System des heutigen Römischen Rechts von Friedrich Carl von Savigny . Zweyter Band . Mit K. Bairischen und K. Würtembergischen Privilegien. Berlin. Bei Veit und Comp. 1840. Inhalt des zweyten Bandes. Zweytes Buch. Die Rechtsverhältnisse . Zweytes Kapitel . Die Personen als Träger der Rechts- verhältnisse. Seite. §. 60. Natürliche Rechtsfähigkeit und deren positive Mo- dificationen 1 §. 61. Gränzen der natürlichen Rechtsfähigkeit. I. Anfang 4 §. 62. Gränzen der natürlichen Rechtsfähigkeit. I. An- fang. (Fortsetzung.) 12 §. 63. Gränzen der natürlichen Rechtsfähigkeit. II. Ende 17 §. 64. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung 23 Inhalt des zweyten Bandes. Seite. §. 65. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. I. Unfreyheit 30 §. 66. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. II. Mangel der Civität 38 §. 67. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. III. Abhängig- keit von Familiengewalt 49 §. 68. Dreyfache capitis deminutio 60 §. 69. Wirkungen der capitis deminutio 69 §. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortsetzung.) 79 §. 71. Anomalische Rechte in Beziehung auf Rechtsfähig- keit und capitis deminutio 90 §. 72. Anomalische Rechte in Beziehung auf Rechtsfähig- keit und capitis deminutio. (Fortsetzung.) 104 §. 73. Anomalische Rechte in Beziehung auf Rechtsfähig- keit und capitis deminutio. (Fortsetzung.) 121 §. 74. Anomalische Rechte in Beziehung auf Rechtsfähig- keit und capitis deminutio. (Fortsetzung.) 134 §. 75. Heutige Anwendbarkeit der Lehre von der Rechts- fähigkeit und der capitis deminutio 148 §. 76. Einschränkung der Rechtsfähigkeit durch Infamie. Einleitung 170 §. 77. Einzelne Fälle der Infamie 173 §. 78. Juristische Bedeutung der Infamie 186 §. 79. Juristische Bedeutung der Infamie. (Fortsetzung.) 195 §. 80. Juristische Bedeutung der Infamie. (Fortsetzung.) 201 §. 81. Juristische Bedeutung der Infamie. (Fortsetzung.) 209 Inhalt des zweyten Bandes. Seite. §. 82. Nebenwirkungen der Infamie 215 §. 83. Heutige Anwendbarkeit der Lehre von der Infamie 224 §. 84. Einschränkung der Rechtsfähigkeit durch Religion 231 §. 85. Juristische Personen. Begriff 235 §. 86. Juristische Personen. Arten 242 §. 87. Juristische Personen. Geschichte 246 §. 88. Juristische Personen. Geschichte. (Fortsetzung) 253 §. 89. Juristische Personen. Entstehung und Untergang 275 §. 90. Juristische Personen. Rechte 281 §. 91. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) 285 §. 92. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) 294 §. 93. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) 299 §. 94. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) 310 §. 95. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) 317 §. 96. Juristische Personen. Verfassung 324 §. 97. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) 329 §. 98. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) 339 §. 99. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) 345 §. 100. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) 352 §. 101. Juristische Personen. Fiscus 360 §. 102. Juristische Personen. Erbschaften 363 §. 103. Verschiedenheiten in der Verknüpfung der Rechts- verhältnisse mit den Personen 374 Inhalt des zweyten Bandes. Seite. Beylage III. Die Vitalität eines Kindes, als Bedingung seiner Rechtsfähigkeit 385 Beylage IV. Über die Wirksamkeit der von Römischen Skla- ven contrahirten Obligationen 418 Beylage V. Über die Schuldenfähigkeit einer filiafamilias 430 Beylage VI. Status und Capitis deminutio 443 Beylage VII. Über einige zweifelhafte Punkte in der Lehre von der Infamie 516 Zweytes Kapitel. Die Personen als Träger der Rechtsverhältnisse. §. 60. Natürliche Rechtsfähigkeit und deren positive Modificationen . J edes Rechtsverhältniß besteht in der Beziehung einer Person zu einer andern Person. Der erste Bestandtheil desselben, der einer genaueren Betrachtung bedarf, ist die Natur der Personen, deren gegenseitige Beziehung jenes Verhältniß zu bilden fähig ist. Hier ist also die Frage zu beantworten: Wer kann Träger oder Subject eines Rechtsverhältnisses seyn? Diese Frage betrifft das moͤg- liche Haben der Rechte, oder die Rechtsfähigkeit , nicht das mögliche Erwerben derselben, oder die Hand- lungsfähigkeit , welche erst in einem folgenden Ab- schnitt betrachtet werden wird (§ 106). In dem Rechtsverhältniß aber steht eine bestimmte Person in Beziehung bald zu einer gleichfalls bestimmten einzelnen Person, bald unbestimmt zu allen anderen Men- schen (§ 58). Die gegenwärtige Untersuchung kann ihrer II. 1 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Aufgabe nach nur die bestimmten Personen in den Rechts- verhältnissen betreffen, da zu dem blos negativen Verhält- niß, in welchem Alle einem Einzelnen, z. B. einem Ei- genthümer, gegenüber stehen, ein Jeder als fähig anzu- sehen ist. Alles Recht ist vorhanden um der sittlichen, jedem ein- zelnen Menschen inwohnenden Freyheit willen (§ 4. 9. 52) L. 2 de statu hom. (1.5.): „Cum igitur hominum causa omne jus constitutum sit; pri- mo de personarum statu .. di- cemus.” . Darum muß der ursprüngliche Begriff der Per- son oder des Rechtssubjects zusammen fallen mit dem Be- griff des Menschen, und diese ursprüngliche Identität bei- der Begriffe läßt sich in folgender Formel ausdrücken: Jeder einzelne Mensch, und nur der einzelne Mensch, ist rechtsfähig. Indessen kann dieser ursprüngliche Begriff der Person durch das positive Recht zweyerley, in der aufgestellten Formel bereits angedeutete, Modificationen empfangen, einschränkende und ausdehnende. Es kann nämlich erstens manchen einzelnen Menschen die Rechtsfähigkeit ganz oder theilweise versagt werden. Es kann zweytens die Rechts- fähigkeit auf irgend Etwas außer dem einzelnen Menschen übertragen, also eine juristische Person künstlich gebil- det werden. Der gegenwärtige Abschnitt soll nun zuerst die Grän- zen der in ihrem ursprünglichen oder natürlichen Begriff §. 60. Natürliche Rechtsfähigkeit. aufgefaßten Person feststellen, dann aber die zwiefachen Modificationen angeben, wodurch in unsrem positiven Recht dieser natürliche Begriff umgebildet worden ist. Zum Schluß ist noch die verschiedene Weise zu er- wähnen, in welcher das einzelne Rechtsverhältniß mit be- stimmten Personen verknüpft werden kann. 1* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 61. Gränzen der natürlichen Rechtsfähigkeit . I. Anfang. Der Anfang der natürlichen Rechtsfähigkeit ist bedingt durch die Geburt , das heißt durch die vollständige Tren- nung eines lebenden Menschen von der Mutter. Diese wird von uns gegenwärtig betrachtet in ihrer wichtigsten Beziehung, nämlich als Bedingung anfangen- der Rechtsfähigkeit für den gebornen Menschen selbst. Die bedeutendsten Anwendungen, wodurch sich dieser Anfang im Privatrecht augenblicklich wirksam zeigt, auch wenn das Leben gleich nachher wieder aufhört, sind diese: 1) das frühere Testament des Vaters, worin dieses Kind nicht berücksichtigt ist, wird durch die Geburt vernichtet; 2) die Intestaterbschaft des vor der Geburt verstorbenen Vaters wird dem Kinde im Augenblick der Geburt erworben. Um dieser beiden Wirkungen willen ist es besonders wichtig, die wirkliche, vollständige Geburt von der blos scheinba- ren genau zu unterscheiden. Andere juristische Ereignisse werden für den Neugebornen nicht leicht in diesen ersten Augenblicken seines Daseyns eintreten, sondern erst in ir- gend einer späteren Zeit, worin ohnehin an dem wahren menschlichen Daseyn jenes Gebornen nicht mehr gezweifelt werden kann. — Aber nicht blos für die eigene Rechts- fähigkeit des Gebornen war im früheren Römischen Recht jene genaue Unterscheidung wahrer und scheinbarer Ge- §. 61. Anfang der Rechtsfähigkeit. burt von Wichtigkeit, sondern auch im Interesse der Mut- ter, welcher manche wichtige Vortheile durch die Geburt von Kindern entstehen konnten, und zwar auf zweyerley Weise: bald indem sie dadurch Begünstigungen erlangte in Vergleichung mit sonst geltenden allgemeinen Rechtsre- geln Hier kommt also der Be- griff von jus singulare zur An- wendung (§ 16). , bald indem sie von einer Zurücksetzung gegen all- gemeine Rechtsregeln befreyt wurde. Das erste kann man Belohnungen der Kinderzeugung nennen, das zweyte aber Befreyung von Strafen für den Mangel an Kindern. Bey- spiele der Belohnungen für die Mutter sind diese. Erst- lich die hereditas im Vermögen der Kinder nach dem Sc. Tertullianum: diese war eine Begünstigung gegen die bis dahin bestehende Intestaterbfolge, und die Mutter sollte dieses Vorrecht nur genießen, wenn sie drey Kinder (eine Freygelassene Vier) geboren hatte § 2. 4 J. de Sc. Tertull. (3. 3.). Paulus IV. 9. § 1. . Zweytens der Er- werb der Civität für jede Latina, die drey Kinder gebo- ren hatte Ulpian . III. § 1, nach ei- nem Senatusconsult. . Endlich die Befreyung von der Tutel, un- ter welcher sonst alle Frauen ihres Geschlechts wegen ste- hen sollten Gajus I. § 194. 195. Ul- pian . XXIX. § 3. — Viele Fälle solcher Belohnungen und Straf- befreyungen gehören nicht hier- her, indem sie voraussetzen, daß das Kind noch lebe, oder doch längere Zeit gelebt habe, in wel- chen Fällen gar nicht das Bedürf- niß der Unterscheidung wahrer und scheinbarer Geburten vorkommt. Vgl. pr. J. de excus. (1. 25.). Ulpian . III. § 3. XV. XVI. § 1. Daher erscheint bey dem Vater diese Frage nur in seltenen An- wendungen, und hat also gar nicht dieselbe Wichtigkeit wie bey der Mutter. Eine solche Anwendung . — Als Befreyung von einer Strafe wurde Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. angesehen die wichtige Regel, nach welcher Frauen durch die Geburt von Drey oder Vier Kindern (Drey bey Frey- gebornen, Vier bey Freygelassenen) das Recht zur Er- werbung von Testamentserbschaften erlangten; die dadurch aufgehobene Unfähigkeit war Strafe, da vor der Lex Julia, nach allgemeinen Rechtsregeln, die Fähigkeit der Frauen von dieser Seite her keiner Einschränkung unterworfen ge- wesen war. — Man möchte glauben, der Begriff der wah- ren Geburt wäre überall derselbe, ohne Unterscheidung dieser daran geknüpften Wirkungen. So ist es aber in der That nicht; vielmehr wurde es bey der Befreyung von Strafen damit weniger genau genommen, als bey den Belohnungen, und bey der eigenen Rechtsfähigkeit des Kindes: ohne Zweifel, weil jene Strafen überhaupt etwas Gehässiges hatten, weshalb man sie einzuschränken suchte, soweit es die Worte der Gesetze nur immer zuließen. Erst nach dieser Vorbereitung ist es moͤglich, den oben aufgestellten Begriff wahrer Geburt in seine Elemente zu zerlegen. Es gehört dazu: 1) Trennung von der Mut- ter, 2) vollständige Trennung, 3) Leben des Gebor- nen nach der vollständigen Trennung, 4) menschliche Natur desselben. 1) Das Kind muß von der Mutter getrennt seyn, also außerhalb derselben existirt haben. Die zu dieser Trennung angewendeten Mittel sind gleichgültig; daher ist auch auf den Vater findet sich bey Ulpian . XV. „et quandoque li- beros habuerint , ejusdem par- tis proprietatem.” §. 61. Anfang der Rechtsfähigkeit. eine künstliche, gewaltsam bewirkte Geburt von der na- türlichen juristisch nicht unterschieden Für das Recht des so ge- bornen Kindes ist das ganz un- zweifelhaft. L. 12 pr. de liberis (28. 2.). „Quod dicitur filium natum rumpere testamentum, natum accipe etsi exsecto ven- tre editus sit: nam et hic rum- pit te s tamentum, scilicet si na- scatur in potestate.” L. 6 pr. de inoff. (5. 2.). L. 1 § 5 ad Sc. Tertull. (38. 17.). — Aber wird dieses Kind auch zum Vor- theil der Mutter angerechnet? Ulpian bejaht die Frage. L. 141 de V. S. (50. 16.). „Etiam ea mulier, cum moreretur, credi- tur filium habere, quae exciso utero edere possit.” Paulus verneint sie. L. 132 § 1 de V. S.. „Falsum est eam peperisse, cui mortuae filius exsectus est.” Wahrscheinlich sprach Ulpian von der Anwendung von Strafen, z. B. wenn die Mutter zweyer Kinder eine Testamentserbschaft antrat, und nach ihrem Tode wurde das dritte Kind durch Öffnung des Leichnams zur Welt gebracht, so galt sie als Mutter dreyer Kin- der, und ihre Antretung war nun gültig. Paulus dagegen sprach von einem Fall der Belohnung, z. B. die Latina, die bey ihrem Tode erst zwey Kinder hatte, sollte nicht durch das nach ihrem Tod geborne in die Lage kommen, als hätte sie durch drey Kinder die Civität erworben; sie sollte also keine Erben hinterlassen können. Gezwungener, aber doch nicht völlig verwerflich, scheint mir die Combination der L. 141 cit. mit L. 51 § 1 de leg. 2 (31 un.) und L. 61 de cond. (35. 1.). — Vgl. überhaupt Schulting , notae ad Digesta, in L. 141 cit. — Bey der Erklärung der hier angeführ- ten und ähnlicher Pandektenstel- len hat man ungebührliches Ge- wicht auf den Umstand gelegt, daß dieselben aus einem Commentar über die Lex Julia herrührten, und deshalb stets annehmen wol- len, sie müßten von einem in die- sem Volksschluß erwähnten Fall reden, den man dann auszumit- teln suchte. Das ist aus zwey Gründen verwerflich; erstens, weil unsre Kenntniß von dem Inhalt der Lex Julia sehr mangelhaft ist, zweytens weil der alte Com- mentator sehr wohl neben einer Regel der Lex Julia auch andere, verwandte Fälle erörtern konnte. . Sogar hatte deshalb ein Gesetz der alten Könige ausdrücklich vorge- schrieben, daß nach dem Tod einer schwangeren Frau der Leichnam geöffnet werden sollte, um wo möglich das Le- ben des Kindes zu retten L. 2 de mortuo infer. (11. 8.). . Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. 2) Diese Trennung muß eine vollständige seyn L. 3 C. de posthumis (6. 29.) „ perfecte natus … ad or- bem totus processit. ” . 3) Das so geborne Wesen muß nach der Trennung gelebt haben L. 3 C. de posthumis (6. 29.) „ vivus .. natus est.” — Paulus IV. 9 § 1 „ vivos pa- riant.” In dieser letzten Stelle ist nicht von der Rechtsfähigkeit des Kindes die Rede, sondern von einer Belohnung der Mutter. . Wenn also während einer langwieri- gen Geburt das Kind Zeichen des Lebens giebt, aber stirbt bevor es ganz außer der Mutter existirte, so hat es nie- mals Rechtsfähigkeit gehabt. Noch weniger hat es solche haben können, wenn es schon vor dem Anfang der Ge- burt todt war, sey es nun zu früh geboren (abortus) L. 2 C. de posthumis (6. 29.). „Uxoris abortu testamen- tum mariti non s o lvi.” , oder zwar ausgetragen, aber im Mutterleibe gestorben L. 129 de V. S. (50. 16.). „Qui mortui nascuntur, neque nati, neque procreati videntur: quia nunquam liberi appellari potuerunt.” Dieser Satz ist sicher wahr für die eigene Rechtsfähig- keit des Kindes: eben so auch für die Belohnungen der Mut- ter, z. B. das Erbrecht nach dem Sc. Tertullianum ( Paulus IV. 9 § 1); von welchem dieser Fälle der Jurist reden wollte, läßt sich nicht bestimmen, da die Überschrift der Stelle ( Paulus lib. 1. ad L. Jul. et Pap. ) hierüber nicht sicher entscheiden kann (Note e ). Da- gegen ist der Satz sicher nicht an- genommen worden bey den Stra- fen der Kinderlosigkeit, welches aber erst unten, bey dem Erfor- derniß der menschlichen Natur des Kindes, klar gemacht werden kann (Note s ). . — Durch welches Zeichen das Leben außer Zweifel ge- setzt werden kann, ist gleichgültig. Früher behaupteten manche Rechtslehrer, das Kind müsse nothwendig ge- schrieen haben, allein Justinian hat diese Meynung aus- drücklich verworfen L. 3 C. de posthumis (6. 29.). . Eben so ist die Dauer des Le- §. 61. Anfang der Rechtsfähigkeit. bens gleichgültig, so daß auch dasjenige Kind Rechtsfä- higkeit erlangt hat, welches augenblicklich nach der Ge- burt verstorben ist L. 3 C. de posthumis (6 29.) „lieet illice postquam in terra cecidit, vel in manibus obstetricis decessit.” L. 2 C. eod. . 4) Endlich muß das so geborne lebende Wesen, um rechtsfähig zu seyn, menschliche Natur haben, welche nur aus der menschlichen Gestalt erkannt werden kann; die Römer drücken das so aus: es muß kein monstrum oder prodigium seyn. Dieses Erforderniß gilt für des Kindes Rechtsfähigkeit und für die Belohnungen, nicht für die Abwendung der Strafen: durch diese Unterscheidung sind die scheinbaren Widersprüche in unsren Rechtsquellen aufzulösen. — Für die Rechtsfähigkeit wird diese Regel ganz klar ausgesprochen L. 3 C. de posthumis (6. 29.) „ad nullum declinans mon- strum vel prodigium.” , und eben so für einen der wichtigsten Fälle der Belohnungen, das Sc. Tertullia- num Paulus IV. 9 § 3. L. 14 de statu hom. (1. 5.) aus Pau- lus lib. 4 sentent. Diese Stelle ist also mit jener identisch; in die Pandekten aufgenommen, kann sie aber ihren ursprünglichen prakti- schen Sinn nicht beybehalten ha- ben, vielmehr ist sie im Sinn des Justinianischen Rechts nunmehr von der Rechtsfähigkeit des Kin- des zu verstehen. ; es wird jedoch hinzugefügt, daß bloße Abwei- chungen von der regelmäßigen Menschengestalt kein Hin- derniß sind, z. B. Glieder zu viel, oder Glieder zu we- nig Glieder zu viel. Paulus IV. 9 § 3. L 14 de s tatu hom. (1. 5). — Glieder zu wenig. L. 12. § 1 de liberis (28. 2.) „si non integrum animal editum sit, cum spiritu tamen, an adhuc testa- . Die wirkliche Gränze der Menschengestalt wird bey dieser Veranlassung nicht angegeben, sie kann aber Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. nach der Analogie einer anderwärts vorkommenden Be- stimmung darin gesetzt werden, daß der Kopf menschliche Bildung an sich tragen muß L. 44 pr. de relig. (11. 7.). „Cum in diversis locis sepul- tum est, uterque quidem locus religiosus non fit, quia una se- pultura plura sepulchra efficere non potest: mihi autem vide- tur, illum religiosum esse, ubi, quod est principale, conditum est, id est caput, cujus imago fit, unde cognoscimur. ” . — Dagegen wurde bey der Abwendung der Strafen eine der Mutter günstigere Auslegung angenommen: auch eine monstroͤse Geburt solle hier angerechnet werden, weil dabey die Mutter unschul- dig sey L. 135 de V. S. (50. 16.). (Ulpian. lib. 4 ad L. Jul. et Pap.) „… Et magis est, ut haec quoque parentibus prosint: nec enim est quod eis imputetur, quae, qualiter potuerunt, sta- tutis obtemperaverunt, neque id, quod fataliter accessit, ma- tri damnum injungere debet.” Bey dem Wort prosint ist also hinzu zu denken: ad legum poe- nas evitandas. Diese höchst na- türliche Auflösung des scheinba- ren Widerspruchs ist schon längst anerkannt. Eckhard hermeneut. § 199 ibique Walch. . Nach diesem Grunde, und nach der Ähnlich- keit der Fälle selbst, ist nicht zu zweifeln, daß auch todt- geborne Kinder zur Abwendung der Strafen mitgerechnet werden durften S. o. Note k. — Eben so wurden zur Abwendung der Stra- fen auch Drillinge zugelassen ( L. 137 de V. S. Paulus lib. 2 ad L. Jul. et Pap. ), anstatt daß das Sc. Ter- tullianum nur solchen Müttern zu gut kam, die zu drey verschie- denen Zeiten Kinder geboren hat- ten. Paulus IV. 9 § 1. 2. 8. . Diese vier Bedingungen der natürlichen Rechtsfähig- keit sind die einzigen, welche nach unsrem positiven Recht behauptet werden können. Allerdings haben unsre Rechts- lehrer häufig noch eine fünfte hinzugefügt, die Lebens- mentum rumpat? Et hoc ta- men rumpit.” — Der Ausdruck Ostentum umfaßt sowohl diese Fälle, als den Fall des monstrum. L. 38 de V. S. (50. 16.). §. 61. Anfang der Rechtsfähigkeit. fähigkeit oder Vitalität . Sie wollen damit sagen, daß ein lebendig, aber früher als gewöhnlich, geborenes Kind keine Rechtsfähigkeit habe, wenn es gleich nach der Geburt sterbe, und wenn die Ursache des Todes in dem unreifen Zustand liege, der eine längere Fortsetzung des Lebens unmöglich gemacht habe. Allein diese Behauptung hat keinen Grund, und es muß vielmehr jedem lebendig gebornen Kinde die vollstaͤndige Rechtsfähigkeit zugeschrie- ben werden, ohne Rücksicht auf den vielleicht sehr bald nachfolgenden Tod, und auf die Ursachen dieses schleuni- gen Todes Diese Streitfrage ist ausführlich behandelt in der Beylage III. . Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 62. Gränzen der natürlichen Rechtsfähigkeit. I. Anfang . (Fortsetzung). Der natürliche Anfang der Rechtsfähigkeit ist bestimmt worden auf den Zeitpunkt der vollendeten Geburt. Die- sem aber geht vorher ein nicht unbeträchtlicher Zeitraum, in welchem das Kind auch schon Leben hat, aber kein selbständiges, sondern ein abhängiges, mit dem Leben der Mutter eng verbundenes. Welches ist die wahre juristi- sche Betrachtungsweise für dieses vorbereitende Leben? Mehrere Stellen des Römischen Rechts sagen ganz bestimmt, in diesem Zustand sey das Kind noch nicht Mensch, es habe kein Daseyn für sich, sondern sey nur als Theil des mütterlichen Leibes zu betrachten L. 9 § 1 ad L. Falc. (35. 2.) „.. partus nondum editus homo non recte fuisse dicitur.” — L. 1 § 1 de inspic. ventre (25. 4): „.. partus enim, an- tequam edatur, mulieris portio est, vel viscerum.” . An- dere Stellen dagegen setzen ein solches Kind dem schon gebornen gleich L. 26 de statu hom. (1.5.). „Qui in utero sunt, in toto pene jure civili intelliguntur in rerum natura esse.” — L. 231 de V. S. (50. 16.): „Quod dici- mus, eum, qui nasci speratur, pro superstite esse, tunc verum est, cum de ipsius jure quae- ritur: aliis autem non prodest nisi natus.” — Die Neueren drü- cken das so aus: Nasciturus ha- betur pro nato. . Die genauere Bestimmung dieses letz- ten Satzes wird zugleich den Schein eines Widerspruches entfernen, der durch den Ausdruck beider erwähnten Re- geln entsteht. §. 62. Anfang der Rechtsfähigkeit. (Fortsetzung.) Die erste Regel drückt eigentlich das wahre Verhält- niß der Gegenwart aus: die zweyte enthält eine bloße Fiction, und diese ist nur in ganz einzelnen, beschränkten Rechtsbeziehungen anwendbar. Wenn also die allgemeine Frage wegen der Rechtsfähigkeit eines ungebornen Kin- des aufgeworfen wird, so ist diese entschieden zu vernei- nen, indem dasselbe weder Eigenthum, noch Forderungen, noch Schulden haben kann; da es also keine Person ist, die einer Vertretung empfänglich und bedürftig wäre, so kann es auch keinen Tutor haben, und nicht Pupill ge- nannt werden L. 161 de V. S. (50. 16.). „Non est pupillus qui in utero est.” — L. 20 pr. de tutor. et curat. (26. 5.). „Ventri tutor a magistratibus populi Romani dari non potest, curator potest: nam de curatore constituendo edicto comprehensum est.” . — Die Fiction dagegen bezieht sich vor- sorgend auf das bevorstehende wirkliche Leben des Kin- des, und zwar auf zweyerley Weise: theils durch Anstal- ten, wodurch dieses Leben schon gegenwärtig vor der Ver- nichtung geschützt werde; theils durch Anweisung von Rech- ten, in welche das Kind gleich bey seiner Geburt eintreten könne. Überall also beschränkt sich diese Fiction auf den eigenen Vortheil des Kindes, und kein Anderer darf die- selbe für sich benutzen L. 231 de V. S. (Note b ). — L. 7 de statu hom. (1. 5.). „Qui in utero est, perinde ac si in rebus humanis esset, cu- stoditur, quoties de commodis ipsius partus agitur: quamquam alii, antequam nascatur, nequa- quam prosit.” — Wenn also eine Frau zwey Kinder hatte, dann wieder schwanger wurde, und nun . Die Anstalten zum Schutz des Lebens sind theils cri- minalrechtlich, theils polizeylich. — Criminalstrafen wer- Büch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. den gedroht sowohl der Mutter des Kindes, welche dessen Leben vor der Geburt zerstört L. 4 de extr. crim. (47. 11.). — L. 8 ad L. Corn. de si- car. (48. 8.). — L. 39 de poe- nis (48. 19.). , als dem Fremden, der dazu mitwirkt L. 38 § 5 de poenis (48. 19.) . — Zu den polizeylichen Anstalten für die Lebenserhaltung gehört das königliche Gesetz, welches, bey dem Tode einer schwangeren Frau, die Öffnung des Leichnams zur Rettung des Kindes vorschreibt L. 2 de mortuo inferen- do (11. 8.). : ferner die späteren Vorschriften, nach welchen die Hinrichtung und selbst die Folter einer schwangeren Frau bis nach der Niederkunft verschoben werden sollen L. 18 de statu hom. (1. 5.). — L. 3 de poenis (48. 19.). . Wichtiger für unsren Zweck ist die privatrechtliche Vor- sorge für den künftigen Menschen, wodurch ihm Rechte auf die Zeit seiner Geburt gleichsam aufbewahrt wer- den L. 3 si pars (5. 4.). „An- tiqui libero ventri ita prospexe- runt, ut in tempus nascendi omnia ei jura integra reser- varent.” . Diese Vorsorge bezieht sich theils auf dessen Stan- desverhältnisse, theils auf die Erbfolge. — Der Stand eines in rechter Ehe erzeugten Kindes richtet sich nach der Zeit der Erzeugung, so daß der ihm damals vorbestimmte Stand durch Veränderungen, die sich in der Person des Vaters oder der Mutter während der Schwangerschaft ereignen, nicht gefährdet werden kann Gajus I. § 89—91. . Wenn daher in dieser Zwischenzeit die Mutter ihre Freyheit oder Civi- ein Kind verlor, so konnte sie das- selbe nicht ex Sc. Tertulliano beerben, was sie gekonnt hätte, wenn sie das ungeborne hätte mitrechnen dürfen. §. 62. Anfang der Rechtsfähigkeit. (Fortsetzung.) tät verlor, so wurde darum nicht minder das Kind als Römischer Bürger und in der Gewalt seines Vaters ge- boren L. 18. 26 de statu hom. (1. 5.). . Eben so hatte der von einem Senator in rech- ter Ehe erzeugte Sohn alle Rechte, die den Kindern der Senatoren gesetzlich angewiesen waren, selbst wenn der Vater vor der Geburt starb oder seiner Würde entsetzt wurde L. 7 § 1 de senatoribus (1. 9.). . — Dagegen sollte der Stand der nicht in rech- ter Ehe erzeugten Kinder nach der Zeit der Geburt be- stimmt werden Gajus l. c. , so daß sich dabey jener Grundsatz der Aufbewahrung von Rechten nicht wirksam zeigen konnte. Jedoch hatte man schon frühe zur Begünstigung der Kin- der die Regel angenommen, daß überall derjenige Zeit- punkt zur Beurtheilung ihrer Standesverhältnisse ausge- wählt werden sollte, der ihnen am meisten Vortheil brächte: sey es die Zeit der Zeugung oder der Geburt, oder selbst irgend ein mittlerer Zeitpunkt pr. J. de ingenuis (1. 4.). — So z. B. wenn die Mutter zur Zeit der Geburt Sklavin war, zur Zeit der Erzeugung aber, oder auch nur in der Zwischenzeit, frey, so war das Kind freygeboren. . Vorzüglich wichtig zeigt sich jener Grundsatz im Erb- recht. Wird während der Schwangerschaft eine Erbschaft eröffnet, die dem Kinde, wenn es schon geboren wäre, zufallen würde, so wird ihm sein Erbrecht bis zur Zeit der Geburt aufbewahrt, und kann nun in seinem Namen geltend gemacht werden L. 26 de statu hom. (1. 5.). — L. 3 si pars (5. 4.). — L. 7 pr. de reb. dub. (34. 5.). — L. 36 de solut. (46. 3.). — Eben so wurde das Patronatrecht des . Diese wichtige Regel gilt Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. sowohl für das Civilrecht, als für das prätorische Recht, ja der Prätor hat für diesen Fall sogar eine eigenthüm- liche bonorum possessio ventris nomine eingeführt, wo- durch der Mutter, zu ihrer und mittelbar zu des Kindes Erhaltung, einstweilen der Genuß der Erbschaft angewie- sen werden kann Tit. Dig. de ventre in poss. mittendo et curatore ejus (37. 9.). . — Da es nun aber ungewiß ist, ob Ein Kind oder mehrere Kinder geboren werden, so wird einstweilen angenommen, es könnten wohl Drey zur Welt kommen: dieses betrifft jedoch nur die vorläufige Behand- lung der bereits Gebornen, nicht die Rechtsfaͤhigkeit der Ungebornen: wird also durch die nachfolgende Geburt eine kleinere oder groͤßere Zahl von Kindern, als die einstwei- len vermuthete, zur Welt gebracht, so verliert jene Ver- muthung ihre Kraft, und es wird nun die Erbfolge nach dem wirklichen Erfolg beurtheilt L. 3. 4 si pars (5. 4.). L. 7 pr. de reb. dub. (34. 5.). L. 36 de solut. (46. 3.). — Auf jene billige Regel stellte sich die Römische Praxis fest, nachdem man lange geschwankt hatte, zum Theil irre gemacht durch manche fabelhafte Erzählungen. Am mei- sten Aufsehen machte die Nieder- kunft einer Frau mit Fünf Kin- dern unter Hadrians Regierung: deswegen blieb man am längsten zweifelhaft zwischen der Vermu- thung von Drillingen oder Fünf- lingen. . Zur Wahrung dieser dem Kinde aufbewahrten Rechte wird ihm ein besonderer Curator ernannt, da ein Tutor, wie oben bemerkt, nicht eintreten kann L. 20 de tutor. et cur. (Note c ). — Tit. Dig. de ven- tre in poss. (Note q ). . verstorbenen Vaters behandelt, das nicht eigentlich Erbschaft, jedoch der Erbschaft ähnlich war. L. 26 cit. §. 63. Ende der Rechtsfähigkeit. §. 63. Gränzen der natürlichen Rechtsfähigkeit . II. Ende . Der Tod, als die Gränze der natürlichen Rechtsfä- higkeit, ist ein so einfaches Naturereigniß, daß derselbe nicht, so wie die Geburt, eine genauere Feststellung sei- ner Elemente nöthig macht. Nur allein die Schwierig- keit des Beweises hat hierin einige positive Rechtsregeln veranlaßt. In größter Ausdehnung pflegt diese Schwierigkeit ein- zutreten in Folge blutiger Kriege, und die Gesetze einzel- ner Länder haben darüber in neueren Zeiten ausführliche Regeln aufgestellt. Das Römische Recht enthält darüber keine Bestimmungen, und auch eine ergänzende Gewohn- heit ist für diesen besondern Fall in unsrem gemeinen Recht nicht hinzugetreten. Auch außer diesem Fall aber, also ohne Unterschied des Friedens und des Krieges, kann die Frage eintreten, ob ein Verschollener, das heißt ein solcher, von dessen Le- ben in seinem letzten bekannten Wohnort seit langer Zeit keine Nachricht eingegangen ist, noch am Leben sey. Auch in dieser allgemeineren Gestalt kommt die Frage im Rö- mischen Recht nicht vor, allein hierüber hat sich in der II. 2 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. That ein Gewohnheitsrecht gebildet, welches man seit meh- reren Jahrhunderten als allgemein anerkannt betrachten darf. Es wird nämlich der Tod des Verschollenen ver- muthet, wenn seit der erweislichen Geburt desselben Sie- benzig Jahre verflossen sind, zu welcher Vermuthung die Stelle der Psalmen ( XC. 10): Unser Leben währet Siebenzig Jahr , Veranlassung gegeben hat Lauterbach V. 3 § 24. Leyser Spec. 96. Glück B. 7 § 562. B. 33 § 1397 c. Hof- acker T. 2 § 1682. Heise und Cropp juristische Abhandlungen B. 2 Num. IV. (S. 118). — Bey diesen Schriftstellern finden sich viele Andere aus verschiedenen Zeiten angeführt. . War der Verschollene schon Siebenzig Jahre alt zur Zeit sei- ner Entfernung, so pflegt man Fünf Jahre nach der Ent- fernung den Tod anzunehmen Glück a. a. O. . Dieses ist die natür- liche und consequente Anwendung jener Regel, indem nun die Entstehung einer Vermuthung überhaupt, und der Zeit- punkt auf den diese Vermuthung hinweist, ganz zusammen fallen. Manche haben ohne Grund Beides dergestalt tren- nen wollen, daß der Tod zwar erst zu vermuthen sey nach Ablauf des Siebenzigsten Lebensjahres, daß aber bey dem Eintritt dieser Bedingung angenommen werde, der Ver- schollene sey nicht erst jetzt verstorben, sondern schon im Augenblick seiner Entfernung, oder (wie Andere wollen) zu der Zeit, als für sein Vermögen ein Curator ernannt wurde Glück a. a. O., Heise und Cropp a. a. O. — Die Frage kommt hauptsächlich vor bey der . Umgekehrt wollen Andere den Tod annehmen, §. 63. Ende der Rechtsfähigkeit. nicht mit dem Ablauf der Siebenzig Jahre seit der er- weislichen Geburt, sondern erst wenn ein rechtskräftiges Erkenntniß die Todeserklärung ausgesprochen hat. Sie berufen sich darauf, daß die übliche Edictalladung außer- dem nicht blos zwecklos, sondern selbst absurd seyn würde. Allein diese Ladung ist dazu bestimmt, wo möglich die Präsumtion durch erlangte Gewißheit entbehrlich zu ma- chen. Gelingt dieses, so entscheidet die alsdann erkannte Wahrheit; mislingt es, so muß die volle Wirkung der Präsumtion eintreten. Das richterliche Erkenntniß ist blos declaratorisch, und kann das Rechtsverhältniß selbst nicht ändern; es setzt außer Zweifel, sowohl den Ablauf der Siebenzig Jahre, als die Erfolglosigkeit der Edictalla- dung. Es wäre aber ganz willkührlich und grundlos, wenn durch zufällige, oder sogar durch absichtliche, Ver- zögerung der Todeserklärung andere Erben herbeygeführt werden könnten, als die welche bey Ablauf der Siebenzig Jahre den nächsten Anspruch hatten Für die hier vertheidigte Meynung vgl. Glück und Heise a. a. O.; ferner Mittermaier deutsches Privatrecht § 448 ed. 5. Für die entgegengesetzte Meynung Eichhorn deutsches Privatrecht § 327 ed. 4, Vangerow Pan- dekten I. S. 57. — Das Preußi- sche A. L. R. II. 18 § 835 sieht zwar auf die Zeit des Erkennt- nisses, jedoch nur wenn vor 70 Jah- ren der Tod angenommen werden soll, denn von diesem Alter an ist keine Todeserklärung nöthig. L. R. I. 1. § 38. . — Diese allgemei- nere Vermuthung ist denn nach gemeinem Recht die einzige Beerbung des Verschollenen. Da- bey wird die hier angenommene Meynung als Successio ex nunc bezeichnet, die entgegengesetzte als Successio ex tunc. 2* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Aushülfe auch für den besonderen, oben erwähnten, Fall des Krieges. Nur Ein hierher gehörender besonderer Fall ist im Rö- mischen Recht beachtet worden. Wenn es von zwey Men- schen gewiß ist, nicht nur daß sie verstorben sind, sondern auch daß ihr Tod an einem und demselben bestimmten Tage eingetreten ist, so kann es noch immer ungewiß, und dennoch (besonders für die Erbfolge) zu wissen wichtig seyn, wie diese beiden Todesfälle der Zeit nach zu einan- der stehen. Es sind nämlich dabey die drey Fälle denk- bar: daß der Eine vor dem Andern, oder nach dem An- dern, oder gleichzeitig mit dem Andern, verstorben sey. Wenn nun in einem solchen Fall keines dieser drey Zeit- verhältnisse erwiesen werden kann, und wenn zugleich eine äußere, gewaltsame Ursache (Schlacht, Schiffbruch, Ein- sturz eines Hauses) den Tod beider Personen herbeygeführt hat, so stellt das Römische Recht folgende Vermuthungen auf, welche die Stelle eines Beweises vertreten sollen: 1) Im Allgemeinen wird angenommen, Beide seyen in einem und demselben Augenblick umgekommen L. 9 pr. § 3. L. 16. 17. 18 de reb. dub. (34. 5.). — L. 34 ad Sc. Trebell (36. 1.). — L. 32 § 14 de don. int. vir. (24. 1.). — L. 26 de mortis causa don. (39.6.). . 2) Eine Ausnahme gilt für den gemeinschaftlichen ge- waltsamen Tod eines Kindes mit seinem Vater oder mit seiner Mutter. War das Kind unmündig, so wird dessen §. 63. Ende der Rechtsfähigkeit. früherer Tod, war es mündig, so wird dessen späterer Tod vermuthet, so daß in allen Fällen dieser Art die Vermuthung des gleichzeitigen Todes ausgeschlossen ist L. 9 § 1. 4 de reb. dub. (34. 5) vom Vater. — L. 22. 23 eod. L. 26 pr. de pactis dotal. (23. 4.) von der Mutter. — In L. 9 § 1 cit. ist die Rede vom Tod im Kriege, woraus von selbst folgt, daß der Sohn als mündig gedacht seyn muß. . 3) Diese Ausnahme aber ist wiederum durch zwey spe- ciellere Ausnahmen beschränkt. a ) Wenn ein Freygelassener gemeinschaftlich mit sei- nem Sohne umkommt, so tritt die allgemeinere Regel ein, das heißt es wird gleichzeitiger Tod vermuthet, so daß nicht etwa das Überleben des Sohnes, selbst wenn er mündig wäre, angenommen werden soll. Der Grund liegt in einer Begünstigung des Patrons, dessen Erbansprüche durch den erweislich überlebenden Sohn beschränkt wer- den würden L. 9 § 2 de reb. dub. (34. 5) „… hoc enim reverentia pa- tronatus suggerente dicimus.” Hier wird also das Singuläre die- ser Bestimmung ausdrücklich an- erkannt. . b ) Ganz dasselbe ist vorgeschrieben für den Fall, da ein Testator seinem Erben ein Fideicommiß auferlegt un- ter der Bedingung „si sine liberis decesserit.” Wenn die- ser Erbe mit seinem einzigen Sohn durch Schiffbruch um- kommt, so wird gleichzeitiger Tod allgemein vermuthet, also auch wenn der Sohn mündig war; daraus wird ge- folgert, daß der Sohn den Vater nicht überlebte, folglich das Fideicommiß schlechthin ausgezahlt werden muß, weil Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. dessen Bedingung (der Tod ohne überlebende Kinder) in Folge jener Vermuthung wirklich eingetreten ist L. 17 § 7 ad Sc. Treb. (36. 1.). — Ausführlich und mit vielem Scharfsinn wird diese ganze Frage behandelt von Mühlen- bruch , Archiv B. 4 Num. 27 (vgl. doctrina Pand. § 185). Er weicht von der hier gegebenen Darstel- lung darin ab, daß er annimmt, die Vermuthung des früheren To- des der Unmündigen gründe sich auf ihre im Allgemeinen größere Mortalität; daher gelte sie auch im Verhältniß zu anderen Per- sonen als zu den Eltern, und auch außer dem Fall des gewaltsamen, durch gemeinsames Unglück her- beygeführten Todes. — Hier wird also angenommen, die beiden ex- ceptionellen Vermuthungen (für Mündige und Unmündige) seyen ganz ungleichartig, und aus ganz verschiedenen Gründen abgeleitet. Allein eine unbefangene Betrach- tung der Quellen muß uns ge- rade umgekehrt überzeugen, daß beide Vermuthungen als ganz gleichartig gedacht, besonders aber daß sie nur auf Fälle der ange- gebenen Art (Tod der Eltern und Kinder, bey gemeinsamem Un- glück) bezogen werden. Vgl. Van- gerow Pandekten I. S. 58. . §. 64. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung. §. 64. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung . Es sind nunmehr die Fälle anzugeben, worin die na- türliche, allen einzelnen Menschen zukommende Rechtsfä- higkeit durch unser positives Recht eingeschränkt worden ist. Solche Einschränkungen haben die Bedeutung, daß gewisse Menschen entweder zu allen, oder doch zu man- chen Rechten unfähig seyn sollen. Um für diese verschie- denen Abstufungen einen gemeinsamen Ausdruck zu gewin- nen, wollen wir einen solchen Zustand als verminderte Rechtsfähigkeit bezeichnen, worunter also auch die gänzlich vernichtete mit begriffen ist. Das Roͤmische Recht kennt drey verschiedene Gründe verminderter Rechtsfähigkeit: Unfreyheit, Mangel der Ci- vität, und Abhängigkeit von eines Andern Familiengewalt. Darauf beziehen sich also folgende drey Eintheilungen aller Menschen: 1) Liberi, Servi; mit der Untereintheilung der Liberi in Ingenui und Libertini. 2) Cives, Latini, Peregrini. 3) Sui juris, alieni juris. Das Eigenthümliche aber dieser drey Eintheilungen der Menschen besteht nicht etwa in ihrer allgemeinen, alle an- deren Unterschiede übertreffenden Wichtigkeit, sondern darin, daß durch sie der verschiedene Grad der Rechtsfähig- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. keit jedes einzelnen Menschen bestimmt wird; in dieser Beziehung stehen sie ganz allein, und kein anderer Unter- schied kann mit ihnen verglichen werden. Diese Lehre hat ihren Ursprung in der ältesten Zeit des Römischen Rechts, und wenngleich auch sie im Lauf der Jahrhunderte manche Umbildung erfahren hat, so hat sie sich dennoch in ihren Grundzügen dergestalt erhalten, daß wir sie selbst in das neueste Recht nach allen Seiten hin verwebt finden. Auch für uns ist eine genaue Ein- sicht in dieselbe wichtig, ja unentbehrlich. Nicht als ob noch Vieles aus derselben unmittelbar angewendet werden könnte, sondern aus Zwey anderen, in einander greifen- den, Gründen. Die Quellen des Römischen Rechts sind nämlich durchaus nur Demjenigen verständlich, der sich jene Lehre in ihrer vollständigen Ausbildung so angeeignet hat, daß ihm bey jeder Stelle des Römischen Rechts die Beziehungen derselben auf jene alte Lehre (wo solche vor- kommen) von selbst vorschweben. Auch drängt sich uns diese Überzeugung so ungesucht auf, daß selbst diejenigen unter den neueren Juristen, welche das geschichtliche Recht gering schätzen, und nur das praktische ihrer Bemühungen werth achten, es dennoch nicht lassen können, die erwähnte Lehre und die damit zusammenhängende Kunstsprache ihren Darstellungen einzumischen. An ihnen aber rächt sich ihre Einseitigkeit, indem ihnen das, was sie gründlich zu er- forschen verschmähten, nun zu einer Quelle zahlloser Irr- thümer wird. Solche Irrthümer, entsprungen aus der §. 64. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung. uͤbel verstandenen Lehre von der Rechtsfähigkeit, sind in den neueren Rechtssystemen verbreiteter und befestigter, als man glauben sollte; ja sie sind selbst bis in neuere Ge- setzgebungen eingedrungen. Wie anders koͤnnen wir uns nun von der Herrschaft dieser verwirrenden Irrthümer befreyen, als indem wir eigene, gründliche Forschung an die Stelle der zu wenig geprüften Überlieferungen setzen? Hierin also liegt der zweyte Grund, der uns eine genaue Feststellung jener alten Lehre des Römischen Rechts un- entbehrlich macht. Um den eben erwähnten unkritischen Einflüssen zu ent- gehen, will ich einstweilen von der bisher üblichen Be- handlung dieses Gegenstandes ganz absehen, auch sogar alle Kunstausdrücke, ächte oder unächte, vermeiden, und zunächst die reinen Rechtsregeln aufstellen, wie wir sie in unsren Quellen angegeben finden; dann erst wird es mög- lich seyn, auch die Kunstausdrücke kritisch festzustellen. Die Neueren bezeichnen sehr allgemein die oben angegebenen drey Unterschiede der Menschen mit den Kunstausdrücken status libertatis, civitatis, familiae; was daran wahr oder falsch ist, wird sich erst klar machen lassen, nachdem die Begriffe und Rechtsregeln selbst außer Zweifel gesetzt seyn werden. Ferner steht mit jenen drey Unterschieden in un- verkennbarer Beziehung eine dreyfache Capitis deminutio, die von den alten Juristen in so vielen Stellen ganz gleich- förmig erwähnt wird, daß wir darin uralte Rechtsbe- griffe und Kunstausdrücke nicht bezweifeln dürfen. Aber Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. welches die eigentliche Beziehung ist zwischen jenen drey Gründen verminderter Rechtsfähigkeit und der dreyfachen Capitis deminutio, das wird sich erst in Folge einer Un- tersuchung darthun lassen, die zu den schwierigsten im Ge- biete des geschichtlichen Rechts gehört. Die Rechtsregeln, womit wir uns hier beschäftigen, betreffen die verschiedenen Stufen der Rechtsfähigkeit. Um diesen Gegenstand der aufzustellenden Regeln klar überse- hen zu lassen, ist es nöthig, gleich im Eingang an zwey schon oben abgehandelte Stücke zu erinnern. Das eine ist der Gegensatz zwischen jus civile und jus gentium (§ 22); die Verminderung der Rechtsfähigkeit kann sich bald auf das erste allein (als auf das vornehmere und wichtigere), bald auf beide zugleich beziehen. — Ferner kann sowohl die Rechtsfähigkeit selbst, als die Verminderung derselben, auf jede der oben aufgestellten Klassen von Rechtsverhält- nissen (§ 53—57) Beziehung haben, wodurch dieselbe, wie es scheint, in schwer zu übersehende Einzelnheiten hinein- gezogen werden müßte. Allein es haben sich im Römi- schen Recht von sehr alter Zeit her zwey Hauptbegriffe gebildet, die durch die Kunstausdrücke Connubium und Commercium bezeichnet werden, und wodurch die Über- sicht der Rechtsfähigkeit in ihren verschiedenen Stufen sehr erleichtert wird. Connubium heißt zunächst die Fähig- keit zu einer Römisch gültigen Ehe, sowohl absolut, für eine einzelne Person an sich betrachtet, als relativ, für das wechselseitige Verhältniß zweyer Personen zu einan- §. 64. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung. der Ulpian . Tit. 5 § 3, vergl. § 4. 5. 6. 8. . Da aber von einer solchen Ehe die Möglichkeit der väterlichen Gewalt, von dieser wieder die Roͤmische Verwandtschaft, und endlich von dieser die alte Intestat- erbfolge abhängt, so ist es einleuchtend, welche Wichtig- keit jenem Kunstausdruck zugeschrieben werden muß, in- dem dadurch, daß einer Person Connubium beygelegt oder abgesprochen wird, der Umfang ihrer Rechtsfähigkeit gro- ßentheils bezeichnet ist. — Auf ähnliche Weise heißt Com- mercium zunächst nur die Fähigkeit zu kaufen oder zu verkaufen, jedoch so, daß dieser Kunstausdruck nicht auf den gewöhnlichen Kauf des täglichen Verkehrs bezogen wird, sondern auf den symbolischen Kauf, der den Namen der Mancipation führt Ulpian . Tit. 19 § 4. 5. . Da aber diese nur Be- deutung hat als die älteste und üblichste Veräußerungs- form des Römischen Eigenthums, so ist eigentlich die Fä- higkeit zu dieser vollständigsten Art des Eigenthums da- durch bezeichnet: also auch die Fähigkeit zu der in jure cessio, der Usucapion, und der strengen Vindication. In fernerer Entwicklung aber umfaßt jener Kunstausdruck zu- gleich die Fähigkeit zu Servituten (welche, eben so, wie das Eigenthum, juris quiritium sind): ferner die Fähig- keit zu manchen Arten der Obligationen Gajus III. § 93. 94. : endlich aber, und ganz vorzüglich, die testamentifactio, das heißt die Grundbedingung für die Fähigkeit, ein Testament oder ei- nen Codicill zu errichten, zum Erben, Legatar oder Fidei- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. commissar ernannt zu werden, und Zeuge bey einem letz- ten Willen zu seyn Ulpian . Tit. 20 § 8. 14 Tit. 22 § 1. 2. Tit, 25 § 4. 6. — Gajus II. § 285. — L. 3. 8. 9. 11. 13. 19 qui test. (28. 1.). — L. 6 § 3. L. 8 § 2 de j. codic. (29. 7.). — L. 49 § 1 de her. inst. (28. 5.). — § 24 J. de le- gatis (2. 20.). — L 18 pr. qui test. (28. 1.). § 6 J. de test. ord. (2. 10.). . — So umfassen also jene beiden Kunstausdrücke den größten und wichtigsten Theil der Rechtsfähigkeit überhaupt Im Allgemeinen kann man sagen, das Connubium entspreche der Fähigkeit in der Familie, das Commercium der Fähigkeit im Vermögen. Nur ist dabey wohl zu bedenken, daß diejenigen Theile der künstlichen Familienverhält- nisse, welche sich an ein Vermö- gensverhältniß als Folgen dessel- ben anschließen (§ 57), hierin die Natur des Vermögens, nicht der Familie, theilen. So z. B. hatte der Latinus Commercium ohne Connubium (§ 66): dennoch war er fähig zur Herrschaft über Skla- ven und über ein Mancipium, zum Patronat, zur testamentari- schen und Dativtutel, so wie zu der Gewalt über Colonen. . Jedoch dürfen alle diese Sätze nur unter einer wichtigen Einschränkung aufgefaßt werden. Die Fähigkeit, welche einer Person durch die Anwendung jener Ausdrücke beygelegt oder abgesprochen werden soll, bezieht sich nur auf die dem jus civile an- gehörenden Rechtsinstitute, so daß sie für das Gebiet des jus gentium keine Bedeutung haben. Wird daher einer Person das Connubium abgesprochen, so kann die Fähig- keit zu einer Ehe und Verwandtschaft nach jus gentium sehr wohl daneben bestehen; eben so, wie Derjenige, wel- cher das Commercium entbehrt, darum nicht minder zu einem Eigenthum nach jus gentium fähig seyn kann Die praktische Anwendung hat sich bey den einzelnen Klassen der Rechtsverhältnisse, so wie es das Bedürfniß mit sich führte, ganz verschieden entwickelt. Bey . §. 64. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung. dem Eigenthum erhielt sich der formelle Grundsatz, daß nur ge- wisse Stände ( cives und Latini ) des Römischen Eigenthums fähig seyen, bis auf Justinian, der ihn aufhob: allein die Wichtigkeit des Unterschieds zwischen Römischem und natürlichem Eigenthum hatte längst aufgehört. In den Obli- gationen war man durch das Be- dürfniß eines ausgedehnten Ver- kehrs schon sehr frühe genöthigt, alle Stände zuzulassen, so daß sich hier die alte Strenge nur noch im Andenken erhielt theils in einem geringen Überrest von Fällen (Note c ), theils in einer bloßen Formalität des Prozesses ( Gajus IV. § 37). Am reinsten erhielt sich die alte Strenge bey den Testamenten, weil da die Freyheit des Verkehrs keine Um- bildung der alten Regeln nöthig machte, so daß hier der strenge Grundsatz auch noch im Justi- nianischen Recht unverändert fest- gehalten wird (Note d ). Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 65. Einschränkung der Rechtsfähigkeit . I. Unfreyheit . Alle Menschen, sagen die Römer, sind entweder frey oder unfrey (aut liberi aut servi); diese Eintheilung kommt hier nur nach ihrem vorzüglich wichtigen Einfluß auf die Rechtsfähigkeit in Betracht Allerdings bietet das Skla- venrecht auch noch mehrere an- dere wichtige Seiten dar, die je- doch in dem gegenwärtigen Werk, nach dessen Plan, keine Stelle finden können. Dahin gehört we- niger das, was bey anderen Rech- ten so wichtig ist, die genaue Be- stimmung des Inhalts und Um- fangs des Rechtsverhältnisses: denn das ganz uneingeschränkte Recht des Herrn macht hierin jede specielle Bestimmung überflüssig. Dagegen war es wichtig, die Ent- stehungsart des Verhältnisses ge- nau zu bestimmen, und darüber sind hier nur folgende Haupt- sätze anzugeben. Die regelmä- ßige Entstehung ist die durch Ge- burt: jedes Kind wird frey oder als Sklave geboren, je nachdem die Mutter eine Freye oder Skla- vin ist. Der Freye aber kann ferner Sklave werden: erstlich durch Gefangennehmung in ei- nem wahren Kriege; zweytens in einigen Fällen zur Strafe. Da- gegen ist es unmöglich durch freyen Willen, also durch Vertrag. . Dem Sklaven nämlich wird eine allgemeine Rechts- unfähigkeit zugeschrieben, und zwar nicht blos für die In- stitute des eigentlichen Civilrechts, sondern auch für die des prätorischen, und die des jus gentium L. 20 § 7 qui testam. (28. 1.). „Servus quoque merito ad solemnia adhiberi non potest, cum juris civilis communionem non habeat in totum, ne Prae- toris quidem edicti. ” — L. 32 de R. J. (50 17.). „Quod atti- net ad jus civile, servi pro nul- lis habentur: non tamen et jure naturali, quia quod ad jus na- turale attinet, omnes homines aequales sunt.” Zur Erklärung des jus naturale in dieser letzten (von Ulpian herrührenden) Stelle ist die Beylage II. zu vergleichen. — In beiden Stellen ist vom jus gentium nicht ausdrücklich die . In dieser §. 65. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. I. Unfreyheit. letzten Beziehung also fehlte dem Sklaven nicht etwa blos das Connubium und das Commercium, sondern es war ihm die Möglichkeit jeder Ehe und Verwandtschaft über- haupt versagt L. 1 § 2 unde cogn. (38. 8.). „.. nec enim facile ulla servilis videtur esse cognatio.” — L. 10 § 5 de gradibus (38. 10.) „ad Leges serviles cogna- tiones non pertinent” (vorher war gesagt worden, der gemei- ne, nichtjuristische Sprachgebrauch nehme auch bey Sklaven Ver- wandtschaften an). — Erst Justi- nian hat diese Unfähigkeit in ih- ren Wirkungen auf die nach der Freylassung eintretende Erbfolge modificirt. § 10 J. de grad. cogn. (3. 6.). , so wie die Möglichkeit des Eigenthums jeder Art, des natürlichen nicht minder wie des streng Römischen. Da nun außerdem die potestas des Herrn über den Sklaven die Wirkung hat, daß der Sklave dem Rede, indessen lassen die im Text angeführten unbestrittenen An- wendungen keinen Zweifel, daß sich auch darauf die Unfähigkeit erstreckte. Um aber Misverständ- nissen vorzubeugen, will ich dar- über noch Folgendes bemerken. Die Römer schreiben einstimmig die Entstehung der Sklaverey über- haupt dem jus gentium zu ( L. 4 de just. et jure. L. 1 § 1 de his qui sui. Gajus I. § 52); die Repräsentation des Herrn durch den Sklaven setzen sie wahrschein- lich nicht in das jus gentium, son- dern in das jus civile (Recht des Besitzes § 7. S. 82 der 6. Ausg.); wohin sie die Rechtsunfähigkeit an sich setzen, darüber fehlt jedes Zeugniß, indessen scheint es mir natürlicher anzunehmen, daß auch diese, eben so wie die Repräsen- tation, aus dem jus civile ab- geleitet wurde, besonders da noch so manche ganz positive Modifi- cationen derselben unten vorkom- men werden. War nun dieses wirklich die herrschende Ansicht, so darf es darum doch nicht als In- consequenz getadelt werden, wenn diese durch das jus civile begrün- dete Unfähigkeit auch auf die Ge- meinschaft des jus gentium hem- mend einwirkte, so daß z. B. der Sklave nicht einmal einer natür- lichen Verwandtschaft fähig war. Die Annahme dieses Verhältnis- ses wird vielmehr theils durch die allgemeine Natur des jus gen- tium gerechtfertigt (§ 22), theils durch unzweifelhafte Analogien be- stätigt, indem z. B. eine gegen die Verbotsgesetze des jus civile geschlossene Ehe gar nicht als Ehe betrachtet wird, nicht einmal als eine nach jus gentium wirksame (§ 12 J. de nuptiis 1. 10.). Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Herrn Vermögen jeder Art zu erwerben fähig und ge- zwungen ist, so liegt es sehr nahe, die Rechtsunfähigkeit des Sklaven als eine bloße Folge dieser unfreywilligen Repräsentation des Herrn anzusehen, folglich aus der po- testas abzuleiten. Auch lassen sich in der That viele An- wendungen der Rechtsunfähigkeit auf diese Weise befrie- digend erklären; denn wenn der Sklave durch Mancipa- tion oder Stipulation seinem Herrn Rechte erwarb, so konnte er dadurch nicht selbst Eigenthümer oder Creditor werden. Dennoch ist diese Ableitung im Ganzen zu ver- werfen, indem die Rechtsunfähigkeit viel weiter geht, als jene Repräsentation, folglich eine ganz selbständige Natur hat, wie sich von zwey Seiten her unwidersprechlich dar- thun läßt. Denn erstens bezieht sich die Repräsentation nur auf den Erwerb von Vermögensrechten, der Sklave würde also dadurch nicht gehindert seyn, eine Ehe zu füh- ren, und Verwandte zu haben, wozu er jedoch ganz un- fähig ist. Zweytens gab es herrenlose Sklaven, die also unter keiner potestas standen, und keinen Menschen durch erwerbende Handlungen repräsentirten, und dennoch ganz eben so rechtsunfähig waren, als alle anderen Über die dahin gehörenden Fälle s. o. § 55 Note a. Die Rechtsunfähigkeit der herrenlosen Sklaven ist besonders deutlich an- erkannt in L. 36 de stip. serv. (45. 3.). . — Nach dem Sprachgebrauch der neueren Juristen möchte man erwarten, daß den Sklaven, wegen dieser allgemei- nen Rechtlosigkeit, auch die Benennung persona gänzlich §. 65. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. I. Unfreyheit. versagt werden würde, so daß dieser Ausdruck als die be- sondere Bezeichnung des rechtsfähigen Menschen anzu- sehen wäre. Allein die Römer gebrauchen gewöhnlich den erwähnten Ausdruck für jeden einzelnen Menschen ohne Unterschied, namentlich auch für die Sklaven L. 215 de V. S. (50. 16.) „.. in persona servi domini- um.” — L. 22 pr. de R. J. (50. 17.). „In personam servilem nulla cadit obligatio.” — L. 6 § 2 de usufr. (7. 1.). — Gajus I. § 120. 121. 123. 139. — Erst in späterer Zeit wird diese Bezeich- nung den Sklaven ausdrücklich ab- gesprochen. So z. B. Nov. Theod . Tit. 17. „Servos .. quasi nec personam habentes.” Vergl. Schilling Institutionen B. 2 § 24 Note g. . Es sind nun noch die wenigen Ausnahmen anzugeben, wodurch die Rechtlosigkeit der Sklaven beschränkt war Unter diese Ausnahmen ge- hört nicht die Fähigkeit der Skla- ven, eine Mancipation zu em- pfangen, zu stipuliren, in einem Testament zu Erben oder Lega- taren ernannt zu werden; denn sie waren hierin nur Instrumente für den Erwerb ihres Herrn, so daß diese Fähigkeit die Recht- losigkeit der Sklaven um gar Nichts vermindert. — Anders ver- hält es sich mit der den Staats- sklaven ertheilten Vergünstigung, über die Hälfte ihres Peculiums zu testiren ( Ulpian . XX. § 16); das war eine wirkliche Anomalie, wodurch diese Klasse der Sklaven dem Zustand der Freyen naher gebracht werden sollte. . — Die wichtigste derselben bestand in einem theils straf- rechtlichen, theils polizeylichen Schutz der Sklaven gegen unmenschliche Behandlung. Ein solcher Schutz war dem älteren Rechte voͤllig fremd. Als aber durch die großen Eroberungskriege die Zahl der Sklaven über alles Maaß hinaus stieg, wurde man durch blutige Erfahrung inne, wie gefährlich eine ganz schonungslose Behandlung dieser durch ihre Menge mächtigen Menschenklasse sey. So kam man allmälig dazu, als feste Regel aufzustellen, daß ein II. 3 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. grausamer Herr nicht nur gezwungen werden koͤnne, den mishandelten Sklaven zu verkaufen, sondern auch criminell zu bestrafen sey. Insbesondere wurde die Tödtung selbst des eigenen Sklaven, wenn dazu ein hinreichender Grund fehlte, der Tödtung eines freyen Menschen gleich bestraft Gajus I. § 53. — § 2 J. de his qui sui (1. 8.). — L. 1 § 2. L. 2 de his qui sui (1. 6.). — L. 1. § 8 de off. praef. urbi (1. 12.). — L. 1 § 2 ad L. Corn. de sic. (48. 8.). — L. un. C. de emend. servor. (9. 14.) — Coll. LL. Mos. et Rom. Tit. 3 § 2. 3. 4. — Vgl. Zimmern Rechtsgeschichte I. § 180, wo sich noch mehrere Stel- len gesammelt finden. — Unter dasselbe Princip fällt auch die Re- gel der L. 15 § 35 de injur. (47. 10.). . Streng genommen lag in diesen Einschränkungen der sonst gränzenlosen Herrengewalt kein dem Sklaven verliehenes Recht, aber es wirkte auf die Verbesserung des Zustandes der Sklaven eben so vortheilhaft, wie wenn es ein solches Recht gewesen wäre. Im Privatrecht finden sich folgende Ausnahmen. Die aus dem Sklavenstand herrührende Verwandtschaft sollte, bey nachher erworbener Freyheit, in der einzigen Bezie- hung auf die Eheverbote beachtet werden L. 8 L. 14 § 2. 3 de ritu nupt. (23. 2.) § 10 J. de nupt. (1. 10.). , während eine Erbfolge darauf niemals gegründet werden konnte (Note c ). Der Grund lag ohne Zweifel darin, daß die Verwandtschaft bey den Eheverboten als ein rein mensch- liches, nicht juristisches, Verhältniß gedacht wird. — Die Unfähigkeit zum Eigenthum und anderen dinglichen Rech- ten war durch keine bekannte Ausnahme beschränkt. — Ganz anders verhielt es sich aber bey den Obligationen; §. 65. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. I. Unfreyheit. denn da die Geschäfte des täglichen Verkehrs großentheils von Sklaven besorgt wurden, die dabey oft selbständig auftraten, so kam man sehr natürlich darauf, die Strenge des alten Grundsatzes in dieser Hinsicht einzuschränken. Dabey ist jedoch zuerst eine Gränze der Möglichkeit sol- cher Modificationen zu erwägen. Während des Sklaven- standes war eine civilis obligatio für den Sklaven ganz unmoͤglich, weil derselbe niemals, weder als Kläger, noch als Beklagter, vor Gericht stehen konnte: eine naturalis obligatio war schon jetzt an sich nicht unmöglich. Nach der Freylassung waren civiles und naturales obligationes für den Sklaven denkbar, als Nachwirkungen der noch im Sklavenstand vorgenommenen Handlungen. Die wirk- lichen Regeln aber waren folgende: I. Forderungen erwerben konnte der Sklave in der Regel gar nicht, weil er Alles dem Herrn erwerben mußte und wirklich erwarb, so daß für ihn selbst kein möglicher Fall übrig blieb, in welchem er hätte Gläubiger werden koͤnnen. Dieser Grund aber führte consequenterweise auf die Ausnahme, wenn der Herr selbst Schuldner seines Sklaven werden wollte: nun entstand in Wahrheit eine obligatio, aber diese war nur naturalis. Folgerecht müs- sen wir dasselbe für die Fälle annehmen, wenn der Sklave herrenlos war. II. Schulden konnte der Sklave haben ohne Rück- sicht auf das bey den Forderungen erwähnte Hinderniß, weil er seinem Herrn zwar unbedingt Rechte erwerben, 3* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. aber in der Regel keine Verbindlichkeiten auflegen konnte. Daher konnte der Sklave durch seine Verträge sowohl gegen den Herrn, als gegen einen Fremden, Schuldner werden, aber diese obligatio war nur naturalis, und blieb es auch nach der Freylassung. Anders war es mit den Delicten des Sklaven: waren diese gegen den eigenen Herrn begangen, so wirkten sie weniger als die Verträge, nämlich gar keine Obligation: war dadurch ein Fremder verletzt worden, so wirkten sie mehr als die Verträge, indem die daraus entstandene Obligation nach der Frey- lassung sogar eingeklagt werden konnte Die Hauptstellen für die hier aufgestellten Regeln sind L. 7 § 18 de pactis (2. 14.). L. 14 de O. et A. (14. 7.). L. 64. L. 13 pr. de cond. indeb. (12. 6.). L. 1 § 18 depositi (16. 3.). L. 19 § 4 de don. (39. 5.). Die Römer hatten diesen Gegenstand mit gro- ßer Feinheit behandelt. Eine wei- tere Ausführung der oben auf- gestellten Sätze, und eine Erklä- rung der schwierigsten Stellen, fin- det sich in der Beylage IV. . Die Römer theilten die Freyen ferner ein in Freyge- borne und Freygelassene, ingenui et libertini, und es fragt sich, ob diese an sich wichtige Untereintheilung gerade auch für die Rechtsfähigkeit Bedeutung hatte. Eine solche Be- deutung muß nun allerdings behauptet werden, wiewohl nur eine untergeordnete. Denn in den Hauptpunkten frey- lich war auch für den Freygelassenen das allgemeine Bür- gerverhältniß entscheidend: er hatte also oder entbehrte das Connubium und das Commercium, je nachdem er civis, latinus oder peregrinus war, ohne Rücksicht auf seine Li- bertinität, und er stand also insofern mit dem Freygebor- §. 65. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. I. Unfreyheit. nen auf gleicher Linie der Rechtsfähigkeit. Dennoch war diese Gleichheit durch folgende nicht unwichtige Modifica- tionen eingeschränkt. Der civis libertinus hatte zwar al- lerdings Connubium, das heißt die Fähigkeit eine gültige Civilehe zu schließen, aber er war in der Wahl des Ehe- gatten beschränkt Solche Beschränkungen be- standen im älteren Recht, obgleich wir die Gränzen derselben nicht genau kennen. So wurde ein- mal einer einzelnen Freygelasse- nen, in einer Zeit worin noch alle libertini die Civität hatten, die gentis enuptio als ein per- sönliches Privilegium gegeben. Li- vius XXXIX. 9. — Die Lex Ju- lia verbot die Ehen der Freyge- lassenen beider Geschlechter mit den Senatoren und deren Nach- kommen. Ulpian . XIII. 1. L. 44. pr. de ritu nupt. (23. 2.). Vgl. Beylage VII. Num. II. . Der latinus libertinus (Latinus Ju- nianus genannt) hatte allerdings Commercium, das heißt die Fähigkeit zum Römischen Eigenthum und insbesondere zur Mancipation, aber die wichtigsten Vortheile dieser Fä- higkeit waren ihm wieder einzeln durch positives Gesetz entzogen. Eben so hatte der peregrinus libertinus (dedi- ticiorum numero) zwar im Allgemeinen die Fähigkeit zu den im jus gentium enthaltenen Rechtsverhältnissen, aber im Einzelnen, und besonders in Beziehung auf die Erb- folge, war er gegen den freygebornen Peregrinen unge- mein zurückgesetzt Die wichtigsten Beschrän- kungen der Rechtsfähigkeit in die- sen beiden letzten Klassen lassen sich aus folgenden Stellen über- sehen: Ulpian . XI. 16. XXI. 14. XXII. 3. Gajus III. § 55—76. . Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 66. Einschränkung der Rechtsfähigkeit . II. Mangel der Civität . Auf das Verhältniß der Einzelnen zum Staat grün- deten sich zwey Eintheilungen der Menschen, welche ver- schiedenen Zeitaltern angehören: beide von großem Ein- fluß auf die Rechtsfähigkeit. Die ältere Eintheilung lautete so: alle Menschen sind entweder Cives oder Peregrini; sie hatte für die Rechts- fähigkeit diese Bedeutung: die cives haben Connubium und Commercium, die Peregrinen entbehren Beides. So ge- faßt, ist der Begriff ganz negativ, und er umfaßt dann auch die ganz rechtlosen Menschen, namentlich die Skla- ven, und die Bürger eines Volkes, mit welchem das Rö- mische Volk nicht im Verhältniß einer friedlichen Aner- kennung steht Also nicht blos nach einer in völkerrechtlicher Form ausge- sprochenen Kriegserklärung ( ju- stum bellum ), sondern auch wenn es zwischen beiden Völkern noch niemals zu irgend einer Anerken- nung gekommen war. L. 5 § 2 de captivis (49. 15.) Daher er- klärt es sich, daß in der ältesten Sprache hostis zugleich den Feind und den Fremdling bezeichnete. Cicero de officiis I. Cap. 12. Varro de lingua lat. lib. 5 § 3. . Man kann ihm aber auch eine positive Beymischung geben, wodurch er allerdings für die Anwen- dung größere Brauchbarkeit erhält. Dann heißen Pere- grinen alle Diejenigen, welche im jus civile unfähig, im jus gentium fähig zu Rechten sind, und bey welchen diese §. 66. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. II. Mangel der Civität. beschränktere Rechtsfähigkeit auch in den Römischen Ge- richten anerkannt wird Den Beweis dieses Satzes siehe in der folgenden Note. . Dahin gehören dann nur noch folgende Klassen: 1) Vor Caracalla die Einwohner fast aller Provinzen, also die große Mehrzahl der Einwohner des Römischen Reichs überhaupt. 2) Die Bürger aller fremden Staaten, welche mit den Römern in einem Verhältniß friedlicher Anerkennung standen. 3) Die Römer, welche in Folge einer Strafe (z. B. der Deportation) die Civität verloren hatten L. 17 § 1 de poenis (48. 19.). „Item quidam ἀπόλιδες sunt, hoc est sine civitate: ut sunt in opus publicum perpe- tuo dati, et in insulam depor- tati: ut ea quidem, quae juris civilis sunt, non habeant, quae vero juris gentium sunt, ha- beant. ” Dieses Letzte wird hier zunächst nur von den Deportir- ten und anderen der Civität zur Strafe Beraubten behauptet: es ist aber offenbar nicht etwas die- sen Eigenthümliches, sondern viel- mehr der allgemeine juristische Character aller nicht ganz recht- losen Peregrinen überhaupt, wel- cher hier nur in Anwendung auf die durch Strafurtheil zu Pere- grinen Gemachten erwähnt wird, weil von diesen allein die Rede war. Vgl. auch L. 1 § 2 de leg. 3 (32 un.). . 4) Die Freygelassenen, welche, wegen der besonderen Umstände bey ihrer Freylassung, keinen höheren Stand erhalten durften ( dediticiorum numero ) Ulpian . XX. 14 „.. is qui dediticiorum numero est, te- stamentum facere non potest … quoniam nec quasi civis Ro- manus testari potest, cum sit peregrinus, nec quasi peregri- nus, quoniam nullius certae ci- vitatis sciens (leg. civitatis ci- vis est), ut adversus leges ci- vitatis suae testetur. ” . Die Peregrinität der zwey ersten Klassen beruhte auf Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. ihrem allgemeinen Bürgerverhältniß (zu ihrer Provinzial- gemeine, oder zu ihrem Staate), mithin auf einer staats- rechtlichen Regel: die der zwey letzten auf einer anomali- schen Zurücksetzung Einzelner, die daher auch nicht Mit- glieder irgend einer Bürgergemeine waren (Note c. d ). Darum war bey jenen die Peregrinität nicht herabwürdi- gend, wohl aber bey diesen Diese zwey Klassen waren also unter den Peregrinen un- gefähr das, was die servi sine domino unter den Unfreyen wa- ren, nämlich einzeln stehend, au- ßer dem größeren Zusammenhang des ganzen Rechtsinstituts. . Die Rechtsfähigkeit der Peregrinen im jus gentium zeigte sich in allen Arten der Rechtsverhältnisse. Ihre Ehe war ein wahres matrimonium Dieses zeigt sich in vielen Anwendungen, besonders in der Beziehung der Regel: Pater est quem nuptiae (nicht justae nup- tiae) demonstrant auch auf sol- che Ehen. So z. B. gestattete ein Senatusconsult dem Pere- grinen, der doch kein Connubium hatte ( Ulp . V. 4), wenn er aus Irrthum über den Stand eine Römische Bürgerin heurathete, durch ein ehelich erzeugtes Kind die Civität zu erwerben ( Ulp . VII. 4. Gajus I. § 68); in dieser Vor- schrift wurde unläugbar die Ehe des Peregrinen als wirkliche Ehe, und das Kind als sein wirkliches Kind angesehen, welches letzte ja gar nicht möglich wäre ohne die Anwendung der oben angeführ- ten Regel. Hier waren also ge- radezu Römische Obrigkeiten ge- setzlich angewiesen, die Rechtsfä- higkeit anzuerkennen, die der Pe- regrinus nach dem jus gentium hatte. , nur nicht justum. Ihr Eigenthum wurde als natürliches Eigenthum ( in bo- nis ) anerkannt und geschützt Dieses folgt daraus, daß man ihnen die actio furti und legis Aquiliae gestattete ( Gajus IV. 37), die ja ohne ein Recht an der gestohlenen oder beschä- digten Sache nicht möglich waren. . Ganz besonders wirksam aber zeigte sich ihre Rechtsfähigkeit in den Obligationen, ja sie hatten nicht blos, wie man erwarten könnte, na- §. 66. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. II. Mangel der Civität. turales obligationes, sondern auch civiles, das heißt durch Klagrecht geschützte. Wahrscheinlich war es das gerade bey den Obligationen besonders fühlbare Bedürfniß des lebendigen Verkehrs mit befreundeten Nachbarvölkern, wo- durch die Entwicklung dieser Rechtsregeln veranlaßt wurde. Der Ubergang zu diesem stärkeren Grade der Rechtsfähig- keit wurde dadurch vermittelt, daß man bey den Peregri- nen die Civität fingirte, und so ihre Klagen als actiones fictitiae den Klagen der Römischen Bürger anschloß Gajus IV. § 37. . Die neuere Eintheilung besteht aus folgenden drey Gliedern: Alle Menschen sind entweder Cives, oder La- tini, oder Peregrini; sie setzt also eine dritte Klasse in die Mitte zwischen die beiden Klassen der älteren Eintheilung. Die praktische Bedeutung derselben für die Rechtsfähig- keit war folgende. Der Zustand der Cives und der Pe- regrinen war unverändert, wie in der älteren Eintheilung, geblieben. Die Latinen aber sollten eine halbe Civität haben, Commercium ohne Connubium. Durch die Theil- nahme am Commercium sollten sie der ersten Klasse ver- wandt seyn, durch den Mangel des Connubium der zwey- ten. Dieses Alles jedoch mit Vorbehalt von Privilegien, wodurch einzelne Mitglieder der zweyten oder dritten Klasse eine höhere Fähigkeit erhalten konnten, als ihnen nach der Regel ihrer Klasse zukam Ulpian . V. § 4. „Connu- bium habent cives Romani cum civibus Romanis: cum Latinis autem et peregrinis ita, si con- cessum sit. ” — Ulpian . XIX. § 4. „Mancipatio locum habet inter cives Romanos, et Lati- . Die Bedeutung dieser Pri- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. vilegien hat etwas Räthselhaftes. Gewoͤhnlich denkt man sie als Begünstigung solcher einzelnen Personen, die man dadurch ehren oder belohnen wollte. Allein wenn dieses die Absicht war, warum wählte man nicht das viel ein- fachere Mittel, dem Begünstigten das Recht und den Na- men einer höheren Klasse selbst zu verleihen? Gab man ihm die Civität, womit ohnehin die Kaiser gar nicht spar- sam verfuhren, so hatte er ja alle jene Rechte von selbst, ohne Privilegium. Der Unterschied war allerdings darin bedeutend, daß das connubium und commercium conces- sum gewiß nur individuell war, anstatt daß die Civität stets auf die später erzeugten Kinder übergieng; aber wel- chen Grund hatte man, den Nachkommen den Genuß die- ser dem Vater ertheilten Gunst zu versagen? — Bey dem Connubium kennen wir den Zusammenhang genau. Wer sich im Dienst des Römischen Staats in einer Provinz aufhielt, sollte daselbst, so lange das Dienstverhältniß dauerte, keine Ehe schließen dürfen L. 38. 63. 65 de ritu nupt. (23. 2.). L. 6 C. de nupt. (5. 4.). . Dieses traf auch die Römischen Bürger, die daselbst als Soldaten in Gar- nison standen. Wenn aber diese irgend eine Bekanntschaft angeknüpft hatten, die nach dem Abschied zu einer Ehe führen sollte, so pflegte man im Abschied dem Soldaten das Connubium mit einer peregrina (oder auch mit meh- reren, für nachfolgende Ehen) zu geben, damit seine Ehe nos colonarios, Latinosque Ju- nianos, eosque peregrinos, qui- bus commercium datum est. ” Vgl. Ulpian . XI. § 16. XX. § 8. 14. XXII. § 1—3. Gajus I. § 56. §. 66. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. II. Mangel der Civität. eine vollgültige seyn könnte. Hier war es in der That nicht auf Begünstigung der Frau abgesehen, und das er- theilte Connubium genügte dem Zweck vollkommen: ja es war sogar oft unmoͤglich, der Frau die Civität zu erthei- len, da diese zur Zeit des Abschieds noch eine unbe- stimmte Person seyn konnte Gajus I. § 57. „Unde et veteranis quibusdam concedi so- let principalibus constitutioni- bus connubium cum his Lati- nis peregrinisve, quas primas post missionem uxores duxe- rint, et qui ex eo matrimonio nascuntur, et cives Romani, et in potestate parentum fiunt.” — Dieses Rechtsinstitut, welches durch die von Caracalla allgemein gemachte Civität seinen Nutzen gänzlich verlor, hat sich für uns in lebendiger Anschauung erhal- ten durch eine bedeutende Anzahl noch vorhandener Originalabschie- de, die auf kleinen Tafeln von Bronze eingegraben sind. Vgl. die treffliche Abhandlung von Haubold und Platzmann ( Haubold opuscula Vol. 2 p. 783 —896), worin dieselben auschau- lich mitgetheilt werden. — Daß nach Ulpian (Note i ) solche Con- cessionen nicht blos für Peregri- nen, sondern auch für Latinen ertheilt wurden, bezog sich auf die in Spanien einquartierten Le- gionen; denn ganz Spanien hatte durch Vespasian die Latinität er- halten ( Plinius hist. nat. III. 4), und wir wissen nicht, daß hierin vor der allgemeinen Civität von Caracalla etwas geändert wor- den wäre. . — Diese Erklärung paßt nun freylich nur auf das connubium, nicht auf das com- mercium concessum. Von diesem ist eine specielle Erklä- rung nicht bekannt; es wäre jedoch wohl moͤglich, daß man sich diese Concession als eine nothwendige Folge des connubium concessum gedacht hätte, ohne sie besonders auszudrücken; dann würde sie sich gleichfalls auf den eben erklärten Fall bezogen haben, um dem Soldaten die Ver- träge zu erleichtern, die er etwa mit der Frau oder dem Va- ter derselben über das Vermoͤgen zu schließen veranlaßt war. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Über die Zeit und Art der Einführung dieser Mittel- stufe, wodurch die neuere Eintheilung an die Stelle der älteren getreten ist, fehlt es an unmittelbaren Zeugnissen, und daher findet sich hierüber bey den Neueren keine über- einstimmende, meist überhaupt keine bestimmte Meynung. In dem langen Zeitraum von Roms Anfang bis zur ent- schiedenen Herrschaft über Italien waren die Rechtsver- hältnisse zwischen Rom und den Italienischen Staaten eben so mannichfaltig, als abwechslend: namentlich war der Rechtszustand, welchen Rom den Bürgern der Latinischen Nation einräumte, bald hoͤher, bald geringer, wie es in jeder Zeit das wechselnde Kriegsglück mit sich brachte. Es gab also damals mancherley Mittelstufen zwischen der Ci- vität und dem Stand der Peregrinen, die aber weder auf einen gemeinsamen Grundsatz zurückgeführt werden konn- ten, noch eine feste Dauer hatten. Bald nach dem Bun- desgenossenkriege verschwanden diese Unterschiede in ganz Italien nach dem alten Sinn dieses Namens (das heißt mit Ausschluß der Lombardey, welche Gallia cisalpina hieß), indem zuerst der Latinischen Nation, dann den übri- gen Italienern, die Civität ertheilt wurde. Von jetzt an bezeichnete also der Name der Latinen nur noch den Volks- stamm, nicht mehr ein besonderes Recht. Zu derselben Zeit aber wurde für die noͤrdliche Hälfte der Lombardey ( Gallia transpadana ) eine neue Organisation nach einem ganz neuen Rechtsverhältniß nöthig gefunden, während die südliche Hälfte ( cispadana ) die Civität erhielt. Man §. 66. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. II. Mangel der Civität. gab den transpadanischen Städten, ohne neue Colonen dahin zu schicken, das Recht Latinischer Colonien, aber in einem anderen und beschränkteren Sinn, als welchen das alte Recht dieses Namens gehabt hatte; ihre Bürger soll- ten mit den Römern Commercium haben ohne Connubium: wer in seiner Vaterstadt eine Magistratur bekleidete, er- warb dadurch die Römische Civität. Hier hatte also der Name Latinus eine rein juristische Bedeutung erhalten, ohne alle Beziehung auf Volksstamm und Wohnsitz, und das ist die Latinität, die von den klassischen Juristen als Mittelstufe, oder als zweyter Stand der freyen Einwoh- ner des Reichs überhaupt, bezeichnet wird, und deren letzte Spuren erst Justinian aufgehoben hat Die Hauptstellen sind: Asconius in Cicer. in Pisonem init. und Gajus I. § 79. 96. III. § 56, welche zu dieser sehr scharf- sinnigen Herleitung der Latinität benutzt worden sind von Nie- buhr Röm. Geschichte B. 2 S. 88 — 93. Vollständiger ausgeführt ist diese geschichtliche Herleitung in meiner Abhandlung über die Tafel zu Heraklea, Zeitschrift für geschichtl. Rechtswissenschaft B. 9 S. 312 — 321. — Ächte Namen für jenes Rechtsverhältniß sind Latium, jus Latii, Latinitas; Gajus nennt es minus Latium, im Gegensatz des vortheilhafteren Rechts, welches die alten Latinen gehabt hatten. — Die ältesten siche- ren Erwähnungen der Latini und der Latinitas im juristischen, nicht ethnographischen, Sinn, finden sich bey Cicero ( ad Att. XIV. 12) und in der Lex Junia Norba- na; allein diese letzte giebt kein sicheres chronologisches Datum, da die Meynungen der Neueren über ihr Zeitalter um ein volles Jahrhundert aus einander gehen. . Zwar hörte die ursprüngliche Anwendung dieses Rechts auf die Trans- padaner bald auf, indem dieselben die Civität erhielten: allein man behielt den Namen und das Rechtsverhältniß bey, um es anderwärts anzuwenden. So wurde diese Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Latinität von Vespasian an ganz Spanien gegeben (Note l ), welches ohne Zweifel die ausgedehnteste und bleibendste Anwendung überhaupt war: weit früher aber wurde die- ses Rechtsverhältniß auf diejenigen Freygelassenen ange- wendet, deren Freylassung aus verschiedenen Gründen keine volle Wirkung haben konnte Es sind dieses die Latini Juniani, welchen aber die wich- tigsten einzelnen Bestandtheile der regelmäßigen Rechtsfähigkeit der Latinen durch besondere Bestim- mungen derselben Lex Junia, die sie zu Latinen erhob, wieder ent- zogen waren. Dennoch war es kein leeres Spiel, daß man sie Latinen nannte, denn jene ano- malische Einschränkungen ihres Rechts betrafen blos ihre Per- son: ihre Nachkommen genossen die regelmäßige Rechtsfähigkeit der Latinen unbeschränkt. — Die Latini Juniani und ihre Nach- kommen waren nun wieder un- ter den Latinen etwas Ähnliches wie unter den Unfreyen die servi sine domino, und unter den Pe- regrinen die Deportirten und die Dediticiorum numero (Note e ). . Die Natur der drey Stände der Römischen Reichsge- nossen ist hier blos nach ihren privatrechtlichen Eigenschaf- ten bestimmt worden, ohne Rücksicht auf das Staatsrecht, welches zur Zeit der freyen Republik die Theilnahme an der Volksversammlung und die Fähigkeit zu Römischen Magistraturen ( suffragium et honores ), dem Civis bey- legte, dem Latinen und Peregrinen aber versagte. Diese Rechte waren nun ohne Zweifel die vornehmsten unter allen, und das Streben nach ihnen war hauptsächlich die Veranlassung des blutigen Bundesgenossenkrieges. Hier- nach scheint es, daß diese Rechte vorzüglich dem Begriff der Civität zum Grunde gelegt werden müßten. Dennoch §. 66. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. II. Mangel der Civität. würde dieses fehlerhaft seyn, und zwar sowohl für die Zeit der Republik, als für die Kaiserzeit. Für die erste: denn es gab damals ausnahmsweise auch cives non optimo jure, das heißt sine suffragio, folglich war der Begriff der Civität überhaupt unabhängig von dem Besitz je- ner Rechte. Für die Kaiserzeit: denn in dieser verloren jene Rechte bald den hohen Werth, den sie früher gehabt hatten. Dagegen war die privatrechtliche Fähigkeit für die drey Stände zu allen Zeiten dieselbe, und ihr Werth blieb unvermindert auch bey der gänzlich veränderten Staatsverfassung: nicht zu gedenken, daß auch in der re- publikanischen Zeit der Besitz der politischen Rechte doch höchstens dazu dienen konnte, den ersten Stand von den beiden anderen, nicht aber diese unter sich, zu unterschei- den. — War es nun aber lediglich das privatrechtliche Verhältniß, woran die allgemeine, durchgreifende Unter- scheidung der drey Stände angeknüpft wurde, so muß die- ses auch genau so aufgefaßt werden, wie es hier gesche- hen ist, als eine verschiedene Fähigkeit der Einzelnen, in gewisse Rechtsverhältnisse einzutreten. Manche nämlich haben den privatrechtlichen Vorzug der Civität in eine ganz irrige Verbindung gebracht mit der großen Vortreff- lichkeit des Römischen Rechts, und daher angenommen, das Bestreben der Bundesgenossen vor dem Italischen Kriege sey eigentlich auf den Vortheil gerichtet gewesen, nach diesem trefflichen Rechte zu leben. Dieses würden ihnen die Roͤmer nie verwehrt haben, denen es ja nur Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. erwünscht seyn konnte, wenn sich ihnen die Unterthanen in Sitte und Recht annäherten, und dadurch selbst ihre Herrschaft befestigten. Nicht darum also war es den Italienern zu thun, in ihren Städten die Roͤmischen For- men der Ehe, der Mancipation, der Testamente einzu- führen: was sie forderten, war freylich zunächst die Theil- nahme an den schon erwähnten politischen Rechten: da- neben aber auch die Möglichkeit, mit Römischen Familien in Verwandtschaft zu kommen, von Römern durch Man- cipation oder Testamente Vermögen zu erwerben, und so durch mannichfaltige Rechtsverhältnisse Antheil zu nehmen an dem Glanz und Reichthum, in deren Besitz die Roͤmer durch den steten Fortschritt ihres Staats zur Weltherr- schaft immer vollständiger gelangen mußten. §. 67. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. III. Familienabhängigkeit. §. 67. Einschränkung der Rechtsfähigkeit . III. Abhängigkeit von Familiengewalt . Alle Menschen, sagen die Römer, sind entweder sui juris, oder alieni juris; wir können diese Eintheilung durch die Ausdrücke: Unabhängige, Abhängige be- zeichnen. Die Gewalt aber über andere Menschen, worauf sich der Begriff dieser Abhängigkeit bezieht, kam bey den Rö- mern in ganz verschiedenen Rechtsverhältnissen vor, und jedes derselben war durch Benennung und Rechte von den anderen verschieden. Solcher Verhältnisse gab es wörtlich drey, in der That aber vier. Die drey uralte Namen dieser Verhältnisse, die überall ganz gleichförmig, und auch stets in unveränderter Ordnung, angegeben werden, sind: Potestas, Manus, Mancipium; die Potestas aber umfaßt zwey ganz verschiedene Verhältnisse: patria und dominica potestas. Alle diese Verhältnisse sollen hier in ihrem Ein- fluß auf die Rechtsfähigkeit dargestellt werden, zu wel- chem Zweck es räthlich ist, die eben erwähnte Ordnung zu verlassen. Die dominica Potestas, oder Abhängigkeit des Skla- ven von seinem Herrn, kann hier deswegen gar nicht in Betracht kommen, weil der Sklave an sich selbst, auch der herrenlose, eine sehr bestimmte und ausgedehnte Rechts- II. 4 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. unfähigkeit hat, in welcher die aus der persönlichen Ab- hängigkeit von einem bestimmten Herrn entspringende fast gänzlich aufgeht (§ 65). Die Manus, als die strenge Form der Ehe, erzeugte gleichfalls keine eigenthümliche Art beschränkter Rechtsfä- higkeit; denn da die Ehefrau, welche in dieser Art der Gewalt stand, juristisch als Tochter des Mannes betrach- tet wurde, so fiel ihr Rechtszustand mit dem einer filia- familias gaͤnzlich zusammen Gajus II. § 159. „Idem juris est in uxoris persona quae in manu est, quia filiae loco est. ” Cf. I. § 114. 118. II. § 139. III. § 14. — Allerdings gab es nun zweyerley in manum con- ventio, matrimonii causa und fiduciae causa ( Gajus I. § 114), und der Rechtszustand einer Toch- ter war nach den angeführten Stellen nur mit der ersten Art verknüpft. Es bleibt also immer noch die Frage übrig, wie die Rechtsfähigkeit einer Frau bey der in manum conventio fidu- ciae causa beschaffen war. Dar- über haben wir keine Nachricht; es ist aber zu vermuthen, daß in dieser Hinsicht beide Arten nicht verschieden von einander waren. Wichtig war diese Frage ohne- hin nicht, da die coemtio fidu- ciae causa durchaus keinen dau- ernden Zustand begründete, son- dern nur als eine ganz vorüber- gehende Formalität angewendet wurde. . Das Mancipium endlich wurde nach der Analogie der dominica, nicht der patria potestas behandelt Gajus I. § 123 „servorum loco constituuntur.” III. § 114 „idem de eo qui in mancipio est magis praevaluit, nam et is servi loco est.” In der letz- ten Stelle kommt eine unmittel- bare Anwendung dieser Analogie vor. Die Adstipulation des in mancipio Stehenden ist eben so nichtig wie die des Sklaven ( ni- hil agit ), und also ganz verschie- den von der des filiusfamilias. . Daher dürfen wir annehmen, daß die damit verbundene Rechts- unfähigkeit, wenigstens im Vermögen, dieselbe war wie bey den Sklaven, folglich strenger und weiter gehend als §. 67. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. III. Familienabhängigkeit. die der Kinder in väterlicher Gewalt (Note b ). Hierin bestand also allerdings eine besondere Art eingeschränkter Rechtsfähigkeit, dem Familienverhältniß eigenthümlich an- gehoͤrend. Der Unterschied vom Sklavenstand lag nur darin, daß dieser auch als ein Zustand an sich anzusehen war, anstatt daß das mancipium nur in der Abhängig- keit von einem bestimmten, einzelnen Familienhaupt sein Wesen hatte. Eben so war ohne Zweifel, während der Dauer des mancipii, die Ausübung politischer Rechte sus- pendirt, so daß der Mancipirte weder in der Volksver- sammlung stimmen, noch judex oder auch nur Testaments- zeuge seyn konnte Aus Ulpian , XX. § 3—6, wo so genau die Fälle angege- ben werden, in welchen der Sohn für bestimmte Testamente Zeuge seyn konnte, was seine allgemeine Zeugenfähigkeit voraussetzt, geht durch den Gegensatz hervor, daß der in mancipio überhaupt un- fähig war, weil sonst für ihn ähn- liche Negeln gegeben worden wä- ren. Der Testamentszeuge stellte nämlich eine Klasse des Römi- schen Volks vor, und in dieser Beziehung heißt es: „Testamen- tifactio non privati sed publici juris est.” L. 3 qui test. (28. 1.). — Gegen die im Text aufgestellte Behauptung (Suspension der po- litischen Rechte) könnte man mit vielem Schein anführen L. 5 § 2 L. 6 de cap. min. (4. 5.), nach welchen durch keine minima c. d., also auch nicht durch die manci- pii causa, die politischen Rechte verloren werden sollen. Allein als diese Stellen niedergeschrieben wurden, war ja fast immer die mancipii causa nur symbolisch und nur vorübergehend, also die Suspension unmerklich. Wenn aber in der älteren Zeit ein Rö- mer seinen Sohn aus Armuth mancipirte, so daß dieser längere Zeit dem Käufer diente, so ist es doch kaum denkbar, daß wäh- rend dieses Dienstes ein politi- sches Recht hätte gelten sollen; nach der Entlassung freylich trat gewiß das frühere Recht unver- mindert ein, weshalb ich es auch nur eine Suspension genannt habe. . Dagegen stand es anders im Fa- milienrecht; seine Ehe blieb eine wahre, rechtsgültige Ehe, 4* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. und die Kinder, die er während dieser Abhängigkeit er- zeugte, kamen bald in die Gewalt des Großvaters, bald in die des Mancipirten selbst, nach dessen Freylassung; in keinem Fall fielen sie in die mancipii causa ihres Va- ters Gajus I. § 135. . Nunmehr bleibt nur noch diejenige Beschränkung der Rechtsfähigkeit zu bestimmen übrig, welche aus der Ab- hängigkeit eines Kindes von der väterlichen Gewalt her- vorgeht, und diese ist zugleich auch die einzige, welche mit dem Römischen Recht auf unsre Zeiten übergegangen ist, ja die noch, wenn gleich sehr modificirt, in den Ge- setzbüchern der neuesten Zeit sichtbar wird. Die väterliche Gewalt ist auch an sich selbst eines der wichtigsten Rechtsverhältnisse, welches in dem Familien- recht seine eigene Stelle finden wird. Daselbst ist von der Entstehung und Auflösung desselben, so wie von den Rechten des Vaters und des Kindes, sowohl welche die Person, als welche das Vermögen betreffen, zu handeln. Hier ist aus diesem ganzen Verhältniß lediglich der Ein- fluß herauszuheben, welchen dasselbe auf die Rechtsfähig- keit des abhängigen Kindes äußert. Die Rechtsfähigkeit der in väterlicher Gewalt stehen- den Kinder läßt sich in folgendem einfachen Grundsatz dar- stellen. Das Kind ist unfähig, im Privatrecht irgend eine Macht oder Herrschaft zu haben, in jeder andern Bezie- hung ist es vollkommen rechtsfähig. Auch jene Unfähigkeit §. 67. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. III. Familienabhängigkeit. ist nicht als ein dem Kinde selbst inwohnender Mangel anzusehen, sondern lediglich als Folge der Rechtsregel, nach welcher der Vater alle Rechte erwirbt, die aus den Handlungen seines Kindes entstehen. Nur im Privatrecht also war eine solche Beschrän- kung wahrzunehmen, nicht im öffentlichen Recht. Der Sohn konnte daher, gleich dem Vater, in der Volksver- sammlung stimmen, ja die höchsten Ehrenstellen bekleiden L. 9 de his qui sui (1. 6.). „Filiusfamilias in publicis cau- sis loco patrisfamilias habetur, veluti si magistratum gerat, vel tutor detur.” — L. 13 § 5. L. 14 pr. ad Sc. Treb. (36. 1.). „… Nam quod ad jus publicum attinet, non sequitur jus potestatis.” — Vergl. L. 3 de adopt. (1. 7.). L. 77. 78 de jud. (5. 1.) , und Livius XXIV. 44, Gellius II. 2, Valerius Max . II. 2. 4. . Im Privatrecht hat das Kind Connubium und Com- mercium, also die hoͤchste Fähigkeit selbst zu den Institu- ten des alten jus civile: aber diese Fähigkeit kann ihm selbst keine Art von gegenwärtiger Macht verschaffen. Dieses zeigt sich deutlich in folgenden Anwendungen. Die Ehe des Sohnes ist eine gültige Civilehe ( justum matrimonium ), aber wenn sie mit in manum conventio verbunden ist, so kommt die Gewalt über die Frau nicht auf den Mann, sondern auf dessen Vater. — Die Kinder aus einer solchen Ehe sind legitime concepti, und treten mit der Geburt in väterliche Gewalt, aber nicht in die ihres Erzeugers, sondern in die Gewalt ihres Großva- ters. — Der Agnation ist das Kind durchaus fähig. — Gewalt über Sklaven kann das Kind nicht haben, da dieses eine eigene Macht ist. — Aber eine Tutel zu füh- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. ren ist der Sohn fähig, denn diese ist ein öffentli- ches Amt. Der Sohn hat Commercium, und ist daher fähig, bey Mancipationen und Testamenten als Zeuge zu erscheinen, wozu der Sklave ganz unfähig ist. — Aber Eigenthum oder Servituten haben kann der Sohn nicht. Der Sohn kann keine Schuldforderungen haben, weil darin eine eigene Macht liegt. Schulden zu haben, ist er durchaus fähig, ja diese Schulden sind schon jetzt civiles obligationes, also klagbar L. 39 de O. et A. (44. 7.). „Filiusfamilias ex omnibus cau- sis tanquam paterfamilias obli- gatur, et ob id agi cum eo tan- quam cum patrefamilias potest.” L. 57 de jud. (5. 1.). L. 44. 45 de peculio (15. 1.). L. 141 § 2 de V. O. (45. 1.). L. 8 § 4 de acceptilat. (46. 4.). — Eine ganz singuläre Ausnahme ist es, daß der Sohn ohne des Vaters Wil- len durch ein Votum nicht ver- pflichtet wird. L. 2 § 1 de pol- lic. (50. 12.). . Der Grund dieses Unter- schieds liegt darin, daß der Sohn überhaupt den Vater reicher machen kann, aber nicht ärmer Geradezu ausgesprochen fin- det sich diese Regel nur bey Skla- ven. L. 133 de R. J. (50. 17.). „Melior conditio nostra per servos fieri potest, deterior fieri non potest,” und in ähn- lichen Stellen. In dieser Hin- sicht aber standen Sklaven und Kinder auf gleicher Linie. . — Diese Sätze erleiden jedoch eine Modification für das wechselseitige Schuldverhältniß zwischen dem Vater und Sohn: an den Vater kann der Sohn auch Forderungen haben, aber nur als naturales obligationes: umgekehrt kann er auch Schuld- ner des Vaters seyn, aber gleichfalls nur in einer natu- ralis obligatio Die Möglichkeit einer na- turalis obligatio zwischen Vater und Sohn liegt zum Grunde in L. 38 pr. § 1. 2 de cond. indeb. (12. 6.). Die Unmöglichkeit von . Es galt also in dieser Hinsicht ganz §. 67. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. III. Familienabhängigkeit. dasselbe, was oben für die Obligationen zwischen dem Herrn und seinem Sklaven bestimmt worden ist (§ 65). — In allen diesen Regeln aber, welche die Fähigkeit oder Unfähigkeit zu obligatorischen Verhältnissen betreffen, ist ein Unterschied zwischen dem Sohn und der Tochter in väterlicher Gewalt nicht zu behaupten, selbst für das äl- tere Recht nicht. (Beylage V. ) Die eben aufgestellten Regeln lassen sich in den einfa- chen Grundsatz zusammen fassen: das Kind kann über- haupt keine activen Vermögensrechte haben. Da aber das Erbrecht, seiner Natur und Bestimmung nach nur der collective Ausdruck einer Gesammtheit von Vermögensrech- ten ist (wenngleich in einzelnen Fällen eine Erbschaft viel- leicht nur aus Schulden bestehen mag), so folgt aus je- nem Grundsatz ferner, daß das Kind, obgleich es testa- mentifactio hat, dennoch kein Testament machen kann Ulpian . XX. § 10. „Filius familiae testamentum facere non potest, quoniam nihil suum ha- bet, ut testari de eo possit.” Dagegen hatte er testamenti- factio, denn er konnte Zeuge bey der Mancipation, auch libri- pens und familiae emtor seyn: ibid. § 3—6. : ja noch mehr, daß es überhaupt unfähig ist, irgend einen Erben zu haben L. 11 de fidejuss. (46. 1.). L. 18 de Sc. Maced. (14. 6.). . Vergleicht man die hier für die Kinder in väterlicher Gewalt dargestellten Gränzen der Rechtsfähigkeit mit den oben für die Sklaven dargestellten (§ 65), so findet sich Klagen zwischen ihnen ist gera- dezu ausgesprochen in L. 4. 11 de jud. (5. 1.). L. 16 de furtis (47. 2.). Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. unter ihnen theils Ahnlichkeit, theils Verschiedenheit. Sie sind einander ähnlich in der unfreywilligen Vertretung des Familienhauptes durch erwerbende Handlungen, woraus wiederum die fast gänzliche Unfähigkeit folgt, ein eigenes Vermögen zu haben. Sie sind verschieden dadurch, daß die Unfähigkeit des Sohnes keinen anderen Grund hatte, als eben jene nothwendige Vertretung, so daß er daneben noch fähig war, in einer Römischen Ehe und Verwandt- schaft zu stehen, Testamentszeuge und Vormund zu seyn, klagbare Schulden zu haben; anstatt daß der Sklave zu allen diesen Verhältnissen unfähig war, weil seine Unfä- higkeit, neben jener nothwendigen Vertretung einer be- stimmten Person, noch einen zweyten bavon unabhängigen Grund hatte, nämlich den absoluten Zustand des Sklaven an sich Dieser wesentliche Unter- schied zwischen der Unfähigkeit des Sohnes und des Sklaven zeigt sich nirgend so deutlich, als bey der Adstipulation nach Gajus III. § 114. Die Adstipulation hatte das Eigene, daß darin ausschlie- ßend auf das Individuum gerech- net war, daß also der adstipu- lator, nach der Absicht des Ver- trags, ein Klagerecht nie einem Dritten erwerben konnte, sondern nur entweder sich selbst oder Kei- nem. Darum heißt es bey dem servus adstipulator: nihil agit, bey dem filiusfamilias: agit ali- quid, aber sein Klagerecht ruht während der potestas, und wird erst lebendig nach des Vaters Tod. Von der daneben erwähnten ca- pitis deminutio s. u. § 70. i. . Es war eine bloße Folge dieser Verschieden- heit, daß herrenlose Sklaven, und zwar sogar auf man- cherley Weise, wirklich vorkamen, anstatt daß filiifamilias ohne einen bestimmten, wirklichen Vater, von welchem sie abhängig waren, durchaus nicht vorkommen konnten. §. 67. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. III. Familienabhängigkeit. Die hier dargestellte beschränkte Rechtsfähigkeit der Kinder in väterlicher Gewalt war die ursprüngliche; im Laufe der Zeit aber sind damit große Veränderungen vor- gegangen. Die erste derselben fällt in den Anfang der Kaiserregierung, in welcher Zeit man dem Sohne erlaubte, durch den Erwerb aus Anlaß des Kriegsdienstes ein eige- nes Vermögen zu bilden ( castrense peculium ), ja dafür durch Fiction als ein Unabhängiger ( sui juris ) behandelt zu werden. Diese neue Fähigkeit wurde später auf den Erwerb durch andere Arten des öffentlichen Dienstes ( qua- sicastrense ) erweitert. — Weit wichtiger durch ihren Um- fang, aber weniger eingreifend in das Recht selbst, sind die Ausnahmen, die von K. Constantin an eintraten, und durch Justinian zu einer allgemeinen Regel ausgedehnt wurden, in dem von den Neueren sogenannten peculium adventitium. Seit dessen Einführung ist von der früheren Unfähigkeit, Vermoͤgen zu haben, wenig mehr übrig, vielmehr haben die Kinder jetzt wirkliches Vermoͤgen in großer Ausdeh- nung, nur ist ihr Vermögen ganz eigenthümlichen Ein- schränkungen unterworfen. Indessen ist dieses neu gebil- dete Recht nur als die Entwicklung des früheren Zustan- des zu betrachten, es kann ohne diesen durchaus nicht verstanden werden, und die in dem gegenwärtigen §. dargestellte Art besonderer Rechtsfähigkeit kann daher nicht unter die antiquirten, sondern nur unter die um- gebildeten Institute gerechnet werden, weshalb dessen Dar- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. stellung dem heutigen Römischen Recht unmittelbar an- gehört. Fassen wir Dasjenige, was hier über die Abhängigkeit von Familiengewalt gesagt worden ist, unter einen ge- meinsamen Gesichtspunkt zusammen, so können wir in die- ser Hinsicht zwey ganz verschiedene Stufen beschränkter Rechtsfähigkeit unterscheiden, die auf der väterlichen Ge- walt, und auf dem mancipium beruhen. Alles bisher Dargestellte aber wird durch folgende Zusammenstellung anschaulicher werden. Es giebt drey Gründe beschraͤnkter Rechtsfähigkeit, und jeder dieser Gründe bestimmt wie- derum drey verschiedene Stufen der Rechtsfähigkeit, so daß die erste Stufe jedesmal den günstigsten Zustand, oder die Abwesenheit jeder aus diesem Grunde entsprin- genden Beschränkung, bezeichnet. Die Stufen selbst sind folgende: I. In Beziehung auf Freyheit: A. Ingenui B. Libertini Liberi. D. Servi. II. In Beziehung auf Civität: A. Cives. B. Latin i. C. Peregrini. §. 67. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. III. Familienabhängigkeit. III. In Beziehung auf Familiengewalt: A. Sui juris. B. Filiifamilias C. Qui in mancipio sunt Alieni juris. Zwar giebt es noch andere Alieni juris, die Sklaven, und die Ehefrauen in manu: allein jene gehören unter die erste Eintheilung ( I. C. ), diese unter die zweyte Stufe der dritten Eintheilung ( III. B. ), beide also bilden keine eigenthümliche Stufen der durch Familiengewalt beschränk- ten Rechtsfähigkeit. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 68. Dreyfache capitis deminutio. Es sind bis hierher drey Arten eingeschränkter Rechts- fähigkeit, jede auf einem eigenen Grunde beruhend, nach- gewiesen worden. Das Daseyn derselben, und insbeson- dere auch ihre Anzahl (nicht mehr noch weniger als drey), ist unter den Neueren allgemein anerkannt; nur haben die- selben den Versuch gemacht, jene drey Verhältnisse durch die Kunstausdrücke status libertatis, civitatis, familiae zu bezeichnen, wodurch die einfache Lehre des Römischen Rechts wieder etwas verdunkelt worden ist. Ich habe daher ab- sichtlich diese nicht quellenmäßigen Ausdrücke vermieden, und behalte mir vor, was daran wahr und falsch ist, an passender Stelle zu untersuchen. In jenen dreyerley Stufen der Rechtsfähigkeit nun können die Einzelnen mancherley Veränderungen erfahren, und zwar bald vortheilhafte, bald nachtheilige, indem der Freye zum Sklaven, der Römische Bürger zum Peregri- nen, oder das Familienhaupt zu einem Abhängigen wer- den kann, und umgekehrt; das eine kann man Erhöhung, das andere Herabsetzung oder Degradation nennen. Fer- ner können diese Veränderungen bald natürliche, bald ju- ristische Ursachen haben, so z. B. kann der Sohn von sei- nes Vaters Gewalt sowohl durch dessen Tod, als durch Emancipation, befreyt werden. Der Einfluß dieser Ver- §. 68. Dreyfache capitis deminutio. änderungen auf die Rechtsfähigkeit bedarf keiner neuen Bestimmungen, ergiebt sich vielmehr aus dem bisher Dar- gestellten von selbst; so hat z. B. der Sklave, welcher aus der Freyheit in den Sklavenstand gekommen ist, durch- aus keine verschiedene Rechtsfähigkeit von dem in der Skla- verey geborenen. Indessen findet sich ein uralter Rechtsbegriff unter der gleichfalls alten Benennung capitis deminutio In den Handschriften kom- men zwey Schreibarten vor, de- minutio und diminutio. Hugo erklärt sich entschieden für die letzte (Rechtsgeschichte S. 121. Ausg. 11). Für die erste scheint zu entscheiden die alphabetische Anordnung bey Festus, worin das Wort Deminuti zwischen Dema- gis und Demoe steht; allein das beweist Nichts, weil diese strenge Ordnung erst durch die Heraus- geber des Festus hervorgebracht ist, anstatt daß in den Hand- schriften Alles ziemlich bunt durch einander geht. Ich habe keinen Grund zu zweifeln, daß die Al- ten selbst Beides wirklich geschrie- ben haben, daß also Beides rich- tig ist. , und es fragt sich, was darunter zu verstehen sey. Man moͤchte glauben, darüber könne kein Zweifel seyn, da die alten Juristen selbst, in nicht wenigen Stellen, die Erklärung geben, es sey eine status mutatio (commutatio, permuta- tio ) pr. J. de cap. dem. (1. 16.). L. 1 de cap. min. (4.5.) von Ga- jus. — Ulpian . XI. § 13. L. 9 § 4 de minor . (4. 4.) von Ulpian. — Paulus I. 7 § 2, III. 6 § 29. L. 2 de in int. rest . (4. 1.) von Paulus. — L. 28 C. de liber. causa (7. 16.). — In allen die- sen Stellen heißt es status, bey Gajus I. § 159 ist eine unlesbare Stelle: prioris … permutatio, die auf meinen Vorschlag durch capitis ausgefüllt worden ist, weil wenigstens ein p. bemerkt worden war. — Der Unterschied unter mutatio, commutatio, per- . Allein damit ist wenig gewonnen, theils weil die Erklärung von status wieder die größten Schwierigkeiten macht, theils weil sich erweisen läßt, daß zu der mutatio Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. in jedem Fall noch allerley hinzugedacht werden muß, was die Urheber der Definition gewiß auch dachten, und nur zu sagen unterlassen haben. So erfahren wir also an die- ser Definition der alten Juristen Dasselbe, wie an vielen anderen, daß wir dadurch nicht viel weiter kommen. Halten wir uns zunächst an den bloßen Wortlaut, so scheinen zwey Bestandtheile in jenem Rechtsbegriff erwar- tet werden zu müssen: erstlich eine Veränderung in dem Zustand einer Person , und zweytens eine solche Ver- änderung, welche der Person zum Nachtheil gereicht. Dieses erinnert aber sogleich an die eine Hälfte der im Anfang des gegenwärtigen §. erwähnten Veränderungen, nämlich an die Degradationen in Beziehung auf Rechtsfähigkeit . Und diese Vermuthung erhält wei- ter einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit durch die Wahrnehmung, daß es eben so eine dreyfache capitis de- minutio giebt, wie wir oben eine dreyfache Einschränkung der Rechtsfähigkeit fanden. Dann wäre überhaupt unter capitis deminutio zu denken eine jede Verminderung der Rechtsfähigkeit, und zwar nach den drey möglichen Grün- den solcher Verminderungen, in Beziehung auf Freyheit, Civität, Unabhängigkeit, also in Vergleichung mit der am Schluß des § 67 aufgestellten Tabelle. Noch immer aber bleibt diese Annahme eine blos wahrscheinliche, und ihre mutatio ist an sich unbedeutend; übrigens herrscht bey mehreren der angeführten Stellen wiederum die größte Verschiedenheit in der Leseart der Handschriften: am meisten in der Stelle der Insti- tutionen. §. 68. Dreyfache capitis deminutio. Wahrheit kann nur bewiesen werden durch Vergleichung mit dem wirklichen Inhalt, den die Römischen Juristen ihrer dreyfachen capitis deminutio anweisen, zu welcher Vergleichung ich mich jetzt wende Die wichtigsten Stellen sind diese: Gajus I. § 159—163. Ul- pian . XI. § 10—13. Tit. J. de cap. demin . (1. 16.). L. 11 de cap. min. (4. 5.) (von Paulus). Boethius in Ciceronis top. C. 4 (im Ganzen richtig, nur rech- net er irrig die Deportation zur maxima ). . Die drey Grade der capitis deminutio heißen nach der einfachsten und sichersten Terminologie: maxima, media, minima Folgende abweichende Ter- minologieen kommen daneben vor: 1) die media heißt minor bey Gajus und in den Institutionen (in beiden media daneben ge- nannt). 2) Die beiden höheren Grade werden von Gajus zusam- mengefaßt unter dem Nameu ma- jores (I. § 163), von Callistra- tus und Ulpian unter dem Na- men magna ( L. 5 § 3 de extr. cogn. 50. 13. — L. 1 § 4 de suis 38. 16. — L. 1 § 8 ad Sc. Ter- tull. 38. 17.). Im Gegensatz die- ser magna nennt nun Ulpian den geringsten Grad minor . ( L. 1 § 4 cit. ). — Hieraus erhellt, daß der Ausdruck minor zweydeutig ist, und daher besser vermieden wird. Die oben im Text gebrauch- ten Ausdrücke lassen durchaus kein Misverständniß zu. — In der an- geführten L. 5 §3 de extr. cogn. (50. 13) heißt es: „magna cap. dem … id est cum libertas ad- imitur, veluti cum aqua et igni interdicitur.” Hier wird liber- tas für civitas genommen, wo- für auch sonst Analogieen vor- kommen. Schilling Institutio- nen B. 2 § 27 Note h. . I. Maxima. Sie besteht nach den oben angeführten Stellen in dem Verlust der Freyheit, das heißt in der Verwandlung eines Freyen ( Ingenuus oder Libertinus ) in einen Sklaven Man könnte vielleicht noch einen andern Fall dahin rechnen, die Verwandlung des Freygebor- nen in einen Freygelassenen. Die- ser Fall kam nur vor bey einer Frau, die einen fremden Skla- . Hier zeigt sich also die oben aufge- stellte Vermuthung vollkommen und unzweifelhaft bestätigt. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. II. Media. Für diese kommen folgende Anwendun- gen vor: A. Nach den oben angeführten Stellen, Verwandlung des Civis in einen Peregrinen, z. B. durch die Deportation. B. Verwandlung des Civis in einen Latinus Boethius in Ciceronis top. Cap. 4 „media vero, in qua ci- vitas amittitur, retinetur liber- tas, ut in Latinas colonias transmigratio .” Denselben Fall erwähnt auch Gajus III. § 56, und noch bestimmter als Boethius, nur ohne den Namen der capi- tis deminutio zu brauchen. Vgl. auch Cicero pro Caecina C. 33. . C. Die Verwandlung des Latinus in einen Peregri- nen wird zwar nicht ausdrücklich erwähnt, allein es dürfte wohl angenommen werden können, daß die Deportation eines Latinen ebensowohl eine capitis deminutio war, als die eines Römischen Bürgers Nach dem Recht und Sprach- gebrauch der älteren Zeit konnte auch die eintretende Infamie als capitis deminutio betrachtet wer- den, wegen der verlornen Fähig- keit zu politischen Rechten; zur Zeit der klassischen Juristen wurde das anders angesehen. Davon wird unten bey der Infamie ge- handelt werden. . Auch bey der media also zeigt sich unsre eben aufge- stellte Vermuthung eben so sicher bewährt, als bey der maxima. ven heurathete mit Einwilligung des Herrn (denn wenn es wider dessen Willen geschah, so wurde sie selbst auch Sklavin). Taci- tus ann. XII. 53. Paulus IV. 10 § 2. Gajus I. § 84. Fragm. de jure fisci § 12. Daß dieser Fall bey der capitis deminutio nicht erwähnt wird, erklärt sich wohl aus dessen später Entstehung und (wahrscheinlich) seltner Anwen- dung. Wenn es übrigens als ca- pitis deminutio angesehen wurde, so war es eine maxima, nicht minima; denn bey dem Freyge- lassenen war der Libertinenstand an sich (ähnlich dem Sklaven- stand an sich), im Verhältniß zum Staat, noch verschieden von dem Verhältniß zu dem bestimmten Pa- tron, und wichtiger als dieses. §. 68. Dreyfache capitis deminutio. III. Minima. Die Analogie der beiden ersten Fälle würde consequenterweise auf folgende Anwendungen führen: A. Verwandlung eines Familienhauptes in einen fili- usfamilias, z. B. durch Arrogation, und im neueren Recht durch Legitimation. Daß diese eine minima capitis demi- nutio sey, ist niemals bestritten worden L. 2 § 2 de cap. min. (4. 5.). Gajus I. § 162. — Eben so die bey einer unabhängigen Frau durch die Ehe mit in manum conventio entstchende Änderung des Rechtszustandes. . B. Degradation eines filiusfamilias, oder einer Frau in manu, in die mancipii causa. Auch für diese ist die Natur der minima capitis deminutio unzweifelhaft, und es lag darin der Grund, warum die Emancipation und die Adoption eines fremden Kindes als capitis deminutio galten, da beide nach ihrer alterthümlichen Form stets mit dem Durchgang durch die mancipii causa verbunden waren L. 3 § 1 de cap. min. (4. 5.) „cum emancipari nemo possit, nisi in imaginariam servilem causam deductus.” Gajus I. § 162. 134. . Nimmt man nicht auf diesen Umstand Rück- sicht, so muß es auffallen, daß die Emancipation, wo- durch ja der Sohn unabhängig wird, also im letzten Re- sultat an Rechtsfähigkeit Nichts verliert, sondern nur ge- winnt, dennoch stets und ganz allgemein als capitis de- minutio betrachtet wurde. C. Man könnte dahin endlich noch zichen wollen die Degradation eines Familienhauptes in die mancipii causa; allein diese war überhaupt unmöglich, da die Mancipa- tion, woraus die mancipii causa allein entstand, lediglich II. 5 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. einem filiusfamilias oder einer Frau in manu widerfahren konnte Gajus I. § 117. 118. Ul- pian . XI. § 5. . So scheint also auch für die minima unsere Vermu- thung vollkommen bestätigt, womit zugleich der zu füh- rende Beweis durch die Anwendung auf alle einzelne Fälle vollendet seyn würde. Daß dennoch der hier aufgestellte Begriff der capitis deminutio durch die herrschende Mey- nung neuerer Rechtslehrer verworfen wird, liegt theils an einigen zweifelhaften einzelnen Anwendungen, theils und noch mehr an den schwankenden Erklärungen Römi- scher Juristen über den Begriff der minima capitis demi- nutio. Dieses führt aber zu einer so weitgreifenden Un- tersuchung, daß es, um den Zusammenhang nicht zu un- terbrechen, zum Gegenstand einer abgesonderten Untersu- chung gemacht werden mußte (Beylage VI. ). Hier soll nur noch zum Schluß die Stelle eines nichtjuristischen Schriftstellers angeführt werden, welcher die wichtigsten Fälle der capitis deminutio gerade so angiebt, wie sie auch aus unsrer Annahme folgen. Festus sagt in seinem Woͤrterbuch: „Deminutus capite appellatur qui civitate mutatus est Hier will Conradi parerga p. 174 emendiren multatus est, und er nimmt diesen, allerdings scheinbaren, Vorschlag aus J. B. Pii annotationes post. C. 44. Dennoch muß diese Emendation schon des- halb verworfen werden, weil der Fall sonst identisch seyn würde mit der am Ende der Stelle erwähnten aquae et ignis interdictio, folg- lich ganz überflüssig, und beson- ders mit unnatürlicher Trennung beider Sätze. Der civitate mu- tatus ist der Römer, welcher sein ; et ex alia familia in aliam adoptatus: §. 68. Dreyfache capitis deminutio. et qui liber alteri mancipio datus est: et qui in hostium potestatem venit: et cui aqua et igni interdictum est.” Wir gebrauchen hiernach von jetzt an den Ausdruck capitis deminutio für jede Degradation in Bezie- hung auf die Rechtsfähigkeit . Nimmt man nun die hier vertheidigte Ansicht der mi- nima c. d. als richtig an, so folgt daraus nothwendig, daß im Justinianischen Recht die Arrogation der einzige noch übrige Fall derselben ist. Denn die manus, so wie die mancipii causa als ein selbständiges, dauerndes Ver- hältniß waren ohnehin schon längst verschwunden, und die- ses wird auch gar nicht bezweifelt. Aber auch die Eman- cipation kann nicht mehr als capitis deminutio gelten. Dieses hätte eigentlich schon consequenterweise daraus fol- gen müssen, daß der Emancipirte nicht mehr durch die formelle mancipii causa hindurchgeführt wurde. Zwar verordnete Justinian, daß dennoch der Vater sein Patro- natsrecht beybehalten sollte L. 6 C. de emancipat . (8. 49.). ; allein das geschah ledig- lich um ihn in der Erbfolge nicht zu verkürzen, wofür nun nach dem Novellenrecht ohnehin keine künstliche Vor- sorge mehr nöthig ist. Dagegen hatte Justinian selbst schon ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Agnation durch Bürgerrecht freywillig aufgiebt, um in einem fremden Staate Bürger zu werden. Vgl. Cicero pro Balbo C. 13 „ne quis invi- tus civitate mutetur,” C. 18 „ut et civitate illum mutatum esse fateretur.” Livius V. 46 „mu- tari finibus.” L. 7 pr. de cap. min. (4. 5.) „familia mutati.” Vgl. Gronov . obs. III. 1. 5* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. die Emancipation nicht aushören solle L. 11. L. 13 § 1 C. de leg. hered . (6. 58.). , noch che durch die neueste Gesetzgebung über das Erbrecht die Agnation ohnehin allen praktischen Werth verloren hatte. Im Sinn des Justinianischen Rechts kann daher die Emancipation durchaus nicht mehr als eine capitis deminutio betrach- tet werden. §. 69. Wirkungen der capitis deminutio. §. 69. Wirkungen der capitis deminutio. Die Wirkungen der hier unter dem gemeinsamen Na- men der capitis deminutio zusammengefaßten sehr verschie- denen Ereignisse sind großentheils so beschaffen, daß sie aus der Natur der einzelnen Veränderungen von selbst folgen. Wenn z. B. ein Römischer Bürger die Freyheit verlor ( maxima c. d. ), so verstand es sich von selbst, daß er nun in die hoͤchst beschränkte Rechtsfähigkeit eines Skla- ven eintrat, und daß er also sowohl seine frühere Ehe und Cognation, als sein früheres Vermögen nicht mehr haben konnte. Eben so verlor der Arrogirte zwar nicht seine Ehe und Cognation, wohl aber sein Vermögen. Die- ses Alles folgte nothwendig aus den oben dargestellten Einschränkungen der Rechtsfähigkeit für Sklaven und Kin- der. Es trat also in solchen Fällen nur dasjenige in Be- ziehung auf die Vermögensrechte ein, was ohnehin einge- treten seyn würde, wenn dieselben erst nach einer solchen capitis deminutio erworben worden wären, also dasselbe, was die Römer bey dem letzten Willen durch die natür- liche Regel ausdrücken: Quae in eam causam pervene- runt, a qua incipere non poterant, pro non scriptis ha- bentur L. 3 § 2 de his quae pro non scripto (34. 8.). Dieselbe Regel kommt vielfach auch in an- deren Anwendungen vor. L. 11 . Wäre nun Nichts als dieses gemeynt, so ließe sich von besonderen Wirkungen der capitis deminutio Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. gar nicht reden, ja es wäre uns in ihr nur ein unnützes und beschwerliches Kunstwort überliefert. In der That aber verhält es sich anders; sie wird als etwas Selbstän- diges behandelt, sie hat für sich eigene, positive Wirkun- gen, und diese sollen nunmehr festgestellt werden. Dabey lag, wie es scheint, der Gedanke zum Grunde, daß jede Art der capitis deminutio den, der sie erleidet, gleichsam zu einem neuen Menschen mache. Diese Unterscheidung von zweyerley Wirkungen der capitis deminutio liegt in der Sache selbst, und wird auch durch den sonst ganz un- nöthigen Kunstausdruck anerkannt; ausgesprochen ist sie bey den Römischen Juristen nicht, und auch in einzelnen Fällen pflegen sie freylich die positiven Wirkungen beson- ders hervorzuheben, jedoch so, daß sie damit auch wohl dasjenige vermischen, welches sich von selbst versteht, und daher strenge genommen der besonderen Natur der capitis deminutio nicht angehört. Bey der maxima und media c. d. werden jene eigen- thümliche, ganz positive Wirkungen wenig sichtbar, indem hier das Meiste und Wichtigste schon theils durch den Sklavenstand und die Peregrinität an sich hervorgebracht wird, theils durch die in den häufigsten Fällen eintretende Confiscation des Vermögens, welche wiederum ganz be- de jud. (5. 1.). L. 11 de serv. (8. 1.). L 16 ad L. Aquil. (9. 2.). § 6 J. de nox. act. (4. 8.). — Einige bestritten diese Regel, was aber doch nur auf ihre un- bedingte Allgemeinheit zu gehen scheint, so daß Ausnahmen davon anerkannt werden sollten. L. 98 pr. L. 140 § 2 de V. O. (45. 1.). L. 85 § 1 de R. J. (50. 17.). §. 69. Wirkungen der capitis deminutio. sonderer Natur, und von der capitis deminutio völlig un- abhängig ist Da dieser Punkt von Wich- tigkeit, aber keinesweges aner- kannt ist, so muß darüber Fol- gendes bemerkt werden. Die Con- fiscation, als Universalsuccession des Fiscus in das Vermögen, ist eine positive Ausbildung bestimm- ter Criminalstrafen, und nicht die natürliche Folge der capitis de- minutio; Erstlich, weil sie über- haupt erst seit August mit Sicher- heit angenommen werden kann (denn vorher traten ganz andere Folgen für das Vermögen ein), anstatt daß die capitis deminutio uraltes Recht ist. Zweytens weil sie nur in Folge gewisser Straf- urtheile vorkommt, und z. B. ganz gewiß nicht bey dem civis , der durch Eintritt in eine colonia latina die media capitis demi- nutio erlitt (§ 68). Drittens weil aus der allgemeinen Natur der in der maxima und media c. d. enthaltenen Veränderung des Rechtszustandes die Succession des Fiscus in das Vermögen ent- schieden nicht folgt. Denn der Deportirte ( media c. d. ) müßte nach der allgemeinen Natur seines neuen Zustandes das bisherige Vermögen vielmehr behalten, da er als freyer Peregrine vermö- gensfähig ist. Und selbst bey dem servus poenae (maxima c. d.) müßte das Vermögen zwar nicht mehr ihm gehören, da er ganz unfähig zu Vermögensrechten ist; allein es müßte nach allgemeinen Grundsätzen herrenlos werden, da der Fiscus nicht Herr dieses Sklaven wird, also auch keinen Successionsanspruch auf dessen Vermögen hat. . Nur zwey Rechtssätze sind hier beson- ders hervor zu heben. — Die beiden höheren Arten der capitis deminutio werden oft dem Tode gleichgestellt, und das ist es, was die neueren Juristen als bürgerlichen Tod ( mors civilis ) zu bezeichnen pflegen. Diese Gleich- stellung gilt nicht nur für die maxima c. d., sondern auch für die media , da wo diese auf einer Strafe beruht I. Für die maxima. L. 209 de R. J. (50. 17.). „Servitutem mortalitati fere comparamus.“ — L. 59 § 2 de condit. (35. 1.) „Servitus morti adsimilatur.“ — L. 5 pr. de bonis damn. (48. 20.). — II. Für die media. L. 1 § 8 de B P. contra tab. (37. 4.) „deportatos enim mor- tuorum loco habendos.“ — L. 4 § 2 de bonis libert. „de- portatus … mortui loco habe- . Man benutzte dieselbe unter andern um manchen über- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. triebenen Folgen der Caducität vorzubeugen, sie war aber keinesweges auf diesen Zweck beschränkt Die Beziehung auf die Ca- ducität wird gründlich nachgewie- sen, aber zu einseitig angewendet von Cujacius obs. XVIII. 13. Vgl. auch Schulting notae in Dig., L. 209 de R. J. (50. 17.) , vielmehr galt sie allgemeiner, und namentlich in der Beziehung, daß der Deportirte, eben so wie ein Verstorbener, das Erbrecht entfernterer Cognaten, oder das patronatische Erbrecht seiner Kinder, nicht sollte ausschließen können (Note c ). — Ferner ist der Einfluß der media c. d., insbesondere der Deportation, auf die Familienverhältnisse näher zu bestimmen. Bey der Ehe eines Deportirten (Mann oder Frau) ist die consequente Behandlung in die Augen fal- lend. Dieselbe hoͤrt auf eine Civilehe zu seyn, da zu die- ser die Civität beider Ehegatten erfordert wird: dagegen dauert sie (wenn die Gatten wollen) als Ehe nach jus gentium fort L. 5 § 1 de bonis damn. (48. 20.). L. 24 C. de don. int. v. et ux. (5. 16.). L. 1. C. de repud. (5. 17.). — Darin lag also blos eine consequente An- wendung allgemeiner Grundsätze; dagegen war es allerdings ein jus singulare, und Folge scho- nender Behandlung, daß (nach denselben Stellen) das Dotalrecht sollte fortdauern können. Denn eigentlich setzt jede Römische Dos eine gültige Civilehe voraus. . Daß jede Agnation des Deportirten aufhört, ist unzweifelhaft, denn diese ist ohne Civität nicht tur.“ Es wird hier erwähnt, daß zuweilen die maxima c. d. eine schwächere Wirkung haben konnte; wenn nämlich ein Römer in Gefangenschaft gerieth, so blieb sein patronatisches Erbrecht einst- weilen unentschieden wegen des möglichen postliminii. — L. 13 §. 1 de don. int. v. et ux. (24. 1.). — Irrig wird als Beweis angeführt L. 63 §. 10 pro socio (17. 2.), wo vielmehr der Tod als etwas von der maxima und media c. d. verschiedenes bezeich- net, und ihnen nur in einer ein- zelnen Wirkung an die Seite gestellt wird. §. 69. Wirkungen der capitis deminutio. denkbar. Dagegen ist es auffallend, daß auch seine Cog- nation zerstört seyn soll § 6 J. de cap. dem (1. 16.). „Sed et, si in insulam quis de- portatus sit, cognatio solvitur.” L. 4 § 11 de gradibus (38. 10.). In dieser letzten Stelle wird auch die Affinität als aufgehoben an- gegeben, welches freylich durch die im Text für die Cognation ge- gebene Erklärung noch nicht be- greiflich wird. — Nicht dahin ge- hört L. 17 § 5 ad Sc. Treb. (36. 1.), worin blos von der Ausle- gung eines Fideicommisses, also von der wahrscheinlichen Absicht des Erblassers, die Rede ist. , da es doch außerdem aner- kannt ist, daß blos juristische Ereignisse (so lange die Freyheit fortdauert) das natürliche Band des Blutes nicht stören können § 3 J. de leg. adgn. tut. (1. 15.). L. 8 de R. J. (50. 17.), und andere Stellen. . Ohne Zweifel ist auch jene Regel von der aufgehobenen Cognation nur ein ungenauer Ausdruck. Die Cognation selbst dauert fort, aber ihre wichtigsten juristischen Wirkungen hören auf; insbesondere kann der Deportirte weder selbst ein cognatisches Erbrecht in An- spruch nehmen, noch das eines entfernteren Verwandten hindern (Note c ). Daß die Cognation als Ehehinderniß nicht aufgehoben wird, versteht sich ohnehin von selbst, indem sie in dieser Beziehung sogar im Sklavenstand ent- stehen und nachher stets fortwirken kann (§ 65). Ganz anders verhält es sich mit der minima c. d. Der Unterschied der Wir- kung der geringsten c. d. und der höheren Grade wird im Allge- meinen anerkannt in L. 2 pr. L. 7 § 2. 3 de cap. min. (4. 5.). . Zwar kommen auch bey dieser solche Wirkungen vor, welche sich nach der Natur der einzelnen Handlung ganz von selbst verstehen; so z. B. muß der Arrogirte nothwen- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. dig sein Vermögen verlieren, weil er in einen Zustand eintritt, in welchem es unmöglich ist, Vermögensrechte zu erwerben oder zu haben (§ 67). Dagegen giebt es viele andere Wirkungen, die auf diese einfache Weise, ähnlich den Wirkungen der maxima und media c. d., nicht zu er- klären sind, und der Grund dieses Unterschieds ist folgen- der. Die höheren Grade sind ganz einfache und stets gleich- foͤrmige Ereignisse. Verlust der Freyheit, Verlust der Ci- vität ist in ihnen enthalten, nie mehr noch weniger. Nicht so einfacher Natur ist die minima c. d. Vergleicht man die Arrogation mit der Emancipation, so sind diese in ihrer Bestimmung und ihrem Erfolg völlig entgegengesetzt, da die väterliche Gewalt durch die eine hervorgebracht, durch die andere zerstört wird. Wenn sie nun dennoch einen gemeinschaftlichen Namen führen, und wenn an die- sen Namen allgemeine Wirkungen, die ihnen also auch gemeinschaftlich zukommen, geknüpft sind, so ist es klar, daß für solche Wirkungen die capitis deminutio an sich als selbständige Ursache zu denken ist, ohne Rücksicht dar- auf, ob im einzelnen Fall mit der capitis deminutio eine Unterwerfung unter die väterliche Gewalt, oder umgekehrt eine Befreyung von derselben, verbunden ist. Zuerst nun wird ausdrücklich bemerkt, daß die minima c. d. nur im Privatrecht wirkte. Wenn also ein Magi- stratus, oder Senator, oder Judex, arrogirt oder eman- cipirt wurde, so hatte dieses Ereigniß auf jene öffentli- §. 69. Wirkungen der capitis deminutio. chen Verhältnisse durchaus keinen Einfluß L. 5 § 2 L. 6 de cap. min. (4. 5.). Mit welcher Einschrän- kung dieser Satz vielleicht in den älteren Zeiten verstanden werden mußte, ist schon oben angegeben worden, § 67 Note c. . Im Pri- vatrecht aber sind folgende Wirkungen sichtbar. I. Familienrecht . Die Civilehe , welche vor der capitis deminutio vor- handen war, dauert auch nach derselben unverändert fort. Bey der Arrogation und der vollendeten Emancipation ist dieses ganz unzweifelhaft. In dem Übergangszustand, während der mancipii causa, könnte man daran noch etwa zweifeln; und gerade für diesen Fall ist die fortdauernde Wirksamkeit der Ehe ausdrücklich anerkannt (§ 67 d ). Die Agnation wird durch jede minima c. d. gänz- lich aufgehoben, die Cognation dagegen dauert unverän- dert fort Gajus I. § 158. 163. III. § 27. — Ulpian . XXVIII. § 9. — § 3 J. de leg. agn. tut. (1. 15.). — § 1 J. de adquis. per. adrog. (3. 10.). — L 6 de cap. min. (4. 5.). L. 8 de R. J. (50. 17.). . Dieses gilt in allen Anwendungen, also bey der Arrogation Bey der Arrogation jedoch ist eine Einschränkung zu bemer- ken. Der Arrogirte nimmt seine Kinder mit hinüber in die Ge- walt des neuen Vaters, deren Agnation also geht ihm nicht ver- loren, oder er findet sie gewisser- maßen wieder in der neuen Fa- milie. , der Adoption, und der Emancipation. Es ist dieses zugleich als eine der eigenthümlichsten Wir- kungen zu betrachten; namentlich bey dem Emancipirten versteht sie sich gar nicht von selbst, und es ließe sich sehr wohl eine Entlassung aus der väterlichen Gewalt denken ohne Zerstörung der Agnation mit den Seitenverwandten. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. — Justinian hat diese Wirkung der capitis deminutio nicht im Allgemeinen, namentlich nicht bey der Arroga- tion, aufgehoben; nur für die Emancipation hat er ver- ordnet, daß die Agnation durch sie nicht zerstört seyn sollte L. 13 § 1 C. de leg. her. (6. 58.). Bey dem Tod des Eman- cipirten solle dessen hereditas an die Geschwister (als Agnaten), nicht an den Vater (als Patron) fallen. . Allein durch seine spätere Gesetzgebung ist frey- lich der Agnation jede wichtige Einwirkung so sehr entzo- gen worden, daß diese ganze Frage fast alles praktische Interesse verloren hat. Die Gentilität wurde gleichfalls aufgehoben, das heißt jede minima c. d. zerstörte nothwendig das Verhält- niß zwischen dem deminutus und seinen bisherigen Gen- tilen Cicero top. § 6. „Genti- les sunt qui inter se eodem nomine sunt … Qui capite non sunt deminuti ” Zunächst dachte wohl Cicero nur an den Eman- cip rten, und er wollte warnen, man möge sich nicht durch das unveränderte nomen verleiten las- sen zu glauben, als wäre Jener in seiner angebornen Gens ge- blieben. Daß der Adoptirte und der Arrogirte nicht in der ange- bornen Gens blieben, war schon durch das aufgegebene nomen un- zweifelhaft, aber sollten sie nicht in die des neuen Vaters (so wie ganz sicher in dessen Agnation) eingetreten seyn, dessen nomen sie doch annahmen? Nach Cice- ro’s Worten müßte man es ver- neinen, da sie doch gewiß eine capitis deminutio erlitten hat- ten; bey dem Adoptirten könnte man noch etwa glauben, die vor- übergehende mancipii causa habe ihn zeitlebens unfähig gemacht, in den reinen und hohen Verhält- nissen irgend einer Gens zu ste- hen; aber bey dem Arrogirten würde doch selbst dieser Zweifels- grund wegfallen, und das Na- türlichste ist wohl anzunehmen, Cicero habe nur allein an die Emancipation gedacht. . Das Patronat gieng unter, sowohl durch die capi- tis deminutio des Patrons, als durch die des Freygelas- §. 69. Wirkungen der capitis deminutio. senen. Dieses wird weiter unten bey den einzelnen da- durch bedingten Rechten (Tutel, operarum obligatio, Erb- folge) nachgewiesen werden Durch maxima und me- dia c. d. gieng das Patronats- recht natürlich auch unter; durch die spätere Begnadigung des Ver- urtheilten aber wurde es wieder hergestellt. L. 1 de sent. passis. (48. 23.). . Die Tutel wird durch die minima c. d. des Vor- mundes nur dann zerstört, wenn es eine legitima, und zwar aus dem ältesten Recht (den 12 Tafeln) herstam- mende ist; die legitima aus neueren Gesetzen, die testa- mentarische, und die Dativtutel dauern fort L. 3 § 9. L. 5 § 5 de le- git. tutor. (26. 4.). § 4 J. quib. modis tut. (1. 22.). L. 11 de tutelae (27. 3.). L. 7 pr. de cap. min. (4. 5.). „Tutelas etiam non amittit capitis deminutio, exceptis his, quae in jure alie- no personis positis deferuntur.” Die sehr dunkel ausgedrückte Aus- nahme in dieser Stelle hat mit Recht von jeher großen Anstoß erregt. Einige erklären sie als eine schwerfällige Umschreibung von agnatis , so daß hier positis so viel heißen soll, als: remanen- tibus usque ad mortem patris, oder: Verwandte, die ihre ange- borene Agnation nicht zerstört ha- ben. Vergl. Conradi pareiga p. 190. Rudorff Vormund- schaft B. 3 S. 238. Dafür spricht der Scholiast der Basiliken: da- gegen der Umstand, daß der Ausdruck nicht blos unverzeihlich dunkel, sondern geradezu unrich- tig wäre. Denn nach denselben müßten solche Tutoren zur Zeit der deferirten Tutel in fremder Gewalt stehen (positis deferuntur), was jedoch unmög- lich ist. — Andere beschränken die Ausnahme auf die c. d. durch datio in adoptionem. Müh- lenbruch A. L. Z. 1835 N. 77 S. 609. Dadurch wird aber aller logische Zusammenhang aufgeho- ben, indem nun zuerst eine Aus- nahme, scheinbar als die einzige, angegeben seyn würde, und wei- ter unten noch eine zweyte, weit wichtigere. — Andere lesen mit Haloander: non deferuntur, wo- durch ein ganz einfacher, befrie- digender Sinn hergestellt wird, und welches, wie alle singuläre Lesearten Haloanders, nicht als bloße Conjectur entschieden ange- sehen werden darf. Huschke Rhein. Museum B. 7 S. 68. Das Resultat bleibt nach der ersten und dritten Erklärung gleich, an . Wie die Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. legitima, so geht auch die cessicia unter Gajus I. § 170. . — Die ca- pitis deminutio des Pupillen muß in allen Fällen die Tutel aufheben, da sich eine solche nicht anders denken läßt, als durch Arrogation, wodurch aber der Pupill in väterliche Gewalt kommt, folglich jeder Tutel unfähig wird L. 2 de leg. tutor. (26. 4.). § 4 J. quib. modis tut. (1. 22.). . sich unzweifelhaft, und mit ande- ren Stellen übereinstimmend; nach der zweyten läge darin et- was Neues und wenig Wahr- scheinliches. — Ulpian . XI. 9 spricht zu kurz und allgemein von jeder legitima tutela, ohne die Ausnahme der novae leges hinzu zu fügen. §. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortsetzung.) §. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortsetzung.) II. Sachenrecht . Das Eigenthum wird durch die capitis deminutio nicht aufgehoben. Daß der Arrogirte es verliert, indem es von ihm auf den neuen Vater übergeht, ist nicht nur keine Widerlegung, sondern geradezu eine Bestätigung die- ses Satzes, indem es nicht auf einen Anderen übergehen könnte, wenn es durch die capitis deminutio zerstört würde Gerade so wird es dargestellt bey Gajus III. § 83, im Gegen- satz des Ususfructus. . Der Emancipirte aber, der noch in der vä- terlichen Gewalt ein castrense peculium erworben hatte, ist gewiß Eigenthümer desselben geblieben, ungeachtet der erlittenen capitis deminutio. Ganz anders verhält es sich mit den persönlichen Servituten , nämlich dem Ususfructus und Usus . Um dieses deutlich machen zu können, muß folgende Regel vorausgeschickt werden. Wenn einem von Familiengewalt Abhängigen (Sohn oder Sklave) eine solche Servitut ge- geben wurde, so sollte der Vater oder Herr die Servitut erwerben, jedoch war es bestritten, ob deren Fortdauer an das Leben des Abhängigen, und an dessen fortwäh- rende Abhängigkeit gebunden seyn sollte; es scheint, daß nach der vorherrschenden Meynung die Servitut unter- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. gieng, wenn der Sohn starb oder emancipirt wurde, wenn der Sklave starb, oder veräußert, oder freygelassen wurde. Justinian hat das Gegentheil vorgeschrieben, so daß nun- mehr der Vater oder Herr, ungeachtet aller dieser Ver- änderungen, den einmal erworbenen Ususfructus behalten soll Fragm. Vat. § 57. L. 5 § 1. L. 18 quib. modis us. (7. 4.). L. 15. 17. C. de usufr. (3. 33.). . — Daneben steht nun der ganz verschiedene Satz des älteren Rechts, daß der Ususfructus durch jede capi- tis deminutio, auch die minima, gänzlich untergehen soll; diese Regel hat Justinian für die minima c. d. aufge- hoben L. 1 pr. quib. modis us. (7. 4.), das heißt Fragm. Vat. § 61. — § 1 J. de adqu. per ar- rog. (3. 10.). In dieser Stelle allein wird auch der Usus aus- drücklich genannt. — Gajus III. § 83. Paulus III. 6. § 29. — L. 16 § 2 C. de usufr. (3. 33.). § 3 J. de usufr. (2. 4.). L. 1 de usu et us. leg. (33. 2.). (Hier sind die Worte ex magna causa inter- polirt). . Aus der älteren Regel nun folgte der Un- tergang der Servitut in folgenden Fällen: Wenn der Fructuar arrogirt wurde, in welchem Fall also der Usus- fructus nicht so, wie das Eigenthum, auf den neuen Va- ter übergieng Gajus III. § 83 (arrogatio und coemtio). Paulus III. 6 § 29. (Arrogatio und adoptio; diese letzte gehört zu den in der Note b. angeführten Stellen). ; eben so, wenn der Sohn, der den Usus- fructus als castrense peculium erworben hatte, emanci- pirt wurde L. 16 § 2 C. de usufructu (3. 33.). . — Dieser Untergang der persönlichen Ser- vituten war der capitis deminutio wieder ganz eigenthüm- lich, und folgte leinesweges von selbst aus dem veränder- ten Zustand an sich. Denn bey dem castrense peculium §. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortsetzung.) wäre die Fortdauer in der Person des Fructuars natür- lich gewesen, und auch bey der Arrogation war zu er- warten, daß der Ususfructus auf den neuen Vater über- gienge, und ganz in die Lage käme, wie wenn er erst nach der Arrogation erworben worden wäre. — Von dem besonderen Recht der anomalischen persönlichen Servituten ( habitatio und operae ) wird im § 72 gehandelt werden. III. Obligationenrecht . Bey den Forderungen wurde die Wirkung der ca- pitis deminutio meist nicht sichtbar, indem dieselben bey der Arrogation auf den neuen Vater übergiengen, bey der Emancipation aber für den Sohn vorher gar nicht vor- handen seyn konnten. Dennoch gab es einige Fälle, worin die Forderungen des Arrogirten weder auf den Vater übergiengen, noch bey ihm selbst fortdauerten, sondern durch die bloße capitis deminutio zerstoͤrt wurden. Dahin gehörte die von einem freygelassenen Sklaven eidlich über- nommene operarum obligatio, die überall nur mit dem ge- genwärtigen, fortdauernden Patronat verbunden seyn konnte L. 56 pr. de fidej. (46. 1.). L. 7 pr. de op. libert. (38. 1.). , hier also mit dem Patronat selbst (§ 69) un- tergehen mußte Gajus III. § 83. — § 1 J. de adqu. per arrog. (3. 10.). . Ferner wahrscheinlich die neue For- derung, die aus der Litiscontestation entstanden war, wenn der Arrogirte vor der Arrogation in einem legitimum ju- dicium eine Klage angestellt hatte Gajus III. § 83, die Stelle ist lückenhaft. — Die Erklärung, . — Eben so ge- hörte dahin ein anomalischer Fall bey der Emancipation. II. 6 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Hatte der Sohn während der väterlichen Gewalt eine Adstipulation geschlossen, so wurde das Klagrecht hieraus nicht dem Vater, sondern dem Sohn selbst erworben, je- doch so, daß es einstweilen ruhte, und erst mit des Va- ters Tod wirksam wurde; endigte aber die väterliche Ge- walt durch Emancipation, so gieng jenes Klagrecht durch die capitis deminutio ganz unter Gajus III. § 114 Vgl. oben §. 67 Note b und l , auch § 74. h. . Bey den Schulden dagegen tritt die eigenthümliche Einwirkung der capitis deminutio wieder sehr scharf her- vor, indem durch jede minima c. d. nach dem älteren Recht die Schulden ganz untergiengen Gajus IV. § 38, u. III. § 84, diese letzte Stelle mit der ganz vortrefflichen Restitution von Gö- schen . . Da nun der Sohn in väterlicher Gewalt sich eben so vollgültig ver- pflichten kann, als der Unabhängige (§ 67), so hätte man erwarten mögen, daß auch die capitis deminutio daran Nichts ändern würde, so daß also hier ihre zerstörende Kraft als etwas ganz Selbständiges erscheint Donellus X XI. 5 § 22, und eben so Glück B. 6 S. 26 hält die imaginaria servilis causa bey der Emancipation für den einzi- gen Grund des Untergangs und läugnet diesen daher bey der Ar- rogation; durch die Stelle des Ga- jus (Note k ) wird diese Mey- nung unmittelbar widerlegt. . Der Arrogirte also wird frey von seinen Schulden, ohne daß dieselben auf den Vater übergehen, und eben so wird der Emancipirte frey, obgleich er vor der Emancipation nicht blos verpflichtet war, sondern auch verklagt werden konnte (§ 67). die Huschke Studien I. 277 von der Sache giebt, scheint mir nicht gehörig begründet. §. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortsetzung.) Dieser wichtige Satz aber ist noch näher zu bestimmen und durch mehrere Ausnahmen zu beschränken. Zuerst be- zieht sich dieser Untergang nur auf das Civile in der Obligation, auf ihre Klagbarkeit; als naturalis obligatio dauert sie fort L. 2 § 2 de cap. min. (4. 5.) s. u. Note o. . — Aber auch gegen den Untergang der civilis obligatio schützte der Prätor durch Restitu- tion der verlornen Klage L. 2 § 1. L. 7 § 2. 3 de cap. min. (4. 5.). L. 2 de in int. rest. (4. 1.). — Gajus III. § 84. IV. § 38. — Daß es eine wahre Restitution war, sagen ausdrück- lich die hier angeführten Stellen, so wie Paulus I, 7 § 2; aber es war eine anomalische, sehr ver- schieden z. B. von der bey Min- derjährigen, s. u. Note w und x. . Durch diese Restitution konnte also gegen den Arrogirten und den Emancipirten aus früheren Verträgen geklagt werden, was außerdem gar nicht möglich gewesen wäre; sie war unbedingt ver- sprochen, weil sie nur gegen eine aus der buchstäblichen Strenge des alten Civilrechts hervorgehende Härte Schutz geben sollte. Daneben wird aber auch noch eine andere mögliche Restitution erwähnt, wenn nämlich der Vertrag nach der capitis deminutio geschlossen wurde L. 2 § 2 de cap. min. (4. 5.). „Hi, qui capite minuuntur, ex his causis quae capitis de- minutionem praecesserunt, ma- nent obligati naturaliter: cete- rum si postea, imputare quis sibi debebit, cur contraxerit, quantum ad verba hujus Edicti pertinet. Sed interdum , si con- trahatur cum his post capitis deminutionem, danda est actio. Et quidem, si adrogatus sit, nul- lus labor: nam perinde obli- gabitur ut filiusfamilias. ” . Diese hat etwas Räthselhaftes, weil ja der Arrogirte und der Emancipirte ohnehin wirksame Verträge schließen können. Auch wird ausdrücklich hinzugefügt, diese Restitution komme 6* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. nur zuweilen vor (interdum) , und namentlich bey dem Arrogirten sey sie nie nöthig, weil dieser ohnehin, gleich jedem anderen filiusfamilias, durch seine Verträge klagbar verpflichtet werde S. die vorige Note. — Bey der Arrogation galt auch noch eine andere Klage, die actio de pe- culio gegen den Vater. L. 42 de peculio (15. 1.). Von dieser ist aber hier nicht die Rede, son- dern von der Klage gegen den Arrogirten selbst. ; dasselbe gilt aber gewiß auch von dem Emancipirten. Der seltene Fall, der in jener Stelle nur angedeutet wird, muß bezogen werden auf einen wäh- rend der mancipii causa geschlossenen Vertrag, also wäh- rend eines Zustandes, der in der späteren Zeit freylich nur noch als ein Übergangszustand vorkam. Durch einen solchen Vertrag wurde freylich der gewesene Sohn civiliter nicht verpflichtet (§ 67), aber der andere Contrahent hatte sich den Schaden selbst zuzuschreiben, weil er sich um den gegenwärtigen Rechtszustand seines Schuldners erkundigen konnte: da jedoch zuweilen (interdum) eine schuldlose Un- wissenheit hierin vorkommen konnte, so sollte dann Re- stitution eintreten Nimmt man an, daß der alte Jurist diesen Fall geradezu ausdrückte, und daß die Compi- latoren die Erwähnung des ver- alteten Rechtsinstituts wegstri- chen, so erklärt sich die Dunkel- heit der Stelle ganz ungezwun- gen. — Cujacius obs. VII. 11 bezieht die Stelle auf den Ver- trag mit einer Ehefrau in manu, die sich gar nicht obligiren könne, und wobey der Contrahent, der von der manus Nichts wisse, re- stituirt werden solle. Er nimmt also an, eine filiafamilias könne überhaupt nach altem Recht nicht obligirt werden, weil die aucto- ritas tutoris unmöglich war. Diese Meynung ist widerlegt in der Bey- lage V. , und damit fällt auch die eben erwähnte Erklärung unsrer Stelle. — Die ganze Stelle hat von jeher viel zu leiden gehabt, sowohl durch unbefriedigende Aus- legung, als durch grundlose Annah- me von Interpolationen. Selbst . §. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortsetzung.) Es gab jedoch auch einige ausgenommene Fälle, in welchen selbst nach altem Recht die Schulden nicht un- tergiengen, so daß bey ihnen die Restitution nicht nöthig war. Dahin gehörten erstlich die Schulden aus Delic- ten L. 2 § 3 de cap. min. (4. 5.). „Nemo delictis exuitur, quamvis capite minutus sit.” , die ja auch bey Sklaven klagbare Obligationen bewirkten (§ 65). Zweytens die Schuld aus einem De- positum, wenn der Schuldner auch nach der capitis de- minutio im Besitz der Sache blieb L. 21 pr. depos. (16. 3.). Der Zusammenhang dieser Aus- nahme kann erst unten § 74 klar gemacht werden, s. besonders § 74 Note q. r. . Drittens die Schul- den aus einer von dem Arrogirten vor der Arrogation erworbenen Erbschaft; denn nun gieng das Erbrecht selbst auf den Adoptivvater über, also auch ipso jure die darin enthaltenen Erbschaftsschulden Gajus III. § 84, s. o. Note k. . Hierauf aber beschrän- ken sich die sicheren Ausnahmen. Zwar wird auch noch in vielen anderen Fällen erwähnt, daß nach der capitis deminutio Schuldklagen fortdauern, theils ohne nähere Bestimmung, theils mit dem Zusatz, daß dagegen der Emancipirte die exceptio Sc. Macedoniani, oder das so- genannte beneficium competentiae haben solle L. 2 pr. L. 4 § 1. L. 5 pr. L. 7 quod cum eo (14. 5.). L. 9 C. eod. (4. 26.). L. 3 § 4 de minor. (4. 4.). L. 1 § 2 de Sc. Mac. (14. 6.). L. 58 § 2 pro soc. (17. 2.). Vergl. über diese letzte Stelle § 74 c. ; allein die Worte nullus labor („bey dem Arrogirten entsteht keine Schwierigkeit “) möchten der Sprache des Ulpian nicht unan- gemessen seyn. Vgl. auch Pli- nius hist. nat. XXVI. 72, „Phre- neticos somnus sanat .. E di- verso lethargicos excitare la- bor est , hoc praestante … peu- cedani suc co.” Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. in diesen zahlreichen Stellen ist stets schon die prätorische Restitution mit hinzu zu denken, die ja ohnehin allgemein und unbedingt ertheilt wurde. Wie stellt sich nun aber diese ganze Lehre im Justi- nianischen Recht? Praktische Bedeutung hatte sie ja schon längst nicht mehr wegen der prätorischen Restitution. Zwar könnte man einwenden, daß ja in anderen Fällen, z. B. bey Minderjährigen, ein großer Unterschied sey zwischen der Gültigkeit (oder Ungültigkeit) eines Rechtsverhältnisses an sich selbst, oder vermittelst einer Restitution. Allein die Wichtigkeit dieses Unterschieds lag in zwey Umständen: erstlich behielt sich gewoͤhnlich der Prätor ein Handeln nach freyer Erwägung der Umstände vor L. 1 § 1 de minoribus (4. 4.). „.. uti quaeque res erit , animadvertam.” ; zweytens war gewöhnlich die Restitution an eine kurze Verjährung gebunden. Beides war hier anders. Denn die Schuld- klage gegen den capite deminutus war unbedingt, ohne Vorbehalt individueller Untersuchung, versprochen L. 2 § 1 de cap. min. (4. 5.). „.. judicium dabo” ohne den sonst vorkommenden Zusatz: causa cognita. ; und diese zugesagte Klage war an keine Verjährung gebun- den L. 2 § 5 eod. „Hoc ju- dicium perpetuum est” etc. . — Justinian also fand bereits die alte Rechts- regel von dem Untergang der Schulden durch die minima c. d., entblöst von aller praktischen Bedeutung vor, und dieser Zustand der Sache wurde in seiner Gesetzgebung so wenig verkannt, daß in derselben jene Regel merkwürdiger §. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortsetzung.) Weise gar nicht ausgedrückt ist, so daß wir ihr Daseyn unmittelbar und positiv erst aus Gajus nachweisen koͤnnen. Freylich schließen konnten wir dasselbe stets aus dem Ju- stinianischen Recht, ja es war nicht consequent, die Resti- tution aufzunehmen, und die alte Rechtsregel, wodurch allein die Restitution zum Bedürfniß wurde, mit Still- schweigen zu übergehen; allein es war dieses dasselbe Ver- fahren, wie in so mancher anderen Lehre, indem man von dem formellen Inhalt des früheren Rechts so wenig als moͤglich untergehen lassen wollte. Man war zufrieden, daß die in dem Titel de capite minutis aufgenommenen Stellen der alten Juristen, ihrem letzten praktischen Re- sultat nach, noch immer für wahr gelten konnten (was allerdings der Fall ist), wenngleich sie in den Zusammen- hang des übrigen Rechts, so wie sie ausgedrückt waren, eigentlich nicht mehr paßten. Eine ganz andere Einwirkung auf die Schulden hatte die maxima und media c. d. Hier wurde der vorige Schuldner für immer frey, dagegen gieng die Schuld nicht unter, sondern sie fiel, wie durch Vererbung, auf denjenigen, welcher das Vermögen bekam, welches ge- woͤhnlich der Fiscus war. Wurde später der Verurtheilte begnadigt, und in die Civität wieder eingesetzt, so galt dennoch keine Restitution für die alten Schuldklagen L. 2 pr. L. 7 § 2. 3 de cap. min. (4. 5.). — L. 30 de O. et A. (44. 7.). — L. 47 pr. de fidejuss. (46. 1.). L. 19 de duobus reis (45. 2.). Vergl. zu dieser letzten Stelle die notae in Dig. von Schulting. . Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Nur wenn er neben der Begnadigung sein Vermögen zu- rück bekam, so lebten auch die früheren Schuldklagen wie- der auf, und zwar unmittelbar, ohne die prätorische Re- stitutionsklage L. 2. 3 de sent. passis (48. 23.). L. 4 C. eod. (9. 51.). . IV. Erbrecht . Ein Testament wird irritum, wenn der Testator entweder eine Arrogation, oder eine maxima oder media c. d. erleidet Ulpian . XXIII. § 4. Ga- jus II. § 145. — § 4 J. quib. mod. test. (2. 17.). L. 6 § 5—12 de injusto (28. 3.). — So nach dem strengen Civilrecht. Der Prätor erhielt das Testament aufrecht, wenn nur vor dem Tod der frü- here Zustand wieder hergestellt war. Ulpian . XXIII. § 6. . Dagegen wenn ein Sohn in väterli- cher Gewalt über sein castrense peculium testirt, so wird durch Emancipation das Testament nicht ungültig L. 6 § 13 de injusto (28. 3.). L. 1 § 8 de B. P. sec. tab. (37. 11.). . Man kann also nicht allgemein und unbedingt sagen, daß jede capitis deminutio des Testators das Testament ver- nichte. Die Intestaterbfolge wird durch die minima c. d. zerstört, in so fern sie auf den zwoͤlf Tafeln beruhte, da- gegen nicht wenn sie aus neueren Gesetzen abgeleitet war Ulpian . XXVII. § 5. — L. 1 § 8 ad Sc. Tert. (38. 17.). L. 11 de suis (38. 16.). L. 1 unde legit. (38. 7.). L. 7 pr. de cap. min. (4. 5.). § 2 J. de Sc. Orphit. (3. 4.). . Wenn also von zwey Agnaten der eine eine solche capitis deminutio erlitt, so konnte Keiner den An- deren beerben; eben so hatte der Patron sein Erbrecht verloren, wenn entweder er selbst, oder der Freygelassene, §. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortsetzung.) von einer capitis deminutio betroffen wurde Speciell von diesem Fall reden Ulpian . XXVII. 5. Gajus III. § 51. — Vgl. auch L. 2 § 2 L. 23 pr. de bon. lib. (38. 2.). L. 3 § 4, 5 de adsign. lib. (38. 4.). . Dage- gen hörte die aus den Senatusconsulten herstammende wechselseitige hereditas zwischen der Mutter und ihren Kindern nicht auf, wenngleich die Mutter oder das Kind eine minima c. d. erlitten hatte. Noch weit mehr aber war die prätorische Erbfolge davon unabhängig, natürlich mit Ausnahme der B. P. unde legitimi, so weit dieselbe auf den zwölf Tafeln beruhte. — Die Aufhebung jenes älteren Intestaterbrechts war die nothwendige Folge der schon oben dargestellten Regel, nach welcher die Agnation selbst, und das Patronat selbst, als die Bedingungen des Erbrechts aus den zwölf Tafeln, durch jede minima c. d. zerstoͤrt wurden. Fassen wir dasjenige, was hier über die eigenthümli- chen Wirkungen der minima c. d. als solcher gesagt wor- den ist, kurz zusammen, so ergiebt es sich, daß folgende als die entschiedensten und wichtigsten zu betrachten sind: Aufhebung der Agnation, des Patronats, der persönlichen Servituten, und der Schulden. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 71. Anomalische Rechte in Beziehung auf Rechtsfähigkeit und capitis deminutio . Wir finden eine nicht geringe Zahl von Rechten, auf welche die hier festgestellten Regeln über Rechtsfähigkeit und capitis deminutio mehr oder weniger unanwendbar sind. Der Grund dieser Unanwendbarkeit liegt darin, daß jene Rechte, obgleich ihrer Form nach mit anderen Rech- ten gleichartig, dennoch mehr den natürlichen, oder den politischen Menschen, als den juristischen (den Träger der Privat-Rechtsverhältnisse) angehen, so daß durch sie irgend Etwas bewirkt werden soll, das durch die so eben darge- stellte Rechtsunfähigkeit nicht berührt wird. Diese Ano- malien kommen am häufigsten und vollständigsten vor in- nerhalb des Vermögensrechts: ferner so, daß dadurch ein Klagerecht moͤglich wird, wo es nach den aufgestellten Regeln nicht erwartet werden möchte: endlich in Bezie- hung auf den filiusfamilias und die minima capitis demi- nutio; jedoch sind sie auf diese Gränzen keinesweges voͤllig eingeschränkt. — Dabey muß vor Allem gegen das mögliche Misverständniß gewarnt werden, als ständen alle hierher gehörenden Fälle auf gleicher Linie, etwa so, daß nun in jedem derselben gar keine Gränze der Rechtsfähigkeit anzuerkennen wäre. Vielmehr wird hier lediglich eine ge- meinschaftliche, leitende Rücksicht angegeben, wodurch bey §. 71. Anomalische Rechte. Allgemeine Natur. den einzelnen Rechten dieser Art (je nach ihrem individu- ellen Bedürfniß) bald mehr, bald weniger Abweichung von der Regel der Rechtsfähigkeit bewirkt wird. Wir müssen uns also hüten, hierin zu viel zu generalisiren, und wir dürfen als das Gemeinsame der angedeuteten Institute nur dieses anerkennen, daß sie eine weniger juristische Natur als die gewöhnlichen Rechtsinstitute haben. Diese Eigenthümlichkeit wird von einem Römischen Juristen in einem hierher gehoͤrenden besonderen Fall sehr treffend so ausgedrückt: in facto potius quam in jure consistit L. 10 de cap. min. (4. 5.). . Bey Fällen dieser Art erscheinen zugleich noch folgende Eigenthümlichkeiten, welche an sich auf die Rechtsfähigkeit keine unmittelbare Beziehung haben: 1) Bey allen diesen Fällen (vielleicht mit einer einzi- gen Ausnahme) findet sich die Unvererblichkeit . Nur eigentliche Rechte, und zwar Vermögensrechte, sind Ge- genstand der Vererbung. Stirbt daher der Träger eines Verhältnisses von dieser anomalischen Natur, so wird das Verhältniß selbst, welches sich auf ihn allein (als Indi- viduum) bezog, untergehen müssen. — Ganz unrichtig aber würde es seyn, diesen Satz umzukehren, und in allen unvererblichen Verhältnissen die hier zur Sprache gebrachte nichtjuristische Natur anzunehmen. Die väterliche Ge- walt, der Ususfructus, der juristische Besitz, sind unver- erblich, aber sie sind dennoch wahre, eigentliche Rechts- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. verhältnisse, und daher ganz der gewoͤhnlichen Regel der Rechtsfähigkeit unterworfen. 2) Nicht bey allen, wohl aber bey mehreren und wich- tigen Fällen dieser Art findet sich eine action in bonum et aequum concepta, umgekehrt aber, wo sich eine solche findet, da ist auch stets jene Anomalie, und namentlich die ausgeschlossene Einwirkung der capitis deminutio, an- zunehmen (§ 72 y ). Dieser Punkt bedarf jedoch einer ge- nauen Erörterung. — Von jeher haben die Meisten hierin nichts Anderes gesehen, als eine Klage, die auf den freyen Regeln der aequitas, also auf dem jus gentium beruhe, nicht auf den strengen Regeln des Römischen jus civile. Auch hat an sich der Ausdruck bonum et aequum keine andere Bedeutung, und wenn daher nur von dem Ent- stehungsgrund eines Klagerechts die Rede ist, so darf in der That an nichts Anderes gedacht werden. So z. B. wird von den Condictionen gesagt: ex bono et aequo habet repetitionem, und: ex bono et aequo introducta L. 65 § 4. L. 66 de cond. indeb. (12. 6.). , und Niemand wird bezweifeln, daß die Condictionen reine Vermögensrechte sind, vererblich, allen Beschränkungen der Rechtsfähigkeit unterworfen, also ohne allen Zusammen- hang mit der hier abgehandelten Anomalie. Anders aber verhält es sich mit dem Erfolg einer Klage, insbesondere wenn von dem mehr oder weniger freyen Ermessen des Richters in Beziehung auf den Gegenstand und Umfang §. 71. Anomalische Rechte. Allgemeine Natur. des Urtheils die Rede ist. Hierin kennt der ältere Roͤ- mische Prozeß drey Stufen: a ) Stricti juris judicium, wenn dasselbe auf certa pe- cunia gerichtet war. Der Prätor bestimmte in der For- mel eine feste Geldsumme, und der Judex hatte nur die Wahl, entweder auf diese bestimmte Summe zu verurthei- len, oder gänzlich loszusprechen. Mehren oder mindern durfte er die Summe nicht. b ) Bonae fidei und arbitraria judicia. Hier war die Summe der Verurtheilung nicht durch die Formel vorge- schrieben, sondern dem Ermessen des Richters überlassen, und diese Freyheit wird gleichfalls als ein bonum et ae- quum bezeichnet § 30 J. de act. (4. 6.) „ex bono et aequo aestimandi.” — § 31 eod. „permittitur judici ex bono et aequo .... aestimare quemadmodum actori satisfieri oporteat.” — Dasselbe gilt (nur mit etwas weniger freyem Er- messen) bey der stricti juris actio, wenn diese auf ein incertum ge- richtet war. . Von einer andern Seite aber war allerdings die Willkühr des Richters gebunden, nämlich durch die nothwendige Rücksicht auf das Interesse des Klä- gers, dessen wahrer Betrag stets durch die bekannten Ver- hältnisse des Verkehrs ermittelt werden kann. Indem also hier das Urtheil zwar nicht durch den Prätor, aber durch den Gegenstand bestimmt war, konnte man wohl anneh- men, daß bey solchen Klagen zwey gleich sachkundige Richter stets auf dieselbe Summe sprechen würden. c ) Ganz anderer Natur sind die hierher gehörenden Klagen. Bey ihnen bindet den Richter weder der Prätor, Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. noch der Gegenstand, sondern sein Ermessen ist unver- meidlich so frey, daß es selbst bey zwey gleich redlichen und einsichtsvollen Richtern für ganz zufällig gehalten werden muß, wenn ihre Urtheile in der Summe überein- stimmen Am anschaulichsten ist die- ses bei der Injurienklage ( Gajus III. § 224), worin doch gewiß die Bestimmung der Summe lediglich auf subjectivem Gefühl betuht, also mit der Bestimmung der Ent- schädigungssumme z. B. aus ei- nem Kaufcontract gar keine Ähn- lichkeit hat. Daß aber dasselbe Verhältniß, wenngleich weniger augenscheinlich, auch in vielen an- deren Fällen statt findet, wird unten gezeigt werden. . Diese ungewöhnlich ausgedehnte richterliche Willkühr wird in den am genauesten redenden Stellen durch den Ausdruck: actio in bonum et aequum concepta bezeichnet. Auf den ersten Blick moͤchte man vielleicht Be- denken tragen, jenem Beywort eine solche unterscheidende Kraft beyzulegen, es rechtfertigt sich jedoch diese, etwas subtil scheinende, Annahme auf folgende Weise. Durch das concepta wird ausgedrückt, daß die Hinweisung auf das bonum et aequum wörtlich in der Formel enthalten war; sie lag nämlich bei der actio rei uxoriae (wahr- scheinlich dem ältesten Fall dieser Art) in den der Formel eingerückten Worten quod aequius melius Cicero top. C. 17, de of- ficiis III. 15. Wörtliche Anspie- lungen auf diesen im Edict vor- kommenden Ausdruck der Formel kommen vor in L. 82 de solut. (46. 3.), L. 66 § 7 sol. matr. (24. 3.), — Über die Ähnlichkeit und Verschiedenheit dieser Klage mit anderen gleichartigen Klagen vgl. unten § 72 ee. , bey mehre- ren späterhin in das Edict aufgenommenen Fällen in den weniger alterthümlichen Ausdrücken: quanti aequum, oder quanti bonum aequum judici videbitur Dieser Ausdruck findet sich . Dieser Theil §. 71. Anomalische Rechte. Allgemeine Natur. der Formel war dazu bestimmt, die ungewöhnliche Frey- heit des richterlichen Ermessens, wodurch sich solche Kla- gen vor den regelmäßigen bonae fidei actiones auszeich- neten, auszudrücken Es ist also kein Wider- spruch, wenn die actio rei uxo- riae, die (wegen der Worte ae- quius melius) in bonum et ae- quum concepta war, doch auch unter die b. f. actiones gezählt wird (§ 29 J. de act. 4. 6). Denn es sollte in ihr alles Das gelten, was für die b. f. actiones über- haupt Regel war, und nur noch eine ausgedehntere Freyheit des richterlichen Ermessens daneben. . Wenn also eine Klage im Rö- mischen Recht geradezu als in bonum et aequum concepta bezeichnet wird, so ist es unzweifelhaft, daß ihr die hier dargestellte Anomalie zukommt. Allein nicht immer beob- achten die alten Juristen diesen genauen Sprachgebrauch Die Benennung actio in bonum et aequum concepta kommt nur bey zwey Klagen vor: 1) der actio rei uxoriae. L. 8 de cap. min. (4. 5). 2) der a. se- pulchri violati. L. 10 de sepul- chro viol. (47. 12.). — Daß nun jede Klage, welche diesen Cha- racter an sich trug, stets zugleich auch von der Einwirkung der ca- pitis deminutio frey war, sagt ausdrücklich L. 8 de cap. min. (4. 5.), s. u. § 72 Note y. ; nicht selten gebrauchen sie in derselben Bedeutung auch den allgemeineren, unbestimmteren Ausdruck: ex bono et ae- quo est oder oritur Dahin gehört: 1) die In- jurienklage. L. 11 § 1 de injur. (47. 10.), und bey dieser ist es aus mehreren Anspielungen un- zweifelhaft, daß die Worte bonum aequum in ihrer Formel vorka- men. L. 18 pr. eod. L. 34 pr. de O. et A. (44. 7.). — 2) Die actio de effusis. L. 5 §. 5 de his qui effud. (9. 3.), und bey dieser wissen wir unmittelbar aus der Edictstelle, daß jene entschei- denden Worte in der Formel standen. L. 1 pr. eod. — Sehr merkwürdig ist in dieser Hinsicht die funeraria actio. Sie ent- steht nicht nur ex bono et ae- quo, sondern der Judex hat in ihr auch ein überaus freyes Er- messen. ( L. 14 § 6 de relig. 11. 7.); dennoch ist sie eine gewöhn- , und da dessen Zweydeutigkeit schon in folgenden Edictstellen: L. 1 pr. de his qui effud. (9. 3.). L. 42 de aed. ed. (21. 1.). L. 3 pr. de sepulchro viol. (47. 12.). Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. oben bemerklich gemacht worden ist, so dürfen wir aus ihm allein niemals die anomalische Natur einer Klage schließen, diese ist vielmehr in solchen Fällen stets erst aus anderen Gründen zu erweisen Cujacius hat die Eigen- thümlichkeit der actio in bonum et aequum concepta, verschieden von der bloßen b. f. actio, und zusammenhängend mit der For- mel aequius melius, richtig er- kannt, und eben so richtig auf vier Klagen angewendet: de dote (rei uxoriae), injuriarum, de effusis, und sepulchri violati. Cujacii observ. XXII. 14, und fast ganz wörtlich gleichlautend in dem Comm. zu Paulus ad edic- tum, in L. 9 de cap. min. (Opp. T. 5 p. 161). Er hat aber der Sache nicht die Ausdehnung ge- geben, die ihr gebührt, und worin allein sie in ihrem wahren Lichte erkannt werden kann. . Es ist schon oben bemerkt worden, daß die anomali- schen Rechte, von welchen hier die Rede ist, großentheils in Klagrechten bestehen, und zwar besonders in sol- chen, die ausnahmsweise von einem filiusfamilias geltend gemacht werden können. Damit dieses in den einzelnen Anwendungen völlig klar werde, soll hier noch vorberei- tungsweise die Klagfähigkeit des filiusfamilias genauer bestimmt werden, als es oben in der allgemeinen Dar- stellung seiner Rechtsfähigkeit überhaupt (§ 67) geschehen ist. Es kann nämlich der filiusfamilias in Betracht kommen: I. Als Beklagter, und zwar: A. In eigenem Namen. Hier ist gar keine Schwie- liche Vermögensklage, und unsre Anomalien galten bey ihr gewiß nicht. Daher war sie denn auch nicht in bonum et aequum con- cepta, das heißt nicht blos, die- ser Name wird bey ihr nicht er- wähnt (welches eben so zufällig seyn könnte wie bey der Inju- rienklage), sondern wir wissen aus der erhaltenen Stelle des Edicts, daß jene Worte nicht in ihrer Formel standen. L. 12 § 2 de re- lig. (11. 7.). §. 71. Anomalische Rechte. Allgemeine Natur. rigkeit, da der filiusfamilias, völlig so wie ein Unabhängi- ger, in vollgültigen Schuldverhältnissen stehen, und aus denselben verklagt werden kann (§ 67). B. Im Namen des Vaters. Der Sohn kann, eben so wie jeder Fremde, vom Vater als Procurator bestellt werden L. 8 pr. in f., L. 35 pr. de proc. (3. 3.). , außerdem aber kann er, gleichfalls wie jeder Fremde, den verklagten Vater nicht vertreten. Namentlich würde es ganz unrichtig seyn, wenn man annehmen wollte, der Sohn könne die durch ihn hervorgebrachte actio de peculio nun auch ohne Auftrag für den Vater übernehmen. Veranlaßt hat er sie allerdings, aber sobald sie einmal entstanden ist, hat sie mit ihm keine Verbindung mehr, son- dern nimmt die Natur jeder andern Schuld des Vaters an. II. Als Kläger: A. Im Namen des Vaters. Auch hier kann er, so wie jeder Andere, als Procurator vom Vater bestellt wer- den (Note l ), außerdem ist er zu dieser Vertretung in der Regel nicht berechtigt. Namentlich liegt in dem Pe- culium, welches der Vater etwa dem Sohn gegeben hat, durchaus nicht der Auftrag, die darin enthaltenen Rechte durch Klagen vor Gericht geltend zu machen Eine merkwürdige Remi- niscenz findet sich in L. 8 pr. C. de bon. quae lib. (6. 61.). Bey dem sogenannten adventi- tium extraordinarium bedarf der Sohn, um zu klagen, noch immer der väterlichen Einwilligung, aber diese kann erzwungen werden, ist also eine leere Formalität zum Andenken des älteren Rechts. „Necessitate per officium ju- dicis patri imponenda tantum- . — Aus- nahmsweise aber kann zuweilen der Sohn mit einer utilis II. 7 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. actio, als präsumtiver Procurator des Vaters, klagen, wenn der Vater abwesend ist, und deswegen die Klage sonst unterbleiben, oder doch lange verschoben werden müßte. Dieses gilt unter andern bey Klagen aus einem Diebstahl, koͤrperlicher Beschädigung, Darlehen, Depositum, Mandat, besonders wenn diese Verletzungen oder Rechtsgeschäfte in Beziehung auf die Person des Sohnes stattgefunden ha- ben, so daß vielleicht er selbst diese Klagerechte dem Va- ter erworben hat. In einigen dieser Fälle wird noch der unterstützende Grund hinzugefügt, daß sonst der Sohn selbst in Noth kommen könne, wenn er z. B. sein Reise- geld ausgeliehen oder durch Diebstahl verloren hat; dieses ist jedoch keinesweges als allgemeiner Grund oder als Be- dingung der Regel anzusehen L. 18 § 1 de judic. (5. 1.). L. 17 de reb. cred. (12. 1.). . In diesen Fällen nun ist es ganz gleichgültig, ob der Erwerb dieser Klagen mit einem Peculium zusammenhieng oder nicht. Eine scharfe Gränze für die so zulässigen Klagen zu ziehen war nicht nöthig, da die Zulassung des Sohnes in diesen Fällen stets auf dem freyen Ermessen der Obrigkeit beruhte. Es versteht sich von selbst, daß der Ertrag dieser Klagen immer wieder dem Vater erworben werden muß. modo filio consentire, vel agen- ti, vel fugienti, ne judicium sine patris voluntate videatur consistere. ” Die Worte vel fu- gienti (als Beklagter) scheinen aus Versehen herein gekommen zu seyn, veranlaßt durch einen falschen Schein consequenter Voll- ständigkeit; denn verklagt werden konnte der Sohn schon nach altem Recht für sich allein, ohne des Vaters Wissen, ja wider dessen Willen. L. 3 § 4 de minor. (4. 4.). §. 71. Anomalische Rechte. Allgemeine Natur. B. In eigenem Namen . Dieser Fall gehört allein hierher zu unsren anomalischen Rechten, und um seinet- willen sind bis jetzt auch die verwandten Fälle festgestellt worden, weil er nur in dieser Umgebung nach seiner Ei- genthümlichkeit richtig aufgefaßt werden kann. — In der Regel nun kann der Sohn in eigenem Namen deswegen nicht klagen, weil er keine eigenen Rechte haben kann, die durch Klage zu verfolgen wären L. 13 § 2 quod vi (43. 24.). „Idem ait, adversus filiumfa- milias in re peculiari neminem clam videri fecisse: namque si scit eum filiumfamilias esse, non videtur ejus celandi gratia fecisse, quem certum est nul- lam secum actionem habere. ” : er kann nicht vindiciren weil er kein Eigenthum hat, keine Schuldklage anstellen weil er nicht Gläubiger seyn kann. Der Grund dieser Unfähigkeit ist also materieller Art, und liegt nicht etwa in einer besondern Ausschließung des Sohnes von gerichtlichen Geschäften: daher kann derselbe aus solchen Thatsachen, die während der väterlichen Gewalt vorfallen, in der Regel auch nach deren Aufloͤsung nicht klagen So z. B. wenn dem Sohn eine Sache aus dem Peculium gestohlen wird, so erwirbt die furti actio der Vater, nicht der Sohn, weil der Diebstahl nur dem Vater ein Recht verletzt hat; auch die Emancipation kann hieran Nichts ändern. Gesetzt aber, der Sohn hatte ein Pferd gemiethet, und dieses stehlen lassen, so ist weder dem Vater noch dem Sohn ein Recht verletzt; allein der Sohn ist dem Vermiether zur Entschä- digung verpflichtet, und deswegen wird auf ihn, eben so wie auf einen Miether der sui juris ist, die furti actio übertragen ( L. 14 § 16 de furtis 47. 2.), und diese kann er nach aufgelöster väterli- cher Gewalt selbständig anstellen, weil seine Schuld gegen den Ver- miether stets fortdauert. (Wäh- . — Allein es giebt wichtige ausgenommene Fälle, in wel- chen der filiusfamilias in eigenem Namen klagen kann, 7* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. und dieses sind eben unsre anomalischen Rechte, die so- gleich einzeln dargestellt werden sollen, und um derenwil- len diese ganze Betrachtung vorausgeschickt worden ist Auf das Daseyn solcher Aus- nahmen überhaupt deutet L. 8 pr. de proc. (3. 3.) „si quae sit actio qua ipse experiri po- test.” Weit bestimmter aber spricht L. 9 de O et A. (44. 7.). „Filiusfamilias suo nomine nul- lam actionem habet, nisi inju- riarum , et quod vi aut clam, et depositi, et commodati, ut Julianus putat.” Das suo no- mine bezeichnet den scharfen Ge- gensatz gegen die Fälle des prä- sumtiven Mandats in L. 18 § 1 de judic. (5. 1.). Da es jedoch, wie sich sogleich zeigen wird, au- ßer diesen vier Klagen noch meh- rere andere giebt, die der Sohn suo nomine anstellen kann, so fragt es sich, wie dieser Wider- spruch aufzulösen ist. Wahrschein- lich sind diese vier Fälle früher als andere bemerkt und allgemein anerkannt worden. . Besonders wichtig ist es, diese ausgenommenen Fälle von den oben erwähnten genau zu unterscheiden, worin der Sohn nicht in eigenem Namen, sondern als präsumtiver Procurator klagt; unsre Schriftsteller haben beide Fälle vielfach mit einander verwechselt. — Ein Hauptunter- schied liegt darin, daß in diesen Fällen, worin der Sohn in eigenem Namen auftritt, das Ermessen der Obrigkeit, rend der väterlichen Gewalt ruht die Klage, weil der Vater kein Interesse hat. L. 14 § 10 de fur- tis 47. 2.). So ist zu erklären L. 58 de furtis (47. 2.): „Si filiofamilias furtum factum es- set, recte is paterfamilias factus eo nomine aget. Sed et si res ei locata subrepta fuit, pater- familias factus ibidem agere poterit.” Der erste Fall der Stelle kann nur von einem ca- strense peculium verstanden wer- den, weil man zu Julians Zeit nur in diesem Fall sagen konnte, es sey gegen den Sohn ein Diebstahl begangen worden; viel- leicht hatte das Julian ausge- drückt, und die Compilatoren ha- ben es weggelassen, weil sie daran dachten, daß zu ihrer Zeit der Sohn auch außerdem eigenes Ver- mögen haben könne. Vgl. über diese Stelle Cujacius obs. XXVI. 5, und, fast wörtlich gleichlau- tend, Recitat. in Julianum, Opp. VI. 500. §. 71. Anomalische Rechte. Allgemeine Natur. besonders aber der Widerspruch des Vaters, ohne Einfluß ist, welcher Widerspruch in den oben erwähnten allgemei- neren Fällen die Klage des Sohnes gewiß hindert Allerdings wird in L. 18 § 1 de jud. (Note n ) nicht aus- drücklich gesagt, daß der Sohn als Procurator des Vaters klage, dennoch muß es aus folgenden Gründen angenommen werden. Erstlich wegen des Gegensatzes des suo nomine in L. 9 de O. et A., welches auf bestimmte ein- zelne Fälle beschränkt ist, anstatt daß das in L. 18 cit. erwähnte Recht des Sohnes eine so all- gemeine Natur hat, daß dafür nur einzelne Beyspiele angegeben werden. Zweytens soll das Recht des Sohnes nach L. 18 cit. nur gelten „si non sit qui patris nomine agat;” durch jeden wah- ren Procurator, und noch mehr durch des Vaters Widerspruch, ist also der Sohn ausgeschlossen. Drittens ist dieses präsumtive Mandat nur eine einzelne An- wendung eines gleichen Mandats vieler Cognaten und Affinen ( L. 35 pr. de proc. ). Daß dasselbe hier bey dem Sohn besonders hervor- gehoben und ausführlich gerecht- fertigt wird, kommt daher, daß in der Regel der filiusfamilias gar nicht als Kläger soll auftre- ten können (Note o ). . Wenn nun durch solche Klagen der Erwerb eines Ver- mögensrechts, z. B. durch eine Geldzahlung, bewirkt wird, so gehört dieser Ertrag doch immer wieder dem Vater, obgleich der Sohn in eigenem Namen klagen konnte und wirklich geklagt hat. Dabey muß jedoch noch eine im alten Prozeß liegende Schwierigkeit erwähnt werden. In den meisten Klagfor- meln wurde der Kläger als Inhaber eines Rechts be- zeichnet, z. B. si paret hominem ex jure quiritium Auli Agerii esse, oder: si paret N. Negidium A. Agerio SS. X. Milia dare oportere. Im ersten Fall war der Kläger als Eigenthümer angegeben, im zweyten als Ereditor, beides aber konnte ein filiusfamilias überhaupt nicht seyn. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Diese Schwierigkeit war so bedeutend, daß deshalb ein Sohn dem Vater zwar durch Mancipation erwerben konnte, aber nicht durch in jure cessio, weil dieser eine (wenngleich nur symbolische) Vindication zum Grunde lag Gajus II. § 96. . Wie war hier in unsren anomalischen Fällen zu helfen? Auf zweyerley Weise. Erstlich durch eine for- mula in factum concepta, worin als Bedingung der Ver- urtheilung nicht, wie in den oben angeführten Formeln, ein Recht des Klägers, sondern eine bloße Thatsache aus- gedrückt wurde. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß diese Art der Formeln vorzugsweise um unsrer anomalischen Fälle willen eingeführt wurden, wenigstens ist es merk- würdig, daß mehrere von Gajus angegebene Beyspiele der formula in factum concepta zugleich auch unter die anomalischen Fälle gehören, worin ein Sohn suo nomine klagen kann Gajus II. § 46. 47. — Hier- aus ist zu erklären L. 13 de O. et A. (44. 7.). „In factum ac- tiones etiam filiifamiliarum pos- sunt exercere.” Diese Stelle ist nicht selten so misverstanden wor- den, als ob ein Sohn alle ac- tiones in factum anstellen könn- te, was schon mit L. 9 eod. (s. o. Note q ) im schneidenden Wider- spruch stehen würde, nach wel- cher doch auf jeden Fall nur ein- zelne Klagen zugelassen werden können, mag auch deren Aufzäh- lung in L. 9 cit. nicht vollständig genug seyn. Der wahre Sinn der L. 13 cit. ist aber dieser: Bey der formula in factum con- cepta sind filiifamilias durch die Prozeßform nicht verhin- dert, die Klage anzustellen; sie können also überhaupt diese Kla- gen gebrauchen, vorausgesetzt, daß sie auch eine materielle Berechti- gung dazu haben. — Übrigens ist auch auf diesen Unterschied zu beziehen der Gegensatz des: in . Zweytens auf viel durchgreifendere Weise, wenn der Rechtsstreit überhaupt nicht durch einen judex und durch formula, sondern durch die extraordina- §. 71. Anomalische Rechte. Allgemeine Natur. ria cognitio eines Magistratus entschieden wurde L. 17 de reb. cred. (12. 1.) „extraordinario judicio” (Note n ). . Die erste Auskunft war nur anwendbar auf die anomalischen Klagrechte eines filiusfamilias, die zweyte war der aus- gedehntesten Anwendung fähig, sie diente daher namentlich auch als Prozeßform für die anomalischen Ansprüche der Sklaven, von welchen sogleich die Rede seyn wird. Alles, was hier über die Klagfähigkeit des filiusfamilias gesagt worden ist, gilt ohne Unterschied des Geschlechts, also für Söhne und Töchter auf gleiche Weise Über die gleiche Schulden- fähigkeit bey Söhnen und Töch- tern vgl. Beylage V. — Was die besondere Anwendung auf die Klagfähigkeit betrifft, so erwähnt L. 8 pr. de proc. (3. 3.) beide auf ganz gleiche Weise. Eben so auch, bey genauerer Betrachtung, L. 3 § 4 commod. (13. 6.), worin ganz zufällig der zweyte Satz: cum filio autem familias etc. bey der Tochter nicht wiederholt ist, ohne Zweifel weil der Jurist annahm, diese Wiederholung wer- de jeder Leser von selbst hinzu denken. Hätte der Jurist einen Unterschied unter beiden Geschlech- tern im Sinn gehabt, so würde er sich gewiß anderer Ausdrücke bedient haben. — Eine Procura- tur freylich durften Frauen über- haupt nicht übernehmen ( L. 1 § 5 de postul. 3. 1.), und selbst für den Vater nur ausnahmsweise, causa cognita, wenn er keinen andern Procurator finden konnte. L. 41 de proc. (3. 3.). . Es ist aber dieses Alles bisher von dem Standpunkte des älteren Rechts aus betrachtet worden; die Modifica- tionen, welche späterhin für die Einwirkung der väterli- chen Gewalt eingetreten sind, haben auch darin die größ- ten Veränderungen hervorgebracht, und es wird davon noch weiter unten die Rede seyn. facto potius quam in jure con- sistit (Note a ), nur nicht auf diesen allein. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 72. Anomalische Rechte in Beziehung auf Rechtsfähigkeit und capitis deminutio. (Fortsetzung.) Nachdem die Natur dieser Anomalie im § 71 festge- stellt worden ist, gehe ich jetzt zur Angabe der einzelnen dahin gehörenden Fälle über. Dieselben lassen sich auf Vier Klassen zurückführen. I. Rechte auf unmittelbare Lebensversor- gung. Durch das Eigenthum, wie durch die Obligationen die zum Eigenthum führen, werden uns die Mittel dar- geboten zur Erreichung unsrer Zwecke, jedoch so, daß in der Wahl und Ausbildung der Zwecke, so wie in der Verwendung der Mittel, unsre Freyheit unbedingt herr- schen soll. Wenn daher oben das Vermögen für eine er- weiterte Macht der Person erklärt wurde (§ 53), so war damit eben diese Herrschaft unsres Willens über äußere Mittel zu unbestimmten Zwecken gemeynt. Dieses Ver- hältniß wird am anschaulichsten dargestellt durch den Gel- deswerth, in welchen sich jedes Vermögensrecht auflösen läßt. Denn das Geld, an sich selbst ohne Brauchbarkeit, hat nur die Bedeutung eines Mittels zu unbestimmten Zwecken, also einer unbedingt erweiterten Freyheit. Nun giebt es aber Rechte, wodurch zwar auch für unsre Zwecke und Bedürfnisse gesorgt wird, jedoch so, daß die vermitt- §. 72. Anomalische Rechte. Lebensversorgung. lende Freyheit entweder ganz verschwindet, oder doch zu- rücktritt, so daß wir selbst dabey unter eine Art von Vor- mundschaft treten. Diese Rechte sind es, bey welchen die regelmäßigen Einschränkungen der Rechtsfähigkeit zuwei- len ganz verschwinden, zuweilen modificirt erscheinen. Ein Beyspiel wird diesen Gegensatz anschaulich machen. Wenn einem Unbemittelten freye Kost verschafft werden soll, so kann dieses dadurch geschehen, daß für ihn in einem Gast- haus monatlich eine bestimmte Summe bezahlt wird, wo- durch er das Recht erhält, täglich daselbst zu essen. Die- ses wäre ein solches anomalisches Recht, die Wohlthat wäre mit einer vormundschaftlichen Beschränkung verbun- den. Zu demselben Zweck aber könnten Jenem am An- fang des Monats dieselbe Summe baar gezahlt werden, wodurch er denselben Vortheil wie im ersten Fall erlan- gen könnte. Allein hier wäre seiner Freyheit keine Schranke gesetzt, er koͤnnte das Geld auch anders verwenden, gut oder schlecht, indem er sich etwa mit ärmlicher Kost be- gnügte, und den größten Theil des Geldes den Armen gaͤbe, oder aber im Spiel verschwendete. — In einer Stelle des Römischen Rechts wird von denjenigen Obli- gationen, die jenen anomalischen Character an sich tra- gen, mit treffendem Ausdruck gesagt: naturalem praesta- tionem habere intelliguntur L. 8 de cap. min. (4. 5.). , das heißt sie zwecken ab auf Naturalverpflegung, auf eine unmittelbare Darrei- chung der Lebensbedürfnisse, unvermittelt durch unsre Frey- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. heit, wie sie sich in der Verfügung über Geldsummen äu- ßert. Es ist also ganz unrichtig, wenn unsre Juristen jenem Ausdruck entweder die allgemeine Beziehung auf das jus gentium, auf bona fides, oder gar auf eine naturalis obligatio beylegen wollten; besonders die letzte Deutung widerlegt sich unmittelbar dadurch, daß die angeführte Stelle von einer klagbaren Obligation ( civilis obliga- tio ) spricht. Die einzelnen zu dieser Klasse gehörenden Rechtsinsti- tute sind folgende: A. Legat von Alimenten . Alimente werden hier im strengen Sinn genommen, als Mittel zur Erhaltung des leiblichen Daseyns. Dahin ge- hört der Schutz gegen Hunger und Kälte, also Nahrung, Kleidung, Wohnung: alles Andere liegt hier außer die- sem Begriff, namentlich die Mittel zu geistigen Genüssen und geistiger Ausbildung L. 6 de alim. leg. (34. 1.). „Legatis alimentis cibaria, et vestitus, et habitatio debebitur, quia sine his ali corpus non po- test: cetera, quae ad discipli- nam pertinent, legato non con- tinentur.” . Auch findet sich nur in je- nen Stücken etwas Gleichförmiges, Allgemeingültiges, denn die Bedürfnisse wofür dort Befriedigung verschafft werden soll, sind für alle Menschen dieselben, wie verschieden auch die Art und der Umfang der Befriedigung seyn mögen. Deshalb haben hierin die Roͤmer die größte Abweichung von der Regel der Rechtsfähigkeit eintreten lassen, indem diese Rechte auch den Sklaven zustehen koͤnnen, und auch §. 72. Anomalische Rechte. Lebensversorgung. durch maxima capitis deminutio nicht verloren gehen. Dieses muß jedoch so verstanden werden. Wenn einem gewoͤhnlichen Sklaven Alimente legirt werden, so ist von jener Ausnahme nicht die Rede; es wird dadurch dem Herrn der Vortheil verschafft, daß er die Nahrungskosten des Sklaven erspart, und er erwirbt dieses Recht durch den Sklaven eben so, wie er jedes dem Sklaven legirte Eigenthum durch diesen erwirbt, welches auch keine Aus- nahme von der Regel der Rechtsfähigkeit bildet L. 42 de condit. (35. 1.). „.. si cibaria servis Titii le- gentur, procul dubio domini est, non servorum legatum.” L. 15 § 1 de alim. leg. (34. 1.). . Da- gegen kommt jene Anomalie in folgenden Fällen zur An- wendung. Zuerst bey einem herrenlosen Sklaven. Der servus poenae kann dieses Legat erwerben, und der Freye der es erworben hat, verliert es durch die maxima capi- tis deminutio nicht; jedes andere Legat, das einem servus poenae gegeben wäre, würde nichtig seyn, weil er selbst persoͤnlich unfähig ist, und doch auch keinen Herrn hat, dem es durch ihn erworben werden koͤnnte L. 3 pr. § 1 de his quae pro non scr. (34. 8.). „Si in metallum damnato quid extra causam alimentorum relictum fuerit, pro non scripto est (die Alimente also sind gültig), nec ad fiscum pertinet: nam poenae servus est non Caesaris et ita D. Pius rescripsit” etc. L. 11 de alim. leg. (34. 1). „Is cui annua alimenta relicta fuerant, in metallum damnatus, indul- gentia Principis restitutus est. Respondi, eum et praeceden- tium annorum recte cepisse ali- menta, et sequentium deberi ei.” Die praecedentes anni sind die vor der Restitution, also wäh- rend des Sklavenstandes, nicht die vor der Verurtheilung, bey welcher ja ohnehin kein Zweifel denkbar war. . — Ferner wird jene Anomalie sichtbar in manchen Fällen, in welchen Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. der eigene Herr gezwungen wird seinem Sklaven Alimente zu geben, anstatt daß er ihn sonst hungern lassen könnte; dieses kommt vor, da wo ohnehin schon für die Zukunft die Freyheit des Sklaven, oder dessen Übergang an einen andern Herrn rechtlich gesichert ist L. 17 de alim. leg. (34. 1.). L. 16 de annuis leg. (33. 1.). „Servus post decem annos li- ber esse jussus est, legatumque ei ex die mortis domini in an- nos singulos relictum est: eo- rum quidem annorum, quibus jam liber erit, legatum debe- bitur: interim autem heres ei alimenta praestare compelli- tur. ” Dieser letzte Fall ist be- sonders merkwürdig und erläu- ternd. Das Legat einer jährlichen Geldrente ist ein gewöhnliches, dessen der Sklave nicht fähig ist; daher wird es für die beschränkte Zeit, worin der Legatar noch Sklave ist, ganz nach dem un- zweifelhaften Sinn des Testators, in ein Alimentenlegat umgewan- delt, dessen ist der Sklave fähig, und der eigene Herr wird zur Entrichtung gezwungen. . — In welcher Form diese Sätze durchgeführt wurden, ist nicht ganz klar; ohne Zweifel geschah es extra ordinem, durch die Obrig- keit, nach der Form der Fideicommisse, und also auch wahrscheinlich erst seit der Zeit, in welcher die Fideicom- misse Rechtsgültigkeit erlangten Daß es in L. 17 de alim. leg. (34. 1.) heißt officio judicis, kann nicht als Einwurf gelten, denn auch in L. 3 eod. heißt es: Solent judices ex causa alimen- torum libertos dividere, und doch ist sowohl aus dem Fortgang der Stelle, als aus der Inscrip- tion klar, daß die Consuln ge- meynt sind. (Vgl. § 1 J. de fid. her. 2. 23.). Der allgemeinere Name judex wurde vielleicht hier gebraucht, um die Consuln und den Fideicommissarprätor zugleich zu umfassen. Gewiß ist es we- nigstens, daß nicht der Sklave im ordentlichen Prozeß vor dem praetor urbanus auftreten konnte. . Mit diesem Fall darf nicht verwechselt werden ein an- derer, der nur eine äußere und scheinbare Ähnlichkeit mit demselben hat. Das Legat einer periodischen Geldrente §. 72. Anomalische Rechte. Lebensversorgung. ( annuum, menstruum legatum ) hat die Natur jedes ande- ren Geldlegats, da es dem Legatar, ganz verschieden von den Alimenten, die freyeste Verfügung über die jedesmalige Geldsumme giebt. Daher gehört es nicht zu unsren anoma- lischen Rechten, und ein Sklave war dazu nicht fähig Nach L. 3 de his quae pro non scr. (Note d ) ist Alles ungültig, was dem servus poenae außer den Alimenten legirt wird; also auch das annuum le- gatum. — Eben so muß in dem Fall der L. 16 de ann. leg. (Note e ) das annuum legatum erst in ein Alimentenlegat ver- wandelt werden, um auf den Sklaven anwendbar zu seyn. . Dennoch wird auch von einem solchen Legat gesagt, daß es durch capitis deminutio nicht untergehe L. 10 de cap. min. (4. 5.). L. 8 L. 4 de ann. leg. (33.1.) . Dieses aber hat einen ganz andren Grund, als bey den Alimenten. Eine solche Jahresrente nämlich wurde betrachtet als ob es verschiedene, von einander unabhängige Legate wären, und deswegen sollte z. B. die Emancipation des Legatars demselben nicht den Anspruch auf das künftige, noch gar nicht deferirte Legat entziehen Ob nicht zuweilen selbst von den Römischen Juristen dieser Un- terschied übersehen worden ist, mag dahin gestellt bleiben. Man könnte es glauben nach L. 10 de cap. min. (4. 5.) „Legatum in annos singulos, vel menses singulos relictum, vel si habitatio lege- tur, … capitis deminutione … interveniente perseverat, quia tale legatum in facto potius quam in jure consistit.” Dieser Grund bezeichnet recht eigentlich unsre anomalischen Rechte (§ 71). Er paßt auch in der That, wie sich sogleich zeigen wird, auf die habitatio, und würde eben so auf ein Alimentenlegat gepaßt ha- ben, auf das annuum legatum paßt er nicht. Ob aber wirklich den alten Juristen deshalb ein Vorwurf trifft, läßt sich nicht be- stimmt behaupten, da dieser Schein vielleicht nur aus der Art entstan- den ist, wie das Excerpt aus sei- nem Zusammenhang abgetrennt wurde. . Der Fall wurde als ganz gleichartig behandelt mit dem eines Ususfructus, wel- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. cher auch ausnahmsweise durch capitis deminutio nicht untergehen sollte, wenn er wiederholt auf einzelne Jahre, oder wiederholt auf den Fall des Untergangs durch capitis deminutio , oder mit ausdrücklicher Angabe eines Zeitraums (Lebenszeit, oder zehen Jahre) legirt wurde L. 1 § 3 L. 2 § 1 L. 3 pr. § 1 quib. mod. ususfr. (7. 4.). L. 8 de ann.leg. (33.1.). Fragm. Vat. §. 63. 64. ; ein solcher Ususfructus war gewiß kein anomalisches Recht, sondern durch die allgemeine Regel der Rechtsfähigkeit bedingt, und die capitis deminutio sollte nur nicht die darin enthal- tenen künftigen (noch gar nicht deferirten) Legate zerstören. B. Legat der habitatio und der operae. Habitatio ist dem Wort nach das Recht in einem be- stimmten Gebäude Obdach zu finden, also eines der Stücke, woraus der vollständige Begriff der Alimente besteht (Note b ). Es war also natürlich, daß dabey dieselbe mehr factische als juristische Natur, wie bey den vollständigen Alimenten, angenommen wurde, also auch eine ähnliche Unabhängigkeit von Rechtsfähigkeit und capitis deminutio. Nur dieser letzte Punkt wird ausdrücklich bezeugt, und zwar geradezu mit Zurückführung auf den Grund der factischen Natur dieses Justituts L. 10 de cap. min. (s. o. Note i ). L. 10 pr. de usu (7.8.). . Es liegt also dabey folgende Betrach- tung zum Grunde. Wer einem Andern den Vortheil der Wohnung verschaffen will, kann dazu verschiedene Mittel anwenden. Er kann ihm Geld geben, um ein Haus zu kaufen oder zu miethen: er kann ihm das Eigenthum oder §. 72. Anomalische Rechte. Lebensversorgung. den Ususfructus eines Hauses geben. In allen diesen Fäl- len behält die Freyheit des Andern einen weiten Spielraum, denn selbst im Fall des Ususfructus kann er das Haus vermiethen und das Miethgeld verschwenden. Selbst der Usus umfaßt doch das ganze Haus, so daß der Usuar den leerstehenden Theil des Hauses vermiethen kann. Beschränkt man aber das Recht streng auf den Vortheil des Obdachs, das der Andere in dem Hause finden soll, so hat es die größte Ähnlichkeit mit der oben erwähnten Anweisung auf einen Freytisch, es ist dann partielle Ver- sorgung mit strenger Vormundschaft, das heißt ohne allen Spielraum der Freyheit des Berechtigten, oder mit ande- ren Worten eine naturalis praestatio, wobey natürlich die capitis deminutio außer Anwendung bleiben konnte Thibaut Abhandlungen N. 2 nimmt an, nach dem Sprach- gebrauch habe habitatio ein Quar- tier als Almosen für Arme bedeu- tet, deswegen habe man sie mit den Alimenten gleich gestellt, und aus bloßer Milde die capitis de- minutio ausgeschlossen. In den meisten Fällen mag wohl die ha- bitatio in diesem Sinn gegeben worden seyn, aber dieses Zusam- mentreffen war doch blos zufällig, und der wahre Grund der juristi- schen Eigenthümlichkeit lag hierin nicht. . Es steht nicht im Widerspruch mit dieser Erklärung, daß ein solches Legat späterhin durch wohlwollende Interpre- tation erweitert wurde, zuerst durch die Juristen auf den Umfang des Usus, dann durch Justinian auf den des Usus- fructus L. 10 pr. de usu (7. 8.). L. 13 C. de usufructu (3. 33.). § 5 J. de usu (2. 5.). ; diese Erweiterung gehört zu der späteren Um- bildung des Instituts, neben welcher die aus der in alter Zeit beschränkteren Natur hervorgegangene Ausschließung Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. der capitis deminutio inconsequenterweise beybehalten wurde. Hätte man von jeher die habitatio als usus oder usus- fructus aedium angesehen, so wäre ja durchaus kein Grund denkbar gewesen, weswegen sie weniger juristisch als jeder andere Usus oder Ususfructus hätte seyn sollen. Eine ähnliche Bewandniß hatte es mit den operae , das heißt dem Recht durch einen bestimmten Sklaven Dienste zu erhalten. Auch dieser Vortheil konnte verschafft werden durch Eigenthum oder Ususfructus an dem Skla- ven, welches streng juristische Verhältnisse waren: es konnte aber auch geschehen als naturalis praestatio , ähnlich der habitatio. Freylich ist es hier weniger möglich einen Un- terschied vom Usus an einem Sklaven aufzufinden; auch gehört die Bedienung nicht so wie die Wohnung zu den strengen Lebensbedürfnissen, also den Alimenten. Dennoch war bey den Römern irgend eine Sklavenbedienung für jeden Freyen so sehr zum hergebrachten Bedürfniß gewor- den, daß man ohne Zweifel aus denselben Gründen, wie bey der habitatio , auch bey den operae den Untergang durch capitis deminutio ausschloß L. 2 de op. serv. (7. 7.). . Daß man auch hier späterhin das Recht so weit ausdehnte wie den Usus- fructus, ja daß man es endlich auf den Erben übergehen ließ, gehoͤrt zu den Umbildungen, deren Gründe wir nicht kennen L. 2 de usu leg. (33. 2.). Es scheint übrigens dieses das einzige unter den hier zusammen- gestellten Rechten zu seyn, welches auf die Erben übergeht: aber freylich auch nur nach seiner neu- eren Umbildung, nicht nach dem . — Beide Rechte, worauf sich diese Eigen- §. 72. Anomalische Rechte. Lebensversorgung. thümlichkeit bezieht, werden übrigens blos als Gegenstände von Legaten erwähnt, so daß wir eine Entstehung derselben auf anderen Wegen anzunehmen keinen Grund haben Eine Entstehung durch in jure cessio würde zu der nicht streng juristischen Natur dieser In- st tute nicht gepaßt haben. Wenn der Eigenthümer bey der Veräu- ßerung eines Hauses die habitatio sich vorbehielt, so war das was ihm blieb der gewöhnliche Usus, nicht das besondere Recht der ha- bitatio. L. 32 de usufr. (7. 1.). — Ob jene Rechte eine Klage er- zeugten, wird nicht gesagt, es könnte aber höchstens eine actio in factum concepta gewesen seyn, z. B. si paret habitatio- nem legatam Gajo esse etc. . C. Das Dotalrecht der Ehefrau . Die Eigenthümlichkeiten dieses wichtigen Rechtsinstituts erklären sich großentheils aus der hier dargestellten ano- malischen Natur, die auch ihm zukommt, und die Irrthü- mer neuerer Juristen sind vorzüglich dadurch erzeugt oder befestigt worden, daß sie versäumt haben, das Institut unter diesen Gesichtspunkt zu bringen. Es zeigt sich aber diese besondere Beschaffenheit desselben sowohl während der Ehe, als auch nach deren Auflösung. Während der Ehe ist die Dos ganz und gar im Vermögen des Mannes, und gar nicht in dem der Frau. Der Mann hat die Dotalsachen im wahren Eigenthum, ex jure quiritium und in bonis L. 75 de j. dot. (23. 3.) „Quamvis in bonis mariti dos ; er kann dieselben, Begriff, durch welchen allein es in die Reihe unsrer anomalischen Rechte kam. — Andere nahmen darin blos die Befugnisse des Usus an. L. 5 de op. serv. (7. 7.). — Als praktische Veranlassung könnte man sich etwa die Rücksicht auf einen Deportirten denken, dem in dieser Form die Bedienung eines Sklaven zugewendet oder erhalten werden konnte, während er weder Eigenthum, noch Usus- fructus oder Usus, zu erwerben oder zu behalten fähig war. II. 8 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. wenn der Geber nicht Eigenthümer war, pro dote usu- capiren; er vindicirt sie, und zwar sogar gegen die Frau selbst, wenn diese den Besitz der Sachen hat L. 24 de act. rer. amot. (25. 2.). ; er kann sie veräußern, sogar an die Frau selbst L. 58 sol. matr. (24. 3.). , und wenn ihm durch positives Gesetz (die Lex Julia ) die Veräuße- rung der nnbeweglichen Dotalsachen besonders untersagt wurde, so ist gerade die Möglichkeit und das Bedürf- niß eines solchen positiven Verbots, der entscheidendste Beweis seines wahren Eigenthums. Dennoch wird auf der andern Seite gesagt, die Dos gehöre der Frau, sie sey ihr patrimonium L. 75 de j. dot. (s. oben Noter) L. 3 § 5 de minor. (4.4.). . Dieser scheinbare Widerspruch ist nur durch die Anerkennung der anomalischen Beschaf- fenheit des ganzen Instituts zu erklären. Der Mann hat die Dos in seinem Vermögen, aber er trägt die Lasten der Ehe, und zu diesen gehört vorzüglich die Erhaltung der Person der Frau. Sie hat also den Vortheil und Genuß der Dos, aber dieser ist ihr nicht durch eine gegen- wärtige Klage, sondern nur durch die allgemeine Einrichtung des ehelichen Lebens geschützt. Ihr Vortheil also besteht in der naturalis praestatio , und man kann von ihm recht eigentlich sagen: in facto potius quam in jure consistit. Justinian drückt einmal dieselbe Ansicht in folgenden Wor- ten aus L. 30 C. de j. dot. (5.12.). : „cum eaedem res et ab initio uxoris fuerint, sit, mulieris tamen est … quam- vis apud maritum dominium sit” etc. Gajus II. §. 63. §. 72. Anomalische Rechte. Lebensversorgung. et naturaliter in ejus permanserint dominio. Non enim, quod legum subtilitate transitus ea- rum in patrimonium mariti videatur fieri, ideo rei veritas deleta vel confusa est.” Hierin liegt nicht, wie es Viele angesehen haben, der Gegensatz des in bonis und ex jure quiritium , oder auch irgend eine neu erfundene Eintheilung des Eigenthums, sondern ganz dasselbe, was anderwärts durch das in facto potius quam in jure consistit ausgedrückt wird. — Nun ist es sehr natürlich, daß dieser faktische Vortheil der Frau ganz derselbe ist, sie mag in väterlicher Gewalt leben oder nicht, und daß selbst ihre capitis deminutio darauf keinen Einfluß hat Darum muß auch die Ehe- frau, die sua heres ihres Vaters ist, die Dos conferiren. L. 1 pr. § 8 de dotis coll. (37. 7.). . Auch erklären sich daraus die eigenthümlichen Schicksale des Dotalvermögens. Steht nämlich der Ehemann in väter- licher Gewalt, so ist sein Vater wahrer Eigenthümer der Dos, aber sie wird keinesweges wie sein übriges Vermö- gen behandelt. Denn wenn der Sohn emancipirt oder in Adoption gegeben oder erheredirt wird, eben so wenn der- selbe bey des Vaters Tod nur einen Theil der väterlichen Erbschaft bekommt, so wird stets die Dos von des Vaters Vermögen ausgeschieden, so daß sie, in unzertrennter Ver- bindung mit den Lasten der Ehe, dem Ehemann folgt L. 1 § 9 de dote praeleg. (33. 4.). L. 46 L. 20 § 2 L. 51 pr. fam. herc. (10. 2.). L. 45 de adopt. (1. 7.) verbunden mit L. 56 § 1. 2 de j. dot. (23. 3.). . Nach aufgelöster Ehe treten an die Stelle jenes 8* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Verhältnisses Obligationen, die den Inhalt der alten actio rei uxoriae bilden, und auch in dieser Klage setzen sich jene früheren Eigenthümlichkeiten fort, ja sie werden hier erst recht sichtbar. Weil der Gegenstand dieser Obliga- tion, seiner Bestimmung nach, die Grundlage einer naturalis praestatio seyn sollte, (und zwar auch nach aufgelöster Ehe, wegen einer möglichen neuen) so ist die Klage von der Einwirkung der beschränkten Rechtsfähigkeit und der capitis deminutio großentheils unabhängig L. 8 de cap. min. (4. 5.) „Eas obligationes, quae natu- ralem praestationem habere in- telliguntur, palam est capitis deminutione non perire, quia civilis ratio naturalia jura cor- rumpere non potest. Itaque de dote actio, quia in bonum et aequum concepta est, nihilo mi- nus durat etiam post capitis deminutionem.” Hier ist zunächst nur von der capitis deminutio die Rede, ganz aus demselben Grunde ist aber auch die ursprüng- liche Rechtsunfähigkeit oft ohne Einfluß. . Dieser wichtige Grundsatz zeigt sich in folgenden Anwendungen. Wenn der Ehemann eine capitis deminutio erleidet, so müßte nach der für andere Schulden geltenden Regel (§ 70. k. ) auch seine Dotalschuld eigentlich untergehen; diese aber geht in der That nicht unter, sondern bleibt stets mit der Person des Ehemannes verbunden (Note x ), so daß es dabey nicht einmal der für andere Schulden vorgeschriebenen Restitution bedarf. — Die Ehefrau, die in väterlicher Gewalt steht, kann nicht nur durch ihren Widerspruch die actio rei uxoriae , die allerdings ihrem Vater zusteht, verhindern L. 22 § 1 L. 3 sol. matr. (24. 3.). Ulpian : VI. § 6. Fragm. Vat. § 269. , sondern sie kann dieselbe auch §. 72. Anomalische Rechte. Lebensversorgung. oft selbst anstellen; und zwar im Namen des Vaters, wenn dieser durch Wahnsinn oder andere Gründe verhindert ist L. 22 § 4 10. 11. sol. matr. (24. 3.). L. 8 pr. de proc. (3. 3.). : in eigenem Namen, also selbst gegen des Vaters Willen, wenn der Vater einen verwerflichen Lebenswandel führt L. 8 pr. de proc. (3. 3.). . Wird sie emancipirt, so ist durch diese capitis deminutio ihre Forderung so wenig zerstört, daß gerade umgekehrt das ganze Recht derselben jetzt uneingeschränkt auf ihre Person übertragen wird L. 44 pr. L. 22 § 5 sol. matr. (24. 3.). L. un. § 11 C. de rei ux. act. (5. 12.). — L. 9 de cap. min. (4. 5.) „Ut quan- doque emancipata agat,” das heißt: die Emancipation mag vor oder nach Auflösung der Eh einge- treten seyn, welches besonders für den zweyten Fall zu bemerken wich- tig war, weil hier der Vater das Klagrecht schon wirklich erworben hatte. Der Satz der L. 9 cit. ist zwar unlaugbar eine Folgerung aus der vorhergehenden L. 8, aber keinesweges die einzige, so daß es ganz irrig seyn würde, den Sinn der L. 8 cit. auf den dar- aus in L 9 gefolgerten Satz ein- schränken zu wollen. . Ja selbst die in der Deportation liegende media capitis deminutio entzieht ihr für die spätere Zeit den Gebrauch der Klage nicht L. 5 de bonis damn. (48. 20.). . — Zugleich ist die Klage in bonum et aequum concepta (§ 71. e) , und die Römer selbst betrachten diese ihre Ei- genschaft als zusammenhängend mit der eben dargestellten anomalischen Natur (Note y ). Es hat aber in ihr das bonum et aequum , oder das aequius melius , die wichtige praktische Bedeutung, daß der Richter eine weit freyere Gewalt hat, als bey den gewöhnlichen b. f. actiones , so daß er namentlich jede Bereicherung des einen Theils auf Kosten des unvorsichtigen andern Theils verhüten kann Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. und soll, die doch bey anderen Obligationen durchaus nicht ausgeschlossen wird L. 6 § 2 L. 12 § 1 de j. dot. (23. 3.). L. 9 § 1 de minor. (4. 4.), die durchaus nicht auf minderjährige Frauen beschränkt werden darf, wie die Vergleichung mit den ganz ähnlichen Ausdrücken der vorhergehenden Stellen deut- lich zeigt. L. un. C. si adv. dotem (2. 34.). — Indem aber hier die- ser Klage eine größere Freyheit des richterlichen Ermessens, als bey den meisten anderen Klagen, zu- geschrieben wird, soll damit kei- nesweges eine absolute Freyheit, und namentlich nicht völlige Gleich- heit mit anderen Klagen ähnlicher Art behauptet werden. Bey der Injurienklage z. B. bestimmt der Richter die Strafe nach ganz freyem Ermessen, bey der a. rei uxoriae ist er durch den Umfang der em- pfangenen Dos beschränkt. . Besonders zu bemerken ist dabey, daß fast alle diese Eigenthümlichkeiten des Dotalverhältnisses von Justinian unverändert beybehalten worden sind. Die wichtigste Än- derung, die er eingeführt hat, besteht in der Verwandlung der vorher unvererblichen Dotalklage in eine vererbliche Klage, welches er dadurch ausdrückt, daß an die Stelle der (von jeher unvererblichen) actio rei uxoriae hinfort stets eine actio ex stipulatu treten soll, bey welcher sich die Vererblichkeit von selbst versteht. D. Die Alimentenklage unter nahen Ver- wandten . Sie gilt wechselseitig zwischen Ascendenten und Descen- denten. Die gewöhnlichen Regeln von der beschränkten Rechtsfähigkeit und der capitis deminutio haben darauf gar keinen Einfluß, denn das Kind hat sie gegen den eige- nen Vater selbst während der väterlichen Gewalt, und eben so auch nach der Emancipation, so daß also die §. 72. Anomalische Rechte. Lebensversorgung. capitis deminutio sie nicht zerstoͤrt haben kann L. 5 § 1 de agnoscendis (25. 3.). . Eben so ist kein Zweifel, daß auch der Vater gegen seinen filius- familias diese Klage hat, wenn dieser ein castrense pecu- lium , oder ein sogenanntes adventitium extraordinarium besitzt. — Es wird nicht ausdrücklich gesagt, daß die Klage in bonum et aequum concepta sey, in der That aber ist sie es, weil der Richter unvermeidlich mit viel freyerem Ermessen, als bey den meisten anderen Klagen, den Um- fang des Bedürfnisses und der Zahlungsfähigkeit festzustel- len hat L. 5 § 2. 7. 10 de agnosc. (25. 3.). Es heißt hier, mit wenig abweichendem Ausdruck, ex ae- quitate haec res descendit . Das freye Ermessen ist hier sehr ähnlich dem in der funeraria actio, welche jedoch nicht in bonum et ae- quum concepta war. Vgl. § 71 Note i. — Wahrscheinlich war je- doch die Alimentenklage überhaupt kein ordinarium judicium, son- dern eine extraordinaria cogni- tio vor dem magistratus . Zeit- schrift für geschichtl. Rechtswiss. B. 6. S. 238. . — Übrigens ist noch zu bemerken, daß der Begriff der Alimente hier eine weit freyere Ausdehnung erhält, als bey dem Legat von Alimenten (Note b ), und namentlich auch die geistige Ausbildung in sich schließt L. 5 § 12 de agnosc. (25. 3.). . Dafür ist aber auch hier die Anomalie selbst weit be- schränkter, indem hier nur die väterliche Gewalt und die minima capitis deminutio , bey dem Alimentenlegat aber sogar der Sklavenstand und die maxima capitis deminutio kein Hinderniß des Rechts seyn soll. E. Die Klage der Tochter gegen den Vater auf Dotation L. 19 de ritu nupt. (23. 2.). . Auch hier ist die Abhängigkeit von väterlicher Gewalt Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. kein Hinderniß des Klagrechts, da sie sogar die Bedingung desselben ausmacht. Übrigens fällt dieses Recht seinem Wesen nach mit dem vorhergehenden zusammen, da die Dotation eigentlich nur eine andere Form ist, in welcher der Vater seiner Tochter die Alimente darreicht. Bey die- sem Recht nun ist es ganz gewiß, (was bey der Alimen- tenforderung als Vermuthung aufgestellt worden ist), daß es extra ordinem durch die Obrigkeit geltend gemacht wurde, nicht durch eine gewöhnliche Klage. §. 73. Anomalische Rechte. Vindicta. §. 73. Anomalische Rechte in Beziehung auf Rechtsfähigkeit und capitis deminutio. (Fortsetzung.) II. Klagrechte, deren Zweck auf Vindicta geht In den Rechtsquellen heißt es von einer solchen Klage: ad ultionem pertinet, in sola vin- dicta constitutum est, vindic- tam continet. L. 6. 10 de se- pulchro viol. (47. 12.), L. 20 § 5 de adqu. vel om. her. (29. 2.). Die Neueren sagen: actio- nes quae vindictam spirant. Vergl. hierüber Burchardi Grundzüge des Rechtssystems der Römer S. 231, der mit Unrecht die Zusammenstellung dieser Kla- gen verwirft. . Die Klagrechte, welche als eigenthümliche Wirkungen von Rechtsverletzungen entstehen ( quae poenae causa dan- tur ) kommen in verschiedenen Abstufungen vor. Einige sollen blos die Verletzung selbst ausgleichen, wie die doli actio, die sich auf die Entschädigung des Betrogenen be- schränkt. Andere sollen dem Verletzten eine Bereicherung ( poena ) verschaffen, und zwar bald nur diese (wie die furti actio ), bald die poena noch neben der Entschädigung (wie die vi bonorum raptorum actio ). Eine dritte Klasse endlich geht zwar zunächst auch auf ein Vermögensrecht, aber dieses ist nicht, wie bey den ersten Klassen, der Zweck, sondern nur ein Mittel: der wahre Zweck ist vin- dicta . Unter dieser ist jedoch nicht Das zu verstehen, was wir im gewöhnlichen Leben Rache nennen, Befriedigung unsres Gefühls durch das Wehe des Andern, sondern viel- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. mehr die Ausgleichung der in unsrer Person gestörten Rechtsordnung, wobey also der Einzelne den Beruf aus- übt, der von Seiten des Staats durch das ganze Crimi- nalrecht geübt wird. Auch diesen Rechten sind manche Abweichungen von der Regel der Rechtsfähigkeit und der capitis deminutio eigen, und auch bey ihnen hat dieses seinen Grund darin, daß sie sich auf den natürlichen, nicht auf den juristischen Menschen (den Vermögensinha- ber) beziehen; denn sie sind unmittelbar auf ein sittliches Bedürfniß gegründet, so wie die Rechte der ersten Klasse auf das Bedürfniß der Lebenserhaltung gegründet waren. Dahin gehoͤren folgende Fälle. A. Actio injuriarum. Wenn ein filiusfamilias beleidigt wird, so liegen in dieser einen Handlung zwey ganz verschiedene Injurien: gegen den Vater, weil der Sohn unter seinem Schutze steht, und gegen den Sohn selbst. Aus jeder derselben entsteht eine eigene Injurienklage, in der Regel auf Geld gerichtet: die aus der Injurie gegen den Sohn selbst ist es, die hierher gehört. Auch sie stellt in der Regel der Vater an, weil er überhaupt durch den Sohn Klagen aller Art erwerben kann: auch kann ihn der Widerspruch des Sohnes daran nicht hindern L. 1 § 5. L. 41 de injur. (47. 10.). L. 30 pr. de pactis (2. 14.). L. 39 § 3. 4 de proc. (3. 3.). . Ausnahmsweise aber kann auch der Sohn selbst, in eigenem Namen, mit Er- laubniß des Prätors klagen, wenn der Vater abwesend §. 73. Anomalische Rechte. Vindicta. oder sonst verhindert, und nicht durch einen Procurator vertreten ist: ja selbst gegen des Vaters Willen, wenn dessen Nichtswürdigkeit einen gänzlichen Mangel an Ehr- gefühl annehmen läßt L. 17 § 10—14. § 17. 20. L. 11 § 8 de injur. (47. 10.). L. 9 de O. et A. (44. 7.). L. 8 pr. de proc. (3. 3.). L. 30 pr. de pactis (2. 14.). . Wird der Sohn emancipirt, so geht das Klagrecht unbedingt auf ihn über, so daß also die capitis deminutio dasselbe nicht zerstört L. 17 § 22 de injur. (47. 10.). . Das Geld übrigens, welches der filiusfamilias auf diese Weise einklagt, gehört ohne Zweifel dem Vater, so daß also der Sohn stets in einem gemischten Verhältniß auftritt: suo nomine wegen der vindicta, als Vertreter des Va- ters wegen des eingeklagten und erworbenen Geldes. Eben auf dieses gemischte Verhältniß gründen sich die großen Beschränkungen, unter welchen der Sohn zu der Klage zugelassen wird. Ist die Injurie von so schwerer Art, daß die Klage aus der lex Cornelia begründet ist, so fallen alle jene Beschränkungen weg, und der Sohn hat dann ein unbedingtes Klagrecht L. 5 § 6 de injur. (47. 10.). — Auch diese Klage übrigens „etsi pro publica utilitate exercetur, privata tamen est.” L 42 § 1 de proc. (3. 3.). . Die gewöhnliche, auf Geld gerichtete Injurienklage, von welcher hier die Rede war, ist in bonum et aequum concepta L. 11 § 1 de injur. (47. 10.) sagt blos: ex bono et aequo est, welcher Ausdruck an sich zwey- , denn die Bestimmung der Strafsumme hängt ganz von subjectivem Gefühl ab, ist also in hohem Grade willkührlich. Auch ist die Klage unvererblich, und gehört Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. überhaupt nicht zu den Vermögensrechten. Beides freylich ändert sich sobald sie einmal wirklich angestellt ist L. 13 pr. L. 28 de injur. (47. 10.). Darum ist denn auch das Aufgeben dieser Klage keine Veräußerung oder Vermögens- verminderung; ganz eben so auch das Aufgeben der querela inof- ficiosi. L. 1 § 8 si quid in fraud. patr. (38. 5.), verglichen mit § 7 eod. . B. Actio sepulchri violati. Wegen der Verletzung eines Grabmals klagen vor Allem Die, welche eine persönliche Beziehung dazu haben, das heißt die Kinder des Beerdigten (auch wenn sie sich der Erbschaft entschlagen), oder die Erben. Ihre Klage geht auf bloße vindicta durch eine willkührlich zu bestim- mende Summe, sie ist daher in bonum et aequum con- cepta L. 3 pr. L. 6. 10 de sep. viol. (47. 12.) L. 20 § 5 de ad- quir. hered. (29. 2.). . Daraus folgt, daß die capitis deminutio diese Klage nicht entziehen kann Nach der allgemeinen Re- gel in L. 8 de cap. min. (4. 5.), welche dieses für jede actio in bonum et aequum concepta an- erkennt. Man müßte den Fall etwa so denken. Der Verstorbene hinterließ einen Suus, welcher ab- stinirte, und sich nachher arrogi- ren ließ; hier hätte der Arrogirte noch immer die Klage. Hätte er nicht abstinirt, so würde durch ihn der Adoptivvater wirklicher heres geworden seyn, und wäre nun selbst der Klagberechtigte ( ad quem ea res pertinet ). . Wollen jene besonders Berechtigte die Klage nicht anstellen, so ist Jeder aus dem Volk dazu fähig, nun geht sie auf 100 aurei, und hat jene Eigenthümlichkeit nicht. deutig ist (§ 71). Allein die An- spielungen in L. 18 pr. eod. und in L. 34 pr. de O. et A. (14. 7.) machen es unzweifelhaft, daß jene Ausdrücke in der Klagformel des Edicts standen, und die völlig will- kührliche Bestimmung der Straf- summe bestätigt dieses. §. 73. Anomalische Rechte. Vindicta. C. Actio de effusis . Wenn Etwas aus einem Hause ausgegossen oder her- abgeworfen, und wenn dadurch ein freyer Mensch beschä- digt wird, so gilt eine Klage auf eine willkührlich zu be- stimmende Summe. Diese Klage geht auf vindicta, sie ist nicht erblich, und sie ist in bonum et aequum con- cepta, also ist sie nach der allgemeinen Regel frey von der Wirkung der capitis deminutio L. 5 § 5 de his qui effud. (9. 3.). Der allgemeine Ausdruck dieser Stelle: ex bono et aequo oritur würde Nichts beweisen (§ 71). Allein in der erhaltenen Stelle des Edicts stehen geradezu die Worte: quantum ob eam rem aequum judici videbitur. L. 1 pr. eod. . D. Die Klage wegen Verwundung durch ge- fährliche Thiere , wenn dabey eine Unvorsichtigkeit des Herrn zum Grunde lag, ist gleichfalls in bonum et ae- quum concepta, und hat daher dieselbe Beschaffenheit wie die vorhergehende Klage L. 42 de aedil. ed. (21. 1.) „quanti bonum aequum judici videbitur.” Vgl. § 1 J. si quadr. (4. 9.). . E. Interdictum quod vi aut clam . Dieses gehört unter die Klagen, welche ein filiusfami- lias in eigenem Namen anstellen kann L. 9 de O. et A. (44. 7.). L. 19. L. 13 § 1 quod vi (43. 24.). . Der Grund liegt darin, daß dasselbe auf vindicta geht wegen der ver- letzten persönlichen Würde durch Nichtachtung des Ein- spruchs ( vi factum ), welche Verletzung ja auch gegen den Sohn in väterlicher Gewalt möglich ist L. 13 § 1. 2 quod vi (43. 24). Es wird hier ausdrücklich bemerkt, vi könne etwas gegen den Sohn gethan werden, clam nicht, weil dieser keine Klage ha- . Ein Recht Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. des Klägers an der Sache, welches freylich dieser nicht haben könnte, ist auch sonst dazu nicht erforderlich L. 13 § 5. L. 12 quod vi (43. 24.). — Eben daher ist es ganz irrig, wenn Manche diese Befugniß des filiusfamilias auch auf die possessorischen Inter- dicte ausdehnen wollen, unter welche das Int. quod vi ganz und gar nicht gehört (so z. B. Bur- chardi , Archiv für civil. Praxis B. 20 S. 33). Denn die posses- sorischen Interdicte sind bedingt durch die juristische possessio, ein Verhältniß des Klägers, wel- ches zwar ursprünglich factisch, durch seine Folgen aber einem Rechte ähnlich ist ( Savigny Besitz § 5. 6); zu diesem Ver- hältniß ist ein filiusfamilias ganz unfähig. Durch die Dejection des Sohnes aus einem fundus pe- culiaris erwirbt also der Vater das Interdict, und der Sohn hat zu dessen Anstellung nicht mehr Recht als zur Anstellung der vä- terlichen Vindication. Der Grund liegt eben darin, daß der Zweck des Int. quod vi in der vindicta besteht, der Zweck des Int. de vi dagegen in der Verfolgung eines gewöhnlichen Privatinteresse, so gut als der Zweck der Vindication. , und eben so wenig ein wirkliches materielles Unrecht des Beklagten L. 1 § 2. 3 quod vi (43. 24.). . Auch der unmittelbare Erfolg des Inter- dicts, der in der Restitution der vorgenommenen eigen- mächtigen Veränderung besteht L. 1 pr. § 1 quod vi (43. 24.). , kann zum Vortheil des klagenden filiusfamilias unbedenklich in Erfüllung gebracht werden, wenn z. B. der Sohn ein Haus des Vaters, oder auch ein von einem Fremden gemiethetes Haus be- wohnt, und durch einen eigenmächtigen Bau des Nach- bars in dem bequemen Gebrauch der Wohnung gestört wird. Kommt es freylich zu einem durchgeführten Rechts- ben könne, auf deren Umgehung die Heimlichkeit abzwecken möchte. Das heißt also, wegen vi factum steht das Interdict dem Vater und dem Sohn zu, wegen clam nur dem Vater. — Ohne Zweifel wird nun auch das Klagrecht des Soh- nes durch capitis deminutio nicht aufgehoben. §. 73. Anomalische Rechte. Vindicta. streit, so löst sich am Ende jene Restitution in die Ver- urtheilung zu einer Geldsumme auf, die in dem erweisli- chen Interesse besteht L. 15 § 12 quod vi (43. 24.). , und dieses Geld wird wieder, eben so wie bey der Injurienklage, dem Vater erworben. Die Klage ist also, da sie einen völlig bestimmten Ge- genstand hat (Restitution oder Interesse), keinesweges in bonum et aequum concepta Dagegen hat es wohl kei- nen Zweifel, daß das Interdict, eben so wie die Injurienklage, unvererblich ist. Die scheinbar entgegenstehende L. 13 § 5 quod vi (43. 24.) geht nur auf den besonderen Fall, wenn die ta- delnswerthe Handlung nach dem Tode des Erblassers, aber vor dem Antritt der Erbschaft, ge- schah, in welchem Fall auch die Injurienklage dem Erben erwor- ben wird. L. 1 § 6 de injur. (47. 10.). . F. Die Klage gegen den Freygelassenen wegen einer in jus vocatio. Dem Freygelassenen war es verboten, ohne besondere Erlaubniß des Prätors, gegen den Patron selbst oder dessen Kinder eine in jus vocatio vorzunehmen: die Über- tretung dieses Verbots hatte eine Strafklage auf 50 aurei zur Folge. War nun diese Verletzung gegen den Sohn begangen, und der Vater war abwesend, so gehörte die Klage unter diejenigen, die der Sohn selbst anstellen konnte, ähnlich der Injurienklage L. 12 de in jus voc. (2. 4.). Die Klage gieng auf vin- dicta und war unvererblich ( L. 24. eod. ), aber in bonum et aequum concepta konnte sie, wegen ihres genau bestimmten Gegenstandes, nicht seyn. Daß für diesen Fall eine formula in factum con- cepta galt (deren Ausdruck dem . G. Querela inofficiosi . Daß auch diese Klage, die doch auf reines Vermoͤ- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. gensrecht abzweckt, unter unsre anomalischen Rechte ge- hört, muß besonders bewiesen und erklärt werden. Wenn ein Testator die nächsten Verwandten, die seine Intestaterben hätten werden können, gar nicht oder zu wenig bedenkt, so entsteht dadurch im Volke die Mey- nung, der Ausgeschlossene müsse eine solche Strafe durch schlechte oder lieblose Handlungen verdient haben. Ist nun diese Meynung ungegründet, so liegt darin eine un- verdiente Ehrenkränkung Es heißt injuria L. 4 L. 8 pr. de inoff. test. (5. 2.). — Auch indignatio L. 22 pr. eod. — „To- tum de meritis filii agitur.” L. 22 § 1 eod. , zu deren Austilgung dem Ge- kränkten folgendes Rechtsmittel dargeboten ist. Er darf das Testament als inofficiosum anklagen, und findet sich seine Behauptung gegründet, so wird angenommen, das Testament sey in blinder Leidenschaft, dem Wahnsinn ähn- lich, gemacht worden L. 2. 4. 5 de inoff. test. (5. 2.). , es wird aufgehoben, die Inte- staterbfolge wird eroͤffnet, und dadurch wird auf recht öffentliche und feyerliche Weise die Unschuld des Ausge- schlossenen anerkannt. — Diese Behandlung der Sache zieht aber die erwähnte Klage, ähnlich der Injurienklage, unter unsre anomalischen Rechtsmittel. Wenn nämlich einem filiusfamilias eine solche Kränkung wiederfuhr, z. B. im Testament seiner Mutter oder seines mütterlichen Groß- vaters, so wird dieses als eine höchst persönliche Angele- genheit des Sohnes betrachtet (weit mehr als die Inju- filiusfamilias als Kläger nicht im Wege stand) sagt ausdrücklich Ga- jus IV. § 46. §. 73. Anomalische Rechte. Vindicta. rienklage), obgleich durch die Klage der Vater wirklicher Erbe werden kann. Daher kann der Vater die Klage nicht gegen den Willen des Sohnes anstellen, noch nach dessen Tod fortführen L. 8 pr. de inoff. test. (5. 2.). — Hier ist das Wider- spruchsrecht des unbillig ausge- schlossenen Kindes gegen die von seinem Vater anzustellende Querel ganz ähnlich dem Widerspruchs- recht der Tochter gegen die actio rei uxoriae, womit ihr Vater ge- gen den Ehemann oder dessen Er- ben klagen will (§ 72 z ). . Umgekehrt aber kann der Sohn klagen, selbst wenn der Vater das Testament, worin er selbst bedacht war, anerkannt hat, also auch gegen des Vaters Willen L. 22 pr. § 1 de inoff. test. (5. 2.). — Natürlich kann aber der Vater nicht gezwungen werden, wider seinen Willen die Erbschaft anzunehmen. Dann ge- schieht es also, daß die Intestat- erbfolge, die einmal unabänder- lich eröffnet ist, einem Andern als dem Kläger zufällt, was aber auch in anderen Fällen vorkommt. L. 6 § 1 eod. Der Sohn hat dennoch seinen Zweck erreicht, denn sei- ner Ehre ist öffentliche Genug- thuung widerfahren. . Es ist also auch kein Zweifel, daß die capitis deminutio des Sohnes diese auf blos sittlichen Gründen beruhende Klage nicht zerstören kann. — Sehr natürlich geht diese Klage nicht auf die Erben über L. 6 § 2. L. 7. L. 15 § 1 de inoff. test. (5. 2.). — Sie ist nämlich überhaupt nicht in bonis, und wer sie aufgiebt, vermindert dadurch nicht sein Vermögen, eben so wie bey der Injurienklage (s. o. Note f ). . In bonum et aequum concepta konnte sie nicht seyn, weil sie einen höchst bestimmten Gegenstand hatte; dennoch galt darin ein äußerst freyes richterliches Ermessen, welches nur nicht den Umfang der Verurtheilung (so wie die mit jenem Namen bezeichneten Klagen), sondern die Zulas- sung derselben betraf, indem diese von der Prüfung des II. 9 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. sittlichen Verhaltens des Klägers abhing, die doch nicht auf so feste Regeln zurück zu führen war, wie die Beur- theilung anderer Klagen. Über die Natur der Querel ist von alter Zeit her viel Streit gewesen, und dieser erneuert sich noch immer wie- der. Einige sehen sie als eine Klage in rem an, und zwar namentlich als eine eigenthümliche Art der hereditatis petitio: andere als gar keine eigene, selbständige Klage, sondern nur als Vorbereitung einer andern: neuerlich ist auf die Ansicht derselben, als einer in personam actio, hingearbeitet worden Vergl. Klenze querelae inoff. test. natura Berol. 1820. Mühlenbruch Forts. ron Glück B. 35 § 1421. e. . Die Erörterung dieses Streites kann hier freylich nicht ihre Stelle finden. Allein zur Vermittlung der streitenden Meynungen dürfte die hier dargelegte Unterscheidung des unmittelbaren Gegenstandes der Klage von ihrem entfernteren, aber nicht minder we- sentlichen, Zweck (worin die ganze Eigenthümlichkeit der- selben ihren Grund hat) wohl beytragen können, indem hierin Dasjenige, was jeder Partey in der entgegenge- setzten Meynung am meisten Anstoß erregte, seine Anflö- sung findet. Zu diesem Zweck soll hier nochmals das ganze Verhältniß kurz zusammengefaßt werden. Der Aus- geschlossene verlangt, durch Aufhebung des Testaments Intestaterbe zu werden, verfolgt also das Erbrecht, wel- ches ohne Zweifel ein reines Vermögensrecht ist. Allein der eigentliche Zweck dieser Klage ist die feyerliche, offen- §. 73. Anomalische Rechte. Vindicta. kündige Herstellung des durch das Testament gefährdeten Rufs: der Kläger erscheint darin in einem feindlichen Ver- hältniß zu dem verstorbenen Testator, der seinen Ruf in diese Gefahr brachte, und die Klage geht daher auf vin- dicta. Eben so war die Genugthuung für die verletzte Ehre Zweck der Injurienklage, und beide Klagen haben also etwas Gemeinschaftliches in ihrem Zweck. Als Mit- tel dazu dient bey der Injurienklage die Einforderung ei- ner Geldobligation: bey der querela inofficiosi die Ver- folgung eines Erbrechts, welches erst durch eine richterliche Handlung eröffnet werden soll. Die Eigenthümlichkeiten beider Klagen erklären sich aus der Verschiedenheit jenes wesentlichen Zweckes von dem nächsten juristischen Gegen- stand, der blos als Mittel zu jenem Zweck gebraucht wer- den soll. H. Alle populares actiones. Diese sind Klagen auf eine dem Kläger zu zahlende Geldstrafe, wodurch aber ein öffentliches Interesse ver- folgt und geschützt werden soll L. 1 de pop. act. (47. 23.). „Eam popularem actionem di- cimus, quae suum jus populi tuetur.” ; so daß dabey der Klä- ger in seiner politischen, nicht in seiner juristischen (pri- vatrechtlichen) Eigenschaft thätig ist (§ 71). Wenn in solchen Fällen zugleich einzelne Personen, wegen der ihnen widerfahrenen Verletzung, ein besonderes Interesse haben, so werden diese allen anderen Klägern vorgezogen L. 3 § 1 de pop. act. (47. 23.). L. 42 pr. de proc. (3. 3.). L. 45 § 1 eod. ; 9* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. die Klage hat dann eine gemischte Natur, und tritt nicht in ihrer ganzen Eigenthümlichkeit hervor S. Note cc. . Dahin ge- hoͤren mehrere der in diesem §. abgehandelten einzelnen Obligationen, z. B. die actio sepulchri violati (lit. B). Anders, wenn solche Interessenten entweder gar nicht vor- handen sind, oder nicht klagen wollen. Nun kann Jeder aus dem Volke, als Vertreter der allgemeinen Sicherheit, die Klage anstellen, und er erscheint dann gleichsam als ein Procurator des Staats, jedoch ohne die einem Pri- vatprocurator obliegende Cautionspflicht S. o. Note z. — L. 43 § 2 de proc. (3. 2.). „In po- pularibus actionibus, ubi quis quasi unus ex populo agit, de- fensionem ut procurator prae- stare cogendus non est.” — Weil er gleichsam ein Procurator ist, kann er nicht wieder einen Procurator bestellen ( L. 5 de pop. act. L. 42 pr. de proc. ); eben deswegen sind zu diesen Klagen unfähig Diejenigen, welche über- haupt nicht Procuratoren seyn können ( L. 4. 6 de pop. act. ). Beides aber ist anders, wenn der Kläger zugleich ein eigenes In- teresse verfolgt, d. h. wenn es keine reine Popularklage ist. LL. citt. und L. 45 § 1 de proc. (3. 3.). . Dazu ist denn auch ohne Zweifel jeder filiusfamilias befugt Gerade so kann auch der filiusfamilias im Criminalprozeß Ankläger seyn. Keinesweges wol- len das L. 6 § 2 L. 37 ad L. Jul. de adult. (48. 5.) auf den Ehe- bruch beschränken. , und eben so kann Keiner durch minima capitis deminutio diese Befugniß verlieren, da er doch gewiß nicht aufge- hört hat, unus ex populo zu seyn. Das Klagerecht selbst ist auch zunächst gar nicht ein Bestandtheil des Vermö- gens; durch die Litiscontestation verwandelt es sich in ei- nen solchen, es wird nun, was es bis dahin nicht war, eine wahre Obligation L. 7 § 1 de pop. act. (47. , und diese Forderung, so wie §. 73. Anomalische Rechte. Vindicta. das dadurch erzwungene Eigenthum der Geldstrafe, er- wirbt der klagende filiusfamilias allerdings wieder dem Vater. — In bonum et aequum conceptae sind übrigens die reinen Popularklagen nicht, vielmehr gehen sie auf allgemein bestimmte Geldsummen, welches der gleichmäßi- gen Befugniß Aller zu ihrer Anstellung angemessen ist. Eine ähnliche Natur, wie die populares actiones, ha- ben auch die Interdicta publica oder popularia L. 1 pr. L. 2 § 1 de in- terd. (43. 1.), L. 2 § 34 ne quid in loco (43. 8.), L. 1 § 9 ne quid in flum. (43. 13.). , und eben so auch die operis novi nunciatio, welche publici juris tuendi gratia geschieht L. 1 § 16. 17, L. 4, L. 5 pr. de op. novi nunc. (39. 1.). ; nur mit dem Unter- schied, daß diese Rechtsmittel nicht auf Zahlung von Geldstrafen gerichtet sind. In der unbeschränkten Befug- niß zu ihrem Gebrauch, unabhängig von den gewöhnli- chen Regeln über die Rechtsfähigkeit, kommen alle diese Rechtsmittel mit einander überein. 23.). L. 12 pr. de V. S. (50. 16.). L. 32 pr. ad L. Falc. (35. 2.). L. 56 § 3 de fidejuss. (46. 1.). Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 74. Anomalische Rechte in Beziehung auf Rechtsfähigkeit und capitis deminutio. (Fortsetzung.) III. Eine dritte Klasse solcher anomalischen Rechte bilden folgende Verhältnisse, welche an sich blos fakti- scher Natur sind, und nur durch enge Verbindung mit eigentlichen Rechten an der juristischen Natur derselben Theil nehmen. A. Societät . Sie besteht in einer fortgehenden faktischen Verbindung zu gemeinsamen Unternehmungen, wobey die Rücksicht auf die Eigenschaften des natürlichen Menschen (seine Redlich- keit und Geschicklichkeit) vorherrschend ist. Sie selbst also ist, ihrem allgemeinen Daseyn nach, verschieden von den daraus entstehenden Obligationen, die durch die actio pro socio verfolgt werden. Wenn daher ein filiusfamilias eine Societät eingeht, so bleibt diese unverändert dieselbe auch nach der Eman- cipation, und eben so wird umgekehrt die Societät durch die Arrogation weder aufgelöst, noch auf den neuen Va- ter übertragen L. 58 § 2. L. 65 § 11 pro socio (17. 2.). . Es hat also auf dieselbe die minima capitis deminutio gar keinen Einfluß, und nur durch die maxima und media, in welchen ein bürgerlicher Tod liegt (§ 69), wird sie stets aufgelöst L. 63 § 10 pro socio (17. 2.). Gajus III. § 153. Wenn da- . Was aber die actio §. 74. Anomalische Rechte. Faktische Natur. Familie. pro socio betrifft, so folgt diese den gewoͤhnlichen Regeln. Nach der Emancipation also kann damit gegen den Vater geklagt werden nur aus früheren Handlungen des Soh- nes, und nur de peculio: gegen den Sohn sowohl aus früheren, als aus späteren Geschäften L. 58 § 2 pro socio (17. 2). Bey der Klage gegen den Sohn aus früheren Geschäften muß natürlich die Restitution hin- zugedacht werden. Vgl. § 70 u. . Das Recht auf den activen Gebrauch der Klage hat aus den frühe- ren Geschäften ausschließend der Vater, selbst nach der Emancipation, weil ihm die Klage schon früher unabän- derlich erworben war: aus den späteren der Sohn. Auch ein Sklave kann in der Societät stehen: er selbst wird dadurch nicht verpflichtet, aber die actio pro socio geht wegen seiner Handlungen gegen den Herrn als actio de peculio oder quod jussu L. 18. L. 58 § 3. L. 63 § 2. L. 84 pro socio (17. 2). : ohne Zweifel auch gegen jeden Dritten, der den Sklaven als Instrument zur So- cietät gebraucht, und der nun selbst als durch ihn han- delnd anzusehen ist. Wird der Sklave veräußert, so hört jedoch die bisherige Societät auf und das was äußerlich her L. 4 § 1 eod. sagt: „Disso- ciamur renuntiatione, morte, capitis minutione , et egestate,” so ist hier die Unbestimmtheit des Ausdrucks nicht als Allgemeinheit anzusehen, sondern einschränkend hinzu zu denken: maxima vel me- dia. Haloander liest: maxima capitis deminutione, nimmt also jenen Gedanken theilweise in den Text auf, weshalb er von Au- gustin . emend. III. 6 getadelt wird. Indessen möchte es wohl die wahre Vulgata seyn, wenig- stens lesen so ed. Jenson s. a. und ed. Koberger 1482, Hand- schriften müßten darüber entschei- den. Für richtig jedoch halte ich diese Leseart nicht, sondern die Florentinische, weil durch die be- stimmte Bezeichnung maxima die media ausgeschlossen wäre, ganz gegen die angeführten Zeugnisse. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. als Fortsetzung erscheint, kann doch nur als eine neue Societät angesehen werden L. 58 § 3 pro socio (17. 2.). . Aus dieser strengen Unterscheidung der Societät selbst, von den daraus entspringenden Obligationen, ist es denn auch allein zu erklären, warum jene unvererblich ist, an- statt daß diese, so wie alle andere Obligationen forterben. B. Mandat und negotiorum gestio. Das Mandat hat mit der Societät eine ganz ähnliche Natur, denn auch bey ihm ist zu unterscheiden das fakti- sche, unvererbliche, auf die Eigenschaften des natürlichen Menschen großentheils gerichtete Verhältniß des Auftrags selbst, und die daraus entstehende Obligation, welche durch die mandati actio verfolgt wird, und in ihrer Beschaffen- heit von jeder andern Obligation gar nicht verschieden ist. Die negotiorum gestio hat hierin gleiche Natur mit dem Mandat. Hieraus folgt, daß der Sohn ein wahres Mandat von seinem Vater erhalten kann L. 8 pr. in f. L. 35 pr. de proc. (3. 3.), s. o. § 71. , obgleich Obligationen mit civiler Gültigkeit unter ihnen nicht möglich sind (§ 67). Hat ein filiusfamilias von einem Fremden ein Mandat er- halten, und wird dann emancipirt, so dauert das vorige Mandat unverändert fort, so daß also die capitis demi- nutio keinen Einfluß auf dasselbe hat L. 61 mandati (17. 1.). . Geht der Auf- trag eines Fremden darauf, daß der filiusfamilias für ihn eine Adstipulation schließe, so erwirbt die Klage daraus §. 74. Anomalische Rechte. Faktische Natur. Familie. nicht der Vater, weil auf dessen Person dabey nicht ge- rechnet war; auch in der Person des Sohnes ruht einst- weilen die Klage aus der Adstipulation, weil sonst das eingeklagte Geld dem Vater erworben werden würde; sie kann daher erst geltend gemacht werden, wenn der Sohn aus der väterlichen Gewalt ausgetreten ist, und zwar ohne capitis deminutio, weil durch diese die Stipula- tionsklage ganz untergehen würde Gajus III. § 114. S. o. § 67 l und § 70 i. . Auch ein Sklave kann gegen Jeden im Verhältniß ei- nes Mandats oder einer negotiorum gestio stehen, und dieses Verhältniß nach der Manumission unverändert fort- setzen. Allein eine Klage daraus gieng gegen ihn nur wegen der nach der Freylassung vorgenommenen Hand- lungen, nicht wegen der früheren, weil die contractlichen Handlungen eines Sklaven überhaupt keine Klagen erzeu- gen (§ 65): eine Ausnahme dieser Einschränkung gilt für den Fall, wenn die frühere Geschäftsführung mit der spä- teren unzertrennlich zusammenhängt, indem nun die Klage die früheren und späteren Handlungen zugleich umfaßt L. 17 de negot. gestis (3. 5.). S. o. § 65 und Beylage IV. Note n. . C. Actio depositi . Ulpian sagt, ein filiusfamilias könne nicht selten im Namen des abwesenden Vaters klagen, als dessen prä- sumtiver Procurator, jedoch immer nur mit besonderer Erlaubniß der Prätors: beyspielsweise nennt er als solche Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Klagen (nicht um andere damit auszuschließen) die aus Diebstahl, Beschädigung, Mandat, Darlehen, und auch die actio depositi L. 18 § 1 de judic. (5. 1.). S. o. § 71 n. . Dagegen zählt Paulus einige we- nige Klagen auf, die ein Sohn ausnahmsweise in eige- nem Namen anstellen könne, also unabhängig von des Vaters Willen oder Abwesenheit, und eben so von einer Erlaubniß des Prätors, unter diesen Ausnahmen nennt er die actio depositi L. 9 de O. et A. (44. 7.). S. o. § 71 q. , mit welcher Angabe auch Ulpian in einer anderen Stelle übereinstimmt L. 19 depositi (16. 3.). „Julianus et Marcellus putant, filiumfamilias depositi recte agere posse.” Hier ist offenbar das Depositum als etwas Beson- deres gemeynt, und in ganz an- derer Weise, als es derselbe Ul- pian in L. 18 § 1 de jud. (Note k ), mitten unter vielen anderen Kla- gen, und selbst mit diesen nur beyspielsweise anführt. . Diese beiden Möglichkeiten sind an sich völlig verschieden (§ 71), und da sie beide in Beziehung auf die actio depositi aufge- stellt werden, zum Theil von demselben alten Juristen (welches den Gedanken an eine Controverse der Alten aus- schließt), so liegt darin ein scheinbarer Widerspruch, wel- cher nur durch folgende Unterscheidung geloͤst werden kann. Wenn der Sohn eine Sache des Vaters, z. B. aus dem Peculium, einem Andern zur Aufbewahrung übergiebt, so erwirbt dadurch der Vater die actio depositi, weil es sein Interesse ist, die Sache selbst wieder zu bekommen, oder in Geld entschädigt zu werden. Hier kann der Sohn gar nicht klagen, außer als Procurator des Vaters, und auf §. 74. Anomalische Rechte. Faktische Natur. Familie. diesen Fall, der ohnehin der gewöhnlichste ist, geht die erste Stelle des Ulpian. Das Depositum kann aber auch so beschaffen seyn, daß der Vater dabey gar kein rechtli- ches Interesse hat, wenn etwa der Sohn die Sache von einem Fremden miethweise, oder als Commodat, oder als Depositum empfangen, oder wenn er sie gar gestohlen hatte. Hier hat der Sohn ein zwiefaches Interesse die Klage anzustellen, wovon der Vater nicht berührt wird: erstlich, in manchen Fällen (wie wenn er die Sache als Miether oder Commodatar erhielt), weil er dadurch den faktischen Vortheil der Detention und des Gebrauchs der Sache wieder erlangt, der nicht im Vermoͤgen ist, und daher auch dem Vater nicht zu gut kommt: zweytens, in allen hier bezeichneten Fällen, weil er selbst gegen andere Personen verpflichtet ist, ihnen die Sache oder eine Geld- entschädigung zurück zu geben, welche Verpflichtung wie- der nicht den Vater berührt. Da nun überhaupt ein De- positar, ein Dieb u. s. w., wenn er die Sache einem An- dern aufzubewahren giebt, gegen diesen die actio depositi erwirbt L. 16. L. 1 § 39. L. 31 § 1 depos. (16. 3.). , so muß in den angegebenen Fällen auch der Sohn dieselbe in eigenem Namen haben, und auf diese Fälle geht denn die Stelle des Paulus, so wie die zweyte Stelle des Ulpian, welche daher mit der ersten Stelle des Ulpian nicht im Widerspruch stehen. Wenn freylich der Rechtsstreit nicht durch die Restitution der Sache selbst (wodurch jene Zwecke rein zur Erfüllung kommen) Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. beendigt wird, sondern durch eine Entschädigung in Geld, so wird dieses Geld allerdings dem Vater erworben, und dieser kann darüber willkührlich verfügen; wenn aber der Sohn es verwendet, um damit Denjenigen abzufinden, ge- gen welchen er aus dem früheren Commodat oder aus dem Diebstahl verpflichtet war, so ist dadurch seine Schuld getilgt, und der oben angegebene Zweck ist dennoch er- füllt; ja er kann sich diese Erfüllung noch dadurch sichern, daß er die Klage gar nicht selbst anstellt, sondern seinem Gläubiger cedirt, und auf diesem Wege seine Schuld tilgt. — Es ist bemerkenswerth, daß gerade bey dem De- positum auch eine formula in factum vorkommt, die dem Sohn die Anstellung der Klage in eigenem Namen mög- lich machte Gajus IV. § 47. . — Wie wirkt nun auf diese Verhältnisse die capitis deminutio, nämlich die Emancipation oder die datio in adoptionem? Die Klage für den Vater fällt gewiß weg, weil der Grund der präsumtiven Vertretung aufgehoben ist, aber die Klage in eigenem Namen muß fortdauern, da die Gründe und Zwecke derselben selbst fortwähren: namentlich die Schuld gegen den Dritten durch die oben abgehandelte Restitution gegen die capitis deminutio. Alles dieses stellt sich ganz anders bey dem Sklaven, welcher eine Sache deponirt: dieser kann weder als Sklave die Klage anstellen, weil er überhaupt zu allen Klagen unfähig ist, noch nach der Manumission, weil bey ihm §. 74. Anomalische Rechte. Faktische Natur. Familie. das Hauptinteresse des Sohnes (die klagbare Verpflich- tung gegen den Dritten) ohnehin wegfällt (§ 65). Daher hatte diese Klage stets der Herr, in dessen Dienst der Sklave zur Zeit des gegebenen Depositum stand L. 1 § 30 depos. (16. 3.). . Ähnliche Rücksichten, wie bey dem Recht zur actio de- positi, treten auch bey der Verpflichtung aus dem Depo- situm ein. Wenn also ein filiusfamilias ein Depositum übernimmt, und wenn derselbe noch nach der Emancipa- tion im Besitz der Sache bleibt, so geht die Klage gegen ihn (hier gewiß selbst ohne Restitution), und gar nicht als Peculienklage gegen den Vater L. 21 pr. depos. (16. 3.). ; denn es handelt sich hier um die ganz faktische Restitution des natürlichen Besitzes, die von dem juristischen Verhältniß im Peculium unabhängig ist. Daß man dieses wirklich als etwas Be- sonderes dachte, und zwar gerade aus diesem Grunde, erhellt unwidersprechlich aus der ganz ähnlichen, und noch mehr anomalischen, Weise, wie das einem Sklaven ge- gebene Depositum behandelt wird: denn wenn dieser nach der Manumission die Sache besitzt, so geht gegen ihn die actio depositi, da doch andere Contractsklagen aus der Zeit des Sklavenstandes durchaus nicht gegen ihn ange- stellt werden können L. 21 § 1 depos. (16. 3.). Die ganze Stelle, deren erste Hälfte in Note q angeführt ist, lautet im Zusammenhang so: „Si apud filiumfamilias res de- posita sit, et emancipatus rem teneat, pater nec intra annum de peculio debet conveniri: sed ipse filius. — Plus Trebatius existimat, etiam si apud servum depositum sit, et manumissus rem teneat, in ipsum dandam . Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. D. Actio commodati . Eine ganz ähnliche Bewandniß wie mit dem Deposi- tum, hat es auch mit dem Commodat, und wir dürfen unbedenklich annehmen, daß die eben aufgestellten Sätze auch auf das Commodat anwendbar sind. Einer der wich- tigsten derselben ist sogar ausdrücklich anerkannt, und wenn die übrigen nicht gleichfalls erwähnt werden, so ist dieses nur als zufällig anzusehen. Auch die actio commodati nämlich wird ausdrücklich unter diejenigen Klagen gerech- net, die ein filiusfamilias ausnahmsweise in eigenem Na- men anstellen kann L. 9 de O. et A. (44. 7.). Vgl. oben § 71 q. — Auch hier gilt die Regel, daß selbst der Dieb die Klage anstellen kann ( L. 15. 16 comm. 13. 6.), gewiß also auch ein Commodatar oder De- positar, der die Sache einem Drit- ten als Commodat überließ. . Dieses ist ohne Zweifel aus den- selben Gründen abzuleiten, und mit denselben Unterschei- dungen anzuwenden, welche so eben bey dem Depositum dargestellt worden sind. Auch kommt bey dem Commodat, eben so wie bey dem Depositum, eine formula in factum concepta vor Gajus IV. § 47. . Man könnte fragen, ob nicht ein filiusfamilias auch die actio locati gebrauchen könne, um eine von ihm ver- miethete Sache zurück zu fordern? Wenn blos von die- actionem, non in dominum, li- cet ex ceteris causis in manu- missum actio non datur. ” — Von dieser Ausnahme ist schon anderwärts die Rede gewesen, vgl. § 70 s und Beylage IV. Note m. Besaß der Freygelassene die Sache nicht, so konnte die Klage nicht gegen ihn angestellt werden, selbst nicht wenn er sich als Sklave ei- nes dolus dabey schuldig gemacht hatte. L. 1 § 18 depos. (16. 3.). §. 74. Anomalische Rechte. Faktische Natur. Familie. ser Rückforderung die Rede ist, so sind allerdings die Ver- hältnisse ganz ähnlich denjenigen, welche so eben bey der actio depositi und commodati erwähnt worden sind. Daß sie demungeachtet nicht in dieser Verbindung erwähnt wird, mag wohl daher rühren, daß hier die Klage zugleich auf die Zahlung des Miethgeldes gerichtet, also die Rückfor- derung meist mit der Verfolgung eines reinen und voll- ständigen Vermögensrechts vermischt ist. E. Der natürliche Besitz (die bloße Detention). Kinder in väterlicher Gewalt, eben so wie Sklaven, sind des juristischen Besitzes unfähig, der Detention aber, da sie blos faktisch ist, fähig Savigny Recht des Besitzes § 9. 26. . Diese Fähigkeit zeigt sich in folgenden Anwendungen. Wenn der Vater dem Sohn etwas stipulirte, das ju- ristische Natur hatte, z. B. Eigenthum, so war es gültig, weil das dem Sohn gegebene Eigenthum so gut als dem stipulirenden Vater selbst gegeben ist. Geht aber die Sti- pulation auf etwas blos Faktisches, z. B. auf Detention des Sohnes oder auf dessen Gehen über einen bestimmten Weg, so ist es ungültig, weil dieses Faktum nicht in des Vaters Vermögen kommen kann, so daß es wie jede Sti- pulation für einen Andern, den der Stipulator nicht re- präsentirt, zu betrachten ist. Wenn umgekehrt der Sohn stipulirt, daß der Vater Eigenthum, oder Detention, oder die Erlaubniß zu gehen erhalte, so ist dieses Alles gültig, weil der Sohn allgemein den Vater repräsentiren kann. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Wenn endlich der Sohn für sich selbst die Detention oder das Gehen stipulirt, so ist das gültig, und zwar in dem Sinn, daß nun der Vater (nicht der Sohn) gegen den Schuldner die Interessenklage wegen Verweigerung der Detention oder des Gehens erwirbt. Dieses Alles galt bey dem Sklaven ganz eben so wie bey dem Sohn L. 130. L. 37 § 6. 7. 8 de V. O. (45. 1.). § 2 J. de stipul. serv. (3. 17.). Vgl. Cujacius in Lib. 15 quaest. Pauli ( L. 130 de V. O. ), opp. T. 5 p. 1107. . Eine andere Anwendung findet sich bey der von einem filiusfamilias besessenen Erbschaft. Dieser muß die here- ditatis petitio, so wie jeder Unabhängige, gegen sich er- gehen lassen, weil die Verpflichtung zu derselben auf dem natürlichen Besitz beruht. Läßt er sich nun auch arrogi- ren, so ändert hierin selbst die capitis deminutio Nichts, und es bedarf nicht einmal einer Restitution, um die An- stellung der Klage gegen ihn auch ferner möglich zu ma- chen L. 36 § 1 de her. pet. (5. 3.). . F. Die erzwungene Restitution eines Fi- deicommisses der Erbschaft . Wenn der Vater, der zum Erben eingesetzt, und zur Restitution der Erbschaft an den Sohn verpflichtet ist, die Erbschaft bedenklich findet, so kann ihn der Sohn zum Antritt und zur Restitution zwingen, weil nun in Folge des Zwanges alle Schulden auf den Sohn übergehen, und der Vater frey von aller Gefahr bleibt L. 16 § 11. 12 ad Sc. Treb. (36. 1.). . Anders §. 74. Anomalische Rechte. Faktische Natur. Familie. verhält es sich, wenn der Herr gebeten wird, seinen Skla- ven frey zu lassen, und dann demselben die Erbschaft zu restituiren. Denn da der Sklave sich nicht durch Rechts- geschäfte klagbar verpflichten kann (§ 65), so verpflichtet ihn auch nicht der gegen den Herrn ausgeübte Zwang zum Antritt; er könnte also nach der Freylassung die An- nahme der Restitution verweigern, in welchem Fall der Herr mit den Erbschaftsschulden belastet bleiben würde L. 16 § 13. 14 ad Sc. Treb. (36. 1.). . Der Grund dieses anomalischen Klagrechts zwischen Vater und Sohn liegt darin, daß die durch Klage er- zwungene Handlung eine bloße Formalität ist, also etwas blos Faktisches, ohne alle rechtliche Wirkung für den Be- klagten. Die Prozeßform war kein Hinderniß, weil der Zwang extra ordinem durch die Fideicommißobrigkeit durchgeführt wurde. IV. Endlich eine vierte Klasse anomalischer Rechte bezieht sich auf den Zwang zu solchen Handlungen, wo- durch Veränderungen in Familienverhältnissen hervorgebracht werden sollen. In der Regel nämlich sind solche Handlungen überhaupt ganz frey; wo aber ein rechtlicher Zwang zu denselben zugelassen wird, da ist die- ser auch von den gewöhnlichen Regeln über die Rechts- fähigkeit unabhängig, weil ein solcher Zwang gerade dar- auf abzweckt, jene Regeln zu modificiren. Dahin gehoͤren folgende Fälle. II. 10 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. A. Fideicommissaria libertas . Wenn ein Testator seinem Sklaven die directa libertas giebt, so liegt darin keine Abweichung von den Regeln über die Rechtsfähigkeit. Der Sklave geht unmittelbar in den Zustand der Freyen über, und es erscheint also gar nicht das Bedürfniß, während des Sklavenstandes die Ausübung eines Rechts, z. B. eine Klage gegen den Er- ben, zuzulassen. Anders wenn der Testator seinem eige- nen Sklaven, oder dem des Erben, oder auch eines Drit- ten, die Freyheit durch Fideicommiß hinterläßt. Denn dadurch erhält der Sklave eine Klage gegen den eigenen Herrn unmittelbar auf Freylassung, gegen den Erben der nicht sein Herr ist, auf Ankauf und Freylassung. Dieses bey den Römern so sehr häufige und wichtige Rechtsver- hältniß wurde für die Ausführung dadurch möglich ge- macht, daß nicht eine gewoͤhnliche Klage, sondern eine extraordinaria cognitio der Obrigkeit, dazu angewendet wurde § 2 J. de sing. reb. (2. 24.). Ulpian . XXV. § 12. 18. Tit. Dig. de fid. libert. (40. 5.). . B. Wenn einem Erben oder Legatar durch Fideicom- miß zur Pflicht gemacht wurde, seine Kinder zu emanci- piren, so war dieses zwar durch die gewöhnliche fidei- commissarische Jurisdiction nicht geschützt: außerordentli- cherweise aber konnte auch hier durch Einwirkung der Kaiser ein Zwang gegen den Vater eintreten, der sich durch Annahme der Erbschaft oder des Legats zu einer §. 74. Anomalische Rechte. Faktische Natur. Familie. Handlung verpflichtet hatte, die er hinterher verwei- gerte L. 92 de cond. et de- monstr. (35. 1.). . — Vielleicht konnte sogar im ordentlichen Pro- zeß die Emancipation erzwungen werden, wenn ein Un- mündiger arrogirt war, und dieser nach erlangter Mün- digkeit die Auflösung der Gewalt verlangte L. 32. 33 de adopt. (1. 7.). Doch könnte man auch un- ter dem in L. 32 pr. cit. er- wähnten judex den magistratus verstehen, worauf der Zusatz causa cognita zu deuten scheint; dann wäre es eine extraordinaria cognitio. . C. Noch weit wichtiger aber ist die durch die Lex Julia eingeführte Regel, daß der Vater von seinen Kin- dern durch Einwirkung der Obrigkeit gezwungen werden kann, in ihre Ehe einzuwilligen, wenn er diese Einwilli- gung ohne gehörigen Grund verweigert L. 19 de ritu nupt. (23. 2.). . 10* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 75. Heutige Anwendbarkeit der Lehre von der Rechtsfä- higkeit und der capitis deminutio. Es bleibt nun noch zu untersuchen übrig, welche Be- deutung der hier dargestellten Lehre von der Rechtsfähig- keit und der capitis deminutio (§ 64 — 74) in unsrem heu- tigen Recht übrig geblieben ist. Wir haben von der Römischen Unfreyheit Nichts übrig, also kann auch nicht mehr die Rede seyn von der Rechts- unfähigkeit der Roͤmischen Sklaven. Eben so wenig besteht unter uns ein Stand der Civi- tät oder Latinität, mit ihrem Gegensatz in dem Stand der Peregrinen; also hat auch bey uns die beschränkte Rechtsfähigkeit der Peregrinen aufgehört: die der Latinen war ohnehin schon durch Justinians Gesetzgebung ver- schwunden. Dagegen besteht in unsrem heutigen Recht allerdings noch die Abhängigkeit von väterlicher Gewalt. Auch die hierauf gegründete beschränkte Rechtsfähigkeit ist zum Theil unverändert geblieben; und selbst da, wo sie durch die Gesetze der christlichen Kaiser starke Modificationen erhal- ten hat, ist sie doch nur in Verbindung mit dem älteren Recht zu verstehen und anzuwenden möglich. Ich gehe über zur capitis deminutio. Haben wir keine Sklaven und Peregrinen mehr, so ist auch eine maxima §. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung. und media capitis deminutio unmöglich geworden; mit ih- nen zugleich der bürgerliche Tod, den die Römer darin annahmen (§ 69). Die minima capitis deminutio kann allerdings noch vorkommen; denn wenn sich ein Unabhängiger von einem Andern arrogiren läßt, so unterwirft er sich allen Be- schränkungen, welche überhaupt einem filiusfamilias zu- kommen, und erleidet also eine nachtheilige Veränderung in seiner Rechtsfähigkeit. Eine andere Frage ist es, ob für ihn auch die ganz eigenthümlichen, positiven Wirkun- gen der capitis deminutio (§ 69) noch jetzt eintreten, um deren willen allein dieser Begriff mit seinem Kunstaus- druck jemals praktischen Werth hatte? Diese Frage aber muß verneint werden. Denn die Agnation, die dadurch verloren gieng, ist überhaupt seit der neuesten Gesetzgebung von Justinian ohne praktische Bedeutung. Das Patro- natsverhältniß existirt gar nicht mehr. Den Einfluß der minima capitis deminutio auf die persönlichen Servituten hat Justinian ausdrücklich aufgehoben. Endlich auch der Untergang der Schulden durch capitis deminutio ist im Justinianischen Recht nicht mehr als praktisches Recht zu finden, sondern nur noch für das Recht der früheren Zeit zu errathen; jedoch auch hier so, daß ihm schon längst sein praktischer Einfluß ganz entzogen war. Wir müssen also sagen: die Lehre von der capitis deminutio ist histo- risch und exegetisch wichtig; für das praktische Recht ist der Begriff und der Name vollkommen entbehrlich. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Am meisten lebendige Fortdauer älterer Rechtsansichten ist noch wahrzunehmen in den anomalischen Rechtsinstituten, welche sich von den positiven Einschränkungen der Rechtsfä- higkeit ganz oder theilweise unabhängig erhalten haben (§ 71 — 74). Zwar ist auch hier Vieles ganz verschwunden, wie z. B. das Alimentenlegat an Sklaven (§ 72) und die Frey- lassung durch Fideicommiß (§ 74). Dagegen hat sich er- halten die eigenthümliche Beschaffenheit des Dotalrechts, der Klagen auf Alimente und auf Dotation (§ 72), der Injurienklage, der querela inofficiosi (insofern man diese noch nach der Novelle 115 gelten lassen will) (§ 73), der Societät, des Mandats u. s. w. (§ 74). Die hier aufgestellten Behauptungen über die Gränze der Anwendbarkeit der vorgetragenen Rechtsregeln stehen auch mit den Ansichten neuerer Schriftsteller nicht im Widerspruch. Zwar pflegen sich dieselben nicht so aus- drücklich und vollständig darüber zu erklären, allein man kann mit ziemlicher Sicherheit annehmen, daß die meisten der hier aufgestellten Sätze, wenn es zu einer Erklärung darüber käme, keinen erheblichen Widerspruch finden wür- den. Selbst der scheinbare Widerspruch von Glück Glück B. 2 § 128. kann nur zur Bestätigung meiner Behauptung dienen. Er nimmt an, wir hätten eine maxima capitis deminutio, wenn Jemand sich als Leibeigenen hingäbe, oder lebens- länglich zu Festung oder Zuchthaus verurtheilt würde: §. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung. desgleichen eine media, in dem Verlust des Bürgerrechts eines einzelnen deutschen Staats, oder auch des allgemei- nen deutschen Bürgerrechts. Er fügt aber hinzu, die Rö- mischen Rechtssätze könnten darauf nicht angewendet wer- den. Gerade davon aber ist hier allein die Rede, und insbesondere von der aufgehobenen oder verminderten Rechtsfähigkeit im Römischen Sinn. Daß zu allen Zeiten mancherley Veränderungen in dem Zustand der Menschen vorkommen, wird Niemand bezweifeln; will man aber diese als capitis deminutiones behandeln und bezeichnen, so kann das nur zu einem leeren, verwirrenden Spiel mit Wor- ten führen. So verhält es sich nun insbesondere auch mit dem bürgerlichen Tod; unsre Schriftsteller geben wohl den Rö- mischen Begriff an So z. B. Mühlenbruch T. 1 § 184. , aber nicht um damit eine prakti- sche Anwendung desselben zu behaupten. Anders hat sich die Sache seit langer Zeit in Frankreich gestaltet, und ob- gleich dieser Gegenstand nicht in den Gränzen unsrer Auf- gabe liegt, so will ich ihn dennoch anhangsweise darstel- len, weil er ein warnendes Beyspiel darbietet, wie weit die ungeschickte Anwendung misverstandener historischer Rechtsbegriffe führen kann. Domat spricht von der mort civile in wenigen Zei- len, die ihm jedoch zu zwey großen Irrthümern Raum lassen: Mort civile, sagt er, war der Zustand des zum Tod oder zu irgend einer Strafe mit Vermögensconfisca- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. tion Verurtheilten, welcher diesen Namen deswegen führte, weil er esclave de la peine war Domat Liv. prélim. Tit. 2 Sect. 2 § 12. . — Allein mit der Confiscation hat der bürgerliche Tod gar Nichts zu schaf- fen: denn der kriegsgefangene Roͤmer erlitt ihn ohne Con- fiscation, und der relegatus erlitt ihn niemals, obgleich auch bey ihm die Confiscation des Vermögens zuweilen (nicht immer) vorkam. Ferner erlitt der Deportirte den bürgerlichen Tod, ohne doch esclave de la peine zu seyn. So stand es in der Theorie. In der Praxis Ausführlich handelt davon Merlin Répertoire art. Mort civile , wo sich die Beläge zu den nachfolgenden Sätzen des Textes finden. wurde jener Begriff angewendet auf die lebenslängliche Galee- ren- und Verbannungsstrafe; in einigen anderen Fällen war die Anwendung bestritten. Die wichtigste Anwendung, und wodurch alle böse Leidenschaften in Bewegung gesetzt wurden, machte das Gesetz von Ludwig XIV. auf die religiösen Emigranten, die réfugiés; weil aber dieses Ge- setz mit der öffentlichen Meynung im Widerspruch stand, so setzte man sich in der Anwendung oft darüber hinweg, besonders in Beziehung auf die Kinder der Ausgewanderten. Die Revolution brach aus, und bald fanden sich neue hoͤchst wichtige Anwendungen, indem die Gesetze vom 28. März und vom 17. Sept. 1793 den bürgerlichen Tod auf die Emigranten und auf die Deportirten anwendeten. Die Rüstkammer der alten Jurisprudenz mußte jetzt die Waffen zur Verfolgung der Emigranten hergeben. §. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung. Endlich sollte der Code gemacht werden. Nichts ist irriger, als wenn Viele glauben, dieser wäre ganz aus neuer revolutionärer Weisheit, kraft einer Art von In- spiration, hervorgegangen. Vielmehr brachten sowohl die ersten Redactoren, als nachher die Mitglieder des Staats- raths, alle ihre Kenntnisse und Irrthümer aus der Zeit der alten Jurisprudenz mit hinzu. Als Fälle der Anwen- dung des bürgerlichen Todes wurden nun folgende ange- nommen: 1) Die Emigranten. Zwar wurden die Gesetze gegen die Emigration schon im J. VIII. aufgehoben und die mei- sten Einzelnen, die es wollten, waren aus der Emigran- tenliste gestrichen, und dadurch wieder von dem bürgerli- chen Tod befreyt worden; allein theils blieben immer noch Viele übrig, die nicht zurückgekehrt waren, theils sollten und konnten auch die Wiederaufgenommenen von der Wir- kung ihres bürgerlichen Todes auf die in der Vergangen- heit eingetretenen Ehen und Erbfälle nicht befreyt werden Die Gesetze über die Emi- granten citirt Merlin l. c., p. 373. — Bey der Discussion des Code im Staatsrath wurde die fort- dauernde Wirksamkeit und Wich- tigkeit der Emigrantengesetze über- haupt, und besonders in Bezie- hung auf ihren bürgerlichen Tod, ausdrücklich anerkannt. Confé- rence du code civil T. 1 p. 76. 77 (zu art. 24). . Dagegen sollte in Zukunft die freywillige Aufloͤsung der Verhältnisse zum Vaterland nicht mehr als bürgerli- cher Tod gelten, sondern nur noch die Eigenschaft eines Franzosen aufheben ( art. 17 — 21), welche Veränderung aber gar nicht von Erheblichkeit ist. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. 2) Die zum Tod Verurtheilten: theils für die Zwi- schenzeit bis zu ihrer Hinrichtung, theils für die Fälle, worin sie sich der Hinrichtung durch die Flucht entziehen würden ( art. 23). 3) Die zu gewissen anderen Strafen Verurtheilten ( art. 24). Der Code civil behielt die nähere Bestimmung noch vor, der Code pénal art. 18 knüpfte den bürgerli- chen Tod an die lebenslängliche Zwangsarbeit (Galeeren) und an die Deportation; dieser letzte Fall wurde mit Recht als der erheblichste und schwierigste behandelt, weil der De- portirte am Ort der Verbannung in Freyheit leben sollte. Das Wichtigste aber sind nun die Wirkungen des bür- gerlichen Todes, die sich in folgenden Hauptsätzen, nach Vorschrift des art. 25, darstellen lassen: 1) Das ganze gegenwärtige Vermoͤgen des bürgerlich Todten fällt, im Augenblick dieses Ereignisses, auf seine Intestaterben. 2) Er ist für die Zukunft unfähig zu allen droits civils, fähig zu allen droits naturels Es war dieses wörtlich aus- gesprochen im Projet de code civil Liv. 1 Tit. 1 art. 30 „pri- vés des avantages du droit ci- vil proprement dit. ” § 31 „Ils demeurent capables de tous les actes qui sont du droit natu- rel et des gens. ” Der Code civil selbst enthält diese formelle Bestimmung nicht, sondern nur (beyspielsweise) die Aufzählung der wichtigsten einzelnen entzo- genen Rechte, der Sinn aber ist derselbe geblieben, wie aus der Discussion im Staatsrath deut- lich erhellt. Vgl. Toullier droit civil Français Liv. 1 § 279. . Diese Grundverschie- denheit wird folgendergestalt angewendet: §. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung. a ) Er kann nicht durch Erbschaft erwerben, mit Aus- nahme legirter Alimente. b ) Er kann weder Testaments- noch Intestaterben hin- terlassen. Was er während des bürgerlichen Todes er- wirbt, fällt bey seinem natürlichen Tod an den Staat ( art. 33). c ) Er kann weder schenken, noch Geschenke empfan- gen, mit Ausnahme von Alimenten So ist es im art. 25 wört- lich ausgedrückt. Toullier § 282 sagt dagegen, der bürgerlich Todte sey fähig zu erwerben und zu ver- äußern durch donations manuel- les, d. h. durch Schenkung be- weglicher Sachen vermittelst der Tradition, aber nicht durch Schen- kung von Immobilien, oder sol- che, die schriftlich abgefaßt wer- den müßten. Dann würde also ein großes Vermögen in baarem Geld oder Staatspapieren gültig geschenkt werden können, was doch dem Gesetz geradezu entge- gen ist. Das Projet de code civil art. 32. 33 erlaubte den Em- pfang einer Schenkung von ge- ringen beweglichen Sachen und die von Alimenten, dagegen die Veräußerung durch Schen- kung unbedingt. . d ) Die Ehe, in welcher er bis jetzt lebte, ist aufge- löst in Ansehung aller civilen Wirkungen. e ) Die Ehe, die er von jetzt an schließen möchte, ist in Ansehung derselben Wirkungen ungültig. f ) Dagegen ist er fähig, durch jede andere juristische Handlung, als die oben genannten, Vermögen zu erwer- ben und zu veräußern. Er ist also fähig zu Kauf, Tausch, Pacht und Miethe, Darlehen, so wie zu allen Klagen aus Injurien oder anderen Delicten Das Projet de code civil § 31 hatte die erlaubt bleibenden . Gegen diese Gränzbestimmung ist nun Folgendes einzu- wenden. Die Unterscheidung der droits civils und natu- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. rels stammt augenscheinlich aus dem Römischen Recht, hat aber in diesem eine ganz andere Bedeutung, indem das Römische jus gentium ein in sich ausgebildetes, gleichfalls positives Recht war (§ 22). Unvermerkt hat man dem Roͤmischen Gegensatz den davon verschiedenen Gegensatz der mehr positiven und willkührlichen, oder mehr natürli- chen und sich von selbst verstehenden Rechtsinstitute unter- geschoben. Dieser letzte aber ist theils für die Anwendung unerheblich, theils in der Gränzbestimmung schwankend und unbestimmt, welches sich in folgenden Anwendungen deut- lich zeigt. Ganz inconsequent ist es, daß der Deportirte Vermögen erwerben kann, dieses aber bey seinem Tode an den Staat fallen soll, was doch im Grunde nur eine partielle Confiscation, also eine halbe Maasregel ist. Im Römischen Recht galt zwar derselbe Rechtssatz L. 2 C. de bonis proscript. (9. 49.). , aber hier hatte er die consequente Bedeutung einer Fortsetzung der gleich Anfangs eintretenden Confiscation, die ja aber das Französische Recht verwirft. Blos als Peregrine be- trachtet hätte der Deportirte wohl Erben hinterlassen koͤn- nen, denn die Peregrinen als solche wurden ja niemals vom Staate beerbt. In der positiven Natur alles Erb- rechts liegt gewiß keine Rechtfertigung des Französischen Rechtssatzes, und doch scheint man ihn blos darauf ge- Geschäfte ausdrücklich aufgezählt, der Code selbst schweigt darüber, aber der Sinn ist auch bey ihm derselbe. Vgl. Toullier § 280. 283. Ferner die Äußerungen von Tronchet im Staatsrath, Con- férence T. 1 p. 119. §. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung. gründet zu haben. — Noch auffallender ist die Behandlung der Schenkung, die doch gewiß um gar Nichts positiver ist, als der Kauf und die Miethe. Auch geht hierin der Code ganz von dem Projet ab, und die Juristen gehen wieder ihren eigenen Weg (Note g ). Der Grund, den Toullier für die civile Natur der Schenkung angiebt, daß die Schenkung an positive Formen gebunden sey, kann gar Nichts entscheiden; denn auch der Kauf und die Miethe, so bald sie einen Werth von 150 Franken über- steigen, sind einer positiven Form unterworfen ( art. 1341), und doch sollen diese Verträge unbedingt dem Deportirten zugänglich seyn. Doch wichtiger als alles Andere ist die Behandlung der Ehe. In dieser unterschied man zwar ein natürliches, civiles und religiöses Element Conférence T. 1 p. 86. 92. 98. ; indem man ihr aber die effets civils versagte, meynte man damit unzweifelhaft alle und jede juristische Wirkungen, wie es auch im Lauf der Discussionen ausdrücklich anerkannt worden ist. In Beziehung auf die Ehe eines Deportirten ist also, da sie juristisch gar nicht existirt, weder Ehebruch noch Bigamie möglich. Die Kinder eines Deportirten sind uneheliche, sind bâtards, sie haben keinen Vater, und es gilt für sie kein Erbrecht, selbst nicht in das Vermögen der Seiten- verwandten Conférence p. 86. 110. — Toullier § 285. 293 behauptet die Legitimität der Kinder, weil ja doch das vinculum matrimonii (le lien) fortdauere. Offenbar im Widerspruch gegen das Ge- . In beiden Beziehungen macht es auch Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. gar keinen Unterschied, ob der Deportirte blos eine frü- here Ehe fortgesetzt, oder ob er erst während der Depor- tation eine Ehe geschlossen hat. — Vergleichen wir damit das frühere Recht. Nach Römischem Recht war die Ehe eines Deportirten nach jus civile ungültig, nach jus gentium gültig, also völlig eben so gültig, wie die Ehen der vielen Millionen Provinzialen vor der durch Caracalla allgemein gemachten Civität Ja sogar hatte man aus Menschlichkeit noch etwas von den strengen Grundsätzen nachgege- ben; die Dos, die eigentlich nur neben einem justum matrimoni- um gelten konnte, sollte hier fort- dauern dürfen, obgleich die Ehe nicht mehr justum matrimo- nium war. . Die Folgen dieses Grundsatzes bestanden darin, daß die Kinder aus einer solchen Ehe nicht in der väterlichen Gewalt des Deportirten, noch in der Agnation mit dessen Verwandten standen. Dagegen waren sie ehelich, sie hatten einen juristisch gewissen Vater, sie standen in einer wah- ren Cognation mit ihren Eltern und deren Verwandten, und konnten hieraus jedes cognatische Erbrecht (nur nicht in das Vermoͤgen des Vaters, welches immer wieder con- fiscirt wurde) geltend machen. Alle diese Bestimmungen giengen aus rein juristischer Consequenz hervor, nicht aus religiösen Ansichten, denn sie waren lange vor der Herr- schaft des Christenthums anerkannt. — Indem man nun setz. Was er vertheidigt, wurde von der Minorität des Staats- raths geltend gemacht, um eine Abänderung des Projects durch- zusetzen; ihre Meynung fiel aber durch, und das Project wurde un- verändert angenommen. Gerade durch den vorhergehenden gründ- lichen Streit wird der wahre Sinn des Gesetzes ganz außer Zweifel gesetzt. §. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung. bey der Abfassung des Code die dem Roͤmischen jus civile eigenthümlichen Wirkungen mit den juristischen Wirkungen überhaupt verwechselte, kam man unvermerkt zu dem selt- samen Resultat, die Ehe des Französischen Deportirten nicht (wie es natürlich gewesen wäre) mit der Ehe des Römischen Deportirten gleich zu stellen, sondern mit der Ehe des Roͤmischen Bergwerkarbeiters, welche allerdings durch den Sklavenstand des verurtheilten Ehegatten con- sequenterweise vernichtet werden mußte. Ja man gieng darin noch weiter, als das Römische Recht in seiner neue- sten Gestalt; denn Justinian hat den Sklavenstand dieser Verurtheilten aufgehoben, damit ihre Ehe fortdauern könne ( Nov. 22 C. 8), und selbst diese Milderung ist den Fran- zösischen Deportirten versagt. Das altfranzösische Recht, und insbesondere die ordon- nance von 1639, deren Härte stets mit der oͤffentlichen Meynung im Widerspruch stand, und eine stille Widersetz- lichkeit der Gerichte zur Folge hatte, erkannte dennoch an, daß die früher geschlossene Ehe als Sacrament fortdauere, daß daher die später in derselben erzeugten Kinder ehelich seyen, und gegen alle Verwandte Erbrecht hätten Conférence p. 89. 90. . Auch erregte der Vorschlag des neuen Gesetzes den lebhaftesten und gründlichsten Widerspruch: zuerst von Seiten des Appellationshofes in Paris Observations des tribu- naux d’appel sur le projet de code civil p. 38. : dann im Staats- rath von Seiten des ersten Consuls (der darüber sehr ver- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. ständig sprach), des Justizministers, und anderer Mitglie- glieder Conférence p. 86. 87. 88. Vgl. besonders auch Maleville analyse raisonnée T. 1 p. 47—50. : endlich auch von Seiten des Tribunats, an welches die Redaction des Staatsraths zur Prüfung ge- langte Conférence T. 1 p. 174— 176. . Man bestritt den Vorschlag theils aus dem Römischen und altfranzösischen Recht, theils aus Gründen der Menschlichkeit; besonders hob Bonaparte hervor, wie empörend es sey, daß die Frau eines Deportirten, deren edle Treue, wenn sie sein Unglück theile, Verehrung ver- diene, durch das Gesetz zur Concubine herabgewürdigt werde. Alles vergebens. Das Gesetz wurde dennoch an- genommen, und dazu wirkten folgende verschiedene Gründe zusammen. Erstlich die starre Consequenz aus historisch falschen Prämissen, also die Nachwirkung der Irrthümer, welche die meisten Juristen von ihrer Jugend an aus einer oberflächlichen Kenntniß des Römischen Rechts in sich auf- genommen hatten, und nun nicht los werden konnten Wer etwa glauben möchte, die Einwirkung des Römischen Rechts (in irriger Auffassung) sey hier nur von mir willkührlich ange- nommen, in der That nicht ge- gründet, der wolle doch den Ar- tikel Mort civile in Merlin Ré- pertoire nachlesen, worin sich der Verfasser die größte und über- flüssigste Noth macht mit der Er- klärung und selbst mit der Text- kritik von Pandektenstellen. Un- ter andern wird das völlig un- passende postliminium mit her- eingezogen, und p. 373 werden die Worte der L. 4 de capt. „An qui hostibus deditus, reversus, nec a nobis receptus est,” von einem Überläufer erklärt, einem enfant ingrat de la patrie, und mit art. 18. 19. 21 des Code in Verbindung gesetzt, welches doch fast in’s Unglaubliche geht. . Zweytens der von der Revolution her eingewurzelte Haß gegen die Emigranten, obgleich der groͤßte Theil derselben §. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung. bereits begnadigt war, und die Ubrigen ihre Wichtigkeit und Gefährlichkeit längst verloren hatten. Drittens das ängstliche Bestreben, die frühere Einwirkung religioͤser An- sichten auf das Recht streng abzuwehren. Recht auffallend wird das Resultat dieser siegenden Beweggründe in der Vertheidigungsrede, womit der Tribun Gary das defini- tive Project, d. h. die jetzt in dem Code stehende Abfas- sung, zur Annahme empfahl. Er giebt zu, wenn die Frau dem Deportirten in die Verbannung folge, sey es hart, daß die Kinder unehelich seyen, sie selbst eine Con- cubine; allein Härten gebe es auch sonst wohl im Recht, und eine solche Frau möge sich mit ihrem Gewissen, mit der Religion, mit der Meynung anderer Menschen trösten, daran hindere sie das Gesetz ganz und gar nicht, aber die Consequenz des Gesetzes gehe über Alles Code civil suivi des motifs T. 2 p. 86. . Ohne Zweifel wird stets die öffentliche Meynung das Gesetz ent- kräften, ja auch die Gerichte werden es, so wie sie früher thaten, in der Anwendung unvermerkt untergraben, allein dadurch wird dessen voͤllige Verwerflichkeit nicht vermin- dert, sondern nur noch mehr außer Zweifel gesetzt. Fragt man zuletzt nach der künftigen Wirkung des Ge- setzes, so ist darüber Folgendes zu sagen. Fuͤr die zum Tod oder zu lebenslänglicher Zwangsarbeit Verurtheilten ist es fast ganz gleichgültig, weil die Natur ihrer Strafe ohnehin alles Dasjenige unmöglich macht, worin die An- nahme eines bürgerlichen Todes bedenklich scheinen könnte; II. 11 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. hier bleibt also nur die augenblickliche Beerbung als Folge übrig, und gegen diese läßt sich am wenigsten sagen. Bey den Emigranten ist das Gesetz wichtig, wegen der Folgen der während der Emigration eingetretenen Rechtsverhält- nisse; allein diese Wichtigkeit muß allmälig aufhören. Die bleibend wichtige Folge wird sich bey der Deportation zeigen; daraus wollte man ein politisch wichtiges, plan- mäßiges Institut machen, welches jedoch bis auf diesen Tag noch nicht zur Reife gekommen ist. Hier werden sich alle oben gerügte Mängel fühlbar machen. Die gerade hier vorgebrachte Rechtfertigung, es sey gefährlich, dem Deportirten durch ausgedehntere Rechtsfähigkeit die Mittel zur Flucht oder zu feindseligen Unternehmungen zu ge- währen Conférence T. 1. p. 128. , ist völlig ohne Grund. Denn gegen diese Ge- fahr schützt, auch ohne bürgerlichen Tod, die bloße In- terdiction, das heißt dieselbe Maasregel, die neben man- chen anderen Strafen wirklich angewendet, und ganz aus- reichend befunden wird Code pénal art. 29. 30. 31. . Keine einzelne Anwendung jener Grundsätze hat solche Celebrität erlangt, als die auf den Fürsten Polignac. Dieser wurde durch das Urtheil des Pairshofes vom 21. Dec. 1830 zu lebenslänglicher Haft verurtheilt, welche die Stelle einer, nicht ausführbaren, Deportation vertre- ten sollte, und in Folge dieser Strafe wurde er zugleich ausdrücklich für bürgerlich todt erklärt, mit allen Folgen, die das Gesetz an die Deportation und den bürgerlichen §. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung. Tod knüpfe. Seine Ehe hat in Ham fortgedauert, es sind ihm Kinder geboren worden, und so kann dieser Fall vorzüglich dazu dienen, die ganze hier dargelegte Verwerf- lichkeit des Französischen Gesetzes über den bürgerlichen Tod anschaulich zu machen. Im Jahr 1831 wurde eine Commission niedergesetzt zur Abänderung einiger Bestimmungen des Strafgesetz- buchs, und durch sie sind in der That manche Modifica- tionen herbeygeführt worden. Von dieser Commission wurde die Verwerflichkeit des Gesetzes über den bürgerli- chen Tod anerkannt, und in den stärksten Ausdrücken ge- schildert. Sie enthielt sich nur deswegen des Antrags auf Abschaffung, weil sie mit Recht annahm, daß diese Ände- rung nicht ohne gleichzeitige neue Bestimmungen über manche verwandte Stücke des Privatrechts erfolgen dürfe, die außer dem Auftrag der Commission lagen Der Bericht der Commis- sion wurde in der Sitzung der Deputirtenkammer vom 11. No- vember 1831 erstattet. Vgl. Mo- niteur 1831 vom 12. November. . In diesem Zustand ist die Sache bis jetzt geblieben. Indem aber hier die der Franzoͤsischen Gesetzgebung zum Grund liegenden Irrthümer über den bürgerlichen Tod im Einzelnen dargelegt worden sind, wird dadurch zugleich zu einer umfassenderen Betrachtung dieses Gegen- standes, in Beziehung auf mögliche und räthliche heutige Anwendung, der Weg gebahnt seyn. Für überflüssig wird 11* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. dieser Zusatz nicht gehalten werden können, wenn man er- wägt, daß dieser Theil des Französischen Rechts auch in den Gesetzen deutscher Länder Eingang gefunden hat, und leicht noch ferner Eingang finden könnte. Im Roͤmischen Recht erscheinen bey den meisten schwe- ren Verbrechen viererley Folgen vereinigt: Criminalstra- fen, Magna capitis deminutio, der bürgerliche Tod, die Confiscation des Vermögens. Diese vier Folgen werden häufig in einem unrichtigen Verhältniß zu einander ge- dacht, und hierin liegt der Grund der bedenklichsten Mis- verständnisse. Die magna capitis deminutio ist nicht identisch mit den Criminalstrafen, denn die relegatio ist eine Criminal- strafe ohne capitis deminutio L. 7 § 5 de bonis damn. (48. 20.). ; auf der andern Seite erlitt eine magna capitis deminutio der Römische Bürger, der in Kriegsgefangenschaft gerieth, oder der in eine La- tinische Colonie eintrat, und bey diesen Beiden wird Nie- mand an eine Strafe denken. Beide Rechtsbegriffe liegen also außer einander, und man kann nur sagen, daß an mehrere Criminalstrafen die capitis deminutio als eine ganz positive Folge angeknüpft ist, ohne aus dem Begriff die- ser Strafen von selbst zu folgen. Der Ausdruck des bürgerlichen Todes (mors civilis) ist erst in neuerer Zeit entstanden; um den Begriff be- stimmter zu bezeichnen, will ich es die Fiction des Todes nennen, das heißt die Behandlung eines lebenden Men- §. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung. schen als ob er todt wäre. Diese Fiction ist als ganz positive Folge an jede magna capitis deminutio ange- knüpft, ohne aus dem Begriff derselben von selbst zu fol- gen (§ 69 S. 71). Sie steht also in demselben Verhält- niß wie die capitis deminutio zu den Criminalstrafen; der Kriegsgefangene unterliegt der Fiction des Todes, der re- legatus ist davon frey, und man kann also auch von die- ser Fiction nur sagen, daß sie als positive Folge mit mehreren Criminalstrafen verknüpft ist. Allein auch wo sie in dieser Verbindung erscheint, ist sie von den Römern niemals als Strafe, oder als Schärfung einer andern Strafe, oder als eine Verstärkung des moralischen Ein- drucks derselben, gedacht worden, sondern nur als eine billige, einfache, bequeme Auskunft zur Beseitigung derje- nigen Schwierigkeiten, die bey Erbschaftsfällen entstehen konnten. Denn der so Verurtheilte konnte selbst nicht Erbe seyn wegen der capitis deminutio Er war nicht einmal zu ei- ner Bonorum possessio fähig ( L. 13 de B. P. ) , also noch viel weniger zu einer hereditas. ; damit nun nicht durch sein bloßes Daseyn auch Andere an der Erbfolge gehindert werden möchten, fingirte man seinen Tod, wo- durch sein Daseyn bey einer solchen Erbschaft ganz außer Betracht kam. Ebendaher aber wurde diese Fiction nur angewendet, wo sie diesem besonderen Zweck dienen konnte, also auch nur in Ansehung der an das Leben geknüpften civilen Wirkungen, außerdem nahm man darauf keine Rücksicht, so daß hierin eine buchstäbliche Consequenz nicht Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. erwartet werden darf. So konnte der Deportirte Vermoͤ- gen erwerben, und eine Ehe führen, wiewohl bekanntlich todte Menschen zu Beidem ganz unfähig sind; die Fähig- keit dazu gründete sich bey ihm auf das jus gentium, nicht auf das jus civile. Die Vermögensconfiscation ist, überall wo sie vor- kommt, eine wahre Strafe. Mit der magna capitis de- minutio erscheint sie nur zufällig und äußerlich verknüpft (§ 69. b ), so daß beide Rechtsbegriffe außer einander lie- gen. Zur Zeit der freyen Republik trat selbst neben den schwersten Strafen die Confiscation in der Regel nicht ein Der verurtheilte Vatermör- der wurde auf gewöhnliche Weise beerbt, und es war nur zweifel- haft, ob er noch nach der Ver- urtheilung ein gültiges Testament machen könne. Cicero de invent. II. 50. Auct . ad Herenn. I. 13. . Unter den Kaisern war sie allerdings die regel- mäßige Folge jeder als Strafe verhängten magna capitis deminutio L. 1 pr. de bonis damn. (48. 20.). ; doch auch nun noch mit sehr mildernden Modificationen. Portionen des Vermögens wurden schon frühe den Kindern des Verbrechers überlassen, und nach manchen Schwankungen der Rechtsregeln bestimmte zuletzt Justinian, daß, mit Ausnahme des Majestätsverbrechens, das Recht des Fiscus ganz wegfallen sollte zum Vortheil der Descendenten und der drey nächsten Grade der Ascen- denten des Verbrechers L. 1 § 1. 2. 3 de bonis damn. (48. 20.), L. 10 C. de bonis proscr. (9. 49.). Nov. 17 C. 12. — Das neueste Gesetz ist Nov. 134 C. 13, wovon Auth. Bona damnatorum C. de bonis proscr. (9. 46.) Etwas abweicht. . Umgekehrt aber konnte auch §. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung. die Confiscation eintreten ohne alle capitis deminutio L. 7 § 5 de bonis damn. (48. 20). . — Eben so zufällig zusammentreffend, und den Begriffen nach von einander unabhängig, sind die Confiscation, und die Fiction des Todes. Bleibt man bey dem strengen Be- griff dieser Fiction stehen, so folgt daraus nicht Confis- cation, sondern Beerbung, da ja auch das Vermögen des wirklich Todten nicht confiscirt, sondern vererbt wird. Von den hier aufgestellten Sätzen soll nun noch eine besondere Anwendung auf die Testamentsfähigkeit eines Verurtheilten gemacht werden. Wo Confiscation des Ver- moͤgens eintritt, ist es sehr einleuchtend, daß jedes Testa- ment des Verurtheilten unwirksam bleiben muß, es mag vor oder nach der Verurtheilung gemacht seyn. Dieser Grund verschwindet also für eine heutige Gesetzgebung, wenn darin die Confiscation überhaupt nicht aufgenom- men wird. Bey den Römern war der entscheidende Grund, der jedes frühere Testament bey solchen Strafen vernichten mußte, die capitis deminutio, da selbst die minima diese Wirkung hatte. Nur wenn zur Zeit des Todes eine Her- stellung des vorigen Zustandes erfolgt war, sollte das frü- here Testament, welches nach jus civile ungültig war und blieb, durch den Prätor aufrecht erhalten werden Gajus II. § 145. 147. Ul- pian . XXIII. § 4. 6. L. 1 § 8. L. 11 § 2 de B. P. sec. tab. (37. 11.). L. 8 § 3 de j. codic. (29. 7.). L. 6 § 5—13 de injusto (28. 3.). . Nach der Verurtheilung konnte kein Testament gemacht Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. werden, weil kein Peregrinus die testamentifactio hatte L. 8 § 1 — 4 qui test. (28. 1.). . Dieses Hinderniß kann in einer neueren Gesetzgebung nicht vorkommen, weil wir die Römische magna capitis demi- nutio nicht kennen. Die Fiction des Todes endlich, wenn sie streng durch- geführt wird, macht allerdings ein späteres Testament un- moͤglich, weil ein todter Mensch kein Testament machen kann. Dagegen steht sie der Wirksamkeit des früheren Testaments gewiß nicht im Wege, indem ja auch der wirkliche Tod ein vorhandenes Testament nicht entkräftet, sondern erst recht in Kraft setzt. Dieses wird besonders einleuchtend in einem Fall, worin die Fiction des Todes, ganz besonders zu diesem Zweck, durch einen eignen Volks- schluß (die Lex Cornelia ) ausgesprochen war. Wenn naͤmlich ein Römer als Kriegsgefangner starb, so wurde fingirt, er sey im Augenblick der Gefangennehmung ge- storben; dadurch wurde sein früher gemachtes Testament aufrecht erhalten, welches ohne diese Fiction durch die maxima capitis deminutio vernichtet worden wäre L. 6 § 5. 12 de injusto (28. 3.). L. 12 qui test. (28. 1.). Ulpian . XXIII. § 5. . In den Römischen Begriffen und Rechtsregeln also, wenn wir sie consequent auf unsren veränderten Rechts- zustand anwenden, liegt kein durchgreifender Grund, dem Testament eines Verurtheilten in einer heutigen Gesetzge- bung die Wirksamkeit zu versagen. §. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung. Diese Betrachtungen sollten keinesweges der Aufnahme des bürgerlichen Todes in ein Strafgesetzbuch unsrer Zeit widersprechen; es sollte nur der täuschende Schein eines Zusammenhangs mit den Begriffen und Regeln unsres überlieferten positiven Rechts entfernt werden, der uns verleiten kann, ganz unbegründeten Consequenzen Raum zu geben. Was in dieser Hinsicht bestimmt werden mag, ist etwas Neues, von dem bisher geltenden Recht Unab- hängiges, welches nicht durch historische Gründe, sondern von dem Standpunkt innerer Zweckmäßigkeit aus, gerecht- fertigt werden muß. Und dieses gilt namentlich auch für die Frage, ob die Testamente der zu schweren Strafen Verurtheilten als gültig zugelassen werden sollen. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 76. Einschränkung der Rechtsfähigkeit durch Infamie. Einleitung . Die bisher dargestellten Beschränkungen der Rechtsfä- higkeit sind aus zwey Gründen als Bestandtheile des heu- tigen Römischen Rechts zu behandeln: erstlich, weil das System des Privatrechts von alter Zeit her so ganz mit ihnen verflochten war, daß eine gründliche Einsicht auch in dessen neueste Gestalt ohne die genaue Kenntniß jener Beschränkungen eben so wenig möglich ist, als die sichere Abwehrung der verwirrendsten Irrthümer: zweytens weil von denselben auch in dem neuesten Recht bedeutende Stücke erhalten sind, die abgetrennt von ihrem früheren Zusammenhang in ihrem eigentlichen Wesen nicht verstan- den werden können. Beide Gründe sind nicht vorhanden bey einigen ande- ren Beschränkungen, die stets nur eine sehr isolirte Ein- wirkung auf die Rechtsfähigkeit gehabt haben, in dem neuesten Recht aber, wie ich glaube, ganz verschwun- den sind: ich meyne die Infamie, und die Religionsver- schiedenheit. Beide sind, insoweit sie dem Römischen Recht angehören, als antiquirte Institute zu betrachten. Da aber die herrschende Meynung mit der hier ausgesproch- nen nicht ganz übereinstimmt, und daher in den neueren Systemen jene Institute als Bestandtheile des heutigen ge- meinen Rechts aufgeführt zu werden pflegen, so konnte §. 76. Infamie. Einleitung. eine kritische Darstellung derselben, nach dem Plan dieses Werks, nicht ausgeschlossen werden. Um für die schwierige Untersuchung der Infamie, als des ersten unter jenen Instituten, einen festen Boden zu gewinnen, will ich nicht mit der Aufstellung ihres Begriffs und ihrer Arten, noch mit einer Geschichte derselben, an- fangen, sondern mit der Gestalt, welche sie in den Justi- nianischen Rechtsquellen an sich trägt. Daß diese nicht auf einer gänzlichen Entstellung des früheren Rechtszu- standes beruhen kann, ist einleuchtend: denn ihr liegt zum Grunde das woͤrtlich aufgenommene Prätorische Edict Die Edictstelle steht in L. 1 de his qui not. (3. 2.). Bey den in dieser Stelle unmittelbar enthaltenen Fällen werde ich, der Kürze wegen, nur das Edict als Quelle citiren, womit also stets der in der L. 1 de his qui not. enthaltene Text des Edicts ge- meynt ist. Dieses muß besonders bemerkt werden, weil wir zum Theil noch einen andern und sehr abweichenden Text besitzen, wahr- scheinlich aus dem Commentar des Paulus genommen , Fragm. Vat. § 320 (der Commentar § 321). Von dieser Verschiedenheit wird weiter unten und in der Bey- lage VII. die Rede seyn. , und alles Übrige ist nur Ergänzung oder Abänderung des- selben. Unsre Kenntniß beruht nun hauptsächlich auf fol- genden Quellenstücken: Tit. Dig. de his qui notantur infamia (3. 2.). Tit. Cod. ex quibus causis infamia irrogatur (2. 12.). In merkwürdige Verbindung damit tritt ein großer Theil des Römischen Volksschlusses, welcher gewoͤhnlich als ta- bula Heracleensis bezeichnet wird Tab. Heracl. lin. 108—141 in Haubold monumenta legalia , und worüber erst weiter unten Auskunft gegeben werden kann. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Folgende neuere Schriftsteller sind gleich in dieser Ein- leitung anzumerken: Donellus Lib. 18 C. 6 — 8. Hagemeister in Hugo’s civil. Magazin B. 3 Num. VIII. (1803) S. 163—182 der Ausg. des dritten Bandes von 1812. G. Chr. Burchardi de infamia. Kilon. 1819. 4. Burchardi selbst sagt p. 5. 11, daß seine Ansichten großen- theils aus meinen von ihm ge- hörten Vorlesungen entsprungen seyen. Wenn dieses wirklich der Fall ist, so hat er wenigstens das Geliehene mit reichlichen Zinsen zurück bezahlt: auf mehrere wich- tige Punkte dieser Untersuchung bin ich erst durch seine Schrift aufmerksam geworden. — Später hat dieser Schriftsteller seine An- sicht dahin modificirt, daß Vieles, was wir zum Privatrecht zählen, in der That juris publici sey, also mit in die Folgen der In- famie falle, wie connubium, commercium, testamentifactio. (Grundzüge des Rechtssystems der Römer S. 272). Wäre diese An- sicht richtig, so würden solche Fol- gen der Infamie nicht erst so spät, so beschränkt, und so vereinzelt eingeführt worden seyn, wie er selbst es, mit Beziehung auf Vor- schriften der Lex Julia und Con- stantins, behauptet. . Th. Marezoll über die bürgerliche Ehre. Giessen 1824. 8. Eine ungemein fleißige Schrift, auf deren reichhaltiges Material ich im Allgemeinen, als Ergänzung meiner kürzeren Dar- stellung, verweise, wenngleich ich mehrere Hauptansichten derselben nicht für richtig halte. Beson- ders manche kleinere Zusätze aus Kaisergesetzen, die auf das We- sen des Instituts keinen Einfluß gehabt haben, werde ich über- gehen. . (Über den heutigen Zustand dieses Instituts:) Eichhorn deutsches Privatrecht vierte Ausg. § 83—90. ed. Spangenberg Berol. 1830 p. 122 — 129. — Das Gesetz wur- de gegeben im J. der Stadt 709, und sein wahrer Name ist Lex Julia municipalis. Zeitschrift für geschichtl. Rechtswissenschaft B. 9 S. 348. 371. §. 77. Infamie. Einzelne Fälle. §. 77. Einzelne Fälle der Infamie . Die einzelnen Fälle der Infamie, wie sie in unseren Rechtsquellen aufgestellt werden, lassen sich auf fünf Klassen zurückführen. I. Verurtheilung wegen eines Criminalverbrechens. Dieser Fall wurde erst nach und nach zu einer allge- meinen Regel ausgebildet. Das Edict selbst knüpfte die Infamie nur allein an die in einem Criminalprozeß began- gene calumnia oder praevaricatio, und dieser Fall steht auch in der Tafel von Heraklea ( lin. 120. 122). — Ein Senatsschluß verordnete sie als Folge eines einzelnen Ver- brechens, der vis privata L. 1 pr. ad L. Juliam de vi priv. (48. 7.). . — Dann ließ man sie auf jede Kapitalstrafe folgen; das war nicht wichtig, denn so lange diese Strafe (also wenigstens der Verlust der Civität) wirkte, war die Infamie ohne Bedeutung; sie wurde also erst fühlbar, wenn der Verurtheilte Erlaß der Strafe er- halten hatte und nicht zugleich Erlaß der Infamie, welcher in diesem Fall überhaupt nicht ertheilt zu werden pflegte L. 1 § 6. 9 de postulando (3. 1.). Marezoll S. 127. . — Endlich aber wurde die allgemeine Regel aufgestellt, daß jede Verurtheilung in einem publicum judicium infa- mire L. 7 de publ. jud. (48. 1.). L. 56 pro socio (17. 2.). Coll . LL. Mos. Tit. 4 § 3 vergl. mit § 12. In der tab. Heracl. lin. . Damit war also ausgeschlossen die Verurtheilung Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. wegen eines crimen extraordinarium, denn diese infamirte nur ausnahmsweise in einigen sogleich näher anzugebenden Fällen. Dagegen wurden einige ähnliche Fälle gleichfalls als Entstehungsgründe der Infamie anerkannt, gleichsam aus der Fiction eines Criminalurtheils, welches in derselben wirklich nicht ergangen war. Dahin gehörte (als erster im Edict selbst ausgedrückter Fall) die schimpfliche Aus- stoßung eines Soldaten aus dem Heer L. 1 pr. de his qui not. (3 2) „qui ab exercitu igno- miniae causa ab Imperatore.... dimissus erit.” Dieser Fall steht auch in der tab. Heracl. lin. 121. . Ferner der Fall einer im Ehebruch betroffenen (nicht verurtheilten) Frau L. 43 §. 12. 13 de ritu nupt. (23 2.) „Quae in adulterio de- prehensa est, quasi publico ju- dicio damnata est.” . Der Meineid, welcher begangen wird durch Verletzung eines beschwornen Vergleichs oder Nachlaßver- trags Es ist also die Rede nur von solchen Verträgen, die ein streitiges Rechtsverhältniß zu er- ledigen bestimmt sind. L. 41 C. de transact. (2. 4.). . Endlich der Fall einer Delation an den Fiscus, die von ihrem Urheber nicht erwiesen werden konnte L. 18 § 7 L. 2 pr. de j. fisci (49. 14.). . Als die neueste hierher gehörende Erweiterung der Römischen Lehre von der Infamie kann man die Auth. Habita des K. Friedrich I. zum Schutz der Scholaren der Rechtswissenschaft ansehen. Wer einen solchen belei- 117. 118. 111. 112. findet sich schon früher eine nur theilweise über- einstimmende Vorschrift; das Ge- setz trifft jeden der in dieser Stadt nach irgend einem publicum ju- dicium verurtheilt, so wie jeden der in Rom aus Italien verbannt oder irgendwo ex L. Plaetoria verurtheilt ist. Der Grund dieser Verschiedenheit wird im § 80 an- gegeben werden. §. 77. Infamie. Einzelne Fälle. digt, oder unter dem Vorwand von Repressalien beraubt oder beschädigt, soll infam seyn, vierfachen Ersatz geben, und (wenn er Beamter ist) seines Amtes entsetzt werden. II. Einige Privatdelicte, und zwar nach dem Edict selbst: Diebstahl, Raub, Injurie, Betrug. Hier infamirte zunächst die Verurtheilung; jedoch nur wenn der Beklagte in eigenem Namen verurtheilt war. Und zwar hatte diese Beschränkung den zwiefachen Sinn, daß, wenn der Be- klagte den Prozeß durch einen Procurator geführt hatte, weder er selbst noch dieser Procurator infam wurde L. 6 § 2 de his qui not. (3.2.). L. 2 pr. de obsequ. (37.15.). . Die natürliche Folge davon war die, daß seit der allge- meinen Zulassung von Procuratoren diese Drohung der Infamie entkräftet war, indem sie jeder Beklagte durch die Bestellung eines Procurators leicht vermeiden konnte. — Der Verurtheilung war in diesen Fällen durch das Edict selbst der Vergleich an die Seite gestellt (damnatus pactusve erit). Diese Vorschrift sollte jedoch nur verstan- den werden von einer Geldabfindung durch Privatüber- einkunft; also weder von einer Abfindung unter richterli- cher Vermittlung, noch von einem unentgeltlichen Erlaß L. 6 § 3 de his qui not. (3. 2.). . Wenn in den Fällen jener Privatdelicte nicht die Pri- vatklage angestellt, sondern ein crimen extraordinarium anhängig gemacht wurde, so sollte darum nicht minder die Infamie erfolgen, und dieses sind die oben angedeu- teten Ausnahmen, in welchen auch das crimen extraordi- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. narium die infamirende Kraft hatte, die in der Regel nur dem publicum judicium vorbehalten war L. 7 de publ. jud. (48. 1.). . Auch machte es dabey keinen Unterschied, ob das Delict seinen gewöhn- lichen Namen (furtum, injuria) behielt L. 92 de furtis (47. 2.). L. 45. de injur. (47. 10.). , oder ob das- selbe unter einem specielleren Namen (expilata hereditas, stel- lionatus) Gegenstand einer Criminaluntersuchung wurde Marezoll S. 134—136, wo der scheinbare Widerspruch zwischen L. 13 § 8 de his qui not. (3. 2.) u. L. 2 stellion. (47. 20.) befriedigend gelöst ist. . In allen diesen Fällen konnte die Befreyung von der In- famie, die bey Privatklagen durch die Ernennung eines Procurators bewirkt wurde, nicht zur Anwendung kom- men Marezoll S. 167. . Unter die infamirenden Privatdelicte kann man gewis- sermaßen auch den Zinswucher rechnen, da er wenigstens im älteren Recht eine Privatstrafe nach sich zog. Diese ist nun zwar in Justinians Gesetzgebung nicht anerkannt, aber die Infamie ist darin dennoch als Folge des Wu- chers vorgeschrieben L. 20 C. ex quib. caus. inf. (2. 12.). . III. Obligatorische Verhältnisse außer den Delicten. Bey einigen derselben infamirt wieder die Verurthei- lung. Dahin gehören nach den Worten des Edicts fol- gende Klagen: pro socio, tutelae, mandati, depositi. Mit dieser Angabe stimmen groͤßtentheils überein mehrere Stel- len des Cicero und die Tafel von Heraklea Cicero pro Roscio Com. C. 6, pro Roscio Amer. C. 38. 39, pro Caecina C. 2 (am Ende) ; jedoch §. 77. Infamie. Einzelne Fälle. diese alle mit der merkwürdigen Abweichung, daß sie die depositi actio weglassen, und dagegen die fiduciae actio aufnehmen, welche als ein veraltetes Institut bei Justinian natürlich nicht mehr vorkommt. Es ist nicht unwahrschein- lich, daß in der älteren Zeit das Depositum ohne Fiducia in der That kein Grund der Infamie war, und daß man später, als die Fiducia außer Gebrauch kam, und zwar schon vor Justinian (L. 10 C. depos.) , das Depositum im Allgemeinen an deren Stelle setzte. — Auch bey diesen Klagen sollte die Infamie durch die Aufstellung eines Pro- curators vermieden werden können (suo nomine … dam- natus erit). — Die Infamie sollte ferner nur aus der directa actio erfolgen (non contrario judicio damnatus erit). Doch wurde ausnahmsweise auch die contraria actio infamirend, wenn dabey dem Beklagten gerade eine beson- dere Unredlichkeit zur Last fiel L. 6 § 5. 7 de his qui not. (3. 2.). . — Bey der directa actio sind unsere Juristen sehr verschiedener Meynung über die wichtige Frage, ob diese Klagen allgemein infamiren, oder nur unter Voraussetzung des dolus, welchem hier, wie anderswo, die lata culpa gleich gilt. Für die erste oder strengere Meynung ist die Edictstelle geltend gemacht und C. 3. Tab. Heracl . lin. 111. — Bey dem Vormund folgt die In- famie nicht blos aus der Verurthei- lung in Folge der tutelae actio, sondern auch aus der Absetzung als Suspectus. § 6 J. de susp. (1. 26), L. 3 § 18 eod. (26. 10.), L. 9 C. eod. (5. 43.). — Ja sogar entsteht sie, wenn der Vormund die Mündel vor der gesetzlichen Zeit für sich oder seinen Sohn zur Ehe nimmt, weil dieses als eingestandener Dolus gelten soll. L. 66 pr. de r. n. (23. 2.), L. 7 C. de interd. matrim. (5. 6.). II. 12 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. worden, welche allgemein, ohne Erwähnung des dolus als Bedingung, sagt: Infamia notatur … qui pro socio, tu- telae, mandati, depositi … damnatus erit; mit derselben stimmen auch mehrere andere Stellen in eben so unbestimm- ter Allgemeinheit überein § 2 J. de poena temere litig. (4. 16.). Tabula Heracl . lin. 111. . Dagegen aber streiten meh- rere andere Stellen, welche ausdrücklich die Unredlichkeit als Grund, und also auch als Bedingung, der Infamie bezeichnen L. 6 § 5. 6. 7 de his qui not. (3. 2.) „fidem,” „male ver- satus,” „perfidia.” L. 22 C. ex quib. caus. (2. 12.) „fidem rum- pens.” Cicero pro Caecina C. 3 „fraudavit.” . Man hat darauf erwiedert, schon der Um- stand, daß es in diesen Klagen der Beklagte zum Prozeß kommen lasse, anstatt freywillig zu zahlen, diese temeritas litigandi, sey als dolus zu betrachten, und verdiene die Strafe der Infamie. Diese Erwiederung führt auf fol- gende Sätze, in welchen wohl jene entgegengesetzte Mey- nungen ihre Vermittelung finden dürften. 1) Für den Fall des eigentlichen Betrugs, der Unterschlagung u. s. w. ist ohnehin kein Streit. 2) Diesem Fall steht aber voͤllig gleich der andere, wenn der Vormund oder der Depositar, ohne vorher betrogen zu haben, geradezu die Auslieferung des Vermögens oder der anvertrauten Sache verweigern. 3) Auch für den Fall kann man die Infamie einräumen, wenn bey einer arbitraria actio der arbiter vor dem Ur- theil den Beklagten zur Bezahlung einer bestimmten Summe auffordert, und dieser dennoch nicht zahlt, sondern es auf §. 77. Infamie. Einzelne Fälle. das Urtheil ankommen läßt. Eine solche contumacia mag hierin, wie auch in anderen Wirkungen So z. B. bey dem jusju- randum in litem. L. 2 § 1 de in litem. jur. (12. 3.). , dem dolus gleich behandelt worden seyn. 4) Weiter aber darf man nicht gehen, vielmehr muß für alle andere Fälle die In- famie verneint werden. Gesetzt also, der Mandatar hat eine levis culpa begangen, läßt es aber wegen der ganz übertriebenen Forderung des Mandanten auf den Prozeß ankommen, und wird nun auf eine mäßige Summe con- demnirt, so könnte man ihm gewiß keine frevelhafte Streit- sucht vorwerfen, und die Infamie würde in solchem Fall mit allem gesunden Rechtsgefühl im Widerspruch stehen Die hier angenommene mil- dere Meynung ist vortrefflich aus- geführt, und besonders gegen die Einwürfe aus einzelnen Stellen durch gründliche Interpretation geschützt, von Donellus XVIII. 8 § 8 — 13. Die strengere Mey- nung wird ausführlich vertheidigt von Marezoll S. 148 — 155, welcher irrig den Donellus als Vertheidiger derselben Meynung anführt. . Außerdem aber sollte, bey allen Obligationen ohne Unterschied, die Insolvenz ein Entstehungsgrund der In- famie seyn (bona possessa, proscripta, vendita). Dieses sagen mehrere ältere Zeugnisse ausdrücklich Cicero pro Quinctio C. 15. Tabula Heracl . lin. 113 — 117. Gajus II. § 154. . Im Justi- nianischen Recht findet sich davon eine unverkennbare in- directe Spur, indem gesagt wird, die cessio bonorum, und der durch sie veranlaßte Verkauf des Vermögens in- famire nicht L. 8 C. qui bon. (7. 71.). L. 11 C. ex quib. caus. inf. (2. 12.). ; offenbar im Gegensatz des wirklichen Concurses, der dabei als Grund der Infamie vorausgesetzt 12* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. wird. Wann und wodurch jener Rechtssatz verschwunden ist, läßt sich nicht mit Sicherheit angeben. Die Aufhebung der alten bonorum venditio erklärt das Verschwinden der Infamie nur wenn man annimmt, daß dieselbe immer erst mit der vollendeten venditio eintrat, nicht schon mit den Vorbereitungen derselben, namentlich der bloßen possessio bonorum Gajus erwähnt allerdings nur die venditio als Grund der Infamie, die Stellen aus Cicero und aus der Tafel von Heraklea, wenn man sie buchstäblich nimmt, sprechen für die entgegengesetzte Meynung. . IV. Handlungen in Beziehung auf das Geschlechter- verhältniß. Hierin ist Vieles dunkel, theils wegen Unzu- länglichkeit unserer Quellen, theils wohl auch weil manche Rechtsregeln selbst über diese Gegenstände vorzugsweise unbestimmt und veränderlich waren. Die einzelnen Fälle sind folgende: 1) Verletzung der Trauerzeit. Das Edict selbst (so wie wir es in den Digesten fin- den) sagt: Wenn eine Wittwe vor Ablauf der Trauerzeit eine neue Ehe schließt, so werden dadurch infam: der neue Ehemann, wenn er paterfamilias ist, sonst dessen Vater: außer diesem aber auch der Vater der Wittwe, wenn er diese in seiner Gewalt hat, und durch seine Einwilligung die neue Ehe möglich macht. Von der Infamie der Wittwe selbst, die man zunächst erwarten möchte, ist nicht die Rede. — In der Folge aber wurde die Infamie allerdings auch auf die Wittwe selbst angewendet L. 11 § 3 de his qui not. . §. 77. Infamie. Einzelne Fälle. Hierbey bemerken die alten Juristen, der Grund der Infamie sey nicht etwa die verletzte Pietät gegen den Ver- storbenen, sondern lediglich die Gefahr der sanguinis tur- batio, das heißt der ungewissen Paternität im Fall zwey nahe auf einander folgender Ehen; daraus ziehen sie die ganz consequente Folge, daß die Infamie eintrete, auch wenn der Verstorbene aus besonderen Gründen, z. B. als Hochverräther, nicht betrauert werde; auf der andern Seite aber auch, daß die Niederkunft der Wittwe bald nach des Mannes Tod (wegen der nun unmöglichen sanguinis tur- batio) die neue Ehe sogleich zulässig mache; imgleichen, daß jede andere vernachlässigte Trauer, selbst gegen die nächsten Verwandten, die Infamie nicht nach sich ziehe L. 11 § 1. 2. 3. L. 23 de his qui not. (3. 2.). . So steht die Sache unzweifelhaft im Justinianischen Recht: aus dem ältern Recht aber finden sich so scheinbar wider- sprechende Zeugnisse, daß ein sicheres Resultat nicht ohne eine sehr ausführliche Untersuchung zu gewinnen ist (Vgl. Beylage VII.) . Die erwähnte Trauerzeit war übrigens von jeher auf Zehen Monate bestimmt, und kam daher ganz mit der physiologischen Regel überein, nach welcher die Schwan- gerschaft höchstens Zehen Monate dauern kann (Beyl. III.) ; durch Gesetze der christlichen Kaiser wurde sie auf Zwölf (3. 2.). Hier schwanken die Hand- schriften zwischen den Lesearten Si quis und Si qua: die letzte wird durch den Zusammenhang noth- wendig. — L. 15 C. ex quib. caus. (2. 12.). L. 1. 2 C. de sec. nupt. (5. 9.). L. 4 C. ad Sc. Tert. (6. 56.). Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Monate ausgedehnt L. 2 C. de sec. nupt. (5. 9.). . — Das canonische Recht hat für diesen Fall die Infamie gänzlich aufgehoben C. 4. 5 X. de sec. nupt. (4. 21.). . 2) Doppelte Ehe oder doppelte Sponsalien. Das Edict sagt: Wenn ein Mann zu gleicher Zeit in zwey Ehen oder zwey Sponsalien lebt, so trifft ihn selbst die Infamie, wenn er paterfamilias ist, sonst den Vater, der es veranlaßt. Auch hier sprach das Edict nur von dem Mann Bey dem Fall des Trauer- jahrs, der so umständlich beschrie- ben wird, ist es klar, daß nur von den mitwirkenden Männern die Rede seyn sollte: weniger klar ist es bey dem Fall der Doppel- ehe. Stände nun blos das Mas- culinum Quive im Wege, so würde das die Beziehung auf die Frau nicht hindern, da in anderen Fäl- len Quis auf Männer und Frauen zugleich geht ( L. 1 de V. S. 50. 16.). Allein in dieser Stelle muß doch das Quive ausschließend auf den Mann bezogen werden, und zwar nicht blos wegen der Analogie des Falles vom Trauerjahr, sondern vorzüglich wegen der folgenden Worte: Quive suo nomine … ejusve nomine quem quamve in potestate haberet etc. Da zuletzt beide Geschlechter ausgedrückt wer- den, so ist im Anfang der Stelle das zweyte Geschlecht absichtlich ausgelassen, weil es nicht in dem Gedanken des Prätors lag. ; in der Folge wurde es gleichfalls auf die Frau ausgedehnt L. 13 § 3 de his qui not. (3. 2.). . War auch das eine der gleichzeitigen Verhältnisse aus irgend einem Rechtsgrund ungültig, so wurde dadurch die Infamie nicht abgewendet, indem nur auf die Absicht ge- sehen wurde L. 13 § 4 de his qui not. (3. 2.). L. 18 C. ad L. Jul. de adult. (9. 9.). ; ohnehin wäre außerdem die Infamie wegen doppelter Ehe unmöglich gewesen, weil neben einer bestehenden Ehe jede neue Ehe an sich nichtig war § 6. 7 J. de nupt. (1. 10.). . §. 77. Infamie. Einzelne Fälle. Nicht bloß durch Ehe neben Ehe, oder Sponsalien neben Sponsalien, wird die Infamie erzeugt, sondern auch durch Sponsalien neben Ehe L. 13 § 3 de his qui not. (3. 2.). . 3) Unzüchtiges Leben der Frauen als Gewerbe (cor- pore, auch palam, oder vulgo quaestum faciens). Das in den Digesten erhaltene Edict erwähnt diesen Fall gar nicht. Die Lex Julia verbietet die Ehe mit sol- chen Frauen den Senatoren und deren männlichen Nach- kommen, ohne dabey den Ausdruck der Infamie zu ge- brauchen; eben so verbietet sie allen Freygebornen die Ehe mit gewissen Frauen, aber ohne dabey diesen speciellen Fall zu nennen. Diese Verschiedenheiten sind nur durch eine genaue historische Untersuchung zu erklären (Beylage VII.). 4) Der Mann, der sich fremder Wollust überläßt (mu- liebria passus) , ist infam schon nach dem Edict L. 1 § 6 de postulando (3. 1.). L. 31 C. ad L. Jul. de adult. (9. 9.). — Der muliebria passus stand nicht in dem allge- meinen Edict über die Infamen ( L. 1 de his qui not. 3. 2.), son- dern wurde noch ungünstiger als diese behandelt. Von diesem Un- terschied wird sogleich weiter die Rede seyn. — Die tab. Heracl. lin. 122. 123 beachtet diesen Fall nur unter Voraussetzung des Geld- gewinns: „queive corpori (cor- pore) quaestum fecit fecerit.” , und selbst ohne Rücksicht auf Geldgewinn. 5) Eben so infamirt das Gewerbe einer unzüchtigen Wirthschaft schon nach dem Edict (qui lenocinium fecerit) , womit auch die Tafel von Heraclea (lin. 123) überein- stimmt Hier ist lenocinium im ei- gentlichen Sinn zu verstehen, als . — Inwiefern dieser Fall der Infamie auf Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. beide Geschlechter bezogen wurde, ist wieder Gegenstand einer besonderen Untersuchung (Beylage VII.) . V. Einige Gewerbe (noch außer den unter Num. IV. erwähnten) bewirkten gleichfalls die Infamie, und zwar sollten nach dem Edict folgende Personen ehrlos seyn: 1) Wer als Schauspieler öffentlich aufgetreten war Qui artis ludicrae pro- nunciandive causa in scenam prodierit. Auch lanistatura war mit eingeschlossen (Tab. Heracl. lin. 123), aber nicht Athletae und Designatores ( L. 4 pr. § 1 de his qui not. 3. 2.). — Durch einen Senatsschluß muß außer- dem den Vornehmen das Auftre- ten auf der Bühne geradezu ver- boten gewesen seyn, denn leicht- sinnige Jünglinge von Stand lie- ßen sich, um ihren Hang zum Schauspielerleben zu befriedigen, zuerst in einem infamirenden Pro- zeß verurtheilen, wodurch sie dann wieder die Fähigkeit dazu erlang- ten. Suetonii Tiber. 35. . 2) Wer sich zu den Thierkämpfen vermiethet hatte, auch wenn er nicht wirklich auftrat: eben so auch wer auf einem Amphitheater im Thierkampf auftrat, wenngleich ohne Geldlohn L. 1 § 6 de postul. (3. 1.). Dieser Fall stand wieder nicht un- ter den gewöhnlichen, sondern un- ter den schwereren Fällen der In- famie. Vgl. auch Tab. Heracl . lin. 112. 113. . Vergleicht man diese sehr verschiedenartige Entstehungs- gründe der Infamie mit einander, so zeigt sich darin eine gewerbliche Hurenwirthschaft. L. 4 § 2. 3 de his qui not. (3. 2.). Figürlich nannte man so auch jede Beförderung von adulterium oder stuprum, z. B. wenn ein Ehe- mann für Geld den Ehebruch sei- ner Frau zuließ. Diese Fälle ge- hören aber nicht hierher, sie wur- den ganz als adulterium behan- delt, und unterlagen also einem publicum judicium. L. 2 § 2 L. 8 pr. L. 9 § 1. 2 ad L. Jul. de adult. (48. 5.). §. 77. Infamie. Einzelne Fälle. zwiefache Ubereinstimmung. Erstlich ist es immer eine eigene Handlung, woran die Infamie als Folge geknüpft ist Davon weicht nur ab das sehr späte Gesetz, worin die Söhne der Hochverräther für ehrlos er- klärt werden, welches aber auch von jeher den verdienten Abscheu erregt hat. L. 5 § 1. C. ad L. J. majest. (9. 8.). . Zweytens ist es die Handlung selbst, die infa- mirt, niemals eine Art der Strafe, z. B. die körperliche Züchtigung L. 22 de his qui not. (3. 2.). In Deutschland hat man es hierin häufig anders angesehen. . Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 78. Juristische Bedeutung der Infamie . Ich will zuerst in einzelnen Sätzen zusammen stellen, was für die juristische Natur der Infamie aus der Be- trachtung der aufgezählten einzelnen Fälle unmittelbar folgt. 1) Es muß ein scharf bestimmter Begriff derselben an- gegeben werden können, da nicht nur das Edict die Fälle einzeln aufzählt, sondern auch die alten Juristen über die Gränzen dieser einzelnen Fälle genaue Untersuchungen an- stellen. Eben darauf deutet der Ausdruck, mit welchem die Ausdehnung der Infamie auf einen neuen Fall bezeich- net wird: et videlicet omni honore, quasi infamis, ex Senatusconsulto carebit L. 1 pr. ad L. Jul. de vi priv. (48. 7.). . Offenbar wurde hier der technische Ausdruck eines festen, bekannten Rechtsbegriffs vom Senat auf einen neuen Fall angewendet. 2) Hieraus folgt aber weiter, daß mit der Infamie bestimmte Wirkungen verknüpft seyn mußten, weil außer- dem die genaue Bestimmung des Begriffs für den prakti- schen Sinn der alten Juristen kein Interesse gehabt ha- ben würde. 3) Die aufgezählten Fälle sind von zweyerley Art. In einigen wird die Infamie abhängig gemacht von einem richterlichen Urtheil, ohne welches sie nie eintreten kann: in anderen dagegen von irgend einer außergerichtlichen §. 78. Infamie. Juristische Bedeutung. Thatsache, die demnach als unmittelbar gewiß, oder no- torisch, vorausgesetzt wird. Diese verschiedene Natur der Bedingungen der Infamie macht es allerdings nöthig, für die Fälle der ersten Art die Eigenschaften des Urtheils festzustellen, welches zur Erzeugung der Infamie fähig seyn soll Ausführlich handelt davon Marezoll S. 123 fg. . Neuere Schriftsteller haben hierauf eine Einthei- lung der Infamie in mediata und immediata gegründet, die nicht nur überflüssig und unfruchtbar ist, sondern auch durch die lateinischen Ausdrücke zu dem Irrthum verleiten kann, als fänden sich diese Ausdrücke schon in den Quellen. 4) Neben dieser juristisch bestimmten Infamie giebt es manche Fälle, worin das sittliche Urtheil rechtlich gesinn- ter und verständiger Menschen, bald wegen einzelner Hand- lungen, bald wegen der ganzen Lebensweise, eben so ent- schieden die Ehre abspricht, als wenn die Bedingungen der Infamie wirklich vorhanden wären Sehr klar ist dieses Ver- hältniß ausgesprochen in L. 2 pr. de obsequ. (37. 13.). — Vergl. darüber auch Donellus Lib. 18 C. 6. § 7. . Die Neueren gründen hierauf die Eintheilung in eine juris und facti in- famia. In der That ist nur für die erste der Name der Infamie juristisch zu gebrauchen, und die erwähnten Kunst- ausdrücke sind nicht blos deswegen verwerflich, weil sie nicht quellenmäßig sind, sondern weil sie leicht zu dem irrigen Verfahren verleiten, für die infamia facti wiederum bestimmte Bedingungen und Wirkungen aufzusuchen, die doch nur für die wahre Infamie (die infamia juris) gelten Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. können. Alle Wirkungen, die man der infamia facti bey- zulegen versucht hat, lösen sich auf in dem völlig freyen Ermessen, bald der höchsten Gewalt und ihrer Behoͤrden (bey der Anstellung von Beamten), bald auch der Richter (z. B. bey der Glaubwürdigkeit der Zeugen, und bey der querela inofficiosi der Geschwister); dadurch erscheint aber jener vermittlende Begriff der infamia facti nicht nur als entbehrlich, sondern auch als verwirrend und zum Irr- thum verleitend. Die gänzliche Ungleichartigkeit der soge- nannten infamia facti und der wahren Infamie zeigt sich darin, daß es für jene an allen sicheren Kennzeichen fehlt: theils weil die gegründete üble Meynung in den verschie- densten Abstufungen, ohne feste Gränzen, vorkommt; theils weil die öffentliche Meynung oft im Unrecht ist, indem sie sich durch Vorurtheile anstatt sittlicher Gründe, oder durch grundlos angenommene Thatsachen, bestimmen läßt. Noch verschieden davon ist es, wenn gewisse Stände oder Beschäftigungen als verächtlich angesehen werden, ohne daß eine solche verbreitete Ansicht durch sittliche Gründe gerechtfertigt werden kann: für solche Zustände ist die Bezeichnung eben so unbestimmt und schwankend, als die Einwirkung auf Rechtsverhältnisse, die wohl hier und da vorkommt Darauf gehen die Aus- drücke turpes, viles, abjectae, humiles personae. Vgl. Ma- rezoll S. 270 fg. . Worin bestand nun bey den Römern die Wirkung der §. 78. Infamie. Juristische Bedeutung. Infamie, woraus allein der bestimmte, praktische Begriff derselben gebildet werden kann, den wir nach den so eben angestellten Betrachtungen zu erwarten berechtigt sind? Fragen wir nach dem Zusammenhang, worin dieser Begriff in den Rechtsquellen unmittelbar vorkommt, so scheint Alles einfach und leicht. Die Digesten enthalten wörtlich die Stelle des Edicts, worin die Fälle der In- famie aufgezählt sind, und woran sich alle spätere Be- stimmungen anschließen. Der Prätor aber war veran- laßt, die Infamie im Edict zu erwähnen, weil er nicht leiden wollte, daß infame Personen für Andere postuliren, d. h. vor seinem Tribunal Anträge machen sollten. Darum steht in den Digesten der Titel de his qui notantur infa- mia unmittelbar hinter dem de postulando. Mag also auch von jeher ein unbestimmter Begriff von Infamie exi- stirt haben, ähnlich dem was unsre Juristen die infamia facti nennen, so scheint doch der Prätor derjenige, wel- cher zuerst ihn juristisch auffaßte, ihm feste Gränzen gab, und eine bestimmte Wirkung beylegte. Demnach könnten wir, wie es scheint, den Rechtsbegriff der Infamie so definiren: es ist der Zustand derjenigen Personen, welche in der Regel unfähig sind, für Andere zu postuliren Dieses ist eigentlich die An- sicht der Meisten, nur mehr oder weniger deutlich ausgesprochen. Vgl. unter Anderen Marezoll S. 99. 208. 212. . Allein bey genauerer Betrachtung erscheint diese Er- klärung unhaltbar. Vor Allem muß dabey Jedem ein gro- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. ßes Misverhältniß zwischen Mittel und Zweck auffallen. Ehrlosigkeit ist gewiß etwas Ernstes und Wichtiges, auch abgesehen von bestimmten rechtlichen Folgen. Dieses wich- tige sittliche Verhältniß nun sollte in das Rechtsgebiet ein- geführt seyn, lediglich um — die Unfähigkeit zum Postu- liren für Andere zu bezeichnen! Für den Prätor mochte es eine gewisse Wichtigleit haben, sein Tribunal von un- würdigen Menschen rein zu halten; auch war dieses gewiß für ihn der einzige Beweggrund, an dieser Stelle des Edicts, ja im Edict überhaupt, von der Sache zu reden. Allein er konnte ja diesen Zweck völlig erreichen, indem er dieselben Personen aufzählte, ohne den wichtigen Na- men der Infamie auf sie anzuwenden. Wollte man sagen, er dachte eben die sittlich Ehrlosen nun auch juristisch recht hart zu treffen, indem er sie vom Postuliren für Andere ausschloß, so ist zu bedenken, wie unbedeutend eben dieses für die Meisten ist; denn die Meisten werden ohnehin kein besonderes Bedürfniß dazu haben, und die es gerade ha- ben möchten, können doch das Auftreten vor dem Prätor unbemerkt unterlassen, also ohne daß dadurch ihre Infa- mie irgend sichtbar würde. Für die Einzelnen also ist in der That dieser Nachtheil fast unfuͤhlbar, und darin liegt eben das oben gerügte störende Misverhältniß zwischen Mittel und Zweck. Allein noch weit entscheidender gegen die dargestellte Ansicht ist der wirkliche Inhalt des Edicts selbst, der nun- mehr angegeben werden soll. Der Prätor unterscheidet §. 78. Infamie. Juristische Bedeutung. die Personen, denen er das Postuliren untersagt, nach drey Klassen, wodurch also drey Edicte über diesen Ge- genstand entstehen L. 1 § 1. 7. 9 de postulan- do (3. 1.). „Eapropter tres fe- cit ordines ” — „tres ordines Praetor fecit non postulantium” — „si fuerit inter eos, qui ter- tio Edicto continentur.” . Die erste Klasse (oder das erste Edict) umfaßt Dieje- nigen, welche schlechthin unfähig sind, also nicht einmal für sich selbst postuliren dürfen. Dahin gehoͤren alle Men- schen unter 17 Jahren, und alle Taube L. 1 § 3 de postul. (3. 1.). ; neben diesen letzten hätten auch die Stummen ausgeschlossen werden können, allein deren mündliche Anträge waren ohnehin nicht zu besorgen. Die zweyte Klasse besteht aus Denjenigen, welche zwar für sich selbst, aber durchaus nicht für Andere, postuliren dürfen. Dahin gehören die Frauen Die Frauen jedoch mit ei- nigen Ausnahmen: für den Va- ter durften sie postuliren causa cognita, wenn er keinen andern Vertreter finden konnte ( L. 41 de proc. 3. 3): ferner durften sie für jeden dritten cognitoriam operam übernehmen, wenn es in rem suam geschah ( Paulus I. 2 § 2). Also war ihnen die Er- werbung einer Forderung durch Cession nicht versagt. , die Blinden, und gewisse in höherem Grade ehrlose Personen (in turpitu- dine notabiles): namentlich Männer, die sich fremder Wollust überlassen, die wegen eines Kapitalverbrechens Verurtheilten, und Die welche sich zu den Thierkämpfen vermietheten L. 1 § 5. 6 de postul. (3. 1.). Diese noch unter den Infamen Ausgezeichneten sind schon oben in der Reihe aller Infamen mit auf- geführt worden (§ 77). . In der dritten Klasse endlich stehen Diejenigen, welche Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. für sich selbst postuliren können, für Andere in der Regel nicht, wohl aber ausnahmsweise unter Voraussetzung be- sonderer Verhältnisse, wie Verwandtschaft, Schwäger- schaft, Patronat, Hülflosigkeit des zu Vertretenden L. 1 § 8. 11. L. 2 — 5 de postul. (3. 1.). . Dahin gehoͤren: 1) Alle, die durch Volksschluß, Senatsschluß, durch Edict oder Decret des Kaisers besonders in diesen Zu- stand versetzt werden; 2) Außerdem aber hoc edicto continentur etiam alii omnes, qui Edicto Praetoris ut infames notantur L. 1 § 8 de postul. (3. 1.). . Diese letzte Bestimmung war es, welche den Prätor veranlaßte, zur Erläuterung derselben ein Verzeichniß der Infamen aufzustellen, welches also ohne Zweifel ein Be- standtheil des dritten Edicts über die zum Postuliren (ganz oder theilweise) unfähigen Personen ausmachte Donellus Lib. 18 C. 6 § 1 nimmt an, der Prätor habe in einem besonderen Edict von den Infamen gehandelt; es ist aber viel wahrscheinlicher, daß die Edictstelle in L. 1 de his qui not. sich unmittelbar an die in L. 1 § 8 de postul. anschloß, und nur zur Erklärung des tertium Edictum de non postulantibus dienen sollte. Donellus scheint irre geführt zu seyn durch die Ge- stalt, welche der Sache in den Di- gesten durch die Compilatoren ge- geben worden ist. . Aus diesem, nicht in die Quellen hinein getragenen, sondern in denselben klar vor uns liegenden, Zusammen- hang der Rechtssätze folgt nun aber, daß die Genealogie der Begriffe und Kunstausdrücke eine ganz andere ist, als die oben aus unsren neueren Schriftstellern dargestellte. Der Prätor sagt nicht: ich verbiete gewissen Personen zu §. 78. Infamie. Juristische Bedeutung. postuliren, und will diesen den Namen Infames hiermit beylegen; theils wäre nun dieser Name ganz zwecklos ge- wesen, theils wäre kein Grund denkbar, warum er diesen nen erfundenen Namen nicht eben so auf die im § 6 auf- gezählten in turpitudine notabiles angewendet haben sollte, wodurch jener Name zur consequent durchgeführten Be- zeichnung aller aus sittlichen Gründen Unfähigen gewor- den wäre. Vielmehr sagt er: zu dem dritten ordo der Unfähigen gehoͤren unter andern auch alle Infames (inso- fern sie nicht schon einzeln im zweyten ordo mit aufge- führt sind). Nach dieser Art des Ausdrucks setzt also der Prätor den Begriff der Infames als einen alten, bekann- ten Rechtsbegriff voraus, dessen Anwendungsgränzen ihm auch gar nicht zweifelhaft waren: damit jedoch hierüber kein Irrthum obwalten oder vorgewendet werden möchte, stellte er vorsichtigerweise ein Verzeichniß dieser dem dritten ordo non postulantium angehörenden, Infames auf. Es war aber, nach seinem praktischen Zweck, ganz consequent, hier diejenigen Personen nicht aufzunehmen, die er schon im zweyten ordo einzeln genannt hatte, obgleich diese darum nicht minder Infames seyn und heißen sollten Man könnte einwenden, der calumniae in judicio publi- co causa judicatus komme un- ter den Infames der L. 1 de his qui not. vor, und stehe doch auch schon in dem secundum edictum der L. 1 § 6 de postul. Allein in diesem § 6 wird gar nicht ge- sagt, der wegen calumnia Ver- urtheilte gehöre in den secundus ordo (d. h. er könne unbedingt nicht für Andere postuliren), son- dern nur, daß bey ihm der Se- nat noch besonders verordnet habe, er dürfe auch nicht einmal vor dem judex pedaneus postuliren. Der calumniae damnatus wird also nicht in zwey Edicten auf- . II. 13 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Demnach hat also der Prätor den Begriff der Infames nicht neu gebildet, sondern als einen längst vorhandenen Begriff vorgefunden, und nur gelegentlich für einen ein- zelnen, seine Amtsverhältnisse berührenden, Zweck benutzt. Damit steht auch keinesweges im Widerspruch, daß ein- mal die alten Juristen die Infamie so bezeichnen, daß man glauben könnte, sie wollten den Ursprung derselben dem Edict zuschreiben L. 5 § 2 de extr. cogn. (50. 13.) „… vel cum plebejus fustibus caeditur, vel in opus publicum datur, vel cum in eam causam quis incidit, quae Edicto perpetuo infamiae cau- sa enumeratur. ” — L. 2 pr. de obsequ. (37. 15.) „licet enim ver- bis Edicti non habeantur infa- mes ita condemnati” etc. . Denn allerdings war das Edict die erste geschriebene Urkunde, worin die Infamen vorkamen, und es war also natürlich, daß die Juristen, wenn sie den Rechtsbegriff der Infamie recht bestimmt be- zeichnen wollten, auf dieses urkundliche Zeugniß verwie- sen, also, der Sicherheit und Deutlichkeit wegen, lieber das neuere geschriebene Recht, als das ältere ungeschrie- bene zur Bezeichnung ihres Gedankens benutzten. geführt, sondern es wird nur eine einzelne ihn betreffende Bemer- kung von dem commentirenden alten Juristen nicht ganz am rech- ten Ort eingeschaltet. §. 79. Infamie. Juristische Bedeutung. (Fortsetzung.) §. 79. Juristische Bedeutung der Infamie . (Fortsetzung.) Nach der bisherigen Untersuchung hat der Prätor die Infamie als ein Rechtsinstitut nicht eingeführt, sondern vorgefunden. Welche Bedeutung hatte sie nun schon vor dem Edict? Wir denken uns dieselbe in unsren Zeiten zunächst als ein Strafmittel, mag sie allein eintreten, oder als Erhö- hung einer andern Strafe; sie ist dann der sehr wirksame Ausdruck der Verachtung, die der Staat durch seine Or- gane gegen einen Einzelnen ausspricht. Allein um so zu wirken, muß sie im einzelnen Fall besonders ausgespro- chen werden; so lange sie blos auf einer allgemeinen Re- gel beruht, bleibt sie ohne lebendige Wirkung. Oder mit anderen Worten: diese Ansicht möchte noch etwa passen auf die sogenannte mediata infamia (weil dabey der Rich- ter ein Urtheil ausspricht), auf die immediata paßt sie gar nicht. Und auch selbst bey der mediata wird sie da- durch bedenklich, daß die Römer sie doch auch nur als die natürliche Folge des Urtheils ansahen, nie im Urtheil selbst aussprachen, welches gerade den lebendigen Eindruck der als Strafe gedachten Infamie so sehr verstärkt hätte. Eine öffentliche Meynung über Ehre oder Unehre der Einzelnen findet sich überall: doppelt wichtig aber ist sie in einer Republik wie Rom, wo alle Macht und Hoheit 13* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. von Volkswahlen ausgeht. Ihrer Natur nach ist diese Meynung, wie der Sinn der Menge überhaupt, unsicher und wechslend: gelingt es, sie zu leiten und zu befestigen, so ist ein Großes gewonnen. Die Römer hatten zwey Anstalten, die unmittelbar und vorzugsweise hierauf ab- zweckten Ich sage unmittelbar, denn mittelbare Einwirkung auf die Ehre haben die meisten Strafen überhaupt. Darauf geht die Er- klärung der existimatio als ei- nes dignitatis inlaesae status in L. 5 § 1. 2. 3 de extr. cogn. (50. 13.). Die existimatio kann bald vermindert werden, bald ver- nichtet; das erste geschieht unter andern durch Infamie, außerdem aber auch durch gar manche Stra- fen ohne Infamie; das zweyte ge- schieht durch Verlust der Freyheit oder der Civität, wodurch der bis- herige Bürger völlig aus dem Kreise ausscheidet, für welchen die Bürgerehre existirt. Vgl. über jene Stelle Beylage VI. Num. IV. V. : beide in ihrem Wesen verschieden, aber ver- wandt und einander ergänzend, beide auch unter dieselbe Magistratur gestellt. Diese Anstalten sind die Infamie, und die freye Gewalt der Censoren. Von beiden redet mit großer Klarheit Cicero in der Rede pro Cluentio. Die Infamie beruhte auf alten, festen, durch Überliefe- rung unzweifelhaften Regeln (moribus): sie war unab- hängig von persönlicher Willkühr, obgleich in vielen Fäl- len (nicht in allen) durch einen Richterspruch bedingt. Weil aber diese festen Regeln für das wirkliche Leben nicht ausreichten, so erhielten sie eine lebendige Ergänzung in der den Censoren verliehenen freyen Gewalt, nach ih- rem Gewissen Unehre in verschiedenen Abstufungen zuzu- theilen. Diese konnten also nach ihrem Gutfinden aus dem Senat oder Ritterstand ausstoßen, in eine geringere §. 79. Infamie. Juristische Bedeutung. (Fortsetzung.) Tribus versetzen, aus allen Tribus ausstoßen, wodurch der Ausgestoßene aerarius wurde und sein Stimmrecht ver- lor „de senatu moveri … in aerarios referri, aut tribu mo- veri” Cic . pro Cluentio C. 43. — „aerarium reliquissent” ib. C. 45. : sie konnten sich auch blos mit einem ausgesproch- nen Tadel begnügen, indem sie dem Namen eines Rö- mers in den Bürgerlisten eine nota censoria hinzufügten Die bloße subscriptio oder notatio censoria kommt oft vor, z. B. pro Cluentio C. 42. 43. 44. 46. 47. — Es wurden einzelne Handlungen ausgedrückt, z. B. „furti et captarum pecuniarum nomine notaverunt” C. 42, oder „contra leges pecunias acce- pisse subscriptum est” C. 43. . Solche Verfügungen beruhten nicht nothwendig auf einer genauen Untersuchung der Thatsachen, vielmehr konnten auch bloße Gerüchte, ja vorübergehende politische Stim- mungen, Einfluß darauf haben pro Cluentio C. 45 und C. 47 „in istis subscriptionibus ventum quendam popularem esse quacsitum .... ex tota ipsa subscriptione rumorem quen- dam, et plausum popularem esse quaesitum.” . Darum geschah es oft, daß eine solche censorum opinio durch den Wider- spruch des Collegen, oder durch den Beschluß der folgen- den Censoren, oder durch Richtersprüche oder Volksschlüsse, wieder entkräftet wurde pro Cluentio C. 43. . Sie war also durchaus nicht von sicherer Dauer pro Cluentio C. 47 „quid est, quamobrem quisquam no- strûm censorias subscriptiones omnes fixas, et in perpetuum ratas putet esse oportere?” , und darin völlig verschieden von der Infamie, die unabänderlich für das ganze Leben fort- wirkte pro Cluentio C. 42 „turpi judicio damnati, in perpetuum omni honore ac dignitate pri- vantur.” — Damit steht nicht im Widerspruch, daß der Kaiser (frü- her das Volk), oder auch der Se- nat restituiren konnte; die Will- . — War daher die Ausübung der censorischen Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Macht über die Bürgerehre, gefährlich wegen der mögli- chen Willkühr und Ungerechtigkeit Cicero’s Darstellung könnte zu dem Irrthum verleiten, als wä- ren solche Ungerechtigkeiten ganz gewöhnlich gewesen; man muß aber bedenken, daß er ein censo- risches Urtheil zn entkräften hatte, weshalb es im Interesse seines Clienten lag, solche Urtheile im Allgemeinen verdächtig zu machen. Ohne Zweifel übten die Censoren ihr Amt meist mit ernster und weiser Strenge, sonst hätte sich dasselbe nicht in so großem An- sehen erhalten können. Persönlich- keiten also kamen zwar vor, aber gewiß nur als seltene Ausnah- men, jedoch lag ihre Möglichkeit in der Natur des Amtes selbst. , so wurde diese Ge- fahr dadurch gemildert, daß jedes so zugefügte Unrecht von vielen Seiten her wieder gut gemacht werden konnte. Die Infamie war gefährlicher durch ihre unveränderliche Dauer, dagegen beruhte sie auf festen, bekannten Regeln, und so konnte sie Jeder vermeiden. Diese vergleichende Zusammenstellung der Infamie mit der censorischen Gewalt über die Ehre führt uns nun un- mittelbar zu dem gesuchten praktischen Begriff der Infa- mie selbst. Dieselbe besteht in nichts Anderem, als dem Verlust aller politischen Rechte bey fortdauernder Civität. Der Infamis wurde also aerarius, er verlor sein Stimm- recht und seine Wählbarkeit ( suffragium et honores ), und die Definition desselben wird nun vollständig so lau- ten müssen: kühr einzelner Obrigkeiten konnte es nicht, und selbst jene feyerliche Restitution mag in der Republik selten oder nie vorgekommen seyn. Der Prätor konnte es nicht, au- ßer indirect, insofern durch die ge- wöhnliche Restitution der Grund der Infamie weggeräumt wurde, z. B. wenn ein Minderjähriger wegen nachlässiger Prozeßführung in einem famosum judicium ver- urtheilt wurde, der Prätor ihn restituirte, und nun der neue ju- dex die Klage abwies. L. 1 § 9. 10 de postul. (3. 1.). §. 79. Infamie. Juristische Bedeutung. (Fortsetzung.) Infamis heißt derjenige Römer, welcher in Folge ei- ner allgemeinen Regel (nicht der censorischen Will- kühr), bey fortdauernder Civität, die politischen Rechte derselben verloren hat. Ehe ich den Beweis dieser Behauptung zu führen ver- suche, will ich einige Sätze aufstellen, die unter Voraus- setzung ihrer Wahrheit daraus nothwendig folgen, und so zur näheren Bestimmung derselben dienen: 1) Die Infamie erscheint nun als eine Art von capi- tis deminutio, und zwar als eine halbe oder unvollstän- dige media capitis deminutio, indem sie die Civität in ihrem politischen Theil zerstört, in dem privatrechtlichen unberührt läßt. Die publicistische Rechtsfähigkeit also wird aufgehoben, die Privatrechtsfähigkeit dauert fort. 2) Die Infamie gehoͤrt daher ihrem eigentlichen We- sen nach dem öffentlichen Recht an, obgleich sie nebenher auch im Privatrecht Wirkungen hervorbringen kann Diese wesentlich publicisti- sche Natur der Infamie ist zuerst von Burchardi durchgeführt worden: angedeutet hat sie schon Hagemeister , indem er am Schluß seiner Abhandlung ( p. 181) dieser Lehre ihren Platz bey dem jus civitatis anweist. . 3) Die Wirkung der Infamie ist dieselbe, wie die der censorischen Macht in ihrer äußersten Anwendung, und der Unterschied liegt nur darin, daß sie nach allgemeinen Regeln erfolgt, und daher unabänderlich ist. 4) Die Regeln der Infamie beruhten nicht auf Ge- setzen, sondern auf alter Volksansicht ( moribus ), und ihre gleichförmige Anerkennung und Beobachtung setzte daher Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. eine verfassungsmäßige Aufsicht voraus. Diese nun war wiederum den Censoren anvertraut, welche jedesmal die Mitglieder des Senats, der Tribus u. s. w. neu verzeich- neten, und dadurch Gelegenheit hatten, den Infamen un- ter die Ärarier einzutragen, also von allen Tribus aus- zuschließen. Sie thaten dann in Vollziehung einer festen Regel, was sie in anderen Fällen aus eigenem Gutfinden thun mochten, so daß sie eine zwiefache Einwirkung hat- ten, indem sie die Regel der Infamie theils zur Anwen- dung brachten, theils durch eigenes Ermessen ergänzten Vergl. hierüber besonders Niebuhr B. 2 S. 448 — 451 ( ed. 2 und 3). . Wären sie aber nachlässig gewesen in der Übung ihres Amtes, so konnte gewiß auch jeder Consul oder Prätor, der die Comitien hielt, den Ehrlosen zurückweisen, wenn dieser als Candidat auftreten, ja selbst wenn er nur seine Stimme abgeben wollte. 5) Diese Bedeutung der Infamie mußte unter den Kaisern bald ihre Wichtigkeit verlieren, als die politischen Rechte der Civität in den Hintergrund traten, und die alten Formen der Tribus, der Bürgerlisten ꝛc. in ihrer Reinheit nicht mehr erhalten wurden. Von dieser Zeit an blieb die Infamie nur noch in Nebenwirkungen sicht- bar, und daraus erklärt sich die räthselhafte Gestalt, worin sie in unsren Rechtsquellen erscheint. §. 80. Infamie. Juristische Bedeutung. (Fortsetzung.) §. 80. Juristische Bedeutung der Infamie . (Fortsetzung.) Ich will nunmehr den Beweis führen, daß in der That das Wesen der Infamie in dem Verlust aller poli- tischen Rechte des Römischen Bürgers bestand: und zwar zuerst für jeden der beiden Bestandtheile dieser Rechte ( ho- nores und suffragium ) einzeln, dann für beide zusammen- genommen. 1) Verlust der honores. Dieser Ausdruck ist hier in der ausgedehnten Bedeutung einer jeden hoͤheren politi- schen Stellung ( dignitas ) zu nehmen, nicht blos für Ma- gistraturen. Ferner hat er den zwiefachen Sinn, daß darin sowohl der Verlust einer gegenwärtigen Auszeich- nung, als die Unfähigkeit zu jeder künftigen, enthalten ist. Dieser Theil meiner Behauptung kann am wenigsten bezweifelt werden. Cicero sagt ausdrücklich, die Infamie schließe für immer von honor und dignitas aus (§ 79. g ). Eben so wird in einem Senatsschluß anerkannt, daß es zum Wesen eines Infamis gehöre, von jedem honor aus- geschlossen zu seyn (§ 78. a ). — Derselbe Rechtssatz hat sich nachher durch alle Zeiten der Kaiserregierung erhal- ten L. un. C. de infam. (10. 57.), L. 3 C. de re mil. (12. 36.), L. 8 C. de decur. (10. 31.). . Nur hatte er hier, durch die veränderte Verfas- sung, eine sehr veränderte Stellung angenommen. Er Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. war nicht mehr, wie früher, eine scharf bestimmte Rechts- regel, unabänderlich bindend für alle ausführende Behör- den, sondern mehr eine Ankündigung desjenigen, was der Kaiser in einzelnen Fällen thun werde, wobey er sich na- türlich vorbehielt, nach Umständen den Begriff der Infa- mie, wenn von der Ertheilung eines Amtes die Rede war, einzuschränken oder auszudehnen. So erklären sich die sehr schwankenden Ausdrücke einer Verordnung von Con- stantin, welche freylich für die frühere Verfassung unpas- send gewesen wären, der Zeit dieses Gesetzes aber ganz angemessen waren L. 2 C. de dign. (12. 1.). „Neque famosis, et notatis, et quos scelus aut vitae turpitudo inquinat, et quos infamia ab honestorum coetu segregat, dig- nitatis portae patebunt. ” — Mit Recht bemerkt Burchardi p. 58, daß hier der bestimmte Be- griff der juristischen Infamie ver- lassen, und der unbestimmte ei- ner infamia facti substituirt sey. Nur ist es unrichtig, darin eine Veränderung der juristischen Lehre der Infamie zu suchen, und noch weniger ist Grund vorhanden, eine Justinianische Interpolation anzu- nehmen. Die Schlußworte sagen ja sehr deutlich nicht mehr als Fol- gendes: „Solche schlechte Men- schen sollen sich keine Hoffnung machen, jemals Auszeichnungen vom Kaiser zu erhalten.“ Darin liegt nun kein Rechtssatz, der ge- nau bestimmter Bedingungen be- dürftig oder empfänglich wäre. . — Auch die Tafel von Heraklea bestätigt jenen Rechtssatz, wie dieses weiter unten genauer angegeben werden wird. 2) Verlust des suffragium, oder was dasselbe sagt, Aus- stoßung aus allen Tribus, Versetzung unter die Ärarier Zur Rechtfertigung dieser Ausdrücke mag hier Folgendes die- nen. So lange in Rom drey völlig getrennte Comitien existir- ten, war die Theilnahme an ir- gend einer Tribus Bedingung der Stimmfähigkeit nur für die tri- buta comitia, nicht für die an- deren Comitien. Allein schon früh änderte sich dieses. Die Curien verschwanden, und erhielten ihr . §. 80. Infamie. Juristische Bedeutung. (Fortsetzung.) Dieser Satz ist es, der wohl am ersten bezweifelt wer- den könnte. Denn wenngleich bey der vollständigen oder unvollständigen Ertheilung der Civität an fremde Städte suffragium und honores stets verbunden genannt werden, so ließe es sich doch bey einer positiven Anstalt, wie die Infamie, sehr wohl denken, daß man dem Ehrlosen das höhere Recht der Wählbarkeit entzogen, das niedere Recht der Stimmfähigkeit aber gelassen hätte. Daß dieses je- doch nicht so war, sondern vielmehr der Infame auch das suffragium verlor, ergiebt sich aus folgenden Zeug- nissen. Zuerst stellt Cicero in den oben angeführten Stel- len (§ 79. b. g ) das Verhältniß der censorischen Ehren- kränkung zur Infamie so dar, daß jene leichter und will- kührlicher eintreten kann, diese aber in ihrer Wirkung ge- waltiger und verderblicher erscheint. Da er nun eben da- selbst als das äußerste Ziel der censorischen Willkühr die Herabsetzung eines Bürgers zum Ärarier angiebt, so kann die Wirkung der Infamie unmöglich geringer als die äu- ßerste Wirkung jener Willkühr angenommen werden. Noch unmittelbarer aber bestätigen die aufgestellte Be- Andenken nur noch in einer lee- ren Formalität: die Centurien aber kamen mit den Tribus in eine solche Verbindung, daß sie als Theile derselben angesehen wurden. ( Cicero pro Plancio C. 20 und viele andere Stellen.) Von dieser Zeit an war die Stimmfähigkeit überhaupt gleich- bedeutend geworden mit der Stel- lung in irgend einer Tribus, und der unter die Ärarier Verstoßene verlor mit der Tribus zugleich das Stimmrecht, und die Fähig- keit so wie die Verpflichtung zum regelmäßigen Kriegsdienst. Nie- buhr B. 1 S. 492 — 495 ed. 4 (521 — 524 ed. 3); vergl. B. 3 S. 346 — 352, S. 383 — 384. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. hauptung mehrere Stellen, welche übereinstimmend von den Schauspielern sagen: tribu moventur. So Livius und Valerius Maximus, welche von der Aufführung des von den Oskern herstammenden Schauspiels der Atellanen als etwas Besonderes bemerken, daß dieselbe nicht, so wie das gewöhnliche Schauspiel, den Darsteller aus der Tri- bus stoße, und zum Dienst in den Legionen untauglich mache Livius VII. 2. „Quod ge- nus ludorum ab Oscis accep- tum tenuit juventus, nec ab hi- strionibus pollui passa est. Eo institutum manet, ut acto- res Atellanarum nec tribu mo- veantur, et stipendia, tamquam expertes artis ludicrae, fa- ciant. ” — Valer. Max. II. 4 § 4. „Nam neque tribu move- tur, neque a militum stipendiis repellitur.” . Eben so sagt ganz allgemein Augustin von den Schauspielern, daß sie (nach dem Eintritt in dieses Gewerbe) durch die Censoren aus ihrer Tribus gestoßen würden Augustinus de civitate Dei II. 13. „Sed, sicut apud Ciceronem idem Scipio loqui- tur, cum artem ludicram sce- namque totam probro ducerent , genus id hominum non modo honore civium reliquorum ca- rere , sed etiam tribu moveri notatione censoria voluerunt.” Burchardi p. 46 sieht diese Stelle als einen Gegengrund an, indem nach ihr erst der Wille des Cen- sors, also nicht schon die Infa- mie an sich selbst, den Schauspie- ler aus der Tribus entferne; er weiß diesem Einwurf nur dadurch zu begegnen, daß er einen Irr- thum des Augustin annimmt, und denselben aus der damals schon längst untergegangenen Censur er- klärt. Bedenkt man aber, daß den Censoren die Ausführung der Regeln über die Infamie oblag (§ 79), und daß sie es waren, die jedesmal neue Tribuslisten an- fertigten, und aus denselben die- jenigen Bürger wegließen, welche seit dem letzten Census infam ge- worden waren, so liegt in jener Stelle kein Widerspruch gegen un- sre gemeinschaftliche Ansicht, und man kann höchstens dem Augustin vorwerfen, daß er nicht vorsich- tig genug einen Ausdruck ge- . Da nun die Schauspieler gewiß ehrlos waren (§ 77), so ist Nichts natürlicher als anzunehmen, §. 80. Infamie. Juristische Bedeutung. (Fortsetzung.) daß ihre Entfernung aus der Reihe der stimmfähigen Bür- ger lediglich eine Folge ihrer Infamie war, wodurch eben unsre Behauptung bestätigt wird. Ja Augustin drückt in der angeführten Stelle diesen Zusammenhang fast wörtlich aus, indem er die Infamie der Schauspieler mit ihrer Ausstoßung aus der Tribus unmittelbar zusammenstellt, und so beides gewissermaßen identificirt Allerdings könnte noch aus der unverkennbaren Zweydeutig- keit des Ausdrucks tribu movere ein Zweifel hergenommen wer- den. Tribu movere heißt wört- lich: einen Bürger aus der Tri- bus, worin er bisher stand, ent- fernen. Daneben ist nun zweyer- ley denkbar: er kann in eine an- dere, nur geringere, Tribus (aus einer rustica in eine urbana ) versetzt, oder aber in gar keine Tribus gebracht, also zum Ära- rier gemacht werden. ( Nie- buhr II. 448). Wird der Aus- druck von einer willkührlichen Handlung der Censoren gebraucht, so giebt man ihm wohl den er- sten Sinn, und unterscheidet ihn von dem in aerarios referre. So thut es Cicero (§ 79. b ), und eben so kommt der Ausdruck vor in der merkwürdigsten Stelle über diesen Sprachgebrauch ( Liv. XLV. 15), welche unten (§ 81. c ) erklärt werden wird. — Wird da- gegen das tribu moveri als Folge einer allgemeinen Regel (wie hier bey den Schauspielern) bezeichnet, so ist es ohne Zweifel gleichbe- deutend mit in aerarios referri: theils weil ja sonst die Angabe, wegen der fehlenden Bezeichnung der neuen geringeren Tribus, ganz unvollständig bliebe, theils weil überhaupt die bloße Herabsetzung in eine geringere Tribus zu der willkührlichen Verfügung eines Censors sehr gut paßt, aber als Folge einer allgemeinen Regel ge- dacht, zu subtil und kleinlich ist, und daher nicht mit Wahrschein- lichkeit angenommen werden kann. Daß aber Livius und Valerius Maximus (Note d ) unter tribu movere die Ausstoßung aus allen Tribus verstehen, wird völlig un- zweifelhaft durch die damit in Ver- bindung gesetzte Unfähigkeit zum Kriegsdienst: denn diese Unfähig- keit war nur die Folge der Aus- stoßung aus allen Tribus (Note c ), nicht der bloßen Heruntersetzung in eine weniger vornehme. . brauchte, der gewöhnlicher von der censorischen Willkühr gebraucht wurde, an sich aber auch für die eigentliche Infamie (wovon er redete) nicht unpassend war. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Jetzt erst ist es möglich, das etwas dunkle Verhältniß der Tafel von Heraklea zu dem Edict über die Infamia festzustellen. Der in jener Inschrift enthaltene Volksschluß sagt kein Wort von Infamie, aber er stellt, mit wenigen Abweichungen, dieselben Fälle zusammen, welche der Prä- tor als Fälle der Infamie aufzählt. Diese Zusammen- stellung aber hat in dem angeführten Volksschluß den Sinn, daß den hier bezeichneten Personen verboten wird, Senatores, Decuriones, Conscripti ihrer Stadt zu seyn, ihre Stimme im Stadtsenat abzugeben, die mit diesen Stellen verknüpften Ehren zu genießen, imgleichen Magi- straturen zu erlangen, welche den Eintritt in den Senat geben: Alles bey Strafe von 50000 Sesterzen (2500 Tha- ler) für die Unfähigen, welche sich dennoch einzudrängen suchen ( lin. 109 — 110. 124 — 141). Hierin könnte man nun theils eine Bestätigung, theils eine Widerlegung un- srer aufgestellten Ansicht finden wollen: eine Bestätigung, insofern hier ungefähr dieselben Personen, die das Edict als Infames aufzählt, von allen Ehren und Würden aus- geschlossen werden; eine Widerlegung, insofern hier nicht zugleich die Entziehung des Stimmrechts an jene Eigen- schaften geknüpft wird. Diesen Einwurf kann man nicht etwa durch die Annahme entfernen, daß die Municipien und Colonien damals überhaupt keine Volksversammlun- gen mehr gehabt hätten, denn solche werden sogar in derselben Lex ausdrücklich erwähnt Tab. Heracl. lin. 132 „neve quis ejus rationem comitiis conciliave habeto.” . Vielmehr ist das §. 80. Infamie. Juristische Bedeutung. (Fortsetzung.) wahre Verhältniß dieses. Die Theilnahme an der Römi- schen Volksversammlung, welche über die höchsten Inte- ressen des ganzen Reichs entschied, war ungleich wichti- ger, als die an den Comitien einer einzelnen Landstadt. Es war also gar nicht inconsequent, die Personen, welche von alter Zeit her in Rom als Infames galten, in Rom von den Comitien auszuschließen, in den Municipien aber zuzulassen: während ihnen alle höhere Ehren auch in den Municipien versagt seyn sollten. Dann lag darin ein er- ster großer Schritt zu der unter den Kaisern immer voll- ständiger durchgeführten Umbildung der Landstädte in ari- stokratische Corporationen Vergl. Savigny Geschichte des R. R. im Mittelalter B. 1 § 6. 7. : eine Maaßregel, die ohne- hin unvermeidlich war, wenn die monströse Verbreitung der Civität über ganz Italien nicht völlig sinnlos bleiben sollte. — Sieht man die Sache von dieser Seite an, wo- durch allein jener räthselhafte Volksschluß Licht erhalten kann, so liegt auch darin wieder eine Bestätigung unsrer allgemeinen Ansicht von der wesentlich publicistischen Na- tur aller Infamie. Vergleichen wir nun die einzelnen Fälle der Infamie, so wie sie von einer Seite in dem Edict, von der ande- ren in der Tafel von Heraklea aufgezählt werden, so fin- den wir bey den meisten Fällen völlige Übereinstimmung, und diese ist schon oben (§ 77) bey jedem derselben be- merkt worden. Daß die Tafel zuweilen eine größere Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Strenge zeigt (§ 77. c ), würde sich ungezwungen daraus erklären, daß sie auch nur von höheren Ehren ausschlie- ßen wollte, wobey man allerdings strenger verfahren konnte. Auffallender ist es, daß umgekehrt einige Fälle fehlen, die das Prätorische Edict mit aufzählt, nament- lich der Fall der übereilten zweyten Ehe, und der Dop- pelehe; eben so, daß der Mann, der sich fremder Wollust hingiebt, nur dann ausgeschlossen seyn soll, wenn er es für Geld thut (§ 77. hh ). Hier muß man annehmen, daß nach der Zeit dieser Lex die Ansichten strenger geworden, und mit dieser groͤßeren Strenge in das Edict übergegan- gen waren: vielleicht war zur Zeit der L. Julia und Papia Poppaea dieser Zusatz in das Edict gekommen; vielleicht auch (wenn etwa doch jene Stellen des Edicts älter wa- ren) nahm die Tafel von Heraklea auf Verschiedenheiten des Familienrechts Rücksicht, wie sie in manchen Theilen von Italien vorkommen mochten, und in welche man durch jenes blos politische Gesetz gerade nicht eingreifen wollte. Weniger Schwierigkeit macht es, daß die actio vi bono- rum raptorum in dem Volksschluß fehlt: denn von dieser wissen wir, daß sie nur aus Veranlassung der Bürger- kriege eingeführt wurde Savigny in der Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissen- schaft B. 5 S. 126 — 130. , und diese in den vorüberge- henden Zeitumständen gegründete Veranlassung mag die Ur- sache gewesen seyn, daß das bleibende Gesetz für die Mu- nicipien jene Klage nicht erwähnte. §. 81. Infamie. Juristische Bedeutung. (Fortsetzung.) §. 81. Juristische Bedeutung der Infamie . (Fortsetzung.) Folgende Zeugnisse endlich bestätigen meine Behaup- tung in ihrem ganzen Zusammenhang, für honores und suffragium zugleich, indem sie die Infamie als eine Ka- pitalsache, als eine capitis deminutio, anerkennen, wel- ches sich nur aus der hier aufgestellten Ansicht von dem Verlust der politischen Hälfte der Civität erklären läßt (§ 79). Von den drey infamirenden Klagen, fiduciae, tutelae, societatis, sagt Cicero in der Rede pro Roscio ( Cap. 6), sie seyen summae existimationis, et paene dicam capitis. — Eine andere Rede des Cicero, pro Quinctio, beschäf- tigt sich mit der Frage, ob sein Client in der That einen rechtsgültigen Concurs ( possessio bonorum ) erlitten habe, und er nennt diese Sache wiederholt und ganz bestimmt eine capitis causa ( Cap. 8. 9. 13. 22), welches durchaus nicht anders zu erklären ist, als aus der mit dem Con- curse verbundenen Ehrlosigkeit (§ 77). Ja in einer Stelle dieser Rede bezeichnet er geradezu das schwere Schicksal, welches er von seinem Clienten abzuwenden sucht, als In- famie ( Cap. 15), so daß aus dem Zusammenhang dieser Rede die Identität der Infamie mit der capitis causa un- zweifelhaft hervorgeht. Noch unmittelbarer aber gehört hierher eine Stelle des Tertullian, welche den Schauspielern die Infamie zu- schreibt, zugleich aber ihren Zustand eine capitis minu- II. 14 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. tio nennt, und dann im Einzelnen als die Entfernung von allen Ehren und Auszeichnungen darstellt Tertullianus de Specta- culis C. 22. „Quadrigarios, sce- nicos … manifeste damnant ignominia et capitis minutio- ne, arcentes curia, rostris, se- natu, equite, ceterisque hono- ribus.” Dürfte man bey diesem Schriftsteller jeden einzelnen Aus- druck ganz genau nehmen, so könnte das rostris neben den an- deren verlornen Rechten nur noch bedeuten die Erscheinung vor den rostris, also die Theilnahme an der Volksversammlung; dann läge in dieser Stelle wieder ein un- mittelbares Zeugniß dafür, daß der Infame Ärarier wurde. . — Damit stimmt überein das von Modestin angeführte Rescript des K. Severus, nach welchem die Entsetzung aus dem Senat nicht als capitis minutio angesehen werden soll L. 3 de senator. (1. 9.). „Senatorem remotum senatu ca- pite non minui, sed morari Ro- mae, D Severus et Antoninus permiserunt.” Daß hier eigent- lich die Infamie verneint werden sollte, zeigt besonders der Zusatz sed morari Romae, welcher auf- fallend ist, da ja sonst selbst die wirklich eintretende capitis demi- nutio den Aufenthalt in Rom nicht verhindert. Dieser Zusatz bezieht sich darauf, daß die schimpf- lich entlassenen Soldaten (die wirklich infam waren) Rom und jeden anderen Aufenthalt des Kai- sers meiden mußten ( L. 2 § 4 de his qui not. L. 3 C. de re mil. ). Das Rescript will also sa- gen, man solle sich nicht durch diese scheinbare Analogie verleiten lassen zu glauben, der abgesetzte Senator werde (gleich jenen Sol- daten) infam, oder müsse gar Rom verlassen. . Die- ser Ausdruck kann nur gebraucht seyn in der Absicht, den bloßen Verlust der Senatorenwürde von der in der In- famie liegenden Unfähigkeit zu allen Würden überhaupt, scharf zu unterscheiden, und der Kaiser will also eigentlich sagen: die Absetzung eines Senators infamirt nicht; da er nun diesen Sinn durch die Verneinung der capitis mi- nutio ausdrückt, so wird dadurch deren Identität mit der Infamie gleichfalls anerkannt. §. 81. Infamie. Juristische Bedeutung. (Fortsetzung.) Endlich steht damit auch noch im Zusammenhang eine schon oben erwähnte merkwürdige Stelle des Livius ( XLV. 15). Schon früher waren wiederholt alle Frey- gelassene in die weniger geachteten vier städtischen Tribus gesetzt worden. Bald aber wurde diese Einschränkung durch regelmäßige Ausnahmen gemildert, bald auch durch bloßen Misbrauch aus den Augen gesetzt, so daß sich Freygelassene durch alle Tribus zerstreut fanden. Dieses Ubel von Grund aus zu heben, beschloß endlich der Cen- sor Gracchus, die Freygelassenen aus allen Tribus zu streichen, das heißt zu Arariern zu machen, oder des Stimmrechts zu berauben. Allein sein College Claudius widersetzte sich dieser Maasregel, die er als gewaltsam und ungerecht bezeichnete. Endlich einigten sich beide Cen- soren dahin, daß die Freygelassenen nicht das Stimmrecht verlieren, aber in die städtischen Tribus zurückgebracht werden sollten, und zwar nicht in alle Vier vertheilt, son- dern ausschließend in eine derselben, welche durch das Loos bestimmt wurde. In der Rede nun, worin Claudius die gänzliche Ausschließung bekämpft, drückt er sich so aus: negabat … suffragii lationem injussu populi censorem cuiquam homini, nedum ordini universo, adimere posse. Neque enim, si tribu movere posset, quod sit nihil aliud, quam mutare jubere tribum, ideo omnibus XXXV tribu- bus emovere posse, id est civitatem libertatemque eri- pere Hier wird schärfer als irgendwo die bloße Versetzung in . Hier ist deutlich gesagt, die Entziehung des 14* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Stimmrechts, oder die Entfernung aus allen Tribus, sey ein Verlust der Civität (nämlich der politischen Hälfte der Civität, nicht der privatrechtlichen). Sieht man es nun durch die im § 80 beygebrachten Zeugnisse als erwiesen an, daß der Infame aus allen Tribus ausschied, so muß ihm nach dem Ausdruck dieser Rede des Claudius zugleich der Verlust der (politischen) Civität, folglich eine capitis deminutio, zugeschrieben werden. Unter den Kaisern aber verloren bald die politischen Rechte der Civität ihre frühere Wichtigkeit, und diese in der Sache selbst eingetretene Veränderung blieb nicht ohne Einfluß auf die Ansicht und den Sprachgebrauch der Ju- risten. Von jetzt an wurden die Ausdrücke capitis demi- nutio und capitalis causa nicht mehr auf die Fälle der eine geringere Tribus von der Ausstoßung aus den Tribus über- haupt unterschieden, und jenes erste allein wird durch tribu mo- vere bezeichnet: allein dieses ge- schieht auch lediglich in einem Fall censorischer Willkühr, und bestä- tigt also den oben (§ 80. f ) näher bestimmten Sprachgebrauch. Ganz eben so verhält es sich mit einer gleich folgenden Stelle desselben Kapitels, die von denselben Cen- soren Folgendes erzählt: „Plures, quam a superioribus, et senatu emoti sunt, et equos vendere jussi. Omnes iidem ab utro- que et tribu remoti, et aerarii facti. ” Hier wird, eben so wie bey Cicero (§ 79. b ), Beides als verschieden dargestellt. — Wenn übrigens Claudius in seiner Rede den Censoren das Recht abspricht, einen Bürger aus allen Tribus auszustoßen, (oder zum Ärarier zu machen), so läßt ihn damit Livius seine Behauptung polemisch auf die äußerste Spitze treiben; denn daß sie in der That jenes Recht hatten, zeigt nicht nur das Zeugniß des Cicero (§ 79. b ), sondern sogar die eigene Hand- lung desselben Claudius nach der so eben mitgetheilten Erzählung von den ausgestoßenen Senatoren und Rittern, die er, gemeinschaft- lich mit seinem Collegen, zu Ära- riern machte. §. 81. Infamie. Juristische Bedeutung. (Fortsetzung.) bloßen Infamie, sondern nur noch auf den Verlust der ganzen, vollständigen Civität angewendet. Erst dadurch erhielt der Begriff der capitis deminutio diejenige aus- schließende Beziehung auf die privatrechtliche Rechtsfähig- keit, welche wir in unsren Rechtsquellen wahrnehmen (Beylage VI. Num. XIII. ). — Diese Veränderung des Sprachgebrauchs wird ausdrücklich erwähnt in folgender merkwürdigen Stelle des Modestin: L. 103 de V. S. (50. 16.). Licet capitalis latine loquentibus omnis causa exi- stimationis videatur, tamen appellatio capitalis, mor- tis vel amissionis civitatis intelligenda est. Das heißt: nach dem jetzt geltenden Sprachgebrauch (der Juristen und der Kaisergesetze) gilt nur der Tod und der Verlust der Civität als Kapitalstrafe, obgleich in den klas- sischen Schriftstellern ( latine loquentibus ) auch schon die Infamie als Kapitalstrafe bezeichnet wird Modestin bezeichnet also den Gegensatz eines älteren und neue- ren Sprachgebrauchs, welcher zu- gleich mit dem des nichtjuristi- schen und juristischen zusammen fällt, weil sich der neuere in Folge einer Reflexion der Juristen ge- bildet hatte. Marezoll S. 112. 113 erklärt irrig das latine lo- quentibus von dem Sprachge- brauch des gemeinen Lebens, und nimmt die oben angeführten Stel- len des Cicero für rednerische Übertreibung; in der Stelle pro Roscio möchte das noch etwa gel- ten, in der pro Quinctio, wo der Ausdruck so oft, und ganz wie etwas allgemein Bekanntes ge- braucht wird, ist es ganz un- möglich. . — Was nun in dieser Stelle als juristischer Sprachgebrauch all- gemein bezeugt wird, das findet sich durch die in vielen Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. anderen Stellen vorkommende Anwendung vollkommen be- stätigt § 2 J. de publ. jud. (4. 18.). „Capitalia dicimus, quae ulti- mo supplicio afficiunt, vel aquae et ignis interdictione, vel de- portatione, vel metallo. Ce- tera si quam infamiam irro- gant cum damno pecuniario, haec publica quidem sunt, non tamen capitalia. ” § 5 J. de cap. dem. (1. 16.), L. 28 pr. § 1 L. 2 pr. de publ. jud. (48. 19.), L. 14 § 3 de bon. libert. (38. 2.), L. 6 C. ex quib. caus. inf. (über diese letzte Stelle vgl. Beylage VI. Num. V. ). — Nicht ganz stimmt damit überein das Rescript von Severus (Note b ). Indessen kann bey einer solchen, gewiß allmäli- gen, Veränderung des Sprachge- brauchs einiges Schwanken nicht befremden, auch deutet doch das erwähnte Rescript nur negativ, also indirect, auf den älteren Sprachgebrauch hin, nicht indem es eine eigene Behauptung auf denselben gründet. . §. 82. Infamie. Nebenwirkungen. §. 82. Nebenwirkungen der Infamie . Es ist bisher gezeigt worden, daß das Wesen der In- famie publicistisch war: darum aber ist es nicht minder wahr, daß sie nebenher manche Einwirkungen auf das Privatrecht hatte, welche nunmehr dargestellt werden sollen. 1) Die erste privatrechtliche Wirkung der Infamie, die schon oben erwähnt worden ist (§ 78), besteht in der beschränkten Fähigkeit zu postuliren. Es sollte nämlich der Infame nur für sich selbst vor dem Prätor Anträge machen dürfen, oder für solche Personen, welche mit ihm in einem besonders nahen Verhältniß ständen (§ 78. i ): in der Regel also für fremde Personen nicht. Daraus folgte zunächst, daß der Infame in der Regel (d. h. mit Ausnahme der erwähnten persönlichen Verhält- nisse), nicht Cognitor werden konnte Fragm. Vatic. § 324. „Ob turpitudinem et famositatem prohibentur quidem (ms. qui- dam ) cognituram suscipere , ad- sertionem non, nisi suspecti praetori.” Paulus I. 2 § 1. „Omnes infames, qui postulare prohibentur, cognitores fieri non possunt, etiam volentibus adversariis.” — Man könnte in der ersten Stelle das quidam der Handschrift dadurch zu retten ver- suchen, daß man es als eine Hin- deutung auf die Ausnahme der nahe stehenden Personen ansähe; allein theils paßt quidam wohl als Bezeichnung einer Ausnahme, aber nicht (wie es hier seyn müßte) einer vorherrschenden Regel, theils ist das quidem durch den Gegen- satz der Adsertion gegen die Cogni- tur hinlänglich motivirt. Der Ju- rist übergieng die Ausnahme mit Stillschweigen, da es ihm gerade nur um den erwähnten Gegen- satz zu thun war. — Merkwürdi- : eben so wenig Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. aber auch Procurator , da die persönlichen Hindernisse der Cognitur auch auf die Procuratur allgemein ange- wendet wurden Fragm. Vatic. § 322. 323. . Es folgte daraus aber auch ferner der wichtige Satz, daß dem Infamen keine Klagen cedirt werden konnten Paulus I. 2 § 3. „ In rem suam cognitor procuratorve ille fieri potest, qui pro omnibus postulat. ” Also nicht Derjenige, welcher in dem zweyten oder drit- ten Edict de postulando stand. Auch die Interpretatio bezieht den Satz ganz richtig auf die Aus- schließung der Infamen. — Wört- lich konnte man ihn auch auf die Ausschließung der Frauen bezie- hen, aber von diesen sagt das Gegentheil der unmittelbar vor- hergehende § 2. „Feminae in rem suam cognitoriam operam sus- cipere non prohibentur.” (Also nicht auch procuratoriam. ) , indem dieses stets unter der Form einer Bestellung zum Cognitor oder Procurator geschah Gajus II. § 39. L. 24 pr. de minor. (4. 4.). L. 3 § 5 de in rem verso (15. 3.). . Allein diese wich- tigste privatrechtliche Wirkung der Infamie wurde entkräf- tet, sobald man anfieng, die Cession auch ohne die wirkliche Bestellung eines Cognitors oder Procurators, durch utiles actiones, zuzulassen; denn der Sache nach verfolgte ja ohnehin jeder Cessionar ein eigenes Interesse, wovon kein Infamer ausgeschlossen seyn sollte, und man konnte ihm nun auch nicht entgegen setzen, daß er der Form nach ein gerweise hat sich dieser Satz des alten Rechts in Gratians Decret verirrt c. 1 C. 3. q. 7. „Infamis persona nec procurator esse potest nec cognitor.” Er wird hier einer Romana synodus zu- geschrieben, und diese hatte ihn ohne Zweifel aus dem Breviarium aufgenommen. Nur steht er frey- lich in dieser wörtlichen Fassung weder in dem Text des Paulus, noch in unsrer Interpretation: wahrscheinlich aber findet er sich so in irgend einer der späteren Bearbeitungen. (Savigny Gesch. des R. R. im M. A., B. 2 § 20). §. 82. Infamie. Nebenwirkungen. Procurator, also durch den Buchstaben des Edicts aus- geschlossen sey L . 9 C. de her. vel act. vend . (4. 39.) „ utiliter eam mo- vere suo nomine conceditur.” Nämlich insofern suo nomine, als er nun nicht die besonderen Rechte und Einschränkungen eines Pro- curators hatte; dem Beklagten gegenüber war es freylich noch immer die alte Klage des Ceden- ten, also auch allen früheren Ex- ceptionen unterworfen. . Endlich folgte daraus auch die Unfähigkeit der Ehr- losen, reine Popularklagen anzustellen, das heißt solche Klagen, wodurch zwar eine Geldstrafe eingefordert wird, aber lediglich um einem öffentlichen Interesse durch diese Strafe Gewicht und Schutz zu verschaffen. Denn in sol- chen Klagen stellte der Kläger lediglich einen Procurator des Staats vor L . 4 de pop. act . (47. 23.). „Popularis actio integrae per- sonae permittitur: hoc est, cui per Edictum postulare licet.” Eben so waren auch Frauen aus- geschlossen. L . 6 eod. — Vergl. über diese Klagen § 73 lit. H. . Hatte dagegen der Kläger zugleich ein eigenes Interesse zu verfolgen, so erhielt dadurch die Klage eine gemischte Natur, und der Infame war dann von der Anstellung derselben nicht ausgeschlossen Ausdrücklich gesagt wird dieses nur von den Frauen. L . 6 de pop. act. (47. 23.). Es ist aber unbedenklich auch auf die Ehrlosen anzuwenden. . Diese ganze Einschränkung war zunächst auf die Würde des Prätors gegründet, welchem nicht ohne Noth und aus bloßer Willkühr ehrlose Menschen vor Augen gestellt wer- den sollten, und darum konnte, wie Paulus ausdrücklich sagt, selbst die Einwilligung des Gegners hierin Nichts ändern (Note a ). Aber auch der Gegner im Prozeß sollte in der Regel nicht gezwungen seyn, mit einem ehrlosen Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Cognitor oder Procurator zu verhandeln, und zur Ver- theidigung dieses seines selbständigen Rechts gab man ihm eine procuratoria exceptio, die ihm der Prätor aus blo- ßer Nachsicht gegen den Infamen gewiß nicht entziehen konnte. Justinian hob diese Exception gesetzlich auf, da sie ohnehin nicht mehr üblich sey § 11 J. de except . (4. 13.). „Eas vero exceptiones, quae olim procuratoribus propter in- famiam, vel dantis vel ipsius procuratoris , opponebantur: cum in judiciis frequentari nullo modo perspeximus, con- quiescere sancimus: ne dum de his altercatur, ipsius negotii disceptatio proteletur.” — Ma- rezoll S. 215—217 faßt die Absicht und Wirkung dieser neuen Verordnung richtig auf, erklärt aber die Worte nullo modo sehr gezwungen. Der natürliche Sinn ist wohl dieser: „die erwähnten exceptiones kamen schon jetzt sehr wenig vor, woraus erhellt, daß kein praktisches Bedürfniß für dieselben vorhanden war; wir he- ben sie daher nunmehr gesetzlich auf, damit sie nicht in einzelnen Fällen hervorgesucht und zur Ver- schleppung misbraucht werden mö- gen.“ Das frequentari nullo modo bezeichnet seltnen Gebrauch eines Rechtsinstituts, und ist noch verschieden von einer durch Ge- wohnheitsrecht bewirkten Aufhe- bung des Instituts selbst. Theo- philus freylich kann leicht zur An- nahme dieser letzten verleiten. : das heißt aber nicht so viel, daß die Infamen hinfort sollten unbeschränkt po- stuliren dürfen, was ja den deutlichsten Bestimmungen der Digesten widersprechen würde, sondern es sollte nur noch die Obrigkeit dieselben zurückweisen dürfen, ohne daß die Gegenpartey eine solche Exception vorbringen, oder auch blos als Vorwand zur Verschleppung des Prozesses fer- ner misbrauchen durfte. Blos aus dieser zuletzt erwähnten Verordnung Justi- nians (Note h ) erfahren wir gelegentlich, daß eine gleiche Exception den Infamen auch verhinderte, für sich einen §. 82. Infamie. Nebenwirkungen. Procurator zu ernennen, welche Beschränkung gleichfalls Justinian aufhebt. Das mag seinen Grund etwa darin gehabt haben, daß der Beklagte die Unzuverlässigkeit des ehrlosen Klägers mit mehr Erfolg für sich geltend machen konnte, wenn dieser persönlich vor Gericht erschien. Die Amtswürde der Obrigkeit hatte dabey kein Interesse, und es war ihr daher nicht, wie bey der vorhergehenden Ein- schränkung, überlassen, den von einem Infamen ernann- ten Procurator von Amtswegen zurück zu weisen. Daher mußte denn mit der Aufhebung dieser zweyten procurato- ria exceptio zugleich auch der ganze ihr zum Grund lie- gende Rechtssatz völlig verschwinden: hierin liegt der na- türliche Grund, warum sich in den übrigen Theilen der Justinianischen Rechtsbücher keine Spur dieser zweyten Einschränkung erhalten hat. Sehr wichtig war dieselbe im älteren Recht, indem dadurch der Infame verhindert wurde, irgend eine ihm zustehende Schuldforderung zu veräußern, welches damals nur durch eine foͤrmliche Ces- sion, also nur durch die Bestellung eines Procurators oder Cognitors, geschehen konnte. 2) Die zweyte privatrechtliche Wirkung der Infamie bestand in einer Beschränkung der Fähigkeit zur Ehe. Dem älteren Recht war dieselbe fremd, die Lex Julia legte dazu den Grund, aber erst die Interpretation der Juristen brachte sie zur Ausbildung Die vollständige Darstellung dieser Sätze, durch Quellenzeug- . Der Entwicklungsgang dieses Rechtssatzes war aber folgender. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Die Lex Julia verbot den Senatoren, so wie den männ- lichen und weiblichen Nachkommen der Senatoren, die Ehe mit Freygelassenen, und außerdem mit gewissen, einzeln aufgezählten, verächtlichen Personen. Allen freygebornen Männern verbot sie die Ehe mit gewissen, gleichfalls ein- zeln aufgezählten, verächtlichen Frauen. Beide Aufzäh- lungen der Fälle der Verächtlichkeit stimmten nur theil- weise überein. Die Juristen bildeten dieses Verbot auf zweyerley Weise aus: erstens indem sie die Faͤlle der Verächtlichkeit aus einer Klasse auf die andere übertrugen: zweytens indem sie diese Fälle auf den allgemeinen Begriff der Infamie zurück führten, und nun die Regel aufstellten, daß sich das Verbot für die Senatoren, wie für die Freygebornen, auf alle im Edict als Infame bezeichnete Personen beziehe. Dieses gab die erste Gelegenheit, die Infamie auch auf Frauen zu beziehen, und so den alten Begriff der In- famie zu erweitern. Die neu aufgenommenen Fälle der- selben wurden nachträglich in das Edict eingeschrieben. Das Verbot der Lex Julia aber hatte nicht etwa den Sinn, daß eine so verbotene Ehe nichtig seyn sollte, son- dern sie sollte nur nicht die durch dieses Gesetz mit dem Zustand der Verehelichten verbundenen Vortheile gewäh- ren, oder mit anderen Worten: sie sollte nicht fähig seyn, die Strafen des Cölibats abzuwenden. nisse begründet, findet sich in der Beylage VII. Ich stelle hier nur deren Resultate zu einer kurzen Übersicht zusammen. §. 82. Infamie. Nebenwirkungen. Zwar wurde die Wirkung des Verbots durch einen Senatsschluß unter Marc Aurel bis zur Nichtigkeit der Ehe ausgedehnt, jedoch nicht für die Freygebornen, son- dern nur für die Senatoren, und auch für diese nur im Verhältniß zu den Freygelassenen, und zu den durch gewisse Gewerbe verächtlichen Personen (wie den Schauspielern), niemals im Verhältniß zu den Infamen im Allgemeinen. Das Eheverbot der Lex Julia hörte von selbst auf, als durch Gesetze christlicher Kaiser die Cölibatsstrafen all- gemein aufgehoben wurden. Die Ausdehnung jenes Ver- bots für die Senatoren wurde von Justinian gänzlich auf- gehoben. Nunmehr hatte wieder die Infamie ihre Anwendbar- keit auf das weibliche Geschlecht gänzlich verloren. Es war eine consequente Folge davon, daß die Compilatoren, als sie das prätorische Edict über die Infamen in die Digesten aufnahmen, daraus wiederum die nachträglich eingeschriebenen Stellen über ehrlose Frauen wegließen. Die hier aufgezählten Nebenwirkungen sind die einzi- gen, die sich mit Grund auf die Infamie, nach dem wah- ren juristischen Begriff dieses Worts, zurückführen lassen. Manche andere sind jedoch von unsren Juristen irriger- weise dahin gezählt worden. So sollen die Infamen unfähig seyn als Zeugen auf- zutreten, sey es vor Gericht, oder bey feyerlichen Rechts- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. geschäften Diese Meynung ist sehr ver- breitet. Vergl. u. a. Linde Lehr- buch des Civilprozesses § 258 (4te Auflage). . Das Römische Recht hat aber niemals eine solche allgemeine Regel aufgestellt. In älteren Ge- setzen war den wegen gewisser einzelner Verbrechen Ver- urtheilten die Zeugenfähigkeit besonders abgesprochen. Zu- letzt hat Justinian verordnet, zu Zeugen sollten überhaupt nur vortreffliche Leute genommen werden, gleich zuver- lässig durch guten Ruf und durch ihre äußere Stellung Nov. 90. . Daß diese, ohnehin unausführbare, Vorschrift mit dem be- stimmten Rechtsbegriff der Infamie Nichts gemein hat, versteht sich von selbst; sie geht sogar über den schon sehr schwankenden Begriff der Infamia facti (§ 78) noch hin- aus Ausführlich behandeln diese Frage Burchardi § 6 und Ma- rezoll S. 220—227. . Demnach müssen wir, was das Resultat des neuesten Rechts betrifft, eine absolute Unfähigkeit der In- famen zum Zeugniß (sowohl dem gerichtlichen, als dem bey feyerlichen Geschäften) durchaus verneinen. Was aber die Glaubwürdigkeit derselben im gerichtlichen Zeugniß be- trifft, so kann diese ohnehin nur durch freyes Ermessen des Richters in jedem einzelnen Fall beurtheilt werden, und auch dabey sind die genauen juristischen Bestimmun- gen der Infamie gleichgültig. Eben so verhält es sich endlich auch mit der angebli- chen Beziehung der Infamie auf die querela inofficiosi. Geschwister, sagt man, die in dem Testament ausgeschlos- sen sind, koͤnnen nur dann auf die Querel Anspruch ma- §. 82. Infamie. Nebenwirkungen. chen, wenn der ihnen vorgezogene Erbe eine infame Per- son ist. Allein die Bestimmung des Gesetzes ist eine ganz andere. Die Querel wird abhängig gemacht von dem Umstand, daß der Vorzug des eingesetzten Erben, wegen dessen persönlicher Eigenschaften, etwas besonders Ver- letzendes habe. Als Beyspiele solcher, den Vorzug zur Kränkung für den Ausgeschlossenen machender Eigenschaf- ten, werden genannt: die Infamie, schlechter Ruf (wenn- gleich in geringerem Grade), und Libertinität, mit Aus- nahme solcher Freygelassenen, die sich besondere Verdienste um den Verstorbenen erworben hatten L . 27 C. de inoff. test. (3. 28.) „si scripti heredes in- famiae, vel turpitudinis, vel le- vis notae macula adspergantur: vel liberti qui perperam et non bene merentes … instituti sunt.” Die Grundlage dieser Constitu- tion sind zwey Stellen des Theo- dosischen Codex. L . 1. 3 C. Th. de inoff. (2. 19.). Vergl. über diese Frage Marezoll S. 246, dessen Ansichten von den hier auf- gestellten zum Theil verschieden sind. . Offenbar ist also auch hier Alles der freyen Beurtheilung des Richters überlassen, und der Rechtsbegriff der Infamie mit seinen scharf bestimmten Gränzen ist dabey nicht das entschei- dende Moment. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 83. Heutige Anwendbarkeit der Lehre von der Infamie . Es ist nunmehr anzugeben, was aus den über die Infamie aufgestellten Sätzen für die heutige Anwendung dieses Rechtsinstituts folgt. Zuerst also: welche Gestalt hat die Infamie im Ju- stinianischen Recht angenommen? Es ist davon Nichts übrig geblieben, als die beschränkte Fähigkeit der Infa- men, für Andere postulirend vor Gericht aufzutreten, und auch diese Beschränkung nur insoferne der Richter selbst sie geltend machen will, nicht mehr als ein persönliches Recht der Gegenpartey (§ 82). Denn die publicistische Bedeutung der Infamie hatte ohnehin längst aufgehört, indem auch selbst die Unfähigkeit der Infamen zu Ehren- stellen, obgleich sie sich noch ausgesprochen findet, dem Sinne nach von dem alten Rechtssatz ganz verschieden ist, und blos eine buchstäbliche und scheinbare Fortdauer des- selben in sich schließt (§ 80). Eben so war auch die mit der Infamie lange Zeit verbundene beschränkte Fähigkeit zur Ehe gänzlich verschwunden (§ 82). Allein auch jener Überrest des alten Rechtsinstituts hat sich bey dem Übergang des Römischen Rechts auf das neuere Europa nicht erhalten können, da er mit der eigenthümlichen Gerichtsverfassung der Roͤmer zusammen- §. 83. Infamie. Heutige Anwendbarkeit. hieng, in der That also auch wieder durch staatsrechtliche Verhältnisse bedingt war. Nach der neueren Gerichtsverfassung beruht alle ge- richtliche Vertretung Anderer theils auf der Procuratur, theils auf der Advocatur, welche bald in denselben Per- sonen vereinigt, bald getrennt erscheinen. Beide Geschäfte sind ferner (je nach dem verschiedenen Recht einzelner Län- der) theils an eine öffentliche Anstellung gebunden, theils davon unabhängig, also bloße Privatsache. Im ersten Fall gehören sie, so wie alle Anstellungen, dem oͤffentli- chen Rechte an, und sind daher von den Bestimmungen des Römischen Rechts, nach richtigen Ansichten, ganz un- abhängig. Insbesondere was die Unfähigkeit der Infamen zur Anstellung als Gerichtsprocuratoren betrifft, so gilt davon alles Dasjenige, was so eben über ihre Unfähig- keit zu oͤffentlichen Amtern überhaupt bemerkt worden ist. — Im zweyten Fall könnte an sich wohl von einer An- wendung der Römischen Regel die Rede seyn. Diese hätte dann den Sinn (den auch wirklich Manche darein legen), daß Infame nicht befugt wären, Prozeßschriften für An- dere abzufassen: denn das ist es, was man unter der Pri- vatadvocatur, oder dem heutigen Postuliren, zu denken pflegt. Allein auch selbst eine so beschränkte Anwendung würde doch höchstens dem Buchstaben, nicht dem wahren Sinn der Römischen Regel entsprechen. Denn was nach der Römischen Ansicht die Amtswürde verletzte, war das willkührliche, nicht durch Verfolgung eigener Interessen II. 15 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. gerechtfertigte, Auftreten des Infamen vor der Person des Prätors. Die Abfassung von Prozeßschriften kann un- möglich als eine Verletzung des richterlichen Ansehens be- trachtet werden, welche Eigenschaften auch der (vielleicht sogar ungenannt bleibende) Verfasser an sich tragen moͤge. Wollte man etwa sagen, ein ehrloser Verfasser sey auch der Verdrehung des Rechts verdächtig, so würde dadurch die Sache in ein ganz anderes, der Römischen Regel frem- des Gebiet hinüber gespielt, das Gebiet der Aufsicht auf die Prozeßverhandlungen. Hier aber sind, wenn sich ein- mal der Richter einmischen soll, ganz andere Rücksichten zu beachten: theils sittliche, theils intellectuelle, wohin be- sonders ein gewisser Grad von Rechtskenntniß gehören wird. Die Infamie mit ihren ganz positiv bestimmten Bedingungen wird dabey gleichgültig seyn, und anstatt derselben wird der unbestimmte Begriff persoͤnlicher Zu- verlässigkeit zur Anwendung kommen. Die hier aufgestellten Gründe, wenngleich sie in dieser Gestalt und Bestimmtheit nicht anerkannt zu werden pfleg- ten, und also nicht zu deutlichem Bewußtseyn kamen, sind dennoch nicht ohne Einfluß auf neuere Schriftsteller ge- blieben. Daraus allein erklären sich die unglaublich schwan- kenden Meynungen derselben über den Grad der Anwend- barkeit, welcher den Römischen Grundsätzen über die In- famie einzuräumen seyn möchte Vgl. Marezoll S. 346—349. . Aber auch in dieser großen Mannichfaltigkeit der Mey- §. 83. Infamie. Heutige Anwendbarkeit. nungen lassen sich doch einige gemeinsame Ansichten wahr- nehmen, worin die Meisten und Besonnensten übereinstim- men Eichhorn deutsches Pri- vatrecht § 87. 88, 1te Ausg. . Dahin gehoͤrt zunächst eine ungemeine Beschrän- kung der Vorschriften des R. R., wodurch sich also jene Ansichten in ihrem letzten Resultat der hier vertheidigten sehr annähern. Es sollen nämlich gar keine Anwendung mehr finden die Fälle der Infamie, welche ohne richterli- ches Urtheil eintraten ( immediata ). Ferner aus der so- genannten mediata die Urtheile über Privatdelicte oder Contracte. Hiernach bliebe die Infamie als Rechtsinsti- tut (denn die infamia facti geht uns überhaupt Nichts an), nur noch übrig als Folge ausgesprochener Criminalstra- fen, wobey es noch dahin gestellt bleiben muß, ob man auch die extraordinaria crimina ausschließen möchte (§ 77. c ), welche Einschränkung freylich zu unsrem heutigen Crimi- nalrecht gar nicht mehr passen würde. — Die Carolina erwähnt die Infamie namentlich als Strafe des Meinei- digen, so wie Desjenigen, welcher durch die Person sei- ner Frau oder seines Kindes ein Lenocinium begeht C. C. C. art. 107. 122. . Andere Reichsgesetze erkennen sie an als Folge der Inju- rie Reichsschlüsse von 1668. 1670. Sammlung der Reichsab- schiede Th. 4. S. 56. 72. , oder drohen sie als eigene, neu erfundene Strafe für bestimmte Vergehen an Strafe der Notare, die eine Cession von Juden an Chri- sten aufnehmen R. A. 1551 § 80. Strafe der widerspenstigen Hand- werksgesellen 1731. Sammlung der Reichsabschiede Th. 4. S. 379. . 15* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Die so eng begränzte Infamie soll nun im heutigen Recht noch folgende Wirkungen hervorbringen: 1) Unfähigkeit zu Ehrenämtern, mit Einschluß der Gemeindeämter; 2) desgleichen zur Advocatur, Procuratur, und zum Notariat; 3) desgleichen zur Theilnahme an Zünften und bür- gerlichen Collegien. 4) Endlich auch noch alle im Privatrecht durch das R. R. geordnete Wirkungen, namentlich in Beziehung auf die querela inofficiosi. Über die wichtigsten der hier erwähnten Gegenstände habe ich mich bereits im Einzelnen erklärt, namentlich darüber, daß die unter Num. 4 genannten Wirkungen in der That gar nicht vorhanden sind. In den Reichsge- setzen wird eine jener Folgen, die Unfähigkeit zum Nota- riat, namentlich ausgesprochen Notariatsordnung 1512 § 2 „so darzu von den Rechten ver- boten, als … ehrloß, Infames genandt … und in Summa alle die in Rechten zu zeugen ver- worffen werden, dieweil sie an statt der Zeugen gebraucht wer- den.“ Hierbey liegt offenbar die falsche Meynung mehrerer Rechts- lehrer zum Grunde, als ob nach R. R. die Infames schlechthin un- fähig zu jedem Zeugniß wären. . Man sieht, daß der Umfang der noch übrig bleiben- den rein praktischen Controverse sehr eng ist, und daß die bedenklichsten Fälle der Römischen Infamie schon in jener Lehre bewährter neuerer Schriftsteller beseitigt sind Am bedenklichsten sind man- che Fälle der sogenannten infa- mia immediata, z. B. der Fall der bina sponsalia, das heißt eines neuen Verlöbnisses ohne aus- drückliche Aufkündigung des frü- . §. 83. Infamie. Heutige Anwendbarkeit. Aber auch in dieser großen Einschränkung kann ich irgend eine Anwendung der Römischen Infamie aus den oben entwickelten Gründen nicht zugeben. Was sich davon ein- räumen läßt, ist Folgendes. Unter dem Einfluß Germanischer Ansichten haben sich vom Mittelalter her in verschiedenen Ländern ziemlich gleichförmige Regeln uͤber Ehre und Ehrlosigkeit ausge- bildet, die theilweise auch die Natur von Rechtsinstituten angenommen haben, vorzüglich in Beziehung auf die mög- liche Theilnahme an Corporationen verschiedener Art. Solche Rechtsregeln sind theils durch eigentliche Gesetze, theils durch Gewohnheitsrecht, besonders aber durch die Statuten und Observanzen solcher Corporationen selbst, festgestellt worden. Auf diese Feststellung nun, woran meist Rechtsgelehrte Antheil nahmen, haben nicht selten die (mehr oder weniger misverstandenen) Bestimmungen des R. R. Einfluß gehabt. Ein solcher indirecter Einfluß des R. R. auf das heu- tige Recht der Infamie läßt sich nicht verkennen; er grün- det sich jedoch nur auf Misverständnisse über die oben dargestellte wahre Natur dieses Rechtsinstituts, und er ist überdem nie von großer Erheblichkeit gewesen. In das heren; ferner die Ehe des Vor- mundes oder des Sohnes dessel- ben mit der Mündel vor der ge- setzlichen Zeit (§ 77. o ). Beide Fälle lassen sich denken als ganz arglose Übertretungen blos for- meller Vorschriften bey augen- scheinlicher Unschuld in der Sache selbst. Kein Rechtsinstitut aber kann so wenig, als das der In- famie, einen schneidenden Wider- spruch mit der öffentlichen Mey- nung vertragen. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Gebiet dieser Misverständnisse fallen denn auch diejenigen Reichsgesetze, welche für einzelne Fälle die Infamie theils als gültig voraussetzen, theils neu vorschreiben (§ 83. c. d. e. f ), und auch diese können daher nicht geltend ge- macht werden, um die hier aufgestellten Gründe gegen die gemeinrechtliche Anwendbarkeit der Infamie zu widerlegen. In den Fällen übrigens, worin die Infamie noch in unsrem Criminalrecht, sey es als ausgesprochene Strafe, oder als Folge gewisser Strafarten, vorkommt, kann ich zwar, aus den hier entwickelten Gründen, bestimmte recht- liche Wirkungen derselben, so wie sie im Einzelnen be- hauptet zu werden pflegen, nicht zugeben. Ich bin aber weit entfernt, deshalb die Realität und Wirksamkeit der- selben als eines bedeutenden Strafmittels zu bestreiten. Denn wenn der Richter die Infamie ausspricht, oder wenn sie als nothwendige Folge einer vollzogenen Strafe ange- sehen wird, so ist die unausbleibliche Wirkung auf die öffentliche Meynung an sich selbst ein sehr reelles Übel, auch wenn daneben einzelne juristische Folgen nicht noch nachgewiesen werden können. §. 84. Einschränkung der Rechtsfähigkeit durch Religion. §. 84. Einschränkung der Rechtsfähigkeit durch Religion . Seit der Herrschaft der christlichen Religion bildete sich im Römischen Recht allmaͤlig der Grundsatz aus, daß gewisse Verschiedenheiten des religiösen Bekenntnisses eine Beschränkung der Rechtsfähigkeit mit sich führen sollten. Es gehören dahin folgende Fälle. I. Pagani. Die Anhänger der alten Religion, deren Herrschaft und Druck so lange Zeit den Christen verderb- lich gewesen war, wurden nun abwechslend mit mehr oder weniger Duldung behandelt, ja es wurden auf sie die härtesten Strafgesetze nicht selten angewendet. Es erklärt sich wohl gerade aus der Strenge dieser Strafen, daß dabey von einer Beschränkung der Rechtsfähigkeit, die doch immer einen Zustand ruhiger Duldung voraussetzt, und durch vertilgende Maasregeln unnütz wird, nicht un- mittelbar die Rede ist. Gegen die willkührliche Verfol- gung durch Privatpersonen wurden sie zu Zeiten durch be- sondere Gesetze in Schutz genommen L . 6 C. de paganis (1. 11.). . II. Judaei. Der Regel nach sollten sie gleiches Recht mit den Christen haben L . 8. 15 C. de Judaeis (1. 9.). . Nur die Ehe zwischen Chri- sten und Juden war gänzlich verboten, und sollte mit der gesetzlichen Strafe des Ehebruchs belegt werden L . 6 C. de Judaeis (1. 9.). . Diese Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Bestimmung war ganz positiv, und darf auf keine Weise als eine Anwendung des den Peregrinen versagten Con- nubium betrachtet werden. Denn das fehlende Connubium war kein Verbot und zog keine Strafe nach sich: ferner hatten gewiß von jeher einzelne Juden die Civität erwor- ben, und die allgemeine Civität, die Caracalla allen Un- terthanen des Reichs verlieh, kam gewiß auch den da- mals vorhandenen Juden und ihren Nachkommen zu gut. III. Haeretici. Diejenigen Christen, deren Lehre durch eine Kirchenversammlung für Ketzerey erklärt worden war, wurden mit verschiedenen, oft harten, Strafen verfolgt, welche bald auf einzelne augenblicklich wichtige Irrlehren, wie der Manichäer und Donatisten, bald auf alle Ketze- reyen überhaupt bezogen wurden. Unter diese Strafen gehörten nun besonders auch Beschränkungen der Rechts- fähigkeit. Am häufigsten wurde ihnen die Befugniß ver- sagt, Erbschaften zu erwerben, und Testamente zu errich- ten: daneben kommt auch wohl das Verbot der Schen- kung und des Verkaufs, ja aller Contracte, aller Klagen, und aller juristischen Handlungen vor L . 4 L . 19 pr. L . 21. L . 22 C. de haeret . (1. 5.). Auth. Item und Auth. Friderici Credentes C. eod. — L . 7. 17. 18. 25. 40. 49. 58 C. Th. de haeret . (16. 5.). . IV. Apostatae. Besondere Gesetze wurden erlassen ge- gen den Abfall von der richtigen Kirchenlehre zu den drey genannten Klassen von Irrthümern. Diese Gesetze betra- fen bald nur eine der genannten Klassen, bald mehrere, §. 84. Einschränkung der Rechtsfähigkeit durch Religion. bald alle, so daß also der Name Apostata, wie es Ver- anlassung und Bedürfniß gerade mit sich brachte, in ver- schiedenen Bedeutungen gebraucht wurde. Hier, wie bey der Ketzerey, kam häufig die Beschränkung der Rechts- fähigkeit vor, und besonders das Verbot Erbe zu werden und zu testiren L . 2. 3. 4 C. de apost . (1. 7.). L . 1. 2. 4. 7 C. Th. de apost. (16. 7.). . Von allen diesen Bestimmungen ist in dem heutigen Römischen Recht, und namentlich in dem gemeinen Recht von Deutschland, nur eine einzige übrig geblieben: das Eheverbot zwischen Juden und Christen. Heiden, so wie Ketzer im Sinn der Römischen Kaisergesetze, also auch Apostaten in dieser Beziehung, sind in unsren Staaten nicht mehr vorhanden, so daß insofern selbst die Möglich- keit der Anwendung fehlen würde. Eine solche Unmoͤg- lichkeit läßt sich für die Apostasie zum Judenthum aller- dings nicht behaupten: dennoch wird schwerlich Jemand die Anwendung der Römischen Gesetze auf diesen Fall, vom Standpunkt des heutigen Römischen Rechts aus, in Schutz nehmen. Andere Gegensätze haben seit der Reformation Europa entzweyt, und hier sind ähnliche Härten und Ausschlie- ßungen, wie jene Römischen, erfolgt, je nachdem die eine oder andere Partey siegreich wurde. In Deutschland allein kam es schon sehr früh zu einem gewissen Gleichgewicht, welches in festen, gesetzlichen Regeln ausgebildet wurde. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Seitdem war gemeinrechtlich zwischen den drey großen Religionsparteyen kein Unterschied mehr: desto größer war dieser Unterschied nach dem Particularrecht einzelner Län- der, und auch diese Verschiedenheit hatte ihre hypotheti- sche Begründung in den Bestimmungen des Westphälischen Friedens. Anders nach der Bundesakte von 1815. Diese be- stimmt für die christlichen Religionspartheien in allen zum deutschen Bunde gehoͤrenden Ländern völlige Gleichheit der bürgerlichen und politischen Rechte, und zwar unbedingt, ohne für irgend eine Abweichung in dem Recht einzelner Länder Raum zu lassen Bundesakte Art. 16 „Die Verschiedenheit der christlichen Re- ligions-Partheien kann in den Län- dern und Gebieten des Deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und po- litischen Rechte begründen.“ . In Ansehung der Juden wer- den ebendaselbst künftige Bestimmungen über den Genuß der bürgerlichen Rechte noch vorbehalten. §. 85. Juristische Personen. Begriff. §. 85. Juristische Personen. Begriff . Digest. III. 4. Quod cujuscunque universitatis nomine vel contra eam agatur. Digest. XLVII. 22 de collegiis et corporibus. Schriftsteller: Über die historische Seite der Lehre: Wassenaer ad tit. D. de coll. et corp. L. B. 1710. (Fellenberg jurispr. ant. I. p. 397—443). Dirksen Zustand der juristischen Personen nach R. R. (Abhandlungen B. 2 Berlin 1820 S. 1—143). Uber die praktische Seite: Zachariae liber quaestionum Viteb. 1805. 8. Qu. 10 de jure universitatis. Thibaut civilistische Abhandlungen Heidelberg 1814 N. 18. Über die rechtlichen Grundsätze bey Ver- theilung der Gemeindesachen. — Vgl. desselben Ver- fassers Pandektenrecht § 129—134 der 8ten Ausg. J. L. Gaudliz s. Haubold de finibus inter jus sin- gulorum et universitatis regundis Lips. 1804, in Hauboldi opusc. Vol. 2 Lips. 1829 p. 546—620 p. LXIII—LXXIX Ich citire diese Schrift, die gewöhnlich unter dem Namen des Respondenten angeführt wird, un- ter Haubolds Namen, weil in . Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Lotz civilistische Abhandlungen, Coburg und Leipzig 1820 N. 4 S. 109—134. Kori von Gemeinheits-Beschlüssen, und von Pseudo- Gemeinheits-Sachen; in: Langenn und Kori Er- örterungen praktischer Rechtsfragen B. 2 Dresden und Leipzig 1830 N. 1. 2, S. 1—39. Die Rechtsfähigkeit wurde oben dargestellt als zusam- menfallend mit dem Begriff des einzelnen Menschen (§ 60). Wir betrachten sie jetzt als ausgedehnt auf künstliche, durch bloße Fiction angenommene Subjecte. Ein solches Subject nennen wir eine juristische Person , d. h. eine Person welche blos zu juristischen Zwecken angenommen wird. In ihr finden wir einen Träger von Rechtsver- hältnissen noch neben dem einzelnen Menschen. Um aber diesem Begriff die angemessene Bestimmtheit zu geben, ist es noͤthig, das Gebiet der Rechtsverhält- nisse, worauf sich diese Fähigkeit beziehen soll, enger zu begränzen; der Mangel einer solchen Begränzung hat nicht wenig Verwirrung in die Behandlung dieses Gegenstan- des gebracht. Zuvoͤrderst, da wir hier überhaupt nur im Gebiet des Privatrechts uns befinden, sind es auch nur die Verhält- nisse des Privatrechts , worauf die künstliche Fähigkeit der juristischen Person bezogen werden darf. Auch im der That Beide theilweise als Verfasser anzusehen sind. Vergl. Opuse. Vol. 1 p. XV. §. 85. Juristische Personen. Begriff. Staatsrecht ist Nichts häufiger, als daß ein Zweig der öffentlichen Gewalt nur von Mehreren gemeinschaftlich, also von einer collectiven Einheit, ausgeübt werden kann; wollte man aber deswegen z. B. jedes Richtercollegium als juristische Person bezeichnen, so würde man nur den Begriff verdunkeln, indem gerade das Wesen der juristi- schen Person (die Vermögensfähigkeit) den meisten jener Collegien abgeht, obgleich einzelne unter ihnen, neben ih- rem Richteramt, auch den davon voͤllig verschiedenen Cha- racter einer juristischen Person erlangt haben koͤnnen. Eben so ist es ganz uneigentlich, wenn Manche in einer erbli- chen Monarchie die ganze Reihe der Regenten als eine juristische Person bezeichnen Hasse , Archiv B. 5. S. 67. . Daß den Römern, die so lange unter republicanischen Formen lebten, solche Ver- hältnisse des öffentlichen Rechts bekannt und geläufig wa- ren, versteht sich von selbst. In diesem Sinn sprechen sie von einem Collegium der Consuln, oder der Volkstribu- nen Livius X. 22. 24. Cicero in Verrem II. 100, pro domo 47. . Eben so sagen sie, die gleichzeitigen Duumvirn einer Stadt seyen als Einheit zu betrachten, ganz als ob nur ein einzelner Mensch dieses Amt bekleidete L . 25 ad munic. (50. 1.). „Magistratus municipales, cum unum magistratum administrent, etiam unius hominis vicem su- stinent.” . Fer- ner wenn mehrere judices in einem Rechtsstreit ernannt würden, und einige derselben, oder gar alle, durch an- dere Personen ersetzt werden müßten, so bleibe es den- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. noch dasselbe Judicium L . 76 de judic . (5. 1.). — Eben so, wenn Nov. 134 C. 6 sagt, das Rescript an einen Pro- vinzialbeamten sey auch von des- sen Nachfolger auszuführen. . Alle diese Ausdrücke und Rechtssätze aber gelten ihnen nur für das Staatsrecht oder den Prozeß, und sie sind weit entfernt, sie mit der privatrechtlichen Lehre von den juristischen Personen in ir- gend eine Berührung zu bringen, von welcher Vermischung des Ungleichartigen sich die neueren Schriftsteller nicht so frey erhalten haben. Auch die Classen, Centurien und Tribus waren wichtige politische Einheiten, aber als ju- ristische Personen, d. h. als Inhaber eines gemeinsamen Vermoͤgens, scheinen sie niemals gegolten zu haben Doch will ich hierüber nichts Bestimmtes behaupten. Sueton . Aug. 101 sagt, August habe in seinem Testament dem Populus zwey Millionen Thaler, jeder Tri- bus Fünf Tausend Thaler legirt: „Legavit populo Rom. qua- dringenties, tribubus tricies quinquies HS.” (das heißt so viele 100000 Sesterze). Indessen kann das auch so viel heißen: die zwey Millionen waren der Staatskasse legirt, Fünf Tausend sollten an die einzelnen Bürger jeder Tribus vertheilt werden. Vgl. auch Averanius II. 19. . Eine zweyte, nicht minder wesentliche Begränzung des Begriffs der juristischen Person ist die auf die Vermö- gensverhältnisse , wodurch also die Familie ausge- schlossen wird. Alles Familienverhältniß nämlich, in sei- nem ursprünglichen Begriff, bezieht sich auf den natürli- chen Menschen, und die juristische Behandlung desselben ist etwas Abgeleitetes und Untergeordnetes (§ 53. 54); da- her ist eine Anwendung desselben auf Subjecte, die nicht Menschen sind, unmöglich. Das Vermögen aber ist sei- §. 85. Juristische Personen. Begriff. nem Wesen nach eine Machterweiterung (§ 53), also Si- cherung und Erhoͤhung der freyen Thätigkeit. Dieses Ver- hältniß nun läßt sich eben so gut auf die juristische Per- son, wie auf den einzelnen Menschen anwenden: ihre Zwecke (worauf das ganze Bedürfniß ihrer Annahme be- ruht) können eben so durch Vermögen gefördert werden, wie die Zwecke des einzelnen Menschen. Was aber die künstlichen Erweiterungen der Familie betrifft, so sind diese von zweyerley Art (§ 55. 57): einige sind an rein mensch- liche Zustände angeknüpft, die dadurch ausgebildet oder geschützt werden sollen, und diese werden auf die juristi- schen Personen keine Anwendung finden können: andere sind auf Vermögensverhältnisse gegründet, und sind daher, so wie diese, allerdings bey juristischen Personen an- wendbar. Hieraus ergiebt sich, daß bey den juristischen Perso- nen folgende Rechtsverhältnisse vorkommen können: Eigen- thum und jura in re, Obligationen, Erwerb durch Erb- schaft: ferner Gewalt über Sklaven und Patronat: im neueren Recht auch Colonat. Dagegen sind auf sie nicht anwendbar: Ehe, väterliche Gewalt, Verwandtschaft: fer- ner manus, mancipii causa und Vormundschaft. Und nun- mehr koͤnnen wir den Begriff der juristischen Person noch näher dahin bestimmen: sie ist ein des Vermögens fä- higes künstlich angenommenes Subject. — Indem nun hier das Wesen der juristischen Personen ausschließend in die privatrechtliche Eigenschaft der Vermögensfähigkeit ge- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. setzt wird, soll damit keinesweges behauptet werden, daß an den wirklich vorhandenen juristischen Personen nur allein diese Eigenschaft zu finden oder doch von Wichtigkeit wäre. Im Gegentheil setzt sie stets irgend einen von ihr verschie- denen selbstständigen Zweck voraus, der eben durch die Vermoͤgensfähigkeit gefoͤrdert werden soll, und der an sich oft ungleich wichtiger ist als diese So z. B. ist bey den Städten die Grundlage ihres Wesens po- litischer und administrativer Na- tur, und dagegen steht ihr privat- rechtlicher Character, d. h. ihr Da- seyn als juristische Personen, sehr an Wichtigkeit zurück. Auf die Städte als politische und admi- nistrative Körper beziehen sich im R. R. Digest. Lib. 50 Tit. 1 — 12, die ich daher im Anfang des § 85 unter den Quellen der hier abzu- handelnden Lehre des Privat- rechts nicht mit aufgeführt habe. . Nur für das Sy- stem des Privatrechts sind sie durchaus Nichts als ver- mögensfähige Subjecte, und jede andere Seite ihres We- sens liegt völlig außer dessen Gränzen. Ich gebrauche dafür lediglich den Namen der juri- stischen Person (welcher dann die natürliche Per- son , das heißt der einzelne Mensch, entgegengesetzt ist), um auszudrücken, daß sie nur durch diesen juristischen Zweck ein Daseyn als Person hat. Früher war sehr ge- woͤhnlich der Name der moralischen Person, den ich aus zwey Gründen verwerfe: erstens weil er überhaupt nicht das Wesen des Begriffs berührt, der mit sittlichen Ver- hältnissen keinen Zusammenhang hat: zweytens weil jener Ausdruck eher dazu geeignet ist, unter den einzelnen Men- schen den Gegensatz gegen die unmoralischen zu bezeichnen, so daß durch jenen Namen der Gedanke auf ein ganz §. 85. Juristische Personen. Begriff. fremdartiges Gebiet hinüber geleitet wird. — Die Römer selbst haben keinen gemeinschaftlichen Namen für alle Fälle dieser Art. Wo sie diesen Character solcher Subjecte all- gemein ausdrücken wollen, sagen sie nur, daß dieselben die Stelle von Personen vertreten L . 22 de fidejuss . (46. 1.). „hereditas personae vice fun- gitur , sicuti municipium et de- curia et societas.” Gerade so heißt es von dem bonorum pos- sessor: vice heredis, oder loco heredis est. L . 2 de B. P. (37. 1.), L . 117 de R. J. (50. 17.), Ulpian . XXVIII. 12 „heredis loco constituuntur … heredes esse finguntur.” Wie der bo- norum possessor ein fingirter heres ist, so ist die juristische Per- son eine fingirte persona. , welches soviel sa- gen will, als daß sie fingirte Personen seyen. II. 16 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 86. Juristische Personen. — Arten . Betrachten wir die juristischen Personen, wie sie in unsrem Rechtszustand wirklich vorkommen, so müssen wir unter denselben folgende Gegensätze anerkennen, deren Ver- schiedenheit nicht ohne Einfluß auf die juristische Natur derselben ist. 1) Einigen derselben können wir ein natürliches oder auch nothwendiges Daseyn zuschreiben, anderen ein künst- liches oder willkührliches. Ein natürliches Daseyn haben die Gemeinden , Städte und Dörfer, welche meist älter sind als der Staat selbst (nämlich in seiner gegenwärti- gen Einheit und Begränzung), und welche die Hauptbe- standtheile des Staates bilden. Das juristische Daseyn derselben ist fast nie zweifelhaft; eine willkührliche Grün- dung kommt zwar auch bey ihnen vor, aber nur als Aus- nahme, und nur als Nachbildung der ursprünglichen Ge- meinden. Solche willkührlich gegründete waren die Rö- mischen Colonieen (im Gegensatz der Municipien), mit de- ren Anzahl und Bedeutung in unsren neueren Staaten kein ähnlicher Fall zu vergleichen ist. Die Einheit der Ge- meinden ist eine geographische, da sie sich auf das örtliche Verhältniß der Wohnung und des Landeigenthums gründet. Künstliche oder willkührliche juristische Personen sind alle Stiftungen und Gesellschaften, welchen diese Eigen- §. 86. Juristische Personen. Arten. schaft besonders beygelegt ist. Bey ihnen ist es augen- scheinlich, daß sie lediglich dem willkührlichen Entschluß eines Einzelnen oder Mehrerer ihr Daseyn verdanken. Auf einer scharfen Begränzung übrigens beruht dieser Gegensatz nicht; vielmehr giebt es auch juristische Perso- nen, welche zwischen beiden Arten gewissermaßen die Mitte halten. Dahin gehören die Handwerkszünfte und andere Innungen, welche sich zuweilen an die Gemeinden an- schließen, und als einzelne Bestandtheile derselben er- scheinen. 2) Einige juristische Personen haben eine sichtbare Er- scheinung in einer Anzahl einzelner Mitglieder, die, als ein Ganzes zusammengefaßt, die juristische Person bilden; andere dagegen haben ein solches sichtbares Substrat nicht, sondern eine mehr ideale Existenz, die auf einem allge- meinen, durch sie zu erreichenden Zweck beruht. Die ersten nennen wir, mit einem aus dem lateini- schen erborgten Ausdruck, Corporationen , welcher Name daher für die Bezeichnung der juristischen Personen überhaupt zu eng ist. Es gehören dahin zunächst alle Gemeinden, außerdem aber auch die Innungen, und eben so diejenigen Gesellschaften, welchen die Rechte juristischer Personen verliehen sind. Das Wesen aller Corporationen besteht aber darin, daß das Subject der Rechte nicht in den einzelnen Mitgliedern (selbst nicht in allen Mitglie- dern zusammengenommen) besteht, sondern in dem idealen Ganzen: eine einzelne, aber besonders wichtige, Folge 16* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. davon ist, daß durch den Wechsel einzelner, ja selbst aller, individuellen Mitglieder das Wesen und die Einheit der Corporation nicht afficirt wird L . 7 § 2 quod cuj. un . (3. 4.). „In decurionibus vel aliis universitatibus nihil re- fert, utrum omnes iidem ma- neant, an pars maneat, vel om- nes immutati sint.” Das iidem ist eine ganz unbedenkliche Emen- dation von Jensius stricturae p. 12 ed. L. B. 1764; Handschrif- ten und Ausgaben lesen idem. Noch vollständiger entwickelt fin- det sich derselbe Satz in L . 76 de jud . (5. 1.), obgleich nicht in Anwendung auf juristische Per- sonen, sondern auf mehrere für dieselbe Rechtssache ernannte ju- dices, deren individuelle Erneue- rung kein Grund seyn soll, es für ein anderes judicium zu halten. . Die zweyten pflegt man mit dem allgemeinen Namen Stiftungen zu bezeichnen. Die hauptsächlichsten Zwecke derselben bestehen in: Religionsübung (wohin die hoͤchst mannichfaltigen kirchlichen Institute gehören), Geistesbil- dung, Wohlthätigkeit Wie unpassend es ist, den Namen der Corporationen für alle juristische Personen zu ge- brauchen, läßt sich leicht an man- chen Stiftungen recht auffallend wahrnehmen. Wollte man z. B. ein Hospital als eine Corporation ansehen, wer wären denn die ein- zelnen Mitglieder, deren collective Einheit als Subject des Vermö- gens betrachtet werden könnte? Die in dem Hospital verpflegten Kranken gewiß nicht, denn diese sind blos Gegenstände der Wohl- thätigkeit, nicht Theilhaber an dem Vermögen der Anstalt. Das wahre Subject der Rechte ist also ein als Person anerkannter Be- griff, nämlich der Zweck der Men- schenliebe, der an diesem Orte, auf bestimmte Weise, durch be- stimmte Mittel, erreicht wer- den soll. . Auch hier aber finden sich nicht selten Übergänge, die eine scharfe Begränzung beider Klassen ausschließen; ja sogar Institute derselben Art haben in verschiedenen Zei- ten bald der einen, bald der anderen Klasse angehoͤrt. So z. B. sind die Domkapitel und Chorherrenstifter zwar §. 86. Juristische Personen. Arten. kirchliche Institute, zugleich aber wahre Corporationen. Die höheren Lehranstalten waren bey ihrer Entstehung wahre Corporationen, und zwar, nach Verschiedenheit der Länder, bald der Lehrer, bald der Scholaren Savigny Geschichte des R. R. im Mittelalter B. 3 § 59. ; in neue- ren Zeiten aber sind sie immer mehr Unterrichtsanstalten des Staats geworden: sie erscheinen nun nicht mehr als Corporationen, obgleich noch immer als juristische Perso- nen, das heißt des Vermögens fähige Subjecte. 3) Unter den Corporationen findet sich wieder der Un- terschied, daß einige eine künstlich ausgebildete Verfassung haben, wie Stadtgemeinden und Universitäten (wo diesel- ben Corporationen waren oder noch sind), andere nur mit einer nothdürftigen Organisation für beschränkte Zwecke versehen sind, wie Dorfgemeiden und (wenigstens in den meisten Fällen) Handwerkszünfte. Neuere Schriftsteller bezeichnen diesen Gegensatz durch die Kunstausdrücke uni- versitas ordinata und inordinata. Ganz allein, und außer diesen Gegensätzen, steht die größte und wichtigste unter allen juristischen Personen: der Fiscus , das heißt der Staat selbst, als Subject von privatrechtlichen Verhältnissen gedacht. Wollte man auch ihn als eine Corporation auffassen, als die Corpo- ration aller Staatsgenossen, so würde diese gezwungene Ansicht leicht zu einer verwirrenden Gleichstellung der un- gleichartigsten Rechtsverhältnisse führen. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 87. Juristische Personen. — Geschichte . Bei den Römern finden sich schon in der ältesten Zeit bleibende Genossenschaften von mancherley Art: besonders religiöse und gewerbliche: dann auch die der untergeord- neten Officianten, z. B. der Lictoren, welche Vereine spä- terhin bey dem Kanzleypersonal eine große Ausdehnung erhielten. Dennoch lag in ihrem Daseyn kein dringendes Bedürfniß, den Begriff juristischer Personen auszubilden, da bey ihnen die gemeinsame Thätigkeit und etwa die politische Stellung allein von Wichtigkeit war, die Ver- mögensfähigkeit aber mehr zurücktrat; so z. B. veranlaßte zwar der Gottesdienst nicht geringen Aufwand, aber die Kosten desselben wurden vom Staat bestritten, machten also ein Corporationsvermögen der Priestercollegien oder der Tempel selbst weniger nöthig (Note p ). Ferner konnte die fromme Absicht derer, die durch Stiftungen den Göt- terdienst fördern wollten, meist ganz einfach durch Conse- cration der dazu bestimmten Sachen erreicht werden, wo- durch diese dem Eigenthum überhaupt entzogen, also nicht etwa dem Tempel oder den Priestern Eigenthum beyge- legt wurden. Bey der Vergrößerung des Staats waren es zuerst die abhängigen Gemeinden (Municipien und Colonieen), §. 87. Juristische Personen. Geschichte. in welchen der Begriff der juristischen Personen zu bedeu- tender Anwendung, und so auch zu bestimmter Ausbildung kam; denn diese hatten, gleich den natürlichen Personen, auf der einen Seite Bedürfniß des Vermögens und Gele- genheit zu dessen Erwerbung, auf der andern Seite aber eine solche Abhängigkeit, wodurch sie vor Gericht gezogen werden konnten. In dieser letzten Rücksicht waren sie ver- schieden vom Römischen Staat, der unter keinem Richter stand, und dessen Vermögensverhältnisse mehr administrativ behandelt wurden; daher denn auch die Betrachtung der Römischen Republik und ihres Vermögens nicht die erste Veranlassung zur Anerkennung der juristischen Persönlich- keit und zur Ausbildung ihres Rechts gab, wenngleich zur Sicherheit des Staats gleiche Rechtsformen, wie zur Si- cherheit der Privatpersonen, angewendet wurden, wovon unter andern das jus praediatorium ein Beyspiel giebt. Sobald aber um der abhängigen Städte willen der Begriff einer juristischen Person festgestellt worden war, kam derselbe allmälig auch in solchen Fällen zur Anwen- dung, für welche allein er ursprünglich nicht leicht erfun- den worden wäre. Er wurde nun angewendet auf die oben genannten uralten Genossenschaften der Priester und Handwerker; ferner auf den Staat, den man jetzt durch künstliche Reflexion aus sich selbst heraustreten ließ, unter dem Namen des Fiscus als eine Person behandelte, und so unter einen Richter stellte; endlich auf ganz ideale Subjecte, wie Götter und Tempel. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Diese letzte Anwendung erhielt die größte Ausdehnung und Mannichfaltigkeit, als das Christenthum zur Ober- herrschaft gelangte. Das so ausgebildete Rechtsinstitut erhielt in den Germanischen Staaten nicht nur Fortdauer, sondern selbst weitere Entwicklung, da ihm hier, bey dem loseren Staatsverband, die entschiedene Neigung der Na- tionen zu willkührlichen Vereinen aller Art entgegen kam. In neueren Zeiten hat das Uebergewicht centraler Staats- gewalt die Corporationen wieder mehr in den Hintergrund gedrängt, wie dieses schon oben (§ 86) an dem Beyspiel der Universitäten bemerkt worden ist; doch ist das Wesen der juristischen Personen dadurch nicht verändert worden. Nach dieser vorläufigen Uebersicht sollen nunmehr die wichtigsten Fälle der im Römischen Recht vorkommenden juristischen Personen zusammen gestellt werden. I. Gemeinden . Ganz Italien, seitdem es unter Römischer Herrschaft stand, zerfiel in eine große Anzahl von Stadtgebieten, so daß Städte lange Zeit die einzigen selbstständigen Gemein- den waren. Alle diese Städte wurden zugleich als wirk- liche Staaten gedacht, nur von Rom abhängig; ja viele derselben (die Municipien) waren früher unabhängig ge- wesen, und erst später in diese Abhängigkeit gekommen. Diese Ansicht der Städte ist unsrem heutigen Recht im Ganzen fremd, und kommt nur in seltenen Ausnahmen vor. — Aus den Rechtsquellen sind dafür folgende Aus- drücke zu bemerken. §. 87. Juristische Personen. Geschichte. Civitas L . 3. 8 quod. cuj. univ . (3. 4.), L . 6 § 1 de div. rer . (1. 8.), L . 4 C. de j. reipub . (11. 29), L . 1. 3 C. de vend. reb. civ . (11. 30.). . Municipes L . 2 L . 7 pr. L . 9 quod cuj. un . (3. 4.), L . 15 § 1 de dolo (4. 3.) (s. Note i ), Gajus III. § 145. — In demselben Sinn aber kommt allerdings auch mu- nicipium vor, z. B. in L . 22 de fidejuss . (46. 1.). . Dieses ist der gewöhnlichste Ausdruck, häufiger als municipium, unter andern auch deswegen, weil jener Ausdruck die Bürger der Municipien und der Colonieen gleichmäßig umfaßt. Dieser Ausdruck ist ein so regelmäßiger geworden, daß er selbst da die Stadt bezeich- net, wo dieselbe im Gegensatz der einzelnen Bürger er- wähnt werden soll L . 1 § 7 de quaest . (48. 18.) „Servum municipum posse in caput civium torqueri saepis- sime rescriptum est: quia non sit illorum servus, sed reipu- blicae . Idemque in ceteris ser- vis corporum dicendum est: nec enim plurium servus vi- detur, sed corporis.” Hier ist offenbar municipes gleichbedeu- tend mit respublica , und den Gegensatz bilden die (einzelnen) cives, auf welche nachher das illorum geht. (Ueber die Sache selbst vgl. L . 6 § 1 de div. rer . 1. 8.). — Nur scheinbar ver- schieden ist der Sprachgebrauch in Ulpian . XX. § 5. „Nec mu- nicipia , nec municipes heredes institui possunt, quoniam in- certum corpus est ” etc. Er will sagen: die Erbeinsetzung ist gleich ungültig, der Testator mag den Ausdruck municipium oder mu- nicipes gebraucht haben. Ulpian selbst also nimmt unter diesen Ausdrücken gar keine Verschie- denheit an, wie der gleich folgende Grund deutlich zeigt. . Respublica L . 1 § 1 L . 2 quod cuj. un . (3. 4.), L . 1 C. de deb. civ . (11. 32.). Cod. Just. Lib. 11 Tit. 29 — 32. . Zur Zeit der freien Verfassung be- zeichnet dieser ohne Zusatz gebrauchte Ausdruck den Rö- mischen Staat: bey den alten Juristen dagegen regelmäßig eine abhängige Stadtgemeinde. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Respublica civitatis oder municipii L . 2 C. de deb. civ . (11.32.), L . 31 § 1 de furtis (47. 2) „.. reipublicae municipii alicujus … Idemque scribit et de ceteris rebus publicis deque societati- bus.” Die ceterae res publicae sind coloniae, fora, conciliabula u. s. w. . Commune, Communitas Wassenaer p. 409. . Außer den Städten selbst, als den Hauptgemeinden, kommen aber auch einzelne Bestandtheile derselben als juristische Personen vor. Dahin gehören folgende Fälle: Curiae, oder Decuriones. Gewöhnlich stehen die de- curiones entweder blos als Einzelne, im Gegensatz der Stadt L . 15 § 1 de dolo (4. 3.) „Sed, an in municipes de dolo detur actio, dubitatur. Et puto, ex suo quidem dolo non posse dari: quid enim municipes dolo facere possunt? Sed si quid ad eos pervenit ex dolo eorum, qui res eorum administrant, puto dandam. De dolo autem decurionum in ipsos decuriones dabitur de dolo actio.” , oder auch für die Stadt selbst, welche ja ganz durch sie regiert und vertreten wird L . 3 quod cuj. un . (3. 4.) „Nulli permittetur nomine ci- vitutis vel curiae experiri, nisi ei cui lex permittit” etc. . Zuweilen aber kommen sie auch als besondere Corporation innerhalb der Stadt vor, mit einem eigenen Vermögen versehen L . 7 § 2 quod. cuj. un . (3. 4.) „In decurionibus vel aliis universitatibus nihil refert” etc. L . 2 C. de praed. decur . (10. 33.). . Vici. Die Dörfer haben, politisch betrachtet, durchaus keine Selbstständigkeit, indem sie stets zu einem Stadtge- biet gehören L . 30 ad munic . (50. 1.) Qui ex vico ortus est, eam patriam intelligitur habere, cui reipublicae vicus ille respondet .” Also ist der vicus selbst keine res- publica, sondern Theil einer sol- chen. Diesem widerspricht nicht Festus v. vici: „.. Sed ex vicis partim habent rempub. et jus dicitur; partim nihil eorum, et tamen ibi nundinae aguntur ne- gotii gerendi causa, et magistri . Dennoch sind sie auch für sich juristische §. 87. Juristische Personen. Geschichte. Personen, und können sowohl eigenes Vermögen erwer- ben L . 73 § 1 de leg . 1 (30. un.). „Vicis legata perinde licere capere atque civitatibus, re- scripto Imperatoris nostri sig- nificatur.” , als Prozesse führen L . 2 C. de jurejur. pro- pter cal . (2. 59.) „sive pro ali- quo corpore, vel vico, vel alia universitate.” . Fora, Conciliabula, Castella. Es waren Orte, die an Umfang und Wichtigkeit zwischen den Städten und Dörfern in der Mitte standen; sie gehörten gleichfalls zu einem Stadtgebiet, und hatten gewiß auch Corporations- rechte Es ist merkwürdig, daß diese Gemeinden in den Justinia- nischen Rechtsquellen nicht er- wähnt werden. Sie kommen vor in der Tafel von Heraklea, der Lex de Gallia cisalpina, und bey Paulus IV. 6. § 2. . In späterer Zeit wurden auch ganze Provinzen als juristische Personen, mithin als größere Gemeinden be- handelt Cod.Theod. Lib 2 Tit. 12 Dirksen S. 15. . vici, item magistri pagi quo- tannis fiunt.” Sie hatten also nur bald mehr, bald weniger Stücke einer Gemeindeverfassung; die vollständigeren sind vielleicht gerade die, welche sonst fora und conciliabula heißen (Note n ). Die hier erwähnte jurisdictio geht nicht auf örtliche Gerichts- obrigkeiten, sondern der städtische magistratus begab sich an diese Orte hin, um daselbst Gericht zu halten. — Hierin war also der Römische Zustand von dem un- srigen völlig verschieden; denn bey uns sind Dörfer (oder auch Kirch- spiele und Bauerschaften ohne Dörfer) selbstständige Gemeinden, völlig unabhängig von den Städ- ten (vgl. Eichhorn deutsches Privatrecht § 379. 380); ja wenn ausnahmsweise manche Dörfer von Städten abhängen, so steht dieses in Verbindung mit dem den Römern ganz fremden guts- herrlichen Verhältniß. — Außer- dem kommt heutzutage noch eine andere gleichfalls geographische, den Römern unbekannte, Art von Corporationen vor, die wichtigen Markgenossenschaften . Vgl. Eichhorn deutsches Privatrecht § 168. 372. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Bey den Agrimensoren heißen die Gemeinden, und zwar namentlich die Colonieen, publicae personae, welcher Aus- druck ihr politisches Wesen, als Grundlage der privat- rechtlichen Persönlichkeit sehr gut bezeichnet Aggenus ap. Goes. p. 56. „Quaedam loca feruntur ad pu- blicas personas attinere. Nam personae publicae etiam colo- niae vocantur, quae habent as- signata in alienis finibus quae- dam loca quae solemus prae- fecturas appellare. Harum prae- fecturarum proprietates mani- feste ad colonos pertinent” etc. (also hier coloni für colonia, eben so wie oben municipes, Note b. c. g ). — Dasselbe fast wörtlich gleichlautend, p. 67. — Aggenus p. 72 „haec inscriptio videtur ad personam coloniae ipsius pertinere quae nullo mo- do abalienari possunt a repu- blica: ut si quid in tutelam aut templorum publicorum, aut balnearum adjungitur: habent et respub. loca suburbana in- opum funeribus destinata .” . §. 88. Juristische Personen. Geschichte. (Fortsetzung.) §. 88. Juristische Personen. — Geschichte . (Fortsetzung) II. Willkührliche Vereinigungen . A. Religiöse Vereine . — Dahin gehören die Col- legien der Priester (auch Tempelcollegien genannt) und der Vestalinnen. Beide konnten Eigenthum erwerben, und in letzten Willen bedacht werden Hyginus p. 206 ed. Goesii: „Virginum quoque Vestalium et sacerdotum quidam agri vec- tigalibus redditi sunt et locati.” — L . 38 § 6 de leg . 3 (32. un.). Es war folgendes Fideicommiß gegeben: „MM. sol. reddas col- legio cujusdam templi . Quae- situm est cum id collegium po- stea dissolutum sit” etc. — Vgl. Wassenaer p. 415. Dirksen S. 50. 117. 118. . B. Beamtenvereine . — Die untergeordneten Offi- cianten, die von den Obrigkeiten zur Besorgung verschie- dener Geschäfte gebraucht wurden, erscheinen schon frühe als Corporationen (§ 87). Besonders war stets zuneh- mend, an Zahl der Mitglieder und an Wichtigkeit, das Schreiberpersonal, dessen Mitglieder in allen Zweigen des öffentlichen Dienstes benutzt wurden, daneben aber auch, so wie unsere Notare, für Privatpersonen ähnliche Ge- schäfte besorgten Niebuhr Römische Ge- schichte B. 3 S. 349 — 353. Sa- vigny Geschichte des R. R. im Mittelalter B. 1 § 16. 111. 140. — Vgl. J. Gothofred . in Cod. Theod. XIV. 1. Dirksen S. 46. 58. . Sie kommen unter verschiedenen Na- men vor, hergenommen von besonderen Beschäftigungen, wie librarii, fiscales, censuales: der allgemeinste Name Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. aber war früher Scribae. Sie waren in besondere Ab- theilungen geordnet, welche decuriae hießen, und es war ganz zufällig, daß dieser an sich generische Name Decuria heißt eigentlich ein Verein von zehen Personen, dann aber auch ein Collegium über- haupt, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder. Der Aus- druck kommt auch bey dem Se- nat vor (in Rom und in den Landstädten), ferner bey den ju- dices; aber in keiner dieser An- wendungen ist er zu so üblicher, vorherrschender Bezeichnung ge- braucht worden, wie bey den Schreibern. für sie als individuelle Bezeichnung üblich wurde. Decuriae also, ohne weiteren Zusatz, bezeichnet schon in der Re- publik, und dann stets unter den Kaisern, die Innungen der Schreiber; die einzelnen Mitglieder heißen decuriati, und in späterer Zeit decuriales. Es war natürlich, daß die Schreiberzünfte in Rom, und dann auch in Constan- tinopel, besonders ausgezeichnet und privilegirt wurden Hauptstellen über diese De- curien sind folgende: Cicero in Verrem III. 79, ad Quintum fra- trem II. 3. Tacitus ann. XIII. 27. Sueton . August. 57, Clau- dius 1. — L . 3 § 4 de B. P . (37. 1.), L . 22 de fidejuss . (46. 1.), L . 25 § 1 de adqu. vel om. her . (29. 2.), Cod. Just . XI. 13, Cod. Theod . XIV. 1. — Vgl. Averanius In- terpret. II. 19 § 1. . C. Gewerbliche Vereine Niebuhr B. 3 S. 349. Dirksen S. 34 fg. — Über die heutigen Zünfte als Inhaber von Vermögensrechten vergl. Eich- horn deutsches Privatrecht § 371 — 373. . Dahin gehören zuerst die uralten Handwerkszünfte, die sich durch alle Zeiten erhielten, zum Theil auch (wie die Schmiede) mit besonderen Privilegien versehen waren L . 17 § 2 de excus . (27. 1.), L . 5 § 12 de j. immun . (50. 6.). . Ferner auch neuere, wie in Rom die Bäckerzunft, in Rom und in den Provinzen die Schiffer L . 1 pr. quod cuj. univ . (3. 4.), L . 5 § 13 de j. immun . . Die Geschäfte der- §. 88. Juristische Personen. Geschichte. (Fortsetzung.) selben waren gleichartig (und darauf gründeten sich ihre Vereine), nicht gemeinschaftlich: jeder Einzelne arbeitete, so wie bey uns, auf eigene Rechnung. Allein auch gemeinschaftliche gewerbliche Unternehmun- gen kommen in der Gestalt juristischer Personen vor. Der allgemeine Name solcher Verbindungen ist Societas, und die meisten derselben hatten eine blos contractliche Natur, erzeugten Obligationen, und waren der Auflösung durch Kündigung so wie durch den Tod jedes einzelnen Mitglie- des unterworfen. Einzelne darunter erhielten jedoch das Recht von Corporationen, ohne darum den allgemeinen Namen Societates aufzugeben L . 1 pr . § 1 quod cuj. univ . (3. 4), L . 3 § 4 de B. P . (37. 1.), L . 31 § 1 de furtis (47. 2.) (s. o. § 87. e ). In L . 1 pr. cit . muß man mit Haloander lesen: „Ne- que societatem (Flor. societas ), neque collegium, neque hujus- modi corpus passim omnibus habere conceditur” etc. — Zur Unterscheidung von diesen corpo- rativen Societäten werden dann die blos contractlichen auch wohl privatae societates genannt. L . 59 pr. pro soc . (17. 2.). . Dahin gehoͤrten die Gesellschaften zum Betrieb von Bergwerken, Salinen und Zollpachtungen L . 1 pr. quod cuj. univ . (3. 4.), L . 59 pr. pro soc . (17. 2.). . D. Gesellige Vereine , Sodalitates, Sodalitia, Col- legia sodalitia Dieser letzte Ausdruck steht in L . 1 pr. de coll . (47. 22.). Haloander liest sodalitia (ohne collegia ), und dieses scheint auch (nach der Glosse) die Vulgata zu seyn, obgleich manche alte Aus- . Der ältere Cato (bey Cicero) erzählt (50. 6.). — Als Elemente der Stadtgemeinden selbst, und als Träger politischer Rechte, konn- ten übrigens weder die alten noch die neuen Zünfte betrachtet wer- den. Darin waren die alten Stadt- verfassungen wesentlich verschieden von den in den Germanischen Staaten entstandenen: denn in diesen waren die Zünfte an Stel- lung und Wichtigkeit den Römi- schen Tribus zu vergleichen. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. ihre erste Entstehung während seines Mannesalters, und beschreibt sie mit großem Behagen als Zusammenkünfte zu gemeinschaftlichen Gastmahlen, mäßig, aber in froher Geselligkeit: zugleich, nach der Sitte der alten Zeit, in Verbindung mit gemeinschaftlichem Gottesdienst Cicero de senect. C. 13. Cato zählt hier die Freuden des Alters auf. „Sed quid ego ali- os? ad meipsum jam revertar. Primum habui semper sodales; sodalitates autem me quaestore constitutae sunt, sacris Idaeis Magnae Matris acceptis; epu- labar igitur cum sodalibus om- nino modice, sed erat quidam fervor aetatis, qua progrediente . Es war also das was wir Clubbs nennen, und wenn wir diese Vereine späterhin als minder harmlos, ja als poli- tisch gefährlich, erwähnt finden, so folgt daraus gar nicht, daß unter jenem Ausdruck Institute verschiedener Art ver- standen werden müßten, sondern nur, daß die Beschaffen- heit derselben durch den allgemeinen Character jedes Zeit- alters bestimmt wurde. Die früher blos geselligen Clubbs wurden in aufgeregten Zeiten (wie es auch in unseren Tagen geschehen ist) Mittelpunkte der politischen Factio- nen, ja es wurden nun ohne Zweifel auch neue lediglich zu diesem Zweck gestiftet. — Dadurch erklärt sich denn zugleich Dasjenige, was von öfteren Verboten derselben berichtet wird. In einzelnen Fällen großer Bewegung gaben das Florentinische collegia sodalitia haben, z. B. Venet. 1485, Lugd. Fradin. 1511. In meiner Handschrift fehlen die Worte col- legia sodalitia neve milites, so daß es heißt ne patiantur esse collegia in castris habeant. So mag überhaupt die bald folgende Wiederholung des Wortes col- legia Veranlassung zur irrigen Weglassung gegeben haben. — Übrigens hat Sodalitia, allein ste- hend, sehr alte Autoritäten für sich, so daß es wohl nur zufällig in den Rechtsquellen nicht vorkommt. §. 88. Juristische Personen. Geschichte. (Fortsetzung.) waren die öffentlichen Plätze von den Clubbs und den Schreibercollegieen besetzt worden: der Senat befahl ihnen aus einander zu gehen, und brachte einen Antrag an das Volk, um diesem Befehl durch die Drohung eines publi- cum judicium Nachdruck zu geben Cicero ad Quintum fra- trem II. 3 „Sc. factum est, ut sodalitates decuriatique disce- derent: lexque de iis ferretur, ut, qui non discessissent, ea poena quae est de vi tene- rentur.” . Dann wurden im Allgemeinen die collegia aufgehoben Asconius in Cornelianam (p. 75 ed. Orelli) „Frequenter tum etiam coetus factiosorum hominum sine publica auctori- tate malo publico fiebant: pro- pter quod postea collegia Scto et pluribus legibus sunt subla- ta, praeter pauca atque certa, quae utilitas civitatis deside- rasset quasi, ut fabrorum ficto- rumque” (al. lictorumque, wel- ches besser scheint; denn fictor be- zeichnet mehr das Abstractum des Bildners, die Töpfer dagegen, de- ren Zunft allerdings uralt war, heißen figuli. Vgl. Plinius hist. nat. XXXV. 12). — Asconius in Pisonianam (p. 7 ed. Orelli) „.. qui ludi sublatis collegiis discussi sunt. Post novem dein- de annos, quam sublata erant, P. Clodius trib. pl. lege lata re- stituit collegia.” . So erscheint denn auch in unsren Rechtsquellen die bleibende Regel, kein Verein dürfe ohne obrigkeitliche Erlaubniß gestiftet wer- den, und diese Erlaubniß werde nicht leicht noch häufig ertheilt; die unerlaubte Theilnahme daran werde criminell, und zwar als extraordinarium crimen, bestraft L. 1. 2. 3 de coll. et corp. (47. 22.), L. 1 pr. quod cuj. un. (3. 4.). Wenn eine solche ver- suchte Verbindung misbilligt und aufgelöst wird, folglich als juri- stische Person niemals entsteht, so können natürlich die Mitglieder den zusammen gebrachten Fonds . Die- omnia fient in dies mitiora; ne- que enim ipsorum conviviorum delectationem voluptatibus cor- poris magis, quam coetu ami- corum et sermonibus metie- bar.” — Festus v. Sodales giebt mehrere Etymologieen an, woraus für die Sache erhellt, daß es Gast- mahle mit zusammengetragenen Speisen waren (Pickenicks). II. 17 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. ses Alles hat man nicht selten von einer allgemeinen Auf- hebung aller Corporationen verstanden; allein Niemand dachte daran, z. B. die uralten Handwerkerzünfte, oder gar die Priestercollegien zu verbieten. Man meynte die factiösen, politisch gefährlichen Clubbs, und fand vielleicht eine genauere Bezeichnung des verbotenen Gegenstandes nicht nöthig, weil ohnehin jeder wußte, wovon die Rede fey Vgl. über das Geschichtli- che dieser Verbote Dirksen S. 34 — 47. — Nach Asconius (Note n ) könnte man glauben, daß nur einige wenige Collegieen von dem Verbot namentlich aus- genommen, die übrigen alle auf- gehoben worden wären. Zu buch- stäblich ist das aber wohl nicht zu nehmen, denn es ist kaum denk- bar, daß irgend eine der alten Handwerkszünfte verboten seyn sollte, von den Societäten der Zollpächter ist es noch unwahr- scheinlicher, und von den Prie- stercollegien (die doch auch unter den Buchstaben jener Erzählung fallen würden) ist es völlig un- denkbar. . Es hatten aber jene Regeln unsrer Rechtsquel- len einen doppelten Sinn, der nur in den Worten nicht deutlich unterschieden wird: erstlich, daß überhaupt ein Verein nicht ohne oͤffentliche Genehmigung zur juristischen Person werde, und dieser, noch in dem heutigen Recht bestehende wichtige Rechtssatz ist ganz unabhängig von dem unschuldigen oder bedenklichen Character des Vereins: zwey- wieder zurücknehmen, also unter sich vertheilen. L. 3 de coll. et corp. „.. permittitur eis, cum dissolvuntur, pecunias commu- nes, si quas habent, dividere” … Mit Unrecht haben hieraus Man- che gefolgert, daß auch wenn eine Corporation wirklich bestanden habe, und nachher sich auflöse, ihr Vermögen stets unter die Mit- glieder vertheilt werden müsse; in dem Fall jener Stelle war blos die factische Vereinigung Einzel- ner dissolvirt worden, eine Cor- poration hatte niemals angefan- gen. Vgl. Marezoll in Grol- mans und Löhrs Magazin B. 4 S. 207. §. 88. Juristische Personen. Geschichte. (Fortsetzung.) tens, daß ungenehmigte Vereine verboten und strafbar sind, und dieses geht nur auf Vereine, die wirklich gefährlich sind, oder durch ihre Unbestimmtheit gefährlich werden können (wobey dann die juristische Persönlichkeit blos Ne- bensache ist), niemals auf blos gewerbliche Unternehmungen. Eine ähnliche Natur mit jenen Clubbs aus der Zeit der Republik hatten, wie es scheint, die weit neueren Collegia tenuiorum, von welchen Folgendes gemeldet wird. Solche Vereine geringer Leute sollten zwar gestattet seyn, jedoch nur mit Einer Zusammenkunft in jedem Monat, wozu denn auch monatliche Beyträge gegeben wurden. Niemand sollte in mehreren derselben zugleich Mitglied seyn. Auch Sklaven konnten Theil nehmen, doch nur mit Erlaubniß ihrer Herren L. 1 pr. § 2. L. 3 § 2 de coll. et corp. (47. 22.). — Un- richtig hat man mit diesen col- legiis tenuiorum in Verbindung gebracht die Regel, nach welcher die Immunitäten, welche man- chen Handwerkszünften ertheilt waren, nur den ärmeren Mitglie- dern ( tenuioribus ) zu gut kom- men sollten, nicht den reichen, die durch ihr Vermögen (noch au- ßer ihrem Handwerk) hinreichende Mittel besaßen, die städtischen La- sten zu tragen. L. 5 § 12 de j. immun. (50. 6.). . Für alle diese willkührlich gebildete Corporationen gilt die gemeinsame Bemerkung, daß sie als Nachahmungen der Stadtgemeinden betrachtet werden, und gleich diesen Vermögen und Vertreter haben, welches eben das Wesen der juristischen Personen ausmacht L. 1 § 1 quod cuj. un. (3. 4.). „Quibus autem permis- sum est corpus habere colle- gii, societatis, sive cujusque al- terius eorum nomine, propri- . — Unter ihnen ist 17* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. die schon oben (§ 86) bemerkte Verschiedenheit wahrzu- nehmen, daß einige auf bleibenden Bedürfnissen, ähnlich den Gemeinden, beruhten, wie die Priestercollegien, De- curien, Handwerkszuͤnfte: andere auf vorübergehenden Be- dürfnissen und mehr willkührlichen Entschließungen, wie die Societates und Sodalitates. Über die Benennungen ist Folgendes zu bemerken. Ei- nige specielle Namen ( decuriae, societates, sodalitates ) sind bereits angegeben worden. Zwey Namen aber sind ihnen allen gemeinschaftlich, und werden als solche ab- wechslend gebraucht: collegium und corpus, wie denn auch schon oben collegia templorum und collegia sodalitia nach- gewiesen worden sind (Note a und k ). Wenn zuweilen diese Ausdrücke unterschieden zu werden scheinen, so rührt das blos daher, daß die einzelnen Corporationen nicht beide Namen abwechslend gebrauchten, sondern einen aus- schließend: welchen sie aber führten, das war ganz zu- fällig. Wenn also z. B. gesagt wird: neque collegium neque corpus habere conceditur (Note h ), so heißt das so viel: die willkührliche Bildung von Vereinen ist uner- laubt, sie mögen nun den Namen collegium oder corpus führen wollen L. 1 pr. § 1 quod cuj. un. (3. 4.) (s. o. Note h ), rubr. tit. Dig. de collegiis et corporibus (47. 22.), L. 1 pr. § 1 L. 3 § 1. 2 eod., L. 17 § 3 L. 41 § 3 de excus. (27. 1.), L. 20 de reb. dub. (34. 5.). — Nach Stryk us. . Jeder dieser Ausdrücke also bezeichnet um est, ad exemplum Reipu- blicae, habere res communes, arcam communem, et actorem sive Syndicum, per quem, tam- quam in Republica, quod com- muniter agi fierique oporteat, agatur, fiat.” §. 88. Juristische Personen. Geschichte. (Fortsetzung.) eine willkührliche Corporation, mithin den Gegensatz gegen städtische Gemeinden L. 1 § 7 de quaest. (48. 18.). . Die einzelnen Mitglieder heißen, in wechselseitiger Be- ziehung zu einander, collegae L. 41 § 3 de excus. (27. 1.), Fragm. Vatic. § 158. , auch sodales, welcher Name also eine allgemeinere Bedeutung und eine ältere Entstehung als sodalitas hatte So die uralten Sodales Titii oder Tatii, dann die So- dales Augustales u. s. w. Ta- citus ann. I. 54. — Vgl. L. 4 de coll. et corp. (47. 22.), nach welcher Stelle es scheint, daß auch schon die zwölf Tafeln diesen Aus- druck enthielten. ; in absoluter Bedeu- tung heißen sie collegiati und corporati L. un. C. de priv. corpo- rat. (11. 14.). L. 5 C. de com- merc. (4. 63.). . — Bey ein- zelnen oben erwähnten Arten solcher Corporationen hei- ßen die Mitglieder Decuriati, Decuriales (Note d), Socii (Note h ). Der gemeinschaftliche Name für alle Corporationen, Städte und andere, ist Universitas rubr. Dig. Lib. 3 tit. 4, L. 1 pr. § 1. 3 L. 2 L. 7 § 2 eod. (zu L. 2 cit. vergl. Schulting notae in Dig. ). — Es ist nur eine un- ter den vielen Anwendungen die- ses Ausdrucks, der ja jede Ge- sammtheit von Personen, Sachen oder Rechten bezeichnet (§ 56. n ), also auch ganz andere Begriffe als den einer juristischen Person. So z. B. bedeutet in L. 1 C. de ju- daeis (1. 9.) die universitas Ju- daeorum in Antiochiensium ci- vitate nur die Gesammtheit der einzelnen daselbst wohnenden Ju- den ( universi Judaei ), nicht eine juristische Person; denn eine sol- che sollten sie ja gerade nach die- ser Stelle nicht bilden, und na- mentlich sollte ihnen kein gülti- ges Legat gegeben werden kön- nen. Vgl. Zimmern Rechts- geschichte B. 1 § 130. , und im Gegensatz mod. XLVII. 22 § 1 heißt cor- pus eine aus mehreren collegiis bestehende Corporation; dieser ganz unrömische Sprachgebrauch gründet sich auf den sehr zufäl- ligen Umstand, daß in unsren Universitäten der ganze Senat das corpus academicum heißt, die einzelnen Facultäten collegia. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. derselben heißt die natürliche Person, oder der einzelne Mensch, singularis persona L. 9 § 1 quod metus. (4. 2.). . III. Stiftungen , oder unsichtbare juristische Perso- nen (§ 86). Seitdem die christliche Religion herrschend wurde, kamen jene in der größten Ausdehnung und Man- nichfaltigkeit vor, und wurden mit vieler Begünstigung behandelt. Einen gemeinsamen Namen führen sie in den Rechtsquellen nicht, und erst die Neueren haben dafür den Ausdruck pia corpora erfunden Viele derselben finden sich zusammen gestellt in L. 23 C. de SS. eccl. (1. 2.), L. 35. 46 C. de ep. et cler. (1. 3). — Vgl. über- haupt Mühlenbruch T. 1 § 201. Schilling Institutionen B. 2 § 49. — Allerdings steht in L. 19 C. de SS. eccles. (1. 2.) „dona- tiones super piis causis factae;” allein dieser Ausdruck bezeichnet den frommen Zweck der Schen- kung, nicht die juristische Person als Donatar. . Um ihr eigentliches Wesen durch den Gegensatz klarer hervor treten zu lassen, wird es zuträglich seyn, zuvor den Zustand des vorchrist- lichen Roms zu betrachten. In der früheren Zeit sind solche juristische Personen außerordentlich selten, und es kommt davon nur Folgen- des vor, welches sich lediglich auf religiöse Austalten be- zieht. Einige bestimmte Götter hatten ausnahmsweise das Vorrecht bekommen, daß sie zu Erben eingesetzt werden durften Ulpian. XXII. § 6. „Deos heredes instituere non possu- mus, praeter eos quos Scto, constitutionibus Principum, in- stituere concessum est: sicuti Jovem Tarpejum” etc. . Darauf ist es denn auch ohne Zweifel zu beziehen, wenn gültige, einem Tempel angewiesene, Fidei- commisse L. 20 § 1 de annuis leg. (33. 1.). Es war den Priestern , und wenn Sklaven und Freygelassene, die §. 88. Juristische Personen. Geschichte. (Fortsetzung.) einem Tempel angehören, erwähnt werden, welches letzte jedoch vielleicht als ein allgemeines Recht aller Tempel, unabhängig von jenen Privilegien wegen der Testamente, angesehen werden mochte Varro de lingua latina Lib. 8 (sonst 7) C. 41. Er will beweisen, daß in der Sprache überhaupt keine Analogie beob- achtet werde, und führt als Bey- spiel an, daß manche Eigennamen von Orten abgeleitet seyen, an- dere gar nicht, oder doch nicht auf die rechte Weise: „alii no- mina habent ab oppidis; alii aut non habent, aut non ut debent habent. Habent pleri- que libertini a municipio ma- numissi; in quo, ut societatum et fanorum servi, non serva- runt pro portione rationem.” Die übrige nicht geringe Schwie- rigkeit der Stelle gehört nicht hier- her. Vgl. auch Cicero divinat. in Caecil. C. 17. — Gar Nichts beweisen für die Vermögensfähig- keit die allerdings sehr häufig er- wähnten Geschenke an Götter; denn das so Geschenkte wurde ge- wiß meist consecrirt, stand also nun außer allem Eigenthum, und setzt daher gar nicht die Eigen- thumsfähigkeit des so beschenkten Gottes voraus. . Wie ist nun diese Verschiedenheit der Zeiten in der Annahme und Behandlung solcher juristischen Personen zu erklären? Gleichgültig gegen ihren Cultus waren die Rö- mer in der vorchristlichen Zeit gewiß nicht; aber er war Staatscultus, und die Staatskasse deckte seine großen Ausgaben; wie in Rom, eben so in jeder Stadt des Reichs. Es konnte dafür noch besonders gesorgt seyn durch gewisse Güter des Staats oder der Städte, deren Ertrag für solche fromme Zwecke bleibend angewiesen war, während das Eigenthum selbst dennoch dem Staat oder der Stadt gehörte (§ 87. p ). Daß mit dem Chri- und Dienern eines bestimmten Tempels ein Fideicommiß gege- ben; dieses wird für gültig er- klärt, und so ausgelegt: „Re- spondit … ministerium nomi- natorum designatum: ceterum datum templo. ” Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. stenthum eine andere Ansicht geltend wurde, erklärt sich aus seiner Einheit und Selbstständigkeit, und besonders aus der weit größeren Macht, die es über die Gemüther ausübte. — Was aber die Anstalten der Wohlthätigkeit betrifft, so hatten diese zur Zeit der Republik weniger ei- nen menschlichen, als einen politischen Character; so der ungeheuere Aufwand, wodurch für die Erhaltung und das Vergnügen der geringen Klassen der Einwohner, theils aus Staatskassen, theils von den einzelnen Obrigkeiten, gesorgt wurde. Wenn später von manchen Kaisern Wohl- thätigkeit geübt wurde, wie von Trajan durch seine groß- artige Stiftung für arme Kinder in Italien, so beruhte dieses auf vereinzelter, vorübergehender persönlicher Will- kühr. Es war dem Christenthum vorbehalten, die Men- schenliebe an sich zu einem wichtigen Gegenstand der Thä- tigkeit zu erheben, und in dauernden, unabhängigen An- stalten gleichsam zu verkörpern. Seitdem nun, unter der Herrschaft christlicher Fürsten, die kirchlichen Institute als juristische Personen auftreten, welches ist hier der Punkt, wohin wir die Persönlichkeit zu versetzen haben, oder wie haben wir uns genau das Subject der ihnen zustehenden Vermoͤgensrechte zu denken? Vor Allem ist hierin folgender Gegensatz gegen die frühere Zeit unverkennbar. Die alten Götter wurden gedacht als individuelle Personen, ähnlich den einzelnen, sichtbar um- her wandelnden Menschen; Nichts war natürlicher, als daß Jeder derselben sein eigenes Vermögen haben konnte, §. 88. Juristische Personen. Geschichte. (Fortsetzung.) und es war nur eine Fortsetzung desselben Gedankens, wenn auch der in einem einzelnen Tempel verehrte Gott wieder eine besondere juristische Person vorstellte, ja selbst eigene Privilegien erhielt Ulpian . XXII. § 6 . Die christliche Kirche da- gegen beruht auf dem Glauben an Einen Gott, und sie ist durch den gemeinsamen Glauben an diesen Einen Gott und dessen bestimmte Offenbarung zu Einer Kirche ver- bunden. Es lag also sehr nahe, diese Einheit auch auf die Vermögensverhältnisse zu übertragen, und diese Auf- fassung findet sich in ganz verschiedenen Zeitaltern, sowohl in der Lehre von Schriftstellern, als in dem Gefühl und der Ausdrucksweise einzelner Urheber von Stiftungen. So geschah es also ganz gewöhnlich, daß als Eigenthümer des Kirchengutes bald Jesus Christus, bald die allgemeine christliche Kirche, oder auch deren sichtbares Oberhaupt, der Pabst, bezeichnet wurde. Allein bey genauerer Be- trachtung mußte man sich überzeugen, daß auf dem, an sich nothwendig beschränkten, Rechtsgebiet diese Auffassung völlig unbrauchbar sey, und daß an ihre Stelle die An- nahme individueller juristischer Personen, auch in Bezie- hung auf das Kirchengut, gesetzt werden müsse. In diesem Sinn enthält schon ein Gesetz von Justi- nian folgende Bestimmungen L. 26 C. de SS. eccles. (1. 2.); die Stelle ist nicht glossirt. . Wenn ein Testator Je- sus Christus zum Erben einsetzt, so ist darunter die Kirche seines Wohnorts zu verstehen. Setzt er einen Erzengel Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. oder einen Märtyrer zum Erben ein, so ist die demselben gewidmete Kirche des Wohnorts, oder (wenn sich da eine solche nicht findet) der Hauptstadt der Provinz als ein- gesetzter Erbe gemeynt. Bleibt nach diesen Regeln eine Ungewißheit unter mehreren Kirchen übrig, so hat dieje- nige den Vorzug, zu welcher der Testator in seinem Leben besondere Zuneigung zeigte, und wenn auch dieser Um- stand nicht entscheidet, die ärmste unter jenen Kirchen. — Subject des Erbrechts ist also eine individuelle Kirchen- gemeinde, das heißt die Corporation der zu dieser Kirche gehörenden Christen. Derselbe Grundsatz findet sich in den Schriftstellern ganz verschiedener Jahrhunderte: sowohl vor der Reforma- tion Jo. Faber in Instit. § Nul- lius, de divis. rerum; Französi- scher Jurist des vierzehnten Jahr- hunderts. , als nach derselben; bey Katholiken Gonzalez Tellez in Decr. Lib. 3 Tit. 13 C. 2 „di- cendum est dominium rerum ecclesiasticarum residere pe- nes ecclesiam illam particula- rem cui talia bona applicata sunt pro dote … Nec persona aliqua singularis habet domi- nium, sed sola communitas, per- sona autem singularis non ut talis, sed ut pars et membrum communitatis, habet in ipsis rebus jus utendi.” Fr. Sar- mientus de ecclesiae reditibus P. 1 C. 1 N. 21 „… et haec est opinio in glossis posita.” Sarpi de materiis beneficiariis s. benef. ecclesiast. Jenae 1681. 16 p. 91 — 93. Sauter fundam. j. eccles. catholicorum P. 5 Fri- burgi 1816 § 854. 855. eben so- wohl, als bey Protestanten J. H. Böhmer Jus eccles. Protest. Lib. 3 Tit. 5 § 29. 30, Jus parochiale Sect. 5 C. 3 § 3. 4. 5. . Diese erkennen gleichmäßig die individuelle Kirchengemeinde als Inhaber des Kirchen- vermögens an, namentlich also bey den Pfarrgütern die §. 88. Juristische Personen. Geschichte. (Fortsetzung.) Gesammtheit der Parochianen Über den eigentlichen Be- griff der Parochianen findet sich eine sehr gründliche Untersuchung bey J. H. Böhmer Jus paroch. Sect. 3 C. 2 § 4 § 9 — 25. . Sie wollen damit ab- weisen die Meynung Derjenigen, welche entweder alles Kirchengut überhaupt der Universalkirche, oder das in je- dem bischöfflichen Sprengel befindliche Kirchengut dieser Diöcesankirche, als Gemeingut zuschreiben. Sie führen gegen diese Meynung als entscheidend den Grund an, daß zwischen dem Pfarrvermögen zweyer Parochieen Rechts- verhältnisse aller Art vorkommen können, namentlich Er- werb und Verlust durch Verjährung, so wie die Errich- tung von Prädialservituten, welches nur unter Voraus- setzung von zwey gänzlich getrennten Vermögensmassen möglich sey. — Es erhellt hieraus, daß der aufgestellte Rechtssatz über den wahren Inhaber des Kirchenguts kei- nesweges unter die unterscheidenden Lehren der Katholiken und Protestanten gehört; beide stimmen in dieser Indivi- dualisirung des Kirchenguts überein, und die Differenz betrifft nur den Begriff und die Verfassung sowohl der ein- zelnen Kirchen, als der Kirche im Großen und Ganzen Auf diese letzte Verschie- denheit geht die Äußerung von G. L. Böhmer princ. j. canon. § 190, in welcher also kein Wi- derspruch gegen die von mir im Text behauptete Übereinstimmung der beiden Kirchenparteyen ent- halten ist. . Eine ähnliche Bewandniß, wie mit den kirchlichen In- stituten, hat es mit den sogenannten milden Stiftungen, das heißt mit den Anstalten bloßer Wohlthätigkeit, wo- hin die Versorgungshäuser für Arme, Kranke, Pilger, Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Greise, Kinder überhaupt, Waisenkinder insbesondere, ge- hören (Note z ). Sobald hier Grund vorhanden ist, die Natur einer juristischen Person anzunehmen, ist jede ein- zelne Anstalt dieser Art als eine solche Person zu betrach- ten, wie es auch in der That von den christlichen Kai- sern geschieht. Jedes Hospital also u. s. w. ist Inhaber eines selbständigen Vermögens, so gut als der einzelne Mensch oder eine Corporation, und es ist unrichtig, wenn manche Neuere das Vermoͤgen jener Anstalten dem Staat, oder einer Stadtgemeinde, oder einer Kirche zuschreiben. Der allgemeinste Grund jener Verwechslung liegt aber in Folgendem. Wenn der Einzelne Almosen giebt, oder der Staat bey großer Theurung mit seinen Kassen und Ma- gazinen zu Hülfe kommt, so ist das auch eine Thätigkeit zu jenen Zwecken, allein schon das Einzelne und Vorüber- gehende der Handlung schließt den Gedanken an eine ju- ristische Person völlig aus. Wenn der Staat oder eine Stadt bleibende Maaßregeln dieser Art trifft, so haben diese vielleicht einen blos administrativen, gar nicht juri- stischen, Character; dann ist immer nur von dem Ver- mögen des Staats oder der Stadt die Rede, von wel- chem ein Theil zu solchen Zwecken willkührlich verwendet wird, welches eben so willkührlich wieder abgeändert wer- den kann. Es kann ferner auch ein Rechtsgeschäft zur Grundlage solcher Zwecke gemacht werden, ohne daß des- halb eine juristische Person entsteht; wenn z. B. ein Te- stator seinem Erben die Verpflichtung auflegt, so lange §. 88. Juristische Personen. Geschichte. (Fortsetzung.) er lebt, eine gewisse Summe in Almosen an bestimmten Tagen des Jahrs zu vertheilen, so wird diese Bestimmung, gleich jedem anderen Modus, geschützt (§ 128. 129); eine juristische Person erscheint dabey gar nicht, vielmehr ist blos von dem Vermögen des Erben, und von einer dem Erben auferlegten Verbindlichkeit die Rede. Endlich aber kann allerdings auch die Errichtung einer juristischen Per- son solchen Zwecken zum Grunde gelegt werden, und es wird gewöhnlich dadurch eine höhere Sicherheit erreicht seyn; wovon diese Errichtung abhängt, wird sogleich näher bestimmt werden (§ 89). Nun pflegt man den Ausdruck Stiftung auf ganz verschiedene Fälle der hier beschrie- benen Art anzuwenden, und die Unbestimmtheit dieses Aus- drucks hat unverkennbar die Verwirrung der Begriffe selbst sehr befördert. Ich selbst habe hier den Ausdruck Stif- tung gebraucht, jedoch nur um eine Klasse der juristischen Personen zu bezeichnen, also in der ausdrücklichen Voraus- setzung, daß die Stiftung zugleich auch eine juristische Person geworden sey. Die Constitutionen der christlichen Kaiser zeigen die größte Sorgfalt, jene milden Zwecke, in welcher Gestalt sie auch auftreten mögen, in Schutz zu nehmen, und von den Hindernissen zu befreyen, die ihnen in den Weg tre- ten können. Dieses geschieht, indem sie als juristische Per- sonen anerkannt werden, wo nur immer dazu Veranlas- sung erscheint. Wie es auch außer solchen Fällen ge- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. schieht, davon finden sich folgende entscheidende Beyspiele. Wenn ein Testator die Armen überhaupt zu Erben oder Legataren ernannte, so war die Bestimmung ungültig we- gen der alten Regel des Römischen Rechts, daß keine in- certa persona bedacht werden könne; eine Verordnung Valentinians III. hob die Regel in dieser besonderen An- wendung auf L. 24 C. de episc. (1, 3.). . Justinian erklärte ein solches Testa- ment dahin, daß die Erbschaft dem Armenhaus, welches der Testator besonders meynte, in Ungewißheit hierüber dem Armenhaus seines Wohnorts, unter mehreren Armen- häusern dem ärmsten derselben, wo gar kein Armenhaus sey, der Kirche des Wohnorts zufallen solle, mit der Ver- pflichtung, Alles für die Armen zu verwenden; eben so, wenn die Gefangenen zu Erben eingesetzt waren, sollte die Kirche des Orts Erbe seyn, mit der Verpflichtung das ganze Vermögen zum Loskauf von Gefangenen zu verwen- den L. 49 C. de episc. (1.3.). . Hier werden also die wohlthätigen Absichten dadurch unterstützt, daß das Recht der Succession auf schon bestehende juristische Personen übertragen wird. Au- ßerdem aber verordnete Justinian, daß alle wohlthätige Verfügungen Verstorbener unter der besonderen Aufsicht der Bischöffe und Erzbischöffe stehen sollten, welchen also die Sorge für die Ausführung allgemein übertragen wur- de L. 46 C. de episc. (1. 3.); diese Stelle ist unglossirt. . Es war dieses eine Folge davon, daß die Ar- §. 88. Juristische Personen. Geschichte. (Fortsetzung.) menversorgung als ein wesentlicher und wichtiger Theil kirchlicher Thätigkeit anerkannt war. — Dieselben Grund- sätze finden sich in den Bestimmungen des canonischen Rechts. Es bildete sich hieraus die Ansicht, daß das Vermögen der milden Stiftungen unter den allgemeinen Begriff des Kirchenguts ( bona ecclesiastica ) falle. Diese Bezeichnung hatte den zwiefachen Sinn, daß dasselbe un- ter dem Einfluß und der Aufsicht der Kirchenobern stehe, und daß es an den Privilegien des Kirchenguts Theil nehme; keinesweges aber sollte dadurch die Selbständig- keit der juristischen Personen dieser Art verneint werden, und es ist ein Misverständniß neuerer Zeit, wenn man dem Ausdruck diese Deutung gegeben hat Auf diesem Wege ist Roß- hirt dazu gekommen, den mil- den Stiftungen die Natur juri- stischer Personen ganz abzuspre- chen, und ihr Vermögen als Ver- mögen der Kirche anzusehen. Ar- chiv für civilistische Praxis B. 10. Num. 13 S. 322 — 324, 327. . Der ent- scheidende Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung ist derselbe, welcher oben für die individuelle Persönlich- keit der einzelnen Kirchen, insbesondere der Parochieen, geführt worden ist. Denn auch milde Stiftungen sind durchaus fähig, sowohl unter einander, als mit dem Staate, den Städten, den Kirchen, in so mannichfalti- gen Rechtsverhältnissen zu stehen, wie sie nur unter Vor- aussetzung juristischer Selbstständigkeit möglich sind. Sehen wir hierin endlich auf das heutige Recht, so hat sich die Grundansicht, nach welcher die milden Stif- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. tungen zu betrachten sind, gar nicht geändert; nur sind sie mannichfaltiger geworden, und haben eben dadurch eine andere Stellung zum Staate eingenommen. Anstatt daß sie im Justinianischen Recht lediglich als Mittel er- scheinen, die Armuth in ihren verschiedenen Gestalten zu mildern, sind sie seit dem Mittelalter großentheils auf die Befriedigung geistiger Bedürfnisse der verschiedensten Art gerichtet. Schon dadurch mußte das ausschließende Ver- hältniß der Stiftungen zur Kirche, wie wir es im Justi- nianischen Recht wahrnehmen, sehr beschränkt werden. Allein auch das Armenwesen ist zu einer wichtigen und ausgebildeten Thätigkeit des Staats geworden, so daß selbst der darauf gerichtete Theil der Stiftungen eine an- dere Stellung gegen Staat und Kirche eingenommen hat, als die welche in der Justinianischen Gesetzgebung erscheint. Aus diesem Allen geht hervor, daß auch im heutigen Recht die milden Stiftungen eben so individuelle juristi- sche Personen bilden, wie die Corporationen; daß es aber irrig wäre, sie selbst als Corporationen auzusehen, oder auch die den Corporationen angemessenen Einrichtungen schlechthin auf sie anwenden zu wollen. IV. Fiscus . — Zur Zeit der Republik wurde der Staat, als Inhaber von Vermögensrechten, durch den Namen aerarium bezeichnet, indem sich alle jene Rechte, insoweit sie in den lebendigen Verkehr fielen, zuletzt in Einnahmen oder Ausgaben der Staatskasse aufloͤsten. §. 88. Juristische Personen. Geschichte. (Fortsetzung.) Gleich bey dem Anfang der Kaiserregierung wurde zwi- schen dem Senat (als Vertreter der alten Republik) und dem Kaiser eine Theilung der Provinzen, und zugleich der wichtigsten Einnahmen und Ausgaben des Staats vor- genommen. Das Senatsvermögen behielt den alten Na- men aerarium, das Vermögen des Kaisers Nämlich dasjenige Ver- mögen, welches er als Kaiser hatte, wovon sein Privatvermö- gen ( res privata Principis ) noch verschieden war. wurde fiscus genannt, welche Benennung folgenden Ursprung hatte. Ursprünglich hieß fiscus ein Korb, ein Behältniß von Flechtwerk, und da die Römer Körbe gebrauchten, um größere Geldsummen aufzubewahren und zu transpor- tiren, so wurde der Name auf jede Kasse übertragen, und so hieß auch des Kaisers Kasse: Caesaris fiscus. Weil aber nun von diesem fiscus häufiger als von jedem an- dern die Rede war, so gebrauchte man bald auch den bloßen Namen fiscus als Bezeichnung der Kaiserlichen Kasse. Und als sich nach nicht langer Zeit alle Gewalt in dem Kaiser concentrirte, so hieß nun fiscus das in des Kaisers Händen wieder vereinigte Staatsvermoͤgen, das heißt der Ausdruck nahm nun dieselbe Bedeutung an, welche ursprünglich das Wort aerarium gehabt hatte Die Verschmelzung der beiden öffentlichen Kassen zu ei- ner einzigen geschah wahrschein- lich allmälig, und ist wenigstens chronologisch nicht genau nachzu- weisen. Bis auf Hadrian wird noch Sache und Name genau un- terschieden. Tacitus ann. VI. 2. Plinius panegyr. C. 42. Spar- tianus Hadrian. C. 7. Und doch nennt schon ein Sc. unter Ha- . II. 18 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. drian den Fiscus, da wo man bestimmt das Ärarium erwarten möchte, nämlich bey dem Recht auf caduca. L. 20 § 6 de pet. her. (5. 3.). Späterhin werden beide Ausdrücke mit willkührli- cher Abwechslung gebraucht, um die einzige öffentliche Kasse, die des Kaisers, zu bezeichnen. § 13 J. de usuc. (2. 6.), L. 13 pr. § 1. 3. 4 L. 15 § 5 de j. fisci (49. 14.), L. 1 § 9 ad L. Corn. de falsis (48. 10.), L. 3 C. de quadr. praescr. (7. 37.). — Merk- würdig ist in der Rubrik von Pau- lus V. 12 die Erwähnung des al- ten Gegensatzes: de jure fisci et populi; nur folgt daraus nicht, daß zu seiner Zeit noch eine reelle Trennung beider Kassen existirt hätte, vielmehr konnte er diesen Ausdruck auch mit bloßer Hin- sicht auf die frühere Zeit ge- brauchen. §. 89. Juristische Personen. Entstehung und Untergang. §. 89. Juristische Personen. — Entstehung und Untergang . Nicht bey allen juristischen Personen ist eine positive Regel über die Bedingungen ihrer rechtsgültigen Entstehung nöthig. Die meisten Gemeinden sind so alt, ja älter als der Staat (§ 86), und die späteren werden stets durch einen politischen Akt gegründet (nach R. R. durch die co- loniae deductio ), nicht nach einer privatrechtlichen Regel. Auch bey dem Fiscus wird Niemand nach der Art seiner Entstehung fragen. Bey den übrigen aber ist es Regel, daß sie nicht durch die bloße Willkühr mehrerer zusammentretenden Mitglieder, oder eines einzelnen Stifters, den Character juristischer Personen erhalten können, sondern daß dazu die Genehmi- gung der höchsten Gewalt im Staate noͤthig ist, welche nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend, durch wissentliche Duldung und thatsächliche Anerkennung, ertheilt werden kann. Dieser Satz ist allgemein: das Verbot und die Strafbarkeit des Versuchs, ungenehmigte juristische Personen zu gründen, ist nicht so allgemein, sondern geht nur auf gewisse Arten derselben, namentlich nicht auf ge- werbliche Genossenschaften und auf Stiftungen (§ 88. o ). Für die collegia insbesondere, das heißt für die willkühr- lichen Corporationen (§ 88), gilt die Regel, daß drey Mit- 18* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. glieder dazu erforderlich sind L. 85 de V. S. (50. 16.) „Neratius Priscus tres facere existimat collegium: et hoc ma- gis sequendum est.” Es giebt wenige Aussprüche des R. R., die so sehr auch unter Nichtjuristen in Umlauf gekommen sind wie dieser. — Eben so wurde auch unter familia in der Regel nur eine Anzahl von wenigstens drey Sklaven verstanden ( L. 40 § 3 de V. S. 50. 16), ausnahmsweise aber galt bey dem Int. de vi („aut familia tua dejecit”) auch schon ein einziger Sklave als fa- milia. L. 1 § 17 de vi (43. 16.). . Das hat jedoch lediglich den Sinn, daß sie nur unter Voraussetzung einer solchen Zahl anfangen können: denn fortdauern kann jede einmal gegründete universitas auch noch in einem einzigen Mit- glied L. 7 § 2 quod cuj. un. (3.4.) „.. si universitas ad unum redit, magis admittitur, posse eum et convenire et conveniri: cum jus omnium in unum reciderit, et stet nomen universitatis.” — Also die juristische Person dauert in einem solchen Fall fort, und behält sogar ihren Namen, es wird daher keinesweges das Cor- porationsvermögen nunmehr Pri- vatvermögen des einzigen übrigen Mitgliedes; das Besondere (wor- auf jene Stelle aufmerksam ma- chen will) liegt nur darin, daß dieser Einzelne jetzt ohne Weiteres im Prozeß auftreten kann, ohne der künstlichen Vertretung durch einen actor oder Syndicus zu bedürfen. . Die hier aufgestellte Behauptung, daß keine juristische Person ohne den genehmigenden Willen des Staats ent- stehen könne, ist jedoch in neuerer Zeit von mehreren Sei- ten angefochten worden. Zwar für die Corporationen hat man sie zugegeben, theils wegen mancher Stellen des Rö- mischen Rechts, theils wegen der möglichen Gefahr, die dem Staat durch die willkührliche Bildung von Corpora- tionen entstehen könne. Dagegen ist sie bestritten worden für die milden Stiftungen, aus folgenden Gründen. Erst- lich weil schon das Römische Recht die willkührliche Er- §. 89. Juristische Personen. Entstehung und Untergang. richtung solcher Institute durch den Privatwillen zulasse, zweytens weil Anstalten dieser Art durchaus löblich und ungefährlich seyen; und zwar nimmt man diese freye Will- kühr nicht blos für Armenanstalten in Anspruch, sondern auch für alle auf geistige Entwicklung abzweckende Stif- tungen Diese Meynung ist beson- ders, bey Gelegenheit des Rechts- streits über das Städelsche Kunst- institut in Frankfurt a. M., von den Vertheidigern dieses Instituts aufgestellt worden. Gegen dieselbe hat damals Mühlenbruch (Be- urth. des Städelschen Beerbungs- falles, Halle 1828) die richtige Lehre von der Entstehung juri- stischer Personen in Schutz ge- nommen. Übrigens war dieses nur Ein Moment in der Beur- theilung jenes Rechtsfalles; die übrigen Momente gehören eben so wenig hierher, als das Resultat derselben. . Das Römische Gesetz kann hier nicht entschei- den, theils weil es unglossirt ist Es ist die unglossirte L . 46 C. de episc . (1. 3.). , theils weil es blos von Stiftungen für die Kirche oder die Armen redet, und die Aufsicht und Genehmigung der Kirche voraussetzt, deren Verhältniß zu den Stiftungen aber im heutigen Recht ein ganz anderes geworden ist (§ 88). Der zweyte Grund für jene freye Privatwillkühr wird in folgender Betrachtung seine Erledigung finden. Die Nothwendigkeit der Staats- genehmigung zur Entstehung jeder juristischen Person hat, unabhängig von politischen Rücksichten, einen durchgreifen- den juristischen Grund. Der einzelne Mensch trägt seinen Anspruch auf Rechtsfähigkeit schon in seiner leiblichen Er- scheinung mit sich: weit allgemeiner als bei den Römern, deren zahlreiche Sklaven eine so wichtige Ausnahme bil- deten. Durch diese Erscheinung weiß jeder Andere, daß Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. er in ihm eigene Rechte zu ehren, jeder Richter, daß er in ihm solche Rechte zu schützen hat. Wird nun die natürliche Rechtsfähigkeit des einzelnen Menschen durch Fiction auf ein ideales Subject übertragen, so fehlt jene natürliche Be- glaubigung gänzlich; nur der Wille der höchsten Gewalt kann dieselbe ersetzen, indem er künstliche Rechtssubjecte schafft, und wollte man dieselbe Macht der Privatwillkühr überlassen, so würde unvermeidlich die höchste Ungewißheit des Rechtszustandes entstehen, selbst abgesehen von dem großen Misbrauch, der durch unredlichen Willen möglich wäre. Zu diesem durchgreifenden juristischen Grund treten aber noch politische und staatswirthschaftliche Gründe hinzu. Die mögliche Gefährlichkeit der Corporationen giebt man zu; allein die Stiftungen, in der eben erwähnten Ausdeh- nung, sind keinesweges unbedingt heilsam und unbedenklich. Wenn eine reiche Stiftung zur Verbreitung staatsgefähr- licher, irreligiöser, sittenloser Lehren oder Buͤcher gemacht würde, sollte der Staat diese dulden? In unseren Tagen wird Niemand sagen, daß dergleichen unmöglich sey. Es gab reiche Leute unter den Saint-Simoni- sten, und warum sollte nicht Ei- ner derselben auf den Gedanken kommen, eine große Stiftung zur Beförderung seiner Lehre zu ma- chen? Vielleicht war es niemals nöthig, durch Gesetz oder Rich- teramt gegen solches Treiben zu kämpfen; aber gewiß sollte doch nicht der Staat seine Macht zur Beförderung desselben herleihen. Ja selbst die Errichtung von Armenanstalten dürfte nicht unter allen Umständen der bloßen Willkühr zu überlassen sein. Wenn z. B. in einer Stadt, deren Armenwesen wohl geordnet und hinreichend dotirt ist, ein reicher Testator, aus mis- §. 89. Juristische Personen. Entstehung und Untergang. verstandener Wohlthätigkeit, eine Stiftung von Almosen- spenden machte, wodurch die heilsamen Folgen der öffent- lichen Armenanstalt gestört und geschwächt würden, so hätte wenigstens der Staat keinen Grund, dieser Stiftung, durch Ertheilung der Rechte einer juristischen Person, grö- ßere Consistenz zu geben. Hierzu kommt nun, selbst bey unschädlichen Stiftungen, die Rücksicht auf die vielleicht übertriebene Vermehrung des Vermoͤgens in todter Hand. Allerdings kann eine solche Vermehrung auch in Beziehung auf schon bestehende und genehmigte Stiftungen Statt finden; allein eine Aufsicht darauf wird ganz unmöglich, wenn es unbedingt der Privatwillkühr überlassen bleibt, stets neue zu errichten. Eben so kann die Auflösung der einmal begründeten ju- ristischen Personen nicht durch die Willkühr der gegenwär- tigen Mitglieder allein, von deren Daseyn ja die juristische Person selbst unabhängig ist (§ 86), bestimmt werden, son- dern es ist auch dazu die Genehmigung der höchsten Ge- walt nöthig. Dagegen können sie durch den einseitigen Willen des Staates, wider den Willen der Mitglieder, aufgehoben werden, wenn sie der Sicherheit oder dem Wohl des Staates nachtheilig werden. Dieses kann ge- schehen bey ganzen Klassen von Corporationen, deren Thä- tigkeit eine gefährliche Richtung genommen hat, also ver- mittelst einer gesetzlich aufgestellten allgemeinen Regel (§ 88): außerdem aber auch durch einen politischen Akt, also in einem einzelnen vorübergehenden Fall, ohne bleibende Re- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. gel L . 21 quib. modis ususfr . (7. 4.) „Si ususfructus civitati legetur, et aratrum in eam inducatur, civitas esse desinit, ut passa est Carthago: ideo- que quasi morte desinit habere usumfructum.” . — Bey solchen Stiftungen, welche die Natur von Staatsanstalten haben (§ 88), kann die Aufhebung noch weit mehr nach freyem Ermessen geschehen; nämlich nicht blos weil sich etwa die bestehende Anstalt gefährlich oder schädlich erwiesen hat, sondern schon deshalb, weil der allgemeine Zweck in der Form einer neuen Anstalt voll- ständiger erreicht werden kann. Aus der oben aufgestellten Regel, daß jede Corporation auch in einem einzigen Mitglied fortdauern könne (Note b ), folgern Manche ganz irrig, daß der Tod aller Mitglieder die Corporation nothwendig auflösen müsse; wo ihr ein dauernder Zweck, von öffentlichem Interesse, zum Grund liegt (§ 88), muß dieses durchaus verneint werden. Wenn z. B. in einer Stadt durch Seuchen alle Mitglieder einer Handwerkszunft kurz nach einander hinsterben, so wäre es sehr irrig, die Zunft für erloschen, und ihr Vermögen für herrenlos oder für Staatsgut zu halten. Allerdings sind die hier aufgestellten Regeln über den Anfang und das Ende einzelner juristischer Personen nicht ganz ausreichend, allein diese Unvollständigkeit ist in der Natur des Gegenstandes selbst gegründet. Alles was mehr in das Einzelne eingeht, hängt mit der Verfassung und den Verwaltungsformen der einzelnen Staaten zusammen, und liegt also außer den Gränzen des bloßen Privatrechts. §. 90. Juristische Personen. Rechte. §. 90. Juristische Personen. — Rechte . Die Rechte der juristischen Personen sind von zweyer- ley Art. Einige betreffen das Wesen derselben, so daß sie überhaupt nur juristische Personen sind, dadurch daß sie die Fähigkeit zu diesen Rechten haben. Andere, von mehr zufälliger und positiver Art, bestehen in besonderen Begünstigungen ( jura singularia ), welche manchen juristi- schen Personen verliehen sind: und zwar theils den juri- stischen Personen selbst, für die ihnen zugehörenden Rech- te Dahin gehören die zahlrei- chen Vorrechte des Fiscus, z. B. dessen stillschweigende und selbst privilegirte Generalhypothek, fer- ner die Stellung der Stadtge- meinden mit ihren Forderungen in der vierten Klasse der Con- curscreditoren, eben so der An- spruch auf allgemeine Restitution, den das R. R. den Stadtgemein- den giebt, das neuere Recht aber viel weiter ausdehnt. , theils den einzelnen Mitgliedern derselben So haben nach R. R. die einzelnen Mitglieder mehrerer gemeinnützlicher Corporationen manche Immunitäten, besonders die excusatio von Vormundschaf- ten. L . 17 § 2 L . 41 § 3 de ex- cus. (27. 1.). Fragm. Vaticana § 124. § 233—237. — L . 5 § 12 de j. immun . (50. 8.). — Ulpian . III. § 1. 6. — Wie sich aber im späteren Reich so Vieles kasten- mäßig ausbildete, so auch diese Corporationen. Die Theilnahme an denselben wurde zu einem erb- lichen Recht, zugleich aber auch zu einer erblichen Verpflichtung, auf ähnliche Weise wie die Theil- nahme an der städtischen Curie. L . 4 C. Th. de privil. corpor . (14. 2.), tit. C. Th. de pistor . (14. 3.). . Diese Begünstigungen hier zusammen zu stellen, würde wenig be- lehrend seyn, da sie nur in Verbindung mit den Rechts- instituten, worauf sie sich als einzelne Ausnahmen bezie- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. hen, richtig verstanden werden können. Dagegen ist für die Darstellung der regelmäßigen Rechte hier die richtige, ja die einzig mögliche Stelle. Den rechten Standpunkt für diese regelmäßigen Rechte giebt aber der Begriff der juristischen Personen selbst (§ 85), als vermögensfähiger Rechtssubjecte. Vermögens- rechte nämlich können, abgesehen von besonderen Familien- verhältnissen und einigen einzelnen minder wichtigen Fällen, nicht von selbst entstehen, sondern nur durch Handlungen erworben werden Die necessarii heredes er- werben die Erbschaft, also Ver- mögen, ipso jure, ohne ihr Zu- thun; alle andere Erbschaften wer- den nur durch den Willen des Er- ben erworben. Eben so kann Ei- genthum zwar erweitert werden ohne Zuthun des Eigenthümers (durch sogenannte accessio ), aber nicht zuerst begründet. Desglei- chen ist die regelmäßige, für den Verkehr wichtige, Erwerbung von Schuldforderungen nur durch den Willen des Creditors möglich; wo sie ohne den Willen vor sich geht, wie durch erlittene Rechtsverletzun- gen, da ist die Erwerbung meist be- denklich und unwillkommen. . Allein Handlungen setzen ein den- kendes und wollendes Wesen, einen einzelnen Menschen, voraus, was eben die juristischen Personen als bloße Fic- tionen nicht sind. Und so erscheint hier der innere Wider- spruch eines der Vermoͤgensrechte fähigen Subjects, wel- ches doch die Bedingungen zum Erwerb derselben nicht er- füllen kann. Ein ähnlicher Widerspruch (wiewohl in ge- ringerem Grade) findet sich auch bey vielen natürlichen Personen, insbesondere bey Unmündigen und Wahnsinni- gen; denn auch diese haben die ausgedehnteste Rechtsfä- higkeit neben gänzlicher Handlungsunfähigkeit. Überall nun, wo sich dieser Widerspruch findet, muß er durch eine §. 90. Juristische Personen. Rechte. Vertretung , als künstliche Anstalt, aufgelöst werden. Dieses geschieht bey den handlungsunfähigen natürlichen Personen durch die Vormundschaft; bey den juristischen Personen geschieht es durch ihre Verfassung . Wenn aber hier die natürliche Handlungsunfähigkeit der juristischen Personen, als Grund eines nothwendigen künstlichen Surrogats, behauptet worden ist, so ist dieselbe ganz buchstäblich zu nehmen. Manche haben sich die Sache so gedacht, als wäre die gemeinschaftliche Handlung aller einzelnen Mitglieder einer Corporation in der That die Handlung der Corporation selbst, und ein Surrogat würde blos nöthig durch die große Schwierigkeit, alle Mitglieder zum gemeinsamen Wollen und Handeln zu vereinigen. So ist es aber in der That nicht; vielmehr ist die Totalität der Mitglieder von der Corporation selbst ganz verschie- den (§ 86), und selbst wenn alle Einzelne, ohne Aus- nahme, gemeinschaftlich handeln, so ist dieses nicht so an- zusehen, als ob das ideale Wesen, welches wir die juri- stische Person nennen, gehandelt hätte (vgl. § 91. q , § 93. b und h ). Die Corporation ist einem Unmündigen zu ver- gleichen; die Vormundschaft derselben führen in der uni- versitas ordinata (§ 86) die künstlich constituirten Gewal- ten, in der inordinata die gegenwärtigen Mitglieder. Diese letzten sind also mit der Corporation selbst eben so wenig identisch, als der Vormund mit seinem Pupillen. Demnach wird der Gang der folgenden Untersuchung dieser seyn müssen. Es ist zuerst von den Rechten selbst Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. zu reden, dann von der Verfassung der juristischen Per- sonen. Für diese letzte aber muß gleich hier der wahre Gesichtspunkt festgestellt werden. Die Verfassung, insofern sie die juristischen Personen als solche, d. h. als Inhaber von Privatrechten betrifft (denn sie hat oft auch ganz an- dere, und zum Theil wichtigere Zwecke), ist lediglich dazu vorhanden, um die zum Vermögensverkehr unentbehrlichen Handlungen vertretungsweise moͤglich zu machen, das heißt diejenigen Handlungen, welche dazu führen, Vermögen zu erwerben, zu erhalten, zu benutzen, oder in seinen Be- standtheilen zu verändern. Indem nunmehr die einzelnen Vermoͤgensrechte, als den juristischen Personen zugänglich, dargestellt werden sollen, ist nur noch ein wichtiger gemeinsamer Grundsatz anzu- geben, der allerdings schon aus dem Begriff der juristi- schen Person folgt, darum aber nicht weniger verkannt werden kann. Alle diese Vermögensrechte beziehen sich nur ganz und ungetheilt auf die juristische Person als Einheit, mithin (wo von Corporationen die Rede ist) keinesweges theilweise auf die einzelnen Mitglieder derselben. Dieser Grundsatz wird erst in der Anwendung auf einzelne Arten der Rechtsverhältnisse seine volle Anschaulichkeit erhalten können. §. 91. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) §. 91. Juristische Personen. — Rechte . (Fortsetzung.) I. Eigenthum . Juristische Personen können Eigenthum an Sachen aller Art haben L . 1 § 1 quod cuj. un . (3. 4.) „Quibus autem permissum est corpus habere .... proprium est, ad exemplum Reipublicae, ha- bere res communes, arcam com- munem ” (§ 88. r). . Sie konnten es sogar, selbst nach dem strengen alten Recht, durch feyerliche Handlungen, z. B. durch Mancipation, erwerben, vorausgesetzt daß sie dabey durch einen bereits in ihrem Eigenthum befindlichen Skla- ven vertreten wurden Taciti ann. II. 30 „Ne- gante reo, agnoscentes servos per tormenta interrogari pla- cuit. Et, quia vetere Scto quae stio in caput domini prohibe- batur, callidus et novi juris repertor Tiberius, mancipari singulos actori publico jubet: scilicet ut in Libonem, salvo Scto, quaereretur.” Plinius epist. VII. 18 „Deliberas me- cum, quemadmodum pecunia, quam municipibus nostris in epulum obtulisti, post te quo- que salva sit .... Equidem nihil commodius invenio, quam quod ipse feci. Nam pro quingentis millibus numûm .. agrum ex meis longe pluris actori publi- co mancipavi ” etc. — In beiden Fällen ist der actor publicus ein zu Geschäften gebrauchter Sklave, dessen Eigenthümer im ersten Fall der Römische Staat, im zweyten eine Stadtgemeinde ist. . — Dieses Eigenthum bezieht sich, so wie jedes ihrer Rechte, ungetheilt auf die juristische Person als Einheit, und die einzelnen Mitglieder haben daran keinen Theil L . 6 § 1 de div. rerum (1. 8.). . Dieses zeigte sich bei den Römern unter andern in folgender merkwürdigen Anwendung. Bey einer Eriminaluntersuchung durften, nach einer allgemeinen Regel, die Sklaven des Inquisiten nicht gegen ihn als Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Zeugen abgehört werden (welches bey Sklaven stets auf der Folter geschah). War nun der Bürger einer Stadt- gemeinde in Criminaluntersuchung, so durften die der Stadt zugehörenden Sklaven gegen ihn als Zeugen gebraucht wer- den, weil er an diesen nicht den geringsten Antheil hatte L . 1 § 7 de quaest . (48. 18.) (s. o. § 87. c ). . Bezog sich das Eigenthum auf Sklaven, so konnten diese, wie alle andere Sklaven, freygelassen werden, und die juristische Person erwarb dadurch volles Patronats- recht, namentlich auch das patronatische Erbrecht. Diese Sätze sind für die Zeit der ausgebildeten Rechtswissenschaft unzweifelhaft, und zwar in Anwendung sowohl auf Stadt- gemeinden, als auf alle andere Arten juristischer Personen L . 1. 2. 3 de manumission. quae servis (40. 3.), L. un. de libertis univ . (38. 3.), L . 10 § 4 de in j. voc . (2. 4.), L . 25 § 2 de adquir. vel om. her . (29. 2.). . Die Geschichte derselben ist weniger klar. Aus der Zeit von Trajan wird eine Lex vectibulici angeführt, welche den Italischen Städten die Freylassung ihrer Sklaven ge- stattet haben soll: ein Senatusconsult unter Hadrian dehnte dieselbe auf die Provinzialstädte aus L . 3 C. de servis reipub . (7. 9.). — Bach Trajanus p. 152, Bach hist. juris p. 380 ed. 6. . Marc Aurel ge- stattete endlich auch den Collegien die Freylassung ihrer Sklaven und die Erwerbung des Patronats L . 1. 2 de manumission. quae servis (40. 3.). . Nach diesen Angaben könnte man glauben, vor Trajan hätten juristische Personen gar nicht manumittiren können. Allein schon Varro erwähnt Freygelassene des Römischen Staats, der Municipien, der Societates, und der fana, als etwas §. 91. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) ganz Gewoͤhnliches und allgemein Bekanntes Varro de lingua lat. Lib. 8 C. 41 (s. o. § 88. cc. ) , so daß nach seinem Ausdruck die Ungültigkeit solcher Freylassungen unmöglich angenommen werden kann. Diese scheinbar wi- dersprechende Zeugnisse sind nur auf folgende Weise zu vereinigen. Die Freilassung durch vindicta war eine legis actio, die Jeder nur in eigener Person, nicht durch Stell- vertreter, vornehmen konnte L . 123 pr. de R. J . (50. 17.). L . 3 C. de vindicta (7. 1.) . Dazu war eine juristische Person unfähig, und daher konnten ihre Freygelassenen in früherer Zeit nur den faktischen Besitz der Freyheit, seit der Lex Junia nur die Latinität erwerben. Von diesem unvollkommenen Zustand der Manumission ist die Stelle des Varro zu verstehen. Die Gesetze des Trajan und sei- ner Nachfolger gestatteten den juristischen Personen, ab- weichend von dem alten jus civile, ihren Sklaven die volle Freyheit mit Civität zu geben L . 3 C. de servis reip . (7. 9.) „.. Si itaque secundum legem vectibulici .... manumis- sus, civitatem Romanam con- secutus es ” etc. L . 2 eod . — Diese Vereinigung der angeführten Stellen findet sich schon bey Bach Trajanus p. 156. — Als positire Form, anstatt der stets unmögli- chen vindicta, wurde nun in den Provinzialstädten vorgeschrieben der Beschluß des Stadtsenats und die Genehmigung des Präses der Povinz. L . 1. 2 C. de servis reip . (7. 9.). . — Auch bey diesem Patronatsrecht bewährt sich die Regel, daß die einzelnen Mitglieder einer Corporation keinen Theil daran haben. So z. B. hatte der Freygelassene einer Stadtgemeinde gegen die einzelnen Bürger keinesweges Rücksichten unterwürfiger Ehrfurcht, wie gegen einen Patron, zu beobachten L . 10 § 4 de in j. voc . (2. 4.). . Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Der wichtigste Gegenstand dieses Eigenthums besteht hier, wie überall, in Grundstücken. Dabey aber findet sich folgender wichtige Unterschied. Das Grundeigenthum der Corporationen kann benutzt werden entweder zu den Zwecken der Corporation, durch Verpachtung oder eigene Verwaltung; oder aber zu den Zwecken der einzelnen Mit- glieder Eich horn deutsch. Privatr. § 372. — In deutschen Städten heißt das erste häufig Kämmereyver- mögen , das zweyte Bürger- vermögen . Dahin gehört z. B. der Bürgerwald, d. h. ein Wald im Eigenthum der Stadt, dessen Holz jährlich unter die einzelnen Bürger vertheilt wird. Eben da- hin gehören in Städten und Dör- fern die Gemeindeweiden. End- lich auch noch andere Rechte als Eigenthum, z. B. die Bürgerjagd, die von allen einzelnen Bürgern benutzt wird, anstatt daß die Stadtjagd zum Vortheil der Stadt- kasse verpachtet wird. Unsrem neu- eren Bürgervermögen ähnlich war der altrömische ager publicus, der auch von Einzelnen benutzt wurde. — Die Benutzung kann auch blos einzelnen Klassen der Corpora- tionsmitglieder zustehen, wie z. B. die des Römischen ager publicus ursprünglich den Patriciern, spä- terhin den Optimaten ausschlie- ßend gestattet wurde. — Welches dieser Rechtsverhältnisse wahrhaft begründet ist, kann oft sehr zwei- felhaft seyn, und besonders bey Veränderungen in der Verfassung zweifelhaft werden. Solche Zwei- fel waren es, woraus hauptsächlich vor einigen Jahren der bittere Streit im Canton Schwyz zwischen den Hornmännern und Klauen- männern hervorgegangen ist. ; endlich kann auch eine gemischte Benutzung eintreten, wenn die Einzelnen für ihre Benutzung eine (ge- woͤhnlich sehr mäßige) Abgabe an die Corporationskasse entrichten. In dem zweyten dieser Fälle (bey der aus- schließenden Benutzung durch die Einzelnen) ist freylich das Eigenthum einer Fiction ähnlich, und mehr ein Schutzrecht für die wahrhaft berechtigten Einzelnen; dennoch muß es juristisch als Eigenthum angesehen und behandelt werden Kori a. a. O., S. 17. 18. . §. 91. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) — Von allen diesen Fällen aber sind wohl zu unterscheiden diejenigen, worin das Recht einzelnen Individuen oder auch ganzen Klassen unter den Corporationsmitgliedern zukommt; denn nun ist lediglich Miteigenthum vorhanden, und gar nicht mehr Eigenthum der Corporation Kori a. a. O. S. 33—39, und S. 18. in der Note. . II. Servituten . In der Natur mancher Servituten liegen Gründe, wo- durch sie auf juristische Personen unanwendbar werden. Der ususfructus ist auf sie völlig anwendbar, weil in ihm der Eigenthumserwerb an den Früchten das Vorherr- schende ist. Er dauert bey ihnen in der Regel Hundert Jahre, welcher Zeitraum hier die Stelle der möglichst lange angenommenen Lebensdauer der natürlichen Personen ver- treten soll L . 56 de usufr. (7. 1.), L . 8 de usu et usufr. leg . (33. 2.), s. u. Note r. . Ausnahmsweise hört er auf, wenn die juristische Person selbst zerstört wird L 21 quib. modis ususfr . (7. 4.), s. o. §. 89. f. . Er konnte ihnen nach dem älteren Recht durch Legat (jedoch nur durch ein vindicationis legatum ) vollständig, das heißt ipso jure, erworben werden: nicht durch Mancipation, weil diese bey dem ususfructus überhaupt nicht gilt; eben so wenig durch in jure cessio, weil gerade diese jedem Sklaven (durch welchen allein sie bey einer juristischen Person bewirkt werden könnte) versagt ist Gajus II. § 96. — Es konnte also den juristischen Per- sonen inter vivos kein ususfru- ctus jure constitutus gegeben werden, sondern nur eine pos- sessio ususfructus (vgl. über diesen Gegensatz L . 3 si ususfr . . Im neuesten Recht werden II. 19 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. die Servituten überhaupt auf mehr natürliche Weise (durch bloßen Vertrag) errichtet, weshalb nunmehr die Form der Errichtung gar keine Schwierigkeit mehr macht. Der usus ist auf sie unanwendbar, da er nur in dem eigenen, persönlichen Gebrauch des Berechtigten besteht, welcher bey der juristischen Person undenkbar ist. Prädialservituten jeder Art können sie haben, weil diese blos Erweiterungen ihres Grundeigenthums sind. Erwer- ben konnten sie dieselben zu allen Zeiten durch Legat: nie- mals durch in jure cessio (Note r ): dagegen allerdings durch Mancipation an ihren Sklaven, vorausgesetzt daß die Servitut eine ländliche, nicht städtische, war Gajus II. § 29, Ulpian . XIX. § 1. — Eine unverkennbare Hindeutung auf diesen Unterschied enthält L . 12 de serv . (8. 1.) „Non dubito quin fundo muni- cipum per servum recte servi- tus adquiratur.” Nämlich dem fundus konnte der Sklave einen Weg oder eine Wasserleitung durch die Mancipation erwerben, die bey einem Gebaude zum Erwerb einer Servitut unzulässig war. . Im neueren Recht ist auch hier diese auf die Form des Er- werbs bezügliche Schwierigkeit verschwunden. III. Besitz . Bey dem Besitz wurde die Anwendbarkeit auf juristische 7. 6.). Darauf deutet denn auch unverkennbar L . 56 de usufr . (7. 1.) „An ususfructus nomine actio municipibus dari debeat, quaesitum est .... Unde sequens dubitatio oritur, quousque tu- endi essent in eo usufructu mu- nicipes? Et placuit, centum an- nis tuendos esse municipes, quia is finis vitae longaevi hominis est.” Allerdings finden sich ähn- liche Ausdrücke in L . 8 de usu et usufr. leg . (33. 2.), die von einem Legat redet; wahrschein- lich aber war daselbst ein dam- nationis legatum gemeynt, wel- ches immer wieder zu demselben unvollständigen Erfolg führen mußte. §. 91. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) Personen bezweifelt wegen der ganz factischen Natur des- selben, die nicht so wie eigentliche Rechtsverhältnisse mit einer bloßen Fiction (welches die juristische Person aller- dings ist) vereinbar schien. Deswegen nahmen Manche an, es sey hier ein Besitz nur ausnahmsweise durch Skla- ven, und zwar nur an den zum Peculium gehörenden Sa- chen möglich: Andere läugneten selbst dieses, weil die ju- ristische Person an dem Sklaven selbst keinen Besitz habe, also auch nicht durch ihn besitzen könne L . 1 § 22 de adqu. vel am. poss . (41. 2.) „Municipes per se nihil possidere possunt, quia universi (al. uni) consentire non possunt.” Die letzten Worte wol- len nicht sagen, es sey gar zu schwierig, sie Alle zu diesem Zweck zusammen zu bringen, was doch gewiß nicht mit der Unmöglichkeit einerley ist; sondern selbst wenn alle Einzelne consentirten, so wäre es doch nicht die Corporation selbst, als ideale Einheit ( universi ), wel- che wollte, also fände sich nicht der ganz unentbehrliche animus pos- sidendi in der Person des wah- ren Besitzers (§ 90. § 93. b. h. ). — Vgl. auch Gajus II. § 89. 90. . Zur Zeit der ausgebildeten Rechtswissenschaft war es entschieden, daß Städte und alle andere juristische Personen, sowohl durch Sklaven als durch freye Stellvertreter, Besitz erwerben koͤnnen L . 2 de adqu. vel am. poss . (41. 2.), L . 7 § 3 ad exhib . (10. 4.). Vgl. Savigny Recht des Be- sitzes § 21 (am Anfang) § 26 S. 354. 358. 367 der 6. Ausg. . Indessen ist es nicht unwahrscheinlich, daß jener Zwei- fel von jeher nur in theoretischen Untersuchungen erhoben, in der Anwendung aber niemals beachtet wurde. Der Grund liegt darin, daß außerdem die Erwerbung irgend eines Vermögensrechts für die juristischen Personen nach dem strengen alten Recht völlig unerklärlich bleiben würde. 19* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Allerdings konnten sie durch ihre Sklaven erwerben, aber wie sollten sie jemals zu dem Eigenthum des ersten Skla- ven gelangen? Dafür bleibt doch kein anderer Weg übrig, als die Usucapion; war aber ohne diese der Anfang ei- nes Vermögens unmöglich, so muß ihnen die Praxis von jeher auch die Fähigkeit zum Besitz zuerkannt haben, in- dem ohne Besitz keine Usucapion moͤglich ist. Der Besitzerwerb juristischer Personen gestaltet sich nun auf folgende Weise. Rechte überhaupt konnten sie von jeher erwerben, indem ihnen die juristischen Handlungen ihrer Vertreter als ihre eigene Handlungen angerechnet wurden; darin besteht eben ihr Wesen. Bey dem Besitz fand das Schwierigkeit, weil er wegen seiner rein facti- schen Natur mit einer solchen Fiction nicht vereinbar schien. Als man sich über diese Schwierigkeit hinweg- setzte, geschah dieses dadurch, daß man die allgemeinen Vertreter oder Vorsteher der juristischen Person, auch in Ansehung des Besitzerwerbes, an die Stelle der juristischen Person treten ließ. Jetzt muß also in der physischen Per- son des Vorstehers alles Das vorgehen, was bey einem gewöhnlichen Besitzerwerb in der Person des Besitzers vor- gehen muß; er selbst muß das Bewußtseyn des Besitzes haben, und die Apprehension muß entweder durch ihn, oder durch einen von ihm Beauftragten (bey den Roͤmern auch durch einen Sklaven) geschehen. Dabey bleibt also immer die Abweichung von der sonst geltenden Regel des Besitzerwerbs, daß der Besitzer selbst (hier die juristische §. 91. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) Person als solche) besitzen kann, ohne eigenes Bewußt- seyn des Besitzes. Die Schwierigkeit, so wie die Art ih- rer Beseitigung, ist also völlig dieselbe, wie wenn das Kind durch seinen Tutor, der Wahnsinnige durch seinen Curator, Besitz erwerben soll Gegen diese, im Wesentli- chen schon in meinem Buch über den Besitz aufgestellte, Lehre hat Widerspruch erhoben Warnkö- nig , Archiv XX. S. 412 — 420, indem er behauptet, juristische Personen könnten, eben so wie physische, nur mit ihrem Bewußt- seyn Besitz erwerben. Er hat sich offenbar das Wesen der juristi- schen Personen nicht klar gemacht, und daß er gerade hierin das Misverständniß so vieler anderen Schriftsteller theilt, erhellt aus der Stelle S. 420: „der Grundsatz, daß die Beschlüsse der Majorität der Mitglieder den Willen der Corporation selbst bilden, ist ein ausgemachter Satz.“ Von diesem Standpunkt aus bleibt es ja unerklärlich, wie die Römer bey dem Besitzerwerb der juristi- schen Personen mehr Schwierig- keit finden konnten, als bey dem der physischen, oder als bey dem Erwerb anderer Rechte. . Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 92. Juristische Personen. — Rechte . (Fortsetzung.) IV. Obligationen . Durch Verträge ihrer verfassungsmäßigen Vertreter kön- nen sie Forderungen erwerben und mit Schulden belastet werden. Der Form nach trat im älteren R. R. der Un- terschied ein, daß einer juristischen Person durch die Sti- pulationen ihres Sklaven Forderungen ipso jure, also durch directe Klagen, erworben werden konnten L . 11 § 1 de usuris . (22. 1.). : durch die Verträge freyer Stellvertreter nur vermittelst einer utilis actio L . 5 § 7. 9 de pecunia con- stit . (13. 5.). . Dieser beschränkende Unterschied ist im neuesten Recht verschwunden. — Dagegen hat sich die nicht in der bloßen Form gegründete Beschränkung erhalten, daß ver- tragsmäßige Schulden, die auf einem Geben beruhen, wie bey dem Darlehen, nur insofern die juristische Person ver- pflichten, als das Gegebene auch wirklich in ihren Vor- theil verwendet wurde L . 27 de reb. cred . (12. 1.). . — Die minder häufigen und wichtigen Obligationen, welche auch ohne Wollen und Handeln entstehen, kommen bey juristischen Personen, wie bey natürlichen, ganz auf gleiche Weise vor So z. B. familiae hercis- cundae, finium regundorum, aquae pluviae actio. L . 9 quod cuj. un . (3. 4.). — Eben so aber auch, nach Römischem Recht, die Noxalklagen, wenn der Sklave einer juristischen Person ein Ver- brechen begieng. . §. 92. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) Die größte Meynungsverschiedenheit aber herrscht über die Obligationen aus Delicten, insofern darin eine juri- stische Person Schuldner werden soll; denn ihre Forderun- gen aus Delicten sind weder zweifelhaft, noch von denen der natürlichen Personen verschieden. Da aber diese Frage mit der ganz ähnlichen Frage wegen eigentlicher Verbre- chen der juristischen Personen unzertrennlich verbunden ist, so soll sie auch in Verbindung mit dieser behandelt wer- den (§ 94). Auch bey den Obligationen bewährt sich wieder der im § 90 aufgestellte allgemeine Grundsatz. Ihre Forde- rungen und Schulden betreffen lediglich sie selbst als künst- liche Einheit: die einzelnen Mitglieder werden davon gar nicht berührt L . 7 § 1 quod cuj. un . (3. 4.). „Si quid universitati debetur, singulis non debetur: nec, quod debet universitas, singuli de- bent.” . Damit ist es aber wohl vereinbar, daß die Corporation ihre eigenen Mitglieder noͤthigen kann, Beyträge zur Bezahlung der Corporationsschulden zu ge- ben; ein solcher Anspruch gründet sich auf das innere Ver- hältniß der Corporation zu ihren Mitgliedern, und ist von dem nach außen gerichteten Schuldverhältniß ganz unab- hängig. V. Klagenrecht . Die Rechtsfähigkeit der juristischen Personen würde einen sehr unvollkommenen Erfolg haben, wenn ihnen nicht die Fähigkeit mitgetheilt worden wäre, als Kläger und Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Beklagte im Prozeß aufzutreten. Diese Fähigkeit ist da- her auch als allgemeiner Grundsatz ausgesprochen L . 7 pr. quod cuj. un . (3. 4.). . Die Ausführung kann dadurch vermittelt werden, daß die ju- ristische Person für den einzelnen Fall einen actor bestellt, der dann die gewöhnlichen Rechte eines Procurators hat. Es ist jedoch auch dadurch möglich, daß ein solcher blei- bender Vertreter für alle ihre Rechtsstreitigkeiten bestellt wird, der dann den Namen Syndicus führt; diese Form war im neueren Roͤmischen Recht bey Stadtgemeinden die gewöhnliche L . 1 § 1 L . 6 § 1. 3 L . 3 quod cuj. un . (3. 4.). . — Nicht blos zu eigentlichen Klagen ist eine solche Vertretung zulässig, sondern auch zu anderen auf die Rechtsverfolgung abzweckenden Handlungen, wie Cautionen, operis novi nuntiatio u. s. w. L . 10 quod cuj. un . (3. 4.). . Ein sol- cher Vertreter ist dann nicht als ein von den Einzelnen, folglich von mehreren Personen, bestellter Procurator zu betrachten, sondern wie der Procurator eines Einzelnen, der juristischen Person als Einheit L . 2 quod cuj. un . (3. 4.). . — Sind angen- blicklich die Mitglieder einer Corporation bis auf Einen weggestorben, so kann dieser die Prozeßführung unmittel- bar übernehmen, wobey er jedoch immer nicht in eigenem Namen, sondern nur als Vertreter der Corporation auf- tritt L . 7 § 2 quod cuj. un . (3. 4.), s. o. § 89. b. . Außerdem kann auch Jeder, der es gut findet, die Vertretung einer juristischen Person (eben so wie die einer natürlichen) als defensor übernehmen L . 1 § 3 quod cuj. un . (3. 4.). . §. 92. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) Wird eine juristische Person verurtheilt, so geschieht die Execution durch dieselben Mittel, wie gegen eine na- türliche Person: durch missio in possessionem, Concurs, Verkauf ihres Vermögens, Einziehung ihrer Forderungen von den Schuldnern L. 7 § 2 L. 8 quod cuj. un. (3. 4.). . Eine besondere Schwierigkeit entsteht, wenn eine juri- stische Person in ihrem eigenen Rechtsstreit einen Eid zu schwören hat, da der Eid eigentlich nicht auf die juristi- sche, sondern auf die rein menschliche Persönlichkeit der Partey (die Gewissenhaftigkeit des einzelnen Menschen) be- rechnet ist. Das Römische Recht erwähnt diesen Fall des Prozeßeides nicht; allein in dem ganz ähnlichen Fall eines durch Testament auferlegten Eides bestimmt es, daß der- selbe, wenn er einer Stadtgemeinde (also einer Corpora- tion mit ausgebildeter Verfassung) auferlegt wird, von ihren Vorstehern geschworen werden soll L. 97 de condit. (35. 1.). „Municipibus, si jurassent, le- gatum est: haec conditio non est impossibilis. Paulus: quem- admodum ergo pareri potest? Per eos itaque jurabunt, per quos municipii res geruntur.“ — Ganz in demselben Sinn sagt L. 14 ad munic. (50. 1). „Mu- nicipes intelliguntur scire , quod sciant hi, quibus summa Rei- publicae commissa est.“ — Der Landfriede von 1521. VII. 9 ver- ordnet, der Reinigungseid einer geistlichen oder weltlichen Com- mune müsse von zwey Dritthei- len der Commun-Räth ge- leistet werden; es ist im Wesent- lichen die Römische Bestimmung, nur etwas näher ausgebildet. . Die neueren Praktiker nehmen an, der Eid müsse stets von einigen Mitgliedern der Corporation geschworen werden; über die Anzahl derselben, so wie über die Art ihrer Auswahl, Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. sind die Meynungen der Schriftsteller und die Bestimmun- gen neuerer Gesetze verschieden Linde , Archiv für civil. Praxis, B. 10 S. 18—36. Er selbst nimmt an, eigentlich müß- ten (abgesehen von der entschie- den entgegenstehenden Praxis) alle Mitglieder der Corporation schwören, oder wenigstens Dieje- nigen, die für den Eid gestimmt haben; diese Meynung hängt mit sehr verbreiteten Ansichten über die Verfassung der juristischen Personen zusammen, wovon wei- ter unten die Rede seyn wird. . §. 93. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) §. 93. Juristische Personen. Rechte . (Fortsetzung.) V. Erbrecht . Die Institute des Erbrechts sind bey den juristischen Personen weit später anerkannt worden, als die des übri- gen Vermögensrechts, und dieser Unterschied hat seinen Grund in der allgemeinen Natur des Erbrechts selbst, ver- glichen mit dem Wesen der juristischen Personen. Für jeden Inhaber eines Vermoͤgens sind die Regeln, nach welchen er beerbt wird, höchst wichtig und wesentlich, weil nur die Rücksicht auf künftige Erben der Sammlung eines Vermoͤgens bleibenden Reiz zu geben vermag; juristische Personen aber werden nicht beerbt, weil sie nicht sterben. Umgekehrt ist der Erwerb durch die Beerbung eines An- dern, mit Ausnahme der nächsten Verwandten (die aber für juristische Personen nicht vorhanden sind), etwas so Zufälliges und Unberechenbares, daß für den freyen und mannichfaltigen Verkehr im Vermoͤgen ein dringendes Be- dürfniß dazu nicht behauptet werden kann, und daß eine Lücke in demselben nicht vorhanden ist, wenn auch für jene Erwerbungen keine Anstalten getroffen seyn sollten. Da nun juristische Personen überhaupt nur die Bestimmung haben, in den lebendigen Vermögensverkehr, den natürli- chen Personen gleich, einzugreifen (§ 85), so ist es ganz erklärlich, wenn das Recht derselben im Allgemeinen längst Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. anerkannt und ausgebildet war, ehe man daran dachte, ihnen auch die Erbfähigkeit mitzutheilen. Allerdings wird für den wichtigsten Fall (die Erbeinsetzung durch Testa- ment) zunächst ein formelles Hinderniß angeführt; allein dieses war für andere Fälle (die Legate) nicht vorhanden, und wäre auch in jenem Fall durch eine positive Anord- nung zu beseitigen gewesen, wenn sich ein bedeutendes praktisches Bedürfniß dazu von jeher gezeigt hätte. Es sollen nunmehr die einzelnen hierher gehörenden Rechtsinstitute besonders dargestellt werden. A. Intestaterbrecht . Der wichtigste Rechtsgrund desselben, die Verwandtschaft, ist für juristische Personen nicht denkbar. Das Patronatsrecht konnte, nach den Re- geln des Civilrechts, den juristischen Personen aus for- mellen Gründen nicht mitgetheilt werden; als man es ih- nen aber durch eine ganz positive Ausnahme von jenen Regeln zugänglich gemacht hatte, so wurde nun auch das patronatische Intestaterbrecht, als eine nothwendige Folge des Patronats selbst, unbedenklich anerkannt: zuerst bey den Städten, dann auch bey den übrigen juristischen Per- sonen (§ 91. e ). — Außerdem bekamen manche Arten der Corporationen das besondere Privilegium, ihre eigenen Mitglieder beerben zu duͤrfen, jedoch nur in Ermanglung aller anderen Erben, also nur in dem Fall, in welchem außerdem der Fiscus eingetreten seyn würde Dirksen S. 99. . B. Testamentarische hereditas. Diese war selbst §. 93. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) für Stadtgemeinden, um so mehr also für andere juristi- sche Personen unmöglich. Der Grund dieser Unmöglichkeit wird von Ulpian darin gesetzt, daß die Erwerbung der Erbschaft nur durch persönliches Wollen und Handeln des Erben moͤglich sey, welches bey der juristischen Person, die nicht als menschliches Individuum, sondern nur als eine juristische Fiction existire, nicht vorkommen könne Plinius epist. V. 7. „Nec heredem institui nec praecipere posse rempublicam constat.“ — Besonders aber Ulpian . XXII. § 5. „Nec municipia, nec municipes heredes institui possunt: quo- niam incertum corpus est, ut neque cernere universi, neque pro herede gerere possint, ut heredes fiant.“ Über die Worte Nec municipia nec municipes s. oben § 87. c. Die folgenden Worte sind so zu verstehen: Sollte eine Stadtgemeinde eine heredi- tas erwerben, so müßte das ent- weder durch Vertretung gesche- hen, oder durch eigene Hand- lung; Vertretung aber ist bey dem Erwerb einer hereditas über- haupt nicht zulassig, selbst nicht durch einen Tutor ( L. 65 § 3 ad Sc. Treb. 36. 1., L 5 C. de j. de- lib. 6. 30); eigenes Handeln aber ist für eine Stadt unmöglich, weil sie überhaurt nur eine fingirte oder ideale Existenz hat, also nicht die natürliche Handlungsfähigkeit eines Menschen ( quoniam incer- tum corpus est ), so daß die zum Erwerb der hereditas nöthigen Handlungen ( cernere oder ge- rere ) von ihr als einer solchen idealen Einheit ( universi ) nicht vollbracht werden können. (Über diese Erklärung des universi vgl. § 90. § 91. t und unten Note h ). — Gewöhnlich versteht man das incertum corpus von einer in- certa persona, und das neque .. universi .. possint von der Un- möglichkeit, alle Bürger zu einem solchen Zweck zusammen zu brin- gen. Diese Erklärung aber ist aus folgenden Gründen zu ver- werfen. Erstlich würde Ulpian dann zwey Gründe als identisch behandeln, die doch in der That ganz verschieden wären. Zwey- tens ist es nicht richtig, Corpo- rationen als incertae personae anzusehen (s u. Note q ). Drit- tens ist auch die Unmöglichkeit, alle einzelne Bürger zu einer sol- chen Handlung zusammen zu brin- gen, bey einer Stadt von mäßi- gem Umfang gar nicht vorhan- den, und bey einer bedeutenden Erbschaft würden sie leicht Alle erscheinen, ohne daß auch nur Einer fehlte. . Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. — Ausnahmsweise erlaubte den Städten ein Senatuscon- sult, von ihren Freygelassenen zu Erben eingesetzt zu wer- den und diese hereditas (ohne Rücksicht auf die erwähnte Bedenklichkeit) auch zu erwerben Ulpian . XXII. § 5, L. un. § 1 de libertis univers. (38. 3.). ; es war dieses nur eine natürliche Entwicklung des für diesen Fall zugelasse- nen Intestaterbrechts, welches ohne die Zulassung der Erb- einsetzung ganz inconsequent geblieben wäre. — Erst K. Leo erlaubte im J. 469 ganz allgemein, die Stadtgemeinden zu Erben einzusetzen L. 12 C. de her. inst. (6. 24.). . Andere Corporationen ( collegia, corpora ) waren gleich- falls der Erbeinsetzung in der Regel unfähig, und nur einzelne unter ihnen waren durch individuelle Privilegien für fähig erklärt worden L. 8 C. de her. inst. (6. 24.). . Eine allgemeine gesetzliche Befähigung derselben hat niemals stattgefunden. Dage- gen muß auch bey ihnen, aus gleichem Grunde wie bey den Städten, angenommen werden, daß sie von ihren ei- genen Freygelassenen zu Erben eingesetzt werden durften, sobald sie das Intestaterbrecht an deren Vermögen erlangt hatten. — Wenn nun in den Digesten bald von Städten, bald von anderen Corporationen Fälle erwähnt werden, in welchen sie zu Erben rechtsgültig eingesetzt, daneben aber mit Legaten oder mit der fideicommissarischen Restitution der Erbschaft belastet waren, so sind dabey stets Testamente der Freygelassenen solcher Corporationen voraus zu setzen Dahin gehören L. 66 § 7 de leg. 2 (31. un.), L. 6 § 4 L. 1 § 15 ad Sc. Treb. (36. 1.). . §. 93. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) Ganz eben so bey den Göttern, die auch im Allgemei- nen unfähig, durch specielle Privilegien hie und da fähig zur Erbschaft waren Ulpian . XXII. § 6. . Bey ihnen wäre eine gesetzliche Zulassung in späterer Zeit ganz unmöglich gewesen, da in Folge der Herrschaft des Christenthums die alten Göt- ter selbst aufgehoben wurden. C. Bonorum Possessio . Bey ihr wurde dieselbe Schwierigkeit der Erwerbung angeregt wie bey der here- ditas: sie war aber hier leichter zu beseitigen, indem die bonorum possessio überhaupt auch durch Mittelspersonen erworben werden konnte, z. B. durch den Vormund, ohne persönliche Mitwirkung des Pupillen Dieser Unterschied zwischen hereditas und bonorum posses- sio ist scharf bezeichnet in L. 65 § 3 ad Sc. Treb. (36. 1.). Daß man aber auch hier zuerst dasselbe Bedenken fand, wie bey der he- reditas, sagt deutlich L. un. § 1 de libertis univers. (38. 3.) „mo- vet enim, quod consentire non possunt.“ Über die Bedeutung dieser Worte vergl. die ganz ähn- lichen Stellen in § 91. t und § 93. b , in welchen nur noch dabey steht: universi .. non possunt aber ganz in demselben Sinn wie hier ohne universi. Vgl. oben § 90. . Auch sagen meh- rere Stellen ausdrücklich, daß Städte und alle andere Corporationen durchaus fähig seyen, eine bonorum pos- sessio zu erwerben L. 3 § 4 de bon. poss. (37.1.). . Dadurch könnte man verleitet wer- den anzunehmen, die ganze Unfähigkeit der juristischen Per- sonen zur Erbeinsetzung sey durch die Einführung der bo- Die letzte unter diesen Stellen enthält wieder eine merkwürdige Bestätigung der Regel, daß die Rechte der Corporationen ihre ein- zelnen Mitglieder gar Nichts an- gehen; es wird darin gesagt, daß die zur Erbin eingesetzte Corpo- ration gültig verpflichtet werden könne, die Erbschaft als Fidei- commiß an eines ihrer Mitglie- der zu restituiren. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. norum possessio praktisch beseitigt worden, indem nun die eingesetzte Corporation nur nöthig gehabt habe, die bonorum possessio zu agnosciren; Ulpians Grund gegen die Erbeinsetzung der Städte (Note b ) scheint dieser Mey- nung günstig zu seyn. Dennoch muß dieselbe gänzlich ver- worfen werden. Denn er sagt ganz bestimmt: Nec mu- nicipia, nec municipes her e des institui possunt. Dieser unbedingte Ausspruch ist mit der Aufrechthaltung der Erb- einsetzung durch bonorum possessio unvereinbar; um so mehr, als er selbst die Ausnahme der Testamente ihrer Freygelassenen, und die mögliche Umgehung des Verbots durch Fideicommiß, sogleich hinzufügt, ohne die bonorum possessio zu erwähnen, die hier unmöglich verschwiegen werden konnte, wenn sie überhaupt gegen das Verbot hätte helfen können. Auch wäre sonst die Aufhebung des Ver- bots durch K. Leo praktisch ganz überflüssig gewesen. In der That also wollte Ulpian nur den Grund ausdrücken, welcher ursprünglich allein schon jene Erbeinsetzung ver- hindern mußte, ohne darum diesen Grund schlechthin für den einzigen ausgeben zu wollen. Daher sind jene Stel- len, welche den Corporationen die bonorum possessio ge- statten (Note i ), im Sinn ihrer Verfasser nur unter Vor- aussetzung eines überhaupt begründeten Erbrechts zu ver- stehen, also unter Voraussetzung der gesetzlichen oder testa- mentarischen Erbfolge in das Vermögen eines Freyge- lassenen dieser Corporation. Durch diese Erklärung wer- den alle jene scheinbar widersprechende Stellen voͤllig ver- §. 93. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) einigt, und sie findet ihre Bestätigung noch darin, daß eine der angeführten Stellen die zulässige bonorum pos- sessio der Corporationen ausdrücklich in Verbindung setzt mit der Verlassenschaft eines Freygelassenen L. un. § 1 de libertis univ. (38. 3.). . Seit der Verordnung des K. Leo (Note d ) kann übrigens bei Städ- ten von dieser Beschränkung nicht mehr die Rede seyn. D. Legate (mit Einschluß der Singularfideicommisse). Auch diese konnten lange Zeit nicht an juristische Perso- nen gegeben werden, obgleich hier durchaus kein Hinder- niß in der Form der Erwerbung im Wege stand. — Spä- terhin wurden Städte für fähig erklärt, Legate zu erwer- ben Zuerst von Nerva, dann vollständiger von Hadrian. Ul- pian . XXIV. § 28, L. 117. 122 pr. de leg. 1 (30. un.). Eine An- wendung dieser Fähigkeit bey Ga- jus II. § 195. Vergl. auch noch L. 32 § 2 de leg. 1, L. 77 § 3 de leg. 2, L. 5 pr. de leg. 3, L. 6 L. 21 § 3 L. 24 de ann. leg. (33. 1), L. 20 § 1 de alim. (34. 1.), L. 6 § 2 de auro (34. 2.), L. 8 de usu leg. (33. 2), L. 2 de reb. dub. (34. 5.). — Plinius sagt allerdings: nec prae- cipere posse rempublicam con- stat (Note b ), und dieser lebte nach Nerva. Am einfachsten ist es, seine Stelle buchstäblich zu nehmen, von einem praeceptio- nis legatum, welches freylich da- mals einer Stadt nicht gegeben werden konnte, da es mit der ihr versagten heredis institutio un- zertrennlich verbunden war. Dirk- sen S. 134 verwirft diese Erklä- rung (ohne Gründe), und erklärt die Stelle des Plinius aus der Unzulänglichkeit der Verordnung von Nerva. . Dann auch Collegia und Tempel L. 20 de reb. dub. (34. 5.). Senatusconsult unter Marcus, in Beziehung auf alle erlaubte Col- legien. — Anwendung auf die De- curionen einer bestimmten Stadt. L. 23 de ann. leg. (33. 1.). Auf das Collegium eines Tempels. L. 38 § 6 de leg. 3. — Eben so auch Legate an Tempel selbst ge- stattet. L. 20 § 1 de ann. leg. (33. 1.), L. 38 § 2 de auro (34. 2.). . Ein be- II. 20 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. sonderes Rescript gestattete diesen Erwerb auch den Dör- fern L. 73 § 1 de leg. 1 (30. un.). Rescript von Marcus. . Man kann daher wohl diese Fähigkeit nun all- gemein allen juristischen Personen zuschreiben. — Die Aus- drücke der angeführten Stellen, und namentlich die des Ulpian (Note l ), sind so allgemein, daß die frühere Un- fähigkeit auf alle Arten von Legaten bezogen werden muß, und nicht etwa auf das vindicationis legatum beschränkt werden darf. Allerdings kommen schon frühe gültige Le- gate an das Römische Volk vor, allein deren Gültigkeit ist nicht aus der dabey gewählten Form per damnationem zu erklären (die dann auch bey anderen Legataren gültig gewesen wäre), sondern daraus, daß überhaupt das Ära- rium in seinen Erwerbungen mehr administrativ verfuhr, ohne durch beschränkende Regeln des strengen Civilrechts gebunden zu seyn. Eben so, und aus demselben Grunde, wurde es auch für gültig gehalten, wenn mehrmals das Römische Volk von Königen zum Erben eingesetzt wurde Dirksen S. 135 nimmt an, per damnationem seyen alle Legate an Städte von jeher gül- tig gewesen, und erklärt daraus die Gültigkeit vieler Legate an den Römischen Staat. Jedoch bey den Erbeinsetzungen des Römi- schen Staats durch verschiedene Könige nimmt auch er an, diese seyen unabhängig von den Re- geln des jus civile gewesen, und nach jus gentium beurtheilt wor- den. Ich erkläre die Gültigkeit dieser Erbeinsetzungen wie jener Legate, ohne Rücksicht auf die Ci- vität oder Peregrinität der Te- statoren, lediglich aus der ganz eigenthümlichen Stellung des po- pulus (§ 101). . E. Fideicommisse . Den Städten wurde durch ein besonderes Senatusconsult gestattet, Erbschaften durch fidei- commissarische Restitution zu erwerben Ulpian . XXII. § 5, L. un. . Gültige Fidei- §. 93. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) commisse zum Vortheil von Priestercollegien sind schon oben (§ 88. a und 88. bb ) erwähnt worden. Alle diese Beschraͤnkungen der Erbfähigkeit juristischer Personen werden von mehreren neueren Schriftstellern auf den Grundsatz zurückgeführt, nach welchem vor Justinian jede incerta persona unfähig war, Erbschaften oder Le- gate zu bekommen; diese Ableitung aber kann nicht als richtig angenommen werden. Incerta heißt diejenige Per- son, welche der Erblasser gar nicht als eine individuell bestimmte denkt, sondern nur durch eine allgemeine Eigen- schaft bezeichnet, welche zufällig den verschiedensten Indi- viduen zukommen kann So z. B. wenn die zwey Personen zu Erben oder zu Le- gataren ernannt werden, auf wel- che die erste Consulnwahl nach Abfassung des Testaments fallen wird. § 25 J. de legatis (2. 20.). . Dieser Begriff paßt durchaus nicht auf die juristische Person, die ja der Testator in be- stimmter Individualität kennt und denkt, ohne dabey dem Zufall irgend Etwas zu überlassen. Anders würde es seyn, wenn z. B. ein Legat sämmtlichen einzelnen Bürgern hinterlassen wäre, die zur Zeit des Todes zu dieser Stadt gehören würden: dieses wären in der That incertae per- sonae, weil der Erblasser nicht wissen kann, wer bey sei- nem Tod Bürger jener Stadt seyn wird. Aber gerade dieser Fall kam nicht leicht vor; denn waren im Testa- ment als Legatare die municipes genannt, so hieß das von selbst so viel als municipium (§ 87. b ); eben so wurde ein den cives einer Stadt angewiesenes Legat so § 1 de libertis univ. (38. 3.), L. 26. 27 pr. ad Sc. Treb. (36. 1.). 20* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. interpretirt, als wäre es der civitas hinterlassen L. 2 de rebus dub. (34. 5.). . Ver- anlassung zu der hier widerlegten Meynung hat ein Aus- druck Ulpians gegeben, der aber in der That einen ande- ren Sinn hat, und nicht von der incerta persona ver- standen werden darf (Note b ). Die bisher aufgestellten Regeln über die Erbfähigkeit bezogen sich auf diejenigen juristischen Personen, welche schon den alten Juristen bekannt waren. Sobald aber das Christenthum herrschend wurde, traten für die kirch- lichen Stiftungen im weitesten Sinn ( pia corpora ) ganz neue Grundsätze ein. Ihnen allen sollten jetzt Erbschaften und Legate auf die freyeste Weise zugewendet werden dür- fen. Ja nicht blos auf wahre juristische Personen be- schränkte sich diese neu gestattete Freyheit in der Verfü- gung durch letzten Willen, sondern es sollte auch Alles gültig seyn, was zu frommen und milden Zwecken ange- wiesen wäre, ohne durch die damals noch geltende Be- schränkung der incertae personae gehindert zu seyn. Wenn z. B. Jemand den Armen seiner Stadt ein Legat aussetzt, so geht das auf die zur Zeit des Todes vorhandenen Ar- men; diese bilden gewiß keine Corporation, sie sind wahre incertae personae, dennoch wurde das Legat als gültig anerkannt, und zwar lange vor Justinians neuer Bestim- mung über die incertae personae L. 1. 26 C. de SS. eccl. (1. 2.), L. 24. 49 C. de episc. (1. 3.). . — Das canonische §. 93. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) Recht hat diese günstigen Bestimmungen der christlichen Kaiser nicht blos bestätigt, sondern noch auf mancherley Weise erweitert, indem es die Testamente dieses Inhalts von manchen außerdem geltenden gesetzlichen Beschränkun- gen befreyt, und dadurch sehr erleichtert hat G. L. Böhmer princ. j. canon. § 615. Eichhorn Kirchenrecht B. 2 S. 765. . Neuere Gesetzgebungen haben nicht selten die Erwerbungen der todten Hand wieder beschränkt; allein diese aus politischen und staatswirthschaftlichen Gründen entsprungenen Be- schränkungen sind niemals Bestandtheile des gemeinen Rechts geworden. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 94. Juristische Personen. — Rechte (Fortsetzung.) VI. Criminalrecht und Obligationen aus Delicten . Die Frage, ob juristische Personen Verbrechen begehen und Strafen erleiden können, ist von jeher sehr bestritten gewesen. Mehrere haben die Frage aus dem Grunde verneint Dahin gehören von neueren Schriftstellern besonders Zacha- riae l. c. p. 88. Haubold l. c. C. 4 § 15. Feuerbach Crimi- nalrecht § 28 ed. 12. , weil die juristische Person nur ein künstliches Daseyn durch Privilegium des Landesherrn habe, welches aber nur für erlaubte Zwecke gegeben sey; wenn sie daher ein Verbre- chen begehe, so sey sie in diesem Augenblick gar nicht ju- ristische Person, könne also auch nicht als solche einer Strafe unterworfen werden. Andere bejahen die Frage, indem sie von einer abso- luten Rechts- und Willensfähigkeit der juristischen Person ausgehen, welche für diesen einzelnen Fall durch keine po- sitive Ausnahme beschränkt sey Stieber zu Haubold opus- cula Vol. 2 p. LXXIII. Müh- lenbruch I. §. 197. Sintenis de delictis et poenis universitatum Servestae 1825. Dieser letzte nimmt jedoch Verbrechen der Cor- porationen nur in den mit ihren wahren Zwecken zusammenhän- genden Geschäften an, z. B. wenn eine Stadt das Münzrecht hat, und dieses durch Beschluß von ⅔ ihrer Mitglieder zum Falschmün- zen misbraucht wird ( p. 28. 32). Diese Einschränkung scheint ganz inconsequent, denn wenn über- . Freylich giebt man §. 94. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) zu, daß manche Verbrechen und manche Strafen ausge- schlossen bleiben müßten; denn es wird doch Niemand eine Stadt des Ehebruchs, oder ein Hospital der Bigamie be- schuldigen wollen; eben so würde bey einer Dorfgemeinde die Strafe der Landesverweisung, bey einer Kirche oder einem Armenhaus die Gefängnißstrafe, unübersteigliche Schwierigkeiten haben; weniger Schwierigkeit macht die Todesstrafe, welche hier in der Gestalt der Vernichtung der juristischen Person angewendet werden koͤnnte. — Allein es ist mit Recht bemerkt worden, daß solche Ausnahmen möglicher Anwendung die Anwendung nicht im Allgemei- nen ausschließen können. Gegen den für die erste Meynung angeführten Grund ist mit Recht eingewendet worden, daß er zu viel beweise. Denn auch wenn ein einzelner Fremder in den Staat auf- genommen wird und in dem Unterthaneneid Gehorsam ge- gen die Gesetze verspricht, verletzt er durch jedes Verbre- chen die Bedingung seiner Aufnahme; dennoch verliert er dadurch nicht seine Persoͤnlichkeit und am wenigsten seine Straffähigkeit. Ja man könnte aus jenem streng durch- geführten Grunde sogar folgern, daß eine juristische Per- son überhaupt nicht verklagt werden könne, weil jede Klage in dem Beklagten eine Rechtsverletzung voraussetzt, auf welche aber (nach Jenen) das Existenzprivilegium der ju- haupt der Wille der ⅔ diese ver- pflichtende Kraft hat, so ist nicht einzusehen, warum nicht die Stadt als Dieb oder Räuber bestraft werden sollte, wenn die ⅔ be- schließen, zum Vortheil der Stadt- kasse zu stehlen und zu rauben. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. ristischen Person nicht gerichtet ist. Dennoch ist diese Mey- nung die wahre, und selbst der eben bestrittene Grund hat nur ein falsches Element in die richtige Ansicht einge- mischt. Die Richtigkeit dieser Meynung ergiebt sich aus dem Wesen des Criminalrechts, zusammen gehalten mit dem Wesen der juristischen Personen. Das Criminalrecht hat zu thun mit dem natürlichen Menschen, als einem denkenden, wollenden, fühlenden We- sen. Die juristische Person aber ist kein solches, sondern nur ein Vermoͤgen habendes Wesen, liegt also ganz au- ßer dem Bereich des Criminalrechts. Ihr reales Daseyn beruht auf dem vertretenden Willen bestimmter einzelner Menschen, der ihr, in Folge einer Fiction, als ihr eige- ner Wille angerechnet wird. Eine solche Vertretung aber, ohne eigenes Wollen, kann überall nur im Civilrecht, nie im Criminalrecht, beachtet werden. Damit steht nicht im Widerspruch die Fähigkeit der juristischen Personen, verklagt zu werden, da doch jede Klage eine Rechtsverletzung voraussetzt. Denn diese, die Klage bedingende Verletzung, hat eine blos materielle Na- tur, und ist in den meisten und wichtigsten Anwendungen ganz unabhängig von der Gesinnung. Die dem Civilrecht angehörenden Klagen sind nur dazu da, die wahren Grän- zen der individuellen Rechtsverhältnisse zu erhalten oder durch Ausgleichung herzustellen; eine solche Einwirkung aber ist bey dem Vermoͤgen der juristischen, wie der na- türlichen Personen gleich möglich, ja überall unentbehrlich, §. 94. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) wo nur ein Vermögen angenommen werden soll. — Eben so ist es nicht inconsequent (wie man wohl behauptet hat) anzunehmen, daß eine juristische Person zwar kein Ver- brechen begehen, wohl aber durch das Verbrechen eines Andern verletzt werden könne; denn zu dieser Verletzbar- keit ist schon das Daseyn eines Vermögens hinreichend, welches bey der juristischen Person keinen Zweifel hat: Denken und Wollen des Inhabers ist dabey gleichgültig. Ja selbst die gegen eine juristische Person mögliche In- jurie ist kein Einwurf, da diese nur an die verletzte Per- sönlichkeit, nicht gerade an die verletzte Empfindung, ge- knüpft ist. Alles, was man als Verbrechen der juristischen Per- sonen ansieht, ist stets nur das Verbrechen ihrer Mitglie- der oder Vorsteher, also einzelner Menschen oder natürli- cher Personen; auch ist es dabey ganz gleichgültig, ob etwa das Corporationsverhältniß Beweggrund und Zweck des Verbrechens gewesen seyn mag. Wenn daher der Be- amte einer Stadt aus verkehrtem Eifer Geld stiehlt, um die Roth der Stadtkasse zu erleichtern, so ist darum nicht weniger er persönlich ein Dieb. Wollte man nun irgend ein Verbrechen an der juristischen Person bestrafen, so würde dadurch ein Grundprincip des Criminalrechts, die Identität des Verbrechers und des Bestraften, verletzt werden. Der Irrthum Derjenigen, welche ein Verbrechen juri- stischer Personen für möglich halten, hat eine zwiefache Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Wurzel. Die erste Wurzel besteht in der leeren Abstraction einer absoluten Willensfähigkeit, die bey ihnen ganz ohne Grund angenommen wird. Ihre fingirte Willensfähigkeit gilt nur in den durch ihren Begriff bestimmten engen Grän- zen, das heißt nur so weit sie nöthig ist, um sie an dem Verkehr im Vermögen Theil nehmen zu lassen (§ 85); dazu ist die Fähigkeit zu Verträgen, Traditionen u. s. w. ganz unentbehrlich, das Begehen von Verbrechen ist dazu so wenig nöthig, daß vielmehr der ganze Verkehr im Ver- moͤgen weit fruchtbarer wäre, wenn gar keine Verbrechen begangen würden. Die irrige Annahme einer absoluten Rechts- und Willens-Fähigkeit läßt sich auch noch von einer andern Seite anschaulich machen. Wäre sie wahr, so müßte sie auch in der Erzeugung von Familienver- hältnissen wirksam seyn; eine Zunft z. B. müßte durch Adoption väterliche Gewalt über ein Krankenhaus erlan- gen können. Daß dieses nicht möglich ist, folgt lediglich daraus, daß das Familienverhältniß ganz außer den Grän- zen des Gebiets liegt, für welches allein die Fiction der juristischen Personen gemacht worden ist. — Und hierin liegt denn auch das wahre Element, welches dem oben verworfenen, von manchen Schriftstellern für die richtige Meynung angegebenen Grund zugeschrieben werden muß. Die juristische Person (sagen Jene) kann deswegen kein Verbrechen begehen, weil sie in der dazu nöthigen Thä- tigkeit gar nicht mehr juristische Person ist. Das ist wahr, aber nicht deswegen weil diese Thätigkeit unerlaubt, son- §. 94. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) dern weil sie dem Begriff und der ausschließenden Be- stimmung der juristischen Person fremd ist. Die zweyte Wurzel jenes Irrthums liegt in der völli- gen Verwechslung der juristischen Person mit ihren ein- zelnen Mitgliedern, eine Verwechslung, welcher sich das Römische Recht in so vielen Anwendungen auf das Be- stimmteste widersetzt (§ 86). Der Einfluß dieser Verwechs- lung auf jene falsche Meynung wird besonders durch die Wahrnehmung einleuchtend, daß man die Fähigkeit zu Verbrechen doch nicht bey allen juristischen Personen durch- führt; man behauptet sie in der That nur bey Corpora- tionen, nicht bey Stiftungen, wenngleich dieser Unterschied nicht ausgesprochen zu werden pflegt. Inconsequent ist er gewiß, denn wenn überhaupt juristische Personen Verbre- chen begehen können, weil sie allgemeine Willensfähigkeit haben, so müssen dazu auch Kirchen und Waisenhäuser, vertreten durch ihre Vorsteher, fähig seyn. Diese Incon- sequenz aber erklärt sich daraus, daß die Handlungen der meisten Bürger einer Stadt, oder aller Meister einer Zunft, leicht dafür angesehen werden können, als wäre es die Stadt oder die Zunft welche handelte; oder mit anderen Worten, sie erklärt sich aus der eben gerügten Verwechs- lung der einzelnen Mitglieder mit der Corporation. Folgende Vergleichung kann dazu dienen, die Wahr- heit der aufgestellten Behauptungen noch anschaulicher zu machen. Wahnsinnige und Unmündige haben mit den ju- ristischen Personen die Ähnlichkeit, daß sie rechtsfähig sind, Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. daneben aber die natürliche Handlungsfähigkeit entbehren, weshalb ihnen in der Person von Vertretern ein künstli- cher Wille verschafft wird. Bey diesen wie bey jenen ist völlig gleicher Grund vorhanden, einem solchen fingirten Willen unbegränzte Ausdehnung zu geben, und also das Verbrechen des Vormundes an dem Pupillen zu bestrafen, wenn er es in seiner Eigenschaft als Vormund begeht, in- dem er etwa zum Vortheil des Pupillen stiehlt oder be- trügt. In diesem Fall hat meines Wissens noch Niemand die Möglichkeit eines Verbrechens durch Vertretung be- hauptet; allein die Inconsequenz dieser verschiedenen Be- handlung der juristischen Personen und der Unmündigen ist einleuchtend. §. 95. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) §. 95. Juristische Personen. — Rechte . (Fortsetzung.) Bisher war von Verbrechen und deren criminalrecht- lichen Folgen die Rede. Ganz dasselbe gilt aber auch von den Obligationen aus Delicten, die wegen dieser inneren Verwandtschaft oben, bey der allgemeinen Betrachtung der Obligationen (§ 92), einstweilen übergangen worden sind. Denn jedes wahre Delict setzt dolus oder culpa voraus, mithin Gesinnung und Zurechnung, kann also bey juristi- schen Personen eben so wenig angenommen werden, als bey Unmündigen und Wahnsinnigen. — Anders verhält es sich, wenn in Contractsverhältnissen der juristischen Person, ihres Stellvertreters Dolus oder Culpa in Be- tracht kommt. Denn dieses ist eine von der Hauptobliga- tion unzertrennliche Modification, wobey die Gesinnung der juristischen Person eben so gleichgültig ist, wie die ei- ner physischen Person, deren Bevollmächtigter des Dolus oder der Culpa in einem Contract sich schuldig macht. Nachdem nun für Verbrechen und Delicte mit ihren Folgen die Unanwendbarkeit auf juristische Personen dar- gethan worden ist, muß noch bemerkt werden, daß aller- dings bey Verbrechen und Delicten ihrer Vorsteher oder Mitglieder eine zwiefache Rückwirkung auf sie selbst ein- treten kann, welche leicht den Schein annimmt, als wür- den ihnen die Verbrechen oder Delicte selbst zugerechnet. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Die Anerkennung solcher indirecten Einwirkungen wird vielleicht dazu beytragen, die Wiederkehr falscher Behaup- tungen über diese Frage noch sicherer zu verhüten. Erstlich kann bey solchen Corporationen, welche poli- tischer Natur sind (z. B. den Gemeinden) Etwas eintre- ten, das einer Strafe ähnlich sieht, und dennoch einen wesentlich verschiedenen Character hat. So ließe es sich denken, daß eine Stadt, in Folge einer Verrätherey ge- gen den Feind, zerstört würde und als Corporation ver- schwände; oder auch, daß sie nur gewisse Vorrechte oder Ehrentitel verlöre. Eben so geschieht es wohl, daß einem Regiment im Kriege die Fahnen entzogen werden, bis es sie durch neue Auszeichnung wieder gewinnt. Allein die- ses sind politische Akte, Handlungen der Regierungsge- walt, nicht des Richters; sie sind dazu bestimmt, auf Schuldige und Fremde einen großen Eindruck zu machen, und das Übel, welches sie zufügen, wird fast immer auch unschuldige Individuen treffen, wie es bey einer wahren, vom Richter ausgesprochenen, Strafe nie seyn könnte. Sie haben also vielmehr eine ähnliche Natur wie die Auf- hebung einer Corporation, wenn dieselbe Anfangs geneh- migt war, hinterher aber sich als gemeinschädlich zeigt (§ 89); welches letzte sogar geschehen kann, ohne daß ir- gend ein Verbrechen begangen worden ist. Zweytens steht neben der obligatio ex delicto oft eine von ihr ganz verschiedene obligatio ex re, ex eo quod ad aliquem pervenit, und diese kann unstreitig die juristische §. 95. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) Person eben sowohl, als den Unmündigen, treffen. Wenn also die Vorsteher in dem Geschäft der Corporation einen Betrug verüben, so sind nur sie selbst aus dem dolus ver- pflichtet; ist aber die Kasse der Corporation durch den Betrug bereichert, so muß sie diesen Gewinn herauszah- len. — Eine ähnliche Bewandniß hat es mit den Prozeß- strafen, die eigentlich keine wahre Strafen, sondern, gleich den Prozeßkosten und den Cautionen, wesentliche Bestand- theile des Prozeßmechanismus sind. Diesen muß sich die juristische Person unterwerfen, wenn sie überhaupt an den Vortheilen des Prozeßganges Theil nehmen will Haubold l. c., p. 604. . Uber die Frage, welche bis jetzt nur mit Rücksicht auf die allgemeine Natur der juristischen Personen behandelt worden ist, sollen nun auch specielle Bestimmungen des positiven Rechts zusammengestellt werden. Das Römische Recht bestätigt vollkommen die hier ent- wickelten Grundsätze. Ganz bestimmt spricht sich eine Stelle dahin aus, eine Stadtgemeinde könne nicht mit der doli actio belangt werden, weil sie des dolus ihrer Natur nach unfähig sey; sey sie durch Betrug ihrer Verwaltungsbe- amten bereichert, so müsse sie diesen Gewinn herausgeben; die doli actio selbst aber geht gegen die Einzelnen, die den Betrug verübten, z. B. gegen die einzelnen Decurio- nen L. 15 § 1 de dolo (4. 3.), s. o. § 87. g. . — Wenn Jemand den Besitzer eines Grundstücks mit Gewalt herauswirft, und zwar im Namen einer Stadt- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. gemeinde, so geht gegen diese das Interdict de vi, voraus- gesetzt daß sie in Folge jener Handlung Etwas in ihrem Besitz hat L. 4 de vi (43. 16.). „Si vi me dejecerit quis nomine municipum, in municipes mihi Interdictum reddendum Pom- ponius ait, si quid ad eos per- venit. ” Es ist oben gezeigt wor- den, daß der Ausdruck munici- pes stets die Corporation als sol- che bezeichnet. § 87. b. c. . — Zweydeutiger sind die Ausdrücke einer anderen Stelle. Wenn Jemand durch Drohungen zu ei- nem nachtheiligen Rechtsgeschäft bestimmt wird, so hat dieser eine actio quod metus causa zur Wiederherstellung seines früheren Zustandes. Nun sagt Ulpian (in demsel- ben Buch des Commentars über das Edict, worin er die Unfähigkeit einer Corporation zum dolus behauptet), es sey einerley wer die Drohung verübe, ein Einzelner, oder ein populus, curia, collegium, corpus; zur Bestätigung führt er aus seiner Praxis folgendes Beyspiel an: die Bürger von Capua hatten von einem Einzelnen irgend ein schriftliches Versprechen ( cautio pollicitationis ) erpreßt; deshalb sollte gegen die Stadt Capua Klage oder Excep- tion gegeben werden, wie es der Gezwungene begehren würde L. 9 § 1. 3 quod metus (4. 2.). . Hier ist es klar, daß die Corporation als solche sollte verklagt werden können, allein dieses gründet sich darauf, daß die erwähnte Klage nicht blos gegen den Zwingenden geht, sondern auch gegen jeden dritten Be- sitzer, welcher in der Lage ist, die Wiederherstellung be- wirken zu können L. 9 § 8 quod metus (4. 2.). . Ein solcher Dritter war hier die Stadt Capua, weil sie als Corporation durch die (wiewohl §. 95. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) erzwungene) pollicitatio in der That eine ipso jure rechts- gültige Forderung erworben hatte; der Gezwungene be- durfte einer Exception, um sich gegen die Klage der Stadt zu schützen, einer Klage um von seiner Schuld ipso jure frey zu werden Über die Klagbarkeit der Pollicitationen vgl. L. 1. 3. 4. 7 de pollicitat. (50. 12.). Daß ein erzwungnes Versprechen ipso jure klagbar ist, und nur per excep- tionem entkräftet wird, darüber vgl. § 1 J. de except. (4. 13.). . — Der bestimmteste Ausspruch aber findet sich in einem Gesetz von Majorian, nach welchem niemals eine Curie als Ganzes verurtheilt werden soll, sondern immer nur die strafbaren einzelnen Mitglieder Nov. Majoriani Tit. 7 (in Hugo’s Jus civile antejust. p. 1386 § 11): „Nunquam curiae a provinciarum rectoribus ge- nerali condemnatione mulcten- tur, cum utique hoc et aequi- tas suadeat et regula juris an- tiqui, ut noxa tantum caput sequatur, ne propter unius for- tasse delictum alii dispendiis affligantur.” . In der Römischen Geschichte finden sich nicht wenige Beyspiele von hart behandelten Stadtgemeinden. Das merkwürdigste derselben ist das der Stadt Capua, welche im zweyten Punischen Kriege von Rom abgefallen war. Nach ihrer Wiedereroberung wurden nicht nur die ange- sehensten Bürger hingerichtet, sondern der Stadt selbst wurde jede Spur städtischer Verfassung gänzlich entzo- gen Livius Lib. 26 C. 16. . Augenscheinlich war dieses, wie alles Ähnliche in der Römischen Geschichte, eine blos politische Hand- lung, keine Anwendung der Criminalgesetze durch richter- liche Gewalt. Abweichend von den Grundsätzen des R. R. verordnete II. 21 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. K. Friedrich II. , jede Gemeinde die sich gegen eine Kirche Erpressungen erlaube, solle den dreyfachen Werth vergü- ten und in den Kirchenbann verfallen; bleibe dieser ein Jahr lang bestehen, so falle sie in des Kaisers Bann Auth. Item nulla und Item quaecunque C. de episc. (1. 3.). . Hier wird offenbar Verbrechen und Strafe auf die Cor- poration als solche irrigerweise bezogen. Das canonische Recht ist sich bey dieser Frage nicht gleich geblieben. P. Innocenz IV. stellte, übereinstimmend mit dem R. R., die Regel auf, der Kirchenbann solle nie gegen eine Corporation als Ganzes, sondern nur gegen die strafbaren einzelnen Mitglieder, gerichtet werden C. 5 de sent. excommu- nicat. in VI. (5. 11.). . Später aber gieng P. Bonifaz VIII. davon wieder ab, in- dem er in dem Fall einer einzelnen Art von Bedrückung gegen Geistliche doch wieder den Corporationen als sol- chen das Interdict androhte C. 4 de censibus in VI. (3. 20.) . Auch mehrere deutsche Reichsgesetze enthalten Straf- drohungen, welche an Corporationen als solche gerichtet sind: Geldstrafen, und Verlust der Freyheiten oder Privi- legien Aurea bulla C. 15 § 4. — Landfriede von 1548 Tit. 2 Tit. 14 Tit. 29 § 4. — Kammergerichts- ordnung von 1555 II. 10. § 1. . Es sind aber darin lediglich Verbrechen gegen die Sicherheit und Ruhe des Reichs bezeichnet, als Land- friedensbruch und Conföderation oder Conspiration. Eben so werden darin Fürsten und Städte neben einander ge- stellt. Es werden also auch in diesen Gesetzen eigentlich §. 95. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) nur politische Handlungen des Reichs gegen seine einzel- nen Glieder angekündigt, wenngleich diese Handlungen, nach der eigenthümlichen Verfassung des deutschen Reichs, die Form wirklicher Criminalstrafen annahmen, und von den Reichsgerichten als Strafen ausgesprochen wurden. Auch in diesen Gesetzen also ist über die Straffähigkeit der Cor- porationen überhaupt, abgesehen von jenem besonderen politischen Verhältniß, kein Ausspruch enthalten. Zu einer entschiedenen Praxis endlich über die hier er- örterte Frage ist es in Deutschland niemals gekommen. Die meisten und wichtigsten Fälle, welche in dieser Art vorgekommen sind, tragen augenscheinlich einen mehr po- litischen als criminalrechtlichen Character an sich, und be- stätigen ganz das, was so eben über den Inhalt der hier einschlagenden Reichsgesetze gesagt worden ist Fälle aus der Praxis finden sich zusammengestellt bey Sintenis p. 60 sq. . 21* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 96. Juristische Personen. — Verfassung . Um den Begriff der juristischen Personen in das wirk- liche Leben einzuführen, bedarf es für sie einer regelmä- ßigen Vertretung, wodurch die ihnen fehlende Handlungs- fähigkeit künstlich ersetzt werden muß, und zwar lediglich zu dem Zweck, den Verkehr im Vermögen ihnen zugäng- lich zu machen; diese Vertretung wird begründet durch ihre Verfassung (§ 90). Da sie aber stets auch noch an- dere Beziehungen haben, und zwar solche, welche oft weit wichtiger sind als ihre privatrechtliche Persönlichkeit, und durch welche gleichfalls schon eine bestimmte Verfassung nöthig wird, so werden dann die Organe dieser allgemei- nen Verfassung zugleich zur Erfüllung jenes privatrechtli- chen Zwecks hinreichen. — Bey den Römern konnte ein Theil dieser privatrechtlichen Vertretung auch noch auf ei- nem anderen Wege bewirkt werden. Wenn nämlich eine juristische Person auch nur einen einzigen Sklaven im Ei- genthum hatte, so konnte ihr dieser jedes Vermögensrecht (Eigenthum und Schuldforderungen) schon nach den stren- gen Regeln des alten Civilrechts erwerben (§ 65). Darauf aber beschränkte sich diese Vertretung; sie war nicht an- wendbar auf Veräußerungen und Verpflichtungen, also auch nicht auf die häufigsten und wichtigsten aller Rechts- §. 96. Juristische Personen. Verfassung. geschäfte, welche (so wie der Kauf) aus gegenseitigem Geben und Nehmen bestehen; ferner nicht auf gerichtliche Geschäfte aller Art; endlich nicht auf die obere Leitung der Geschäfte, sondern nur auf ihre Vollziehung im Ein- zelnen. Dennoch war diese Art der Vertretung von gro- ßer Wichtigkeit, weil dadurch von jeher der unmittelbare Erwerb des Eigenthums durch feyerliche Rechtsgeschäfte bewirkt werden konnte, welcher außerdem für diesen Fall ganz unmöglich geblieben wäre. Bey der ungemeinen Verschiedenheit der juristischen Personen unter einander, würde es ein ganz fruchtloses Unternehmen seyn, positive Grundsätze der Verfassung auf- stellen zu wollen, die für sie gemeinschaftlich anwendbar wären. Nur dieses läßt sich allgemein behaupten, daß dem Staate über sie alle, aus gleichem Grunde wie bey den Unmündigen, Schutz und Aufsicht zukommt. Für manche derselben beschränkt sich hierauf der Einfluß des Staats, da außerdem ihr Daseyn dem Staate nicht wich- tiger ist, als das Daseyn jeder Vermögen habenden na- türlichen Person; bey vielen aber tritt ein hoͤheres und unmittelbares Staatsinteresse hinzu, weil sie für dauernde allgemeine Zwecke zu wirken bestimmt sind, oder wohl gar (wie die Gemeinden) die Grundbestandtheile des Staates selbst bilden. Dieser zwiefache Einfluß des Staates auf die juristischen Personen ist aber entschiedener und mannich- faltiger in neuerer Zeit, als im Römischen Recht, seitdem sich überhaupt die centrale Gewalt mehr entwickelt und Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. befestigt hat Eichhorn deutsches Privatrecht § 372. . — Ganz verschieden von diesem positiven Einfluß des Staats ist der negative, der auf die Verhin- derung schädlicher und gefährlicher Corporationen abzweckt. Dieses Bestreben findet sich im Römischen Recht sogar noch stärker und häufiger, als in der neueren Zeit, und es ist darüber schon oben (§ 88) geschichtliche Nachricht gegeben worden. Nach diesen allgemeinen Betrachtungen soll nunmehr untersucht werden, was das Römische Recht über die Verfassung der juristischen Personen bestimmt. Die Rö- mischen Juristen hatten zu viel praktischen Sinn, um all- gemeine Regeln hierüber aufzustellen, die bey der großen Mannichfaltigkeit jener Personen doch nur sehr beschränkte Anwendbarkeit gehabt haben würden. Was wir bey ihnen finden, bezieht sich gar nicht auf die juristischen Personen überhaupt, ja nicht einmal auf alle Corporationen, son- dern lediglich auf die Stadtgemeinden, d. h. ursprünglich auf die Municipien und Colonieen in Italien, dann aber auch auf die Provinzialstädte. Die Italischen Städte nun hatten, während der freyen Republik, Verfassungen die der Römischen sehr ähnlich waren: die öffentliche Gewalt war, hier wie dort, getheilt unter die Volksversammlung, den Senat, und einzelne Obrigkeiten. Unter den Kaisern verschwand bald die Volksgewalt gänzlich, alle Gewalt concentrirte sich in dem Senat ( ordo oder curia ), und auch die Magistrate waren nur als Bestandtheile desselben §. 96. Juristische Personen. Verfassung. anzusehen Savigny Geschichte des Römischen Rechts im Mittelalter B. 1 § 8. 87. : dadurch wurden zugleich die Städte in Ita- lien den Provinzialstädten immer ähnlicher. Diese neuere Städteverfassung ist es, welche schon zur Zeit der ausge- bildeten Rechtswissenschaft vorhanden war, und welche uns in den Justinianischen Rechtsbüchern dargestellt wird. — Die Grundzüge dieser Verfassung sind folgende. Alle öffentliche Gewalt ruht in dem ordo, welcher aber nur als verfassungsmäßig handelnd angesehen wird, wenn we- nigstens zwey Drittheile seiner überhaupt vorhandenen Mit- glieder versammelt sind. Sind also diese versammelt, so stellt eine solche Versammlung den ganzen ordo vor, und man soll nicht etwa die Anwesenheit einer noch größeren Zahl, oder gar Aller, fordern, weil sonst die Verhinde- rung mehrerer Decurionen alle Geschäfte hemmen könnte; fehlt es an jener Anzahl, so gilt die Versammlung nicht als ordo, und kann keine gültige Beschlüsse fassen L. 2. 3 de decretis ab or- dine faciendis (50. 9.). „Illa decreta, quae non legitimo nu- mero decurionum coacto facta sunt, non valent.” — „Lege autem municipali cavetur , ut ordo non aliter habeatur, quam duabus partibus adhibitis. ” — L. 46 C. de decur. (10. 31.) (d. h. L. 142 C. Th. de decur. 12. 1.) „.. ne paucorum absentia .. debilitet, quod a majore parte ordinis salubriter fuerit consti- tutum: cum duae partes or- dinis in urbe positae, totius curiae instar exhibeant.” In diesen letzten Worten ist ganz un- zweydeutig gesagt, daß jede Ver- sammlung von ⅔ aller Mitglie- der, für die ganze Curie, den ganzen ordo, angesehen wer- den solle. . In jeder solchen gesetzmäßigen Versammlung aber entscheidet die Stimmenmehrheit unter den Anwesenden L. 46 C. de decur. (Note b ) . Diese Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Regel, die in den angeführten Stellen von öffentlichen Stadtgeschäften überhaupt aufgestellt wird, gilt insbeson- dere auch von der Wahl eines actor, der vor Gericht für die Stadt auftreten soll: auch dazu ist noͤthig die Anwe- senheit von wenigstens zwey Drittheilen der Decurionen, und die Wahl wird durch die Stimmenmehrheit unter die- sen Anwesenden entschieden L. 3. 4 quod cuj. un. (3. 4.) . nisi .. ordo dedit, cum duae partes adessent, aut amplius quam duae.” Auch hier wieder gilt der ganze ordo als handelnd, wenn eine Versammlung von ⅔ thätig ist. Neuerlich ist die Vor- schrift der ⅔ für alle Versamm- lungen der Decurionen so gedeu- tet worden, als hätte der Beschluß gefaßt werden müssen von der Mehrzahl — nicht der Anwesen- den in dieser Versammlung, son- dern — aller Decurionen über- haupt, woneben also die noth- wendige Anwesenheit der ⅔ nur eine unnütze Erschwerung gewe- sen wäre. ( Lotz a. a. O., S. 115 — 120). Dieser Annahme wider- sprechen schon die Worte der an- geführten Stellen; außerdem aber ist zu bedenken, daß hier von ei- nem Geschäftscollegium die Rede ist, und zugleich von Gegenstän- den laufender Verwaltung, die in irgend einer Art abgemacht werden mußten: dabey ist eine andere Majorität als die der ge- rade anwesenden Versammlung eben so fremdartig und unnatür- lich, wie sie es z. B. in unsren Justizcollegien seyn würde. . „a majore parte ordinis” L. 19 ad municip. (50. 1.). „Quod major pars curiae effecit, pro eo habetur, ac si omnes ege- rint.” ( Curia aber heißt, nach Note b , eine Versammlung von wenigstens ⅔ aller Mitglieder). — L. 2. 3 C. de praed. decur. (10. 33.), „totius vel majoris partis intercedente decreto,” „curia- lium vel majoris partis curiae. ” L. 19 pr. de tutor. et curat. (26. 5.). „Ubi absunt hi qui tutores dare possunt, decurio- nes jubentur dare tutores: dum- modo major pars conveniat ” etc. Das conveniat ist zweydeutig; es könnte im materiellen Sinn ge- nommen werden (für zusammen- kommen), dann würde es mit der Regel der ⅔ (Note b ) im Wider- spruch stehen: daher muß es in dem eben so gewöhnlichen tropi- schen Sinn genommen werden (für übereinkommen), und ist dann wieder nur die Regel der Entscheidung durch Stimmen- mehrheit. §. 97. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) §. 97. Juristische Personen. — Verfassung . (Fortsetzung.) Neuere Schriftsteller haben über die Verfassung der Corporationen (nicht der juristischen Personen überhaupt) folgende allgemeine Grundsätze aufgestellt. Die Corporation besteht aus der Totalität aller vor- handenen Mitglieder. Als Wille der Corporation aber gilt nicht blos der’ übereinstimmende Wille aller Mitglie- der, sondern auch schon der Wille ihrer Mehrzahl: daher muß der Wille der Majorität aller vorhandenen Mitglie- der als das eigentliche Subject der Corporationsrechte an- gesehen werden. Diese Regel ist gegründet im Naturrecht, weil, wenn man Einstimmigkeit fordern wollte, ein Wol- len und Handeln der Corporation ganz unmöglich seyn würde. Sie wird aber auch bestätigt durch das Römische Recht; zum Beweis dieses letzten Satzes werden dann die Stellen über die Stimmenmehrheit unter den Decurionen angeführt Zachariae p. 63. 64. Thi- baut a. a. O. S. 389. 390, und: Pandektenrecht § 132. Haubold C. 3 § 2. — Eine einzelne An- wendung dieser Sätze auf den gerichtlichen Eid ist schon oben (§ 92. o ) vorgekommen. . Dieser allgemeine, im Naturrecht begründete, und im Römischen Recht anerkannte Grundsatz (sagt man) wird nun noch modificirt und für die Anwendung erleichtert durch eine ganz positive Bestimmung des Römischen Rechts. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Nach dieser wird nämlich nicht die Übereinstimmung der Mehrheit aller Mitglieder erfordert, sondern nur derjeni- gen, die sich in einer gehörig berufenen Versammlung ein- finden: vorausgesetzt nur, daß diese Anwesenden nicht we- niger als zwey Drittheile aller Mitglieder überhaupt aus- machen Thibaut Pandektenrecht § 131. Mühlenbruch § 197. . Indem jetzt diese Lehre geprüft werden soll, ist es nö- thig mit demjenigen Theil derselben anzufangen, dem eine relative Wahrheit zugegeben werden kann, nämlich der be- haupteten Kraft der Stimmenmehrheit. Überall, wo der Wille einer Versammlung zu entscheiden hat, ist Einstim- migkeit zu erreichen zwar nicht unmöglich (denn bey den Englischen Geschwornen z. B. wird sie gefordert und er- reicht), aber doch so schwierig und so von Zufällen ab- hängig, daß die lebendige Wirksamkeit der Versammlung dadurch ungemein gehemmt werden muß, und daß es als räthlich und zweckmäßig anzusehen ist, die Macht des ge- meinsamen Willens auch schon irgend einer Mehrheit bey- zulegen. Soll aber dieses geschehen, so ist es dann das Einfachste und Natürlichste, die einfache Mehrheit, das heißt jede, die reine Hälfte übersteigende, Mehrheit, als Träger des gemeinsamen Willens anzuerkennen, indem jede andere Quote, z. B. ¾ oder 6/7, einen so willkührlichen Character hat, daß es ohne positive Bestimmung niemals zu einer allgemeinen Anerkennung kommen wird. So be- trachtet die Sache auch das Römische Recht, indem es §. 97. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) nicht blos in der Decurionenversammlung die Stimmen- mehrheit entscheiden läßt (§ 96), sondern auch in der Ver- sammlung der Provinzialen L. 5 C. de legation. (10. 63.). — Andere, ähnliche Anwen- dungen der Stimmenmehrheit fin- den sich in L. 3 C. de vend. reb. civ. (11. 31.) (s. u. § 100 h ), und Nov. 120 C. 6 § 1. 2. ; ja es findet sich sogar eine Stelle, welche die Kraft der Stimmenmehrheit als ein abstractes Princip für alle denkbaren Fälle auszuspre- chen scheint, wenngleich der urspüngliche Zusammenhang der Stelle vielleicht keinen Zweifel darüber lassen mochte, daß dem Verfasser nur irgend eine einzelne Anwendung vor Augen stand L. 160 § 1 de R. J. (50. 17.). „Refertur ad universos, quod publice fit per majorem partem.” Vgl. Haubold p. 563. . Allein mehr als diese partielle Wahrheit können wir jener Lehre nicht einräumen, und es ist damit für ihre Wahrheit im Ganzen gar nichts gewonnen. Denn gerade die Grundannahme ist verwerflich, daß, in den Angele- genheiten der Corporation, der Totalität der Mitglieder eine wahre Allmacht zukomme, worauf dann die Majori- tät nur als eine natürliche Modification fortgebaut wer- den soll. So seltsam es nun lautet, daß wir der Ge- sammtheit bestreiten, was wir der größeren Hälfte gewis- sermaßen einräumten, so hat dieses dennoch guten Grund, und darf keinesweges als inconsequent angesehen werden. Denn wir ließen die Majorität irgend einer Versammlung gelten, vorausgesetzt daß der Versammlung selbst das Recht irgend einer Verfügung zukomme. Daß aber die Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Versammlung aller Mitglieder an sich selbst befugt sey, mit unbegränzter Macht über die Corporation zu verfü- gen, das ist es was wir bestreiten. Die Vertheidiger jener Lehre streiten für die Stimmen- mehrheit gegen die Einstimmigkeit, gerade als ob dieses der einzige Gegensatz wäre, mit welchem wir zu schaffen hätten, und der uns nöthigen könnte eine Wahl zu tref- fen, da hier doch ganz andere und wichtigere Gegensätze in Betracht kommen. Der letzte Grund jener Lehre be- steht also in der überall wiederkehrenden Verwechslung sämmtlicher einzelnen Mitglieder mit der Corporation selbst, eine Verwechslung gegen welche das Römische Recht so oft warnt, und zwar zunächst bey der Frage nach dem wahren Subject der Corporationsrechte (§ 86), aber auch bey der Frage nach dem wahren Subject der Corpora- tionshandlungen (§ 90, § 91. t , § 93. b. h ). Jene Lehre beruht also zuletzt auf der stillschweigenden, ganz willkühr- lichen Voraussetzung einer absoluten Demokratie in der Verfassung aller Corporationen. Es ist mithin im We- sentlichen die publicistische Lehre von der Volkssouveräni- tät, übertragen auf die juristischen Personen im Pri- vatrecht. Die ganz anderen Gegensätze aber, die hier in der That in Betracht kommen, und die schon durch jene Stel- lung der Streitfrage (ob Majorität oder Einstimmigkeit gelten solle) völlig verdeckt werden, sind folgende. Der erste Gegensatz bezieht sich auf einen schon oben §. 97. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) (§ 86) angedeuteten Unterschied in dem Zustand der Cor- porationen. Viele derselben haben nämlich zu anderen Zwecken, unabhängig von ihrer privatrechtlichen Persön- lichkeit (§ 96), eine künstlich ausgebildete Verfassung, mit verschiedenen Organen der oͤffentlichen Gewalt in einer solchen Corporation. Indem nun von den Vertheidigern jener Lehre, der Totalität der Mitglieder (im Gegensatz jener constituirten Organe der öffentlichen Gewalt), eine unbegränzte Macht zugeschrieben wird, müssen sie diese Organe entweder ignoriren, oder blos als untergeordnete und abhängige Werkzeuge der laufenden Verwaltung an- sehen: beides mit völlig grundloser Willkühr. Durch fol- gendes Beyspiel einer der häufigsten und wichtigsten Cor- porationen wird dieses anschaulicher werden. In den deut- schen Städten findet sich von sehr alter Zeit her eine Ver- fassung mit Bürgermeister und Rath, daneben auch sehr gewöhnlich eine (zuweilen noch mannichfaltig eingerichtete) Bürgervertretung. Die Vertheidiger jener Lehre müssen nun annehmen, daß in den deutschen Städten Bürgermei- ster, Rath und Bürgervertretung nur beschränkte Verwal- tungsrechte haben, untergeordnet der allmächtigen Totali- tät der einzelnen Bürger; und in Vergleichung mit dieser Annahme ist offenbar die Frage, ob, bey der Ausmittlung des Willens dieser Totalität, Einstimmigkeit oder Stim- menmehrheit gelten soll, von untergeordneter Natur. Wollte man nun der erwähnten Lehre einige Haltung und Wahr- scheinlichkeit geben, so hätte man dieselbe von der Anwen- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. dung auf solche, mit ausgebildeten Verfassungen verse- hene, Corporationen ganz ausschließen, und nur für die übrigen Corporationen aufstellen müssen. Für diese Un- terscheidung hatte man sogar gangbare Kunstausdrücke in Bereitschaft, universitas ordinata und inordinata (§ 86); allein man machte davon keinen Gebrauch, begnügte sich sie anzugeben, und stellte dennoch den Grundsatz der All- macht der einzelnen Mitglieder, als einen für alle Corpo- rationen allgemein gültigen, daneben. — Diese Anwen- dung der unrichtigen Grundansicht war übrigens am we- nigsten dazu geeignet, in das wirkliche Leben überzuge- hen, und so die Praxis zu verderben, weil die hier vor- ausgesetzten ausgebildeten Verfassungen durch ihre innere Lebenskraft einen natürlichen und wirksamen Widerstand leisten mußten; anders war es bey den nachfolgenden An- wendungen, welche in das Leben einzuführen schon die bloße Meynung der Gerichte (unter dem Einfluß einer irri- gen Theorie) völlig hinreichend war. Der zweyte Gegensatz, der durch jene Lehre vernach- lässigt, ja ganz ignorirt wird, ist der Gegensatz von Mit- gliedern überhaupt, und von Mitgliedern verschiedener, ungleich berechtigter Klassen. In einem großen Theil von Deutschland finden sich in den Dorfgemeinden Vollbauern und Halbbauern, neben den Bauern auch Kossäthen und Häusler. Diese wichtigen Unterschiede, deren Einfluß auf die Ermittlung des Willens der Corporation so natürlich ist, müssen völlig verschwinden, sobald durch einen allge- § 97. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) meinen Grundsatz den einzelnen Mitgliedern aller Corpo- rationen ein blos numerisches Daseyn zugeschrieben wird, von welchem die absolute Gleichheit der Einzelnen unzer- trennlich ist. Ein dritter Gegensatz endlich, der bey jener Lehre un- beachtet bleibt, ist der zwischen der Totalität der (jetzt- lebenden) Mitglieder, und der Corporation selbst, die eine unvergängliche Dauer hat, unabhängig von dem Wechsel der Individuen (§ 86). Hier nun befinden wir uns in einem Gebiet, auf welchem, im öffentlichen wie im Pri- vatrecht, der heftigste Streit geführt wird, mit einseitiger Übertreibung von Seiten beider Parteyen. Die lebendige Gegenwart hat ihre eigenthuͤmlichen Ansprüche, und sie soll weder durch den Willen der Vergangenheit unbedingt gebunden, noch dem Interesse der Zukunft geopfert wer- den. Aber sie soll ihre vorübergehende Herrschaft über dauernde Güter und Zwecke mit Weisheit und Mäßigung ausüben, nicht aus Beschränktheit und Selbstsucht den nachfolgenden Geschlechtern die Mittel eines erfreulichen Zustandes entziehen. Durch jene Lehre wird den jetztle- benden Mitgliedern eine schrankenlose Macht eingeräumt, ohne alle Rücksicht auf den Zustand einer späteren Zeit. Sucht man sich den möglichen und wahrscheinlichen Er- folg dieser Lehre, in Beziehung auf den hier dargestellten Gegensatz, klar zu machen, so wird uns derselbe je nach zufälligen Umständen mehr oder minder gefährlich erschei- nen. Bey Gemeinden gefährlicher als anderswo, wegen Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. ihrer groͤßeren Wichtigkeit für den Staat überhaupt; min- der gefährlich, weil die Sorge für die eigenen Nachkom- men, die fast immer in das Gemeindeverhältniß eintreten, viele der Corporation nachtheilige Beschlüsse abwehren wird: eine Sicherung, die z. B. bey Zünften nicht auf gleiche Weise eintritt. Außer der behaupteten Allgewalt der gegenwärtig le- benden Mitglieder einer Corporation (wovon bis jetzt die Rede war) ist aber in jener Lehre auch noch ein zweyter, an sich weit weniger verderblicher, Irrthum zu bemerken, welcher darin besteht, daß sie die nothwendige, zugleich aber hinreichende, Anwesenheit von zwey Drittheilen aller Mitglieder annimmt, wenn durch Stimmenmehrheit ein Corporationsbeschluß gefaßt werden soll. Alle berufen sich dabey auf die oben (§ 96. c. e ) angeführten Stellen des Roͤmischen Rechts, ohne zu bedenken, daß sie auf zweyer- ley Weise diesen Stellen einen ihnen ganz fremdartigen Sinn unterschieben. Denn erstlich reden jene Stellen nicht von Corporationen überhaupt, sondern lediglich von Stadt- gemeinden: zweytens aber (was weit wichtiger ist) nicht von zwey Drittheilen der Corporationsglieder, sondern der Decurionen, also einer blos repräsentativen Versammlung innerhalb einer universitas ordinata, anstatt daß zu den wahren Mitgliedern der Corporation auch alle Grundei- genthümer des Stadtgebietes ( possessores ) gehörten Savigny Geschichte des R. R. im Mittelalter B. 1 § 21. — Die erste dieser beiden Ver- wechslungen wird von einigen . — §. 97. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) Auch hier wäre es vor Allem räthlich gewesen, die uni- versitas ordinata von jener angeblichen Regel auszuneh- men, und in der That hat sich die Praxis gegen diese falsche Theorie von selbst geholfen. Denn obgleich die Lehre von den ⅔ der Mitglieder, als unzweifelhaft gültig für alle Corporationen, bey den Schriftstellern überall vor- getragen wurde, so hat man doch in den deutschen Städ- ten, weder auf die Bürgerschaft, noch auf den Stadtrath (bey welchem sich am ersten eine Analogie des wahren Römischen Grundsatzes behaupten ließe), Anwendung da- von gemacht. Sieht man genau zu, was von dem Grund- satz der ⅔ der Mitglieder in die Praxis übergegangen ist, so ist es lediglich die Bestellung eines Procurators zur Prozeßführung von Seiten der Dorfgemeinden, die stets eine höchst unvollkommene Verfassung haben, also univer- sitates inordinatae sind. Hier müssen ⅔ der Mitglieder versammelt seyn, um den Procurator zu bestellen, welche Handlung man (abweichend von dem wahren Römischen Sprachgebrauch) die Errichtung eines Syndicats zu nen- nen pflegt Über die Abfassung eines Syndicats ist die vorherrschende Meynung neuerer Schriftsteller die, daß ⅔ der Mitglieder zusam- men kommen müßten bey einer universitas inordinata (Dörfer, Zünfte), nicht bey einer ordi- nata (Städte, Universitäten), de- ren regelmäßige Vorsteher für sich allein den gerichtlichen Procura- tor bestellen könnten. Glück B. 5 . neueren Schriftstellern erkannt und bestritten: die zweyte, wich- tigere, haben dieselben nicht be- achtet. Lotz S. 119. Kori S. 3 — 5. II. 22 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. § 413. Martin Proceß § 78 ed. 11. Als Ausdruck der Praxis mag das gelten; insofern man da- bey Römische Stellen anführt, ist es ganz inconsequent, da gerade die Decurionen (wofür allein das R. R. die ⅔ vorschreibt) einer universitas ordinata angehörten. — Struben Bedenken I. Num.80 behauptet, die ⅔ würden überhaupt nur erfordert bey Syndicaten, nicht bey anderen Beschlüssen: nach R. R. gewiß unrichtig. — Der Ausdruck Syndicus wird im R. R. nur bey städtischen Procura- toren gebraucht, und zwar nur bey solchen, die im Allgemeinen für alle Prozesse der Stadt be- stellt werden; der städtische Pro- curator für einen einzelnen Rechts- streit heißt actor. §. 98. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) §. 98. Juristische Personen. — Verfassung . (Fortsetzung.) Der Einfluß der hier dargestellten entgegengesetzten Mey- nungen über die Verfassung wird noch anschaulicher wer- den durch die Betrachtung der verschiedenartigen Thätig- keit, worin die juristischen Personen auftreten können. Diese Thätigkeit kann sich auf zweyerley Gegenstände be- ziehen: Erstlich solche, die zur laufenden Verwaltung ge- hören; Zweytens andere, welche in den Zustand der ju- ristischen Person selbst und ihres Vermögens verändernd eingreifen. Zwischen beiden läßt sich jedoch keine so scharfe Gränze ziehen, daß nicht mancherley Übergänge dabey wahrzunehmen wären. Bey den Geschäften der laufenden Verwaltung ist je- ner Gegensatz der Meynungen weniger merklich, theils wegen ihrer geringeren Erheblichkeit, theils weil sie gro- ßentheils von der Art sind, daß sie auf irgend eine Weise abgemacht werden müssen, und auch öfter wiederkehren. Daher wird fast überall eine regelmäßige Form solcher Geschäfte, entweder gesetzlich oder durch Herkommen, fest- gestellt seyn, und schon dadurch wird der Einfluß jener Theorieen ausgeschlossen oder vermindert werden Kori S. 23 — 25 macht die richtige Bemerkung, daß bey manchen Geschäften solcher Art, die durchaus zu einer Entschei- dung gebracht werden müssen, so- gar die absolute Majorität in der zur Entscheidung berufenen Ver- sammlung nicht immer zu erlan- gen möglich, und dann auch nicht nöthig sey. . Es 22* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. gehört dahin vor Allem die Besorgung laufender Geldein- nahmen und Ausgaben; die neue Verpachtung schon frü- her verpachteter Grundstücke; die Wahl von Vorstehern und Beamten. Gewissermaßen gehört dahin auch die Auf- nahme neuer Mitglieder Die Entlassung bisheriger Corporationsmitglieder kann nicht dahin gerechnet werden, weil in der Regel der Austritt jedem Einzelnen frey steht, und nur etwa durch Abfindung von man- chen gemeinschaftlich getragenen Verpflichtungen bedingt ist. ; ferner die Führung von Pro- zessen. Doch kann diese letzte nach Umständen auch zu den zweifelhafteren und bedenklicheren Geschäften gehoͤren, weshalb sie bey Dorfgemeinden durch neuere Gesetze häufig von der Erlaubniß vorgesetzter Staatsbehoͤrden abhängig gemacht worden ist (§ 100). Anders verhält es sich mit den in den bleibenden Zu- stand eingreifenden Geschäften. Denn durch sie kann zu- weilen nicht nur dieser Zustand wesentlich verdorben, son- dern selbst das Daseyn der Corporation vernichtet oder gefährdet werden. Ferner sind sie meist von der Art, daß sie auch wohl ganz unterbleiben können, und daß sie nicht regelmäßig wiederkehren, sondern nur selten, vielleicht nur ein einzigesmal vorkommen, so daß für sie weder eine ge- setzliche Bestimmung, noch ein Herkommen, die Regel fest- gestellt hat. Aus allen diesen Gründen wird eine herr- schende Theorie auf Geschäfte dieser Art großen Einfluß erlangen können, und dieser Einfluß wird gerade hier be- sonders wichtig und bedenklich seyn. Die wichtigsten Fälle dieser Art sind etwa folgende. §. 98. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) 1) Abfassung neuer Statuten, die ja für das Wohl, und selbst für das Daseyn der Corporation auf der einen Seite, so wie auf der andern für das Recht und die Si- cherheit der einzelnen Mitglieder, von dem gefährlichsten Einfluß seyn können. 2) Eine ganz ähnliche Natur hat die Besteuerung der einzelnen Mitglieder zu den Zwecken der Corporation, die ja auch nur ein einzelner Zweig der Gesetzgebung inner- halb der Corporation ist. 3) Die Auflösung der Corporation. Daß diese nicht ohne Genehmigung des Staats geschehen kann, ist schon oben bemerkt worden (§ 89). Allein davon unabhängig ist die Frage, wer innerhalb der Corporation die Auflö- sung beschließen, und auf jene Genehmigung antragen kann. — Dieser Fall übrigens, der unter allen der wichtigste scheint, ist praktisch gerade der unbedeutendste. Bey Ge- meinden kann er ohnehin nicht vorkommen, sondern nur bey willkührlichen Corporationen, am meisten bey gewerb- lichen Gesellschaften, welche das Corporationsrecht erlangt haben (§ 88), und bey diesen wird man nicht leicht un- terlassen, schon bey der Errichtung diesen Fall voraus zu bestimmen. 4) Veränderungen in der Substanz des Corporations- vermoͤgens. Auch diese können oft mehr die Natur der laufenden Verwaltung annehmen, so z. B. wenn ausste- hende Kapitalien abgetragen und dann im Namen der Corporation neu angelegt werden, oder wenn erspartes Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Geld ausgeliehen oder zum Ankauf von Grundstücken ver- wendet wird. Allein andere dahin gehörende Fälle sind von mehr bedenklicher Art, und, da sie so häufig vor- kommen, geradezu das Wichtigste, welches überhaupt hier zu beachten ist. Es gehören dahin besonders folgende Fälle. A. Totale Veräußerung von Vermögensstücken durch Schenkung. Gegen Fremde wird eine solche Freygebig- keit nicht leicht vorkommen, wohl aber gegen die eigenen Mitglieder, wenn z. B. ein Kämmereygut oder ein einge- zogenes Geldkapital unter die Einzelnen vertheilt wird. Die Natur einer solchen Handlung als einer wahren Schenkung kann dadurch leicht übersehen werden, weil man, nach einer häufigen Verwirrung der Begriffe, das Eigenthum der Corporation ohnehin schon als Eigenthum der Mitglieder zu betrachten gewohnt ist. B. Veräußerung solcher Stücke an die Einzelnen, woran bisher das Eigenthum der Corporation, die Be- nutzung den Einzelnen zustand (§ 91), wie ein Bürger- wald und eine Gemeindeweide. Dieser Fall ist vom vo- rigen nur dem Grade nach verschieden, da auch hier in der That Eigenthum aufgegeben wird, wenngleich ein sehr beschränktes. Eben weil hier der Verlust für die Corpo- ration weniger augenscheinlich ist, hat man oft gar kein Bedenken dabey finden wollen; zugleich ist kein Fall so häufig, und daher praktisch so wichtig, als dieser. — Man hat dabey zuweilen theils fremdartige, theils unrich- tige Ansichten eingemischt, wodurch das wahre Sachver- §. 98. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) hältniß verdunkelt wird. So z. B. hat man wohl beson- dere Wichtigkeit darauf gelegt, daß zuweilen auch noch die Corporation einigen Vortheil von solchem Vermögen zog, z. B. wenn Jeder, der die Gemeindeweide benutzen wollte, eine kleine Abgabe an die Gemeindekasse entrich- ten mußte Kori S. 15. . Allein dieser Umstand ist minder wichtig, weil der Ausfall einer solchen Geldeinnahme leicht auf andere Weise vollständig gedeckt werden kann, z. B. durch einen auf das vertheilte Land gelegten Grundzins. — Eben so wenig kann die Betrachtung entscheidend seyn, daß ei- gentlich ein solches Eigenthum, welches schon bisher der Corporation keinen Ertrag gab, ein leerer Name, ohne Wesen, sey Kori S. 17. 18, der je- doch das Eigenthum der Corpo- ration, als durch positives Gesetz begründet, auch in diesem Fall respectirt haben will. Er grün- det aber auf den ganz zufälligen und untergeordneten Umstand, ob die Gemeinde einen Geldvortheil bezog oder nicht, die Regel, daß im ersten Fall Einstimmigkeit, im zweyten nur Stimmenmehrheit zur Vertheilung an die Einzelnen nöthig sey; ich halte diese Unter- scheidung für grundlos. . Dagegen ist zu bedenken, daß dieses unfruchtbare Corporationseigenthum vielleicht den Wohl- stand künftiger Mitglieder sichert (wobey die unvergäng- liche Corporation wohl ein Interesse hat), anstatt daß das vertheilte Gut durch den Leichtsinn der gegenwärtigen Mit- glieder für immer aufgezehrt werden kann. Bleibt z. B. der Bürgerwald Eigenthum der Corporation, so wird ihn diese besser als die Einzelnen verwalten können, und die Nachkommen werden noch Holz finden, anstatt daß nach Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. der Vertheilung vielleicht alles Holz verschwendet wird, und blos ein verwüsteter Boden für mehrere Geschlechter übrig bleibt. C. Verwandlung der bloßen Benutzung, die bisher der Corporation zustand, und nun an die einzelnen Mit- glieder übergehen soll (§ 91). — Obgleich hier das Ei- genthum selbst der Corporation verbleibt, so ist doch auch diese Veränderung höchst wichtig und bedenklich, nicht blos wegen des ausfallenden Geldertrags, sondern auch weil dieselbe, nach den unter B. gemachten Bemerkungen, leicht auch zu einer wirklichen Vertheilung des Eigenthums führt. D. Umgekehrte Verwandlung (des Bürgervermögens in Kämmereyvermögen). — Diese Veränderung ist ganz unbedenklich für die Corporation, die dabey nur gewinnt, aber um so nachtheiliger für die Einzelnen, welche da- durch ihr ganzes Nutzungsrecht verlieren. E. Verschuldung durch Anleihen. — Zwar ist an sich das Darlehen ein tauschartiges Geschäft, indem für die übernommene Verbindlichkeit ein gleich großer Werth an Eigenthum von baarem Geld gewonnen wird. Da aber dieses Eigenthum durch unzweckmäßige Verwendung leicht spurlos verschwindet, während die Schuld sicher fort- dauert, so gehört auch das hier genannte Geschäft zu den eventuellen Verminderungen der Vermögenssubstanz. §. 99. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) §. 99. Juristische Personen. — Verfassung . (Fortsetzung.) Nachdem nun die bedeutendsten Geschäfte dargestellt worden sind (§ 98), worauf eine Anwendung der oben im Allgemeinen geprüften Theorie (§ 97) möglich und wichtig ist, soll gegenwärtig diese Anwendung auf die ein- zelnen Geschäfte selbst durchgeführt und geprüft werden. Zuvor muß jedoch bemerkt werden, daß jene Theorie bey neueren Schriftstellern in verschiedenen Graden der Strenge vorkommt. Einige behaupten die Allmacht der Majorität ohne Unterschied der Gegenstände, und lassen nur eine Einschränkung mit Rücksicht auf das Staats- wohl eintreten, wenn etwa durch einen Beschluß der Ma- jorität der Ruin einer Gemeinde herbeygeführt werden würde Thibaut a. a. O., S. 395. 397, Pandekten § 132. Die Be- rücksichtigung der verschiedenen Theilnehmungsrechte verwirft er S. 397 ausdrücklich, und verlangt bey jeder an sich feststehenden Thei- lung des Corporationseigenthums, wenn man sich über den Maas- stab nicht einigen könne, die glei- che Theilung nach der Kopfzahl der Mitglieder. . Andere dagegen legen in die Ausführung des Grundsatzes eine zwiefache große Milderung; sie fordern für die wichtigsten der im § 98. angegebenen Geschäfte Einstimmigkeit anstatt Majorität, und sie berücksichtigen bey denselben die Verschiedenheit der Theilnehmungsrechte Einzelner (§ 97), woraus verschiedene Klassen der Mit- glieder hervorgehen Haubold C. 4 § 4 sq. Kori S. 11 — 20 S. 26. . Rechnet man diese zwiefache Mil- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. derung ab, wodurch allerdings viele der bedenklichsten Fol- gen des Grundsatzes abgewendet werden, so bleiben noch folgende unrichtige Seiten jener Lehre übrig: I. Die vernachlässigte Beachtung der eigenthümlichen Natur der universitas ordinata, worauf die Allgewalt der Majorität der Mitglieder gar nicht paßt (§ 97). — Die- ser Punkt jedoch ist praktisch weniger erheblich, als in der allgemeinen Betrachtung, da die Vertheidiger jener Lehre, trotz ihres allgemeinen Ausdrucks, in der That doch nur an universitates inordinatae, namentlich an Dorfgemein- den, zu denken pflegen, und da mir keiner bekannt ist, der den Grundsatz auch auf die Städte, ohne Rücksicht auf deren besondere Verfassung, anzuwenden versuchte. II. Die Regel von den zwey Drittheilen der Mitglie- der, deren Versammlung das Recht der Totalität soll ausüben können (§ 97). — Auch diese Regel ist, obgleich in der Ausdehnung, die ihr dort gegeben wird, völlig ver- werflich Im § 97. ist nachgewiesen worden, daß die Regel von den ⅔ nie auf die Mitglieder irgend einer Corporation, sondern bey den Römern nur auf den die Cor- poration verwaltenden Stadtsenat (die Decurionen) angewendet wor- den ist. Selbst eine Ausdehnung durch Analogie würde ganz un- statthaft seyn; denn bey den De- curionen wurden die ⅔ zugelassen, weil dieselben für die unaufhalt- same Besorgung laufender Ge- schäfte eine solche Erleichterung des Geschäftsgangs wirklich be- durften, anstatt daß bey Verfü- gungen über die Vermögenssub- stanz und ähnlichen Geschäften, die auch wohl ganz unterbleiben können (§ 98), eine solche Er- leichterung weder nöthig noch wünschenswerth ist. , dennoch praktisch minder wichtig. Denn in den meisten wirklich erheblichen Fällen wird sich in der §. 99. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) That eine Meynungsverschiedenheit unter den Mitgliedern bereits ausgesprochen haben, und dann wird es, in einer Versammlung, die über Gegenstände von solcher Wichtig- keit für die Corporation zu entscheiden hat, nicht schwer seyn sämmtliche Mitglieder zusammen zu bringen, wodurch dann jenem Irrthum aller Einfluß ohnehin entzogen wird. III. Als Hauptirrthum endlich bleibt noch die prak- tisch wichtigste Behauptung übrig, welche die Totalität der gegenwärtigen Mitglieder mit der Corporation selbst identificirt, und daher mit einer unbedingten Gewalt über deren Rechte ausrüstet; welcher Irrthum dann durch die der bloßen Majorität eingeräumte Entscheidung noch um Vieles verschlimmert, durch die für viele Fälle von man- chen Schriftstellern geforderte Einstimmigkeit sehr gemil- dert wird. Von dem durch diese Betrachtungen gewonnenen Stand- punkte aus sollen nunmehr die nicht zur laufenden Ver- waltung gehörenden Geschäfte, so wie sie im § 98. zusam- mengestellt worden sind, einzeln erwogen werden. 1) Neue Statuten. 2) Besteurung. In diesen beiden Geschäften ist die der Majorität ein- geräumte unbedingte Macht ganz besonders bedenklich, in- dem es einleuchtet, daß dadurch die willkührlichste und un- gerechteste Behandlung von Individuen oder ganzen Klas- sen, die sich in der Minorität befinden, ohne alle Abwehr möglich wird. Dagegen ist hierin ein einstimmiger Be- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. schluß aller Mitglieder wenig bedenklich, indem dadurch, nach der Natur der Gegenstände, ein unwiederbringlicher Nachtheil für die Zukunft nicht leicht eintreten wird. Noch eher kann der Staat in seinen eigenen Interessen dadurch gefährdet werden, indem z. B. die Art und das Maas der Communalsteuern den Staatssteuern nachtheilig wer- den kann. Dadurch wird ohnehin eine gewisse Aufsicht nöthig, und diese wird denn zugleich völlig hinreichen, auch die moͤglichen Nachtheile für die eigene Zukunft der Corporation selbst zu beachten und zu verhüten. 3) Zur Aufloͤsung der Corporation ist ohnehin die Ge- nehmigung des Staats erforderlich. Daneben aber kann unmöglich ein Beschluß der Majorität genügen, da nicht einzusehen ist, warum nicht die Minorität die Corporation sollte fortsetzen können, während es den Mitgliedern der Majorität frey stehen wird, einzeln auszutreten. Wenn sie dieses nicht genügend finden, sondern die allgemeine Auflösung vorziehen, so wird dieses meist darin seinen Grund haben, daß sie zugleich eine Vertheilung des Corporations- vermögens verlangen: dadurch fällt aber dieser Beschluß mit dem gleich folgenden zusammen, und muß daher auch gleichen Rücksichten, wie dieser, unterworfen werden. — Ein einstimmiger Beschluß aller Mitglieder über Auflösung der Corporation bedarf noch immer der Genehmigung des Staats, indem dadurch fremde Personen, z. B. die Cre- ditoren, gefährdet werden koͤnnen. Ist aber jene Geneh- migung vorhanden, so kann in der Rücksicht auf die Zu- §. 99. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) kunft kein Hinderniß der Rechtmäßigkeit eines solchen auf- lösenden Beschlusses liegen, da nun die Corporation keine Zukunft hat, deren Zustand durch jenen Beschluß etwa in Nachtheil gerathen koͤnnte. 4) Veränderung in der Substanz des Corporations- vermögens. Dieser Fall ist unter allen bey weitem der wichtigste, indem auf der einen Seite der Verlust, wenn ein solcher eintritt, unwiederbringlich ist, auf der andern aber die Gewinnsucht der einzelnen Mitglieder so leicht dazu anreizt, die hülflose Corporation in Nachtheil zu bringen. Hier ist nun vor Allem augenscheinlich die Ungerech- tigkeit, die aus der unbedingten Herrschaft der Majori- tät hervorgehen kann. Für viele Fälle freylich wird das von Thibaut zugelassene Temperament abhelfen, daß nicht das Staatsinteresse durch den Ruin der Gemeinden ge- fährdet werden dürfe. Allein es gieht noch manches Un- recht ohne Ruin, und es giebt viele Corporationen, die nicht Gemeinden sind. Ein Beyspiel wird dieses anschau- lich machen. Gesetzt, es wandert ein Handwerker aus ei- ner deutschen Stadt nach Indien, erwirbt Reichthümer, und hinterläßt ein großes Kapital der Zunft, deren Mit- glied er vormals war. Besteht diese Zunft aus Funfzehen Meistern, so koͤnnen, nach Thibauts Regel, Acht dersel- ben, als allmächtige Majorität, das Geld unter sich thei- len, und die übrigen Sieben leer ausgehen lassen. Die von Thibaut zugelassene Einschränkung hilft hier nicht, denn Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. das Staatsinteresse beschränkt sich bey der Handwerkszunft auf den tüchtigen und redlichen Gewerbsbetrieb, und die- ser ist von dem zufällig erworbenen Geldreichthum ganz unabhängig. Aber der Staat in seiner richterlichen Func- tion, als Beschützer aller Rechte, kann hier so wenig als anderwärts zugeben, daß Unrecht geschehe. — In dieser Beziehung nun ist selbst durch die Meynung derjenigen, welche Einstimmigkeit fordern, nur die eine Seite des Un- rechts abgewendet. Die Sieben Mitglieder werden dann nicht mehr durch die Acht verletzt, wohl aber die Corpo- ration durch alle Funfzehen Recht auffallend zeigt sich dieses in dem Fall, wenn durch eine Seuche alle Meister einer Handwerkszunft, bis auf Einen, sterben, und dieser das Zunftver- mögen zu seinem Privatvermö- gen machen will (§ 89. b ). Hier ist gewiß Einstimmigkeit vorhanden. . Auch hier wieder wird die schon oben (§ 90) aufgestellte Vergleichung der Corpo- ration mit einem Unmündigen Alles anschaulicher machen. Wenn ein Pupill Drey Vormünder hat, so sollen nicht Zwey derselben das Vermögen unter sich theilen, und den Dritten ausschließen; aber wenn sie den Dritten zur Thei- lung zulassen, so wird dadurch das Unrecht gegen den Pupillen nicht geringer. Eine besondere Erwägung fordert noch der Fall, da das Bürgervermögen in Kämmereyvermögen, oder die in- dividuelle Benutzung in Gemeindebenutzung verwandelt wer- den soll. Auch hier ist wieder der Beschluß der Majori- tät voͤllig verwerflich, da überhaupt keine Gemeinde als solche, durch wen sie auch vertreten seyn möge, über die §. 99. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) Nutzungsrechte der Einzelnen etwas zu beschließen hat Eichhorn deutsches Privatrecht § 372. 373. ; dagegen ist der einstimmige Beschluß völlig rechtmäßig, indem nun jeder Einzelne auf sein persönliches Nutzungs- recht verzichtet hat, was er unstreitig zu thun befugt ist. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 100. Juristische Personen. Verfassung . (Fortsetzung.) Aus der bisherigen Darstellung scheint also hervorzu- gehen, daß bey Corporationen jede substantielle Verände- rung im Vermögen gänzlich unterbleiben müsse. Dennoch können sehr viele Fälle kommen, worin eine solche nützlich und räthlich, andere, wo sie nothwendig ist. Wie ist die- ser Widerspruch aufzulösen? Bey den Unmündigen wird die Verwaltung des Ver- mögens zuverlässigen Vormündern anvertraut; bey den be- denklichsten Handlungen fügt schon das neuere Römische Recht, noch weit mehr aber das heutige Recht der mei- sten Staaten, eine ganz specielle Controle hinzu; endlich wird der Unmündige regelmäßig nach wenigen Jahren handlungsfähig, und fordert dann selbst Rechenschaft von den Vormündern. — Die Corporationen unterscheiden sich von den Unmündigen zunächst dadurch, daß sie nie mündig werden, dann aber noch weit wesentlicher dadurch, daß sie gerade bey den hier in Frage stehenden Vermögens- veränderungen stets in die unmittelbarste Collision mit dem persönlichen Interesse ihrer eigenen Vertreter kommen Namentlich geschieht dieses bey jeder Vertheilung von Cor- porationseigenthum unter die ein- zelnen Mitglieder; am Auffallend- sten freylich in Dorfgemeinden und Zünften, wo die Verthei- lung gerade von denselben Per- sonen beschlossen werden soll, die dadurch Etwas zu empfangen ha- ben; jedoch auch (wenngleich in geringerem Grade) bey einer uni- versitas ordinata, z. B. einer ; §. 100. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) eine Collision, die zwischen dem Pupillen und dem Vor- mund gewöhnlich gar nicht vorhanden ist, und da, wo sie zufällig eintrit, augenblicklich die Substitution eines an- dern Vertreters veranlaßt § 3 J, de auctor. tut. (1. 21.). . Aus dieser Vergleichung folgt also, daß bey Corpora- tionen die rechtliche Möglichkeit, Handlungen der oben be- schriebenen Art vorzunehmen, durch das obervormund- schaftliche Schutzrecht gegeben ist, welches der Staat über alle schutzbedürftige Personen, also auch über die Corpo- rationen, ausüben darf und soll. Der Staat also er- scheint hier thätig, nicht sowohl um sein eigenes Interesse wahrzunehmen, welches er bey vielen, ja bey den wich- tigsten Corporationen allerdings auch hat, sondern in Kraft eines Rechts, welches ihm über alle gleichmäßig zusteht (§ 96). Über diese Einwirkung des Staats auf die Corpora- tionen ist in neueren Zeiten ungemein viel geschrieben und gestritten worden: weniger aus dem privatrechtlichen, als aus dem politischen Gesichtspunkt: nicht blos in Deutsch- land, sondern auch in Frankreich Unter die ausgezeichnetsten Französischen Arbeiten über die- sen Gegenstand gehören: Fiévée correspondance politique et ad- ministrative, lettre première (übersetzt von Schlosser Frank- furt 1816), und die Rede von Martignac über das Commu- nalgesetz, gehalten in der Depu- tirtenkammer. . Die Gegner jeder Stadtgemeinde. Denn die Mit- glieder der Stadtbehörde, welche die Vertheilung beschließen, ste- hen doch nicht außer der Gemein- de, und sind dem Interesse der Vertheilung nicht in ähnlicher Art fremd, wie der Vormund dem Interesse der Handlungen, die er für den Pupillen vornimmt. II. 23 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. solchen Einwirkung sind darum noch keinesweges gleicher Meynung über den letzten Erfolg; Einige scheinen densel- ben mehr positiv zu denken, so daß die gewöhnlichen Ver- treter der Corporationen sollen thun können was ihnen beliebt; Andere mehr negativ, so daß in dem Vermoͤgen der Corporationen überhaupt jede eingreifende Anderung schlechthin unterbleiben müßte. Beide Gestalten jener Mey- nung gehen von entschiedenem Wohlwollen für die Corpo- rationen aus, aber beide, in ihrer strengen Consequenz, können denselben sehr verderblich werden. Bey unbefangener Betrachtung ist nicht zu verkennen, daß durch die Übertreibung vormundschaftlicher Einwir- kung des Staats auf die Corporationen (besonders die Gemeinden) vielfach gefehlt worden ist. Bald war es Fiscalität, bald verkehrte Herrschsucht der Staatsbeam- ten, die den Gemeinden großen Nachtheil brachte, indem selbst viele laufende Geschäfte unter die fortwährende, oft hemmende specielle Einwirkung des Staats gestellt wur- den, die man weit besser der unabhängigen Communal- verwaltung überlassen hätte, nur mit dem natürlichen Vor- behalt einer allgemeinen, in den Geschäften selbst wenig merklichen Aufsicht. Solche Misbräuche in der Ausfüh- rung sind nicht durch aufgestellte Regeln zu verhuͤten, son- dern nur durch die Einsicht und den guten Willen der Be- hörden; die Richtigkeit des Princips kann durch sie nicht zweifelhaft werden. Ist in den Behörden der richtige Sinn vorhanden, so wird die Einwirkung des Staats auf §. 100. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) die oben dargestellten wichtigeren Geschäfte nur zum größ- ten Vortheil der Corporationen gereichen können; sie wird nicht nur das Interesse der Nachkommen wahrnehmen, sondern auch das der Einzelnen, die durch den eigennützi- gen Willen der Mehrheit verletzt werden könnten; sie wird zwar bey allen Gemeinden, also auch den städtischen, statt finden In der Preußischen revi- dirten Städteordnung von 1831 § 117 — 123 wird zu folgenden Geschäften der Städte die Ein- willigung der vorgesetzten Staats- behörde erfordert: Veräußerung von Grundstücken, Gemeinheits- theilungen, Veräußerung von Sammlungen, Anleihen, Ankauf von Grundstücken, Auflagen, Ver- wandlung von Bürgervermögen in Kämmereyvermögen. Gesetz- sammlung 1831 S. 28—30. , jedoch am häufigsten und sichtbarsten bey den- jenigen, die wie die Dorfgemeinden keine ausgebildete Ver- fassung haben, und bey welchen daher das Interesse der Corporation mit dem Eigennutz der Einzelnen in die un- mittelbarste Collision kommt. Unter allen oben angegebenen Geschäften, worauf eine Einwirkung des Staats räthlich seyn kann, ist keines, das durch häufiges und gleichförmiges Vorkommen eine solche Wichtigkeit hätte, wie die Gemeinheitstheilung , das heißt die Vertheilung solcher Corporationsgrundstücke an die Einzelnen, welche auch bisher schon von den Einzel- nen benutzt wurden (§ 98 Num. 4. B ); mehrere der oben angeführten allgemeineren Schriften sind zunächst durch das wichtige Interesse dieses Gegenstandes veranlaßt. Die unbedingte Macht der Majorität kann hier, wie in ande- ren Fällen, zu der schreyendsten Ungerechtigkeit führen; 23* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. aber selbst die Einstimmigkeit verhütet nicht alle Gefahren, wie an dem oben angeführten Beyspiel eines Bürgerwal- des gezeigt worden ist. Manche neuere Schriftsteller ha- ben daher alle Gemeinheitstheilungen für ungerecht, ja für revolutionär erklärt; gewiß mit der einseitigsten Übertrei- bung. Wenn die bisherige Art der Bodennutzung Jahr- hunderte lang dem Bedürfniß genügte, so ist unstreitig eine Zeit eingetreten, worin die größere Energie aller ge- werblichen Thätigkeit Keinem erlaubt, sich davon völlig auszuschließen, ohne daß ihm die alte Gewohnheit ver- derblich würde. Niemand aber wird bezweifeln, daß der als Gemeindeweide sehr spärlich genutzte Boden durch die Vertheilung zu einem ungleich höheren Ertrag gebracht werden kann. Im Allgemeinen also sind die Regierungen wegen der Förderung der Gemeinheitstheilungen nur zu loben, wenngleich im Einzelnen auch hier manches Ver- kehrte geschehen seyn mag. Die Aufsicht aber, wodurch in diesem Geschäft der Staat sowohl von den Einzelnen, als von den Nachkommen im Ganzen, jede Verletzung ab- zuwenden suchen muß, kann großentheils schon auf allge- meine Regeln zurückgeführt werden, und wird in dieser Gestalt sogar noch größere Gewähr völliger Unparteylich- keit mit sich führen: dieses ist der Ursprung der Gemein- heitstheilungsordnungen Aus denselben staatswirth- schaftlichen Gründen, woraus die Gemeinheitstheilungsordnungen hervorgegangen sind, hat die neue- re Gesetzgebung sehr häufig auch in die Rechtsverhältnisse der Ein- zelnen eingegriffen, indem sie die einseitige Befugniß zu Separa- . §. 100. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) Eine besondere Erwähnung verdient noch an dieser Stelle die Prozeßführung für die den juristischen Personen zustehenden Rechte. An sich selbst gehört diese zu den un- bedenklichen Geschäften der laufenden Verwaltung (§ 98). Dennoch können zwey Rücksichten entgegengesetzter Art be- sondere Vorsichtsmaasregeln nöthig machen, vornämlich bey den universitates inordinatae, und namentlich den Dorfgemeinden. Erstlich kann eine leichtsinnige Prozeß- führung leicht zu nutzlosen Ausgaben führen, also den Character der Verschwendung annehmen. Daher hat die Praxis die Errichtung eines förmlichen Syndicats erfor- dert (§ 97), und neuere Gesetze binden häufig alle Klagen der Dorfgemeinden an eine besondere Genehmigung der Regierung. — Zweytens wenn die einzelnen Mitglieder einer Dorfgemeinde das Gemeindevermögen an sich ziehen und verschleudern wollen, so brauchen sie nur als Ein- zelne dasselbe eigenmächtig in Besitz zu nehmen, und dann durch Verweigerung eines Syndicats jede petitorische und possessorische Klage der Gemeinde gegen sie als einzelne Verletzer zu verhindern. Da es nun widersinnig wäre, wenn man zulassen wollte, daß auf diese indirecte Weise den Gemeinden aller Rechtsschutz entzogen würde, so bleibt für solche Fälle keine andere Aushülfe übrig, als daß die Regierung irgend einem Beamten den Auftrag gebe, die tionen und zur Ablösung von Ser- vituten und Reallasten zugelas- sen hat, welches hier nur bey- läufig erwähnt wird. Vgl. Eich- horn deutsches Privatrecht § 373. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Klage im Namen der Gemeinde anzustellen. Wollte man der Regierung die Ausübung dieses obervormundschaftli- chen Rechts versagen, so würde man damit den Einzel- nen die Macht einräumen, die willkührlichste und regello- seste Gemeinheitstheilung zu erzwingen Für den einfachen Fall, daß in der That alle oder fast alle Einzelne in diesem Conflict mit der Gemeinde erscheinen, ist die Sache so klar, daß die hier auf- gestellte Behauptung nicht leicht Widerspruch finden möchte. Allein öfter erscheint sie in folgender et- was verwickelteren Gestalt. Wenn nämlich nur ein Theil der Ge- meindeglieder die ausschließende Nutzung eines Gemeindewaldes hat, so geschieht es wohl, daß eben diese Waldbeerbte den Be- sitz als Einzelne an sich reißen, und dann vorgeben, es könne nicht anders gegen sie geklagt werden, als vermittelst eines von den Übrigen errichteten Syn- dicats. Auch das ist illusorisch; denn da diese Übrigen gar kein Interesse bey der Sache haben, so können sie leicht durch ganz geringe Geldvortheile abgefunden werden, so daß auch sie das Syn- dicat verweigern. Der Fall ist also von jenem ersten, einfachsten Fall doch nicht wesentlich ver- schieden. — Fälle solcher verschie- denen Arten sind in neuerer Zeit öfter in den ostrheinischen (vor- mals Nassauischen) Theilen des Preußischen Staats vorgekommen, und der Rheinische Revisionshof in Berlin hat dieselben, seit einer Reihe von Jahren, stets nach den hier aufgestellten Grundsätzen be- urtheilt. . Über die hier verhandelten Gegenstände enthält das Römische Recht ungemein wenig. In den Stadtgemein- den war in der Kaiserzeit eine fast unbeschränkte Gewalt den Decurionen eingeräumt (§ 96). Doch findet sich auch dabey schon eine merkwürdige Einschränkung in einer Con- stitution des K. Leo. Wenn eine Stadt Gebäude, Grund- renten, oder Sklaven L. 3 C. de vend.reb. civ. (11. 31.) „domus, aut annonae civiles, aut quaelibet aedificia vel man- cipia.” Annonae civiles sind verkaufen will, so wird dazu in §. 100. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) Constantinopel die kaiserliche Genehmigung erfordert, in jeder andern Stadt die Genehmigung einer Versammlung, die aus der Mehrzahl der Decurionen, der Honorati und der Possessoren dieser Stadt bestehen muß, und worin jedes einzelne Mitglied seine Stimme besonders abzugeben hat l. c. „praesentibus omni- bus, seu plurima parte, tam curialium quam honoratorum et possessorum civitatis.” Ob die Stimmenmehrheit der Anwe- senden, oder die aller vorhande- nen Mitglieder jener Klassen über den Verkauf zu entscheiden habe, sagt das Gesetz nicht. Über die Bedeutung der genannten Klas- sen vergl. Savigny Geschichte des R. R. im Mittelalter B. 1 § 21. . — Für die collegia enthielten schon die zwoͤlf Ta- feln die (aus den Solonischen Gesetzen übertragene) Be- stimmung, daß sie selbst Statuten für sich zu machen be- rechtigt seyn sollten: es wird aber dabey nicht bemerkt, ob diese nur einstimmig, oder auch schon durch Stimmen- mehrheit, beschlossen werden koͤnnten L. 4 de coll. et corp . (47. 22.) aus Gajus lib. 4 ad Leg. XII. tab. „Sodales sunt qui ejus- dem collegii sunt. His autem polestatem facit Lex, pactio- nem quam velint sibi ferre, dum ne quid ex publica lege cor- rumpant.” . Reallasten, die in Fruchtabgaben bestehen, die also von Colonen oder von Emphyteuten entrichtet werden. Vgl. L . 14 C. de SS. eccl . (1. 2.), und Jac. Gotho- fredus in L. 19 C. Th. de pa- ganis (16. 10.). Der Name be- zeichnet den Gegensatz gegen die militaris annona, oder die den Grundeigenthümern obliegende Naturallieferung zur Verpflegung des Heeres. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 101. Juristische Personen. — Fiscus . Digest. XLIX. 14 de jure fisci. Cod. Just. X. 1 de jure fisci. Cod. Theod. X. 1 de jure fisci. Paulus V. 12 de jure fisci et populi. Die Art, wie der Staat in seinen privatrechtlichen Verhältnissen thätig erscheint, das heißt die Verfassung des Fiscus, gehört nicht hierher, sondern in das öffent- liche Recht; daher haben denn auch die von den Römern hierin getroffenen Einrichtungen für uns nur ein geschicht- liches Interesse. Die privatrechtliche Seite des Fiscus besteht theils in seinen äußerst zahlreichen Privilegien, theils in seiner ju- ristischen Persönlichkeit selbst. Die Darstellung der ein- zelnen Privilegien ist für diese Stelle unsres Rechtssystems schon oben als unzweckmäßig abgelehnt worden (§ 90). Nur einige allgemeine Bemerkungen mögen hier zur Sprache gebracht werden. Auf die zahlreichen eigenthümlichen Er- werbungen, worauf der Fiscus in Folge besonderer Pri- vilegien Anspruch hatte, bezogen sich eigens organisirte Anzeigen ( Nunciationes ), die dem Anzeigenden mancherley Vortheil bringen konnten L . 1 pr. L . 13 L . 15 § 3 L . 16. 42. 49 de j. fisci (49 14.). . Die Klagen aus diesen ei- §. 101. Juristische Personen. Fiscus. genthümlichen Erwerbungen waren in der Regel einer zwanzigjährigen Verjährung unterworfen L . 1 § 3. 4. 5 de j. fisci (49. 14.). , bey herren- losen Erbschaften aber ausnahmsweise einer vierjähri- gen L . 1 § 1. 2 de j, fisci (49. 14.). . — Von dem Fiscus ist das Privatvermögen des Fürsten an sich in allen Staaten verschieden (§ 88. pp ): im Römischen Recht jedoch sind die Privilegien des Fis- cus auch auf das Privatvermoͤgen des Kaisers, ja selbst der Kaiserin, ausgedehnt worden L . 6 § 1 de j. fisci (49. 14.). . Bey der juristischen Persönlichkeit des Fiscus ver- schwinden die bey den Corporationen erwähnten Zweifel und Irrthümer gänzlich, indem das Recht zur Vertretung des Fiscus, vermittelst einzelner Personen oder ganzer Behörden, lediglich durch die, dem öffentlichen Rechte je- des Staats angehörende, Verfassung des Fiscus be- stimmt wird. Eine allgemeine Bemerkung über diese Seite des Fis- cus muß aber hier ihre Stelle finden. Der Fiscus un- terscheidet sich von allen anderen juristischen Personen durch eine ganz eigenthümliche Stellung (§ 86. 87. 88). Im äl- teren Römischen Recht war bey natürlichen, wie bey ju- ristischen Personen, die Rechtsfähigkeit, nach Gegenstän- den und Graden, mannichfach bestimmt. Namentlich wurde den Corporationen lange Zeit die Erbfähigkeit versagt, und die alten Juristen suchten diese mangelnde Fähigkeit aus Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. der besonderen Natur der Corporationen zu erklären. Diese Gründe paßten völlig eben so auf das Ararium ( populus ) und den Fiscus Ohne Zweifel passen auf den populus ebensowohl wie auf jedes Municipium, Ulpians Worte ( XXII. § 5): „quoniam incertum corpus est, ut neque cernere universi, neque pro herede ge- rere possint, ut heredet fiant.” ; dennoch werden dieselben bey dieser Gelegenheit gar nicht erwähnt, weder als mit derselben Unfähigkeit wie die Corporationen behaftet, noch als da- von ursprünglich frey, oder in irgend einer späteren Zeit befreyt. Daneben aber finden sich nicht wenige Fälle, in welchen das Ärarium Erbschaften und Legate wirklich er- warb, ohne Spur eines Zweifels an der rechtlichen Moͤg- lichkeit dieser Erwerbung (§ 93. D ). Diese Erscheinungen erklären sich aus der erwähnten eigenthümlichen Natur des Staatsvermögens. Der populus, von welchem alles Recht überhaupt ausgieng, konnte unmoͤglich irgend eine Art der Rechtsfähigkeit entbehren. So mußte es seyn zu jeder Zeit, und von einer besonderen Verleihung einer solchen Fähigkeit konnte nicht die Rede seyn. Die alten Juristen aber scheinen dieses Alles so natürlich und nothwendig zu finden, daß es ihnen gar nicht in den Sinn kam, Regeln darüber aufzustellen, und insbesondere den wesentlichen Un- terschied zwischen dem Fiscus und den Corporationen be- merklich zu machen. §. 102. Juristische Personen. Erbschaften. §. 102. Juristische Personen. — Erbschaften . Nach der gewöhnlichen Lehre unsrer Rechtslehrer soll auch eine noch unerworbene oder ruhende Erbschaft ( he- reditas jacens ) unter die jurischen Personen gehören, folg- lich mit den Corporationen auf gleiche Linie zu stellen seyn. In der That scheint auch eine Stelle des Florentinus diese Zusammenstellung unmittelbar zu bestätigen L . 22 de fidejuss . (46. 1.). „Mortuo reo promittendi, et ante aditam hereditatem fide- jussor accipi potest: quia he- reditas personae vice-fungitur, sicuti municipium, et decuria, et societas .” (vgl. § 85. h ). . Wir ha- ben aber zu untersuchen, in welchem Sinn dieselbe für wahr zu halten sey. Zuvörderst könnte man sich die Sache so denken wol- len, als ob nach dem Antritt des Erben dessen Herrschaft über das Vermögen erst von dem Zeitpunkt dieses Antritts anzurechnen wäre, so daß zwischen dem Tod und dem Antritt stets ein Zeitraum übrig bliebe, in welchem ledig- lich ein fingirter Herr des Vermögens, die Erbschaft selbst, angenommen werden könnte. So ist es aber in der That nicht; vielmehr wird das Recht des Erben, welcher an- getreten hat, gerade so betrachtet, als hätte es unmittel- bar nach dem Tode angefangen, so daß überhaupt kein Zeitpunkt anzunehmen ist, worin das Vermögen nicht un- ter der Herrschaft entweder des Erblassers, oder des Er- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. ben, wirklich gestanden hätte L . 193 de R. J . (50. 17.). „Omnia fere jura heredum pe- rinde habentur, ac si continuo sub tempus mortis heredes ex- stitissent.” L . 138 pr.eod. „ Om- nis hereditas, quamvis postea adeatur, tamen cum tempore mortis continuatur.” L . 54 de adquir. vel omit. her . (29. 2.). L . 28 § 4 de stip. serv . (45. 3.). . Wenn sich daher manche Stellen so ausdrücken, als wäre die unerworbene Erb- schaft herrenlos L . 13 § 5 quod vi (43. 24.). „.. cum praedium interim nul- lius esset … postea dominio ad aliquem devoluto .. utputa hereditas jacebat, postea adiit hereditatem Titius … quod eo tempore nemo dominus fuerit.” , so ist das nur so zu verstehen, daß wir den wirklichen Herrn nicht kennen; in jener ganzen Zwischenzeit also hat zwar die Erbschaft einen Herrn, aber für unser Bewußtseyn ist er nicht vorhanden. Eine andere Deutung jener Zusammenstellung wäre folgende. Jenes Vermoͤgen hat einen unbekannten Herrn, ist also ohne Schutz. Daher wird ihm einstweilen ein Curator gesetzt, der es eben so vertritt, wie eine juristi- sche Person von ihren Vorstehern vertreten wird. — Allein auch diese Deutung muß verworfen werden. Die Ernen- nung eines Curators für die unerworbene Erbschaft ist zwar auch nach Römischem Recht nicht undenkbar, aber weder nothwendig, noch gewöhnlich; die zahlreichen Stel- len, worin das besondere Recht der unerworbenen Erb- schaften vorkommt, setzen so wenig einen solchen Curator voraus, daß vielmehr keine derselben ihn erwähnt. Auch für das Vermögen eines Abwesenden kann nach Bedürf- niß ein Curator angeordnet werden, ohne daß dabey an eine juristische Person zu denken wäre. Zu einer bloßen §. 102. Juristische Personen. Erbschaften. Fiction wird weder der Abwesende durch seine Abwesen- heit, noch der künftige Erbe durch seine augenblickliche Verborgenheit: beide bleiben einzelne Menschen, natürliche Personen. Wollte man die Behandlung der unerworbe- nen Erbschaft als einer juristischen Person strenge durch- führen, so müßte man sie in Rechtsverhältnisse aller Art eintreten lassen, ja man koͤnnte so weit gehen, zu gestatten, daß der ruhenden Erbschaft unmittelbar wieder ein frem- der Testator Erbschaften oder Legate zuwendete; dieses Alles aber ist den Römischen Juristen nie in den Sinn gekommen. Die einfachste und natürlichste Behandlung dieses Falles wäre ohne Zweifel die, daß man von dem Tode an die Erbschaft als das Vermoͤgen eines noch unbekannten Herrn ansähe, der aber doch einmal bekannt werden muß, und auf welchen dann Alles zu beziehen ist, was sich in der Zwischenzeit mit diesem Vermoͤgen etwa zutragen mag. Diese natürliche Behandlung der Sache ist es, welche das Römische Recht nicht gelten lassen will, indem es an de- ren Stelle eine Fiction unter zwey verschiedenen Aus- drücken setzt. Bald wird gesagt, die Erbschaft selbst stelle eine Person vor, und habe die Herrschaft über das Ver- mögen, also über sich selbst L . 22 de fidej . (46. 1.), (Note a ), L . 15 pr. de usurp . (41. 3.) „nam hereditatem in quibusdam vice personae fungi receptum est.” — L . 13 § 5 quod vi (43. 24.) „dominae locum ob- tinet,” L . 15 pr. de interrog . (11. 1.) „domini loco habetur,” L . 61 pr. de adqu. rer. dom . (41. 1.) „pro domino habetur,” L . 31 § 1 de her. inst . (28. 5.) s. u. Note f. ; bald, die Erbschaft stelle Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. den Verstorbenen vor, nicht den noch unbekannten Erben pr. J. de stip. serv . (3. 17). „personae defuncti vicem su- stinet,” § 2 J. de her. inst . (2. 14.) „personae vicem sustinet non heredis futuri, sed de- functi,” L . 34 de adqu. rer. dom . (41. 1.). „Hereditas enim non heredis personam sed de- functi sustinet,” L . 33 § 2 eod. „ex persona defuncti vires as- sumit.” — Einiger Zweifel könnte entstehen aus L . 24 de novat . (46. 2.) „transit ad heredem, cujus personam interim here- ditas sustinet.” Allein der Wi- derspruch dieser Stelle, nach der hier abgedruckten Florentinischen Leseart, mit den vorhergehenden Stellen, ist so augenscheinlich und unauflöslich, daß deshalb die die- sen Widerspruch beseitigende Vul- gata: „transit ad heredem il- lius, cujus personam” unbedenk- lich vorzuziehen ist. . Beide Ausdrücke aber sind ohne Zweifel voͤllig gleichbe- deutend Diese Identität beider Aus- drücke wird besonders klar aus einer Stelle, worin beide zusam- menstehen, so daß offenbar einer den andern nur erklären und nä- her bestimmen soll. L . 31 § 1 de her. inst . (28. 5.) „quia credi- tum est hereditatem dominam esse, (et ) defuncti locum ob- tinere.” , und bilden blos den Gegensatz gegen das oben erwähnte natürliche Verhältniß, nach welchem die Erb- schaft schon jetzt dem unbekannten Erben wirklich gehört, folglich mit ihm identisch ist Dieser Gegensatz ist in zwey Stellen (Note e ) geradezu aus- gesprochen. . Zu dieser Fiction aber wurden die Römer durch fol- gende Betrachtung bewogen. Wenn zu der Erbschaft auch Sklaven gehörten (welches wohl selten ganz fehlen mochte), so konnte durch diese das Vermögen, auch in seinem jetzt ruhenden Zustand, dennoch vermehrt werden, indem über- haupt der Sklave seinem Herrn Vermögen, selbst ohne dessen Wissen, erwerben konnte. Allein es gab Erwer- bungsarten, bey welchen es wegen ihrer streng civilen §. 102. Juristische Personen. Erbschaften. Natur mit der Rechtsfähigkeit des Erwerbers besonders streng genommen wurde; sollten diese von einem Sklaven ausgehen, dessen Erwerbsfähigkeit überhaupt von der sei- nes Herrn abhieng, so wurde ein bekannter und fähiger Herr vorausgesetzt, wenn nicht der Erwerb ungültig oder wenigstens in seiner Gültigkeit zweifelhaft bleiben sollte. Unter diese streng civilen Erwerbungen gehörte nun die Erbeinsetzung des Sklaven, indem deren Gültigkeit davon abhieng, daß der Sklave einen zur Zeit des errichteten Testaments einsetzungsfähigen Herrn hatte Ulpianus XXII. § 9 L . 31 pr. de her. inst . (28. 5.). Hier wird dieser Satz in unmittelbarer Verbindung mit unsrer Fiction vorgetragen. . Eben so verhielt es sich mit dem Erwerb einer Forderung durch die Stipulation eines Sklaven; gewiß auch eben so mit dem Erwerb des Eigenthums, wenn sich der Sklave eine Sache mancipiren ließ, nur daß dieser Fall im Justinia- nischen Recht nicht mehr berührt wird. Um dieser, durch die strenge Rechtsform beschränkten, Erwerbungen willen hatten die Römer jene Fiction eingeführt, die es möglich machte die Gültigkeit der Handlung mit Sicherheit zu be- urtheilen, indem dieselbe nun von der Rechtsfähigkeit des bekannten Erblassers abhieng, anstatt daß die Fähigkeit des noch unbekannten Erben ungewiß war. Einige Beyspiele werden dieses praktische Interesse jener Fiction anschaulich machen. Wenn ein testamentsfähiger Römer ohne Testa- ment starb, und nun ein Dritter einen Sklaven dieser ru- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. henden Erbschaft zum Erben einsetzte, so war die Ein- setzung kraft unsrer Fiction gültig, weil sie auf den ein- setzungsfähigen Verstorbenen bezogen wurde; ohne die Fiction wäre ihre Gültigkeit ungewiß gewesen, weil der noch unbekannte Intestaterbe ein Intestabilis seyn konnte, welcher keine Einsetzungsfähigkeit hatte L . 18 § 1 L . 26 qui test . (28. 1.). Wenigstens nach dem älteren Recht konnte der Inte- stabilis auch nicht zum Erben ein- gesetzt werden. Vgl. Marezoll bürgerliche Ehre S. 90. . Wenn ein Soldat mit Hinterlassung eines Testaments stirbt, dieses ist noch uneröffnet, also die Erbschaft noch unerworben, so kann jeder Dritte einen zu dieser Erbschaft gehörenden Sklaven mit Sicherheit zum Erben einsetzen, weil die Ein- setzung, nach unsrer Fiction, auf den Verstorbenen bezogen wird; ohne die Fiction wäre die Einsetzung von ungewis- ser Gültigkeit, weil der noch unbekannte Testamentserbe des Soldaten ein Peregrine seyn kann L . 13 § 2 de test. mil . (29. 1.). , welcher mit jenem dritten Testator keine testamentifactio hat. Ganz eben so verhält es sich, wenn in demselben Fall der Erb- schaftssklave eine Stipulation mit der Formel spondes? spondeo schließt; denn diese ist durch die Beziehung auf den Verstorbenen gültig, anstatt daß sie, bezogen auf den peregrinen Testamentserben, ungültig seyn würde Gajus III. § 93. . — Daneben hat nun die Fiction auch die ganz consequente Folge, daß, wenn der erwerbende Erbschaftssklave selbst legirt ist, der Erwerb dennoch bey der Erbschaft bleibt, §. 102. Juristische Personen. Erbschaften. und nicht etwa, zugleich mit dem Sklaven, an den Legatar fällt: welcher Satz jedoch bey dem Erwerb durch das Le- gat eines Ususfructus eine Ausnahme leidet (Note r ). Solche Fälle sind es, um deren willen allein jene Fiction erfunden worden ist. Von ihnen sprechen die mei- sten und bestimmtesten der über die Fiction bereits an- geführten Stellen Von dem Erwerb des Skla- ven überhaupt: L . 61 pr. de adqu. rer. dom . (41. 1.). — Von der Stipulation des Sklaven: pr. J. de stip. serv . (3. 17.), L . 33 § 2 L . 34 de adqu. rer. dom . (41. 1). Vgl. L . 18 pr . § 2 de stip. serv . (45. 3.). — Von der Erbeinsetzung des Sklaven: § 2 J. de her. inst . (2. 14.), L . 31 § 1 L . 52 de her. inst . (28. 5.), L . 61 pr.de adqu. rer. dom . (41. 1.). — War ein Erbe eingesetzt, der zwar testa- mentifactio hatte, aber die Ca- pacität ganz oder theilweise ent- behrte ( coelebs oder orbus ), so konnte ein Erbschaftssklave die ihm legirte Sache dennoch unbedingt der Erbschaft erwerben; wer diese Sache, so wie die ganze Erbschaft, am Ende bekommen würde, das mußte sich dann zur Zeit des An- tritts der Erbschaft zeigen. L . 55 § 1 de leg . 2 (31. un.). . Allerdings finden sich auch einige Stellen, worin davon Gebrauch gemacht wird bey man- chem Sklavenerwerb, der nicht unter der strengen Regel des jus civile stand, wie z. B. durch bloße Tradition oder durch einen bonae fidei contractus L . 16 de O. et A . (44. 7.) (vgl. Arndts Beiträge I. 208), L . 33 § 2 de adqu. rer. dom . (41. 1.), L . 1 § 5 de adqu. poss . (41. 2.), L . 29 de captiv . (49. 15.), L . 15 pr. de usurp . (41. 3.), L . 11 § 2 de acceptilat . (46. 4.). — Vgl. auch folgende Stel- len, welche von der Regel An- wendung machen, ohne sie gera- dezu auszusprechen: L . 1 § 6 de injur . (47. 10.), L . 21 § 1 L . 3 pr . § 6 de neg. gestis . (3. 5.), L . 77 de V. O . (45. 1.), L . 1 § 29 depos . (16. 3.). : andere Stellen, worin sie sogar angewendet wird ohne Rücksicht auf den Erwerb durch Sklaven L . 22 de fidejuss . (s. oben Note a), L . 24 de novat . (46. 2.), L . 13 § 5 quod vi (43. 24.) (wo . Allein dieses sind durchaus II. 24 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. nur zufällige Anwendungen einer zu ganz anderen Zwecken erfundenen Regel. Dieses wird dadurch unzweifelhaft, daß unter allen diesen Fällen kein einziger ist, für welchen die Fiction irgend einen praktischen Werth hätte, das heißt kein einziger, in welchem nicht ganz derselbe Erfolg be- hauptet werden koͤnnte, man möge während der ruhenden Erbschaft den Verstorbenen, oder aber den künftigen Er- ben (der es eigentlich jetzt schon ist) als gegenwärtigen Herrn des Vermögens betrachten. An der Richtigkeit dieser Behauptung könnte man viel- leicht durch diejenigen Stellen irre werden, worin jene Fiction in so allgemeinen Ausdrücken vorgetragen wird, daß dazu die eben behauptete beschränkte Anwendung we- nig zu passen scheint Dieser scheinbar allgemeine Ausdruck der Fiction findet sich in: L . 22 de fidej . (Note a ), L . 24 de novat . (46. 2.), L . 13 § 5 quod vi (43. 24.), L . 15 pr. de interrog . (11. 1.), L . 31 § 1 de her. inst . (28. 5.), L . 34 de adqu. rer. dom . (41. 1.), § 2 J. de her. inst . (2. 14.). . Allein die in diesen unbestimm- ten Ausdrücken angedeutete Allgemeinheit der Regel ist doch nur scheinbar; dieses beweisen einige andere, genauer redende Stellen, welche der Fiction ausdrücklich nur eine relative, also beschränkte, Wirksamkeit zuschreiben pr. J. de stip. serv . (3. 17.) „in plerisque,” L . 61 pr. de adqu. rer. dom . (41. 1.) „in mul- tis partibus juris,” L . 15 pr. de usurp . (41. 3.) „in quibusdam.” . — Ja selbst in den Fällen des Erwerbs durch Sklaven, wo- für sie eigentlich eingeführt ist, gilt sie nicht ganz ohne dieser Grund nur neben anderen geltend gemacht wird), L . 15 pr. de interrog . (11. 1.). Vgl. auch Beylage IV. Note b. §. 102. Juristische Personen. Erbschaften. Ausnahmen Wenn der Erbschaftssklave stipulirt, so gilt die Stipulation nur als eine bedingte, und wird erst dann erworben, wenn irgend Jemand die Erbschaft antritt. L . 73 § 1 de V. O . (45. 1.). — Wenn dem Erbschaftssklaven et- was legirt wird, so wird zwar in der Regel dieses Legat sogleich der Erbschaft erworben; ist aber ein Ususfructus legirt, so tritt der Er- werb erst zu der Zeit ein, wo der Sklave, in Folge des Antritts der Erbschaft, einen bestimmten Herrn erhält: es sey nun dieser Herr der antretende Erbe selbst, oder aber Derjenige, dem der Sklave legirt ist, da denn der Erwerb niemals an die Erbschaft kommt. L . 1 § 2 quando dies ususfr . (7. 3.). L . 16 § 1 quan- do dies leg . (36. 2.). ; dadurch aber wird es um so einleuchten- der, daß der allgemeine Ausdruck der oben angeführten Stellen (Note p ) nicht zu buchstäblich genommen wer- den darf. Allerdings findet sich noch ein merkwürdiger, praktisch wichtiger Rechtssatz außer dem Sklavenrecht, auf welchen jene Fiction im älteren Recht einigen Einfluß hätte ha- ben können. Wenn ein Erblasser eine angefangene, un- vollendete Usucapion hinterläßt, so müßte der Strenge nach die Usucapion unterbrochen seyn, da die Erbschaft keines Besitzes fähig ist. Da dieses aber zu empfindliche Folgen gehabt hätte, so nahm man als jus singulare an, die Usucapion gehe nicht nur ununterbrochen fort, sondern sie könne selbst vor dem Antritt der Erbschaft vollendet werden L . 31 § 5 L . 40 L . 44 § 3 de usurp . (41. 3.), L . 30 pr. ex quib. causis maj . (4. 5.). . Diesen praktisch wichtigen Satz konnte man versuchen durch unsre Fiction zu begründen, und dieses konnte vor Justinian in dem oben angeführten Beyspiel eines Soldatentestaments wichtig werden; denn wurde die 24* Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Usucapion auf den Verstorbenen bezogen, so war ihre Vollendung möglich, bezog man sie auf den peregrinen Testamentserben (der persoͤnlich nicht usucapiren konnte), so war sie unmöglich. Dennoch wird in keiner der eben angeführten Stellen jene Fiction zu Hülfe genommen, son- dern es wird vielmehr der die Usucapion betreffende Rechts- satz als ein ganz für sich bestehender dargestellt; ohne Zweifel deswegen, weil die ganze Fiction überhaupt nur reine Rechtsverhältnisse zum Gegenstand hatte, also nicht solche Verhältnisse, die ein menschliches Bewußtseyn und Handeln unmittelbar voraussetzen, wohin gerade der Be- sitz gehört L . 1 § 15 si is qui test . (47. 4.), L . 61 pr . § 1 de adqu. rer. dom . (41. 1.), L . 26 de stip. serv (45. 3). (Diese letzte Stelle hat sich nun auch noch an ei- nem andern Orte wiedergefunden. Fragm. Vat. § 55). — Eine Folge der Besitzesunfähigkeit der Erb- schaft war es, daß sie nicht be- stohlen werden, also auch nicht die furti actio erwerben konnte. L . 68. 69. 70 de furtis (47. 2.), L . 2 expil. hered . (47. 19.). . Die Resultate dieser, die Erbschaft als juristische Per- son betreffenden, Untersuchung lassen sich in folgende Sätze zusammenfassen. Erstlich: Die ruhende Erbschaft war, auch im Sinn der Römmer, keine juristische Person, und wenn sie in einer Stelle mit Corporationen verglichen wird (Note a ), so hat das blos den Sinn, daß sowohl bey ihr, als bey jenen, eine Fiction angewendet wird. Diese Fiction hat jedoch in jedem der erwähnten zwey Fälle andere Gründe und andere Folgen, mithin eine verschiedene Natur. §. 102. Juristische Personen. Erbschaften. Zweytens: Die eigenthümliche Behandlung der ruhen- den Erbschaft vermittelst einer Fiction beschränkte sich bey den Römern auf die Erleichterung gewisser Erwerbungen durch die zu der Erbschaft gehörenden Sklaven. Drittens: Es ist daher nicht zu rechtfertigen, wenn jene Eigenthümlichkeit der ruhenden Erbschaft als Bestand- theil des heutigen Rechts dargestellt wird, indem dasselbe den Erwerb durch Sklaven überhaupt nicht kennt. Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 103. Verschiedenheiten in der Verknüpfung der Rechts- verhältnisse mit den Personen . Bisher ist in diesem Abschnitt untersucht worden, wer überhaupt Subject eines Rechtsverhältnisses seyn könne: und zwar zuerst nach der allgemeinen Natur der Rechts- verhältnisse selbst, dann nach positiven Rechtsregeln, wo- durch jene natürliche Rechtsfähigkeit theils eingeschränkt, theils künstlich erweitert wird. Diese Bestimmungen vor- ausgesetzt, entsteht nun die fernere Frage, wie die Rechts- verhältnisse mit den an sich dazu fähigen Subjecten ver- knüpft werden. Diese Verknüpfung geschieht regelmäßi- gerweise durch irgend ein das bestimmte Individuum be- treffendes Ereigniß, also durch menschliches Handeln oder Leiden. So kann ein Jeder Eigenthum erwerben durch Tradition oder Occupation, durch Verträge Glaubiger oder Schuldner werden, Schuldner auch durch die Delicte die er begeht, Glaubiger durch die welche gegen ihn ver- übt werden. Dieses Alles ist auch wahr von den juristi- schen Personen, nur mit dem Unterschied, daß als ihre Handlungen die Handlungen ihrer Vertreter angesehen wer- den. Die allgemeine Natur der zu dieser regelmäßigen Verknüpfung der Rechtsverhältnisse mit den Personen füh- renden Thatsachen wird der Gegenstand des folgenden Abschnitts seyn. §. 103. Verknüpfung der Rechtsverhältnisse mit der Person. Allein es giebt auch eine abweichende, mehr künstliche, Verknüpfungsweise, die sich nicht auf das menschliche Thun und Leiden einer individuell bestimmten Person gründet, sondern auf eine allgemeine, mit den verschiedensten In- dividuen vereinbare Eigenschaft. Diese ungewoͤhnlichere Verknüpfungsweise wird bey manchen Arten der Rechts- verhältnisse durch ihre besondere Natur herbeygeführt: bey anderen kann es durch individuelle Willkühr in einzelnen Fällen der Anwendung geschehen. Eine solche individuelle Willkühr aber wird seltner in Verträgen vorkommen, welche meist ein deutlich gedachtes und genau bestimmtes In- teresse der Gegenwart befriedigen sollen: häufiger in ei- nem letzten Willen, in dessen Natur es ohnehin liegt, auf eine nicht genau bestimmbare Zukunft einzuwirken, und der sich daher leichter auch in das ganz Unbestimmte und Gränzenlose verliert: eben so auch in Bestimmungen der höchsten Gewalt, die in der Form von Privilegien erlas- sen werden. Der letzte Wille aber, der an allgemeine Eigenschaften, anstatt an eine bestimmt gedachte Persoͤn- lichkeit ( persona incerta ), ein Successionsrecht knüpfen sollte, war im älteren Römischen Recht untersagt, und erst Justinian hat denselben für gültig erklärt (§ 93. q ). Die allgemeine Eigenschaft selbst, woran in diesen ab- weichenden Fällen ein Rechtsverhältniß zunächst angeknüpft wird, um durch sie der Person anzugehören, in welcher sich diese Eigenschaft findet, kommt besonders in folgen- den Gestalten vor: Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. I. Als ein staatsrechtliches Verhältniß. Wenn z. B. in Rom ein Legat dem Kaiser hinterlassen war ( Quod principi relictum est ), so wurde das so ausgelegt, als wäre nicht gerade der Kaiser zur Zeit der Abfassung des Testaments gemeynt, sondern Jeder, der zur Zeit der Er- werbung des Legats Kaiser seyn würde. Dieses war nun eigentlich eine incerta persona, mithin ungültig: daß man es dennoch schon in der älteren Zeit gelten ließ, erklärt sich aus der auf die Person des Kaisers übertragenen Exemtion des Fiscus von allen gewoͤhnlichen Beschrän- kungen des Privatrechts (§ 101). Eben daher war es auch anders bey einem der Kaiserin hinterlassenen Legat. Dieses wurde nur bezogen auf die zur Zeit des Testa- ments vorhandene Kaiserin, so daß es öfter als das dem Kaiser gegebene gar nicht zur Ausführung kam: ohne Zweifel deswegen, weil es, in jener freyeren Weise aus- gelegt, durch das allgemeine Verbot der incerta persona ungültig gewesen seyn würde L . 56. 57 de leg . 2 (31. un.). . — Ein ähnlicher Fall kommt vor bey einem Fideicommiß, welches dem Priester und den Dienern eines bestimmten Tempels eine Rente anwies. Dieses wurde ausgelegt als eine jährliche Rente auf ewige Zeiten, zahlbar an die jedesmal in jenen Func- tionen stehenden Personen. Gegen das Verbot der incerta persona wurde es dadurch geschützt, daß man als eigent- lichen Successor den Tempel selbst ansah, der zwar eine juristische Person, aber als solche eine certa persona §. 103. Verknüpfung der Rechtsverhältnisse mit der Person. war (§ 93. m ), so daß durch die ausdrücklich genannten Personen (Priester und Diener) nur die Art der Verwen- dung des Geldes bezeichnet seyn sollte L . 20 § 1 de ann. leg . (33. 1.). „Respondit, secundum ea quae proponerentur, mini- sterium nominatorum designa- tum (nicht die zur Zeit des Te- staments lebenden Individuen), caeterum datum templo .” . — Eben so würde es anzusehen seyn, wenn heutzutage ein öffentlicher Beamter eine Jahresrente stiftete, welche jeder seiner Nach- folger im Amte beziehen sollte. II. Als ein privatrechtliches Verhältniß. Dahin ge- hören, nicht nach individueller Willkühr, sondern nach der allgemeinen Natur des Rechtsinstituts selbst, die Prädial- servituten Nämlich die Prädialservi- tuten in Beziehung auf den Be- rechtigten, indem die Berechtigung dem jedesmaligen Eigenthümer ei- nes Grundstücks als solchem zu- steht; nicht in Beziehung auf den Verpflichteten, da die Servitut gar nicht blos von dem Eigen- thümer des praedium serviens, sondern ganz auf gleiche Weise von jedem anderen Menschen, an- erkannt und geachtet werden muß. ; eben so auch die nach der Analogie dersel- ben behandelte aqua ex castello, die keine Servitut ist, da sie nicht durch Privatwillkühr, sondern durch die Ver- fügung einer öffentlichen Gewalt begründet wird L . 1 § 43 de aqua (43. 22.). ; end- lich auch das Recht des Eigenthümers eines Colonats ge- gen die durch ihre Geburt zu demselben gehoͤrenden Colo- nen (§ 54). Weit häufiger und wichtiger ist diese Art der Ver- knüpfung im deutschen Recht. Es gehören dahin die mei- sten Reallasten, sowohl von Seiten des Berechtigten, als des Verpflichteten Das Recht auf die Real- lasten ist meist annexum eines ; eben so auf Seiten des Berechtig- Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. ten die Bannrechte, die stets mit einem Grundeigenthum verbunden sind; endlich auch das Recht der Leibeigen- schaft. — Das Preußische Recht bezeichnet dieselben als dingliche Rechte in Beziehung auf das Subject, und un- terscheidet sie durch diesen Zusatz von den wahren dingli- chen Rechten, die es dingliche Rechte in Ansehung ihres Gegenstandes, oder Rechte auf die Sache, nennt A. L. R., Th. I. Tit. 2 § 125 — 130, mit dem Zusatz, daß in Gesetzen, welche von dinglichen Rechten ohne nähere Bestimmung reden, die oben angegebene zweyte Bedeutung des Ausdrucks (als die gewöhnlichere) anzunehmen sey. . Aber auch durch individuelle Willkühr kann eine An- knüpfung dieser Art vorgenommen werden. Dahin gehört z. B. die Grundsteuerfreyheit, die durch Privilegium einem einzelnen Grundstück, oder auch einer Klasse von Grund- stücken ertheilt wird, das heißt allen Denjenigen, welche künftig das Eigenthum dieser Grundstücke haben werden. III. Als ein blos faktisches Verhältniß. — Dahin ge- hören im Römischen Recht die Verpflichtungen eines Je- den, der zufällig in der Lage ist, etwas restituiren oder exhibiren zu können, also das Beklagtenverhältniß in den actiones in rem scriptae (wie quod metus causa und ad Grundeigenthums, nicht immer, denn es giebt z. B. viele persön- liche Zehentrechte, und in man- chen Gegenden persönliche Dienst- rechte. — Die Verpflichtung zu den Reallasten ist gleichfalls meist eine mit einem Grundeigenthum ver- knüpfte Obligation, so z. B. die Grundabgaben in Geld oder Früch- ten, imgleichen die Dienste; nicht so die Zehentlast, die vielmehr sehr gewöhnlich ein reines jus in re ist, nämlich das Recht, von bestimmten Äckern die zehente Gar- be abzuholen, ohne positive Ver- pflichtung des Zehentpflichtigen, von seiner Seite irgend etwas zu thun. §. 103. Verknüpfung der Rechtsverhältnisse mit der Person. exhibendum ). — Im deutschen Recht die Bannrechte auf Seiten des Verpflichteten, die für jeden Bewohner eines bestimmten Bezirks (ohne Rücksicht auf irgend ein Rechts- verhältniß desselben) die negative Verpflichtung begrün- den, gewisse gewerbliche Leistungen von keinen anderen Ver- käufern als dem Bannberechtigten zu beziehen. — Diese Fälle bezogen sich wiederum auf die allgemeine Natur der hier erwähnten Rechtsinstitute. Eben so aber kann auch durch individuelle Willkühr, namentlich durch landesherr- liches Privilegium, an ein solches blos faktisches Verhaͤlt- niß irgend ein Recht angeknüpft werden. Die hier zusammengestellten Arten der Verknüpfung von Rechtsverhältnissen mit bestimmten Personen sind neuerlich als juristische Personen dargestellt worden Heise Grundriß B. 1 § 98 Note 15: „Juristische Person ist Alles außer den einzelnen Menschen , was im Staat als ein eignes Subject von Rechten anerkannt ist. Jede solche muß aber irgend ein Substrat haben, welches die juristische Person bil- det oder vorstellt. Dies Substrat kann nun bestehen: 1) aus Men- schen, und zwar a ) aus einem Einzelnen zur Zeit (bey öffentli- chen Beamten) .... 2) aus Sa- chen, nemlich a ) aus Grund- stücken (bey Servituten und un- sern deutschen subjectiv-dinglichen Rechten)“ u. s. w. — Man kann die aufgestellte Definition zuge- ben, und dennoch diese Subsum- tion von Fällen verwerfen, weil das Subject einer Prädialservitut u. s. w. in der That stets ein ein- zelner Mensch, also nicht Etwas außer den einzelnen Men- schen ist. — Eben so sagt Hasse , „daß z. B. der Princeps von den Römischen Juristen als eine ju- ristische Person angesehen wurde, nämlich dies successiv gedacht, er- hellet aus L. 56 D. de legat. II.” (Archiv B. 5 S. 67). : wie ich glaube, mit Unrecht. Denn bey der an eine gewisse Be- amtenstelle angewiesenen jährlichen Rente, so wie bey der Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Prädialservitut, ist der Berechtigte jederzeit ein einzelner Mensch, also eine natürliche Person; nur die Art, wie dieser Inhaber des Rechts für jeden Zeitpunkt ermittelt wird, also der Weg auf welchem man zu diesem Recht gelangt, ist hier auf eigenthümliche, von den gewöhnlichen Regeln abweichende Weise bestimmt. Von einer Vertre- tung, die von jeder juristischen Person unzertrennlich ist, findet sich hier keine Spur. Der Inhaber einer Prädial- servitut z. B. verfügt über dieses, wie über jedes andere Vermögensrecht, mit der freyesten Willkühr; er kann es zum Vortheil des dadurch beschränkten Nachbars durch Schenkung oder Verkauf aufgeben. Eben so kann der Beamte über die ihm angewiesene Rente für seine Dienst- zeit frey verfügen, da er sie nicht für eine fingirte Per- son verwaltet, sondern selbst in seinem Vermoͤgen hat, so wie jedes andere Recht. Daß er die Rente seinen Nach- folgern nicht vergeben kann, ist eine ganz ähnliche Be- schränkung, wie die des Legatars, der das legirte Haus bey seinem Tode einem Fideicommissar restituiren soll; in beiden Fällen liegt keine Veranlassung, das Subject des Rechts als eine juristische Person anzusehen. Auf die Verschiedenheiten in der Verknüpfung der Rechtsverhältnisse mit den Personen bezieht sich auch die Frage nach der möglichen Vervielfältigung der Subjecte in einem und demselben Rechtsverhältniß. Hierin nun §. 103. Verknüpfung der Rechtsverhältnisse mit der Person. findet sich unter diesen die größte Mannichfaltigkeit. Viele können sich durchaus nur auf Eine Person als ihr Sub- ject beziehen: so die Ehe, der Usus, die Prädialservitu- ten Nämlich wenn mehrere Nachbarn eine Wegeservitut auf demselben Grundstück haben, so sind sie nicht (partielle oder soli- darische) Inhaber eines und des- selben Rechts, sondern jeder Ein- zelne hat seine Servitut als ein vollständiges, für sich bestehendes Recht, ohne Zusammenhang mit der Servitut der übrigen; daß diese Rechte auf denselben Gegen- stand bestehen können, ohne mit einander in Collision zu kommen, liegt in der Art, wie überhaupt Wege benutzt werden, also in der faktischen Beschaffenheit gerade dieser Servitut. . Andere können nach Willkühr auch auf Mehrere bezogen werden, jedoch nur theilweise: so das Eigenthum, der Niesbrauch, die Emphyteuse. Noch andere mit freye- rer Willkühr, sowohl theilweise, als solidarisch: so die Obligationen, und das Pfandrecht. Eine so allgemeine Angabe der vorkommenden verschiedenen Fälle muß an dieser Stelle genügen, da jede genauere Erörterung die- ses Gegenstandes nur bey den einzelnen Rechtsinstituten selbst auf zweckmäßige Weise unternommen werden kann. Beylagen . III. — VII. Beylage III. Die Vitalität eines Kindes, als Bedingung seiner Rechtsfähigkeit . (Zu § 61 Note t ). E s ist eine sehr gewöhnliche Behauptung unsrer Rechts- lehrer, zur Rechtsfähigkeit eines Kindes reiche die leben- dige Geburt nicht hin, sondern es müsse noch die Le- bensfähigkeit oder Vitalität hinzu kommen. Damit aber meynen sie Folgendes. Es gebe einen gewissen Zeit- raum der Schwangerschaft, vor dessen Ablauf zwar eine lebendige Geburt zuweilen vorkomme, jedoch so, daß ein solches Kind höchstens einige Stunden oder Tage leben könne. Wegen dieser Unfähigkeit zur längeren Fortsetzung des Lebens müsse demselben alle Rechtsfähigkeit, selbst für die kurze Zeit, worin es wirklich lebe, ganz abgesprochen werden. Um diese Behauptung prüfen zu können, ist es nöthig, zuvor einen ganz anderen, dem Familienrecht an- gehörenden, Grundsatz darzustellen Es wird also hier, zum Behuf der Untersuchung über die Vitalität, etwas vorweg abgehan- delt, dessen eigentliche Stelle erst in dem speciellen Rechtssystem, und zwar bey der Entstehung der väterlichen Gewalt, gewesen wäre. , welcher zu jener Lehre die unschuldige Veranlassung gewesen ist. II. 25 Beylage III. Nach Römischem Recht tritt ein Kind mit der Geburt in die väterliche Gewalt ein, wenn seine Erzeuger zur Zeit der Erzeugung in einer nach Civilrecht gültigen Ehe lebten pr. J. de patria pot . (1. 9.). Ulpian . V. § 1. . Diese faktische Bedingung der väterlichen Ge- walt, von welcher so viele andere Rechte abhängen, läßt sich in folgende Elemente auflösen: 1) natürliche Paterni- tät, d. h. die Thatsache, daß ein bestimmter Mann der wahre Erzeuger des Kindes ist, 2) natürliche Maternität, 3) gültige Ehe zwischen dem wahren Vater und der wah- ren Mutter, 4) Daseyn dieser Ehe im Augenblick der Er- zeugung. Von diesen Vier Elementen macht das zweyte und dritte keine Schwierigkeit: beide Thatsachen werden in den seltensten Fällen bezweifelt werden, und wo sie streitig sind, da ist ein gewöhnlicher Beweis, so wie bey jeder anderen streitigen Thatsache, möglich und nöthig. Anders verhält es sich mit dem ersten und vierten Ele- ment. Denn die Erzeugung ist ein Naturgeheimniß, wel- ches erst nach geraumer Zeit in seinen Wirkungen zur Er- scheinung kommt, und wofür ein eigentlicher Beweis nicht etwa schwierig und selten, sondern ganz undenkbar ist Namentlich kann nicht das Geständniß des Vaters, folglich auch nicht die Eidesdelation ( de veritate ), als Beweis gelten, weil ja selbst für den Vater ein ei- gentliches Wissen dieser Thatsache nicht möglich ist, sondern nur Glaube und Vertrauen, die im Rechtsstreit keine Beachtung fin- den. . Wie war nun diese Schwierigkeit im positiven Recht zu behandeln? Man konnte etwas vorschreiben, das einem Beweise ähnlich sah, wenn man den Richter anwies, nach Vitalität. allen Umständen zu bestimmen, von welchem Vater und zu welcher Zeit das Kind wahrscheinlich erzeugt seyn möchte. Diese Behandlung aber erscheint durch folgende Betrachtungen als höchst bedenklich. Erstlich wegen der großen Unsicherheit. Es moͤgen wohl Fälle vorkommen, in welchen die äußerlichen Wahrscheinlichkeitsgründe für oder wider die Paternität so stark sind, daß sie auch einem Un- befangenen fast als Gewißheit erscheinen müssen. Allein diese Fälle sind da, wo überhaupt die Paternität Gegenstand eines Streites wird, gerade die seltneren, gewöhnlicher wird eine so große Ungewißheit zurück bleiben, daß die Entscheidung nicht ohne sehr freye richterliche Willkühr er- folgen könnte Man könnte einwenden, dieses beweise zu viel, denn bey der in der Praxis angenomme- nen Alimentenklage werde ja doch ein solcher Beweis zugelassen, und es gehe damit ganz gut. Diese Behauptung aber wäre ganz irrig, denn was bey dieser Alimenten- klage bewiesen werden soll, ist gar nicht die Erzeugung, sondern die davon völlig verschiedene, sehr wohl erweisliche, Thatsache des Beyschlafs. Diese Thatsache für sich gilt nun als Grund der Obli- gation, und nicht etwa, weil da- durch eine Präsumtion der Er- zeugung begründet wäre: denn wollte man diese Präsumtion an- nehmen, so würde man etwas Unmögliches, folglich Widersinni- ges, präsumiren, nämlich daß das- selbe Kind wahrhaft von mehre- ren Vätern erzeugt seyn könne. . Zweytens aber wäre diese Willkühr hier um so gefährlicher und unpassender, als es sich gar nicht um das persönliche Interesse handelt, sondern zu- gleich um allgemeinere sittliche Interessen: um die Ruhe ganzer Familien, und um die Ehre der Frauen. Deswe- gen hat das Römische Recht jenen Weg individueller Aus- mittlung nach Wahrscheinlichkeit gänzlich aufgegeben, und 25* Beylage III. dagegen folgenden Weg eingeschlagen. Man geht aus von der möglichen Dauer der Schwangerschaft bis zur Geburt eines lebenden Kindes. Dabey wird, nach Erfah- rungssätzen, angenommen, ein Kind könne lebendig gebo- ren werden schon am 182sten Tage nach der Erzeugung, eben so aber auch weit später, und bis zum Ablauf des zehenten Monats L . 3 § 11. 12 de suis (38. 16.) „Post decem menses mor- tis natus, non admittetur ad le- gitimam hereditatem. — De eo autem, qui centesimo octoge- simo secundo die natus est, Hippocrates scripsit, et D. Pius pontificibus rescripsit, justo tempore videri natum: nec vi- deri in servitute conceptum, cum mater ipsius ante cente- simum octogesimum secundum diem esset manumissa.” Die zehen Monate gründen sich auf die XII Tafeln ( Gellius III. 16), und man hat sie in die vierte Tafel aufgenommen. Die 182 Tage werden in der Stelle selbst durch Hippokrates und ein Re- script von Antonin gerechtfertigt. Man hat gefragt, was mit die- ser Sache die pontifices zu schaf- fen hatten? Cujacius meynt, diese hätten die Aufsicht buf ächte Ge- burten gehabt (in L. 38 de V. S. Opp. VIII. 519), was mir eine zu moderne Ansicht scheint. Die Stelle selbst sagt ja aber deut- lich, daß von dem Sohn einer Sklavin die Rede war: ohne Zweifel wollte dieser einen Opfer- dienst oder eine Priesterwürde an- nehmen, wozu nur Freygeborene fähig waren. Über die Zahl 182 vgl. unten § 181 Note h. — L . 12 de statu hom . (1. 5.). „Septi- mo mense nasci perfectum partum, jam receptum est pro- pter auctoritatem doctissimi viri Hippocratis: et ideo cre- dendum est, eum qui ex justis nuptiis septimo mense natus est, justum filium esse.” Per- fectus partus kann in diesem Zu- sammenhang nur heißen, eiu wirkliches, lebendes Kind, im Ge- gensatz des abortus; was es au- ßerdem noch heißen könnte, wird unten (Note y ) angegeben wer- den. — Endlich beweist dafür die alte Rechtsregel, daß die Wittwe erst zehen Monate nach des Man- . Auf den Grund dieser physiologi- schen Regel wird nun von dem sicheren Tag der Geburt zurückgerechnet, zuerst 182 Tage, dann Zehen Monate. Dadurch entsteht ein Zwischenraum von Vier Monaten. Vitalität. Wenn innerhalb dieser Vier Monate, oder innerhalb eines Theiles derselben, die erweisliche Mutter eines Kindes in einer Ehe gelebt hat, so ist der Ehegatte der präsumtive Vater des Kindes, außerdem hat dieses Kind, juristisch zu reden, keinen Vater Nämlich nach der reinen Regel des älteren Rechts. Das neuere Recht hat hierin zwey, die Legitimität erleichternde, Modi- ficationen angenommen: 1) Wenn das Kind auch früher, als 182 Tage nach geschlossener Ehe, ge- boren ist, so soll es dennoch als legitim gelten; das heißt, in die- sem Fall soll des Ehegatten An- erkennung den mangelnden Zeit- raum ersetzen. L . 11 C. de nat. liberis (5. 27.). 2) Concubinen- kinder ( naturales ) werden durch nachfolgende Ehe legitimirt; auch hier also ersetzt die Anerkennung die sonst nur durch jenen Zeit- raum zu begründende Präsum- tion. L . 10. 11 C. de natur. li- beris (5. 27.). . Das ist der wahre Sinn der wichtigen Rechtsregel: Pater is est quem nuptiae demon- strant L . 5 de in jus vocando (2. 4.). Es heißt also nicht, wie es Manche ganz unrichtig aus- drücken: Pater is est quem ju- stae nuptiae demonstrant. Man hat hierbey eine zwiefache, ganz verschiedene, Einwirkung der Ehe auf den Zustand der Kinder ver- wechselt. 1) Die in einer gewis- sen Zeit vorhandene Ehe begrün- det die Thatsache der Paternität, und dabey ist es gleichgültig, ob es justae nuptiae sind oder nicht, so daß z. B. auch der Römische Bürger, der eine peregrina zur Ehe nahm, als wahrer Vater sei- ner ehelichen Kinder galt. Nur verboten darf die Ehe nicht seyn, z. B. wegen Incest, denn sonst ist sie nichtig, d. h. sie exi- stirt nicht, und die Kinder sind nicht dieses Mannes Kinder. § 12 J. de nupt. (1. 10.). 2) Ist die Ehe zugleich auch Civilehe, so tritt die wichtigere Folge hinzu, daß die Kinder in väterlicher Gewalt gehoren werden. . Diese Präsumtion gilt für und wider den Va- ter, so daß jeder Theil sich darauf berufen kann, der ein nes Tod eine neue Ehe schließen dürfe, weil sonst eine sanguinis turbatio zu befürchten wäre. L . 11 § 1 de his qui not . (3. 2.). L . 2 C. de sec. nupt . (5. 9.). — Eine einzelne Anwendung findet sich noch in Nov. 39 C. 2, worin Ju- stinian in den stärksten Ausdrük- ken die Wittwe zurückweißt, die ein elf Monate nach des Mannes Tod gebornes Kind vorbrachte. Beylage III. Interesse dabey hat. Durch die aus den Umständen her- vorgehende Wahrscheinlichkeit braucht sie nicht unterstützt zu werden, es ist aber auch nicht zulässig, sie deshalb anzufechten. Vielmehr gilt sie allein als vollständiger Be- weis, und sie kann nur entkräftet werden durch den Be- weis der völligen Unmöglichkeit, welche namentlich aus einer langen, ununterbrochenen Abwesenheit des Mannes hervorgeht Wäre also z. B. ein am 182sten Tage geborenes Kind völ- lig ausgewachsen, so daß man seine Erzeugung vor der Ehe an- nehmen könnte, so müßte es den- noch als Kind dieses Ehegatten gelten; wäre es umgekehrt vor je- nem Zeitpunkt geboren, so brauchte derselbe es nicht als sein Kind an- zuerkennen, selbst wenn die Ärzte, wegen des sehr unreifen Zustan- des, eine Erzeugung in der Ehe für möglich hielten. Eben so, wenn ein Kind beynahe Zehen Monate nach des Ehemannes Tod geboren wird, so kann der un- reife Zustand desselben nicht als Grund gegen die eheliche Erzeu- gung gelten. — Die gewöhnliche Meynung ist diesen Behauptun- gen ganz entgegen. Hofacker T. 1 § 544. Struben rechtl. Bedenken B. 5 Num. 86. Vol- lends kann der Beweis eines be- gangenen Ehebruchs jene Präsum- tion gar nicht entkräften. . — Ob nun die physiologischen Voraus- setzungen jener Regel richtig sind, kann hier natürlich nicht untersucht werden. Für höchst wohlthätig aber muß man die in ihr liegende Abwehr individueller Beurtheilung er- kennen, wenn man sieht, wie schwankend und widerspre- chend die sowohl in theoretischen Schriften, als in Gut- achten medicinischer Facultäten, ausgesprochenen Meynun- gen der Physiologen sind Unter anderen darf man sich auch nicht dadurch täuschen lassen, daß manche medicinische Schrift- steller irgend einen Zeitraum, vor welchem eine vitale Geburt un- möglich sey, als völlig gewiß an die Spitze stellen; denn hinterher nehmen sie doch oft an, daß es Abnormitäten gebe, Fälle in wel- chen ein sehr unreifes Kind durch . Zu loben ist besonders auch Vitalität. der bedeutende Umfang des angenommenen Zeitraums. Zwar kann unter dessen Schutz manches wirklich unehe- liche Kind die Rechte eines ehelichen erlangen; allein theils ist die Gefahr eines entgegengesetzten Unrechts an sich wichtiger, theils ist jene Gefahr doch nur gering in Vergleichung mit der Gefahr, daß mitten in einer Ehe Kinder in der That von einem fremden Vater erzeugt werden, die dennoch als ehelich gelten: und dieser letzten, größeren Gefahr kann und soll nicht entgegengearbeitet werden, weil jeder Versuch dazu weit größere Übel mit sich führen würde. Dieses Alles ist nun in unsren Rechtsquellen klar und sicher bestimmt, und auch unsre Schriftsteller haben es nie völlig verkannt, obgleich nicht selten durch mangel- ganz ungewöhnliche, künstliche Sorgfalt gerettet worden sey. So erzählt Oeltze de partu vivo vi- tali § 37 aus namhaften Schrift- stellern zwey sehr merkwürdige Fälle; in einem derselben hatte eine Frau ein Kind geboren, und genau Sechs Monate später ein zweytes, das am Leben erhalten wurde; dieses war doch gewiß we- niger als 182 Tage im Mutter- leibe gewesen. Über die sehr aus einander gehenden Meynungen der Ärzte vgl. Glück B. 28 S. 129 fg. — Besonders erfreulich ist mir die Übereinstimmung der hier dar- gelegten Ansichten mit der Mey- nung eines der geachtetsten medi- cinischen Schriftsteller: A. Henke von den Früh- und Spät-Gebur- ten, Abhandlungen aus dem Ge- biet der gerichtlichen Medicin B. 3 p. 241—307. Zwar stellt er nor- male Gränzen möglicher Schwan- gerschaft auf ( p. 265. 284), allein er räumt ein, daß anomalische Fälle vorkämen, wodurch alle Ge- wißheit zerstört werde ( p. 271. 292 fg.). Sein Resultat ist das entschiedendste Lob der Gesetzge- bung, namentlich des Römischen Rechts, worin durch positive Re- geln die Unsicherheit individueller Beurtheilung ausgeschlossen wird ( p. 271—274, 303—304). Ins- besondere billigt er auch die an- sehnliche Ausdehnung des im R. R. angenommenen Zeitraums. Beylage III. hafte Sonderung der in einander greifenden Begriffe und Regeln ohne Noth verdunkelt, oder auch durch Ausnah- men in einzelnen Fällen zu schwächen versucht. Aber sie sind dabey nicht stehen geblieben, sondern sie haben in fol- genden Sätzen darauf weiter fortgebaut. Wenn es ein- mal vorkäme, sagen sie, daß ein Kind vor dem 182sten Tage nach seiner Erzeugung dennoch lebend geboren würde, so würde es, wenigstens nach der gesetzlich anerkannten physiologischen Regel, unfähig seyn, das Leben längere Zeit fortzusetzen, und daher können wir ihm auch keine Rechte zuschreiben. Zur Rechtsfähigkeit gehört also nicht nur Leben des Geborenen, sondern auch Lebensfähig- keit oder Vitalität , so daß das wegen Unreife nicht lebensfähige Kind keine Rechte hat, vielmehr einem todt geborenen, einem abortus, gleich zu achten ist So wird es geradezu aus- gedrückt von Haller Vorlesun- gen über die gerichtl. Arzneiwis- senschaft B. 1. Bern 1782 Kap. 9 § 3. 7, und von Oeltze de partu vivo vitali § 15. 19. . — Bevor diese Lehre von Grund aus geprüft werden kann, ist es nöthig, noch eine besondere Modification derselben zu erwähnen. Sie ist nämlich zuweilen noch dahin weiter ausgebildet worden, daß man sagte, die im siebenten Monat geborenen Kinder seyen lebensfähig, die im achten wieder nicht Cujacius in Paulum IV. 9 § 5: „Qui ante septimum, vel octavo mense prodeunt, imper- fecti sunt nec vitales . Nono autem, et decimo, et undecimo a conceptionis die legitimi par- tus fiunt.” Er sieht es als prak- tisches Recht an, und bezieht es offenbar auch auf die Rechtsfä- higkeit. — Wie dieses einmal in . Doch ist diese neue Ver- Vitalität. wicklung in späteren Zeiten meist aufgegeben wor- den Haller a. a. O. § 9. . Ich will nun versuchen zu zeigen, daß jene Lehre von der Vitalität als Bedingung der Rechtsfähigkeit in un- srem Recht durchaus keinen Grund hat. Sie muß verworfen werden nach dem allgemeinen Be- griff der Rechtsfähigkeit. Denn diese ist gebunden an das bloße Daseyn jedes lebenden Menschen, ohne Rücksicht auf dessen Aussicht, dieses Daseyn länger oder kürzer fortzu- setzen. Welches wäre der Grund einer Einschränkung von dieser Seite, und wo wäre die Gränze? Sie ist verwerflich, wenn wir auf den Inhalt unsrer Rechtsquellen sehen. Die Veranlassung dazu war augen- scheinlich die wirklich Römische Regel von den 182 Ta- gen, aber eine Rechtfertigung jener Lehre liegt in dieser Regel gewiß nicht. Denn die Römer wenden die 182 Tage lediglich an, um die Vermuthung der Paternität zu begründen, aber gar nicht, wie jene Rechtslehrer wollen, um manche lebende Menschen von dem Genuß menschli- cher Rechte auszuschließen. Die Stellen, die offenbar un- sre Frage am nächsten berühren, sind die L. 2. 3 C. de posthumis (6. 29.). Diese sagen, das Kind habe Rechts- fähigkeit unmittelbar nach der vollendeten Geburt, auch selbst wenn es im nächsten Augenblick ( illico ) sterbe, z. B. noch in den Händen der Geburtshelferin. Hier lag es Rom Gegenstand eines Rechts- streits wurde, wird unten aus Gellius bemerkt werden. Beylage III. doch gewiß sehr nahe zu unterscheiden, ob dieser schnelle Tod erfolge aus Mangel innerer Lebenskraft (Vitalität), oder aus äußeren Ursachen: von dieser Unterscheidung aber finden wir kein Wort, also war sie gewiß auch nicht im Sinn des Gesetzgebers. — Die Gründe, welche von den Gegnern aus den Quellen angeführt werden, sind unge- mein schwach, und beruhen meist auf einem augenschein- lichen Zirkel: es wird davon noch unten, bey der Über- sicht der Schriftsteller, die Rede seyn. Jene Lehre entbehrt ferner selbst die Möglichkeit einer wahren, eigentlichen Anwendung. Nicht lebensfähig, sagt man, ist das Kind, das früher als 182 Tage nach seiner Erzeugung geboren wird. Aber woher erfahren wir denn den Tag der Erzeugung? Gerade weil wir ihn nicht wissen können, haben die Römer das Zurückrechnen von dem bekannten, gewissen Tag der Geburt vorgeschrieben. Um aus diesem offenbaren Zirkel heraus zu kommen, ha- ben Jene nur Ein Mittel, welches auch gewiß in ihrer Meynung liegt. Sie müssen die Ärzte herzu rufen, und diese müssen erklären: Das Kind sieht so unreif aus, daß es nicht 182 Tage im Mutterleibe gewesen seyn kann, und daraus schließen wir, daß es nicht lebensfähig ist. Bey dieser Behandlung der Sache ist aber die Zahl der Tage ganz unnütz in die Mitte geschoben, sie dient nur dazu, die voͤllige Willkührlichkeit zu verhüllen, und es wäre viel natürlicher, die Ärzte gleich unmittelbar erklä- ren zu lassen: das Kind sieht so unreif aus, daß es we- Vitalität. gen dieser seiner sichtbaren Beschaffenheit unmoͤglich lange leben kann; ja das ärztliche Zeugniß ist mit jener ge- nauen Zeitbestimmung unvereinbar, und kann daher un- möglich in der Absicht der Urheber unsrer Rechtsregel ge- legen haben. Denn welcher Arzt möchte wohl die An- maßung haben zu bezeugen, das ihm vorgezeigte Kind sey genau 181 Tage im Mutterleibe gewesen, nicht 182 oder 183? Nach dieser neuen Wendung wird es aber auch recht klar, welche gefährliche und schwankende individuelle Beurthei- lung ganz ohne Noth in die Sache hinein gezogen wird: also gerade dasjenige Übel, welches im Römischen Recht in einer anderen Beziehung durch die Vermuthung der Pa- ternität recht absichtlich abgewehrt werden sollte. Man wende nicht ein, das Leben des Kindes müsse doch, auch nach unsrer Behauptung, bewiesen werden, warum nicht die Lebensfähigkeit? Gerade hierin ist der Unterschied recht auffallend. Das Leben ist meist Gegenstand sinnli- cher Wahrnehmung, kann also wie jede andere Thatsache durch gewöhnliches Zeugniß ohne Gefahr erwiesen wer- den; das Urtheil über die Lebensfähigkeit müßte nach wis- senschaftlichen Regeln gefällt werden, über welche die Ärzte selbst im höchsten Grade uneinig sind. — Dabey ist noch zu bemerken, daß Jene bey der Anwendung ihrer Regel immer noch stillschweigend die Bedingung hinzu den- ken müssen, daß das Kind nun auch wirklich gleich nach- her gestorben sey. Denn wenn z. B. gleich nach der Ge- burt ein genauer Thatbestand aufgenommen und an eine Beylage III. medicinische Facultät zum Gutachen eingeschickt würde, nach mehreren Monaten gienge dieses Gutachten ein, wel- ches dem Kinde die Vitalität und Rechtsfähigkeit ab- spräche, durch außerordentliche künstliche Pflege aber wäre in der That das Kind erhalten worden, das dann selbst ein höheres Alter erreichte, so würde doch wohl Niemand die Vertheidigung jener Lehre so weit treiben wollen, ei- nen Menschen für rechtlos wegen mangelnder Lebensfähig- keit zu erklären, der diese Fähigkeit durch die That be- wiesen hätte Vgl. die oben in Note i erwähnten Fälle. . Außerdem machen sich viele Vertheidiger der Lehre von der Vitalität noch folgender auffallenden Inconsequenz schuldig. Gesetzt, es wird ein völlig reifes, ausgetrage- nes Kind geboren, dieses giebt auch die deutlichsten Le- benszeichen, stirbt aber gleich nachher. Bey der Öffnung der Leiche findet sich ein solcher organischer Fehler, der die längere Fortsetzung des Lebens völlig unmöglich machte. Hier wird vielleicht der Mangel der Vitalität weit gewis- ser seyn, als bey bloßer Unreife, und doch wird für je- nen Fall die Rechtsfähigkeit von den Meisten nicht be- stritten. Wollte man nun der Consequenz wegen auch hier jene Lehre durchführen, so würde dadurch freylich die Gefahr der Willkühr, also die Rechtsunsicherheit, noch um Vieles vermehrt werden. Zu dieser Inconsequenz gesellt sich endlich noch eine zweyte, nicht minder augenscheinliche, welche sich auf das Vitalität. Verhältniß des Civilrechts zum Criminalrecht bezieht. Faßt man die Sache ganz einfach auf, so müssen Diejenigen, welche im Civilrecht Lebensfähigkeit fordern, und außer derselben das Geborene als todt ansehen, auch im Crimi- nalrecht die Möglichkeit eines Verbrechens gegen dasselbe gänzlich läugnen, da man an einem Leichnam kein Ver- brechen begehen kann. Wer also im Civilrecht die Vita- lität erfordert, und dennoch im Criminalrecht bey der Tödtung eines nicht vitalen Kindes irgend eine Strafe (wenngleich nicht die ordentliche Strafe der Toͤdtung) ein- treten läßt, der ist offenbar inconsequent. Im Criminal- recht nun hat die Untersuchung aus zwey Gründen eine besondere Wendung genommen. Erstlich wegen des in der Carolina vorkvmmenden Ausdrucks der Gliedmäßigkeit ( art. 131), welchen man sehr häufig von der Vitalität verstanden hat. Zweytens weil man Gründe zu haben glaubte, den eigentlichen Kindermord (d. h. die von der Mutter unter gewissen Umständen verübte Tödtung) von anderen Tödtungen zu unterscheiden, und gelinder zu be- handeln; daher wurde besonders auch die mangelnde Vi- talität benutzt, um von der Mutter die Strafe abzuwen- den, zugleich aber versäumt, die Frage auch für andere Fälle der Tödtung neugeborener Kinder (z. B. durch die Geburtshelferin) zu beantworten. Daß neuerlich manche Criminalisten die Vitalität von einem bestimmten Zeitraum unabhängig machen wollten, ist nicht als etwas Besonde- res zu betrachten, da auch im Civilrecht, wie oben be- Beylage III. merkt, der Zeitraum nur scheinbar, und das ärztliche Ur- theil allein das wirkliche Moment ist. Im Einzelnen haben sich die Meynungen der Crimi- nalisten so gestellt: Das eine Extrem geht dahin, die Le- bensfähigkeit als einen wesentlichen Bestandtheil des cor- pus delicti anzunehmen, so daß bey dem Mangel dersel- ben alle Strafe wegfallen müsse. So lehrt Feuerbach , jedoch nur bey dem eigentlichen Kindermord, und nur we- gen des Ausdrucks der Carolina Feuerbach § 237. : wie er andere, ähn- liche Fälle behandeln würde, läßt sich nicht ersehen. Auf die äußerste Spitze getrieben ist diese Meynung von Mit- termaier Mittermaier , neues Archiv des Criminalrechts B. 7 S. 316—323, besonders S. 318 — 320. . Ihm sind lebensunfähig alle, die ihr Le- ben nicht lange fortsetzen können, mag dieses von frühzei- tiger Geburt, oder von organischen Fehlern herrühren: er rechnet dahin auch solche, die in einzelnen, von ihm selbst angeführten Fällen ihr Leben auf Vier, ja auf Zehen Tage wirklich gebracht haben: jedes Kind dieser Art kann nicht „ein wahrhaft lebendiges genannt werden,“ es hat nur „Erscheinungen eines scheinbaren Lebens:“ „hier ist „es gewiß, daß ihm kein Leben geraubt wurde.“ Dieser Lehre, die sich gar nicht auf den eigentlichen Kindermord beschränkt, ist innerer Zusammenhang nicht abzusprechen; aber ich muß zweifeln, ob sich Mittermaier die sehr weit reichendr praktische Consequenz derselben deutlich gedacht Vitalität. hat. Um die schonende Rücksicht gegen die Kindermörde- rinnen zu beseitigen, wodurch die eigentliche Frage nur verdunkelt werden kann, wollen wir annehmen, die Ge- burtshelferin, von habsüchtigen Seitenverwandten gewon- nen, habe das ganz ausgewachsene, unzweifelhaft lebende Kind erdrosselt. Diese muß, nach der eben dargestellten Lehre, vor dem Criminalrichter völlig straflos bleiben, so- bald die Ärzte erklären, das Kind habe einen solchen or- ganischen Fehler gehabt, daß es auch ohne den Zutritt je- ner Handlung nicht lange hätte leben können; sie kann höchstens disciplinarisch von der Medicinalbehörde bestraft werden. — Andere wollen im Fall der fehlenden Vitalität nur die ordentliche Strafe ausschließen, und auch dieses nur im Fall des eigentlichen Kindermords: an Straflo- sigkeit zu denken, also dem nicht vitalen Kind allen Schutz der Gesetze zu entziehen, sind sie weit entfernt. Dahin gehört besonders Carzov , der eine mildere Behandlung für diesen Fall nur insoweit eintreten läßt, daß die Kin- desmoͤrderin mit einer härteren Strafe als der des Schwer- tes verschont werden könne Carpzov . pract.rer. crim., quaest. 11. Num. 37—43. Von Neueren gehört dahin Püttmann j. crim. § 339. . — Noch Andere endlich nehmen auf die Lebensfähigkeit gar keine Rüchsicht, so daß sie bey der Tödtung des nicht vitalen Kindes selbst die ordentliche Strafe eintreten lassen Dahin gehören Folgende: Martin Criminalrecht § 107. 122. Hencke Lehrbuch § 165. Jarcke Handbuch B. 3 S. 277. Spangenberg , neues Archiv des Criminalrechts, B. 3 S. 28. — Es scheint, daß man in dieser Untersuchung nicht immer hinrei- . — Nun ist das Ver- Beylage III. hältniß derjenigen Rechtslehrer, die im Civilrecht den nicht vitalen Kindern die Rechtsfähigkeit absprechen, zu diesen verschiedenen Meynungen der Criminalisten, folgendes. Neh- men sie Mittermaiers Meynung an, so sind sie consequent: lassen sie dagegen bey der Tödtung irgend eine Strafe zu, sey es die ordentliche oder eine außerordentliche, so sind sie inconsequent, und das ist die neue Inconsequenz, welche hier hervorgehoben werden sollte. Wenn nun aus allen diesen Gründen die Annahme der Vitalität als Bedingung der Rechtsfähigkeit gänzlich ver- worfen werden muß, so möchte man glauben, sie wäre überhaupt nur eine Erfindung neuerer Rechtslehrer, und die Römer hätten daran gar nicht gedacht. Dieses aber läßt sich nicht behaupten, vielmehr haben sie diese Lehre wohl gekannt. Dabey kann es am wenigsten auffallen, wenn die nichtjuristischen Römischen Schriftsteller die hier einschlagenden Fragen nicht immer gehörig sondern, na- mentlich die zwey Fragen: wie viele Tage nach der Er- chend unterschieden hat: 1. den Thatbestand, 2. den gesetzwidrigen Willen. Wenn man das nicht vi- tale Kind einem Leichnam gleich achtet, so ist Mittermaiers Mey- nung richtig, und der Wille ist gleichgültig. Hält man es dage- gen für einen lebenden Menschen, so kommt es nun noch auf den Willen an. Wenn nämlich der Handelnde die Lebensunfähigkeit kannte, so hat allerdings sein Wollen einen milderen Character, als im Fall der Lebensfähigkeit, wo er mit Bewußtseyn die ganze fernere Entwicklung eines Men- schenlebens zerstört; von diesem Gesichtspunkt aus könnte Carp- zov’s Meynung gegen den Vor- wurf einer blos vermittelnden Willkühr vertheidigt werden. Vitalität. zeugung noͤthig seyen, damit das lebendig geborene Kind fortleben könne? und wie lange sich die Schwangerschaft überhaupt ausdehnen könne? Die Stellen der alten Schrift- steller über diese Fragen, so weit sie das Recht berühren, sind folgende. Plinius hist. nat. Lib. 7 C. 4 (al. 5.): „Ante septimum mensem haud unquam vitalis est . Septimo nonnisi pridie posteriore plenilunii die aut interlunio con- cepti nascuntur. Tralatitium in Aegypto est et oc- tavo gigni. Jam quidem et in Italia tales partus esse vitales , contra priscorum opiniones .... Masu- rius auctor est, L: Papirium praetorem, secundo he- rede lege agente, bonorum possessionem contra eum dedisse, quum mater partum se XIII. mensibus di- ceret tulisse, quoniam nullum certum tempus pa- riendi statum videretur.” Hier kommt zweymal der Ausdruck vitalis vor, ich glaube aber nicht, daß er in unsrem Sinn gebraucht ist, nämlich für die Fähigkeit eines Lebenden, das Leben fort- zusetzen. Denn der Ausdruck steht so willkührlich abwechs- lend mit nasci und gigni, daß er gewiß natürlicher von der lebenden Geburt überhaupt (ohne jene feinere Unter- scheidung) zu verstehen ist. Plinius will also sagen: Kin- der können lebendig geboren werden niemals vor dem sie- benten Monat nach der Erzeugung: im siebenten nur wenn die Zeugung an gewissen, durch den Mondwechsel bestimm- ten, Tagen statt fand: ob auch im achten, ist zweifelhaft; II. 26 Beylage III. in Ägypten hat man es stets angenommen, in Italien erst in neueren Zeiten. — Der Ausspruch des Prätors Papirius endlich gehört zu der ganz anderen Frage, wie weit von der Geburt eines Kindes längstens zurück ge- rechnet werden dürfe, um noch die eheliche Erzeugung an- zunehmen. — Nach dieser Erklärung berührt die ganze Stelle unsre gegenwärtige Streitfrage gar nicht. Gellius Lib. 3 C. 16: „de partu humano .. hoc quo- que venisse usu Romae comperi: Feminam bonis atque honestis moribus, non ambigua pudicitia, in undecimo mense, post mariti mortem, peperisse; factumque esse negotium propter rationem tempo- ris, quasi marito mortuo postea concepisset, quo- niam decemviri in decem mensibus gigni hominem, non in undecimo scripsissent: sed D. Hadrianum, causa cognita, decrevisse in undecimo quoque mense partum edi posse; idque ipsum ejus rei decretum nos legimus .... Memini ego Romae accurate hoc atque solicite quaesitum, negotio non rei tunc par- vae postulante, an octavo mense infans ex utero vi- vus editus et statim mortuus jus trium liberorum supplevisset; quum abortio quibusdam, non partus, videretur mensis octavi intempestivitas.” (Hierauf folgt denn noch wörtlich angeführt die Stelle aus Plinius über den Prätor L. Papirius). Der Rechtsstreit über den elften Monat berührt wie- der nicht unsre Frage: dagegen ist sehr merkwürdig der Vitalität. über den achten. Denn hier ist genau unser Fall bezeich- net: ein lebendes, alsbald verstorbenes Kind, wovon eine Partey behauptete, es sey als Achtmonatkind nicht lebens- fähig gewesen, und deswegen gar nicht als lebendige Ge- burt anzurechnen. Die Entscheidung erzählt er leider nicht. Vorzüglich bemerkenswerth ist aber noch der Umstand, daß der Rechtsstreit gar nicht die Rechtsfähigkeit des Kindes, sondern das jus liberorum der Mutter, zum Gegenstand hatte. Ja wir können diese Angabe mit ziemlicher Sicher- heit noch ergänzen: der Rechtsstreit wird sich nicht bezo- gen haben auf eine Strafabwendung fuͤr die Mutter (denn dabey wurden selbst monstra mitgerechnet, also gewiß auch todtgeborene Kinder) S. v. § 61. Note s. , sondern auf eine an das jus li- berorum geknüpfte Belohnung. Die wichtigste Stelle endlich ist die des Paulus, worin er die Bedingungen aufzählt, unter welchen die Frauen durch das jus liberorum zur Erbfolge nach dem Sc. Ter- tullianum (einer der wichtigsten Belohnungen) fähig werden. Paulus Lib. 4 Tit. 9 ad Sc. Tertullianum § 1. „Matres tam ingenuae, quam libertinae, ut jus liberorum con- secutae videantur, ter et quater peperisse sufficiet, dummodo vivos, et pleni temporis pariant.” § 5. „Septimo mense natus matri prodest: ratio enim Pythagorei numeri hoc videtur admittere, ut aut septimo pleno, aut decimo mense partus maturior Die ed. princeps. (Paris. videatur.” 26* Beylage III. Diese Stelle bezieht sich ganz auf die Vitalität, da sie vivos et pleni temporis fordert, also die Möglichkeit lebendiger und doch unreifer (nicht vitaler) Kinder voraus- setzt. Man kann auch nicht etwa sagen, das pleni tem- poris deute an, daß sogar superstites zur Zeit der Erb- folge gefordert würden, denn das wird anderwärts ent- schieden verneint Paulus IV. 9 § 9. : eben so wenig, daß eheliche Kinder verlangt würden, und daß sich das plenum tempus auf die Vermuthung der Zeugung in der Ehe bezöge, denn auf die Legitimität der Kinder wurde bey dem jus libero- rum der Frauen überhaupt nicht gesehen, und namentlich nicht bey dem gegenseitigen Erbrecht zwischen der Mutter und ihren Kindern Paulus IV. 10 § 1. . — Paulus will also ohne Zweifel sagen, jedes der drey Kinder müsse nicht blos lebendig geboren, sondern auch, nach der Zeit der Schwanger- schaft, vital (pleni temporis) gewesen seyn, damit sich die Mutter darauf berufen könne. Er setzt also offenbar voraus, daß die vielleicht kürzere Zeit der Schwanger- schaft entweder durch das Gutachten der Sachverständi- gen ausgemittelt werde, oder durch das eigene Geständ- niß der Mutter, dem man zu ihrem Nachtheil wohl glau- ben müßte. Aber welches ist nun jene Zeit, die er als plenum tempus fordert? Das sagt er deutlich im § 5: das Kind muß wenigstens im siebenten Monat gewesen 1525) liest maturus, was einfacher und natürlicher ist als maturior; auf unsre Frage hat das keinen Einfluß. Vitalität. seyn, das heißt die Schwangerschaft muß über Sechs volle Monate gedauert haben, und diese Angabe über das praktische Recht stimmt vollkommen überein mit dem Mi- nimum, welches bey der Vermuthung der Paternität von Ulpian und von Paulus selbst in anderen Stellen ange- geben wird (Note e ), nämlich mit den 182 Tagen. So weit ist Alles klar und zusammenhängend; es entsteht aber eine große Schwierigkeit dadurch, daß Paulus im § 5. die Angabe des siebenten Monats durch die Autorität des Pythagoras unterstützen will; denn nach Pythagoras, sagt Paulus, werde ein reifes Kind geboren ant septimo pleno, aut decimo mense. Dieses stimmt nicht mit den vorher- gehenden Worten, noch mit der oben angegebenen Regel, nach welchen schon der Anfang des siebenten Monats hin- reicht. Deswegen hat Noodt folgende mäßige Emenda- tion vorgeschlagen, die seitdem noch durch eine verglichene alte Handschrift unterstützt worden ist: ut aut septimo, aut pleno decimo mense Noodt ad Pandectas Lib. 1 Tit. 6. — Die Leseart der Hand- schrift ist angegeben in der Bonner Quartausgabe, appendix p. 187. ; dadurch entsteht eine schein- bare Übereinstimmung mit der Regel Ulpians von dem Zwischenraum zwischen 182 und 300 Tagen. Aber doch nur eine scheinbare, da pleno decimo mense nicht heißt: im ganzen Lauf des zehenten Monats (sey es im Anfang, in der Mitte, oder am Ende desselben), wie es der Re- gel Ulpians gemäß seyn würde, sondern genau am Ende desselben (so viel als completo decimo mense ), so daß Beylage III. ein Kind aus der Mitte des zehenten Monats nicht gelten würde. — In der That liegt die Loͤsung der Schwierig- keit auf einem andern Punkte. Das aut septimo pleno, aut decimo mense giebt Paulus gar nicht als praktisches Recht an, sondern lediglich als die Meynung des Pytha- goras. Diese Meynung nun kennen wir glücklicherweise sehr genau aus einem anderen Schriftsteller Censorinus de die natali Cap. 11. Ich verdanke diese Er- klärung des Paulus aus Censo- rinus (der bey Schulting zwar citirt aber nicht benutzt war) der Mittheilung meines Freundes Lachmann. . Nach ihr kann ein Kind lebendig geboren werden nur an zwey einzelnen Tagen, durchaus nicht in der Zwischenzeit, näm- lich nur am 210ten Tage seit der Zeugung (aut septimo pleno) , und am 274sten Tage (aut decimo mense); das eine ist der minor partus oder septemmestris, das andere der major oder decemmestris. Dieses beweist er durch eine sehr wunderliche, verwickelte Rechnung, die aber in sich selbst so genau zusammenhängt, daß an ein Misver- ständniß dabey gar nicht zu denken ist. Daß auch Pau- lus diese Lehre eben so aufgefaßt hat, ergiebt sich aus der Übereinstimmung der Resultate, und insbesondere auch aus dem aut-aut bey Paulus, welches sehr gut zu zwey ein- zelnen alternativ gültigen Tagen, aber gar nicht zu zwey Endpuncten mit einem eben so gültigen langen Zwischen- raum paßt. Vergleicht man nun aber die Regel des Py- thagoras mit der auch von Paulus anerkannten Regel des Römischen Rechts, so zeigt sich eine völlige Verschieden- Vitalität. heit, indem Pythagoras eine lebendige Geburt erst mit dem 210ten Tage als möglich annimmt, das Römische Recht aber (und gerade Paulus selbst, in dieser unsrer Stelle) schon einen vollen Monat früher, und zwar ohne Beschränkung auf einen bestimmten einzelnen Tag. Hier- aus folgt also, daß bey Paulus die Berufung auf die Autorität des Pythagoras Nichts ist, als eine unnütze, ja selbst verkehrt angebrachte Gelehrsamkeit: verkehrt, weil die Regel des Römischen Rechts und die des Pythagoras in der That ganz verschieden sind, und auch nach der Angabe des Paulus Nichts mit einander gemein haben, als die gleichlautenden (aber in verschiedenem Sinn ge- brauchten) Worte septimo mense. Aus dieser Untersuchung ergiebt sich Folgendes. Paulus sagt, ein zwar lebendes, aber nicht lebensfähiges (d. h. nicht wenigstens siebenmonatliches) Kind kann nicht mitge- rechnet werden unter die drey Kinder, durch welche die Mutter einen Anspruch auf das Sc. Tertullianum erwirbt. Man könnte zweifeln, ob dieses etwa nur eine Meynung dieses einzelnen Juristen gewesen sey; ich glaube dieses nicht, weil Gellius von einem Rechtsstreit erzählt, der sogar ein Kind des achten Monats betraf; es scheint also vielmehr, daß die Anfangs schwankende Meynung sich zu- letzt zu der festen Regel ausgebildet hat, wodurch nur die vor dem Anfang des siebenten Monats der Schwangerschaft geborenen Kinder nicht mitzählen sollten. Aber bey Paulus und bey Gellius betrifft jene Regel lediglich die Begrün- Beylage III. dung des jus liberorum, und zwar bey Paulus gewiß (was bey Gellius unentschieden bleibt) nur bey Veranlassung der Belohnungen. Dagegen haben wir durchaus keinen Grund anzunehmen, daß Paulus oder irgend ein anderer Jurist das Erforderniß der Vitalität auch auf die eigene Rechts- fähigkeit des lebend geborenen Kindes selbst angewendet hätte Wenn derselbe Paulus an- derwärts sagt: septimo mense nasci perfectum partum (Note e ), so ist das perfectum partum an sich zweydeutig, da es sowohl für vivum (fähig zur lebendigen Ge- burt) als für vitalem (fähig zur längern Fortsetzung des Lebens) gebraucht seyn könnte; allein aus den folgenden Worten ist es klar, daß er dort jene Regel le- diglich wegen der Vermuthung der Paternität aufstellt, bey welcher ohnehin von Vitalität gar nicht die Rede ist. . Was folgt nun aus diesem Allen für die gewöhnliche Lehre von der Vitalität in Beziehung auf das Justinianische Recht? Nicht das Geringste, vielmehr noch ein neuer Grund gegen dieselbe. Von dem jus liberorum war jetzt ohnehin nicht mehr die Rede. Bey der Rechtsfähigkeit des Kindes war auch früher das Erforderniß der Vitalität, so viel wir wissen, nicht aufgestellt worden. Hätten es aber auch einige ältere Juristen behauptet, so wäre es nur um so gewisser, daß die Compilatoren diese Lehre mit Absicht verworfen hätten, indem dieselbe in unsere Rechtsbücher nicht aufgenommen ist, und ihr vielmehr der ganz allge- meine Ausdruck der entscheidendsten Stellen des Codex ge- radezu entgegen steht L. 2. 3 C. de posthumis (6. 29.). . Vitalität. Die Meynungen und Gründe der Rechtslehrer über diese Streitfrage darzustellen, ist deswegen schwierig, weil die Meisten selbst keine klare Vorstellung von der Sache gehabt haben. Sie verwirren nämlich stets die Vitalität als Bedingung der Rechtsfähigkeit mit der Vermuthung für die Paternität, und unterscheiden daher nicht den zwie- fachen Einfluß, den man dem Urtheil der Arzte möglicher- weise einräumen kann: erstlich, wenn die Frage entsteht, ob ein gleich nach der Geburt verstorbenes Kind Rechte gehabt hat; zweytens, wenn bey einem fortlebenden Men- schen die eheliche Erzeugung bestritten wird Bey einem Rechtsstreit über die eheliche Erzeugung wird die Vitalität gewöhnlich gar nicht zur Sprache kommen, weil meist von einem solchen Kind die Rede seyn wird, das in der That län- ger fortgelebt hat, ja vielleicht den gegenwärtigen Rechtsstreit in ei- gener Person führt; einem solchen die Vitalität zu bestreiten würde einigermaßen lächerlich seyn. Da- gegen können allerdings seltnere Fälle vorkommen, worin beide Streitfragen zugleich zu entschei- den sind. Wir wollen annehmen, daß ein Mann heirathet, wenige Monate nachher stirbt, und kurz darauf die Wittwe ein Kind zur Welt bringt, welches nur einen Tag lebt. Wenn jetzt die Wittwe behauptet, die Erbschaft des Man- nes sey ipso jure dem Kinde erworben, und sie wolle nun das Kind beerben, so können die bei- den Fragen neben einander vor- kommen: 1) war das Kind vital, also rechtsfähig? 2) ist nach der Zeit seiner Geburt die eheliche Erzeugung zu vermuthen, so daß das Kind den Verstorbenen beer- ben konnte? Allein beide Fragen sind dennoch auch in einem solchen Falle von einander unabhängig, und ihre Beantwortung muß aus ganz verschiedenen Gründen er- folgen. . Nach unsrer Meynung haben in beiden Fällen die Ärzte gar nicht mitzusprechen: nicht im ersten Fall, weil das Kind, das nur einen Augenblick nach der Geburt wirklich lebte, immer Rechte hat; nicht im zweyten Fall, weil das positive Beylage III. Recht darüber feste Regeln aufgestellt hat, ohne Zweifel gerade um die Gefahr individueller Beurtheilung auszu- schließen S. o. Rote h. — Bey neueren Schriftstellern freylich ge- hen auch hier die Meynungen sehr aus einander, wobey meist diese Frage mit der Frage nach der Vitalität verwirrt wird. . Aber welche Meynung man auch über beide Fragen annehmen möge, so ist doch unläugbar, daß ohne genaue Sonderung dieser Fragen selbst eine gründliche Ein- sicht nicht gewonnen werden kann. In der hier gerügten Verwirrung der Begriffe werden alle Anderen weit übertroffen von Glück , der sich aber hier, wie gewöhnlich, sehr brauchbar zeigt durch die reich- haltige Angabe von Schriftstellern, sowohl medicinischen als juristischen Glück B. 2 § 115. 116. B. 28 § 1287 e. . Als sichere Vertheidiger der Lehre von der Vitalität können Folgende genannt werden: 1) Alph. a Caranza de partu naturali et legitimo Cap. 9. Er setzt stillschweigend, ohne Untersuchung, voraus, die Vitalität sey Bedingung der Rechtsfähigkeit, und un- tersucht blos die Frage, mit welchem Monat der Schwan- gerschaft die Rechtsfähigkeit anfange. Ganz willkührlich nimmt er vielfachen Widerstreit der alten Juristen unter sich, und des neueren Rechts mit dem älteren an, und nachdem er sich höchst schwerfällig dieser selbstgeschaffenen Schwierigkeiten zu erwehren gesucht hat, kommt er endlich Num. 37. 38 auf das überraschendste Resultat, Kinder im fünften und sechsten Monat der Schwangerschaft geboren Vitalität. seyen vital und rechtsfähig, die im dritten und vierten aber nicht. 2) G. E. Oeltze de partu vivo vitali et non vitali Jenae 1769. Er vertheidigt bestimmt die Regel, daß das nicht vitale, d. h. das vor dem siebenten Monat geborene Kind keine Rechte habe; man findet bey ihm klare Begriffe, und manches schätzbare literarische Material. Aber die Beweise für seine Behauptung sind freylich unglaublich schwach. Ich will sie kurz zusammenstellen: a) Ein nicht vitales Kind kann seinen Nebenmenschen Nichts nützen, ist daher einem todtgeborenen gleich (§ 15). b) L. 12 de statu hom. (1. 5.). Hier erklärt er das septimo mense nasci perfectum partum durch vitalem, was den Worten nach angehen würde, aber durch den Schluß der Stelle völlig widerlegt wird (S. oben Note y ). Dieser Widerlegung sucht er dadurch zu entgehen, daß er am Schluß das justum filium esse von der Rechtsfähig- keit des Sohnes versteht, da es doch offenbar nur die Legitimität desselben, die Geburt ex justis nuptiis, bezeich- nen kann (§ 16). c) L. 2 C. de posthumis (6. 29.) sagt, ein abortus habe keine Rechte; da nun das nicht vitale Kind ein abor- tus sey, so habe es keine Rechte (§ 19). d) L. 3 C. de posthumis (6. 29.) macht die Bedingung: si vivus perfecte natus est; das heiße ein vitales Kind (§ 21). Aber perfecte natus bezeichnet nicht den Gegen- satz gegen das unreife Kind, sondern gegen dasjenige, wel- Beylage III. ches noch in der Geburt, vor der völligen Trennung von der Mutter, stirbt. Läge das nicht schon in dem Wort selbst, so würde es außer Zweifel gesetzt durch die gleich folgende Wiederholung in den Worten: si vivus ad orbem totus processit. 3) Haller (s. Note k ) nimmt als entschieden das Er- forderniß der Vitalität an, aber offenbar nur auf die Ver- sicherung mehrerer Juristen, daß dieses wahr sey, und wie es scheint mit einigem eigenen Widerstreben. Zugleich führt er ( p. 321 Note q ) eine ganze Anzahl von Vertheidigern der entgegengesetzten Meynung an. 4) Hofacker T. 1 § 237 spricht dem nicht vitalen Kinde die Rechtsfähigkeit entschieden ab, und setzt es einem nicht geborenen völlig gleich. Dagegen finden sich auch in verschiedenen Zeiten sehr bestimmte Vertheidiger der richtigen Meynung. Sieht man auf das rein praktische Resultat, so müßte schon der oben für die entgegengesetzte Meynung angeführte Caranza hierher gerechnet werden, welcher zwar den Worten nach die nicht vitalen Kinder von der Rechtsfähigkeit ausschließt, in der That aber in allen wirklich streitigen Fällen die Rechtsfähigkeit dadurch einräumt, daß er die Kinder des fünften und sechsten Monats für vital erklärt. — Allein es fehlt auch nicht an solchen Schriftstellern, welche gera- dezu, und auch den Worten nach, annehmen, daß zur Rechtsfähigkeit lediglich die lebendige Geburt, durchaus nicht die Vitalität, erforderlich sey. Dahin gehören folgende: Vitalität. Aus der älteren Zeit: Carpzov . jurisprudentia forensis P. 3 Const. 17. defin. 18. Aus der neueren Zeit: J. A. Seiffert Erörterungen einzelner Lehren des Roͤmischen Privatrechtes Abtheil. 1. Würzburg 1820. S. 50—52. Hier wird der Unterschied zwischen der Vermuthung der Paternität und den Bedin- gungen der Rechtsfähigkeit richtig nachgewiesen, und die Vitalität als eine solche Bedingung bestimmt verworfen: aber es geschieht ohne Entwicklung dieser Behauptung in ihren Gründen und Gegensätzen, wodurch es allein möglich wird, der steten Wiederkehr des alten Irrthums vorzubeugen. Eben so erklärt sich für die richtige Meynung Van- gerov Pandekten S. 55. In neueren Gesetzbüchern findet sich hierüber Folgendes. Das Preußische Landrecht kennt den Begriff der Vitalität nicht, und knüpft vielmehr überall die Rechtsfähigkeit le- diglich an die Geburt eines lebenden Kindes. So im Ci- vilrecht ( I. 1. §. 12. 13.); ebenso aber auch im Criminal- recht, bey den Strafen des Kindermords ( II. 20. §. 965. 968. 969.). — Der Code civil hat die Vitalität als Be- dingung der Rechtsfähigkeit aufgenommen. Wird ein Kind zwar lebend geboren, aber nicht viable, so kann ihm weder durch Intestaterbfolge, noch durch Schenkung oder Testa- ment, Vermoͤgen erworben werden ( art. 725. 906.). Der Ehegatte kann in der Regel die Anerkennung eines Kindes Beylage III. verweigern, wenn dasselbe weniger als 180 Tage nach geschlossener Ehe geboren wird; diese Verweigerung gilt nicht „si l’enfant n’est pas déclaré viable” (art. 314.). — Der Code pénal nimmt auf die Vitalität keine Rücksicht. Mit den hier behandelten Fragen stehen zwey andere in naher Verwandtschaft, die ich blos deswegen bis jetzt nicht berührt habe, weil es mir darauf ankam, den Zusam- menhang der vorstehenden Untersuchung nicht zu unterbrechen. Die erste dieser Fragen betrifft die Anwendung des im Roͤmischen Recht aufgestellten präsumtiven Zeitraums der Schwangerschaft auf uneheliche Kinder. Zwar im Roͤmi- schen Recht selbst konnte davon gar nicht die Rede seyn, weil dasselbe in juristischem Sinn uneheliche Kinder eines Mannes überhaupt nicht anerkennt, und namentlich durch- aus nicht als Cognaten des Vaters behandelt. Nur in ganz beschränkten Beziehungen nimmt das neuere Recht auf Concubinenkinder eines Mannes Rücksicht, und dann stets unter der Voraussetzung, daß er selbst dieses wünsche, also sie anerkenne; von einer Vermuthung der Paternität war also auch dabey nicht die Rede. Allein in neueren Staaten hat die Praxis, abweichend vom Römischen Recht, auch den unehelichen Kindern Ansprüche gegen den Vater zugestanden. Nun versuchten die Rechtslehrer, die Prä- sumtion des Römischen Rechts auch hierauf anzuwenden, indem sie die Regel aufstellten: wenn gegen einen Mann durch Geständniß oder Beweis festgestellt ist, daß er in Vitalität. den vier Monaten zwischen dem 182. und 300. Tage vor der Geburt irgend einmal vertrauten Umgang mit der Mutter gehabt hat, so wird dem Kind der Anspruch gegen ihn, wie gegen einen Vater, gestattet, und daran knüpfen sich zugleich Ansprüche der Mutter. Daß man dieses an- nahm, war unvermeidlich, als Nothbehelf, weil sich kein anderer Ausweg zeigte. Nur muß man sich nicht täuschen, als ob hierin eine wirkliche Analogie des Römischen Rechts angewendet würde. Denn die Vermuthung des Römischen Rechts gründet sich auf die Heiligkeit der Ehe, die ihre Würde auf Alles verbreitet, was waͤhrend ihrer Dauer vorgeht. Voͤllig verschieden davon ist die Vermuthung ei- nes Causalzusammenhangs zwischen einem erwiesenen ein- zelnen Beyschlaf und einer nach 182 bis 300 Tagen er- folgten Niederkunft. Ja diese letzte Vermuthung zeigt sich, consequent durchgeführt, ganz unhaltbar, indem sie darauf führt, daß ein Kind in der That von vielen Vätern er- zeugt seyn koͤnne (Note d ). Man muß also nur anerkennen, daß jene Vermuthung bey unehelichen Kindern eine will- kührliche, aber unvermeidliche Annahme ist. Die zweyte Frage betrifft die Behandlung desselben Gegenstandes in neueren Gesetzgebungen. Diese haben meist die Vermuthung des Römischen Rechts angenommen, nur mit einigen Modificationen. Das Französische Gesetzbuch schließt sich am engsten an das Roͤmische Recht an. Die Vermuthung setzt es zwischen 180 und 300 Tage, und läßt nur, als Gegenbe- Beylage III. weis, den Beweis der Unmöglichkeit zu. Wenn jedoch der Ehemann die Unächtheit eines vor 180 Tagen geborenen Kindes behauptet, so wird er von dieser Behauptung durch gewisse früher vorgekommene anerkennende Handlungen aus- geschlossen ( art. 312—315.). Uneheliche Kinder haben ge- gen den Vater gar keine Ansprüche. Das Österreichische Gesetzbuch setzt die Vermuthung, wie das Römische Recht, zwischen Sechs und Zehen Mo- nate, ohne zu sagen (was jedoch wohl die Meynung ist), daß dagegen nur der Beweis der Unmöglichkeit gelte. Allein es bestimmt, daß auch bei einem früher oder später gebo- renen Kinde die Ächtheit durch ärztliches Gutachten dar- gethan werden könne (§ 138. 155. 157.). Eine ähnliche Vermuthung soll auch bey unehelichen Kindern gelten, wenn die Geburt zwischen Sechs uad Zehen Monaten nach dem erwiesenen Beyschlaf erfolgte (§ 163.). Das Preußische Landrecht weicht am stärksten von dem Roͤmischen Recht ab, und in dem Hauptpunkt, wie es scheint, weniger mit Absicht, als aus Misverständniß der Römischen Regel. Die Vermuthung für die Ächtheit des Kindes gründet sich darauf, daß das Kind „während einer „Ehe erzeugt oder geboren worden“ ( II. 2 § 1). Diese Vermuthung gilt also eben sowohl, die Geburt mag Einen Monat oder Neun Monate nach geschlossener Ehe erfolgt seyn Daß es wirklich so gemeynt ist, und wirklich blos aus Mis- . Sie wird nur ausgeschlossen durch den Beweis, daß der Mann in dem ganzen Zeitraum zwischen 302 und Vitalität. 210 Tagen vor der Geburt, der Frau „nicht ehelich bei- „gewohnt habe,“ welcher Beweis, wie die nachfolgenden Erläuterungen zeigen, auf die Unmöglichkeit des Beyschlafs zu richten ist ( ib. § 2—6). Wird nach des Mannes Tod ein Kind geboren, so können die Erben die auf den 302. Tag gegründete Vermuthung durch ärztliches Zeugniß ent- kräften (§ 21). Bey zwey schnell nach einander folgenden Ehen wird auf den 270. Tag gesehen (§ 22. 23). Bey unehelichen Kindern wird die Paternität vermuthet, wenn erweislich zwischen 210 und 285 Tagen vor der Geburt der Beyschlaf stattgefunden hat; doch auch bey weniger als 210 Tagen, wenn noch das ärztliche Zeugniß hinzu tritt ( II. 1. § 1077. 1078). verständniß des R. R., ergiebt sich aus folgender Bemerkung von Suarez , Vol. 80 fol. 81 der Materialien: „Der Satz: Pater „est quem justae nuptiae de- „monstrant paßt so gut auf Kin- „der die 24 Stunden, als die 6 „Monat nach der Hochzeit gebo- „ren werden.“ Freylich ist dane- ben wieder nicht sorgfältig gewählt der Ausdruck am Schluß des § 2, indem der Mann den Gegenbeweis gegen jene Vermuthung darauf zu richten hat, „daß er der Frau in „dem Zwischenraume vom 302. „bis zum 210. Tage vor der Ge- „burt des Kindes nicht ehelich „ beigewohnt habe.“ Wird das Kind „24 Stunden nach der Hochzeit“ geboren, so ergiebt sich die Unmöglichkeit der ehelichen Beiwohnung vor 210 Tagen aus dem Datum des Taufscheins. Was man eigentlich meynte und sagen wollte, war daß in jenem Zeit- raum kein Beyschlaf stattgefunden habe. — Man könnte nun die Regel des Landrechts dadurch zu rechtfertigen versuchen, daß bey einer bald nach der Ehe erfolg- ten Niederkunft der Mann die Schwangerschaft gewußt haben müsse, weshalb in der dennoch geschlossenen Ehe eine Anerken- nung des Kindes liege. Allein diese Voraussetzung kann nicht zugegeben werden, vielmehr sind in dieser Hinsicht schon sehr grobe Täuschungen vorgekommen: be- sonders sind solche leicht denkbar, wenn die Geburt erst im fünften oder sechsten Monat nach geschlos- sener Ehe erfolgt. II. 27 Beylage IV. Beylage IV. Über die Wirksamkeit der von Römischen Sklaven contrahirten Obligationen . (Zu § 65 Note i ). Wenn ein Römischer Sklave solche Handlungen vor- nahm, aus welchen für einen Freyen Obligationen ent- standen seyn würden, so konnte die Wirksamkeit derselben unter ganz verschiedenen Umständen zur Sprache kommen: während des Sklavenstandes, und nach der Freylassung. Während des Sklavenstandes war schon an sich unmög- lich eine civilis obligatio, da ein Sklave durchaus nicht vor Gericht stehen konnte, weder als Kläger noch als Be- klagter: eine naturalis obligatio war in diesem Zustand allerdings denkbar. Nach der Freylassung dagegen war eben sowohl eine civilis, als eine naturalis obligatio denk- bar. Um nun zu bestimmen, was die Römer hierüber wirklich angenommen haben, ist es nöthig, zwey Haupt- fragen zu unterscheiden: Konnte der Sklave Forderungen erwerben? Konnte er Schulden auf sich nehmen? Oder was dasselbe sagt: Konnte er Glaubiger, konnte er Schuldner werden? I. Forderungen der Sklaven. Diese waren in der Regel deswegen unmoͤglich, weil der Sklave durch seine juristische Handlungen stets dem Obligationen der Sklaven. Herrn Rechte erwarb und erwerben mußte, so daß kein Erwerb auf ihn selbst fallen konnte. Dieser Grund machte ihn eben so unfähig, in einer naturalis Einige Stellen, woraus Zweifel gegen diesen Theil un- srer Regel, der auch die natu- ralis obligatio als Recht des Sklaven ausschließt, hergenom- men werden könnten, werden un- ten erklärt werden, Note b. als in einer civilis obligatio Glaubiger zu werden. Wo aber dieser Grund nicht vorhanden war, da mußte auch der Sklave ausnahmsweise Glaubiger seyn können. Eine solche Aus- nahme trat ein erstlich bey dem herrenlosen Sklaven, zwey- tens bey einem Vertrag mit dem Herrn selbst, indem die- ser nun der Schuldner war, und also nicht zugleich Glau- biger seyn konnte. In beiden Fällen erwarb der Sklave selbst eine naturalis obligatio, die auch nach der Freylas- sung naturalis blieb und sich nicht etwa in eine civilis verwandelte. Von diesen Ausnahmen können wir nur die zweyte beweisen, die erste aber darf eben so unbedenklich nach dem ganzen Zusammenhang der hier einschlagenden Rechtsregeln angenommen werden. — Ich will nunmehr die wichtigsten Stellen angeben, worin theils die Regel selbst, theils die erwähnte Ausnahme, anerkannt wird. Die Regel findet sich ausgesprochen nur in einer Stelle, welche davon Anwendung macht auf die Beurthei- lung eines merkwürdigen Rechtsfalls, nämlich in L. 7 § 18 de pactis (2. 14.). Ein Sklave war in einem Testament bedingungsweise freygelassen und zum Erben eingesetzt wor- 27* Beylage IV. den. Während die Bedingung noch unentschieden, er also noch Sklave war, schloß er mit den Glaubigern des Ver- storbenen einen Nachlaßvertrag; wenn nun die Bedingung eintrat, und er dadurch Erbe wurde, konnte er den Glau- bigern aus jenem Vertrag die exceptio pacti entgegen setzen? Ulpian verneint dieses aus dem Grunde „quoni- „am non solet ei proficere, si quid in servitute egit, post „libertatem: quod in pacti exceptione admittendum est.” Hier ist unsre Regel unmittelbar ausgesprochen, und auf den Erwerb einer bloßen Exception, durch naturalis obli- gatio, angewendet; dann folgt aber die merkwürdige Er- klärung, die für den praktischen Erfolg gerade das Ge- gentheil feststellt: unter der Form der doli exceptio könne der Sklave nach erworbener Freyheit seinen Zweck den- noch erreichen. Dieses wird bestätigt durch das Beyspiel des Sohnes, der noch bey des Vaters Leben mit dessen Creditoren den Erlaßvertrag geschlossen habe, und gleich- falls zwar nicht die pacti, wohl aber die doli exceptio, nachdem er späterhin Erbe des Vaters geworden, gebrau- chen könne. „Idem probat, et si filius vivo patre cum „creditoribus paternis pactus sit: nam et huic doli excep- „tionem profuturam. Immo et in servo doli exceptio „non est respuenda.” Damit soll nun ohne Zweifel ge- sagt werden, der Sklave habe die doli exceptio, selbst wenn er während des Lebens seines Herrn den Vertrag geschlossen habe: um so mehr also, wenn dieses erst nach dessen Tod, aber vor erfüllter Bedingung der Freyheit Obligationen der Sklaven. und Erbeinsetzung, geschehen sey Darauf geht der Fall in den Anfangsworten der Stelle, wovon Ulpians ganze Untersuchung ausgegangen war: „Sed si ser- vus sit, qui paciscitur prius- quam libertatem et heredita- tem adipiscatur, quia sub cou- ditione heres scriptus fuerat, non profuturum pactum Vin- dius scribit.” (Die Bedingung muß aber auch auf die Freyheit gegangen seyn, weil es nachher heißt: „Sed si quis, ut supra retulimus, in servitute pactus est.” ) Da nun dieser bedingungs- weise eingesetzte Sklave, wenn er ex asse eingesetzt ist, einstweilen als herrenloser Sklave betrachtet werden könnte, so dürfte hieraus ein Zweifel hergenommen werden gegen die erste, oben im Text behauptete Ausnahme, nach wel- cher der herrenlose Sklave Glau- biger seyn kann. Diesem Zwei- fel läßt sich auf zweyerley Weise begegnen: 1) Ulpian sagt gar nicht, daß der Sklave ex asse eingesetzt war: stand aber neben ihm ein freyer Miterbe, so war dieser einstweilen der wahre, ge- genwärtige Herr des Sklaven. 2) Aber auch wenn er ex asse Erbe seyn sollte, so konnte wohl einstweilen die Erbschaft selbst als Herr des Sklaven angesehen wer- den, von welcher Ansicht bey den juristischen Personen gehandelt wird (§ 102). . Darin nun, daß der Jurist die doli exceptio zuläßt, könnte man einen Widerspruch gegen unsre Regel, oder wenigstens eine Aus- nahme derselben, wahrnehmen wollen: wie ich glaube, Beides mit Unrecht. Denn der einzige Grund der pacti exceptio ist das im Sklavenstand geschlossene pactum, wel- ches hier unwirksam bleiben mußte, weil sonst (gegen un- sre Regel) der Sklave eine Forderung erworben haben würde. Gründete sich nun die doli exceptio auf eine zur Zeit jenes Vertrags, also gleichfalls während des Skla- venstandes, begangene Unredlichkeit, so würde auch die doli exceptio unzulässig seyn, weil damals der Sklave keinerley Recht, also auch nicht das aus einer doli obli- gatio herzuleitende, erwerben konnte. Allein die Unred- Beylage IV. lichkeit, worauf hier die Exception gegründet werden soll, besteht darin, daß der Glaubiger, der einen Nachlaß durch Vertrag zugesagt hatte, nun dennoch das Ganze einklagt. Diese Thatsache aber fällt in eine Zeit, worin der frühere Sklave schon frey, also zur Erwerbung jeder Obligation fähig ist; die Unredlichkeit aber als solche, als reine That- sache von unsittlichem Character, wird dadurch nicht aus- geschlossen, daß der frühere Vertrag durch die ganz po- sitive Rechtsunfähigkeit der Sklaven juristisch unwirksam geblieben war. Die Ausnahme, nach welcher der Sklave eine natura- lis obligatio erwerben soll, wenn darin der Herr selbst als Schuldner auftritt, zeigt sich auf zweyerley Weise in merkwürdigen Anwendungen. Erstlich noch während des Sklavenstandes, wenn im Verhältniß zu fremden Glau- bigern die Frage entsteht, wie groß das Peculium ist. Nach einer allgemeinen, für Kinder und Sklaven gelten- den Regel, sollten dem Peculium hinzugerechnet werden die Schulden des Herrn an den Sklaven, umgekehrt aber sollten abgerechnet werden die Schulden des Sklaven an den Herrn L. 5 § 4 L. 9 § 2 de pe- culio (15. 1.). — Eine Anwen- dung dieser deductio auf den filiusfamilias liegt der berühm- ten L. Frater a fratre (L. 38 de cond. ind. 12. 6.) zum Grunde. — Eine Anwendung derselben noch außer der actio de pecu- lio, nämlich auf die Geldzahlung, die ein statuliber aus seinem Pe- culium machen darf, um dadurch frey zu werden, findet sich in L. 3 § 2 de statulib. (40. 7.). . Bey dieser Regel also wurden die gegen- seitigen Obligationen als völlig gültige (jedoch nur als Obligationen der Sklaven. naturales obligationes ) vorausgesetzt, und es wurde das Peculium gerade so berechnet, wie wenn diese Schulden schon baar bezahlt gewesen wären. Dabey mußte natür- lich alle Willkühr des Herrn ausgeschlossen bleiben, und es wurde daher das Daseyn und die Gültigkeit der Schul- den nach denselben Regeln, wie bey gewoͤhnlichen Civil- obligationen, beurtheilt L. 49 § 2 de peculio (15. 1.). „Ut debitor vel servus do- mino, vel dominus servo in- telligatur, ex cuusa civili com- putandum est: ideoque si do- minus in rationes suas referat, se debere servo suo, cum om- nino neque mutuum acceperit, neque ulla causa praecesserat debendi, nuda ratio non facit eum debitorem .” . — Zweytens nach der Frey- lassung zeigte sich jene Ausnahme wirksam, indem die Zahlung einer solchen Schuld von Seiten des Patrons an den Freygelassenen niemals als indebitum angefochten werden konnte, selbst wenn der Patron dabey im Irrthum gewesen seyn sollte L. 64 de cond. indeb. (12 6.). „Si, quod dominus servo debuit, manumisso solvit, quam- vis existimans ei aliqua teneri actione, tamen repetere non po- terit, quia naturale agnovit de- bitum.” — L. 14 de O. et A. (44. 7.). „Servi ex delictis qui- dem obligantur, et si manumit- tuntur obligati remanent: ex contractibus autem civiliter qui- dem non obligantur, sed natu- raliter ct obligantur et obli- gant . Denique si servo, qui mihi mutuam pecuniam dede- rat, manumisso solvam, libe- ror.” In dieser Stelle muß das et obligant, aus den im Text ausgeführten Gründen, in einge- schränkterer Anwendung verstan- den werden, als das et obligan- tur, so daß es nur auf die For- derungen an den eigenen Herrn, nicht an andere Personen, bezo- gen werden darf (Note a ). Eben so muß in dem Beyspiel am Schluß der Stelle zu si servo hinzugedacht werden meo. — Gar nicht hierher gehören L 18. 19. 32. 35 de solut. (46. 3.), nach welchen der Schuldner frey wird, wenn er dem Freygelassenen zahlt, ohne von dessen Manumission zu wissen. Das geschieht nicht we- gen einer naturalis obligatio zu . — Nur Ein Vertrag sollte in solchen Beylage IV. Fällen ganz nichtig seyn: der Verkauf einer Sache von Seiten des Herrn an seinen Sklaven L. 14 § 3 de in diem ad- dict. (18. 2.). . Denn da der Verkauf einer Sache stets auf Übergabe gerichtet ist, die Übergabe an den Sklaven aber immer dem Herrn Rechte verschafft, so ist es, als ob der Herr seine Sache an sich selbst verkauft hätte, was den Grundregeln des Kaufs widerspricht L. 16 pr. de contr. emt. (18. 1.). „Suae rei emtio non valet … nulla obligatio fuit.” L. 45 pr. de R. J. (50. 17.). — Auch von anderer Seite betrach- tet, ist das Geschäft ungültig, weil überhaupt Niemand an sich selbst verkaufen kann: und diese Regel würde den Kauf selbst dann ungültig machen, wenn der ver- kaufende Herr zufällig nicht Ei- genthümer der Sache wäre. L. 10 C. de distr. pign. (8. 28.). Vgl. Paulus II. 13 § 3. 4. . II. Schulden der Sklaven. Hier fällt das oben erwähnte Bedenken gegen die For- derungen gänzlich weg, weil der Sklave durch seine Hand- lungen den Herrn nur reicher, nicht ärmer machen konnte, die Schulden also sich ohnehin nicht auf den Herrn bezo- gen, wenn nicht besondere Gründe (z. B. ein anvertrau- tes Peculium) diese Beziehung rechtfertigten. Der Sklave konnte also durch seine Handlungen sowohl gegen seinen Herrn, als gegen einen Fremden, Schuldner werden, aber in beiden Fällen war diese Schuld nur eine naturalis obli- gatio, und blieb eine solche auch nach der Freylassung L. 14 de O. et A. (44. 7.). . diesem Freygelassenen, sondern weil der Schuldner nach den vor- ausgesetzten Umständen hinrei- chende Ursache hatte zu glauben, der Freygelassene empfange die Zahlung noch als Sklave und zwar nach dem Willen des wah- ren und einzigen Glaubigers. Hierin irrt Zimmern Rechts- geschichte I. § 183 S. 673 (vergl. Note a ). Obligationen der Sklaven. Hat also der Sklave gegen seinen Herrn eine Schuld contrahirt, so tritt dabey die schon oben erwähnte deductio von dem Peculium ein, und es sind dabey dieselben Regeln, wie für den umgekehrten Fall, zu beobachten (Note c. d ). Eben so aber auch, wenn sich der Sklave einem Frem- den verpflichtete. Anwendungen und Bestätigungen dieser Regel finden sich in vielen Stellen. Schließt der Sklave einen Contract, so kann er daraus auch nach der Frey- lassung nicht verklagt werden Paulus II. 13 § 9, L. 1. 2 C. an servus (4. 14.). . Dagegen wirken alle seine Schulden vor und nach der Freylassung insoweit, daß eine Zahlung nie mit der condictio indebiti angefoch- ten werden kann, und daß dafür Bürgen und Pfänder gültigerweise bestellt werden dürfen L. 13 pr. de cond. indeb. (12. 6.). „Naturaliter etiam ser- vus obligatur: et ideo si quis nomine ejus solvat, vel ipse manumissus, vel (ut Pomponius scribit) ex peculio cujus libe- ram administrationem habeat, repeti non poterit: et ob id et fidejussor pro servo accep- tus tenetur: et pignus pro eo datum tenebitur; et si servus, qui peculii administrationem habet, rem pignori in id quod debeat dederit, utilis pignera- . Wenn er selbst (Note e ). — L. 1 § 18 depos. (16. 3.). Nach dem Buchstaben einiger Stellen könnte man glau- ben, es sey hier für den Sklaven gar keine obligatio, nicht einmal eine naturalis, entstanden. § 6 J. de inut. stip. (3. 19.). § 6 J. de nox. act. (4. 8.). L. 43 de O. et A. (44. 7.). L. 22 pr. de R. J. (50. 17.). — Allein diese Stellen erklären sich völlig aus dem auch sonst nicht seltenen Sprachgebrauch, nach welchem die naturales obligationes als un- eigentliche Obligationen bezeich- net werden, so daß im Fall der- selben auch wohl das Daseyn ei- ner obligatio überhaupt verneint wird. L. 7 § 2. 4 de pactis (2. 14.). L. 16 § 4 de fidej. (46. 3.). Obligatio heißt dann so viel als Klagbarkeit. Beylage IV. eine solche Schuld nach der Freylassung expromittirt, so gilt das nicht etwa als Schenkung, sondern gleich einer wahren Zahlung L. 19 § 4 de donat. (39. 5.). . Man könnte nun fragen, warum die Schulden der Sklaven nach der Freylassung naturales blieben, und nicht vielmehr klagbar wurden. Der Grund lag ohne Zweifel darin. Da der Sklave durchaus kein Vermögen haben konnte, so waren die Verträge, worin er sich als Schuld- ner verpflichtete, gewiß mit Rücksicht auf seinen Sklaven- stand, also auf seine Beziehungen zu dem Vermögen des Herrn, geschlossen; es wäre also sehr hart gewesen, daraus späterhin gegen ihn selbst Klagen entstehen zu lassen: die Folgen der naturalis obligatio konnten für ihn selbst nur in den wenigsten Fällen drückend seyn. Aber eben dieser Grund erklärt und rechtfertigt zugleich einige merkwürdige Ausnahmen, in welchen der Freygelassene allerdings aus seinen früher contrahirten Schulden verklagt werden konnte. Die erste Ausnahme betraf die actio depositi, mit welcher titia reddenda est.” Die hier angenommene Leseart „vel (ut Pomponius scribit)” ist aus Ha- loander: mit gleich gutem Sinn liest die Vulgata „ut Pomponi- us scribit, vel ex peculio.” Beide Lesearten bezeichnen die zwey verschiedenen Fälle, wenn der Sklave nach der Freylassung zahlt, und wenn er es vorher thut aus seinem Peculium, worüber er verfügen durfte (denn sonst könnte der Herr das Geld we- nigstens vindiciren). Sinnlos ist die Florentina, welche das vel an beiden Orten wegläßt, wodurch beide Fälle auf ganz unzulässige Weise zu Einem verschmolzen wer- den. — Vgl. auch L. 24 § 2 de act. emti (19. 1.). L. 21 § 2 de fidej. (46. 1.). L. 84 de solut. (46. 3.). Obligationen der Sklaven. der Freygelassene verklagt werden konnte, wenn er die deponirte Sache besaß L. 21 § 1 depositi (16. 3.). — Über den Zusammenhang dieser Ausnahme vgl. § 74. r. ; denn nun konnte seine frühere Vermögenslosigkeit kein Grund seyn, die versprochene Re- stitution zu verweigern. Eine zweyte Ausnahme betraf die actio mandati und negotiorum gestorum, wenn ein solches Geschäft im Sklavenstand angefangen und nach der Freylassung dergestalt fortgesetzt worden war, daß bey Anstellung der Klage die fruͤheren Theile der Geschäfts- führung von den späteren gar nicht getrennt werden konn- ten L. 17 de neg. gestis (3. 5.). Über den Zusammenhang dieser Ausnahme vgl. § 74. i. . Wichtiger und häufiger war die dritte Aus- nahme. Wenn der Sklave ein Delict begieng, so konnte er daraus nach der Freylassung verklagt werden L. 14 de O. et A. (Note e ). L. 1 § 18 depositi (16. 3.). L. 4 C. an servus (4. 14.). L. 7 § 8 de dolo (4. 3.). Die Ausnahme war streng beschränkt auf die De- licte, so daß die Contractsklagen selbst im Fall des dolus nicht ge- gen den Freygelassenen angestellt werden konnten. . Der Grund lag darin, daß er das Delict begieng, nicht aus Rücksicht auf die Verwaltung der Geschäfte des Herrn (wie es bey dem Contract zu vermuthen ist), sondern aus Schlechtigkeit; aus dieser aber muß ihn die Klage treffen, sobald er nur überhaupt fähig wird vor Gericht zu ste- hen. Zu diesem Grund tritt noch ein anderer hinzu, das Princip der Noxalklagen. Aus dem Delict jedes Sklaven entstand eine Noxalklage gegen den Herrn: durch Veräu- Beylage IV. ßerung an einen Dritten gieng diese gegen den neuen Er- werber über ( noxa caput sequitur ): durch Veräußerung an den Verletzten, so wie durch Dereliction des Sklaven gieng sie ganz unter § 5 J. de nox. act. (4. 8.). L. 20. 37. 38 § 1. L. 42 § 2. L. 43 de nox. act. (9. 4.). . Es war also ganz consequent, nach der Freylassung eine Klage gegen den Freygelassenen zu geben, der ja nun sein eigener Herr geworden war. Eine Anwendung findet sich bey dem Diebstahl, den ein Sklave begangen hatte; gegen diesen gieng nach der Frey- lassung die actio furti, aber nicht auch die condictio fur- tiva L. 15 de cond. furt. (13. 1.). ; denn nur jene entstand aus dem Delict, diese vielmehr aus dem Haben der Sache ohne Grund, ein sol- ches Haben aber konnte man einem Sklaven niemals zu- schreiben. — Merkwürdigerweise galt eine gerade umge- kehrte Ausnahme, wenn der Sklave das Delict gegen den eigenen Herrn begieng; daraus entstand überhaupt gar keine Obligatio, also auch keine Klage nach der Freylas- sung § 6 J. de nox. act. (4. 8.), L. 6 C. an servus (4. 14.). : ohne Zweifel deswegen, weil der Herr ohnehin ganz andere und weit durchgreifendere Mittel hatte, die Delicte seines Sklaven zu bestrafen, als welche ihm je- mals das Obligationenrecht hätte darbieten koͤnnen. Eine merkwürdige Ausnahme der hier aufgestellten Grundsätze wurde, wie es scheint, erst in einer etwas spä- teren Zeit anerkannt. Wenn der Sklave dem Herrn Geld Obligationen der Sklaven. versprach für die Freylassung, und nachher nicht zahlen wollte, so sollte der Herr eine actio in factum gegen ihn haben L. 3 C. an servus (4. 14.). — Ulpian nimmt diese Klage noch nicht als möglich an, sondern nur eine Klage gegen den Bürgen we- gen der naturalis obligatio. L. 7 § 8 de dolo (4. 3.). . Ohne Zweifel betrachtete mau es als einen Innominatcontract nach der Form facio ut des, und setzte sich darüber weg, daß die Verabredung während des Skla- venstandes geschlossen war. Beylage V. Beylage V. Über die Schuldenfähigkeit einer filiafamilias. (Zu § 67.) Ulpian sagt von den Frauen, sie könnten nur mit der anctoritas ihres Tutors Schulden contrahiren; eben so sagt auch Gajus Ulpian . XI. § 27. „Tuto- ris auctoritas necessaria est mulieribus quidem in his re- bus, si lege aut legitimo ju- dicio agant, si se obligent ” etc. Eben so Gajus III. § 107. 108. I. 192. . Hieraus schließt Cujacius , die in väterlicher Gewalt stehenden Töchter seyen über- haupt ganz unfähig gewesen, Schulden zu haben, da der Vater für sie nicht auctoriren konnte, so daß bey ihnen die nothwendige Bedingung niemals eintrat, woran Ulpian die Möglichkeit der Schulden für Frauen knüpft Cujacius obs. VII. 11. Ei- gentlich sagt er es nur von den Ehefrauen in manu, weil ihn da- zu die L. 2 § 2 de cap. min. (4. 5.), die er eben erklären wollte, unmittelbar veranlaßte. (Vgl. § 70 Note q. ) Allein eine solche Ehefrau hatte ja kein an- deres Recht, als das einer filia- familias, es ist also unzweifel- haft, daß Cujacius ganz dasselbe von den wirklichen Töchtern in väterlicher Gewalt behaupten woll- te, auf welche auch alle seine Äu- ßerungen völlig eben so passen, wie auf die Ehefrauen in manu. . Diese Behauptung wird scheinbar unterstützt durch die Analogie des Pupillen, welcher gleichfalls durch auctoritas des Tu- tors Schulden contrahiren kann, in der väterlichen Ge- walt aber, worin jede Möglichkeit der auctoritas fehlt, dazu ganz unfähig ist L. 141 § 2 de V. O. (45. . Schuldenfähigkeit einer filiafamilias. Allein bey genauerer Betrachtung verschwindet das Gewicht dieser Analogie völlig. Denn der Pupill hat eine natürliche Unfähigkeit zu juristischen Handlungen welche ihn ärmer machen würden. Diese Unfähigkeit wird künst- lich gehoben durch die auctoritas des Vormundes, aber nur so weit dazu ein Bedürfniß vorhanden ist. Ein sol- ches Bedürfniß findet sich in der That bey dem unabhän- gigen Pupillen, weil derselbe eigenes Vermögen hat, wel- ches oft die Nothwendigkeit mit sich führen kann, in Schuld- verhältnisse einzutreten. Diese Nothwendigkeit kann bey dem Unmündigen in väterlicher Gewalt, welcher kein Ver- mögen hat, nicht vorkommen, darum war fuͤr ihn kein Bedürfniß vorhanden, der natürlichen Unfähigkeit durch eine künstliche Anstalt abzuhelfen. — Alles anders bey den mündigen Frauen. Auch diese waren unfähig zu vielen Handlungen, aber ihre Unfähigkeit selbst war eine blos künstliche, erfunden nicht in ihrem eigenen Interesse, son- dern im Interesse ihrer Agnaten oder Patronen, welchen dadurch ein Mittel gegeben werden sollte, die Entziehung oder Verminderung der künftigen Intestaterbschaft in den meisten Fällen zu verhindern Gajus I. § 190—192. Aus seiner Darstellung geht klar her- vor, daß die ernstliche Bedeutung der Geschlechtstutel lediglich auf den Vortheil der Agnaten und Pa- tronen berechnet war, und daß die übrigen Arten dieser Tutel nur als Ergänzung oder Milde- . So lange sie nun in 1.). „Pupillus, licet ex quo fari coeperit recte stipulari po- test, tamen, si in parentis po- testate est, ne auctore quidem patre obligatur: pubes vero, qui in potestate est, proinde ac si paterfamilias, obligari so- let. Quod autem in pupillo dicimus, idem et in filiafami- lias impubere dicendum est.” Beylage V. väterlicher Gewalt lebten, war dieser Grund einer will- kührlichen Einschränkung nicht vorhanden, es war also keine Veranlassung da, den natürlichen Zustand abzuän- dern, nach welchem die mündigen Töchter eben so fähig waren Schulden zu haben, als die mündigen Söhne. — Neuerlich ist der Meynung des Cujacius eine besondere Wendung gegeben worden durch die Unterscheidung zwi- schen den streng civilrechtlichen, und den freyeren Obliga- tionen: jene sollten an die auctoritas gebunden, und da- her während der väterlichen Gewalt ganz unmoͤglich seyn, diese aber nicht Rudorff Vormundschafts- recht B. 1 S. 171. B. 2 S. 273. 274. . Allein zu dieser Unterscheidung liegt weder in den Worten von Gajus und Ulpian, die allge- mein von jeder Obligirung reden, noch in der Natur und dem Zweck der Geschlechtsvormundschaft irgend ein Grund. Denn Verschuldungen einer Frau aus einem Darlehen oder einem Kaufcontract waren ja für das künftige Erbrecht eines Agnaten durchaus nicht weniger gefährlich, als die aus einer Stipulation Gegen diese Behauptung, daß die auetoritas zu allen Ar- ten der Verschuldung (streng oder frey) gleich nöthig war, könnte vielleicht ein Zweifel erhoben wer- den aus Gajus III. § 91, wo es von der Schuld aus einem em- pfangenen indebitum heißt: „ qui- dam putant, pupillam aut mu- lierem, cui sine tutoris aucto- ritate non debitum per erro- rem datum est, non teneri con- dictione, non magis quam mu- tui datione;” er selbst erklärt sich nachher gegen diese Meynung. Aber bey dieser Frage kam es nicht auf die historische Klasse an, wozu die vorliegende Obligation gehörte, sondern darauf, daß die auctoritas überall nur dazu die- nen sollte, den Willen zu ergän- zen, hier aber die Obligation gar . Ich glaube daher, daß unab- rung jener beiden Fälle (der legi- tima tutela ) zu betrachten waren. Schuldenfähigkeit einer filiafamilias. hängige Frauen zu allen Schulden (aus altem jus civile herstammend oder nicht) die auctoritas nöthig hatten, die filiaefamilias dagegen in allen Fällen schon allein durch ihre eigene Handlungen verpflichtet werden konnten, so gut wie die Soͤhne: das heißt beide nur unter der Voraus- setzung des mündigen Alters. Wenn daher in der oben angeführten Stelle Ulpian die Verschuldung einer Frau an die Bedingung vormundschaftlicher auctoritas knüpft, so ist das nur von solchen Frauen zu verstehen, die über- haupt einen Tutor haben oder wenigstens haben können Gajus III. § 108. „Idem juris est in feminis, quae in tu- tela sunt .” , also nur von unabhängigen. Diese Einschränkung aber ist so wenig in jene Stelle willkührlich hinein getragen, daß sie ja ohnehin in dem ganzen elften Titel Ulpians, bey Unmündigen und bey Frauen, stets hinzu gedacht wer- den muß, ohne daß es Ulpian auch nur nöthig fände, die- ses ausdrücklich zu sagen, weil es sich zu sehr von selbst versteht. So steht die Sache nach allgemeiner Betrachtung; noch entscheidender aber müssen einzelne Anwendungen seyn, nicht ex voluntate, sondern ex re, entstand. Ohnehin müßte die- ser Fall, wegen der condictio, vielmehr den strengen Obligatio- nen zugezählt werden; besonders aber macht es die Gleichstellung mit dem Pupillen ganz unmög- lich, hier an eine Eigenthümlich- keit der Geschlechtstutel zu den- ken. — In diesem speciellen Fall hat übrigens Justinian das Ge- gentheil von der Meynung des Gajus angenommen, und ist den Quidam beygetreten, hat aber wörtlich den Grund des Gajus beybehalten, so daß bey ihm der rechte Zusammenhang des Gedan- kens fehlt, der bey Gajus sehr befriedigend erscheint. § 1 J. quib. mod. re (3. 14.). II. 28 Beylage V. woraus hervorgeht, entweder daß die Verpflichtung einer filiafamilias moͤglich, oder daß sie nicht möglich war. Ohne Zweifel würden wir Stellen dieser Art in solcher Anzahl übrig haben, daß die ganze hier erörterte Frage niemals hätte streitig werden können, wenn nicht der Zu- sammenhang dieser Frage mit der zu Justinians Zeit ver- alteten Geschlechtstutel Veranlassung geworden wäre, die Stellen der alten Juristen, worin dieser Punkt berührt war, meist wegzulassen. In der That findet sich auch nur ein einziges Rechtsverhältniß, worin jene Frage ganz unmittelbar vorkommt; hier aber glücklicherweise so klar und bestimmt, daß die Stelle, die davon redet, allein schon hinreichen müßte, jeden Zweifel zu beseitigen. Das Sc. Macedonianum sprach von dem filiusfamilias, ge- brauchte also wie gewöhnlich die männliche Form des Ausdrucks L. 1 pr. de Sc. Mac. (14. 6.). . Darüber sagt nun Ulpian Folgendes L. 9 § 2 de Sc. Mac. (14. 6.). Dasselbe, nur theils kürzer, theils ausführlicher, steht in § 6. 7 J. quod cum eo (4. 7.). : Hoc Sc. et ad filias quoque familiarum pertinet. Nec ad rem pertinet, si adfirmetur ornamenta ex ea pecunia comparasse: nam et ei quoque, qui filiofamilias credidit, decreto amplissimi ordinis actio denegatur: nec interest consumti sint numi, an exstent in peculio. Multo igitur magis, severitate Scti, ejus contractus improbabitur, qui filiaefamilias mutuum dedit. Wenn nun aus dem einer Tochter gegebenen Gelddarlehen die Exception des Sena- Schuldenfähigkeit einer filiafamilias. tusconsults entstehen soll, so muß eine Klage vorhanden gewesen seyn, folglich war die Tochter überhaupt fähig, eine Schuld zu contrahiren. — Durch diese Stelle scheint mir die ganze Frage entschieden, ich will jedoch nicht die möglichen Einwürfe verschweigen, die dagegen noch etwa versucht werden könnten. Erstlich dürfte man sagen, Das was wir hier lesen, rühre nicht von Ulpian her, sondern von Tribonian, der darauf ausgieng, jede Spur der Ge- schlechtstutel zu vertilgen. Zwar würde wohl Niemand so weit gehen, die ganze hier abgedruckte Stelle für er- funden zu erklären: allein es wäre nicht undenkbar, daß Ulpian ausdrücklich nur von der Exception des Vaters ge- gen die actio de peculio gesprochen hätte, und daß diese Einschränkung von den Compilatoren weggelassen worden wäre. In der Institutionenstelle freylich (Note i ) wird geradezu gesagt, die Exception gelte sowohl für die Toch- ter selbst, als für den Vater; allein die Institutionen sind ja überhaupt ein neues Werk. — Diese Annahme einer Interpolation würde nicht unzulässig seyn, wenn wir aus anderen Zeugnissen wüßten, daß die Tochter sich selbst nicht verpflichten konnte. Da aber solche Zeugnisse fehlen, und allgemeine Gründe vielmehr für die entgegesetzte An- nahme sprechen, so wäre es doch ein sehr unkritisches Ver- fahren, ganz ohne Noth die Annahme einer Interpolation in jene ganz unverdächtig erscheinende Stelle hinein zu tragen, nur um eine vorgefaßte, durch andere Stellen gar nicht begründete, Meynung zu unterstützen. — Zwey- 28* Beylage V. tens könnte man sagen, Ulpian habe an solche Frauen gedacht, die durch die Geburt von drey Kindern befreyt waren von der Nothwendigkeit aller Tutel. Allein so viel wir wissen, hat sich das jus liberorum niemals auf Töch- ter in väterlicher Gewalt bezogen; auch hätte es bey ihnen keinen Sinn und Zweck gehabt. Unabhängige Frauen sollten dadurch die Fähigkeit erlangen, Mancherley zu er- werben, so wie über ihr Vermögen frey zu verfügen; eine filiafamilias aber konnte überhaupt weder Etwas für sich erwerben, noch über ein Vermögen (das sie niemals hatte) verfügen, so daß jenes Recht für sie lediglich in dem selt- samen, unwahrscheinlichen Privilegium bestanden hätte, Schulden zu haben, wozu sie nach der hier bekämpften Meynung außerdem nicht fähig gewesen wäre. Beyläufig kommen indessen außer jener Hauptstelle auch noch folgende Stellen in Betracht. 1) Vat. Fragm. § 99. „P. respondit: Filiamfamilias ex dotis dictione obligari non potuisse.” Man könnte nämlich diesen Satz als eine bloße Anwendung der allge- meinen Schuldenunfähigkeit betrachten, die dann dadurch bezeugt seyn würde. Allein wenn man erwägt, daß die dotis dictio ein höchst eigenthümliches Rechtsinstitut war, insbesondere daß dazu Niemand die Fähigkeit hatte, als allein die Frau, ihr Schuldner, ihr Vater und Großva- ter Ulpian . VI. § 2. , so wird man wohl jene Argumentation für ganz unzulässig erkennen müssen. Schuldenfähigkeit einer filiafamilias. 2) Die Schlußworte der L. 141 § 2 de V. O. (Note c ) erklären die filiafamilias impubes für gleich unfähig zur Verschuldung mit dem pupillus in parentis potestate. Diese Gleichstellung entscheidet über unsre, die mündigen Frauen betreffende, Frage unmittelbar nicht, obgleich sie die ohne- hin vorhandene Wahrscheinlichkeit verstärkt, daß zwischen beiden Geschlechtern, da wo keine Geschlechtstutel eintre- ten konnte, überhaupt kein Unterschied statt fand. Neuer- lich ist nun aber die Behauptung aufgestellt worden, die letzten Worte jener Stelle seyen interpolirt, und Gajus (der Verfasser der Stelle) habe geschrieben: idem et in filiafamilias pubere dicendum est Rudorff Vormundschafts- recht B. 1 S. 171. Er beruft sich besonders darauf, daß außerdem die Schlußworte von der filiafa- milias impubes gar zu trivial seyn würden. Allein mit diesem Argument ließe sich in unzähli- gen Stellen der Pandekten die Ächtheit anfechten, und gewiß ohne Grund. Gleich die oben im Text abgedruckte L. 9 § 2 de Sc. Mac. würde dahin gehören. . In dieser Gestalt würde die Stelle allerdings geradezu für die hier be- kämpfte Meynung beweisen, und hätten wir andere Zeug- nisse dafür, so würde jene Annahme mit vieler Wahr- scheinlichkeit dazu benutzt werden können, die hier ange- führte Stelle mit jenen anderen Zeugnissen in unmittelba- ren Zusammenhang zu bringen. So lange aber solche Zeugnisse fehlen, und vielmehr die oben aufgestellten Gründe dagegen streiten, kann es doch nicht zulässig seyn, zuerst in jene Stelle ohne Noth die Annahme einer Interpola- tion hinein zu tragen, und dann mit dem so umgearbeite- ten Text einen historischen Beweis zu führen. Beylage V. 3) L. 3 § 4 commodati (13. 6.). „Si filiofamilias ser- vove commodatum sit, dumtaxat de peculio agendum erit: cum filio autem familias ipso et directo quis poterit. Sed et si ancillae vel filiaefamilias commodaverit, dum- taxat de peculio erit agendum. ” — Der Hauptzweck der Stelle geht darauf, daß nicht etwa die actio commodati in größerer Ausdehnung als andere Klagen gegen den Vater oder Herrn angestellt werden könne, sondern immer nur wegen eines dem Commodatar vorher anvertrauten peculii. Daneben wird bey dem Sohn der Satz einge- schaltet, daß auch er persönlich verklagt werden könne. Da nun diese Einschaltung bey der Tochter nicht wieder- holt wird, so möchte man daraus schließen, dieselbe könne nicht verklagt werden. Allein es ist gewiß einfacher und natürlicher anzunehmen, Ulpian habe die Einschaltung bey der Tochter nicht wiederholt, weil er dachte, ihre Wie- derholung werde Jeder ohnehin hinzudenken. Hätte er einen Gegensatz im Sinne gehabt, so würde er wohl schwer- lich bey der Tochter genau dieselben Worte wie bey dem Sohn gebraucht, und den Gegensatz lediglich durch Weg- lassen der Einschaltung angedeutet haben. Freylich könnte man sagen, Ulpian habe den Gegensatz bestimmt ausge- drückt, und dieser auf die Geschlechtstutel bezügliche Zu- satz sey von den Compilatoren weggelassen worden. Allein wenn in der That die Compilatoren einen solchen Zusatz vorgefunden hätten, so würden sie sich schwerlich mit dem bloßen Wegstreichen desselben begnügt haben, wodurch ja Schuldenfähigkeit einer filiafamilias. eben die jetzt vorliegende Zweydeutigkeit entstehen mußte; vielmehr würden sie dann die völlige Gleichheit beider Ge- schlechter geradezu ausgesprochen haben, was ja durch bloße Wiederholung des von Ulpian bey dem Sohn ein- geschalteten Zusatzes so leicht zu bewirken war. Man könnte endlich versuchen, der hier bekämpften Meynung noch eine neue Seite abzugewinnen, die Seite der gerichtlichen Verfolgung. Wenn auch, könnte man sagen, eine filiafamilias die Fähigkeit hatte, Schuldnerin zu seyn, so konnte sie doch niemals verklagt werden, da Ulpian sagt, daß eine Frau nie anders als mit einem Tutor in einem legitimum judicium auftreten durfte (Note a ), die filiafamilias aber niemals einen Tutor ha- ben konnte. — Gegen diese prozessualische Vertheidigung jener Meynung aber ist Folgendes zu bemerken. Zuerst Dasselbe, was schon oben über die Schulden ge- sagt worden ist. Die Nothwendigkeit der auctoritas bezog sich nur auf diejenigen Frauen, die überhaupt einen Tu- tor hatten oder haben sollten, das heißt auf die unab- hängigen, nicht auf die in väterlicher Gewalt lebenden. Zweytens würden die alten Juristen durch die Rück- sicht auf das legitimum judicium in keinem Fall haben bestimmt werden koͤnnen, eine Unfähigkeit der Frauen im Allgemeinen zu behaupten, da zu ihrer Zeit bey weitem die meisten Prozesse im Römischen Reich nicht legitima judicia waren, sondern judicia quae imperio contineban- Beylage V. tur, worauf sich Ulpians Regel gar nicht bezog. Dahin gehörten nicht nur alle Prozesse außer der Stadt Rom und ihrer nächsten Umgebung, sondern auch in Rom selbst ein großer Theil der Prozesse Gajus IV. § 104. 105. , ja es hieng bey vielen Klagen von jeder einzelnen Partey ab, die freyere Art des Prozesses herbey zu führen Gajus IV. § 163—165. , wodurch dann auch das Hinderniß überwunden worden wäre, welches sich le- diglich der Anwendung des strengeren legitimum judicium in den Weg gestellt hätte. Endlich drittens spricht Ulpian wörtlich nur von der Frau als Klägerin nicht als Beklagten ( si .. agant, nicht si conveniantur ), und es ließe sich sehr wohl denken, daß man sie in dem willkührlichen Entschluß eine Klage anzu- stellen mehr beschränkt hätte, als in der unfreywilligen Vertheidigung gegen die Klage eines Andern, z. B. aus den Schulden, die aus der väterlichen Erbschaft auf sie gekommen waren. Bezog sich nun die Nothwendigkeit der auctoritas überhaupt nicht auf die Beklagte, so konnte in dieser Nothwendigkeit auch nicht einmal ein scheinbarer Grund liegen, der filiafamilias die Fähigkeit zum Beklag- tenverhältniß zu versagen. Gesetzt aber auch, man wollte dem Ausdruck si agant eine weitere Bedeutung beylegen, und darunter die Beklagte eben sowohl, als die Klägerin verstehen, so ist doch wenigstens unläugbar, daß auch die Klägerin darunter begriffen war. Ließe sich also zeigen, daß zur Zeit der alten Juristen die filiafamilias als Klä- Schuldenfähigkeit einer filiafamilias. gerin jemals wirklich auftreten konnte, so war sie durch jene prozessualische Rücksicht auf das legitimum judicium nicht ausgeschlossen, und dieser negative Satz darf dann ohne Bedenken auch überall geltend gemacht werden, um ihre angebliche Unfähigkeit zum Beklagtenverhältniß zu wi- derlegen. Kommt nun bey den alten Juristen die filiafa- milias in der That als Klägerin vor? In der Regel freylich nicht, aber aus einem materiellen Grunde, der mit dem Geschlechte Nichts gemein hatte, sondern auf der väterlichen Gewalt unmittelbar beruhte, und daher auf Söhne und Töchter völlig gleich einwirkte. Beide konnten in der Regel nicht als Kläger auftreten, weil sie keine Rechte hatten, die durch Klagen geltend zu machen wa- ren, namentlich kein Eigenthum und keine Schuldforderun- gen (§ 67). Ausnahmsweise aber konnten sie dennoch ei- nige einzelne Klagen anstellen, und in diesen ausgenom- menen Fällen war die Fähigkeit der Tochter durchaus nicht geringer, als die des Sohnes. So wird ausdrücklich er- wähnt, daß in gewissen Fällen der beleidigte Sohn die Injurienklage in eigenem Namen anstellen konnte: in den- selben Fällen aber auch die Tochter L. 8 pr. de procur. (3. 3.). — Vergl. über diesen und den gleich folgenden Fall § 73. . Eben so wird erwähnt, daß die filiafamilias nach Trennung ihrer Ehe in manchen Fällen die dotis actio allein, ohne den Vater, anstellen konnte L. 8 pr. de procur. (3. 3.). L. 22 § 4. 10. 11 sol. matr. (24. 3.). . War nun bey diesen beiden Klagen Beylage V. die Form des legitimum judicium kein Hinderniß für die Tochter als Klägerin, so kann in dieser Form auch kein Grund liegen, sie zur Stellung einer Beklagten im alten Prozeß für unfähig zu halten; vielmehr war sie dazu eben so fähig wie der Sohn, das heißt in großer Ausdehnung. Denn der materielle Grund, der die Söhne und Töchter in der Regel hinderte Kläger zu werden, hatte auf das Beklagtenverhältniß keinen Einfluß, indem sie Schulden haben, und aus diesen, gleich unabhängigen Personen, verklagt werden konnten. Fassen wir alle diese Gründe kurz zusammen, so er- giebt es sich, daß der angebliche Unterschied zwischen Söh- nen und Töchtern, in der Fähigkeit zu Schuldverhältnis- sen, auf einer irrigen Annahme beruht, daß vielmehr eine filiafamilias ganz eben so fähig war Schulden zu haben, als ihr gleichfalls in väterlicher Gewalt lebender Bruder. Status und Capitis deminutio. Beylage VI. Status und Capitis deminutio . (Zu § 64—68.) I. Im Rechtssystem selbst sind die Bedingungen der Rechts- fähigkeit, so wie die Abstufungen derselben, dargestellt wor- den (§ 64—67), und hieran wurde die Lehre von der dreyfachen Capitis deminutio (§ 68) angeknüpft. Auf zweyerley Weise aber weichen von den dort aufgestellten Ansichten die Meynungen der meisten neueren Schriftsteller ab: Erstlich durch Einmischung einer besondern Lehre vom status, welcher Begriff in meiner Darstellung keinen Platz gefunden hat: Zweytens durch einen ganz verschiedenen Begriff der minima Capitis deminutio, wodurch zugleich der allgemeine Begriff der Capitis deminutio überhaupt eine andere Gestalt erhalten mußte. Ich will hier eine vorläufige Übersicht der bedeutendsten Schriftsteller über beide verwandte Gegenstände geben, um auf dieselben in der Folge kürzer verweisen zu können. Über Status: Feuerbach civilistische Versuche B. 1. Giessen 1803 Num. 6 (S. 175—190). Löhr über den Status, Magazin für Rechtswissen- schaft B. 4 N. 1 (S. 1—16) (1820). Beylage VI. Uber Capitis deminutio: Hotomanus Comm. ad Inst. tit. de capitis deminu- tione (1. 16.). Conradi parerga p. 163—193 (1737). Glück Pandekten B. 2 § 128. (1791). Ducaurroy , Thémis Vol. 3 p. 180—184 (1821). Zimmern Rechtsgeschichte I. 2 § 229 (1826). Seckendorf de capitis deminutione minima Colon. 1828. Niebuhr Römische Geschichte B. 1 S. 606 (4te Ausg.) B. 2 S. 460 (2te Ausg.). Hier ist dieser Gegen- stand in Beziehung auf die alte Staatsverfassung, nicht vom Standpunkt der Rechtsquellen aus, be- trachtet. II. Also lautet die gewöhnliche Lehre der Neueren über den Status Ausführlich findet sich die Sache dargestellt bey Höpfner Comm. über die Institutionen § 62 und Tabelle VI a . Vgl. auch Mühlenbruch § 182. . Status heißt eine Eigenschaft, vermoͤge deren ein Mensch gewisse Rechte hat. Solche Eigenschaf- ten aber kommen in zweyerley Arten vor: natürliche ( St. naturales ) in unbegränzter Anzahl, so z. B. die Ein- theilung der Menschen in Männer und Frauen, Gesunde und Kranke u. s. w.; moralische oder juristische ( St. civiles ), deren es nicht mehr noch weniger als drey giebt: Status und Capitis deminutio. Status libertatis, civitatis, familiae. Diese werden von Manchen auch wohl als principales, oder als die Status im eigentlichen Sinn bezeichnet, so daß dann die natürli- chen nur uneigentlich den Namen führen sollen. Wir wollen zuerst den Status naturalis betrachten. Da- bey liegt lediglich die Absicht zum Grunde, solche Eigen- thümlichkeiten der Menschen, von welchen irgendwo im Rechtssystem besondere Folgen abhängen, schon vorläufig in einer allgemeinen Ubersicht zusammen zu stellen. In consequenter Vollständigkeit ist dieser Gedanke noch von keinem Schriftsteller durchgeführt worden So z. B. müßten unter den Status naturales (wegen der Te- stamentsform) auch die Einthei- lungen der Menschen in Sehende und Blinde, in Schreibenskun- dige und Unkundige aufgezählt werden; ferner (wegen des Be- weises bey der cond. indebiti, L. 25 § 1 de prob. ) die Eigen- schaften der simplicitate gauden- tes und der desidiae dediti. End- lich ist nicht einzusehen, warum diese Vorbetrachtungen auf die menschliche Natur beschränkt blei- ben sollten; Vieles aus der Phy- siologie der Thier- und Pflanzen- welt, ferner der Unterschied zwi- schen stehendem und fließendem Wasser ꝛc. ist ja auch nicht ohne Eiufluß auf Rechtsverhältnisse. und könnte daher auch auf die Zusammenstellung in einer prä- liminären Statuslehre Anspruch machen. . Auch ist sehr zu bezweifeln, daß durch eine solche Einrichtung irgend Etwas für die Klarheit oder Gründlichkeit der Darstel- lung gewonnen werden möchte, vielmehr scheint es gera- thener, die Notizen, die man unter dem Namen der na- türlichen Status zusammen zu stellen pflegt, theils an den Orten des Systems, wo sie eine praktische Bedeutung ha- ben, mitzutheilen, theils anderwärtsher als bekannt voraus zu setzen. Schon aus dieser Stellung der Frage geht aber Beylage VI. hervor, daß der hier angefochtenen Auffassung, selbst von ihren Vertheidigern, kein historischer Boden zugeschrieben wird, und daß also die Frage selbst nicht sowohl Rechts- begriffe und Rechtsregeln, als vielmehr die Zweckmäßig- keit einer gewissen Methode wissenschaftlicher Darstellung zum Gegenstand hat. Mehr in die Sache selbst geht der Tadel ein, welcher über den oben angegebenen allgemeinen Begriff des Status ausgesprochen werden muß. In diesem Begriff wird das Rechtehaben als eine menschliche Eigenschaft aufgefaßt, so daß z. B. der Status civitatis angegeben wird als der Inbegriff derjenigen Rechte, welche einem Civis zukom- men. Nimmt man nun diese Betrachtungsweise an, so ist durchaus nicht einzusehen, warum sie nicht consequent durchgeführt werden sollte, da alle anderen Rechte eben so gut, als die der Freyheit und der Civität, unter den Begriff von Eigenschaften des Berechtigten gebracht wer- den können. Dann würden wir auch einen Status des Ehegatten, des Eigenthümers und Fructuars, des Credi- tors, des Erben u. s. w. annehmen müssen, und die ganze Rechtswissenschaft wäre in der Lehre vom Status enthal- ten. Dieses heißt aber mit anderen Worten nur so viel, daß die Lehre vom Status in der Lehre von den Rech- ten überhaupt aufgegangen, folglich als eine beson- dere, selbstständige Lehre gänzlich aufgegeben wäre Sehr schwach ist die Ant- wort von Höpfner (§ 62 Note a ) auf diesen Einwurf: „nach dem „Redegebrauch rechnet man das . Status und Capitis deminutio. So zeigt sich also diese Lehre als eine in sich selbst, aus logischen Gründen, unhaltbare, wenn man ihr nicht eine ganz andere als die gewöhnliche Bedeutung giebt, indem man sie auf die Rechtsfähigkeit bezieht, wovon so- gleich weiter die Rede seyn wird. III. Das Wichtigste aber ist der Inhalt, welchen man je- ner Lehre von den Status (den civilen nämlich) geben will, also der Begriff der mit jedem der angeblichen drey Status verbunden werden soll. Dabey ist man mit den zwey er- sten wenig in Verlegenheit. Status libertatis, sagt man, bezeichnet den Umstand, daß Jemand frey ist , St. civi- tatis, daß er Civis ist , mit Einschluß aller der Rechte, die er als freyer Mensch oder als Civis zu genießen hat. Diese Erklärung scheint so natürlich, da die Benennung unmittelbar darauf führt: sie ist aber darum nicht auch „Eigenthum nicht unter die Qua- „litäten eines Menschen.“ Was geht denn uns, die wir die logi- sche Forderung der Consequenz in der Wissenschaft zu befriedigen ha- ben, der Redegebrauch des ge- meinen Lebens an? Es ist wohl zu bemerken, daß er die Sache an sich damit rechtfertigen will, nicht etwa historisch die Auffas- sung der Römer erklären oder währscheinlich machen. — Auch die Erwiederung auf unsren Einwurf, als ob gerade nur die wichtigsten Eigenschaften in die Statuslehre aufgenommen wären, würde un- haltbar seyn. In dem Unmündi- gen z. B. können wir zweyerley Eigenschaften unterscheiden: die eines Pflegebefohlenen, und die eines Vermögensinhabers. Jene pflegt in der Statuslehre erwähnt zu werden, diese nicht. Wollten wir nun sagen, das geschehe, weil die erste Eigenschaft so viel wich- tiger wäre als die zweyte, so wür- den wir ja das Mittel höher stel- len als den Zweck. Beylage VI. eben so sicher. Bey dem sogenannten Status familiae bie- tet sich eine gleich unmittelbare Hinweisung durch den Namen nicht dar: auch haben hier die Erklärungen von jeher zwey völlig verschiedene Wege eingeschlagen, deren jeder wieder zu mancherley Verzweigungen geführt hat. Der erste Weg der Erklärung geht dahin, den Status familiae auf die Gesammtheit derjenigen Personen zu be- ziehen, die mit einander in Agnation stehen, also auf die Agnatenfamilie , so daß der Status familiae eines Men- schen dessen Mitgliedschaft in einer bestimmten, einzelnen Agnatenfamilie, bezeichnen würde, mit Inbegriff der hier- aus entspringenden Rechte. Dabey fällt jedoch sogleich in die Augen der gänzliche Mangel eines inneren Zusammen- hangs dieses dritten Status mit den beiden ersten, so daß gar nicht zu begreifen ist, warum gerade dieses Rechts- verhältniß und kein anderes mit jenen beiden unter einen gemeinsamen Gattungsbegriff gestellt werden soll. Daß die Agnation wichtige Rechte begründet, erklärt diesen Um- stand auf keine Weise; denn auch der Ehe, der väterli- chen Gewalt, dem Patronat wird Niemand die Begrün- dung wichtiger Rechte abstreiten, und doch nennt Keiner die Ehe, die väterliche Gewalt, oder den Patronat einen Status. Man könnte versuchen, diesem Einwurf durch die Wendung zu entgehen, daß der Status familiae nicht so- wohl die Stellung in einer bestimmten Agnatenfamilie, als vielmehr die Fähigkeit zur Agnation überhaupt bezeichnen sollte. Allein auch diese Auskunft zeigt sich als unzulässig, Status und Capitis deminutio. da diese Fähigkeit mit der Civität völlig zusammenfällt, also nicht geeignet ist, einen eigenen, von der Civität ver- schiedenen, Status zu bilden. Der zweyte Weg der Erklärung bezieht den Status fa- miliae auf die Eintheilung der Menschen in Abhängige und Unabhängige (§ 67). Den Status familiae eines Men- schen bestimmen, heißt also nun so viel als angeben, ob derselbe sui juris oder alieni juris ist. Und nun zeigt sich sogleich die Möglichkeit, alle oben vorgebrachte Einwürfe abzuwehren. Der dritte Status hat nun mit den beiden ersten das Gemeinsame, daß er sich, eben so wie jene, auf die Rechtsfähigkeit bezieht. Daß es überhaupt drey Bedingungen höherer Rechtsfähigkeit giebt: Freyheit, Civi- taͤt, Unabhängigkeit — dieses ist ohnehin unzweifelhaft. Und für diese unbestrittene Lehre hätten wir jetzt in den drey Status einen angemessenen Ausdruck gefunden. Der Status libertatis z. B. bezeichnet uns nun nicht mehr das Freyseyn an sich, sondern die durch die Freyheit bedingte Rechtsfähigkeit: und nun erscheint es durchaus nicht mehr inconsequent, Freyheit, Civität und Unabhängigkeit (Fa- milie) als Status zu bezeichnen, das Eigenthum aber, die Ehe, das Erbrecht u. s. w. von dieser Benennung auszu- schließen, da der Erwerb dieser Rechte uns zwar wichtige Befugnisse gewährt, aber in unsrer Rechtsfähigkeit durch- aus keine Veränderung hervorbringt. — Auf der andern Seite schließt sich an diese Auffassung die dreyfache Capi- tis deminutio auf die einfachste und natürlichste Weise an. II. 29 Beylage VI. Jede Capitis deminutio erscheint uns nun als Degrada- tion in Beziehung auf einen der drey Status. Und so zeigt sich jetzt nach allen Seiten hin ein völlig befriedi- gender innerer Zusammenhang, anstatt der bey der ande- ren Erklärungsweise wahrgenommenen Willkührlichkeit und Inconsequenz. Indessen kann dieser innere Zusammenhang doch nur als negative Rechtfertigung der zuletzt versuchten Erklä- rungsweise gelten. Das Unlogische kann allerdings nicht geduldet werden, aber das logisch Tadellose ist darum noch nicht historisch wahr. Und so wird es sich in der That durch die nachfolgende Untersuchung ergeben, daß auch diese letzte Erklärungsweise, ungeachtet ihrer formalen Ta- dellosigkeit, dennoch aufgegeben werden muß. IV. Hugo hat, im richtigen Gefühl der Mangelhaftigkeit der gewöhnlichen Lehre vom Status, nicht blos die drey Status verworfen, sondern auch dem Ausdruck Status jede technische Bedeutung abgesprochen. Nach ihm heißt Sta- tus, und eben so conditio, so viel als Zustand oder Be- schaffenheit überhaupt, es wird von Juristen so wie jedes andere Wort aus dem gemeinen Leben gelegentlich ge- braucht, ist aber durchaus kein juristisches Kunstwort Hugo Rechtsgeschichte Ausg. 11. S. 118. . Und in der That findet sich dieser unbestimmte, nicht- technische Gebrauch des Worts sehr häufig, sowohl bey Status und Capitis deminutio. Juristen, als bey anderen Schriftstellern: dieses ist der Fall in allen Stellen, worin der Ausdruck mit einem an- deren Gegenstand als einer Person in Verbindung gesetzt wird, wenngleich manche dieser Stellen durch eine schein- bare Beziehung auf Personen, ja insbesondere auf die oben erwähnten drey Status der Personen, leicht täuschen können. So z. B. wenn von einem Status facultatium oder pe- culii die Rede ist L. 2 § 1. 2. 3 ubi pupillus (27. 2). Hier ist abwechslend die Rede von modus, vires und sta- tus facultatium, welche Aus- drücke also gewiß gleichbedeutend sind. — L. 32 § 1 de pecul. (15. 1.). — Andere ähnliche Stellen finden sich bey Brissonius v. Status num. 2. , so wird darunter gewiß nichts An- deres verstanden, als die Beschaffenheit des Vermögens oder des Pecnlii, das heißt so viel als der Umfang oder Geldwerth derselben. — Eben so ferner in der Stelle des Cicero de legibus I. 7, die man oft mit Unrecht in die juristische Lehre vom Status eingemischt hat: Agnationi- bus familiarum distinguuntur status. Das heißt: zu je- der Familie gehören nicht mehr und nicht weniger Men- schen, als gerade mit einander im Agnationsverhältniß stehen, so daß durch die Agnation der Umfang, die Glie- derzahl, der Bestand ( status ) einer jeden Familie bestimmt wird. Es ist blos ein in den Worten liegender täuschen- der Schein, welcher uns verleiten kann, die hier genann- ten Status familiarum mit dem von unsren Juristen erfun- denen Status familiae zu verwechseln; denn Cicero ge- 29* Beylage VI. braucht hier Status genau in demselben Sinn, welcher oben dem Status peculii zum Grund lag. — Endlich ge- hört dahin auch noch eine Stelle der Digesten, die eben so oft benutzt, als zweifelhaft befunden oder misverstan- den worden ist, L 5 § 1. 2 de extraord. cogn. (50. 13.): „Existimatio est dignitatis inlaesae status … Minuitur „existimatio, quotiens manente libertate circa statum di- „ gnitatis poena plectimur, sicuti cum relegatur quis, vel „cum ordine movetur” etc. Daraus haben die Neueren einen Status existimationis gemacht: wörtlich ist hier ein Status dignitatis genannt: in der That aber hat der Ausdruck hier diefelbe blos faktische Bedeutung, wie in den oben angeführten Stellen Ganz in diesem Sinne ist auch bey Brissonius v. Status die L. 5 de eztr. cogn. unter num. 2 gesetzt, wo die blos fak- tischen Anwendungen des Aus- drucks Status zusammengestellt sind. — Über die L. 5 cit. vergl. auch § 79. a. . Dignitas ist die äußere Stellung eines Menschen, worin seine persoͤnliche Würde erscheint, woran sich also die öffentliche Werthschätzung natürlich anknüpft Diese Bedeutung des Wor- tes dignitas wird durch folgende Anwendungen besonders anschau- lich: L. 49 § 4 de leg. 3 (32. un.). „Parvi autem refert, uxori an „concubinae quis leget, quae „ ejus causa emta parata sunt: „sane enim, nisi dignitate, ni- „hil interest.” (Das heißt: nur die uxor nimmt Theil an dem Rang und Stand des Mannes, und durch dieses äußere Kenn- zeichen ist dieselbe am leichtesten und sichersten von einer concu- bina zu unterscheiden). L. 14 pr. de muner. (50. 4.). „Honor mu- nicipalis est administratio rei- publicae cum dignitatis gradu” (nämlich weil es auch städtische Geschäfte giebt, die dem, welcher sie besorgt, keinen neuen Rang geben). . So lange der von uns einmal er- langte Grad oder Zustand dieser dignitas unverletzt bleibt, Status und Capitis deminutio. haben wir eine reine, vollständige existimatio. Die exi- stimatio kann aber vermindert oder ganz aufgehoben wer- den durch Ehrenstrafen, d. h. durch solche Strafen, welche gerade auf Herabsetzung des Grades jener dignitas be- rechnet sind ( quotiens circa statum dignitatis poena plecti- mur ); vermindert wird sie schon durch jede Verbannung, durch die Ausstoßung aus einem höheren Ehrenstand (Se- natoren oder Decurionen), durch jede Art der Infamie; aufgehoben wird sie durch solche Strafen, die dem Ver- brecher die Freyheit oder Civität entziehen. Schon hier ist es klar, daß der Status dignitatis dieser Stelle mit den sogenannten drey Status gar keine Gemeinschaft hat. Denn er soll ja verändert werden können bey bleibender Frey- heit und Civität, ist also von diesen beiden Status ganz verschieden; mit dem Status familiae aber hat er ganz ge- wiß keine Berührung. Noch unzweifelhafter aber wird die blos faktische Natur des hier erwähnten Status dignitatis weiter unten hervortreten, wo gezeigt werden soll, daß der wirklich juristische Status aller dignitas schlechthin ent- gegen gesetzt wird. V. In vielen Stellen also findet sich Hugo’s Erklärung des Wortes Status bewährt: dagegen geht er wohl zu weit, indem er ihr allgemeine Gültigkeit beylegt. Vielmehr müs- sen wir anerkennen, daß die alten Juristen, da wo sie von dem Status, als Eigenschaft einer Person, reden, den- Beylage VI. selben allerdings in einer technischen Bedeutung nehmen, und diese soll nunmehr festgestellt und erwiesen werden. Status heißt in diesem technischen Sinn bey den Rö- mischen Juristen die Stellung oder der Standpunkt, wel- chen der einzelne Mensch im Verhältniß zu anderen Men- schen einnimmt. Da nun jeder Mensch in zweyerley Ver- hältnissen lebt, öffentlichen und Privatverhältnissen, so koͤnnte wohl auch ein zwiefacher Status unterschieden wer- den, publicus und privatus. Diese Ausdrücke wären ganz Römisch gebildet, und es scheint blos zufällig, daß sie nicht gerade so in den erhaltenen Stellen der alten Juri- sten vorkommen; denn, was die Hauptsache ist, die Be- griffe selbst sind den Römern geläufig, die einzelnen Fälle des Status (im technischen Sinn) sind auch wirklich unter diesen Begriffen enthalten, und erschöpfen dieselben: nur da wo diese Begriffe im Allgemeinen erwähnt und einan- der entgegengesetzt werden, sind nicht jene präcisen Aus- drücke gebraucht, sondern anstatt derselben die allgemeine- ren, und mehr beschreibenden Ausdrücke: publica jura, ci- vitatis jura, und im Gegensatz derselben: privata hominis et familiae jura L. 5 § 2 L. 6 de cap. iminutis (4. 5.). . Diese Grundbegriffe nun vorausgesetzt, soll untersucht werden, welche einzelne Verhältnisse in consequenter An- wendung darunter bezogen werden können. Unter den staatsrechtlichen Status (publicus) wären zu beziehen vor Allem die Freyheit und die Civität, als Status und Capitis deminutio. die Grundbedingungen aller zum öffentlichen Recht gehö- renden Befugnisse; eben so aber auch, wie es scheint, sehr vieles Andere, namentlich die Stellung eines Magistratus, Senators, Ritters, eines Juder u. s. w. Allein es ist zu bedenken, daß es die alten Juristen sind, die von diesem Gegenstand reden, und natürlich nur im Interesse ihrer Wissenschaft. Ihre Wissenschaft aber ist lediglich das Pri- vatrecht, keinesweges alles Dasjenige, was wir Neueren zu der Rechtswissenschaft zu rechnen gewohnt sind. Da- her gelten ihnen denn als (publicus) Status nur diejeni- gen persönlichen Zustände des öffentlichen Rechts, welche Einfluß auf das Privatrecht haben. Dieses ist der Fall bey der Freyheit und Civität, weil durch diese die pri- vatrechtliche Rechtsfähigkeit bedingt ist, bey allen übrigen staatsrechtlichen Zuständen ist es nicht der Fall. Daraus folgt, daß zwar die Freyheit und Civität als Status be- zeichnet werden müssen, nicht aber die Zustände eines Ma- gistratus, Senators, Ritters, Juder. — Daß Diesem nun wirklich so ist, das heißt daß die Römer diese etwas sub- tile Unterscheidung nicht blos von ihrem Standpunkt aus consequenterweise vornehmen konnten, sondern auch wirk- lich vorgenommen haben, soll nunmehr durch Zeugnisse erwiesen werden. L. 20 de statu hom. (1. 5.). „Qui furere coepit, et „ statum, et dignitatem, in qua fuit, et magistratum Man könnte einwenden, die Magistratur sey ja auch eine dig- nitas, also bezeichne in dieser Stelle die Verbindung durch et , Beylage VI. „et potestatem videtur retinere, sicut rei suae do- „minium retinet.” § 5 J, de cap. demin. (1. 16.). „Quibus autem digni- „ tas magis, quam status permutatur, capite non mi- „nuuntur: et ideo Senatu motum capite non minui „constat.” In beiden Stellen werden Status und dignitas augen- scheinlich unterschieden und entgegengesetzt, und es wird namentlich die Würde eines Senators für etwas von dem Status völlig Verschiedenes erklärt, welches nur aus der oben dargestellten Unterscheidung begreiflich wird, so daß dadurch diese ihre volle Bestätigung erhält. Eben dahin gehört auch noch folgende Stelle: L. 6 C. ex quib. caus. inf. (2. 12.). „Ad tempus in „opus publicum damnati pristinum quidem statum „ retinent, sed damno infamiae post impletum tem- „pus subjiciuntur.” Daß die Infamie eine ungemeine Veränderung in der dignitas hervorbringt, versteht sich von selbst, und wird überhaupt keine Berschiedenheit . Man könnte noch weiter gehen mit dieser Bemerkung, indem ja auch die Stelle des magistratus eine potestas enthält. Der Ge- dankengang scheint aber folgen- der: Wahnsinn entzieht nicht den Status; nicht die (davon verschie- dene) dignitas, die ja auch in einer bloßen Ehrenauszeichnung bestehen kann; selbst nicht (was man am ersten erwarten könnte) die mit einer Regierungsgewalt verbundene dignitas des magi- stratus; endlich auch nicht die Privatgewalt (die väterliche). — Allerdings hätte durch bestimmte- ren Ausdruck dieser Zweifel ver- hütet werden können; in der fol- genden Stelle aber ist auch dieses Bedenken nicht vorhanden. Status und Capitis deminutio. auch in L. 5 § 2 de extr. cogn. ausdrücklich bemerkt: die Fähigkeit zu allen oͤffentlichen Ehren und Würden geht dadurch gänzlich verloren L. 2 C. de dign. (12. 1.), und viele andere Stellen. : dennoch soll sie auf den Status gar keinen Einfluß haben. Hierin liegt denn zu- gleich die Vollendung des Beweises, daß bey dem Status dignitatis der L. 5 de extr. cogn. (s. o. Num. IV. ) der Ausdruck Status nicht in dem technischen, sondern in dem unbestimmteren faktischen Sinn gebraucht ist. Es steht also fest, daß zu dem publicus Status (wenn dieser Ausdruck erlaubt seyn soll) die Freyheit und die Ci- vität zu zählen sind, aber kein anderes persönliches Staats- verhältniß. VI. Welche persönliche Verhältnisse gehören nun ferner un- ter die privatrechtlichen Status? Wenn man sich ganz an die Analogie der staatsrechtlichen halten wollte, dürfte man nur diejenigen dahin rechnen, welche auf die Rechtsfä- higkeit Einfluß haben. Allein der Grund, welcher dort auf eine solche Beschränkung führte, bestand lediglich darin, daß nur wenige staatsrechtliche Zustände für die Rechts- wissenschaft (das Privatrecht) Interesse hatten; dieser Grund fällt jetzt ganz hinweg, da alle hier vorkommende persön- liche Verhältnisse schon unmittelbar ihrer eigenen Natur wegen, nicht blos wegen ihres Einflusses auf die Rechts- fähigkeit, juristische Bedeutung haben. Daher kommt es, Beylage VI. daß alle privatrechtlichen Verhältnisse der Person als sol- cher, das heißt alle Verhältnisse des Familienrechts (§ 53 — 55), ohne Unterschied zu den Status gerechnet werden. Vergleichen wir sie mit den staatsrechtlichen Status, so liegt darin eine scheinbare, aber ganz erklärliche Inconse- quenz. Demnach heißt Status jede Stellung des Menschen in den einzelnen zur Familie gehörenden Verhältnissen. Daß es sich die alten Juristen in der That so gedacht haben, nicht blos so denken konnten, muß freylich bewie- sen werden. Dazu aber ist es nöthig, zuvor die hier auf- gestellten Begriffe (ihre Wahrheit einstweilen vorausge- setzt), in ihrer vollständigen Anwendung darzustellen. Demnach würden überhaupt folgende Verhältnisse als Status anerkannt werden müssen: A. Staatsrechtliche: 1) Freyheit. 2) Civität. B. Privatrechtliche: alle Verhältnisse der Familie, also (nach § 54. 55): 1) Ehe. 2) Väterliche Gewalt. 3) Verwandtschaft. 4) Manus. 5) Servitus. 6) Patronatus. 7) Mancipii causa. 8) Tutela und Curatio. Status und Capitis deminutio. In dieser (noch blos hypothetischen) Aufzählung aller denkbaren Status kommt einer derselben zweymal vor: die Freyheit (oder Abwesenheit des Sklavenstandes) als Grund- bedingung aller Theilnahme am öffentlichen Recht, und dann wiederum dieselbe als Gegensatz der Sklaverey, welche eine eigenthümliche Art der häuslichen Abhängigkeit, also ein Familienverhältniß bildet. Bey dieser Lage der Sache war es natürlich, einen dieser beiden Gesichtspunkte als den überwiegenden zu betrachten. Dann aber mußten zwey Gründe dahin führen, dieses Übergewicht vielmehr den staatsrechtlichen als den privatrechtlichen Status zuzuschrei- ben: erstlich die größere Wichtigkeit des öffentlichen Rechts überhaupt: zweytens, und noch mehr, die Betrachtung, daß der Begriff des Sklavenstandes (des Gegensatzes der Frey- heit) umfassender ist als der Begriff der häuslichen Herr- schaft über die Sklaven (dominica potestas). Denn der Sklavenstand umfaßt auch die herrenlosen Sklaven (§ 55. a und § 65), die dominica potestas nur diejenigen Sklaven, welche gerade im Eigenthum eines Herrn stehen. Daher erscheint die staatsrechtliche Auffassung der Freyheit (mit ihrem Gegensatz, der Sklaverey) schon deshalb als vor- herrschend, weil durch sie allein der Gegenstand erschoͤpft wird, anstatt daß die privatrechtliche Auffassung nur auf einen einseitigen und unvollständigen Begriff des Sklaven- standes führt. Von dieser Bemerkung wird weiter unten, bey der Capitis deminutio, Gebrauch gemacht werden. Beylage VI. VII. Nunmehr kann der Beweis unternommen werden, daß in der That die Roͤmischen Juristen unter den (privat- rechtlichen) Status nichts Anderes verstanden haben, als das hier Vorausgesetzte, nämlich: die Stellung, welche der einzelne Mensch in den ver- schiedenen Arten des Familienverhältnisses einnimmt. Ich fange an mit den Institutionen des Gajus, als dem reinsten und vollständigsten Werk, welches aus der juristischen Literatur der Römer auf uns gekommen ist. Nach einer kurzen Einleitung von den Rechtsquellen giebt er im § 8. des ersten Buchs den Inhalt des ganzen, durch jene verschiedenen Quellen bestimmten Privatrechts, wo- von sein Werk handeln soll, also an: De juris divisione. Omne autem jus, quo utimur, vel ad personas pertinet, vel ad res, vel ad actiones. Sed prius videamus de per- sonis. Dieses jus quod ad personas pertinet füllt bey ihm gerade das erste Buch. Er handelt diesen Theil der Rechtswissenschaft nach drey Eintheilungen der Menschen ab, welche so lauten: § 9. De condicione hominum Bey dieser Überschrift muß jedoch bemerkt werden, daß sie zu den wenigen bey Gajus vorkom- menden Rubriken gehört, und daß für alle diese Rubriken die Ächt- heit zweifelhaft ist. . Et quidem summa divisio de jure personarum haec est, quod omnes homines aut liberi sunt aut servi. Status und Capitis deminutio. § 10. Rursus liberorum hominum alii ingenui sunt, alii libertini. § 48. Sequitur de jure personarum alia divisio. Nam quaedam personae sui juris sunt, quaedam alieno juri sunt subjecti. § 49. Sed rursus earum personarum, quae alieno juri subjectae sunt, aliae in potestate, aliae in manu, aliae in mancipio sunt. § 50. Videamus nunc de iis, quae alieno juri sub- jectae sint: Si cognoverimus, quae istae personae sint, simul intellegemus, quae sui juris sint. § 142. Transeamus nunc ad aliam divisionem. Nam ex his personis … quaedam vel in tutela sunt, vel in curatione, quaedam neutro jure tenentur. Diesen Stellen liegt folgender Gedanke zum Grunde. Das jus quod pertinet ad personas hat zu bestimmen die condicio hominum oder (wie es im Context heißt) das jus personarum, das heißt die Stellung, welche der einzelne Mensch in gewissen Verhältnissen einnimmt. Und welches sind diese Verhältnisse? Sie sind enthalten unter den drey divisiones, und werden nach deren Anleitung in folgender Ordnung aufgeführt und abgehandelt: 1) Patronatus. Dieser füllt die ganze erste divisio. Denn daß dieselbe wörtlich den Gegensatz der Freyen und Beylage VI. Sklaven angiebt, ist nur scheinbar, und soll nur als Ein- leitung und Übergang zu den verschiedenen Arten der Pa- tronatsrechte dienen. Auf diesen Zusammenhang deutet schon der § 10, die ganze nachfolgende Ausführung aber macht ihn unzweifelhaft. 2) Potestas dominorum oder Servitus. 3) Patria potestas, und (als Grund und Bedingung derselben aufgefaßt), 4) Die Ehe. 5) Manus. 6) Mancipii causa. Num. 2 — 6 erschöpfen die zweyte divisio. 7) Tutela und curatio, als Inhalt der dritten divisio. Hieraus ist nun klar, daß Gajus als Arten des jus personarum genau diejenigen Verhältnisse angiebt, welche ich oben als privatrechtliche Status aufgezählt habe. Das einzige dieser Verhältnisse, welches in seiner Darstellung fehlt, ist die Verwandtschaft (Agnation), und es ist merk- würdig genug, daß es gerade dasjenige Verhältniß ist, welches so Viele unter den Neueren für den einzigen Sta- tus familiae ausgeben. Ich bin aber weit entfernt, auf diese Auslassung bey Gajus irgend ein Gewicht zu legen, und sie etwa als ein Kennzeichen anzusehen, als ob die Agnation von Gajus, oder gar von den alten Juristen überhaupt, als etwas den anderen hier genannten Ver- hältnissen Ungleichartiges betrachtet worden wäre. Sie paßte ihm nur gerade nicht unter die drey divisiones, die Status und Capitis deminutio. ihm zur Darstellung des Jus quod pertinet ad personas so sehr tauglich erschienen. Auch wird sogleich der un- mittelbare Beweis geführt werden, daß die Verwandt- schaft von den alten Juristen wirklich als Status bezeich- net wurde (Num. IX. ). Die Institutionen Justinians befolgen genau denselben Gang wie die des Gajus, und schließen sich auch in den Worten großentheils an die oben aufgenommenen Stellen an. Auch sie handeln das ganze Personenrecht nach den- selben drey divisiones ab, welche Gajus zum Grunde legt. Eine Abweichung betrifft den Ausdruck; die Überschrift, welche die erste divisio einleitet, heißt bey Gajus: de con- dicione hominum, bey Justinian: de jure personarum. Wichtiger ist die sehr natürliche Abweichung, daß bey Ju- stinian zwey Rechtsinstitute weggelassen sind, welche au- ßer Gebrauch gekommen waren: Manus und Mancipii causa. Im ersten Buch der Digesten ist der fünfte Titel über- schrieben: de Statu hominum. Daß nun der so überschrie- bene Titel denselben Gedanken, welcher oben aus Gajus mitgetheilt wurde, ausdrücken, und nur weiter ausführen soll, wird gleich durch den Anfang desselben ganz unzwei- felhaft. Denn die erste und dritte Stelle des Titels be- stehen gerade aus den oben aufgenommenen § 8. und 9. des Gajus. Zwischen diesen beiden Stellen (als L. 2) steht eine andere aus Hermogenian, deren für unsre Un- tersuchung wesentlichster Theil so lautet: Beylage VI. Cum igitur hominum causa omne jus eonstitutum sit: primo de personarum statu … dicemus. Dazu kommt endlich noch folgende Erklärung der mi- nima capitis deminutio, worin mehrere Stellen wörtlich übereinstimmen: Ulpian . XI. § 13. Minima capitis deminutio est, per quam, et civitate et libertate salva, status dumtaxat hominis mutatur. § 3 J. de cap. dem . (1. 16.). Minima capitis deminu- tio est, cum et civitas et libertas retinetur, sed status hominis commutatur. Mit dieser letzten Stelle stimmte ohne Zweifel wörtlich überein Gajus I. § 162, worin nur die hier bedeutenden Worte unlesbar geblieben sind. VIII. Ich will nun in einzelnen Sätzen zusammenstellen, was sich aus der Vergleichung der angeführten Zeugnisse als gemeinsame Ansicht der alten Juristen ergiebt. 1) Das jus quod pertinet ad personas umfaßt sämmt- liche, sehr mannichfaltige Verhältnisse der Familie. 2) Die Stellung, die jedem Menschen in diesen ver- schiedenen Verhältnissen zukommt, wird abwechslend durch folgende, völlig gleichbedeutende Ausdrücke bezeichnet: Jus personarum (Gajus und Justinian). Personarum status (Hermogenian). Status und Capitis deminutio. Condicio hominum (Gajus, wenn anders diese Stelle ächt ist s. o. VII. a ). Status hominum (Digesten). Status hominis (Ulpian, Justinian, und wahrscheinlich Gajus). 3) Status hominum oder hominis bezeichnet also nicht unbestimmt einen Rechtszustand des Menschen überhaupt, sondern gerade dessen Familienstellung , und bildet daher den bestimmten Gegensatz gegen die Stellung im Staate. Der Status hominis ist die Stellung des Men- schen ( privata hominis et familiae jura ), im Gegensatz der Stellung des Bürgers ( publica und civitatis jura ). 4) Status also bedeutet nicht etwa die höhere Stellung in jenen verschiedenen Verhältnissen, sondern die Stellung überhaupt, hoch oder niedrig. Insofern kann man auch dem Sklaven einen Status zuschreiben, nämlich eben sei- nen Sklavenzustand. Weil aber er unter Allen allein ganz rechtlos, folglich sein Zustand der einzige blos negative ist, so wird ihm auch wohl aller statu s überhaupt abge- sprochen L. 3 § 1 L. 4 de cap. min. (4. 5.). Vgl. unten Num. XIII. . 5) Jus personarum bezeichnet also hier nicht einen Ab- schnitt der Rechtswissenschaft, sondern einen gewissen Zu- stand der einzelnen Menschen; oder (nach dem Sprachge- brauch mancher Neueren) es bezieht sich auf das Recht im subjectiven, nicht im objectiven Sinn (§ 54. d und § 59). II. 30 Beylage VI. IX. Folgende in unsren Quellen vorkommende einzelne An- wendungen sollen dazu dienen, theils die aufgestellten Sätze zu bestätigen oder anschaulich zu machen, theils sie gegen scheinbare Einwürfe zu vertheidigen. Die häufigste Anwendung unter allen ist die in den Ausdrücken Status quaestio, Status causa, Status contro- versia. Diese Ausdrücke kommen namentlich vor, wenn über die Agnation zu einem bestimmten Verstorbenen, als Bedingung der Erbfolge, gestritten wird L. 3 § 6 — 11 L. 6 § 3 de Carbon. edicto (37. 10.). , und dieser Umstand ist in zweyerley Rücksicht bemerkenswerth: erstlich als Beweis, daß jene Ausdrücke wirklich gebraucht wur- den um den Streit über das Daseyn von Familienver- hältnissen zu bezeichnen; zweytens weil es dadurch unmit- telbar gewiß ist, daß auch die Verwandtschaft von den alten Juristen als Status bezeichnet wurde, welches nach dem Inhalt des ersten Buchs von Gajus bezweifelt wer- den könnte (Num. VII. ). Daneben aber ist nicht zu verkennen, daß in ungleich mehreren Stellen jene Ausdrücke gebraucht werden, um den Streit über Freyheit oder Sklavenstand, Ingenuität oder Libertinität, zu bezeichnen, so daß wir in jeder Stelle unsrer Quellen, worin die Ausdrücke unbestimmt gebraucht werden, mit Wahrscheinlichkeit annehmen können, der Ver- fasser habe gerade hieran gedacht. Der Grund dieses häu- Status und Capitis deminutio. figeren Sprachgebrauchs liegt jedoch nur in dem zufälli- gen und faktischen Umstand, daß der Rechtsstreit über das Daseyn von Verwandtschaftsverhältnissen ungleich seltner vorkam, als der über Freyheit. Auch dieses aber läßt sich natürlich erklären. Denn theils wurde auf die Ver- hältnisse anerkannt freyer Menschen gewiß mehr Aufmerk- samkeit verwendet, als auf die faktische Verwandtschaft Derjenigen, die im wirklichen oder scheinbaren Sklaven- stand lebten, weshalb jene seltener zweifelhaft und bestrit- ten seyn konnten: theils mußte die Vererbung und Veräu- ßerung der Sklaven, so wie die Fortpflanzung des Skla- venstandes durch die Mutter, Gelegenheit zu häufigen Streitigkeiten geben, wie sie bey den mehr individuellen Familienverhältnissen kaum vorkommen konnten. Endlich kam auch der Streit über Verwandtschaft häufig (vielleicht meistens) gar nicht als selbstständige status quaestio vor, sondern nur als incidens quaestio bey Gelegenheit einer Erbschaftsklage Vgl. L. 1 C. de ord. jud. (3. 8.). . — Daß aber von einem Streit über Civität als Status quaestio nicht die Rede ist, erklärt sich aus einem anderen Grunde; darüber kam überhaupt keine Privatklage vor. Eine merkwürdige Bestätigung dieses gewöhnlichen Sprachgebrauchs findet sich in der aus einem Edict von Nerva herstammenden Rechtsregel, daß Fünf Jahre nach dem Tod eines Menschen keine nachtheilige Status quae- 30* Beylage VI. stio über den Verstorbenen zugelassen werden sollte Ne de Statu defunctorum post quinquennium quaeratur. Dig. XL. 15. Cod. VII. 21. . Nach dem allgemein gefaßten Ausdruck konnte man diese Regel auch auf jeden Streit über Familienverhältniß be- ziehen, z. B. über die Frage, ob eine vorgenommene Eman- cipation rechtsgültig sey oder nicht; dennoch war es an- erkannt, daß diese Anwendung nicht in dem Sinn der Re- gel liege L. 5 C. ne de statu (7. 21.). , so daß dieselbe lediglich auf die Bestreitung der Freyheit oder der Ingenuität des Verstorbenen bezo- gen wurde Daß auch der Streit über Ingenuität, nicht blos der über Freyheit, unter jener Regel stand, sagen ausdrücklich L . 1 § 3 ne de statu (40. 15.). L. 6. 7. C. eod. (7. 21.). L. 6 C. ubi de statu (3. 22.). In dieser letzten Stelle hob Justinian die Regel in Beziehung auf Ingenuität auf. . In dieser Regel bezeichnet also Status nur das, was ich oben den staatsrechtlichen Status ge- nannt habe, mit Ausschluß des privatrechtlichen. Auf diesen zuweilen vorkommenden engeren Sprachge- brauch des Worts bezieht sich auch eine Stelle, welche von jeher große Zweifel erregt hat: L . 1 § 8 ad Sc. Tert . (38. 17.). Capitis minutio salvo statu contingens liberis nihil nocet ad legitimam he- reditatem .... Proinde sive quis .. capite minuatur, ad legitimam hereditatem admittetur: nisi magna ca- pitis deminutio interveniat, quae vel civitatem adi- mit, utputa si deportetur. Hier unterscheidet Ulpian offenbar zwischen der magna (d. h. maxima oder media ) und minima capitis deminutio Status und Capitis deminutio. (§ 68. d ), und er nennt diese letzte: salvo statu contin- gens, anstatt daß andere Stellen zu sagen pflegen: salva civitate L. 2 pr. L. 5 § 2 de cap. min. (4. 5.). L. 2 de leg. tutor. (26. 4.). . Er gebraucht also hier Status für publicus Status, das heißt in demselben eingeschränkten Sinn, der in der Zusammensetzung mit quaestio der gewöhnliche, au- ßer dieser Zusammensetzung aber (und auch in anderen Stellen des Ulpian) nicht gewöhnlich ist. Wir haben da- her in dieser Stelle, wie in so manchen anderen, mit einem singulären Sprachgebrauch zu thun, diese Bemerkung muß uns genügen, und zu einer Veränderung des Textes ist kein Bedürfniß vorhanden Noodt observ. II. 21 will emendiren: salvo statu c. con- tingens, welches heißen soll: salvo statu civitatis contingens. Al- lerdings kommt nun C. als Sigle für civitas vor: aber theils ist jede Annahme von Siglen in den Digesten sehr mißlich, theils ist auch die Zusammensetzung status civitatis ohne anderes Beyspiel: abgesehen davon, daß überhaupt zu irgend einer Emendation keine Noth drängt. . — Ein ähnlicher Sprach- gebrauch findet sich in einem schon oben (Num. V. ) mit- getheilten Rescript des Severus, L. 6 C. ex quib. c. inf. Denn auch da heißt Statum retinent: sie verlieren weder Freyheit, noch Civität. In mehreren Stellen kommen vor: de statu suo in- certi, dubitantes, errantes Ulpian . XX. § 11. L. 14. 15 qui test. (28. 1.). . Dieser Ausdruck geht auf Zweifel bald über Freyheit, bald über Unabhängigkeit von väterlicher Gewalt, bestätigt also ganz unsren vorausge- setzten Begriff. Die häufigste Anwendung von Status in der Ausdeh- Beylage VI. nung, die ich dem Wort beygelegt habe, findet sich in der Erklärung der capitis deminutio als einer Status mu- tatio, worin offenbar Status sowohl die Freyheit und Ci- vität, als auch bloße Familienverhältnisse bezeichnet. Das Genauere hierüber wird weiter unten vorkommen. Abwechslend mit Status wird auch condicio gebraucht, unter andern um das Standesverhältniß in Beziehung auf Civität zu bezeichnen Gajus I. § 68. Ulpian . V. § 8. VII. § 4. . Folgende Stellen endlich könnten gebraucht werden als scheinbare Bestätigungen der Annahme von Status naturales. a ) Status aetatis. L . 77 § 14 de leg . 2 (31. un.) quamquam igitur testa- mento cautum esset, ut cum ad statum suum fra- ter pervenisset; ei demum solveretur etc. L . 5 C. quando dies (6. 53.). Ex his verbis: Do, lego Aeliae … quae legata accipere debebit, cum ad le- gitimum statum pervenerit etc. In beiden Stellen heißt status suus und legitimus sta- tus nichts Anderes als Volljährigkeit; aber ein technischer Sprachgebrauch kann daraus gewiß nicht abgeleitet wer- den, da diese Ausdrücke hier nicht von Juristen oder Kai- sern, sondern von Testatoren gebraucht werden, deren sehr unjuristischer Ausdruck oft den alten Juristen selbst so große Noth macht. b ) Status sexus. In dem Digestentitel de statu ho- minum handeln L. 9 und 10 von dem Unterschied der Män- Status und Capitis deminutio. ner, Frauen und Hermaphroditen, und Dieses könnte man wegen der Überschrift des Titels für einen Status halten wollen. Allein bey der compilatorischen Entstehungsweise der Digesten kann dieser Umstand gewiß Nichts beweisen. Mag übrigens auch mancher alte Jurist bey Gelegenheit der Familienverhältnisse von dem Unterschied der Geschlech- ter gehandelt haben, was gar nicht unwahrscheinlich ist, so stellte er denselben dadurch noch nicht auf gleiche Linie mit den wirklichen Rechtsverhältnissen, die als Status be- zeichnet werden. Überhaupt kommt in jenen beiden Stel- len das Wort Status gar nicht vor: condicio feminarum ist darin allerdings genannt, aber gerade dieses Wort wird gewiß noch häufiger als Status in einem unbestimmten, blos faktischen Sinn gebraucht. X. Die bisher angestellte Untersuchung ergiebt für den Gattungsbegriff von Status folgendes Resultat. Status bezeichnet zwey Verhältnisse des oͤffentlichen Rechts (Frey- heit und Civität), und aus dem Privatrecht alle der Fa- milie angehörende Rechtsverhältnisse. Die unter dieser Gattung enthaltenen einzelnen Arten kann man auf folgende verschiedene Weise anordnen: 1) Durch Zurückführung auf allgemeine Begriffe: Staatsrechtliche Status (Freyheit und Civität). Privatrechtliche Status (Alle Familienverhältnisse). Beylage VI. 2) Durch Aufzählung einzelner Fälle: Freyheit, Civität, Familie ( Status hominis ), wobey jedoch bemerkt werden muß, daß die Gleichartig- keit dieser drey Fälle nur scheinbar ist, indem die zwey ersten in der That einfache Verhältnisse sind, anstatt daß der dritte Fall nur der collective Ausdruck einer Mehr- heit einfacher Verhältnisse ist, also mehrere einzelne Fälle in sich schließt. Keine dieser beiden Anordnungen hat im Roͤmischen Recht einen unmittelbaren Ausdruck gefunden, aber für jede derselben läßt sich eine indirecte Anerkennung nach- weisen. Auf die erste Anordnung beziehen sich die Römi- schen Ausdruͤcke magna (major) und minor capitis demi- nutio (§ 68. d); auf die zweyte die gangbareren Aus- drücke maxima, media, minima, capitis deminutio (§ 68). Wie verhält sich nun dazu die bey den Neueren ge- woͤhnliche Lehre von den drey Status? (Num. II. III. ). Auf den ersten Blick moͤchte man sie mit der zweyten An- ordnung für gleichbedeutend halten wollen, das ist sie aber in der That nicht, und zwar in keiner der beider Gestal- ten, die man ihr bisher zu geben versucht hat (Num. III. ). Denn die Agnatenfamilie, die nach der einen Erklärung als Status familiae gelten soll, ist doch nur eines unter den zahlreichen Familienverhältnissen; die Eintheilung der Menschen in sui juris und alieni juris (nach der andern Status und Capitis deminutio. Erklärung), das heißt eigentlich die Gesammtheit der Ab- hängigkeitsverhältnisse, ist zwar umfassender als die Agna- tenfamilie, kommt also der Wahrheit näher, läßt jedoch gleichfalls mehrere Zweige der Familie unberührt, nament- lich Tutel, Patronat, Verwandtschaft. Jetzt erst läßt sich mit Erfolg die Frage aufwerfen, welchen juristischen Boden die gewöhnliche Lehre von den drey Status haben moͤge. Daß in keiner Stelle der Alten die drey Status er- wähnt werden, muß wohl Jeder zugestehen, und dieser Umstand ist um so bedenklicher, als die ganz nahe liegende dreyfache capitis deminutio häufig genug vorkommt. Aber auch einzeln kommen die den Neuern so geläufi- gen Namen der drey Status beynahe gar nicht vor. Status civitatis und Status familiae finden sich durchaus nicht, und Status libertatis finde ich nur in einer einzigen Stelle ganz später Zeit, in einer Constitution von Constantin L. 5 C. Th. ad Sc. Claud. (4. 11.) bey Hänel p. 401: „Quae- cunque mulierum .. servi contu- bernio se miscuerit … statum libertatis amittat.” — Man könn- te noch darauf beziehen Sueto- nius de illustr. Grammaticis Cap. 21 „C. Melissus ingenuus, sed ob discordiam parentum expositus … quamquam adse- rente matre, permansit tamen in statu servitutis: praesentem- que conditionem verae origini praeposuit, quare cito manu- missus … est.” Allein hier heißt offenbar status servitutis der blos auf Irrthum beruhende faktische Zustand der Unfreyheit: der Aus- druck ist also hier in dem oben (Num. IV. ) erwähnten, nichttech- nischen Sinn genommen. Denn der wirkliche status des Melissus war ja der aus der vera origo hervorgehende. ; auch hier aber ohne alle Beziehung auf den wirklichen Begriff Beylage VI. von Status, und nur als eine ganz müßige, nichtssagende Varietät für libertas allein. Scheinbare Bestätigung erhält die Lehre von den drey Status durch künstliche Herleitung aus zwey in unsren Quellen enthaltenen Angaben, woraus allein jene Lehre au- genscheinlich entstanden ist: a ) Aus der dreyfachen capitis deminutio, verbunden mit der Definition der capitis deminutio als Status muta- tio, wodurch beide Begriffe in unmittelbare Verbindung gesetzt werden. Davon kann erst weiter unten, durch die Untersuchung der wahren Natur der capitis deminutio, Rechenschaft gegeben werden. b ) Aus folgender Stelle des Paulus: L . 11 de cap. min . (4. 5.). „Capitis deminutionis tria genera sunt: maxima, media, minima; tria enim sunt, quae habemus, libertatem, civitatem, familiam ” etc. Auch diese Stelle kann erst bey der capitis deminutio vollständig erklärt werden. Schon hier aber muß es je- dem Unbefangenen auffallen, daß gerade der Ausdruck Status von Paulus nicht gebraucht ist, sondern an des- sen Stelle der höchst seltsame, von keinem Standpunkt aus zu rechtfertigende, Ausdruck quae habemus. Einen entscheidendern Beweis kann es kaum geben, daß die Rö- mer die drey Status, wenigstens unter diesem Namen, nicht kannten; sonst hätte gewiß Paulus nicht unterlassen, den sicheren und bequemen Kunstausdruck zu gebrauchen an- statt einer höchst ungenügenden Umschreibung. Status und Capitis deminutio. XI. In der Lehre von der dreyfachen Capitis deminutio (§ 68 — 70) ist Vieles einfach und fast unbestritten. Da- hin rechne ich die Natur der beiden höheren Arten dersel- ben ( maxima und media ): ferner die Angabe der meisten einzelnen Fälle, in welchen eine solche anzunehmen ist: endlich auch ihre Wirkungen. Einige Stücke derselben aber gehören zu den vorzüg- lich schwierigen und streitigen Fragen des alten Rechts, und diese sollen nunmehr einer besondern Untersuchung un- terworfen werden. Dahin gehört die genaue Bestimmung des allgemeinen Begriffs: der besondere Begriff der unter- sten Art derselben ( minima ): endlich einige wenige Fälle der Anwendung. Der Gattungsbegriff der Capitis deminutio wird von den alten Juristen übereinstimmend, und nur mit Abwei- chungen in Nebenausdrücken, dahin bestimmt: es sey eine Status mutatio (§ 68. b ). Durch diese Definition werden wir also zurück verwiesen auf den allgemeinen Begriff des Status, für welchen oben (Num. III. und X. ) drey mehr oder weniger verschiedene Erklärungen aufgestellt worden sind. Diese stimmten unter einander darin überein, daß Freyheit und Civität in allen enthalten war: neben beiden aber noch ein Drittes, in dessen Angabe die Meynungen aus einander giengen. Demnach wäre die oben angege- bene Definition der Capitis deminutio dahin zu entwickeln, daß sie bestehen müßte in einer Veränderung: Beylage VI. entweder der Freyheit ( maxima ), oder der Civität ( media ), oder eines Dritten, je nach jenen drey Erklärun- gen Verschiedenen ( minima ). Dieses Dritte nun, durch dessen Veränderung eine Ca- pitis deminutio (naͤmlich die minima ) bewirkt werden koͤnnte, müßte seyn: 1) nach der einen Erklärung: die Agnatenfamilie, 2) nach der andern: die Unabhängigkeit oder Abhän- gigkeit, 3) nach der dritten: irgend ein Familienverhältniß, worin also die in den beiden ersten Erklärungen voraus- gesetzten Veränderungen unter andern auch mit begriffen wären. Bey jeder dieser drey Erklärungen entsteht ein großes, ihnen gemeinsames Bedenken, daß nämlich nur eine Ver- änderung überhaupt, und nicht eine nachtheilige Ver- änderung gefordert werden soll, so daß also auch eine vor- theilhafte oder gleichgültige unter jenem Begriff enthalten seyn könnte. Diese nothwendige Folge der aufgestellten Definition widerspricht: a ) dem Ausdruck deminutio, der doch geradezu eine Verminderung, einen Verlust bezeichnet Diesem Einwurf begegnet Noodt Comm. in Dig. IV. 5 durch die Bemerkung, minuere könne auch so viel heißen als mutare überhaupt. Allein von dem Begriff des minuere ist die Verminderung oder der Verlust unzertrennlich; und wenn in ein- zelnen Fällen jene beiden Aus- drücke identisch seyn mögen, so entsteht dieses gerade umgekehrt nur dadurch, daß das mutare ; Status und Capitis deminutio. b) dem unzweifelhaften Sprachgebrauch in manchen einzelnen Fällen der Anwendung. Denn wenn ein Pere- grine oder Latine die Civität erhielt, so ereignete sich für ihn gewiß eine bedeutende Status mutatio, aber unmoͤglich hätte ein Römer diese Standeserhöhung eine Capitis de- minutio nennen können. Nach den zwey letzten Erklärungen kommt noch ein anderes Bedenken hinzu. Eine solche Veränderung, wo- durch ein bisher Abhängiger die Unabhängigkeit erlangt, kann auch aus einem Naturereigniß (dem Tod des Va- ters) entstehen. Da nun dieser Fall gewiß nicht als Ca- pitis deminutio angesehen werden kann, so müßte die De- finition wenigstens den Zusatz bekommen: Veränderung durch juristische Handlungen, nicht durch natürliche Ursa- chen. Wird übrigens dem ersten Bedenken abgeholfen, so ist dadurch das zweyte zugleich mit erledigt. Denn der eben angegebene Fall besteht in einer vortheilhaften Ver- änderung, und es läßt sich kein Fall einer nachtheiligen auffinden, welcher durch bloße Naturereignisse herbeyge- führt würde. Es ergiebt sich hieraus, daß nach jeder der drey Er- klärungen des Status, jene Definition so ergänzt werden müsse: Status mutatio in deterius . Allein auch in ihrer ersten Unvollständigkeit ist sie doch keinesweges leer und nichtssagend. Denn sie fordert doch immer eine den Sta- zufällig einen Verlust schon in sich begreift. Vgl. Conradi parerga p. 171. Beylage VI. tus berührende Veränderung, schließt also z. B. den Ver- lust der bloßen dignitas von dem Begriff der Capitis de- minutio aus. Mir scheint nun aber auch diese Ergänzung der Defi- nition noch nicht genügend. Vielmehr wird dieselbe voll- ständig so lauten müssen: Veränderung des Status, zum Nachtheil, und zwar ge- rade in Beziehung auf die Rechtsfähigkeit . Da nun aber jede Verminderung der Rechtsfähigkeit gar nicht anders denkbar ist, als durch eine im Status vor- gehende Veränderung, so läßt sich nun die ganze Defini- tion kürzer, und dennoch erschöpfend, auch so fassen: Capitis deminutio heißt jede Verminderung der Rechts- fähigkeit (§ 68). XII. Die größten Zweifel finden sich bey dem Begriff der minima c. d., indem derselbe von den alten Juristen selbst auf zweyerley, dem Wesen nach verschiedene, Weise be- stimmt wird. 1) Paulus sagt, sie bestehe in der Veränderung der Familie, das heißt in dem Austritt aus der angebornen Agnatenfamilie Es ist also hier gemeynt die familia communi jure, nicht jure proprio, nach Ulpians Un- terscheidung in L. 195 § 2 de V. S. (50. 16.). . L . 11 de cap. min . (4. 5.) .. cum et libertas et civi- Status und Capitis deminutio. tas retinetur, familia tantum mutatur , minimam esse capitis deminutionem constat. L . 3 pr. eod . Liberos, qui adrogatum parentem se- quuntur, placet minui caput .. cum familiam mu- taverint . L . 7 pr. eod . Tutelas etiam non amittit capitis minu- tio … Sed legitimae tutelae ex duodecim tabulis intervertuntur … quia agnatis deferuntur, qui desi- nunt esse, familia mutati . Nach dieser Erklärung, worin er sich überall gleich bleibt Man könnte glauben, in folgender Stelle schwanke er nach der andern Erklärung hinüber. Paulus III. 6 § 29 Capitis mi- nutione amittitur (ususfructus), si in insulam fructuarius de- portetur, vel si ex causa me- talli servus poena efficiatur, aut si statum ex adrogatione vel adoptione mutaverit . Hier sollen indessen die Worte statum muta- verit nicht als specielle Bezeich- nung der minima c. d. gelten (sonst hätte hominis dabey stehen müssen), sondern als wiederho- lender Ausdruck der c. d. über- haupt. Denn so kommen sie ja überall bey den alten Juristen vor, und Paulus wollte gewiß nicht andeuten, der Ausdruck sta- tum mutaverit passe nur auf den Adoptirten, und nicht auch auf den Deportirten oder den Berg- werkssklaven. , bezieht er also die minima c. d. allerdings auf einen privatrechtlichen Status, aber nicht auf jeden über- haupt, sondern nur auf einen einzigen: und merkwürdi- gerweise ist dieses gerade derjenige, dessen Anerkennung in der Reihe der privatrechtlichen Status, nach dem In- halt des ersten Buchs des Gajus, allein bezweifelt wer- den könnte (Num. VII. ). 2) Ulpian und die Institutionen, ohne Zweifel auch Gajus, erklären die minima c. d. als eine Begebenheit, Beylage VI. wodurch der privatrechtliche Status (St. hominis) verän- dert werde, während die Freyheit und Civität unverän- dert bleiben. Ulpian . XI. § 13: Minima capitis deminutio est, per quam, et civitate et libertate salva, status dumtaxat hommis mutatur . § 3 J. de cap. demin . (1. 16.). Minima capitis demi- nutio est, cum et civitas et libertas retinetur, sed status hominis commutatur . Gajus I. § 162. In ihm sind gerade die hier entschei- denden Worte unlesbar geblieben; nach den erhalte- nen Worten aber darf man annehmen, daß sie eben so lauteten, wie wir sie in Justinians Institutio- nen lesen. Wollte man noch zweifeln, ob auch wirklich Status ho- minis hier den ausgedehnten Sinn habe, welcher durch den Zusammenhang mit vielen anderen Stellen begründet wird (Num. VIII. ), so würde dieser Zweifel wenigstens durch die in den Institutionen unmittelbar folgende erläu- ternde Anwendung beseitigt werden: Quod accidit in his, qui cum sui juris fuerunt, coe- perunt alieno juri subjecti esse, vel contra. Servus autem manumissus capite non minuitur, quia nullum caput habuit. In diesen Anwendungen, und besonders in der Art wie die Anwendung auf den Sklaven abgelehnt wird, ist keine Spur wahrzunehmen von einer Beschränkung der mi- Status und Capitis deminutio. nima c. d. auf die Agnatenfamilie, also von der Deutung, welche Paulus diesem Kunstausdruck giebt. Nach den oben entwickelten Gründen muß nun die Er- klärung des Gajus und Ulpian als richtig anerkannt, und nur auf folgende Weise ergänzt werden: Minima c. d. heißt eine Veränderung des privatrechtli- chen Status (der Familienverhältnisse), welche mit einer Verminderung der Rechtsfähigkeit verbunden ist. Ist diese Bestimmung des Begriffs richtig, so werden wir folgende Fälle der minima c. d. anerkennen müssen (§ 68). 1) Jede Verwandlung eines Unabhängigen (sui juris) in einen Abhängigen (alieni juris). 2) Jede Degradation eines Kindes oder einer Frau aus der potestas oder manus in die mancipii causa. Dagegen werden wir nicht dahin zu rechnen haben: a) Die Verwandlung eines Freyen in einen Sklaven, denn diese gilt vielmehr als maxima c. d. Dasselbe müssen wir be- haupten von der Verwandlung eines Ingenuus in einen Liberti- nus, wenn diese überhaupt als Ca- pitis deminutio betrachtet wurde. Vgl. § 68. e. . Der Grund liegt darin, daß eine solche Veränderung zwey verschie- dene Beziehungen hat: sie ist nämlich zugleich Eintritt in den Sklavenstand, und Begründung einer häuslichen po- testas. In der ersten Beziehung gehört sie dem öffentli- chen Recht an, in der zweyten dem Privatrecht. Da nun II. 31 Beylage VI. aber die erste Beziehung die überwiegende ist, so gilt sie überhaupt als maxima, nicht als minima c. d. (vergl. Num. VI. und § 68). b) Die Verwandlung eines Vormundsfreyen in einen Bevormundeten. Denn diese verändert allerdings den Status hominis, aber ohne die Rechtsfähigkeit zu vermin- dern. Der Wahnsinnige also, der unter Curatel kommt, erleidet keinesweges eine Capitis deminutio L . 20 de statu hom . (1. 5.) „Qui furere coepit, et statum , et dignitatem … videtur reti- nere, sicut rei suae dominium retinet.” Bey dem Status war zunächst an Freyheit und Civität gedacht, wie der Gegensatz der dignitas zeigt, und dadurch ist das videtur retinere gerechtfer- tigt. Für den Status hominis läßt sich allerdings eine mutatio behaupten, aber gewiß keine Ca- pitis deminutio. — Zweifelhafter ist die Sache bey dem commer- cium interdictum des prodigus, da dieser die testamentifactio verliert. Ulpian . XX. § 13. L . 18 pr. qui test . (28. 1.). § 2 J. quibus non permittitur (2. 12.). Eigentlich aber ist es doch auch hier nur Fiction des Wahnsinns, also einer natürlichen Handlungs- unfähigkeit, so daß der Ausdruck testamentifactio in dem, auch sonst wohl vorkommenden, fakti- schen Sinn gebraucht wird. Der Beweis liegt darin, daß das von dem Verschwender vor der Inter- diction gemachte Testament schlecht- hin gültig bleibt ( L . 18 cit . § 2 J. cit . ), anstatt daß jede capitis deminutio das Testament zer- stört, und selbst die indirecte prä- torische Aufrechthaltung nur ein- tritt bey einer vorübergehenden Unfähigkeit in der Zwischenzeit, nicht bey einer solchen, die noch zur Zeit des Todes fortdauert. Ulpian . XXIII. § 4. 6. . Die Neueren pflegen entweder eine jener beiden alten Erklärungen der minima c. d. anzunehmen, oder zwischen beiden hin und her zu schwanken. Es kommt auch wohl vor, daß eine Vereinigung von beiden versucht wird, so daß die minima c. d. zwey Fälle umfassen soll: Verlust der eigenen Familie (Verwandlung des sui juris in alieni Status und Capitis deminutio. juris), und der gemeinscheinschaftlichen, das heißt der Agna- tenfamilie Glück B. 2 § 128. . XIII. Es ist also jetzt zwischen zwey Angaben der alten Ju- risten selbst zu entscheiden, deren eine (von Paulus her- rührend) die minima c. d. als Veränderung der Agnaten- familie, die andere als Veränderung irgend eines Fami- lienverhältnisses (nach meiner Ergänzung: verbunden mit verminderter Rechtsfähigkeit) erklärt. Folgende Gründe entscheiden gegen die Erklärung des Paulus. I. Der erste Grund liegt in dem Namen der Capitis deminutio. Dieser uralte Name fordert eine Erklärung. Es muß daher eine Bedeutung des Wortes caput nach- gewiesen werden, woraus es begreiflich werde, warum gerade dieses Wort zur Bezeichnung derjenigen Ereignisse verwendet wurde, welche unstreitig den Namen Capitis deminutio führen. Was heißt also hier caput? Nach Paulus müßte es geradezu das Familienband heißen; allein wo findet sich auch nur eine entfernte Ana- logie, um diese Worterklärung zu unterstützen? Man könnte ferner annehmen, caput heiße so viel als Status, oder es heiße die Rechtsfähigkeit; beide Voraus- setzungen würden die Zusammensetzung Capitis deminutio befriedigend erklären, aber beide stehen gleichfalls völlig 31* Beylage VI. willkührlich da, und ermangeln gänzlich der Begründung durch eine sonst erweisliche Bedeutung des Wortes caput. Da nun ohne Zweifel in diesem Wort etwas Althisto- risches angedeutet ist, so ist man schon frühe darauf ver- fallen, unsren Kunstausdruck aus den alten Censustafeln oder Bürgerlisten zu erklären. Dieses geschah auf die Weise, daß man das caput auf die capita censa bezog, deren Anzahl öfter bey Livius vorkommt. Verlor Einer die Civität, so war die Römische Bürgerschaft um ein caput vermindert worden, es war in ihr ein caput exem- tum, deletum. Die minima c. d. sollte dann daraus er- klärt werden, daß der Arrogirte sein Vermögen verlor, also in eine geringere Klasse kam Heineccii antiqu. jur. I. 16 § 1. 12. . Allein das Ge- zwungene in dieser Erklärung konnte sich der Vertheidiger derselben selbst nicht verbergen, und er fand mit Recht Bedenken bey der c. d. des Emancipirten. Ganz beson- ders aber hätte man nach dieser Worterklärung eigentlich sagen müssen, daß in einem solchen Fall das Römische Volk eine capitis deminutio erleide, nicht der einzelne Mensch. Diese Bedenken verschwinden bey der sehr befriedigen- den Erklärung von Niebuhr Niebuhr Römische Ge- schichte B. 1 S. 606 ( ed. 4.) B. 2 G. 460 ( ed. 2.). . Nach ihm hieß Caput die Rubrik jedes Römers in der censorischen Bürgerliste, mit Allem was dabey über seine persönlichen Verhältnisse bemerkt war: und diese Wortbedeutung wird durch die in Status und Capitis deminutio. späterer Zeit eingetretene Umbildung vollkommen bestä- tigt In der Steuerverfässung der Kaiserzeit hieß caput eine Steuerhufe, d. h. jedes in die Kataster eingetragene Ganze von Grundstücken, wovon ein Sim- plum entrichtet werden mußte: also auch wieder, wie in jener frühesten Zeit, ein einzelner Ab- schnitt der Steuerrolle, denn die alte Römische Bürgerliste war ja zugleich Steuerrolle. Vgl. Zeit- schrift für geschichtliche Rechtswis- senschaft B. 6 S. 323. 377. . Wurde nun in jener Liste bey dem Namen eines Roͤmers eine solche Veränderung eingetragen, weil das Individuum juris deterioris geworden, so war das eine deminutio capitis. Dahin gehörten also namentlich die Fälle, wenn der bisherige Bürger wegen verlorner Frey- heit oder Civität ganz ausgestrichen wurde; eben so, wenn der paterfamilias arrogirt war, und nun als Sohn eines Andern eingetragen werden mußte. — Diese Erklärung halte ich an sich für befriedigend, und ich muß nur noch auch hier wieder ergänzend hinzusetzen: vorausgesetzt, daß jene vermerkte nachtheilige Veränderung mit einer Vermin- derung der Rechtsfähigkeit verknüpft war. Wenigstens vom Standpunkt der Römischen Juristen aus, in einer Zeit worin das Privatrecht so sehr überwiegend gewor- den, das öffentliche so sehr zurückgetreten war, muß ich dieses behaupten: womit sehr wohl die Annahme bestehen könnte, daß zur Zeit der Republik auch manche blos po- litische Herabsetzung, selbst wenn dieselbe keinen Einfluß auf die privatrechtliche Fähigkeit hatte, den Namen der Capitis deminutio geführt haben möchte Als Beyspiele nennt Nie- buhr die Verwandlung eines Ple- bejers in einen Ärarius (Verlust der Tribus), und die Versetzung in eine tribus minus honesta. . Beylage VI. Mit dieser Worterklärung von caput stimmt völlig überein die oben (Num. XII. ) angeführte Stelle der In- stitutionen, worin von dem Freygelassenen, in Beziehung auf seinen früheren Sklavenstand, gesagt wird: nullum caput habuit. Sehr natürlich, weil in den censorischen Listen die Sklaven als Personen gewiß nicht aufgeführt seyn konnten. Nur scheinbar damit ähnlich, im Wesen verschieden, ist der Ausdruck, welcher für denselben Fall von Paulus und Modestin gebraucht wird: L . 3 § 1 de cap. min . (4. 5.). Aliter atque cum ser- vus manumittitur: quia servile caput nullum jus ha- het , ideo nec minui potest. L . 4 eod . Hodie enim incipit statum habere . Bey Paulus bezeichnet nun offenbar caput den Men- schen, und servile caput heißt ihm ein Mensch, welcher Sklave ist. Diesem bestreitet er die Möglichkeit einer Ca- pitis deminutio nicht deswegen, weil er kein caput habe (denn so nennt er ihn ja geradezu), sondern weil er recht- los sey, also Nichts verlieren, nicht heruntergesetzt wer- den könne. In demselben Sinn spricht dem Sklaven in der zweyten Stelle Modestin den Status ab (Num. VIII. a ). Man könnte hinzusetzen einen sol- chen Vermögensverlust, wodurch Einer in eine geringere Klasse kam. Ganz besonders aber ge- hört dahin die Infamie, bey wel- cher der unter den Kaisern ver- änderte Sprachgebrauch unmittel- bar erweislich ist (§ 81). — Die im Text behauptete Beschränkung der capitis deminutio auf die Verminderung privatrechtli- cher Rechtsfähigkeit steht im con- sequentesten Zusammenhang mit der ganz ähnlichen Beschränkung des Ausdrucks Status (s. oben Num. V. ). Status und Capitis deminutio. Es würde also ganz unrichtig sey, wenn man aus der Vergleichung dieser Stellen mit der angeführten Institu- tionenstelle beweisen wollte, das Wort caput habe bey den Römern so viel bedeutet als jus oder als Status. XIV. II. Ein zweyter Grund gegen die Erklärung des Pau- lus liegt in dem gänzlichen Mangel an einem befriedigen- den logischen Zusammenhang. Die maxima, media, mi- nima c. d. sollen Arten derselben Gattung seyn: sie müs- sen doch also etwas Gemeinsames haben, worin allein das Wesen dieser sie umschließenden Gattung gesucht werden kann. Nach unsrer Erklärung ist dieses Gemeinsame un- verkennbar. Es ist die verminderte Rechtsfähigkeit, welche in jeder dieser drey Rechtsveränderungen wahrzunehmen ist, außer ihnen aber nirgends. Die Erklärung des Pau- lus vermag ein solches gemeinsames Merkmal durchaus nicht aufzuweisen. Es ist wohl der Ausweg versucht wor- den, die Stellung in einer bestimmten Agnatenfamilie des- wegen als Rechtsfähigkeit zu behandeln, weil man da- durch fähig werde, eine Intestaterbschaft zu erwerben. Allein dieser Auffassung liegt zum Grunde die Verwechs- lung der Rechtsfähigkeit mit den faktischen Bedingungen des Erwerbs von Rechten. Die justa causa bey der Tra- dition, der Titel bey der Usucapion sind eben so, wie die Agnation bey der hereditas intestati, faktische Bedingun- gen des einzelnen, wirklichen Erwerbs: aber sie alle sind Beylage VI. durchaus nicht Elemente der Rechtsfähigkeit. Der Verlust der Agnation ist Verlust eines bestimmten erworbenen Rechts, gerade so wie der Verlust des Eigenthums an einem Hause: durch Beides leidet die Rechtsfähigkeit nicht. So wenig nun irgend Jemand die Verarmung eine Capi- tis deminutio nennt, so wenig kann consequenterweise der Verlust der Agnation als solcher mit jenem Namen be- zeichnet werden. Von der einen Seite also ist kein Grund vorhanden, den Verlust der Agnation mit dem Verlust der Freyheit oder der Civität als gleichartig zu behandeln. Eben so aber erscheint es auch auf der andern Seite als inconse- quent, denselben von anderen Ereignissen zu isoliren, mit welchen er doch in der That ganz gleichartig ist. Denn das Wesen desselben besteht in dem Ausscheiden aus einem einzelnen Familienverhältniß, wodurch uns zugleich der Erwerb mancher anderen Rechte (hauptsächlich Erbschaft) entzogen werden kann. Wenn nun hierin ein Grund lie- gen soll, die aufgehobene Agnation eine Capitis deminutio zu nennen, so ist gar nicht zu begreifen, warum so manche Ereignisse nicht denselben Namen führen sollen, für welche ihn doch Niemand in Anspruch nimmt. So z. B. die Ehescheidung. Der Mann scheidet aus diesem wichtigen Familienverhältniß aus, und verliert da- durch die (erst von Justinian aufgehobene) Aussicht, durch den Tod der Frau die Dos für immer mit seinem Ver- mögen zu vereinigen. Ich weiß nicht, warum diese Er- Status und Capitis deminutio. wartung weniger Rücksicht verdienen sollte, als die der Intestaterbschaft der Agnaten. Eben so müßte auch die Emancipation eine Capitis de- minutio des Vaters genannt werden. Denn der Vater scheidet aus dem bisherigen Familienverhältniß aus, und verliert dadurch die Möglichkeit, durch die Handlungen des Sohnes Etwas zu erwerben, wodurch er vielleicht weit reicher werden koͤnnte, als durch die ganz unsichere Inte- staterbfolge aller seiner Agnaten. Unsere Erklärung hat mit diesen Schwierigkeiten wie- der nicht zu kämpfen, da es augenscheinlich ist, daß in allen solchen Ereignissen keine Verminderung der Rechts- fähigkeit liegt. Auf den hier entwickelten Grund übrigens will ich nicht allzuviel Gewicht legen. Die Capitis deminutio ist ein historischer Begriff, und es wäre denkbar, daß dieser auf ganz unlogische Weise, ohne Rücksicht auf inneren Zu- sammenhang, construirt und gegliedert worden wäre. Aber für wahrscheinlich können wir das doch nicht halten, und wenn es möglich ist eine Erklärung zu finden, durch welche die Consequenz in der Ausbildung jenes Begriffs gerettet wird, so verdient dieselbe entschieden den Vorzug vor der- jenigen, die diesen Dienst nicht leistet. Die hier hervorgehobene Schwäche der Erklärung des Paulus ist auch in vielen neueren Behandlungen unsres Gegenstandes sehr fuͤhlbar. So in den beiden oben (Num. I. ) angeführten Schriften von Feuerbach und Löhr, die sich Beylage VI. genöthigt sehen, stets zwischen den Begriffen von Rechts- fähigkeit und erworbenen Rechten zu schwanken, um, un- ter Voraussetzung der minima c. d. als familiae mutatio, dennoch die drey Stufen der c. d. als Arten einer ge- meinsamen Gattung behandeln zu können. XV. III. Ein dritter Grund gegen Paulus liegt in der völlig schwankenden Art, in welcher er selbst über manche einzelne Anwendungen sich erklärt. Dahin gehört folgende Stelle, auf welche stets von allen Seiten großes Gewicht gelegt worden ist. L . 3 pr. § 1 de cap. min . (4. 5.). Liberos, qui adro- gatum parentem sequuntur, placet minui caput (al. capite ), cum in aliena potestate sint, et cum fami- liam mutaverint. — Emancipato filio, et ceteris per- sonis, capitis minutio manifesto accidit: cum eman- cipari nemo possit, nisi in imaginariam servilem causam deductus. Aliter atque cum servus manu- mittitur etc. (s. o. Num. XIII. ). Er stellt hier zwey Fälle zusammen, für welche er eine c. d. behauptet: bey den Kindern eines Arrogirten, und bey dem Emancipirten. Für den ersten Fall sagt er pla- cet, für den zweyten manifesto accidit. Nun ist zwar im Allgemeinen auf die Ausdrücke, worin die alten Juristen ihre Behauptungen einzukleiden pflegen, nicht allzu viel Gewicht zu legen, und gewiß steht in vielen Stellen pla- Status und Capitis deminutio. cet, worin doch eine unbedingte Gewißheit gemeynt ist. Anders verhält es sich hier, wo dicht neben einander zwey so verschiedene Ausdrücke recht absichtlich gewählt zu seyn scheinen, um einen verschiedenen Grad der Sicherheit bei- der Behauptungen zu bezeichnen. Diese an sich so natür- liche Erklärung wird aber noch dadurch bestärkt, daß Pau- lus für beide Fälle ganz verschiedene Gründe angiebt, an- statt daß die einfache Berufung auf die familiae mutatio für beide Fälle völlig genügt haben würde, wenn diese als das eigentliche Wesen der minima c. d. unbedenklich und allgemein anerkannt gewesen wäre. Für den ersten Fall giebt er nun allerdings die familiae mutatio als Grund an, aber sie allein ist ihm nicht sicher genug, und er fin- det es nöthig, sie durch einen zweyten Grund zu unter- stuͤtzen, welcher seltsamerweise so lautet: cum in aliena potestate sint. Unstreitig sind die Kinder des Arrogirten vor und nach der Arrogation in fremder Gewalt: aber eben weil sich dieser ihr Zustand gar nicht verändert, ist es kaum begreiflich, wie man diese unveränderte Dauer eines Zustandes als einen Beweis für die Capitis demi- nutio ausgeben kann, deren eigentliches Wesen doch nur in der Veränderung des bisherigen Zustandes besteht. In- dem er nun zu dem Fall des Emancipirten übergeht, sieht man deutlich, wie vergnügt er ist, hier die mißlichen Be- weisgründe des ersten Falles entbehren zu können: er er- wähnt sie auch gar nicht wieder, sondern beruft sich nun auf den Durchgang durch die imaginaria servilis Beylage VI. causa Es ist wohl möglich, daß Paulus geschrieben hat: nisi in mancipii causam deductus, und daß die Compilatoren die Erwäh- nung des veralteten Rechtsinsti- tuts durch umschreibende Aus- drücke zu umgehen suchten. , indem er hinzufügt, wegen dieses Grundes sey die c. d. ganz offenbar (manifesto accidit). — Diese auf- fallende Verschiedenheit des Ausdrucks und der Gründe macht es wahrscheinlich, daß Paulus jenem althistorischen Begriff eine praktische Seite abzugewinnen suchte vermit- telst eines hypothetisch aufgestellten Grundes der minima c. d., welchem er selbst jedoch nicht allzu sicher zu ver- trauen wagte. Bestimmtere Gründe für diese Annahme werden erst weiter unten angegeben werden können Die schwankende Erklärung des Paulus ist auch schon von An- deren bemerkt worden. Sehr ge- zwungen erklärt dieselbe Schel- tinga bey Fellenberg jurispr. antiqua T. 2 p. 519 durch fol- gende nicht glückliche Hypothese. Die alten Juristen seyen im Streit gewesen, ob die status mutatio bey der c. d. gerade in deterius seyn müsse. Erst durch fori dis- putatio sey diese Frage verneint worden, und daher das Schwanken. . IV. Ein vierter Grund endlich gegen die Erklärung des Paulus liegt in manchen einzelnen Anwendungen, die nach jener Erklärung als Fälle der minima c. d. betrach- tet werden müßten, während wir aus anderen vollgülti- gen Zeugnissen beweisen können, daß in ihnen eine c. d. durchaus nicht angenommen wurde. Solche Anwendun- gen sind entscheidender, als die bisher angestellten allge- meinen Betrachtungen. Um die Sache klar zu machen, werde ich eine Übersicht von allen bekannten Fällen der minima c. d. geben. Status und Capitis deminutio. XVI. A. Die Arrogation ist für den Arrogirten eine c. d., und zwar nach beiden Meynungen; denn er verliert die Rechtsfähigkeit eines Unabhängigen, und er tritt zugleich aus seiner angebornen Agnation heraus. B. Die Kinder des Arrogirten erleiden eine c. d. nach der Meynung des Paulus, indem sie aus ihrer Agnation austreten: nicht nach der entgegengesetzten Meynung, in- dem ihre Rechtsfähigkeit unverändert bleibt Einige neuere Schriftsteller, welche die Erklärung der mini- ma c. d. als einer familiae mu- tatio verwerfen, suchen dennoch die einzelne, von Paulus daraus abgeleitete, Anwendung auf die Kinder des Arrogirten aus ande- ren Gründen zu rechtfertigen. So z. B. Seckendorf de cap. dem. minima § 15, welcher dem Enkel ein minus caput in Vergleichung mit dem Sohn zuschreibt, da doch ihr gegenwärtiger Rechtszustand völlig gleich ist. Eben so Dei- ters de civili cognatione p. 41, nach welchem der Enkel ein ca- put impeditum haben soll, weil er um einen Grad weiter von der Unabhängigkeit entfernt sey; allein dieses betrifft ja nicht den gegen- wärtigen Zustand, sondern nur die Aussicht auf die Zukunft, näm- lich auf die künftige Unabhängig- keit: auch diese Aussicht ist für das Kind des Arrogirten durch die Arrogation nur möglicherweise zurückgeschoben, ja nicht einmal wahrscheinlicherweise, da im ge- wöhnlichen Lauf der Natur der Arrogator vor dem Arrogirten ster- ben wird. . Hier zeigt sich also eine praktische Differenz beider Meynungen Diese praktische Differenz äußert sich jedoch auch nur auf beschränkte Weise. Denn daß die angeborne Agnation für die Kin- der des Arrogirten aufhört, wird auch von unsrem Standpunkt aus zugegeben, nur aus einem an- dern Grunde, nämlich weil jede Agnation nur von dem Vater ab- geleitet werden kann, so daß die Kinder stets dieselbe Agnation ha- ben müssen wie der Vater; als praktische Streitfragen blieben also noch etwa diese übrig, ob für die Kinder des Arrogirten die Schulden und die persönli- chen Servituten untergiengen, was allerdings behauptet oder verneint werden muß, je nachdem man ih- nen eine erlittene Capitis demi- nutio zuschreibt oder nicht. . Beylage VI. Zu einer sicheren Entscheidung führt dieser Fall nicht, weil denselben kein anderer alter Jurist als Paulus erwähnt, seine eigene Meynung aber von ihm selbst auf so unsichere Weise begründet wird (Num. XV. ). C. Die causae probationes des älteren, und die Le- gitimationen des neueren Rechts führen nach beiden Mey- nungen jedesmal eine c. d. mit sich, da durch sie stets ein Unabhängiger in einen Abhängigen verwandelt, und zugleich eine neue Agnatenverbindung gegründet wird. Diese Fälle stehen also mit dem Fall der Arrogation (lit. A.) vollkommen auf gleicher Linie. D. Die an einem Kind in väterlicher Gewalt oder an einer Frau in manu vorgenommene Mancipation ent- hält nach beiden Meynungen stets eine minima c. d. für die mancipirte Person Gajus I. § 117 — 118 a § 162. Ulpian . XI. § 5. Vergl. auch oben § 67. ; nach unsrer Meynung, weil dadurch immer eine Degradation zu der mancipii causa, also zu einer tiefer stehenden Art der Familienabhängig- keit, bewirkt wird: nach der entgegengesetzten Meynung, weil dadurch die bisherige Agnation aufgehoben wird. Wenn dagegen der Käufer die ihm so mancipirte Person weiter mancipirt, so entsteht dadurch sicher keine neue c. d., da hierdurch weder eine fernere Degradation be- wirkt, noch irgend eine Agnation aufgehoben wird. E. Die Emancipation, das heißt die Entlassung eines Kindes aus väterlicher Gewalt. Daß diese in der That Status und Capitis deminutio. eine c. d. (und zwar eine minima ) war, gehoͤrt nach al- ten Zeugnissen unter die gewissesten Thatsachen in dieser ganzen Lehre, so daß es nach beiden Meynungen nicht be- zweifelt werden darf, sondern aus jeder derselben erklärt werden muß, wenn sie dadurch nicht widerlegt werden soll. Cicero, indem er die c. d. als ein Hinderniß der Gentilität angiebt, denkt wahrscheinlich blos an die in der Emancipation liegende c. d. (§ 69. n ). Aus welchem Grund aber ist sie so zu betrachten? Nach unsrer Meynung deswegen, weil zur Form der Emancipation eine vorübergehende Degradation zu der mancipii causa unentbehrlich war Gajus I. § 132. Ulpian . X. § 1. . So lange nun die Eigenthümlichkeit der mancipii causa, und ihre wesentliche Verschiedenheit von der Servitus, noch nicht durch Gajus bekannt geworden war, konnten unsre Schriftsteller wohl zweifeln, ob nicht die Emancipation vielmehr eine maxima als minima c. d. enthalte Heineccius antiqnit. I. 16 § 12 und die daselbst citirten Schriftsteller. ; durch Gajus ist hierüber jeder Zweifel verschwunden Gajus I. § 162. . Nach der consequent durchgeführten Meynung des Pau- lus war es deswegen eine c. d., weil dadurch der Eman- cipirte aus der angebornen Agnatenfamilie heraus trat. Merkwürdig sind hierüber folgende Äußerungen unsrer Quellen. Die Justinianischen Institutionen, in der oben (Num. XII. ) mitgetheilten Stelle, wollen die veraltete man- Beylage VI. cipii causa nicht erwähnen, und geben daher die bloße Veränderung, nämlich hier die Befreyung aus der pote- stas (also eine Verbesserung des Zustandes) als Erklä- rungsgrund der c. d. an; dadurch sind sie genoͤthigt zu dem auffallenden Geständniß, auch die Manumission des Sklaven könne eigentlich als eine c. d. angesehen werden, und es geschehe nur deswegen nicht, weil er vor der Frey- lassung überhaupt gar kein caput gehabt habe. Paulus, in der gleichfalls oben (Num. XV. ) mitge- theilten Stelle, bezeichnet als Erklärungsgrund der c. d. nicht, wie nach seiner Hauptansicht zu erwarten war, die familiae mutatio, sondern inconsequenterweise die imagi- naria servilis causa, also den wahren Grund. Die schwierigste Stelle endlich ist die des Gajus, theils durch den nicht ganz deutlichen Ausdruck, theils durch eine Lücke im Text. Gajus I. § 162. Minima (capitis) deminutio est .... et in his, qui mancipio dantur, quique ex mancipio ma- numittuntur; adeo quidem, ut quotiens quisque man- cipetur, a — tur, totiens capite diminuatur. Diese Stelle hat man wohl so verstanden, als ob nicht nur jede einzelne Mancipation, sondern auch jede Manu- mission, wieder eine besondere c. d. enthielte, welcher letz- ten Behauptung es doch an aller begreiflichen Rechtferti- gung fehlen würde. Die Zweydeutigkeit liegt in dem Wort quique, welches man allerdings so verstehen kann, wie wenn es hieße: et in his, qui ex mancipio manumittun- Status und Capitis deminutio. tur, so daß es neue Fälle bezeichnen würde. Jedoch ist diese Deutung keinesweges nöthig, das quique kann eben sowohl unter dem vorhergehenden in his stehen, dann heißt es eben so viel als ein bloßes et, und enthält blos eine nähere Bestimmung des vorher schon erwähnten Falles. Nach diesen beiden Erklärungen muß sich zugleich auch die Ausfüllung der folgenden Lücke richten. Der Heraus- geber hat gesetzt: aut manumittatur, wodurch wieder die Manumission zu einem neuen Fall der c. d. gemacht wird. Es ist aber vielmehr zu lesen: ac (oder atq) manumitta- tur Diese Ergänzung ist bereits vorgeschlagen von Deiters de ci- vili cognatione p. 41. 42, und ge- billigt von Huschke Studien B. 1 S. 222. — Gegen diese ganze Ansicht spricht sich aus, Schil- ling Institutionen B. 2 § 32 Note 3. , welche Ergänzung die Manumission auch hier wie- der mit der Mancipation zu einem und demselben Fall der c. d. verbindet. Die ganze Stelle hat nämlich folgenden Sinn. Gajus wollte den Begriff der c. d. durch Bey- spiele erläutern. Dazu wählte er unter andern einen Theil der Emancipationsformen, deren vollständige Darstellung hier ganz außer seinem Zweck lag. Er will nun sagen: Eine minima c. d. liegt unter andern in jeder der bey der Kinderentlassung gebräuchlichen Mancipationen, wor- auf jedesmal eine Manumission folgt (das sind gerade die beiden ersten); so daß in jeder dieser beiden, auf eine Manumission führenden, Mancipationen eine beson- dere minima c. d. liegt. Er hätte nun auch noch die dritte Mancipation nen- II. 32 Beylage VI. nen koͤnnen, die gewiß ebenfalls eine c. d. enthielt, nur nicht die vierte (die remancipatio ), worin keine neue De- gradation lag (s. o. lit. D. ). Um aber weder ohne Noth weitläufig zu werden, noch durch Kürze hierin ein Mis- verständniß zu veranlassen, begnügte er sich mit der Er- wähnung der beiden ersten Mancipationen, die zu seinem Zweck voͤllig hinreichten, und zu deren unzweydeutiger Be- zeichnung gebrauchte er die mit denselben jedesmal ver- bundenen Manumissionen. Ist nun aber die Emancipation auch noch im neuesten Recht als eine c. d. anzusehen? Schon zur Zeit der Ab- fassung der Institutionen und Digesten waren die alten Mancipationen längst verschwunden, und die nunmehr üb- lichen Formen enthielten durchaus Nichts mehr, was als Degradation des Kindes angesehen werden konnte. Zwey Rücksichten konnten damals den Gesetzgeber bestimmen, die alte Behandlung der Emancipation als einer c. d. beyzu- behalten: das Patronatsrecht des Vaters, und die Zer- störung der Agnation. Allein diese letzte hat er selbst, schon durch frühere Gesetze, bey der Emancipation aufge- hoben (§ 69): sonach bliebe nur noch das Patronatsrecht übrig. Dieses aber ist eigentlich gar nicht Folge und Kennzeichen der c. d., und überdem ist es durch die neueste Gesetzgebung von Justinian ganz weggefallen. Vollends in unsrem heutigen Recht scheint es ganz inconsequent, die Emancipation noch als c. d. ansehen zu wollen. F. Die Adoption im engern Sinn macht keine Schwie- Status und Capitis deminutio. rigkeit, da sie ganz dieselbe Natur hat, wie die Emanci- pation. Denn auch sie war mit Degradationen zu der mancipii causa verbunden Gajus I. § 134. , und auch sie bewirkte un- streitig eine Zerstoͤrung der angebornen Agnation. Im Ju- stinianischen Recht könnte sie höchstens noch in dem beson- deren Fall als c. d. gelten, wenn der Adoptivvater zu- gleich ein natürlicher Ascendent ist, indem hier die ange- borne Agnation allerdings verloren geht. Allein, nach der bisher entwickelten richtigen Ansicht, ist dieser Umstand allein überhaupt kein Grund, eine c. d. anzunehmen. XVII. G. In manum conventio. War die Frau vor dieser Handlung sui juris, so war die in manum conventio unstreitig eine capitis deminutio, und zwar nach beiden Meynungen. Denn eine solche Frau verminderte ihre Rechtsfähigkeit, und sie trat aus der an- gebornen Familie in die des Mannes über Gellius XVIII. 6. Sie wurde Schwester ihrer eigenen Kinder und ihrer Stiefkinder. Gajus III. § 14. ; dabey machte es auch keinen Unterschied, ob die in manum conventio durch confarreatio, coëmtio, oder usus entstanden war. Anders bey einer Frau, die aus der väterlichen Ge- walt in die manus übertrat. Auch hier mußte nach der Meynung des Paulus eine c. d. angenommen werden, weil unzweifelhaft eine familiae mutatio eintrat. Nach unsrer Meynung dagegen war es keine c. d. Denn eine wirk- 32* Beylage VI. liche Verminderung der Rechtsfähigkeit trat hier nicht ein, vielmehr stand die Ehefrau in manu zu dem Mann völlig im Verhältniß einer Tochter, hatte also dieselben Rechte wie diese. Aber auch in den Formen, die zur in manum conventio führten, lag nicht etwa, so wie bey der Eman- cipation und Adoption, eine vorübergehende Degradation. Bey der confarreatio und dem usus ist ohnehin nicht an eine solche zu denken. Bey der coëmtio wäre ein ähnli- ches Verfahren, wie bey der Adoption, also eine vermitt- lende mancipii causa, wohl denkbar: allein Gajus, wel- cher beide Formen beschreibt, erwähnt bey der Adoption diese vermittlende Degradation genau, bey der coëmtio schweigt er davon gänzlich Gajus I. § 134 und § 113. . Hätten wir nun sichere Zeugnisse darüber, ob gerade die coëmtio einer in väterlicher Gewalt stehenden Tochter eine c. d. war oder nicht, so würden dieselben als Mo- mente zur Entscheidung zwischen beiden Meynungen be- nutzt werden können: die Stellen der Alten aber sind über diesen Punkt sehr unsicher. Cicero top. C. 4. Si ea mulier testamentum fecit, quae se capite nunquam deminuit, non videtur ex edicto Praetoris secundum eas tabulas possessio dari. In diesem Satz liegt zugleich der umgekehrte: durch capitis deminutio macht sich eine Frau fähig zum Testi- ren. Die capitis deminutio ist hier unstreitig, wie es auch Boethius richtig erklärt, die, welche durch in manum con- Status und Capitis deminutio. ventio bewirkt wird. Da nun Cicero in jenem Satz nicht zwischen abhängigen und unabhängigen Frauen unterschei- det, so scheint es, beide konnten auf gleiche Weise diese Fähigkeit zum Testiren erwerben, woraus denn weiter fol- gen würde (was für unsre Frage wichtig wäre), daß die in manum conventio bey beiden Arten der Frauen den Namen einer capitis deminutio geführt hätte. Allein die- ser scheinbare Beweis verschwindet durch die Vergleichung mit Gajus I. § 115a , welcher weit genauer als Cicero von dieser Frage handelt. Er belehrt uns dahin, daß nicht die coëmtio allein hinreichte, um das Testament möglich zu machen, sondern daß auch noch eine Reman- cipation und Manumission hinzukommen mußte. In die- ser mancipii causa nun lag unstreitig, und nach allen Meynungen, eine capitis deminutio , so daß dadurch die angeführte Stelle des Cicero für unsre specielle Frage alle entscheidende Kraft verliert. Gajus führt zweymal die coëmtio als Beyspiel einer capitis deminutio an ( I. § 162 und IV. § 38), aber in beiden Stellen nur neben anderen Beyspielen, und so un- bestimmt, daß daraus nicht zu sehen ist, ob er dabey nur an unabhängige, oder auch an abhängige Frauen denkt. Auf ähnlich unbestimmte Weise giebt Ulpian XI. § 13 die coëmtio als Beyspiel der minima c. d. an. Da Die- ses indessen auf Veranlassung der Rechtsregel geschieht, nach welcher die gesetzliche Tutel durch jede c. d. zerstört wird, unter der Tutel aber nur unabhängige Frauen ste- Beylage VI. hen können, so läßt sich wohl annehmen, daß Ulpian auch nur an die coëmtio unabhängiger Frauen in der Aufstel- lung jenes Beyspiels gedacht habe. Sicherer ist eine merkwürdige Stelle des Livius in der Geschichte der Bachanalien. Hier ist die Rede von einer Freygelassenen, die sui juris ist, unter einem Dativtutor steht, und bereits ein Testament gemacht hat Livius XXXIX. 9: Quin eo processerat consuetudine capta, ut post patroni mortem, quia iu nullius manu erat, tu- tore a tribunis et praetore pe- tito, quum testamentum face- ret, unum Aebutium institueret heredem. . Nach- dem diese der Republik durch Entdeckung einer ausgedehn- ten, höchst gefährlichen Verbindung wichtige Dienste ge- leistet hat, wird sie durch einen Senatsschluß unter an- dern mit folgenden Privilegien belohnt: Livius XXXIX. 19. Utique Feceniae Hispalae datio, deminutio, gentis enuptio, tutoris optio item esset, quasi ei vir testamento dedisset. Die Worte datio, deminutio geben so wenig Sinn, daß die Emendation capitis deminutio gewiß unbedenklich ist Diese Emendation wird be- reits vorgeschlagen von Huschke de privil. Feceniae Hispalae Goett. 1822 p. 25, der indessen bey der Erklärung unnöthige Schwierigkeiten in die Stelle bringt. , wodurch allein auch ein sichtbarer Parallelismus in den Ausdruck der drey verbundenen Privilegien gebracht werden kann. Dann heißt hier capitis deminutio ohne allen Zweifel das Recht eine coëmtio einzugehen. Da nun hier, wie oben bemerkt, die Frau gewiß suis juris Status und Capitis deminutio. war, so ist es in dieser Stelle noch weniger als in den übrigen zweifelhaft, daß hier nur die coëmtio einer unab- hängigen Frau als eine capitis deminutio bezeichnet wer- den soll. XVIII. H. Die wichtigsten Fälle endlich für die Feststellung des wahren Begriffs der capitis deminutio überhaupt, und der minima insbesondere, sind die Weihen des flamen Dialis und der Vestalischen Jungfrauen. Von den Vestalinnen sagen die alten Juristen, daß sie aus der väterlichen Gewalt austreten Gajus I. § 130. Ulpian. X. § 5. . Allein weit ge- nauere Nachrichten über die bey ihnen eintretende Verän- derung des Rechtszustandes giebt Gellius I. 12, und zwar aus den Schriften des Labeo und des Capito, also nach den vollwichtigsten Autoritäten. An zwey verschiedenen Stellen jenes Kapitels sagt er darüber Folgendes: Virgo autem Vestalis simul est capta … eo statim tempore sine emancipatione ac sine capitis minutione e patris potestate exit, et jus testamenti faciundi adi- piscitur. Praeterea in commentariis Labeonis quae ad XII. tab. composuit, ita scriptum est: Virgo Vestalis neque heres est cuiquam intestato, neque intestatae quisquam: sed bona ejus in publicum redigi ajunt. Id quo jure fiat, quaeritur. Beylage VI. Nach dieser Stelle scheint mir unzweifelhaft, daß die Agnation zwischen der Vestalin und ihren angebornen Ver- wandten aufgehoben war. Nur hieraus läßt sich die Auf- hebung des wechselseitigen Intestaterbrechts ungezwungen erklären, da die Vestalin so wenig vermögenslos war, daß sie sogar testiren konnte; auch hätte ja eine Fortdauer der Agnation, neben dem aufgehobenen Erbrecht, gar keinen praktischen Sinn gehabt, da ohnehin die Tutel (als die zweyte praktische Folge der Agnation) für die Vestalinnen gar nicht existirte, und zwar schon nach den XII Tafeln Gajus I. § 145. . Man hat dagegen eingewendet, wenn wirklich die Agnation aufgehoben war, wie konnte dann am Schluß Labeo fragen: id quo jure fiat, quaeritur, indem ihm nun der Grund des aufgehobenen Erbrechts (die aufgehobene Agnation) von selbst einleuchten mußte. Allein diese Einwendung scheint mir aus mehreren Gründen nicht erheblich. Schon daß diese fragenden Worte noch zu denen des Labeo gehören, ist zwar möglich, aber nicht nothwendig, da sie eben so gut ein Zusatz von Gellius seyn können. Hauptsächlich aber giebt diese Frage den ein- fachsten Sinn, wenn man sie blos auf den unmittelbar vorhergehenden Satz (den Heimfall an den Staatsschatz) bezieht. Denn darin lag allerdings etwas Singuläres, da nach uraltem Recht (und davon redet offenbar Labeo) das erblose Vermögen in allen anderen Fällen vielmehr her- renlos wurde, und erst die Lex Julia caducaria den Heim- fall an den Staat allgemein einführte Cicero de legibus II. 19. . — Nehmen Status und Capitis deminutio. wir nun nach dieser Stelle an, daß die Vestalin aus der Agnation austrat, und erwägen wir zugleich, daß sie nach dem ausdrücklichen Zeugniß keine capitis deminutio erlitt, so liegt darin eine unmittelbare Widerlegung der Mey- nung des Paulus, welche jeden Austritt aus der Agna- tion für eine capitis deminutio erklärt. Zugleich dient aber diese Stelle zu einem vollständigen Beweis der von mir behaupteten Unvollständigkeit der alten Definition der c. d. als einer Status mutatio. Denn eine Veränderung des Status lag für die Vestalin allerdings in der verlornen Agnation, ja auch schon (wenn man etwa den Verlust der Agnation nicht zugeben wollte) in der Befreyung von der väterlichen Gewalt; erlitt sie nun dennoch keine capitis deminutio, so muß wohl unter dieser etwas Anderes zu verstehen seyn, als die bloße Veränderung des Status. So ist also durch dieses vollgültige alte Zeugniß meine Meynung gegen den Vorwurf gesichert, die Definition der alten Juristen willkührlich meistern zu wollen. Eine ähnliche, nur weniger vollständige Unterstützung gewährt unsrer Meynung Dasjenige, was über die Weihe des flamen Dialis berichtet wird. Auch dieser trat aus der väterlichen Gewalt Tacitus ann. IV 16. Ga- jus I. § 130. Ulpian. X. § 5. , und auch bey ihm war diese wichtige Veränderung seines Status entschieden nicht als capitis deminutio anzusehen Gajus III. § 114. . Die Parallele wäre voll- Ulpian. XXVIII. 7. Vgl. Zeit- schrift für geschichtl. Rechtswissen- schaft B. 2 S. 378. Beylage VI. kommen, wenn es sich beweisen ließe, daß der flamen auch aus der Agnation getreten wäre: wahrscheinlich ist dieses allerdings, nicht blos nach der Analogie der von Gajus und Ulpian mit ihm zusammengestellten Vestalin, sondern auch weil es inconsequent gewesen wäre, die väterliche Gewalt aufzuheben, und doch die dadurch vermittelte Agna- tion fortdauern zu lassen; auch ist nicht einzusehen, in wel- chem Verhältniß nun der Sohn zum Vater gedacht wer- den sollte, denn daß er Diesem fremder gewesen wäre als den Agnaten, ist kaum anzunehmen. Bey dieser Frage steht, eine Controverse der Alten vorausgesetzt, die Autorität des Labeo und des Capito höher als die des Paulus: nicht als ob sie überhaupt so viel größere Juristen gewesen wären, sondern weil hier von einem ganz alterthümlichen Rechtsinstitut die Rede ist, dessen ächtes und vollständiges Daseyn dem Zeitalter jener Juristen weit näher stand als dem des Paulus. Strenge genommen ist es aber nicht einmal eine Contro- verse im gewöhnlichen Sinn, wie es allerdings wäre, wenn z. B. das Daseyn der capitis deminutio bey der Vestalin und dem flamen von Labeo verneint, von Pau- lus bejaht würde. So war es aber nicht, vielmehr schei- nen in dieser Verneinung die Juristen aller Zeiten, ohne Spur eines Streites, überein zu stimmen. So Gajus in Beziehung auf den flamen (Note e ); eben so aber auch Ulpian in folgender Stelle: L. 3 § 4 de Sc. Maced. (14. 6.). Si a filiofamilias Status und Capitis deminutio. stipulatus sim, et patrifamilias facto crediderim, sive capite deminutus sit, sive morte patris vel alias sui juris sine capitis deminutione fuerit effectus, debet dici cessare Senatusconsultum quia mutua jam pa- trifamilias data est. Die Worte vel alias etc. koͤnnen unmöglich anders verstanden werden, als von dem flamen, oder der Vesta- lin, oder (am wahrscheinlichsten) von beiden Fällen zu- gleich. Vielleicht hatte diese Ulpian geradezu ausgedrückt, und die Compilatoren haben abstractere Ausdrücke an ihre Stelle gesetzt. — Die abweichende Ansicht betraf also nicht (wie eigentliche Controversen) unmittelbar einen Satz des praktischen Rechts, sondern vielmehr den wissenschaftlichen Versuch, aus anerkannten einzelnen Rechtsregeln, durch Auswahl vorgefnndener Merkmale, einen allgemeinen Be- griff zu bilden. Dabey aber muß auch unsrer logischen Kritik, den alten Juristen gegenüber, eine größere Frey- heit eingeräumt werden. XIX. Ich habe die bey den alten Juristen vorkommenden Erklärungen der c. d. theils als ungenügend, theils als unrichtig darzustellen gesucht; um einer solchen Behaup- tung Eingang zu verschaffen, ist es besonders wichtig, die Entstehung des angeblich Mangelhaften auf wahrschein- liche Weise zu erklären. Die Roͤmer hatten eine uralte Lehre von drey Arten Beylage VI. der capitis deminutio; natürlich ohne Definition, aber unzweifelhaft in ihren Wirkungen, und eben so auch in den meisten und wichtigsten Anwendungen auf einzelne Fälle. Dagegen gab es wohl einige Fälle, in welchen das Daseyn oder Nichtdaseyn der c. d. nicht sowohl be- stritten, als unbestimmt geblieben war, blos weil solche Fälle zufällig nicht vorgekommen oder nicht beachtet wor- den waren. Bey fortschreitender Ausbildung der Wissen- schaft suchte man für jene alte Lehre bestimmte Begriffe aufzustellen, und daß dabey ganz verschiedene Wege ein- geschlagen wurden, kann bey einem an sich blos formalen Unternehmen nicht auffallen. Die Meisten definirten die c. d. kurzweg als eine Status mutatio. Daß wir diese Definition gerade nicht als falsch, aber als unzureichend tadeln, kann wohl schwerlich für eine unbefugte Anmaa- ßung gelten, wenn man erwägt, daß die allermeisten De- finitionen der alten Juristen überaus mangelhaft sind. Das Wichtigste war, sich vor falschen Anwendungen aus consequenter Durchführung mangelhafter Definitionen zu sichern, und dagegen schützte sie meistens ihr gesunder prak- tischer Sinn. Hätte man den Gajus oder Ulpian gefragt, ob denn also der Latinus durch die erlangte Civität, der Sohn durch den Tod des Vaters, eine c. d. erleide, so würden sie weit entfernt gewesen seyn die Frage deswe- gen zu bejahen, damit nur ihre Definition durch streng consequente Anwendungen bey Ehren bliebe. Einen ganz andern Weg schlug Paulus ein, und die Status und Capitis deminutio. Entstehung seines Gedankens erkläre ich mir auf folgende Weise. Er erwog, daß die wichtigste, den so verschiede- nen Fällen gemeinsame Wirkung der minima c. d. in dem Verlust der Agnatenfamilie bestehe; denn der Untergang der Schulden war durch die Restitution schon längst ent- kräftet, und das Zusammentreffen eines Niesbrauchs mit der c. d. in einer und derselben Person konnte nur selten und zufällig vorkommen, anstatt daß der Austritt aus der Familie jedesmal erfolgte. Diese einzelne Wirkung nun stellte er als das Wesen der c. d. auf, unbekümmert um den dadurch verdunkelten historischen Zusammenhang der Sache selbst und des Namens. Aus seinem so gebildeten Begriff ließen sich auch die meisten und gangbarsten Fälle unstreitiger c. d. (Arrogation, Emancipation, in manum conventio einer unabhängigen Frau) ohne praktischen Irr- thum ableiten. Allein er folgerte aus jenem Begriff die Anwendung der c. d. auf die Kinder eines Arrogirten, die er wohl bey anderen Schriftstellern nicht gefunden haben mochte, und daher nur als eine Meynung aufstellte ( pla- cet ). Die Treue gegen seine Definition hinderte ihn aber nicht, gelegentlich auch wieder einem gauz anderen Ge- danken nachzugehen, und bey dem Emancipirten den Grund der c. d. in der Degradation durch die mancipii causa aufzusuchen, ohne Zweifel weil er hier diesen Erklärungs- grund, wegen der Übereinstimmung aller älteren Schrift- steller, für minder gewagt und hypothetisch halten mußte ( manifesto accidit ). Beylage VI. Jetzt erst ist es moͤglich, die Stelle des Paulus voll- ständig zu erklären, die auf die Ansicht der Neueren von den drey Status so großen Einfluß gehabt hat (Num. X. ). L. 11 de cap. min. (4. 5.). Capitis deminutionis tria genera sunt: maxima, media, minima. Tria enim sunt quae habemus: libertatem, civitatem, familiam. Igitur, cum omnia haec amittimus, hoc est liberta- tem et civitatem et familiam, maximam esse capitis deminutionem: cum vero amittimus civitatem, liber- tatem retinemus, mediam esse capitis deminutionem: cum et libertas et civitas retinetur, familia tantum mutatur, minimam esse capitis deminutionem constat. Er war auf dem oben angegebenen Wege dazu ge- kommen, die minima c. d. als familiae mutatio zu erklä- ren. Da nun von alter Zeit her drey Grade der c. d. angenommen waren, so suchte er deren dreygliedrige Ein- heit dadurch begreiflich zu machen, daß er das Positive zusammenstellte, was durch jedes dieser drey Ereignisse verloren werden sollte. Dieses mußte also seyn: Freyheit, Civität, Familie. Was haben nun diese sehr ungleichar- tige Verhältnisse mit einander gemein? Nichts, als daß wir sie haben ( Tria sunt quae habemus ). Dieses würde sich hoͤren lassen, wenn es wirklich die einzigen Gegen- stände wären, die wir haben. Da wir aber bekanntlich auch noch einige andere Dinge haben, z. B. Ehe, väter- liche Gewalt, Eigenthum, Servituten, Forderungen u. s. w., deren Jedes wir gleichfalls verlieren können, so ist in der Status und Capitis deminutio. That dieses um die drey Grade geschlungene Band, wo- durch sie zu einer Einheit werden sollen, über die Gebühr lose zu nennen. Die ganze Stelle des Paulus erscheint demnach nur als ein mislungener Versuch, die dreyfache capitis deminutio auf eine rationelle Weise zu begründen. Nicht einmal den Trost haben wir, daß etwa jenes drey- fache Haben, verglichen mit anderen hier beyspielsweise aufgezählten Arten des Habens, vorzugsweise wichtig wäre. Daneben gewährt aber allerdings diese, sonst so wenig be- friedigende, Zusammenstellung den Vortheil, daß sie nicht so, wie die Definition der anderen Römischen Juristen, zu dem Misverständniß Anlaß geben kann, als dürfe die Verleihung der Civität oder der Tod des Vaters für eine c. d. gehalten werden. Durch alle diese Schwächen ist indessen die Stelle des Paulus nicht verhindert worden, zu der Lehre der Neue- ren von den drey Status den Hauptgrund zu legen. Ohne Zweifel war dabey mitwirkend die stillschweigende Voraus- setzung, Das was hier Paulus lehre, sey die ursprüng- liche und allgemeine Ansicht der Römischen Juristen ge- wesen. Aber gerade dieser Voraussetzung muß ich auf das Bestimmteste widersprechen. Wäre diese Voraussetzung ge- gründet, so würde die erwähnte Ansicht eben so, wie die dreyfache Capitis deminutio, die Signatur eines festen, al- ten Kunstwortes an sich tragen, und nicht so, wie jetzt, mit der seltsamen Bezeichnung sunt quae habemus in der Luft schweben. Insbesondere lag der Ausdruck Status so Beylage VI. nahe, daß derselbe gewiß nicht unausgesprochen bleiben konnte, wenn in der That jene tria als drey feststehende Arten des Status gedacht worden wären. Aber nicht blos die Voraussetzung der Allgemeinheit ist hier ohne Grund, sondern auch bey Paulus selbst erscheint jene Ansicht gar nicht als eine so feste, tief durchdachte Lehre, wie sie von den Neueren auf die Autorität dieser Stelle angenommen zu werden pflegt. Es war bey ihm ein hingeworfener Gedanke, ein augenblicklicher Versuch, die uralte dreyfache capitis deminutio durch umschreibende Ausdrücke faßlich darzustellen, allerdings ausgehend von der Erklärung der minima c. d. als einer familiae mutatio. Diese war ihm eigenthümlich; aber wie wenig er auch sie für gewiß, un- anfechtbar und anerkannt ausgeben wollte, zeigt deutlich der Umstand, daß er bey Erklärung der in der Emanci- pation liegenden c. d. (L. 3 § 1 de c. m.) von seiner An- sicht wieder keinen Gebrauch machte, sondern die übliche Herleitung aus der servilis causa vorzog. XX. Die hier versuchte Kritik der Lehre von der c. d. mag zugleich hinreichen zur Beurtheilung fremder Arbeiten über diesen Gegenstand, wie sie oben (Num. I. ) zusammengestellt worden sind. Anstatt einer Zergliederung ihres Inhalts mögen hier nur wenige literarische Bemerkungen stehen. Conradi, dessen Meynungen überall Anspruch auf be- sondere Aufmerksamkeit haben, legt als das Gewisse zum Status und Capitis deminutio. Grund die Erklärung der minima c. d. als einer familiae mutatio, und sucht hieraus alles Übrige zu erklären. Durch diese falsche Voraussetzung sieht er sich genöthigt, die servilis causa als Grund der c. d. bey der Emanci- pation zu verwerfen ( p. 180), und dieses führt ihn weiter zu einer so gezwungenen Auslegung, wie man sie sonst bey ihm nicht leicht antrifft; nämlich das manifesto accidit in L. 3 § 1 de c. m. soll nicht heißen: tritt unzweifelhaft ein, sondern: wird offenbar, erscheint in sinnlicher Darstellung durch symbolische Handlungen. Die Schrift von Seckendorf bestreitet die Lehre des Paulus und trägt im Wesentlichen die hier aufgestellte Lehre vor; es ist, wie es scheint, die erste gedruckte Schrift, worin dieses geschieht. Schon sehr früh ist ein merkwürdiger Versuch gemacht worden, in die Lehre des Paulus Licht und Zusammen- hang zu bringen, und dieser hat noch in der neuesten Zeit auf mehreren Seiten Anklang gefunden. Es ist dieses fol- gende, zuerst von Hotomanus aufgestellte, Ansicht. Es giebt, sagt Hotomanus, drey Corporationen von verschiedenem Umfang, worin jeder einzelne Mensch stehen kann Er nennt dieselben ab- wechslend corpus, ordo, colle- gium. — Im Wesentlichen haben diese Ansicht adoptirt Dücaurroy und Zimmern (s. oben Num. I. ); dann auch Vangerow Pandek- ten I. S. 61. : die Corporation aller freyen Menschen der Erde, die der Römischen Bürger, die der Mitglieder einer ein- zelnen Agnatenfamilie. Scheidet ein Mitglied aus einer II. 33 Beylage VI. derselben, so wird diese Corporation um Ein Haupt ver- mindert, sie erleidet eine Capitis deminutio, welcher Aus- druck dann aber auf das ausscheidende Mitglied selbst über- tragen worden ist. Seitdem sich dieser Sprachgebrauch gebildet hatte, bezeichnete caput die Stellung eines Mit- gliedes in einer solchen Corporation Hotomanus l. c. scire oportet, caput in hoc ipso tractatu significare jus, quod aliquis ob eam causam habet, quia caput sive locum in or- dine aliquo illorum trium ob- tinet. , und in derselben Bedeutung muß nun auch das Wort Status in der Defi- nition der c. d. als einer Status mutatio verstanden wer- den Intelligi oportet, Status verbo in hoc tractatu signifi- cari a Ictis, condicionem per- sonae in eorum ordine stantis (i. e. numerum efficientis) qui vel libertatem, vel cum libertate civitatem, vel cum utraque fa- miliam obtinent. , denn sonst würde ganz unrichtig auch dem Sohn, dessen Vater stirbt, eine c. d. zugeschrieben werden müs- sen. — Durch diese Auffassung wird ein scheinbarer Zu- sammenhang in die Lehre des Paulus gebracht: mehr Lob kann man ihr nicht beylegen, denn eine genauere Prüfung hält sie nicht aus. Zuerst ist die Corporation aller freyen Menschen, aus welcher man auf ähnliche Weise, wie aus dem geschlossenen Kreis der Römischen Bürger, ausschei- den könne, ein abentheuerlicher, den Römern besonders völlig fremder Gedanke. Auf der andern Seite ist die Ge- sammtheit der Agnaten zwar allerdings ein Rechtsbegriff, und ein nicht unwichtiger, denn sie ist die Grundlage der Intestaterbfolge und der legitima tutela. Sie ist aber doch Status und Capitis deminutio. nur eines unter den verschiedenen Familienbanden, wo- durch mehrere Menschen zu einem engeren Ganzen verei- nigt werden, man kann sie nicht einmal das wichtigste derselben nennen, und es ist also durchaus kein Grund einzusehen, warum sie, vorzugsweise vor allen anderen Familienverhältnissen, in dieser Lehre mit so ausschließen- der Wichtigkeit behandelt werden sollte. Endlich ist es auch ein ganz willkührliches, aller inneren Wahrscheinlich- keit ermanglendes Verfahren, wodurch der Ausdruck Ca- pite minui von der wirklich verminderten Corporation auf das austretende, also vermindernde Individuum übertra- gen wird. Wir können also in dieser ganzen Auffassung nur einen sinnreichen Einfall sehen, nichts Besseres. 33* Beylage VII. Beylage VII. Über einige zweifelhafte Punkte in der Lehre von der Infamie . (Zu § 77 und § 82.) I. Findet das Rechtsinstitut der Infamie auch Anwen- dung auf Frauen? Wer bey der Infamie die Ausschließung vom Postuli- ren als das Einzige, oder doch als die Hauptsache, an- sieht, muß diese Anwendung zwar nicht unmöglich, wohl aber völlig überflüssig finden. Denn da der Prätor schon in seinem zweyten Edict allen Frauen überhaupt unbe- dingt untersagt hatte, für Andere postulirend vor ihm zu erscheinen, so war es ganz unnöthig, für einige Frauen (die ehrlosen) im dritten Edict dasselbe Verbot, und zwar sogar durch Ausnahmen gemildert, zu wiederholen (§ 78). Betrachtet man dagegen die Infamie, wie ich es zu beweisen versucht habe, als Verlust der politischen Rechte (§ 79—81), so hat sie für Frauen durchaus keinen Sinn, weil dieselben ohnehin niemals politische Rechte hatten. Hieraus erklärt es sich unmittelbar, warum die Tafel von Heraklea ( Lex Julia municipalis ), die nur von der Fähig- keit zu gewissen politischen Rechten handelt, in ihrem Ver- zeichniß der Ehrlosen die Frauen gar nicht erwähnen kann (§ 80). Infamie. Was finden wir nun als Antwort auf unsre Frage in den Rechtsquellen? Das in den Digesten enthaltene Edict über die Infamen umgeht die Frauen, gerade da wo man sie zunächst erwartet, recht absichtlich und auf die merk- würdigste Weise. Wenn eine Wittwe zu frühe eine zweyte Ehe schließt, so sollen infam seyn: der Vater der Wittwe, wenn sie noch in dessen Gewalt steht, ferner der neue Ehe- mann, wenn er unabhängig ist, oder im entgegengesetzten Fall dessen Vater. Von der Wittwe selbst, die doch am stärksten und unmittelbarsten gefehlt hat, ist mit keinem Wort die Rede. Möchte man nun geneigt seyn, in dieser Erscheinung eine unmittelbare Bestätigung einer oder der andern der oben erwähnten Ansichten von dem praktischen Wesen der Infamie zu finden, so wird wieder Alles zweifelhaft durch eine Anzahl von Stellen, worin als etwas Bekanntes und Gewisses angegeben wird, daß jene Wittwe dennoch infam werde (§ 77. y ). Diese Stellen scheinen also sowohl mit dem Wesen der Infamie, als mit dem angegebenen In- halt des Edicts im Widerspruch zu stehen. Wie sind diese Räthsel zu loͤsen? II. Die Lex Julia enthält nach Ulpian ( XIII. § 1. 2) fol- gende Eheverbote, die ich der leichteren Übersicht wegen durch Zahlen bezeichnen will. Lege Julia prohibentur uxores ducere senatores qui- Beylage VII. dem liberique eorum 1) libertinas 2) et quae ipsae 3) qua- rumve pater materve artem ludicram fecerit, 4) item cor- pore quaestum facientem. Ceteri autem ingenui prohibentur ducere 5) lenam 6) et a lenone lenave manumissam, 7) et in adulterio deprehensam, 8) et judicio publico damnatam, 9) et quae artem ludicram fecerit; 10) adjicit Mauricianus, et a se- natu damnatam. Das Erste, was in diesen Verboten auffällt, ist die nicht geringe Verschiedenheit bey beiden Ständen. Wäre nun überall das Verbot für die Senatoren strenger, wie es z. B. offenbar in Ansehung der Ehe mit Libertinen der Fall ist, so wäre das ganz natürlich; allein es findet sich auch das Umgekehrte, denn die Ehen N. 5. 6. 7. 8. 10 sind dem Freygebornen verboten, dem Senator nicht. Man könnte das so erklären wollen, das Verbot für Freyge- borne sey das allgemeine, die Senatoren (als Freyge- borne) mit umfassende; allein auch das paßt nicht genau, denn der Fall 2 und 9 kommt ausdrücklich in beiden Stän- den als verboten vor. Die Juristen verbesserten durch Interpretation diesen mangelhaften Ausdruck des Gesetzes; nicht nur wandten sie einzelne Verbote für die Freygebornen wegen Gleich- heit des Grundes mit senatorischen Fällen, auch auf die Senatoren an L. 43 § 6 de ritu nupt. (23. 2.). „Lenocinium facere non minus est, quam corpore quaestum exercere.” Die ganze , sondern sie stellten auch geradezu die Infamie. sehr natürliche Regel auf: jedes Verbot für die Freyge- bornen sey auch auf die Senatoren anzuwenden L. 43 § 8 de ritu nupt. (23. 2,). „Eas quas ingenui ce- teri prohibentur ducere uxores, Senatores non ducent.” . Sie giengen aber noch weiter in ihrer Reflexion über das Ge- setz. Dieses hatte den Ausdruck der Infamie nicht ge- braucht, ohne Zweifel weil nach altem Recht die Infamie auf Frauen gar keine Anwendbarkeit hatte (Num. I. ), aber gemeynt war doch etwas ganz Ähnliches in den einzeln aufgezählten verbotenen Fällen Dieser Sinn der gesetzli- chen Bestimmungen wird auch von den alten Juristen in ihren Com- mentaren über das Gesetz aner- kannt, indem sie von den daselbst einzeln aufgezählten Personen ganz dieselben Ausdrücke gebrauchen, welche sonst von den Infamen des prätorischen Edicts regelmäßig ge- braucht werden. L. 43 § 4. 12. 13 de ritu nupt. (32. 2.) „lege notatur, ” „erit notata, ” „id- circo notetur ,” „ notata erit,” „quia factum lex, non senten- tiam notaverit ” u. s. w. , ja mehrere derselben kamen ausdrücklich im Edict als Fälle der Infamie vor. Sollte nun z. B. eine wegen Diebstahls verurtheilte Frau nicht dem Eheverbot der L. Julia unterworfen seyn? Nichts war natürlicher, als auf die allgemeine Regel zu kommen: die Ehe wird für Freygeborne, also auch für Senatoren, durch jeden Fall der Infamie verhindert, bey Senatoren überdem noch durch die Libertinität des andern Theiles; gerade so wird die Regel wörtlich von Ulpian ausge- Stelle spricht von den Eheverbo- ten für die Senatoren: da nun hier die L. Julia zwar den quae- stus corpore, aber nicht das le- nocinium, genannt hatte, so fin- det der Jurist nöthig, für das lenocinium künstlich zu beweisen, daß es mit unter das Verbot ge- höre; dennoch war das lenoci- nium in den Eheverboten der Frey- gebornen ausdrücklich genannt, was ihm also nicht zu genügen schien. Beylage VII. drückt Ulpian . XVI. § 2. „Ali- quando nihil inter se capiunt, id est si contra legem Juliam Papiamque Poppaeam contra- xerint matrimonium: verbi gra- tia, si famosam quis uxorem duxerit, aut libertinam sena- tor.” — Si quis, also irgend Ei- ner, Senator oder nicht, wobey man nur noch hinzu denken muß: ingenuus. — famosam heißt ent- schieden so viel als infamem, und namentlich Ulpian gebraucht beide Ausdrücke als völlig gleichbedeu- tend, mit willkührlicher Abwechs- lung. L. 6 § 1 de his qui not. (3. 2.) . Eben so mußten nun auch umgekehrt die in der Lex Julia ausdrücklich genannten Fälle unzulässiger Ehen, wenn sie nicht schon im Edict standen, von jetzt an als Fälle wahrer Infamie betrachtet werden: uatürlich mit Ausnahme des Falles bloßer Libertinität, da bey die- sem das Verbot nicht von sittlichen Gründen ausgieng. Der Unterschied der Senatoren von den übrigen Freyge- bornen zeigte sich in zwey Stücken: erstlich in der Aus- dehnung des Verbots auf die Freygelassenen, ohne Rück- sicht auf deren individuelle Ehrbarkeit: zweytens in der Anwendung des Verbots auf infame Männer, welchen die Ehe mit den Töchtern und Enkelinnen der Senatoren un- tersagt war, anstatt daß das Eheverbot für die Freyge- bornen nur auf infame Frauen angewendet werden konnte. Durch diese natürliche Entwicklung der Gedanken er- hielt nun der Begriff der Infamie folgende merkwürdige Ausdehnung. Infamie bezeichnete jetzt: bey Männern , Verlust der politischen Rechte und Unfähigkeit zur Ehe mit weiblichen Nachkommen der Senatoren: bey Frauen , Unfähigkeit zur Ehe mit freygebornen Männern überhaupt, was ja die Senatoren und deren Söhne ohnehin auch Infamie. waren. In dieser neuen Ausdehnung war der Begriff ein eben so scharf bestimmter wie früher (§ 78), und ver- lor sich also auch jetzt nicht in den schwankenden Begriff des schlechten Rufs oder der Infamia facti. Daß nun diese Erweiterung der Fälle der Infamie von Juristen und Kaisern beachtet und praktisch anerkannt wer- den mußte, versteht sich von selbst (§ 77. y ); aber sollte dieselbe auch in das prätorische Edict über die Infamen aufgenommen werden? Für die meisten Fälle war es ohnehin nicht nöthig irgend eine Änderung vorzunehmen, da die Ausdrücke des Edicts ( furti, mandati damnatus u. s. w.) schon an sich auf beide Geschlechter bezogen wer- den konnten, uno es also genügte, wenn man die früher- hin stillschweigend hinzugedachte Ausschließung der Frauen jetzt hinwegdachte: aber auch für die Fälle, worin der Ausdruck des Edicts die Frauen bestimmt ausschloß (§ 77), war ein praktisches Bedürfniß der Änderung nicht vor- handen. Denn das prätorische Edict über die Infamen bezog sich blos auf die Ausschließung vom Postuliren, und in dieser Hinsicht machte bey Frauen die Infamie keinen Unterschied (Num. I. ). Dennoch hat man dieses, durch praktisches Bedürfniß nicht Gebotene, gethan, und das Edict durch Aufnahme der die Frauen besonders betreffen- den Fälle der Infamie ergänzt (Num. VIII. ): ohne Zwei- fel deswegen, weil das prätorische Edict über die Infa- men der einzige Ort überhaupt war, wo sich ein mit ge- setzlichem Ansehen bekleidetes Verzeichniß der Ehrlosen fand. Beylage VII. III. Welche Bedeutung hatte aber das Eheverbot der Lex Julia, oder was nun dasselbe sagt: welche praktische Fol- gen hatte für Frauen die Infamie? Nach Ulpians Ausdruck: prohibentur, womit auch die Ausdrücke des Gesetzes selbst übereinstimmen L. 44 pr. de ritu nupt. (23. 2.) „ne quis eorum spon- sam uxoremve .. habeto,” dann: „neve Senatoris filia … sponsa nuptave esto,” endlich: „neve quis eorum .. sponsam uxo- remve eam habeto.” , möchte man erwarten, es sey für alle diese Fälle das Connubium aufgehoben worden, das heißt eine gegen das Verbot un- ternommene Ehe sey nichtig gewesen, gerade so wie von jeher die Ehe zwischen Bruder und Schwester nichtig war. Oder sollte man etwa annehmen, das Gesetz habe die Ehe zwar bestehen lassen mit allen nach dem früheren Recht daran geknüpften Wirkungen, und ihr nur die Vorzüge entzogen, die eben dieses Gesetz selbst an das Daseyn der Ehe, verglichen mit dem ehelosen Zustand, knüpfte? Eine solche Unterscheidung scheint fast zu subtil: und dennoch sind wir genöthigt, sie als wahr anzunehmen. Die Ehe selbst war also rechtsbeständig, und die in derselben er- zeugten Kinder standen in väterlicher Gewalt; allein in Beziehung auf die Bedingungen der Capacität galten diese Ehegatten als ehelos, so daß jeder derselben unfähig war, durch das Testament des andern Ehegatten oder eines Drit- ten irgend etwas zu erwerben. Darüber, ob das Daseyn Infamie. von Kindern aus einer solchen Ehe den Eltern Vortheil bringen sollte, galt kein ganz festes Princip, indem man in einigen Anwendungen den Vortheil gelten ließ, in an- deren aber nicht. Alle diese Sätze sind nunmehr zu be- weisen. 1) Ulpian XVI. 2 sagt ausdrücklich, bey einer ge- gen die Regeln der L. Julia geschlossenen Ehe seyen die Ehegatten ganz unfähig, einander Etwas durch letzten Willen zuzuwenden (Num. II. c ). Diesen Satz mußte er als etwas Positives, ungeachtet der übrigen Rechtsbestän- digkeit dieser Ehe Geltendes ansehen: denn hätte er die allgemeine Nichtigkeit der Ehe vorausgesetzt, so verstand sich ja die juristische Ehelosigkeit dieser faktischen Gatten von selbst, besonders aber war es ganz unpassend, diesen einzelnen Fall einer nichtigen Ehe als Grund der Incapa- cität anzugeben, und alle anderen Gründe der Nichtigkeit (z. B. Verwandtschaft), die doch voͤllig eben so in diesen Zusammenhang gehoͤrten, mit Stillschweigen zu überge- hen Ich will jedoch zugeben, daß in dem Satz des Ulpian eigentlich zweyerley liegt: 1) sie sollen nicht die Vortheile genießen, die au- ßerdem in der Capacität die bloße Ehe den Ehegatten unter sich giebt; 2) sie sollen einander gar Nichts hinterlassen dürfen, selbst wenn sie aus anderen Gründen gegen frem- de Personen volle Capacität haben, z. B. weil die Frau drey Kinder geboren hat. Die Folgerung, die ich im Text aus der Stelle ziehe, ist nur wahr für den ersten Satz, nicht für den zweyten. . 2) Wer drey Kinder hatte, konnte eine ihm auferlegte Tutel ablehnen, jedoch mußten es justi liberi seyn. Da- Beylage VII. bey entstand die Streitfrage, ob dieser Ausdruck nach dem alten jus civile zu verstehen sey, oder nach den enger ein- schränkenden Bestimmungen der L. Julia. Ein alter Jurist entscheidet für die erste, also die mildere Meynung Fragm. Vaticana § 168. „Quidam tamen justos secun- dum has leges putant dici .... Sed justorum mentio ita acci- pienda est, uti secundum jus ci- vile quaesiti sint.” — Daß die entgegengesetzte Meynung gleich- falls Vertheidiger hatte, sagt hier der Jurist ausdrücklich. In einem andern ähnlichen Fall hatte die strengere Meynung das Überge- wicht. Ein Freygelassener näm- lich sollte durch zwey lebende Kin- der frey von Lasten und Diensten gegen den Patron werden. Da- bey aber heißt es: ex lege autem nati liberi prosunt. ( L. 37 § 7 de operis libert. 38. 1.) Die lex ist natürlich die L. Julia, denn aus dieser stammte die ganze Be- günstigung der Freygelassenen her. ; in dieser Entscheidung liegt die ausdrückliche Anerkennung, daß die L. Julia blos eine relative Unwirksamkeit der Ehe, in Beziehung auf einzelne, genau bestimmte Zwecke zur Ab- sicht hatte, nicht die allgemeine Nichtigkeit der Ehe, un- ter deren Voraussetzung diese Kinder ja gar nicht Kinder ihres angeblichen Vaters gewesen wären § 12 J. de nupt. (1. 10.). „Si adversus ea, quae diximus, aliqui coierint: nec vir, nec uxor, nec nuptiae, nec matri- monium, nec dos intelligitur. Itaque ii, qui ex eo coitu na- scuntur, .... tales sunt .. qua- les sunt ii, quos vulgo mater concepit: nam nec hi patrem habere intelliguntur, cum his etiam pater est incertus.” . Wenn daher die L. Julia für gewisse Fälle die Nich- tigkeit der Ehe aussprach (was ich bestreite), so war die mildere Meynung in Beziehung auf die Excusationen ganz unmöglich; wenn sie dagegen (so wie ich behaupte) solche Ehen an sich gelten ließ, nur mit Versagung gewisser Vor- theile, so konnte die in der angeführten Stelle dargestellte Infamie. Controverse sehr wohl entstehen; denn da die Excusation ein auf Willkühr beruhendes Privilegium war, so konnte man ohne Inconsequenz die Behauptung aufstellen, daß die Excusation nicht auf Kinder aus einer von der L. Julia misbilligten (wenngleich gültigen) Ehe gegründet wer- den könne. 3) Die Wittwe, welche innerhalb des Trauerjahrs eine neue Ehe schließt, wird dadurch ehrlos (§ 77. y ). Allen ehrlosen Frauen war durch die L. Julia und deren Interpretation die Ehe mit jedem freygebornen Mann ver- boten (Num. II. ). Hätte nun dieses Verbot die Nichtig- keit der Ehe zwischen dem Freygebornen und der infamen Frau bezweckt, so wäre auch die voreilige zweyte Ehe jener Wittwe gar keine Ehe gewesen, also auch die darin gegebene Dos keine Dos (Note d ). Allein gerade die Kai- sergesetze, welche die Strafen einer solchen übereilten Ehe bestimmen, setzen die Gültigkeit derselben, und insbeson- dere das juristische Daseyn einer wahren Dos so bestimmt voraus L. 1 C. de sec. nupt. (5. 9.). — Man darf nicht glauben, diesen Einwurf durch die Annah- me beseitigen zu können, die an- fangs nichtige Ehe sey nach Ab- lauf des Trauerjahrs von selbst gültig geworden. Die Infamie der Frau war, wie jede Infamie, lebenslänglich; machte also über- haupt die Infamie einer Frau die Ehe mit einem Freygebornen un- möglich, so konnte dieser Grund ihrer Unfähigkeit durch keinen Zeitablauf weggeräumt werden. , daß ein vollkommener Widerspruch nur ver- hütet werden kann, indem man (so wie es hier geschehen ist) das Verbot gewisser Ehen in der L. Julia anders als von der Nichtigkeit dieser Ehen versteht. Beylage VII. 4) Die vollständigste Bestätigung aber für unsre Be- hauptung über den praktischen Sinn der L. Julia liegt in den späteren Ereignissen. Unter Marc Aurel wurde ein Senatsschluß erlassen, nach welchem die Ehen der Frey- gelassenen mit den Senatoren und deren Nachkommen nich- tig seyn sollten, und dieser Senatsschluß wird von dieser Zeit an stets als Ursprung der Nichtigkeit solcher Ehen angeführt L. 16 pr. de ritu nupt. (23. 2.). „Oratione D. Marci cavetur, ut si Senatoris filia libertino nupsisset, ncc nuptiae essent: quam et Senatusconsul- tum secutum est.” L. 16 de spons. (23. 1.). „Oratio Impp. Antonini et Commodi, quae quasdam nuptias in persona Senatorum inhibuit, de spon- salibus nihil locuta est: recte tamen dicitur, etiam sponsalia in his casibus ipso jure nullius esse momenti: ut suppleatur quod orationi deest.” Vgl. L 3 § 1 de don. int. vir. et ux. (24. 1.), L. 27 L. 34 § 3 de ritu nupt. (23. 2.). . Hieraus folgt nun unwidersprechlich: a ) Daß vorher die Ehe zwischen Senatoren und Frey- gelassenen keinesweges nichtig war. b ) Daß vorher und nachher die Ehe zwischen Sena- toren und Infamen eben so wenig nichtig war; nur wurde die Nichtigkeit durch Interpretation noch ausgedehnt auf die Ehen mit Schauspielern und deren Kindern, oder sol- chen Personen, die ein anderes der Sittenlosigkeit höchst verdächtiges Gewerbe trieben Die Ausdehnung auf Schau- spieler und deren Kinder kennt schon Modestin. L. 42 § 1 de ritu nupt. (23. 2.). Vollständi- ger wurde der Rechtssatz ausge- bildet von Constantin ( L. 1 C. de natur. lib. 5. 27.), und des- sen Constitution wurde wieder nä- her bestimmt von Marcian ( L. 7 C. dc incestis 5. 5.). ; niemals auf Infame überhaupt Die angeführten Gesetze be- ziehen die Nichtigkeit durchaus nur . Infamie. c ) Daß vorher und nachher die Ehen freygeborner Männer mit ehrlosen Frauen auf keine Weise nichtig wa- ren, sondern nur nicht die Vortheile verschafften, welche durch die L. Julia mit dem ehelichen Leben verknüpft wa- ren: Vortheile, welche sich auf die Fähigkeit bezogen, durch den letzten Willen eines Verstorbenen mehr oder weniger zu erwerben. IV. Neuere Schriftsteller haben diesen historischen Zusam- menhang der Eheverbote, auf welchen die häufigen Er- wähnungen des Senatsschlusses unter Marc Aurel fast unvermeidlich hindeuten, zwar geahnet, aber so wenig klar gedacht, daß dadurch die Verwirrung nur noch größer geworden ist. So Heineccius Heineccius ad L. Jul. et P. P. Lib. 2 Cap. 2 und Cap. 6. — Im Wesentlichen findet sich die- selbe Ansicht, nur weniger scharf ausgebildet, auch schon bey Ra- mos ad L. Jul. et P. P. Lib. 2 Cap. 8. , welcher zuerst sagt, das Eheverbot der L. Julia sey blos eine Lex minus quam perfecta gewesen, und erst der Senatsschluß von Marc Aurel habe es zu einer perfecta gemacht und die Auflö- sung der Ehe vorgeschrieben. Dann aber erklärt er auch auf den Fall ehrloser Gewerbe, nicht auf die Ehrlosigkeit aus einzelnen Handlungen. Daß sie hierauf in der That nicht bezogen wurden, erhellt auch aus folgen- der Stelle: L. 43 § 10 de ritu nupt. (23. 2.). „Senatus cen- suit, non conveniens esse ulli Senatori, uxorem ducere aut retinere damnatam publico ju- dicio. ” Wenn ein Senatuscon- sult nöthig war, um eine solche Ehe für unanständig zu erklären, und dadurch indirect zu verhin- dern, so konnte sie unmöglich schon als nichtig angesehen werden. Beylage VII. schon jenes ursprüngliche Verbot von wahrer, vollständi- ger Nichtigkeit der Ehe, so daß für den schärfenden Se- natsschluß keine andere neue und eigenthümliche Wirkung übrig bleibt, als die Ehegatten polizeylich aus einander zu treiben, woran denn freylich das Römische Recht hierin niemals gedacht hat. Mit diesen falschen Grundansichten der Neueren hän- gen auch einige nicht unwichtige falsche Auslegungen ein- zelner Stellen zusammen. Dahin gehört der Anfang des Institutionentitels de nuptiis: Justas autem nuptias inter se cives Romani contrahunt, qui secundum praecepta le- gum coëunt. Hier sollen praecepta legum die Vorschrif- ten der L. Julia und Papia Poppaea seyn. Daran kann aber weder Justinian, noch der alte Jurist, aus welchem diese Stelle genommen seyn mag, gedacht haben. Erstlich weil in der That der Begriff der justae nuptiae von der Beobachtung jener Vorschriften unabhängig war (Num. III. ); zweytens weil, wenn es auch nicht so gewesen wäre, der Begriff der justae nuptiae unmöglich als von diesen Vor- schriften allein abhängig dargestellt werden konnte, mit Übergehung der weit wichtigeren Bedingungen des alten jus civile. Daher sind hier praecepta legum die Vor- schriften des positiven Rechts überhaupt, ohne speciellere historische Andeutung. — Ferner gehört dahin eine schwie- rige Stelle des Paulus in der Collatio ( XVI. 3), worin der Begriff der Sui heredes dahin bestimmt wird, es seyen die in väterlicher Gewalt stehenden Kinder, mit folgender Infamie. näheren Bestimmung: „nec interest, adoptivi sint, an na- turales et secundum legem Juliam Papiamve quaesiti. ” Das soll heißen: „es gehören dahin sowohl Adoptivkin- der, als natürliche, diese letzten jedoch nur unter der Voraussetzung, daß sie nach den Vorschriften der L. Julia erzeugt sind.“ Diese Auslegung muß schon aus denselben zwey Gründen verworfen werden, welche so eben bey der Institutionenstelle geltend gemacht wurden, nämlich weil alsdann Paulus etwas Falsches sagen, daneben aber etwas Wahres und Wichtiges ungesagt lassen würde. Dazu kommt hier noch der besondere Grund, daß die Verbin- dung durch et gar nicht auf eine Bedingung und Beschraͤn- kung des zweyten Falls der Sui, sondern vielmehr anf die Hinzufügung eines dritten Falls hindeutet. Paulus wollte wahrscheinlich sagen: Sui sind erstlich die Adoptivkinder, zweytens die (in rechter Ehe) natürlich erzeugten, drittens diejenigen, welche durch eine causae probatio der väterli- chen Gewalt unterworfen werden. Die Entwicklung und Rechtfertigung dieser Auslegung (wozu vielleicht auch eine Änderung des Textes nöthig seyn dürfte) kann nur in Ver- bindung mit sehr weit führenden Untersuchungen über die Geschichte der causae probatio nach Zeugnissen des Gajus und Ulpian aufgestellt werden. V. Vorzüglich wichtig für unsren Zweck ist die spätere Geschichte dieser Eheverbote. II. 34 Beylage VII. Das allgemeine Verbot, welches für die Freygebornen überhaupt, und in manchen Fällen auch für die Senato- ren, stets nur gewisse Nachtheile im Vermögen bezweckte, wurde durch mehrere Kaisergesetze beseitigt, welche die Strafen des Cölibats und der Orbität allgemein aufho- ben Tit. de infirmandis poenis coelibatus etc., im Theodosischen Codex VIII. 16, im Justiniani- schen VIII. 58. ; denn durch diese Aufhebung verlor jenes allge- meine Verbot alle praktische Bedeutung. Das specielle Verbot, welches seit Marc Aurel die Nichtigkeit der Ehen zwischen Senatoren und Freygelasse- nen oder Schauspielern u. s. w. bewirkt hatte, dauerte fort bis auf Justinian. Dieser entkräftete dasselbe stu- fenweise. Zuerst verordnete er, die Ehe zwischen einem Freyge- bornen und einer Freygelassenen solle nicht dadurch un- gültig werden, daß der Freygeborne späterhin die sena- torische Würde erlange L. 28 C. de nupt. (5. 4.). Nach den Worten dieser Stelle könnte man glauben, die L. Papia selbst habe schon die Nichtigkeit ausgesprochen; es ist aber blos ein ungenauer Ausdruck, der un- ter dem Namen der L. Papia zu- gleich die späteren Zusätze zu die- sem Gesetz befaßt. . Dann erlaubte er den Senatoren die Ehe mit Schau- spielerinnen, wenn nur diese ihrem bisherigen Gewerbe entsagen würden L. 29 C. de nupt. (5. 4.). Dieses war der L. Julia so sehr entgegen, daß dieselbe das Ver- bot sogar auf die Kinder der Schauspieler ausdehnte, also auch wenn diese Kinder nicht selbst Schauspieler waren. Justinians Neuerung wurde unmittelbar ver- anlaßt durch den früheren Lebens- lauf der regierenden Kaiserin Theodora. . Infamie. Endlich aber erlaubte er dem senatorischen Stande jede Ehe ohne Ausnahme, unter der einzigen Bedingung, daß dabey die Form schriftlicher Eheverträge beobachtet wer- den sollte Nov. 117 C. 6. Die Ehe- verträge waren nichts Besonde- res für diesen Zweck, sondern durch Cap. 4 derselben Novelle als allgemeine Form für die Ehen der Illustres vorgeschrieben. . Damit war denn jede Spur der durch die Lex Julia eingeführten Eheverbote vertilgt, zugleich aber auch jede praktische Bedeutung der Infamie in Anwendung auf das weibliche Geschlecht. VI. Wenn eine Wittwe innerhalb des Trauerjahrs (frü- herhin 10 Monate) zur zweyten Ehe schreitet, so soll nach der in den Digesten enthaltenen Edictstelle die Infamie ih- ren Vater treffen, wenn sie in dessen Gewalt steht, ferner ihren Mann, oder wenn derselbe noch in väterlicher Ge- walt steht, dessen Vater (§ 77). Von ihr selbst ist im Edict nicht die Rede, aber mehrere Stellen von Juristen und Kaisern schreiben auch ihr die Infamie zu (§ 77. y ). Ist nun schon diese Verschiedenheit der Angaben einer Er- klärung bedürftig, so drängen sich bey genauerer Betrach- tung noch folgende Fragen auf: wenn wirklich die ver- letzte Trauerpflicht Grund dieser Infamie ist, sollte nicht die verletzte Trauer um manche andere Personen als den Mann, namentlich um Eltern und Kinder, eine gleiche 34* Beylage VII. Folge haben? und eben so, abgesehen von den Personen, sollte nicht auch auf andere Trauerverletzungen, als durch die Ehe in der Trauerzeit, die Infamie herbeygeführt werden? Ehe ich in unsren Quellen Antwort auf diese Fragen suche, will ich eine Bemerkung vorausschicken, die der gan- zen Untersuchung einen festeren Boden bereiten kann. Die Ehe an sich hat mit der Trauer gar nichts zu schaffen, und durch sie wird die Trauer gar nicht verletzt. Denn eine Verletzung der Trauer liegt überhaupt nur in Hand- lungen und Kennzeichen der Fröhlichkeit, welche allerdings mit der ernsten Pietät gegen den Verstorbenen im Wider- spruch stehen Paulus I. 21 § 14. „Qui luget, abstinere debet a convi- viis, ornamentis, purpura, et alba veste.” Die Stelle ist aus dem Breviarium: nur das Wort purpura fehlt in den gewöhnli- chen Handschriften, und ist aus dem Cod. Vesontinus zugesetzt, von dessen Bedenklichkeit weiter unten die Rede seyn wird. ; die Ehe aber kann in gesammleter Stille des Gemüths geschlossen werden, und stört dann das An- denken an den Verstorbenen nicht, welches besonders ein- leuchtend ist bey der Ehe, die von den verstorbenen Eltern der Frau selbst gewünscht und herbeygeführt wor- den war. Bestätigungen dieser Ansicht liegen noch in fol- genden Umständen. Wäre die Ehe an sich eine Verletzung der Trauerpflicht gewesen, so hätten die Frauen während jeder Trauer, namentlich um Eltern und Kinder, eine vacatio haben müssen, das heißt die Befugniß einstweilen ehelos zu bleiben, ohne in die gesetzlichen Strafen des Infamie. Cölibats zu verfallen, weil sonst widersinnigerweise die Frau durch jeden möglichen Entschluß in irgend eine der ihr von zwey Seiten her drohenden Strafen verfallen wäre. Allein eine solche vacatio gab einer Frau nur allein der Tod ihres Ehegatten Ulpian. tit. XIV. „Femi- nis lex Julia a morte viri anni tribuit vacationem, a divortio sex menses: lex autem Papia a morte viri biennium, a re- pudio annum et sex menses.” , nicht der ihrer Verwandten; also muß auch die Ehe nicht als eine strafbare Verletzung der Trauerpflicht gegen die Verwandten angesehen wor- den seyn. — Ferner wird gerade umgekehrt die Trauer einer Frau abgekürzt (d. h. ausnahmsweise beendigt) da- durch daß sie sich verlobt Ffstus s. v. „ Minuitur populo luctus aedis dedicatione … privatis autem, cum liberi nati sunt … cum desponsa est ” rel. : wenn also nun auf das Verlöbniß die Ehe selbst folgt, so geschieht dieses ja zu einer Zeit, worin die Trauer bereits beendigt ist, die also dadurch nicht mehr verletzt werden kann. — Auch werden in dem Gesetz, welches über diesen Gegenstand dem Numa zugeschrieben wird, beide Vorschriften als verschiedene ne- ben einander gestellt: Verstorbene eine bestimmte Zeit lang zu betrauern, und nach dem Tod des Ehemannes einige Zeit hindurch eine neue Ehe zu vermeiden Plutarch . Numa C. 12. Über die verschiedenen Versuche, das Gesetz des Numa herzustel- len, d. h. den praktischen Sinn jener Stelle zu fixiren, vgl. Dirk- sen Versuche S. 331. . — Endlich läßt sich auch leicht erklären, wie die Verwechslung ent- standen ist, wozu die Veranlassung in der That nahe lag. Der Prätor erklärte die übereilte zweyte Ehe für einen Beylage VII. Grund der Infamie, und er gebrauchte zur Bestimmung des Begriffs einer übereilten Ehe denjenigen Zeitraum, worin der Sitte nach die Wittwe ihren Mann in der Re- gel zu betrauern hatte „ intra id tempus, quo „elugere virum moris est, an- „ tequam virum elugeret.” . Es lag nun sehr nahe, das- jenige, was hier als Zeitbestimmung für den Fall der In- famie dienen sollte, als den Grund der Strafbarkeit an- zusehen, da doch dieser Grund lediglich in der Gefahr lag, daß für ein bald nachher gebornes Kind der wahre Erzeuger ungewiß werden konnte. Die Richtigkeit dieser Ansicht wird von Ulpian durch folgende Äußerungen ganz außer Zweifel gesetzt. Er sagt ausdrücklich, daß die im Edict vorkommende Erwähnung der Trauer eine bloße Zeitbestimmung sey L. 11 § 1 ds his qui not. (3. 2.). „Praetor enim ad id tempus se retulit, quo vir elu- geretur qui solet elugeri, pro- pter turbationem sanguinis. ” , und er be- stätigt diese Behauptung durch zwey ganz entscheidende Fol- gerungen: erstlich, daß die Infamie nicht dadurch abge- wendet wurde, wenn etwa der Verstorbene die Ehre der Trauer (z. B. durch Hochverrath oder durch Selbstmord aus Furcht vor einer Strafe) verwirkt hatte L. 11 § 1. 3 de his qui not. (3. 2.). ; zwey- tens, daß umgekehrt das Verbot und die Infamie ganz wegfiel, wenn die Wittwe nach des Mannes Tod ein Kind geboren hatte, weil dadurch, wenngleich die Trauer- zeit noch nicht abgelaufen war, dennoch die turbatio san- guinis unmöglich wurde L. 11 § 2 de his qui not. „Pomponius eam, quae intra . Eine eben so nothwendige Infamie. Folge jener Grundansicht aber war es, daß die Trauer um Eltern oder Kinder niemals als Hinderniß der Ehe angesehen werden konnte L. 11 pr. de his qui not. (3. 2.). „Liberorum autem et parentium luctus impedimento nuptiis non est.” . VII. Das bisher gewonnene Resultat ist nunmehr durch an- dere sichere Nachrichten auf folgende Weise zu ergänzen. Es gab nach uralter Sitte, die man auf Gesetze des Numa zurückführte, zwey verschiedene, jedoch verwandte Regeln. 1) Nach dem Tode eines Ehemannes soll die Wittwe Zehen Monate lang (erst von den Kaisern auf Zwölf Mo- nate erweitert) ohne neue Ehe bleiben. Verletzt sie diese Regel, so sollen die dazu mitwirkenden Männer (der neue Gatte, und nach Umständen die beiderseitigen Väter welche einwilligen) infam seyn. Gewiß wurde diese Verletzung vor Allem der Wittwe selbst als etwas ganz Unehrbares angerechnet. Als infam konnte man dieselbe nicht betrach- ten, so lange die Infamie überhaupt eine blos politische Bedeutung hatte. 2) Nahe Verwandte sollen betrauert werden, indem der Trauernde jeden Schmuck der Kleidung, so wie die Theilnahme an Gastmählern vermeidet. Diese Trauer ward wahrscheinlich von jeher nur für gewisse Fälle als legitimum tempus partum edi- derit, putat statim posse nu- ptiis se collocare: quod verum puto.” Beylage VII. strenge Pflicht betrachtet, für andere Fälle blieb sie der freyen Pietät überlassen; die Gränze aber ist nicht für alle Zeiten mit Sicherheit zu bestimmen Vielleicht gab es nicht ein- mal ganz feste Gränzen, auch waren sie entbehrlich, so lange die Trauerpflicht nicht durch die Strafe der Infamie (die freylich nie ohne feste Gränzen seyn konn- te), sondern durch das sehr freye Ermessen der Censoren geschützt war, welches auch späterhin ne- ben der Infamie ergänzend ein- treten konnte. Vgl. Niebuhr B. 2 S. 450 ed. 2 und 3. . In der Kai- serzeit (vielleicht auch schon früher) traf diese Pflicht über- haupt nur Frauen, nicht Männer, obgleich auch darüber eine abweichende, aber als vereinzelt bezeichnete Meynung erwähnt wird Fragm. Vat. § 321 (wahr- scheinlich aus Paulus ad edi- ctum): „ Parentem inquit. Hic omnes parentes accipe utrius- que sexus: nam lugendi eos mulieribus moris est. Quam- quam Papinianus lib. II. quae- stionum etiam liberis virilis sexus lugendos esse dicat; quod nescio ubi legerit. ” Vielleicht erklärt sich dieses etwas auffal- lende Schwanken der Meynungen dadurch, daß in einzelnen Fällen auch Söhne wegen Verletzung der Trauer um die Eltern von den Censoren notirt worden waren (Rote a ). Die hier angeführte und getadelte Stelle des Papinian ist uns merkwürdigerweise aufbe- wahrt. L., 25 pr. de his qui not. (3. 2.). „ Papinianus lib. II. quae- stionum. Exheredatum quoque filium luctum habere patris me- moriae placuit. Idemque et in matre juris est, cujus heredi- tas ad filium non pertinet.” — Gegen die Trauerpflicht der Män- ner spricht auch Seneca epist. 63. „Annum feminis ad lugendum constituêre, non ut tamdiu, sed ne diutius: viris nullum legiti- mum tempus est, quia nullum honestum. ” Das letzte mag eben so für rednerische Übertreibung gelten, wie die Behauptung, daß das Trauerjahr der Frauen nur als Maximum zu verstehen sey; allein der Unterschied beider Ge- schlechter in Beziehung auf die Trauer liegt doch als unzweifel- hafte Thatsache in dieser Stelle. — Eben dahin gehört L. 9 pr. de his qui not. (3. 2.). „Uxo- res viri lugere non compellen- tur.” — Endlich auch, und ganz besonders, die Worte mulieribus remittuntur in L. 15 C. ex quib. c. inf. (vgl. unten Num. IX. b ). . Ferner waren die Frauen damals zur Infamie. Trauer verpflichtet nur bey dem Tod des Ehemannes, aller Ascendenten, und aller Descendenten ohne Unter- schied Fragm. Vat. § 320 (Worte des Edicts) „quae virum, paren- tem, liberosve suos, uti mos est, non eluxerit.” ; in früherer Zeit wahrscheinlich auch bey dem Tod naher Seitenverwandten Festus v. minuitur „… privatis (minuitur luctus) … cum propiore quis cognatione, quam is qui lugetur, natus est.” Vgl. Klenze , Zeitschrift für geschicht- liche Rechtswissensch. B. 6 S. 33. S. auch unten Num. IX. c. . — Die Verletzung die- ser Pflicht galt natürlich als Impietät und sehr unehr- bar, als Infamie konnte sie bey den allein verpflichteten Frauen nicht gelten, so lange die Infamie noch ein blos politisches Institut war. Als aber die Lex Julia, durch die Auslegung der Ju- risten vollständig entwickelt, die Infamie auch auf Frauen anwendbar machte (Num. II. ), mußte sich dieses ändern, und es war nun ganz natürlich, daß die Wittwe durch übereilte Ehe, so wie jede Frau durch Verletzung der Trauerpflicht, infam wurde. Diese neuen Fälle der In- famie in das prätorische Edict einzutragen, war eigentlich kein besonderes Bedürfniß vorhanden: dennoch ist es ge- schehen (Num. II. ). Und als endlich in Folge der Justinianischen Gesetzge- bung die Infamie ihre Anwendbarkeit auf Frauen wie- derum verlor (Num. V. ), mußten auch diese Fälle der Anwendung wieder verschwinden. So erklärt es sich auf ganz natürliche Weise, daß bey der Aufnahme des Edicts über die Infamie in die Digesten, jene seit der L. Julia Beylage VII. neu zugesetzten Fälle wieder weggelassen wurden. Strenge genommen, hätte nun auch in den Stellen der Juristen und in den Kaiserconstitutionen jede Spur jenes Rechts- satzes verwischt werden müssen. Daß dieses nicht geschah, sondern vielmehr viele solche Spuren noch jetzt vorhanden sind (§ 77. y ), erklärt sich hinlänglich aus der Art wie unsre Compilationen entstanden sind, und läßt sich über- dem auf zu viele Analogieen anderer Rechtslehren zurück- führen, als daß daraus ein Zweifel gegen die Richtigkeit unsrer historischen Zusammenstellung hergenommen wer- den könnte. VIII . Erst nach diesen Vorbereitungen ist es möglich, von dem Inhalt unsrer Rechtsquellen in Beziehung auf die zu- letzt behandelten Fragen deutliche Rechenschaft zu geben. Wir besitzen nämlich, an zwey verschiedenen Orten, Stel- len des Edicts über die übereilte Ehe und über die ver- letzte Trauer: beide Stellen sind in der Hauptsache von unzweifelhafter Ächtheit, theilweise wörtlich übereinstim- mend, in anderen Stücken sehr abweichend: die eine, wo- von schon bisher beständig Gebrauch gemacht wurde, in den Digesten aus Julianus lib. I. ad edictum ( L. 1 de his qui not. ); die andere in den Vaticanischen Fragmenten aus dem Commentar eines Ungenannten, wahrscheinlich Paulus lib. V. ad edictum Aus einem Commentar über das Edict ist die Stelle au- . Daneben haben wir noch Infamie. eine wiederum abweichende, dem Paulus zugeschriebene Stelle. Ich will es versuchen, diese Widersprüche zu er- klären, und zu diesem Zweck zunächst die beiden Überlie- ferungen aus dem Edict zusammenstellen. L. 1 de his qui not. inf. Infamia notatur ......... Fragm. Vaticana § 320. A. Qui eam, quae in potestate ejus esset, genero mortuo, cum eum mortuum esse sciret, intra id tempus, quo eluge- re virum moris est, ante- quam virum elugeret, in matrimonium colloca- verit: A. Et qui eam, quam in po- testate habet, genero mor- tuo, cum eum mortuum esse sciret, in matrimonium colloca- verit: B. Eamve sciens quis uxorem duxerit, non jussu ejus in cujus potestate est: B. Eamve sciens uxorem du- xerit; C. Et qui eum, quem in pote- state haberet, eam, de qua supra comprehensum est, uxorem ducere passus fu- erit. C. Et qui eum, quem in pote- state haberet, earum quam uxorem ducere passus fu- erit D. Quae virum, parentem, li- berosve suos, uti mos est, non eluxerit; genscheinlich. Da nun darin Pa- pinian angeführt und widerlegt wird, so haben wir nur die Wahl zwischen Ulpian und Paulus. Ich halte den letzten für den wahr- scheinlichen Verfasser, weil Ulpian in L. 23 de his qui not. (3. 2.) dieselbe Frage von einer anderen Seite aufzufassen scheint. Doch gebe ich zu, daß bey der Dürf- tigkeit der auf uns gekommenen Excerpte, worin wir alle verbin- dende Zwischensätze vermissen, je- ner Umstand nicht ganz entschei- dend ist. Beylage VII. E. Quae cum in parentis sui potestate non esset, viro mortuo, cum eum mortuum esse sciret, intra id tem- pus, quo elugere virum mo- ris est, nupserit. Zunächst werde ich diejenigen Verschiedenheiten berüh- ren, die ich für unbedeutend halte, und mich dabey, wie bey der ganzen Erklärung, der Buchstaben bedienen, wo- durch ich die einzelnen Fälle der Infamie von einander abzusondern gesucht habe. Darauf wird wohl Niemand Werth legen, daß in der ganzen Stelle der Vaticanischen Fragmente, mit Einschluß des im § 321 folgenden Commentars, das Wort Infamia gar nicht vorkommt; das Excerpt fängt erst nach der Er- wähnung der Infamie an, und daß es wirklich aus dem prätorischen Verzeichniß der Infamen hergenommen ist, wird durch die großentheils wörtliche Übereinstimmung mit den Digesten ganz unzweifelhaft. Eben so halte ich für unbedeutend den Umstand, daß in den Vaticanischen Fragmenten unter A und B Stücke fehlen, die zum Theil ganz unentbehrlich sind, wenn das Edict nicht völlig unsinnige Bestimmungen enthalten haben soll. Diese Stücke sind, wie ich glaube, nicht von den Abschreibern weggelassen worden, sondern von dem Epi- tomator selbst, und zwar nicht sowohl aus Gedankenlosig- keit, als weil er unter A , B und C nur im Allgemeinen Infamie. den Gedankengang bezeichnen wollte, um den Zusammen- hang der Fälle D und E mit dem Vorhergehenden an- schaulich zu machen; denn daß es ihm hauptsächlich auf den Inhalt dieser zwey letzten Fälle ankam, ist unverkenn- bar, indem er in dem folgenden § aus dem Commentar des Juristen blos eine Stelle über den Fall D mittheilt. Aus derselben absichtlichen Abkürzung des Epitomators er- kläre ich mir bey C die Verwandlung der umständlichen, aber unstreitig ächten, Worte: eam de qua supra com- prehensum est, in die kurzen: earum quam, die nicht ein- mal genau passen, indem in den Stellen unter A und B durchaus kein Motiv für den Pluralis earum aufzufinden ist. Der Sinn ist uͤbrigens in beiden Stellen derselbe („eine solche“), und es erklärt sich sehr gut, wie aus der umständlicheren Bezeichnung des wirklichen Edicttextes die Abkürzung willkührlich gemacht werden konnte, anstatt daß die umgekehrte Verwandlung ganz unerklärlich seyn würde. Die wichtigste Frage aber ist diese: sollen die Stellen C und D , wie ich es glaube, in der That zwey getrennte, unabhängige Faͤlle darstellen, oder ist in ihnen nur ein einziger Fall enthalten, so daß die Worte quae virum .. non eluxerit blos die Ergänzung der vorhergehenden Worte earum quam sind? Nach meiner Annahme sind infam: C der Vater des neuen Ehegatten, D jede die Trauerpflicht verletzende Frau, wobey denn durchaus nicht an Ehe gedacht wird. Nach der entgegengesetzten Annahme ist infam: der Beylage VII. Vater eines Mannes, welcher eine die Trauer verletzende Frau heurathet Diese Meynung findet sich bey Wenck praef. ad Hauboldi opuscula Vol. I. p. XXXII. XXXIII. Er kommt darauf ganz consequent, indem er von der Voraussetzung ausgeht, das Edict so wie wir es kennen (in den Va- ticanen sowohl als in den Dige- sten) zähle überall nur Männer als Infame auf, keine Frauen, da es ja überhaupt nur an die Unfähigkeit der Infamen zum Po- stuliren denke. Auf eine Erklä- rung der großen Verschiedenheit unter den beiden Texten läßt er sich gar nicht ein. — Eigentlich läßt sich nun diese Meynung noch in zwey Gestalten denken, je nach- dem man die Infamie des Schwie- gervaters als Folge ansieht 1) ent- weder von der während der Trau- erzeit geschlossenen Ehe, 2) oder von einem Trauerbruch, dessen sich einmal die Frau in irgend einer früheren Zeit, durch welche Hand- lung es auch sey, schuldig gemacht hat. Die letzte Deutung schließt sich mehr an die Worte an ( quae … non eluxerit ). Man muß es dann so verstehen: durch den Trauerbruch sey die Frau für ihr ganzes Leben infam gewor- den, und wenn sie nachmals heu- rathete, so sey auch der Mann oder dessen Vater in Infamie ver- fallen. Dieses ist wirklich die Mey- nung von Wenck p. XXXIII, aber eine solche ansteckende Kraft der Infamie ist nun vollends ganz unerhört, ohne irgend eine Ana- logie, ja im Widerspruch mit ganz sicheren Zeugnissen. Denn wenn z. B. ein Senator durch die Ehe mit einer Schauspielerin infam geworden (also aus dem Senat getreten) wäre, warum hätte man denn ganz unnützerweise diese Ehe auch noch für nichtig erklärt ( L. 42 § 1 de ritu nupt. 23. 2.)? . Die Gründe für meine Meynung sind folgende: 1) Die entgegengesetzte ist nur moͤglich unter Voraus- setzung der Worte earum quam (weil diese zu dem vor- hergehenden sowohl als zu dem nachfolgenden construirt werden können), die aber, wie ich bereits gezeigt habe, nicht dem Prätor, sondern dem Epitomator angehören. Nach den ächten Worten der Digesten ist diese Erklärung völlig unmöglich, weil nun die Worte nur allein als auf das Vorhergehende zurückweisend verstanden werden koͤnnen. Infamie. 2) Wären die Worte earum quam wirklich der ächte Text, so müßte sich das „quae … eluxerit” auf earum beziehen, also im Pluralis ausgedrückt seyn, wie es jetzt nicht ist. 3) In der Handschrift steht vor quae virum ein leerer Raum, welcher auf den Anfang eines ganz neuen Falls, nicht auf die bloße Fortsetzung eines angefangenen Satzes deutet. 4) Die entgegengesetzte Meynung setzt voraus, daß durch die bloße Ehe die Trauer um Eltern und Kinder verletzt werde, wozu durchaus kein Grund vorhanden ist (Num. VI. ). 5) Gesetzt aber auch, die Verletzung jeder Trauer durch die bloße Ehe wäre wahr, so würde dennoch die entgegengesetzte Meynung, wegen des gänzlichen Mangels an praktischem Zusammenhang, aufgegeben werden müssen. Denn es wäre alsdann für ehrlos erklärt der Vater eines Mannes, der eine die Trauer verletzende Frau geheura- thet hätte. Nicht nur wäre diese Strenge an sich selbst kaum begreiflich, sondern sie würde noch unbegreiflicher dadurch, daß der Vater der Frau, und der neue Ehemann selbst (im Fall der Unabhängigkeit von väterlicher Ge- walt) von einer gleichen Strenge nicht betroffen würden; denn diese beiden sollen nach A und B infam werden, nur wenn die Wittwe vor Ablauf der Trauerzeit heurathet, nicht wenn blos die Trauer um Eltern oder Kinder ver- letzt ist. Soll man nun etwas so Widersinniges für mög- lich halten? Beylage VII. Ganz dieselbe Streitfrage wiederholt sich bey dem Fall E , welcher nach meiner Meynung die Ergänzung von A. B. C ist. In diesen drey Regeln waren bey einer übereilten Ehe die mitwirkenden Männer für infam er- klärt, die Regel E erstreckt die Infamie auch auf die Frau selbst. Nach der anderen Meynung ist auch dieses Stück nur noch als eine nähere Bestimmung des earum quam anzu- sehen, folglich abermals auf den Schwiegervater der Frau zu beziehen So versteht es wieder (durch seine Grundansicht genöthigt) Wenck p. XXXIII, der deshalb bey dem zweyten quae (nicht bey dem ersten) die erklärende Pa- renthese hinzufügt: i. e. quaeve. . Dagegen sprechen zunächst alle schon bey D ausgeführte Gründe. Dazu kommt aber noch der neue, ganz entscheidende Grund, daß dann der Schwiegervater nur infam werden sollte, wenn die Frau frey von väter- licher Gewalt wäre; aber seine Schuld, indem er die sträfliche Ehe seines Sohnes zuläßt, ist ja voͤllig dieselbe, die Schwiegertochter mag in väterlicher Gewalt stehen oder nicht. Alles, was nach der hier widerlegten Mey- nung unter E mit der schleppendsten Wiederholung gesagt seyn soll, steht in der That schon im Edict in den kurzen und verständlichen Worten, welche wir unter C in den Digesten lesen: eam de qua supra comprehensum est. IX . Die Verschiedenheit beider hier zusammen gestellten Texte des Edicts über die Infamie ist zum Theil bereits Infamie. aus dem Verfahren des Epitomators erklärt worden, von welchem die Vaticanischen Fragmente herrühren; ein an- derer Theil, und gerade der wesentlichere, besteht in den Fällen der Infamie ( D und E ), welche in den Fragmenten stehen, in den Digesten aber ganz fehlen. Dabey fällt natürlich jene Erklärung weg, indem der Epitomator nach eigenem Gutdünken Stücke weglassen, aber nicht zusetzen konnte. Die vollständige Darlegung des historischen Zu- sammenhangs wird jene Verschiedenheit erklärlich machen. So lange die Infamie ein blos politisches Institut war, konnte sie auf Frauen nicht bezogen werden. Durch die Lex Julia und deren Auslegung wurde sie auf Frauen anwendbar (Num. II. ), und nun betrachtete man unter an- dern als infam die Frauen, welche irgend eine strenge Trauerpflicht verletzt hatten, und eben so diejenigen, welche vor Ablauf von Zehen Monaten nach dem Tod ihres Man- nes eine neue Ehe schlossen. Diese neuen Fälle wurden auch in das Edict eingeschrieben (Num. VII. ), und zwar als neue Zusätze hinter diejenigen alten Fälle, womit sie am meisten Ähnlichkeit hatten. Die Gestalt des Edicts, welche ans dieser Einschaltung hervorgieng, erkennen wir aus den Vaticanischen Fragmenten (Num. VIII. ), und es wird nunmehr klar, warum der Fall E erst hinter den Fällen A , B , C , und sogar getrennt von ihnen, einge- schoben ist, da er dem innern Zusammenhang nach neben jenen Fällen, ja sogar vor denselben seine richtige Stelle gefunden hätte. Ohne Zweifel hätte er diese erhalten, II. 35 Beylage VII. wenn er schon bey der ersten Abfassung des Edicts hätte aufgenommen werden können. In der Folge aber ereignete sich hierin eine sehr wich- tige Veränderung. Ein Senatsschluß aus unbekannter Zeit Allzu spät können wir den- selben schon deswegen nicht an- setzen, weil überhaupt kein siche- res Senatusconsult aus der Zeit nach Severus vorhanden ist. trennte die zwey für Frauen neu aufgenommenen Fälle der Infamie. Die Verletzung der Trauerpflicht (ohne darum gebilligt zu werden) sollte hinfort keine rechtlichen Folgen mehr nach sich ziehen, also nicht mehr infami- ren: dagegen wurde bey der übereilten Ehe die Infamie der Frau und des neuen Ehemannes bestätigt L. 15 C. ex quib. causis inf. (2. 12.). „Imp. Gordia- nus. Decreto amplissimi ordi- nis luctu foeminarum deminu- to, tristior habitus ceteraque hoc genus insignia, mulieribus remittuntur: non etiam intra tempus, quo his elugere mari- tum moris est, matrimonium contrahere permittitur: cum etiam, si nuptias alias intra hoc tempus secuta est, tam ea, quam is qui sciens eam duxit uxorem , etiamsi miles sit, per- petuo Edicto labem pudoris con- trahat. 239.” Das heißt: in die- sem zweyten Fall soll es bey der im Edict (nach seiner neuesten Er- gänzung) angedrohten Infamie verbleiben, im ersten Fall soll die- selbe nicht mehr gelten. . Der hieraus hervorgehende Rechtszustand ist sehr bestimmt aus- gesprochen in einer Stelle des Ulpian, worin die Trauer allgemein, und ohne Unterschied der Geschlechter, als eine bloße Sache der Pietät, ohne rechtliche Folgen, insbeson- dere ohne die Folge der Infamie, dargestellt wird L. 23 de his qui not. (3. 2.). „Parentes, et liberi utri- usque sexus, nec non et ceteri agnati vel cognati, secundum pietatis rationem et animi sui patientiam, prout quisque vo- luerit, lugendi sunt: qui autem eos non eluxit, non notatur in- famia.” Der hier ausgedrückte Gedanke kann so entwickelt und . Infamie. Bey der völligen Übereinstimmung dieser Stelle mit dem erwähnten Senatsschluß ist es unbegreiflich, daß in der- selben neuere Schriftsteller eine Interpolation der Compi- latoren wahrzunehmen glauben konnten So z. B. Cujacius , ob- serv. Lib. 21 C. 12. . Man konnte nunmehr auch das Edict von Neuem än- dern, und den Fall D wieder wegstreichen. Daß es nicht geschehen ist, zeigt der in den Vaticanischen Fragmenten aufbewahrte Text. Der Senatsschluß fiel ohne Zweifel in eine Zeit, worin Änderungen im Text des Edicts im- mer seltner wurden, und endlich ganz aufhörten; auch hatte er selbst so viel Ansehen und Publicität, daß von der unveränderten Stelle des Edicts kein Misbrauch zu befürchten war. Blieb aber jene antiquirte Stelle dennoch im Text des Edicts stehen, so darf es uns auch nicht be- fremden, daß Paulus oder einer seiner Zeitgenossen sie noch commentirte. Ohne Zweifel bemerkte er hinterher, daß der Senat die Infamie für diesen Fall aufgehoben habe, obgleich diese Bemerkung in dem kleinen Excerpt aus jenem Commentar zufällig nicht mit vorkommt. Ganz anders stellte sich die Sache unter Justinian. ergänzt werden: In früherer Zeit war die Trauer in einigen Fäl- len eine strenge Pflicht, und zu- letzt sogar durch die Strafe der Infamie geschützt; in anderen Fällen war sie schon damals bloße Gewissenssache, namentlich für trauernde Männer, und bey ver- storbenen Seitenverwandten (vgl. Num. VII. d ). Seit dem neue- sten Senatsschluß fallen alle diese Unterschiede weg, und die Trauer ist nunmehr, für alle erwähnte Fälle gleichmäßig, bloße Gewis- senssache geworden. — Es ist durchaus kein Grund vorhanden, in dieser Stelle irgend eine In- terpolation anzunehmen. 35* Beylage VII. Unter ihm hatte die Infamie wieder, wie im ältesten Recht, alle Anwendbarkeit auf die Frauen verloren (Num. V. ). Nun war es natürlich, daß man aus dem Text des Edicts über die Infamen ( L. 1 de his qui not. ) die Fälle, welche nur die Frauen betrafen, wiederum wegstrich, und so er- klärt sich die Abweichung der beiden uns überlieferten Texte auf die einfachste Weise. X . Die Edictstelle, da wo sie vollständiger in den Dige- sten erhalten ist (Num. VIII. ), bietet noch eine beson- dere, bisher nicht berührte Schwierigkeit dar in folgenden Worten: Qui eam, quae in potestate ejus esset, genero mor- tuo, cum eum mortuum esse sciret, intra id tempus quo elugere virum moris est, antequam virum elugeret, in matrimonium collocaverit. Die hier cursiv gedruckten Worte werden von Jedem auf den ersten Anblick mit collocaverit verbunden werden, so daß darin bestimmt wäre die Zeit, innerhalb welcher die Ehe geschlossen seyn müßte, um für den Schwieger- vater die Infamie zu bewirken. Dennoch muß aus zwey Gründen diese Erklärung verworfen werden. Erstlich, weil alsdann jene Worte eine vollkommen müßige Wie- derholung in sich schließen würden: denn die Worte intra id … moris est, sagen (so verstanden) genau dasselbe wie die folgenden antequam virum elugeret. Zweytens weil Infamie. die vorhergehenden Worte cum eum mortuum esse sciret offenbar auf den Gegensatz eines Falles schuldloser Un- wissenheit hindeuten, von welchem die Infamie abgewen- det werden soll L. 8 de his qui not. (3. 2.). „Merito adjecit Praetor, cum eum mortuum esse sciret, ne ignorantia puniatur.” . Dieser unschuldige Fall würde so ge- dacht werden müssen, daß der Vater glaubte, sein erster Schwiegersohn sey noch am Leben. Allein bey diesem Ge- danken wäre ja die Handlung des Vaters noch weit schlech- ter, indem er dann die Absicht hätte, eine Bigamie sei- ner Tochter zu veranlassen. Diese Schwierigkeiten verschwinden, wenn man die an- geführten Worte in zwey, durch Sinn und Construction getrennte Theile aufloͤst. Die Worte antequam virum elu- geret gehoͤren in der That zu collocaverit, und haben den oben erklärten Sinn. Allein die vorhergehenden Worte gehören als nähere Bestimmung zu mortuum esse, und sollen folgenden Gedanken ausdrücken: Nur dann wird der einwilligende Vater infam, wenn er wußte, daß der Tod seines Schwiegersohnes in einen solchen Zeitpunkt falle, seit welchem die Trauerzeit noch nicht abgelaufen war. Ein Irrthum über diesen Um- stand macht seine Einwilligung schuldlos. Gesetzt also, der Schwiegersohn war in den Krieg ge- zogen, und hatte seitdem keine Nachricht gegeben. Nach anderthalb Jahren wird sein Tod gemeldet, mit dem Zu- satz, er sey schon einen Monat nach der Abreise umge- Beylage VII. kommen: dieser Zusatz aber ist irrig, und der Tod war vielmehr erst vor einem Vierteljahr erfolgt. Wenn jetzt die Wittwe auf der Stelle eine zweyte Ehe schließt, so kann sie und den Vater kein Vorwurf treffen, weil ihnen die noch nicht abgelaufene Trauerzeit unbekannt war: was sie thaten, war, unter Voraussetzung der von ihnen ge- glaubten Thatsachen, ganz erlaubt L. 8 de his qui not. (3. 2.) „sed cum tempus luctus con- tinuum est, merito et ignoranti cedit ex die mortis mariti: et ideo si post legitimum tempus cognovit, Labeo ait, ipsa die et sumere eam lugubria et de- ponere.” Was hier zunächst von der eigentlichen Trauer gesagt ist, gilt eben so auch von der Zeit, worin eine neue Ehe unterblei- ben muß: ja in dieser Beziehung allein wird es von Ulpian ange- führt. — Für diese ganze Erklä- rung ist es freylich nöthig, in der eben angeführten commentiren- den Stelle die Worte cum eum mortuum esse sciret so aufzu- fassen, als ob die folgenden Worte intra id tempus … moris est noch dahinter gesetzt wären (gleich als wenn hinter sciret ein etce- tera stände), sonst ist der Unsinn unvermeidlich, daß der Vater ta- dellos seyn sollte, wenn er zur Zeit der zweyten Ehe den ersten Schwiegersohn noch am Leben glaubte. . Diese Erklärung drängt sich nur darum nicht auf den ersten Blick als richtig auf, weil es dabey nöthig ist, die Worte mortuum esse intra id tempus auf den rückwärts liegenden Zeitraum zu beziehen, was jedoch sowohl mit dem Gedanken, als mit den Worten, völlig vereinbar ist. Übrigens ist dieselbe schon längst auf ganz befriedigende Weise dargestellt worden Rücker Observ. C. 1 hin- ter dessen Diss. de civ. et nat. temp. comput. C. 1. Lugd. Bat. 1749. — Auch Wenck l. c. p. XXXIV — XXXVI hat diesen Punkt richtig aufgefaßt. . Infamie. XI . Ich komme nun auf ein sehr abweichendes altes Zeug- niß von der aus der Trauerverletzung entstehenden Infa- mie. Es ist dieses die Stelle des Paulus Lib. 1 Tit. 21, welche so lautet: § 13. Parentes et filii majores sex annis anno lugeri possunt: minores mense: maritus decem mensibus: et cognati proximioris gradus octo: Qui contra fe- cerit, infamium numero habetur. § 14. Qui luget, obstinere debet a conviviis, orna- mentis, purpura, et alba veste. Wenn wir zuerst den Inhalt des § 13 betrachten, so ist darin Weniges, was nicht mit den sichersten Nachrich- ten, und namentlich mit dem in den Vaticanen § 321 excer- pirten Commentar über das Edict (wahrscheinlich von Pau- lus) in Widerspruch stände, welches um so bedenklicher ist, als der § 321 durch die Übereinstimmung mit dem Ge- setz des Numa bey Plutarch unterstützt wird. Zuerst das sex annis, da es heißen muß decem; man hat vorgeschla- gen zu emendiren decem, was aber nur heißt den Scha- den von Einer Seite zudecken. Ferner das anno, was neben den nachher bey dem Ehemann folgenden 10 Mo- naten nur heißen kann 12 Monate: der § 321 spricht zwar auch von einem annus, erklärt diesen aber sogleich, und mit überzeugenden Gründen, von dem alten zehenmo- natlichen Jahr. Ferner das possunt, welches auf ein blo- Beylage VII. ßes Verbot längerer Trauer zu deuten scheint, und zu der nachfolgenden Infamie gar nicht paßt. Weiter das mense, da doch die Kinder unter 10 Jahren mit eben so viel Monaten betrauert wurden, als sie Jahre zählten, jedoch von 3 Jahren abwärts nur noch mit Halbtrauer ( sublu- getur ), unter einem Jahr gar nicht mehr. Dann die Cognaten, von welchen der § 321 gar Nichts sagt, und die Edictstelle selbst (im § 320) auch Nichts. Endlich die unbedingte Drohung der Infamie, ohne Unterschied des Geschlechts, da doch die Männer deshalb nie von der In- famie betroffen wurden, die Frauen aber zur Zeit des Paulus gleichfalls davon befreyt waren (Num. VII. ) Um der bedenklichsten Schluß- stelle nothdürftig abzuhelfen, hat man verschiedene Wege eingeschla- gen. Herm. Cannegieter observ. p. 203 will anstatt: infamium nu- mero habetur lesen: numero ō habetur, was heißen soll: non habetur. Allein dieses ō als Sigle für non kommt sonst nirgends vor. — Jo. Cannegieter de notis p. 350 emendirt das qui contra fecerit in quae. — Bynkershoek observ. V. 13 meynt, dieser letzte Satz rühre von Anian her. Allein daß im Westgothischen Reich die In- famie für den Trauerbruch wieder neu eingeführt seyn sollte, ist ge- rade das Allerunwahrscheinlichste. . Diese Widersprüche würden als eben so viele unauf- lösliche Räthsel gelten müssen, wenn die äußere Autorität der angeblichen Stelle des Paulus fest stände; diese ist also nunmehr zu prüfen. Hier müssen wir zuerst den § 13 völlig trennen von dem (schon oben benutzten) § 14, welcher, mit Ausnahme des gleichgültigen Wortes pur- pura, in allen Handschriften des Breviarii steht, und un- zweifelhaft ächt ist; auch macht sein Inhalt keine Schwie- rigkeit, da er nur einige Bestimmungen über die Art des Infamie. Trauerns enthält, die auch noch nach Aufhebung der In- famie als Stück der alten Sitte füglich erwähnt werden konnten. Der § 13 aber rührt her aus dem räthselhaften Codex Vesontinus, einer Handschrift des Paulus, die Cujacius aus der Stadtbibliothek zu Besanzon erhalten hatte Cujacius erwähnt diese Handschrift zuerst im 21. Buch der Observationen (1579), worin er zugleich viele neue Stellen aus derselben mittheilt. Er sagt da- von Cap. 13: Superiores sen- tentias dedi ex libro vetustis- simo Sententiarum Pauli ad me Vesontione perlato, und Cap. 16: in optimo libro quem Vesontio dedit civitas nobilissima mihi- que amicissima. In den Text aufgenommen wurden alle diese Stellen zuerst in der Ausgabe des Paulus hinter dem Codex Theo- dosianus Paris. 1586 fol. , und von welcher er leider nicht sagt, was sie enthielt, ob blos den Paulus (was wohl sonst nicht leicht vorkommen wird), oder das ganze Breviarium. Höchst verdächtig wird die Sache dadurch, daß die vielen aus jener Handschrift zuerst mitgetheilten Stellen in den zahl- reichen, zum Theil uralten, anderen Handschriften des Breviarii durchaus fehlen. Halten wir diese äußeren Gründe zusammen mit dem oben dargelegten sehr bedenklichen Inhalt des § 13, so sind wir wohl berechtigt, den sogenannten Codex Veson- tinus für einen in unbekannter Zeit sehr stark überarbei- teten und entstellten alten Text zu erklären, dessen einzelne Stellen, da wo sie mit anderen sicheren Zeugnissen in Widerspruch stehen, auf keine Autorität Anspruch machen können. II. 36 Beylage VII. XII . Über die Infamie der unzüchtigen Frauen ( quaestum corpore facientes ) ist Folgendes anzumerken. Das ur- sprüngliche Edict nannte sie natürlich nicht, weil es über- haupt keine Frauen nannte. Die Lex Julia nannte sie unter denjenigen, welchen die Ehe mit einem Senator und dessen männlichen Nachkommen untersagt war Ulpian . XIII. § 1 vgl. oben Num. II. — Man könnte einen Zweifel hernehmen aus der wört- lich in die Digesten aufgenomme- nen Stelle des Gesetzes über die Frauen denen die Ehe mit den Senatoren untersagt war ( L. 44 pr. de ritu nupt. 23. 2.), denn in dieser Stelle finden sich jene Frauen nicht. Aber es war ja das auch nur ein einzelnes Ka- pitel der Lex Julia, in dem fol- genden (zufällig nicht auch excer- pirten) mögen sie gestanden ha- ben. Ulpian dagegen wollte eine vollständige Übersicht der Verbote geben, nur nicht mit den Worten des Gesetzes. Daß das Gesetz wirklich davon sprach, erhellt deut- lich aus L. 43 de ritu nupt. (23. 2.), die aus Ulpians Commentar zur Lex Julia genommen ist, und worin der Begriff des quaestum facere ausführlich erörtert wird. . Es ist aber kaum zu zweifeln, daß auch mit bloßen Freygebor- nen ihre Ehe unzulässig war, obgleich dieses nicht aus- drücklich gesagt ist. Dafuͤr spricht erstlich die anerkannt gleiche Verächtlichkeit dieses Gewerbes mit dem der Kupp- lerwirthschaft, für welches jene Unzulässigkeit unmittelbar ausgesprochen war L. 43 § 6 de ritu nupt. (23. 2.). Lenocinium facere non minus est, quam corpore quae- stum exercere.” Indem der Ju- rist blos denen widerspricht, die etwa das lenocinium für weni- ger schändlich als den eigenen quaestus halten möchten, erkennt er die ohnehin ausgemachte äu- ßerste Schändlichkeit dieses quae- stus deutlich an. ; zweytens die Ausnahme zu Gun- sten derjenigen Freygelassenen, welche in ihrem früheren Infamie. Sklavenstand ein solches Gewerbe getrieben hatten L. 24 de his qui not. (3. 2.). „Imp. Severus rescripsit, non offuisse mulieris famae quae- stum ejus in servitute factum.” . Diese Ausnahme konnte nur Sinn haben unter der Vor- aussetzung, daß in anderen Fällen den unzüchtigen Frauen die Ehe mit Freygebornen für immer untersagt sey: auf Senatoren konnte sie sich nicht beziehen, da diesen die Ehe mit allen Freygelassenen, auch den ehrbarsten, ohnehin verboten war. Wahrscheinlich wurden nunmehr jene Frauen in das Edict, welches das Verzeichniß aller Infamen enthielt, mit aufgenommen, bey der Abfassung der Digesten aber aus denselben Gründen, wie alle andere Frauen, wieder weggelassen. XIII . Das Gewerbe der Kuppeley, von Männern getrieben, stand schon im ursprünglichen Edict unter den Fällen der Infamie; Frauen von gleichem Gewerbe konnten dabey nicht erwähnt seyn. Die Lex Julia untersagte allen Frey- gebornen die Ehe mit Kupplerinnen, imgleichen mit frey- gelassenen Frauen, die von einem Kuppler oder einer Kupplerin manumittirt waren Ulpian . XIII. § 2 vgl. oben Num. II. — Es ist auffalle nd, daß in diesem Fall die freygelassenen Sklavinnen infam waren, wäh- rend sie es nicht seyn sollten, wenn sie auf eigene Rechnung im Stlavenstand Unzucht getrieben hatten (Num. XII. c ). . Bey den Ehen der Se- natoren waren die Kupplerinnen nicht erwähnt, aber man schloß auf die Unzulässigkeit solcher Ehen aus der Gleich- 36* Beylage VII. heit dieses Gewerbes mit dem der eigenen Unzucht Vgl. Num. XII. b. . Jetzt wurde wahrscheinlich auch dieser Fall in das Edict über die Infamen aufgenommen. Auf diesen Fall bezieht sich eine Erzählung aus der Zeit des Tiberius, die von der äußersten Versunkenheit des Zeitalters Zeugniß giebt Suetonius , Tiber. C. 35. . Vornehme Frauen un- ternahmen förmlich die Kuppeley als Gewerbe „ut ad evi- tandas legum poenas jure ac dignitate matronali exsol- verentur.” Welche Vortheile konnten sie von dieser Schänd- lichkeit erwarten? Zuerst machten sie sich fähig, freyge- lassene Sklaven, die ihnen gefielen, zu heurathen, was ihnen außerdem die von der Lex Julia mit einer in ihrem Sinn gültigen Ehe verknüpften Vortheile nicht hätte ver- schaffen können Daß die Tochter eines Se- nators, wenn sie sich selbst ehr- los machte, dadurch zur Ehe mit einem Freygelassenen fähig wurde, sagt ausdrücklich L. 47 de ritu nupt. (23. 2.); „impune liber- tino nubit, ” d. h. sie wird dadurch frey von den gesetzlichen Strafen des Cölibats. ; allein das heißt nicht ad evitandas le- gum poenas. Zweytens wurden die unverheuratheten Frauen dadurch sicher, für eigene Unzucht nicht nach der Lex Julia de adulteriis bestraft werden zu können, denn das Verbrechen des stuprum (auch wohl adulterium ge- nannt) bezog sich nur auf solche Frauen, die bis zu die- ser Handlung ihre Matronenehre nicht verwirkt hatten L. 13 pr. § 2 ad L. Jul. de adult. (48. 5.). ; dieser Fall war ohne Zweifel gemeynt, denn man fand es noͤthig, durch ein besonderes Senatusconsult dem Verbre- Infamie. chen diesen Ausweg zu versperren L. 10 § 2 ad L. Jul. de adult. (48. 5.). „Mulier, quae evitandae poenae adulterii gra- tia lenocinium fecerit, aut ope- ras suas in scenam locaverit, adulterii accusari damnarique ex Senatusconsulto potest.” . Drittens gehörte dahin der Vortheil, daß die Frauen sich dadurch unfähig machten, fernerhin irgend eine im Sinn der Lex Julia gültige Ehe, selbst mit einem gemeinen Freygebornen, zu schließen; vom Standpunkt dieses Gesetzes aus konnte ih- nen also auch nicht mehr ein freywilliger Cölibat zum Vorwurf und zur Strafe gereichen, da ihnen durch das- selbe Gesetz in ihrer gegenwärtigen Lage die Ehe mit allen Männern (außer etwa mit Freygelassenen) unmög- lich gemacht war. Diese Berechnung scheint fast übertrie- ben raffinirt; und dennoch muß sie wirklich angestellt wor- den seyn (so daß die Stelle des Sueton zugleich auch auf diesen Vortheil zu beziehen ist), weil man selbst dagegen vorbauende Maasregeln nöthig fand. Sueton . Domitia- nus C. 8. „Probrosis feminis lecticae usum ademit: jus- que capiendi legata hereditatesque. ” Diese Worte sind gewiß am einfachsten so zu erklären: „den ehrlosen Frauen sollte nicht mehr der Vorwand zu gut kommen, daß sie in einem durch ihre Infamie erzwungnen Cölibat lebten, son- dern sie sollten eben so, wie freywillig Ehelose, ganz un- fähig seyn, Testamentserbschaften und Legate zu er- werben.“ Damit stehen auch noch einige, meist misverstandene, Digestenstellen in Verbindung. In der Regel war der Beylage VII. Erwerb aus dem Testament eines Soldaten durch den Coͤlibat des Erben oder Legatars nicht beschränkt Gajus II. § 111. (Vergl. L. 19 § 2 de castr. pec. (49. 17.), L. 5 C. de test. mil. (6. 21.). . Diese Regel blieb im Allgemeinen anwendbar auch bey denjenigen Franen , die durch ihr sittenloses Leben in Be- ziehung auf andere Testamente gegen die Strafe des Coͤ- libats keinen Schutz finden sollten. Für den Fall aber, daß eine solche Frau mit dem Soldaten selbst (dem Te- stator) in unzüchtigem Umgang gelebt hatte, verordnete Hadrian, daß die Incapacität auch bey dem Soldatente- stament eintreten sollte. L. 41 § 1 de test. mil. (29. 1.). „Mulier, in quam turpis suspicio cadere potest, nec ex testamento mi- litis aliquid capere potest, ut D. Hadrianus re- scripsit.” Der Inhalt dieses Rescripts wird auch in folgender Stelle anerkannt und außer Zweifel gesetzt. L. 14 de his quae ut ind. (34. 9.). „Mulierem, quae stupro cognita in contubernio militis fuit … non admitti ad testamentum jure militiae factum, et id quod relictum est ad fiscum pertinere, proxime tibi respondi.” Hier ist also eine Einwirkung der alten Grundsätze von der Incapacität noch auf das Justinianische Recht sichtbar. Nur muß man diese Stellen, wie es in so vie- len ähnlichen Fällen nöthig ist (§ 41), aus dem Zusam- Infamie. menhang, in welchem sie ursprünglich gedacht waren, in den neuen Zusammenhang der Justinianischen Gesetzgebung übertragen. Was also ursprünglich als Incapacität ge- meynt war, ist jetzt als Indignität zu denken, so daß sich das ursprüngliche caducum von selbst in ein ereptorium (bey den Neueren ereptitium ) verwandelt. Gedruckt bei den Gebr. Unger .