnte, ob er ihn loͤsen wollte. Sagte derselbe nein: so ließ E das Gut schaͤtzen und sich zuschlagen; mithin nach Hamburgischem Rechte zur Kerze bringen. Waren noch andre Glaͤubiger vorhanden, die nicht in dem Gerichte bestaͤtiget waren, worin das Gut bele- gen war, und die folglich dem A. B. C. D. und E. das Vorzugsrecht nicht streitig machen konnten: so konnten diese, nachdem sie zufoͤrderst die Immission ex primo de- creto genommen, oder ein dingliches Recht an dem Gute erhalten hatten, eben das thun, was A. B. C. D. und E. zu thun berechtiget waren. Wo aber der Glaͤubiger, welcher seinem Schuldner die Loͤse gethan hatte, nicht wußte, ob mehrere und wie viel Schulden auf dem Gute was ihm verschrieben war, hafteten: so ließ er saͤmtliche Glaͤubiger vorerst auf seine Gefahr uͤber das Landeigenthum. Gefahr und Kosten oͤffentlich vorladen, und fragte denn die erschienenen, vom juͤngsten bis zum aͤltesten, oder von unten auf; ob ihn jemand loͤsen wollte, und wann sich keiner fand: so verfuhr er wie zuvor. Jn keinem Falle verlohren aber die abtretenden oder verlassenden Glaͤu- biger ihr Recht an den Schuldner oder dessen uͤbriges Vermoͤgen, sondern blos an dem Gute, was jetzt geaus- sert oder entsetzet wurde. Diese Art des Verfahrens scheint uͤberaus simpel zu seyn, und wenn solche in einem Lande, worin ordentli- che Hypothekenbuͤcher eingefuͤhret sind, befolget wuͤrde: so sollte man nicht glauben, daß ein Concurs entstehen koͤnnte, besonders wenn keinem Glaͤubiger, der nicht in- grossirt ist, ein Recht an dem Gute gestanden wuͤrde. Wer aus einem Wechsel klagt, muß sich an die Person des Schuldners, an dessen bewegliches Vermoͤgen, als welches im Hypothekenbuche nicht repraͤsentirt ist, oder endlich an den Ueberschuß desjenigen halten, was das Gut mehr werth ist, als darauf ingrossirt ist, und um das letztere thun zu koͤnnen, muß er sich noch erst ingrossiren lassen, denn die Jngrossation vertritt mit Recht die Stelle der Immission ex primo decreto. So dann aber kann er die Subhastation fordern, so bald er alle seine Vorgaͤn- ger sicher gestellet hat. Denn wozu sollte hier ein Concurs dienen? die Glaͤu- biger so Recht an dem Gute haben, sind aus dem Hypo- thekenbuche bekannt, und auf die uͤbrigen koͤmmt es nicht an. Wozu eine Classisication? da das Hypothekenbuch die Ordnung anzeigt, und der aͤussernde Glaͤubiger, wenn er einen, der ihm seiner Meynung nach mit Unrecht vor- steht, aus dem Wege haben will, solches durch den Weg der Klage erhalten kann? Wozu ein Curator, da der aͤussernde Glaͤubiger alle seine Vorgaͤnger sicher gestellet R 5 hat, Von dem Concursprocesse hat, und diejenigen so ihm folgen, von dem Gute abge- treten sind? Ja es ist keine Moͤglichkeit zum Concurs; der Schuldner kann nicht bonis cediren, und auf die Ge- fahr seiner Glaͤubiger eine Subhastation seines Guts for- dern; und die Jngrossirten Glaͤubiger haben keinen an- dern Weg, um zu ihren Capital zu gelangen, als hier oben vorgeschrieben ist; und sie concurriren allenfalls nur in solchen Laͤndern, wo keine Hypothekenbuͤcher sind, blos zu dem Ende, um einen Annehmer auf obige Art unter sich auszumachen. Wer sie zu dem Ende beysammen for- dert, muß den Rufer bezahlen; und dieses vorher erwe- gen. Andre Kosten fallen jetzt noch nicht vor; sondern diese wendet erst der Annehmer an; der seinen Anschlag darauf machen kann. Die abtretenden Glaͤubiger aber haben sich nicht zu beschweren; denn indem sie abtreten, gestehen sie, daß sie mehr auf das Gut geliehen haben, als es ihnen werth ist, welches sie haͤtten unterlassen sollen. Wir hatten vor einiger Zeit in den Zeitungen eine oͤffentliche Ladung, worin eine gewisse fuͤrstliche Regie- rung erklaͤrte, wie sie Amtshalber den Concurs uͤber ver- schiedene adliche Guͤter eroͤffnen muͤßte, indem sie es nicht laͤnger mit Gedult ansehn koͤnnte, daß dieselben so wie bisher von einer Menge immittirter Glaͤubiger genossen und verwuͤstet wurden. Nun ist es freylich eine unan- genehme Sache mit den Jmmissionen; und in Laͤndern, worin ordentliche Hypothekenbuͤcher sind, duldet man die- sen verderblichen Weg, den die Zeiten, worin noch Renten ohne Loͤse uͤblich waren, eroͤffnet hatten, billig nicht. Allein die Eroͤffnung eines Concurses von Amts- wegen bleibt dennoch das letzte Mittel, was man diesem Uebel entgegen setzen sollte; es waͤre denn, daß sich ein Aeusserer faͤnde, der sich zum Entsatz des Gutes, und nicht uͤber das Landeigenthum. nicht allein alle Glaͤubiger mit zweyjaͤhrigen Zinsen zu be- friedigen, sondern auch die Gerichtskosten zu bezahlen sich erboͤte. Sonst beladet man unschuldige und ruhig sitzende Glaͤubiger von Amtswegen mit Kosten, und setzt einen Theil derselben offenbar der Gefahr aus, ihre Forde- rungen zu verlieren, wenn das Gut nicht hoch genung erkauft wird. Ueberhaupt ist der sogenannte Aeusserproceß , wel- cher in Hamburg, die Entsetzung oder Rettung Man sehe hievon Matthaͤi Schluͤters D. rechtsbegruͤndeten Tractat von dem Entsetzungsproceß, wie solcher bey der Acht- erfolgung eines oͤffentlich verpfaͤndeten Erbes in Hamburg ge- fuͤhrt wird. Hamburg 4. 1699. , im Oldenburgischen die Loͤsung , in Pommern der Oblations- proceß, und in jedem Lande anders genannt wird, weil ihn die Natur uͤberall zuerst hervorgebracht hat, ein Werk der Kunst, das noch mehr als die griechischen und roͤmi- schen Kunstwerke, studirt zu werden verdient. Die schoͤne Wendung des Hamburgischen, da der Annehmer verbun- den ist, das Gut, nachdem es ihm ex secundo decreto zu- geschlagen worden, an die Kerze zu bringen, damit er von der Noth seines Schuldners, und von der Verlassung zu schwacher Glaͤubiger keinen unbilligen Vortheil ziehe, verdient Bewunderung, und ich zweifle nicht, daß der Aeusserproceß, wenn er gehoͤrig eingerichtet wird, da wo die Hypothekenbuͤcher in der moͤglichsten Ordnung sind, die besten Dienste leisten werde. Blos die Person des Schuldners und dessen bewegliches Vermoͤgen liegt hier nicht in der Gerichtsbanco, und wird folglich auch durch kein solio, was ein Glaͤubiger in dem Bancobuche hat, behaf- Von dem Concursprocesse ꝛc. behaftet So ist es im Calenbergischen v. Pufendorf in obs. T. III. obs. 180. . Hieruͤber bleibt allemal ein Concurs offen. Bey dem allen aber haben der alte Rentekauf, oder die in England uͤblichen Annuitaͤten, welche aus unabloͤsli- chen aber nicht unwiederkaͤuflichen Zinsen bestehen, den großen Vorzug, daß klein Glaͤubiger, der mehrere For- derung zusammenkaͤuft einen schwachen Schuldner uͤber den Haufen werfen kann. LVII. Ueber die Adelsprobe in Deutschland. E s ist nicht blos dem alten , sondern auch dem neuen Adel, und selbst denen, welche zu dieser Ehre ge- langen wollen, daran gelegen, daß der alte deutsche Adel, es sey nun der hohe oder der niedrige , diejenige Wuͤrde und Wehrung behalte, welche er von den fruͤhesten Zei- ten her gehabt hat. Denn so bald er solche verliert; so bald nur der alte und neue Adel vermischt wird, und alle Menschen im Staate durch einen kurzen oder geschwinden Weg zu einerley Hoͤhe gelangen koͤnnen: so verliert sich auch eine der wichtigsten Quellen zur Belohnung großer und edler Thaten; der Staat muß dasjenige mit schwe- rem Gelde bezahlen, was er sonst mit der Ehre bestrei- ten kann; und die gluͤckliche Abstufung der Monarchie, die auf der einen Seite so vieles zur Groͤße des Monar- chen beytraͤgt, und auf der andern den von dem Throne entfernten Unterthanen so wesentliche Vortheile verschaft, ver- Ueber die Adelsprobe in Deutschland. verschwindet endlich ganz. Es geht dann mit dem Adel, wie mit andern persoͤnlichen Wuͤrden, die in einem gluͤck- lichen Augenblicke erschlichen, erkauft, und verdienet werden koͤnnen, aber auch eben durch diese Zufaͤlligkeit so sehr ihren Werth verlohren haben, daß kein Landgraf von Hessen den Doctorhut, und kein Dallberg den Rit- tersporn, noch wie ehedem verlangt. So wenig der Kay- ser jetzo hiemit jemanden eine große Gnade erzeigen kann; eben so wenig wird er es alsdann auch mit einem Adels- briefe thun koͤnnen. Blos der Umstand, daß der Adel einige Jahrhunderte gebraucht, um zu seiner Vollkom- menheit zu reifen, und daß der junge Edelmann dieser Zukunft fuͤr seine Nachkommen mit Verlangen entgegen sieht, macht ihm und allen buͤrgerlichen Standesperso- nen den Adel wuͤnschenswerth, und zum Bewegungs- grunde, sich denselben durch Verdienste um den Staat zu erwerben. Nur der Monarch, der sich zum Despo- ten erheben, und alles unter sich in Sclaven von gleicher Art verwandeln will, kann wuͤnschen, daß er mit Titeln und Adelsbriefen, nach seinem Gefallen schaffen und ver- nichtigen koͤnne, und daß alles vor ihm in gleicher Entfer- nung kriechen und zittern, oder hassen und fluchen solle; nicht der Unterthan. Dieser freuet sich, wenn er siehet, daß der regierende Adel sich von dem dienenden trennt; Koͤnige und Fuͤrsten ihre Gemalinnen außer Landes, und ihre Minister unter dem Adel, suchen; Edelleute, wenn sie Fuͤrsten werden, auf Stand und Namen Verzicht thun, und solchergestalt, die regierende, dienende, und ge- meine Klasse der Menschen, auf eine Art geschieden wer- den, daß die eine in der andern keine Vettern und Schwaͤ- ger hat, und der Nepotism nicht alles verschlingen kann. Dem ganz großen Mann, einem Necker zum Beyspiele ꝛc., bleibt dabey uͤberall sein Recht, so wie dem ganz ver- dienst- Ueber die Adelsprobe in Deutschland. dienstlosen Edelmanne die verdiente Verachtung; und alle Klassen verehren die Virtù, wo sie solche finden, Fuͤr- sten und Edle am ersten. Alle diese großen Vortheile, welche nichts weniger auf sich haben, als dem groͤßten und wichtigsten Theile der Nation die hoͤchste Gnade und Gerechtigkeit in einem billigen Verhaͤltnisse zufließen zu lassen, fallen aber auf einmal weg, so bald man den politischen Stand mit dem moralischen verwechselt, oder uͤberall und allein auf per- soͤnliche Verdienste sieht Die Amerikaner haben im ersten Eifer den Erb Adel ausge- schlossen. Sie lassen aber doch Erb-Recht gelten; und wie in einem auf Landeigenthum gegruͤndeten Staate, die Stimm- barkeit in der Nationalversammlung, welche in einer solchen Nation alle Ehrenfaͤhigkeit mit sich fuͤhret, und den Adel im eigentlichen Verstande ausmacht, die Stimme mit der Land- actie nothwendig vererbt, oder auch verkaufet werden kann: so moͤchte man wohl fragen, ob die guten persoͤnlichen Ver- dienste hier mehr in Betracht kommen werden, und ob das Erbrecht, oder ein Kaufcontract, eine bessere Vermutung fuͤr sich habe, als der Erbadel? Freylich, so bald man eine hand- lende Nation voraussetzt, und das Geld als das hoͤchste Gut ansieht, muß es den Handlungsgeist befoͤrdern, wenn jeder durch Geld zur Stimmbarkeit gelangen kann. Allein die groͤßte Summe von Tugend und Menschenkraft findet sich in hand- lenden Staaten nicht; und die Satyriker koͤnnen denen, die nicht durch eigenen Fleiß reich geworden sind, eben die Vor- wuͤrfe machen, welche der Geburtsadel erdulten muß. Der alte Text, woruͤber schon John Bull unter Richard II. den Bauren predigte: When Adam dalf and Eve spann Who was than a Gentleman? WALSIN. Riechard II. laͤßt sich auf diese, wie auf jene, anwenden. . Das Ueber die Adelsprobe in Deutschland. Das erhabene Verdienst der Herablassung und Po- pularitaͤt, welches aller Satyren ungeachtet, von dem groͤßten und gluͤcklichsten Einflusse ist, verschwindet zum Nachtheil vieler guten Menschen, deren einzige Beloh- nung in dem Beyfalle der Großen bestehet, und die oft einzig und allein dadurch bewogen werden, sich dem ge- meinen Wesen aufzuopfern. Wenn man diese einem jeden auffallende Wahrhei- ten in reifliche Erwegung zieht: so muͤssen nothwendig alte und junge von Adel, so wie diejenigen, welche den Adel als eine Belohnung ihrer Verdienste erwarten, einmuͤ- thig darin uͤbereinstimmen, daß man nicht eifrig genug seyn koͤnne, die verschiedenen Stufen desselben in ihrem gehoͤrigen Abstande zu erhalten, und allen Unternehmun- gen vorzubeugen, welche auf derselben Vermischung abzielen. Jnsbesondere aber ist zu wuͤnschen, daß das hoͤchste Reichsoberhaupt, als die jetzige Grundquelle des Adels, diese Ehrenkrone, welche zu dessen und des Reiches An- sehen so manchen tapfern und bidern Mann erweckt hat, in dieser ihrer maͤchtigen Wirkung erhalten, und sie nicht allein fuͤr das wahre Verdienst um das deutsche Vater- land aufsparen, sondern auch in dem Glanze, welchen das Alterthum giebt, bestehen lassen moͤge. Denn die Mittel, deren sich Griechen und Roͤmer zur Belohnung tapferer Krieger bedient haben, finden nur da statt, wo der Held den Lorbeerkranz durch einen allgemeinen Volks- schluß, und nicht durch den Willen eines einzelnen Rich- ters, erhaͤlt; und die Laͤnge der Zeit, welche der Adel zum Reifen braucht, ersetzt gleichsam den Mangel der vielen Stimmen, die jene erkannten. Damit aber jedoch auch diejenigen, welche den Adel von ihren Vorfahren wohl erhalten haben, nicht unge- rechter Ueber die Adelsprobe in Deutschland. rechter Weise durch unmoͤgliche Beweise um ihr Recht ge- bracht, und Maͤnner, welche endlich die Frucht der ihren Voreltern von dem hoͤchsten Reichsoberhaupte zuerkann- ten Belohnung, genießen wollen, nicht ins Unendliche aufgehalten werden, ist es noͤthig, genau zu bestim- men: — 1. Was denn nun einer, der sich als ein alter Edelmann darstellen will, beweisen, und — 2. Wie die- ser Beweis gefuͤhrt werden solle? — Beydes wird sich aber nicht mit hinlaͤnglicher Deutlichkeit bewirken lassen, ohne vorher etwas von dem Ursprunge des Adels zu sa- gen; jedoch wird hier blos das Resultat der daruͤber bis- her angestellten Untersuchungen vorgeleget werden duͤr- fen, weil der Zweck, wozu dieses bestimmt ist, ein meh- rers nicht erfodert, und eine Anfuͤhrung aller Gruͤnde, worauf dasselbe gebauet ist, viel zu weitlaͤuftig seyn wuͤrde. Man kann uͤberhaupt bey einer landbauenden Na- tion, dergleichen die Deutsche ist, 3 Quellen des Adels annehmen: als Erstens diejenige, welche in allen angehenden und aufbluͤhenden Staaten solcher Nationen das aͤchte Eigen- thum einer in der Nationalversammlung stimmbaren Hufe oder Landactie giebt. Hier geht dieser Eigenthuͤmer un- ter einem erwaͤhlten Heerfuͤhrer zu Felde, verschaft sich selbst Waffen und Unterhalt, und vertheidiget die Rechte der aus Landeigenthuͤmern errichteten Gesellschaft. Die- ses waren die Ingenui der Deutschen, und die spaͤter so genannten schoͤpfenbaren Leute, oder der erste und aͤlteste deutsche Adel; und unter diesen entstand noch ein beson- derer hoher Adel aus den zuerst erwaͤhlten Obersten oder Hauptleuten, nachdem diese Wahlwuͤrden, wie bey Land- eigenthuͤmern mit der Zeit fast allemal geschehen wird, bey einer Hufe und deren Eigenthuͤmer lange Zeit gelas- sen, und endlich erblich wurden. Blos die oberste Heer- fuͤhrer- Ueber die Adelsprobe in Deutschland. fuͤhrerstelle vererbte so leicht nicht, weil sie mit jedem Kriege ein Ende nahm; wohingegen Obersten und Hauptleute, zu Erhaltung der Rolle, der Uebung, und der Zucht, auch im Frieden bleiben mußten. Zweytens diejenige, welche insgemein der Herren- dienst giebt, wenn anstatt des, immer nicht ohne Be- schwerde aufzubietenden, zu versammlenden, und zu uͤben- den Landeigenthuͤmers, von dem Vorsteher der Gesell- schaft, oder ihrem Oberhaupte, eine ausgesonderte be- staͤndige Militz unterhalten werden muß. Zu der Zeit, wie dieses bey den Deutschen geschah, gedachte man viel- leicht noch an kein bestaͤndiges Fußvolk: entweder weil man solches zur Zeit der Noth aus den Landeigenthuͤ- mern leicht zusammen zog, oder bey der damaligen Art Krieg zu fuͤhren, nicht sonderlich gebrauchte; und so ent- stand zuerst eine bestaͤndige Reuterey, unter dem Namen von Comitibus, Minislerialibus , oder Dienstleuten , die nicht von ihrem Eigenthume, sondern fuͤr Loͤhnung ( bene- ficia ), diente, und nun, da sie sich bestaͤndig uͤbte, und unter sich die Ritterspiele einfuͤhrte, gar bald zu demje- nigen Ansehen gelangte, welches die jetzige bestaͤndige und regulaͤre Militz erlangt hat. Sie hatte in ihrer Verfas- sung 3 Stufen, indem naͤmlich einer zuerst gewisse Jahre als simplex oder Waffenjunge , und wiederum gewisse Jahre als famulus oder Knape , dienen mußte, ehe er von der ritterlichen Zunft zur Meisterschaft gelassen, oder als miles (spaͤter Ritter ) aufgenommen wurde Eine gleiche Abstufung fand sich in dem aͤltesten Gefolge ( comitatu ) der Deutschen, indem Tacitus sagt: quin etiam gradus Comitatus habet. . Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. S Unter Ueber die Adelsprobe in Deutschland. Unter denselben entstand wiederum, nach dem naͤm- lichen Gange ein hoher und niederer Adel, indem die ho- hen Dienstwuͤrden, welche von einem Oberhaupte ab- hiengen, noch geschwinder als die Wahlwuͤrden, in ge- wissen Geschlechtern vererbten. Der hohe bestand aus Dienstherzogen, Dienstgrafen, und Diensthauptleuten, wie in der ersten Zeit aus Wahlherzogen, Wahlgrafen, und Wahlhaͤuptlingen, oder Dynasten. Zuerst mochte diese hohe und niedere Dienstmann- schaft, aus dem vorhandenen hohen und niedern Adel der ersten Zeit, genommen werden. Jn der Folge aber nahm die Dienstmannschaft (nach dem gewoͤhnlichen Hange aller Gilden, die gern alle blos Meisterssoͤhne aufnehmen moͤchten) nur Dienstmannskinder zu Waffenjungen an: und so konnte so leicht keiner aus den uͤbrigen Staͤnden, hie und da einen außerordentlichen Fall ausgenommen, zur Ehre eines Knapen oder Ritters gelangen. Es fuͤgte sich aber bald, daß die bestaͤndigen Heere verstaͤrket wer- den mußten, und der Kayser so viel Ritter machte, als er gebrauchte, ohne sich an die Ordnung und Stufen der eigentlichen Ritterschaft zu binden. Nun zeigten sich Ritter edlen Buͤrger- und Bauer- standes in solcher Menge, daß Henrich Geßler, der im Jahr 1493 Syndicus des großen Raths zu Straßburg war, diese drey Arten so gar in seinem Titularbuche unterschei- det, und den ersten: Edelstrenge ! den andern: Strenge feste ! und den letzten Strenge ! zu schreiben lehret. Je- doch trift dieses keinen Ritter einer geschlossenen Gesell- schaft oder andern adlichen Jnnung, die sich, wie jede fuͤrstliche Dienstmannschaft, durch Verbindungen und Vereine dagegen deckte, oder auf andere Art verbuͤndete, und jene Ritter à la suite du St. Empire von ihren Ver- samm- Ueber die Adelsprobe in Deutschland. sammlungen ausschloß. Dem Beyspiele dieser geschlosse- nen Gesellschaften folgten die hoͤhern Capitel und Stifter, und achteten von nun an auf keine Ritter- oder Doctor- wuͤrden; sondern auf ritterliche Geschlechter in dem Ver- stande der vorhergegangenen Periode, worin die Dienst- mannschaft nur Dienstmannskinder zu Waffenjungen an- genommen hatte, und so nach die ritterliche Wuͤrde nicht durch die kayserl. Gnade, sondern nach zuruͤckgelegter Knapschaft, wie jede andere Meisterschaft, von der rit- terlichen Jnnung erlangt wurde, und der Geburtsbrief vorgelegt werden mußte. Drittens die Briefe, wodurch der Kayser und dieje- nigen, welche sonst dessen Vollmacht dazu haben, einem verdienten Manne den deutschen Adel ertheilet haben. Dieses ist der so genannte Briefadel , welcher, da die nunmehr geschlossenen Gesellschaften keine neue Geschlech- ter annehmen wollten, sich im 15ten Jahrhundert zuerst von selbst empfohl, und nothwendig machte, wofern nicht der Staat das große Mittel, edle Thaten durch den Adel zu belohnen, ganz verlieren sollte. Die Zeiten, worin jeder Herzog, Bischof, oder Graf, seine Dienstleute aus den tapfersten erwaͤhlt, und solchergestalt manchen neu geadelt hatte Die Adelbriefe dieser Zeit lauten insgemein also: Nos Bruno Wirceburgensis Episcopus ‒ Unum nomine Richboldum, prae caeteris nobis familiarem transtulimus in consortium et jus mi- nisterialium ecclesiae nostrae; cui cum foemina quaedam libera et liberis orta parentibus, nomine Richere, legitime nupsis- set ap. Falken in erad. Corb. p. 662. oder Nos Mechtildis dei gratia Abbatissa Herfordensis ‒ Nos vero occasione huiusmodi census nobis dati, et de consilio et consensu Capituli et mini- sterialium ecclesiae nostrae, praedictum Gerardum et omnes pue- ros , waren voruͤber; keiner wagte es mehr, S 2 andre Ueber die Adelsprobe in Deutschland. andre als Dienstmannskinder an seinen Hof und in seine Dienste zu nehmen, weil, wie leicht zu erachten, die nun einmal vorhandene mit schlechten nicht dienen wollten. Die erste Quelle des Adels, so aus dem Eigenthum einer Landactie bestand, war guten Theils versiegen; besonders nachdem die ritterliche Militz den Heerbann der Landei- genthuͤmer so ziemlich verdunkelt hatte, und bey dem ver- mehrten Gelde, die Landactie ein Gegenstand des Han- dels geworden war, so daß sie auch ein Freygelassener, wenn er Geld hatte, erstehen konnte. Und so war es billig, eine dritte Quelle zu eroͤffnen, die nun freylich im Anfange nicht sehr besuchet wurde, jedoch bald, als neben der Dienstmannschaft eine neue Art von bestaͤndiger Mi- litz errichtet wurde, und die Fuͤrsten gelehrte Raͤthe an- nahmen, welche in Behandlung gewisser Sachen mehrere Geschicklichkeit als die gebohrnen Dienstleute hatten, von dem Glanze der neuen Civil- und Militairwuͤrden erho- ben ros suos utriusque sexus in ministeriales nostrae ecclesiae rece- pimus, dantes eis omne jus quod ministeriales nostrae ecclesiae antiquitus habuerunt — ib. p. 750. Die Aebtissin giebt ihm omne jus: das ist, alles was ihm 16 Ahnen verschaffen konn- te, und mehr als der Kayser geben kann. Aber es geschahe auch cum consensu caeterorum ministerialium; und der gea- delte hatte ihr eine jaͤhrliche Einnahme von einer Mark Herfor- derscher Pfenning verschaffet. Andre treugeleistete Dienste werden nicht angefuͤhrt. Der Erzoͤischof Adelbert zu Mainz erlaubte dem Probste zu Aschaffenburg, duos viros, ejusdem praepositurae aliquando quidem censuales, cum consensu advo- cati , zu seinen Ministerialen anzunehmen, und den einen zu seinem Erbmarschall, und den andern zu seinem Erbschenken zu machen; v. diploma 1227 beym Guden T. I. p. 394. Diese Standeserhoͤhung zweyer Censualium sub advocatia inferiori constitutorum, zeigt, wie man ohne einen kayserlichen Brief ein Edelmann werden koͤnne. Ueber die Adelsprobe in Deutschland. ben, sich dergestalt empfahl, daß nun ein jeder daraus schoͤpfen wollte. Dieses zu mehrerer Deutlichkeit, und zu besserer Entwickelung der Begriffe, vorausgesetzt, wird es leicht zu bestimmen seyn. I. Was derjenige, welcher sich als ein alter Edelmann darstellen will, zu erweisen habe? Derjenige welcher seinen Adel aus der ersten Quelle herzuleiten gedenket, muß darthun, daß die Ahnen, wo- von er abstammet, echte Eigenthuͤmer stimmbarer Land- Actien, oder wie man jetzt spricht, Reichs- oder Landta- gesfaͤhiger Guͤter, gewesen, und in solcher Eigenschaft zu den oͤffentlichen Reichs- oder Landesversammlungen berufen worden. Er muß beydes zusammen, oder doch wenigstens, wenn er mit dem Beweise des ersten allein auslangen will, dieses erweisen, daß in dem Lande, worin seine Ahnen gesessen gewesen, kein Unadelicher zum Ei- genthume eines Reichs- oder Landtagsfaͤhigen Gutes habe gelangen koͤnnen. Ein anderer Beweis ist die Schoͤ- pfenbarkeit, wenn einer naͤmlich zeigen kann, daß seine Ahnen in kayserl. und Reichs-Landgerichten, welche un- ter dem persoͤnlichen Vorsitze eines Bischofes, Herzoges, oder Grafen, gehalten worden, die Stelle eines Schoͤ- pfen bekleidet haben. — Die vom Adel aus der zwoten Quelle haben zu erweisen, daß ihre Ahnen wahre kayser- liche, fuͤrstliche, oder graͤfliche Dienstleute gewesen. Auch haben einige edle Herren und Aebte, als die zu Wildes- hausen, von welchen der Kayser Lothar sagte: ejus mini- steriales cum siliis et posteris suis parem conditionem et legem cum suis et ducis Henrici ministerialibus habere, Origg. Guelf. T. II. p. 52, gute Dienstleute gehabt: und wo dieses außer Zweifel ist, mag auch der Dienstmann eines solchen Abten, Probsten, oder edeln Herrn, wel- S 3 cher Ueber die Adelsprobe in Deutschland. cher einen Lehnshof hat, sich wohl auf seine Dienstmann- schaft beziehen, und durch den Beweis, daß seine Ahnen in dergleichen Dienstmannschaft gestanden haben, seinen alten Adel erweisen. Jndem es aber auch mittelbare oder Unterdienstmannschaften, worunter die sogenannten Ho- fes oder Hausgenossenschaften, und andere gemeine Ganerbschaften gehoͤren, gegeben hat: so mag der Be- weis, daß jemand unter seinen Vorfahren ministeriales gehabt habe, nicht hinreichen, sondern es muß erwiesen werden, daß sie ministeriales curiae superioris gewesen; mithin entweder bey oͤffentlichen Belehnungen, unter dem persoͤnlichen Vorsitze ihres Herrn (den personalis praesen- tiae locum tenentem nicht ausgeschlossen), Lehnsrichter, Lehnsschoͤpfen, oder Pares curiae abgegeben, oder doch solche Dienststellen bekleidet haben, welche nicht anders als mit Reichs- oder Landes unmittelbaren Dienstleuten besetzt waren. Jn den Landen, worin der Adel allein Lehnsfaͤhig ist, wird dieser Beweis leicht zu fuͤhren seyn. Doch mag hierauf nur da mit Grunde gebauet werden, wo die Lehne mit Herrlichkeiten oder doch mit Gerichts- barkeiten verknuͤpft sind, als welche letztere nur guten Dienstleuten verliehen zu werden pflegten. Was die vom Adel aus der dritten Quelle zu erwei- sen haben sollen, wenn sie als alte Edelleute in geschlos- sene adeliche Gesellschaften aufgenommen werden wollen, ist uͤberall nicht gleich bestimmt. Jm Grunde aber haͤngt die Bestimmung in diesem Falle uͤberall, wo noch kein zu Rechte bestaͤndiges Herkommen auf andre Schluͤsse fuͤh- ret, von einer politischen Betrachtung ab. Vorher ist festgesetzet worden, daß der Adel fuͤr alle und jede um so viel angenehmer sey, je groͤßer der Zeitraum ist, worin er zu seiner Vollkommenheit reifet. Nach diesem Grund- satze sollte der Reugeadelte unter den Ahnen, deren Adel nach Ueber die Adelsprobe in Deutschland. nach jedes Orts Gewohnheit zu erweisen ist, gar nicht erscheinen duͤrfen. Es scheinet auch dieses der Analogie, nach welcher die unadeliche Frau eines Edelmanns, ohn- erachtet sie durch die Ehe zur Edelfrau erhoben ist, nicht mit unter die Ahnen gezaͤhlt werden darf, obgleich ihre Tochter unter dem vaͤterlichen Wapen zugelassen wird, am gemaͤssesten zu seyn. Jndessen koͤmmt doch alles zu- letzt darauf an, was saͤmmtliche geschlossene adliche Ge- sellschaften, denn einzelne koͤnnen hierunter nicht gut et- was bestimmen, dem hoͤchsten Reichsoberhaupte zu Eh- ren, oder der deutschen Nation zum Besten, thun wol- len oder sollen. Denn nachdem sie einmal den Briefadel uͤberhaupt unter gewissen Bedingungen in ihren geschlossenen Gesell- schaften zugelassen haben, um nicht dem Reiche zum Nach- theil diese große Quelle zu Belohnungen ganz aufhoͤren, und sich eines nicht zu billigenden Eigennutzes beschuldi- gen zu lassen: so will endlich der Umstand, ob der Reu- geadelte in der obersten Reihe zugelassen werde oder nicht, so gar vieles nicht erheben, so bald er nur von allen ge- schlossenen adlichen Gesellschaften allgemein angenommen und von der einen nicht gegen die andere zum Vorwurf gebrauchet wird. Unter einem neuen , und einem erneuer- ten Adel, mag aber kein großer Unterschied seyn, weil die Erneuerung voraussetzt, daß der vormalige Adel durch Buͤrgerschaft, Leibeigenthum, Herren- oder Heiligen- schutz ( Hyen, Hoden, Pflegen, Echten ), erloschen sey: es waͤre denn, daß das Gegentheil vollkommen erwie- sen wuͤrde. Dieses waͤre also ein Gegenstand, woruͤber saͤmmt- liche geschlossene Capitel, Orden, und Ritterschaften, sich zu vereinigen, und diese Vereinigung dem hoͤchsten Reichs- oberhaupte zur gnaͤdigsten Pruͤfung und Bestaͤtigung vor- S 4 zule- Ueber die Adelsprobe in Deutschland. zulegen haͤtten, damit die Reichsgerichte darauf zu spre- chen einmal fuͤr alle angewiesen wuͤrden. Ein Gegenstand gleicher Art ist die Anzahl der Ahnen , welche einer, der seinen alten Adel darzulegen hat, auf- zustellen und zu beweisen haben soll. Zuerst hat man ohne Zweifel weiter nichts erfodert, als daß derjenige, welcher irgendwo als altadlich aufgenommen werden woll- te, zeigen sollte, wie er von Eltern abstammte, die an- dern altadelichen ebengenos oder ebenbuͤrtig gewesen waͤ- ren: wie denn dieses noch jetzt im Grunde den eigentli- chen Gegenstand des Beweises ausmacht, und in den paͤpstlichen Bestaͤtigungen, welche verschiedene Domcapi- tel daruͤber erhalten haben, mit den Worten, ex utroque parente de Principum, Comitum, Baronum, et Militarium genere natus, ausgedruͤcket ist. Als aber ein solcher Be- weis besonders von Fremden, die in dem Lande, wo sie aufgenommen werden wollten, unbekannt waren, nicht gefuͤhret werden konnte, ohne nun auch den alten Adel der Eltern zu erweisen: so fuͤhrte dieses nothwendig wei- ter, und nach einer ganz richtigen Folge ins Unendliche; bis man endlich eine gewisse Anzahl von Ahnen festsetzte, woruͤber nicht hinaus gegangen werden sollte. Diese An- zahl ist in den mehrsten Orden, Capiteln, und Ritter- schaften, theils durch ein bestaͤndiges Herkommen, theils auch durch ausdruͤckliche Statute , bald mit, bald ohne hoͤhere Bestaͤtigung, auf 16 eingeschraͤnkt; und diejeni- gen, welche mehr oder weniger erfodern, sind im Grunde so sehr nicht von jenen unterschieden, als es anfangs scheinen will. Denn einige, die sich mit 4 Ahnen begnuͤ- gen, erfodern zugleich dabey, daß jeder dieser viere, wie- derum 4 Ahnen nachweisen solle, mithin in der That 16. Andere hingegen, welche 32 oder mehrere verlangen, thun dieses nur in der Absicht, um die Neugeadelten um so viel Ueber die Adelsprobe in Deutschland. viel spaͤter zuzulassen. Alle aber kommen im Grunde darin uͤberein, daß die 16 Ahnen von Ritters Art seyn sollen. Die Absicht dieser Bestimmung war blos eine Erleichte- rung des ehemaligen Beweises, und ein gluͤcklicher Mit- telweg, besonders fuͤr Fremde, keinesweges aber eine be- schwerliche Neuerung fuͤr andere Staͤnde. Denn wenn man diese Bestimmung ganz unterlassen, und sich damit begnuͤgt haͤtte, keinen in seine geschlossene Gesellschaft aufzunehmen, der nicht von gutem alten Adel waͤre: so wuͤrden die Nachkommen eines neugeadelten in dem Laufe unendlicher Jahre niemals haben aufgenommen werden koͤnnen. Wahrscheinlich ist man auf die Zahl Sechszehn durch einen uralten Gebrauch, wo nicht durch das goͤtt- liche Gebot, daß die Suͤnden der Vaͤter bis ins 4te Glied bestrafet werden sollen, gefuͤhret worden. Denn in der Boͤhmischen Landesordnung vom Jahr 1480, heißt es schon, man solle den Kindern der neugeschoͤpften Ritter, bis in das dritte Glied, nicht Edel- und Ehrenvest , son- dern blos Ehrbarvest geben, weil sie den alten Geschlech- tern aus der Ritterschaft nicht gleich waͤren. Hier wer- den also schon 16 Ahnen erfodert, indem die Abstammung eines neuen Ritters erst im 4ten oder 5ten Gliede, das Ehrenwort Edelfest erhalten soll. Diese naͤhere Bestimmung war uͤberfluͤßig, so lange die Ritterwuͤrde nicht vom Kayser, sondern von der Rit- terlichen Jnnung als ein Meisterrecht ertheilt, und keiner von diesen zum Waffenjungen und Knapen angenommen wurde, der nicht von guter ritterlicher Art war. Wenn man also hoͤher hinauf nicht so viel von der Zahl der Ah- nen findet: so ist dieses keinesweges ein Veweis, daß sol- che vorher nicht erfodert wurde. Die Turnierordnungen, so weit man solche als richtig annehmen kann, werden S 5 unge- Ueber die Adelsprobe in Deutschland. ungefaͤhr mit jener Boͤhmischen Landesordnung von einem Alter seyn: und wenn darin 4 edle Ahnen erfordert wer- den; so sind dieses nach demjenigen, was hier oben be- reits angefuͤhret ist, in der That 16, weil diese 4 Ahnen nicht edel seyn konnten, ohne ebenfalls ihre 4 Ahnen zu haben. Die Zahl 16 ist also die gewoͤhnlichste gewesen; und diejenigen Capitel, Orden und Ritterschaften, welche solche spaͤter namentlich erfodert, und daruͤber zu mehre- rer Vorsicht, in Absicht auf Fremde besondere Vereini- gungen gemacht haben, haben weiter nichts gethan, als daß sie eine lange Gewohnheit, oder ein stillschweigendes von Kaysern, Koͤnigen, Fuͤrsten und Herren, uͤberall ge- billigtes Gesetz, zu einem ausdruͤcklichen und geschriebe- nen erhoben haben. Man wird auch, ohne den Adel gar zu leicht, und nach einer natuͤrlichen Folge, veraͤchtlich zu machen, nicht leicht weniger zulassen koͤnnen. Jn dem Zeitraum von 4 Abstammungen, verjaͤhret und verschwin- det das Andenken der persoͤnlichen Fehler des ersten Er- werbers; die Nachwelt erhaͤlt den Helden und seine Tha- ten, und vergißt den Menschen; das mit ihm in der Welt gewesene Menschengeschlecht ist zugleich mit abgestorben; und es faͤllet seinen Nachkommen minder beschwerlich, dem Urenkel die voͤllige Ehre zu bezeigen, als dem ersten Erwerber, der ihnen gleich, wo nicht minder, gewesen ist. Man erinnert sich eines Liberti, eines Libertini, und eines Libertini Filii, aber nicht leicht eines Libertini Ne- potis. Der Gang der menschlichen Denkungsart erfor- dert mithin diese Schonung; und es ist aus mehr als einem Grunde zu hoffen, daß das hoͤchste Reichsober- haupt sich fuͤr die Zahl 16 gern erklaͤren werde, wenn die Capitel, Orden, und Ritterschaften, welche in den Besitz sind, keine andre als Altadliche in ihre geschlossene Gesell- Ueber die Adelsprobe in Deutschland. Gesellschaften anzunehmen, dieses von dem Throne be- gehren werden. Die groͤßte Bedenklichkeit, welche dagegen eintreten koͤnnte, besteht darin, daß nicht alle Ritterschaften das Repraͤsentationsrecht auf Landtagen allein, und in Ca- piteln die Altadelichen nicht uͤberall das ausschließliche Recht zu den Pfruͤnden, haben: daher das Reichsober- haupt seinen gemeinen Reichsunterthanen, denen es nicht minder seinen maͤchtigen Schutz angedeihen lassen muß, gar sehr zu nahe treten wuͤrde, wenn dasselbe diesen auf einmal den Zugang zu allen hohen Pfruͤnden versperren, und den unadlichen Eigenthuͤmern stimmbarer Guͤter ihre Befugniß entziehen wollte; eine Bedenklichkeit, die um so viel wichtiger ist, da man es als einen Zufall betrach- ten muß, daß in einigen Stiftern der hohe Adel den nie- drigen, in andern der Reichsunmittelbare den Landsaͤs- sigen, und wiederum in andern der Landsaͤßige, andre von ihren Guͤtern qualificirte , und zum Theil von den Ingenuis der ersten Klasse abstammende Eigenthuͤmer, von dem Repraͤsentationsrecht auf Landtagenausgeschlossen, und die adlichen Capitularen sich aller, kenntlich nicht fuͤr sie allein gestifteten Pfruͤnden, bemaͤchtiget haben. Allein diese Bedenklichkeit liegt außerhalb der jetzi- gen Sphaͤre, als worin es lediglich auf die Bestimmung, was einer, der in ein geschlossenes adliches Stift, Capi- tel, oder Ritterbuͤndnis aufgenommen werden will, zu erweisen haben soll, nicht aber darauf ankoͤmmt, ob die- ses oder jenes Capitel, oder diese und jene Ritterschaft, ein Recht habe, die unadelichen Besitzer stimmbarer Guͤ- ter von der Landesrepraͤsentation auszuschließen, als wel- ches zu einer besondern Entscheidung zwischen auftreten- den Parteyen gehoͤret. Und uͤberhaupt ist zu wuͤnschen, daß eine Sache wie diese, deren Wirkung und Wehrung durch Ueber die Adelsprobe in Deutschland. durch das ganze Reich gehen, und welche dieses gegen be- nachbarte Reiche so wohl, als gegen Rom, aufrecht er- halten soll, vorhero zu einem Reichsgutachten eingeleitet, und so wie mit den Zuͤnften und Handwerkern geschehen ist, durch allgemeine Entschließungen berichtiget werden moͤge. Da denn auch jene Bedenklichkeit erwogen, und allenfalls eine sichere Anzahl Pfruͤnden fuͤr den auf den Adel folgenden, und billig auch festzusetzenden Stand aus- gesetzt, so wie die Dienstmannschaft von der Landesre- praͤsentation getrennet, jene in eine geschlossene Ritterschaft, und diese in eine, jedem aͤchten Eigenthuͤmer einer Land- actie offne Versammlung, verwandelt werden koͤnnte. Denn was letztere betrift: so ist es allemal die Wirkung einer despotischen Politik, daß man den Adel aus der er- sten Quelle nicht noch jetzt, wie vordem, entstehen, und den echten Eigenthuͤmer einer Landactie, so bald er zei- gen kann, daß er so wenig von vaͤterlicher als muͤtterli- cher Seite, Libertus, Libertinus, und Libertini silius sey, mithin 16 frey gebohrne Ahnen habe, nicht als einen Ehren- faͤhigen Mann zulaͤßt; sondern blos den Adel aus der zwo- ten und dritten Klasse, worin er auf Dienst- und Gna- denbriefen besteht, erkennen will: welches vielleicht ein- zig und allein einem Mangel der Sprache zuzuschreiben ist, wodurch die Freyen unter Herrn- oder Buͤrgerschutz, mit dem selbststaͤndigen Freyen, dem Piasten , oder eigent- lichen Hidalgo , welchen ich zum Unterschiede von schlech- ten Freyen , gern den Wehren ( Quiritem ) nennen moͤchte vermischet und beyde verwechselt sind. Unter Buͤrgerschaft und Herrenschutz ( Advocatia inferior ) ist keine selbstaͤndige Freyheit, und noch weni- ger Adel, wenn gleich die darunter stehenden Menschen in einer gewissen Beziehung frey genannt werden. Denn Schutzgenossen und Buͤrger sind zuerst durch ihren Schutz- herrn Ueber die Adelsprobe in Deutschland. herrn in der Nationalversammlung vertreten worden; und haben darin eben so wenig fuͤr eine eigne Landactie stimmen koͤnnen, als mittelbare Edelleute auf dem Reichs- tage, fuͤr eine ehemalige jetzt aber unter der Landesho- heit beschlossene Reichsactie, wenn sie auch gleich Reichs- Freyherren heißen. Daß aber endlich, in einigen Capiteln und Ritter- schaften, auch dieses erfodert werden will, daß einer aus der Reichsritterschaft seyn solle, der darin aufgenommen werden wolle: ist nicht allein an sich ungegruͤndet, son- dern auch allen Reichsfuͤrsten schimpflich. Man erinnert sich noch, was es fuͤr Bewegungen setzte, als im Jahr 1737, die Kayserlichen Officiere den Reichsfuͤrstlichen von gleichem Range, ohne Unterschied des Dienstalters, vor- gehen wollten; und wie geschwind der Prinz Eugen von dieser Foderung abstand, als ein gewisser großer Reichs- fuͤrst seine Truppen daruͤber von der Reichsarmee am Rheine zuruͤckziehen wollte. Jene Foderung der Reichsdienstleute ist nun gerade eben dieselbe, welche die kayserlichen Officiere machten; und erhielt auch ihre baldige Erledigung aus dem hier- oben schon angefuͤhrten Grunde, wo der Kays. Lothar erklaͤrt, daß die Dienstleute des Abts zu Wildeshausen einerley Rang mit den seinigen und des Herzogs Ma- gnus Dienstleuten haͤtten. Zwischen kayserl. und fuͤrstl. Dienstleuten, oder welches einerley ist, zwischen der mit- telbaren und unmittelbaren Reichsritterschaft, ist also von den aͤltesten Zeiten her kein Unterschied gewesen; und er laͤßt sich auch nicht denken, ohne den fuͤrstlichen Heerschild um einen Grad zu erniedrigen. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß einer, der sich als ein deutscher Edelmann darstellen, und zu den damit Ueber die Adelsprobe in Deutschland. damit insgemein verknuͤpften Vortheilen gelangen will, auch dieses beweisen muͤsse, daß seine Ahnen entweder als Jngenui in des Roͤm. Reichs Heerbann, oder als Dienstmaͤnner in der Folge des h. Roͤm. Reichs, gestan- den, oder ihren Briefadel von dem hoͤchsten Reichsober- haupte, oder denjenigen, welche dessen Vollmacht haben, erlanget habe. Das heilige Roͤm. Reich besteht aber nicht blos aus Deutschland; sondern aus allen den Reichen zu- sammen, welche jemals mit ihm, zur Vertheidigung der Kirche, und eines gemeinschaftlichen Reichs, gestanden haben: wie denn selbst Karl der Große , in der Thei- lung unter seine 3 Soͤhnen, dieses ausdruͤcklich verord- net, daß seiner Theilung ungeachtet, alle von ihm beses- sene Laͤnder, zur Vertheidigung einer allgemeinen Kirche, und eines allgemeinen Reichs, in einem gemeinschaftli- chen Heerbann bleiben sollten S. 8. Divisio Caroli M. §. 8. und 17: beym Dumont im Corps dipl. Th. I. S. 5. . Daher auch, so lange es nicht aus hoͤhern Gruͤnden verboten wird, viele fran- zoͤsische, spanische, niederlaͤndische, und italienische, aber keine englische, daͤnische, schwedische, polnische, russische, und andre Familien, als Eingebohrne jenes zu unsern Zeiten verdunkelten heiligen Reichs angesehen, und zu deutschen Stiften und Reichswuͤrden zugelassen werden. So wie nun hieraus im allgemeinen hervorgehen wird, was einer zu erweisen habe, welcher sich als ein Stifts- und Turnierfaͤhiger Edelmann darstellen will; also wird es nun noch darauf ankommen: II. Wie dieser Be- weis zu fuͤhren sey: Die Rede ist nicht hier von dem er- foderlichen Beweise der Abstammung; denn dieser ist ein gemeiner Beweis, der wie alle andere, wodurch Recht und Ueber die Adelsprobe in Deutschland. und Wahrheit gerichtlich und außergerichtlich gesucht werden, gefuͤhret werden muß: sondern von dem Bewei- se des Adelstandes, der entweder eine kenntliche Thatsa- che zum Grunde hat, wovon unmittelbar auf den Adel geschlossen werden kann, oder aber auf giltige Zeugnisse und Zeugenaussagen angenommen werden soll. — Hier kann die Thatsache, als z. B. daß die 16 Vorfahren, wor- auf einer seinen alten Adel gruͤndet, Schoͤpfen in hohen Land- und Lehngerichten gewesen, als Marschaͤlle, Truch- sesse, Caͤmmerer, oder Jaͤgermeister, bey einem Reichs- hauptherrn, welcher keine andere als gute Dienstleute gehalten, gedienet, oder auch schon die ritterliche Wuͤrde bekleidet, in der echten Knapschaft gestanden, Turniere besucht, oder Lehne und Aemter besessen haben, welche keinem andern als Adlichen verliehen werden, ebenfalls durch solche Urkunden und Zeugnisse, die in allen Gerich- ten angenommen und fuͤr hinlaͤnglich angeschen werden muͤssen, gefuͤhret werden; und ist es daher unnoͤthig, sich dabey aufzuhalten. Wo sich hingegen jemand darauf gruͤnden will, daß er von undenklichen Jahren fuͤr einen alten Edelmann erkannt, zugelassen, und geehret wor- den: da wird etwas mehrers, als solche Urkunden, worin dieses beilaͤufig geschrieben worden, erfordert; indem Richter und Notarien, welche dergleichen Urkunden fer- tigen, uͤber dergleichen Dinge nicht mit hinlaͤnglicher Kenntniß urtheilen koͤnnen, und jedem eher zu viel als zu wenig geben. Es wird auch dieser Beweis nicht aus zweyer oder dreyer gemeiner Zeugen Munde genommen werden koͤnnen: in so fern diese nicht eine redende That- sache zum Grunde ihrer Wissenschaft angeben koͤnnen, oder aber die Zeugen selbst adlich sind, mithin den Begriff von der Sache haben, welchen sie durch ihr Urtheil oder Zeugnis bekraͤftigen sollen. Und denn wird es noch eine beson- Ueber die Adelsprobe in Deutschland. besondere Erwegung verdienen, wie diese Zeugnisse ein- und aufgenommen seyn muͤssen, und wie viel Zeugen er- fordert werden, um eine oͤffentliche Meinung, welche der Notorietaͤt gleicht, zu begruͤnden. Denn wer seinen Adelstand durch Zeugen erweisen will, ohne daß diese wahre Thatsachen zum Grunde ihrer Wissenschaft ange- ben koͤnnen: der gruͤndet sich in existimatione publica, und 2 oder 3 Zeugen machen mit ihrer Meinung kein Publicum aus. Ehe man aber hierunter etwas gewisses bestimmen kann, wird es noͤthig seyn, wiederum einiges aus der Geschichte voranzuschicken. Bey den Turnieren erschien der Adel aus den 4 Laͤn- dern, und keiner wurde in die Schranken gelassen, oder er mußte sich zu einem der 4 Laͤnder gesellen. Wenn sich hiernaͤchst bey der Helmschau, welche vor jedem Tur- niere hergieng, ein Wappen fand, was vorhin noch nicht zugelassen gewesen war: so traten aus der Landmann- schaft, welche ihn fuͤr ihren Ebengenossen erkannt hatten, 2 oder 4 Maͤnner auf, und behaupteten mittelst ihres Eydes, in Gegenwart aller Turniersgenossen, dessen rechtmaͤßige Abstammung von 4 edlen Vorfahren. Hier wurde also der Beweis des Adels, 1. durch Zeugen , 2. die Turniersgenossen , 3. und mit dem Neuangekomme- nen aus einem Lande waren, gefuͤhrt; und diese mußten 4. in Gegenwart ihrer eigenen Landmannschaft, und 5. der uͤbrigen Landmannschaften, einen koͤrperlichen Eyd uͤber die Sache ablegen. Lange bediente man sich dieser Beweisart bey den einheimischen Ritterschaften nicht, wo die Familien einander kannten, und Fremde nur selten aufgenommen wurden. Desto fruͤher aber wurde er bey Orden und Capiteln eingefuͤhret, worin ebenfalls, wie bey Ueber die Adelsprobe in Deutschland. bey Turnieren, der Adel aus allen deutschen Laͤndern auf- genommen wird, und sonach der Fall, daß ein Fremder den Beweis antreten muß, fast bestaͤndig vorkoͤmmt. Der Neuankommende mußte, so wie es bey einigen Domca- piteln noch uͤblich ist, seine ebenbuͤrtigen Zeugen aus sei- ner Heymat mitbringen, und diese mußten ihren Eyd in Gegenwart des Capitels ablegen. So vernuͤnftig diese Art des Beweises ist, indem von gegenwaͤrtigen Zeugen Erlaͤuterungen und Antworten auf Zweifel und Beweise ertheilet werden koͤnnen: so beschwerlich war sie aber auch, und so wurde der Beweis durch Proben, worauf auch andre ebengenosse Zeugen schwoͤren konnten, der ge- woͤhnlichste. Hier aber machten eigentlich die Proben den Beweis aus; und die so genannten Aufschwoͤrer sagten nur un- ter ihrem Eyde aus, daß sie nicht anders wuͤßten, und auch glaubhaft nicht anders gehoͤret haͤtten, als daß die vorgelegten 16 Ahnen Rittermaͤßigen Geschlechts waͤren. Diese Beweisart nahmen nun endlich auch, nachdem das Geld, und mit diesem die Gelegenheiten, zu einer Landactie in fremden Provinzen zu gelangen, sich ver- mehret hatte, die mehrsten Ritterschaften an, welche um deswillen, daß sie sich derselben spaͤter bedienet haben, den Capiteln und Orden keinesweges nachzusetzen sind. — Vorher aber hatten dieselben fast uͤberall Landesvereini- gungen errichtet, oder Landtafeln ausgehangen, um sich gegen die vorerwaͤhnte neue Art von Rittern, und den Briefadel, zu schließen, und ihre alten bekannten Ge- schlechter von diesem abzusondern. Bey diesen Vereini- gungen wurde aber, wie bey den Turnieren, zuerst der Besitzstand angenommen, und derjenige zugelassen, wel- cher entweder als echter Eigenthuͤmer einer Landactie, oder auch als Dienstmann, zu Hof- und zu Landversamm- Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. T lun- Ueber die Adelsprobe in Deutschland. lungen zugelassen war. Wer also seine Ahnen damit recht- fertigen konnte, daß sie zur Zeit jener Vereinigungen also zugelassen waren, oder solche mit geschlossen und unter- schrieben hatten, brauchte sich mit einem hoͤher hinauf- gehenden Beweise nicht zu beladen. Nach dieser kurzen Geschichte der Beweisart, wird man leicht einsehen, wohin man sich allenfalls zu verei- nigen habe, wenn, wie es vernuͤnftig, und aus mehrern Ursachen noͤthig ist, uͤberall ein gleichfoͤrmiger Beweis des Adels eingefuͤhret werden soll. Der Beweis durch Zeugnisse von geschlossenen Stifts- oder Ordenscapiteln und Ritterschaften, ist natuͤrlicher Weise der sicherste und beste, wenn solche bey gemeiner Versammlung erkannt, und hinlaͤnglich glaubhaft aus- gefertiget sind. Denn was ein zahlreiches adliches Col- legium, in einer einheimischen, ihrer Wissenschaft nicht leicht entgehenden Sache, als wahr und offenkundig, oder als eigne Geschichte, beglaubiget: dem muß billig so lange Glaube beygelegt werden, bis jemand den von ihm be- gangenen Jrrthum voͤllig beweiset. Ob aber dergleichen Zeugniße blos unter dem Sie- gel, oder nebst diesem unter der Hand des geschwornen Syndici und Secretarii allein, ausgefertiget, und nicht auch von zween Mitgliedern des Collegii mit unterschrie- ben, und besiegelt werden muͤssen: steht billig zur allge- meinen Bestimmung. Zur Guͤltigkeit verschiedener ge- richtlichen Handlungen wird, außer des Richters oder des Gerichtschreibers Unterschrift, die Mitunterschrift zweyer Schoͤpfen erfodert; und es hindert nicht, diese Foͤrmlichkeit auch bey den Zeugnissen der Capitel und Rit- terschaften zu verlangen, da man vorausgesetzter maßen, den Beweis so wenig zu erleichtern, als zu erschweren, noͤthig hat. Wo Ueber die Adelsprobe in Deutschland. Wo aber jemand aus einer Provinz ist, worin keine solche Capitel und Ritterschaften vorhanden sind: da muß billig und in subsidium ein anderer Beweis statt finden. Jnsgemein hat man in diesem Falle das an Eydes statt gegebene Zeugnis von 2, 3, oder 4 bekannten Stifts- oder Turniersgenossen Edelleuten, zugelassen. Jedoch sind auch Capitel und Ritterschaften vorhanden, welche sich wegern, dergleichen Privatzeugnisse fuͤr zulaͤnglich zu er- kennen. Der Grund hievon mag darin liegen, daß Per- sonen, welche einzeln und außergerichtlich um ihr Zeug- niß angesprochen werden, sich ungern entschließen, solche einem ungestuͤmen, oder angesehenen Manne, zu ver- sagen; oder sich doch leicht durch Freundschaft und andere Bewegungsgruͤnde verleiten lassen, sich mehr nach der oͤffentlichen Meinung, als nach einer genauen Untersu- chung, zu entschließen. — Ein andrer Grund mag seyn, daß oft jemand sich in einer von seiner Heymat entfernten Provinz niedergelassen, und von Vater auf Sohn den Ruhm eines alten Edelmanns erhalten hat, der in seiner Heymat nie dafuͤr erkannt ist. Beyde Gruͤnde sind wichtig, und fuͤhren natuͤrlicher Weise dahin, daß man dergleichen Zeugnisse nicht anders anzunehmen habe, als wenn sie vor dem Obergerichte, und eydlich, abgelegt sind: nicht so wohl, um ihnen meh- rere Gewißheit, als den Zeugen selbst Gelegenheit zu ge- ben, sich, wenn sie ihrer Sache nicht genugsam sicher sind, mit desto mehrerem Anstande entschuldigen zu koͤn- nen. Und auch bey einem also ertheilten Zeugnisse, muͤßte wenigstens dieses, daß die Familie in dem Lande, wor- aus sie das Zeugnis verlangt, uͤber aller Menschen Ge- denken, oder doch uͤber 100 Jahr, einsaͤßig, und als eine altadliche Familie bekannt gewesen, von den Zeugen T 2 eydlich Ueber die Adelsprobe in Deutschland. eydlich erhaͤrtet werden. Diese muͤßten auch selbst das Wappen nicht fuͤhren, woruͤber ihr Zeugnis erfodert wird. Wie es aber in dem Falle zu halten, da diejenigen vom Adel, welche das Zeugnis ablegen, an dem Orte, wo solches gebraucht werden soll, nicht genugsam bekannt sind, und ob in diesem Falle, das Zeugnis einer Lan- desregierung uͤber die Ritterbuͤrtigkeit der Zeugen, zu- gelassen werden solle: ist ebenfalls eine wichtige Frage. Legt die Landesregierung hiebey eine Thatsache, woraus unmittelbar auf den Adel des Zeugens geschlossen werden kann, zum Grunde: so kann solches billiger Weise nicht wohl bezweifelt werden. Wo es aber hieran fehlt, muͤßte der Landesfuͤrst um ein besonders adliches Mannsgericht, worin nicht minder als 4 Beysitzer waͤren, angegangen, und von diesen die Ritterbuͤrtigkeit der Zeugen erkannt werden; da dann diejenigen, welche der Fuͤrst als adliche Maͤnner zu einem solchen Manngericht berufen haͤtte, auch dafuͤr, ohne weitere Probe, anzunehmen seyn wuͤrden. Ueberhaupt moͤchte es zu Erleichterung des Bewei- ses nicht wenig beytragen, wenn in den Laͤndern, worin es keine geschlossene adliche Capitel und Ritterschaften giebt, die Landesfuͤrsten einen Tag, an welchem alle und jede Erbgesessene, welche ihr altadliches Geschlecht erwei- sen wollten, ihre Proben vorzulegen haͤtten, bestimmten, sodann aus den benachbarten Capiteln und Ritterschaften etwa 12 untadelhafte Mitglieder zu sich begehrten, und vor denselben die Untersuchung der eingekommenen Wap- pen und Beweise vornaͤhmen, und von denselben daruͤber erkennen ließen; da denn daruͤber eine Ritterrolle ver- fertiget werden koͤnnte, woraus hiernaͤchst jedem, der es verlangte, ein Auszug mitgetheilet werden koͤnnte. Die auf diese Art fuͤr gut erklaͤrten Geschlechter wuͤrden als- dann Ueber die Adelsprobe in Deutschland. dann gewiß ein mehrers, als bey den Turnieren und an- dern adlichen Feyerlichkeiten uͤblich gewesen, erwiesen, mithin nicht zu fuͤrchten haben, daß ein einziges geschlos- senes Capitel, besonders, wenn man sich allenfalls daruͤ- ber auch vorher vereiniget haͤtte, diesen Beweis fuͤr un- guͤltig erklaͤren wuͤrde; nachdem so gar die Rollen einiger Turniere neuerer Zeiten, oder fuͤrstlicher Leichenbeglei- tungen, fuͤr gute Beweise angenommen sind, wobey ge- wiß die Proben nicht so foͤrmlich untersuchet seyn moͤgen, als in jenem Falle geschehen kann. Ein bestaͤndiges He- roldsamt ist fuͤr kleine Provinzen zu beschwerlich, und wenn es nicht vollstaͤndig und gehoͤrig besetzet ist, unzu- verlaͤßig: sonst wuͤrde dieses den deutschen Provinzen, worin keine geschlossene Stifter und Ritterschaften sind, zu empfehlen seyn. Jenes Mittel, daß sie einmal fuͤr alle, die vorgeschlagene Untersuchung vornehmen sollen, ist aber auch um deswillen angenehmer, weil es nur ein- mal mit Ausschluß aller Stillschweigenden gehalten wer- den soll, und solchergestalt nicht zu einer Quelle von kuͤnf- tigen Erschleichungen mißbrauchet werden kann. Wenn nun einmal die Adelsprobe auf diese oder eine andere Art, worin man, unter der hoͤchsten Genehmi- gung des Reichsoberhauptes, gemeinschaftlich uͤberein gekommen ist, gleichfoͤrmig gemacht seyn wird: so wird auch damit der Vorwurf, welchen von Zeit zu Zeit, eine geschlossene adeliche Ritterschaft der andern gemacht hat, und wodurch es dahin gekommen ist, daß oft die eine das Zeugnis der andern nicht hat gelten lassen wollen, von selbst verschwinden. Denn wenn alle nach gleichfoͤrmigen, von dem hoͤchsten Reichsoberhaupte bestaͤtigten Beweis- arten verfahren, und daß dieses geschehen sey, kuͤnftig in ihren Zeugnissen ausdruͤcken, auch allenfalls noch die- T 3 ses, Ueber die Adelsprobe in Deutschland. ses, daß sie eine geschlossene adliche Ritterschaft sey, wel- che keine andere als solche, die sich nach obigen Grund- saͤtzen als altadliche Geschlechter darstellen koͤnnen, in ihre Versammlungen als Mitglieder zulasse, gehoͤrig beschei- nigen: so muͤssen ihre Zeugnisse insgemein guͤltig seyn, und die Reichsgerichte darauf erkennen. Es koͤmmt sodann nicht darauf an, ob eine oder andere Ritterschaft vorhin minder strenge zu Werke gegangen sey; indem, sobald jene Vereinigung zu Stande gekommen ist, fuͤr die Zu- kunft nichts weiter zu befuͤrchten ist, und das Vergan- gene den Besitzstand, welcher so wohl bey den ersten Tur- niergesetzen, als bey den ersten Ritterschaftlichen Verei- nigungen, fuͤr zulaͤnglich gehalten wurde, zum Grunde hat; einen Grund, den auch alle Capitel haben gelten lassen, als sie sich zuerst gegen die kuͤnftigen Zeiten schlos- sen, und nicht allein alle diejenigen, welche in dem Be- sitze der Pfruͤnden waren, sondern auch deren ihre Waf- fengenossen, fuͤr Stiftsfaͤhig erkannten. Ohne Zweifel sind in Ansehung der Beweisart noch mehrere Punkte zu berichtigen, ehe man sich uͤber ihre voͤllige Gleichfoͤrmigkeit wird vereinigen koͤnnen. Gleich- wie aber diese von jedem Stifte, oder jeder Ritterschaft, am besten werden angegeben, und zu einer gemeinschaft- lichen Bestimmung befoͤrdert werden koͤnnen: also wird es unnoͤthig seyn, sich dermalen darauf umstaͤndlich ein- zulassen. Die Hauptangelegenheit muß jetzt seyn, das hoͤchste Reichsoberhaupt zu bewegen, die beyden Punkte, was einer, der sich als ein alter Edelmann darstellen will, beweisen, und wie dieser Beweis gefuͤhret werden solle, einmal fuͤr alle zu bestimmen, und daruͤber allenfalls das Gutachten des gesammten Reichs zu erfordern, um den Adel bey seinem alten Glanze zu erhalten, und allen fer- nern Ueber die Adelsprobe in Deutschland. nern Erschleichungen vorzubeugen. Denn geschiehet die- ses nicht: so wird selbst der neue Militairstand, welcher wohl am meisten den alten Militairstand druͤckt, und mit ihm eben so verfaͤhrt, wie dieser mit dem Adel der ersten Klasse, oder der Militz aus Landeigenthuͤmern, verfah- ren ist, kuͤnftig den Adel nicht als eine hinlaͤngliche Be- lohnung seiner Verdienste ansehen koͤnnen, und so nach in der Folge den Vortheil verlieren, welchen er in dem ersten Augenblicke erhalten zu koͤnnen vermeinet. LVIII. Der Capitularsoldat. Auszug eines Schreibens. .... J n der That die Sache verdient, daß sie von der ganzen deutschen Nation beherziget, und dem Kayser zur schleunigsten Verbesserung empfohlen werde. Denn nicht allein verliert der Capitular von sei- ner Wuͤrde und Wehrung, wenn er solchergestalt den Kriegsstand ganz vermeiden muß; sondern der ganze Stand der Weltgeistlichen geraͤth immer mehr und mehr mit dem Jnteresse des Staats in Collision, und wird von diesem natuͤrlicher Weise immer mehr und mehr verach- tet und verfolgt, wenn er die bravsten jungen Edelleute auf die Baͤrenhaut lockt, und dem Fuͤrsten nicht erlaubt, einen wohlverdienten Officier mit einer Pfruͤnde zu be- lohnen, ohne ihn zugleich aus seinem Dienste zu verlie- ren. Es fehlt auch nicht, da der Militairstand taͤglich gewinnt, und in der Spannung, worin Europa schwitzt T 4 immer, Der Capitularsoldat. immer mehr und mehr gewinnen muß; oder die Capitu- laren, besonders die Domcapitularen, wenn sie von allen Kriegsdiensten ausgeschlossen bleiben, werden zuletzt an den großen weltlichen Hoͤfen zu niedlichen Abbe’s herab- sinken, und ihre bisher gehabte Wuͤrde nicht behaupten koͤnnen. Ob die Kirche hiebey gewinnen, und ob nicht mit der Zeit ein so wesentlicher Fehler in ihrer Verfas- sung, das ganze System untergraben, mithin in der Folge den Weltgeistlichen eben den Haß zuziehen werde, welchen sich die Moͤnche durch ihre politische Unthaͤtig- keit zugezogen haben: uͤberlasse ich andern zu beurthei- len. Aber offenbar erfodert es das allgemeine Wohl des Staats, und das eigene Jnteresse der Kirche, daß hierinn eine Reformation vorgenommen werde: und ich sehe nicht ab, was unsern Kayser abhalten solle, solche von dem Oberhaupte der Kirche zu verlangen, oder was den Papst bewegen koͤnnte, diese zu verweigern, da die Nothdurft der Kirche und die Beduͤrfnis der Zeit, sie gleich laut fodern. Die Kirche darf nicht nach Blut duͤrsten : das weiß ich, und das verehre ich als eine wesentliche Chri- stenpflicht. Aber daß sie nicht Blut vergießen duͤrfe, wenn eigene Rettung, die Rettung des Staats und der Heerde, solches von ihr erfodert: das ist die Lehre des Miethlings, der anstatt den Wolf zu toͤdten, ihm die Heerde preis giebt. Daher auch schon Clemens V. jeden Geistlichen von aller Jrregularitaͤt frey sprach, wenn er Blut zu seiner Rettung vergossen hatte. Wenn ich alle die Bruchstuͤcke, welche in den Conci- lien und Decretalen daruͤber vorhanden sind, daß die Geistlichen sich nicht in Kriegsdienste einlassen sollen, zu- sammen und in Ordnung stelle: so koͤmmt am Ende nichts weiter als dieser Sinn heraus, daß diejenigen, so der Kirche Der Capitularsoldat. Kirche am Altar dienen, nicht gezwungen werden sollen, fuͤr sie ins Heer zu ziehen; und daß kein Geistlicher sich von freyen Stuͤcken in den Krieg begeben solle. Das er- ste bezieht sich auf die Zeiten des Heerbanns, worinn der Krieg eine Reihepflicht war, und nachdem es der Kayser verlangte, jeder Mansus seinen Mann stellen mußte. Hier war es ganz natuͤrlich, den Mansus der Kirchen, des- sen Besitzer davon am Altar diente, nicht mit doppelter Pflicht zu beschweren. Das andre hingegen geht auf die Zeiten, wo man anfieng, außer dem Heerbann, und aus- ser der Lehn- und Dienstmannschaft, eine neue Art von Geworbenen anzunehmen, welche auf Contracte und auf eine gewisse Zeit dienten, und vornehmlich der Beute und Pluͤnderung wegen dem Kriege nachzogen. Diese hießen Teufelskinder Filii Belial, de secta corum, qui vocantur Rotte: ARNOLD. Lübec. c. 26. Vermuthlich wurden die Geworbenen in Rot- ten abgetheilt, und hiessen daher Ruptuarii, Roturiers, im Gegensatz von der noblen Dienstmannschaft. und Bluthunde und unter diesen sollte von Rechtswegen kein Geistlicher sich finden lassen. Da- her sagten die zu Arles versammleten Vaͤter: ut nullus Clericus ruptuariis vel bolestariis, aut hujusmodi viris san- guinis , praeponatur. Und spaͤtere Verordnungen der Kir- che eifern nur dawider, daß Geistliche sich nicht sollten anwerben lassen; zu verstehen von diesen Teufelskindern, als der damaligen einzigen Art von Geworbenen, keines- wegs aber, daß sie nicht sollten, wenn sie anders woll- ten, im Heerbann mit ausziehen, und fuͤr ein Lehn die- nen koͤnnen. Wie es denn gewiß in der Geschichte tau- send und mehr Faͤlle giebt Noch in den spaͤtern Niederlaͤndischen Unruhen, war fast jeder reiche Edelmann in Westphalen, Entrepreneur eines Corps , wo Paͤpste, Bischoͤfe und T 5 andre Der Capitularsoldat. andre Geistliche, an der Spitze ihres Heerbanns oder ih- rer Lehnmannschaft gefochten haben, ohne daß sie sich dadurch eine Jrregularitaͤt zugezogen haͤtten. Gehe ich nun von diesem Sinne der Kirche aus: so handelt ein jeder Geistlicher, und vielleicht ein jeder Mensch, gegen seine Pflicht, der sein Leben einem andern verkauft, und sich zu mehrerem Blutvergießen verbindet, als die Vertheidigung des Reichs oder des Landes, dessen Unterthan er ist, von ihm erfodert. Es mag auch wohl fuͤr unanstaͤndig gehalten werden, wenn ein Geistlicher unter den leichten Truppen dienet; obschon diese jetzt in eben so großer Achtung stehen, als die schweren, und mit der Zeit noch groͤßere Achtung verdienen werden. Allein daß ein Geistlicher sofort seine Pfruͤnde verliehren solle, wenn er sich unter die Zahl der heutigen bestaͤndi- gen Landesvertheidiger, die nun anstatt des alten Heer- banns, und der Lehn und Dienstmannschaft, gehalten werden, aufnehmen laͤßt, nicht nach bloßer Willkuͤhr sein Leben verkauft, sondern nur das Gottgefaͤllige Geluͤbde thut, zur Zeit der Roth, Kirche, Reich und Land mit sei- nem Blut vertheidigen zu wollen, nicht den geistlichen Wohlstand verletzt, und nun eben den Partisan spielt: das duͤnkt mir um so viel unbilliger, je mehr die neue- ren Zeiten von dem Soldaten Menschenliebe und Tugen- den erfodern, und je gewisser man diese eher bey wuͤrdi- gen Geistlichen, als bey andern, zu suchen berechtiget ist. Freylich haben feige Ausleger ihre Rechnung dabey gefunden, daß sie das Duͤrsten nach Blute , welches die Kirche Corps; und unsre jetzigen Hollandsgaͤnger, zogen damals alle mit dergleichen Entrepreneurs dem Kriege nach. Jn ihren Contracten steht, daß sie alle Staͤdte, welche sie erobern wuͤr- den, 3 Tage zu pluͤndern die Erlaubnis haben sollten. Der Capitularsoldat. Kirche verbietet, mit dem Vergießen desselben zu ihrer Vertheidigung , verwechselt, und den Bannalisten wie den Lehnmann, mit jenen Blutduͤrstigen Soͤldnern in Eine Klasse gesetzt haben. Denn sie konnten unter diesem Schil- de einen Baͤrenhaͤuter unbeschimpft in die Tasche stecken, und jeden ehrlichen Kerl beleidigen, ohne daß sie noͤthig hatten, ihm zu Kampfe zu stehen. Auch mochten die Wer- bungen uͤberhaupt, wodurch ein Herr, wenn er nur Geld hat, sich auf eine kurze Zeit dem maͤchtigsten gleich stellen und alles, was mit Geschwindigkeit zu erobern steht, eben so gut, wie jener, erobern kann, der Kirche und dem Papste nicht sonderlich gefallen. Vielleicht schwebte den Kirchenvaͤtern auch der entsetzliche Unfug vor Augen, welchen die Lanzknechte, die Reistres, und andre auf Con- tracte dienende Truppen, im 14ten, 15ten und 16ten Jahrhunderte, uͤberall anrichteten. Allein ich getraue es mir gegen jeden Kanonisten zu behaupten, daß der echte Sinn der Kirchengesetze es keinem Weltgeistlichen verboten habe, im Heerbann mit auszuziehen, oder sein Lehn in Person zu verdienen: nichts hinderend, daß nach dem Lehnrechte die Pfaffen Lehnrechtes darben sollten. Denn durch diese Regel suchte sich blos der weltliche Staat gegen den geistlichen zu decken, der nicht gezwungen wer- den konnte, sein Lehn in Person zu verdienen. Konnte aber ein Weltgeistlicher, wenn er wollte , im Heerbann mit ausziehen, und sein Lehn in Person verdienen: so kann er auch Dienste unter der jetzigen bestaͤndigen Mi- litz nehmen, die nach der heutigen Lage unsrer Verfas- sung, und aller Umstaͤnde, zur Vertheidigung der Kirche, des Reichs, und des Landes, unterhalten werden muß. Wir sind nicht mehr in den Zeiten, worin jeder Christ Buße thun muß, wenn er auch in dem gerechtesten Kriege seinen Feind erschlagen haͤtte. Wir fragen auch nicht Der Capitularsoldat. nicht mehr, ob ein Geistlicher wohl die Chirurgie treiben, und jemanden die Ader oͤffnen duͤrfe, um nicht fuͤr einen Blutvergießer gehalten zu werden. Aber eben deswegen sollte man auch die aus jenen Zeiten sich herschreibende, und auf zufaͤllige Zeitumstaͤnde sich gruͤndende Kirchen- zucht, nach den spaͤtern Beduͤrfnissen der Zeit ermaͤßigen, und den Weltgeistlichen dasjenige nicht versagen, was den geistlichen Rittern zur Pflicht gemacht ist; oder wenn das durchaus nicht geschehen kann, Capitularpfruͤnden, wovon die darauf haftende Pflicht durch einen bestaͤn- digen Vicar verrichtet wird, in Commenden verwandeln, und ihre Besitzer von der Nothwendigkeit befreyen, sich des Kriegsstandes unfaͤhig zu machen, um solchergestalt Staat und Kirche zu vereinigen, und die wuͤrdigen Maͤn- ner mit zur Vertheidigung der Kirche und des Staats zu gebrauchen, welche jetzt wider ihren Willen die Haͤnde in den Schoos legen muͤssen. Jn den alten Zeiten ließ die Kirche das Blutgericht, weil die Ausuͤbung desselben immer Geld kostete, dem Kayser, und begnuͤgte sich mit den Strafen, welche Geld einbrachten. Aber in den neuern Zeiten ist die Politik der guten Mutter etwas naͤher beleuchtet worden, und man denkt: wer den Blutbann ausuͤben soll, muͤsse auch zu dessen und der Criminalraͤthe Unterhalt, die Geldbus- sen einziehen. Der Laye wird immer kluͤger; und es fehlt nicht, oder er entdeckt auch noch einmal einen zwey- ten Weg zum Himmel, wo er ohne Maut und Zoll da- hin kommen kann, wenn die Kirche den andern gar zu enge macht, und nicht in Zeiten auf die Abstellung solcher Dinge denkt, welche den Staat an seiner wahren Groͤße hindern. Der heil. Bernhard warb die Rekruten zum Kreuzzuge mit der Maͤrtyrerkrone; und ich sollte denken, daß Der Capitularsoldat. daß es weit ruͤhmlicher sey, sein Leben fuͤr das Vater- land, als fuͤr das heil. Grab, zu wagen. — Die Geist- lichen Fuͤrsten haͤtten um so mehr Ursache, eine baldige Reformation in diesem Stuͤcke zu befoͤrdern, und jedem Domcapitularen eine Compagnie zu geben, da in dem Falle, daß die jetzige Spannung von Deutschland einmal zum Bruch kommen sollte, niemand vorhanden seyn wird, der dem Sieger Einhalt thun kann; und unsre maͤchtige Nachbarn, wenn man bey ihnen Huͤlfe suchen wird, sich mit Leuten nicht verbinden werden, die nur ihr Brevia- rium zu behandeln wissen. — Man spottet zwar uͤber die Bischoͤfe und andere kleine Herrn, welche nur eine kleine Kriegsmacht halten. Aber die Zeit kann kommen, und sie koͤmmt einmal gewiß, wo dergleichen einzelne Re- gimenter, unter der Anfuͤhrung eines Kreisherzogs, eben dasjenige leisten werden, was der Niedersaͤchsische Kreis unter dem Herzoge Ferdinand geleistet hat .... LIX. Also sollten geringe Nebenwohner, wenn sie wollten, wegen ihrer Schulden nicht gerichtlich belangt, sondern mit kurzer Hand zur Zahlung angehalten werden. R uͤhmen Sie mir doch nur nichts mehr von ihrer schoͤnen Justitz. So lange Sie keine Anstalt ma- chen, daß die armen und geringen Leute auf dem Lande, unter einen sichern nahen Schirm und Schutz gebracht werden, der sie nach Beschaffenheit ihrer Umstaͤnde be- han- Sollten nicht Nebenwohner handelt: so lange bleibt ihre geruͤhmte Justitz nur eine Ruthe, womit der Allmaͤchtige dieses Land zuͤchtiget. Sie koͤnnen dieses in der Stadt, wo der Buͤrger den Schutz seiner Obrigkeit, der er nach allen Umstaͤnden bekannt ist, muͤndlich anrufen und immer auf dem kuͤrzesten Wege auch mehrentheils ohne alle Unkosten Huͤlfe haben kann, so nicht einsehen, wie wir es auf dem Lande thun, wo ein jeder so bald er etwas zu klagen hat, oder verklagt wird, so gleich einige Meilen reisen muß, und keine Huͤlfe erlangen kann, ohne einen Advocaten und Procurator anzunehmen. Hier hat man immer nur die Wahl, ob man sich dem einen Ungluͤck uͤberlassen, oder dem andern entgegen gehen wolle. Jch kann Jhnen davon eine sehr traurige Geschichte erzaͤhlen die sich hier in vorigem Jahre zugetragen hat, und leider oft zutraͤgt. Ein gewisser Kaufmann, dem alle Eingesessene sei- nes Kirchspiels viel oder wenig schuldig sind, ward auf einen Heuermann boͤse, der ihm sein Linnen nicht wie ge- woͤhnlich zum Verkauf gebracht, und die Kleidungsstuͤcke so er gebrauchte, von einem andern genommen hatte. — Dieses muͤssen, im Vorbeygehen gesagt, alle die ihm ein- mal schuldig sind, und weil sich das ganze Kirchspiel in diesem Falle befindet, alle ohne Ausnahme thun; den Preis setzt er in beyden Faͤllen wie er will, und was er zu Buche schreibt das gilt von Rechtswegen. — So bald ward der Kaufmann die Abtruͤnnigkeit seines bishe- rigen Sclaven nicht gewahr: so ließ er ihn auch wegen funfzig Thaler, die er ihm laut seines Buches und der darin enthaltenen wucherlichen Abrechnung schuldig seyn sollte, an das entfernteste Gericht fordern, noͤthigte den Mann, welcher die Schuld, die von seiner Frauen erstem Mann herruͤhren sollte, nicht wahr glaubte, zu einem be- in Schuldsachen muͤndlich verklagt werden. beschwerlichen Processe, der ihn zuletzt um alles das Seinige brachte. Seine Frau, die er ungefehr vor einem Jahre als Witwe mit drey Kindern geheyrathet hatte, war eine von den gesunden und freudigen Weibern, die immer fleißig arbeiten, und Gott danken, wenn sie Arbeit ha- ben. Sie wußte von keinem Ungluͤck, außer daß sie ih- ren Mann verlohren hatte, und dieser Verlust war ihr durch einen eben so guten ersetzt, der sie ohne weitere Untersuchung ihres Vermoͤgens so freudig genommen, wie er sie gefunden hatte. Beyde waren so vergnuͤgt, wie immer Leute seyn koͤnnen, die bey redlicher Ar- beit ihr nothduͤrftiges Auskommen haben, als sie von ih- rem Procurator die Nachricht erhielten, daß sie zu Be- zahlung der funfzig Thaler und doppelt so vieler Kosten verdammt waͤren. Wenige traurige Abende, die sie mit hin und herdenken, wie sie sich in diesem schrecklichen Falle retten wollten, zubrachten, waren verflossen, als auch schon die Pfandung einlangte; und nun ward ihnen ihr Bett, was sich die Frau in den sechs Jahren, die sie als Magd gedienet, sauer erworben hatte, eine Kuh die eben melk geworden, und ein Schwein dessen vortrefliches Ge- deyen bisher der Stof ihrer taͤglichen Unterredung gewe- sen war, aus dem Hause genommen; ein Stuͤck Loͤwend, womit sie ihre verschiedene Osterheuer bezahlen wollten, und worauf sie den ganzen Winter gesponnen und gear- beitet hatten, mußte mit fort; aus dem Hause gieng es aufs Feld, wo zwey Morgen mit dem schoͤnsten Roggen, und ein andrer mit Lein so schoͤn wie ein geschorner gruͤ- ner Samet, in die Pfandung genommen wurden. Um- sonst widersetzte sich hier der Frauen ihre Schwester, die eben das Lein jaͤtete, und durch ihr weißes Hemd die Auf- merksamkeit der voruͤbergehenden an sich zu ziehen be- muͤhet Sollten nicht Nebenwohner muͤhet war, mit der Behauptung, daß das Lein bis da- hin wo die Bohnen auf der gruͤnen Flur hervorragten, ihr allein zugehoͤrte; umsonst rief sie, daß sie daruͤber hundert Zeugen bringen wollte. Die Pfaͤnder kehrten sich so wenig an ihr Geschrey als an ihr schoͤnes Hemde, und das arme blauaͤugigte Maͤdgen mußte mit Schrecken hoͤren, daß sie ihre Zeugen dem Richter vorbringen sollte, dem Richter, den sie nicht anders als abermal durch ei- nen Advocaten und Procurator sprechen konnte. Nun sitzt das arme gute Weib da mit drey Kindern von ihrem ersten Mann, ohne Bette, ohne Kuh, ohne Schwein, ohne Flachs, ohne Korn, und was noch das betruͤbteste ist ohne Mann. Denn dieser der keine Kin- der mit ihr hatte, sagte ihr gleich des andern Tages: Gott erhalte dich gutes Weib, im ewigen Leben sehen wir uns wieder, und gieng damit nach Holland, und wollte, wie er sagte, in einem Lande nicht bleiben, welches Gott bald strafen muͤßte, weil darin die geringen Leute keinen bessern Schutz haͤtten. Und woher ruͤhrt dieses Ungluͤck? Gewiß blos daher, daß der Mann nicht vor einem na- hen Schutzherrn belangt werden konnte, der beyde Theile muͤndlich hoͤrte, und allenfalls dem Schuldner sagte, daß er bezahlen muͤsse, dem Glaͤubiger aber die Huͤlfe so gabe wie sie jener ohne auf einmal zu Grunde gerichtet zu wer- den, erleiden konnte. Sagen Sie mir nicht, daß der Richter dieses eben so gut thun koͤnnte. Dieser kann die aus der Ferne zu ihm kommenden Leute, nicht unter- scheiden. Redliche und unredliche, gute und schlechte haben vor ihm einerley Physionomien, und er ist nicht angewiesen nach dem Lavater zu urtheilen. Bey der Menge der Sachen so ihm vorkommen, kann er keine besondre Aufmerksamket auf eine wenden; er darf nur auf Beweise sprechen, und was wuͤrde aus dem Leine des blau- in Schuldsachen muͤndlich verklagt werden? blauaͤugigten Maͤdgens geworden seyn, wenn dieses nur eine Ladung gegen zwey Zeugen haͤtte ausbringen, und diese schwoͤren lassen sollen? Aber werden Sie sagen, was ist hier fuͤr eine An- stalt zu treffen? Sollen wir die Zahl der Richter vermeh- ren? und wird man nicht die geringen Leute um allen Credit bringen, wenn man die Forderungen ihrer Glaͤubi- ger, und die ihnen darauf gebuͤhrende rechtliche Huͤlfe der beliebigen Ermaͤßigung eines Schutzherrn uͤberlaͤßt? dieses ist freylich zu fuͤrchten und auch nicht ausser Augen zu setzen. Aber doch wuͤnschte ich, daß es moͤglich seyn moͤchte, ihnen auf eine oder andre Art zu helfen; es bleibt doch immer eine ausserordentliche Beschwerde fuͤr diesel- ben, daß sie nicht die geringste Frist erhalten koͤnnen, ohne wenigstens einen Procurator anzunehmen, und wenn ich es gering setzen will, ohne zwey Thaler anzu- wenden, die mit der Bescheinigung ihrer Umstaͤnde, mit deren gerichtlichen Einbringung, dem communicetur, und dem Bescheide darauf gehen; eine Beschwerde die um so viel groͤßer ist, je geringer ihre Schulden sind. Jch habe Leute gesehen, die nur zehn Thaler schuldig waren, und solche nach Verlauf eines Monats bezahlen konuten und wollten, aber um diese Frist zu gewinnen, zwey Thaler anwenden mußten; ist das nicht entsetzlich? Mein Vorschlag um dem Uebel abzuhelfen wuͤrde dieser seyn, daß alle Voll- und Halberben, und alle Erb- koͤtter, wenn man nicht anders wollte, unter dem ordent- lichen Richter bleiben, ihre Heuerleute aber, und die geringern Koͤtter in Schuldsachen, wenn sie es selbst ver- langten, unter dem Vogte Der Vogt im Osnabr. ist Steuereinnehmer, der wohl Gelder einnehmen, aber nicht als Richter erkennen kann. , als ihren besondern Schutz- Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. U herrn Sollten nicht Nebenwohner ꝛc. herrn stehen sollten. Dieser sollte sie auf Verlangen ih- rer Glaͤubiger zur Zahlung nach Beschaffenheit ihrer Um- staͤnde anstrengen, und damit in billiger Maaße so lange fortfahren, bis der Schuldner sich selbst ans Gerichte wendete, und den Glaͤubiger zum gerichtlichen Beweis seiner Forderung aufforderte. Dann wuͤrden sich gewiß hundert bedenken, ehe sie diesen kostbaren Schritt wag- ten, und der Glaͤubiger haͤtte auch die Freude seinen Schuldner nicht durch Gerichtskosten erschoͤpft zu sehen. Wie oft wuͤrde dieser nicht noch Geduld haben, wenn er nur noch keine Gerichtskosten angewandt haͤtte? wenn er voraussaͤhe, daß alles mit Kosten aufgehen wuͤrde? und wenn ihm die Muͤhe nicht verdroͤsse, seinen eignen Procurator zu schreiben und sich von ihm die Kostenrech- nung einschicken zu lassen? Wie gluͤcklich wuͤrde ich mich schaͤtzen, wenn dieser Vorschlag Beyfall faͤnde, und dessen Ausfuͤhrung das neue Jahr, was wir jetzt antreten, bezeichnete! Bey der letzten Theurung gab die Regierung denjenigen, welche Korn ausborgten, die vogteyliche Huͤlfe. Warum sollte dieselbe nicht auch in andern Faͤllen unter obiger Ein- schraͤnkung statt finden koͤnnen? LX. Beherzigung des vorigen Vorschlags. W ahr ist es, die armen und geringen Leute sind zu beklagen, wenn sie vors Gericht gezogen werden. Aber sollte man nicht noch eine naͤhere Huͤlfe als die vor- geschlagene haben koͤnnen? Man erlaube jedem Kauf- manne Beherzigung des vorigen Vorschlags. manne, oder einem jeden der mit dem Landmanne in Verkehr stehet, gedruckte Citirzettel unter seiner eignen Unterschrift zu gebrauchen, solche seinem Schuldner durch den Pfarrer zustellen zu lassen, und nach Ablauf der dar- inn zum ersten und andern Mal gesetzten Fristen, die Pfan- dung von dem Vogte zu nehmen: so wird sich alles eben so gut geben und schicken, als wenn der Citirzettel von einem Gerichte ausgefertiget ist. Diesen natuͤrlichen Weg hatte der gesunde Menschenverstand den Glaͤubigern laͤngst gewiesen, als sie gerichtlich ausgefertigte Citirzettel in blanco nahmen, und ihren Schuldnern damit so lange zu Leibe giengen bis sie bezahlten. Jn der Stadt sieht man ihn taͤglich, indem ein Glaͤubiger den Rathsdiener bittet, seinem Schuldner zu sagen, daß er ihn binnen 14 Tagen bezahlen muͤsse; der Diener thut dieses hundert Male ohne den Richter zu fragen und das mit Recht. Hier ist eine muͤndliche Ladung in blanco. Der Bauer ist ein wunderliches Geschoͤpf; er laͤßt die Citirzettel so lange laufen, bis er gepfandet wird; dann laͤuft er als wenn ihm der Kopf brennet, und sucht Huͤlfe zu jedem Preise. Diese haͤtte er aber in jenem Falle wohlfeiler; er brauchte denn keine contumaciam zu pur- giren, keine vergeblich erkannte executoriales zu bezahlen, und keinen Advocaten und Procurator anzunehmen, und keine Reise in die Stadt zu thun. Er duͤrfte sich sodenn nur an seinen Glaͤubiger und Vogt wenden; diese wuͤß- ten wie er steht, und wie er sein Versprechen erfuͤllen wuͤrde; es waͤren wenige oder gar keine Kosten aufge- gangen; und die Sache schickte sich, ohne daß die ge- ringsten falschen Unkosten aufgegangen waͤren. Wozu bedarf es hier eines Gerichts oder eines ge- richtlichen Erkenntnisses? Die Schuld leugnet der Mann U 2 selten, Beherzigung des vorigen Vorschlags. selten, er kann nur nicht so geschwind bezahlen als der Glaͤu- biger wuͤnscht; und dieses ob er bezahlen will und kann, ist dem Vogte zehnmal besser als dem Richter bekannt. Jn dem seltnen Falle, da er die Schuld nicht gestaͤndig ist, kann er allemal zum Richter gehn; dieser Weg bleibt ihm offen, und der Richter kann angewiesen werden, ihm einen gedruckten Zettel zu geben, worauf der Vogt ein- halten muß. Wozu ist es also noͤthig, sogleich den Rich- ter, Gerichtsschreiber, Pedellen, Advocaten und Procu- ratorn zu gebrauchen? hat doch jeder Gutsherr die Selbstmahnung und Selbstpfandung? hat sie doch der Vogt auf die Schatzung, der Kirchenprovisor auf die Kir- chenrenten, der Verpachter in manchen Faͤllen auf seine Heuerleute? Warum sollte man sie also nicht in obiger Maaße jedem Kaufmanne wenigstens in der Vogtey ge- ben, worin er und sein Schuldner wohnen und bekannt sind? Was bedarf es hier jenes kostbaren Ceremoniels? Vormals ehe die letztere Verordnung wegen der Ci- tirzettel ergieng, wußten die Pedellen und Boten sich dieses kurzen Mittels ganz gut zu bedienen. Sie stellten das ganze Gericht allein vor, und handelten gerade so, wie ich wuͤnschte, daß alle Glaͤubiger handeln moͤchten. Der Misbrauch, welcher jene Verordnung veranlaßt hat, ist in dem Falle, wo der Glaͤubiger selbst also handelt, gar nicht zu befuͤrchten; und die Natur dringt immer mit Macht auf diesen Weg, wir moͤgen auch dagegen anfangen was wir wollen. Die gesunde Vernunft pre- digt ihn bestaͤndig, und es ist Eigensinn, daß wir ihr nicht endlich folgen. Also, mein Herr, jedem Kaufmann oder Glaͤubiger nur gerade zu das Recht eingeraͤumt, sei- nem Schuldner einen Citirzettel zuzuschicken; ihm erlaubt fuͤr jeden drey Pfennig in Rechnung zu bringen, und dann Beherzigung des vorigen Vorschlags. dann die Gebuͤhr des Pfarrers und Vogten bestimmt: so haben wir alles was wir noͤthig haben, und brauchen nichts weiter. Jch erinnere mich eines Procurators, der alle seine Deservitrechnungen noch kuͤrzer beyforderte. Er hielt sich einen eignen Boten, schickte ihn aufs Land, ließ seine Schuldner einmal und zweymal fordern, und zuletzt fragen: ob sie dem Boten ein Pfand geben woll- ten oder nicht? Kein einziger wegerte sich dessen, sie be- zahlten, so oft sie gemahnt wurden, dem Boten seinen Schilling, und gaben ihm zuletzt, wenn sie nicht bezah- len konnten, ein Pfand, was er nach einer bestimmten Zeit verkaufte, ohne dem Richter einen Pfennig davon zu goͤnnen, und der Schuldner war am Ende froh, so wohlfeil davon gekommen zu seyn. Ein andrer hingegen mahnte seine Schuldner in einem versiegelten Briefe, setzte jedesmal 7 ß. pro litteris zur Rechnung, brachte dann ein Mandatum solvendi in aller Form aus, und er- hielt endlich die Pfandung mit allen Ceremonien; wer war hier der Patriot, der Mann der seinen Schuldner auf eine legale Art um Kuh und Schwein brachte, oder der andre, der auf dem Wege der Natur mit dem Schweine allein davon gieng? ich denke der letzte, und so mag uns auch sein Beyspiel zur Richtschnur dienen, es koͤmmt nur darauf an, daß man Herz genug habe sich von den juri- stischen Schnoͤrkeln zu befreyen, und den Bonsens einer steifen Methode vorzuziehen. Also ich werde kuͤnftig meinem Schuldner sagen las- sen: Lieber Freund, du bist mir zwey Thaler schuldig, die mußt du mir binnen 14 Tagen bezahlen, oder ich lasse dir durch durch den Vogt ein Pfand nehmen. Ein andrer, der sich in demselben Falle befindet, mag dage- gen an seinen Procurator schreiben, daß er zum Richter gehe, damit dieser dem Gerichtsschreiber sage dem Boten U 3 zu Beherzigung des vorigen Vorschlags. zu befehlen zum Pastor zu gehen, daß dieser dem Schuld- ner bedeute, er muͤsse binnen 14 Tagen bezahlen, oder wenn er nicht koͤnne, einen andern Procurator anneh- men, der dem Gerichtschreiber sage, den Richter davon zu benachrichtigen, damit dieser es des Klaͤgers Procu- rator kund thue, von welchem es dann dessen Principal wohl erfahren wuͤrde, daß er eine Frist von 14 Tage gesucht habe. Solche schnakische Umzuͤge die alle mein armer Schuldner bezahlen muß, nennt man die liebe Justitz; und wenn der arme Hund so viel Geld nicht hat, die Frist mit so viel Ceremoniel zu bitten: so heißt das Con- tumacia, dafuͤr wird er gestraft als wenn der Geldman- gel eine Suͤnde waͤre. Neulich kam ein Kaufmann vom Lande zu mir und klagte, daß man ihn bestrafen wollte, weil er sich von dem Richter einen Citirzettel in blanco geben ließe, und davon fuͤnfhundert Abdruͤcke aus der Druckerey nehme; Jenes als das Original ließe er jedem Schuldner vorzei- gen, und ihm dann von diesem einen Abdruck, den er selbst ausgefuͤllet haͤtte, zuruͤck; dieses waͤre der wohl- feilste Weg, den er einschlagen koͤnnte, und derselbe ge- reiche so offenbar zum Besten der Unterthanen, daß er in der Welt nicht saͤhe, wie man ihn daruͤber bestrafen koͤnnte, vielmehr glaubte er fuͤr die Erfindung dieses kurzen Mittels eine Belohnung zu verdienen. Da seine Schuldner, denen er die fuͤnfhundert Abdruͤcke zugeschickt haͤtte ihn saͤmtlich bezahlt: so haͤtte er die eine Citation, die ihm das Gericht in blanco gegeben, niemals gericht- lich reproducirt, und er bewahre solche bis zum Jahre 1780, da er eine neue nehmen wuͤrde, denn die Jahr- zahl des Blanketts waͤre: 177. Nie- Beherzigung des vorigen Vorschlags. Niemand, sagte ich ihm, kann euch bestrafen; wenn hier eine Suͤnde ist: so hat sie der Richter begangen, welcher auch gegen die Verordnung das Blanquet, und mit diesem die Macht solches gegen alle eure Schuldner zu gebrauchen, anvertrauet hat. Jhr seyd den wahren Weg der Natur eingeschlagen, da ihr euch mittelst eines Schillings, und des dafuͤr erhaltenen Citirzettels in blanco, das große Recht erkauft habt, fuͤnfhundert Schuldner so zu aͤngstigen daß sie euch bezahlen muͤssen; und das ist alles was ihr verlangt und vom Richter verlangen koͤnn- tet. Jch hoffe aber auch ihr werdet euren Schuldnern nichts fuͤr die Ladung anrechnen! Wahrhaftig keinen Pfennig, versetzte der Kaufmann, so bald sie mich bezahlen; und wenn sie mich nicht be- zahlen: so warte ich wieder ein paar Monat, bis sie Geld haben, lasse ihnen dann abermals durch den Pa- stor meinen Citirzettel vorweisen, und einen Abdruck, den sie ohnehin nicht lesen koͤnnen, davon zuruͤck. — LXI. Etwas zur Naturgeschichte des Leib- eigenthums. E s moͤgen ungefehr achtzig Jahr seyn, daß ein gewis- ser Mann, er mag Robinson heißen, sich mit eini- gen zusammengebrachten Familien auf die See begab, und auf einer von ihm zuerst entdeckten Jnsel eine Colo- nie errichtete. Fuͤr ihn war dieses ein sehr wichtiges Un- ternehmen, indem die Leute, welche er mitnahm, nichts in der Welt hatten, und von ihm so lange unterhalten U 4 wer- Etwas zur Naturgeschichte werden mußten, bis sie sich selbst ernaͤhren konnten. Auch setzte er sein ganzes ansehnliches Vermoͤgen dabey zu, und was ihm in der ersten Zeit seine Colonisten an Zinsfruͤch- ten entrichteten, ward guten Theils zu ihrem eignen Be- sten wieder verwandt, indem er ihnen nicht allein eine Muͤhle, sondern auch eine Schule und Kirche bauen ließ, und einen Pastor und Richter hielt. Sein Sohn und Erbe trat nach seinem Tode in des Vaters Fußstapfen und Rechte, und wandte ebenfalls alles an, um seine Jnsel mit ihren Einwohnern gluͤcklich zu machen. Diese verhielten sich dagegen ruhig und fromm, und waren froh einen Herrn zu haben, der zu rechter Zeit sparete, und ihnen zur Zeit der Noth seinen Vorrath eroͤfnete. Keiner dachte ans wegziehen, auch war dazu kein Schiff vorhanden, und vielleicht haͤtten sie auch nie daran ge- dacht, wenn nicht waͤhrend den jetzigen Amerikanischen Unruhen ein Kaper dahin verschlagen waͤre, der ihnen von dem gluͤcklichen Zustande andrer Colonien, und be- sonders von der darinn herrschenden Freyheit ein so rei- zendes Bild gemacht haͤtte, daß alles was sich auf der Jnsel befand, und besonders die Jugend beyderley Ge- schlechts sich auf einmal vorsetzte mit ihm davon zu ge- hen, um diese goldne Freyheit zu kuͤssen. Die Colonie hatte sich damals noch nicht so stark vermehret, daß sie eine solche Auswanderung vertragen konnte. Der junge Robinson widersetzte sich also derselben; und verlangte daß sie da bleiben sollten. Allein die aufgebrachte Ju- gend, von dem Kaper angeflammt und unterstuͤtzt, fragte ihn stuͤrmisch: ob er sie dann als Leibeigne behandeln wollte? ob nicht ihre Vaͤter als freye Englaͤnder mit ihm zur See gegangen waͤren? und wo der Contrakt waͤre, wodurch sie sich und ihre Nachkommen ewig dem Joche untergeben haͤtten, was man ihnen jetzt auflegen wollte? Mein des Leibeigenthums. Mein Vater, antwortete Robinson, hat sein ganzes Vermoͤgen daran gewandt, um euch ein Schiff zur Ue- berfahrt, Unterhalt, Aecker, Haͤuser, Muͤhle und Kirche zu verschaffen; Noch haben, er so wenig als ich, jaͤhr- lich so viel von euch erhalten, daß wir auch nur einmal fuͤr die Zinsen des eurentwegen aufgewandten Capitals entschaͤdiget sind; und wenn ihr mich jetzt verlasset: so bin ich ein armer ungluͤcklicher Mann, dem Aecker, Haͤuser, Muͤhle und Kirche zu nichts dienen. Was soll ich mit dem Pastor ohne Gemeine, und mit dem Richter, wel- chen ich euch gesetzt habe, ohne Gerichtssassen anfangen? Mein ganzes Capital geht nicht allein verlohren, sondern ich bleibe auch in einer Last sitzen, die mich voͤllig zu Grun- de druͤckt. Eure Vaͤter moͤgen also sich und ihre Nach- kommen meinem Vater und seinen Nachkommen uͤberge- ben haben oder nicht; ihr moͤgt euch Leibeigen oder Freye nennen; genug ich habe ein Recht auf euch, das euch zwingt hier zu bleiben; der Vorschuß meiner Fami- lie ist eine Schuld die auf euren Leibern haftet, Eure Vaͤter hatten nichts als diese, wie sie der Meinige auf seine Kosten uͤberfuͤhren ließ; und nie wuͤrde er sich zu dieser mißlichen Unternehmung entschlossen haben, wenn es nicht unter der selbst redenden Bedingung geschehen waͤre, daß sie und ihre Nachkommen, ihm wenigstens so lange haften sollten, bis er seines ganzen Vorschusses we- gen entschaͤdiget seyn wuͤrde. Eure Aecker und Haͤuser moͤgen euch oder unsrer Familie gehoͤren, es liegt nichts daran, aber ohne eure Haͤnde ist mir alles nichts werth, und ich muß euch hier behalten, oder ihr raubt mir mein ganzes Vermoͤgen. Die Leute stutzten, und vermochten nicht zu antwor- ten. Allein hier nahm der Kaper fuͤr sie das Wort, und behauptete mit der ihm eignen Keckheit: Freyheit und U 5 Eigen- Etwas zur Naturgeschichte Eigenthum waͤren unveraͤusserliche Rechte der Menschheit, die niemand mit gutem Willen fahren ließe. Wer sich also ausser dem Stande der Freyheit befinde, der habe allemal Zwang erlitten, und Zwang binde Niemanden zu Rechte, so bald man nur maͤchtig genug sey, sich dem- selben zu entziehen. Gesetzt aber auch die Vaͤter dieser Colonie haͤtten sich fuͤr ihre Personen verbinden koͤnnen: so waͤre es doch nicht in ihrer Macht gewesen, ihre Kin- der und Nachkommen ins unendliche zu verbinden. So bald diese dem Herrn der Jnsel den vaͤterlichen Acker, und allenfalls alles, was sie von ihren Vaͤtern ererbt haͤtten, zuruͤckließen: so koͤnnten sie mit ihrem Leibe gehen, wohin sie wollten. Dieses Gesetz habe die Natur, wie Locke der Gesetzgeber von Amerika gesagt, selbst gegeben, und es sey vielleicht die grausamste Constitution auf diesem Erdboden, welche in dieser Colonie herrschte, und nach welcher einer nicht einmal seinen nackten Leib sollte da- von tragen duͤrfen. Das beste hiebey war, daß es dem Kaper kein Ernst war die jungen Jnsulaner mitzunehmen, und daß diese also bleiben mußten, wo sie bisher, ohne daran zu den- ken, ob sie dazu verbunden waͤren oder nicht, sich gluͤck- lich geschaͤtzet hatten. Jnzwischen gab doch dieser Vor- fall nachher oft zur Untersuchung der Frage Anlaß: Ob das Recht des Herrn solchergestalt ins unendliche gehen, und ihm, wenn die Umstaͤnde darnach waͤren, die ganze Nachkommenschaft zu eigen machen koͤnnte? Der Pastor behauptete, es sey dieses die wahre patriarchalische Ver- fassung. Kinder und Knechte waͤren so lange in der Hoͤ- rigkeit der Altvaͤter geblieben, bis sie daraus mit seinem guten Willen waͤren erlassen worden, und dieses sey sel- ten geschehen, weil nicht leicht ein Freygelassener das Ver- des Leibeigenthums. Vermoͤgen gehabt eine besondere Colonie anzulegen, und dieselbe zu der Zeit da Niemand das Land, sondern jeder Altvater nur die Seinigen geschuͤtzet haͤtte, gegen andre zu schuͤtzen. Alles habe sich daher zum Stamme ge- halten, und das Haupt desselben sey dagegen verbunden gewesen, sie zu ernaͤhren, zu schuͤtzen und wohl zu halten. Man habe das Band der heutigen Unterthaͤnigkeit, nach welchem einer frey zu- und abziehen konnte, und einem Fuͤrsten nur so lange unterworfen waͤre, als man sich in dessen Lande befinde, gar nicht gekannt; daher auch Jo- seph von den Egyptern die Eigengebung erfordert haͤtte, wenn sie von dem Koͤnige ernaͤhret seyn wollten. Jn der heutigen Verfassung wuͤrde er blos gesagt haben: Kinder bleibt im Lande, damit euch der Koͤnig Brod gebe; in der damaligen Verfassung aber, worinn die Pharaonen keine Koͤnige von Egypten, sondern patriarchalische Koͤ- nige in Egypten gewesen waͤren, und uͤber die ihnen un- angehoͤrigen Einwohner des Landes nicht zu gebieten ge- habt hatten, haͤtte er nothwendig von einer Uebergabe ihres Leibes sprechen muͤssen; die Uebergebung des Lei- bes und Vermoͤgens sey blos Huldigungsformel in der auf Hoͤrigkeit gegruͤndeten Monarchie der Vorwelt. Der Richter setzte hinzu: Die Natur gebe jedem, der eine Eolonie anlegte, und den Verlag davon thaͤte dieses Recht; es sey eine stillschweigende Bedingung des ersten Originalcontrakts, daß die Colonisten nicht wieder davon laufen sollten, und blos in dem Falle, da die zu- genommene Bevoͤlkerung den Verleger gegen die Gefahr des Verlustes sicher stellete, werde jenes Recht unnoͤthig; alsdann aber sey der Mensch so geartet, daß er ein Recht was er nicht gebrauchte, von selbst fahren ließe. Daher wuͤr- de man bey zunehmender Bevoͤlkerung die Leibeshaft mit allen Etwas zur Naturgeschichte ꝛc. allen ihren Folgen immer mehr und mehr verschwinden, und nur dasjenige davon beybehalten sehen, was wah- ren Nutzen braͤchte. Die Jnsulaner wollten sich aber doch mit diesen Gruͤnden nicht beruhigen, und verglichen sich endlich mit dem Robinson dahin, daß nach funfzig Jahren ein Ju- beljahr verkuͤndiget, und jedem freygelassen werden sollte, zu ziehen wohin er koͤnnte und wollte. Robinson willigte hierinn um so viel lieber, weil er eines Theils hofte, daß die Jnsel in dieser Zeit hinlaͤnglich bevoͤlkert seyn wuͤrde, und es andern Theils selbst hart fand, die Nachkommen seiner Colonisten in alle Ewigkeit haften zu lassen. Jndessen erhellet hieraus, daß es nicht so wohl Krieg und Tyranney, als natuͤrliche Beduͤrfniß und Ver- bindlichkeit in der Jugend eines Staats gewesen, welche den Leibeigenthum oder die Leibeshaft so fruͤh und so all- gemein eingefuͤhret hat. Denn Leute, welche nichts hat- ten, mußten froh seyn, daß man ihnen Credit auf ihren Leib gab. LXII. Der Freykauf . B oiko war der leibeigne Knecht eines sehr guͤtigen Gutsherrn, und doch hatte er lange gewuͤnscht den Hof, welchen er von ihm zum Bau unterhatte, als sein freyes Eigenthum zu besitzen, aus Besorgniß, der Nach- folger seines Herrn moͤchte einst minder edel denken, oder durch die immer geschwindere Zeiten genoͤthiget werden, ihn an einen Tyrannen zu verkaufen. Die Freyheit war ihm Der Freykauf. ihm oft mit allen ihren hohen Reizungen erschienen, und mehr als einmal hatte er die Eiche mit den Augen gemes- sen, wovon er sodann voͤlliger Herr seyn wuͤrde. Eilike Eilike, sagte er oft zu seiner Frau, wenn wir frey sind, so sind unsre Kinder auch frey, und was wir mit unserm sauern Schweiße erwerben, bleibet ihnen. Endlich kam die gluͤckliche Stunde, worin sein Guts- herr sich bewogen sahe, einige seiner entfernten Eigenbe- hoͤrigen, worunter Boiko mit gehoͤrte, abzustehen, und wie er diesen immer fuͤr einen guten Mann gehalten hatte: so bot er ihm seine Freyheit und seinen Hof fuͤr ein ziemliches Kaufgeld an, Euch, Boiko, sprach er zu ihm, moͤchte ich ungern an einen andern verkaufen: ihr habt mir allemal ehrlich gedient, und es geht mir durchs Herz, wenn ich daran denke, daß ihr vielleicht einem Manne zu Theil werdet, der, wenn er zu viel verspielet hat, sich an eurer Armuth erholet; koͤnnt ihr zum Gelde rathen: so versaͤumt die Gelegenheit nicht, euch frey zu kaufen. Zwey tausend Thaler sind mir fuͤr euch geboten, und ihr sollt der naͤchste zum Kaufe seyn, wenn ihr in Zeit von acht Tagen eben so viel geben wollt. Halb traurig und halb froh hoͤrte Boiko diesen un- vermutheten Vortrag an. Ungern, erwiederte er, ver- lasse ich das Eigenthum meines gnaͤdigen Gutsherrn, der bisher mein Herr und mein Schutz gewesen, und Geduld mit mir gehabt hat, so oft mich Ungluͤcksfaͤlle ausser Stand gesetzt haben ihm meine Pacht zu entrichten. Allein wenn ich ihn durchaus verlassen soll, o so bitte ich mir das Vorrecht vor andern zu goͤnnen, ich will sehen, wie ich in der gesetzten Zeit, so blutsauer es mir auch werden wird, zum Gelde gelange, und die uͤbrige Zeit meines Lebens gern Wasser trinken, um mit meinen Nachkom- men zu ewigen Tagen in Freyheit zu leben und zu sterben. So Der Freykauf. So wie er dies gesagt hatte, gieng er in hohem Muthe nach Hause. Fuͤnf hundert Thaler hatte er baar; zweyhundert gedachte er aus seinem uͤberfluͤßigen Holze zu machen, und das uͤbrige hofte er gegen Verpfaͤndung eines Theils seiner Laͤndereyen zu bekommen Dieses waren seine Ueberlegungen unter Weges, und kaum hatte er seiner Frauen und seinen Kindern ihr gemein- schaftliches Gluͤck, und den Plan eroͤffnet, wie er zum Gelde gelangen koͤnnte: so wurde ein Nachbar nach dem andern herbeygeholet, um zu uͤberrechnen, was fuͤr Leute in der Bauerschaft waͤren, die Geld haͤtten, und solches vorschießen koͤnnten. Der eine hatte ihrer Vermuthung nach hundert, der andre hatte funfzig Thaler, und so oft etwas zu fehlen schien, sagte die Frau, daß sie in Zeit von vierzehn Tagen noch ein Stuͤck Loͤwend Linnen fertig haben wuͤrde, womit auch noch ein gutes Loch ge- stopfet werden koͤnnte. Alle aber stimmten froh darin uͤberein, daß das Geld noch wohl zu kriegen seyn wuͤrde, und Thraͤnen der Freude traten dem guten Boiko ins Au- ge, so oft der Krug herumgieng, und ihm schon mit ei- nem. . es gilt euch Herr Boyemann zugebracht wurde. Erst spaͤt in der Nacht verließ die bidere Gesellschaft den warmen Heerd, und jeder legte sich mit der hohen Erin- nerung eines wichtigen Entschlusses, vielleicht auch etwas berauschet zur Ruhe. Allein indem alle im tiefen Schlafe begraben lagen, ohne daß auch nur ein Traum ihre Ruhe stoͤrte, machte sich Hazeke, ihre aͤlteste Tochter, welche alles beym Heerde mit angehoͤrt hatte, auf zu ihrem Braͤutigam, um dem- selben ihr Ungluͤck zu eroͤffnen. Die fuͤnfhundert Thaler, womit mich mein Vater ausgeboten hat; und worauf du dich mit mir versprochen hast, sollen jetzt zum Freykaufe ange- Der Freykauf. angewandt werden, war ihre erste Anrede gegen ihn so bald sie ihn auf der gewohnten Stelle fand, und wann dann noch so viel Holz gehauen, so viel Laͤnderey von unserm Hofe versetzt, und alles was im Hause uͤbersluͤßig ist, losgeschlagen werden soll, so bekommst du gerade nichts mit mir, und ich kann in die Welt gehen, um mein Brod zu betteln. O Henrich Henrich, wir muͤssen diesen Freykauf hintertreiben, oder du und ich sind ungluͤcklich, unwiederbringlich ungluͤcklich, mit ledigen Haͤnden laͤßt sich nichts anfangen. Das laͤßt sich freylich nicht, erwiederte Henrich ganz ernsthaft, und aus unser Heyrath kann nichts werden, wenn du kein Geld hast; Mein Gutsherr wird dich nicht annehmen, und ich muß Geld freyen, wenn ich meinen Hof erhalten soll. Aber ist es denn schon so ganz richtig mit dem Freykauf? und ist das Geld, was angeliehen werden soll, schon gezaͤhlet? keines von beyden versetzte sie eiligst. Mein Vater hat acht Tage Zeit genommen, um das Geld zu schaffen und Morgen will er zu den Leu- ten in der Bauerschaft gehen, die es haben und leihen sollen. Es ist also noch moͤglich, daß wir alles ruͤckgaͤn- gig machen, wenn wir entweder einen andern aufbrin- gen, der fuͤr uns und unsern Hof dem Gutsherrn mehr bietet, oder aber die Leute bereden koͤnnen, unserm Va- ter kein Geld zu leihen. Gehe du Morgen zu diesen, und mache sie bange, ich will indessen sehen, ob ich den Wa- senmeister in unserm Dorfe der Geld wie Heu hat, bewe- gen kann, daß er unserm Gutsherrn einhundert Thaler fuͤr meinen Vater mehr biete. Jst es doch heut zu Tage so, daß ein Bauer den andern kaufen kann, und der Wasenmeister, der sein Camisol mit Golde besetzt hat, ist doch auch ein ehrlicher Mann. Beyde Der Freykauf. Beyde flogen nun eiligst aus einander, und das Ge- ruͤchte sagt gar, daß sie sich nicht einmal eine gute Nacht zugerufen haͤtten, so sehr hatte ihre Liebe gegen einan- der ihre Aufmerksamkeit auf die Mittel geheftet, die zu ihrer Vereinigung fuͤhren sollten. Henrich gieng sofort wie der Tag anbrach zu den Leuten, bey welchen er eini- ges Geld vermuthete, und entdeckte ihnen im Vertrauen, daß Boiko zu ihnen kommen, und ihnen weis machen werde, daß er sich fuͤr zweytausend Thaler frey gekauft haͤtte, da er doch das doppelte geboten haͤtte, welches sein Hof nie gelten koͤnnte; und hiemit richtete er so viel aus, daß Boiko der spaͤter aufgestanden war, anstatt Geldes nichts wie leere Entschuldigungen fand. Das Maͤdgen aber wußte es mit dem Wasenmeister so gut ein- zuleiten, daß dieser den Gutsherrn, wie er nach verlau- fenen acht Tagen kein Geld von seinen Eigenbehoͤrigen sahe, uͤberfuͤhrte, wie ein und zwanzig hundert Thaler besser waͤren als zweytausend die noch erst aufgeliehen werden sollten. Hazeke sahe nachher zwar oft ihren Vater dem Wa- senmeister dienen; aber die Freude sich mit den nun von ihrem Vater erhaltenen fuͤnfhundert Thalern gluͤcklich zu sehen, machte ihr sein Ungluͤck leicht ertragen. Sie liebte ihren Henrich zwar nicht im hohen Stil, und nach dem Maaße unsrer Empfindungen, aber doch auf ihre Weise stark genung, um Vater und Mutter fuͤr ihn zum Henker zu schicken. LXIII. LXIII. Was ist bey Verwandelung der bisherigen Erbesbesetzung mit Leibeignen in eine freye Erbpacht, zu beachten? J n gegenwaͤrtigen der Freyheit guͤnstigen Zeiten mel- den sich verschiedene Leibeigne um ihre Freyheit, und wuͤnschen ihre unterhabenden Hoͤfe gegen gewisse zu bestimmende Pflichten und Dienste zu bauen; einige Guts- herrn sind auch dazu gar nicht abgeneigt; aber beyde wis- sen die Schwierigkeiten nicht alle zu uͤberwinden, welche ihnen bey dieser neuen Einrichtung vorkommen. Es feh- let hier im Lande an einem allgemeinen Rechte freyer Personen an gutsherrlichen Staͤdten; die alten Hofrechte, worin die hiezu erforderlichen Bestimmungen liegen, stu- diret fast niemand, und alles auf einen schriftlichen Con- trakt ankommen zu lassen, ist bedenklich, weil man nicht alle Faͤlle vorher sehen kann, und mehr Processe entste- hen sieht, seitdem jeder sein eignes Testament gemacht hat, als zu der Zeit, wo die Erbfolge durch gemeine Ge- wohnheiten und Rechte festgesetzt war. Die Frage: ob es uͤberhaupt gut sey, seinen Leib- eignen die Freyheit zu ertheilen, und ihnen den unterha- benden Hof gegen bestimmte Pflichten und Dienste in Erbpacht zu geben, ist in diesen Blaͤttern mehrmals auf- geworfen, und von Verschiedenen beantwortet worden. Lange habe ich denjenigen beygepflichtet, welche solche verneinet haben, und dieses zwar aus dem Grunde, weil natuͤrlicher Weise jeder Gutsherr sich hieruͤber mit seinen Leibeignen besonders vergleichen, und mancher diesen Ver- Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. X gleich Von Verwandlung der Erbesbesetzung gleich leicht zu hart machen wuͤrde, da denn, wenn alles und jedes, woruͤber sie Beyde solchergestalt einverstanden sind, gleich den alten gutsherrlichen Paͤchten bey dem Steuer-Anschlage vorabgezogen werden sollte, andere mit ihnen in gleicher Reihe und Pflicht stehende Hoͤfe darunter leiden wuͤrden; ich konnte mir die Schwierig- keit nicht heben, wie es in dem Falle, wo ein Hof in Verfall geriethe, und den oͤffentlichen und gutsherrlichen Lasten nicht zugleich gewachsen bliebe, gehalten werden sollte? ob naͤmlich, so denn die Einkuͤnfte wie jetzt, zwi- schen beyden getheilet, und dasjenige, was dem Hofe fuͤr die dem Besitzer ertheilte Freyheit neuerlich aufgelegt wuͤrde, mit zu dieser Rechnung kommen sollte, oder nicht? Eine Schwierigkeit die mir um so viel groͤßer schien, da man kein oͤffentliches Kataster hat, worin die alten Paͤchte und Dienste mit einander verzeichnet sind, und solcher- gestalt hierunter dem Beweise wuͤrde trauen muͤssen, wel- chen beyde Theile fuͤr richtig erkennen. Mit einem Worte, ich fuͤrchtete, dasjenige was fuͤr ausserordentliche Ge- faͤlle zwischen dem Gutsherrn und Leibeignen verglichen, und auf ein jaͤhrliches gewisses Geld gesetzet werden wuͤr- de, moͤchte eine Real-Erbeslast, und aus obigen Gruͤn- den dem gemeinen Wesen, was doch zu diesem Contrakt nicht gezogen werden soll, und in Ansehung dessen folg- lich auch dieser so wenig als jener Beweis einige Guͤltig- keit haben kann, nachtheilig werden. Allein nachdem ich in den alten Hofrechten die Ver- ordnung fand, daß ein Freyer, der seine freye Urkunde jaͤhrlich nicht bezahlte, als ein Leibeigner beerbtheilet und behandelt werden sollte; so sahe ich auf einmal, daß es nicht noͤthig sey, aus dem- jenigen, was zwischen dem Gutsherrn und Leibeignen fuͤr die mit Leibeignen in freye Erbpacht. die ausserordentlichen Gefaͤlle verglichen werden wuͤrde, zum Nachtheil des gemeinen Wesens eine Erbeslast zu machen; ich dachte, der Gutsherr koͤnne zufrieden seyn, wenn derjenige, der ihm das Verglichene nicht bezahlt, zur Strafe wieder Leibeigen werden muͤsse, und wie sol- chemnach der Staat nicht mehr verliert, als er jetzt wuͤrk- lich entbehren muß: so pflichtete ich denjenigen bey, welche fuͤr die Freyheit redeten. Aber nun entstand die Frage, was man allenfalls fuͤr allgemeine Grundsaͤtze annehmen koͤnnte, um alle Jrrungen zwischen dem Gutsherrn und dem freyen Erb- pachter zu verhuͤten, und die Graͤnzen ihrer beyderseiti- gen Rechte zu bestimmen? Es lag gleich vor Augen, daß von dem Augenblick der ertheilten Freyheit an ein ganz neues Jnteresse zwischen beyden Theilen entstuͤnde. Vor- her lag dem Gutsherrn alles an der Erhaltung seines Leibeignen; er mußte ihn schonen, schuͤtzen und vertreten, um gute Auffahrten, Sterbfaͤlle und Freybriefe zu erhal- ten; jede Schuld die der Bauer auf sein bewegliches Gut machte, jeder Proceß den er anfieng, jeder Bruͤchte den er bezahlte, jedes Kind das er aussteuerte, jede Schaz- zung die er bezahlen sollte, alles interessirte den Guts- herrn, alles bewog ihn zu ihrem beyderseitigen gemein- schaftlichen Besten zu handeln. So bald ist aber der Mann nicht frey: so fallen alle diese Betrachtungen rein weg; der Gutsherr nimmt was ihm zukoͤmmt, und bekuͤmmert sich nicht weiter um seinen Paͤchter, er sieht ihn wie ei- nen freyen Handwerker an, den er so genau als moͤglich bedingt, ohne darnach zu fragen, ob er auch Salz und Brod behalte: wird er in Streitigkeiten verwickelt, desto schlimmer fuͤr ihn; sind Steuern zu bewilligen: so sorgt der Gutsherr nur fuͤr die Sicherheit seiner Erbzinsfruͤchte, und das uͤbrige ist ihm gleichguͤltig, der freye Erbpaͤchter X 2 hat Von Verwandlung der Erbesbesetzung hat kein Wort dabey zu sprechen und keinen Vertreter. Kurz der Mann, der als Leibeigner einem Kutschpferde gleich gehalten wurde, was man zu seinem eignen Ver- gnuͤgen und Vortheile in dem besten Stande zu erhalten sucht, wird jetzt einem Miethpferde Linguet bediente sich dieser Gruͤnde zur Vertheidigung des Leibeigenthums: Sie gelten aber nur da, wo ein Staat we- nig Steuern zu zahlen, und wenig Recruten zu stellen hat. Dieses ist aber jetzt in wenigen Laͤndern der Fall. Jn den mehr- sten ist ihm mehr an der Erhaltung und dem Wohlstande vie- ler geringer Unterthanen, als an dem Vortheile großer Guts- herrn gelegen. gleich, was man heute so gut und so viel braucht als man kann, und sich nicht darum bekuͤmmert, wie es Morgen zittern werde. Dieses so ploͤtzlich erscheinende neue Jnteresse, sage ich, lag vor Augen, und aus demfelben gieng der Schluß her- vor, daß die Graͤnzen zwischen einem Gutsherrn und ei- nem freyen Erbpaͤchter weit genauer bestimmt werden muͤssen, als zwischen jenen und seine leibeignen Paͤchter, wo ihr beyderseitiger Vortheil in der Schonung und Bil- ligkeit beruhet. Zuerst kam der Hof in Betrachtung. Hier redete die Sache von selbst, daß die Freyheit dem Erbpaͤchter in Ansehung dessen nicht mehr Rechte geben koͤnnte, als er vorhin wie Leibeigner gehabt hatte. Beyde sind in glei- cher Maaße schuldig die Gebaͤude zu errichten und zu er- halten, und solche so wenig als Zaͤune und Frechten ver- fallen zu lassen; beyde muͤssen in Bau und Spannung gleich gut bestehen; beyde koͤnnen den Hof nicht mit neuen Dienstbarkeiten, Schulden, oder Auslobungen beschwe- ren; beyde koͤnnen ihm durch Processe oder Contrakte nichts vergeben; beyde duͤrfen das Holz nicht ungebuͤhr- lich mit Leibeignen in freye Erbpacht. lich angreifen; beyde haben den Hof nur, wie es in der alten Formel heißt to tellen unde to bowen, oder zum pflanzen und bauen unter, nicht aber um weiter unter, oder uͤber die Erde zu gehen, und Veraͤnderungen vorzu- nehmen, wodurch der Hof in seinem Wesen veraͤndert wird; beyde bleiben, wenn sie diesen Grundgesetzen zu- wider handeln der Abaͤusserung, oder wenn man in An- sehung der Freyen einen andern Namen gebrauchen will, der Abmeierung unterworfen. Es hinderte also nichts sich hierunter in allgemeinen Ausdruͤcken an die Eigen- thumsordnung zu halten, und den Grundsatz anzunehmen. daß der freye Erbpaͤchter sich in Ansehung des Ho- fes ein mehrers, als den Leibeignen in der Eigen- thumsordnung erlaubt ist, nicht herausnehmen, oder widrigenfalls, wo dieser desfalls der Abaͤusse- rung unterworfen ist, die Abmeyerung leiden solle. Eben so deutlich redete auch die Sache in Ansehung der Dienstleistungen und Paͤchte, und zwar dergestalt, daß der Gutsherr solche von dem freyen Erbpaͤchter nach eben dem Maaße und eben dem Ziele fordern konnte, nach wel- chem er solche von seinem Eigenbehoͤrigen hatte, die Selbst- pfandung nicht ausgeschlossen. Es konnte also auch hier die Eigenthumsordnung die bekannte Richtschnur bleiben. Die einzige Ausnahme, welche sich hier aufstellete, betraf das Holz, warum sich mancher Gutsherr, nach vermindertem Jnteresse, zum Nachtheil des gemeinen We- sens, jetzt weniger, oder auch wohl, um den freyen Erb- paͤchter durch einen Nebenweg wieder unter seine Will- kuͤhr zu bringen, zu sehr bekuͤmmern wuͤrde. Die erste von diesen beyden Folgen schien mir hier im Lande, wo man den voͤllig freyen Bauern, wiewohl mit Unrecht, die willkuͤhrliche Nutzung ihres Holzes gestattet, und solcher- gestalt das Publikum in Gefahr setzt, durch den uͤblen X 3 Haus- Von Verwandlung der Erbesbesetzung Haushalt eines einzigen schlechten Wirths einen Erbscha- den an einem Reihepflichtigen Gute zu erleiden, nicht gefaͤhrlich, und allenfalls zur kuͤnftigen Vorsorge des Ge- setzgebers zu gehoͤren. Die andre aber fand ich um so viel bedenklicher, je mehr das neue Jnteresse, und der daraus gezogene Schluß eine scharfe Bestimmung noth- wendig machte. Die Verweigerung der Anweisung, oder willkuͤhrliche Gebuͤhren fuͤr jeden Stamm, sind immer ge- faͤhrliche Mittel fuͤr einen uͤbelwollenden Herrn, und wenn man einmal die Absicht hat, Freyheit und Leben einzufuͤhren, muß man alles was diese verhindern kann, auf die Seite schaffen. Hiezu aber liegt, so viel ich ur- theilen kann, das Mittel nicht in der Eigenthumsord- nung; und gerade hier wird es noͤthig seyn, den schrift- lichen Contrakt zu gebrauchen, mithin darinn zu bestim- men, ob der Erbpaͤchter unter gehoͤriger Verpflichtung zur Wiederanpflanzung die Nothdurft an Brand- und Bauholze ohne Anweisung nehmen, oder ob er solche zu dem letztern sowohl was das Zaun- Wagen- Riegel- und Speer- als Hausbalkenholz betrift, nachsuchen, und wie weit er nach Beschaffenheit der Localumstaͤnde zum Ver- kauf oder zu einer Forstmaͤßigen Nutzung, denn das Ver- hauen und Verschwenden ist immer verboten, berechtiget seyn solle? Meine zweyte Betrachtung fiel auf Bau und Besse- rung. Hievon weiß man bey der Erbesbesetzung mit Leibeignen nichts; alles was dieselben in den Hof ver- wenden, koͤmmt dem Hofe, oder dem Hofeserben, und wenn dieser fehlt, dem Gutsherrn ohne alle Erstattung zu gute. Aber auch dieses ist der wahre deutsche Meyer- contrakt, und es hindert nichts den Erbpachtscontrakt dahin zu richten. daß mit Leibeignen in freye Erbpacht. daß alles was der Erbpaͤchter an dem Hofe bauen und bessern oder aus der offnen Mark, worin der Hof berechtiget ist, es sey unter welchem Titel es wolle, ankaufen wuͤrde, dem Hofe und Hofeserben, nach dessen Abgang aber dem Erbverpaͤchter ohne alle Erstattung zu gute kommen solle. Der Fall, wo das angekaufte noch unbezahlt, und sol- chergestalt noch nicht rein mit dem Hofe verknuͤpft ist, nimmt sich von selbst aus; und das Recht was die Ei- genbehoͤrigen haben, Gruͤnde, welche sie ausser aller Be- ziehung auf den Hof gekauset haben, bey Lebzeiten wie- der verkaufen zu moͤgen, bleibt dem Erbpaͤchter und sei- nen Nachkommen ewig. Aber in der Mark, worin der Hof liegt, bezieht sich alles auf denselben. Hier muß der Erbpaͤchter nichts zum freyen Verkauf fuͤr sich und die seinige, sondern alles dem Hofe und Hofeserben er- werben; oder er ist in bestaͤndiger Versuchung ein Ver- raͤther an dem ihm anvertraueten Meyergute zu werden, und sein Erbgut zum Nachtheil des Pachtguts zu bessern. Also kein Erbgut in derselben Mark, worin der Hof liegt. Die Besitzer aller Pfruͤnden befinden sich in gleichem Falle. Was sie an ihren Curien und Obedienzien ver- bessern, bleibt nach ihrem Tode ohne alle Erstattung da- bey, in so fern sie sich nicht durch eine Bewilligung ihrer Obern vorgesehen haben, welche insgemein auf eine jaͤhr- liche Abtoͤdtung gerichtet ist, und auch in dieser Maaße dem Erbpaͤchter ohne sonderlichen Nachtheil des Guts- herrn, entweder von diesem oder wenn derselbe unbillig seyn sollte, von der Obrigkeit ertheilet werden kann; auf zwanzig Jahr, wenn er bereits einen Hofeserben im Le- ben hat, und auf zehn wenn er dergleichen nicht ha- ben sollte. X 4 Nichts Von Verwandlung der Erbesbesetzung Nichts hat den Leibeigenthum mehr beguͤnstiget, als der billige Vortheil welchen der Gutsherr hat, daß er wegen Bau und Besserung, Gail und Gare, oder wie sonst die Zankaͤpfel zwischen Paͤchtern und Verpaͤchtern mehr heissen, mit keinen Glaͤubigern oder Allodialerben zu liquidiren und zu streiten hat. Dieser Vortheil muß also auch mit der Erbpacht, wenn man dieselbe befoͤrdern will, verknuͤpfet bleiben. Die abgehenden Kinder erhal- ten ihre Auslobung, womit sie von aller Besserung ab- gefunden werden, und es giebt hier keine Regredi- enterben. Auch hat man bey den Pfruͤnden das gluͤckliche Recht, daß sich keine Glaͤubiger und Erben ohne Mittel in die Erbschaft des Verstorbenen mischen koͤnnen, sondern was sie zu fordern haben, aus der Hand der ernannten Exe- cutoren nehmen muͤssen so die Erbschaft zu verwahren haben. Eine solche Verwahrung war auch ehedem bey den Lehnen, unter dem Namen von Custodia, und der Lehnsherr uͤbte sie aus. Eben dieselbe ist wiederum der große Vortheil des Leibeigenthums, wo der Gutsherr voͤlliger und einziger Executor oder Custos auf dem Hofe ist, so bald der Fall eintritt. Ein gleicher Vortheil kann dem Erbverpaͤchter unter dem Namen einer Erbesver- wahrung zugestanden werden, um alles Besitzergreifen Vorenthalten ( jus retentionis ) und unmittelbare Einmischen fremder Praͤtendenten und Glaͤubiger von seinem Hofe abzuhalten, und wuͤrde solcherhalb in dem Erbpachtcon- trakt zu bedingen oder vielmehr in einem gemeinen Mey- errechte zu verodnen seyn, daß der Hof in bestaͤndiger Verwahrung seines Guts- herrn bleiben, mithin keiner daran oder darauf ei- nen festen Besitz haben solle als derjenige, der sol- chen mit Leibeignen in freye Erbpacht. chen fuͤr seines Leibesleben aus den Haͤnden den Gutsherrn empfangen haͤtte. Damit waͤre denn alles Recht der Vorenthaltung und Besitzergreifung fuͤr solche Personen, die nicht selbst die Hand am Gute erhalten, voͤllig ausgeschlossen, und die richterliche Handhabung gehoͤrig eingeschraͤnkt; so dann muͤßten die Erben zu dem beweglichen Gute, was ihnen gebuͤhrte, aus der Verwahrung des Executoren nicht aber ohne Mittel nehmen. Das ist auch der deutsche Unterscheid zwischen Erben und Erbgenahmen. Wollte man dieses zum Besten der Erbgenahmen und Glaͤubiger mildern: so wuͤrde solches also geschehen koͤn- nen, daß der Gutsherr ihnen in dem Falle, wo ihm das Erbe eroͤfnet wuͤrde, die ganze Erndte des Jahrs, worin der letzte Erbpachter stirbt, und allenfalls noch ein Jahr aus seiner Verwahrung zu gute kommen liesse, woraus dann diejenigen, mit deren Gelde oder Fleisse eine oder andre unbezahlte Besserung ausgerichtet worden, ihre Befriedigung erhalten koͤnnten. So viel von dem Hofe; jetzt will ich auf die Person des Erbpaͤchters kommen. Hier zeigt sich die groͤßte Schwie- rigkeit, wie man eine genaue Scheidungslinie zwischen Hofeserben und andern Erben ziehen wolle. Dem Guts- herrn ist es nicht zuzumuthen, daß er allen und jeden, die dem Berstorbenen nahe oder fern verwandt sind, in ihrer Ordnung den Hof uͤbergeben solle. Wollte man die- ses fordern: so koͤnnte ich keinem rathen, sich auf eine Erbpacht einzulassen. Nie wuͤrde ihm sein Hof eroͤfnet werden, und oft wuͤrde er mit allerhand Erben sich herum zu zanken haben. Es ist also durchaus noͤthig hier eine Graͤnzlinie zu ziehen. Die Frage ist aber wie? und wo? man solche ziehen wolle. X 5 Die Von Verwandlung der Erbesbesetzung Die Roͤmer hatten hier zuerst, wie sie ihre laͤndli- chen Begriffe mit in die Stadt brachten, ihre Suitet , und Emancipation. So bald ein Kind aus der Suitet trat, verlohr er sein Erbrecht. — Gleiche Begriffe hat- ten die Deutschen, der Erbe mußte seyn hoͤrig, huldig und ledig , und dieses gieng so weit, daß ein Bruder in einer Hode oder Hulde seinen Bruder in einer andern nicht erben konnte. Keine Erbschaft folgte aus der Stadt oder der Buͤrgerhulde aufs Land, aus einer Hode in die andre, aus einer Hoͤrigkeit in die andre. So wenig jetzt ein freyer Sohn seinen leibeignen Vater beerbt, eben so wenig erbten emancipirte, aus der Suitet, dem Gehoͤr oder der Hulde entlassene Kinder ihre Eltern. Hier im Stifte ward dieses Recht zuerst durch die mit dem Bi- schofe Conrad von Diebholz im Jahr 1482 geschlossene Capitulation §. 12. aufgehoben; und auf demselben be- ruhet noch der Abschoß. Auf diese Begriffe leitete die Natur Menschen, wel- che die Schwierigkeit fuͤhlten, die ich vorhin angefuͤhrt habe, und die sie gern vermeiden wollten. Begriffe die das große Gebaͤude der Hoͤrigkeit getragen haben, was ehedem uͤber den Boden von ganz Europa hervorragte, und die in manchen Koͤpfen jetzt fuͤr redende Urkunden der Leibeigenschaft gelten. Allein eben diese Begriffe sind jetzt, da sie der Praͤtor zu Rom, und der Geldreichthum, wel- cher bald den groͤßten Theil der Erbschaften ausmachte, uͤberall verbannt hat, so wohl ihrer großen Feinheit we- gen, als weil sich alles in Territorialunterthanen verwan- delt hat, ziemlich unbrauchbar. Sie sind das feinste Kunstgewebe des menschlichen Verstandes, der nur das Band der Hulde zwischen Haupt und Gliedern kannte, und man muͤßte sie, wie ehedem taͤglich behandeln, um sie in Uebung und Anschauung zu unterhalten. Jn mit Leibeignen in freye Erbpacht. Jn dieser Verlegenheit muͤssen wir wieder unsre Zu- flucht zur Eigenthumsordnung nehmen; diese sagt: Diejenigen welche vom Erbe mit Aussteuer abgeguͤ- tet, darauf Verzicht gethan oder andre Erben und Guͤter angenommen haben, sollen keinen Regres zur Erbfolge im Hofe haben, es sey dann daß der Gutsherr sie mittelst gebuͤhrender Qualification hin- wieder dazu lassen wolle. Und dieses muß auch der Grund der Erbfolge im Hofe bey freyen Personen bleiben. Jedes Kind, was aus dem Hofe freyet , ein Ausdruck der sich auch auf die alte Hoͤ- rigkeit bezieht, muß, so bald der Priester den Ehesegen gesprochen hat, nichts weiter als seine Auslobung for- dern koͤnnen, und damit von aller Erbfolge im Hofe ab- geschnitten seyn. Das Erbrecht faͤllt von einem Kinde aufs andre, so lange sie noch ungefreyet sind; unter die- sen kann eins zum Vortheil des andern darauf Verzicht thun, aber es kann ohne gutsherrliche Bewilligung kein Verzicht oder Abstand zum Vortheil solcher Kinder gelten, welche das vaͤterliche Gehoͤr , oder den Hof mit Heyra- then verlassen haben. Und diesen Grundsatz zu verstaͤr- ken, kann man im uͤbrigen die voͤllige Analogie der Ei- genthumsordnung gelten lassen. Bey dem Leibeignen streitet man daruͤber, ob dieje- nigen Kinder, welche auf eine andre Stelle in dem naͤm- lichen Eigenthum heyrathen, ihr Erbrecht verlieren? Ein gleicher Streit erhob sich auch ehedem im Hofrechte uͤber die Verandersettung (etablissement ailleurs) und man be- hauptete, daß die Kinder, welche in derselben Hulde blie- ben, sich nicht verander setteten. Eben so konnte es auch geschehen, daß bey dem Ausdruck aus dem Hofe heyra- then , die Frage entstuͤnde, ob Kinder die im Hofe heyra- theten und auf demselben entweder als Vormuͤnder des Aner- Von Verwandlung der Erbesbesetzung Anerben, oder zur Heuer blieben, ihr Erbrecht damit ver- wirken, besonders wenn sie mit dem Hofeserben in einer- ley Hude bleiben? Diesem Streite wird man aber in An- schung der Erbpacht damit vorbeugen koͤnnen, wenn man in den Meyercontrakt setzt, daß alle Kinder, welche heyrathen, wenn ein An- erbe im Leben ist, damit voͤllig abgehen, und weiter nichts als ihre Auslobung fordern sollen. Ueberhaupt aber wird es noͤthig seyn hier die Behandung einzufuͤhren. Die Behandungsguͤter sind bekannt, be- sonders in dem Fuͤrstlich Werdenschen Lehnhofe, und sie werden auch adlichen (wie wohl nicht zu Meyer- sondern zu Ritterdiensten) mithin gewiß aller persoͤnlichen Frey- heit unbeschadet, verliehen. Diese Behandung giebt der ganzen Sache eine ordentliche Richtung, als: 1) behandet der Gutsherr dem freyen Erbpaͤchter oder dessen Anerben und seiner Frauen das Gut; daher faͤllt es von dem Manne auf die Frau, und von der Frau auf den Mann fuͤr ihrer beyder Leibesleben. 2) Behandet er es einem Stiefvater oder einer Stief- mutter, wenn der Fall einer zweyten Ehe eintritt, und erhaͤlt damit das Recht die Behandung auf eben die Jahre einzuschraͤnken, auf welche sie der Gutsherr in Ansehung der Leibeignen einschraͤnkt, da denn auch wiederum die Analogie der Eigen- thumsordnung hier zu gebrauchen ist. 3) Behandet er nach dieser Analogie den Eltern, wenn sie abziehn auch die Leibzucht, und behaͤlt dadurch deren Bestimmung nach uͤblichem Rechte in seiner billigen Vorsorge. 4) Steht die Behandung mit der vorgedachten Bewah- rung in einem systematischen Zusammenhange. 5) Kann- mit Leibeignen in freye Erbpacht. 5) Kann der Gutsherr kraft der Bewahrung , wenn er es noͤthig findet, den Zustand seines Hofes unter- suchen, und nachsehen, ob derselbe auch verschul- det sey. 6) Erhaͤlt auch mittelst der Behandung der Zustand des Erbens seine eigentliche Bestimmung. Man sieht alle noch unverheyrathete Kinder sind hoͤrige und nothwendige Erben, heredes sui \& necessarii, alle andre aber nicht. Dennoch geht der Besitz auf diese nicht von selbst ( ipso jure ) sondern durch die Behan- dung uͤber. Und da. 7) eine Bestimmung noͤthig ist, was bey dem Abzug der Eltern auf die Leibzucht im Hofe gelassen werden muß und nicht mitgenommen werden kann, oder was von der Erbtheilung ausgeschlossen ist: so kann der Gutsherr dafuͤr sorgen, daß diejenigen Sachen, welche unter die Behandung gehoͤren ( res Manipi auf westphaͤlisch Redegut) zusammen im Hofe blei- ben und dem Hofeserben nicht entzogen werden. Eine ganz andre Frage aber ist es, ob den also abge- gangenen Kindern auf den Fall, da der Hofeserbe und seine Frau abgehen, nicht das Naͤherrecht vor einem Fremden, wenn jener die naͤmlichen Bedingungen einge- hen will als dieser, zuzubilligen sey? und ob sodann die naͤchsten Verwandten des Letztlebenden, ohne Unterschied, ob der Hof ihm urspruͤnglich gehoͤrt habe oder nicht, den Vorzug haben sollen? Allein da solche nur zu Processen fuͤhren wuͤrden: so scheinet es mir am besten zu seyn, die- ses Naͤherrecht auszuschliessen, wie es denn auch bey Eigenbehoͤrigen nicht statt findet. Doch moͤgen andre, die mildere Meinung, ohne daß ich ihnen darin wider- sprechen will, behaupten. Auch Von Verwandlung der Erbesbesetzung ꝛc. Auch koͤnnte man noch fragen: ob es nicht rathsam seyn wuͤrde das Hagestolzenrecht, nach welchem der Ho- feserbe, wenn er unverheyrathet verstirbt, als Leibeig- ner beerbtheilet werden kann, zu bedingen. Denn der Gutsherr kann einen freyen Mann nicht wie einen Leib- eignen noͤthigen, sich bey Verlust seines Erbrechts zu ver- heyrathen; und jenes Hagestolzenrecht kann nur bey freyen Personen ausgeuͤbet werden, weil Leibeigne ohne- hin von ihren Gutsherrn beerbtheilet werden. Allein diese Bedingung scheint mir uͤberfluͤßig, weil der Meyercon- trakt dahin geschlossen werden kann, daß der Hofeserbe, wenn er bis uͤber dreyßig Jahr mit der Heyrath wartet, dem Weinkauf so als wenn er wuͤrklich heyrathet, bezah- len solle. Und wenn man auch dieses nicht will: so muͤß- ten zugleich mehrere unverheyrathete Geschwister im Hofe geblieben seyn, wenn derselbe dem Gutsherrn nicht eroͤf- net werden sollte. Und dieses wird selten der Fall seyn. LXIV. Formular eines neuen Colonatcontrakts, nach welchem einem vormaligen Cammereigen- behoͤrigen, nach vorgaͤngiger Freylassung der Hof uͤbergeben worden. D es Allerdurchlauchtigsten, Großmaͤchtigsten Fuͤrsten und Herrn, Herrn GEORG des III. Koͤnigs von Großbritannien, Frankreich und Jrland, Beschuͤtzer des Glaubens, Herzogs zu Braunschweig und Luͤneburg ꝛc. als Vaters des Durchlauchtigsten Fuͤrsten und Herrn, Herrn Formular eines neuen Colonatkontrakts. Herrn Friederichs postulirten Bischofs zu Osnabruͤck ꝛc. zum Amte .... bestellete Drost und Rentmeister urkun- den und bekennen hiedurch, daß Wir dem N. N. und seiner ehelichen Hausfrauen N. N. beyderseits freyen Standespersonen Den beyden Eheleuten wurde vorher die Freyheit in einem besondern Briefe ertheilt, damit sie guͤltig contrahiren konn- ten. Sie bezahlten dafuͤr vierhundert Pistolen, welche die Cammer zum Ankauf eines andern Hofes verwendete. , auf ihr geziemendes Ansuchen bey Hochpreißl. Regierung zu Osnabruͤck, und darauf von derselben an uns ergangenen besondern Befehl, mittelst Darreichung unsrer rechten Hand behaͤndigt und uͤberge- ben haben, ein dem H. Peter Mein Vater behaͤlt gern die alte symbolische Sprache, wenn sie so bedeutend ist, wie diese, bey. und zeitigen Bischofe zu Osnabruͤck gehoͤriges Erbe, in diesem Amte und der Vogtey Berge belegen, der Meyerhof zu N. N. genannt, mit allen dazu gehoͤrigen Gebaͤuden, Gaͤrten, Kaͤmpfen, Aeckern Wiesen, Weiden, Holzungen, Heiden, Moͤhren, Bruͤchen und Gewaͤssern, derenselben jetzigen und kuͤnf- tigen Verbesserungen, auch Muͤhlen- Jagd- Dieses war alles bey dem Hofe und von ihm als Eigenbe- hoͤrigen bereits besessen worden. und Markgerechtigkeiten, wie dieselben bisher aus diesem Hofe geuͤbet worden oder besser geuͤbet werden moͤgen, jedoch alles in der Maaße, um denselben mit diesen darinn und darausgehenden Gerechtsamen, auf ihrer beyder Lebens- zeit, oder so lange bis sie die Leibzucht waͤhlen, zu bauen zu bessern und zu nutzen, insbesondre aber, das darauf stehende Erbwohnhaus nebst den dazu gehoͤrigen Neben- gebaͤuden, wie auch die Muͤhle in redlicher Besserung zu erhal- Formular eines neuen Colonatkontrakts. erhalten, solche, wenn sie fallen, ohne unsere Kosten und Schaden wieder aufzubauen, sich jederzeit bey guter Spannung und Viehzucht zu halten, den Acker gehoͤrig zu bestellen, die Frechten, Ufer und Wallungen wohl zu vertheidigen, das Gehoͤlze mit Zupflanzen und Zusaͤen bestens zu pflegen, und sich in allen also zu verhalten, wie es einem guten treflichen Wirthe wohl anstehet und ge- buͤhret. Davor sollen sie einem zeitigen Bischofe zu Osnabruͤck und an dessen Statt uns nicht allein treu, hold und ge- waͤrtig seyn, sofort des Stifts, Amts und Hofes Beste nach Moͤglichkeit befoͤrdern und dessen Schaden warnen und wehren, sondern auch uns die aus besagtem Hofe bisher gegangene Paͤchte, als: 1) — Rocken 2) — Hafer alle Jahr unverhoͤhet und unverjaͤhrt und zwar vor Mar- tini gebuͤhrend und untadelhaft, so gut es naͤmlich auf dem Hofe waͤchst, an das Amthaus auf ihre Kosten lie- fern, daneben … … und jaͤhrlich zur freyen Urkunde einen harten Thaler von 2 Loth Silber in hiesiges Amts- register bezahlen, oder wenn sie daran saͤumig seyn soll- ten, erleiden, daß Wir sie dazu mit eigner Huͤlfe, als der Selbstpfandung und Abdreschung der Fruͤchte auf dem Boden, oder auch dem Befinden nach gerichtlicher Huͤlfe anstrengen lassen, und wenn solche, wegen ermangeln- der Pfande ihre Wuͤrkung nicht haben koͤnnte und sie auch nicht in Zeit von drey Monaten den voͤlligen Ruͤckstand zu berichtigen vermoͤchten, dieselbe des Hofes, jedoch auf vorhergehendes rechtliches Erkenntniß, entsetzen. Dagegen wollen Wir dann als Hofes Herrn diesel- ben bey der ihnen ertheilten Freyheit schirmen und schuͤz- zen, ihnen so lange sie leben oder auf dem Hofe bleiben wollen, Formular eines neuen Colonatcontrakts. wollen, dessen und aller seiner Zubehoͤrungen nutzbaren Gebrauch verstatten, mithin dieselben dabey handhaben, nach ihrem beyderseitigen Ableben oder Abzuge auf die Leibzucht, den Hof auf gleiche Maaße und Weise ohne etwas davon zuruͤck zu behalten, einem von ihren eheli- chen oder durch Vollziehung der Ehe legitimirten Kindern, als welche letztere eben so angesehen werden sollen, als wenn sie waͤhrend der Ehe gezeuget und gebohren worden, wiederum goͤnnen, und wenn dasselbe zur Ehe schreitet, gleich nach ausgesprochenem priesterlichen Segen, gegen Erlegung eines auf eines Jahrs Pacht- und Dienstgeld hiemit bestimmten unveraͤnderlichen Weinkaufs wuͤrklich uͤbergeben, oder wo dasselbe Verhinderung halber von uns oder unsern Bevollmaͤchtigten, welchen sie zur Ge- buͤhr fuͤr diese Uebergabe und die daruͤber zu ertheilende Urkunde zwanzig Thaler bezahlen sollen, nicht geschehen sollte, den Ausspruch des priesterlichen Segens fuͤr die wuͤrkliche Uebergabe gelten lassen, jedoch also, daß sie auch in diesem Falle die vorgedachte Urkunde fuͤr die be- stimmte Gebuͤhr nehmen und loͤsen und vor wuͤrklicher Bezahlung des Weinkaufs und dieser Gebuͤhr keinen hand- hablichen Besitz erlangen sollen. Und damit sowohl wegen der Leibzucht, als der Art und Weise, wie die Kinder in den Hof zugelassen werden sollen, allen kuͤnftigen Jrrungen vorgebauet werden moͤ- ge: so wird denselben hiemit nachgelassen, sich der er- stern halber mit dem Hofes Erben, jedoch mit unserm Vorwissen und unserer Genehmhaltung selbst zu verglei- chen, und wollen Wir in dem Falle, da sie hieruͤber nicht einig werden koͤnnten, die Leibzucht nach dem Landrechte, was bey andern gutsherrlichen Hoͤfen in Gebrauch, oder vorher bey dem Meyerhofe uͤblich gewesen ist, ganz oder zur Haͤlfte, nachdem es der Fall erfordert, bestimmen. Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. Y Wegen Formular eines neuen Colonatcontrakts. Wegen der letztern soll es also gehalten werden, daß wenn Soͤhne vorhanden, unter denselben der juͤngste, in so fern er nicht gebrechlich oder sonst unvermoͤgend ist, dem Hofe vorzustehen, und so auch die juͤngste Tochter, wenn sie dazu tuͤchtig ist, vor den aͤltern den Vorzug ha- ben sollen, damit die Eltern ihre aͤltern Kinder desto bes- ser berathen koͤnnen, und dem Hofes Erben nicht zu fruͤh im Wege seyn moͤgen. Daneben sollen die Kinder erster Ehe, ohne Unter- scheid, ob es Soͤhne oder Toͤchter sind, den Kindern spaͤ- terer Ehe vorgezogen werden. Und diese Succeßions- ordnung soll dergestalt bestehen, daß so wenig beyde El- tern als Vater und Mutter allein dagegen etwas vorneh- men moͤgen, es waͤre denn, daß solche Ursachen eintreten, welche eine Enterbung rechtfertigen koͤnnten, und Wir ihnen hierauf gestatteten, aus den von dem Hofe noch nicht geschiedenen Kindern einen andern Hofes Erben zu erwaͤhlen. Jedoch wollen Wir gestatten, daß das juͤngere Kind zum Vortheil eines andern, welches in dem Falle, da dieses nicht vorhanden waͤre, der naͤchste Erbe gewesen seyn wuͤrde, auf sein Erbrecht Verzicht thun moͤge. Auch soll der Hofes Erbe, wenn er ausserhalb Landes waͤre, und sich vor Ablauf eines Jahres und eines Tages nicht von selbst meldete, damit seines Erbrechts an dem Hofe verlustig und dieses auf denjenigen verfallen seyn, wel- cher, wenn jener nicht vorhanden waͤre, der naͤchste dazu gewesen seyn wuͤrde. Waͤre aber dergleichen nicht vor- handen, sollen der oder die Abwesenden nach Ablauf ei- nes Jahres und eines Tages unter Bestimmung einer fernern Frist von drey Monaten, oͤffentlich vorgeladen, und nur alsdenn der Behandung verlustig seyn, wenn sie sich in der ihnen also gesetzten Frist nicht melden. Sind Formular eines neuen Colonatcontrakts. Sind aber Kinder aus mehrern Ehen vorhanden, und es gehen sowohl die Soͤhne als die Toͤchter aus der ersten Ehe ab: so haben die aus der zweyten das Recht der erstern, und tritt bey ihnen eben das ein was in An- sehung dieser hier oben festgesetzet ist. So lange dasjenige Kind, was solchergestalt von Natur oder auch durch Verzicht eines andern, zum Hofe gerufen ist, unverheyrathet bleibt, als welches ihm, wenn es bereits dreyßig Jahr und einen Tag erlebt hat, im- mer fuͤnf Jahr nach dem Tage, daß ihm der Hof ange- fallen ist, vorher aber bis dahin, daß es dreyßig Jahr und einen Tag erreicht hat, und fuͤnf Jahr daruͤber, sei- nem Erbrechte unbeschadet erlaubt ist, bleibt dessen gan- zen und halben Geschwistern, wenn sie nicht bereits ver- heyrathet oder abgelobet sind, der Hof in ihrer Ordnung vom juͤngsten bis zum aͤltesten offen, so, daß wenn jenes darauf verstirbt, diese ihm nach jener Ordnung fol- gen moͤgen. Nach Verlauf der also bestimmten Jahre aber wird ein solches Kind fuͤr den Annehmer des Hofes gehalten, derselbe mag ihm dann uͤbergeben seyn oder nicht, und mit seiner Annahme verlieren dessen Geschwi- ster allen kuͤnftigen Ruͤckgang in den Hof, so wie denn auch ein solcher Annehmer sodann den voͤlligen Weinkauf und die Gebuͤhr fuͤr die Behandung erlegen muß. Heyrathet aber ein solches Kind vor Ablauf dieser Zeit: so wird jener Ruͤckgang mit dem Augenblicke aus- geschlossen, da der priesterl. Segen uͤber ihn gesprochen ist, wie denn auch allemal der Hof von dem Manne auf die Frau, denen er uͤbergeben ist, solchergestalt uͤbergeht, daß der uͤberlebende Ehegatte, wenn keine Kinder vor- handen sind, die voͤllige Hand daran behaͤlt, ohne Unter- scheid ob er der angeheyrathete oder im Hofe gebohrne Y 2 Theil Formular eines neuen Colonatcontrakts. Theil ist, und wird demselben der Hof auf Lebenszeit oder so lange er die Leibzucht bezieht, in aller Maaße gelassen, auch wo er zur andern Ehe schreitet, in dem Falle wo keine Kinder vorhanden sind, gegen Erlegung des vori- gen Weinkaufs, den beyden Eheleuten wie vorhin uͤber- geben und behaͤndigt. Sind aber Kinder erster Ehe vorhanden, und ein solcher uͤberlebender Ehegatte gedenkt sich zum andern- male zu verheyrathen: so muß derselbe sich vorher bey uns melden und gegen den einmal festgesetzten Weinkauf eine neue Behandung nehmen. Jst es der Vater, von dem zugleich der Hof her- kommt, welcher eine neue Uebergabe oder Behandung suchet: so werden demselben fuͤr seine Lebenszeit keine, wohl aber der Frauen auf den Fall seines Ablebens sichere bestimmte Jahre gesetzt. Jst es aber die Mutter, so muß sich dieselbe eine solche Bestimmung gefallen lassen, und wird den neuen Eheleuten der Hof so lange uͤbergeben, bis der Hofes Erbe ersterer Ehe dreyßig Jahr und einen Tag zuruͤckgeleget hat, und soll jene Bestimmung also geschehen, daß wenn der Hofes Erbe vor dem ersten May sein dreyßigstes Jahr und einen Tag zuruͤckgelegt, die naͤchste Erndte annoch von dem auf bestimmte Jahre woh- nenden Eltern, und wenn er diese seine Jahre und Tage nach dem ersten May vollendet, solches von dem Hofes Erben geschehen solle. Ehe und bevor aber der Vater zur andern Ehe schrei- tet, muß er dasjenige, was ihm eigenthuͤmlich gehoͤrt, mit seinen Kindern auf die Haͤlfte getreulich theilen, zu solchem Ende zwey von ihren naͤchsten Anverwandten, welche von dem Richter als Vormuͤnder zu beeyden sind, ersuchen, um der Theilung mit beyzuwohnen. Dasjenige was Formular eines neuen Colonatcontrakts. was zum Hofgewehr und nach der hierin enthaltenen Be- stimmung den Hofes Erben vorab gebuͤhrt, behaͤlt er nach vorgaͤngiger Schaͤtzung in Haͤnden und liefert es auch zu seiner Zeit wiederum darnach ab. Von allen aber be- haͤlt er den Nießbrauch so lange, bis die Kinder aus dem Hofe, erhaͤlt sie dagegen in Kost und Kleidung, und sor- get fuͤr ihren Unterricht, es sey zu Hause oder in einer Werkstatt, wenn sie ein Handwerk erlernen. Eben so verfaͤhrt die Mutter in dem Falle, da die- selbe zur andern Ehe schreitet, jedoch mit dem Unter- scheide, daß diese, wenn ein Kind vorhanden, die Haͤlfte, wenn aber deren mehrere sind, nur den dritten Theil erhaͤlt. Stuͤrben der Vater oder die Mutter, ehe und bevor die Kinder den Hof verlassen, oder ihre Großjaͤhrigkeit erreichet haben, so hoͤrt der Nießbrauch auf, und tritt die Vorsorge der Vormuͤnder ein, welche sich sodann wei- ter mit den Stiefeltern zu vergleichen wissen werden, ob sie der Kinder Vermoͤgen in deren getreuer Verwaltung lassen oder zu sich nehmen wollen, den Kindern selbst aber gebuͤhrt auch in diesem Falle freye Kost und Kleidung vom Hofe, bis die Toͤchter ihr sechszehntes und die Soͤhne ihr achtzehntes Jahr vollendet haben; jedoch also, daß dem Hofes Besitzer dagegen der Nießbrauch des ihrigen so lan- ge gegoͤnnet, oder, wofern dieser ein mehrers betragen sollte, ein billiges Kost- und Kleidungsgeld von Vormuͤn- dern zugestanden werde. Stirbt eins von den Kindern: so wird es mit dessen Beerbung nach den gemeinen Rechten gehalten. Beyder Ehe Kinder aber haben ihre Auslobung aus dem Hofe nach einerley Grundsaͤtzen zu erwarten, und soll darun- ter nicht leicht ein Unterschied gemacht werden, indem wenn Schulden in der andern Ehe gemacht sind, diese Y 3 blos Formular eines neuen Colonatcontrakts. blos auf das Erbvermoͤgen der Kinder zweyter Ehe fal- len koͤnnen. Was der eine oder der andere Ehegatte in den Hof bringt, es sey in der ersten oder andern Ehe, faͤllt in dem Falle, da keine Kinder vorhanden sind, nach ihrer Seite nicht wieder zuruͤck; sondern dem uͤberlebenden Theile zu, indem alles Einbringen mit der Leibzucht, welche der ver- storbene Theil dagegen zu erwarten gehabt, fuͤr bezahlt und erstattet gehalten wird, und mag auch daruͤber zum Vortheil einiger Seitenverwandte wider den Willen des uͤberlebenden Theils nichts verordnet werden. Ziehen die Eltern auf die Leibzucht: so moͤgen dieselbe zwar ihre er- erworbene Mittel und was sonst nicht zum Hofgewehr gehoͤrt, dahin mitnehmen, mithin auch damit wie an- dere freye Leute schalten und walten, jedoch sind diesel- ben schuldig, alles was auf dem Hofe Erd- Wand- Nied- und Nagelfest ist, worunter namentlich Duͤngung und Einsaat, und alle Verbesserungen begriffen, so wie alles, was zum Hofgewehr gehoͤrt, als Pferde, Kuͤhe, Schwei- ne, Schaafe und ander Vieh, Ackerwagen, Pfluͤge und Eggen, alles auf dem Felde oder noch im Hause vorhan- dene Korn, auf dem Hofe zu lassen, und sich mit demje- nigen zu begnuͤgen, was ihnen davon durch einen guͤtli- chen Vergleich oder von uns zugebilliget werden wird, da Wir denn letzternfalls, nachdem der Haushalt gut oder schlecht besteht, von obigen Stuͤcken so vieles zuerken- nen werden, als sie zu ihrem Auskommen bis zur naͤch- sten Erndte und zur guten Bestellung der Leibzucht noth- duͤrftig gebrauchen, wogegen sie aber auch von dem uͤbri- gen Hausgeraͤthe, was sie nach unserm Ermessen entbeh- ren koͤnnen, und wenigstens den dritten Theil im Hause lassen muͤssen; darunter ist aber kein baar oder ausste- hend Geld, auch kein Silber oder Gold, oder was zu Klei- Formular eines neuen Colonatcontrakts. Kleidung und Schmuck gehoͤrt, imgleichen kein unange- schnittenes Linnen begriffen, als welches den Eltern in allen Faͤllen zur freyen Verfuͤgung bevorbleibt. Wenn sich die abgezogenen Eltern auf der Leibzucht anderweitig verheyrathen, moͤgen der- oder dieselbe dem angeheyratheten Theile, ohne unsere und des Hofes Er- ben Bewilligung keine weitere Leibzucht darauf verschrei- ben, auch haben die aus solcher Ehe erfolgende Kinder keine Auslobung aus dem Hofe zu fordern. Damit aber auch die Leibzucht sowohl als der Hof und was darauf ist, von keinem Glaͤubiger oder Erben ohne Mittel angegriffen werden moͤge: so bleiben beyde in unser bestaͤndigen Bewahrung, und muͤssen diejenigen welche aus der Leibzucht, wenn solche dem Hofe eroͤfnet wird, etwas zu fordern haben, solches von dem Hofes Erben, der alles, was darauf ist, zu guter Rechenschaft beschreiben und zu sich nehmen mag, und diejenigen so aus dem Hofe etwas zu fordern haben, wenn derselbe uns heimfaͤllt, solches von uns suchen, nicht aber mit un- mittelbaren Eingriffen oder Arresten verfahren. Eben dasjenige, was dem Hofes Erben zur Verthei- digung des Hofes an Hofgewehr und sonst gelassen wer- den muß, verbleibt auch demselben vorab, wenn die El- tern auf dem Hofe und nicht auf der Leibzucht sterben, mithin deren bewegliches Vermoͤgen unter mehrern dazu berechtigten Kindern zur Erbschaftstheilung gezogen wird; wogegen er aber auch, was zu ihrer Aussteuer an der- gleichen Stuͤcken uͤblich ist, zu seiner Zeit in allen Faͤllen stehen muß. Den vom Hofe abgehenden Kindern soll davon eben so wie bey andern Gutsherrl. Staͤtten, nach der solcher- halb vorhandenen oder kuͤnftig gemacht werdenden Ver- Y 4 ord- Formular eines neuen Colonatcontrakts. ordnungen ein sicheres zur Absteuer und Abfindung von uns ausgelobet werden, welches auch die auf Mahljah- ren sitzenden Eltern in billiger Maaße mit abfuͤhren muͤssen. Weil aber bey den mit Leibeignen besetzten Staͤtten das vorhandene Geld und uͤbriges Vermoͤgen zum Sterb- fall gehoͤret, wohingegen dasselbe hier den Eltern zu ih- rer freyen Verwendung bleibt, so daß sie dasjenige, was nach bezahlten Schulden uͤbrig ist, so weit ihnen die ge- meine Rechte hierin nicht entgegen stehen, eben den Kin- dern die ihre Auslobung aus dem Hofe erhalten, zuwen- den, und dem Hofes Erben der jene gleichwohl aus dem Seinigen abgesteuret, entziehen koͤnnen: so sollen diesel- ben in dem Falle, da sie die Aussteuer ihrer abgehenden Kinder ohne Beschwerde des Hofes ausgerichtet haben, daruͤber nach ihrem Gefallen, so weit es ihnen die ge- meinen Rechte gestatten, in ihrem letzten Willen und sonst verordnen moͤgen, sonst aber und wenn die Auslobung dem Hofe zur Last bleibt oder geblieben ist, dem Hofes Erben die Haͤlfte dieses ihres Vermoͤgens als Pflichttheil zu lassen schuldig seyn. Die Wahl eines Ehegatten oder einer Ehegattinn bleibt dem Hofes Erben, so wie jedem freyen Manne frey, doch sollen dieselben uns solches bey einer Strafe von zehen Thalern acht Tage vor der Hochzeit anmelden, da- mit Wir uns zur Uebergabe oder Behandung am Hoch- zeittage einfinden, oder unsern Bevollmaͤchtigten dazu schicken koͤnnen; auch sollen dieselben keine fremde Eigen- behoͤrige oder Hofhoͤrige Person, die nicht frey gelassen ist, auf den Hof bringen, oder wo sie solches thun soll- ten, die aus solcher Ehe erzielten Kinder zu dem Hofe nicht gelangen, und eine solche Person auch der Leibzucht, welche ohnehin, weil ihr der Hof nicht behandet ist, weg- faͤllt, Formular eines neuen Colonatcontrakts. faͤllt, nicht genießen, gleich wie denn auch in einem sol- chen Falle der priesterliche Ehesegen die Stelle der ver- hinderten Behandung nicht ersetzen soll. Wenn Vormuͤnder erfordert werden, moͤgen diesel- ben von dem ordentlichen Richter gesucht, gesetzt und in einem anzusetzenden Termino, wovon uns der Richter Nachricht geben wird, bestaͤtiget werden; doch sollen die- selben sich des unter unser Verwahrung stehenden Hofes und Gutes nicht annehmen, ohne sich vorher bey uns zu melden, und soll es uns frey stehen, ob Wir denselben die Verwaltung des Hofes uͤberlassen oder solche einem andern, jedoch zum Besten der Kinder und zu guter Re- chenschaft, vertrauen wollen. Uebrigens verstehet es sich von selbst, daß die Be- sitzer des Hofes den ihnen behandeten Hof mit seinem Zu- behoͤr getreulich zusammen halten, davon bey Strafe der Nichtigkeit nichts verkaufen, vertauschen, versetzen, oder auf Erbpacht austhun, solchen mit keinen Schul- den, neuen Dienstbarkeiten und Auslobungen vor sich be- schweren, in Ansehung der Gebaͤude und des Wesens des Hofes ohne Einwilligung keine erhebliche Veraͤnderung machen, oder sonst es sey gerichtlich oder aussergerichtlich etwas vornehmen, schließen und handeln moͤgen, wor- aus dem Hofe ein bestaͤndiger Nachtheil oder Schade zu- wachsen koͤnne, vielmehr sind dieselben schuldig, solchen so viel sie koͤnnen, zu bessern, was sie aus der Mark, worinn derselbe belegen ist, an sich bringen, dabey zu lassen, und da sie jetzt in dieser Mark keine Gruͤnde erb- eigen besitzen, sich zu mehrerer Sicherheit des Hofes aller Erwerbung einiger Gruͤnde fuͤr erbeigen zu enthalten, oder wo sie solches dem ohngeachtet thun wollten, zu er- leiden, daß der Hofes Erbe, und wenn ein solcher gaͤnz- Y 5 lich Formular eines neuen Colonatcontrakts. lich abgehen sollte, der Hofes Herr sich alles dasjenige zueigne, was von den Besitzern des Hofes in besagter Mark fuͤr erbeigen angekaufet worden, ohne dafuͤr ein mehrers zu verguͤten, als was etwa von dem Kaufgelde noch unbezahlt zuruͤckstehen moͤchte. Es versteht sich ferner von selbst, daß dieselben und ihre Nachkommen am Hofe alle oͤffentliche und gemeine Lasten, welche dem Hofe jetzt obliegen oder von Rechts- wegen auferlegt werden koͤnnen, wie auch die zu dessen und seiner Gerechtsame gerichtlichen Vertheidigung etwa erforderliche Kosten vor sich ohne unser Zuthun tragen muͤssen, auch in dem Falle, da sie durch Krieg, Brand, Mißwachs, Hagelschlag, Ueberschwemmung, Viehster- ben und andere ausserordentliche Ungluͤcksfaͤlle leiden soll- ten, solcherhalb keinen Nachlaß an den ihnen obliegenden Paͤchten und Diensten fordern koͤnnen, immaßen das eine Jahr das andere uͤbertragen muß, und die Paͤchte, so dem Hofe obliegen, in Ansehung dessen Ertrages Ver- haͤltnißmaͤßig sehr geringe sind. Es verstehet sich endlich von selbst, daß dieselben das auf dem Hofe vorhandene Brand- und Schlagholz als gute Wirthe zu ihrer Nothdurft gebrauchen, solches nicht verhauen und besonders kein Bauholz ohne unser Vor- wissen und Anweisung faͤllen muͤssen; sollten dieselben aber diesem also nicht nachkommen, sondern das Holz ver- hauen und Bauholz ohne Anweisung faͤllen: so soll nicht allein das also gehauene Holz, in so weit es irgendwo, es sey auf dem Hofe oder ausserhalb demselben, noch vorhanden, sofort an Uns verfallen seyn, oder dafern es nicht mehr vorhanden, nach der Schaͤtzung bezahlt werden; sondern es sollen dieselben auch fuͤr jeden also gehauenen Baumstamm eine Strafe von zehn Thalern erlegen, Formular eines neuen Colonatcontrakts. erlegen, und wenn das Gehoͤlze verhauen ist, ihrer Be- handung verlustig seyn; dagegen aber wollen Wir ihnen auch das noͤthige Bauholz, so viel davon auf der Wehr vorhanden, wenn sie sich darum gehoͤrig melden, ohne Aufenthalt gegen eine billige Gebuͤhr fuͤr die Bemuͤhung des Anweisers auszeichnen und anweisen lassen, und wenn durch einen Windsturm auf einmal so viel Holz umge- stuͤrzet wuͤrde, daß es in der Haushaltung nicht nothwen- dig gebraucht, sondern mehrstbietend verkauft werden koͤnnte, das daraus geloͤsete Geld mit ihnen theilen. Schließlich verwuͤrken dieselben den Hof und ihr daran habendes Behandungsrecht, jedoch nicht anders als auf gerichtliches Erkenntniß, wenn sie etwas davon verkaufen, vertauschen, versetzen, oder auf andere Art veraͤussern und verbringen, denselben nicht in redlicher Besserung erhalten, das Holz verhauen und sich durch eine schlechte Wirthschaft oder viele persoͤnliche Schulden, ausser Stand setzen, demselben gehoͤrig vorzustehen, und was dem Hofe obliegt, auszurichten. LXV. Formular des hiebey ertheilten Freybriefes. G EORG der dritte , von Gottes Gnaden, Koͤnig von Großbritannien, Frankreich und Jrrland, Be- schuͤtzer des Glaubens, Herzog zu Braunschweig und Luͤ- neburg, des Heil. Roͤm. Reichs Erz-Schatzmeister und Churfuͤrst ꝛc. ꝛc. Urkun- Formular des hiebey ertheilten Freybriefes. Urkunden und bekennen hiemit als Vater und Na- mens des postulirten Bischofs des Hochstifts Osnabruͤck, Unsers Prinzen FRIEDERICHS Liebden, fuͤr Uns und un- sre Nachfolger an dem Stifte Osnabruͤck, wie auch sonst jedermaͤnniglich, wasmaßen Wir den Martin Schulten zu Aselage, und seine Hausfrau Maria Gertrud Nehem, mit allem was von ihrem Leibe gebohren ist, oder kuͤnf- tig noch gebohren werden wird, auf ihr allerunterthaͤ- nigstes Ansuchen, wie auch aus besonders bewegenden Ursachen, und um der Dienste willen die sie dem Stifte Osnabruͤck geleistet haben oder leisten werden, von aller Leibeigenschaft, womit sie bisher Uns und einem zeitigen Bischofe verwandt gewesen sind, voͤllig frey gelassen, und in den Stand andrer freyen Amtsunterthanen des Hoch- stifts versetzet haben; thun das auch hiemit und also, daß dieselben alle Rechte freyer Amtssassen genießen, uͤberall von uns unverfolgt Ehre und Gluͤck suchen, geistliche oder weltliche Wuͤrden besitzen, aͤchte Handlung schließen, und wo ihnen das zu thun ist, Recht geben oder nehmen moͤ- gen; denen welche wir zu befehlen haben, befehlend, an- dre aber ersuchend, gedachte Eheleute und ihre Kinder fuͤr freye Amtssaͤßige Leute zu erkennen, und ihnen in solcher Maaße alle Gebuͤhr und allen guten Willen zu bezeugen, immaßen Wir denn auch dieselben bey dieser ihrer Freyheit, so lange sie sich als getreue Unterthanen betragen, und in dem Hochstifte verbleiben, kuͤnftig schuͤtzen, und ihnen alle diejenigen Wohlthaten angedeyen lassen werden, deren sich andre freye Unterthanen zu er- freuen haben; jedoch alles mit Vorbehalt dessen was sie Uns und unsern Nachfolgern am Stifte, von dem ihnen nunmehro als freyen Leuten behaͤndigten Schuldenhofe zu Aselage kraft des daruͤber aufgerichteten und von uns geneh- Also sollten Gutsh. ihre Leibeignen vertreten. genehmigten Contrakts zu thun und zu leisten schuldig sind. Geben Osnabruͤck den 15. Jul. 1779. (L. S.) Ad Mandatum Regis \& Electoris pro- prium. v. Ende. LXVI. Also sollte jeder Gutsherr seine Leibeignen vor Gerichte vertreten, und den Zwang- dienst mildern. E wr. Hochwohlgebohren haben Recht zu sagen: die erste Pflicht der Gutsherrn sey die Vertheidigung ihrer Eigenbehoͤrigen vor Gerichte und zu Felde. Hat gleich die letzte aufgehoͤrt, nachdem man eine neue Art der Vertheidigung zu Felde eingefuͤhrer hat, und leidet auch gleich die jetzige gerichtliche Verfassung nicht mehr, daß der Gutsherr selbst ins Gerichte gehe, um seinen leibeignen Mann zu vertreten: so bleibt doch fuͤr ihn im- mer eine gewissenhafte Verbindlichkeit zuruͤck, und jeder ehrliche Mann muß fuͤr sein Eigenthum stehen. Der Herr der seine Unterthanen nicht mehr schuͤtzen kann, ver- liert sein Recht. Mit Betruͤbnis sehe ich es an, wie die armen Leute, wenn sie in einen Rechtshandel verwickelt werden, in der Stadt herumirren, und einen guten Rath suchen. Aus dem naͤmlichen Grundsatze, woraus sie den Quack- salber dem geschickten Arzte vorziehen, nehmen sie ihre Zuflucht zuerst zu demjenigen, der ihn ihrer Vermuthung nach Also sollten Gutsh. ihre Leibeignen vertreten. nach am wohlfeilsten geben wird. Jener bringt sie auf ein langwieriges Lager, und der rechtschaffene Arzt kann ihnen hernach weiter nichts sagen, als: sie haͤtten eher kommen sollen. Die juristischen Quacksalber sind nicht so beschrien wie die medicinischen; aber sie sind eben so dreist, und oft eben so gefaͤhrlich. Ein ungluͤcklicher Pro- ces ist der Gesundheit oft nachtheiliger, als ein hitzi- ges Fieber. Groß und Nachahmungswuͤrdig ist demnach der Ent- schluß, daß Ewr. Hochwohlgebohren sich einen rechtschaf- fenen Advocaten erwaͤhlt, und alle ihre Eigenbehoͤrige angewiesen haben, sich einzig und alleine seiner Huͤlfe zu bedienen. Die jaͤhrliche Besoldung, welche Hochdiesel- ben dem Manne dafuͤr reichen, wird Jhnen durch den kuͤnftigen Wohlstand der Eigenbehoͤrigen gewis reichlich verguͤtet werden; und dieser ihre Rechtssachen, werden unendlich besser eingeleitet werden, wenn der Gelehrte in der Stadt von einem der Baurenstreitigkeiten kundigen Gutsherrn unterrichtet wird. Es ist ein Hauptfehler vieler heutigen Verfassungen, daß der arme und geringe Mann, wie der Bauer in dem Style der Reichsgesetze heiset, keinen ihn vertretenden Hauptmann hat; und sich entweder durch kostbare Mieth- linge vertheidigen, oder einem uͤbelgesinnten Beamten blos stellen muͤsse. Wenigstens sollten die geringern Klas- sen der Menschen auf dem Lande, eben wie Buͤrger in Staͤdten und Flecken, einem gemeinschaftlichen Vorsprecher haben, und in Ordnungen abgetheilet seyn. Dies war der Geist der ehmaligen Heiligenschuͤtzungen anstatt daß die mehrsten von unsern Neubauern mit der dritten Genera- tion wieder zu Grunde gehn; wenn ihre Nachkommen durch Erbabsindungen, Aussteuern von Kindern, und Ruͤck- Also sollten Gntsh. ihre Leibeignen vertreten Ruͤckfaͤlle verzehrter Mitgiften geschwaͤcht seyn werden. Man bauet ihnen Haͤuser, giebt ihnen Gaͤrten, und ver- sorgt sie mit Vieh. Allein keiner denkt daran, ihnen eine angemessene Verfassung und Autonomie zu geben. Wenn Ewr. Hochwohlgebohren zu obiger Wohlthat noch diese hinzuthun, daß dieselben Jhrem Eigenbehoͤ- rigen die Wahl lassen, ob sie den Zwangdienst in Person verrichten, oder das Lindlohn, was ein Knecht oder eine Magd verdient, bezahlen wollen: so werden Sie gewis ein gutes Beyspiel geben, und Nachfolger erwecken. Wo die Einwohner verschiedener Religion sind, hat der per- soͤnliche Zwangdienst immer einiges Bedenken; und grau- sam ist es, daß ein guter Vater sein sechzehnjaͤhriges Maͤdgen dem Muthwillen der Koͤche und Bediente blos stellen muß, ich bin ꝛc. LXVII. Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. W enn mein Gutachten, uͤber die Frage: „Ob Sie einen Zehnten wofuͤr Jhnen jaͤhrlich von „undenklichen Jahren her, ein gewisses Korn im „Sacke oder ein sichers Pachtgeld gegeben worden, „und welchen Jhre Zehnt-pflichtigen alle acht oder „zwoͤlf Jahr von neuem haben pachten muͤssen, mit „Ablauf der Pachtjahre vom Felde ziehen moͤgen‟ nicht so ausfaͤllt, wie Sie es vielleicht wuͤnschen: so moͤ- gen Sie dreist glauben, daß mich wichtige, sehr wichtige Ursachen abhalten, mir Jhren guͤtigen Beyfall zu erwer- ben. Wenige Sachen sind so rauh und unpolitisch be- handelt Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. handelt worden, als die Zehntsachen, ohnerachtet sie von dem groͤßten Einfluß auf das Wohl eines Staats sind, und es geschieht nie ohne die aͤußerste Wehmuth, daß ich in der Geschichte des Landeigenthums der Schicksale ge- denke, welche die Zehnten, und mit diesen den Stand der Landbauer betroffen haben. So lange dieselben die Stelle einer Steuer vertra- ten, und zu den oͤffentlichen Beduͤrfnissen ihrer Zeit, der Vertheidigung und dem Unterhalte des Bischofes, der Pfarrer, der Armen, und der Kirchen verwendet wur- den, wie es die desfalls vorhandenen Reichs- und Kir- chengesetze mit sich brachten, habe ich dieselben jederzeit als eine vortrefliche, angemessene und sichere Auflage ver- ehret; ohnerachtet es mir oft geschienen hat, daß es da- mit weiter gienge, als es die Nothdurft erforderte. Allein seitdem die Zehnten verschenkt, versetzt, verkauft, verliehen, und auf andre Art, ihrer ersten Bestimmung, entzogen sind; und seitdem der Landeigenthuͤmer durch neue Steuern dieser Ausfall bey der oͤffentlichen Casse hat ersetzen muͤssen, habe ich es unzaͤhlige mal bedauert, daß nicht gleich vom ersten Anfang an, eine Controle von Landstaͤnden, oder andern Representanten vorhanden ge- wesen, welche sich den hoͤchst ungerechten, und unguͤlti- gen Veraͤusserungen des gemeinen Guts, wogegen die Paͤbste so oft, aber immer vergeblich geeifert haben, wie- dersetzet haͤtte; und daß man nicht in jedem Staate ein Grundgesetz gehabt, wodurch alle Contrakte, aller Be- sitz, und alle Verjaͤhrung zum Nachtheil der oͤffentlichen Steuer fuͤr nichtig erklaͤrt werden. Denn im Grunde ist und bleibt doch jede Veraͤusserung einer Kron- oder Lan- dessteuer, wenn sie ohne die hoͤchste Noth und ohne die Einwilligung des Staats geschieht, eine offenbare Ver- un- Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. untreuung anvertrauter Guͤter; und der arme Landei- genthuͤmer ist um so mehr zu beklagen, je groͤßer das Vertrauen war, was er zu seinen Obern sezte, und je weniger es in seiner Macht war, auf andre Art die Hand- lungen seiner Vorgesezten zu controliren. Dem Satze, daß die Zehnten oͤffentliche Steuren gewesen, kann mit Grunde nie widersprochen werden; und die Folge, daß dieselben solchergestalt unveraͤusserlich waren, ist vernuͤnf- tigerweise eine der ersten Bedingungen des gesellschaft- lichen Contrakts. Traurig ist es, aus der Geschichte zu lernen, wie sehr der Landeigenthuͤmer uͤberall, und zu allen Zeiten unter- druͤckt worden. Natuͤrlich ist es anzunehmen, daß bey uns, wo alle Hoͤfe einzeln liegen, ut fons ut sylva ut ne- mus placuit, jeder Hof, der jezt mit einem Leibeigenen, oder einer andern Art von Bauern besezt ist, ehedem sei- nen besondern Eigenthuͤmer gehabt habe. Es konnte bey dem ersten Anbau dieser Art, und bey der ersten Genuͤg- samkeit, keinem Menschen einfallen, zwey oder mehrere Hoͤfe anzunehmen; und welche er nicht selbst bauete, mit Leibeigenen zu besetzen. Der Staat welcher viele Haͤnde zu seiner Vertheidigung gebrauchte, und von einem Miethlinge nicht erwarten konnte, daß er sein Leben gleich dem Eigenthuͤmer wagen wuͤrde, verhinderte jene Art der Hofesbesetzung, und eben der Grund, welcher Mosen bewog alle Zinsen zu verbieten, bewog jeden Staat, die Zinsfruͤchte zu verbieten, oder welches in beyden Faͤllen einerley ist, zu verbieten, daß keiner seines Nachbaren Hof in ein Aftergut verwandeln, und mit einem Zins- Dienst- oder Pachtpflichtigen Manne besetzen solle, der entweder dadurch zu schwach wird, um zur Zeit der Noth sich andern gleich auszuruͤsten, oder doch mit ihnen nicht gleich viel zu verlieren hat. Dieses brachte die gegen- Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. Z seitige Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. seitige Assecuranz unter Verbundenen mit sich, die einan- der mit gleichem Gute, und Blute vertheidigen wollten. Wie sehr hat sich aber nicht alles zum Nachtheil des Landeigenthums veraͤndert? Zuerst brachten die Eigenthuͤmer freywillig Korn und Fruͤchte, fuͤr diejenigen zusammen, welche bestaͤndige Gefolge , ( comitatus ) die erste Art einer stehenden Militz, unterhielten, und damit fuͤr sie auszogen. Dieses war das erste Subsidium gratuitum, womit das Landeigenthum belastet wurde. Zu diesem kamen in der Folge die Zehnten, welche mit der christlichen Religion eingefuͤhret wurden. Dieses war die zweyte Steuer. Wie die Bischoͤfe, oder diejeni- gen, welche die Zehnten zu erheben und zu berechnen hatten, eine neue Art von bestaͤndiger Militz, unter dem Namen von Lehn- und Dienstmaͤnnern errichteten, mit- hin diesen den Zehnten zur Loͤhnung verliehen, fieng man an von den Landeigenthuͤmern zur Beyhuͤlfe Beeden zu fordern, das war die dritte Steuer; und wie man end- lich auch hiermit nicht auslangte: so wurden die Gruͤnde der Landeigenthuͤmer gemessen und katastrirt, und man besteurete dieselben zum Behuf einer neuen Militz, wel- ches die heutigen Soͤldner, oder Soldati sind; und auch hie und da zum Unterhalte der Landesherrn, welche die ihnen anvertrauten Zehnten, und andere Kroneinkuͤnfte verschenket und verschwendet hatten, und nun ihre Hof- haltungen guten Theils auf gemeine Kosten zu fuͤhren ge- zwungen waren, dieses war die vierte und letzte Steuer, worauf nunmehr aller Augen und Haͤnde gerichtet sind, waͤhrender Zeit die andern, theils unter ihren vorigen Namen als die Zehnten , wie auch die Herbst- und May- beeden , theils unter dem Namen von Gutsherrlichen Ge- faͤllen Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. faͤllen in Privathaͤnde gerathen sind, nachdem sie theils zu Lehn gemacht, theils auch denen verblieben sind, die in der Allodial- oder Heerbannsfolge zur Reichs- und Lan- desvertheidigung in Harnisch auszogen und denen immer zwoͤlf Mansi eine Beysteuer geben mußten. Gleichwohl soll dieser so oft und vielfaͤltig gedruͤckte Landeigenthuͤmer, der den unverantwortlichen Haushalt mit der Zehntkasse, bereits auf so mancherley Art gebuͤs- set hat, so oft die Frage entstehet: ob ein ehmals ver- dungener oder verpachteter Zehnte, nach Belieben des Zehntherrn vom Felde gezogen werden koͤnne? alle Rechts- vermuthungen wider sich haben, und noch immer nach eben den Grundsaͤtzen behandelt werden, welche zu den Zeiten golten, wie die Zehnten noch wuͤrklich die Stelle der Steuren vertraten. Nicht zufrieden damit, daß das Landeigenthum von den Pflichten und Paͤchten gedruckt werde, welche demselben zum Unterhalt der Geharnisch- ten in Heerbann, oder einer spaͤtern Lehn- und Dienst- mannschaft aufgebuͤrdet sind; will man dasselbe auch noch einer Zehntsteuer in der weitesten Ausdehnung unterwer- fen, und die Steuren, welche er zum Unterhalt der heu- tigen Reichs- und Landesvertheidigung aufbringen muß, und welche die einzigen sind, die ihm von Rechtswegen obliegen, den Zehnten und Paͤchten nachsetzen, die laͤngst den Charakter einer Steuer verlohren haben; nachdem die erstern in allerhand Haͤnde gerathen, und die letztere einer laͤngst außer Dienst getretenen Allodial- und Lehn- militz verabreichet werden. Man glaubt, weil diejenigen, welche jetzt das steuer- bare Landeigenthum bauen, jene aͤltern Steuern mit Laͤnge der Zeit durch Contrakte uͤbernommen haben: so muͤßte auch der Staat, dessen einzige wahre Sicherheit Z 2 in Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. in dem Landeigenthume beruhet, zu diesem seinen Ver- luste schweigen, und blos im hoͤchsten Falle der Noth seine Rechte gegen die Zehntherrn guͤltig machen, ohne zu bedenken, daß das Land, was von schwachen und elen- den Leuten gebauet wird, in großen Nothfaͤllen von die- sen fruͤher als von guten Eigenthuͤmern verlassen werde, und ein verlassener Acker seine Steuer nicht bezahle. Jedoch ich will die hoͤhern Gruͤnde bey Seite setzen, und Jhnen lediglich aus demjenigen was hier im Stifte vorgegangen ist, zeigen, daß ein Zehnte, welcher bis- her mit Korn oder Gelde bezahlt worden, um deswillen, daß von seiner Verpachtung noch offenbare Urkunden vorhanden sind, noch nicht so gleich mit Unterlassung der fernern Verpachtung vom Felde gezogen werden koͤnne, wofern er nicht noch jetzt die Natur der Steuer hat. Mein erster Grund ist: Die hiesigen Zehnten sind von Anfang an nicht vom Felde gezogen, sondern so fort mit Korn oder Gelde ge- loͤset worden. Diese Wahrheit kann ich Jhnen so gleich mit hun- dert Urkunden belegen, und damit Sie nicht glauben, daß ich zuviel sage; so will ich Jhnen so viel davon aus- ziehen, als hoffentlich zu Jhrer und aller Menschen Ue- berzeugung hinreichen wird. Zuerst mag das Nicrolo- gium der hiesigen Domkirche, worin die derselben ver- machten Zehnten, von den aͤltesten Zeiten her aufgefuͤh- ret sind, das Wort nehmen: hierin kommen folgende Stellen vor. Ad diem IV. Jan. 1) Ob. Gerardus de foro, Canonicus noster, qui nobis contulit decimam V. domorum in parochia Anchem, unde fratribus dabuntur V. Solidi et in ascensione Domini XXX den. ad. Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. ad. d. XIII. Jan. 2) Ob. Adolphus Sacerdos qui nobis contulit II. Sol. de decima unius mansi nostri in Hagen. ad. d. XX. Jan. 3) Ob. Wernerus Laicus et Helena qui X. Sol. Decimae in Hunelern contulerunt. ad d. XXV. Jan. 4) Ob. Henricus de Kappele, qui nobis contulit redditus VIII. Sol. VII. denar. de domo Wolde in parochia Sögeln III. Sol. decimales. ad. d. XII. Febr. 5) Ob. Arnoldus Nobilis, qui nobis V. Solidos decimae Bacheim contulit. ad. d. I. Mart. 6) Memoria Godefridi Quintini dabit fratribus XXX den, de decima in Malbergen. ad. d. V. Apr. 7) Ob. Hermannus de Rusvorde miles, qui nobis Deci- mam curiae suae in Wilseten XXX denar. persolven- tem, contulit. ad. d. XIII. Apr. 8) Ob. Henricus de Rulle, qui contulit nobis LXV. Mar- cas, locatas in decima Malbergen Laebergen et Se- gest, pro quo dantur singulis mensibus XXX den, de Decima Middendorf. Z 3 ad. Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. ad. d. 16. Apr. 9) Ob. Segenondus Plebanus, qui contulit fratribus triginta Marcas, unde hodie dantur V. Sol. et II. den. Cam- panariis de decima in Heimbergen. ad. d. 17. ej. 10) Ob. Godescalcus, qui nobis contulit XI. Sol. redditus de decima. ad. d. 19. ej. 11) Dantur etiam V. Sol. persolvendi de XX. Marcis, quas Henricus locavit in Decimam de Lacbergen. ad. d. 26. Apr. 12) Ob. Albertus Rogge qui contulit fratribus Decimam in Cronloge, solventem duo Moltia Siliginis, et tres nummos pro minori decima, unde fratribus dantur V. Sol. Ob. Alebrandus, pro quo fratribus dabuntur XXX. den. de decima curtis Berge. ad. d. 9. May. 13) Ob. Hermannus Hake famulus-pro quo-contulit IV. Sol. decimalium redditus in duabus domibus in Wel- lingen. ad. d. 25. May. 14) Ob. Godefredus Quintin qui contulit ecclesiae nostrae LVI. marcas, pro quibus dabuntur fratribus quolibet mense XXX. den. de decima in Malbergen. ad. d. 3. Jun. 15) Ob. Hathebrandus Sacerdos qui nobis XXX. den. de cedima in Droph contulit. ad. Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. ad. d. 23. ej. 16) Ob Helenbertus de Horst miles, qui pro se et uxo- re sua Margaretha contulit III. Sol. decimales in cu- ria Holseter. ad. d. 1. Jul. 17) Ob. Thetmarus custos, qui nobis contulit XII. mar- cas, unde fratribus dantur XXX. den. de decima in Mintenlage et Batershem. ad. d. 2. Jul. 18) Ob. Franco Praepositus qui VII. Marcas in sui me- moriam contulit, unde item de Decima in Mintelage et Batersen fratribus denarii XXX exhibentur. ad. d. 15. Jul. 19) Ob. Philippus Ep. in cuius memoriam Decanus Jo- seph decimam II. domorum contulit Werstorpe et Scirenbecke V. Sol. solventem. ad. d. 14. Aug. 20) Pro memoria Gerardi de Arencampe dabuntur fra- tribus XXX. den. quos dedit Gyso Decanus de Decima Bertelevit solvendos. ad. d. 15. Aug. 21) De festo hodierno dabuntur fratribus V. Sol. de deci- ma Lothorpe, quam nobis contulit Lentfridus eccle- siae nostrae Praep. Dabuntur etiam nobis V. Sol. de eadem Decima, et X. Sol. de advocatia curiae in Essen. ad. d. 17. ej. 22) Campanariis dantur II. denarii de decima Ahusen. ad. Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. ad. d. 19. ej. 23) recepimus decimam curiae in Cappeln III. Solidos sol- ventem. ad. d. 21. ej. 24) Jutta contulit fratribus XXX denariorum redditus dandos de decima in Segest. ad. d. 26. ej. 25) Ludolfus de Tranthem contulit fratribus III. Solidos dandos de decima in Segest. ad. d. 29. ej. 26) Ob. Theodoricus Decanus, qui nobis decimam unam magnam oblationem solventem contulit. ad. d. 15. Sept. 27) In Solenni Octavae B. M. dantur de Decima Him- berghe in parochia Holte X Solidi ad d. 30 Sept. ad. d. 30. Sept. 28) Ob. Olrich et Alheit in quorum obitu Decanus ma- jor de decima Buren dabit V. Sol. ad. d. 3. Oct. 29) Ob. Wulfarius, qui in memoriam sui dimidium ta- lentum decimationis in Hukelen nobis contulit. ad. d. 8. Oct. 30) Centum Marcae in domum et decimam Himbergh commutatae de quibus dantur singulis mensibus XXX. den. ad. Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. ad. d. 12. Oct. 31) Johannes contulit III. Marcas in decima Suaslorpe. ad. d. 17. Oct. 32) Huno dedit fratribus VI. Sol. decimationis in Haren. ad. d. 24. Oct. 33) Hic dantur III. Sol. decimales de domo Ernesti in Ho- lenbecke, attinente. ad. d. 27. Oct. 34) Ob. Praepositus Giselbertus qui nobis contulit Deci- mam duarum domorum in Granthorpe et duarum do- morum in Harpentorpe VII. Sol. et VI. den. solven- tem; et decimam minutam unde hodie dantur VI. Sol. ad. d. 11. Nov. 35) Ob. Wido Episcopus, qui nobis duas domos XI. So- lidos solventes et decimationis duo talenta contulit. ad. d. 13. Nov. 36) Fratribus dabuntur XXX denarii de Decima in Bor- thusen. ad. d. 18. Nov. 37) Ob. Wedikindus Episcopus, qui nobis decimam no- vorum agrorum. Hic dabuntur cuilibet fratrum XL. denarii, quibus datur annona scilicet I. molt. Silig. I. molt. ordei I. molt. avenae. ad. d. 20. Nov. 38) Ob. Conradus miles dictus de Brogtesbecke dabuntur XXX. denarii de decima quam comparavit Conradus Uncus, in parochia Westercappeln. Moͤsers patr. Phantas. IV. Th. A a ad. Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. ad. d. 24. Nov. 39) Habebunt fratres XXX. denarii qui dabuntur de deci- ma in Olentorpe. ad. d. 21. Dec. 40) Ob. Joh. Coline pro cuius memoria XXX. denarii de decima Granthorpe. ad. d. 22. Dec. 41) Ob. Riczo qui contulit ecclesiae nostrae III. Sol. de- cimae Westerrothe in parochia Mersnen. Folgende Auszuͤge aus Urkunden, wovon ein guter Theil meiner Osnabruͤckischen Geschichte beygefuͤget ist, bewaͤhren eben dieses. 42) ex precaria Alberici Episcopi de 1049: eaque cum quinque libris et IV. Solidis decimatio- nis in precariam recepit. 43) Aus einer andern von eben diesem Jahre. cum duabus libris decimationis. 44) Aus einer Bestaͤtigung Bennonis II. Episcopi von 1070. tres libras decimationis in precariam recipiens. 45) Aus einer Uebergabe de 1074. et cum septem libris decimationis in precariam re- cipiens. 46) Aus einer andern von 1086. IV. libras decimationis et IV. feras quotannis in be- nesicium recipiunt. 47) Ex traditione Nobilis Volckeri von 1086. II. Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. II. libras decimationis in Harpensted et Halthusen in benesicium recipiunt. 48) Ex traditione Hildebergae von 1087 cum IV. libris decimationis in precariam recipit. 49) Ex resignatione Everhardi ecclesiae Osnab. advocati von 1090. ac cum X libris decimationis in beneficium recipiunt. 50) Ex traditione Viduae Suanenburg von 1096. cum XXIV. libris decimationis in precariam recipit. 51) Ex traditione Demod von 1096. duas libras in decimatione recepit. 52) Ex traditione Henrici Comitis de 1150. CCXXX. Marcas et XX libras decimationis in bene- ficium recipiens. 53) Aus einer Schenkung des Bischofes Philip von 1163. decimas duarum domorum IV. Sol. solventes, et de- cimam in Andervenne Marcam et duas amphoras bu- tyri solventem. 54) Ex privilegio Arnonis Ep. Mindensis v. 1183. Decano et Capitulo Osnab. decimam curtis in Peding- torpe pro XII. Sol. annuis concedentis. 55) Aus einem Zeugnisse vom Bischofe Engelbert. IV. Solidorum decimalium et duorum arietum re- ditibus. 56) Aus einer Bestaͤtigung des Bischofes Gerhard von 1195. pro tota decimatione tam in Altilibus quam Semini- bus tres solidos annuatim persolvat. 57) Aus einer gleichen, des Mindischen Bischofes Con- rad v. 1224. ne domus jam dicta imposterum a decimatore injurioso et oneroso gravaretur, sub hac forma perpetua stabili- A a 2 tate Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. tate firmanda, ut Canonici pro tali decima percipiant annuatim II. Sol. mindensis monetae. 58) Aus einer andern Erklaͤrung des Bischofes En- gelbert: Quod nos redemtionem decimae domus in Western- stuke, quae ecclesiae Wildeshusanae pertinet, ratam et firmam volumus in perpetuum permanere. Ne igi- tur aliquis dictam redemtionem sicut ab antiquo sol- vit, praesumat infringere. 59) Aus einer Verschreibung Henrici de Bramsche von 1312. Recognosco quod redemtionem nostram decimalem in Entzter, videlicet duo moltia siliginis et unum moltium ordei obligavi. 60) Aus einer Bestaͤtigung des Bischofes Conrad von 1283. Johannes dictus de Suthusen vendidit conventui in Berssenbrügge pro XV. Marcis et dimidia decimam novem Solidorum, videlicet quatuor Sol. in villa Ol- thentorpe et V. Sol. in villa Westerbecke. 61) Aus einer andern von eben demselben. vendidit Capitulo nostro duorum Solidorum reditus, pro redemtione integralis decimae in festo S. Crispini et Crispiniani singulis annis persolvendos. 62) Noch aus einer dergleichen von 1276. trium Sol. reditus, de curia Lodowesten, et domo quae adjacet in parochia Anchem pro redemtione in- tegralis decimae annis singulis persolvendos. 63) Ferner aus einer andern von diesem Jahre. IV. Sol. reditus quos curia Westorpe pro redemtione integralis decimae annis singulis dare consueverit. 6)4 Wiederum aus einer von 1272. com- Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. comparavit quasdam pensiones decimales in villa dicta Lothe, tria videlicet Moltia Siliginis tribus modiis minus, et IX. Sol. usualis monetae tribus denariis minus. 65) Aus einer Verschreibung des Domprobstes Lent- fried. decimam unam in Ulenberge XXX. solventem nummos. 66) Ex confirmatione Adolphi Ep. Osn. de 1217. decimam curiae suae in Wilseten et cujusdam domun- culae prope curiam sitae, XXX. denarios annuatim in festo Crisp. et Crisp. solventem. 67) Ex confirmatione Conradi Ep. Decimam unius domus in Anchem pro redemtione Decimae solventem IX modios siliginis et IX. denarios. 68) Ex confirmatione Engelberti Ep. decimam quandam duarum domorum prope claustrum Harst sitam, IV. moltia et V. modios et IV. Sol. et V. denarios annuatim solventem. 69) Ex confirm. Brunonis Ep. von 1242. Engelbertus Camerarius Moltium Siliginis per dimi- diam mensuram, quod ab antecessoribus nostris prae- positis de domo Hermanni in Wulflen pro redemtio- ne decimae domus praedictae. 70) Ex confirm. ej. von 1251. decima domus Sywardi in Heke in parochia Alf hu- sen sitae, pro qua solebat XXVIII denarios recipere annuatim. 71) ex obligatione v. 1256. obligaverunt conventui solutionem decimalem curtis in Berssenbrügge IV. scilicet solidorum et Allodii in Boelo III. Sol. et Allodii in Westorpe II. Sol. A a 3 72) ex Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. 72) ex consirmatione Widekindi Ep. Decimam unam in Bernestorpe XI. moltia singulis annis solventem. 73) ex consirmatione ejusdem de 1265. decimam IV. domorum in parochia Damme, de do- mo Johannis, III. sol. et minutam decimam de domo Odeconis ibidem XVIII. den. cum minuta decima. Item in parochia Steinvelden de domo Alberti XVIII den. cum minuta decima, de domo Hermanni XVIII den. cum minuta decima. 74) Ex confirm. ej. v. 1266. redemtionem cujusdam decimae in domo Hamme XVI. den. et minutam decimam solventem. 75) Aus einer Urkunde von 1324. minutam decimam valentem annuatim duos solidos. 76) Ex assignatione Capituli von 1327. Decimam in Lacbergen cum omnibus juribus et perti- nentiis ad decanatum ecclesiae assignamus tali con- ditione quod Decanus XX. moltia Siliginis et omnes denarios qui de eadem decima dar i debent singulis annis Capitulo ministrabit. 77) Ex documento decani de 1343. reditus annuos duorum moltium bonae siliginis hie- malis et unius aucae et unius pulli ipsi, nomine re- demtionis decimae praestandos. 78) ex documento ej. de 1364. medietatem decimae villarum in Tittingdorf singulis annis duarum Marcarum reditus. 79) Ex concambio de 1353. proprietatem decimae redemtionalis dictae vulgariter Tentlose. Und mehr als einmal haben unsre Bischoͤfe, die hier oben also benannte decimatores injuriosos et onerosos, welche Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. welche den Naturalzehnten fordern wollten, zu Rechte gewiesen, wie aus folgenden Clauseln abzunehmen ist. 80) Ex sententia Engelberti Episcopi. Quod cum Wescelus dictus Clericus, ecclesiae nostrae ministerialis, man- sum situm in parochia Rulle super manipulorum deci- ma impeteret; et Arnoldus et Henricus fratres dicti de Steinfard, se opponerent, ab utraque parte co- ram nobis in eo consenserunt quod e praedicto manso sin- gulis annis XII. denarii usualis monetae, pro totali decima minori scilicet et majori persolvantur. 81) Ex sententia Conradi Ep. Cum praestationes decimorum et eorundem proventus in ordinatione et potestate sint Episcopi, notum esse volumus, quod Joh. de Northorpe de domo, quae vocatur Boninchus, singulis annis pro solutione deci- mae, videlicet majori infesto Crisp. et Crisp. I. mol- tium Siliginis et I. braciiet I. avenae persolvat. 82) Ex Sent. ejusdem. Quod cum Dominus Eylhardus miles von der Horst domum in Osteringhe comparasset, et Wescelo Ca- merario pro decima inde tres modii siliginis, et tres denarii solverentur, et hanc pensionem decimalem dictus Wescelus infringere niteretur, prudentum viro- rum consilio, hane pactionem inter eos, intercessisse, ut. pro totali decima dictae domus majori videlicet et minori, nec non omnibus his, quae ad legem Dei jure decimali poterant vindicari singulis annis, in fe- sto Dominorum, pensio V. mod. Siliginis et V. den. persolveretur. 83) Ex sententia Philippi Ep. in plena Synodo lata de 1160. Cum quaedam fratrum curia Burclo sita, secundum antiquam institutionem pro decima sua IV. Sol. dena- A a 4 riorum Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. riorum LX. annis et amplius persolvisset, et prolixi- tas temporis attulisset firmum titulum possessionis, qui- dam Menwardus in Synodum nostram veniens, jure beneficiali praedictae curiae decimam in manipulis exegit. Sed ille tandem justitiae regulis coarctatus, in Synodo plena professus est, quod pro decima ejusdem curiae, et cujusdam domus, quae de agris ejusdem curiae collecta est, quae teutonice Plochus vocatur, non nisi IV. Sol. denariorum, in festo beatorum C. et C. praesentandos, de jure esset accepturus. Nos igitur eandem institutionem veris fidelium nostrorum attesta- tionibus approbatam, temporis etiam contractu robo- ratam, et coram nobis fideliter retractatam utriusque partis consensu sub testimonio magnae Synodus confir- mavimus. Wie denn auch der Domprobst Lentfried, welcher 1190 lebte, sich selbst in registro redituum ecclesiae cathedralis wohl nicht das Compliment gemacht haben wuͤrde, Ego Lentfridus Praepositus magno labore pro decem Solidis quondam Deeimae, elaboravi V. moltia Sili- ginis V. ordei et semis, et VI. modios tritici; et I. molt. siliginis, I. molt. ordei et moltium avenae in Elsteden. falls es nicht eine von den Bischoͤfen anerkannte allge- meine Regel gewesen, daß die Zehnten von den aͤltesten Zeiten her, mit einer bestimmten Summe Geldes oder Korns geloͤset worden. Man kannte den Zehnten fast nicht anders als geloͤset , so daß so gar der Bischof Bruno, als er im Jahr 1251 einen Zehnten einloͤsete, sich der Worte bediente: se redemtionem redemisse, oder wie die Worte lauten. Nos Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. Nos considerantes, pium et justum esse, redimi deci- mas de manu laicorum redemtionem totalis decimae curtis in Honen, a nobili viro de Stenvordia, nostro consanguineo, redemerunt . Wenn nun aber solchergestalt von den aͤltesten Zeiten her die Zehnten geloͤset worden; wenn dadurch das Wort Zehntlose , wie aus obigen Urkunden erhellet, in die Volkssprache aufgenommen worden. Wenn in alten Rach- richten von libris, talentis, folidis et denariis decimalibus, als von einer Bankomuͤnze gesprochen, und dagegen gar keines einzigen Naturalzehnten vom Felde gedacht wird. Wenn diejenigen, welche den Zehnten vom Felde ziehen wollten, von den Bischoͤfen selbst injuriosi et onerosi de- cimatores genannt werden; und wenn endlich diese in plena synodo erkennen, daß die Zehnten uͤber aller Men- schen Gedenken geloͤset gewesen: so glaube ich, daß man wenigstens in unserm Stifte (von andern saͤchsischen Stif- tern wird sich aber der Beweis auch fuͤhren lassen) die Vermuthung gegen den Naturalzehnten, und fuͤr eine urspruͤngliche Verpachtung fassen koͤnne. Die Ursachen dieser großen und wichtigen Veraͤnde- rung mag ich nicht darin suchen, daß die Sachsen sich wegerten den Zehnten zu geben, und daß vielleicht die ersten Bischoͤfe, wie auch schon von Esgen in jure eccl. p. II. lit. 23. c. 2. bemerkt, um das Volk zu gewinnen, sich ihres Rechts nicht nach aller Strenge bedient, sondern den Zehnten zu einem leidlichen Pachtgelde erlassen haben. Nein! ich bedarf dieser Vermuthung nicht; so sehr ihr auch die Geschichte dieser Zeit, das Capitular von 829, de deci- mis, quas populus dare non vult, nisi quolibet modo ab eo redimantur, und der bekannte Brief Alcuins, Carls A a 5 des Ueber die Osnabruͤckischen Zehuten. des großen Lehrmeisters, zu statten koͤmmt. Vielmehr gebe ich zu, daß es immer noch von dem Bischofe ab- hieng, ob er den Zehnten, so lange er die Eigenschaft einer Steuer behielt , vom Felde ziehen, oder zu Gelde lassen wollte. Dieses sagen nicht allein die Gesetze de de. eimis non redimendis nisi Episcopo placuerit, Bey Georgisch. in Corp. J. G. S. 1842, sondern es ist auch der wahre Sinn des oft gebrauchten Ausdrucks, quod decimae sint in potestate Episcoporum; als wodurch angezeigt wird, daß der Kayser es zwar in die Macht der Bischoͤfe gestellet, in den Steueranlagen bis auf den zehnten Pfennig zu gehen, aber darum noch nicht gewollt habe, daß sie nun diese Zehntsteuer jedes Jahr, ohne Unterschied ob es noͤthig sey oder nicht, ein- fordern sollten. Da zu dieser Zeit noch keine Landstaͤnde vorhanden waren, mit denen der Bischof die gemeinen Stiftsanlagen uͤberlegen konnte, und es zu weitlaͤuftig gewesen seyn wuͤrde, zu jeder Anlage die kayserliche Be- willigung einzuholen, und eines von beyden mußte doch geschehn, so war der Zehnte nur als ein non plus ultra erwaͤhlt, woruͤber die Bischoͤfe, ohne weitere Vorfrage nicht hinausgehen sollten. Dieses vorausgesetzt, werden sie mir hoffentlich Zweytens darunter gern beypflichten, daß alle Steuren ihr natuͤrliches Maaß an der Beduͤrfnis haben, wozu sie gefordert werden. Was daruͤber ist geht auf Willkuͤhr hinaus, und dieser darf sich ein Bischof noch weniger als ein ander Regent schuldig machen. Um den Bischof von der Versuchung abzuhalten, etwas mehrers an Zehnten zu fordern, als er zu seiner, der Kirchen und der Armen Nothdurft gebrauchte, war verordnet, daß der jaͤhrliche Ueberschuß allemal den Armen gegeben, nicht aber ver- kauft Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. kanft und das daraus erloͤsete Geld in den Schatzkasten gelegt werden sollte. v. add. IV. ad Capit. §. 89. beym Georgisch . in Corp. J. G. p. 1821. Dieses hatte natuͤrlicher Weise die Folge, daß er nicht mehr Zehnten vom Felde zog, als er zu obigem Ende noͤ- thig hatte; und sich das uͤbrige gern mit Gelde abloͤ- sen ließ. Wollte nun aber jetzt ein Bischof oder Regent seine Beduͤrfnisse zum Grunde nehmen, warum er den Zehnten vom Felde ziehen muͤßte: so konnte er doch einzelnen Zehntpflichtigen ein mehrers nicht abfordern, als sie in ihrem Verhaͤltnisse dazu beytragen muͤßten; und nur als denn den voͤlligen Zehnten nehmen, wenn die Noth so groß waͤre, daß sie nicht anders als mit dem Zehnten des ganzen Sprengels bestritten werden koͤnnte. Die Cano- nisten haben die Bischoͤflichen und Parochialzehnten beguͤn- stiget, weil diese, da sie einen Theil der oͤffentlichen Be- soldung ausmachen, noch wuͤrklich die Eigenschaft einer Steuer haͤtten. Allein es bleibt immer die Frage: warum sollen einzelne Zehntpflichtige fuͤr das Ganze leiden; und wie wenige urspruͤngliche Parochialzehnten moͤgen annoch vorhanden seyn, da zuerst alle abgeloͤset, und die heuti- gen Zehnten fast alle durch Kauf und Vermaͤchtnisse an die Kirche zuruͤckgekehrt sind! Drittens verliert jede Steuer, so bald sie in die Haͤnde eines Privatmannes koͤmmt, ihre Natur, und ih- ren Wachsthum; sie verwandelt sich von dem Augenblick an, da sie verkauft oder verschenkt wird, in einen trock- nen Zinß, weil das Beduͤrfniß des Privatmanns nicht mehr das Beduͤrfniß des Staats ist; und es wuͤrde Viertens der aͤrgste Wucher seyn, wenn jemand, der denarios et solidos decimales fuͤr ein benanntes Capital ge- Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. gekauft hat, nun dem Zehntpflichtigen aufs Feld fallen, und den Naturalzehnten davon ziehen wollte. Alles was er fordern kann, ist dieses, daß ihm fuͤr jeden Solidum, deren zur Zeit Carls des großen zwanzig aus der feinen Mark geschlagen wurden, ein heutiger Gulden nach dem zwanzig Gulden Fuße, oder, wenn man den Fall des Sil- bers mitrechnen will, zwoͤlf Himten Roggen verguͤtet wuͤr- den, als so viel man in jener Zeit dafuͤr kaufen konnte. Einen aͤhnlichen aber mildern Fuß hat die Praxis in spaͤ- tern Zeiten befolgt. Dagegen erhebt es Fuͤnftens nichts, daß die Zehntpflichtigen gleichwohl alle acht oder zwoͤlf Jahr den Zehnten von neuem pachten, und dabey einen besondern Weinkauf geben muͤssen; so lange der Zehntherr nicht erweisen kann, daß er den Zehn- ten jemals vom Felde gezogen habe. Denn jenes ist a ) wahrscheinlich nur aus Vorsorge zur Erhaltung Rechtens geschehn. Es gab ausser den Solidis decimali- bus auch Solidi areales, und andre Arten von Grundgel- dern, die theils redimibiles theils irredimibiles , und bey entstehenden Concursen mehr oder weniger privilegirt wa- ren; und um jenen ihren urspruͤnglichen Charakter zu erhalten; wie auch um sie bey dem geistlichen Gerichte einklagen zu koͤnnen, wurde jene Form beybehalten. b ) Erlaubte das Canonische Recht den Geistlichen nicht, ihre Einkuͤnfte in Erbpacht zu geben; und um die- ser Verordnung, die in unsern Gegenden gar nicht an- wendbar ist, auszuweichen, behielt man auch in der Erb- pacht der Emphyteusi und andern auf die Erben gehen- den Contrakten den Schein der Zeitpacht bey, und lies den Erbpaͤchter dieser Form wegen, alle acht oder zwoͤlf Jahr von neuem pachten; wie dieses die vielen Colonate, welche Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. welche alle zwoͤlf Jahr von neuem gewonnen werden muͤs- sen, und gleichwohl ihrer Natur nach, weil der Colon die Gebaͤude absque aestimatione empfaͤngt, und wenn sie abfallen, ohne Verguͤtung wieder bauen muß, erb- lich sind, beweisen. c ) steht in dergleichen Pachtpriefen uͤber den Zehn- ten, daß die Pflichtigen alle acht oder zwoͤlf Jahr, neues gewinnen muͤssen. Dieses waͤre eine sehr uͤberfluͤßige Be- dingung, wenn der Zehntherr nach Verlauf der Jahre den Zehnten vom Felde ziehen koͤnnte. Nie hat man dergleichen Bedingungen einer wahren Zeitpacht ange- haͤngt. Denn wenn diese zu Ende ist, so versteht es sich von selbst, daß der Verpaͤchter mit dem seinigen machen koͤnne, was er will. d ) Heißt es oft in dergleichen Pachtbriefen: Litones ac servi glebae - proxima dominica post fe- stum patrocinii pensionem ecclesiae debitam in fru- mento seu Blado (Blé) super granario ibidem sito, et ad antiquo ad hoc deputato pagtare tenentur fina- liter et expedite, et qui in illa solutione et festo ne- gligens fuerit, tribus solidis mulctabitur Boehmer in praefat. ad Strodtmanni jus curiale. Hier muͤssen die Zehntpflichtigen, oder wie sie in der Urkunde genannt werden, die Zehntscheurigen Leute jaͤhr- lich pachten; und die Zehntscheuer oder das granarium steht als eine redende Urkunde da; dennoch verwirken diese Leute nicht den Zehnten vom Felde, wie man schlies- sen sollte, sondern nur eine Strafe von drey Schillingen, wenn sie die Pacht versaͤumen; zum Zeichen, daß die Pacht weiter nichts als eine symbolische Handlung sey. e ) uͤbersende ich ihnen hiebey zwey Winnbriefe, die von einerley Verpaͤchter uͤber einerley Gut und eben dem- Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. demselben Paͤchter ertheilet sind, in deren einem von 24 Oct. 1742 ausdruͤcklich steht, daß der Paͤchter das Gut fuͤr sich und seine Nachkommen erblich besitzen solle; und in dem andern vom 1. Oct. 1751, daß das Gut nach Ab- lauf der 12 Jahre dem possessori Vicariae winnlos ver- fallen seyn solle. Den ersten erhaͤlt der Paͤchter, wann er den Hof antritt, und den andern alle zwoͤlf Jahr; und wie oft steht nicht in dergleichen Briefen noch deutlicher, der Colonus soll ein jus irrevocabile Coloniae perpe- tuae habe, gleichwohl aber bey jeder Wechselung der Colonorum den Hauptgewinn mit .. Thaler und uͤberdem noch alle 12 Jahr pro renovatione in- vestiturae .. Thaler bezahlen! zum deutlichsten Beweise, daß man bey den Erbpachten nur den Charakter des ersten Contrakts zu erhalten ge- sucht habe. f ) zeigen die alten Register von einer einfoͤrmigen Pacht, die in spaͤtern Zeiten nach dem Verhaͤltnis, wie die Muͤnze gefallen, in billiger Maaße erhoͤhet worden; und fast alle Pachtbriefe sind aus der letzten Zeit. Jn einigen Kirchenregistern steht sogar folgende oder eine aͤhnliche Anmerkung: utut sit, e re ecclesiae fuit, pro informatione ac pos- sessione et continuatione, ad longum hic inserere copiam ac formam documenti elocationis, quod con- ductoribus hujus decimae per triginta et plures annos a possessoribus datum fuit. waraus deutlich abzunehmen, daß der geistliche Zehnten, als er den zehntpflichtigen Bauren, die nicht lesen konn- ten, einen neuen Pachtbrief in die Hand gesteckt, sich mit einem utut sit, pro bono ecclesiae beruhiget habe. Endlich nahmen g ) die Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. g ) die Deutschen bey allen Vorfaͤllen gern Wein- kaͤufe, oder wie es in den Registern heißt, etwas ad vi- nalia wie solches aus den alten Reichs- und Landespoli- cey-Ordnungen, die dagegen eyfern, genugsam hervor geht; und es laͤßt sich daraus, daß die Zehntpflichtigen alle acht oder zwoͤlf Jahr einen Weinkauf bezahlen muͤs- sen, um so viel weniger auf eine Zeitpacht schliessen, je offenbarer es ist, daß solcher bey mehrern Erbpachten bezahlet werden muß. Nicht zu gedenken, daß der Wein- kauf auch nur ein Symbol des ersten Contrakts sey, und als eine Assecuranz-Praͤmie fuͤr ausserordentliche Ausfaͤlle nicht unbillig bedungen werde. Dieses sind die Gruͤnde, liebster Freund, welche mich bewegen, von ihrer Meinung abzugehen. Andre und bessere werden Sie bey den angesehensten Rechtsge- lehrten finden, indem ich nur diejenigen angefuͤhret habe, welche von ihnen insgemein uͤbergangen werden. Waͤre die Regel pro decima naturali: so wuͤrde man im Auf- steigen von juͤngern Pachtbriefen zu den aͤltern, immer deutlichere Spuren von Zugzehnten finden. Da sie aber erwiesener maaßen, pro redemtione universali steht: so verhaͤlt es sich gerade umgekehrt; und das gemeine Be- ste leidet es nicht, daß zu einer Zeit, wo das Landeigen- thum zu allen oͤffentlichen Beduͤrfnissen auf andre Weise steuren muß, dieses unter dem Vorwand einer alten Steuer, besonders wenn diese sich in Privathaͤnden fin- det, noch mehr erschoͤpfet werde. Es verhaͤlt sich damit wie mit alten Dienstgeldern, Herbst- und Maybeeden, und andern gutsherrlichen Gefaͤllen, die so lange sie ei- nen Theil der oͤffentlichen Besoldung, der fuͤr das Va- terland oder fuͤr dessen Herrn streitenden Lehn- und Dienst- leute ausmachten, wachsen und steigen konnten, nun- mehro Ueber die Osnabruͤckischen Zehnten. mehro aber, da die oͤffentliche Vertheidigung mittelst einer Landsteuer dem Bauer auferlegt worden, die Eigenschaft eines trocknen Zinses erhalten haben, und zum Nachtheil des steuerbaren Bodens, nicht mehr veraͤndert werden koͤnnen. Mit den Neubruchszehnten verhaͤlt es sich eben so. Der Zehntere hat solchen mit Recht verlohren, als sein Zehnte die Eigenschaft einer Steuer und mit dieser ihren moͤglichen Wachsthum verlohr; und nur da, wo derselbe in den Haͤnden des Landesherrn, oder eines Man- nes ist, der ihn zur oͤffentlichen Besoldung vom Staate geniesset, findet man ihn noch zu Zeiten; obgleich nicht mit dem besten Grunde, da er auch hier, wenn man genau gehen will, nicht mehr die Eigenschaft einer Steuer hat. Leipzig, gedruckt mit Solbrigschen Schriften .