Patriotische Phantasien von Justus Moͤser . Herausgegeben von seiner Tochter J. W. J. v. Voigt, geb. Moͤser. Zweyter Theil. Mit Koͤnigl. Preußischer, Churfuͤrstl. Brandenburg. allergnaͤdigster Freyheit. Berlin , bey Friedrich Nicolai , 1776 . Patriotische Phantasien . Zweyter Theil . * 2 Vorrede der Herausgeberinn . I ch liefere hiemit den andern Band der patriotische Phantasien, abermals nicht ohne Furcht in der Auswahl derselben auch solche Stuͤcke mitgenommen zu haben, welche sich zu genau auf das Land beziehen, fuͤr welches sie eigentlich allein geschrieben worden: die Absicht meines Vaters war — doch ich kann diese nicht besser als mit den Worten aus- druͤcken, womit er sich in den Beytraͤgen zu den Oßnabruͤckischen Intelligenzblaͤttern selbst erklaͤret hat — * 3 Gleich Vorrede „Gleich anfangs, wie ich die Feder ei- „nigemal in diesen Beytraͤgen ansetzte, „gieng meine Absicht dahin, durch den „Canal derselben die Landtagshandlun- „gen und andre oͤffentlichen Staatssachen „dem Publicum mitzutheilen; und mei- „nen Landesleuten aus dem Ton, wo- „mit der Herr zu seinen Staͤnden spricht, „und diese ihm antworten; aus den Gruͤn- „den warum jenes bewilliget und dieses „verworfen wird; aus der Sorgfalt, wo- „mit auch die kleinsten Sachen im Staate „behandelt werden; aus der Art und „Weise wie man mit den gemeinen Auf- „lagen verfaͤhrt, und uͤberhaupt aus je- „der Wendung der Landesregierung und „Verfassung, die vollstaͤndigste Kennt- „niß; und aus dieser eine wahre Liebe fuͤr „ihren der Herausgeberinn . „ihren Herrn, und diejenigen, so ihm „rathen und dienen; ein sicheres Ver- „trauen auf ihre Geschicklichkeit und Red- „lichkeit; und einen edlen Muth beyzu- „bringen. Jeder Landmann sollte sich „hierinn fuͤhlen, sich heben und mit dem „Gefuͤhl seiner eignen Wuͤrde auch einen „hohen Grad von Patriotismus bekom- „men; jeder Hofgesessener sollte glauben, „die oͤffentlichen Anstalten wuͤrden auch „seinem Urtheil vorgelegt; der Staat gaͤbe „auch ihm Rechenschaft von seinen Unter- „nehmungen; und zu den Aufopferungen, „die er von ihm fordere, wuͤrde auch seine „Ueberzeugung erfordert; die Gesetze und „ihr Geist sollten lebhaft in seine Seele „dringen; er sollte die Graͤnzlinie, wo „sich sein Eigenthum von dem Obereigen- * 4 thum Vorrede „thum des Staats scheidet, mit dem Fin- „ger nachweisen koͤnnen; er sollte sein „Auge auch bis zum Throne erheben, und „mit einem fertigen Blick die Blendun- „gen durchschauen koͤnnen, welche ein „despotischer Rathgeber zum Nachtheil „seiner und der Deutschen Freyheit, oft „nur mit maͤßigen Kraͤften wagt; ihre „Kinder sollten mit den zehn Geboten „auch die Gebote ihres Landes lernen, „und in allen Faͤllen, wo sie einst als Maͤn- „ner gestrafet werden koͤnnten, auch ein „Urtheil weisen koͤnnen; es schien mir „nicht genug, daß ein Land mit Macht „und Ordnung beherrschet wird, sondern „es sollte dieser große Zweck auch mit der „moͤglichsten Zufriedenheit aller derjenigen, „um derentwillen Macht und Ordnung „ein- der Herausgeberinn . „eingefuͤhrt sind, erreichet werden; der „wichtigste und furchtbarste Staat, der „sich auf Kosten der allgemeinen Zufrie- „denheit erhalten muͤßte, war mir dasje- „nige nicht, was er nach der goͤttlichen „und natuͤrlichen Ordnung seyn sollte .. „.... und diese Absicht, wenn er sie gleich nicht voͤl- lig erfuͤllen moͤgen, hat ihn doch immer zu sehr zu Localverbesserungen, die fuͤr das Allgemeine minder erheblich sind, hingerissen, mich aber in die Nothwendigkeit gesetzt, einige davon mitzu- nehmen, nachdem ich einmal einezweyte Samm- lung versprochen hatte, und dieses Versprechen aus vielen fuͤr mich nicht unwichtigen Ursachen gern erfuͤllen wollte. * 5 In- Vorrede der Herausgeberinn . Indessen schmeichle ich mir doch, daß im- mer noch einige Leser seyn werden; die derglei- chen besondere Naturalien mit in ihre Samm- lung zu haben wuͤnschen. Zum Vergnuͤgen der- jenigen, welche eine gefaͤllige Kleinigkeit einer ernsthaften Betrachtung vorziehen, habe ich gleichwol auch verschiedenes mit eingemischt, was ich nach meinem Geschmack ihres Beyfalls werth geschaͤtzet habe. Ist einiges darunter, was weiter nichts als das Verdienst eines neuen Liedgens hat, was man des Abends, wenn man aus der Operette kommt, noch einmal singt: so hat doch auch dieses seinen Werth vor das Ver- gnuͤgen dieses Abends, und meine Leser sind nicht verbunden, sich mehr als einmal daran zu ergoͤtzen. Inn- Innhalt . I. Von dem Einflusse der Bevoͤlkerung durch Neben- wohner, auf die Gesetzgebung. 1 II. Der jetzige Hang zu allg. Gesetzen und Verord- nungen, ist der gemeinen Freyheit gefaͤhrlich. 15 III. Vorschlag, wie der Theurung des Korns am besten auszuweichen. 21 IV. Ein Pat. muß vorsichtig in s. Klag. bey Landpl. seyn. 31 V. Die moralischen Vortheile der Landplagen. 33 VI. Die liebenswuͤrdige Kokette oder Schreiben ei- ner Dame vom Lande. 37 VII. Gedanken uͤber die Getraidesperre, an den Deuts. 42 VIII. Vorschlag zu einem bestaͤndigen Kornmagazin. 51 IX. Schreiben eines Kornhaͤndlers. 52 X. Ein gutherziger Narr bessert sich nie. 57 XI. Die Vortheile einer allgemeinen Landesuni- forme, declamirt von einem Buͤrger. 60 XII. Nachschrift 70 XIII. Schreiben eines Frauenzimmers uͤber die Nationalkleidung. 71 XIV. Sie tanzte gut und kochte schlecht. 76 XV. Schreiben eines Frauenzimmers vom Lande an die Frau … in der Hauptstadt. 80 XVI. Schreiben eines angehenden Hagestolzen. 88 XVII. Zweytes Schreiben des angehen den Hagestolzen. 93 XVIII. Gedanken uͤber den westphaͤlis. Leibeigenthum. 98 XIX. Nichts ist schaͤdlicher als die uͤberhandneh- mende Ausheurung der Bauerhoͤfe. 116 XX. Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. 137 XXI. Die Abmeyerungen koͤnnen dem Hofesherrn nicht uͤberlassen werden. 156 XXII. Betrachtungen uͤber die Abaͤußerungs- oder Abmeyerungsursachen. 162 XXIII. Also sind die unbestimmten Leibeigenthums- gefaͤlle zu bestimmen. 177 XXIV. XXIV. Gedanken von dem Ursprunge und Nutzen der sogenandten Hyen, Echten oder Hoden. 186 XXV. Vom Glaͤubiger und landsaͤßigen Schuldner. 206 XXVI. Gedanken uͤber den Stillestand der Leibeignen. 215 XXVII. Also sollte man den Rentekauf fuͤr den Zins- contrakt wieder einfuͤhren. 224 XXVIII. Vors. zur E r leicht . der hofgesessenen Schuldn. 230 XXIX. Vorschlag zu einem oͤffentl. Kirchspielsamte. 235 XXX. Die Abmeyerung eine Erzaͤhlung. 239 XXXI. Der Verkauf der Frucht auf dem Halme ist eher zu beguͤnstigen als einzuschraͤnken. 242 XXXII. Also sollte man die Gemeinschaft der Guͤter unter den Landleuten nicht aufheben. 246 XXXIII. Also sollte man die roͤmischen Stipulatio- nen wieder einfuͤhren. 248 XXXIV. Schreiben uͤber die Cultur der Industrie. 251 XXXV. Beantwortung der Frage: Was muß die erste Sorge zur Bereicherung eines Landes seyn? Die Verbesserung der Landwirthschaft? oder die Bevoͤlkerung des Landes? oder die Ausbreitung der Handlung? Womit muß der Anfang gemachet werden? 256 XXXVI. Zur Befoͤrderung einheimis. Wollenfabriken. 266 XXXVII. Vom Kerbstocke. 271 XXXVIII. Ged uͤber die Abschaffung der Feyertage. 272 XXXIX. Also ist das Branteweintrinken zu verbieten. 277 XL. Vorschlag zu einer Practica fuͤr das Landvolk. 281 XLI. Schreiben eines Ehren mitgliedes des loͤblichen Sehnetderamts, uͤber das neulich zu Stande gekommene Reichsgutachten. 285 XLII. Ueber die zu unsern Zeiten verminderte Schande der Huren und Hurkinder. 291 XLIII. Warum die Abd. in Deutschl. ohne Ehre sey? 295 XLIV. Unterschied zwischen der Ehre in großen und in kleinen Staͤdten. 297 XLV. Der Galgen ist fuͤr uns und fuͤr unsre Kinder. 298 XLVI. Der nothwendige Unterscheid zwischen dem Kaufmann und Kraͤmer. 302 XLVII. XLVII. Jeder zahle seine Zeche. 307 XLVIII. Schreiben einer betagten Jungfer an den Stifter der Wittwencasse zu **** 312 XLIX. Keine Befoͤrderung nach Verdiensten. An einen Officier. 315 L. Sind die Gemeinheiten nach geschehener Thei- lung mit Steuren zu belegen oder nicht? 320 LI. Bon der Real- und Personalfreyheit. 331 LII. Vorschlag zu einer Urthelfabrik. 340 LIII. Vors. zu einer Samml. einheimischer Rechtsfaͤlle. 343 LIV. Der Friedensadvocat. 346 LV. Schreiben eines reisenden Parisers an seinen Wirth in Westphalen. 348 LVI. Es ist allezeit sicherer Original als Copey zu seyn. 352 LVII. Das leichteste Mittel um zu gefallen. 357 LVIII. Die mehrsten machen sich laͤcherlich aus Furcht laͤcherlich zu werden 358 LIX. Der Rath einer guten Tante an ihre junge Niece. 360 LX. Amaliens Schreiben uͤber die Lustbarkeiten. 362 LXI. Vorschlag zur Veredelung der verlohren ge- henden Zeit. 364 LXII. Die wahre Gewissenhaftigkeit. 367 LXIII. Ein bewehrtes Mittel wider die boͤse Laune, von einer Dame auf dem Lande. 370 LXIV. Man sollte den alten Geckord. wieder erneuern. 372 LXV. Der Staat mit einer Pyramide verglichen. Eine erbauliche Betrachtung. 381 LXVI. Das Pro und Contra der Wochenmaͤrkte. 385 LXVII. Nachschrift. 390 LXVIII. Johann sey doch so gut! 392 LXIX. Nachricht von einer einheimischen, bestaͤn- digen und wohlfeilen Schaubuͤhne. 396 LXX. Die Hogarthsche Linie der Schoͤnheit sollte noch weiter angewandt werden. 402 LXXI. Das nat. Recht der ersten Muͤhle, eine Rede auf einem neuen Dorfe in Jamaica gehalten. 404 LXXII. Von der Landesherrlichen Befugniß bey Anlegung neuer Muͤhlen. 410 LXXIII. LXXIII. Fuͤr die warmen Stuben der Landleute. 414 LXXIV. Also ist es rathsamer die Wege zu flicken als neu zu machen. 417 LXXV. Umgekehrt: es ist rathsamer die Wege zu bessern als ausflicken. 422 LXXVI. Erinnerung des Altflickers zum vorigen Stuͤck. 430 LXXVII. Wie viel braucht man um zu leben? 431 LXXVIII. Schreiben einer Mutter an einen phi- losophischen Kinderlehrer. 436 LXXIX. Ueber die Erziehung der Landleute Kinder. 441 LXXX. Zufaͤllige Gedanken bey Durchlesung alter Bruchregister. 443 LXXXI. Vom Gluͤcksspiele am Abend der H. drey Koͤnige. 447 LXXXII. Die Ehre nach dem Tode. 448 LXXXIII. Vorschlag zum bessern Unterhalt des Reichscammergerichts. 451 LXXXIV. Von dem oͤffentlichen Credit und dessen großen Nutzen. 455 LXXXV. Vorschlag zu einer Zettelbank. 461 LXXXVI. Das englische Gaͤrtgen. 465 LXXXVII. Also ist der Diensteyd nicht abzuschaffen? 467 LXXXVIII. Eine Hypothese zur bessern Aufklaͤrung der alten deutschen Criminaljurisdiction. 469 LXXXIX. Von einer neuen Art kleinstaͤdtischer Po- litik, so aus dem Accise Fixo entstanden. 482 XC. Der alte Rath. 484 XCI. Der junge Rath. 486 XCII. Die geographische Lage der Stadt Oßnabruͤck. 489 XCIII. Das abgeschaffte Herkommen. Eine lehr- reiche Geschichte. 492 I. I. Von dem Einflusse der Bevoͤlkerung durch Nebenwohner, auf die Gesetzgebung. Der Einfluß einer groͤßern Bevoͤlkerung auf die Sit- ten eines Landes ist ungemein groß; und er ver- dient die Aufmerksamkeit des Gesetzgebers, weil die Policeygesetze sich mit den Sitten veraͤndern muͤssen. In einem Lande, wo außer den urspruͤnglichen Hofgesessenen hoͤchstens etwa ein Leibzuͤchter Die Leibzucht ist der Wittwen- oder des Wittwerssitz auf- jedem Hofe; in eigentlichen Verstande aber, eine Nutzung auf Lebenszeit, ususfructus ad dies vitæ. vorhanden ist, und folg- lich ein jeder von seinem Ackerbau ruhig und gnuͤglich lebt, ist ein Nachbar dem andern zu allen Pflichten bereit; er ist mitleidig, gastfrey und uneigennuͤtzig, weil jedes Ungluͤck was da koͤmmt, heute den einen und morgen den andern trift, und dergestalt die Reihe haͤlt, daß insgemein in funf- zig Jahren jeder so viel Dienste, Freundschaft und Bey- huͤlfe von seinen Nachbarn wieder empfaͤngt, als er ihnen erwiesen hat. Hochzeiten, Kindtaufen und Leichen gehen in diesem Zeitraume gegen einander auf, und keiner spricht den andern außer dem Falle einer vorhergesehenen Noth um etwas an, weil ein jeder, was er gebraucht, selbst zieht und hat. Man kennet in diesem Lande keine Feld- Holz- oder Mösers patr. Phantas. II. Th. A Von dem Einflusse der Bevoͤlkerung oder Gartendiebe, und noch weniger Raͤuber. Jeder der einen eignen Hof und einen ehrlichen Namen besitzt, wagt hiebey zu viel, und hat auch keine Versuchung zu stehlen, weil er mit allem nothduͤrftig versorgt ist. Die Kinder ei- ner solchen Nation sind mit keinen schlechten vermischt; sie werden von hofgesessenen Vaͤtern und Muͤttern durch Lehre und Beyspiel zur Arbeit und Ordnung erzogen, und man kan sagen, daß in einem solchen Lande Fleiß, Ordnung und Tugend zu Hause sey, und daß die alten Deutschen, um die Reinigkeit ihrer Sitten zu erhalten, und Freyheit und Ordnung zu verknuͤpfen, gar kein besser Mittel waͤhlen konn- ten, als schlechterdings keine Heuerleute zu dulden, und ihre kleinen Staatskoͤrper aus lauter hofgesessenen Mitglie- dern zu bilden. In einer solchen Verfassung bedarf es fast gar keiner Gesetze und Strafen. Der kleine Staatskoͤrper gleicht einem wuͤrdigen Capittel, wovon jedes Mitgleid sich selbst und seine Mitbruͤder ehrt; worinn man keinen seiner Pflicht bey Strafe des Zuchthauses erinnert; und wo der unfehlbare Verlust der Praͤbende, oder die Verweisung aus der Versammlung die groͤßte und empfindlichste Strafe ist. Unfehlbar hatten die nordischen Nationen den großen Ruhm ihrer Tugenden groͤstentheils diesen ihren Einrichtungen zu danken; und es ist sehr wahrscheinlich, daß die großen Auswanderungen derselben, nicht sowohl eine Folge ihrer groͤs- sern Brvoͤlketung, als jener Verfassung gewesen, nach wel- cher sie bloß den Hofeserben, und fuͤr denselben eines Nach- bars Tochter zu Hause behalten konnten, die uͤbrigen aber alle fuͤnf oder zehn Jahr gleich den Bienen in fremde Laͤnder schwaͤrmen lassen musten, weil sie keine Staͤdte und keine Nebenwohnungen duldeten, keine Werbungen kannten, und keine Schiffart hatten, wodurch sie einen Theil der Brut aufopfern konnten. Bloß ein Theil der Meeranwohner schwaͤrm- durch Nebenwohner, auf die Gesetzgebung. schwaͤrmte raͤuberisch zur See, aber auch aus eben dem Grunde, woraus andere zu Lande schwaͤrmten, weil man nemlich ihnen keine Nebenwohnungen im Lande verstatten, und hoͤchstens eine Huͤtte auf der Kuͤste erlauben mogte. Alle diese großen Vortheile fuͤr Tugend, Sitten und Po- licey verlieren sich, so bald eine starke Bevoͤlkerung durch Staͤdte, Doͤrfer oder Heuerleute verstattet wird. Derglei- chen kleine Beywohner haben keine genugsame Holzungen, keinen hinreichenden Acker, und gerathen leicht in die Noth oder in die Versuchung dasjenige was ihnen sehlt, zu steh- len oder zu erbetteln. Die Gastfreyheit kan gegen die Men- ge so vieler kleinen und unsichern Leute nicht so reichlich mehr ausgeuͤbet werden, als gegen die wenigen hofgesessenen Nachbarn; man kan ihnen auf ihren Hochzeiten, Kindtaufen und Leichen nicht so nachbarlich zu Huͤlfe kommen; man kan nicht verlangen, daß sie ihre Kinder so fleißig und recht- sich erziehen sollen, als die alten Hofgesessenen; was maͤn ihnen in Nothfaͤllen giebt, hat man in gleichen Begeben- heiten von ihnen nicht wieder zu erwarten: und Geiz, Miß- trauen, Furcht schleichen sich in die besten Herzen ein, die sich gegen eine Menge von ungleichen Leuten nicht mehr so oͤfnen koͤnnen, als gegen edle Nachbarn, welche der Huͤlfe nie mißbrauchen, und allezeit im Stande sind, das em- pfangene durch Gegendienste zu verguͤten. Die ganze Ge- setzgebung veraͤndert sich; es ist nun nicht mehr das wuͤrdige Capittel, das aus ebenbuͤrtigen Mitgliedern besteht, das durch den Verlust seiner Praͤbende in den Schranken der Ord- nung gehalten werden kan, und eine Verweisung aus der Versammlung fuͤr die empfindlichste Strafe haͤlt. Die Na- tion ist nun mit Fluͤchtlingen vermischt, die sich aus einer Landesverweisung nichts machen, die durch Galgen und Rad A 2 gebaͤn- Von dem Einflusse der Bevoͤlkerung gebaͤndiget werden muͤssen, und die dem ungeachtet immer in der groͤßten Versuchung bleiben, sich dasjenige durch Stehlen und Betteln zu erwerben, was sie sich mit ihrer Haͤnde Arbeit nicht verschaffen koͤnnen. Der Gesetzgeber, der in dem Falle, wo der Geldreichthum einige Heuerleute erhebt, keine gelindere Mittel gegen die Hofgesessene als ge- gen die Fluͤchtlinge gebrauchen kan, vermischt den Menschen mit dem Menschen, und wenn er zuletzt mit einem falschen philosophischen Auge an jedem Menschen gleiche Wuͤrde und gleiche Rechte erblickt; wann er den Menschen vor dem An- gesicht Gottes, vor welchem wir alle gleich sind, mit dem Menschen außer diesem Verhaͤltniß verwechselt, und solcher- gestalt seine Verordnungen uͤberall mit Schande und mit Leibes- und Lebensstrafe schaͤrfet: so verlieren sich die Begriffe von Ehre, Tugend und Sitten, und die vorhin so große und edle Nation, die keiner Gesetze bedurfte, die ohne Ver- suchung und Noth in ihrer Selbstgenuͤgsamkeit ruhig und sicher lebte; die den bloßen Gedanken einer Leibes- und Le- bensstrafe unertraͤglich sand, verwandelt sich in einen ver- mischten Haufen von guten und schlechten Leuten, die nun je mehr ein unangesessener Mann Geld, Ehre oder Dienste erhaͤlt, gar nicht anders als tyrannisch behandelt werden kan. Es ist dann kein Vorzug mehr, ein roͤmischer Buͤrger zu seyn, wenn das Buͤrgerrecht allem, was auf dem roͤmi- schen Boden lebt, mitgetheilet werden muß, wenn unter dem Namen von Territorialunterthanen, Adel, Erbgeses- senheit, Wachszinsigkeit, Erbpacht und Heuer durch einan- der gemengt, und fuͤr diese unaͤhnliche Masse nur einerley Recht gewiesen werden kan. Es entstehen dann Philoso- phen, welche allgemeine Gesetzbuͤcher schreiben, und Regen- ten, so dergleichen einfuͤhren wollen, und man preiset den Staat gluͤcklich, wo die Rechte der Menschheit am weitsten ausge- durch Nebenwohner, auf die Gesetzgebung. ausgedehnet, oder um die Wahrheit deutlich zu sagen, wo jeder Landeseingesessener von aller seiner Wuͤrde, die er aus dem urspruͤnglichen Verein hatte, beraubet, und der Regent allein so viel hoͤher erhoben wird. Dergleichen Betrachtungen haben nun zwar freylich in ei- ner Zeit, wo die vermischte Bevoͤlkerung so sehr Ueberhand genommen hat, und Denkungsart, Philosophie, Religion, Gesetzgebung und politisches Interesse darnach eingerichter ist, keinen unmittelbaren Nutzen; sie muͤssen aber dem un- geachtet, nicht unterlassen werden, weil sie zur Naturge- schichte der Staasverfassung gehoͤren, und uns in vielen Stuͤ- cken uͤber unsre wahren Vortheile aufklaͤren, auch gegen die herrschende Mode der allgemeinen Gesetzbuͤcher mit einen, gerechten Mißtrauen erfuͤllen koͤnnen. Sie muͤssen besonders gebraucht werden, um die Veraͤnderung in den Sitten und der Denkungsart, welche durch eine zunehmende Bevoͤlke- rung verursacht werden, nicht unbemerkt zu lassen, und um u nsere Policeyordnungen darnach einzurichten. Unsre Absicht verstattet es nicht, uns hieruͤber weiter her- auszulassen. Indessen wollen Wir doch eine Veraͤnderung in unsern Policeyanstalten vorschlagen, welche die zunehmende Bevoͤlkerung nothwendig macht; und diese soll darinn be- stehen, daß in jedem Kirchspiel sieben geschworne hofgesessene Maͤnner angesetzet oder erwaͤhlet werden, von deren Urtheile es abhangen soll; ob dieser oder jener Heuerling im Kirchspiele zu dulden sey oder nicht? Oft und sehr oft sieht mancher einen Heuermann auf unerlaubten Wegen: er rechnet ihm nach, was er an Holz kauft und verbrennet, was er gewinnet und ver- zehret, was er saͤet und erndtet; er ist so uͤberzeugt, daß der Mann ein Dieb sey, als man nur immer seyn kann, und alle A 3 Haus- Von dem Einflusse der Bevoͤlkerung Haushaͤlter stimmen mit ihm darinn uͤberein. Aber ihn ge- richtlich zu uͤberzeugen, den ganzen Beweis zu uͤbernehmen, sich wohl gar einer Injurienklage oder allen Folgen des Ar- menrechts auszusetzen, das thut der gute Haushalter nicht; dafuͤr schweigt er, und opfert wohl gar dem boͤsen Manne, der ihm auf mancherley Art schaden kann. Um diesem Uebel abzuhelfen, ist kein leichter Mittel als eine Anstalt von obiger Art; oder wenn man diese der Absicht nicht angemessen findet: so lasse man es geschehen, daß alle Hofgesessene der Gemeinheit zusammen treten, und mit einer schwarzen und weissen Kugel uͤber die Verweisung eines un- angesessenen Mannes aus dem Kirchspiel, entscheiden moͤgen. Man mache es zu einem Grundsatze, daß jeder unangesesse- ner Mann sich diesem Urtheile unterwerfen solle, so bald er zum erstenmal am Amte einer Dieberey halben bestrafet wor- den. Dieses letztere ist noͤthig, weil es sonst niemand wagen wuͤrde, den Namen eines Heuermanns zu einem solchen Seru tinio aufzusetzen; und der Heuermann der einmal als Dieb uͤberzeugt und bestraft ist, hat es sich selbst beyzumessen, wann er eine solche ehrenruͤhrige Untersuchung erleiden muß. Vielleicht denken einige, die Gerechtigkeit werde hierdurch verletzt; und man koͤnne keinen ohne ordentliches Recht des Kirchspiels oder des Landes verweisen. Allein eben hierinn zeigt sich unser Unverstand, und daß wir nicht bemerken, wie den hofgesessenen Unterthanen oder den urspruͤnglichen Con- trahenten eines Staats, ein ganz ander Recht als jenen Fluͤcht- lingen zu statten komme. Ein Hofgesessener muß nie des ge- ringsten Theils seines Eigenthums oder seiner Freyheit beraubt werden, ohne eine genaue und vollstaͤndige Untersuchung; der gedultete und aufgenommene Fremde hingegen hat hierauf keinen durch Nebenwohner, auf die Gesetzgebung. keinen Anspruch. Wenn in großen Staͤdten ein Bettler auf der Gasse; gefunden wird: so schickt man ihn ohne Untersu- chung, ob er durch ein großes oder kleines Ungluͤck hiezu ge- bracht worden, ins Werkhaus; und man hat im Kriege einen weit kuͤrzern Proceß wie im Frieden; ja die Noth steigt oft so hoch, daß man das Recht uͤber Leben und Tod zu erkennen, und das Erkaͤnntniß auf der Stelle zu vollstrecken, dem Ge- neralgewaltiger uͤberlaͤßt. So richtig die Grundsaͤtze sind, worauf ein solches Verfahren gebauet ist, eben so richtig sind auch bey zunehmender Bevoͤlkerung durch Heuerleute, die Grundsaͤtze jener Anstalt, und der Heuermann hat sich so we- nig als der Soldat zu beklagen, der sich zum Gehorsam gegen vorher bekannte Gesetze verpflichtet hat. Die alten Deutschen behandelten jeden Fremden als einen Knecht; und wenn die neuern dieses Verfahren barbarisch nen- nen: so verrathen sie nur ihre Unwissenheit. Ein Knecht ist derjenige, welcher so wenig an der Gesetzgebenden Macht, als der Steuerbewilligung Antheil hat, und nicht fordern kann, daß man ihn durch seines Gleichen verurtheilen lassen solle. Nach diesem Begriffe sind noch jetzt alle Fremde Knechte; sie muͤssen das Recht erkennen was im Lande ist, ohne es mit be- williget zu haben; sie muͤssen die Abgaben entrichten, welche allen Fremden, ohne ihre Zustimmung aufgelegt sind; und man verurtheilet sie durch gesetzte Richter, und erlaubt ihnen nicht sich auf das Urtheil ihrer auswaͤrtigen Rechtsgenossen zu berufen. Ganz anders verhaͤlt es sich mit den Hofgesessenen im Staat; diese haben entweder noch jetzt den Genuß obiger alten Rechte, oder ihre natuͤrliche und Verfassungsmaͤßige Vertretung, und obgleich die Folgen hievon nicht mehr so wich- tig sind, wie bey den alten Deutschen: so leuchtet doch der Grund daraus deutlich hervor, daß man Hofgesessenen und A 4 Heuer- Von dem Einflusse der Bevoͤlkerung Heuerleuten keinesweges einerley Rechte und einerley Form schuldig sey. Es verdient dieses um so mehr eine naͤhere Betrachtung, je offenbarer es ist, daß die Handlung der Criminal, Justitz ge- gen die Heuerleute oft so viel Tausende erfordere, als Hun- derte noͤthig sind, um die Hofgesessenen in Zucht und Ordnung zu halten. Nun wird die ganze Justitzverfassung mehren- theils von den Hofgesessenen getragen, es sey nun, daß solche aus der Steuer, oder aus den Sportuln oder aus den Straf- geldern genommen werde. Zu allem diesem traͤgt der Heuer- mann das wenigste bey; er leidet lieber am Leibe als daß er sich mit Gelde strafen laͤßt, anstatt daß der Hofgesessene lieber hundert bezahlt, ehe er sich durch eine Leibesstrafe beschimpfen lassen sollte. Mit welchem Scheine der Billigkeit moͤgen denn die unangesessenen in einem Staat fordern, daß die große Fontaine der Gerechtigkeit fuͤr sie eben so springen soll wie fuͤr den hofgesessenen Mann? Und warum geht man nicht auf den Grundsatz unserer Vorfahren zuruͤck, sie als Knechte des Staats oder einer Gottheit, andern Rechten zu unterwerfen als die Hofgesessenen? Die Religion mag den Christenmen- schen noch so sehr veredlen, und das Recht der Menschheit noch so hoch erhoben werden: so gilt doch das eine so wenig als das andre vor dem Generalgewaltiger; die Beduͤrfniß der Armee und des Staats entscheidet allein was Recht ist. Also ist eine Kirchspielsanstalt, welche nicht uͤber die Ver- weisung eines angesessenen Mannes, sondern uͤber die Ver- weisung eines unangesessenen und dabey verdaͤchtigen oder un- sichern Menschen erkennen soll, keinesweges eine so ganz un- foͤrmliche und ungerechte Sache. Religion und Menschen- liebe werden hiebey ihre Wuͤrkung kraͤftiger zeigen, als wenn die- durch Nebenwohner, auf die Gesetzgebung. dieselbe durch Gesetze und Formen gelenkt oder verhindert wird; und wenn alle halbe Jahr in jedem Kirchspiel eine da- zu wohl eingerichtete Predigt gehalten, nach derselben zum Urtheil uͤber die verdaͤchtigen Heuerleute geschritten, und dann jedem Verurtheilten ein halb Jahr zur Auswanderung erlau- bet wuͤrde: so glaube ich nicht, daß einer sich mit Billigkeit uͤber eine solche Anstalt beklagen koͤnne. Man denke nicht, daß diese Einrichtung die unsichern Leu- te nur aus einem Kirchspiele ins andre oder eben uͤber die Grenze, wo sie vielleicht noch gefaͤhrlichere Diebe werden wuͤr- den, treiben moͤge. Ein benachbartes Kirchspiel wird denje- nigen nicht aufnehmen, der auf solche Art aus einem andern verwiesen worden; und es ist zu hoffen, daß auch in andern Laͤndern eben dergleichen Anstalten getroffen werden wuͤrden, so bald man nur den guten Erfolg davon einsehen wuͤrde. Sie scheinet mir wenigsteus unendlich besser zu seyn als unsre jetzige Einrichtung, wo der gefaͤhrlichste Mensch, wenn er gleich allen dafuͤr bekannt ist, nicht anders als durch einen foͤrmli- chen, weitlaͤuftigen und kostbaren Criminalproceß verbannet werden kann. Ueberhaupt wird bey einer zunehmenden Bevoͤlkerung eine weit genauere Gesetzgebung und eine ungesaͤumte Handhabung der Gerechtigkeit erfordert. Keine Arbeit hat so natuͤrliche Reitzungen und Anlockungen fuͤr den unverdorbenen Menschen als der Ackerbau; sie erfordert einen Fleiß der sich selbst be- lohnt, und sich durch sich selbst erhaͤlt. Vieles waͤchst dem Ackerbauer ohne Arbeit zu; die Abwechselung der Jahrszeiten unterbricht die schwerere Arbeit durch leichtere, und sie geht mehrentheils ihren Gang fort ohne aͤusserlichen Zwang, be- sonders wo der Boden ergiebig und alles nicht zu genau ge- A 5 messen Von dem Einflusse der Bevoͤlkerung messen ist. Ganz anders verhaͤlt es sich mit der gemeinen Handarbeit, denn von Kunstarbeiten ist die Rede nicht, und denjenigen so davon leben sollen. Hier ist weit mehr An- strengung noͤthig, die Arbeit belohnt sich nicht so wie jene, es waͤchst dem Handarbeiter nichts zu, und einer muß die Mi- nuten beym Spinnrade in Acht nehmen, der sich davon erhal- ten will. Zu einem so geitzigen Fleiße sind nicht alle Men- schen gebohren, auch der Beste laͤßt wohl einmal die Haͤnde sinken, wenn er bestaͤndig einem Sclaven gleich arbeiten soll; und der Boͤse legt sich aufs rauben oder stehlen. Um die Masse von solchen Handarbeitern in ihrem strengen Lause zum Ziele zu erhalten, muß der Gesetzgeber gleichsam bestaͤndig mit dem Pruͤgel daruͤber stehen, er muß die Bettler unter ihnen durch Werkhaͤuser abschrecken, er muß die Almosen verbieten, er muß die Masse dieses Volks zu einem ganz andrem Preise schaͤtzen, wie er vorher seine Landeigenthuͤmer schaͤtzte, er muß nicht zehn Schuldige laufen lassen um einen Unschuldi- gen zu retten, wie bey einer mindern Bevoͤlkerung billig Rech- tens ist, und großen Endzwecken große Opfer bringen. Gesetzt, die groͤßte Bevoͤlkerung durch Handarbeiter koͤnne nicht erhalten werden, ohne von hundert tausend funfzig tau- send aufzuopfern; so ist doch das Land was dieses Opfer bringt, und seinen Endzweck bey funfzig tausend fleißigen Handarbei- tern erhaͤlt, groͤßer und gluͤcklicher als ein Land, worinn man aus Furcht fuͤr Diebe und Bettler die Heuerleute gar nicht duldet. Die Englaͤnder opferten in vorigem Kriege 135000 Matrosen und Schiffsoldaten auf, wovon etwa 1700 im Tref- sen oder an ihren Wunden fielen, die uͤbrige Menge aber ein Raub der Schiffskrankheiten wurde. Vermuthlich koͤnnte man den Land Armeen eine gleiche Rechnung machen. Was wuͤrde man aber sagen, wenn man um einen Menschen ge- sund durch Nebenwohner, auf die Gesetzgebung. sund uͤberzubringen jedesmal hundert einschiffen muͤste? und gleichwohl ist dieses beynahe der Fall in obigem Verhaͤltniß; und schwerlich wird sich jemals eine erhebliche Bevoͤlkerung durch Handarbeiter erhalten lassen, ohne die Haͤlfte davon un- ter der Peitsche des Hungers und der Noth sterben zu lassen. Ein Staat der zehntausend Ackerhoͤfe und zweymalhundert tausend Heuerleute hat, kann nicht allen Armen und Kranken auf gleiche Art aushelfen. Ich kenne ein Kirchspiel, worinn die Bevoͤlkerung eine ganz neue Kirche, eine Vermehrung von drey Predigern, von sechs Schulmeistern, acht Hebammen, zwey Wundaͤrzten, vier Armenhaͤusern, zweyen Hospi aͤlern, vier Procuratoren ꝛc. erfordert hat. Wenn ich die Rechnung von dem Unterhalte dieser Anstalten nachsehe: so werden neun Zehntel der Kosten von den Hofgesessenen getragen, und diese durch Mitleid, durch Andacht und um groͤßere Uebel abzu- wenden, zur guthwilligen Uebernehmung dieser Beschwerden bewogen. Wahr ist es, sie gewinnen auf einer Seite dabey, daß sie ihre Laͤndereyen und Fruͤchte theuer ausbringen koͤn- nen; sie haben in vielen Faͤllen mehr Huͤlfe, und man kann zugeben, daß ihnen die Ueberlast bis auf einen gewissen Grad verguͤtet wird. Aber nun auch einmal angenommen, daß diese Volksmasse faul wird, daß die Noth den Damm durch- bricht, und der ganze Unterhalt der Handarbeiter auf die Menschenliebe des Kirchspiels faͤllt, in welche Verlegenheit wird dann dasselbe nicht gerathen? Die Oberpolicey tritt wohl zu, wenn es auf eines Jahres Mißwachs ankommt; auch das zweyte wird noch wohl gut oder uͤbel ausgehalten. Aber eine muthlose, traͤge und schamlose Volksmasse, welche anfaͤngt Betteln und Stehlen fuͤr ein ehrliches Nothmittel zu halten, wird die Landeigenthuͤmer in wenigen Jahren erschoͤp- fen, wo diese nicht ihr Herz verhaͤrten, und hunderten zum noth- Von dem Einflusse der Bevoͤlkerung nothwendigen Exempel, hundert in Elend und Kummer ver- gehen lassen. Nicht so leicht wird dieser Fall unter rechtlichen Landbesitzern eintreten, die mit keiner fremden Menge untermischt sind; diese koͤnnen sich frey und ohne Gefahr der suͤßen Ausbreitung aller wohlthaͤtigen Tugenden uͤberlassen, und sie duͤrfen nicht fuͤrchten, daß sie dadurch den Hang zur Faulheit und zum Betteln vergroͤssern werden. Eine große Frage ist es: ob man jemals den jetzigen an vielen Orten verdorbenen und versunkenen Bauerstand ohne Einfuͤhrung einer neuen Mannszucht zum Fleiß und zur Ord- nung zuruͤck bringen werde. Vormals war es so, und der hohe Adel hat seinen Ursprung einer vererbten Landhauptmann- schaft zu danken; Er war zu Erhaltung der Mannszucht an- geordnet, und wie alles noch so gieng, wie es nach der reinen Absicht gehen sollte, mochte ein Vauer aus der Hauptmann- schaft, der sich dem Gesoͤffe ergab, oder jeder schlechter und liederlicher Wirth so gleich auf der Stelle entweder aus der Landeompagnie gestossen, oder aber auf eine andre Art gezuͤch- tiget werden. Hat man solche Handhabungen guter Sitten und Ordnung bey Landbesitzern nuͤtzlich gefunden; um wie viel- mehr wird dieselbe gegen unangesessene Leute noͤthig seyn, welche mehrere Noth und Versuchung dulden, mindre Macht und Reitzung zur Tugend haben, und so wenig an ihrer Ehre als an ihren Guͤtern so viel verlieren koͤnnen als aͤchte Landbe- sitzer und Staatsgenossen. Es ist eine oft gemißbrauchte Re- gel: man muͤsse die Leute druͤcken, um sie fleißig zu machen; aber die Wahrheit, so darinn liegt, bleibt allemal richtig, daß die Noth der besten Zuchtmeister, und es fehlerhaft sey, diese zu erleichtern, wann so wie bey Handarbeitern allezeit zu be- sorgen ist, das Wohlthun neue Muͤßiggaͤnger macht. Die For- durch Nebenwohner, auf die Gesetzgebung. Forderungen der Noth sind strenger als die Gesetze; man reißt seines Nachbarn Haus nieder, um seines zu retten; aber wehe dem Boͤsewicht der das Feuer selbst anlegt, um ein Recht zu dieser Rettung zu erlangen, und der die Noth muthwillig ver- ursachet, um deu Fleiß zu erwecken. Es ist unstreitig hart die Suͤnden der Vaͤter an den unschul- digen Muͤttern und Kindern zu raͤchen; und wir haben aus ei- ner besondern Menschenliebe fast alle die alten Gesetze gemil- dert, welche nur einigermassen dahin wuͤrkten. Aber es ist auch sehr hart, daß da, wo zwanzig unangesessene Vaͤter ins Zuchthaus kommen, der Unterhalt von zwanzig Muͤttern und hundert Kinder, welche sich ohne ihrem Vater nicht ernaͤhren koͤnnen, dem Kirchspiel oder dem Staat zur Last falle. Hier fordert die groͤßere Bevoͤlkerung wiederum eine nothwendige Strenge; sie fordert, daß Mutter und Kinder mit dem Va- ter, der den Staat unsicher gemacht hat, des Landes verwie- sen werden, sollten sie auch gleich daruͤber im Elende umkom- men. Es gehoͤrt dieses zu den nothwendigen Aufopferungen; welche Religion und Menschenliebe zwar allezeit von selbst mildern werden, die aber doch in den Augen und Anstalten des Gesetzgebers ihre Richtigkeit behalten muͤssen. Der Ge- setzgeber muß je mehr die Bevoͤlkerung zunimmt, desto stren- ger seinem Plan nachgehen, er muß das Mitleid und die Menschenliebe nicht mit Anstalten beschweren; sondern diesen die suͤße und wuͤrksame Freyheit lassen nach eignen Empfindun- gen zu handeln; welche nur zur Zeit der aͤussersten Noth um so viel wuͤrksamer seyn werden, je minder sie vorher in die gesetzmaͤßigen Anstalten eingeflochten worden. Die uͤdrigen Beschwerden welche die zu starke Bevoͤlkerung im Stifte Oß- nabruͤck nach sich zieht und die noch eine besondre Betrachtung erfordern, sind folgende. Der Von dem Einflusse der Bevoͤlkerung Der wahre Landmann reichet bey einer theuren Zeit fast durchgehends mit seinem Vorrathe aus; den vielen Neben- wohnern aber fehlts. Wenn nun diesen durch oͤffentliche An- stalten geholfen werden muß, es sey mit Fuhren, mit Korn oder mit Gelde; und diese Huͤlfe wird von der gemeinen Masse aller Kraͤfte des Staats genommen: so ist offenbar, daß die groͤßte Last davon dem Landbesitzer aufgebuͤrdet werde. Eben so verhaͤlt es sich mit den Armen, Fuͤndlingen, Ge- brechlichen, Rasenden und andern dem gemeinen Wesen auf diese oder jene Art zur Last fallenden Personen. Dergleichen Leute finden sich unter den wahren Landbesitzern gar nicht, oder wo sie sich finden: so fallen sie dem gemeinen Wesen nicht zur Beschwerde. Unter den Nebenwohnern und Heuer- leuten hingegen finden sie sich in Menge; und sie moͤgen ih- ren Mangel durch betteln, stehlen, oder aus den Landes- und Kirchspielscassen ersetzet halten: so muß der Landbesitzer das mehrste dazu beytragen. Unsre Kirchen werden uns fast durchgehends zu klein, und es sind deren einige, wo an die fuͤnfhundert Menschen unter einer Predigt auf den Kirchhoͤfen stehen, um die andre ab- zuwarten; andre hingegen, wo die Einwohner nur um den den vierten Sonntag zur Kirche kommen koͤnnen, um sich einander Platz zu machen. Den mehrsten Raum nehmen die Nebenwohner ein. Wenn aber die Kirche gebauet und erweitert wird: so muß der Landbesitzer Holz, Stein und Lohn bezahlen. Die gemeinen Weiden, Mohre und Holzungen werden am mehrsten genutzt; und auch hierunter muß der Landbe- sitzer leiden. Die Huͤlfe, die er dagegen von ihnen erhaͤlt, ist gering und kostbar, weil sie die beste Jahreszeit in Hol- land liegen..... II. II. Der jetzige Hang zu allgemeinen Gesetzen und Verordnungen, ist der gemeinen Freyheit gefaͤhrlich. Die Herrn beym Generaldepartement moͤgten gern alles, wie es scheinet, einfache Grundsaͤtze zuruͤckgefuͤhret sehen. Wenn es nach ihrem Wunsche gienge, so sollte der Staat sich nach einer akademischen Theorie regieren lassen, und jeder Departementsrath im Stande seyn, nach einem allge- meinen Plan den Localbeamten ihre Ausrichtungen vorschrei- ben zu koͤnnen. Sie wollten wohl alles mit gedruckten Ver- ordnungen fassen, und nachdem Voltaire es einmal laͤcherlich gefunden hat, daß jemand seinen Proceß nach den Rechten eines Dorfs verlohr, den er nach der Sitte eines nahe da- bey liegenden gewonnen haben wuͤrde, keine andere als all- gemeine Gesetzbuͤcher dulden; vermuthlich, um sich die Re- gierungskunst so viel bequemer zu machen, und doch die ein- zige Triebfeder der ganzen Staatsmaschine zu seyn. Nun finde ich zwar diesen Wunsch fuͤr die Eitelkeit und Bequemlichkeit dieser Herrn so unrecht nicht, und unser Jahrhundert, das mit lauter allgemeinen Gesetzbuͤchern schwanger geht, arbeitet ihren Hofnungen so ziemlich ent- gegen. In der That aber entfernen wir uns dadurch von dem wahren Plan der Natur, die ihren Reichthum in der Mannigfaltigkeit zeigt; und bahnen den Weg zum Despo- tismus, der alles nach wenigen Regeln zwingen will, und daruͤber den Reichthum der Mannigfaltigkeit verlieret. An den griechischen Kuͤnstlern lobt man es, daß sie ihre Werke nach Der jetzige Hang zu allgemeinen Gesetzen nach einzelnen schoͤnen Gegenstaͤnden in der Natur, ausge- arbeitet, und es nicht gewagt haben, eine allgemeine Regel des Schoͤnen festzusetzen, und ihren Meissel nach dieser zu fuͤhren. Die roͤmischen Gesetze bewnndert man, und muß sie gleich den griechischen Kunstwerken bewundern, weil ein jedes derselben einen einzelnen Fall zum Grunde hat, und allemal eine Erfahrung zur Regel fuͤr eine voͤllig aͤhnliche Begebenheit darbietet. Man spricht taͤglich davon, wie nachtheilig dem Genie alle allgemeine Regeln und Gesetze seyn, und wie sehr die neuern durch einige wenige Idealen gehindert werden, sich uͤber das mittelmaͤßige zu erheben; und dennoch soll das edelste Kunstwerk unter allen, die Staatsverfassung, sich auf einige allgemeine Gesetze zuruͤck bringen lassen; sie soll die unmannigfaltige Schoͤnheit eines franzoͤsischen Schauspiels annehmen; und sich wenigstens im Prospect, im Grundriß und im Durchschnitt auf einen Bo- gen Papier yollkommen abzeichnen lassen, damit die Herrn beym Departement mit Huͤlfe eines kleinen Maasstabs alle Groͤßen und Hoͤhen so fort berechnen koͤnnen. Ich will es nicht untersuchen, ob die gelehrte Natur einen Hang zur Einfoͤrmigkeit genommen, oder das ruhige Ver- gnuͤgen allgemeine Wahrheiten zu erfinden, und Gesetze fuͤr die ganze Natur daraus zu machen, diese unsre neumodi- sche Denkungsart beliebt gemacht, oder auch der Militair- stand, worinn oft hundert tausend Menschen das Auge auf einen Punkt richten, und den Fuß nach dem nehmlichen Tackte setzen muͤssen, sein Exempel zur Nachahmung em- pfohlen habe. Man mag hier annehmen was man will, die Wahrheit bleibt allemal, je einfacher die Gesetze, und je allgemeiner die Regeln werden, desto despotischer, trockner und armseliger wird ein Staat. Der Herr von Montesquieu sagt eben dieses; aber der Auteur de la Theorie des loix civiles. Londres 1767. Ich und Verordnungen, ist der gemeinen ꝛc. Ich verlange nicht, daß man dieses auf alle Zweige der Staatsverfassung anwenden solle. Es sind einige und haupt- saͤchlich die aͤußerlichen Formalitaͤten des gerichtlichen Pro- cesses, der Testamente und Vormundschaften, welche sich mit allgemeinen Gesetzen und Regeln zu einer nothwendigen und gluͤcklichen Einformigkeit bringen lassen, so daß man aus dem Standort eines Generaljustitzdepartements ihre Richtigkeit und Unrichtigkeit zuverlaͤßig uͤbersehen kan; so weit ist auch der Großcanzlar von Coccejus gekommen. Es giebt auch in der Staatsoͤkonomie eine Einfoͤrmigkeit der Formen, der Tabellen, der Vorstellungen und andrer aͤußer- lichen Umstaͤnde, welche die hoͤheste Einsicht erleichtert; und vielleicht ließen sich auch wesentliche Theile der Policey als Maaßen und Muͤnzen zu einer Gleichfoͤrmigkeit bringen, so groß und so mannigfaltig auch die Schwuͤrigkeiten sind, wel- che hier dem Auge des theoretischen Projectenmachers ent- wischen, und den Mann der in großen Staaten Hand an- legt, verwirren. Allein allgemeine Policeyordnungen, all- gemeine Forstordnungen, allgemeine Gesetze uͤber Handel und Wandel, uͤber Acker- und Wiesenbau und uͤber andre Theile der Staats- und Landeswirthschaft, wenn sie nicht bloß theoretische Lehrbuͤcher, sondern wahre in jedem Falle zu S. 94. in der Vorrede antwortet ihm: Quoi les tyrans aiment les loix simples! ils en font l’arme du de- spotisme! et le soutien de l’oppression! autant vau- droit avancer, que ces animaux que la nature a con- damnés à vivre dans la nuit du terrier ne recher- chent rien avac tant d’ardeur que la lumiere du jour. Je suis surpris que le livre de Mr. de M., si estimable d’ailleurs, contienne tant de prejugés de sophismes et d’erreurs. Wer sollte hier nicht erschre- cktn! und kan man eine groͤbere Unwissenheit verrathen! Mösers patr. Phantas. II. Th. B Der jetzige Hang zu allgemeinen Gesetzen zu befolgende Regeln abgeben, wenn sie brauchbar und zu- reichend seyn, wenn sie dem Generaldepartement zur Richt- schnur dienen sollen, um die Vorschlaͤge, Berichte und Aus- richtungen der Localbeamten darnach zu pruͤfen, zu beurthei- len und zu verwerfen, sind mehrentheils stolze Eingriffe in die menschliche Vernunft, Zersioͤrungen des Privateigen- thums, und Verletzung der Freyheit. Die philosophischen Theorien untergraben alle urspruͤnglichen Contrakte, alle Privilegien und Freyheiten, alle Bedingungen und Verjaͤh- rungen, indem sie die Pflichten der Regenten und Untertha- nen und uͤberhaupt alle gesellschaftlichen Rechte aus einem einzigen Grundsatze ableiten, und um sich Bahn zu machen, jede hergebrachte, verglichene und verjaͤhrte Einschraͤnkun- gen, als so viel Hinderungen betrachten, die sie mit dem Fuße oder mit einem systematischen Schlusse aus ihrem Wege stossen koͤnnen. Die Contrakte eines Privatmannes gelten bey Entscheidung einer Streitsache mehr als gemeine Rechte, außerordentliche Faͤlle ausgenommen. Gewohnheiten, Verabredungen und Vergleiche einer Gemeinheit gelten auf gleiche Weise und eben aus demselben Grunde, mehr als Provinzialverord- nungen; und Provinzialabschiede, mehr als allgemeine Lan- desgesetze. Dieses ist allemal der natuͤrliche Gang der ge- sellschastlichen Rechte gewesen, welchen man zwar dann und wann aus hoͤhern Ursachen veraͤndert hat, aber doch nicht voͤllig verlassen kan, ohne den Willen eines einzigen zum Ge- setze fuͤr alle zu machen. Voltaire haͤtte nicht noͤthig gehabt, die Verschiedenheit der Rechte in zween nahegelegenen Doͤr- faͤrn laͤcherlich zu finden; er haͤtte dieselbe Verschiedenheit in zween unter einem Dache lebenden Familien finden koͤnnen, wovon das Haupt der einen mit seiner Frau in Gemeinschaft lebt, und Verordnungen, ist der gemeinen ꝛc. lebt, das andre aber nicht. Wie viel tausend Rechtsfragen entstehen aus dieser einzigen Verschiedenheit, und muͤssen ge- gen den einen so, und gegen den andern anners entschieden werden, wofern man nicht Glaͤubiger um ihre Forderungen, Kinder um erworbene Rechte, Muͤtter um ihre Sicherheit bringen will? Wollte man hier sagen, es waͤre besser, daß entweder alle Eheleute in Gemeinschaft, oder alle außer der- selben lebten: so wuͤrde dieses eine unnoͤthige Einschraͤnkung der Freyheit, und in vielen Faͤllen, die man hier nicht an- geben kan, hoͤchstschaͤdlich seyn. Durch ein allgemeines Ge- setz laͤßt sich aber, wenn einmal die eine Haushaltung so und die andre anders lebt, hier gar keine Veraͤnderung wagen, wofern man nicht eine Menge von Ungerechtigkeiten begehen will. Nicht einmal die Erbfolge laͤßt sich auf eine ploͤtzliche Art durch ein allgemeines Recht veraͤndern, und in eine Gleichfoͤrmigkeit bringen, ohne sehr viele Familien in Un- gluͤck und Verwirrung zu stuͤrzen. Vertraͤge gelten gegen Gesetze, und Besitz und Verjaͤhrung haben gleiche Rechte mit Vertraͤgen, und koͤnnen ohne große Ungerechtigkeiten zu begehen nicht zuruͤckgesetzet werden. In dem oͤkonomischen Fache veranlassen die Localumstaͤnde noch eine groͤßere Verschiedenheit. Wo an einem Orte das Holz geschonet werden muß, mag es an einem andern ver- schwendet werden. Wo hier die Viehtrift im Holze schaͤd- lich ist, muß sie an einem andern aus hoͤhern Ursachen ge- duldet werden. Wo hier die Schweine gekrampfet oder ge- huͤtet, oder auf dem Stalle gehalten werden muͤssen, koͤnnen sie an einem andern frey gehen — Wer kan hier eine General- forst- oder Markenordnung machen, und verbieten oder zu- lassen, ohne dem Privateigenthum und eines jeden Forstes oder dessen Anwohner wahrer Nutzung zu schaden? B 2 Zwar Der jetzige Hang zu allgemeinen Gesetzen Zwar lobt man an einer jeden Maschine den einfachen Hebel; und die groͤßte Menge der Wuͤrkungen ist nicht be- wundernswuͤrdiger, als wenn sie durch die kleinste Kraft (minimum) hervorgebracht wird. Allein kein vernuͤnftiger Mensch wird laͤugnen, daß da, wo hundert tausend zusam- mengesetzte Hebel zugleich das Verdienst der kleinsten Kraft erhalten, die Wuͤrkungen unendlich schoͤner und groͤßer seyn muͤssen. Ein Staat, worinn ein jeder der vollkommensten Freyheit genießt, und das allgemeine Beste zugleich im hoͤchsten Grad erhalten wird, ist unstreitig besser, gluͤckli- cher und praͤchtiger, als ein ander, worinn das letzte mit einer groͤßern Aufopferung der Freyheit anfs theuerste erkauft werden muß. Jener aber wird gewiß eine groͤßere Man- nigfaltigkeit in seinen Gesetzen haben, als dieser. Daß bey einem Generaldepartement richtige Charten und Tabellen von allem, was zu seiner Beurtheilung eingeschickt wird, vorhanden seyn muͤssen, um die Berichte des Local- beamten deutlich verstehen, und seine Gruͤnde pruͤfen zu koͤnnen, ist eine Sache fuͤr sich; daß dasselbe die Geschick- lichkeit, den Fleiß und die Redlichkeit des Localbeamten auf das genaueste controlliren muͤsse, wird auch wohl niemand in Zweifel ziehen. Allein dieses hindert nicht, daß nicht jeder Forst seine eigne Regeln, jedes Staͤdtgen seine eigne Policey, und jede Bauerschaft ihre besondern Rechte, so wie ihre besondern Vortheile und Beduͤrfnisse habe, welche ohne Gewalt unter keine allgemeine Verordnungen gezwun- gen werden koͤnnen. Es hindert nicht, daß das Gutachten eines redlichen und einsichtsvollen Localbeamten nicht allemal mehrere Aufmerksamkeit verdiene, als die großen Theorien des Generaldepartements, und wenn ich ein allgemeines Gesetzbuch zu machen haͤtte: so wuͤrde es darinn bestehen, daß und Verordnungen, ist der gemeinen ꝛc. daß jeder Richter nach den Rechten und Gewohnheiten sprechen sollte, welche ihm von den Eingesessenen seiner Gerichts- barkeit zugewiesen werden wuͤrden. Dies war das große Mittel, wodurch unsre Vorfahren ihre Freyheit ohne Ge- setzbuͤcher erhielten; anstatt daß unsre Generalverordnungen und Gesetze, so bald es zur Anwendung koͤmmt, immer nicht recht auf den einzelnen streitigen Fall passen, und Na- tur und Gesetze gegen einander in Processe verwickeln. Es ist eine allgemeine Klage des jetzigen Jahrhunderts, daß zu viel Generalverordnungen gemacht, und zu wenige befolget werden. Die Ursache liegt aber aller Wahrschein- lichkeit nach darinn, daß wir zu viel Dinge unter eine Regel bringen, und lieber der Natur ihren Reichthum benehmen, als unser System aͤndern wollen. III. Vorschlag, wie der Theurung des Korns am besten auszuweichen. Das beste Mittel einer Theurung des Korns vorzubeugen, oder sich bey einer anscheinenden theuren Zeit zu hel- fen, scheint mir dieses zu seyn, daß man die Preise steigen lasse, wie sie wollen, und dem Handel seinen voͤllig freyen Lauf goͤnne, ohne sich von obrigkeitlichen Amts wegen im ge- ringsten darum zu bekuͤmmern, oder Ausfuhr und Brantweins- brennen zu verbieten. So seltsam auch diese Meynung, die uͤbrigens in dem großen Handel zwischen Nationen und Na- tionen genugsam untersucht ist, manchem scheinen moͤchte, da B 3 zu Vorschlag, wie der Theurung des Korns zu gegenwaͤrtiger Zeit 1771. ich bemerke hier das Jahr, worinn dieser Aufsatz ab- gedruckt worden, weil man im Jahr 1774. in Herrnkreuh aus eben diesen Grundsaͤtzen die Kornhandlung frey gemacht hat. so leicht kein Staat in Deutschland seyn wird, worinn nicht das Gegentheil und zwar ploͤtzlich ge- schehn; indem fast alle Obrigkeiten die Ausfuhr des Korns und das Brantweinsbrennen verboten; viele die Kornspeicher ihrer Unterthanen oder ihre auf gemeine Kosten unterhaltene Magazine eroͤfnet, und auf diese Weise die Theurung zu hem- men, und die sogenannten Kornjuden zur Billigkeit zu bringen gesuchet haben: so glaube ich doch, daß jene Meynung alle- mal solche Gruͤnde suͤr sich habe, welche uͤberlegt zu werden verdienen; ich will sie also kuͤrzlich anfuͤhren und das Urtheil andern uͤberlassen. Jeder Mensch, welcher einen Handel unternimmt, macht seine Rechnung zufolge der natuͤrlichen Ungewißheit, welche der Lauf der Handlung mit sich bringt, und ich glaube es als einen gewissen Satz annehmen zu koͤnnen, daß niemand da leicht mit Korn handeln werde, wo es ein maͤchtiger, so oft es ihm beliebt, mit Schaden verkaufen kan. Es geschieht zwar oft, daß ein Kaufmann, der zu Grunde geht, seine Waaren wohlfeil und mit Schaden losschlaͤgt, mithin dadurch andern ehrlichen Leuten den Markt verdirbt. Dise wissen aber schon zum voraus, und haben es als eine in den gemeinen Lauf ge- hoͤrige Unsicherhelt berechnet, daß jener es nicht lange aus- halten koͤnne. Allein wo ein Staat, der es lange aushalten kan, indem er den Schaden wiederum auf alle Einwohner vertheilet, so handeln will; wo dieser unter dem zufaͤlligen Preis verkauft; wo dieser bestaͤndig mit der Eroͤfnung seiner auf gemeine Unkosten angelegten Magazine oder der Korn- speicher seiner Einwohner droht; wo dieser den Abgang der Waare am besten auszuweichen. Waare selbst, durch ein Verbot der Ausfuhr oder des Ge- brauchs nach Willkuͤhr entbehrlich machen kan; wo dieser so- gar den Kaufmann zwingen will, seinen gemachten Vorrath zu einem ihm vorgeschriebenen Preise zu verkaufen; da muͤs- sen nothwendig alle Kaufleute ablassen, da kan niemand sich in Vorrath setzen, da muß der Staat der etwas thun will, auch alles thun, und ganz und gar nicht auf einigen fernern Zu- fluß dieser Waare durch den Weg der Handlung rechnen. Ein jeder Gesetzgeber, jeder Landstand, jeder Vornehmer, der oft so leicht darauf faͤllt, die Kornboͤden den Geringern er- oͤfnen und den uͤberfluͤßigen Vorrath daraus zu einem soge- nannten billigen Preise verkaufen zu lassen, greife hier in sein eignes Gewissen, und frage sich, ob er sich jemals in Vorrath zum Verkauf setzen werde, wenn er dergleichen Eingriffe in sein Eigenthum zu fuͤrchten hat; ob er nicht vielmehr bey der geringsten Furcht, ja bey der Moͤglichkeit, daß ihm der freye Verkauf durch einen Machtspruch verhindert werden koͤnne, sein Korn losschlagen, und den ersten den besten Preis neh- men werde, ehe er sich auf eine so willkuͤhrliche Art behandeln lassen will? Schlaͤgt aber ein jeder Maͤchtiger seinen Korn- vorrath zur Unzeit los; wagt er es nicht denselben so lange zu halten als er es nach dem natuͤrlichen Laufe des Kornpreises rathsam findet: so leidet keiner mehr darunter als der Staat, der entweder alle Jahre in den letzten Monaten vor der Erndte einige aus dem ordentlichen Laufe der Handlung nicht zu be- rechnende Theurung dulden, oder sogleich bereit seyn muß, dem Ungluͤcke mit seinem großen Schaden zu wehren. Nichts scheint sich einem Staate mehr zu empfehlen, als ein oͤffentli- ches auf gemeine Kosten zu unterhaltendes Magazin, welches bey wohlfeilen Zeiten gefuͤllet, und wenn der Preis zum Exempel auf einen Thaler fuͤr den Himten steigt, eroͤfnet wird. B 4 Allein Vorschlag, wie der Theurung des Korns Allein den Schaden ungerechnet, welcher dem Staat durch das darinn angelegte Capital, durch den Unterhalt der Ge- baͤude, durch die Besoldung der Bedienten, durch die allezeit dabey einschleichende Betriegerey und durch andre Ungluͤcks- faͤlle daher zuwaͤchst: so kann man sicher darauf rechnen, daß in dem Lande, wo dieses Magazin liegt, das Korn immer hoͤher im Preise als in andern Laͤndern, alle uͤbrige Umstaͤnde gleich genommen, seyn werde; und dieses aus der vernuͤnfti- gen Ursache, weil der Kaufmann in dem Lande, worinn er durch das Magazin auf ewig verhindert wird, den hoͤchsten Preis zu erhalten, es nicht wagen wird, die Gefahr des nie- drigsten zu stehen. Der Kornhandel ist so beschaffen, daß neun Jahre Verlust durch ein Jahr Gewinnst ersetzet werden muͤssen. Hat der Kaufmann nun die Hoffnung nicht, sich durch den hoͤchsten Preis des einen theuren Jahrs schadlos halten zu koͤnnen: so wird er gewiß die Gefahr der neun wohl- feilen nicht uͤbernehmen, folglich von diesem Handel ganz ab- lassen, und wenn die Theurung einfaͤllt, dem Staate die ganze Anstalt allein zuwelzen. Es sollte daher ein ewiges unveraͤnderliches Gesetz in jedem Staate seyn, daß der Kornpreis, die Umstaͤnde moͤchten kom- men wie sie wollten, immer seinen freyen Lauf behalten, nie die Ausfuhr verboten, nie die Kessel versiegelt, nie fremder Vorrath auf Unkosten des Staats angeschafft, nie der Spei- cher eines Privatmanns eroͤfnet, und uͤberhaupt nie etwas vorgenommen werden sollte, wodurch der ordentliche Lauf des Handels unterbrochen werden koͤnnte. Wo aber ein solches Gesetz noch nicht vorhanden; oder wo es zwar vorhanden, aber noch nicht genug befestiget und geheiliget ist, da muß freylich die Obrigkeit zutreten, und dem Mangel abzuhelfen s n chen. Denn in einem solchen Lande haben die Einwohner natuͤrli- cher am besten auszuweichen. cher Weise lange vor eingetretener Theurung gesagt: Unsre gnaͤdigste Landesherrschaft hat uns mehrmalen schou aus der Noth geholfen, und Korn zu einem wohlfeilen Preise verkau- fen lassen. Es ist also nicht noͤthig, daß wir bis zur Erndte fuͤr uns selbst sorgen. Ja wir koͤnnen unsern Vorrath dem minder gluͤcklichen Nachbarn so viel theurer verkaufen. Unsre großen Meyer haben auch noch Vorrath; wird das Land ge- schlossen, und der Branteweinskessel zugeschlagen: so muß der Preis wohl herunter gehen. Wir wollen allenfalls den Beam- ten die Ohren so voll schreyen, daß sie diese Kornwuͤrmer ein- mal heimsuchen, und sie zwingen sollen zu verkaufen ꝛc. Der Muͤller hat gedacht: Warum soll ich Korn aufschuͤtten. Die Herrschaft wird etwas aus der Fremde kommen lassen, und solches wenigstens ohne Vortheil, wo nicht mit Schaden, ver- kaufen. Dann sitze ich da und mag die Wuͤrmer futtern. Und der Kaufmann hat schon in seinem Geiste den Beamten hoͤnisch vorgeworfen: Das koͤmmt von euren guten Anstalten; nicht zufriedeu damit, daß die Branteweinskessel versiegelt und die Ausfuhr aus dem Lande verhindert worden, wollt ihr sogar die Aemter und Kirchspiele schliessen; ihr wollt die Fuhren, um Korn aus der Fremde zu holen, umsonst gebrauchen; ihr wollt euer oder des Landes Geld ohne Zinsen dazu verwenden; ihr wollet den Rocken ausborgen; ihr koͤnnet Zollfreyheiten erlangen. — Da wage es ein Kaufmann, sich in diese Korn- handlung zu mischen. — Wo die Umstaͤnde so gelegen ha- ben, wo der Landmann seinen Vorrath aufs theuerste verkauft, und seine geringen Nebenwohner in der Hoffnung, die Lan- desherrschaft werde sie schon versorgen, Brodlos laͤßt, da ist es so natuͤrlich als vernuͤnftig, daß die Obrigkeit zutrete und die Erwartuug der Armuth so viel als moͤglich erfuͤlle. Aber ich sage, die Lage wuͤrde nie so kommen, wenn jenes Gesetz immitten, und jedermann vollkommen sicher waͤre, daß B 5 der Vorschlag, wie der Theurung des Korns der Kornhandel nie durch irgend eine maͤchtige Hand einge- schraͤnket werden koͤnnte. Wann eine Landesherrschaft noch Korn erhalten kan: so kan es auch der Kaufmann bekommen; und da die sogenannten Preiscouranten aus Hamburg, Bre- men, Embden und Amsterdam mit jedem Posttage zeigen, wie hoch der gemeine Preis sey: so ist bey einer fuͤr alle Kauf- leute und fuͤr jedermann offen liegenden Speculation kein aus- serordentlicher Wucher zu besorgen. Dann jeder wird sein Geld sodann wagen, und keiner dem andern einen gar zu gros- sen Preis geniessen lassen, so bald er nicht zu befuͤrchten hat, daß ihm durch eine maͤchtige Hand Einhalt geschehe. In die- sem Stuͤck kan man sich auf die Begierde zu gewinnen, welche allen Menschen eigen und ihnen nicht umsonst gegeben ist, voͤl- lig verlassen. Gesetzt aber ein solcher Entschluß, daß man nemlich von obrigkeitlichen Amts wegen niemals Korn anschaffen und auch niemals den Handel mit demselben einschraͤnken oder schmaͤlern wolle, faͤnde Bedenken, indem die Lage der Umstaͤnde solchen nicht gestattete: so scheinet es dennoch immer besser zu seyn, jedem Kirchspiele die Versorgung seiner Eiwohner und die da- zu erforderlichen Anstalten zu uͤberlassen und aufzulegen, als auf gemeinsame Amts- oder Landesanstalten hinaus zu gehen. Denn eines theils ist oft ein Kirchspiel so sorglos oder dessen Einwohner sind so Geldbegierig, daß sie alles, was sie nur verkaufen koͤnnen, auf den theuresten Markt bringen, und fuͤr ihre Miteinwohner gar nicht sorgen, anstatt, daß ein anders christlicher und billiger denkt, und alle seine Nebenwohner bestens mit aushilft. Andern theils weis auch noch oft eines die Seinigen aus seinem eignen versteckten Vorrathe zu rathen, und seine Anstalten ganz wirthschaftlich einzurichten. Wenn nun aber bey allen Anstalten im Großen der Schuldige mit dem am besten auszuweichen. dem Unschuldigen vermischt wird, und dasjenige Kirchspiel, was sich allenfalls noch wohl selbst helfen koͤnnte, mir den uͤbri- gen einen gleichen Antheil an den gemeinen Amts- und Lan- desbeschwerden uͤbernehmen muß: so verdrießt dieses das gute und haushaͤlterische; es schwaͤcht das Mitleid; und dasjenige Kirchspiel, was fuͤr die Seinige gewiß gesorgt haben wuͤrde, schlaͤgt auch zum theuresten auf fremden Maͤrkten los, weil es am Ende einerley ist, ob es gut oder schlecht gehandelt hat; indem doch allen durch die gemeinschaftliche Anstalt in gleicher Maaße geholfen werden muß. Nicht zu gedenken, daß bey allen großen Anstalten die wahre Beduͤrfniß und das Ver- dienst eines jeden Nothleidenden nicht so genau beurtheilet werden kan, als bey Anstalten im Kleinen, wo ein Nachbar den andern kennet, und denjenigen, der das seinige verschwen- det, oder theuer verkauft, oder sich selbst noch wohl helfen kan, zuruͤck setzt, und wo ein jeder auch seines eignen Vortheils wegen darauf achtet, daß kein Betrug vorgehe, und keiner mehr erhalte, als er zur hoͤchsten Nothdurft gebrauchet. Es giebt Meyer, die ihre Heuerleute und Beywohner auf die ge- meine Landesanstalt schicken, waͤhrender Zeit sie ihren eignen Vorrath theuer verkaufen; es giebt Leute, die es wohl bezahlen koͤnnten, und sich doch arm stellen, wenn die Landesherrschaft der Armuth zum besten einen Vorrath wohlfeil losschlagen laͤßt; es giebt andre, die unter eignen oder geliehenen Namen sich mehrmalen zudringen, und hernach mit demjenigen, was sie wohlfeil erhalten, einen Handel treiben. Alles dieses ist der nothwendige Fehler großer Anstalten, wovon ein Kirch- spiel, worinn einer den andern kennet, nichts zu fuͤrchten hat. Und ich getraue mir zu behaupten, daß 50 Kirchspiele, die zu einer gemeinschaftlichen Fuͤrsorge verknuͤpft sind, 10000 Mal- fer Korn fordern werden, welche sich einzeln mit 4000 behel- ten wuͤrden. Es Vorschlag, wie der Theurung des Korns Es sollte also wenigstens ein Gesetze seyn, daß bey einer ein- tretenden Theurung jedes Kirchspiel sich selbst zu helfen haͤtte. Der Edelmann sorget hier im Lande fast durchgehends fuͤr die seinigen, und man koͤnnte die Namen solcher Grosmuͤthi- gen nennen, welche ihren Heuerleuten das Korn bestaͤndig zu dem Preise geben, wozu es in guten Jahren steht. In die- ser Fuͤrsorge ist aber der Edelmann unabhaͤngig, weil er her- nach zu keinen gemeinen Anstalten weiter beytraͤgt. Der Landmann hingegen, wenn er auch auf gleiche Weise gesorget hat, muß dem ungeachtet, auch noch fuͤr seine faulen und schlechten Nachbaren, mit denen er in Geweinschaft der oͤffent- lichen Lasten lebt, forgen, und Nachbarn gleich fahren und beytragen; das setzt ihn in eine ungleich schlimmere Lage; und wie schlimm muß diese nicht noch werden, wenn er nicht blos zu den Anstalten fuͤr sein Kirchspiel, sondern auch zu denen, welche fuͤr das Ganze gemacht werden, beytragen muß? Wenn man noch genauer gehen wollte; so sollten billig die- jenigen Landleute, welche fuͤr die ihrigen gesorgt haben, von allem fernern Beytrage zu den Kirchspielsanstalten frey seyn. Nur aͤussert sich dabey die Schwierigkeit, daß auf solche Art alle Dorfgesessene und Markkoͤtter, welche kenntlich keinen Ackerbau und keine Pferde haben, zur Zeit der Noth verlas- sen seyn wuͤrden. Allein hier waͤre auch noch wohl Rath zu schaffen, wenn man vorlaͤufig nur eine gewisse Einrichtung machte. In den aͤlteste Zeiten, und lange vor Carl dem Großen, er- richteten dergleichen Leuten Gildonias, oder Gilden, und tra- ren zu ihrer gemeinsamen Vertheydigung, es sey zu Gerichte oder ausser Gerichte, unter ihren Beamten zusammen; an- statt am besten auszuweichen. statt daß sie jetzt einzeln ohne gleiche Gewohnheiten (costu- mes) ohne Landrecht, ohne Rechtsweisung dahin leben, in ihren Erbtheilungen, Ausbestattungen und dergleichen unter dem roͤmischen Rechte und seinen Auslegungen stehen, und wenn eine Noth eintritt, ohne Einigkeit und ohne Haupt sich gar nicht zu helfen wissen. Daher sehen wir Koͤtter, die sich frey kaufen, wiederum in den Leibeigenthum laufen, weil sie sich rechtlos duͤnken, und nun nicht wissen, ob sie mit ihren Weibern in Gemeinschaft der Guͤter leben oder nicht; ob sie eine Leibzucht zu gewarten haben, und was sie ihren Kindern mitgeben sollen — welches alles daher koͤmmt, weil die Heyen oder Hoden Man sehe hier unten die Abhandlung von dem Ursprung und Nutzen der Heyen und Hoden. worinn diese Leute sich begeben, ihr Band wie ihre coutumes verlohren haben, und der Hodepfennig oder der Hodeschilling mit dem Verfall der Muͤnze zu sehr heruntergegangen ist, um es der Muͤhe werth zu achten fuͤr diese armen Leute ein eignes Recht zu machen. Die Fuͤrsten selbst, welche Colonisten auf dem platten Lande anziehen, schei- nen den Vortheil der Hode, oder einer solchen Gilde, ohne welche sich einzelne Leute schwerlich halten, ganz und gar zu miskennen. Gesetzt nun aber, man zoͤge diese Leute in jedem Kirchspiel in eine besondre Gilde unter zween von ihnen erwaͤhlten Vor- stehern zusammen, und machte eine Vereinigung dahin, daß die Landleute des Kirchspiels ihnen fuͤr einen sichern Preis die Kornfuhren geben, die Dorfgesessenen hingegen jedesmal ge- gen einen sichern Preis die natural Einquartierungen, welche doch insgemein, wenns Infanterie ist, auf das Dorf faͤllt, tragen muͤßten, so wuͤrde sich schon eine gewisse billige Pro- portion ausfinden lassen, nach welcher jeder Landmann im Kirch- Vorschlag, wie der Theurung des Korns Kirchspiel dieser Gilde helfen muͤßte; so wuͤrde diese Gilde mit vereinten Kraͤften Geld oder Credit und Buͤrgen finden, und sich solchergestalt auch retten koͤnnen. Es sind viele Dinge die eine Compagnie oder Gilde mit genugsamer Macht unter- nimmt, ein einzelner Mann aber wohl liegen lassen muß. Das schlimmste bey den Rettungsanstalten zur Zeit der Theu- rung ist insgemein die erste Anstalt zum Ankauf des Korns und die erforderliche geschwinde und vorschuͤßige Bezahlung. Aber hier tritt nun in guten Staaten die gluͤckliche Fuͤrsorge der Landesherrschaft ein. Diese laͤßt das Korn auf dem naͤchsten und wohlfeilsten Orte kaufen, thut den Vorschuß, und borgt dem Kirchspiel oder der Gilde unter ihren Vorstehern oder Buͤrgen. Diese duͤrfen also nur hinschicken, abholen, und es so vorsichtig vertheilen, daß sie das Geld dafuͤr zur gesetzten Zeit wieder einliefern koͤnnen. Diese Huͤlfe kann keine Lan- desherrschaft einzelnen Menschen angedeyen lassen; weil sie sich in unendliche Weitlaͤuftigkeit und mit großer Unsicherheit einlassen wuͤrde. Allein einer Gilde unter Vorstehern und Buͤrgen kann sie ohne diese Unbequemlichkeiten desto leichter helfen. Die Erfahrung hat in diesem Jahre gewiesen, daß viele Aemter und Kirchspiele, ohnerachtet sie Mangel zu haben schienen, lieber ihren Miteinwohner aus ihrem eignen Vor- rathe mittheilen, und sich so viel sparsamer behelfen, als die Fuhren zur Abholung des fremden Korns leisten wollten. Andre, welche ins wilde gefordert hatten, traten aus gleicher Ursache zuruͤck, machten es wie jene, und begehrten nur et- was weniges. Andre, worinn die Landleute genug hatten, wollten den Dorfgesessenen nicht aushelfen, und auch nicht fuͤr sie fahren. Mancher Landmann der zwar nichts uͤbrig, aber doch fuͤr sich genug hatte, behalf sich sparsamer, und ver- am besten auszuweichen. vermischte seinen Rocken mit andern Koͤrnern, um seinen Miteingesessenen auszuhelfen, und sich von der Fuhr zu be- freyen. Alle diese Erfahrungen reden das Wort fuͤr die Kirchspiels- und gegen die Landesanstalten, und was solcherge- stalt gesparet worden, ist auch gewonnen. Sie zeigen, daß bey Landesanstalten mehrentheils nur die schlechtesten Leute auf Kosten der bessern Haushaͤlter zehren, die dreistesten Bett- ler den bescheidenen Armen verdringen, und weit groͤßere Summen ausgegeben werden, als geschehen wuͤrde, wenn jedes Kirchspiel sich selbst rathen muͤßte. IV. Ein Patriot muß vorsichtig in seinen Kla- gen bey Landplagen seyn. Wenn der Paͤchter uͤber eine schlechte Erndte schreyt, um die Kammer zu hintergehen; wenn der Leibeigene sein Korn fuͤr voͤllig ausgewachsen angiebt, um bey den Guts- herrn Mitleid zu finden; wenn der Becker eine Theurung pro- phezeyht, um sein Brod nach der hoͤchsten Taxe zu verkau- fen; wenn endlich alle diejenigen, welche Korn einzunehmen und zu verkaufen haben, einen allgemeinen Mangel verkuͤn- digen, um ihren Vorrath zum hoͤchsten Preise auszubringen: so weis man warum dieses geschieht. Wenn aber der Mann, der schon viele schlechtere Zeiten ausgedauret und bey dem allgemeinen Ungluͤck nichts zu gewinnen hat, diesen Klagen gleichguͤltig beypflichtet; wenn der Christ, anstatt sein Ver- trauen auf die goͤttliche Vorsorge bey solchen Gelegenheiten vor andern zu zeigen, sich den Schwachglaͤubigsten gleichstellt; wenn- Ein Patriot muß vorsichtig wenn sogar der Patriot solche Klagen mit eben der Gelassen- heit anhoͤret, womit der Hofmann die histerischen Zufaͤlle einer Princeßin aufnimmt: so geraͤth man in die Versuchung zu glauben, daß die Vernunft ein uͤberaus maͤßiges Geschenk, und das Vergnuͤgen zu klagen und beklagt zu werden, wovon sich sonst nur bequeme und unthaͤtige Seelen hinreissen las- sen, auch eine Leidenschaft des edlern Theils der Menschen sey. Es ist eine große und wichtige Pflicht den Grund oder Un- grund solcher Klagen zu untersuchen, ehe man mit einstimmt. Sind sie nicht gegruͤndet; welche Verantwortung ladet man sich nicht auf, wenn man dergleichen traurige Vorstellungen unbedachtsam mit ausbreiten hilft, die Einsicht der Obern zu unverdienten Nachlaͤssen, womit nach einer nothwendigen Folge andre wieder beschweret werden, verleitet, die Policey irre macht, den fleißigen Handwerker druͤckt, den Wucher be- foͤrdert, den freudigen Geber schreckt, und einen großen Theil seiner Mitbuͤrger verfuͤhrt, den Segen Gottes mit traurigem Undanke zu geniessen? Sind sie aber gegruͤndet: so ist es allemal auch ein unruͤhmliches Verfahren, die Zeit, wo man auf Rettungsmittel bedacht seyn sollte, mit unnuͤtzen Klagen zu verlieren. In der Noth zeigt der Weise seine Groͤße, der Christ sein Vertrauen auf Gott, und der Patriot Arbeit und Dauer; wenn Landplagen herrschen: so ist er froher eine Thraͤne zu stillen als tausend zu vergießen. Wie viele sind aber unter denen, die bisher den Haufen der Klagenden vermehret haben, welche sich ruͤhmen koͤnnen, den Grund oder Ungrund der Noth, womit uns alle haͤngende Maͤuler drohen, untersucht und nach eignen Erfahrungen geurtheilet zu haben? Wer Vorrath hat, macht die Noth groß, in seinen Klagen bey Landplagen seyn. groß, wer Mangel leidet, verringert sie, und die Einwohner der Staͤdte, denen das maͤchtige Herz nicht im Busen schlaͤgt, was den edlen Landmann bey muthigen Sinne erhaͤlt, verza- gen entweder bey jedem uͤblen Anscheine, oder rechnen nur den Vortheil aus welchen sie vom Steigen und Fallen zu er- warten haben? Wo findet man also den unpartheyischen Zeu- gen, wenn man nicht aus eigner Erfahrung urtheilen kan? … V. Die moralischen Vortheile der Landplagen. Owenn doch erst Ostern; wenn nur erst der lange Win- ter voruͤber seyn moͤchte! sagte im vorigen Herbste ein Heuermann zu mir, der fuͤr sich eine Frau und sieben Kinder nicht so viel geerndtet hatte, als er bis Martini gebrauchte; dem sein gesaͤeter Lein nicht aufgegangen war, und den die vorjaͤhrige Theurung bereits außer Stand gesetzt hatte, seinem Wirthe die letztverschienene Heuer zu bezahlen. Nun sprach ich gestern zu ihm; Ostern ist da, und der lange Winter voruͤber, und ich sehe, ihr lebt doch noch mit eurer Frau und allen euren Kindern! Ich glaube zwar wohl, ihr habt euer Brodt sauer erworben, aber es wird euch auch nie so gut geschmeckt haben, als diesen Winter, da es das ra- reste war, was ihr hattet. Ja wohl ist es mir sauer geworden, antwortete er; Sie se- hen meine ganze Huͤtte ledig, meine Frau und Kinder nackend, und mich entkraͤftet; so sauer ist es uns geworden. Das Mösers patr. Phantas. II. Th. C Flachs Die moralischen Vortheile Flachs was wir noch hatten, war bald aufgesponnen; das Pfund Brodt galt ein Stuͤck Garn, und unser waren nur drey die spinnen konnten, und neune die essen wollten. Zur Ar- beit außer dem Hause war keine Gelegenheit, und wie Weih- nachten heran kam, war unser Flachs versponnen und verzehrt; ach ein trauriger Weihnachten! Meine Frau hatte ihre Roͤcke und Muͤtzen bereits versetzt; wir konnten nicht zu Gottes Kir- chen gehn. Sonst war nichts im Hause, woraus wir einiges Geld haͤtten loͤsen koͤnnen, außer einer Kuh; ich wollte sie wegfuͤhren sie zu verkaufen. Aber meine Frau und Kinder hielten sie fest umarmt, und wir schrien alle und standen so eine lange traurige Weile. Endlich gieng ich fort, um den Jammer nicht laͤnger zu erdulden. Ich gieng zwey Stunden in der Absicht, die Meinigen nicht Hungers sterben zu sehen. Aber es war immer als wenn mich sechs Pferde zuruͤck zogen; ich mußte wieder zu den Meinigen; und nun kam ich einen angefuͤlleten Backofen voruͤber, und die Noth, der suͤße Ge- ruch, und die Gelegenheit machten mich zum Diebe. So sauer ist es mir geworden! Bey diesem gestohlenen Brodte feyerten wir unser Christfest. Aber nun stand ich des Mor- gens vor Tage auf, nahm meine Kuh, und brachte sie dem Manne, welchem ich das Brodt gestohlen hatte. Mit tausend Thraͤnen bekannte ich ihm meine That, und der Mann, den ich als einen harten und geitzigen Mann gekannt hatte, gab sie mir wieder und einen Scheffel Rocken dabey. Seitdem hat mir mein Wirth, den ich die vorjaͤhrige Heuer noch schuldig bin, und den ich vorhin nicht ansprechen mochte, weil er selbst nichts uͤbrig hat, ausgeholfen. Ach Herr! es giebt doch noch Mitleiden in der Welt, es giebt noch heimliche Tugenden die man nur zur Zeit der Noth erkennt! Die der Landplagen. Die letzte Anmerkung des guten Mannes gefiel mir; was wollt ihr aber nun anfangen? fuhr ich fort. Ich muß jetzt nach Holland, sagte er, um so viel zu verdie- nen, daß ich meine Schuld bezahle. Aber ich habe kein Rei- segeld, und da ich von allen die ich kenne, schon so viel Gutes empfangen: so mag ich keinen darum ansprechen; ich muß also doch meine Kuh … Hier konnte er fuͤr Schluchzen nicht weiter reden, und manche Thraͤne rollte von dem abgeherm- ten Gesichte. — Und wer weis, ob ich aus Holland wieder komme, da ich mich nach einem so traurigen Winter schwaͤch- lich finde, und mich sehr werde anstrengen muͤssen, um nur erst so viel zu gewinnen, als ich fuͤr Korn und Heuer schuldig bin? Ich gab ihm zu seiner Reise, zu seiner Erhaltung fuͤr seine Kinder — und nun eilte ich der heimlichen Tugend nachzu- denken, welche die Noth in manchen Herzen aufschließt. Wie groß, wie edel, dachte ich, hat sich bey der gegenwaͤrtigen Theurung nicht manches Herz zeigen koͤnnen? Was fuͤr ver- borgne Quellen der Tugend hat die Noth nicht eroͤfnet! und wie vielen Dank sind wir der Vorsehung nicht fuͤr diese Pruͤ- fung schuldig? Lange gluͤckliche und wohlfeile Zeiten schlaͤfern den Men- schen endlich ein; der Arme wird unerkenntlich, weil ihm leicht geholfen wird, und die leichte Huͤlfe macht ihn nachlaͤs- sig in seiner Arbeit. Der Philosoph spielt mit der besten Welt, und der Staatsmann mit eitlen Entwuͤrfen. Blos wolluͤsti- ge Leidenschaften erheben sich aus der Ruhe, und sinken nach einer leichten Befriedigung wieder dahin. Die Tugenden gehn mit den Complimenten ihren ebnen Weg; nichts zwinget zu Erfindungen und großen Entschluͤssen; die oͤffentliche Vor- C 2 sorge Die moralische Vortheile sorge wird schlaff, und alles geht so gleichguͤltig wohl, daß auch selbst das groͤßte Genie nur halb entwickelt wird. Allein wenn die Noth herein bricht; wenn die Gefahr Hel- den fordert, und ein allgemeiner Ruf den Geist aufbietet; wenn der Staat mit seinem Untergange kaͤmpft; wenn die Ge- fahr desselben sich mit jedem versaͤumten Augenblicke verstaͤrkt; wenn die schrecklichste Entscheidung nur mit der großen Auf- opferung abgewandt werden kan: Dann zeigt sich alles wuͤrk- sam und groß; der Redner wird maͤchtig, das Genie uͤbertrift seine eigene Hoffnungen; Muth und Dauer begeistern den Freund; Herz und Hand oͤffnen sich mit gleicher Fertigkeit. Ausfuͤhrungen folgen auf Entwuͤrfe, und die Seele erstaunet uͤber ihre eignen Kraͤfte. Sie findet in sich unbekannte Tu- genden, erhebt sich und findet neue, und entdeckt auf ihrer Hoͤhe die erweiterten Graͤnzen ihrer Pflichten. Die vorhin in ihrer Ruhe angebeteten Groͤßen verschwinden unter ihrem Fluge, und der Mensch zeigt sich als ein der Gottheit wuͤrdi- ges Geschoͤpf. Wie mancher Saame der Tugend kaͤme vielleicht nie zum keimen; und wie weniger zur Reife, wenn Noth und Ungluͤck nicht waͤren? Wie vielen hat der Anblick eines abgezehrten Armen ihr eignes Herz bekannt gemacht? Und wie manchen Armen hat nicht der Hunger mit Gefuͤhl, Dankbarkeit und Begierde zur Arbeit beseelt, wovon er vorhin nur schwache Anfaͤlle hatte? Sollten nicht auch viele unsrer Landleute den Werth der Maͤßigkeit und Sparsamkeit besser als vorhin ein- gesehn, und manche eine Menge von Sachen zu entbehren ge- lernt haben, welche ihnen sonst durchaus nothwendig schienen? Ich erwehne jetzt nichts von dem politischen Nutzen der Land- plagen; er wird zu einer andern Betrachtung fuͤhren. Wie der Landplagen. Wie nuͤtzlich, wie lehrreich so wohl fuͤr das Herz als den Verstand ist also nicht die jetzige Theurung? Die guͤtige Vor- sicht scheint es mit Fleiß so geordnet zu haben, daß dergleichen wenigstens eine in jedes Menschen Alter fallen muß. Ohne diese Erweckung wuͤrden viele ein sehr dummes Leben fuͤhren. Zwar giebt sich der feinere Theil der Menschen Muͤhe genug, haͤufigere Strafen des Himmels zu verdienen, und wenn er hieran nicht genug hat, sich selbst zu quaͤlen. Allein dessen Ge- fuͤhl bedarf auch der wenigsten Erweckungen; und der Himmel braucht eben kein Land zu strafen, um einige wenige Thoren zu zuͤchtigen. Zu groß oder zu fuͤhllos, um bey einem allge- meinen Ungluͤck zu leiden, uͤberlaͤßt er sie ihrer marternden Einbildung. VI. Die liebenswuͤrdige Kokette oder Schreiben einer Dame vom Lande. Lachen Sie nicht mein Schatz, wenn ich Ihnen sage, daß ich im Ernst anfange kokett zu werden. Seit einem hal- ben Jahre, daß ich jetzt wieder auf dem Lande bin, und taͤg- lich eine Menge von Armen und Elenden sehe, thue ich fast nichts als Herzen ruͤhren, Thraͤnen erwecken, entzuͤcken und bezaubern. Den will ich einmal recht heulen lassen, sagte ich gestern zu meinem Manne, der gar nicht wußte was ich wollte, und flog auf den Platz, um einen alten armen Mann der kuͤm- merlich nach meinem Fenster sahe, selbst zu sprechen. Ich hoͤrte ihm recht freundschaftlich zu, fragte nach allen kleinen Umstaͤnden die ihn druͤckten, beklagte ihn bey jeder Stuffe sei- C 3 nes Die liebenswuͤrdige Kokette nes Ungluͤcks, gab ihm erst etwas fuͤr seine Frau, dann fuͤr seine Kinder, und befahl zuletzt meinen Leuten, ihm zween Scheffel Roggen und ein Glas Brantewein zu geben. Hier haͤtten Sie sehen sollen, wie dem guten Kerl die Thraͤnen in feurigen Kugeln von den Wangen herunter rolleten; er fieng laut an zu schluchzen, und nie habe ich die feinste Liebeserklaͤ- rung mit solcher heimlichen Wollust genossen, als die Dankbar- keit dieses Greises. Wie er weggieng, kam ein ander mit einem Arme. Gu- ter Freund, sagte ich zu ihm, wo habt ihr euren einen Arm gelassen? Hier lies ich ihm seine Heldenthaten erzaͤhlen, wie er unter dem Herzog Ferdinand gefochten, wie er im Felde acht Tage lang oft nichts als Kartoffeln aus der Asche geges- sen und doch niemals so sehr gehungert haͤtte als jetzt. Ich fragte ihn nach allen was er von dem Herzoge wußte, und freuete mich, daß seine Augen immer heiterer wurden, je mehr er von ihm sprach. Durch alles fragen, loben, und bedau- ren, wobey ich ihm zuletzt mit ei n em empfindsamen Blicke sagte: er waͤre wohl in seinen juͤngern Jahren ein huͤbscher Kerl ge- wesen, und ihm darauf einen Dukaten in die Hand druͤckte, auch einen Scheffel Roggen zu geben befahl, setzte ich den Mann in eine solche Entzuͤckung, daß er mir mit einem Eyfer, den ich an einem Prinzen Unverschaͤmtheit genannt haben wuͤrde, auf die Hand fiel, und solche kuͤssete, ehe ich sie weg- ziehen konnte. Fy! werden Sie sagen, sich von einem Bett- ler die Hand kuͤssen zu lassen! Ja nun! es ist geschehen, und die Erinnerung macht mich nicht roth. Zwanzigmal gebe ich aber armen Frauensleuten einige Groschen, ohne in die Versuchung zu gerathen, mit ihnen ein bisgen zu wimmern und zu seufzen, und ihnen Thraͤnen der Dank oder Schreiben einer Dame vom Lande. Dankbarkeit abzulocken. Mein Mann legt dieses als die offen- bareste Probe meiner Koketterie aus, und ich weis selbst nicht, was ich dazu sagen soll, daß mich eine maͤnnliche Thraͤne mehr ruͤhrt als tausend weibliche? Es sey aber Koketterie oder ge- laͤuterte Eitelkeit, wie Sie das Mitleiden wohl eher genannt haben: so bin ich dergestalt darauf verkommen, daß ich alles Geld, was ich nur ersparen kan, zu Befriedigung dieser mei- ner Fantasie anwende, und selbst eine große Princeßin nicht betrauert habe, um mir dafuͤr das suͤße Schauspiel der empfindlichsten Dankbarkeit von sechs Armen zu verschaffen. Doch verschmaͤhe ich auch das Vergnuͤgen nicht, bisweilen einem Dutzend armer Hexen eine dankbare Ruͤhrung abzuja- gen, und mich daran zu ergoͤtzen. Vor acht Tagen kam mein Kammermaͤdgen ganz außer Odem gelaufen und rief — Gnaͤdige Frau, Gnaͤdige Frau — Nun Charlotte — Ja auf dem Boden — Nun was denn auf dem Boden? — Da da liegt noch eine ganze Kammer voll Flachs und die ar- men Leute haben nichts zu spinnen, weilleider auch das Flachs im vorigen Jahre nicht gerathen. In meinem Leben habe ich keine so angenehme Zeitung gehoͤrt; ich lief mit dem Maͤd- gen auf den Boden wie eine Naͤrrin, hielt allen meines Man- nes Tanten und Großtanten, die das Flachs gesammlet hat- ten, eine Standrede, und man mußte mir dasselbe miteinan- der in die Scheure bringen. Hier lies ich alle Weibsleute aus dem Dorfe zusammen kommen, und theilte das Flachs ungewogen und ungezaͤhlt unter sie aus. Nun das war eine Freude! Aber denken Sie, die guten Weibsen bringen mir das Garn dafuͤr wieder, und verlangen kein Spinnegeld, nach- dem ich sie bereits mit Korn versorget habe. Ist das nicht auch suͤß? und kan diese schmeichelhafte Dankbarkeit, ohner- achtet sie nicht von Maͤnnern koͤmmt, nicht immer mit ange- C 4 nom- Die liebenswuͤrdige Kokette nommen werden? Der Begierde zu Gefallen entwischt nichts, und selbst meinen Vogel habe ich doppelt lieb, weil er mir und keinem andern zufliegt. Ich habe mir schon viele sonderbare Ergoͤtzungen auf dem Lande gemacht. Wie ich vor vier Jahren meinen Mann hey- rathete, waͤhlte ich mir an meinem Hochzeitstage sechs arme Jungen und sochs arme Maͤdgen aus, lies sie auf eine ganz besondre Art kleiden, und ihren Unterricht damit anfangen, daß sie huͤbsch englisch tanzen lernen mußten. Mein Einfall war damals den Kleidungen und Koͤpfen unsers Landvolks eine ganz neue Wendung zu geben; und jene zwoͤlf arme Kinder zu einem solchen Muster zu bilden, welches die Kinder der Reichen im Dorfe einmal gewiß nachahmen sollten. Anfangs hielte man mich fuͤr eine Erznaͤrrin. Nachdem man aber all- maͤhlich sahe, wie gut ich diese armen Kinder in allen Arten laͤndlicher Arbeit unterrichten lies, und wie flink meine Maͤd- gen in kurzen Roͤcken auf dem Felde und im Stalle wurden: so fieng jeder an zu stutzen; und nun da ich auch mit geringen Leuten schwatze, mit ihnen klage, und ihnen dann Korn und Flachs gebe, so bin ich ihr Engel; ich sehe nichts als geruͤhrte Leute, und was ist aller Schmuck der Felder, aller Gesang der Nachtigallen gegen das Vergnuͤgen vergnuͤgte Leute zu machen? Ueberbringerin dieses ist eines von diesen meinen Kindern; so nenne ich sie noch immer. Lassen Sie dieselbe einmal das Vieh melken, oder eine Butter zurecht machen. Eine ferti- gere, reinere und nettere Art zu arbeiten muͤssen Sie in ih- rem Leben nicht gesehen haben. Etwas Koketterie spielt zwar schon aus dem Fuße; das thun aber die weißen Struͤmpfe, so die Maͤdgen sich selbst knuͤtten, und die sie durchaus tragen muͤs- oder Schreiben einer Dame vom Lande. muͤssen, weil ich den Glauben habe, daß ein huͤbscher weißer Strumpf allemal den groͤßten Einfluß auf die moralische Bil- dung des Menschen habe. Sie erinnern sich noch wohl des witzigen Philidors; er hatte keinen Verstand im schwarzen Strumpfe. Ist das nicht Philosophie? Aber mein Schatz wann wollen Sie zu uns kommen? ich hoffe doch nicht, daß sie das Land fliehen, um den Klagen der Nothleidenden auszuweichen? Diese Ursache faͤllt bey mir weg. Bringen Sie allenfalls ei- nige hundert Thaler, die Sie sonst auf Moden verwenden wuͤrden, in ihrem gruͤnen Beutel mit, wenn Sie Lust haben, an meinem ruͤhrenden Lustspiele Theil zu nehmen; und ich verspreche Ihnen, sie sollen dafuͤr tausendmal mehr Schmei- cheleyen zu hoͤren bekommen als in der Stadt; und wahrhaf- tig von Leuten die ganz anders empfinden als alles was sonst das Gluͤck hat sich ihrem Fußschemel zu nahen, und dort seine Huldigung in gehoͤriger Entfernung auf den N. S. Ich weis nicht ob sie den neuen Guckkasten schon gesehen haben, worinn man durch das eine Glas alles so sieht wie es ist , und durch das andre, wie es seyn sollte. Ich habe sonst eben einen aus England bekommen. Durch das erste Glas sieht man unter andern ein praͤchtiges Schloß im besten gothi- schen Geschmack, mit Graben, Thuͤrmen und Obelisken ge- zieret, viele beissende Hunde und verhungerte Bettler vor dem Thore, umher eine Menge verfallener Strohhuͤtten und eine Kirche mit herabhangenden Sparren; das Land schlecht ge- bauet, die Nachbarn mißvergnuͤgt, und mit einem haͤmischen Blicke auf jede Gelegenheit laurend, den stolzen Besitzer die- ses den Armen und Nothleidenden unzugaͤnglichen Pallastes, C 5 ei- Die liebennswuͤrdige Kokette oder Schreiben ꝛc. einen heimlichen Knien zu leisten. Der Greis mit dem Barte, mit den dicken rollenden Thraͤnen, und der zitternden Sprache der Dankbarkeit, was ist das fuͤr ein Liebhaber gegen alle ihre hohen Frisuren mit angehaͤngten Menschenkoͤrpern! Ad- dio carissima! Schaden zuzufuͤgen. Das andre Glas zeigt eine leutselige Edelfrau vor ihrer ofnen Thuͤr, wie sie dem ei- nen guten Rath, dem andern Huͤlfe giebt; Ihr Haus ist wie sie, edel und anstaͤndig, und von einer Menge schoͤner Haͤufer umgeben, die wohlhabenden Einwohnern zugehoͤren muͤssen. Ueberall sieht man die Freude und segnende Augen, welche mit einem dankbaren Blicke nach der guten Frau winken. Dort tragen hundert Arme Korn vom Hause weg, hier fah- ren jubelnde Knechte tausend Fuder wieder herein ..... Glauben Sie mir, mein Schatz, daß ich recht gesehen habe. Eine Frau war es, obgleich mein Mann mir den Kasten ver- schoben, und ein rechtes Fratzengesicht, woraus man zur Noth einen Mann machen koͤnnte, vorgeruͤcket hat. VII. Gedanken uͤber die Getraidesperre, an den Deutschen. S. Briefe eines Deutschen uͤber oͤffentliche Gegenstaͤnde des Vaterlandes. Erste Lieferung: von der Fruchtsperre. Erfurt 1772. Nun wohlan, ich will Ihnen folgende Saͤtze zugeben: 1) Eine jede Regierung ist verbunden, im Falle der Noth die Ausfuhr zu sperren, so wie zur Pestzeit die Zu- fuhr; Gedank. uͤber die Getraidesp. an den Deutschen. fuhr; gleichwie diese ohne Ruͤcksicht auf die fraternité des nations veranstaltet wird, um den Einwohnern das Leben zu erhalten, also kan auch jene bestehen, weil sie dieselbe Absicht hat, und die obrigkeitliche Pflichten immer dieselben sind, zu verhindern, daß der Tod nicht uͤber die Graͤnzen herein, oder das Leben nicht uͤber die Graͤnzen hinaus gelassen werde, ohne auf die Huͤlfe frem- der Aerzte zu rechnen. 2) Sie ist aber auch verbunden, nicht ohne Noth Sturm zuschlagen, sondern diesem allem vorgaͤngig mit Weisheit den wahren Fall der Noth zu un- tersuchen. 3) Dieses sind keine Operationen, die von sich selbst er- folgen, sie muͤssen schlechterdings von der Regierung ge- leitet werden, indem der Patriotismus in Deutschland zumal bey den Kornwucheren immer nur ein Modestu- dium ist, auf welches man sich nicht verlassen kan, so, daß, wenn auch der reiche Mann bey den vollen Spei- chern zuverlaͤßig wuͤßte, daß er in seinem Distrikte der einzige Mann waͤre, der dem Mang el steuren koͤnnte, es doch allemal sehr gewagt seyn wuͤrde, dieses blos seinen guten Willen oder seiner Ehrbegierde zu uͤberlassen, die beyde immer, durch die Theuren Preise der Nachbar- schaft gereizt, mit einer schweren Versuchung zu kaͤm- pfen haben wuͤrden, so lange die Nachbarschaft nicht vor ihm versperret, und damit die Versuchung zur Aus- fuhr durch hoͤhere Gewalt abgeschnitten waͤre. Ich will Ihnen auch zugeben, daß der Erzvater Noah sehr unvorsichtig gehandelt haben wuͤrde, wenn er mehr Men- Gedanken uͤber die Getraidesperre, Menschen und Thiere in seinen Kasten genommen haͤtte, als er wuͤrde haben ausfuttern koͤnnen; ich will Ihnen zugeben, daß man in der Hungersnoth seinen Freund fressen, und also auch gewiß verhungern lassen koͤnne; ich will endlich zugeben, daß kein rechtlicher Vater das Brodt fuͤr die Hunde werfe und seine Kinder darben lasse. Allein darinn muß ich Ihnen mit Ihrer Erlaubniß wider- sprechen, daß irgend ein Land in Deutschland und besonders das Stift (Muͤnster), welches Sie zum Muster anfuͤhren, sich in der schrecklichen Alternative, entweder Hungers zu sterben, oder die Kornausfuhr zu verbieten, befunden haben. Sie selbst raͤumen dieses ein; indem Sie sagen, daß das Korn daselbst bey verstatteter freyen Ausfuhr nur im Preise gestiegen seyn wuͤrde; und daß man dasjenige nur theurer aus Holland wuͤrde haben wieder kommen lassen muͤssen, was bey der freyen Ausfuhr den Nachbar uͤberlassen seyn wuͤrde. Die Frage ist also nicht davon, was die Policey in jenen erschrecklichen Nothfaͤllen, in jenen spekulativischen Situatio- nen, wo der Sohn seinen Vater vom Brete stuͤrzt, wenn sie beyde sinken muͤssen, sondern was sie in dem Falle billig zu thun hat: wenn sie z. E. durch eine zeitige Sperrung den Himten Roggen zum Thaler herunter halten zu kommen hofft; bey verstatteter Ausfuhr aber denselben noch einmal so hoch zu steigen befuͤrchten muß? Und von diesem Falle, welcher als der gewoͤhnlichste bey der Frage von den Schaden oder den Vortheilen der Getraidesperre billig zum Grunde gelegt werden muß, habe ich behauptet, daß die Policey am besten thue, in demselben die freye Aus- fuhr an den Deutschen. fuhr zu gestatten. Von diesem Falle gilt auch meiner Ein- sicht nach dasjenige, was die beyden klaßischen Schriftsteller in dieser Sache Der Herr Landdrost von Muͤnchhausen ꝛc. Der freye Korn- handel. Hannover 1772. Herr H. F. R. Schlettwein: Die wichtigste Angelegenheit fuͤr das ganze Publicum. Carlsruhe 1772. zum Besten der Menschheit und der na- tuͤrlich verbruͤderten Nationen ausgefuͤhret haben. Wo wir zum aͤußersten Nothfalle herauf steigen: so hat die ganze Policey die Sittenlehre und alles was von Pflichten der Menschen handelt, ein gar kurzes Ende. Die Summe aller Lehrer ist denn: Omnia licent. Ueberhaupt scheint mir alle Sperrung von Laͤndern vergeb- lich zu seyn, da man noch nicht das Mittel gefunden hat, den Betrug der Accise in dem kleinsten Landstaͤdtgen zu ver- hindern. Waͤlle und Thore, Wachen und Thorschreiber reichen hier nicht zu; mit welcher Wahrscheinlichkeit duͤrfen Sie denn hoffen, daß man eine Linie von hundert Meilen bey Tage und Nachte sperren koͤnne? Das Land, was Sie zum Beyspiel anfuͤhren, war rings herum mit Truppen be- setzt; und dennoch wurden dem Nachbaren daraus taͤglich hunderten von Lasten angeboten. Die Leute, die ihr Leben dabey wagten, genossen fuͤr jede Last 5 Pistolen; und ich rechne, daß diese bey der Sperrung 5000 Pistolen gewon- nen haben, welche den guten Unterthanen des gesperrten Landes, dieweil sie heimlich handelten, nothwendig wohl- feiler verkaufen mußten, aus dem Beutel giengen. Das war der ganze Nutzen von der beruͤhmten Getraidesperre; die gegen arme Nachbaren unnoͤthig, gegen reichere aber eben so vergeblich ist, wie die Wachsamkeit der Englaͤnder gegen die Schmuggler. Der letzte Himte waͤre uns zu Theil Gedanken uͤber die Getraidesperre, Theil geworden, und der Schleichhandel, der seiner Natur nach, ein grausamer Veraͤchter aller goͤttlichen und mensch- lichen Gesetze, und verwuͤstender als alle freye Ausfuhr ist, wuͤrde ihre zugesperreten Unterthanen auf das aͤußerste ge- bracht haben, wenn uns die Noth dazu gezwungen und das Geld dahin gereichet haͤtte. Gesetzt aber auch, ein Land von hundert Meilen im Um- kreise ließe sich glucklicher sperren, als der enge Schoos der Danae, welcher sich aller Riegel und Wachen ungeachtet, fuͤr Jupiters guͤldnen Regen oͤfnete: so wuͤrde ich dennoch in jenem Falle nicht zur Sperrung rathen. Schwerlich wuͤrd es Laͤnder geben, dessen Einwohner alle dem Ackerbau obliegen; und wenn es dergleichen giebt: so wird die Sperrung daselbst am wenigsten noͤthig seyn, weil vorausgesetzt wird, daß nothduͤrftiger Vorrgth in demselben vorhanden sey, und man weiter voraussetzen kan, daß ein Ackerbauer allemal seine eigne Nothdurft selbst zuruͤckhalten werde. Der gewoͤhnlichste Fall ist, daß man in einem Lande einen Ackerbauer gegen zehn andre, die sich auf andre Art ernaͤh- ren, antreffe. Hier fraͤgt man nun billig: soll der eine Ackerbauer die Macht haben, jenen neun Familien, die ihm bisher sein Korn abgekauft, die ihm neunzehn Jahr mit ih- rem Fleiße und mit ihrem Gelde gedient, ohne die er zur andern Zeit gar nicht fertig werden kan, soll er, sage ich, im zwanzigsten Jahre (den alle zwanzig Jahr kommt doch wol nur eine Theurung) die Macht haben, diese nun auf einmal im Kornpreise zu uͤbersetzen, und sie um deswillen wohl gar darben zu lassen, weil er außerhalb Landes einen uͤbermaͤßigen Preis erhalten kan? Sollte nicht der neun- zehn- an den Deutschen. zehnjaͤhrige Vortheil den er von ihnen sonst gehabt, ihn we- gen des einjaͤhrigen Verlustes entschaͤdigen? Und kan es einer Landesherrschaft verdacht werden, wann sie in solchen Umstaͤnden der ploͤtzlichen und augenblicklichen Wuͤrkung ei- nes vorseyenden Wuchers Ziel setzet, und dafuͤr sorgt, daß der Geiz Zeit erhalte in sich zu schlagen? Die Frage ist spitzig; Allein laßt uns nun auch erst ein- mal fragen: ob sich zur Zeit der Theurung der Kornvorrath wuͤrklich in den Haͤnden des Ackerbauers befinde? oder ob vielmehr unter den neun Familien, die nicht vom Ackerbau, sondern von Handel und Gewerbe leben, sich nicht mehren- theils die geldreichen Leute finden, welche den Ackerbauer sein Korn abnehmen, solches aufschuͤtten, und damit ihre Speculation treiben? Daß letztere scheint mir das wahr- scheinlichste zu seyn. Und so fraͤgt sich endlich: Ist es besser, den Unterthanen alle zwanzig Jahr ein- mal eine Theurung ausdauren zu lassen, und ihnen dafuͤr 19 Jahre hindurch gute und sichere Abnehmer zu Hause zu verschaffen: oder aber einmal in zwanzig Jah- ren zu sperren, und dagegen den Ackerleuten ganzer 19 Jahr den Markt zu verderben? Und hierauf antworte ich, daß der Vortheil, welchen die Unterthanen in 19 Jahren dadurch genießen, daß geldreiche Leute ihnen sogleich fuͤr baares Geld ihr Korn abnehmen, solches aufschuͤtten, und damit auf Speculation handeln, den kleinen Vortheil der Sperrung uͤberwiege; und daß der Tha- ler, welchen er bey einer etwa alle 20 Jahr eintreffenden Theurung mehr fuͤr den Himten bezahlen muß, gegen die 3 bis 6 mgr. welche er 19 Jahr hindurch dafuͤr empfangen, und Gedanken uͤber die Getraidesperre, und gegen die Bequemlichkeit sein Korn zu jederzeit versil- bern zu koͤnnen, nicht in Vergleichung kommen koͤnne. Zugeben werden Sie mir hoffentlich, daß die Furcht fuͤr Sperrung, und fuͤr willkuͤhrlich anzusetzende Preise, alle Speculation und folglich alle Ausschuͤttung hindere. Zuge- ben werden Sie mir auch, daß der Ackerbauer, der Scha- tzung, Gutsherrliche Gefaͤlle und alle seine verschobene Schulden, wo nicht auf Michael, doch wenigstens auf Mar- tini oder auf Weihnachten bezahlen muß, seinen Kornvor- rath nicht bis Ostern und Pfingsten, wann eigentlich der rechte Preis ist, liegen lassen koͤnne; und wenn Sie mir die- ses zugeben: so erwarte ich von Ihnen, daß Sie mir nun den Markt anzeigen, worauf der Ackerbauer in einem Lande, welches unter der Furcht der Sperrung erhalten wird, um Martini losschlagen soll? Wagt der geldreiche Mann den Ankauf: so rechnet er schon auf die Moͤglichkeit der Sperrung, und zieht dem ar- men Ackerbauer dafuͤr jaͤhrlich 10 p. C. Assecuranz ab. Kommt die Sperre dann nicht: so ist es so viel schlimmrr fuͤr den Ackerbauer, der die Gefahr davon gestanden; und kommt sie dann: so macht sich der geldreiche Mann aus seinem 19jaͤh- rigen Assecuranzconto, das ist auf sichere Rechnung des Acker- bauers bezahlt. Verlaͤßt aber der geldreiche Mann den Kornhandel ganz, und denkt bey sich, warum soll ich so thoͤricht seyn, mehr Korn aufzuschuͤtten, als ich selbst verzehre, da mich eine Sperrung so gleich nicht allein um allen Vortheil bringen, sondern auch in den groͤßten Schaden stuͤrzen kan: so wird der arme Ackerbauer mit seinem Korn immer uͤber die Graͤnze fahren, an den Deutschen. fahren, und von der haͤmischen Handlungsart seiner Nach- baren abhangen, die wohl wissen, daß er mit feinem Korn, nachdem er viele Meilen damit gefahren, nicht sogleich zu- ruͤckgehen werde, sondern Geld, es sey nun so viel wie es wolle, zu Hause bringen muͤßte. Viele Laͤnder, worinn sich in solchen Faͤllen Magazine oͤfnen, die den Unterthanen ihren Vorrath um Martini zu einem gerechten Preise abnehmen, giebt es nicht; und wo es dergleichen giebt, ohne daß eine arme Wittwe etwa den Fond zur Erhaltung des Magazins vermacht hat; da kan es ohne Schaden fuͤr die Obrigkeit nicht abgehen, und dieser Schaden komme aus der Chatoulle oder aus dem Armen- blocke; am Ende muß ihn doch der Unterthan verguͤten, weil alle Beutel der Obrigkeit, sie moͤgen numeriret seyn wie sie wollen, gemeines Gut enthalten, dessen Ausfaͤlle fruͤh oder spaͤt wieder gedeckt werden muͤssen. Die Proben von jener Wahrheit haben wir im Stifte Oßnabruͤck vielfaͤltig empfunden. Viele Kaufleute in den Graͤnzkirchspielen meldeten sich bey der Regierung mit der Anzeige, wie sie bereit waͤren, Korn genug fuͤr ihre Gegend anzuschaffen, wenn ihnen die freye Ausfuhr dabey verstat- tet würde. Ohne daß ihnen diese Bedingung eingeraͤumet wuͤrde, koͤnnten sie nichts wagen, weil sie sonst auf ihrem kleinen zugesperreten Markte von der Willkuͤhr eigensinniger Kaͤufer abhangen wuͤrden. Die Bedingung wurde ihnen eingestanden, und die Folge zeigte, daß dort der wenigste Mangel war. Andre erboten sich unter gleicher Bedingung, und wenn ihnen dabey das Brandteweinsbrennen frey ge- lassen wuͤrde, ihre Kirchspiele zu einem sichern Preise zu ver- sorgen; aber ohne Freyheit war alles vergeblich. Mösers patr. Phantas. II. Th. D Jene Gedank. uͤber die Getraidesp. an den Deutschen. Jene Vorfrage, ob ein Ackerbauer die mit ihm in einem Lande wohnende neun Familien darben lassen solle, bedarf also gar keiner Beantwortung, weil zur Zeit der Sperre das Korn nicht mehr in seinen Haͤnden ist; und uͤberhaupt kan man sagen, daß die von einer Erndte zur andern uͤberschies- sende Vorraͤthe, welche den betraͤchtlichsten Einfluß auf die Kornpreise haben, in denjenigen Laͤndern fast gaͤnzlich erman- geln, wo eine Sperrung zu besorgen ist. Diejenigen, so noch etwas aufschuͤtten, halten ihre Magazine in kleinen Laͤn- dern uͤber die Graͤnze, und dann kommen sie denen zu Statten, welche die Freyheit des Handels am wenigsten einschraͤnken. Ich bleibe also bey der Meinung, daß die Getraidesperre eben so nuͤtzlich sey, wie die Confiscation der Buͤcher, wo- bey Schelme oder Waghaͤlse reich werden, ehrliche Leute aber verlieren; und wuͤrklich handelt der Mensch, wenigstens der Deutsche in kleinen Staaten lieber nach der Regel: Wer wa- get, gewinnet, als daß er einen reizenden Vortheil verschla- fen sollte. Er gewohnt sich ein Landesgesetze zu uͤbertreten, und uͤbertritt hernach auch die uͤbrigen. Die Ursachen warum man die Accise auf dem platten Lande in fixa verwandelt hat; eine Ursache, die mehr als eine funfzigjaͤhrige Erfahrung fuͤr sich hat, sollte hier billig entscheiden, und nicht der Muͤl- ler, der das Korn im gesperreten Lande wohlfeil aufkauft, und den auswaͤrtigen Mahlgenossen fuͤr ihr gutes Geld die Mahlmetze zehnfach zuruͤck giebt. VIII. VIII. Vorschlag zu einem bestaͤndigen Kornmagazin. Die Kornmagazine, wenn man eigne Gebaͤude dazu un- terhalten, besondre Aufseher dazu bezahlen und dasje- nige was dabey auf allerhand Art verlohren geht, zum Scha- den rechnen muß, koͤnnen sich vielleicht in manchen Laͤndern erhalten; sie sind aber doch am Ende eine Beschwerde fuͤr die- jenigen, welche zur Zeit der Noth diese falschen Unkosten uͤber- tragen muͤssen, so gluͤcklich man sich auch alsdenn schaͤtzt, eine solche Nothhuͤlfe zu haben. Es ist mir daher ein ander Mittel eingefallen, welches jene Unbequemlichkeiten nicht hat, und doch eben so nuͤtzlich seyn koͤnnte. Dieses besteht darinn: Es soll hinfuͤhro keiner die Freyheit haben, Brandtewein zu brennen, er stelle dann genugsame Sicherheit, daß er bestaͤndig 5 Lasten Roggen in Vorrath haben und solche so bald der Scheffel Roggen auf einen Thaler steigt, dem gemeinen Wesen zu diesem Preise uͤberlassen wolle. Bisher sind vielleicht zweyhundert Kessel im Lande gewe- sen, nun nehme man an, daß deren nach obiger Einrichtung kuͤnftig noch huudert bleiben, und vielleicht waͤre es so uͤbel nicht, diese Zahl einzuschraͤnken; so wuͤrde dieses ein bestaͤn- diger Vorrath von 500 Lasten seyn; und diese ist zur Noth- huͤlfe zulaͤnglich. D 2 Den Vorschlag zu einem bestaͤndigen Kornmagazin. Den Brennern koͤnnte man dagegen die Versicherung er- theilen, daß ihnen das Brennen so lange frey stehen sollte, als der Rogge nicht uͤber 1 Thaler stiege und daß ihnen, wenn er daruͤber gienge, jedesmal eine Zeit von 4 Wochen verstattet seyn sollte, ehe und bevor die Kessel geschlossen wer- den koͤnnten. Auf diese Weise glaube ich, waͤre ihnen und dem gemeinen Wesen zugleich gedienet; sie wuͤrden sich bemuͤhen den Preis unter 1 Thaler zu halten und keinen Schaden an ihrem Vor- rath leiden. Sie sind ohnehin die einzigen, welche leicht Korn aufschuͤtten koͤnnen, weil sie dasjenige, was ihnen liegen bleibt, mehrentheils ohne Schaden verbrennen koͤnnen. IX. Schreiben eines Kornhaͤndlers. Da sitze ich nun mit meinen Kornvorrath ohne von einem sterblichen Menschen beklagt oder geholfen zu werden. Jedermann frolocket vielmehr uͤber meinen Verlust und wuͤn- schet, daß der schwarze Wurm und alle Maͤuse aus dem Felde mir dasjenige rauben moͤgen, was ich den Armen nicht zu einem ihrer Meynung nach billigen Preise verkausen wollen. Auch der vernuͤnftige Mann druͤckt in dem lebhaften Danke fuͤr die gesegnete Erndte, und in der suͤßen Empfindung wohlfeiler Zeiten einen bittern Gedanken gegen mich aus; und der Staat, der guͤldne Berge verspricht wenn er einen ehrlichen Kerl gebraucht, so bald er ihn aber nicht mehr noͤthig hat, ohne Warregelder zum Henker schickt, der Staat sage ich, laͤßt meine Magazine nicht untersuchen; es kommt kein Commissa- rius Schreiben eines Kornhaͤndlers. rius der mich fraͤgt: wie viel Korn ich noch vorraͤthig habe, und wie groß der Schade sey den ich noch leide? es ist keine Zeitung, kein Journal, kein Intelligenzblatt das sich mit Vor- schlaͤgen fuͤr uns arme .... das Wort will nicht recht her- aus, nun Kornjuden wollte ich sagen, weil es doch einmal in aller Welt Munde ist … abgaͤbe, und eine Abhandlung zu unser Rettung lieferte oder einen Preis auf das beste Mittel setzte, einen redlichen Kornhaͤndler gegen den gar zu großen Segen Gottes in Sicherheit zu setzen. Jeder schweigt, wie der Karschin ihre Lerche, nachdem sie satt Weitzen gefressen hatte. Kein empfindsamer Reisender, deren es doch jetzt so viel giebt, daß sie auch in die Visitenzimmer kommen, besieht mein Kornmagazin; und selbst der redliche Buchhaͤndler Hie- ronimus, dieser tapfre Freund des ehrlichen Sebastian Noth- ankers wegert sich jetzt mir das oraculum juris fuͤr eine halbe Last Roggen zu uͤberlassen. Gleichwol kan ich mit Wahrheit sagen, daß ich dem arbeit- samen fleißigen Ackersmann seit der vorigen Erndte einen rei- nen Vortheil von mehr als funfzig tausend Thaler zugewandt habe. Der arme Mann war von Gelde entbloͤßt; und er mußte aus Noth verkaufen. Der Preis des Korns waͤre gleich nach der Erndte zu 6 Rthlr. das Malter gefallen, wenn ich meinen Vorrath losgeschlagen und nicht vielmehr noch ein mehrerers angekaufet haͤtte. In was fuͤr eine Verlegenheit wuͤrden die Geringen, die zwischen Michael und Weihnach- ten losschlagen mußten, gefallen seyn, wenn ich damals gleich ihnen verkauft; wenn ich taͤglich nur ein Fuder zu Markte ge- schickt, und die haͤmischen Kaͤufer dadurch stutzig gemacht haͤtte! Wuͤrde nicht der arme Mann, der ein paar Scheffel sauer zu Markte getragen, solche entweder muͤhsam haben zuruͤck neh- men oder zu jedem Preise verkaufen muͤssen? D 3 Allein Schreiben eines Kornhaͤndlers. Allein ich that es nicht; ich zahlte vielmehr selbst diesen ar- men Leuten einen billigen Preis fuͤr ihr Korn, um allen ploͤtzlichen Fall zu verhuͤten und meinen eignen Vorrath damit im Preise zu erhalten. Und solchergestalt kan ich mit voll- kommenster Wahrheit behaupten, daß ich allen und jeden, die zwischen Michael und Weihnachten verkauft, zwey Thaler mehr fuͤr das Malter geschafft habe, als sie erhalten haben wuͤrden, wenn ich nach der unbesonnenen Forderung des ge- meinen Geschreyes mit meinen Korn den Markt beschickt, und den Fleiß des Ackerbaues zum Raube der Staͤdter gemacht haͤtte. Von Weihnachten bis Ostern verkaufte schon der vermoͤ- gende Landmann; der Preis fieng an zu sinken, und es fehlte nur noch an einem Lothe um den Ausschlag auf der Waage, zum Nachtheil der Kornhandlung hervor zu bringen; meine Freunde riethen mir ich sollte jetzt auch verkaufen; ich sollte zeigen daß ich ein Patriot und kein Kornjude waͤre; ich sollte mich diesen verhasseten Namen nicht zuziehen. Nein sagte ich, dies soll nicht geschehn; ich kan nicht verkaufen, ohne daß der Preis nicht in kurzer Zeit um 2 Thaler auf das Mal- ter falle; der Markt wird uͤberladen werden; und der Land- mann der jetzt verkaufen muß, erhaͤlt nicht was er verdient, wenn ich nur eine hundert Last losschlage. Er hat voriges Jahr das Malter fuͤr 20 bis 24 Thaler einkaufen muͤssen; es ist also billig und zu seiner Rettung nothwendig, daß er dasselbe nicht brauche fuͤr 6 Thaler zu verkaufen. Eine solche Strafe des Himmels will ich ihm nicht zuziehen, mein Vor- rath soll liegen, und ich will sehen was das naͤchste Quartal bringt. Allein in diesem war keine Frage nach Korn; jeder hatte sich nun versorgt, und so oft auch eine uͤble Witterung meine Hoff- Schreiben eines Kornhaͤndlers. Hoffnung von neuem belebte; so oft ein Hagel in der Luft, ein Honigthau oder ein Heer von Maͤusen bessere Zeiten ver- kuͤndigte: so war es doch als wenn die Menschen Siegel und Briefe von Gott haͤtten, daß die Erndte so gut wie geschehen ausfallen wuͤrde; keiner meldete sich um einen Scheffel, und so sitze ich nun mit einem Capital von vierzig tausend Thaler unter der offenbarsten Gefahr, wenigstens funfzig Procent darauf zu verlieren. Waͤre die Erndte nicht so gut: so wuͤrde ich Geld borgen, um den Preis noch ein Jahr in der Hoͤhe zu erhalten. Allein diese Unternehmung ist zu groß fuͤr mich, und wir haben so lange theure Zeiten gehabt, daß ich besorge wir werden nun zwanzig reiche Erndten nach einander haben. Zwar fehlt es nicht an Troͤstern, die mir sagen, es wuͤrde bereits stark nach Frankreich aufgekauft; der Rogge streue nicht gut und habe entweder vom Frost oder vom Mehlthau gelitten; die Maͤuse haͤtten in verschiedenen Gegenden eine ganze Verheerung angerichtet; der Weitzen werde sehr abfal- len, der Buchweitzen habe sich nur dem Scheine nach erho- let; und die Eichelmast sey ganz verschwunden. Meine eigne Erfahrung sagt mir aber das Gegentheil, und das Korn ist so reichlich gewachsen; die Sommerfrucht ist so vortreflich aus- gefallen; die Buchmast ist dermassen stark; das Heu ist so gut eingekommen, die Bohnen, Kartoffeln und Erbsen haben so wie das Obst so reichlich gesetzt, daß jene kleinen Ausfaͤlle gar nicht in Betrachtung kommen koͤnnen. Haͤtte es indessen das Gluͤck oder Ungluͤck gewollt, daß wir eine schlechte Erndte und einen abermaligen Mangel er- lebt haͤtten, wie groß wuͤrde nicht wiederum mein Verdienst um das Vaterland geworden seyn! sechs tausend Malter, die ohne, mein Aufschuͤtten vielleicht zu schlechten Weine verbrannt, D 4 oder Schreiben eines Kornhaͤndlers. oder zum geringsten Preise ausserhalb Landes gegangen seyn wuͤrden, hatte ich denn zur Erhaltung der Armuth vorraͤthig gehabt; haͤtte ich auch vierzig tausend Thaler darauf gewon- nen: so waͤre dieses Geld doch im Staate geblieben: Ich haͤtte den ganzen Kornhandel mit meinem Vorrathe in den Schranken der Billigkeit halten, und alle uͤbrige zwingen koͤn- nen, in ihren Preisen sich nach den meinigen zu richten. Wir waͤren den Seestaͤdten nicht zinsbar geworden, und mancher haͤtte bey mir auf einheimische Sicherheit Credit haben koͤn- nen, der das seinige sonst in der Noth fuͤr halbes Geld haͤtte losschlagen muͤssen, um in der Fremde baar zu bezahlen. Wie viele falsche Unkosten, wie viele Fuhren, wie viele Aufsehen und Ausmesser haͤtte der Staat nicht ersparet; und wie ruhig haͤtte nicht jedermann sein Haupt niederlegen oder seiner Ar- beit warten koͤnnen, der sonst unter naͤchtlichen Sorgen seine Gesundheit geschwaͤcht, und seine Handthierung mit Muth- losigkeit getrieben haben wuͤrde. So viele, so große, so wesentliche Verdienste sollten mir in der That jetzt eine allgemeine Dankbarkeit, und eine hin- laͤngliche Schadloshaltung zuwege bringen. Aber nein, nichts als Spott und Undank ist mein Lahn; und warum? weil die Triebfeder meiner Handlungen, wie die Welt spricht, eine schnoͤde Gewinnsucht gewesen. Aber wer lebt, wer denkt, wer handelt und wer schreibt ohne Gewinnst? Sind nicht die Lei- denschaften der Menschen der kaltsinnigen Ueberlegung zu Huͤlfe gegeben, und sind unsre Affecten nicht zehnmal beherz- ter, wuͤrksamer und eyfriger als alle Vernunftschluͤsse? oder ist die Privatgewinnsucht schaͤdlicher und gefaͤhrlicher als die Gewinnsucht der Helden, welche Laͤnder erobert oder verwuͤstet und die Unschuld an ihren Triumphwagen fesselt? Doch Schreiben eines Kornhaͤndlers. Doch ich mache keinen Anspruch auf Philosophie, wenn ich nur mein Korn verkaufen, oder den Staat bewegen koͤnnte, meine Verdienste in der That zu erkennen. In dieser Absicht wende ich mich jetzt an das Hochzuehrende Publikum, als ei- nen Koͤrper der allezeit noch Empfindung hat, wenn gleich alle dessen Theile aus lauter dickhaͤutigen Spoͤttern besteht, mit welchen ich es nicht gern aufnehmen moͤchte; und ich hoffe dasselbe wird mir nebst einer billigen Schadloshaltung die Ge- rechtigkeit wiederfahren lassen, daß ich sey dem Namen nach zwar ein Kornjude, in der That aber ein Patriot wie andre. X. Ein gutherziger Narr bessert sich nie. Das ist das letztemal, sagte Arist, und schwur dazu, daß ich jemanden meinen Beutel oͤfnen will. Verwuͤnscht sey die Gutherzigkeit, wenn man ihr ewiger Maͤrtyrer seyn muß! ich habe Frau und Kinder, und leihe Geld, um an- dern zu helfen, die es vielleicht nicht werth sind. In dem Augenblick, da er sich allen Entzuͤckungen dieses großen Vor- satzes uͤberlies, schrieb ihm ein Fremder, der sich auf seiner Durchreise in der aͤußersten Verlegenheit befand — Er haͤtte das Ungluͤck gehabt auf der Reise eine ansehnliche Summe Geldes zu verspielen; hier waͤre er voͤllig unbekannt, voll Verzweiflung uͤber seinen Verlust und uͤber die Noth- wendigkeit ihn um ein geringes Anlehn von zehn Pistolen anzusprechen; er wuͤste sich an niemanden zu wenden als an den Mann von dem er schon in der Ferne viel Gutes gehoͤrt haͤtte, und dessen menschenfreundlicher Charakter ihn in die- D 5 sen Ein gutherziger Narr bessert sich nie. sen traurigen Unstaͤnden nicht verlassen wuͤrde — Arist fieng an zu zweifeln, ob er sein Geluͤbde von dem heutigen Tage schon anrechnen sollte. Er hatte die zehn Pistolen noch; das Ungluͤck eines Mannes von Stande gieng ihm nahe. Kurz, er gab sie hin, schwur aber noch einmal, daß dieses das letztemal seyn sollte. Der Tag gieng gluͤcklich vor- uͤber, ohne daß er in die Versuchung gesetzt wurde sein Ge- luͤbde noch einmal zu brechen. Er war aber des andern Morgens noch im Bette, als ein Freund in der groͤßten Angst und außer Athem zu ihm kam — O mein Theurester, was fang ich an? Meine Haushaͤlterin ist schwanger; ihre Niederkunft ist nahe, ich muß sie fort- schicken, oder ich werde auf das empfindlichste beschimpft; Sie wissen meine vorhabende Heyrath, meine Hoffnung zur naͤchsten Befoͤrderung, alles ist verlohren, und ich bin der ungluͤcklichste Mensch; mit funzig Pistolen koͤnnen sie mich retten, diese verlangt das Mensch zur Reise und zum Wo- chenbette — Die Gefahr des Freundes war zu dringend. Arist stand auf, kleidete sich in der Eile an, liehe die funfzig Pistolen, gab sie hin und dachte nicht an sein Geluͤbde. Gutes Herz! schreckliches Geschenk der Gottheit! was kostest du mir? Du begnuͤgest dich nicht allein mich ungluͤck- lich zu machen, du machst mich auch meineidig — So phi- losophirte Arist eben mit sich selbst, als ihm die Wittwe eines angesehenen Mannes in seiner Einsamkeit mit der Anrede uͤberraschte. — Meine Thraͤnen sagen Ihnen schon meine ganze Noth. Schwerlich kan ein Zustand grausamer seyn, als der meinige. Gott du weist wie vieles mir dieser Schritt kostet! Allein liebster bester Arist, Sie sind allezeit meine einzige Zuflucht gewesen; sie haben mir schon oft geholfen; koͤnnte Ein gutherziger Narr bessert sich nie. koͤnnte ich ihnen nur einmal meine ganze Erkenntlichkeit ausdruͤcken! Sehen sie hier diesen Brief erhalte ich so eben. Mein Sohn, mein einziger Sohn, soll seine Companie ver- lieren, oder er muß 1500 Thaler bezahlen, die er derselben schuldig ist. Ach! einen Theil habe ich selbst von ihm gelie- hen. Wie mein seliger Mann starb, hatte ich nicht so viel, daß ich ihn Standesmaͤßig begraben lassen konnte; und das uͤbrige — fuͤr dasmal duͤnkte sich Arist sicher. Funfzehn- hundert Thaler hatte er nicht baar, und konnte sie auch so bald nicht anschaffen. Die Thraͤnen der Wittwe flossen also umsonst. Jedoch zu seinem Ungluͤck forderte die Compagnie nur erst einen Buͤrgen auf 6 Monate; und wie konnte er der dankbaren und ungluͤcklichen Emilie diese Huͤlfe versagen? Verlohr ihr Sohn die Compagnie: so waͤren Mutter und Sohn in die erschrecklichste Armuth gerathen; und sollte er sich diese einst vorzuwerfen haben? das wollte der Himmel nicht. Arist dachte jetzte an kein Geluͤbde mehr. Er sahe es ein, daß es vergeblich sey, sich selbst Gesetze zu geben, und seinem Herzen das Dispensationsrecht zu lassen. Indessen klagte er seine Noth einem wuͤrdigen Feunde, einem Manne, den er unter allen am hoͤchsten schaͤtzte, um sich seinen Rath zu er- bitten. Himmel, antwortete ihm dieser, was bin ich un- gluͤcklich! In dem Augenblick, da mich der schrecklichste un- ter allen Zufaͤllen noͤthigte, Sie mein edelster, mein werthe- ster Arist, um einen Vorschuß von tausend Thalern zu bitten: so erfahre ich mit Schrecken, wie sehr ich ihre Freundschaft auf die Probe gestellet haben wuͤrde. Aber der Himmel soll mich bewahren, daß ich sie nicht zu neuen Schwachheiten verleite. Es ist genug, daß ich allein ungluͤcklich bin; ich werde Muth haben mein Schicksal zu ertragen, so hart es auch immer seyn mag. Ich will mich entfernen und vor den Augen Ein gutherziger Narr bessert sich nie. Augen der grausamen Menschen verbergen. — Arist fuͤhlt alles was ein Freund fuͤhlen kan, und halb zweifelhaft, ob sein Freund jene Klage nicht fuͤr einen Kunstgriff halten wuͤrde, liehe er noch tausend Thaler und lies nicht ehender nach, als bis sein Freund solche von ihm annahm. Und so verlohr er immer mehr und mehr von seinem Vermoͤgen, ohne den Ruf eines reichen und guten Mannes zu verlieren. — Er hies immer Menschenfreund, wenn er gleich diesen Tittel, der ihm schon viele tausende kostet, fuͤr den Zunamen eines Narren hielt. Wie war aber Aristen zu helfen? Den Kopf auf seinen eignen Tisch gestuͤtzt schrieb er lange Zeit Satyren, und be- gieng immer neue Thorheiten. Endlich aber entschloß er sich, diese Erzaͤhlung abdrucken zu lassen, und so oft jemand Geld von ihm begehren wuͤrde, solches darinn zu wickeln, und es mit diesem Blatte hinzuschicken. XI. Die Vortheile einer allgemeinen Landesuniforme, declamirt von einem Buͤrger. In dieser schrecklichen Vermischung, meine Freunde, wo- rinn das Kleid uͤberall den Mann macht, und das Geld mehr gilt als eigner Heerd; wo die Ehre seine Obrigkeit zu waͤhlen und zu Gesetzen und Steuren seine Bewilligung zu ertheilen, kaum noch erkannt wird; wo keine Ehrenstellen in der Kirche, keine Ehrentaͤnze auf Hochzeiten, keine Kro- nen Die Vorth. einer allg. Land. declam. v. einem Buͤrg. nen freygebohrner Braͤute, keine schwarze Kleider an Feyer- tagen, und uͤberall keine buͤrgerliche Wuͤrden, dem Staate wie ehedem zu statten kommen; wo der geldreiche Mann sich Adel und Tittel kaͤuft; wo der Heuermann, der dem Staate so wenig mit seinem Blute als mit seinem Gelde in einem gerechten Verhaͤltnisse dient, aller Vortheile genießt, und den angesessenen Mann unter der Buͤrde der oͤffentlichen La- sten seufzen laͤßt; und wo endlich ein Caffarelli sich zum Her- zoge singt: in dieser schrecklichen Vermischung sage ich ist uns eine schleunige Huͤlfe noͤthig, oder es ist alles verlohren; die Ehre, diese maͤchtige Triebfeder der menschlichen Handlungen, wird uns zu nichts mehr dienen; die edle Liebe zum Eigen- thum wird verschwinden; die Belohnungen aller Verdienste werden zum Nachtheil des Staats bestaͤndig mit Gelde Ge- schehen muͤssen; die Strafgesetze werden, da Fluͤchtlinge mit Eingesessenen in einerley Stand treten, grausam werden, und die allgemeinen Lasten, welche jederzeit mit der Ehre und der Liebe zum Eigenthum in unzertrennlicher Verknuͤpfung gestan- den, und eine ruͤhmliche Buͤrde gewesen, werden den steuer- baren Mann erst in Armuth und dann noch dazu in Verach- tung senken. So groß so gewiß ist die Vermischung, und so schrecklich sind die Folgen. Mit einer Krone von Eichenlaube, welche ehedem ein roͤmischer Buͤrger fuͤr seine groͤßte Belohnung schaͤtzte, laͤßt sich niemand mehr bezahlen; die ritterliche Wuͤrde fuͤhret keinen mehr zu ritterlichen Thaten; der Adel selbst ist feil geworden; Geld und Dienst entscheiden alles und beyde haben die Oekonomie der gemeinen Ehre, oder die Mittel einen zur gemeinen Wohlfahrt ordentlich und gewis- senhaft steurenden; einen sich in seinen Pflichten unstraͤf- lich beweisenden; einen sich fuͤr seinen Mithuͤrger aufopfern- den Die Vortheile einer allgem. Landesuniforme, den, oder in gluͤcklichen Unternehmungen fuͤr den Staat ruͤhmlich beschaͤftigten Patrioten ohne Geld zu belohnen auf eine schaͤndliche Art vernichtiget. Der Geldreiche faͤhret in verguldeten Carossen den nur gemein angesehenen Mitbuͤrger zu Boden; und der stolze Diener im unruͤhmlichen Solde lacht uͤber den Mann, der zu Belohnung fuͤr freywillige und groͤssere Dienste nichts als die Ehre einen schwarzen Mantel tragen zu duͤrfeu, sich ehedem erworben hat. Die Zeitumstaͤnde sind nicht so beschaffen, um nach dem Beyspiele eines Lycurgs alles Geld zu verbannen, oder alle Bedienungen in ruͤhmliche Reihelasten zu verwandeln, und den Staat von der druͤckenden Last taͤglich anwachsender Be- soldungen zu befreyen. Es giebt keine unbesuchte Wildnisse mehr, wo man sich auf einen neuen Contrakt anbauen koͤnnte; und die Sitten der Menschen in einem kleinen europaischen Laͤndgen, was mit schadenfrohen Nachbarn umgeben ist, las- sen sich nicht nach den strengen Vorschriften William Penns bilden. Uns bleibt nichts uͤbrig, als mit dem Strome uͤber Weg zu gehen, und uns zu bemuͤhen demselben nur seine fer- nere Ausdehnung zu verhindern. Nichts scheinet mir hiezu bequemer, als daß wir uns von von unserm Landesherrn eine Uniform erbitten, und dieselbe zur Ehrentracht fuͤr alle diejenigen machen, welche in gleich ruͤhmlichen Verhaͤltnisse zum gemeinen Besten steuren, und sich als ehrenhafte Maͤnner betragen. Anfaͤnglich wird es euch zwar als eine neue Art von Sclaverey vorkommen, die vorgeschriebene Farbe eines Herrn zu tragen, oder der edlen Freyheit zu entsagen eine Kleidung nicht mehr nach eignen Gefallen waͤhlen zu koͤnnen. Vielleicht denkt ihr auch wohl gar zu eurer eignen Beschimpfung, daß ihr dieser Uniform nicht declamirt von einem Buͤrger. nicht das Ansehn erwerben wuͤrdet, ohne welches dieselbe eher fuͤr eine Erniedrigung als Erhebung gelten duͤrfte. Allein da ein Fuͤrst jetzt seines Mitfuͤrsten Farbe tragen kann ohne sei- nen Heerschild zu erniedrigen; und derjenige der den ganzen Staat unterhaͤlt, den Fuͤrsten und seine Minister bezahlt, und wenn es erfordert wird, sein Leben fuͤr das Vaterland ohne Sold wagt, gewiß mehr als ein Recht zu Achtung und Ehre hat: so wird weiter nichts als ein kuͤhner Entschluß noͤthig seyn, um euch uͤber jene schwache Vorurtheile hinweg zu setzen. Freylich wird es nicht geschehen koͤnnen, ohne daß nicht der Fuͤrst selbst zu Zeiten diese Uniforme anlegt, solche alle seinen hohen und niedrigen Civilbedienten tragen laͤßt, und den ober- sten Mann von euch bey Gelegenheit seiner Tafel wuͤrdiget. Es wird nicht geschehen koͤnnen, ohne daß er nicht alle dieje- nigen welche Banquerott machen, oder sich sonst eine unred- liche Handlung zu schulden kommen lassen, wie auch alle die- jenigen, so dem Staate blos mit der Hand dienen, und in der gemeinen Reihe kein Pferd anspannen, davon ausschließt; es wird nicht geschehen koͤnnen ohne den Mann oder den Ge- meinen, der Recht zu dieser Uniform haben soll, nach einem sichern Maaßstabe, also: Daß er entweder die erforderliche Actie an liegenden Guͤtern oder sichern dem Staate anzuzeigenden Capita- lien besitze, und davon monatlich so viel beysteure. zu bestimmen, und damit alle schlechtere Leute durchaus da- von auszuschließen. Dabey versteht sich auch von selbst, daß es in dieser Einrichtung eine vernuͤnftige Menge von Stuf- fen geben, und der Vornehmere eine anders verbraͤmte Uni- forme wie der Gemeine tragen muͤsse. Allein Die Vortheile einer allgem. Landesuniforme, Allein angenommen, daß dieses alles so eingerichtet wuͤrde, wie wir es als moͤglich ansehen und wuͤnschen koͤnnen, und wie es vordem nach den Kleidertrachten und Ordnungen vie- ler Reichsstaͤdte zu urtheilen, wuͤrklich eingefuͤhret gewesen; wie groß wuͤrde dann nicht der Vortheil seyn, den wir uns davon versprechen koͤnnten? Nicht allein alle Moden, diese großen Pluͤnderinnen der Landstaͤdte wuͤrden auf einmal ver- schwinden; nicht allein alle Landfabriken, die sich gegen die Veraͤnderungen der Moden und des Geschmacks gar nicht wehren und erhalten koͤnnen, wuͤrden sich durch die Einfoͤr- migkeit ihrer Manufakturen erhalten; sondern der ganze Staat einen neuen Geist bekommen. Jeder wuͤrde sich be- muͤhen ein Landeigenthum und mit demselben eine neue Ehre zu bekommen. Jeder wuͤrde darauf bedacht seyn, sich die Geldactie, welche zur gemeinen Ehre fuͤhret, zu erwerben. Derjenige der sich jetzt den Steuren zu entziehen sucht, wuͤrde sich dazu dringen, um so hoch angesetzt zu werden als es die gemeine Ehre erfordert. Alle Belohnungen im Staate wuͤr- den durch die Erlaubniß einer hoͤhern Uniforme bestritten wer- den koͤnnen. Die Obrigkeiten wuͤrden ohne alle Besoldung blos fuͤr die Ehre der hoͤchsten Uniform dienen und dadurch dem Staate die schwere Last der Besoldungen vermindern. Der Mann von hundert tausend Thalern wuͤrde sein Geld an nuͤtzliche Unternehmungen wenden, wenn dieses die Be- dingung waͤre, worunter er zu einer hoͤhern Uniform gelan- gen koͤnnte; zu einer reichen Heyrath wuͤrde weder Tittel noch Adel sondern blos der buͤrgerliche Rang hinlaͤnglich seyn; die Soͤhne und Toͤchter reicher Kaufleute wuͤrden ihr Geld nicht aus dem Handel ziehen, sondern ihren Ehrgeiz in dem Stande ihrer Vorfahren befriedigen koͤnnen; das Recht Kutschen und Pferde und Livreebediente zu halten, wuͤrde sich nach dem Range dieser Uniforme bestimmen lassen, und da- durch declamirt von einem Buͤrger. durch derselben einen neuen Werth geben. Der betruͤgliche Maaßstab innerlicher Verdienste, wodurch sich mancher ge- lehrter oder moralischer Avanturier jetzt in die Hoͤhe schwingt, wuͤrde minder gebraucht werden; und uͤberhaupt das Land, eigenthum, diese wahre Quelle der gemeinen Gluͤckseligkeit, um hundert Procent steigen, und die also ausgemessene Ehre, ein Product werden, welches man mit Recht ein Plus von Millionen nennen koͤnnte. Gienge man hierinn noch weiter, und ließe, nachdem man die Landuniformen in Compagnien abgetheilet, sich solche in ihren Aemtern bey einem Vogelschießen oder andern oͤffentli- chen Lustbarkeiten versammlen: so wuͤrde derjenigen Compagnie, die das Jahr keinen Restanten gehabt, der erste Rang ange- wiesen werden koͤnnen; diejenige, so alle Processe vermieden, wuͤrde das Recht haben koͤnnen, ihren besten Mann an des Oberhauptmanns Tafel zu sehen; der Landesherr, der bey einer solchen oͤffentlichen Lustbarkeit sich persoͤnlich zeigte, und was koͤnnte er besser thun? wuͤrde Gelegenheit haben, durch ein einziges Wort den groͤßten Enthusiasmus zur Rechtschaffen- heit zu verbreiten. Er wuͤrde dem Pastor sagen koͤnnen, daß er seine Gemeine wohl gefuͤhrt, und dem Vogte, daß er seine Dienste als ein Mann von Ehre gethan. Das Auge des Herrn wuͤrde hier wie an der Spitze einer Armee wuͤrken; und die Liebe zum Herrn wie zum Vaterlande alle erschlaften Adern mit neuen Trieben schwellen. Jetzt kennt der schaͤtzbare Unterthan seinen Landesherrn nur dem Namen nach — aus Steuerpatenten oder Strafbefeh- len. Dieser kommt nie zur Revuͤe fuͤr ihn; er stinkt wohl gar schon seinen Beamten an; und einer mag sich vom Meyer zum Heuermann processen, sein Hofgewehr vertrinken oder Mösers patr. Phantas. II. Th. E ver- Die Vortheile einer allgem. Landesuniforme, verspielen; und noch so sehr gedruͤckt, geschoren, geplagt, und gejagt werden; ihm kommt kein persoͤnlicher Blick, keine ernstliche Mine, kein gutes oder boͤses Wort, keine Ehre, keine Belohnung, keine Bestrafung und uͤberhaupt von der ganzen Maschine, welche den Soldaten auf die Batterie oder auf die Minen fuͤhrt, und womit der große Herr eine halbe Welt im freudigen Dienste aufopfern kan, nichts zu Huͤlfe; und dennoch soll der arme redliche Hund Liebe fuͤrs Vaterland, Eyfer zum Steuren, Fleiß zum Ackerbau, esprit de corps und unzaͤhlige Tugenden besitzen; er soll blos aus Geiz ein Wirth, und fuͤr eine kalte Predigt, fromm seyn; oder Gut und Blut aus Furcht fuͤr willkuͤhrliche Strafe aufopfern. Eine solche elende Politick, welche die Griechen und Roͤ- mer, die den Menschen besser kannten und nuͤtzten, als den hoͤchsten Grad der Unmenschlichkeit und des Unverstandes an- gesehen haben wuͤrden, koͤnnte aber auf einmal in eine bessere verwandelt werden, wenn man alle vorhin gedachte ehrbare Maͤnner in eine Uniform kleidete, diese zur wahren Ehren- tracht machte, und die Geschichte der Kunst, den Menschen zu- fuͤhren, besser benuͤtzte. Der Koͤnig von Frankreich brauchte so dann nicht alle Jahr zwey Kaufleute zu adeln und die uͤbri- gen damit zu beschimpfen; und nicht jeder der einen galonir- ten Rock bezahlen koͤnnte, wuͤrde die ganze Oekonomie der ge- meinen Ehre freventlich zersioͤren koͤnnen. Und wie sehr wuͤrden nicht dadurch die Strafgesetze gemil- dert und doch kraͤftiger gemacht werden koͤnnen? der Verlust oder das oͤffentliche Ausziehen der Uniforme, wuͤrde nach ein- mal festgesetzten Ehrenstande eine schwere und doch billigere Strafe seyn, als Landesverweisung oder ein Staubbesem mit und ohne Brandmark. Man wuͤrde den ehrenhaften Mann nicht declamirt von einem Buͤrger. nicht mit dem landfluͤchtigen ungeehrten vermischen, und beyde wegen einerley Verbrechen mit gleicher Strafe belegen koͤnnen. Man wuͤrde eine Art von Degradation in der Uniforme fuͤr Obrigkeiten und oͤffentliche Diener haben, welche entweder nachlaͤßig oder betruͤglich befunden wuͤrden. Der Landmann der sein Hofgewehr nicht im Stande haͤtte, oder einen Stille- stand suchte, wuͤrde, wie die Juden in Rom, durch eine gelbe Cocarde am Hute nothduͤrftig gezuͤchtiget werden koͤn- nen; und die alten Urtheilsformeln, worinn es noch oft hieß: vorbehaltlich seiner Ehren, wuͤrden bessere Wuͤrkung thun, als jetzt, wo ein oͤffentlicher Betruͤger sich besser kleiden darf, als der ehrlichste Mann, besonders seitdem die christliche Liebe die Stirn des Betruͤgers vom Brandmarke gerettet hat. Der Verstand der Reichsgesetze, in Absicht auf Ehre und Unehre, auf ehrliche und unehrliche Leute, wuͤrde sich in seinem vollem brauchbaren Lichte zeigen; und wenn die Hurkinder nie ohne eine große That fuͤrs Vaterland, zur Ehre oder zur Uniform gelangen koͤnnten, viele wilde Ehen in buͤrgerliche und christ- liche verwandelt werden. Aber ohne Einfuͤhrung einer Uni- form sind alle die großen Folgen fuͤr den Gesetzgeber verlohren. Unser Jahrhundert das fruchtbarer in Ordensbaͤndern ge- wesen, als alle vorigen so seit der Schoͤpfung verflossen sind; und nun in Frankreich auch ein Ordenszeichen fuͤr den gemei- nen wohlverdienten Soldaten ausgefunden hat, sollte billig hierinn auch fuͤr gemeine Verdienste sorgen. Aber vor der Menge gelehrter Verdienste kan man den verdienstvollen Land- mann und Buͤrger gar nicht mehr erkennen. Vordem hatte der Fuͤrst nur einen gelehrten Canzler; die Raͤthe bestunden aus Maͤnnern, welche Vernunft, Erfahrung, Redlichkeit und Besitzungen dargestellet und gebildet hatten. Diese gaben den Stof, und jener den Schnitt. Jetzt muß alles mit lateini- E 2 schen Die Vortheile einer allgem. Laneesuniforme, schen Maͤnnern besetzt seyn, und das hierauf gelegte Gewicht verdunkelt alles, was eine gelaͤuterte gesunde Vernunft und eine langjaͤhrige Erfahrung hervorbringt; und die Behand- lung der Sachen besteht in der Kunst — zu schreiben. Dies macht die Austheilung der Ehrenzeichen schwer. Diese sol- len nicht fuͤr gelehrte Schreiber sondern fuͤr Maͤnner von wah- ren und nuͤtzlichen Verdiensten seyn, deren Namen in den Tage- buͤchern fuͤr das Privatverdienst ( ephemerides du Citoyen ) aufbewahrt zu werden verdienten. Ich will des maͤchtigen Einflusses, welchen das solcherge- stalt ausgebreitete und verstaͤrkte allgemeine Gefuͤhl der Ehre auf oͤffentliche Freuden haben koͤnnte, nicht einmal gedenken. Aber sehen wir die Gruͤnde an, aus welchen die Feyertage vermindert, und alle sogenannte Schmausereyen abgeschaffet werden mußten; eine Folge, die man ledig jener ungluͤckli- chen Vermischung und der dadurch auf Nothbehelfe geleiteten Policey zu danken hat: so muß es einem jeden in die Augen fallen, daß der Mangel der gemeinen Ehre den Menschen in seinen Freuden liederlich, niedertraͤchtig und ausschweifend gemacht; und den Gesetzgeber, der es nicht wagen wollte, die Uniform und mit dieser einen bessern Ton einzufuͤhren, ge- noͤthiget habe, die fuͤr die gemeine Beduͤrfnisse, fuͤr die Er- haltung eines Nationalcharakters, und fuͤr die hohe Begeiste- rung zu edlen Pflichten, so noͤthige Freuden abzustellen. Wie vieles wuͤrde aber hier nicht ausgerichtet werden koͤnnen, wenn vor dem niedrigen Zuschauer aus der ungeehrten Classe, der dem Staat nur mit der Hand dienet, oder des allgemeinen Schutzes fuͤr ein geringes Kopfgeld genießt, die durch eine Uniform geehrten Maͤnner, ihre Ehrentaͤnze hielten, ihre Toͤchter mit Kraͤnzen oder in fliegenden Haaren an den Reihen braͤchten, und ihre Hochzeiten auf eine unterscheidende Art hal- declamirt von einem Buͤrger. halten duͤrften? Wenn die Schenke nur der Versammlungsort fuͤr rechtlich steurende Huͤfener waͤre, und der Heuermann sich in der Ferne halten, und der im Stillestand stehende Schuldner, so lange er solchen haͤtte, und ein Jahr nachher, mit Weib und Kind davon ausgeschlossen wuͤrde? Wie manche Frau wuͤrde ihren Mann zur Ordnung und ihre Kinder zur Arbeit halten, um diese schreckliche Verbannung von allen oͤffentlichen Lustbarkeiten in Zeiten zu verhindern? Unsre Weiber wuͤrden sodann ihre Tracht nach einem gewissen fest- stehenden Stande gern behalten, so bald sie nicht mehr besor- gen duͤrften von einer Heuermannsfrau uͤbertroffen zu werden. Man wuͤrde das Recht Gold und Silber zu tragen, eben da- durch, daß alle Schnallen, Knoͤpfe und andre Zierathen, ihre uniformes Maaß erhielten, das von dem Besten nicht uͤber- schritten, und von dem Geringern nicht nachgeahmet werden duͤrfte, zur Nahrung eines loͤblichen Ehrgeitzes frey erlauben; und nach einem gleichen Grundsatze alle Verschwendung ver- hindren koͤnnen. Die oͤffentlichen Lustbarkeiten wuͤrden wie die Taͤnze nach den Turnieren, Schauspiele der Ehre und des Vergnuͤgens und Belohnungen der Helden, die sich das ganze Jahr hindurch rechtlich gehalten, werden koͤnnen. Dies war der Geist aller Vogelschießen, aller deutschen Zusammenkuͤnfte der vorigen Zeiten; jetzt ist er Unordnung und Schwelgerey; und die dadurch veranlassete Abstellung ein trauriges Denk- mal verworrener Zeiten, die den maͤchtigen Leitfaden der Menschen so wenig zu ergreifen als zu halten wissen. Der Mensch faͤngt ordentlich an schlecht zu werden, nachdem man alle Triebe der Ehre erstickt, alle Freuden um ihren Ton ge- bracht, und sich auf den Plan gestuͤtzt hat, alles mit Befeh- len und Strafen, Lehren und Predigen von ihm zu erzwin- gen ......... Er wollte noch weiter reden; aber weil seine Frau besorgte, er moͤchte wuͤrklich auch auf eine E 3 Uni- Nachschrift. Uniform fuͤr das weibliche Geschlecht fallen: so befahl sie ihm zu schweigen. XII. Nachschrift. Wie ich vor drey Jahren die vorhergehende Declamation entwarf, dachte ich noch nicht daran, daß man in Schwe- den auf gleiche Gedanken fallen wuͤrde. Man scheint aber doch noch weit von dem rechten Punkte entfernt zu seyn, da man die Moͤglichkeit der Sache aus den Gruͤnden bezweifelt, welche ehedem von uns in dem 24. Stuͤck des ersten Theils gegen eine Kleiderordnung angefuͤhret worden. Diese Gruͤnde behalten allemal ihr Gewicht, erheben aber gegen eine Nationaluniform nichts, wenn überall dem ersten Mann von jeder Uniform, so wie hier vorgeschlagen, die gebuͤhrende Ehre wiederfaͤhrt; wenn ein Landesherr das erste Stuͤck von dem Ochsen auf seine Tafel bringen laͤßt, der fuͤr das Volk gebraten wird; wenn er sich bisweilen ein Commißbrod oder eine Hospitalsuppe vor- setzen laͤßt, um die Kost seiner Soͤldner zu ehren; oder ein tuͤrkischer Bassa sich taͤglich die Loͤhnung eines Janitscharen auszahlen laͤßt, um zu zeigen, daß er an der Ehre der Gemei- nen Theil nehme. Der ganze geistliche Stand, welcher eine schwarze Uniform traͤgt, bleibt allemal sattsam gehoben, wenn der Generalsuper- indent bey Hofe zugelassen wird, und eine seinem Range ge- maͤße Ehre und Achtung genießet. Der Buͤrgerstand ist alle- mal geehrt, wenn ihr erster Mann, als der Buͤrgermeister, einen gleichen Vorzug erhaͤlt; und eben so koͤnnte die Kauf- mann- Schr. eines Frauenz. uͤber die Nationalkleidung. mannschaft aus ihren Mitteln einen Repraͤsentanten haben, den der Koͤnig vorzuͤglich ehrte. Ohne diese Voranstalt wird eine Nationaluniform nie dasjenige wuͤrken was sie wuͤrken soll. Durch dieselbe aber ist von jeder Uniform der erste Mann bey Hofe, und jeder der in der Uniforme steht, kan zum er- sten Mann erwaͤhlet werden, mithin ist der ganze Stand geehrt. XIII. Schreiben eines Frauenzimmers uͤber die Nationalkleidung. Viel Gluͤck zum neuen Jahre, mein lieber Herr Pro- jectenmacher Gehorsamer Diener. . Sie nehmen mir es doch nicht uͤbel Ganz und gar nicht. , wenn ich mein erstes Compliment so fort mit dem un- maßgeblichen Wunsche Die Bank, wo man die Wuͤnsche discontiren kan, ist mir unbekannt, ich bitte deshalb um eine gefaͤllige Anzeige. begleite, daß sie sich in diesem na- gelneuen Jahre gegen das weibliche Publicum ein bisgen vernuͤnftiger wie im vorigen betragen moͤgen. Sie koͤnnen leicht denken was ich sagen will Noch in der That nicht. , denn daß ihr einfaͤltiger Vorschlag eine Nationalkleidung einzufuͤhren, um uns armen geplagten Weibern das letzte Vergnuͤgen, die reitzenden Ver- aͤnderungen der Mode zu benehmen, hoͤchstunvernuͤnftig Was einfaͤltig ist, muß wohl auch unvernuͤnftig seyn. sey, werden sie selbst einsehen, und wenn sie dieses thun, auch unschwer errathen Jetzt weiß ich es, und brauche es nicht mehr zu errathen. was ich sagen will. Ueberhaupt E 4 hasse Schreiben eines Frauenzimmers hasse ich die Projectenmacher Warum? Die Moden erfordern die groͤßten Projecten- macher. ; es sind nur Leute die an- dern etwas auf die Hoͤrner geben Sie sind doch verheyrathet? , und selbst nichts tragen wollen. In Schweden mag der Koͤnig immerhin eine Nationalkleidung einfuͤhren; denn ich gedenke in meinem Le- ben nicht dahin zu reisen. Aber hier im Lande, wo man feit der Zerstoͤrung Jerusalems die voͤllige Freyheit gehabt hat, zu tragen was man will, ist es ein aberwitziger Einfall, verste- hen Sie mich O ja, mit allem Respee- gegen den Machtspruch. ? Das beste ist daß ihre Projecte gelesen und vergessen werden; waͤre dieses nicht: so wuͤrde ich keine Nacht schlafen koͤnnen Was der gute Wille nicht thut, wenn er nur gemacht wer- den darf. . In der That, wenn sie auch nur ein bisgen Nachdenken haͤtten: so wuͤrden sie so nicht in den Tag hinein projectiren. Ich und ihre Mademoiselle Tochter Meine Tochter hat mir weiß gemacht, daß sie diese schoͤ- nen Saͤchelgen fuͤr ihren Aly Bey eingetauscht haͤtte, den ich ihr auf dem letzten Jahrmarkte anschaffen muste. haben uns eben in die Unkosten eines Demigalopins und eines Chapeau a la Canada gestuͤrzet. Wir haben eben unsre Grate-epingles Die Mode hat sich me sistematischer gewiesen, als darinn, daß sie die Grate-epingles nach den dicken Chignons aufgebracht hat. Die dicken Koͤpfe musten nothwendig Un- geziefer zeugen. mit einem Crochet à la Cardinale versehen lassen. Wir haben uͤber die Nationalkleidung. haben uns beyde eine Boͤhmische Kugelmuͤtze Diese waren schon vor vier hundert Jahren Mode: in der Limpurgischen Chronick , so 1720 zu Wetzlar wieder aufgelegt ist, heißt es S. 90. die Frauen trugen Böh- mische Kogeln, die giengen da an in diesen Landen. Die Kogeln stürzt eine Frau auf ihr Haupt, und stunden ihnen vorne auf zu Berge über das Haupt, als man die Heiligen mahlt mit den Diadement. angeschaft; und alles dieses sollte umsonst seyn Daͤchten sie dann eine Mode laͤnger als 8 Tage zu tragen? Sie koͤnnen gewiß noch zehnmal veraͤndern ehe der Schnei- der mit der Nationalkleidung fertig wird. ? Vergessen sie denn nun auf einmal ihr großes Project die Landesproducte zu ver- edlen, oder ist es ihnen unbekannt geblieben, daß jaͤhrlich uͤber hundert Centner Hede zu Chignons verbraucht wer- den Wahrlich eine trefliche Veredlung der Landesproducten, daß man die hintersten Haare mit einem klumpen Hede ausstopft. . Was liefert Westphalen mehr als Hede? Eine neue Mode ist noch wol seit dem Suͤndenfall nicht darinn er- funden worden Dieses ist mit Erlaubniß ein grober historischer Fehler. In vorangezogener Chronick heißt es S. 61. In dersel- ben Zeit da giengen an die westphälischen Lendener, die waren also, daß Ritter, Knecht und reisige Leute führeten Lendener und giengen an der Brust an hin- ten auf den Rücken hart zugespannt, und waren also fern als die Schoppen lang war, hart gestept, bey nahe eines Fingers dick. Und kame das aus West- phalen Land. . Die Erfindung des Netzgens war auf- geklaͤrten Laͤndern und Zeiten vorbehalten Nicht doch; die Limpurger Chronick beym Herrn von hontheim in Prodrom. Hist. Trev. T. I. . E 5 Mich Schreiben eines Frauenzimmers Mich wundert nur, daß sie nicht auch eine Tafeluniform in Vorschlag gebracht, und alle Speisen auf ein Stuͤck Rind- fleisch und ein Gericht braunen Kohl eingeschraͤnkt haben O dieses ist lange geschehen; Pudding, Rostbif und ein Glas Porter mit der Freyheit zu sagen, was man denket, sind besser als alle Leckerey unsrer Gothischen Kochkunst. . Dabey wuͤrde sich besser philosophiren lassen, als bey einer bombe de Sardanapale, oder einem Gericht Amour en Pi- queure, wobey sich die Herrn den Magen wie den Kopf ver- derben. Auch die Menge fremder Weine koͤnnten sie wohl auf ein gut Glas Braunbier einschraͤnken; dieses loͤscht den Durst besser, als ein Spitzglaͤsgen Sillery, oder ein Roͤ- mer Ruͤdelsheimer. Allein diese Reforme steht ihnen nicht an; und gleichwohl ist die Veraͤnderung der Kleider bey uns eben so wichtig als Ihnen die Veraͤnderungen der Tafel seyn moͤgen. Doch ich will mich mit ihnen nicht zanken; sie sind ein boͤ- ser Mann Aber sie zanken ja doch! vergessen Sie ihr Wort nicht. ! der vielleicht seine besten Tage schon genossen hat Das haben sie errathen, indessen lache ich doch noch im- mer gern mit, wenn es der Muͤhe werth ist. , und der muntern Jugend ihre Freuden nicht goͤn- net. Ich moͤgte aber wohl wissen, was aus den Mannspe- ruͤken werden wuͤrde, wenn wir ihnen nicht bisweilen die Koͤpfe zurecht setzten Sagt der Herr Gemahl auch ja dazu? . Und wodurch kan dieses besser ge- schehen, S. 1084. redet schon von einer aͤhnlichen Sache; die Frauwen trugen , heißt es dort, neuwe weite Haupt- finstern, also, daß man ihre Brust und Dutten bey nahe halb sahe. Diese Hauptfinster muͤssen dem Filet ziemlich nahe gekommen seyn. Ich bitte um Verzeihung wegen der vielen pedantischen Noten. Wir Gelehrten machen es nicht anders. uͤ ber die Nationalkleidung. schehen, als daß wir sie durch die Kunst der Koketterie in ei- ner bestaͤndigen Begierde zu gefallen unterhalten? Die edle Koketterie kan aber ohne Veraͤnderung der Moden unmoͤglich bestehen Es giebt auch mehrere Arten der Koketterie, und die arme Hexe, die alle ihre Kuͤnste von dem Schneider oder der Putzmacherin borgen muß, verraͤth eine mitleidenswuͤrdige Armuth. Der Geist kan sich in unzaͤhligen neuen Gestal- ten zeigen, und das Herz eine gute Eigenschaft nach der andern bald auf diese bald auf jene Art entdecken. Eine solche Koketterie verwerfe ich nicht; und auch selbst eine Nonne im heiligen Schleyer wird auf diese Art Kokett seyn koͤnnen. . Stellen sie sich nur einmal vor, was das fuͤr schlichte unbedeutende Gesichter geben wuͤrde, wenn wir immer wie die Nonnen in einer bestaͤndigen einfoͤrmigen Tracht auf- gezogen kaͤmen Ich bedaure sie von Herzen, wenn sie sich in diesem Falle befinden. Ihnen zu gefallen kan eine Ausnahme in der Regel gemacht werden, so wie Heinrich der Vierte in Frank- reich sie dem leichterm Geschlechte zum Besten machte. ; und eine eiserne Cornete zu unserm Kopf- zeugen haͤtten? Stellen sie sich vor, was die Leute in Paris davon sagen wuͤrden, wenn sie den Kupferstich, der gewiß bald davon gemacht werden wuͤrde, zu Gesichte bekaͤmen Sie vertheidigen ihre Sache nicht sonderlich. Wenn sie mir ein gut Gesicht machen wollen: so will ich Ihnen bey Gelegenheit bessere Gruͤnde sagen. ? Man hat neulich, wie ich in den Zeitungen gelesen, eine Geschichte der Moden heraus gegeben; und vermuthlich wird bald ein Dictionaire general et portatif des Modes her- aus kommen, so wie wir dergleichen schon einige von Kopf- zeugen und Peruken haben. Dergleichen sollten sie uns auch schreiben, wenn sie ihre Hand nicht ruhig lassen koͤnnen, oder ein Journal fuͤr die Maccaroni, wie in England Dieses waͤre so uͤbel nicht. Aber wer erklaͤrt uns jetzt was Strauben, Staussen, Krappen, Kogeln, Preischen , . Das Schr. eines Frauenz. uͤber die Nationalkleidung. Das waͤre noch eine gemeinnuͤtzige Bemuͤhung, wodurch die Erfindungskunst ihren Gipfel erreichen wuͤrde. Merken sie sich das und lassen die thoͤrigten Projecte uns kluͤger zu ma- chen wie wir sind, fuͤr dieses neue Jahr fahren. Unter die- ser Bedingung Aber wenn ich mir den Wunsch verbitte: so hat die Be- dingung doch wol nicht statt? wiederhole ich meinen Wunsch und bin ihre guͤnstige gute Freundinn Anna Maccaroni. Grellen, Tapperte, Duchsing, Scheckenrock, Hunds- kugeln, Stauchen so bis auf die Erde hiengen; was Sorkett und Disselsett , was gezatelt, gemützert und geflützert eigentlich gewesen. Unsre Vorfahren muͤssen ihre Moden nicht von Paris geholet haben, weil sie sich kemer franzoͤsischen Namen bedienten. XIV. Sie tanzte gut und kochte schlecht. Wie das Maͤdgen tanzt! wie ihr die Schultern stehn! Himmel! und der Nacken! Von dem uͤbrigen will ich nichts sagen; ich glaube der cû de Paris ist wieder Mode geworden! Aber ist es nicht eine Schande ein junges Maͤdgen so erziehen zu lassen! Wenn es meine Tochter waͤre: sie sollte mir anders tanzen lernen, oder sogleich zur Viehmagd ver- dammt werden. Ich weis nicht wie gewisse Eltern so blind seyn koͤnnen, daß sie nicht sehen, was ihren Kindern fehlt, und ihnen bey Zeiten die Knochen ein wenig zu rechte bie- gen. — Die Frau Oberamtmaͤnnin wuͤrde in ihrem wohlge- mein- Sie tanzte gut und kochte schlecht. meinten Eyfer noch weiter fortgefahren seyn, wenn nicht der Herr Rittmeister, der eben zu ihr trat, sie ploͤtzlich unterbro- chen haͤtte. Was fuͤr eine Grazie, rief er aus, indem er auf ihre eigne Tochter wies; ich glaube, ihr ganzer Koͤrper ist nichts wie Harmonie, jede Bewegung zeigt neue Reize. Nie habe ich ein feineres Contour gesehen; Sie scheinet nicht zu gehn sondern zu schweben, sie muß alle ihre Nerven unter den unmittelbaren Befehlen ihres Geistes haben, sonst waͤre es nicht moͤglich, so viele Entzuͤckung zu verbreiten. Mich deucht, ich sehe ihre Mutter, wie sie als Braut den Ball eroͤfnete, und mit einem triumphirenden Schritte die bezauberten Zu- schauer zu ihren Fuͤßen riß. — Stille! Stille! versetzte die Frau Oberamtmaͤnnin, diese Zeiten sind vorbey, und wenn mein Maͤdgen gut tanzt: so hat sie mir vielleicht etwas zu danken, aber doch bin ich mit ihr noch nicht so recht zufrie- den, ihr Auge ist noch etwas zu starr, und uͤberhaupt zeigt ihre unschuldige Mine, daß der Koͤrper mehr als die Seele tanze. — Die Unterredungen auf den Baͤllen sind kurz, der Rittmeister ward zum Tanz gefordert, und waͤhrender Zeit die tanzende Gesellschaft das Auge durch ihre gleichfoͤrmigen Schweiffungen ergoͤtzte, wollte die Frau Oberamtmaͤnnin durch das Urtheil des Herrn Rittmeisters bestaͤrkt, ihre vorhin abgebrochene Rede gegen ihre Nachbarin, die eine wohlha- bende Paͤchterin war, fortsetzen. Allein diese, welche sich immittelst etwes gefaßt hatte, lies ihr nicht die Zeit dazu. Hoͤren Sie, meine liebe Frau Oberamtmaͤnnin, war ihre Rede; diese Person, deren Stellung ihnen so sehr mißfaͤllt, tanzt freylich nicht zum besten, ob es gleich gut genug vor- kommt. Allein ich muß ihnen sagen, sie fuͤhret jetzt den gan- zen Haushalt meines Oheims, der, nachdem er seine Frau fruͤh verlohren und seine Kinder verheyrathet hat, mit ihrer Huͤlfe Sie tanzte gut und kochte schlecht. Huͤlfe seine ganze weitlaͤuftige Pachtung gluͤcklich behauptet. Ehe sie zu ihm kam, mußte er alle Jahr fuͤr hundert Thaler Holsteinische Butter zukaufen; und es mochte so viel einge- schlachtet werden als nur immer konnte: so waren, ehe ein halbes Jahr zu Ende gieng, alle Vorrathskammern leer. Das Flachs, was des Jahrs gemacht war, schien zu verschwin- den, so wenig kam davon zu gute; und das Linnengeraͤthe war dermassen in der Haushaltung aufgegangen, daß mein Oheim, wie er seine Tochter aussteuerte, fast alles was sie noͤthig hatten, kaufen mußte. Nachdem die letzte Cousine verheyrathet war, erhielt er noch eine Rechnung fuͤr Berliner Schuh, die sich auf 80 Thlr. belief, und die sie in den bey- den letzten Jahren verbraucht hatte. So lange diese, die ins- besondre eine sehr geschickte Taͤnzerin war, die Haushaltung fuͤhrte, fehlte es oft, wenn unvermuthete Gaͤste kamen, an einem Stuͤcke Fleische; und ich erinnere mich an einem Mit- tage bey meinem Oheim eine Taubensuppe, eine Taubenpastete und gebratene Tauben gegessen zu haben. Dagegen haͤtten sie den Vorrath von gangbaren und verdorbenen Putzwerke sehen sollen. Kaum war aber die Person, wovon wir erst redeten, ein Jahr bey ihm gewesen: so lieferte sie ihm aus dem Molkenwerke von einem Jahre 180 Thaler, und die Haushaltung war dabey ohne fremde Butter gefuͤhret wor- den. Sie hatte ein Drittel weniger, als in den vorigen Jah- ren geschehen, einschlachten lassen, und hatte noch einen huͤb- schen Vorrath von alten, wie es wieder zum neuen Einschlach- ten gieng. Es waren 270 Himten Brodkorn weniger ver- fressen oder verschleppt; und aus dem Flachse, da sie solches in ihren Haushalt nicht mit Vortheil hatte verspinnen lassen koͤnnen, nur das Geld zu einigen Stuͤcken Drell gewonnen. Mein Oheim hatte dabey keine Rechnungen bey dem Weiß- becker und Schlaͤchter in der Stadt; sondern erster war mit Korn Sie tanzte gut und kochte schlecht. Korn und letzter mit Schlachtvieh aus der eignen Zucht be- zahlt. Anfaͤnglich sahen die verheyratheten Kinder diese Per- son, die gleichwol eine nahe Verwandtin von ihnen ist, mit boͤsen Augen an, und wuͤnschten sie uͤber alle Berge. Allein es waren nicht zwey Jahre verflossen: so verehrten sie dieselbe als ihre Mutter. Die juͤngste Tochter verlohr ihren Mann, und blieb mit zween Kindern in der groͤßten Duͤrftigkeit sitzen, weil der verstorbene eine weitlaͤuftige und glaͤnzende Pachtung aber auch heimliche Schulden gehabt hatte. Sie nahm daher wieder zum elterlichen Hause ihre Zuflucht, und sollten sie es wohl glauben, eben diese Person hat aus der jungen Wittwe eine empfindsame Tochter, eine zaͤrtliche Mutter und eine auf- merksame Hauswirthin gemacht. Keine Hochachtung kan groͤs- ser seyn, als die, so sie der ungelenken Taͤnzerin bezeiget, der freylich die Schulterknochen nicht so abgeruͤndet sind als an- dern, da sie einen Kessel von zween Eymern rasch aufs Feuer bringt; und alles mit angreift was in der Haushaltung vor- kommt, die aber doch durch ihr gutes und gefaͤlliges Wesen ei- nen jeden einzunehmen weis. Wenn eine solche Person mit eben der Feinheit tanzen sollte, womit ihr Mad. Tochter tanzt: so wuͤrde dieses in Wahrheit zu viel gefordert seyn. Fuͤr sie ist es ein Ruhm schlecht zu tanzen und gut Haus zu halten; fuͤr andre aber, die es nicht noͤthig haben, sich um Kuͤche und Keller zu bekuͤmmern, und die wegen ihrer Geburt das elende Privilegium haben, muͤßig zu gehen, ist es umgekehrt. Sie hat jetzt viele Praͤtendenten, und unter diesen ist der Herr Oberamtmann zu ....... Was, rief die Frau Oberamtmaͤnnin, dieser sollte ein Auge auf sie haben, das kan ich unmoͤglich glauben. Er hat bisher meiner Tochter die Aufwartung gemacht, und ich will doch nimmer hoffen, daß er sie nur zum Besten habe. In dem Sie tanzte gut und kochte schlecht. dem Augenblicke hatte der Herr Rittmeister seinen Tanz geen- digt und unterbrach die Unterredung von neuen. Ich kan also auch nichts weiter davon erzaͤhlen. Doch habe ich nach- her gehoͤrt, daß die Heyrath mit der ungeschickten Taͤnzerin gluͤcklich zu Stande gekommen, und ihr Mann, der Herr Oberamtmann, mehrmalen gesagt habe: ihm waͤre mehr mit einer guten Wirthin als mit einer kostbaren Zierpuppe gedient. Die Wittwe ist jetzt die gluͤckliche Haushaͤlterinn ihres Vatres, und hat das Herz in schwarzen Schuhen zu tanzen. XV. Schreiben eines Frauenzimmers vom Lande an die Frau … in der Hauptstadt. Wertheste Freundinn! Unser Beruf in der Welt ist sehr von einander unterschie- den. Ihnen, Wertheste Freundin, steht es sehr wohl, daß Sie des Morgens bis 10 Uhr schlafen, drey Stunden am Nachttische sitzen, und die uͤbrige Zeit in angenehmen Gesellschaften zubringen. Allein, uns, die wir auf dem Lande wohnen, und ganz andere Pflichten haben, muͤssen Sie deswegen nicht verachten. Unser Nacken kan nicht so risch, wie der ihrige stehen, und unsere Schulterknochen sind mit gutem Rechte etwas mehr ausgebogen, als diejenigen, welche Ihnen die guͤtige Natur blos zur Zierde gegeben. Sie Schr. eines Frauenz. vom Lande an die Frau … ꝛc. Sie haben Recht, uͤber Langeweile zu klagen, so bald Ihnen Spiel oder Gesellschaft fehlet. Sie haben Recht, Ihren Geschmack, ihre Wahl im Anzuge, ihren suͤßen Ton, ihren anstaͤndigen Gang, ihr herrschendes Auge, ihr gelen- kes Koͤpfgen, ihre zarten Haͤnde und andere Vorzuͤge, welche ich recht mit Vergnuͤgen an Ihnen bemerke, selbst zu bewun- dern; und ich gestehe gerne, daß Ihnen ihre Belesenheit, ihre Kenntniß der besten englischen und franzoͤsischen Schrift- steller, und ihre Einsicht in vielen Dingen einen befugten Ekel vor alles dumme Zeug, wie sie zu sagen pflegen, wir- ken muͤsse. Allein das Blut, welches Arbeit und Gesund- heit uns Landmaͤdgens in die Wangen treibt, muß uns in ihren erhabenen Augen keine unertraͤgliche Phosionomien ge- ben. Sie muͤssen nicht uͤber unsere alten Moden spotten, und sich unsere eiserne Haͤnde in ihre Kuͤche wuͤnschen. Verzeihen sie mir, daß ich Ihnen die Wahrheit ein bisgen nach unserer Art sage. Wie sie uns das letztemal auf dem Lande besuchten, war Ihre Auffuͤhrung wuͤrklich ein wenig sehr unhoͤflich, ich forderte bey Ihrer Ankunft nur eine freundliche Mine von Ihnen: allein Sie waren von ihrer viertelstuͤndigen Reise dermaßen fatigi rt und aneanti rt, daß ich zufrieden war, wie ihre Blicke es nur beym Zanken be- wenden ließen. Ich lief Ihnen mit offenen Armen entge- gen. Sie spitzten aber Ihren Mund so weit voraus, daß ich nicht das Herz hatte, die Rosenblaͤttergen ein wenig aus ih- ren Falten zu druͤcken. Meine Mutter fuͤhrte Sie in unser bestes Zimmer: allein die weißen Waͤnde waren Ihnen un- ertraͤglich, der Armstuhl unbequem, und der unbedeckte Bo- den abscheulich. Es wurde des Abends um 8 Uhr gedeckt, und Sie hatten keinen Hunger; weil Sie nicht gewohnt wa- ren vor 11 Uhr zu essen. Der Geruch unserer besten Talg- Mösers patr. Phantas. II. Th. F lichter Schreiben eines Frauenzimmers vom Lande lichter erweckte Ihnen eine affreuse migraine. Weil kein Burgunder dort war, trunken Sie Wasser, und dieses war das einzige was Sie ruͤhmten. Wie wir des andern Tages von dem theuresten Burgunderwein aus der Stadt holen ließen, fanden Sie ihn zur Denkbarkeit abominable. Ein schoͤner Kalbsbraten schien Ihnen vortreflich, um auf einer Buͤrger Hochzeit zu paradiren, und Sie sprachen von Fri- candons und Poppidons bey dem Anblick einer schoͤnen Schafmilch. Auf solche Art bezeugten Sie uns ihre Hoͤf- lichkeit. Sie ließen uns gar noch dabey empfinden, wie vie- len Dank wir Ihnen fuͤr Ihre guͤtigen Anmerkungen schuldig blieben, und trieben endlich ihre Gnade so weit, daß Sie sich bey unsern Coffeetassen Ihres schoͤnen Dresdener Por- cellains zu erinnern geruheten. Wie Sie zu Hause kamen, und durch die Stadtluft wie- der in ihr wahres Element versetzet wurden: so ward unsere wohlgemeinte Bewirthung der Gegenstand Ihres Spottes. Es ist eine erbaͤrmliche Sache, sagten Sie, um ein Land- maͤdgen, es weiß doch von nichts. Den gruͤnen und rothen Kohl kennet es besser, als die Livres verds et rouges a la Mode. Der Aufsatz ist vom Jahr 1760 wo diese franzoͤsischen Kinder spiele Mode waren. Es lauft ohne Sonnenschirm und Saloppe wie ein Schaf im Felde. Wenn man von Wistspiel mit ihm pricht: so sperret es zwey große Augen auf, und ein Schnei- dermaͤdgen bey uns wuͤrde sich eher zur Prinzeßin als ein sol- ches Ding auch nur zu einer Cammerjungfer schicken. So urtheilten Sie von mir, wie Sie zu Hause waren und alle meine aufmerksame Sorgfalt, die schoͤne Milch, die vortrefliche Butter, die schmackhaften Gartenfruͤchte, die ange- an die Frau … in der Hauptstadt. angenehmen Lustgaͤnge, das offenherzige Vertrauen, die freundschaftliche Gefaͤlligkeit, welche unsere Nachbaren bey uns zu ruͤhmen die Guͤtigkeit haben, mußten Ihren undank- baren und verwoͤhnten Empfindungen zum Spotte dienen. Wie konnten Sie aber dieses verantworten? Und wie konn- ten Sie bey ihren großen Einsichten die Absichten nicht unter- scheiden, wozu wir beyde gebohren, erzogen, und gewohnt sind? Glauben Sie denn, daß ein Frauenzimmer auf dem Lande, oder in einer kleinen Stadt alle die ungluͤcklichen Be- quemlichkeiten noͤthig habe, welche in der Hauptstadt unent- behrlich sind? Wissen Sie nicht daß die Menge ihrer Be- duͤrfnisse nur ein Zeichen ihrer Armuth sey? Welch ein Un- segen fuͤr uns, wenn wir an die taͤglichen Aßambleen, wie an unser Spinnrad gewoͤhnet waͤren? Wenn wir Voltairen und Popen besser, als unser Intelligenzblatt, und mehrere Arten von Spielen, als Hausarbeiten kennten? Denken Sie nicht, daß ich das Lesen guter Schriften ver- achte. Ich kenne den Werth derselben sehr gut, huͤte mich aber sehr davor, daß ich meine Empfindungen nicht aus mei- nem Stande gewoͤhne, und das Lesen bloß zu einer nothwendi- gen Ausfuͤllung meiner langen Weile mache. So weit darf es mit mir nicht kommen. Ich habe meine gesetzten Stun- den dazu; so, wie zu meiner Arbeit, welche ich in meinem Berufe dem Lesen freudig vorziehe. Und eben diesem Lesen habe ich den noͤthigen Ehrgeitz zu danken, daß ich mich durch die hoͤhnischen Anmerkungen der Stadtleute in meinen Pflich- ten nicht irre machen lasse. Vor 2 Jahren lag ein franzoͤsi- scher Oficier bey uns. Sein Lied war bestaͤndig: On ne vit qu’à Paris, on vegete ailleurs. Er verlangte auf unserm Dorfe nichts weniger, als Baͤlle, Opern, Comoͤdien, Soupés fins, und petites maisons. Doch begriff er endlich, daß wir F 2 sehr Schreiben eines Frauenzimmers vom Lande sehr ungluͤcklich seyn wuͤrden, wenn wir dieses noͤthig haͤtten, um uns zu zerstreuen. Ja, er gieng zuletzt so weit, und machte ein Lobgedicht auf den wohlthaͤtigen Fluch, daß jeder Mensch sein Brod im Schweiß des Angesichts essen sollte. Sie sprachen, wertheste Freundin, wie sie bey uns wa- ren, sehr vieles vom Wohlstande und von der guten Erziehung in Hannover; und unsere Frau Pastorin, welche ihnen keinen Blick entwandte, so sehr huldigte dieselbe ihre Groͤße, sucht jetzo eine Franzoͤsin. Sie hat von Ihnen vernommen, daß zu einer guten Erziehung die franzoͤsische Sprache etc. etc. etc. etc. etc. gehoͤre. Alles dieses glaubt sie als eine rechtschaffene Mutter, ihren Kindern geben zu muͤssen. Sie beruft sich darauf, daß eine gute Erziehung das beste Erbtheil sey, was sie ihren Kindern lassen koͤnne. Und was hat sie anders zu diesem Vorurtheile verleitet, als die Verachtung, welche un- billigerweise den Personen erwiesen wird, die nicht nach Art der Hauptstadt erzogen sind? Wie leicht wird die Frau Pastorin durch eben dieses Vor- urtheil verfuͤhret werden, die Kinder des Kramers und des Schulzen zu verachten? Und wenn ich denn diesen letzten nur ein wenig Schwachheit leihe, welches ich gewiß mit guten Grunde thun kan; so schicken sie ihre Kinder auf die hohe Schule in die Hauptstadt, entziehen dem Staate einen wuͤrdi- gen Ackersmann, und schenken ihm dafuͤr einen wichtigen Au- ditor. Wenn ich zur Frau Pastorin komme, so setzet sie mir zwey Wachslichter vor, und neulich war ich bey unserer Frau Amtmannin, da brannten in einem Zimmer allein 24 an den Waͤnden. Ich mag nicht sagen, was ich dabey gedachte, so viel aber kan ich Ihnen wohl im Vertrauen entdecken, daß ich mir eben keine vortheilhafte Begriffe von ihrem Verstande machte. Wie an die Frau … in der Hauptstadt. Wie leicht ist aber dieser Fehler zu heben, wenn man nur demjenigen eine Achtung erwiese, welcher sich am besten nach seinem Stande richtete und wie vieles wuͤrden die Vornehmen (die Vornehmsten beruͤhre ich nicht, denn diese schraͤnken sich merklich ein) nicht dazu beytragen, wenn sie auf dem Lande nicht das Kostbarste und Praͤchtigste, sondern nur dasjenige bewunderten, was jeder durch die Kunst seiner Wirthschaft zur großen Vollkommenheit gebracht haͤtte? Sie glauben nicht, wertheste Freundin, wie gut ich in diesem Stuͤcke von meiner Einfalt gedienet bin. Ein jeder, der in unser Haus koͤmmt, bleibt in seiner Einbildung uͤberzeuget, daß er in Ansehung der Kostbarkeiten vor uns einen Vorzug habe. Dieser Ge- danke schmeichelt ihm, und er ist mit uns als mit Leuten zu- frieden, welche ihm den Rang nicht streitig zu machen ge- denken. Aus einer gleichen Dankbarkeit sieht unsere Frau Oberhauptmannin mit einem nicht eifersuͤchtigen Auge unsere Wirthschaft an. Sie bewundert alles und fuͤhlet sich bey uns weit bequemer als bey der Frau Oberamtmannin, deren dam- mastenes Bette dem ihrigen Trotz bietet. Wir sind ihre gu- ten Leute, sie geht mit uns, wie mit ihren besten Freunden um, wir sehen sie stuͤndlich, so liebenswuͤrdig, wie sie wuͤrk- lich ist; und wir genießen der Herzen, ohne uns an den ty- rannischen Zwang der staͤdtischen Rangordnung zu binden. Gewiß wertheste Freundin, die Damen aus der Hauptstadt sorgen wuͤrklich sehr schlecht fuͤr ihr Vergnuͤgen, wenn sie auf dem Lande die Nachahmung der Stadt suchen; das Landle- ben hat was originales, welches sie ihm billig zu einer ver- gnuͤgten Abwechselung lassen sollten. Ich freue mich wenig- stens recht, wenn ich in ein wohleingerichtetes Bauerhaus komme, die besondern Vortheile und Erfindungen dieser Fa- milie sehe; und eine Tapete von Flachs, das schon zubereitet und nett auf einander gelegt ist, ergoͤtzet mich da mehr, als F 3 eine Schreiben eines Frauenzimmers vom Lande eine haute lice. Das erste was ich besehe, ist die Milchkam- mer. Nach dieser beurtheile ich die Wirthin; und das ge- sunde Kind, welches mir in einem reinlichen und stumpfen Rocke entgegen springet, kuͤße ich mit Empfindung, wenn ich die Staatspuppen unserer Frau Amtschreiberin sehr gelassen vorbey neigen sehe. Und so sollten Sie auch denken, wertheste Freundin, wenn Sie zu uns kaͤmen. Sie sollten sich des Staͤdtischen Zwanges und der kostbaren Beschaͤftigungen, wozu Sie der Muͤßig- gang verdammet, auf dem Lande entschlagen, den Athem aus freyer Luft schoͤpfen, und mit aller Empfindung eines befrey- ten Sclavens auf einem tanzenden Fuße um die gesegneten Fluren huͤpfen. In der Hauptstadt koͤnnen und muͤssen Sie ganz anders leben. Leute welche in Bedienung stehen, welche den ganzen Vormittag ihre Arbeit haben, und gleichsam in einem verguͤldeten Kerker wohnen, woraus sie nicht zu jeder Stunde gehen koͤnnen, haben ganz andere Arten von Ergoͤtz- lichkeiten noͤthig. Ihre Frauen befinden sich durch die Um- staͤnde an ein gleiches Joch gefesselt. Die Assembleen, repas, Soupés fins, und alle Arten von Spielen werden ihnen mit der Zeit zu unentbehrlichen Beduͤrfnissen. Ich lasse Ihnen also solche mit Recht. Ich schenke Ihnen Baͤlle, Comoͤdien. Redouten und alles was dazu gehoͤret, im Kauf; ich bin uͤber- zeuget, daß Sie sich oft dabey in ihrer Art vollkommen erfreuen; ich glaube daß die Pracht der Meubles, Nippes und ajuste- mens die besten Puppen fuͤr solche große Kinder sind. Allein, eben diese Forderungen auf das Land zu erstrecken; diejenigen zu verachten, welche solche nicht erfuͤllen; daruͤber noch wohl gar zu spotten, und auf solche Art den nuͤtzlichsten Theil der Menschen, welche auch ihre Schwachheiten haben, zu einer thoͤrigten Nachahmung zu verfuͤhren, dieses ist wahrlich Suͤnde. Ver- an die Frau … in der Hauptstadt. Vergeben Sie mir dieses altfraͤnkische Wort. Ich glaube Sie werden solches nicht verstehen, darum setze ich nur erklaͤ- rungsweise hinzu, daß vor nicht gar langer Zeit die veraͤcht- liche Mine einer vornehmen Dame aus der Stadt unsern gu- ten Pachter verfuͤhret hat, an seiner Frauen Schmuck eines Jahres Pachtgeld zu verwenden, den Koͤnig zu betruͤgen, und sich, seine schoͤne Frau und Kinder ungluͤcklich zu machen. Wie viel Verantwortung wuͤrden Sie nicht auf sich haben, wenn ich schwach genug gewesen waͤre, mich durch einen Blick von Ihnen beschaͤmt zu halten? und wahrlich, es hat zwischen meiner Schwester und mir schon einen kleinen Zank gesetzt, daß sie nicht ein Stuͤck Hemdlinnen in Agremens verwan- deln duͤrfte, weil Sie ihre einfaͤltige Volante verachtet hat- ten. Glauben Sie mir, die Maͤdgen aus dem Lande sind nicht alle so stark, dieser Versuchung zu widerstehen. Und es kan gar leicht dahin kommen, daß wir sagen werden, wie der letzte Krieg uns nicht so viel Schaden gethan habe, als die Raserey, auf dem Lande alles das zu haben, was zur Noth ein Vorzug der Hauptstadt bleiben kan. Die Last die- fer Verantwortung liegt aber groͤstentheils denenjenigen auf, welche die Pflichten nicht unterscheiden, und dasjenige an einem Landmanne nicht mit Fleiß verehren, was zu seinem Beruf und zu seinem Stande gehoͤret. Ich bin u. s. w. F 4 XVI. Schreiben eines angehenden Hagestolzen. XVI. Schreiben eines angehenden Hagestolzen. Der Hagestolz oder Weiberfeind bleibt allezeit ein brauch- barer Charakter fuͤr das Lustspiel, besonders wenn man ihn zum letzten Stammhalter einer großen Familie macht, um dessen Verheyrathung sich die ganze Familie, und selbst diejenige bemuͤhen kan, welche diese mit kundbaren Rechte fuͤr ihn zur Frau bestimmet hat. Weg mit dem Einfalle, liebster Freund! das Heyrathen ist keine Sache mehr fuͤr mich. Was mein Vater und Großvater gethan, geht mich nichts an. Zu ihrer Zeit war eine Frau noch der beste Segen eines Mannes; Sie kam ihm in der Haushaltung zu Statten, erleichterte ihm seine Sorgen, und brachte noch etwas mit, um die Ehstandes Lasten, wie es in den alten Ehpackten heißt, zu tragen. Aber jetzt — ist es Raserey eine Frau zu nehmen. Man schelte mich immerhin einen Hagestolzen und setze auch diesen Namen auf mein einsames Grab. Es ist besser, daß gar keine Thraͤne, als die Thraͤne eines betrogenen Glaͤubigers darauf falle. Setzt dann nur ein treuer Freund hinzu, daß ich der groͤßte, der zaͤrtlichste Verehrer der weiblichen Tugend gewesen: so forscht noch vielleicht ein voruͤbergehendes Maͤdgen der Ursache nach, warum ich meine Tage einsam beschlossen, geht in sich, und mindert den Staat, welcher jetzt einen ehrlichen Kerl abhaͤlt, sich durch das heilige Band der Ehe an den Bankerottierpranger schließen zu lassen. Denken Schreiben eines angehenden Hagestolzen. Denken Sie nicht, daß ich zu sehr ins traurige oder ins ernsthafte verfalle. Es ist dieses sonst, wie Sie wissen, mein Fehler nicht. Allein, nachdem die letzte, worauf ich ein Auge geworfen hatte, unter einer Menge von andern Geschenken, außer den Uhren zum Neglige noch drey Staatsuhren von mir erwartete, wovon eine jede mit Diamanten nach der Farbe ihrer Kleider besetzet seyn sollte: so muͤßte ich wohl der unem- pfindlichste Mensch von der Welt seyn, wenn ich nicht entwe- der im Lustigen oder im Traurigen ausschweifen sollte. Mein kuͤnftiger Eheherr sagte sie, ohne zu wissen, daß ich in der Hoffnung es einmal zu werden, ihr meine Aufwartung machte, wird an mir einen kostbaren Schatz finden, und hoffentlich zufrieden seyn, wenn ich ihm fuͤr seine Gefaͤlligkeit alle Tage einmal ein freundliches Gesicht mache. Wie gluͤcklich bist du, sagte ich zu mir selbst, daß du auf dieses freundliche Gesicht noch nichts geborget hast; und wie sehr bedaure ich den Mann, der einmal deinen Artischockenkopf (sie war a l’artichaut frisirt) zu behandeln haben wird ..... Was meynen Sie aber, liebster Freund! wie hoch sich der Brautschatz belief, wofuͤr diese Ehestandslast getragen werden sollte? Auf 10000. schreibe zehntausend Thaler. Damit haͤtte ich vielleicht nicht einmal die Uhren mit dem zu jeder gehoͤrigen Hals-Kopf- und Ohrenschmuck bezahlen koͤnnen; und was waͤre mir denn fuͤrs Flicken geblieben? Eine andre, die ich mir vorher ausgesehen hatte, war zwar in Ansehung des Schmucks etwas billiger, und haͤtte sich viel- leicht mit einem mittelmaͤßigen von Brillanten befriediget. Allein ihre Schwester, die eben heyrathete nahm der ent- behrlichen Kostbarkeiten so viel; und ihre Eltern sahen mit einem so gefaͤlligen Laͤcheln auf dasjenige herab, was der kuͤnftige Herr Schwiegersohn mit seinem halben Ruin angeschaffet hatte, F 5 daß Schreiben eines angehenden Hagestolzen. daß ich mir nicht getrauete, ihm in dieser Bahn nachzurennen. Ihm kosteten seine Geschenke gewiß dreytausend Thaler; und die Eltern hatten ohne Zweifel noch mehr angewandt, um die Braut mit einer neumodischen Garderobe zu versehen. Die guten Leute, dachte ich, werden Bankerott machen, ehe sie ihre Handlung anfangen. Denn ihr beyderseitiges Ver- moͤgen, womit sie als Kaufleute handlen wollten, lief nicht hoͤher wie der Brautschatz meiner Prinzeßin mit den drey Uhren. Meiner ersten Braut, da sie nachher so ungluͤcklich geworden, will ich in allen Ehren gedenken. Sie hatte ein huͤbsches Gesicht, ein unschuldiges Herz, und eine feine Erziehung. Was konnte sie dafuͤr, daß ihre thoͤrichten Eltern sie gleich einer Person von dem vornehmsten Stande und dem groͤßten Vermoͤgen erziehen lassen, da sie ihr doch keinen Thaler mit- geben konnten? Gern haͤtte ich sie genommen, wenn sie nichts wie ihr gutes Herz und dabey eine haͤusliche Erziehung gehabt haͤtte. Allein wenn ich an die grausame Nothwendigkeit ge- dachte ihr als einer vornehmen Dame alles dasjenige geben zu muͤssen, was ihre Erziehung und die jetzige Mode zu un- entbehrlichen Beduͤrfnissen gemacht hat: so getrauete ich mir nicht die ganze Ehestandslast allein zu uͤbernehmen. Bey der ersten Unterredung traf ich sie in einer Gesellschaft von ihres gleichen an. Sie sprachen von nichts als neuen Mo- den und Geschmack. Die eine wollte, wenn ich es recht ver- standen, a la Tocke, die andre a la Henry quatre seyn ; diese trug ihr Kleid a la Poniatowsky, jene a la Duchesse; dies Stuͤck hies ein Pet en l’air, jenes ein Fichu; und dann trugen sie considerations, pretensions, poches de Paris, Entre deux, Pele rines und ich weis nicht was alles. Ge- rechter Himmel; dachte ich, und einen solchen Pet en l’ air sollst Schreiben eines angehenden Hagestolzen. sollst du zur Frau nehmen? ’ Doch die arme Hexe hat jetzt einen huͤbschen feinen und frisirten Mann, aber leider! ihr Duchessen- Kleid versetzt, um die Wehmutter und den Pfar- rer zu bezahltn .... Solche traurige Erfahrungen sind es, worauf sich meine Abneigung zum Heyrathen gruͤndet. Ich habe einen guten Dienst und wie mein Vater rechnete, ein ziemliches Vermoͤ- gen. Eine fromme und kluge Wirthin koͤnnte ich davon mit aller Bequemlichkeit unterhalten, aber keine Prinzeßin, deren Apanage nicht hinreicht, das Nadelgeld, was sie gebraucht, zu bezahlen. Sie sehen mich vielleicht fuͤr einen Liebhaber an, der ein bisgen nach Gelde freyet, und weil er dessen nicht genug bekommen kan, dem Heyrathen entsaget hat. Kan man aber bey diesen verdorbenen Zeiten anders han- deln? Und ist die Forderung uͤberhaupt so unbillig, daß eine Frau so viel mitbringen soll, als sie zum Unterhalt ihres Pu- tzes gebraucht? Handelt das Frauenzimmer nicht noch schlim- mer? Und ist unter tausenden auch nur eine einzige, die nicht mehr nach Equipage, nach Rang und Tittel oder nach den Mitteln, woraus sie ihren Staat fuͤhren kan, als nach einem ehrlichen Kerl freyet? Nennen sie mir diese einzige, und vielleicht bedenke ich mich noch. Woher ruͤhrt aber dieses Verderben unser Zeiten, dieser Fluch, der so manchen redlichen Mann und so manches gutes zaͤrtliche Maͤdgen zum ledigen Stande verdammt? Gewiß von nichts anders als der Thorheit der Eltern. Die Mut- ter, die nur ein seidnes Band oder ein Entre deux bezahlen kan, schmuͤckt gleich ihr kleines Ebenbildgen damit aus; es muß von unten bis oben gemuͤtzert und gefluͤtzert seyn, und mit den Jahren ist das Maͤdgen mit allen kostbaren Moden der- Schreiben eines angehenden Hagestolzen. dermassen bekannt und so daran gewoͤhnt, daß sie nach dem ordentlichen Laufe der menschlichen Handlungen gar nicht da- von zuruͤckkommen kann; und was wird zuletzt daraus? ...... Sie moͤgen es rathen. Unter den vielen ungluͤcklichen Per- sonen in den Hauptstaͤdten sind nur wenig ihrer Neigung, die mehrsten aber der Eitelkeit zum Opfer geworden, die ih- nen eine thoͤrichte Mutter auf das sorgfaͤltigste eingepraͤget hatte. Anstatt ihre Kinder herunter zu halten, sie bey an- dern in Dienste zu geben oder sie zu haͤuslicher Arbeit zu ge- woͤhnen, muͤssen sie immer in dem Strudel der Moden schwimmen, und zuletzt auch darinn versinken. Haben die Eltern vollends ein paar tausend Thaler mitzu- geben: so wird das Koͤpfgen der kuͤnftigen Markisin so hoch frisirt, und das Naͤsgen so zugespitzt, daß es keiner als ein eben so albernes Naͤrrgen wagt, ihr Herz durch seinen Krep zu ruͤhren; und mit ihr ein praͤchtiges Elend zu bauen; oder sie wird grau in schmeichelnden Erwartungen, und bietet sich zuletzt so wohlseil aus, daß sie niemand verlangt. Doch Sie verlangen und brauchen nichts weiter zu wissen, um meinen Entschlnß vollkommen zu billigen. Haͤtten Sie eine Tochter, und Sie wollten mich durch ihre Hand gluͤck- lich machen: so wuͤrden Sie sehen, daß ich aller Empfindun- gen faͤhig, und blos ein Hagestolz aus Verzweiflung bin. Beklagen koͤnnen Sie mich, und ich glaube es zu verdienen; aber verdammen muͤssen Sie mich nicht. XVII. XVII. Zweytes Schreiben des angehenden Hagestolzen. Fast sollte es mich gereuen, daß ich die Ursachen, welche mich vom Heyrathen zuruͤckhalten, oͤffentlich bekannt gemacht habe. Denn ich bin seitdem mit so vielen Vorwuͤr- fen, Zuschriften und Antraͤgen uͤberhaͤuft worden, das ich bey- nahe nichts anders zu thun habe, als Rechtfertigungen und hoͤfliche Ablehnungen zu schreiben. Einige haben mir den bittern Vorwurf gemacht, daß ich uͤberhaupt eine Abneigung gegen das schoͤne Geschlecht haͤtte, weil ich mich nur allein bey dessen Fehlern aufhielte, und die Mannspersonen dabey frey ausgehen ließe. Diese moͤgen aber nicht bedenken, daß man sich nur bey demjenigen gern auf- haͤlt, was man verehrt und liebt; und daß man nur an sol- chen Sachen bessert, die man einer Vollkommenheit faͤhig und fuͤr die wuͤrdigsten haͤlt. Andre haben sich beklagt, daß ich ihren Toͤchtern Namen von Moden gelehret, die sie bisher noch gar nicht einmal ge- kannt haͤtten; hiedurch haͤtte ich die jungen Kinder nur fuͤr- witzig gemacht, und die Muͤtter in neue Unkosten gestuͤrzt. Meine Sittenlehre waͤre dem Hirtenbriefe jenes Bischofen gleich, der seine Schaafe mit den Spoͤttereyen aller Freygei- ster bekannt gemacht habe, wovon sie vorher in ihrer Einfalt nichts gehoͤret hatten; und ich verdiente mit dieser Bemuͤ- hung ohne Gnade des Landes verwiesen zu werden .... Al- lein eine von den Muͤttern, die sich solchergestalt gegen mich beklagte, Zweytes Schreiben beklagte, hatte selbst den Kopf à la Caraffe, und eine andre ganz à l’ Andalousienne. O! dachte ich, der gute Bischof wuͤrde euch nicht viel neues gesagt haben! und meine Ant- wort war: es thut mir leid, daß ich den Toͤchtern etwas ge- lehret habe, was die Muͤtter gern fuͤr sich allein behalten haͤtten. Noch eine andre und zwar, im Vertrauen gesagt, eine al- te und heßliche hat sich mir in einer so altfraͤnkischen und fast moͤgte ich sagen eckelhaften Gestalt angepriesen, daß ich mich gewiß durch ihre Hand fuͤr hinlaͤnglich bestraft halten koͤnnte, wenn ich auch eine Satyre gegen das Heyrathen uͤberhaupt geschrieben haͤtte; Sie glaubte, daß weil ich nur den großen Aufwand beym Heyrathen zu befuͤrchten schiene: so wuͤrde ich kein Bedenken haben, sie in ihrem 49ten Jahre als eine solche zu waͤhlen, die sich mir in ihrer Großmutter Braut- kleide antrauen lassen koͤnnte, und mir sechs große Haarbeutel aus ihrer Eltermutter Falbeblas machen lassen wollte ..... Ich habe mir also mit meiner Offenherzigkeit viele Unruhen zugezogen; und moͤgte wohl noch groͤßere erleben, wenn ich mich endlich bewegen ließe den gefaͤhrlichen Schritt zu thun, wozu mich die letztere mit den suͤßesten Worten bereden will. Am besten ist es, ich bleibe auf meinem Entschlusse, bis sich die Zeiten aͤndern; und das wird so bald noch nicht geschehen, da meine Jungfer Nachbarin eine voͤllige Pantagonianerin, nun sogar eine Laterne Beylaͤufig muß ich hier einen patriotischen Wunsch anbrin- gen. Wenn man die Heiligen, vor welchen in den catho- lischen Kirchen ein ewiges Licht oder eine bestaͤndige Lampe brennet, auf die Gassen setzte: so wuͤrde die Stadt ge- zieret und erleuchtet seyn, die Andacht aber nichts ver- lieren. auf den Kopf gesetzt haͤt, worinn ein des angehenden Hagestolzen. ein kleines Licht, welches von wohlriechenden Wassern bren- net, ein durchscheinendes Gemaͤhlde erleuchtet, worauf ein Herz, in welchem ein Pfeil steckt, die Verwundung ankuͤn- diget. Sie nennet dieses au petit cœur blessé; und ich glaube wuͤrklich, daß sie der Huͤlfe eines Wundarztes noͤthig haben. Wie viel werden mir aber die wohlriechenden Was- ser und die Wachskerzen kosten, die ich fuͤr einen solchen En- gel wuͤrde brennen muͤssen, wenn ich mich entschloͤsse mit die- ser Schoͤnen meine Huͤtte zu erleuchten? Außerdem ist mir mittlerweile noch ein ander wichtiger Artikel eingefallen, der mich vom Heyrathen abhaͤlt; ich meine die starke Bedienung, welche eine heutige Frau erfor- dert. Da muß eine Cammerjungfer, ferner ein Cammer- maͤdgen, dann wohl gar ein Cammerdiener, item wenigstens ein Laquais, eine besondere Equipage und vielleicht ein eigner Reitknecht fuͤr die liebe Frau gehalten werden; und wenn sie sich auch mit der Haͤlfte von allem behelfen wollte: so wuͤrde dieses doch bey gegenwaͤrtigen theuren Zeiten gar nicht aus- zuhalten seyn. Mein Großvater der als Hausprediger auf einem adelichen Gute gestanden, hat mir oft erzaͤhlet, daß zu seiner Zeit die Herrschaft keinen Bedienten gehalten, der nicht nebenher ein besonders Ae nli gen gehabt haͤtte; und wann denn eine Gasterey gewesen waͤre: so haͤtte jeder seine Livree aus dem Schranke geholet und damit paradiret. Der reisige Knecht des Herrn oder der Leibdiener, waͤre zugleich Jaͤger gewe- sen, und haͤtte, weil man noch von der Kunstgaͤrtenerey nichts gewußt, auch den Kraut- und Obstgarten unter seiner Aufsicht gehabt; der Kutscher haͤtte die Dienste eines Ackerknechts ver- richtet, und waͤre seiner Profeßion nach ein Brauer und Becker ge- Zweytes Schreiben gewesen, daher er auch auf dem Gute beydes gebrauet und gebacken haͤtte; außerdem haͤtte der Herr noch einen Enken, oder wie man jetzt spricht, einen Vorreuter, gehalten, der das Schmieden gelernt, und zu seinem Departement alle außerordentliche Affairen gehabt haͤtte. Die Haushaͤlterin, wenn sie ihre Haͤnde gewaschen und eine reine Schuͤrze vor- gemacht haͤtte, waͤre zugleich wuͤrkliche Cammerjungfer und Koͤchin, und in ihren Nebenstunden, Altflickerin, Schnei- derin, Kellnerin, Hofmeisterin, Stallmeisterin und Ver- traute gewesen. Und wenn die Herrschaft diesen Bedienten den Dienst aufgesagt: so haͤtte ein jeder zur Noth gewust, wie er sich seinen Unterhalt verschaffen sollte. Auf diese Weise waͤre der ganze Staat zugleich wahre Beduͤrfnisse, und beym Abschiede so wenig Herr als Bediente jemals in Verlegenheit gewesen. Was wuͤrde man aber, ob ich gleich noch lange so groß nicht bin, als meines Großvatern gestrenger Herr Patron, von mir denken, wenn ich meine kuͤnftige Frau nur einiger maaßen zu einem gleichen Haushalt gewoͤhnen wollte? Wie wuͤrde sie schreyen, wenn ich ihr im Nothfalle anmuthen wollte, sich von der Kuͤchenmagd schnuͤren zu lassen? Rousseau naͤhrt sich vom Kraͤutersammlen, weil er allen Menschen ange- rathen hat ein Handwerk zu lernen, und sich solchergestalt auf einem eignen guͤldnen Boden zu setzen; ich aber wuͤrde gewiß die Kraͤuter mit einander fressen muͤssen, wenn ich nur behaupten wollte, daß keiner zum Bedienten angenommen werden sollte, der nicht zugleich ein Handwerk verstuͤnde! oder es wuͤrde mir taͤglich einen Zuber voll wohlriechendes Wasser kosten, wenn ich meine kuͤnftige Frau solche Cammer- bediente nur auf zehn Schritt ertragen sollte. Fy cela sent .... wuͤrde sie mir taͤglich zurufen. Was kan mich aber des angehenden Hagestolzen. aber in aller Welt bewegen, eine solche Last auf meine Hoͤr- ner zu nehmen? Bey dem allen sollte es mir doch sehr leid seyn, wenn man von mir glaubte, daß ich ein Feind der Moden und ein Be- wundrer der Zeiten waͤre, worinn die Urtanten ein paar Haarlocken unter dem Namen von Favoriten in die Nacht- muͤtzen neheten. Nein dieses bin ich nicht, und selbst diejenige, die ich am mehrsten verehre, ist ein Frauenzimmer fuͤr alle Zeiten und alle Gesellschaften. Sie folgt der Mode und ge- bietet ihr, wie sie will. Sie ziert sich heute mit einem Striche von Cammertuch, und sitzt morgen auf dem Thron aller Moden, ohne dabey zu gewinnen oder zu verlieren; außer daß ich heute Du und morgen Sie zu ihr sagen moͤgte. Ihre Regierung ist wie der Friede in einem maͤchtigen Reiche. Man kennt die Macht die ihn erhaͤlt, und fuͤhlt sie nie; wenn ein uͤberfluͤßiger Aufwand der Armuth Hohn sprechen kan, sieht man sie reinlich und nett, mit Gefuͤhl und Ge- schmack ungeputzt. Fordert ein Tag zu seiner Ehre mehrern Glanz: so scheidet die Linie der Armuth, das angemessene vom ausschweifenden; und selbst der Ueberfluß, wenn ihn die Ehre durchaus erfordert, borgt bey ihr die bescheidene Mine des Nothwendigen. Dasjenige, was sie nicht haben kan oder will, entbehrt sie ohne Roͤthe, und fuͤhlt sich zu Fuße so groß als in einer vergoldeten Carosse. Ihr Anzug ist nach jeder Mode und uͤber alle, ohne daß man es bemerkt; aber auch ohne daß man an ihr etwas vermißt; und nichts gleicht derselben was die Seele betrift, als die Schoͤne, wo- von der schwaͤrmersche Petrarch oder sein Nachahmer sagt, daß sie vor dem Richterstuhl, vor welchem einst unvollbrach- tes Wollen und kaum empfundene Gedanken buͤßen muͤßten, ihre holden Augen in stiller Hofnung empor richten duͤrfte ........ Mösers patr. Phantas. II. Th. G Aber Gedanken uͤber den westphaͤl. Leibeigenthum. Aber Dame Laure war nicht fuͤr Petrarch, und diese nicht fuͤr mich bestimmt; ich bleibe also ewig ein Hagestolz. XVIII. Gedanken uͤber den westphaͤlischen Leibeigenthum. Nicht wenige Gutsherrn und zwar solche, denen es gewiß nicht an Einsicht mangelt, gerathen allmaͤhlig auf die Gedanken, daß es weit besser fuͤr sie seyn wuͤrde, die Hoͤfe ihrer Leibeignen mit Vorbehalt ihres Gutsherrlichen Rechts verkaufen, als solche, wie jetzt geschieht, zum besten der Glaͤubiger ausheuren zu lassen, wenn sich ihre Leibeigne mit Schulden Um dieses in seinem voͤlligen Maasse zu verstehen, muß man bemerken, daß es in dem Stifte Oßnabruͤck Leibeigne gibet, die ihre Hoͤfe mit zehn und zwanzig tausend Thaler Schulden beladen haben. beladen, und dadurch außer Stand gesetzt haben, die ihnen anvertraueten Hoͤfe in Reihe und Ordnung erhalten zu koͤnnen. „Bey den jetzigen Ausheurungen, sagen sie, bekommen „wir doch so nichts mehr als unsre Paͤchte und Dienste. „Denn wenn der von seinen Glaͤubigern ausgezogene Leib- „eigne stirbt: so findet sich nichts zu erben und was soll man „von Leuten, denen die Glaͤubiger außer der Haut, wenig „gelassen haben und die insgemein aus Mismuth und Gram oder Gedanken uͤber den westphaͤl. Leibeigenthum. „oder wegen ihrer liederlichen Gemuͤthsart auf keinen gruͤnen „Zweig kommen, fuͤr Freybriefe fordern? Dabey gehen die „Gerechtigkeiten unsrer Hoͤfe bey den Verheurungen vielfaͤltig „verlohren; jederman sucht seinen Weg daruͤber; und waͤh- „render Zeit andre sich in der Mark ausdehnen und ihre „Hoͤfe verbessern, stehen die unsrigen in Gefahr, sogar ihre „alten Grenzen zu verlieren. Das Gehoͤlz auf dem Hofe „wird vollends ein Raub. Die Gebaͤude, da sie auf Rech- „nung gebessert werden, verzehren entweder die Heuergelder „oder fallen in wenigen Jahren zusammen; und durch die „vielen einzelnen Ausheurungen werden unsre eignen Gruͤnde „zuletzt selbst herunter sinken. „Mit dem Adel ist es nun leider einmal so weit gekommen, „daß er seine Ehre im Dienste suchen muß. Man will heut „zu Tage keine Edelleute mehr, die ihren Haushalt fuͤhren „und selbst auf den Acker gehen sollen. Es geht auch hier „im Stifte gar nicht mehr an, nachdem wir unsre Gruͤnde so „hoch als moͤglich verheuret, unsern Staat darnach einge- „richtet, und die Erbtheile unser Bruͤder und Geschwister „darnach bestimmet haben. Wir wuͤrden diese und andre „unsre hierauf gemachte Schulden nicht verzinsen koͤnnen, „wenn wir unsern Acker selbst unternehmen sollten. Denn „dabey kommt fuͤr uns, die wir kein Auge, keine Hand und „keinen Fuß mehr dazu haben, nichts heraus als Schade. „Wir muͤssen also durchaus darauf denken, die Heuer unser „Acker und Wiesen nicht sinken zu lassen; und dies werden „wir wahrlich nicht verhindern, wo man nicht endlich der „Verheuerung unser mit Leibeignen besetzten Hoͤfe ein ver- „nuͤnftiges Ziel setzen, und wenigstens deren Verheuerung „ an einzelne schlechterdings verbieten wird. G 2 Dies Gedanken uͤber den westphaͤl. Leibeigenthum. „Dies kann aber nicht besser geschehen, schliessen sie, als „wenn wir den Glaͤubigern des Leibeignen erlauben gegen „ihren Schuldner eben so als gegen einen freyen Mann zu „verfahren, und seinen Hof an einen andern verkaufen zu- „lassen, so bald er nicht bezahlen kan. Wir koͤnnen uns „10 pro Cent zum Weinkaufe von dem neuen Kaͤufer bedin- „gen, und denn moͤgen die Glaͤubiger unsere Hoͤfe so oft sub- „hastiren lassen als es ihnen gesaͤllt, wenn wir nur unsre „Paͤchte und Dienste behalten. Verfaͤhrt man doch mit den „Lehnen jetzt eben so. Und was sind wir thoͤricht, daß wir „mit den Glaͤubigern daruͤber kostbarlich zanken: ob ein Leib- „eigener abgeaͤußert werden solle oder nicht? Wenn einer „von uns nicht bezahlen kan: so verkauft man ihm sein Gut „uͤber dem Kopfe, und fraget nicht darnach ob er gut oder „schlecht gewirthschaftet habe. Genug daß er nicht bezahlen „kan; und eben dies oder doch wenigsten der blosse Mangel „des Hofgewehrs, und das daraus hervorgehende Unver- „moͤgen einer Pachtung vorzustehen, sollte genug seyn, den „Leibeignen vom Hofe zu setzen. Unsre Politik erfordert es „mit den Glaͤubigern des Leibeignen einerley Interesse zu „haben. Denn diese sind es die den Leibeignen unterstuͤtzen; „und wir erlangen einerley Interesse mit ihnen, so bald wir „den Verkauf gegen sichere Procentgelder zulassen. Wir be- „kommen einen freudigen Paͤchter an dem Kaͤufer fuͤr den „verarmten Quaͤler; und erhalten endlich, wenn unsere „Leibeignen sehen, daß sie nicht fester auf dem Hofe sitzen als „freye Eigenthuͤmer, die oft geringer Schulden halben da- „von springen muͤssen, ein sicheres Mittel ihrer uͤblen Wirth- „schaft Ziel zu setzen. „Es ist eine große Frage, ob das Grundeigenthum nicht „mehr ein philosophischer Begriff als eine nuͤtzliche Wahrheit sey. Gedanken uͤber den westphaͤl. Leibeigenthum. „sey. In der Welt kommt alles auf die Erbnutzung an, „und die Gruͤnde bleiben da liegen, wo sie seit der Schoͤp- „fung gelegen haben. Den Verkauf freyer Guͤter kan man „ebenfalls eine Abaͤußerung nennen. Ein Besitzer geht da- „von ab und der andere wieder darauf. Hier nuͤtzen die „Glaͤubiger das Geld; bey den Leibeignen nuͤtzen sie den „Grund; und in der That kommen beyde gleich weit. Die „Sache bleibt nur in unsern Begriffen unterschieden; und „wenn wir von diesem philosophischen Begriffe des Grundeigen- „thums 10 oder 20 pro Cent so oft erhielten, als eine zufaͤl- „lige Veraͤnderung mit der Erbnutzung vorgenommen wuͤrde: „so duͤnkt mich koͤnnten wir wohl zufrieden seyn, und we- „nigstens besser als jetzt stehn.„ Dies sind die Klagen der Gutsherrn; und man kan wuͤrk- lich gerade zu nicht in Abrede seyn, daß selbige nicht vollkom- men gegruͤndet waͤren. Dennoch aber ist die Sache so leicht nicht zu heben, wie sie sich solches vorstellen; und es gehoͤret eine muͤhsame Entwickelung verschiedener Begriffe dazu, um auf den rechten Punkt zu kommen. Unser Leibeigenthum ist aus lauter Widerspruͤchen zusammengesetzt. Es ist das selt- samste Gemische was sich in der Rechtsgelehrsamkeit findet; und wird durch neuere Begriffe noch immer mehr und mehr verworren. Der Gutsherr, sagt man, hatte ehedem das hoͤchste Recht uͤber seinen Leibeignen; er konnte ihn toͤdten wenn er wollte; der Leibeigne stellete keine Person vor; er hatte nichts eignes; er war keines Rechts, keines Besitzes, keiner Erbnutzung faͤhig. Die Gutsherrliche Willkuͤhr war sein Gesetze. Heute muste er diesen Acker pfluͤgen, morgen einen andern. Hatte G 3 er Gedanken uͤber den westphaͤl. Leibeigenthum. er Pferde: so muste er so weit damit fahren, als der Guts- herr wollte, nicht woͤchentlich sondern taͤglich, und so weit die Pferde ziehen wollten. Wenn der Gutsherr etwas schenkte, versprach oder bewilligte: so konnte er es morgen wiederrufen. Der Leibeigne konnte gar nicht klagen. Er war echt- und rechtlos, und nichts als das oͤffentliche Mitleid oder die Religion bauete zuerst eine Saͤule, bey welcher der Leibeigne gegen eine uͤbertriebene Grausamkeit seines Herrn Schutz finden konnte. So war der Leibeigenthum bey den Roͤmern; so soll er noch im Mecklenburgschen und in Liefland seyn; und so muß er uͤberall nach rechtlichen Begriffen zuerst angenommen werden. Aber nun koͤmmt der Gegensatz: Dieser Leibeigne saß oder wohnte in Bezirken, so wie er noch jetzt im Mecklenburg- schen und Lieflaͤndischen darinn wohnt; nicht aber auf Hoͤfen die zur gemeinen Vertheidigung ohne Mittel gezogen wer- den, und deren Besitzer dem Aufgebot der Landesobrigkeit folgen muͤssen. Der Gutsherr ist dort selbst steuerbar, wo jene Art von Leibeigenthum eingefuͤhrt ist. Das ist er in Maͤhren und Boͤhmen, in der Laußniz und in Liefland, und das war er auch zu Rom. Dem Buͤrger und freyen Mann lagen alle oͤffentliche Lasten auf; und dem Staate war es sehr gleichguͤltig, ob einer tausend Zugsclaven oder so viel Stuͤck Zugvieh hielt; eins war so gut als das andre. Vermuthlich ist die Beschaffenheit des westphaͤlischen Bo- dens, der nur lauter Flecke von Lande hat, und mit Heide, Mohr, Sand und Gebuͤrgen untermischt ist, Schuld daran gewesen, daß man keine natuͤrliche Bezirke angelegt hat. Es sey aber diese oder eine andre Ursache: so wollen wir setzen, daß anstatt der viertausend Hoͤfe woraus unser Stift Gedanken uͤber den westphaͤl. Leibeigenthum. Stift zum Exempel bestehen mag, fuͤnfhundert adeliche Be- zirke vorhanden waͤren: so ist nichts gewisser, als a) daß alle unsre Bauern, eben so gut wie im Mecklen- burgschen und anderwaͤrts voͤllig leibeigen, und von der Will- kuͤhr des Bezirksherrn abhaͤngig seyn wuͤrden; b) daß gar keine Beamte, Gowgrafen, Voͤgte und ge- meine Bediente vorhanden seyn koͤnnten; und c) daß wenn eine Steuer von hunderttausend Thaler, oder eine Kriegsfuhr von zehntausend Wagen erfordert wuͤrde, j ene fuͤnfhundert Bezirksherrn fuͤr Haupts zweyhundert Tha- ler dazu bezahlen und zwanzig wohlbespannete Wagen schicken muͤßten. Dies geht aus der Anlage hervor; und wird durch die Verfassung andrer Laͤnder unwidersprechlich bestaͤtigt. Im Stifte Oßnabruͤck befinden wir uns nun aber gerade im Gegensatze. Anstatt jener Bezirke befinden sich lauter ein- zelne Hoͤfe; und wir koͤnnen es so wohl nach der Natur, als nach der Geschichte voraus setzen, daß jeder einzelner Hof urspruͤnglich mit einem freyen Eigenthuͤmer besetzt gewesen. Es sey nun geschehen zu welcher Zeit es wolle; aus Noth, von einem erwaͤhlten Heerfuͤhrer, oder von einem Ueberwin- der: so sind einmal je zehn und zehn, oder hundert und hun- dert Bauerhoͤfe in eine Compagnie zusammengesetzt und ei- nem Hauptmann untergeben worden. Dieser Hauptmann hat den Meyerhof zum Eigenthum besessen; und hat d) alle zu diesem Hofe gehoͤrige Leute jaͤhrlich oder so oft es die Noth erfordert auf seinem Hofe versammlet. Auf diesem Meyerhofe ist G 4 e) die Gedanken uͤber den westphaͤl. Leibeigenthum. e) die gemeine Burg gewesen, wohin alle Hofhoͤrige sich mit dem Ihrigen zur Zeit eines feindlichen Ueberfalls bege- ben haben. Sie haben f) diese Burg mit gemeiner Hand erbauet, die Steine dazu gefahren, das Dachstroh dazu geliefert, die Graben umher geraͤumet und aufgeeiset, und kurz alles was wir jetzt Burg- festendienste nennen, als gemeine Dienste dahin verrichtet. Da man noch nicht schreiben konnte, haben sie g) um ihr Recht zu dieser Burg, und ihre Angehoͤrigkeit zu beurkunden, dem Hauptmann jaͤhrlich ein Ey, ein Huhn oder eine andre Sache geliefert. Sie haben, um ihn h) fuͤr seine Muͤhe und Aufsicht zu belohnen, ihm zweymal im Jahr bey Grase und bey Stroh einen Dienst gethan; ihm einen Schutzpfennig gegeben, und es zu ihrer Sicherheit auf seine Vorsorge ankommen lassen, welche Fremden er aufneh- men und geleiten, oder ausschaffen und wegweisen wollte Er war zugleich i) ihr Richter in allen kleinen Zaͤnkereyen, gab demjenigen der an einen andern etwas zu fordern hatte, seinen Schulzen zur Pfandung mit, und genoß fuͤr diese seine richterliche Muͤhe die Bruchfaͤlle, so sie ihm verwilligten. Da es ihr allgemeines Beste erforderte, daß jeder Hof im guten Stande mit einem handfesten Wirth und gutem Spanne versehen war; weil sonst bey einem feindlichen Ueberfalle, oder bey ei- nem gemeinen Nothwerke die tuͤchtigen fuͤr den untuͤchtigen haͤtten dienen muͤssen: so war k) der Hauptmann verpflichtet dafuͤr zu sorgen, daß keiner unter ihnen seinen Hof verwuͤsten, sein Holz verhauen, sein Spann Gedanken uͤber den westphaͤl. Leibeigenthum. Spann versaͤumen, oder sich mit Alter und Leibesschwachheit entschuldigen moͤchte. Nach einer natuͤrlichen Folge setzte also l) der Hauptmann, so bald einer verstorben und der Erbe minderjaͤhrig war, auf sichere Jahre einen Wirth auf den Hof und forderte von ihm gegen die ganze Nutzung auch die ganze Vertheydigung; untersuchte, ob der Erbe, wenn er den Hof antreten wollte, Handfest zum gemeinen Dienst sey; gieng, wenn einer verstarb, ins Sterbhaus, und sahe darnach daß das Heergeraͤthe nicht vertheilet und verbracht, sondern bey dem Hofe gelassen wurde; und zog dafuͤr bey der Einfuͤhrung des Erben eine Erkenntlichkeit, welches jetzt die Auffarth oder der Weinkauf genannt wird, so wie bey dem Sterbfalle, das beste Pfand oder eine andre Urkunde. Dies war ungefehr die aͤlteste Anlage, welche so lange dauerte, als man den Heer- oder wie wir jetzt sprechen, den Arierbann im Felde gebrauchte; und es in Westphalen so ge- halten wurde, wie es unter den Croaten und Panduren, die noch jetzt von ihren Hoͤfen zu Felde dienen, gehalten wird. Der Heerbann wich dem Lehndienst, so wie der Lehnmann den heutigen geworbenen weichen muͤssen. Jener bestand aus Leuten, die nur zu gemeiner Noth dienten; der Lehnmann folgte auch nicht jedem Wink, und so war es fuͤr große Herrn besser geworbene zu haben, die alle ihre Absichten bereitwillig erfuͤllen. Die Folge der letzten Veraͤnderung sehen wir noch. Sie ist diese, daß der Lehnmann seine Guͤter verpachtet und Dienste nimmt. Eben das erfolgte bey der ersten Veraͤnde- rung auch. Der Hauptmann verachtete seine Landcompagnie und die Eigenthuͤmer giengen vom Hofe und nahmen Lehn. Erster setzte einen Meyer oder Schulzen auf dem Meyerhof; G 5 und Gedanken uͤber den westphaͤl. Leibeigenthum. und diese uͤberliessen ihren Pflug einem Aftermann, beyde mit Vorbehalt sicherer Dienste und Paͤchte. Die Eigenthuͤ- mer, so noch zuruͤck blieben, wurden immer mehr geplagt, ge- druͤckt und verachtet, so daß sie, wenn sie auf dem Hofe blie- ben und Schutz und Beystand haben wollten, sich dem Bi- schoffe und andern maͤchtigen Herrn auf gewisse Bedingungen uͤbergeben, oder empfehlen, und ihre Hoͤfe von diesen zur Precarie oder zum Leibzuchtsgenuß wieder annehmen mußten. Wie solchergestalt nach und nach alle Eigenthuͤmer aus der Landcompagnie traten und ihre Guͤter andern uͤberließen, kam die Frage natuͤrlicher Weise vor: Ob sie solche verpachten, oder gegen Erbzins verleihen, Leibeigne oder Freye darauf setzen, ein Meyerrecht oder Landsiedelrecht stiften, und uͤber- haupt, ob sie diesen oder jenen Contrakt mit ihren Afterleuten errichten wollten. Dem ersten Anschein nach standen ihnen alle diese Contrakte frey. Allein eben so wie jetzt der spani- sche Oberfiscal Campomanes fordert, daß alle schatztragende Gruͤnde im Koͤnigreich nicht durch Gesinde, Heuerleute, Leib- eigne und solche Menschen bestellet seyn sollen, welche zur Zeit der Werbung nicht frey und ohne Widerspruch eines Halsherrn aufgefordert werden koͤnnen: eben so forderte da- mals die gemeine Reichs- und Landeswohlfart, und fordert es noch jetzt, daß die Hoͤfe besetzt, nicht aber verheuert oder auf eine solche Art ausgethan seyn sollten, wodurch der Staat einen aͤchten Unterthanen verlieret. Wo Bezirke ein- gefuͤhret sind, wendet sich der Staat an den Bezirksherrn, und fordert von ihm eine Recrutenstellung. Wo aber keine Bezirke sind, und der Staat sich an jeden Hof ohne Mittel haͤlt, fordert er den Mann vom Hofe, und duldet es nicht, daß ihm dieser durch Verbindungen vorenthalten werde, oder zur Gedanken uͤber den westphaͤl. Leibeigenthum. zur Zeit der Noth als ein fluͤchtiger Heuerling zum Lande hinaus gehen koͤnne. Es ist ein zwar scheinbarer aber doch im Grunde unrichti- ger Schluß, daß unsre heutigen Bauern anfaͤnglich insge- mein Heuerleute oder Paͤchter gewesen; und ihre Heuern oder Pachtungen mit der Zeit erblich geworden seyn. Von einem Heuermann hat nie gefordert werden koͤnnen, daß er zur Vertheidigung des Staats sein Leben aufopfre; diese Aufopferung geht einzig und allein aus dem Eigenthum, wel- ches einer im Staate besitzt, hervor. Blos die Noth kan es rechtfertigen, daß ein Heuermann mit Gewalt zum Re- cruten ausgenommen werde. Denn da er alles was er im Lande besitzt, baar bezahlt: so hat er kein Eigenthum zu versteuern oder mit seinem Leibe zu vertheidigen. Kein Buͤr- ger, kein Markkoͤtter, und uͤberhaupt niemand, der nicht so viel als einen vollen Hof zum Eigenthum besitzt, braucht sein ganzes Leben dem Staate aufzuopfern. Zwey Halbhoͤse, vier Viertelhoͤfe und acht Markkoͤtter sind dem Staate im Verhaͤltniß mit jenem, nur ein Leben oder einen Mann zum Heerbann zu stellen schuldig; und der Heuermann kan hoͤch- stens zum Sechzehntelmann angeschlagen werden. Die Folge, welche hieraus hervorgehet, ist diese, daß kein Heuermann oder Paͤchter der Regel nach jemals hat auf einen Hof gesetzt werden koͤnnen. Vielmehr ist jeder Hof im Staate eine mit dem Dienste der gemeinen Vertheidigung behaftete Pfruͤnde, welche der Eigenthuͤmer als er davon gezogen, einem Vicar auf Lebens- zeit conferirt; und dieser mit der Zeit und aus oͤkonomischen Gruͤnden auf sein Gebluͤt vererbet hat. Ein gleiches wuͤrde sich mit allen geistlichen Pfruͤnden zugetragen haben, wenn nicht Gedanken uͤber den westphaͤl. Leibeigenthum. nicht zu der Zeit, als der geistliche Dienst mit einer Pfruͤnde (officium cum beneficio) verknuͤpft wurde, die Kirche weis- lich zugetreten, und den Geistlichen nicht allein das Heyra- then verboten, sondern auch die Kinder, welche er vorher gezeugt, von aller Folge an der Pfruͤnde ausgeschlossen haͤtte. Vielleicht, wird man sagen, haͤtte es solchergestalt doch dem Eigenthuͤmer als Patron frey gestanden, seinen Hof einem Leibeignen zu conferiren, und diesen dem Heerbanns Hauptmann an seine Stelle darzustellen. Ich antworte hier- auf ja und nein, und will dieses sogleich naͤher erlaͤutern. Schon zu der Carolinger Zeit konnten zwoͤlf Mansi damit frey kommen, daß sie anstatt zwoͤlf Mann ins Feld zu brin- gen, einen geharnischten stelleten. Omnis homo de XII mansis bruniam habeat Capit. ann. 805. §. 8. Die Folge davon ist, daß ein Eigenthuͤmer von zwoͤlf Actien, oder zwoͤlf Nägeln, wie man im Bremischen spricht, (wo der Besitzer von zwoͤlf Naͤgeln eine Stimme in der Directionscompagnie hat oder zu Landtage gehet) eilf Mansos zur todten Hand bringen, das ist mit Leibeignen besetzen, und sie mit seinem Harnische in der Heerbannsreihe vertreten konnte. Solche eilf Mansi fielen also aus der Liste des Reichshauptmanns ganz weg; es brauchte ihm davon keiner praͤsentirt zu werden; und da die Geharnischten ihre eigne Compagnie ausmachten, mithin dem Aufbote des Hauptmanns entgiengen: so hatte er sich um diese gar nicht mehr zu bekuͤmmern. Die eilf Mansi konnten also nach Gefallen besetzt werden; dies geschahe vielfaͤltig mit Leibeignen; und daher entstand vermuthlich der noch jetzt so- genannte Leibeigenthum nach Ritterrechte. Ganz Gedanken uͤber den westphaͤl. Leibeigenthum. Ganz anders verhielt es sich mit denen Hoͤfen, die nicht durch geharnischte außerhalb des Hauptmannscompagnie ver- treten oder verdienet wurden. Diese blieben in der Rolle; und der Eigenthuͤmer, wie er davon zog, muste dem Haupt- mann einen tuͤchtigen Mann praͤsentiren, der kein Leibeigner seyn durfte, weil er im Heerbann mit ausziehen und folglich ein Eigenthum zu verfechten haben mußte. Dies gab in der Folge Gelegenheit zu unserm Eigenthum nach Haves oder wie wir es zusammen ziehen, Hausgenossenrechte; und wir finden hierinn sofort den Grund, warum sich im Hausge- nossenrechte eine Heergewedde, worunter Stiefel und Sporn, im Leibeigenthum nach Ritterrechte hingegen, dergleichen nicht befindet. Denn das Heergewedde der letztern steckt in dem Harnische, wodurch zwoͤlf Mansi dispensiret waren, ein eigenes Heergewedde zu haben. Unfehlbar liegt auch hierinn der Grund, warum die Leibeignen nach Ritterrecht kein Hof- gewehr, und alle unsre alten Landesordnungen niemals eines Hofgewehrs bey Leibeignen gedacht haben; da es doch hin- gegen im Hausgenossenrechte und in allen Laͤndern bekannt ist, wo die Ackerhoͤfe nicht mit Leibeignen besetzt sind. Denn das Hofgewehr ist diejenige geheiligte Ruͤstung, womit jeder Unterthan zum gemeinen Dienst allezeit in dienst- und marsch- fertigen Stande seyn muß, und wovon kein Stuͤck fehlen darf. Wo der Pflug fehlt, da kan der Acker nicht gebauet werden; wo der Acker nicht gebauet werden kan, da fehlen die Pferde; und wo diese fehlen, da muß, wenn es zum Dienste koͤmmt, ein Nachbar des andern Last tragen. Es fordert also die Wohlfart aller Mitpflichtigen, oder der Staat, ein vollkommenes und wider alle Angriffe, selbst gegen die Beerbtheilung, gesichertes Hofgewehr. Dies konnte er aber da nicht fordern, wo mit dem Harnisch der ganze gemeine Dienst erfuͤllet wurde. Es hindert dagegen nicht, daß wie in Gedanken uͤber den westphaͤl. Leibeigenthum. in den spaͤtern Zeiten, nachdem sich die Art zu kriegen ver- aͤndert, andre Grundsaͤtze angenommen haben; und man ehe funfzig Jahr voruͤber gehen, dem Leibeignen von hoher Lan- desobrigkeitswegen, ebenfalls ein Hofgewehr wird zulegen und heiligen muͤssen. Ich rede jetzt nur von den aͤltern Zei- ten, und diese werden genug gerechtfertiget, wenn die neuern nach fuͤnfhundert Jahren zu den alten Grundsaͤtzen wieder zuruͤckkehren muͤssen. Mit Recht wird man aber hier einwerfen, daß diejenigen Leute, welche die Eigenthuͤmer solchergestalt an ihre Stelle setzten, keine freye Leute gewesen, oder bleiben koͤnnen. Die Ehre, welche nach dem alten Costume das vollkommene Ei- genthum an unsrer Person und unsern Guͤtern, und solcher- gestalt das Resultat des Eigenthums selbst ist, jetzt aber in unser niedertraͤchtiger gewordener Sprache Freyheit Das englische Liberty and property ist schielend. Besser waͤre honor and property; oder schlechtweg property. Denn property oder dominium setzt in subiecto civem Romanum oder einen vollmaͤchtigen Mann voraus. ge- nannt wird, konnte damit gar nicht bestehen; und schwerlich bequemte sich ein freyer oder ehrenhafter Mann, eines andern Zinnsmann oder Paͤchter zu werden; oder wenn er es that: so ward er nicht viel besser als ein Leibeigner. Aber hier muͤssen wir erst die alte saͤchsische Verfassung naͤher betrachten. Es ist unglaublich, aber ein aufmerksamer Leser der deut- schen Gesetze fuͤhlet es, wie sehr der menschliche Verstand gearbeitet habe, diese Sachen zu ordnen, ehe und bevor man Unterthanen im heutigen Verstande oder eine Hoheit erfun- den Gedanken uͤber den westphaͤl. Leibeigenthum. den hat, die sich auf den Boden des Landes und nicht mehr auf die Koͤpfe der Eingesessenen bezieht. Indessen haben es die Sachsen Die saͤchsische Nation ist die einzige gewesen, welche die Menschen in vier Classen, nemlich in Edle, gemeine Ei- genthuͤmer, zweydrittel Knechte und ganze Knechte eingetheilet hat. hierin allen Nationen und selbst den Roͤmern zuvorgethan, daß sie eine Art von Menschen erfunden ha- ben, die zweydrittel Leibeigen und eindrittel Frey seyn soll- ten. De Lito occiso duæ tertiæ compositionis cedunt domino uno tertia propinquis. V. Lex. Fris. Tit. I. §. 3. Die Folge zieht sich von selbst. Sie hießen solche Litos und Litones, wovon die heutige Benennung von Leuten ihren Ursprung hat. Man kan sich schwerlich eine feinere Theorie gedenken. Denn der Mann der ein drittel Freyheit hat, ist doch nunmehr im Stande einen Contrakt zu schließen; etwas Echt- und Recht zu haben, fuͤr ein drittel Eigenthum Es ist vermuthlich noch eine Folge hievon, daß man spaͤter den Leibeignen indirecte zugestanden hat ein drittel ihres Guts zu verschulden, indem sie nicht eher abgeaͤußert wer- den, als bis sie dieses Drittel uͤberschritten haben. zu besitzen, und sol- chergestalt auch fuͤr ein drittel ein Mitglied des Staats zu seyn. Er hat zugleich seinen ganzen Leib gegen die Willkuͤhr sei- nes Herrn gesichert, weil man nicht auf zwey drittel geschla- gen werden kan, ohne daß nicht das dritte Drittel, woruͤber der Herr nichts zu sagen hat, mit darunter leide. Auf der andern Seite aber konnte er auch seinem Herrn nicht entlaufen, ihm seine Kinder ohne Freybrief nicht entziehen, und sich sonst einer vollkommenen Freyheit bedienen, wohin- gegen der Leibeigne nach der Theorie seinem Herrn mit Gut und Blut unterworfen ist. Das peculium Servorum in An- Gedanken uͤber den westphaͤl. Leibeigenthum. Ansehung dessen die roͤmischen Knechte contrahiren konnten, ist lange so systematisch und harmonisch nicht. Diese Art von Knechtschaft, welche hernach auch in der Lehnsverfassung gebraucht wurde, und wie es scheinet, auch noch diesen feinen Vortheil Der heutige Soldatenstand ist ebenfalls eine Art von Knechtschaft; aber er hat eben das feine, daß ein Fuͤrst als Musketier dienen kan ohne seiner Ehre zu schaden. In verschiednen Oßnabr. Urkunden vom Jahr 1000 heißt es: quidam libertus et miles. Hier muß man einem li- bertum e statu latonico, nicht aber e statu servil annehmen. hatte, daß sie Ehre und Frey- heit nicht peremtorisch aufhob, wie der Leibeigenthum thut; indem derjenige, der einmal Leibeigen geworden, durch die Freylassung nicht wieder zu seiner vorigen Ehre gelangt; an- statt daß einer der Leut wird, als Freygelassener in sein vori- ges Recht trat, war es, welche die Sachsen bey Verleihung ihrer Hoͤfe und Erbe vorzuͤglich in Betracht zogen, und sie ist auch vielleicht die einzige, welche fast allen Absichten ein Ge- nuͤgen thut, indem ein solcher Knecht einiges Eigenthum im Staate zu vertheidigen hat, und kein fluͤchtiger Heuer- mann ist, der zur Zeit der Noth den Spaden in den Deich steckt und das Wasser einbrechen laͤßt. Jedoch wir muͤssen nach allen diesen Ausschweifungen end- lich zur Eroͤrterung der anfaͤnglichen Frage, welche darin bestand: ob nicht ein Gutsherr am besten thaͤte seine Hoͤfe mit Vorbehalt Gutsherrl. Paͤchte und Dienste gegen sichere Procentgelder verkaufen zu lassen, so oft deren Besitzer sich Schulden halber darauf nicht mehr erhalten koͤnnen? zuruͤck- kehren. Den Gedanken uͤber den westphaͤl. Leibeigenthum. Den Rechten nach ist hiebey kein Zweifel, indem mit der Gnade Unter dem Worte Gnade verstanden die Deutschen biswei- len das nobile officium judicis; bisweilen das discre- tum arbitrium domini; bisweilen auch ipsum consen- sum; und giebt es auch nothwendige Gnade als z. E. in Lehnsveraͤußerungen zur Erloͤsung des Vasallen aus der Gefangenschaft ꝛc. des Hauptmanns, des Schutzherrn und des Guts- herrn alle dienstbare Gruͤnde, sie seyn nun mit Libertus homo qui full-freal (Vollfreyer) fa- ctus est, res quas a patrono tenet, ipsi reliquat. Lex Rotharis regis 228. Voll- oder halb oder Drittelfreyen oder Leibeignen besetzt, gar wohl verkaufet werden koͤnnen. Man kan auch keinen Grund angeben, warum nicht das Erbrecht des Bauers an dem Hofe eben so gut als das Erbrecht einer Familie an einer Pfruͤnde zum Verkauf gezogen werden kan; indem solches allemal mit der Clausul, daß die Gruͤnde in ihrer Verpflichtung und Verbindung bleiben, und die Kaͤufer faͤhig und willig zu allen erforderlichen Diensten seyn sollen, gesche- hen kan. Allein die Hauptsache ist, daß der Gutsherr bey einer solchen Zulassung die Auffahrts- oder Weinkaufsgelder so wie die Freybriefe auf ein sichers wuͤrde setzen, und hier- naͤchst auch den Sterbfall, wenigstens nicht anders als nach Hofrechte, das ist blos von sichern vorgeschriebenen Stuͤcken wuͤrde ziehen koͤnnen, indem schwerlich ein Kaͤufer sich ohne alle Bedingung der Willkuͤhr eines Gutsherrn uͤbergeben wuͤrde. Geschaͤhe nun dieses: so erhielte der Gutsherr ein sichers und der Kaͤufer ebenfalls ein sichers gleichsam zu seinem wohl- Mösers patr. Phantas. II. Th. H Gedanken uͤber den westphaͤl. Leibeigenthum. wohlerworbenen Eigenthume; und weil solchergestalt ein rechtsbestaͤndiger Contrakt zwischen den Gutsherrn und seinen Leibeignen entstuͤnde: so verwandelte sich der letzte wenigstens in jenen alten saͤchsischen zweydrittel Knecht, und es entstuͤnde ein ganzes neues Amalgema von Freyheit und Eigenthum, worauf auch ein ganz neues Recht wuͤrde gewiesen werden muͤssen. Jedoch dieses ist das wenigste. Die Repraͤsentation der Eigenthuͤmer bey allen Steuerbewilligungen, welche der Geist der nordischen Verfassung und das erste Gesetz der Vernunft ist, fiele ganz uͤber den Haufen. Die Gutsherrn hoͤrten nicht allein auf Repraͤsentanten des ganzen zu seyn; sondern der Theil, oder dasjenige sichere, was der Kaͤufer erhielte, bliebe solchergestalt der einzige Gegenstand der Steuer, und das nicht unter ihrer eignen sondern unter einer fremden Be- willigung. Gegenwaͤrtig muß der Gutsherr bey jeder neuen Steuer- bewilligung, bey jedem neuen Bruͤchten denken, daß alles was der schatzbare Leibeigne auf die eine oder andre Art entrichten muß, auf sichere Weise ihm selbst entgehe. Dies macht ihn vorsichtig in seinen Bewilligungen; aufmerksam auf die Bruͤchtensatzungen; und geneigt seinen Leibeignen zu helfen, ihn zu schuͤtzen und zu vertheidigen. Diejenigen Eigenthuͤmer, welche zuerst unter einem Haupt- mann zusammen traten, wusten von keinen Steuren, indem ihre Steuer im Heer- und im Burgfestendienst, und in dem feststehenden Unterhalte des Hauptmanns bestand. Die Bruch- faͤlle bewilligten sie selbst; sie repraͤsentirten ihr Eigenthum zu Hause; und der Hauptmann repraͤsentirte sie in der Lan- des- Gedanken uͤber den westphaͤl. Leibeigenthum. desversammlung. Der Lito oder zweydrittel Knecht war ebenfalls genug gedeckt, da er sein bewilligtes Hofrecht, und seine Hofversammlung hatte, und in derselben von seinem Drittelfreyheit eine Person vorstellete. Er war so weit von jenem nicht unterschieden; nur daß er wie unser heutiger Sol- dat fuͤr seinen Leib gebunden war. Beyde waren also nach damaliger Art ihres Eigenthums halber gesichert, und bey den damaligen gemeinen Anstalten genugsam repraͤsentirt. Allein dies wuͤrde der Leibeigne, mit dem der Gutsherr sich gleichsam voͤllig abfindet, nicht seyn. Dieser wuͤrde das Sei- nige von ihm fordern und nehmen, und ihn fuͤr das uͤbrige ohne alle Repraͤsentation lassen. Noch eine Hauptsache ist der Luxus, welchem sich der Leib- eigne aus politischen Ursachen nicht uͤberlaͤßt, aus Beysorge, die Weinkaufs und andre Gelder moͤgten ihm nach der schein- baren Groͤße, die er sich in Kleidungen und sonst geben wuͤrde, zugemessen werden. Er ist also wider die staͤrkste von allen Versuchungen, nemlich den Ehrgeiz einigermaßen gedeckt; und auch diesen wuͤrde er ausgesetzt werden, wenn der Guts- herr nur ein gewisses erhielte. Mehrere Gruͤnde koͤnnen wir hier nicht anfuͤhren. Viel- leicht ließen sich auch noch sehr starke Gruͤnde fuͤr die gegen- seitige Meinung entdecken, wenn man von einer Materie alles sagen wollte, was davon gesagt werden koͤnnte. H 2 XIX. Nichts ist schaͤdlicher XIX. Nichts ist schaͤdlicher als die uͤberhand- nehmende Ausheurung der Bauerhoͤfe. Ich habe mich in meinen Gedanken mehrmalen ins kuͤnftige Jahrhundert versetzt, und mich in die Versammlungen unser Urenkel begeben, um zu hoͤren, woruͤber sie sich am mehrsten beschwerten, und was manche Sache nach ihrem jetzigen Laufe fuͤr ein Ziel erreichet haͤtte. Das erste was ich hoͤrete, war dieses: Es ist unbegreiflich, warum unsre Vorfahren die Hofesbe- satzung so sehr vernachlaͤßiget, und den Grund zu dem ver- wuͤnschten Heuerwesen gelegt haben. Anstatt unsre Paͤchte zu bekommen, werden wir durch Rechnungen gepluͤndert. Da hat die Kriegerfuhr so vieles gekostet; hier hat der Reu- ter so viel verfressen; das haben die Lieferungen weggenom- men; jenes die feindlichen Erpressungen oder die Gerichtskosten. Nun sind die Haͤuser eingefallen; die Heuerleute haben zum Theil das Holz gestohlen, zum Theil aber nicht wieder nach- gepflanzt; wo soll man die Kosten hernehmen? Eine zehn- jaͤhrige Aufopserung unser Paͤchte verschlaͤgt nichts; und wenn man einen Hof zur Erbpacht austhun will, so ist niemand, der ihn annehmen mag. Den mehrsten fehlt es an Mitteln, einen Hof, worauf die Gebaͤude den Einsturz drohen, und dessen Aecker mit starker Hand angegriffen werden muͤssen, anzufassen; und diejenigen, so es wohl thun koͤnnten, wollen sich theils unserer Willkuͤhr nicht unterwerfen; theils aber fin- den sie sich besser dabey, wenn sie die Laͤndereyen zur Heuer nutzen als die uͤberh. Aush. der Bauerhoͤfe. nutzen und uns die Lasten tragen lassen. Die Gerichte und die Voͤgte sind fast die einzigen Herrn unserer Hoͤfe. Jene schuͤtzen den Heuermann, der nicht weichen will, bevor ihm seine ganze Besserung bezahlet worden; und dieser pfaͤndet immer darauf los, ohne fuͤr unsre Paͤchte etwas uͤbrig zu las- sen. Wo noch ein armer Eigenbehoͤriger ist; da hat er so viel Geschwister von seinem Vater und Großvater, die ihre Kin- destheile von ihm fordern, daß er sich gar nicht mehr retten kann. Mit den Abfindungen oder Auslobungen der Geschwister von einem Bauerhofe ist es in Stift Oßnabruͤck eine be- sondre Sache, nachdem durch eine ungluͤckliche Folge roͤ- mischer Begriffe, der Erbe zum Hofe vor seinen Geschwistern nur eine doppelte Portion voraus hat, und ihnen nach die- sem Verhaͤltniß herausgeben muß. Alle Hoͤfe muͤssen da- bey zu Grunde gehn. Kurz, wir muͤssen darauf denken, entweder die Verfassung so wie solche vor dreyhundert Jahren war, wieder einzufuͤhren, oder dem Heuerwesen eine ganz andre Form geben. Das erste wird schwer halten, bemerkte ein Moralist, die ganze Nation ist leichtfertig und fluͤchtig geworden. Es ist keiner mehr, der es fuͤhlt, was es sey ein väterliches Erbe mit eignen Pferden zu bauen. Der Heuerling zieht von ei- nem Erbe aufs andre, ohne einen zaͤrtlichen Blick nach dem Verlassenen zu werfen. Jeder sieht seine Wohnung als eine Herberge an, und denkt nicht an denjenigen der nach ihm koͤmmt. Ueberall fehlt die Liebe zu dem geheuerten Grunde: mit ihr die Sorge fuͤr eine Nachkommenschaft; und mit dieser der edle Trieb zur dauerhaften Verbesserung. Man rupft von den Hoͤfen was man kan, und denkt, wann die Heuer- jaͤhre um sind; so moͤgen Disteln und Dornen den Grund be- H 3 decken. Nichts ist schaͤdlicher decken. Ich habe neulich meinen letzten Leibeignen abaͤussern muͤssen. Himmel! wie quaͤlte mich der Mann, ihn auf dem Hofe zu lassen; Er weinete und heulete nicht anders, als wenn er Frau und Kinder verlieren sollte; ich mußte ihn mit Gewalt aus dem Hause fuͤhren lassen. Nun, dachte ich, zu einer solchen Staͤtte, die so ungern verlassen wird, sollen sich gewiß tausend Liebhaber finden. Aber es fand sich schlechter- dings kein einziger. Die Liebe des Gebluͤts zu dem elterli- chen Gute ist eine edle Leidenschaft, aber unsre Vorfahren ha- ben nicht daran gedacht, sie zu unterhalten. Sie haben ihre eignen Guͤter zu Stamm- und Fideicommißguͤter gemacht, aber die Fideicommisse des Staats zu Grunde gehen lassen. Sie haben sich der Verschuldung der Hoͤfe nicht kraͤftig ge- nung wiedersetzt; sie haben solche vielmehr durch schwere Aus- lobungen beguͤnstiget; sie haben der Willkuͤhr von einigen kein genugsames Ziel gesetzet, und nun muß der beste gleich dem schlechtesten darunter leiden. Vordem suchten die reichsten Heuerleute Leibeigne zu werden, um nur auf einen Hof zu kommen. Jetzt da sie ganze Hoͤfe zur Miethe erlangen koͤnnen, finden sie ihre Rechnung weit besser, wenn sie sich zur Heuer setzen, und uns am Ende des Jahr mit Rechnungen bezahlen. Wir thun wahrlich unrecht, versetzte ein Alter, daß wir uns uͤber unsre Vorfahren beschweren; da wir selbst den Miß- braͤuchen kein Ziel setzen. Ich habe einen Hof, wovon 9 Kinder auszusteuren sind: jedes erhaͤlt jaͤhrlich den ganzen Ueberschuß des Erbes, und diese Abgift wird noch zwey und zwanzig Jahr waͤhren. Immittelst ist meinem Bauren sein bestes Pferd gefallen; und er hat daher, weil er sich ein an- ders anschaffen muͤssen, in diesem Jahre den Ueberschuß wie gewoͤhnlich nicht abliefern koͤnnen. Was meynen Sie daß der Richter gethan? Er hat ihm zwey Pferde pfaͤnden und solche verkaufen lassen, um den Ueberschuß zu ermaͤchtigen. Herr! als die uͤberh. Aush. der Bauerhoͤfe. Herr! sagte ich zu ihm, und faßte ihn beym Knopf, der Henker pfaͤnde ihm das Herz aus dem Leibe, und dann gehe Er und richte. Er schwur mir aber zu, daß er die beyden Pferde mit Recht Es ist dieses Oßnabruͤckischen Rechtens, welches leyder mit der Landesverfassung so verflochten ist, daß man es durch Satyren und Predigen nicht ausrotten, und mit Verord- nungen nicht zwingen kan. genommen. Ich fuͤhre vor eben diesem Richter zween Processe. In dem einen fordert mein Leibeigner von seinen Geschwistern, die ihre Auslobung bey seines Vatern Leben erhalten haben, daß sie ihm von dem empfangenen wieder zu Huͤlfe kommen sollen, nachdem der Vater nach der Auslobung durch Ungluͤcks- faͤlle zuruͤckgekommen, und seinem Anerben einen Hof verlas- sen hat, wovon nach Abzug der Abgiften und Zinsen gar nichts uͤberschießt; allein der Richter sagt mir: Mein Leibeigner werde mit Recht verlieren. In dem andern fordern die Ge- schwister eine verbesserte Auslobung, nachdem der Vater rei- cher verstorben, wie er bey der Auslobung war; und der Richter sagt mir: Auch diesen wuͤrde er mit Recht verlieren. Nun moͤchte ich gern noch einen dritten anfangen. Einer von meinen Leibeignen der eine reiche Erbschaft aus Holland ge- than, ist damit auf die Leibzucht gezogen, und wird alles was er hat, heimlich den abgehenden Kindern zuwenden. Immit- telst wollen diese von dem Hofe ausgelobet seyn, und der An- erbe wird ihnen ihren Erbtheil bey lebendigen Leibe der El- tern nach Verhaͤltniß des Hoses auszahlen muͤssen. Sollte ich dieses nicht verhindern moͤgen? Allein ich scheue die Pro- cesse und mein Leibeigner hat auch kein Geld dazu, weil ihm nur fuͤr die ordentlichen Bauerlasten bey der Theilung etwas weniges zu gute gerechnet worden, und der Richter sagt aber- H 4 mal: Nichts ist schaͤdlicher mal: Er koͤnnte verlieren, denn die Auslobung waͤre nach un- sern Rechte heute Brautschatz und morgen Erbschaft. Wo will das aber hinaus? und ist es moͤglich, daß sich ein Mensch auf einen Hof setzen kan, wenn er auf diese Art gezerret wird? Wird sich also unsre ganze Verfassung nicht endlich voͤllig in das verderbliche Heuerwesen aufloͤsen? Das hat sie schon gethan, schloß ein ander. In dem Kirch- spiel, worinn ich wohne, sind nur noch zwey besetzte Hoͤfe uͤbrig. Wenn gefahren werden muß: so faͤllt diesen alles zur Last. Die uͤbrigen Hoͤfe sind alle ausgeheuret, und mit klei- nen Quaͤlern besetzt, die ihren Acker nicht bestellen sondern nur umkratzen. Der Duͤnger fehlt ihnen, da sie keine rechte Spannung halten; das Korn was sie ziehen, ist um eine Spanne kuͤrzer und unterscheidet sich durch sein elendes Anse- hen unter allen. Der Abfall im Stroh und Korn ist uͤber ein Drittel gegen die Zeiten meiner Jugend; und ich erinnere mich, wie wir vor zehn Jahren eine schwere Theurung hatten, und Korn von Bremen geholet werden sollte, daß von den Pferden der Heuerleute kein einziges eine Meile gehen konnte. Auf diese Weise muͤssen die wenigen so noch gut stehen, und worauf man zur Zeit der Noth doch greifen muß, nothwen- dig zu Grunde gehen, sie moͤgen sich auch noch so lange weh- ren. Die Obrigkeit sollte darauf halten, daß jeder Hof nach Landsittlichen Gebrauch besetzet werden muͤßte; und dann auch den Besitzer schuͤtzen, daß ihm sein Vieh und Feldgeraͤthe nicht gepfaͤndet werden koͤnnte. Hurry! Murry! unterbrach sie hier ein Officier. Wenn meine Soldaten ihren Tornuͤster versetzet haben: so lasse ich ihnen das Gewehr verkaufen, damit man ihre Tornuͤster wie- der einloͤsen koͤnne; und gehts denn zum Marsch, Puf so nimmt jeder einen Stecken in die Hand. Das ist die ganze Ge- als die uͤberh. Aush. der Bauerhoͤfe. Geschichte euer Heuerleute. Wenn der Kerl ein Pferd schul- dig ist: so pfaͤndet ihm der Richter zur Bezahlung zween, und ihr guten Leute seht nicht ein, daß der Hof mit seinem Ge- wehre den der Leibeigne unterhat, die Loͤhnung des Staats ist, welche vermoͤge der urspruͤnglichen Verbindung gegen allen An- griff geheiliget seyn muß. Wenn meine Soldaten von ihrem Gewehr und ihren Tornuͤster ihren Kindern nach dem Werth derselben etwas auskehren muͤßten: so werden diese zwar we- nig erhalten, die Vaͤter aber wahrhaftig mit Stecken zu Felde ziehen. Mit dem Trommelschlag bezahlen wir alles; und das muͤßten eure Leibeignen auch thun. Es ist wahrlich keine Sache, woruͤber man spotten sollte, fieng hier der Moralist wieder an. Ist es gleich traurig und erschrecklich, einem Landmanne zur Bezahlung einiger Kuͤhe, sein bestes Pferd; zur Bezahlung eines andern Pferdes seine Kornfruͤchte, und zur Bezahlung neuer Kornfruͤchte Wagen und Pflug zu pfaͤnden, und zur Befriedigung des Wagen- machers wieder bey den Kuͤhen anzufangen; mithin ihn in diesem Landverderblichen Spiele, wobey zuletzt alles mit Cartengeldern fuͤr die Bediente aufgeht, herumzujagen: so liegen doch die großen Mittel, wodurch diesen Uebeln abge- holfen werden koͤnnte, so tief in dem Gebirge, daß eine Art von Wunderwerk geschehen, und die große Kayserin aller Reussen, Catharine die Andre, diese weise und maͤchtige Gesetzgeberinn des vorigen Jahrhunderts aus der Erde wie- derum aufstehen muͤste, um sie heraufzubringen, und vom rohen Gestein zu saͤubern. Unsre aͤltesten Vorfahren, um sich kurz zu helfen, schnitten den roͤmischen Richtern und Advocaten die Zungen aus, und ich stelle mir die wilden Fleischer mit der Zunge in der Hand noch oftmals vor, wie sie sprachon: H 5 Ver- Nichts ist schaͤdlicher Verdammt seyn alle geschriebene Gesetze und ihre Ausleger. Hervor du alter Druide und halte deinen Richterstab in die Hoͤhe; versammle zu dir zwoͤlf und wenn die Sache wichtig ist, vier und zwanzig ehrliche Maͤnner aus unserm Mittel. Was diese fuͤr das gemei- ne Beste gut und billig finden, das kan und soll uns ein Recht seyn. Wer dann leidet, der leide als durch Gottes Gericht. Allen andern Rechtsprechern aber thue man wie ich diesem Roͤmer gethan. So sprachen sie ohne Zweifel, und wann wir nach diesem Vorgange erstlich alle Rechtsgelehrten, es sey nun als so viel Aristides, oder als so viel Verraͤther aus dem Lande verbanneten, und hiernaͤchst die Auslobungen der Kinder durch drey oder fuͤnf ehrliche Vaͤter erkennen ließen; wenn wir ferner jaͤhrlich in jedem Kirchspiele einen Aeußertag hielten, und auf demselben durch drey Gutsherrn und durch drey der aͤltesten Gemeinen, unter dem Vorsitze eines von beyden Theilen erwaͤhlten oder vorgesetzten Obmanns, gegen alle schlechte Wirthe ein Urtheil ohne Gnade finden ließen; wenn bey diesen Aeußertagen alle Schulden, die einer im Jahre gemacht, angezeigt, gepruͤft und nach einer Vorschrift wieder bezahlt werden muͤsten; wenn endlich jedesmal, wie solches geschehen, bey dem naͤchsten Aeußertage bescheiniget, und sonst weder Schuld noch Pfandung gestattet wuͤrde: so sollten unsre Hoͤfe gewiß nicht mit Heuerleuten, sondern mit guten tapfern Wirthen besetzt seyn. Allein wir wollen alles mit Verordnungen zwingen, und diese besser machen als Gott sein Wort, uͤber dessen Sinn die verschiednen Partheyen nun schier uͤber achtzehnhundert Jahre streiten. Die ganze Weisheit unser Vorfahren gieng auf den großen Grundsatz: Daß als die uͤberh. Aush. der Bauerhoͤfe. Daß man das Recht niemals mit der Schnur ausmessen koͤnnte, sondern vieles dem Ermessen ehrlicher Maͤnner uͤberlassen muͤsse. Nach diesem Grundsatze gieng ihre einzige Vorsorge auf die Ausfindung ehrlicher Leute, welchen das Ermessen anvertrauet werden koͤnnte, und in deren Ermangelung lieber auf ein paar Wuͤrfel oder auf ein ander Gottes Urtheil als auf alles was Menschenkoͤpfe von Rechtswe- gen aussprechen wollen und was niemals einen ehrlichen Kerl so gut beruhigen wird, als ein ungluͤcklicher Wurf. Anstatt daß wir immer an den Gesetzen flicken und solche zu einer Vollkommenheit bringen wollen, wozu uns in der Sprache der Ausdruck, und im Kopfe diejenige Weisheit mangelt, welche alle moͤgliche Faͤlle uͤbersehen kan. Ein ander Pedant, denn einen Pedanten konnte man diesen Philosophen doch wohl nennen, fiel ihm hier in die Rede, und behauptete, die ganze Schuld der Veraͤnderung laͤge allein in der entdeckten neuen Welt. Vorher, sagte er, und ehe diese uns zu unserm Ungluͤck Geld und Silber in zu großer Menge geschickt hat, war es dem Landbesitzern nicht leicht moͤglich mehr als eine Erndte in einem Jahre zu ver- zehren. Seine Geschwister steurete er etwa mit einem Fuͤllen, einem Rinde und einem Bunde Flachs aus; dem Staate diente er mit der Faust, und dem Gutsherrn gab er was der Boden und die Haushaltung vermogte. Schulden konnte er so viel nicht machen, und so blieb Ausgabe und Einnahme sich so ziemlich gleich. Wer einen Hof hatte, der blieb also darauf, und man wuste nichts von Geldheuren, sondern nur von Kornpaͤchten und andern Nationalliefe- rungen, die der Herr, wenn sie nicht entrichtet wurden, vom Felde Nichts ist schaͤdlicher Felde und vom Boden mit kurzer Hand ermaͤchtigen konnte. Allein durch die spaͤtere Einfuͤhrung des Geldes ist dieser gute Plan ganz veraͤndert. Durch Huͤlfe des Geldes kan ein Landmann in einem Jahre die Erndte von zwanzigen verzehren. Er nimmt tausend Thaler auf, und verspricht solche nach einer halbjaͤhrigen Loͤse zu bezahlen, ein Ver- sprechen, daß er der Natur nach nicht anders halten kan, als unter der mißlichen Bedingung, wenn ein andrer so thoͤricht ist, ihm solche wieder vorzustrecken. Der Richter, welcher die Unmoͤglichkeit und Eitelkeit dieses Versprechens einsehen sollte, treibet ihn dem ungeachtet zur Bezahlung, und man nennet dieses eine gesetzmaͤßige Gerechtigkeit, ohne auch nur einmal eine Ahndung zu haben, daß es eine offen- bare Grausamkeit sey; und daß man Unmoͤglichkeiten fordere, wenn man von einem Landbesitzer mehr erwartet als was er am Ende des Jahrs uͤberschuͤßig hat. Kan nun der Schuldner nicht bezahlen, so pfaͤndet ihn der Richter auf die tausend Thaler, so lange er ein Pfand im Hause hat; und dabey soll der Mann dem Staate von seinem Hofe dienen, und -- vermuthlich mit seinen Naͤgeln -- den Acker bestellen. Wenn die Sache irgend wieder in eine gute Gleise gebracht werden soll: so muß entweder das Geld ganz ver- bannet, oder der Ueberschuß eines verschuldeten Hofes ein vor allemal festgestellet, und keine Pfaͤndung weiter als auf den Ueberschuß geduldet werden. Ich mag das Gewaͤsche nicht laͤnger hoͤren, rief hier der Officier. Kurz, der ganze Fehler liegt an dem Mangel der Kriegeszucht. Anstatt Vieh und Pferde zu pfaͤnden, sollte man die schlechten Haushalter besonders aber die Saͤufer und Zaͤnker fleißig durch die Gassen laufen lassen. Bey meiner Ehre, sie sollten mir anders werden, oder vom Hofe herunter. Ich als die uͤberh. Aush. der Bauerhoͤfe. Ich habe in einem alten Buche gelesen, daß vordem jedes Kirchspiel unter einem eignen Obersten oder Landeshauptmann gestanden, der seine untergebene Hoͤfe und Leute alle Woche visitirt, und uͤber die schlechten Wirthe sofort mit Zuziehung einiger Achtsleute Standrecht gehalten. Geschaͤhe dieses wie- der: so sollte das Ding sich bald aͤndern. Aber so heißt es nichts, daß der Schuldner jaͤhrlich nicht weiter als auf seinen Ueberschuß gepfaͤndet werden soll. Gesetzt, er haͤlt den Ter- min nicht, er bezahlt auch nicht was verglichen, und der Ueberschuß reicht nicht zu den Kosten: so wird ihm doch der Richter, wenn der Credit noch irgend auf eine Weise erhal- ten werden soll, in Ermangelung andrer Sachen, Pferde und Kuͤhe nehmen muͤssen; oder er wird eine weitlaͤuftige Untersuchung anstellen; ob der Schuldner mit oder ohne sein Verschulden von neuem außer Stand gerathen sey zu bezah- len? Und dann kommen die Rechtsgelehrten zur Nebenthuͤr wieder herein, wann ihr sie durch die große ausgewiesen. Kurz, der Edelmann zieht sein Gehalt von der gemeinen Masse des Staats dafuͤr, daß er die Controlle uͤber die Wirth- schaft der Gemeinen fuͤhren sollte; diesen sollte man an seine Pflicht erinnern, und die aus der Compagnie verstreuten Hoͤfe, wovon jetzt ein jeder seinen eignen Capitain oder Guts- herrn hat, bey hunderten und hunderten wiederum unter eine Aufsicht bringen, und das Zerstreuen solcher Compagniehoͤfe fuͤrs kuͤnftige bey Verlust der Landhauptmannschaft verbieten, so wie es wuͤrklich in den Reichsgesetzen, nach der Meynung unsers Auditeurs schon vor fuͤnfhundert Jahren verboten ge- wesen. Bey einer solchen Compagnie waͤre dann anstatt des Richters blos ein Landauditeur, der das Protocoll fuͤhrte, und weiter kein Gelehrter. Ich Nichts ist schaͤdlicher Ich denke das beste ist, wir setzen einen Preis von hundert Dukaten auf die Beantwortung der Frage: Welches die beste Art des Colonats sey? versetzte ein ander, der bis dahin in aller Stille den uͤbrigen zugehoͤret hatte, und fuͤgen derselben allenfalls noch die zweyte Frage bey: Was ein Staat in dem Falle, wo die Heuer fuͤr der Landsiedeley, das Uebergewicht erhalten, fuͤr Maasre- geln zu ergreifen habe? Ueber die letzte will ich jetzo meine Meinung eroͤfnen, bis einem andern der Preis wegen der ersten, deren Beantwortung eine eigne Reise durch Europa und die Aufmerksamkeit aller philosophischen Gesetzgeber verdienet, von Einsichtsvollen Richtern zugesprochen seyn wird. Ehe ich aber hier weiter gehen kan, muß ich die verschie- denen Arten von Verheurungen, worauf ich jetzt ziele, und welche man sonst unter diesen Namen gewoͤhnlich alle nicht begreift, mit wenigen beruͤhren. Ich nenne erstlich denjenigen schatzbaren Landeigenthuͤmer einen Heuermann, der jaͤhrlich so viel an Steuren und Zin- sen zu bezahlen hat, als ihm sein Hof, wenn er ihn verpach- ten wuͤrde, einbringen koͤnnte. Zweytens rechne ich dahin, den gewoͤhnlichen Paͤchter oder Heuersmann, der einen gan- zen Hof von andern geheuret hat; und drittens die kleinen Heuerleute, deren oft zwanzig einen schatzbaren Hof Stuͤck- weise unterhaben. Alle diese Arten von Heuerleuten haben unsre Vorfahren im Staate nicht geduldet; und zwar aus folgender Haupt- ursa- als die uͤberh. Aush. der Bauerhoͤfe. ursache, weil in dem Falle, wo z. E. hundert Landeigenthuͤ- mer und hundert solche Heuerleute mit einander einen gleichen Strang ziehen sollen, diese gegen jene zur Zeit der Noth nicht aushalten koͤnnen; sondern entweder davon gehen, oder ste- cken bleiben, mithin den ersten die ganze Buͤrde tragen las- sen muͤssen. Der Feind, sagten sie, welcher ein Land brand- schatzt, rechnet den Staat auf zweyhundert Hoͤfe, die er auch wuͤrklich enthaͤlt, und richtet seine Forderung an Geld, Fuh- ren und Lieferungen darnach ein. Wenn es aber zur Bezah- lung koͤmmt: so sind diejenigen, welche nichts uͤbrig haben, weiter nichts als leere Namen auf dem Papier, und die an- dern muͤssen noch dazu fuͤr sie bezahlen. Fordert der Staat, zur Zeit einer gemeinen Noth, in der Voraussetzung, daß zweyhundert Wirthe: so sind die Haͤlfte davon blind; und steigt die Noth zu einer gewissen Hoͤhe: so, daß die Heuer- leute nichts mehr zu verliehren haben, so entweichen sie aus dem Staat, und verlassen ihre Mitbuͤrger, mit denen sie vielleicht mehrere Jahrhunderte alle Vortheile der Ruhe, des Schutzes, und der Landnutzung getheilet haben. Die Ge- setzgebung muß ferner zum Nachtheil der Eigenthuͤmer Leib- und Lebensstrafen einfuͤhren, weil die Landesverweisung fuͤr einen Heuerling keine Strafe bleibt: oder sie muß wohl gar auf Kosten der Eigenthuͤmer, fuͤr welche die Verweisung eine uͤberaus schwere Strafe ist, ein Zuchthaus anlegen, um die Fluͤchtlinge in Ordnung zu halten. Aus diesen und mehrern Gruͤnden, welche ich jetzt nicht anfuͤhren will, litten sie auf schatzbare Hoͤfe keine Heuerleute; sondern forderten bey ihrer Vereinigung, wie die oͤffentliche Sicherheit nicht anders, als durch den Wirth vom Hofe mit seinem ganzen Vermoͤgen behauptet werden konnte, einen freyen wehrhaften Mann, ohne Schulden und Privatabgif- ten. Nichts ist schaͤdlicher ten. Die Mitglieder des Staats rechneten sich damals ge- gen einander wie Besitzer von ganzen Actien die baar zur ge- meinschaftlichen Casse erleget sind. Wie aber die Sicherheit gegruͤndet war, und die Vertheidigungsanstalten sich aͤnder- ten oder verminderten, und gleichsam die halbe Actie zuruͤck- bezahlet werden konnte: so hatte auch der Staat an dem hal- ben Hofe Buͤrgschaft genug, und nun war es dem Eigenthuͤ- mer frey, diese dem Staate unverbundene Haͤlfte nach Ge- fallen zu gebrauchen; und so konnte zuerst ein Pacht- oder Erbpacht, ein Zins- oder Erbzinscontract, oder eine andre Art von Colonat entstehen, in Gefolge dessen der Eigenthuͤ- mer seinen Hof einem Aftermann uͤbergab, und der in die Reihe getretene Mann seinem Guts- oder Zinsherrn oder auch seinem Glaͤubiger so viel jaͤhrlich entrichten moͤgte, als der halbe Hof zur Heuer thun koͤnnte. Der Staat schien zwar dadurch seinen halben Fond zu verlieren. Es war aber in der That nichts, weil auf der andern Seite der Guts- und Zinsherr fuͤrs Vaterland focht, waͤhrender Zeit der Erbzins- mann seinen Acker in Ruhe bauete. Solchergestalt bestand nun in spaͤtern Zeiten die gemeine Reihe noch aus halben Eigenthuͤmern; und sie koͤnnte vielleicht bey ruhigen und gluͤcklichen Zeiten aus Vierteleigenthuͤmern be- stehen. Allein dieselbe ohne alles Eigenthum bestehen zu lassen, oder einen Staat aus hundert ganzen Eigenthuͤmern, und hundert Heuerleuten, die beyde zu gleichen Pflichten verbun- den seyn sollen, zusammen zu setzen, ist, was das erste be- trift, gefaͤhrlich, und in Ansehung des letztern, fuͤr die Ei- genthuͤmer unverantwortlich. Dies geschieht aber in allen oban- gezogenen Faͤllen der Verheurung, und ich habe es noch vor we- nigen Tagen gesehen, daß in einer Reihefuhr der Hengst ei- nes Eigenthuͤmers, die ganze Ladung, die darauf liegende Fut- als die uͤberh. Aush. der Bauerhoͤfe. Futtersaͤcke der zugespanneten Heuerleute, und deren ihre ohnmaͤchtigen Pferde uͤberweg zog, aber auch daruͤber stuͤrzte. Ich glaube also den Satz annehmen zu koͤnnen, daß die zu gleicher Reihe verpflichteten Unterthanen eigentlich ein gleiches und allemal ein ziemliches Eigenthum im Staate haben muͤssen, welches demselben auf den Nothfall zur Sicherheit verhaftet bleibt, und das Unterpfand ausmacht, worauf er zur Zeit der zunehmenden oͤffentlichen Lasten grei- fen koͤnne. Dieses Eigenthum ist in der Erbpacht, und in andern Landsittlichen Besetzungsarten immer einigermaßen vorhanden, wenn es auch in keinem wahren Rechte am Grunde, sondern nur in den Gebaͤuden und der Besserung desselben bestehen sollte, welche deren Besitzer bey einer ge- meinen Noth so leicht nicht verlassen werden. Es ist aber nicht vorhanden, wo dem Verpaͤchter sowohl der Grund als die Gebaͤude zugehoͤren, oder der Hof von seinem Besitzer in der Maaße beschweret ist, daß sowohl Grund als Gebaͤude nicht weiter als fuͤr das Capital der Abgiften und Zinsen hinreichen; und es bleibt dem Staate gar keine Sicherheit uͤbrig, wenn eine Menge von kleinen Heuerleuten den Reihepflichtigen Hof unter haben, die bey dem geringsten Sturm mit ihrer Kuh am Stricke, und dem Spinnrade in der Hand uͤber die Grenze ziehen und beym ersten Sonnenschein wieder hereinkommen koͤnnen. Dergleichen geringe Leute haben als Nebenwohner ihren Werth: Sie moͤgen auch wohl von schatzbaren Hoͤfen heuren. Allein die Hauptwirthschaft auf einem Reihepflichtigen Hofe muß zum Besten und zur Sicherheit des Staats nicht geschwaͤcht, und auch nicht ver- aͤndert werden. Die gerade Linie besteht also darin, daß jeder Reihepflich- tiger Unterthan ein fuͤr den Staat zulaͤngliches Eigenthum Mösers patr. Phantas. II. Th. J habe Nichts ist schaͤdlicher habe und sicher behalte; und die Mittel, welche sich einem Staat, worin das Heuerwesen zu sehr Ueberhand genommen hat, darbieten, muͤssen dahin gehen, zu verhindern, daß von dieser geraden Linie so wenig als moͤglich abgewichen und wo davon abgewichen ist, solche wiederum hergestellet werde. Beyde Absichten werden sich aber nicht ploͤtzlich, sondern nach und nach durch eine bestaͤndige lebhafte Ueberzeugung von der Richtigkeit dieser Linie, und einer darauf gegruͤnde- ten Policey erreichen lassen. Unter die Mittel dazu zaͤhle ich 1) ein Verbot, daß gar keine Hoͤfe weiter ausgeheuret werden sollen. 2) Daß der ganze Hof zu einem oͤffentlichen Fideicommiß erklaͤret werde, worauf der Staat und der Gutsherr zwar ihr Recht behalten, kein Glaͤubiger, und wenn es auch ein abgehendes Kind waͤre, jemals einigen Anspruch erhalten koͤnnen. 3) Daß aus den Gebaͤuden auf dem Hofe, und dem Hof- gewehr, welches nach einer vorgegangenen Bestimmung vor allem richterlichen Angrif zu sichern ist, und bestaͤndig vollzaͤhlig seyn muß, unter Gutsherrl. Guarantie ein Freystamm in jedem Erbe errichtet und gerichtlich eingetragen werde. 4) Daß alle Schulden, welche der Hofes Besitzer macht, so wie alle Pfandzettel, welche gegen ihn erkannt werden, in so fern des Schuldners uͤbriges zum Hofgewehr nicht gehoͤ- ges Vermoͤgen unzureichend ist, anstatt der Execution ledig- lich in jenes Buch geschrieben werden. 5) Daß so bald die Summe der Schulden die Summe je- nes Freystamms erreicht, sofort ohne weitere Ursachen zu er- als die uͤberh. Aush. der Bauerhoͤfe. erwarten, zur Abaͤußerung geschritten, und der Hof dem Gutsherrn gegen Erlegung der Freystammgelder, welche un- ter die eingetragenen Glaͤubiger nach der Ordnung zu ver- theilen sind, zur freyen Besetzung uͤberlassen werde. 6) Daß dem Gutsherrn, welcher sein ausgelegtes Geld nebst einem billigen Weinkauf von dem neuen Besitzer wieder fordern mag, eine sichere Zeit gesetzet werde, binnen welcher er den Hof wieder besetzen, oder gewaͤrtigen muß, daß sol- ches von dem Landesherrn als obersten Vertheidiger der ge- meinen Reihe geschehe. 7) Daß der geringste Mangel an dem vorgeschriebenen Hofgewehr, und uͤberhaupt im Freystamm, worunter die Gebaͤude mit gehoͤren, wenn er auf dreymaliges Erinnern des Gutsherrn nicht wieder ergaͤnzet wird, als eine hinlaͤng- liche Ursache der Abaͤußerung angesehen werde. 8) Daß die Gerichtskosten, welche die Abaͤußerung kostet, zu einer Summe bestimmet, und gerichtlich mit eingetragen, auch bey erfolgter Abaͤußerung, den Glaͤubigern nicht mehr als eines Jahres Zinse verguͤtet werde. 9) Daß alle Auslobungen sich einzig und allein nach dem verschuldeten Freystamm richten muͤssen, dagegen aber den Eltern frey bleibe, ihren abgehenden Kindern, von demjeni- gen Vermoͤgen, was sie uͤber den Freystamm haben, nach eigenen Gefallen bey lebendigen Leibe Gutes zu thun. 10) Daß jeder Bauer jedesmal die gerichtlich eingetrage- nen Schulden vorn in seinem Pachtbuche haben muͤsse, da- mit der Gutsherr jaͤhrlich sehen koͤnne, ob er zuruͤck oder vor- waͤrts gekommen. J 2 11) Daß Nichts ist schaͤdlicher 11) Daß krine Gutsherrliche Bewilligungen fernerhin be- sonders ertheilet werden, sondern die gerichtliche Eintragung auf den Freystamm die vollkommene und ofne Sicherheit des Glaͤubigers ausmache. Beym ersten Anblick scheinet es zwar, als wenn der Guts- herr dabey verliere, daß er nicht allein einen Freystamm auf seinem Hofe erkennen, und solchen bey der Abaͤußerung den Glaͤubigern bezahlen, sondern auch fuͤr die einmal be- stimmte und gerichtlich eingetragene unveraͤnderliche Taxe desselben einstehen soll. Es scheinet auch mit den Begriffen, welche wir vom Sterbefall haben, zu streiten, und die so leicht ausgesprochene roͤmische Regel: quicquid servus ac- quirit, acquirit Domino, auf einmal umzustoßen. Es schei- net weiter hart zu seyn, dem Gutsherrn die Pflicht aufzule- gen, dafuͤr sorgen zu sollen, daß auf seinem schatzbaren Hofe jedesmal ein Hofgewehr, so wie es das gemeine Beste erfor- dert und bestimmet, vorhanden sey. Mancher moͤgte auch wohl nicht ohne Grund besorgen, daß er solchergestalt, an- statt eine Auffarth zu ziehen, noch wohl Geld wuͤrde zugeben muͤssen, um einen guten Wirth, der die Pflicht eines Reihe- manns gehoͤrig zu erfuͤllen und sich mit einem bey der jaͤhr- lichen Musterung bestehenden Hofgewehr zu versehen, im Stande waͤre, auf seine Staͤtte zu bekommen. Allein bey einer genauern Einsicht, und wenn man die Sachen aus ihrem wahren Gesichtspunkte faßt, werden diese Schwierigkeiten sich entweder heben oder durch groͤßere und dauerhaftere Vortheile uͤberwiegen lassen, vorausgesetzt, daß dem Gutsherrn nur die gehoͤrige Macht gegeben werde den Plan ohne fremde Verhinderungen ausfuͤhren zu koͤnnen. Denn was den Freystamm betrift: so ist der Name zwar fremd als die uͤberh. Aush. der Bauerhoͤfe. fremd die Sache aber allezeit vorhanden gewesen. Er steckt wuͤrklich in dem Erbrechte, was der Leibeigne oder Hofhoͤrige an dem Hofe hat. Hausheuren in den Staͤdten sind gar nicht erblich geworden; Heuren von Laͤndereyen ohne Ge- baͤude selten; und vielleicht nur bey solchen, die der Aus- bauer zuerst roden oder urbar machen muͤssen. Aber so bald Gebaͤude auf oder neben den Laͤndereyen errichtet worden, und der Bauer diese gebauet und erhalten hat, ist sogleich Erb- recht entstanden. Und woher dieses? Blos aus der Ursache, weil man den Sohn des Vaters mit Billigkeit nicht vertrei- ben konnte, welcher die Gebaͤude auf seine Kosten errichtet hatte. Wer haͤtte Laͤndereyen annehmen, Haͤuser darauf bauen und wenn ihn am Rande seines Lebens ein ungluͤck- licher Brand heimsuchte, sein ganzes Vermoͤgen an neue Ge- baͤude verwenden wollen, wenn man ihm gesagt haͤtte; nach vier, acht oder zwoͤlf Jahren oder mit deinem Tode must du dieses alles einbuͤßen? Zwar finden sich auch dergleichen Contrakte auf der Heyde an der Emse und in einigen Gegen- den im Bremischen, wo der Bauer nach vollendeten Heuer- jahren die Pfaͤhle seiner Huͤtte aufziehet, und solche weiter setzt. Das giebt aber armselige Leute fuͤr den Staat, und geht nur in Gegenden an, wo ein leichter Boden, ohne Hol- zungen dem Heuerling untergeben wird. Hier im Stifte sind die Haͤuser dauerhafter gegruͤndet, und so lange in der Winnnottel oder dem Heuercontrakt nicht steht oder bey der Auflassung nicht bedungen wird, wie man es am Ende der Heuerjahre mit Bau- und Besserung halten wolle, ist die Heuer, Pacht oder das Colonat, in so fern der Heuermann oder Paͤchter die Haͤuser ohne Berechnung bauet und unter- haͤlt, erblich. Hat das Erbrecht des Leibeignen also den vaͤterlichen Bau und dessen Besserung zum Grunde: so ist die letztere ein J 3 wuͤrk- Nichts ist schaͤdlicher wuͤrklicher Freystamm; und fehlt ihm nichts als der Name und die Bestimmung. Nichts ist aber feiner als das Mittel, wodurch unsre Voreltern verhinderten, daß der Freystamm nicht auf freye Erben fallen konnte. Da sie vorhersahen, daß bey Einraͤumung des Satzes vom Freystamme, sich auch freye Erben beym Gutsherrn melden, und eine Verguͤtung dafuͤr fordern koͤnnten: so machten sie das Gesetz, daß kei- ner als der naͤchste Erbe im Gehör Das Gut soll fallen an den naͤchsten Erben huldig und hö- rig. S. Essensches Hofrecht beym von Steinen im VI. Stuͤck seiner Westphaͤl. Gesch. p. 1754. sq. Die Erben sollen seyn ledig, huldig und Hofhörig an dem Gude. S. die Westhofischen Hofrechte beym von Senkenberg in corp. jur. Germ. T. I. p. 115. post præfat. Die Hörigkeit schloß alle emancipatos, clericos, cives, und in genere alle diejenigen von der Hofes Erbschaft aus, die sich entweder als Frey oder Eigne in andern Schutz oder Hulde begeben hatten. Sie hat die Schick- sale der Mancipation erlitten, die sich auch spaͤter ver- dunkelt hat. Man fuͤhlt es kaum mehr, daß sie der Grund gewesen, warum Geistliche des Lehnrechts darbten, und noch der Grund der gesammten Hand als eines brief- lichen Gehörs ist. den Hof erben konnte. Dadurch blieb allemal Land und Gebaͤude unzertrennlich, und fiel auf den Erben des Hofes, oder wenn dieser starb, an den Gutsherrn zuruͤck. Meldete sich ein Freyer als Erbe: so trieb ihn der Hofes- oder Gutsherr mit der Ausrede zu- ruͤck, du bist nicht in meinem Gehoͤr. Und so brauchte er niemals der Besserung halben mit jemanden abzurechnen, eine Berechnung die sonst alles Gute auf einmal umstuͤrzen, und jene Einrichtung zu einer Quelle unsterblicher Processe machen wuͤrde. Der als die uͤberh. Aush. der Bauerhoͤfe. Der Sterbfall leidet durch die vorgeschlagene Einrichtung nicht, denn Gebaͤude und Besserungen gehoͤren eigentlich nicht darunter, oder das Erbrecht des Anerben muͤste auch dem Gutsherrn heimfallen, und dieser jedesmal zum Anerben sagen koͤnnen: alles was dein Vater erworben und hinterlas- sen, gehoͤret mir, folglich hast du an nichts Erbrecht. Da er aber dieses nicht sagen kan: so sieht man gleich, daß die Ursache, warum die Gebaͤude und Besserungen dennoch wuͤrklich zum Sterbfall gerechnet werden, keine andre, als die Verdunkelung des alten Gehörs sey. Waͤre dieses nicht verdunkelt worden: so koͤnnte der Gutsherr, weil er alle freye Erben und alle Glaͤubiger damit zuruͤck weisen koͤnnte, Bau und Besserung Sterbfallsfrey erkennen. Nun aber und nachdem man den Begrif vom Gehör verlohren, muß er es nothwendig zum Sterbfall rechnen, wo er sich nicht allerley Anspruͤchen blos stellen soll; Anspruͤche die einzig und allein dem naͤchsten Erben im Gehör zukommen, man mag der al- ten oder neuen Rechtsgelehrsamkeit folgen. Das aber bleibt allemal wahr, daß es schwerer halten werde, solche Wirthe zu bekommen, die gleich mit einem zu- laͤnglichen Hofgewehr aufziehen und den Freystamm bezahlen koͤnnen, als kleine Heuerleute, die unbesonnen auf den groͤß- ten Hof ziehen, und sich darauf so quaͤlen wie sie koͤnnen. Allein laßt uns nun einmal dasjenige, was wir vor Augen sehen, betrachten. In dem Kirchspiele worinn ich wohne, sind zwanzig Hoͤfe, so unter Hofrecht stehen, zu kaufen, und der Hofesherr hat seine Einwilligung dazu ertheilet. Der Richter hat sie schon dreymal ausgeboten, und es findet sich kein Kaͤufer der sich ins Hofrecht begeben will. Was soll nun geschehen? Das J 4 weis Nichts ist schaͤdlicher weis ich nicht; aber das weis ich, daß wenn die jetzt noch darauf hangende Gebaͤude auf den Boden liegen, man den Hof umsonst ausbieten wird. Eben so geht es mir mit den Hoͤfen verschiedener Rittereignen. Ich kan mit der Abaͤuße- rung nicht zu Stande kommen, weil ich nicht weis: ob ich zu viel oder zu wenig thue, wenn ich dazu schreite, und der Richter in einer Sache, wo es so sehr auf sein Gewissen an- kommt, eben so unschluͤßig ist. Da nun immittelst die Heuer fortgehet, und 54 kleine Heuerleute auf dem Lande herum- wuͤhlen: so weis ich wahrlich nicht, was ich thun soll, wenn einmal die Gebaͤude fallen, und ich einen Bauer noͤthig habe, der solche von neuen aufrichten und den Hof in der oͤffentlichen Reihe vertheidigen soll. Waͤre es nun aber bey solchen Umstaͤnden nicht tausendmal besser, daß eine standhafte Linie gezogen wuͤrde, nach welcher den Eigenbehoͤrigen ein gewisser bestimmter Freystamm aus- gesetzt, und dieselben sofort, wenn sie diesen mit ihren Schul- den erreichten, vom Hofe gesetzt wuͤrden. Wenn ein freyer Eigner im Stifte nicht bezahlen kan: so fraͤgt man nicht dar- nach, ob er durch uͤble Wirthschaft oder auf andre Art zuruͤck- gekommen sey; sondern verkauft ihm sein Gut. Der Leibeigne hingegen bleibt auf dem Hofe hangen, wenn er ihn auch noch so sehr verschuldet hat, weil man seinem Rechte am Hofe kei- nen bestimmten Werth gesetzt hat. Der eine Gutsherr macht sich ein Gewissen daraus ihn abzuaͤußern; der andre, so dazu schreitet, findet keinen der den Hof wieder annehmen will, weil sich jeder im Kirchspiel ein Gewissen daraus macht, auf einen Hof zu ziehen, wovon das Gebluͤt entsetzet wor- den. So bald ist aber nicht der Freystamm erklaͤrt: so faͤllt das Gewissen von beyden Seiten weg, und die Abaͤußerung wird gleichsam ein gemeiner Verkauf des Freystamms, wo- durch als die uͤberh. Aush. der Bauerhoͤfe. durch niemand betruͤbt, verkuͤrzet oder betrogen werden kan, so lange das Schuldbuch oͤffentlich und richterlich gehalten wird .... So sprachen unsre Urenkel. Was wir jetzt sagen, weis ein jeder. XX. Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. Man muß es dem Verfasser nicht verdenken, daß er zu oft von dieser Materie redet. Sie ist die wichtigste fuͤr das Wohl der Staaten, und in oͤffentlichen Schriften noch we- nig behandelt. Die Aufsaͤtze, so hier auf einander folgen, sind in den Zeitraͤumen vor mehrern Jahren geschrieben, und enthalten oft einen Gedanken mehrmals. Allein wer in einem Regierungscollegio sitzt, und taͤglich den verschied- nen Beschwerden und Forderungen, nach einer Theorie, welche auf die mindeste Aufopferung von Freyheit und Ei- genthum gegruͤndet ist, abhelfen soll, weis es am besten, wie vieles daran gelegen, solche Grundsaͤtze aufrecht zu erhalten. Wir haben alle einigen Begriff von den großen Compa- gnien, welche nach Ost- und Westindien handeln; wir wissen, daß dieselben aus Leuten bestehn, wovon jeder ein sichers Capital hergeschossen hat; wir nennen dieses Capital eine Actie, und denken es uns ganz deutlich, daß keiner zu dieser Compagnie gehoͤre, er besitze denn eine solche Actie, und daß nur diejenigen, welche eine solche Actie besitzen, J 5 Scha- Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. Schaden und Vortheil zu theilen haben; das sage ich, wissen wir deutlich, und zwar so deutlich, daß wenn jemand fragen wuͤrde: ob nicht auch billig alle und jede Menschen, welche zur christlichen Kirche gehoͤren, als Mitglieder der ostindi- schen Compagnie anzusehen waͤren, der Einfaͤltigste daruͤber lachen wuͤrde. So einleuchtend diese Begriffe sind, wann wir sie uns unter einer so bekannten Gestalt gedenken: so dunkel scheinen sie manchem zu werden, wenn man ihm jede buͤrgerliche Gesellschaft als eine solche Compagnie schildert, jeden Buͤrger als den Besitzer einer gewissen Actie vorstellet, und nun zu eben den Folgerungen uͤbergeht, welche wir vor- hin gemacht haben; nemlich, daß Menschenliebe und Religion keinen zum Mitgliede einer solchen Gesellschaft machen koͤnnen, und daß wir in die offenbarsten Fehlschluͤsse verfallen, so bald wir den Actionisten oder den Buͤrger mit dem Menschen oder Christen verwechseln. Hier strauchelt oft der groͤßte Philo- soph, und unter allen, so viel ihrer die gesellschaftlichen Pflich- ten und Rechte der Menschen behandelt haben, ist mir keiner bekannt, der seine idealische Gesellschaft auf gewisse Actien errichtet, und aus dieser naͤhern Bestimmung, die Rechte und Pflichten eines jeden Mitgliedes gefolgert habe. Gleich- wol ist es natuͤrlich und begreiflich, daß die Verschiedenheit der Actien auch ganz verschiedene Rechte hervorbringen, und der Mangel derselben eine voͤllige Ausschliessung nach sich zie- hen muͤsse. Vielleicht findet mancher auch dieses schon undeutlich, oder fuͤhlet es doch nicht kraͤftig genug, was ich sagen will; ich will also gleich ein Beyspiel zur Erlaͤuterung geben. Viele Phi- losophen und Juristen sind verlegen, wenn sie einen fruchtba- ren Begriff von der Knechtschaft geben sollen; sie schwanken wenn sie uns den Ursprung derselben erklaͤren wollen, und kom- Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. kommen mit aller ihrer Gelehrsamkeit in diesem Stuͤcke nur selten zu genauen und bestimmten Folgerungen. So bald nimmt man aber nur erst an, daß der Knecht ein Mensch im Staate ohne Actie sey: so zeigt sich die Knechtschaft in ei- nem ganz neuem Lichte; man sieht gleich warum der Knecht so wenig die Vortheile als die Lasten eines Buͤrgers habe; warum er so wenig zur Landesvertheydigung diene, als zu Ehren gelangen koͤnne, ob er gleich alle christlichen und mora- lischen Tugenden im hoͤchsten Grad besitzt; man erkennet, daß die Knechtschaft eben so wenig gegen die Religion sey, als es gegen die Religion ist, kein Mitglied der ostindischen Com- pagnie zu seyn; man schließt, daß das Buͤrgerrecht so wenig als das Kirchenrecht die Befugnisse der Menschheit aufhebe; daß der Knecht ohne einen besonderen Vertrag nichts weiter zu fordern habe, als was man ihm nach dem Rechte der Menschheit, und in den spaͤtern Zeiten, nach der christlichen Liebe schuldig ist; und daß die große Linie, welche den Buͤr- ger von dem Menschen, oder den Actionisten von demjenigen der keine Actie im Staate besitzt, trennet, zu einer vollstaͤndi- gen und brauchbaren Theorie unumgaͤnglich nothwendig sey. Zu unsern Zeiten haben wir schon eine Daͤmmerung in der Rechtsgelehrsamkeit, welche uns bald einen bessern Tag ver- kuͤndiget. Man faͤngt nemlich an, das Sachenrecht eher als das Personenrecht vorzutragen. Allein es ist noch zur Zeit blos ein dunkeles Gefuͤhl der Wahrheit. Denn noch keiner hat die Sache unter dem Begriffe der Actie vorgestellet; ich muß mich hier wieder durch ein Beyspiel erklaͤren. Ein Mann der z. E. tausend Thaler besitzt, und davon die Haͤlfte zu einer Compagniehandlung einschießt, besitzt nur fuͤnfhun- dert Thaler als Actie, und die uͤbrigen fuͤnfhundert Thaler sind Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. sind freyes natuͤrliches (allodial) Vermoͤgen, womit er nach seinem Gefallen handeln kann. Wegen der erstern ist er ein Mitglied der Compagnie, und wer das Recht der Sa- chen in einem Compagnierecht abhandeln wollte, wuͤrde blos die Pflichten bestimmen, welche auf der Actie haften, sich aber durchaus nicht um das uͤbrige Vermoͤgen des Actionairs bekuͤmmern. Gegen diesen offenbar richtigen Begrif stossen noch alle diejenigen an, welche das buͤrgerliche Sachenrecht behandeln. Man glaube nicht, daß dieses auf eine bloße Speculation hinaus laufe, und daß in unsern Zeiten, wo jeder Einwoh- ner eines Staates mit seinem ganzen Vermoͤgen fuͤr alle Ausgaben der buͤrgerlichen Compagnie zu haften scheinet, jener Unterschied voͤllig unnuͤtz sey. Wahr ist es zwar, daß wir eben dadurch, daß wir nach und nach, da wir Vermoͤ- gen- und Personensteuren eingefuͤhret haben, nicht allein unsre liegende Gruͤnde, sondern auch unsern Geldreichthum und selbst unsre Leiber mit in die Compagnie gelegt, folglich alles was wir haben und uns selbst zu Staatsactien gemacht haben. Allein eben diese Art der Vorstellung leitet uns doch zu einer bessern Ordnung unsrer Begriffe; sie zeigt in der na- tuͤrlichen Geschichte der Staatsverfassung, wie zuerst blos das Land, was einer besessen, und wovon allein gedienet oder gesteuret wurde, die urspruͤngliche Einlage zur Compa- gnie gewesen; wie zu dieser Zeit der Mann, der Waaren zu verkaufen oder Schuh zu machen gehabt, ohne Actie und folglich ein Knecht gewesen; wie derselbe spaͤter als die Land- actie zur Bestreitung der Compagnieauslagen nicht mehr zu- reichen wollen, und er ebenfalls etwas von seinem baaren Vermoͤgen oder Verdienste zuschiessen muͤssen, das Recht ei- nes Actionisten erhalten; wie solches, so lange die Auslagen der Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. der Compagnie in persoͤnlichen Heerdiensten bestanden, lange nicht fuͤglich geschehen koͤnnen, bis endlich der persoͤnliche Heerdienst von sichern ausgesonderten Maͤnnern uͤbernommen worden, deren Unterhalt und Ausruͤstung mit Gelde oder Anweisung auf Fruͤchte bestritten werden koͤnnen; wie nach- waͤrts, als auch Verdienst und Vermoͤgensteuren nicht zuge- reicht, Personensteuren aufgekommen, und dadurch zuletzt jeder Mensch ein Mitglied der großen Staatscompagnie, oder wie wir jetzt sprechen, ein Territorialunterthan geworden, mit- hin diejenige allgemeine Vermischung von buͤrgerlichen und menschlichen Rechten entstanden, worinn wir mit unsrer phi- losophischen Gesetzgebung dermalen ohne Steuer und Ruder herumgefuͤhret werden. Diese und unzaͤhlige andre Folgen, welche das wahre pragmatische in der Geschichte ausmachen, und hier nicht aus einander gesetzt werden koͤnnen, zeigt uns obige Art der Vorstellung, und um ihrentwillen allein, wuͤrde das Recht der Sachen, in der Maaße als Actien betrachtet, vor dem Personenrechte abzuhandeln seyn; jedoch nicht un- ter Nationen, welche zu Fuße ziehen; denn hier ist der Leib die Actie; sondern unter Voͤlkern, welche Land besitzen, und nach dem Verhaͤltniß ihrer Laͤndereyen dienen. Unter Na- tionen die zu Pferde ziehn, faͤngt die Behandlung des buͤr- gerlichen Rechts mit den Pferden und deren Ruͤstung an; denn das Pferd ist ein großer Theil der Actie, und wer kein Pferd hat, ist auch kein Mitglied dieser reitenden Voͤlker- compagnie. Diese Art der Vorstellung wird aber noch weit wichtiger, wenn wir in das besondre Staats- oder Landrecht hineingehn. Alle unsre Westphaͤlischen und Niedersaͤchsischen sogenannten Eigenthumsordnungen oder Hofrechte fangen damit an, daß sie den Ursprung des Leibeignen, die Pflichten seiner Person, und Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. und die Rechte so aus seiner persoͤnlichen Verbindung folgen, zuerst vortragen, und dann zuletzt auf die Sachen kommen. So lange wir diesen Plan verfolgen, werden wir nie zu irgend einer guten Theorie gelangen; es giebt lauter falsche Schluͤsse und Spruͤnge: und ob gleich das Resultat was wir zuletzt durch viele Umwege herausbringen, richtig ist; so ist das System doch immer falsch, aus Truͤmmern zusammen gesetzt, und unzulaͤnglich eine wahre und große Gesetzgebung zu unterstuͤtzen. Kein Wort koͤmmt in den Nordischen Urkunden haͤufiger vor als das Wort Mansus , und noch hat es kein Gelehrter vermogt davon einen richtigen Begrif zu geben. Ich muͤste mich aber sehr irren, oder es hat eine Actie bedeutet, und zwar eine Landactie. Nach dieser Vermuthung kan ein Mansus, nach der Verschiedenheit der Staatsvereinigungen aus 40, 80 oder hundert Morgen Landes bestanden haben, eben wie eine Actie aus großen und kleinen Summen bestehn kan. Das Wort Actie laͤßt sich nicht bequem uͤbersetzen, das Wort Mansus auch nicht; aber wir kennen den ganzen Be- grif davon; man kan den Mansus ein ganzes Wehrgut nen- nen, hier zu Lande heißt es ein Vollerbe; Halb- und Vier- telerbe sind Coupons, oder Theile des Looses, Erbes, oder Mansus. Vereinigte Landbesitzer machen eine Compagnie aus, und sie moͤgen nun durch einen besonders errichteten Socialcontract oder stillschweigend, es sey wie es wolle, vereiniget seyn: so ist ein jeder nach dem Verhaͤltniß seines Mansus zu gemei- nem Vortheil und Schaden berechtiget und verpflichtet. Er ist ein ganzer, halber oder viertel Actionist, nachdem er viel oder wenig Land besitzt. Unsre nordischen Vorfahren ließen es Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. es bey dieser Eintheilung so lange bewenden, als die gemeine Auslagen oder Beschwerden in persoͤnlichen Heerdiensten be- standen; es war ihnen eine einfache und leichte Rechnung, daß jeder ganzer Mansus ein Pferd oder einen Mann, und zwey halbe eben so viel stellen musten. Wie aber die Geld- steuren aufkamen, und mit Huͤlfe des Geldes die Ausgleichung feiner und schaͤrfer gemacht werden konnte, fieng man an die Mansus auszumessen, und die Geldsteuren nach einem neuen Verhaͤltniß zu vertheilen. Dem ungeachtet aber blieb die Stellung der Pferde- und Mannzahl nach dem alten Socialcontract, weil die kleinen Bruͤche im Naturaldienste nicht fuͤglich berechnet werden koͤnnen. Vermuthlich waren auch diese Bruͤche Schuld daran, daß man die Markkoͤtter, Brinksitzer und andre geringere Leute, so keine Viertel Actie, und oft kaum ein Vier und zwanzigstel derselben besitzen, damals nicht in die Compagnie aufnahm, sondern ihnen ihren Rang in der Classe von Knechten anwies, jedoch ihren Stand einigermaßen uͤber andre Knechte erhoͤhete, wenn sie eine Urkunde, als z. E. ein Pfund Wachs an die Kirche der Compagnie, eine gemeine Brieftracht zum Dienst derselben, eine Flußraͤumung, eine Galgenerrichtung oder so etwas uͤbernahmen, oder auch sich gegen den Director der Compagnie zu andern Urkunden und Gefaͤlligkeiten ver- pflichteten, welche dieser zur Verguͤtung seiner Muͤhe in den Angelegenheiten der Compagnie billig genießen mogte. Es konnte aber bey jener Einrichtung keinen Unterschied machen, wie einer zum Besitz eines Mansus gelanget war, ob er ihn nemlich als erledigt von dem Director zum Geschenk empfangen, oder solchen zuerst frey besessen, und sich mit demselben in die Compagnie begeben hatte. Es konnte in so weit Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. weit nichts zur Sache thun, ob der Mansus mit einem ur- spruͤnglich freyen Mann, mit einem Meyer, Erbpaͤchter oder Leibeignen besetzt wurde; denn die Verpflichtungen der Actie bleiben nach der Natur der Sache, oder nach den urspruͤnglichen und nothwendigen Anspruͤchen der Gesellschaft, immer dieselben, es mag sie ein Jude oder Christ besitzen; sie mag verkauft, verschenkt, verliehen, verheuret oder ver- pachter werden. Die Person des Besitzers hat bis dahin nicht den geringsten Einfluß, und so ist auch auf diese die letzte Ruͤcksicht zu nehmen, wenn ein dauerhaftes und voll- staͤndiges Buͤrger- Bauer- oder Landrecht entworfen werden soll. Allein der wahre Bestand dieser Actie oder dieses Mansus erfordert eine desto genauere und umstaͤndlichere Betrachtung. Ihr wahres Maaß, ihre Erhaltung, die Verhuͤtung ihrer Versplitterung, ihre Wiederergaͤnzung, wenn sie versplittert worden, ihr Bau und Gewehr, ihre Gerechtsame in der Mark, ihre Holzung, ihre Beschwerden, ihre Verbindlich- keit gegen den Staat, das Amt, das Kirchspiel und die Bauer- schaft, alles dieses gehoͤrt zum Sachenrecht, und muß be- stimmt und beurtheilet werden, ohne die geringste Einmischung der Person, welche die Actie besitzt. Wenn dieses in dem ersten Buche eines Landrechts nach den Localbeduͤrfnissen und Absichten jeder Staatscompagnie gehoͤrig auseinander gesetzt worden: so kan im zweyten Buche die Materie von Con- tracten abgehandelt werden, und dieses noch immer wiederum ohne alle Ruͤcksicht auf die Person des Actionisten. Daß von der Actie nichts veraͤußert, nichts beschweret oder versetzt, und nichts zum Brautschatz mitgegeben werden duͤrfe; daß die Gebaͤude der Actie, die darauf erforderliche Viehzucht, und alles was zum Bestande derselben gehoͤret, in gutem Stan- Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. Stande seyn muͤsse, damit die gemeine Last der Compagnie getragen werden koͤnne, und der gute Actionist zur Zeit der Noth nicht fuͤr den schlechten bezahlen oder dienen muͤsse; daß zu mehrerer Sicherheit der Director dahin sehen muͤsse, daß die Holzung der Actie nicht verhauen oder verwuͤstet, und der Landbau mit dem gehoͤrigen Fleiße getrieben werde; daß wenn eine gemeine Noth oder ein besonders Ungluͤck einen Actionisten noͤthigt etwas zu verpfaͤnden oder zu veraͤußern, dieses mit Einwilligung des Directors und mit Vorbewust der ganzen Compagnie, das ist vor gehegten Gerichte, ge- schehe; daß hierunter ein gewisses gemein bestimmtes Maaß beobachtet, und jeder Actionist auf sichere Weise angehalten werde seine Actie binnen einer gewissen Zeit von den gemach- ten Schulden und Lasten wiederum zu befreyen; dieses folgt aus dem Wesen der Landactie, und der Besitzer derselben mag frey oder eigen seyn: so bleiben demselben alle Contracte, wodurch dieses Wesen veraͤndert werden will, durchaus ver- boten, und mag auch ein Leibeigner mit Einstimmung seines Gutsherrn dawieder nichts unternehmen. Zwar koͤnnen Localumstaͤnde, und besonders wenn die zur Landactie ge- hoͤrigen Gruͤnde nicht in einem Bezirk, sondern im gemeinen Felde mit andern vermischt liegen, gar wohl einige Ausnah- men, wobey auf die Person mit gesehen werden muß, erfordern. So war es z. E. bey den Roͤmern mit der Praͤ- scription und Usucapion. Die letztere Art der Verjaͤhrung galt lediglich unter Actionisten, so daß durch dieselbe der Theil einer Actie an einen andern Compagnon uͤbergehen konnte, wohingegen durch die Praͤscription der Theil der Actie aus den Verbindungen der Compagnie an einen ganz Fremden uͤbergieng; ein Unterschied den die allgemeine Ver- mischung der Menschen, da man nemlich den Bürger mit dem Einwohner vermengt, und alles was auf dem Boden Mösers patr. Phantas. II. Th. K des Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. des Staats lebt, unter dem Namen von Territorialuntertha- nen befasset, nachwaͤrts verbannet hat, ob er gleich in Faͤllen, wo z. E. die zu einer Hofrolle, oder zu einem Frey- gericht gehoͤrige Gruͤnde, aus der Rolle fallen, oder schatz- bare Gruͤnde durch die Verjaͤhrung fuͤr frey erklaͤret werden wollen, seinen feinen Nutzen haben wuͤrde. Hier muß natuͤrlicher Weise der Unterschied der Person, welche etwas durch Verjaͤhrung erlangen will, in Betracht kommen. Aber dieses erfordert doch immer nur noch einen Seitenblick auf dieselbe, und noch keine Einmischung des Personen- rechts. Dieses Sachenrecht aber gehoͤrig zu finden und zu bestim- men, sind nur zwey allgemeine Grundsaͤtze noͤthig, als erstlich, daß die Actie blos zu getreuer Hand gehalten werde, und zweytens, daß die Geschaͤfte der Compagnie mit der minde- sten Aufopferung gefuͤhret werden muͤssen. In eine Hand- lungscompagnie legt man ein gewisses Capital entweder baar oder in Credit ein, und erhaͤlt eine Obligation zuruͤck. Bey der Staatscompagnie geht es umgekehrt; hier legt der Actionist die Obligation ein, und behaͤlt das Capital in Besitz; diese Obligation sey nun ausdruͤcklich oder stillschweigend geschehen; sie fließt allemal aus der Natur der Sache. Der Actionist im Staat, besitzt also dasjenige, was die Actie aus- macht, unter einer gewissen Verpflichtung, oder zu getreuer Hand eben wie ein Soldat, dem ein Dorf zur Loͤhnung ange- wiesen seyn wuͤrde; und es thut zur Sache nichts, ob es aufgetragenes oder empfangenes Gut sey. Das Gesetze der mindesten Aufopferung, nach welchem es unerlaubt ist einen Pfennig aus dem Vermoͤgen der Compagnie zu ver- wenden, wenn man mit einem Heller das Erforderliche be- streiten kan, ist das ewige Gesetz des Staats wie der Natur, und Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. und bleibt allezeit die große idealische Scheidungslinie zwischen dem Directorium und der Compagnie. Kein Actionist hat sich jeder Regel nach zu einem mehrern verpflichtet, als die gemeine Noth des Staats erfordert. Hierauf beruhet die große Vermuthung fuͤr Freyheit und Eigenthum, und was davon abgeht, gehoͤrt zur Ausnahme die so weit sie kan, auf Vertraͤgen und Bewilligungen beruhen mag. Ich will mich bey den Folgen nicht aufhalten, welche aus diesen beyden allgemeinen Grundsaͤtzen fließen, aber doch leicht herausgezogen werden koͤnnen. Der erste bietet einem jeden den ganzen Faden des Lehn- oder Beneficialrechts dar, und nirgends ist das Recht der Sachen so ordentlich und zusam- menhangend vorgetragen als in diesem. Der andre hingegen fuͤhret zu den großen Grundsaͤtzen, worauf bey der Collision der gemeinen Lasten und Pachtgefaͤlle zuruͤckgesehen werden muß: Alles was das Directorium der Compagnie nach dem Gesetze der mindesten Aufopferung fordert, hat vor allem uͤbrigen den Vorgang: hier muß der Altar nachstehn, und die Steine von der Kirche muͤssen das Loch ausfuͤllen, wenn das Meer einbricht und Land und Leute nicht anders zu ret- ten sind. Indessen will ich doch noch hier des Hauptcontracts, wor- unter die Landactie jetzt in den mehrsten Laͤndern steht, mit wenigen gedenken. Unsre groͤßten Rechtslehrer nennen sol- chen eine Erbpacht, und es ist nicht zu leugnen, daß jener sehr viel aͤhnliches mit diesem habe. Wenn es aber doch auf die Frage ankoͤmmt: Kan denn nun der Verpaͤchter seinen Erbpaͤchter so ver- binden, wie es ihr beyderseitiger guter Wille zulassen will? K 2 eine Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. eine Frage, die ohnstreitig die wichtigste unter allen ist: so verlaͤßt einen die ganze Lehre von der Erbpacht, nach welcher jene Frage sicher bejahet werden muͤßte, und man muß sich drehen und wenden, um den Schluͤssen auszuweichen, welche diese Lehre darbietet. Unsre Vorfahren sahen lange die Verpachtung der Actie als eine Ausnahme von der Regel an, und der Zeitpunct laͤßt sich aus der Geschichte bestimmen, worinn diese Ausnahme zuerst durch schriftliche Contracte eingefuͤhret worden. Vorher war alles Besetzung zu Landrechte, Besetzung zu Hofrechte, Besetzung zu Ritterrechte. Es war Leihe zu Landsiedel- rechte, Behandlung, Landsaßigkeit, Erbesbesatzung und was dergleichen Ausdruͤcke mehr sind, welche im Grunde so viel sagen wollten, daß der Hof- Land- oder Gutsherr, die ihm eroͤfneten Guͤter ohne die geringste Neuerung und Stei- gerung der alten Abgiften, zu besetzen und zu verleihen schul- dig sey. In mehrern Hofrechten heißt es: item, da die Huisgenotten von den Gotherrn mit hohre Pacht und nyn Uplagen beschweret, aver dat se ureltlick gegeven, dem bedorven se nicht to gehorsamen. und der Bauer hat durchgehends den ganz politischen und auf eine ganz kundbare alte Gewohnheit gegruͤndeten Aberglau- ben, daß derjenige ewig spuͤken gehe, der neue Pflichten auf seinen Hof nimmt. Dieses laͤßt sich nun mit der Erbpacht nicht wohl reimen, als welche es nothwendig dem freyen Willen beyder Partheyen uͤberlaͤßt, so viel Pacht auf den Hof zu legen, als einer davon tragen kan und will. So bald betrachtet man aber den Hof als eine Actie, welche der Besitzer dem Staate oder der Compagnie zu getreuer Hand Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. Hand haͤlt; so folgt der Schluß von selbst, daß solche in ih- rem Verhaͤltniß fuͤr die Ausgaben des Directoriums zulaͤng- lich seyn, und so wenig durch Schulden als durch einige Paͤchte dergestalt erschoͤpfet werden muͤsse, daß die Compagnie bey ihm Gefahr laufe. Zwar kan hierauf auch bey der Erb- pacht Ruͤcksicht genommen werden, und der Erbpaͤchter, der die gewissen Lasten mit uͤbernimmt, steht seine Gefahr. Al- lein dieses gilt nur bey solchen Staatscompagnien, wo die gemeinen Ausgaben nach dem ganzen Verhaͤltniß der Actie, nicht aber nach dem Verhaͤltniß des freyen Ueberschusses, welchen der Erbpaͤchter behaͤlt, angelegt werden. Um mich deutlicher zu erklaͤren, will ich den Fall setzen, daß zwey ganze Actionisten, wovon jeder von seiner Land- actie jaͤhrlich hundert Thaler einzunehmen, der eine aber funfzig Thaler Pacht, der andre hingegen nichts abzugeben hat, zu einer gemeinen Ausgabe beytragen sollen. Wie soll hier die Anlage gemacht werden? Sollen sie beyde gleich, oder soll der Freye doppelt so viel als der Schuldner beytra- gen? Im ersten Fall kan es der Compagnie zur Noth gleich- guͤltig seyn, ob der letztere viel oder wenig Paͤchte uͤbernehme. Sie haͤlt sich an die Actie und laͤßt die Pacht nicht folgen, wenn die gemeinen Beschwerden es nicht gestatten. Im an- dern Falle aber wiedersetzt sie sich der willkuͤhrlichen Verpach- tung, und findet den Willen des Paͤchters und Verpaͤchters nicht hinlaͤnglich, um der Compagnie den Werth der hal- ben Actie oder doch wenigstens ihre einheimische Sicherheit zu entziehen. Noch weiter; der Verpaͤchter hat insgemein seinen Antheil an dem Directorium, der Erbpaͤchter aber nicht. Gesetzt nun, jener koͤnne seine Pacht rein weg ziehen, und dieses K 3 ge- Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. geschieht so oft die Paͤchte bey der Anlage der gemeinen Aus- gaben, vorabgezogen werden; dieser aber muͤsse sich alles ge- fallen lassen, was ein solches Directorium bewilliget: so ist die Erbpacht ein solcher Contrakt, wodurch sich der Paͤchter der Willkuͤhr des Verpaͤchters unterwirft, und diesem fehlt es an einer gesetzmaͤßigen Verbindlichkeit; sie ist ein Contrakt, wo derjenige, der nichts zu verlieren hat, die Handlung treibt, und derjenige, der fuͤr alles stehen muß, gar nichts zu handeln hat, ein Contrakt der den letzten Grund aller buͤrgerlichen Freyheit aufhebt, und wenn er gleich in der That nicht gefaͤhrlich seyn sollte, dennoch immer ein theoreti- sches Ungeheuer, ein vielkoͤpfiger Despotismus ist. In einigen Staaten hat man dieses Ungeheuer erkannt, und daher zur Regel angenommen, daß die Pacht dem Pachtmanne nicht hoͤher als auf die Haͤlfte seines Einkom- mens gesteigert werden solle; und man nennet dergleichen Leute halben: die vorfallenden oͤffentlichen Lasten tragen Ver- paͤchter und Paͤchter zur Haͤlfte, und obgleich auch hier der letztere weder Sitz noch Stimme in der Direction hat: so ist er doch auf sichere Weise dabey repraͤsentirt, weil der Ver- paͤchter um seine eigne Haͤlfte zu schonen, die andre nicht ohne die hoͤchste Noth beschweren wird. Ein solcher Contrakt, so bald er zu einer allgemeinen Regel gewacht ist, hat nichts be- denkliches, indem es allenfalls jeder Compagnie frey steht, die Actie auf 500 oder 1000 Nthlr. und den Beytrag davon auf diese oder jene Art zu bestimmen. Allein wo er keine allgemeine Regel abgiebt, wo der eine Verpaͤchter um die Haͤlfte, der andre um die dritte, vierte oder zehnte Garbe mit seinem Paͤchter schließt, und dieses noch dazu ohne Vor- wissen der Compagnie, da wuͤrde es eine hoͤchstunbestaͤndige Art der Handlung seyn, die Paͤchte frey vorabgehen zu las- sen, Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. sen, und den gemeinen Beytrag nach dem Verhaͤltniß des freyen Ueberschusses auszuschreiben. Einer von beyden muß die Regel seyn, entweder haftet die halbe Actie oder ein jeder ander durch einen allgemeinen Schluß bestimmter Theil fuͤr die Ausgaben der Compagnie, und uͤber die andre Haͤlfte moͤgen Paͤchter und Verpaͤchter nach ihrem freyen Willen con- trahiren; oder die ganze Actie wird in das Compagniekata- ster eingetragen, und der Verpaͤchter muß nachstehn, so oft die nothwendigen gemeinen Ausgaben so weit gehen, daß er seine Pacht nicht erhalten kan. Wo es anders gehalten wird, da wird der billigste Verpaͤchter von dem unbilligen hintergan- gen. Jedoch wir muͤssen noch etwas von den Personen sa- gen, welche die Actie besitzen. Die Abtheilung derselben hat viele Schwierigkeiten, weil es unsrer Sprache an geschickten Ausdruͤckten mangelt, und der Gebrauch so eigensinnig ist, daß er oft die wiedersinnig- sten Dinge mit einander verknuͤpft; wie zum Exempel in dem Worte: freyadlich, welches zwar mit Recht aufgebracht, aber doch ganz wiedersinnig ist. Denn die Benennung adel soll den hoͤchsten Grad einer urspruͤnglichen Freyheit erschoͤpfen; und man konnte nicht freyadlich sagen, als bis man die, welche sich zu Dienste verpflichtet und ihren Adel damit auf- gegeben hatten, auch noch aus Gefaͤlligkeit edle nannte. Aus- serdem ist das Wort frey immer nur relativ, und bedeutet eine Ausnahme, und Leute die Leibeigen sind, koͤnnen Freye und Hochfreye genannt werden, wenn sie durch Privilegien von gemeinen Lasten befreyet sind. Dieses macht die Ein- theilung sehr schwer. Mir hat indessen allemal die Eintheilung in Wehren und Leute die beste zu seyn geschienen. Erstere gehoͤren fuͤr ihre K 4 Per- Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. Personen keinen Menschen an, letztere hingegen sind andern entweder von ihrer Geburt an oder durch Enrollement ver- pflichtet oder zugebohren. Nun theile ich erstlich die Wehren ab in edle und gemeine, nobiles et ingenuos, und ob sich gleich beyde in Dienste begeben, folglich wuͤrkliche Diener seyn koͤnnen: so sind es doch allemal edel- und frey- gebohrne Leute. Aber auch die Leute theile ich in edle und gemeine ab. In der ersten Classe befinden sich die Edlen, welche den Leuteid freywillig abgelegt haben, so wie diejenigen, welche von die- sen im Dienste gebohren sind. Die Classe der letztern, ist wie leicht zu erachten, sehr mannigfaltig und vermischt, nach- dem einer minder oder mehr angehoͤrig geworden oder geboh- ren ist. Indessen haben doch die deutschen Rechte alle Ar- ten gemeiner Leute auf drey Hauptstaͤmme zuruͤckgebracht, wovon Der erste diejenigen enthaͤlt, so den kleinen Sterbfall, als z.E. blos von dem vierfußigen Gute, oder das beste Pfand geben; Der zweyte diejenigen, so den großen Sterbfall, nemlich von ihrer ganzen Verlassenschaft geben muͤssen: und Der dritte den Ueberrest befaßt, der in sogenannten Hyen und Hoden steckt, und eine kleine Sterbfallsurkunde entrich- tet, es sey nun daß er sich diese Hode, um nicht von dem Landesherrn als biesterfrey gefangen und dem großen Sterb- fall unterworfen zu werden, selbst erwaͤhlt hat, oder seiner unterhabenden Gruͤnde halber zu waͤhlen genoͤthiget worden, wovon die erstern Churfreye, die letztern aber Nothfreye ge- nannt worden. Alles was dem Sterbfalle nicht unterworfen ist, ist auch nicht angehoͤrig oder leibeigen; und Auffarten (laudemia) Aus- Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. Auslobungen, Bewilligungen auf Schulden, Abaͤußerungen und andre Einschraͤnkungen machen nicht die geringste Ver- muthung gegen eines Mannes persoͤnliche Freyheit, so wie hingegen auch die persoͤnliche Freyheit keinen Menschen bey der Actie schuͤtzet, wenn er solche wider den Socialcontract verschuldet, verwuͤstet oder versplittert. Der Sterbfall allein ist durch die ganze nordische Welt die Urkunde der persoͤnli- chen Angehoͤrigkeit, diese mag nun durch Landgesetze, Ge- wohnheit, Religion und Philosophie in dem einen Lande mehr oder weniger strenger seyn als in dem andern. Insgemein hat jede Leibeigenthumsordnung ein Capittel von dem Ursprunge des Leibeigenthums an der Spitze, worinn oft ruͤhrende Sachen von der Kriegesgefangenschaft, von den zu Sclaven gemachten Roͤmern ja wohl gar alte Historien aus der Bibel, wo nicht noch andre herzbrechende Sachen vor- kommen. Allein alle diese kleinen Unterlagen tragen das weite Gebaͤude der persoͤnlichen Angehoͤrigkeit, das sich durch die ganze alte Welt erstreckt und aus der Hand der Natur kommt, nicht. Der Grund der Angehoͤrigkeit liegt in einer wahren natuͤrlichen Staatsbeduͤrfniß, die sich aber von der Zeit an verlohren hat, wie der Begriff eines Territorialun- terthanen bekannt geworden ist, fruͤh bey den Roͤmern, und sehr spaͤt unter den nordischen Voͤlkern. Die Ausfuͤhrung hievon duͤrfte vielen dunkel seyn, und der Kenner wird leicht den Gang der Natur in der Angehoͤrigkeit entdecken. Also das Capittel in dem Personenrecht uͤbergeschlagen, und nur zu der Frage uͤbergegangen: Wie ist die Person beschaf- fen welche die Actie besitzt? ist sie angehörig oder nicht? Die Unangehoͤrigen haben freye Macht mit ihrem natürli- chen Vermoͤgen, oder allem demjenigen, was sie nicht als K 5 Actie Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. Actie besitzen, zu schalten und zu walten; die Compagnie hat darauf kein Recht, so lange sie nicht durch Noth und schwere Auflagen gezwungen worden, Personen- und Vermoͤgensteu- ren einzufuͤhren, und so nach alles was einer hat, mit zur Actie zu ziehen, welches der hoͤchste Grad des Drucks, und der Grund ist, warum man sich gegen alle Personen- und Vermoͤgensteuren so lange als moͤglich schuͤtzet. Die Angehoͤrigen hingegen haben außer ihrer gemeinen Ver- pflichtung noch eine besondre, so wie Soldaten die zugleich Wirthe auf einem Erbe sind, und nicht allein zu gemeinen Lasten steuren, sondern auch nebenher ihrem Diensteide genug thun muͤssen. Vermoͤge der gemeinen Verpflichtung kan die- sen obliegen, ihr Holz nicht zu verhauen; vermoͤge der beson- dern, gar nichts ohne Anweisung zu faͤllen und was dergleichen Einschraͤnkungen mehr sind. Die besondre Verpflichtung gruͤn- det sich aber doch nicht auf den willkuͤhrlichen Contract zwischen dem Capitain und seinen Soldaten, sondern auf das allgemeine Kriegsreglement, oder das Landrecht. Eine Hauptfrage koͤnnte es nun seyn, wie die Compagnie zulassen koͤnnen, daß dergleichen verpflichtete Personen zu dem Besitze der Landactie gelangt; und besonders solche verpflich- tete, welche ihre Personen voͤllig abhaͤngig gemacht haben? denn die besondre Verpflichtung kan doch manchen hindern im gemeinen Dienste der Compagnie zu erscheinen. Aber man koͤnnte auf gleiche Weise fragen, wie koͤmmt es, daß Solda- ten als Wirthe auf dem Hofe geduldet werden, da es sich doch ebenfalls zutragen kan, daß der Soldat im Feld seyn muß, wenn der Wirth die Heerstraße bessern follte? Es sind dieses Fehler, welche sich einschleichen, je nachdem die Zeiten solche minder oder mehr beguͤnstigen. In vielen Laͤndern hat sich das Directorium der doppelten Verpflichtung widersetzt, und in Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. in diesen giebt es keine Vollpflichtige oder Leibeigne auch keine Soldaten als Wirthe. Der Leibeigne war anfaͤnglich ein Mensch ohne Actie; nach- dem aber von der Actie nicht mehr persoͤnlich gedienet wurde, und die mehrsten Dienste in Geld verwandelt, oder durch Vi- carien verrichtet werden konnten, hat der Staat nachgegeben, doch also, daß da, wo es das Gesetze der mindesten Aufopfe- rung erfordert, die besondern Verpflichtungen den gemeinen nachstehen muͤssen. Den ersten Anlaß zu jener Nachgebung gab vermuthlich der Dienst im Harnisch. Zwoͤlf Actien mußten einen Mann im Harnisch stellen; und nun konnte es die Com- pagnie zulassen, daß der geharnischte Mann nach und nach die eilf Actien, welche zu seiner Ruͤstung steureten, an sich brachte, und nach seinem Gefallen oder nach Ritterrecht be- setzte. Diese mußte unvermeidlich erfolgen, wenn der Dienst im Harnisch zunftmäßig getrieben, und keiner dazu gelassen wurde, sein Vater haͤtte denn auch schon einen Harnisch ge- tragen; hiedurch blieben die eilf Actien auf ewig dem Besitzer der zwoͤlften verpflichtet, und die Compagnie wahrete blos den Geharnischten, ohne sich um die eilf uͤbrigen weiter zu bekuͤmmern. Der Dienst im Harnisch hat aufgehoͤret, und seitdem hat die Compagnie immer daran gearbeitet, das Recht der zwoͤlf- ten Actie zu schwaͤchen, und die eilfe wieder herzustellen, jene aber auch alles, was in ihrem Vermoͤgen gewesen, angewandt, um ihre einmal verjaͤhrten Rechte zu behaupten. Wie der Ausgang endlich seyn werde, ließe sich zwar wohl berechnen, jedoch nicht anders als mit Huͤlfe mehrerer Formeln. So viel bleibt indessen gewiß, daß die zwoͤlfte Actie bey steigen- den, und die eilf uͤbrigen bey sinkenden Ausgaben der Com- pagnie, Die Abmeyerungen koͤnnen dem Hofesherrn pagnie, verlieren, und diese ihren Verlust gluͤcklicher, als die erstern, ertragen werden. Plura latent. XXI. Die Abmeyerungen koͤnnen dem Hofes- herrn nicht uͤberlassen werden. Nichts scheint dem ersten Ansehn nach unangenehmer und unschicklicher zu seyn, als daß ein Gutsherr seinen Leibeignen nicht selbst vom Hofe stoßen kan, sondern erst den Richter darum angehn, demselben die Ursachen der Ent- setzung anzeigen, und dessen Urtheil daruͤber erwarten muß. Man ist geneigt zu glauben, daß der Gutsherr, der seinem Leibeignen den Hof ohne alle Umstaͤnde untergiebt, denselben auch billig auf gleiche Art muͤsse zuruͤck nehmen koͤnnen; und daß alles was die Gewohnheit oder das Gesetz dieser natuͤrli- chen Freyheit zuwieder eingefuͤhret hat, ein wahrer Eingrif in die Gutsherrlichen Rechte sey. Allein bey einer naͤhern Ueberlegung zeigt sich bald, daß die gerichtliche Form, wel- cher ein Gutsherr sich unterworfen hat, ihren sichern und vortreflichen Grund habe, und daß man wohl Ursache habe, folchen als ein Meisterstuͤck der menschlichen Ueberlegung zu bewundern. Denn gesetzt, es koͤnnte der Gutsherr seinen Leibeignen nach eignem Gefallen des Hofes entsetzen: so wuͤrde es kein Freyer wagen, einen Hof unterzunehmen und anzubauen. Zu welchem Ende, wuͤrde er sagen, soll ich Gebaͤude errichten, Pflanzungen anlegen und mein gutes Geld in fremde Gruͤnde stecken, wenn ich dieses meines Vermoͤgens durch eine bloße Will- nicht uͤberlassen werden. Willkuͤhr beraubet werden kan? Wofuͤr soll ich einen großen Weinkauf bezahlen und meine bewegliche Haabe dem Sterb- falle unterwerfen, wenn ich weiter keine Sicherheit als die leicht zu verscherzende Gnade meines Herrn habe? Wer wuͤr- de mir in Noth und Ungluͤck einen Groschen auf Gruͤnde leihen, die ich alle Augenblick verlieren kan? Der Gutsherr wuͤrde sagen, ich wollte daß der Leibeigenthum aus der Welt waͤre; alle Augenblick koͤmmt mir der elende Kerl ohne Geld, ohne Credit und will bald ein Haus, bald ein Pferd bald eine Kuh haben; ich muß des Kerls dumme Streiche bezahlen, und alle seine Unvorsichtigkeiten entgelten. Jage ich einen Bettler fort: so bekomme ich einen andern wieder, und ich werde von ihm wie von dem vorigen betrogen. So wuͤrde allem Ansehen nach die Lage der Sache seyn, wenn nicht die gerichtliche Form zwischen dem Gutsherrn und seinem Leibeignen eingetreten waͤre, und dem einen wie dem andern den Besitz feiner Rechte oͤffentlich und feyerlich gewaͤhret haͤtte. Durch dieselbe ist der Glaͤubiger, der dem Leibeignen in der Noth ausgeholfen, in billiger Maaße ge- sichert; der Freye welcher sich zum Leibeignen ergiebt, wird dadurch aufgemuntert, den Hof anzunehmen und zu verbessern, da er weiß, daß ihm solcher nicht ohne seine eigne große Schuld entzogen werden koͤnne. Der Werth des Hofes steigt unter der Guarantie des Staats; und der Gutsherr erhaͤlt den Preis dieses erhoͤheten Werths und den Vortheil der gerichtlichen Form in dem Weinkaufe. Er braucht end- lich dem Leibeignen keinen ofnen Beutel zu halten, weil die- ser unter dem Schutze der gerichtlichen Form selbst einen billigen Credit findet. Traurig ist es nun freylich, wenn diese gerichtliche Form zu einer Zuchtruthe fuͤr die Gutsherrn wird, und die Entse- tzung Die Abmeyerungen koͤnnen dem Hofesherrn tzung eines schlechten Haushalters dermaßen erschweret, daß auch auf der andern Seite nicht allein der Staat und die Gutsherrn sondern auch der Glaͤubiger, der einem solchen schlechten Wirthe das seinige aufgeopfert hat, in großen Verlust gestuͤrzet wird. Allein so vernuͤnftig und nothwendig auch die Bemuͤhungen sind, wodurch man dieser Form eine verbesserte Gestalt zu geben wuͤnschet, eben so nothwendig ist auch die Politik, sich von jenem Grundsatze nicht zu weit zu entfernen, und den Richter zum bloßen Ausrichter der guts- herrlichen Willkuͤhr zu machen. So bald dieses geschieht, treten alle obige zuerst erwehnte Folgen richtig ein; jeder Freyer wird sich scheuen unter solchen Bedingungen in den Leibeigenthum zu treten; aller Credit faͤllt nothwendig weg- und der Gutsherr traͤgt am Ende die Last eines jeden nichts, wuͤrdigen Kerls. Wenn aber gleich die Regeln, daß eine groͤßere Strenge der Abaͤußerungsursachen dem wahren Interesse des Guts- herrn zuwider laufe, und daß mildere Gesetze fuͤr beyde am zutraͤglichsten seyn, dadurch ausgefunden und außer Streit ge- setzet find: so muß ich doch aufrichtig bekennen, daß man da- durch nur noch wenig gewonnen, und hoͤchstens den Punkt festgesetzet habe, woraus man die Sache uͤbersehen muͤsse. Denn es liegt so wenig an der Milde als an der Strenge der Ursachen, daß wir mit den Abaͤußerungen nicht fortkommen koͤnnen, sondern in der Mannigfaltigkeit der Umstaͤnde, welche eben und dasselbe Verbrechen bald vergroͤßern und bald ver- kleinern; es liegt auch zum theil mit an dem Richter, der ohne den Leibeignen nach seinem wahren Charakter und Haus- halt zu kennen, blos nach demjenigen sprechen kan und muß, was vor ihm in den Acten angefuͤhret und erwiesen ist, wel- ches denn wiederum nicht allemal in der Kuͤrze geschehen kan, worinn man es zu haben wuͤnscht. Mord nicht uͤberlassen werden. Mord und Raub sind große Verbrechen, und dennoch tre- ten oft fuͤr den Schuldigen solche besondre große und ruͤhrende Umstaͤnde ein, daß man Muͤhe hat ein Urtheil zu faͤllen. Die Gesetze koͤnnen auf diese Verbrechen die Strafe leicht be- stimmen; aber die verschiedene Moralitaͤt der Handlungen bleibt immer unter dem vernuͤnftigen Ermessen des Richters. Der menschliche Verstand hat hier noch kein Maaß erfunden, wodurch der Gesetzgeber zu einer ganz genauen Bestimmung seiner Gesetze anlangen kan. Die Verbrechen, wodurch ein Leibeigner sich um den Hof bringt, lassen nothwendig noch eine groͤßere richterliche Ermaͤßigung zu, weil sie nicht so schreyend sind wie jene, und folglich auch den Richter nicht berechtigen koͤnnen, hier so wie in jenen groͤßern Verbrechen wohl geschieht, die ganze Moralitaͤt bey Seite zu setzen und dem Thaͤter des Exempels wegen die ganze Strenge des Ge- setzes empfinden zu lassen. Wollte man auf gleiche Art die Moralitaͤt der Handlungen bey den Abaͤußerungsursachen außer Betracht setzen; und z. E. den besten Wirth, der sich in dem hoͤchsten Grad der Versuchung, in einem ungluͤcklichen Augenblick, worinn viel- leicht der rechtschaffenste Mann gefehlet haͤtte, einen Ehebruch zu schulden kommen lassen, so fort mit Weib und Kindern vom Hofe jagen: so wuͤrde man gegen alle Politik handeln, und die Sicherheit der Glaͤubiger, die dem besten Wirthe, in den besten Umstaͤnden und in der groͤßten Noth geborget, von einer Schwachheitssuͤnde abhangen lassen und jeden abschre- cken einem solchen Manne, fuͤr einem liederlichen Wirth kan sich ein jeder huͤten, auszuhelfen. Will man aber die Mo- ralitaͤt mit in Betracht ziehn: welcher Meister wird dann die Grenzlinie ziehen koͤnnen? Wollte Die Abmeyerungen koͤnnen dem Hofesherrn Wollte man sagen: der Proceß soll ganz summarisch seyn, und ein Urtheil das Gluͤck oder Ungluͤck des Menschen ent- scheiden; oder alle Verschickung der Acten soll in diesem Falle verboten seyn: so erreichte die Sache freylich ein kuͤrzers Ziel; aber wird ein Freyer sich auf diesen Wurf eigen geben, oder ein Glaͤubiger darauf borgen? und wird der Gutsherr so viel Vertrauen auf einen einzelnen Richter oder einen von diesem erwaͤhlten Referenten setzen, um es auf dessen Urtheil allein ankommen lassen? Wuͤrde nicht in einem solchen Falle wenigstens das Urtheil eines Collegiums noͤthig seyn? und kan man hoffen, wenn dieses dazu angesetzet, mithin alle fernere Appellation verboten wuͤrde, daß die Reichsgerichte sich dadurch die Haͤnde binden lassen werden? Niemand kennet unstreitig einen schlechten Wirth besser als seine Nachbaren, und die Eingesessenen des Kirchspiels: diese wissen es aufs genaueste was er fuͤr ein Vogel sey, und ob man von ihm noch Besserung hoffen koͤnne. Koͤnnte man sich ihre Entscheidung ohne Eigennutz und ohne Absichten ge- denken: so wuͤrde ihr Urtheil das sicherste und geschwindeste seyn; man brauchte keine Entscheidungsgruͤnde von ihnen zu erfordern und kein Glaͤubiger wuͤrde sich fuͤrchten; die voll- kommenste Beruhigung wuͤrde auf allen Seiten seyn koͤnnen: aber die Eingesessene des Kirchspiels sind mehrentheils unter einander verwandt; sie haben an dem Beklagten zu fordern und wollen nicht gern verlieren; sie sind wenn es zum Ent- scheiden koͤmmt, furchtsam und mitleidig; sie sind natuͤrlicher Weise mit einander gegen die Gutsherrn; und so faͤllt auch diese Art des Verfahrens, worauf sich sonst ein jeder mit Si- cherheit stuͤtzen koͤnnte, außer Betracht. Die Eingesessene eines andern Kirchspiels koͤnnen aber keine Urtheiler abgeben, weil sie den schlechten Wirth in seinem ganzen Umfange nicht genugsam kennen. Bey nicht uͤberlassen werden. Bey so bewandten Umstaͤnden verdienen hauptsaͤchlich die- jenigen Abaͤußerungsursachen, welche der Augenschein dar- legt, und die der Richter des Orts mit Zuziehung der Chur- genossen, so fort außer Zweifel setzen kan, allemal die vor- zuͤglichste Aufmerksamkeit. Wahr ist es zwar, daß ein Ha- gelschlag, ein Mißwachs, ein Viehsterben, ein so genann- tes Ungluͤck am Vieh, ein gerechter aber schwerer Proceß und viele andre Umstaͤnde einen Leibeignen dergestalt zuruͤck bringen koͤnnen, daß seine Gebaͤude und Zaͤune, den Gebaͤu- den und Zaͤunen eines liederlichen Wirths voͤllig aͤhnlich sehn; wahr ist es auch, daß dergleichen Strafen Gottes wohl einen ehrlichen Mann in die Versuchung fuͤhren koͤnnen, die Axt an eine heilige Eiche zu legen, oder sein Buͤchenholz etwas staͤrker anzugreifen, als ein anderer. Allein wenn doch der Augenschein zuerst geredet, und den Leibeignen mit dem Beweise jener Ungluͤcksfaͤlle, in so fern er etwas erhebt, be- laden hat: so pflegt sich die Sache doch bald aufzuklaͤren, in- dem der Grund oder Ungrund jener Ungluͤcksfaͤlle mit einiger Muͤhe leicht uͤbersehen werden kan. Das sicherste Mittel unter allen wuͤrde seyn, die etwahige Bes- serung, welche ein Leibeigner in dem Hofe hat, meistbietend zu verkaufen, und ihn und die Glaͤubiger mit dem daraus er- haltenen Gelde abzufinden; alsdenn beduͤrfte es gar keiner besondern Abaͤußerungsursachen, sondern man verfuͤhre mit den Leibeignen wie mit den Freyen, wenn sie ihre Schulden nicht bezahlen koͤnnen. Diese Besserung koͤnnte man durch Churgenossen schaͤtzen, und wenn der Gutsherr die Schaͤtzung bezahlte, demselben gegen deren Erlegung den Hof zur an- derweiten Besetzung uͤberlassen. Der Gutsherr behielte von der Schaͤtzung was er selbst zu fordern haͤtte, und besetzte so- dann den Hof mit andern nach seinem Gefallen. Wollten Mösers patr. Phantas. II. Th. L die Betrachtungen die unbewilligten Glaͤubiger sich dieses nicht gefallen lassen : so muͤsten sie einen bessern Kaͤufer stellen, der ein mehrers fuͤr die Besserung erlegte, so dann sich zum Leibeignen uͤber- gaͤbe. Von dem Uebergebot erhielte der Gutsherr die Haͤlfte zum Weinkauf, und die uͤbrige Haͤlfte waͤre fuͤr die Glaͤubiger. Allein es ist dieses nur ein Vorschlag, wogegen ein andrer leicht neue Bedenklichkeiten, besonders, wenn man erst fra- gen wuͤrde, worinn die Besserung bestehe? vorbringen wird, Mein heutiger Wunsch wird indessen erfuͤllet, wenn man nur uͤberzeugt wird, daß das Ziel was man sucht, so leicht nicht zu erreichen sey, wie viele wohl glauben moͤgen. XIIX. Betrachtungen uͤber die Abaͤußerungs- oder Abmeyerungsursachen. Es ist schon lange eine allgemeine Klage der Gutsherrn gewesen, daß sie viele schlechte und liederliche Wirthe auf ihren Hoͤfen dulden muͤsten, weil ihnen die Richter zu viele Schwierigkeit machten, wenn sie solche davon setzen, oder wie man hier sagt, abäußern wollten. Man glaubte zwar derselben durch die Eigenthumsordnung voͤllig abzuhel- fen, indem man die Faͤlle, worin eine Abaͤußerung state finden sollte, namentlich bestimmte, und den Richter anwies ohne alle Weitlaͤuftigkeit zu verfahren. Allein die Klage ist immer noch dieselbe, es sey nun, daß der Menschen Witz, dessen Erfindungen in allen Handlungen so buͤndig ausge- schlossen werden, immer noch eine Luͤcke findet, wodurch er sei- uͤber die Abaͤußerungs- oder Abmeyerungsurs. seinem alten Lehrmeister das: On ne pense jamais à tout zuruft; oder daß der Gesetzgeber die Ursachen der Abaͤußerung (weil von zween Personen, die sich des nemlichen Verbrechens schuldig machen, die eine oft Mitleid, die andre aber eine strengere Strafe verdienet) nicht zu allgemeinen Regeln fuͤr alle Faͤlle erheben kan. Dem sey nun aber wie ihm welle: so ist die Betrachtung der Abaͤußerungsursachen, womit sich jetzt unter uns die groͤsten Maͤnner beschaͤftigen, eine der wichtigsten fuͤr den Staat, dessen Wohlfahrt nothwendig sehr darunter leidet, wenn schlechte Wirthe auf den Hoͤfen, ihren Ackerbau versaͤumen, ihre Gehoͤlze verderben, ihre Span- nung vermindern, ihren Viehstapel schwaͤchen, und weder Muth noch Kraͤfte zu neuen Unternehmungen und Verbes- serungen besitzen. Wie mancher Hof wuͤrde doppelte Fruͤchte tragen, wenn statt des jetzigen faulen Gebluͤts, oder statt der schwachen Heuerleute ein froher arbeitsamer und vermoͤ- gender Wirth darauf gesetzet wuͤrde? Allein diese Betrachtungen werden nie das rechte Ziel treffen, so lange man blos bey dem Eigenbehoͤrigen stehen bleibt, und sich durch diese Einschraͤnkung den ganzen Ge- sichtspunkt, worin die Sache betrachtet werden muß, verdirbt. Die Abaͤußerung hat mit der Leibeigenschaft nicht so viel gemein als man glaubt. Sie ist die Verbannung eines un- würdigen Mitgliedes aus der Reihepflichtigen Gesellschaft, und dieses Mitglied mag Rittereigen oder Hofhoͤrig, Chur- muͤndig oder Nothfrey, ja es mag der urspruͤngliche Eigen- thuͤmer des unterhabenden Hofes seyn: so muß es abgeaͤußert werden koͤnnen, so bald es den Bedingungen zuwider handelt, welche die reihepflichtige Gesellschaft zu ihrer Erhaltung und Vertheidigung eingegangen ist, und eingehen muͤssen. L 2 Man Betrachtungen Man setze nur einen Augenblick den Fall, daß hundert Hoͤfe einen kleinen Staat ausmachen, der seine oͤffentliche La- sten hat; und daß die Haͤlfte davon mit Leibeignen, die andre Haͤlfte aber mit Freyen besetzet seyn. Werden hier die Leib- eignen den Freyen gestatten koͤnnen a) ihre Hoͤfe mit Schulden zu beschweren? b) sich bey Gelegenheit der Erbfaͤlle mit uͤbermaͤßigen Ab- steuren zu entkraͤften? c) ihr Spannwerk außer Stand zu setzen? d) ihre Gehoͤlze zu verhauen? e) ihre Staͤtten zu versplittern? f) solche zu verlassen und mit Heuerleuten zu besetzen? Werden sie nicht so fort ihr Oberhaupt, dem sie die Vollmacht zur Erhaltung der Reihepflichten gegeben, angehen, und ihn bitten, den Freyen diese dem gemeinschaftlichen Interesse der Gesellschaft nachtheilige Unternehmungen zu untersagen? oder werden sie, wenn Fuhren, Einquartierungen und andre ge- meine Werke vorfallen, wozu Futter, Korn, Spann, Holz, Geld und andre Lieferungen erfordert werden, fuͤr jene Freyen, die ihr Holz verdorben, ihre Haͤuser abgebrochen, ihre Staͤt- ten versplittert und sich in Schulden vertieft haben, den Vor- schuß thun, und dennoch geschehen lassen, daß jene Freyen sich immer mehr zu Grunde richten? Dies wird ihnen ge- wiß nie angemuthet werden koͤnnen, und so ist es offenbar, daß es gar keine sonderliche Verschiedenheit in Ansehung der Abaͤußerung mache, ob der reihepflichtige Hof mit einem Leibeignen oder mit einem Freyen besetzet sey. Die uͤber die Abaͤußerungs- oder Abmeyerungsurs. Die ganze Blendung, welche man sich bisher hieruͤber ge- macht hat, ruͤhrt einzig und allein davon her, daß die mehr- sten gemeinen Lasten in neuern Zeiten mit Gelde bestritten und zu einer Generalcasse bezahlet worden, und der Staat hierauf nicht so genau darnach gesehen, ob er dieses Geld aus eines Heuermanns, Paͤchters, Winners oder eines Wehr- festers Haͤnden empfangen; folgends seine ganze Aufmerk- samkeit auf die Ermaͤchtigung des Geldes gerichtet und sich um die Wirthschaft der Freyen zum großen Nachtheil der reihepflichtigen Leibeignen fast gar nicht mehr bekuͤmmert; ein Fehler, dessen Folgen immer gefaͤhrlicher werden muͤssen, da viele, die sich frey kaufen, ihre Holzungen angreifen, Laͤn- dereyen veraͤußern, auch wohl ihr ganzes Erbe Stuͤcksweise verheuren, und ihren ganzen Haushalt eingehen lassen; ohne daß der Beamte, der die Rechte der reihepflichtigen Gesell- schaft zu vertheidigen hat, sich in diesem Stuͤcke um ihre Wirthschaft bekuͤmmern und in die Stelle der Gutsherrlichen Localcontrolle treten darf. Nichts beweiset den geringen Unterschied unter Leibeignen und Freyen, welche auf reihepflichtigen Hoͤfen sitzen, deut- licher, als die Bemuͤhungen der Rechtsgelehrten, welche von der unvollkommenen Freyheit der Bauern gehandelt; und die Zeugnisse der Beamten und Richter, wodurch sie alle sogenannten Freyen in Leibeigne umgeschaffen haben. Der Uebergang von der einen Art zur andern ist in dem Falle, wo sie in einer Reihe stehen, fast unmerklich; aber der Grund davon keinesweges eine ehemalige Sclaverey, wie jene Ge- lehrte behaupten, und manche gern schließen moͤgten, son- dern der simple Satz, welchen ich nicht besser als mit den Worten des Verfassers du Traité des vertus et des recom- penses ausdrucken kan. Dieser sagt: L’assemblage de toutes L 3 les Betrachtungen les portions de liberté que chaque particulier a sacrifié pour le bonheur public, forme les forces et le tresor de chaque nation. Le Souverain en est depositaire et l’ad- ministrateur de droit. daß heißt ungefehr so viel: Wenn Landbesitzer eine Gesellschaft zur gemeinsamen Vertheidigung errichten: so schießen sie so viel von ihrer Freyheit und von ihrem Vermoͤgen zusammen, als zur Erhaltung des Endzwecks noͤthig ist; und vertrauen die Aufsicht uͤber dieses Zusammen- geschossene einem Oberhaupte an. Auf diese Weise haben alle Freyen sich der natuͤrlichen Freyheit ihr Holz zu verwuͤsten, ihre Hoͤfe zu versplittern, ihre Spannungen abzuschaffen und sich in Schulden zu vertiefen, weil solches der gemein- schaftlichen Reihe nachtheilig ist, urspruͤnglich begeben; und der Beamte, der an die Stelle des Oberhaupts steht, fordert im Namen der ganzen Gesellschaft mit Recht, daß sie in vor- kommenden Nothfaͤllen ohne sein Vorwissen, Ermessen und Bewilligen, nichts zum Nachtheil des Erbes unternehmen sollen. Ja man kan sagen, es giebt gar kein Eigenthum unterm Amte, weil der natuͤrliche Eigenthuͤmer solches beym Anfang der Gesellschaft nothwendig aufgeben muͤssen. Mo- ses in der Theocratie sagte: Die Erde ist des Herrn; und in unsern Verfassungen heißt es: Die Erde ist des Staats. Eigenthum findet sich blos im Stande der Natur und der Exemtion. Die Sprache hat hier einen zu starken Einfluß auf unsre Begriffe gehabt; und sie wuͤrde schon manches Land um seine ganze Verfassung gebracht haben, wenn nicht eine Menge von Leuten die Wahrheit im Gefuͤhl gehabt haͤtten, und mit den undeutlichsten Begriffen auf richtige Folgen ge- kommen waͤren. Schade nur, daß man diese Begriffe uͤberhaupt nicht eher philosophisch behandelt, und vielmehr die Schluͤsse beguͤnstiget hat, uͤber die Abaͤußerungs- oder Abmeyerungsurs. hat, welche von dem Mangel des Grundeigenthums unter dem Amte, auf die wuͤrkliche Leibeigenschaft gemacht sind; denn eben daher ruͤhret die bestaͤndige Bestrebung eines gros- sen Theils der Menschen, sich wo immer moͤglich, den ge- meinen Lasten oder dem Amte zu entziehen, weil es einen Verdacht der Leibeigenschaft erweckt; und wir moͤgen es als die Haupthinderniß ansehen, warum wir in Westphalen auf schatzpflichtigen Hoͤfen keine solche Landhaͤuser und Landmaͤn- ner haben, wie wir in England antreffen, daß alle diejeni- gen, die sich fuͤhlen und Kraͤfte haben, die reihepflichtige Hoͤfe fliehen und dieselbe einem Leibeignen uͤbergeben; wel- ches nicht geschehen wuͤrde, wenn die persoͤnliche Freyheit un- term Amte mehr gesichert und geehret worden waͤre. Um aber wieder auf den Hauptsatz zu kommen; so glaube ich es sattsam dargethan zu haben, daß die Abaͤußerung uͤber- haupt so wohl gegen freye als leibeigne Besitzer reihepflichti- ger Hoͤfe Statt finde. Zwar wird man mir hier einwenden, daß ich gleichwohl hierinn den Gerichtsgebrauch und den Mangel eines ausdruͤcklichen Gesetzes gegen mich haͤtte. Al- lein ich antworte, daß die Abaͤußerung der Rittereignen und Hofhoͤrigen außer allen Zweifel stehe; daß ferner die moͤg- liche Abaͤußerung der Ravensbergischen, Wetterischen und andern Freyen genugsam erwiesen; daß der Schluß, welcher gegen diese gilt, auch gegen die Nothfreyen gelte, und schon oft gegolten haben wuͤrde, wann dergleichen Leute nur auf solchem reihepflichtigen Gute saͤßen, wovon sie Laͤndereyen versplittern, Gehoͤlz verhauen, und Spannung vernachlaͤßi- gen, mithin sich in den Fall einer Abaͤußerung verwickeln konnten. Es bleiben also blos die Sonderfreyen, welche schatzpflichtige Guͤter besitzen, und weder Rittereigen noch Hofhoͤrig, noch in einer Freyenrolle sind, uͤbrig, und von L 4 die- Betrachtungen diesen behaupte ich, daß sie sich insgesamt in der Zeit von zweyhundert Jahren freygekauft, und es blos der Nachlaͤs- sigkeit ihrer Unterbeamte zu danken haben, daß sie nicht zu einer oder andern Freyenrolle gezogen und den Ravensbergi- schen und Wetterischen Freyen gleich gemacht worden. Denn die Regel ut liberi subsint advocatiœ findet sich durch ganz Deutschland Item in liberis hominibus et ecclesiarum servis, qui nobis ratione advocatiae subsunt intra districtum et terminos praenotatos. Docum. de 1259 ap. Eccard in orig. fam. Habsburgo austriacae p. 243. , und in allen unsern alten Amtsregistern geht die Ordnung also: daß zuerst die Freyen und dann die Klo- sterleute mit ihren Schutzurkunden, Schatzungen und freyen Diensten, zuletzt aber die Hofhoͤrige mit ihren Schulden und Paͤchte vorkommen, und wuͤrden diejenigen, die sich binnen den letztern zweyhundert Jahren von einem Gutsherrn frey- gekauft haben und auf reihepflichtigen Hoͤfen sitzen (denn min- dere haben Churmund oder die Wahl der Hode) sich hier ge- wiß eben so wie in andern Laͤndern unter die Zahl der Freyen eingeschrieben finden, wenn darauf sofort waͤre geachtet wor- den; nicht eben darum, weil es ein oder ander altes Recht so mit sich bringt In einer ganz neulich beym Reichstag uͤbergebnen Schrift wurde aus einem Schenkungsbrief Kaisers Lothars I., worin es heißt: Coloni et fiscalini tam de Equestre quam pedestre ordine (beym Eccard l. c. p. 108) behauptet, daß auch der Dienstadel unterm Amte gestan- den haͤtte. Allein in unsern Registern heißt es freyen Wagen- und freyen Fußdienste, und das sind bis in die heutigen Stunde keine von Adel, sondern Pferde- und Fußkoͤtter de Equestre et pedestre ordine. , sondern weil es die Noth erfordert und das vorangezogene Recht der reihepflichtigen Gesellschaft durch- uͤber die Abaͤußerungs- oder Abmeyerungsurs. durchaus erheischt, daß sie unter einer beamtlichen Localcon- trolle stehen. Der Landmann muß sich vom Hofe, wie der Soldat von seinem Solde und mit der ihm anvertrauten Ruͤ- stung wehren. Beyde werden abgeaͤußert oder aus der Reihe gestoßen, wenn sie ihr Gewehr versetzen und ihren Sold zu geschwind verzehren, und macht es keinen Unterscheid, ob jener seinen Hof dem gemeinschaftlichen Oberhaupt aufgetra- gen oder von ihm empfangen habe. Der Landmann besitzt die Actie zu getreuen Haͤnden, wovon die Compagnie den Handel fuͤhret. Diese wuͤrde aber mit großer Unsicherheit bestehen, wenn der Actionair das Capital veruntreuen wollte. Ich will jedoch hiermit gar nicht sagen, daß gegen Freye und Leibeigne aus einerley Ursachen zur Abaͤußerung geschrit- ten werden koͤnne. Der Leibeigne steht insgemein in einer doppelten Verbindung; wovon die erste sich auf das Wohl des Staats, die andre aber auf einen Pachtcontrakt zwischen ihm und seinem Gutsherrn gruͤndet. Die erste verpflichtet zum Exempel den Freyen nur sein Gehoͤlz nicht zu verhauen, die andre aber verhindert den Leibeignen uͤberhaupt sein Blu- menholz ohne Bewilligung anzugreifen; und so versteht es sich von selbst, daß die Abaͤußerungsursachen in allgemeine, welche sowohl Freye als Leibeigne betreffen, und in besondre, wodurch letztere allein verbunden werden, abgetheilet werden muͤssen. Eben so hat die Gutsherrlichkeit einen doppelten Grund, als einmal die vogteyliche Befugniß, kraft welcher der Gutsherr gleichsam von obrigkeitlichen Amtswegen dahin sieht, daß sein Leibeigner nicht gegen das Wohl des Staats wirthschafte, und dann das aus dem Pachtcontrakte hervor- gehende Recht, vermoͤge wessen er von seinem pachtpflichtigen L 5 Eigen- Betrachtungen Eigenbehoͤrigen fordert, sich seinem Contrakte gemaͤß zu ver- halten. Beyde Befugnisse koͤnnen auch getrennet seyn. So hat zum Exempel der Gutsherr, der ein Erbe auf Zeit- oder Erbwinn ausgethan hat, uͤber den freyen Besitzer desselben nicht die vogteylichen Gerechtsame, und umgekehrt derjenige, so von einem Freyen nur Schutzrinder, Schuldkoͤrner oder Schuldschweine, aber keine Paͤchte zu erheben hat, blos die Vogtey, und er kan im ersten Fall nur auf die Aeußerung klagen, wenn der Freye seinen Pacht- oder Winncontrakt nicht erfuͤllet; und im andern blos wenn er den urspruͤnglichen Bedingungen der reihepflichtigen Gesellschaft zuwider han- delt. Wo der Leibeigne Pachtpflichtig ist, wird durch die Abaͤußerung das Erbe dem Verpaͤchter erlediget; wo aber der Freye blos unter der Gutsherrlichen Vogtey stehet, kan es ihm dem Herkommen oder der Billigkeit nach verstattet seyn, sein Erbe einem andern annehmlichen Manne zu uͤber- geben und sich auf diese Weise als ein untuͤchtiger der reihe- pflichtigen Gesellschaft zu entziehen. Die Roͤmer welche blos die Gutsherrlichkeit ohne Vogtey kannten, waren strenge ge- gen jeden Pacht- oder Zinspflichtigen, wenn er seinen Canon nicht bezahlte; die Deutschen hingegen, welche dem Guts- herrn mit der Vogtey die Macht der Selbsthuͤlfe gegen seinen Leibeignen und Schutzfreyen eingeraͤumet haben, waren ge- linder, und legten es mehr dem Gutsherrn zur Last, wenn er seine Gefaͤlle zuruͤckstehen ließ. Diesemnach ist auch das gedoppelte und einfache Recht des Gutsherrn wohl von ein- ander zu unterscheiden. Wird dieser und jener Unterscheid nicht zuforderst deutlich aus einander gesetzt: so wird die Klage des Gutsherrn nie aus dem Grunde gehoben werden, und jeder Schritt, den man zur Verbesserung thut, einen neuen Anstoß finden. Zum Exempel will uͤber die Abaͤußerungs- oder Abmeyerungsurs. will ich nur den Satz aus der Eigenthumsordnung nehmen, wo es heißt: Wenn ein Eigenbehoͤriger das Erbe mit so vielen Schul- den beschwert, daß sie den Werth des Erbes nach Pro- portion der Pachtlieferung zu 3 p. C. erreichen oder gar uͤbersteigen: so soll es pro unica causa discussionis ge- halten werden. Dieser ist in der That so vernuͤnftig und so billig gewaͤhlet, als es ein leibeigner Paͤchter verlangen kan. Wie will man aber hier zu Rechte kommen, wenn man nicht weis, ob der Pflichtige blos unter der Gutsherrlichen Vogtey oder auch zu- gleich unter einem urspruͤnglichen Pachtcontrakt stehe? Schuldkorn ist kein Pachtkorn. Ein Schuld- oder Holz- schwein ist kein Pachtschwein. Das Dienstgeld was fuͤr die Vogteyfrohne bezahlet wird, ist kein Pachtgeld; Spann- dienste so in der Stelle der Frohnen getreten; Herbst- und Mayschatzgelder, Schutzrinder, Zehntkorn und was derglei- chen mehr sind, die so wohl Leibeigne als Freye entrichten, setzen keinen Pachtcontrakt, sondern die vogteyliche Befugniß voraus, und die Verwechselung dieser ganz unterschiedenen Begriffe hat bisher jene fuͤr jeden leibeignen Paͤchter nicht unbillige Verordnung voͤllig unbrauchbar gemacht, und mehr: malen die Frage veranlasset: Ob dann ein Leibeigner, der von dem groͤßten Hofe jaͤhrlich nur einen Schilling entrichtet, sofort abgeaͤußert werden koͤnne, wenn er mehrere Schulden gemacht als mit dem dritten Theil dieses Schillings zu 3 p. C. verzinset werden konnten? Wo steht es aber geschrieben, daß dieser Schilling eine Pacht sey? Die Alten sind keine solche Narren gewesen, daß sie einen Hof so wohlfeil verpach- tet haben sollten. Wahre Paͤchte sind dem Ertrag des Ho- fes, nach Abzug der oͤffentlichen Vertheidigung desselben, ziem- Betrachtungen ziemlich angemessen, und sie unterscheiden sich durch ihre Groͤße leicht von vogteylichen Gefaͤllen. Eine andre Ursache der Abaͤußerung in der Eigenthums- ordnung, nemlich diese: Wann eine eigenbehoͤrige Person sich dem schaͤndlichen Hurenleben ergiebt, imgleichen Ehebruch oder Dieb- stahl begehet, oder sonst einer groben Misselhat uͤberfuͤh- ret wird, wodurch dem Erbe eine schwere Last zuwaͤchst; so ist solches alleinig pro causa discussionis zu achten. hat sehr vieles von ihrem innerlichen Gehalte verlohren, weil man hier blos auf das Verhaͤltniß zwischen den Leibeig- nen und Gutsherrn als Erbverpaͤchtern gesehen hat; der allenfalls zufrieden ist, einen schlechten Kerl, wenn er sonst richtig bezahlt, auf dem Hofe zu lassen, so lange der Staat ihn nicht verbannet. In der That aber gehoͤrt diese Ursache zu den allgemeinen, und die Beamte sollten jeden Freyen, und der Gutsherr, kraft der vogteylichen Gerechtsame, jeden Leibeignen, der sich so schaͤndlich betraͤgt, des Hofes entsetzen koͤnnen. Ein Soldat mag noch so schoͤn gewachsen und noch so tapfer seyn: so wird er vom Regiment gejagt, so bald er etwas begeht, was mit der Dienstehre nicht bestehen kan. Eine gleiche Denkungsart herrschte unter den urspruͤnglichen Reihepflichtigen bey den Deutschen, und dem Staat ist daran gelegen, um die gemeine Reihe bey Ehren, folgends mit dieser Ehre Ackerbau und Amtssaͤßigkeit in Ansehen zu erhal- ten, diese Denkungsart nicht zu schwaͤchen. Daß der Mann oder die Frau, welche in solchem Falle durch den schuldigen Theil mit ins Ungluͤck gezogen wird, eine Auffahrt ( lau- demium ) bezahlet habe, ist zwar ein hinlaͤnglicher Grund fuͤr den Gutsherrn als Erbverpaͤchtern, um sie nicht zu ver- uͤber die Abaͤußerungs- oder Abmeyerungsurs. verstoßen; aber nicht fuͤr den Gutsherrn, in fo fern er die Vogtey hat, oder fuͤr den Staat, der in vielen Faͤllen mit einer Dienst- und Hofeserlassung mehr als mit einer Landes- verweisung und Zuchthausstrafe ausrichten kan. Ich wuͤrde zu weit gehen, wenn ich die Verwirrung, welche daher, daß man entweder immer mit dem engen Begriffe einer Erbpacht in die Sache hineingegangen, oder ganz verschiedene Menschen unter eine Regel zwingen wollen, entstanden sind, mit einander anzeigen wollte. Es verlohnet sich auch nicht der Muͤhe, und alles was aus den Abaͤußerungs- ursachen nach jenen Begriffen gemacht werden kan, wird der Absicht, die man hat, nie entsprechen. Um die Beschwer- den aus dem Grunde zu heben, muß das ganze zusammen- geflickte Gebaͤude in die Luft gesprengt und ein ganz neues dafuͤr aufgefuͤhret werden, wovon die beyden Grundpfeiler folgende seyn muͤssen. „Jeder reihepflichtige Hof, er sey besetzt wie und von „wem er wolle, ist in Gefolge des gesellschaftlichen Ori- „ginalcontrakts eine Pfruͤnde des Staats, oder wenn „man lieber will, ein Stammlehn oder Fideicommißgut, „welches der Besitzer auf Zeitlebens zu vertheidigen und „zu nutzen hat, und mit seinem Tode demjenigen eroͤfnet, „der durch die Gesetze dazu gerufen ist; und ferner „Kein Sohn oder Nachfolger am reihepflichtigen Hofe „ist verpflichtet seines Vaters oder Vorgaͤngers Schulden „zu bezahlen, in so fern sie nicht bewilliget sind. Ist dieses erst festgesetzt; wie es die wahren deutschen Rechte, Noth und Vernunft erfordern: so wird sich das uͤbrige leicht bestimmen lassen. Die Pflichten eines Pfruͤndeners oder Beneficanten sind bekannt. Man weis a) In Betrachtungen a) In welcher Maaße er das Eichen- und Buͤchenholz auf seinen Wehdumsgruͤnden angreifen darf; b) Wie er die Pfruͤnde mit keinen Schulden beschweren moͤge; c) Wie er in Nothfaͤllen auf Erkenntniß und mit Vorwis- sen seiner Obern Gelder darauf leihen kan, die sein Nachfol- ger bezahlen muß; d) Wie seine Kinder und Erben aus der Pfruͤnde nicht aus- gesteuret und abgefunden werden; e) Wie sein Nachfolger sich nicht in seine Erschaft mische; f) Wie er durch ein liederliches Leben seine Pfruͤnde ver- wuͤrke, ohne Ruͤcksicht, ob mit der Frauen Brautschatz eine Simonie begangen worden oder nicht; g) Wie er auf eine Competenz oder die Leibzucht gesetzt werde, wenn er seine Dienste nicht mehr leisten kan; ꝛc. Und die Sache selbst, da von der geistlichen Pfruͤnde dem Staate am Altar, von der weltlichen im Gegentheil demsel- ben im Felde, wenigstens durch die von ihm in Sold und Kleidung zu unterhaltende Vicarien gedienet wird, leidet eine so vollkommene Vergleichung, daß ich nicht sehe, warum da- bey einiges Bedenken seyn koͤnne. Das einzige, was man sagen moͤchte, waͤre dieses, daß die weltlichen Pfruͤnden erb- lich besessen wuͤrden. Allein sind Erbpraͤbenden, die ganzen Familien gehoͤren, andern Gesetzen unterworfen? steht es dem zeitigen Besitzer frey, solche mit Schulden zu beschweren? und ist die Familie oder selbst der Sohn des Erbpfruͤndeners verbunden, dessen Schulden aus der Pfruͤnde zu bezahlen? Laͤngst uͤber die Abaͤußerungs- oder Abmeyerungsurs. Laͤngst hat man dahier erkannt, daß der Sohn eines Leib- eignen sich der vaͤterlichen Erbschaft, die doch, weil sie zum Sterbfall gehoͤrt und von ihm geloͤset werden muß, gar nicht vorhanden ist, entschlagen, folgends das Erbe aus der freyen Hand des Gutsherrn empfangen koͤnne. Warum macht man aber dieses nicht zum allgemeinen Gesetz? und setzt einmal fuͤr alle fest, daß der Sohn eines reihepflichtigen Leibeignen wegen unbewilligter elterlicher Schulden nie in gerichtlichen Anspruch genommen werden solle? Vielleicht ist dieses zu strenge; und dem Credit nachtheilig, welchen der Pfruͤnder doch dann und wann nothwendig ha- ben muß. Gut, man verordne dann den unbewilligten Glaͤu- bigern zum Besten ein Nach- und Gnadenjahr; man setze de- ren allenfalls viere; oder nach dem Exempel Moses sechse, und lasse das siebende ein Freyjahr seyn: so bleibt die Pfruͤnde so lange in des Anerbens bloßer Verwaltung; ( custodia be- neficii ) und man weis doch endlich die Zeit, worinn der welt- liche Pfruͤndener zum ruhigen und freyen Besitz des Hofes ge- langen kan. Ist ihm nun aber dieser einmal gewaͤhret: so kan man mit der Abaͤußerung um so viel strenger durchfahren, weil er sich sodann nicht wie jetzt auf seiner Vorfahren Schul- den berufen kan, das einzige was sonst die mehrste Schwierig- keit macht. Man glaube nicht, daß ich die Vergleichung der geistlichen und weltlichen Pfruͤnde nur obenhin gemacht habe. Ich mache mich anheischig, jeden Punkt, auch selbst das Nach- und Gna- denjahr, die Verehrung des Patrons mit Gold und Silber, das jus resignandi, das jus devolutionis, wann der Guts- herr mit der Erbesbesatzung nachlaͤßig ist, und sehr viel andre Uebereinstimmungen aus den westphaͤlischen Hofrechten buch- staͤblich zu erweisen und zugleich zu zeigen, daß das canonische Recht Betrachtungen Recht und nicht das roͤmische bey unserm Eigenthumsrechte zu Huͤlfe genommen werden sollte. Auch dieses, daß die Kinder aus der weltlichen Pfruͤnde nicht ausgesteuret, sondern mit einem Hute, einem Stocke und einem paar Klumpen in die Welt geschicket werden sollen, ist in jenem Hofrechte deutlich verordnet. Folgten wir nun diesem Plan: so wuͤrden wir mit den uͤbri- gen Abaͤußerungsursachen gar leicht zu rechte kommen. Ein Freyer und ein Leibeigner darf so wenig seinen Hof eigenmaͤch- tig verheuren, als der Pfarrer fuͤr sich einen Vicar ansetzen; er darf sein Spann so wenig schwaͤchen als der Geistliche sich außer Stand setzen, seinen Dienst am Altar zu thun: beyde duͤrfen ihre Haͤuser oder Curien nicht versallen lassen. Beyde duͤrfen ohne Vorwissen und Bewilligung ihrer Obern nichts veraͤußern oder versetzen, und der Gutsherr kan so wenig als die untere geistliche Obrigkeit in ihrer Einwilligung so weit ge- hen, daß der Dienst der ganzen Pfruͤnde daruͤber zu Grunde gehe. Alles dieses koͤnnte aufs genaueste und deutlichste be- stimmet und dem Eigenthumsrecht seine wahre alte aus dem urspruͤnglichen Contrakt unter Landbesitzern herfuͤrgehende phi- losophische Gestalt gegeben werden; aber nur bloß in dem Falle, wo die steurbaren Hoͤfe als Erbpfruͤnden, die der Guts- herr aus der Familie seines Leibeignen, und der Beamte mit dem naͤchsten Erben des Freyen zu besetzen hat, betrachtet, und die Nachfolger nicht zu Erben ihrer Vorgaͤnger gemachet wuͤr- den. Diejenigen Contrakte die unter gehoͤriger Bewilligung geschlossen sind, behalten ohnehin ihre Verbindlichkeit, der Nachfolger mag Erbe seyn oder nicht; so wie im Gegentheil alle Nebenverbindungen zwischen dem Patron und Beneficia- ten unguͤltig sind, wann sie die Pfruͤnde mit neuen Diensten und Pflichten beschweren. Die- uͤber die Abaͤußerungs- oder Abmeyerungsurs. Dieses waͤre aber nur das Mittel, die allgemeinen Abaͤus- serungsursachen festzusetzen, nicht aber die besondern, so aus dem Erbpachtcontrakt zwischen dem Gutsherrn und seinem Leibeignen hervorgehen. Aber diese sind auch nicht so schwer zu bestimmen. XXIII. Also sind die unbestimmten Leibeigenthums- gefaͤlle zu bestimmen. Die Frage: ob es nicht gut seyn wuͤrde, die ungewissen Ei- genthumsgefaͤlle, auf ein gewisses Jahrgeld zu setzen? Muß meines Ermessens mit einem aufrichtigen Ja beant- wortet werden. Denn 1) wird niemand leugnen, daß nicht jedem Schuldner die Bezahlung eines ziemlichen Capitals leichter in kleinen jaͤhrlichen Terminen als in einer Summe fallen muͤsse; und ob man gleich einwenden moͤchte, daß wenn eine solche Einrichtung sofort ihren Anfang naͤhme, verschie- dene Leibeigne, dasjenige was sie bey einem sich kuͤnftig erst eraͤugendem Fall zu bezahlen haͤtten, in voraus be- zahlen wuͤrden: so kann man doch 2) mit Wahrscheinlichkeit annehmen, daß wenn die eine Haͤlfte etwa einige Jahre in voraus bezahlen muͤßte, die andre Haͤlfte gewiß die Wohlthat der Nachbezahlung geniessen wuͤrde, indem es nicht fehlen koͤnnte, daß nicht sehr viele Auffahrten und Sterbfaͤlle sofort zu bedingen seyn wuͤrden. Zudem wird Mösers patr. Phantas. II. Th. M 3) je- Also sind die unbest. Leibeigenthumsgefaͤlle 3) jeder Leibeigne es nicht auf die letzte Stunde ankommen lassen, sondern wenn er erst weis, daß das Ersparte sei- nen Erben zu statten koͤmmt, immer etwas zu Bezah- lung kuͤnftiger Sterbfaͤlle und Auffahrten zuruͤcklegen; und da ist es, wo nicht besser und sicherer, doch gewiß gleichguͤltig, ob er solches in seinen Schrank legt, oder seinem Gutsherrn auf Abschlag bezahlt. Es geht auch 4) einem Gutsherrn nichts dabey verlohren. Denn da man annehmen kan, daß von 25 Leibeignen jaͤhrlich ei- ner einen Sterbfall oder eine Auffahrt zu dingen haben wuͤrde: so wird ihm nichts dadurch abgehn, wenn nach der neuen Einrichtung die 25 zusammen eben so viel des Jahrs bezahlen, als jaͤhrlich einer aufgebracht haben wuͤrde. Fuͤr solche Gutsherrn aber, die 5) ihre Leibeignen nur fuͤr ihre Person, und nicht fuͤr ihre Erben, auch wohl nur bey gewissen Commenden, Pfruͤn- den und Beneficien besitzen, wuͤrde die neue Einrichtung unstreitig besonders gut seyn, weil sie allemal ihr Gewis- sen frey haben, und den wahren oder falschen Vorwurf vermeiden koͤnnten, daß sie ihre Leibeignen, zum Nach- theil ihrer Dienst- Lehn- oder Fideicommißfolger, ausge- pluͤndert haͤtten. Nicht zu gedenken, daß auch 6) dem zeitigen Besitzer solcher Leibeignen die Gelegenheit benommen wuͤrde, seinem Nachfolger zum Schaden, Auffahrten, Sterbfaͤlle und Freybriefe in voraus dingen zu lassen, und diesem solchergestalt das Geld vor der Nase wegzuziehen. Wenigstens wuͤrde man 7) nie von einem solchen Processe, wie vor einigen Jah- ren gefuͤhret wurde, wieder hoͤren, da die Erben eines solchen Gutsherrn, welcher seinem Leibeignen befohlen hatte, zu bestimmen. hatte, binnen Jahresfrist zu heyrathen, gegen den saͤum- haften Eigenbehoͤrigen den Caducitaͤtsproceß fortfuͤhrten, waͤhrender Zeit der neue Besitzer der Pfruͤnde eben dem- selben Leibeignen einen andern Termin zur Heyrath setzte, und wie er solchen versaͤumte, gegen denselben mit einem 2ten Caducitaͤtsproceß herausgieng. Und uͤberhaupt duͤrfte diese sonderbare Art von Processen ganz wegfallen, indem ein weltlicher Gutsherr, der einen Leibeignen fuͤr sich und seine Erben besitzt, seinen Leibeignen nicht leicht zum heyrathen zwingt, sondern lieber dessen Todesfall, wodurch entweder ihm oder seinen Erben das Gut erle- digt wird, abwartet. Insbesondre aber wuͤrden 8) die geringen Pfruͤnder ihren Vortheil dabey finden, die wenn sie einmal zur Erhaltung ihres Rechts eine Verhoͤhung der ausserordentlichen Gefaͤlle vornehmen wollen, in weitlaͤuftige Processe gestuͤrzet werden, und wenn sie ihre uͤbrigen Einkuͤnfte darauf zum Vortheil ih- res Nachfolgern nicht verwenden wollen, dem Leibeignen nachgeben muͤssen. Zudem ist 9) der Sterbfall nach Ritterrecht, der zuerst auf Sunder- gute Bonis extra curtem vel a curte separatis. eingefuͤhret worden, und welchen ehedem der Bischof und seine Geistlichkeit nie gezogen haben, alle- zeit ein trauriges Recht. Denn was kan trauriger seyn, als Wittwen und Waisen, sofort in der groͤßten Be- truͤbniß und wenn die Leiche noch im Hause steht, zu uͤberfallen; alles was sie im Hause und Vermoͤgen haben, aufzuschreiben und wegzunehmen, und ihnen von den Empfindungen der Vornehmen die allerunan- staͤndigsten Begriffe beyzubringen? Welcher Gutsherr fuͤhlt es nicht, was eine solche Handlung fuͤr widrige Begriffe bey dem gemeinen Manne hervorbringen, und M 2 wie Also sind die unbest. Leibeigenthumsgefaͤlle wie dieser von dem Manne, der ins Sterbhaus kommt, und gleich alle Winkel durchschnauft, denken muͤsse? Es giebt daher auch 10) wenige Gutsherrn, die sich dieses traurigen Rechts der Strenge nach bedienen, und den armen Waisen die ganze elterliche Erbschaft entziehen; wenigstens treiben sie es ungern zu einer eidlichen Eroͤfnung, weil die Versuchung zum Meineide zu stark wird, und ohne diese Eroͤfnung duͤrfte doch der Leibeigne die vorhandene Capitalien schwerlich anzeigen. Die mehrsten sehen auch 11) wohl ein, daß ein Gutsherr ohne sich selbst zu schaden, das Erbe nicht von allem entbloͤßen, oder auch nur fuͤr den Sterbfall eine gar zu starke Summe auf einmal nehmen koͤnne, indem solchenfalls der Leibeigne selten wieder zu Kraͤften kommt, ja sich wohl gar, weil jeder Landhaushalt mit zureichender Faust gefuͤhret seyn will, in deren Ermangelung fruͤh zu Grunde arbeitet, und eine muthlose Nachkommenschaft zeuget. Daher ist 12) der Sterbfall nach Ritterrecht, da christliche und billige Gutsherrn solchen fast nirgends ziehen, ein un- noͤthiges aber schaͤdliches Schreckbild, was die Leibeig- nen in bestaͤndiger Furcht und vom Erwerben zuruͤck haͤlt. Denn die Vorstellung, daß alles was sie mit ihrem sauren Schweisse erwerben, ihren Kindern nicht anders als in so fern sie einen falschen Eid daran wagen wollen, zu statten kommen werde, muß die Leute noth- wendig niederschlagen und ihren Fleiß schwaͤchen. In Ansehung der Auffahrten ist es 13) so wohl der Gutsherrn als Leibeignen wahrer Vortheil, daß die neue Einrichtung Platz greife, indem die Eigen- thums- zu bestimmen. thumsordnung keine Regel festgesetzt hat, nach welcher solche gefordert oder bezahlt werden moͤgen; welches nothwendig zu unzaͤhligen Processen Anlaß geben muß, wobey so wenig der Gutsherr als der Leibeigne gewinnet, indem die Gerichtskosten gewiß allezeit eben so viel wo nicht ein mehrers wegnehmen, als woruͤber beyde Theile streiten. Der Gutsherr leidet 14) doppelt dabey, da er so lange seine Forderung keine bestimmte Graͤnzen hat, nach einer ganz natuͤrlichen Folge alle Richter wider sich haben muß; und hiernaͤchst wenn sein Leibeigner alles der Chicane aufgeopfert hat, entwe- der einen schlechten Wirth oder einen elenden Sterbfall findet. Der Leibeigne hat aber 15) auch keine Freude davon, wenn er endlich nach vielen und schweren Kosten eine mildere Auffahrt erhalten hat; indem ihm der Gutsherr solches gewiß beym Sterbfall und bey andern Gelegenheiten wieder gedenket. Ueber- haupt liegt es 16) in der menschlichen Natur, und zwar in dem edelsten Theile derselben, daß man sich der schwaͤchern und dem Scheine nach unterdruͤckten gern annimmt; und die ge- rechtesten Forderungen der Gutsherrn muͤssen darunter leiden, so lange einige derselben unbestimmet sind. Die Eigenthumsordnung hat 17) den Gutsherrn in Ansehung der Auffahrten die Bil- ligkeit empfohlen, und in deren Ermangelung, die rich- terliche Billigkeit zu Huͤlfe gerufen; die Begriffe der Billigkeit in dem fordernden, bezahlenden und richtenden Theile sind aber so von einander unterschieden, daß man nie eine Einigkeit hoffen darf, sondern allezeit eine Will- M 3 kuͤhr Also sind die unbest. Leibeigenthumsgefaͤlle kuͤhr befuͤrchten muß, und diese Willkuͤhr, womit sich das Mitleid und die natuͤrliche Neigung fuͤr den schwaͤ- chern Theil gern vermischt, sucht leicht alles dasjenige auf, und haͤlt es fuͤr das wichtigste, was dem Leibeignen nur mit einigen Scheine zu statten kommen kan. Da heißt es dann, 18) die Roͤmer haben den Erbgewinn auf den funfzigsten Pfennig bestimmt. In diesem und jenem Lande ist der zwanzigste oder zehnte Pfennig dafuͤr angenommen; dort ist ein jaͤhriger Betrag der Staͤtte, hier ein zwey- jaͤhriger die hergebrachte Regel; dort wird nur ein neuer Meyerbrief, hier nur ein Saertuchen Wamms bezahlt; und der auswaͤrtige oder einheimische Rechtsgelehrte, der selbst nicht Gutsherr ist, kan die verschiedenen Mei- nungen der Gelehrten in einen Gluͤckstopf werfen und eine herausziehen, ohne daß man ihm mit Bestande ei- nen Vorwurf machen kan. Denn was sollte er besser thun, als die bey dem menschlichen Gluͤcke wachende Vor- sehung da walten zu lassen, wo ihm Gesetze und Rechte nichts vorgeschrieben haben? Will man 19) noch eine vernuͤnftige Regel annehmen: so ist es diese, daß der Betrag des Erbes als eine Leibrente angesehen und demjenigen Theile, der die Auffahrt bezahlet, ver- kaufet wird. Gesetzt, der Theil des Anerben am Hofe thue jaͤhrlich 90 Thaler nach Abzug aller Auflagen, Bauer- lasten, Gefaͤlle und Auslobungen; so erhalten der Wirth und die Wirthin gemeinschaftlich diese Einnahme. Die Haͤlfte derselben ist also dasjenige, was dem neu aufkom- menden Theile verkauft wird. Das Drittel der Haͤlfte oder 15 Thaler bezahlt er mit seinem Leibe, indem er sich eigen giebt. Er kauft also eine jaͤhrliche Leibrente von zu bestimmen. von 30 Thaler; und bezahlt dafuͤr nachdem solche zu 5. 6. 7. 8. 9. oder 10. p. C. verkauft wird, das Capital zur Auffahrt. Allein diese wenigstens auf einen Rech- nungssatz zuruͤckfuͤhrende Regel wird dem Gutsherrn hart scheinen, wenn die Zinsen der unbewilligten Schul- den an dem jaͤhrlichen Ertrage vorabgezogen werden sol- len; indem er solchergestalt seiner Leibeignen Schuld mit entgelten muß; und sollen diese nicht abgezogen werden: so erhaͤlt der neu aufkommende Theil, der mit dem An- erben in Gemeinschaft der Schulden treten muß, die reine Leibrente nicht, die ihm doch auf Treue und Glau- ben verkaufet wird. Am Ende aber fuͤhren dergleichen Berechnungen und Anschlaͤge zu Beweisen und Gegenbe- weisen, und richterlichen Erkenntnissen, welche im Ge- gentheil durch einen bestaͤndigen jaͤhrlichen Satz vermie- den werden. Sie fuͤhren auch wohl zu Betriegereyen, weil der Leibeigne seine unbewilligte Schulden dem Guts- herrn verheelen und lieber seine Braut hintergehen als jene entdecken wird. Die Freybriefe, da sie eben wenig einen bestimmten Satz zum Grunde haben, koͤnnen 20) ebenfalls leicht zu großen und kostbaren Weitlaͤuftigkei- ten fuͤhren, wobey fuͤr beyde Theile nichts als Schade herauskoͤmmt; und dieser Mangel eines bestimmten Grundsatzes wird sicher einmal zu demjenigen fuͤhren, nach welchem ein Hauptmann seinen Gemeinen fuͤr ein festgesetztes Geld verabscheiden muß, ohne auf dessen Vermoͤgen eine Ruͤcksicht nehmen zu duͤrfen. Denn es arbeiten 21) Religion, Sittenlehre, Mode, Ton, Satyre und was noch kraͤftiger als dieses ist, das Interesse aller Lan- M 4 des- Also sind die unbest. Leibeigenthumsgefaͤlle desherrn gegen ein zu strenges Leibeigenthum, so wie gegen alles was Privatgutsherrn von schatzbaren Unter- thanen und Gruͤnden ohne Bestimmung zu geniessen ha- ben. Diesem jetzigen Hange der menschlichen Sachen, welchem alle besoldete Lehrer und Richter frohnen, und alle empfindende Leute so lange opfern werden, als der Angriff gegen unbestimmte und schwankende Forderun- gen gerichtet bleibt, widersteht am Ende eines kuͤnftigen Jahrhunderts nichts als ein fester Satz. Man darf nur einen Blick in andre Laͤnder thun, um die Wahrheit davon deutlicher zu empfinden, als solche dahier beschrie- ben werden kan. Nichts ist aber bey dem allen 22) augenscheinlicher als der eigne Vortheil der Leibeignen, welche nach jener neuen Einrichtung mit doppelten Fleiße und Muthe fuͤr sich und ihre Kinder arbeiten koͤnnen, ohne den Verlust ihres sauer erworbenen Vermoͤgens fuͤrchten zu duͤrfen; welche bey ihren sich vermehrenden Kindern nicht an die Beschwerde der Freybriefe; und bey der Verheyrathung derselben nicht an den Verlust des Brautschatzes zu denken haben. Die Obrigkeit wird ge- gen einen uͤblen Wirth mit aller Strenge verfahren koͤn- nen, wenn ihm einmal die Entschuldigung benommen ist, daß er zu Bezahlung der ungewissen Gefaͤlle seinen Hof in Schulden stuͤrzen, sein Land versetzen, und sein Holz verhauen muͤsse; wie wenige Wirthe werden sich auf den Trunk legen, wenn sie gewiß sind, das dasjenige was sie versaufen, nicht dem Gutsherrn am Sterbfalle, son- dern ihren Kindern am Erbtheile abgehe? Wie wenige werden ungerechten und harten Glaͤubigern zum Raube werden, wenn sie nicht zur Unzeit große Summen borgen duͤrfen? Wie sehr werden sich ihre Processe dadurch mindern? Und wie mancher reicher Freyer wird einen Guts- zu bestimmen. Gutsherrl. Hof annehmen, wenn er nicht mehr befuͤrch- ten darf als ein Leibeigner behandelt zu werden? Nie ist auch die Zeit zu einer solchen neuen Einrichtung guͤnstiger gewesen als jetzt, wo 23) der große Geld- und Creditmangel bey den Leibeignen eine solche Veraͤnderung nothwendig zu machen scheinet. Die Menge der verheureten Staͤtten ist noch nichts in Vergleichung derjenigen, welche sich uͤber funfzig Jahr finden wird, wenn die Auslobungen nach dem zum Ver- suche und zur Verkuͤrzung der daruͤber entstandenen Pro- cesse eingefuͤhrten Fusse bestehen bleibt. Denn dadurch wird sich alles mit der Zeit in Heuergut verwandeln und der jetzige Eigenthum voͤllig aufgeloͤset werden. Es ist wider alle Wahrscheinlichkeit und wider den Lauf der menschlichen Sachen, daß der Besitzer eines Landgutes, wenn es auch jaͤhrlich 10000 Thaler einbringt, seinen juͤn- gern Geschwistern nur die Haͤlfte des Werths auszahlen und dabey bestehen kan. Nicht einer unter Hunderten gewin- net, wenn man dreyßig Jahr fuͤr sein Leben rechnet, diese Summe wieder, und wenn sein Sohn abermal mit seinen Geschwistern getheilet hat, so geht der Enkel gewiß dabey zu Grunde. Weit schwerer ist der Stand eines Leibeignen, der nur einen doppelten Kindestheil behalten und folglich in den mehrsten Faͤllen Dreyviertel der Erbschaft ausgeben soll. Dieser muß nothwendig in die Umstaͤnde und in die Versuchung gerathen, lieber der Heuermann als der Colon seines Hofes zu seyn. Geschicht dieses, wie man es vorher sehen kan, ohne eben Prophet zu seyn: so werden sich die Eigenthumsgesaͤlle immer mehr und mehr verlieren. We- nigstens wird der Leibeigne immer mehr und mehr ein Sclave der abgehenden Geschwister bleiben. Diese werden alles wegnehmen, was er eruͤbrigen und borgen kan; das Anerb- recht wird minder gesucht und beneidet werden; und so wird weder der Leibeigne zu großen Baarschaften, noch der Guts- herr zu einer billigen Auffahrt auf einmal gelangen. M 5 XXIV. Gedanken von dem Ursprunge und Nutzen XXIV. Gedanken von dem Ursprunge und Nutzen der sogenandten Hyen, Echten oder Hoden. Luft macht eigen heißt es an manchen Orten Deutschlandes; und ich habe unsre Vorfahren oftmal in meinen Gedan- ken einer Grausamkeit beschuldiget, daß sie die Luft gleichsam vergiftet, und die Sclaverey auf einen in der ganzen Welt freyen Odemzug gesetzet haͤtten. Oft dachte ich aber auch : Wie ist es moͤglich, daß sie die mit Heeren von hunderttau- senden zu Felde giengen, Gut und Blut fuͤr die Freyheit aufopferten, und keinen leibeignen Knecht die Waffen fuͤhren liessen, die Dienstbarkeit dergestalt beguͤnstiget, und ganze Doͤrfer durch die Einfuͤhrung derselben von dem Heerzuge befreyet haben sollten? Voll Zweifels uͤber die Wahrheit und voll Unmuths uͤber die Ungerechtigkeit der Sache selbst, kam ich von ungefehr auf einen alten Rechtshandel, woraus sich dieses Lufteigenthum auf einmal als eine sanfte Freystaͤdte zeigte: ich will ihn meinen Lesern erzaͤhlen. Vielleicht neh- men sie auch an der Ehre unsrer Vorfahren einen patriotischen Antheil, und lernen, wie gefaͤhrlich es sey, aus veralteten Worten neue Schluͤsse zu ziehen. Die Koͤnigin von Pohlen Richezza, eine geb. Pfalzgraͤfin beym Rhein, ließ sich in der Stadt Coͤlln nieder, und weil sie nicht Lust hatte das Buͤrgerrecht zu nehmen, begab sie sich in die Hode der heiligen Jungfrau, worin der Sterbfall mit dem der sogenandten Hyen, Echten oder Hoden. dem besten Kleide geloͤset werden konnte; Die Urkunde steht beym Lunig in spec. eccl. Contin. I. p. 134. Ihre Cammer- jungfer aber, welche aus dem Dorfe Guͤtersloh, worin noch jetzt die Luft eigen macht, zu Hause war, verheyrathete sich in unser Stift und setzte sich auf ein ofnes Dorf, worin ihr Mann ein freyes Haus gekaufet hatte. Kaum hatte sie ein Jahr in vergnuͤgter Ehe gelebt: so entriß ihr der Tod den besten Mann; und zur Vermehrung ihres Schmerzens ka- men die Beamte, um ihr alles was er verlassen hatte, zu nehmen. Voll Schrecken zeigte sie ihr einziges Kind, den Erben ihres Mannes, und bat mit Thraͤnen, wo nicht ihr, doch diesem Unmuͤndigen das vaͤterliche Erbtheil zu lassen. Allein ihr Flehen war vergebens. Die Beamte, so sehr sie auch selbst uͤber diesen Vorfall bewegt waren, antworteten nach Landesrecht: Ihr Mann sey Biesterfrey Biester heißt bey den Westphaͤlingern so viel als arg. Er ist biesterkrank, biester grämlich ꝛc. sagt man. Die arge Freyheit ist aber, wenn einer ohne Schutz und Schirm so frey als ein Vogel (doch muß es kein Auerhahn seyn, der Koͤ- nigsfrieden hat: in der Luft ist, den man herab schiessen kan. verstorben und seine Nachlassenschaft daher der Landesherrschaft verfallen. Seine Schuldigkeit sey gewesen, sich sofort, als er sich dahier niedergelassen, in eine Hode einschreiben Dieß ist wie bekant noch jetzt im ganzen Stifte Oßnabruͤck gebraͤuchlich. zu lassen; und da er dieses versaͤumet, und daruͤber weggestorben: so waͤre nichts als die Gnade der Landesherrschaft uͤbrig, um sich von den Folgen der Biesterfreyheit zu retten. O Himmel, rief sie aus, ich bin aus einem Dorfe zu Hause, wo die Luft das Einschreiben ersetzt; wo jedes Haus Gedanken von dem Ursprunge und Nutzen Haus in einer Hode steht, und diejenigen so darin ziehn, so bald als sie die Schwelle betreten haben, nicht mehr zu be- sorgen haben, daß ihre Erbschaft der Landesherrschaft, gleich der Erbschaft eines Wildfangs verfalle. Mein Mann war aus dem Lippischen gebuͤrtig, wo alle Biesterfreyheit mit einem Groschen abgewehret werden kan, Eben dergleichen Gewohnheiten gab es anch an verschiede- nen Orten in Frankreich, als z. E. Et si aucun de ces Aubains mourut et n’eut commandé à rendre 4 de- niers au Baron, tous les meubles seroient au Baron. v. Stabilimenta S. Lodovici L. I. c. 87. ap du. fresne v. Aubenœ. welchen die Er- ben auf den Sarg legen, und die Landesherrschaft zur freyen Urkunde annimmt. Die Oßnabruͤckischen Rechte sind uns beyden unbekandt gewesen; wir haben nicht gewust, daß wir uns eben einschreiben lassen muͤsten; ich habe gedacht, die Luft, die ich als Unterthan genossen, ersetzte die leere Cere- monie der Einschreibung; und mein Mann ist ohne Zweifel in dem Glauben gestorben, daß ich seine Verlassenschaft mit dem traurigen Pfennig noch fruͤh genug loͤsen koͤnnte. Alles dieses, versetzten die Beamte, kan die Landesherr- schaft, nicht aber uns bewegen, von unserer Forderung abzu- gehen. Jene kan Gnade thun; wir aber sind aufs Recht gewiesen. Wir muͤssen alles was ihr sel. Mann verlassen hat, zu uns nehmen. Will sie aber Gnade suchen: so wollen wir ihr einen Monat Zeit dazu geben, und uns immittelst begnuͤgen, den Nachlaß des Biesterfreyen aufzuschreiben, und ihr solchen gegen genugsame Buͤrgschaft zur getreuen Verwahrung uͤberlassen. Der armen Witwe blieb also nichts uͤbrig als sich an den damaligen Bischof zu wenden, und dasjenige unter neuen Thraͤnen zu wiederholen, was sie den der sogenandten Hyen, Echten oder Hoden. den Beamten vorgebracht hatte. Dieser war weit entfernt, sich mit einer so traurigen Erbschaft zu bereichern. Inzwi- schen reizte ihn doch seine Wißbegierde sich uͤber den Ursprung und den Nutzen der Hoden, Hyen oder Echten, und von der Ursache der Biesterfreyheit naͤher unterrichten zu lassen. Gnaͤdigster Herr, berichteten diese, man hat ehedem von Territorien und Territorialunterthanen nichts gewust. Dieser Begrif haͤngt uns jetzt immer nach; und wir sind zu bekannt mit ihm geworden, um ihn gaͤnzlich zu vergessen. Allein wer die alte Verfassung beurtheilen will, muß schlechterdings an keine Laͤnder, Landesunterthanen und Landesordnung denken. Wie eifrig war man in alten Zeiten auf die Huldigungen, wie man nach eines jeden Menschen Einwilligung in die Unterthanen Pflicht fuͤr noͤ- thig hielt. Jetzt da der Boden Unterthanen macht, haͤlt man die Huldigung der Bauern fuͤr eine uͤberfluͤssige Ceremonie. Man kannte den Grundsatz nicht, daß derjenige, der sich auf diesen oder jenen Theil des deutschen Reichsbodens setzte, sofort mit der Luft die Oberherrschaft desjenigen Reichsbeamten erkannte, in dessen Amtsbezirk er sich niederließ. Es gieng damals auf dem Lande, wie noch jetzt in den Staͤdten, worin nicht alle so zwischen den Mauren wohnen, das Buͤrgerrecht haben, sondern nur diejenigen, die solches ausdruͤcklich neh- men und gewinnen. Die saͤmtlichen Eingesessene eines Lan- des theilten sich also uͤberhaupt in solche welche das Untertha- nenrecht genommen oder gewonnen, und solche welche es nicht gewonnen hatten. Diejenigen welche es gewonnen hatten, genossen der Rechte und Wohlthaten, welche der Classe, worin sie sich begeben hatten, zukamen; und der oberste dieser Classe, oder der Schutz- Gedanken von dem Ursprunge und Nutzen Schutz- und Schirmherr genoß von ihrer Verlassenschaft ent- weder das beste Kleid, oder das beste Pferd, oder das beste Pfand, oder eine andre Urkunde seiner Schirmgerechtigkeit Der Kayser genoß dieses von allen Reichsbeamten; der Bi- schof von seinen Capitularen; der Archidiacon von seinen be- lehnten Pfarrern; der Lehnsherr von seinen Lehnsleuten, und der Reichsvogt von allen eingesessenen seiner Vogtey. Diejenigen aber so das Unterthanenrecht nicht in der einen oder andern Classe, wozu sie ihrer Geburt nach kommen konnten, gewonnen hatten, beerbte der Kayser als arg- oder biesterfreye Leute De his qui a litterarum conscriptione ingenui sunt, si sine traditione (i. e. absque electione patrocinii) mortui fuerint, hereditas eorum ad opus nostrum recipiatur. capit . II. ann. 813. §. 6. , und nachdem die Reichsfuͤrsten an des- sen Stelle getreten, der Landesherr. Sie genossen jedoch auch dagegen, ob wohl nicht als Buͤrger, doch als Menschen des hoͤchsten Schutzes Qui per chartam ingenuitatis dimissi sunt liberi ubi nullum patrocinium \& defensionem non elegerint regi componantur 40 Solidis. Capit. Baj. anni 788. §. 7. Die manumissi in ecclesia traten sofort aus der Knechtschaft in das patrocinium sanctissimae summæ ec- clesiæ und brauchten daher kein patrocinium zu waͤhlen. v. LL. Rip. tit. 58. Auch diejenigen, so per acceptatio- nem denarii freygelassen wurden, verbiesterten nicht, wenn sie sich keinen patronum erwaͤhlten, weil sie als denariales in mundeburde regia blieben. , indem der Kayser ihr Wehrgeld erhob, wenn sie erschlagen wurden, folglich von oberstrichter- lichen Amtswegen ihr Raͤcher war. Die der sogenandten Hyen, Echten oder Hoden. Die Einziehung der Erbschaft von allen solchen Leuten, welche sich in keine Classe der Unterthanen begeben hatten, beruhete in der hoͤchsten Billigkeit. Denn erstlich hatte man damals fast keine Geldsteuren, sondern jede Classe im Staat hatte ihre angenommene oder angewiesene Verpflich- tung. Wer sich also nicht in die eine oder die andre einschrei- ben ließ, der entzog sich den oͤffentlichen Lasten. Zweytens hatte man keine Territorialgesetze, oder Verordnungen fuͤr Menschen, sondern die Gesetze und Verordnungen bezogen sich alle auf Classen ; eben wie jetzt die Kriegsartikel keine Territorialgesetze sind, sondern nur diejenigen, so zum Krie- gesstaat gehoͤren, verbinden. Ein Biesterfreyer entzog sich also auch den Gesetzen. Er hatte folglich drittens auch kein Recht, keinen Richter, keinen Advocaten nach damaliger Art, und keine Zeugen. Denn dies waren derozeit buͤrgerliche Wohlthaten, welche einem jeden, umsonst angediehen; und Richter, Advocaten und Zeugen waren immindesten nicht verpflichtet, solchen unholden, ungetreuen und ungewaͤrtigen Leuten ihre Dienste zu weihen. Er war viertens ohne Ehre, weil alle Ehre nothwendig ganz allein fuͤr die Classe war; und uͤberall mit der Last, welche einer fuͤr das gemeine Beste uͤbernimmt, verknuͤpft ist. Er konnte wenn er starb, so we- nig auf den Kirchhof kommen, als verlaͤutet und begleitet werden. Denn der Kirchhof und die Glocke gehoͤrte einzig und allein den Genossen; und die Leichenbegleitung ist uͤberall die Folgen einer Vereinigung. Der Biesterfreye hatte sich aber darinn nicht begeben. Da fünftens das roͤmische und canonische Recht noch nicht das Recht aller derjenigen war, die gar keines hatten: so wuͤrde es hundert Schwierig- keiten gesetzt haben, ihnen zu Rechte zu helfen. Denn man wuste nicht, ob sie in Gemeinschaft der Guͤter lebten, ob der aͤlteste oder juͤngste erbte, ob die Witwe ein Witthum hatte ꝛc. ꝛc. ꝛc. Die Gedanken von dem Ursprunge und Nutzen Diejenigen aͤchten, wahren und rechtmaͤßigen Einwohner eines Staats, handelten also gar nicht unbillig, wenn sie sich derglei- chen Wildfaͤnge gar nicht annahmen, ihnen kein Recht, kei- nen Richter, keine Ehre, keine Ehe, kein Witthum, keinen Contrakt gestanden, sondern sie der blossen Willkuͤhr der Lan- desherrschaft uͤberliessen. War es doch ihre Schuld, daß sie sich nicht hatten in eine privilegirte Classe einschreiben lassen. Ganz zu Anfang der deutschen Verfassung mogten alle freye Landeigenthuͤmer in einem gewissen Bezirk sich vereinigen; je- dem Hofe eine oder zwey Leibzuchten fuͤr die Alten gestatten, im uͤbrigen aber Fremde, welche nicht auf einen Hof geheyra- thet, und zugleich das gemeine Einwohnerrecht erlangt hat- ten, als Knechte behandeln; ihre eignen abgehenden Kinder aber, welche auf keinen Hof heyratheten, sich aber fuͤr die Knechtschaft schaͤmten, zum Ausziehen vermoͤgen. So zeigt sich wenigstens die erste Verfassung, worinn keine Staͤdte, Doͤrfer und Flecken geduldet wurden; und wo sofort, wenn auf einem Hofe zwey Leibzuchten fuͤr zwey Wittwen gesetzt waren, die eine niedergelegt werden muste, wenn eine Wittwe starb. Der Plan dieser Versassung gruͤndete sich darauf, daß jeder Hofeigenthuͤmer sich auf eigne Kosten ausruͤsten und fuͤrs Vaterland fechten muste. Eine solche Beschwerde konnte man den Koͤttern, Brinkliegern und andern kleinen Leuten nicht anmuthen; und da man keine Geldsteuren kannte, folg- lich diese Leute auch ihren Antheil zu der gemeinen Verthei- digung in keine wege beytragen konnten; wovon und wofuͤr haͤtte man ihnen denn gemeine Hut und Weide geben, ihnen den Brand verstatten und fuͤr sie fechten sollen? Diese Verfassung, worinn zwischen der wahren Freyheit und Knechtschaft kein Mittel war, dauerte aber vermuthlich nich der sogenandten Hyen, Echten oder Hoden. nicht lange. Und so entstanden Schirme, Schützungen, Hoden, Echten, Hyen, Bürgschaften und dergleichen Ge- nossenschaften, worinn diejenigen Freyen aufgenommen, ge- heget, geschuͤtzet, vertheidigt und zu Rechte geholfen wur- den, welche nicht zu jenen alten Hofgesessenen Eigenthuͤmern gehoͤrten und sich nicht in die vollkommene Knechtschaft bege- ben wollten. Eine solche Hode wurde nun gleichsam eine vom Staate priviligirte Gilde, welche eine Abrede unter sich will- kuͤhren und solchergestalt die Rechte freyer Menschen erhalten konnte. Sie erhielt folglich eignes Recht, einen eignen Richter; ebengenosse Zeugen; sie erhielt ein Begraͤbniß; die Hodengenossen begleiteten einander zur Leiche und waren fuͤr die Biesterfreyheit, oder den Verlust ihrer Erbschaft, sicher. Nur an der Ehre im Staat fehlte es ihnen, weil sie nicht zur gemeinen Landesvertheidigung kamen; sondern dafuͤr ei- nen Pfennig- oder Wachszins, oder eine andre Auflage uͤber- nehmen, auch vermuthlich bey allen oͤffentlichen Arbeiten mit der Hand dienen musten; daher sie censuales, denariales, cerocensuales oder frey wachszinsige Leute genannt, und den alten Landeigenthuͤmern in keinem Stuͤcke gleich geschaͤtzt werden. Ein schlimmer Umstand war es auch fuͤr sie, daß die Erbschaften nicht ausserhalb der Hoden giengen S. Die Capitulat. Conradi de Ritberg. art 17. beym Kress. vom Archid. Wesen in app. p. 7. Dies findet man in allen Hofrechten beym Strodmann de jure cu- riali litonico. Und noch verliert der leibeigne Sohn sein Erbrecht an dem vaͤterlichen Hofe, wenn er aus der Gutsherrlichen Hulde tritt. Den emancipatis gieng es zu Rom lange Zeit eben so. . Da- her ein Sohn der sich aus der einen Hode in die andre bege- ben Mösers patr. Phantas. II. Th. N Gedanken von dem Ursprunge und Nutzen ben hatte, seinen Vater nicht beerben konnte. Jeder Erbe muste mit dem Erblasser in gleicher Hulde und Gehör stehen. Spaͤter ließ man jedoch gegen einen gewissen Abzug die Erb- schaften folgen, wie wohl auch nur auf gewisse Grade, deren jede Hode ihre eigne hatte; denn in einigen erbte schon der Schirmherr, wenn keine huldige und hoͤrige Kinder vorhan- den waren; in andern aber spaͤter. Aus eben dem Grunde, woraus ein Feldherr die Marketenter, Lieferanten, und den ganzen Troß, welcher nicht zur Regimentsrolle gehoͤret, gern schuͤtzt; schuͤtzten und beguͤnstigten erst die Kayser, hernach deren Beamte, und zuletzt die Reichsfuͤrsten diese neue Art Leute gern. Sie hatten nehmlich ihren Vortheil davon, an statt daß der Landeigenthuͤmer eben wie die Enregimentirten ihrem Obersten und Hauptleuten nichts entrichteten. Daher ward in allen Capitularien so wie in den spaͤtern Reichs- und Landesgesetzen so sehr fuͤr die Armen, so hiessen diese zwischen den Hoͤfenern gesessene Schutzgenossen, gesorgt; und denen die es bezahlen konnten, ein Passeport, eine Salvaguardia, ein Privilegium uͤber das andre ertheilet. Es laͤßt sich nicht erweisen, daß die Landeigenthuͤmer ih- ren ersten Vorstehern und Anfuͤhrern das beste Kleid oder ein anders Stuͤck ihrer Erbschaft haben hinterlassen muͤssen; wiewohl sie nicht umgehen konnten, ihnen ihre persoͤnliche Anhaͤnglichkeit, da der Boden noch nichts sagte Jetzt schreyt der Boden aus vollem Halse: Quicquid ost in territorio est etiam de territorio. auf die eine oder andre Art zu beurkunden. Denn da man noch kei- ne schriftliche Rollen und Steuren hatte; so wuͤrde es oft be- sonders nach einem langen Frieden, dem Vorsteher schwer gefallen seyn zu erweisen, daß dieser oder jener zu seiner Auf- mahnung gehoͤrte, falls dergleichen Beweißthuͤmer nicht ein- ge- der sogenandten Hyen, Echten oder Hoden. gefuͤhret waren. Allein erweislich und begreiflich ist es, daß die Vorsteher so viel immer moͤglich trachteten, das Landeigenthum in die Haͤnde einiger lieben Getreuen zu spie- len, oder die Eigner sich allmaͤhlig zur besondern Treue zu verbinden: und alles was lieb, getreu, hold und gewaͤrtig war, muste sich zu einer solchen Urkunde verstehen. Man kan also dreist annehmen, daß die Urkunde der Anhaͤnglich- keit wo nicht in die ersten doch in die aͤltesten Zeiten reiche. Wir wollen jetzt derjenigen, die in des Kaysers und der Reichsfuͤrsten unmittelbaren und besondern Schutze und Dienste standen, nicht erwehnen. Der Kayser zog diesen Sterbfall von allen Reichsfuͤrsten; auch von den Bischoͤfen S. Coll. Concil. Germ. beym Harzheim T. I. p. 495. 505. ; die Bischoͤfe zogen ihn wieder von ihren Capitularen und Dienstleuten; und war Unser Bischof Adolph der erste der davon abgieng. Er sagt in der desfalls erlassenen Verord- nung v. Jahr 1217. “Inde est quod ab antiquis antecessorum nostrorum tem- poribus consuetudo fuit in ecclesia Osnabrugensi quod decedentibus ecclesiarum canonicis ab Episcopo imbene- ficiatis tam in ecclesia cathedrali quam in aliis conven- tualibus ecclesiis episcopi per executores suos laicos ve- stes et equitatus decedentium occasione cuiusdam exactio- nis pessimæ quæ vulgo dicitur Herewedde sibi vendica- bant — Nos igitur benigniore quadam consideratione libertatem cleri ampliare potius quam restringere volen- tes, nolentes ut occasione modici quæstus qui nobis vel successoribus nostris ex eo posset provenire, clerus noster tam onerosa de cætero servitute prematur præsenti scripto N 2 cum Gedanken von dem Ursprunge und Nutzen cum totius ecclesiæ nostræ consilio statuimus ut nul- lus de cætero Episcopus canonicorum suorum — deceden- tum per se ipsos aut per i alios exuvias recipiat; et quivis eorum tam de equitatis et vestibus quam de rebus aliis liberam habeat — disponendi facultatem.„ Und der Pabst Honorius III. bestaͤtigte diese billige Ver- ordnung im Jahr 1218 Aus einem gleichen Grunde sollte auch der Exuvienthaler, das Heergewedde und die uͤbrigen Arten von Mortuariis, welche ihren Grund in dem alten Costume haben, und un- ter der Territorialhoheit nur zu allerhand widrigen Ver- muthungen Anlaß geben, ganz abgeschaffet werden. . Die einzige Lehncammer und der Archidiacon haben sie unter jenen noch beybehalten. Erstere zieht das Heergewedde, oder das beste Pferd von dem Sterbfalle des Lehnmanns, entweder in Natur oder nach einer dafuͤr hergebrachten Geldsumme Bey den hiesigen Lehnshoͤfen hat das Heergewedde seine feststehende Taxe; die Hausgenossen behaupten aus dem- selben Grunde ein gleiches Herkommen; und der alte An- schlag wie das Vieh im Sterbfall zu schaͤtzen, hat ein aͤhnliches Hofrecht oder Hofesherkommen zum Grunde. ; und letzter hat sich mit seinen belehnten Curatis dahin verglichen, daß sie ihren Sterbfall bey lebendigen Leibe verdingen, und dafuͤr jaͤhrlich den Exuvienthaler bezahlen. Wir wollen auch jetzt der Kayserl. Cammerhode, worin die Juden standen; noch der Kesselfuͤhrerhode, welche der Pfalzgraf, in dessen Amtsbezirk die ersten Kessel gemacht, und in Deutschland ver- fuͤhret wurden, hatte, nicht gedenken, noch auf die Verfas- sung zuruͤck gehen, wie Spieß- und Handwerksgesellen, ohne Gefahr der Verbiesterung reisen konnten. Die Frage schraͤnkt sich blos auf den niedrigen Theil der Einwohner, der insge- mein unter den Beschwerden stecken bleibt, ein. Von der sogenandten Hyen, Echten oder Hoden. Von diesen heißt es in einer Urkunde des Stifts Buͤken: „Dat Stichte (und eben so jedes Amt) hefft drigerley Echte; „de erste de hettet Godeshus-luͤde, dat sint de Hofener, de „in de seven Meigerhoͤfe gehoͤrt. De andre Echte dat sind „Sunderluͤde, de werdet geboren und besadet up Sunder- „gude, dar en is nene Vogdy an, noch in Luͤden noch in „Guden. De richtet sick na den Heren de de Hove unter „sich hebbet. Wann de verstervet, so mag de Here sick rich- „ten na allen oͤren nagelatenen Gude. De derde Echte dat „sind fryge Godesluͤde, und dat sind ankommende und vryge „Luͤde, de gevet sick in Suͤnt Maternians Echte. Und „wann de stervet: so gevet se in Suͤnt Maternians Ehre „oͤre beste overste Kleid und oͤre beste Hovet Quekes. Und „de gevet sick darum in die Echte, dat de unde oͤre Kinder „den Heren des Landes nicht willet eigen wesen S. Boͤhmer in præf. ad Strodtmanni jus curiale litonicum. .“ Die Leute so in die Meyerhoͤfe gehoͤren, sind unsre Haus- genossen, die einen Gesammtschutz haben. Die Sun- derleute sind unsre Eigenbehoͤrige, welche in dem besondern Schutz ihrer Gutsherrn stehen; und die Freyen, welche sich in St. Maternins Echte begeben, damit sie den Herrn des Landes nicht eigen werden, sind diejenigen, welche sich bey uns in die eigentlichen Hoden einschreiben lassen. Die er- stern beyden Arten sitzen wie man sieht auf dem Gute, wovon ein alter Eigenthuͤmer mit zum Heere gezogen; und sie sind von ihrem unterhabenden Gute entweder an die Reichsvogtey oder Amtshode; oder ihren Gutsherrn besondern Schutz ge- bunden. Diese verbiestern dahero auch nicht, wenn sie die Einschreibung versaͤumen; sie werden aber Ballmuͤndig Wenn von den Hausgenossen eines dem Domcapitul gehoͤ- rigen Meyerhofes einer sein Recht versaͤumt; so wuͤrde . N 3 Die Gedanken von dem Ursprunge und Nutzen Die freyen hingegen verbiestern, weil vor ihrer Wahl kein Schutzherr einiges Recht uͤber sie hat; und diesem folglich nichts entgeht, wenn der Landesherr ihren Nachlaß zu sich nimmt. Sie heissen daher Churmuͤndige oder Churechten In der alten Mark Brandenburg giebt es Corecti und Gerken schreibt davon in diplom. vet. March. Brand. S. 15. Die Erklärung des Worts Corecti habe in den Glossatoribus vergeblich gesucht; vermuthlich aber sind darunter Cossanten gemeint, weil von Bauern die Rede ist, und dabey steht, qui manfos non habuerunt. Sollte man wohl glauben, daß die Wahlhode oder die Churecht, welche zur ersten Kenntniß des status hominium in Deutschland gehoͤrt, und sich durch ganz Europa erstreckt hat, dermassen verdunkelt werden koͤnnen? Si mansos habuissent: so wuͤrden sie von diesem ihren Heerbannsgute in der Vogteyrolle, oder aber wenn diese verdunkelt, als Sonderleute in dem be- sondern Schutze ihrer dem Vaterland fuͤr das Sundergut verpflichteten Gutsherrn gestanden haben. , weil sie sich ihre Hode mundium, oder Echte nach Gefallen waͤhlen koͤnnen. Jedoch verhaͤlt es sich mit den Necessair- freyen anders, als welche Zwangmuͤndig oder Zwangecht sind, folglich an eine nahmhafte Hode gebunden sind. Diese wuͤr- den auf den Fall, da sie die Einschreibung versaͤumeten, nicht verbiestern, sondern verballmuͤnden, wenn ein anderer als der Lan- sein ganzer Sterbfall zwar verfallen, aber nicht dem Lan- desherrn sondern dem Domcapitul als Hofesherrn. Letz- ters ist verballmuͤnden, ersters aber verbiestern. Die Ur- sache warum Hausgenossen nicht verbiestern, ist offenbar diese, weil sonst der Hofesherr, der ein jus quæsitum auf die Einschreibung hatte, solches injuria \& incuria Coloni verlieren wuͤrde der sogenandten Hyen, Echten oder Hoden. Landesherr eine Zwanghode uͤber sie haͤtte In Frankreich behauptet der Koͤnig, daß seine aubains auch insgesamt seine Necessairfreyen seyn; S. de Laurere in praef. ad T. I. ordin. reg p. XV. und dieses esta- bilimentis Ludovici S. L. I. c. 31. wo es heißt: Mes aubains ne püent faire autre Seigneur que le Roy en son obiessance, ne en autre Seigneurie, ne en sen ressort qui vaille, ne qui soit stable selon l’Usa- ge de Paris d’ Orleannois et de la Soleigne. Aubain wird insgemein von alibi natus hergeleitet; allein nicht alle aubains sind alibi nati, und nicht alle alibi nati aubains. Weit wahrscheinlicher und ich moͤchte sagen wahr ist es, daß man diejenigen, welche im Heer- oder Arierban zu fechten nicht verpflichtet waren, albanos oder aubains genannt habe; Al zeigt extremitatem an, und so zeigt sich die Bedeutung leicht. Eben so muß einer bey der Armee entweder zur Fahne geschworen haben, oder doch im Schutze des Generals seyn, wofern er nicht als ein Fremder, Feind, oder Spion behandelt werden will. Die Schutzgenossen des Generals als z. E. Marke- tenter ꝛc. sind hier aubains oder albani. Da bey den Deutschen außer dem allergroͤßten Nothfalle keine andre aufgeboten wurden, als diejenigen qui mansos habeant: so waren folglich die andern: qui mansos non habeant albani oder aubains. Auf gleiche Art sind ganze Voͤlker albani genannt worden, weil sie denjenigen, so ihnen die- sen Namen gaben, extra bannum lagen. Die Franzosen haben die Lehre von den aubains zu keiner Deutlichkeit bringen koͤnnen, weil sie keine Woͤrter in ihrer Sprache haben, um Churmuͤndige und Nothfreye, Ballmuͤndige . Es sind aber hier im Stifte keine andre Necessairfreye als in der Amt Ibur- gischen Hode; folglich ist es einerley, ob sie verbiestern oder N 4 ver- Gedanken von dem Ursprunge und Nutzen verballmuͤnden, weil in beyden Faͤllen der Landesherr ihren Sterbfall zieht. Dies und Biesterfreye aubains zu unterscheiden; ohne diese vier Hauptbegriffe aber von einander abzusondern, sich nothwendig verwirren muͤssen. Ihre Regalisten schreiben aus dem oben angezogenen Stabilimento Ludovici sancti dem Koͤnige das droit d’Aubaine allein zu, da ihm doch nur die Biesterfreyen aubains verfallen sind; indem nach dem vorhin angefuͤhrten Stabilimento der Baron die Ballmuͤndigen aubains, qui ne lui paioent pas leurs 4 deniers beerbte. In den Staͤdten sind diejenigen unge- freyten Einwohner aubains, so kein Buͤrgergut besitzen, und folglich im Buͤrgerbann nicht zu Walle gehen. Unter seinen aubains versteht der Koͤnig von Frankreich alle seine Freygelassenen, und die von seinen gehegeten Leuten ge- bohrne Kinder, auch fremde; denen er nicht gestattet, sich in die Hode eines Barons zu geben. Die Franken hielten schon ehedem sehr strenge darauf: Nullus tabularius de- narium ante regem præsumat jactare; quod si fe- cerit, ducentis Solidis culpabilis judicetur heißt es in LL. Ripuar. tit. 58. Dies heißt in unsrer Sprache: Es soll sich keiner der in die Kirchenhode gehört, in des Königshode begeben; und in die Kirchenhode gehoͤr- ten nicht allein die freygelassenen ihrer Leibeignen; sondern auch alle diejenige, welche von Leyen in der Kirche freyge- lassen wurden. Bey den Franken war also lauter Neces- sairfreyheit und fast wenig Churmund; anstatt daß in un- serm Stifte bis auf einige wenige alles Churmund ist; doch kan auch manches verdunkelt seyn, indem sich in eini- gen Amtsregistern mehr als hundert Freyen befinden, so die Pfennigsurkunde geben; und nach obangefuͤhrten lege Ripuariorum wuͤrkte die projectio denarii ante regem, Koͤnigsschutz; und ein homo denarialis war in des Koͤ- nigs Zwanghode. Ueberhaupt scheinen die Gutsherrn, der sogenandten Hyen, Echten oder Hoden. Dies vorausgesetzt begreift man einer Seits leicht, warum die Biesterfreyheit eingefuͤhret worden; und ander Seits wie jede Hode oder Echte, es mag nun einer dieselbe erwaͤhlen, oder daran von seiner Geburt und seinen Gruͤnden gebunden, oder derselben durch die Luft theilhaftig seyn, einen sichern und wohlthaͤtigen Schutz gegen die Knechtschaft verleihen sollen; und daß unsre Vorfahren, die von Territorialunterthanen nichts wußten, eben dadurch der Knechtschaft ausweichen, und verhin- dern wollen, daß die geringen Leute dem Herrn des Landes nicht eigen werden sollten: und wie konnten sie witziger und vorsich- tiger handeln, als daß sie Churecht einfuͤhrten, und folglich solchen Menschen die Freyheit liessen, sich nach eigner Wahl in den Schutz der Heiligen zu begeben? Das schlimmste Loos das einer zu gewarten hatte, war dieses, daß seine ganze Erbschaft zum Sterbfall gezogen wurde. Wer also irgend eine Urkunde, sie bestehe nun in dem besten Pferde, oder in dem besten Kleide, in dem besten Pfande, oder in dem vier- ten Fusse, in dem Exuvienthaler oder in dem Exuvienpfennig, entrichtet, der hat dieses schlimme Loos nicht zu fuͤrchten, und wo die Luft eigen Das Wort: eigen entscheidet fuͤr sich nichts. Ein Herr wird jetzt leicht sagen: Meine eigne Leute, meine eigne Unterthanen haben es gethan, ohne daraus ein Leibeigen- thum zu machen. Wie viel weniger kan also aus dem macht, oder welches einerley ist, wo die Luft N 5 die welche keine Gerichtsbarkeit und folglich auch kein Recht hatten, aubains aufzunehmen, die Wahl gehabt zu haben, ob sie ihre Freygelassene in des Koͤnigs oder eines spaͤter dazu privilegirten Heiligen Schutz geben wollten; dies war eine resignatio juris patronatus ad manus competen- tes. Nachwaͤrts aber hat man diese freye Wahl den Frey- gelassenen selbst uͤberlassen, und sie sind corecti geworden. Gedanken von dem Ursprunge und Nutzen die Stelle der Einschreibung vertritt und Schutz und Hode giebt, da kan kenntlich niemand verwildern, oder als ein Leib- eigner seine ganze Erbschaft verlieren, ob er gleich zu einer guͤtlichen Behandlung derselben berechtiget und verbunden ist. Nur da wo die Luft nichts wuͤrket, ist die Verbiesterung oder die voͤllige Knechtschaft moͤglich; Nur da wo keine Urkunde entrichtet wird, laͤßt sich eine arge Freyheit oder die ärgste Knechtschaft gedenken; denn jede angenommene Urkunde setzet einen Vergleich mit dem Staate voraus; und niemand hat sich verglichen, um seinen ganzen Nachlaß zu verlieren. In einigen franzoͤsischen Orten hat die Sache eine ganz ver- kehrte Wendung genommen. On arrache le serf à sa mort de la maison de son Epouse desolée, on le transporte dans une terre etrange, mais libre, une famille en pleurs suit son Pere expirant dans des lieux inconnus, et a souvent la douleur de voir, qu’un transport perilleux pour le malade, mais dont la liberté commune est le prix, a abregé ses jours. S. Dissertation sur l’Abbaye de St. Claude, im Anhang, p. 35. hier hat die Fahrloßigkeit der Koͤnigl. Beamte gemacht, daß die Leute, so sich aus dem Bezirk der Abtey St. Claude tragen lassen, frey sterben, anstatt daß ihre Erbschaft sodann als Biesterfrey dem Koͤnige heimfal- len sollte. Dagegen hat die Abtey St. Claude ihre Hode in eine Sclaverey verwandelt. Dies konnte er ohne Vergleich. Es ist aber eine ganz andre Frage: Ob dergleichen Ein- richtungen seitdem das Territorium einen zum Unterthanen macht, und das ehmalige Band der persoͤnlichen Anhaͤnglich- keit Gebrauch des Worts eigen in der Periode der persoͤnlichen Anhaͤnglichkeit etwas verfaͤngliches geschlossen werden? der sogenandten Hyen, Echten oder Hoden. keit von den grossen Herrn, welche sich bey dem Satze: Quicquid est in territorio est etiam de territorio besser standen, vernachlaͤßiget ist, dermalen noch billig beyzubehal- ten seyn? In den mehrsten Laͤndern weiß man schon nichts mehr davon, wohl aber von einem Schutzthaler. Dieser aber ist in der That der Exuvienthaler, womit die Schutzgenossen ihren Sterbfall bey lebendigen Leibe loͤsen. Denn ein solcher Thaler, wie uͤberhaupt alles Schutzgeld, wird in keinem Lande zur Steuercasse kommen, sondern allezeit als ein Cam- mergefaͤll berechnet werden. Die Cammer aber, die von keinem Unterthanen Steuren zu erheben hat, koͤnnte nie an dieses Schutzgeld gekommen seyn, wenn die Schutzgenossen nicht entweder als Cammerlinge oder Cammerhoͤrige Leute, die in der Amts- oder Cammerhode, oder aber als Heiligen Schutzleute in der Kirchenvogteylichen Hode ehedem gestan- den haͤtten, solches entrichteten. Hier im Stifte hat man auch schon einmal angefangen, mildere und der Territorialhoheit angemessenere Grundsaͤtze einzufuͤhren. Denn so setzt die Canzley in einem Rescripte vom 13. Maͤrz 1680. „Es sind die Un terthanen fuͤr genugsam immatriculirt zu „achten, welche Schatz und Steuer geben, auf Schatzre- „gistern stehen, und billig Landesfuͤrstl. Schirm und „Schutz geniessen. Allein der Schluß war unrichtig, weil Schatz und Steuer in die Landescassen fliessen, und ein zeitiger Landesherr nicht schuldig ist, die auf die Versaͤumniß des Schutzrechts gesetzte Strafe um deswillen nachzugeben, weil die Unterthanen gemeine Steuer entrichten. Haͤtte man so geschlossen: Die- Gedanken von dem Ursprunge und Nutzen Diejenige so einen Pfennig ins Amtsregister, oder einen Pfennig vom Sarge an die Cammer; oder ein Schutzgeld dahin entrichten, sind fuͤr genugsam immatriculirt zu achten. So waͤre nichts dagegen zu erinnern gewesen, und jene Mei- nung wuͤrde unfehlbar den Beyfall, woran es bis diese Stun- de ermangelt, erhalten haben. Auch in den aͤltern Zeiten, wo der Reichsvogt die gemeinen Steuren, als Herbst- und Maybeden, Herbst- und Maygeld, Herbst-und Mayschatz, welche jetzt als Cammer- oder auch wohl als Gutsherrliche Gefaͤlle, nachdem ihr Ursprung verdunkelt ist, angesehen werden, erhoben haben, wuͤrde der Schluß richtig gewesen seyn. Es hat sich also dieses alte Recht durch jenen unrichti- gen Schluß nicht verdringen lassen; und kan auch nicht wohl anders als dadurch aufgehoben werden, daß ein zeitiger Lan- desherr auf den Nachlaß aller Biesterfreyen Verzicht thut, mithin die Nothwendigkeit sich in eine Hode zu begeben auf- hebt. Dieser Verzicht kan aber nicht ohne viele Schwierig- keit geschehen, weil die Necessairfreyheit, die Hausgenossen- schaft, das Heergewedde, der vierte Fuß, und verschiedene andre Freyheitsurkunden, damit eine ganz widrige Bedeu- tung erhalten wuͤrden, wann ihnen ihre vornehmste Bezie- hung genommen wurde So bald der Landesherr auf den Sterbfall der Biesterfreyen kein Recht mehr hat: so braucht auch keiner seine Ver- lassenschaft auf den vierten Fuß, auf einen Exuvienthaler oder einen Todtenpfennig zu accordiren. Denn wo das mortuarium ejusque redemtio aufhoͤrt; da faͤngt so fort die testamentifactio an; und das Gesetz: Pater familias uti legassit ist eine groͤssere Epoque der buͤrger- lichen Freyheit in Rom als man insgemein glaubt. Der Bischof Adolph verknuͤpfte die Freyheit der testamentifa- ..................... Der der sogenandten Hyen, Echten oder Hoden. Der Bischof hatte nicht Lust den Bericht seiner Raͤthe, der gar zu lang gerathen war, weiter zu lesen, (vielleicht geht es manchen unser Leser auch so) und so begnuͤgt er sich dem ehemaligen Cammermaͤdgen der Koͤnigin Richezza ihres Mannes Nachlaß zu schenken, und im uͤbrigen die Sache, Es ist keine Stadt in Deutschland, die nicht ein privile- gium gegen alle Beerbtheilungen habe, woraus viele die alte Leibeigenschaft ihrer Einwohner folgern wollen, und insgemein hat der Stadtschreiber noch ein gutes Pfand von jeder versiegelten Erbschaft, eben wie der Meyer von der Erbschast eines verstorbenen Hausgenossen, welche er zum Behuf des Hofesherrn beschreibt. da sie sich mit so vielen andern verwickelte, in dem vorigen Stande zu lassen. ction mit der Aufhebung des juris exuviarum; und diese combination wird man in tausend Faͤllen finden. Fast sollte man auf den Gedanken gerathen, bey der ersten rohen Vereinigung der Menschen haͤtten die Vorsteher, um Zank, Mord und Todtschlag unter den Erben zu ver- meiden, jedes Mitgliedes Nachlaß ad sequestrum genommen und hernach jedem gegen einen gewissen Abzug das seinige loͤsen lassen; da denn unechte Erben (die nem- lich in keiner Echte gestanden) kein Recht zur Abloͤsung gehabt. Das jus spolii exuviarum \&c. setzet eine sol- che Anstalt voraus; und so wie die custodia hereditatis zuerst dem patri familias nachgelassen worden: so ist sie auch nachwaͤrts a comite ad Episcopum, ad Episcopo ad Capitulares \&c. gekommen. Auf diese Weise erhielte man einen sehr vernuͤnftigen Ursprung des juris mor- tuarii vel spolii. XXV. Vom Glaͤubiger XXV. Vom Glaͤubiger und landsaͤßigen Schuldner. Der dreyßigjaͤhrige Krieg hatte so manchen ehrlichen Mann arm gemacht, daß man in dem darauf erfolg- ten westphaͤlischen Frieden Art. VIII. §. 5. den ungluͤcklichen Schuldnern zum Besten einen eignen Artikel einruͤcken muste. Und alle Reichsstaͤnde waren hierauf bemuͤhet, den Punkt ausfuͤndig zu machen, worauf sich Glaͤubiger und Schuldner scheiden sollten. Der Reichsabschied vom Jahr 1654 verordnete zum Besten der durch den Krieg verdorbenen Schuldner, daß ih- nen binnen drey Jahren kein Capital geloͤset, der Ruͤckstand aller waͤhrend dem Kriege angelaufenen Zinsen bis auf ein Viertel erlassen, und vorerst nichts weiter als eine alte und neue Zinse jaͤhrlich zu bezahlen angemuthet werden sollte. Es ist dieses das einzige Exempel in der Reichsgeschichte, daß man sich des hoͤchsten und aͤussersten Obereigenthumsrechts auf eine so maͤchtige und allgemeine Weise bedienet habe. Die vorgaͤngige Zuziehung aller Landstaͤnde, die Einwilli- gung saͤmtlicher Reichsstaͤnde; das Gutachten beyder hoͤchsten Reichsgerichte; und die beyfaͤllige Meinung der groͤsten Rechtsgelehrten der damaligen Zeit, sind aber auch solche feyerliche und wesentliche Umstaͤnde, daß man wohl einsehen kan, wie die Reichsstaͤnde einen fuͤr die Aufrechterhaltung des Eigenthumsrechts und der davon abhangenden National- frey- und landsaͤßigen Schuldner. freyheit so bedenklichen Schritt nicht anders als mit der reif- lichsten und zaͤrtlichsten Ueberlegung gewaget haben. Die damalige Noth, worin binnen einer Zeit von 3 Jahren alle Bauern dieses Hochstifts entweder von ihren Hoͤfen entsetzt, oder doch unter eine gerichtliche Verfuͤgung gestellet seyn sol- len, war auch wuͤrklich sehr groß; und ruͤhrte hauptsaͤchlich daher, daß man im Jahr 1622 und 1623 die gar zu schlecht gewordene Muͤnze ohne eine genugsame Menge besserer ein- zufuͤhren, ploͤtzlich verrufen, und damit den Schuldnern die Mittel genommen hatte, sich noch einigermassen zu befreyen. Wer Gelegenheit gehabt hat, Geldregister von solcher Zeit einzusehen, wird finden, daß von 1623 bis 1648 alle Zinsen und Geldgefaͤlle ruͤckstaͤndig geblieben seyn. Der letztere Krieg hat zwar nicht so lange gedauret; dieje- nigen Gegenden aber, welche er in einer bestaͤndigen Folge betroffen, nicht weniger ungluͤcklich gemacht. Gleichwohl ist in dem darauf erfolgten Frieden fuͤr die verungluͤckten Schuld- ner nicht gesorgt. Man hoͤrt auch nicht, daß auf Reichs- oder Landtaͤgen ihrenthalben etwas beschlossen werde. Was soll also ein Richter, der taͤglich von dem Glaͤubiger um Huͤlfe und von dem Schuldner um Gedult angeflehet wird, thun, um sein Gewissen nicht zu verletzen? Auf der einen Seite verpflichtet ihn sein Amt, dem Glaͤu- biger ohne allem Verzug zu helfen. Auf der Gewißheit und Fertigkeit dieser Huͤlfe beruhet aller Credit. Der geringste Ordnungswidrige Verzug, womit er einem Schuldner dienet, schadet hundert andern, denen kein Glaͤubiger aushelfen will, so bald sie Aufzuͤge zu befuͤrchten haben. Wo die Handlung bluͤhen soll, muß die richterliche Huͤlfe sich weder durch die Thraͤnen der Wittwe noch durch das Geschrey der Waisen auf- halten lassen. In London, Amsterdam, Hamburg und Bre- Vom Glaͤubiger Bremen kennt man keinen Stillestand, den Richter und Obrigkeit ertheilen. Es ist ein Raub, den der Richter be- geht, wenn er einem Glaͤubiger das seinige vorenthaͤlt, oder Schuld daran ist, daß es ihm vorenthalten werde. Wenn Gott den Schuldner mit Ungluͤcksfaͤllen heimsucht: so muß er und nicht der Glaͤubiger leiden. Die Gesetze Quid tu tam imprudentes judicas fuisse maiores nostros, ut non intelligerent iniquissimum esse eo- dem loco haberi eum, qui pecuniam quam a cre- ditore acceperat, libidine aut alea absumsit, \& eum qui incendio aut latrocinio aut alio quodam casu tristiori aliena cum suis perdidit? Nullam excusa- tionem receperunt ut homines scirent fidem utique præstandum. Satius enim erat a paucis etiam ju- stam exceptionem non accipi quam ab omnibus aliquam tentari. seneca de benef. VII. 26. haben dem Glaͤubiger das Seinige auf den Fall nicht abgesprochen, wenn der Schuldner ungluͤcklich werden wuͤrde. Die Gesetz- geber wusten die Moͤglichkeit der Ungluͤcksfaͤlle vorher. Sie veraͤnderten aber das allgemeine Gesetz, daß jeder ohne Auf- enthalt zu seinem Rechte und Eigenthum verholfen werden muͤste, darum nicht. Sie liessen vielmehr dies Recht gehen so weit es konnte, und bis zur Knechtschaft des Schuldners. Die Kayser Gratian und Theodosius erklaͤrten sich auf die gewissenhafteste Art: daß sie sich nie der Vollkommenheit ih- rer Macht bedienen wollten, einem Schuldner Ausstand zu geben; und wenn es ja geschaͤhe, ihre Rescripte von dem einzigen Falle verstanden haben wollten, wo der Schuldner hinlaͤngliche Buͤrgschaft stellen koͤnnte. Es kan auch kein Reichsfuͤrst nach den Reichsgesetzen, und ohne allen Credit aus seinen Laͤndern zu verbannen, minder Vorsicht gebrauchen, als bey dem Reichsabschied von 1654 gebrauchet worden. Auf und landsaͤßigen Schuldner. Auf der andern Seite duͤnkt es dem Richter oft grausam, die Kinder von ihrem vaͤterlichen Hofe um einer geringen Schuldforderung willen zu verdringen. Er sieht fast gewiß, daß das Gut, was er in einer geldlosen unbequemen Zeit losschlagen muß, uͤber einige Jahre weit mehr gelten, und zur Sicherheit des Glaͤubigers voͤllig hinreichen werde. Er denkt: Der Blitz, der die Gruͤnde des Glaͤubigers nicht ruͤhren koͤnnen, weil sein Vermoͤgen in Schuldverschreibungen besteht, hat vielleicht nicht blos den Schuldner sondern auch den Glaͤubiger heimsuchen wollen. Jener hat sich gegen die Kriegesbeschwerden als ein treuer Unterthan gewehret, das Unterpfand des Glaͤubigers mit Aufopfferung seines uͤbrigen Vermoͤgens gerettet, und alles Ungewitter uͤber sich ergehen lassen; dieser hingegen ist mit seinem Schuldbuche in fremde Laͤnder gefluͤchtet, und hat dem Sturm vom Ufer zugesehen. Soll ich, schließt er, dem ungluͤcklichen Landbesitzer sein Hof- gewehr nehmen; womit will er dann seinen Acker bestellen; und will ich den Hof verkaufen, wie groß sind nicht auch die nothwendigsten Kosten? Ich weiß gewiß, sagt er dem Glaͤubiger, der am eifrigsten auf seine Bezahlung dringt, daß ihr doch am Ende nichts erhalten und ein andrer jetzt noch schlafender oder guͤtigerer Glaͤubiger damit durchgehen werde; soll ich also den Schuldner blos um des willen zu Grunde richten, um euch zu uͤberzeugen, daß nach Abzug aller Kosten und Bezahlung aͤlterer Schulden nichts uͤbrig sey? Aber was soll nun der Richter thun? Was der Richter thun solle? Wenn der Schuldner ein freyer Mann ist: so nehme er ihm alles was er hat, und ver- kaufe es. Fuͤr den Staat ist es vielleicht besser, daß ein freudiger Kaͤufer als ein verarmter und muthloser Eigenthuͤ- mer auf dem Hofe liege. Und was kan man in aller Welt Mösers patr. Phantas. II. Th. O fuͤr Vom Glaͤubiger fuͤr einen Grund angeben, warum der Glaͤubiger jetzt eher als der Schuldner verlieren solle? Hat der Glaͤubiger nicht schon genung dadurch gelitten, daß er seinem Schuldner die große Wohlthat gethan, ihm waͤhrend des Krieges alle Zin- sen in leichter Muͤnze abzunehmen? Soll er jetzo noch das Bisgen, was er vielleicht in dreyßig schweren Jahren mit Aufopferung seiner Gesundheit bey saurer Milch und trocknen Brodte in Holland erworben hat Der große Credit der Oßnabr. Eigenbehoͤrigen ruͤhrt daher, daß die Menge Heuerleute, welche nach Holland zur Ar- beit gehn, ihnen ihr erworbenes Geld leihen, um etwas Land zur Heuer zu bekommen. , und durch dessen Huͤlfe er seinen kraͤnklichen Koͤrper bis an irgend ein nahgelegenes Grab zu schleppen gedachte; soll er dies jetzt am Rande des Grabes missen? soll er seine Kinder vor fremde Thuͤren schi- cken? soll er sein Weib unter der Last ersticken sehen? blos darum, damit sein Schuldner und kein andrer ehrlicher Mann diesen oder jenen Hof bewohne? Nein. Die Sache ist leicht entschieden. Man wuͤrge Buͤrgen und Schuldner und helfe dem Glaͤubiger. Aber wie, wenn der Schuldner ein Leibeigner ist, und den Hof nur zum Bau unter hat? Wenn die Sache auf diese Spitze zu stehen koͤmmt: Daß der Glaͤubiger keinen Stillestand geben will; gleich- wol aber der Leibeigne ohne solchen zu erhalten, kein Vieh im Stalle und kein Korn auf dem Felde behalten kan. Was soll hier der Richter thun? Diese Frage ist freylich schwerer zu beantworten, so leicht sie auch manchem scheinen mag, der dem Gutsherrn sagen wuͤrde: er solle gegen die Glaͤubiger hervor treten, und den Leib- und landsaͤßigen Schuldner. Leibeignen, der sich in solche Umstaͤnde versetzt, so fort vom Erbe jagen. Allein gesetzt die Glaͤubiger erwiedern: „Der Gutsherr moͤge dieses thun, wenn er es auf sein Gewissen nehmen und vor Gott verantworten koͤnne. Sie koͤnnten ihrer Seits keinen Stillestand geben, weil sie arme Leute waͤren, und ihres Geldes, ohne selbst Bettler zu werden, nicht entrathen koͤnnten.„ Gesetzt weiter der Gutsherr habe ein zaͤrtliches Gewissen? Er wisse oder glaube doch wohl, sein Leibeigner habe im Kriege oder sonst durch Ungluͤck seine Pferde, und durch die Seuche sein Vieh verlohren. Er wisse, der Schuldner habe sich mit dem geliehenen Gelde beydes wieder angeschaffet; und die Glaͤubiger, welche ihm damals in der Noth ausge- holfen, haͤtten jetzt selbst kein Vieh; er koͤnne also Kraft sei- ner Ueberzeugung, seinen Leibeignen, der zwar ein ungluͤck- licher aber kein straͤflicher Wirth gewesen, nicht vom Hofe stossen; oder es eraͤugnen sich andre Umstaͤnde, wie dann de- ren taͤglich viele vorkommen, weswegen der Gutsherr seinen verschuldeten Leibeignen nicht vom Hofe setzen koͤnne? Was soll hier der Richter thun, wenn die Glaͤubiger oder die mehrsten unter ihnen keinen Stillestand einwilligen wollen? Auch hier, glaube ich, muͤsse der Richter sein Amt thun, dem Leibeignen bis der Glaͤubiger befriediget, alles nehmen, und den Hof ausheuren; so lange die Landesobrigkeit nicht andre Gesetze macht. Denn der Richter ist kein Gesetzgeber, sondern ein Knecht des Gesetzes. Aber was soll denn der Gesetzgeber thun? Kan dieser, kan der Gutsherr leiden, daß kein Wirth, kein Spann, kein Haushalt auf dem Hofe bleibe? Erfordert es nicht die allge- meine Noth, daß jeder Hof ein taugliches Spann habe? O 2 Und Vom Glaͤubiger Und ist der Gutsherr nicht berechtiget, seinen woͤchentlichen Spanndienst zu fordern? Allerdings. Die Sache selbst redet so klar, daß man sich wundern muß, warum der Gesetzgeber nicht hier im Stifte, so wie in benachbarten Laͤndern wuͤrklich geschehen, den Bauer mit seinem ganzen Hofgewehr eisern gemacht habe. Doch jetzt faͤllt mir ein einziger kleiner Zweifel ein. Wie soll es der Leibeigne machen, wenn er sein Hofgewehr durch Feuer, Krieg, Seuchen oder andre Ungluͤcksfaͤlle verlieret, aber kein baar Geld hat? Woher nimmt alsdann der Guts- herr den Spanndienst und die gemeine Noth ihre Kriegsfuhr? Wird er hier nicht borgen muͤssen? Und wenn er dieses thun muß: hat er es denn nicht auch vorher in gleichen Faͤllen thun koͤnnen? Freylich, wird man sagen; allein diese Faͤlle sind nicht vorhanden gewesen. O! wenn der Proceß nur erst so weit koͤmmt, daß es auf den Beweis der Ungluͤcksfaͤlle an- koͤmmt: so gehts dem Gutsherrn mit seinem Leibeignen wie der Schoͤnen mit ihrem Anbeter. So bald sie anfangen zu philosophiren, sind beyde halb verlohren. Nun so mag der Leibeigne dann so viel borgen als die hoͤchste Noth immer erfordert; braucht doch der Gutsherr um des- willen nicht zuzugeben, daß Pferde und Kuͤhe fuͤr den Glaͤu- biger vom Hofe gepfaͤndet werden? .... Nein. Aber die Frage ist vorerst noch, wie Kuͤhe und Pferde herauf kommen, wenn sie durch Ungluͤck abfallen? Ob ein Glaͤubiger im ganzen Lande sey, der dem Leibeignen eine Klaue leihen werde, wenn sie eisern wird, so bald sie auf den Hof kommt? oder ob ihm jemand Geld zu einem Pferde leihen werde, ohne ihm dieses und was er sonst hat, wenn er nicht bezahlt, pfaͤnden zu duͤrfen? Hier und landsaͤßigen Schuldner. Hier wird wuͤrklich guter Rath theuer, und ich moͤchte bey- nahe sagen, man muͤsse dem Leibeignen befehlen allezeit baar Geld in Vorrath zu haben, oder die Glaͤubiger zwingen, ihm so viel zu leihen, als er zur Anschaffung und Ergaͤnzung seines Hofgewehrs noͤthig hat. Sonst werde in Ewigkeit weder Hof- noch Landdienst vom Hofe erfolgen. Doch mir faͤllt noch ein Mittel bey. Man verwandle den westphaͤlischen Ei- genthum in den Meckelnburgischen, wo der Gutsherr die Schatzungen bezahlt, die Kriegsfuhren verrichtet, und den Leibeignen auf den Fuß eines Tagloͤhners oder Heuerknechts haͤlt; wo Pferde und Kuͤhe, Mauren und Zaͤune, Haͤuser und Scheuren dem Gutsherrn stehen und fallen; und wo wenn der Leibeigne etwas verdirbt, versaͤumet oder zu Grunde ge- hen laͤßt, die allezeit fertige Bezahlung durch den geradesten Weg Rechtens — aus seiner Haut erfolgt. Denn dies wird doch die nothwendige Folge seyn muͤssen, im Fall der Leibeigne, in Ermangelung alles Credits, das verungluͤckte Hofgewehr nicht wieder anschaffen kan, und der Gutsherr ihm seine eigne Pferde und Kuͤhe zur Ackerbestellung geben muß. Allein diese Gluͤckseligkeit, wobey die adlichen Guͤter zu 5-6 p. C. verkauft werden, wuͤnscht sich der westphaͤlische Edel- mann nicht. Er verlangt seinem Leibeignen die Zaͤune nicht zu bessern, noch fuͤr ihn die Schatzungen zu entrichten; und die Pferde, die dem Bauren fallen, soll er selbst bezahlen. Folglich ist ihm mit dem Mecklenburgischen Eigenthum gar nicht gedient. Was ist denn nun uͤbrig, um ein Spann auf den Hof zu bringen? Soll ichs sagen? Er muß seinem Leib- eignen Credit machen. Wieder Credit? Ja nun: so sind wir ja wieder an dem Fleck wovon wir abgereiset sind. Und wo- durch macht er dem Leibeignen Credit? Dadurch daß er und sein Hofgewehr eisern wird? Ich zweifle sehr. Durch Be- willigungen? Nun wenn diese so oft ertheilet werden muͤssen, O 3 als Vom Glaͤubiger als der Bauer kein Vieh hat, seinen Ackerbau gehoͤrig zu trei- ben: so bedaure ich den Gutsherrn, der viele Leibeigne hat. Denn er wird entweder ihre Wirthschaften selbst fuͤhren, oder alle Augenblick hoͤren muͤssen, daß eine Bewilligung noͤthig sey, um dieses und jenes anzuschaffen. Noch mehr. Diese Art von Credit durch Bewilligung kan nicht bestehen, oder jedes Fohlen, jedes Kalb, jeder Vortheil muß dem Guts- herrn wieder zu gute kommen, oder doch zu Einloͤsung der Bewilligungen (welche eine genaue Aufsicht wird hier noͤthig seyn?) angewandt werden, weil er sonst die Gefahr des Schadens ganz allein stehen wuͤrde. Und wo sind wir als- denn? bey dem Meisterstuͤcke der roͤmischen Philosophie, dem Knechte der gar nichts eignes hatte; und der vermuthlich durch die Reihe von obigen Schluͤssen zur Welt gekommen ist? Womit erhalten wir aber diese Art von Knechten? Und koͤnnen diese anders als auf roͤmische Art in Privatzuchthaͤu- sern gehalten werden? Unstreitig sind unsre Vorsahren durch diese Bedenklichkeit abgehalten worden, das Hofgewehr der Leibeignen eisern zu machen. Haͤtten sie es gethan; so wuͤrden beym letztern Kriege tausend und abermal tausend Befehle an die Guts- herrn ergangen seyn, ihren verungluͤckten Bauern Pferde zu verschaffen, oder ihnen Bewilligung zu deren Ankauf zu er- theilen. Es wuͤrden viele Hoͤfe so dann mit so vielen bewil- ligten Schulden beschweret seyn, als sie mit unbewilligten beschweret sind. Und haͤtte der bewilligte Glaͤubiger nur im geringsten fuͤrchten duͤrfen, daß ihm der Richter wegen der eisernen Beschaffenheit des Hofgewehrs nicht helfen wuͤrde- so haͤtte er gewiß auch im diesem Falle nicht geborgt. Wo- her waͤre sodenn die Kriegsfuhr erfolgt? Blos von den Hoͤ- fen deren Spannung im guten Stand gewesen? Das wuͤr- den und landsaͤßigen Schuldner. den diese gewiß nicht lange ausgehalten, und die Gutsherrn, denen sie gehoͤrt, nicht mit Gedult ertragen haben. Was ist aber der Schluß von diesem allen? einen Preis fuͤr denjenigen auszusetzen; der die Frage Was der Gesetzgeber in obigen Falle thun solle? besser beantworten wird. XXVI. Gedanken uͤber den Stillestand der Leibeignen. Der Stillestand ist bekannter massen ein Mittel einen verschuldeten leibeigenen Unterthanen, dessen unter- habendes Gut die Glaͤubiger nicht angreifen koͤnnen, und dessen Hofgewehr sie nie angreifen sollten, auf einige Jahre so zu setzen: daß er jaͤhrlich so viel, als der Hof etwa zur Heuer thun, oder als ein fleißiger Besitzer desselben ohne Lot- terien und Kucksen darauf gewinnen kan, zum Behuf seiner schuldigen Abgaben und der Glaͤubiger aufbrin- gen muß. Eigentlich sollte man immer das letzte waͤhlen, weil die Glaͤubiger ein Recht auf des Schuldners ganzes Vermoͤgen und folglich auch auf seinen Fleiß und seine Kraͤfte haben; wegen verschiedener Zufaͤlle aber, die man nicht vorher sehen kan, wird das erste als das sicherste dem letzten billig vorge- zogen. Die Absicht dieses Stillestandes ist auf die Erhal- O 4 tung Gedanken uͤber den Stillestand tung des Hofes, des Hofgewehres und eines ungluͤcklichen Unterthanen gerichtet, indem dem gemeinen Wesen daran gelegen, daß alle Hoͤfe tuͤchtig besetzt und zur Zeit der Noth so wenig entbloͤsset als ausgespannet seyn moͤgen. So noth- wendig und billig nun auch diese gesetzmaͤßige Vorsorge ist, besonders in den Gegenden, wo nach einer vorgegangenen Abaͤusserung, sich nicht sogleich neue Wirthe finden, die mit einem Feld- und Viehinventarium wieder aufziehen und sich eigen geben wollen: so haͤufig sind dennoch die Faͤlle, wo die desfalls vorhandenen heilsamen Verordnungen und die besten Absichten nicht zum Zwecke wuͤrken. Der erste Fall ist insgemein, daß zwey oder drey der maͤchtigsten Glaͤubiger, welche die andern uͤberstimmen koͤn- nen, mit dem Schuldner heimlich zusammen setzen, ihm durch die Mehrheit ihrer Forderungen einen Stillestand gegen alle uͤbrige verschaffen, und hernach, wenn allen andern die Haͤn- de gebunden, den Schuldner allein rupfen. Dieser bringt sodenn jaͤhrlich zum Schein nach der Mehrheit gewonnener Stimmen ein gewisses auf, und die maͤchtigen ziehen neben- her ihre voͤlligen und vielleicht gar wucherlichen Zinsen. Nun hat es zwar seine anscheinende Richtigkeit, daß der Schuldner sich solchergestalt den maͤchtigern verbindlich ma- chen koͤnne, indem ihm waͤhrend dem Stillestande die Ver- waltung seines Hofes vertrauet wird, und er, wenn er das verglichene richtig bezahlt, das uͤbrige verzehren, verschenken und folglich auch nach Gefallen einigen ihn beguͤnstigenden Glaͤubigern bezahlen kan. In der That liegt hier aber ein gedoppelter Betrug zum Grunde; der eine welchen der maͤchtigere Glaͤubiger in An- sehung seiner Mitglaͤubiger begeht; und der andre, dessen der Richter sich selbst mit schuldig macht, indem auf den Fall, da der Leibeignen. da der Schuldner noch nebenhin etwas aufbringen konnte, der Stillestand ohne genugsame Untersuchung bestaͤtiget ist. Der Richter hat sodann blos auf die Mehrheit der mit dem Schuldner unter einer Decke spielenden Glaͤubiger gebauet und selbst keinen richtigen Ueberschlag gemacht; dergleichen Betruͤgereyen verdienen aber keine rechtliche Beguͤnstigung; und wenn es gleich nicht moͤglich ist sie gaͤnzlich zu verhindern: so sollte doch kein Richter uͤber jene Nebenbedingungen waͤh- rend dem Stillestande jemals die Huͤlfe erkennen. Der zweyte Fall ist, wo der Schuldner einige gute Freun- de bittet, so gar falsche Forderungen gegen ihn aufzustellen, und durch deren Mehrheit die wahren Glaͤubiger zum Stille- stand zu noͤthigen. Hier ist nun wiederum, ohne eine Men- ge gefaͤhrlicher Eyde zuzulassen keine Huͤlfe: Indessen sollte doch, wenn sich ein solcher Fall zutruͤge und klar gemacht werden koͤnnte, der falsche Glaͤubiger verdammet werden, dem Richter, zum Besten der uͤbrigen rechtlichen Glaͤubiger so vieles zu bezahlen als er faͤlschlich angegeben hat. Der dritte Fall ist, wenn der Richter nach der Mehrheit der Stimmen den Stillestand erkennet und einem oder an- dern, wegen eines habenden besondern Rechts davon aus- nimmt, mithin den Stillestand zum Theil bestaͤtiget zum Theil aber nicht. dieser Fall sollte eigentlich nie eintreten, ohnerachtet er sich oft zutraͤgt. Denn hat der Schuldner mehr, als er zur nothwendigen Vertheidigung des Hofes gebraucht: so sollte dieses vor dem Stillestande verkauft, und das Geld nach vorgaͤngiger Erkenntniß dem ersten Glaͤubiger in der Ordnung zuerkannt werden. Hat er aber nicht mehr: so ist es der allgemeinen Absicht, den Hof im Stande zu erhalten, entgegen. O 5 Hat Gedanken uͤber den Stillestand Hat ein Glaͤubiger ferner allein ein Recht dem Stillestande sich zu widersetzen: so muß dieser gar nicht erkannt, sondern entweder der Abaͤusserung, oder dem Verkauf aller auf dem Hofe vorhandenen Fruͤchten und Mobilien, so lange solcher nicht durch Gesetze eingeschraͤnkt wird, der Lauf gelassen, mithin allen Glaͤubigern die Concurrenz zugestanden, nicht aber einem geholfen und den uͤbrigen durch Bestaͤtigung des Stillestandes ihre Concurrenz abgeschnitten werden. Ueberdem ist es seltsam, daß der Richter den letztern die gerichtliche Versicherung ertheilet, wie der Schuldner zu ihrem Behuf jaͤhrlich ein gewisses aufbringen soll, und diesen gleichwohl durch die Execution zur Gunst des einen privilegirten Glaͤu- bigers, außer allen Stand setzt, den Vergleich mit seinen uͤbri- gen Glaͤubigern zu erfuͤllen. Wie aber, wird man sagen, wenn ein bewilligter Glaͤu- biger vorhanden, und derselbe seine Befriedigung auf einmal verlangt? Hier muß entweder der Gutsherr, oder der Schuldner Rath schaffen, oder die unbewilligten Glaͤubiger, zu deren Besten der Stillestand bewilliget wird, muͤssen den bewilligten Glaͤubiger ablegen, und sich solchergestalt ihren Schuldner erhalten. Wenn zu einem von diesen dreyen Mitteln nicht zu rathen ist; und zum besten des bewilligten Glaͤubigers alles was auf dem Hose an Fruͤchten und Vieh vorhanden, verkauft werden muß: so wird dem Schuldner, ohne daß die bisherigen Gesetze geaͤndert werden, auch gar nicht zu helfen seyn. Der vierte Fall zeigt sich, wenn der Schuldner selbst uͤbernommen die Steuren und Gutsherrl. Gefaͤlle richtig abzufuͤhren, und daneben jaͤhrlich ein Gewisses fuͤr seine unbewilligte Glaͤubiger aufzubringen; die beyden erstern Bedingungen aber nicht erfuͤllet, und so dann durch die na- der Leibeignen. natuͤrlicher Weise auf Steuren und Gutsherrl. Gefaͤlle erfol- gende Execution außer Stand gesetzt wird, das versprochene aufzubringen. Eine gleiche Bewandniß hat es damit, wenn er waͤhrend dem Stillestande die Zinsen zu berichtigen uͤbernimmt, und weil er solches nicht erfuͤllet, auf Anrufen eines einzigen Glaͤubigers gepfaͤndet und außer Stand gesetzet wird, die uͤbrigen Bedingungen des Stillestandes zu erfuͤllen. Hier muͤssen oft zehn Glaͤubiger zusehen und erleiden, daß ihr gemeinschaftlicher Schuldner einem einzigen zum Vortheil heruntergebracht, und dessen fahrendes Vermoͤgen, welches sie ihm aus Gutheit gelassen und waͤhrend dem Stillestande gleichsam nur anvertrauet haben, einem einigen Glaͤubiger zuerkannt wird, ohne daß sie dagegen sprechen koͤnnen. In beyden Faͤllen ist keine rechtliche Huͤlfe vorhanden, und man mag daraus dreist schließen, daß das ganze Stillestan- deswesen eine widersinniges Gemische sey, woran die Gesetze nun und zu ewigen Tagen-umsonst flicken werden. Aber nun was bessers! wird man mir zurufen; was hilft es die Fehler anzuzeigen, wenn keine Mittel dagegen vorhanden sind? Ihr erster Vorschlag, den sie einmal gethan haben, alle Bauerhoͤfe wie weltliche Erbpfruͤnden anzusehen, und dem zeiti- gen Besitzer derselben nicht mehr als einem andern Pfruͤndner zu gestatten, mithin dessen Glaͤubigern hoͤchstens zwey Nach- und zwey Gnadenjahre zu gute kommen zu lassen, ist zu heroisch; und seitdem der Pfruͤndner durch Gesetze gezwungen ist, seinen Bruͤdern von der Pfruͤnde ordentliche Kindestheile herauszugeben, widersinnig; man kan einem nicht Haͤnde und Fuͤße binden, und zugleich von ihm fordern daß er laufen soll. Vielleicht hat der weltliche Pfruͤndner auch oft des all- Gedanken uͤber den Stillestand allgemeinen Bestens wegen einen groͤßern Credit noͤthig, als der geistliche. Ihr anderer Vorschlag, die zerstreuten Gutsherrlichkeiten voͤllig aufzuheben, und dafuͤr kleine Bezirke zu machen, uͤber diese Erbgerichtsherrn zu setzen, und von diesen zu erwar- ten, daß sie ihre Gerichtsunterthanen in strengerer Zucht halten, und so wohl uͤber ihre Anlehen als deren zeitigen Wiederbezahlung wachen sollen, mag zwar wohl der Carolin- gischen Verfassung gemaͤs seyn; aber es wird so viel dazu gehoͤren, um es wieder dahin zuruͤck zu bringen; es streiten so viel heimliche Ahndungen dawider, besonders wann die Paͤchte und Pflichten der Gerichtsunterthanen nicht auf eher- nen Tafeln eingegraben werden sollten, daß ich nicht weis, ob es rathsam seyn moͤchte, sich auf diese Art zu helfen. Ihr dritter Vorschlag, die naͤrrische Rechtsgelehrsamkeit, nach welcher ein Landbesitzer Capitalien aufnimmt, und in der ungewissen Voraussetzung, daß ihm ein andrer Narr wieder bor- gen werde, solche nach einer halbjaͤhrigen Loͤse zu bezahlen ver- spricht, zum Lande hinauszupeitschen, und dafuͤr den alten Rentcontrakt wieder herzustellen, ist schoͤn, aber so leicht nicht auszufuͤhren; ohnerachtet der gesunde Menschenverstand eben diesen Contrakt in Italien, England und Frankreich erhalten hat, und es unmoͤglich ist auf die Dauer jenen beyzubehalten. Ihr ehmaliger vierter Vorschlag, dem Beyspiel der ver- schuldeten Roͤmer zu folgen, die ihren Glaͤubigern und viel- leicht ihren Patronen oder Gutsherrn auf einmal die ganze Schuld absagten, und solchergestalt das durch langjaͤhrige Ver- pflichtungen zum Nachtheil des gemeinen Wesens erschoͤpfte Eigenthum befreyeten, ist wiederum zu heroisch, ohnerachtet es der Leibeignen. es schon einmal der Kayser mit allen Reichsfuͤrsten durch ein oͤffentliches Reichsgesetze befohlen hat. Das Beyspiel der Roͤmer ist gewiß tausendmal erzaͤhlt Aber von Deutschland hat es kein einziger Geschichtschreiber bemerkt; ohnerachtet es eine groͤßere Epoque fuͤr unsere Geschichte, als das Datum der Magna Charta fuͤr England seyn sollte. Das Gesetz ist deutlich: omnes census vini, pe- cuniæ, frumenti vel alii, quos rustici constituerunt se soluturos, relaxentur \& ulterius non recipiantur. S. die Reichstagsverordnung zu Utin vom Jahr 1232. in der Senkenbergischen Sammlung der Reichsabsthiede T. I. p. 18. Nur muß man das Wort census von den Advocatiegefaͤllen wohl unterscheiden; diese wurden nicht aufgehoben. Und wenn man ihren dritten und vierten Vorschlag verei- nigen, mithin die Lösbarkeit aller auf schatzbaren Hoͤfen haf- tenden Capitalien durch einen Machtspruch, der sich doch, da die Gesetze wenigstens den Leibeignen die unbewilligten Schul- den verbieten, gar wohl in einen Rechtsspruch verwandeln ließe, aufheben, und dafuͤr jedem Glaͤubiger eine sichere nach der Menge der Schulden und dem Ertrag des Hofes abgemes- sene jaͤhrliche Rente verschreiben wollte: so wuͤrde dennoch in jedem Kirchspiel einmal eine eigne oͤffentliche Anstalt, oder eine Art von ofnen Rentenbuch, worinn diese Renten einge- tragen wuͤrden; und hiernaͤchst ein naher Schultheis noͤthig seyn, der diese mit dem jaͤhrlichen Ertrage des Hofes in einer moͤglichen Gleichheit stehenden Renten zeitig und fuͤr eine kleine Gebuͤhr einmahnte, so dann aber die Schuldner von Zeit zu Zeit zur Einloͤsung dieser Renten anhielte, damit solche nicht in Ewigkeit stehen blieben und vermehret wuͤrden. Wie vie- les wuͤrde ohnedem noch erfordert werden, um diese Renten zu einem sichern Gegenstande des oͤffentlichen Handels zu ma- chen Gedanken uͤber den Stillestand chen und ihnen den Credit wieder zu geben den sie vor zwey hundert Jahren hatten? Man wuͤrde auch dabey die Vorsicht gebrauchen muͤssen, welche man in England bey den Annuite- ten gebraucht, so daß keiner mehr als die Haͤlfte seiner reinen Einkuͤnfte in Renten verwandeln koͤnnte, und das uͤbrige zu seiner Competenz und auf unsichere Zufaͤlle behalten muͤßte. In Deutschland scheint vordem bereits eine gleiche Vorsicht ge- herrscht zu haben, indem man eine alte und neue Rente zu- gleich fordern und beytreiben lassen mochte, mithin voraus- setzte, daß der Hof jedesmal zu einer gedoppelten Bezahlung der Renten hinreichen muͤßte .... So weit geht der Zuruf meiner Freunde; aber nun die Antwort — nun bessere Mittel! — diese weis ich zwar nicht anzugeben. Es bleibt aber doch allemal wahr, daß es eine schlechte Mannszucht sey, wenn der Hauptmann einen Soldaten lahm schlaͤgt um einen guten Kerl aus ihm zu zie- hen; und dies thut der Richter so oft er einem Leibeignen, er stehe nun in einem Stillestande oder nicht, bey einer Pfaͤn- dung nicht so viel an Vieh oder Fruͤchten laͤßt, als er zur nothwendigen Vertheydigung seines Hofes in allen oͤffentlichen Lasten noͤthig hat. Es bleibt ferner gewiß, daß jeder Landbesitzer einen natür- lichen Stillestand habe, der von dem gerichtlichen gar nicht unterschieden ist, außer daß bey diesem die jaͤhrliche Abgift zum Behuf der Glaͤubiger ausgerechnet und bestimmet, bey jenem zwar eben so gewiß aber unbekannt ist. Man kan kei- nem von beyden mehr nehmen, als er jaͤhrlich uͤbrig hat, oder der Richter muß jedem, dem er ein mehrers abfordert, zu- gleich einen Narren anweisen, der ihm borgt. Da nun ein Leibeigner im gerichtlichen Stillestande so wenig, als der an- dere, der sich im natuͤrlichen befindet, fuͤr Ungluͤcksfaͤlle sicher ist; der Leibeignen. ist; ja, da die Ungluͤcksfaͤlle eben wie Gicht und Fluͤsse sich eher auf die kranken als gesunden Glieder werfen: so ist es beynahe unmoͤglich auf acht oder zwoͤlf Jahre zu bestimmen, daß dieser jaͤhrlich die ganzen Heuergelder seines Hofes zum Vortheil der Glaͤubiger aufbringen soll; und wenn dieses ist: so muß derselbe wenigstens einmal oder zweymal in den Stille- standsjahren einen gerichtlichen Verkauf seiner Fruͤchte erlei- den — und es giebt deren viele die ihn das erste Jahr, so- dann aber alle Jahr hinter einander erfahren — auf solche Weise kan aber der wahre Endzweck des Stillestandes fast nie erreichet werden. Indessen bleibt doch auch wiederum gewiß, daß wenn nicht die strengsten Executiones geschehn, die liederlichen Wirthe nie zur Ordnung zu bringen sind, und gar kein Credit, der doch unentbehrlich ist, zu erhalten steht. Ueberhaupt scheint der Mensch dazu gebohren zu seyn, um unter der Zucht zu leben. Den Vornehmen peitscht die Ehre oder die erschreckliche fuͤrst- liche Gnade mit Scorpionen zur Sclavenarbeit; der Soldat wuͤrde ohne Zucht ein Fluch des menschlichen Geschlechts seyn; und wie sollte denn, der von einer nahen und strengen Auf- sicht in der jetzigen Verfassung beraubte Landmann in Ordnung erhalten werden, wenn nicht entweder Noth, oder Geiz, oder ein pfaͤndender Richter ihn dazu noͤthigten? Bey dem allen lernt man aber nur so viel, daß das Uebel gewiß die Arzney aber unbekannt ist; besonders bey uns, wo jeder Bauer wenigstens unter vier Gerichtsbarkeiten zu- gleich steht, und seines natuͤrlichen Stillestandes nie genießen kan, weil alle vier Richter, wenn auch jeder von ihnen das billigste Maaß gebraucht, und die Execution nach dem Ertrag des Hofes einschraͤnkt, ihm dennoch zusammen dasjenige vier- Also sollte man den Rentekauf vierfach abnehmen, was er nur einmal zu bezahlen im Stande ist. In den benachbarten Laͤndern muß ein leibeigner Schuld- ner jaͤhrlich gewisse Scheffelsaat bestellen. Diese werden unter die Glaͤubiger meistbietend versteigert; wer am ersten bezahlt seyn will, giebt das mehrste dafuͤr. Dies scheint mir noch das beste Palliativmittel zu seyn. XXVII. Also sollte man den Rentekauf fuͤr den Zinscontrakt wieder einfuͤhren. Es ist ein grosses Problem, warum die Religion so lange gegen alle Zinsen geeifert, und das Canonische Recht solche durchaus verboten hat. Allein wenn man die Sache aus dem Gesichtspunkt betrachtet, daß man dafuͤr, so wie der Erfolg gewiesen, den Rentekauf beguͤnstigen wollen: so muß man gewiß die hoͤhere Weißheit bewundern; denn die Zinsen, oder das damit verknuͤpfte Recht des Glaͤubigers das Anlehen zu loͤsen, ist durchaus dem Eigenthum und der Frey- heit zuwider. Ein Krieg, ein Mißwachs und andre Ungluͤcks- faͤlle koͤnnen tausend Eigenthuͤmer noͤthigen sich zu verschulden. Beruhet es nun in der Wahl der Glaͤubiger den unbequemsten Zeitpunkt zur Loͤse zu nehmen: so muß er sich alle ihre Guͤter zum Nachtheil des Staats zueignen, und seine Mitbuͤrger zu seinen Sclaven machen koͤnnen. Dies koͤnnte zwar auch durch ein Anlehen ohne Zinsen geschehen; allein der weise Gesetzgeber hat wohl eingesehen, daß der Geiz der Menschen die- fuͤr den Zinscontrakt wieder einfuͤhren. diesen Weg nicht einschlagen, sondern den Rentekauf erwaͤh- len wuͤrde. Die Zinsen sind zuerst unter Buͤrgern und Han- delsleuten aufgekommen, und in Deutschland weit spaͤter auch bey den Landeigenthuͤmern eingefuͤhret worden, da man an die Canonischen Rechte nicht mehr gebunden zu seyn glaubte. Die neuern Canonisten sind dem Strome gefolgt. In der That aber scheinet es, daß man den wahren Grund, warum der Zinscontrakt verboten gewesen, nicht eingesehen habe. Man wird einwenden, daß auf diese Weise, und wenn man die Renten an statt der Zinsen wieder einfuͤhren, oder welches einerley ist, dem Glaͤubiger die Macht benehmen wollte, sein Capital zu jederzeit zu loͤsen, der ganze Credit wegfallen wuͤrde. Allein warum erfolgt dieses nicht auch in Frankreich, Spanien und Italien, wo kein Glaͤubiger seinem Schuldner eine Renteverschreibung loͤsen kan? Warum erfolgt nicht eben dieses in andern benachbarten Laͤndern, als z. E. im Hollaͤndischen, Ostfriesischen, Oldenburgischen und Hol- steinschen? Warum erfolgt es nicht in England, wo man ebenfalls nur Renten oder Annuiteten hat, und sogar aus einem Wechsel nie an seines Schuldners Guͤter kommen kan, wenn er solche nicht freywillig uͤbergiebt? Sitzt nicht noch jetzt ein vornehmer Herr wegen Wechsel- und Rechnungsschulden in des Koͤnigsbank, der seiner Frauen und Kindern zu gefallen seine Guͤter nicht uͤbergeben, sondern sein Leben in der Haft zubringen will, wohin er sich jaͤhrlich einen Theil seiner Ein- kuͤnfte schicken laͤßt? Die Furcht, daß der Credit wegfallen wuͤrde, ist also theils, eine Folge unsrer seit hundert Jahren veraͤnderten Art zu denken, theils aber ungegruͤndet. Es wuͤrde vielmehr eben dadurch, daß der Zinstontrakt auf dem Lande ganz abgeschafft und da- fuͤr der Rentekauf wieder eingefuͤhret wuͤrde, ein ganz neuer Mösers patr. Phantas. II. Th. P Cre- Also sollte man den Rentekauf Credit entstehen. Denn die erste nothwendige Folge davon wuͤrde seyn, daß die Renteverschreibungen, oder die Obli- gations ohne Loͤse, mit zur Circulation kommen, und die Stelle des baaren Geldes vertreten wuͤrden. Ein Vortheil der wuͤrklich verdient daß wir ihn naͤher in Betracht ziehen. Es wuͤrde dieses zwar noch einige Voranstalten erfordern, in- dem in vorbenannten Laͤndern bloß die Renteverschreibungen, welche der Staat oder eine andre oͤffentliche Casse auf sich selbst ausgestellet haben, dem Gelde gleich circuliren; die Privat- renteverschreibungen aber nur bey gewissen Handelscomtoirs, die nicht ohne Vortheil dabey bestehen, gekauft oder verkauft werden. Allein diese Voranstaltungen sind so schwer nicht. Ein zuverlaͤßiges Hypothekenbuch, wobey der Staat alles was darinn eingetragen wird, garantirt, macht die ganze Sache aus; und wie sehr wuͤrden sich auf diese Art die Zahlungen erleichtern, wenn wir in einer Zeit, wo das klingende Geld immer rarer wird, ein solches Papier zu Huͤlfe nehmen koͤnn- ten? Ich erinnere mich einer alten deutschen Colonie, worin man diese Einrichtung auf eine gluͤckliche Weise versuchte. Sie bestand aus hundert freyen Hoͤfen, jeder von 40 Morgen. Jeder Hausvater hatte so viele Morgen, aber auch zugleich so viel Folios in einer mit der Colonie angefangenen oͤffentlichen Bank erhalten. Auf jedem Blatte ein Morgen; ohne Preis. Wenn einer Geld noͤthig hatte: so verkaufte er ein, zwey oder drey Blatt im Buche; und diese Blaͤtter wurden demjenigen zugeschrieben, der das Geld herschoß. Dabey war es ein Grundgesetz in dieser Colonie, daß darin keine liegende Gruͤnde fuͤr baar Geld gekauft werden konnten. Man konnte fuͤr Geld ein Blatt in der Bank, und fuͤr das Blatt in der Bank einen Morgen Landes kaufen, aber nicht anders. Beweg- liches Vermoͤgen hingegen mußte mit klingender Muͤnze und nicht mit Bankblaͤtter bezahlet werden. Eben diese Einrich- tung fuͤr den Zinscontract wieder einfuͤhren. tung ist die ganze feine Philosophie unsers ehmaligen Concurs- oder Aeusserprocesses. Man konnte kein Grundstuͤck aͤussern ohne Siegel und Briefe darauf zu haben. Ein Darlehen auf einen Wechsel, oder dieselbe Summe in baaren Gelde reichte dazu nicht hin. Eben dieses geschahe in jener Colonie. Was hier nicht anders als auf Siegel und Briefe geschehen konnte, geschahe dort nicht anders als auf ein Blatt in der Bank; und man sieht wohl, daß die Banko die Gerichts- stube, und das Blatt das gerichtliche Document sey. Auf Mundsprache, Wechsel und dergleichen Schulden koͤmmt es zur Pfaͤndung beweglicher Guͤter. Also werden diese blos mit baarem Gelde bezahlt, und durch ein gerichtliches Docu- ment nicht repraͤsentirt. Zwar werden in unsern neuern ge- richtlichen Documenten auch bewegliche Guͤter verschrieben. Allein dieses ist eine elende neuere Erfindung, die ihre Tuͤcke im Concursproceß zeigt; die die Glaͤubiger, welche auf be- wegliches Unterpfand geborgt, mit denen zusammen hetzt, die Siegel und Briefe haben, und die elendeste Verwirrung unter den Rechtsgelehrten angerichtet hat. Ein ungelehrter Glaͤubiger der sein bewegliches Unterpfand in Haͤnden hat, kan es bis in diese Stunde nicht begreifen woher es ruͤhre, daß er solches zum Concurs liefern muͤsse. Er fuͤhlt aus einem von seinen Vorfahren ererbten Begriffe, daß dieses gegen die Vernunft sey; und kein Gesetzgeber sollte zugeben, daß be- wegliche Guͤter, den Fall wenn sie in eine oͤffentliche Bank gelegt, und folglich unbeweglich gemacht werden, ausgenom- men, durch Siegel und Briefe repraͤsentiret wuͤrden. Unsre Rechtsgelehrten, die von dem Unterscheide des pignoris und der hypothecae handeln, tappen im dunkeln, so lange sie nicht auf den grossen Plan jener Colonie zuruͤckgehen. Der Bankschreiber, der jemanden ein Folio auf bewegliches Ver- moͤgen gegeben haͤtte, ohne sich dieses einliefern zu lassen; oder P 2 um Also sollte man den Rentekauf um nach unsrer Art zu reden, der Richter der eine Hypothek auf bewegliches Vermoͤgen aufnimmt, wuͤrde als ein oͤffent- licher Verfaͤlscher bestrafet werden, wenn ihn der Gesetzgeber nicht fuͤr dieses Brandmahl versichert haͤtte. Wie schoͤn wird aber nun nicht der alte Aeusserproceß? Der Glaͤubiger der auf Grundstuͤcke leihet, erhaͤlt erst sein Blatt im Buche; hat er dieses sechs Wochen gehabt und haͤlt sich nicht sicher genung wegen seiner Rente: so wuͤrd er an das Grundstuͤck, welches durch das Blatt repraͤsentiret wird, geeignet, und er erhaͤlt die Selbstnutzung. Weiter kan er nicht kommen. Will er jetzt seines Schuldners ganzen Hof von 40 Morgen haben: so muß dieser ihm das Recht diejeni- gen, welche die 39 uͤbrigen Blaͤtter haben, ausbezahlen zu moͤ- gen, abtreten; und damit kan er erst den ganzen Hof erlangen. Man kan sich schwerlich einen schoͤnern und feinern Plan zum Besten der Landeigenthuͤmer gedenken. Allein nie koͤnnen wir dahin zuruͤckkommen, ohne schlech- terdings den Zinscontrakt zu verbieten, und statt desselben den Rentekauf wieder einzufuͤhren. Die mit jenem verknuͤpfte Loͤse, diese elende und schaͤdliche Erfindung verdirbt alle diese grossen Anstalten unsrer Vorfahren, oder jener Colonie. Der Staat der fuͤr die Richtigkeit des Bankofolio haftet, kan nie die Buͤrgschaft uͤbernehmen, daß sofort jedes Capital, wenn es geloͤset wird, bezahlet werden solle. Zwar hat man in einigen Laͤndern oͤffentliche Hypothekenbuͤcher eingefuͤhrt, die Grundstuͤcke des Schuldners darinn eintragen, und den Richter fuͤr die Richtigkeit desselben haften lassen. Allein diese an sich guten Anstalten thun die Wuͤrkung nicht, so lange die Loͤse bleibt. Das Hypothekenbuch muß nichts weiter als die Existenz des Grundstuͤcks, und was es jaͤhrlich traͤgt, ga- rantiren. Der Glaͤubiger kauft dieses Grundstuͤck und seinen Er- fuͤr den Zinscontrakt wieder einfuͤhren. Ertrag mittelst des Anleihens. Entzieht ihm der Schuld- ner den Ertrag des ersten Jahrs: so kan der Staat ihm den Ertrag des zweyten gewiß durch die Selbstnutzung verschaf- fen. Folglich laͤuft der Staat bey der Buͤrgschaft fast gar keine Gefahr; er beurkundet dasjenige nur oͤffentlich, was jeder naher oder ferner Glaͤubiger nicht ohne Muͤhe unter- suchen kan; und weil das Grundstuͤck im Hypothekenbuch zu keinem Geldwerth angeschlagen ist: so steigt und faͤllt die Renteverschreibung eben wie liegende Gruͤnde steigen und fal- len; und der Rentenier lauft von Rechtswegen gleiche Ge- fahr mit dem Landeigenthuͤmer; an statt daß alle neuere Hy- pothekenbuͤcher, worinn ein Gut nach Geldeswerth angeschla- gen ist, auf einem schluͤpfrigen Grunde stehen, weil man Exempel hat, daß liegende Gruͤnde gegen Geld unter die Haͤlfte fallen koͤnnen. Dies kan aber auf jene Art gar nicht geschehen. Ausserdem aber nuͤtzt der Landeigenthuͤmer, wenn er Glau- ben haͤlt, seine 40 Morgen doppelt, einmal in Natur; und einmal durch seine 40 Bankofolios. Diese letztere muͤssen noth- wendig den vollkommensten Glauben haben, weil sie nicht wie das Geld einen blossen Conventionswerth haben; sondern Repraͤsentationen solcher Effecten sind, die so lange als der Grund durch kein Erdbeben verschlungen wird, und Men- schen vorhanden sind, die Brodt essen wollen, zur unent- behrlichen und unmittelbaren Nothdurft gehoͤren. Ich will der Speculation, die billiger Weise durch das Steigen und Fallen solcher Renteverschreibungen oder Bankofolios erzeu- get werden wuͤrde, imgleichen der Comtoirs, wo man sie in dieser Maasse zu jederzeit wuͤrde discontiren koͤnnen, nicht gedenken, um nicht zu weitlaͤuftig zu werden. Genung die Loͤse oder das Anlehen auf Zinsen muß bey Landeigenthuͤmern schlechterdings aufhoͤren; wer auf Zinsen leihen will, muß P 3 es Vorschlag zur Erleichterung es auf Wechsel, auf bewegliches Pfand oder auf persoͤnlichen Credit thun, und keine Hypothek am Grunde haben. Der Eigenthuͤmer eines Guts kan zu der Erde nicht sagen: Gieb mir nach einem halben Jahre so viel Geld wieder, als ich fuͤr mein Gut ausgelegt habe. Dennoch sinken die liegenden Gruͤnde darum nicht in ihrem Werth. Warum sollte dann der Herr einer Renteverschreibung mehr Recht haben? Oder kan man fuͤrchten, daß sich weniger Rente- als Grundkaͤufer finden wuͤrden? Unsre Einbildung muß nur erst wieder recht gewoͤhnet werden, und jeder wird gern Rente kaufen, wenn er nicht mehr auf Zinsen leihen kan. XXVIII. Vorschlag zur Erleichterung der hofge- sessenen Schuldner. Wenn ein Landmann seinem Glaͤubiger einiges Land uͤberlaͤßt, um sich aus der Nutzung desselben so wohl wegen des Hauptstuhls als der Zinsen bezahlt zu machen: so nennen wir dieses Todbau oder Todsaat. Dergleichen Con- trakte sind nun zwar auf sichere Weise verboten, weil sie leicht zum Wucher Anlaß geben koͤnnen, indem man dasjenige, was der Glaͤubiger auf diese Weise erhaͤlt, nicht so genau uͤberschla- gen kan. Allein bey naͤherer Pruͤfung wird man finden, daß dieser Contrakt, wenn er anders genau berechnet ist, dem Schuldner alles leiste, was er insgemein zu wuͤnschen pflegt. Mit Huͤlfe desselben zahlet er in leichten unmerklichen Termi- nen ab; das Geld, womit der Glaͤubiger bezahlt wird, koͤmmt ihm nicht in die Haͤnde, und geht ihm nach einer richtigen Folge auch nicht durch die Finger; der Glaͤubiger nimmt sein Ca- der hofgesessenen Schuldner. Capital gleichsam bey Pfennigen an, und die Zeit, wo der eine frey der andre aber bezahlt ist, nahet ohne menschliche Verhinderung und Befoͤrderung mit gemessenen Schritten heran. Was Nationen, Fuͤrsten und fuͤrstenmaͤßige Schuld- ner mit einem Fond d’amortissement ausrichten, dieses hat die Erfahrung als der sicherste Lehrmeister dem laͤndlichen Schuldner laͤngst gewiesen; und wie sanft ist es, mit jedem Jahr, mit jedem Morgen zu denken, daß man schon wieder- um ein Jahr oder einen Tag seiner Befreyung von Schul- den naͤher gekommen, und nun bald der Acker, den der Glaͤu- biger jetzt zum vorletzten und dann zum letztenmal genießt, unter seinen eignen Pflug nehmen werde. Man vergleiche hiemit den buͤrgerlichen Contrakt von Hand- verschreibungen und Zinsen. Wie schrecklich ist der nicht? Hun- dert Thaler hatte der arme Schuldner in einer Summe noͤthig; nun soll er sie in einer Summe auch wieder bezahlen; er soll sie in derselben Muͤnze entrichten, worinn er sie empfangen; er soll es seinem Glaͤubiger einhalb Jahr vorher sagen, wenn er ihn bezah- len will; er sollerwarten und allezeit fertig seyn, wenn der Glaͤu- biger ihm eine halbjaͤhrige Loͤse thut; er soll alles was er hat da- fuͤr zum Unterpfande setzen; er muß dem Glaͤubiger die Wahl lassen, ob dieser ihm seine bewegliche oder-unbewegliche Haabe und Guͤter zur bequemen oder unbequemen Zeit nehmen wolle; mit einem Worte, er muß immer in der Furcht leben, jedem der ihm im unverhofften Aufkuͤndigungsfall zu Huͤlfe kom- men kan, gefaͤllig seyn, und wenn er die Haͤlfte oder auch drey Viertel der Schuld baar liegen hat, dennoch solches un- ter vielen Versuchungen Jahre lang ungenutzt lassen, oder mit Unsicherheit ausborgen, bis er das ganze Capital zusam- men hat; alle Gefahr davon stehen, und es wohl gezaͤhlt in seinem Beutel haben, ehe und bevor er es wagen darf, die halbjchrige Loͤse zu thun. Wer diesem Contrakt vor jenem P 4 den Vorschlag zur Erleichterung den Vorzug giebt, der muß es nie erfahren haben, daß der eine Schuldner, welcher auf Todbau geborget, sich laͤngst wiederum befreyet habe, wenn der andre, der auf baare Wiederbezahlung in einer Summe nach einer gefaͤlligen Loͤse- zeit, Geld genommen, noch nicht einmal von Fern an die Erstattung des Hauptstuhls gedenkt; der muß es nicht wissen, wie stark die Versuchung fuͤr einen faulen oder grau geworde- nen Schuldner sey, seine Zeit mit Abfuͤhrung der Zinsen hin- zubringen, und die Bezahlung des Hauptstuhls seinen Nach- kommen zu uͤberlassen; und wie wenig Menschen in der Welt seyn, die ihrer eignen Bequemlichkeit etwas entziehen, um fuͤr ihre Nachkommen Capitalien zu bezahlen, wenn sie mit der Zinszahlung frey kommen koͤnnen. Selbst der Vorsatz sogenannter fetter Laͤndereyen, wo der Schuldner das dem Glaͤubiger uͤberlassene Land selbst duͤngt und pfluͤgt, um den Todbau so viel geschwinder zu bewuͤrken, ist gluͤcklicher wie ein solcher buͤrgerlicher Contrakt erfunden, besonders wo der Schuldner nur weniges Land auf diese Art versetzt, folglich seinen Viehstapel und seinen Haushalt dar- um nicht vermindert, sondern gerade den Duͤnger, die Pferde und die Zeit hat, um das seinem Glaͤubiger untergebene Land zu bestellen. Der Ueberschuß seiner Zeit, seines Duͤn- gers, und seiner Arbeit bleibt ungenutzt, wenn sein Haus- halt der ganzen Staͤtte angemessen, nur ein oder ander Stuͤck Land davon zum Todbau versetzt, und er nicht berechtiget ist, auch diese zu duͤngen und zu bearbeiten, um sich einige Jahre eher zu befreyen. Gesetzt aber dennoch man billige den Todbau ohnerachtet aller dabey anzubringenden Verbesserungen nicht: sollte man denn nicht die Einrichtung treffen koͤnnen, daß der hofgesessenen Schuldner. Daß der Landmann nicht anders als zu 6, 7 oder 8 p. C. borgen duͤrfte, und solchergestalt sein Capital allmaͤhlig selbst toͤdten muͤste? Der Nutzen einer solchen Art von Zahlung leuchtet einem je- den aus obigen in die Augen, und es beduͤrfte nur einer oͤf- fentlichen tabellarischen Rechnung, um sowohl den Glaͤubiger als Schuldner zu unterrichten, in wie viel Jahren die Toͤd- tung des Capitals auf diese oder jene Art erfolgen wuͤrde. Wer jaͤhrlich 1 p. C. mehr bezahlt als die Zinsen betragen, toͤdtet sein Capital, wenn er solches mit 5 von Hundert ver- zinset, in 37 Jahren; wenn er es mit 4 von Hundert ver- zinset, im 41 Jahren, und wenn er nur 4 vom Hundert giebt, in 47 Jahren. Allein die Hauptschwierigkeit bleibt immer uͤbrig, ob sich Glaͤubiger finden werden, welche ihr Geld auf diese Bedingung hergeben wollen. Daß sie es auf den Todbau so gern austhun, macht außer der Begierde nach dem Ackerlande, die groͤßere Sicherheit und auch wohl der heim- liche Vortheil. Allein wie ist er zu bewegen, ohne eine gleiche Sicherheit und ohne einen gleichen Vortheil sein Ca- pital durch einen geringen jaͤhrlichen Abtrag toͤdten zu lassen? Ein Gesetz, daß gar keine andre Verschreibungen oder Versprechungen der schatzbaren Landleute guͤltig seyn sollten, als welche zugleich auf eine allmaͤhlige Toͤdtung des Capitals gerichtet wuͤrden, koͤnnte etwas wuͤrken. Eine Verordnung, daß derjenige Glaͤubiger, welcher auf Abschlag seines Capi- tals jaͤhrlich 2 oder 3 p. C. annehmen wuͤrde, die Zinsen zu 6 p. C. sollte rechnen duͤrfen, moͤgte auch noch manchen be- wegen, sein Capital auf diese Weise abtoͤdten zu lassen, und der Schuldner so wohl als ihre Staͤtten wuͤrden sich immer noch besser bey 6 p. C. Zinsen stehen, als wenn sie jaͤhrlich 3 p. C. zuruͤck legten, und nachdem sie solchergestalt das Ca- pital in drey und dreyßig Jahren muͤhsam und gefaͤhr- P 5 lich Vorschl. zur Erleichter. der hofges. Schuldner. lich gesammlet und ersparet, solches ihrem Glaͤubiger in einer Summe bezahlten. Allein das mehrste wuͤrde doch meines Ermessens darauf ankommen, daß dem Glaͤubiger dagegen eine groͤßere Sicherheit, und wo moͤglich eben die- selbe geleistet wuͤrde, die er hat, wenn er das Land zum Tod- bau unter hat; und diese koͤnnte bestellet werden, wenn die Landleute, die hier jetzt unter 4 bis 5 concurriren- den Gerichtsbarkeiten stehen, unter eine einzige gebracht; sodann die Gerichtszwaͤnge verkleinert, und die Richter an- gewiesen wuͤrden, ein eignes Buch und in demselben fuͤr je- den Schuldner eine eigne Rechnung zu halten, mithin am Schlusse eines jeden Jahrs nachzusehen, wie weit der Schuldner mit Toͤdtung seines Capitals gekommen, ihn auf den Fall, da er es daran ermangeln lassen, dazu anzu- halten und von Amts wegen immer so wohl fuͤr die Sicher- heit des Glaͤubigers als die Ordnung des Schuldners zu sorgen. Der Landmann, dem bey dieser Art des Anlehens, nie ein Capi- tal geloͤset, dem nie ein mehrers auf einmal zu bezahlen auferlegt wird, als er nach vorgegangener Untersuchung zu bezahlen im Stande ist, und dessen Zahlungstermine nicht wie jetzt auf alle Tage im Jahr, sondern ewig und unveraͤnderlich auf gewisse be- queme und seinen Umstaͤnden angemessene Zeiten gesetzt wuͤrden, wuͤrde solchergestalt und wenn zugleich alle andere Arten von An- lehen verboten, sodann auch keine andre Verschreibungen und Versprechungen guͤltig waͤren als die in des Richters Buche stuͤn- den, glaube ich, immer noch ein Anlehn zur Todzahlung finden, und wie gluͤcklich waͤre der Glaͤubiger, der auf diese Weise nie zu fuͤrchten haͤtte, daß sein Schuldner aus Noth die Schuld leug- nen, einen Proceß anfangen und ihn in schwere Kosten verwi- ckeln koͤnnte? XXIX. Vorschlag zu einem oͤffeutl. Kirchspielsamte. XXIX. Vorschlag zu einem oͤffentlichen Kirch- spielsamte. In jedem Kirchspiele sollte billig ein oͤffentliches Amt, oder wie man in England spricht-, a public office, seyn, dessen sich dasselbe so wie jeder einzelner Eingesessener zu den hiernaͤchst weiter anzufuͤhrenden Beduͤrfnissen bedienen koͤnnte. Das Notariatamt ist zwar wohl in Anfang auf diesen Zweck gerichtet gewesen; auch moͤgen die Amts- und Gerichtsstuben urspruͤnglich zu einer gleichen Absicht gedienet haben. Seit- dem aber der Zugang zu letztern und den darin niedergelegten Nachrichten bisweilen versperret, die Amts- und Gerichts- sprengel auch gar zu weitlaͤuftig und das Notariatamt mehr- mals verdaͤchtig geworden; hiernaͤchst auch die Laden der Gilden in den Staͤdten von den Gerichts- und Stadtarchiven wohlbedaͤchtig abgesondert sind: so glaube ich nicht ohne Grund ein solches oͤffentliches Amt anpreisen zu koͤnnen. Bey einem solchem oͤffentlichen Amte und in dessen Schran- ken muͤste liegen Erstlich eine vollstaͤndige und von allen fuͤr richtig erkannte- Charte vom ganzen Kirchspiel, worauf eines jeden Eigenthum mit seinen Graͤnzen, insbesondre aber die Gemeinheiten mit Holzungen, Weiden, Plaggenmatten, Weisungen, Bruͤcken und Wegen ꝛc. deutlich und richtig verzeichnet waͤren; Zweytens, ein Buch zu den Gerechtsamen dieser Gemein- heit, und was ein jeder darauf zu fordern, zu unterhalten, und zu sagen haͤtte; Drit- Vorschlag zu einem oͤffentl. Kirchspielsamte. Drittens, das Kataster des Kirchspiels, worin eines jeden Privateigenthum deutlich mit allen seinen Pflichten und Ab- giften beschrieben waͤre. Viertens, ein gleiches Buch fuͤr das Einkommen der Kirche, und der bey derselben dienenden Personen, wie auch fuͤr die uͤbrigen Gerechtsamen der Kirche, der Pastorat, der Kuͤsterey und andrer dem Kirchspiele in Gemein zugehoͤrigen Gebaͤude und Gruͤnde, imgleichen fuͤr die oͤffentlichen Ar- menmittel. Fünftens, die Sammlung aller Originalien oder doch be- glaubter Abschriften aller die Gemeinheit betreffenden Ur- kunden ꝛc. ꝛc. besonders aber Sechstens ein Hypotheken- oder Bankobuch, worin jeder Kirchspielseingesessener sein eignes Blatt oder Conto haͤtte, worauf er seine Schulden eintragen lassen koͤnnte. Die Wichtigkeit des letztern ist um so viel groͤßer, je mehr oft der Credit solchen die es nicht verdienen, gegeben und andern die ihn billig finden sollten, versaget wird. Die Fuͤhrung dieses Buchs wuͤrde dem zeitigen Kuͤster oder Schul- meister, der zugleich der einzige privilegirte Notarius des Kirchspiels seyn koͤnnte, anvertrauet, und in dessen Hause zugleich der gemeine Schrank oder die Lade niedergesetzt, worin dasjenige, was vorgedacht ist, insbesondre aber das Bankobuch niedergelegt werden koͤnnte. Dieser Schrank muͤste woͤchentlich an einem bestimmten Tage und zur gewis- sen Stunde in Gegenwart des Pfarrers, welcher zugleich einen zweyten Schluͤssel dazu haben muͤste, und dreyen Ge- schwornen eroͤfnet, und sodann diejenigen Sachen darin ein- getragen werden, welche darin zu verzeichnen seyn wuͤr- den; Vorschlag zu einem oͤffentl. Kirchspielsamte. den; damit die dazu Verordnete nicht stuͤndlich uͤberlaufen wuͤrden. Da ein Notarius mit dreyen Zeugen hier im Stifte ein dem gerichtlichen gleichgeltendes Dokument ausfertigen kan: so sehe ich nicht, warum ein solches oͤffentliches Amt, ob es gleich keine Gerichtsbarkeit haben darf, nicht gleichen Glau- ben finden sollte; und es muͤste auch bestehen koͤnnen, wenn ihm fuͤr seine Bemuͤhungen ein sichres zugelegt, dagegen aber kein andrer Notarius im Kirchspiel geduldet wuͤrde. Um dieses noch mehr zu befoͤrdern, koͤnnte man verordnen, daß gar keine Schulden schatzbarer Unterthanen zur gericht- lichen Klage angenommen werden sollten, wenn sie nicht in diesem Buche verzeichnet waͤren. Wollte man den Nutzen dieses Bankobuchs noch weiter ausdehnen: so muͤßte ein jeder die Summe, die er nach dem Maaße seiner unterhabenden Staͤtte jaͤhrlich aufbringen koͤnnte, nach dem Ermessen der Geschwornen darin eintragen lassen, und die Geschwornen dafuͤr, daß diese Summe jaͤhrlich richtig eingehen koͤnnte, einstehen. Wann dann einer etwas benoͤ- thiget waͤre: so koͤnnte er mit dieser Bescheinigung und mit dem Auszuge seiner bereits habenden Schulden uͤberall Credit finden, eben wie ein Landmann in England mit einer gleichen Bescheinigung Annuiteten auf seinen Hof beglaubigen, und solche in London verkaufen kan. Wuͤrde von irgend einem Gerichte eine Execution wieder diesen oder jenen Schuldner erkannt: so muͤste das Pfandzettel allemal erst dem vorbe- sagten Kirchspielsamte an dem woͤchentlich bestimmten Tage vorgezeiget werden; und dieses darauf bemerken, wie viel der Schuldner in dem Jahre bezahlen koͤnnte, sintemahlen und wenn bereits andre Executions dasjenige, was einer jaͤhrlich nach dem Bankobuche aufbringen koͤnnte, erschoͤpfet haͤt- Vorschlag zu einem oͤffentl. Kirchspielsamte. haͤtten, keine weitere Executions fuͤr das Jahr Platz finden muͤßten; der Vogt richtete sich dann mit der Pfandung nach jener Bemerkung des Kirchspielsamtes. Waͤhlte man fol- gends besondre Pfandungszeiten, so daß der Schuldner z. E. nur auf vier oder sechs bequemen Tagen im Jahr, wo er sein Korn oder Linnen versilbert haben kan, gepfandet werden duͤrfte: so wuͤrden die einlaufenden Pfandzettel dem Kirch- spielsamte vorgelegt, welches sie mit Bemerkung der Zeit, wann sie praͤsentiret worden, an den Vogt besoͤrderte, und sodann den Landmann wider alle unzeitige, uͤbermaͤßige und verderbliche Executiones sicher stellete. Wenn Eigenbehoͤrige sich dieses Buchs bedienten: so er- hielten die Glaͤubiger dadurch zwar kein mehrers Recht als wenn sie einem Leibeignen auf einen Notariatschein leihen. Sie koͤnnten aber doch immer aus dem Bankobuch sich be- lehren: ob derselbe sein Erbe uͤber ein gewisses Maaß beschwerte und seinen Gutsherrn zur Abaͤußerung berichtigte, oder sonst eine uͤble Wirthschaft fuͤhrte. Der Gutsherr selbst lernte die Wirthschaft seines Leibeignen auch kennen, und saͤhe sogleich: ob die Auffarts- Freybriefs- oder Sterbfallsgelder gehoͤrig bestritten, oder nur aufgeliehen wuͤrden. Andrer Vortheile jetzt nicht zu gedenken. Außerdem aber koͤnnte Siebentens ein solches oͤffentliches Amt zur Bewahrung eines jeden Privaturkunden, die sonst unter den Strohdaͤchern der Bauren so leicht vermodern oder von den Maͤusen gefres- sen werden, dienen; oder einer koͤnnte darin die beglaubten Abschriften davon niederlegen lassen; jedes Kirchspiel koͤnnte auch seine Rechte und Gewohnheiten in Ansehung der Erb- folgen, der Ehen, der Mark ꝛc. ꝛc. vor diesem Amte be- schrei- Die Abmeyerung eine Erzaͤhlung. schreiben lassen, und solchergestalt unzaͤhligen Processen vor- beugen; und wie sehr wuͤrde uͤberhaupt die allgemeine Si- cherheit dadurch befoͤrdert werden? XXX. Die Abmeyerung eine Erzaͤhlung. Du erinnerst dich noch wohl wie wir zu Badbergen mit einander in die Schule giengen; ich glaube, es wer- den nun bald funfzig Jahr seyn. Meine Eltern baueten da- mals Retmars Erbe, welches unsre Vorfahren wer weis wie lange und zuerst als Eigenthuͤmer besessen hatten. Sie hatten jederzeit ihr nothduͤrftiges Auskommen darauf gehabt, ihrem Gutsherrn das seinige richtig bezahlt und in guten Jahren noch wol einen Thaler fuͤr ihre Kinder eruͤbriget. Allein mein Vater starb in seinen besten Jahren, nachdem er sich in der Erndte zu sehr erhitzt haben mogte, und meine Mutter uͤber- lebte diesen Verlust nicht lange. Sie war noch nicht begra- ben: so kam der Gutsherrl. Verwalter, welcher ehedem ein Procurator gewesen war, und schrieb alles auf was im Hause war. Ich durfte mich diesem Beginnen nicht widersetzen, weil es leider die Rechte so mit sich brachten, und ich mogte wollen oder nicht: so muste ich ihm die von meinen Eltern hinterlassene Erbschaft, ohnerachtet mein Vater und Groß- vater verschiedene Stuͤcke davon schon mehrmals geloͤset hatten, aufs theureste bezahlen, wenn ich nicht alles was im Hause war, Fruͤchte, Vieh und Hausgeraͤthe, auf einmal verlieren wollte. Das baare Geld, was sich fand, nahm er gleich zu sich; ich muste also beym ersten Anfange borgen, und sogar die Kosten zu meiner Mutter Begraͤbniß. Dies setzte mich schon Die Abmeyernng eine Erzaͤhlung. schon etwas zuruͤck, und wie ich mich durch eine Heyrath erholen wollte, forderte der Verwalter auch den Brautschatz meiner Frauen zum Weinkaufe fuͤr sie. Was sollte ich thun, Henrich? Mein Gutsherr war unmuͤndig, und der Verwal- ter von dem Richter bestellet, der die Leute schalten und wal- ten oder die Unterdruͤckten processen lies. Es war kein Baum auf dem Erbe, den meine Vorfahren nicht gepflanzt hatten und den ich nicht als Vater und Bruder betrachten konnte; Gebaͤude und Aecker waren von ihnen und auch in gutem Stande, und diese mit dem Ruͤcken anzusehen war mir nicht moͤglich. Ich gab also alles hin was mir meine Braut zu- brachte, und der Procurator nahm sogar zween harte Thaler, die sie mir auf die Treue gegeben hatte, fuͤr die Schreibgebuͤhr zu sich. Nun dachte ich, wuͤrde ich doch arm und ruhig leben koͤn- nen. Allein der grausame Mensch behauptete, ich haͤtte bey dem Sterbfall etwas verschwiegen, und forderte mich daruͤber zum Eyde. Diesen wollte ich ungern ablegen, und es gieng daher zum Proceß, den ich mit allen Kosten verlohr, weil sich noch ein Fohlen, so ich in meines Vaters Hause angezogen hatte, in der Weide befand, das ich wohl gewust, aber anzu- geben vergessen hatte. Um die Kosten zu bezahlen, muste ich neue Schulden machen, und weil ich vielleicht nicht mit dem Muthe und dem Eyfer arbeitete, womit ich unter gluͤcklichern Umstaͤnden mein Brodt gewiß erworben haben wuͤrde: so schlugen mir einige Erndten nacheinander ab; ich verlohr einige Pferde; und weil selten ein Ungluͤck allein koͤmmt: so ward ich auch zuletzt von der Viehseuche heimgesucht, so daß ich endlich so wenig die Gutsherrl. Gefaͤlle als die schul- digen Zinsen gehoͤrig bezahlen konnte. Meine Bruͤder, de- nen ich ihren Antheil aus dem Erbe geben muste, drangen zu gleicher Zeit auf das ihrige. Ich ward verklagt, ver- dammt, Die Abmeyerung eine Erzaͤhlung. dammt, gepfaͤndet, und nach einigen kummervollen Jahren, zuletzt mit meiner Frauen und sechs Kindern des Erbes, was ich dreyßig Jahr im Schweisse meines Angesichts gebauet hatte, entsetzt. Indessen brachte der Verkauf des meinigen noch so viel auf, daß meine Schulden insgesamt haͤtten bezah- let werden koͤnnen, wenn die Unkosten nicht zu viel davon weggenommen haͤtten; und ich hatte wenigstens die Beruhi- gung, daß ich nicht als ein unredlicher Mann gehandelt haͤtte. Ach Henrich, du haͤttest unsern Abzug sehen sollen! Er wuͤrde dir gewiß mitleidige Thraͤnen abgepreßt haben. Meine Frau hatte ihr juͤngstes, das damals zehn Jahr alt war, bey der Hand; und zween andre faßten ihren Rock an um sie zu hal- ten, oder mit fortgezogen zu werden; zween andre schrien ihr nach und fleheten, sie moͤgte sie doch mitnehmen, wohin sie auch gienge. Ich eilte mit meinem aͤltesten, um nicht von den Gerichtsbedienten aus dem Hause gewiesen zu werden, durch die Seitenthuͤr in den Garten, und ohne mich umzu- sehen, fort. Keiner von uns hatte einmal daran gedacht, das letzte Brodt, was uns noch uͤbrig geblieben war, mitzu- nehmen. Ich weiß nicht, ob du dich noch unsers alten Truͤ- warts erinnerst? das arme Thier! ich werde es Zeitlebens nicht vergessen. Vor Alter blind und entkraͤftet konnte er uns kaum nachfolgen. Zittern kroch er uns bis zu dem Stachel- beerenbusche nach, der wie du weißt, bey der Thuͤre nach der Wiese stand, und wo er sich sonst zu sonnen pflegte. Hier legte er sich nieder. Wir andern giengen fort, ich rief ihm, er wedelte mit dem Schwanze ohne aufzustehen; ich lockte ihn und schrie Truͤwart, Truͤwart; er heulte noch einmal und starb. Auch ich haͤtte mein Grab bey ihm finden koͤnnen; aber es gefiel Gott, mein Leben fuͤr meine Kinder zu fristen. Mösers patr. Phantas. II. Th. Q Hier Der Verkauf der Frucht auf dem Halme Hier machte der Alte eine Pause und sahe seinem Freunde ins Auge das von Thraͤnen uͤberfloß. Fuͤr ihn selbst war die- ses eine Geschichte die er schon sehr oft uͤberdacht hatte. Eine einzige Thraͤne entfiel seinem Auge und er fuhr fort..... Es kan dieses noch fortgesetzt werden. Der Stof dazu liegt in the men of Feelings. Vorerst aber wollen wir hier abbrechen, nachdem der Held Truͤwart gestorben. Ich meine, daß dieses der erste Hund sey, mit dem sich ein Trauerspiel geendiget hat. Es ist aber auch ein ländliches Trauerspiel. XXXI. Der Verkauf der Frucht auf dem Halme ist eher zu beguͤnstigen als einzuschraͤnken. Es wird im Stifte Oßnabruͤck jaͤhrlich viele Saat auf dem Felde, oder vieles Korn auf dem Halme verkaufe; ei- nige saͤen mit Fleiß mehr aus, wie sie zu erndten gedenken, und suchen hernach ihren Vortheil in dem Verkauf der gruͤ- nen Frucht. Andre, welche sonst ihrer Einrichtung halber etwas Ackerbau treiben muͤsten, unterlassen diesen, weil sie hiernaͤchst so viel wie sie gebrauchen auf dem Felde haben koͤn- nen; und es kan diese Art der Wirthschaft fuͤr beyde Theile vortheilhaft seyn, indem derjenige, der die Pferde hat, gleich- sam der Verleger aller derjenigen wird, die keine halten und anstatt ihnen taͤglich fuͤr lohn zu dienen, die ganze Ackerbe- stellung auf seine Rechnung und Gefahr thut. Gesetzt, ich wollte einen Acker selbst bestellen; nun muͤste ich darauf Acht geben, daß er recht gepfluͤget, geduͤnget und bestellet wuͤrde; ich muͤste zusehen, daß mir durch Treiben, Fahren oder Tre- ist eher zu beguͤnstigen als einzuschraͤnken. Treten kein Schade zugefuͤgt wuͤrde; ich muͤste fuͤr die Ver- zaͤunung sorgen lassen, ich muͤste Pferde halten, oder von andern so dergleichen halten, abhangen, und uͤberhaupt muͤste ich manche Stunde verschwenden, die ich in meinen Umstaͤn- den, und da ich nur ein bisgen Ackerbau haben wuͤrde, bes- ser anwenden koͤnnte. Dafuͤr vermiethe ich mein Land an einen der selbst Pferde und Gesinde auf den Ackerbau erhaͤlt, der nicht um einen sondern um hundert Morgen seine Stege und Wege thut; der sein ganzes Geschaͤfte aus dem Landbau macht .... und kaufe denn hernach vor der Erndte von diesem Manne so viel Korn auf dem Halme, als ich ge- brauche und haben will. Dabey stehen beyde Theile sich un- streitig besser, als wenn jeder seinen besondern Ackerbau haͤtte; und es waͤre eine große Frage: Ob man nicht wohl thaͤte das ganze Heuerwesen im Lande auf diesen Fuß zu setzen, mithin schlechterdings den Erbgesessenen Unterthanen alles Ver- heuren ihrer Laͤndereyen zu verbieten, und dafuͤr den Verkauf der Fruͤchte auf dem Lande zu beguͤnstigen. Denn dabey daß der Heuermann, der sich ein altes Pferd kauft, seinen Acker selbst be- stellet, oder von seinen Wirthe bey Feyerabenden bestellen laͤßt, verliert das Publicum unendlich viel, weil die Bestel- lung zu schwach ist; und der rechte Wirth, der drey Viertheil seiner Laͤndereyen an seine geringe Nebenwohner verheuret, wird schwach in der Spannung und im Viehstapel, und ver- liert nach einer natuͤrlichen Folge den Geist seines Berufs. Besser waͤre es also, wenn der Wirth auf dem Erbe alles selbst bestellete, nichts verheurete, und seinen Heuerleuten was sie gebrauchten auf dem Halme uͤberließe. Der einzige Verlust dabey fuͤr die Heuerleute, wuͤrde der Mist seyn, den sie von ihrem Viehe und sonst erhalten. Allein diesem koͤnnten sie auch wiederum Fuderweise an den rechten Wirth verkaufen, und hernach in dem Werth der Frucht kuͤrzen. Q 2 In- Der Verkauf der Frucht auf dem Halme Indessen verbieten viele Reichs- und Landesgesetze den Ver- kauf der Fruͤchte auf dem Felde, und insbesondre sind die deutschen Gesetze hierin sehr von den roͤmischen abgegangen, die nach jenen hoͤhern politischen Grundsaͤtzen den Verkauf der Fruͤchte auf dem Halme voͤllig frey gelassen haben. Die hie- sige Landesordnung, nachdem sie sich erst auf die in Jahr 1548 aufgerichtete Reformation guter Policey, und ferner auf die Reichspoliceyordnung von 1557 bezogen, druͤckt sich daruͤber folgendergestalt aus: Da Wir mißfaͤllig in Erfahrung bringen, daß solchem heilsamen Gesetzen oͤffentlich zuwider gehandelt, und hin und wieder das annoch auf dem Felde im Halm stehende Getraide, Winter- und Sommerfrucht, von gewinn- suͤchtigen Leuten mit offenbarer Vervortheilung des Kaͤu- fers, abgekaufet werde; und dann solchem verderblichen wucherlichen Unwesen laͤnger nicht nachzusehen ist; als setzen, ordnen und wollen Wir, daß von nun an alle dergleichen Kauf und Verkauf auf dem Halme im Felde, unter den schatzpflichtigen Unterthanen, so fern solcher nicht unter gerichtlicher Authoritaͤt an den Meistbieten- den geschieht, gaͤnzlich aufgehoben; der Verkaͤufer an den- selben nicht gehalten, vielmehr ein solcher Contrakt null und nichtig, und der Kaͤufer die Hauptsumme zu repe- tiren nicht befugt, sondern derselben gaͤnzlich verlustig seyn solle. Einige sind der Meinung, daß diese Verordnung weiter als die Reichsgesetze, welche den Verkauf auf den Schlag und gemeinen Kauf, was das Getraide zur Zeit des Contrakts oder 14 Tage nach der Erndte gelten wird, erlauben, mit- hin nach der Meinung der vernuͤnftigsten Rechtsgelehrten, blos den wucherlichen Contrakt verbieten, sich erstrecke, und ist eher zu beguͤnstigen als einzusch raͤnken. und schlechterdings allen aussergerichtlichen Verkauf der Frucht im Felde verbiete. Da aber in der That 1) Der Verkauf der Frucht auf dem Felde nach obigen Grundsaͤtzen eine Beguͤnstigung verdienet; da 2) Er bey uns ein gewoͤhnlicher oͤffentlicher Handel ist, der vor und nach jener Verordnung bestaͤndig geschehen; da 3) Der Eingang der Verordnung zeigt, daß man blos dem unerlaubten Wucher, wobey der arme Verkaͤufer, der aus Noth losschlaͤgt, uͤberraschet wird, steuren wollen; da 4) Wenn jeder solcher Verkauf gerichtlich und meistbietend geschehen sollte, die Diaͤten und Sporteln den armen Ver- kaͤufer mehr wie der haͤrteste Glaͤubiger beschweren wuͤrden: so darf man billig dafuͤr halten, daß der Sinn dieser Ver- ordnung blos auf die wucherlichen, und uͤberhaupt auf alle solche Contrakte gehe, wo nach des Richters und der Chur- genossen Ermessen fuͤr die Frucht zu wenig bezahlet worden; daß aber diese Einrede von Seiten des Verkaͤufers nicht gemacht werden solle, wenn der Verkauf gerichtlich und mehrstbietend vorgenommen worden. Wenigstens haben alle Reichs- und Landgesetze in Deutschland von gleichen Inhalt, diese Ausle- gung gestattet, und wenn sie gleich zu einer Zeit, wo der Wucher hoch gestiegen war, sich hart und strenge ausgedruͤckt, um einen gegenwaͤrtigen Uebel zu steuren; dennoch in der Folge der natuͤrlichen Freyheit des Handels, dem Willen der Contrahenten, und dem wahren gemeinen Nutzen diese Er- weiterung nachgegeben. Eine authentische Erklaͤrung hieruͤber wuͤrde jedoch allen Zweifel am besten abhelfen. Es ist gefaͤhrlich Gesetze zu ha- ben, die wenn man einem uͤbel will, sofort der Rache die Q 3 Hand Also sollte man die Geimeinschaft der Guͤter Hand bieten; und es schwaͤcht das Ansehen andrer Gesetze, wenn man einem oͤffentlich zuwider lebet, und ohnerachtet der Verkauf aller Fruͤchte auf dem Lande verboten zu seyn scheinet, dennoch solchen alle Tage vor Augen sieht, und es oft selbst von Gerichtswegen einem verschuldeten Eigenbehoͤri- gen erlaubt, zu Befriedigung seiner unbewilligten Glaͤubiger einen Bestimmten Theil seiner Fruͤchte auf dem Lande zu ver- kaufen, und das Geld dafuͤr dem Gerichte oder dem Ver- walter einzuliefern. XXXII. Also sollte man die Gemeinschaft der Guͤter unter den Landleuten nicht aufheben. In den wenigen Jahren daß ich mein Richteramt bekleidet, sagte neulich ein Richter, sind mir jetzt 73 Faͤlle vor- gekommen, worinn die Weiber der geringen Heuerleute auf dem Lande, sich ihres sogenannten Frauenrechts bedient, und wenn ihre Maͤnner gepfaͤndet worden, sich den Glaͤubigern unter dem Vorwande widersetzt haben, daß die gepfaͤndeten Sachen ihnen zugehoͤrten, oder von ihnen bey der Heyrath eingebracht worden. Allein so groß ihr Recht seyn mogte: so schwer war alle- mal der Beweis, und wenn er auch durch Zeugen nur sum- marisch gefuͤhret wurde: so war es doch nimmer moͤglich das Verfahren hieruͤber so kurz und wohlfeil einzurichten, daß nicht am Ende die gepfaͤndeten Sachen mit den Gerichtskosten auf- gien- unter dem Landleuten nicht aufheben. giengen. Der erbitterte Glaͤubiger hatte insgemein Land- und Hausheuer zu fordern; er hatte das eingebrachte Gut als seine gesetzmaͤßige Sicherheit angesehn; und wie er dieses mit guten Glauben und redlichem Eyfer verfolgte: so konnte man ihn nicht sofort als einen andern frevelmuͤthigen Klaͤger ab- weisen, auch selten in die Kosten verdammen. Die Frau hingegen, welche als Magd hier ein Oberbette, dort einen Pfuͤhl verdient, bald eine Kuh mitgebracht, bald eine andre dafuͤr getauscht, oder von den Ihrigen gekauft zu haben be- hauptete, und uͤber alle diese Umstaͤnde Zeugen und Beweis fuͤhren wollte, konnte auch nicht so gleich zuruͤck gewieseu werden; und so muste man nothwendig ein zulaͤngliches obgleich noch so kurzes Verfahren verstatten, dessen Erfolg allemal dieser war, daß Bette, Pfuͤhl und Kuh mit den Kosten auf- giengen. Wie traurig ist es aber nicht fuͤr einen redlichen und em- pfindlichen Mann das immerwaͤhrende Instrument zu diesem Ungluͤck zu seyn? und unter dem Fluchen des Glaͤubigers und dem Heulen der Frauen die elenden Gebuͤhren anzunehmen, die man da sie gesetzmaͤßig und den Richtern zu ihrem einzigen Gehalte angewiesen sind, doch so wenig fuͤr sich, als diejeni- gen so daran Antheil haben, verschenken kan. In keinem Stuͤcke hat die Praxis, welche seit dreyßig Jahren die Ge- meinschaft der Guͤter unter freyen Leuten auf dem platten Lande aufgehoben, gottloser gehandelt als in diesem. Das redliche deutsche Recht hatte die Gemeinschaft der Guͤter unter Eheleuten eingefuͤhrt. Das Wohl des Staats will, daß die geringen Leute Credit fuͤr Land- und Hausheuer bis zur Ver- fallzeit finden, weil sie selten vorauf bezahlen koͤnnen; die Erfahrung zeigt, daß das roͤmische Recht, was in der Haupt- stadt der Welt fuͤrtreflich war, sich fuͤr so geringe Leute nicht schicke, weil der Beweis zu viel Kosten erfordert; und doch Q 4 hat Also sollte man die roͤmisch. Stipulationen hat die Proceßsuͤchtige Praxis hier einen Absprung gewagt, der um so viel unnoͤthiger ist, da es jedem, der es die Muͤhe werth achtet, ohnehin frey steht, die Gemeinschaft vor der Ehe auszuschließen, und des Eingebrachten halber die noͤthige Vorsicht zu nehmen. Allein der Richter kan hier, nachdem die Gewohnheit zum Gesetze geworden, nichts aͤndern. Der Gesetzgeber muß es thun. XXXIII. Also sollte man die roͤmischen Stipulatio- nen wieder einfuͤhren. Es geht mir recht uͤbel in der Welt; ich habe einem gewis- sen Frauenzimmer, mit dem ich etwas zu vertrauet wurde, in aller Geschwindigkeit die Ehezugefluͤstert, und nun bin ich deshalb gerichtlich belangt. Einem Herrn, der mich zu einer Mahlzeit begehret, und sehr viele Hoͤflichkeit erwie- sen, habe ich tausend Thaler zu leihen versprochen; und er droht mich mit einer Klage, wenn ich nicht Wort halte. Noch habe ich jemanden zugesagt, daß ich ihm mein Haus vor einem andern vermiethen wollte, so bald es ledig wuͤrde; und ich bin wuͤrklich vom Richter verdammt mein Wort zu halten; ist das nicht grausam? und sollten die Gesetze dieses gestatten? Die Roͤmer, dieses kluge Volck, das die Welt kannte, und wuste was Complimente waren, machten einen Unter- scheid unter bloße Versprechungen, und unter solche, welche auf- wieder einfuͤhren. auf eine gewisse seyrliche Art und mittelst einer vorgeschrie- benen Formel geschehen waren. Die erstern hielten sie fuͤr dasjenige was sie waren, nemlich fuͤr Complimente, und wenn einer darum klagen wollte: so wiesen sie ihn gleich von der Gerichtsschwelle weg. Nur die letztern waren unter ihnen bedachtsame und kraͤftige Versprechungen. Die alten Deutschen waren gleicher Meinung, obwohl auf eine andre Art. Sie hielten nemlich alle Zusagen, welche des Nach- mittags oder auch vielleicht wohl Vormittages uͤber geschehen, fuͤr unkraͤftig, wenn sie nicht des andern Tages noch einmal wiederholet wuͤrden; Detecta et nuda omnium mens postera die revoca- tur et salva utriusque temporis ratio est. tacit. de M. G. c. 22. und der Narr, der zuerst das Sprich- wort; ein Mann ein Mann, ein Wort ein Wort, so aus- gelegt hat, daß ein ehrlicher Mann sein erstes Wort nicht wiederrufen koͤnne, hat mehr Ungluͤck angestiftet, als man glauben sollte. Denn wie viele kostbare Processe sind nicht seitdem uͤber bloße Versprechungen, die in einem unuͤberlegten Augenblick, in der Hitze einer Leidenschaft, oder aus Hoͤflich- keit geschehen, gefuͤhret; wie viel falsche Eyde sind nicht dar- uͤber geschworen, und wie mancher ehrlicher Kerl ist daruͤber nicht an eine schlechte Frau gefesselt worden? Warum haben wir neuern nun aber jene ebne Bahn ver- lassen? warum halten wir jedes Versprechen sogleich fuͤr buͤndig? und was hat uns in aller Welt bewogen zu glauben, das uns eine Handlung weniger gereuen koͤnne als unsern Vorfahren? In der That, ich weiß keine Ursache anzugeben. Die einzige so mir beyfaͤllt, ist der Begriff einer Romanti- schen Ehre, der uns noch aus den Ritterzeiten uͤbrig ist, der sich aber zu buͤrgerlichen Handlungen gar nicht schickt. Der Q 5 ge- Also sollte man die roͤmisch. Stipulationen gesunden Vernunft, so wie den vorangefuͤhrten roͤmischen und deutschen Grundsaͤtzen nach, sollte es keinem ehrlichen Mann zum Schimpf sondern vielmehr zum Ruhm gereichen, daß er ein Versprechen was er nicht mit Bedacht gethan, binnen 24 Stunden wieder zuruͤck nimmt. Dies ist der menschlichen Natur gemaͤß, und wer gestehen muß, daß er fehlen kan, muß sich auch nicht der Reue schaͤmen duͤrfen. Wenn zu einem bloßen Eheversprechen, in solchen Laͤndern, wo dergleichen fuͤr guͤltig gehalten wird, durchaus erfordert wuͤrde, daß beyde Theile vorher ein lautes Gebet thun muͤ- sten und daß folglich keine Klage und kein Eydesantrag zuge- lassen wuͤrde, worinn nicht, daß dieses Gebet mit allen Buchstaben laut ausgesprochen worden, articuliret waͤre; so wuͤrde ich jetzt zu meiner vermeinten Braut mit Wahrheit sagen koͤnnen: Salva Madame utriusque temporis ratio est. Und wer weiß, ob ich und meine Schoͤne nicht beyde vor- sichtiger geworden seyn wuͤrden, wenn wir uͤber das Ehever- sprechen nicht so geschwind haͤtten weghutschen duͤrfen? Wenn zum Versprechen eines Anlehns erfordert wuͤrde, daß man es dreymal mit entbloͤßeten Haupte und aufgereckter Hand wiederholt haben muͤste: so haͤtte ich mein Glas bey dem vornehmen Herrn niedergesetzt, und wohl eine Gelegen- heit gefunden zur Thuͤr hinaus zu kommen. Und wenn endlich das Compliment wegen der Hausmiethe nicht anders fuͤr rechtsbestaͤndig erklaͤret werden koͤnnte, als wenn ich es des andern Morgens nochmals wiederholt haͤtte: so wuͤrde ich mich gewiß in Acht genommen haben, dem gu- ten Freunde, mit dem ich jetzt daruͤber processe, zu begegnen. Oder noch kuͤrzer, wenn zu allen bloßen Versprechungen ein Stempelboge erfordert wuͤrde: so brauchte man sich nur zu wieder einfuͤhren. zu huͤten, mit einem Frauenzimmer zu genau bekannt zu wer- den, was seinen Stempelbogen allezeit bey sich fuͤhrte. Die Stipulationen bey den Roͤmern waren in der That gestempelte Versprechen, und die Rechtsgelehrten, welche dieses nicht finden koͤnnen, werden noch lange den Begriff, welchen sie uns von einem nudo pactis geben, vergeblich nachjagen. Zum Beschluß ersuche ich Sie, mein Herr! dieses oͤffent- lich bekannt zu machen, damit die Obrigkeit Anlaß nehme, alle bloße Versprechungen, welche nicht auf eine sichere, feyr- liche und vorgeschriebene Art geschehen, zum besten der ar- men Suͤnder fuͤr unguͤltig zu erklaͤren, und den Weg einzu- schlagen, welchen die Kenntniß der menschlichen Schwachheit unsern ehrwuͤrdigen Vorfahren so richtig gezeigt hatte. Ich bin mit dreymaliger Handtastung. XXXIV. Schreiben uͤber die Cultur der Industrie. Sie wollen eine Fabrik anlegen, und dieses unter den Au- gen einer neugierigen und fuͤrwitzigen Menge! O spa- ren Sie doch ihr Geld und ihre Gesundheit! Wer in der- gleichen Unternehmungen gluͤcklich seyn will, muß keine Auf- merksamkeit, keinen Fuͤrwitz, erwecken. Er muß lange in dunkler Stille-arbeiten, viele vergebliche Versuche, viele falsche Unkosten, und manchen heimlichen Verdruß ausdauren, ehe er die Blendungen fortreissen und sein neues Gebaͤude oͤf- fentlich zeigen darf. Thut er dieses nicht: so wird er ein Maͤrtyrer seiner Empfindlichkeit; die Eitelkeit dieses allge- mei- Schreiben uͤber die Cultur der Industrie. meine Ingredienz unsrer Handlungen fuͤhrt ihn von dem muͤhsamen Wege auf den geschwindern, von dem richtigen auf den glaͤnzenden, und — kurz er ahmet denen fabricirenden Fuͤrsten oder ihren jungen Cammerraͤthen nach, die das ge- schwinde und laute Lob der leichtfertigen und schmeichelnden Menge dem stillen Segen der Nachwelt vorziehen; die eine Fabrik zur Zeit der Fruͤhlingssaat anlegen, und in vierzehn Wo- chen die Gerste aus dem Sacke und wieder darinn haben wollen. Ich erinnere mich immer mit Vergnuͤgen der Frau, die ein Soldat aus Braband mit sich brachte. Sie machte die schoͤnsten Spitzen und hatte zwey kleine Kinder, denen sie nichts anders und auch nichts bessers zu lernen wuste. Die Nachbars Toͤchter in dem deutschen Dorfe, wo sie sich nie- derließ, sahen es anfaͤnglich mit Verwunderung an, und wuͤnschten ihren Gespielinnen gleich zu kommen. Ihre Muͤt- ter schickten sie endlich zu ihr in die Schule, und in Zeit von dreyßig Jahren waren alle Muͤtter des Dorfs schon wieder Klopplerinnen, die ihre Kinder zu gleicher Arbeit gewoͤhnten. Jetzt werden daselbst die schoͤnsten brabandischen Spitzen ge- macht, und dieses ist meiner Meynung nach, die wahre Art den Geist der Fabrik zu verpflanzen. Wo ist aber der große Herr, der die Gedult hat, so lange auf den Erfolg seinen Anstalten zu warten? Glauben Sie aber nicht, daß ich dergleichen fuͤrstliche Un- ternehmungen tadle. Nein, ich lobe sie, weil von den Truͤm- mern ihrer Anstalten insgemein noch etwas zuruͤck bleibt, was nach langen Jahren wiederum zu einem neuen Gebaͤude ver- sammlet wird; allein ein Privatmann kan auf diese Art nicht verfahren. Jener kan auf eine ruͤhmliche Art bey solchen Un- ternehmungen verlieren, ja er sollte billig allezeit verlieren, weil es seine Sache nicht ist durch Fabriken zu gewinnen. Allein Schreiben uͤber die Cultur der Industrie. Allein dieser schadet sich und schreckt anderen von aͤhnlichen Unternehmungen ab, wenn er Sachen mit dem Scheine des besten Eyfers anfaͤngt und dennoch dabey zu Grunde geht. Hat dieser es nicht zu Stande gebracht, sagt die unerfahrne Menge, wer wird es dann wagen duͤrfen? Ueberhaupt aber muß ich Ihnen sagen, ist es ein wunder- liches Ding mit Verpflanzung der Fabriken. Unsre alten Linnenhaͤndler sagen: sie wollen es jedem Stuͤcke Linnen an- sehen, in welchem Dorfe es gemacht ist; ja ich habe einen Garnhaͤndler gekannt, der einige hunderttausend Stuͤck Garn des Jahrs versandte, und die Hand der Familie, welche es gesponnen hatte, eben so gut zu unterscheiden wuste, als man die Schrift eines Menschen von des andern unterschei- den kan. Der Aufseher uͤber eine Gallerie von Gemaͤhlden, der die Werke von hundert Meistern zu unterscheiden weiß, war ein Kind gegen den Garnhaͤndler. Jeder Ort hat also eben so etwas eigenthuͤmliches in seinen Arbeiten, als in sei- nem Biere, welches von andern nicht leicht nachgeahmet und nachgemacht werden kan. Vielleicht hat die goͤttliche Vorse- hung auch hierinn ihre Weißheit zeigen und nicht zugeben wollen, daß ein Land sich allein alle Kuͤnste zueignen sollen. Dem sey aber wie ihm wolle, es moͤge das Original von an- dern Laͤndern nachgeahmt oder aber durch die Nachahmung eine neue Art von Originalen hervorgebracht werden koͤnnen: so glaube ich doch, daß eine lange und muͤhsame Vorbereitung dazu erfordert werde, um eine neue Fabrike mit Vortheil an- zulegen; ja daß die Erziehung der Kinder, so wohl dem Geiste als dem Koͤrper nach dazu eingerichtet seyn, und Gewohnheit, Sittenlehre, Vorurtheile, Exempel und viele andre Umstaͤnde zu dem gluͤcklichen und dauerhaften Fortgange derselben mitwuͤrken muͤssen. Was fuͤr Muͤhe wandte Nicolini nicht an, um Kinder zur Pantomime zu bil- den? Schreiben uͤber die Cultur der Industrie. den? Was ist dieselbe aber in Vergleichung des starken Exem- pels, des bestaͤndigen Anfuͤhrens, und der unaufhoͤrlichen Ver- suche, wodurch Kinder in den Nehnadelnfabriken zu der ihnen eignen Fertigkeit gebracht werden? Jene faͤllt freylich mehr in die Augen; aber diese ist unbemerkt unendlich. Wie viel heimlicher Einfluß muß auf die Kinder wuͤrken, welche zu Guͤtersloh von ihrer zartesten Jugend an das Garn zu den brabandischen Spitzen spinnen? Wie viel eigenthuͤmliche Hand- griffe muß das Dorf Brothagen im Ravensbergischen haben, welches das Flachs dazu bereitet, da es ihm kein ander Dorf hierinn gleich thun kan? Was fuͤr eine eigenthuͤmliche Beschaf- fenheit muß der Boden um dieses Dorf haben, da auch der Hanfsaame, welcher dort faͤllt, und hier von Kennern um ein Drittel hoͤher als der Zwollische bezahlet wird, einen Hanf liefert, der unendlich feiner und seidenhafter verarbeitet wer- den kan, als aller uͤbriger? Was fuͤr ein fruͤher und starker Eindruck gehoͤrt dazu, um den Wollenspinnern jeden Unter- schleif mit der Wolle als die groͤßte Suͤnde einzubilden? Wie fruͤh wird das Ohr des kuͤnftigen Virtuosen gewehnt? welch eine Reihe von Jahren arbeitet er, um seine Finger, seinen Arm und sein ganzes Gefuͤhl zu bilden? Wie anhaltend sind seine Bemuͤhungen? und wenn solche fruͤhe, starke und große Studien dazu erfordert werden, um geschickte Leute in jeder Kunst zu bilden? Wenn der Einfluß so vieler Exempel, wenn eine bestaͤndige Gewohnheit, wenn eine ordentlich darauf ein- gerichtete Sittenlehre noͤthig ist, um diese Nation mit Lust auf die See und jene singend in die Bergwerke zu fuͤhren. Ja wenn man dem Volke, was zu einer besondern Art von Arbeiten auf Zeit Lebens gewidmet bleiben soll, mit Huͤlfe der Erziehung gleichsam alle andre Sinnen nehmen, und ihm nur den einzigen, den es gebraucht, lassen muß, um es zu einem bestaͤndigen Sclaven seines einzigen Berufs zu machen, um ihm Schreiben uͤber die Cultur der Industrie. ihm die Geschicklichkeit, die Lust und die Kraͤfte zu benehmen, jemals ein ander Handwerk ergreifen zu koͤnnen, und um es solchergestalt zu zwingen, ewig in seinen Fesseln zu bleiben. Wie darf man denn von neuen Fabriken, an Orten, wo solche gar nicht zu Hause sind, wo noch keiner durch Erziehung, Ge- wohnheit und Noth gezwungen ist, Arbeit bey der Fabrik zu betteln, wo die ganze Denkungsart der Einwohner noch nicht dazu gewoͤhnt ist, alles auf den großen Punkt zu leiten; wie darf man hier sage ich, das erwarten, das leisten und das un- ternehmen, was an andern Orten, wo alle obige Vortheile den Fabrikanten zu statten kommen, schon langst vorbereitet ist, und nur auf die Hand eines Verlegers wartet. Glauben Sie aber nicht, mein werthester! daß ich Sie dadurch von ihrer Unternehmung abschrecken wolle. Meine absicht geht blos dahin, Sie fuͤr dem Fehler unser heutigen Fabrikanten zu warnen, die insgemein mit einem praͤchtigen Gebaͤude den Anfang machen, und ehe es fertig, schon halb ermuͤdet sind; die alles sogleich mit fremden Haͤnden und vollem Lohne zwingen wollen; und die Jahre nicht erwarten koͤnnen, worinn der ausgestreuete Saame an ihrem Orte kei- men, aufgehen und zur Reife gelangen kan. Nur alsdann erst wenn einheimische Kinder unter der Anfuͤhrung von Frem- den gebildet; und diese Kinder erst wiederum ihre eigne Kin- der gezogen haben; wann das neue Geschlecht nichts anders gesehen und gelernt und sich nothduͤrftig vermehret hat; wenn dasselbe den Verleger als seinen Vater betrachtet, und sich um die Wette beeyfert besser und wohlfeiler zu arbeiten; wenn bey ihnen die Arbeit zur Beduͤrfnisse, der Fleiß zur Erge- tzung, die Noth zum Zuchtmeister geworden ist; wenn die Er- naͤhrung der Faullenzer nicht mehr Barmherzigkeit heißt; und keiner als einer der bey der Fabrik unvermoͤgend gewor- den ist, Anspruch auf Mitleid und Unterstuͤtzung hat; wenn die Schreiben uͤber die Cultur der Industrie. die erlernte Kunst sich mit der einheimischen Art haus zu hal- ten erst voͤllig vereiniget hat, wenn die Weiber und Kinder alle Zwischenraͤume der Haushaltung mit einschießen; wenn die Kinder bey ihren fruͤhen Beschaͤftigungen das ewige Fres- sen vergessen, und den Bauch nicht immer zum Schaden des Kopfs hervortreiben, denn stehet ein Verleger auf seinnr Hoͤhe, regiert sein Volk, und bezwingt die reichsten Staaten mit fleißiger Armuth. Denn kan er eine Fabrik auf die an- dre impfen, vom leichtern zum schweren uͤbergehen, und die rohe Waare, welche in einer Art von Fabrik immer noch mit einigen Schaden genutzt wird, in mehrern mit allen moͤg- lichen Vortheilen gebrauchen. Uebereilen Sie sich also nicht in der ersten Anlage; legen sie den Grund dauerhaft und langsam; fahren sie stille und unbemerkt fort, und erwarten den Erfolg ihrer Bemuͤhun- gen nicht eher, als bis er sich nach dem ordentlichen Laufe der Sachen darbietet. XXXV. Beantwortung der Frage: Was muß die erste Sorge zur Bereicherung eines Lan- des seyn? Die Verbesserung der Land- wirthschaft? oder die Bevoͤlkerung des Landes? oder die Ausbreitung der Hand- lung? Womit muß der Anfang gemachet werden? Sie sollten jetzt nach C. kommen; wie hat sich der Ort veraͤndert! Vor dreyßig Jahren war es das armse- ligste Landstaͤdten das man nur sehen konnte, von Misthan- fen Beantwortung der Frage: Was muß ꝛc. fen und Huͤtten zusammengesetzt. Der Morgen Landes konnte damals des Jahrs nicht 6 mgr. zur Heuer thun, und Ochse, Einwohner und Pferd kroͤpelten das ganze Jahr auf der umher liegenden großen Heyde herum, um die duͤrre Narbe davon ab und in die Viehstelle zu fahren. Man konnte in einiger Entfernung ganze Felder beynahe umsonst haben, we- nigstens lag ein großer Theil verlassen und verwildert. Was das schlimmste dabey war; so zogen die Einwohner ihre Kinder nur fuͤr Fremde auf. So bald ein Maͤdgen nur eben dienen konnte, floh es zur Hauptstadt, und die Soͤhne giengen in alle Welt, so daß in vierzig Jahren gar keine neue Wohnstaͤtte angelegt, verschiedene alte aber eingegangen wa- ren. Das Korn, was dort wuchs, muste, wenn die Einwoh- ner etwas zum Absatze uͤbrig hatten, weit zu Markte gefah- ren werden, und dazu war das Heydefuhrwerk zu schwach; folglich bauten sie selten mehr als sie selbst noͤthig hatten, und was allenfals uͤbrig war, wurde unnoͤthiger Weise verfuttert, oder zu Brandtewein verkocht. So war dieses Staͤdtgen be- schaffen, wie ich vor dreyßig Jahren durchreisete, und weil ich etwas an meinem Wagen zerbrochen hatte, mich einen ganzen langen Tag dort verweilen mußte. Wie groß war aber nicht meine Verwunderung, als ich vor einem halben Jahre wieder dahin kam, und in der Stadt eine Menge der schoͤnsten Haͤuser, ringsherum aber eine bluͤhende Flur entdeckte. Wie, sagte ich zu meinem Freunde, den ich jetzt dort besuchte, ist hier ein großer Herr eingezogen, der die Fantasie gehabt hat, einige hundert tausend Thaler in der Heyde zu verschwenden? Oder hat der Commissarius loci Neubauer angesetzt und denselben die große Heyde ausgetheilet? Oder ist ein Philosoph hier erschienen, der den Einwohnern die Ver- besserung des Ackerbaues gewiesen hat? Oder hat gar der Graf Mösers patr. Phantas. II. Th. R von Beantwortung der Frage: Was muß von *** dessen Viehmaͤgde aus dem Stalle auf die Opern- buͤhne treten und so geschickt spielen als melken koͤnnen, seine Zauberkraft hier bewiesen? „Ach, antwortete er mir, der großen Herrn, welche auf diese Art ihr Geld verwenden, giebt es in Deutschland nicht viel, und wenn auch einer von ihnen jedem Wirthe in unserm Staͤdtgen ein neues Ackergespann, einen Stall voll Vieh, eine Schiffsladung Korn, und einen Berg von Kartoffeln geschenkt haͤtte: so wuͤrde doch nach Verlauf von zehn Jahren alles wie- der in dem vorigen Zustande, die Pferde elend, der Stall schwach, das Korn verzehrt, die Kartoffeln verschlungen und unsre Heyde nach wie vor wuͤste gewesen seyn. Mit derglei- chen ploͤtzlichen Wohlthaten richtet man bey Menschen von ei- ner gewissen Gewohnheit und einem gewissen Alter selten et- was aus. Fleiß und Geschicklichkeit muͤssen dem Menschen von den ersten Jahren an, angewoͤhnt und zur unumgaͤngli- chen Beduͤrfniß gemachet werden. Die Neubauer des Herrn Commissarius wuͤrden gelacht haben, wenn er ihnen ein Stuͤck Heyde zur Urbarmachung angewiesen haͤtte, und die Philo- sophen thun genug, wenn sie die Buchdruckerfabriken in Auf- nahme bringen; den Fleiß werden sie nie erwecken, so lange sie nicht selbst Hand anlegen und durch gluͤckliche Erfolge be- reden. Von ihrem Grafen sage ich nichts, als daß er der ein- zige Mann in seiner Art ist. „Die ganze gluͤckliche Veraͤnderung ist einzig und allein ei- ne Folge des Gewerbes und der Handlung, die zuerst mein Vater hieher gezogen, ernaͤhret und zu ihrer jetzigen Hoͤhe gebracht hat. Dieser Mann, der eine eigne Religion erfun- den zu haben glaubte, und eine besondre Gemeinde zu errich- ten gedachte, lies sich zuerst in der Absicht hier nieder, um seine Profeßion als Camelotwuͤrker in der Stille zu treiben, und die erste Sorge zur Bereicher. eines Landes seyn? und Gott nach seinem Wahne ungestoͤrt zu dienen. Den An- laß dazu gab der Prediger des Orts, der in einen Rufe einer besondern Heiligkeit stand, und in der That ein Mann war, an welchem mein Vater in aller Absicht einen getreuen Ge- huͤlfen fand. Er bauete sich zuerst nur ein kleines Haus, welches aber doch in seiner Einrichtung so etwas besonders und gefaͤlliges hatte, daß sich alle Einwohner ein gleiches wuͤnschten. In diesem schlug er seinen Weberstuhl auf, und der Prediger verschaffete ihm noch einige Kinder aus dem Orte, die fuͤr ihn sponnen, und arbeiteten. Diesen wuste er eine solche Liebe gegen sich beyzubringen, daß fast alles was in dem Staͤdtgen gebohren wurde, sich zu ihm draͤngte. Der Prediger kam taͤglich und unterrichtete sie bey der Arbeit; mein Vater sorgte dafuͤr, daß sie alle reinlich und auf eine vorzuͤgliche Art in Camelot gekleidet wurden; und die Eltern, welche das wahre vom falschen nicht unterscheiden konnten, freueten sich, ihre Kinder so gut aufgehoben zu sehen. Man- che Vaͤter ließen sich bewegen auf die eine oder andre Art bey der Fabrik zu dienen; und viele Muͤtter hielten es fuͤr ein Zeichen der Andacht, sich eben so wie ihre Kinder zu kleiden; so daß in der Zeit von zwoͤlf Jahren Kleidung, Phisionomien, und Menschen eine ganz neue Gestalt und ich mag wohl sagen, einen ganz neuen Geist erhielten. „Die Einmuͤthigkeit herrschte vollkommen in der neuen Secte, und die Menschen gefielen sich mehr und mehr in dem- jenigen, was den Reiz der Neuigkeit hatte und das Werk ihrer Erfindung zu seyn schien. Sie arbeiteten und beteten und ergoͤtzten sich auch bisweilen untereinander, und der Ruf dieser gluͤcklichen Bruderschaft zog eine Menge von arbeitsa- men Schwaͤrmern herbey, die gern fuͤr andre arbeiten aber fuͤr sich denken wollten. R 2 „Da- Beantwortung der Frage: Was muß „Dabey hatten sie eine so sichere nnd lebhafte Ueberzeu- gung von dem Grundsatze: daß alles was betete und arbeite- te, sein Brodt haben koͤnnte, daß nach Verlauf von zwanzig Jahren jeder junger Einwohner mit einer Zuversicht heyra- thete, dergleichen andre nicht bey großen Einkuͤnften haben. Voll von den Gedanken, daß ihre Redlichkeit und Geschick- lichkeit ihnen bey ihren Mitbruͤdern so viel Credit verschaffen wuͤrde, als sie zur Ausfuͤhrung ihrer Unternehmungen im- mer mehr gebrauchten, fiel es ihnen nicht einmal ein, an dem Fortgange derselben zu zweifeln. Ihre Meynung in Glau- benssachen war also gleichsam eine Art von Vermoͤgen, welche dem Landeigenthum oder einer andern Hypothek gleich gesetzer werden konnte, und schwerlich hat je eine Gemeine auf ihre Besitzungen so vielen Credit gehabt als die Secte auf ihre Deukungsart erhielt. „Nun brauche ich ihnen nichts mehr zu sagen. Sie wer- den es aber leicht von selbst einsehen, wie auf diese Weise nach und nach die Menge von schoͤnen Haͤusern gebauet; vieles Feldland in Gartenland verwandelt, ein guter Theil der Heyde zu Kornfeldern und Wiesen gemacht; das Korn zu einem bil- ligen Preise gehoben, der Ackersmann aufgemuntert, das Spannwerk verbessert und der Viehstapel vermehret worden. Alles dieses folgte unvermerkt von selbst, und der Morgen Landes der vor dreyßig Jahren 15 Thaler galt, wird jetzt zu 150 verkaust. Die Stadt hat also den Werth ihrer Gruͤnde zehnmal vermehrt, und solche gewiß fuͤnfmal vergroͤßert, so daß sie jetzt funfzigmal so viel besitzt als vor dreyßig Jahren. Vor Zeiten konnte man die Milch nicht verkaufen, und man hielt deswegen nicht mehr Kuͤhe als man um des Mistes wil- len zur aͤußersten Noth gebrauchte. Jetzt lebt mancher ge- ringer Mensch blos von einigen Kuͤhen und ihrer Milch; so sehr hat sich alles durch die Handlung verbessert. „Das die erste Sorge zur Bereicher. eines Landes seyn? „Das ist aber doch noch das geringste. Gesetzt, das eigne Vermoͤgen saͤmtlicher Einwohner laufe auf eine Million Thaler- so ist ihr Credit auf zehn Millionen; und weil fuͤnf Thaler Credit eben so gut sind als fuͤnf Thaler baar Geld, das Ver- haͤltniß ihres ersten Zustandes zu dem gegenwaͤrtigen, wie 1 — 500.„ Mein Freund, der in seiner politischen Rechnung ferti- ger als ich war, und mit Huͤlfe eines Credits von 10 Millio- nen, nach der Methode des beruͤhmten Pinto In seinem Traité de la Circulation et du Credit. Amst. 1771. seiner guten Vaterstadt leicht einen neuen Credit von hundert Millionen verschaffet, folgends ihren Werth ins unendliche erhoben ha- ben wuͤrde, war in Begriff weiter fortzufahren als ich ihm die Frage vorlegte: Ob der jetzige Credit der Stadt mit oder ohne der besondern Glaubenslehre seines Vaters bestuͤnde? Ja, sagte er, sie besteht nicht allein vollkommtn ohne der- selben, sondern wuͤrde auch ohne Zweifel so entstanden seyn, wenn wir als rechtschaffene Christen uns zu loͤblichen Endzwe- cken vereinigten und Geringe und Niedrige in der Gemeine sich das allgemeine Beste mit Eyfer zu Herzen naͤhmen. Der wahre Grund unsrer Aufnahme liegt darin, daß ein Mann, der noch zur Zeit nichts als seine Redlichkeit und Geschick- lichkeit besitzt, auf diese beyden Hypotheken so viel Credit finde als er gebraucht. Es finden sich unzaͤhlige Leute im Staate, die Redlichkeit und Geschicklichkeit besitzen. Beyde Tugenden liegen aber wie unsre Heyden brache und ungenutzt, weil ihre Besitzer ni cht das Vermoͤgen haben sie urbar zu machen. Blos die Religion oder eine moralische Vereinigung der menschlichen R 3 Ge- Beantwortung der Frage: Was muß Gemuͤther kan hier aushelfen. Der Reiche muß dem Armen so nahe kommen, daß er ihm voͤllig ins Herz, und dort seine Sicherheit sehen kan; alle Grundsaͤtze der Religion und der Sittenlehre, welche dem Credit zu statten kommen, muͤssen auf das lebhafteste gefuͤhlt und in dauerhafter Uebung seyn. Die Geistlichen, welchen wuͤrklich die Vorsorge fuͤr ein groͤßer Theil unsrer zeitlichen Gluͤckseligkeit obliegen sollte, als man ihnen insgemein goͤnnet, muͤssen die einzelnen Glieder ihrer Gemeine bestaͤndig in einem solchen Lichte erhalten, daß einer dem andern sein Vermoͤgen ohne Handschrift vertrauen kan, wie solches unter den großen Kaufleuten bestaͤndig geschieht. Auf solche Art koͤnnen alle Mitglieder des Staats, ohne eigne Gelder zu haben, nuͤtzliche Unternehmungen anfangen, und zu jeder Zeit Huͤlfe finden. Gesundheit, Fleiß und Redlich- keit machen das groͤßte Capital des menschlichen Geschlechts aus; alles Gold und Silber in der Welt reichet so wenig daran als das baare Geld an den gesamten Credit reicht; und jedes Mitglied des Staats das in den Stand gesetzt wird, jenes Capital zu nutzen, ist ein groͤßer Gewinnst fuͤr denselben, als ein bemittelter Verschwender, der durch Tittel und Be- dienungen ins Land gezogen wird. Allein unter den stroͤher- nen Banden, welche die menschliche Gesellschaft in den mehr- sten Laͤndern verknuͤpft, bleibt diese ergiebige Mine ungenutzt, und man hat die Tugenden als den Grund des Credits und des Handels zu wenig betrachtet. Die Eyfersucht des welt- lichen Standes gegen den geistlichen geht zu weit, und man schaͤtzt ein Volk freyer, das durch Karnschieben und Pruͤgel zu seiner Pflicht gefuͤhret wird, als das fromme Haͤuflein, was durch geistliche Bewegungsgruͤnde zum gluͤcklichen Scla- ven seiner Wohlfart gemachet worden. Hier muste ich meinen Freund unterbrechen, weil ich be- sorgte, er moͤgte in eine patriotische Schwaͤrmerey verfallen. In- die erste Sorge zur Bereicher. eines Landes seyn? Indessen fuͤhlt man doch hieraus den Grund, warum es vie- len Secten, welche nach diesem Plane gearbeitet haben, in verschiedenen Arten des Handels und der Fabriken, ja selbst im Ackerbau, wenn man auf die Maͤhrischen Bruͤder, wel- che doppelte Landheuren bezahlen konnten, zuruͤck geht, so vorzuͤglich weit gebracht haben. Die Hauptfrage aber, wor- uͤber sich die Anhaͤnger der Colberts und Mirabeaux streiten: ob nemlich der Handel oder der Ackerbau die erste Aufmerk- samkeit des Staats verdiene, waͤre aber nun noch zu ent- scheiden; und wenn ich nach obigen Exempel schließen wollte, wuͤrde das Urtheil fuͤr den Handel ausfallen, mithin ein gluͤcklicher Ackerbau nur alsdenn zu hoffen seyn, wenn der Handel saͤmtlichen Producten denjenigen Werth verschaffen kan, welcher dem Ackersmann seine Muͤhe genugsam belohnet. Vielleicht wendet man aber ein, es sey hier ein Unterschied zwischen einem reichen und armen Boden zu machen, und ein guͤtlicher Vergleich dahin zu vermitteln, daß auf erstern der Ackerbau auf letztern aber der Handel die erste Aufmerksam- keit verdiene. Allein auch der reichste Boden wird immer noch mehr tragen, als er thut, wenn die Handlung die Ver- zehrung und den Werth der Fruͤchte hebt, und den Landmann in den Stand setzet da Ananas zu bauen, wo er jetzt Kartof- feln zieht. Man weiß, daß die Einwohner zu Montreuil durch ihre Pfirschen einen einzigen Morgen Landes jaͤhrlich auf 6000 Livres nutzen; und daß in Pohlen, wo der Acker- bau ohne Handel getrieben wird, sechstausend Morgen nicht so viel reinen Gewinnst bringen. Indessen ist freylich nicht zu leugnen, daß auf einem armen Boden Handlung und Gewerbe zur Verbesserung des Acker- baues noͤthiger seyn als auf einem ergiebigen. Der Anbauer R 4 des Beantwortung der Frage: Was muß des letztern macht sich immer selbst fertig, und lebt gut, wenn die Gaͤrtnerey auf einem unfruchtbaren Sande nur da gelingt, wo ihr eine maͤchtige Hauptstadt zu statten kommt; und so waͤre freylich ein guͤtlicher Vergleich nicht zu verwerfen. Der sicherste Weg bey dem allen aber ist, beydes Ackerbau und Handel zugleich zu befoͤrdern, und einem durch den an- dern zu helfen. Der Handel kan zur Noth ohne Ackerbau bestehen, aber dieser nicht leicht ohne jenem. Ein hoher Preis der ersten Beduͤrfnisse, und selbst die Auflagen auf das Brodt, die in Holland den ganzen Werth desselben uͤbersteigen, scha- den den dortigen Fabriken so sonderlich nicht; aber die Wohl- feiligkeit dieser Beduͤrfnisse, welche ohne Handlung leicht entsteht, druͤckt den Ackersmann zu Boden. Doch … Gewerbe und Handlung find fluͤchtige Guͤter, die von einer Nation zur andern ziehen. Wie sehr ist die Groͤße der Hollaͤnder nicht gesunken? Ihre Fluͤsse sind untief geworden; ihren Heerings- Cabillau- und Wallfischfang haben sie mit andern Nationen theilen muͤssen. Ihr Gewuͤrzhandel ist in gleicher Gefahr; ihre Zuckersiedereyen sind von den Hamburgern, Bremern und andern gestuͤrzt, und nicht ein Viertheil von dem vorigen mehr; ihre Verschiffung, womit sie vorhin der ganzen Welt dieneten, ist nur noch ein Schat- ten, da alle Voͤlker ihre Waaren selbst holen; ihre schweren Fabriken sind durch die Franzosen, Schweitzer, Preußen und Sachsen unnuͤtz gemacht worden; und so werden sie bald, wann einmal die Abnahme zu einem gewissen Grade geht, durch ihre Imposten zu Grunde gehn. Wie viel dauerhafter ist dagegen ein Staat, dessen Wohl sich auf dem Ackerbau gruͤndet? der allezeit seine Nothdurft und wenn er etwas uͤbrig hat, auch leicht Absatz findet? und Deutschland zum maͤch- tigsten Volke machen wuͤrde, wenn es nur auf Mittel daͤchte seine Ausfuhr zu vermehren, und durch Vermehrung der Aus- fuhr die erste Sorge zur Bereicher. eines Landes seyn? fuhr seine ungenutzten Heyden anzubauen gereitzet wuͤrde? Denn ohne Ausfuhr im Großen wird der Kornbau kein Land bereichern. Aller Mißwachs und alle gluͤckliche Erndten schraͤn- ken sich immer auf 60, 80 oder hundert Meilen in der Breite ein. Auf diese Weise sind diejenigen, so blos das Korn auf ihr eignes Markt bringen, immer geschoren. Hat einer et- was: so haben sie es alle. Und wenn sie alle darben, so hat einer auch nichts. Dieses ist aber bey der großen Ausfuhr nie zu besorgen. Italien hat zwey Jahr Mangel gehabt, waͤhrender Zeit Deutschland Ueberfluß hatte: und nun es uns fehlt, ist die Erndte in Italien gluͤcklich gewesen ..... Allein es ist unnoͤthig auf diese Declamation zu antworten. Der Handel wird allemal die erste Anfmerksamkeit des Ge- setzgebers verdienen, weil selbst in England, wo man glauben sollte, daß der Ackerbau sich selbst heben koͤnnte, die Ausfuhr durch besondre Praͤmien beguͤnstiget werden muß, um einen Ziemlichen Preis und durch denselben den Flor eines bessern Ackerbaues zu erhalten. Diese Praͤmien sind eine milde Gabe der Handlung, welche der Ackerbau denen zu danken hat die jene auf den Thron gesetzt. In einigen Gegenden von Ame- rika toͤdtet man die Buͤffel um der Haͤute willen, und laͤßt das Fleisch in den Waͤldern liegen, dies ist Wirthschaft ohne Ge- werbe und Handlung. R 5 XXXVI. Zur Befoͤrderung einheimischer Wollenfabriken. XXXVI. Zur Befoͤrderung einheimischer Wol- lenfabriken. Unsre Nachbaren sagen Sie, nennen es Einfalt, daß wir im Stifte Oßnabruͤck alle fremde Wollenwaaren, ob wir sie gleich theils selbst schon verfertigen, theils auch noch leicht verfertigen koͤnnten, frey einlassen, und solche so wenig ver- bieten als auch nur mit der mindesten Auflage beschweren; und dennoch wollen sie diesen Vorwurf der Einfalt lieber tra- gen, als sich ihrer chimerischen Freyheit begeben? sie wollen nach ihrem Ausdrucke lieber zu hoͤhern und edlern Grundsaͤ- tzen, wodurch man freylich zuletzt alles vertheidigen kan, ihre Zuflucht nehmen, als den Bauer Bauer heissen, und den gemeinen Buͤrger oder Bauern durch einen vorzuͤglichen Zwang noch weiter von dem Range andrer Unterthanen herabstuͤr- zen? Nun davon waͤre ich doch begierig ihre Gruͤnde zu hoͤren. Doch ich kenne ihre Zaͤrtlichkeit fuͤr die Landleute; ich weiß auch salbst wie schwer es haͤlt wenn man zur Anwendung kommt, genau zu bestimmen, was die Gese tze unter gemei- nen Bürgern und Bauren verstanden haben wollen, und wie schmerzhaft es oft fuͤr einen angesehenen Meyer sey, sich in eine Klasse erniedriget zu sehen, woruͤber Leute von unendlich kleinerm Verdienste, wenn sie sich auch nur den Notariat- stempel erworben, sich stolz hinweg setzen duͤrfen. Ich will also diesen Punkt fallen lassen, und meinen Satz so ausdruͤ- cken, wie ihn die schwedischen Reichsstaͤnde ausgedruͤckt ha- ben: Ein schwedischer Mann soll schwedische Fabrick tra- gen; Zur Befoͤrderung einheimischer Wollenfabriken. gen; was wuͤrden sie alsdenn fuͤr Gruͤnde haben sich einem solchen Plan zu widersetzen? Was wuͤrden sie dagegen ein- wenden koͤnnen, wenn man zur Befoͤrderung dieses Plans auf jede Elle auswaͤrtigen Tuchs ꝛc. eine Auflage von 6 mgr. machte? Ich will noch weiter gehen und ihnen auch den Vorwurf benehmen, welchen ihnen der Haß gegen neue Auflagen ein- geben koͤnnte. Die Kasse worinn dieselbe gesammlet wird, soll lediglich zu einer Praͤmienkasse dienen. Es soll daraus jeder Kaufmann, der 10 Stuͤck Tuchs von einer einheimischen Fabrik absetzt, 20 Thaler; der 20 Stuͤcke absetzt, 50 Thaler und so ferner eine Belohnung im steigendem Verhaͤltniß em- pfangen, um den Vortheil des Kaufmanns, der zugleich al- lein das Recht haben soll, Ellenweise zu verkaufen, mit dem Vortheile des einheimischen Fabrikanten zu verbinden. Wer- den Sie dann nicht patriotischer denken? Das erheblichste was ich von Ihnen erwarte, wird vermuth- lich dahin abgehen; daß dergleichen Einrichtungen, wenn sie auf dem Papiere noch so einleuchtend waͤren, in der Erfuͤl- lung nur zu Chicanen und Plackereyen wuͤrden; daß Verord- nungen dieser Art einem Spinnegewebe glichen, worinn die Muͤcken sich fiengen und die Wespen große Loͤcher rissen; und daß zu deren Aufrechterhaltung eine gewisse Tyranney geduldet werden muͤßte, die auf der andern Seite den Einwohnern das Land nur zuwider machte, und solchergestalt mehr Schaden als Vortheil braͤchte. Sie werden ferner sagen, die zu An- fang dieses Jahrs vorgenommene Zaͤhlung der hiesigen Ein- wohner beweise, daß hier im Stifte auf jeder Quadratmeile, alle Staͤdte ausgeschlossen, noch uͤber viertausend Menschen lebten, daß dieses die staͤrkste Bevoͤlkerung sey, die man in Europa kenne, und daß man diese blos der Freyheit zu dan- ken Zur Befoͤrderung einheimischer Wollenfabriken. ken habe, mit welcher ein jeder auf dem Lande leben, handeln und arbeiten koͤnne. Allein dieses alles beweiset nur, daß man die Sache mit Anstande, Glimpf und Gedult betreiben, und die Einbildung der Menschen so viel als moͤglich zu schonen suchen muͤsse. Denn in dem Wunsche, daß alle Oßnabruͤckische Maͤnner nur Oßnabruͤckische Waaren tragen moͤchten, sind wir doch eins. Wir sind eins, daß es eben der großen Bevoͤlkerung halber unendlich vortheilhaft seyn wuͤrde, wenn die Einwohner bey den Fabriken ein Stuͤck Brodt mehr gewinnen koͤnnten, und bey einer entstehenden Theurung nicht auf andrer Unkosten zu leben gebrauchten. Wir sind darinn vermuthlich auch eins, daß jeder Mensch jaͤhrlich wenigstens fuͤr 18 mgr. Wollenzeug zu Kleidungsstuͤcken gebrauchet, und daß von diesen 18 mgr. die Haͤlfte fuͤr Spinn, und Webelohn, welches der Fremde von uns verdient, aus dem Lande gehe, folglich der Verlust im Ganzen wenigstens auf 30000 Rthlr. des Jahrs zu rech- nen sey. Sollte nun aber kein Mittel seyn, die Erfuͤllung dieses Wunsches auf eine Art zu erreichen, daß die Einbildung des Menschen dabey nicht litte, und der Endzweck mit An- stand, Glimpf und Gedult, so wie wir uns fuͤhren zu lassen gewohnt sind, erreichet wuͤrde? Stolz, Eigenliebe und Einbildung wuͤrden wenigstens uͤber- haupt nichts verlieren, wenn alle Flanelle, Duͤffels und der- gleichen ungeschorne Futter oder Tuͤcher von einheimischen Fabriken genommen werden muͤßten. Die mehrsten tragen schon lange davon, da sie in der Guͤte und dem Preise von auswaͤrtigen nicht unterschieden sind; und da in dieser Art Waaren fuͤr den gemeinen Mann kein solcher glaͤnzender Un- terscheid ist, daß einer vor dem andern sich darinn hervorthun koͤnnte: so sollte ich glauben, alles fremde Gut, was auf solche Zur Befoͤrderung einheimischer Wollenfabriken. solche Art zu Unterroͤcken, taͤglichen Kleidungen fuͤr Kinder und Unterfuttern gebraucht wuͤrde, koͤnnte schlechterdings verbo- ten, oder doch mit einer zweckmaͤßigen Auflage beschweret werden; ich sollte glauben, alle Rasche, Chalons, Casiangs und dergleichen glatte wollene Waaren koͤnnten eine gleiche Ein- schraͤnkung ohne sonderliche Verletzung der menschlichen Eigen- liebe und Freyheit erleiden; und auf diese Weise daͤchte ich, waͤre schon ein großes gewonnen. Aber die Tuͤcher und andre Waaren, welche mehr fuͤrs Auge als jene getragen werden, duͤrften Sie sagen, wollen sich auf diese Weise nicht einschraͤnken lassen. Gut! ich will dann eine andre vorschlagen. Diese soll darinn bestehen, daß auf dem Lande oder ausser der Hauptstadt von den Kaufleuten gar keine andre Tuͤcher als von einheimischen Fabriken gefuͤhret werden duͤrfen. Wer denn feine Tuͤcher haben will, mag nach der Haupt- stadt gehen; die Kaufleute auf dem Lande hingegen werden so- denn alle ihre Geschicklichkeit anwenden, ihren Kunden die einhei- mischen Tuͤcher angenehm zu machen, und die Fabriken wer- den sich bemuͤhen, ihnen solche Waare zu liefern, wie es die- ser Absicht gemaͤß ist. Scheint ihnen dieses fuͤr die Hauptstadt zu vortheilhaft: so wollen wir noch eine Erweiterung machen; und diese koͤnnte darinn bestehen, daß den Kaufleuten auf dem Lande nur an solchen Orten der Handel mit auswaͤrtigen Tuͤchern, wovon die Elle uͤber einen Thaler steigt, erlaubt seyn sollte, wo wuͤrkliche Fabriken vorhanden; und die Vorsteher derselben den Kaufmann in seiner Handlung kontrolliren koͤnnen. Hie- durch wuͤrde einer Seits der Kaufmann genoͤthiget, die Aufnah- me der Fabrik seines Orts zu befoͤrdern; und ander Seits wuͤrden die Vorsteher des Wollenweberamts darauf achten koͤnnen, daß keine fremde Tuͤcher, wovon die Elle unter einen Thaler kommt, Zur Befoͤrderung einheimischer Wollenfabriken. kommt, oder keine solche fremde Fabrikwaaren, welche sie selbst verfertigten, von den Kaufleuten gefuͤhret wuͤrden. In der Stadt Braunschweig ist keinem Kaufmann der nicht das Tuch- machen ordentlich gelernt, und zu dem Amte gehoͤret, erlaubt, Tuͤcher, wovon die Elle unter einen Thaler kommt, zu fuͤh- ren, weil man von ihm in den alten Zeiten geglaubt hat, daß er dasjenige, was er selbst machen koͤnnte, nicht aus der Fremde ziehen wuͤrde. Warum sollte man denn auf unsern Doͤrfern und Landstaͤdten nicht einen aͤhnlichen Weg einschla- gen koͤnnen. In der That aber wuͤrde der Vortheil der Hauptstadt so groß nicht seyn. Denn da in derselben die mehrsten feinen Tuͤcher getragen werden: so wuͤrde auch daraus das meiste zur Praͤ- mienkasse kommen, und wenn sie auch diese Kasse blos zur Aufnahme ihrer eignen Fabriken gebrauchte: so wuͤrde den- noch der Vortheil von letztern sich uͤber das Ganze erstrecken. Die Spinnerey wuͤrde sich natuͤrlicher Weise weit aufs Land ausdehnen, den Erwerb vermehren, die Landheuren steigern, und solchergestalt auch zum Vortheil derjenigen wuͤrken, die als redliche Patrioten von der Elle ihrer englischen und fran- zoͤsischen Tuͤcher den Beytrag gern entrichteten. Niemand leidet bey einem Mangel der Nahrung im Lande mehr als die Landeigenthuͤmer, und es ist zu glauben, daß sie einen kleinen Verlust nicht achten werden, um die große Summen im Lande fuͤr sich zu behalten, welche fuͤr allerhand Wollen- manufacturen heraus gehen. XXXVII. Vom Kerbstocke. XXXVII. Vom Kerbstocke. Daß unsre Vorfahren kluge Koͤpfe gewesen, beweiset allein der Kerbstock. Keine Erfindung ist simpler und groͤs- ser wie diese. Die Italiener moͤgen sich mit ihrer Kunst Buch zu halten, noch so groß duͤnken: so geht sie doch immer dahin, daß einer den andern zum Schuldner schreiben kan; daß der Mann, der borgt, von seines Glaͤubigers Redlichkeit oder Willkuͤhr abhaͤngt, anstatt, daß beym Kerbstock Schuldner und Glaͤubiger gleiche Versicherung haben, sich bestaͤndig kon- trolliren und einander nicht betriegen koͤnnen. Was wird haͤufiger geschworen als Eide uͤber Handlungs- buͤcher, besonders, nachdem auch sogar Handwerker zugelas- sen wurden, Buch zu halten und ihre Rechnungen zu beschwoͤ- ren? Wie mancher Kaufmann hat nicht oft das Seinige ver- lohren oder dem andern aus Irrthum oder Vorsatz zu viel ge- than, nachdem er sich ein oder kein Gewissen daraus gemacht, alles dasjenige zu beschwoͤren, was seine Ladendiener oder Jungen, oder wohl gar eine Frau oder Magd zu Buche ge- bracht haben! Wie mancher kostbarer Proceß ist nicht daruͤber gefuͤhret, ob und wenn der Bestaͤrkungseid in solchen Faͤllen zuzulassen? Alles dieses hatten unsre Vorfahren beym Kerb- stocke nicht zu fuͤrchten. Insgemein glaubt man jetzt, der Kerbstock habe nur ge- dient, um Rechnung uͤber Milch, Bier, Brodt und andre Sachen, welche ein gewisses feststehendes Maas haben, zu fuͤhren. Allein dieses ist irrig. Der Kerbstock war das aͤlteste Dienst- und Pachtregister, und nichts ist leichter, als sol- Vom Kerbstocke. solchen auch bey andern Waaren, welche fuͤr Geld verkaufet werden, einzufuͤhren. Wenn die Kerbe auf einer Seite einen Thaler, auf der andern einen Schilling, und auf der dritten einen Pfennig bedeutet: so kan der Landmann dasjenige, was er taͤglich und zur Nothdurft gebraucht, voͤllig darauf be- wahren. Wie waͤre es also, wenn wir das Recht einfuͤhrten, daß fuͤrohin alle Kraͤmer und Handwerker, welche ausserhalb ge- schlossenen Orten wohnen, und folglich nur mit Sachen von der hoͤchsten Nothdurft handeln, niemals zur eidlichen Be- staͤrkung einer Rechnung zugelassen werden sollten? wenn sie angewiesen wuͤrden, mit den Landleuten, welchen sie borgen, nicht anders als auf einen Kerbstock zu handeln? Sollte dieses nicht besser seyn, als der eingeschlichene Gerichtsgebrauch, nach welchem jeder Mann, der mit Schwefelhoͤlzern handelt, ja sogar jeder Wagenmacher, Schmidt oder andre Handwer- ker, sich einen andern zum Schuldner schwoͤren kan? XXXVIII. Gedanken uͤber die Abschaffung der Feyertage. Bey Gelegenheit der so wohl fuͤr die Evangelischen als Ka- tholischen im Stifte Oßnabruͤck aufgehobenen Feyertage. Die Kirche ist eine guͤtige Mutter, die ihren Kindern Freuden erlaubt, wenn sie solche mit Dankbarkeit ge- nießen, und sie ihnen auch wieder entzieht, wenn sie erfaͤhrt, daß sie entweder gemißbraucht oder schaͤdlich werden. Diese liebreiche Gesinnungen hat sie von ihrem ersten Ursprung an be- Gedanken uͤber die Abschaffung der Feyertage. bewiesen; sie hat manches Fest verordnet und auch wiederum abgestellet, nachdem es die Beduͤrfnisse ihrer Kinder erfordert, und dieser ihre Pflicht ist es, ihre Weisheit sowol im Geben, als im Nehmen zu verehren. Da sehr viele dieses nicht genung erkennen, und unsre ge- genwaͤrtigen Zeiten, die noch kein einziges Fest zur Freude verordnet, wohl aber viele abgeschaffet haben, einer beson- dern Haͤrte beschuldigen: so wird es vielleicht manchem zum Troste und zur Beruhigung gereichen, wenn wir uͤber die muͤtterliche Oekonomie, welche die Kirche mit ihren Festen von Zeit zu Zeit gehalten, eine kurze Betrachtung anstellen, und solche unsern Lesern vorlegen. Die Feste, welche wir bis dahin gefeyert haben, sind nicht alle von Anfang an und auch nicht alle sogleich von der ganzen Kirche gefeyert worden. Das Fest der heiligen Dreyfaltig- keit ist zuerst im zwoͤlften, das Fronleichnamsfest im dreyzehn- ten und das Fest der Heimsuchung Mariaͤ im vierzehnten Jahr- hundert, so wie andre fruͤher oder spaͤter eingefuͤhrt, und erst nur in einigen, nachher aber in mehrern Laͤndern ge- feyert worden. Das Heyl der Menschen war hierinn der Kirche einziger Fuͤhrer, und nachdem eine ausserordentliche Gefahr uͤberstanden, oder die Kirche eines besondern goͤttlichen Schutzes genossen hatte, oder auch nachdem es Zeit, Sitten und Umstaͤnde nuͤtzlich und nothwendig machten, verordnete sie Feste, und erlaubte demjenigen der es thun konnte, seine ganze Zeit in heiliger Freude zuzubringen. Nach ihrem Wunsche moͤgte unsre ganze Lebenszeit, nur eine Feyer, und unsre Beschaͤftigung nichts wie Gottgefaͤllige Freude seyn. Allein so liebreich auch diese ihre Wuͤnsche sind: so hat sie sich doch oft, durch eine noch hoͤhere und edlere Liebe bewo- gen gesehen, ein Fest wiederum einzuziehen, was sie unter Mösers patr. Phantas. II. Th. S an- Gedanken andern Umstaͤnden und in andern Zeiten verordnet hatte. An- dre Religionen haben die Knechte arbeiten lassen, wenn sie den Herrn einen Feyertag machten. Allein die christliche Kirche, welche allen Menschen ohne Unterschied des Standes, ihre Wohlthaten mittheilet, und den Knecht wie den Herrn als ebenbuͤrtige Kinder aufnimmt, gebietet Feyern fuͤr alle; und so bald sie diesen großen Endzweck hatte, so bald sie Rei- chen und Armen, Wein- und Ackerbauern, Hirten und Jaͤ- gern eine gleiche Guͤte zeigen wollte; so bald sie die Einwoh- ner fruchtbarer und unfruchtbarer, schwach und stark bevoͤlker- ter, heisser und kalter Gegenden einerley Feyern theilhaftig zu machen wuͤnschte: so war es auch eine stillschweigende Be- dingung ihrer Weisheit und Guͤte, daß sie sich nach den ver- schiedenen Beduͤrfnissen der Zeiten, Laͤnder und Menschen rich- ten wollte. Der Arme muß mehr arbeiten als der Reiche; ein bevoͤlkerter Staat mehr als ein unbevoͤlkerter, wo wenige von vielen leben; der Ackersmann mehr, als der so von der Viehzucht lebt; der mit Steuren beschwerte mehr, als der es nicht ist; in waͤrmern Gegenden faͤllt die haͤufigste Arbeit auf andre Tage als in kaͤltern; der Weinbauer kan feyern, wenn der Schnitter schwitzt: In einer Reihe von gluͤcklichen und ruhigen Zeiten koͤnnen Feyertage eingefuͤhret werden, Aus diesem Geschichtspunkt betrachtet auch schon der H. Bernard Epist. 174. die Feyertage, wenn er schreibt: Patriae est non exilii haec frequentia gaudiorum, et numerositas festivitatum cives decet non exules die in harten und theuren Jahren schaͤdlich sind. Einreissende Mißbraͤuche koͤnnen zur Verminderung solcher Feyertage fuͤh- ren, die eine reine Andacht ehedem geheiliget hatte, und ein herrschender Unglaube kan die Kirche bewegen gewisse Lehrsaͤtze an eignen dazu bestimmten Tagen in mehrer Erbauung zu hal- ten, die nach einer gluͤcklichen Sinnesaͤnderung der Menschen uͤber- uͤber die Abschaffung der Feyertage. uͤberfluͤßig werden. Alle diese aus der goͤttlichen Oekonomie unter den Menschen herfuͤrgehende Umstaͤnde hat die Kirche zu jeder Zeit erwogen, darnach besondre und allgemeine Feyer- taͤge verordnet, und so wie die Umstaͤnde sich veraͤndert solche auch wiederum abgestellet. Alma mater ecclesia plerumque nonnulla rationabi- liter ordinat et consulte, quae suadente subjectorum utilitate, postmodum consultius et rationabilius re- vocat, in meliusve commutat. c. fin. de fent. ex sent. ex com. in 6to. Sie ist hierinn der goͤttlichen Weisheit gefolget, die vieles im alten Bunde verordnet hatte, was sie im neuern unter andern Umstaͤnden billig veraͤndert hat. Daher finden wir schon in den aͤltesten Zeiten Spuren von eingegangenen Feyertagen. S. Geogr. Christian Neller in diss. I. de feriis §. 2. sq. Insbesondre aber klagten die versammleten Kirchenvaͤter zu Costnitz im Jahr 1414 daruͤber, daß die mehrsten Feyertage nur zur Ueppigkeit verwendet und viele nuͤtzliche Arbeiten dadurch versaͤumet wuͤrden; und verordneten dieserhalb, daß verschiedene insbesondre im Som- mer, weil der Mensch sodann die mehrste Arbeit haͤtte, und fuͤr den Winter sorgen muͤßte, eingehen sollten. Die deutsche Nation beklagte die Menge der Festtage auf der Reichsver- sammlung zu Nuͤrnberg vom Jahr 1522 mit lauter Stimme. Es sind deren so viel, sagte sie, daß der arme Ackersmann die Fruͤchte seines sauren Schweisses, welche in der augenschein- lichsten Gefahr stehen, von Regen, Hagel und andern Un- gluͤcksfaͤllen verdorben zu werden, nicht zu rechter Zeit ein- erndten kan; und dafuͤr seine Zeit im Kruge uͤppig und muͤßig zuzubringen verleitet wird. Der damalige Paͤbstliche Nuntius, S 2 der Gedanken der Cardinal Campegius gab diesen Klagen seinen Beyfall, und verschaffte auch wuͤrklich eine Verminderung der Feyertage, die nach dem bekannten Interim vom Jahr 1548, noch weiter gehen sollte, und wuͤrklich von einigen Bischoͤfen, insbesondre aber von dem Erzbischofe zu Trier weiter ausgedehnt wurde. Und vielleicht waͤre man auch damals noch weiter gegangen, wenn ausser andern Ursachen die vielen Steuren und Verthei- digungsanstalten, welche des Heil. Roͤmischen Reichs Unter- thanen nachwaͤrts uͤbernehmen muͤssen, eine solche Verminde- rung damals eben so sehr wie jetzt erfordert haͤtten. Ohne die hoͤchste Noth schrenkt die Kirche die Freuden ihrer Kinder nicht ein. Aber so wie nach dem Urtheil des H. Bernards, wenn Gott Landplagen und schwere Zeiten den Menschen zuschickt, Feyer- und Festtage nicht sehr schicklich sind; so muͤssen sich auch die Feyertage vermindern, wenn die uͤbrige Zeit nicht mehr hinreicht, die sich taͤglich mehrenden Lasten zu bestrei- ten. Traurig ist es freylich, wann man die der Andacht und einer Gottgefaͤlligen Freude gewidmeten Tage vermindern muß, und wir haben Ursache Gott zu bitten, daß er die Herzen der Großen auf Erden so leiten wolle, damit sie das ihnen anvertrauete Staatsschiff nicht in bestaͤndi- gen Sturm fuͤhren, und ihre Unterthanen zum unaufhoͤr- lichen Rudern bringen moͤgen. Allein ohne uns jetzt uͤber die Strafbarkeit derjenigen zu beschweren, welche die muͤtterli- chen Wuͤnsche der Kirche vereiteln; so muͤssen wir vielmehr die Nachsicht der letztern verehren, und ihre Gelindigkeit be- wundern, womit sie unsern Beduͤrfnissen entgegen koͤmmt. Die Zeit kan kommen, wo sie uns einen Moses erweckt, der den verdoppelten Frohnen Ziel setzet, und uns diejenigen Freu- den wieder schenkt, welche sie uns jetzt unwillig entzieht. Uns koͤmmt es aber nicht zu, die Geheimnißvolle goͤttliche Fuͤh- rung der Menschen zu richten, und mit Murren Wunder zu for- uͤber die Abschaffung der Feyertage. fordern. Alles was wir fuͤr uns thun koͤnnen, besteht darinn, daß wir unsre uͤberfluͤßigen Beduͤrfnisse einschraͤnken, unsere Ausgaben dadurch vermindern, unsere Guͤter nicht verschulden, und uns dadurch in den Stand setzen unsre Steuren und Ab- giften mit mindrer Arbeit aufzubringen. Alsdenn werden wir uns selbst Feyertage machen, und unsre uͤbrige Zeit Gott widmen koͤnnen. Die Kirche wird dieses freywillige Opfer freudig annehmen, und die weltliche Obrigkeit denen die nach gethaner Arbeit feyren, ihre Freude zur noͤthigen Ermunte- rung sehr gern goͤnnen. XXXIX. Also ist das Branteweintrinken zu verbieten. Mein Freund aus Amsterdam schreibt mir, daß der Preis des Rockens dort ungemein fallen wuͤrde, wenn die deutschen Fuͤrsten sich vereinigten, oder einer nur den Anfang machte, das Branteweinstrinken ganz zu verbieten. Da die Sache wichtig ist: so will ich davon uͤberhaupt etwas sagen. In dem Reichspoliceygesetzen findet man gar nichts ge- gen den Brantewein, zum Zeichen, daß er in den Zeiten, wie man die Policey noch gluͤcklicher Weise auf dem Reichstage behandelte, und Handel und Wandel zwischen gemeinen Reichs- unterthanen nicht aus jedem Cabinette sperrete; noch wenig in Gebrauch gewesen. Auch in des Erzstifts Cölln Refor- mation, wo doch bey Gelegenheit des Ingwers der gute Rath ertheilet wird, S 3 „Doch Also ist das Branteweintrinken „doch sehen wir fuͤr nuͤtzer und besser an, daß sich unsre „Unterthanen mit dem Gewuͤrze ihrer Garten zu spei- „sen begnuͤgen lassen, S. 74. in der Ausgabe v. 1537. „imgleichem, der Hausmann solle sich mit den Tuͤchern „binnen Landes gemacht, begnuͤgen lassen, S. 73. und des Branteweins gewiß gedacht seyn wuͤrde, findet man nichts davon. Es wird darinn den Amtleuten blos geboten dahin zu sehen, daß keine Weinkaͤufe (welche jetzt zu Register gebracht werden, damals aber vertrunken wurden) genom- men; die Wein- und Bierhaͤuser an Sonn- und heiligen Ta- gen nicht eher als Nach mittages geoͤfnet und des Abends mit Sonnenuntergang wieder geschlossen; die Zechen nicht uͤber einen halben Gulden geborget, die Winkelschenken abgeschaf- fet, und von den Predigern gegen das Zutrinken als eine den Menschen an seiner Seel und Seligkeit, Ehren, Nahrung, Gunst, Vernunft und Mannheit schaͤdliche Sache, fleißige und ernstliche Predigten gehalten werden sollten. Waͤre der Brantewein damals so haͤufig wie jetzt getrunken worden; so wuͤrde man unfehlbar auch dawider geeifert haben. Allein in dem vorigen Jahrhundert fiengen die Klagen ge- gen dasselbe desto haͤufiger an, und man begehrte „daß dem Ueberhandnehmenden Branteweinsbrennen „mit Zuschlagung der Kessel zu wehren, und besonders „ in gravaminibus statuum vom 30. Nov. 1695. daß „nachdem das Branteweinsbrennen und Verkaufen so „gewaltig eingerissen, daß der Distillierhelme wohl 150 „moͤgten zu zaͤhlen seyn, wodurch nicht allein das Ge- „hoͤlz verhauen und dessen Preis in der Stadt Oßna- „bruͤck zu verbieten. „bruͤck wie auch uͤbrigen Landstaͤdten, Flecken und Wig- „bolden, gar hoch gestiegen, sondern auch vornehmlich „das liebe Getrayde dem geringen Mann ab der Leibes- „nahrung entzogen, und unnuͤtzlich zum Brantewein ver- „braucht wird, von dessen ohnmaͤßigen Saufen je mehr „Gelegenheiten sich durch die vielfaͤltigen Distilliers und „Verkaͤufers hervorthun, je mehr Geldes dadurch con- „sumirt, Haus- und Ackerarbeit an Seiten gesetzt, und „endlich Witz und Gesundheit versoffen wird, die Oß- „nabr. Staͤnde in Demuth und Unterthaͤnigkeit gebe- „ten haben wollten, dem Branteweinsbrennen und Ver- „kaufen, zulaͤnglich Ziel und Maaße zu setzen, und dar- „uͤber die Einrichtung an den Landrath nechst Communi- „cation mit uͤbrigen Stiftsstaͤnden zu verweisen,...... „worauf auch solches 1698 Sede vacante ganz verbo- „ten worden. und da der Blasenzins auf dem Lande gegen das Ende dieses Jahrhunderts in den mehrsten Laͤndern seinen Anfang nimmt, S. Cramer in obs. 959. T. III. p. 696. vorher aber das Branteweinsbrennen blos den Staͤdten ge- hoͤrte, und folglich nicht allein in weit geringer Maaße son- dern auch vielleicht anfaͤnglich nur fuͤr die Apotheker getrieben wurde: so ist wohl nichts gewisser, als daß unsre Vorfahren sich eine geraume Zeit um dieses fremde Getraͤnke beholfen haben, folglich, die allezeit fertige Einwendung, daß der Landmann und die Schiffsleute sich nicht wohl darum behel- fen koͤnnen, eine gutherzige Wendung unsrer alten Brante- weinstrinker oder leine fromme List der Brennereyen Paͤch- ter sey. S 4 Soll- Also ist das Branteweintrinken zu verbieten. Sollten wir aber nicht eine Sache, die unsre Vorfahren so lange und so gluͤcklich entbehret haben, auch wiederum ent- behren koͤnnen? Etwas, koͤnnte man einwenden, will der Gaumen zu sei- ner Kitzelung haben. Nun das will ich einraͤumen. Allein sollte nicht der Ingwer, der Pfeffer, der getrocknete Kalmus, die Wacholderbeern, das Wacholderoͤl, was zu Steinhagen im Ravenspergischen von den Landleuten ehedem so fuͤrtreflich zubereitet wurde, und wovon ein Tropfe mehr als ein Glas Fusel wirkt; sollte nicht der Taback, und tausend andre Sa- chen, welche in alten und neuen Zeiten aus einem gleichen Be- duͤrfniß gekauet worden, diese Stelle ersetzen koͤnnen? Soll- ten nicht zwey Pfefferkoͤrner mit einem Glase Wasser alle Morgen, eben diese Beduͤrfnisse verrichten koͤnnen? Wir se- hen es an dem nunmehro oͤffentlich triumphirenden Cichorien- kasfee, was geschehen kan, wenn man nur redlich will; und wie leicht waͤre es durch jene oder andre einheimische gute Gewuͤrze, Kraͤuterextracte oder auch durch die in England so beruͤhmte Stomachical Lozenges, deren Hauptingredienz ein bisgen Pfeffer ist, dem zum allgemeinen Schaden des mensch- lichen Geschlechts, und man mag mit den Worten der voran- gezogenen Erzstifts Coͤllnischen Reformation wohl sagen, zum Schaden der Mannheit einreissenden Branteweinstrinken zu wehren? Ich empfehle dieses zum weitern Nachdenken beym Schlusse eines sehr theuren Jahrs. XXXX. Vorschlag zu einer Practica fuͤr das Landvolk. XXXX. Vorschlag zu einer Practica fuͤr das Landvolk. Ich habe mich mehrmals daruͤber gewundert, warum nicht jede Landesobrigkeit fuͤr jede Provinz, in so fern die- selbe besondere Gewohnheiten und Gesetze hat, einen kurzen und deutlichen Unterricht fuͤr das Landvolk schreiben und dru- cken laͤßt, worinn die ihm vorkommenden Rechtsfaͤlle nach sei- nen Begriffen eroͤrtert und zugleich gute Raͤthe und Mittel sich zu helfen vorgeschrieben wuͤrden, auf den Fuß, wie Tissot es in Absicht auf die Erhaltung der Gesundheit gethan hat. Ein solches Werk, wenn es von alten erfahrnen Maͤnnern geschrieben und obrigkeitlich bestaͤtiget wuͤrde, muͤste unstreitig von großen Nutzen seyn, und manchen Layen der Rechts- gelehrsamkeit von unnuͤtzen Processen abhalten, oder doch dafuͤr verwahren koͤnnen. Die gegenwaͤrtigen Zeiten haben vieles in andern Stuͤcken zum Unterricht des Landvolks her- vorgebracht. Sie haben ihm die Mittel eroͤfnet, sich in Nothfaͤllen, wo es keinen Arzt haben kan, selbst zu helfen; sie haben ihm den Bau verschiedener Futterkraͤuter, die Cultur der Maulbeerbaͤume, die Bienenzucht, das Branteweinbren- nen und viele andre oͤkonomische Vortheile in besondern klei- nen Schriften deutlich und begreiflich gemacht. Warum soll- ten sie denn nicht endlich auch ein gleiches in Absicht auf die ihn betreffende Rechtsfaͤlle thun? Warum soll dieser Theil des menschlichen Unterrichts, der doch fuͤr die gemeine Wohl- fart so wichtig ist, allein ein Geheimniß der Geschwornen seyn? Und was kan man fuͤr Gruͤnde anfuͤhren, die wenige Sorge, welche man hierinn fuͤr das Landvolk in den mehrsten S 5 Pro- Vorschlag zu einer Practica Provinzen Der Layenspiegel von Ulrich Jenglern. Straßberg 1536 ist in dieser grossen Absicht geschrieben, und ist sicher be- ruͤhmter gewesen, als irgend ein ander avis au peuple oder speculum populare. Wer sich davon uͤberzeugen will, vergleiche die innere Muͤhlenpolicey seines Orts mit dem was dieser Spiegel von den Muͤhlen hat. Deutschlands bisher gehegt hat, zu entschul- digen? Die Kenntniß der Landesgesetze und Ordnungen ist jedem, der darnach handeln und beurtheilet werden soll, gewiß aͤußerst noͤthig; sie ist edel und erhebt den Geist; sie ist dem Staate vortheilhaft, weil sich in tausend Faͤllen der Land- mann selbst bescheiden koͤnnte, und nicht noͤthig haͤtte jeden guten und schlimmen Rath theuer zu erkaufen. Wie man- cher faͤllt in eine Strafe, die er vermeiden koͤnnte, wenn er seinen kurzen Unterricht fuͤr sich haͤtte? Wie mancher leiht sein Geld aus, ohne die dabey noͤthige Vorsicht zu kennen? Wie mancher klagt eine Schuldforderung ein, ohne die Schwierigkeiten zu argwohnen, die ihm gemacht werden koͤnnen? welches alles nicht geschehen wuͤrde, wenn er besser unterrichtet waͤre. Ein solcher Unterricht kan aber nicht allgemein fuͤr mehrere Laͤnder seyn, dergleichen wir sonst verschiedene haben. Er muß auf die eigne Gerichtsverfassung eines jeden Landes ein- gerichtet; er muß ein Auszug aller geltenden Landesordn n ngen und Gewohnheiten; er muß ein kurzer Inbegrif des gemeinen Rechts seyn, in so fern es in den Handlungen des Landvolks seinen oͤftern Einfluß hat, und auf alle diese Faͤlle die noͤthi- gen Klugheitsregeln und Huͤlfsmittel enthalten, wodurch man entweder einen Proceß vermeiden, oder einen unvermeidli- chen mit Wahrscheinlichkeit beurtheilen kan. Diese Forde- rungen machen nun zwar ein solches Werk schwer, und schre- cken so wohl einen Verfasser als Verleger ab. Aber eben des- fuͤr das Landvolk. deswegen sollte es ein Gegenstand der oͤffentlichen Vorsorge seyn, von Obrigkeits wegen verordnet, befoͤrdert und veran- staltet worden. Ich will jetzt nur einige Exempel geben, um den Nutzen desselben zu zeigen. Gewiß sind hundert Faͤlle in diesem Jahre vorgekommen, worinn die Frauen, wenn ihre Maͤnner Schulden halber ge- pfaͤndet werden sollen, sich der Huͤlfsvollstreckung widersetzt haben; weil die Sachen, so man pfaͤnden wollte, ihnen ge- hoͤreten. Sie sind daruͤber bestraft, und in weitlaͤuftige Processe verwickelt worden. Waͤre es nun aber nicht gut, wenn die Frauen wuͤsten, wie sie sich in solchen Faͤllen zu verhalten haͤtten? Waͤre es nicht gut, wenn sie wuͤsten, auf was Art sie das Eigenthum ihrer Sachen zu bescheinigen haͤtten? Und wie sie solche gleich beym ersten Termin zuruͤck erhalten koͤnnten, wenn sie in demselben mit ihrem Beweise gefaßt erschienen, und falls sie solchen nicht haͤtten, lieber ihr Ungluͤck ertruͤgen? Die Wohlthat des stillschweigenden Pfandrechts, welches die roͤmischen Rechte demjenigen, der Haus oder Land ver- heuert, auf das eingebrachte Hausgeraͤthe und auf das Korn was auf dem verheureten Lande waͤchst, verliehen haben, ist von unendlichen Werth. Ohne sie wuͤrden tausend geringe Heuerleute, welche keine andre Buͤrgschaft haben, weder Wohnung noch Laͤndereyen erhalten koͤnnen, und die ganze Bevoͤlkerung des Staats darunter leiden. Wie oft sucht aber nicht dennoch ein andrer Glaͤubiger oder die Frau unter dem Vorwande, daß das eingebrachte Hausgeraͤthe ihr zustehe, dem Haus- und Landherrn sein Vorzugsrecht streitig zu machen? Und wuͤrde es nicht fuͤr alle Theile ersprießlich seyn, wenn ein solcher von der Obrigkeit bestaͤtigter kurzer Unterricht das sichere Recht in solchen Faͤllen nachwiese? Eine Vorschlag zu einer Practica Eine Menge von Supplicanten, welche wegen entwende- ten Holzes aus den gemeinen Holzungen bestraft sind, meldet sich jaͤhrlich um Nachlaß der Strafe, und gruͤndet sich auf eine bescheinigte Armuth. Koͤnnte man diesen nicht einmal fuͤr alle sagen, daß wenn die Obrigkeit auch noch so viel Mit- leid mit ihnen hegte, es doch wider alle Vernunft sey, in die- sem Stuͤcke die Entschuldigung der Armuth gelten zu lassen, weil sonst gar keine gemeinen Holzungen erhalten werden koͤnn- ten, und es eben die Armuth sey, die man am mehrsten zu bestrafen haͤtte, weil reiche und vermoͤgende kein Holz stehlen wuͤrden? Wie viele Beschwerden ließt man nicht in andern Ruͤgesa- chen, womit sich die Partheyen vergebliche Muͤhe und Kosten machen, und die sie vermeiden koͤnnten, wenn in einem sol- chen Unterricht alle Ruͤgefaͤlle deutlich ausgedruckt, die Ur- sachen derselben begreiflich angezeigt, und zugleich die Raͤthe ertheilet waͤren, wie sich die Beschwerten allenfalls zu ver- halten haͤtten; Wie mancher wuͤrde eine geringe Strafe, so fern sie keinen Einfluß auf seine Gerechtsame haͤtte, bezahlen und verschmerzen, wenn ihm in dem Unterricht deutlich gewie- sen waͤre, wie hoch sich die Kosten beliefen, die er auf eine mißliche Beschwerde verwenden muͤßte? Wie mancher wuͤrde mit einer weitlaͤuftigen Vorstellung zuruͤck bleiben, oder doch wenigstens sofort Gegenbescheinigungen beybringen, wenn er einmal wuͤßte, daß der Oberrichter allemal die Rechtsvermu- thung fuͤr den Unterrichter fassen muͤßte, und sich darinn durch keine bloße Erzaͤhlungen stoͤren lassen duͤrfte? Die vornehmsten Wahrheiten der Dorf- und Marken- und andrer Policeyordnungen: die Faͤlle und Maassen der Pfandun- gen, so zu Erhaltung eines Rechts geschehen; ein kleines Re- gister, wie bey entstehenden Concursen die Glaͤubiger geord- net fuͤr das Landvolk. net werden; eine deutliche Anzeige der Faͤlle, worinn man mit einem Leibeignen nicht contrahiren koͤnne; ein kurzer Aus- zug der Taxordnung, was man in den gemeinsten Faͤllen an Richter, Advocaten und Procuratoren zu bezahlen habe; eine Vergleichung der Maaßen im Stifte; ein Unterricht, was und wie viel ein Notariat Zeugenverhoͤr beweise, wann ein Arrest statt finde, wann auf die erste und wann auf die an- dere Ladung Pfandung erfolge, wie es mit der Pfandung und dem Verkauf der Pfaͤnder gehalten werde ꝛc. ꝛc. muͤßte un- streitig von unendlichen Nutzen fuͤr das Landvolk seyn, wenn solche demselben in kurzen und deutlichen Saͤtzen vorgetragen wuͤrden. XXXXI. Schreiben eines Ehrenmitgliedes des loͤb- lichen Schneideramts, uͤber das neulich zu Stande gekommene Reichsgutachten. Sagen Sie mir doch, was ich mit meinem Jungen an- fangen soll? Ich hatte ihn zum Strumpfweber be- stimmt; allein nachdem er in den Zeitungen gelesen, daß die Soͤhne der Schinder und Gott weis was mehr fuͤr Leute in Zuͤnfte und Gilden angenommen werden sollen, kan ich ihn gar nicht mehr dazu bewegen. Heut spricht er, es sey nichts besser als Soldat zu werden; morgen will er Theologie stu- diren; dann will er Juris practicus werden; und ich schließe aus dem allen so viel, daß er endlich lieber aufs Theater ge- hen, als ein Handwerk lernen wird. Die Sache liegt mir indessen sehr am Herzen; der Junge hat Verstand, und ich habe Schr. ein. Ehrenmitgl. des loͤbl. Schneideramts, habe noch ziemliche Mittel. Er koͤnnte einmal was Rechts in der Handlung thun, wenn er das Strumpfweben oder ein ander gutes Handwerk ergriffe. Allein verdenken kann ichs ihm jetzt nicht, daß er fuͤr alles Handwerk einen Abscheu be- kommen; und ich waͤre gewiß Procurator geworden, da ich in meiner Jugend schon bis in die fuͤnfte Classe studiret hatte, wenn ich es vorher gewußt haͤtte, daß es so gehen wuͤrde. Ich weis gar nicht, was die großen Politici denken; Sie wollen Kuͤnste und Ackerbau heben, und beschimpfen doch beydes. Sind denn der Hurkinder so viel, oder verdient der Ehestand so wenig Befoͤrderung, daß andrer ehrlicher Leute aͤchte und rechte Kinder ihnen zu Gefallen die Werkstaͤtte raͤu- men muͤssen? Sie werden es doch wohl endlich nicht machen wollen wie in China, wo die Soͤhne, wie ich gehoͤret habe, ihrer Vaͤter Handwerk lernen müssen? Fast scheinet es mir so; wenn sie alle unehrliche Leute Zunftfaͤhig machen: so muͤssen sie die Menschen nothwendig in die Zuͤnfte zwingen. Denn aus freyem edlen Triebe wird sich doch wohl keiner in eine be- schimpfte Gesellschaft geben; und ein China soll ein gleicher Umstand jenen Zwang veranlasset haben, weil alle Handarbeit dort veraͤchtlich ist, und die groͤßte Ehre darinn besteht, die laͤngsten Naͤgel an der rechten Hand zu haben, als einen Be- weis, daß man keine Handarbeit verrichte. C’est à la Chine une marque de Noblesse de porter les ongles de la main droite fort longs. Voiage de le Gentil. p. 56. In meinen Leben haͤtte ich dieses nicht gedacht. In unsern Intelligenzblaͤttern ist so vieles von der nothwendigen Ehre der Handwerker geschrieben. Man hat es so deutlich darinn ge- uͤber dasneul. zu Stande gek. Reichsgutachten. gewiesen, daß der Mangel der Ehre in Deutschland daran Schuld sey, warum alle jungen Leute die Geld im Beutel und keine Gruͤtze im Kropfe haben, lieber studiren und Bedie- nungen suchen als in die Werkstaͤtten gehen wollen, daß ich glaubte, es wuͤrde den großen Herrn, die so viele Achtung fuͤr Handel und Gewerbe haben, und solches auf alle Weise in Flor zu bringen suchen, unmoͤglich auch nur einmal einfallen koͤnnen, das Handwerk vollends um alle Ehre zu bringen, oder welches einerley ist, ihre Ehre dergestalt zu erweitern, daß sie aufhoͤret Ehre zu seyn. Doch ich hoffe noch eins. In Spanien, wie mir unser Burgerweister erzaͤhlt, hat der Ackers- mann und der Schinder auch einerley Ehre gehabt, und der Pflug ist daruͤber ganz stehen geblieben. Endlich aber hat der Koͤnig Philipp der Dritte allen und jeden, welche den Pflng in die Hand nehmen wuͤrden, nicht allein eine voͤllige Freyheit von allen Schatzungen und dem Kriegsdienste, son- dern auch den Adel — jedoch vergeblich angeboten Un homme qui travaille, sort de la dignité du ca- ractere espagnol et se rend meprisable — Unpay- san estime plus quelques bottes d’oignons qu’il aura cultivés et levés de terre, la GOLILLE au couque des milliers de boissons de blé qu’il n’auroit pu se procurer qu’en laissant dans son armoire la maje- stueuse cravate au moins pendant la Moitié de l’an- nee. — Philippe III. offrit la noblesse et l’exem- tion perpetuelle des impots et du service militaire a tous paisans qui s’adonneroient serieusement a l’Agriculture v. Testament politique du Cardinal Al- beroni Ch. II. , und hoffentlich wird man in Deutschland diesem großen Ex- empel folgen. Das einzige was ich sodann besorge, ist die- ses, Schr. ein. Ehrenmitgl. des loͤbl. Schneideramts, ses, daß wenn der Adel solchergestalt zur gemeinen Ehre wird, man uͤber fuͤnfzig Jahre darauf fallen werde, solchen allem was von Mutterleibe aͤcht oder unaͤcht gebohren wird, eben- falls mitzutheilen; und dann sey Gott dem armen Staate gnaͤ- dig! Er wird die Handwerker mit baarem Gelde aufmuntern muͤssen, und der Fuͤrst von der Ehre, wodurch die Menschen sich sonst so ziemlich wohlfeil leiten lassen, gar keinen Gebrauch machen koͤnnen. Im Grunde muͤssen die Leute, welche am Ruder des Staats klimpern, kein Gefuͤhl von der gemeiuen Ehre haben, und nachdem sie sich auf eine gewisse Hoͤhe geschwungen, den Rest der Menschen fuͤr einen Haufen Gewuͤrme ansehen, sonst wuͤr- den sie doch nicht in solche Widerspruͤche verfallen. In Eng- land, sagen sie zwar, wuͤrde alles ohne Unterscheid in Gil- den und Zuͤnste aufgenommen. Allein ich bin auch an der Themse gewesen. In Westmuͤnster kam ich bey einem freyen Meister an, aber in der City nicht; und dann ist doch noch ein großer Unterscheid zwischen London oder Paris und einer deutschen Landstadt. In jener heissen alle Deutsche Barons; aber wenn sie in ihre Landstaͤdtsche Heymath kommen, packen sie ihre Reiseherrlichkeit wieder ein, und erkennen, daß die Ehre unter Nachbars Kindern einen ganz andern Maasstab als in großen Hauptstaͤdten habe. In der Fremde und in je- dem großen Orte, ißt, trinkt und spielt man mit Leuten die Geld haben, und bekuͤmmert sich um ihren Stand nicht; eben so koͤnnen in einem großen Reiche allerhand Leute zu großen Ehren kommen, wenn sie aus einer Provinz in die andre ver- setzt werden, aber in einem kleinen Staͤdtgen ist es sehr em- pfindlich, wenn Kesselbuͤsser, Glas-Pott- und Duͤppentraͤ- ger, Schornsteinfeger, Geuchler, Lotterbuben, Bossenmacher und andre dergleichen Abentheurer, wie sie in Herrn Wil- helms uͤber das neul. zu Stande gek. Reichsgutachten. helms Herzogen zu Guͤlich Policeyordnung zusammengesetzt sind, sich in unsre Gesellschaft eindringen, und aller Ehren faͤhig werden. Diese werden wahrlich keine Genies anlocken sich unter ihre Obrigkeit zu begeben. Zwar haben Loͤbl. Reichsstaͤdte sich bey dem unlaͤngst zu Stande gekommenen Reichsgutachten dieses vorbehalten, daß an Orten und Enden, wo die Gilden und Zuͤnf t e unmittelbar an dem Magistrate Theil haͤtten, einige Maͤßigung gebrau- chet werden sollte. Allein dieser Vorbehalt macht das Uebel nur noch aͤrger; denn wenn man dem Handwerke auch diesen Theil der Ehre nimmt: so wird es gerade noch schlimmer wer- den. Man mache fuͤr den Militairstand das Gesetz, daß kei- ner von den Gemeinen jemals Officier werden solle; man gehe weiter und lasse keinen Officier einige Zeit als Gemeinen die- nen; und bringe denn Leute aus den Zucht- und Werkhaͤusern unter die Fahne: so wird man bald sehen, was daraus fuͤr eine Rotte werden wird. Ueberhaupt weis ich nicht was unsre Gesetzgeber mit der Unehre sagen wollen. Die Fuͤrsten sind ohne Ehre des Kay- sers, die Grafen ohne Ehre der Fuͤrsten, die Edlen ohne Ehre der Grafen, die gemeinen Bannalisten ohne Ehre der Edlen, und die Armen in dem Verstande der Reichsgesetze, ohne Ehre der Gemeinen. Muß nun ein jeder diese Unehre tragen, und erfordert das Wohl des Staats, daß jener Unter- scheid sorgfaͤltig beybehalten werde, warum soll er denn eben bey der groͤßten und nuͤtzlichsten Classe der Menschen hintan- gesetzet werden? Warum soll der Troß im Lager und der ganze Schwarm von Juden und Marketentern einerley Ehre mit dem Soldaten haben? Unsre Vorfahren rechneten die Schaͤ- fer ꝛc. unter die Marketenter, und darinn besteht dieser ihre Mösers patr. Phantas. II. Th. T ganze Schr. ein. Ehrenmitgl. des loͤbl. Schneideramts ꝛc. ganze Unehrlichkeit, nicht aber in der Schande, zwey Be- griffe, welche wir zu unsern Zeiten ganz verwechselt haben. Ich gebe es zu, daß die Menschenliebe, ein Wort das in meiner Jugend gar nicht bekannt war, alle Menschen zu Bruͤ- dern mache, und die christliche Religion diese Liebe heilige. Aber wenn Koͤnige und Bettler vor dem Throne Gottes ei- nerley Staub sind, und in der Erde von einerley Wuͤrmen bruͤderlich gefressen werden: so gilt doch von demjenigen, was vor dem Throne des allmaͤchtigen Schoͤpfers vorgeht, kein Schluß auf unser Gildehaus. Vor jenem liegt die Haupt- stadt, wo sich alles vermischt, hier aber sitzt man nach der Ord- nung um den Tisch, wie es die Ehre erfordert. Kurz, ein jeder sieht daß die politische Ehrenhaftigkeit ihren unterscheidenden Charakter verliere, wenn sie allen Menschen zu theile wird. Die Buͤrgerliebe verwandelt sich in bloße Menschenliebe, und der Stand der Natur, worinn gar keine politische Ehre ist, tritt in die Stelle der Civilvereinigung. Ob aber dieses ein Gluͤck sey, was wir wuͤnschen muͤssen, und wodurch wir Kuͤnste und Ackerbau in Aufnahme bringen wer- den, moͤgen andre beurtheilen. Genung mein Junge soll in Deutschland kein Handwerk treiben, sondern allenfals in die Laͤnder reisen, wo er sich ohne Schimpf mit andern vermi- schen kan. Ich bin ꝛc. XXXXII. XXXXII. Ueber die zu unsern Zeiten verminderte Schande der Huren und Hurkinder. Sie haben wohl recht in ihrem letzten Schreiben zu fragen: Ob denn der Hurkinder so viel waͤren und der Ehestand so wenig Befoͤrderung verdiene, daß andrer ehrlicher Leute echte und rechte Kinder ihnen zu Gefallen die Werk- staͤtten raͤumen muͤßten? Denn seit zehn oder zwanzig Jahren ist in manchen Laͤndern fuͤr die Huren und ihre Kinder mehr geschehen als in tausend Jahren fuͤr alle Ehegemahlinnen, Ehegattinnen und Ehe- genoßinnen. Jeder Philosoph, so bald er nur gekonnt, hat sich gleich bemuͤhet, die unechten Kinder und ihre Muͤtter so viel moͤglich von aller Schande zu befreyen, und sich um das ganze menschliche Geschlecht verdient gemacht zu haben geglaubt, wenn er die armen unschuldigen Fruͤchte einer zwar verbote- nen aber leider allezeit verfuͤhrischen Liebe von allem Vorwurfe befreyet. Groß sind unstreitig die Bewegungsgruͤnde dazu gewesen. Natur, Menschheit, und Menschenliebe haben laut zum Lobe solcher Anstalten gesprochen. Allein im Grunde ist es doch die unpolitische Philosophie unsers Jahrhunderts, welche hier ihre Macht zeiget. Es ist wiederum die neumo- dische Menschenliebe, welche sich auf Kosten der Buͤrgerliebe erhebt. Es ist hoͤchstens die christliche Barmherzigkeit, welche hier eine Luͤcke der Civilverfassung ausfuͤllt, die aber nicht er- T 2 zwun- Ueber die zu unsern Zeiten vermind. Schande zwungen werden muß. Die Frage ist nicht so schlechterdings von der Stimme Natur, und von den Rechten der Mensch- heit, wenn es auf buͤrgerliche Rechte ankoͤmmt. Im Stan- de der Natur ist keine Ehe, und so bald man die Begriffe hie- von aus dem Stande der Civilvereinigung in den Stand der Natur uͤbertraͤgt: so begeht man eine gefaͤhrliche Vermischung, deren Folgen in der That schaͤdlicher sind, als man sich ein- bildet. Ist es wahr, daß die Ehe ihre großen Beschwerden habe; ist es wahr, daß viele ihr den ledigen Stand vorziehen: so ist nothwendig alles dasjenige was den ledigen Stand beguͤnstiget, und was ihm alles Vergnuͤgen, was die Ehe gewaͤhret, ohne jene Beschwerden verschaffet, unpolitisch und wider die wahre Wohlfahrt des Staats, nachdem es eine ausgemachte Wahr- heit ist, daß aus einer Ehe mehr Kinder gebohren werden, als aus dreyen unerlaubten Verbindungen. Es ist unpoli- tisch, den Hurkindern einerley Ehre mit den aͤchtgebohrnen zu geben, weil dadurch der staͤrkste Bewegungsgrund fuͤr die Ehe wegfaͤllt. Es ist unpolitisch, den ungluͤcklichen Muͤttern jener verbotenen Fruͤchte ihre vorige Achtung zu erhalten, weil eben die Furcht fuͤr den Verlust derselben das wahre Mittel seyn soll, die Ehen zu befoͤrdern. Es ist unpolitisch, dem ehelosen Leben im burgerlichen Stande, gleiche Wohlthaten mit dem ehlichen zu verleihen, weil der Hausstand einer Familie dem Staate mehr nutzt und mehr beytraͤgt als der Stand loser Gesellen. Unsre Vorfahren, die nicht nach Theorien urtheilten, son- dern sich durch Erfahrungen leiten ließen, forderten immer zuerst den Geburtsbrief, wenn sie einen in ihre Gilden oder Gesellschaften aufnehmen sollten; sie heyratheten nur aͤchtge- bohrne Toͤchter; sie druͤckten die Fruͤchte einer verbotenen Liebe der Huren und Hurkinder. Liebe mit einer bestaͤndigen Verachtung; sie flochten Kraͤnze fuͤr unbefleckte Braͤute; und hatten tausenderley Erfindungen ih- ren Ehrentag zu schmuͤcken; und warum dieses? blos um alle Ehre und alle buͤrgerliche Wohlthaten fuͤr den Ehestand auf- zuheben und diesen dadurch zu befoͤrdern. Haͤtte diesen je- mand beweisen wollen, daß die unaͤchten Kinder insgemein mehr Genie als andre, und an dem Verbrechen ihrer Eltern keine Schuld haͤtten; haͤtte ihnen jemand nach den Grund- saͤtzen wilder Voͤlker vormahlen wollen, daß die groͤßten Hu- ren nothwendig die schoͤnsten, angenehmsten und liebenswuͤr- digsten seyn muͤßten, weil sie so fruͤh und allgemein gesucht worden: so wuͤrden sie gewiß geantwortet haben? Diese Gruͤnde sind richtig im Stande der Natur aber der Absicht einer Civilvereinigung nicht gemaͤs. Man glaube indessen nicht, als wenn sie nicht auch die Schwierigkeit gefuͤhlet haͤtten, welche unsre Philosophen be- wegt, mit den Huren Mitleid zu haben. Der Sack, worinn sie diejenigen von ihnen ertraͤnkten, welche einen Kindermord begangen, um sich von der Schande zu befreyen, zeigt nur gar deutlich, durch welchen Weg sie der zufaͤlligen Wuͤrkung einer fuͤr das gemeine Beste des Ehestandes nothwendigen Schande begegnen wollen. Er zeigt deutlich, daß sie ebenfalls das menschliche Herz gekannt, es aber fuͤr sicherer gehalten haben die Strafe sonderbar und erschrecklich zu machen, als jene Schande zu vermindern. Unsre neuen Philosophen hin- gegen vermindern die Schande ohne einmal die Strafe so zu schaͤrfen, wie sie unsre Vorfahren geschaͤrfet haben; und schwer- lich werden sie doch auf diesem Wege das wahre Ziel erreichen, oder sie muͤssen den Ehestand ganz aufheben, und einer ledi- gen Mutter mit der verehligten gleiche Vorzuͤge einraͤumen. So lange dieses nicht geschicht; so lange die Verachtung, welche man einem geschwaͤchten Weibsbilde zeigt, durch eine T 3 ganz Ueber die unsern Zeiten verminderte Schande ganz neue Art von Erziehung nicht ausgerottet wird; so lange jeder ehrliche Mann sich scheuet eine solche Person zu heyra- then, eben so lange wird auch die staͤrkste Versuchung zum Kindermord bleiben, und die Bemuͤhungen der Gesetzgeber vereiteln. Außerdem aber ist die Ehre allezeit ein uͤberaus großes Mit- tel, um dem Laster zu steuren und die Tugend zu erhalten. In Laͤndern wo die Ehre ihren Werth verliert, muͤssen die Strafen nothwendig grausam werden; und es scheinet mir uͤberaus be- denklich zu seyn, die Schande eines Verbrechens, wozu die Versuchung allemal gleich stark bleiben wird, zu vermindern, um sich hernach in die Nothwendigkeit grausamer Strafen zu setzen. So vernuͤnftig und billig die Schande ist, womit unsre Vorfahren dem echten Stande zum Besten eine Hure belegt haben; eben so gerecht und vernuͤnftig ist auch der Flecken, womit sie die unechten Geburten bezeichnet. Es tritt hier eben derselbe Grund ein, und der Vorzug aus einem reinen Ehebette erzeugt zu seyn, muß allen heilig seyn, welche den Ehestand zu befoͤrdern wuͤnschen. Nach den goͤttlichen Ge- setzen muͤssen die Kinder bis ins vierte Glied ihrer Vaͤter Mis- sethat tragen, um diese so viel kraͤftiger abzuhalten sich mit Suͤnden zu beflecken; warum will der philosophische Gesetz- geber hier den goͤttlichen verbessern? Die Mißheyrath eines Edelmanns wirkt unter dem Schutze der Gesetze bis ins vierte Glied, warum sollte die unehliche Vermischung im buͤrgerli- chen Stande nicht unter gleicher Beguͤnstigung auf das erste Glied wuͤrken? Die Rechte der Menschheit werden in beyden Faͤllen keinem genommen. In beyden Faͤllen findet nur eine Ausschließung von gewissen Wohlthaten statt, die der Adel fuͤr vollbuͤrtige und der Buͤrger fuͤr echte Kinder ausgesetzt hat. der Huren und Hurkinder. hat. In beyden Faͤllen sind den Miß- und Wahnbuͤrtigen tau- send Wege offen, die Forderungen der Menschheit zu befriedi- gen, ohne daß man dieserhalb noͤthig hat, eine auf hoͤhere Ursachen gegruͤndete Politick zu veraͤndern. Das Recht der Echtschaft, was die nachfolgende Ehe er- theilet, ist als eine große und weise Ausnahme von dieser Re- gel bey allen gesitteten Voͤlkern zugelassen. Die Echtsprechung, welche der Landesherr aus besonders bewegenden Ursachen verrichtet, ist eine billige Nothhuͤlfe fuͤr ausserordentliche Faͤlle. Die Echtsprechung des Comitis palatini mag geduldet wer- den, wenn sie nicht ferner zu einer elenden Geldschatzung herab sinkt. Allein ein allgemeines Gesetz, wodurch unechte Kinder den echten gleich gemacht werden, ist ein solcher Feh- ler gegen die Politick, daß ich nicht sehe, wie die Menschen- liebe unsrer Zeiten ihn entschuldigen wolle. Ich bin ꝛc. XXXXIII. Warum die Abdeckerey in Deutschland ohne Ehre sey? Nichts gleicht einem Vorurtheile so sehr als die Meinung der Menschen, daß das Abdecken eines gefallenen Stuͤck Viehes schimpflicher sey, als das Abstreifen eines geschlachteten, und man hat schon mehrmals den Deutschen das Exempel der Hollaͤnder und andrer Nationen vorgehalten, bey welchen dieser Unterscheid nicht hergebracht ist. Indessen kan das Vorurtheil doch einen sehr großen Grund gehabt hoben, und T 4 man Warum die Abd. in Deutschl. ohne Ehre sey? man thut wohl eine lange bestandene Gewohnheit nicht so gleich zu schelten; unsre Vorfahren waren auch keine Narren. Gesetzt, sie haͤtten in den Zeiten, wo man noch keine solche oͤffentliche Cassen und Steuren hatte wie jetzt, einen Nach- richter noͤthig gehabt; gesetzt weiter, sie haͤtten demselben fuͤr ihre Personen oder von ihren Hoͤfen jaͤhrlich kein gewisses geben und sich in eine verhaßte Zinspflicht setzen wollen: was konnten sie bessers thun, als ihm zur Besoldung das Abdecken zu geben? Und wie konnten Sie den Landmann, ohne ihre Anstalt nach der neuen Art mit schweren Geldstrafen oder Karnschieben zu vertheidigen, schaͤrfer binden, und dem Nachrichter sein Gehalt besser versichern, als dadurch daß sie das Abdecken unehrlich machten, und den Abdeckern zu Aus- uͤbung ihrer Controlle gewisse empfindliche Ceremonien erlaubten? Diese Erfindung scheint mir feiner zu seyn, wie ein Car- tenstempel, worauf man zu unser Zeit verfallen seyn wuͤrde; und man sieht leicht ein, daß in allen Laͤndern, wo die Vieh- zucht stark, oder eine große Hauptstadt ist, die den Nachrich- ter mit seinen Knechten auf andre Art besolden kan, das Ab- decken jedem Landmanne frey geblieben. In jenen waͤre die Besoldung zu groß, und in dieser unnoͤthig gewesen. Die Philosophen die das Abdecken so gern wieder ehrlich machen moͤgten, sollten erst ein besser Gehalt fuͤr den Nachrichter ausmachen, oder die Verrichtungen desselben aus Menschen- liebe selbst uͤbernehmen. XXXXIIII. XXXXIIII. Unterschied zwischen der Ehre in großen und in kleinen Staͤdten. Wie’groß der Unterschied der Ehre und einer rechtschaf- fenen Empfindung in einer unermeßlichen Hauptstadt und den kleinen Haupt- und Landstaͤdten Deutschlandes sey; und wie wenig sich allenfalls von der Gildefaͤhigkeit eines Hurkindes in London, ein Exempel zur Nachfolge nehmen lasse, mag folgende Stelle eines Briefes von Herr Lovell, welchen wir in der London-Chronik vom 19-21 Oct. 1773 lesen, beweisen. .... Der Streit zwischen mir und Herrn Altermann Wilkes steht jetzt also. Er sagt, ohne es zu beweisen, ich sey ein Baͤrenhaͤuter: ich haͤtte Stockpruͤgel empfan- gen und mich nur mit Thraͤnen vertheidiget … ich sage und kan ihn stehendes Fußes uͤberfuͤhren, er sey ein nie- dertraͤchtiger Betruͤger, der jede Gelegenheit genutzet, wo er seine Freunde oder das Publicum bestehlen koͤnnen; ich sage, um von vielen weniges anzufuͤhren, daß er Sylvien schelmisch behandelt, daß er seine dem Capitain Bodens gegebene Handschrift abgeleugnet; daß er einem franzoͤsischen Juwelier um eine große Summe schaͤnd- lich betrogen — ich sage, daß er die ihm anvertraueten Cassen des Fuͤndlings-Hospitals und der Militz von Bukkingham bestohlen; und daß er waͤhrend der Zeit fuͤr einen rechtschaffenen Patrioten angesehn seyn wollte, sich von dem vorigen Ministerio mit einer Pension von tau- T 5 send in großen und kleinen Staͤdten. send Pfund bestechen lassen; ich sage, daß in der Zeit seine Freunde ihm tausend Pfund gaben, und seine Schulden zu bezahlen sich anheischig machten, er die vier- tausend Pfund, welche ihm Milord Hallifax bezahlen muste, zu Beutel gesteckt, und nicht allein nichts davon seinen Glaͤubigern gegeben, sondern eine verfaͤlschte Liste von nie gehabten Schulden aufgestellet und seine Freun- de solchergestalt ums Geld geschneutzt habe; ich schließe daraus daß er ein Schelm, ein notorischer Betruͤger, ein Spitaldieb, ein Ministerialheuerling, und ein Raͤuber seiner Wohlthaͤter sey, bey dem allen aber, noch die ab- scheuliche Unverschaͤmtheit besitze sich dieser Stadt Buͤr- gerschaft zum Lord Maire aufzudringen. .......... Wuͤrde nicht in Deutschland sich alles gegen den Verfasser und Drucker solcher unter oͤffentlicher Autoritaͤt bekannt wer- denden Aufsaͤtze auflehnen? Was geschieht aber hierauf in London? Man ließt es und lacht daruͤber, und Herr Wilkes antwortet seinem Gegner in eben dem Tone. Nun schließe man von einer Ehre auf die andre. XXXXV. Der Galgen ist fuͤr uns und fuͤr unsre Kinder. Man erzaͤhlt es sich im Scherze, daß eine gewisse Stadt uͤber ihren Galgen oder uͤber ihren Pranger, ich weis es nicht genau, welcher von beyden es war, die Worte ge- setzt haͤtte: Dieser ist für uns und unsre Kinder. Es fehlt aber doch auch nicht an Gelegenheiten, wo eine ernstliche An- wen- Der Galgen ist fuͤr uns und fuͤr unsre Kinder. wendung davon gemacht worden. Aus einer gewissen Stadt schickte man vor einigen Jahren die Missethaͤter auf ein nahe gelegenes Amt, um an ihnen dort das Urtheil vollziehen zu lassen. Anfangs achteten dessen Eingesessene darauf nicht; wie sie aber gar zu oft aufgeboten wurden, einen armen Suͤn- der zur Gerichtstatt zu begleiten, denselben zu fahren, den Galgen dafuͤr zu errichten und andre damit verknuͤpfte Be- schwerden zu uͤbernehmen: so fiel es ihnen endlich ein, einen Rechtsgelehrten daruͤber zu vernehmen, und dieser wußte die Sache nicht besser zu entscheiden, als daß er ihnen sagte: Der Galgen ist blos fuͤr euch und fuͤr eure Kinder. Der Amtmann, wie er dieses hoͤrte, stimmete mit ein, und fuͤhlte gleich, daß er auch nicht schuldig waͤre, jedem schlechten Kerl, der dahin geschickt wurde, zum Galgen vorzureiten; und der Pfar- rer wegerte sich aus einem gleichen Grunde, dergleichen Wechsel- baͤlge fuͤr die gewoͤhnliche Gebuͤhr zu begleiten. Einem fremden Diebe, der in meiner Pfarre ergriffen wird, fuͤgte er wohlbedaͤcht- lich hinzu, binich diesen letzten Dienst schuldig; so wie ich auch ei- nem fremden, der in meinem Kirchspiel stirbt, ein Plaͤtzgen goͤn- neu muß. Dies ist ein Nothrecht, und den es trift den trift es; aber mir solche nach Belieben zuschicken zu lassen, sie drey Tage und drey Naͤchte zum Tode zu bereiten, und dafuͤr nur die gewoͤhnliche Gebuͤhr zu erhalten, das ist in der That etwas hart. Die Obrigkeit fand die Vorstellung gegruͤndet, und verordnete, daß die Vollstreckung der peinlichen Urtheile kuͤnftig unter den Aemtern in der Reihe herumgehen, und solchergestalt die Gleichheit wieder hergestellet werden sollte. Es waͤhrete nicht lange: so sollte ein Dieb gerichtet werden, der auf einem freyen Hofe, dessen Besitzer nicht mit zur Ge- richtsfolge gehoͤrte, ergriffen war. Dessen Besitzer und sei- nem Gesinde, sagten die Amtsunterthanen, sind wir den letz- ten Liebesdienst schuldig; denn er hat seine Vorrechte ehedem um Der Galgen ist fuͤr uns um uns verdient. Aber wenn er andre Leute aufnimmt und heget, so mag er auch sehen wie nnd wo er sie haͤngt; unser Galgen ist fuͤr uns und unsre Kinder, und da jener mit uns nicht zur Leiche gekommen: so sind wir auch nicht schuldig ihn zu begleiten. Er kan so wenig unsre Folge als eine Galgen- staͤtte auf unser Gemeinheit von gemeiner Pflicht wegen for- dern. Wir sind nicht schuldig ein Gefaͤngniß fuͤr ihn zu er- halten, ihn dort zu bewachen, und den Scharfrichter fuͤr ihn zu holen. Wer den Vortheil davon hat, mag sich auch des Schadens nicht erwaͤhren. ..... Der Proceß hieruͤber waͤhrte lange, und wurde endlich dahin verglichen, daß der Besitzer des freyen Hofes jaͤhrlich eine Tonne Bier und einen Schinken an die Gemeinheit dafuͤr entrichten sollte, daß seine Hintersassen mit unter die Kinder aufgenommen wuͤrden, fuͤr welche der Galgen gehoͤrte; der Amtmann und der Pfarrer sollten, so oft sich der Fall zutruͤge, besonders dafuͤr erkannt werden, wenn sie die Begleitung nicht aus Gefaͤlligkeit uͤber- nehmen wollten. Der Landesherr, dem dieses als ein Geschichtgen erzaͤhlet wurde, nahm aber die Sache ganz ernstlich auf. Nein, sagte er, dieses soll nicht geschehn, der Galgen ist fuͤr meine getreuen Unterthanen, die ihn bauen und erhalten, und mich durch Steuren, Schoß und Bruͤchten in den Stand setzen, die peinliche Gerichtsbarkeit zu ihrer Sicherheit auszuuͤben. Ist also jemand in meinem Lande, der Leute in seinem Be- zirke hat, die nicht zur gemeinen Folge kommen, der mag auch fuͤr Wachen, Gefaͤngniß, Scharfrichter und Galgen sorgen. Auf diese Weise, warf die Fuͤrstin ein, wuͤrde auch mein Spinnhaͤusgen, was mit lauter fremden Landstreichern be- setzt ist, nur fuͤr Ihre getreuen Unterthanen seyn muͤssen. Aller- und fuͤr unsre Kinder. Allerdings, antwortete der Fuͤrst, ich habe es lange sagen wollen, daß Euer Liebden hierinn zu weit giengen. Das Spinnhaͤusgen hat uͤber zwanzig tausend Thaler zu bauen ge- kostet, und erfordert jaͤhrlich noch an die tausend Thaler, wenn wir alles rechnen. Warum sollen meine getreuen Un- terthanen, welche doch am Ende alles bezahlen muͤssen, mit einer solchen Schatzung einigen fremden Landstreichern zum Besten belastet werden? Die Fremden sind Feinde; wir sind ihnen kein Recht schuldig; und wir werden sie, wenn sie es verdienen, als Sklaven auf die Galeeren verkaufen, oder wenn sie nicht so viel verbrochen haben, an ein benachbartes Werbehaus mit der Bedingung abliefern lassen, daß es die- selben in guter Zucht und auf hundert Meile von unsern Graͤnzen halten solle. Kommen sie denn wieder: so sollen sie ohne Proceß und ohne Begleitung an den ersten Baum haͤngen. Das Spinnhaͤusgen ist denn allein fuͤr unsre ge- treuen Unterthanen, die wenn sie daraus laufen, das Land von selbst raͤumen, oder wo sie wieder kommen, als Fremde, die ihr Buͤrgerrecht verlaufen haben, haͤngen sollen. Aber … sagte die Fuͤrstin, jedoch nur um das letzte Wort zu behalten. XXXXVI. Der nothwendige Unterscheid XXXXVI. Der nothwendige Unterscheid zwischen dem Kaufmann und Kraͤmer. Dieser Aufsatz erschien den 20. Nov. 1773. und im August 1774. hat die Kayserin Koͤnigin in ihren Erblanden eine Verordnung erlassen, worinn der Vorschlag wirklich aus- gefuͤhret ist. Billig sollten die Kaufleute uͤberall von den Kraͤmern un- terschieden, fuͤr sie der erste Rang, fuͤr die Kraͤmer aber der unterste nach den Handwerkern seyn. Billig sollte jede Stadt zwischen beyden die genaueste Graͤnzlinie ziehen, und keinen der Ehre eines Kaufmanns genießen lassen, der nicht fuͤr eine bestimmte Summe einheimischer Producten jaͤhr- lich ausserhalb Landes absetzte, oder fuͤr eine gleichfalls be- stimmte Sunme einheimische Fabricanten mit rohen Materia- lien verlegte, oder auch sonst einen großen Handel von aussen nach aussen triebe. Jede Stadt koͤnnte hierinn ihr eignes Maaß halten; ein Landstaͤdtgen koͤnnte denjenigen als einen Kaufmann verehren, der jaͤhrlich nur tausend Thaler auf solche Art umsetzte; und groͤßere Staͤdte koͤnnten auf zehn, zwan- zig, hundert und mehrere hundert tausend Thaler steigen, um die Summe zu bestimmen, durch deren Verkehr einer das Recht zu dem Namen und den Vorzuͤgen eines Kaufmanns erlangen sollte. Mit der Kaufmannsschaft waͤre sodann auch die hoͤchste Ehre und Wuͤrde verknuͤpft; so wie im Gegentheil der Kraͤmer von allen hoͤhern Ehrenstellen in der Buͤrgerschaft voͤllig ausgeschlossen seyn muͤßte. In den mehrsten großen Staͤdten ist dieser Unterscheid vor Zeiten eingefuͤhrt gewesen, und zwischen dem Kaufmann und Kraͤmer. und in der Welt koͤnnte die Ehre nicht nuͤtzlicher als auf diese Weise angelegt werden. Im Gegentheil kan man nicht un- politischer verfahren, als daß man diejenigen, welche allen einheimischen Fleiß unterdruͤcken, und auf nichts anders den- ken, als an ausheimischen Sachen zu gewinnen, mit jenen vermischt, und beyde in eine Classe setzt. Die Ehre und der Rang, welchen sich die Kraͤmer mit den Kaufleuten und uͤber die Handwerker erworben haben, ist un- streitig die offenbarste Erschleichung, welche jemals die ge- sunde Vernunft erlitten hat. Denn es gehoͤrt gewiß sehr we- nig Kunst dazu um hundert Pfund Zucker, Kossee oder Ro- sinen in Empfang zu nehmen, und bey kleinern Theilen wie- der auszuwiegen. Die ganze Buchhaltung besteht hier in Anschreiben und Ausloͤschen, und die ganze Rechenkunst in der armen Regel de Tri. Hundert Leute haben sich auf dem Land e niedergelassen und die Kraͤmerey ergriffen, ohne sie je- mals gelernet zu haben, und hundert Frauen sind in die Bou- tiquen gekommen, welche niemals vorher in der Handlung unterrichtet worden. Aber unter Millionen Menschen wird kein einziger auf einem so leichten Wege ein geschickter Schnei- der oder Schuster und unter hundert, die das Handwerk ge- lernet haben, findet man oft nur einen, der es in einem vor- zuͤglichen Grade versteht. Zum Handwerke wird also offen- bar weit mehr Kunst und Geschicklichkeit erfordert, als zur Kraͤmerey, und es ist ein wichtiger Staatsfehler, die Kunst unter jene herabzusetzen. Ueberhaupt waͤre es gar nicht noͤthig eine eigne Classe von Kraͤmern, oder eine so genannte Kraͤmergilde zu haben. Die ganze Kraͤmerey sollte eine Ergoͤtzung fuͤr die Handwerker und ihre Frauen seyn. In dem mehrsten großen Handelsstaͤdten hat der Handwerker seine Werkstaͤtte hinten im Hause, und gleich Der nothwendige Unterscheid gleich beym Eintritt glaͤnzt die Wohlaussehende Frau in ihrem Kramladen. Mit dieser Einrichtung sind unzaͤhlige Vortheile verknuͤpft. Die Frau des Schneiders handelt mit Muͤtzen, Saloppen und andern dergleichen Waaren, die der Mann entweder selbst machen, oder doch eben so leicht als ein Kraͤ- mer anschaffen kan. Der Mann bekoͤmmt, wenn letzters ge- schieht, alle neue Moden in die Haͤnde, er aͤndert darnach seine eigene Arbeit, bessert an den empfangenen, lernt nach- ahmen, nutzet alle Kleinigkeiten und bedient sich aller Vor- theile seines Amts. Auf gleiche Weise verfahren alle andre Handwerker. Ihre Frauen handeln mit solchen Waaren, wor- unter der Mann immer noch etwas von seiner eignen Arbeit mit verkaufen, oder woran er durch aͤndern, bessern oder zu- setzen etwas gewinnen kan. Alles was an den Waaren zer- brochen oder verdorben ist, verstehet er durch seine Kunst zu ersetzen; er bedarf keiner fremden Hand wie der Kraͤmer, und versteht die gute Erhaltung und Bewahrung der in sein Handwerk schlagenden Waaren besser als wie dieser, der oft nicht weiß ob eine Waare sich in trockener oder feuchter Luft, in Holz oder Glas, auf dem Boden oder im Keller am besten erhalten will. Der Handwerker, der bey dieser Gelegenheit die fremden Preise kennen lernt, und findet, daß sie geringer sind als er sie in seiner eignen Arbeit geben kan, sinnet den Kunstgriffen nach die der Fremde gebraucht; entdeckt das ver- faͤlschte oder unvollkommene mit einem halben Auge, und er- findet durch seine kunstmaͤßige Einsicht so gleich einen Vortheil, wodurch er den Fremden wieder uͤberholet. Und wer kan ein groͤßerer Kenner von Waaren seyn, als der Handwerker der solche taͤglich selbst verfertiget? wer kennt die Farben besser als ein Faͤrber oder Mahler? wer Rauch- und Lederwerk, wer Wolle und Filz, wer Metall und Eisen- waaren besser als diejenigen so darinn arbeiten? und wer kan ge- zwischen dem Kaufmann und Kraͤmer. geschickter und faͤhiger seyn die Kraͤmerey mit den dahin gehoͤ- rigen Sachen zu treiben, als eben diese? Warum wird nicht dem Handwerker oder deren Frauen eine eingeschraͤnkte Art von Handel damit gestattet? und was braucht man eigne Kraͤ- mer, deren Vortheil immer gerade dem Vortheil der Hand- werker entgegen steht; der selbst keine Waare kennet, und bloß nach dem Scheine urtheilet, selbst betrogen wird und andre wieder vetriegt? Gleichwohl ist es ein Verbrechen der beleidigten Buͤrger- schaft, so oft ein Schneider mit Nehenadeln, oder ein Mah- ler mit Farben handelt; oder ein Schmidt fremde eiserne Waare, die auf Huͤtten und großen Fabriken wohlfeiler ge- macht werden, mit durchsetzt, oder daran eine Politur und Verbesserung gewinnet? Unsre Vorfahren haben zwar den Grundsatz gehabt, die Zweige der buͤrgerlichen Nahrung so viel thunlich zu trennen, um die Zahl der buͤrgerlichen Fami- lien zu vermehren, und zu verhindern daß nicht eine maͤchtige Hand alles an sich ziehen, und anstatt den Staat mit seßhaf- ten Buͤrgern zu vermehren, mit einer Menge fluͤchtiger Ge- sellen arbeiten moͤgte. Diese Grundsaͤtze waren gut, und blei- ben allezeit richtig, wenn auch ein Reichsabschied die unend- liche Anzahl von Gesellen der Vermehrung buͤrgerlicher Fami- lien vorzieht. Allein unsre Vorfahren haben es nie gearg- wohnet, daß eine Zeit kommen wuͤrde, worinn die Kraͤmer alle Ehre und Geld an sich ziehen, und mit Huͤlfe von bey- den ihre Mitbuͤrger die Handwerker verdunkeln und erstuͤcken wuͤrden. Bey diesen offenbaren Verfall wuͤrden sie nicht ih- ren Plan geaͤndert, aber sicher eine Wendung in ihre Poli- cey gemacht, den Kaufmann erhoben, den Kraͤmer herunter gesetzt und den Handwerker durch neue Privilegien beguͤnsti- get haben. Dieses haͤtten sie nach ihrer großen Einsicht ge- wiß gethan, und ich sehe keinen Grund ein, warum nicht eben Mösers patr. Phantas. II. Th. U dieje- Der nothwendige Unterscheid diejenigen die den Kraͤmern unter andern Umstaͤnden Vor- zuͤge eingeraͤumet haben, solche auch, nachdem es die gemeine Wohlfart erfordert, wieder mindern sollten? Das Recht mit Thee, Koffee, Zucker, Weine und der- gleichen zu handeln koͤnnte den eigentlichen Kanfleuten ver- bleiben. Jeder der vor dem vertrauten Ausschusse darlegte, daß er z. E. fuͤr zehntausend Thaler jaͤhrlich einheimische Lin- nen- oder Wollenwaare verschickte, koͤnnte dabey fuͤglich das Recht haben, mit jenen Waaren allein zu handeln. So wuͤrde die Kraͤmerey eine Nebensache des Kaufmanns, und nur der Patriot der mit der einen Hand seine Mitbuͤrger hoͤbe, haͤtte die Befugniß sich mit der andern durch solche Waaren, welche sich nicht fuͤglich fuͤr Handwerker schicken, zu bereichern. Die- ses waͤre eine gerechte Vergeltung, und weil die Kraͤmerey dadurch zugleich zu einem bloßen Nebenzweige gemacht wuͤr- de: so duͤrfte man auch so leicht nicht fuͤrchten, daß einer sich zu sehr darauf legen wuͤrde. Der Kaufmann, der einheimi- sche Producte im Großen verschickt, hat eine edlere Seele; er denkt groͤßer, und hebt seinen Mitbuͤrger um seinen vor- zuͤglichsten Handel durch ihn zu befoͤrdern. Dieses ist eine natuͤrliche Folge der menschlichen Denkungsart, und die Ehre ein Kaufmann zu seyn, und durch diesen Namen sich den Weg zu den hoͤchsten buͤrgerlichen Wuͤrden zu bahnen, wuͤrde ihn scharfsinnig machen neue Erwerbungsmittel fuͤr seine Mitbuͤr- ger auszusinnen, um auf diese Weise durch neue Zweige sei- nen Handel und seine Ehre zu erhalten. Bis dahin diese guten Wuͤnsche erfuͤllet seyn, muß man es als eine Gluͤckseligkeit unserer Zeiten ansehen, daß allmaͤhlig große Kraͤmer entstehen, deren jeder zwanzig kleinere ver- schlingt. Die kleinen Raubvoͤgel die unsre guten Handwer- ker zuerst verzehret haben, werden solchergestalt ein Raub der Groͤs- zwischen den Kaufmann und Kraͤmer. Groͤßern, und da es nicht eines jeden Sache ist, so gleich ein großer Kraͤmer zu werden: so muß man hoffen, daß unter diesen Aspecten sich wenige der kleinen Kraͤmerey widmen werden. Man muß hoffen, daß dadurch mancher sich bewe- gen lassen werde sich wieder zum Handwerk zu wenden, und daß endlich die Handwerker, wann es zuletzt nur noch auf ei- nige wenige Feinde ankommt, diese uͤberwaͤltigen und durch eine neue und verbesserte Einrichtung sich Ehre und Recht ver- schaffen werden. XXXXVII. Jeder zahle seine Zeche. Die Anzahl der Fuͤndlinge hat sich voriges Jahr in Pa- ris um zweytausend vermehrt. Dies ist doch ein star- ker Beweis der herrschenden Unordnung, duͤrfte mancher em- pfindsamer Reisender sagen; aber vermuthlich ist es nichts we- niger, und beweiset dieser starke Zuwachs hoͤchstens nur, daß alle Generalcassen und Generalaufseher mehr hintergangen werden, wie andre ehrliche Leute, die entweder blos ihre eigne Haushaltung fuͤhren, oder die ihnen anvertraute Gemein- heilsausgaben voͤllig uͤbersehen koͤnnen. Unsre guten ehrlichen Vorfahren hielten daher nichts von Generalcassen. Der Himmel moͤgte auch dem heiligen roͤmischen Reiche gnaͤdig seyn, wenn es bestaͤndige Reichs- und Kreiscassen, und auf denselben wie seine Nachbaren einige hundert Millionen Schulden haͤtte! Wie viele Pensionen wuͤrden daraus verflie- gen? Wie viel große und kleine Bettler wuͤrden daraus le- ben, und wie viele hohe und geringe Muͤtter wuͤrden an den Orten, wo diese Cassen stuͤnden, ihre aͤchten und unaͤchten Kin- U 2 der Jeder zahle seine Zeche. der zu gluͤcklichen Fuͤndlingen machen, und solche unter die- sem Titel dem Heil. Roͤm. Reich in die Futterung geben? Waͤre diese Casse vollends an dem Orte des Reichstages in Verwahrung, bestuͤnde denn das vom Kayser Maximilian an- geordnete Reichsregiment noch in seinem voͤlligem Wesen, und haͤtte dieses wie billig, das Auschreiben und die Zahlun- gen zu verordnen; wer weiß wie sich dann die Fuͤndlinge um Regenspurg vermehret haben wuͤrden? Die Kenntniß der Rubricken dieser Rechnung wuͤrde zur wahren Freude unsrer Staatsrechtsliebenden Deutschen eine eigne Wissenschaft, und die Zahl der Caßirer Rechnungsraͤthe ꝛc. ꝛc. ꝛc. den franzoͤsi- schen Paͤchtern gewiß nicht viel nachgeben. Daß der Magi- strat zu Regenspurg bey der erlittenen ausserordentlichen Theurung eine billige Beyhuͤlfe daraus erhalten haben wuͤrde, versteht sich von selbst. Auch den Landescassen waren sie nicht sonderlich gewogen. Wenn eine allgemeine Noth oder der Landesherr zur ausser- ordentlichen Huͤlfe eine gemeine Steuer erforderte: so brach- ten sie solche fuͤr die Zeit auf, ließen sie durch die Landesherr- lichen Beamte heben, oder machten es mit ihrem Caßirer wie mit ihrem Heerfuͤhrer, der nach vollendetem Kriege sich bey seinen Lorbern waͤrmen konnte, wenn er sonst nichts zu thun hatte. War ein Landwehr zu graben, oder ein Hauptort mit Wall und Graben zur gemeinen Landessicherheit zu um- geben: so grub jedes Kirchspiel seinen ihm zukommenden Theil, und gieng dann wieder nach Hause. Gleichwol wird man sagen, erforderte die Nothwendigkeit immerfort oͤffentliche Ausgaben. Es waren Kirchen zu unter- halten, Wege zu bessern, Richter zu besolden, Fuͤndlinge zu erziehen, Arme zu ernaͤhren, und viele andre Nothwendig- keiten, die einen bestaͤndigen Zuschuß erforderten, zu bestrei- ten. Jeder zahle seine Zeche. ten. Freylich war dieses; allein jedes Kirchspiel sorgte dar- inn fuͤr sich. Der Vogt, Kirchspielherr oder Gerichtsherr, wie man ihn nenneu will, sammlete erst bey Grase und bey Stroh eine Herbst- und Maybede oder eine Jahrbede von sei- nen Gemeinen, bestritt daraus die kleinen Vorfaͤlle, Man legt den Landesherrn jetzt uͤberall viele gemeine Aus- gaben auf die Cammergefaͤlle, ohne dabey zu sagen, daß diese Gefaͤlle zum Theil sehr viele gemeine verdunkelte Steuren enthalten, worauf jene Ausgaben gehaftet ha- ben. Insbesondre aber sind die Herbst- und Maybeden, oder Herbst- und Maygelder alte Steuergefaͤlle; und hier- aus muͤssen mit allenfalsiger Huͤlfe einer Nothbede, oder des Kirchspiels Beysteuer, die Fuͤndlinge unterhalten wer- den. Man sehe indessen des Hrn. Vicecanzler Strubens Rechtl. Bed. T. I. n. 171. und was er ersparete, diente zu seinem Staat und seiner Zehrung, oder zur Vergeltung seiner unberechnetern Bemuͤhungen. Reichte diese Bede fuͤr dasmal nicht zu: so bewilligte man noch wohl eine Nothbede, und jeder steuerbare Unterthan kannte und uͤbersahe ungefehr die Nothwendigkeit und Ver- wendung seines Beytrags, ohne eben kostbare Rechnungen zu verlangen. Nun haben sich freylich diese Zeiten im Kleinen und Gros- sen maͤchtig veraͤndert; und wir haben seit den niederlaͤndi- schen Unruhen und den spanischen Zuͤgen durch Deutschland, bestaͤndige Landescassen. Indessen bleibt es doch immer eine einleuchtende Wahrheit, daß wann auf Rechnung einer Lan- descasse getrunken wuͤrde, mancher, der nur ein Glas getrun- ken, fuͤr seinen Theil ein Stuͤbgen zu bezahlen haben wuͤrde, und wir moͤgen daraus als vernuͤnftige Leute wohl den Schluß ziehen, daß fuͤr die Wassertrinker keine Maxime vortheilhaf- ter sey, als: ein jeder bezahle seine Zeche. U 3 Muͤß- Jeder zahle seine Zeche. Muͤßte in Frankreich jedes Kirchspiel seine Fuͤndlinge un- terhalten: so wuͤrde eine Nachbarin auf die andre genau ach- ten; der Schulze im Dorfe wuͤrde seine Angeber uͤberall hal- ten, und manche arme Hure, die ihr Kind auf die allgemeine Landesbarmherzigkeit aussetzt, in Zeiten genaͤhrt, unterstuͤtzt, und mit der Halbscheid desjenigen, was sie der gemeinen An- stalt kostet, bey muͤtterlichen Gesinnungen erhalten werden. Eben das laͤßt sich von den Armen und Ungluͤcklichen sagen, die auf Kosten einer gemeinen Anstalt ihre Versorgung finden. Der Pfarrer, um ihnen sein Mitleid zu bezeugen, und sich des ungestuͤmen Bettlens zu erwehren, giebt ihnen das Zeug- niß der Duͤrftigkeit aus guten Herzen. Der Vogt denkt; unser Herr Pastor wird es wissen, und hierauf bezeugt er al- les der Wahrheit gemaͤß; die Kirchspielsvorsteher schreiben ihren Namen unbedenklich darunter, weil es nicht unmittel- bar auf ihre Rechnung geht; und so laͤuft alles der gemeinen Zeche zu, wozu hernach manches Kirchspiel ein Stuͤckfaß lie- fern muß, was seine Durstigen hoͤchstens mit einen Anker erquicken koͤnnte. Was hilft es, sagte neulich ein Bauer zu mir, daß wir nach der Verordnung unsre Arme ernaͤhren, ihre Kinder zur zeitigen Arbeit gewehnen, keinem fremden Bettler in unsre Nebenhaͤuser aufnehmen; und solchergestalt einer Seits den Geist der Betteley zu ersticken suchen, ander Seits aber unsre wahren Armen versorgen? Was hilft es, daß wir strenge sind, keinen suͤr Arm erkennen, der es nicht wuͤrklich ist, keinem andern Zeugniß als dem Zeugnisse unser Augen trauen, und uns alle Jahr zweymal zur Ader lassen, damit unser Herr Chirurgus die Verungluͤckten umsonst curiren moͤge: wenn andre Kirchspiele nicht ein gleiches thun? wenn diese alles was nur geht und kommt zur Heuer einnehmen, und ihr aus- gehun- Jeder zahle seine Zeche. gehungertes Vieh mit einem guten Zeugnisse auf die gemeine Weide schicken duͤrfen? Freylich, antwortete ich ihm, waͤre es gut, wenn jedes Kirch- spiel in diesem Stuͤcke seinen Haushalt fuͤr sich haͤtte, und allenfalls eine eigene Schatzung zu dergleichen Beduͤrfnissen anlegte. Wenn es solchergcstalt gerade zu aus eines jeden Beutel gienge: so wuͤrde kein Zeugniß was drey Meilen von euch gegeben waͤre, Glauben finden; es wuͤrde mancher, der bey der allgemeinen Casse sehr klaͤglich thut, daheim wo seine Umstaͤnde bekannt sind, ganz leise reden muͤssen; viele die sich vor Fremden nicht schaͤmen, wuͤrden es vor ihren Nach- baren thun; das Gesinde wuͤrde nicht so leichtfertig zusammen laufen, die Einnahme eines fremdem Heuermanns wuͤrde ohne Erlaubniß des Kirchspiels nicht statt finden; der Chirur- gus wuͤrde entweder die Armen umsonst curiren, oder jeder guten Frauen das Recht zu curiren lassen muͤssen; den Bett- lern vom Handwerke wuͤrde man ihre Kinder nehmen, und sie bey andern fuͤr dieselben Almosen, welche man ihnen giebt, zur Erlernung der Wirthschaft eindingen, und was das Beste ist, ein Kirchspiel wuͤrde das andre nicht auf gemeine Rech- nung bezechen koͤnnen. Allein ..... Ich bin doch recht neugierig zu wissen, fiel hier der Bauer ein, was das fuͤr ein Allein werden wird? Aber zu seinem Ungluͤck vergaß ich daruͤber was ich sagen wollte. U 4 XXXXVIII. Schreiben einer betagten Jungfer XXXXVIII. Schreiben einer betagten Jungfer an den Stifter der Wittwencasse zu **** O mein Herr, Sie haben es nie empfunden, was es fuͤr eine grausame Sache fuͤr ein lediges und betagtes Frauenzimmer sey, von der Gnade seiner Verwandten ab- zuhangen; wie erschrecklich es sey, den Stolz und die Ver- achtung kleiner naseweisen Niecen mit Freundlichkeit zu er- wiedern; was die ungesitteten Spoͤttereyen und die haͤmischen Anmerkungen aufgeschossener Vettern fuͤr nagende Wunden in ein empfindliches Herz schlagen; und wie sauer es einem werde, jeden geringen Dienst von einem durch solche Exempel verhetzten und boshaften Gesinde zu erkaufen; sonst wuͤrden Sie fuͤr ein bejahrtes lediges Frauenzimmer eben so gut wie fuͤr huͤbsche junge Wittwen gesorget haben. Ich bin jetzt 58 Jahr alt; und die Frau Oberamtmaͤnnin bey deren Kinder ich die Stelle einer Tante Lore, oder wenn Sie den rechten Namen wissen wollen, einer Kinderwaͤrterin vertrete, ist meines seligen Brudern Tochter. Hier bin ich der taͤgliche Spott von sechs verzogenen Kindern, und diese Ehre muß ich gegen ihre stolze Mutter, die ich, Gott er- barme es! von den Windeln an gewartet habe, mit unter- thaͤnigen Dank erkennen, weil ich meine besten Jahre in mei- nes Brudern Haushaltung aufgeopfert, und da ich nicht fuͤr Geld gedienet, auch nichts eruͤbriget, und keine Hoffnung habe, von Fremden, denen ich nicht mehr nuͤtze werden kan, aufgenommen zu werden. Eine grausamere Situation fuͤr ein empfindliches Frauenzimmer ist schwerlich zu gedenken. Oft an den Stifter der Wittwencasse zu **** Oft kan ich fuͤr innerlicher Wuth nicht weinen, wenn ich des Abends nach einem muͤhsam hingequaͤlten Tage entweder gut- willig oder gezwungen einem Anbeter der Frau Oberamtmaͤn- nin zu Gefallen das Zimmer raͤumen, und wenn dieser sodenn hoͤnisch hinter mich dareinlaͤchelt, ihm beym Herausgehn noch eine tiefe Verbeugung machen muß; und wann dann einmal meine Thraͤnen zum Ausbruch kommen: so habe ich oft nicht die Ruhe meinen Schmerz dadurch zu erleichtern, indem bald das Gesinde, was ich gern in Ehrfurcht und Ordnung halten moͤgte, mir aufs groͤbste begegnet, bald aber die Kinder mich zur Thuͤr heraus weisen, ohne daß ich dawider mit dem ge- hoͤrigen Nachdruck reden darf. Und bey dem allen, was fuͤr eine andre Aussicht, als noch einmal Kinderwaͤrterin zu wer- den, wenn eine von meinen Niecen heyrathet, und die Gnade fuͤr mich hat, mir das Brod in meinem kuͤmmerlichen Alter zu geben? Wahrlich, mein Herr! dieser traurige Stand unver- heyratheter Frauenzimmer ist Ihnen nicht bekannt gewesen, oder Sie haben ein recht sehr hartes Herz, daß Sie nicht auch fuͤr sie eine Verpflegungscasse errichtet haben. Tausend und aber tausendmal denke ich daran, wie oft mein seliger Bruder wuͤnschte, daß eine Casse seyn moͤgte, worin er fuͤr mich so gut wie er fuͤr seine Wittwe gethan, ein sicheres Capital legen koͤnnte. Warum, sagte er, sollte ich nicht in so fern auch meiner Schwester Mann seyn, und ihr damit eine Wittwenrente nach meinem Tode erwerben koͤnnen? Warum sollte sich nicht jedes lediges Frauenzimmer auf diese Weise einen Vater, einen Oheim oder Freund, der sie im Leben versorgen kan, und nach seinem Tode in betruͤbten Umstaͤnden zuruͤcklassen muß, zu einem Titulairmanne erwaͤhlen, und durch denselben in eine Wittwencasse gelangen koͤnnen? Allein man antwortete ihm immer ganz ernsthaft: Die Wittwen- cassen waͤren blos um den Ehestand zu befoͤrdern; um einen U 5 Ver- Schreiben einer betagten Jungfer Verdienstvollen unbemittelten Mann in den Stand zu setzen, eine Wahl nach seinem Herzen treffen zu koͤnnen; um ein tu- gendhaftes junges Frauenzimmer zu reitzen einen solchen Mann gluͤcklich zu machen, und um endlich die sproͤden Maͤdgen mit Fleiß zu zwingen, sich denjenigen Unterhalt durch den Ehe- stand zu erwerben, der ihnen im ledigen Stande fehlen koͤnnte. Diese Ursachen sind freylich groß, und wenigstens so poli- tisch, wie man sie von Mannspersonen erwarten kan. Allein zugegeben, daß sie ihre voͤllige Richtigkeit haben; zugegeben, daß es wohl nicht rathsam seyn moͤgte, Verpflegungsanstalten fuͤr Maͤdgen von einem gewissen Alter zu machen, weil manche darauf rechnen, und sich entweder den Beschwerden des Ehe- standes, oder dem Dienste bey andern entziehen moͤgten: so duͤnkt mich doch, daß ein funfzigjaͤhriges lediges Frauenzim- mer, das sich jederzeit unstraͤflich gehalten, das im Dienste bey andern einen Theil seiner besten Jahre zugesetzt, dem man nicht verwerfen koͤnnte die Hand eines ehrlichen Mannes ausgeschlagen zu haben; ein solches Maͤdgen duͤnkt mich, sollte von der strengen Regel ausgenommen seyn. Ein solches Maͤdgen muͤste alsdann, aber auch nicht eher, die Wittwen- pension erlangen koͤnnen, als bis ihr Erhalter und Freund, der an Mannsstatt fuͤr sie eingesetzt, zu sterben kaͤme. Steht es doch bey ihr, sich einem Manne in der Fremde zum Schein antrauen zu lassen, und mit Huͤlfe des Trauscheins dereinst Wittwe zu werden; warum will man sie denn zu einem Um- wege zwingen, da man ihr auf einem naͤhern Wege helfen kan? Ueberlegen Sie es doch, mein Herr! ich bitte Sie mit heissen ungesehenen Thraͤnen, ob uns armen Kindern nicht zu helfen sey? Sollte es auch nicht anders geschehen koͤnnen, als an den Stifter der Wittwencasse zu **** als daß jede von Uns dem Staate einen Fuͤndling abnehmen, und denselben zugleich von der Jungfernpension erziehen muͤste? Ich bin Lore .... XXXXIX. Keine Befoͤrderung nach Verdiensten. An einen Officier. Es geht mir zwar nahe, liebster Freund! daß ihre Ver- dienste so wenig erkannt werden; allein ihre Forderung, daß in einem Staate einzig und allein auf wahre Verdienste gesehen werden sollte, ist mit ihrer guͤtigen Erlaubniß, die seltsamste, welche noch in einer muͤßigen Stunde ausgehecket worden. Ich wenigstens wuͤrde belohnt oder unbelohnt nie in dem Staate bleiben, worinn man es zur Regel gemacht haͤtte, alle Ehre einzig und allein dem Verdienste zuzuwenden. Belohnt wuͤrde ich nicht das Herz gehabt haben einem Freunde unter Augen zu gehen, aus Furcht ihn zu sehr zu demuͤthigen; und unbelohnt wuͤrde ich einer Art von oͤffentlichen Beschim- pfung gelebt haben, weil ein jeder von mir gesagt haben wuͤrde: Der Mann hat keine Verdienste. Glauben Sie mir gewiß, so lange wir Menschen bleiben, ist es besser, daß un- terweilen auch Gluͤck und Gunst die Preise austheilen, als daß eine menschliche Weisheit solche jedem nach seinen Verdiensten zuwaͤge; es ist besser, daß Geburt und Alter als wahrer Werth die Rangordnung in der Welt bestimme. Ja ich getraue mir zu sagen, der Dienst wuͤrde gar nicht bestehen koͤnnen, wenn jede Keine Befoͤrderung nach Verdiensten. jede Befoͤrderung sich lediglich auf das Verdienst gruͤndete. Denn alle diejenigen, so mit dem Befoͤrderten in gleicher Hoffnung gestanden; und dieses wuͤrde natuͤrlicher Weise der Fall aller derjenigen gewesen seyn, die nur irgend eine gute Meynung von sich gehabt haͤtten, wuͤrden sich fuͤr beleidigt und beschimpft halten. Ihre Gesinnungen wuͤrden sich gegen ihn, gegen den Dienst und gegen den Herrn wenden; sie wuͤr- den in Haß und Feindschaft ausbrechen, und in kurzer Zeit wuͤrde man unter allen Kriegs- und Landesbedienten eben die Auftritte sehen, welche man sonst nur an Hoͤfen und auf Uni- versitaͤten sieht, wo der Ruhm persoͤnlicher Verdienste naͤher in Betracht kommt, folglich auch alle obige Fehler erzeugt. Erwegen Sie dagegen den Fall, wo dieser durch eine hoͤhere Geburt, jener durch seine mehrern Jahre im Dienste, und dann und wann auch einer durch einen gluͤcklichen Zufall be- foͤrdert wird: so bleibt es einem jeden frey sich damit zu schmei- cheln, daß es nicht nach Verdiensten in der Welt gehe; es kan sich so leicht niemand fuͤr beschimpft halten; die Eigenliebe beruhiget sich, und man denkt: Gluͤck und Zeiten werden uns auch an die Reihe bringen. Mit diesen Gedanken vertreiben wir unsern Kummer, fassen neue Hoffnungen, artbeiten fort, vertragen den Gluͤcklichern, und der Dienst wird nicht gehin- dert. Anstatt daß der Faͤhndrich dem Lieutenant, und dieser dem Hauptmann heimlich zu schaden suchen wuͤrde, wenn der Obere dem Untern blos seines groͤßern Verdienstes halber vor- gesetzet worden. Die groͤßte Zwietracht findet sich insgemein un- ter den Generals, weil die Hauptausfuͤhrungen bisweilen große Verdienste erfordern. Allein diese Zwietracht wuͤrde allgemein seyn, wenn die Officiren nach den Grundsaͤtzen be- foͤrdert wuͤrden, nach welchen Generale zu Ausfuͤhrungen er- waͤhlet werden. Und An einen Officier. Und wie viele Ungerechtigkeiten wuͤrden nicht in einem Staate, unter dem Scheine das Verdienst zu befoͤrdern, vor- genommen werden koͤnnen? Der Fuͤrst ist nicht allemal ein einsichtsvoller Richter; er kan auch von seiner Hoͤhe nicht alles uͤbersehen. Diesem wuͤrde ein Guͤnstling, jenem eine Maitresse Verdienste leihen, und wahrscheinlich wuͤrde der dreiste Stuͤmper den bescheidnen Kuͤnstler, der gefaͤllige Schmeichler den stillen Redlichen, der unruhige Projectenma- cher den erfahrnen Cameralisten, und das schimmernde alle- mal das wahre verdringen. Der Fuͤrst, wo er wider alle Wahrscheinlichkeit nicht zugleich der groͤßte Mann von Ein- sicht und Redlichkeit waͤre, wuͤrde sich wenigstens in der groͤß- ten Verlegenheit befinden; oder sich unter dem Vorwande das Verdienst zu belohnen, zu einem orientalischen Despoten er- heben, der zuerst aus einem aͤhnlichen Grundsatze abgereiset ist, wie er einen Sclaven zu seinem ersten Minister verord- nete, alle Klassen der Menschen durch einander mischte, und sich allein zum Ungeheuer machte. Wer ruhig in der Welt leben; wer die Suͤßigkeit der Freundschast genießen; werden Beyfall der Redlichen behalten, und große Endzwecke befoͤr- dern wollte; wuͤrde sein Verdienst verlaͤugnen, und sich fuͤr alle aͤußerliche Belohnungen desselben mit der groͤßten Sorg- falt in Acht nehmen muͤssen. Waͤten wir Menschen nicht so beschaffen, daß jeder nicht die beste Meynung von sich selbst haͤtte: so moͤchte es freylich anders seyn. Allein so lange wir unsre jetzige Natur und un- sre Leidenschaften behalten, und so lange es gewisser maßen noͤthig ist, daß jeder eine gute Meynung von sich selbst habe, scheinet mir die Befoͤrderung nach Verdiensten gerade das Mittel zu seyn, alles zu verwirren. Schon jetzt ist es im Militairstande eine Art von Gesetz, daß der aͤltere Officier seinen Abschied nehmen muß, wenn ihm ein juͤngerer vorge- zogen Keine Befoͤrderung nach Verdiensten. zogen wird. Was wuͤrde es dann nicht seyn, wenn das Avan- cement nach Verdiensten gienge, wann auf einmal der Gene- raladjutant, der einem alten General jetzt zum Rathgeber zu- gegeben wird, diesem und allen uͤbrigen vorgesetzet wuͤrde? Wuͤrden hier nicht alle diejenigen oͤffentlich gescholten und außer Stand gesetzt werden laͤnger zu dienen, wenn das Ver- dienst alles entschiede? Zwar hat ein großer Koͤnig unsrer Zeiten ein Mittel er- funden auch in diesen Faͤllen die Gemuͤther zu beruhigen. Er geht oft die Ordnung des Dienstalters vorbey, zieht einen ge- schicktern dem aͤltern vor; und befoͤrdert nach einiger Zeit ei- nen vorbeygegangenen auf eine so schmeichelhafte Art, daß je- der uͤbergangene allezeit im Zweifel erhalten wird, ob der Koͤnig ihn nur zu einer bessern Befoͤrderung gesparet, oder aber aus Mangel von Verdiensten zuruͤckgesetzet habe. Allein dieses Mittel wird allezeit als außerordentlich betrachtet wer- den muͤssen; es gehoͤrt blos fuͤr den Herrn, den Einsicht und Erfahrung zu dessen Gebrauch privilegiren. In jeder an- dern Hand wuͤrde es das gefaͤhrlichste fuͤr die Ruhe der Men- schen, und der helle Weg zur aͤußersten Sclaverey seyn. Sie wenden mir ein, bey großen Verdiensten finde sich auch allezeit Bescheidenheit und Maͤßigung, und mit Huͤlfe dieser Tugenden, wuͤrde der gluͤckliche sich mit dem ungluͤck- lichen leicht versoͤhnen, und die Empfindungen des Hasses und Neides ersticken, welche sich zum Nachtheil des Dienstes in der Brust aller zuruͤckgesetzten erzeugen koͤnnte. Allein so bald Verdienste oͤffentlich erkannt und belohnet sind, wird ei- nem die Bescheidenheit und Maͤßigung nur fuͤr Politik an- gerechnet und man kan davon keine Wuͤrkung hoffen. Ja ich moͤgte sagen, die Bescheidenheit vermehre oft nur die Kraͤn- kung des unbelohnten, weil dieser nicht selten wuͤnscht, an dem gluͤck- An einen Officier. gluͤcklichen einen Fehler zu finden, um ihn zu seiner eigenen Ruhe deste rechtmaͤßiger hassen zu koͤnnen; so sind wir Men- schen. Zudem wiegt der Staat die Verdienste nicht wie der Sittenlehrer ab. Jener zieht oft große Talente, wenn sie auch von Stolz und Unbescheidenheit begleitet werden, mit Recht einer minder geschickten Bescheidenheit vor. Derjenige Staat wuͤrde auch sehr ungluͤcklich seyn, der nicht mehrere und viel mehrere Maͤnner von Verdiensten be- saͤße, als er belohnen koͤnnte; und bey dieser Voraussetzung wuͤrde es doch immer fuͤr sehr viele Menschen unangenehm seyn, sich vorstellen zu muͤssen, daß die Belohnten auch die vorzuͤglichsten unter allen waͤren, und jeder Ordensband auch den besten Ritter bezeichnete. Jetzt koͤnnen diese zu ihrer Be- ruhigung denken, das Gluͤck und nicht das Verdienst hat diese erhoben; oder mit dem Dichter sprechen: hier deckt ein gros- ser Stern ein kleines Herz. Allein wenn alles nach Verdien- sten gienge: so fiele diese so noͤthige Beruhigung ganz weg, und der Schuster der mit aller Zufriedenheit an seinen Leisten klopft, so lange er sich schmeicheln kan, daß er ganz etwas anders als der Frau Burgermeisterin ihre Pantoffeln flicken wuͤrde, wenn Verdienste in der Welt geachtet wuͤrden, koͤnnte unmoͤglich gluͤcklich seyn. Lassen sie also, liebster Freund! ihren schwermerischen Ge- danken von der Gluͤckseligkeit eines Staats fahren, worinn alles nach Verdiensten gehen sollte. Wo Menschen herrschen und Menschen dienen, ist Geburt und Alter, oder das Dienst- alter immer noch die sicherste und am wenigsten beleidigende Regel zu Befoͤrderungen. Dem schoͤpferischen Genie oder der eigentlichen Virtu wird diese Regel nicht schaden; aber aber eine Ausnahme von dieser Art ist sehr selten, und wird auch nur schlechte Herzen kraͤnken. L. Sind die Gemeinheiten nach gescheh. Theilung L. Sind die Gemeinheiten nach geschehener Theilung mit Steuren zu belegen oder nicht? Mit der Theilung der Gemeinheiten oder der sogenannten Marken, Huden und Weiden, ist es nunmehr in der politischen Welt so weit gediehen, daß man ihre Nutzbarkeit fuͤr entschieden annehmen muß, in so weit sich besondre Local- schwierigkeiten, welche außer der Sphere des theoretischen Oekonomen liegen, der Ausfuͤhrung nicht widersetzen. Man thut also billig einen Schritt weiter und fraͤgt allmaͤhlig: Moͤgen die Loose, welche der Unterthan aus dieser Thei- lung erhaͤlt, zum Kataster gebracht und mit Steuren be- legt werden oder nicht? ich antworte, nein. Hier sind meine Gruͤnde: Diejenigen Hoͤfe, welche jetzt unter der Steuer stehen, ha- ben ehedem nicht angeschlagen werden koͤnnen, ohne daß nicht auch zugleich auf ihre mehr oder minder vortheilhafte Lage in Ansehung der daneben liegenden Gemeinheit eine billige Ruͤck- sicht genommen worden. Denn 12 Malter Saat Landes, deren Eigenthuͤmer viele gemeine Weide zur Viehzucht, viele Heyde zum Plaggenmatt, vieles Moor zum Brande fuͤr Heuerleute hat, sind gewiß in einem hoͤhern Werthe, als 12 andre Malter Saat von gleicher Guͤte, deren Besitzer nicht allein das Vieh auf dem Hofe futtern, sondern auch allen Duͤnger aus dem Stalle nehmen muß, und keinen Heuermann setzen mit Steuren zu belegen oder nicht? setzen kan, ohne einen Holzdieb auf seinen Gruͤnden zu hegen. Hat dieses seine Richtigkeit, und ist die Steuer der alten Gruͤnde nach einem billigen Verhaͤltniß angesetzt: so ist es ganz außer Zweifel, daß die Genossen einer solchen Gemein- heit fuͤr die Nutzung derselben laͤngst mit gesteuert haben, und folglich in ihrem Ansatze um deswillen nicht erhoͤhet werden koͤnnen, daß sie dasjenige was sie bisher offen genutzet, kuͤnftig beschlossen genießen sollen. Will man dagegen einwenden, jene tartarische Steppen, welche so lange ungetheilt gelegen, und nicht zum zehnten Theil genutzet worden, wuͤrden durch die Cultur eine ganz neue Quelle von Reichthuͤmern, und muͤßten also billig, wo nicht nach dem Fuße der alten, doch wenigstens auf eine andre leid- liche Art zum Ansatz gebracht werden; so ist doch Erstlich dagegen billig zu bedenken, daß die Urbarmachung des Grundes, so wie die Anlegung weitlaͤuftiger Graben, Zaͤune und Hecken, womit der neue Marktheil eingefasset werden muß, sehr vieles koste, und insgemein den Besitzer dergestalt erschoͤpfe, daß er seine alten Gruͤnde daruͤber ver- nachlaͤßigen muͤsse. Wollte man nun auch zehn oder zwanzig Freyjahre dafuͤr absetzen: so ist es doch Zweytens eine uͤberaus starke Voraussetzung, daß alle die- jenigen, welche ihren Theil der Gemeinheit solchergestalt in den Zaun bringen muͤssen, selbigen in einem gleichen Zeitlauf zur voͤlligen Nutzung bringen sollen. Mancher Wirth ist alt, und man kan von ihm nicht fordern, daß er mit dem jungen gleichen Muth und gleichen Eyfer zeigen solle. Ein andrer ist verschuldet und außer Stande, sich dasjenige Spannwerk und eine solche Viehzucht anzuschaffen als zu einem solchen großen Anbau erfordert wird. Und uͤberhaupt scheinet die Vollkommenheit des Werks erst dem Enkel oder wohl gar dem Mösers patr. Phantas. II. Th. X Ur- Sind die Gemeinheiten nach gescheh. Theilung Urenkel vorbehalten zu seyn. Es wird sich also das Werk nicht nach einer gewissen Anzahl von Freyjahren bestimmen lassen. Gesetzt nun weiter Drittens, daß in einigen Marken sich Localschwierigkeiten hervorthun, welche die Theilung hindern: so wuͤrden gerade diejenigen, welche ihre Marken in Gemeinschaft behielten, die gluͤcklichsten seyn; und dies scheint doch eben der Absicht nicht zu entsprechen. Viertens muß es nothwendig ein starker Bewegungsgrund zur Ueberwindung vieler Localschwierigkeiten seyn, wenn die- jenigen, welche ihren Antheil von der Gemeinheit zu sich neh- men, solchen nicht hoͤher als vorhin versteuren duͤrfen, und ihn gleichwol weit besser als sonst nutzen koͤnnen. Ein solches Beyspiel wird unfehlbar alle uͤbrigen zur Nachfolge reitzen, und manchen bewegen die groͤßte unter allen Localschwierigkei- ten, nemlich den Unterschied des zu theilenden Grundes nicht zu achten, mithin seinen Nachbaren den ihnen naͤher gelegnen Weidegrund zu goͤnnen, und sich mit einer ihm vor der Thuͤr liegenden Heide zu begnuͤgen, in Hofnung solche durch Fleiß und Muͤhe endlich auch urbar zu machen. Fünftens ist die Hauptursache, welche bisher die Theilung, oder doch wenigstens den neuen Anbau verhindert hat, un- streitig diese gewesen, daß man den Neubauer nicht seinen Genossen, sondern unmittelbar dem Staate zu Huͤlfe steuren lassen. Haͤtte man zu einer Gemeinheit gesagt: „Ihr muͤßt jetzt jaͤhrlich tausend Thaler aufbringen; „und da eurer nur zwanzig sind: so macht das fuͤr jeden „funfzig Thaler. Wenn ihr aber in eurer großen Ge- „meinheit zwanzig Neubauer ansetztet, und jeden dabey „zwey Malter Saat Landes verwilligtet: so wuͤrde ein „je- mit Steuren zu belegen oder nicht? „jeder von diesen euch jaͤhrlich mit fuͤnf Thalern zu „Huͤlfe kommen koͤnnen, und ihr brauchtet sodann nur „45 Thaler zu contribuiren. so ist es uͤberaus wahrscheinlich, daß man damit weit eher zu Stande gekommen seyn wuͤrde; und der Staat haͤtte gewiß nicht dabey verlohren, weil jede Erleichterung der Untertha- nen ein Schatz fuͤr kuͤnftige Nothfaͤlle bleibt. Diese Haupt- ursache des verhinderten Anbaues wird aber auch noch nach geschehener Theilung fortdauren, wenn die neuen Gruͤnde versteuret werden sollen. Jeder wird dieselben lieber zu schlech- ten Holzwachse oder nach wie vor zum Plaggenmatte nutzen, als in einen fruchtbaren Stand setzen, in Hofnung, daß wenn auch davon in solcher Maaße einige Steuer gegeben werden solle, diese dennoch mit dem Anscheine eines unbrauchbaren Bodens uͤbereinstimmen muͤsse. Sechstens ist zwar in den verschiedenen Aemtern oder Pro- vinzen eines Landes kein gewisses Hauptverhaͤltniß in der Contribution festgesetzt; ein Fehler, der wuͤrklich manche ab- schreckt, sich gehoͤrig zu verbessern, weil jede Verbesserung ihre Abgaben erhoͤhet. Da aber doch die Politik mit der Zeit eine solche Bestimmung wohl anrathen duͤrfte, nach welcher jede Provinz, wie in Holland, ein sichers zu hundert contribuiren muͤßte: so ist zu besorgen, daß alle Verbesserun- gen, welche vor dieser Epoque versteuret werden, der Pro- vinz, die sich wuͤrklich verbessert, zum Nachtheil gereichen werden. Daß aber eine solche Bestimmung einmal geschehen werde, daran ist um so viel weniger zu zweifeln, weil sie die schoͤnste Reitzung fuͤr jedes Amt, oder fuͤr jede Landschaft ist, sich uͤber die Linie zu erheben, welche bey ihrem Anschlage zur Richtschnur genommen worden. X 2 Diese Sind die Gemeinheiten nach gescheh. Theilung Diese Gruͤnde beweisen freylich nicht, daß es durchaus un- gerecht sey, die neuen Gruͤnde mit Steuren zu belegen. Nein; dieses laͤßt sich gar nicht beweisen, indem die Noth des Staats zuletzt so weit gehen kan, daß ein jeder alles hergeben muß was er hat, um ihn zu retten. Sie zeigen aber doch allemal so viel, daß so lange eine Provinz mit Versteurung ihrer alten Gruͤnde die Forderungen des Staats in ihrem bisherigen Verhaͤltnisse befriedigen kan, es hart und unbillig auch nicht rathsam sey, ihre neuen Gruͤnde, die in der That nur den Duͤnger fuͤr die alten hergeben, mit Steuren zu belegen. Man sage nicht, eine solche Provinz moͤge sich mit dem Vor- theile begnuͤgen, den sie nun so lange Zeit gegen andre ge- habt, die ihren ganzen Boden versteuren muͤssen; denn die- jenigen Laͤnder, wovon der ganze Boden seit undenklichen Jah- ren gluͤcklich gebauet und versteuret ist, haben wahrlich erstau- nende Vorzuͤge vor solchen, wo um einen Morgen Landes gut zu machen, vier andre abgenarbet werden muͤssen. Ich habe die Heyde in Westphalen lange gebauet, und weiß was dazu gehoͤrt drey oder vier Zoll guter Erde auf todten Ohrsande zu erhalten und zu bewahren, ohne daß der Aufwand den Vor- theil uͤberwiege. Zwoͤlf Malter Saat altes Land, welche als Gut zum Kataster stehn, koͤnnen diesen Titel nicht behaup- ten, und ihn noch weniger dem neuem Grunde mittheilen, so bald sie nicht mehr mit der Narbe von 36 andern gefuttert werden; ausserordentliche Faͤlle, als die Lage einer Heyde nahe an der Hauptstadt, oder an einem Flusse ausgenommen. Wer es anders sagt, hat den Bau der Heyde keine 12 Jahre im großen sondern nur im kleinen oder auf dem Papier ver- sucht. Andre Gruͤnde, womit sonst die Steuerfreyheit der Mar- ken oder Gemeinheiten behauptet werden will, scheinen mir uͤbrigens nicht hinlaͤnglich zu seyn. Insgemein sagt man hier, die mit Steuren zu belegen oder nicht? die Mark sey von der Schoͤpfung an frey gewesen, weil alles was ein freyes Gut daraus erhalte, frey bleibe und die Na- tur des Hauptgutes annehme; wie solches von den Stifts- staͤnden mehrmals beglaubiget worden. Allein diese Behaup- tung loͤset sich doch zuletzt in folgenden Satz auf, daß wo z. E. 98 steuerbare und 2 freye Hoͤfe in einer solchen Gemeinheit liegen, \frac{2}{100} derselben unter der Freyheit, und \frac{98}{100} Theile unter der alten Steuer begriffen gewesen, den Fall, wo be- sondre Vergleiche vorhanden sind, ausgenommen. Wenn also ein Freyer seinen ofnen Theil einzieht: so macht dieses keine Veraͤnderung in dem Grundsatze; er nutzt nun dasjenige be- schlossen frey, was er vorhin offen frey genutzt; eben so wie der steuerbare das neu beschlossene nicht versteuret, weil es vorhin bereits offen unter seiner alten Steuer mit begriffen gewesen. Wollte man aber den Satz weiter ausdehnen: so wuͤrde ein großer Theil der Freyen in Gefahr seyn bey erheischender allgemeinen Noth, wovon uns der letzte Krieg mehr als ein Beyspiel gegeben, eine Beysteuer uͤbernehmen und sich solcher- gestalt seiner Freyheit begeben zu muͤssen. Denn gesetzt, daß ein Freyer Mittel faͤnde in einer Reihe von Jahren die halbe oder ganze Mark an sich zu bringen, und solche, weil sie von der Schoͤpfung an frey gewesen, auch steuerfrey zu genießen; gesetzt weiter, die darinn berechtiget gewesene steuerbare Hoͤfe wuͤrden hierauf zu schwach, ihre sich durch die Noth vermeh- rende Lasten zu tragen; was wuͤrde davon die Folge seyn? Gewiß keine andre, als daß der uͤbrige Theil des Staats so viel mehr aufbringen muͤßte; wem wuͤrde dieses in die Laͤnge zur Last fallen? Den Freyen und Gutsherrn, die nicht das Gluͤck und die Gelegenheit gehabt eben so große Conqueten zu machen; und wem waͤre hievon die Schuld beyzumessen? X 3 Kei- Sind die Gemeinheiten nach gescheh. Theilung Keinem als dem Landesherrn, dem der ganze Staat sowohl Freye als Unfreye die Controlle des gemeinen Gutes anver- trauet und der sich durch einen feyerlichen Eyd dahin verbun- den hat, nach allem Vermoͤgen daruͤber zu seyn, und zu weh- ren, daß von der gemeinen Mark keine Zuschlaͤge, Kotten und Zaunrichtungen aufgerichtet, oder jemanden vergoͤnnet wuͤr- den, es geschehe denn mit seiner, des Thumcapittels und aller, so dazu Interesse haben, besonderm Vorwissen und Belie- ben. S. Capit. Conradi de Retberg de ao. 1482. §. 10. Erici Ducis de Brunsvic de 1509. §. 11. Francisci de Waldeck de 1532. §. 11. Phlippi Sigismundi de 1591. §. 24. Francisci Wilhelmi de 1626. §. 20. Capit. perpet. §. 51. Beym Kreß vom Archid. Wese n in app. Ich weiß wohl was einige, welche die Sache aus einem kleinen Gesichtspunkte gefaßt, dagegen eingewendet haben. Allein wenn man um die Sache zu uͤbersehen, den rechten Standort waͤhlt, und die allgemeine Staatscontrolle zur Hand nimmt: so faͤllt der Schluß unfehlbar dahin aus, daß dem Landesherrn und saͤmtlichen Staͤnden an Erhaltung und or- dentlicher Vertheilung der Marken eben so viel wo nicht mehr, als an der Erhaltung und einem richtigen Kataster der steu- erbaren Gruͤnde gelegen; und daß es einerley Ursachen sind, welche die Versplitterung steuerbarer Gruͤnde, und die Ver- splitterung der Markgruͤnde ohne gehoͤrige Aufsicht und Be- willigung verbieten. Hat man gleich hierauf eine Zeitlang nicht geachtet, und stillschweigend darinn geheelet, daß gegen diese große und erste Regel gehandelt worden: so ist dieses ein Zeichen, daß eben keine Mißbraͤuche ruchtbar geworden; und hiernaͤchst ist dieses zu einer Zeit geschehn, wo in die kleinste Ver- mit Steuren zu belegen oder nicht? Veraͤußerung alle Interessenten geheelen mußten, und wo man sich darauf verlassen mochte, daß dasjenige, worinn alle ge- heelten, dem gemeinen Wesen nicht sonderlich schaͤdlich seyn wuͤrde. Seitdem man aber in den Gerichtshoͤfen angefan- gen hat, bey solchen einzelnen Veraͤußerungen bisweilen auf ein paar Stimmen nicht zu achten, und den Landmann bey allen Gelegenheiten eines straͤflichen Eigensinns zu beschuldigen, moͤchte die Sache wohl etwas mehr Aufmerksamkeit verdie- nen, und der Ausspruch leicht dahin ausfallen, daß nur da, wo Herr und Staͤnde eine Theilung bewilligen, der Wider- spruch einzelner Genossen, wo er gegruͤndet, als ein nothwen- diges Opfer, und wo er nicht gegruͤndet, als Eigensinn be- trachtet werden koͤnne. Ein anderer Grund, dem man bisweilen fuͤr die Steuer- freyheit der eingeschlagenen oder einzuschlagenden gemeinen Gruͤnde anfuͤhrt, besteht noch darinn, daß diejenigen, so der- gleichen erhalten, solchen theuer genug bezahlt, und mit schwe- ren Kosten urbar gemacht haͤtten. Dieser Grund fiele nun zwar bey den gemeinen Theilungen weg, weil alsdenn keiner etwas bezahlt, und ein jeder nur seinen ofnen Theil zuschlaͤgt. Allein auch da, wo wuͤrklich ein Theil aus der Gemeinheit verkaufet worden, vorausgesetzt, daß die Markgenossen, ohne Bewilligung derjenigen, welche die Staatscontrolle fuͤhren, einen Theil Grundes steuerfrey verkaufen koͤnnen, beweiset er dasjenige nicht was er beweisen soll. Denn so hat entweder ein bereits steurender Mitgenosse, oder ein Heuerling, der nicht einmal ein eignes Haus besitzt, sich einen solchen neuen Grund erworben. Im erstern Fall sehe ich nicht den min- desten Grund, warum nicht der Steuereinnehmer so wohl als ein ander Glaͤubiger, die Fruͤchte des nach so theuer bezahl- ten neuen Grundes zu seiner Bezahlung angreifen koͤnne, wenn die Steuer von dem alten nicht zu ermaͤchtigen ist; und X 4 im Sind die Gemeinheiten nach gescheh. Theilung im letztern Fall wuͤrde man den Heuerling ebenfalls mit Recht heranziehen, wenn das ganze Kirchspiel seinen Anschlag nicht erfuͤllen koͤnnte. Denn sowol die gebaueten als ungebaue- ten Gruͤnde haben fuͤr gemeine Nothfaͤlle gehaftet, und man versolgt in der Mark worinn 98 steuerbare Hoͤfe und zwey freye sind, mit Recht die \frac{28}{100} Theile, sie moͤgen sich befinden wo sie wollen, gleich sie denn auch dem Provinzialretrakt un- terworfen seyn, welchen eine ganze Gemeinheit so wohl als ein einzelner Mann anstellen kann. Endlich moͤgte man auch noch fuͤr die Steuerfreyheit der zuzuschlagenden Marken anfuͤhren, daß hier im Stifte ein- mal fuͤr alle der dritte Pfennig davon bezahlet und damit die bisherige Vogteylichkeit oder der Markenschutz eben so abge- kaufet wuͤrde, wie ein Mann der ausserhalb Landes oder auf eine Freyheit zieht, sein Vermoͤgen mit dem Abschosse von fernerer Steuer befreyet. Und ich leugne nicht, wenn unsre heutigen Steuren eben dasjemge waͤren, was man vor zwey- hundert und allen vorhergehenden Jahren unter dem Namen von gemeiner Schatzung verstand, daß dieser Grund eine ziemliche Schließbarkeit haben wuͤrde. Allein da diese ge- meine Schatzung sich mit der Zeit eben so wie die Gerichts- frohne und andre zur ehmaligen Advocatie gehoͤrige Rechte, in bloße Privatgefaͤlle und Dienste veraͤndert hat, und unter dem Namen von Herbst- und Maygeldern an vielen Orten unter der Rubrik von Geldzinsen oder Schuldgeldern steht; da ferner jetzt alle oͤffentlichen Ausgaben eines Staats, aus der Casse der ausserordentlichen Steuren, dergleichen die heutiges Tages bey uns sogenannten Schatzungen sind, bezah- let werden; so mag jene Abkaufung der gemeinen oder ordent- lichen Schatzung keine Befreyung von der ausserordentlichen wuͤrken, immaßen denn auch der dritte Pfennig nicht in die Casse der ausserordentlichen Steuren oder die Landescasse, son- dern mit Steuren zu belegen oder nicht? dern in die Casse derjenigen fließet, welche die Holzgrafschaf- ten als ein Stuͤck der ehmaligen Advocatie an sich gekaufet haben. Ueberhaupt aber wuͤrde die Eroͤrterung dieser Sache eine große Einsicht in die neuere Markengeschichte erfordern, da, so viel ich weis, vor dem siebenzehnten Jahrhundert auch sogar der Name einer tertiae Holzgravialis hier im Stifte nicht bekannt gewesen. Dieses werden ungefehr die Gruͤnde zusammen seyn, welche fuͤr die Steuerfreyheit der Marktheile angefuͤhret werden koͤn- nen. Wenigstens fallen mir sogleich keine mehrere bey; und ich wuͤnsche, daß ein anderer solche pruͤfen und allenfalls bessere an die Hand geben moͤge. Beylaͤufig aber verdient es aber doch noch eine Anmerkung, wie wenig diejenigen in das innere einer Staatsverfassung eindringen, welche dafuͤr halten, daß die Sachen, wo es auf eine Verminderung der gemeinen Mark ankommt, von den Partheyen fuͤr jeden Richter gezogen wer- den koͤnnen. Im Grunde bleiben dieselben eben wie die Steuersachen ein Gegenstand der hoͤchsten Landespolicey, und man findet in den aͤltesten Zeiten nicht anders, als daß daruͤber vor dem Bischoffe und seinen Staͤnden gehandelt worden. Noch jetzt kennet man einen Zuschlag, welchen der Bischof Conrad von Retberg in Gegenwart seiner Staͤnde persoͤnlich abgestochen hat. Es ist der Zuschlag von Rolf Byinck zu Batbergen, durch dessen Grunde im Jahr 1490. die neue Hase nach der Qua- kenbruͤcker Muͤhlen gegraben, und dem dafuͤr eine Entschaͤ- digung aus der Mark von dem Bischoffe persoͤnlich abge- stochen wurde. S. die Urkunde beym Lodtmann de jure Holzgraviali n. XVI. Und wenn man die alten Markrecesse und Verglei- che ein wenig aufmerksam ansieht; so wird man finden, daß, X 5 wenn Sind die Gemeinheiten nach gescheh. Theilung wenn auch alles was zur Erhaltung der Mark gehoͤrt, den Erbexen und Interessenten uͤberlassen worden, dennoch alle Veraͤrgerung derselben insbesondre aber Zuschlaͤge und Kotten nicht anders als mit Bewilligung des Landesherrn und seiner Staͤnde beschlossen oder verglichen worden. Wenn aber doch die Sache in Ansehung des Beweises und Gegenbeweises zum gerichtlichen Verfahren gedeihen muß: so erfordert es die of- fenbare Nothwendigkeit, daß ein eignes und einziges Gericht dazu angeordnet werde, welches auf die zu steuerbaren Hoͤfen gehoͤrige Marknutzungen achte, deren Vertheilung und Ver- aͤrgerung nicht anders als nach einem von Herrn und Staͤnden anzugebenden Policeygesetze, gestatte; die Eingriffe einzelner Genossen verhindere, und das Gleichgewicht hieruͤber im gan- zen Staate erhalte; weil andergestalt und wenn hieruͤber bey mehrern Gerichten, und ohne daß dabey diejenigen, welchen die Generalcontrolle des Schatzwesens in einem Staate an- vertrauet worden, ein Auge darauf haben, Processe gestattet wuͤrden, am Ende die gefaͤhrlichsten Folgen fuͤr alle sowol steuerfreye als steuerbare Unterthanen daraus entstehen wuͤrden. Es verhaͤlt sich damit eben wie mit Lehnsjagd und Schaz- zungssachen. Wie mancher Lehnsmann, dessen Lehne auf den Fall stuͤnden, wuͤrde sich einen Vettern geben; wie man- cher Jagdberechtigter einem Freunde etwas einraͤumen; wie mancher steuerbarer sich den oͤffentlichen Lasten entziehen koͤn- nen, wenn die Partheyen uͤber solche Sachen blos unter sich, und vor einem Richter, der allein auf das vorgebrachte, ein- geraͤumte und zum Schein erwiesene sprechen muͤßte, handeln koͤnnten. Vielleicht ist die Sache bey uns damit verworren, daß man den allgemeinen Ausdruck von Marcalsachen gebrauchet hat. In mit Steuren zu belegen oder nicht? In Faͤllen, wo es nicht auf eine Verringerung des Mark- grundes ankommt, moͤgten die Partheyen sich sowol einen Schiedsrichter waͤhlen, als an jedes ofne Gericht gehen koͤn- nen, aber da wo es auf die nach der Stiftscapitulation von dem Landesherrn abzuwendende Verringerung des gemeinen Guts ankommt, muß er selbst oder durch seinen besonders dazu instruirten Controlleur gegenwaͤrtig seyn, oder man muß al- les gehen lassen wie es geht, und erwarten bis Noth und Zeit den Gerechten mit dem Ungerechten heimsuchen. LI. Von der Real- und Personalfreyheit. Es war eine Zeit, da man nichts von einer Realfreyheit wußte, sondern blos Personalfreyheiten kannte. Das Haus was der Pfarrer heute bewohnte, war frey so lange er es hatte, und wenn er Morgen ein anders bezog: so war dieses frey und jenes wiederum pflichtig. Sogar der Graf, oder Heerbannsoberste muste wiederum zur Bauerreihe kom- men, wenn er abdankte, und mit dem Dienste seine Freyheit verlohr. Er hatte es in seinem Verhaͤltniß nicht besser als unsre Bauerrichter, Mahlleute, Unterholzgrafen, Kirch- spielsfaͤhndriche und dergleichen, die gewisse Freyheiten ge- nießen, welche mit ihrem Dienste waͤhren und aufhoͤren. So war die Verfassung unsrer aͤltesten Zeiten; und so wird sie in der Jugend eines jeden Staats seyn, ehe die Dienste erblich werden, und die persoͤnliche Freyheit sich unvermerkt dem Grunde mitth eilet. Man unterscheidet dann agros indomi- nicatos (Laͤnderey die der Herr selbst bauet) von non indo- minicatis, und macht ganz andre Schluͤsse und Folgen, als zur Von der Real- und Personalfreyheit. zur Zeit, wann Realfreyheit die Ueberhand gewinnet. In den mittlern Zeiten waͤhrte dieses noch fort. Alles was ein adlicher Landsasse oder Dienstmann heute mit seinem eignen noch so weitlaͤuftigen Haushalte bauete, war frey, und wenn er es Morgen einem Bauer zur Erbpacht gab, oder an einen unfreyen Mann verkaufte: so gieng die Freyheit nicht mit uͤber, und der Grund veredelte oder verbauerte sich nach der Beschaffenheit seines erblichen Besitzers. So lange der Staat wenig Steuren und hingegen viele tapfere Haͤnde oder Dienstleute forderte, war jede Befreyung ein Zuwachs seiner Macht; ein Dienstmann, der sich auf ei- nen Bauernhof setzte und ihn befreyete, war ein wahrer Ge- winn. Wie aber allmaͤhlich Steuren erfordert und Soͤldner angeworben wurden, veraͤnderte sich das Interesse des Staats, und mit diesem die Politik. Nun mußte man der persoͤnli- chen Freyheit Schranken setzen, und verfiel auf verschiedene Mittel. Der eine Staat machte es zum Grundsatze: nur derjenige soll den Hof den er bewohnt, befreyen koͤnnen, der so viel als zweyhundert Tonnen hart Korn in dem Staate jaͤhrlich einzunehmen hat. Der andre setzte fest, daß einer zwoͤlf Hoͤfe besitzen muͤste, um Einen durch seine Wohnung zu befreyen; die mehrsten aber fielen auf das uti possidetis, und gaben mithin dasjenige was eine persoͤnlich freye Familie lange als frey besessen hatte, verlohren, setzten aber dagegen fest, daß von nun an keiner mit seiner Person fernerhin etwas befreyen sollte. Die Kataster oder Steuerbuͤcher welche um diese Zeit auf- kamen, unterstuͤtzten diesen Plan. Dasjenige was damals wuͤrklich steurete, wurde dar inn beschrieben, und so mit gegen alle fernere Befreyung gedeckt; dasjenige aber was zu der Zeit von langer Hand einen persoͤnlich freyen Besitzer gehabt hatte, wurde auf ewig fuͤr frey erklaͤrt. Man Von der Real- und Personalfreyheit. Man kan sich leicht vorstellen, daß der Uebergang von der einen Art zu denken und zu handeln zur andern, unendliche Verwickelungen mit sich gefuͤhret habe; und die Geschichte dieses Uebergangs macht einen wahren Theil der Staats- geschichte aus. Wie man blos den Begrif hatte, daß der Dienst des Besitzers den Hof welchen er bewohnte, frey machte, kam es nothwendig sehr viel darauf an, was fuͤr Be- diente einer halten mochte, und welche einer Freyheit genießen sollten. Carl der Große beschwerte sich schon daruͤber, daß verschiedene große Reichsbeamte, allen und jeden die sich ihnen nur unter irgend einem Vorwande verpflichteten, unter dem Tittel von Dienstleuten und gebrodeten Dienern die Freyheit vom Auszuge verschaffen wollten. Episcopi \& Abbates sive comites dimittunt eorum liberos homines ad casam sub nomine ministeria- lium. Hi sunt falconarii, venatores, teleonarii, præpositi (Vogte) Decani (Bauerrichter, nach unsrer Art zu reden) \& alii qui missos recipiunt \& eorum sequentes. Capit. de ao 811. Und wenn man in den Urkunden findet mansus coqui, mansus præconis: so kan wan diese Benennungen sicher so auslegen, daß der Bischof oder Graf diese mansos von der Reichsfolge befreyet habe, weil er sie mit seinem Koche und Frohnen besetzt hatte. Es fuͤhrte aber dieses nothwendig zu Bestimmung einer gewissen Anzahl von Bedienten, damit ein Herr nicht zuletzt zehn Koͤche und zehn Frohnen halten, mit hin alle Eingesessene sei- nes Kirchspiels auf diese Art befreyen mochte. Vielleicht liegt hierin auch der Grund, warum es ehedem insgemein nur vier und keine mehrere Hofaͤmter gab. Eine Regel mußte allemahl hieruͤber vorhanden seyn; denn was dem einen Bi- schoffe oder Grafen Recht war, das war dem andern kein Un- recht. Und so wurden die Bediente fruͤhzeitig mit Namen ge- Von der Real- und Personalfreyheit. genannt, welche ein jeder hatte, und vom Heerzuge befreyen mogte. Auf der andern Seite, und so bald statt der persoͤnlichen Befreyungen die Realfreyheit aufkam, zaͤhlte und achtete man die Hofaͤmter so sehr nicht mehr, bekuͤmmerte sich auch nicht darum, ob einer mit seinem Koche oder Kellner einen steuer- baren Hof besetzte. Es wurden keine neue Fisch- Krebs- und Gruͤndelfaͤnger, Brieftraͤger, Baumschließer und dergleichen Titel, wodurch sich geringe Neubauer ehedem eine Freyheit verschaffeten, angesetzt; und man sagte auch sogar den Sol- daten die Freyheit auf dem platten Lande ab. So wenig geistliche als adliche konnten weiter ein steuerbares Gut be- freyen; dahingegen auch kein Bauer ein Edelgut veraͤrgern. Man beurkundete (1709) nun foͤrmlich, daß der Bauer, welcher ein adliches Gut erblich an sich brachte, davon in Absicht der Jagd, die guter maßen zu den persoͤnlichen Freyheiten ge- hoͤrte, der Gerichtsbarkeit und andrer dem Gute anklebenden Freyheiten eben so frey waͤre als ein Edelmann; und jetzt sind wir an diesem Begriff schon dergestalt gewohnet, daß wir uns sogar wundern, warum es in diesem Falle einer besondern Beurkundung bedurft, und derselbe sich nicht von selbst ver- standen habe. Der Einfluß dieser neuen Denkungsart gieng noch weiter. Vorhin und so lange die persoͤnliche Freyheit den Hauptbegrif ausmachte, blieb der befreyete Grund in realibus den Gow- gerichtern unterworfen; die auf denselben wohnende unfreyen Personen, wozu aber die gebrodeten Diener des Herrn nicht gehoͤrten, veraͤnderten ihren Gerichtszwang nicht; und man findet noch zu Ende des vorigen Jahrhunderts als dem Zeit- punkte, worinn nach eingefuͤhrten Katastern die Realfreyheit endlich den voͤlligen Sieg erhielt, verschiedene Verfuͤgungen, wor- Von der Real- und Personalfreyheit. worinn der alte Begrif mit dem neuen kaͤmpft, und die Ge- richter, welche diese Veraͤnderungen in dem politischen Sy- stem und dieses allmaͤhlig entstandene neue Gebaͤude nicht so bald erkannten, sich in ihren Entscheidungen gar nicht zu hel- fen wußten; besonders die Untergerichter, welche ihren Ver- lust taͤglich sahen, und gar nicht wußten wie das zugieng. Die Natur, welche nun das ganze System der Realfreyheit mit aller Macht zu seiner Vollkommenheit bringen wollte, warf die Ruinen der alten Daͤmme, welche noch von der Personal- freyheit uͤbrig waren, auf die Seite, und uͤberraschte die Rechts- gelehrten so noch vom Verbauern, traͤumten, und zu jeder Freyheit einen persoͤnlichen Titel erforderten. Ihren letzten Glanz zeigte die Personenfreyheit bey Errichtung der Kata- ster, wo man allerley persoͤnliche Titel aufgefuͤhrt und viele Jaͤgerhaͤuser benannt sieht, welche unter diesem Namen die Steuerfreyheit fordern. Es ist eine sehr wichtige Frage: ob die alte oder neue Art zu befreyen die beste gewesen? Unsre Vorfahren stelleten sich vor, jeder Acker liege gleichsam an einem Strome, und jeder sey einmahl zu seiner Selbsterhaltung, sodann aber auch durch die gesellschaftliche Verbindung, worinn ihn die Noth versetzt haͤtte, verpflichtet, sein Ufer gegen den Strom zu verthei- digen. Wuͤrden einige von ihnen erfordert, um das Vater- land auf der andern Seite zu vertheidigen: so waͤren diese zwar fuͤr das Jahr frey; diese Freyheit komme aber dem Grunde nie zu statten, und die Nachbaren muͤsten fuͤr die abwesenden Krieger das Ufer machen. Der Acker des Man- nes der am Altar fuͤr die Gemeinde betete, muͤsse sich eben- falls gegen den Strom wehren, ob er gleich selbst durch seinen edlern Dienst verhindert wuͤrde Hand mit anzulegen. Nach diesem Begriffe kannten sie gar keinen freyen Grund und Bo- den, sondern rechneten alle Freyheit der Person zu, die wenn sie Von der Real- und Personalfreyheit. sie als Koͤnig, oder Fuͤrst, als Priester oder Krieger im ge- meinen Dienst behindert wurden, selbst das Ufer zu machen, mit Recht forderte, daß die unverhinderten fuͤr sie in die Stelle treten sollten; eben wie die Eingesessene eines Graͤnzbannes fordern, daß die zu Hause bleibende fuͤr sie den Acker bestellen und ihnen ihr Korn einfahren sollen, wenn der dritte Mann von ihnen fuͤr das Jahr zu Felde liegen muß. Leute von die- ser Denkungsart wuͤrden sich wundern, wenn man sagen wollte, dieser und jeder Acker, ob er gleich durch eine gemeine unverhinderte Hand gebauet wird, solle einer Realfreyheit ge- nießen, oder dieser und jener Acker soll einer ewigen Freyheit genießen, sein Besitzer werde durch eine gemeine Noth ver- hindert oder nicht. Außerdem wuͤrden sie auch noch sehr viele Unbequemlichkei- ten bey der Realfreyheit finden, und vielleicht mit Eyfer aus- rufen: Wie der Staat will die Freyheit dem Grunde und Bo- den angedeyen ein weitlaͤuftiges Buch daruͤber halten, und darinn nach der Fußmaaße beschreiben lassen, was frey oder schatzbar sey, der geringste Mann, der einige Fuß lang und breit freyen Landes zur Wohnung erhalten, soll darauf sitzen und sich auf ewig den gesellschaftlichen Lasten entziehen koͤn- nen? Er soll des gemeinen Schutzes, der oͤffentlichen Sicher- heit, und aller Vortheile genießen; alle gemeine Erwerbungs- mittel sollen ihm offen stehen, die Straßen sollen ihm ge- pflastert, und die Zoͤlle, die Wachen, ja alle Steuren zur ge- meinen Vertheydigung sollen ihm erlassen seyn, weil er das Gluͤck gehabt hat, ein Plaͤtzgen, welchen man sich als frey ge- denkt, zu erhalten? Was wird das fuͤr eine Muͤhe kosten, alle diese Plaͤtze, die kein redendes Abzeichen von der Natur erhalten haben, zu wahren? sie bestaͤndig unter allerhand Formen und Gestalten von andern Gruͤnden zu unterscheiden, und die ganze Geschichte eines Ackerhofes, der solchergestalt aus Von der Real- und Personalfreyheit. aus einem Theil geistlichen, einem Theil adlichen, einem Theil freyen, und einem Theil steuerbaren Ackers erwachsen kan, fuͤr die Nachwelt zu erhalten? der Mann der vom Ackerbau oder vom Handwerke leben muß, soll mit einem adlichen Grunde Jagd und Fischerey erhalten koͤnnen? die obern Gerichte sollen sich mit seinen kleinen Rechtshaͤndeln beschaͤftigen, und ihn bey jedem Bruchfalle durch einen besondern Fiscal auffordern lassen? Nein, dieses ist unerhoͤrt. Fuͤr den Edelmann redet uͤberall sein Stand; dieser laͤßt sich nicht verdunkeln; und den Hof den er bewohnt, den befreyet er. Findet er einen bessern und angenehmern: so waͤhlt er ihn, und verlaͤßt den andern, der dafuͤr wieder zuruͤck faͤllt. Hier braucht es keiner Kon- trolle, keiner Geschichte; die Sache redet, und so lange man den Stand eines Mannes kennet, kennet man seine Freyheit; und wo sich jener aus dem Gesichte verlieret, da muß keine Verjaͤhrung fuͤr diese Statt finden. Zuerst ist freylich die Zahl der Dienstleute, welche einen freyen Sitz im Lande gehabt, gering gewesen. Hat aber die Beduͤrfniß des Staats ihre Vermehrung erfordert; so muß man auch die Folgen davon dulden. Sie haben ihre Vorrechte nicht umsonst erlangt, son- dern Gut und Blut dafuͤr gewagt, und so muͤssen sie derselben auch billig so gut wie andre genießen. Befuͤrchtet man aber, daß ihre Anzahl fuͤr den gegenwaͤrtigen politischen Zustand zu groß werde: so kan man sie bestimmen. Es hat ohnedem nicht jeder fremder Edelmann sondern nur der einheimische; und unter diesen nicht jeder Sohn, sondern jeder wuͤrklicher Dienstmann das Recht den Hof, welchen er bewohnt, zu be- freyen. Hat der Staat vierzig Hauptleute noͤthig; so sind das vierzig freye Sitze, und braucht er achtzig: so sind auch diese nicht zu viel. Den kayserlichen Befreyungen, welche die wahre Ursache des Hasses sind, den man gegen die Per- sonalfreyheiten gefasset hat, kan man auf andre Art, als durch Mösers patr. Phantas. II. Th. Y die Von der Real- und Personalfreyheit. die Einfuͤhrung einer bestaͤndigen Realfreyheit Ziel setzen. Man ist so wenig schuldig sie ohne einheimische Bewilligung anzunehmen, als die paͤbstlichen Befreyungen ohne Einstim- mung des Bischofes. Von dieser Seite sind wir also genug- sam gegen eine zu große Vermehrung freyer Sitze gedeckt; und wann wir dann selbst mehr Dienstleute zulassen als noͤthig sind: so ist dieses unsre Schuld. Die Zahl der Bedienten welche der Staat haͤlt, und statt der Besoldung einen freyen Sitz genießen moͤgen, laͤßt sich ebenfalls und so gut wie die Zahl der Pfarrer einschraͤnken und bestimmen. Vielleicht er- bauen sie sich gute Haͤuser, und wenn diese mit dem Leben des Besitzers ihre Freyheit verlieren: so faͤllt ein wohl gebaueter Hof zur gemeinen Reihe. Auch hier redet der Dienst gegen alle Verjaͤhrung. Es giebt keine Processe uͤber adliche Frey- heiten. Wer heute Gefreyter ist, und Morgen Gemeiner, kan keinen Besitzstand fuͤr sich anfuͤhren ....... Allein was auch dieser Mann immer gegen die Realfrey- heit sagen moͤgte: so besteht dieselbe doch auf einem maͤchti- gen Grunde. Denn so konnte bey jener Verfassung kein ad- liches Gut in unfreye Haͤnde fallen, ohne sich in gemeines Gut zu verwandeln; und diese Einschraͤnkung wuͤrde den Werth und Verkauf der Guͤter zum Nachtheil des Staats ungemein verhindern. Es wuͤrde einen Einfluß auf den Credit haben, und eine vorgaͤngige Bestimmung erfordern, in welcher Verhaͤltnisse ein solches Gut wiederum zu gemeinen Lasten gezogen werden sollte; eine Bestimmung die ihre eig- nen Schwierigkeiten haben, und schwerlich viele geldreiche Kaͤufer anreitzen wuͤrde. Die Gebaͤude auf einem solchen Hof wuͤrden dem Reihepflichtigen Manne nur zur Last und sol- chergestalt auch kein starker Grund vorhanden seyn, dergleichen aufzufuͤhren. Unfehlbar waͤre auch der Adel in machen Laͤn- dern Von der Real- und Personalfreyheit. dern ganz zu Grunde gegangen, wenn jene Verfassung ge- blieben waͤre, weil die Ertheilung der persoͤnlichen Freyheit zu sehr von der Willkuͤhr und Bestimmung des Landesherrn abgehangen, und ein jeder lieber seinen neugeworbenen Dienst- leuten als den alten einen freyen Sitz ertheilet haben wuͤrde. Die Reihepflichtigen wuͤrden, so oft ihnen ein persoͤnlichfreyer Mann einen Hof entzogen haͤtte, in ihrer gewohnten Ord- nung unterbrochen seyn, und sich nicht dadurch beruhiget haben, daß ihre nachbarliche Reihe einen verbauerten Edelhof zur Mithuͤlfe gewonnen haͤtte. Man wuͤrde also eine besondre Eintheilung haben machen muͤssen, wie viel freye Wohnungen eine jede derselben zu uͤbertragen schuldig seyn wuͤrde. Dieses wuͤrde zu einer allgemeinen Bestimmung der persoͤnlichfreyen Personen fuͤr jeden Staat gefuͤhret, und mit dem allen wuͤrde man vielleicht eben so viel Muͤhe als mit einem Kataster uͤber die Realfreyheit gehabt haben ....... Eins gegen das andre abgewogen, thut man also wohl am besten die Sache so zu lassen, wie sie durch den Lauf der Zeit angefangen, befoͤrdert, und geendiget worden. Indessen ist es allemahl gut die Geschichte der Personal- und Realfreyheit weiter zu untersuchen, und sich einen vollstaͤndigen Begriff von den Folgen und Schluͤssen jeder Art zu machen, um nicht zwischen beyden zu schwanken, und ein falsches Urtheil zu faͤllen. Y 2 LII. Vorschlag zu einer Urthelfabrik. LII. Vorschlag zu einer Urthelfabrik. Bey den gegenwaͤrtigen oͤkonomischen Zeiten waͤre es wohl so uͤbel nicht, wenn dahier, nach dem Exempel andrer Laͤnder, auch eine Urthelfabrick angelegt wuͤrde. An Abgang sollte es nicht fehlen, indem diese Waare in Westphalen und so Gott will, auch hier im Stifte staͤrker als anderwaͤrts ge- sucht wird, und zur Noth koͤnnte man auch der Fabrik ein Privilegium dahin ertheilen, daß fuͤrohin das erste Urtheil, in Sachen, welche das einheimische Recht betreffen, nicht von einem fremden Markte herein geholet werden sollte. Man mennet dergleichen Fabriken anderwaͤrts Facultaͤten oder auch wohl Schoͤpfenstuͤhle, und wenn sie sich in guten Credit setzen oder ehrlich, fleißig und geschickt arbeiten: so koͤnnen sie oft so viel nicht verfertigen als abgeht; wogegen jetzt manche arme Partheyen ganze Jahre warten muͤssen, ehe ihnen ge- holfen wird, und es nicht selten geschieht, daß sie ganz un- brauchbare Waare erhalten. Diesem Uebel koͤnnte abgeholfen, und vieles Geld, was dafuͤr ausserhalb Landes geht, besonders aber auch das vor- zuͤglich schwere Actenporto ersparet werden, wenn man dar- auf antruͤge, daß eine solche Fabrik, welche sich leicht selbst unterhalten koͤnnte, dahier angelegt und privilegiret wuͤrde. Da an einem guten Rufe und auch an wuͤrklich guter Ar- beit das mehrste gelegen: so wuͤrden zu Schoͤpfen keine andre als angesehene und verdiente Maͤnner, welche bereits mit dem Doctorhute das Privilegium zu fabrieiren vom Kaiser er- Vorschlag zu einer Urthelfabrik. erhalten haͤtten; auch um allen Schein einer partheyischen Waare abzulehnen, oder um bey allen Kunden gleiches Zu- trauen zu finden, in gleicher Anzahl von beyden Religionen genommen werden muͤssen. Den Titel eines Commerzienraths wuͤrden sie zwar nicht annehmen; jedoch glaube ich, daß wenn ein Landesherr ih- nen den Charakter eines Assessoris gnaͤdigst beylegte, ein jeder sich eine Ehre daraus machen wuͤrde, selbigen zu tragen. Wenn ihnen dabey erlaubt wuͤrde, nur die Haͤlfte von demjenigen was sonst das auswaͤrtige Porto bey Versendung der Acten gekostet, unter dem Titel von Siegelgeld zu neh- men: so wuͤrde die Fabrik eine Casse haben, woraus sie ver- schiedene nothwendige Ausgaben wuͤrde bestreiten koͤnnen; die Urthelsgebuͤhren erhielte jeder Fabricant fuͤr seine Arbeit. Sie wuͤrden uͤbrigens auf gute und richtige Waare beeydet, doch zu keines Landesherrn Diensten besonders verpflichtet, damit ihr Zutrauen so viel allgemeiner wuͤrde. Da jetzt die hoͤheren Collegien aus keiner einheimischen Privatfabrik kau- fen duͤrfen: so wuͤrde ihnen erlaubt, sich dieser mit zu bedienen, auch in den Faͤllen, da sie Augenscheine einzunehmen, Zeu- gen abzuhoͤren haͤtten, selbst aber verhindert waͤren, einen Commissarium aus dem Schoͤpfenstuhle zu nehmen. Doch waͤre einer solchen Fabrik kein Monopolium zu ver- sichern; sondern die Richter behielten die Freyheit nicht allein selbst zu sprechen, sondern auch die Acta vor wie nach an Privatreferenten auszustellen. Nur blos in dem Falle, wo gegen beyderley Arten von Relationen excipirt wuͤrde, traͤte diese oͤffentliche Fabrik statt der auswaͤrtigen zum erstenmale ein. Y 3 Wei- Vorschlag zu einer Urthelfabrik. Weiland Ihro Churfl. Durchl. von Coͤlln hatten bereits verordnet, daß das erste Urtheil im Lande verfertiget werden sollte. Allein die Sache fand Schwierigkeit, weil die Ver- fertigung allerhand Privatfabrikanten, deren heimliche Ver- bindungen und Gefaͤlligkeiten man zu sehr fuͤrchtete, uͤberlas- sen werden sollte. Diese Furcht und die ganze Beschwerde wuͤrde aber wegfallen, wenn ein solches oͤffentliches Hand- lungscollegium dazu gebrauchet wuͤrde. Es koͤnnte dasselbe mit der Zeit, wenn es sich ein allgemei- nes Zutrauen und Ansehen erworben, auch responsa fabrici- ren, und damit in Sachen, welche das einheimische Recht betreffen, einen guten Absatz hoffen. Vielleicht compromit- tirten auch streitige Partheyen auf dasselbe, oder bedienten sich seines Raths, wenn dasselbe sich mit der Zeit eine gute Sammlung von Landesnachrichten angeschaffet haͤtte. Da auch ein solches Collegium nothwendig faͤhig gemacht wuͤrde, Schenkungen und Vermaͤchtnisse anzunehmen: so koͤnnte sich vielleicht auch noch wohl ein alter unbeweibter Rechtsgelehrter finden, der seine Bibliothek oder ein kleines Capitaͤlgen zum Besten armer Wittwen und Waysen vom Handwerke vermachte, und daruͤber dem Collegio die Aufsicht und Verwendung vertrauete ꝛc. ꝛc. LIII. LIII. Vorschlag zu einer Sammlung einheimi- scher Rechtsfaͤlle. Die allgemeinen Verordnungen, Gesetze und Theorien, wenn sie auch in diesem fruchtbaren Jahrhundert zu noch so vielen Baͤnden anschwellen sollten, werden einem Staate das nie leisten, was ihm die roͤmischen Rechte, und besonders die Pandekten leisten. Denn es geht in der Rechts- kunst wie in der Arzneykunst, eine Sammlung richtiger Er- fahrungen mit ihrer Behandlung und Entscheidung ist alle- mal nuͤtzlicher und brauchbarer, als ein System, worinn doch immer allgemeine Raisonnemens und Hypothesen den groͤß- ten Platz einnehmen, und Menschen nicht so richtig als Er- fahrungen sprechen. Boerhave wird bleiben wenn Hofmann vergessen ist, und Mevius in allen Haͤnden seyn, wenn Mon- tesquieu nur noch als eine Seltenheit gezeiget werden wird. Die Pandekten sind das Resultat von Erfahrungen, welche den groͤßten Maͤnnern, unter einem großen Volke in Zeit von fuͤnfhundert Jahren vorgekommen, von ihnen beurtheilet und entschieden waren. Meine Absicht ist hier nicht, dem roͤmischen Rechte eine Lobrede zu halten; sondern nur den Wunsch zu rechtfertigen, daß wir unsere eignen Erfahrungen auf gleiche Art sammlen und nutzen, nicht aber so sehr dem Hang zu allgemeinen Ge- setzen und Verordnungen folgen moͤchten. Es ist uͤber die Kraͤfte aller großen und kleinen Gesetzgeber, sich alle moͤgliche Faͤlle so vorzustellen, wie sie die Erfahrung mit unendlich klei- nen Veraͤnderungen taͤglich darbietet, und man kan ziemlich Y 4 wahr- Vorschlag zu einer Sammlung wahrscheinlich schließen, daß wenn alle Faͤlle, so in hundert Jahren zur richterlichen Entscheidung gedeyhen, gesammlet sind, nicht leicht ein nener Fall vorkommen werde, der nicht nach der Analogie der vorigen entscheiden werden koͤnne. Wenn daher ein Gesetzgeber eine solche Sammlung veranlas- sete, und nach vorgegangener Pruͤfung bestaͤtigte: so wuͤrde dieses ein bessers und brauchbareres Rechtsbuch seyn, als eine dicke Sammlung von Verordnungen. Fast alle Laͤnder sind uns hierinn vorgegangen, nur in den westphaͤlischen Provin- zien, worinn doch nach dem bekannten Vorwurf die mehrsten Processe gefuͤhret werden sollen, ist man noch zur Zeit hier- auf in gehoͤriger Maaße nicht bedacht gewesen. Wie waͤre es also, wenn auch wir einmal anfiengen, die Entscheidun- gen einheimischer Rechtsfaͤlle zu sammlen, und solche mit ihren Gruͤnden nach den großen Mustern eines Fabers, Mevius, Strubens und Pufendorfs in einer buͤndigen und ange- nehmen Kuͤrze zu liefern? Ich will dazu folgenden Vorschlag thun. Der Tittel des Werks mag seyn: Erläuterungen Vater- ländischer Rechte durch eine Gesellschaft von Rechtsgelehr- ten. Jeder der letztern soll die Ehre haben, seinen Namen unter seine Arbeit zu setzen. In Ansehung der Buͤndigkeit und Kuͤrze muͤssen solche vor- gedachten Mustern so nahe kommen, so weit solche zu errei- chen sind; die allgemeinen bekannten Gruͤnde muͤssen nur im voruͤbergehen bemerkt, und wo es noͤthig, hoͤchstens durch ein Gesetz oder durch die Anzeige einer Hauptquelle bestaͤrkt; die wahren Gruͤnde aus dem Landrecht und der Landesgewohn- heit aber deutlich und bestimmt angefuͤhrt, bewiesen, und zu- letzt durch Anfuͤhrung eines gerichtlichen Ausspruchs, Land- staͤndischen Attestats oder Goͤdingsspruchs bestaͤrkt werden. Son- einheimischer Rechtsfaͤlle. Sonderbare und mit hoͤhern Grundsaͤtzen streitende Ent- scheidungen muͤssen ausfallen und nur die billigen und practi- cablen eingeruͤcket werden. Daher auch keine einen Platz darinn erhalten kan, welche nicht von Zweydritteln der Ge- sellschaft vorher gebilliget worden. Die Gesellschaft richtete vorzuͤglich ihre Absicht dahin, eine Sammlung entschiedener Rechtsfaͤlle zu liefern, worauf ein- mahl ein Landesherr seine Gerichtshoͤfe verweisen und ihnen, um darnach in vorkommenden Faͤllen zu sprechen, anbefehlen koͤnnte. Jeder Rechtsgelehrte koͤnnte darinn aufgenommen werden, wenn er sich obigen Bedingungen unterwerfen wollte. Alle Wochen versammlete sich die Gesellschaft einmahl an einem gemeinschaftlichen Orte. Jedes Mitglied truͤge darinn zuerst den Rechtsfall vor, woruͤber man sich bey der naͤchsten Versammlung unterreden wollte. In der naͤchsten Versamm- lung, nachdem ein jeder vorher zu Hause den Fall uͤberdacht, und was er fuͤr einheimische Nachrichten davon haͤtte, mit sich gebracht, sagte die Gesellschaft ihre Meinung daruͤber und theilte demjenigen, der den Rechtsfall aufgeworfen, seine Gruͤnde und Nachrichten mit. In der dritten Versammlung wuͤrde er ausgearbeitet verlesen, und nachdem die Ausarbei- tung gebilliget, zur kuͤnftigen Sammlung hingelegt. In der zweyten Versammlung wuͤrden dann wiederum zu- gleich die neuen Rechtsfaͤlle, welche in der dritten auf gleiche Weise uͤberlegt, und in der vierten ausgearbeitet geliefert wer- den sollten, angezeigt, und so weiter bestaͤndig verfahren. Diese vorherige Gesellschaftliche Ueberlegung dient dazu, damit die Grundsaͤtze, woraus jeder fuͤr sich abreiset, mit dem Geist des Ganzen in der Harmonie bleiben; die Sache selbst Y 5 aber Der Friedensadvocat. aber erst von verschiedenen Seiten betrachtet; und hernaͤchst eine Entscheidung erwaͤhlet werde, worinn sich das æquum et bonum vereiniget. Mancher der sonst einmahl seine Meinung entworfen und seine Muͤhe daran gewandt, moͤgte vielleicht zu keiner Abaͤnderung zu bringen seyn, der vorher leicht seine Meinung geaͤndert und einen andern Faden er- waͤhlet haͤtte. Daher es mir sehr noͤthig zu seyn scheinet, daß jeder abzuhandelnder Rechtsfall erst angesagt, dann er- wogen, und darauf endlich schriftlich entworfen werde. Wenn eine solch Arbeit sich auch nur bloß auf die Mark- und Eigenthumsrechte erstreckte; denn in buͤrgerlichen und staͤdtischen Sachen sehlt es so sehr nicht: so wuͤrde dieses was jene beyden Artikel betrift, in wenigen Jahren ein ziemlich vollstaͤndiges Landrecht geben, und dem philosophischen Geiste der mit der Zeit alle Falten ausglaͤttet und alles zum Vor- theil erwaͤhlter Theorien einfoͤrmig macht, damit aber Frey- heit und Eigenthum untergraͤbt, das maͤchtigste Ziel setzen. LIV. Der Friedensadvocat. In einer gewissen deutschen Provinz finden sich Krieges- und Friedensadvocaten. Die erstern kennen wir auch, die letztern aber nicht; und ist das sonderbareste dabey, daß ein Friedensadvocat niemals eine Streitsache zu Rechte aus- fuͤhren darf. Die Partheyen wenden sich zuerst an ihn; er stellet ihre Sache dem Richter vor; dieser vernimmt daruͤber den Beklagten, und setzt sodann einen Termin zum muͤndli- chen Vorbescheide an, worinn beyde Theile mit ihren Frie- dens- Der Friedensadvocat. densadvocaten erscheinen und die Guͤte versuchen. Kommt der Vergleich zu Stande: so haben beyde Anwaͤlde einen billi- gen und angenehmen Vortheil; fehlt er aber; so haben sie keine weitere Hoffnung etwas an der Sache zu verdienen, sondern beyde Theile muͤssen sich einen Kriegesadvocaten zulegen. Diese letztere Einschraͤnkung ist wirklich neu und fein; und wenn wie man voraussetzen kan, alles was in dem Termin zur Guͤte gesprochen und eingeraͤumet ist, unter einem heili- gen Stilleschweigen vergraben bleibt, mithin keinem Theile jemals zur Verfaͤnglichkeit gereichen kan: so sollte man glau- ben, daß viel gutes damit gestiftet werden koͤnnte. Zur meh- rern Vorsorge, so wohl um das Geheimniß so viel besser zu bewahren, als auch um den Endzweck desto eher zu erreichen, koͤnnte man in diesem Falle einen geistlichen Richter zulassen, der ebenfalls, so bald der Vergleich nicht zum Stande kaͤme, die Sache von sich ab, und an den weltlichen verweisen muͤste. Ich glaube daß beyde, nemlich die Friedensrichter und die Friedensadvocaten mehrern Verdienst als die Kriegerischen haben wuͤrden. Das schwerste dabey wuͤrde der Beweis seyn, welchen der eine oder andre Theil zu fuͤhren haͤtte; indem dieser doch immer nur summarisch und ohne Eydesleistung wuͤrde bleiben muͤssen, weil alles dasjenige, was beyde Theile sich einander in Ansehung ihrer Urkunden oder ihrer Zeugen aus Liebe zum Frieden einraͤumten, hernach in dem Krieges- gerichte nicht gebrauchet werden duͤrfte. Eine andre Schwie- rigkeit ist, daß einer des andern schwache Seite entdecken, und sich hernach dieser Kenntniß doch immer bedienen wuͤrde. Allein auch hiezu faͤnden vernuͤnftige Friedensrichter und Frie- densadvocaten auch noch wohl Rath. Allenfalls aber muͤßten sie in einem solchen Falle die Sache sofort von sich abweisen, und Schreiben eines reisenden Parisers und wenn der Beweis in der Kriegesinstanz vollfuͤhrt, noch einmal Hand an die Sache schlagen, und sich die Acten auf einen Monat, um die Guͤte zu versuchen, geben lassen koͤn- nen, wenn es der eine oder andre Theil auf seine Kosten verlangte. LV. Schreiben eines reisenden Parisers an seinen Wirth in Westphalen. Gott sey Lob und Dank, daß ich doch endlich wieder hier und einiger maßen bey halbmenschlichen Geschoͤpfen bin; denn in H.... hat doch noch einer oder andre die Seine gesehen, oder im Parterre pfeifen gehoͤret. Aber bey euch in Westphalen, ist das ein Wust von runden ehrlichen Leuten, die man ohne Schaden nach dem Gewichte verkaufen koͤnnte; man erstickt bey eurer vielen Gesundheit, und eure sogenann- ten Damen haben eine Physionomie, wobey einem angst und bange werden sollte, wenn sie nicht zum Gluͤck fuͤr uns ver- nuͤnftig waͤren. Sie haben nichts von dem sanften Gelispel, nichts von der zaͤrtlichen Mattigkeit, nichts von der zittern- den Empfindsamkeit, und uͤberhaupt nichts von der unaus- sprechlichen Morbidezza, welche die geringste Buͤrgerfrau in Paris sich so oft sie will zu geben weis. Das feine Son- derbare, die kuͤnstlichen Launen, die schlauen Quaͤlereyen, und alle die kleinen allerliebsten Spitzen, womit das andre Geschlecht bey uns eine rechte Zauberkraft ausuͤbt, sind ihnen eben so unbekannt, als unsre schwebenden Ruhebettgen im rosenfarbigen Sommercabinet. Sie lachten sogar uͤber die letztern, an seinen Wirth in Westphalen. letztern, wie ich ihnen einmal einen Begrif davon geben wollte, und glaubten, welche Einfalt! man koͤnnte bey gewissen Vor- faͤllen wohl von Natur schamroth werden, ohne eben noͤthig zu haben, das Licht durch rothe Vorhaͤnge fallen zu lassen, und mit diesem Wiederscheine einem leichtfertigen Falle das Ansehen einer uͤberwundenen Tugend zu geben. So entfernt seyd ihr noch von den herrlichen Kunsttrieben und Kunst- tugenden, die sich doch zu dem natuͤrlichen, wie eine Pastete von La Boulaye zu euren großen Bohnen verhalten. Eine solche thierische Art von Menschen, die ihre Seele blos mit gesunden Wahrheiten fuͤttert, und wenn man ihr die neuesten Erfindungen in der Kunst zu genießen, mit den feurigsten Farben mahlt, oder ein Operetgen von Gretry mit aller Gra- zie vorsingt, kaltsinnig antwortet, daß wir das italiaͤnische nur suͤß und leicht, das englische schwach und mishellig, ihr deutsches aber vollends lahm machten, habe ich in meinem Le- ben nicht angetroffen. Der Hang zum vernuͤnftigen und nuͤtzlichen ist zwar frey- lich nicht zu verachten; und ich goͤnne es euren Bauren gern, daß sie lieber eine gute lange Predigt als eine Opera hoͤren. Aber daß Leute von Stande einen solchen groben Geschmack haben; und daß Damen, die doch nur zum Vergnuͤgen in der Welt erschaffen sind, ein solches Pflanzenleben fuͤhren koͤnnen, dieses ist mehr als ein Philosoph berechnen kan. Wann man dergleichen Charaktere auf unser Buͤhne vorstellen wollte; so wuͤrde die parisische Welt den Verfasser fuͤr eine so abentheur- liche Uebertretung der menschlichen Natur ohne Barmherzig- keit auspfeifen; und entdeckte er ihnen dann vollends was ich noch weiter gesehen, daß alle eure verheyratheten Weiber, Kinder und oft sehr viele haben; daß sie ihre edelste Zeit mit deren Erziehung zubringen; und daß es bey euch Maͤnner giebt, welche dergleichen Kindermuͤtter mit zaͤrtlichen Augen anse- Schreiben eines reisenden Parisers ansehen koͤnnen: so wuͤrde ihn der ganze Hof ohne Gnade fuͤr verruͤckt ausschreyen. Dem Poͤbel allein liegt es ob die Welt zu bevoͤlkern; und eine so einfaͤltige Fruchtbarkeit ist der hoͤchste Grad der Dummheit. Und eben so denke ich von allen euren baren Tugenden und ofnen Herzen. Jene sind wie eure rohen Schinken, und diese gleichen einer nackten Haut ohne Schminke, die man ohne zu schaudern nicht ansehen kan. Dafuͤr ist es hier denn doch noch guͤlden, da ist noch Tugend so schoͤn wie But- ter a quatre couleuts. Eure Mannthiere sind aber in ihrer Art fast noch laͤcherli- cher. Diejenigen, so bey uns das Land regieren, haben ihre Hauscanzleyen, welchen sie einmal fuͤr alle sagen: zugestan- den, was Geld einbringt, und alles uͤbrige abgeschlagen. Die Ausfertigungen gehn demnaͤchst ihren Gang, und es braucht keines weitern Vortrags. Der Staat ist da das Generalho- spital; wenn der Arzt nur einmal gesagt hat: Zur Rechten Ader gelassen, zur Linken abgefuͤhrt: so wissen die Handlanger mehr als zu viel. Was wuͤrde es auch fuͤr eine erschreckliche Arbeit seyn, alle Krankheiten zu untersuchen oder alle Sachen selbst einzusehen, und so wie euer Herr M .... thut, bey jedem Ja und Nein, was er auf die eingekommenen Vorstel- lungen setzt, mit einem Buchstaben noch besonders zu bemer- ken, ob das Nein piano, andante, andantino, grave, forte, piacevole gratioso oder stoccato und allabreve ertheilet werden soll? In eurem Lande hingegen arbeiten dergleichen Herrn oft fuͤr einen armen Bauren, als wenn des ganzen Landes Wohl- fahrt daran laͤge, ob ein Hundert dergleichen Krautkoͤpfe mehr oder weniger in der Welt waͤren; die edlen Abendstun- den, die in der ganzen vernuͤnftigen Welt der Freude heilig sind, an seinen Wirth in Westphalen. sind, werden nicht einmal der Arbeit entzogen, und um zu ihnen zu kommen, braucht man so wenig den Schweizer als den Kammerdiener zu bestechen. Euer ganzer Adel braucht nicht so viel wohlriechendes Wasser als ich fuͤr meine Person allein, und duͤnkt sich groß ohne auch nur einmal von weiten gesehen zu haben, wie unser Koͤnig sein Hemd anzieht, oder sein Morgengebet abstoͤßt. Eure Gelehrten wissen kaum mit dem Hunde einer Dame geschweige denn mit vernuͤnftigen Menschen umzugehen; und der geringste Schuhflicker in Pa- ris hat mehr feine Lebensart als euer bester Vollmeyer. Ich begreife gar nicht wie es sich in einem solchen Lande leben laͤßt, wo die Leute nichts thun als arbeiten, essen, schlafen, und sich wohl befinden. Wo man keinen Koͤnig zu bedauren, kei- nen Minister zu verfluchen, keine Graͤfin zu kreuzigen, keine Commiß zu spiessen, keine Verordnung zu verspotten, keine Freunde zu stuͤrzen, keine Großen zu hassen, keine Partheyen zu erheben, und keine Krankheiten zu erzaͤhlen hat; wo es keine Maͤnner zu betriegen, keine Weiber zu verfuͤhren, keine Tugend zu kaufen oder zu verkaufen, keine Patrioten zu er- handeln, und keine Betrieger zu verehren giebt; kurz wo die Uebertretung aller zehn Gebott Gottes einem so wenig Ansehn als Vergnuͤgen giebt. Nur Schade, daß ich nicht daran ge- dacht habe ein Geschoͤpfe eurer Art mit nach Paris zu neh- men, um den Herrn von Buffon besser in Stand zu setzen, die Classe der Abweichungen in der menschlichen Art noch mehr zu bereichern, und ein Gerippe von euch in der Kunstkammer des Koͤnigs mit meiner Beschreibung aufzustellen. Hiemit Gott befohlen und die Rechnung bezahlt, womit ich dich bey meiner Abwesenheit beehret habe. LVI. Es ist allezeit sicherer LVI. Es ist allezeit sicherer Orginal als Copey zu seyn. Predigten helfen wuͤrklich nicht! gedruckte Verordnungen auch nicht, auch keine Satyren von gewisser Art, welch eine herrschende Thorheit gleichsam anbellen. Es wird eine feinere Aufmerksamkeit der Landesobrigkeit, ein großes Exempel, ein vornehmer Ton erfordert, um die stille Groͤße zu erheben, und die praͤchtigen Thoren von dem Thron ihrer Einbildung zu stuͤrzen. Gewisse fuͤrstliche Kinder durften nur vor einigen Jahren laut vor Tische beten; ein Monarch durfte nur alle Naͤchte bey seiner Gemahlin schlafen; eine Herzogin durfte ihr Kind nur in der Kirche Taufen lassen .... sogleich fand die ganze aͤffende Welt das Gegentheil aͤrgerlich. Ich muß Ihnen bey dieser Gelegenheit meine erste Reise nach Paris erzaͤhlen. Wie ich dort ankam, haͤtte ich mich um alle Welt nicht in einem deutschen Kleide zeigen moͤgen, ohn- erachtet ich die Meinigen in Stille, wo man doch die Mode taͤglich aus der Quelle erhaͤlt, so ziemlich einstuͤtzen lassen. Ich schickte deswegen nach einen Schneider, und wurde nicht we- nig betreten, alsbald darauf ein Mann in einem schwarzen sammeten Kleide, welchen ich aus meinem halb eroͤfneten Fen- ster in einer Kutsche ankommen sahe, zu mir ins Zimmer trat, und mich sogleich von oben bis unten betrachtete. Ich bat ihn, sich nieder zu lassen, und mir zu sagen, womit ich ihm dienen koͤnnte, als er mich fragte, ob ich ein Kleid Couleur du Jour erlangte? Und noch merkte ich kaum daß dieser Mann ein Schneider war, der mir bereits mit seinen Augen die Maaße zum Original als Copey zu seyn. zum Kleide genommen hatte. Denn er bat mich zugleich ihm noch den Abend die Ehre zu thun und ein Soupé fin dans sæ petite maison bey ihm einzunehmen, jetzt aber zu erlauben, daß er wieder forteilen duͤrfte, weil er noch einen deutschen Prinzen und sechs Hofcavaliers zu machen haͤtte. Ich dankte ihm voll Verwirrung, und haͤtte ihn vielleicht an den Wagen begleitet, wenn mich nicht ein anderer Mann in einem eben so praͤchtigen Kleide an der Thuͤr aufgehalten haͤtte. Dieses war mein Hauswirth, welcher mir, weil ich einen Frieseur verlangt hatte, seine unterthaͤnigen Dienste anbot, und mich fragte, ob ich en aimable etourdi, en abbé minaudant, en Musquetaire à la morbleu, en homme à sentimens oder auch en Neitre allemand ausgesetzt seyn wollte? so sollte gleich sein erster Commiß, der, ich weis nicht, wie viel Herzoge fri- sirte, seine Aufwartung bey mir machen. Bald haͤtte ich mir letzteres erwaͤhlet, wenn nicht eben ein bestellter Miethlaquais herein getreten waͤre, und ohne alle weitere Vorrede befohlen haͤtte, mich a la meaupou zu frisiren. Dieser junge Mensch hies meinen Wirth im Staatskleide sogleich einen sot; zeigte mir in einer Secunde eine nagelneue Dose von Martin, eine goldne Uhr von tertre, Mansietten a triple rang, und uͤber- hin la plus sine Jambe du monde. Jetzt trat mein Freund, ein junger allerliebster Franzose, herein, dem ich aus Holland empfohlen worden. Niemals hat sich ein Mensch mehr uͤber meine Ankunft erfreuet als dieser. Ich getraue mir sein Bild nicht zu entwerfen. Es war ein ganz unbeschreiblicher Mann, und unser Vertrauen gieng sogleich uͤber alles. Er sagte mir, nachdem er meine Gestalt durchgelaufen war, mit einer Auf- richtigkeit, die mich noch ruͤhret, wie er mich schwerlich in die gute Gesellschaft bringen koͤnnte, weil ich die platteste Fi- gur von der Welt waͤre. Doch setzte er endlich hinzu, wollte er, um seine Zeit zu verlieren, mich als einen Baͤren einfuͤh- Mösers patr. Phantas. II. Th. Z ren Es ist allezeit sicherer ren, wenn ich nichts dawider haͤtte. Alsdenn will ich heute uͤberall herum gehen, und meinen Freunden bekannt machen, daß ich ihnen morgen ein ganz neues Original aus Deutsch- land zeigen wuͤrde, desgleichen seit Erschaffung der Welt noch nicht in Paris gewesen waͤre; ich will eine Beschreibung da- bey machen .... Und hier machte er wuͤrklich eine, wor- inn ich bis auf die Tatzen und das Fell eine ziemliche Aufrich- tigkeit fand. Was sollte ich thun? Mein Freund gieng mit einen Sansadieu und jusqu’a revoir davon, und uͤberließ mich meinen Betrachtungen. Die ersten waren nicht die ruhig- sten. Endlich aber faßte ich das Herz, mir selbst getreu zu bleiben, und mich so zu zeigen, wie ich glaubte, daß ich mich zeigen muͤßte. Und auch einmal war ich uͤber meinen Schnei- der, meinen Frieseur, und meinen Miethlaquais erhaben. Mein Freund freuete sich des andern Tages, mich in vollkom- mener Baͤrengestalt zu finden, und ich, der Baͤr, und er, der Baͤrenleiter fuhren gluͤcklich in die Gesellschaft. Ich merkte gleich ein vorwitziges Aufsehen; nahm aber doch den Ton der Gesellschaft an, und erzaͤhlete ihnen meine Geschichte mit der aufrichtigsten Einfalt, welche der Wahrheit bisweilen so vielen Nachdruck geben kan. Und was meynen Sie, daß darauf erfolgte? Ein Frauenzimmer, welches ich aus Erkenntlichkeit billig als das schoͤnste in der ganzen Gesellschaft ruͤhmen muß, nahm das Wort mit einigen Eifer und sagte: Es ist doch kein abgeschmackter Ding in der Welt, als ein junger Pariser. Er hat die Vernunft einzusehen, daß er selbst das laͤcherlichste Original sey, und will doch daß Fremde sich nach ihm bilden sollen. Er ist stolz genug zu glauben, daß seine Narrheit un- nachahmlich sey, allein um das boshafte Vergnuͤgen zu haben, sich gegen einige Copeyen halten zu koͤnnen, beredet er andre zur Nachahmung, welche, wenn sie seine Vorzuͤge erreichen koͤnnten, ihn rasend machen wuͤrden. Er glaubt zu gefallen, wenn Original als Copey zu seyn. wenn wir ihn zur Puppe erniedrigen, und seinen Anzug in eben der Absicht loben womit wir unsern Schooshuͤndgen die Ohren zerren. Sie, mein Herr, fuhr sie gegen mich fort, werden hoffentlich dem bessern Theil unsrer Nation die Ehre erweisen, und sich dadurch nicht irren lassen. Wenn sie einige besondere Thorheiten aus ihrem Vaterlande mitgebracht ha- ben: so goͤnnen sie uns das Vergnuͤgen, den Contrast zu be- merken, und seyn versichert, daß wir auch unter demselben Verdienste zu erkennen wissen. Mein junger Franzose fand dieses goͤttlich, und breitete uͤberall zu meinen großen Vergnuͤgen die komische Scene aus, welche er mit seinen Baͤren gespielet hatte, wodurch er mir in kurzer Zeit so viele Achtung erwarb, daß ich meines Schnei- ders gar nicht mehr noͤthig hatte. Ich erzaͤhlte bey meiner Wiederkunft diese Geschichte einen guten Buͤrger, welcher sich in seinem braunen Kleide immer hinter der Hausthuͤre stellete, so oft sein Nachbar, ein Kan- nengieser, in einem rothen Manschester auf die Gasse trat. Aber versetzte er, die Großen in der Stadt sind so, daß sie einen ehrlichen Buͤrgersmann nicht uͤber die Achsel ansehen, wenn er nicht Staat macht; meine Frau schaͤmt sich bereits mit mir in die Kirche zu gehen, und meine Mademois. Toͤch- ter stutzen vor mir hin, ohne mich anzusehen, da ich doch ihr wuͤrklicher Vater bin, und ihnen ihren Flitterstaat im Schweis meines Angesichts erworben habe. Was das erste betrift, erwiederte ich ihm: so bin ich gewiß, daß die Großen in der Stadt eben wie die franzoͤsische Dame denken; daß sie in der Nachahmung des Kannengiesers, die spielende Copey eines vielleicht guten Originals fanden, und daß der Koͤnig selbst mehr Achtung fuͤr die Verdienste eines großen Kuͤnstlers, als fuͤr das sammetene Kleid eines franzoͤsischen Schneiders habe; Z 2 seine Es ist allez. sicher. Original als Copey zu seyn. seine Frau fuhr ich fort, wuͤrde sich weisen lassen, wenn er ihr die Ehre verschafte, die Frau des groͤßten Meisters von sei- nem Handwerke zu seyn, und seine Tochter wuͤrde im zwan- zigsten Jahre schon einsehen, daß die Ehe mit einem ehrlichen Buͤrger, der leeren Erwartung auf einen Mann mit der Dose von Martin, und mit der Uhr von du tertre unendlich vorzu- ziehen sey. Ich versicherte ihn, wenn er nun das Ziel seiner Wuͤnsche erreichen, und sich alle Sonntage in einem dammaste- nen Schlafrocke zeigen koͤnnte, daß sein Nachbar sodann sei- nen Bauch in einem franzoͤsischen Stof zu Fenster legen wuͤrde; und daß er niemals ein Narr werden koͤnnte, ohne zu verhin- dern, daß ein anderer nicht noch ein groͤßerer Narr wuͤrde; ich machte ihm endlich begreifen, daß vieles in der Einbil- dung beruhete, und daß die Einbildung ein Maͤdgenkopf waͤre, welcher so lange schwaͤrmete, als er auf einem jungen Rumpfe saͤsse. Allein, um ihn voͤllig zu uͤberzeugen, haͤtte ich ein großer Herr seyn, und ihm alsdann diejenige Achtung in der That bezeigen muͤssen, die ich ihm jetzt nur mit Schluͤssen beweisen koͤnnte. Wie viele Mittel haben die Großen nicht, den Geringern die falsche Scham zu benehmen, wodurch sie zu praͤchtigen Thorheiten verleitet werden! le ridicule est la raison du sot; und wie viele giebt es nicht, die keinen andern Grund anzugeben wissen, als diesen! das Laͤcherliche oder Veraͤcht- liche haͤngt nicht von einem braunen oder sammetenen Kleide, sondern gar sehr von dem Werthe ab, welchen der herrschende Ton diesen Sachen beyleget; Und der herrschende Ton kostet den Gesetzgebern oder den Gesetzgeberinnen oft nur einen suͤs- sen Traum. Zwey Millionen und siebenmal hunderttausend Thaler sind in zehn Jahren fuͤr geschickte Sachen aus dem Lande Das leichteste Mittel um zu gefallen. Lande gegangen; und in den naͤchsten zehn Jahren fliegt eine Million fort bloß fuͤr Mahagoni Meubles. Und warum das? Weil es die Marquisin schoͤn findet. O wenn diese kluge Dame durch ihren Beyfall einen geschickten Tischler gaͤbe, und ihn zu neuen Geschoͤpfen aus Eichenholz vermoͤchte, wie vieles wuͤrde Sie, der Handwerker und das Land dabey gewinnen! LVII. Das leichteste Mittel um zu gefallen. … Man schreibt viel von der Kunst zu gefallen, und wenn jemals die Regeln Kruͤcken gewesen, welche der Kranke gebraucht, und der Gesunde verwirft; so ist es in dieser Kunst. Das ganze Geheimniß bestehet in einem großen Ver- dienste und einem Loche im Strum pfe, oder um mich deutlicher zu erklaͤren: man bemuͤhe sich, der erste in seiner Art zu werden, und gebe dem Feinde einen, und dem Freunde zwy Fehler preiß. Der Neid des erstern, und die Fantasie des andern wird durch dieses geringe Opfer befriediget, und der eine wie der andere so sanft erhoͤhet werden, daß er sich selbst bey uns gefallen wird. Denn die Kunst zu gefallen bestehet nicht so wohl darinn, daß wir andern, sondern andere sich mit uns gefallen. Ein vollkommner Mensch wuͤrde unertraͤglich seyn, und die- ses aus sehr natuͤrlichen Ursachen. Erstlich wuͤrden wir sei- ner Vollkommenheit einen Anspruch auf Vorzug und Bewun- derung leihen, und dieses raͤumet unser theures Selbst ungern ein. Zweytens wuͤrden wir ihm keine Schwaͤche zeigen wollen, und in seiner Gesellschaft alle unsre Kraͤfte anspannen, Z 3 um Die mehrsten machen sich laͤcherlich um dieses zu verhindern. Niemand aber ist gern bestaͤndig in einer Staatskleidung, und noch weniger in einer Staats- laune. Drittens wuͤrden wir gegen einen solchen Moidor nicht gerne unsre Scheidemuͤnze auskramen, und also in un- sern eigenen Augen alberne Geschoͤpfe bleiben. Diß ist nun ein pro primo, pro secundo und pro tertio. Mehrere Ur- sachen darf ein Pedant nicht haben. Noch gefaͤhrlicher aber ist es, und dieses ist der gemeinste Fall, wenn wir Fehler haben, und doch keinen einzigen zei- gen wollen; wenn von der Fußsole an bis zur leeren Scheitel alles in der feinsten Ordnung erscheinet. Da koͤmmt die be- leidigte Eifersucht mit ihrem scharfen Auge, und richtet die Seele so viel strenger, je weniger der aͤusserliche Bau ihr ei- nen Fehler Preis geben will. Sie bringt Gold, welches den Strich gehalten, unter die Capelle, und wehe dann dem ar- men Suͤnder, wenn er hier die Probe nicht haͤlt! wer gefal- len will, muß, wohl zu verstehen, des andern Narr werden. Er hat nur die Wahl uͤber die Art. LVIII. Die mehrsten machen sich laͤcherlich aus Furcht laͤcherlich zu werden. — — — Das habe ich meinem Junker auch gesagt. Allein seine Tante hat ihm eingepredigt, daß es nicht so schlimm sey, die zehn Gebote zu uͤbertreten, als sich laͤcherlich zu machen. Was meinen sie dann, sollten unsere Sittenlehrer, die Comoͤdianten und Poeten, der Sache nicht zu viel thun, wenn sie sich zu sehr darauf legen die Feh- ler laͤcherlich zu machen? das Gute und Boͤse wird leicht ver- wech- aus Furcht laͤcherlich zu werden. wechselt; junge Gemuͤther sind nicht im Stande solches alle- mahl zu pruͤfen; sie richten sich lediglich darnach ob etwas laͤcherlich gefunden werde oder nicht? Der Grund einer Sache wird gar nicht mehr untersucht, und der Hofmeister wuͤrde ein Pedant heissen, der sich eines andern Beweises bediente als: Fy! cela est ridicule. Ich habe meinen Untergebenen oft gegen diesen gebietrischen Ausdruck verhaͤrtet, und ihm Stolz genug beybringen wollen, sich selbst zum Original zu bilden. Junker, habe ich ihm gesagt; Sie haben einen dicken Kopf, und die Taubenfluͤgel stehen ihnen besser, wenn sie solche etwas abnehmenlassen; sie haben ein edles freundschaftliches Wesen, wodurch sie einen jeden gewinnen werden, warum wollen sie ihre Gesichtsmus keln aufsteifen, um ein zuruͤckhaltendes Ansehen zu haben? Die Statur hat ihnen die Physionomie, welche sich zu ihren Neigungen schickt, mitgetheilet, warum wollen sie dieser weisen Mut- ter nicht folgen? Ist es denn so etwas großes, ein geschickter Affe zu seyn? Und sind sie versichert, hierinn zur Voll- kommenheit zu gelangen, da ihnen ihre Natur hierinn nicht zu Huͤlfe kommt? Ihre Seele hat die Faͤhigkeit, etwas großes zu lernen. Und sie tragen Bedenken fleißig zu seyn, weil es andere auch nicht sind? Sollte es ihnen aber nicht schmeichelhafter seyn, Exempel zu geben, als Exempel zu nehmen? .... Ja, man wird sich uͤber mich aufhalten; die Tante wird sagen ich sey ein Schulfuchs, und die Cousi- nen werdem mich den guten Vetter nennen, wenn ich so ein Gesicht habe das mit Brey aufgefuͤttert zu seyn scheinet. … Gut, aber ist denn das hoͤnische Aufhalten so etwas fuͤrchter- liches? Bilden sie sich einmahl ein, diese schreckliche Begeg- nung sey unvermeidlich, sie moͤgen nun ein Original oder eine Copey werden; es sey nothwendig, daß ein Mensch dem an- dern diesen Zoll geben muͤßte, was meinen sie, von welchem Z 4 Theile Der Rath einer guten Tante Theile wollten sie diese Abgaben am liebsten entrichten? Von ihren Tugenden, oder von ihren Taubenfluͤgeln? Am liebsten von keinen. Aber wenn es nun nicht anders seyn koͤnnte? .. Kuͤssen sie ihrer lieben Tante die Hand zur Dankbarkeit, so oft sie sich uͤber den Schnitt ihres Kleides aufhaͤlt, und denn kommen sie zu mir: so wollen wir gemeinschaftlich uͤberlegen, ob wir den Schnitt aͤndern wollen oder nicht. Unser eigenes Urtheil soll die Entscheidung verrichten; wir wollen nicht strenge, aber auch keine solche Kinder seyn, die sich von jedem Thoren am Gaͤngelbaͤndgen leiten lassen. LIX. Der Rath einer guten Tante an ihre junge Niece. Ihr Entschluß ist gefaͤhrlich meine liebe Niece bey so jungen Jahren allen Frivoliteten abzusagen. Das einzige was Sie dadurch gewinnen werden, ist dieses, daß sie die ganze Gesellschaft in Erstaunen setzen; und im Vertrauen gesagt, die Erstaunten erholen sich bald von dem ersten heftigen Anfall, und lassen es hernach insgemein derjenigen entgelten, die ih- nen diesen Paroxismus verursacht hat. Es ist auch fuͤr ein junges Maͤdgen nicht gut, gar zu sehr in dem Rufe der Weiß- heit und Tugend zu stehen. Die Welt glaubt doch sie spiele nur eine Rolle, und das Rollenspielen, wenn es zu fruͤh ge- schieht, erweckt Nachdenken. Man uͤbertreibt sie insgemein, und nur eine Italiaͤnerin von 14 Jahren ist im Stande, unter der Maske der kindischen Unschuld, ihre von der schlauen Mutter erlernte Kunst, auf eine gluͤckliche Art in Uebung zu setzen. an ihre junge Niece. setzen. Die beste Manier fuͤr ein junges westphaͤlisches Maͤd- gen ist, sich in dem Rufe eines guten Kindes zu erhalten, sich der Wirthschaft zu befleißigen, und der Mode zu folgen, so wie sie der Rangordnung nach an sie koͤmmt. Diejenige, so hierin zu viel oder zu wenig thut, verfehlt das allgemeine Ziel und verlischt ehe sie brennet. Wenn ich Ihnen also als eine gute Tante rathen soll: so erniedrigen sie ihren Kopfputz vorerst nur um einen Zoll; und befleißigen sich der Wirthschaft ohne jemals davon zu sprechen. Zeigen Sie ihren Freunden ein ofnes Herz; vermeiden Sie allen Hang zu besondern Tugenden und lassen die Weißheit denen, die solche besser verwahren koͤnnen als es ein junges Maͤdgen thun kan. Dies waren die Regeln meines seligen Vaters, wodurch ich eine gluͤckliche Frau geworden bin; an- statt daß verschiedene meiner alten Gespielinnen, die wie ich versichert bin, mehrern Witz, hoͤhere Tugenden und einen feinern Geschmack hatten, und dabey immer sich nach der neuesten Mode kleideten, oft bewundert und nie geliebet wur- den. Ihre wahre natuͤrliche Staͤrke, mein liebes Kind! ist ein gutes empfindliches Herz; keine Rolle gelingt besser als die- jenige, wozu man von Natur aufgelegt ist. Wollen sie also ja in ihren Jahren durch einen besondern Vorzug glaͤnzen: so setzen sie ihre ganze Kunst darinn, daß Sie dieses gute em- pfindliche Herz einem jeden auf die vortheilhafteste Art zeigen. Seyn sie aufrichtig und spielen die Aufrichtigkeit; diese Co- moͤdie gelingt und gefaͤllt leicht, anstatt, daß ihnen ein offen- barer Krieg mit allen Modethorheiten oder eine andre strenge Tugend in ihren Jahren nur Spott zuziehen wird. Vielleicht denken Sie, daran sey nichts gelegen, und es sey ruͤhmlich, der Tugend ein solches Opfer zu bringen. Allein glauben Z 5 Sie Amaliens Schreiben uͤber die Lustbarkeiten. Sie mir nur mein gutes Kind, es ist eine Thorheit, der Tu- gend Spoͤtter zuzuziehen, wenn man ihr durch eine geringe Wendung in der Manier Verehrer erwerben kan. Dieses sage ich Ihnen am ersten Tage des Jahrs; und Sie koͤnnen daraus alle meine Wuͤnsche errathen. LX. Amaliens Schreiben uͤber die Lustbarkeiten. Ich zanke mich oft mit meinem Mann — — nun das versteht sich, werden sie sagen — — und vielleicht hat er wohl gar Recht, dies versteht sich sonst nicht — — wenn es auf die Frage ankoͤmmt? Was eigentlich Lustbar- keiten seyn? Heute, spreche ich zu ihm, will ich mich recht divertiren; wir haben Comoͤdie, Ball, und wenn dieser zu Ende, ein Jagdfruͤhstuͤck; ich werde mich einmal recht satt tanzen. Mit laͤcheln wuͤnscht er mir Gluͤck zu meinem großen Vorsatz; und dann wann die Lust nun voruͤber, und ich den ersten Taumel ausgeschlafen habe: so sieht er mich an als wollte er fragen: wie ich mich dann nun divertirt haͤtte? Heimlich beschaͤmt, aber großsprecherisch erzaͤhle ich ihm dann mit den lebhaftesten und uͤbertriebensten Ausdruͤcken was ich alles genossen, empfunden und ausgefuͤhrt haͤtte. Er aber, der mich kennt, und mir ins Herz sieht, laͤßt sich durch keine Blendungen taͤuschen. Hier bey dieser Hand, sagt er, indem er diejenige faßt, welche ich ihm ehmals zum ersten Zeichen meiner Liebe reichte, beschwoͤre ich sie mir aufrichtig zu ge- stehen: ob sie sich wuͤrklich so f ehr erlustigt haben wie sie vor- geben? Amaliens Schreiben uͤber die Lustbarkeiten. geben? Nun bin ich arme Hexe gefangen, ich kaͤmpfe nur noch auf der Flucht, und mehr um meine eigne Schwachheit zu verhelen, als den Sieg davon zu tragen. Wenn sie es durchaus wissen wollen, antworte ich ihm ganz leise ins Ohr: so will ich Ihnen wohl gestehen, daß ich bestaͤndig beyde Fluͤgel geschlagen habe, um zu fliegen, aber nicht einen Dau - men breit von der Erde gekommen bin. Wir jagten alle nach der Lust, und keiner erhaschte sie. Bey der Tafel schien einer den andern zu fragen, wo sie bleibe. Man versuchte den Ton der Freude; er wollte sich aber nicht finden. Die Trin- ker ließen die Glaͤser erklingen, waͤhrender Zeit ihr Geist lange Weile hatte, und beym Tanze waren nur die Verliebten recht munter; die uͤbrigen folgten dem Reihen, weil sie einmal da waren; und wie es Zeit war aufzuhoͤren, giengen die mehr- sten gern zu Bette. Kurz, es fehlte ich weis nicht was; und keiner schien diejenigen Beduͤrfnisse zu fuͤhlen, welche zum wahren Genuß der Freude gehoͤren. Wer ist zufriedner als mein Mann, wenn ich seinem klei- nen philosophischen Stolze dieses Opfer gebracht habe? Sollte er aber in der That recht haben, liebste Freundinn? und sollte die Eitelkeit und das Vergnuͤgen vergnuͤgt zu scheinen nicht mit zur Rechnung gebracht werden duͤrfen? Sollte die maͤch- tige Begierde zu glaͤnzen, zu verschwenden und in aller Welt Augen als die gluͤcklichste Person zu erscheinen nicht auch ihre Rechte haben? Und hat mein Mann nicht unrecht, wenn er im Essen und Trinken weiter nichts als eine Befriedigung der ersten Beduͤrfnisse sucht, und ohne Durst keine Lust am Trin- ken findet? die Forderungen meines Magens sind sehr ge- ringe; aber dem ungeachtet, sehe ich gern achzig Schuͤsseln auf der Tafel. Was ist die dunkle Gemuͤthsruhe und die so- genannte innerliche Zufriedenheit gegen die Befriedigung ei- ner angenehmen Leidenschaft? Wer nichts wie jene sucht, der kan Vorschlag zur Veredelung kan auch mit Rockenbrey zufrieden seyn; und die Vorsehung hat es weislich geordnet, daß man wohlfeil und kostbar ver- gnuͤgt seyn kan, damit ein jeder nach Standesgebuͤhr gluͤck- lich seyn koͤnne. Aber unser eine, die die unendlichen und mannigfaͤltigen Beduͤrfnisse der Eitelkeit fuͤhlt; unser eine sage ich, geht zu allen oͤffentlichen Lustbarkeiten, und genießt dabey ein edlers Vergnuͤgen, als alle, so nichts wie einen philosophischen Geist und einen dummen Magen zu befriedi- gen haben. Ich denke wenigstens so; und Sie koͤnnen mir keinen groͤßern Gefallen erzeigen, als wenn sie mir ihren Bey- fall geben. Thun Sie es aber bald; ich erwarte ihn noch heute und bin ꝛc. LXI. Vorschlag zur Veredelung der verlohren gehenden zeit. Die liebe Zeit, welche mit hin- und hergehen, mit ho- len und bringen in allen Haushaltungen verlohren wird, kan fuͤglich in einem Staate, worinn hunderttausend Menschen leben, auf einen taͤglichen Schaden von tausend Thalern gerechnet werden; und so dann wird nur angenom- men, daß ein Drittel derselben, oder um alle Bruͤche zu ver- meiden, 36000 Menschen, alle Tage einen Mariengroschen damit verlieren. Diesen Verlust fuͤhlt man nicht lebhafter als im Lippischen, wo man keinen Dienstboten und sehr wenige Personen auf dem Wege findet, die nicht bestaͤndig ihr Knuͤtte- zeug in Haͤnden haben, und indem sie ihren Geschaͤften nach- gehen, ihre Zeit zu veredlen suchen. Fremde sehen in Pyr- mont keine Frau die mit linnenen Struͤmpfen handelt, ohne bey der verlohren gehenden Zeit. bey ihrem herumgehen zugleich wieder einen andern Strumpf zu knuͤtten; und ich habe mannigmal aus den Staͤdten dorti- ger Gegend hunderte von Maͤdgen zum Melken ausgehen sehen, worunter keine einzige war, die nicht mit dem groͤß- ten Eyfer ihren Strumpf knuͤttete. Hier sage ich, fuͤhlt man den Verlust lebhaft, den andre Laͤnder, worinn gewiß auch einige tausend Menschen zum Melken gehen, und taͤglich mit hin- und herlaufen sechs Stunden verlieren, erleiden muͤssen; und warum? blos weil es die Gewohnheit, oder weil der Mensch von seiner ersten Jugend an nicht dazu erzogen ist. Mit Recht belohnten die hiesigen Landstaͤnde beym vorigen Landtage eine junge Frau Die Praͤmie ist ihr ohne ihr Gesuch, und ohne daß sie auch nur dergleichen vermuthet, zugesandt worden. , die seit vielen Jahren auf zweyen Raͤdern zugleich gesponnen hatte, um ihren alten Mann, und ihre Kinder zu ernaͤhren. Exempel von dieser Art zeigen was geschehen koͤnne, wenn die fruͤhe Erziehung der Landespolicey entgegen koͤmmt; und wie sehr waͤre es zu wuͤnschen, daß auf diese Art der Erziehung nur so viel ver- wendet wuͤrde, als auf manche verungluͤckte Fabrik verwen- det ist. Es wuͤrde freylich nicht zu verlangen seyn, daß alle Menschen so anhaltend arbeiten sollten. Allein die Geschick- lichkeit dazu koͤnnte ein jeder durch die Erziehung erlangen; und so wuͤste er doch zur Zeit der Noth, daß er sein Brodt mit zweyen Raͤdern suchen muͤste, was er mit einem nicht er- halten koͤnnte; so wuͤrde ihm vielleicht die Arbeit zur Ge- wohnheit, und Gewohnheit zur andern Natur: und so wuͤr- den die 216000 Stunden, die von 36000 Menschen alle Tage regelmaͤßig mit holen und bringen verlohren werden, zu einem wichtigen plus in der Oekonomie des Staas. Es Vorschl. zur Veredel. der verlohr. gehend. Zeit. Es liegt nichts daran, ob das Knuͤtten auf dem Wege, was die Dienstboten und andre gehende Personen thun koͤn- nen, fuͤr die Herrschaft wobey sie dienen, oder fuͤr die Ar- beiter selbst geschehe; allein dem Staat, der in beyden Faͤllen gleichviel gewinnet, ist unendlich daran gelegen, daß es ge- schehe, und manche Herrschaft machte sich vermuthlich ein Ver- gnuͤgen daraus, ihrem Gesinde das Garn dabey zu schenken. Ich kenne eine Familie, worinn der Vater seinen Kindern, allen Flachs schenkte, was sie verspinnen konnten, wogegen sie sich aber in Kleidungen selbst unterhalten musten; und der Eyfer der Kinder gieng so weit, daß er ihnen die Raͤder ver- schließen muste, weil sie um zwey Uhr des Morgens schon dahinter saßen, und der Sohn, der nachmals ein wuͤrdiger Prediger ward, sich eben so fruͤh mit seiner Grammatik an das Rad setzte. An dem guten Ton fehlt es hier gewiß nicht; alle unsre vornehmen Damen arbeiten bestaͤndig in Gesellschaften, und und haben ihren Nehebeutel im Wagen wie in der Comoͤdie. An der Moͤlichkeit ist kein Zweifel, da so gar blindgebohrne Personen, die schoͤnste Knuͤttearbeit verfertigen koͤnnen, und andre Laͤnder, wie auch verschiedene hiesige Kirchspiele, be- sonders aber die Muͤnsterschen Aemter Kloppenburg und Vechte, worinn gewiß jaͤhrlich fuͤr 100-000 Rthlr. wollene Struͤmpfe mit der Nebenarbeit verfertiget werden, davon zeugen. Woran liegt es also, daß viele Kinder unsrer Land- leute im Sommer, wenn der Schulhalter zum Torfstechen nach Holland geht, hinter den Kuͤhen muͤßig liegen? An haͤus- lichen Exempeln und an der Erziehung. LXII. Die wahre Gewissenhaftigkeit. LXII. Die wahre Gewissenhaftigkeit. Der Barbier des beruͤhmten Columbus hat so viele seines gleichen in den uͤbrigen Klassen der Menschen, daß ich mich seiner fast taͤglich erinnere; und ich glaube meinen Lesern wird es eben so gehen, wenn ich ihnen seine Geschichte, ob sie gleich laͤngst bekannt ist, noch einmal erzaͤhle. Es war nun schon der dreyzehnte Tag, man zaͤhlt wenn man hungrig ist sehr genau, daß das Schiffsvolk dieses Seehelden ohne eine rechtliche Nahrung zugebracht hatte. Viele hatte der Hunger bereits voͤllig entkraͤftet, und die uͤbrigen, welche ihre Kleider taͤglich in Seewasser tunkten, und Der Mensch hat auch dieses mit den Gewaͤchsen gemein, daß er durch die Haut einsaugt. Man hat vorm Jahr ein gleiches Exempel in England gehabt, wo diejenigen von den Matrosen, die bey einer entstandenen Hungersnoth bestaͤndig ihre Kleider in Seewasser getunkt, sich ohne andre Nahrung acht Tage laͤnger als ihre Mitbruͤder erhalten und sich endlich gerettet haben. dasjenige durch die Haut einduͤnsteten was der Magen nicht vertragen wollte, sahen sich auch durch dieses Mittel nicht weiter zu retten. Die Verzweiflung wuͤtete aus ihren Augen, und jeder fuͤrch- tete sich von dem andern aufgefressen zu werden. Bruͤder, sagte endlich der Barbier, welcher noch der fetteste war, und deswegen am mehrsten zu fuͤrchten hatte, hier ist nichts zu thun als wir muͤssen loosen. Wer die hoͤchsten Augen wirft, der soll zuerst geschlachtet werden, und trift es mich: so soll es mir ein Trost seyn, so vielen redlichen Freunden das Leben noch Die wahre Gewissenhaftigkeit. noch auf einige Tage fristen zu koͤnnen; und wer weis ob ihr nicht immittelst so gluͤcklich seyd ein Land oder Schiff zu ent- decken, was euch zu Huͤlfe kommt … Die Noth verstat- tet keine lange Ueberlegung, die Wuͤrfel wurden herbey ge- bracht, und unser Barbier that den ersten Wurf; der zwar ziemlich hoch, aber doch nicht so hoch war, daß er sich nicht die Hoffnung machen konnte, von den uͤbrigen, deren noch sieben und zwanzig waren, uͤbertroffen zu werden. Der Steuermann warf nach ihm aber sehr wenige Augen; ihm folgte einer nach dem andern mit gleichem Gluͤcke bis auf den Columbus, der zuletzt werfen sollte. Hier riefen die Matro- sen einhellig, er solle und duͤrfe nicht mit werfen, indem sie ihn nicht entbehren koͤnnten, wann er auch so ungluͤcklich seyn sollte den Barbier abzuwerfen. Allein er dachte in dieser Noth, wo ein Mensch so gut wie der andre ist, an keine Vor- zuͤge, und an keinen Rang; griff dem Steuermann die Wuͤr- fel aus der Hand und warf — — — eben wie die andern weniger als der Barbier, der ihn mit vielem Eyfer uͤberzeugt hatte, daß er sich ohne Nachtheil seiner Ehre dem Loosen nicht entziehen koͤnnte. Dieser mußte also zuerst daran, und das Schiffsvolk verzehrte schon den fetten Koͤrper, der sich bey Tropfen und Pulvern und etwas heimlichen Zwieback noch am besten gestanden hatte, mit grimmigen Augen, als er sich großmuͤthig schuͤttelte und mit einem Muthe, den ihm die Todesangst einfloͤssete, die uͤbrigen also anredete: „O der seligen Stunde da ich mein Leben fuͤr meine besten „Freunde aufopfern kan! Wie sehnlich habe ich mir jederzeit „dieses gluͤckliche Loos gewuͤnscht! Naͤchst dem Tode fuͤrs Va- „terland ist nichts sanfter als fuͤr seine Freunde zu sterben! .. „Aber meine theuresten Freunde! Eins .. Eins .. muß „ich euch sagen; ich muß es sagen, damit es meine Ruhe jen- „seit des Grabes nicht stoͤre: damit ich nicht noch nach mei- „nem Die wahre Gewissenhaftigkeit. „nem Tode von euch verfluchet werden moͤge. Ich habe, „wie wir zu Schiffe giengen, eine uͤble Krankheit gehabt, „das Gift brennet noch in meinen Adern, und mein ganzes „Fleisch ist voll heimlicher Geschwuͤre. Schreckliches und er- „niedrigendes aber wahres und gewissenhaftes Bekenntniß! „Diese Thraͤne mag euch uͤberzeugen, wie nahe es mir gehe, „solches abzulegen. Aber mein Gewissen geht mir fuͤr alles. „Ihr koͤnnet mein Fleisch nicht genießen, ohne euch in die „elendesten Umstaͤnde zu versetzen; und was wuͤrde aus euch „werden, wenn ihr von diesem schrecklichen Gifte ergriffen, „ohne meine Huͤlfe ohne die Huͤlfe eures einzigen Arztes auf „diesen wilden Meere noch weiter herum getrieben werden „solltet! Der Himmel ist mein Zeuge, das ich ohne Eigennutz „rede. Der Uebergang aus diesem Leben in das kuͤnftige ist „nur ein Schritt, und der Weg unter mir ist mit Blumen „bestreuet, da ich ihn nunmehr mit dem reinsten Gewissen be- „treten, mein Elend endigen und euer Leben verlaͤngern „kan. Was sollte mich denn abhalten mich fuͤr meine besten „Freunde aufzuopfern, wenn es nicht eure eigne Wohlfarth „dieser große Gegenstand aller meiner Bemuͤhungen waͤre? „Glaubet mir .. In dem Augenblick rief die Schildwache auf dem Mastkorbe Land Land; und der Barbier schlich fort in seine Hangmatte. Mösers patr. Phantas. II. Th. A a LXIII. Ein bewehrtes Mittel wider die boͤse Laune, LXIII. Ein bewehrtes Mittel wider die boͤse Laune, von einer Dame auf dem Lande. Ich muß Ihnen in der Geschwindigkeit eine Entdeckung mit- theilen, die ich in der vorigen Woche gemacht habe. Mein Mann und ich waren so unaufgeraͤumt als zwey Eheleute bis- weilen seyn koͤnnen, wie sich eben Herr und Frau .... bey uns ansagen ließen. Nun so wollte ich … fuhr mein Mann heraus, man kan doch keinen Augenblick auf dem Lande allein seyn; es ist doch eben keine Zeit um zu schmausen, da so viele arme Menschen Hunger leiden, und ich weiß nicht was den Leuten ankommt; es sind ja erst vierzehn Tage daß sie uns besuchet haben. Und ich bin auch nicht im Stande, stimmete ich ihm graͤmlich bey, einen Besuch anzunehmen, indem ich noch in meinem ersten Neglige und wahrhaftig außer Stande bin diesen Mittag einen Braten zu schaffen. Indessen und da die Gaͤste schon vor dem Thore und zwey Meilen gefahren waren, mußten wir doch die Antwort sagen lassen: es sollte uns viele Ehre seyn. Nun! sagte mein Mann, das wird eine recht schoͤne Ge- sellschaft seyn; ich bin nicht im Stande drey Worte zu spre- chen und du … O! antwortete ich ihm, hier ist nichts zu thun, als wir muͤssen beyde eine Rolle spielen; ich will die allerliebste Frau und du sollst den allerliebsten Mann agiren; wir wollen sehen .... In dem Augenblick kamen unsre Gaͤste auf dem Platz gefahren, und wir machten den Anfang unsrer Rolle so vortreflich, daß die guten Leute ganz entzuͤckt daruͤber wurden. Die ruͤhrensien Versicherungen der Freude uͤber von einer Dame auf dem Lande. uͤber ihre Ankunft, die zaͤrtlichsten Umarmungen, die schmei- chelhaftesten Liebkosungen folgten einander ganz ungezwun- gen; und mein Mann, der durch diesen poßierlichen Einfall fortgerissen wurde, gab mir nichts nach. Wir lachten beyde uͤber unsre Rollen von ganzen Herzen, und unsre Gaͤste, die dieses Lachen vor lauter Zeichen der Freude uͤber ihre Ankunft dankbar annahmen, druͤckten ihre Zufriedenheit mit gleicher Lebhaftigkeit aus, und ehe eine Viertelstunde voruͤber gieng, waren wir alle so aufgeraͤumt, als wenn wir uns recht zum Vergnuͤgen bey einander versammlet haͤtten. Der Mangel des Bratens wurde leicht ersetzt; das Neglige fand Beyfall und der Tag lief uns in den Tone so fort, daß wir uns am Abend nicht scheiden konnten. Es war als wenn sich auf ein- mal ein ganz neuer Geist unser bemeistert hatte, und was erst blos Rolle war, hatte sich dergestalt in Natur verwandelt, daß wir wuͤrklich alles dasjenige fuͤhlten, was wir Anfangs nur spielen wollten. Was duͤnkt Ihnen, liebste Freundin! von diesem Mittel, sich in eine gute Laune, die wir so selten in unsrer Gewalt haben, zu versetzen? Sollte es nicht zu dieser Zeit, wo man oft so verdruͤßlich empfangen und so kaltsinnig entlassen wird, eine oͤffentliche Bekanntmachung verdienen? Die ganze Kunst scheinet nur darinn zu bestehen, daß man seine Freunde erst aufgeraͤumt und erkenntlich macht; und wird dieses gleich Anfangs durch eine gluͤckliche Verstellung erzwungen: so koͤn- nen wir selbst nicht unaufgeraͤumt und unerkenntlich bleiben, sondern muͤssen nach einer ganz natuͤrlichen Harmonie mit einstimmen. Wir vergessen so dann das Mittel und schme- cken nur die Suͤßigkeiten des Erfolgs. Mein Vater ein tiefsinniger Mann, der seine Hausrech- nungen niemals nachsahe, aber dagegen den Lauf der Come- A a 2 ten Man sollte den alten Geckorden ten desto genauer zu berechnen suchte, den alle fuͤnfhundert Hofnarren des Koͤnigs von Monomotapa nicht zum Lachen gebracht haben wuͤrden, pflegte sich alle Tage einmal in sei- nen Lehnstuhl zu setzen, und so lange mit dem Munde zu lachen, bis er wuͤrklich von Herzen lachen und seiuer Lunge eine wohl- thaͤtige Erschuͤtterung geben konnte. Hier war also noch ein an- drer Grund der veraͤnderten Laune; und ich glaube, wenn man aus Muthwillen oder aus Ueberlegung sein Gesicht eine Zeitlang vor dem Spiegel zu freundschaftlichen Zuͤgen uͤbte, es wuͤrde diese Bewegung der Lachemuskeln auch eine gluͤckliche Mitwuͤrkung auf unser Herz hervorbringen. Doch Sie koͤnnen ohne dieses Mittel vergnuͤgt seyn; aber wir armen geplagten Hausfrauen mit unsern graͤmlichen Maͤn- nern muͤssen bisweilen unsre Zuflucht zur Kunst nehmen, um die Falten zu verziehen, welche sich wider unsern Willen zu Runzeln aufwerfen wollen. Leben Sie indessen wohl, und vergessen uns tragicomischen Landleute nicht. Ich bin Amalia … LXIV. Man sollte den alten Geckorden wieder erneuern. Man ruͤhmt es zwar unsern großen Vorfahren nach, daß sie zum Zeitvertreibe vieles auf vertraute Gesellschaf- ten und bruͤderliches Trinken gehalten, und darin die ganze Wollust politischer Begeisterungen und kuͤhner Verschwoͤrungen genossen haͤtten; auch redet man nie von ihren Toͤchtern, ohne sich Prinzeßinnen vorzustellen, die in einsamen Nach- den- wieder erneuern. denken, in anhaltenden Vorstellungen und treuer Liebe im hohen Stil ihre Feyerabende zugebracht haͤtten. Allein man mag ihnen ihr Trinken, ihre Verschwoͤrungen und ihre Aben- theuer noch so hoch anrechnen: so bleibt es doch noch immer ein Raͤthsel, wie sie ohne Kartenspiel, ohne die jetzt so sehr zur Mode gewordene Lectuͤre, ohne Schauspiel und ohne Zei- tungen, die eine Zeit wie die andre so vergnuͤgt hinbringen koͤnnen? Die Antwort welche man insgemein hierauf hoͤret, daß sie sich mehr mit dem Haushalt abgegeben haͤtten, auch erfind- samer an schlauen Streichen, kuͤhner in satyrischen Bildern, kraͤftiger im Scherzen, reicher an kurzweiligen Erzaͤhlungen, und uͤberhaupt gesunder und hungriger zur Freude gewesen waͤren, loͤset den Knoten nicht; die Arbeit reicht nicht immer zu; das Vademecum wird erschoͤpft; die Laune schlaͤft ein, wie meine Leser vom Handwerke, welche eine Gesellschaft da- mit zu unterhalten versuchen, selbst gestehen werden; und dreyhundert fuͤnf und sechzig Tage, worunter hundert Feyer- tage waren, welche unsre Vorfahren bey ihrer mehrern Arbeit mit muntern Scherzen und lachenden Freuden ohne Karten- spiel, ohne Lectuͤre, ohne Zeitungen und ohne Schauspiele zugebracht haben, zeigen einen solchen ungeheuren Raum von Zeit, daß obige Mittel, so blos genommen, nicht hingereicht haben koͤnnen, solchen auf eine angenehme Art auszufuͤllen. Und dann ist wiederum noch die Frage, woher unsre Vorfah- ren so gesund, so hungrig, so aufgelegt zur Freude gewesen, und worin die große Kunst bestanden, mit deren Huͤlfe sie die Langeweile aus ihren Gesellschaften verbannet haben? Die Geschichte, welche die Handlungen eines Jahrhunderts in eine halbstuͤndige Erzaͤhlung zusammen draͤngt, und die ganze Welt als immer geschaͤftig darstellet, taͤuscht den Kenner hier nicht; die heroischen Tugenden waren so wenig wie die taͤndelnden A a 3 un- Man sollte den alten Geckorden unsers Jahrhunderts der Langenweile allein gewachsen. Sie musten also ein eignes verlohrenes Mittel haben, wodurch sie den frohen Scherz erzeugten, und ihre Feyerstunden auf eine vergnuͤgte Art zubrachten. Da ich unlaͤngst der Ursache des von dem Herzoge von Cleve gestifteten Geckordens nachdachte; so fiel mir ein, daß unsre Vorfahren sich vielfaͤltig Rollen oder Charaktere erwaͤhlt, und solche bey Gelegenheit gespielet haͤtten. Gewiß ist es wenig- stens, daß wenn eine Gesellschaft von Freunden zusammen kommt, worunter jeder ein lustiges Amt zu verwalten oder eine komische Figur zu machen hat, ein laͤrmender Ton der Freude sich geschwind verbreite und ziemlich erhalte. Ich erinnere mich einer Gesellschaft, worin vor zehn Jahren der eine nur ein einziges mahl zum Pangloß, und eine Dame zur Mademoiselle Kunigonde gestimmet wurde, und so bald kom- men jetzt die beyden nicht wieder zusammen: so bringt ein freundschaftliches: comment va pangloss und ein sanftes: eh Mademoiselle si tout ne va pas bien tout ne va pour- tant pas mal; die beyden Leute gleich in einen solchen Ton, und dieser reißt die Gesellschaft so mit fort, daß ich augen- scheinlich sehe, dergleichen Rollen sind noch immer fuͤrtrefliche Kruͤcken der menschlichen Freude. Der Geist des Geckenordens war unstreitig, daß der Her- zog sogleich sein Durchlaucht, der Graf seine Excellenz, und der Ritter seine Gnade, um in den heutigen Stil zu sprechen, verbannete, alle sich in Bruͤder von gleichen Kappen verwandelten, und nun keine steife Verbeugung, keine unter- thaͤnigste Ehrfurcht, keine gnaͤdigste Erlaubniß diese schreck- lichen Feinde aller guten Freunde, sich, ohne laͤcherlich zu werden, sehen lassen durfte. Die vollkommenste Freyheit, so wieder erneuern. so wie sie ausgesuchte Leute zu gebrauchen wissen, war noth- wendig damit verknuͤpft, und man findet in verschiedenen Ueberbleib seln des Witzes aus jenen Orden, eine solche Ga- lanterie der Narrheit, daß ich nach einem einzigen anstoͤßigen oder auch nur einigermaßen zweydeutigen Ausdruck von ge- wisser Art, vergeblich gesuchet habe. So groß war das Stu- dium oder die Cultur der Thorheit, und mit solcher Wahl wurden die guten Gecke (Foux du bon ton) zusammen gebracht. Wie vieles wuͤrde jetzt mancher großer Herr darum geben, sich an den Abende eines mit Sorgen und Arbeit zugebrachten Tages eine solche herzliche Freude verschaffen und sein Ge- muͤth auf den andern Tag erheitern zu koͤnnen? Was wuͤrde er darum schuldig seyn alle seine nnterthaͤnigsten Diener, welche ihn in tiefster Erniedrigung zum Henker wuͤnschen, nur dann und wann als Freunde, als lustige und vergnuͤgte Bruͤder zu sehn, die ihm unter dem Ordenszeichen des Gecken, ihr Herz eroͤfnen und dasjenige sagen duͤrften, was in einer steifen und lahmen Stellung ihnen nie so recht gesagt werden kan? Wann man zu unsrer Zeit bey Excellenzien und Gnaden ist, weis man es selten, ob es erlaubt sey, einen Pfeil zu schiessen; und wenn man es ja einmahl wagt; so trift er selten, weil er mit furchtsamer Faust abgedruckt wird. Man bringt die Zeit bey Tische wie im Staatscabinette zu, und redet mit der Vorsicht eines Gesandten. Wie gluͤcklich waren dagegen jene klugen Gecken, die ihren Orden aushangen, und dann in dem Cha- rakter ihrer Rolle mit allen Durchlauchtigsten und Hochgebohr- nen Bruͤdern eine stumpfe Lanze brechen konnten. In den neuern Zeiten hat man kein ander Exempel von ei- nem solchen Orden, als demjenigen, welchen der verstorbene Chursuͤrst von Coͤlln Joseph Clemens, wo ich nicht irre, un- A a 4 ter Man sollte den alten Geckorden ter dem Namen von Rat de pont errichtete, wovon die Ab- sicht eben diejenige war, welche der Herzog Adolph von Cleve mit seinen Geckorden hatte. Der Mopsorden hat den Geist nicht gezeigt, ohne welchem dergleichen Erfindungen laͤppisch werden. Destomehr scheint die sogenannte Dyonsche Infanterie jene große Absicht gehabt zu haben, das steife und gezwungene, was der Unterscheid der Staͤnde in der Welt oft nothwendig macht, zu verbannen, und dafuͤr eine redliche Freude anzu- ziehen. Es zeiget sich dieses aus den Patenten ihrer Mitglie- der, wovon ich nur den Anfang desjenigen was ein Bischoff von Langres erhielt, hier anfuͤhren will S. Memoires pour servir a l’Histoire de la fete des Foux. par Mr. du tilliot. T. II. 123. : Les superlatifs et Mirelefiques Loppinans Lopinant ist ein Provinzialwort; und nach einem deut- schen Ausdruck von gleicher Art so viel als Spliß oder ab- gerissenes Stuͤck von einem steuerbaren Hofe. Die saͤmt- lichen Splisse machen also ein ganzes aus; und man koͤnnte die in der ganzen Welt zerstreuten Gecken wohl als Splisse der groͤßten Gesellschaft ansehn. de l’In- fanterie Dyonnoise, Mourrisons d’Appolon Enfans Jegitimes du venerable Perre Bon-tems: a tous Foux Archifoux, Lunatiques. Eventez, Poetes par nature, par Beccare et par Bemol, Almanachs vieux et nouveaux, presens absens et a venir, Sa- lut: Pistolles Ducats Portugaises Jacobus, ecus et autres triquedondaines: Scavoir faisons que haut et puissant Seigneur De la Reviere Eveque Duc et Pair de Langres, aiant en desir de se trouver en l’Assem- blèe de nos Goguelus et aimables Enfans de l’In- fan- wieder erneuern. fanterie Dyonnoise et le reconnoissant capable de porter le Chaperon de trois couleurs, et la Marotte de Sage foile pour avoir en eux toules les allegreffes de Machoires finesses galantises hardiesse suffisance et experience des dens qui pourrount etre requises a un Mignon de caberet auroit aussi recu et couvert sa caboche dudit Chaperon, pris en main la celebre Marotte et protesté d’observer et sou tenir la dite solie a toute fin, voulant a ce sujet etre empapaquete et inscrit au nombre des enfans de notre des redou- table Dame et Mere, attendu la qualite d’homme que porte le dit Seigneur, la quelle est toujours ac- compagnée de solie — a ces causes \&c. Solche und eine Menge andrer Bruderschaften, welche ihre geistlichen und weltlichen Beschaͤftigungen und dabey ihre freudigen Erquickungen hatten, mußten nothwendig die Ge- sellschaften mehr begeistern und erhoͤhen als unsre Litteratur- discurse, worinn ein kleiner unbekannter neuer Autor oft zum Helden in einer Standrede beym Hammelbraten gemacht wer- den muß. Das Frauenzimmer hatte vermuthlich auch seine Mittel, um die Freude nicht einschlafen zu lassen. Die Schoͤppen- stuͤhle Jean de Nostradamus dans les vies des plus celebres poetes Provençaux 8. Lyon. 1575. p. 26. hat uns davon noch einen aufbehalten; finalement voyant que ceste question estoit hautte et difficile ilz l’envoi- crent aux dames illustres tenans cour d’amour à Pierrefeu et à Signe, qu’estoit cour pleniere et ouverte pleine d’immortelles louanges, aornèe de nobles Dames et de Chevaliers du pays pour aveir der Liebe, wohin die zaͤrtlichen Streitigkeiten zum A a 5 Ur- Man sollte den alten Geckorden Urtheil geschickt wurden, lassen wenigstens vermuthen, daß man sich auf eine uͤberaus sinnreiche und angenehme Art ver- gnuͤget habe; wie man denn auch sagen muß, daß die wahre Galanterie oder der Adel zaͤrtlicher Empfindungen, welche unsre Vorfahren im dreyzehnten Jahrhundert beseelte, mit unter die Vorbilder gehoͤrte, nach welchen sich Petrarch bildete. Man kan die Zaͤrtlichkeit nicht hoͤher und kraͤftiger ausdruͤcken, wie es die damaligen Dichter thaten; und das Kolorit ist noch so bezaubernd, ihre Sprache hat einen solchen Silberton, daß man noch nach fuͤnfhundert Jahren davon entzuͤcket wird. Zum Beyspiel will ich nur eine einzige Strophe aus einem Gedichte des boͤhmischen Koͤnigs Wenzel anfuͤhren: Recht alsam eine Rose diu sich us ir Klosen lat, Wenne si des suessen Touwes gert, Sus bot si mir Zuker suessen roten Mund. Swas ie kein Mann zer Werlte Wunne enphangen hat, Das ist ein wiht ich was gewehrt So helfeberndes Trostes. Ach der lieben Stund Kein Mout es nimmer me durchdenket noch vol saget Was determination d’icelle question. Les dames qui presidoient à la cour d’amour de ce tems estoient celle-cis. Stephanette Dame des Baulx, fille du Comte de Provence, Adalaize Vicomtesse d’Avi- gnon, Adalete Dame d’Ongle‘ Hermyffende Dame de Posquieres, Bertrane Dame d’Urgon, Mabille Dame d’Yeres, La comtesse de Dye, Ristangue Dame de Pierrefeu, Bertrane Dame de Signe, Jeus- serande de Claustral. wieder erneuern. Was lebender Selde mir was an ir Gunst betaget, Mir Leide Libe wart geiaget. Das Leid was froh diu Libe klaget. woͤrtlich uͤbersetzt: Recht wie eine Rose die sich aus ihrer Clausur laͤßt, Wenn sie des suͤßen Thaues begehrt, Bot sie mir ihren Zucker suͤßen rothen Mund. Was je ein Mensch zur Weltwonne genossen hat, Das war es dessen sie mich gewaͤhrte Eines so huͤlfreichen Trostes. Ach der lieben Stunde! Keine Seele mag es durchdenken oder voͤllig sagen Was fuͤr irrdische Seeligkeit mir durch ihre Gunst wie- derfuhr, Die Liebe war durch vieles Leid muͤhsam erjagt, Das Leid ward froh und die Liebe klagte. und dergleichen Beyspiele findet man in der Maneßischen Sammlung von so vielen Koͤnigen, Fuͤrsten und Herrn, daß man uͤberzeugt wird, alle Kinder vom Stande seyn damals in der Poesie wie jetzt in der franzoͤsischen Sprache unterrich- tet worden. Der Koͤnig Conrad, ein Sohn Friedrichs des Andern, sang schon fruͤh: Mich hat diu Liebe ser entgelten Das ich der Jare bin ein Kind. Aber das beste Mittel fuͤr das Frauenzimmer, um einer Gesellschaft den lebhaftesten Ton zu geben, war unstreitig die- ses, daß nach der damaligen Sitte, ein jedes seiner Ehren unbeschadet, seinen erklaͤrten Anbeter haben durfte. Jeder Dich- Man sollte den alten Geckorden Dichter, und alles was vom Stande war gab sich mit der Dichtkunst ab, hatte also seine bestaͤndige Muse die ihn be- geisterte, und welcher er wiederum seine Lieder weihte. Es war dem Anbeter erlaubt seiner Dame alles was nur fein und schmeichelhaft war zu sagen, und ihre Schoͤnheit dasje- nige Opfer zu bringen, was der Wohlstand erlaubte. Die groͤßten Prinzeßinnen machten sich eine Ehre aus dieser An- betung, und der Quichotismus einiger Dichter gieng so weit, daß sie sich Dulcineen in Gedanken waͤhlten, und fuͤr Perso- nen, die sie in ihren Leben nicht gesehen hatten, aus einer idealischen Liebe verschmachteten wie Jaufred Riedel fuͤr die Graͤfin von Tripolis. Er gieng zu Schiffe um sie zu sehen, und starb bey seiner Ankunft. Vorher hatte er schon ein Lied auf den Fall ge- macht, wenn er, ohne sie zu sehen, zuruͤck reisen muͤßte; es fieng an: Irat et dolent m’en partray s’yeu non vey est amour de luench etc. Wenn man die Vergnuͤgungen der Zeit, worinn dieser hohe Stil der Kunst stets froͤlich zu seyn herrschte, nur einiger mas- sen uͤberdenket: so wird man die Wuͤrkungen davon leicht er- rathen. Auf unsern Baͤllen werden die Paare durchs Loos gezogen; und diese sogenannten Gluͤcksehen erhoͤhen sicher den guten Ton, geben zu manchem schoͤnen Einfalle Anlaß, und fuͤllen das Leere aus, was der Klang großer Glaͤser niemals erfuͤllen will. Was hier diese Gluͤcksehen thun, das thaten wahrscheinlich jene Verbindungen in einem hoͤhern Maaße. Es mußte nothwendig die Gesellschaft lebhaft machen, wenn jeder Dichter seine Dame oͤffentlich sagen durfte, was er bey ihrem Anblick fuͤhlte; und wenn diese ihm in eben dem Tone antworten konnte. Jedes Auge mußte heiterer, jeder Mund beredter, und jeder Einfall leichter seyn, als jetzt, wo der Mann seiner Frauen gar nichts, der Liebhaber aber seine Schmei- wieder erneuern. Schmeicheleyen nur heimlich sagen darf. Die heutigen Ci- sisbeen sind vermuthlich ein Ueberbleibsel jenes Stils; aber auch nur Schatten gegen den großen Geist des alten Costums. Es ist mit diesen wie mit dem Pfandspiele gegangen, wobey man sich etwas ins Ohr sagen muß. Der Erfinder desselben, Wilhelm Adhemar, ein Liebling des Kaysers Friedrichs des Ersten, und der Anbeter der Graͤfin von Die hatte eine weit hoͤhere Absicht damit verknuͤpft. Jean de Nostradamus l. c. S. 46. Man muß sich aber wohl huͤten, daß man die Freude ge- schlossener Gesellschaften nicht mit der allgemeinen verwechsle. Die zuͤnftige Geckheit war von ganz andrer Beschaffenheit, als die unzuͤnftige, oder ungeschlossene; zur letztern Art gehoͤ- ren die sogenannten Narren und Eselsfeste, welche weil sie an keine Ordensregeln gebunden waren, bald verwilderten. Die Geckorden und Narrenfeste, ohnerachtet sie Du Til- liot zusammen gefuͤgt hat, haben gar nichts mit einander ge- mein. ......... LXV. Der Staat mit einer Pyramide ver- glichen. Eine erbauliche Betrachtung. Ein Staat laͤßt sich am besten mit einer Pyramide ver- gleichen, die alsdenn schoͤn ist, wenn sie ihr gehoͤriges Verhaͤltniß hat, unten auf einem guten Grunde ruht, und nach der Spitze zu immer dergestalt abnimmt, daß das un- terste das oberste voͤllig aber auch mit der mindesten Beschwerde traͤgt. Um solches recht deutlich zu machen, wollen wir jetzt mit Der Staat mit einer Pyramide verglichen. mit einander betrachten, erstlich die Spitze, hernach die Mitte, und zuletzt den Grund. Die Spitze ist besonders fehlerhaft, wenn sie oben zu dicke ist; oder um so gleich die Anwendung hievon zu machen, wenn die Landesherrliche Familie sich zu sehr vermehrt, wenn alle Prinzen heyrathen, und alle Prinzeßinnen Aussteuren er- fordern, und solchergestalt die Bevoͤlkerung oben staͤrker geht als unten. Sie ist fehlerhaft, wenn sich alle Kraͤfte nach dem Kopfe ziehen, und den untern Theil machtlos lassen; sie ist endlich fehlerhaft, wenn der Kopf zittert, und die Kraͤfte, die sich hinauf ziehen sollten, in der Mitte stocken. Nach diesem Grundsatze sollte man meynen, daß ein geist- licher Staat, dessen Fuͤrst nicht heyrathen darf, allemal der beste seyn muͤßte, weil hier der Kopf durch keine Aussteuren, Wittwensitze und Apanagen zu sehr vergroͤßert werden kan. Allein da leider dergleichen Koͤpfe sehr oft mit gefaͤhrlichen Kroͤpfen heimgesuchet werden, die sich bisweilen so sehr aus- dehnen, daß sie die ganze Pyramide durch ihre Schwere um- stuͤrzen: so laͤßt sich solches nicht mit Gewißheit behaupten. Wir wollen uns also nur zur Mitte wenden. Nach dem staͤrksten Pyramidalischen Verhaͤltniß folgt auf Eins Zwey, und so bekoͤmmt der Schaft eine Unfoͤrmlichkeit, wenn oben dieses Verhaͤltniß uͤberschritten wird, und die hohe Diener- schaft sich oben am Halskragen zu sehr vermehret; der Schaft bekoͤmmt einen Bauch, wenn zu viel neue Edelleute gemacht werden, oder der unbeguͤterte Adel sich zu stark in die Bedie- nungen dringt, darauf heyrathet und eine Menge Kinder zeugt, die niemals wieder zum Pfluge zuruͤck kehren, sondern, wo sie nicht todtgeschossen werden, lauter Auswuͤchse werden, die von der Wurzel leben, ohne dem Stamme wiederum einigen Saft mitzutheilen; sie bekoͤmmt zuletzt unten einen Bruch, und Eine erbauliche Betrachtung. und leider ist dieses jetzt das allgemeine Staatsuͤbel, wenn der Wehrstand, er sey nun vom Leder oder von der Feder, besonders wo demselben das Heyrathen erlaubt wird, mit Weibern und Kindern, den Nehrstand uͤberwiegt; und eine Menge kleiner und mittelmaͤßiger Bediente sich wie das Un- geziefer anhangen. Auch hierinn sollte man sagen, haͤtte der geistliche Staat einen Vorzug, wo der neue Adel verachtet, die juͤngern Soͤhne und Toͤchter des Alten mit Praͤbenden versorgt, und vom Heyrathen abgehalten, die hoͤhesten Bedienungen mit Geistli- chen besetzt, und alle Maasreguln genommen werden, daß der dem Pfluge entzogene Stand, sich wie billig, nicht zu sehr zur Last des Staats vermehre, und jeder Fuͤrstliche Rath wie- derum sechs andre Raͤthe, und sechs kuͤnftige Raͤthinnen zeuge. Allein auch hier muͤssen wir mit jenem alten heydnischen Sit- tenlehrer ausrufen: Ubique naufragium, uͤberall zerbrochene Toͤpfe! Von dem Grunde brauchen wir weiter nichts zu sagen, als daß solcher nicht leicht zu zahlreich, nicht zu stark und nicht leicht zu gut gefugt seyn koͤnne; und daß wo es hieran erman- gelt, wo sich hier eine Luͤcke bey der andern zeigt, und der eine Stein geborsten, der ander verwittert, und der dritte ge- stohlen ist, die ganze Pyramide nothwendig zusammen fallen muͤsse. Das merkwuͤrdigste bey dieser Vergleichung ist, daß die Natur gerade nach den Regeln arbeitet, welche diese Py- ramidalische Einrichtung erfordert. Denn man wird wahrneh- men, daß im großen Durchschnitt die menschliche Pyramide im- mer nach der Spitze zu am ersten abnehme und verdorre. Je hoͤher hinauf, je mehr schwaͤchliche Gesundheiten und Uebel; die Fuͤrstlichen Soͤhne verderben sich fruͤh, damit ihre Kin- der dem Staate nicht zur Last fallen; die jungen Edelleute fol- Der Staat mit einer Pyramide verglichen. folgen einem so großen Exempel, und man sagt uͤberhaupt, große Maͤnner erziehen schlechte Kinder. Mit Macht dringt sich Gesundheit, Fleiß und Staͤrke immer von unten auf ge- gen die Hoͤhe; diese eisernen Tugenden des untern Theils der Pyramide schieben taͤglich eine Menge zum Schafte hinaus, welche dort absterben und wie verdorrete Zweige herunter fallen; die Hauptstaͤdte werden immer von dem dauerhaften Pflugstande bevoͤlkert, in der Handlung zaͤhlt man immer mehr gewordene als erzeugte Reiche; und selbst von den Ge- lehrten will man angemerkt haben, daß die vom geringsten Herkommen, in ihrer Jugend den mehrsten Fleiß, als Maͤn- ner die wahre Dauer zur Arbeit, und am seltensten den Feh- ler die Hypochondrie haben. Diejenigen haben der Natur gemaͤs gearbeitet, die dem Menschen erlaubt haben, dem Heyrathen durch eine Geluͤbde zu entsagen; vorausgesetzt, daß keiner zu diesem Geluͤbde ge- lassen werde, der zum Grunde der Pyramide gehoͤrt, oder billig zu dessen Verstaͤrkung gebrauchet werden kan; und das ist auch mehrmalen heylsamlich verordnet worden. Man mag dagegen so vieles einwenden wie man will: so ist doch offen- bar, daß wenn die Fuͤrstlichen, Graͤflichen, Adlichen und andrer guter Leute Kinder sich wie die Geringen vermehrten, die Pyramide oben so dick wie unten werden, und der Schaft seinen Grund tief in die Erde druͤcken wuͤrde; oder wir muͤß- ten eine andre politische Einrichtung haben, nach welcher die juͤngern Kinder Stand und Wapen ablegen, und sich dem Gewerbe oder Ackerbau ergeben koͤnnten. Der Militairstand ist zwar freylich ein großer Abnehmer dieser Kinder. Allein da auch dieser immer mehr und mehr heyrathet, und ein Officier wie billig nur Officiern zeugt; so wird die Aussicht immer schlimmer; und der unterste Theil der Eine erbauliche Betrachtung. der Pyramide der jener weichen muß, wird gar ausgehn, wenn ihm der Soldat, der Weib und Kinder hat, heimlich oder oͤffentlich die Nahrung zu entziehen gezwungen wird. Dieser letzte Bruchschade ist unheilbar; und doch wird er so wenig erkannt, daß man so gar hie und da dem Soldaten ein Handwerk frey zu treiben erlaubt. In den Morgenlaͤndern, wo man nur Verschnittene zu den hoͤchsten Posten zieht, hat man ebenfalls gefuͤhlt, daß die Pyramide ihr Verhaͤltniß verlieren, und der Kopf oder Kropf zu groß werden wuͤrde, wofern man nicht der gar zu starken Vermehrung des unfruchtbaren oder unsteuerbaren Standes der Menschen vorbeugte. Man ist aber in der Wahl der Mit- tel unstreitig ungluͤcklicher gewesen. Nur der Deutsche, der heute aus dem Becker einen Rathsherrn, und uͤbers Jahr aus dem Rathsherrn wiederum einen Becker macht, hat den vernuͤnftigsten Weg erwaͤhlt, die vielen Auswuͤchse des Schafts zu verhindern, und den Grund seiner Pyramide durch Ehre und Arbeit zu verstaͤrken....... LXVI. Das Pro und Contra der Wochenmaͤrkte. Nun gut! Ihre Wochenmaͤrkte, liebster Freund, moͤgen alles liefern was sich der Mensch zum Wohlleben nur wuͤnschen kan; sie moͤgen so wohl wegen der Menge und Schoͤnheit aller Arten von geniesbaren Geschoͤpfen, als wegen des Gewuͤhls der Kaͤufer und Verkaͤufer die beste Augenweide fuͤr den Buͤrger und Philosophen seyn; sie moͤgen den Fleiß auf einige Meilen weit um die Staͤdte verbreiten, den Gar- Mösers patr. Phantas. II. Th. B b tenbau Das Pro und Contra der Wochenmaͤrkte. tenbau vorzuͤglich heben, dem Landmanne sein taͤgliches baares Geld und dem Buͤrger die gluͤckliche Bequemlichkeit verschaf- fen, sein Handwerk ungestoͤrt fortsetzen zu koͤnnen; sie moͤgen endlich die gluͤcklichste Art des Zwischenhandels unter dem Landmanne und Buͤrger seyn; ich will dieses alles von ganzen Herzen einraͤumen: auch Ihre hohe Begeisterung, womit Sie mir die auf ihrem Wochenmarkte hervorstrahlenden Me- lonen, die im stillen Vertrauen auf ihr Verdienst und auf den Beyfall der Kenner, minder glaͤnzenden Pfirschen, die voll- gewachsenen und mit ihren goldnen Kernen spielenden Trau- ben, die fleischigten und noch unberuͤhrten Pflaumen, die reifen und sich freywillig oͤfnenden Feigen und andre Reizun- gen geschildert haben, soll bey mir nicht verlohren seyn; ich will Ihnen mit der lebhaftesten und dankbarsten Empfindung zugestehn, daß die Figuren auf ihrem so fleißig ausgearbeite- ten Kuͤchenstuͤcke, ein duftendes Kolorit, ein markigtes Fleisch, einen schwellenden Umriß und die gluͤcklichste Anordnung haben; die Hand des Griechischen Maͤdgens, welches die Erstigkeiten seines Gartens aus seinem schoͤnen geflochtenen Koͤrbgen darbietet, soll so schoͤn seyn, wie sie Guido Reni immermehr haͤtte mahlen koͤnnen, und die hochgeschuͤrzte Baͤurin, welche ihre Krautkoͤpfe im Hintergrunde feil hietet, dem flandrischen Raphael Ehre machen koͤnnen .... Aber .... nun was fuͤr ein Aber? werden Sie vielleicht fragen — aber dabey keine Satyre auf uns arme Landstaͤd- ter, welche diesen großen und gerechten Vorzug der Haupt- staͤdte entbehren muͤssen; oder ich fahre auf in meiner erhoͤhe- ten Empfindung und mahle Ihnen mit eben so setter Farbe, obgleich mit einem haͤrtern Pinsel ein Stuͤck daneben, was Sie auf eine nicht so sanfte Art ruͤhren soll. Mit Schrecken sehe ich es an, wie die Weiber ihrer guten Landleute alle Tage die Das Pro und Contra der Wochenmaͤrkte. die Gott werden laͤßt, zur Stadt laufen, und keine andre Seligkeit kennen, als dort die Zeit zu verlaufen. Die Haus- haltung entbehret ihren Fleiß, das Gesinde mit den Kindern ihre Aufsicht, und das Haus ist leer von allem was eine recht- schaffene Hausmutter fuͤr sich haben muß. Den Morgen verplaudern sie unter Wegens oder auf dem Markte, und den Nachmittag sitzen sie in den Schlupfwinkeln vor den Stadt- thoren und lernen Koffee, Thee, Muscatwein und der Him- mel weis wie viel mehr suͤße Naͤschereyen kosten. Ein Theil des geloͤseten Geldes ist schon fuͤr Baͤndgen und Bluͤmgen in der Stadt versplittert, und hier wird ein guter Theil des Ueberrestes vernaschet, der Mann aber des Abends mit Luͤgen, wie schlecht der Preis gewesen, und wie man die Waare halb umsonst habe hingeben muͤssen, berichtet. Von kleinen Be- truͤgereyen gehn sie bald zu groͤßern uͤber, und zuletzt entziehn sie der Haushaltung alles was nur verkaͤuflich ist, um ihre Eitelkeit und Gewohnheit zu befriedigen. Dasjenige Maͤd- gen, das zu Hause keine Anfuͤhrung hat, laͤuft mit, so bald es laufen kan, und gleicht bald einer schlechten Currentmuͤnze, die einmahl glaͤnzt dann roth wird, und zuletzt fuͤr den schlech- ten innern Werth verschmolzen wird. Sie laͤuft von Haus zu Haus, von Hand zu Hand, verkauft und wird verkauft, und verliert ihre Unschuld ohne derselben froh zu werden. Die mitschuldige Mutter unterrichtet sie in der Frechheit, und diese Brut ist es, welche dem Staate einst Muͤtter und Wirthinnen liefern soll. Vielleicht sind unter Hunderten fuͤnfe, die so viel Fruͤchte zu Markte bringen, daß es die Reise und der Zeit verlohnt; die Menge der uͤbrigen aber, welche Butter, Eyer, Milch, Obst, Kienholz und dergl. bringt, hat fuͤr alle seine Muͤhe und Versaͤumniß taͤglich nicht zween Groschen reinen Gewinnstes; und um diesen Preis sollten sich die Landleute auf zwey Meilen, der buͤrgerlichen Bequem- B b 2 lich- Das Pro und Contra der Wochenmaͤrkte. lichkeit aufopfern? zu diesem Preise sollen Muͤtter und Kinder Marktlaͤuferinnen werden; und Vater und Soͤhne taͤglich die Landstraßen belaufen, zu Hause keine Verpfiegung finden und in den Schenken haͤngen bleiben? Nein, mein Freund! diese Forderung der Buͤrger in kleinen Staͤdten ist zu hart; die Aufopferung ist zu groß fuͤr den Staat; und das Wohl- leben aller Staͤdte bezahlt das Verderben so vieler Landleute nicht. Ich sage nichts von der großen Verwoͤhnung der Dienstboten in den Staͤdten, welche durch die Bequemlichkeit der Maͤrkte von aller harten Arbeit zuruͤckgebracht und bloße Zimmerputzerinnen werden. Gleichwohl verdient sie auch eine Betrachtung. Aus den Staͤdten sollten geschickte Muͤtter aufs Land kommen. In dieser Absicht dienten die Toͤchter der Landleute ehedem gern in Staͤdten. Allein da, wo die Koͤchin alles vo m Wochenmarkte holet, vermehret sich ein weichliches faules Zwittergeschlecht von Gesinde, was dem Buͤrger zum Weibe nicht gut genug ist, und der Landmann nicht gebrauchen kan, zuletzt aber, wenn es, wiedie Drohne, aus dem Korbe gestoßen wird, dem Staate zur last faͤllt. Sehen Sie dagegen unsre alte einfaͤltige Verfassung an, Der Landmann kommt nur mit Fudern zur Stadt, und bringt in Großen was er zu verkaufen hat. Seine Weiber und Kinder kommen nicht anders dahin als an Sonn- und Feyer- tagen, wann sie ohnedem kommen muͤssen. An diesen Tagen bringen sie ihre Kleinigkeiten mit, und wann sie sich dann auch einmahl von dem Gewinn etwas zu gute thun: so sind der Sonn- und Feyertage doch zu wenig um ein bestaͤndiges Jucken in ihren Fuͤßen zu unterhalten. Die Werkeltage uͤber sitzen sie zu Hause, spinnen ihr Garn, weben ihr Linnen, oder kneten ihre Butter ein, und bringen dann auf einmahl die Frucht ihrer Arbeit zur Stadt: erhalten die Bezahlung nicht Das Pro und Contra der Wochenmaͤrkte. nicht bey Kleinigkeiten, sondern in betraͤchtlichen Summen, welche nicht so durch die Finger fallen. Ihre Kinder genies- sen der elterlichen Aufsicht, der Mann hat seine Pflege nach der Arbeit, das Gesinde wird ordentlich gehalten, und die Kleidung wird nicht in Wind und Wetter auf der Heerstraße verdorben. Der Buͤrger hat zwar hiebey die Bequemlichkeit nicht, sich taͤglich zu versorgen, und bloß vom Markte zu leben. Allein er ist gewohnt seinen Vorrath zu machen, und er ißt dort eben so satt als andre, so bloß fuͤr einen Tag einkaufen. Da er sich, wie es in kleinen Staͤdten insgemein die Nothdurft erfordert, selbst mit dem Acker- und Gartenbau wie auch mit der Viehzucht abzugeben weiß: so zieht er harte Kinder, und verwoͤhnt die ihm dienenden Toͤchter der Landwirthe nicht; diese koͤnnen immer wieder von der Stadtwirthschaft zur Land- wirthschaft uͤbergehen, und ihre erworbene Kenntnisse dorten ausbreiten. Die Reinigkeit der Sitten wird nicht durch die marktgaͤngige Freyheit verdorben, und die Zwischenraͤu- me der Zeit werden nicht so eitel als an solchen Orten zugebracht, wo die Magd weiter nichts zu thun hat, als was den Tag uͤber gebraucht wird, vom naͤhesten Markte zu holen. .... So wuͤrde ich Ihnen antworten, und dieses in Rousseaui- scher Manier uͤbertreiben, wann Sie mir mit Satyren begeg- nen wollen. Bleiben Sie aber bey dem Gemaͤhlde ihrer Gemaͤchlichkeit stehen: so will ich Ihre Behauptung in Anse- hung der großen Staͤdte, wo sich ein eignes, von dem Land- bauer unterschiednes Geschlecht, von dem Verkauf seiner Gar- tenfruͤchte ernaͤhren kan, gelten lassen. Nur den wahren Landmann muͤssen Sie nicht reizen wollen, einen Marktlaͤufer abzugeben. Es ist genug daß er nach seiner Gelegenheit sei- B b 3 nen Rachschrift. nen Ueberfluß zur Stadt fuͤhret; aber mit Holz auf Karren und Eseln, mit Obst in Koͤrben, und mit andern Kleinigkei- ten mag ich ihn und sein Weib dort nicht so oft sehen. LXVII. Nachschrift . Ihr Vorwurf, welchen sie unserm beruͤhmten Landesmanne abgeborget haben, und der beissend genug also lautet: II faut pour s’y fournir, ainsi qu’un habitant Qui craindroit d’un blocus l’appareil effraiant, Remplir des Magazins et contre la famine Fonder sur des greniers l’Espoir de la Cuisine. wird mich nicht irre machen. Bey der letzten Theurung ha- ben wir es erfahren, wie gluͤcklich diejenigen Laͤnder sind, worinn die Haushaltungen nicht vom Markte sondern vom eignen Boden zehren. Im vorigen Jahrhundert stieg bey einer dreytaͤgigen Sperrung das Brodt in Paris auf einen zehnfachen Preis; zu Muͤnster hingegen blieb es im letztern Kriege waͤhrend einer viermonatlichen Sperrung und Bela- gerung im Preise unveraͤndert; und es wahr den letzten Tag nicht theurer als den ersten; Jene Theurung, und die noch schlimmere Furcht, welche leicht zu Unordnungen fuͤhret, wird alle Orte treffen, welche zu sehr auf die Wochenmaͤrkte rechnen, und sich blos von einem Tag zum andern versorgen; anstatt daß alle diejenigen, wowider ihre Satyre gerichtet ist, sich von einer Erndte zur andern noch ziemlich durchbrin- gen werden. Der Mißwachs in den letztern Jahren ist in Westphalen so groß wie anderwaͤrts, aber die Noth lange nicht Nachschrift. nicht so arg gewesen, und niemand aus Hunger gestorben, welches wir blos jenen Privathaushaltungsmagazinen zuzu- schreiben haben. Alle Projecte, welche man anderwaͤrts um sich wider eine Hungersnoth zu verwahren, in der Noth gemacht und auch nachher wieder vergessen hat, muͤssen mir das Wort reden. Ein oͤffentliches Magazin fuͤr alle ist weit beschwerlicher zu unterhalten, als ein Privatmagazin, daß jeder fuͤr sich hat, mit eigner Muͤhe gegen den Wurm und die Betrieger bewahrt, und zur Zeit der Noth auch noch fuͤr einen armen Nebenmen- schen mit hinreicht. Aber durch die Wochenmaͤrkte werden die Leute von dieser Einsammlung abgewoͤhnt. Wenn ein Ort belagert werden soll, pflegt man diejenigen herauszuweisen, die sich nicht auf eine bestimmte Zeit selbst aus ihrem eignen Vorrath ernaͤhren koͤnnen. Dieses sollte die Regel fuͤr alle Staaten seyn. Alle Einwohner muͤßten ihre Magazine auf ein Jahr gefuͤllet haben; und diejenigen, welche dazu nicht im Stande waͤren, in einer eignen Rolle stehen, fuͤr welche ein bestimmtes oͤffentliches Magazin, zu dessen Unterhaltung und Verzinsung ihnen eine besondre mo- natliche und verhaͤltnißmaͤßige Steuer auferleget werden muͤßte, von den Branteweinsbrennern unterhalten wuͤrde, so wie solches in diesen Blaͤttern schon einmal vorgeschlagen worden. B b 4 LXVIII. Johann seyd doch so gut! LXVIII. Johann seyd doch so gut! Johann! Nun wo bleibt der Kerl? So fort lauft mir zu dem verfluchten Schuster, und sagt ihm, wo er mir die Stiefeln nicht in Zeit von zwey Stunden ins Haus lieferte: so sollte er sunfzig Stockpruͤgel haben; und du eben so viel, wenn du nicht laͤufst was du kannst .... Ja, Herr Hauptmann, sagte Johann, und gieng ohne eine Nerve mehr als gewoͤhnlich, anzustrengen. Allein indem er noch so gieng, rief der Hauptmann: Johann! bringt mir doch etwas Tobak mit. Recht gern, versetzte dieser, und gieng etwas eilfertiger zu seinem Hute. In dem Augenblick da er aus dem Hause gehen wollte, kam ihm der Herr nach und sagte mit einem sehr freundschaftlichen Tone: Johann ihr koͤnntet mir wohl einen rechten Gefallen thun, wenn ihr zu meiner Frauen (diese war auf einem nahgelegenen Land- gute) hinaus liefet, und ihr sagtet, daß ich diesen Mittag einige gute Freunde mitbringen wuͤrde; ihr muͤsset aber, wie ihr wisset, in der Stunde wiederum hier seyn. Wer lief freudiger als Johann? In weniger als einer Stunde waren alle Auftraͤge verrichtet, ohnerachtet das Land- gut bey nahe eine Stunde von der Stadt lag; und der Haupt- mann sahe mit Verwunderung seinen Diener noch eher, als er ihn erwartet hatte, zuruͤck kommen, ihn seinen Bericht mit Freuden abstatten, nach einer kleinen Lobeserhebung von sei- nem Herrn, verschiedene Beduͤrfnisse, welche die Frau Haupt- maͤnnin verlangt hatte, wiederum heraustragen, den Mittag unver- Johann seyd doch so gut! unverdrossen aufwarten, den Nachmittag seine Geschaͤfte thun, und in der Nacht zu Fuße neben seines Herrn Pferde nach der Stadt traben; anstatt daß er fonst gerade nur dasjenige that, was er thun muste, so oft ihm sein Herr ohne Vorrede: Johann thue das, sagte. Der Oberste welcher mit von der Gesellschaft gewesen war und die Unverdrossenheit des jungen Menschen bewunderte, bat den Hauptmann instaͤndig, ihm diesen Bedienten zu uͤber- lassen; lange haͤtte er gewuͤnscht einen solchen Kerl zu haben, alles Gesinde was er haͤtte, waͤre traͤge und faul, und man muͤßte den Leuten alles was sie thun sollten, ins Maul stop- fen, ohnerachtet er doch meinte, daß sie es besser bey ihm haͤtten als sonst irgendwo in der ganzen Stadt, und daß er ihnen den Lohn noch kuͤrzlich verbessert haͤtte. ..... Von Herzen gern, sagte der Hauptmann, allein der Herr Oberst muͤssen mir einen von den ihrigen wieder uͤberlassen, weil ich so gleich keinen andern habe .... Gut, der Wechsel wurde vollzogen; Johann kam bey dem Herrn Obersten, und Peter, ein stockischer Maulaffe, bey dem Hauptmann. Kaum waren acht Tage voruͤber: so fuͤhrte der Oberste seine vorige Klage, und Johann, dem er doch seinen Lohn verbessert hatte, war nicht besser als die uͤbrigen. Peter hingegen wollte sich fuͤr den Hauptmann, der ob er gleich bisweilen mit Stockpruͤgeln drohete, allemahl zu rechter Zeit ein gutes Wort gab, zu Tode laufen. Ich weiß nicht wie Sie es in aller Welt anfangen, sagte der Oberste zu ihm, daß ihre Leute ihnen so gut dienen; ich gebe den Meinigen einen bessern Lohn, sie haben mehrere Freyheit und weniger Arbeit als bey Ihnen, sie erhalten uͤber- dem so viel Spielgelder, und doch .... B b 5 O er- Johann seyd doch so gut! O erwiederte der Hauptmann, daran liegt es alles nicht. Der Mensch ist ein wunderliches Thier; sein Koͤrper steht unter unsrer Fuchtel aber seine Seele nicht. Wir koͤnnen diese zwar auch nach unserm Gefallen regieren, aber dann wird sie immer enger und kleiner, und man kan einem nicht be- fehlen, Witz und Verstand zu haben. Dieses sind Eigen- schaften, welche wir in andern auf mancherley Art erwecken, naͤhren und unterhalten muͤssen. Wenn ich zu meinem Koch sage, schaffe mir eine Pastete: so schaffet er mir eine, der- gleichen ich ihm alle Jahre eine mit allen Ungewittern in die Kuͤche schicke. Sage ich aber: Mein guter Koch macht mir doch einmal eine Pastete, so wie sie die Frau Oberstin gern ißt, und so daß wir beyde Ehre davon haben: so koͤnnen Sie glauben, der Koͤnig hat sie nicht besser. Meiner Frau geht es mit ihrem Cammermaͤdgen eben so. Ist die Hexe uͤbler Humeur: so sitzt meiner Frauen das Zeug ordentlich und steif- aber nicht ein bisgen gefaͤllig; Sie sieht aus wie eine Schul- digkeit in puris naturalibus. Meine Frau die dieses weiß, versaͤumet es daher nie, ihr, so oft sie ein wenig glaͤnzen will, schon fruͤh Morgens ein gutes Gesicht zu machen, sie ihre liebe Lisette zu nennen, und ihr alles Bittweise zu be- fehlen. Und dann lacht gewiß aus jeder Schleiffe die sie ihr anlegt, eine Grazie. Dieses hindert aber nicht, daß sie nicht bisweilen, wenn meine Frau im Nachtzeuge bleiben will, das dumme Thier zum Henker schickt, und ihr so gleich das Haus zu raͤumen befiehlt, wenn sie es nicht besser verdient. Nein; dieses muß auch seyn, man muß zu rechter Zeit das Boͤse mit dem Guten abwechseln lassen, wenn jedes die ge- hoͤrige Empfindung erregen soll. Ey zum Henker versetzte der Oberste, wer kan mit den Menschen solche Capriolen machen? Ich befehle meinen Leu- ten trocken, und gut was sie thun sollen, bezahle sie richtig, gebe Johann seyd doch so gut! gebe ihnen was sich gebuͤhret, auch noch wohl zu Zeiten ein mehrers, und mehr kan ich nicht thun; ich habe andre Sa- chen zu bedenken, als mich mit dergleichen Kleinigkeiten ab- zugeben, und ....... Aber Herr Oberst! wie macht es unser Koͤnig? Dem ei- nen schreibt er: Mein Herr General, dem andern, mein lieber Herr General, dem dritten, mein lieber Freund, dem einen versichert er beym Schlusse seiner Gnade, den andern umarmt er, den dritten umarmt er von ganzen Herzen; bis- weilen befiehlt er trocken, bisweilen gnaͤdig, bisweilen gar freundschaftlich und zaͤrtlich. Alles dieses thut er, um seinen Generalen neuen Eyfer, schaͤrfere Einsichten, muthigere Un- ternehmungen und gleichsam eine besondre Seele einzufloͤßen. Jeder ist schuldig ihm zu dienen, jeder hat seinen Sold rich- tig, auch noch wohl eine gute Verbesserung. Allein um Ver- stand, Zutrauen und Liebe im hoͤchsten Grade zu erwecken, um alle Kraͤfte in Bewegung zu bringen, macht er es wie eine schlaue Kokette, die ihres Liebhabers Beutel rein aus- fegen will. Die hitzigen Liebhaber opfern Gut und Blut auf, und so will die Welt, so mein Koch regieret seyn ..... Der Oberste schuͤttelte den Kopf; Johann gieng seinen stei- fen Gang und that seine Pflicht; Peter ließ seinen Hut nach der neuesten Mode fassen, und that was er immer konnte. Dabey aber aß der Hauptmann allezeit gute Pasteten, und die Frau Hauptmannin war ganz allerliebst gekleidet. LXIX. Nachricht von einer einheimischen, bestaͤndigen LXIX. Nachricht von einer einheimischen, bestaͤn- digen und wohlfeilen Schaubuͤhne. Endlich bin ich mit meiner hiesigen Schauspielergesellschaft fertig. Die zwoͤlf armen Waisenkinder, die ich mir vor zehn Jahren von unserm Fuͤrsten dazu ausgebeten habe, sollen diesen Winter zum erstenmal oͤffentlich erscheinen und fuͤr Geld spielen, und wie ich hoffe alles in Entzuͤckung setzen. Einige unter ihnen singen dabey vortreflich und fast alle tanzen gut. Es hat freylich Muͤhe und Arbeit gekostet, sie zu dieser Voll- kommenheit zu bringen. Ich hoffe aber dem Staate einen wesentlichen Dienst auf ewig geleistet zu haben. Es sind schon viele Muͤtter bey mir gewesen, die mir ihre Kinder in gleicher Absicht anbieten, und der Geist dieser Anstalt kan sich nie wieder verlieren, so lange die Menschen ihr Vergnuͤgen lieben. Einer von ihnen ist bey dem Fuͤrsten als Hoflakay im Dienste; ein andrer naͤhrt sich als Mahler; noch einer ist Kupferstecher und alle haben ein Handwerk dabey gelernt, wovon sie zur Noth ihr Brodt haben koͤnnen und zum Theil auch suchen sollen. Die Maͤdgen sind geschickt in allerley Ar- ten von Arbeit, daß sich ein jeder in sie verliebt, und sie sind so gut erzogen, so fest in ihren Grundsaͤtzen, daß ich in der Folge weniger fuͤr sie als fuͤr andrer ehrlicher Leute Toͤchter be- sorgt bin. Anfangs hielt es etwas schwer sie zu formen. Allein wie sie nur acht Tage auf eine feine Art gekleidet gewesen waren, brauchte ich einem widerspenstigen nur die Kleider ausziehen und und wohlfeilen Schaubuͤhne. und ihm sein voriges Gewand wieder anlegen zu lassen: so lies- sen sie sich alle zu allem leiten. Eines das lange nicht gut thun wollte, schickte ich ins Waisenhaus zuruͤck. Es graͤmte sich aber dort so lange, daß ich endlich fuͤr sein Leben besorgt wurde, und es wieder in meine Erziehung nahm: jetzt ist es das beste; und uͤberhaupt machte ich sie zu Prinzen und Prin- zeßinnen auf meiner kleinen Schulbuͤhne, nachdem sie sich wohl verhalten hatten. Dadurch brachte ich sie zu einem er- staunlichen Wetteifer gegen einander. Ich glaube daß dieses die erste und einzige Anstalt in dieser Art in der ganzen Welt ist. Zwar sieht man in Amsterdam eine Prinzeßin auf der Schaubuͤhne, welche des Tages uͤber Aepfel auf dem Markte verkaufen soll; und saͤmtliche Schau- spieler leben dort nicht bloß von der Buͤhne, sondern von ih- rem Handel oder von ihrem Handwerk. Auch ist mir nicht unbekannt, daß die franzoͤsischen Schauspieler an vielen Orten zugleich Sprach- oder Tanzmeister abgeben; und das Frauen- zimmer einen kleinen Haudel mit allerhand franzoͤsischen Putz- waaren treibe. Der Gedanke, daß eine Schauspielergesell- schaft nicht bloß von der Buͤhne leben soll, ist also gar nicht neu. Aber kein Fuͤrst hat doch noch den Einfall gehabt, sich auf diese Art eine eigne, sich zum theil selbst ernaͤhrende und das Geld im Lande verzehrende Gesellschaft zu bilden. Die ehmalige Buͤhne im Stifte zu St. Cyr muß aus einem andern Gesichtspunkt betrachtet werden. Gleichwol ist es offenbar, daß keine Stadt in Deutschland so groß und so volkreich sey, um eine ziehende Gesellschaft, die sich blos von ihren Vorstellungen unterhalten will, lange bey sich ernaͤhren zu koͤnnen; es ist offenbar, daß selbst in Lon- Nachricht von einer einheimischen, bestaͤndigen London und Paris An beyden Orten ist die Einnahme zwar sehr groß; aber die Impressarii ziehen das Geld und bedingen manche Prin- zeßin oft so genau, daß sie, wenn sie nicht andre Zufluͤsse haͤtte, gewiß nichts fuͤr die Zukunft erndten und sich fuͤr das Alter einen bequemern Sitz bereiten kan. Garrick, dieser große Schauspieler, dieser Stolz der englischen Nation, der ein so großes Vermoͤgen mit der Buͤhne er- worben; aber auch zugleich ein Hauptunternehmer der Buͤhne in Drurylane ist, wird von jenen gedruͤckten Schau- spielern also angeredet: Think not thy Crimes oh Garrick shall escape ; Thy Crimes, as Manager, of Monst’rous scape — — — By royal patent constituted ’Squire To what great purpose did thy soul aspire? Not with true taste do dignify the stage In gratefull sense of such a gen’ rous age, Whose favors flow’d upon thee in à tide Unknown beforte: to swell thy purse and pride: To trik the public and become supreme Were the sole objects of thy selfisch scheme. — Hasthou e’er given young genius due reward? Hasthou not rather pinch and grip’d it hart? — Siehe the thearets by Sir Nicolaus Nipdose. Bart. verschiedene Schauspieler Muͤhe haben sich ein hinlaͤngliches Auskommen zu erwerben, so groß auch das Gluͤck ist was bisweilen ein und andrer Lieblieng der ko- mischen Muse macht; es ist offenbar, daß eine Gesellschaft, welche nicht allein alles im Staate frey hat, sondern noch uͤber- dem viele Tausende an Besoldungen, es sey nun aus der Schatoulle oder aus einer andern Sparcasse genießt, man- chem und wohlfeilen Schaubuͤhne. chem anstoͤßig sey. Die Sache selbst, daß einige Einwohner einer Stadt, sie moͤgen sich nun von der Feder oder vom Le- der naͤhren, sich zur Buͤhne geschickt machen, und fuͤr einen maͤßigen jaͤhrl. Nebengewinnst ihren Mitbuͤrgern etwa die Woche zweymal das Vergnuͤgen eines Schauspiels geben sol- len, beruht also auf einem richtigen oͤkonomischen Grunde, und das Aepfelweib was zu Amsterdam die Prinzeßin vorstel- let, verdient um deswillen nicht belacht sondern bewundert zu werden. Man werfe mir nicht ein, daß Leute dieser Art schwerlich die feine und anstaͤndige Lebensart, den Geschmack und den Ausdruck, und alle die Talente erreichen werden, welche zu einer guten Vorstellung erfordert werden. Corregio, dieser große Mahler, dieser Fuͤrst der Grazie und des Kolorits, starb, wie bekannt, an einem hitzigen Fieber, nachdem er zu Parma die Bezahlung fuͤr ein Gemaͤhlde in Kupfermuͤnze empfangen und solche vier Meilen in der groͤßten Hitze zu Fuße nach Hause getragen hatte. Ohnfehlbar bediente sich Corregio hiezu eines Quersacks; und wandelte also mit seinem Buͤndel die Landstraße; wer wird aber um deswillen dem Manne Ge- schmack, Ausdruck und Genie absprechen? Garrick ist gewiß kein Mann von feiner Lebensert; und man sollte ihn ausser- halb der Buͤhne fuͤr dumm und wahnsinnig halten. Dem ungeachtet ist er der maͤchtigste im Ausdruck, und der Mann der sich in alle Formen bildet. Der Firniß einer guten Lebens- art ist bald erreicht, wo Empfindung und Macht vereinigt sind; und ich getraue mir fast zu behaupten, daß die eigent- liche feine Lebensart der Kunst mehr schaͤdlich als vortheilhaft sey. Es sind mehrentheils hohle Figuren mit einer erschlaften Seele, die keine Muskel anstrengen und keine Nerve spannen wollen; welche nach dem Rath des Riccoboni sich in der schein- baren Hitze einer großen Leidenschaft bey kaltem Blute wahren, und Nachricht von einer einheimischen, bestaͤndigen und aus Besorgniß ihre zarte Lunge zu verderben, kein Ge- witter im Busen tragen, vielweniger aber solches nach Gefal- len donnern und schweigen lassen koͤnnen; und dies ist doch die kraͤftige Manier Garricks. Ueberhaupt aber ist es auch in diesem Verstande wahr, daß das Kleid den Mann mache, oder daß sobald eine Person ihre theatralische Kleidung anzieht und auf der Buͤhne erscheinet, eine ganz neue Seele in ihren Koͤrper fahre, und die groͤßte Bloͤdigkeit sich oft in die anstaͤn- digste Dreistigkeit verwandle. Eine theatralische Erziehung wird aber durchaus erfordert; und wenn eine Person diese zugleich mit erhalten hat: so mag sie hernach Blumen, Handschuh oder Aepfel verkaufen; es schadet solches ihren Talenten nicht. Und hierauf ist der Plan von meinem neuen Sparta gegruͤndet. Wie viele Wittwen, die heimlich nach Brode seufzen, wie viele Maͤnner, die des Morgens etwa zwey Suppliquen zu machen, oder zehn Baͤrte abzunehmen haben, wie viele Frauen die keinen Flachs zum Spinnen haben, wie viele Maͤdgen, die keine Gelegenheit wissen, ihren Eltern etwas zu erwerben, koͤnnten hier auf solche Weise sich in dreyen Abendstunden eine angenehme Bey- huͤlfe erwerben, wenn sie diese Erziehung gehabt haͤtten? Und wie beruhigend wuͤrde es fuͤr den Patrioten seyn, wenn er mit dem Gelde, was er solchergestalt seinem Vergnuͤgen aufopferte, zugleich eine redliche Familie ernaͤhrte! Die Kleidungsstuͤcke, welche eine solche Gesellschaft ge- braucht, ließen sich bey einer so sparsamen Einrichtung mit der Zeit leicht eruͤbrigen und anschaffen, besonders wenn die Einnahme keinem Manne, der wiederum davon leben will, sondern einem oͤffentlichen Bedienten fuͤr eine geringe Zulage anvertrauet wuͤrde? Die erste Auslage fuͤr meine Anstalt hat der Fuͤrst gethan, und ich halte sie besser angewendet, als ir- gend und wohlfeilen Schaubuͤhne. gend eine andre die zu einem Feuerwerke oder zu einer andern Art von Lustbarkeit verwendet wird. Die Buͤhne erhaͤlt das Waisenhaus und genießt dafuͤr so viel als es billiger Weise er- warten kan; und alle diejenigen, welche aus dieser Anstalt ein sittliches Verderben fuͤrchten, sind verdammt, die Grab- schrift der Mistris Pritchard, welche ihr im vorigem Jahre in der Westmuͤnster Abtey an der Seite Shakespears und Haͤndeln gegen uͤber, auf Kosten einiger Patrioten errichtet wurde, taͤglich dreymal zu lesen. Sie ist folgende: Her comic Vein had ev’ry charm to please, ’Twas nature’s dictates breathed wiht nature’s ease. E’en when her Powers sustain’d the tragic load, Full, elear, and just, the harmonious Accents flow’d; And the big Passions of her feeling Heart Burst freely forth and shew’d the mimic Art Oft, on the scene, with colours not her own, She pâinted vice, and taught us what to shun; One virtuous Track her real Life pursu’d, That nobler Part was uniformly good. Each Duty there to such Perfection wrought, That, if the precepts fail’d, the Example taught. W. Witehead. P. L. Hoffentlich sollen alle meine Maͤdgen ein gleiches Denkmahl verdienen. Mösersrpat. Phantas. II. Th. C c LXX. Die Hogarthsche Linie der Schoͤnheit LXX. Die Hogarthsche Linie der Schoͤnheit sollte noch weiter angewandt werden. Es ist der Wellenlinie wie andern neuen Erscheinungen ge- gangen, die eine kurze Zeit alle schoͤne Gesellschaften in Aufmerksamkeit und Bewunderung setzen, und dann den Phi- losophen zur fernern Betrachtung heimfallen. Zu bewundern ist es jedoch, daß keiner der letztern darauf gefallen ist, ihre Wahrheit und Richtigkeit zu erweisen. Hogarth war ein gu- ter Handwerker, der mit der Muͤtze unter dem Arme seine Stuͤcke verkaufte, und sich um die Theorie seines durch die Erfahrung gefundenen Satzes nicht bekuͤmmerte; aber der Philosoph mit der Pelzmuͤtze auf dem Haupte haͤtte billig tie- fer in die Sache eindringen sollen. Die Wellenlinie ist die Linie der Schoͤnheit, aber nicht anders, als wenn sie zugleich ein Minimum ist. Die Zirkellinie ist unter einer gleichen Bedingung die Li- nie des Reitzes. Beydes loͤset sich hiedurch in eine ganz simple Wahrheit auf. Die Zirkellinie ist die groͤßte Abweichung von der geraden, oder der Linie der Noth. Wo die Natur oder der nachahmende Kuͤnstler den allergroͤßten Abweg waͤhlt, und diesen durch die groͤßte Menge der Wuͤrkungen bezahlt, da muß nothwendig alles zusammen seyn, was man mit Rechte fordern kan. Es ist folglich auch theoretisch richtig, daß die Zirkellinie, die Linie des Reitzes sey. Gleichwie aber Rhein- wein auf die Dauer besser schmeckt, als Champagner; und simple Schoͤnheiten laͤnger gefallen als hohe Reitzungen: so wuͤrden wir sehr uͤbel daran seyn, wenn die Natur oder der Kuͤnst- sollte noch weiter angewandt werden. Kuͤnstler uns lauter Reitze zu bewundern gaͤbe. In dieser Absicht ist also die Wellenlinie, oder die sanfteste Abweichung von dem Wege der Noth, wenn sie zugleich ein Minimum ist, schoͤn. Man macht insgemein den Einwurf: Die Saͤule sey schoͤn, ob sie gleich keine Wellenlinie habe. Allein sie ist eigentlich nicht schoͤn, sondern erhaben. Das Erhabne aber ist der groͤßte Reichthum unter der Gestalt des Nothwendigen, wel- ches letztere durch die gerade Linie bezeichnet wird. Die groͤßte und dickste Saͤule, die sich jemand als ein Minimum denken kan, ist auch der hoͤchste Grad des Erhabnen. Da der Mensch zu schwach war, ein solches Minimum hervorzubringen: so lies er der Saͤule oben gruͤnen, und ihre Blaͤtter oder viel- mehr Zweige sich unter der Last in einen Zirkel winden, um ihr den Anblick der groͤßten Staͤrke zu geben, woraus hernach die Fabel von den Acanthusblaͤttern entstanden. Bey dem allen wird aber die wahre oder scheinbare Ein- heit als eine nothwendige Eigenschaft des Natur- oder Kunst- werks vorausgesetzt. Zwey gerade Linien, die aus einander fliessen, werden als zwey und nicht als Eins gedacht. Die ge- rade Linie, der Winkel und das Viereck haben fuͤr sich genom- men, insgemein den Fehler vor das Auge, daß sie als Be- stimmungsstuͤcke zu einem groͤßern Ganzen angesehn werden. In ihrer weitern Anwendung zeigt sich erst, ob die geraden Li- nien, woraus sie bestehen, als bloße Linien der Noth, die ihre Rechte da haben, wo alle Schoͤnheit unschicklich seyn wuͤrde, ihren Platz finden; oder ob sie schon einem großen Ueberflusse die Gestalt des Nothwendigen geben, und solcher- gestalt zu dem Erhabenen wuͤrken. Wenn Batteux auf die Nachahmung der schoͤnen Natur dringt: so ist es nicht uͤberfluͤßig die Regeln selbst zu studiren, C c 2 nach Das natuͤrliche Recht der ersten Muͤhle, nach welcher die schoͤne Natur handelt, und hier wuͤrde die Lehre von jener Linie den besten Grundsatz an Hand geben. LXXI. Das natuͤrliche Recht der ersten Muͤhle, eine Rede auf einem neuen Dorfe in Jamaica gehalten. Ich verlange weiter nichts, meine Freunde und Mitbuͤrger, als daß ihr mich hoͤret; ihr koͤnnt dann noch immer machen was ihr wollt. Die Muͤhle, welche ich hier ange- legt habe, kostet mir mein ganzes Vermoͤgen. So oft ka- men wir nicht zusammen: so sagtet ihr: O wenn wir doch auch eine Muͤhle haben moͤchten; sie war euer einziger Wunsch, und nun da ich solche angelegt, da ihr taͤglich mit Freuden zugesehen habt, wie der Bau von Zeit zu Zeit fortgieng; da ihr mich tausendmahl eurer ewigen Dankbarkeit versichert habt; da ich mein ganzes Vermoͤgen dazu verwendet, und auf diese eure Dankbarkeit, auf den allgemeinen Wunsch, und auf die offenbarste Billigkeit mehr als auf ein koͤnigliches Pri- vilegium oder auf einen schriftlichen Contrakt gerechnet habe; nun sage ich, wollet ihr meinem Nachbarn nicht verbieten noch eine Muͤhle anzulegen? er darf sich des Modells, was ich mit vielen Kosten angeschafft, und der Bauleute, die ich mit gros- sen Belohnungen aus England heruͤber gezogen habe, zu sei- nem Bau bedienen, und oͤffentlich sagen, das er, nachdem er solchergestalt mindre Unkosten gehabt als ich, wohlfeiler mah- len wolle? Ihr wollet es nicht unbillig finden, daß ich auf diese Weise in meinem besten Vertrauen, was ich oͤffentlich durch eine Rede auf ein. neuen Dorfe in Jamaica geh. durch meinen Bau zu erkennen gegeben habe, und was ihr durch euren oͤffentlichen Beyfall immerfort unterhalten habt, auf das schaͤndlichste hintergangen werde? Ihr wollet behaup- ten, daß ein jeder die Freyheit habe, auf dem Seinigen zu thun was er wolle; daß ich kein Zwangrecht erlangt habe; und daß ein ander sich eben der Freyheit bedienen koͤnne, deren ich mich bedient habe? Ihr wollet es zum Gesetze machen, daß die Anlegung einer Muͤhle zu den freyen und willkuͤhrli- chen Handlungen gehoͤre, die so lange ihr euch eurer Freyheit nicht begeben habt, keinem verwehret werden koͤnne? … O meine lieben Freunde bedenket wohl was ihr thut; Ihr habt noch eine Kirche, viele Bruͤcken, verschiedene Heerstras- sen, einen Canal, eine Wasserleitung — ihr habt noch eine Brauerey, ein Wirthshaus, eine Schoͤnfaͤrberey und viele andre kostbare Anlagen noͤthig, ehe ihr in den Stand kommt, dasjenige, was euch die Natur hier beschert hat, auf das beste zu nutzen, eurer Haͤndearbeit die gehoͤrige Vollkommenheit zu geben, und euch nur einiger maßen zu einem Staate zu bil- den? Wer wird es aber wagen dergleichen auf seine Kosten auszufuͤhren, wenn ihr ihm auf gleiche Art begegnen wollet? Wer wird die Kirche bauen, wenn jeder seine Stube zur Ca- pelle machen will? Wer wird den Bau einer Bruͤcke oder Heerstraße wagen, wenn ihr, so bald solches geschehn, einem andern gestatten wollet neben der Bruͤcke nur ein Faͤhrschiff zu halten, oder so oft er kan, den Zoll auf der Heerstraße zu ver- fahren? Wer wird die kostbare Wasserleitung, die von jenem Berge uͤber eine Stunde Weges hieher gehen muͤßte, anle- gen, wenn ihr diese Unternehmung, die jetzt einem jeden frey- steht, so bald sie vollfuͤhret ist, andern nicht verbieten wollet? Bedenkt es wohl, sage ich noch einmal, was ihr thut; nichts ist jetzt freyer und willkuͤhrlicher als die Anlegung einer Post zu unsern benachbarten Colonien. Tausend wuͤnschen sie, und C c 3 tau- Das natuͤrliche Recht der ersten Muͤhle, tausend koͤnnen es versuchen, niemand wehrt es ihnen; aber, meine Freunde, wenn einmal ein Patriot die Anstalt und Einrichtung dazu gemacht hat; so erwartet er von eurer Ver- nunft, von eurer Billigkeit, von eurer Dankbarkeit, und von eurem großen Interesse, daß ihr es nach ihm allen andern verbieten sollet. Denkt er nicht daran, sich uͤber seine Post ein Privilegium zu erwerben, oder vorher einen Contrakt mit euch zu errichten: so werden doch die Ursachen, worauf sich das Privilegium, wenn es anders bestehen soll, gruͤnden muͤßte, nachher eben so wuͤrksam seyn, wie sie vorher gewesen seyn wuͤrden. Und wer verdient denn den groͤßten Dank, der Mißtrauische, der sich von euch Brief und Siegel vorher geben laͤßt, oder der Großmuͤthige, der auf eure Dankbarkeit und Billigkeit mit voͤlligem Vertrauen rechnet? Es ist die Natur gemeinnuͤtziger und kostbarer Unterneh- mungen, welche ein Patriot oͤffentlich unternimmt und aus- fuͤhret, daß sie ihr Privilegium von sich selbst mit sich fuͤh- ren, und alle andre von gleichen Unternehmungen so lange ausschließen, bis die gemeine Nothdurft eine Veraͤnderung erfordert. Das Urtheil uͤber diese Veraͤnderung gebuͤhrt euch, meine versammleten Mitbuͤrger, nicht aber einem Privat- manne, der nach dem erstern eine gleiche oder aͤhnliche Anstalt machen will. Eben diese Unternehmung, die zuerst einem je- den offen stund, steht also dem zweyten nicht mehr offen; die erste Besitzergreifung entscheidet hier wie in andern Faͤllen; und es ist ein Eingriff in euer Urtheil, eine Beleidigung eu- rer Majestaͤtsrechte, und eine Beschimpfung der Nationalver- nunft und Dankbarkeit, zu behaupten; daß dasjenige, was dem erstern in diesen Faͤllen freygestanden, den andern eben- falls unverwehrt seyn muͤsse. Die Richter wuͤrden freylich, wenn eine solche Sache vor sie gebracht wuͤrde, auf andre Gruͤnde verfallen muͤssen; weil sie mit euch keine gleiche Be- fug- eine Rede auf ein. neuen Dorfe in Jamaica geh. fugnisse haben, Privilegien zu ertheilen oder einzuschraͤnken; sondern nach wuͤrklich ertheilten oder erlangten Privilegien ihr Urtheil abmessen muͤssen. Aber wer von euch, wird eine Sache zur richterlichen Erkenntniß bringen, die ihrer Natur nach nicht dahin gehoͤren kan? Der Himmel behuͤte mich zu sagen, daß nun, so bald die Post angelegt, keiner zu Fuße oder zu Pferde gehen solle, ohne sich derselben zu bedienen; oder daß ein jeder durchaus das Quellwasser kaufen solle, was durch die Wasserleitung in die Stadt kommen wird. Ich zwinge niemand auf meine Muͤhle zu kommen, und derjenige, der die Kirche anlegen will, soll nicht fordern, daß ich durchaus hineinkommen, und ihm die Miethe fuͤr den Platz bezahlen soll. Nein, meine Freunde, diese straͤfliche Absicht habe ich nicht. Jeder von euch mag sich so gut behelfen, wie er sich beholfen hat, ehe Muͤhle, Kirche und Wasserleitung angelegt worden; das Wasser der Quelle am Berge mag unverkauft bleiben, wenn uns der Himmel noch eine spaͤtere Quelle mitten in der Stadt beschert. Ich fordere nur das Recht, daß keiner nach mir eine mit der meinigen aͤhnliche Anstalt ohne euer gemeine Be- willigung anlegen soll; ich verlange nur, daß es nicht in ei- nes jeden freyen Willkuͤhr stehen soll, das zu thun, was ich gethan habe. Diese einzige Einschraͤnkung ist alles was ich fordere, und mit Recht zu fordern glaube. Es ist das Recht was die Natur in solchen Faͤllen dem Erstern gegeben hat; es ist gleichsam das Recht der Erstgeburt. Euer Urtheil ist allezeit frey. Wenn die Bevoͤlkerung sich vermehrt, wenn der Staat sich vergroͤßert, wenn der Handel zunimmt, und die Umstaͤnde eine Erweiterung der vorhande- nen Anstalten erfordern: so beruhet das Maaß der Erweite- rung bey euch. Ihr koͤnnt eine zweyte Muͤhle zulassen, noch C c 4 ein Das natuͤrliche Recht der ersten Muͤhle, ein Wirthshaus, noch eine Schoͤnfaͤrberey bewilligen, zehn Straßen und Bruͤcken fuͤr eine genehmigen, mehrere Posten, mehrere Wasserleitungen, und mehrere Kirchen oder Capellen zulassen, nachdem ihr solches dem gemeinen Wesen nuͤtzlich findet. Nur in eurer oder eurer Repraͤsentanten Hand muß diese Erlaubniß unverruͤckt bleiben; nicht aber auf der freyen Willkuͤhr eines jeden Mitbuͤrgers oder auf dem Ausspruch ei- nes bloßen Richters beruhen. Ihr koͤnnet zuletzt, wenn un- sere Colonie so bluͤhend wird, daß man ihre Beduͤrfnisse nicht mehr abmessen kan, die vollkommenste natuͤrliche Freyheit wieder herstellen, und jede Anlage wieder willkuͤhrlich machen; aber ob und wann diese Freyheit eintreten soll, muß eurer Ueberlegung, eurer hohen Ermaͤßigung vorbehalten seyn. Glaubt ihr, daß ich des Mulders auf meine Muͤhle zu viel nehme; findet ihr, daß der Mann, der die Wasserleitung anlegen wird, den Eymer zu theuer verkaufe; oder daß das Postgeld zu hoch gesetzet werde: so wehret euch niemand jede Anstalten, wodurch dieser Gottlosigkeit Einhalt geschehen kan, zu waͤhlen, zu beguͤnstigen und ausfuͤhren zu lassen; aber Euer muß diese Obererkenntniß bleiben; und ohne deren Vorgang muß niemand befugt seyn, seine Willkuͤhr in ein Recht zu verwandeln und nach diesem sich ohne Anfrage und Bewilli- gung eben dasjenige anzumaßen, was der erste ohne Anfrage und Bewilligung mit vielen Kosten, aus blossen Vertrauen auf die oͤffentliche Dankbarkeit und Billigkeit angeleget hat. Noch eins meine Freunde; gesetzt ihr haͤttet die Muͤhle auf gemeine Kosten angelegt, und ein jeder haͤtte das seinige dazu beygetragen, wuͤrdet ihr wohl in diesem Falle, einem von euren Mitbuͤrgern gestatten, ohne eure Erlaubniß noch eine zweyte anzulegen? Nein das wuͤrdet ihr nicht thun; ihr wuͤrdet euch dagegen aus eben den Gruͤnden setzen, woraus ich mich dar- eine Rede auf ein. neuen Dorfe in Jamaica geh. daruͤber beklage. Was ist aber besser, und mehr zu beguͤn- stigen, daß Privatmaͤnner dergleichen gemeinnuͤtzige Anstalten auf ihre Gefahr und Rechnung uͤbernehmen, als daß alles und alles aus gemeinem Beytrage, der im Anfang unsrer Co- lonie noch sehr schwach und gar nicht auf zubringen war, kost- splitterlich ausgefuͤhret werde? Euer Wunsch war gestern noch einen geschickten Wundarzt zu haben. Gesetzt es wagte einer aus Europa sich hieher, er kaͤme ohne Ruf und ohne Besoldung, er rechnete gewiß darauf, daß kein ander in unsrer Colonie waͤre, und auch wahrscheinlich nicht kommen wuͤrde, so lange er nur allein dort leben koͤnnte; wuͤrdet ihr nicht in der Folge aus Dankbarkeit und Billigkeit einem zweyten Wund- arzte so lange die Praxin verbieten, als ihr mit dem ersten zufrieden waͤret? Gleichwohl hat der erste kein ander aus- schließliches Privilegium, als was ihm das gemeine Beste, die oͤffentliche Dankbarkeit, und eure billige Ueberlegung ge- waͤhret. … Die Gemeine erkannte hierauf fuͤr Recht, daß keine neue Muͤhle ohne ihre Bewilligung angelegt, und der Proceß, welchen der Zweyte daruͤber angefangen, aufgehoben werden sollte. Sie behielt sich auch das Recht vor, nach Beschaffen- heit der Umstaͤnde Erweiterungen oder Einschraͤnkungen zu machen, und uͤberließ dieses in der Folge ihrer Obrigkeit. C c 5 LXXII. Von der Landesherrlichen Befugniß LXXII. Von der Landesherrlichen Befugniß bey Anlegung neuer Muͤhlen. Zur Zeit wie noch gar keine Muͤhle im Lande war, konnte jeder das Recht haben eine anzulegen; und man wuͤrde demjenigen, der sich zum gemeinen Besten mit einer so schweren Unternehmung beladen haͤtte, gewiß eine oͤffent- liche Danksagung schuldig gewesen seyn. Wie aber die erste Muͤhle vorhanden war, muste sich dieses Recht nothwendig aͤndern, und die vorige Freyheit aufhoͤren. Denn derjenige, der zuerst den Bau derselben vor aller Welt Augen ohne Wi- derspruch uͤbernommen, wuͤrde sich nie damit abgegeben haben, wenn er nicht darauf gerechnet haͤtte, daß seine Nachbaren, so viele deren zur Muͤhle kommen konnten, ihr Getreide bey ihm mahlen lassen und ihn dadurch entschaͤdigen wuͤrden. Billig handhabet also der Landesherr den ersten Muͤller, und versaget allen andern die Erlaubniß dergleichen zum Nachtheil des erstern zu erbauen. Billig versagt er auch andern die Erlaubniß eine Muͤhle fuͤr sich zu haben. Denn die gemeine Muͤhle wuͤrde so wenig wie die Kirchspielskirche bestehen, wenn jeder seine eigne Capelle und Muͤhle haben wollte. Mit großer Billigkeit legt man folglich auch dem Landesherrn das Recht bey, Muͤhlen zu bewilligen und nicht zu bewilligen, weil auf den Fall da dieses nicht waͤre, der erste Muͤller sich entweder durch einen urspruͤnglichen Vergleich, der aber selten vorhanden ist, oder durch ein natuͤrliches Bannrecht, was man jedoch nicht angenommen hat, gegen andre wuͤrde schuͤtzen muͤssen. Ob bey Anlegung neuer Muͤhlen. Ob aber gleich solchergestalt das Recht eine Muͤhle zu er- lauben oder zu verbieten der hoͤchsten Obrigkeit zusteht: so braucht darum die Muͤhlengerechtigkeit eben kein Regal zu seyn. Ein jeder Unterthan, der einmahl dergleichen besitzt, hat die Vermuthung fuͤr sich, daß er der erste gewesen, der seines Orts der gemeinen Nothdurft zu statten gekommen, und entweder eine ausdruͤckliche oder stillschweigende Erlaub- niß dazu erlangt habe. Der bloße rechtmaͤßige Privatbesitz schuͤtzt ihn bey der Muͤhle wie bey jedem andern Theile seines Eigenthums; er selbst muß aber wuͤnschen, daß das Recht Muͤhlen zu erlauben, der Landesobrigkeit vorbehalten bleibe, damit nicht ein jeder um und neben ihn sich nun eben der Freyheit bedienen moͤge, deren er sich selbst bedienet hat; und damit er nicht genoͤthiget werde, gegen jeden neuen Muͤh- lenbau einen kostbaren Proceß zu fuͤhren. Von der Landesobrigkeit ist nicht zu vermuthen, daß sie mehrere Muͤhlen als noͤthig sind, erlauben werde. Mehrere Muͤhlen an einem Orte, wo eine zureichend ist, sind dem Staate zur Last, weil ihr Unterhalt doch immer auf die eine oder andre Art von der Gemeinheit getragen werden muß, und jeder Muͤller leben will. Jedoch ist die Frage: was noͤ- thig und nicht noͤthig sey? immer schwer zu entscheiden. Man- cher Muͤller hat nie genug, und wollte wohl daß die Mahl- genossen, welche eine Tagereise von ihm entfernet sind, zu ihm kommen sollten; ein andrer wuͤnscht um deswillen der einzige Muͤller zu seyn, damit alle nothwendig zu seiner Muͤhle kom- men moͤgten, und er sie nach seiner Bescheidenheit behandeln koͤnnte; noch ein andrer, der einmal im Besitz der ersten Muͤhle ist, will der spaͤtern Bevoͤlkerung nichts nachgeben, und im, mer ein natuͤrliches Bannrecht behaupten; die mehrsten aber sind diejenigen, welche des Winters alles bestreiten koͤnnen, des Sommers aber ihre Mahlgaͤste gehen lassen muͤssen Diese Von der Landesherrlichen Befugniß Diese sperren sich immer gegen alle neue Muͤhlen, welche ih- nen den Winter Abbruch thun koͤnnen, wenn sie gleich des Sommers unentbehrlich sind. Hier wird nothwendig die Landesherrliche hoͤchste Einsicht und ein billiges Ermessen erfordert; wofern nicht das gemeine Beste widerrechtlich leiden soll. Eine richterliche Entschei- dung wuͤrde zu beschwerlich und weitlaͤuftig seyn. Jene hoͤchste Einsicht muß aber in keine Willkuͤhr ausarten; und nichts scheint hier billiger zu seyn, als daß wenn eine Be- schwerde vorkommt, daß die vorhandene Muͤhle nicht mehr zureiche: 1) Die Familien, welche ihrer Lage nach zu einer Muͤhle gehen, oder woruͤber die Noth ein Zwangrecht aus- uͤbet, gezaͤhlet; hiernaͤchst 2) Auf jede Muͤhle nach dem Maaß ihres Wassers und ihrer Mahlgaͤnge eine sichere und zureichende Anzahl von Familien gerechnet, und wann sich findet, daß die erste Muͤhle nicht zureiche, und ein betraͤchtlicher Ueberschuß von Mahlgaͤsten sey, denen nicht geholfen werden koͤnne; 3) Dem ersten Muͤller, wenn er seine Muͤhle erwei- tern oder eine andre zureichende Anstalt machen kan, der Vorzug gelassen, oder wo dieses Bedenken haben sollte, wie es denn bisweilen gut seyn kan, daß zwey Muͤller um den Vorzug arbeiten muͤssen; 4) Eine zweyte Muͤhle unter einer zum Vortheil der ersten gemachten Einschraͤnkung der Mahlgaͤnge, zugelas- sen werde. Eine Landesherrschaft welche sich in ihren Bewilligungen nach diesen Grundsaͤtzen richtet, wird solche allemal rechtfer- ti bey Anlegung neuer Muͤhlen. tigen koͤnnen. Der Widerspruch des ersten Muͤllers, wenn er auch bey einer mindern Bevoͤlkerung einmal den Beyfall erhalten haͤtte und darauf sein Bannrecht gruͤnden wollte, wird sie so wenig als die Haabsucht desselben irre machen; und niemand kan verlangen, daß sie von ihrem Verfahren eine weitere Rechenschaft gebe, als obige Grundsaͤtze mit sich bringen. Bey dem allen laͤßt sich aber doch auch das Recht eine Muͤhle zu haben, als ein Regal der untern Classe betrachten. Gesetzt, die erste Muͤhle soll jetzt angelegt werden, und es erbietet sich einer aus der Gemeinheit unter der Bedingung dazu, wenn ihm die Gemeinheit das Kamm- und Wellen- holz aus ihrem Walde schenken, ihm mit Fuhren zu Huͤlfe kommen, den Muͤhlenteich auswerfen, und sich verpflichten wolle, bey keinen andern als bey ihm Mahlen zu lassen; so wird die Gemeinheit ganz natuͤrlicher Weise antworten: Warum soll denn unser Nachbar diesen Vortheil haben? Warum sollen wir dem Holz schenken, Fuhren leisten und Teiche auswerfen? Besser ist es, wir goͤnnen diesen Vortheil unserm Pfarrer, unserm Vogten oder unserm Kuͤster, und behalten dafuͤr ein, was wir diesen sonst an Besoldungen rei- chen muͤssen. — Diese Antwort scheint mir eben so natuͤr- lich zu seyn, wie die Forderung desjenigen Privatmannes der sich zuerst mit dem Bau abgeben wollte. Und so koͤnnte es ganz bequem zugehen, daß die erste Muͤhle ein Anhang eines gemeinen Amts wuͤrde. Es sind zu viele Muͤhlen mit der Gerichtsbarkeit verknuͤpft; zu viele Muͤhlen, welche der Kirchen gehoͤren; zu viele, welche mit einem von einer hoͤ- hern Befugnisse zeugenden Zwange berechtiget sind: zu viele, welche Kamm- und Wellenholz aus dem gemeinen Walde er- halten, zu viele, welche ein Recht auf eine gemeine Huͤlfe bey Bau und Besserung haben, um nicht den Schluß zu ma- chen, Fuͤr die warmen Stuben der Landleute. chen, daß nicht sehr oft die erste Einrichtung auf die jetzt ge- dachte Art gemachet worden. Finden sich gleich auch viele solche Muͤhlen in Privathaͤnden: so finden sich auch so viele Spuren alter zersplitterter Gerichtsbarkeiten und Aemter, daß man auch die Muͤhle fuͤr einen solchen Splitter ansehen kan. Die Muͤhle eines Eigenbehoͤrigen kan aus der Gutsherrlichkeit entstanden seyn, und die Gutsherrlichkeit ist gewiß auch ein Splitter der Carolingischen Gerichtsbarkeit; so sehr sie auch jetzt einem Privatrechte aͤhnlich steht, und ohnerachtet es lei- der so weit damit gekommen ist, daß ein Leibeigner Gutsherr eines andern Leibeignen seyn kan. Solchergestalt muß man aber das Wort Regal in dem all- gemeinsten Verstande nehmen, wo es jede Befugniß oder jedes Vorrecht eines oͤffentlichen Amts bedeuten kan. LXXIII. Fuͤr die warmen Stuben der Landleute. Es gehoͤrt mit unter die laͤufigen Anmerkungen unserer heu- tigen philosophischen Oekonomen und Aerzte, daß der Landmann des Winters zu warm sitze, und in seinen engen Stuben sich bis zum ersticken waͤrme; und ein Arzt der jeden scheinbaren Umstand zu fassen, und nach demselben Brod und Wasser, Bier und Wein, Fleisch und Gemuͤse, mit gleicher Annehmlichkeit zu preisen und zu verachten weis, giebt den warmen Stuben wie leicht zu gedenken, manche Schuld, die sie vielleicht verdient, und auch nicht verdient haben moͤgen, wie wir allerseits dahin gestellet seyn lassen muͤssen. Indes- sen laͤßt sich doch auch noch manches zu ihrem Vortheile sa- gen, was immer noch einige Aufmerksamkeit verdient. Ein Fuͤr die warmen Stuben der Landleute. Ein Mensch der des Sommers in der Hitze arbeitet, und oft in einem Tage mehr Schweiß vergießt, als ein Gelehrter in einem Monate, wuͤrde dem Ansehen nach den langen Win- ter nicht durchdauern, wenn er alsdenn nicht bisweilen in eben der Maaße schwitzte, wie im Sommer. Der Russe kriecht in einen warmen Backofen; die nordischen Voͤlker hatten vor- dem viele heisse Badstuben; sie haben spaͤter dicke Federbet- ten und zuletzt warme Stuben zugelegt; sie haben zuerst die Nothwendigkeit der Hemde von Leinewand eingesehen. Die- ses einstimmige Verfahren der nordischen Voͤlker, welches nicht durch Buͤcher und Zeitungen, sondern durch eine uͤberall wuͤr- kende Beduͤrfniß und Erfahrung erzeugt worden, macht es sehr wahrscheinlich, daß ein Mann aus den noͤrdlichen Ge- genden, der des Sommers sein Brodt in dem staͤrksten Schweisse gewinnet, des Winters nicht mit dem Maaße der Waͤrme zukommen koͤnne, womit muͤßige Leute, und ein Theil Buͤrger in den Staͤdten, die das ganze Jahr durch in der Werkstaͤtte sitzen, sich billig befriedigen. Die Natur entle- diget sich von sehr vielen Uebeln durch den Schweiß; und sie waͤhlt diesen Weg gewiß fuͤnfmal mehr als jeden andern. Auch diese scheinet also jener Erfahrung das Wort zu reden, und mit ihr einzustimmen. Ich gebe es zu, daß Italiaͤner sich des Winters mit einem Sonnencamine, und mit einer duͤnnen Bettdecke behelfen koͤnnen; allein der Italiaͤner ist ganz anders gemacht wie der noͤrdliche Deutsche; der fleischichter, blutreicher und weicher ist als jener, und die Arbeit nicht so trocken verrichten kan als ein festhaͤutiger, nervigter und geschmeidiger Suͤdlaͤnder. Ohnstreitig erfordert die Natur andre Koͤrper in kalten als in warmen Laͤndern; aber eben deswegen erfordern auch beyde eine ganz unterschiedene Diaͤt, und die heissen Badstuben und Backofen, oder die dicken Federbette und warmen Stu- ben Fuͤr die warmen Stuben der Landleute ben der Landleute moͤgen mit allen Scheine Rechtens darun- ter gezaͤhlet werden. Ich glaube auch bemerkt zu haben, daß unter allen Gelehrten die Prediger immer eine waͤrmere Stube lieber haben als andre; welches ebenfalls eine Beduͤrfniß zu seyn scheint, die sich auf ihre staͤrkere Canzelarbeit gruͤndet. Es ist noͤthig dergleichen Anmerkungen zu sammlen, damit der Landmann nicht durch eine Landesordnung angewiesen werde, sein Wohnzimmer nach einem gestempelten Thermome- ter zu hitzen, und sein Bette mit einem taxmaͤßigen Zeug- nisse des Collegii medici zu schuͤtzen. Die Vorsorge der Obrigkeiten gruͤndet sich nicht edler als auf die Erhaltung der Unterthanen, und ihr Einkommen ist nicht sicherer als wenn es auf Sachen gelegt wird, die zur unentbehrlichen Beduͤrf- niß gehoͤren. In einer gewissen Chinesischen Provinz ist es Lothweise bestimmt, was jede Person des Tages essen muß; der Hausvater muß solches bey einer schweren Leibesstrafe jedem zuwiegen, und zwar auf einer Wage, die alle Monat, damit sie recht richtig geht, gestempelt wird; der Kayser em- pfaͤngt zur Steuer nichts mehr als den Betrag desjenigen was die Unterthanen vordem mehr verfressen haben; hiebey verliert kenntlich der Unterthan nicht allein nichts; sondern er wird auch munter und gesunder, und sparet uͤberdem was er vorhin an Aerzte und Arzeneyen gewandt hatte; folglich ist hier das billigste und richtigste plus was jemahls ein Chine- sischer Cameralist erfunden hat. Eine gleiche Vorsorge koͤnnte nun auch die warmen Stuben unsrer Landleute bey dem im- merwaͤhrenden Geschrey uͤber Holzmangel treffen, wenn man nicht in Zeiten bewiese, daß sie zur Gesundheit in kalten Laͤn- dern unentbehrlich waͤren, besonders fuͤr Leute die des Win- ters den Tag uͤber in Frost und Schnee leben, und ihre Aus- duͤnstungen des Abends und des Nachts verrichten muͤssen. Die Kaͤlte ist das groͤßte Staͤrkungsmittel, und wohlfeiler als Stahl, Fuͤr die warmen Stuben der Landleute. Stahl, China und Wein; diese giebt den von einer zu gros- sen Waͤrme erschlaften Nerven ihren natuͤrlichen Ton wie- der, und der Russe, der aus dem heissen Backofen in den Schnee kriegt, und sich wohl dabey befindet, giebt uns das beste Muster zur Nachahmung. LXXIV. Also ist es rathsamer die Wege zu flicken als neu zu machen. So angenehm es auch ist, auf schoͤnen und bequemen We- gen zu rollen; und so vieles dadurch an Fuhrwerk er- sparet und an der Fracht gewonnen wird: so laͤßt sich doch auch noch manches zur Entschuldigung solcher Laͤnder sagen, deren Einwohner fuͤr die Bequemlichkeit der Durchreisenden minder sorgen, und die der guͤtigen Natur den groͤsten Theil der Vorsorge fuͤr ihre Heerstraßen uͤberlassen. Ueberhaupt glaube ich die Regel dahin fassen zu muͤssen, daß man keine Wege ohne Noth fuͤr Heerstraßen erklaͤren, und selbige im- mer nur von einer Jahrszeit zur andern flicken, nicht aber, wie man zu reden pflegt, aus dem Grunde bessern, oder wohl gar ihre ganze Natur zerstoͤren muͤsse. Gegen die erste Regel wird sehr oft verstoßen. Insge- mein glaubt ein Richter oder Beamter, er leiste dem Staat einen wichtigen Dienst, wenn er einen Land- oder Dorfweg zur Zoll- oder Heerstraße adelt, und das Amt oder die Ge- meinheit zu dessen Unterhaltung noͤthiget. In der That ist dieses aber eine neue Schatzung, welche er dem lasttragenden Unterthanen aufbuͤrdet, und es ist nicht unmoͤglich ein kleines Mösers patr. Phantas. II. Th. D d Land Also ist es rathsamer die Wege zu flicken Land dermaßen mit Heerwegen zu belegen, daß dessen Ein- wohner keine andre Schatzung als deren Unterhaltung tra- gen koͤnnen. Giebt man gleich oft dem einen Kirchspiele das an- dre zu Huͤlfe: so ist es doch immer eine neue Last fuͤr das Ganze, und ein Landesherr, welcher wichtigere Gegenstaͤnde der oͤf- fentlichen Wohlfart zu bestreiten hat, thut wohl, wenn er auch hier das Gesetze der Sparsamkeit empfiehlt, und nicht mehr Heerstraßen verstattet, als die hoͤchste Noth erfordert; wenn er seinen Gerichten befiehlt die Vermuthung wider die Heerstraßen zu fassen, und nicht eher eine Gemeinde damit beschweren zu lassen, als bis es deutlich erwiesen oder von der Noth erfordert wird. Die andre Regel wird aber noch oͤfterer verletzt. Man glaubt, es zeuge nichts herrlicher von der guten Policey ei- nes Staats als praͤchtige steinerne Bruͤcken und Pflaster, kost- bare Straßen, und glaͤnzende Meilenzeiger; nichts mache einem Lande mehr Ehre als dergleichen große und gemein- nuͤtzige Unternehmungen, und der Schriftsteller duͤnket sich schon groß, der mit der Feder den Anschlag dazu gegeben hat. Es verhaͤlt sich aber mit dieser Art des Luxus, wie mit jeder andern; sie ist schoͤn, vortreflich und bewundernswuͤr- dig, wo sie mit Recht zu Hause gehoͤrt; aber da wo die Noth nach Brodte geht, weiter nichts als ein glaͤnzendes Elend. Da wo der Zoll einer einzigen Bruͤcke, so wie in London, des Jahrs 50000 Thaler aufbringt, lassen sich ganz andre Anstalten, als in Laͤndern, wo der ganze Zoll nicht zureicht das Zollhaus zu unterhalten. Unsre Vorfahren, welche sich von der getreuen Natur al- lein leiten, und durch keine falsche Theorien irre machen lies- sen, flickten ihre Wege im Fruͤhjaͤhre und im Herbst, und forderten weiter nichts, als daß diese ihre Besserung in dem- ordent- als neu zu machen. ordentlichen Laufe der Zufaͤlle, von der einen Jahreszeit bis zur andern dauren sollte. Sie rechneten auf Hitze und Frost, als die wohlfeilsten Mittel zur Wegebesserung, und richteten ihre Frachten wohl gar so ein, daß sie solche nicht anders als in der besten Jahreszeit zu- und abfuͤhreten. Bey dieser Rechnung fuͤlleten sie die ausgefahrnen Stellen mit dem naͤch- sten dem besten Sande, auch wohl mit Wasen, Stroh und Quecken, und wenn er von neuem ausgespuͤhlt oder ausge- fahren wurde: so wiederholten sie in der Geschwindigkeit ihre vorige Besserung, und reichten im ganzen Jahre mit der Ar- beit von wenig Tagen zu dem nothwendigsten hin. Wir neuern hingegen, wir wollen nicht anders als fuͤr die Ewigkeit schreiben und arbeiten; wir wollen griechische und roͤmische Werke auf den Doͤrfern, und praͤchtige Landstraßen in solchen Gegenden haben, wo sie den damit beschwerten Anwoh- nern nicht weiter dienen. Als um ihr Brodt darauf zu betteln. Wir verachten die Curen der alten Aerzte die immer nur der Natur zu Huͤlfe kamen, und glauben die heroischen Mittel seyn in jedem Falle die besten. Freylich sind sie die besten, wo Ge- fahr auf dem Verzuge haftet, und wagen noͤthig ist; freylich ist ein Pallast besser als eine Strohhuͤtte; aber doch wenn er auf einem Baurenhofe steht, und von demselben in Dach und Fach erhalten werden muß, mag er auch leicht fuͤr ein ewiges Denk- mahl der Unbesonnenheit gelten. Und eben das laͤßt sich von jenen großen Heerstraßen denken, welche durch abgelegne und mit dem Zolle in kein Verhaͤltniß zu bringende Gegen- den angelegt werden. Die Sommer- und Winterhuͤlfe, welche jeder Weg umsonst hat, sollte nicht ganz außer Be- tracht fallen. Wer den Sommer einheitzt, verbraucht mehr Holz, als wer sich blos fuͤr Kaͤlte schuͤtzt, und derjenige, der Wege macht, welche so wenig von der Hitze als vom Froste ihre natuͤrliche Huͤlse nehmen, sondern durch ihre eigne An- D d 2 lage Also ist es rathsamer die Wege zu flicken lage bestehen muͤssen, bauet kostbarer als er noͤthig hat, und begehet eine Thorheit, so bald ihm diese unnoͤthige Ausgabe auf einer andern Seite zur Last faͤllt. Gesetzt aber auch, die erste Anlage werde aus einer beson- dern Fundgrube gemacht, und diejenigen dreyßig tausend Thaler, welche eine Meile guten Weges ohne Fuhren und Materialien kostet, faͤnden sich ohne merkliche Beschwerde des Landes; ein Fall der sich doch selten eraͤugen wird: so hat es doch insgemein wiederum eine ganz andre Beschaffenheit mit der Unterhaltung eines kunstmaͤßig gebaueten und eines von der Natur gewiesenen Weges. Dieser wird wie jede Strohhuͤtte geflickt, wenn jener wie ein Pallast unterhalten werden muß. Hier werden kunstmaͤßige Haͤnde, gelehrte Aufseher, und viele Dinge erfordert, welche nicht anders als mit schwerem baaren Gelde angeschaffet und bezahlet wer- den koͤnnen, wenn die Huͤtte mit dem naͤchsten Lehm, mit selbstgebaueten Stroh und einer unerfahrnen Hand bey Feyer- abenden ausgeflicket werden kan. Die Erhaltung eines sol- chem kuͤnstlichen Weges ist also eine ewige Last fuͤr das Land, und diese zu den Zinsen des angelegten Capitals gerechnet, eine solche Beschwerde, welche immer nur wenige Laͤnder tragen koͤnnen. Nur wenige Laͤnder werden solche mit den zu solchem Ende eingefuͤhrten Weggeldern bestreiten. Da wo der Weg nach einer Hauptstadt, oder nach einem großen Handlungsorte fuͤhret, wirft die große Consumtion und der Handel endlich die Kosten noch wohl ab; und der Luxus traͤgt seinen redlichen Antheil mit. Wo aber diese Stuͤtzen fehlen, und alles auf die Nothdurft faͤllt, da wird die Erfahrung bald zeigen, daß die Fuhrleute aller ihrer Fluͤche und Versprechungen ungeach- tet, in der schoͤnen Jahrszeit, wenn die mehrsten Frachten gehn, als neu zu machen. gehn, diejenigen Wege einschlagen, wo ihnen Frost und Hitze zu statten kommen, und hoͤchstens in den dreyen oder vier schlechten Monaten des Jahrs unsre Weghaͤuser besuchen, welche davon schlecht bestehen werden. Und uͤberhaupt wird die Nahrung im Lande, welche von den Frachtfuhren ent- steht, sich sehr vermindern, wenn die mit Weggeldern be- schwerten Wege solchergestalt zur besten Zeit, und wenn der Zug am staͤrksten ist, auf das sorgfaͤltigste vermieden werden. Die Freunde des Anbaues und der Bevoͤlkerung, welche sich freuen, wenn sie durch abgesetzte Heerstraßen einen Theil Heide unbefahren erhalten, und aufs ungewisse zu einem bes- sern Gebrauch bestimmen koͤnnen, sollten billig die Rechnung erst ziehen, ob die Unterhaltung eines kuͤnstlichen Weges nicht mehr wegnehme als das neue Urbare aufbringt; und dann wuͤrden sie gewiß finden, daß selbiger der Bevoͤlkerung und dem Anbau nicht so sehr zu statten komme, als sie glauben, so lange die durch jene vermehrten Frohndienste den Ertrag der neugewonnenen Laͤndereyen uͤbersteiget. Es ist daher noch so ganz unraͤthlich nicht, wenn in einigen Gegenden, wo nichts als Heide ist, breite Striche zu den Wegen ungebauet liegen bleiben, damit man das Spur desto oͤfterer versetzen, und sich von der Unterhaltung eines eignen Weges befreyen koͤnne. Man laͤßt hier der Sonne und dem Frost ihre natuͤrliche Wuͤrkung, und sparet sich fuͤr die Aufopferung eines ge- ringen unergiebigen Raums unzaͤhlige Frohndienste. Bey dem allen raͤume ich aber gern ein, daß da wo es geschehen kan und in allem Betracht mit Recht geschieht, die schoͤnen Wege einem Lande zur groͤßern Ehre gereichen als die praͤch- tigsten Schloͤsser, welche oft zu nichts weiter dienen als den Kontrast zu vergroͤßern. Ein Fuͤrst kan gar keine edlere Art der Verschwendung, da doch etwas zum Glanze des Hofes geschehen muß, waͤhlen, als die Verschoͤnerung der Heer- D d 3 stras- Umgekehrt: es ist rathsamer straßen; und ich ziehe solche allem andern Aufwande, selbst demjenigen vor, welchen Schauspiele, Maitressen und Jag- den erfordern. Nur wuͤnsche ich nicht, daß man das ge- meine Beste fuͤr einen englischen Garten halten, alles große im kleinen umhahmen, und Bruͤcken und Wege auf gemeine Kosten und zum Druck der Unterthanen anlegen moͤge, wo sie mit der Handlung und dem Interesse des Staats in keinem Verhaͤltniß stehen, und fuͤr ein belustigtes Auge zehntausend mit Thraͤnen erfuͤllen. LXXV. Umgekehrt: es ist rathsamer die Wege zu bessern als auszuflicken. Mein Herr! Sie verlangen meine Anmerkung uͤber das vorige Stuͤck? Wohlan hier sind sie, so wie mir die theils angenehme theils traurige Erfahrungen meiner neulichen Reise selbige an die Hand geben. Dieser Aufsatz ist von einem ungenannten Verfasser, der aber hier mit eingeruͤckt wird, weil man beyde Partheyen hoͤren muß, um richtig zu urtheilen. Die erste Regel unsers Lobredners der schlechten Wege, nicht ohne Noth Feldwege fuͤr Heerstraßen zu erklaͤren und solche nicht gruͤndlich zu bessern, sondern nur zu flicken, be- greife ich so gut als solche an sich außer allen Zweifel ist. Doch daß sehr oft gegen selbige verstossen werde, ist mir bis daher unbekannt gewesen. Ich wenigstens habe auf meinen vielfaͤl- tigen die Wege zu bessern als auszuflicken. tigen Reisen auch selbst da wo man bauete und flickte, diesen Verstoß nie wahrgenommen. Konnte nun auch der Herr Verfasser die Regel selbst nicht ganz weglassen; so deucht es mir doch billiger, wenn das oft des Verstosses zu einem gar seltenen Fall waͤre herunter ge- setzet worden. Ich wende mich also zu seiner zwoten Regel. In einem Lande wo die Finanzen des Landesherrn und der Unterthanen gleich kuͤmmerlich; welchem kein fremdes Fuhr- werk kommt und zollet; oder da, wo die Heerstraßen gar keine oder doch nur solche Doͤrfer beruͤhren, welche keine Wagen und Pferde halten, mithin es diesen gleichguͤltig, ob die Wege gut oder schlecht, da ist es freylich genug Wege zu flicken ja mehr als erforderlich. Sollte aber auch die Noth die hier nach Brodte gehet, wohl anders rathen lassen? Giebt es aber Laͤnder in unserm allgemeinen Vaterlande, denn ich halte es meinen Patriotismus viel zu entehrend, als mit unserm Autor die Unterthanen des ganzen Deutschlandes das Brodt guten theils an den Heerstraßen erbetteln zu lassen; giebt es, sage ich, solche Laͤnder, deren Einwohner ihre er- baueten Fruͤchte verfahren und sonstige Gewerbe vermittelst der Heerstraßen treiben; so erniedrige ich solche nicht zum Bet- telstab. Ich preise sie vielmehr gluͤcklich, wenn gruͤndlich er- bauete Wege ihnen jetzt den Vortheil einer geringern An- spannung, weniger Zeit zur Reise, weniger Abnutzung des Geschirrs, die Bequemlichkeit in jeder Jahrszeit zu reisen, und die Befreyung der Furcht ja Lebensgefahr auf denen Heerstraßen darbieten, auf welchen sie sonst die Flickarbeit zittern machte. Und wenn, wie ich so wenig als meine hiesi- gen Freunde auf unsern Reisen innerhalb Deutschland bemerket D d 4 zu Umgekehrt: es ist rathsamer zu haben uns erinnern, auf keinem dergleichen erbaueten Wege, mehr Pracht angewandt worden, als wegen des Grund und Bodens, und zu solider Erhaltung derselben erforderlich ge- wesen, so begreife ich nicht, wie solche mit Billigkeit zum Luxus zu rechnen. Ich behaupte es allerdings, daß gute Wege in einem Lande, wo nicht alles todt oder schlaͤft, recht zu treffende Vor- richtungen, und fuͤr Fremde das erste Kennzeichen der Weis- heit des Regenten und der Policey seines Landes sind. Wie! auch die Bruͤcken, Meilenzeiger? ꝛc. ꝛc. freylich fuͤr geflickte Wege sehr unschicklich, aber auch fuͤr diese nur Hirngespinste! Da wo man hingegen den Rath unsers Schriftstellers nicht befolget, wo man die oͤffentlichen Heerstraßen nicht blos flickt, sondern es zutraͤglicher haͤlt, solche zu allen Jahrszeiten fahr- bar zu erhalten, da sind Bruͤcken allerdings nothwendig. Man hat es mir bey meinen Erkundigungen allemal als die erste Regel bey Anlegung eines immer guten Weges angegeben, daß dem Wasser von allen Seiten der Heerstraße ein freyer Abzug gegeben werden muͤsse; und da man in allen diesen Laͤndern, nach dem einstimmigen Resultat meiner Nachrichten, aus dem durch Erfahrungen bestaͤtigten Grundsatz, daß es bey einer ordentlichen Vorrichtung, vortheilhafter einmal zu bauen, als ohne eine Wegebesserung zu beschaffen, ewig zu flicken, es sich vorgesetzet hatte fuͤr die Ewigkeit zu bauen; so ist mir an den von mir befahrnen Heerstraßen, nichts praͤch- tig, nichts glaͤnzend erschienen. Ich fand es vielmehr hoͤchst vernuͤnftig und angemessen, uͤber Fluͤsse, große Bruͤcken, uͤber Baͤche, kleinere und uͤber die Seiten- oder Abzugsgraben noch geringere zu erblicken, Der Herr Verfasser hatte es an seinem Gegner getadelt, daß er eine gar zu bekandte Regel vorausgeschickt haͤtte. Hier haͤtte er sich seiner eignen Kritick erinnern sollen. Anmerkung der Herausgeberinn. solche nach Maaßgabe des Verhaͤlt- nis- die Wege zu bessern als auszuflicken. nisses mit hoͤhern oder niedrigern, oder mit gar keinen Ge- laͤndern, versehen, und da, wo es mit Steinen wohlfeiler als mit Holz zu bauen, solche maßiv wahrzunehmen. Wenn ich endlich hiebey erwog, daß der Unterthan mit einer Last von einigen Jahren (die vielleicht so groß nicht seyn mag, als sie sich oft aus Hoͤrsagen oder aus sonstigen Ursachen hinter dem Schreibtische mahlet) sich und seine Nachkommen auf ewig vom Wegbau befreyete, ihn nnd sie bey einer geringern jaͤhr- lichen Verwendung, zumal wenn sie noch geringer als Flick- arbeit seyn sollte, die ausser allen vernuͤnftigen Zweifel ge- setzte Vortheile einer immer gleich fahrbaren Heerstraße auf ewig verschaffte; Wenn ich nun noch bedachte, daß die Fund- grube zur ersten Anlage und Unterhaltung der Wege, welche ich jedoch nicht mit dem Herrn Verfasser fuͤr jede Meile zu bestimmen vermag, den Unterthan manchen Groschen finden lassen und viele sonst muͤßige Haͤnde des Staats beschaͤftiget und in Nahrung gesetzet; dann erschien mir diese kurze Last vielmehr als eine ewige Wohlthat fuͤr die Unterthanen. Hin und wieder erblickte ich zu meinem großen Vergnuͤgen auch Meilenzeiger. Man hatte darinn die Obersachsen jedoch mit mehrer Einschraͤnkung nachgeahmet. Ich erfuhr, daß solche fuͤr eine Meile hoͤchstens auf zehn Thaler kaͤmen. Ge- setzt nun auch, sie gehoͤren nicht zum wesentlichen der Heer- straßen: soll denn ein großer Herr gar nichts thun um das Publicum zu obligiren? Und sollte ihm der segnende Dank des vernuͤnftigen und empfindsamen Reisenden, diesen ge- ringen Aufwand, nicht hundertfaͤltig belohnen? Aber unsre Vorfahren! (O ewiges Steckenpferd unsrer heutigen Schlaͤfrigkeit!) wahrhaftig sie waren ruͤhriger als man es ihnen nur zu oft abzusprechen bemuͤhet ist. Sie thaten gewiß mehr als blos flicken. Ihre Heerstraßen zeugen D d 5 noch Umgekehrt: es ist rathsamer noch jetzo davon in den vielfaͤltigen, selbst da wo man jetzt flickt, vorhandenen Ruinen. Nur ihre neuere Nachkommen flicken und flicken bis sie die ganze Natur jener Wege zerstoͤ- ret und durch den naͤchsten den besten Sand oder Koth, Wa- sen, Stroh und Quecken, das sonst noch ertraͤgliche Terrain zu grundlosen Moraͤsten und Fluch auspressenden Mordwegen umschaffen. Sehr oft habe ich es erfahren, daß natuͤrliche Schlagloͤcher weniger gefaͤhrlich zu paßiren, als die geflickten Wege, die ich alsdenn lieber gekuͤnstelte Mordgruben betitelt haͤtte. Ich halte es uͤberfluͤßig, das fehlerhafte der von Frost und Hitze hergenommenen Wegebesserungsmittel weitlaͤuftig zu zeigen. Wer Wege, die geflickt werden, kennet, und die Kinderjahre zuruͤck geleget, um von der Ungewißheit auch selbst unsrer sogenannten bestaͤndigen Jahrszeiten Erfahrungen zu sammlen, der wird jene willkuͤhrliche Besserung nie an- preisen, es sey denn, daß er es wage den Rath hinzuzufuͤgen: Unsere Frachten wie die Alten so einzurichten, daß wir sie nur in der besten Jahrszeit ab- und zuführten. Soll eine Heerstraße nun zu allen Zeiten fahrbar seyn; so erfordert solche Aufsicht mithin Kosten. Woher dann aber die Kosten dieser fuͤr die Ewigkeit angestelleten Aufsicht, dieser Unterhaltung, so unbetraͤchtlich sie auch gegen das immer- waͤhrende Flicken seyn mag? Ist dazu ein Weggeld gut und rathsam, wird nicht der Unterthan dadurch auf eine neue Art gedruͤcket und wird denn solches zum Endzwecke hinreichen? Ich wuͤrde zweifelhaft bey dieser Frage gewesen seyn, wenn nicht einige Tage zuvor als ich sie mir in einem gewissen Lande bey der wuͤrklichen Abforderung zweener Groschen fuͤr die Befahrung einer Meile neu erbaueten Weges, aufzuwerfen Gele- die Wege zu bessern als auszuflicken. Gelegenheit hatte, mir ein Zufall alle Bedenklichkeiten der- selben auf einmal aufgeloͤset haͤtte. Auf einer nicht zur Heer- straße geadelten sondern sehr alten großen Route, trafen in einem Wirthshause verschiedene Fuhrleute mit mir zusam- men. Sie zahlten eben wie ich ins Haus trat, fuͤr jedes Pferd, welches sie zu Zuruͤcklegung eines noch nicht gar schlech- ten Weges von drey Stunden zum Vorspann dingen muͤssen, einen Gulden, nicht ohne Ausstossung vieler Fluͤche und Ver- wuͤnschungen des Ungemachs und der Kosten, welche ihnen die mit dem naͤchst gelegenen Sande, Wasen, Stroh und Quek- ken ausgebesserten Wege veranlasset hatten. Mit einer hei- tern Mine setzten sie das Gottlob! in einigen Tagen treffen wir endlich auf bessere Wege, hinzu; wie gern zahlen wir da unsern Groschen und noch mehr! Dies machte mich auf- merksam, und sie versicherten mich, daß allein die Kosten des Vorspanns auf den geflickten Wegen, das Weggeld, so sie auf gruͤndlich gebesserten Heerstraßen zahlen muͤßten, bey weiten uͤbertraͤfe, nicht zu gedenken, daß sie in einem Tage auf neuen Wegen zwo Tagereisen schlechter Wege zuruͤcklegten, und also auf den erstern auch außer der Zeit die halben Zehrungskosten ersparten. Der Herr schaue nur, fuͤgte der eine hinzu: An einem Dorfe lief vordem eine gewisse alte große Heerstraße hinaus; man hatte sie hier endlich mit Steinen, Koth, Holz und Quecken auch fuͤr die besten Jahrszeiten zu einem fuͤrch- terlichen Mordwege geflicket, und nicht selten habe ich zwey, drey und mehr Thaler gezahlet, um nur zweene, drey oder mehr Pferde, und das nur noch aus großer Gefaͤlligkeit der Einwohner des Dorfs, zum Vorspann zu erhalten, und meine Fuhr mit halsbrechender Arbeit in halben Tagen ohngefaͤhr drey viertel Stunde vorwaͤrts zu schleppen. Vordem paßirte ich diese Straße mit Furcht und Zittern. Seit einigen Jah- ren ist sie neu erbauet und mit einer ansehnlichen Abkuͤrzung von Umgekehrt: es ist rathsamer von diesem Dorfe weggelegt worden. Nun befahre ich sie mit Freuden, froͤhlich und singend entrichte ich mein Weg- geld, denn es ersparet mir Kummer, Kosten und Zeit, und segnend preise ich dafuͤr den guten Herrn und sein Land. Ich bin ungern weitlauftig: allein folgende Geschichte scheinet mir zugleich fuͤr die Erwartungen der von unserm Herrn Verfasser vielleicht nie selbst versuchten Winterhuͤlfe zu entscheidend, als solche ganz mit Stillschweigen uͤbergehen zu koͤnnen, sie ist aus dem Munde eines andern meiner Fuhr- leute: im vorigen Winter war er nehmlich auf einer oͤffent- lichen Landstraße, ohngefehr hundert Schritte vor einem ge- wissen Dorfe im Kothe stecken geblieben, zu einer Zeit, wo das angepriesene wohlfeilste Mittel, der Frost , zwar ange- fangen zu bessern, doch noch nicht voͤllig so gebauet hatte, daß es seine Pferde und Wagen tragen wollen. Auch selbst die im Dorfe erkaufte Huͤlfe hatte ihn nicht vor Eintritt der Nacht loshelfen koͤnnen. Er hatte also im Dorfe uͤbernachtet, oder vielmehr in bitterer Kaͤlte seinen im freyen Dreck gesteckten Wagen bewachet, da indes der zusaͤllige Wegbauer seinen Wa- gen des Morgens so stark eingemauert, daß er ihm mit un- saͤglicher Muͤhe und Kosten loshauen lassen muͤssen, bis er endlich Nachmittags ins Dorf gekommen und gerade vier und zwanzig Stunden zugebracht, um hundert Schritt Weges zu- ruͤckzulegen, welche ihm, wie er noch mit Seufzen bedauerte, mehr gekostet, als ihm vielleicht funfzig Meilen guten Weges an Weggelde nicht wuͤrden gekostet haben. Durch diese Erzaͤhlungen schon etwas bestimmter fuͤr das Weggeld, benahmen mir die Nachrichten, die ich einige Tage darauf der treuherzigen Hoͤflichkeit einiger der Maͤnner, die mir das Weggeld abforderten, zu verdanken hatte, alle noch uͤbrige Zweifel. Sie stimmten alle darinn uͤberein, daß das Geld, die Wege zu bessern als auszuflicken. Geld, was sie hoͤben, blos zu Unterhaltung der Wege ange- wandt wuͤrde; daß alle vernuͤnftige Reisende solches mit vie- lem Vergnuͤgen erlegten; daß die Unterthanen, welche die Last des Baues getragen, sich aber gar nicht zu beschweren haͤtten, indem sie mit halber sonstigen Anspannung und Zeit, ihre Producte frey verfahren koͤnnten. Nun zahlte ich mein Weggeld mit Freuden und segnete mit meinen neulichen Frachtleuten die guten Landesherren, in de- ren Lande ich meine Scherbe zum gemeinen Besten mit ein- zulegen die Gelegenheit fand. Und wenn es denn auch bes- ser waͤre gar kein Weggeld zu zahlen, dachte ich, ist es denn nicht auch eben so billig bey dem Genuß eines allgemeinen Vortheils auch gemeinschaftliche Beyhuͤlfe zu leisten? Gute Wege erhalten sich nicht selbst; sie erfordern also wo nicht kunstmäßige Hände und gelehrte Aufseher , doch eine stete und vernuͤnftige Aufsicht; diese halte ich aber in den Haͤnden verstaͤndiger Leute immer kluͤger und vortheilhafter als in den Haͤnden der Lehmklecker, Flicker und Schmierer. Und nur dann erst, wenn die vernuͤnftige Unterhaltungskosten das Weg- geld uͤberstiegen, duͤrfte vom Landsherrn ein mehrers verlan- get werden koͤnnen. Haͤtte unser Schriftsteller meine Frachtfahrer reden gehoͤ- ret; so wuͤrde ihm vielleicht die Sorge, daß die erbaueten Wege des Weggeldes wegen, aller Fluͤche und Versprechun- gen der Fuhrleute ohnerachtet verfahren werden, weniger Kum- mer verursachen. Doch es geschehe! Soll denn alles Gute desfals unterbleiben, weil es gemißbrauchet werden kan? Die Freunde des Anbaues und der Bevoͤlkerung, welche sich freuen, wenn in Heiden durch die sogenannte Absetzung der Wege, Land zur Cultur gewonnen wird, muͤssen warlich sehr seichte Begriffe von Heiden, Cultur und Bevoͤlkerung ha- Erinnerung des Altflickers haben, oder der Herr Verfasser verstehet solche nicht recht. Es giebt aber auch Heiden und Moͤhre, die der Fleiß zum besten Ackerlande umschaffen koͤnnte; sie bleiben aber immer oͤde und unnuͤtz, bloß weil man sie als jene Wege behandelt, der Sonne und dem Froste allein uͤberlaͤsset, und uͤbrigens kei- nen Handschlag zu ihrem Besten verwendet. Wuͤrden der- gleichen Wuͤsteneyen; besonders wenn sie in der Naͤhe wohl- bevoͤlkerter Doͤrfer oder gar Staͤdte liegen, mithin die Her- beyschaffung des Mistes moͤglich, beackert, oder gewoͤnne auch nur die Hude und Weide durch die Einschraͤnkung des will- kuͤhrlichen Fahrens, wuͤrden, sage ich, dergleichen Wuͤsteneyen zur Cultur oder mehrer Nutzbarkeit durch die mit dem Bau verknuͤpfte Einschraͤnkung der Wege gebracht; so getraute ich mir zu behaupten, daß bey dieser, wie bey allen Arten der Industrie im ganzen gewonnen und der Erbauung der Wege ein neues Verdienst aufgehen muͤßte. LXXVI. Erinnerung des Altflickers zum vorigen Stuͤck. Aufmerksame Leser und Kenner werden es vielfaͤltig bemerkt haben, daß ich mich sehr oft einer Art der Rede bediene, welche Deklamation genannt wird. Es giebt verschiedene kleine alltaͤgliche und auch sonderbare Wahrheiten, die man nicht interessant machen kan, ohne sie auf diese Weise aufzu- stutzen. So wie aber diese Art des Vortrags auf der einen Seite ihre eignen Privilegien hat: so wuͤrde es auf Seiten der Leser sehr unbillig gehandelt seyn, wenn sie dasjenige, was De- zu vorigen Stuͤck. Deklamation ist, fuͤr eine strengere Art der Rede, und z. E. die Gruͤnde, so gegen die Wochenmaͤrkte vorgebracht worden, fuͤr richterliche Entscheidungsgruͤnde halten wollten. Die Deklamation ist ein gutes Mittel gewissen kleinen vernach- laͤßigten Wahrheiten eine solche Groͤße und Gestalt zu geben, daß der Richter bey Abfassung des Urtheils sie nicht uͤbersehen moͤge. Haͤtte der Verfasser des obigen Aufsatzes ein gleiches bemerkt: so wuͤrde er die Gruͤnde fuͤr das Flicken der Wege nicht so gar ernstlich genommen haben. Seiner Seits hat er große und auffallende Wahrheiten vorzutragen, welche sich jedem Auge frey darstellen, und ohne Kunst einleuchten. Die- ses hatte der Altflicker nicht, und gleichwohl hatte er doch auch etwas zu sagen, was nach Beschaffenheit der Umstaͤnde, ins- besondre aber des Bodens, worauf er flickt und schreibt, sicher richtig ist, wenn es auch in der Sphaͤre des Patriotismus, worinn der Herr Widerleger die Wege zu uͤbersehen hat, ganz anders aussehen sollte. Das beste wird wohl seyn, den Streit in der Guͤte dahin abzuthun, daß Kruͤcken vortrefliche Maschinen bleiben sollen, wenn es gleich besser ist, sie gar nicht noͤthig zu haben. LXXVII. Wie viel braucht man um zu leben? Was braucht man um zu leben ; ist zwar eine alte aber auch noch nie voͤllig beantwortete Frage. Ein Thor- schreiber dem der Fuͤrst jaͤhrlich hundert Thaler gab, stellete einmal unterthaͤnigst vor: Es sey unmoͤglich bey den gegenwaͤrtigen theuren und verschwenderischen Zeiten von hundert Thalern zu leben; er Wie viel braucht man um zu leben? er habe eine Frau und sechs Kinder; wenn er auf jede Person auch nur jaͤhrlich zwanzig Thaler rechne, und so viel bewilligte man doch wohl zum Unterhalte eines Fuͤndlings; so waͤre es offenbar, daß er damit nicht auslangen koͤnnte; er muͤsse also nothwendig ein Betrie- ger werden, oder als ein ehrlicher Mann verhungern … Der Fuͤrst lies sich endlich bewegen, demselben jaͤhrlich dreyhundert Thaler zu geben, ohnerachtet die Accise an dem Thore, wo der Thorschreiber stand, nicht voͤllig tausend Tha- ler des Jahrs einbrachte, und der Schreiber solchergestalt uͤber dreyßig Procent von der Einnahme erhielt. Wer war froher als der Thorschreiber? Seine Frau, welche bisher nur Kon- tuschen getragen, legte sich eine Andrienne zu, die Toͤchter wurden Mademoiselles geheissen, und die Soͤhne musten als Kinder eines grossen fuͤrstlichen Bedienten zum studiren ange- halten werden. Kaum aber hatte diese Veraͤnderung einige Jahre bestanden: so war der Thorschreiber in Schulden, und stellete abermals vor: Es sey schlechterdings unmoͤglich, daß er mit dem ihm gnaͤdigst bewilligten Gehalt auskommen koͤnnte. Hoͤchst- dieselben wuͤrden gnaͤdigst erwegen, daß wenn er nur einiger maßen Standesmäßig leben sollte, auch der spar- samste Bediente von seinem Stande damit nicht aus- reichen koͤnnte. Der Unterricht seiner Kinder, welche doch nach ihrem Stande studiren muͤsten, nehme wenig- stens das dritte Theil seines Gehalts weg, und da der aͤlteste bald auf die Universitaͤt muͤste: so wuͤrde dieser allein den Ueberrest seines Gehalts verzehren ...... Der Fuͤrst legte hierauf seinen Ministern die Frage vor, ob er keinem seiner Bedienten eine Zulage geben koͤnnte, ohne zugleich eine Standeserhoͤhung zu veranlassen? Die Mini- ster antworteten: Es Wie viel braucht man um zu leben? Es waͤre natuͤrlich, daß ein Mann der viertausend Tha- ler jaͤhrlicher Besoldung haͤtte, mehr verzehren muͤste als ein andrer, der nur zweytausend erhielte, und daß derjenige der vierhundert Thaler erhielte, sich hoͤher achtete als ein andrer, der nur die Haͤlfte bekaͤme. Die Folge hievon waͤre, daß diejenigen so große Besoldungen haͤtten, eben so wenig leben koͤnnten, als die andern, so geringere haͤtten; und wenn Ihro Fuͤrstl. Durchlaucht Dero eignen Cammeretat nachsehen zu lassen geruhen wollten: so wuͤrde sich finden, daß Hoͤchstdieselben eben wohl nicht Standesmaͤßig leben koͤnnten. Es waͤren in dem fuͤrstlichen Hause so viele Prinzen und Prinzeßin- nen, so viele Apanagen, so viele hohe und niedrige Bediente ..... Der Thorschreiber wurde nun zwar hierauf in Gnaden be- schieden, daß wenn er von dem Dienste nicht leben koͤnnte, es ihm frey stehen sollte einen bessern zu suchen. Allein der Fuͤrst war dadurch doch nicht beruhiget, und glaubte immer noch, daß seine Minister der Frage keine Gnuͤge gethan, we- nigstens die Quelle des Uebels nicht recht aufgedeckt haͤtten. Er wandte sich also an seinen alten laͤngst aus dem Dienste getretenen Canzler, der vorhin seines Großvaters einziger geheimter Rath, Cammerpraͤsident und Secretarius gewesen war, und bat denselben ihm seine Meinung hieruͤber zu ent- decken. Dieser versetzte mit wenigen Worten: Euer Fuͤrstl. Durchlaucht Herr Großvater hielten we- nige und gute Bediente; sie forderten von denselben Ar- beit und Treue, und verließen sich auf beydes. Ihr Herr Vater liebte eine andre Ordnung; es wurden so manche Departements gemacht als Sachen waren; dazu kam ein Oberdepartement, um alle die andern Departe- Mösers patr. Phantas. II. Th. E e ments Wie viel braucht man um zu leben? ments zu beachten; zu jedem wurden ein paar Raͤthe, ein paar Secretarien und verschiedene Unterbediente nothwendig erfordert; diese Departements forderten so- dann besondere Zimmer, Archive, Acten, Rechnungen und Berichte; die Mitglieder derselben beeyferten sich um die Wette, um die Sachen in die schoͤnste Ordnung zu bringen, sie erfanden die deutlichsten Formulare, Rubriken, Tabellen, und hundert andre Dinge, wozu immer mehr und mehr Haͤnde, immer mehr und mehr Papier, immer mehr und mehr geschickte Leute erfordert wurden. Der Thorschreiberdienst wurde zu einer Wissenschaft, und der Untervogt muste einen zierlichen Bericht zu erstatten im Stande seyn. Euer Fuͤrstl. Durchlaucht waren zu dieser Ordnung erzogen; Sie ver- besserten dieselbe noch in vielen wesentlichen Stuͤcken, und ich gieng als ein alter Mann mir dem vergnuͤgten aber auch traurigen Anblick aus Dero Diensten, daß meine Arbeit unter funfzig Personen vertheilet wurde. Indessen habe ich mir neulich den Generaletat von der jetzigen Einnahme vorzeigen lassen, und gefunden, daß Hoͤchstdieselben jetzt jaͤhrlich zehntausend Thaler mehr, wie der Herr Großvater einzunehmen, aber auch funf- zigtausend Thaler mehr fuͤr die Dienerschaft auszugeben haben, als wie ich Canzler mit einer Besoldung von fuͤnfhundert Thalern war, und einen Schreiber hatte, dem hundert Thaler in Gnaden gereichet wurden ..... Aber sagte der Fuͤrst, es ist doch nicht moͤglich, daß ich et- was von dem allen einschraͤnken kan. Ein Militairdeparte- ment ist unentbehrlich, weil es mit Leuten besetzt seyn muß, welche das Militaire aus dem Grunde verstehn. Das Cam- merdepartement erfordert unstreitig seine eignen Leute, und diejenigen so dabey stehn, haben alle Haͤnde voll zu thun; ohne Wie viel braucht man um zu leben? ohne ein Justitzdepartement kan kein Land bestehen, wie vie- len Ungerechtigkeiten wuͤrden sonst meine armen Unterthanen nicht ausgesetzt seyn? Das geistliche Departement laͤßt sich mit dem weltlichen gar nicht vereinigen; und die Regierungs- sachen erfordern warlich auch geschickte Maͤnner, damit alles in der Ordnung und der Friede mit den Nachbaren erhalten werde. Das Hofdepartement ist in allen Laͤndern von den uͤbrigen getrennet; der Stall, die Kuͤche, der Keller, die Capelle, das Theater, die Jagd, die Hofgebaͤude, die Gaͤr- ten, die Lustbarkeiten — wollen durchaus besondre Leute, und ein Marschallamt; der geringste Edelmann in meinem Lande hat ja seinen Secretair, Oberverwalter, Unterverwal- ter oder Kornschreiber, seinen Haushosmeister, seinen Cam- merdiener, seinen besondern Braten- Pasteten- und Suppen- koch, seinen Haushaltungsgegenschreiber, seinen Kutscher, Postillon und Vorreuter, seine Jaͤger, Bediente, Laͤufer, ..... Wie will ich dann mein Ansehn unter diesen behaupten, wenn ich mich wie mein Großvater mit einem Canzler begnuͤgte, und die Departements dagegen eingehen ließe? Dieses ist auch meine Meinung nicht, versetzte der Canzler, ich habe weiter nichts sagen wollen, als daß ein Fuͤrst wider die schoͤne Ordnung und wider das viele simplificiren, wel- ches sich unter der Dienerschaft immer mehr und mehr aus- breitet, auf seiner Hut seyn muͤsse. Eine große Bibliothek kan und muß nach den Wissenschaften geordnet werden. Man waͤhlt billig fuͤr jede Klasse ein besonders Repositorium, und in dem Buͤcherverzeichniß eine besondre Rubrik. Wenn man aber dieses bey einer kleinen Bibliothek thun will; so kommt unter jeder Rubrik und in jedes Repositorium oft nur ein einziges Werk; und es wird auf diese Art viel Papier, viel Holz und Raum verschwendet. Eben so geht es auch mit den Departements, mit den vielen besondern Rechnungen, E e 2 Etats Schreiben einer Mutter Etats und Berichtern; diese vermehren die Arbeit aber nicht die Einnahme, und ein Fuͤrst der alles selbst sehen, lesen und wissen will, ist in meinen Augen ein Mann, der um einen Fuchs zu fangen mit zehntausend Unterthanen ein Treibjagen anstellet. Ich dachte man ließe dem Fuchs ein Huhn und stellete das Treibjagen ein. Stille mein lieber Canzler, schloß der Fuͤrst, die Ordnung die Ordnung ist eine so schoͤne, so nothwendige so wichtige Sache … und ein Fuchs ist fuͤr die armen Huͤhner ein so schaͤdliches Thier. Doch um auf unsre vorige Frage zu kom- men und von der Sache recht aus dem Grunde unterrichtet zu seyn, wollen wir durch unser Intelligenzblatt einen Preis von 50 Ducaten fuͤr die beste Ausfuͤhrung uͤber die Aufgabe bekannt machen lassen: Wie viel braucht man um zu leben? LXXVIII. Schreiben einer Mutter an einen philo- sophischen Kinderlehrer. Mit einem Worte, ich mag ihr ganzes Geschwaͤtz von der Erziehung meiner Kinder nicht mehr hoͤren. Die Gruͤnde fuͤr die Tugend sind gut, und meine Maͤdgen sollen sie auch fassen. Aber die Erfahrung lehrt mich, nicht alles auf Gruͤnde und Erkenntniß der Pflichten ankommen zu las- sen. Die Natur hat uns Empfindungen und Leidenschaften gegeben, welche sowol bey kleinen als großen Kindern zu nutzen sind, und ich sehe gar nicht ein, warum ich meine Maͤdgen nicht an einen philosophischen Kinderlehrer. nicht eben so gut durch ein: was werden die Leute davon sagen , als durch eine Vorhaltung ihrer Pflichten zum Guten leiten soll. Wenn wir aufrichtig reden wollen: so muͤssen wir gestehen, daß bey jedem Menschen die Empfindung der Ehre am staͤrksten unter allen wuͤrke, und daß die Ehre eine ehr- liche Frau zu seyn und dafuͤr gehalten zu werden, mehr gutes thue, als die Pflicht es zu seyn. Wenn mein aͤltestes Maͤdgen, was jetzt 16 Jahr alt ist, einen zaͤrtlichen obgleich noch sehr unschuldigen Blick auf einen jungen Menschen schießen laͤßt: so renne ich ihr, so bald ich sie allein fassen kan, mit einigen Sarcasmen zu Leibe. Da ist sie eine verliebte Thorin, der junge Mensch ein Laffe, der noch kaum der Ruthe entronnen ist; da frage ich sie: was diese und jene, so ihren zaͤrtlichen Blick wahrgenommen, wohl von ihr gedacht habe, und in welchen Ruf sie sich setzen werde, wenn sie schon so fruͤh geschmeidig werde? — Auf diese Weise suche ich ihre ganze Ehrbegierde zu reitzen, und wenn es denn auch Zeit ist; so halte ich ihr ihre Pflichten vor. Ich verlasse mich aber in der That mehr auf meine Sarcasmen, und auf ihre Empfindungen von Ehre, als auf die Wuͤrkung der uͤbrigen Sittenlehren. Jede ehrliche Hausmutter wird Ihnen hiebey sagen, daß ich auf diese Art mehr ausrichte, und das zarte Alter meiner Kinder gluͤcklicher zum wahren Alter der Ueberlegung durchfuͤhre, als alle die Hofmeister und Hofmeisterinnen, welche die fuͤrstlichen Prinzen und Prinzessinen mit kalten Vorstellungen aus der Religion und Sittenlehre unterhalten, und in diesem Jahrhundert eben nicht viel Ehre eingelegt haben. Die große Muͤhe, den Kindern von allem deutliche Begriffe zu geben, kan ich noch weniger billigen, so strenge auch unsre Neuern in dieser ihrer Forderung sind. Ein deutlicher Be- E e 3 griff Schreiben einer Mutter griff koͤmmt mir gerade so vor, wie eine Habersuppe, worinn man Wasser und Gruͤtze, Butter und Salz voͤllig von einan- der unterscheiden kan. Aber ein dunkler Begriff ist wie ein Pudding von Miß Samsoe, worinn die Masse vortreflich schmeckt, ohnerachtet man nur eine kleine Vermuthung von allen einzelnen Ingredienzien bekoͤmmt. Jene wuͤrket Ekel, und dieser gleitet oft mit so vieler Wollust herunter, daß die Vorstellungen des Leibarztes nichts dagegen vermoͤgen. Die ganze philosophische Moral scheinet mir eine solche Habersuppe zu seyn, und es nimmt mich gar nicht Wunder, daß Menschen, die blos durch deutliche Begriffe gefuͤhret werden, bey jedem Pudding gegen ihre Ueberzeugung handeln. Einer unsrer großen Philosophen hat das Uebergewicht der dunklen Begriffe uͤber die deutlichen auf einen solchen Pud- ding gegruͤndet, und da es unwidersprechlich ist, daß eine groͤßere Summe von Ingredienzien maͤchtiger wuͤrkt als we- nigere, und daß jene nothwendig minder deutlich geschmeckt werden koͤnnen als diese: so sehe ich gar nicht ein, warum man bey Erziehung der Kinder, blos die Habermoral gebrau- chen solle. Deutliche Begriffe helfen uͤberdem allemal die Entschuldi- gungen erleichtern. Wenn ich mein Maͤdgen fuͤr einen uͤblen Ruf zittern mache und ihre ganze Ehrbegierde dadurch in Flammen setze: so stuͤrmen eine Menge von Begriffen und Folgen auf ihre Seele, welche sie maͤchtig dahin reissen. Er- klaͤre ich ihr aber die Bestandtheile des uͤblen Rufs, sage ihr woraus das Publicum, was den boͤsen Ruf giebt, bestehe; aus wie vielen alten Weibern dasselbe zusammen gesetzet sey, wo die Graͤnze zwischen dem wahren und falschen liege, und was wir fuͤr einen Werth auf das Urtheil des gemeinen Haufens zu legen haben: so wird sie meine Warnung zerlegen, Stuͤck- weise an einen philosophischen Kinderlehrer. weise auseinander setzen, und mir zeigen, daß ich offenbar Unrecht habe; besonders wo ich blos eine unschuldige Hand- lung an ihr getadelt habe; und das ist durchaus der gewoͤhn- lichste Fall worinn sich eine Mutter befindet. Die unschuldige Handlung, welche die naͤchste Stusfe oder Gelegenheit zu ei- ner boͤsen ist, muß schon mit einer uͤblen Vermuthung ver- folgt und bestraft werden, um die Kinder vorsichtig zu ma- chen. Ein junges Maͤdgen, das mit einer Mannsperson einsam und allein geht, kan sich mit ihm von Tugend und Religion unterhalten. Eine Mutter geht aber allemal siche- rer, wenn sie ihnen eine schlimmere Materie unterschiebt und ihre Tochter mit keiner Entschuldigung hoͤret. Man solle dem Kinde, sagen Sie weiter, gar keine Un- wahrheit, gar keine falsche Gruͤnde sagen; dagegen habe ich nichts. Ist es aber nicht auch eine Unwahrheit, wenn man bittere Arzeneyen in Suͤßigkeiten verbirgt und einem Kinde die Pillen verguldet? Ist es nicht allemal eine Unwahrheit, wenn ich dem Kinde die Gefahr zu fallen oder zu ersaufen lebhafter und groͤßer vormahle wie sie wuͤrklich ist, oder ihm das Zahnausreissen zum Vergnuͤgen mache? Meine Mutter sagte mir hundertmal: Kind laß die junge Katze gehn, es ist ein falsches Thier, sie beisset oder kratzet dich. Ich antwortete allemal: ach nein Mama, es ist ein sanftes poßierliches und allerliebstes Thier, sie beißt mich nicht, sie streichelt mich nur. Wenn aber meine Tante mit einem erschrockenen und vielbe- deutenden Gesichte rief: Maͤdgen laß die Katze gehn, ihre Haare sind giftig, fluchs jagte ich sie weg, besahe meine Haͤnde, und wenn nur das geringste rothe Fleckgen daran war: so glaubte ich schon vergiftet zu seyn. Meine Tante fagte eine Unwahrheit, aber diese rettete mir vielleicht ein Auge, welches eine boͤse Katze einer kleinen Verwandtin von mir auskratzte. Dieses heißt jedem Alter seine Gruͤnde, die es fassen kan, an- E e 4 pas- Schr. einer Mut. an einen philosophis. Kinderl. passen, und das moralische Spielzeug oder die Wiegenmaͤhr- gen da gebrauchen, wo es vergeblich seyn wuͤrde von Pflichten, deren Verbindlichkeit ein Kind nie mit der gehoͤrigen Staͤrke fuͤhlt, zu reden. Alles was Sie mir von dem Unterricht des Verstandes, und der Besserung des Willens sagen, verwerfe ich nicht, nur muͤssen Sie den letzten nicht blos vom ersten abhangen lassen. Besuchen Sie alle Hausmuͤtter auf dem Lande, und bemerken die Art, wie sie ihre Kinder erziehen. Keine einzige unter ihnen wird sich gerade zu darum bemuͤhen ihren Kindern ei- nen Begriff von der Moralitaͤt freyer Handlungen zu geben. Jede wird nach einem praktischen Gefuͤhl die Hauptleidenschaft ihres Kindes zu seiner Besserung gebrauchen, und ihm blos den unmittelbaren Schaden vormahlen, den es von einer boͤsen Handlung hat. Diesen Weg hat ihr die treue Erfahrung ge- lehrt; der unmittelbare Schade, sollte er auch in einer guten Zuͤchtigung bestehn, wuͤrket naͤher und schaͤrfer, als der ent- fernte, der durch Schluͤsse herbey geholt wird. In allen un- sern Handlungen liegt zwar ein Schluß zum Grunde, aber es ist falsch, daß wir ihn allemal selbst machen. Der gluͤckliche Mensch wird leichter und schneller gefuͤhrt als durch kalte Ue- berlegungen. Die Leidenschaft, diese edle Gabe Gottes, fuͤhret ihn sicherer als die aufgeklaͤrteste Vernunft; und Lei- denschaften geben Fertigkeiten; welche zur Zeit der Versuchung treuer aushalten als das Urtheil, was nach Gruͤnden gefaͤllet werden soll. Vielleicht uͤbertreibe ich die Sache auf der einen Seite, aber Sie uͤbertreiben sie gewiß auch auf der andern. Doch ich habe Ihnen heute genug gesagt, daher will ich das uͤbrige ein andermal nachholen. LXXIX. LXXIX. Ueber die Erziehung der Land- leute Kinder. Ich weis nicht, was unsern Herrn Cantor in den Kopf kommt. Alle Jungen und Maͤdgen sollen lesen und schreiben lernen; dabey predigt er ihnen einen Catechismus, der ist so dick wie mein Gesangbuch, und wenn er von der Kinderzucht spricht: so sagt er weiter nichts, als wie gluͤcklich die Kinder sind, die nicht wie die Heyden aufwachsen, sondern lesen und schreiben und auf alle Fragen antworten koͤnnen. Nun soll mich zwar der Himmel wohl dafuͤr bewahren, daß ich unsern Herrn Cantor meistern sollte. Allein ich fuͤhle doch, daß die Kinder mehr zur Handarbeit angefuͤhret und dazu von Jugend auf gewoͤhnet werden muͤßten: ich fuͤhle, daß das viele Buchstabiren und Schulgehen unsere Jugend vom Spinnerocken zieht, und daß jetzt kein einziger Junge mehr im Kirchspiele sey, der taͤglich drey Struͤmpfe knuͤtten kan, da sie es in meiner Jugend doch alle konnten. Ich habe nun mein achzigstes Jahr erreicht, und kan sagen, daß ich die Welt von hinten und von forn gesehen habe. Allein unter allen, die mit mir aufgewachsen sind, war kein einziger, der schreiben lernte. Man sahe dies als eine Art von buͤrgerlicher Beschaͤftigung an, die blos in den Staͤdten und von Leuten, die keinen Ackerbau und keine Viehzucht haͤtten, getrieben werden muͤßte. Das Lesen, wie mir mein Vater sagte, waͤre erst in seiner Jugend unter den Landleuten Mode geworden; und dieser haͤtte es noch wohl von seinem Vater gehoͤrt, daß in seiner Kindheit das ganze Jahr hindurch nur drey Gesaͤnge D d 5 in Ueber die Erziehung in der Kirche waͤren gesungen worden, welche ein jeder aus dem Kopfe gewußt haͤtte. Darauf waͤre erst ein kleines Ge- sangbuch gekommen; dem sey ein etwas dickers gefolgt; bis es endlich zu seiner Zeit zu einer ganzen Dicke angeschwollen sey. Was ist aber von allem die Folge gewesen? Unsre Kin- der haben mindre Lust, Fertigkeit und Dauer zur Handarbeit erhalten; sie haben geglaubt, wenn sie schreiben, lesen und auf alle Fragen antworten koͤnnten: so waͤren sie besser, als diejenigen waͤren, die drey Struͤmpfe im Tage knuͤt- teten ...... In der That aber sehe ich doch eigentlich nicht, was das Schreiben einem Ackermann sonderlich nuͤtze. Wenn er weis, wie viel Glas Brantewein oder wie viel Kruͤge Bier durch einen Strich an der Tafel bedeutet werden; wenn er die große Erfindung des Kerbstocks, wovon unser Meyer letzthin ge- schrieben hat, kennet; und wenn er endlich drey Kreuzer zum Wahrzeichen mahlen kan: so hat er meines Ermessens alles was er von dieser Seite gebraucht. Mir sind wenigstens ganze Jahre vorbey gegangen, ohne daß ich einmal Dinte im Hause gehabt habe. Wenn ich etwas an meinen Procurator zu schreiben hatte, so sagte ich es dem Cantor; und im uͤbrigen konnte ich mich mit einem Stuͤckgen Kreite und einem Kerb- stock behelfen. Das Lesen koͤmmt mir blos in der Kirche zu statten, und wuͤrde uͤberfluͤßig seyn, wenn wir das ganze Jahr hindurch einerley Gesaͤnge haͤtten. Wozu nuͤtzt es also, daß man unsern Kindern statt des Flegels die Feder in die Hand giebt, und sie bis ins sechszehnte oder achtzehnte Jahr mit solchen Taͤndeleyen, die kein Brodt geben, herumfuͤhrt? Ihre Knochen bekommen keine Haͤrte, und ihre Nerven keine Staͤrke; und wie manchen versucht nicht eben sein lesen und schreiben nach Amsterdam oder nach Ostindien zu gehen, und dort eine Gelegenheit zu suchen, um seinen vaͤterlichen Acker der Landleute Kinder. Acker zu meiden — — Was die Maͤdgen betrift, o ich moͤchte keines heyrathen das lesen und schreiben kan. Wissen sie das, so wissen sie auch ........ LXXX. Zufaͤllige Gedanken bey Durchlesung alter Bruchregister. Die Strafgesetze und Strafregister dienen ungemein den Charakter einer Nation in gewissen Zeitpunkten zu be- stimmen. Man gehe ein Straf- oder wie wir sprechen Bruch- register von hundert Jahren durch: so wird man mit Ver- gnuͤgen bemerken, wie gewisse Verbrechen zu einer Zeit sehr haͤufig vorkommen, die sich zu einer andern ganz verlohren haben; nicht so wohl weil der Mensch tugendhafter gewor- den, denn sonst wuͤrde ein solches Register gegen Rousseau beweisen, daß die Wissenschaften die Menschen froͤmmer ge- macht haͤtten; sondern weil die Leidenschaften einen feinern Weg zum Ausbruche genommen haben. In dem Register des Oßnabr. Amts Fuͤrstenau von den Jahren 1550 bis 1600 sind im Durchschnitte jaͤhrlich 120 blutige Schlaͤgereyen oder wie es heißt Blutrunnen , und zwey Todtschlaͤge, oder nach der damahligen Sprache, Ned- derschläge , bestraft, und diese Zeugnisse einer Wildheit neh- men immer mehr und mehr ab, so daß sie in den neuern Zei- ten, ohnerachtet sich die Einwohner gewiß dreyfach vermehret haben, nicht den zwanzigsten Theil der alten Zahl aus- machen. Von Zufaͤllige Gedanken Von dem Nedderschlage heißt es immer nur schlechthin 1532. Vor einem Nedderschlag tor Boetferdigung X Mk. Vor einen Doetschlag X Mark. Vor einen Nedderschlag selv fyfte tor Boetferdigung XX Mark. 1541. Wurden bald 7 Mk. bald 6 Mk. dafuͤr berechnet. 1544. Bald 8, bald 9, bald 20 Thaler. 1560. Wegen eines Nedderschlages vor ein Wergeld 10 Thaler. 1561. Vor ein Wergeld tor Begnadigung sines Halses 85 Thaler. 1562. Vor einen Nedderschlag 32 Thaler. Vor eine verbrochene Halsstrafe 45 Thaler. 1566. Wegen eines Nedderschlages so billig hoͤchnoͤthig zu bestrafen 100 Thl. 1568. Vor einen Nedderschlag selb dritte, jeder 6 Thl. 1570. Steht mehrmahlen anstatt Wergeld Fahrgeld. 1571. N. N. Dat he ut tornigen und hastigen Mode sy- ner Tochter mit der Exen dat Been terschloͤg davon se starf 71 Thl. 1575. Vor ein Wehrgeld und das Land wieder zu kaufen, bald 7, bald 35, bald 20, bald 18 Thl. 1579. Vor ein Wehrgeld 28 Thl. 1597. Vor Wehrgeld einmal 28 und einmal 23 Thl. und nach dieser Zeit verlieret sich das Wehrgeld ganz, entwe- der weil die Todtschlaͤge seltener geworden, oder doch die Strafe dafuͤr am Amte nicht mehr berechnet worden. Diebereyen oder nach damaliger Redensart, Duvetalle , finden sich wenig, vermuthlich weil noch wenig geringe Ne- benwohner im Lande geduldet wurden, und wenn sie sich fin- den, wurden sie scharf bestraft, als z. E. 1532. bey Durchlesung alter Bruchregister. 1532. N. N. Dat he eene unrechte Goes anklees 7 Mk. (Der Ausdruck zeigt, daß man sogar die Worte gescho- net, und einen Gaͤnsedieb keinen Gaͤnsedieb heissen wollen) woraus man wohl schließen mag, daß die Begriffe von Ehre, welche nach der damahligen Sitte durch Nedderschlage und blu- tige Wunden eher erhoͤhet als erniedriget wurden, hoͤher als jetzt gewesen. Vielleicht ist dieses auch die Ursache, warum wenige Scheltungen oder trockene Schlaͤge, Dufschläge , (wovon wir noch das Wort Düfken haben) vorkommen, und warum die un- terlassene Anmeldung eines verbisterten Rindes im Jahr 1579. mit 6 Thlr.; und der Hehler gestohlner Sachen immer scharf be- straft worden. Der Begrif von Ehre wuͤrkte auch allem An- sehen nach mit ein, wenn gebrochene Geluͤbde mehrmalen sehr hoch und gebrochene Willkühren bestaͤndig geahndet wurden. Daraus daß im Jahr 1542. Heinrich Schrage dafuͤr Dat he moetwilliger Wyse ohne Wegerung geborlicker Rechten Vyant geworden, mit 12 Goldfl. bestraft wurde, laͤßt sich auch wohl noch ver- muthen, daß jedem freyen Menschen das Recht die Gesell- schaft, welche ihm nicht zu gebuͤhrlichen Rechte verhelfen wollte, zu verlassen, und in den natuͤrlichen Zustand des Krie- ges zuruͤckzutreten, auch damals, nachdem durch den Landfrie- den von 1521. alle Fehde aufgehoben war, noch zugestanden habe. Bey dem Ruͤge oder Bruchgerichte durfte aber doch niemand in seiner eignen Sache selbst ohne Erlaubniß sprechen; wo er nicht das Urtheil N. N. Dat he im Gerichte ane Vorspracken gekallet 3 Mark. hoͤren wollte, welches eine gute Vorsicht so wohl fuͤr den Ver- klagten, der sich im Eyfer leicht vergißt oder zu heftig aus- druͤckt, Zufaͤllige Ged. bey Durchl. alter Bruchregister. druͤckt, als an den Beamten, der sonst viel unnoͤthiges Zeug anhoͤren muß, gewesen zu seyn scheinet. Bey dem allen sind doch die Bruchfaͤlle noch nicht sehr ver- vielfaͤltiget, und der bestraften Arten von Verbrechen sehr we- nig in Vergleichung der neuern Zeiten. Das mehrste ist an- faͤnglich Blutronne, Niederschlag, Friedebruch und Gewalt; so wie sich aber in dem, fuͤr die deutsche Policey merkwuͤrdi- gen sechzehnten Jahrhundert, die Reichspoliceygesetze ver- mehren: so haͤufen sich auch die Strafen, von wucherlichen Kornzinsen, heiligen Bieren, dreytaͤgigen Kindelbieren, Gast- geboten, so Gutsetzungen (wird die jetzige Kistenfuͤllunge seyn) genannt werden, und dergleichen. Durchgehends herrscht aber eine groͤßere Strenge als jetzt. Man war auch minder zaͤrtlich und verschmaͤhete im Jahr 1600. den Sterbfall von Leuten, so damals an der Pest ge- storben waren, nicht; auch sogar die Saguͤner oder Zigeuner wurden 1532. mit Gelde bestraft, weilen sie ohne Geleit ins Land gekommen waren. Die arabische Zahl tritt in der Rechnung vom Jahr 1594. statt der roͤmischen ein; nachdem jedoch die erstere eine Zeit von 30 Jahren mehrmalen schon ante lineam gebraucht wor- den. Gegen das Jahr 1572. vermehren sich die hochdeut- schen Ausdruͤcke; in der Sediscaranz von 1574. kommen auch schon hochdeutsche Rubricken auf und gegen 1590. ver- lieret sich das plattdeutsche fast gaͤnzlich. Dergleichen Bemer- kungen koͤnnen dienen, die Aufrichtigkeit alter Register zu pruͤ- fen, und sie von neuern oder veraͤnderten zu unterscheiden. LXXXI. Vom Gluͤckssp. am Abend der H. drey Koͤnige. LXXXI. Vom Gluͤcksspiele am Abend der H. drey Koͤnige. Es heißt in den Statuten der Stadt Bockholt im Muͤn- sterschen: Allen Boͤrgeren, Inwoners, Kindern und Knappen is von older Insettunge des gemeinen Rades verboedden, dat nemand Doebelen, Crucemunten off eynig Spill spel- len sall, dar men Geld medde wynnen off verleeren mach, uppe geinen Steeden offt Tiden, buiten offte binnen Bockholt, uitgesegt Schanktafelle, Worttafeln, Bo- zeln offt derglicken, ock uitgesegt alle Nyjahrs Avende , und der H. dre Könige Avende , war dat dan geschege mit Vroͤlickheyden in Gesteryen, in Gesellschappen in ein loenen Becken mit twen Dobbelsteynen, de meste Ogen to werpen — — S. Nunning in Monum. Monast. S. 280. Der Geist dieses Gesetzes, der menschlichen Thorheit zwey- mal im Jahr einen froͤlichen Ausbruch zu goͤnnen, damit sie keine boͤse Gehrung im Koͤrper veranlasse, ist merkwuͤrdig, und hat vielleicht mehr gewuͤrket als die Strenge unser heuti- gen Gesetze, welche den menschlichen Leidenschaften gar keinen Spielraum verstatten. Selbst den Ordensgeistlichen erlaub- ten unsre billigen und pracktischen Vorfahren, in gleicher Ab- sicht eigne Feste. S. DICT. ENCYCL . unter dem Worte: fetes des fous. Jetzt ist nun noch der Koͤnig von England der zur Urkunde jener alten Gewohnheit auf H. drey Koͤnige Die Ehre nach dem Tode. Koͤnige Abend mit den Großen seines Hofes Wuͤrfel spielt; wovon der Vortheil fuͤr die Armen ist. Man schließt aber leicht aus der Vergleichung dieser Ceremonie mit den Bock- holtischen Statuten, daß es eine allgemeine deutsche Gewohn- heit gewesen auf Heil. drey Koͤnige Abend Gluͤcksspiele zu spielen; oder sich etwas mehr zu erlauben, als die Gesetze sonst gestatteten. LXXXII. Die Ehre nach dem Tode. Die Zeit, mein Sohn, daß ich aus der Welt scheiden muß, naͤhert sich nun mit jedem Tage; ich fuͤhle daß ich keinem weiter nuͤtzlich seyn kan, und gehe andern, die das Werk frischer angreifen koͤnnen, nur im Wege. Bereite dich also nur in Zeiten deinen Vater, der dich so sehr geliebt hat, zu verlieren; versprich mir aber vorher, daß du mir nach meinem Tode ein Denkmahl in unsrer Kirche aufrichten lassen wollest, wodurch mein Andenken noch auf einige Zeit dem Staate, dem ich gedient habe, erhalten werde. Ich weiß zwar wohl, daß die heutige Welt uͤber dergleichen Dinge spottet. Laß dich aber dadurch nicht abhalten meine letzte Bitte zu erfuͤllen. In dem vorigen Jahrhundert, worinn ich ge- bohren bin, wurde jedem verdienten Mann ein solches Ehren- gedaͤchtniß errichtet, und ich glaube es auch verdient zu haben. Die Sitte der damaligen Zeiten gefaͤllt mir uͤberhaupt besser als die jetzige, und ich sehe es als eine hoͤchstschaͤdliche Neue- rung an, daß man den verdienten wie den unverdienten Mann ganz in aller Stille verscharret, und oft den einen so wenig als den andern mit einem Stein bedeckt, der seinen Namen der Die Ehre nach dem Tode. der Nachwelt meldet. Wenigstens scheint mir diese Neuerung eine große Epoque in der Geschichte der menschlichen Denkungs- art zu machen, und mehrere Aufmerksamkeit, zu verdienen, als man insgemein darauf wendet. Die Zeit welche ich gelebt habe, hat mir diese Veraͤnde- rung mit ihren Ursachen leicht entdeckt, und ich kan sie dir mit wenigen sagen. Vordem arbeitete ein jeder fuͤr seinen Nachruhm, jetzt fuͤr den Tag, den ihm der Himmel giebt. Unbekuͤmmert um den Tadel wie um den Ruhm der spaͤtern Zeiten, genießt er was er findet, verzehrt was er hat, und dient um genießen und verzehren zu koͤnnen. Der Glanz ei- nes kurzen Tages hat mehrere Reitzung fuͤr ihn, als der groͤßte Dank des spaͤtesten Jahrhunderts, und das Gluͤck mit Sechsen fahren zu koͤnnen, ist ihm koͤstlicher, als die Ehre eines mar- mornen Denkmahls. Das ist die kurze Geschichte, und nun erwege, ob die Sitte der vorigen oder der jetzigen Zeiten die beste sey? In beyden Faͤllen kommt es auf die Befriedigung einer Ehrbegierde an. Aber die erstere Art der Befriedigung ist dem Staate unstreitig weit nach theiliger als die letztere. Erstere fuͤhrt zu fortwaͤhrenden Verschwendungen, großen Besoldun- gen, schaͤdlichen Zerstreuungen, und einem sittlichen Verder- ben; anstatt daß die letztere nichts als eine wahre Groͤße im Leben und einen maͤßigen Aufwand nach dem Tode erfordert. Sicher wuͤrkt auch die Ehre, bey der Nachwelt in einem ge- segneten Andenken zu seyn, staͤrker, als ein Stern, Band oder Titel, womit ein kleiner Fuͤrst oft einen noch kleinern Diener beschenkt. Wir sehen es an den Gelehrten, welchen man die Pedanterey fuͤr ihren Nachruhm zu arbeiten verzeihet; wie vieles opfern diese von ihrer Ruhe, von ihrer Gesundheit und von ihrem Vermoͤgen nicht auf, um durch ein unsterbli- Mösers patr. Phantas. II. Th. F f ches Die Ehre nach den Tode. ches Werk ihren Namen auf die Nachwelt zu bringen? Keine Ehrbegierde ist durch das ganze Leben so dauerhaft und an- strengend als diese, und keiner von ihnen wuͤrde so getreu, so fleißig und so schwer fuͤr irgend eine Besoldung oder Beloh- nung arbeiten als sie fuͤr das Lob der Zukunft thun. Kein Augenblick geht ihnen ungenutzt voruͤber, und alles was an- dre den Lustbarkeiten aufopfern, das wenden sie mit dem groͤßten Geitze fuͤr einen guten Nachruhm an. Jedem ist es nicht gegeben sich durch gelehrte Werke zu verewigen. Es wuͤrde auch gewiß nicht gut seyn, wenn die Ruhmbegierde alle Menschen noͤthigte diese Bahn zu laufen. Fuͤr diese nun, die gleichwol auch ihre Verdienste haben, die dem Staate vielleicht wichtigere Dienste leisten, und demsel- ben keine mindere Opfer bringen als Gelehrte, sollte jeder Staat durch ein Denkmahl sorgen; so wie die Griechen und Roͤmer thaten und noch jetzt verschiedene empfindsame Natio- nen, obwol selten thun. Faͤllt dieser Art von Ehrgeitz ganz: so ist zu besorgen, daß auch die Großen dieser Erden gegen das Lob oder den Tadel der kuͤnftigen Geschichte gleichguͤltig seyn werden. Bisher ist es noch immer ein großer Bewegungsgrund fuͤr manchen Helden und Fuͤrsten gewesen, sein Andenken von dem Fluche der Zukunft und dem Brandmahl der Nachwelt zu befreyen. Wenigstens haben solche Fuͤrsten, die sich durch einige Thaten im Andenken erhalten werden, immer gewuͤnscht solche unbe- fleckt zu erhalten, und in dieser Absicht manches unterlassen, was sie sich sonst wohl erlaubt haben wuͤrden. Vordem starb kein Mann von Ansehn, ohne nicht wenig- stens eine Leichenpredigt zu erhalten. Sind dieselben gleich gemißbrauchet worden: so war doch die Absicht, welche man anfaͤnglich dabey hatte groß und wichtig, und man haͤtte solche Die Ehre nach dem Tode. solche unter einer Staatscensur immer erreichen koͤnnen, wenn wir nicht zu fruͤh hierin nachgegeben haͤtten. Allein so ha- ben wir eins mit dem andern aus der Welt heraus satyrisirt, und nur Ludewig der XV. hat das Gluͤck gehabt, daß ihm in einer Leichenpredigt die Wahrheit nachgesagt worden. Billig sollte uns diese franzoͤsische Mode wieder dahin brin- gen, wo wir vor hundert Jahren waren; und hiezu mein Sohn laß mich das Exempel geben. Laß mir eine Leichen- predigt halten, und errichte mir ein Denkmahl, so wie mei- nem Urgroßvater errichtet worden. ....... LXXXIII. Vorschlag zum bessern Unterhalt des Reichscammergerichts. Da man jetzt in England mit dem großen Entwurfe um- geht, alles deutsche Linnen, was dort hinkoͤmmt, mit einer solchen Auflage zu beschweren, daß es endlich ganz zu- ruͤck bleiben, und den Schottischen und Irrischen Linnen weichen soll; in Deutschland aber, wo die heilsame Justitz immer die große Nationalangelegenheit bleibt, man sich noch nicht uͤber die Mittel vereinigen koͤnnen, wie des Heil. Rom. Reichs Cammergerichte, von dessen Nothwendigkeit jeder rechtschaffener Mann uͤberzeugt ist, in seiner gehoͤrigen Voll- staͤndigkeit zu erhalten, und billiger Weise zu bezahlen sey: so waͤre es wohl unter allen Vorschlaͤgen, die seit der Zeit, daß jeder Staat einige Projectenmacher als nothwendige Raͤthe angenommen hat, geheckt sind, nicht der schlechteste, wenn sich die edle deutsche Nation unter der allerhoͤchsten Ge- F f 2 neh- Vorschlag zum bessern Unterhalt nehmigung ihres Oberhaupts dahin vereinigte, daß in allen Haͤfen und Anfutren unsers werthen Vaterlandes so wie auf allen Graͤnzpaͤssen nach der niederlaͤndischen Seite ebenfalls ein Verhaͤltnißmaͤßger Zoll auf alle englische Wollenwaaren gelegt, und dieser zum Unterhalt fuͤr Hochbesagtes Reichs- gericht angewandt wuͤrde. Man rechnet in England, daß fuͤr drey Millionen und dreymal hundert tausend Pfund Sterling Wollenwaaren in Deutschland und in Norden abgesetzt werden. Wahrschein- lich koͤmmt davon fuͤr eine Million Pf. St. zu uns. Wenn wir einen Impost von 35 p. C.; als so viel die deutschen Linnen jetzt in England wuͤrklich bezahlen, darauf legten: so wuͤrde dieses jaͤhrlich schon mehr als zwey Millionen Tha- ler betragen, und mit einer solchen Summe koͤnnte man ge- wiß so viel Assessores besolden, als unsre Proceßsucht erfor- dert, und noͤthig seyn wuͤrde, um alle Processe jedesmal in einer Zeit von drey Jahren zu Ende zu bringen. Vielleicht reichte auch der zehnte Theil schon hin, das Erforderliche zu bestreiten. Bis dahin sind alle englische Waaren in Deutschland Zoll- frey eingegangen, weil dessen einzelne Staͤnde den Haͤfen und Staͤdten, wodurch solche in ihre Laͤnder kommen, nicht gestatten koͤnnen und wollen, solche zu ihrem Nachtheil zu beschweren; die letztern auch mehrern Vortheil dabey gefun- den, wenn sie fein viele auslaͤndische Waaren dem armen Vaterlande zuschicken koͤnnen, als wenn sie durch Auflagen die Zufuhr verhindert haͤtten; und diese Verfassung wird im- mer so bleiben muͤssen, so lange des Heil. Roͤm. Reichs Fuͤr- sten fuͤr dergleichen Auflagen nicht eine gemeinschaftliche Casse, dessen Einnahme jedem Stande in seinem Verhaͤltnisse zu gute koͤmmt, errichten. Diese aber kan in der That zu kei- ner des Reichscammergerichts ner bessern Absicht errichtet werden, als zu dem vorgedachten großen Zwecke, woran Haupt und Gliedern insgemein gele- gen, und mit welchem die edle deutsche Freyheit stehen oder fallen muß. Zwar wird man einwenden, daß bey einem solchen Impost alle englische Waaren gar bald gaͤnzlich zuruͤck bleiben, und unsre deutschen Fabriken, welche bereits wuͤrklich den engli- schen in vielen Arten von Waaren gleich kommen, den Markt allein haben wuͤrden. Allein ohne zu gedenken, daß wir so wie hier oben bereits gezeiget, keine Auflage von 35 p. C. zu machen gebrauchen, sondern mit dem zehnten Theil zukom- men koͤnnen, und daß hierdurch die englischen Manufacturen vermuthlich nicht ganz zuruͤck gehalten werden duͤrften: so wird zu der Zeit, wenn wir erst so gluͤcklich seyn werden, die fremden Wollenwaaren gaͤnzlich entbehren zu koͤnnen, sich noch allemal ein patriotisches Project wieder finden, wodurch dieses minus in der zu errichtenden Reichscasse ersetzet werden kan; und vielleicht sind wir zu der Zeit gar so gluͤcklich, daß mittlerweile alle unsre alten Processe abgethan, und die neuen mit wenigern Kosten durchgebracht werden koͤnnen. Außerdem aber werden noch immer so viel americanische Pro- ducten aus den noch unbeschwerten englischen Colonien zu uns kommen, woran wir uns erholen koͤnnen, daß kein gaͤnzlicher Ausfall eher zu befuͤrchten, als bis alle unsre Heiden den schoͤnsten Toback tragen, und unsre Berge mit Mahagoni- eichen bewachsen seyn werden. Und gegen diese Zeit denke ich, sind wir so reich, daß wir auch Flotten in der See ha- ben, und uns den Unterhalt fuͤr das Cammergericht von den zinsbaren Inseln einschicken lassen koͤnnen. Ueberhaupt aber wuͤrde die deutsche Handlung und Manu- factur ein ganz neues Leben bekommen, wenn dieselbe durch F f 3 gemein- Vorschlag zum bessern Unterhalt gemeinschaftliche Auflagen zum allgemeinen Reichsbesten regie- ret werden koͤnnte. Es ist kein Reich jetzt in der Welt, was nicht in solcher Absicht ein gewisses System hat, nach wel- chem Aus- und Einfuhr nach der innern Beduͤrfnisse des Staats entweder gehindert oder gehoben wird. Deutschland allein ist ein ofnes Reichs, was von allen seinen Nachbaren durch die Handlung gepluͤndert wird, und in welchem das Interesse aller Seehaͤfen mit dem Interesse des innern Lan- des auf das offenbareste streitet. Kein einzelner Staat kan hierinn fuͤr sich eine große Aenderung machen, ohne weiter etwas zu thun, als den Handel, der bisher den Weg durch seine Straßen genommen, seinen laurenden Nachbaren zuzu- wenden. Was auf der Elbe zu sehr beschweret werden wuͤrde, liefe in die Weser, und was hier nicht ohne Abgabe eingehen koͤnnte, wuͤrde die Emse suchen, oder durch die Niederlande zu uns kommen, ja wohl gar, so wie jetzt schon wuͤrklich ge- schieht, den Weg uͤber Trieste nach Sachsen suchen. Die Franzosen, welche hoͤchstens unsre rohen Producten einlassen, und solche jetzt aus vielen hieher nicht gehoͤrigen Ursachen theurer als wir selbst nutzen koͤnnen, nehmen nichts aus Deutschland, woran die Hand etwas betraͤchtliches gewon- nen hat, wir hingegen sehr viele Sachen, woran die Hand unendlich verdienet hat, von ihnen. Wir lassen solche frey ein, weil wir sie nach unser mißhelligen Verfassung nicht be- schweren koͤnnen; und seitdem diese alten Erbfeinde deutscher Nation sich in unsre Erbfreunde verwandelt haben, koͤnnen wir sicher darauf rechnen, daß sie unsre Fabriken nicht auf- kommen lassen werden, wenigstens diejenigen nicht, woran wir mehr als Salz und Brodt gewinnen koͤnnten. Schwe- den erhaͤlt vermoͤge seiner Zollregister fast wenig oder nichts mehr von allem was wir ehedem dahin gesandt haben. Daͤnnemark macht es nicht viel besser, und Rußlands Zoͤlle sind des Reichscammergerichts. sind so hoch und strenge, daß sie mit der Zeit, wenn erst alles selbst im Lande gemacht werden kan, nichts mehr von uns nehmen koͤnnen, und Pohlen ....... Deutschland aber allein hat kein gemeinschaftliches Interesse wodurch seine Seehaͤfen mit dem innern Lande zu einem Zwecke gestimmt und gebracht werden koͤnnten. Dessen Zollwesen steht noch auf denselben Grundsaͤtzen, worauf es vor 500 Jahren, wie alle seine Nach- baren noch von seinen Kaufleuten abhaͤngig waren, gestan- den hat; und in jeder Capitulation wird es, in Ruͤcksicht auf seinen wuͤrklichen Zustand mit dem besten Grunde, sonst aber wahrlich ohne Ruͤcksicht auf die Handlung wiederholet, daß kein neuer Zoll angelegt, kein alter erhoͤhet, und somit das werthe Vaterland allen wachsamen Nationen zum bestaͤn- digen Raube gelassen werden solle. LXXXIV. Von dem oͤffentlichen Credit, und dessen großen Nutzen. Es koͤmmt vielen unglaublich vor, wenn man ihnen sagt, daß ein Staat durch Schulden machen reicher werde; und gleichwol muͤssen die eifrigsten Feinde dieser Behauptung einraͤumen, daß England in vorigem Kriege keine 50 Millio- nen Pf. St. wuͤrde haben aufleihen koͤnnen, wenn es nicht vorher schon achtzig schuldig gewesen waͤre. Sie gestehen, eine Nation, welche noch gar keine Schulden und hoͤchstens sechs Millionen baares Geld habe, koͤnne unmoͤglich in einem Jahre 12 Millionen aufleihen, und ein Drittel davon ausser halb Landes verwenden, ohne die ganze einheimische Circula- F f 4 tion Von dem oͤffentlichen Credit, tion zu hemmen, und dem Handel und Wandel alles baare Geld zu entzjehen; Sie gestehen, daß dieser Staat, wenn er erst zehn Millionen Schulden hat, weit leichter ein paar Millionen aufleihen koͤnne als vorhin, so bald die ausge- stelleten Obligationen in allen Zahlungen angenommen wer- den, und die Stelle des baaren Geldes vertreten; Sie ge- stehn, daß England nachdem es erst achtzig Millionen schuldig gewesen, ohne alle Muͤhe und ohne die geringste Stoͤhrung seines Handels 12 Millionen in einem Jahre aufgeborget habe; und dennoch wollen Sie nicht gestehen, daß dieses Reich dermalen da dessen Einwohner ein Vermoͤgen von sechs Mil- lionen baar Geld, und von 130 Millionen Obligationen besitzen, reicher sey als zu der Zeit, wie diese 130 Millionen noch gar nicht vorhanden, oder welches einerley ist, wie noch gar keine Schulden gemacht waren. So widersprechend dieses ist: so schwer haͤlt es diese ehr- lichen Leute zu uͤberzeugen; und wenn ihnen der Verfasser des Traité de la Circulation et du Credit Amsterdam 1771. aufs deutlichste zuruft. „So oft die englische Regierung Schulden macht, und einen Theil der Steuer zur Bezahlung der Zinsen an- weiset, so oft erschaffet sie aus nichts ein kuͤnstliches und neues Capital, welches vorhin gar nicht da war, und welches mit Huͤlfe des Credits eben so nuͤtzlich, dauer- haft, und sicher ist, als wenn es in klingender Muͤnze vorhanden waͤre. Laßt uns zum Beyspiele die 12 Mil- lionen betrachten, welche die englische Regierung im Jahr 1760 aufnahm; laßt uns untersuchen was daraus geworden? Ist es nicht war, das solche groͤßtentheils im Lande verzehrt worden? Dasjenige was davon an die Ar- und dessen grossen Nutzen. Armeen und Hoͤfe in Deutschland bezahlt, ist es nicht groͤßtentheils wieder zuruͤckgeflossen, und ist Deutschland nicht eine Wiese, wovon wir so viel mehr Heu geerndtet, je mehr wir sie gewaͤssert und fruchtbar gemacht haben? Fließen die Reichthuͤmer Deutschlandes nicht mit einan- der in die Cassen der handelnden Nationen? … Aber es sey gnug, daß der groͤßte Theil der damals ausgege- benen Obligationen in den Haͤnden der Nation selbst ge- blieben, und so ist es ein ausgemachter Satz, daß durch jenes Anlehn die Capitalien seiner Mitglieder damals ansehnlich vermehret worden. Will man noch eine deut- lichere Probe: so frage man sich nur einmal selbst: wo die 130 Millionen Pf. St. welche England jetzt schuldig ist, und welche den groͤßten Reichthum seiner Einwohner ausmachen, jetzt seyn wuͤrden, wenn gar keine Schulden gemachet worden? Wuͤrden dessen Einwohner diese Summe am baarem Gelde vorraͤthig haben? Dieses ist nicht moͤglich, ganz Europa hat so viel Geld nicht. Wuͤr- den sie den Werth dafuͤr an Gruͤnden besitzen? Das laͤßt sich auch schwerlich behaupten, da die Grenzen des Lan- des sich nicht ausdehnen lassen, und der erhoͤhete Werth der Laͤndereyen eben eine Folge des erschaffenen Reich- thums, des dadurch vermehrten Handels und der da- durch zugenommenen Bevoͤlkerung ist. Wuͤrden sie so viel mehr Schiffe so viel mehr Waaren haben. O auch diese haben ihr Maximum, woruͤber man ohne Gefahr nicht herausgehen kan. Und bey dem allen wuͤrde Geld kein Geld bleiben, wenn die 130 Millionen Pfund Ster- ling auf einmal in Muͤnze verwandelt und unter die Leute gebracht wuͤrden; die Waaren wuͤrden keinen Preis haben, wovon auf einmal fuͤr 130 Millionen vorhan- den waͤre; sie wuͤrden ihren Besitzern zur Last fallen; und wenn die Anzahl der Kaufleute, welche mit so einer F f 5 unge- Von dem oͤffentlichen Credit, ungeheuren Menge von Waaren handelten, ins unend- liche vermehret worden: so wuͤrde einer dem andern den Markt verderben. Wo waͤren also die 130 Millionen? Sie waͤren gar nicht vorhanden, und die Nation um so viel aͤrmer als sie weniger Schulden haͤtte ........ so will Ihnen doch dieses System nicht recht gelaͤufig werden und Sie ruͤcken immer mit dem Einwurfe heraus: wie es moͤg- lich sey, daß ein Mann durch Schulden machen reicher wer- den koͤnne? Der Fehler liegt aber gewiß nicht an der Sache, sondern an der Formel, deren man sich bedienet, um sie auszudruͤcken, und ich bin versichert, daß die Wahrheit derselben einem je- den einleuchten werde, so bald man sie nur anders ausdruͤckt. Gesetzt ein Kaufmann lege auf der ersten Messe, die er be- zieht, sein ganzes Capital an, welches aus zehntausend Tha- lern bestehen soll; auf der zweyten lege er wiederum sein eig- nes Geld an und erhalte fuͤr 10000 Thaler Waaren auf Cre- dit; auf der dritten Messe finde er fuͤr zwanzig tausend, und zuletzt nachdem er durch eine puͤnktliche Bezahlung sich das vollkommenste Zutrauen erworben, fuͤr hundert tausend Tha- ler Credit: so wird er unstreitig immer in dem Verhaͤltniß ge- winnen, als er mehrern Credit erhaͤlt und nuͤtzt; und wenn man dieses mit obiger Formel ausdruͤckt: so wird es heissen: Der Kaufmann ist um so viel reicher geworden, als er mehrere Schulden gemacht hat. O! denkt mancher, das habe ich lange gewußt, und die Gelehrten sollten sich billig schaͤmen, dergleichen Wahrheiten, die der geringste Ladenjunge weis, so unverstaͤndlich auszu- druͤcken. Nun freylich das sollten sie nicht thun; sie koͤnnten sich wohl bisweilen eine minder wichtige Mine geben; in- dessen ist es doch so lange nicht, daß man die Anwendung die- ser und dessen grossen Nutzen. ser einem Kaufmann bekannten Wahrheit auf ganze Staaten gemacht hat. Es ist noch so lange nicht, daß man auf die Gedanken gekommen ist, der Credit eines Staats, lasse sich wie der Credit eines Kaufmanns nutzen, und das Land was blos mit seinem baarem Capital handle, koͤnne lange dasjenige nicht leisten, was ein anders leistet, welches seinen ganzen Credit mit zum Handel nimmt. Gesetzt nun ein Staat habe eine Million baares Geld, und neun Millionen Werth an liegenden Gruͤnden: so wird man denselben keiner Unvorsichtigkeit beschuldigen koͤnnen, wenn er bey erheischender Nothdurft an baarem Gelde und Obliga- tionen zehn Millionen circulieren laͤßt. Gesetzt weiter diese Obligationen circuliren unter seinen Einwohnern, und wenn sie auch auswaͤrts in Zahlungen gebraucht werden, kehren durch die Bilanz der Handlung wieder dahin zuruͤck; so wird er es unstrei- tig wagen duͤrfen, noch fuͤr zehn Millionen neuen Credit zu ma- chen, und also zwanzig Millionen circuliren zu lassen, wenn es der Handel erfordert. Verhalten sich diese zwanzig Mil- lionen eben so wie die vorigen, und der Handel erheischt noch mehrere Zeichen: so wird er immer und so lange mit dieser Operation fortgehen koͤnnen, als Leute sind die dergleichen nehmen und fordern. Jede Vermehrung derselben wird ein eben so sicheres Zeichen einer zunehmenden Handlung seyn, als sicher es ein Zeichen von dem zunehmenden Gewerbe ei- nes redlichen Kaufmanns ist, je mehr er Geld zu seiner Hand- lung anleiht. Es ist also klar und unwidersprechlich, daß die groͤßte Benutzung des Credits, oder um mich nach der alten Formel auszudruͤcken, die groͤßte Menge von Schulden die sicherste Probe eines zunehmenden Reichthums seyn koͤnne. Um die Sache noch deutlicher zu machen, und sie der An- wendung naͤher zu bringen, wollen wir ein Dorf nehmen, das Von d. oͤffentl. Credit, und dessen großen Nutzen. das aus 100 Ackerhoͤfen bestehe, welche jaͤhrlich tausend Tha- ler an Steuer zu bezahlen haben sollen. Gesetzt diese Hoͤfe haͤtten Gelegenheit, wenn sie jaͤhrlich 4000 Thaler an Zinsen aufbraͤchten, ein Capital von hundert tausend Thalern in Obli- gationen zu erschaffen, und solches 100 Fabrikanten, die sich unter ihnen besetzten, wiederum anzuvertrauen, und jeden Fabrikanten damit in den Stand zu setzen, nicht allein die Zinsen richtig wiederum abfuͤhren, sondern auch eben so viel als die 100 Hoͤfe, an Steuer aufbringen zu koͤnnen, was wuͤrde der Erfolg hievon seyn? Unfehlbar dieser, daß die 100 Hoͤfe jaͤhrlich die Haͤlfte weniger als vorhin steureten, und weil sie die Zinsen richtig wieder empfiengen, keinen Pfennig dabey verloͤhren. Und wuͤrde man nicht sagen muͤssen, daß die kleine Nation von 100 Hoͤfen durch ihre Schulden reicher geworden als vorher. Man wird zwar einwenden, daß die Sache in der Theo- rie richtiger sey als in der Anwendung, weil hier Ungluͤck und Betrug mit zum Anschlag gebracht werden muͤßten. Allein man rechne auch dagegen den Einfluß von 100 Fabrikanten auf die Kornpreise, die Haus- und Landheuren und auf un- zaͤhlige Nebenvortheile: so wird sich eins gegen das andre leicht compensiren lassen, und so lange die Obligationes dieser kleinen Nation in allen Zahlungen als baares Geld genom- men werden, kan man immer die vortheilhaftesten Schluͤsse machen. LXXXV. Vorschlag zu einer Zettelbank. LXXXV. Vorschlag zu einer Zettelbank. Wenn unter der besten Guarantie und Sicherheit in der Hauptstadt des Landes eine Bank errichtet wuͤrde, worinn man sein Geld zur Sicherheit verwahren, und allen- falls auch bis zu einer bessern Gelegenheit, zwey vom Hun- dert als eine Zinse davon genießen koͤnnte; Wenn alle Depositengelder, welche bey den Gerichten un- gebraucht liegen, in diese Bank geschickt werden muͤßten; Wenn anstatt bey oͤffentlichen Versteigerungen baar Geld ins Gerichte zu bezahlen, jeder Kaͤufer nur zu bescheinigen ge- brauchte, daß er den Kaufschilling in diese Bank geliefert haͤtte; Wenn so oft Glaͤubiger im Gerichte bezahlet werden muͤß- ten, der Richter ihnen nur die Scheine auf diese Bank zu geben brauchte, um bey derselben ihre Bezahlungen zu em- pfangen; Wenn alle Vormuͤnder angewiesen wuͤrden die Gelder ih- rer Pupillen nicht uͤber 8 Tage im Hause zu haben, sondern solche bis zu einer bessern Belegung in die Bank zu liefern; Wenn denn der Vormund, so bald er eine bessere Bele- gung faͤnde, demjenigen, der das Geld annimmt, nur den Bank- schein einliefern duͤrfte, um das Geld selbst in Empfang zu nehmen. Wenn alle pia corpora nach dem Exempel der Vormuͤn- der verfahren muͤßten. Wenn Vorschlag zu einer Zettelbank. Wenn alle oͤffentlichen Cassen ihre lahm liegenden Gelder dahin abgeben koͤnnten: ......... So wuͤrde man nicht allein vieles zaͤhlen und waͤgen, son- dern auch sehr viele Umschweife und Muͤhe besonders auch Porto und Gerichtsgebuͤhren ersparen, und mit mehrer Si- cherheit und Ruhe einen Bankschein als das baare Geld selbst bewahren; man wuͤrde mindern Verlust bey den Geldsorten haben; und vom Lande in die Stadt, und von der Stadt aufs Land die Zahlung lieber mit Banknoten als mit baarem Gelde verrichten. Hauptsaͤchlich aber wuͤrde man aller Wahrscheinlichkeit nach auf diese Weise immer ein großes Capital gegen einen gerin- gen Zins in der Bank haben, und dieses zum Vortheil der Handlung nutzen koͤnnen. Wann dann von diesem Capital auf keine andre Pfaͤnder als auf Linnen und Garn, welches Ballenweise in die Bank geliefert wuͤrde, und hoͤchstens auch auf Wollenballen zu vier vom Hundert vorgeschossen wuͤrde: So wuͤrde der einheimische Kaufmann nie zur Unzeit los- schlagen duͤrfen; er wuͤrde sein Linnen und Garn so lange auf eigne Rechnung behalten koͤnnen, bis es von aussen gefor- dert wuͤrde; er wuͤrde nur den dritten Theil des Geldes noͤ- thig haben, was er jetzt noͤthig hat; und der Wollenfabrikant koͤnnte zu rechter Zeit das noͤthige ankaufen, und einen Bal- len nach dem andern, so wie er die Zahlung leistete, aus der Bank ziehen. Diese Art der Anstalt, welche ich hier nur auf eine unge- kuͤnstelte Art aufzustellen bemuͤhet bin, nennet man eine Zet- telbank, und solche ist in allen Laͤndern, wo das baare Geld und Vorschlag zu einer Zettelbank. und der Privatcredit nicht zureicht, die Unternehmungen sei- ner Eingesessenen zu bestreiten, jederzeit von dem groͤßten Nu- tzen befunden worden. Es ist dieses die erste natuͤrlichste, einfaͤltigste und sicherste Art den Landescredit zu nutzen; das Capital was in der Circulation ist, zu verdoppeln, und sol- ches einzig und allein zum Vortheil der Handlung zu gebrau- chen. Was kann also einen Staat, dem es an Credit nicht ermangelt, abhalten, diesen Vortheil sich und seinen Einwoh- nern zu verschasfen? Erstlich , wenn Geld und Privatcredit genug vorhanden? Zweytens , wenn es an einheimischen Fleisse und Gelegen- heit mangelt ein doppeltes Capital zu gebrauchen? Drittens , wenn zu befuͤrchten ist, daß die Circulation mit zu vielen Geltungen (Muͤnze und Papier sind beyde Geltun- gen) zu sehr uͤberhaͤuft, folglich die Zinse zu niedrig fallen werde. Allein welcher Staat in Deutschland kan sich auf den ersten und dritten Grund berufen? und welcher Patriot wird nicht hoffen, daß Mittel auch Muth und Fleiß erwecken werden? Wahrscheinlich wuͤrden die Scheine einer Oßnabruͤckischen Bank auch in Bremen und Holland Credit finden; und wie vieles wuͤrde nicht auch hiedurch ersparet werden? Ein Kauf- mann der in Bremen zu bezahlen hat, schickt das Geld mit einem Frachtwagen hin; ein andrer der fuͤr Linnen dort et- was zu empfangen hat, laͤßt dieses eben so unsicher dorther kommen, und wenn gleich auch dann und wann eine Aßigna- tion ins Mittel tritt: so ist diese doch bisweilen unsicher, man muß sie erst aufsuchen, und sie laufen in einem zu kleinen Zir- kel; wenn dagegen jeder Kaufmann in Bremen das Linnen mit Bankscheinen bezahlen ließe: so wuͤrde der Bremer auch diese Vorschlag zu einer Zettelbank. diese wiedernehmen, und anstatt leichtes Gold oder schlechte Muͤnze fuͤr uns zu sammlen, jene Scheine zuruͤck schicken. Eben so wuͤrde es der Hollaͤnder machen, und auch fuͤr die hollaͤndischen Wechsel, welche wir in Bremen verkauften, wuͤrden wir unsre Bezahlung in Banknoten geschwinder, leich- ter und wohlfeiler erhalten. Alles was dabey verlohren gehen koͤnnte, waͤre die jetzige Kraͤmerey mit der Muͤnze und dem leichten Golde, da der Kaufmann immer fuͤr sein Linnen das schlechteste Geld was er nur gebrauchen kan, in Bezahlung nimmt, und dasjenige was er in Bremen zu bezahlen hat, mit demjenigen was dort am hoͤchsten gilt, verrichtet. Allein eben dieses wuͤrde ein wesentlicher Vortheil fuͤr den Staat seyn, und der Kaufmann ersparete leicht an Porto, Provision und auf andre Art so vie- les wieder, als er auf jene Art verlohren. Ich erinnere mich eines Faͤßgen Geldes, was vor einigen Jahren, wie die leichte Muͤnze noch im Cours war, in der Zeit von zweyen Monaten sechs mahl das hiesige Postamt paßirte, ohne jemals von dem Versender eroͤfnet zu seyn. Es gieng immer in Bezahlung von Hamburg nach Amsterdam, und von Amsterdam nach Hamburg. Haͤtte nun eine Bank- note die Stelle dieses Faͤßgens vertreten: wie viel Porto wuͤrde nicht seyn ersparet worden? und das Geld was in dem Faͤß- gen war, haͤtte man inzwischen weit besser nutzen koͤnnen. LXXXVI. Das englische Gaͤrtgen. LXXXVI. Das englische Gaͤrtgen. Was das fuͤr eine Veraͤnderung ist, meine liebe Groß- mama! Sollten Sie jetzt ihre kleine Bleiche, wor- auf Sie in ihrer Jugend so manches schoͤnes Stuͤck Garn und Linnen gebleichet — —, sollten Sie den Obstgarten, worinn Sie, wie Sie mir oft erzaͤhlet haben, so manche Henne mit Kuͤchlein aufgezogen — sollten Sie das Kohl- stuͤck, worauf der große Baum mit den schoͤnen roth gestreif- ten Aepseln stand, — suchen, nichts von dem allen wuͤrden Sie mehr finden. Ihr ganzer Krautgarten ist in Huͤgel und Thaͤler, wodurch sich unzaͤhlige krumme Wege schlaͤngeln, ver- wandelt; die Huͤgelgen sind mit allen Sorten des schoͤnsten wilden Gestraͤuches bedeckt, und auf unsern Wiesen sind keine Blumen, die sich nicht auch in jenen kleinen Thaͤlergen fin- den. Es hat dieses meinem Manne zwar vieles gekostet, in- dem er einige tausend Fuder Sand, Steine und Lehmen auf das Kohlstuͤck bringen lassen muͤssen, um so etwas schoͤnes daraus zu machen. Aber es heißt nun auch, wenn ich es recht verstanden, eine Schrubbery, oder wie andre sprechen, ein englisches Boßkett. Ringsherum geht ein weisses Plank- werk, welches so bunt gearbeitet ist, wie ein Drellmuster, und mein Mann hat eine Dornhecke darum ziehen lassen muͤssen, damit unsre Schweine sich nicht daran reiben moͤg- ten. Von dem auf der Bleiche angelegten Huͤgel kan man jetzt zwey Kirchthuͤrme sehen, und man sitzt dort auf einem chinesischen Cannape, woruͤber sich ein Sonnenschirm von verguldetem Bleche befindet. Gleich dabey soll jetzt auch eine Mösers patr. Phantas. II. Th. G g chine- Das englische Gaͤrtgen. chinesische Bruͤcke, wozu mein Mann das neueste Modell aus England erhalten, angelegt, und ein eigner Fluß dazu aus- gegraben werden, worinn ein halb Dutzend Schildkroͤten, die bereits fertig sind, zu liegen kommen werden. Jenseits der Bruͤcken, gerade da, wo der Großmama ihre Bleich- huͤtte war, kommt ein allerliebster kleiner gothischer Dom zu stehn, weil mein Mann Gotherich Dom heißt. Wie ich vermuthe, hat er diese Idee aus dem Garten zu Stove ge- nommen, worinn der Lord Tempel so viele Tempel angelegt hat. Der Dom wird zwar nicht viel groͤßer werden, als das Schilderhaͤusgen, worinn der Onkel Toby mit dem Cor- poral Trim (doch Sie werden dieses nicht verstehn, Sie ha- ben den Tristram Shandy nicht gelesen) die Belagerungen in seinem Garten commandirte. Aber die gothische Arbeit dar- an wird doch allemal das Auge der Neugierigen an sich zie- hen, und oben drauf kommt ein Fetisch zu siehen. Kurz, ihr gutes Gaͤrtgen, liebe Großmama, gleicht jetzt einer bezau- berten Insel, worauf man alles findet, was man nicht dar- auf suchet, und von dem was man darauf suchet, nichts fin- det. Moͤgten Sie doch in ihrem Leben noch einmal zu Uns kommen und alle diese Hexereyen mit ansehen koͤnnen! Sie waren sonst eine so große Bewundererin der Baͤren und Pfauen von Taxus, womit in ihrer Jugend die fuͤrstlichen Gaͤrten geschraͤnckt waren; was fuͤr ein Vergnuͤgen wuͤrde es Ihnen nun nicht seyn zu sehen, durch was fuͤr erhabene Schoͤnheiten diese altfraͤnkischen Sachen verdraͤngt worden! Sie muͤssen aber bald kommen; denn wir werden noch vor dem Winter nach Schevelingen reisen, um den englischen Garten zu sehen, welchen der Graf von Bentink dort auf den Sandduͤnen an- gelegt hat. Alles was die Groͤße der Kunst dort aus dem elendesten Sande gemacht hat das denkt mein Mann muͤsse auf einem guten Ackergrunde gewiß gerathen; und er bedan- ret Also ist der Diensteyd nicht abzuschaffen. ret nichts mehr, als daß er die Sandhuͤgel so muͤhsam anlegen muß, welche dort die See aufgespuͤlet hat. Von Schevelin- gen gehen wir dann vielleicht nach England, und so weiter nach China, um die große eiserne Bruͤcke, den porcellainen Thurm von neun Stockwerken, und die beruͤhmte Mauer in Augenschein zu nehmen, nach deren Muster mein Mann noch etwas hinten bey dem Stickbeerenbusche, wo Sie ihre Krau- semuͤnze stehen hatten, anzulegen gedenket. Wenn Sie aber kommen: so bringen Sie uns doch etwas weissen Kohl aus der Stadt mit; denn wir haben hier keinen Platz mehr da- fuͤr. Ich bin in der ungedultigsten Erwartung ꝛc. Anglomania Domen. LXXXVII. Also ist der Diensteyd nicht abzuschaffen. Wenn ein Zeuge dem Gefangenen unter Augen gestellet, fuͤr den schrecklichen Meineyd gewarnet, und feyerlich beeydigt wird: so pflegt der Zeuge einen mitleidigen Blick auf den Missethaͤter zu werfen, und damit so viel auszudruͤcken: Vergieb es mir mein Freund, daß ich die Wahrheit sagen muß; ich wollte dich gern mit dem Verlust meines Vermoͤgens retten, aber meine Seele kan ich dir nicht aufopfern. Der Missethaͤter fuͤhlet dieses, er verzeiht seinem Freunde, und traͤgt ihm keinen Groll nach, wenn er wieder zu seiner Frey- heit gelangt; eben so geht es auch in buͤrgerlichen Sachen, wenn Freund gegen Freund zeugen muß, und dieser einzige Nutzen des Eydes, wodurch so viel mehr Ruhe und Einigkeit in der buͤrgerlichen Gesellschaft erhalten wird, verdient in der That schon einige Betrachtung. G g 2 Noch Also ist der Diensteyd nicht abzuschaffen. Noch mehr aber nutzt der Diensteyd. Oft genug ist es ge- sagt, ein redlicher Mann wuͤrde allezeit seine Pflicht thun, er moͤge beeydiget seyn oder nicht; und ich bin uͤberzeugt, daß dieser Schluß seine Richtigkeit habe. Allein der Diensteyd hat noch einen weit erhabnern Nutzen. Nicht selten kommt ein Freund zum Richter, und stellt ihm seine Sache so mitlei- dig, so angelegen und so dringend vor, daß er alle Muͤhe hat auf seinem Satze zu bleiben. Raisonnirt er mit seiner Freund- schaft: so ist er so gewiß verlohren wie ein Maͤdgen das mit der Liebe raisonnirt; und wenn der Freund von ihm fuͤr das- mal die Aufopferung seiner eignen Einsichten fordert, ihm die Moͤglichkeit, daß er irren koͤnne, vorhaͤlt, ihm Gruͤnde vorbringt die allen Schein haben, andre Freunde zu Huͤlfe nimmt, und alles aufbietet was Menschen Witz aufbringen kan: so wird er unvermerkt erschuͤttert werden, wenigstens mit Gruͤnden gegen Freundschaft vergeblich kaͤmpfen. So bald er aber dem Freunde nur dieses sagen kan: ich sehe die Sache in meinem Gewissen so und so ein, und ich bin kraft mei- nes Eydes verbunden mein Gewissen zu befolgen: so wird die Unterredung ernsthaft, der Freund darf keine Aufopferungen fordern ohne sich selbst fuͤr einen unehrlichen Mann zu erklaͤ- ren, und der Richter hat den Vortheil einer Nonne, die mit dem Geluͤbde der Keuschheit alle Betheurungen und Bemuͤ- hung ihres Liebhabers vereitelt. In einem gleichen Vortheil befindet sich der Staatsmann, von dem ein Freund Entdeckungen verlangt; oder dem ein Freund Vorwuͤrfe macht, daß er ihm nicht einen Wink von dem uͤblen Ausgange seiner Sache gegeben habe. Der Eyd dient ihm zur anstaͤndigen Entschuldigung, und der Freund kan sich beklagen ohne mit Grunde empfindlich zu werden. Mit dem Gewissen hat es ausserdem seine besondre Eigenschaft. Es ist eine dunkle Kammer wohin man sich zuruͤck ziehen kan, ohne Also ist der Diensteyd nicht abzuschaffen. ohne weiter Rechenschaft zu geben. Man entweicht dadurch dem Angriffe mit Gruͤnden, welchen man oft nichts entgegen setzen kan, weil die Gegengruͤnde unter dem Siegel der Ver- schwiegenheit liegen; und man entgeht dem Raisonniren, das zuletzt nur gar zu leicht auf die Seite einer anscheinenden Billigkeit tritt, und womit man sich selten in einer gefaͤhrli- chen Versuchung rettet. LXXXVIII. Eine Hypothese zur bessern Aufklaͤrung der alten deutschen Criminaljurisdiction. Wenn man alles dasjenige gelesen hat, was von der Hohen und Niedern Gerichtsbarkeit geschrieben wor- den: so hat man zwar freylich sehr vieles und mehr als Her- kules gethan, aber doch noch keinen so vollstaͤndigen Begriff von der Sache erlangt, daß man sich wider alle Zweifel be- ruhigen, und zu sich selbst sagen kan: ich sehe alles deutlich ein. Mir ist es wenigstens so gegangen; bis ich endlich nach vielen aufgebaueten und wieder eingerissenen Systemchen auf eine ganz besondre Vermuthung gerathen, welche mir die Sache am besten aufzuklaͤren schien; und womit ich wenig- stens auf manchem dunkeln Wege Licht gefunden habe. Auf diese Vermuthung brachte mich zuerst folgende Stelle in den Capitularien. Si quis necessitate cogente homicidium commisit, comes in cuius ministerio res perpetrata est, et com- positionem solvere et faidam per Sacramentum paci- G g 3 fica- Eine Hypothese zur bessern Aufklaͤrung ficare faciat. Quod si una pars ei ad hoc consentire noluerit, id est aut ille qui homicidium commisit, aut is qui compositionem recipere debet, faciat illum qui ei contumax fuerit ad praesentiam nostram ve- nire, ut eum ad tempus quo nobis placuerit in exi- lium mittamus, donec ibi castigetur ut comiti suo inobediens esse ulterius non audeat et maius dam- num inde non accrescat. Hier fragte ich, warum der Graf als der hoͤchste Richter in seiner Grafschaft, der unter des Kaysers Banne richtete, ge- gen diejenigen, die seinem Urtheile gemaͤs das Wehrgeld fuͤr einen Todtschlag entweder nicht bezahlen oder nicht annehmen wollten, nicht weiter verfahren, sondern es dem Kayser mel- den sollen? und die einzige Antwort, welche ich mir hierauf zu geben wußte, war diese: Daß der ordentliche hoͤchste Richter bey den Deutschen zwar uͤber Blut, aber lediglich zur Erhaltung oder zum Wehrgelde richten, mithin keinen freyen Menschen zu Leib- und Lebensstrafen verdammen koͤnnen. Ich fragte weiter: Wie der Kayser sich von allen solchen Vor- faͤllen Rechenschaft geben lassen und solche seinem hoͤchsten Ur- theile vorbehalten koͤnnen, ohne die Criminaljurisdiction auf eine ganz ungemeine Art zu verwirren oder aufzuhalten; und die beste Antwort, die ich mir zu geben wußte, war diese: Daß der kayserliche Missus, eben wie jetzt der paͤbstliche Nuntius, personalis praesentiae imperatoriae vel pontificalis locumtenens gewesen, und das vorhin an- gezogene Gesetz weiter nichts sagen wolle, als daß der Graf einen solchen Missethaͤter dem Misso bekannt ma- chen solle. Auf der alten deutschen Criminaljurisdiction. Auf diese Weise zeigten sich ploͤtzlich zwey ganz unterschiedene Reichsblutrichter, der eine oder der ordentliche zum Leben , und der andre oder der ausserordentliche zum Tode. Was mich hiebey am mehrsten freuete, war dieses, daß auf einmal das regale et saeculare judicium, was der Kayser den Bischoͤfen uͤber ihre Leute verliehen, ein hoͤchstes Gericht, aber nicht zum Blutvergießen, sondern zur Erhaltung des Verbrechers ge- wesen, und daß alle die Kritiken, welche daruͤber, daß die Kirche Blutgerichte angenommen haͤtte, gemachet worden, auf einmal zersielen, und weiter nichts bewiesen, als daß die guten Leute das Costume der Carolingischen Zeiten nicht ver- standen hatten. Nun dachte ich, die Deutschen haben vordem wohl Sen- deboten (Missos) und Sendebriefe oder Sendschreiben (Mis- sivas) gesagt: sollten sie denn nicht auch wohl die kayserlichen Missos, wozu insgemein Grafen genommen wurden, Send- grafen , folgends die Missatica oder den Nuntiaturdistrict Sendgrasschaft geheissen haben? Nichts schien mir wahr- scheinlicher zu seyn als dieses, und so kam ich ganz natuͤrlicher Weise dahin, diese Voraussetzung zu wagen, daß der Graf (Comes) der ordentliche Richter zur Erhaltung, der Send- graf (Missus) hingegen der ausserordentliche Richter zu Haut und Haar gewesen. Ich las hierauf die Capitularien mit Aufmerksamkeit ganz durch und fuͤhlte, daß ich alles, was mir im Wege stand, ganz schicklich erklaͤren konnte; mehr braucht es nicht, um mich in meiner Vermuthung zu bestaͤrken. Die bekannte Stelle: In placito Centenarii nemo ad mor- tem neque ad libertatem suam amittendam aut ad res red- dendas vel mancipia condemnetur. Sed ista in praesentia comitis (scilicet si actio civilis ad compositionem pecu- niariam instituta fuerit) vel missorum nostrorum (scilicet si ad poenam criminalem agitur) remittantur schien mir G g 4 durch Eine Hypothese zur bessern Aufklaͤrung durch die eingeschobene Parenthese ganz harmonisch, und an- dre aͤhnliche nicht der mindesten Schwierigkeit unterworfen. Aber, dachte ich, die Sendgrafen, woraus eine barbarische Latini aͤt entweder Zent- oder Cent und bey den Etymolo- gisten wohl gar Synodalgrafen gemacht, sind in Westphalen gar nicht bekannt; und es muͤssen doch auch dort wohl ausser- ordentliche Richter gewesen seyn, welche zu Haut und Haar gerichtet, und diejenigen, welche entweder das Wehrgeld nicht bezahlen oder nicht annehmen wollen, zur ausserordent- lichen Strafe gezogen haben. Dies war unmoͤglich zu laͤug- nen; allein was konnten die westphaͤlischen Freygrafen (co- mites liberi) in der That und bey ihrem Ursprunge anders seyn als Sendgrafen? Frey oder fray heißt im Hollaͤndischen noch ausserordentlich ; im Deutschen dasjenige, was von der Regel abweicht; und da der Sendgraf der judex extraordi- narius vel irregularis war, weil der ordentliche Richter nicht anders als auf die Erhaltung und Genugthuung erkannte; so konnte ihm der Name Freygraf aus einem andern Gesichts- punkte mit dem vollkommensten Rechte, und um so viel mehr beygelegt werden, weil Frais- oder freisliche Obrigkeit in der That auch nur so viel als das officium extraordinarium, was zu Haut und Haar richtet, bezeichnet, die sogenannte Male- fitzische aber gerade der Gegenstand von der Benefitzischen ist, welche das Blut verschonet und die Verbrecher zu Gelde richtet. Bey dem allen schien mir doch das System zu witzig, wenn ich es ploͤtzlich in die Carolingischen Zeiten legen wollte. Wenn Carl diesen Unterscheid zuerst erfunden haͤtte: so wuͤrde er sich deutlicher daruͤber ausgedruckt haben. Es mußte also entwe- der zu seiner Zeit eine ganz bekannte Sache seyn, daß die hoͤchste Obrigkeit lediglich zur Erhaltung (ad compositionem civi- der alten deutschen Criminaljurisdiction. civilem) richtete, oder es ist eine Chimere. Kaum hatte ich diesen Einwurf gemacht: so sahe ich auf einmal die Stelle beym Tacitus: Licet apud concilium accusare quoque et discrimen capitis intendere in einem ganz neuen Lichte; Dahin kamen auch die Roͤmer: Ne imposterum de ca- pite civis Romani injussu populi cognosceretur l. 2. §. 6. ff. de Orig. jur. so schloß ich, uͤber eines freyen Menschen Leben konnte auch bey den alten Deutschen nur in der Nationalversammlung (und das ist mit der praesentia Imperatoris oder mit dem Misso personalis praesentiae regiae locumtenente einerley) geurtheilet werden, folglich hatte der ordentliche Richter ei- nes Bezirks lediglich auf buͤrgerliche Genugthuung zu erken- nen, besonders da alle Verbrechen, welche nicht fray oder freislich gemacht waren, mit Gelde geloͤset werden konnten. Der ordentliche Richter war der Liebenswuͤrdige, der wohl- thaͤtige Vater und Erhalter seines Volks. Die Bischoͤfe uͤber- nahmen diese Gerichtsbarkeit mit so vielem Vergnuͤgen als Anstande, und die Freystaͤdte waren die gluͤcklichen Mittel, dem Verbrecher nach dem damaligen Costume zur buͤrgerlichen Genugthuung zu verhelfen, nicht aber der Bestrafung zu ent- ziehen, und sie vertraten die Stelle des sichern Geleits. So moͤgen auch die mosaischen Freystaͤtte nur gegen den Blutrich- ter, nicht aber gegen den Erhaltungsrichter, der dem Thaͤter eine Geldstrafe oder ein ander Opfer auslegte, gedienet haben. Ein besonderer Fall blieb aber doch wie es scheinet, noch uͤbrig, ob er gleich sehr selten vorfallen mogte, worinn auch der Graf (Comes) einen Verbrecher zur Todesstrafe verdam- men konnte. Dies geschahe, wann derselbe auf der That ergriffen und ihm als ein uͤberwundener Missethaͤter ins Ge- richt geliefert wurde. Ein solcher genoß der Wohlthat nicht G g 5 sich Eine Hypothese zur bessern Anfklaͤruug sich mit Gelde loͤsen zu koͤnnen, gleich es denn uͤberhaupt schei- net, daß nur diejenigen dazu gelassen wurden, welche gefluͤch- tet waren, oder sich auf die Seite gemacht hatten, und nicht wieder zuruͤckgekommen seyn wuͤrden, wenn man ihnen nicht ein sicheres Geleit und die Loͤsung des Verbrechens zugestan- den haben wuͤrde. Die Gesetze hatten jedoch das Fluͤchten beguͤnstiget, und uͤberal Freystaͤtte, Friedensorte und heilige Saͤulen angelegt, wohin dem Uebelthaͤter so wenig der Richter als der Raͤcher folgen durfte, um den ersten die gesetzmaͤßige Wohlthat des Loͤsegeldes zu verschaffen. Daß nun aber der Graf einen uͤberwundenen und ihm eingelieferten Verbrecher mit der Leib- und Lebensstrafe belegen konnte, war eine so große Sache nicht. Diejenigen, so ihn ergriffen und uͤber- wunden hatten, waͤren befugt gewesen, sich selbst Recht zu schaffen. Lieferten sie ihn statt dessen nun dem Richter: so hatte er nicht viel zu urtheilen, sondern eigentlich nur die ihm aufgetragene Privatrache zu vollziehen; er liehe gleichsam das Schwerdt der Gerechtigkeit oder seinen Henker, denen, die um sicher zu gehen, ihr eigen Schwerdt nicht brauchen und das Henkeramt nicht selbst uͤbernehmen wollten. Nach dieser Voraussetzung sieht man nun leicht ein, daß Erstlich des Grafen Blutrichteramt nach dem Verhaͤlt- niß abnehmen mußte, als durch den Verfall der Muͤnze, durch die Vermehrung des Geldes, und durch die anwachsende Menge unangesessener und fluͤchtiger Menschen, anstatt des Loͤsegeldes fast lauter Leib- und Lebensstrafen eingefuͤhret wer- den mußten; ferner Zweytens , daß dagegen das Ansehen des Sendgrafen nach dem Maaße steigen mußte, als er jeden Verbrecher an Haut und Haar verfolgen konnte, ohne zu erwarten, ob derselbe sich vor der alten deutschen Criminaliurisdiction. vor dem Grafen (Comite) mit Gelde loͤsen wolle, und endlich Drittens , daß wie Carl der Große gewisse Verbrechen, als zum Exempel, den Abfall zum Heydenthum, den Kirchen- raub und andre, aus ganz guten Ursachen fuͤr unabloͤslich erklaͤrte, mithin der Sendgraf in diesen Faͤllen, ebenfalls die Erkenntniß des ordentlichen Richters unerwartet, gleich aufs Blut richtete, daraus leicht die Fabel entstehen koͤnnen, daß Carl der Große zu Bestrafung jener Verbrechen besondre geheime Gerichte in Westphalen angeordnet habe. Durch die bloße Erklaͤrung: daß ein Verbrechen nicht mehr mit Gelde geloͤset werden sollte, konnte er seinen Endzweck errei- chen. Denn darauf gruͤndete sich das Richteramt des Send- oder Fraygrafen ohne Mittel; und daß ein solcher Richter von den Sachsen, die jedes Verbrechen loͤsen zu lassen gewohnt waren, als grausam und erschrecklich angesehen werden mußte; daß ihr Haß sich auf die Rechnung dieser Richter sehr beschaͤf- tiget; und zuletzt jene Fabel ausgeheckt hat, geht aus der Sache selbst hervor. Es ist uͤbrigens gewiß, daß die Send- grafen (Missi) so wohl ihre gebotene als ungebotene Gerichte gehalten haben; und hoͤchst wahrscheinlich, daß das erstere das Vehmgericht und das letztere die Obersala in Westpha- len genannt worden. An diesem allen wuͤrde uns aber wenig gelegen seyn, wenn man nicht auch noch in der heutigen Praxis davon einigen Rutzen ziehen koͤnnte; und dieser besteht darinn, daß es mit den Grafen oder Erhaltungsrichtern so wie die Muͤnze gesun- ken, und das Wehrgeld laͤcherlich geworden, zum Concurs gekommen, wenigstens ihre ganze Verlassenschaft durch eine Auction zerstreut und daraus ein und andre species juris- dictionis, welche jetzt als Patrimonial besessen wird, in Pri- vat- Eine Hypothese zur bessern Aufklaͤrung vathaͤnde gekommen sey, ohne daß es die Reichssendgra- sen, deren Befugniß nachher an die Landesherrn gekommen, der Muͤhe werth achteten, diese altfraͤnkischen Stuͤcke an sich zu bringen. Ein Stuͤck daraus ist gewiß die Blutronne , welche sich hie und da ohne die geringste Beymischung andrer Arten von Gerichtsbarkeiten in Privathaͤnden befindet. Diese, in so fern sie mit einem von Alters her feststehenden Gelde bestraft oder geloͤset wird, ist das hauptsaͤchlichste Stuͤck, was von dem ehmaligen Blutbann des Grafens oder Erhaltungsrichters dermalen noch uͤbrig ist. Es erhellet dieses ziemlich deutlich aus einem Vergleich mit Ravensperg de 1497. und zwar aus folgenden Worten: Auch als wir beyde Herrn und Fuͤrsten von Osnabruͤck und von Guͤlich vorgenandt Gowgerichte haben eins in des andern Landen, nemlich wir Conrat vorgemeldt zu Borgholzhausen und Halle und wir Wilhelm vorgemel- det zu Buer; so denn die Gowgerichte in Blutrunnen gegen einander bestehen blieben , lassen wir es von bey- den Seiten dabey, und mit dem Blutrunnen im Dorse zu Dissen zu halten wie vordem, also, daß beyderseits Beamte solche zusammen zu theilen. Worinn meines Ermessens so viel gesagt wird: Daß, nachdem die Verbrechen, woruͤber der Gowgraf ehedem zu Gelde gerichtet, nunmehro an Leib und Le- ben, und bloß die blutigen Wunden nur noch mit Gelde geloͤset wuͤrden, man wegen des erstern die Befugniß voͤllig aufheben, und solche auf die letztern einschraͤn- ken wollte. In den Vergleichsentwuͤrfen uͤber einen aͤhnlichen Fall mit Muͤnster, wollte man Muͤnsterscher Seits die Worte haben: Daß der alten deutschen Criminaljurisdiction. Daß Muͤnster des Gowgerichts sonder Insperrung ge- brauchen und alle Todtschlaͤge und Blutrunnen zu stra- fen haben sollte. S. den Quakenb. Entwurf de 1568. Oßnabruͤckscher Seits hingegen setzte man: Daß Muͤnster den Blutrunn, so zum Gowgericht gehoͤ- ret, unbekrott solle gebrauchen als bisher. Altenb. Entwurf de 1521. Und es erhellet daraus so viel, daß erstere den alten Blut- richter zur Erhaltung in den Blutrichter an Leib und Leben, oder den comitem in missum verwandeln wollten. Ein ander Stuͤck aus jener Auction ist ein Galgen, woraus oft auf die Criminaljurisdiction geschlossen werden will. Der alte Graf hatte freylich auch einen Galgen und einen Gerichts- platz, worauf er nach obiger Hypothese einen auf frischer That ergriffenen, gefangenen und uͤberlieferten Missethaͤter haͤngen lassen konnte. Aber von einem solchen Falle heißt es in der Urkunde des Bischofes Walraven zu Muͤnster fuͤr den Grafen von Bentheim de 1452. Der Gowgraf mußte den Missethaͤter in dreyen Tagen mit Rechte zu Tode richten, oder wenn er das nicht konnte, ihn liefern in des Herrn Bischofes hoͤchste Gerichte. Und ferner: Dies Gerichte moͤge der Graf bekleiden und spannen, und sein Pferd binden an den Schwerdtpfahl vor dem Gerichtsstuhle, und so weit das Pferd mit der Halftern an Eine Hypothese zur bessern Aufklaͤrung an den Pfahl gebunden gehet, moͤgen die Urthelsfinder ihren Kreis schließen. Beym Muͤnnig in Monum. Monast. p. 360. Woraus man deutlich sieht, daß der Erhaltungsrichter zuletzt eine sehr laͤcherliche Figur gemacht habe, und von dem Send- grafen oder dem ihm gefolgten Landesherrn in sehr enge Schranken getrieben sey. Ein drittes Stuͤck ist die Aufhebung todter Koͤrper, welche der Erhaltungsrichter naruͤrlicher Weise auch hatte und mit den Goͤding oder den Churgenossen verrichtete, wenn er den Todtschlag zu Gelde richtete, aber mit Rechte verlohren hat, nachdem man dies Verbrechen mit dem Schwerdte bestraft und die Besichtigungen hoͤchst unkluger Weise ohne Churge- nossen Bey der Festsetzung des corporis delicti in puncto ho- micidii sollten ausser dem Richter dem Medico und Chirurgo allemal noch drey geschworne Churgenossen ihre Meynung zum Protocoll daruͤber eroͤfnen, ob sie den Tod- ten fuͤr ermordet, oder fuͤr erschlagen oder fuͤr verungluͤckt halten. Dies geschieht in England durch The Coroners Inquest oder die Churgenossen. vornimmt. Auf allen Graͤnzen zanken wir uns daruͤber, und es ist nur bey jener Voraussetzung begreiflich, daß beyde Theile, nemlich sowol derjenige, welcher den alten Comitat hat, als der andre, der in die Stelle des Missi ge- treten ist, Faͤlle fuͤr sich anfuͤhren koͤnnen. Wenn man uͤber- dem diese Faͤlle genau beachtet; so hat der erste im funfzehn- ten Jahrhundert schon angefangen sich mit den Gerichtsge- buͤhren fuͤr die Aufhebung als einer Ceremonie zu begnuͤgen, und den todten Koͤrper oft dem letztern uͤberlassen. Der erste verlangt auch immer nur die Bestrafung des Todtschlags; und unter denen, die der letzte zu Tode gerichtet hat, finden sich der alten deutschen Criminaljurisdiction. sich zehn Exempel von verbrannten Hexen gegen einen Mord, weil dieser im funfzehnten Jahrhundert hier noch mit Gelde geloͤset, die Hexerey aber gleich der Abgoͤtterey fuͤr unabloͤslich gehalten wurde, folglich von dem Misso allein bestraft werden konnte. Man kan auch Viertens die Scheffelwroge dahin rechnen, als welche sich oft in Privathaͤnden befindet, so daß auch zwey Meyer hier im Stifte damit berechtiget seyn. Man kan leicht gedenken, daß eben die Schicksale, welche den alten Grafen betroffen haben, auch seinen Hauptmann Advocatum treffen mußten, ob gleich dieser, da die geringere Verbrechen sich lange bey der Geldstrafe hielten, sich einige hundert Jahr laͤnger erhalten hat. Seinen natuͤrlichen Feind hatte er an dem Untersendgrafen (denn man hat centenam inferiorem et superiorem ) der sich in seiner Art eben so aus- dehnte wie der Oberfreygraf. Aus der Verlassenschaft des ersten kommen einige Holzgrasschaften, nicht alle, denn ver- schiedene sind aus der bloßen Aufsicht uͤber eine Mark entstan- den; ferner die Kannenwroge, welche mancher ohne die ge- ringste Beymischung einer andern Art von Gerichtsbarkeit be- sitzt, nicht weniger die Bestrafung im Esche, die Erbesbe- satzung oder die Gutsherrlichkeit und andre fliegende Rechte, die sich hie und da zerstreuet finden. Man kan auch keinen rechten Grund angeben, warum einer blutige Wunden bestra- fen koͤnne, ohne ein Scheltwort bestrafen zu duͤrfen, wofern man nicht jene gedoppelte Verlassenschaft voraussetzt Die mehrsten Advocatien hat der Landesherr an sich gekauft; und es war eine Zeit, wo er das Naͤherrecht dazu hatte, als man dafuͤr hielt, daß die alte Reichsgerichtsbarkeit nicht gethei- let werden, auch nicht in geringere Haͤnde verfallen duͤrfte, damit nicht zuletzt, so wie es zu unsern Zeiten oͤffentlich ge- schieht, Eine Hypothese zur bessern Aufklaͤrung schieht, ein Unterthan den andern kaufen koͤnnte. Jetzt hin- gegen haben verschiedene Leibeigene wiederum ihre Leibeigne. Die Freygrafen, welche im funfzehnten Jahrhundert sich hier folgendergestalt vernehmen ließen: Uns gebuͤhrt diejenigen, so vom christlichen Glauben zum Unglauben verfallen, geweihte Kirchen und Kirch- hoͤfe, auch die Kramkindelbette und Kindelbettsfrauen geschaͤndet und beraubet, Zauberey getrieben, desglei- chen kuͤndliche Vertaͤtherey, Falschheit, Dieberey, Raub, Mord, Reraub begangen, zu ruͤgen. Und in dieser Aufstellung ungefehr die Zeitordnung halten, wie jedes Verbrechen unabloͤslich geworden, hatten endlich kein besser Schicksal. Alle Reichsfuͤrsten setzten sich nicht ohne Grund gegen Leute, welche die Reichsgerichtsbarkeit, ohne sich durch die sich allmaͤhlig gruͤndende Territorialhoheit aufhalten zu lassen, noch immer fortfuͤhren, und keine ge- schlossene Provinz erkennen wollten. Diese Freyschoͤpfen, die gleich ofnen Notarien (welche doch nunmehro auch in dem Be- zirke jedes Territorii immatriculirt und approbirt seyn muͤs- sen) von dem obersten Freygrafen angenommen, und aus kayserlicher Macht nunmehro ohne Mittel, und ohne daß ei- ner sich jetzt noch auf den alten ausgegangenen Erhaltungs- richter, als seinen ordentlichen Richter, berufen konnte, ihr Richteramt ausuͤbten, waren in der That die letzten Maͤrty- rer der alten kayserlichen Macht. Freylich hatte manche Stadt und mancher Stand schon ein Privilegium de non evocando gegen sie erhalten. Ihre Befugniß dauerte aber im uͤbrigen noch, bis sie endlich von den Reichsstaͤnden dermassen ange- schwaͤrzt wurden, daß der Kayser sie ihnen Preis geben mußte. Wei- der alten deutschen Criminaliurisdiction. Weiter brauche ich jetzt jene Hypothese nicht zu verfolgen, um derselben einige Wahrscheinlichkeit zu geben, ich will aber zum Schluß noch anfuͤhren, wie bey jener langen Gaͤhrung des Jurisdictionswesens, wo zuletzt immer ein Richter fuͤr den andern die Sache nur zuerst befingern (so nennete man die praeventionem fori ) suchte, sehrviele Rechte verdunkelt worden. So hatten die Freygrafen ihre Hangebaͤume , und sein Ge- richtsfrone die Eicheln und das Laub davon, ohnerachtet sie auf eines andern Grunde standen. So unterschied man die Windfaͤlle, wenn der Baum uͤber der Erde oder mit der Wur- zel umfiel, eignete jene dem Holzgerichte, diese der hoͤchsten Obrigkeit als Grundherrn zu; so gaben diejenigen, welche jetzt Schnepfenfluchten besitzen, und zur Jagd nicht berechti- get sind, jaͤhrlich dem Besitzer der Advocatie zwey Schnepfen zur Urkunde; so hatte der Holzgraf, der seinen Ursprung aus der alten Advocatie hatte, beym Holzgericht den hoͤchsten Stuhl, den weisesten Becher und einen Beutel mit drey Hellern; so erhielt der alte Graf zuletzt eine doppelte Blutronne von je- dem Todtschlage, wie die hoͤchste Obrigkeit dieses Verbrechen allein bestrafte; so hatte der Advocatiebesitzer das Zwangmalz oder Grut, wie es genannt wurde, wovon jeder Brauer neh- men mußte; so besaß auch dieser einen Muͤhlenzwang — welches mehrentheils in dem Streite verlohren gieng, weil ein Richter es dem andern nicht zukommen lassen wollte. — Zu wuͤnschen waͤre es, daß unsere heutigen Bardensaͤnger mehr die alten wahren Sitten studieren, und uns mit den Gebraͤuchen unser Vorfahren auf eine lehrreiche Art bekandt machen moͤgten, anstatt daß sie bloß ihre Einbildung in Un- kosten setzen. Möserspatr. Phantas. II. Th. H h LXXXIX. Von einer neuen Art kleinstaͤdtscher Politik, LXXXIX. Von einer neuen Art kleinstaͤdtscher Politik, so aus dem Accise Fixo entstanden. Es hat unstreitig seine großen Vortheile, wenn Staͤdte und Weichbilder ihre feststehenden Steuren haben, die sich mit der Zahl ihrer Einwohner nicht vermehren, und mit der Aufnahme ihres Handels nicht steigen. Die Eingesessenen werden dadurch ermuntert etwas zu unternehmen, und immer mehr Familien anzuziehen, welche die Last mit ihnen theilen; ihr eignes Interesse verbindet sie dazu, und je mehr sie sich vermehren, je hoͤher ihre Nahrung steigt, desto weniger fuͤhlt jeder einzelner Buͤrger die Last. Es beruht diese Einrichtung auch auf einem großen Rechtsgrunde. Denn urspruͤnglich lagen die Steuren nur auf den Acker, und ein Staͤdtgen mag hundert oder tausend Einwohner zaͤhlen: so vermehren sich seine steuerbaren Aecker dadurch nicht. Spaͤter hat man nun zwar den Handel und das Handwerk auch besteuren muͤssen, und dieses ist der Billigkeit sehr gemaͤs, besonders wenn der- gleichen Oerter Bannmeilen haben. Treibt man aber diese Steuer zu hoch: so geht sie zuletzt in eine Vermoͤgensteuer uͤber, und dazu ist der Einwohner einer Stadt so lange nicht verpflichtet, als nicht auch diejenigen so ausserhalb den Staͤd- ten wohnen, dazu angeschlagen werden. Zudem vermehret sich der Handel in der Banmneile nicht, er mag von zehn oder hundert Kraͤmern getrieben werden; und wenn die Bann- meile jaͤhrlich tausend paar Schuh gebraucht: so gewinnet das Staͤdtgen im Ganzen nichts mehr dabey, ob diese tausend paar so aus dem Accise Fixo entstanden. paar Schuh von zehn oder zwanzig Schustern gemacht wer- den. Verbessert sich das Staͤdtgen dem ungeachtet: so muß dieses nothwendig von einem auswaͤrtigen Vertrieb seiner Waaren kommen, und es ist unpolitisch diejenigen, die ihr Vermoͤgen auf eine solche Art verwenden, durch erhoͤhete Steu- ren abzuschrecken. So richtig diese Betrachtungen sind: so wenig ist es jedoch zu dulden, wenn jedes Staͤdtgen nun sein eignes kleines poli- tisches Interesse zum Maaßstabe des Landesinteresse machen, und eben deswegen, weil es ein gewisses Steuer- oder Accise geld jaͤhrlich aufbringen muß, keine andre Regeln befolgen will, als solche die in seinen kleinen Kram dienen. Wir er- fahren dieses jetzt an verschiedenen benachbarten Orten, in- dem zum Exempel das eine Staͤdtgen, was keinen auswaͤrti- gen Absatz seiner Waaren hat, alle fremde zu ihm kommende Waaren zum besten seiner Handwerker mit solchen Auflagen beschweret, daß kein Fremder weiter dahin etwas verkaufen kan; wohingegen das andre, das seiner Gelegenheit nach ei- nen auswaͤrtigen Handel hat, bitterlich klagt, wenn ihm der auswaͤrtige Nachbar seinen Markt auf gleiche Weise versper- ret. Da spricht dieses kleine Staͤdtgen, es lasse ja seinen Markt den Fremden frey, es sey unschuldig an demjenigen, was das andre Staͤdtgen thue, und es sey jederzeit zu allen gegenseitigen Gefaͤlligkeiten bereit. Vorher und ehe jedes Staͤdtgen sein gewisses feststehendes Steuerquantum hatte, wurden dergleichen Sachen nach all- gemeinen Grundsaͤtzen behandelt; kein Ort konnte vor sich al- lein besondre Steuren auf fremde Waaren anlegen, sondern dieses that der Landesherr, welcher zufoͤrderst erwog, ob er im Ganzen dabey gewann oder verlohr, und dann seine Maaß- regeln nahm; wohingegen jetzt, das Staͤdtgen was nach sei- H h 2 nem Der alte Rath. nem eignen politischen Interesse den Fremden seinen Markt erschweret, sich gar nicht darum bekuͤmmert, ob ein anders unter derselben Herrschaft, doppelt so viel dabey verliert. Was soll indessen der Nachbar in solchen Faͤllen thun? Soll er dem einen Staͤdtgen, was den Handel frey laͤßt, nachge- ben? und bloß dem andern, was seinen Markt den Fremden erschweret, den seinigen auch verschliessen, oder soll er die Schuldige mit den Unschuldigen leiden lassen? In den bey- den ersten Faͤllen wird er gewiß betrogen; denn das Staͤdt- gen, was den Markt frey laͤßt, zieht seiner Gelegenheit nach von ihm wenig oder nichts; und dasjenige, was ihn versper- ret, hatte seiner am mehrsten noͤthig. Also ist es eben so gut, er willige in seinen Schaden, und lasse sich fuͤr einen einfaͤl- tigen Tropf halten, als seine Maaßregeln gegen jedes benach- barte einzelne Staͤdtgen besonders zu nehmen. Das letztere ist hart; aber doch allemal so beschaffen, daß diejenigen welche darunter leiden, es aͤndern koͤnnen, wenn sie sich bey ihrer Landesherrschaft dahin bemuͤhen, daß das sperrende Staͤdt- gen nicht nach seinem kleinstaͤdtschen Interesse, sondern nach dem allgemeinen Landes Besten verfahren muͤsse. XC. Der alte Rath. Da liege so lange bis ich dich wieder aufsetze, sagte Sid- nev zu seiner Brille, und warf sie unmuthig vor sich auf den Tisch, da sie seinen verdunkelten Augen nicht mehr die Dienste leisten wollte, die er vielleicht mit Unrecht von ihr forderte. In dem Augenblick trat sein Bedienter herein und Der alte Rath. und meldete ihm eine Dame deren Name nicht viel zur Sache thut, wenn sie auch Gertrud Der Cammergerichtsassessor von Ludolf bemerkt es irgendwo in seinen Observationibus daß alle Damen, so am Cam- mergericht Processe gehabt, diesen Namen gefuͤhrt. geheissen haͤtte. Ich wollte daß das Ungewitter alle Quaͤlerinnen zum Henker fuͤhrte, sagt ihr ich sey nicht zu Hause, war die Antwort womit er den Be- dienten fortschickte. Gelassen nahm er darauf seine Brille wieder auf und machte das Urtheil fertig, warum die Dame bitten wollte, und woran er vorher gearbeitet hatte. Kaum hatte er sich in seinen Lehnstuhl zuruͤckgelehnt, um eine Arbeit zu uͤberdenken, die ihm sein Fuͤrst aufgetragen hatte: so kam ein Hoflakay und forderte ihn nach Hofe. Der Fuͤrst denkt doch, ein ehrlicher Kerl habe nichts zu thun als hin und her zu laufen, murmelte er vor sich, und eilte mit einem solchen Eyfer seinem Herrn aufzuwarten, daß er seine Brille daruͤber in Stuͤcke warf. Der Fuͤrst sprach ihn uͤber die Sache, welche dieser bereits uͤberdacht und wozu er den Plan schon voͤllig an- gelegt hatte: er konnte aber weiter nichts aus ihm bringen als: Ihro Durchlaucht muͤssen Geduld haben. Bey seiner Zuruͤckkunft begegnete ihm ein alter ungluͤcklicher Mann, den er vorher in bessern Umstaͤnden gekannt hatte, und der sich ihm furchtsam naͤherte. Mit einem wohlthaͤtigen Eyfer gab er ihm in der Geschwindigkeit alles Geld was er bey sich hatte, und das nicht unbetraͤchtlich war, begleitete es aber mit dem rauhen Segen: Nun geht in Gottes Namen. Zu Hause fand er jetzt seine Brille auf der Erde, schalt auf die ewigen Zeitverderber, und vollendete die Arbeit seines Fuͤrsten, ob- gleich die Brille vor dem einen Auge geborsten war. Es ward indessen Abend, und seine liebenswuͤrdige Nichte glaubte den Augenblick zu finden ihn wegen ihrer Heyrath, worinn er schon laͤngst gewilliget hatte, zu sprechen. Wie sie in sein H h 3 Zim- Der alte Rath. Zimmer trat, erzaͤhlte er ihr die Geschichte von seiner Brille, und das mit einem solchen Eyfer, daß das arme Maͤdgen das Herz nicht hatte ihres Anliegens zu gedenken. Als sie endlich traurig weggehen wollte, rief er ihr nach: A propos! Cousine, eure Hochzeit wird bald seyn, hier habt ihr was ich euch vor- erst mitzugeben gedenke, aber nun laßt mich mit allen Anstal- ten ungeschoren. Macht alles so gut wie ihr koͤnnt und wollt, ich will es bezahlen, aber nun nichts mehr davon hoͤren. Ver- steht ihr mich? Die arme Hexe gieng furchtsam weg, sahe daß ihr der gute Onkte zehntausend Thaler zum Brautschatze geschenkt hatte, und durfte es doch nicht wagen ihm dafuͤr zu danken. Beym Abendessen faßte sie seine Hand und benetzte solche mit einer dankbaren Thraͤne. Zum Ungluͤck fuͤr sie war er eben in ein wichtiges Project vertieft; er fuhr also auf, und wie er ihre Ruͤhrung sahe, sagte er ihr weiter nichts als: Mach ich es denn immer Unrecht? In der Eilfettigkeit wo- mit sie sich zuruͤck zog, wurf sie ein Glas Wein um, das vor ihr auf dem Tische stand. Hier forschte er mit der groͤßten Sorgfalt nach, ob sie sich auch erschrocken, oder Schaden ge- than haͤtte, beruhigte sie mit den freundschaftlichsten Worten, und erzaͤhlte ihr um sie zu troͤsten, wie es ihm heute eben so mit der Brille ergangen waͤre ..... der alte gute Rath. XCI. Der junge Rath. Die feine Welt hat eine gewisse allgemeine Sprache, worinn sie sich bey jeder Gelegenheit etwas angeneh- mes und gefaͤlliges sagt. Der Einfaͤltige spricht sie so gut wie der Witzige, und man umarmt einen Feind wie einen Freund mit Der junge Rath. mit einer gewissen zaͤrtlichen Manier, uͤber deren Werth man sich voͤllig versteht. Es giebt aber in dieser feinen Welt noch Leute welche diese Sprache und diese Manier besonders studi- ret haben, jeden Ausdruck ihrer Augen, jeden Ton ihrer Stimme, jeden Druck ihrer Hand, und was noch mehr ist, selbst einen guten Theil ihres Verstandes und ihrer Tugenden in dieses Geschaͤfte uͤbertragen, und eine besondre Wissenschaft daraus machen. Man kan dergleichen Leute nicht hassen, so lange ihr Betragen nicht aus Falschheit herruͤhrt; man muß sie auch dulden, wenn es nicht ins abgeschmackte faͤllt; bey dem allen aber ist es doch das Zeichen eines kleinen Genies, so vieles auf den bloßen Ausdruck zu geben, und anstatt sich Wahrheiten und Tugenden zu erwerben, nur immer den Gra- zien der Figur nachzustreben. Selimor gehoͤrte voͤllig in diese Classe. Außer jener allge- meinen Sprache, und den gelaͤufigen Freundschaftsbezeugungen gegen alle seine Mitbuͤrger in der feinen Welt, hatte er die Kunst gefaͤllig zu seyn aufs hoͤchste gebracht. Dorinde mochte vorlegen oder reden, so bezeugte ihr sein aufmerksames Auge, daß er alle ihre Gedanken und Bewegungen dankbar fuͤhlte. Aus allen seinen Wendungen laͤchelte ihr eine sanfte Schmei- cheley entgegen; und wenn der Fuͤrst in den Hofsaal trat: so sprach die feinste Ehrfurcht aus jedem sanften Tritte, womit er den Boden des Zimmers beruͤhrte. Seine Stellung war der schoͤnste Ausdruck einer liebenswuͤrdigen Bescheidenheit; und alle Tugenden dienten seiner Begierde der angenehmste Mann zu seyn. Ohne Liebe und Freundschaft zu fuͤhlen wußte er die Sproͤde zu gewinnen, und der Zaͤrtlichen einen Seufzer abzulocken. Die Flatterhafte sahe sich fluͤchtig nach ihn um, und die Ernsthafte verweilte sich gern bey ihm. Kurz in der ganzen feinen Welt war kein Auge das ihn durch schauete; er H h 4 herrschte Der junge Rath. herrschte durch die Groͤße seiner Kunst uͤber alle verfeinerte Geschoͤpfe, und entzog ihnen durch die Macht seiner Beschei- denheit den ganzen Umfang seiner Herrschaft. Waͤre das menschliche Leben nur ein Rosenmonat gewesen; so wuͤrde Selimor als der vollkommenste Mann gestorben seyn. Aber nun stelleten sich auch rauhe Winter ein. Der Fuͤrst war in Schulden gerathen und uͤberwarf sich mit seinem Cammerpraͤsidenten, einem wuͤrdigen und geschickten aber trockenen Mann. Das Wohl des Herrn und des Staats erforderte durchaus diesen Mann beyzubehalten, und Selimor wurde an ihn abgeschickt eine Versoͤhnung zu stiften. Anstatt aber solche zu befoͤrdern, verdarb er die Sache, weil er die trockene Begegnung des Praͤsidenten fuͤr Grobheit aufnahm, und das Herz des Fuͤrsten immer tiefer verwundete. Seli- mor uͤbernahm endlich auf Begehren des Fuͤrsten die Cam- mersachen. Kaum hatte er solche ein halbes Jahr versehen: so war alles in Verwirrung, weil weder Arbeit noch Dauer in ihm war, und die bloße Manier außer der Sphaͤre der fei- nen Welt den Mangel wahrer Verdienste nicht ersetzte. Die redlichen und natuͤrlichen Beamten verlohren die Hochachtung wie den guten Willen fuͤr den Mann, der weder Erfahrung noch Wissenschaft hatte. Einer von den geringern Bedienten, dem der alte Praͤsident fuͤr seine zahlreiche Familie jaͤhrlich hundert Thaler aus seiner Tasche gegeben hatte, und den Se- limor nun mit einem freundschaftlichen Lobe zu seinen betruͤbten Kindern schickte, hieß ihn einen Hofschranzen, weil dieser den Werth der Geschoͤpfe aus der feinen Welt nicht besser einsahe. Der Militairstand, der in dreyen Monaten keine Zahlung ge- sehen hatte, und seine Ungeschicklichkeit in Geschaͤften bemerkte, schalt ihn einen suͤßen Herrn. Die Hofdamen welche das ihrige auch nicht erhielten, fanden ihn nun sehr fade, und wie er einer von ihnen einen kleinen Dienst mit aller der fei- nen Der junge Rath. nen Anstaͤndigkeit leistete, die er in seiner Gewalt hatte, zog diese ihm den Mann vor, der ihr rundweg ohne viele Frisur diente; und fand es abgeschmackt, daß sie fuͤr jede Kleinigkeit ein zugeschnittenes Compliment machen sollte. Eine Wittwe welche die gerechteste Forderung an die Cammer hatte, und sich bey ihm melden ließ, ward nicht vorgelassen, weil er hoͤrte, daß sie keinen guten Ton im Vortrag hatte; und der Fuͤrst, der zuletzt von allem was vorgieng auf das genaueste unter- richtet wurde, bezeugte ihm eine voͤllige Verachtung. Selimor, der so vielen Ungluͤcksfaͤllen nicht widerstehen konnte, entzog sich endlich der feinen Welt, und starb, weil er niemanden mehr gefallen konnte. Der einzige Hofbild- hauer erbarmte sich seiner, und setzte ihm ein Denkmahl, woran jeder die Draperie bewunderte, und die Figur welche weder Groͤße noch Charakter und Erfindung zeigte, mit Gleichguͤltigkeit ansah. XCII. Die geographische Lage der Stadt Oßnabruͤck. Ehe ich Ihnen schreibe, wie die Beobachtungen, welche der Herr Prof. Lichtenberg von Goͤttingen, uͤber die geo- graphische Lage unsrer Stadt mit Erlaubniß S. K. Maj. tan- gestellet hat, ausgefallen seyn, muß ich Ihnen zur freudigen Rachricht sagen, daß die Charte, welche der edle Patriot, unser rechtschaffener Herr Oberstlieutenant von dem Busche von unserm Stiffte aufgenommen hat, und der zu Ehren die hiesige Landschaft jene Beobachtungen hat anstellen lassen, H h 5 merk- Die geographische Lage wirklich gestochen worden; nicht die große, so aus 17 Plan- chen besteht, und in das Cabinet S. koͤnigl. Maj. gekommen ist, sondern die kleine, welche von ihm nach jener verfertiget worden. Schwerlich hat irgend ein Land auf diese Art eine so vollstaͤndige Charte erhalten, daß ein ehrlicher Mann, um sich uͤber den Verlust einer wuͤrdigen Frau zu zerstreuen, sich aufmacht, und aus freyen Willen auf eigne Kosten, mit vie- ler Beschwerlichkeit ein Land ausmißt, und ihm davon eine vortrefliche Charte schenket. Aber schwerlich giebt es auch noch irgend einen Mann, der so denkt, handelt, und — was ich fuͤr das groͤßte Gluͤck schaͤtze, so mein Freund ist als er. Doch jetzt zur Frage: Herr Prof. Lichtenberg hat, nach der uns mitgetheilten Nachricht die Polhoͤhe oder die geographi- sche Breite durch oft wiederholte Beobachtungen nach zwo verschiedenen Methoden bestimmt, nach der gewoͤhnlichen, und nach derjenigen, deren sich P. Hell in Wardehus und Hn. Cap. Niebuhr in Arabien bedient haben, welche um so viel vortreflicher ist, als dabey diejenigen Fehler des Instruments, die auch der geschickteste Kuͤnstler begehen kan, der Richtig- keit der Beobachtung nicht schaden koͤnnen. Ein Mittel aus seinen besten Beobachtungen giebt fuͤr die Polhoͤhe 52 Grade 16 Minuten 12 Secunden , also 9 Minuten 12 Secunden weniger, als sie von Wolffen Element. Geograph. §. 60. und auf einigen Charten, aber nur etwa 4 Minuten we- niger als dieselbe auf der Oßnabr. Charte von 1753 angege- ben wird. Er hat sich dabey nicht bloß des Firsternen Verzeichnisses des Hrn. de la Caille, sondern auch das von dem beruͤhmten Hrn. Bradley, dem man so lange mit Ungedult entgegen ge- sehen der Stadt Oßnabruͤck. sehen hat, bedienet, und bey seiner Berechnung jederzeit beyde Verzeichnisse zu Rath gezogen. Die geogrophische Laͤnge hat er im Herbst des Jahrs 1772 aus vier Beobachtungen an den Jupiters Trabanten berech- net und gefunden, daß der Oßnabruͤckische Mittagskreis 30 Minuten 29 Secunden in Zeit von demjenigen gegen Osten abliegt, der uͤber Sr. Koͤnigl. Majestaͤt Sternwarte zu Rich- mond geht. Von diesem liegt der Greenwichische 1 Minute 19 Secuuden westlich ab, solglich der Oßnabruͤckische vom Greenwichischen 31 Minuten 48 Secunden. Ferner ist der Greenwichische von dem Parisischen 9 Minuten 16 Secunden gegen Westen entfernt, also der Oßnabruͤckische von dem Pa- risischen 22 Minuten 32 Secunden in Zeit. Wird dieser letztere Zeitunterschied in Grade des Aequators verwandelt, so ergiebt sich, daß Oßnabruͤck 5 Grade 38 Minuten oͤstlich von Paris abliegt. Setzt man nun mit dem Hn. de l’Isle und d’Anville die Insul Ferro 20 Grade westlich von Paris, so wird die Laͤnge der Stadt von besagter Insul angerechnet, 25 Grade 38 Minuten betragen. Herr Prof. Lichtenberg hat nachwaͤrts, weil die Richtigkeit seiner Rechnung, von der Richtigkeit der Tafeln fuͤr die Jupiters Trabanten abhieng, noch verschiedene zu glei- cher Zeit angestellete Beobachtungen, insbesondre des Herrn Prof. Roͤhls zu Greifswalde, und andrer, die ihm der große Astronom Herr Bernouilli freundschaftlich mitgetheilt hat, mit den seinigen verglichen, jedoch sich nicht genoͤthiget gese- hen, etwas in seiner Rechnung zu aͤndern. Indessen muß man doch hier nur den Grund des hoͤchstwahrscheinlichen an- nehmen, weil man selbst in Berlin, wo ein koͤnigl. Observa- torium ist, wo Maupertuis, Prof. Kies, de la Lande, und Bernouilli observirt, und Gelegenheiten gehabt haben, eine Menge Das abgeschaffte Herkommen. Menge von Finsternissen der Sonne, des Mondes, der Ju- piters Trabanten, ja selbst Durchgaͤnge der Venus durch die Sonne, zu Huͤlfe zu nehmen, noch in Absicht der Laͤnge die- ser Stadt auf 43 Secunden in Zeit ungewiß ist. Herr Prof. Mayer zu Greifswald setzte anfangs die Laͤnge dieses Orts auf 45 Minuten 25 Secunden; und nachher Herr Wargentin auf 45′ 8″. Bey der großen Sonnenfinsterniß im Jahr 1764 schmolz sie auf 45′ 3″ und im Jahr 1765 auf 44′ 58″ Jetzt 1774 hat sie Herr de la Lande gar zu 43′ 46″ herunter gesetzt. Die vollkommenste Gewißheit ist also, da sie an je- nen großen Orten, unter den guͤnstigsten Umstaͤnden fehlt, auch wohl bey uns nicht zu erreichen, wo man in der Eile ein Observatorium aufgefuͤhrt, und nicht so viele und so große Beobachtungen anstellen koͤnne. Die Abweichung der Magnetnadel hieselbst hat er mit ei- ner 7 Zoll langen Nadel gemessen, und dieselbe 17 Grade 25 Minuten gegen Westen befunden. CXIII. Das abgeschaffte Herkommen. Eine lehrreiche Geschichte. Nicht weit von der Burg zu Holte wohnten vor lieben langen Jahren ein Paar frommer Hausleute, welche den edlen Herrn daselbst fuͤr ihren gnaͤdigen Gutsherrn er- kannten, und ihm so wie es das Herkommen mit sich brachte , getreu und redlich dienten. Ihre einzige Tochter, ein frisches schlankes Maͤdgen, hatte ihres gleichen unter allen zu dieser Burg Eine lehrreiche Geschichte. Burg gehoͤrigen Leute nicht, und wenn sie jaͤhrlich auf der Hofsprache So wird der Versamlungstag der hofhoͤrigen Leute im Stifte Oßnabruͤck genannt. welche die Herrschaft damals noch mit ihrer Gegenwart zu beehren pflegte, tanzte, so haͤtte man schwoͤren sollen, es sey niemals ein Holzschuh an ihre Fuͤße gekommen. Ihre Stimme war so rein und klingend, daß man es allemal auf der Burg hoͤren konnte, wenn sie unten im Sundern Sundern ist ein betraͤchtliches Gehoͤlz, was in Absicht der Viehweide offen oder gemein, aber was das Holz betrift, davon gesondert oder einem Herrn zustaͤndig ist. mit den Nachtigallen wetteiferte; und die Hausarbeit gieng ihr so leicht von der Hand, daß der guten Mutter das Herz lachte, wenn sie ihr liebes Kind die Droͤsche wenden sah. Lange hatte der Sohn des alten Burgherrn, ein junger Herr, der jetzt die Jahre der Knapschaft angetreten hatte, und mit Vergnuͤgen der Zeit entgegen sahe, da er auf Ebentheuer reisen sollte, die schoͤne Sylika, so war der Name der Dirne, insgeheim bewundert, und manchen Abend das Fenster in dem dicken Thurm auf der Burg geoͤfnet, um sich an ihrer Stimme bey stiller Abendzeit zu ergetzen. Oft hatte er schon seiner gnaͤdigen Frau Mutter angelegen, sie zu sich auf die Burg zu nehmen, und im Perlensticken und Haarflech- ten unterweisen zu lassen, und dermaleinst ein geschicktes Hof- maͤdgen, denn der Tittel Cammerjungfer war derozeit noch nicht uͤblich, daraus zu erziehen. Allein da die Eltern ihr einziges Kind nicht gern missen, und noch weniger die An- erbin ihres Hofes zu falschen Hoffnungen und gewissen Thor- heiten verwoͤhnet haben wollten: so hatte der alte Burgherr, ein Mann, der zwar manchen Bieder mann ritterlich erschla- gen, und manchen Buͤrger gebrandschatzet, doch niemals ei- nem Das abgeschaffte Herkommen. nem frommen Ackersmann das mindeste Leid zugefuͤget hatte, sich allezeit dagegen gesetzet, so oft sein Sohn den Beyfall der gnaͤdigen Frau Mutter erschmeichelt hatte. Denn damals richtete sich der Haushalt noch nach den Befehlen des Herrn. Endlich aber wagte er es doch, den Gegenstand seiner ju- gendlichen Wuͤnsche, da er sie auf gruͤner Heide allein fand, um einen Kuß anzusprechen, und vielleicht haͤtte sie ihm sol- chen in aller Unschuld nicht verwehrt, wenigstens hat man nicht gehoͤrt, daß sie ein sauers Gesicht dazu gemacht; wenn nicht die Mutter, welche hinter der Hecke stand, aufs eifrigste ihrer Tochter zugerufen hatte: Kind thue es nicht, es moͤchte eine Pflicht daraus werden. Mutter und Tochter wußten damals noch nicht was wir jetzt wissen, daß ein Kuß aus Pflicht gegeben, niemals so strenge als ein andrer Hofdienst gefordert werde. Ihr Wahn war also leicht und um so vielmehr zu entschuldigen, da sie von Jugend auf in dem Glauben erzogen waren, daß derje- nige, der seinen Hof mit einer neuen Pflicht beluͤde, ewig auf demselben spuken gehen muͤßte; ein Glaube, der ihnen jeder- zeit mehrere Dienste als alle Gruͤnde, womit die geringen Leute selten recht umzugehen wissen, geleistet hatte. Der junge Herr erbot sich indeß gegen die Mutter bey rit- terlichen Ehren ihrer Tochter den Kuß so insgeheim zu geben, daß niemals ein Zeuge daruͤber gefuͤhret werden koͤnnte. Er versprach in allem Ernst, weder seinem Herrn Vater noch sei- ner Frau Mutter das mindeste davon zu sagen, und versicherte, daß der Kuß solchergestalt niemals ins Lagerbuch Mit den gutsherrlichen Flur- oder Lagerbuͤchern , welche gegen die Mitte des vorigen Jahrhunderts Mode wurden und wozu in dem gegenwaͤrtigen schoͤn groß Papier ge- geschrie- ben Eine lehrreiche Geschichte. ben werden sollte. Allein die Mutter beharrete auf ihrem Sinn, und meinte endlich: sie muͤßte wenigstens vorher ih- ren Mann daruͤber zu Rathe ziehen. Das Maͤdgen allein sagte nichts; und man weis bis auf diese Stunde nicht, ob sie nicht gern gewuͤnscht haͤtte, ihren Hof mit dieser Pflicht zu beladen. Wie sie des Abends zu Hause kamen, und einmuͤthig beym Herde sassen, erzaͤhlte die Mutter der Sylika ihrem Mann den ganzen Vorfall. Sie liessen beyde ihre Gedanken lange daruͤber gehen; endlich aber sagte der Alte, ein Mann von vieler Erfahrung; Die Sache betrift nicht blos mich, sondern alle zur Burg gehoͤrige Leute. Wenn der Gutsherr einmal das Recht hat, einen Kuß von unserm Maͤdgen zu fordern; so wird er es mit der Zeit von allen begehren. Es ist also am nommen worden, ist es eine eigne Sache: ich getraue mir zu sagen, daß kein einziges richtig seyn koͤnne; weil man zur Zeit, wie sie aufkamen, z. E. sagte: Rindgeld Schwei- negeld, Dtenstgeld , und kein Gutsherr dieses zu Briefe schreiben konnte, ohne sich mit seiner eignen Hand zu schla- gen, gleichwol aber auch ohne Verletzung seines Pflichtigen nicht schreiben durfte, ein Rind oder dafuͤr 4 Thaler, ein Schwein oder dafuͤr 2 Thaler, ein woͤchentlicher Spann- dienst oder dafuͤr 10 Thaler. Jeder setze sich hier an die Stelle des Gutsheren und schreibe; und sehe dann zu, ob er nicht seine eigne Auslegung fuͤr die Wahrheit nieder- schreibe. Ganz anders verhaͤlt es sich mit dem Beweise durch langjaͤhrige Register. Diese bezeugen lediglich das factum vel praestitum, und die Auslegung schleicht sich auch so leicht nicht ein, aber man achtet nicht darauf. Der l. 7. C. de probat; nach welchem es fuͤr die gemeine Freyheit schaͤdlich gehalten wird, daß ein Mann der andere zu seinem Schuldner schreiben kan, ist fuͤr die ganze Menschheit wichtig. Das abgeschaffte Herkommen. am besten, ich trage es dem ganzen Hofe vor; und was die- ser beschließt, das soll geschehen. Fruͤh wie die Sonne aufgieng, eilte der Alte zum Meyer- hofe, und erhielt sogleich von dem Redemeyer, daß eine Hof- sprache angesaget wurde. Ihr Maͤnner vom Hose, fieng hierauf der beredete Redemeyer seine Rede gegen die versam- leten Hofesgenossen an, ihr wißt, wie oft ich das Ungluͤck be- klagt habe, daß alle unsre Pflichten jetzt nach dem Herkommen beurtheilet werden. In den aͤltesten Zeiten, wie ich von mei- nen Vorfahren gehoͤret habe, war es nicht also; sondern die Genossen eines Hofes hatten alle nach ihrem unterschiedenen Verhaͤltnisse Dieses war das sicherste Mittel den Bauern gegen die Auf- buͤrdung neuer Pflichten zu sichern. Aliqui nostrorum solvunt Vullschuld; aliqui dimidia debita, qua vul- gariter vocantur Holfschuld; heißt es in verschiednen alten Urkunden. Hier wird die Schuld als eine sichere einfoͤrmige und bekanndte Sache vorausgesetzt; und ein Monarch, der die Pflichten in jedem Dorfe einfoͤr mig machte, wuͤrde das gemeine Eigenthum auf ewig versichern; und vielen Processen anheim zuvorkommen. einerley Pflichten, welche auf einer Tafel Die Tafeln in den Kirchen, worauf die Pflichten der Ge- richtsunterthanen beschrieben waren, waren ehedem haͤufig; und man muß die alten Deutschen bewundern, welche die Erfahrung zu dieser Vorsicht geleitet hat. so hinter dem Altar hieng, beschrieben waren. Man wußte von keinem Lagerbuche und von keinem Besitze, sondern rich- tete sich lediglich nach dieser oͤffentlichen und geheiligten Ur- kunde. Und man sagt, daß im Anfange mit Fleiß die Pflich- ten in jedem Hofe gleichfoͤrmig gemacht worden, um den ge- ringen Mann gegen alle einzelne Ausbuͤrdungen zu versichern. Zu dieser Zeit machte man sich kein Bedenken daraus, der gnaͤdi- Eine lehrreiche Geschichte. gnaͤdigen Herrschaft ein Fuder Weins aus dem Rheingau zu holen, oder ihr den Heerwagen bis auf die ronkalischen Ge- filde zu fahren. Denn wir waren durch jene oͤffentliche Ur- kunde sicher, daß alles dasjenige, was einer uͤber die durch- gaͤngig gleiche Pflicht leistete, in Ewigkeit eine Gefaͤlligkeit bleiben wuͤrde. Und wer von uns wollte sich auch noch we- gern, einen so braven Herrn als unser alter Gutsherr ist, nicht alles aufzuopfern was in seinem Vermoͤgen waͤre, wenn es ohne Folge geschehen koͤnnte? Allein seytdem man angefan- gen hat lediglich darauf zu sehen, was der Gutsherr bey je- dem hergebracht hat; seytdem unsere Pflichten nicht mehr hin- terin Altar in unser Bauerkirche, sondern in Buͤchern beschrie- ben stehen, welche vor hundert Jahren niemand gekannt hat; seit dieser Zeit, sage ich euch, hat sich das Ungluͤck uͤber uns arme Hofhoͤrige Leute wie eine Flut ausgebreitet. Wir duͤr- fen unserm Gutsherrn, so gern wir auch wollten, nichts zu Gefallen thun; wir koͤnnen seine Gnade durch unsern besten Willen nicht verdienen; wir haben dagegen von ihnen auch keine zu hoffen; und so wird die natuͤrliche Bewegung der Erkenntlichkeit in uns erstickt; wir muͤssen alle Augenblick grobe Toͤlpel heissen, und sind es vielleicht auch aus Noth- wendigkeit, weil wir kein Ey bringen koͤnnen, was nicht leicht angeschrieben wird. Es ist also auch nicht rathsam, daß eure Tochter dem jungen Herrn einen Kuß verstatte. Denn wenn derselbe auch nicht angeschrieben und in Gegenwart einiger Zeugen gegeben wird: so haben die verwuͤnschten Rechtsge- lehrten einen Eid erfunden, womit sie uns armen Leuten gleich auf den Leib fallen. Das Maͤdgen kan den empfangenen Kuß nicht abschweren; und dann heißt es, der Gutsherr ist im Besitz; Der Besitz ist immer das arme elende Nothmittel, worauf die roͤmischen Rechtsgelehrten verfallen, wenn sie sich um die vaterlaͤndischen Rechte nicht bekuͤmmern; es ist aber und Besitz entscheidet jetzt alles; da doch ehedem weder Mösers patr. Phantas. II. Th. J i Das abgeschaffte Herk. eine lehrreiche Geschichte. weder der Besitz noch der Eid gegen die oͤffentlich bekannten Hofesrechte zugelassen wurde. Ein anders waͤre, wenn unsre gnaͤdige Herrschaf die Pflichten, welche aus jedem Hofe gehen, von neuen oͤffentlich beschreiben, und auf steinernen Tafeln in der Kirche wieder aufhaͤngen lassen wollte. Alsdenn moͤch- ten sie so viel Kuͤsse, so viel Huͤner und Eyer verlangen als sie nur wollten. Mit Freuden sollten unsre Toͤchter sie hin- bringen; wir wollten ihnen dienen, so oft sie es noͤthig haͤt- ten, und sie wuͤrden sich auch ihrer Seits gegen uns mitlei- dig beweisen, wenn wir einmal nicht im Stande waͤren unsre Pflicht zu leisten. Kaum hatte die versamlete Menge dem Redemeyer ihrem Beyfall gegeben: so gieng der Vater der Sylika nach Hause, um seiner Frauen die Meynung des Hofes bekannt zu machen; und diese brachte es durch ihre schoͤne Tochter dahin, daß das Herkommen ganz abgeschaffet, und die Tafel in der Kirche wieder ausgehangen wurde. Seitdem hat man zwar in dieser Gegend oft im Finstern einen Kuß gehoͤrt; aber niemals geglaubt, daß es eine Spu- kerey der Sylika sey; und ihre Nachkommen wissen es ihr noch jetzt Dank, daß keine Mutter uͤber die Hecke rufen koͤnne: Thue es nicht, es wird eine Pflicht daraus. auch ein gefaͤhrliches Mittel, besonders wo der Eid ein- zelnen Leuten angetragen werden kan. Dieses ist wieder- um ein unverzeihlicher Fehler unsrer Praxis. Einem ein- zelen Manne, der zu einer Gilde oder einem Hofe gehoͤrt, muß nie uͤber Gilde- oder Hofesgerechtsame der Eid an- getragen werden koͤnnen; sondern er muß der ganzen Gilde deferirt werden, die sich per Syndicum vertheidigt, und die Maͤnner selbst stellet, deren Eid hiernaͤchst fuͤr alle ver- bindlich seyn soll. Ende des zweyten Theils.